Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken.
- 8 - 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift unter Dossier 1 (Betrug und Vergehen gegen das Markenschutzgesetz) zusammengefasst vorgeworfen, er habe ab anfangs 2018 gegenüber dem Privatkläger 1 den Eindruck erweckt, dass er eine originale Armbanduhr der Marke B._____ besitze, wohlwissend, dass die von ihm getragene Armbanduhr eine Fälschung sei. Ebenso habe der Beschul- digte gegenüber dem Privatkläger 1 durch wahrheitswidrige Angaben den Ein- druck erweckt, er könne ihm aufgrund von Beziehungen zu B._____ Uhren dieser Marke zu besseren Konditionen und unter Verkürzung der an sich üblichen War- tefrist besorgen. Der Privatkläger 1 habe daraufhin in dieser irrigen Annahme im Internet nach möglichen Modellen gesucht und sei dabei im Modell C._____ fün- dig geworden. Nachdem der Privatkläger 1 gesehen habe, dass der Preis des von ihm gewünschten Uhrenmodells üblicherweise bei Fr. 17'900.– liege, habe er dem Beschuldigten vorgeschlagen, für die von ihm gewünschte Uhr Fr. 15'000.– zu be- zahlen, wobei die Kaufpreisabwicklung über eine Gutschrift in dem zwischen der E._____ GmbH, deren Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Privatkläger 1 damals gewesen sei, und der F._____ AG, deren einzelzeich- nungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beschuldigte damals gewe- sen sei, abgeschlossenen Werkvertrag habe erfolgen sollen. Der Beschuldigte habe spätestens aufgrund des vorgeschlagenen Preises von Fr. 15'000.– erkannt, dass der Privatkläger 1 von einer Originaluhr ausgegangen sei. Dennoch habe er den Privatkläger 1 in diesem Glauben belassen bzw. ihn überdies darin bestärkt, indem er ihm gegenüber mehrfach angegeben habe, dass es sich bei der Uhr zu 100 % um eine originale Uhr von B._____ handle. Am 21. Juli 2018 habe der Pri- vatkläger 1 vereinbarungsgemäss die Forderung der E._____ GmbH gegenüber der F._____ AG aus Werkvertrag um den Betrag für die Uhr im Sinne einer Freundschaftsgutschrift reduziert. Kurz darauf habe der Privatkläger 1 dem Be- schuldigten per Whatsapp zwei Bilder einer Uhr der Marke B._____, Typ
- 9 - C._____, geschickt und sich erkundigt, ob der Beschuldigte ihm eine solche Uhr beschaffen könne. Der Beschuldigte habe darauf geantwortet, er müsse fragen, ob diese erhältlich sei. Dadurch habe der Beschuldigte beim Privatkläger 1 den Irrtum, tatsächlich über Beziehungen zu B._____ Holding SA zu verfügen, erneut bestärkt. Am 6. Oktober 2018 habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 zwei Uh- ren, welche durch ihren Hersteller ohne die entsprechende Erlaubnis der Marken- inhaberin mit den Wort-/ Bildmarken der B._____ Holding SA, namentlich dem Fir- menlogo "B'._____", dem Schriftzug "B._____" sowie dem Schriftzug "C._____" gekennzeichnet gewesen seien, in einer Papiertüte übergeben und dabei angege- ben, dass es sich dabei einerseits um das vom Privatkläger 1 gewünschte Origi- nal und andererseits um eine weitere originale Uhr derselben Marke handle, wel- che er dem Privatkläger 1 als Geschenk für dessen Vater mitgebe. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei den beiden Uhren um Fälschungen gehandelt habe. Nachdem der Privatkläger 1 mehrfach erfolglos vom Beschuldig- ten Zertifikate der Uhren verlangt habe, er indessen immer wieder vertröstet wor- den sei, seien ihm Zweifel an der Echtheit aufgekommen. Als er die Uhren habe versichern wollen, sei durch die B._____ Holding SA festgestellt worden, dass die Uhren gefälscht seien. 2.2. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Dossier 2 (mehrfache versuche Nötigung) vorgeworfen, den Privatkläger 2 am 17. Oktober 2019 anläss- lich eines Telefonats aufgefordert zu haben, sofort eine ausstehende Forderung zu bezahlen, ansonsten er ihn mit Hunden abholen und in den Wald verschleppen werde. Der Privatkläger 2 habe aufgrund dieser Äusserung zwar befürchtet, der Beschuldigte könnte ihm körperliches Leid antun, was ihn jedoch nicht dazu ver- anlasst habe, das verlangte Geld entsprechend der Absicht des Beschuldigten zu bezahlen. Am 25. Oktober 2019 habe der Beschuldigte zudem in der Absicht, den Privatklä- ger 2 zur Bezahlung einer ausstehenden Forderung aufzufordern, zusammen mit G._____ die Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers 2 aufgesucht, wo er ohne anzuklopfen eingetreten sei und den Privatkläger 2 mit der ausstehenden Forde- rung konfrontiert habe. Im Sitzungszimmer habe der Beschuldigte mit seinem Mo-
- 10 - biltelefon ein Foto des Privatklägers 2 gemacht oder zumindest so getan, als würde er ein Foto von ihm machen. Anschliessend habe er gegenüber dem Pri- vatkläger 2 sinngemäss geäussert: "Ich weiss, wo du und deine Familie wohnst. Ich komme wieder, ich habe dein Foto, meine Leute wissen, wie du aussiehst". Durch diese Äusserung habe sich der Privatkläger 2 einerseits unter Druck ge- setzt gefühlt, die ausstehende Forderung zu bezahlen, andererseits habe er be- fürchtet, der Beschuldigte könnte ihm oder jemandem aus seiner Familie körperli- ches Leid antun oder durch von ihm beauftragte Dritte antun lassen, was der Be- schuldigte beabsichtigt habe. Dennoch sei der Privatkläger 2 der Aufforderung des Beschuldigten, das Geld zu bezahlen, erneut nicht nachgekommen. 2.3. Der Beschuldigte bestreitet die vorstehend wiedergegebenen Anklagevor- würfe der Dossiers 1 und 2 (s. hierzu Ziff. III.4.1.5. f. und Ziff. III.4.2.1. f.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersu- chungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.
3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei-
- 11 - ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022, Geschäfts- Nr. SB210559, S. 8; vom 23. September 2020, Geschäfts-Nr. SB200195, S. 8; je mit Hinweis). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehaup- tung zu Fall gebracht werden. 3.6. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel,
- 12 - d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.7. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
4. Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 (Betrug und Vergehen gegen das Markenschutzgesetz)
- 13 - 4.1.1. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass der Privatkläger 1 ihn im Jahr 2018 auf seine Uhr, welche er damals am Handgelenk getragen habe, angespro- chen habe. Weiter bestätigte er, dass sich der Privatkläger 1 in der Folge eben- falls eine solche Uhr gewünscht habe. Konkret habe es sich um ein Uhrenmodell der Marke B._____ gehandelt (Urk. D1/5/1 F/A 17; Urk. D1/5/3 F/A 33-35; Prot. I S. 46). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten stimmen mit den Aussagen des Privatklägers 1 überein (Urk. D1/6/1 F/A 23; Urk. D1/6/3 F/A 9, 65-68, 81; Prot. I S. 23 f.). Folglich ist der Sachverhalt in diesem Umfang anklagegemäss erstellt. 4.1.2. Der Beschuldigte erklärte sodann, dass der Privatkläger 1 ihm vorgeschla- gen bzw. angeboten habe, die Werklohnforderung des zwischen der E._____ GmbH und der F._____ AG abzuschliessenden Werkvertrags um Fr. 15'000.– zu reduzieren, wenn er die von ihm gewünschte Uhr bekäme (Urk. D1/5/1 F/A 24, 28, 32; Urk. D1/5/2 F/A 16; Urk. D1/5/3 F/A 39 f., 59 ff.; Prot. I S. 47, 49; vgl. auch Prot. II S. 15, 17 f.). Diese Darstellung des Beschuldigten deckt sich mit dem Be- weisergebnis. So äusserte sich auch der Privatkläger 1 in diesem Sinne (Urk. D1/6/1 F/A 11, 13; Urk. D1/6/2 F/A 23 f.; Urk. D1/6/3 F/A 19-22, 57, 63, 78, 116; Prot. I S. 29 f.). Zudem liegt ein Angebot der E._____ GmbH vom 21. Juli 2018 für einen Werkvertrag mit der F._____ AG betreffend das Immobilienprojekt "H._____" bei den Akten. Darin wurde vom Werklohn für die Montage der gesam- ten Sanitäranlagen ein "Freundschaftsrabatt" im Betrag von Fr. 15'000.– in Abzug gebracht (Urk. D1/8/3-4). Der Anklagesachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. Aus Screenshots des Whatsapp-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger 1 geht weiter hervor, dass Letzterer am 2. August 2018, d.h. etwa anderthalb Wochen später, zwei Bilder einer Uhr der Marke B._____, Modell C._____, schickte und fragte: "Liegt diese Uhr drin?" Der Beschuldigte ant- wortete darauf: "Muss fragen ob die erhältlich ist" (Urk. D1/8/1 S. 1 f.). 4.1.3. Der Beschuldigte räumte ein, dass er in der Folge über I._____ zwei Uhren des vom Privatkläger 1 gewünschten Modells beschafft und dafür insgesamt Fr. 2'000.– bezahlt habe. Eine der beiden Uhren sei als Geschenk für den Vater des Privatklägers 1 gedacht gewesen (Urk. D1/5/1 F/A 7, 21; Urk. D1/5/3 F/A 48 ff., 57; Prot. I S. 45; Prot. II S. 12). Er führte aus, dass er dem Privatkläger 1 auf
- 14 - entsprechende Nachfrage versichert habe, dass die Armbanduhren, welche er ihm organisiere, nicht gestohlen seien (Prot. I S. 47; Prot. II S. 12). Der Beschul- digte bestätigte schliesslich, dass es am 6. Oktober 2018 zur Übergabe der zwei Uhren gekommen sei. Er habe dem Privatkläger 1 einerseits die von ihm ge- wünschte Uhr und andererseits eine weitere Uhr derselben Marke und desselben Modells als Geschenk für dessen Vater ausgehändigt (Urk. D1/5/1 F/A 17; Urk. D1/5/2 F/A 17; Urk. D1/5/3 F/A 22, 52; Prot. I S. 45; Prot. II S. 18; vgl. auch Urk. 59 Rz. 9). Auch diese Zugeständnisse des Beschuldigten stimmen mit den Aussagen des Privatklägers 1 und von I._____ überein (Urk. D1/6/1 F/A 8 ff.; Urk. D1/6/3 F/A 123 ff.; Urk. D1/7/1 F/A 11 ff., 23; Urk. D1/7/2 F/A 29 ff., 57; Prot. I S. 24 ff.). Folglich ist der Sachverhalt in diesem Umfang anklagegemäss erstellt. 4.1.4. Eine Untersuchung der dem Privatkläger 1 übergebenen Armbanduhren durch die B._____ (Schweiz) SA ergab, dass es sich um Fälschungen handelt und die Uhren keine authentischen Produkte der Marke B._____ sind (Urk. D1/13/2). Diese Feststellungen wurden vom Beschuldigten bzw. seiner Ver- teidigung zu Recht nicht in Frage gestellt. Folglich ist anklagegemäss erstellt, dass es sich bei den zwei Uhren, die der Beschuldigte über I._____ beschaffte und dem Privatkläger 1 am 6. Oktober 2018 aushändigte, um Fälschungen han- delte. 4.1.5. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ge- mäss Dossier 1 während der gesamten Untersuchung, vor Vorinstanz und anläss- lich der Berufungsverhandlung. Insbesondere machte er geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei der von ihm getragenen Armbanduhr um eine Fäl- schung gehandelt habe (Prot. I S. 46). Weiter bestritt er, dem Privatkläger 1 auf entsprechende Frage wahrheitswidrig geantwortet zu haben, dass seine Uhr origi- nal sei. Vielmehr erklärte er, dass die Herkunft seiner Armbanduhr zwischen dem Privatkläger 1 und ihm nie thematisiert worden sei (Urk. D1/5/3 F/A 30, 36; Prot. I S. 46; Prot. II S. 13). Er stellte auch in Abrede, gegenüber dem Privatkläger 1 je- mals vorgegeben zu haben, dass er ihm eine Originaluhr der Marke B._____ be- sorgen könne und über besondere Beziehungen zur Uhrenherstellerin verfüge. Er
- 15 - betonte, dass der Privatkläger 1 und er nie von einer Originaluhr der Marke B._____ gesprochen hätten (Urk. D1/5/1 F/A 7, 38, 51; Urk. D1/5/3 F/A 10, 28, 37 f., 43; Prot. I S. 46 f.). 4.1.6. Zu erstellen ist weiter, ob sich der Privatkläger 1 aufgrund der bestrittenen Beteuerungen des Beschuldigten in der irrigen Annahme befand, dass die vom Beschuldigten getragene Armbanduhr original sei und dass der Beschuldigte ihm durch seine Beziehungen zur B._____ Holding SA ebenfalls eine originale Arm- banduhr zu besseren Konditionen als auf dem freien Markt beschaffen könne. Der Beschuldigte stellte in diesem Zusammenhang auch in Abrede, aufgrund des vor- geschlagenen Preises von Fr. 15'000.– bzw. der entsprechenden Reduktion der Werklohnforderung erkannt zu haben, dass der Privatkläger 1 davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine originale Uhr der Marke B._____ beschaffen. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass es sich bei den Fr. 15'000.– um einen Vorschlag des Privatklägers 1 gehandelt und er sich nicht mit der Preisbildung auseinandergesetzt habe (Urk. D1/5/1 F/A 24, 32, 39 f.; Urk. D1/5/3 F/A 59; Prot. I S. 47 f.). Bestritten und daher zu erstellen ist sodann, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 in seiner irrigen Annahme über die Herkunft der gewünschten Uhr beliess und ihn überdies darin bestärkte, indem er ihm gegenüber mehrfach an- gab, dass es sich bei der Uhr, die er ihm beschaffe,100-prozentig um eine Origi- naluhr von B._____ handle. Der Beschuldigte stellte ferner in Abrede, er habe den Privatkläger 1 mit seiner Whatsapp-Nachricht vom 2. August 2018 ("Muss fragen ob die erhältlich ist") in Reaktion auf die zugeschickt erhaltenen Bilder von Uhren des Modells C._____ erneut in der falschen Vorstellung bestärkt, dass er (der Be- schuldigte) tatsächlich über besondere Beziehungen zur B._____ Holding SA ver- füge (Prot. I S. 49; vgl. auch Prot. II S. 18). Der Beschuldigte bestritt schliesslich, dass er bei der Übergabe der beiden Uhren am 6. Oktober 2018 gewusst habe, dass es sich um Fälschungen gehandelt habe und dem Privatkläger 1 dennoch versichert habe, dass die beschafften Uhren jeweils Originale des gewünschten Modells C._____ der Marke B._____ seien (Urk. D1/5/1 F/A 52, 56 f.; Urk. D1/5/3 F/A 10, 28, 45 ff.; Prot. I S. 48, 50; Prot. II S. 14). Auch im Übrigen stellte er den subjektiven Anklagesachverhalt vollständig in Abrede (Prot. I S. 52 f.; vgl. auch Urk. D1/5/1 F/A 59; Urk. D1/5/2 F/A 28; Urk. D1/5/3 F/A 70).
- 16 - 4.1.7. Ob der Sachverhalt in den bestrittenen Punkten anklagegemäss erstellt werden kann, lässt sich vorliegend einzig anhand der Aussagen der im Rahmen der Untersuchung einvernommenen Personen überprüfen. Dabei kommt der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zentrale Bedeutung zu (s. vorstehend Ziff. III.3.7.). 4.1.8. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten generell betrifft, ist festzuhalten, dass er jeweils knapp und in kurzen Sätzen auf die an ihn gestell- ten Fragen antwortete. Er versuchte jeweils, die Fragen zu beantworten, aber nur die Fragen. Entsprechend erscheinen seine Aussagen wenig detailliert und gene- rell eher vorsichtig. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschuldigte häufig damit antwortete, dass er sich aufgrund der abgelaufenen Zeit nicht mehr erinnern könne. Dies alles ist vor dem Hintergrund, dass er in den Einvernahmen jeweils als beschuldigte Person befragt wurde, indessen auch nachvollziehbar. Im Übri- gen machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was sein gutes Recht ist. 4.1.9. Allerdings weisen die Antworten des Beschuldigten auch Widersprüche auf respektive erscheinen sie als unplausibel. So führte er in der polizeilichen Einver- nahme vom 11. Juni 2020 aus, dass er keine Person mit dem Namen I._____ kenne (Urk. D1/5/1 F/A 13-14). Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu den Ausführungen von I._____, der als Auskunftsperson ausdrücklich und mehr- fach bestätigte, den Beschuldigten zu kennen und ihm die anklagegegenständli- chen Uhren besorgt und übergeben zu haben (Urk. D1/7/1 F/A 5-7, 11 ff.; Urk. D1/7/2 F/A 7 f., 17, 31 ff.). Ebenso ergibt sich aus den aktenkundigen Screenshots des Whatsapp-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1, dass der Beschuldigte seinem Chatpartner empfahl, I._____ anzu- rufen (Urk. D1/8/1). Darüber hinaus stehen seine Antworten anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 11. Juli 2020 auch in diametralem Widerspruch zu sei- nen späteren Ausführungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021. Dort sagte der Beschuldigte aus, er kenne I._____ seit 15 Jah- ren und sei mit ihm auch bis zehnmal geschäftlich und privat im Ausland unter- wegs gewesen. Sie hätten eine recht intensive Zeit hinter sich (Urk. D1/5/3 F/A 5).
- 17 - 4.1.10. Sodann vermögen die Aussagen des Beschuldigten teilweise auch inhalt- lich nicht zu überzeugen. So sagte er wiederholt aus, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den beiden Uhren, welche er über I._____ beschafft und dem Privat- kläger 1 am 6. Oktober 2018 übergeben habe, um Fälschungen gehandelt habe. Er kenne sich nicht aus und könne nicht beurteilen, ob eine Markenuhr original sei oder nicht (Urk. D1/5/1 F/A 52, 56 f.; Urk. D1/5/3 F/A 10, 45 ff.; Prot. I S. 48, 50; Prot. II S. 14). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht näher aus- führte, weshalb er die Uhren des vom Privatkläger 1 gewünschten Modells von I._____ besorgen liess. Mit Bezug auf die Frage, wo dieser in der Folge die Uhren für ihn erhältlich machte, verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Hätte er dem Privatkläger 1 eine Originaluhr der Marke B._____ übergeben wollen, hätte er eine solche jedoch ohne Weiteres auch selber in einem entsprechenden Geschäft in der Schweiz erwerben können. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zugestan- denermassen nur Fr. 1'000.– pro Uhr an I._____ bezahlte. Dass er für einen sol- chen Preis keine originale Uhr der Marke B._____ erhielt, dürfte auch dem Be- schuldigten bekannt gewesen sein. Zudem waren den Uhren keine Zertifikate be- züglich der Echtheit beigelegt und fehlte es an einer aufwendigen Verpackung. Dies musste auch dem Beschuldigten aufgefallen sein, zumal er zur Tatzeit so- wohl originale als auch gefälschte Markenuhren besass. Indem er vor Vorinstanz erstmals aussagte, er sei davon ausgegangen, die Uhren seien in Europa aus Originalteilen zusammengesetzt worden, räumte er letztlich selber ein, dass es sich nicht um originale Uhren der Marke B._____ handelte (Prot. I S. 46, 50; vgl. auch Prot. II S. 12 f.). Insofern erscheint es unglaubhaft, wenn sich der Beschul- digte wiederholt auf den Standpunkt stellte, er habe nicht gewusst, dass die dem Privatkläger 1 besorgten und übergebenen Uhren gefälscht gewesen seien. 4.1.11. Im Übrigen kann zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 17 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Sachdar- stellung des Beschuldigten hinsichtlich der bestrittenen Sachverhaltselemente we- nig stringent und nachvollziehbar erscheint, sondern eher lebensfremd, vorge- schoben und ausweichend wirkt. Insofern bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
- 18 - 4.1.12. Der angeklagte Sachverhalt zu Dossier 1 basiert in den bestrittenen Punk- ten im Wesentlichen auf der Darstellung des Privatklägers 1. Seine Ausführungen sind grundsätzlich schlüssig, in sich stimmig und hinreichend detailliert. Ebenso erscheinen seine Angaben zum Geschehensablauf weder unnötig dramatisierend, noch in irgendeiner Art und Weise vorsichtig. Der Privatkläger 1 beantwortete je- weils mit eigenen Worten nach seinen besten Erinnerungen die Fragen der Straf- verfolgungsbehörden. Insbesondere verzichtete er darauf, irgendwelche Mutmas- sungen zulasten des Beschuldigten anzustellen. Ferner fällt auf, dass er sich in seinen Schilderungen durchaus auch selbstkritisch zeigte. Es bestehen somit – und diesbezüglich ist der Vorinstanz zu folgen – keine grundsätzlichen Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.1.13. Allerdings weisen die Aussagen des Privatklägers 1 – wie nachfolgend aufgezeigt wird und was von der Vorinstanz verkannt oder nicht berücksichtigt wurde – auch verschiedene Widersprüche auf, gerade was zentrale Sachverhalts- elemente betrifft. Entgegen der Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil (vgl. Urk. 80 S. 17) bestehen deshalb durchaus objektive und ernstzunehmende Zwei- fel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.1.14. So fällt auf, dass sich der Privatkläger 1 bei seinen Befragungen im Ver- lauf dieses Verfahrens ein paar Mal widersprach: Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen vom 15. Juli 2019 und vom 6. Juli 2020 führte der Privatkläger 1 noch aus, dass er im Zeitpunkt seiner Abmachung mit dem Beschuldigten über die Beschaffung einer Uhr der Marke B._____ nicht liquide gewesen sei und des- halb vorgeschlagen habe, den Preis für die gewünschte Uhr im Rahmen des ab- zuschliessenden Werkvertrags für das Immobilienprojekt "H._____" in Abzug zu bringen und sich den entsprechenden Betrag quasi als Bonus wieder gutschrei- ben zu lassen, damit es buchhalterisch wieder aufgehen würde (Urk. D1/6/1 F/A 13, 26; Urk. D1/6/2 F/A 23). In Widerspruch dazu erklärte der Privatkläger 1 bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 zunächst, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm den Vorschlag gemacht habe, er solle für die Bezahlung der gewünschten Uhr von seinem Werklohn für das Immo- bilienprojekt "H._____" Fr. 15'000.– abziehen und diesen Betrag dann bei der
- 19 - Buchhaltung quasi als Bonus seinem Lohn hinzurechnen (Urk. D1/6/3 F/A 19 f.). In derselben Einvernahme führte der Privatkläger 1 indessen später aus, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte oder er den Vorschlag mit dem Abzug von Fr. 15'000.– im Rahmen des Werkvertrags gemacht habe. Er hätte die Uhr auch bar bezahlen können, aber aufgrund der bevorstehenden Arbeiten am Immobili- enprojekt "H._____" hätten der Beschuldigte und er sich darauf geeinigt, dass sie den Preis mit dem Werklohn gegenrechnen würden (Urk. D1/6/3 F/A 21, 78). Der Privatkläger 1 wies auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Angelegenheit nunmehr drei Jahre her sei und er deshalb nicht mehr wisse, von wem die Idee mit dem Abzug der Fr. 15'000.– vom Werklohn gekommen sei (Urk. D1/6/3 F/A 97 f.). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. I S. 30). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Privat- kläger 1, auch wenn er mutmasslich von einem Betrug betroffen ist, nicht mehr an alle Details der damaligen Vorgänge einwandfrei erinnern kann. Indessen be- schlägt die Frage, wie es zur Vereinbarung über die Modalitäten der Bezahlung des Preises für die gewünschte Armbanduhr kam, ein derart zentrales Sachver- haltselement, weshalb ungewöhnlich erscheint und Fragen aufwirft, dass sich der Privatkläger 1 bereits nach wenigen Jahren nicht mehr daran erinnern kann. 4.1.15. Ein weiterer Widerspruch betrifft die Frage, wer den Preis bzw. die Gegen- leistung im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte. Diesbezüglich führte der Privatkläger 1 am 15. Juli 2019 gegenüber der Polizei aus, der Beschuldigte habe ihm die Uhr seiner Wahl für Fr. 15'000.– angeboten (Urk. D1/6/1 F/A 12). Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2020 schilderte er eine andere Ver- sion, nämlich dass er zunächst den Beschuldigten gefragt habe, was eine solche Uhr bei ihm kosten würde, und er selber den Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschla- gen habe, nachdem der Beschuldigte ihn gefragt habe, was er bereit wäre zu be- zahlen (Urk. D1/6/2 F/A 23 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 12. Mai 2021 kam der Privatkläger 1 zunächst auf seine erste Version zurück, wonach der Beschuldigte den Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen habe. Dazu führte er aus, dass er den Beschuldigten auf seine Armbanduhr ange- sprochen und ihn gefragt habe, ob er ihm ebenfalls eine solche besorgen könne. Der Beschuldigte habe dies bejaht und ihm gesagt, er könne die Uhr für
- 20 - Fr. 15'000.– haben. Diesem Angebot habe er (der Privatkläger 1) zugestimmt (Urk. D1/6/3 F/A 66, 108). Demgegenüber erklärte er später, konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Privatkläger 1) diesen Preis vorge- schlagen habe, dass dies durchaus sein könne, er sich indessen, da es schon et- was länger her sei, nicht an den genauen Wortlaut erinnern könne (Urk. D1/6/3 F/A 116). Vor Vorinstanz schilderte der Privatkläger 1 wiederum, dass der Be- schuldigte ihm zugesichert habe, er könne ihm das gewünschte Uhrenmodell für Fr. 15'000.– besorgen. Diesem Angebot habe er (der Privatkläger 1) zugestimmt (Prot. I S. 25). Auch die Frage, wer den Preis von Fr. 15'000.– für die vom Privat- kläger 1 gewünschte Uhr vorgeschlagen hatte, betrifft ein derart zentrales Sach- verhaltselement, dass unplausibel ist, dass sich der Privatkläger 1 bereits nach wenigen Jahren nicht mehr genau daran erinnern kann. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 mehrfach erwähnte, er habe im Internet nach dem von ihm gewünschten Uhrenmodell gesucht und sei über den von der Herstellerin verlangten Kaufpreis von Fr. 17'800.– respektive Fr. 17'900.– informiert gewesen, bevor er mit dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 15'000.– vereinbart habe (Urk. D1/6/2 F/A 23; Urk. D1/6/3 F/A 66, 86 ff., 115 ff.; Prot. I S. 25). 4.1.16. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme von 15. Juli 2019 führte der Pri- vatkläger 1 aus, dass der Zeuge J._____ dabei gewesen sei, als der Beschuldigte und er vereinbart hätten, dass der Beschuldigte ihm (dem Privatkläger 1) eine Uhr seiner Wahl für Fr. 15'000.– besorge und er im Gegenzug die Werklohnforderung im entsprechenden Betrag reduziere (Urk. D1/6/1 F/A 13). In seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 wiederholte der Privatkläger 1 diese Darstellung (Urk. D1/6/3 F/A 57, 89 ff., 108). Seine entsprechenden Ausführungen wurden indessen vom Zeugen J._____ nicht bestätigt respektive der Zeuge wider- sprach der Darstellung des Privatklägers 1 zum Teil ausdrücklich. So konnte sich der Zeuge J._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Mai 2021 nicht mehr daran erinnern, ob es bei einem Treffen mit dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 1 tatsächlich um eine Uhr gegangen sei (Urk. D1/7/3 F/A 27). Ebenso we- nig konnte er sich daran erinnern, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 mit Bezug auf den Werkvertrag über das Immobilienprojekt "H._____" einen
- 21 - Freundschaftsrabatt im Betrag von Fr. 15'000.– vereinbart hätten als Gegenleis- tung für die vom Beschuldigten zu liefernde Uhr (Urk. D1/7/3 F/A 37 f.). Vielmehr führte der Zeuge, angesprochen auf die vom Beschuldigten und vom Privatklä- ger 1 vereinbarten Modalitäten für die Bezahlung von Fr. 15'000.– für die zu be- schaffende Uhr, mehrfach aus, dass er so etwas nie zugelassen hätte (Urk. D1/7/3 F/A 39 f., 45 f.). 4.1.17. Sodann führte der Privatkläger 1 anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 15. Juli 2019 aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er gute Kontakte zur Firma B._____ habe und die Wartefristen für eine Uhr dieser Marke deshalb kürzer seien (Urk. D1/6/1 F/A 13). Auch an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage muss ernsthaft gezweifelt werden. So führte der Privatkläger 1 in dersel- ben Einvernahme aus, dass er über den Beschuldigten I._____ kennengelernt und erfahren habe, dass dieser mit Uhren zu tun habe (Urk. D1/6/1 F/A 14). Zwar äusserte sich der Privatkläger 1 nicht näher dazu, an welchem Datum er die Be- kanntschaft mit I._____ gemacht habe. Allerdings ergibt sich aus den eingereich- ten Screenshots des Whatsapp-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1, dass Ersterer am 7. Oktober 2018, mithin am Tag nach der Übergabe der beiden anklagegegenständlichen Uhren, dem Privatkläger 1 riet, sich bei I._____ zu melden (Urk. D1/8/1). Dies lässt darauf schliessen, dass das Kennenlernen bereits vor der Übergabe der beiden Uhren stattgefunden hatte. Dies bestätigte der Privatkläger 1 denn auch selbst, indem er anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2020 ausführte, er habe I._____ im Jahr 2017 getroffen, nachdem er den Beschuldigten kennengelernt habe (Urk. D1/6/2 F/A 9). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Privatkläger 1 am 12. Mai 2021 aus, dass er I._____ im Jahr 2017 oder 2018 kennengelernt habe (Urk. D1/6/3 F/A 187). Es ist damit ohne Weiteres denkbar, dass der Beschuldigte nicht die Uhrenherstellerin B._____ nannte oder meinte, als er dem Privatkläger 1 in Aussicht stellte, er könne ihm (dem Privatkläger 1) das damals von ihm selbst getragene Uhrenmodell besorgen, sondern I._____, der – mangels anderweitiger Hinweise in den Untersuchungsakten – über keine Kontakte zur Uhrenherstellerin B._____ verfügte, und auch der Privatkläger 1 davon ausging, der Beschuldigte werde ihm die gewünschte Uhr über I._____ organisieren. Dies vor dem Hinter-
- 22 - grund, dass es ausser dieser einen Aussage im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme vom 15. Juli 2019 in den Untersuchungsakten keine weiteren Hinweise dafür gibt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 erwähnt hätte, über gute Kontakte zur Uhrenherstellerin B._____ zu verfügen. Insbesondere wie- derholte der Privatkläger 1 diese Aussage nicht anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021, selbst als er ausdrücklich danach gefragt wurde, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, wie er ihm eine solche Uhr besorgen könne. Auf diese Frage hin antwortete der Privatkläger 1 lediglich, dass der Beschuldigte erklärt habe, er kenne jemanden (Urk. D1/6/3 F/A 73 f.). Dass es sich bei dieser Person um einen Kontakt bei der Uhrenherstellerin B._____ ge- handelt habe, sagte der Privatkläger 1 an dieser Stelle indessen gerade nicht aus. Zudem erklärte er auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft ausdrücklich, dass er beim Beschuldigten auch nicht nachgefragt habe, von wo genau dieser die von ihm gewünschte Uhr bekommen würde. Vielmehr habe er sich beim Beschuldig- ten nur danach erkundigt, ob die Uhr geklaut sei und ob sie original sei. Dies habe ihm eigentlich gereicht (Urk. D1/6/3 F/A 75 f., 83). Hinzu kommt, dass der Privat- kläger 1 anlässlich derselben Einvernahme zwar wiederholte, dass der Beschul- digte ihm gesagt habe, er kenne jemanden, der die Uhren günstiger besorgen könne. Gestützt darauf sei er (der Privatkläger 1) davon ausgegangen, dass der Beschuldigte Rabatt habe. Neu führte er jedoch aus, dass der Beschuldigte meh- rere solche Uhren gehabt habe, weshalb er (der Privatkläger 1) angenommen habe, der Beschuldigte sei schon lange Kunde bei B._____ und habe entspre- chend Rabatt (Urk. D1/6/3 F/A 119). Anders als in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2019 sah der Privatkläger 1 den Grund dafür, dass der Beschuldigte ihm eine Uhr der Marke B._____ zu einem vergünstigten Preis organisieren könne, somit nicht unbedingt darin, dass dieser über gute Kontakte zur Uhrenher- stellerin verfügte, sondern vielmehr darin, dass dieser bereits ein langjähriger Kunde von B._____ sei. Diese Aussage wiederholte der Privatkläger 1 in seiner Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 25). In Widerspruch zum vorstehend Ausge- führten erklärte der Privatkläger 1 im Rahmen derselben Befragung dann aber, dass er (der Privatkläger 1) circa im Sommer 2018 den Beschuldigten auf dessen Uhr am Handgelenk angesprochen und ihm gesagt habe, dass ihm diese Uhr ge-
- 23 - falle. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er Kontakte habe zu den Herstellern der Uhr und ihm auch eine solche besorgen könne. Dies habe der Beschuldigte bejaht mit dem Hinweis, er (der Privatkläger 1) müsse circa drei Monate warten (Prot. I S. 23). 4.1.18. Ein weiterer Widerspruch in der Sachdarstellung des Privatklägers 1 be- trifft schliesslich die Übergabe der anklagegegenständlichen Uhr. Anlässlich sei- ner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 führte er zunächst aus, dass er den Beschuldigten mehrmals darauf angesprochen habe, wann seine Uhr komme (Urk. D1/6/3 F/A 80). Demgegenüber schilderte er in derselben Einvernahme wenig später, dass er dem Beschuldigten am 2. August 2018 ein Bild des Uhrenmodells geschickt habe, welches er sich gewünscht habe. Der Be- schuldigte habe ihm darauf mitgeteilt, dass er fragen müsse, ob diese Uhr erhält- lich sei. Auf seinen Kommentar, dass es cool wäre, wenn das gehen würde, die- ses Modell wäre der Hammer, habe der Beschuldigte ihm versichert, dass er diese Uhr finden würde. Dann würden sie – der Beschuldigte und der Privatklä- ger 1 – dies abmachen und am 6. Oktober würde der Beschuldigte ihm (dem Pri- vatkläger 1) die Uhr bringen (Urk. D1/6/3 F/A 101 f., 105 ff.). Wenn allerdings erst am 2. August 2018 klar war, welches Uhrenmodell sich der Privatkläger 1 wünschte, zu diesem Zeitpunkt das Lieferdatum – 6. Oktober 2018 – aber bereits bekannt war, gab es weder einen Grund noch macht es Sinn, dass der Privatklä- ger 1 den Beschuldigten mehrmals darauf ansprach, wann seine Uhr komme. In Abweichung zu den vorstehenden Aussagen führte der Privatkläger 1 dann an- lässlich seiner Befragung vor Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte ihn circa im November 2018 angerufen und sie sich daraufhin im Restaurant getroffen hätten für die Übergabe der Uhr (Prot. I S. 24). Von wiederholten Kontaktaufnahmen oder der Vereinbarung eines Übergabetermins für anfangs Oktober 2018 war nicht mehr die Rede. 4.1.19. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen J._____ ist einleitend festzuhalten, dass er den Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Zeugeneinvernahme schon seit Län- gerem kannte und hauptsächlich eine geschäftliche Beziehung zu ihm pflegte, in- dem er sich als Immobilienbewirtschafter um Liegenschaften des Beschuldigten
- 24 - kümmerte (Urk. D1/7/3 F/A 7). Die Beziehung zum Privatkläger 1 beschränkte sich auf geschäftliche Kontakte und erscheint nicht ganz unbelastet (Urk. D1/7/3 F/A 8). Insgesamt ist grundsätzlich von einer erhöhten Glaubwürdigkeit des Zeu- gen J._____ auszugehen, da er sich bei dieser Ausgangslage gehütet haben dürfte, in Unwahrheit zum Nachteil einer Partei auszusagen. 4.1.20. Hinsichtlich seines Aussageverhaltens sind keine besonderen Auffälligkei- ten zu erkennen. Der Zeuge J._____ beantwortete die Fragen der Staatsanwalt- schaft bestimmt, sicher und in der jeweils erforderlichen Detaillierung. Darüber hinaus unterliess es der Zeuge, Mutmassungen anzustellen oder eine der Par- teien besonders zu be- oder entlasten. Eine Tendenz zu Übertreibungen ist in sei- nen Aussagen ebenfalls nicht auszumachen. Es gibt daher keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. 4.1.21. Inhaltlich fällt generell auf, dass der Zeuge J._____ anlässlich seiner Ein- vernahme vom 12. Mai 2021 bereits einleitend, als die an ihn gerichteten Fragen den angeklagten Sachverhalt zu betreffen begannen, ausdrücklich festhielt, dass er von der Angelegenheit im Zusammenhang mit den Uhren nichts wisse (Urk. D1/7/3 F/A 22). Hinzu kommt, dass er die Ausführungen des Privatklägers 1 nicht bestätigen konnte. Und dies nicht etwa, weil er sich nicht mehr an die Vor- gänge hätte erinnern können. Vielmehr widersprach der Zeuge den Ausführungen des Privatklägers 1 ausdrücklich (Urk. D1/7/3 F/A 39 f., 46), was bereits unter Ziff. III.4.1.16. vorstehend aufgezeigt wurde. 4.1.22. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson I._____ ist einlei- tend festzuhalten, dass er den Beschuldigten bereits seit den Jahren 2011 oder 2012 kannte und zeitweise engen Kontakt zu ihm pflegte, sowohl geschäftlich als auch privat. Zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen stand er jedoch nur noch in ei- ner losen geschäftlichen Beziehung zum Beschuldigten, nachdem es offenbar zu persönlichen Differenzen gekommen war (Urk. D1/7/1 F/A 6 f.; Urk. D1/7/2 F/A 7, 17 ff., 65 ff.). Den Privatkläger 1 hatte er über den Beschuldigten kennengelernt und vereinzelt in geschäftlichen Angelegenheiten mit diesem Kontakt gehabt (Urk. D1/7/1 F/A 4 f.; Urk. D1/7/2 F/A 8, 10 ff.). Aus diesen Beziehungen zu den
- 25 - involvierten Parteien ergibt sich nichts, was die Glaubwürdigkeit der Auskunftsper- son I._____ generell in Frage stellen würde. 4.1.23. Auch seine Aussagen geben hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit keinen An- lass zu besonderen Bemerkungen. I._____ beantwortete die Fragen der Staats- anwaltschaft mit den nötigen Details und soweit er sich an die relevanten Vor- gänge erinnern konnte. Auch er unterliess es, unnötig zugunsten oder zuunguns- ten einer Partei auszusagen, Mutmassungen anzustellen oder in seinen Aussa- gen zu übertreiben. 4.1.24. Inhaltlich bestätigte die Auskunftsperson I._____ sowohl anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2020 als auch im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021, dass er vom Beschuldigten gebe- ten worden sei, ihm zwei Armbanduhren der Marke B._____ aus China mitzubrin- gen, wobei sich der Beschuldigte mit einem konkreten Modell-Wunsch an ihn ge- wandt habe (Urk. D1/7/1 F/A 11 ff.; Urk. D1/7/2 F/A 29 ff., 57 f.). Ebenso führte die Auskunftsperson in beiden Einvernahmen aus, dass er für die zwei Uhren jeweils umgerechnet ca. Fr. 1'000.– bezahlt habe, was er für eine nicht echte Uhr einen teuren Preis halte. Dieser sei ihm vom Beschuldigten zurückerstattet worden (Urk. D1/7/1 F/A 16 f.; Urk. D1/7/2 F/A 35 ff., 44). Mit Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich bei den Uhren um Fälschungen gehan- delt habe, antwortete die Auskunftsperson, dass dies selbstverständlich sei, an- sonsten der Beschuldigte ihn nicht gebeten hätte, die Uhren vom Markt in China mitzubringen, sondern sie selber an der Bahnhofstrasse in Zürich hätte kaufen können (Urk. D1/7/1 F/A 23; Urk. D1/7/2 F/A 38 ff., 50 ff.). Die Auskunftsperson I._____ schilderte sodann, dass der Privatkläger 1 ihn rund ein halbes Jahr nach Aushändigung der Uhren an den Beschuldigten telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass er Mühe habe mit den Uhren, die er vom Beschuldigten er- halten habe. Im Rahmen dieses Telefongesprächs sei herausgekommen, dass der Privatkläger 1 davon ausgegangen sei, dass es sich um Originaluhren der Marke B._____ gehandelt habe und er dafür bezahlt oder dafür Arbeit geleistet habe (Urk. D1/7/1 F/A 19, 21; Urk. D1/7/2 F/A 48).
- 26 - 4.1.25. Zusammenfassend ist – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – fest- zuhalten, dass hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 massgebliche Vorbehalte bestehen, gerade was zentrale Sachverhaltselemente betrifft. Dasselbe gilt auch betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten. Demgegenüber sind die Ausführungen des Zeugen J._____ sowie der Auskunftsperson I._____ als glaubhaft zu qualifizieren und können ohne Wei- teres für die Sachverhaltserstellung herangezogen werden. 4.1.26. Soweit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht vom Privatkläger 1 sowie vom Beschuldigten übereinstimmend geschildert wurde und damit als er- stellt erachtet werden kann (s. vorstehend Ziff. III.4.1.1. - III.4.1.4.), lässt sich die- ser in den bestrittenen Punkten folglich nur insofern erstellen, als sich der Zeuge J._____ und die Auskunftsperson I._____ entsprechend dazu äusserten. 4.1.27. Mit seinen Aussagen kann der Zeuge J._____, was das zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten Besprochene, das Zustandekommen der Vereinbarung zwischen ihnen betreffend die Beschaffung einer Uhr der Marke B._____ und die Modalitäten für deren Bezahlung, was die Übergabe der Uhr und die Erwartung des Privatklägers 1 gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich der Echtheit der gewünschten Uhr betrifft, nichts zur Sachverhaltserstellung beitra- gen, da er in seiner Einvernahme ausführte, dass er diesbezüglich nicht involviert gewesen sei oder sich zumindest nicht mehr daran erinnern konnte. Die Aus- kunftsperson I._____ konnte einzig Angaben zum Erwerb der streitgegenständli- chen Uhren durch den Beschuldigten machen. Mit Bezug auf die vorgenannten Sachverhaltselemente, namentlich was das zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten Besprochene und Vereinbarte betrifft, können folglich auch die Aussagen der Auskunftsperson I._____ keine Grundlage für die Sachverhalts- erstellung darstellen. Dagegen können seine Aussagen herangezogen werden für die Beurteilung, ob der Privatkläger 1 irrigerweise davon ausging, er erhalte vom Beschuldigten eine Originaluhr der Marke B._____, und ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den Uhren, die er über I._____ für den Pri- vatkläger 1 besorgte, um Fälschungen handelte.
- 27 - 4.1.28. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass zwischen der Beschaffung der beiden Uhren und der Reduktion der Werklohnforderung um Fr. 15'000.– ein gewisser Zusammenhang bestanden habe (Urk. D1/5/1 F/A 24, 28; Urk. D1/5/2 F/A 16 f.; Urk. D1/5/3 F/A 42; Prot. I S. 47; Prot. II S. 15, 17 f.). Nach seiner Dar- stellung habe er sich mit der Organisation und Übergabe von zwei Uhren der Marke B._____ jedoch nur nachträglich und freiwillig für den gewährten "Freund- schaftsrabatt" im Betrag von Fr. 15'000.– revanchiert zwecks Untermauerung der guten Geschäftsbeziehung zum Privatkläger 1. Insofern habe es sich um eine reine Gefälligkeit im Nachhinein gehandelt (Urk. D1/5/1 F/A 42; Prot. II S. 15, 18, 23, 28; vgl. auch Urk. 59 Rz. 10). Diese Darstellung deckt sich jedoch nicht mit den Aussagen von I._____. Dieser sagte aus, dass der Privatkläger 1 ihm gegen- über angegeben habe, er sei davon ausgegangen, dass er vom Beschuldigten eine Originaluhr der Marke B._____ erhalte, wofür er bezahlt bzw. Arbeit geleistet habe. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson ist folglich er- stellt, dass sich der Privatkläger 1 in der irrigen Annahme befand, der Beschul- digte werde ihm eine originale Armbanduhr der Marke B._____ beschaffen. Wei- ter kann ausgehend von den Aussagen der Auskunftsperson I._____ erstellt wer- den, dass der Privatkläger 1 deshalb im Sinne einer Gegenleistung seine Werk- lohnforderung für das Immobilienprojekt "H._____" um Fr. 15'000.– reduzierte. Dabei ist irrelevant, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten erst danach, d.h. nach Unterbreitung des Angebots für den Werkvertrag, in welchem der Freund- schaftsrabatt im Betrag von Fr. 15'000.– schon berücksichtigt war, mitteilte, wel- ches Uhrenmodell er sich konkret wünschte. 4.1.29. Nicht erstellt werden kann indessen, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 1 gegenüber angab, dass er eine originale Armbanduhr der Marke B._____ besitze, über besondere Beziehungen zu dieser Uhrenherstellerin verfüge und dem Privatkläger 1 deshalb ebenfalls eine Originalarmbanduhr zu besseren Kon- ditionen als auf dem freien Markt beschaffen könne. Folglich kann auch nicht er- stellt werden, dass der Beschuldigte respektive dessen Angaben der Grund für die irrige Annahme des Privatklägers 1 waren.
