Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass es am 23. Okto- ber 2021 um ca. 23.37 Uhr auf Höhe C._____ [Strasse] …, … Zürich, versehentlich zu einem Streifen seiner Schulter mit jener des Privatklägers beim Vorbeigehen gekommen sei. Dies habe zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D._____ einerseits und einigen Kollegen des Privatklägers ge- führt. In der Folge sei der Beschuldigte zielgerichtet auf den Privatkläger zugegan- gen, wobei er eine Hand in der Hosentasche oder Umhängetasche gehabt und sich vor den Privatkläger hingestellt habe. Der Privatkläger habe sich dadurch bedroht gefühlt, sei einen Schritt zurückgetreten und habe seine Hände hochgehoben, wäh- rend der Beschuldigte noch näher an den Privatkläger herangetreten sei. Der Pri- vatkläger habe dem Beschuldigten einen Faustschlag auf die linke Backe versetzt. In der Folge sei es zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger gekommen, in welchem der Beschuldigte mit einem mit sich geführten Messer einmal gegen den Rücken des Privatklägers eingestochen und ihm dabei
- 11 - links der Wirbelsäule auf Höhe der 11. Rippe eine ca. 5 cm lange, 2 cm klaffende Stich- bzw. Schnittverletzung zugefügt habe. Der Beschuldigte habe mit diesem Verhalten bewusst und billigend in Kauf genommen, den Privatkläger lebensge- fährlich zu verletzen.
2. Die Anklage stützt sich als Beweismittel auf die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2/1-5; Prot. I S. 10 ff.), die Aussagen des Privatklägers (Urk. 4/1-2), die Aus- sagen von D._____ (ursprünglich Mitbeschuldigter; Urk. 3/1-6; Prot. I S. 24 ff.) und des Zeugen E._____ (Urk. 5/1; Urk. 5/3). Weiter befinden sich bei den Akten die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Beschuldigten (Urk. 6/3), des Pri- vatklägers (Urk. 8/6) und von D._____ (Urk. 7/3) sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 21. Fe- bruar 2022 (Urk. 9/9) und der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 24. Oktober 2021 (Urk. 9/8). Diese Beweismittel sind allesamt verwertbar. Mit der Vor- instanz kann festgehalten werden, dass die polizeiliche Einvernahme von F._____ (Urk. 5/2) lediglich zugunsten des Beschuldigten verwertbar ist, da die Teilnahme- rechte des Beschuldigten nicht gewahrt wurden (Urk. 66 S. 17).
3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 66 S. 6 ff.). Nach der Wiedergabe der relevanten Beweismittel und deren eingehender Würdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei. Diese Ansicht ist zu teilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 66 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Ver- deutlichung bzw. Präzisierung sind einige Ergänzungen zu machen. 4.1 Der Beschuldigte anerkennt, am 23. Oktober 2021, gegen ca. 23.27 Uhr, Richtung G._____ gegangen zu sein und dabei den Privatkläger, welcher in die entgegengesetzte Richtung gegangen sei, links passiert zu haben. Sodann aner- kennt er, dass sich beim Vorbeigehen die linken Schultern des Privatklägers und von ihm streiften und es in der Folge zu einem verbalen Austausch kam. Sodann sei er an den Privatkläger herangetreten, worauf dieser ihm einen Faustschlag auf die linke Backe verpasst habe und es zu einem Gerangel gekommen sei (Urk. 2/1; Urk. 2/2). Unbestritten ist auch, dass sich der Privatkläger die ca. 5 cm lange und
- 12 - 2 cm klaffende sich am Rücken über der linken Flanke etwa auf Höhe der 11. Rippe befindende Schnitt- bzw. Stichverletzung, welche das Unterhautgewebe und teilweise die Rippenmuskulatur durchtrennte, im Laufe des Gerangels zuzog. Der Beschuldigte macht geltend, dass er nicht wisse, woher die Stich-/Schnittverletzung am Rücken des Privatklägers stammt (Urk. 2/1 S. 6). Nicht er habe den Privatkläger angegriffen, sondern er sei angegriffen worden (Urk. 2/1 S. 5; Urk. 2/2 S. 2). Die Tatwaffe konnte nicht sichergestellt werden. 4.2 Der Privatkläger schildert detailliert und stimmig, wie sich der Vorfall abspielte. Nachvollziehbar führt er aus, wie die Situation nach dem Schulterstreifen eskalierte. Ob sich der Privatkläger und der Beschuldigte "schon stark" oder weniger stark an den Schultern gestreift hätten (vgl. Urk. 81 S. 4), sagt entgegen der Verteidigung noch nichts darüber aus, wer an diesem Schulterstreifen "schuld" war. Im Übrigen schilderte der Privatkläger diesbezüglich glaubhaft, dass er sich gewundert habe, wieso der Beschuldigte und D._____ sie links passiert hätten, obwohl er und seine Kollegen ziemlich am Rand gelaufen und es rechts von ihnen viel mehr Platz ge- habt habe (Urk. 4/2 S. 3.). Schliesslich überzeugen die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 81 S. 4 f. und S. 7) – ohne Weiteres: Lebensnah schildert der Privatkläger, dass er den Messerstich nicht unmittelbar wahrnahm, sondern erst als er sich an den blutenden Rücken fasste, als es am Rücken warm wurde. Er ist ernsthaft bemüht, den Vorfall möglichst kor- rekt wiederzugeben. Sein eigenes Verhalten beschönigt er nicht. Im Gegenteil be- lastet er sich selber, indem er seit Beginn einräumte, den ersten Faustschlag gegen den Beschuldigten ausgeführt zu haben und während der nachfolgenden tätlichen Auseinandersetzung weitere Schläge ausgeteilt zu haben. Offen gestand er ein, dass er sich nicht daran erinnern kann, wie es zum Messerstich kam. Und er ver- mutet lediglich, dass der Beschuldigte ihm diese Schnitt- bzw. Stichverletzung zu- gefügt hat. Damit belastet er den Beschuldigten nicht übermässig und zeigt, dass er nicht zu Übertreibungen neigt. Die Darstellung des Privatklägers ist konstant, erlebnisbasiert und wirkt glaubhaft. 4.3 Der Zeuge E._____ schildert den Ablauf des Vorfalls lebensnah und stimmig. Demnach ging der Beschuldigte mit seiner linken Hand in der Bauchtasche auf den
- 13 - Privatkläger zu und die beiden standen dann Kopf an Kopf, wobei der Beschuldigte seine Hand immer noch in der Bauchtasche hatte. Der Beschuldigte hat dann etwas Schwarzes, Stielartiges, das er aufgrund der nachfolgenden Bewegung als Messer einordnete, aus seiner Bauchtasche genommen. Übereinstimmend schildert er, dass er die Klinge des Messers bzw. das Messer nicht gesehen hat. Allerdings konnte er in der Folge einmal eine Bewegung des Beschuldigten wahrnehmen, die er als Messerstichbewegung einordnete. Dann schlugen sich der Beschuldigte und der Privatkläger mit Fäusten. Eine oder mehrere Personen versuchten, die beiden auseinanderzunehmen (Urk. 5/1; Urk. 5/3). Mit seiner Schilderung belastet E._____ den Beschuldigten nicht übermässig und da diese mit jener des Privatklägers über- einstimmt sind auch keine Übertreibungen ersichtlich. Insbesondere schildern der Privatkläger und E._____ übereinstimmend, wie der Beschuldigte, als er sich dem Privatkläger nähert, eine Hand in der Tasche versteckte. Auch E._____ legt über- einstimmend mit dem Privatkläger und eindrücklich dar, wie die Auseinanderset- zung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten eskalierte und zum Mes- serstich führte, als der Beschuldigte nahe beim Privatkläger stand und die beiden sich um die Achse gedreht hätten. Besonders lebensnah erscheint die Schilderung der Erlebnisse nach dem Vorfall, nachdem die blutende Verletzung am Rücken des Privatklägers entdeckt wurde. Der Privatkläger war demnach sehr aufgebracht und hat sich nur schwer beruhigen lassen. Insgesamt sind die Aussagen von E._____
– entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 81 S. 6) – glaubhaft. 4.4 D._____ ist ein Freund des Beschuldigten und betrachtet diesen wie einen Bru- der (Urk. 3/1 S. 2). D._____ machte im Vorverfahren nur spärliche Ausführungen und verweigerte grösstenteils die Aussage. Er führte einzig aus, dass eine Person den Beschuldigten geschlagen hat und dann die ganze Gruppe auf den Beschul- digten losging. Der Beschuldigte wehrte sich. Eine Erklärung für die Stichverletzung des Privatklägers hat er nicht. Er weiss nicht, ob der Beschuldigte ein Messer bei sich trug (Urk. 3/3 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab D._____ an, vor dem Beschuldigten gegangen zu sein und hinter sich etwas gehört zu haben. Als er sich umdrehte, sah er, dass die andern Männer den Beschuldigten schlugen. Ob der Beschuldigte schlug bzw. sich wehrte, hat er nicht gesehen, weil dieser von der Gruppe umzingelt war. Er selbst will weder geschlagen haben noch
- 14 - geschlagen worden sein (Prot. I S. 25 f.). Die Aussagen von D._____ tragen nichts zur Entlastung des Beschuldigten bei; sie sind auch nicht konstant. Immerhin räumt er ein, dass sich der Beschuldigte wehrte, obwohl er dies nicht sah (Prot. I S. 26). Weitere Wahrnehmungen konnte er nicht machen. Die Aussagen von D._____ widersprechen jenen des Privatklägers und E._____. Nachdem E._____ als Einzi- ger das Geschehen von aussen beobachtete und sich an der Auseinandersetzung nicht beteiligte, ist auf seine glaubhaften Aussagen abzustellen. 4.5 Zum Aussageverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser zunächst nur wenige Aussagen zur Sache machte und angab, sich nicht an die Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung erinnern zu können (Urk. 2/1 S. 3 f.). Alsdann kann er sich doch an eine tätliche Auseinandersetzung erinnern, indem er ausführt, dass er während des Streits sein Mobiltelefon in der Hand gehalten hat und dass mehrere Personen auf ihn losgingen und auf ihn einschlugen (Urk. 2/1 S. 5). Er selbst will jedoch niemanden geschlagen haben (Urk. 2/1 S. 4). Demgegenüber ist er stark geschlagen worden und hat nichts mehr sehen können (Urk. 2/1 S. 6). Und obwohl der Beschuldigte nichts mehr gesehen hat, will er eben doch wahrgenommen haben, dass D._____ versuchte, ihm zu helfen, indem er ihn von den Angreifern wegzerrte und dass D._____ niemanden geschlagen hat (Urk. 2/1 S. 7). Auf diesen Widerspruch angesprochen machte der Beschuldigte geltend, durch die harten Schläge sei seine Wahrnehmung zu Beginn etwas beeinträchtigt gewesen. Danach habe er gesehen, dass D._____ ihm zu Hilfe kam und nieman- den schlug (Urk. 2/1 S. 7). Obwohl der Beschuldigte teilweise geltend macht, sich nicht an die Geschehnisse erinnern zu können, konnte er sich an das Verhalten des Privatklägers und D._____ erinnern. Eine solch selektive Wahrnehmung ist auf ein unglaubhaftes Aussageverhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Zu Beginn führte der Beschuldigte aus, er habe keine Bauchtasche bei sich gehabt (Urk. 2/1 S. 4). Sodann verneinte er, eine Hand im Hosensack gehabt zu haben. Er habe auch keine Bauchtasche mit sich geführt, sondern eine Schultertasche (Urk. 2/2 S. 3). Zur Frage, ob er selbst Gewalt angewendet oder ein Messer mit sich geführt hat, verweigerte der Beschuldigte – wie bereits in der polizeilichen Einvernahme – die Aussage bzw. machte geltend, er könne sich nicht erinnern
- 15 - (Urk. 2/1 S. 5 f.; Urk. 2/2 S. 3 f.). Auch vor Vorinstanz beantwortete der Beschuldigte die Fragen nach einem allfällig mitgeführten Messer nicht (Prot. I S. 22). Immerhin erkannte der Beschuldigte auf Vorhalt der Fotos mit den Verletzungen des Privat- klägers, dass jemand gestochen wurde (Urk. 2/1 S. 6). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erstmals ausführliche Aussagen und machte zunächst geltend, nichts in der Hand gehabt zu haben. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen E._____, wonach dieser gesehen habe, dass er etwas aus der Tasche genommen habe, führte der Beschul- digte im Widerspruch zu seiner früheren Aussage aus, dass er ein Natel aus der Tasche herausholte. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte sodann, dass er das Mobiltelefon bereits vor dem Vorfall in seiner Hand hielt (Prot. I S. 19). Diese Ausführungen des Beschuldigten enthalten diverse Ungereimtheiten. Zudem macht der Beschuldigte geltend, am fraglichen Abend eine Schultertasche auf der linken Seite getragen zu haben. Die Schultertasche beschreibt der Beschuldigte als viereckig mit einem Reissverschluss oben. Auf dem Reissverschluss soll sich eine Musikbox befunden haben (Prot. I S. 22 f.). Erstellt ist, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung eine graue Umhängetasche und eine schwarze Musikbox "JBL" mit sich führte, befanden sich doch diese beiden Gegenstände auf dem Effektenverzeichnis (Urk. 16/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr genau an den Vorfall erinnern zu können und verwies auf seine bereits gemachten Aussagen im Ver- fahren (Urk. 80 S. 6). Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 81 S. 7) ist ohne jegliche Relevanz, wie die diversen Personen die vom Beschuldigten getragene Schultertasche bezeichneten. Nachdem feststeht, dass er tatsächlich eine graue Umhängetasche getragen hat, was er selbst einräumt und sich auch aus dem Effektenverzeichnis ergibt. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass aufgrund des Zeitpunktes des Vorfalles die Licht- verhältnisse nicht gut waren. Einerseits ereignete sich der Vorfall mitten in der Nacht und andererseits führte E._____ aus, dass die Lichtverhältnisse schlecht wa- ren (Urk. 5/3 S. 5). Es spielt daher keine Rolle, ob die vom Beschuldigten mit- geführte Tasche als Bauchtasche, Schultertasche, Umhängetasche oder auch
- 16 - Hosensack bezeichnet wird. Jedenfalls hatte der Beschuldigte eine Tasche dabei, in welcher sich seine Hand befand, als er dicht zum Privatkläger herantrat.
5. Insgesamt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Zeugen E._____, welche zudem teilweise mit den Aussagen des Beschuldigten korrelieren, der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift geschildert ist, als rechts- genügend erstellt zu erachten. Insbesondere gilt als erstellt, dass der Beschuldigte nicht von mehreren Personen angegriffen wurde. Die Auseinandersetzung spielte sich zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ab, auch wenn der Privat- kläger an diesem Abend mit sechs weiteren Personen unterwegs war. Insbeson- dere bestehen keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der dem Privat- kläger die Schnitt- bzw. Stichverletzung am Rücken zufügte. Das im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 9/9) und im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich (Urk. 9/8) beschriebene Verletzungsbild am Rücken des Privatklägers kann mit den dargelegten Abläufen in Einklang gebracht werden. Das Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf die Frage des Messereinsatzes hingegen über- zeugt mit der Vorinstanz und der Privatklägervertretung (vgl. Prot. II S. 15) nicht. In diesem Zusammenhang verweigerte er entweder die Aussage oder machte geltend, er könne sich nicht daran erinnern, ob er während des Handgemenges mit einem Messer auf den Privatkläger eingestochen habe (vgl. Urk. 66 S. 12). Hinge- gen konnte er sich an die Handlungen des Privatklägers sowie D._____ erinnern. Mit der Vorinstanz weisen die Aussagen des Beschuldigten diverse Ungereimtheiten auf und es kann nicht auf diese abgestellt werden. Auch überzeugt die erstmals an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Hypo- these der Verteidigung nicht, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass angesichts der Vielzahl der anwesenden und in den Konflikt involvierten Personen und ange- sichts des Durcheinanders anlässlich der Auseinandersetzung eine andere Person dem Privatkläger die Verletzung am Rücken beigefügt habe (Urk. 81 S. 6). Entge- gen der Verteidigung gibt es hierfür keinerlei objektive Anhaltspunkte. Vielmehr schilderten sowohl der Privatkläger als auch der Zeuge E._____ übereinstimmend, wie der Beschuldigte, als er sich dem Privatkläger näherte, eine Hand in der Tasche hatte. Sodann konnte der Zeuge eine Bewegung des Beschuldigten ausmachen,
- 17 - welche er später als eine Messerstichbewegung identifizierte. Die tätliche Ausein- andersetzung fand zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten statt. Nach dem Gesagten spricht nichts für die Version einer Dritttäterschaft und diese stellt vielmehr eine nicht stichhaltige Hypothese dar. Damit ist der Sachverhalt, wie er in der Anklage steht, als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten als eventualvor- sätzlich begangene versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte hat seine Tat vor Inkrafttreten der Harmonisierung der Straf- rahmen am 1. Juli 2023 begangen. Da im neuen Art. 122 StGB die Mindeststrafe ein Jahr beträgt, ist das alte Recht, das eine Mindeststrafe von sechs Monaten vorsah, für den Beschuldigten milder. Es ist daher der alte Straftatbestand anzu- wenden.
3. Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 aStGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn der Täter – nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifes- tiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvor-
- 18 - satz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3). Solche liegen etwa vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190325 vom 2. Oktober 2020 E. III.5.3).
4. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, das unbekannte Tatwerkzeug sei als Schneidewerkzeug nicht geeignet, am Rücken des Privatklägers eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung zu verursachen. Hierfür müsste ausnahmslos eine Stichwaffe verwendet werden (Urk. 41 S. 7).
5. Gemäss erstelltem Sachverhalt schnitt bzw. stach der Beschuldigte mit seinem mitgeführten Messer einmal in den Rücken des Privatklägers, wodurch dieser eine Stich-/Schnittverletzung am Rücken über der linken Flanke etwa auf Höhe der
11. Rippe erlitt. Diese Verletzung war 5 cm lang, 2 cm klaffend sowie glatt um- randet. Das Unterhautgewebe und teilweise die Rippenmuskulatur wurden durch- trennt. Der Privatkläger befand sich nie in unmittelbarer Lebensgefahr. In unmittel-
- 19 - barer Umgebung der Wunde befanden sich jedoch lebenswichtige Organe wie Lunge, Milz und Nieren sowie lebenswichtige Blutgefässe wie Rippenschlagadern, Bauchschlagader und die untere Hohlvene. Bei einer allfälligen Verletzung des Brust- und Lungenfells hätte es zu einem lebensgefährlichen Luft- und/oder Blut- verlust im Sinne einer Luftbrust bzw. Blutung in den Brustraum mit Funktionsverlust der Atemmechanik und einer möglichen Sauerstoffunterversorgung und/oder eines inneren Verblutens und/oder einem Abknicken der zum Herzen zuführenden bzw. abführenden Blutgefässe mit Aussetzen der Herzfunktion führen können. Des Weiteren wäre bei einer Verletzung der Milz ein inneres Verbluten denkbar gewesen (Urk. 9/9). Der Beschuldigte selbst bezeichnete die Verletzung des Privatklägers auf Vorhalt der Fotos als Stichverletzung (Urk. 2/1 S. 6). Nachdem das eingesetzte Tatwerkzeug in der Lage war, oben beschriebene Verletzung zuzufügen und eine nicht unerhebliche Eindringtiefe vorlag, muss festgestellt werden, dass das eingesetzte Tatwerkzeug in der Lage war, tief in den Körper des Privatklägers einzudringen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung spielt es somit keine Rolle, ob das Tatwerkzeug als Schneide- oder Stichwaffe bezeichnet wird. Auf jeden Fall war das eingesetzte Tatwerkzeug geeignet, schwere bzw. lebensge- fährliche Verletzungen zuzufügen. Zudem erachteten die Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin eine Selbstbeibringung der Verletzung als unwahrscheinlich, da sie nicht bloss oberflächlicher Natur war (Urk. 9/9 S. 6). Da der Privatkläger glück- licherweise keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt, ist zu prüfen, ob ein versuchtes Delikt vorliegt.
