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SB230203

Urkundenfälschung

Zürich OG · 2023-06-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

- 9 -

1. Zum Sachverhalt ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu ver- weisen (Urk. 28 S. 8 ff.). Der Beschuldigte hat während der Untersuchung weitge- hend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung war der Beschuldigte bereit, Aussagen zu ma- chen (Prot. II S. 11). Die nachfolgenden Erwägungen sind Hervorhebungen und Ergänzungen.

2. Aus den edierten Buchhaltungsunterlagen der B._____ GmbH ergibt sich, dass der Beschuldigte die Zahlungseingänge von E._____ über insgesamt Fr. 35'000.– (nach Abzug der Mehrwertsteuer) als Erträge im Konto 3400 und die entsprechenden Zahlungsausgänge an F._____ als Darlehen der Firma gegen- über diesem im Konto mit Kontonummer 1100 verbucht hat (Urk. 1/1/1 bei den Beilagen: Urk. 21/9-9 Kontoblatt "3400 Erträge" und Urk. 21/3-9 Kontoblatt "1100 Debitoren").

3. Sodann ist erstellt, dass die Firma des Beschuldigten lediglich für Zahlungen von E._____ an F._____ zwischengeschaltet war. Die fraglichen Überweisung von Fr. 10'000.– und Fr. 25'000.– waren von Anfang an von E._____ für F._____ gedacht. Dies zeigt insbesondere der WhatsApp-Verkehr zwischen E._____ und dem Beschuldigten auf. Der Beschuldigte erkundigt sich bei E._____, ob er F._____ das Geld in bar geben oder auf das Konto überweisen soll. Dieser meint, er solle es aufs Konto überweisen (Urk. 1/2/1 Beilage 17). Aus einem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ vom 15. Juni 2020 ergibt sich weiter, dass auch die Fr. 25'000.– von E._____ für F._____ bestimmt waren und die B._____ GmbH lediglich eine Zwischenstation war (vgl. Urk. 1/2/2 Beilage 19/1). F._____ teilt dem Beschuldigten mit, dass E._____ ihm gestern gesagt ha- be, er überweise die Fr. 25'000.– und er sei auf der Bank gewesen. Der Beschul- digte unterbricht ihn und teilt ihm mit, dass er es überwiesen habe. Sie meinen, es sollte schon klappen. Bei den Fr. 10'000.– habe es ja auch geklappt. Der Be- schuldigte teilt E._____ dann per WhatsApp am 15. Juni 2020 mit, dass es ok sei, die 25k seien gekommen und schon weg. E._____ verlangt von ihm eine Akonto- Rechnungen und der Beschuldigte fragt "Akonto für?", woraufhin ihm E._____

- 10 - sagt für "Beleuchtung Garten". Der Beschuldigte fragt dann bei E._____ nach, ob dieser auch für die Fr. 10'000.– – also einen Monat nach deren Überweisung – eine Rechnung brauche (Urk. 1/2/1 Beilagen 20). Diese und zahlreiche weitere Dokumente (vgl. Urk. 1/2/1 Beilagen 1-21) belegen, dass es sich beim Eingang der Fr. 35'000.– nicht um einen Ertrag für erbrachte Leistungen der B._____ GmbH handelte und dass diese F._____ kein Darlehen gewährte. Diese Vorgän- ge wurden vom Beschuldigten bewusst falsch verbucht. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung auch nie geltend gemacht, die Zahlungen seien für tatsächlich erbrachte Leistungen seiner Firma erfolgt. Anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung erklärte er, dass er für E._____ und seine Unternehmung im Wert von Fr. 600'000.– Aufträge erledigt habe, für welche er Akonto-Rechnungen gestellt habe (vgl. Prot. II S. 11). Um was es sich genau für Leistungen gehandelt hat, erwähnte der Beschuldigte jedoch nicht. Auch hat er selber in der Untersuchung nie vorgebracht, es sei ein Darlehen seiner Firma gewesen. Erst anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass es ein Darlehen seiner Firma gewesen sei und sogar immer noch als ein solches eingebucht sei (Prot. II S. 14). Diesbezüglich wurde seitens der Verteidigung auch ein E- Mailverkehr zwischen dem Buchhalter des Beschuldigten und dem Beschuldigten selber eingereicht, in welchem der Beschuldigte auf Nachfrage des Buchhalters erklärte, dass es sich bei den Fr. 35'000.– um ein Darlehen an F._____ handle (Urk. 42/1). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldig- te auf Nachfrage aus, dass weder Konditionen für das Darlehen vereinbart wor- den seien noch ein schriftlicher Vertrag verfasst worden sei. Weiter habe er auch keine Sicherheiten oder eine Quittung von F._____ als Absicherung bzw. Bestäti- gung des Darlehens erhalten (Prot. II S. 12 f.). Es liegen keinerlei schriftlichen Unterlagen vor, die ein Darlehen der B._____ GmbH an den F._____ belegen. Dies spricht nicht für die Version des Beschuldig- ten. So erscheint es völlig realitätsfremd, einem – wohl gemerkt erst kurzzeitig bei sich arbeitenden – Mitarbeiter ein Darlehen ohne schriftlichen Vertrag, mit Verein- barung von Konditionen, einem Rückzahlungstermin oder Sicherheiten zu gewäh- ren. Zudem sind auch keine Betreibungsbemühungen des Beschuldigten ersicht- lich, um den Darlehensbetrag in der Höhe von Fr. 35'000.– wieder erhältlich zu

- 11 - machen. Vielmehr begnügt sich der Beschuldigte damit, dass das Geld immer noch als Darlehen bei der Firma eingebucht sei und will darauf vertrauen, dass es irgendwann wieder kommt (Prot. II S. 14), was nicht zu überzeugen vermag. Die Ausführungen des Beschuldigten sind mit Blick auf die erdrückende Beweislage als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die B._____ GmbH fungierte demnach erstelltermassen lediglich als Zwischenstation und diente wie angeklagt zur Verschleierung für den tatsächlichen Grund für die Zahlung von E._____ an F._____.

4. Mit diesen falschen Buchungen wurde die finanzielle Situation der B._____ GmbH demnach unzutreffend dargestellt, denn die Zahlungen von E._____ waren in Wirklichkeit nicht erfolgswirksam bzw. war kein Vermögenszufluss für erbrachte Leistungen. Zudem wurde unzutreffend ein Darlehen an F._____ als Gesell- schaftsvermögen aktiviert. Dies obschon es tatsächlich kein Darlehen war und somit diesbezüglich auch kein Vermögen vorhanden war. Die finanzielle Lage der B._____ GmbH wurde damit in der Buchhaltung besser dargestellt, als es tat- sächlich der Fall war. Im Übrigen hat der Beschuldigte anlässlich der heutigen Be- rufungsverhandlung – trotz seiner eher unbeholfen wirkenden Erklärungsversuche

– anerkannt, dass die Beträge so geflossen sind und verbucht wurden, wie in der Anklage umschrieben (Prot. II S. 11 f.). Dies wurde sodann seitens der Verteidi- gung auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 41 S. 6 f.). Der Sachverhalt ist somit an- klagegemäss erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen o- der sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht, indem er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich

- 12 - erheblicher Bedeutung zu beweisen, beispielsweise dass eine verbuchte Zahlung tatsächlich geleistet wurde, oder dass sie zu dem in der Buchführung angegebe- nen Zweck geleistet wurde. Die Rechnungslegung muss ein genaues und voll- ständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermit- teln (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht [kurz: BSK StGB], 4. Aufl., Basel 2018, Art. 251 N 87 ff.). Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Sol- che Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirt- schaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 7.1; BGE 122 IV 25 E. 2. b). Die Buchung ist falsch, wenn Aktiven be- tragsmässig unrichtig aufgenommen, gänzlich weggelassen oder wenn fiktive Po- sitionen (Luftbuchungen, Scheingeschäfte) aufgezeichnet werden (BGer 6B_367/2007, Urteil vom 10. Oktober 2007, E. 4.3; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGer 6B_142/2016, Urteil vom 14. Dezember 2016, E. 6.3.1). 2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Zahlungseingänge von E._____ als Erträge und die entsprechenden Zahlungsausgänge an F._____ als Darlehen verbucht. Hierbei handelt es sich um falsche Buchungen, wodurch er die finanzielle Situation der Firma nicht richtig dargestellt hat. Sein Verhalten führ- te dazu, dass die finanzielle Lage der Gesellschaft günstiger dargestellt wurde als sie tatsächlich gewesen ist. Damit hat der Beschuldigte ein falsches Gesamtbild bewirkt, weshalb der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung gegeben ist. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te genau wusste, dass die Zahlungen von E._____ an die Gesellschaft sowie de- ren Weiterleitung an F._____ weder einen Ertrag erwirtschafteten noch Vermögen der B._____ GmbH bildeten und zwar indem er in der Buchhaltung nicht vorhan- denes Gesellschaftsvermögen sowie einen fiktiven Ertrag in der Höhe von

- 13 - Fr. 35'000.– auswies. Der geforderte Vorsatz ist damit gegeben. Der Beschuldigte stellte somit die finanzielle Lage der ihm gehörenden B._____ GmbH wesentlich besser dar, als sie tatsächlich war und verschleierte zusätzlich den wahren Grund für die genannten Zahlungen. Daraus ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, der B._____ GmbH und damit auch sich selbst einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei unerheblich ist, ob sich diese Absicht verwirklicht hat. Entscheidend ist so- dann, dass es dem Beschuldigten vor allem darum ging, den wahren Hintergrund der Geldflüsse zu verschleiern. Dies ist als unrechtmässiger Vorteil für sich oder einen Dritten im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Auch wenn er dies allenfalls nur machte, um E._____ einen Gefallen zu erweisen. Der ange- strebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird "jede Besserstellung", auch etwa, einen guten Kunden zu behalten (Trechsel, N 15 zu Art. 251, BGE 129 IV 58). Jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrecht- licher oder sonstiger Natur, gilt als Vorteil und der Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken. Ebenso wenig muss der Täter genau wis- sen, worin der angestrebte Vorteil liegt (BSK StPO-BOOG, Art. 251 N 193; statt vieler: BGer 6B_116/2017, Urteil vom 9. Juni 2017, E. 2.2.3; BGE 138 IV 130 E. 3.2.4). Ob der Beschuldigte den wahren Hintergrund der Geldflüsse überhaupt kannte, spielt keine Rolle und wird ihm in der Anklageschrift auch nicht vorgewor- fen.

3. Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungs- regeln zutreffend dargelegt (Urk. 28 S. 11 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden. Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.– und setzte eine Probezeit auf 2 Jahre fest (Urk. 28 S. 14). Das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO, das vor- liegend aufgrund der Erhebung der Berufung einzig durch den Beschuldigten zum

- 14 - Tragen kommt, verbietet einerseits ein Abweichen von der Strafart (Geldstrafe) und andererseits ein höheres Strafmass, als die Vorinstanz festgesetzt hat. 2.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zwei Überweisungen im Betrag von insgesamt Fr. 35'000.– unrichtig in der Buchhaltung verbuchte. Mithin ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht um eine Vielzahl von Falschverbuchungen oder um einen sehr hohen Deliktsbe- trag geht. Es hat sich zudem um einen sehr kurzen Zeitraum von fünf Tagen ge- handelt. Das Tatverschulden ist dennoch als leicht bis sehr leicht zu qualifizieren. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit Vorsatz und Vorteilsabsicht handelte. Die Motivation des Beschuldigten erschliesst sich nicht, vermutlich handelte es sich letztlich bloss um eine reine Gefälligkeit für Kol- legen. Das Verschulden ist gesamthaft leicht bis sehr leicht. Die von der Vo- rinstanz ausgefällte Geldstrafe auf 60 Tagessätze erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. 2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts – soweit überhaupt etwas be- kannt ist, was zu einer Straferhöhung oder Strafminderung Anlass geben würde. Der 1977 geborene Beschuldigte bezieht ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'000.– ohne einen 13. Monatslohn. Gemäss seien Angaben lebt er alleine, hat keine Kinder und auch keine Unterhaltsverpflichtungen. Für das Wohnen be- zahle er Fr. 2'200.– pro Monat. Vermögen habe er keines. Bei seiner Mutter habe er Schulden von ca. Fr. 80'000.– (Urk. 2/1/2 S. 11). Die Vorinstanz hat diese Ver- hältnisse somit zu Recht als strafneutral betrachtet. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und war nicht geständig. Auch diese Umstände sind strafneutral zu werten.

3. Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Bemessungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 S. 12). Die Vorinstanz legte die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dar und setzte die Tagessatzhöhe zu

- 15 - Recht auf Fr. 120.– fest (Urk. 28 S. 13). Daran hat sich mit den weiteren Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Datenerfassungsblatt und weitere Un- terlagen [Urk. 38/1-6]; vgl. zudem Prot. II. S. 7 f.) im Ergebnis nichts Wesentliches geändert.

4. Weiter legte die Vorinstanz die Grundsätze für einen bedingten Strafvollzug unter Hinweis auf Art. 42 StGB zutreffend dar und kam zu Recht zum Schluss, es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzli- che Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Urk. 28 S. 13). Darauf kann verwiesen werden. Ohnehin würde die Anordnung eines unbedingten Vollzugs oder eine Verlängerung der Probezeit dem Verschlechterungsverbot widersprechen. VI. Kostenfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge der Freisprüche in Bezug auf die Vorwürfe des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des Waffengesetzes rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerle- gen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss ein- gereichter Honorarnote vor Vorinstanz eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 19). B. Berufungsverfahren

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 März 2023 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erklärte innert Frist, auf die Er- hebung einer Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 34). Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung auf den 2. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 36), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin erschien (Prot. II S. 3). II. Prozessuales A. Allgemeines, Berufungsumfang und Spruchreife 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, obschon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- prozessrecht [kurz: BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 N 2). 1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen in der Berufungserklä- rung vom 28. März 2023 (Urk. 30) gegen die Dispositivziffer 1 (Schuldpunkt), Dis- positivziffer 3-4 (Strafe und Vollzug) und Dispositivziffer 6 (Kostenauflage) des vo- rinstanzlichen Urteils. Nicht angefochten sind demnach die Freisprüche von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 WG sowie der Übertretung des Waffengeset-

- 5 - zes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 WG (Dispositivziffer 2) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5). In- soweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

2. Die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtsmittel, weshalb das Verbot der re- formatio in peius greift (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Im Übrigen wurden seitens der Verteidigung weder Beweisanträge gestellt noch Vorfragen aufgeworfen (vgl. Prot. II S. 4 und S. 21). Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, je m.w.H.). B. Verwertbarkeit Beweismittel