- 28 - 4.1.30. Hingegen hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte erkennen musste, dass der Privatkläger 1 davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine Originaluhr beschaffen, nachdem der Privatkläger 1 ihm eine Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH und damit eine Gegenleistung für die ge- wünschte Uhr im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte. Der Beschuldigte konnte die anklagegegenständlichen Uhren zugestandenermassen für einen Ge- samtpreis von rund Fr. 2'000.– über I._____ erwerben. Als ihm der Privatkläger 1 hingegen Fr. 15'000.– für nur eine der beiden Uhren anbot, musste der Beschul- digte erkennen, dass der Privatkläger 1 offensichtlich eine andere Vorstellung von der Qualität der Uhr hatte als er selber. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte von sich aus darauf hinwies, dass der Privatkläger 1 unbedingt eine solche Uhr habe besitzen wollen im Sinne eines Prestige-Objekts bzw. um etwas wert zu sein. Dies sei dem Privatkläger 1 wichtig gewesen (Prot. I S. 46; Prot. II S. 18; vgl. auch Urk. D1/6/1 F/A 22). Folglich musste es sich dem Beschuldigten gewissermassen aufdrängen, dass der Privatkläger 1 davon ausging, die ihm in Aussicht gestellte Uhr sei wertvoll. Dies schliesst die Annahme des Privatklägers 1 mit ein, die Uhr sei echt, was dem Beschuldigten ebenfalls bewusst sein musste. Seine entgegen- stehenden Ausführungen, namentlich dass es ein wirtschaftliches Ding sei, wenn er einen Artikel günstig erhalte und diesen anschliessend geldbringend wieder verkaufen könne (Urk. D1/5/3 F/A 57 ff., 61), sind wenig überzeugend und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.1.31. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht reagierte, sondern den Pri- vatkläger 1 vielmehr im Glauben liess, dass für die von ihm (dem Privatkläger 1) gewünschte Uhr eine Gegenleistung von Fr. 15'000.– angemessen und gerecht- fertigt sei. Dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 in diesem Glauben zusätzlich bestärkte, indem er ihm gegenüber mehrfach angab, dass es sich bei der zu be- schaffenden Uhr 100-prozentig um eine Originaluhr der Marke B._____ handle, kann indessen nicht erstellt werden. 4.1.32. Nicht erstellt lässt sich sodann, dass der Beschuldigte die irrige Annahme des Privatklägers 1 erneut dadurch bestärkte, dass er auf die am 2. August 2018 erhaltenen Bilder des Uhrenmodells C._____ reagierte, indem er dem Privatklä-
- 29 - ger 1 antwortete, er müsse fragen, ob diese Uhr erhältlich sei. Dass der Privatklä- ger 1 aufgrund dieser Nachricht weiterhin davon ausging, der Beschuldigte ver- füge tatsächlich über besondere Beziehungen zur Uhrenherstellerin B._____, lässt sich anhand der erhobenen Beweise nicht nachweisen und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Aussagen des Privatklägers 1 selber (s. dazu bereits vorstehend Ziff. III.4.1.17.). Weiter kann nicht erstellt werden, dass der Beschul- digte anlässlich der Übergabe der beiden Uhren an den Privatkläger 1 am 6. Ok- tober 2018 ausdrücklich angab, dass es sich um Originale des gewünschten Mo- dells C._____ handle. Auch diesbezüglich gibt es keine Hinweise in den Untersu- chungsakten und insbesondere nicht in den Ausführungen des Privatklägers 1. Dennoch ist erstellt, dass der Privatkläger 1 im Zeitpunkt der Übergabe der bei- den Uhren davon ausging, originale Uhren der Marke B._____ erhalten zu haben. Dies ergibt sich aus der Nachricht des Privatklägers 1 an den Beschuldigten vom
7. Oktober 2018, mit welcher er sich nach Zertifikaten für die erhaltenen Uhren er- kundigte (Urk. D1/8/1 S. 4), sowie aus den Aussagen der Auskunftsperson I._____. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nicht darauf hinwies, dass die beiden Uhren tatsächlich gefälscht
- 30 - seien. Insofern beliess er den Privatkläger 1 in seiner irrigen Annahme bzw. gab ihm durch konkludentes Verhalten zu verstehen, bei den übergebenen Uhren handle es sich um Originale. 4.1.33. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände und gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson I._____ lässt sich schliesslich erstellen, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den zwei Armbanduhren, welche er für den Privatkläger 1 beschaffte und diesem am 6. Oktober 2018 übergab, um Fälschun- gen handelte. So wies die Auskunftsperson I._____ darauf hin, dass der Beschul- digte selbst einmal in China gewesen sei und gesehen habe, dass man dort ge- fälschte Uhren bekannter Marken auf einem Markt kaufen könne. Der Beschul- digte habe ihn dann, als er eine weitere Reise nach China geplant habe, ausdrü- cklich gebeten, auf dem Markt Ausschau zu halten nach einem bestimmten Uh- renmodell. In der Folge habe er zwei Uhren dieses Modells besorgt und dem Be- schuldigten übergeben (Urk. D1/7/1 F/A 11 ff.; Urk. D1/7/2 F/A 29 ff., 38 ff., 43, 57 f.). Der Beschuldigte erklärte zwar, dass er bei der Beschaffung nicht dabei gewe- sen sei und daher nichts zur Herkunft der beiden Uhren sagen könne, mithin nicht wisse, ob diese aus China, der Schweiz oder von anderswo kämen (Urk. D1/5/3 F/A 47). Angesichts seiner Anfrage an I._____ musste dem Beschuldigten jedoch bewusst sein, dass die Uhren von einem Markt in China stammten. Unter diesen Umständen wäre es lebensfremd, wenn der Beschuldigte tatsächlich noch davon ausgegangen wäre, dass es sich um Originale handelte. Die gegenteiligen Aus- führungen des Beschuldigten erweisen sich als reine, unglaubhafte Schutzbe- hauptungen. Die Auskunftsperson I._____ hielt treffend fest, dass der Beschul- digte eine Originaluhr der Marke B._____ ohne Weiteres auch selber in einem entsprechenden Geschäft in der Schweiz hätte erwerben können (Urk. D1/7/1 F/A 23). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zugestandenermassen nur Fr. 1'000.– pro Uhr an I._____ bezahlte. Dass man für einen solchen Preis keine ori- ginale Uhr der Marke B._____ erhält, dürfte auch dem Beschuldigten bekannt ge- wesen sein. Zudem waren den Uhren keine Zertifikate bezüglich der Echtheit bei- gelegt und fehlte es an einer aufwendigen Verpackung. Dies musste auch dem Beschuldigten aufgefallen sein, der zur Tatzeit sowohl originale als auch ge- fälschte Markenuhren besass. Auch die Umstände der Übergabe der anklagege-
- 31 - genständlichen Uhren sprechen dafür, dass dem Beschuldigten zu dieser Zeit be- wusst war, dass es sich um Fälschungen handelte. Andernfalls hätte er sie dem Privatkläger 1 wohl kaum lose in einem gewöhnlichen Papiersack übergeben. In- dem er vor Vorinstanz erstmals aussagte, er sei davon ausgegangen, die Uhren seien in Europa aus Originalteilen zusammengesetzt worden, räumte der Be- schuldigte schliesslich selber ein, dass es sich nicht um originale Uhren der Marke B._____ handelte (Prot. I S. 46, 50; vgl. auch Prot. II S. 12 f.). 4.1.34. Was sich im Anschluss an die Übergabe der anklagegegenständlichen Uhren an den Privatkläger 1 ereignete, ist für die rechtliche Würdigung betreffend Betrug und Vergehen gegen das Markenschutzgesetz nicht relevant. Auf den ent- sprechenden Anklagesachverhalt ist deshalb nicht weiter einzugehen. 4.1.35. Die rechtliche Würdigung ist gestützt auf den vorstehenden, bloss einge- schränkt erstellten Sachverhalt vorzunehmen (s. nachstehend Ziff. IV.1.4.). 4.2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 (mehrfache versuchte Nöti- gung) 4.2.1. Den Vorfall vom 17. Oktober 2019 stellte der Beschuldigte während des ge- samten Strafverfahrens konsequent in Abrede. Er bestritt, dass es an jenem Tag im Rahmen eines Telefonats mit dem Privatkläger 2 zu einer verbalen Auseinan- dersetzung gekommen sei und er diesem gedroht habe, um ihn zur Zahlung einer ausstehenden Forderung zu veranlassen. Die entsprechenden Vorwürfe des Pri- vatklägers 2 bezeichnete der Beschuldigte als erfunden resp. als Blödsinn (Urk. D2/3/1 F/A 19 ff., 27, 33 f.; Urk. D2/3/2 F/A 32 ff., 52; Prot. I S. 55, 57; vgl. auch Prot. II S. 21 f.). 4.2.2. Mit Bezug auf den angeklagten Vorfall vom 25. Oktober 2019 räumte der Beschuldigte ein, dass er sich an jenem Tag in Begleitung seines Mitarbeiters G._____ in die Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers 2 begeben und diesen zu einem Gespräch aufgefordert habe. In einem Sitzungszimmer sei es daraufhin zu einem Wortgefecht gekommen, in dessen Verlauf sie beide, d.h. der Privatklä- ger 2 und er, etwas lauter geworden seien. Der Beschuldigte bestätigte, dass er
- 32 - den Privatkläger 2 aufgefordert habe, die geleistete Vorauszahlung zu retournie- ren oder endlich, wie seit Monaten versprochen, die Warenlieferung auszuführen. Irgendwann sei der Privatkläger 2 aus dem Sitzungszimmer gegangen und er sei ihm gefolgt. Dabei hätten sie sich weiter angeschrien (Urk. D2/3/1 F/A 5 f., 9, 23 f., 27, 33 f.; Urk. D2/3/2 F/A 4 ff., 19 ff., 28, 40; Prot. I S. 58 ff.; Prot. II S. 21 f.). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten stimmen mit den Aussagen des Privat- klägers 2 und der einvernommenen Zeugen überein (Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23; Urk. D2/4/2 F/A 11 ff., 20 f., 28, 33, 42, 75 f.; Urk. D2/5/1 F/A 10 ff., 14 f., 20 f., 38; Urk. D2/5/2 F/A 14; Prot. I S. 15 ff.). Folglich ist der Sachverhalt in diesem Um- fang anklagegemäss erstellt. Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte, was ihm hin- sichtlich des angeklagten Telefonats mit dem Privatkläger 2 vom 25. Oktober 2019 zur Last gelegt wird. Insbesondere stellt er in Abrede, dem Privatkläger 2 verbal gedroht zu haben, um ihn zur Rückerstattung der geleisteten Vorauszah- lung bzw. zur Lieferung der bestellten Waren zu veranlassen (vgl. Prot. II S. 22). 4.2.3. Ob sich der angeklagte Sachverhalt betreffend die Vorfälle vom 17. und
25. Oktober 2019 in den bestrittenen Punkten erstellen lässt, ist anhand der Aus- sagen der involvierten Personen zu prüfen. 4.2.4. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten angeht, kann ein- leitend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (s. Ziff. III.4.1.8.). Auch hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Dossier 2 antwortete der Beschuldigte auf die an ihn gestellten Fragen jeweils knapp und in kurzen Sätzen. Er versuchte je- weils, die Fragen – aber nur die Fragen – zu beantworten. Entsprechend erschei- nen seine Aussagen wenig detailliert und generell eher vorsichtig. Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch nicht abträglich. 4.2.5. Für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht, dass er auch ihn Belas- tendes zugab, insbesondere dass er im Rahmen einer verbalen Auseinanderset- zung laut geworden sei bzw. den Privatkläger 2 angeschrien habe. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass die Schilderungen des Beschuldigten in entscheidenden Punkten vom Zeugen G._____ nicht bestätigt bzw. ausdrücklich in Abrede gestellt wurden. Insbesondere betonte der Beschuldigte wiederholt, der Zeuge G._____ sei im Sitzungszimmer anwesend gewesen, als der Privatkläger 2 und er mitein-
- 33 - ander diskutiert hätten (Urk. D2/3/2 F/A 40, 43 f.; Prot. I S. 61 f.). Der Zeuge führte anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Juli 2021 demgegenüber aus, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 2 zu zweit in den Sitzungsraum gegangen seien. Noch bevor er (der Zeuge) ebenfalls habe eintreten können, sei der Privat- kläger 2 bereits wieder herausgekommen. Er habe demnach nicht gehört, was im Sitzungszimmer besprochen worden sei (Urk. D2/5/2 F/A 14, 24 ff., 48). 4.2.6. Sodann erscheint die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er den Zeugen G._____ zugestandenermassen zum Gespräch mit dem Privatkläger 2 mitnahm, unplausibel. Er erklärte, dass der Zeuge ein Aussendienstmitarbeiter seiner Ge- sellschaft gewesen sei und über den Privatkläger 2 diverse Waren bestellt habe, welche in der Folge trotz geleisteter Vorauszahlung nicht geliefert worden seien. Der Zeuge G._____ sei insofern der Verbindungsmann zum Privatkläger 2 gewe- sen (Urk. D2/3/1 F/A 9, 11; Urk. D2/3/2 F/A 7 f., 24; Prot. I S. 56, 60). Sowohl der Zeuge G._____ als auch der Privatkläger 2 verneinten jedoch auf entsprechende Fragen, sich gegenseitig zu kennen (Urk. D2/4/2 F/A 55 f., 90 f.; Urk. D2/5/2 F/A 45 f.; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23). Aus ihren übereinstimmenden Aus- sagen ergibt sich sodann, dass der Zeuge G._____ lediglich draussen vor dem Sitzungszimmer stehen blieb und insofern die Rolle eines Aufpassers einzuneh- men schien zwecks Aufbau einer Drohkulisse (Urk. D2/4/2 F/A 15, 22, 57 f., 92; Urk. D2/5/2 F/A 14, 24 ff., 48; Prot. I S. 16 f.; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23). In diesem Sinne äusserte sich auch die Zeugin K._____ (Urk. D2/5/1 F/A 10, 15 ff., 30, 39). Dies lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschul- digten aufkommen. 4.2.7. Der angeklagte Sachverhalt betreffend die Vorfälle vom 17. und 25. Okto- ber 2019 basiert in den bestrittenen Punkten im Wesentlichen auf den Aussagen des Privatklägers 2 sowie der Zeugin K._____. 4.2.8. Der Privatkläger 2 äusserte sich anlässlich seiner Einvernahmen jeweils konstant, nachvollziehbar und überzeugend. Das Kerngeschehen schilderte er mit seinen eigenen Worten sowie mit den nötigen Details. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Privatkläger 2 die vom Beschuldigten angeblich aus- gesprochenen Drohungen bzw. die gewählten Worte äusserst originell beschrieb.
- 34 - Insbesondere die Aussage des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger 2 mit Hunden abholen und in den Wald verschleppen werde, sollte dieser die ausste- hende Forderung nicht bezahlen, erscheint relativ speziell und aussergewöhnlich, was die entsprechenden Schilderungen des Privatklägers 2 als glaubhaft erschei- nen lässt. Mit der Verteidigung erstaunt zwar, dass die Zeugin K._____ nicht von sich aus erwähnte, dass der Privatkläger 2 einige Tage vor dem 25. Oktober 2019 einen Telefonanruf des Beschuldigten erhalten habe, in dessen Rahmen er be- droht worden sei (Urk. D2/5/1 F/A 41), obwohl der Privatkläger 2 ausgesagt hatte, er habe den Anruf mit seinen Angestellten diskutiert, insbesondere mit Bezug auf die Frage, ob er eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten einreichen solle (Urk. D2/4/1 F/A 14). Die Zeugin K._____ war zwar nicht direkt auf einen Tele- fonanruf des Beschuldigten angesprochen worden, sondern nur allgemein danach gefragt worden, ob ihr Vorgesetzter und der Beschuldigte schon vor dem Aufein- andertreffen am 25. Oktober 2019 miteinander Kontakt gehabt hätten. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich an Schilderungen des Privatklägers 2 betreffend eine verbale Drohung am Telefon, die den Privatkläger 2 in Angst und Schrecken versetzte und die Einreichung einer Strafanzeige erwägen liess, erin- nert und anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme erwähnt hätte. Aus dem Umstand, dass die Zeugin K._____ (auf eine offen formulierte Frage) nicht von sich aus schilderte, der Privatkläger 2 habe ihr gegenüber von einem Telefonanruf des Be- schuldigten berichtet, in dessen Verlauf er bedroht und zur Zahlung einer ausste- henden Forderung angehalten worden sei, lässt jedoch nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 schliessen. Dieser ausge- bliebenen Bestätigung durch die Zeugin K._____ kommt im Rahmen der Würdi- gung der Aussagen des Privatklägers 2 kein wesentliches Gewicht zu. 4.2.9. Vielmehr ist neben der konstanten, überzeugenden und nachvollziehbaren Schilderung des Kerngeschehens entscheidend, dass es der Privatkläger 2 unter- liess, den Beschuldigten in einem übermässig schlechten Licht darzustellen. Ag- gravierungs- oder Übertreibungstendenzen sind in seinen Aussagen ebenfalls nicht auszumachen. Vielmehr fällt auf, dass er sehr zurückhaltend aussagte und sogar belastende Aussagen der Zeugin K._____ zugunsten des Beschuldigten re- lativierte (s. dazu nachstehend Ziff. III.4.2.11.). Entsprechend ist generell von der
- 35 - Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 auszugehen. Grundlegende Wi- dersprüche, aufgrund derer die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu bezweifeln wäre, ergeben sich zwischen den erfolgten Befragungen keine. Kleinere Abwei- chungen in den späteren Aussagen des Privatklägers 2 gegenüber der Staatsan- waltschaft und vor Vorinstanz lassen sich ohne Weiteres durch den zunehmend langen Zeitablauf seit den angeklagten Ereignissen erklären. 4.2.10. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die Argumentation der Verteidigung, wonach nicht auszuschliessen sei, dass der Privatkläger 2 Strafanzeige gegen den Beschuldig- ten erhoben habe, um im Zivilverfahren eine bessere Verhandlungsposition zu er- reichen, verfängt nicht (Urk. 90 Rz. 67). So machte der Beschuldigte erst einige Zeit nach Einleitung des Strafverfahrens betreffend Dossier 2 einen Forderungs- prozess gegen den Privatkläger 2 hängig. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung hatte der Privatkläger 2 folglich noch keine Kenntnis davon, ob es überhaupt zu einem Zivilverfahren kommen wird und ob ihm die Strafanzeige gegen den Be- schuldigten nützliche Verhandlungsmasse bieten kann. Im Übrigen kann zur Wür- digung der Aussagen des Privatklägers 2 auf die zutreffenden und überzeugen- den Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 22 ff., 29 f.). 4.2.11. Hinzu kommt, dass die Zeugin K._____ die Aussagen des Privatklägers 2 weitgehend bestätigte. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 7. Juli 2021 führte sie nachvollziehbar, bestimmt, mit ihren eigenen Worten und detailreich aus, was sich nach ihrer Wahrnehmung am 25. Oktober 2019 in den Geschäfts- räumlichkeiten ihrer Arbeitgeberin ereignet hatte. Auch die Zeugin unterliess es, in ihren Antworten Mutmassungen zu Lasten des Beschuldigten anzustellen oder diesen in einem möglichst ungünstigen Licht darzustellen. Mit der Verteidigung ist jedoch festzuhalten, dass in ihrer Sachdarstellung auch Ungereimtheiten und Wi- dersprüche zu den Aussagen der weiteren involvierten Personen auffallen (vgl. Urk. 90 Rz. 57 f., 69). Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin wiederholt beschrieb, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 geschubst habe, worauf dieser zu Boden gefallen sei (Urk. D2/5/1 F/A 10, 23 ff.).
- 36 - Der Privatkläger 2 verneinte dagegen auf entsprechende Frage, dass er aufgrund des Stosses des Beschuldigten umgefallen sei (Urk. D2/4/2 F/A 74). Hinzu kommt, dass die Zeugin auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft einräumen musste, dass sie den Stoss selbst nicht genau gesehen habe und anfänglich davon ausgegan- gen sei, der Privatkläger 2 sei vom Beschuldigten geschlagen worden, bis Ersterer ihr gesagt habe, er sei lediglich geschubst worden (Urk. D2/4/2 F/A 25 f.). Die Zeugin äusserte sich insofern zu Sachverhaltselementen, obwohl sie selber gar keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht hatte. Der aufgezeigte Wider- spruch bzw. das Aussageverhalten der Zeugin lassen Zweifel an der Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen aufkommen, weshalb für die Sachverhaltserstellung nicht dar- auf abzustellen ist. 4.2.12. Aus den Ausführungen des Zeugen G._____ ergibt sich dagegen eine von den Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugin K._____ entgegenstehende, die Aussagen des Beschuldigten tendenziell bestätigende Darstellung. Hinsicht- lich des Aussageverhaltens des Zeugen G._____ fällt indessen auf, dass er sich an vieles nicht mehr zu erinnern vermochte. Dort, wo er Aussagen zu den ange- klagten Vorfällen machen konnte, fielen diese jeweils sehr relativierend und auf- fällig zugunsten des Beschuldigten, seines ehemaligen Arbeitgebers, aus. Der Zeuge G._____ antwortete auf die an ihn gestellten Fragen jeweils kurz, knapp und wenig detailliert. Sobald die Staatsanwaltschaft nähere Einzelheiten vom Zeugen erfahren wollte, konnte dieser keine entsprechenden Ausführungen ma- chen. 4.2.13. Zudem erscheinen die Aussagen des Zeugen G._____ auch teilweise in- haltlich unplausibel. So antwortete er auf die Frage, wie lange der Beschuldigte und der Privatkläger 2 im Sitzungszimmer gewesen seien, dass dies nicht lange gewesen sei. Es sei sehr schnell gegangen, weshalb er es nicht einmal in das Sit- zungszimmer hineingeschafft habe. Bevor er habe eintreten können, sei der Pri- vatkläger 2 bereits wieder hinausgelaufen (Urk. D2/5/2 F/A 14, 25, 30, 48). Zudem sagte er aus, dass er nicht wisse, was der Privatkläger 2 und der Beschuldigte im Sitzungszimmer gemacht hätten. Er denke, dass sich die beiden unterhalten hät- ten. Er habe aber nichts gehört (Urk. D2/5/2 F/A 26 ff.). Diese Ausführungen sind
- 37 - nicht überzeugend. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen des Beschul- digten und des Zeugen G._____ suchten sie den Privatkläger 2 in seinen Ge- schäftsräumlichkeiten auf, da dieser der Gesellschaft des Beschuldigten im Vor- aus bezahlte Waren angeblich nicht geliefert hatte (Urk. D2/5/2 F/A 14; s. vorste- hend Ziff. III.4.2.2). Der Privatkläger 2 vertrat hingegen den Standpunkt, dass er dem Beschuldigten keine Waren schulde, da seine Gesellschaft lediglich für die Abwicklung der Kaufpreiszahlung beigezogen worden sei, die Waren aber von ei- ner anderen Gesellschaft hätten geliefert werden sollen (vgl. Urk. D2/4/1 F/A 5; Urk. D2/4/2 F/A 33, 46 ff.; Prot. I S. 13 f., 17). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nur einige wenige Sekunden mit dem Privatkläger 2 im Sitzungszimmer diskutierte und den Raum anschliessend in ruhiger Stimmung wieder verliess. Vielmehr sagten alle übrigen befragten Per- sonen übereinstimmend aus, dass es im Sitzungszimmer zu einem Wortgefecht zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen sei, in dessen Verlauf sie sich gegenseitig angeschrien hätten. Unplausibel erscheint sodann, dass der Zeuge G._____ einerseits aussagte, die Tür des Sitzungszimmers sei offen gestanden (Urk. D2/5/2 F/A 27), er andererseits aber betonte, er habe nicht gehört bzw. nicht mitbekommen, was der Beschuldigte und der Privatkläger 2 of- fenbar mit zunehmender Lautstärke im Sitzungszimmer miteinander diskutierten (Urk. D2/5/2 F/A 28 f., 35). 4.2.14. Weiter führte der Zeuge aus, dass er den Beschuldigten zu den Ge- schäftsräumlichkeiten der L._____ AG begleitet habe, weil er dessen Angestellter sei und selbstverständlich mitgehe, wenn der Beschuldigte ihm sage, es müsse jemand mit dabei sein. Ihm sei damals jedoch nicht gesagt worden, weshalb sie den Privatkläger 2 in seinem Büro aufsuchten bzw. was sie dort machen sollten (Urk. D2/5/2 F/A 40). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte wiederholt, dass der Zeuge G._____ mitgekommen sei, weil er als Aussendienstmitarbeiter das streitgegenständliche Geschäft mit der Gesellschaft des Privatklägers 2 grund- sätzlich in die F._____ AG gebracht habe und am Anfang quasi der Verbindungs- mann zum Privatkläger 2 gewesen sei (Urk. D2/3/1 F/A 9, 11; Urk. D2/3/2 F/A 7 f., 24; Prot. I S. 56, 60; Prot. II S. 22). Sollte dies zutreffen, ist unverständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge G._____ anlässlich seiner Einvernahme
- 38 - vom 7. Juli 2021 diesen Umstand nicht erwähnte. Da der Privatkläger 2 auf ent- sprechende Frage erklärte, den Zeugen G._____ nicht zu kennen (Urk. D2/4/2 F/A 55 f., 90 f.; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23), ist allerdings vielmehr davon auszugehen, dass dieser den Beschuldigten zwecks Aufbau einer Drohkulisse zur Konfrontation mit dem Privatkläger 2 begleitete. Dass der Zeuge G._____ keine Kenntnis hatte vom Zweck des Besuchs in den Geschäftsräumlichkeiten der L._____ AG und seiner Rolle dabei, ist nicht anzunehmen. Die vorstehenden Er- wägungen zeigen vielmehr auf, dass der Zeuge G._____ bei seiner Zeugenein- vernahme sehr bedacht darauf war, den Beschuldigten möglichst zu entlasten. Unter diesen Umständen sind seine Aussagen nicht zur Erstellung des bestritte- nen Sachverhalts heranzuziehen. 4.2.15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der einvernomme- nen Zeugen nicht geeignet sind, um die Sachdarstellung des Privatklägers 2 zu bestätigen oder zu widerlegen. Unter Verweis auf die vorstehende Würdigung der Aussagen des Privatklägers (s. Ziff. III.4.2.8 ff.) bestehen jedoch keine rechtser- heblichen Zweifel an seiner Schilderung der angeklagten Vorfälle vom 17. und
25. Oktober 2019. Diese wird durch die wenig glaubhaften Aussagen des Be- schuldigten nicht in Frage gestellt. 4.2.16. Nach den vorstehenden Erwägungen lässt sich der angeklagte Sachver- halt betreffend die Vorfälle vom 17. und 25. Oktober 2019 gestützt auf die kon- stanten, überzeugenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 – Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) 1.1. Rechtsgrundlagen 1.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
- 39 - einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 1.1.2. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsa- chen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 43 zu Art. 146 StGB). 1.1.3. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konklu- dentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 127 IV 163 E. 2b; MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 46 und N 114 ff. zu Art. 146 StGB). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt. Wesent- lich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünfti- gerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 125 IV 124 E. 2d; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, N 3 zu Art. 146 StGB). 1.1.4. Die Tathandlung der Täuschung kann auch durch das Bestärken des Op- fers in einem bereits bestehenden Irrtum begangen werden. Der Ausdruck des Bestärkens soll klarstellen, dass es sich bei dieser Tatvariante um ein Bege- hungsdelikt handelt. Fälle blosser Unterlassung sind hingegen ausgeschlossen (BBl 1991 II 969, S. 1016). Die Tatvariante des Bestärkens in einem Irrtum kann nach der Intention des Gesetzgebers somit nur durch ein aktives Tun erfüllt wer- den (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 54 zu Art. 146 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 5 zu Art. 146 StGB; je mit weiteren Hinweisen).
- 40 - 1.1.5. Für ein Bestärken im Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn der Täter die Richtigkeit der irrtümlichen Annahme des Opfers ausdrücklich bestätigt. Damit bleibt der Täter nicht bloss untätig, sondern bestärkt das Opfer mit einem aktiven Tun in seinem Irrtum (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2017 vom 15. November 2017 E. 3.3 mit Hinweisen; a.M. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 5 zu Art. 146 StGB, die ein blosses Bestätigen für die Tatvariante des arglistigen Bestärkens in einem Irrtum nicht als genügend erachten, sondern sogar die Verhinderung der Aufklärung des Irrtums durch besondere Machenschaften oder sonst wie listenreiches Vorgehen voraus- setzen). 1.1.6. Strafrechtlich relevant ist allerdings nicht jede Täuschung. Vielmehr erfasst der Betrugstatbestand nur ein qualifiziertes, arglistiges Verhalten. Art und Intensi- tät der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffi- nesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offen- baren. In diesem Sinne ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn sich der Täter besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient, im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendiger- weise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekenn- zeichnet sind. Bei einfachen Lügen ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprü- fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 1.1.7. Arglist scheidet hingegen aus, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis), wenn also das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönli-
- 41 - chen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Ob eine solche Opfermitverantwortung zu bejahen ist, ist im Einzelfall bzw. nach ei- nem individuellen Massstab zu beurteilen, wobei die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers entscheidend sind. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Getäuschten zu beachten. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Op- ferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Ge- wicht zukommt, lässt sich sodann nur unter Berücksichtigung der näheren Um- stände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehun- gen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbe- stand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; 6B_151/2019 vom
17. April 2019 E. 4). 1.1.8. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Er- füllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Mini- mum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn dem Täuschungsopfer geradezu Leichtfer- tigkeit vorgeworfen werden muss, es mithin die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat, was das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 und 4.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
- 42 - 1.2. Vorinstanz 1.2.1. Ausgehend vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift erachtete die Vorin- stanz die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs als erfüllt (Urk. 80 S. 35 ff.). Sie erwog zusammengefasst, dass die Übergabe der gefälschten Uhren unter der Angabe, es handle sich um Originale, eine täuschende Handlung darstelle. Der Beschuldigte habe weder ein ganzes Lügengebäude errichtet, noch besondere Machenschaften oder Kniffe angewendet, sondern sich einer einfachen Lüge be- dient. Da es sich bei den übergebenen Armbanduhren um qualitativ hochwertige Fälschungen gehandelt habe, sei es für den Privatkläger 1 als Laien nicht möglich gewesen, diese von echten Uhren der Marke B._____ zu unterscheiden. Hierfür wären vielmehr besondere Fachkenntnisse erforderlich gewesen. Der Aufwand für eine fachliche Kontrolle bzw. eine Expertise hätte jedoch einen vernünftigen Rahmen überschritten (Urk. 80 S. 35 f.). Der Beschuldigte habe entsprechend arglistig gehandelt. 1.2.2. Zur Arglist erwog die Vorinstanz weiter, dass dem Privatkläger 1 keine Op- fermitverantwortung vorgeworfen werden könne. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Privatkläger 1 ein in gewissem Masse leichtfertiges Verhalten an den Tag gelegt habe, indem er die Angabe des Beschuldigten, bei den übergebe- nen Uhren handle es sich um Originale, einfach so als wahr hingenommen habe. Für den objektiven Betrachter habe es verschiedene Warnsignale gegeben, die auch beim Privatkläger 1 zumindest gewisse Zweifel hätten wecken müssen. Es müsse indessen beachtet werden, dass bei der Opfermitverantwortung nicht dar- auf abzustellen sei, wie irgendeine Person, sondern wie das konkrete Opfer die Situation wahrgenommen habe. Unter Berücksichtigung der Geschäftsbeziehun- gen und des intensiven persönlichen Kontakts sei durchaus nachvollziehbar, dass der Privatkläger 1 aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Be- schuldigten stets davon ausgegangen sei, dass er von diesem eine Originaluhr erhalte. Es sei auch nicht so, als habe sich der Privatkläger 1 überhaupt keine Gedanken gemacht. Für viele der im Nachhinein erkannten Warnsignale habe er denn auch eine Erklärung gehabt. Gestützt auf die konkreten Umstände liege, so
- 43 - die Vorinstanz, keine besondere Leichtfertigkeit vor, welche das täuschende Ver- halten des Beschuldigten geradewegs verdränge (Urk. 80 S. 36 f.). 1.2.3. Nachdem auch die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt seien, insbeson- dere der Irrtum des Privatklägers 1 über die Echtheit der erhaltenen Uhren, die irr- tumsbedingte Vermögensdisposition, der Vermögensschaden des Privatklägers 1 und der Motivations- bzw. Kausalzusammenhang in objektiver Hinsicht sowie der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht in subjektiver Hinsicht (Urk. 80 S. 27 f.), sei der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 80 S. 28). 1.3. Einwendungen des Beschuldigten 1.3.1. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, dass er gegenüber dem Privatkläger 1 nie behauptet habe, dass er eine originale Uhr der Marke B._____ besitze und ihm ebenfalls eine solche beschaffen könne. Auch bei der Übergabe der Uhren habe er keine Zusicherungen hinsichtlich deren Echtheit gemacht (Urk. 90 Rz. 84). Der Beschuldigte bestreitet damit sinngemäss das Vorliegen einer Täuschungshandlung. 1.3.2. Mit Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist führte seine Verteidi- gung weiter aus, dass aufgrund der Umstände, unter denen dem Privatkläger 1 die beiden Uhren übergeben worden seien, nicht ernsthaft argumentiert werden könne, die Qualität der Fälschungen sei so gut gewesen, dass es dem Privatklä- ger 1 nicht möglich gewesen sei, diese von echten Uhren zu unterscheiden. So- dann könne auch nicht festgehalten werden, dass eine fachliche Kontrolle der Uh- ren einen unverhältnismässigen Aufwand für den Privatkläger 1 bedeutet hätte. Vielmehr hätte dem Privatkläger 1 aufgrund der Verpackung der Uhren und dem Fehlen von Echtheitszertifikaten sogleich klar sein müssen, dass der Beschuldigte ihm keinesfalls Originaluhren beschafft und übergeben habe (Urk. 90 Rz. 85). Daran ändere die Intensität des von der Vorinstanz beschriebenen Vertrauensver- hältnisses zum Beschuldigten nichts (Urk. 90 Rz. 90). Mit Bezug auf den Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung hielt die Verteidigung fest, dass der Privat- kläger 1 grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet und völlig leichtfertig
- 44 - gehandelt habe, indem ihm das Risiko, keine Originaluhr der Marke B._____ zu erhalten, zwar habe bewusst sein müssen, wovor er jedoch einfach die Augen verschlossen habe. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe der Privatkläger 1 selber eingeräumt, dass er spätestens bei der Übergabe der Uhren habe erken- nen müssen, dass es sich nicht um Originale handeln könne und es insofern ein Missverständnis gewesen sei, soweit er originale Uhren der Marke B._____ er- wartet habe (Urk. 90 Rz. 90 ff.). Aufgrund der Opfermitverantwortung des Privat- klägers 1 könne dem Beschuldigten keine Arglist angelastet werden. 1.3.3. Die Verteidigung äusserte sich auch zu den weiteren Tatbestandsvoraus- setzungen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (s. Ziff. IV.1.4.), muss auf diese Voraussetzun- gen nicht weiter eingegangen werden, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird, die entsprechenden Einwände der Verteidigung im Einzelnen wiederzuge- ben. 1.4. Subsumption 1.4.1. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. III.4.1.25. ff.) nicht auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgestellt werden. Insbesondere ist nicht erstellt, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger 1 bei mehreren Gelegenheiten angab, dass die von ihm getragene Armbanduhr der Marke B._____ original sei, er über besondere Beziehungen zu dieser Uhrenherstellerin verfüge und dem Privatkläger 1 deshalb ebenfalls eine Originaluhr der Marke B._____ zu besseren Konditionen als auf dem freien Markt besorgen könne. 1.4.2. Damit fehlt es an einer aktiven Täuschungshandlung seitens des Beschul- digten, mithin an einer unrichtigen Erklärung über Tatsachen, die darauf ausge- richtet war, beim Privatkläger 1 eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. 1.4.3. Ob die Übergabe der gefälschten Uhren an den Privatkläger 1 am 6. Okto- ber 2019 eine Täuschungshandlung durch konkludentes Verhalten darstellt, wie
- 45 - es die Vorinstanz annahm (vgl. Urk. 80 S. 35), ist vorliegend nicht weiter zu erör- tern, da diese Handlung erst nach der Reduktion der Werklohnforderung um Fr. 15'000.– mittels Freundschaftsrabatt erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt unterlag der Privatkläger 1 bereits der irrtümlichen Annahme, der Beschuldigte werde ihm eine Originaluhr der Marke B._____ beschaffen. Insofern war die Übergabe der gefälschten Uhren nicht der Auslöser bzw. die Motivation für die irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Privatklägers 1 und damit nicht tatbestandsmässig. 1.4.4. Ebenso wenig ist die Tatvariante des Bestärkens in einem bereits beste- henden Irrtum erfüllt. Es ist zwar erstellt, dass sich der Privatkläger 1 in einem Irr- tum befand, indem er, nachdem er die Armbanduhr des Beschuldigten gesehen hatte, davon ausging, dass es sich um eine originale Uhr der Marke B._____ han- delt und er weiter annahm, dass ihm der Beschuldigte ebenfalls eine Originaluhr dieser Uhrenherstellerin besorgen könne, als der Beschuldigte ihm bestätigte, er werde ihm (dem Privatkläger 1) eine solche Uhr beschaffen bzw. organisieren. Damit sich der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hätte, müsste er jedoch diesen Irrtum beim Privatkläger 1 her- vorgerufen oder bestärkt haben. Hierfür ist nach der Intention des Gesetzgebers ein aktives Vorgehen verlangt und notwendig. Ein solches aktives Vorgehen ist seitens des Beschuldigten nicht erstellt. Zwar musste der Beschuldigte erkennen, dass der Privatkläger 1 irrtümlich davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine Originaluhr der Marke B._____ beschaffen, nachdem der Privatkläger 1 ihm eine Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH und damit eine Ge- genleistung für die gewünschte Uhr im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte, während er (der Beschuldigte) selbst dafür lediglich Fr. 1'000.– bezahlt hatte. Indem er nicht reagierte, sondern den Privatkläger 1 vielmehr im Glauben liess, dass für die von ihm (dem Privatkläger 1) gewünschte Uhr eine Gegenleis- tung von Fr. 15'000.– angemessen und gerechtfertigt sei, verhielt sich der Be- schuldigte jedoch rein passiv. Fälle blosser Unterlassung werden vom Betrugstat- bestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfasst, auch nicht in der Tatvariante des Bestärkens in einem vorbestehenden Irrtum. Vielmehr muss der Täter selber aktiv werden, indem er beispielsweise die Richtigkeit der irrtümlichen Annahme des Opfers ausdrücklich bestätigt, oder – gemäss einem Teil der Lehre – sogar die
- 46 - Aufklärung des Irrtums durch besondere Machenschaften oder sonst wie durch listenreiches Vorgehen verhindert. Ein solches Verhalten ist indessen nicht nach- gewiesen. Insbesondere liess sich anhand der erhobenen Beweise nicht erstellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 mehrfach angab, dass es sich bei der zu beschaffenden Uhr 100-prozentig um eine Original-Uhr der Marke B._____ handle. Vielmehr gelangte der Privatkläger 1 selbst zum entsprechenden Irrtum und blieb von seiner unrichtigen Vorstellung überzeugt. 1.4.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen fehlt es somit – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – bereits an einer tatbestandsmässigen Handlung, welche den Privatkläger 1 in einen Irrtum versetzte bzw. in einem vorbestehenden Irrtum bestärkte und ihn zur Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensdisposi- tion veranlasste bzw. motivierte. Bei diesem Ergebnis muss auf die weiteren Tat- bestandsvoraussetzungen nach Art. 146 Abs. 1 StGB nicht weiter eingegangen werden. 1.4.6. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 – Vergehen gegen das Markenschutz- gesetz (Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG) 2.1. Rechtsgrundlagen 2.1.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG macht sich des betrügerischen Marken- gebrauchs schuldig, wer vorsätzlich widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Originaldienstleistungen anbietet oder erbringt. 2.1.2. Anders als bei Art. 61 MSchG geht es beim betrügerischen Markenge- brauch nicht allein um die Interessen des Inhabers der verletzten Marke. Ge- schützt werden sollen ausserdem die potenziellen Abnehmer von Waren und Dienstleistungen sowie der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsver- kehr (RÜETSCHI, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Handkommentar Marken-
- 47 - schutzgesetz, 2. Auflage, Bern 2017, N 2 zu Art. 62 MSchG mit weiteren Hinwei- sen). 2.1.3. Voraussetzung der Strafbarkeit ist das Vorliegen einer gültigen Marke so- wie deren Verletzung, d.h. insbesondere das Fehlen eines Einverständnisses des Markeninhabers für die Nutzung bzw. den Gebrauch der Marke. Auch die übrigen Voraussetzungen jeder Markenrechtsverletzung müssen erfüllt sein (RÜETSCHI, a.a.O., N 6 zu Art. 62 MSchG). 2.1.4. Als tatbestandsmässige Handlung setzt Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG sodann voraus, dass der Täter widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeich- nete Waren als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt. Unter Inverkehrbrin- gen ist jeder Eigentums- oder Besitzwechsel zu verstehen, mit welchem sich der Inhaber der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über die betreffende Ware entledigt (ISLER, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar Markenschutzgesetz / Wappen- schutzgesetz, 3. Auflage, Basel 2017, N 36 zu Art. 13 MSchG). Die Tathandlung des Anbietens erfasst nicht nur die obligationenrechtlich definierte Offerte im Sinne von Art. 3 OR, sondern bereits jedes Ankündigen der Ware in der Absicht, sie auf Verlangen oder bei Bedarf entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben. Eine Markenverletzung durch ein unbefugtes Angebot liegt schon dann vor, wenn die- ses in der Schweiz erfolgt, die Ware aber (noch) nicht vorhanden ist oder (erst) im Ausland liegt (ISLER, a.a.O., N 41 zu Art. 13 MSchG). 2.1.5. Hinzu kommt, dass der Täter die Ware "als Originalware" anbieten oder in Verkehr setzen muss. Dabei wird nicht verlangt, dass der Täter die Ware ausdrü- cklich als echt anpreist. Es genügt, wenn sich dies aus den Umständen (zum Bei- spiel aus dem hohen Preis) ergibt oder der Täter einen diesbezüglichen Irrtum des Opfers nicht korrigiert, nachdem er ihn erkannt hat. Nicht strafbar macht sich dagegen, wer die Ware erkennbar nicht als Originalware anbietet oder in Verkehr setzt (RÜETSCHI, a.a.O., N 12 zu Art. 62 MSchG). 2.1.6. Subjektiv ist eine vorsätzliche Begehung der Tat vorausgesetzt. Für den Fall, dass der Täter selbst dachte, es handle sich um Originalware, ist bei der Be- urteilung des subjektiven Tatbestands darauf abzustellen, welche Vorsichtsmass-
- 48 - nahmen der Täter ergriff, um sicherzustellen, dass es sich bei der von ihm vertrie- benen Ware um Originale handelt. Hat er es gänzlich unterlassen, Abklärungen bezüglich der Herkunft der Produkte zu treffen, obschon dazu aufgrund der Um- stände Anlass bestanden hätte, kann dies bereits zur Begründung des Eventual- vorsatzes genügen (BIGLER, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar Marken- schutzgesetz / Wappenschutzgesetz, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 62 MSchG). 2.1.7. Anders als der Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit. a MSchG setzt der Tatbe- stand von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG in subjektiver Hinsicht neben Vorsatz nicht voraus, dass die Kennzeichnung der Ware "zum Zwecke der Täuschung" erfolgt (RÜETSCHI, a.a.O., N 18 zu Art. 62 MSchG; BIGLER, a.a.O., N 10 zu Art. 62 MSchG). 2.2. Vorinstanz 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass es sich bei den beiden Schriftzügen, welche auf den beiden Uhren abgebildet seien, die der Beschuldigte dem Privatkläger 1 am
6. Oktober 2019 übergeben habe, um eine am 6. März 2006 für die Klasse 14 der Nizza-Klassifikation eingetragene, aktive Wort-/Bildmarke der Privatklägerin 3 handle (https://database.ipi.ch/database-client/register/detail/trademark/…, zuletzt besucht am 18. Januar 2024; https://database.ipi.ch/database-client/register/de- tail/trademark/…, zuletzt besucht am 18. Januar 2024). Mangels einem Einver- ständnis der Privatklägerin 3 habe durch die Verwendung der Wort-/Bildmarken auf den gefälschten Uhren eine Verletzung der gültigen Marke der Privatklägerin 3 stattgefunden (Urk. 80 S. 40 f.). 2.2.2. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte von Beginn an gewusst habe, dass es sich bei den beiden Uhren, welche er für den Privatkläger 1 be- schafft habe, nicht um Originaluhren gehandelt habe. Als der Privatkläger 1 ihm die Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH um Fr. 15'000.– als Ge- genleistung für eine Uhr vorgeschlagen habe, habe dem Beschuldigten sodann klar gewesen sein müssen, dass der Privatkläger 1 von einer Originaluhr der Marke B._____, Modell C._____ ausgegangen sei. Den Irrtum des Privatklägers 1
- 49 - habe er somit erkannt, aber bewusst nicht korrigiert. Damit habe der Beschuldigte zwar nicht ausdrücklich Originaluhren angepriesen, aber dennoch tatbestands- mässig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG gehandelt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte gewusst, dass er widerrechtlich mit der Marke eines ande- ren gekennzeichnete Waren als Originalwaren anbiete bzw. in Verkehr setze und habe dies auch gewollt. Entsprechend habe er direktvorsätzlich gehandelt (Urk. 80 S. 41). 2.2.3. Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG schuldig (Urk. 80 S. 41). 2.3. Einwendungen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, dass er zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Privatkläger 1 vorgegeben habe, er werde ihm eine Originaluhr der Marke B._____ beschaffen bzw. zu Eigentum überge- ben. Sodann betonte er, dass kein Kaufvertrag über eine oder zwei Uhren zum Preis von insgesamt Fr. 15'000.– abgeschlossen worden sei. Vielmehr habe er sich mit der Übergabe der Uhren beim Privatkläger 1 für den gewährten "Freund- schaftsrabatt" im Werkvertrag zwischen ihren beiden Gesellschaften revanchiert (Urk. 90 Rz. 28). Damit bestreitet der Beschuldigte sinngemäss das Vorliegen ei- ner tatbestandsmässigen Handlung. 2.4. Subsumption 2.4.1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Subsumption erweist sich als zu- treffend, weshalb einleitend darauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist lediglich das Folgende auszuführen: 2.4.2. Der Beschuldigte übergab dem Privatkläger 1 am 6. Oktober 2019 zwei Uh- ren zu Eigentum, welche widerrechtlich mit der Marke der Uhrenherstellerin B._____ gekennzeichnet waren. Es ist erstellt, dass er zu diesem Zeitpunkt auf- grund der vom Privatkläger 1 vorgeschlagenen Gegenleistung von Fr. 15'000.–
- 50 - für eine dieser Uhren mittels entsprechender Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH gegenüber der F._____ AG und der weiteren Tatumstände erkennen musste bzw. wusste, dass der Privatkläger 1 irrtümlich davon ausging, er erhalte von ihm (dem Beschuldigten) eine Originaluhr der Marke B._____. Der Beschuldigte blieb darauf jedoch untätig und unternahm nichts, um den Irrtum des Privatklägers 1 zu korrigieren. Insbesondere wies er den Privatkläger 1 anlässlich der Übergabe vom 6. Oktober 2019 nicht darauf hin, dass die beiden Uhren tat- sächlich gefälscht seien. Insofern beliess er den Privatkläger 1 in seiner irrigen Annahme bzw. gab ihm durch konkludentes Verhalten zu verstehen, bei den übergebenen Uhren handle es sich um Originale. Durch dieses Verhalten setzte er zwei widerrechtlich mit der Marke der Uhrenherstellerin B._____ gekennzeich- nete Armbanduhren als Originalwaren in Verkehr. Entgegen der Verteidigung ist nicht relevant, wie das der Übergabe der Uhren zugrundeliegende Rechtsge- schäft in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist (Kaufvertrag oder blosse Gefällig- keit). Der objektive Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG ist damit erfüllt. 2.4.3. Auch der subjektive Tatbestand der vorgenannten Bestimmung ist vorlie- gend erfüllt. So ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den zwei Armbanduhren, welche er für den Privatkläger 1 beschaffte und diesem am
6. Oktober 2018 übergab, um Fälschungen handelte und diese folglich wider- rechtlich mit der Marke B._____, Modell C._____, gekennzeichnet waren. Wie be- reits erwähnt, musste dem Beschuldigten sodann bewusst sein, dass der Privat- kläger 1 irrtümlich davon ausging, er erhalte von ihm (dem Beschuldigten) eine originale Armbanduhr der Marke B._____. Indem er den Irrtum des Privatklä- gers 1 indessen nicht korrigierte, manifestierte er seinen Willen, zwei Uhren, wel- che widerrechtlich mit der Marke der Uhrenherstellerin B._____ gekennzeichnet waren, als Originale in Verkehr zu bringen. Damit handelte er folglich direktvor- sätzlich. 2.4.4. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG schuldig zu sprechen.