6. Da keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung das Ziel der Handlung des Beschuldigten war, kann in subjektiver Hinsicht direkter Vorsatz ausgeschlossen werden. Zu prüfen bleibt, ob sich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung erstellen lässt. Mangels Geständnis des Beschuldigten ist aufgrund der Umstände zu entscheiden, ob der Beschuldigte in Kauf genommen hat, eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen. Darunter fallen die Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung, Beweggründe des Täters, Art der Tathandlung (BGE 133 IV 17). Dass im Bereich des Rückens lebenswichtige Organe und Blutgefässe liegen, deren Verletzung die Gefahr des Verblutens oder anderer lebensbedrohlicher Folgen mit sich bringt, gehört zum
- 20 - Allgemeinwissen und war auch dem Beschuldigten bekannt (Prot. I S. 23). Dem Beschuldigten war somit das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bekannt, sodass er die Tat mit Wissen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ausführte. Beim Kreuzen kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einem Touchieren der linken Schultern. Daraufhin kam der Beschuldigte aggressiv und mit einer Hand in der Schultertasche, welche das Tatwerkzeug enthielt, gezielt auf den Privatkläger zu, was bei diesem Angst auslöste. Der Privatkläger sah sich gezwungen, dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen. Anschliessend kam es zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, in deren Folge der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Messer in den Rücken stach. Der Beschuldigte war aufgebracht und reagierte offensichtlich beleidigt und impulsiv. Der Privatkläger erwartete wohl einen Angriff des Beschul- digten, sodass er den ersten Faustschlag ausführte, doch hatte er im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung keine Abwehrchancen. Der Messereinsatz des Beschuldigten erfolgte unvermittelt und dem Privatkläger war es nicht möglich, diesem auszuweichen, zumal das Messer gegen seinen Rücken eingesetzt wurde, was er nicht sehen konnte. Aufgrund des dynamischen Geschehens mit Gegen- wehr des Privatklägers konnte der Beschuldigte das effektive Verletzungsrisiko nicht steuern und somit auch nicht kalkulieren. Unter den gegebenen Umständen durfte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen, dass nichts Schlimmes passiert, weshalb bewusste Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Jedoch musste sich dem Beschuldigten die Gefahr von lebensbedrohlichen Verletzungen als dermassen wahrscheinlich aufdrängen, dass er solche mit seinem Verhalten billigend in Kauf nahm. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
7. Die Verteidigung des Beschuldigten macht – im Berufungsverfahren als Eventu- alantrag – aufgrund des durch den Privatkläger ausgeführten Faustschlages eine Notwehrsituation des Beschuldigten geltend. Zumindest sei dem Beschuldigten ein Notwehrexzess zuzubilligen (Urk. 41 S. 7; Urk. 81 S. 3 und S. 7 f.). Die Verteidigung begründete dies anlässlich der Berufungsverhandlung damit, dass der Beschul- digte vom Privatkläger unmittelbar vor der nachfolgenden Auseinandersetzung mit
- 21 - einem Rempler tätlich angegangen worden und klarerweise provoziert worden sei. Auf diese Provokation hin habe der Beschuldigte den Privatkläger zur Rede stellen dürfen. Daraufhin habe der Privatkläger dem Beschuldigten mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen, weshalb sich der Privatkläger aufgrund dieser Vorgeschichte nicht rechtsgültig auf eine Notwehrsituation habe berufen dürfen. Hingegen habe sich der Beschuldigte sehr wohl in einer Notwehrsituation befunden, als er mit dem Faustschlag ins Gesicht geschlagen und damit rechts- widrig angegriffen worden sei. Der anlässlich des folgenden Schlagabtauschs erfolgte Einsatz des Tatwerkzeugs sei somit im Zuge der Notwehrhandlung durch den Beschuldigten erfolgt, jedoch müsse das Ausmass der Abwehrhandlung als übermässig eingeschätzt werden, weshalb letztlich ein Notwehrexzess vorgelegen habe (Urk. 81 S. 7 f.).
8. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen entsprechenden Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Gemäss dem erstellten Sachverhalt befand sich der Beschuldigte nicht in einer Not- wehrlage. Entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 66 S. 19) ist nicht erstellt, dass der Privatkläger dem Beschuldigten bewusst einen starken Schulterstoss zugefügt habe. Daher kann auch nicht ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass sich der Beschuldigte berechtigterweise provoziert fühlen durfte. Nach dem Schulterstreifen kam es zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und der Gruppe. Anschliessend trat der Beschuldigte mit einer Hand in der Tasche sehr nahe an den Privatkläger heran. Der Privatkläger befürchtete dadurch, dass der Beschuldigte ein Messer in seiner Tasche hatte und verpasste dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht. Nach diesem ersten Faustschlag kam es zu einem gegenseitigen Austausch von Faustschlägen. Erst im Rahmen dieser gegenseitigen tätlichen Auseinanderset- zung stach der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Messer. Der Einsatz des Messers erfolgte damit nicht als Reaktion auf den ersten Faustschlag des Privat- klägers. Die Argumentation der Verteidigung verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr wirft die Vorinstanz zu Recht die Frage auf, ob der Beschuldigte die
- 22 - vermeintliche Notwehrsituation nicht selbst herbeiführte. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 32). Insgesamt lag keine Notwehrsituation vor. Da keine Notwehrsituation vorlag, kann auch kein Notwehrexzess vorliegen.
9. Weitere Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den theoretischen Grundlagen der Strafzu- messung geäussert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich hierauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 34 f.).
2. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Zum Tatzeitpunkt galt – wie bereits erwähnt – ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 aStGB). Gemäss heutiger Fassung würde ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe gelten (Art. 122 StGB). Da die neue Bestimmung für den Beschuldigten ungünstiger ist, ist auf die mildere altrechtliche Bestimmung abzustellen und von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszu- gehen. Aufgrund des Strafmilderungsgrunds des Versuchs würde sich der Strafrahmen nach unten öffnen und auch die Bindung an die Strafart entfallen. Wenn die Vorinstanz erwog, dass vorliegend die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, um davon abzuweichen, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs ist bei der Verschuldensbewertung mindernd zu berücksichtigen.
3. Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponente gilt es zu berücksichtigen, dass die Berührung der Schultern zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldig- ten dazu führte, dass sich der Beschuldigte provoziert fühlte. Er trat zielgerichtet
- 23 - aggressiv mit einer Hand in der Tasche nahe zum Privatkläger hin, sodass sich dieser veranlasst sah, dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht zu ver- setzen. Dies führte zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Messer in den Rücken stach. Die Gewalt- einwirkung auf den Rücken des Privatklägers hätte zu lebensbedrohlichen Ver- letzungen des Privatklägers führen können. Bei einer allfälligen Verletzung des Brust- und Lungenfells hätte es zu einem lebensgefährlichen Luft- und/oder Blutverlust im Sinne einer Luftbrust bzw. Blutung in den Brustraum mit Funktions- verlust der Atemmechanik und einer möglichen Sauerstoffunterversorgung und/ oder eines inneren Verblutens und/oder einem Abknicken der zum Herzen zu- führenden bzw. abführenden Blutgefässe mit Aussetzen der Herzfunktion führen können. Des Weiteren wäre bei einer Verletzung der Milz ein inneres Verbluten denkbar gewesen (Urk. 9/9). Effektiv erlitt der Privatkläger eine Stichverletzung am Rücken über der linken Flanke etwa auf Höhe der 11. Rippe. Diese Verletzung war 5 cm lang, 2 cm klaffend sowie glatt umrandet. Das Unterhautgewebe und teilweise die Rippenmuskulatur wurden durchtrennt. Damit hat sich der Privatkläger keine schweren Verletzungen zugezogen. Den effektiven Verletzungen des Privatklägers haftet etwas Zufälliges an und der Privatkläger kann froh sein, dass nichts Schlim- meres passiert ist. Somit sind diese Umstände bei der Bemessung der objektiven Tatschwere nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, was nach dem norma- len Lauf der Dinge hätte passieren können. Dem Umstand, dass die Verletzungen nicht gravierend waren, wird durch die Qualifikation als Versuch Rechnung getra- gen. Vorausgesetzt der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung wäre durch eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB eingetreten, läge insgesamt eine nicht mehr leichte objektive Tatschwere vor. Ausgehend von einem mittleren objektiven Tatverschulden, rechtfertigt es sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus nichtigem Beweggrund handelte, indem er sich nach der Berührung der Schul- tern provoziert fühlte und die Konfrontation mit dem Privatkläger suchte. Die Tat war nicht geplant. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt jedoch von erschrecken- der Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität eines anderen Menschen
- 24 - und erheblicher Gewaltbereitschaft. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Tatumstände insgesamt leicht vermindert. Es rechtfertigt sich eine Reduktion aufgrund der subjektiven Tatschwere auf 36 Monate Freiheitsstrafe.
5. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger keine schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB erlitten hat, sondern ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Bei der Bemessung der Minderung der Strafe spielen die Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg und die tatsächlichen Folgen der Tat eine entscheidende Rolle. Es ist davon auszu- gehen, dass die Verletzung des Privatklägers nach routinemässiger ärztlicher Versorgung komplikationslos heilte. Dieser glimpfliche Verlauf war aber nicht der Zurückhaltung des Beschuldigten, sondern lediglich dem Zufall geschuldet. Vor- liegend fällt in Betracht, dass gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin diverse Szenarien einen lebensbedrohlichen Zustand des Privatklägers hätten bewirken können (Urk. 9/9). Die Nichtvollendung wirkt sich moderat strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat jedoch alles unternommen, was zu einer schweren Körperverletzung führen kann. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 28 Monate erscheint angemessen.
6. Bei der Täterkomponente kann bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde diesbezüglich ergänzt, dass der Beschuldigte seit April 2023 nicht mehr bei H._____ tätig ist und eine Grundausbildung als Logistiker bei I._____ absolviert, welche noch bis Mitte Mai 2024 dauert. Nach dem Praktikum plant der Beschul- digte, im August 2024 eine Lehre bei I._____ zu beginnen, wobei diesbezüglich Gespräche im Gang sind, jedoch noch kein Vertrag vorliegt. Am Tag der Berufungs- verhandlung kam das zweite gemeinsame Kind vom Beschuldigten und seiner Le- benspartnerin zur Welt. Neben seiner Partnerin und den (nunmehr) zwei gemein- samen Kindern und seiner Stieftochter, mit welchen der Beschuldigte seit einigen Monaten zusammenlebt, leben auch seine Eltern sowie zwei Brüder in der Schweiz.
- 25 - Zu seinen Verwandten im Sudan hat der Beschuldigte aufgrund des dortigen Bür- gerkrieges keinen Kontakt mehr. Der Beschuldigte hatte vier Monate, nachdem er in die Schweiz gekommen war, mit einem Deutschkurs begonnen und auch eine Schule besucht. Auch bei der Arbeit spricht er Deutsch (Urk. 80 S. 2-5). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse nicht auf die Strafzumessung auswirken, ist zutreffend. Der Beschul- digte ist nicht vorbestraft, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Das Gleiche gilt in Bezug auf das fehlende Geständnis sowie die fehlende Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat.
7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Täterkomponente nicht auf die Höhe der Strafe auswirkt. Der Beschuldigte wäre mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen. Infolge der zwingenden Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO resultiert eine Reduktion auf 24 Monate Freiheitsstrafe. Der Anrechnung der 31 Tage erstandener Haft (23. Oktober 2021 bis 22. November 2021) im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen. V. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Freiheits- strafe unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren, wobei dies- bezüglich ohne Weiteres auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 38 f.). Mit der Vorinstanz sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug gegeben. Entsprechend sind der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sowie die angesetzte Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen. VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz ordnete eine obligatorische Landesverweisung des Beschuldig- ten für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) an (Urk. 66 S. 56).
- 26 - 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung ist unab- hängig von der konkreten Tatschwere und selbst dann, wenn es beim Versuch geblieben ist, auszusprechen. 2.2 Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwer- wiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom
14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform aus- zulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts
- 27 - 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.4, mit Hinweisen; vgl. auch zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff.). 2.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Jedoch reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begrün- den. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). 2.4 Nach Art. 66d Abs. 1 StGB kann schliesslich die zuständige kantonale Behörde (im Kanton Zürich: das Migrationsamt, vgl. § 16a StJVG/ZH) den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufschieben, wenn der Betroffene (a.) ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefähr- det wäre oder (b.) andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegen- stehen, worunter namentlich das sog. Non-Refoulement-Gebot zu verstehen ist, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein an- deres Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechts-
- 28 - verletzung besteht (vgl. Art 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti- Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind allfällige Schwierigkeiten, die der Beschuldigte im Falle seiner Rückführung in sein Zielland zu gewärtigen hätte, bereits im Rahmen der Härtefallbeurteilung bei der stattfindenden Prüfung der persönlichen Verhält- nisse zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3). Ergibt sich, dass ein Beschul- digter im Falle der Rückführung in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, ist selbst bei sonst schwachem Bezug zur Schweiz unter Umständen von einem persönlichen Härtefall auszugehen, wobei jedoch noch nichts über die nachgelagerte Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen ausgesagt ist. Auch eine allgemein problema- tische Situation im Zielland ist unter gewissen besonderen Umständen im Rahmen der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wird aber für sich allein in der Regel nicht zur Annahme eines Härtefalles führen können. Solche nicht direkt mit der Person des Beschuldigten zusammenhängenden Pro- bleme sind hauptsächlich im Rahmen des Vollzugs zu berücksichtigen. Das Gericht wird – jedenfalls bei instabilen, sich stets verändernden Verhältnissen im Zielland – nicht von einer Landesverweisung absehen, sondern die Vollzugsbehörde hat in Anwendung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und die Pflicht, die Landesver- weisung gegebenenfalls einstweilen auszusetzen (vgl. BGer 6B_651/2018 vom
17. Oktober 2018, E. 8.3.3.). 2.5 Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüber- zustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.).
3. Die Verteidigung macht geltend, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, da der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen sei. Sofern der Beschuldigte schuldig gesprochen werde, sei – im
- 29 - Sinne eines Eventualantrages – auf die Anordnung einer Landesverweisung zu ver- zichten. Es sei von einem Notwehrexzess auszugehen. Als Subeventualantrag und im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs beantragte die Ver- teidigung, es sei im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Lan- desverweisung abzusehen (Urk. 81 S. 9 ff.). Der Beschuldigte habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2019 tadellos verhalten. Er sei hier gut integriert, spreche sehr gut Deutsch (Niveau B2) und verstehe auch Schweizerdeutsch. Auch habe sich der Beschuldigte beruflich gut entwickelt und sich berufliche Ziele ge- steckt. So sei geplant, dass er im August 2024 eine Lehre als Logistiker bei der Firma I._____ beginne. Am tt.mm.2022 sei er Vater eines Sohnes geworden und nun sei ein weiteres Kind des Beschuldigten zur Welt gekommen. Der Beschuldigte pflege eine nahe, echte und tatsächlich gelebte intensive familiäre Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und den mittlerweile drei Kindern sowie seinen Eltern und Brüdern in der Schweiz. Zu seinen Verwandten im Sudan habe er hingegen seit 2019 keinen Kontakt mehr. Die Verteidigung verwies im Weiteren auf Referenz- schreiben von zwei sehr guten Freundinnen des Beschuldigten, welche ihn einer- seits als wertvollen Familienmenschen und andererseits als eine ehrliche, respekt- volle und sehr mitfühlende Person beschreiben würden. Obwohl der Beschuldigte immer wieder mit unfreundlichen und teilweise rassistischen Vorfällen konfrontiert worden sei, sei es nie mehr zu einem Vorfall wie dem heute zu beurteilenden ge- kommen. Es handle sich vorliegend um einen absoluten Einzelfall. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erst 20-jährig und da- mit ein noch junger Erwachsener gewesen sei (Urk. 41 S. 8 f.; Prot. I S. 32 f.; Urk. 81 S. 9 ff.; Prot. II S. 12 f.; Urk. 82/5-6). 4.1 Mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 42) ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim vom Beschuldigten verwirklichten Tatbestand der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB handelt. Eine entschuldbare Notwehr oder ein entschuldbarer Notstand liegt wie erwähnt nicht vor (Art. 66a Abs. 3 StGB). Damit ist der Beschuldigte, welcher Staatsangehöriger von Sudan ist, grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.
- 30 - 4.2 Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 42 ff.). Der heute 22-jährige Beschuldigte kam im Alter von 18 Jahren (im April 2019) illegal in die Schweiz und lebt seither hier. Am 9. April 2019 stellte er ein Asylgesuch. Sein Asylgesuch wurde mangels Flüchtlingseigen- schaft am 1. Oktober 2020 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz wegge- wiesen (Urk. 32 S. 23 ff.). Mit Entscheid vom 27. November 2020 zog das Staats- sekretariat für Migration den Wegweisungsentscheid in Wiedererwägung, sah vom Vollzug der Wegweisung ab und nahm den Beschuldigten vorläufig in der Schweiz auf (Urk. 32 S. 46 ff.). Seither verfügt der Beschuldigte über den Aufenthaltsstatus F (Urk. 32 S. 57; vgl. auch Urk. 80 S. 3). Der Beschuldigte verfügt demnach nicht über einen Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Konvention. 4.3 Der mittlerweile 22-jährige Beschuldigte verbrachte seine prägenden Kinder- und Jugendjahre im Sudan. Er wurde wohl in J._____ geboren, zog jedoch mit vier Jahren in den Sudan. Im Jahre 2019 kam er – wie bereits erwähnt – zusammen mit seinem Vater und einem Bruder in die Schweiz. Seine Mutter und ein anderer Bru- der kamen bereits 2008 in die Schweiz. Im Sudan absolvierte der Beschuldigte elf Jahre Grundschule und Gymnasium mit Abschluss. Aufgrund der finanziellen Ver- hältnisse konnte er nicht studieren und arbeitete dann. Er ist daher mit den Verhält- nissen und der Sprache im Sudan bestens vertraut. Seine Kindheit bezeichnete der Beschuldigte als normal und die finanziellen Verhältnisse waren durchschnittlich (Urk. 2/4 S. 3; Prot. I S. 12 f.). Zuletzt und vor Vorinstanz wohnten die Mehrheit seiner (Halb-) Geschwister und seine Tante, bei welcher er den Grossteil seiner Kindheit verbrachte, im Sudan. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte bzw. die Verteidigung, dass er aufgrund der im Sudan herrschenden Kriegswirren keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen habe und auch nicht wisse, wo sich diese befinden würden bzw. ob sie noch am Leben seien (Urk. 80 S. 4; Prot. II S. 12 f.). Nichtsdestotrotz erscheint eine Wiedereingliederung im Su- dan angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Le- bens im Sudan verbrachte, die dortige Landessprache beherrscht sowie seiner Kenntnis der dortigen Verhältnisse und Kultur zumutbar.