1. Die Verteidigung machte – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, dass die bei der B._____ GmbH (ehemals C._____ GmbH) edierten Unterlagen nicht verwert- bar seien (Urk. 41 S. 6 und Prot. II S. 22). Zur Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel hat sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend geäussert (Urk. 28 S. 6). Darauf kann vorab zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollum- fänglich verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ver- wies die Verteidigung auf ihre bereits gemachten Ausführungen im erstinstanzli- chen Verfahren und reichte neu einen E-Mailverkehr zwischen dem Kantonspoli- zisten D._____ und dem Beschuldigten ins Recht (Urk. 42/2). Diesbezüglich führ- te sie aus, dieser habe den Beschuldigten informell zur Einreichung von Unterla- gen angehalten, wobei sich bei der genauen Durchsicht des E-Mailverkehrs her- ausstellt, dass es sich hierbei lediglich um eine haltlose Behauptung der Verteidi- gung handelt. Vielmehr nahm der Kantonspolizist D._____ Kontakt mit dem Be- schuldigten auf, um eine Frage bezüglich der bereits eingereichten Rechnungen zu klären, weshalb nicht weiter auf diesen Einwand einzugehen ist (vgl. Urk. 41 S. 6 und Prot. II S. 22).

- 6 - 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten wendete ein, dass die Herausgabe der Geschäftsbilanz sowie die Kontoblätter in der Editionsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 8. Juli 2020 nicht verlangt worden seien bzw. nicht ausdrücklich aufgelistet sind. In der Editionsverfügung wird von der B._____ GmbH u.a. die Herausgabe der Buchungsbelege über die Zahlungen vom 14. Juni 2018 und

18. Juni 2018 (Fr. 10'000.– und Fr. 25'000.–) sowie ein Auszug aus dem Bu- chungsjournal (Zeitraum Mai 2018 bis September 2018) gefordert (Urk. 1/4/1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH anstelle eines Buchungsjournals die Bi- lanz und Kontoblätter eingereicht hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu erwägen, dass es der Untersuchungsbehörde mit dem Erlass der Editionsver- fügung darum gegangen ist, aus der Buchhaltung der B._____ GmbH Aufschlüs- se über die Zahlungen vom 14. und 18. Juni 2018 zu gewinnen und sie deshalb nebst den beiden entsprechenden Buchungsbelegen einen Auszug aus dem Bu- chungsjournal verlangt hat. Weiter ist weder ersichtlich noch wurde seitens der Verteidigung des Beschuldigten geltend gemacht, dass die tatsächlich edierten Unterlagen nähere oder weitere Informationen hinsichtlich der gemachten Zah- lungen enthalten, als der zur Edition verlangte Auszug aus dem Buchungsjournal. Somit wurden nicht zusätzliche Unterlagen, sondern andere Unterlagen mit den- selben Informationen eingereicht. Mit anderen Worten deckte die Editionsverfü- gung letztlich auch die Herausgabe dieser Unterlagen ab. Es wurden Buchhal- tungsunterlagen herausverlangt, aus denen ersichtlich ist, wie die fraglichen Zah- lungen verbucht wurden. Die herausgegebenen Unterlagen decken dies ab. Die Verteidigung ist auch mit diesem Einwand folglich nicht zu hören. 2.2. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, finden die nicht näher ausge- führten Vorwürfe seitens der Verteidigung wegen des angeblichen unzulässigen Gebarens der die Verfügung vollziehenden Polizeibeamten – die anlässlich der Hauptverhandlung erstmals geäussert wurden – in den Akten keine Stütze und sind als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass die Polizisten den Beschuldigten damals getäuscht hätten. Die Vo- rinstanz hält weiter zu Recht fest, dass gestützt auf eine Editionsverfügung nicht beliebige weitere Unterlagen herausverlangt werden dürfen. Die vollziehenden

- 7 - Beamten trifft aber anderseits auch keine Pflicht, die ihnen ausgehändigten Unter- lagen auf Überstimmung mit der Editionsverfügung hin zu kontrollieren. Dies ins- besondere vorliegend, wo es um diverse Buchhaltungsunterlagen ging. Es kann vom Vollzugsbeamten nicht verlangt werden, dass er jedes ihm ausgehändigte Dokument prüft und mit der Editionsverfügung vergleicht. Anders würde es sich verhalten, wenn ihnen offensichtlich falsche Unterlagen ausgehändigt worden wä- ren. Mit der Editionsverfügung vom 8. Juli 2020 wurde die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 2 lediglich damit beauftragt, die verlangten Aufzeichnun- gen vorab zu sichten, direkt detailliertere Auskünfte einzuholen und Unterlagen und Gegenstände zu erheben (Urk. 1/4/1). Reicht der Beschuldigte andere Unter- lagen ein, welche jedoch dieselben Informationen enthalten, ist es nicht die Auf- gabe der Polizisten, ihn darauf hinzuweisen, zumal von diesen auch nicht verlangt werden kann, dass sie dies überhaupt bemerken. Von einer Täuschung durch die Polizei kann somit nicht die Rede sein. 2.3. Weiter machte die Verteidigung geltend, dass selbst wenn eine Täuschung verneint werde, die Polizisten bei der Entgegennahme der Unterlagen ohne Rechtsgrundlage gehandelt haben, womit die Bilanz und die Kontiübersicht als re- lativ unverwertbare Beweise nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu betrachten seien. Diesbezüglich ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass die herausgegebenen Unterlagen in einem direkten Zusammenhang mit den mittels Editionsverfügung herausverlangtne Unterlagen stehen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Polizisten ohne Rechtsgrundlage gehandelt haben sollten. 2.4. Die Verteidigung wendete sodann vor allem ein, dass A._____ schon da- mals als Beschuldigter hätte betrachtet werden müssen, da ein Anfangsverdacht gegen ihn bestanden habe. Es habe ihn daher gar keine Herausgabepflicht ge- stützt auf Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO getroffen. Hiezu ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Adressatin der Editionsverfügung nicht etwa der Beschuldigte gewesen war, sondern die B._____ GmbH, welche soweit er- sichtlich nie beschuldigt wurde. Deswegen kann sich der Beschuldigte nicht unter Bezugnahme auf Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO darauf berufen, er sei nicht zur Her- ausgabe der verlangten Unterlagen verpflichtet gewesen, und daraus einen

- 8 - Grund für die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise ableiten. Wäre der Be- schuldigte (als Geschäftsführer der GmbH) der Meinung gewesen, die B._____ GmbH sei zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Herausgabe der Unterlagen ver- pflichtet gewesen, wäre es ihm offen gestanden, die Siegelung zu verlangen (vgl. BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 265 N 29). In der Editionsverfügung wurde denn auch explizit auf das Siegelungsrecht im Falle eines Zeugnis- oder Aussa- geverweigerungsrechts hingewiesen (Urk. 1/4/1 Ziffer 3 der Erwägungen). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen von diesem Herausgabeverweige- rungsrecht auch Gebrauch machen kann, wenn (noch) kein Verdacht gegen das Unternehmen besteht, sondern lediglich gegen einen Mitarbeiter (vgl. Zürcher Kommentar StPO-HEIMGARTNER, Art. 265 N 8). 2.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die bei der B._____ GmbH mit Edi- tionsverfügung vom 8. Juli 2020 (Urk. 1/4/1) edierten Unterlagen – entgegen der Meinung der Verteidigung – verwertbar sind. III. Sachverhalt

- 9 -

1. Zum Sachverhalt ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu ver- weisen (Urk. 28 S. 8 ff.). Der Beschuldigte hat während der Untersuchung weitge- hend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung war der Beschuldigte bereit, Aussagen zu ma- chen (Prot. II S. 11). Die nachfolgenden Erwägungen sind Hervorhebungen und Ergänzungen.