- 51 -
3. Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 – Mehrfache versuchte Nötigung (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) 3.1. Rechtsgrundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts hinzuzufügen ist (Urk. 80 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Vorinstanz 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 mehrfach ein von seinem Willen abhängiges Übel in Aussicht gestellt habe, nämlich dass er ihn mit Hunden abholen und in den Wald verschleppen werde bzw. dass er wie- derkommen werde und er wisse, wo der Privatkläger 2 und seine Familie wohne, sowie dass seine Leute wissen würden, wie er aussehe. Dadurch habe der Be- schuldigte versucht, den Privatkläger 2 in seinem Willen zu beugen und ihn dazu zu bringen, eine seiner Ansicht nach ausstehende Forderung über ca. Fr. 70'000.– zu bezahlen. Die angeklagten Äusserungen hätten ohne Weiteres ernstliche Nachteile betroffen. Auch eine besonnene Person in der Lage des Pri- vatklägers 2 hätte durch diese Äusserungen gefügig gemacht bzw. in ihrer freien Willensbildung und -betätigung beschränkt werden können. Da der Privatkläger 2 nicht ohnehin beabsichtigt habe, den vom Beschuldigten geforderten Betrag zu bezahlen, sei auch der Kausalzusammenhang zwischen den ausgesprochenen Drohungen und der verlangten Bezahlung der ausstehenden Forderung gegeben, wobei jedoch bloss eine versuchte Tatbegehung vorliege, da es dem Beschuldig- ten nicht gelungen sei, den Privatkläger 2 dazu zu bringen, ihm das Geld auch tat- sächlich zu bezahlen (Urk. 80 S. 43 f.). 3.2.2. Der Beschuldigte habe, so die Vorinstanz weiter, gewusst, dass sich der Privatkläger 2 durch seine Äusserungen eingeschüchtert fühlen würde und habe ihn damit bewusst dazu bringen wollen, gegen seinen Willen die Forderung zu be- zahlen. Auch habe der Beschuldigte gewusst, dass der Privatkläger 2 die Forde- rung nicht habe bezahlen wollen und ihn damit bewusst in seiner Entscheidungs-
- 52 - freiheit eingeschränkt. Der Beschuldigte habe somit direktvorsätzlich gehandelt (Urk. 80 S. 44). 3.2.3. Der angestrebte Zweck des Beschuldigten, nämlich den Privatkläger 2 zur Begleichung einer, zumindest aus der Perspektive des Beschuldigten, offenen und fälligen Forderung zu bewegen, sei grundsätzlich zulässig und nicht zu kriti- sieren. Das vom Beschuldigten verwendete Mittel in Form der drohenden Äusse- rungen dem Privatkläger 2 gegenüber sei allerdings unerlaubt. Dies zeige sich be- reits in der strafrechtlichen Verfolgung entsprechender Äusserungen unter dem Tatbestand von Art. 180 StGB, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübri- gen würden. Überdies stehe im vorliegenden Fall das gewählte Mittel auch nicht im richtigen Verhältnis zum angestrebten Zweck. Es wären andere wirksame und insbesondere legale Mittel zur Verfügung gestanden, um dieses Ziel zu erreichen. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung sei daher zu bejahen (Urk. 80 S. 44). 3.2.4. Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 80 S. 44). 3.3. Einwendungen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vorbringen, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizuspre- chen sei (Urk. 90 Rz. 112 ff.). 3.4. Subsumption 3.4.1. Die Subsumption der Vorinstanz, welche auf dem erstellten Anklagesach- verhalt hinsichtlich dieses Vorwurfs basiert, erweist sich als zutreffend und es kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden (Urk. 80 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Insbesondere erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die vom Beschuldigten angedrohten Nachteile ohne Weiteres als ernstlich einzustufen sind. Die Aussicht,
- 53 - mit Hunden abgeholt und in den Wald verschleppt zu werden, ist zweifelsohne ge- eignet, eine Person in derselben Lage wie derjenigen des Privatklägers 2 in ihrer freien Willensbildung und -betätigung einzuschränken und sie dazu zu bringen, bestimmte Handlungen vorzunehmen, vorliegend die vom Beschuldigten ver- langte Zahlung auszulösen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Äusserungen des Be- schuldigten, er werde wiederkommen, da er wisse, wo der Privatkläger 2 und seine Familie wohne. Er habe ein Foto des Privatklägers 2 und seine Leute wüss- ten, wie er (der Privatkläger 2) aussehe. Letztere Drohungen untermauerte der Beschuldigte sodann dahingehend, dass er nicht alleine den Privatkläger 2 in des- sen Büro aufsuchte, sondern einen Mitarbeiter mitnahm, welcher in diese Angele- genheit nicht involviert war, um seinen Forderungen noch mehr Nachdruck zu ver- leihen. Dies bestätigte indirekt auch der Zeuge G._____, indem er ausführte, dass er mit dem Beschuldigten jeweils mitgegangen sei, wenn dieser ihm gesagt habe, es müsse jemand mit dabei sein, dass ihm indessen der Hintergrund des Besuchs im Büro des Privatklägers 2 nicht gesagt worden sei (Urk. D2/5/2 F/A 40). Der Pri- vatkläger 1 führte glaubhaft aus, dass er aufgrund der Äusserungen des Beschul- digten in Angst versetzt worden sei und tatsächlich befürchtet habe, der Beschul- digte werde ihm oder seinen Familienangehörigen etwas antun (Urk. D2/4/1 F/A 14 f., 18 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 41 f., 50 f., 62 f., 71; Prot. I S. 15, 18). Aus die- sem Grund habe er sich mit seiner Mitarbeiterin darüber ausgetauscht, ob er al- lenfalls eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstatten solle, was er jedoch aus Angst vor einer weiteren Eskalation der geschäftlichen Differenzen mit dem Beschuldigten nicht getan habe (Urk. D2/4/1 F/A 14; Urk. D2/4/2 F/A 34). 3.4.3. Ebenso ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass bloss eine versuchte Tatbegehung vorliegt, da sich der Privatkläger 2 trotz der Drohungen des Beschuldigten weigerte, die von jenem geforderte Zahlung vorzunehmen, wo- mit der angestrebte Deliktserfolg nicht eingetreten ist. Unter Verweis auf die zu- treffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil ist sodann der subjektive Tatbe- stand erfüllt und lässt sich die Rechtswidrigkeit der angeklagten Nötigungen posi- tiv begründen.
- 54 - 3.4.4. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen somit der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Vorbemerkungen / Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten aus (Urk. 80 S. 59). Dabei ging sie indessen von einem anklagegemässen Schuldspruch we- gen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB aus, von welchem Vorwurf der Beschuldigte mit diesem Urteil freizusprechen ist. Die Strafzumessung ist unter Berücksichtigung dieser geänderten Ausgangslage neu vorzunehmen. Die Vertei- digung stellte keinen Antrag zum Strafmass für den Eventualfall, dass der Be- schuldigte schuldig gesprochen werden sollte. 1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dar- über hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dar- gelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bil- dung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Es ist hervorzuheben, dass das Bundesge- richt unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Me-
- 55 - thode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheits- strafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 1.4. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzel- strafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
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2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG schuldig ge- macht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt die mehrfache versuchte Nötigung das schwerere Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumes- sung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Straf- rahmen reicht folglich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als ange- zeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Ein- satzstrafe für die mehrfache versuchte Nötigung ist deshalb innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens festzusetzen. Da vorliegend für sämtliche Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind (s. nachfolgend Ziff. V.2.2.3.), ist in der Folge eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die Einsatzstrafe für die mehrfache versuchte Nötigung um die Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Markenschutzgesetz innerhalb des erweiterten Strafrahmens von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen er- höht wird. 2.2. Sanktionsart 2.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
- 57 - eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 2.2.2. Die Vorinstanz hat für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe ausgefällt, ohne indessen die Wahl der Sanktionsart näher zu begründen. Sie wies lediglich darauf hin, dass angesichts der Höhe der insgesamt auszufällenden Strafe ledig- lich eine Freiheitsstrafe in Betracht komme (Urk. 80 S. 45). Dieses Vorgehen ist unzulässig, da es die vom Bundesgericht für verbindlich erklärte sog. konkrete Methode missachtet. Danach ist für jeden einzelnen Normverstoss separat die an- gemessene Strafe zu bestimmen. Ausnahmen von der konkreten Methode sind grundsätzlich nicht mehr zulässig. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Recht- sprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 ff.; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom
2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; je mit weiteren Hinweisen).
- 58 - 2.2.3. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszufäl- lenden Strafen für die mehrfache versuchte Nötigung und das Vergehen gegen das Markenschutzgesetz im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tages- sätzen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe er- sichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für die einzelnen Delikte Freiheitsstrafen zu ver- hängen. Der Beschuldigte wurde zwar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. August 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 350.– verurteilt (Urk. 89). Diese Vorstrafe ist jedoch mit Bezug auf die Straftaten, welche Gegen- stand dieses Strafverfahrens bilden, nicht einschlägig. Seit Ausfällung des ge- nannten Strafbefehls sind zudem inzwischen knapp zehn Jahre vergangen, wäh- rend welcher Zeit sich der Beschuldigte soweit ersichtlich bewährt hat. Unter die- sen Umständen erscheint die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht geboten, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Angesichts seiner finanzi- ellen Verhältnisse ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Schliesslich liegt kein Anwendungsfall für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne einer Ausnahme von der konkreten Methode vor. Folglich ist jeder der zu beurteilenden Normverstösse mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. 2.3. Tatkomponente 2.3.1. Versuchte Nötigung 2.3.1.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte sowohl am 17. als auch am 25. Oktober 2019 mit der Anwendung von Gewalt drohte, wobei er nicht nur den Privatkläger 2, sondern auch dessen Familie als Ziele seiner Gewaltanwendungen nannte, was beson- ders perfid erscheint und sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt. Während die erste Drohung vom 17. Oktober 2019 sehr konkret ausformuliert war ("[…] ansonsten werde ich dich mit Hunden abholen und in den Wald verschlep- pen"), fielen die drohenden Äusserungen am 25. Oktober 2019 eher vage aus.
- 59 - Dies schmälerte deren Droh-Potential jedoch keineswegs, insbesondere da der Beschuldigte dem Privatkläger 2 bei jener Gelegenheit persönlich gegenüber- stand, nachdem er zuvor unangemeldet in den Büroräumlichkeiten der L._____ AG erschienen war, und sich von einem Mitarbeiter begleiten liess, um seinen Forderungen zusätzlich Nachdruck zu verleihen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indessen, wenn sie erwägt, dass vor allem diese zweite Tat im Voraus geplant gewesen sei. Zwar ist es richtig, dass sich der Beschuldigte extra die Mühe machte, den Privatkläger 2 in Begleitung des Zeugen G._____ in den Büro- räumlichkeiten der L._____ AG aufzusuchen. Indessen kann in diesem Vorgehen kein Unterschied zum einige Tage zuvor erfolgten Telefonanruf erkannt werden und auch aus den Untersuchungsakten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die zweite Tat vom 25. Oktober 2019 im Unterschied zur ersten Tat besonders geplant habe. Richtig ist indessen, dass sowohl der Tele- fonanruf als auch das darauffolgende Aufsuchen des Privatklägers 2 in dessen Büroräumlichkeiten keine spontanen Aktionen des Beschuldigten bei sich bieten- den Gelegenheiten waren, sondern von diesem ganz gezielt und bewusst so vor- genommen wurden. 2.3.1.2. Wie auch die Vorinstanz zu Recht festhielt, offenbarte der Beschuldigte durch sein Verhalten eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Anstatt für die Geltendmachung der ihm angeblich zustehenden Forderung die vom Rechtssys- tem zur Verfügung gestellten Möglichkeiten auszunutzen, namentlich die Einlei- tung einer Schuldbetreibung und/oder einer Zivilklage, versuchte der Beschul- digte, sein (behauptetes) Recht in Selbstjustiz durchzusetzen. 2.3.1.3. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Tatkomponente verwiesen werden (Urk. 80 S. 49 f.). Ausgehend vom vollendeten Delikt, d.h. unter der Annahme, dass sich der Privatkläger 2 durch die drohenden Äusserungen des Beschuldigten tatsächlich zur Bezahlung der geltend gemach- ten Forderung hätte nötigen lassen, wäre insgesamt von einem nicht mehr leich- ten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. 2.3.1.4. Im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente ist sodann zu berücksichtigen, dass der angestrebte Erfolg nicht eintrat und es insofern bei ei-
- 60 - ner versuchten Tatbegehung blieb. Da der Beschuldigte dazu allerdings nichts beitrug, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog (Urk. 80 S. 50), wirkt sich der Versuch nur leicht strafmindernd aus. 2.3.1.5. Für das leicht geringere Verschulden aufgrund der versuchten Tatbege- hung erscheint für die mehrfache versuchte Nötigung vom 17. und 25. Oktober 2019 eine Einsatzstrafe von insgesamt 140 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.3.2. Vergehen gegen das Markenschutzgesetz 2.3.2.1. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 48 f.), denen nichts hinzuzufügen ist. 2.3.2.2. Die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe ist um die Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Markenschutzgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) leicht, mithin um 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.3.3. Zwischenfazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit eine Geldstrafe von 170 Ta- gessätzen auszusprechen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des aktuell 59-jähri- gen Beschuldigten ist gestützt auf seine eigenen Angaben bekannt, dass er im Zürcher Oberland aufwuchs, dort die Sekundarschule besuchte und daran ansch- liessend eine Lehre zum Maurer absolvierte. In der Folge schloss er eine Ausbil- dung zum eidgenössisch diplomierten Marketingplaner und mehrere Manage- mentausbildungen ab. Zudem besuchte er diverse Führungskurse, Coachings etc. Seit dem Jahr 1990 ist der Beschuldigte selbständig erwerbstätig im Bereich Han- del mit Baustoffen und Baumaterialien in der Schweiz. Aktuell ist er der Ge- schäftsführer und das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der F'._____ Schweiz AG. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein Sohn ist
- 61 - 26 Jahre alt und lebt nicht mehr im Elternhaus. Die Tochter ist 23-jährig und befin- det sich derzeit noch in Ausbildung. Sie studiert … an einer Universität in M._____ (USA) und hält sich während der Semesterferien beim Beschuldigten und ihrer Mutter auf (Urk. D1/5/4 F/A 33 ff.; Prot. I S. 39 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 2.4.2. Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe erwirkt, welche mit Bezug auf die Tat- vorwürfe, welche Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, nicht einschlägig ist und zu den jeweiligen Tatzeitpunkten bereits vier bzw. fünf Jahre zurücklag (Urk. 89). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 5. August 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt und mit einer teilbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 350.– bestraft. Die er- wirkte Vorstrafe wirkt sich nur marginal straferhöhend aus. 2.4.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs des Vergehens gegen das Marken- schutzgesetz als auch hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten Nöti- gung bezüglich einzelner Elemente des äusseren Tatgeschehens geständig war. Die punktuellen Zugeständnisse des Beschuldigten erfolgten zwar aus eigenem Antrieb und von allem Anfang an. Dennoch führten sie zu keiner wesentlichen Er- leichterung der Untersuchung. Zum ganz überwiegenden Teil stellte er die jeweils zur Anklage gebrachten Sachverhalte nämlich in Abrede. Der Beschuldigte zeigte überdies keine Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Das Nacht- atverhalten ist deshalb nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.4.4. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden Fakto- ren der Täterkomponente ungefähr die Waage, weshalb es bei der vorstehend festgelegten Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.
3. Tagessatzhöhe 3.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
- 62 - nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ins- besondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aber auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Nach dem Nettoprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu be- rücksichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, wie die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei selbständig Erwerbenden die branchenübli- chen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Vom Nettoeinkommen sind auch allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten in Abzug zu bringen, sofern der Täter diese auch tatsächlich leistet. An- derweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhält- nisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (bspw. Darlehen) ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). 3.3. Zur Einkommenssituation des Beschuldigten ergibt sich aus den Akten, dass er bereits seit mehreren Jahren für die F'._____ Schweiz AG tätig ist, welche Gesellschaft mit Baustoffen und Baumaterialien handelt (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 103; Urk. D1/5/4 F/A 35; Prot. I S. 40). Aktuell ist er das einzige Mitglied des Verwal-
- 63 - tungsrates. Für seine Tätigkeit erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoer- werbseinkommen von rund Fr. 10'000.–. Ein 13. Monatslohn wird ihm nicht aus- gerichtet (Urk. D1/5/4 F/A 36 f.; Prot. I S. 40; Prot. II S. 7); vgl. auch Urk. D1/5/1 F/A 103). Neben seinem Erwerbseinkommen fliessen dem Beschuldigten keine weiteren Einkünfte zu (Urk. D1/5/4 F/A 38; Prot. I S. 40), weshalb zur Bemessung der Tagessatzhöhe auf den aktuellen Nettoverdienst von rund Fr. 10'000.– pro Monat abzustellen ist. Davon sind die Krankenkassenprämien von aktuell Fr. 700.– pro Monat (Prot. II S. 7) und ein pauschaler Betrag für die laufenden Steuern abzuziehen. Für seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter, welche sich derzeit noch in Ausbildung befindet (Urk. D1/5/1 F/A 106; Urk. D1/5/4 F/A 41 f.), ist ein Betrag von rund Fr. 6'000.– pro Monat zu berücksichtigen (Prot. II S. 6 f.). Anderweitige finanzielle Lasten, welche für die Berechnung der Tagessatz- höhe relevant wären, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersicht- lich. Die Hypothekarzinsen und allfällige weitere Schuldzinsen (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 105; Urk. D1/5/4 F/A 45; Prot. II S. 7 f.) sind vom Nettoeinkommen nicht in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls erwerbstätig ist und damit einen Teil der gemeinsamen Lebenshaltungskosten mitträgt (vgl. Prot. II S. 7). Unter Berücksichtigung aller re- levanter Faktoren ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 170.– zu bemessen.
4. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die zur Anklage gebrachten Delikte, bei de- nen Schuldsprüche ergehen, mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 170.– zu bestrafen.
5. Vollzug 5.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 80 S. 51). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen. Insbe-
- 64 - sondere erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten den bedingten Straf- vollzug wegen der erwirkten Vorstrafe nicht zu gewähren oder dieser bei der Fest- legung der Dauer der Probezeit Rechnung zu tragen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist die Vorstrafe mit Bezug auf die Tatvorwürfe, welche Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, nicht einschlägig und liegt sodann inzwischen fast zehn Jahre zurück. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 51 f.). 5.2. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. VI. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Mit Formular vom 28. März 2021 stellte der Privatkläger 1 sinngemäss den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz von Fr. 15'000.– und einen Betrag von Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum (Urk. D1/21/2). Anlässlich der Hauptverhandlung erhöhte er seine Genugtuungsforderung auf Fr. 5'000.– (Prot. I S. 36 f.). Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Zivilweg. Die Genugtuungsforderung wies sie dagegen ab (Urk. 80 S. 60). Gegen letzteren Ent- scheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb die Abweisung der Genugtu- ungsforderung des Privatklägers 1 in Rechtskraft erwachsen ist (s. vorstehend Ziff. II.1.3.). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet somit nur noch das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1. Diesbezüglich verlangt der Beschul- digte die vollständige Abweisung (Urk. 82 S. 3; Urk. 90 S. 2). 1.2. Der Privatkläger 2 beantragte mit Formular vom 12. Mai 2020 sinngemäss, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz von Fr. 1'000.– und ei- nen Betrag von Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum (Urk. D1/21/6). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, auf die geltend gemachten Zivilforderungen zu verzichten (Prot. I S. 19). Die Vor-
- 65 - instanz hatte folglich in diesem Punkt keinen Entscheid zu fällen. Soweit der Be- schuldigte im Berufungsverfahren die vollständige Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 beantragen liess (vgl. Urk. 90 S. 2 und Rz. 124), ist darauf mangels eines vorinstanzlichen Entscheids nicht weiter einzugehen. 1.3. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 54 f., 57).
2. Würdigung Vom Tatvorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 ist der Beschuldigte mit diesem Urteil freizusprechen. Bei dieser Ausgangslage hat das Gericht über die geltend gemachte Schadenersatzforde- rung des Privatklägers 1 zu entscheiden, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Wie bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend erwogen hat (Urk. 80 S. 57 f.), ist nicht rechtsgenügend dargetan, dass dem Pri- vatkläger 1 aus dem Vorgehen des Beschuldigten, welches in der vorliegend zu beurteilenden Anklageschrift unter Dossier 1 umschrieben ist, ein Vermögens- schaden im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR entstanden ist. So war es faktisch die E._____ GmbH, welche im Sinne einer Gegenleistung für die zu beschaffende Uhr ihre Werklohnforderung gegenüber der F._____ AG um Fr. 15'000.– redu- zierte (Urk. D1/8/3-4). Nach der Übergabe ging die gewünschte Uhr gemäss eige- nen Angaben des Privatklägers 1 in sein Eigentum über (vgl. Prot. I S. 31). Dass er der E._____ GmbH den gewährten "Freundschaftsrabatt" von Fr. 15'000.– er- stattete und insofern bei ihm persönlich eine Verminderung der Aktiven eintrat, lässt sich nicht nachvollziehen. Der Privatkläger 1 führte vielmehr aus, dass er sich den entsprechenden Betrag von der E._____ GmbH quasi als Bonus habe gutschreiben bzw. seinem Lohn hinzurechnen lassen. Dieses Vorgehen mag buchhalterische Gründe gehabt haben, wie es der Privatkläger 1 selber vor- brachte (Urk. D1/6/1 F/A 13, 26; Urk. D1/6/2 F/A 23; Urk. D1/6/3 F/A 19 f.; Prot. I
- 66 - S. 29 f.). Seine entsprechenden Aussagen finden jedoch in den divergierenden Lohnausweisen für das Jahr 2018 keinen klaren Beweis. Zudem lässt dieses Vor- gehen ebenfalls nicht darauf schliessen, dass der Privatkläger 1 der E._____ GmbH den entsprechenden Betrag für die Reduktion ihrer Werklohnforderung ge- genüber der F._____ AG erstattete. Dafür wären andere Vorgehensweisen nahe- liegender gewesen (z.B. Abzug von Fr. 15'000.– vom ordentlichen Lohn bzw. Ver- zicht auf Auszahlung des entsprechenden Betrags). Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 1 stellt sich die Situation vielmehr so dar, dass er letztlich so- wohl über die vom Beschuldigten beschaffte Uhr als auch über einen Anspruch gegenüber der E._____ GmbH auf Auszahlung eines Bonus von Fr. 15'000.– ver- fügte. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm persönlich ein Vermögens- schaden im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR entstanden sein soll. Sodann ist unklar, ob der Privatkläger 1 die mit dem Beschuldigten getroffene Vereinbarung über die entgeltliche Beschaffung einer Uhr zu Eigentum wegen einem Willensmangel (Art. 23 f. und Art. 28 OR) oder einem anderen Grund anfechten und in diesem Zusammenhang Schadenersatz geltend machen könnte. Unter diesen Umstän- den erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich der vom Privatkläger 1 geltend ge- machten Schadenersatzforderung nicht als spruchreif, weshalb die entspre- chende Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu ver- weisen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kau- salzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhal- ten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile des Bundesge- richts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
- 67 - 1.2. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Auftei- lung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 3. Auf- lage, Basel 2023, N 6 zu Art. 426 StPO; je mit weiteren Hinweisen). Allerdings können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auch im Falle eines (teil- weisen) Freispruchs dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.3. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenügend nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammen- hang stehen. Eine Kostenauflage kommt nur in Betracht, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst se- hen konnte (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_28/2022 vom
- 68 -
8. April 2024 E. 2.2.2 f.; 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.2; 6B_592/2022 vom 12. Januar 2024 E. 1.2.1; 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). 1.4. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte nur teilweise schuldig zu sprechen und zwar wegen Vergehens gegen das Markenschutzgesetz (Dossier 1) und we- gen mehrfacher versuchter Nötigung (Dossier 2). Vom Vorwurf des Betrugs (Dos- sier 1) ist er hingegen freizusprechen, weshalb ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nach der vorstehend wiedergegebe- nen bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur anteilsmässig aufzu- erlegen wären. 1.5. Allerdings ist gestützt auf entsprechende Zugeständnisse des Beschuldig- ten erstellt, dass er dem Privatkläger 1 auf dessen Anfrage in Aussicht stellte, er werde ihm eine Armbanduhr der Marke B._____, wie er (der Beschuldigte) sie selbst am Handgelenk trug, besorgen. Unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den Armbanduhren, welche er in der Folge über I._____ für den Privatkläger 1 und dessen Vater organisierte, um Fälschungen handelte. Weiter hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte erkennen konnte und musste, dass der Privatkläger 1 davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine Originaluhr der Marke B._____ zu Eigentum beschaffen, zumal ihm der Privatkläger 1 eine Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH und damit eine Gegenleistung für die gewünschte Uhr im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte. Der Beschul- digte konnte die anklagegegenständlichen Uhren dagegen zugestandenermassen für einen Gesamtpreis von rund Fr. 2'000.– über I._____ erwerben. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht reagierte, sondern den Privatkläger 1 viel- mehr im Glauben liess, er (der Beschuldigte) besorge ihm eine Originaluhr der Marke B._____, wofür eine Gegenleistung von Fr. 15'000.– angemessen und ge- rechtfertigt sei. Der Beschuldigte wäre nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verpflichtet gewesen, den Privatkläger 1 darüber aufzuklären, dass er ihm keine echte Uhr der Marke B._____ beschaffen werde, sondern lediglich eine Fälschung. So
- 69 - musste er annehmen, dass die von ihm verschwiegene Tatsache über die Quali- tät bzw. die fehlende Echtheit der Uhr den Entscheid des Privatklägers 1 über den Abschluss der Vereinbarung überhaupt oder über deren Konditionen beeinflussen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_42/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3; 4A_514/2020 vom 2. November 2020 E. 6.1; je mit weiteren Hinweisen). Indem er jedoch untätig blieb und dem Privatkläger 1 verschwieg, dass es sich bei der Uhr, welche er ihm (dem Privatkläger 1) beschaffen werde, nicht um ein Original der Marke B._____ handle, verhielt er sich treuwidrig. Seine Aufklärungspflicht war auch nicht entfallen, da der Privatkläger 1 im Zeitpunkt des Abschlusses der Ver- einbarung mit dem Beschuldigten und der anschliessenden Reduktion der Werk- lohnforderung der E._____ GmbH um Fr. 15'000.– selbst bei gehöriger Aufmerk- samkeit nicht hätte erkennen können, dass es sich bei der in Aussicht gestellten Armbanduhr um eine Fälschung handeln werde. Insbesondere wies die vom Be- schuldigten getragene Uhr, welche dem Privatkläger 1 quasi als Anschauungsmo- dell diente, keine Anzeichen einer Fälschung auf. Das erstellte Verhalten des Be- schuldigten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet, den Verdacht auf eine strafbare Handlung zu erwecken. M.a.W. waren die Strafverfolgungsbehörden bei der gegebenen Ausgangslage gehalten, den Sachverhalt unter dem Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu untersuchen und Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. Der Beschuldigte hat somit die Einleitung des Strafverfahrens betreffend Dossier 1 in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht, weshalb ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten der Untersuchung vollständig aufzuerlegen sind. 1.6. Dass der Beschuldigte mit diesem Urteil vom Vorwurf des Betrugs freizu- sprechen ist, hat sich dagegen bei der Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens auszuwirken. Bei der Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich Dossier 1 legte die Vorinstanz ihr Augenmerk zur Hauptsache auf denjenigen An- klagevorwurf, in dem ein Freispruch zu ergehen hat. Zu berücksichtigen ist insbe- sondere, dass sie den Privatkläger 1 anlässlich der Hauptverhandlung ein weite- res Mal als Auskunftsperson befragte. Auch bei der rechtlichen Würdigung setzte sich die Vorinstanz über rund acht Seiten mit dem Tatbestand des Betrugs aus-
- 70 - einander, wohingegen die Erwägungen zum Tatbestand des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz etwas mehr als zwei Seiten in Anspruch nahmen. Der Aufwand für die Beurteilung des Vorwurfs der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Dossier 2 fiel in rechtlicher Hinsicht ebenfalls deutlich geringer aus, wäh- rend die Erstellung des Sachverhalts etwa ähnlich umfangreich war wie in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs. So befragte die Vorinstanz auch den Privatkläger 2 anlässlich der Hauptverhandlung ein weiteres Mal als Auskunftsperson zum ange- klagten Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung zu seinem Nachteil. Zusammenfassend sind die entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens zu einem grossen Teil dem Anklagevorwurf des Betrugs gemäss Dos- sier 1 zuzurechnen, von welchem der Beschuldigte mit diesem Urteil freizuspre- chen ist. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Prozessentschädigung des Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung allerdings herabsetzen oder verweigern, wenn die beschul- digte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kosten- frage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädi- gungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädi- gung hat. Bei nur teilweiser Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine im entspre-
- 71 - chenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2; 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4). 2.3. Dieser Rechtsprechung folgend, ist dem Beschuldigten für die Untersu- chung, deren Einleitung er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht hat, keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Dagegen ist ihm der Aufwand seiner erbetenen Verteidigung während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ange- messen zu entschädigen. Nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwalt- schaft am 3. August 2021 sind Leistungen und Barauslagen der erbetenen Vertei- digung im Betrag von Fr. 8'974.90 ausgewiesen (exkl. MWST; Urk. 67). Dieser Aufwand ist dem Beschuldigten – unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 7.7 % – im Umfang von drei Fünfteln zu entschädigen, was einer reduzierten Pro- zessentschädigung von gerundet Fr. 5'800.– entspricht (Fr. 8'974.90, zzgl. 7.7 % MWST = Fr. 9'666.–, davon drei Fünftel = Fr. 5'799.60). Das Verrechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Weiter erreicht er einen für ihn günstigeren Entscheid hinsichtlich der Sanktion, der Verlegung der Verfahrenskosten und in Bezug auf seine Pro- zessentschädigung. Im Übrigen unterliegt er jedoch mit seinen Berufungsanträ- gen. Bei diesem Verfahrensausgang und in Anbetracht dessen, dass auch im Be- rufungsverfahren der überwiegende Aufwand des Gerichts auf die Beurteilung des Anklagevorwurfs betreffend Betrug entfiel, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Der Beschuldigte hätte gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auch im Berufungsverfahren grundsätzlich Anspruch
- 72 - auf Zusprechung einer reduzierten Entschädigung für seine anwaltliche Verteidi- gung. Allerdings unterliess er es, die Leistungen und Barauslagen seiner erbete- nen Verteidigung zu beziffern und zu belegen. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, den angemessenen Aufwand für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren festzulegen. Folglich ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (127 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 2. September 2022 wurde der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wurde auf den Zivilweg verwiesen, während sein Genugtuungsbe- gehren abgewiesen wurde. Sodann wurde über diverse beschlagnahmte Gegen- stände entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 80).
E. 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kau- salzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhal- ten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile des Bundesge- richts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
- 67 -
E. 1.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
- 39 - einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
E. 1.1.2 Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsa- chen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 43 zu Art. 146 StGB).
E. 1.1.3 Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konklu- dentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 127 IV 163 E. 2b; MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 46 und N 114 ff. zu Art. 146 StGB). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt. Wesent- lich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünfti- gerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 125 IV 124 E. 2d; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, N 3 zu Art. 146 StGB).
E. 1.1.4 Die Tathandlung der Täuschung kann auch durch das Bestärken des Op- fers in einem bereits bestehenden Irrtum begangen werden. Der Ausdruck des Bestärkens soll klarstellen, dass es sich bei dieser Tatvariante um ein Bege- hungsdelikt handelt. Fälle blosser Unterlassung sind hingegen ausgeschlossen (BBl 1991 II 969, S. 1016). Die Tatvariante des Bestärkens in einem Irrtum kann nach der Intention des Gesetzgebers somit nur durch ein aktives Tun erfüllt wer- den (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 54 zu Art. 146 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 5 zu Art. 146 StGB; je mit weiteren Hinweisen).
- 40 -
E. 1.1.5 Für ein Bestärken im Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn der Täter die Richtigkeit der irrtümlichen Annahme des Opfers ausdrücklich bestätigt. Damit bleibt der Täter nicht bloss untätig, sondern bestärkt das Opfer mit einem aktiven Tun in seinem Irrtum (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2017 vom 15. November 2017 E. 3.3 mit Hinweisen; a.M. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 5 zu Art. 146 StGB, die ein blosses Bestätigen für die Tatvariante des arglistigen Bestärkens in einem Irrtum nicht als genügend erachten, sondern sogar die Verhinderung der Aufklärung des Irrtums durch besondere Machenschaften oder sonst wie listenreiches Vorgehen voraus- setzen).
E. 1.1.6 Strafrechtlich relevant ist allerdings nicht jede Täuschung. Vielmehr erfasst der Betrugstatbestand nur ein qualifiziertes, arglistiges Verhalten. Art und Intensi- tät der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffi- nesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offen- baren. In diesem Sinne ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn sich der Täter besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient, im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendiger- weise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekenn- zeichnet sind. Bei einfachen Lügen ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprü- fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
E. 1.1.7 Arglist scheidet hingegen aus, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis), wenn also das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönli-
- 41 - chen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Ob eine solche Opfermitverantwortung zu bejahen ist, ist im Einzelfall bzw. nach ei- nem individuellen Massstab zu beurteilen, wobei die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers entscheidend sind. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Getäuschten zu beachten. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Op- ferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Ge- wicht zukommt, lässt sich sodann nur unter Berücksichtigung der näheren Um- stände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehun- gen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbe- stand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; 6B_151/2019 vom
17. April 2019 E. 4).
E. 1.1.8 Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Er- füllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Mini- mum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn dem Täuschungsopfer geradezu Leichtfer- tigkeit vorgeworfen werden muss, es mithin die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat, was das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 und 4.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
- 42 -
E. 1.2 Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Auftei- lung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 3. Auf- lage, Basel 2023, N 6 zu Art. 426 StPO; je mit weiteren Hinweisen). Allerdings können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auch im Falle eines (teil- weisen) Freispruchs dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 1.2.1 Ausgehend vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift erachtete die Vorin- stanz die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs als erfüllt (Urk. 80 S. 35 ff.). Sie erwog zusammengefasst, dass die Übergabe der gefälschten Uhren unter der Angabe, es handle sich um Originale, eine täuschende Handlung darstelle. Der Beschuldigte habe weder ein ganzes Lügengebäude errichtet, noch besondere Machenschaften oder Kniffe angewendet, sondern sich einer einfachen Lüge be- dient. Da es sich bei den übergebenen Armbanduhren um qualitativ hochwertige Fälschungen gehandelt habe, sei es für den Privatkläger 1 als Laien nicht möglich gewesen, diese von echten Uhren der Marke B._____ zu unterscheiden. Hierfür wären vielmehr besondere Fachkenntnisse erforderlich gewesen. Der Aufwand für eine fachliche Kontrolle bzw. eine Expertise hätte jedoch einen vernünftigen Rahmen überschritten (Urk. 80 S. 35 f.). Der Beschuldigte habe entsprechend arglistig gehandelt.
E. 1.2.2 Zur Arglist erwog die Vorinstanz weiter, dass dem Privatkläger 1 keine Op- fermitverantwortung vorgeworfen werden könne. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Privatkläger 1 ein in gewissem Masse leichtfertiges Verhalten an den Tag gelegt habe, indem er die Angabe des Beschuldigten, bei den übergebe- nen Uhren handle es sich um Originale, einfach so als wahr hingenommen habe. Für den objektiven Betrachter habe es verschiedene Warnsignale gegeben, die auch beim Privatkläger 1 zumindest gewisse Zweifel hätten wecken müssen. Es müsse indessen beachtet werden, dass bei der Opfermitverantwortung nicht dar- auf abzustellen sei, wie irgendeine Person, sondern wie das konkrete Opfer die Situation wahrgenommen habe. Unter Berücksichtigung der Geschäftsbeziehun- gen und des intensiven persönlichen Kontakts sei durchaus nachvollziehbar, dass der Privatkläger 1 aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Be- schuldigten stets davon ausgegangen sei, dass er von diesem eine Originaluhr erhalte. Es sei auch nicht so, als habe sich der Privatkläger 1 überhaupt keine Gedanken gemacht. Für viele der im Nachhinein erkannten Warnsignale habe er denn auch eine Erklärung gehabt. Gestützt auf die konkreten Umstände liege, so
- 43 - die Vorinstanz, keine besondere Leichtfertigkeit vor, welche das täuschende Ver- halten des Beschuldigten geradewegs verdränge (Urk. 80 S. 36 f.).
E. 1.2.3 Nachdem auch die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt seien, insbeson- dere der Irrtum des Privatklägers 1 über die Echtheit der erhaltenen Uhren, die irr- tumsbedingte Vermögensdisposition, der Vermögensschaden des Privatklägers 1 und der Motivations- bzw. Kausalzusammenhang in objektiver Hinsicht sowie der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht in subjektiver Hinsicht (Urk. 80 S. 27 f.), sei der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 80 S. 28).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenügend nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammen- hang stehen. Eine Kostenauflage kommt nur in Betracht, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst se- hen konnte (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_28/2022 vom
- 68 -
E. 1.3.1 Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, dass er gegenüber dem Privatkläger 1 nie behauptet habe, dass er eine originale Uhr der Marke B._____ besitze und ihm ebenfalls eine solche beschaffen könne. Auch bei der Übergabe der Uhren habe er keine Zusicherungen hinsichtlich deren Echtheit gemacht (Urk. 90 Rz. 84). Der Beschuldigte bestreitet damit sinngemäss das Vorliegen einer Täuschungshandlung.
E. 1.3.2 Mit Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist führte seine Verteidi- gung weiter aus, dass aufgrund der Umstände, unter denen dem Privatkläger 1 die beiden Uhren übergeben worden seien, nicht ernsthaft argumentiert werden könne, die Qualität der Fälschungen sei so gut gewesen, dass es dem Privatklä- ger 1 nicht möglich gewesen sei, diese von echten Uhren zu unterscheiden. So- dann könne auch nicht festgehalten werden, dass eine fachliche Kontrolle der Uh- ren einen unverhältnismässigen Aufwand für den Privatkläger 1 bedeutet hätte. Vielmehr hätte dem Privatkläger 1 aufgrund der Verpackung der Uhren und dem Fehlen von Echtheitszertifikaten sogleich klar sein müssen, dass der Beschuldigte ihm keinesfalls Originaluhren beschafft und übergeben habe (Urk. 90 Rz. 85). Daran ändere die Intensität des von der Vorinstanz beschriebenen Vertrauensver- hältnisses zum Beschuldigten nichts (Urk. 90 Rz. 90). Mit Bezug auf den Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung hielt die Verteidigung fest, dass der Privat- kläger 1 grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet und völlig leichtfertig
- 44 - gehandelt habe, indem ihm das Risiko, keine Originaluhr der Marke B._____ zu erhalten, zwar habe bewusst sein müssen, wovor er jedoch einfach die Augen verschlossen habe. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe der Privatkläger 1 selber eingeräumt, dass er spätestens bei der Übergabe der Uhren habe erken- nen müssen, dass es sich nicht um Originale handeln könne und es insofern ein Missverständnis gewesen sei, soweit er originale Uhren der Marke B._____ er- wartet habe (Urk. 90 Rz. 90 ff.). Aufgrund der Opfermitverantwortung des Privat- klägers 1 könne dem Beschuldigten keine Arglist angelastet werden.
E. 1.3.3 Die Verteidigung äusserte sich auch zu den weiteren Tatbestandsvoraus- setzungen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (s. Ziff. IV.1.4.), muss auf diese Voraussetzun- gen nicht weiter eingegangen werden, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird, die entsprechenden Einwände der Verteidigung im Einzelnen wiederzuge- ben.
E. 1.4 Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte nur teilweise schuldig zu sprechen und zwar wegen Vergehens gegen das Markenschutzgesetz (Dossier 1) und we- gen mehrfacher versuchter Nötigung (Dossier 2). Vom Vorwurf des Betrugs (Dos- sier 1) ist er hingegen freizusprechen, weshalb ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nach der vorstehend wiedergegebe- nen bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur anteilsmässig aufzu- erlegen wären.
E. 1.4.1 Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. III.4.1.25. ff.) nicht auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgestellt werden. Insbesondere ist nicht erstellt, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger 1 bei mehreren Gelegenheiten angab, dass die von ihm getragene Armbanduhr der Marke B._____ original sei, er über besondere Beziehungen zu dieser Uhrenherstellerin verfüge und dem Privatkläger 1 deshalb ebenfalls eine Originaluhr der Marke B._____ zu besseren Konditionen als auf dem freien Markt besorgen könne.
E. 1.4.2 Damit fehlt es an einer aktiven Täuschungshandlung seitens des Beschul- digten, mithin an einer unrichtigen Erklärung über Tatsachen, die darauf ausge- richtet war, beim Privatkläger 1 eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.
E. 1.4.3 Ob die Übergabe der gefälschten Uhren an den Privatkläger 1 am 6. Okto- ber 2019 eine Täuschungshandlung durch konkludentes Verhalten darstellt, wie
- 45 - es die Vorinstanz annahm (vgl. Urk. 80 S. 35), ist vorliegend nicht weiter zu erör- tern, da diese Handlung erst nach der Reduktion der Werklohnforderung um Fr. 15'000.– mittels Freundschaftsrabatt erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt unterlag der Privatkläger 1 bereits der irrtümlichen Annahme, der Beschuldigte werde ihm eine Originaluhr der Marke B._____ beschaffen. Insofern war die Übergabe der gefälschten Uhren nicht der Auslöser bzw. die Motivation für die irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Privatklägers 1 und damit nicht tatbestandsmässig.