- 31 - 4.4 In Bezug auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist ihm zu Gute zu halten, dass er gut Deutsch spricht und auch anlässlich der Berufungsverhand- lung trotz Aufgebots eines Dolmetschers dessen Dienste nicht in Anspruch nehmen musste (vgl. Prot. II S. 6; Urk. 80). Seit dem 12. Juni 2019 wurde der Beschuldigte für die Lebenshaltungskosten vollumfänglich von der K._____ unterstützt (Urk. 32 S. 109). Erfreulicherweise konnte er ab 1. August 2022 eine 100%-Anstellung bei H._____ antreten. Obwohl der Beschuldigte in der Untersuchung angab, er habe eine Lehrstelle bei H._____ als Detailhandelsassistent erhalten und er gerne eine Lehre absolvieren würde, weist der abgeschlossene Vertrag darauf hin, dass er von Beginn weg als Angestellter arbeitete, wobei der Lohn während den ersten zwei Monaten Fr. 900.– betrug und sich nachher auf Fr. 4'100.– erhöhte (je brutto zuzüglich 13. Monatslohn; Urk. 32 S. 111 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte dann aus, dass er keine Lehre absolviert (Prot. I S. 12). Gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung arbeitet der Beschuldigte zudem seit April 2023 nicht mehr bei H._____ und absolviert zurzeit eine Grundausbildung als Logistiker bei der Firma I._____, welche bis Mitte Mai 2024 dauert und wofür er einen Praktikumslohn erhält. Weiter ist geplant, dass er im Anschluss an dieses Praktikum ab August 2024 eine Lehre bei I._____ beginnt, wobei diesbezüglich Gespräche im Gang sind (Urk. 80 S. 2 f.; Prot. II S. 11). Zwar hat sich der Beschuldigte – mit der Verteidigung – beruflich gut entwickelt und sich auch berufliche Ziele gesteckt. Allerdings hat er keine Festanstellung, sondern ist noch in Ausbildung bzw. absolviert ein Praktikum und liegt auch noch kein Vertrag für eine Lehre bei I._____ vor. Insgesamt spricht die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten nicht gegen eine Landesverweisung. 4.5 Hinsichtlich der familiären Beziehungen des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass seine Eltern und zwei Brüder in der Schweiz wohnen. Er wohnt jedoch nicht mehr im gleichen Haushalt mit ihnen (Prot. I S. 12 f.). Aus diesem Grund gehören sie nicht mehr zu seiner Kernfamilie. Ein besonderes Abhängigkeits- verhältnis, welches über eine normale affektive Bindung hinausgeht, wurde weder behauptet noch ist ein solches ersichtlich. Die Beziehungen des Beschuldigten zu seinen Eltern und Brüdern fallen damit nicht unter das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben. Die durch die Landesverweisung erfolgte Beeinträchti-
- 32 - gung dieser familiären Beziehungen ist zwar einschneidend, vermag jedoch keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. 4.6 Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte erstmals aus, er sei am tt.mm.2022 Va- ter eines Sohnes geworden, den er fast täglich besuche. Damals wohnte er nicht mit seinem Sohn und dessen Mutter zusammen. Auch die Vaterschaft war noch nicht anerkannt (Prot. I S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass die Vaterschaftsanerkennung durch den Beschuldigten mittlerweile gesche- hen und der Beschuldigte Vater eines weiteren Kindes mit seiner Lebenspartnerin geworden ist (Urk. 81 S. 10; Urk. 82/2; Urk. 80 S. 2). Seit Ende letzten Jahres lebt der Beschuldigte mit seiner Partnerin sowie den Kindern zusammen (vgl. Urk. 82/4). Letztlich vermag aber auch dies entgegen der Verteidigung keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen: Die Partnerin des Beschuldigten ist somalische Staatsangehörige, verfügt über den Aufenthaltsstatus F und lebt seit ca. sechs Jahren in der Schweiz. Sie spricht Arabisch, Deutsch und Somali. Mit dem Beschuldigten unterhält sie sich auf Arabisch (Prot. I S. 14 ff.). Auch wenn der Beschuldigte mittlerweile mit ihr und den Kindern zusammenlebt, reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen selbst dann nicht, um einen Aufenthaltsan- spruch zu begründen, wenn die anderen Familienmitglieder in der Schweiz nieder- gelassen bzw. gefestigt anwesenheitsberechtigt sind. Vorliegend verfügen weder der Beschuldigte noch seine Partnerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Der Sohn sowie das neugeborene Kind des Beschuldigten sind in einem anpassungs- fähigen Alter, weshalb es ihnen auch nicht unzumutbar wäre, mit dem Beschuldig- ten die Schweiz zu verlassen, zumal die Partnerin der arabischen Sprache mächtig ist. An diesem Schluss und letztlich an der Verneinung eines schweren persön- lichen Härtefalls vermögen auch die beiden von der Verteidigung eingereichten Re- ferenzschreiben von zwei Freundinnen des Beschuldigten, welche er offenbar seit rund eineinhalb Jahren kennt (vgl. Urk. 82/5 S. 1), nichts zu ändern (Urk. 82/5-6). 4.7 Gemäss der (allerdings nicht ganz einheitlichen) bundesgerichtlichen Recht- sprechung hat sodann zwar bereits das Sachgericht bei der Prüfung der Anordnung einer Landesverweisung eine Prognose hinsichtlich deren Vollziehbarkeit zu treffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.4. f.;
- 33 - 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6; anders etwa: 6B_1130/2021 vom
15. Oktober 2021). Jedoch ist aufgrund zu erwartender Vollzugshindernisse erst dann von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen. Wie bereits ausgeführt kann sich der Beschuldigte nicht auf den Flüchtlingsstatus berufen. Seine geltend gemachten Asylgründe wurden abgelehnt und er besitzt als vorläufig Aufgenommener die Aufenthaltsbewilligung F. Mit Verfügung vom
1. Oktober 2020 ordnete das SEM die Wegweisung des Beschuldigten an. Somit war zumindest in jenem Zeitpunkt eine Rückführung möglich. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, eine Wegweisung des Beschuldigten in den Sudan sei aufgrund der dort seit April 2023 stattfindenden Kampfhandlungen zwischen der Armee und einer paramilitärischen Gruppe nicht zulässig. Gemäss den aktuellen Reisehinweisen des Eidgenössischen Departe- ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) forderten die Kampfhandlungen zahl- reiche Todesopfer (Prot. II S. 13 f.). Das EDA rate grundsätzlich von einer Einreise in den Sudan ab (Urk. 83). Zwar ist mit der Verteidigung die derzeitige Lage im Sudan aufgrund der ausge- brochenen Kampfhandlungen äusserst besorgniserregend und rät auch das EDA von Reisen in den Sudan ab. Nichtsdestotrotz ist nicht von einer eigentlichen Un- durchführbarkeit der Landesverweisung auszugehen. Auch wenn die momentane politische Situation im Sudan unbeständig ist, kann sich diese verändern und ist nicht erkennbar, dass sie dauerhaft oder auf nicht absehbare Zeit fortbestehen würde. Dafür fehlen hinreichende Anhaltspunkte und auch die Verteidigung selber erklärte diesbezüglich, bei den Reisehinweisen des EDA handle es sich um die aktuelle und momentane Einschätzung der Gefahr im Sudan (vgl. Prot. II S. 14). Ferner ist im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich und wird auch von der Verteidigung nicht vorgebracht, dass dem Beschuldigten im Sudan Folter, unmenschliche Be- handlung oder Tod drohen würde. Somit kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, der Vollzug der Landesverweisung sei definitiv undurchführbar. Es wird vielmehr an der zuständigen Vollzugsbehörde liegen, periodisch, sorgfältig und iso-
- 34 - liert zu prüfen, ob eine Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland zumutbar ist und vollzogen werden kann (vgl. zum Ganzen auch vorstehend, Ziff. VI. 2.4.). 4.8 Da vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Straftäters am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). Es sei jedoch angemerkt, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend deutlich überwiegen würde. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht sozial und wirtschaftlich nur mässig integriert. Er hat hier seit kurzem eine Partnerin und mittlerweile zwei gemeinsame Kinder mit ihr, mit welchen er aber erst seit kurzem zusammenlebt. Beziehungen zu weiteren Perso- nen hat er, abgesehen von den beiden Freundinnen, die er erst vor eineinhalb Jahren kennenlernte, keine. Er war nur kurze Zeit bei H._____ erwerbstätig und absolviert momentan ein Praktikum bei I._____, wobei jedoch nicht definitiv fest- steht, ob er dort eine Lehre wird beginnen können. Zu seinen im Sudan lebenden Familienangehörigen hat er zwar gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr, doch beherrscht er die dortige Sprache und hat nach der Schulzeit im Sudan auch gearbeitet. Er kann sich daher ohne Weiteres wieder ein Leben im Sudan aufbauen, wo er im Übrigen den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Der Beschuldigte wurde vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Er hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht und damit eine schwere Straftat begangen. Er führte ein Messer mit sich, das er ohne zu zögern einsetzte. Das öffentliche Interesse daran, solche Delinquenz künftig zu verhindern, ist gross. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte erstmals strafrechtlich in Erschei- nung tritt und ihm eine gute Legalprognose gestellt werden muss. Das persönliche
– private – Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist hingegen verhältnismässig gering.
5. Die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz ist damit zu bestätigen. Die von der Vorinstanz festge- legte Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren stellt das gesetzliche Minimum
- 35 - dar. Die Ausfällung einer längeren Landesverweisung im Berufungsverfahren ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem korrekt dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 66 S. 46 ff.). Auf Basis dieser Grundlagen kam die Vor- instanz zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gegeben sind. Sudan ist kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens, der Beschuldigte verfügt in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht und die vorliegende Ver- urteilung erfolgt wegen einer Straftat, die eine Höchststrafe von mehr als einem Jahr vorsieht. Angesichts der vom Beschuldigten begangenen versuchten schweren Körperverletzung und des damit verbundenen Strafmasses besteht keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (BGE 146 IV 172 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.5). Auch die gute Legalprognose und der damit einhergehende bedingte Strafvollzug steht der Ausschreibung nicht entgegen. Es ist daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. VII. Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils
1. Die Vorinstanz ordnete beim Beschuldigten die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes an. In der Zwischenzeit wurde Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes aufgehoben. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht massgebend. Gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. b aStPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines vorsätzlich begangenen Ver- brechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann.
- 36 -
2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen einer versuchten schweren Körperver- letzung schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um ein vorsätzlich begangenes Vergehen gegen Leib und Leben und damit eines gewichtigen Delikts. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 66 S. 49 f.). Es ist demzufolge die Annahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren des Privatklägers mangels hinreichender Substanziierung auf den Zivilweg. Sie verpflichtete den Beschuldig- ten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab
23. Oktober 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen (Urk. 66 S. 58). Der Privatkläger hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.
2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivilansprüchen sowie zur Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung treffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 50 ff.). Ebenfalls hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 66 S. 50 ff.), die Schadenersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen und eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit 23. Oktober 2021 zuge- sprochen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen keiner Ergänzung und sind zu übernehmen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 19-21) ist aus- gangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungs- anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm deshalb, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der
- 37 - amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung dieser Kosten beim Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG) 3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 7'895.10 (inkl. MwSt., exklusive Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 78). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Zusammen mit der Berufungsverhandlung ist er mit insgesamt Fr. 8'727.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers macht für seine Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 1'664.95 (inkl. MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 77). Das geltend gemachte Honorar ist aus- gewiesen und angemessen und der unentgeltliche Rechtsbeistand entsprechend in diesem Umfang zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezem- ber 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.-6. (…)
9. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
19. April 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage,
- 38 - lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: 1 Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A015'500'911) 1 Pullover grau (Asservat-Nr. A015'500'922) 1 Gilet schwarz (Asservat-Nr. A015'500'933) 1 Paar Adidas Sneaker (Asservat-Nr. A015'500'944)
11. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
19. April 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger B._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: 1 blaue Jeanshose mit Gurt (Asservat-Nr. A015'501'049) 1 schwarze Daunenjacke (Asservat-Nr. A015'501'050) 1 schwarzes Shirt (Asservat-Nr. A015'501'072) 1 Paar weisse Turnschuhe, Nike (Asservat-Nr. A015'501'107)
12. Die folgenden sichergestellten und unter der Geschäftsnummer 81346078 lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: Beim Forensischen Institut Zürich lagernd: IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A015'501'232) Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernd: DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'501'243) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'501'254) Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A015'501'265)
13. (…) 15.-16. (…)
18. Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf den Beschuldigten A._____ festgesetzt auf:
- 39 - CHF 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'200.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'252.80 Gutachten/Expertisen etc. CHF 7'823.65 amtliche Verteidigung CHF 2'966.92 unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ (1/2 Kostenanteil) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 19.-21. (…)
26. (Mitteilungen) 27.-28. (Rechtsmittel)
30. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2022 wurde der Beschul- digte A._____ der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von den Vor- würfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Der Be- schuldigte wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrech- nung der erstandenen Haft bestraft. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festge- setzt. Zudem wurde eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Es wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände entschieden. Weiter wurde die Ab- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet und über die Zivilforderungen des Privatklägers entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und des Kostenanteils für den unentgeltlichen Rechts- beistand des Privatklägers, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kostenanteil des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privat- klägers wurden einstweilen unter dem Nachforderungsvorbehalt auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 66 S. 56 ff.).
E. 2 Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 die Berufung an (Urk. 51). Mit Eingabe vom 18. April 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein, worin er das Urteil mehrheitlich anficht (Urk. 68). In der Folge wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. April 2023 Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 3. Mai 2023 fristgerecht mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 71). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Dispositiv Ziffer 1), die Bestrafung (Dispositiv Ziffer 3 und 4), den
- 9 - Entscheid über die Landesverweisung (Dispositiv Ziffer 5 und 6), die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositiv Ziffer 13), der Entscheid über die Zivilansprüche des Privatklägers (Dispositiv Ziffer 15 und 16) sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffer 18 bis 21). Der Verteidiger bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sich die Berufung nicht nur gegen die Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 19), sondern auch gegen die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung gemäss den Dispositiv Ziffern 20 und 21 richtet, zumal dort ein Nachforderungsvorbehalt festgelegt wurde (Prot. II S. 9).
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungs- anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm deshalb, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der
- 37 - amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung dieser Kosten beim Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG)
E. 2.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Jedoch reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begrün- den. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3).
E. 2.4 Nach Art. 66d Abs. 1 StGB kann schliesslich die zuständige kantonale Behörde (im Kanton Zürich: das Migrationsamt, vgl. § 16a StJVG/ZH) den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufschieben, wenn der Betroffene (a.) ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefähr- det wäre oder (b.) andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegen- stehen, worunter namentlich das sog. Non-Refoulement-Gebot zu verstehen ist, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein an- deres Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechts-
- 28 - verletzung besteht (vgl. Art 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti- Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind allfällige Schwierigkeiten, die der Beschuldigte im Falle seiner Rückführung in sein Zielland zu gewärtigen hätte, bereits im Rahmen der Härtefallbeurteilung bei der stattfindenden Prüfung der persönlichen Verhält- nisse zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3). Ergibt sich, dass ein Beschul- digter im Falle der Rückführung in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, ist selbst bei sonst schwachem Bezug zur Schweiz unter Umständen von einem persönlichen Härtefall auszugehen, wobei jedoch noch nichts über die nachgelagerte Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen ausgesagt ist. Auch eine allgemein problema- tische Situation im Zielland ist unter gewissen besonderen Umständen im Rahmen der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wird aber für sich allein in der Regel nicht zur Annahme eines Härtefalles führen können. Solche nicht direkt mit der Person des Beschuldigten zusammenhängenden Pro- bleme sind hauptsächlich im Rahmen des Vollzugs zu berücksichtigen. Das Gericht wird – jedenfalls bei instabilen, sich stets verändernden Verhältnissen im Zielland – nicht von einer Landesverweisung absehen, sondern die Vollzugsbehörde hat in Anwendung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und die Pflicht, die Landesver- weisung gegebenenfalls einstweilen auszusetzen (vgl. BGer 6B_651/2018 vom
E. 2.5 Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüber- zustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.).
3. Die Verteidigung macht geltend, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, da der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen sei. Sofern der Beschuldigte schuldig gesprochen werde, sei – im
- 29 - Sinne eines Eventualantrages – auf die Anordnung einer Landesverweisung zu ver- zichten. Es sei von einem Notwehrexzess auszugehen. Als Subeventualantrag und im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs beantragte die Ver- teidigung, es sei im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Lan- desverweisung abzusehen (Urk. 81 S. 9 ff.). Der Beschuldigte habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2019 tadellos verhalten. Er sei hier gut integriert, spreche sehr gut Deutsch (Niveau B2) und verstehe auch Schweizerdeutsch. Auch habe sich der Beschuldigte beruflich gut entwickelt und sich berufliche Ziele ge- steckt. So sei geplant, dass er im August 2024 eine Lehre als Logistiker bei der Firma I._____ beginne. Am tt.mm.2022 sei er Vater eines Sohnes geworden und nun sei ein weiteres Kind des Beschuldigten zur Welt gekommen. Der Beschuldigte pflege eine nahe, echte und tatsächlich gelebte intensive familiäre Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und den mittlerweile drei Kindern sowie seinen Eltern und Brüdern in der Schweiz. Zu seinen Verwandten im Sudan habe er hingegen seit 2019 keinen Kontakt mehr. Die Verteidigung verwies im Weiteren auf Referenz- schreiben von zwei sehr guten Freundinnen des Beschuldigten, welche ihn einer- seits als wertvollen Familienmenschen und andererseits als eine ehrliche, respekt- volle und sehr mitfühlende Person beschreiben würden. Obwohl der Beschuldigte immer wieder mit unfreundlichen und teilweise rassistischen Vorfällen konfrontiert worden sei, sei es nie mehr zu einem Vorfall wie dem heute zu beurteilenden ge- kommen. Es handle sich vorliegend um einen absoluten Einzelfall. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erst 20-jährig und da- mit ein noch junger Erwachsener gewesen sei (Urk. 41 S. 8 f.; Prot. I S. 32 f.; Urk. 81 S. 9 ff.; Prot. II S. 12 f.; Urk. 82/5-6).
E. 3 Es bleibt somit festzustellen, dass die Dispositiv Ziffern 2 (Freispruch wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel), 9, 11, 12 (Entscheide über diverse beschlagnahmten Gegenstände) und 18 (Kosten- und Entschädigungsfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Beweisanträge für das Berufungsverfahren wurden keine gestellt.