2. Aus den edierten Buchhaltungsunterlagen der B._____ GmbH ergibt sich, dass der Beschuldigte die Zahlungseingänge von E._____ über insgesamt Fr. 35'000.– (nach Abzug der Mehrwertsteuer) als Erträge im Konto 3400 und die entsprechenden Zahlungsausgänge an F._____ als Darlehen der Firma gegen- über diesem im Konto mit Kontonummer 1100 verbucht hat (Urk. 1/1/1 bei den Beilagen: Urk. 21/9-9 Kontoblatt "3400 Erträge" und Urk. 21/3-9 Kontoblatt "1100 Debitoren").

3. Sodann ist erstellt, dass die Firma des Beschuldigten lediglich für Zahlungen von E._____ an F._____ zwischengeschaltet war. Die fraglichen Überweisung von Fr. 10'000.– und Fr. 25'000.– waren von Anfang an von E._____ für F._____ gedacht. Dies zeigt insbesondere der WhatsApp-Verkehr zwischen E._____ und dem Beschuldigten auf. Der Beschuldigte erkundigt sich bei E._____, ob er F._____ das Geld in bar geben oder auf das Konto überweisen soll. Dieser meint, er solle es aufs Konto überweisen (Urk. 1/2/1 Beilage 17). Aus einem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ vom 15. Juni 2020 ergibt sich weiter, dass auch die Fr. 25'000.– von E._____ für F._____ bestimmt waren und die B._____ GmbH lediglich eine Zwischenstation war (vgl. Urk. 1/2/2 Beilage 19/1). F._____ teilt dem Beschuldigten mit, dass E._____ ihm gestern gesagt ha- be, er überweise die Fr. 25'000.– und er sei auf der Bank gewesen. Der Beschul- digte unterbricht ihn und teilt ihm mit, dass er es überwiesen habe. Sie meinen, es sollte schon klappen. Bei den Fr. 10'000.– habe es ja auch geklappt. Der Be- schuldigte teilt E._____ dann per WhatsApp am 15. Juni 2020 mit, dass es ok sei, die 25k seien gekommen und schon weg. E._____ verlangt von ihm eine Akonto- Rechnungen und der Beschuldigte fragt "Akonto für?", woraufhin ihm E._____

- 10 - sagt für "Beleuchtung Garten". Der Beschuldigte fragt dann bei E._____ nach, ob dieser auch für die Fr. 10'000.– – also einen Monat nach deren Überweisung – eine Rechnung brauche (Urk. 1/2/1 Beilagen 20). Diese und zahlreiche weitere Dokumente (vgl. Urk. 1/2/1 Beilagen 1-21) belegen, dass es sich beim Eingang der Fr. 35'000.– nicht um einen Ertrag für erbrachte Leistungen der B._____ GmbH handelte und dass diese F._____ kein Darlehen gewährte. Diese Vorgän- ge wurden vom Beschuldigten bewusst falsch verbucht. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung auch nie geltend gemacht, die Zahlungen seien für tatsächlich erbrachte Leistungen seiner Firma erfolgt. Anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung erklärte er, dass er für E._____ und seine Unternehmung im Wert von Fr. 600'000.– Aufträge erledigt habe, für welche er Akonto-Rechnungen gestellt habe (vgl. Prot. II S. 11). Um was es sich genau für Leistungen gehandelt hat, erwähnte der Beschuldigte jedoch nicht. Auch hat er selber in der Untersuchung nie vorgebracht, es sei ein Darlehen seiner Firma gewesen. Erst anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass es ein Darlehen seiner Firma gewesen sei und sogar immer noch als ein solches eingebucht sei (Prot. II S. 14). Diesbezüglich wurde seitens der Verteidigung auch ein E- Mailverkehr zwischen dem Buchhalter des Beschuldigten und dem Beschuldigten selber eingereicht, in welchem der Beschuldigte auf Nachfrage des Buchhalters erklärte, dass es sich bei den Fr. 35'000.– um ein Darlehen an F._____ handle (Urk. 42/1). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldig- te auf Nachfrage aus, dass weder Konditionen für das Darlehen vereinbart wor- den seien noch ein schriftlicher Vertrag verfasst worden sei. Weiter habe er auch keine Sicherheiten oder eine Quittung von F._____ als Absicherung bzw. Bestäti- gung des Darlehens erhalten (Prot. II S. 12 f.). Es liegen keinerlei schriftlichen Unterlagen vor, die ein Darlehen der B._____ GmbH an den F._____ belegen. Dies spricht nicht für die Version des Beschuldig- ten. So erscheint es völlig realitätsfremd, einem – wohl gemerkt erst kurzzeitig bei sich arbeitenden – Mitarbeiter ein Darlehen ohne schriftlichen Vertrag, mit Verein- barung von Konditionen, einem Rückzahlungstermin oder Sicherheiten zu gewäh- ren. Zudem sind auch keine Betreibungsbemühungen des Beschuldigten ersicht- lich, um den Darlehensbetrag in der Höhe von Fr. 35'000.– wieder erhältlich zu

- 11 - machen. Vielmehr begnügt sich der Beschuldigte damit, dass das Geld immer noch als Darlehen bei der Firma eingebucht sei und will darauf vertrauen, dass es irgendwann wieder kommt (Prot. II S. 14), was nicht zu überzeugen vermag. Die Ausführungen des Beschuldigten sind mit Blick auf die erdrückende Beweislage als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die B._____ GmbH fungierte demnach erstelltermassen lediglich als Zwischenstation und diente wie angeklagt zur Verschleierung für den tatsächlichen Grund für die Zahlung von E._____ an F._____.

4. Mit diesen falschen Buchungen wurde die finanzielle Situation der B._____ GmbH demnach unzutreffend dargestellt, denn die Zahlungen von E._____ waren in Wirklichkeit nicht erfolgswirksam bzw. war kein Vermögenszufluss für erbrachte Leistungen. Zudem wurde unzutreffend ein Darlehen an F._____ als Gesell- schaftsvermögen aktiviert. Dies obschon es tatsächlich kein Darlehen war und somit diesbezüglich auch kein Vermögen vorhanden war. Die finanzielle Lage der B._____ GmbH wurde damit in der Buchhaltung besser dargestellt, als es tat- sächlich der Fall war. Im Übrigen hat der Beschuldigte anlässlich der heutigen Be- rufungsverhandlung – trotz seiner eher unbeholfen wirkenden Erklärungsversuche

– anerkannt, dass die Beträge so geflossen sind und verbucht wurden, wie in der Anklage umschrieben (Prot. II S. 11 f.). Dies wurde sodann seitens der Verteidi- gung auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 41 S. 6 f.). Der Sachverhalt ist somit an- klagegemäss erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen o- der sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht, indem er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich

- 12 - erheblicher Bedeutung zu beweisen, beispielsweise dass eine verbuchte Zahlung tatsächlich geleistet wurde, oder dass sie zu dem in der Buchführung angegebe- nen Zweck geleistet wurde. Die Rechnungslegung muss ein genaues und voll- ständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermit- teln (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht [kurz: BSK StGB], 4. Aufl., Basel 2018, Art. 251 N 87 ff.). Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Sol- che Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirt- schaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 7.1; BGE 122 IV 25 E. 2. b). Die Buchung ist falsch, wenn Aktiven be- tragsmässig unrichtig aufgenommen, gänzlich weggelassen oder wenn fiktive Po- sitionen (Luftbuchungen, Scheingeschäfte) aufgezeichnet werden (BGer 6B_367/2007, Urteil vom 10. Oktober 2007, E. 4.3; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGer 6B_142/2016, Urteil vom 14. Dezember 2016, E. 6.3.1). 2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Zahlungseingänge von E._____ als Erträge und die entsprechenden Zahlungsausgänge an F._____ als Darlehen verbucht. Hierbei handelt es sich um falsche Buchungen, wodurch er die finanzielle Situation der Firma nicht richtig dargestellt hat. Sein Verhalten führ- te dazu, dass die finanzielle Lage der Gesellschaft günstiger dargestellt wurde als sie tatsächlich gewesen ist. Damit hat der Beschuldigte ein falsches Gesamtbild bewirkt, weshalb der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung gegeben ist. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te genau wusste, dass die Zahlungen von E._____ an die Gesellschaft sowie de- ren Weiterleitung an F._____ weder einen Ertrag erwirtschafteten noch Vermögen der B._____ GmbH bildeten und zwar indem er in der Buchhaltung nicht vorhan- denes Gesellschaftsvermögen sowie einen fiktiven Ertrag in der Höhe von

- 13 - Fr. 35'000.– auswies. Der geforderte Vorsatz ist damit gegeben. Der Beschuldigte stellte somit die finanzielle Lage der ihm gehörenden B._____ GmbH wesentlich besser dar, als sie tatsächlich war und verschleierte zusätzlich den wahren Grund für die genannten Zahlungen. Daraus ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, der B._____ GmbH und damit auch sich selbst einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei unerheblich ist, ob sich diese Absicht verwirklicht hat. Entscheidend ist so- dann, dass es dem Beschuldigten vor allem darum ging, den wahren Hintergrund der Geldflüsse zu verschleiern. Dies ist als unrechtmässiger Vorteil für sich oder einen Dritten im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Auch wenn er dies allenfalls nur machte, um E._____ einen Gefallen zu erweisen. Der ange- strebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird "jede Besserstellung", auch etwa, einen guten Kunden zu behalten (Trechsel, N 15 zu Art. 251, BGE 129 IV 58). Jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrecht- licher oder sonstiger Natur, gilt als Vorteil und der Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken. Ebenso wenig muss der Täter genau wis- sen, worin der angestrebte Vorteil liegt (BSK StPO-BOOG, Art. 251 N 193; statt vieler: BGer 6B_116/2017, Urteil vom 9. Juni 2017, E. 2.2.3; BGE 138 IV 130 E. 3.2.4). Ob der Beschuldigte den wahren Hintergrund der Geldflüsse überhaupt kannte, spielt keine Rolle und wird ihm in der Anklageschrift auch nicht vorgewor- fen.

3. Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungs- regeln zutreffend dargelegt (Urk. 28 S. 11 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden. Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.– und setzte eine Probezeit auf 2 Jahre fest (Urk. 28 S. 14). Das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO, das vor- liegend aufgrund der Erhebung der Berufung einzig durch den Beschuldigten zum

- 14 - Tragen kommt, verbietet einerseits ein Abweichen von der Strafart (Geldstrafe) und andererseits ein höheres Strafmass, als die Vorinstanz festgesetzt hat. 2.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zwei Überweisungen im Betrag von insgesamt Fr. 35'000.– unrichtig in der Buchhaltung verbuchte. Mithin ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht um eine Vielzahl von Falschverbuchungen oder um einen sehr hohen Deliktsbe- trag geht. Es hat sich zudem um einen sehr kurzen Zeitraum von fünf Tagen ge- handelt. Das Tatverschulden ist dennoch als leicht bis sehr leicht zu qualifizieren. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit Vorsatz und Vorteilsabsicht handelte. Die Motivation des Beschuldigten erschliesst sich nicht, vermutlich handelte es sich letztlich bloss um eine reine Gefälligkeit für Kol- legen. Das Verschulden ist gesamthaft leicht bis sehr leicht. Die von der Vo- rinstanz ausgefällte Geldstrafe auf 60 Tagessätze erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. 2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts – soweit überhaupt etwas be- kannt ist, was zu einer Straferhöhung oder Strafminderung Anlass geben würde. Der 1977 geborene Beschuldigte bezieht ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'000.– ohne einen 13. Monatslohn. Gemäss seien Angaben lebt er alleine, hat keine Kinder und auch keine Unterhaltsverpflichtungen. Für das Wohnen be- zahle er Fr. 2'200.– pro Monat. Vermögen habe er keines. Bei seiner Mutter habe er Schulden von ca. Fr. 80'000.– (Urk. 2/1/2 S. 11). Die Vorinstanz hat diese Ver- hältnisse somit zu Recht als strafneutral betrachtet. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und war nicht geständig. Auch diese Umstände sind strafneutral zu werten.

3. Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Bemessungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 S. 12). Die Vorinstanz legte die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dar und setzte die Tagessatzhöhe zu

- 15 - Recht auf Fr. 120.– fest (Urk. 28 S. 13). Daran hat sich mit den weiteren Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Datenerfassungsblatt und weitere Un- terlagen [Urk. 38/1-6]; vgl. zudem Prot. II. S. 7 f.) im Ergebnis nichts Wesentliches geändert.

4. Weiter legte die Vorinstanz die Grundsätze für einen bedingten Strafvollzug unter Hinweis auf Art. 42 StGB zutreffend dar und kam zu Recht zum Schluss, es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzli- che Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Urk. 28 S. 13). Darauf kann verwiesen werden. Ohnehin würde die Anordnung eines unbedingten Vollzugs oder eine Verlängerung der Probezeit dem Verschlechterungsverbot widersprechen. VI. Kostenfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge der Freisprüche in Bezug auf die Vorwürfe des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des Waffengesetzes rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerle- gen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss ein- gereichter Honorarnote vor Vorinstanz eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 19). B. Berufungsverfahren

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. - 16 -
  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massage ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind die Ge- richtskosten ihm aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang entfällt eine Pro- zessentschädigung an den Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 30. August 2022 bezüglich der Disposi- tivziffern 2 (Freispruch betreffend Verstösse gegen das Waffengesetz) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.–.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehn- tel auf die Gerichtskasse genommen.
  9. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. - 17 -
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der ersten Strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230203-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 2. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 30. August 2022 (GG220013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Mai 2022 (Urk. 1/10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 WG sowie der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 WG wird der Beschuldigte freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.– (entsprechend Fr. 7'200.–) bestraft.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 41 S. 2)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteilsdispositiv des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. August 2022 hinsichtlich Ziffer 2 betr. Freispruch vom

- 3 - Vorhalt der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Es sei der Beschuldigte vom Vorhalt der Urkundenfälschung gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Mai 2022 freizusprechen.

3. Es seien die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtkasse zu nehmen.

4. Es sei dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im gesamten Strafverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der (erst- und zweitinstanzlich) eingereichten Kostennoten aus- zurichten.

b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 34, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _________________________

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. August 2022 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Das Ur- teil wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte meldete innert Frist mit Eingabe vom 1. September 2022 Berufung an (Urk. 22). Die Berufungserklärung reichte er mit Eingabe vom

28. März 2023 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erklärte innert Frist, auf die Er- hebung einer Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 34). Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung auf den 2. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 36), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin erschien (Prot. II S. 3). II. Prozessuales A. Allgemeines, Berufungsumfang und Spruchreife 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, obschon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- prozessrecht [kurz: BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 N 2). 1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen in der Berufungserklä- rung vom 28. März 2023 (Urk. 30) gegen die Dispositivziffer 1 (Schuldpunkt), Dis- positivziffer 3-4 (Strafe und Vollzug) und Dispositivziffer 6 (Kostenauflage) des vo- rinstanzlichen Urteils. Nicht angefochten sind demnach die Freisprüche von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 WG sowie der Übertretung des Waffengeset-

- 5 - zes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 WG (Dispositivziffer 2) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5). In- soweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

2. Die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtsmittel, weshalb das Verbot der re- formatio in peius greift (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Im Übrigen wurden seitens der Verteidigung weder Beweisanträge gestellt noch Vorfragen aufgeworfen (vgl. Prot. II S. 4 und S. 21). Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, je m.w.H.). B. Verwertbarkeit Beweismittel

1. Die Verteidigung machte – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, dass die bei der B._____ GmbH (ehemals C._____ GmbH) edierten Unterlagen nicht verwert- bar seien (Urk. 41 S. 6 und Prot. II S. 22). Zur Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel hat sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend geäussert (Urk. 28 S. 6). Darauf kann vorab zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollum- fänglich verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ver- wies die Verteidigung auf ihre bereits gemachten Ausführungen im erstinstanzli- chen Verfahren und reichte neu einen E-Mailverkehr zwischen dem Kantonspoli- zisten D._____ und dem Beschuldigten ins Recht (Urk. 42/2). Diesbezüglich führ- te sie aus, dieser habe den Beschuldigten informell zur Einreichung von Unterla- gen angehalten, wobei sich bei der genauen Durchsicht des E-Mailverkehrs her- ausstellt, dass es sich hierbei lediglich um eine haltlose Behauptung der Verteidi- gung handelt. Vielmehr nahm der Kantonspolizist D._____ Kontakt mit dem Be- schuldigten auf, um eine Frage bezüglich der bereits eingereichten Rechnungen zu klären, weshalb nicht weiter auf diesen Einwand einzugehen ist (vgl. Urk. 41 S. 6 und Prot. II S. 22).

- 6 - 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten wendete ein, dass die Herausgabe der Geschäftsbilanz sowie die Kontoblätter in der Editionsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 8. Juli 2020 nicht verlangt worden seien bzw. nicht ausdrücklich aufgelistet sind. In der Editionsverfügung wird von der B._____ GmbH u.a. die Herausgabe der Buchungsbelege über die Zahlungen vom 14. Juni 2018 und

18. Juni 2018 (Fr. 10'000.– und Fr. 25'000.–) sowie ein Auszug aus dem Bu- chungsjournal (Zeitraum Mai 2018 bis September 2018) gefordert (Urk. 1/4/1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH anstelle eines Buchungsjournals die Bi- lanz und Kontoblätter eingereicht hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu erwägen, dass es der Untersuchungsbehörde mit dem Erlass der Editionsver- fügung darum gegangen ist, aus der Buchhaltung der B._____ GmbH Aufschlüs- se über die Zahlungen vom 14. und 18. Juni 2018 zu gewinnen und sie deshalb nebst den beiden entsprechenden Buchungsbelegen einen Auszug aus dem Bu- chungsjournal verlangt hat. Weiter ist weder ersichtlich noch wurde seitens der Verteidigung des Beschuldigten geltend gemacht, dass die tatsächlich edierten Unterlagen nähere oder weitere Informationen hinsichtlich der gemachten Zah- lungen enthalten, als der zur Edition verlangte Auszug aus dem Buchungsjournal. Somit wurden nicht zusätzliche Unterlagen, sondern andere Unterlagen mit den- selben Informationen eingereicht. Mit anderen Worten deckte die Editionsverfü- gung letztlich auch die Herausgabe dieser Unterlagen ab. Es wurden Buchhal- tungsunterlagen herausverlangt, aus denen ersichtlich ist, wie die fraglichen Zah- lungen verbucht wurden. Die herausgegebenen Unterlagen decken dies ab. Die Verteidigung ist auch mit diesem Einwand folglich nicht zu hören. 2.2. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, finden die nicht näher ausge- führten Vorwürfe seitens der Verteidigung wegen des angeblichen unzulässigen Gebarens der die Verfügung vollziehenden Polizeibeamten – die anlässlich der Hauptverhandlung erstmals geäussert wurden – in den Akten keine Stütze und sind als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass die Polizisten den Beschuldigten damals getäuscht hätten. Die Vo- rinstanz hält weiter zu Recht fest, dass gestützt auf eine Editionsverfügung nicht beliebige weitere Unterlagen herausverlangt werden dürfen. Die vollziehenden

- 7 - Beamten trifft aber anderseits auch keine Pflicht, die ihnen ausgehändigten Unter- lagen auf Überstimmung mit der Editionsverfügung hin zu kontrollieren. Dies ins- besondere vorliegend, wo es um diverse Buchhaltungsunterlagen ging. Es kann vom Vollzugsbeamten nicht verlangt werden, dass er jedes ihm ausgehändigte Dokument prüft und mit der Editionsverfügung vergleicht. Anders würde es sich verhalten, wenn ihnen offensichtlich falsche Unterlagen ausgehändigt worden wä- ren. Mit der Editionsverfügung vom 8. Juli 2020 wurde die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 2 lediglich damit beauftragt, die verlangten Aufzeichnun- gen vorab zu sichten, direkt detailliertere Auskünfte einzuholen und Unterlagen und Gegenstände zu erheben (Urk. 1/4/1). Reicht der Beschuldigte andere Unter- lagen ein, welche jedoch dieselben Informationen enthalten, ist es nicht die Auf- gabe der Polizisten, ihn darauf hinzuweisen, zumal von diesen auch nicht verlangt werden kann, dass sie dies überhaupt bemerken. Von einer Täuschung durch die Polizei kann somit nicht die Rede sein. 2.3. Weiter machte die Verteidigung geltend, dass selbst wenn eine Täuschung verneint werde, die Polizisten bei der Entgegennahme der Unterlagen ohne Rechtsgrundlage gehandelt haben, womit die Bilanz und die Kontiübersicht als re- lativ unverwertbare Beweise nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu betrachten seien. Diesbezüglich ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass die herausgegebenen Unterlagen in einem direkten Zusammenhang mit den mittels Editionsverfügung herausverlangtne Unterlagen stehen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Polizisten ohne Rechtsgrundlage gehandelt haben sollten. 2.4. Die Verteidigung wendete sodann vor allem ein, dass A._____ schon da- mals als Beschuldigter hätte betrachtet werden müssen, da ein Anfangsverdacht gegen ihn bestanden habe. Es habe ihn daher gar keine Herausgabepflicht ge- stützt auf Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO getroffen. Hiezu ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Adressatin der Editionsverfügung nicht etwa der Beschuldigte gewesen war, sondern die B._____ GmbH, welche soweit er- sichtlich nie beschuldigt wurde. Deswegen kann sich der Beschuldigte nicht unter Bezugnahme auf Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO darauf berufen, er sei nicht zur Her- ausgabe der verlangten Unterlagen verpflichtet gewesen, und daraus einen