E. 1.4.4 Ebenso wenig ist die Tatvariante des Bestärkens in einem bereits beste- henden Irrtum erfüllt. Es ist zwar erstellt, dass sich der Privatkläger 1 in einem Irr- tum befand, indem er, nachdem er die Armbanduhr des Beschuldigten gesehen hatte, davon ausging, dass es sich um eine originale Uhr der Marke B._____ han- delt und er weiter annahm, dass ihm der Beschuldigte ebenfalls eine Originaluhr dieser Uhrenherstellerin besorgen könne, als der Beschuldigte ihm bestätigte, er werde ihm (dem Privatkläger 1) eine solche Uhr beschaffen bzw. organisieren. Damit sich der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hätte, müsste er jedoch diesen Irrtum beim Privatkläger 1 her- vorgerufen oder bestärkt haben. Hierfür ist nach der Intention des Gesetzgebers ein aktives Vorgehen verlangt und notwendig. Ein solches aktives Vorgehen ist seitens des Beschuldigten nicht erstellt. Zwar musste der Beschuldigte erkennen, dass der Privatkläger 1 irrtümlich davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine Originaluhr der Marke B._____ beschaffen, nachdem der Privatkläger 1 ihm eine Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH und damit eine Ge- genleistung für die gewünschte Uhr im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte, während er (der Beschuldigte) selbst dafür lediglich Fr. 1'000.– bezahlt hatte. Indem er nicht reagierte, sondern den Privatkläger 1 vielmehr im Glauben liess, dass für die von ihm (dem Privatkläger 1) gewünschte Uhr eine Gegenleis- tung von Fr. 15'000.– angemessen und gerechtfertigt sei, verhielt sich der Be- schuldigte jedoch rein passiv. Fälle blosser Unterlassung werden vom Betrugstat- bestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfasst, auch nicht in der Tatvariante des Bestärkens in einem vorbestehenden Irrtum. Vielmehr muss der Täter selber aktiv werden, indem er beispielsweise die Richtigkeit der irrtümlichen Annahme des Opfers ausdrücklich bestätigt, oder – gemäss einem Teil der Lehre – sogar die
- 46 - Aufklärung des Irrtums durch besondere Machenschaften oder sonst wie durch listenreiches Vorgehen verhindert. Ein solches Verhalten ist indessen nicht nach- gewiesen. Insbesondere liess sich anhand der erhobenen Beweise nicht erstellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 mehrfach angab, dass es sich bei der zu beschaffenden Uhr 100-prozentig um eine Original-Uhr der Marke B._____ handle. Vielmehr gelangte der Privatkläger 1 selbst zum entsprechenden Irrtum und blieb von seiner unrichtigen Vorstellung überzeugt.
E. 1.4.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen fehlt es somit – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – bereits an einer tatbestandsmässigen Handlung, welche den Privatkläger 1 in einen Irrtum versetzte bzw. in einem vorbestehenden Irrtum bestärkte und ihn zur Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensdisposi- tion veranlasste bzw. motivierte. Bei diesem Ergebnis muss auf die weiteren Tat- bestandsvoraussetzungen nach Art. 146 Abs. 1 StGB nicht weiter eingegangen werden.
E. 1.4.6 Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 – Vergehen gegen das Markenschutz- gesetz (Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG)
E. 1.5 Allerdings ist gestützt auf entsprechende Zugeständnisse des Beschuldig- ten erstellt, dass er dem Privatkläger 1 auf dessen Anfrage in Aussicht stellte, er werde ihm eine Armbanduhr der Marke B._____, wie er (der Beschuldigte) sie selbst am Handgelenk trug, besorgen. Unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den Armbanduhren, welche er in der Folge über I._____ für den Privatkläger 1 und dessen Vater organisierte, um Fälschungen handelte. Weiter hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte erkennen konnte und musste, dass der Privatkläger 1 davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine Originaluhr der Marke B._____ zu Eigentum beschaffen, zumal ihm der Privatkläger 1 eine Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH und damit eine Gegenleistung für die gewünschte Uhr im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte. Der Beschul- digte konnte die anklagegegenständlichen Uhren dagegen zugestandenermassen für einen Gesamtpreis von rund Fr. 2'000.– über I._____ erwerben. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht reagierte, sondern den Privatkläger 1 viel- mehr im Glauben liess, er (der Beschuldigte) besorge ihm eine Originaluhr der Marke B._____, wofür eine Gegenleistung von Fr. 15'000.– angemessen und ge- rechtfertigt sei. Der Beschuldigte wäre nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verpflichtet gewesen, den Privatkläger 1 darüber aufzuklären, dass er ihm keine echte Uhr der Marke B._____ beschaffen werde, sondern lediglich eine Fälschung. So
- 69 - musste er annehmen, dass die von ihm verschwiegene Tatsache über die Quali- tät bzw. die fehlende Echtheit der Uhr den Entscheid des Privatklägers 1 über den Abschluss der Vereinbarung überhaupt oder über deren Konditionen beeinflussen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_42/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3; 4A_514/2020 vom 2. November 2020 E. 6.1; je mit weiteren Hinweisen). Indem er jedoch untätig blieb und dem Privatkläger 1 verschwieg, dass es sich bei der Uhr, welche er ihm (dem Privatkläger 1) beschaffen werde, nicht um ein Original der Marke B._____ handle, verhielt er sich treuwidrig. Seine Aufklärungspflicht war auch nicht entfallen, da der Privatkläger 1 im Zeitpunkt des Abschlusses der Ver- einbarung mit dem Beschuldigten und der anschliessenden Reduktion der Werk- lohnforderung der E._____ GmbH um Fr. 15'000.– selbst bei gehöriger Aufmerk- samkeit nicht hätte erkennen können, dass es sich bei der in Aussicht gestellten Armbanduhr um eine Fälschung handeln werde. Insbesondere wies die vom Be- schuldigten getragene Uhr, welche dem Privatkläger 1 quasi als Anschauungsmo- dell diente, keine Anzeichen einer Fälschung auf. Das erstellte Verhalten des Be- schuldigten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet, den Verdacht auf eine strafbare Handlung zu erwecken. M.a.W. waren die Strafverfolgungsbehörden bei der gegebenen Ausgangslage gehalten, den Sachverhalt unter dem Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu untersuchen und Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. Der Beschuldigte hat somit die Einleitung des Strafverfahrens betreffend Dossier 1 in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht, weshalb ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten der Untersuchung vollständig aufzuerlegen sind.
E. 1.6 Dass der Beschuldigte mit diesem Urteil vom Vorwurf des Betrugs freizu- sprechen ist, hat sich dagegen bei der Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens auszuwirken. Bei der Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich Dossier 1 legte die Vorinstanz ihr Augenmerk zur Hauptsache auf denjenigen An- klagevorwurf, in dem ein Freispruch zu ergehen hat. Zu berücksichtigen ist insbe- sondere, dass sie den Privatkläger 1 anlässlich der Hauptverhandlung ein weite- res Mal als Auskunftsperson befragte. Auch bei der rechtlichen Würdigung setzte sich die Vorinstanz über rund acht Seiten mit dem Tatbestand des Betrugs aus-
- 70 - einander, wohingegen die Erwägungen zum Tatbestand des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz etwas mehr als zwei Seiten in Anspruch nahmen. Der Aufwand für die Beurteilung des Vorwurfs der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Dossier 2 fiel in rechtlicher Hinsicht ebenfalls deutlich geringer aus, wäh- rend die Erstellung des Sachverhalts etwa ähnlich umfangreich war wie in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs. So befragte die Vorinstanz auch den Privatkläger 2 anlässlich der Hauptverhandlung ein weiteres Mal als Auskunftsperson zum ange- klagten Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung zu seinem Nachteil. Zusammenfassend sind die entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens zu einem grossen Teil dem Anklagevorwurf des Betrugs gemäss Dos- sier 1 zuzurechnen, von welchem der Beschuldigte mit diesem Urteil freizuspre- chen ist. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Prozessentschädigung des Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren
E. 2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 8. September 2022 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 77; Urk. 72) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 6. April 2023 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 82).
E. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung allerdings herabsetzen oder verweigern, wenn die beschul- digte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 2.1.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG macht sich des betrügerischen Marken- gebrauchs schuldig, wer vorsätzlich widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Originaldienstleistungen anbietet oder erbringt.
E. 2.1.2 Anders als bei Art. 61 MSchG geht es beim betrügerischen Markenge- brauch nicht allein um die Interessen des Inhabers der verletzten Marke. Ge- schützt werden sollen ausserdem die potenziellen Abnehmer von Waren und Dienstleistungen sowie der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsver- kehr (RÜETSCHI, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Handkommentar Marken-
- 47 - schutzgesetz, 2. Auflage, Bern 2017, N 2 zu Art. 62 MSchG mit weiteren Hinwei- sen).
E. 2.1.3 Voraussetzung der Strafbarkeit ist das Vorliegen einer gültigen Marke so- wie deren Verletzung, d.h. insbesondere das Fehlen eines Einverständnisses des Markeninhabers für die Nutzung bzw. den Gebrauch der Marke. Auch die übrigen Voraussetzungen jeder Markenrechtsverletzung müssen erfüllt sein (RÜETSCHI, a.a.O., N 6 zu Art. 62 MSchG).
E. 2.1.4 Als tatbestandsmässige Handlung setzt Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG sodann voraus, dass der Täter widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeich- nete Waren als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt. Unter Inverkehrbrin- gen ist jeder Eigentums- oder Besitzwechsel zu verstehen, mit welchem sich der Inhaber der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über die betreffende Ware entledigt (ISLER, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar Markenschutzgesetz / Wappen- schutzgesetz, 3. Auflage, Basel 2017, N 36 zu Art. 13 MSchG). Die Tathandlung des Anbietens erfasst nicht nur die obligationenrechtlich definierte Offerte im Sinne von Art. 3 OR, sondern bereits jedes Ankündigen der Ware in der Absicht, sie auf Verlangen oder bei Bedarf entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben. Eine Markenverletzung durch ein unbefugtes Angebot liegt schon dann vor, wenn die- ses in der Schweiz erfolgt, die Ware aber (noch) nicht vorhanden ist oder (erst) im Ausland liegt (ISLER, a.a.O., N 41 zu Art. 13 MSchG).
E. 2.1.5 Hinzu kommt, dass der Täter die Ware "als Originalware" anbieten oder in Verkehr setzen muss. Dabei wird nicht verlangt, dass der Täter die Ware ausdrü- cklich als echt anpreist. Es genügt, wenn sich dies aus den Umständen (zum Bei- spiel aus dem hohen Preis) ergibt oder der Täter einen diesbezüglichen Irrtum des Opfers nicht korrigiert, nachdem er ihn erkannt hat. Nicht strafbar macht sich dagegen, wer die Ware erkennbar nicht als Originalware anbietet oder in Verkehr setzt (RÜETSCHI, a.a.O., N 12 zu Art. 62 MSchG).
E. 2.1.6 Subjektiv ist eine vorsätzliche Begehung der Tat vorausgesetzt. Für den Fall, dass der Täter selbst dachte, es handle sich um Originalware, ist bei der Be- urteilung des subjektiven Tatbestands darauf abzustellen, welche Vorsichtsmass-
- 48 - nahmen der Täter ergriff, um sicherzustellen, dass es sich bei der von ihm vertrie- benen Ware um Originale handelt. Hat er es gänzlich unterlassen, Abklärungen bezüglich der Herkunft der Produkte zu treffen, obschon dazu aufgrund der Um- stände Anlass bestanden hätte, kann dies bereits zur Begründung des Eventual- vorsatzes genügen (BIGLER, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar Marken- schutzgesetz / Wappenschutzgesetz, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 62 MSchG).
E. 2.1.7 Anders als der Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit. a MSchG setzt der Tatbe- stand von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG in subjektiver Hinsicht neben Vorsatz nicht voraus, dass die Kennzeichnung der Ware "zum Zwecke der Täuschung" erfolgt (RÜETSCHI, a.a.O., N 18 zu Art. 62 MSchG; BIGLER, a.a.O., N 10 zu Art. 62 MSchG).
E. 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kosten- frage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädi- gungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädi- gung hat. Bei nur teilweiser Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine im entspre-
- 71 - chenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2; 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4).
E. 2.2.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
- 57 - eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Die Vorinstanz hat für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe ausgefällt, ohne indessen die Wahl der Sanktionsart näher zu begründen. Sie wies lediglich darauf hin, dass angesichts der Höhe der insgesamt auszufällenden Strafe ledig- lich eine Freiheitsstrafe in Betracht komme (Urk. 80 S. 45). Dieses Vorgehen ist unzulässig, da es die vom Bundesgericht für verbindlich erklärte sog. konkrete Methode missachtet. Danach ist für jeden einzelnen Normverstoss separat die an- gemessene Strafe zu bestimmen. Ausnahmen von der konkreten Methode sind grundsätzlich nicht mehr zulässig. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Recht- sprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 ff.; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom
2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; je mit weiteren Hinweisen).
- 58 -
E. 2.2.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszufäl- lenden Strafen für die mehrfache versuchte Nötigung und das Vergehen gegen das Markenschutzgesetz im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tages- sätzen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe er- sichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für die einzelnen Delikte Freiheitsstrafen zu ver- hängen. Der Beschuldigte wurde zwar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. August 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 350.– verurteilt (Urk. 89). Diese Vorstrafe ist jedoch mit Bezug auf die Straftaten, welche Gegen- stand dieses Strafverfahrens bilden, nicht einschlägig. Seit Ausfällung des ge- nannten Strafbefehls sind zudem inzwischen knapp zehn Jahre vergangen, wäh- rend welcher Zeit sich der Beschuldigte soweit ersichtlich bewährt hat. Unter die- sen Umständen erscheint die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht geboten, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Angesichts seiner finanzi- ellen Verhältnisse ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Schliesslich liegt kein Anwendungsfall für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne einer Ausnahme von der konkreten Methode vor. Folglich ist jeder der zu beurteilenden Normverstösse mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.
E. 2.3 Dieser Rechtsprechung folgend, ist dem Beschuldigten für die Untersu- chung, deren Einleitung er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht hat, keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Dagegen ist ihm der Aufwand seiner erbetenen Verteidigung während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ange- messen zu entschädigen. Nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwalt- schaft am 3. August 2021 sind Leistungen und Barauslagen der erbetenen Vertei- digung im Betrag von Fr. 8'974.90 ausgewiesen (exkl. MWST; Urk. 67). Dieser Aufwand ist dem Beschuldigten – unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von
E. 2.3.1 Versuchte Nötigung
E. 2.3.1.1 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte sowohl am 17. als auch am 25. Oktober 2019 mit der Anwendung von Gewalt drohte, wobei er nicht nur den Privatkläger 2, sondern auch dessen Familie als Ziele seiner Gewaltanwendungen nannte, was beson- ders perfid erscheint und sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt. Während die erste Drohung vom 17. Oktober 2019 sehr konkret ausformuliert war ("[…] ansonsten werde ich dich mit Hunden abholen und in den Wald verschlep- pen"), fielen die drohenden Äusserungen am 25. Oktober 2019 eher vage aus.
- 59 - Dies schmälerte deren Droh-Potential jedoch keineswegs, insbesondere da der Beschuldigte dem Privatkläger 2 bei jener Gelegenheit persönlich gegenüber- stand, nachdem er zuvor unangemeldet in den Büroräumlichkeiten der L._____ AG erschienen war, und sich von einem Mitarbeiter begleiten liess, um seinen Forderungen zusätzlich Nachdruck zu verleihen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indessen, wenn sie erwägt, dass vor allem diese zweite Tat im Voraus geplant gewesen sei. Zwar ist es richtig, dass sich der Beschuldigte extra die Mühe machte, den Privatkläger 2 in Begleitung des Zeugen G._____ in den Büro- räumlichkeiten der L._____ AG aufzusuchen. Indessen kann in diesem Vorgehen kein Unterschied zum einige Tage zuvor erfolgten Telefonanruf erkannt werden und auch aus den Untersuchungsakten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die zweite Tat vom 25. Oktober 2019 im Unterschied zur ersten Tat besonders geplant habe. Richtig ist indessen, dass sowohl der Tele- fonanruf als auch das darauffolgende Aufsuchen des Privatklägers 2 in dessen Büroräumlichkeiten keine spontanen Aktionen des Beschuldigten bei sich bieten- den Gelegenheiten waren, sondern von diesem ganz gezielt und bewusst so vor- genommen wurden.
E. 2.3.1.2 Wie auch die Vorinstanz zu Recht festhielt, offenbarte der Beschuldigte durch sein Verhalten eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Anstatt für die Geltendmachung der ihm angeblich zustehenden Forderung die vom Rechtssys- tem zur Verfügung gestellten Möglichkeiten auszunutzen, namentlich die Einlei- tung einer Schuldbetreibung und/oder einer Zivilklage, versuchte der Beschul- digte, sein (behauptetes) Recht in Selbstjustiz durchzusetzen.
E. 2.3.1.3 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Tatkomponente verwiesen werden (Urk. 80 S. 49 f.). Ausgehend vom vollendeten Delikt, d.h. unter der Annahme, dass sich der Privatkläger 2 durch die drohenden Äusserungen des Beschuldigten tatsächlich zur Bezahlung der geltend gemach- ten Forderung hätte nötigen lassen, wäre insgesamt von einem nicht mehr leich- ten Verschulden des Beschuldigten auszugehen.
E. 2.3.1.4 Im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente ist sodann zu berücksichtigen, dass der angestrebte Erfolg nicht eintrat und es insofern bei ei-
- 60 - ner versuchten Tatbegehung blieb. Da der Beschuldigte dazu allerdings nichts beitrug, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog (Urk. 80 S. 50), wirkt sich der Versuch nur leicht strafmindernd aus.
E. 2.3.1.5 Für das leicht geringere Verschulden aufgrund der versuchten Tatbege- hung erscheint für die mehrfache versuchte Nötigung vom 17. und 25. Oktober 2019 eine Einsatzstrafe von insgesamt 140 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
E. 2.3.2 Vergehen gegen das Markenschutzgesetz
E. 2.3.2.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 48 f.), denen nichts hinzuzufügen ist.
E. 2.3.2.2 Die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe ist um die Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Markenschutzgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) leicht, mithin um 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
E. 2.3.3 Zwischenfazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit eine Geldstrafe von 170 Ta- gessätzen auszusprechen.
E. 2.4 Täterkomponente
E. 2.4.1 Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des aktuell 59-jähri- gen Beschuldigten ist gestützt auf seine eigenen Angaben bekannt, dass er im Zürcher Oberland aufwuchs, dort die Sekundarschule besuchte und daran ansch- liessend eine Lehre zum Maurer absolvierte. In der Folge schloss er eine Ausbil- dung zum eidgenössisch diplomierten Marketingplaner und mehrere Manage- mentausbildungen ab. Zudem besuchte er diverse Führungskurse, Coachings etc. Seit dem Jahr 1990 ist der Beschuldigte selbständig erwerbstätig im Bereich Han- del mit Baustoffen und Baumaterialien in der Schweiz. Aktuell ist er der Ge- schäftsführer und das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der F'._____ Schweiz AG. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein Sohn ist
- 61 - 26 Jahre alt und lebt nicht mehr im Elternhaus. Die Tochter ist 23-jährig und befin- det sich derzeit noch in Ausbildung. Sie studiert … an einer Universität in M._____ (USA) und hält sich während der Semesterferien beim Beschuldigten und ihrer Mutter auf (Urk. D1/5/4 F/A 33 ff.; Prot. I S. 39 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände.
E. 2.4.2 Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe erwirkt, welche mit Bezug auf die Tat- vorwürfe, welche Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, nicht einschlägig ist und zu den jeweiligen Tatzeitpunkten bereits vier bzw. fünf Jahre zurücklag (Urk. 89). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 5. August 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt und mit einer teilbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 350.– bestraft. Die er- wirkte Vorstrafe wirkt sich nur marginal straferhöhend aus.
E. 2.4.3 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs des Vergehens gegen das Marken- schutzgesetz als auch hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten Nöti- gung bezüglich einzelner Elemente des äusseren Tatgeschehens geständig war. Die punktuellen Zugeständnisse des Beschuldigten erfolgten zwar aus eigenem Antrieb und von allem Anfang an. Dennoch führten sie zu keiner wesentlichen Er- leichterung der Untersuchung. Zum ganz überwiegenden Teil stellte er die jeweils zur Anklage gebrachten Sachverhalte nämlich in Abrede. Der Beschuldigte zeigte überdies keine Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Das Nacht- atverhalten ist deshalb nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 2.4.4 Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden Fakto- ren der Täterkomponente ungefähr die Waage, weshalb es bei der vorstehend festgelegten Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.
3. Tagessatzhöhe
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 bis 3 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Mit Eingabe vom 14. April 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 85). Die Privatkläger 1 bis 3 liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Weiter erreicht er einen für ihn günstigeren Entscheid hinsichtlich der Sanktion, der Verlegung der Verfahrenskosten und in Bezug auf seine Pro- zessentschädigung. Im Übrigen unterliegt er jedoch mit seinen Berufungsanträ- gen. Bei diesem Verfahrensausgang und in Anbetracht dessen, dass auch im Be- rufungsverfahren der überwiegende Aufwand des Gerichts auf die Beurteilung des Anklagevorwurfs betreffend Betrug entfiel, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3.2 Der Beschuldigte hätte gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auch im Berufungsverfahren grundsätzlich Anspruch
- 72 - auf Zusprechung einer reduzierten Entschädigung für seine anwaltliche Verteidi- gung. Allerdings unterliess er es, die Leistungen und Barauslagen seiner erbete- nen Verteidigung zu beziffern und zu belegen. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, den angemessenen Aufwand für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren festzulegen. Folglich ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 3.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 mehrfach ein von seinem Willen abhängiges Übel in Aussicht gestellt habe, nämlich dass er ihn mit Hunden abholen und in den Wald verschleppen werde bzw. dass er wie- derkommen werde und er wisse, wo der Privatkläger 2 und seine Familie wohne, sowie dass seine Leute wissen würden, wie er aussehe. Dadurch habe der Be- schuldigte versucht, den Privatkläger 2 in seinem Willen zu beugen und ihn dazu zu bringen, eine seiner Ansicht nach ausstehende Forderung über ca. Fr. 70'000.– zu bezahlen. Die angeklagten Äusserungen hätten ohne Weiteres ernstliche Nachteile betroffen. Auch eine besonnene Person in der Lage des Pri- vatklägers 2 hätte durch diese Äusserungen gefügig gemacht bzw. in ihrer freien Willensbildung und -betätigung beschränkt werden können. Da der Privatkläger 2 nicht ohnehin beabsichtigt habe, den vom Beschuldigten geforderten Betrag zu bezahlen, sei auch der Kausalzusammenhang zwischen den ausgesprochenen Drohungen und der verlangten Bezahlung der ausstehenden Forderung gegeben, wobei jedoch bloss eine versuchte Tatbegehung vorliege, da es dem Beschuldig- ten nicht gelungen sei, den Privatkläger 2 dazu zu bringen, ihm das Geld auch tat- sächlich zu bezahlen (Urk. 80 S. 43 f.).
E. 3.2.2 Der Beschuldigte habe, so die Vorinstanz weiter, gewusst, dass sich der Privatkläger 2 durch seine Äusserungen eingeschüchtert fühlen würde und habe ihn damit bewusst dazu bringen wollen, gegen seinen Willen die Forderung zu be- zahlen. Auch habe der Beschuldigte gewusst, dass der Privatkläger 2 die Forde- rung nicht habe bezahlen wollen und ihn damit bewusst in seiner Entscheidungs-
- 52 - freiheit eingeschränkt. Der Beschuldigte habe somit direktvorsätzlich gehandelt (Urk. 80 S. 44).
E. 3.2.3 Der angestrebte Zweck des Beschuldigten, nämlich den Privatkläger 2 zur Begleichung einer, zumindest aus der Perspektive des Beschuldigten, offenen und fälligen Forderung zu bewegen, sei grundsätzlich zulässig und nicht zu kriti- sieren. Das vom Beschuldigten verwendete Mittel in Form der drohenden Äusse- rungen dem Privatkläger 2 gegenüber sei allerdings unerlaubt. Dies zeige sich be- reits in der strafrechtlichen Verfolgung entsprechender Äusserungen unter dem Tatbestand von Art. 180 StGB, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübri- gen würden. Überdies stehe im vorliegenden Fall das gewählte Mittel auch nicht im richtigen Verhältnis zum angestrebten Zweck. Es wären andere wirksame und insbesondere legale Mittel zur Verfügung gestanden, um dieses Ziel zu erreichen. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung sei daher zu bejahen (Urk. 80 S. 44).
E. 3.2.4 Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 80 S. 44).
E. 3.3 Zur Einkommenssituation des Beschuldigten ergibt sich aus den Akten, dass er bereits seit mehreren Jahren für die F'._____ Schweiz AG tätig ist, welche Gesellschaft mit Baustoffen und Baumaterialien handelt (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 103; Urk. D1/5/4 F/A 35; Prot. I S. 40). Aktuell ist er das einzige Mitglied des Verwal-
- 63 - tungsrates. Für seine Tätigkeit erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoer- werbseinkommen von rund Fr. 10'000.–. Ein 13. Monatslohn wird ihm nicht aus- gerichtet (Urk. D1/5/4 F/A 36 f.; Prot. I S. 40; Prot. II S. 7); vgl. auch Urk. D1/5/1 F/A 103). Neben seinem Erwerbseinkommen fliessen dem Beschuldigten keine weiteren Einkünfte zu (Urk. D1/5/4 F/A 38; Prot. I S. 40), weshalb zur Bemessung der Tagessatzhöhe auf den aktuellen Nettoverdienst von rund Fr. 10'000.– pro Monat abzustellen ist. Davon sind die Krankenkassenprämien von aktuell Fr. 700.– pro Monat (Prot. II S. 7) und ein pauschaler Betrag für die laufenden Steuern abzuziehen. Für seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter, welche sich derzeit noch in Ausbildung befindet (Urk. D1/5/1 F/A 106; Urk. D1/5/4 F/A 41 f.), ist ein Betrag von rund Fr. 6'000.– pro Monat zu berücksichtigen (Prot. II S. 6 f.). Anderweitige finanzielle Lasten, welche für die Berechnung der Tagessatz- höhe relevant wären, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersicht- lich. Die Hypothekarzinsen und allfällige weitere Schuldzinsen (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 105; Urk. D1/5/4 F/A 45; Prot. II S. 7 f.) sind vom Nettoeinkommen nicht in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls erwerbstätig ist und damit einen Teil der gemeinsamen Lebenshaltungskosten mitträgt (vgl. Prot. II S. 7). Unter Berücksichtigung aller re- levanter Faktoren ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 170.– zu bemessen.
4. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die zur Anklage gebrachten Delikte, bei de- nen Schuldsprüche ergehen, mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 170.– zu bestrafen.
5. Vollzug
E. 3.4 Subsumption
E. 3.4.1 Die Subsumption der Vorinstanz, welche auf dem erstellten Anklagesach- verhalt hinsichtlich dieses Vorwurfs basiert, erweist sich als zutreffend und es kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden (Urk. 80 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.4.2 Insbesondere erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die vom Beschuldigten angedrohten Nachteile ohne Weiteres als ernstlich einzustufen sind. Die Aussicht,
- 53 - mit Hunden abgeholt und in den Wald verschleppt zu werden, ist zweifelsohne ge- eignet, eine Person in derselben Lage wie derjenigen des Privatklägers 2 in ihrer freien Willensbildung und -betätigung einzuschränken und sie dazu zu bringen, bestimmte Handlungen vorzunehmen, vorliegend die vom Beschuldigten ver- langte Zahlung auszulösen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Äusserungen des Be- schuldigten, er werde wiederkommen, da er wisse, wo der Privatkläger 2 und seine Familie wohne. Er habe ein Foto des Privatklägers 2 und seine Leute wüss- ten, wie er (der Privatkläger 2) aussehe. Letztere Drohungen untermauerte der Beschuldigte sodann dahingehend, dass er nicht alleine den Privatkläger 2 in des- sen Büro aufsuchte, sondern einen Mitarbeiter mitnahm, welcher in diese Angele- genheit nicht involviert war, um seinen Forderungen noch mehr Nachdruck zu ver- leihen. Dies bestätigte indirekt auch der Zeuge G._____, indem er ausführte, dass er mit dem Beschuldigten jeweils mitgegangen sei, wenn dieser ihm gesagt habe, es müsse jemand mit dabei sein, dass ihm indessen der Hintergrund des Besuchs im Büro des Privatklägers 2 nicht gesagt worden sei (Urk. D2/5/2 F/A 40). Der Pri- vatkläger 1 führte glaubhaft aus, dass er aufgrund der Äusserungen des Beschul- digten in Angst versetzt worden sei und tatsächlich befürchtet habe, der Beschul- digte werde ihm oder seinen Familienangehörigen etwas antun (Urk. D2/4/1 F/A 14 f., 18 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 41 f., 50 f., 62 f., 71; Prot. I S. 15, 18). Aus die- sem Grund habe er sich mit seiner Mitarbeiterin darüber ausgetauscht, ob er al- lenfalls eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstatten solle, was er jedoch aus Angst vor einer weiteren Eskalation der geschäftlichen Differenzen mit dem Beschuldigten nicht getan habe (Urk. D2/4/1 F/A 14; Urk. D2/4/2 F/A 34).
E. 3.4.3 Ebenso ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass bloss eine versuchte Tatbegehung vorliegt, da sich der Privatkläger 2 trotz der Drohungen des Beschuldigten weigerte, die von jenem geforderte Zahlung vorzunehmen, wo- mit der angestrebte Deliktserfolg nicht eingetreten ist. Unter Verweis auf die zu- treffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil ist sodann der subjektive Tatbe- stand erfüllt und lässt sich die Rechtswidrigkeit der angeklagten Nötigungen posi- tiv begründen.
- 54 -
E. 3.4.4 Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen somit der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Vorbemerkungen / Grundlagen der Strafzumessung
E. 3.5 Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022, Geschäfts- Nr. SB210559, S. 8; vom 23. September 2020, Geschäfts-Nr. SB200195, S. 8; je mit Hinweis). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehaup- tung zu Fall gebracht werden.
E. 3.6 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel,
- 12 - d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
E. 3.7 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
4. Würdigung
E. 4 Am 23. Juni 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
26. Januar 2024 vorgeladen (Urk. 87). Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 88).
- 6 -
E. 4.1 Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 (Betrug und Vergehen gegen das Markenschutzgesetz)
- 13 -
E. 4.1.1 Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass der Privatkläger 1 ihn im Jahr 2018 auf seine Uhr, welche er damals am Handgelenk getragen habe, angespro- chen habe. Weiter bestätigte er, dass sich der Privatkläger 1 in der Folge eben- falls eine solche Uhr gewünscht habe. Konkret habe es sich um ein Uhrenmodell der Marke B._____ gehandelt (Urk. D1/5/1 F/A 17; Urk. D1/5/3 F/A 33-35; Prot. I S. 46). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten stimmen mit den Aussagen des Privatklägers 1 überein (Urk. D1/6/1 F/A 23; Urk. D1/6/3 F/A 9, 65-68, 81; Prot. I S. 23 f.). Folglich ist der Sachverhalt in diesem Umfang anklagegemäss erstellt.
E. 4.1.2 Der Beschuldigte erklärte sodann, dass der Privatkläger 1 ihm vorgeschla- gen bzw. angeboten habe, die Werklohnforderung des zwischen der E._____ GmbH und der F._____ AG abzuschliessenden Werkvertrags um Fr. 15'000.– zu reduzieren, wenn er die von ihm gewünschte Uhr bekäme (Urk. D1/5/1 F/A 24, 28, 32; Urk. D1/5/2 F/A 16; Urk. D1/5/3 F/A 39 f., 59 ff.; Prot. I S. 47, 49; vgl. auch Prot. II S. 15, 17 f.). Diese Darstellung des Beschuldigten deckt sich mit dem Be- weisergebnis. So äusserte sich auch der Privatkläger 1 in diesem Sinne (Urk. D1/6/1 F/A 11, 13; Urk. D1/6/2 F/A 23 f.; Urk. D1/6/3 F/A 19-22, 57, 63, 78, 116; Prot. I S. 29 f.). Zudem liegt ein Angebot der E._____ GmbH vom 21. Juli 2018 für einen Werkvertrag mit der F._____ AG betreffend das Immobilienprojekt "H._____" bei den Akten. Darin wurde vom Werklohn für die Montage der gesam- ten Sanitäranlagen ein "Freundschaftsrabatt" im Betrag von Fr. 15'000.– in Abzug gebracht (Urk. D1/8/3-4). Der Anklagesachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. Aus Screenshots des Whatsapp-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger 1 geht weiter hervor, dass Letzterer am 2. August 2018, d.h. etwa anderthalb Wochen später, zwei Bilder einer Uhr der Marke B._____, Modell C._____, schickte und fragte: "Liegt diese Uhr drin?" Der Beschuldigte ant- wortete darauf: "Muss fragen ob die erhältlich ist" (Urk. D1/8/1 S. 1 f.).
E. 4.1.3 Der Beschuldigte räumte ein, dass er in der Folge über I._____ zwei Uhren des vom Privatkläger 1 gewünschten Modells beschafft und dafür insgesamt Fr. 2'000.– bezahlt habe. Eine der beiden Uhren sei als Geschenk für den Vater des Privatklägers 1 gedacht gewesen (Urk. D1/5/1 F/A 7, 21; Urk. D1/5/3 F/A 48 ff., 57; Prot. I S. 45; Prot. II S. 12). Er führte aus, dass er dem Privatkläger 1 auf
- 14 - entsprechende Nachfrage versichert habe, dass die Armbanduhren, welche er ihm organisiere, nicht gestohlen seien (Prot. I S. 47; Prot. II S. 12). Der Beschul- digte bestätigte schliesslich, dass es am 6. Oktober 2018 zur Übergabe der zwei Uhren gekommen sei. Er habe dem Privatkläger 1 einerseits die von ihm ge- wünschte Uhr und andererseits eine weitere Uhr derselben Marke und desselben Modells als Geschenk für dessen Vater ausgehändigt (Urk. D1/5/1 F/A 17; Urk. D1/5/2 F/A 17; Urk. D1/5/3 F/A 22, 52; Prot. I S. 45; Prot. II S. 18; vgl. auch Urk. 59 Rz. 9). Auch diese Zugeständnisse des Beschuldigten stimmen mit den Aussagen des Privatklägers 1 und von I._____ überein (Urk. D1/6/1 F/A 8 ff.; Urk. D1/6/3 F/A 123 ff.; Urk. D1/7/1 F/A 11 ff., 23; Urk. D1/7/2 F/A 29 ff., 57; Prot. I S. 24 ff.). Folglich ist der Sachverhalt in diesem Umfang anklagegemäss erstellt.
E. 4.1.4 Eine Untersuchung der dem Privatkläger 1 übergebenen Armbanduhren durch die B._____ (Schweiz) SA ergab, dass es sich um Fälschungen handelt und die Uhren keine authentischen Produkte der Marke B._____ sind (Urk. D1/13/2). Diese Feststellungen wurden vom Beschuldigten bzw. seiner Ver- teidigung zu Recht nicht in Frage gestellt. Folglich ist anklagegemäss erstellt, dass es sich bei den zwei Uhren, die der Beschuldigte über I._____ beschaffte und dem Privatkläger 1 am 6. Oktober 2018 aushändigte, um Fälschungen han- delte.
E. 4.1.5 Im Übrigen bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ge- mäss Dossier 1 während der gesamten Untersuchung, vor Vorinstanz und anläss- lich der Berufungsverhandlung. Insbesondere machte er geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei der von ihm getragenen Armbanduhr um eine Fäl- schung gehandelt habe (Prot. I S. 46). Weiter bestritt er, dem Privatkläger 1 auf entsprechende Frage wahrheitswidrig geantwortet zu haben, dass seine Uhr origi- nal sei. Vielmehr erklärte er, dass die Herkunft seiner Armbanduhr zwischen dem Privatkläger 1 und ihm nie thematisiert worden sei (Urk. D1/5/3 F/A 30, 36; Prot. I S. 46; Prot. II S. 13). Er stellte auch in Abrede, gegenüber dem Privatkläger 1 je- mals vorgegeben zu haben, dass er ihm eine Originaluhr der Marke B._____ be- sorgen könne und über besondere Beziehungen zur Uhrenherstellerin verfüge. Er
- 15 - betonte, dass der Privatkläger 1 und er nie von einer Originaluhr der Marke B._____ gesprochen hätten (Urk. D1/5/1 F/A 7, 38, 51; Urk. D1/5/3 F/A 10, 28, 37 f., 43; Prot. I S. 46 f.).
E. 4.1.6 Zu erstellen ist weiter, ob sich der Privatkläger 1 aufgrund der bestrittenen Beteuerungen des Beschuldigten in der irrigen Annahme befand, dass die vom Beschuldigten getragene Armbanduhr original sei und dass der Beschuldigte ihm durch seine Beziehungen zur B._____ Holding SA ebenfalls eine originale Arm- banduhr zu besseren Konditionen als auf dem freien Markt beschaffen könne. Der Beschuldigte stellte in diesem Zusammenhang auch in Abrede, aufgrund des vor- geschlagenen Preises von Fr. 15'000.– bzw. der entsprechenden Reduktion der Werklohnforderung erkannt zu haben, dass der Privatkläger 1 davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine originale Uhr der Marke B._____ beschaffen. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass es sich bei den Fr. 15'000.– um einen Vorschlag des Privatklägers 1 gehandelt und er sich nicht mit der Preisbildung auseinandergesetzt habe (Urk. D1/5/1 F/A 24, 32, 39 f.; Urk. D1/5/3 F/A 59; Prot. I S. 47 f.). Bestritten und daher zu erstellen ist sodann, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 in seiner irrigen Annahme über die Herkunft der gewünschten Uhr beliess und ihn überdies darin bestärkte, indem er ihm gegenüber mehrfach an- gab, dass es sich bei der Uhr, die er ihm beschaffe,100-prozentig um eine Origi- naluhr von B._____ handle. Der Beschuldigte stellte ferner in Abrede, er habe den Privatkläger 1 mit seiner Whatsapp-Nachricht vom 2. August 2018 ("Muss fragen ob die erhältlich ist") in Reaktion auf die zugeschickt erhaltenen Bilder von Uhren des Modells C._____ erneut in der falschen Vorstellung bestärkt, dass er (der Be- schuldigte) tatsächlich über besondere Beziehungen zur B._____ Holding SA ver- füge (Prot. I S. 49; vgl. auch Prot. II S. 18). Der Beschuldigte bestritt schliesslich, dass er bei der Übergabe der beiden Uhren am 6. Oktober 2018 gewusst habe, dass es sich um Fälschungen gehandelt habe und dem Privatkläger 1 dennoch versichert habe, dass die beschafften Uhren jeweils Originale des gewünschten Modells C._____ der Marke B._____ seien (Urk. D1/5/1 F/A 52, 56 f.; Urk. D1/5/3 F/A 10, 28, 45 ff.; Prot. I S. 48, 50; Prot. II S. 14). Auch im Übrigen stellte er den subjektiven Anklagesachverhalt vollständig in Abrede (Prot. I S. 52 f.; vgl. auch Urk. D1/5/1 F/A 59; Urk. D1/5/2 F/A 28; Urk. D1/5/3 F/A 70).
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E. 4.1.7 Ob der Sachverhalt in den bestrittenen Punkten anklagegemäss erstellt werden kann, lässt sich vorliegend einzig anhand der Aussagen der im Rahmen der Untersuchung einvernommenen Personen überprüfen. Dabei kommt der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zentrale Bedeutung zu (s. vorstehend Ziff. III.3.7.).
E. 4.1.8 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten generell betrifft, ist festzuhalten, dass er jeweils knapp und in kurzen Sätzen auf die an ihn gestell- ten Fragen antwortete. Er versuchte jeweils, die Fragen zu beantworten, aber nur die Fragen. Entsprechend erscheinen seine Aussagen wenig detailliert und gene- rell eher vorsichtig. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschuldigte häufig damit antwortete, dass er sich aufgrund der abgelaufenen Zeit nicht mehr erinnern könne. Dies alles ist vor dem Hintergrund, dass er in den Einvernahmen jeweils als beschuldigte Person befragt wurde, indessen auch nachvollziehbar. Im Übri- gen machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was sein gutes Recht ist.
E. 4.1.9 Allerdings weisen die Antworten des Beschuldigten auch Widersprüche auf respektive erscheinen sie als unplausibel. So führte er in der polizeilichen Einver- nahme vom 11. Juni 2020 aus, dass er keine Person mit dem Namen I._____ kenne (Urk. D1/5/1 F/A 13-14). Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu den Ausführungen von I._____, der als Auskunftsperson ausdrücklich und mehr- fach bestätigte, den Beschuldigten zu kennen und ihm die anklagegegenständli- chen Uhren besorgt und übergeben zu haben (Urk. D1/7/1 F/A 5-7, 11 ff.; Urk. D1/7/2 F/A 7 f., 17, 31 ff.). Ebenso ergibt sich aus den aktenkundigen Screenshots des Whatsapp-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1, dass der Beschuldigte seinem Chatpartner empfahl, I._____ anzu- rufen (Urk. D1/8/1). Darüber hinaus stehen seine Antworten anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 11. Juli 2020 auch in diametralem Widerspruch zu sei- nen späteren Ausführungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021. Dort sagte der Beschuldigte aus, er kenne I._____ seit 15 Jah- ren und sei mit ihm auch bis zehnmal geschäftlich und privat im Ausland unter- wegs gewesen. Sie hätten eine recht intensive Zeit hinter sich (Urk. D1/5/3 F/A 5).
- 17 -
E. 4.1.10 Sodann vermögen die Aussagen des Beschuldigten teilweise auch inhalt- lich nicht zu überzeugen. So sagte er wiederholt aus, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den beiden Uhren, welche er über I._____ beschafft und dem Privat- kläger 1 am 6. Oktober 2018 übergeben habe, um Fälschungen gehandelt habe. Er kenne sich nicht aus und könne nicht beurteilen, ob eine Markenuhr original sei oder nicht (Urk. D1/5/1 F/A 52, 56 f.; Urk. D1/5/3 F/A 10, 45 ff.; Prot. I S. 48, 50; Prot. II S. 14). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht näher aus- führte, weshalb er die Uhren des vom Privatkläger 1 gewünschten Modells von I._____ besorgen liess. Mit Bezug auf die Frage, wo dieser in der Folge die Uhren für ihn erhältlich machte, verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Hätte er dem Privatkläger 1 eine Originaluhr der Marke B._____ übergeben wollen, hätte er eine solche jedoch ohne Weiteres auch selber in einem entsprechenden Geschäft in der Schweiz erwerben können. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zugestan- denermassen nur Fr. 1'000.– pro Uhr an I._____ bezahlte. Dass er für einen sol- chen Preis keine originale Uhr der Marke B._____ erhielt, dürfte auch dem Be- schuldigten bekannt gewesen sein. Zudem waren den Uhren keine Zertifikate be- züglich der Echtheit beigelegt und fehlte es an einer aufwendigen Verpackung. Dies musste auch dem Beschuldigten aufgefallen sein, zumal er zur Tatzeit so- wohl originale als auch gefälschte Markenuhren besass. Indem er vor Vorinstanz erstmals aussagte, er sei davon ausgegangen, die Uhren seien in Europa aus Originalteilen zusammengesetzt worden, räumte er letztlich selber ein, dass es sich nicht um originale Uhren der Marke B._____ handelte (Prot. I S. 46, 50; vgl. auch Prot. II S. 12 f.). Insofern erscheint es unglaubhaft, wenn sich der Beschul- digte wiederholt auf den Standpunkt stellte, er habe nicht gewusst, dass die dem Privatkläger 1 besorgten und übergebenen Uhren gefälscht gewesen seien.