E. 3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 7'895.10 (inkl. MwSt., exklusive Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 78). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Zusammen mit der Berufungsverhandlung ist er mit insgesamt Fr. 8'727.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 3.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers macht für seine Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 1'664.95 (inkl. MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 77). Das geltend gemachte Honorar ist aus- gewiesen und angemessen und der unentgeltliche Rechtsbeistand entsprechend in diesem Umfang zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezem- ber 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.-6. (…)
9. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
19. April 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage,
- 38 - lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: 1 Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A015'500'911) 1 Pullover grau (Asservat-Nr. A015'500'922) 1 Gilet schwarz (Asservat-Nr. A015'500'933) 1 Paar Adidas Sneaker (Asservat-Nr. A015'500'944)
11. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
19. April 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger B._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: 1 blaue Jeanshose mit Gurt (Asservat-Nr. A015'501'049) 1 schwarze Daunenjacke (Asservat-Nr. A015'501'050) 1 schwarzes Shirt (Asservat-Nr. A015'501'072) 1 Paar weisse Turnschuhe, Nike (Asservat-Nr. A015'501'107)
12. Die folgenden sichergestellten und unter der Geschäftsnummer 81346078 lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: Beim Forensischen Institut Zürich lagernd: IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A015'501'232) Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernd: DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'501'243) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'501'254) Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A015'501'265)
13. (…) 15.-16. (…)
18. Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf den Beschuldigten A._____ festgesetzt auf:
- 39 - CHF 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'200.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'252.80 Gutachten/Expertisen etc. CHF 7'823.65 amtliche Verteidigung CHF 2'966.92 unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ (1/2 Kostenanteil) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 19.-21. (…)
E. 4 Nachdem der Beschuldigte betreffend die von ihm angefochtenen Punkte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils insoweit unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 4.1 Mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 42) ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim vom Beschuldigten verwirklichten Tatbestand der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB handelt. Eine entschuldbare Notwehr oder ein entschuldbarer Notstand liegt wie erwähnt nicht vor (Art. 66a Abs. 3 StGB). Damit ist der Beschuldigte, welcher Staatsangehöriger von Sudan ist, grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.
- 30 -
E. 4.2 Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 42 ff.). Der heute 22-jährige Beschuldigte kam im Alter von
E. 4.3 Der mittlerweile 22-jährige Beschuldigte verbrachte seine prägenden Kinder- und Jugendjahre im Sudan. Er wurde wohl in J._____ geboren, zog jedoch mit vier Jahren in den Sudan. Im Jahre 2019 kam er – wie bereits erwähnt – zusammen mit seinem Vater und einem Bruder in die Schweiz. Seine Mutter und ein anderer Bru- der kamen bereits 2008 in die Schweiz. Im Sudan absolvierte der Beschuldigte elf Jahre Grundschule und Gymnasium mit Abschluss. Aufgrund der finanziellen Ver- hältnisse konnte er nicht studieren und arbeitete dann. Er ist daher mit den Verhält- nissen und der Sprache im Sudan bestens vertraut. Seine Kindheit bezeichnete der Beschuldigte als normal und die finanziellen Verhältnisse waren durchschnittlich (Urk. 2/4 S. 3; Prot. I S. 12 f.). Zuletzt und vor Vorinstanz wohnten die Mehrheit seiner (Halb-) Geschwister und seine Tante, bei welcher er den Grossteil seiner Kindheit verbrachte, im Sudan. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte bzw. die Verteidigung, dass er aufgrund der im Sudan herrschenden Kriegswirren keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen habe und auch nicht wisse, wo sich diese befinden würden bzw. ob sie noch am Leben seien (Urk. 80 S. 4; Prot. II S. 12 f.). Nichtsdestotrotz erscheint eine Wiedereingliederung im Su- dan angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Le- bens im Sudan verbrachte, die dortige Landessprache beherrscht sowie seiner Kenntnis der dortigen Verhältnisse und Kultur zumutbar.
- 31 -
E. 4.4 In Bezug auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist ihm zu Gute zu halten, dass er gut Deutsch spricht und auch anlässlich der Berufungsverhand- lung trotz Aufgebots eines Dolmetschers dessen Dienste nicht in Anspruch nehmen musste (vgl. Prot. II S. 6; Urk. 80). Seit dem 12. Juni 2019 wurde der Beschuldigte für die Lebenshaltungskosten vollumfänglich von der K._____ unterstützt (Urk. 32 S. 109). Erfreulicherweise konnte er ab 1. August 2022 eine 100%-Anstellung bei H._____ antreten. Obwohl der Beschuldigte in der Untersuchung angab, er habe eine Lehrstelle bei H._____ als Detailhandelsassistent erhalten und er gerne eine Lehre absolvieren würde, weist der abgeschlossene Vertrag darauf hin, dass er von Beginn weg als Angestellter arbeitete, wobei der Lohn während den ersten zwei Monaten Fr. 900.– betrug und sich nachher auf Fr. 4'100.– erhöhte (je brutto zuzüglich 13. Monatslohn; Urk. 32 S. 111 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte dann aus, dass er keine Lehre absolviert (Prot. I S. 12). Gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung arbeitet der Beschuldigte zudem seit April 2023 nicht mehr bei H._____ und absolviert zurzeit eine Grundausbildung als Logistiker bei der Firma I._____, welche bis Mitte Mai 2024 dauert und wofür er einen Praktikumslohn erhält. Weiter ist geplant, dass er im Anschluss an dieses Praktikum ab August 2024 eine Lehre bei I._____ beginnt, wobei diesbezüglich Gespräche im Gang sind (Urk. 80 S. 2 f.; Prot. II S. 11). Zwar hat sich der Beschuldigte – mit der Verteidigung – beruflich gut entwickelt und sich auch berufliche Ziele gesteckt. Allerdings hat er keine Festanstellung, sondern ist noch in Ausbildung bzw. absolviert ein Praktikum und liegt auch noch kein Vertrag für eine Lehre bei I._____ vor. Insgesamt spricht die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten nicht gegen eine Landesverweisung.
E. 4.5 Hinsichtlich der familiären Beziehungen des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass seine Eltern und zwei Brüder in der Schweiz wohnen. Er wohnt jedoch nicht mehr im gleichen Haushalt mit ihnen (Prot. I S. 12 f.). Aus diesem Grund gehören sie nicht mehr zu seiner Kernfamilie. Ein besonderes Abhängigkeits- verhältnis, welches über eine normale affektive Bindung hinausgeht, wurde weder behauptet noch ist ein solches ersichtlich. Die Beziehungen des Beschuldigten zu seinen Eltern und Brüdern fallen damit nicht unter das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben. Die durch die Landesverweisung erfolgte Beeinträchti-
- 32 - gung dieser familiären Beziehungen ist zwar einschneidend, vermag jedoch keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen.
E. 4.6 Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte erstmals aus, er sei am tt.mm.2022 Va- ter eines Sohnes geworden, den er fast täglich besuche. Damals wohnte er nicht mit seinem Sohn und dessen Mutter zusammen. Auch die Vaterschaft war noch nicht anerkannt (Prot. I S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass die Vaterschaftsanerkennung durch den Beschuldigten mittlerweile gesche- hen und der Beschuldigte Vater eines weiteren Kindes mit seiner Lebenspartnerin geworden ist (Urk. 81 S. 10; Urk. 82/2; Urk. 80 S. 2). Seit Ende letzten Jahres lebt der Beschuldigte mit seiner Partnerin sowie den Kindern zusammen (vgl. Urk. 82/4). Letztlich vermag aber auch dies entgegen der Verteidigung keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen: Die Partnerin des Beschuldigten ist somalische Staatsangehörige, verfügt über den Aufenthaltsstatus F und lebt seit ca. sechs Jahren in der Schweiz. Sie spricht Arabisch, Deutsch und Somali. Mit dem Beschuldigten unterhält sie sich auf Arabisch (Prot. I S. 14 ff.). Auch wenn der Beschuldigte mittlerweile mit ihr und den Kindern zusammenlebt, reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen selbst dann nicht, um einen Aufenthaltsan- spruch zu begründen, wenn die anderen Familienmitglieder in der Schweiz nieder- gelassen bzw. gefestigt anwesenheitsberechtigt sind. Vorliegend verfügen weder der Beschuldigte noch seine Partnerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Der Sohn sowie das neugeborene Kind des Beschuldigten sind in einem anpassungs- fähigen Alter, weshalb es ihnen auch nicht unzumutbar wäre, mit dem Beschuldig- ten die Schweiz zu verlassen, zumal die Partnerin der arabischen Sprache mächtig ist. An diesem Schluss und letztlich an der Verneinung eines schweren persön- lichen Härtefalls vermögen auch die beiden von der Verteidigung eingereichten Re- ferenzschreiben von zwei Freundinnen des Beschuldigten, welche er offenbar seit rund eineinhalb Jahren kennt (vgl. Urk. 82/5 S. 1), nichts zu ändern (Urk. 82/5-6).
E. 4.7 Gemäss der (allerdings nicht ganz einheitlichen) bundesgerichtlichen Recht- sprechung hat sodann zwar bereits das Sachgericht bei der Prüfung der Anordnung einer Landesverweisung eine Prognose hinsichtlich deren Vollziehbarkeit zu treffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.4. f.;
- 33 - 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6; anders etwa: 6B_1130/2021 vom
15. Oktober 2021). Jedoch ist aufgrund zu erwartender Vollzugshindernisse erst dann von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen. Wie bereits ausgeführt kann sich der Beschuldigte nicht auf den Flüchtlingsstatus berufen. Seine geltend gemachten Asylgründe wurden abgelehnt und er besitzt als vorläufig Aufgenommener die Aufenthaltsbewilligung F. Mit Verfügung vom
1. Oktober 2020 ordnete das SEM die Wegweisung des Beschuldigten an. Somit war zumindest in jenem Zeitpunkt eine Rückführung möglich. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, eine Wegweisung des Beschuldigten in den Sudan sei aufgrund der dort seit April 2023 stattfindenden Kampfhandlungen zwischen der Armee und einer paramilitärischen Gruppe nicht zulässig. Gemäss den aktuellen Reisehinweisen des Eidgenössischen Departe- ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) forderten die Kampfhandlungen zahl- reiche Todesopfer (Prot. II S. 13 f.). Das EDA rate grundsätzlich von einer Einreise in den Sudan ab (Urk. 83). Zwar ist mit der Verteidigung die derzeitige Lage im Sudan aufgrund der ausge- brochenen Kampfhandlungen äusserst besorgniserregend und rät auch das EDA von Reisen in den Sudan ab. Nichtsdestotrotz ist nicht von einer eigentlichen Un- durchführbarkeit der Landesverweisung auszugehen. Auch wenn die momentane politische Situation im Sudan unbeständig ist, kann sich diese verändern und ist nicht erkennbar, dass sie dauerhaft oder auf nicht absehbare Zeit fortbestehen würde. Dafür fehlen hinreichende Anhaltspunkte und auch die Verteidigung selber erklärte diesbezüglich, bei den Reisehinweisen des EDA handle es sich um die aktuelle und momentane Einschätzung der Gefahr im Sudan (vgl. Prot. II S. 14). Ferner ist im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich und wird auch von der Verteidigung nicht vorgebracht, dass dem Beschuldigten im Sudan Folter, unmenschliche Be- handlung oder Tod drohen würde. Somit kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, der Vollzug der Landesverweisung sei definitiv undurchführbar. Es wird vielmehr an der zuständigen Vollzugsbehörde liegen, periodisch, sorgfältig und iso-
- 34 - liert zu prüfen, ob eine Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland zumutbar ist und vollzogen werden kann (vgl. zum Ganzen auch vorstehend, Ziff. VI. 2.4.).
E. 4.8 Da vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Straftäters am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). Es sei jedoch angemerkt, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend deutlich überwiegen würde. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht sozial und wirtschaftlich nur mässig integriert. Er hat hier seit kurzem eine Partnerin und mittlerweile zwei gemeinsame Kinder mit ihr, mit welchen er aber erst seit kurzem zusammenlebt. Beziehungen zu weiteren Perso- nen hat er, abgesehen von den beiden Freundinnen, die er erst vor eineinhalb Jahren kennenlernte, keine. Er war nur kurze Zeit bei H._____ erwerbstätig und absolviert momentan ein Praktikum bei I._____, wobei jedoch nicht definitiv fest- steht, ob er dort eine Lehre wird beginnen können. Zu seinen im Sudan lebenden Familienangehörigen hat er zwar gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr, doch beherrscht er die dortige Sprache und hat nach der Schulzeit im Sudan auch gearbeitet. Er kann sich daher ohne Weiteres wieder ein Leben im Sudan aufbauen, wo er im Übrigen den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Der Beschuldigte wurde vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Er hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht und damit eine schwere Straftat begangen. Er führte ein Messer mit sich, das er ohne zu zögern einsetzte. Das öffentliche Interesse daran, solche Delinquenz künftig zu verhindern, ist gross. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte erstmals strafrechtlich in Erschei- nung tritt und ihm eine gute Legalprognose gestellt werden muss. Das persönliche
– private – Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist hingegen verhältnismässig gering.
5. Die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz ist damit zu bestätigen. Die von der Vorinstanz festge- legte Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren stellt das gesetzliche Minimum
- 35 - dar. Die Ausfällung einer längeren Landesverweisung im Berufungsverfahren ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem korrekt dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 66 S. 46 ff.). Auf Basis dieser Grundlagen kam die Vor- instanz zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gegeben sind. Sudan ist kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens, der Beschuldigte verfügt in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht und die vorliegende Ver- urteilung erfolgt wegen einer Straftat, die eine Höchststrafe von mehr als einem Jahr vorsieht. Angesichts der vom Beschuldigten begangenen versuchten schweren Körperverletzung und des damit verbundenen Strafmasses besteht keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (BGE 146 IV 172 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.5). Auch die gute Legalprognose und der damit einhergehende bedingte Strafvollzug steht der Ausschreibung nicht entgegen. Es ist daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. VII. Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils
1. Die Vorinstanz ordnete beim Beschuldigten die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes an. In der Zwischenzeit wurde Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes aufgehoben. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht massgebend. Gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. b aStPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines vorsätzlich begangenen Ver- brechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann.
- 36 -
2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen einer versuchten schweren Körperver- letzung schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um ein vorsätzlich begangenes Vergehen gegen Leib und Leben und damit eines gewichtigen Delikts. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 66 S. 49 f.). Es ist demzufolge die Annahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren des Privatklägers mangels hinreichender Substanziierung auf den Zivilweg. Sie verpflichtete den Beschuldig- ten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab
E. 5 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens des unentgeltlichen Ver- treters des Privatklägers eine prozessuale Vorfrage aufgeworfen (Prot. II S. 6 ff.). Der Privatklägervertreter stellte sich auf den Standpunkt, dass es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht so sei, dass der Privatkläger auf seine Stellung als Strafkläger verzichtet habe. Der Privatkläger habe am 24. Oktober 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten in Bezug auf den vorliegenden Vorfall gestellt, womit er sich auch als Strafkläger konstituiert habe. Das Formular vom
2. November 2021, mit welchem er in der Folge auf die Mitwirkung als Strafkläger verzichtet habe (Urk. 12/2), habe er jedoch, da er im damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, falsch ausgefüllt. Dies habe der Privat- klägervertreter der Vorinstanz mitgeteilt, was diese jedoch nicht habe gelten lassen wollen, zumal seitens des Privatklägers keine Willensmängel geltend gemacht worden seien. Eine Anschlussberufung sei aus Sicht des Privatklägervertreters
- 10 - diesbezüglich allerdings nicht notwendig gewesen, da über diesen Punkt auch nicht im Dispositiv entschieden worden sei (Prot. II S. 6 ff.).
E. 6 Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 66 S. 5 f.). Der Privatkläger kreuzte auf dem von ihm am 2. November 2021 unterzeichneten Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatkläger- schaft" die Frage, ob er als Strafkläger am Verfahren mitwirken wolle, explizit mit "Nein" an. Hingegen antwortete er mit "Ja" auf die Frage, ob er als Privatkläger Parteirechte ausüben wolle und stellte je ein Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren (Urk. 12/2). Damit verzichtete der Privatkläger endgültig auf seine Stellung als Strafkläger im Verfahren. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, werden keine Willensmängel seitens des Privatklägers angeführt. Auch wenn dieser zum Zeit- punkt des Ausfüllens des Formulars (noch) nicht anwaltlich vertreten war, muss er sich diesen Verzicht, welcher durch ihn formgerecht ausgefüllt wurde, anrechnen lassen. Nach dem Gesagten hat sich der Privatkläger nur als Zivil- und nicht als Strafkläger konstituiert und sind die Ausführungen des Privatklägervertreters auch nur in diesem Sinne zu würdigen. II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass es am 23. Okto- ber 2021 um ca. 23.37 Uhr auf Höhe C._____ [Strasse] …, … Zürich, versehentlich zu einem Streifen seiner Schulter mit jener des Privatklägers beim Vorbeigehen gekommen sei. Dies habe zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D._____ einerseits und einigen Kollegen des Privatklägers ge- führt. In der Folge sei der Beschuldigte zielgerichtet auf den Privatkläger zugegan- gen, wobei er eine Hand in der Hosentasche oder Umhängetasche gehabt und sich vor den Privatkläger hingestellt habe. Der Privatkläger habe sich dadurch bedroht gefühlt, sei einen Schritt zurückgetreten und habe seine Hände hochgehoben, wäh- rend der Beschuldigte noch näher an den Privatkläger herangetreten sei. Der Pri- vatkläger habe dem Beschuldigten einen Faustschlag auf die linke Backe versetzt. In der Folge sei es zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger gekommen, in welchem der Beschuldigte mit einem mit sich geführten Messer einmal gegen den Rücken des Privatklägers eingestochen und ihm dabei
- 11 - links der Wirbelsäule auf Höhe der 11. Rippe eine ca. 5 cm lange, 2 cm klaffende Stich- bzw. Schnittverletzung zugefügt habe. Der Beschuldigte habe mit diesem Verhalten bewusst und billigend in Kauf genommen, den Privatkläger lebensge- fährlich zu verletzen.
2. Die Anklage stützt sich als Beweismittel auf die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2/1-5; Prot. I S. 10 ff.), die Aussagen des Privatklägers (Urk. 4/1-2), die Aus- sagen von D._____ (ursprünglich Mitbeschuldigter; Urk. 3/1-6; Prot. I S. 24 ff.) und des Zeugen E._____ (Urk. 5/1; Urk. 5/3). Weiter befinden sich bei den Akten die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Beschuldigten (Urk. 6/3), des Pri- vatklägers (Urk. 8/6) und von D._____ (Urk. 7/3) sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 21. Fe- bruar 2022 (Urk. 9/9) und der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 24. Oktober 2021 (Urk. 9/8). Diese Beweismittel sind allesamt verwertbar. Mit der Vor- instanz kann festgehalten werden, dass die polizeiliche Einvernahme von F._____ (Urk. 5/2) lediglich zugunsten des Beschuldigten verwertbar ist, da die Teilnahme- rechte des Beschuldigten nicht gewahrt wurden (Urk. 66 S. 17).