- 8 - Grund für die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise ableiten. Wäre der Be- schuldigte (als Geschäftsführer der GmbH) der Meinung gewesen, die B._____ GmbH sei zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Herausgabe der Unterlagen ver- pflichtet gewesen, wäre es ihm offen gestanden, die Siegelung zu verlangen (vgl. BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 265 N 29). In der Editionsverfügung wurde denn auch explizit auf das Siegelungsrecht im Falle eines Zeugnis- oder Aussa- geverweigerungsrechts hingewiesen (Urk. 1/4/1 Ziffer 3 der Erwägungen). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen von diesem Herausgabeverweige- rungsrecht auch Gebrauch machen kann, wenn (noch) kein Verdacht gegen das Unternehmen besteht, sondern lediglich gegen einen Mitarbeiter (vgl. Zürcher Kommentar StPO-HEIMGARTNER, Art. 265 N 8). 2.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die bei der B._____ GmbH mit Edi- tionsverfügung vom 8. Juli 2020 (Urk. 1/4/1) edierten Unterlagen – entgegen der Meinung der Verteidigung – verwertbar sind. III. Sachverhalt

- 9 -

1. Zum Sachverhalt ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu ver- weisen (Urk. 28 S. 8 ff.). Der Beschuldigte hat während der Untersuchung weitge- hend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung war der Beschuldigte bereit, Aussagen zu ma- chen (Prot. II S. 11). Die nachfolgenden Erwägungen sind Hervorhebungen und Ergänzungen.

2. Aus den edierten Buchhaltungsunterlagen der B._____ GmbH ergibt sich, dass der Beschuldigte die Zahlungseingänge von E._____ über insgesamt Fr. 35'000.– (nach Abzug der Mehrwertsteuer) als Erträge im Konto 3400 und die entsprechenden Zahlungsausgänge an F._____ als Darlehen der Firma gegen- über diesem im Konto mit Kontonummer 1100 verbucht hat (Urk. 1/1/1 bei den Beilagen: Urk. 21/9-9 Kontoblatt "3400 Erträge" und Urk. 21/3-9 Kontoblatt "1100 Debitoren").

3. Sodann ist erstellt, dass die Firma des Beschuldigten lediglich für Zahlungen von E._____ an F._____ zwischengeschaltet war. Die fraglichen Überweisung von Fr. 10'000.– und Fr. 25'000.– waren von Anfang an von E._____ für F._____ gedacht. Dies zeigt insbesondere der WhatsApp-Verkehr zwischen E._____ und dem Beschuldigten auf. Der Beschuldigte erkundigt sich bei E._____, ob er F._____ das Geld in bar geben oder auf das Konto überweisen soll. Dieser meint, er solle es aufs Konto überweisen (Urk. 1/2/1 Beilage 17). Aus einem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ vom 15. Juni 2020 ergibt sich weiter, dass auch die Fr. 25'000.– von E._____ für F._____ bestimmt waren und die B._____ GmbH lediglich eine Zwischenstation war (vgl. Urk. 1/2/2 Beilage 19/1). F._____ teilt dem Beschuldigten mit, dass E._____ ihm gestern gesagt ha- be, er überweise die Fr. 25'000.– und er sei auf der Bank gewesen. Der Beschul- digte unterbricht ihn und teilt ihm mit, dass er es überwiesen habe. Sie meinen, es sollte schon klappen. Bei den Fr. 10'000.– habe es ja auch geklappt. Der Be- schuldigte teilt E._____ dann per WhatsApp am 15. Juni 2020 mit, dass es ok sei, die 25k seien gekommen und schon weg. E._____ verlangt von ihm eine Akonto- Rechnungen und der Beschuldigte fragt "Akonto für?", woraufhin ihm E._____

- 10 - sagt für "Beleuchtung Garten". Der Beschuldigte fragt dann bei E._____ nach, ob dieser auch für die Fr. 10'000.– – also einen Monat nach deren Überweisung – eine Rechnung brauche (Urk. 1/2/1 Beilagen 20). Diese und zahlreiche weitere Dokumente (vgl. Urk. 1/2/1 Beilagen 1-21) belegen, dass es sich beim Eingang der Fr. 35'000.– nicht um einen Ertrag für erbrachte Leistungen der B._____ GmbH handelte und dass diese F._____ kein Darlehen gewährte. Diese Vorgän- ge wurden vom Beschuldigten bewusst falsch verbucht. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung auch nie geltend gemacht, die Zahlungen seien für tatsächlich erbrachte Leistungen seiner Firma erfolgt. Anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung erklärte er, dass er für E._____ und seine Unternehmung im Wert von Fr. 600'000.– Aufträge erledigt habe, für welche er Akonto-Rechnungen gestellt habe (vgl. Prot. II S. 11). Um was es sich genau für Leistungen gehandelt hat, erwähnte der Beschuldigte jedoch nicht. Auch hat er selber in der Untersuchung nie vorgebracht, es sei ein Darlehen seiner Firma gewesen. Erst anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass es ein Darlehen seiner Firma gewesen sei und sogar immer noch als ein solches eingebucht sei (Prot. II S. 14). Diesbezüglich wurde seitens der Verteidigung auch ein E- Mailverkehr zwischen dem Buchhalter des Beschuldigten und dem Beschuldigten selber eingereicht, in welchem der Beschuldigte auf Nachfrage des Buchhalters erklärte, dass es sich bei den Fr. 35'000.– um ein Darlehen an F._____ handle (Urk. 42/1). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldig- te auf Nachfrage aus, dass weder Konditionen für das Darlehen vereinbart wor- den seien noch ein schriftlicher Vertrag verfasst worden sei. Weiter habe er auch keine Sicherheiten oder eine Quittung von F._____ als Absicherung bzw. Bestäti- gung des Darlehens erhalten (Prot. II S. 12 f.). Es liegen keinerlei schriftlichen Unterlagen vor, die ein Darlehen der B._____ GmbH an den F._____ belegen. Dies spricht nicht für die Version des Beschuldig- ten. So erscheint es völlig realitätsfremd, einem – wohl gemerkt erst kurzzeitig bei sich arbeitenden – Mitarbeiter ein Darlehen ohne schriftlichen Vertrag, mit Verein- barung von Konditionen, einem Rückzahlungstermin oder Sicherheiten zu gewäh- ren. Zudem sind auch keine Betreibungsbemühungen des Beschuldigten ersicht- lich, um den Darlehensbetrag in der Höhe von Fr. 35'000.– wieder erhältlich zu

- 11 - machen. Vielmehr begnügt sich der Beschuldigte damit, dass das Geld immer noch als Darlehen bei der Firma eingebucht sei und will darauf vertrauen, dass es irgendwann wieder kommt (Prot. II S. 14), was nicht zu überzeugen vermag. Die Ausführungen des Beschuldigten sind mit Blick auf die erdrückende Beweislage als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die B._____ GmbH fungierte demnach erstelltermassen lediglich als Zwischenstation und diente wie angeklagt zur Verschleierung für den tatsächlichen Grund für die Zahlung von E._____ an F._____.

4. Mit diesen falschen Buchungen wurde die finanzielle Situation der B._____ GmbH demnach unzutreffend dargestellt, denn die Zahlungen von E._____ waren in Wirklichkeit nicht erfolgswirksam bzw. war kein Vermögenszufluss für erbrachte Leistungen. Zudem wurde unzutreffend ein Darlehen an F._____ als Gesell- schaftsvermögen aktiviert. Dies obschon es tatsächlich kein Darlehen war und somit diesbezüglich auch kein Vermögen vorhanden war. Die finanzielle Lage der B._____ GmbH wurde damit in der Buchhaltung besser dargestellt, als es tat- sächlich der Fall war. Im Übrigen hat der Beschuldigte anlässlich der heutigen Be- rufungsverhandlung – trotz seiner eher unbeholfen wirkenden Erklärungsversuche

– anerkannt, dass die Beträge so geflossen sind und verbucht wurden, wie in der Anklage umschrieben (Prot. II S. 11 f.). Dies wurde sodann seitens der Verteidi- gung auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 41 S. 6 f.). Der Sachverhalt ist somit an- klagegemäss erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen o- der sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht, indem er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich

- 12 - erheblicher Bedeutung zu beweisen, beispielsweise dass eine verbuchte Zahlung tatsächlich geleistet wurde, oder dass sie zu dem in der Buchführung angegebe- nen Zweck geleistet wurde. Die Rechnungslegung muss ein genaues und voll- ständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermit- teln (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht [kurz: BSK StGB], 4. Aufl., Basel 2018, Art. 251 N 87 ff.). Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Sol- che Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirt- schaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 7.1; BGE 122 IV 25 E. 2. b). Die Buchung ist falsch, wenn Aktiven be- tragsmässig unrichtig aufgenommen, gänzlich weggelassen oder wenn fiktive Po- sitionen (Luftbuchungen, Scheingeschäfte) aufgezeichnet werden (BGer 6B_367/2007, Urteil vom 10. Oktober 2007, E. 4.3; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGer 6B_142/2016, Urteil vom 14. Dezember 2016, E. 6.3.1). 2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Zahlungseingänge von E._____ als Erträge und die entsprechenden Zahlungsausgänge an F._____ als Darlehen verbucht. Hierbei handelt es sich um falsche Buchungen, wodurch er die finanzielle Situation der Firma nicht richtig dargestellt hat. Sein Verhalten führ- te dazu, dass die finanzielle Lage der Gesellschaft günstiger dargestellt wurde als sie tatsächlich gewesen ist. Damit hat der Beschuldigte ein falsches Gesamtbild bewirkt, weshalb der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung gegeben ist. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te genau wusste, dass die Zahlungen von E._____ an die Gesellschaft sowie de- ren Weiterleitung an F._____ weder einen Ertrag erwirtschafteten noch Vermögen der B._____ GmbH bildeten und zwar indem er in der Buchhaltung nicht vorhan- denes Gesellschaftsvermögen sowie einen fiktiven Ertrag in der Höhe von

- 13 - Fr. 35'000.– auswies. Der geforderte Vorsatz ist damit gegeben. Der Beschuldigte stellte somit die finanzielle Lage der ihm gehörenden B._____ GmbH wesentlich besser dar, als sie tatsächlich war und verschleierte zusätzlich den wahren Grund für die genannten Zahlungen. Daraus ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, der B._____ GmbH und damit auch sich selbst einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei unerheblich ist, ob sich diese Absicht verwirklicht hat. Entscheidend ist so- dann, dass es dem Beschuldigten vor allem darum ging, den wahren Hintergrund der Geldflüsse zu verschleiern. Dies ist als unrechtmässiger Vorteil für sich oder einen Dritten im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Auch wenn er dies allenfalls nur machte, um E._____ einen Gefallen zu erweisen. Der ange- strebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird "jede Besserstellung", auch etwa, einen guten Kunden zu behalten (Trechsel, N 15 zu Art. 251, BGE 129 IV 58). Jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrecht- licher oder sonstiger Natur, gilt als Vorteil und der Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken. Ebenso wenig muss der Täter genau wis- sen, worin der angestrebte Vorteil liegt (BSK StPO-BOOG, Art. 251 N 193; statt vieler: BGer 6B_116/2017, Urteil vom 9. Juni 2017, E. 2.2.3; BGE 138 IV 130 E. 3.2.4). Ob der Beschuldigte den wahren Hintergrund der Geldflüsse überhaupt kannte, spielt keine Rolle und wird ihm in der Anklageschrift auch nicht vorgewor- fen.

3. Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungs- regeln zutreffend dargelegt (Urk. 28 S. 11 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden. Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.– und setzte eine Probezeit auf 2 Jahre fest (Urk. 28 S. 14). Das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO, das vor- liegend aufgrund der Erhebung der Berufung einzig durch den Beschuldigten zum

- 14 - Tragen kommt, verbietet einerseits ein Abweichen von der Strafart (Geldstrafe) und andererseits ein höheres Strafmass, als die Vorinstanz festgesetzt hat. 2.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zwei Überweisungen im Betrag von insgesamt Fr. 35'000.– unrichtig in der Buchhaltung verbuchte. Mithin ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht um eine Vielzahl von Falschverbuchungen oder um einen sehr hohen Deliktsbe- trag geht. Es hat sich zudem um einen sehr kurzen Zeitraum von fünf Tagen ge- handelt. Das Tatverschulden ist dennoch als leicht bis sehr leicht zu qualifizieren. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit Vorsatz und Vorteilsabsicht handelte. Die Motivation des Beschuldigten erschliesst sich nicht, vermutlich handelte es sich letztlich bloss um eine reine Gefälligkeit für Kol- legen. Das Verschulden ist gesamthaft leicht bis sehr leicht. Die von der Vo- rinstanz ausgefällte Geldstrafe auf 60 Tagessätze erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. 2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts – soweit überhaupt etwas be- kannt ist, was zu einer Straferhöhung oder Strafminderung Anlass geben würde. Der 1977 geborene Beschuldigte bezieht ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'000.– ohne einen 13. Monatslohn. Gemäss seien Angaben lebt er alleine, hat keine Kinder und auch keine Unterhaltsverpflichtungen. Für das Wohnen be- zahle er Fr. 2'200.– pro Monat. Vermögen habe er keines. Bei seiner Mutter habe er Schulden von ca. Fr. 80'000.– (Urk. 2/1/2 S. 11). Die Vorinstanz hat diese Ver- hältnisse somit zu Recht als strafneutral betrachtet. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und war nicht geständig. Auch diese Umstände sind strafneutral zu werten.

3. Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Bemessungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 S. 12). Die Vorinstanz legte die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dar und setzte die Tagessatzhöhe zu

- 15 - Recht auf Fr. 120.– fest (Urk. 28 S. 13). Daran hat sich mit den weiteren Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Datenerfassungsblatt und weitere Un- terlagen [Urk. 38/1-6]; vgl. zudem Prot. II. S. 7 f.) im Ergebnis nichts Wesentliches geändert.

4. Weiter legte die Vorinstanz die Grundsätze für einen bedingten Strafvollzug unter Hinweis auf Art. 42 StGB zutreffend dar und kam zu Recht zum Schluss, es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzli- che Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Urk. 28 S. 13). Darauf kann verwiesen werden. Ohnehin würde die Anordnung eines unbedingten Vollzugs oder eine Verlängerung der Probezeit dem Verschlechterungsverbot widersprechen. VI. Kostenfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge der Freisprüche in Bezug auf die Vorwürfe des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des Waffengesetzes rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerle- gen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss ein- gereichter Honorarnote vor Vorinstanz eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 19). B. Berufungsverfahren

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

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2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massage ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind die Ge- richtskosten ihm aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang entfällt eine Pro- zessentschädigung an den Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 30. August 2022 bezüglich der Disposi- tivziffern 2 (Freispruch betreffend Verstösse gegen das Waffengesetz) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehn- tel auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

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6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der ersten Strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Hug-Schiltknecht