E. 4.1.11 Im Übrigen kann zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 17 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Sachdar- stellung des Beschuldigten hinsichtlich der bestrittenen Sachverhaltselemente we- nig stringent und nachvollziehbar erscheint, sondern eher lebensfremd, vorge- schoben und ausweichend wirkt. Insofern bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
- 18 -
E. 4.1.12 Der angeklagte Sachverhalt zu Dossier 1 basiert in den bestrittenen Punk- ten im Wesentlichen auf der Darstellung des Privatklägers 1. Seine Ausführungen sind grundsätzlich schlüssig, in sich stimmig und hinreichend detailliert. Ebenso erscheinen seine Angaben zum Geschehensablauf weder unnötig dramatisierend, noch in irgendeiner Art und Weise vorsichtig. Der Privatkläger 1 beantwortete je- weils mit eigenen Worten nach seinen besten Erinnerungen die Fragen der Straf- verfolgungsbehörden. Insbesondere verzichtete er darauf, irgendwelche Mutmas- sungen zulasten des Beschuldigten anzustellen. Ferner fällt auf, dass er sich in seinen Schilderungen durchaus auch selbstkritisch zeigte. Es bestehen somit – und diesbezüglich ist der Vorinstanz zu folgen – keine grundsätzlichen Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
E. 4.1.13 Allerdings weisen die Aussagen des Privatklägers 1 – wie nachfolgend aufgezeigt wird und was von der Vorinstanz verkannt oder nicht berücksichtigt wurde – auch verschiedene Widersprüche auf, gerade was zentrale Sachverhalts- elemente betrifft. Entgegen der Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil (vgl. Urk. 80 S. 17) bestehen deshalb durchaus objektive und ernstzunehmende Zwei- fel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
E. 4.1.14 So fällt auf, dass sich der Privatkläger 1 bei seinen Befragungen im Ver- lauf dieses Verfahrens ein paar Mal widersprach: Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen vom 15. Juli 2019 und vom 6. Juli 2020 führte der Privatkläger 1 noch aus, dass er im Zeitpunkt seiner Abmachung mit dem Beschuldigten über die Beschaffung einer Uhr der Marke B._____ nicht liquide gewesen sei und des- halb vorgeschlagen habe, den Preis für die gewünschte Uhr im Rahmen des ab- zuschliessenden Werkvertrags für das Immobilienprojekt "H._____" in Abzug zu bringen und sich den entsprechenden Betrag quasi als Bonus wieder gutschrei- ben zu lassen, damit es buchhalterisch wieder aufgehen würde (Urk. D1/6/1 F/A 13, 26; Urk. D1/6/2 F/A 23). In Widerspruch dazu erklärte der Privatkläger 1 bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 zunächst, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm den Vorschlag gemacht habe, er solle für die Bezahlung der gewünschten Uhr von seinem Werklohn für das Immo- bilienprojekt "H._____" Fr. 15'000.– abziehen und diesen Betrag dann bei der
- 19 - Buchhaltung quasi als Bonus seinem Lohn hinzurechnen (Urk. D1/6/3 F/A 19 f.). In derselben Einvernahme führte der Privatkläger 1 indessen später aus, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte oder er den Vorschlag mit dem Abzug von Fr. 15'000.– im Rahmen des Werkvertrags gemacht habe. Er hätte die Uhr auch bar bezahlen können, aber aufgrund der bevorstehenden Arbeiten am Immobili- enprojekt "H._____" hätten der Beschuldigte und er sich darauf geeinigt, dass sie den Preis mit dem Werklohn gegenrechnen würden (Urk. D1/6/3 F/A 21, 78). Der Privatkläger 1 wies auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Angelegenheit nunmehr drei Jahre her sei und er deshalb nicht mehr wisse, von wem die Idee mit dem Abzug der Fr. 15'000.– vom Werklohn gekommen sei (Urk. D1/6/3 F/A 97 f.). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. I S. 30). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Privat- kläger 1, auch wenn er mutmasslich von einem Betrug betroffen ist, nicht mehr an alle Details der damaligen Vorgänge einwandfrei erinnern kann. Indessen be- schlägt die Frage, wie es zur Vereinbarung über die Modalitäten der Bezahlung des Preises für die gewünschte Armbanduhr kam, ein derart zentrales Sachver- haltselement, weshalb ungewöhnlich erscheint und Fragen aufwirft, dass sich der Privatkläger 1 bereits nach wenigen Jahren nicht mehr daran erinnern kann.
E. 4.1.15 Ein weiterer Widerspruch betrifft die Frage, wer den Preis bzw. die Gegen- leistung im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte. Diesbezüglich führte der Privatkläger 1 am 15. Juli 2019 gegenüber der Polizei aus, der Beschuldigte habe ihm die Uhr seiner Wahl für Fr. 15'000.– angeboten (Urk. D1/6/1 F/A 12). Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2020 schilderte er eine andere Ver- sion, nämlich dass er zunächst den Beschuldigten gefragt habe, was eine solche Uhr bei ihm kosten würde, und er selber den Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschla- gen habe, nachdem der Beschuldigte ihn gefragt habe, was er bereit wäre zu be- zahlen (Urk. D1/6/2 F/A 23 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 12. Mai 2021 kam der Privatkläger 1 zunächst auf seine erste Version zurück, wonach der Beschuldigte den Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen habe. Dazu führte er aus, dass er den Beschuldigten auf seine Armbanduhr ange- sprochen und ihn gefragt habe, ob er ihm ebenfalls eine solche besorgen könne. Der Beschuldigte habe dies bejaht und ihm gesagt, er könne die Uhr für
- 20 - Fr. 15'000.– haben. Diesem Angebot habe er (der Privatkläger 1) zugestimmt (Urk. D1/6/3 F/A 66, 108). Demgegenüber erklärte er später, konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Privatkläger 1) diesen Preis vorge- schlagen habe, dass dies durchaus sein könne, er sich indessen, da es schon et- was länger her sei, nicht an den genauen Wortlaut erinnern könne (Urk. D1/6/3 F/A 116). Vor Vorinstanz schilderte der Privatkläger 1 wiederum, dass der Be- schuldigte ihm zugesichert habe, er könne ihm das gewünschte Uhrenmodell für Fr. 15'000.– besorgen. Diesem Angebot habe er (der Privatkläger 1) zugestimmt (Prot. I S. 25). Auch die Frage, wer den Preis von Fr. 15'000.– für die vom Privat- kläger 1 gewünschte Uhr vorgeschlagen hatte, betrifft ein derart zentrales Sach- verhaltselement, dass unplausibel ist, dass sich der Privatkläger 1 bereits nach wenigen Jahren nicht mehr genau daran erinnern kann. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 mehrfach erwähnte, er habe im Internet nach dem von ihm gewünschten Uhrenmodell gesucht und sei über den von der Herstellerin verlangten Kaufpreis von Fr. 17'800.– respektive Fr. 17'900.– informiert gewesen, bevor er mit dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 15'000.– vereinbart habe (Urk. D1/6/2 F/A 23; Urk. D1/6/3 F/A 66, 86 ff., 115 ff.; Prot. I S. 25).
E. 4.1.16 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme von 15. Juli 2019 führte der Pri- vatkläger 1 aus, dass der Zeuge J._____ dabei gewesen sei, als der Beschuldigte und er vereinbart hätten, dass der Beschuldigte ihm (dem Privatkläger 1) eine Uhr seiner Wahl für Fr. 15'000.– besorge und er im Gegenzug die Werklohnforderung im entsprechenden Betrag reduziere (Urk. D1/6/1 F/A 13). In seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 wiederholte der Privatkläger 1 diese Darstellung (Urk. D1/6/3 F/A 57, 89 ff., 108). Seine entsprechenden Ausführungen wurden indessen vom Zeugen J._____ nicht bestätigt respektive der Zeuge wider- sprach der Darstellung des Privatklägers 1 zum Teil ausdrücklich. So konnte sich der Zeuge J._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Mai 2021 nicht mehr daran erinnern, ob es bei einem Treffen mit dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 1 tatsächlich um eine Uhr gegangen sei (Urk. D1/7/3 F/A 27). Ebenso we- nig konnte er sich daran erinnern, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 mit Bezug auf den Werkvertrag über das Immobilienprojekt "H._____" einen
- 21 - Freundschaftsrabatt im Betrag von Fr. 15'000.– vereinbart hätten als Gegenleis- tung für die vom Beschuldigten zu liefernde Uhr (Urk. D1/7/3 F/A 37 f.). Vielmehr führte der Zeuge, angesprochen auf die vom Beschuldigten und vom Privatklä- ger 1 vereinbarten Modalitäten für die Bezahlung von Fr. 15'000.– für die zu be- schaffende Uhr, mehrfach aus, dass er so etwas nie zugelassen hätte (Urk. D1/7/3 F/A 39 f., 45 f.).
E. 4.1.17 Sodann führte der Privatkläger 1 anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 15. Juli 2019 aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er gute Kontakte zur Firma B._____ habe und die Wartefristen für eine Uhr dieser Marke deshalb kürzer seien (Urk. D1/6/1 F/A 13). Auch an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage muss ernsthaft gezweifelt werden. So führte der Privatkläger 1 in dersel- ben Einvernahme aus, dass er über den Beschuldigten I._____ kennengelernt und erfahren habe, dass dieser mit Uhren zu tun habe (Urk. D1/6/1 F/A 14). Zwar äusserte sich der Privatkläger 1 nicht näher dazu, an welchem Datum er die Be- kanntschaft mit I._____ gemacht habe. Allerdings ergibt sich aus den eingereich- ten Screenshots des Whatsapp-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1, dass Ersterer am 7. Oktober 2018, mithin am Tag nach der Übergabe der beiden anklagegegenständlichen Uhren, dem Privatkläger 1 riet, sich bei I._____ zu melden (Urk. D1/8/1). Dies lässt darauf schliessen, dass das Kennenlernen bereits vor der Übergabe der beiden Uhren stattgefunden hatte. Dies bestätigte der Privatkläger 1 denn auch selbst, indem er anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2020 ausführte, er habe I._____ im Jahr 2017 getroffen, nachdem er den Beschuldigten kennengelernt habe (Urk. D1/6/2 F/A 9). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Privatkläger 1 am 12. Mai 2021 aus, dass er I._____ im Jahr 2017 oder 2018 kennengelernt habe (Urk. D1/6/3 F/A 187). Es ist damit ohne Weiteres denkbar, dass der Beschuldigte nicht die Uhrenherstellerin B._____ nannte oder meinte, als er dem Privatkläger 1 in Aussicht stellte, er könne ihm (dem Privatkläger 1) das damals von ihm selbst getragene Uhrenmodell besorgen, sondern I._____, der – mangels anderweitiger Hinweise in den Untersuchungsakten – über keine Kontakte zur Uhrenherstellerin B._____ verfügte, und auch der Privatkläger 1 davon ausging, der Beschuldigte werde ihm die gewünschte Uhr über I._____ organisieren. Dies vor dem Hinter-
- 22 - grund, dass es ausser dieser einen Aussage im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme vom 15. Juli 2019 in den Untersuchungsakten keine weiteren Hinweise dafür gibt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 erwähnt hätte, über gute Kontakte zur Uhrenherstellerin B._____ zu verfügen. Insbesondere wie- derholte der Privatkläger 1 diese Aussage nicht anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021, selbst als er ausdrücklich danach gefragt wurde, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, wie er ihm eine solche Uhr besorgen könne. Auf diese Frage hin antwortete der Privatkläger 1 lediglich, dass der Beschuldigte erklärt habe, er kenne jemanden (Urk. D1/6/3 F/A 73 f.). Dass es sich bei dieser Person um einen Kontakt bei der Uhrenherstellerin B._____ ge- handelt habe, sagte der Privatkläger 1 an dieser Stelle indessen gerade nicht aus. Zudem erklärte er auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft ausdrücklich, dass er beim Beschuldigten auch nicht nachgefragt habe, von wo genau dieser die von ihm gewünschte Uhr bekommen würde. Vielmehr habe er sich beim Beschuldig- ten nur danach erkundigt, ob die Uhr geklaut sei und ob sie original sei. Dies habe ihm eigentlich gereicht (Urk. D1/6/3 F/A 75 f., 83). Hinzu kommt, dass der Privat- kläger 1 anlässlich derselben Einvernahme zwar wiederholte, dass der Beschul- digte ihm gesagt habe, er kenne jemanden, der die Uhren günstiger besorgen könne. Gestützt darauf sei er (der Privatkläger 1) davon ausgegangen, dass der Beschuldigte Rabatt habe. Neu führte er jedoch aus, dass der Beschuldigte meh- rere solche Uhren gehabt habe, weshalb er (der Privatkläger 1) angenommen habe, der Beschuldigte sei schon lange Kunde bei B._____ und habe entspre- chend Rabatt (Urk. D1/6/3 F/A 119). Anders als in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2019 sah der Privatkläger 1 den Grund dafür, dass der Beschuldigte ihm eine Uhr der Marke B._____ zu einem vergünstigten Preis organisieren könne, somit nicht unbedingt darin, dass dieser über gute Kontakte zur Uhrenher- stellerin verfügte, sondern vielmehr darin, dass dieser bereits ein langjähriger Kunde von B._____ sei. Diese Aussage wiederholte der Privatkläger 1 in seiner Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 25). In Widerspruch zum vorstehend Ausge- führten erklärte der Privatkläger 1 im Rahmen derselben Befragung dann aber, dass er (der Privatkläger 1) circa im Sommer 2018 den Beschuldigten auf dessen Uhr am Handgelenk angesprochen und ihm gesagt habe, dass ihm diese Uhr ge-
- 23 - falle. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er Kontakte habe zu den Herstellern der Uhr und ihm auch eine solche besorgen könne. Dies habe der Beschuldigte bejaht mit dem Hinweis, er (der Privatkläger 1) müsse circa drei Monate warten (Prot. I S. 23).
E. 4.1.18 Ein weiterer Widerspruch in der Sachdarstellung des Privatklägers 1 be- trifft schliesslich die Übergabe der anklagegegenständlichen Uhr. Anlässlich sei- ner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 führte er zunächst aus, dass er den Beschuldigten mehrmals darauf angesprochen habe, wann seine Uhr komme (Urk. D1/6/3 F/A 80). Demgegenüber schilderte er in derselben Einvernahme wenig später, dass er dem Beschuldigten am 2. August 2018 ein Bild des Uhrenmodells geschickt habe, welches er sich gewünscht habe. Der Be- schuldigte habe ihm darauf mitgeteilt, dass er fragen müsse, ob diese Uhr erhält- lich sei. Auf seinen Kommentar, dass es cool wäre, wenn das gehen würde, die- ses Modell wäre der Hammer, habe der Beschuldigte ihm versichert, dass er diese Uhr finden würde. Dann würden sie – der Beschuldigte und der Privatklä- ger 1 – dies abmachen und am 6. Oktober würde der Beschuldigte ihm (dem Pri- vatkläger 1) die Uhr bringen (Urk. D1/6/3 F/A 101 f., 105 ff.). Wenn allerdings erst am 2. August 2018 klar war, welches Uhrenmodell sich der Privatkläger 1 wünschte, zu diesem Zeitpunkt das Lieferdatum – 6. Oktober 2018 – aber bereits bekannt war, gab es weder einen Grund noch macht es Sinn, dass der Privatklä- ger 1 den Beschuldigten mehrmals darauf ansprach, wann seine Uhr komme. In Abweichung zu den vorstehenden Aussagen führte der Privatkläger 1 dann an- lässlich seiner Befragung vor Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte ihn circa im November 2018 angerufen und sie sich daraufhin im Restaurant getroffen hätten für die Übergabe der Uhr (Prot. I S. 24). Von wiederholten Kontaktaufnahmen oder der Vereinbarung eines Übergabetermins für anfangs Oktober 2018 war nicht mehr die Rede.
E. 4.1.19 Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen J._____ ist einleitend festzuhalten, dass er den Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Zeugeneinvernahme schon seit Län- gerem kannte und hauptsächlich eine geschäftliche Beziehung zu ihm pflegte, in- dem er sich als Immobilienbewirtschafter um Liegenschaften des Beschuldigten
- 24 - kümmerte (Urk. D1/7/3 F/A 7). Die Beziehung zum Privatkläger 1 beschränkte sich auf geschäftliche Kontakte und erscheint nicht ganz unbelastet (Urk. D1/7/3 F/A 8). Insgesamt ist grundsätzlich von einer erhöhten Glaubwürdigkeit des Zeu- gen J._____ auszugehen, da er sich bei dieser Ausgangslage gehütet haben dürfte, in Unwahrheit zum Nachteil einer Partei auszusagen.
E. 4.1.20 Hinsichtlich seines Aussageverhaltens sind keine besonderen Auffälligkei- ten zu erkennen. Der Zeuge J._____ beantwortete die Fragen der Staatsanwalt- schaft bestimmt, sicher und in der jeweils erforderlichen Detaillierung. Darüber hinaus unterliess es der Zeuge, Mutmassungen anzustellen oder eine der Par- teien besonders zu be- oder entlasten. Eine Tendenz zu Übertreibungen ist in sei- nen Aussagen ebenfalls nicht auszumachen. Es gibt daher keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln.
E. 4.1.21 Inhaltlich fällt generell auf, dass der Zeuge J._____ anlässlich seiner Ein- vernahme vom 12. Mai 2021 bereits einleitend, als die an ihn gerichteten Fragen den angeklagten Sachverhalt zu betreffen begannen, ausdrücklich festhielt, dass er von der Angelegenheit im Zusammenhang mit den Uhren nichts wisse (Urk. D1/7/3 F/A 22). Hinzu kommt, dass er die Ausführungen des Privatklägers 1 nicht bestätigen konnte. Und dies nicht etwa, weil er sich nicht mehr an die Vor- gänge hätte erinnern können. Vielmehr widersprach der Zeuge den Ausführungen des Privatklägers 1 ausdrücklich (Urk. D1/7/3 F/A 39 f., 46), was bereits unter Ziff. III.4.1.16. vorstehend aufgezeigt wurde.
E. 4.1.22 Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson I._____ ist einlei- tend festzuhalten, dass er den Beschuldigten bereits seit den Jahren 2011 oder 2012 kannte und zeitweise engen Kontakt zu ihm pflegte, sowohl geschäftlich als auch privat. Zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen stand er jedoch nur noch in ei- ner losen geschäftlichen Beziehung zum Beschuldigten, nachdem es offenbar zu persönlichen Differenzen gekommen war (Urk. D1/7/1 F/A 6 f.; Urk. D1/7/2 F/A 7, 17 ff., 65 ff.). Den Privatkläger 1 hatte er über den Beschuldigten kennengelernt und vereinzelt in geschäftlichen Angelegenheiten mit diesem Kontakt gehabt (Urk. D1/7/1 F/A 4 f.; Urk. D1/7/2 F/A 8, 10 ff.). Aus diesen Beziehungen zu den
- 25 - involvierten Parteien ergibt sich nichts, was die Glaubwürdigkeit der Auskunftsper- son I._____ generell in Frage stellen würde.
E. 4.1.23 Auch seine Aussagen geben hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit keinen An- lass zu besonderen Bemerkungen. I._____ beantwortete die Fragen der Staats- anwaltschaft mit den nötigen Details und soweit er sich an die relevanten Vor- gänge erinnern konnte. Auch er unterliess es, unnötig zugunsten oder zuunguns- ten einer Partei auszusagen, Mutmassungen anzustellen oder in seinen Aussa- gen zu übertreiben.
E. 4.1.24 Inhaltlich bestätigte die Auskunftsperson I._____ sowohl anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2020 als auch im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021, dass er vom Beschuldigten gebe- ten worden sei, ihm zwei Armbanduhren der Marke B._____ aus China mitzubrin- gen, wobei sich der Beschuldigte mit einem konkreten Modell-Wunsch an ihn ge- wandt habe (Urk. D1/7/1 F/A 11 ff.; Urk. D1/7/2 F/A 29 ff., 57 f.). Ebenso führte die Auskunftsperson in beiden Einvernahmen aus, dass er für die zwei Uhren jeweils umgerechnet ca. Fr. 1'000.– bezahlt habe, was er für eine nicht echte Uhr einen teuren Preis halte. Dieser sei ihm vom Beschuldigten zurückerstattet worden (Urk. D1/7/1 F/A 16 f.; Urk. D1/7/2 F/A 35 ff., 44). Mit Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich bei den Uhren um Fälschungen gehan- delt habe, antwortete die Auskunftsperson, dass dies selbstverständlich sei, an- sonsten der Beschuldigte ihn nicht gebeten hätte, die Uhren vom Markt in China mitzubringen, sondern sie selber an der Bahnhofstrasse in Zürich hätte kaufen können (Urk. D1/7/1 F/A 23; Urk. D1/7/2 F/A 38 ff., 50 ff.). Die Auskunftsperson I._____ schilderte sodann, dass der Privatkläger 1 ihn rund ein halbes Jahr nach Aushändigung der Uhren an den Beschuldigten telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass er Mühe habe mit den Uhren, die er vom Beschuldigten er- halten habe. Im Rahmen dieses Telefongesprächs sei herausgekommen, dass der Privatkläger 1 davon ausgegangen sei, dass es sich um Originaluhren der Marke B._____ gehandelt habe und er dafür bezahlt oder dafür Arbeit geleistet habe (Urk. D1/7/1 F/A 19, 21; Urk. D1/7/2 F/A 48).
- 26 -
E. 4.1.25 Zusammenfassend ist – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – fest- zuhalten, dass hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 massgebliche Vorbehalte bestehen, gerade was zentrale Sachverhaltselemente betrifft. Dasselbe gilt auch betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten. Demgegenüber sind die Ausführungen des Zeugen J._____ sowie der Auskunftsperson I._____ als glaubhaft zu qualifizieren und können ohne Wei- teres für die Sachverhaltserstellung herangezogen werden.
E. 4.1.26 Soweit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht vom Privatkläger 1 sowie vom Beschuldigten übereinstimmend geschildert wurde und damit als er- stellt erachtet werden kann (s. vorstehend Ziff. III.4.1.1. - III.4.1.4.), lässt sich die- ser in den bestrittenen Punkten folglich nur insofern erstellen, als sich der Zeuge J._____ und die Auskunftsperson I._____ entsprechend dazu äusserten.
E. 4.1.27 Mit seinen Aussagen kann der Zeuge J._____, was das zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten Besprochene, das Zustandekommen der Vereinbarung zwischen ihnen betreffend die Beschaffung einer Uhr der Marke B._____ und die Modalitäten für deren Bezahlung, was die Übergabe der Uhr und die Erwartung des Privatklägers 1 gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich der Echtheit der gewünschten Uhr betrifft, nichts zur Sachverhaltserstellung beitra- gen, da er in seiner Einvernahme ausführte, dass er diesbezüglich nicht involviert gewesen sei oder sich zumindest nicht mehr daran erinnern konnte. Die Aus- kunftsperson I._____ konnte einzig Angaben zum Erwerb der streitgegenständli- chen Uhren durch den Beschuldigten machen. Mit Bezug auf die vorgenannten Sachverhaltselemente, namentlich was das zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten Besprochene und Vereinbarte betrifft, können folglich auch die Aussagen der Auskunftsperson I._____ keine Grundlage für die Sachverhalts- erstellung darstellen. Dagegen können seine Aussagen herangezogen werden für die Beurteilung, ob der Privatkläger 1 irrigerweise davon ausging, er erhalte vom Beschuldigten eine Originaluhr der Marke B._____, und ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den Uhren, die er über I._____ für den Pri- vatkläger 1 besorgte, um Fälschungen handelte.
- 27 -
E. 4.1.28 Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass zwischen der Beschaffung der beiden Uhren und der Reduktion der Werklohnforderung um Fr. 15'000.– ein gewisser Zusammenhang bestanden habe (Urk. D1/5/1 F/A 24, 28; Urk. D1/5/2 F/A 16 f.; Urk. D1/5/3 F/A 42; Prot. I S. 47; Prot. II S. 15, 17 f.). Nach seiner Dar- stellung habe er sich mit der Organisation und Übergabe von zwei Uhren der Marke B._____ jedoch nur nachträglich und freiwillig für den gewährten "Freund- schaftsrabatt" im Betrag von Fr. 15'000.– revanchiert zwecks Untermauerung der guten Geschäftsbeziehung zum Privatkläger 1. Insofern habe es sich um eine reine Gefälligkeit im Nachhinein gehandelt (Urk. D1/5/1 F/A 42; Prot. II S. 15, 18, 23, 28; vgl. auch Urk. 59 Rz. 10). Diese Darstellung deckt sich jedoch nicht mit den Aussagen von I._____. Dieser sagte aus, dass der Privatkläger 1 ihm gegen- über angegeben habe, er sei davon ausgegangen, dass er vom Beschuldigten eine Originaluhr der Marke B._____ erhalte, wofür er bezahlt bzw. Arbeit geleistet habe. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson ist folglich er- stellt, dass sich der Privatkläger 1 in der irrigen Annahme befand, der Beschul- digte werde ihm eine originale Armbanduhr der Marke B._____ beschaffen. Wei- ter kann ausgehend von den Aussagen der Auskunftsperson I._____ erstellt wer- den, dass der Privatkläger 1 deshalb im Sinne einer Gegenleistung seine Werk- lohnforderung für das Immobilienprojekt "H._____" um Fr. 15'000.– reduzierte. Dabei ist irrelevant, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten erst danach, d.h. nach Unterbreitung des Angebots für den Werkvertrag, in welchem der Freund- schaftsrabatt im Betrag von Fr. 15'000.– schon berücksichtigt war, mitteilte, wel- ches Uhrenmodell er sich konkret wünschte.
E. 4.1.29 Nicht erstellt werden kann indessen, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 1 gegenüber angab, dass er eine originale Armbanduhr der Marke B._____ besitze, über besondere Beziehungen zu dieser Uhrenherstellerin verfüge und dem Privatkläger 1 deshalb ebenfalls eine Originalarmbanduhr zu besseren Kon- ditionen als auf dem freien Markt beschaffen könne. Folglich kann auch nicht er- stellt werden, dass der Beschuldigte respektive dessen Angaben der Grund für die irrige Annahme des Privatklägers 1 waren.
- 28 -
E. 4.1.30 Hingegen hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte erkennen musste, dass der Privatkläger 1 davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine Originaluhr beschaffen, nachdem der Privatkläger 1 ihm eine Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH und damit eine Gegenleistung für die ge- wünschte Uhr im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte. Der Beschuldigte konnte die anklagegegenständlichen Uhren zugestandenermassen für einen Ge- samtpreis von rund Fr. 2'000.– über I._____ erwerben. Als ihm der Privatkläger 1 hingegen Fr. 15'000.– für nur eine der beiden Uhren anbot, musste der Beschul- digte erkennen, dass der Privatkläger 1 offensichtlich eine andere Vorstellung von der Qualität der Uhr hatte als er selber. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte von sich aus darauf hinwies, dass der Privatkläger 1 unbedingt eine solche Uhr habe besitzen wollen im Sinne eines Prestige-Objekts bzw. um etwas wert zu sein. Dies sei dem Privatkläger 1 wichtig gewesen (Prot. I S. 46; Prot. II S. 18; vgl. auch Urk. D1/6/1 F/A 22). Folglich musste es sich dem Beschuldigten gewissermassen aufdrängen, dass der Privatkläger 1 davon ausging, die ihm in Aussicht gestellte Uhr sei wertvoll. Dies schliesst die Annahme des Privatklägers 1 mit ein, die Uhr sei echt, was dem Beschuldigten ebenfalls bewusst sein musste. Seine entgegen- stehenden Ausführungen, namentlich dass es ein wirtschaftliches Ding sei, wenn er einen Artikel günstig erhalte und diesen anschliessend geldbringend wieder verkaufen könne (Urk. D1/5/3 F/A 57 ff., 61), sind wenig überzeugend und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.1.31. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht reagierte, sondern den Pri- vatkläger 1 vielmehr im Glauben liess, dass für die von ihm (dem Privatkläger 1) gewünschte Uhr eine Gegenleistung von Fr. 15'000.– angemessen und gerecht- fertigt sei. Dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 in diesem Glauben zusätzlich bestärkte, indem er ihm gegenüber mehrfach angab, dass es sich bei der zu be- schaffenden Uhr 100-prozentig um eine Originaluhr der Marke B._____ handle, kann indessen nicht erstellt werden. 4.1.32. Nicht erstellt lässt sich sodann, dass der Beschuldigte die irrige Annahme des Privatklägers 1 erneut dadurch bestärkte, dass er auf die am 2. August 2018 erhaltenen Bilder des Uhrenmodells C._____ reagierte, indem er dem Privatklä-
- 29 - ger 1 antwortete, er müsse fragen, ob diese Uhr erhältlich sei. Dass der Privatklä- ger 1 aufgrund dieser Nachricht weiterhin davon ausging, der Beschuldigte ver- füge tatsächlich über besondere Beziehungen zur Uhrenherstellerin B._____, lässt sich anhand der erhobenen Beweise nicht nachweisen und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Aussagen des Privatklägers 1 selber (s. dazu bereits vorstehend Ziff. III.4.1.17.). Weiter kann nicht erstellt werden, dass der Beschul- digte anlässlich der Übergabe der beiden Uhren an den Privatkläger 1 am 6. Ok- tober 2018 ausdrücklich angab, dass es sich um Originale des gewünschten Mo- dells C._____ handle. Auch diesbezüglich gibt es keine Hinweise in den Untersu- chungsakten und insbesondere nicht in den Ausführungen des Privatklägers 1. Dennoch ist erstellt, dass der Privatkläger 1 im Zeitpunkt der Übergabe der bei- den Uhren davon ausging, originale Uhren der Marke B._____ erhalten zu haben. Dies ergibt sich aus der Nachricht des Privatklägers 1 an den Beschuldigten vom
E. 4.2 Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 (mehrfache versuchte Nöti- gung)
E. 4.2.1 Den Vorfall vom 17. Oktober 2019 stellte der Beschuldigte während des ge- samten Strafverfahrens konsequent in Abrede. Er bestritt, dass es an jenem Tag im Rahmen eines Telefonats mit dem Privatkläger 2 zu einer verbalen Auseinan- dersetzung gekommen sei und er diesem gedroht habe, um ihn zur Zahlung einer ausstehenden Forderung zu veranlassen. Die entsprechenden Vorwürfe des Pri- vatklägers 2 bezeichnete der Beschuldigte als erfunden resp. als Blödsinn (Urk. D2/3/1 F/A 19 ff., 27, 33 f.; Urk. D2/3/2 F/A 32 ff., 52; Prot. I S. 55, 57; vgl. auch Prot. II S. 21 f.).
E. 4.2.2 Mit Bezug auf den angeklagten Vorfall vom 25. Oktober 2019 räumte der Beschuldigte ein, dass er sich an jenem Tag in Begleitung seines Mitarbeiters G._____ in die Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers 2 begeben und diesen zu einem Gespräch aufgefordert habe. In einem Sitzungszimmer sei es daraufhin zu einem Wortgefecht gekommen, in dessen Verlauf sie beide, d.h. der Privatklä- ger 2 und er, etwas lauter geworden seien. Der Beschuldigte bestätigte, dass er
- 32 - den Privatkläger 2 aufgefordert habe, die geleistete Vorauszahlung zu retournie- ren oder endlich, wie seit Monaten versprochen, die Warenlieferung auszuführen. Irgendwann sei der Privatkläger 2 aus dem Sitzungszimmer gegangen und er sei ihm gefolgt. Dabei hätten sie sich weiter angeschrien (Urk. D2/3/1 F/A 5 f., 9, 23 f., 27, 33 f.; Urk. D2/3/2 F/A 4 ff., 19 ff., 28, 40; Prot. I S. 58 ff.; Prot. II S. 21 f.). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten stimmen mit den Aussagen des Privat- klägers 2 und der einvernommenen Zeugen überein (Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23; Urk. D2/4/2 F/A 11 ff., 20 f., 28, 33, 42, 75 f.; Urk. D2/5/1 F/A 10 ff., 14 f., 20 f., 38; Urk. D2/5/2 F/A 14; Prot. I S. 15 ff.). Folglich ist der Sachverhalt in diesem Um- fang anklagegemäss erstellt. Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte, was ihm hin- sichtlich des angeklagten Telefonats mit dem Privatkläger 2 vom 25. Oktober 2019 zur Last gelegt wird. Insbesondere stellt er in Abrede, dem Privatkläger 2 verbal gedroht zu haben, um ihn zur Rückerstattung der geleisteten Vorauszah- lung bzw. zur Lieferung der bestellten Waren zu veranlassen (vgl. Prot. II S. 22).
E. 4.2.3 Ob sich der angeklagte Sachverhalt betreffend die Vorfälle vom 17. und
25. Oktober 2019 in den bestrittenen Punkten erstellen lässt, ist anhand der Aus- sagen der involvierten Personen zu prüfen.
E. 4.2.4 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten angeht, kann ein- leitend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (s. Ziff. III.4.1.8.). Auch hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Dossier 2 antwortete der Beschuldigte auf die an ihn gestellten Fragen jeweils knapp und in kurzen Sätzen. Er versuchte je- weils, die Fragen – aber nur die Fragen – zu beantworten. Entsprechend erschei- nen seine Aussagen wenig detailliert und generell eher vorsichtig. Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch nicht abträglich.
E. 4.2.5 Für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht, dass er auch ihn Belas- tendes zugab, insbesondere dass er im Rahmen einer verbalen Auseinanderset- zung laut geworden sei bzw. den Privatkläger 2 angeschrien habe. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass die Schilderungen des Beschuldigten in entscheidenden Punkten vom Zeugen G._____ nicht bestätigt bzw. ausdrücklich in Abrede gestellt wurden. Insbesondere betonte der Beschuldigte wiederholt, der Zeuge G._____ sei im Sitzungszimmer anwesend gewesen, als der Privatkläger 2 und er mitein-
- 33 - ander diskutiert hätten (Urk. D2/3/2 F/A 40, 43 f.; Prot. I S. 61 f.). Der Zeuge führte anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Juli 2021 demgegenüber aus, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 2 zu zweit in den Sitzungsraum gegangen seien. Noch bevor er (der Zeuge) ebenfalls habe eintreten können, sei der Privat- kläger 2 bereits wieder herausgekommen. Er habe demnach nicht gehört, was im Sitzungszimmer besprochen worden sei (Urk. D2/5/2 F/A 14, 24 ff., 48).
E. 4.2.6 Sodann erscheint die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er den Zeugen G._____ zugestandenermassen zum Gespräch mit dem Privatkläger 2 mitnahm, unplausibel. Er erklärte, dass der Zeuge ein Aussendienstmitarbeiter seiner Ge- sellschaft gewesen sei und über den Privatkläger 2 diverse Waren bestellt habe, welche in der Folge trotz geleisteter Vorauszahlung nicht geliefert worden seien. Der Zeuge G._____ sei insofern der Verbindungsmann zum Privatkläger 2 gewe- sen (Urk. D2/3/1 F/A 9, 11; Urk. D2/3/2 F/A 7 f., 24; Prot. I S. 56, 60). Sowohl der Zeuge G._____ als auch der Privatkläger 2 verneinten jedoch auf entsprechende Fragen, sich gegenseitig zu kennen (Urk. D2/4/2 F/A 55 f., 90 f.; Urk. D2/5/2 F/A 45 f.; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23). Aus ihren übereinstimmenden Aus- sagen ergibt sich sodann, dass der Zeuge G._____ lediglich draussen vor dem Sitzungszimmer stehen blieb und insofern die Rolle eines Aufpassers einzuneh- men schien zwecks Aufbau einer Drohkulisse (Urk. D2/4/2 F/A 15, 22, 57 f., 92; Urk. D2/5/2 F/A 14, 24 ff., 48; Prot. I S. 16 f.; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23). In diesem Sinne äusserte sich auch die Zeugin K._____ (Urk. D2/5/1 F/A 10, 15 ff., 30, 39). Dies lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschul- digten aufkommen.
E. 4.2.7 Der angeklagte Sachverhalt betreffend die Vorfälle vom 17. und 25. Okto- ber 2019 basiert in den bestrittenen Punkten im Wesentlichen auf den Aussagen des Privatklägers 2 sowie der Zeugin K._____.
E. 4.2.8 Der Privatkläger 2 äusserte sich anlässlich seiner Einvernahmen jeweils konstant, nachvollziehbar und überzeugend. Das Kerngeschehen schilderte er mit seinen eigenen Worten sowie mit den nötigen Details. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Privatkläger 2 die vom Beschuldigten angeblich aus- gesprochenen Drohungen bzw. die gewählten Worte äusserst originell beschrieb.
- 34 - Insbesondere die Aussage des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger 2 mit Hunden abholen und in den Wald verschleppen werde, sollte dieser die ausste- hende Forderung nicht bezahlen, erscheint relativ speziell und aussergewöhnlich, was die entsprechenden Schilderungen des Privatklägers 2 als glaubhaft erschei- nen lässt. Mit der Verteidigung erstaunt zwar, dass die Zeugin K._____ nicht von sich aus erwähnte, dass der Privatkläger 2 einige Tage vor dem 25. Oktober 2019 einen Telefonanruf des Beschuldigten erhalten habe, in dessen Rahmen er be- droht worden sei (Urk. D2/5/1 F/A 41), obwohl der Privatkläger 2 ausgesagt hatte, er habe den Anruf mit seinen Angestellten diskutiert, insbesondere mit Bezug auf die Frage, ob er eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten einreichen solle (Urk. D2/4/1 F/A 14). Die Zeugin K._____ war zwar nicht direkt auf einen Tele- fonanruf des Beschuldigten angesprochen worden, sondern nur allgemein danach gefragt worden, ob ihr Vorgesetzter und der Beschuldigte schon vor dem Aufein- andertreffen am 25. Oktober 2019 miteinander Kontakt gehabt hätten. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich an Schilderungen des Privatklägers 2 betreffend eine verbale Drohung am Telefon, die den Privatkläger 2 in Angst und Schrecken versetzte und die Einreichung einer Strafanzeige erwägen liess, erin- nert und anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme erwähnt hätte. Aus dem Umstand, dass die Zeugin K._____ (auf eine offen formulierte Frage) nicht von sich aus schilderte, der Privatkläger 2 habe ihr gegenüber von einem Telefonanruf des Be- schuldigten berichtet, in dessen Verlauf er bedroht und zur Zahlung einer ausste- henden Forderung angehalten worden sei, lässt jedoch nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 schliessen. Dieser ausge- bliebenen Bestätigung durch die Zeugin K._____ kommt im Rahmen der Würdi- gung der Aussagen des Privatklägers 2 kein wesentliches Gewicht zu.
E. 4.2.9 Vielmehr ist neben der konstanten, überzeugenden und nachvollziehbaren Schilderung des Kerngeschehens entscheidend, dass es der Privatkläger 2 unter- liess, den Beschuldigten in einem übermässig schlechten Licht darzustellen. Ag- gravierungs- oder Übertreibungstendenzen sind in seinen Aussagen ebenfalls nicht auszumachen. Vielmehr fällt auf, dass er sehr zurückhaltend aussagte und sogar belastende Aussagen der Zeugin K._____ zugunsten des Beschuldigten re- lativierte (s. dazu nachstehend Ziff. III.4.2.11.). Entsprechend ist generell von der
- 35 - Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 auszugehen. Grundlegende Wi- dersprüche, aufgrund derer die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu bezweifeln wäre, ergeben sich zwischen den erfolgten Befragungen keine. Kleinere Abwei- chungen in den späteren Aussagen des Privatklägers 2 gegenüber der Staatsan- waltschaft und vor Vorinstanz lassen sich ohne Weiteres durch den zunehmend langen Zeitablauf seit den angeklagten Ereignissen erklären.
E. 4.2.10 Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die Argumentation der Verteidigung, wonach nicht auszuschliessen sei, dass der Privatkläger 2 Strafanzeige gegen den Beschuldig- ten erhoben habe, um im Zivilverfahren eine bessere Verhandlungsposition zu er- reichen, verfängt nicht (Urk. 90 Rz. 67). So machte der Beschuldigte erst einige Zeit nach Einleitung des Strafverfahrens betreffend Dossier 2 einen Forderungs- prozess gegen den Privatkläger 2 hängig. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung hatte der Privatkläger 2 folglich noch keine Kenntnis davon, ob es überhaupt zu einem Zivilverfahren kommen wird und ob ihm die Strafanzeige gegen den Be- schuldigten nützliche Verhandlungsmasse bieten kann. Im Übrigen kann zur Wür- digung der Aussagen des Privatklägers 2 auf die zutreffenden und überzeugen- den Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 22 ff., 29 f.).
E. 4.2.11 Hinzu kommt, dass die Zeugin K._____ die Aussagen des Privatklägers 2 weitgehend bestätigte. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 7. Juli 2021 führte sie nachvollziehbar, bestimmt, mit ihren eigenen Worten und detailreich aus, was sich nach ihrer Wahrnehmung am 25. Oktober 2019 in den Geschäfts- räumlichkeiten ihrer Arbeitgeberin ereignet hatte. Auch die Zeugin unterliess es, in ihren Antworten Mutmassungen zu Lasten des Beschuldigten anzustellen oder diesen in einem möglichst ungünstigen Licht darzustellen. Mit der Verteidigung ist jedoch festzuhalten, dass in ihrer Sachdarstellung auch Ungereimtheiten und Wi- dersprüche zu den Aussagen der weiteren involvierten Personen auffallen (vgl. Urk. 90 Rz. 57 f., 69). Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin wiederholt beschrieb, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 geschubst habe, worauf dieser zu Boden gefallen sei (Urk. D2/5/1 F/A 10, 23 ff.).
- 36 - Der Privatkläger 2 verneinte dagegen auf entsprechende Frage, dass er aufgrund des Stosses des Beschuldigten umgefallen sei (Urk. D2/4/2 F/A 74). Hinzu kommt, dass die Zeugin auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft einräumen musste, dass sie den Stoss selbst nicht genau gesehen habe und anfänglich davon ausgegan- gen sei, der Privatkläger 2 sei vom Beschuldigten geschlagen worden, bis Ersterer ihr gesagt habe, er sei lediglich geschubst worden (Urk. D2/4/2 F/A 25 f.). Die Zeugin äusserte sich insofern zu Sachverhaltselementen, obwohl sie selber gar keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht hatte. Der aufgezeigte Wider- spruch bzw. das Aussageverhalten der Zeugin lassen Zweifel an der Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen aufkommen, weshalb für die Sachverhaltserstellung nicht dar- auf abzustellen ist.
E. 4.2.12 Aus den Ausführungen des Zeugen G._____ ergibt sich dagegen eine von den Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugin K._____ entgegenstehende, die Aussagen des Beschuldigten tendenziell bestätigende Darstellung. Hinsicht- lich des Aussageverhaltens des Zeugen G._____ fällt indessen auf, dass er sich an vieles nicht mehr zu erinnern vermochte. Dort, wo er Aussagen zu den ange- klagten Vorfällen machen konnte, fielen diese jeweils sehr relativierend und auf- fällig zugunsten des Beschuldigten, seines ehemaligen Arbeitgebers, aus. Der Zeuge G._____ antwortete auf die an ihn gestellten Fragen jeweils kurz, knapp und wenig detailliert. Sobald die Staatsanwaltschaft nähere Einzelheiten vom Zeugen erfahren wollte, konnte dieser keine entsprechenden Ausführungen ma- chen.
E. 4.2.13 Zudem erscheinen die Aussagen des Zeugen G._____ auch teilweise in- haltlich unplausibel. So antwortete er auf die Frage, wie lange der Beschuldigte und der Privatkläger 2 im Sitzungszimmer gewesen seien, dass dies nicht lange gewesen sei. Es sei sehr schnell gegangen, weshalb er es nicht einmal in das Sit- zungszimmer hineingeschafft habe. Bevor er habe eintreten können, sei der Pri- vatkläger 2 bereits wieder hinausgelaufen (Urk. D2/5/2 F/A 14, 25, 30, 48). Zudem sagte er aus, dass er nicht wisse, was der Privatkläger 2 und der Beschuldigte im Sitzungszimmer gemacht hätten. Er denke, dass sich die beiden unterhalten hät- ten. Er habe aber nichts gehört (Urk. D2/5/2 F/A 26 ff.). Diese Ausführungen sind
- 37 - nicht überzeugend. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen des Beschul- digten und des Zeugen G._____ suchten sie den Privatkläger 2 in seinen Ge- schäftsräumlichkeiten auf, da dieser der Gesellschaft des Beschuldigten im Vor- aus bezahlte Waren angeblich nicht geliefert hatte (Urk. D2/5/2 F/A 14; s. vorste- hend Ziff. III.4.2.2). Der Privatkläger 2 vertrat hingegen den Standpunkt, dass er dem Beschuldigten keine Waren schulde, da seine Gesellschaft lediglich für die Abwicklung der Kaufpreiszahlung beigezogen worden sei, die Waren aber von ei- ner anderen Gesellschaft hätten geliefert werden sollen (vgl. Urk. D2/4/1 F/A 5; Urk. D2/4/2 F/A 33, 46 ff.; Prot. I S. 13 f., 17). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nur einige wenige Sekunden mit dem Privatkläger 2 im Sitzungszimmer diskutierte und den Raum anschliessend in ruhiger Stimmung wieder verliess. Vielmehr sagten alle übrigen befragten Per- sonen übereinstimmend aus, dass es im Sitzungszimmer zu einem Wortgefecht zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen sei, in dessen Verlauf sie sich gegenseitig angeschrien hätten. Unplausibel erscheint sodann, dass der Zeuge G._____ einerseits aussagte, die Tür des Sitzungszimmers sei offen gestanden (Urk. D2/5/2 F/A 27), er andererseits aber betonte, er habe nicht gehört bzw. nicht mitbekommen, was der Beschuldigte und der Privatkläger 2 of- fenbar mit zunehmender Lautstärke im Sitzungszimmer miteinander diskutierten (Urk. D2/5/2 F/A 28 f., 35).
E. 4.2.14 Weiter führte der Zeuge aus, dass er den Beschuldigten zu den Ge- schäftsräumlichkeiten der L._____ AG begleitet habe, weil er dessen Angestellter sei und selbstverständlich mitgehe, wenn der Beschuldigte ihm sage, es müsse jemand mit dabei sein. Ihm sei damals jedoch nicht gesagt worden, weshalb sie den Privatkläger 2 in seinem Büro aufsuchten bzw. was sie dort machen sollten (Urk. D2/5/2 F/A 40). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte wiederholt, dass der Zeuge G._____ mitgekommen sei, weil er als Aussendienstmitarbeiter das streitgegenständliche Geschäft mit der Gesellschaft des Privatklägers 2 grund- sätzlich in die F._____ AG gebracht habe und am Anfang quasi der Verbindungs- mann zum Privatkläger 2 gewesen sei (Urk. D2/3/1 F/A 9, 11; Urk. D2/3/2 F/A 7 f., 24; Prot. I S. 56, 60; Prot. II S. 22). Sollte dies zutreffen, ist unverständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge G._____ anlässlich seiner Einvernahme
- 38 - vom 7. Juli 2021 diesen Umstand nicht erwähnte. Da der Privatkläger 2 auf ent- sprechende Frage erklärte, den Zeugen G._____ nicht zu kennen (Urk. D2/4/2 F/A 55 f., 90 f.; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23), ist allerdings vielmehr davon auszugehen, dass dieser den Beschuldigten zwecks Aufbau einer Drohkulisse zur Konfrontation mit dem Privatkläger 2 begleitete. Dass der Zeuge G._____ keine Kenntnis hatte vom Zweck des Besuchs in den Geschäftsräumlichkeiten der L._____ AG und seiner Rolle dabei, ist nicht anzunehmen. Die vorstehenden Er- wägungen zeigen vielmehr auf, dass der Zeuge G._____ bei seiner Zeugenein- vernahme sehr bedacht darauf war, den Beschuldigten möglichst zu entlasten. Unter diesen Umständen sind seine Aussagen nicht zur Erstellung des bestritte- nen Sachverhalts heranzuziehen.