3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 66 S. 6 ff.). Nach der Wiedergabe der relevanten Beweismittel und deren eingehender Würdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei. Diese Ansicht ist zu teilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 66 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Ver- deutlichung bzw. Präzisierung sind einige Ergänzungen zu machen.
E. 11 Rippe erlitt. Diese Verletzung war 5 cm lang, 2 cm klaffend sowie glatt um- randet. Das Unterhautgewebe und teilweise die Rippenmuskulatur wurden durch- trennt. Der Privatkläger befand sich nie in unmittelbarer Lebensgefahr. In unmittel-
- 19 - barer Umgebung der Wunde befanden sich jedoch lebenswichtige Organe wie Lunge, Milz und Nieren sowie lebenswichtige Blutgefässe wie Rippenschlagadern, Bauchschlagader und die untere Hohlvene. Bei einer allfälligen Verletzung des Brust- und Lungenfells hätte es zu einem lebensgefährlichen Luft- und/oder Blut- verlust im Sinne einer Luftbrust bzw. Blutung in den Brustraum mit Funktionsverlust der Atemmechanik und einer möglichen Sauerstoffunterversorgung und/oder eines inneren Verblutens und/oder einem Abknicken der zum Herzen zuführenden bzw. abführenden Blutgefässe mit Aussetzen der Herzfunktion führen können. Des Weiteren wäre bei einer Verletzung der Milz ein inneres Verbluten denkbar gewesen (Urk. 9/9). Der Beschuldigte selbst bezeichnete die Verletzung des Privatklägers auf Vorhalt der Fotos als Stichverletzung (Urk. 2/1 S. 6). Nachdem das eingesetzte Tatwerkzeug in der Lage war, oben beschriebene Verletzung zuzufügen und eine nicht unerhebliche Eindringtiefe vorlag, muss festgestellt werden, dass das eingesetzte Tatwerkzeug in der Lage war, tief in den Körper des Privatklägers einzudringen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung spielt es somit keine Rolle, ob das Tatwerkzeug als Schneide- oder Stichwaffe bezeichnet wird. Auf jeden Fall war das eingesetzte Tatwerkzeug geeignet, schwere bzw. lebensge- fährliche Verletzungen zuzufügen. Zudem erachteten die Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin eine Selbstbeibringung der Verletzung als unwahrscheinlich, da sie nicht bloss oberflächlicher Natur war (Urk. 9/9 S. 6). Da der Privatkläger glück- licherweise keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt, ist zu prüfen, ob ein versuchtes Delikt vorliegt.
6. Da keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung das Ziel der Handlung des Beschuldigten war, kann in subjektiver Hinsicht direkter Vorsatz ausgeschlossen werden. Zu prüfen bleibt, ob sich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung erstellen lässt. Mangels Geständnis des Beschuldigten ist aufgrund der Umstände zu entscheiden, ob der Beschuldigte in Kauf genommen hat, eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen. Darunter fallen die Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung, Beweggründe des Täters, Art der Tathandlung (BGE 133 IV 17). Dass im Bereich des Rückens lebenswichtige Organe und Blutgefässe liegen, deren Verletzung die Gefahr des Verblutens oder anderer lebensbedrohlicher Folgen mit sich bringt, gehört zum
- 20 - Allgemeinwissen und war auch dem Beschuldigten bekannt (Prot. I S. 23). Dem Beschuldigten war somit das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bekannt, sodass er die Tat mit Wissen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ausführte. Beim Kreuzen kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einem Touchieren der linken Schultern. Daraufhin kam der Beschuldigte aggressiv und mit einer Hand in der Schultertasche, welche das Tatwerkzeug enthielt, gezielt auf den Privatkläger zu, was bei diesem Angst auslöste. Der Privatkläger sah sich gezwungen, dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen. Anschliessend kam es zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, in deren Folge der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Messer in den Rücken stach. Der Beschuldigte war aufgebracht und reagierte offensichtlich beleidigt und impulsiv. Der Privatkläger erwartete wohl einen Angriff des Beschul- digten, sodass er den ersten Faustschlag ausführte, doch hatte er im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung keine Abwehrchancen. Der Messereinsatz des Beschuldigten erfolgte unvermittelt und dem Privatkläger war es nicht möglich, diesem auszuweichen, zumal das Messer gegen seinen Rücken eingesetzt wurde, was er nicht sehen konnte. Aufgrund des dynamischen Geschehens mit Gegen- wehr des Privatklägers konnte der Beschuldigte das effektive Verletzungsrisiko nicht steuern und somit auch nicht kalkulieren. Unter den gegebenen Umständen durfte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen, dass nichts Schlimmes passiert, weshalb bewusste Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Jedoch musste sich dem Beschuldigten die Gefahr von lebensbedrohlichen Verletzungen als dermassen wahrscheinlich aufdrängen, dass er solche mit seinem Verhalten billigend in Kauf nahm. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
7. Die Verteidigung des Beschuldigten macht – im Berufungsverfahren als Eventu- alantrag – aufgrund des durch den Privatkläger ausgeführten Faustschlages eine Notwehrsituation des Beschuldigten geltend. Zumindest sei dem Beschuldigten ein Notwehrexzess zuzubilligen (Urk. 41 S. 7; Urk. 81 S. 3 und S. 7 f.). Die Verteidigung begründete dies anlässlich der Berufungsverhandlung damit, dass der Beschul- digte vom Privatkläger unmittelbar vor der nachfolgenden Auseinandersetzung mit
- 21 - einem Rempler tätlich angegangen worden und klarerweise provoziert worden sei. Auf diese Provokation hin habe der Beschuldigte den Privatkläger zur Rede stellen dürfen. Daraufhin habe der Privatkläger dem Beschuldigten mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen, weshalb sich der Privatkläger aufgrund dieser Vorgeschichte nicht rechtsgültig auf eine Notwehrsituation habe berufen dürfen. Hingegen habe sich der Beschuldigte sehr wohl in einer Notwehrsituation befunden, als er mit dem Faustschlag ins Gesicht geschlagen und damit rechts- widrig angegriffen worden sei. Der anlässlich des folgenden Schlagabtauschs erfolgte Einsatz des Tatwerkzeugs sei somit im Zuge der Notwehrhandlung durch den Beschuldigten erfolgt, jedoch müsse das Ausmass der Abwehrhandlung als übermässig eingeschätzt werden, weshalb letztlich ein Notwehrexzess vorgelegen habe (Urk. 81 S. 7 f.).
8. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen entsprechenden Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Gemäss dem erstellten Sachverhalt befand sich der Beschuldigte nicht in einer Not- wehrlage. Entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 66 S. 19) ist nicht erstellt, dass der Privatkläger dem Beschuldigten bewusst einen starken Schulterstoss zugefügt habe. Daher kann auch nicht ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass sich der Beschuldigte berechtigterweise provoziert fühlen durfte. Nach dem Schulterstreifen kam es zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und der Gruppe. Anschliessend trat der Beschuldigte mit einer Hand in der Tasche sehr nahe an den Privatkläger heran. Der Privatkläger befürchtete dadurch, dass der Beschuldigte ein Messer in seiner Tasche hatte und verpasste dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht. Nach diesem ersten Faustschlag kam es zu einem gegenseitigen Austausch von Faustschlägen. Erst im Rahmen dieser gegenseitigen tätlichen Auseinanderset- zung stach der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Messer. Der Einsatz des Messers erfolgte damit nicht als Reaktion auf den ersten Faustschlag des Privat- klägers. Die Argumentation der Verteidigung verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr wirft die Vorinstanz zu Recht die Frage auf, ob der Beschuldigte die
- 22 - vermeintliche Notwehrsituation nicht selbst herbeiführte. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 32). Insgesamt lag keine Notwehrsituation vor. Da keine Notwehrsituation vorlag, kann auch kein Notwehrexzess vorliegen.
9. Weitere Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den theoretischen Grundlagen der Strafzu- messung geäussert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich hierauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 34 f.).
2. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Zum Tatzeitpunkt galt – wie bereits erwähnt – ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 aStGB). Gemäss heutiger Fassung würde ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe gelten (Art. 122 StGB). Da die neue Bestimmung für den Beschuldigten ungünstiger ist, ist auf die mildere altrechtliche Bestimmung abzustellen und von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszu- gehen. Aufgrund des Strafmilderungsgrunds des Versuchs würde sich der Strafrahmen nach unten öffnen und auch die Bindung an die Strafart entfallen. Wenn die Vorinstanz erwog, dass vorliegend die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, um davon abzuweichen, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs ist bei der Verschuldensbewertung mindernd zu berücksichtigen.
3. Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponente gilt es zu berücksichtigen, dass die Berührung der Schultern zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldig- ten dazu führte, dass sich der Beschuldigte provoziert fühlte. Er trat zielgerichtet
- 23 - aggressiv mit einer Hand in der Tasche nahe zum Privatkläger hin, sodass sich dieser veranlasst sah, dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht zu ver- setzen. Dies führte zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Messer in den Rücken stach. Die Gewalt- einwirkung auf den Rücken des Privatklägers hätte zu lebensbedrohlichen Ver- letzungen des Privatklägers führen können. Bei einer allfälligen Verletzung des Brust- und Lungenfells hätte es zu einem lebensgefährlichen Luft- und/oder Blutverlust im Sinne einer Luftbrust bzw. Blutung in den Brustraum mit Funktions- verlust der Atemmechanik und einer möglichen Sauerstoffunterversorgung und/ oder eines inneren Verblutens und/oder einem Abknicken der zum Herzen zu- führenden bzw. abführenden Blutgefässe mit Aussetzen der Herzfunktion führen können. Des Weiteren wäre bei einer Verletzung der Milz ein inneres Verbluten denkbar gewesen (Urk. 9/9). Effektiv erlitt der Privatkläger eine Stichverletzung am Rücken über der linken Flanke etwa auf Höhe der 11. Rippe. Diese Verletzung war 5 cm lang, 2 cm klaffend sowie glatt umrandet. Das Unterhautgewebe und teilweise die Rippenmuskulatur wurden durchtrennt. Damit hat sich der Privatkläger keine schweren Verletzungen zugezogen. Den effektiven Verletzungen des Privatklägers haftet etwas Zufälliges an und der Privatkläger kann froh sein, dass nichts Schlim- meres passiert ist. Somit sind diese Umstände bei der Bemessung der objektiven Tatschwere nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, was nach dem norma- len Lauf der Dinge hätte passieren können. Dem Umstand, dass die Verletzungen nicht gravierend waren, wird durch die Qualifikation als Versuch Rechnung getra- gen. Vorausgesetzt der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung wäre durch eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB eingetreten, läge insgesamt eine nicht mehr leichte objektive Tatschwere vor. Ausgehend von einem mittleren objektiven Tatverschulden, rechtfertigt es sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus nichtigem Beweggrund handelte, indem er sich nach der Berührung der Schul- tern provoziert fühlte und die Konfrontation mit dem Privatkläger suchte. Die Tat war nicht geplant. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt jedoch von erschrecken- der Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität eines anderen Menschen
- 24 - und erheblicher Gewaltbereitschaft. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Tatumstände insgesamt leicht vermindert. Es rechtfertigt sich eine Reduktion aufgrund der subjektiven Tatschwere auf 36 Monate Freiheitsstrafe.
5. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger keine schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB erlitten hat, sondern ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Bei der Bemessung der Minderung der Strafe spielen die Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg und die tatsächlichen Folgen der Tat eine entscheidende Rolle. Es ist davon auszu- gehen, dass die Verletzung des Privatklägers nach routinemässiger ärztlicher Versorgung komplikationslos heilte. Dieser glimpfliche Verlauf war aber nicht der Zurückhaltung des Beschuldigten, sondern lediglich dem Zufall geschuldet. Vor- liegend fällt in Betracht, dass gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin diverse Szenarien einen lebensbedrohlichen Zustand des Privatklägers hätten bewirken können (Urk. 9/9). Die Nichtvollendung wirkt sich moderat strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat jedoch alles unternommen, was zu einer schweren Körperverletzung führen kann. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 28 Monate erscheint angemessen.
6. Bei der Täterkomponente kann bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde diesbezüglich ergänzt, dass der Beschuldigte seit April 2023 nicht mehr bei H._____ tätig ist und eine Grundausbildung als Logistiker bei I._____ absolviert, welche noch bis Mitte Mai 2024 dauert. Nach dem Praktikum plant der Beschul- digte, im August 2024 eine Lehre bei I._____ zu beginnen, wobei diesbezüglich Gespräche im Gang sind, jedoch noch kein Vertrag vorliegt. Am Tag der Berufungs- verhandlung kam das zweite gemeinsame Kind vom Beschuldigten und seiner Le- benspartnerin zur Welt. Neben seiner Partnerin und den (nunmehr) zwei gemein- samen Kindern und seiner Stieftochter, mit welchen der Beschuldigte seit einigen Monaten zusammenlebt, leben auch seine Eltern sowie zwei Brüder in der Schweiz.
- 25 - Zu seinen Verwandten im Sudan hat der Beschuldigte aufgrund des dortigen Bür- gerkrieges keinen Kontakt mehr. Der Beschuldigte hatte vier Monate, nachdem er in die Schweiz gekommen war, mit einem Deutschkurs begonnen und auch eine Schule besucht. Auch bei der Arbeit spricht er Deutsch (Urk. 80 S. 2-5). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse nicht auf die Strafzumessung auswirken, ist zutreffend. Der Beschul- digte ist nicht vorbestraft, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Das Gleiche gilt in Bezug auf das fehlende Geständnis sowie die fehlende Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat.
7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Täterkomponente nicht auf die Höhe der Strafe auswirkt. Der Beschuldigte wäre mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen. Infolge der zwingenden Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO resultiert eine Reduktion auf 24 Monate Freiheitsstrafe. Der Anrechnung der 31 Tage erstandener Haft (23. Oktober 2021 bis 22. November 2021) im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen. V. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Freiheits- strafe unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren, wobei dies- bezüglich ohne Weiteres auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 38 f.). Mit der Vorinstanz sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug gegeben. Entsprechend sind der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sowie die angesetzte Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen. VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz ordnete eine obligatorische Landesverweisung des Beschuldig- ten für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) an (Urk. 66 S. 56).
- 26 -
E. 14 August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform aus- zulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts
- 27 - 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.4, mit Hinweisen; vgl. auch zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff.).
E. 17 Oktober 2018, E. 8.3.3.).
E. 18 Jahren (im April 2019) illegal in die Schweiz und lebt seither hier. Am 9. April 2019 stellte er ein Asylgesuch. Sein Asylgesuch wurde mangels Flüchtlingseigen- schaft am 1. Oktober 2020 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz wegge- wiesen (Urk. 32 S. 23 ff.). Mit Entscheid vom 27. November 2020 zog das Staats- sekretariat für Migration den Wegweisungsentscheid in Wiedererwägung, sah vom Vollzug der Wegweisung ab und nahm den Beschuldigten vorläufig in der Schweiz auf (Urk. 32 S. 46 ff.). Seither verfügt der Beschuldigte über den Aufenthaltsstatus F (Urk. 32 S. 57; vgl. auch Urk. 80 S. 3). Der Beschuldigte verfügt demnach nicht über einen Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Konvention.
E. 23 Oktober 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen (Urk. 66 S. 58). Der Privatkläger hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.
2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivilansprüchen sowie zur Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung treffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 50 ff.). Ebenfalls hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 66 S. 50 ff.), die Schadenersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen und eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit 23. Oktober 2021 zuge- sprochen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen keiner Ergänzung und sind zu übernehmen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 19-21) ist aus- gangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 26 (Mitteilungen) 27.-28. (Rechtsmittel)
E. 30 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b aStPO angeordnet. Das Forensische Institut - 40 - Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflich- tet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst, … [Adresse] zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er die- ser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zü- rich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 23. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 19-21) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'727.45 amtliche Verteidigung Fr. 1'664.95 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) - 41 - die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die amtliche Verteidigung des Beschuldigten betr. Fristbeginn gemäss Disp.-Ziff. 6 das Forensische Institut, Erkennungsdienst, gemäss Disp.-Ziff. 6.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 42 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230206-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 10. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. L._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 (DG220087)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. April 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20/7). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 56 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 30 Tage als durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeord- net.
7. ...
8. ...
9. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. April 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: 1 Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A015'500'911) 1 Pullover grau (Asservat-Nr. A015'500'922) 1 Gilet schwarz (Asservat-Nr. A015'500'933) 1 Paar Adidas Sneaker (Asservat-Nr. A015'500'944)
- 3 -
10. …
11. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. April 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger B._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: 1 blaue Jeanshose mit Gurt (Asservat-Nr. A015'501'049) 1 schwarze Daunenjacke (Asservat-Nr. A015'501'050) 1 schwarzes Shirt (Asservat-Nr. A015'501'072) 1 Paar weisse Turnschuhe, Nike (Asservat-Nr. A015'501'107)
12. Die folgenden sichergestellten und unter der Geschäftsnummer 81346078 lagernden Gegen- stände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Beim Forensischen Institut Zürich lagernd: IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A015'501'232) Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernd: DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'501'243) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'501'254) Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A015'501'265)
13. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes betreffend den Beschuldigten A._____ angeordnet. Die Kantons- polizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst‚ … [Adresse] zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO auf- merksam gemacht.
14. ...
15. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegenüber dem Beschuldigten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 4 -
16. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 1'000.00 zuzüg- lich 5 % Zins ab 23. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
17. ...
18. Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf den Beschuldigten A._____ festgesetzt auf: CHF 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'200.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'252.80 Gutachten/Expertisen etc. CHF 7'823.65 amtliche Verteidigung CHF 2'966.92 unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ (1/2 Kostenanteil) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens in Bezug auf den Beschul- digten A._____, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des Kostenanteils für den unentgeltlichen Rechtsbeistand, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt.
20. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit CHF 7'823.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
21. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers B._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird mit CHF 2'966.92 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
22. ...
23. ...
24. ...
25. ...
26. (Mitteilungen) 27.-28. (Rechtsmittel)
30. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 2 ff.) I. Hauptantrag
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der eventualvorsätzlich versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen (Änderung Urteilsdispo S. 3 Ziff. 1./3. und 4.)
2. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (Änderung Urteilsdispo S. 3 Ziff. 5. und 6.).
3. Von der Anordnung einer DNA-Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils betreffend den Beschuldigten sei abzusehen (Änderung Urteilsdispo S. 5 Ziff. 13.).
4. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) (Änderung Urteilsdispo S. 5 Ziff. 15. und 16.).
5. Der Beschuldigte sei mit Fr. 6'000.– zzgl. 5% Zins seit 24. Oktober 2021 für die erstandene Haft von 30 Tagen zu entschädigen (CHF 200 pro Tag).
6. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Vertei- digung und der Kostenanteil für den unentgeltlichen Rechtsbeistand seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (Änderung Urteilsdispo S. 6 Ziff. 18.,
19. und 21.). II. Eventualantrag
1. Der Beschuldigte sei wegen in einem Notwehrexzess begangener eventual- vorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen (Art. 122
- 6 - StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB) (Änderung Urteilsdispo S. 3 Ziff. 1.).