E. 4.2.15 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der einvernomme- nen Zeugen nicht geeignet sind, um die Sachdarstellung des Privatklägers 2 zu bestätigen oder zu widerlegen. Unter Verweis auf die vorstehende Würdigung der Aussagen des Privatklägers (s. Ziff. III.4.2.8 ff.) bestehen jedoch keine rechtser- heblichen Zweifel an seiner Schilderung der angeklagten Vorfälle vom 17. und
25. Oktober 2019. Diese wird durch die wenig glaubhaften Aussagen des Be- schuldigten nicht in Frage gestellt.
E. 4.2.16 Nach den vorstehenden Erwägungen lässt sich der angeklagte Sachver- halt betreffend die Vorfälle vom 17. und 25. Oktober 2019 gestützt auf die kon- stanten, überzeugenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 – Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
E. 5 Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin und liess die eingangs wiedergegebenen Berufungsan- träge stellen (Prot. II S. 3). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten der Beschuldigte und seine Verteidigerin auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 29 f.). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 30 ff.; Urk. 92). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
E. 5.1 Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 80 S. 51). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen. Insbe-
- 64 - sondere erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten den bedingten Straf- vollzug wegen der erwirkten Vorstrafe nicht zu gewähren oder dieser bei der Fest- legung der Dauer der Probezeit Rechnung zu tragen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist die Vorstrafe mit Bezug auf die Tatvorwürfe, welche Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, nicht einschlägig und liegt sodann inzwischen fast zehn Jahre zurück. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 51 f.).
E. 5.2 Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. VI. Zivilansprüche
1. Grundlagen
E. 7 Oktober 2018, mit welcher er sich nach Zertifikaten für die erhaltenen Uhren er- kundigte (Urk. D1/8/1 S. 4), sowie aus den Aussagen der Auskunftsperson I._____. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nicht darauf hinwies, dass die beiden Uhren tatsächlich gefälscht
- 30 - seien. Insofern beliess er den Privatkläger 1 in seiner irrigen Annahme bzw. gab ihm durch konkludentes Verhalten zu verstehen, bei den übergebenen Uhren handle es sich um Originale. 4.1.33. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände und gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson I._____ lässt sich schliesslich erstellen, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den zwei Armbanduhren, welche er für den Privatkläger 1 beschaffte und diesem am 6. Oktober 2018 übergab, um Fälschun- gen handelte. So wies die Auskunftsperson I._____ darauf hin, dass der Beschul- digte selbst einmal in China gewesen sei und gesehen habe, dass man dort ge- fälschte Uhren bekannter Marken auf einem Markt kaufen könne. Der Beschul- digte habe ihn dann, als er eine weitere Reise nach China geplant habe, ausdrü- cklich gebeten, auf dem Markt Ausschau zu halten nach einem bestimmten Uh- renmodell. In der Folge habe er zwei Uhren dieses Modells besorgt und dem Be- schuldigten übergeben (Urk. D1/7/1 F/A 11 ff.; Urk. D1/7/2 F/A 29 ff., 38 ff., 43, 57 f.). Der Beschuldigte erklärte zwar, dass er bei der Beschaffung nicht dabei gewe- sen sei und daher nichts zur Herkunft der beiden Uhren sagen könne, mithin nicht wisse, ob diese aus China, der Schweiz oder von anderswo kämen (Urk. D1/5/3 F/A 47). Angesichts seiner Anfrage an I._____ musste dem Beschuldigten jedoch bewusst sein, dass die Uhren von einem Markt in China stammten. Unter diesen Umständen wäre es lebensfremd, wenn der Beschuldigte tatsächlich noch davon ausgegangen wäre, dass es sich um Originale handelte. Die gegenteiligen Aus- führungen des Beschuldigten erweisen sich als reine, unglaubhafte Schutzbe- hauptungen. Die Auskunftsperson I._____ hielt treffend fest, dass der Beschul- digte eine Originaluhr der Marke B._____ ohne Weiteres auch selber in einem entsprechenden Geschäft in der Schweiz hätte erwerben können (Urk. D1/7/1 F/A 23). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zugestandenermassen nur Fr. 1'000.– pro Uhr an I._____ bezahlte. Dass man für einen solchen Preis keine ori- ginale Uhr der Marke B._____ erhält, dürfte auch dem Beschuldigten bekannt ge- wesen sein. Zudem waren den Uhren keine Zertifikate bezüglich der Echtheit bei- gelegt und fehlte es an einer aufwendigen Verpackung. Dies musste auch dem Beschuldigten aufgefallen sein, der zur Tatzeit sowohl originale als auch ge- fälschte Markenuhren besass. Auch die Umstände der Übergabe der anklagege-
- 31 - genständlichen Uhren sprechen dafür, dass dem Beschuldigten zu dieser Zeit be- wusst war, dass es sich um Fälschungen handelte. Andernfalls hätte er sie dem Privatkläger 1 wohl kaum lose in einem gewöhnlichen Papiersack übergeben. In- dem er vor Vorinstanz erstmals aussagte, er sei davon ausgegangen, die Uhren seien in Europa aus Originalteilen zusammengesetzt worden, räumte der Be- schuldigte schliesslich selber ein, dass es sich nicht um originale Uhren der Marke B._____ handelte (Prot. I S. 46, 50; vgl. auch Prot. II S. 12 f.). 4.1.34. Was sich im Anschluss an die Übergabe der anklagegegenständlichen Uhren an den Privatkläger 1 ereignete, ist für die rechtliche Würdigung betreffend Betrug und Vergehen gegen das Markenschutzgesetz nicht relevant. Auf den ent- sprechenden Anklagesachverhalt ist deshalb nicht weiter einzugehen. 4.1.35. Die rechtliche Würdigung ist gestützt auf den vorstehenden, bloss einge- schränkt erstellten Sachverhalt vorzunehmen (s. nachstehend Ziff. IV.1.4.).
E. 7.7 % – im Umfang von drei Fünfteln zu entschädigen, was einer reduzierten Pro- zessentschädigung von gerundet Fr. 5'800.– entspricht (Fr. 8'974.90, zzgl. 7.7 % MWST = Fr. 9'666.–, davon drei Fünftel = Fr. 5'799.60). Das Verrechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 8 April 2024 E. 2.2.2 f.; 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.2; 6B_592/2022 vom 12. Januar 2024 E. 1.2.1; 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 2. September 2022 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB), 5 und 6 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 8 (Genugtuungsbegeh- ren des Privatklägers 1) sowie 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG (Dossier Nr. 1), der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier Nr. 2).
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier Nr. 1).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 170.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 73 -
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (Patrik Isufi) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Kosten der Untersuchung werden vollständig dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Be- schuldigten zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichts- kasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 5'800.– (inkl. MwSt) für seine anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschä- digung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatkläger 1 - 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatkläger 1 - 3 (sofern verlangt) das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum, Abteilung Recht und Internationales, Stauffacherstr. 65/59g, 3003 Bern - 74 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230201-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rau- ber und Ersatzoberrichterin lic. iur Brenn sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 26. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
2. September 2022 (GG210056)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2021 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier Nr. 1),
- des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG (Dossier Nr. 1),
- der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier Nr. 2).
2. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. Oktober 2019 und 2. Juli 2020 beschlagnahmten Gegenstände wer- den eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen: Armbanduhr der Marke B._____ Typ: C._____, N°1 (A012'931'214) Armbanduhr der Marke B._____ Typ: C._____, N°2 (A012'931'496) Herrenarmbanduhr der Marke B._____, Typ C._____ Nummer 3 (A013'874'890) Herrenarmbanduhr der Marke B._____, Typ C._____ Nummer 4 (A013'874'903)
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
2. Juli 2020 beschlagnahmte Herrenarmbanduhr der Marke D._____ Num-
- 3 - mer 5 (A013'874'925) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den herauszugebenen Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Be- zirksgerichtskasse abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'700.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 360.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 31.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1 f.; Prot. II S. 29; vgl. auch Urk. 82 S. 2 f.)
1. Die Dispositivziffern 1, 3, 4, 7 und 10 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 2. September 2022 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen betreffend die Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [recte: in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB].
3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger seien abzuweisen.
4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidi- gung (zzgl. MWST), seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 85, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________________
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 2. September 2022 wurde der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wurde auf den Zivilweg verwiesen, während sein Genugtuungsbe- gehren abgewiesen wurde. Sodann wurde über diverse beschlagnahmte Gegen- stände entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 80).
2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 8. September 2022 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 77; Urk. 72) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 6. April 2023 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 82).
3. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 bis 3 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Mit Eingabe vom 14. April 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 85). Die Privatkläger 1 bis 3 liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
4. Am 23. Juni 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
26. Januar 2024 vorgeladen (Urk. 87). Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 88).
- 6 -
5. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin und liess die eingangs wiedergegebenen Berufungsan- träge stellen (Prot. II S. 3). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten der Beschuldigte und seine Verteidigerin auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 29 f.). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 30 ff.; Urk. 92). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 6. April 2023 (Urk. 82 S. 2 f.) die vollständige Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzli- chen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Daneben und aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivziffer 1 ficht der Beschuldigte auch die mit den vorinstanzlichen Schuld- sprüchen untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Ur- teils an. Konkret beantragt er die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivzif- fern 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 7 (Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1) und 10 (Kostenauflage).
- 7 - 1.3. Unangefochten blieben dagegen der Freispruch vom Vorwurf der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2), der Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände (Dispositivziffern 5 und 6), die Abweisung des Ge- nugtuungsbegehrens des Privatklägers 1 (Dispositivziffer 8) und die Kostenfest- setzung (Dispositivziffer 9; vgl. hierzu Prot. II S. 29). Es ist somit vorab mittels Be- schluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 2. September 2022 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Strafantrag Beim Vergehen gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 2 lit. b MschG handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Geschädigte (B._____ Holding SA) liess rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen, wo- mit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. D1/4/1). Die weiteren Delikte, wel- che Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden (Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB) werden dagegen von Amtes wegen verfolgt. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken.
- 8 - 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift unter Dossier 1 (Betrug und Vergehen gegen das Markenschutzgesetz) zusammengefasst vorgeworfen, er habe ab anfangs 2018 gegenüber dem Privatkläger 1 den Eindruck erweckt, dass er eine originale Armbanduhr der Marke B._____ besitze, wohlwissend, dass die von ihm getragene Armbanduhr eine Fälschung sei. Ebenso habe der Beschul- digte gegenüber dem Privatkläger 1 durch wahrheitswidrige Angaben den Ein- druck erweckt, er könne ihm aufgrund von Beziehungen zu B._____ Uhren dieser Marke zu besseren Konditionen und unter Verkürzung der an sich üblichen War- tefrist besorgen. Der Privatkläger 1 habe daraufhin in dieser irrigen Annahme im Internet nach möglichen Modellen gesucht und sei dabei im Modell C._____ fün- dig geworden. Nachdem der Privatkläger 1 gesehen habe, dass der Preis des von ihm gewünschten Uhrenmodells üblicherweise bei Fr. 17'900.– liege, habe er dem Beschuldigten vorgeschlagen, für die von ihm gewünschte Uhr Fr. 15'000.– zu be- zahlen, wobei die Kaufpreisabwicklung über eine Gutschrift in dem zwischen der E._____ GmbH, deren Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Privatkläger 1 damals gewesen sei, und der F._____ AG, deren einzelzeich- nungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beschuldigte damals gewe- sen sei, abgeschlossenen Werkvertrag habe erfolgen sollen. Der Beschuldigte habe spätestens aufgrund des vorgeschlagenen Preises von Fr. 15'000.– erkannt, dass der Privatkläger 1 von einer Originaluhr ausgegangen sei. Dennoch habe er den Privatkläger 1 in diesem Glauben belassen bzw. ihn überdies darin bestärkt, indem er ihm gegenüber mehrfach angegeben habe, dass es sich bei der Uhr zu 100 % um eine originale Uhr von B._____ handle. Am 21. Juli 2018 habe der Pri- vatkläger 1 vereinbarungsgemäss die Forderung der E._____ GmbH gegenüber der F._____ AG aus Werkvertrag um den Betrag für die Uhr im Sinne einer Freundschaftsgutschrift reduziert. Kurz darauf habe der Privatkläger 1 dem Be- schuldigten per Whatsapp zwei Bilder einer Uhr der Marke B._____, Typ
- 9 - C._____, geschickt und sich erkundigt, ob der Beschuldigte ihm eine solche Uhr beschaffen könne. Der Beschuldigte habe darauf geantwortet, er müsse fragen, ob diese erhältlich sei. Dadurch habe der Beschuldigte beim Privatkläger 1 den Irrtum, tatsächlich über Beziehungen zu B._____ Holding SA zu verfügen, erneut bestärkt. Am 6. Oktober 2018 habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 zwei Uh- ren, welche durch ihren Hersteller ohne die entsprechende Erlaubnis der Marken- inhaberin mit den Wort-/ Bildmarken der B._____ Holding SA, namentlich dem Fir- menlogo "B'._____", dem Schriftzug "B._____" sowie dem Schriftzug "C._____" gekennzeichnet gewesen seien, in einer Papiertüte übergeben und dabei angege- ben, dass es sich dabei einerseits um das vom Privatkläger 1 gewünschte Origi- nal und andererseits um eine weitere originale Uhr derselben Marke handle, wel- che er dem Privatkläger 1 als Geschenk für dessen Vater mitgebe. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei den beiden Uhren um Fälschungen gehandelt habe. Nachdem der Privatkläger 1 mehrfach erfolglos vom Beschuldig- ten Zertifikate der Uhren verlangt habe, er indessen immer wieder vertröstet wor- den sei, seien ihm Zweifel an der Echtheit aufgekommen. Als er die Uhren habe versichern wollen, sei durch die B._____ Holding SA festgestellt worden, dass die Uhren gefälscht seien. 2.2. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Dossier 2 (mehrfache versuche Nötigung) vorgeworfen, den Privatkläger 2 am 17. Oktober 2019 anläss- lich eines Telefonats aufgefordert zu haben, sofort eine ausstehende Forderung zu bezahlen, ansonsten er ihn mit Hunden abholen und in den Wald verschleppen werde. Der Privatkläger 2 habe aufgrund dieser Äusserung zwar befürchtet, der Beschuldigte könnte ihm körperliches Leid antun, was ihn jedoch nicht dazu ver- anlasst habe, das verlangte Geld entsprechend der Absicht des Beschuldigten zu bezahlen. Am 25. Oktober 2019 habe der Beschuldigte zudem in der Absicht, den Privatklä- ger 2 zur Bezahlung einer ausstehenden Forderung aufzufordern, zusammen mit G._____ die Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers 2 aufgesucht, wo er ohne anzuklopfen eingetreten sei und den Privatkläger 2 mit der ausstehenden Forde- rung konfrontiert habe. Im Sitzungszimmer habe der Beschuldigte mit seinem Mo-
- 10 - biltelefon ein Foto des Privatklägers 2 gemacht oder zumindest so getan, als würde er ein Foto von ihm machen. Anschliessend habe er gegenüber dem Pri- vatkläger 2 sinngemäss geäussert: "Ich weiss, wo du und deine Familie wohnst. Ich komme wieder, ich habe dein Foto, meine Leute wissen, wie du aussiehst". Durch diese Äusserung habe sich der Privatkläger 2 einerseits unter Druck ge- setzt gefühlt, die ausstehende Forderung zu bezahlen, andererseits habe er be- fürchtet, der Beschuldigte könnte ihm oder jemandem aus seiner Familie körperli- ches Leid antun oder durch von ihm beauftragte Dritte antun lassen, was der Be- schuldigte beabsichtigt habe. Dennoch sei der Privatkläger 2 der Aufforderung des Beschuldigten, das Geld zu bezahlen, erneut nicht nachgekommen. 2.3. Der Beschuldigte bestreitet die vorstehend wiedergegebenen Anklagevor- würfe der Dossiers 1 und 2 (s. hierzu Ziff. III.4.1.5. f. und Ziff. III.4.2.1. f.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersu- chungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.
3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei-
- 11 - ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022, Geschäfts- Nr. SB210559, S. 8; vom 23. September 2020, Geschäfts-Nr. SB200195, S. 8; je mit Hinweis). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehaup- tung zu Fall gebracht werden. 3.6. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel,
- 12 - d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.7. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
4. Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 (Betrug und Vergehen gegen das Markenschutzgesetz)
- 13 - 4.1.1. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass der Privatkläger 1 ihn im Jahr 2018 auf seine Uhr, welche er damals am Handgelenk getragen habe, angespro- chen habe. Weiter bestätigte er, dass sich der Privatkläger 1 in der Folge eben- falls eine solche Uhr gewünscht habe. Konkret habe es sich um ein Uhrenmodell der Marke B._____ gehandelt (Urk. D1/5/1 F/A 17; Urk. D1/5/3 F/A 33-35; Prot. I S. 46). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten stimmen mit den Aussagen des Privatklägers 1 überein (Urk. D1/6/1 F/A 23; Urk. D1/6/3 F/A 9, 65-68, 81; Prot. I S. 23 f.). Folglich ist der Sachverhalt in diesem Umfang anklagegemäss erstellt. 4.1.2. Der Beschuldigte erklärte sodann, dass der Privatkläger 1 ihm vorgeschla- gen bzw. angeboten habe, die Werklohnforderung des zwischen der E._____ GmbH und der F._____ AG abzuschliessenden Werkvertrags um Fr. 15'000.– zu reduzieren, wenn er die von ihm gewünschte Uhr bekäme (Urk. D1/5/1 F/A 24, 28, 32; Urk. D1/5/2 F/A 16; Urk. D1/5/3 F/A 39 f., 59 ff.; Prot. I S. 47, 49; vgl. auch Prot. II S. 15, 17 f.). Diese Darstellung des Beschuldigten deckt sich mit dem Be- weisergebnis. So äusserte sich auch der Privatkläger 1 in diesem Sinne (Urk. D1/6/1 F/A 11, 13; Urk. D1/6/2 F/A 23 f.; Urk. D1/6/3 F/A 19-22, 57, 63, 78, 116; Prot. I S. 29 f.). Zudem liegt ein Angebot der E._____ GmbH vom 21. Juli 2018 für einen Werkvertrag mit der F._____ AG betreffend das Immobilienprojekt "H._____" bei den Akten. Darin wurde vom Werklohn für die Montage der gesam- ten Sanitäranlagen ein "Freundschaftsrabatt" im Betrag von Fr. 15'000.– in Abzug gebracht (Urk. D1/8/3-4). Der Anklagesachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. Aus Screenshots des Whatsapp-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger 1 geht weiter hervor, dass Letzterer am 2. August 2018, d.h. etwa anderthalb Wochen später, zwei Bilder einer Uhr der Marke B._____, Modell C._____, schickte und fragte: "Liegt diese Uhr drin?" Der Beschuldigte ant- wortete darauf: "Muss fragen ob die erhältlich ist" (Urk. D1/8/1 S. 1 f.). 4.1.3. Der Beschuldigte räumte ein, dass er in der Folge über I._____ zwei Uhren des vom Privatkläger 1 gewünschten Modells beschafft und dafür insgesamt Fr. 2'000.– bezahlt habe. Eine der beiden Uhren sei als Geschenk für den Vater des Privatklägers 1 gedacht gewesen (Urk. D1/5/1 F/A 7, 21; Urk. D1/5/3 F/A 48 ff., 57; Prot. I S. 45; Prot. II S. 12). Er führte aus, dass er dem Privatkläger 1 auf
- 14 - entsprechende Nachfrage versichert habe, dass die Armbanduhren, welche er ihm organisiere, nicht gestohlen seien (Prot. I S. 47; Prot. II S. 12). Der Beschul- digte bestätigte schliesslich, dass es am 6. Oktober 2018 zur Übergabe der zwei Uhren gekommen sei. Er habe dem Privatkläger 1 einerseits die von ihm ge- wünschte Uhr und andererseits eine weitere Uhr derselben Marke und desselben Modells als Geschenk für dessen Vater ausgehändigt (Urk. D1/5/1 F/A 17; Urk. D1/5/2 F/A 17; Urk. D1/5/3 F/A 22, 52; Prot. I S. 45; Prot. II S. 18; vgl. auch Urk. 59 Rz. 9). Auch diese Zugeständnisse des Beschuldigten stimmen mit den Aussagen des Privatklägers 1 und von I._____ überein (Urk. D1/6/1 F/A 8 ff.; Urk. D1/6/3 F/A 123 ff.; Urk. D1/7/1 F/A 11 ff., 23; Urk. D1/7/2 F/A 29 ff., 57; Prot. I S. 24 ff.). Folglich ist der Sachverhalt in diesem Umfang anklagegemäss erstellt. 4.1.4. Eine Untersuchung der dem Privatkläger 1 übergebenen Armbanduhren durch die B._____ (Schweiz) SA ergab, dass es sich um Fälschungen handelt und die Uhren keine authentischen Produkte der Marke B._____ sind (Urk. D1/13/2). Diese Feststellungen wurden vom Beschuldigten bzw. seiner Ver- teidigung zu Recht nicht in Frage gestellt. Folglich ist anklagegemäss erstellt, dass es sich bei den zwei Uhren, die der Beschuldigte über I._____ beschaffte und dem Privatkläger 1 am 6. Oktober 2018 aushändigte, um Fälschungen han- delte. 4.1.5. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ge- mäss Dossier 1 während der gesamten Untersuchung, vor Vorinstanz und anläss- lich der Berufungsverhandlung. Insbesondere machte er geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei der von ihm getragenen Armbanduhr um eine Fäl- schung gehandelt habe (Prot. I S. 46). Weiter bestritt er, dem Privatkläger 1 auf entsprechende Frage wahrheitswidrig geantwortet zu haben, dass seine Uhr origi- nal sei. Vielmehr erklärte er, dass die Herkunft seiner Armbanduhr zwischen dem Privatkläger 1 und ihm nie thematisiert worden sei (Urk. D1/5/3 F/A 30, 36; Prot. I S. 46; Prot. II S. 13). Er stellte auch in Abrede, gegenüber dem Privatkläger 1 je- mals vorgegeben zu haben, dass er ihm eine Originaluhr der Marke B._____ be- sorgen könne und über besondere Beziehungen zur Uhrenherstellerin verfüge. Er
- 15 - betonte, dass der Privatkläger 1 und er nie von einer Originaluhr der Marke B._____ gesprochen hätten (Urk. D1/5/1 F/A 7, 38, 51; Urk. D1/5/3 F/A 10, 28, 37 f., 43; Prot. I S. 46 f.). 4.1.6. Zu erstellen ist weiter, ob sich der Privatkläger 1 aufgrund der bestrittenen Beteuerungen des Beschuldigten in der irrigen Annahme befand, dass die vom Beschuldigten getragene Armbanduhr original sei und dass der Beschuldigte ihm durch seine Beziehungen zur B._____ Holding SA ebenfalls eine originale Arm- banduhr zu besseren Konditionen als auf dem freien Markt beschaffen könne. Der Beschuldigte stellte in diesem Zusammenhang auch in Abrede, aufgrund des vor- geschlagenen Preises von Fr. 15'000.– bzw. der entsprechenden Reduktion der Werklohnforderung erkannt zu haben, dass der Privatkläger 1 davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine originale Uhr der Marke B._____ beschaffen. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass es sich bei den Fr. 15'000.– um einen Vorschlag des Privatklägers 1 gehandelt und er sich nicht mit der Preisbildung auseinandergesetzt habe (Urk. D1/5/1 F/A 24, 32, 39 f.; Urk. D1/5/3 F/A 59; Prot. I S. 47 f.). Bestritten und daher zu erstellen ist sodann, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 in seiner irrigen Annahme über die Herkunft der gewünschten Uhr beliess und ihn überdies darin bestärkte, indem er ihm gegenüber mehrfach an- gab, dass es sich bei der Uhr, die er ihm beschaffe,100-prozentig um eine Origi- naluhr von B._____ handle. Der Beschuldigte stellte ferner in Abrede, er habe den Privatkläger 1 mit seiner Whatsapp-Nachricht vom 2. August 2018 ("Muss fragen ob die erhältlich ist") in Reaktion auf die zugeschickt erhaltenen Bilder von Uhren des Modells C._____ erneut in der falschen Vorstellung bestärkt, dass er (der Be- schuldigte) tatsächlich über besondere Beziehungen zur B._____ Holding SA ver- füge (Prot. I S. 49; vgl. auch Prot. II S. 18). Der Beschuldigte bestritt schliesslich, dass er bei der Übergabe der beiden Uhren am 6. Oktober 2018 gewusst habe, dass es sich um Fälschungen gehandelt habe und dem Privatkläger 1 dennoch versichert habe, dass die beschafften Uhren jeweils Originale des gewünschten Modells C._____ der Marke B._____ seien (Urk. D1/5/1 F/A 52, 56 f.; Urk. D1/5/3 F/A 10, 28, 45 ff.; Prot. I S. 48, 50; Prot. II S. 14). Auch im Übrigen stellte er den subjektiven Anklagesachverhalt vollständig in Abrede (Prot. I S. 52 f.; vgl. auch Urk. D1/5/1 F/A 59; Urk. D1/5/2 F/A 28; Urk. D1/5/3 F/A 70).
- 16 - 4.1.7. Ob der Sachverhalt in den bestrittenen Punkten anklagegemäss erstellt werden kann, lässt sich vorliegend einzig anhand der Aussagen der im Rahmen der Untersuchung einvernommenen Personen überprüfen. Dabei kommt der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zentrale Bedeutung zu (s. vorstehend Ziff. III.3.7.). 4.1.8. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten generell betrifft, ist festzuhalten, dass er jeweils knapp und in kurzen Sätzen auf die an ihn gestell- ten Fragen antwortete. Er versuchte jeweils, die Fragen zu beantworten, aber nur die Fragen. Entsprechend erscheinen seine Aussagen wenig detailliert und gene- rell eher vorsichtig. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschuldigte häufig damit antwortete, dass er sich aufgrund der abgelaufenen Zeit nicht mehr erinnern könne. Dies alles ist vor dem Hintergrund, dass er in den Einvernahmen jeweils als beschuldigte Person befragt wurde, indessen auch nachvollziehbar. Im Übri- gen machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was sein gutes Recht ist. 4.1.9. Allerdings weisen die Antworten des Beschuldigten auch Widersprüche auf respektive erscheinen sie als unplausibel. So führte er in der polizeilichen Einver- nahme vom 11. Juni 2020 aus, dass er keine Person mit dem Namen I._____ kenne (Urk. D1/5/1 F/A 13-14). Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu den Ausführungen von I._____, der als Auskunftsperson ausdrücklich und mehr- fach bestätigte, den Beschuldigten zu kennen und ihm die anklagegegenständli- chen Uhren besorgt und übergeben zu haben (Urk. D1/7/1 F/A 5-7, 11 ff.; Urk. D1/7/2 F/A 7 f., 17, 31 ff.). Ebenso ergibt sich aus den aktenkundigen Screenshots des Whatsapp-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1, dass der Beschuldigte seinem Chatpartner empfahl, I._____ anzu- rufen (Urk. D1/8/1). Darüber hinaus stehen seine Antworten anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 11. Juli 2020 auch in diametralem Widerspruch zu sei- nen späteren Ausführungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021. Dort sagte der Beschuldigte aus, er kenne I._____ seit 15 Jah- ren und sei mit ihm auch bis zehnmal geschäftlich und privat im Ausland unter- wegs gewesen. Sie hätten eine recht intensive Zeit hinter sich (Urk. D1/5/3 F/A 5).
- 17 - 4.1.10. Sodann vermögen die Aussagen des Beschuldigten teilweise auch inhalt- lich nicht zu überzeugen. So sagte er wiederholt aus, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den beiden Uhren, welche er über I._____ beschafft und dem Privat- kläger 1 am 6. Oktober 2018 übergeben habe, um Fälschungen gehandelt habe. Er kenne sich nicht aus und könne nicht beurteilen, ob eine Markenuhr original sei oder nicht (Urk. D1/5/1 F/A 52, 56 f.; Urk. D1/5/3 F/A 10, 45 ff.; Prot. I S. 48, 50; Prot. II S. 14). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht näher aus- führte, weshalb er die Uhren des vom Privatkläger 1 gewünschten Modells von I._____ besorgen liess. Mit Bezug auf die Frage, wo dieser in der Folge die Uhren für ihn erhältlich machte, verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Hätte er dem Privatkläger 1 eine Originaluhr der Marke B._____ übergeben wollen, hätte er eine solche jedoch ohne Weiteres auch selber in einem entsprechenden Geschäft in der Schweiz erwerben können. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zugestan- denermassen nur Fr. 1'000.– pro Uhr an I._____ bezahlte. Dass er für einen sol- chen Preis keine originale Uhr der Marke B._____ erhielt, dürfte auch dem Be- schuldigten bekannt gewesen sein. Zudem waren den Uhren keine Zertifikate be- züglich der Echtheit beigelegt und fehlte es an einer aufwendigen Verpackung. Dies musste auch dem Beschuldigten aufgefallen sein, zumal er zur Tatzeit so- wohl originale als auch gefälschte Markenuhren besass. Indem er vor Vorinstanz erstmals aussagte, er sei davon ausgegangen, die Uhren seien in Europa aus Originalteilen zusammengesetzt worden, räumte er letztlich selber ein, dass es sich nicht um originale Uhren der Marke B._____ handelte (Prot. I S. 46, 50; vgl. auch Prot. II S. 12 f.). Insofern erscheint es unglaubhaft, wenn sich der Beschul- digte wiederholt auf den Standpunkt stellte, er habe nicht gewusst, dass die dem Privatkläger 1 besorgten und übergebenen Uhren gefälscht gewesen seien. 4.1.11. Im Übrigen kann zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 17 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Sachdar- stellung des Beschuldigten hinsichtlich der bestrittenen Sachverhaltselemente we- nig stringent und nachvollziehbar erscheint, sondern eher lebensfremd, vorge- schoben und ausweichend wirkt. Insofern bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
- 18 - 4.1.12. Der angeklagte Sachverhalt zu Dossier 1 basiert in den bestrittenen Punk- ten im Wesentlichen auf der Darstellung des Privatklägers 1. Seine Ausführungen sind grundsätzlich schlüssig, in sich stimmig und hinreichend detailliert. Ebenso erscheinen seine Angaben zum Geschehensablauf weder unnötig dramatisierend, noch in irgendeiner Art und Weise vorsichtig. Der Privatkläger 1 beantwortete je- weils mit eigenen Worten nach seinen besten Erinnerungen die Fragen der Straf- verfolgungsbehörden. Insbesondere verzichtete er darauf, irgendwelche Mutmas- sungen zulasten des Beschuldigten anzustellen. Ferner fällt auf, dass er sich in seinen Schilderungen durchaus auch selbstkritisch zeigte. Es bestehen somit – und diesbezüglich ist der Vorinstanz zu folgen – keine grundsätzlichen Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.1.13. Allerdings weisen die Aussagen des Privatklägers 1 – wie nachfolgend aufgezeigt wird und was von der Vorinstanz verkannt oder nicht berücksichtigt wurde – auch verschiedene Widersprüche auf, gerade was zentrale Sachverhalts- elemente betrifft. Entgegen der Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil (vgl. Urk. 80 S. 17) bestehen deshalb durchaus objektive und ernstzunehmende Zwei- fel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.1.14. So fällt auf, dass sich der Privatkläger 1 bei seinen Befragungen im Ver- lauf dieses Verfahrens ein paar Mal widersprach: Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen vom 15. Juli 2019 und vom 6. Juli 2020 führte der Privatkläger 1 noch aus, dass er im Zeitpunkt seiner Abmachung mit dem Beschuldigten über die Beschaffung einer Uhr der Marke B._____ nicht liquide gewesen sei und des- halb vorgeschlagen habe, den Preis für die gewünschte Uhr im Rahmen des ab- zuschliessenden Werkvertrags für das Immobilienprojekt "H._____" in Abzug zu bringen und sich den entsprechenden Betrag quasi als Bonus wieder gutschrei- ben zu lassen, damit es buchhalterisch wieder aufgehen würde (Urk. D1/6/1 F/A 13, 26; Urk. D1/6/2 F/A 23). In Widerspruch dazu erklärte der Privatkläger 1 bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 zunächst, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm den Vorschlag gemacht habe, er solle für die Bezahlung der gewünschten Uhr von seinem Werklohn für das Immo- bilienprojekt "H._____" Fr. 15'000.– abziehen und diesen Betrag dann bei der
- 19 - Buchhaltung quasi als Bonus seinem Lohn hinzurechnen (Urk. D1/6/3 F/A 19 f.). In derselben Einvernahme führte der Privatkläger 1 indessen später aus, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte oder er den Vorschlag mit dem Abzug von Fr. 15'000.– im Rahmen des Werkvertrags gemacht habe. Er hätte die Uhr auch bar bezahlen können, aber aufgrund der bevorstehenden Arbeiten am Immobili- enprojekt "H._____" hätten der Beschuldigte und er sich darauf geeinigt, dass sie den Preis mit dem Werklohn gegenrechnen würden (Urk. D1/6/3 F/A 21, 78). Der Privatkläger 1 wies auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Angelegenheit nunmehr drei Jahre her sei und er deshalb nicht mehr wisse, von wem die Idee mit dem Abzug der Fr. 15'000.– vom Werklohn gekommen sei (Urk. D1/6/3 F/A 97 f.). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. I S. 30). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Privat- kläger 1, auch wenn er mutmasslich von einem Betrug betroffen ist, nicht mehr an alle Details der damaligen Vorgänge einwandfrei erinnern kann. Indessen be- schlägt die Frage, wie es zur Vereinbarung über die Modalitäten der Bezahlung des Preises für die gewünschte Armbanduhr kam, ein derart zentrales Sachver- haltselement, weshalb ungewöhnlich erscheint und Fragen aufwirft, dass sich der Privatkläger 1 bereits nach wenigen Jahren nicht mehr daran erinnern kann. 4.1.15. Ein weiterer Widerspruch betrifft die Frage, wer den Preis bzw. die Gegen- leistung im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte. Diesbezüglich führte der Privatkläger 1 am 15. Juli 2019 gegenüber der Polizei aus, der Beschuldigte habe ihm die Uhr seiner Wahl für Fr. 15'000.– angeboten (Urk. D1/6/1 F/A 12). Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2020 schilderte er eine andere Ver- sion, nämlich dass er zunächst den Beschuldigten gefragt habe, was eine solche Uhr bei ihm kosten würde, und er selber den Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschla- gen habe, nachdem der Beschuldigte ihn gefragt habe, was er bereit wäre zu be- zahlen (Urk. D1/6/2 F/A 23 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 12. Mai 2021 kam der Privatkläger 1 zunächst auf seine erste Version zurück, wonach der Beschuldigte den Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen habe. Dazu führte er aus, dass er den Beschuldigten auf seine Armbanduhr ange- sprochen und ihn gefragt habe, ob er ihm ebenfalls eine solche besorgen könne. Der Beschuldigte habe dies bejaht und ihm gesagt, er könne die Uhr für
- 20 - Fr. 15'000.– haben. Diesem Angebot habe er (der Privatkläger 1) zugestimmt (Urk. D1/6/3 F/A 66, 108). Demgegenüber erklärte er später, konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Privatkläger 1) diesen Preis vorge- schlagen habe, dass dies durchaus sein könne, er sich indessen, da es schon et- was länger her sei, nicht an den genauen Wortlaut erinnern könne (Urk. D1/6/3 F/A 116). Vor Vorinstanz schilderte der Privatkläger 1 wiederum, dass der Be- schuldigte ihm zugesichert habe, er könne ihm das gewünschte Uhrenmodell für Fr. 15'000.– besorgen. Diesem Angebot habe er (der Privatkläger 1) zugestimmt (Prot. I S. 25). Auch die Frage, wer den Preis von Fr. 15'000.– für die vom Privat- kläger 1 gewünschte Uhr vorgeschlagen hatte, betrifft ein derart zentrales Sach- verhaltselement, dass unplausibel ist, dass sich der Privatkläger 1 bereits nach wenigen Jahren nicht mehr genau daran erinnern kann. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 mehrfach erwähnte, er habe im Internet nach dem von ihm gewünschten Uhrenmodell gesucht und sei über den von der Herstellerin verlangten Kaufpreis von Fr. 17'800.– respektive Fr. 17'900.– informiert gewesen, bevor er mit dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 15'000.– vereinbart habe (Urk. D1/6/2 F/A 23; Urk. D1/6/3 F/A 66, 86 ff., 115 ff.; Prot. I S. 25). 4.1.16. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme von 15. Juli 2019 führte der Pri- vatkläger 1 aus, dass der Zeuge J._____ dabei gewesen sei, als der Beschuldigte und er vereinbart hätten, dass der Beschuldigte ihm (dem Privatkläger 1) eine Uhr seiner Wahl für Fr. 15'000.– besorge und er im Gegenzug die Werklohnforderung im entsprechenden Betrag reduziere (Urk. D1/6/1 F/A 13). In seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 wiederholte der Privatkläger 1 diese Darstellung (Urk. D1/6/3 F/A 57, 89 ff., 108). Seine entsprechenden Ausführungen wurden indessen vom Zeugen J._____ nicht bestätigt respektive der Zeuge wider- sprach der Darstellung des Privatklägers 1 zum Teil ausdrücklich. So konnte sich der Zeuge J._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Mai 2021 nicht mehr daran erinnern, ob es bei einem Treffen mit dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 1 tatsächlich um eine Uhr gegangen sei (Urk. D1/7/3 F/A 27). Ebenso we- nig konnte er sich daran erinnern, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 mit Bezug auf den Werkvertrag über das Immobilienprojekt "H._____" einen
- 21 - Freundschaftsrabatt im Betrag von Fr. 15'000.– vereinbart hätten als Gegenleis- tung für die vom Beschuldigten zu liefernde Uhr (Urk. D1/7/3 F/A 37 f.). Vielmehr führte der Zeuge, angesprochen auf die vom Beschuldigten und vom Privatklä- ger 1 vereinbarten Modalitäten für die Bezahlung von Fr. 15'000.– für die zu be- schaffende Uhr, mehrfach aus, dass er so etwas nie zugelassen hätte (Urk. D1/7/3 F/A 39 f., 45 f.). 4.1.17. Sodann führte der Privatkläger 1 anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 15. Juli 2019 aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er gute Kontakte zur Firma B._____ habe und die Wartefristen für eine Uhr dieser Marke deshalb kürzer seien (Urk. D1/6/1 F/A 13). Auch an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage muss ernsthaft gezweifelt werden. So führte der Privatkläger 1 in dersel- ben Einvernahme aus, dass er über den Beschuldigten I._____ kennengelernt und erfahren habe, dass dieser mit Uhren zu tun habe (Urk. D1/6/1 F/A 14). Zwar äusserte sich der Privatkläger 1 nicht näher dazu, an welchem Datum er die Be- kanntschaft mit I._____ gemacht habe. Allerdings ergibt sich aus den eingereich- ten Screenshots des Whatsapp-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1, dass Ersterer am 7. Oktober 2018, mithin am Tag nach der Übergabe der beiden anklagegegenständlichen Uhren, dem Privatkläger 1 riet, sich bei I._____ zu melden (Urk. D1/8/1). Dies lässt darauf schliessen, dass das Kennenlernen bereits vor der Übergabe der beiden Uhren stattgefunden hatte. Dies bestätigte der Privatkläger 1 denn auch selbst, indem er anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2020 ausführte, er habe I._____ im Jahr 2017 getroffen, nachdem er den Beschuldigten kennengelernt habe (Urk. D1/6/2 F/A 9). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Privatkläger 1 am 12. Mai 2021 aus, dass er I._____ im Jahr 2017 oder 2018 kennengelernt habe (Urk. D1/6/3 F/A 187). Es ist damit ohne Weiteres denkbar, dass der Beschuldigte nicht die Uhrenherstellerin B._____ nannte oder meinte, als er dem Privatkläger 1 in Aussicht stellte, er könne ihm (dem Privatkläger 1) das damals von ihm selbst getragene Uhrenmodell besorgen, sondern I._____, der – mangels anderweitiger Hinweise in den Untersuchungsakten – über keine Kontakte zur Uhrenherstellerin B._____ verfügte, und auch der Privatkläger 1 davon ausging, der Beschuldigte werde ihm die gewünschte Uhr über I._____ organisieren. Dies vor dem Hinter-
- 22 - grund, dass es ausser dieser einen Aussage im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme vom 15. Juli 2019 in den Untersuchungsakten keine weiteren Hinweise dafür gibt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 erwähnt hätte, über gute Kontakte zur Uhrenherstellerin B._____ zu verfügen. Insbesondere wie- derholte der Privatkläger 1 diese Aussage nicht anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021, selbst als er ausdrücklich danach gefragt wurde, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, wie er ihm eine solche Uhr besorgen könne. Auf diese Frage hin antwortete der Privatkläger 1 lediglich, dass der Beschuldigte erklärt habe, er kenne jemanden (Urk. D1/6/3 F/A 73 f.). Dass es sich bei dieser Person um einen Kontakt bei der Uhrenherstellerin B._____ ge- handelt habe, sagte der Privatkläger 1 an dieser Stelle indessen gerade nicht aus. Zudem erklärte er auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft ausdrücklich, dass er beim Beschuldigten auch nicht nachgefragt habe, von wo genau dieser die von ihm gewünschte Uhr bekommen würde. Vielmehr habe er sich beim Beschuldig- ten nur danach erkundigt, ob die Uhr geklaut sei und ob sie original sei. Dies habe ihm eigentlich gereicht (Urk. D1/6/3 F/A 75 f., 83). Hinzu kommt, dass der Privat- kläger 1 anlässlich derselben Einvernahme zwar wiederholte, dass der Beschul- digte ihm gesagt habe, er kenne jemanden, der die Uhren günstiger besorgen könne. Gestützt darauf sei er (der Privatkläger 1) davon ausgegangen, dass der Beschuldigte Rabatt habe. Neu führte er jedoch aus, dass der Beschuldigte meh- rere solche Uhren gehabt habe, weshalb er (der Privatkläger 1) angenommen habe, der Beschuldigte sei schon lange Kunde bei B._____ und habe entspre- chend Rabatt (Urk. D1/6/3 F/A 119). Anders als in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2019 sah der Privatkläger 1 den Grund dafür, dass der Beschuldigte ihm eine Uhr der Marke B._____ zu einem vergünstigten Preis organisieren könne, somit nicht unbedingt darin, dass dieser über gute Kontakte zur Uhrenher- stellerin verfügte, sondern vielmehr darin, dass dieser bereits ein langjähriger Kunde von B._____ sei. Diese Aussage wiederholte der Privatkläger 1 in seiner Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 25). In Widerspruch zum vorstehend Ausge- führten erklärte der Privatkläger 1 im Rahmen derselben Befragung dann aber, dass er (der Privatkläger 1) circa im Sommer 2018 den Beschuldigten auf dessen Uhr am Handgelenk angesprochen und ihm gesagt habe, dass ihm diese Uhr ge-
- 23 - falle. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er Kontakte habe zu den Herstellern der Uhr und ihm auch eine solche besorgen könne. Dies habe der Beschuldigte bejaht mit dem Hinweis, er (der Privatkläger 1) müsse circa drei Monate warten (Prot. I S. 23). 4.1.18. Ein weiterer Widerspruch in der Sachdarstellung des Privatklägers 1 be- trifft schliesslich die Übergabe der anklagegegenständlichen Uhr. Anlässlich sei- ner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 führte er zunächst aus, dass er den Beschuldigten mehrmals darauf angesprochen habe, wann seine Uhr komme (Urk. D1/6/3 F/A 80). Demgegenüber schilderte er in derselben Einvernahme wenig später, dass er dem Beschuldigten am 2. August 2018 ein Bild des Uhrenmodells geschickt habe, welches er sich gewünscht habe. Der Be- schuldigte habe ihm darauf mitgeteilt, dass er fragen müsse, ob diese Uhr erhält- lich sei. Auf seinen Kommentar, dass es cool wäre, wenn das gehen würde, die- ses Modell wäre der Hammer, habe der Beschuldigte ihm versichert, dass er diese Uhr finden würde. Dann würden sie – der Beschuldigte und der Privatklä- ger 1 – dies abmachen und am 6. Oktober würde der Beschuldigte ihm (dem Pri- vatkläger 1) die Uhr bringen (Urk. D1/6/3 F/A 101 f., 105 ff.). Wenn allerdings erst am 2. August 2018 klar war, welches Uhrenmodell sich der Privatkläger 1 wünschte, zu diesem Zeitpunkt das Lieferdatum – 6. Oktober 2018 – aber bereits bekannt war, gab es weder einen Grund noch macht es Sinn, dass der Privatklä- ger 1 den Beschuldigten mehrmals darauf ansprach, wann seine Uhr komme. In Abweichung zu den vorstehenden Aussagen führte der Privatkläger 1 dann an- lässlich seiner Befragung vor Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte ihn circa im November 2018 angerufen und sie sich daraufhin im Restaurant getroffen hätten für die Übergabe der Uhr (Prot. I S. 24). Von wiederholten Kontaktaufnahmen oder der Vereinbarung eines Übergabetermins für anfangs Oktober 2018 war nicht mehr die Rede. 4.1.19. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen J._____ ist einleitend festzuhalten, dass er den Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Zeugeneinvernahme schon seit Län- gerem kannte und hauptsächlich eine geschäftliche Beziehung zu ihm pflegte, in- dem er sich als Immobilienbewirtschafter um Liegenschaften des Beschuldigten
- 24 - kümmerte (Urk. D1/7/3 F/A 7). Die Beziehung zum Privatkläger 1 beschränkte sich auf geschäftliche Kontakte und erscheint nicht ganz unbelastet (Urk. D1/7/3 F/A 8). Insgesamt ist grundsätzlich von einer erhöhten Glaubwürdigkeit des Zeu- gen J._____ auszugehen, da er sich bei dieser Ausgangslage gehütet haben dürfte, in Unwahrheit zum Nachteil einer Partei auszusagen. 4.1.20. Hinsichtlich seines Aussageverhaltens sind keine besonderen Auffälligkei- ten zu erkennen. Der Zeuge J._____ beantwortete die Fragen der Staatsanwalt- schaft bestimmt, sicher und in der jeweils erforderlichen Detaillierung. Darüber hinaus unterliess es der Zeuge, Mutmassungen anzustellen oder eine der Par- teien besonders zu be- oder entlasten. Eine Tendenz zu Übertreibungen ist in sei- nen Aussagen ebenfalls nicht auszumachen. Es gibt daher keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. 4.1.21. Inhaltlich fällt generell auf, dass der Zeuge J._____ anlässlich seiner Ein- vernahme vom 12. Mai 2021 bereits einleitend, als die an ihn gerichteten Fragen den angeklagten Sachverhalt zu betreffen begannen, ausdrücklich festhielt, dass er von der Angelegenheit im Zusammenhang mit den Uhren nichts wisse (Urk. D1/7/3 F/A 22). Hinzu kommt, dass er die Ausführungen des Privatklägers 1 nicht bestätigen konnte. Und dies nicht etwa, weil er sich nicht mehr an die Vor- gänge hätte erinnern können. Vielmehr widersprach der Zeuge den Ausführungen des Privatklägers 1 ausdrücklich (Urk. D1/7/3 F/A 39 f., 46), was bereits unter Ziff. III.4.1.16. vorstehend aufgezeigt wurde. 4.1.22. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson I._____ ist einlei- tend festzuhalten, dass er den Beschuldigten bereits seit den Jahren 2011 oder 2012 kannte und zeitweise engen Kontakt zu ihm pflegte, sowohl geschäftlich als auch privat. Zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen stand er jedoch nur noch in ei- ner losen geschäftlichen Beziehung zum Beschuldigten, nachdem es offenbar zu persönlichen Differenzen gekommen war (Urk. D1/7/1 F/A 6 f.; Urk. D1/7/2 F/A 7, 17 ff., 65 ff.). Den Privatkläger 1 hatte er über den Beschuldigten kennengelernt und vereinzelt in geschäftlichen Angelegenheiten mit diesem Kontakt gehabt (Urk. D1/7/1 F/A 4 f.; Urk. D1/7/2 F/A 8, 10 ff.). Aus diesen Beziehungen zu den
- 25 - involvierten Parteien ergibt sich nichts, was die Glaubwürdigkeit der Auskunftsper- son I._____ generell in Frage stellen würde. 4.1.23. Auch seine Aussagen geben hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit keinen An- lass zu besonderen Bemerkungen. I._____ beantwortete die Fragen der Staats- anwaltschaft mit den nötigen Details und soweit er sich an die relevanten Vor- gänge erinnern konnte. Auch er unterliess es, unnötig zugunsten oder zuunguns- ten einer Partei auszusagen, Mutmassungen anzustellen oder in seinen Aussa- gen zu übertreiben. 4.1.24. Inhaltlich bestätigte die Auskunftsperson I._____ sowohl anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2020 als auch im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021, dass er vom Beschuldigten gebe- ten worden sei, ihm zwei Armbanduhren der Marke B._____ aus China mitzubrin- gen, wobei sich der Beschuldigte mit einem konkreten Modell-Wunsch an ihn ge- wandt habe (Urk. D1/7/1 F/A 11 ff.; Urk. D1/7/2 F/A 29 ff., 57 f.). Ebenso führte die Auskunftsperson in beiden Einvernahmen aus, dass er für die zwei Uhren jeweils umgerechnet ca. Fr. 1'000.– bezahlt habe, was er für eine nicht echte Uhr einen teuren Preis halte. Dieser sei ihm vom Beschuldigten zurückerstattet worden (Urk. D1/7/1 F/A 16 f.; Urk. D1/7/2 F/A 35 ff., 44). Mit Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich bei den Uhren um Fälschungen gehan- delt habe, antwortete die Auskunftsperson, dass dies selbstverständlich sei, an- sonsten der Beschuldigte ihn nicht gebeten hätte, die Uhren vom Markt in China mitzubringen, sondern sie selber an der Bahnhofstrasse in Zürich hätte kaufen können (Urk. D1/7/1 F/A 23; Urk. D1/7/2 F/A 38 ff., 50 ff.). Die Auskunftsperson I._____ schilderte sodann, dass der Privatkläger 1 ihn rund ein halbes Jahr nach Aushändigung der Uhren an den Beschuldigten telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass er Mühe habe mit den Uhren, die er vom Beschuldigten er- halten habe. Im Rahmen dieses Telefongesprächs sei herausgekommen, dass der Privatkläger 1 davon ausgegangen sei, dass es sich um Originaluhren der Marke B._____ gehandelt habe und er dafür bezahlt oder dafür Arbeit geleistet habe (Urk. D1/7/1 F/A 19, 21; Urk. D1/7/2 F/A 48).
- 26 - 4.1.25. Zusammenfassend ist – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – fest- zuhalten, dass hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 massgebliche Vorbehalte bestehen, gerade was zentrale Sachverhaltselemente betrifft. Dasselbe gilt auch betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten. Demgegenüber sind die Ausführungen des Zeugen J._____ sowie der Auskunftsperson I._____ als glaubhaft zu qualifizieren und können ohne Wei- teres für die Sachverhaltserstellung herangezogen werden. 4.1.26. Soweit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht vom Privatkläger 1 sowie vom Beschuldigten übereinstimmend geschildert wurde und damit als er- stellt erachtet werden kann (s. vorstehend Ziff. III.4.1.1. - III.4.1.4.), lässt sich die- ser in den bestrittenen Punkten folglich nur insofern erstellen, als sich der Zeuge J._____ und die Auskunftsperson I._____ entsprechend dazu äusserten. 4.1.27. Mit seinen Aussagen kann der Zeuge J._____, was das zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten Besprochene, das Zustandekommen der Vereinbarung zwischen ihnen betreffend die Beschaffung einer Uhr der Marke B._____ und die Modalitäten für deren Bezahlung, was die Übergabe der Uhr und die Erwartung des Privatklägers 1 gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich der Echtheit der gewünschten Uhr betrifft, nichts zur Sachverhaltserstellung beitra- gen, da er in seiner Einvernahme ausführte, dass er diesbezüglich nicht involviert gewesen sei oder sich zumindest nicht mehr daran erinnern konnte. Die Aus- kunftsperson I._____ konnte einzig Angaben zum Erwerb der streitgegenständli- chen Uhren durch den Beschuldigten machen. Mit Bezug auf die vorgenannten Sachverhaltselemente, namentlich was das zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten Besprochene und Vereinbarte betrifft, können folglich auch die Aussagen der Auskunftsperson I._____ keine Grundlage für die Sachverhalts- erstellung darstellen. Dagegen können seine Aussagen herangezogen werden für die Beurteilung, ob der Privatkläger 1 irrigerweise davon ausging, er erhalte vom Beschuldigten eine Originaluhr der Marke B._____, und ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den Uhren, die er über I._____ für den Pri- vatkläger 1 besorgte, um Fälschungen handelte.
- 27 - 4.1.28. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass zwischen der Beschaffung der beiden Uhren und der Reduktion der Werklohnforderung um Fr. 15'000.– ein gewisser Zusammenhang bestanden habe (Urk. D1/5/1 F/A 24, 28; Urk. D1/5/2 F/A 16 f.; Urk. D1/5/3 F/A 42; Prot. I S. 47; Prot. II S. 15, 17 f.). Nach seiner Dar- stellung habe er sich mit der Organisation und Übergabe von zwei Uhren der Marke B._____ jedoch nur nachträglich und freiwillig für den gewährten "Freund- schaftsrabatt" im Betrag von Fr. 15'000.– revanchiert zwecks Untermauerung der guten Geschäftsbeziehung zum Privatkläger 1. Insofern habe es sich um eine reine Gefälligkeit im Nachhinein gehandelt (Urk. D1/5/1 F/A 42; Prot. II S. 15, 18, 23, 28; vgl. auch Urk. 59 Rz. 10). Diese Darstellung deckt sich jedoch nicht mit den Aussagen von I._____. Dieser sagte aus, dass der Privatkläger 1 ihm gegen- über angegeben habe, er sei davon ausgegangen, dass er vom Beschuldigten eine Originaluhr der Marke B._____ erhalte, wofür er bezahlt bzw. Arbeit geleistet habe. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson ist folglich er- stellt, dass sich der Privatkläger 1 in der irrigen Annahme befand, der Beschul- digte werde ihm eine originale Armbanduhr der Marke B._____ beschaffen. Wei- ter kann ausgehend von den Aussagen der Auskunftsperson I._____ erstellt wer- den, dass der Privatkläger 1 deshalb im Sinne einer Gegenleistung seine Werk- lohnforderung für das Immobilienprojekt "H._____" um Fr. 15'000.– reduzierte. Dabei ist irrelevant, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten erst danach, d.h. nach Unterbreitung des Angebots für den Werkvertrag, in welchem der Freund- schaftsrabatt im Betrag von Fr. 15'000.– schon berücksichtigt war, mitteilte, wel- ches Uhrenmodell er sich konkret wünschte. 4.1.29. Nicht erstellt werden kann indessen, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 1 gegenüber angab, dass er eine originale Armbanduhr der Marke B._____ besitze, über besondere Beziehungen zu dieser Uhrenherstellerin verfüge und dem Privatkläger 1 deshalb ebenfalls eine Originalarmbanduhr zu besseren Kon- ditionen als auf dem freien Markt beschaffen könne. Folglich kann auch nicht er- stellt werden, dass der Beschuldigte respektive dessen Angaben der Grund für die irrige Annahme des Privatklägers 1 waren.
- 28 - 4.1.30. Hingegen hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte erkennen musste, dass der Privatkläger 1 davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine Originaluhr beschaffen, nachdem der Privatkläger 1 ihm eine Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH und damit eine Gegenleistung für die ge- wünschte Uhr im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte. Der Beschuldigte konnte die anklagegegenständlichen Uhren zugestandenermassen für einen Ge- samtpreis von rund Fr. 2'000.– über I._____ erwerben. Als ihm der Privatkläger 1 hingegen Fr. 15'000.– für nur eine der beiden Uhren anbot, musste der Beschul- digte erkennen, dass der Privatkläger 1 offensichtlich eine andere Vorstellung von der Qualität der Uhr hatte als er selber. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte von sich aus darauf hinwies, dass der Privatkläger 1 unbedingt eine solche Uhr habe besitzen wollen im Sinne eines Prestige-Objekts bzw. um etwas wert zu sein. Dies sei dem Privatkläger 1 wichtig gewesen (Prot. I S. 46; Prot. II S. 18; vgl. auch Urk. D1/6/1 F/A 22). Folglich musste es sich dem Beschuldigten gewissermassen aufdrängen, dass der Privatkläger 1 davon ausging, die ihm in Aussicht gestellte Uhr sei wertvoll. Dies schliesst die Annahme des Privatklägers 1 mit ein, die Uhr sei echt, was dem Beschuldigten ebenfalls bewusst sein musste. Seine entgegen- stehenden Ausführungen, namentlich dass es ein wirtschaftliches Ding sei, wenn er einen Artikel günstig erhalte und diesen anschliessend geldbringend wieder verkaufen könne (Urk. D1/5/3 F/A 57 ff., 61), sind wenig überzeugend und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.1.31. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht reagierte, sondern den Pri- vatkläger 1 vielmehr im Glauben liess, dass für die von ihm (dem Privatkläger 1) gewünschte Uhr eine Gegenleistung von Fr. 15'000.– angemessen und gerecht- fertigt sei. Dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 in diesem Glauben zusätzlich bestärkte, indem er ihm gegenüber mehrfach angab, dass es sich bei der zu be- schaffenden Uhr 100-prozentig um eine Originaluhr der Marke B._____ handle, kann indessen nicht erstellt werden. 4.1.32. Nicht erstellt lässt sich sodann, dass der Beschuldigte die irrige Annahme des Privatklägers 1 erneut dadurch bestärkte, dass er auf die am 2. August 2018 erhaltenen Bilder des Uhrenmodells C._____ reagierte, indem er dem Privatklä-
- 29 - ger 1 antwortete, er müsse fragen, ob diese Uhr erhältlich sei. Dass der Privatklä- ger 1 aufgrund dieser Nachricht weiterhin davon ausging, der Beschuldigte ver- füge tatsächlich über besondere Beziehungen zur Uhrenherstellerin B._____, lässt sich anhand der erhobenen Beweise nicht nachweisen und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Aussagen des Privatklägers 1 selber (s. dazu bereits vorstehend Ziff. III.4.1.17.). Weiter kann nicht erstellt werden, dass der Beschul- digte anlässlich der Übergabe der beiden Uhren an den Privatkläger 1 am 6. Ok- tober 2018 ausdrücklich angab, dass es sich um Originale des gewünschten Mo- dells C._____ handle. Auch diesbezüglich gibt es keine Hinweise in den Untersu- chungsakten und insbesondere nicht in den Ausführungen des Privatklägers 1. Dennoch ist erstellt, dass der Privatkläger 1 im Zeitpunkt der Übergabe der bei- den Uhren davon ausging, originale Uhren der Marke B._____ erhalten zu haben. Dies ergibt sich aus der Nachricht des Privatklägers 1 an den Beschuldigten vom
7. Oktober 2018, mit welcher er sich nach Zertifikaten für die erhaltenen Uhren er- kundigte (Urk. D1/8/1 S. 4), sowie aus den Aussagen der Auskunftsperson I._____. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nicht darauf hinwies, dass die beiden Uhren tatsächlich gefälscht
- 30 - seien. Insofern beliess er den Privatkläger 1 in seiner irrigen Annahme bzw. gab ihm durch konkludentes Verhalten zu verstehen, bei den übergebenen Uhren handle es sich um Originale. 4.1.33. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände und gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson I._____ lässt sich schliesslich erstellen, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den zwei Armbanduhren, welche er für den Privatkläger 1 beschaffte und diesem am 6. Oktober 2018 übergab, um Fälschun- gen handelte. So wies die Auskunftsperson I._____ darauf hin, dass der Beschul- digte selbst einmal in China gewesen sei und gesehen habe, dass man dort ge- fälschte Uhren bekannter Marken auf einem Markt kaufen könne. Der Beschul- digte habe ihn dann, als er eine weitere Reise nach China geplant habe, ausdrü- cklich gebeten, auf dem Markt Ausschau zu halten nach einem bestimmten Uh- renmodell. In der Folge habe er zwei Uhren dieses Modells besorgt und dem Be- schuldigten übergeben (Urk. D1/7/1 F/A 11 ff.; Urk. D1/7/2 F/A 29 ff., 38 ff., 43, 57 f.). Der Beschuldigte erklärte zwar, dass er bei der Beschaffung nicht dabei gewe- sen sei und daher nichts zur Herkunft der beiden Uhren sagen könne, mithin nicht wisse, ob diese aus China, der Schweiz oder von anderswo kämen (Urk. D1/5/3 F/A 47). Angesichts seiner Anfrage an I._____ musste dem Beschuldigten jedoch bewusst sein, dass die Uhren von einem Markt in China stammten. Unter diesen Umständen wäre es lebensfremd, wenn der Beschuldigte tatsächlich noch davon ausgegangen wäre, dass es sich um Originale handelte. Die gegenteiligen Aus- führungen des Beschuldigten erweisen sich als reine, unglaubhafte Schutzbe- hauptungen. Die Auskunftsperson I._____ hielt treffend fest, dass der Beschul- digte eine Originaluhr der Marke B._____ ohne Weiteres auch selber in einem entsprechenden Geschäft in der Schweiz hätte erwerben können (Urk. D1/7/1 F/A 23). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zugestandenermassen nur Fr. 1'000.– pro Uhr an I._____ bezahlte. Dass man für einen solchen Preis keine ori- ginale Uhr der Marke B._____ erhält, dürfte auch dem Beschuldigten bekannt ge- wesen sein. Zudem waren den Uhren keine Zertifikate bezüglich der Echtheit bei- gelegt und fehlte es an einer aufwendigen Verpackung. Dies musste auch dem Beschuldigten aufgefallen sein, der zur Tatzeit sowohl originale als auch ge- fälschte Markenuhren besass. Auch die Umstände der Übergabe der anklagege-
- 31 - genständlichen Uhren sprechen dafür, dass dem Beschuldigten zu dieser Zeit be- wusst war, dass es sich um Fälschungen handelte. Andernfalls hätte er sie dem Privatkläger 1 wohl kaum lose in einem gewöhnlichen Papiersack übergeben. In- dem er vor Vorinstanz erstmals aussagte, er sei davon ausgegangen, die Uhren seien in Europa aus Originalteilen zusammengesetzt worden, räumte der Be- schuldigte schliesslich selber ein, dass es sich nicht um originale Uhren der Marke B._____ handelte (Prot. I S. 46, 50; vgl. auch Prot. II S. 12 f.). 4.1.34. Was sich im Anschluss an die Übergabe der anklagegegenständlichen Uhren an den Privatkläger 1 ereignete, ist für die rechtliche Würdigung betreffend Betrug und Vergehen gegen das Markenschutzgesetz nicht relevant. Auf den ent- sprechenden Anklagesachverhalt ist deshalb nicht weiter einzugehen. 4.1.35. Die rechtliche Würdigung ist gestützt auf den vorstehenden, bloss einge- schränkt erstellten Sachverhalt vorzunehmen (s. nachstehend Ziff. IV.1.4.). 4.2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 (mehrfache versuchte Nöti- gung) 4.2.1. Den Vorfall vom 17. Oktober 2019 stellte der Beschuldigte während des ge- samten Strafverfahrens konsequent in Abrede. Er bestritt, dass es an jenem Tag im Rahmen eines Telefonats mit dem Privatkläger 2 zu einer verbalen Auseinan- dersetzung gekommen sei und er diesem gedroht habe, um ihn zur Zahlung einer ausstehenden Forderung zu veranlassen. Die entsprechenden Vorwürfe des Pri- vatklägers 2 bezeichnete der Beschuldigte als erfunden resp. als Blödsinn (Urk. D2/3/1 F/A 19 ff., 27, 33 f.; Urk. D2/3/2 F/A 32 ff., 52; Prot. I S. 55, 57; vgl. auch Prot. II S. 21 f.). 4.2.2. Mit Bezug auf den angeklagten Vorfall vom 25. Oktober 2019 räumte der Beschuldigte ein, dass er sich an jenem Tag in Begleitung seines Mitarbeiters G._____ in die Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers 2 begeben und diesen zu einem Gespräch aufgefordert habe. In einem Sitzungszimmer sei es daraufhin zu einem Wortgefecht gekommen, in dessen Verlauf sie beide, d.h. der Privatklä- ger 2 und er, etwas lauter geworden seien. Der Beschuldigte bestätigte, dass er
- 32 - den Privatkläger 2 aufgefordert habe, die geleistete Vorauszahlung zu retournie- ren oder endlich, wie seit Monaten versprochen, die Warenlieferung auszuführen. Irgendwann sei der Privatkläger 2 aus dem Sitzungszimmer gegangen und er sei ihm gefolgt. Dabei hätten sie sich weiter angeschrien (Urk. D2/3/1 F/A 5 f., 9, 23 f., 27, 33 f.; Urk. D2/3/2 F/A 4 ff., 19 ff., 28, 40; Prot. I S. 58 ff.; Prot. II S. 21 f.). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten stimmen mit den Aussagen des Privat- klägers 2 und der einvernommenen Zeugen überein (Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23; Urk. D2/4/2 F/A 11 ff., 20 f., 28, 33, 42, 75 f.; Urk. D2/5/1 F/A 10 ff., 14 f., 20 f., 38; Urk. D2/5/2 F/A 14; Prot. I S. 15 ff.). Folglich ist der Sachverhalt in diesem Um- fang anklagegemäss erstellt. Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte, was ihm hin- sichtlich des angeklagten Telefonats mit dem Privatkläger 2 vom 25. Oktober 2019 zur Last gelegt wird. Insbesondere stellt er in Abrede, dem Privatkläger 2 verbal gedroht zu haben, um ihn zur Rückerstattung der geleisteten Vorauszah- lung bzw. zur Lieferung der bestellten Waren zu veranlassen (vgl. Prot. II S. 22). 4.2.3. Ob sich der angeklagte Sachverhalt betreffend die Vorfälle vom 17. und
25. Oktober 2019 in den bestrittenen Punkten erstellen lässt, ist anhand der Aus- sagen der involvierten Personen zu prüfen. 4.2.4. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten angeht, kann ein- leitend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (s. Ziff. III.4.1.8.). Auch hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Dossier 2 antwortete der Beschuldigte auf die an ihn gestellten Fragen jeweils knapp und in kurzen Sätzen. Er versuchte je- weils, die Fragen – aber nur die Fragen – zu beantworten. Entsprechend erschei- nen seine Aussagen wenig detailliert und generell eher vorsichtig. Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch nicht abträglich. 4.2.5. Für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht, dass er auch ihn Belas- tendes zugab, insbesondere dass er im Rahmen einer verbalen Auseinanderset- zung laut geworden sei bzw. den Privatkläger 2 angeschrien habe. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass die Schilderungen des Beschuldigten in entscheidenden Punkten vom Zeugen G._____ nicht bestätigt bzw. ausdrücklich in Abrede gestellt wurden. Insbesondere betonte der Beschuldigte wiederholt, der Zeuge G._____ sei im Sitzungszimmer anwesend gewesen, als der Privatkläger 2 und er mitein-
- 33 - ander diskutiert hätten (Urk. D2/3/2 F/A 40, 43 f.; Prot. I S. 61 f.). Der Zeuge führte anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Juli 2021 demgegenüber aus, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 2 zu zweit in den Sitzungsraum gegangen seien. Noch bevor er (der Zeuge) ebenfalls habe eintreten können, sei der Privat- kläger 2 bereits wieder herausgekommen. Er habe demnach nicht gehört, was im Sitzungszimmer besprochen worden sei (Urk. D2/5/2 F/A 14, 24 ff., 48). 4.2.6. Sodann erscheint die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er den Zeugen G._____ zugestandenermassen zum Gespräch mit dem Privatkläger 2 mitnahm, unplausibel. Er erklärte, dass der Zeuge ein Aussendienstmitarbeiter seiner Ge- sellschaft gewesen sei und über den Privatkläger 2 diverse Waren bestellt habe, welche in der Folge trotz geleisteter Vorauszahlung nicht geliefert worden seien. Der Zeuge G._____ sei insofern der Verbindungsmann zum Privatkläger 2 gewe- sen (Urk. D2/3/1 F/A 9, 11; Urk. D2/3/2 F/A 7 f., 24; Prot. I S. 56, 60). Sowohl der Zeuge G._____ als auch der Privatkläger 2 verneinten jedoch auf entsprechende Fragen, sich gegenseitig zu kennen (Urk. D2/4/2 F/A 55 f., 90 f.; Urk. D2/5/2 F/A 45 f.; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23). Aus ihren übereinstimmenden Aus- sagen ergibt sich sodann, dass der Zeuge G._____ lediglich draussen vor dem Sitzungszimmer stehen blieb und insofern die Rolle eines Aufpassers einzuneh- men schien zwecks Aufbau einer Drohkulisse (Urk. D2/4/2 F/A 15, 22, 57 f., 92; Urk. D2/5/2 F/A 14, 24 ff., 48; Prot. I S. 16 f.; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23). In diesem Sinne äusserte sich auch die Zeugin K._____ (Urk. D2/5/1 F/A 10, 15 ff., 30, 39). Dies lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschul- digten aufkommen. 4.2.7. Der angeklagte Sachverhalt betreffend die Vorfälle vom 17. und 25. Okto- ber 2019 basiert in den bestrittenen Punkten im Wesentlichen auf den Aussagen des Privatklägers 2 sowie der Zeugin K._____. 4.2.8. Der Privatkläger 2 äusserte sich anlässlich seiner Einvernahmen jeweils konstant, nachvollziehbar und überzeugend. Das Kerngeschehen schilderte er mit seinen eigenen Worten sowie mit den nötigen Details. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Privatkläger 2 die vom Beschuldigten angeblich aus- gesprochenen Drohungen bzw. die gewählten Worte äusserst originell beschrieb.
- 34 - Insbesondere die Aussage des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger 2 mit Hunden abholen und in den Wald verschleppen werde, sollte dieser die ausste- hende Forderung nicht bezahlen, erscheint relativ speziell und aussergewöhnlich, was die entsprechenden Schilderungen des Privatklägers 2 als glaubhaft erschei- nen lässt. Mit der Verteidigung erstaunt zwar, dass die Zeugin K._____ nicht von sich aus erwähnte, dass der Privatkläger 2 einige Tage vor dem 25. Oktober 2019 einen Telefonanruf des Beschuldigten erhalten habe, in dessen Rahmen er be- droht worden sei (Urk. D2/5/1 F/A 41), obwohl der Privatkläger 2 ausgesagt hatte, er habe den Anruf mit seinen Angestellten diskutiert, insbesondere mit Bezug auf die Frage, ob er eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten einreichen solle (Urk. D2/4/1 F/A 14). Die Zeugin K._____ war zwar nicht direkt auf einen Tele- fonanruf des Beschuldigten angesprochen worden, sondern nur allgemein danach gefragt worden, ob ihr Vorgesetzter und der Beschuldigte schon vor dem Aufein- andertreffen am 25. Oktober 2019 miteinander Kontakt gehabt hätten. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich an Schilderungen des Privatklägers 2 betreffend eine verbale Drohung am Telefon, die den Privatkläger 2 in Angst und Schrecken versetzte und die Einreichung einer Strafanzeige erwägen liess, erin- nert und anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme erwähnt hätte. Aus dem Umstand, dass die Zeugin K._____ (auf eine offen formulierte Frage) nicht von sich aus schilderte, der Privatkläger 2 habe ihr gegenüber von einem Telefonanruf des Be- schuldigten berichtet, in dessen Verlauf er bedroht und zur Zahlung einer ausste- henden Forderung angehalten worden sei, lässt jedoch nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 schliessen. Dieser ausge- bliebenen Bestätigung durch die Zeugin K._____ kommt im Rahmen der Würdi- gung der Aussagen des Privatklägers 2 kein wesentliches Gewicht zu. 4.2.9. Vielmehr ist neben der konstanten, überzeugenden und nachvollziehbaren Schilderung des Kerngeschehens entscheidend, dass es der Privatkläger 2 unter- liess, den Beschuldigten in einem übermässig schlechten Licht darzustellen. Ag- gravierungs- oder Übertreibungstendenzen sind in seinen Aussagen ebenfalls nicht auszumachen. Vielmehr fällt auf, dass er sehr zurückhaltend aussagte und sogar belastende Aussagen der Zeugin K._____ zugunsten des Beschuldigten re- lativierte (s. dazu nachstehend Ziff. III.4.2.11.). Entsprechend ist generell von der
- 35 - Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 auszugehen. Grundlegende Wi- dersprüche, aufgrund derer die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu bezweifeln wäre, ergeben sich zwischen den erfolgten Befragungen keine. Kleinere Abwei- chungen in den späteren Aussagen des Privatklägers 2 gegenüber der Staatsan- waltschaft und vor Vorinstanz lassen sich ohne Weiteres durch den zunehmend langen Zeitablauf seit den angeklagten Ereignissen erklären. 4.2.10. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die Argumentation der Verteidigung, wonach nicht auszuschliessen sei, dass der Privatkläger 2 Strafanzeige gegen den Beschuldig- ten erhoben habe, um im Zivilverfahren eine bessere Verhandlungsposition zu er- reichen, verfängt nicht (Urk. 90 Rz. 67). So machte der Beschuldigte erst einige Zeit nach Einleitung des Strafverfahrens betreffend Dossier 2 einen Forderungs- prozess gegen den Privatkläger 2 hängig. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung hatte der Privatkläger 2 folglich noch keine Kenntnis davon, ob es überhaupt zu einem Zivilverfahren kommen wird und ob ihm die Strafanzeige gegen den Be- schuldigten nützliche Verhandlungsmasse bieten kann. Im Übrigen kann zur Wür- digung der Aussagen des Privatklägers 2 auf die zutreffenden und überzeugen- den Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 22 ff., 29 f.). 4.2.11. Hinzu kommt, dass die Zeugin K._____ die Aussagen des Privatklägers 2 weitgehend bestätigte. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 7. Juli 2021 führte sie nachvollziehbar, bestimmt, mit ihren eigenen Worten und detailreich aus, was sich nach ihrer Wahrnehmung am 25. Oktober 2019 in den Geschäfts- räumlichkeiten ihrer Arbeitgeberin ereignet hatte. Auch die Zeugin unterliess es, in ihren Antworten Mutmassungen zu Lasten des Beschuldigten anzustellen oder diesen in einem möglichst ungünstigen Licht darzustellen. Mit der Verteidigung ist jedoch festzuhalten, dass in ihrer Sachdarstellung auch Ungereimtheiten und Wi- dersprüche zu den Aussagen der weiteren involvierten Personen auffallen (vgl. Urk. 90 Rz. 57 f., 69). Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin wiederholt beschrieb, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 geschubst habe, worauf dieser zu Boden gefallen sei (Urk. D2/5/1 F/A 10, 23 ff.).
- 36 - Der Privatkläger 2 verneinte dagegen auf entsprechende Frage, dass er aufgrund des Stosses des Beschuldigten umgefallen sei (Urk. D2/4/2 F/A 74). Hinzu kommt, dass die Zeugin auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft einräumen musste, dass sie den Stoss selbst nicht genau gesehen habe und anfänglich davon ausgegan- gen sei, der Privatkläger 2 sei vom Beschuldigten geschlagen worden, bis Ersterer ihr gesagt habe, er sei lediglich geschubst worden (Urk. D2/4/2 F/A 25 f.). Die Zeugin äusserte sich insofern zu Sachverhaltselementen, obwohl sie selber gar keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht hatte. Der aufgezeigte Wider- spruch bzw. das Aussageverhalten der Zeugin lassen Zweifel an der Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen aufkommen, weshalb für die Sachverhaltserstellung nicht dar- auf abzustellen ist. 4.2.12. Aus den Ausführungen des Zeugen G._____ ergibt sich dagegen eine von den Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugin K._____ entgegenstehende, die Aussagen des Beschuldigten tendenziell bestätigende Darstellung. Hinsicht- lich des Aussageverhaltens des Zeugen G._____ fällt indessen auf, dass er sich an vieles nicht mehr zu erinnern vermochte. Dort, wo er Aussagen zu den ange- klagten Vorfällen machen konnte, fielen diese jeweils sehr relativierend und auf- fällig zugunsten des Beschuldigten, seines ehemaligen Arbeitgebers, aus. Der Zeuge G._____ antwortete auf die an ihn gestellten Fragen jeweils kurz, knapp und wenig detailliert. Sobald die Staatsanwaltschaft nähere Einzelheiten vom Zeugen erfahren wollte, konnte dieser keine entsprechenden Ausführungen ma- chen. 4.2.13. Zudem erscheinen die Aussagen des Zeugen G._____ auch teilweise in- haltlich unplausibel. So antwortete er auf die Frage, wie lange der Beschuldigte und der Privatkläger 2 im Sitzungszimmer gewesen seien, dass dies nicht lange gewesen sei. Es sei sehr schnell gegangen, weshalb er es nicht einmal in das Sit- zungszimmer hineingeschafft habe. Bevor er habe eintreten können, sei der Pri- vatkläger 2 bereits wieder hinausgelaufen (Urk. D2/5/2 F/A 14, 25, 30, 48). Zudem sagte er aus, dass er nicht wisse, was der Privatkläger 2 und der Beschuldigte im Sitzungszimmer gemacht hätten. Er denke, dass sich die beiden unterhalten hät- ten. Er habe aber nichts gehört (Urk. D2/5/2 F/A 26 ff.). Diese Ausführungen sind
- 37 - nicht überzeugend. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen des Beschul- digten und des Zeugen G._____ suchten sie den Privatkläger 2 in seinen Ge- schäftsräumlichkeiten auf, da dieser der Gesellschaft des Beschuldigten im Vor- aus bezahlte Waren angeblich nicht geliefert hatte (Urk. D2/5/2 F/A 14; s. vorste- hend Ziff. III.4.2.2). Der Privatkläger 2 vertrat hingegen den Standpunkt, dass er dem Beschuldigten keine Waren schulde, da seine Gesellschaft lediglich für die Abwicklung der Kaufpreiszahlung beigezogen worden sei, die Waren aber von ei- ner anderen Gesellschaft hätten geliefert werden sollen (vgl. Urk. D2/4/1 F/A 5; Urk. D2/4/2 F/A 33, 46 ff.; Prot. I S. 13 f., 17). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nur einige wenige Sekunden mit dem Privatkläger 2 im Sitzungszimmer diskutierte und den Raum anschliessend in ruhiger Stimmung wieder verliess. Vielmehr sagten alle übrigen befragten Per- sonen übereinstimmend aus, dass es im Sitzungszimmer zu einem Wortgefecht zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen sei, in dessen Verlauf sie sich gegenseitig angeschrien hätten. Unplausibel erscheint sodann, dass der Zeuge G._____ einerseits aussagte, die Tür des Sitzungszimmers sei offen gestanden (Urk. D2/5/2 F/A 27), er andererseits aber betonte, er habe nicht gehört bzw. nicht mitbekommen, was der Beschuldigte und der Privatkläger 2 of- fenbar mit zunehmender Lautstärke im Sitzungszimmer miteinander diskutierten (Urk. D2/5/2 F/A 28 f., 35). 4.2.14. Weiter führte der Zeuge aus, dass er den Beschuldigten zu den Ge- schäftsräumlichkeiten der L._____ AG begleitet habe, weil er dessen Angestellter sei und selbstverständlich mitgehe, wenn der Beschuldigte ihm sage, es müsse jemand mit dabei sein. Ihm sei damals jedoch nicht gesagt worden, weshalb sie den Privatkläger 2 in seinem Büro aufsuchten bzw. was sie dort machen sollten (Urk. D2/5/2 F/A 40). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte wiederholt, dass der Zeuge G._____ mitgekommen sei, weil er als Aussendienstmitarbeiter das streitgegenständliche Geschäft mit der Gesellschaft des Privatklägers 2 grund- sätzlich in die F._____ AG gebracht habe und am Anfang quasi der Verbindungs- mann zum Privatkläger 2 gewesen sei (Urk. D2/3/1 F/A 9, 11; Urk. D2/3/2 F/A 7 f., 24; Prot. I S. 56, 60; Prot. II S. 22). Sollte dies zutreffen, ist unverständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge G._____ anlässlich seiner Einvernahme
- 38 - vom 7. Juli 2021 diesen Umstand nicht erwähnte. Da der Privatkläger 2 auf ent- sprechende Frage erklärte, den Zeugen G._____ nicht zu kennen (Urk. D2/4/2 F/A 55 f., 90 f.; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23), ist allerdings vielmehr davon auszugehen, dass dieser den Beschuldigten zwecks Aufbau einer Drohkulisse zur Konfrontation mit dem Privatkläger 2 begleitete. Dass der Zeuge G._____ keine Kenntnis hatte vom Zweck des Besuchs in den Geschäftsräumlichkeiten der L._____ AG und seiner Rolle dabei, ist nicht anzunehmen. Die vorstehenden Er- wägungen zeigen vielmehr auf, dass der Zeuge G._____ bei seiner Zeugenein- vernahme sehr bedacht darauf war, den Beschuldigten möglichst zu entlasten. Unter diesen Umständen sind seine Aussagen nicht zur Erstellung des bestritte- nen Sachverhalts heranzuziehen. 4.2.15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der einvernomme- nen Zeugen nicht geeignet sind, um die Sachdarstellung des Privatklägers 2 zu bestätigen oder zu widerlegen. Unter Verweis auf die vorstehende Würdigung der Aussagen des Privatklägers (s. Ziff. III.4.2.8 ff.) bestehen jedoch keine rechtser- heblichen Zweifel an seiner Schilderung der angeklagten Vorfälle vom 17. und
25. Oktober 2019. Diese wird durch die wenig glaubhaften Aussagen des Be- schuldigten nicht in Frage gestellt. 4.2.16. Nach den vorstehenden Erwägungen lässt sich der angeklagte Sachver- halt betreffend die Vorfälle vom 17. und 25. Oktober 2019 gestützt auf die kon- stanten, überzeugenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 – Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) 1.1. Rechtsgrundlagen 1.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
- 39 - einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 1.1.2. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsa- chen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 43 zu Art. 146 StGB). 1.1.3. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konklu- dentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 127 IV 163 E. 2b; MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 46 und N 114 ff. zu Art. 146 StGB). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt. Wesent- lich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünfti- gerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 125 IV 124 E. 2d; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, N 3 zu Art. 146 StGB). 1.1.4. Die Tathandlung der Täuschung kann auch durch das Bestärken des Op- fers in einem bereits bestehenden Irrtum begangen werden. Der Ausdruck des Bestärkens soll klarstellen, dass es sich bei dieser Tatvariante um ein Bege- hungsdelikt handelt. Fälle blosser Unterlassung sind hingegen ausgeschlossen (BBl 1991 II 969, S. 1016). Die Tatvariante des Bestärkens in einem Irrtum kann nach der Intention des Gesetzgebers somit nur durch ein aktives Tun erfüllt wer- den (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 54 zu Art. 146 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 5 zu Art. 146 StGB; je mit weiteren Hinweisen).