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, wovon 30 Tage als durch Haft erstanden seien (Änderung Urteilsdispo S. 3 Ziff. 3.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
3. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (Änderung Urteilsdispo S. 3 Ziff. 5. und 6.).
4. Von der Anordnung einer DNA-Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils betreffend den Beschuldigten sei abzusehen (Änderung Urteilsdispo S. 5 Ziff. 13.).
5. Die zweitinstanzlichen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. III. Subeventualantrag
1. Schuldspruch gemäss Vorinstanz.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, wovon 30 Tage als durch Haft erstanden seien (Änderung Urteilsdispo S. 3 Ziff. 3.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
3. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (Änderung Urteilsdispo S. 3 Ziff. 5. und 6.).
4. Die zweitinstanzlichen Kosten seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes seien zur Hälfte definitiv auf die Staats-
- 7 - kasse zu nehmen und in Bezug auf die andere Hälfte auf den Beschuldigten zu überbinden.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers B._____: (Prot. II S. 15)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten abzuweisen.
2. Die Kosten des Vertreters des Privatklägers seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2022 wurde der Beschul- digte A._____ der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von den Vor- würfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Der Be- schuldigte wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrech- nung der erstandenen Haft bestraft. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festge- setzt. Zudem wurde eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Es wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände entschieden. Weiter wurde die Ab- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet und über die Zivilforderungen des Privatklägers entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und des Kostenanteils für den unentgeltlichen Rechts- beistand des Privatklägers, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kostenanteil des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privat- klägers wurden einstweilen unter dem Nachforderungsvorbehalt auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 66 S. 56 ff.).
2. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 die Berufung an (Urk. 51). Mit Eingabe vom 18. April 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein, worin er das Urteil mehrheitlich anficht (Urk. 68). In der Folge wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. April 2023 Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 3. Mai 2023 fristgerecht mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 71). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Dispositiv Ziffer 1), die Bestrafung (Dispositiv Ziffer 3 und 4), den
- 9 - Entscheid über die Landesverweisung (Dispositiv Ziffer 5 und 6), die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositiv Ziffer 13), der Entscheid über die Zivilansprüche des Privatklägers (Dispositiv Ziffer 15 und 16) sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffer 18 bis 21). Der Verteidiger bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sich die Berufung nicht nur gegen die Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 19), sondern auch gegen die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung gemäss den Dispositiv Ziffern 20 und 21 richtet, zumal dort ein Nachforderungsvorbehalt festgelegt wurde (Prot. II S. 9).
3. Es bleibt somit festzustellen, dass die Dispositiv Ziffern 2 (Freispruch wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel), 9, 11, 12 (Entscheide über diverse beschlagnahmten Gegenstände) und 18 (Kosten- und Entschädigungsfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Beweisanträge für das Berufungsverfahren wurden keine gestellt.
4. Nachdem der Beschuldigte betreffend die von ihm angefochtenen Punkte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils insoweit unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens des unentgeltlichen Ver- treters des Privatklägers eine prozessuale Vorfrage aufgeworfen (Prot. II S. 6 ff.). Der Privatklägervertreter stellte sich auf den Standpunkt, dass es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht so sei, dass der Privatkläger auf seine Stellung als Strafkläger verzichtet habe. Der Privatkläger habe am 24. Oktober 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten in Bezug auf den vorliegenden Vorfall gestellt, womit er sich auch als Strafkläger konstituiert habe. Das Formular vom
2. November 2021, mit welchem er in der Folge auf die Mitwirkung als Strafkläger verzichtet habe (Urk. 12/2), habe er jedoch, da er im damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, falsch ausgefüllt. Dies habe der Privat- klägervertreter der Vorinstanz mitgeteilt, was diese jedoch nicht habe gelten lassen wollen, zumal seitens des Privatklägers keine Willensmängel geltend gemacht worden seien. Eine Anschlussberufung sei aus Sicht des Privatklägervertreters
- 10 - diesbezüglich allerdings nicht notwendig gewesen, da über diesen Punkt auch nicht im Dispositiv entschieden worden sei (Prot. II S. 6 ff.).
6. Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 66 S. 5 f.). Der Privatkläger kreuzte auf dem von ihm am 2. November 2021 unterzeichneten Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatkläger- schaft" die Frage, ob er als Strafkläger am Verfahren mitwirken wolle, explizit mit "Nein" an. Hingegen antwortete er mit "Ja" auf die Frage, ob er als Privatkläger Parteirechte ausüben wolle und stellte je ein Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren (Urk. 12/2). Damit verzichtete der Privatkläger endgültig auf seine Stellung als Strafkläger im Verfahren. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, werden keine Willensmängel seitens des Privatklägers angeführt. Auch wenn dieser zum Zeit- punkt des Ausfüllens des Formulars (noch) nicht anwaltlich vertreten war, muss er sich diesen Verzicht, welcher durch ihn formgerecht ausgefüllt wurde, anrechnen lassen. Nach dem Gesagten hat sich der Privatkläger nur als Zivil- und nicht als Strafkläger konstituiert und sind die Ausführungen des Privatklägervertreters auch nur in diesem Sinne zu würdigen. II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass es am 23. Okto- ber 2021 um ca. 23.37 Uhr auf Höhe C._____ [Strasse] …, … Zürich, versehentlich zu einem Streifen seiner Schulter mit jener des Privatklägers beim Vorbeigehen gekommen sei. Dies habe zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D._____ einerseits und einigen Kollegen des Privatklägers ge- führt. In der Folge sei der Beschuldigte zielgerichtet auf den Privatkläger zugegan- gen, wobei er eine Hand in der Hosentasche oder Umhängetasche gehabt und sich vor den Privatkläger hingestellt habe. Der Privatkläger habe sich dadurch bedroht gefühlt, sei einen Schritt zurückgetreten und habe seine Hände hochgehoben, wäh- rend der Beschuldigte noch näher an den Privatkläger herangetreten sei. Der Pri- vatkläger habe dem Beschuldigten einen Faustschlag auf die linke Backe versetzt. In der Folge sei es zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger gekommen, in welchem der Beschuldigte mit einem mit sich geführten Messer einmal gegen den Rücken des Privatklägers eingestochen und ihm dabei
- 11 - links der Wirbelsäule auf Höhe der 11. Rippe eine ca. 5 cm lange, 2 cm klaffende Stich- bzw. Schnittverletzung zugefügt habe. Der Beschuldigte habe mit diesem Verhalten bewusst und billigend in Kauf genommen, den Privatkläger lebensge- fährlich zu verletzen.
2. Die Anklage stützt sich als Beweismittel auf die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2/1-5; Prot. I S. 10 ff.), die Aussagen des Privatklägers (Urk. 4/1-2), die Aus- sagen von D._____ (ursprünglich Mitbeschuldigter; Urk. 3/1-6; Prot. I S. 24 ff.) und des Zeugen E._____ (Urk. 5/1; Urk. 5/3). Weiter befinden sich bei den Akten die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Beschuldigten (Urk. 6/3), des Pri- vatklägers (Urk. 8/6) und von D._____ (Urk. 7/3) sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 21. Fe- bruar 2022 (Urk. 9/9) und der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 24. Oktober 2021 (Urk. 9/8). Diese Beweismittel sind allesamt verwertbar. Mit der Vor- instanz kann festgehalten werden, dass die polizeiliche Einvernahme von F._____ (Urk. 5/2) lediglich zugunsten des Beschuldigten verwertbar ist, da die Teilnahme- rechte des Beschuldigten nicht gewahrt wurden (Urk. 66 S. 17).
3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 66 S. 6 ff.). Nach der Wiedergabe der relevanten Beweismittel und deren eingehender Würdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei. Diese Ansicht ist zu teilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 66 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Ver- deutlichung bzw. Präzisierung sind einige Ergänzungen zu machen. 4.1 Der Beschuldigte anerkennt, am 23. Oktober 2021, gegen ca. 23.27 Uhr, Richtung G._____ gegangen zu sein und dabei den Privatkläger, welcher in die entgegengesetzte Richtung gegangen sei, links passiert zu haben. Sodann aner- kennt er, dass sich beim Vorbeigehen die linken Schultern des Privatklägers und von ihm streiften und es in der Folge zu einem verbalen Austausch kam. Sodann sei er an den Privatkläger herangetreten, worauf dieser ihm einen Faustschlag auf die linke Backe verpasst habe und es zu einem Gerangel gekommen sei (Urk. 2/1; Urk. 2/2). Unbestritten ist auch, dass sich der Privatkläger die ca. 5 cm lange und
- 12 - 2 cm klaffende sich am Rücken über der linken Flanke etwa auf Höhe der 11. Rippe befindende Schnitt- bzw. Stichverletzung, welche das Unterhautgewebe und teilweise die Rippenmuskulatur durchtrennte, im Laufe des Gerangels zuzog. Der Beschuldigte macht geltend, dass er nicht wisse, woher die Stich-/Schnittverletzung am Rücken des Privatklägers stammt (Urk. 2/1 S. 6). Nicht er habe den Privatkläger angegriffen, sondern er sei angegriffen worden (Urk. 2/1 S. 5; Urk. 2/2 S. 2). Die Tatwaffe konnte nicht sichergestellt werden. 4.2 Der Privatkläger schildert detailliert und stimmig, wie sich der Vorfall abspielte. Nachvollziehbar führt er aus, wie die Situation nach dem Schulterstreifen eskalierte. Ob sich der Privatkläger und der Beschuldigte "schon stark" oder weniger stark an den Schultern gestreift hätten (vgl. Urk. 81 S. 4), sagt entgegen der Verteidigung noch nichts darüber aus, wer an diesem Schulterstreifen "schuld" war. Im Übrigen schilderte der Privatkläger diesbezüglich glaubhaft, dass er sich gewundert habe, wieso der Beschuldigte und D._____ sie links passiert hätten, obwohl er und seine Kollegen ziemlich am Rand gelaufen und es rechts von ihnen viel mehr Platz ge- habt habe (Urk. 4/2 S. 3.). Schliesslich überzeugen die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 81 S. 4 f. und S. 7) – ohne Weiteres: Lebensnah schildert der Privatkläger, dass er den Messerstich nicht unmittelbar wahrnahm, sondern erst als er sich an den blutenden Rücken fasste, als es am Rücken warm wurde. Er ist ernsthaft bemüht, den Vorfall möglichst kor- rekt wiederzugeben. Sein eigenes Verhalten beschönigt er nicht. Im Gegenteil be- lastet er sich selber, indem er seit Beginn einräumte, den ersten Faustschlag gegen den Beschuldigten ausgeführt zu haben und während der nachfolgenden tätlichen Auseinandersetzung weitere Schläge ausgeteilt zu haben. Offen gestand er ein, dass er sich nicht daran erinnern kann, wie es zum Messerstich kam. Und er ver- mutet lediglich, dass der Beschuldigte ihm diese Schnitt- bzw. Stichverletzung zu- gefügt hat. Damit belastet er den Beschuldigten nicht übermässig und zeigt, dass er nicht zu Übertreibungen neigt. Die Darstellung des Privatklägers ist konstant, erlebnisbasiert und wirkt glaubhaft. 4.3 Der Zeuge E._____ schildert den Ablauf des Vorfalls lebensnah und stimmig. Demnach ging der Beschuldigte mit seiner linken Hand in der Bauchtasche auf den
- 13 - Privatkläger zu und die beiden standen dann Kopf an Kopf, wobei der Beschuldigte seine Hand immer noch in der Bauchtasche hatte. Der Beschuldigte hat dann etwas Schwarzes, Stielartiges, das er aufgrund der nachfolgenden Bewegung als Messer einordnete, aus seiner Bauchtasche genommen. Übereinstimmend schildert er, dass er die Klinge des Messers bzw. das Messer nicht gesehen hat. Allerdings konnte er in der Folge einmal eine Bewegung des Beschuldigten wahrnehmen, die er als Messerstichbewegung einordnete. Dann schlugen sich der Beschuldigte und der Privatkläger mit Fäusten. Eine oder mehrere Personen versuchten, die beiden auseinanderzunehmen (Urk. 5/1; Urk. 5/3). Mit seiner Schilderung belastet E._____ den Beschuldigten nicht übermässig und da diese mit jener des Privatklägers über- einstimmt sind auch keine Übertreibungen ersichtlich. Insbesondere schildern der Privatkläger und E._____ übereinstimmend, wie der Beschuldigte, als er sich dem Privatkläger nähert, eine Hand in der Tasche versteckte. Auch E._____ legt über- einstimmend mit dem Privatkläger und eindrücklich dar, wie die Auseinanderset- zung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten eskalierte und zum Mes- serstich führte, als der Beschuldigte nahe beim Privatkläger stand und die beiden sich um die Achse gedreht hätten. Besonders lebensnah erscheint die Schilderung der Erlebnisse nach dem Vorfall, nachdem die blutende Verletzung am Rücken des Privatklägers entdeckt wurde. Der Privatkläger war demnach sehr aufgebracht und hat sich nur schwer beruhigen lassen. Insgesamt sind die Aussagen von E._____
– entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 81 S. 6) – glaubhaft. 4.4 D._____ ist ein Freund des Beschuldigten und betrachtet diesen wie einen Bru- der (Urk. 3/1 S. 2). D._____ machte im Vorverfahren nur spärliche Ausführungen und verweigerte grösstenteils die Aussage. Er führte einzig aus, dass eine Person den Beschuldigten geschlagen hat und dann die ganze Gruppe auf den Beschul- digten losging. Der Beschuldigte wehrte sich. Eine Erklärung für die Stichverletzung des Privatklägers hat er nicht. Er weiss nicht, ob der Beschuldigte ein Messer bei sich trug (Urk. 3/3 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab D._____ an, vor dem Beschuldigten gegangen zu sein und hinter sich etwas gehört zu haben. Als er sich umdrehte, sah er, dass die andern Männer den Beschuldigten schlugen. Ob der Beschuldigte schlug bzw. sich wehrte, hat er nicht gesehen, weil dieser von der Gruppe umzingelt war. Er selbst will weder geschlagen haben noch
- 14 - geschlagen worden sein (Prot. I S. 25 f.). Die Aussagen von D._____ tragen nichts zur Entlastung des Beschuldigten bei; sie sind auch nicht konstant. Immerhin räumt er ein, dass sich der Beschuldigte wehrte, obwohl er dies nicht sah (Prot. I S. 26). Weitere Wahrnehmungen konnte er nicht machen. Die Aussagen von D._____ widersprechen jenen des Privatklägers und E._____. Nachdem E._____ als Einzi- ger das Geschehen von aussen beobachtete und sich an der Auseinandersetzung nicht beteiligte, ist auf seine glaubhaften Aussagen abzustellen. 4.5 Zum Aussageverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser zunächst nur wenige Aussagen zur Sache machte und angab, sich nicht an die Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung erinnern zu können (Urk. 2/1 S. 3 f.). Alsdann kann er sich doch an eine tätliche Auseinandersetzung erinnern, indem er ausführt, dass er während des Streits sein Mobiltelefon in der Hand gehalten hat und dass mehrere Personen auf ihn losgingen und auf ihn einschlugen (Urk. 2/1 S. 5). Er selbst will jedoch niemanden geschlagen haben (Urk. 2/1 S. 4). Demgegenüber ist er stark geschlagen worden und hat nichts mehr sehen können (Urk. 2/1 S. 6). Und obwohl der Beschuldigte nichts mehr gesehen hat, will er eben doch wahrgenommen haben, dass D._____ versuchte, ihm zu helfen, indem er ihn von den Angreifern wegzerrte und dass D._____ niemanden geschlagen hat (Urk. 2/1 S. 7). Auf diesen Widerspruch angesprochen machte der Beschuldigte geltend, durch die harten Schläge sei seine Wahrnehmung zu Beginn etwas beeinträchtigt gewesen. Danach habe er gesehen, dass D._____ ihm zu Hilfe kam und nieman- den schlug (Urk. 2/1 S. 7). Obwohl der Beschuldigte teilweise geltend macht, sich nicht an die Geschehnisse erinnern zu können, konnte er sich an das Verhalten des Privatklägers und D._____ erinnern. Eine solch selektive Wahrnehmung ist auf ein unglaubhaftes Aussageverhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Zu Beginn führte der Beschuldigte aus, er habe keine Bauchtasche bei sich gehabt (Urk. 2/1 S. 4). Sodann verneinte er, eine Hand im Hosensack gehabt zu haben. Er habe auch keine Bauchtasche mit sich geführt, sondern eine Schultertasche (Urk. 2/2 S. 3). Zur Frage, ob er selbst Gewalt angewendet oder ein Messer mit sich geführt hat, verweigerte der Beschuldigte – wie bereits in der polizeilichen Einvernahme – die Aussage bzw. machte geltend, er könne sich nicht erinnern
- 15 - (Urk. 2/1 S. 5 f.; Urk. 2/2 S. 3 f.). Auch vor Vorinstanz beantwortete der Beschuldigte die Fragen nach einem allfällig mitgeführten Messer nicht (Prot. I S. 22). Immerhin erkannte der Beschuldigte auf Vorhalt der Fotos mit den Verletzungen des Privat- klägers, dass jemand gestochen wurde (Urk. 2/1 S. 6). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erstmals ausführliche Aussagen und machte zunächst geltend, nichts in der Hand gehabt zu haben. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen E._____, wonach dieser gesehen habe, dass er etwas aus der Tasche genommen habe, führte der Beschul- digte im Widerspruch zu seiner früheren Aussage aus, dass er ein Natel aus der Tasche herausholte. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte sodann, dass er das Mobiltelefon bereits vor dem Vorfall in seiner Hand hielt (Prot. I S. 19). Diese Ausführungen des Beschuldigten enthalten diverse Ungereimtheiten. Zudem macht der Beschuldigte geltend, am fraglichen Abend eine Schultertasche auf der linken Seite getragen zu haben. Die Schultertasche beschreibt der Beschuldigte als viereckig mit einem Reissverschluss oben. Auf dem Reissverschluss soll sich eine Musikbox befunden haben (Prot. I S. 22 f.). Erstellt ist, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung eine graue Umhängetasche und eine schwarze Musikbox "JBL" mit sich führte, befanden sich doch diese beiden Gegenstände auf dem Effektenverzeichnis (Urk. 16/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr genau an den Vorfall erinnern zu können und verwies auf seine bereits gemachten Aussagen im Ver- fahren (Urk. 80 S. 6). Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 81 S. 7) ist ohne jegliche Relevanz, wie die diversen Personen die vom Beschuldigten getragene Schultertasche bezeichneten. Nachdem feststeht, dass er tatsächlich eine graue Umhängetasche getragen hat, was er selbst einräumt und sich auch aus dem Effektenverzeichnis ergibt. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass aufgrund des Zeitpunktes des Vorfalles die Licht- verhältnisse nicht gut waren. Einerseits ereignete sich der Vorfall mitten in der Nacht und andererseits führte E._____ aus, dass die Lichtverhältnisse schlecht wa- ren (Urk. 5/3 S. 5). Es spielt daher keine Rolle, ob die vom Beschuldigten mit- geführte Tasche als Bauchtasche, Schultertasche, Umhängetasche oder auch
- 16 - Hosensack bezeichnet wird. Jedenfalls hatte der Beschuldigte eine Tasche dabei, in welcher sich seine Hand befand, als er dicht zum Privatkläger herantrat.
5. Insgesamt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Zeugen E._____, welche zudem teilweise mit den Aussagen des Beschuldigten korrelieren, der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift geschildert ist, als rechts- genügend erstellt zu erachten. Insbesondere gilt als erstellt, dass der Beschuldigte nicht von mehreren Personen angegriffen wurde. Die Auseinandersetzung spielte sich zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ab, auch wenn der Privat- kläger an diesem Abend mit sechs weiteren Personen unterwegs war. Insbeson- dere bestehen keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der dem Privat- kläger die Schnitt- bzw. Stichverletzung am Rücken zufügte. Das im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 9/9) und im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich (Urk. 9/8) beschriebene Verletzungsbild am Rücken des Privatklägers kann mit den dargelegten Abläufen in Einklang gebracht werden. Das Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf die Frage des Messereinsatzes hingegen über- zeugt mit der Vorinstanz und der Privatklägervertretung (vgl. Prot. II S. 15) nicht. In diesem Zusammenhang verweigerte er entweder die Aussage oder machte geltend, er könne sich nicht daran erinnern, ob er während des Handgemenges mit einem Messer auf den Privatkläger eingestochen habe (vgl. Urk. 66 S. 12). Hinge- gen konnte er sich an die Handlungen des Privatklägers sowie D._____ erinnern. Mit der Vorinstanz weisen die Aussagen des Beschuldigten diverse Ungereimtheiten auf und es kann nicht auf diese abgestellt werden. Auch überzeugt die erstmals an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Hypo- these der Verteidigung nicht, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass angesichts der Vielzahl der anwesenden und in den Konflikt involvierten Personen und ange- sichts des Durcheinanders anlässlich der Auseinandersetzung eine andere Person dem Privatkläger die Verletzung am Rücken beigefügt habe (Urk. 81 S. 6). Entge- gen der Verteidigung gibt es hierfür keinerlei objektive Anhaltspunkte. Vielmehr schilderten sowohl der Privatkläger als auch der Zeuge E._____ übereinstimmend, wie der Beschuldigte, als er sich dem Privatkläger näherte, eine Hand in der Tasche hatte. Sodann konnte der Zeuge eine Bewegung des Beschuldigten ausmachen,
- 17 - welche er später als eine Messerstichbewegung identifizierte. Die tätliche Ausein- andersetzung fand zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten statt. Nach dem Gesagten spricht nichts für die Version einer Dritttäterschaft und diese stellt vielmehr eine nicht stichhaltige Hypothese dar. Damit ist der Sachverhalt, wie er in der Anklage steht, als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten als eventualvor- sätzlich begangene versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte hat seine Tat vor Inkrafttreten der Harmonisierung der Straf- rahmen am 1. Juli 2023 begangen. Da im neuen Art. 122 StGB die Mindeststrafe ein Jahr beträgt, ist das alte Recht, das eine Mindeststrafe von sechs Monaten vorsah, für den Beschuldigten milder. Es ist daher der alte Straftatbestand anzu- wenden.
3. Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 aStGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn der Täter – nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifes- tiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvor-
- 18 - satz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3). Solche liegen etwa vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190325 vom 2. Oktober 2020 E. III.5.3).
4. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, das unbekannte Tatwerkzeug sei als Schneidewerkzeug nicht geeignet, am Rücken des Privatklägers eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung zu verursachen. Hierfür müsste ausnahmslos eine Stichwaffe verwendet werden (Urk. 41 S. 7).
5. Gemäss erstelltem Sachverhalt schnitt bzw. stach der Beschuldigte mit seinem mitgeführten Messer einmal in den Rücken des Privatklägers, wodurch dieser eine Stich-/Schnittverletzung am Rücken über der linken Flanke etwa auf Höhe der
11. Rippe erlitt. Diese Verletzung war 5 cm lang, 2 cm klaffend sowie glatt um- randet. Das Unterhautgewebe und teilweise die Rippenmuskulatur wurden durch- trennt. Der Privatkläger befand sich nie in unmittelbarer Lebensgefahr. In unmittel-
- 19 - barer Umgebung der Wunde befanden sich jedoch lebenswichtige Organe wie Lunge, Milz und Nieren sowie lebenswichtige Blutgefässe wie Rippenschlagadern, Bauchschlagader und die untere Hohlvene. Bei einer allfälligen Verletzung des Brust- und Lungenfells hätte es zu einem lebensgefährlichen Luft- und/oder Blut- verlust im Sinne einer Luftbrust bzw. Blutung in den Brustraum mit Funktionsverlust der Atemmechanik und einer möglichen Sauerstoffunterversorgung und/oder eines inneren Verblutens und/oder einem Abknicken der zum Herzen zuführenden bzw. abführenden Blutgefässe mit Aussetzen der Herzfunktion führen können. Des Weiteren wäre bei einer Verletzung der Milz ein inneres Verbluten denkbar gewesen (Urk. 9/9). Der Beschuldigte selbst bezeichnete die Verletzung des Privatklägers auf Vorhalt der Fotos als Stichverletzung (Urk. 2/1 S. 6). Nachdem das eingesetzte Tatwerkzeug in der Lage war, oben beschriebene Verletzung zuzufügen und eine nicht unerhebliche Eindringtiefe vorlag, muss festgestellt werden, dass das eingesetzte Tatwerkzeug in der Lage war, tief in den Körper des Privatklägers einzudringen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung spielt es somit keine Rolle, ob das Tatwerkzeug als Schneide- oder Stichwaffe bezeichnet wird. Auf jeden Fall war das eingesetzte Tatwerkzeug geeignet, schwere bzw. lebensge- fährliche Verletzungen zuzufügen. Zudem erachteten die Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin eine Selbstbeibringung der Verletzung als unwahrscheinlich, da sie nicht bloss oberflächlicher Natur war (Urk. 9/9 S. 6). Da der Privatkläger glück- licherweise keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt, ist zu prüfen, ob ein versuchtes Delikt vorliegt.
6. Da keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung das Ziel der Handlung des Beschuldigten war, kann in subjektiver Hinsicht direkter Vorsatz ausgeschlossen werden. Zu prüfen bleibt, ob sich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung erstellen lässt. Mangels Geständnis des Beschuldigten ist aufgrund der Umstände zu entscheiden, ob der Beschuldigte in Kauf genommen hat, eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen. Darunter fallen die Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung, Beweggründe des Täters, Art der Tathandlung (BGE 133 IV 17). Dass im Bereich des Rückens lebenswichtige Organe und Blutgefässe liegen, deren Verletzung die Gefahr des Verblutens oder anderer lebensbedrohlicher Folgen mit sich bringt, gehört zum
- 20 - Allgemeinwissen und war auch dem Beschuldigten bekannt (Prot. I S. 23). Dem Beschuldigten war somit das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bekannt, sodass er die Tat mit Wissen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ausführte. Beim Kreuzen kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einem Touchieren der linken Schultern. Daraufhin kam der Beschuldigte aggressiv und mit einer Hand in der Schultertasche, welche das Tatwerkzeug enthielt, gezielt auf den Privatkläger zu, was bei diesem Angst auslöste. Der Privatkläger sah sich gezwungen, dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen. Anschliessend kam es zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, in deren Folge der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Messer in den Rücken stach. Der Beschuldigte war aufgebracht und reagierte offensichtlich beleidigt und impulsiv. Der Privatkläger erwartete wohl einen Angriff des Beschul- digten, sodass er den ersten Faustschlag ausführte, doch hatte er im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung keine Abwehrchancen. Der Messereinsatz des Beschuldigten erfolgte unvermittelt und dem Privatkläger war es nicht möglich, diesem auszuweichen, zumal das Messer gegen seinen Rücken eingesetzt wurde, was er nicht sehen konnte. Aufgrund des dynamischen Geschehens mit Gegen- wehr des Privatklägers konnte der Beschuldigte das effektive Verletzungsrisiko nicht steuern und somit auch nicht kalkulieren. Unter den gegebenen Umständen durfte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen, dass nichts Schlimmes passiert, weshalb bewusste Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Jedoch musste sich dem Beschuldigten die Gefahr von lebensbedrohlichen Verletzungen als dermassen wahrscheinlich aufdrängen, dass er solche mit seinem Verhalten billigend in Kauf nahm. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
7. Die Verteidigung des Beschuldigten macht – im Berufungsverfahren als Eventu- alantrag – aufgrund des durch den Privatkläger ausgeführten Faustschlages eine Notwehrsituation des Beschuldigten geltend. Zumindest sei dem Beschuldigten ein Notwehrexzess zuzubilligen (Urk. 41 S. 7; Urk. 81 S. 3 und S. 7 f.). Die Verteidigung begründete dies anlässlich der Berufungsverhandlung damit, dass der Beschul- digte vom Privatkläger unmittelbar vor der nachfolgenden Auseinandersetzung mit
- 21 - einem Rempler tätlich angegangen worden und klarerweise provoziert worden sei. Auf diese Provokation hin habe der Beschuldigte den Privatkläger zur Rede stellen dürfen. Daraufhin habe der Privatkläger dem Beschuldigten mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen, weshalb sich der Privatkläger aufgrund dieser Vorgeschichte nicht rechtsgültig auf eine Notwehrsituation habe berufen dürfen. Hingegen habe sich der Beschuldigte sehr wohl in einer Notwehrsituation befunden, als er mit dem Faustschlag ins Gesicht geschlagen und damit rechts- widrig angegriffen worden sei. Der anlässlich des folgenden Schlagabtauschs erfolgte Einsatz des Tatwerkzeugs sei somit im Zuge der Notwehrhandlung durch den Beschuldigten erfolgt, jedoch müsse das Ausmass der Abwehrhandlung als übermässig eingeschätzt werden, weshalb letztlich ein Notwehrexzess vorgelegen habe (Urk. 81 S. 7 f.).
8. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen entsprechenden Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Gemäss dem erstellten Sachverhalt befand sich der Beschuldigte nicht in einer Not- wehrlage. Entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 66 S. 19) ist nicht erstellt, dass der Privatkläger dem Beschuldigten bewusst einen starken Schulterstoss zugefügt habe. Daher kann auch nicht ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass sich der Beschuldigte berechtigterweise provoziert fühlen durfte. Nach dem Schulterstreifen kam es zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und der Gruppe. Anschliessend trat der Beschuldigte mit einer Hand in der Tasche sehr nahe an den Privatkläger heran. Der Privatkläger befürchtete dadurch, dass der Beschuldigte ein Messer in seiner Tasche hatte und verpasste dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht. Nach diesem ersten Faustschlag kam es zu einem gegenseitigen Austausch von Faustschlägen. Erst im Rahmen dieser gegenseitigen tätlichen Auseinanderset- zung stach der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Messer. Der Einsatz des Messers erfolgte damit nicht als Reaktion auf den ersten Faustschlag des Privat- klägers. Die Argumentation der Verteidigung verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr wirft die Vorinstanz zu Recht die Frage auf, ob der Beschuldigte die
- 22 - vermeintliche Notwehrsituation nicht selbst herbeiführte. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 32). Insgesamt lag keine Notwehrsituation vor. Da keine Notwehrsituation vorlag, kann auch kein Notwehrexzess vorliegen.
9. Weitere Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den theoretischen Grundlagen der Strafzu- messung geäussert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich hierauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 34 f.).
2. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Zum Tatzeitpunkt galt – wie bereits erwähnt – ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 aStGB). Gemäss heutiger Fassung würde ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe gelten (Art. 122 StGB). Da die neue Bestimmung für den Beschuldigten ungünstiger ist, ist auf die mildere altrechtliche Bestimmung abzustellen und von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszu- gehen. Aufgrund des Strafmilderungsgrunds des Versuchs würde sich der Strafrahmen nach unten öffnen und auch die Bindung an die Strafart entfallen. Wenn die Vorinstanz erwog, dass vorliegend die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, um davon abzuweichen, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs ist bei der Verschuldensbewertung mindernd zu berücksichtigen.
3. Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponente gilt es zu berücksichtigen, dass die Berührung der Schultern zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldig- ten dazu führte, dass sich der Beschuldigte provoziert fühlte. Er trat zielgerichtet
- 23 - aggressiv mit einer Hand in der Tasche nahe zum Privatkläger hin, sodass sich dieser veranlasst sah, dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht zu ver- setzen. Dies führte zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Messer in den Rücken stach. Die Gewalt- einwirkung auf den Rücken des Privatklägers hätte zu lebensbedrohlichen Ver- letzungen des Privatklägers führen können. Bei einer allfälligen Verletzung des Brust- und Lungenfells hätte es zu einem lebensgefährlichen Luft- und/oder Blutverlust im Sinne einer Luftbrust bzw. Blutung in den Brustraum mit Funktions- verlust der Atemmechanik und einer möglichen Sauerstoffunterversorgung und/ oder eines inneren Verblutens und/oder einem Abknicken der zum Herzen zu- führenden bzw. abführenden Blutgefässe mit Aussetzen der Herzfunktion führen können. Des Weiteren wäre bei einer Verletzung der Milz ein inneres Verbluten denkbar gewesen (Urk. 9/9). Effektiv erlitt der Privatkläger eine Stichverletzung am Rücken über der linken Flanke etwa auf Höhe der 11. Rippe. Diese Verletzung war 5 cm lang, 2 cm klaffend sowie glatt umrandet. Das Unterhautgewebe und teilweise die Rippenmuskulatur wurden durchtrennt. Damit hat sich der Privatkläger keine schweren Verletzungen zugezogen. Den effektiven Verletzungen des Privatklägers haftet etwas Zufälliges an und der Privatkläger kann froh sein, dass nichts Schlim- meres passiert ist. Somit sind diese Umstände bei der Bemessung der objektiven Tatschwere nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, was nach dem norma- len Lauf der Dinge hätte passieren können. Dem Umstand, dass die Verletzungen nicht gravierend waren, wird durch die Qualifikation als Versuch Rechnung getra- gen. Vorausgesetzt der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung wäre durch eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB eingetreten, läge insgesamt eine nicht mehr leichte objektive Tatschwere vor. Ausgehend von einem mittleren objektiven Tatverschulden, rechtfertigt es sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus nichtigem Beweggrund handelte, indem er sich nach der Berührung der Schul- tern provoziert fühlte und die Konfrontation mit dem Privatkläger suchte. Die Tat war nicht geplant. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt jedoch von erschrecken- der Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität eines anderen Menschen
- 24 - und erheblicher Gewaltbereitschaft. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Tatumstände insgesamt leicht vermindert. Es rechtfertigt sich eine Reduktion aufgrund der subjektiven Tatschwere auf 36 Monate Freiheitsstrafe.
5. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger keine schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB erlitten hat, sondern ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Bei der Bemessung der Minderung der Strafe spielen die Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg und die tatsächlichen Folgen der Tat eine entscheidende Rolle. Es ist davon auszu- gehen, dass die Verletzung des Privatklägers nach routinemässiger ärztlicher Versorgung komplikationslos heilte. Dieser glimpfliche Verlauf war aber nicht der Zurückhaltung des Beschuldigten, sondern lediglich dem Zufall geschuldet. Vor- liegend fällt in Betracht, dass gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin diverse Szenarien einen lebensbedrohlichen Zustand des Privatklägers hätten bewirken können (Urk. 9/9). Die Nichtvollendung wirkt sich moderat strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat jedoch alles unternommen, was zu einer schweren Körperverletzung führen kann. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 28 Monate erscheint angemessen.
6. Bei der Täterkomponente kann bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde diesbezüglich ergänzt, dass der Beschuldigte seit April 2023 nicht mehr bei H._____ tätig ist und eine Grundausbildung als Logistiker bei I._____ absolviert, welche noch bis Mitte Mai 2024 dauert. Nach dem Praktikum plant der Beschul- digte, im August 2024 eine Lehre bei I._____ zu beginnen, wobei diesbezüglich Gespräche im Gang sind, jedoch noch kein Vertrag vorliegt. Am Tag der Berufungs- verhandlung kam das zweite gemeinsame Kind vom Beschuldigten und seiner Le- benspartnerin zur Welt. Neben seiner Partnerin und den (nunmehr) zwei gemein- samen Kindern und seiner Stieftochter, mit welchen der Beschuldigte seit einigen Monaten zusammenlebt, leben auch seine Eltern sowie zwei Brüder in der Schweiz.
- 25 - Zu seinen Verwandten im Sudan hat der Beschuldigte aufgrund des dortigen Bür- gerkrieges keinen Kontakt mehr. Der Beschuldigte hatte vier Monate, nachdem er in die Schweiz gekommen war, mit einem Deutschkurs begonnen und auch eine Schule besucht. Auch bei der Arbeit spricht er Deutsch (Urk. 80 S. 2-5). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse nicht auf die Strafzumessung auswirken, ist zutreffend. Der Beschul- digte ist nicht vorbestraft, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Das Gleiche gilt in Bezug auf das fehlende Geständnis sowie die fehlende Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat.
7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Täterkomponente nicht auf die Höhe der Strafe auswirkt. Der Beschuldigte wäre mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen. Infolge der zwingenden Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO resultiert eine Reduktion auf 24 Monate Freiheitsstrafe. Der Anrechnung der 31 Tage erstandener Haft (23. Oktober 2021 bis 22. November 2021) im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen. V. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Freiheits- strafe unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren, wobei dies- bezüglich ohne Weiteres auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 38 f.). Mit der Vorinstanz sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug gegeben. Entsprechend sind der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sowie die angesetzte Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen. VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz ordnete eine obligatorische Landesverweisung des Beschuldig- ten für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) an (Urk. 66 S. 56).
- 26 - 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung ist unab- hängig von der konkreten Tatschwere und selbst dann, wenn es beim Versuch geblieben ist, auszusprechen. 2.2 Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwer- wiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom
14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform aus- zulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts
- 27 - 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.4, mit Hinweisen; vgl. auch zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff.). 2.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Jedoch reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begrün- den. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). 2.4 Nach Art. 66d Abs. 1 StGB kann schliesslich die zuständige kantonale Behörde (im Kanton Zürich: das Migrationsamt, vgl. § 16a StJVG/ZH) den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufschieben, wenn der Betroffene (a.) ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefähr- det wäre oder (b.) andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegen- stehen, worunter namentlich das sog. Non-Refoulement-Gebot zu verstehen ist, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein an- deres Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechts-
- 28 - verletzung besteht (vgl. Art 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti- Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind allfällige Schwierigkeiten, die der Beschuldigte im Falle seiner Rückführung in sein Zielland zu gewärtigen hätte, bereits im Rahmen der Härtefallbeurteilung bei der stattfindenden Prüfung der persönlichen Verhält- nisse zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3). Ergibt sich, dass ein Beschul- digter im Falle der Rückführung in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, ist selbst bei sonst schwachem Bezug zur Schweiz unter Umständen von einem persönlichen Härtefall auszugehen, wobei jedoch noch nichts über die nachgelagerte Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen ausgesagt ist. Auch eine allgemein problema- tische Situation im Zielland ist unter gewissen besonderen Umständen im Rahmen der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wird aber für sich allein in der Regel nicht zur Annahme eines Härtefalles führen können. Solche nicht direkt mit der Person des Beschuldigten zusammenhängenden Pro- bleme sind hauptsächlich im Rahmen des Vollzugs zu berücksichtigen. Das Gericht wird – jedenfalls bei instabilen, sich stets verändernden Verhältnissen im Zielland – nicht von einer Landesverweisung absehen, sondern die Vollzugsbehörde hat in Anwendung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und die Pflicht, die Landesver- weisung gegebenenfalls einstweilen auszusetzen (vgl. BGer 6B_651/2018 vom
17. Oktober 2018, E. 8.3.3.). 2.5 Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüber- zustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.).
3. Die Verteidigung macht geltend, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, da der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen sei. Sofern der Beschuldigte schuldig gesprochen werde, sei – im
- 29 - Sinne eines Eventualantrages – auf die Anordnung einer Landesverweisung zu ver- zichten. Es sei von einem Notwehrexzess auszugehen. Als Subeventualantrag und im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs beantragte die Ver- teidigung, es sei im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Lan- desverweisung abzusehen (Urk. 81 S. 9 ff.). Der Beschuldigte habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2019 tadellos verhalten. Er sei hier gut integriert, spreche sehr gut Deutsch (Niveau B2) und verstehe auch Schweizerdeutsch. Auch habe sich der Beschuldigte beruflich gut entwickelt und sich berufliche Ziele ge- steckt. So sei geplant, dass er im August 2024 eine Lehre als Logistiker bei der Firma I._____ beginne. Am tt.mm.2022 sei er Vater eines Sohnes geworden und nun sei ein weiteres Kind des Beschuldigten zur Welt gekommen. Der Beschuldigte pflege eine nahe, echte und tatsächlich gelebte intensive familiäre Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und den mittlerweile drei Kindern sowie seinen Eltern und Brüdern in der Schweiz. Zu seinen Verwandten im Sudan habe er hingegen seit 2019 keinen Kontakt mehr. Die Verteidigung verwies im Weiteren auf Referenz- schreiben von zwei sehr guten Freundinnen des Beschuldigten, welche ihn einer- seits als wertvollen Familienmenschen und andererseits als eine ehrliche, respekt- volle und sehr mitfühlende Person beschreiben würden. Obwohl der Beschuldigte immer wieder mit unfreundlichen und teilweise rassistischen Vorfällen konfrontiert worden sei, sei es nie mehr zu einem Vorfall wie dem heute zu beurteilenden ge- kommen. Es handle sich vorliegend um einen absoluten Einzelfall. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erst 20-jährig und da- mit ein noch junger Erwachsener gewesen sei (Urk. 41 S. 8 f.; Prot. I S. 32 f.; Urk. 81 S. 9 ff.; Prot. II S. 12 f.; Urk. 82/5-6). 4.1 Mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 42) ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim vom Beschuldigten verwirklichten Tatbestand der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB handelt. Eine entschuldbare Notwehr oder ein entschuldbarer Notstand liegt wie erwähnt nicht vor (Art. 66a Abs. 3 StGB). Damit ist der Beschuldigte, welcher Staatsangehöriger von Sudan ist, grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.
- 30 - 4.2 Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 42 ff.). Der heute 22-jährige Beschuldigte kam im Alter von 18 Jahren (im April 2019) illegal in die Schweiz und lebt seither hier. Am 9. April 2019 stellte er ein Asylgesuch. Sein Asylgesuch wurde mangels Flüchtlingseigen- schaft am 1. Oktober 2020 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz wegge- wiesen (Urk. 32 S. 23 ff.). Mit Entscheid vom 27. November 2020 zog das Staats- sekretariat für Migration den Wegweisungsentscheid in Wiedererwägung, sah vom Vollzug der Wegweisung ab und nahm den Beschuldigten vorläufig in der Schweiz auf (Urk. 32 S. 46 ff.). Seither verfügt der Beschuldigte über den Aufenthaltsstatus F (Urk. 32 S. 57; vgl. auch Urk. 80 S. 3). Der Beschuldigte verfügt demnach nicht über einen Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Konvention. 4.3 Der mittlerweile 22-jährige Beschuldigte verbrachte seine prägenden Kinder- und Jugendjahre im Sudan. Er wurde wohl in J._____ geboren, zog jedoch mit vier Jahren in den Sudan. Im Jahre 2019 kam er – wie bereits erwähnt – zusammen mit seinem Vater und einem Bruder in die Schweiz. Seine Mutter und ein anderer Bru- der kamen bereits 2008 in die Schweiz. Im Sudan absolvierte der Beschuldigte elf Jahre Grundschule und Gymnasium mit Abschluss. Aufgrund der finanziellen Ver- hältnisse konnte er nicht studieren und arbeitete dann. Er ist daher mit den Verhält- nissen und der Sprache im Sudan bestens vertraut. Seine Kindheit bezeichnete der Beschuldigte als normal und die finanziellen Verhältnisse waren durchschnittlich (Urk. 2/4 S. 3; Prot. I S. 12 f.). Zuletzt und vor Vorinstanz wohnten die Mehrheit seiner (Halb-) Geschwister und seine Tante, bei welcher er den Grossteil seiner Kindheit verbrachte, im Sudan. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte bzw. die Verteidigung, dass er aufgrund der im Sudan herrschenden Kriegswirren keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen habe und auch nicht wisse, wo sich diese befinden würden bzw. ob sie noch am Leben seien (Urk. 80 S. 4; Prot. II S. 12 f.). Nichtsdestotrotz erscheint eine Wiedereingliederung im Su- dan angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Le- bens im Sudan verbrachte, die dortige Landessprache beherrscht sowie seiner Kenntnis der dortigen Verhältnisse und Kultur zumutbar.
- 31 - 4.4 In Bezug auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist ihm zu Gute zu halten, dass er gut Deutsch spricht und auch anlässlich der Berufungsverhand- lung trotz Aufgebots eines Dolmetschers dessen Dienste nicht in Anspruch nehmen musste (vgl. Prot. II S. 6; Urk. 80). Seit dem 12. Juni 2019 wurde der Beschuldigte für die Lebenshaltungskosten vollumfänglich von der K._____ unterstützt (Urk. 32 S. 109). Erfreulicherweise konnte er ab 1. August 2022 eine 100%-Anstellung bei H._____ antreten. Obwohl der Beschuldigte in der Untersuchung angab, er habe eine Lehrstelle bei H._____ als Detailhandelsassistent erhalten und er gerne eine Lehre absolvieren würde, weist der abgeschlossene Vertrag darauf hin, dass er von Beginn weg als Angestellter arbeitete, wobei der Lohn während den ersten zwei Monaten Fr. 900.– betrug und sich nachher auf Fr. 4'100.– erhöhte (je brutto zuzüglich 13. Monatslohn; Urk. 32 S. 111 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte dann aus, dass er keine Lehre absolviert (Prot. I S. 12). Gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung arbeitet der Beschuldigte zudem seit April 2023 nicht mehr bei H._____ und absolviert zurzeit eine Grundausbildung als Logistiker bei der Firma I._____, welche bis Mitte Mai 2024 dauert und wofür er einen Praktikumslohn erhält. Weiter ist geplant, dass er im Anschluss an dieses Praktikum ab August 2024 eine Lehre bei I._____ beginnt, wobei diesbezüglich Gespräche im Gang sind (Urk. 80 S. 2 f.; Prot. II S. 11). Zwar hat sich der Beschuldigte – mit der Verteidigung – beruflich gut entwickelt und sich auch berufliche Ziele gesteckt. Allerdings hat er keine Festanstellung, sondern ist noch in Ausbildung bzw. absolviert ein Praktikum und liegt auch noch kein Vertrag für eine Lehre bei I._____ vor. Insgesamt spricht die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten nicht gegen eine Landesverweisung. 4.5 Hinsichtlich der familiären Beziehungen des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass seine Eltern und zwei Brüder in der Schweiz wohnen. Er wohnt jedoch nicht mehr im gleichen Haushalt mit ihnen (Prot. I S. 12 f.). Aus diesem Grund gehören sie nicht mehr zu seiner Kernfamilie. Ein besonderes Abhängigkeits- verhältnis, welches über eine normale affektive Bindung hinausgeht, wurde weder behauptet noch ist ein solches ersichtlich. Die Beziehungen des Beschuldigten zu seinen Eltern und Brüdern fallen damit nicht unter das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben. Die durch die Landesverweisung erfolgte Beeinträchti-
- 32 - gung dieser familiären Beziehungen ist zwar einschneidend, vermag jedoch keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. 4.6 Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte erstmals aus, er sei am tt.mm.2022 Va- ter eines Sohnes geworden, den er fast täglich besuche. Damals wohnte er nicht mit seinem Sohn und dessen Mutter zusammen. Auch die Vaterschaft war noch nicht anerkannt (Prot. I S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass die Vaterschaftsanerkennung durch den Beschuldigten mittlerweile gesche- hen und der Beschuldigte Vater eines weiteren Kindes mit seiner Lebenspartnerin geworden ist (Urk. 81 S. 10; Urk. 82/2; Urk. 80 S. 2). Seit Ende letzten Jahres lebt der Beschuldigte mit seiner Partnerin sowie den Kindern zusammen (vgl. Urk. 82/4). Letztlich vermag aber auch dies entgegen der Verteidigung keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen: Die Partnerin des Beschuldigten ist somalische Staatsangehörige, verfügt über den Aufenthaltsstatus F und lebt seit ca. sechs Jahren in der Schweiz. Sie spricht Arabisch, Deutsch und Somali. Mit dem Beschuldigten unterhält sie sich auf Arabisch (Prot. I S. 14 ff.). Auch wenn der Beschuldigte mittlerweile mit ihr und den Kindern zusammenlebt, reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen selbst dann nicht, um einen Aufenthaltsan- spruch zu begründen, wenn die anderen Familienmitglieder in der Schweiz nieder- gelassen bzw. gefestigt anwesenheitsberechtigt sind. Vorliegend verfügen weder der Beschuldigte noch seine Partnerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Der Sohn sowie das neugeborene Kind des Beschuldigten sind in einem anpassungs- fähigen Alter, weshalb es ihnen auch nicht unzumutbar wäre, mit dem Beschuldig- ten die Schweiz zu verlassen, zumal die Partnerin der arabischen Sprache mächtig ist. An diesem Schluss und letztlich an der Verneinung eines schweren persön- lichen Härtefalls vermögen auch die beiden von der Verteidigung eingereichten Re- ferenzschreiben von zwei Freundinnen des Beschuldigten, welche er offenbar seit rund eineinhalb Jahren kennt (vgl. Urk. 82/5 S. 1), nichts zu ändern (Urk. 82/5-6). 4.7 Gemäss der (allerdings nicht ganz einheitlichen) bundesgerichtlichen Recht- sprechung hat sodann zwar bereits das Sachgericht bei der Prüfung der Anordnung einer Landesverweisung eine Prognose hinsichtlich deren Vollziehbarkeit zu treffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.4. f.;
- 33 - 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6; anders etwa: 6B_1130/2021 vom
15. Oktober 2021). Jedoch ist aufgrund zu erwartender Vollzugshindernisse erst dann von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen. Wie bereits ausgeführt kann sich der Beschuldigte nicht auf den Flüchtlingsstatus berufen. Seine geltend gemachten Asylgründe wurden abgelehnt und er besitzt als vorläufig Aufgenommener die Aufenthaltsbewilligung F. Mit Verfügung vom
1. Oktober 2020 ordnete das SEM die Wegweisung des Beschuldigten an. Somit war zumindest in jenem Zeitpunkt eine Rückführung möglich. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, eine Wegweisung des Beschuldigten in den Sudan sei aufgrund der dort seit April 2023 stattfindenden Kampfhandlungen zwischen der Armee und einer paramilitärischen Gruppe nicht zulässig. Gemäss den aktuellen Reisehinweisen des Eidgenössischen Departe- ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) forderten die Kampfhandlungen zahl- reiche Todesopfer (Prot. II S. 13 f.). Das EDA rate grundsätzlich von einer Einreise in den Sudan ab (Urk. 83). Zwar ist mit der Verteidigung die derzeitige Lage im Sudan aufgrund der ausge- brochenen Kampfhandlungen äusserst besorgniserregend und rät auch das EDA von Reisen in den Sudan ab. Nichtsdestotrotz ist nicht von einer eigentlichen Un- durchführbarkeit der Landesverweisung auszugehen. Auch wenn die momentane politische Situation im Sudan unbeständig ist, kann sich diese verändern und ist nicht erkennbar, dass sie dauerhaft oder auf nicht absehbare Zeit fortbestehen würde. Dafür fehlen hinreichende Anhaltspunkte und auch die Verteidigung selber erklärte diesbezüglich, bei den Reisehinweisen des EDA handle es sich um die aktuelle und momentane Einschätzung der Gefahr im Sudan (vgl. Prot. II S. 14). Ferner ist im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich und wird auch von der Verteidigung nicht vorgebracht, dass dem Beschuldigten im Sudan Folter, unmenschliche Be- handlung oder Tod drohen würde. Somit kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, der Vollzug der Landesverweisung sei definitiv undurchführbar. Es wird vielmehr an der zuständigen Vollzugsbehörde liegen, periodisch, sorgfältig und iso-
- 34 - liert zu prüfen, ob eine Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland zumutbar ist und vollzogen werden kann (vgl. zum Ganzen auch vorstehend, Ziff. VI. 2.4.). 4.8 Da vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Straftäters am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). Es sei jedoch angemerkt, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend deutlich überwiegen würde. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht sozial und wirtschaftlich nur mässig integriert. Er hat hier seit kurzem eine Partnerin und mittlerweile zwei gemeinsame Kinder mit ihr, mit welchen er aber erst seit kurzem zusammenlebt. Beziehungen zu weiteren Perso- nen hat er, abgesehen von den beiden Freundinnen, die er erst vor eineinhalb Jahren kennenlernte, keine. Er war nur kurze Zeit bei H._____ erwerbstätig und absolviert momentan ein Praktikum bei I._____, wobei jedoch nicht definitiv fest- steht, ob er dort eine Lehre wird beginnen können. Zu seinen im Sudan lebenden Familienangehörigen hat er zwar gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr, doch beherrscht er die dortige Sprache und hat nach der Schulzeit im Sudan auch gearbeitet. Er kann sich daher ohne Weiteres wieder ein Leben im Sudan aufbauen, wo er im Übrigen den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Der Beschuldigte wurde vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Er hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht und damit eine schwere Straftat begangen. Er führte ein Messer mit sich, das er ohne zu zögern einsetzte. Das öffentliche Interesse daran, solche Delinquenz künftig zu verhindern, ist gross. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte erstmals strafrechtlich in Erschei- nung tritt und ihm eine gute Legalprognose gestellt werden muss. Das persönliche
– private – Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist hingegen verhältnismässig gering.
5. Die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz ist damit zu bestätigen. Die von der Vorinstanz festge- legte Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren stellt das gesetzliche Minimum
- 35 - dar. Die Ausfällung einer längeren Landesverweisung im Berufungsverfahren ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem korrekt dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 66 S. 46 ff.). Auf Basis dieser Grundlagen kam die Vor- instanz zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gegeben sind. Sudan ist kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens, der Beschuldigte verfügt in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht und die vorliegende Ver- urteilung erfolgt wegen einer Straftat, die eine Höchststrafe von mehr als einem Jahr vorsieht. Angesichts der vom Beschuldigten begangenen versuchten schweren Körperverletzung und des damit verbundenen Strafmasses besteht keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (BGE 146 IV 172 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.5). Auch die gute Legalprognose und der damit einhergehende bedingte Strafvollzug steht der Ausschreibung nicht entgegen. Es ist daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. VII. Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils
1. Die Vorinstanz ordnete beim Beschuldigten die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes an. In der Zwischenzeit wurde Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes aufgehoben. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht massgebend. Gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. b aStPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines vorsätzlich begangenen Ver- brechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann.
- 36 -
2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen einer versuchten schweren Körperver- letzung schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um ein vorsätzlich begangenes Vergehen gegen Leib und Leben und damit eines gewichtigen Delikts. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 66 S. 49 f.). Es ist demzufolge die Annahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren des Privatklägers mangels hinreichender Substanziierung auf den Zivilweg. Sie verpflichtete den Beschuldig- ten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab
23. Oktober 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen (Urk. 66 S. 58). Der Privatkläger hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.
2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivilansprüchen sowie zur Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung treffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 50 ff.). Ebenfalls hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 66 S. 50 ff.), die Schadenersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen und eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit 23. Oktober 2021 zuge- sprochen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen keiner Ergänzung und sind zu übernehmen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 19-21) ist aus- gangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungs- anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm deshalb, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der
- 37 - amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung dieser Kosten beim Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG) 3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 7'895.10 (inkl. MwSt., exklusive Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 78). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Zusammen mit der Berufungsverhandlung ist er mit insgesamt Fr. 8'727.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers macht für seine Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 1'664.95 (inkl. MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 77). Das geltend gemachte Honorar ist aus- gewiesen und angemessen und der unentgeltliche Rechtsbeistand entsprechend in diesem Umfang zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezem- ber 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.-6. (…)
9. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
19. April 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage,
- 38 - lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: 1 Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A015'500'911) 1 Pullover grau (Asservat-Nr. A015'500'922) 1 Gilet schwarz (Asservat-Nr. A015'500'933) 1 Paar Adidas Sneaker (Asservat-Nr. A015'500'944)
11. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
19. April 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger B._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: 1 blaue Jeanshose mit Gurt (Asservat-Nr. A015'501'049) 1 schwarze Daunenjacke (Asservat-Nr. A015'501'050) 1 schwarzes Shirt (Asservat-Nr. A015'501'072) 1 Paar weisse Turnschuhe, Nike (Asservat-Nr. A015'501'107)
12. Die folgenden sichergestellten und unter der Geschäftsnummer 81346078 lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: Beim Forensischen Institut Zürich lagernd: IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A015'501'232) Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernd: DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'501'243) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'501'254) Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A015'501'265)
13. (…) 15.-16. (…)
18. Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf den Beschuldigten A._____ festgesetzt auf:
- 39 - CHF 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'200.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'252.80 Gutachten/Expertisen etc. CHF 7'823.65 amtliche Verteidigung CHF 2'966.92 unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ (1/2 Kostenanteil) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 19.-21. (…)
26. (Mitteilungen) 27.-28. (Rechtsmittel)
30. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b aStPO angeordnet. Das Forensische Institut
- 40 - Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflich- tet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst, … [Adresse] zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er die- ser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zü- rich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 23. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 19-21) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'727.45 amtliche Verteidigung Fr. 1'664.95 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)
- 41 - die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die amtliche Verteidigung des Beschuldigten betr. Fristbeginn gemäss Disp.-Ziff. 6 das Forensische Institut, Erkennungsdienst, gemäss Disp.-Ziff. 6.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 42 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.