- 40 - 1.1.5. Für ein Bestärken im Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn der Täter die Richtigkeit der irrtümlichen Annahme des Opfers ausdrücklich bestätigt. Damit bleibt der Täter nicht bloss untätig, sondern bestärkt das Opfer mit einem aktiven Tun in seinem Irrtum (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2017 vom 15. November 2017 E. 3.3 mit Hinweisen; a.M. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 5 zu Art. 146 StGB, die ein blosses Bestätigen für die Tatvariante des arglistigen Bestärkens in einem Irrtum nicht als genügend erachten, sondern sogar die Verhinderung der Aufklärung des Irrtums durch besondere Machenschaften oder sonst wie listenreiches Vorgehen voraus- setzen). 1.1.6. Strafrechtlich relevant ist allerdings nicht jede Täuschung. Vielmehr erfasst der Betrugstatbestand nur ein qualifiziertes, arglistiges Verhalten. Art und Intensi- tät der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffi- nesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offen- baren. In diesem Sinne ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn sich der Täter besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient, im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendiger- weise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekenn- zeichnet sind. Bei einfachen Lügen ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprü- fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 1.1.7. Arglist scheidet hingegen aus, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis), wenn also das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönli-
- 41 - chen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Ob eine solche Opfermitverantwortung zu bejahen ist, ist im Einzelfall bzw. nach ei- nem individuellen Massstab zu beurteilen, wobei die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers entscheidend sind. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Getäuschten zu beachten. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Op- ferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Ge- wicht zukommt, lässt sich sodann nur unter Berücksichtigung der näheren Um- stände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehun- gen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbe- stand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; 6B_151/2019 vom
17. April 2019 E. 4). 1.1.8. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Er- füllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Mini- mum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn dem Täuschungsopfer geradezu Leichtfer- tigkeit vorgeworfen werden muss, es mithin die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat, was das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 und 4.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
- 42 - 1.2. Vorinstanz 1.2.1. Ausgehend vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift erachtete die Vorin- stanz die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs als erfüllt (Urk. 80 S. 35 ff.). Sie erwog zusammengefasst, dass die Übergabe der gefälschten Uhren unter der Angabe, es handle sich um Originale, eine täuschende Handlung darstelle. Der Beschuldigte habe weder ein ganzes Lügengebäude errichtet, noch besondere Machenschaften oder Kniffe angewendet, sondern sich einer einfachen Lüge be- dient. Da es sich bei den übergebenen Armbanduhren um qualitativ hochwertige Fälschungen gehandelt habe, sei es für den Privatkläger 1 als Laien nicht möglich gewesen, diese von echten Uhren der Marke B._____ zu unterscheiden. Hierfür wären vielmehr besondere Fachkenntnisse erforderlich gewesen. Der Aufwand für eine fachliche Kontrolle bzw. eine Expertise hätte jedoch einen vernünftigen Rahmen überschritten (Urk. 80 S. 35 f.). Der Beschuldigte habe entsprechend arglistig gehandelt. 1.2.2. Zur Arglist erwog die Vorinstanz weiter, dass dem Privatkläger 1 keine Op- fermitverantwortung vorgeworfen werden könne. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Privatkläger 1 ein in gewissem Masse leichtfertiges Verhalten an den Tag gelegt habe, indem er die Angabe des Beschuldigten, bei den übergebe- nen Uhren handle es sich um Originale, einfach so als wahr hingenommen habe. Für den objektiven Betrachter habe es verschiedene Warnsignale gegeben, die auch beim Privatkläger 1 zumindest gewisse Zweifel hätten wecken müssen. Es müsse indessen beachtet werden, dass bei der Opfermitverantwortung nicht dar- auf abzustellen sei, wie irgendeine Person, sondern wie das konkrete Opfer die Situation wahrgenommen habe. Unter Berücksichtigung der Geschäftsbeziehun- gen und des intensiven persönlichen Kontakts sei durchaus nachvollziehbar, dass der Privatkläger 1 aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Be- schuldigten stets davon ausgegangen sei, dass er von diesem eine Originaluhr erhalte. Es sei auch nicht so, als habe sich der Privatkläger 1 überhaupt keine Gedanken gemacht. Für viele der im Nachhinein erkannten Warnsignale habe er denn auch eine Erklärung gehabt. Gestützt auf die konkreten Umstände liege, so
- 43 - die Vorinstanz, keine besondere Leichtfertigkeit vor, welche das täuschende Ver- halten des Beschuldigten geradewegs verdränge (Urk. 80 S. 36 f.). 1.2.3. Nachdem auch die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt seien, insbeson- dere der Irrtum des Privatklägers 1 über die Echtheit der erhaltenen Uhren, die irr- tumsbedingte Vermögensdisposition, der Vermögensschaden des Privatklägers 1 und der Motivations- bzw. Kausalzusammenhang in objektiver Hinsicht sowie der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht in subjektiver Hinsicht (Urk. 80 S. 27 f.), sei der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 80 S. 28). 1.3. Einwendungen des Beschuldigten 1.3.1. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, dass er gegenüber dem Privatkläger 1 nie behauptet habe, dass er eine originale Uhr der Marke B._____ besitze und ihm ebenfalls eine solche beschaffen könne. Auch bei der Übergabe der Uhren habe er keine Zusicherungen hinsichtlich deren Echtheit gemacht (Urk. 90 Rz. 84). Der Beschuldigte bestreitet damit sinngemäss das Vorliegen einer Täuschungshandlung. 1.3.2. Mit Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist führte seine Verteidi- gung weiter aus, dass aufgrund der Umstände, unter denen dem Privatkläger 1 die beiden Uhren übergeben worden seien, nicht ernsthaft argumentiert werden könne, die Qualität der Fälschungen sei so gut gewesen, dass es dem Privatklä- ger 1 nicht möglich gewesen sei, diese von echten Uhren zu unterscheiden. So- dann könne auch nicht festgehalten werden, dass eine fachliche Kontrolle der Uh- ren einen unverhältnismässigen Aufwand für den Privatkläger 1 bedeutet hätte. Vielmehr hätte dem Privatkläger 1 aufgrund der Verpackung der Uhren und dem Fehlen von Echtheitszertifikaten sogleich klar sein müssen, dass der Beschuldigte ihm keinesfalls Originaluhren beschafft und übergeben habe (Urk. 90 Rz. 85). Daran ändere die Intensität des von der Vorinstanz beschriebenen Vertrauensver- hältnisses zum Beschuldigten nichts (Urk. 90 Rz. 90). Mit Bezug auf den Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung hielt die Verteidigung fest, dass der Privat- kläger 1 grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet und völlig leichtfertig
- 44 - gehandelt habe, indem ihm das Risiko, keine Originaluhr der Marke B._____ zu erhalten, zwar habe bewusst sein müssen, wovor er jedoch einfach die Augen verschlossen habe. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe der Privatkläger 1 selber eingeräumt, dass er spätestens bei der Übergabe der Uhren habe erken- nen müssen, dass es sich nicht um Originale handeln könne und es insofern ein Missverständnis gewesen sei, soweit er originale Uhren der Marke B._____ er- wartet habe (Urk. 90 Rz. 90 ff.). Aufgrund der Opfermitverantwortung des Privat- klägers 1 könne dem Beschuldigten keine Arglist angelastet werden. 1.3.3. Die Verteidigung äusserte sich auch zu den weiteren Tatbestandsvoraus- setzungen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (s. Ziff. IV.1.4.), muss auf diese Voraussetzun- gen nicht weiter eingegangen werden, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird, die entsprechenden Einwände der Verteidigung im Einzelnen wiederzuge- ben. 1.4. Subsumption 1.4.1. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. III.4.1.25. ff.) nicht auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgestellt werden. Insbesondere ist nicht erstellt, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger 1 bei mehreren Gelegenheiten angab, dass die von ihm getragene Armbanduhr der Marke B._____ original sei, er über besondere Beziehungen zu dieser Uhrenherstellerin verfüge und dem Privatkläger 1 deshalb ebenfalls eine Originaluhr der Marke B._____ zu besseren Konditionen als auf dem freien Markt besorgen könne. 1.4.2. Damit fehlt es an einer aktiven Täuschungshandlung seitens des Beschul- digten, mithin an einer unrichtigen Erklärung über Tatsachen, die darauf ausge- richtet war, beim Privatkläger 1 eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. 1.4.3. Ob die Übergabe der gefälschten Uhren an den Privatkläger 1 am 6. Okto- ber 2019 eine Täuschungshandlung durch konkludentes Verhalten darstellt, wie
- 45 - es die Vorinstanz annahm (vgl. Urk. 80 S. 35), ist vorliegend nicht weiter zu erör- tern, da diese Handlung erst nach der Reduktion der Werklohnforderung um Fr. 15'000.– mittels Freundschaftsrabatt erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt unterlag der Privatkläger 1 bereits der irrtümlichen Annahme, der Beschuldigte werde ihm eine Originaluhr der Marke B._____ beschaffen. Insofern war die Übergabe der gefälschten Uhren nicht der Auslöser bzw. die Motivation für die irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Privatklägers 1 und damit nicht tatbestandsmässig. 1.4.4. Ebenso wenig ist die Tatvariante des Bestärkens in einem bereits beste- henden Irrtum erfüllt. Es ist zwar erstellt, dass sich der Privatkläger 1 in einem Irr- tum befand, indem er, nachdem er die Armbanduhr des Beschuldigten gesehen hatte, davon ausging, dass es sich um eine originale Uhr der Marke B._____ han- delt und er weiter annahm, dass ihm der Beschuldigte ebenfalls eine Originaluhr dieser Uhrenherstellerin besorgen könne, als der Beschuldigte ihm bestätigte, er werde ihm (dem Privatkläger 1) eine solche Uhr beschaffen bzw. organisieren. Damit sich der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hätte, müsste er jedoch diesen Irrtum beim Privatkläger 1 her- vorgerufen oder bestärkt haben. Hierfür ist nach der Intention des Gesetzgebers ein aktives Vorgehen verlangt und notwendig. Ein solches aktives Vorgehen ist seitens des Beschuldigten nicht erstellt. Zwar musste der Beschuldigte erkennen, dass der Privatkläger 1 irrtümlich davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine Originaluhr der Marke B._____ beschaffen, nachdem der Privatkläger 1 ihm eine Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH und damit eine Ge- genleistung für die gewünschte Uhr im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte, während er (der Beschuldigte) selbst dafür lediglich Fr. 1'000.– bezahlt hatte. Indem er nicht reagierte, sondern den Privatkläger 1 vielmehr im Glauben liess, dass für die von ihm (dem Privatkläger 1) gewünschte Uhr eine Gegenleis- tung von Fr. 15'000.– angemessen und gerechtfertigt sei, verhielt sich der Be- schuldigte jedoch rein passiv. Fälle blosser Unterlassung werden vom Betrugstat- bestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfasst, auch nicht in der Tatvariante des Bestärkens in einem vorbestehenden Irrtum. Vielmehr muss der Täter selber aktiv werden, indem er beispielsweise die Richtigkeit der irrtümlichen Annahme des Opfers ausdrücklich bestätigt, oder – gemäss einem Teil der Lehre – sogar die
- 46 - Aufklärung des Irrtums durch besondere Machenschaften oder sonst wie durch listenreiches Vorgehen verhindert. Ein solches Verhalten ist indessen nicht nach- gewiesen. Insbesondere liess sich anhand der erhobenen Beweise nicht erstellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 mehrfach angab, dass es sich bei der zu beschaffenden Uhr 100-prozentig um eine Original-Uhr der Marke B._____ handle. Vielmehr gelangte der Privatkläger 1 selbst zum entsprechenden Irrtum und blieb von seiner unrichtigen Vorstellung überzeugt. 1.4.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen fehlt es somit – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – bereits an einer tatbestandsmässigen Handlung, welche den Privatkläger 1 in einen Irrtum versetzte bzw. in einem vorbestehenden Irrtum bestärkte und ihn zur Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensdisposi- tion veranlasste bzw. motivierte. Bei diesem Ergebnis muss auf die weiteren Tat- bestandsvoraussetzungen nach Art. 146 Abs. 1 StGB nicht weiter eingegangen werden. 1.4.6. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 – Vergehen gegen das Markenschutz- gesetz (Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG) 2.1. Rechtsgrundlagen 2.1.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG macht sich des betrügerischen Marken- gebrauchs schuldig, wer vorsätzlich widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Originaldienstleistungen anbietet oder erbringt. 2.1.2. Anders als bei Art. 61 MSchG geht es beim betrügerischen Markenge- brauch nicht allein um die Interessen des Inhabers der verletzten Marke. Ge- schützt werden sollen ausserdem die potenziellen Abnehmer von Waren und Dienstleistungen sowie der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsver- kehr (RÜETSCHI, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Handkommentar Marken-
- 47 - schutzgesetz, 2. Auflage, Bern 2017, N 2 zu Art. 62 MSchG mit weiteren Hinwei- sen). 2.1.3. Voraussetzung der Strafbarkeit ist das Vorliegen einer gültigen Marke so- wie deren Verletzung, d.h. insbesondere das Fehlen eines Einverständnisses des Markeninhabers für die Nutzung bzw. den Gebrauch der Marke. Auch die übrigen Voraussetzungen jeder Markenrechtsverletzung müssen erfüllt sein (RÜETSCHI, a.a.O., N 6 zu Art. 62 MSchG). 2.1.4. Als tatbestandsmässige Handlung setzt Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG sodann voraus, dass der Täter widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeich- nete Waren als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt. Unter Inverkehrbrin- gen ist jeder Eigentums- oder Besitzwechsel zu verstehen, mit welchem sich der Inhaber der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über die betreffende Ware entledigt (ISLER, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar Markenschutzgesetz / Wappen- schutzgesetz, 3. Auflage, Basel 2017, N 36 zu Art. 13 MSchG). Die Tathandlung des Anbietens erfasst nicht nur die obligationenrechtlich definierte Offerte im Sinne von Art. 3 OR, sondern bereits jedes Ankündigen der Ware in der Absicht, sie auf Verlangen oder bei Bedarf entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben. Eine Markenverletzung durch ein unbefugtes Angebot liegt schon dann vor, wenn die- ses in der Schweiz erfolgt, die Ware aber (noch) nicht vorhanden ist oder (erst) im Ausland liegt (ISLER, a.a.O., N 41 zu Art. 13 MSchG). 2.1.5. Hinzu kommt, dass der Täter die Ware "als Originalware" anbieten oder in Verkehr setzen muss. Dabei wird nicht verlangt, dass der Täter die Ware ausdrü- cklich als echt anpreist. Es genügt, wenn sich dies aus den Umständen (zum Bei- spiel aus dem hohen Preis) ergibt oder der Täter einen diesbezüglichen Irrtum des Opfers nicht korrigiert, nachdem er ihn erkannt hat. Nicht strafbar macht sich dagegen, wer die Ware erkennbar nicht als Originalware anbietet oder in Verkehr setzt (RÜETSCHI, a.a.O., N 12 zu Art. 62 MSchG). 2.1.6. Subjektiv ist eine vorsätzliche Begehung der Tat vorausgesetzt. Für den Fall, dass der Täter selbst dachte, es handle sich um Originalware, ist bei der Be- urteilung des subjektiven Tatbestands darauf abzustellen, welche Vorsichtsmass-
- 48 - nahmen der Täter ergriff, um sicherzustellen, dass es sich bei der von ihm vertrie- benen Ware um Originale handelt. Hat er es gänzlich unterlassen, Abklärungen bezüglich der Herkunft der Produkte zu treffen, obschon dazu aufgrund der Um- stände Anlass bestanden hätte, kann dies bereits zur Begründung des Eventual- vorsatzes genügen (BIGLER, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar Marken- schutzgesetz / Wappenschutzgesetz, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 62 MSchG). 2.1.7. Anders als der Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit. a MSchG setzt der Tatbe- stand von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG in subjektiver Hinsicht neben Vorsatz nicht voraus, dass die Kennzeichnung der Ware "zum Zwecke der Täuschung" erfolgt (RÜETSCHI, a.a.O., N 18 zu Art. 62 MSchG; BIGLER, a.a.O., N 10 zu Art. 62 MSchG). 2.2. Vorinstanz 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass es sich bei den beiden Schriftzügen, welche auf den beiden Uhren abgebildet seien, die der Beschuldigte dem Privatkläger 1 am
6. Oktober 2019 übergeben habe, um eine am 6. März 2006 für die Klasse 14 der Nizza-Klassifikation eingetragene, aktive Wort-/Bildmarke der Privatklägerin 3 handle (https://database.ipi.ch/database-client/register/detail/trademark/…, zuletzt besucht am 18. Januar 2024; https://database.ipi.ch/database-client/register/de- tail/trademark/…, zuletzt besucht am 18. Januar 2024). Mangels einem Einver- ständnis der Privatklägerin 3 habe durch die Verwendung der Wort-/Bildmarken auf den gefälschten Uhren eine Verletzung der gültigen Marke der Privatklägerin 3 stattgefunden (Urk. 80 S. 40 f.). 2.2.2. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte von Beginn an gewusst habe, dass es sich bei den beiden Uhren, welche er für den Privatkläger 1 be- schafft habe, nicht um Originaluhren gehandelt habe. Als der Privatkläger 1 ihm die Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH um Fr. 15'000.– als Ge- genleistung für eine Uhr vorgeschlagen habe, habe dem Beschuldigten sodann klar gewesen sein müssen, dass der Privatkläger 1 von einer Originaluhr der Marke B._____, Modell C._____ ausgegangen sei. Den Irrtum des Privatklägers 1
- 49 - habe er somit erkannt, aber bewusst nicht korrigiert. Damit habe der Beschuldigte zwar nicht ausdrücklich Originaluhren angepriesen, aber dennoch tatbestands- mässig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG gehandelt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte gewusst, dass er widerrechtlich mit der Marke eines ande- ren gekennzeichnete Waren als Originalwaren anbiete bzw. in Verkehr setze und habe dies auch gewollt. Entsprechend habe er direktvorsätzlich gehandelt (Urk. 80 S. 41). 2.2.3. Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG schuldig (Urk. 80 S. 41). 2.3. Einwendungen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, dass er zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Privatkläger 1 vorgegeben habe, er werde ihm eine Originaluhr der Marke B._____ beschaffen bzw. zu Eigentum überge- ben. Sodann betonte er, dass kein Kaufvertrag über eine oder zwei Uhren zum Preis von insgesamt Fr. 15'000.– abgeschlossen worden sei. Vielmehr habe er sich mit der Übergabe der Uhren beim Privatkläger 1 für den gewährten "Freund- schaftsrabatt" im Werkvertrag zwischen ihren beiden Gesellschaften revanchiert (Urk. 90 Rz. 28). Damit bestreitet der Beschuldigte sinngemäss das Vorliegen ei- ner tatbestandsmässigen Handlung. 2.4. Subsumption 2.4.1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Subsumption erweist sich als zu- treffend, weshalb einleitend darauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist lediglich das Folgende auszuführen: 2.4.2. Der Beschuldigte übergab dem Privatkläger 1 am 6. Oktober 2019 zwei Uh- ren zu Eigentum, welche widerrechtlich mit der Marke der Uhrenherstellerin B._____ gekennzeichnet waren. Es ist erstellt, dass er zu diesem Zeitpunkt auf- grund der vom Privatkläger 1 vorgeschlagenen Gegenleistung von Fr. 15'000.–
- 50 - für eine dieser Uhren mittels entsprechender Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH gegenüber der F._____ AG und der weiteren Tatumstände erkennen musste bzw. wusste, dass der Privatkläger 1 irrtümlich davon ausging, er erhalte von ihm (dem Beschuldigten) eine Originaluhr der Marke B._____. Der Beschuldigte blieb darauf jedoch untätig und unternahm nichts, um den Irrtum des Privatklägers 1 zu korrigieren. Insbesondere wies er den Privatkläger 1 anlässlich der Übergabe vom 6. Oktober 2019 nicht darauf hin, dass die beiden Uhren tat- sächlich gefälscht seien. Insofern beliess er den Privatkläger 1 in seiner irrigen Annahme bzw. gab ihm durch konkludentes Verhalten zu verstehen, bei den übergebenen Uhren handle es sich um Originale. Durch dieses Verhalten setzte er zwei widerrechtlich mit der Marke der Uhrenherstellerin B._____ gekennzeich- nete Armbanduhren als Originalwaren in Verkehr. Entgegen der Verteidigung ist nicht relevant, wie das der Übergabe der Uhren zugrundeliegende Rechtsge- schäft in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist (Kaufvertrag oder blosse Gefällig- keit). Der objektive Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG ist damit erfüllt. 2.4.3. Auch der subjektive Tatbestand der vorgenannten Bestimmung ist vorlie- gend erfüllt. So ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den zwei Armbanduhren, welche er für den Privatkläger 1 beschaffte und diesem am
6. Oktober 2018 übergab, um Fälschungen handelte und diese folglich wider- rechtlich mit der Marke B._____, Modell C._____, gekennzeichnet waren. Wie be- reits erwähnt, musste dem Beschuldigten sodann bewusst sein, dass der Privat- kläger 1 irrtümlich davon ausging, er erhalte von ihm (dem Beschuldigten) eine originale Armbanduhr der Marke B._____. Indem er den Irrtum des Privatklä- gers 1 indessen nicht korrigierte, manifestierte er seinen Willen, zwei Uhren, wel- che widerrechtlich mit der Marke der Uhrenherstellerin B._____ gekennzeichnet waren, als Originale in Verkehr zu bringen. Damit handelte er folglich direktvor- sätzlich. 2.4.4. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG schuldig zu sprechen.
- 51 -
3. Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 – Mehrfache versuchte Nötigung (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) 3.1. Rechtsgrundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts hinzuzufügen ist (Urk. 80 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Vorinstanz 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 mehrfach ein von seinem Willen abhängiges Übel in Aussicht gestellt habe, nämlich dass er ihn mit Hunden abholen und in den Wald verschleppen werde bzw. dass er wie- derkommen werde und er wisse, wo der Privatkläger 2 und seine Familie wohne, sowie dass seine Leute wissen würden, wie er aussehe. Dadurch habe der Be- schuldigte versucht, den Privatkläger 2 in seinem Willen zu beugen und ihn dazu zu bringen, eine seiner Ansicht nach ausstehende Forderung über ca. Fr. 70'000.– zu bezahlen. Die angeklagten Äusserungen hätten ohne Weiteres ernstliche Nachteile betroffen. Auch eine besonnene Person in der Lage des Pri- vatklägers 2 hätte durch diese Äusserungen gefügig gemacht bzw. in ihrer freien Willensbildung und -betätigung beschränkt werden können. Da der Privatkläger 2 nicht ohnehin beabsichtigt habe, den vom Beschuldigten geforderten Betrag zu bezahlen, sei auch der Kausalzusammenhang zwischen den ausgesprochenen Drohungen und der verlangten Bezahlung der ausstehenden Forderung gegeben, wobei jedoch bloss eine versuchte Tatbegehung vorliege, da es dem Beschuldig- ten nicht gelungen sei, den Privatkläger 2 dazu zu bringen, ihm das Geld auch tat- sächlich zu bezahlen (Urk. 80 S. 43 f.). 3.2.2. Der Beschuldigte habe, so die Vorinstanz weiter, gewusst, dass sich der Privatkläger 2 durch seine Äusserungen eingeschüchtert fühlen würde und habe ihn damit bewusst dazu bringen wollen, gegen seinen Willen die Forderung zu be- zahlen. Auch habe der Beschuldigte gewusst, dass der Privatkläger 2 die Forde- rung nicht habe bezahlen wollen und ihn damit bewusst in seiner Entscheidungs-
- 52 - freiheit eingeschränkt. Der Beschuldigte habe somit direktvorsätzlich gehandelt (Urk. 80 S. 44). 3.2.3. Der angestrebte Zweck des Beschuldigten, nämlich den Privatkläger 2 zur Begleichung einer, zumindest aus der Perspektive des Beschuldigten, offenen und fälligen Forderung zu bewegen, sei grundsätzlich zulässig und nicht zu kriti- sieren. Das vom Beschuldigten verwendete Mittel in Form der drohenden Äusse- rungen dem Privatkläger 2 gegenüber sei allerdings unerlaubt. Dies zeige sich be- reits in der strafrechtlichen Verfolgung entsprechender Äusserungen unter dem Tatbestand von Art. 180 StGB, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübri- gen würden. Überdies stehe im vorliegenden Fall das gewählte Mittel auch nicht im richtigen Verhältnis zum angestrebten Zweck. Es wären andere wirksame und insbesondere legale Mittel zur Verfügung gestanden, um dieses Ziel zu erreichen. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung sei daher zu bejahen (Urk. 80 S. 44). 3.2.4. Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 80 S. 44). 3.3. Einwendungen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vorbringen, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizuspre- chen sei (Urk. 90 Rz. 112 ff.). 3.4. Subsumption 3.4.1. Die Subsumption der Vorinstanz, welche auf dem erstellten Anklagesach- verhalt hinsichtlich dieses Vorwurfs basiert, erweist sich als zutreffend und es kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden (Urk. 80 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Insbesondere erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die vom Beschuldigten angedrohten Nachteile ohne Weiteres als ernstlich einzustufen sind. Die Aussicht,
- 53 - mit Hunden abgeholt und in den Wald verschleppt zu werden, ist zweifelsohne ge- eignet, eine Person in derselben Lage wie derjenigen des Privatklägers 2 in ihrer freien Willensbildung und -betätigung einzuschränken und sie dazu zu bringen, bestimmte Handlungen vorzunehmen, vorliegend die vom Beschuldigten ver- langte Zahlung auszulösen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Äusserungen des Be- schuldigten, er werde wiederkommen, da er wisse, wo der Privatkläger 2 und seine Familie wohne. Er habe ein Foto des Privatklägers 2 und seine Leute wüss- ten, wie er (der Privatkläger 2) aussehe. Letztere Drohungen untermauerte der Beschuldigte sodann dahingehend, dass er nicht alleine den Privatkläger 2 in des- sen Büro aufsuchte, sondern einen Mitarbeiter mitnahm, welcher in diese Angele- genheit nicht involviert war, um seinen Forderungen noch mehr Nachdruck zu ver- leihen. Dies bestätigte indirekt auch der Zeuge G._____, indem er ausführte, dass er mit dem Beschuldigten jeweils mitgegangen sei, wenn dieser ihm gesagt habe, es müsse jemand mit dabei sein, dass ihm indessen der Hintergrund des Besuchs im Büro des Privatklägers 2 nicht gesagt worden sei (Urk. D2/5/2 F/A 40). Der Pri- vatkläger 1 führte glaubhaft aus, dass er aufgrund der Äusserungen des Beschul- digten in Angst versetzt worden sei und tatsächlich befürchtet habe, der Beschul- digte werde ihm oder seinen Familienangehörigen etwas antun (Urk. D2/4/1 F/A 14 f., 18 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 41 f., 50 f., 62 f., 71; Prot. I S. 15, 18). Aus die- sem Grund habe er sich mit seiner Mitarbeiterin darüber ausgetauscht, ob er al- lenfalls eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstatten solle, was er jedoch aus Angst vor einer weiteren Eskalation der geschäftlichen Differenzen mit dem Beschuldigten nicht getan habe (Urk. D2/4/1 F/A 14; Urk. D2/4/2 F/A 34). 3.4.3. Ebenso ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass bloss eine versuchte Tatbegehung vorliegt, da sich der Privatkläger 2 trotz der Drohungen des Beschuldigten weigerte, die von jenem geforderte Zahlung vorzunehmen, wo- mit der angestrebte Deliktserfolg nicht eingetreten ist. Unter Verweis auf die zu- treffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil ist sodann der subjektive Tatbe- stand erfüllt und lässt sich die Rechtswidrigkeit der angeklagten Nötigungen posi- tiv begründen.
- 54 - 3.4.4. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen somit der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Vorbemerkungen / Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten aus (Urk. 80 S. 59). Dabei ging sie indessen von einem anklagegemässen Schuldspruch we- gen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB aus, von welchem Vorwurf der Beschuldigte mit diesem Urteil freizusprechen ist. Die Strafzumessung ist unter Berücksichtigung dieser geänderten Ausgangslage neu vorzunehmen. Die Vertei- digung stellte keinen Antrag zum Strafmass für den Eventualfall, dass der Be- schuldigte schuldig gesprochen werden sollte. 1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dar- über hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dar- gelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bil- dung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Es ist hervorzuheben, dass das Bundesge- richt unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Me-
- 55 - thode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheits- strafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 1.4. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzel- strafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
- 56 -
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG schuldig ge- macht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt die mehrfache versuchte Nötigung das schwerere Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumes- sung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Straf- rahmen reicht folglich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als ange- zeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Ein- satzstrafe für die mehrfache versuchte Nötigung ist deshalb innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens festzusetzen. Da vorliegend für sämtliche Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind (s. nachfolgend Ziff. V.2.2.3.), ist in der Folge eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die Einsatzstrafe für die mehrfache versuchte Nötigung um die Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Markenschutzgesetz innerhalb des erweiterten Strafrahmens von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen er- höht wird. 2.2. Sanktionsart 2.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
- 57 - eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 2.2.2. Die Vorinstanz hat für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe ausgefällt, ohne indessen die Wahl der Sanktionsart näher zu begründen. Sie wies lediglich darauf hin, dass angesichts der Höhe der insgesamt auszufällenden Strafe ledig- lich eine Freiheitsstrafe in Betracht komme (Urk. 80 S. 45). Dieses Vorgehen ist unzulässig, da es die vom Bundesgericht für verbindlich erklärte sog. konkrete Methode missachtet. Danach ist für jeden einzelnen Normverstoss separat die an- gemessene Strafe zu bestimmen. Ausnahmen von der konkreten Methode sind grundsätzlich nicht mehr zulässig. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Recht- sprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 ff.; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom
2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; je mit weiteren Hinweisen).
- 58 - 2.2.3. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszufäl- lenden Strafen für die mehrfache versuchte Nötigung und das Vergehen gegen das Markenschutzgesetz im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tages- sätzen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe er- sichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für die einzelnen Delikte Freiheitsstrafen zu ver- hängen. Der Beschuldigte wurde zwar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. August 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 350.– verurteilt (Urk. 89). Diese Vorstrafe ist jedoch mit Bezug auf die Straftaten, welche Gegen- stand dieses Strafverfahrens bilden, nicht einschlägig. Seit Ausfällung des ge- nannten Strafbefehls sind zudem inzwischen knapp zehn Jahre vergangen, wäh- rend welcher Zeit sich der Beschuldigte soweit ersichtlich bewährt hat. Unter die- sen Umständen erscheint die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht geboten, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Angesichts seiner finanzi- ellen Verhältnisse ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Schliesslich liegt kein Anwendungsfall für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne einer Ausnahme von der konkreten Methode vor. Folglich ist jeder der zu beurteilenden Normverstösse mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. 2.3. Tatkomponente 2.3.1. Versuchte Nötigung 2.3.1.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte sowohl am 17. als auch am 25. Oktober 2019 mit der Anwendung von Gewalt drohte, wobei er nicht nur den Privatkläger 2, sondern auch dessen Familie als Ziele seiner Gewaltanwendungen nannte, was beson- ders perfid erscheint und sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt. Während die erste Drohung vom 17. Oktober 2019 sehr konkret ausformuliert war ("[…] ansonsten werde ich dich mit Hunden abholen und in den Wald verschlep- pen"), fielen die drohenden Äusserungen am 25. Oktober 2019 eher vage aus.
- 59 - Dies schmälerte deren Droh-Potential jedoch keineswegs, insbesondere da der Beschuldigte dem Privatkläger 2 bei jener Gelegenheit persönlich gegenüber- stand, nachdem er zuvor unangemeldet in den Büroräumlichkeiten der L._____ AG erschienen war, und sich von einem Mitarbeiter begleiten liess, um seinen Forderungen zusätzlich Nachdruck zu verleihen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indessen, wenn sie erwägt, dass vor allem diese zweite Tat im Voraus geplant gewesen sei. Zwar ist es richtig, dass sich der Beschuldigte extra die Mühe machte, den Privatkläger 2 in Begleitung des Zeugen G._____ in den Büro- räumlichkeiten der L._____ AG aufzusuchen. Indessen kann in diesem Vorgehen kein Unterschied zum einige Tage zuvor erfolgten Telefonanruf erkannt werden und auch aus den Untersuchungsakten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die zweite Tat vom 25. Oktober 2019 im Unterschied zur ersten Tat besonders geplant habe. Richtig ist indessen, dass sowohl der Tele- fonanruf als auch das darauffolgende Aufsuchen des Privatklägers 2 in dessen Büroräumlichkeiten keine spontanen Aktionen des Beschuldigten bei sich bieten- den Gelegenheiten waren, sondern von diesem ganz gezielt und bewusst so vor- genommen wurden. 2.3.1.2. Wie auch die Vorinstanz zu Recht festhielt, offenbarte der Beschuldigte durch sein Verhalten eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Anstatt für die Geltendmachung der ihm angeblich zustehenden Forderung die vom Rechtssys- tem zur Verfügung gestellten Möglichkeiten auszunutzen, namentlich die Einlei- tung einer Schuldbetreibung und/oder einer Zivilklage, versuchte der Beschul- digte, sein (behauptetes) Recht in Selbstjustiz durchzusetzen. 2.3.1.3. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Tatkomponente verwiesen werden (Urk. 80 S. 49 f.). Ausgehend vom vollendeten Delikt, d.h. unter der Annahme, dass sich der Privatkläger 2 durch die drohenden Äusserungen des Beschuldigten tatsächlich zur Bezahlung der geltend gemach- ten Forderung hätte nötigen lassen, wäre insgesamt von einem nicht mehr leich- ten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. 2.3.1.4. Im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente ist sodann zu berücksichtigen, dass der angestrebte Erfolg nicht eintrat und es insofern bei ei-
- 60 - ner versuchten Tatbegehung blieb. Da der Beschuldigte dazu allerdings nichts beitrug, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog (Urk. 80 S. 50), wirkt sich der Versuch nur leicht strafmindernd aus. 2.3.1.5. Für das leicht geringere Verschulden aufgrund der versuchten Tatbege- hung erscheint für die mehrfache versuchte Nötigung vom 17. und 25. Oktober 2019 eine Einsatzstrafe von insgesamt 140 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.3.2. Vergehen gegen das Markenschutzgesetz 2.3.2.1. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 48 f.), denen nichts hinzuzufügen ist. 2.3.2.2. Die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe ist um die Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Markenschutzgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) leicht, mithin um 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.3.3. Zwischenfazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit eine Geldstrafe von 170 Ta- gessätzen auszusprechen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des aktuell 59-jähri- gen Beschuldigten ist gestützt auf seine eigenen Angaben bekannt, dass er im Zürcher Oberland aufwuchs, dort die Sekundarschule besuchte und daran ansch- liessend eine Lehre zum Maurer absolvierte. In der Folge schloss er eine Ausbil- dung zum eidgenössisch diplomierten Marketingplaner und mehrere Manage- mentausbildungen ab. Zudem besuchte er diverse Führungskurse, Coachings etc. Seit dem Jahr 1990 ist der Beschuldigte selbständig erwerbstätig im Bereich Han- del mit Baustoffen und Baumaterialien in der Schweiz. Aktuell ist er der Ge- schäftsführer und das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der F'._____ Schweiz AG. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein Sohn ist
- 61 - 26 Jahre alt und lebt nicht mehr im Elternhaus. Die Tochter ist 23-jährig und befin- det sich derzeit noch in Ausbildung. Sie studiert … an einer Universität in M._____ (USA) und hält sich während der Semesterferien beim Beschuldigten und ihrer Mutter auf (Urk. D1/5/4 F/A 33 ff.; Prot. I S. 39 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 2.4.2. Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe erwirkt, welche mit Bezug auf die Tat- vorwürfe, welche Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, nicht einschlägig ist und zu den jeweiligen Tatzeitpunkten bereits vier bzw. fünf Jahre zurücklag (Urk. 89). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 5. August 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt und mit einer teilbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 350.– bestraft. Die er- wirkte Vorstrafe wirkt sich nur marginal straferhöhend aus. 2.4.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs des Vergehens gegen das Marken- schutzgesetz als auch hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten Nöti- gung bezüglich einzelner Elemente des äusseren Tatgeschehens geständig war. Die punktuellen Zugeständnisse des Beschuldigten erfolgten zwar aus eigenem Antrieb und von allem Anfang an. Dennoch führten sie zu keiner wesentlichen Er- leichterung der Untersuchung. Zum ganz überwiegenden Teil stellte er die jeweils zur Anklage gebrachten Sachverhalte nämlich in Abrede. Der Beschuldigte zeigte überdies keine Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Das Nacht- atverhalten ist deshalb nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.4.4. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden Fakto- ren der Täterkomponente ungefähr die Waage, weshalb es bei der vorstehend festgelegten Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.
3. Tagessatzhöhe 3.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
- 62 - nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ins- besondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aber auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Nach dem Nettoprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu be- rücksichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, wie die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei selbständig Erwerbenden die branchenübli- chen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Vom Nettoeinkommen sind auch allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten in Abzug zu bringen, sofern der Täter diese auch tatsächlich leistet. An- derweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhält- nisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (bspw. Darlehen) ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). 3.3. Zur Einkommenssituation des Beschuldigten ergibt sich aus den Akten, dass er bereits seit mehreren Jahren für die F'._____ Schweiz AG tätig ist, welche Gesellschaft mit Baustoffen und Baumaterialien handelt (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 103; Urk. D1/5/4 F/A 35; Prot. I S. 40). Aktuell ist er das einzige Mitglied des Verwal-
- 63 - tungsrates. Für seine Tätigkeit erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoer- werbseinkommen von rund Fr. 10'000.–. Ein 13. Monatslohn wird ihm nicht aus- gerichtet (Urk. D1/5/4 F/A 36 f.; Prot. I S. 40; Prot. II S. 7); vgl. auch Urk. D1/5/1 F/A 103). Neben seinem Erwerbseinkommen fliessen dem Beschuldigten keine weiteren Einkünfte zu (Urk. D1/5/4 F/A 38; Prot. I S. 40), weshalb zur Bemessung der Tagessatzhöhe auf den aktuellen Nettoverdienst von rund Fr. 10'000.– pro Monat abzustellen ist. Davon sind die Krankenkassenprämien von aktuell Fr. 700.– pro Monat (Prot. II S. 7) und ein pauschaler Betrag für die laufenden Steuern abzuziehen. Für seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter, welche sich derzeit noch in Ausbildung befindet (Urk. D1/5/1 F/A 106; Urk. D1/5/4 F/A 41 f.), ist ein Betrag von rund Fr. 6'000.– pro Monat zu berücksichtigen (Prot. II S. 6 f.). Anderweitige finanzielle Lasten, welche für die Berechnung der Tagessatz- höhe relevant wären, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersicht- lich. Die Hypothekarzinsen und allfällige weitere Schuldzinsen (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 105; Urk. D1/5/4 F/A 45; Prot. II S. 7 f.) sind vom Nettoeinkommen nicht in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls erwerbstätig ist und damit einen Teil der gemeinsamen Lebenshaltungskosten mitträgt (vgl. Prot. II S. 7). Unter Berücksichtigung aller re- levanter Faktoren ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 170.– zu bemessen.
4. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die zur Anklage gebrachten Delikte, bei de- nen Schuldsprüche ergehen, mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 170.– zu bestrafen.
5. Vollzug 5.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 80 S. 51). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen. Insbe-
- 64 - sondere erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten den bedingten Straf- vollzug wegen der erwirkten Vorstrafe nicht zu gewähren oder dieser bei der Fest- legung der Dauer der Probezeit Rechnung zu tragen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist die Vorstrafe mit Bezug auf die Tatvorwürfe, welche Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, nicht einschlägig und liegt sodann inzwischen fast zehn Jahre zurück. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 51 f.). 5.2. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. VI. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Mit Formular vom 28. März 2021 stellte der Privatkläger 1 sinngemäss den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz von Fr. 15'000.– und einen Betrag von Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum (Urk. D1/21/2). Anlässlich der Hauptverhandlung erhöhte er seine Genugtuungsforderung auf Fr. 5'000.– (Prot. I S. 36 f.). Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Zivilweg. Die Genugtuungsforderung wies sie dagegen ab (Urk. 80 S. 60). Gegen letzteren Ent- scheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb die Abweisung der Genugtu- ungsforderung des Privatklägers 1 in Rechtskraft erwachsen ist (s. vorstehend Ziff. II.1.3.). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet somit nur noch das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1. Diesbezüglich verlangt der Beschul- digte die vollständige Abweisung (Urk. 82 S. 3; Urk. 90 S. 2). 1.2. Der Privatkläger 2 beantragte mit Formular vom 12. Mai 2020 sinngemäss, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz von Fr. 1'000.– und ei- nen Betrag von Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum (Urk. D1/21/6). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, auf die geltend gemachten Zivilforderungen zu verzichten (Prot. I S. 19). Die Vor-
- 65 - instanz hatte folglich in diesem Punkt keinen Entscheid zu fällen. Soweit der Be- schuldigte im Berufungsverfahren die vollständige Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 beantragen liess (vgl. Urk. 90 S. 2 und Rz. 124), ist darauf mangels eines vorinstanzlichen Entscheids nicht weiter einzugehen. 1.3. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 54 f., 57).
2. Würdigung Vom Tatvorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 ist der Beschuldigte mit diesem Urteil freizusprechen. Bei dieser Ausgangslage hat das Gericht über die geltend gemachte Schadenersatzforde- rung des Privatklägers 1 zu entscheiden, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Wie bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend erwogen hat (Urk. 80 S. 57 f.), ist nicht rechtsgenügend dargetan, dass dem Pri- vatkläger 1 aus dem Vorgehen des Beschuldigten, welches in der vorliegend zu beurteilenden Anklageschrift unter Dossier 1 umschrieben ist, ein Vermögens- schaden im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR entstanden ist. So war es faktisch die E._____ GmbH, welche im Sinne einer Gegenleistung für die zu beschaffende Uhr ihre Werklohnforderung gegenüber der F._____ AG um Fr. 15'000.– redu- zierte (Urk. D1/8/3-4). Nach der Übergabe ging die gewünschte Uhr gemäss eige- nen Angaben des Privatklägers 1 in sein Eigentum über (vgl. Prot. I S. 31). Dass er der E._____ GmbH den gewährten "Freundschaftsrabatt" von Fr. 15'000.– er- stattete und insofern bei ihm persönlich eine Verminderung der Aktiven eintrat, lässt sich nicht nachvollziehen. Der Privatkläger 1 führte vielmehr aus, dass er sich den entsprechenden Betrag von der E._____ GmbH quasi als Bonus habe gutschreiben bzw. seinem Lohn hinzurechnen lassen. Dieses Vorgehen mag buchhalterische Gründe gehabt haben, wie es der Privatkläger 1 selber vor- brachte (Urk. D1/6/1 F/A 13, 26; Urk. D1/6/2 F/A 23; Urk. D1/6/3 F/A 19 f.; Prot. I
- 66 - S. 29 f.). Seine entsprechenden Aussagen finden jedoch in den divergierenden Lohnausweisen für das Jahr 2018 keinen klaren Beweis. Zudem lässt dieses Vor- gehen ebenfalls nicht darauf schliessen, dass der Privatkläger 1 der E._____ GmbH den entsprechenden Betrag für die Reduktion ihrer Werklohnforderung ge- genüber der F._____ AG erstattete. Dafür wären andere Vorgehensweisen nahe- liegender gewesen (z.B. Abzug von Fr. 15'000.– vom ordentlichen Lohn bzw. Ver- zicht auf Auszahlung des entsprechenden Betrags). Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 1 stellt sich die Situation vielmehr so dar, dass er letztlich so- wohl über die vom Beschuldigten beschaffte Uhr als auch über einen Anspruch gegenüber der E._____ GmbH auf Auszahlung eines Bonus von Fr. 15'000.– ver- fügte. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm persönlich ein Vermögens- schaden im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR entstanden sein soll. Sodann ist unklar, ob der Privatkläger 1 die mit dem Beschuldigten getroffene Vereinbarung über die entgeltliche Beschaffung einer Uhr zu Eigentum wegen einem Willensmangel (Art. 23 f. und Art. 28 OR) oder einem anderen Grund anfechten und in diesem Zusammenhang Schadenersatz geltend machen könnte. Unter diesen Umstän- den erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich der vom Privatkläger 1 geltend ge- machten Schadenersatzforderung nicht als spruchreif, weshalb die entspre- chende Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu ver- weisen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kau- salzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhal- ten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile des Bundesge- richts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
- 67 - 1.2. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Auftei- lung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 3. Auf- lage, Basel 2023, N 6 zu Art. 426 StPO; je mit weiteren Hinweisen). Allerdings können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auch im Falle eines (teil- weisen) Freispruchs dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.3. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenügend nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammen- hang stehen. Eine Kostenauflage kommt nur in Betracht, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst se- hen konnte (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_28/2022 vom
- 68 -
8. April 2024 E. 2.2.2 f.; 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.2; 6B_592/2022 vom 12. Januar 2024 E. 1.2.1; 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). 1.4. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte nur teilweise schuldig zu sprechen und zwar wegen Vergehens gegen das Markenschutzgesetz (Dossier 1) und we- gen mehrfacher versuchter Nötigung (Dossier 2). Vom Vorwurf des Betrugs (Dos- sier 1) ist er hingegen freizusprechen, weshalb ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nach der vorstehend wiedergegebe- nen bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur anteilsmässig aufzu- erlegen wären. 1.5. Allerdings ist gestützt auf entsprechende Zugeständnisse des Beschuldig- ten erstellt, dass er dem Privatkläger 1 auf dessen Anfrage in Aussicht stellte, er werde ihm eine Armbanduhr der Marke B._____, wie er (der Beschuldigte) sie selbst am Handgelenk trug, besorgen. Unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den Armbanduhren, welche er in der Folge über I._____ für den Privatkläger 1 und dessen Vater organisierte, um Fälschungen handelte. Weiter hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte erkennen konnte und musste, dass der Privatkläger 1 davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine Originaluhr der Marke B._____ zu Eigentum beschaffen, zumal ihm der Privatkläger 1 eine Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH und damit eine Gegenleistung für die gewünschte Uhr im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte. Der Beschul- digte konnte die anklagegegenständlichen Uhren dagegen zugestandenermassen für einen Gesamtpreis von rund Fr. 2'000.– über I._____ erwerben. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht reagierte, sondern den Privatkläger 1 viel- mehr im Glauben liess, er (der Beschuldigte) besorge ihm eine Originaluhr der Marke B._____, wofür eine Gegenleistung von Fr. 15'000.– angemessen und ge- rechtfertigt sei. Der Beschuldigte wäre nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verpflichtet gewesen, den Privatkläger 1 darüber aufzuklären, dass er ihm keine echte Uhr der Marke B._____ beschaffen werde, sondern lediglich eine Fälschung. So
- 69 - musste er annehmen, dass die von ihm verschwiegene Tatsache über die Quali- tät bzw. die fehlende Echtheit der Uhr den Entscheid des Privatklägers 1 über den Abschluss der Vereinbarung überhaupt oder über deren Konditionen beeinflussen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_42/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3; 4A_514/2020 vom 2. November 2020 E. 6.1; je mit weiteren Hinweisen). Indem er jedoch untätig blieb und dem Privatkläger 1 verschwieg, dass es sich bei der Uhr, welche er ihm (dem Privatkläger 1) beschaffen werde, nicht um ein Original der Marke B._____ handle, verhielt er sich treuwidrig. Seine Aufklärungspflicht war auch nicht entfallen, da der Privatkläger 1 im Zeitpunkt des Abschlusses der Ver- einbarung mit dem Beschuldigten und der anschliessenden Reduktion der Werk- lohnforderung der E._____ GmbH um Fr. 15'000.– selbst bei gehöriger Aufmerk- samkeit nicht hätte erkennen können, dass es sich bei der in Aussicht gestellten Armbanduhr um eine Fälschung handeln werde. Insbesondere wies die vom Be- schuldigten getragene Uhr, welche dem Privatkläger 1 quasi als Anschauungsmo- dell diente, keine Anzeichen einer Fälschung auf. Das erstellte Verhalten des Be- schuldigten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet, den Verdacht auf eine strafbare Handlung zu erwecken. M.a.W. waren die Strafverfolgungsbehörden bei der gegebenen Ausgangslage gehalten, den Sachverhalt unter dem Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu untersuchen und Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. Der Beschuldigte hat somit die Einleitung des Strafverfahrens betreffend Dossier 1 in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht, weshalb ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten der Untersuchung vollständig aufzuerlegen sind. 1.6. Dass der Beschuldigte mit diesem Urteil vom Vorwurf des Betrugs freizu- sprechen ist, hat sich dagegen bei der Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens auszuwirken. Bei der Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich Dossier 1 legte die Vorinstanz ihr Augenmerk zur Hauptsache auf denjenigen An- klagevorwurf, in dem ein Freispruch zu ergehen hat. Zu berücksichtigen ist insbe- sondere, dass sie den Privatkläger 1 anlässlich der Hauptverhandlung ein weite- res Mal als Auskunftsperson befragte. Auch bei der rechtlichen Würdigung setzte sich die Vorinstanz über rund acht Seiten mit dem Tatbestand des Betrugs aus-
- 70 - einander, wohingegen die Erwägungen zum Tatbestand des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz etwas mehr als zwei Seiten in Anspruch nahmen. Der Aufwand für die Beurteilung des Vorwurfs der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Dossier 2 fiel in rechtlicher Hinsicht ebenfalls deutlich geringer aus, wäh- rend die Erstellung des Sachverhalts etwa ähnlich umfangreich war wie in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs. So befragte die Vorinstanz auch den Privatkläger 2 anlässlich der Hauptverhandlung ein weiteres Mal als Auskunftsperson zum ange- klagten Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung zu seinem Nachteil. Zusammenfassend sind die entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens zu einem grossen Teil dem Anklagevorwurf des Betrugs gemäss Dos- sier 1 zuzurechnen, von welchem der Beschuldigte mit diesem Urteil freizuspre- chen ist. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Prozessentschädigung des Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung allerdings herabsetzen oder verweigern, wenn die beschul- digte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kosten- frage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädi- gungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädi- gung hat. Bei nur teilweiser Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine im entspre-
- 71 - chenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2; 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4). 2.3. Dieser Rechtsprechung folgend, ist dem Beschuldigten für die Untersu- chung, deren Einleitung er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht hat, keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Dagegen ist ihm der Aufwand seiner erbetenen Verteidigung während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ange- messen zu entschädigen. Nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwalt- schaft am 3. August 2021 sind Leistungen und Barauslagen der erbetenen Vertei- digung im Betrag von Fr. 8'974.90 ausgewiesen (exkl. MWST; Urk. 67). Dieser Aufwand ist dem Beschuldigten – unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 7.7 % – im Umfang von drei Fünfteln zu entschädigen, was einer reduzierten Pro- zessentschädigung von gerundet Fr. 5'800.– entspricht (Fr. 8'974.90, zzgl. 7.7 % MWST = Fr. 9'666.–, davon drei Fünftel = Fr. 5'799.60). Das Verrechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Weiter erreicht er einen für ihn günstigeren Entscheid hinsichtlich der Sanktion, der Verlegung der Verfahrenskosten und in Bezug auf seine Pro- zessentschädigung. Im Übrigen unterliegt er jedoch mit seinen Berufungsanträ- gen. Bei diesem Verfahrensausgang und in Anbetracht dessen, dass auch im Be- rufungsverfahren der überwiegende Aufwand des Gerichts auf die Beurteilung des Anklagevorwurfs betreffend Betrug entfiel, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Der Beschuldigte hätte gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auch im Berufungsverfahren grundsätzlich Anspruch
- 72 - auf Zusprechung einer reduzierten Entschädigung für seine anwaltliche Verteidi- gung. Allerdings unterliess er es, die Leistungen und Barauslagen seiner erbete- nen Verteidigung zu beziffern und zu belegen. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, den angemessenen Aufwand für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren festzulegen. Folglich ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 2. September 2022 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB), 5 und 6 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 8 (Genugtuungsbegeh- ren des Privatklägers 1) sowie 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG (Dossier Nr. 1), der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier Nr. 2).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier Nr. 1).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 170.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 73 -
5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (Patrik Isufi) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Kosten der Untersuchung werden vollständig dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Be- schuldigten zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichts- kasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 5'800.– (inkl. MwSt) für seine anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschä- digung zugesprochen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatkläger 1 - 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatkläger 1 - 3 (sofern verlangt) das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum, Abteilung Recht und Internationales, Stauffacherstr. 65/59g, 3003 Bern
- 74 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese