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SB230192

Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug etc.

Zürich OG · 2024-10-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

geständig, machte jedoch geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich um eine verbotene Gewaltdarstellung handelte und dass deren Besitz oder Weiterleiten strafbar sei. Entsprechend ist nachfolgend der eingeklagte Sachverhalt zu erstel- len. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zutreffend darge- stellt (Urk. 85 S. 15 E. II.A.), darauf ist zu verweisen.

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2. Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Anklageziffer I.) 2.1. Betrugshandlungen (Haupttat) Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.1 (Urk. 53 S. 3-9) unter Darstellung der relevanten Beweismittel sowie des Standpunkts des Beschuldigten mit zutreffender Begründung erstellt (Urk. 85 S. 13-18 E. II.B.1., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist festzuhal- ten, dass in Bezug auf die als Haupttat eingeklagten Betrugshandlungen die Privat- kläger bzw. Geschädigten die Abläufe jeweils detailliert schilderten und mit entspre- chenden Unterlagen belegten. Sie alle gaben übereinstimmend an, von einer un- bekannten Täterschaft online kontaktiert worden zu sein und in der Folge mit ihren Internetbekanntschaften intensiv, andauernd und zum Teil (mehrmals) täglich kom- muniziert zu haben. Nach dem Vorbringen besonderer Lebensumständen, dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses oder dem Erwecken von Gefühlen und dem Behaupten einer Notlage, waren sie dazu bereit, den gestellten Geldforderungen nachzukommen. Auf die verwertbaren Darstellungen der Geschädigten kann abge- stellt werden, sie wurden denn auch vom Beschuldigten nicht substanziell in Frage gestellt (vgl. dazu auch Urk. 65 S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat das allgemeine Vorgehen der unbekannten Täterschaft in der Anklageschrift zutreffend dargelegt, die darin tabellarisch festgehaltenen Einzelheiten der jeweiligen Dossiers stimmen sodann mit den konkreten Fällen überein und sind aktenkundig. Aus dem Vorspann betreffend die Vorgehensweise der Täterschaft sowie den tabellarischen Bemer- kungen geht entgegen den wiederholten Vorbringen der Verteidigung (Urk. 107 S. 12 ff.) genügend hervor, wie die Täterschaft vorging (Kontaktkanal, vorgege- benes Narrativ bzw. vorgegebene Personalie, behauptete Notsituation). Von einer unzulässigen Ergänzung der Anklageschrift durch die Vorinstanz kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 107 S. 13) nicht die Rede sein: Sowohl bei den "Romance Scam" als auch beim Vorschussbetrug geht aus der Anklageschrift ge- nügend hervor, dass unter Vorgabe der jeweils angegebenen Personalien und des angegebenen Narrativs mittels intensiver Kommunikation ein Vertrauensverhältnis aufgebaut wurde, welches nachfolgend unter Vorspiegelung einer Notlage zur Überweisung von Geldzahlungen ausgenutzt wurde (vgl. Urk. 53 S. 2, S. 3 ff.). Vor dem Hintergrund, dass ein Serienbetrug mit grundsätzlich vergleichbarem modus

- 13 - operandi vorliegt, ist eine weiterergehende Darstellung der Einzelheiten nicht erfor- derlich und das Anklageprinzip gewahrt. In dieser Hinsicht erweist sich auch das Vorbringen der Verteidigung dass es sich um "vollkommen unterschiedliche Hand- lungsmuster" (Urk. 107 S. 10) handelt nicht als stichhaltig, zumal alleine das Vorgeben eines individualisierten Narrativs (vorgegebene Person, vorgegebene Notlage) der Annahme eines Serienbetrugs (mit grundsätzlich gleichem modus operandi) nicht entgegensteht. Aktenkundig ist weiter, dass die unbekannte Täter- schaft vielfach vermeintlich amtliche Papiere oder Belege verwendete und den Geschädigten zuschickte oder sich angeblicher Funktionsträger bediente, um den Anschein von Seriosität zu erwecken. Aufgrund der edierten Kontounterlagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten sind schliesslich auch die eingeklagten Überweisungen erwiesen. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.1.1 zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt. 2.2. Tatbeitrag des Beschuldigten 2.2.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.2 (Urk. 53 S. 9 f.) unter Darstellung des Standpunkts des Beschuldigten und der relevanten Beweise, namentlich der Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____, der Auswertung verschiedener Mobiltelefone sowie edierter Bankunterlagen, mit sorgfältiger und richtiger Begründung erstellt (Urk. 85 S. 18-27 E. II.B.2., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Ausführungen teilweise rekapitulierende und ergänzende. 2.2.2. Zusammenarbeit mit K._____ Die Vorinstanz erwog dazu richtig, dass den Aussagen des Beschuldigten betref- fend das Sachverhaltselement der Zusammenarbeit mit K._____ die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ sowie die Erkenntnisse aus den ausgewerteten Mobiltelefonen der Beteiligten gegenüberstehen. Der Mitbeschuldigte C._____ gab im Laufe der Untersuchung mehrmals übereinstimmend an, K._____ sei eine Alter- native zum Beschuldigten gewesen und habe stellvertretend für den Beschuldigten

- 14 - gehandelt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in den diesbezüglichen Aussagen beim Mitbeschuldigten C._____ keine Lügensignale feststellbar sind und auch nicht erkennbar ist, wieso dieser diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt ha- ben sollte, spielt es für ihn doch keine Rolle, ob K._____ und der Beschuldigte zu- sammenarbeiteten bzw. wem er das ihm überwiesene Geld übergeben hat. Auch lässt sich die aus eigenem Antrieb gemachte Aussage bzw. Korrektur des Mitbe- schuldigten C._____, wonach er nicht im Jahr 2019 sondern im Juli 2018 nach Ein- gang der Zahlung der Geschädigten L._____ zusammen mit K._____ und dem Be- schuldigten nach Zürich gereist sei mit der Aussage des Beschuldigten, wonach K._____ erst im Dezember 2018 weggereist sei, sowie den Erkenntnissen aus den Kontoauszügen, wonach am 25. Juli 2018 am … in Zürich Fr. 20'000.– vom Konto des Mitbeschuldigten C._____ bezogen wurden, in Einklang bringen. Ein weiteres Indiz, dass K._____ und der Beschuldigte zusammenarbeiteten, stellt mit der Vor- instanz der Umstand dar, dass sich auf den ausgewerteten Mobiltelefonen Quer- verbindungen finden lassen. So hat der Mitbeschuldigte C._____ mit einer Person, der er im Auftrag von K._____ Geld übergab und die er auf seinem Mobiltelefon als "M._____" abgespeichert hatte, diverse Telefonate geführt. Auch auf dem Mobilte- lefon des Beschuldigten konnten zwei Anrufversuche festgestellt werden, wobei er einen Anruf dieser Person am 16. April 2019 nicht entgegennahm und umgekehrt am 6. Februar 2020 ein Anruf des Beschuldigten nicht entgegengenommen wurde. Durch die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ist zudem erwiesen, dass er diversen weiteren Personen Konti vermittelte und somit auch mit diversen weiteren Person zusammenarbeitete ("N._____"; "O._____"; "P._____"; "Q._____"; "R._____"; "S._____"; "T._____"; "U._____"; "V._____"; "W._____"; etc.). Dies steht insbesondere der Aussage des Beschuldigten, dass er nur mit dem Mitbeschuldigten A._____ zusammengearbeitet habe und sämtliche Kontoweiter- gaben mit A._____ zusammenhingen, entgegen. Aufgrund der sichergestellten Chats ist weiter belegt, dass der Beschuldigte auch nach der Inhaftierung des Mit- beschuldigten A._____ am 12. Mai 2020 Kontoangaben weiterleitete und somit er- wiesenermassen auch unabhängig von diesem tätig war. Schliesslich bleibt mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass die Erklärung des Beschuldigten, wonach K._____ dasselbe Business betrieben und der Mitbeschuldigte C._____ völlig unabhängig

- 15 - von ihm mit diesem zusammengearbeitet habe, schon per se eher unglaubhaft er- scheint, hat der Beschuldigte doch anerkannt bzw. ausgeführt, dass er K._____ dem Mitbeschuldigten C._____ vorgestellt habe, sie zu dritt zusammen gewohnt hätten und K._____ für ihn wie ein Freund oder Bruder sei. Damit ist festzuhalten, dass sich die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit K._____ anklagegemäss er- stellen lässt und die Handlungen von K._____ dem Beschuldigten angerechnet werden können (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 25 f. E. II.B.2.4.3., unter Hinweis auf die Akten). 2.2.3. Wissen um betrügerische Machenschaften Auch die in diesem Zusammenhang gemachten Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und können übernommen werden. Sie hielt richtig fest, dass die Aus- sagen des Beschuldigten betreffend sein Wissen um die betrügerischen Machen- schaften der unbekannten Täterschaft widersprüchlich sind. Zunächst gestand er noch ein gewusst zu haben, dass das Geld, das er vom Mitbeschuldigten C._____ erhalten habe, aus einem Betrug und von Frauen komme, revidierte dies jedoch an der Schlusseinvernahme insofern, als er nunmehr angab, gewusst zu haben, dass das Geld von "Frauen aus einem Dating" komme, er aber erst im Gefängnis ge- wusst habe, dass das Geld aus einer Straftat stamme. Letzteres ist eine unglaub- hafte Schutzbehauptung. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ergibt sich aus den Chats, dass die Chatteilnehmer bzw. der Beschuldigte auf der Suche nach Konti bzw. beim Verhandeln von Prozentsätzen unterschieden, ob es sich um "dating" oder "Alibaba" handelt. Dass der Beschuldigte um diese Unterscheidung bzw. klare Abgrenzung wusste, ist als eindeutiges Indiz zu werten, dass es sich bei "dating" um eine spezifische Betrugsform (nämlich Romance Scam) handelt und sich der Beschuldigte dessen sehr wohl bewusst war. Auf seinem Mobiltelefon finden sich zudem diverse weitere Hinweise darauf, dass es sich bei "dating" um Romance Scam handelt. So wurde beispielsweise ein Bild gefunden, worauf eine Zahlung über EUR 5'000.– mit dem Betreff "Zollgebühr Offizier AA._____" ersichtlich ist, mit- hin eine klassische Romance Scam Zahlung. Es wurden auch typische Romance Scam Nachrichten von mutmasslichen Geschädigten gefunden, die dem Beschul- digten geschickt wurden. Ausserdem sind diverse Sprachnachrichten vorhanden,

- 16 - bei denen eine unbekannte Person bzw. der Beschuldigte über eine weitere Person

- wohl einen weiteren Kontoinhaber - spricht, der vor Gericht erscheinen müsse und dem Betrug vorgeworfen werde. Aufgrund all dieser Umstände steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte ganz genau wusste, dass die unbekannte Täterschaft im Hintergrund betrügerisch tätig war, konkret Romance Scams betrieb. Der einge- klagte Sachverhalt ist auch in diesem Punkt rechtsgenügend erstellt (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 26 f. E. II.B.2.4.3.2., unter Hinweis auf die Akten). 2.3. Versuchter Betrug Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum gewerbs- mässigen Betrug schuldig zu sprechen. Der ihm unter Anklageziffer I.1.3. vorge- worfene versuchte Betrug geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 2.4. Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.4 (Urk. 53 S. 11) unter Darstellung des Standpunkts des Beschuldigten und seiner Aussagen sowie der relevanten Beweise mit richtiger Begründung erstellt (Urk. 85 S. 28 f. E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulie- rend ist mit ihr festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung einräumte, bei den Kontovermittlungen jeweils 7% der auf die Konti des Mitbeschuldigten C._____ überwiesenen Beträge erhalten zu haben. Aus der Auswertung des Mo- biltelefons des Beschuldigten ergibt sich, dass er zwischen dem 25. März 2020 und dem 13. Oktober 2021 mindestens Fr. 25'000.– an verschiedene Personen über- wies. Seine Erklärung dafür, wonach er Lotto spiele, auf Fussball wette, mit Bitcoins handle und manchmal Wetten gewinne, erscheint vor dem Hintergrund des gesam- ten Beweisergebnisses absolut unglaubhaft. Sehr viel wahrscheinlicher ist, dass es sich bei diesen Überweisungen um die Verschiebung von Deliktserlösen handelte, da die auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten C._____ gefundenen Chats und Abrechnungen belegen, dass der dieser jeweils 13% und der Beschuldigte 7% der überwiesenen Beträge für sich behalten konnten. Das stimmt ausserdem mit der

- 17 - erwähnten Aussage des Beschuldigten überein. Wie bereits ausgeführt ist erstellt, dass K._____ als Stellvertreter für den Beschuldigten handelte, weshalb die einge- klagten Beträge dem Beschuldigten anzurechnen sind. Demnach ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte mindestens Fr. 10'479.96 und EUR 3'780.15 erhielt. Damit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.1.4 zweifelsfrei und rechts- genügend erstellt ist (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 28 f. E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten). 2.5. Rechtliche Würdigung 2.5.1. Die Vorinstanz hat unter einlässlicher Abhandlung der Vorbringen der Ver- teidigung eine differenzierte und zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts vorgenommen (Urk. 85 S. 33-43 E. III.2.), die vollumfänglich über- nommen werden kann. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist nochmals fest- zuhalten, dass die Vorinstanz nach Darlegung der allgemeinen Grundlagen von Art. 146 StGB (a.a.O., S. 33-35 E. III.2.1.1 f.) richtigerweise und entgegen der Ver- teidigung (Urk. 65 S. 8-11; Urk. 107 S. 8 ff.) von einem Serienbetrug ausging (a.a.O., S. 35 f. E. III.2.1.4 f.), wobei sie zwischen Vorschussbetrug (Dossier 2) und klassischem Romance Scam (restliche Dossiers) unterschied (a.a.O., S. 36 E. III.2.1.6). In sämtlichen Fällen bejahte sie sodann mit zutreffender Begründung eine tatbeständliche arglistige Täuschung (a.a.O., S. 37-39 E. III.2.1.7 f.). In diesem Zusammenhang ist, was die Fälle von Romance Scam mit versprochener vorge- täuschter Liebesbeziehung betrifft, ergänzend festzuhalten, dass in der Recht- sprechung bereits seit langem anerkannt ist, dass auch Liebende besonders schutzbedürftig sein können (vgl. in diesem Sinne u.a. den Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. November 2007, Geschäfts- Nr. UK070265, S. 12 E. II.3 b): "[…] Dass Liebende in ihrer Wahrnehmung in vie- lerlei Hinsicht regelmässig mehr oder minder eingeschränkt sind, mit der Liebe ebenso regelmässig mehr oder minder ausgeprägte Abhängigkeiten einhergehen und insofern auch Liebende erhöht schutzbedürftig sein können, ist eine allgemein bekannte Tatsache. […]"). Entsprechend gebührt auch Liebenden oder Liebe- suchenden aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität grundsätzlich besonderer Schutz und ist eine die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung nur mit

- 18 - grosser Zurückhaltung anzunehmen. Von Letzterem kann vorliegend jedenfalls in keinem der eingeklagten Fälle ausgegangen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zudem ausdrücklich zu erwähnen, dass auch vom Vorliegen eines Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB auszugehen ist, wobei diesbezüg- lich auf den erstellten Sachverhalt verwiesen sei. Weiter hat die Vorinstanz richtig auf Gehilfenschaft und Gewerbsmässigkeit erkannt und aufgrund Letzterem einen Versuch verneint (Urk. 85 S. 39-42, E. III.2.2 ff.). Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuldausschlussgründe. 2.5.2. Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom

17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 146 Abs. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, der gewerbs- mässig handelnde Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Gemäss altem Recht war der ge- werbsmässig handelnde Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen. Da vorliegend weder eine Freiheits- strafe unter sechs Monaten noch eine Geldstrafe auszufällen ist, ist das alte Recht im konkreten Fall nicht milder (Art. 2 StGB). 2.6. Ergebnis Der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen.

3. Geldwäscherei (Anklageziffer II.) 3.1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) schuldig gesprochen und ihn vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a (Verbrechensorganisation) und b (Bandenmässigkeit) StGB freige-

- 19 - sprochen. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch in Bezug auf Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a (Verbrechensorganisation) StGB akzeptiert, dieser steht nicht mehr zur Diskussion (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Während die Staatsanwaltschaft neben einem Schuldspruch im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) im Berufungsverfahren auch einen solchen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) verlangt, beantragt die Verteidigung weiterhin einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Vollendete Geldwäscherei Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer II.1. (Urk. 53 S. 11-24) zusammen- gefasst vorgeworfen, sich durch die Übergabe von vom Mitbeschuldigten C._____ erhaltenen Delikterlösen an den Mitbeschuldigten A._____ oder weitere, nicht nä- her bekannte Personen bzw. die Überweisung von Deliktserlösen via «Geldüber- mittlungs-Dienstleistern» oder Banküberweisungen der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Gemäss obenstehenden Erwägungen ist erstellt, dass der Be- schuldigte um die Herkunft der Gelder bzw. die betrügerischen Machenschaften der nicht näher bekannten Täterschaft wusste und er mit K._____ zusammenarbei- tete. Die in der Anklageschrift aufgelisteten Transaktionen sind aufgrund der im Recht liegenden edierten Belege erstellt. Damit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II.1. zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 29 f. E. II.C.1., unter Hinweis auf die Akten). 3.3. Versuchte Geldwäscherei Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der bandenmässigen und ge- werbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die ihm unter Anklageziffer II.2. vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 3.4. Gewerbsmässigkeit/Bandenmässigkeit Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer II.3. (Urk. 53 S. 23 f.) vorgeworfen, durch sein deliktisches Handeln beabsichtigt zu haben, einen erheblichen Gewinn

- 20 - bzw. einen namhaften Beitrag an die Kosten seines Lebensunterhaltes zu erzielen. Wie weiter vorne unter E. II.2.4. ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte für seine Tätigkeiten mit mindestens Fr. 10'479.96 und EUR 3'780.15 entschädigt wurde. Ob sein Handeln als gewerbsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu qualifizieren ist, wird bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Weiter wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer II.4. (Urk. 53 S. 24, eventualiter) vorgeworfen, er habe sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, spä- testens aber einige Tage vor dem 15. Juni 2018 als zum ersten Mal deliktisches Geld auf das von ihm vermittelte Konto des Mitbeschuldigten C._____ überwiesen worden sei, aufgrund eines ausdrücklichen oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er wusste oder annehmen musste aus einem Verbrechen herrührten, mit dem Mitbeschuldigten C._____, K._____ und spätestens ab dem 19. August 2019 auch mit dem Mitbeschuldigten A._____ sowie weiteren nicht näher bekannten Tätern zusammengeschlossen. Ob Banden- mässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB vorliegt, wird ebenfalls bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 3.5. Rechtliche Würdigung 3.5.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grund- lagen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 85 S. 43 f. E. III.3.1-3.3), diese können übernommen werden. Hernach (a.a.O., S. 44 E. III.3.4) erwog sie weiter richtig, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach Deliktser- löse vom Mitbeschuldigten C._____ entgegennahm und an den Mitbeschuldigten A._____ oder unbekannte Geldabholer übergab oder die Überweisung der Delikt- serlöse via "Geldübermittlungs-Dienstleistern" oder Banküberweisungen an die un- bekannte Täterschaft veranlasste. Durch diese Handlungen des Beschuldigten konnte die deliktische Herkunft der Gelder verschleiert bzw. diese konnten im Be- stimmungsland als "sauber" verwendet werden. Damit nahm der Beschuldigte Handlungen vor, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung der betreffenden Beträge zu vereiteln. Weiter ist wie aufgezeigt davon auszugehen, dass der Be-

- 21 - schuldigte über die deliktische Herkunft der Gelder (Delikterlös aus Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, vgl. dazu vorne unter E. II.2.) bestens Bescheid wusste, trug er doch wie ausgeführt als Gehilfe für die Taten selbst auch Mitverantwortung und wusste er zumindest in den Grundzügen über die Vor- bzw. Haupttat Bescheid. Zudem nahm der Beschuldigte aufgrund der Umstände zumindest billigend in Kauf, die Wiederauffindung der Gelder und die Rückführung an die Geschädigten zu ver- eiteln. Damit ist der Grundtatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, zumal Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden. 3.5.2. Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zum Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gemacht (Urk. 85 S. 45 E. III.3.7 bzw. S. 41 f. E. III.2.4), diese sind zu übernehmen. In Bezug auf die Deliktsbeträge ist festzustellen, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ und AB._____ im Rahmen der Geldwäscherei Beträge in der Höhe von Fr. 156'738.76 und EUR 54'002.16 umsetzte und dabei selbst ei- nen Gewinn von ca. Fr. 10'500.– und ca. EUR 3'800.– erzielte. Mit seinem Vorge- hen hat der Beschuldigte somit nicht nur einen grossen Umsatz, sondern auch ei- nen erheblichen Gewinn erzielt. Entsprechend ist Gewerbsmässigkeit zu bejahen (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., E. III.3.7). Die dem Beschuldigten vorge- worfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 44 E. III.3.6 bzw. vorne unter E. II.3.3.). 3.5.3. Zum Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 85 S. 46 f. E. III.3.9.1), die übernommen werden können. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bandenmässig- keit gegeben ist, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Für

- 22 - die Annahme einer Bande müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sein oder muss die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 135 IV 158). 3.5.4. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der bandenmässigen schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB mit der Begründung frei, in den Akten fehlten entscheidende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte je den Entschluss gefasst bzw. den Willen gehabt hätte, als Banden- mitglied zusammen mit weiteren Personen deliktische Handlungen vorzunehmen. Insbesondere fehlten konkrete Beweismittel, die darlegen würden, dass seine Zu- sammenarbeit mit den Mitbeschuldigten C._____ und A._____ und den weiteren nicht näher bekannten Mittätern derart intensiv gewesen wäre, dass von einem fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könne. Auch der Organisati- ongrad unter den beteiligten Personen erscheine nicht dergestalt, dass von Ban- denmässigkeit ausgegangen werden könnte (Urk. 85 S. 47 E. III.3.9.2 f.). 3.5.5. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, ein bandenmässiger Zusammen- schluss im Sinne der Rechtsprechung sei bei der zu beurteilenden Tätergruppie- rung, wie sich namentlich den zahlreichen Chat-Konversationen entnehmen lasse, schon aufgrund der Vielzahl von Delikten und der zeitlichen Dauer des Zusammen- wirkens der Beschuldigten gegeben. Zweifellos hätten er und der Mitbeschuldigte D._____ nicht nur konkludent sondern ausdrücklich den Willen bekundet, mit Hilfe von C._____ und AB._____ gemeinsam mit den nicht näher bekannten Hintermän- nern Geldwäscherei zu betreiben, wobei eine klare Rollen- und Aufgabenverteilung vorgelegen habe (Kontobeschaffung für und Weiterleitung von Deliktserlösen an den D._____ und weitere Hintermänner durch den Beschuldigten / Kontosuche, Vermittlung sowie Weiterleitung von Konten und Deliktserlöse an und für die nige- rianische Tätergruppierung durch D._____ mit Unterstützung des Beschuldigten und weiterer nicht näher bekannter Mittäter), weshalb der verlangte Mindestansatz an die Organisation / Teamarbeit zu bejahen sei. Dieselben Überlegungen gälten für die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit «K._____», auch dort habe eine

- 23 - klare Rollen- und Aufgabenverteilung und gemeinsame Unterstützung für die nicht näher bekannten Hintermänner bestanden, was ebenfalls den zahlreichen Chats in den Akten zu entnehmen sei (Urk. 88 S. 2 und Urk. 106 S. 4 ff.). 3.5.6. Der Einwand der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. In Berücksichtigung der Anzahl der Tathandlungen wie auch der Dauer des zeitlichen Zusammenwirkens und des regelmässigen Kontakts zwischen den Beschuldigten D._____ und A._____ ist ein genügend fester Verbund der beiden Beschuldigten erstellt. Im gemeinschaftlichen Tätigwerden manifestierte sich der Wille des Beschuldigten, gemeinsam mit A._____ Geldwäschereihandlungen zu begehen, ein ausdrücklich geäusserter Entschluss, zukünftig gemeinsam zusammenzuwirken, ist nicht erforderlich. Damit liegt mit Blick auf die Beschuldigten D._____ und A._____ eine Bande im Sinne der vorstehenden Ausführungen vor. 3.5.7. Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom

17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 305bis Ziff. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, mit einer Freiheitsstrafe nicht mehr - wie noch vor Vorinstanz (Urk. 85 S. 55 E. IV.4.2.2. f.) - zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, erweist sich das neue Recht im kon- kreten Fall als das mildere und findet somit Anwendung (Art. 2 StGB). 3.6. Ergebnis Der Beschuldigte ist der schweren bandenmässigen und gewerbsmässigen Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bisZiff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen.

4. Verbotene Gewaltdarstellung (Anklageziffer III.) 4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten schliesslich vor, er habe einen auf seinem Mobiltelefon abgespeicherten, ihm zu einem nicht näher be- stimmbaren Zeitpunkt 2018 oder 2019 von «AC._____» zugestellten Film, der die Exekution eines nackten Mannes durch Erschiessen und anschliessender Schädel-

- 24 - spaltung zeigt, welchen Film der Beschuldigte von einer nicht mehr bestimmbaren Örtlichkeit in der Schweiz aus am 9. Juni 2020 um 20.10 Uhr per WhatsApp zwei seiner Kontakte, "AD._____" und "AE._____", zugestellt habe, besessen. Der Beschuldigte habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass es sich dabei um Gewaltdarstellungen handelte, deren Besitz und Verbreitung verboten ist (Urk. 53 S. 24 f.). 4.2. Der Beschuldigte ist geständig, das Video erhalten und an zwei Personen weitergeleitet zu haben, macht jedoch geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich dabei um eine verbotene Gewaltdarstellung handle und das Besitzen oder Weiterleiten strafbar sei (Urk. 4/15 F/A 5 ff. und 24 sowie Urk. 4/19 F/A 121). 4.3. Der eingeklagte äussere Sachverhalt ist aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 4/16/1-4) und seiner Zugeständnisse ohne weiteres erstellt werden. Das Vorbringen der Verteidigung, beim Video handle sich um einen dokumentarischen Beitrag zur Gewaltspirale in Nigeria (Urk. 107 S. 19), wirkt konstruiert und findet bei Betrachtung der Aufnahmen keine Stütze: Das Video zeigt (einzig), wie einem nackten Mann, der am Boden liegt, zunächst mit einer Langwaffe in den Kopf geschossen und hernach mit einer Axt mehrfach in den Schädel geschlagen wird, bis er regungslos liegen bleibt. Das Video ist – im Ge- gensatz etwa zu gewaltsamen Darstellungen in den Massenmedien – in keinen erkennbaren Kontext eingebettet und enthält keinerlei Informationsgehalt, der im Rahmen einer (dokumentarischen) Berichterstattung von Interesse sein könnte (vgl. Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.3). 4.4. Die Vorinstanz hat unter Abhandlung der weiteren Vorbringen der Verteidi- gung (Urk. 107 S. 19) eine sehr sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 85 S. 47-50 E. III.4.), auf die auch mit Blick auf den geltend gemachten Rechtsirrtum (vgl. Urk. 107 S. 20) vollumfänglich verwiesen werden kann.

- 25 - III. Strafpunkt

1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Vorgehensweise bei der Strafzu- messung, zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 85 S. 50-53 E. IV.1.-3.), darauf kann - mit den vorne unter E. II.2.5.2. und II.3.5.8. ge- machten Ergänzungen zu den neuen Strafrahmen - verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe be- grifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Ge- richt zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng mit- einander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom

- 26 -

23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Betrugshandlungen insgesamt zu einem namhaften Deliktsbetrag von ca. Fr. 157'000.– und EUR 54'000.– führten. Neben dem hohen Deliktsbetrag fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte zumindest in den Grundzügen Kenntnis vom perfiden und rücksichtslosen Vorgehen der Hintermänner hatte. Sein Handeln ist im Gefüge der Beteiligten auf einer mittleren Hierarchiestufe anzusiedeln. Der Beschuldigte leistete mit seinem Tatbeitrag einen massgeblichen und sehr zeitintensiven Beitrag zum Erfolg der Täterschaft. Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds der Gehilfenschaft ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 54 E. IV.4.1.1.). In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich und ausschliesslich aus finanziellen, mithin also egoistischen Motiven handelte. Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich wonach er in seiner Entscheidungsfreiheit in irgendeiner Weise eingeschränkt ge- wesen wäre. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., E. IV.4.1.2.). Zur angezeigten Strafart bleibt zu sagen, dass aufgrund des Verschuldens des vorbestraften (Urk. 86) Beschuldigten nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe erweist als etwas zu milde, 20 Monate sind angemessen. 1.2.2. Straferhöhung aufgrund der schweren bandenmässigen und gewerbsmässi- gen Geldwäscherei Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass es sich bei den vom Beschuldigten an Drittpersonen weitergegebenen bzw. mittels Überweisungen ins Ausland trans- ferierten Geldbeträgen insgesamt um eine hohe Geldsumme handelte. Bereits auf- grund der zahlreichen Einzelhandlungen sowie der betroffenen Geldsummen ist

- 27 - das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist wie schon bei der Gehilfenschaft zum Betrug festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 55 E. IV.4.2.1.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Zur Strafart bleibt zu sagen, dass auf- grund des Verschuldens des Beschuldigten die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Frage kommt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung der für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug festgesetzten Einsatzstrafe um acht Monate als angemessen. 1.2.3. Verbotenen Gewaltdarstellung Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein äusserst grausames Video handelte, das der Beschuldigte besass und weiterver- breitete. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass er vorsätzlich handelte, wobei er das Video zwar aktiv an zwei Empfänger weiterleitete, jedoch diesbezüglich von einer eher geringen kriminellen Energie und mehr von einer unüberlegten, wenn auch gleichwohl verwerflichen Handlung auszugehen ist. Das Verschulden wiegt noch knapp eher leicht zu werten. Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- erweist sich als angemessen. 1.3. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 56 f. E. IV.5.). Aus dem Werdegang und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ableiten. Eine geringfügige Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das BetmG aus dem Jahr 2017 (Urk. 86) ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Zugeständnisse des Beschuldigten sind strafmindernd zu berücksichtigen. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt aufgrund der Zugeständnisse leicht straf- mindernd aus, was zu einer Strafreduktion von vier Monaten führt.

- 28 - 1.4. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. 371 Tage erstandene Haft sind anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 85 S. 57 f. E. IV.7.).

2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 58 f. E. V.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits über ein Jahr in Untersuchungshaft war, rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz den Vollzug der beiden Strafen aufzuschieben. Eine Probe- zeit von drei Jahren erscheint mit der Vorinstanz als angemessen, zumal der Be- schuldigte zwar vorbestraft ist, aber noch nie eine Freiheitsstrafe gegen ihn ausge- sprochen wurde. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesver- weisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschul- digte als Ausländer mit dem gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 85 S. 59 E. VI.3. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter verneinte die Vorinstanz mit ebenfalls zutreffender Begründung das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (a.a.O., S. 60 f. E. VI.5.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Sodann bleibt festzuhalten, dass - ganz unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalls - selbstredend ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten wie die vom Beschuldigten began-

- 29 - genen in der Schweiz zu verhindern. Der bereits einmal vorbestrafte Beschuldigte offenbarte mit seinen Taten ein erhebliches Gefährdungspotenzial, was sich ver- schuldensmässig in der ausgefällten empfindlichen Strafe niederschlägt. Insge- samt überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bei weitem. Entsprechend ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Auch die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 107 S. 22) durchaus angemessen und zu übernehmen (a.a.O., S. 61 E. VI.6.); damit wird dem Verschulden, das sich in der Freiheitsstrafe von 24 Monaten wie- derspiegelt und nicht am unteren Rand bewegt, sowie der fehlenden persönlichen Bindung des Beschuldigten zur Schweiz Rechnung getragen.

- 30 - V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz gemacht (Urk. 85 S. 61-64 E. VII.1. und 3.). darauf ist zu verweisen. Die Verteidigung äusserte sich vor nicht zu den Zivilforderungen (Urk. 65; Urk. 107). Die Vorinstanz hat auch zu den Schadensbegehren im Einzelnen gestützt auf die aktenkundigen Belege zu- treffende Ausführungen gemacht, die ausgangsgemäss bzw. im Einklang mit dem Schuldspruch ebenfalls zu bestätigen sind (Urk. 85 S. 64-68 E. VII.4.). VI. Beschlagnahmte Güter und Einziehung Unter Hinweis auf ihre zutreffenden Ausführungen (Urk. 85 S. 68-71 E. VIII.) ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend beschlagnahmte Güter und Einziehung aus- gangsgemäss zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bis auf einen Nebenpunkt (Absehen von einer Geldstrafe wegen Geldwä- scherei) vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen im Schuldpunkt und dringt mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestrafung ebenfalls durch. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 31 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Vorgehensweise bei der Strafzu- messung, zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 85 S. 50-53 E. IV.1.-3.), darauf kann - mit den vorne unter E. II.2.5.2. und II.3.5.8. ge- machten Ergänzungen zu den neuen Strafrahmen - verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe be- grifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Ge- richt zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng mit- einander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom

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23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.).

E. 1.2 Tatkomponente

E. 1.2.1 Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Betrugshandlungen insgesamt zu einem namhaften Deliktsbetrag von ca. Fr. 157'000.– und EUR 54'000.– führten. Neben dem hohen Deliktsbetrag fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte zumindest in den Grundzügen Kenntnis vom perfiden und rücksichtslosen Vorgehen der Hintermänner hatte. Sein Handeln ist im Gefüge der Beteiligten auf einer mittleren Hierarchiestufe anzusiedeln. Der Beschuldigte leistete mit seinem Tatbeitrag einen massgeblichen und sehr zeitintensiven Beitrag zum Erfolg der Täterschaft. Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds der Gehilfenschaft ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 54 E. IV.4.1.1.). In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich und ausschliesslich aus finanziellen, mithin also egoistischen Motiven handelte. Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich wonach er in seiner Entscheidungsfreiheit in irgendeiner Weise eingeschränkt ge- wesen wäre. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., E. IV.4.1.2.). Zur angezeigten Strafart bleibt zu sagen, dass aufgrund des Verschuldens des vorbestraften (Urk. 86) Beschuldigten nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe erweist als etwas zu milde, 20 Monate sind angemessen.

E. 1.2.2 Straferhöhung aufgrund der schweren bandenmässigen und gewerbsmässi- gen Geldwäscherei Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass es sich bei den vom Beschuldigten an Drittpersonen weitergegebenen bzw. mittels Überweisungen ins Ausland trans- ferierten Geldbeträgen insgesamt um eine hohe Geldsumme handelte. Bereits auf- grund der zahlreichen Einzelhandlungen sowie der betroffenen Geldsummen ist

- 27 - das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist wie schon bei der Gehilfenschaft zum Betrug festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 55 E. IV.4.2.1.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Zur Strafart bleibt zu sagen, dass auf- grund des Verschuldens des Beschuldigten die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Frage kommt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung der für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug festgesetzten Einsatzstrafe um acht Monate als angemessen.

E. 1.2.3 Verbotenen Gewaltdarstellung Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein äusserst grausames Video handelte, das der Beschuldigte besass und weiterver- breitete. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass er vorsätzlich handelte, wobei er das Video zwar aktiv an zwei Empfänger weiterleitete, jedoch diesbezüglich von einer eher geringen kriminellen Energie und mehr von einer unüberlegten, wenn auch gleichwohl verwerflichen Handlung auszugehen ist. Das Verschulden wiegt noch knapp eher leicht zu werten. Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- erweist sich als angemessen.

E. 1.3 Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 56 f. E. IV.5.). Aus dem Werdegang und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ableiten. Eine geringfügige Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das BetmG aus dem Jahr 2017 (Urk. 86) ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Zugeständnisse des Beschuldigten sind strafmindernd zu berücksichtigen. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt aufgrund der Zugeständnisse leicht straf- mindernd aus, was zu einer Strafreduktion von vier Monaten führt.

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E. 1.4 Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. 371 Tage erstandene Haft sind anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 85 S. 57 f. E. IV.7.).

2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 58 f. E. V.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits über ein Jahr in Untersuchungshaft war, rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz den Vollzug der beiden Strafen aufzuschieben. Eine Probe- zeit von drei Jahren erscheint mit der Vorinstanz als angemessen, zumal der Be- schuldigte zwar vorbestraft ist, aber noch nie eine Freiheitsstrafe gegen ihn ausge- sprochen wurde. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesver- weisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschul- digte als Ausländer mit dem gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 85 S. 59 E. VI.3. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter verneinte die Vorinstanz mit ebenfalls zutreffender Begründung das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (a.a.O., S. 60 f. E. VI.5.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Sodann bleibt festzuhalten, dass - ganz unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalls - selbstredend ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten wie die vom Beschuldigten began-

- 29 - genen in der Schweiz zu verhindern. Der bereits einmal vorbestrafte Beschuldigte offenbarte mit seinen Taten ein erhebliches Gefährdungspotenzial, was sich ver- schuldensmässig in der ausgefällten empfindlichen Strafe niederschlägt. Insge- samt überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bei weitem. Entsprechend ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Auch die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 107 S. 22) durchaus angemessen und zu übernehmen (a.a.O., S. 61 E. VI.6.); damit wird dem Verschulden, das sich in der Freiheitsstrafe von 24 Monaten wie- derspiegelt und nicht am unteren Rand bewegt, sowie der fehlenden persönlichen Bindung des Beschuldigten zur Schweiz Rechnung getragen.

- 30 - V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz gemacht (Urk. 85 S. 61-64 E. VII.1. und 3.). darauf ist zu verweisen. Die Verteidigung äusserte sich vor nicht zu den Zivilforderungen (Urk. 65; Urk. 107). Die Vorinstanz hat auch zu den Schadensbegehren im Einzelnen gestützt auf die aktenkundigen Belege zu- treffende Ausführungen gemacht, die ausgangsgemäss bzw. im Einklang mit dem Schuldspruch ebenfalls zu bestätigen sind (Urk. 85 S. 64-68 E. VII.4.). VI. Beschlagnahmte Güter und Einziehung Unter Hinweis auf ihre zutreffenden Ausführungen (Urk. 85 S. 68-71 E. VIII.) ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend beschlagnahmte Güter und Einziehung aus- gangsgemäss zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bis auf einen Nebenpunkt (Absehen von einer Geldstrafe wegen Geldwä- scherei) vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen im Schuldpunkt und dringt mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestrafung ebenfalls durch. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 31 - Es wird beschlossen:

E. 1.5 Zur Berufungsverhandlung erschienen heute der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X._____, die Staatsanwältin lic. iur. I._____, der im Verfahren SB230189 Beschuldigte D._____ mit seinen beiden Verteidigern Rechtsanwalt MLaw Y._____ und Rechtsanwalt Dr. Z._____ sowie der im Verfahren SB230191 Beschuldigte C._____ mit seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. J._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln und – abgesehen von den Einvernahmen der Beschuldigten D._____ und C._____ – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5).

E. 2 Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Teilfreispruch bezüg- lich bandenmässiger Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (sub Dispositivziffer 2) und die Bemessung der Strafe inklusive deren bedingtem Vollzug (Dispositivziffern 3 und 4; Urk. 88).

- 10 - Der Beschuldigte liess mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 8. Mai 2023 das Urteil «vollumfänglich» anfechten; er sei vollständig von Schuld und Strafe frei- zusprechen (Urk. 93 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. X._____, dass der Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB, sub Dispositivziffer 2), das Abweisen des Antrags auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellen eines DNA-Profils (Dispositivziffer 6), das Abweisen der Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1, 2 und 4 (Dispositiv- ziffern 15 bis 17) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 18) nicht ange- fochten seien. Diese Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

E. 2.1 Betrugshandlungen (Haupttat) Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.1 (Urk. 53 S. 3-9) unter Darstellung der relevanten Beweismittel sowie des Standpunkts des Beschuldigten mit zutreffender Begründung erstellt (Urk. 85 S. 13-18 E. II.B.1., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist festzuhal- ten, dass in Bezug auf die als Haupttat eingeklagten Betrugshandlungen die Privat- kläger bzw. Geschädigten die Abläufe jeweils detailliert schilderten und mit entspre- chenden Unterlagen belegten. Sie alle gaben übereinstimmend an, von einer un- bekannten Täterschaft online kontaktiert worden zu sein und in der Folge mit ihren Internetbekanntschaften intensiv, andauernd und zum Teil (mehrmals) täglich kom- muniziert zu haben. Nach dem Vorbringen besonderer Lebensumständen, dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses oder dem Erwecken von Gefühlen und dem Behaupten einer Notlage, waren sie dazu bereit, den gestellten Geldforderungen nachzukommen. Auf die verwertbaren Darstellungen der Geschädigten kann abge- stellt werden, sie wurden denn auch vom Beschuldigten nicht substanziell in Frage gestellt (vgl. dazu auch Urk. 65 S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat das allgemeine Vorgehen der unbekannten Täterschaft in der Anklageschrift zutreffend dargelegt, die darin tabellarisch festgehaltenen Einzelheiten der jeweiligen Dossiers stimmen sodann mit den konkreten Fällen überein und sind aktenkundig. Aus dem Vorspann betreffend die Vorgehensweise der Täterschaft sowie den tabellarischen Bemer- kungen geht entgegen den wiederholten Vorbringen der Verteidigung (Urk. 107 S. 12 ff.) genügend hervor, wie die Täterschaft vorging (Kontaktkanal, vorgege- benes Narrativ bzw. vorgegebene Personalie, behauptete Notsituation). Von einer unzulässigen Ergänzung der Anklageschrift durch die Vorinstanz kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 107 S. 13) nicht die Rede sein: Sowohl bei den "Romance Scam" als auch beim Vorschussbetrug geht aus der Anklageschrift ge- nügend hervor, dass unter Vorgabe der jeweils angegebenen Personalien und des angegebenen Narrativs mittels intensiver Kommunikation ein Vertrauensverhältnis aufgebaut wurde, welches nachfolgend unter Vorspiegelung einer Notlage zur Überweisung von Geldzahlungen ausgenutzt wurde (vgl. Urk. 53 S. 2, S. 3 ff.). Vor dem Hintergrund, dass ein Serienbetrug mit grundsätzlich vergleichbarem modus

- 13 - operandi vorliegt, ist eine weiterergehende Darstellung der Einzelheiten nicht erfor- derlich und das Anklageprinzip gewahrt. In dieser Hinsicht erweist sich auch das Vorbringen der Verteidigung dass es sich um "vollkommen unterschiedliche Hand- lungsmuster" (Urk. 107 S. 10) handelt nicht als stichhaltig, zumal alleine das Vorgeben eines individualisierten Narrativs (vorgegebene Person, vorgegebene Notlage) der Annahme eines Serienbetrugs (mit grundsätzlich gleichem modus operandi) nicht entgegensteht. Aktenkundig ist weiter, dass die unbekannte Täter- schaft vielfach vermeintlich amtliche Papiere oder Belege verwendete und den Geschädigten zuschickte oder sich angeblicher Funktionsträger bediente, um den Anschein von Seriosität zu erwecken. Aufgrund der edierten Kontounterlagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten sind schliesslich auch die eingeklagten Überweisungen erwiesen. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.1.1 zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt.

E. 2.2 Tatbeitrag des Beschuldigten

E. 2.2.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.2 (Urk. 53 S. 9 f.) unter Darstellung des Standpunkts des Beschuldigten und der relevanten Beweise, namentlich der Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____, der Auswertung verschiedener Mobiltelefone sowie edierter Bankunterlagen, mit sorgfältiger und richtiger Begründung erstellt (Urk. 85 S. 18-27 E. II.B.2., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Ausführungen teilweise rekapitulierende und ergänzende.

E. 2.2.2 Zusammenarbeit mit K._____ Die Vorinstanz erwog dazu richtig, dass den Aussagen des Beschuldigten betref- fend das Sachverhaltselement der Zusammenarbeit mit K._____ die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ sowie die Erkenntnisse aus den ausgewerteten Mobiltelefonen der Beteiligten gegenüberstehen. Der Mitbeschuldigte C._____ gab im Laufe der Untersuchung mehrmals übereinstimmend an, K._____ sei eine Alter- native zum Beschuldigten gewesen und habe stellvertretend für den Beschuldigten

- 14 - gehandelt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in den diesbezüglichen Aussagen beim Mitbeschuldigten C._____ keine Lügensignale feststellbar sind und auch nicht erkennbar ist, wieso dieser diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt ha- ben sollte, spielt es für ihn doch keine Rolle, ob K._____ und der Beschuldigte zu- sammenarbeiteten bzw. wem er das ihm überwiesene Geld übergeben hat. Auch lässt sich die aus eigenem Antrieb gemachte Aussage bzw. Korrektur des Mitbe- schuldigten C._____, wonach er nicht im Jahr 2019 sondern im Juli 2018 nach Ein- gang der Zahlung der Geschädigten L._____ zusammen mit K._____ und dem Be- schuldigten nach Zürich gereist sei mit der Aussage des Beschuldigten, wonach K._____ erst im Dezember 2018 weggereist sei, sowie den Erkenntnissen aus den Kontoauszügen, wonach am 25. Juli 2018 am … in Zürich Fr. 20'000.– vom Konto des Mitbeschuldigten C._____ bezogen wurden, in Einklang bringen. Ein weiteres Indiz, dass K._____ und der Beschuldigte zusammenarbeiteten, stellt mit der Vor- instanz der Umstand dar, dass sich auf den ausgewerteten Mobiltelefonen Quer- verbindungen finden lassen. So hat der Mitbeschuldigte C._____ mit einer Person, der er im Auftrag von K._____ Geld übergab und die er auf seinem Mobiltelefon als "M._____" abgespeichert hatte, diverse Telefonate geführt. Auch auf dem Mobilte- lefon des Beschuldigten konnten zwei Anrufversuche festgestellt werden, wobei er einen Anruf dieser Person am 16. April 2019 nicht entgegennahm und umgekehrt am 6. Februar 2020 ein Anruf des Beschuldigten nicht entgegengenommen wurde. Durch die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ist zudem erwiesen, dass er diversen weiteren Personen Konti vermittelte und somit auch mit diversen weiteren Person zusammenarbeitete ("N._____"; "O._____"; "P._____"; "Q._____"; "R._____"; "S._____"; "T._____"; "U._____"; "V._____"; "W._____"; etc.). Dies steht insbesondere der Aussage des Beschuldigten, dass er nur mit dem Mitbeschuldigten A._____ zusammengearbeitet habe und sämtliche Kontoweiter- gaben mit A._____ zusammenhingen, entgegen. Aufgrund der sichergestellten Chats ist weiter belegt, dass der Beschuldigte auch nach der Inhaftierung des Mit- beschuldigten A._____ am 12. Mai 2020 Kontoangaben weiterleitete und somit er- wiesenermassen auch unabhängig von diesem tätig war. Schliesslich bleibt mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass die Erklärung des Beschuldigten, wonach K._____ dasselbe Business betrieben und der Mitbeschuldigte C._____ völlig unabhängig

- 15 - von ihm mit diesem zusammengearbeitet habe, schon per se eher unglaubhaft er- scheint, hat der Beschuldigte doch anerkannt bzw. ausgeführt, dass er K._____ dem Mitbeschuldigten C._____ vorgestellt habe, sie zu dritt zusammen gewohnt hätten und K._____ für ihn wie ein Freund oder Bruder sei. Damit ist festzuhalten, dass sich die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit K._____ anklagegemäss er- stellen lässt und die Handlungen von K._____ dem Beschuldigten angerechnet werden können (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 25 f. E. II.B.2.4.3., unter Hinweis auf die Akten).

E. 2.2.3 Wissen um betrügerische Machenschaften Auch die in diesem Zusammenhang gemachten Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und können übernommen werden. Sie hielt richtig fest, dass die Aus- sagen des Beschuldigten betreffend sein Wissen um die betrügerischen Machen- schaften der unbekannten Täterschaft widersprüchlich sind. Zunächst gestand er noch ein gewusst zu haben, dass das Geld, das er vom Mitbeschuldigten C._____ erhalten habe, aus einem Betrug und von Frauen komme, revidierte dies jedoch an der Schlusseinvernahme insofern, als er nunmehr angab, gewusst zu haben, dass das Geld von "Frauen aus einem Dating" komme, er aber erst im Gefängnis ge- wusst habe, dass das Geld aus einer Straftat stamme. Letzteres ist eine unglaub- hafte Schutzbehauptung. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ergibt sich aus den Chats, dass die Chatteilnehmer bzw. der Beschuldigte auf der Suche nach Konti bzw. beim Verhandeln von Prozentsätzen unterschieden, ob es sich um "dating" oder "Alibaba" handelt. Dass der Beschuldigte um diese Unterscheidung bzw. klare Abgrenzung wusste, ist als eindeutiges Indiz zu werten, dass es sich bei "dating" um eine spezifische Betrugsform (nämlich Romance Scam) handelt und sich der Beschuldigte dessen sehr wohl bewusst war. Auf seinem Mobiltelefon finden sich zudem diverse weitere Hinweise darauf, dass es sich bei "dating" um Romance Scam handelt. So wurde beispielsweise ein Bild gefunden, worauf eine Zahlung über EUR 5'000.– mit dem Betreff "Zollgebühr Offizier AA._____" ersichtlich ist, mit- hin eine klassische Romance Scam Zahlung. Es wurden auch typische Romance Scam Nachrichten von mutmasslichen Geschädigten gefunden, die dem Beschul- digten geschickt wurden. Ausserdem sind diverse Sprachnachrichten vorhanden,

- 16 - bei denen eine unbekannte Person bzw. der Beschuldigte über eine weitere Person

- wohl einen weiteren Kontoinhaber - spricht, der vor Gericht erscheinen müsse und dem Betrug vorgeworfen werde. Aufgrund all dieser Umstände steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte ganz genau wusste, dass die unbekannte Täterschaft im Hintergrund betrügerisch tätig war, konkret Romance Scams betrieb. Der einge- klagte Sachverhalt ist auch in diesem Punkt rechtsgenügend erstellt (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 26 f. E. II.B.2.4.3.2., unter Hinweis auf die Akten).

E. 2.3 Versuchter Betrug Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum gewerbs- mässigen Betrug schuldig zu sprechen. Der ihm unter Anklageziffer I.1.3. vorge- worfene versuchte Betrug geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

E. 2.4 Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.4 (Urk. 53 S. 11) unter Darstellung des Standpunkts des Beschuldigten und seiner Aussagen sowie der relevanten Beweise mit richtiger Begründung erstellt (Urk. 85 S. 28 f. E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulie- rend ist mit ihr festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung einräumte, bei den Kontovermittlungen jeweils 7% der auf die Konti des Mitbeschuldigten C._____ überwiesenen Beträge erhalten zu haben. Aus der Auswertung des Mo- biltelefons des Beschuldigten ergibt sich, dass er zwischen dem 25. März 2020 und dem 13. Oktober 2021 mindestens Fr. 25'000.– an verschiedene Personen über- wies. Seine Erklärung dafür, wonach er Lotto spiele, auf Fussball wette, mit Bitcoins handle und manchmal Wetten gewinne, erscheint vor dem Hintergrund des gesam- ten Beweisergebnisses absolut unglaubhaft. Sehr viel wahrscheinlicher ist, dass es sich bei diesen Überweisungen um die Verschiebung von Deliktserlösen handelte, da die auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten C._____ gefundenen Chats und Abrechnungen belegen, dass der dieser jeweils 13% und der Beschuldigte 7% der überwiesenen Beträge für sich behalten konnten. Das stimmt ausserdem mit der

- 17 - erwähnten Aussage des Beschuldigten überein. Wie bereits ausgeführt ist erstellt, dass K._____ als Stellvertreter für den Beschuldigten handelte, weshalb die einge- klagten Beträge dem Beschuldigten anzurechnen sind. Demnach ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte mindestens Fr. 10'479.96 und EUR 3'780.15 erhielt. Damit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.1.4 zweifelsfrei und rechts- genügend erstellt ist (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 28 f. E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten).

E. 2.5 Rechtliche Würdigung

E. 2.5.1 Die Vorinstanz hat unter einlässlicher Abhandlung der Vorbringen der Ver- teidigung eine differenzierte und zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts vorgenommen (Urk. 85 S. 33-43 E. III.2.), die vollumfänglich über- nommen werden kann. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist nochmals fest- zuhalten, dass die Vorinstanz nach Darlegung der allgemeinen Grundlagen von Art. 146 StGB (a.a.O., S. 33-35 E. III.2.1.1 f.) richtigerweise und entgegen der Ver- teidigung (Urk. 65 S. 8-11; Urk. 107 S. 8 ff.) von einem Serienbetrug ausging (a.a.O., S. 35 f. E. III.2.1.4 f.), wobei sie zwischen Vorschussbetrug (Dossier 2) und klassischem Romance Scam (restliche Dossiers) unterschied (a.a.O., S. 36 E. III.2.1.6). In sämtlichen Fällen bejahte sie sodann mit zutreffender Begründung eine tatbeständliche arglistige Täuschung (a.a.O., S. 37-39 E. III.2.1.7 f.). In diesem Zusammenhang ist, was die Fälle von Romance Scam mit versprochener vorge- täuschter Liebesbeziehung betrifft, ergänzend festzuhalten, dass in der Recht- sprechung bereits seit langem anerkannt ist, dass auch Liebende besonders schutzbedürftig sein können (vgl. in diesem Sinne u.a. den Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. November 2007, Geschäfts- Nr. UK070265, S. 12 E. II.3 b): "[…] Dass Liebende in ihrer Wahrnehmung in vie- lerlei Hinsicht regelmässig mehr oder minder eingeschränkt sind, mit der Liebe ebenso regelmässig mehr oder minder ausgeprägte Abhängigkeiten einhergehen und insofern auch Liebende erhöht schutzbedürftig sein können, ist eine allgemein bekannte Tatsache. […]"). Entsprechend gebührt auch Liebenden oder Liebe- suchenden aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität grundsätzlich besonderer Schutz und ist eine die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung nur mit

- 18 - grosser Zurückhaltung anzunehmen. Von Letzterem kann vorliegend jedenfalls in keinem der eingeklagten Fälle ausgegangen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zudem ausdrücklich zu erwähnen, dass auch vom Vorliegen eines Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB auszugehen ist, wobei diesbezüg- lich auf den erstellten Sachverhalt verwiesen sei. Weiter hat die Vorinstanz richtig auf Gehilfenschaft und Gewerbsmässigkeit erkannt und aufgrund Letzterem einen Versuch verneint (Urk. 85 S. 39-42, E. III.2.2 ff.). Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuldausschlussgründe.

E. 2.5.2 Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom

17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 146 Abs. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, der gewerbs- mässig handelnde Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Gemäss altem Recht war der ge- werbsmässig handelnde Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen. Da vorliegend weder eine Freiheits- strafe unter sechs Monaten noch eine Geldstrafe auszufällen ist, ist das alte Recht im konkreten Fall nicht milder (Art. 2 StGB).

E. 2.6 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen.

E. 3 Geldwäscherei (Anklageziffer II.)

E. 3.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) schuldig gesprochen und ihn vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a (Verbrechensorganisation) und b (Bandenmässigkeit) StGB freige-

- 19 - sprochen. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch in Bezug auf Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a (Verbrechensorganisation) StGB akzeptiert, dieser steht nicht mehr zur Diskussion (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Während die Staatsanwaltschaft neben einem Schuldspruch im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) im Berufungsverfahren auch einen solchen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) verlangt, beantragt die Verteidigung weiterhin einen vollumfänglichen Freispruch.

E. 3.2 Vollendete Geldwäscherei Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer II.1. (Urk. 53 S. 11-24) zusammen- gefasst vorgeworfen, sich durch die Übergabe von vom Mitbeschuldigten C._____ erhaltenen Delikterlösen an den Mitbeschuldigten A._____ oder weitere, nicht nä- her bekannte Personen bzw. die Überweisung von Deliktserlösen via «Geldüber- mittlungs-Dienstleistern» oder Banküberweisungen der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Gemäss obenstehenden Erwägungen ist erstellt, dass der Be- schuldigte um die Herkunft der Gelder bzw. die betrügerischen Machenschaften der nicht näher bekannten Täterschaft wusste und er mit K._____ zusammenarbei- tete. Die in der Anklageschrift aufgelisteten Transaktionen sind aufgrund der im Recht liegenden edierten Belege erstellt. Damit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II.1. zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 29 f. E. II.C.1., unter Hinweis auf die Akten).

E. 3.3 Versuchte Geldwäscherei Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der bandenmässigen und ge- werbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die ihm unter Anklageziffer II.2. vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

E. 3.4 Gewerbsmässigkeit/Bandenmässigkeit Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer II.3. (Urk. 53 S. 23 f.) vorgeworfen, durch sein deliktisches Handeln beabsichtigt zu haben, einen erheblichen Gewinn

- 20 - bzw. einen namhaften Beitrag an die Kosten seines Lebensunterhaltes zu erzielen. Wie weiter vorne unter E. II.2.4. ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte für seine Tätigkeiten mit mindestens Fr. 10'479.96 und EUR 3'780.15 entschädigt wurde. Ob sein Handeln als gewerbsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu qualifizieren ist, wird bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Weiter wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer II.4. (Urk. 53 S. 24, eventualiter) vorgeworfen, er habe sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, spä- testens aber einige Tage vor dem 15. Juni 2018 als zum ersten Mal deliktisches Geld auf das von ihm vermittelte Konto des Mitbeschuldigten C._____ überwiesen worden sei, aufgrund eines ausdrücklichen oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er wusste oder annehmen musste aus einem Verbrechen herrührten, mit dem Mitbeschuldigten C._____, K._____ und spätestens ab dem 19. August 2019 auch mit dem Mitbeschuldigten A._____ sowie weiteren nicht näher bekannten Tätern zusammengeschlossen. Ob Banden- mässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB vorliegt, wird ebenfalls bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

E. 3.5 Rechtliche Würdigung

E. 3.5.1 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grund- lagen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 85 S. 43 f. E. III.3.1-3.3), diese können übernommen werden. Hernach (a.a.O., S. 44 E. III.3.4) erwog sie weiter richtig, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach Deliktser- löse vom Mitbeschuldigten C._____ entgegennahm und an den Mitbeschuldigten A._____ oder unbekannte Geldabholer übergab oder die Überweisung der Delikt- serlöse via "Geldübermittlungs-Dienstleistern" oder Banküberweisungen an die un- bekannte Täterschaft veranlasste. Durch diese Handlungen des Beschuldigten konnte die deliktische Herkunft der Gelder verschleiert bzw. diese konnten im Be- stimmungsland als "sauber" verwendet werden. Damit nahm der Beschuldigte Handlungen vor, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung der betreffenden Beträge zu vereiteln. Weiter ist wie aufgezeigt davon auszugehen, dass der Be-

- 21 - schuldigte über die deliktische Herkunft der Gelder (Delikterlös aus Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, vgl. dazu vorne unter E. II.2.) bestens Bescheid wusste, trug er doch wie ausgeführt als Gehilfe für die Taten selbst auch Mitverantwortung und wusste er zumindest in den Grundzügen über die Vor- bzw. Haupttat Bescheid. Zudem nahm der Beschuldigte aufgrund der Umstände zumindest billigend in Kauf, die Wiederauffindung der Gelder und die Rückführung an die Geschädigten zu ver- eiteln. Damit ist der Grundtatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, zumal Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden.

E. 3.5.2 Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zum Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gemacht (Urk. 85 S. 45 E. III.3.7 bzw. S. 41 f. E. III.2.4), diese sind zu übernehmen. In Bezug auf die Deliktsbeträge ist festzustellen, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ und AB._____ im Rahmen der Geldwäscherei Beträge in der Höhe von Fr. 156'738.76 und EUR 54'002.16 umsetzte und dabei selbst ei- nen Gewinn von ca. Fr. 10'500.– und ca. EUR 3'800.– erzielte. Mit seinem Vorge- hen hat der Beschuldigte somit nicht nur einen grossen Umsatz, sondern auch ei- nen erheblichen Gewinn erzielt. Entsprechend ist Gewerbsmässigkeit zu bejahen (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., E. III.3.7). Die dem Beschuldigten vorge- worfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 44 E. III.3.6 bzw. vorne unter E. II.3.3.).

E. 3.5.3 Zum Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 85 S. 46 f. E. III.3.9.1), die übernommen werden können. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bandenmässig- keit gegeben ist, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Für

- 22 - die Annahme einer Bande müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sein oder muss die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 135 IV 158).

E. 3.5.4 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der bandenmässigen schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB mit der Begründung frei, in den Akten fehlten entscheidende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte je den Entschluss gefasst bzw. den Willen gehabt hätte, als Banden- mitglied zusammen mit weiteren Personen deliktische Handlungen vorzunehmen. Insbesondere fehlten konkrete Beweismittel, die darlegen würden, dass seine Zu- sammenarbeit mit den Mitbeschuldigten C._____ und A._____ und den weiteren nicht näher bekannten Mittätern derart intensiv gewesen wäre, dass von einem fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könne. Auch der Organisati- ongrad unter den beteiligten Personen erscheine nicht dergestalt, dass von Ban- denmässigkeit ausgegangen werden könnte (Urk. 85 S. 47 E. III.3.9.2 f.).

E. 3.5.5 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, ein bandenmässiger Zusammen- schluss im Sinne der Rechtsprechung sei bei der zu beurteilenden Tätergruppie- rung, wie sich namentlich den zahlreichen Chat-Konversationen entnehmen lasse, schon aufgrund der Vielzahl von Delikten und der zeitlichen Dauer des Zusammen- wirkens der Beschuldigten gegeben. Zweifellos hätten er und der Mitbeschuldigte D._____ nicht nur konkludent sondern ausdrücklich den Willen bekundet, mit Hilfe von C._____ und AB._____ gemeinsam mit den nicht näher bekannten Hintermän- nern Geldwäscherei zu betreiben, wobei eine klare Rollen- und Aufgabenverteilung vorgelegen habe (Kontobeschaffung für und Weiterleitung von Deliktserlösen an den D._____ und weitere Hintermänner durch den Beschuldigten / Kontosuche, Vermittlung sowie Weiterleitung von Konten und Deliktserlöse an und für die nige- rianische Tätergruppierung durch D._____ mit Unterstützung des Beschuldigten und weiterer nicht näher bekannter Mittäter), weshalb der verlangte Mindestansatz an die Organisation / Teamarbeit zu bejahen sei. Dieselben Überlegungen gälten für die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit «K._____», auch dort habe eine

- 23 - klare Rollen- und Aufgabenverteilung und gemeinsame Unterstützung für die nicht näher bekannten Hintermänner bestanden, was ebenfalls den zahlreichen Chats in den Akten zu entnehmen sei (Urk. 88 S. 2 und Urk. 106 S. 4 ff.).

E. 3.5.6 Der Einwand der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. In Berücksichtigung der Anzahl der Tathandlungen wie auch der Dauer des zeitlichen Zusammenwirkens und des regelmässigen Kontakts zwischen den Beschuldigten D._____ und A._____ ist ein genügend fester Verbund der beiden Beschuldigten erstellt. Im gemeinschaftlichen Tätigwerden manifestierte sich der Wille des Beschuldigten, gemeinsam mit A._____ Geldwäschereihandlungen zu begehen, ein ausdrücklich geäusserter Entschluss, zukünftig gemeinsam zusammenzuwirken, ist nicht erforderlich. Damit liegt mit Blick auf die Beschuldigten D._____ und A._____ eine Bande im Sinne der vorstehenden Ausführungen vor.

E. 3.5.7 Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom

17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 305bis Ziff. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, mit einer Freiheitsstrafe nicht mehr - wie noch vor Vorinstanz (Urk. 85 S. 55 E. IV.4.2.2. f.) - zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, erweist sich das neue Recht im kon- kreten Fall als das mildere und findet somit Anwendung (Art. 2 StGB).

E. 3.6 Ergebnis Der Beschuldigte ist der schweren bandenmässigen und gewerbsmässigen Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bisZiff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen.

E. 4 Verbotene Gewaltdarstellung (Anklageziffer III.)

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten schliesslich vor, er habe einen auf seinem Mobiltelefon abgespeicherten, ihm zu einem nicht näher be- stimmbaren Zeitpunkt 2018 oder 2019 von «AC._____» zugestellten Film, der die Exekution eines nackten Mannes durch Erschiessen und anschliessender Schädel-

- 24 - spaltung zeigt, welchen Film der Beschuldigte von einer nicht mehr bestimmbaren Örtlichkeit in der Schweiz aus am 9. Juni 2020 um 20.10 Uhr per WhatsApp zwei seiner Kontakte, "AD._____" und "AE._____", zugestellt habe, besessen. Der Beschuldigte habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass es sich dabei um Gewaltdarstellungen handelte, deren Besitz und Verbreitung verboten ist (Urk. 53 S. 24 f.).

E. 4.2 Der Beschuldigte ist geständig, das Video erhalten und an zwei Personen weitergeleitet zu haben, macht jedoch geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich dabei um eine verbotene Gewaltdarstellung handle und das Besitzen oder Weiterleiten strafbar sei (Urk. 4/15 F/A 5 ff. und 24 sowie Urk. 4/19 F/A 121).

E. 4.3 Der eingeklagte äussere Sachverhalt ist aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 4/16/1-4) und seiner Zugeständnisse ohne weiteres erstellt werden. Das Vorbringen der Verteidigung, beim Video handle sich um einen dokumentarischen Beitrag zur Gewaltspirale in Nigeria (Urk. 107 S. 19), wirkt konstruiert und findet bei Betrachtung der Aufnahmen keine Stütze: Das Video zeigt (einzig), wie einem nackten Mann, der am Boden liegt, zunächst mit einer Langwaffe in den Kopf geschossen und hernach mit einer Axt mehrfach in den Schädel geschlagen wird, bis er regungslos liegen bleibt. Das Video ist – im Ge- gensatz etwa zu gewaltsamen Darstellungen in den Massenmedien – in keinen erkennbaren Kontext eingebettet und enthält keinerlei Informationsgehalt, der im Rahmen einer (dokumentarischen) Berichterstattung von Interesse sein könnte (vgl. Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.3).

E. 4.4 Die Vorinstanz hat unter Abhandlung der weiteren Vorbringen der Verteidi- gung (Urk. 107 S. 19) eine sehr sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 85 S. 47-50 E. III.4.), auf die auch mit Blick auf den geltend gemachten Rechtsirrtum (vgl. Urk. 107 S. 20) vollumfänglich verwiesen werden kann.

- 25 - III. Strafpunkt

1. Strafzumessung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt:
  2. […]
  3. Vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a […] StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. […]
  4. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen. 7.-14. […]
  5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) wird abge- wiesen.
  6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (E._____) wird abge- wiesen.
  7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (G._____) wird abgewiesen.
  8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 210.00 Auslagen; Fr. 1'070.00 Auslagen Polizei; Fr. 2'306.25 Entschädigung Dolm.; Fr. 58'195.00 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 32 -
  9. […]
  10. […]
  11. [Mitteilungen]
  12. [Rechtsmittel]»
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  14. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von  Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, der bandenmässigen und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne  von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB sowie der verbotenen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB. 
  15. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 371 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.–.
  16. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  17. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  18. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 8 (Asservaten Nr. A014'407'911);  - 33 - SIM-Karte 1 (Asservaten Nr. A014'568'300);  SIM-Karte 2 (Asservaten Nr. A014'568'300);  Speicherkarte SanDisk Ultra (Asservaten Nr. A014'408'856);  Speicherkarte SanDisk Ultra (Asservaten Nr. A014'408'867);  Speicherkarte Nokia microSD (Asservaten Nr. A014'408'903);  Speicherkarte SanDisk (Asservaten Nr. A014'483'079);  Speicherkarte Nokia (Asservaten Nr. A014'483'091);  Div. Schriftstücke Korrespondenz Postpay, Flug-/Bahn/Hotelbelege  (Asservaten Nr. A014'406'770); Handschriftliche Notizen zu Bankverbindungen etc.  (Asservaten Nr. A014'406'805); Portemonnaie mit Visitenkarte, Notizzettel (Asservaten Nr.  A014'406'907); Portemonnaie mit Foto, Karten, Kontoauszug, Beleg Kauf Goldkette  (Asservaten Nr. A014'406'929).
  19. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden einge- zogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet: Mobiltelefon Oppo Reno 4 (Asservaten Nr. A014'406'430);  Mobiltelefon Samsung Galaxy A5 (Asservaten Nr. A014'406'474);  Mobiltelefon Nokia 2100 (Asservaten Nr. A014'406'872);  Mobiltelefon Galaxy AS (Asservaten Nr. A014'406'883);  Mobiltelefon Oppo Typ A91 (Asservaten Nr. A014'407'900);  - 34 - Mobiltelefon Samsung N950F inkl. Ladekabel (Asservaten  Nr. A014'407'911); Mobiltelefon Wiko View3 Pro (Asservaten Nr. A014'407'922);  Tablet Samsung Galaxy Tab A (Asservaten Nr. A014'406'509);  Armbanduhr Certina 1888 DS2 inkl. Quittung (Asservaten Nr.  A014'406'985); Armbanduhr Certina DS Sport (Asservaten Nr. A014'407'955);  Armbanduhr Hublot Vendome, Nr. 582888 (Asservaten  Nr. A014'408'049); Armbanduhr Hugo Boss, Nr. HB.396.1.14.3399 (Asservaten  Nr. A014'408'072); Uhrenbox (Asservaten Nr.A014'408'107);  Schachtel mit Manchettenknöpfe (Asservaten Nr. A014'408'185).  Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
  20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
  21. November 2020 beschlagnahmten Fr. 2'080.– werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung ver- wendet.
  22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schaden- ersatz von Euro 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten C._____ und D._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Scha- denersatzbegehren abgewiesen.
  23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____) Schaden- ersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu bezahlen. - 35 -
  24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (F._____) Schaden- ersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solida- rischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen.
  25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (G._____) Schadenersatz von Fr. 5'020.26 zuzüglich 5 % Zins ab 19. Februar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
  26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (H._____) Schaden- ersatz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu bezahlen.
  27. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 19 und 20) wird bestätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.-- amtliche Verteidigung
  29. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  30. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)  die Privatklägerinnen 1 - 7 (versendet)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an - 36 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, MROS, 3003 Bern  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dis-  positivziffer 5 und 6; die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Dispositivziffer 6 und 7. 
  31. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230192-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 21. Oktober 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger (Rückzug) sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, betreffend Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 (DG210186)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2021 (Urk. 53) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 74 ff.) «Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB,  der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB sowie  der verbotenen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a und b StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 371 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes ver- wiesen.

6. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

21. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 8 (Asservaten Nr. A014'407'911);

- 3 -  SIM-Karte 1 (Asservaten Nr. A014'568'300);  SIM-Karte 2 (Asservaten Nr. A014'568'300);  Speicherkarte SanDisk Ultra (Asservaten Nr. A014'408'856);  Speicherkarte SanDisk Ultra (Asservaten Nr. A014'408'867);  Speicherkarte Nokia microSD (Asservaten Nr. A014'408'903);  Speicherkarte SanDisk (Asservaten Nr. A014'483'079);  Speicherkarte Nokia (Asservaten Nr. A014'483'091);  Div. Schriftstücke Korrespondenz Postpay, Flug-/Bahn/Hotelbelege (Asservaten Nr. A014'406'770);  Handschriftliche Notizen zu Bankverbindungen etc. (Asservaten Nr. A014'406'805);  Portemonnaie mit Visitenkarte, Notizzettel (Asservaten Nr. A014'406'907);  Portemonnaie mit Foto, Karten, Kontoauszug, Beleg Kauf Goldkette (Asservaten Nr. A014'406'929).

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

21. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet:  Mobiltelefon Oppo Reno 4 (Asservaten Nr. A014'406'430);  Mobiltelefon Samsung Galaxy A5 (Asservaten Nr. A014'406'474);  Mobiltelefon Nokia 2100 (Asservaten Nr. A014'406'872);  Mobiltelefon Galaxy AS (Asservaten Nr. A014'406'883);  Mobiltelefon Oppo Typ A91 (Asservaten Nr. A014'407'900);  Mobiltelefon Samsung N950F inkl. Ladekabel (Asservaten Nr. A014'407'911);  Mobiltelefon Wiko View3 Pro (Asservaten Nr. A014'407'922);  Tablet Samsung Galaxy Tab A (Asservaten Nr. A014'406'509);  Armbanduhr Certina 1888 DS2 inkl. Quittung (Asservaten Nr. A014'406'985);  Armbanduhr Certina DS Sport (Asservaten Nr. A014'407'955);

- 4 -  Armbanduhr Hublot Vendome, Nr. 582888 (Asservaten Nr. A014'408'049);  Armbanduhr Hugo Boss, Nr. HB.396.1.14.3399 (Asservaten Nr. A014'408'072);  Uhrenbox (Asservaten Nr.A014'408'107);  Schachtel mit Manchettenknöpfe (Asservaten Nr. A014'408'185). Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. November 2020 beschlagnahmten Fr. 2'080.– werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz von Euro 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abge- wiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____) Schadenersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (F._____) Schadenersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (G._____) Schadenersatz von Fr. 5'020.26 zuzüglich 5 % Zins ab 19. Februar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (H._____) Schadenersatz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu bezahlen.

15. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) wird abgewiesen.

16. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (E._____) wird abgewiesen.

17. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (G._____) wird abgewiesen.

- 5 -

18. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 210.00 Auslagen; Fr. 1'070.00 Auslagen Polizei; Fr. 2'306.25 Entschädigung Dolm.; Fr. 58'195.00 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

20. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

21. [Mitteilungen]

22. [Rechtsmittel]» Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 88; Urk. 106 S. 2): « Die Ziffern 2 (bez. Teilfreispruch von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) bis 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.  Der Beschuldigte sei anklagegemäss auch der schweren Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten so- wie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.  Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 20 Monaten auf- zuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (10 Monate) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Untersu- chungshaft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.  Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben.»

- 6 -

b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 93; Urk. 107 S. 1): Der Beschuldigte sei vollständig von Schuld und Strafe freizusprechen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten heraus- zugeben. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Nachdem es gemäss polizeilichen Erkenntnissen im Verlauf der Jahre 2018 und 2019 zu einer signifikanten Zunahme des Phänomens «Romance Scam» (Liebesbetrug im Internet) gekommen war, steigerte die Kantonspolizei Zürich im Herbst 2019 ihre diesbezüglichen Ermittlungen gegen international agierende Tätergruppierungen (Aktion «Devoly», Urk. 1/1). Als Romance Scam (oder auch: Love Scam) wird eine Form des Internetbetrugs bezeichnet, bei der gefälschte Pro- file in Singlebörsen und auf Sozialen Medien dazu benutzt werden, den Opfern Verliebtheit vorzugaukeln mit dem Ziel, eine finanzielle Zuwendung zu erschleichen (vgl. Urk. 1.2/8 JAN WENK, Romance Scam: Phänomenologie und strafrechtliche Aspekte, recht 2023 S. 167 ff.). Der Beschuldigte, A._____, geriet im Rahmen die- ser umfangreichen Ermittlungen in Verdacht, als Organisator/Vermittler von Konto- verbindungen fungiert zu haben, um auf diese Weise (über sog. Money Mules) de- liktische Gelder zu empfangen und an die unbekannte Täterschaft im Hintergrund weiterzuleiten (Urk. 1/8 S. 4). Im Vordergrund standen die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Als Mitbeteiligte ebenfalls in Verdacht gerieten u.a. D._____ (Beschuldigter im Verfahren SB230189) sowie C._____ (Beschuldigter im Verfahren SB230191). Im Rahmen der vorstehend umrissenen Strafuntersuchung wurden mehrere elektronische Ge- räte sichergestellt und gesichtet. Dabei kam es zu einem Zufallsfund. Es wurde auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ein Videofilm entdeckt (Urk. 4.16/1), bei dem sich fragt, ob es sich um eine verbotene Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB handelt. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich am 26. Oktober 2021 Anklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 53). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. Dezember 2022 der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, der schweren, gewerbsmässi- gen Geldwäscherei und der verbotenen Gewaltdarstellung schuldig. Vom weiterge-

- 8 - henden Vorwurf der Geldwäscherei als Mitglied einer kriminellen oder terroristi- schen Organisation, eventualiter einer Bande, wurde er freigesprochen. Im Rah- men der Sanktionierung fällte die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten (wovon 371 Tage bereits durch Haft erstanden seien) und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus, beides bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. Weiter verwies die Vorinstanz den Beschuldigten für 7 Jahre des Landes. Bezüglich der diversen beschlagnahmten Gegenstände bzw. Barschaft fällte sie einen differenzierten Entscheid, bezüglich der geltend gemachten Zivil- ansprüche. Im Detail lassen sich diese und die übrigen Entscheidungen der Vorinstanz dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv entnehmen (Urk. 85 S. 74 ff.). 1.3. Gegen das am 7. Dezember 2022 mündlich und schriftlich im Dispositiv er- öffnete Urteil (Prot. I S. 33 bzw. 26 ff., Urk. 71) meldeten am 13. bzw. 14. Dezember 2022 und damit fristgerecht sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidi- gung Berufung an (Urk. 74 f.). Am 16. März 2023 wurde das schriftlich begründete Urteil (Urk. 82 = Urk. 85) an die Parteien und an weitere berechtigte Stellen ver- sandt, die es in den darauffolgenden Tagen zugestellt bekamen (Urk. 84/1 ff.). 1.4. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft erfolgte am 6. April 2023 (Datum Poststempel, Urk. 88) und damit innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 88). Ebenfalls am 6. April 2023 wurde die (selbstständige) Berufung des Beschuldigten von seiner Verteidigung zurückgezogen (Urk. 89). Mit Präsidialver- fügung vom 12. April 2023 wurde zunächst davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte seine Berufung zurückgezogen hat. Sodann wurde den jeweils ande- ren Parteien je ein Doppel der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Be- schuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 91). Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 liess der Beschuldigte fristwahrend vollum- fängliche Anschlussberufung erklären (vgl. Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ausserdem beantragte er die Behandlung der Berufung im schriftlichen

- 9 - Verfahren, eventualiter seine Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 93). Letztere beiden Anträge wurden mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2023 abgewiesen (Urk. 95). Seitens der Privatkläger wurden innert Frist keine An- schlussberufungen erhoben und keine Anträge gestellt; sie liessen sich auch sonst nicht vernehmen. Am 22. Januar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den

11. April 2024 vorgeladen, wobei angekündigt wurde, dass an der Sitzung auch gerade in den Strafsachen betreffend D._____ (Verfahren SB230189) sowie C._____ (Verfahren SB230191) verhandelt werde (Urk. 97). Ein am 8. März 2024 erneut gestelltes Dispensationsgesuch des Beschuldigten wurde am 11. März 2024 präsidialiter bewilligt, nachdem sich die Anklägerin damit einverstanden gezeigt hatte (Urk. 99). In der Folge musste am 28. März 2024 die Ladung abgenommen werden (Urk. 101) und wurde neu auf den 21. Oktober 2024 vorgeladen (Urk. 102). 1.5. Zur Berufungsverhandlung erschienen heute der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X._____, die Staatsanwältin lic. iur. I._____, der im Verfahren SB230189 Beschuldigte D._____ mit seinen beiden Verteidigern Rechtsanwalt MLaw Y._____ und Rechtsanwalt Dr. Z._____ sowie der im Verfahren SB230191 Beschuldigte C._____ mit seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. J._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln und – abgesehen von den Einvernahmen der Beschuldigten D._____ und C._____ – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5).

2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Teilfreispruch bezüg- lich bandenmässiger Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (sub Dispositivziffer 2) und die Bemessung der Strafe inklusive deren bedingtem Vollzug (Dispositivziffern 3 und 4; Urk. 88).

- 10 - Der Beschuldigte liess mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 8. Mai 2023 das Urteil «vollumfänglich» anfechten; er sei vollständig von Schuld und Strafe frei- zusprechen (Urk. 93 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. X._____, dass der Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB, sub Dispositivziffer 2), das Abweisen des Antrags auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellen eines DNA-Profils (Dispositivziffer 6), das Abweisen der Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1, 2 und 4 (Dispositiv- ziffern 15 bis 17) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 18) nicht ange- fochten seien. Diese Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde

- 11 - (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen hat die Vorin- stanz auf entsprechende Rüge der Verteidigung hin (Urk. 65 S. 11-14) richtig fest- gestellt, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt (Urk. 85 S. 10 f. E. I.6.), darauf ist zu verweisen. Weiter hat sich die Vorinstanz zutreffend mit dem Einwand der Unzuständigkeit auseinandergesetzt (Urk. 65 S. 12-14 E. I.7.; unter Bezug- nahme auf Urk. 65 S. 2 f.), auch darauf kann verwiesen werden. II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf, Ausgangslage und allgemeine Beweiswürdigungsregeln Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 53 S. 2 ff.), darauf kann verwiesen werden. Nachfolgend wird auf die Vorwürfe an gegebener Stelle im Einzelnen einzugehen sein. Grob zusammengefasst blieb der eingeklagte Sachverhalt in Bezug auf die Vorwürfe der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und der Geldwäscherei vom Beschuldigten über weite Strecken unbestritten, wobei er sich zeitweise gar geständig zeigte, seine Zugaben später jedoch wieder relativierte, unter anderem hinsichtlich der Frage, ob und in- wieweit er um die betrügerischen Machenschaften der unbekannten Täterschaft und die Herkunft der inkriminierten Gelder wusste. In Abrede stellte er sodann, mit K._____ zusammengearbeitet zu haben. Was den Vorwurf der verbotenen Gewaltdarstellung betrifft, zeigte sich der Beschuldigte im äusseren Sachverhalt geständig, machte jedoch geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich um eine verbotene Gewaltdarstellung handelte und dass deren Besitz oder Weiterleiten strafbar sei. Entsprechend ist nachfolgend der eingeklagte Sachverhalt zu erstel- len. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zutreffend darge- stellt (Urk. 85 S. 15 E. II.A.), darauf ist zu verweisen.

- 12 -

2. Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Anklageziffer I.) 2.1. Betrugshandlungen (Haupttat) Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.1 (Urk. 53 S. 3-9) unter Darstellung der relevanten Beweismittel sowie des Standpunkts des Beschuldigten mit zutreffender Begründung erstellt (Urk. 85 S. 13-18 E. II.B.1., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist festzuhal- ten, dass in Bezug auf die als Haupttat eingeklagten Betrugshandlungen die Privat- kläger bzw. Geschädigten die Abläufe jeweils detailliert schilderten und mit entspre- chenden Unterlagen belegten. Sie alle gaben übereinstimmend an, von einer un- bekannten Täterschaft online kontaktiert worden zu sein und in der Folge mit ihren Internetbekanntschaften intensiv, andauernd und zum Teil (mehrmals) täglich kom- muniziert zu haben. Nach dem Vorbringen besonderer Lebensumständen, dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses oder dem Erwecken von Gefühlen und dem Behaupten einer Notlage, waren sie dazu bereit, den gestellten Geldforderungen nachzukommen. Auf die verwertbaren Darstellungen der Geschädigten kann abge- stellt werden, sie wurden denn auch vom Beschuldigten nicht substanziell in Frage gestellt (vgl. dazu auch Urk. 65 S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat das allgemeine Vorgehen der unbekannten Täterschaft in der Anklageschrift zutreffend dargelegt, die darin tabellarisch festgehaltenen Einzelheiten der jeweiligen Dossiers stimmen sodann mit den konkreten Fällen überein und sind aktenkundig. Aus dem Vorspann betreffend die Vorgehensweise der Täterschaft sowie den tabellarischen Bemer- kungen geht entgegen den wiederholten Vorbringen der Verteidigung (Urk. 107 S. 12 ff.) genügend hervor, wie die Täterschaft vorging (Kontaktkanal, vorgege- benes Narrativ bzw. vorgegebene Personalie, behauptete Notsituation). Von einer unzulässigen Ergänzung der Anklageschrift durch die Vorinstanz kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 107 S. 13) nicht die Rede sein: Sowohl bei den "Romance Scam" als auch beim Vorschussbetrug geht aus der Anklageschrift ge- nügend hervor, dass unter Vorgabe der jeweils angegebenen Personalien und des angegebenen Narrativs mittels intensiver Kommunikation ein Vertrauensverhältnis aufgebaut wurde, welches nachfolgend unter Vorspiegelung einer Notlage zur Überweisung von Geldzahlungen ausgenutzt wurde (vgl. Urk. 53 S. 2, S. 3 ff.). Vor dem Hintergrund, dass ein Serienbetrug mit grundsätzlich vergleichbarem modus

- 13 - operandi vorliegt, ist eine weiterergehende Darstellung der Einzelheiten nicht erfor- derlich und das Anklageprinzip gewahrt. In dieser Hinsicht erweist sich auch das Vorbringen der Verteidigung dass es sich um "vollkommen unterschiedliche Hand- lungsmuster" (Urk. 107 S. 10) handelt nicht als stichhaltig, zumal alleine das Vorgeben eines individualisierten Narrativs (vorgegebene Person, vorgegebene Notlage) der Annahme eines Serienbetrugs (mit grundsätzlich gleichem modus operandi) nicht entgegensteht. Aktenkundig ist weiter, dass die unbekannte Täter- schaft vielfach vermeintlich amtliche Papiere oder Belege verwendete und den Geschädigten zuschickte oder sich angeblicher Funktionsträger bediente, um den Anschein von Seriosität zu erwecken. Aufgrund der edierten Kontounterlagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten sind schliesslich auch die eingeklagten Überweisungen erwiesen. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.1.1 zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt. 2.2. Tatbeitrag des Beschuldigten 2.2.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.2 (Urk. 53 S. 9 f.) unter Darstellung des Standpunkts des Beschuldigten und der relevanten Beweise, namentlich der Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____, der Auswertung verschiedener Mobiltelefone sowie edierter Bankunterlagen, mit sorgfältiger und richtiger Begründung erstellt (Urk. 85 S. 18-27 E. II.B.2., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Ausführungen teilweise rekapitulierende und ergänzende. 2.2.2. Zusammenarbeit mit K._____ Die Vorinstanz erwog dazu richtig, dass den Aussagen des Beschuldigten betref- fend das Sachverhaltselement der Zusammenarbeit mit K._____ die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ sowie die Erkenntnisse aus den ausgewerteten Mobiltelefonen der Beteiligten gegenüberstehen. Der Mitbeschuldigte C._____ gab im Laufe der Untersuchung mehrmals übereinstimmend an, K._____ sei eine Alter- native zum Beschuldigten gewesen und habe stellvertretend für den Beschuldigten

- 14 - gehandelt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in den diesbezüglichen Aussagen beim Mitbeschuldigten C._____ keine Lügensignale feststellbar sind und auch nicht erkennbar ist, wieso dieser diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt ha- ben sollte, spielt es für ihn doch keine Rolle, ob K._____ und der Beschuldigte zu- sammenarbeiteten bzw. wem er das ihm überwiesene Geld übergeben hat. Auch lässt sich die aus eigenem Antrieb gemachte Aussage bzw. Korrektur des Mitbe- schuldigten C._____, wonach er nicht im Jahr 2019 sondern im Juli 2018 nach Ein- gang der Zahlung der Geschädigten L._____ zusammen mit K._____ und dem Be- schuldigten nach Zürich gereist sei mit der Aussage des Beschuldigten, wonach K._____ erst im Dezember 2018 weggereist sei, sowie den Erkenntnissen aus den Kontoauszügen, wonach am 25. Juli 2018 am … in Zürich Fr. 20'000.– vom Konto des Mitbeschuldigten C._____ bezogen wurden, in Einklang bringen. Ein weiteres Indiz, dass K._____ und der Beschuldigte zusammenarbeiteten, stellt mit der Vor- instanz der Umstand dar, dass sich auf den ausgewerteten Mobiltelefonen Quer- verbindungen finden lassen. So hat der Mitbeschuldigte C._____ mit einer Person, der er im Auftrag von K._____ Geld übergab und die er auf seinem Mobiltelefon als "M._____" abgespeichert hatte, diverse Telefonate geführt. Auch auf dem Mobilte- lefon des Beschuldigten konnten zwei Anrufversuche festgestellt werden, wobei er einen Anruf dieser Person am 16. April 2019 nicht entgegennahm und umgekehrt am 6. Februar 2020 ein Anruf des Beschuldigten nicht entgegengenommen wurde. Durch die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ist zudem erwiesen, dass er diversen weiteren Personen Konti vermittelte und somit auch mit diversen weiteren Person zusammenarbeitete ("N._____"; "O._____"; "P._____"; "Q._____"; "R._____"; "S._____"; "T._____"; "U._____"; "V._____"; "W._____"; etc.). Dies steht insbesondere der Aussage des Beschuldigten, dass er nur mit dem Mitbeschuldigten A._____ zusammengearbeitet habe und sämtliche Kontoweiter- gaben mit A._____ zusammenhingen, entgegen. Aufgrund der sichergestellten Chats ist weiter belegt, dass der Beschuldigte auch nach der Inhaftierung des Mit- beschuldigten A._____ am 12. Mai 2020 Kontoangaben weiterleitete und somit er- wiesenermassen auch unabhängig von diesem tätig war. Schliesslich bleibt mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass die Erklärung des Beschuldigten, wonach K._____ dasselbe Business betrieben und der Mitbeschuldigte C._____ völlig unabhängig

- 15 - von ihm mit diesem zusammengearbeitet habe, schon per se eher unglaubhaft er- scheint, hat der Beschuldigte doch anerkannt bzw. ausgeführt, dass er K._____ dem Mitbeschuldigten C._____ vorgestellt habe, sie zu dritt zusammen gewohnt hätten und K._____ für ihn wie ein Freund oder Bruder sei. Damit ist festzuhalten, dass sich die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit K._____ anklagegemäss er- stellen lässt und die Handlungen von K._____ dem Beschuldigten angerechnet werden können (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 25 f. E. II.B.2.4.3., unter Hinweis auf die Akten). 2.2.3. Wissen um betrügerische Machenschaften Auch die in diesem Zusammenhang gemachten Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und können übernommen werden. Sie hielt richtig fest, dass die Aus- sagen des Beschuldigten betreffend sein Wissen um die betrügerischen Machen- schaften der unbekannten Täterschaft widersprüchlich sind. Zunächst gestand er noch ein gewusst zu haben, dass das Geld, das er vom Mitbeschuldigten C._____ erhalten habe, aus einem Betrug und von Frauen komme, revidierte dies jedoch an der Schlusseinvernahme insofern, als er nunmehr angab, gewusst zu haben, dass das Geld von "Frauen aus einem Dating" komme, er aber erst im Gefängnis ge- wusst habe, dass das Geld aus einer Straftat stamme. Letzteres ist eine unglaub- hafte Schutzbehauptung. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ergibt sich aus den Chats, dass die Chatteilnehmer bzw. der Beschuldigte auf der Suche nach Konti bzw. beim Verhandeln von Prozentsätzen unterschieden, ob es sich um "dating" oder "Alibaba" handelt. Dass der Beschuldigte um diese Unterscheidung bzw. klare Abgrenzung wusste, ist als eindeutiges Indiz zu werten, dass es sich bei "dating" um eine spezifische Betrugsform (nämlich Romance Scam) handelt und sich der Beschuldigte dessen sehr wohl bewusst war. Auf seinem Mobiltelefon finden sich zudem diverse weitere Hinweise darauf, dass es sich bei "dating" um Romance Scam handelt. So wurde beispielsweise ein Bild gefunden, worauf eine Zahlung über EUR 5'000.– mit dem Betreff "Zollgebühr Offizier AA._____" ersichtlich ist, mit- hin eine klassische Romance Scam Zahlung. Es wurden auch typische Romance Scam Nachrichten von mutmasslichen Geschädigten gefunden, die dem Beschul- digten geschickt wurden. Ausserdem sind diverse Sprachnachrichten vorhanden,

- 16 - bei denen eine unbekannte Person bzw. der Beschuldigte über eine weitere Person

- wohl einen weiteren Kontoinhaber - spricht, der vor Gericht erscheinen müsse und dem Betrug vorgeworfen werde. Aufgrund all dieser Umstände steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte ganz genau wusste, dass die unbekannte Täterschaft im Hintergrund betrügerisch tätig war, konkret Romance Scams betrieb. Der einge- klagte Sachverhalt ist auch in diesem Punkt rechtsgenügend erstellt (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 26 f. E. II.B.2.4.3.2., unter Hinweis auf die Akten). 2.3. Versuchter Betrug Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum gewerbs- mässigen Betrug schuldig zu sprechen. Der ihm unter Anklageziffer I.1.3. vorge- worfene versuchte Betrug geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 2.4. Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.4 (Urk. 53 S. 11) unter Darstellung des Standpunkts des Beschuldigten und seiner Aussagen sowie der relevanten Beweise mit richtiger Begründung erstellt (Urk. 85 S. 28 f. E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulie- rend ist mit ihr festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung einräumte, bei den Kontovermittlungen jeweils 7% der auf die Konti des Mitbeschuldigten C._____ überwiesenen Beträge erhalten zu haben. Aus der Auswertung des Mo- biltelefons des Beschuldigten ergibt sich, dass er zwischen dem 25. März 2020 und dem 13. Oktober 2021 mindestens Fr. 25'000.– an verschiedene Personen über- wies. Seine Erklärung dafür, wonach er Lotto spiele, auf Fussball wette, mit Bitcoins handle und manchmal Wetten gewinne, erscheint vor dem Hintergrund des gesam- ten Beweisergebnisses absolut unglaubhaft. Sehr viel wahrscheinlicher ist, dass es sich bei diesen Überweisungen um die Verschiebung von Deliktserlösen handelte, da die auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten C._____ gefundenen Chats und Abrechnungen belegen, dass der dieser jeweils 13% und der Beschuldigte 7% der überwiesenen Beträge für sich behalten konnten. Das stimmt ausserdem mit der

- 17 - erwähnten Aussage des Beschuldigten überein. Wie bereits ausgeführt ist erstellt, dass K._____ als Stellvertreter für den Beschuldigten handelte, weshalb die einge- klagten Beträge dem Beschuldigten anzurechnen sind. Demnach ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte mindestens Fr. 10'479.96 und EUR 3'780.15 erhielt. Damit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.1.4 zweifelsfrei und rechts- genügend erstellt ist (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 28 f. E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten). 2.5. Rechtliche Würdigung 2.5.1. Die Vorinstanz hat unter einlässlicher Abhandlung der Vorbringen der Ver- teidigung eine differenzierte und zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts vorgenommen (Urk. 85 S. 33-43 E. III.2.), die vollumfänglich über- nommen werden kann. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist nochmals fest- zuhalten, dass die Vorinstanz nach Darlegung der allgemeinen Grundlagen von Art. 146 StGB (a.a.O., S. 33-35 E. III.2.1.1 f.) richtigerweise und entgegen der Ver- teidigung (Urk. 65 S. 8-11; Urk. 107 S. 8 ff.) von einem Serienbetrug ausging (a.a.O., S. 35 f. E. III.2.1.4 f.), wobei sie zwischen Vorschussbetrug (Dossier 2) und klassischem Romance Scam (restliche Dossiers) unterschied (a.a.O., S. 36 E. III.2.1.6). In sämtlichen Fällen bejahte sie sodann mit zutreffender Begründung eine tatbeständliche arglistige Täuschung (a.a.O., S. 37-39 E. III.2.1.7 f.). In diesem Zusammenhang ist, was die Fälle von Romance Scam mit versprochener vorge- täuschter Liebesbeziehung betrifft, ergänzend festzuhalten, dass in der Recht- sprechung bereits seit langem anerkannt ist, dass auch Liebende besonders schutzbedürftig sein können (vgl. in diesem Sinne u.a. den Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. November 2007, Geschäfts- Nr. UK070265, S. 12 E. II.3 b): "[…] Dass Liebende in ihrer Wahrnehmung in vie- lerlei Hinsicht regelmässig mehr oder minder eingeschränkt sind, mit der Liebe ebenso regelmässig mehr oder minder ausgeprägte Abhängigkeiten einhergehen und insofern auch Liebende erhöht schutzbedürftig sein können, ist eine allgemein bekannte Tatsache. […]"). Entsprechend gebührt auch Liebenden oder Liebe- suchenden aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität grundsätzlich besonderer Schutz und ist eine die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung nur mit

- 18 - grosser Zurückhaltung anzunehmen. Von Letzterem kann vorliegend jedenfalls in keinem der eingeklagten Fälle ausgegangen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zudem ausdrücklich zu erwähnen, dass auch vom Vorliegen eines Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB auszugehen ist, wobei diesbezüg- lich auf den erstellten Sachverhalt verwiesen sei. Weiter hat die Vorinstanz richtig auf Gehilfenschaft und Gewerbsmässigkeit erkannt und aufgrund Letzterem einen Versuch verneint (Urk. 85 S. 39-42, E. III.2.2 ff.). Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuldausschlussgründe. 2.5.2. Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom

17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 146 Abs. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, der gewerbs- mässig handelnde Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Gemäss altem Recht war der ge- werbsmässig handelnde Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen. Da vorliegend weder eine Freiheits- strafe unter sechs Monaten noch eine Geldstrafe auszufällen ist, ist das alte Recht im konkreten Fall nicht milder (Art. 2 StGB). 2.6. Ergebnis Der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen.

3. Geldwäscherei (Anklageziffer II.) 3.1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) schuldig gesprochen und ihn vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a (Verbrechensorganisation) und b (Bandenmässigkeit) StGB freige-

- 19 - sprochen. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch in Bezug auf Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a (Verbrechensorganisation) StGB akzeptiert, dieser steht nicht mehr zur Diskussion (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Während die Staatsanwaltschaft neben einem Schuldspruch im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) im Berufungsverfahren auch einen solchen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) verlangt, beantragt die Verteidigung weiterhin einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Vollendete Geldwäscherei Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer II.1. (Urk. 53 S. 11-24) zusammen- gefasst vorgeworfen, sich durch die Übergabe von vom Mitbeschuldigten C._____ erhaltenen Delikterlösen an den Mitbeschuldigten A._____ oder weitere, nicht nä- her bekannte Personen bzw. die Überweisung von Deliktserlösen via «Geldüber- mittlungs-Dienstleistern» oder Banküberweisungen der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Gemäss obenstehenden Erwägungen ist erstellt, dass der Be- schuldigte um die Herkunft der Gelder bzw. die betrügerischen Machenschaften der nicht näher bekannten Täterschaft wusste und er mit K._____ zusammenarbei- tete. Die in der Anklageschrift aufgelisteten Transaktionen sind aufgrund der im Recht liegenden edierten Belege erstellt. Damit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II.1. zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 29 f. E. II.C.1., unter Hinweis auf die Akten). 3.3. Versuchte Geldwäscherei Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der bandenmässigen und ge- werbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die ihm unter Anklageziffer II.2. vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 3.4. Gewerbsmässigkeit/Bandenmässigkeit Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer II.3. (Urk. 53 S. 23 f.) vorgeworfen, durch sein deliktisches Handeln beabsichtigt zu haben, einen erheblichen Gewinn

- 20 - bzw. einen namhaften Beitrag an die Kosten seines Lebensunterhaltes zu erzielen. Wie weiter vorne unter E. II.2.4. ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte für seine Tätigkeiten mit mindestens Fr. 10'479.96 und EUR 3'780.15 entschädigt wurde. Ob sein Handeln als gewerbsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu qualifizieren ist, wird bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Weiter wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer II.4. (Urk. 53 S. 24, eventualiter) vorgeworfen, er habe sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, spä- testens aber einige Tage vor dem 15. Juni 2018 als zum ersten Mal deliktisches Geld auf das von ihm vermittelte Konto des Mitbeschuldigten C._____ überwiesen worden sei, aufgrund eines ausdrücklichen oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er wusste oder annehmen musste aus einem Verbrechen herrührten, mit dem Mitbeschuldigten C._____, K._____ und spätestens ab dem 19. August 2019 auch mit dem Mitbeschuldigten A._____ sowie weiteren nicht näher bekannten Tätern zusammengeschlossen. Ob Banden- mässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB vorliegt, wird ebenfalls bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 3.5. Rechtliche Würdigung 3.5.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grund- lagen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 85 S. 43 f. E. III.3.1-3.3), diese können übernommen werden. Hernach (a.a.O., S. 44 E. III.3.4) erwog sie weiter richtig, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach Deliktser- löse vom Mitbeschuldigten C._____ entgegennahm und an den Mitbeschuldigten A._____ oder unbekannte Geldabholer übergab oder die Überweisung der Delikt- serlöse via "Geldübermittlungs-Dienstleistern" oder Banküberweisungen an die un- bekannte Täterschaft veranlasste. Durch diese Handlungen des Beschuldigten konnte die deliktische Herkunft der Gelder verschleiert bzw. diese konnten im Be- stimmungsland als "sauber" verwendet werden. Damit nahm der Beschuldigte Handlungen vor, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung der betreffenden Beträge zu vereiteln. Weiter ist wie aufgezeigt davon auszugehen, dass der Be-

- 21 - schuldigte über die deliktische Herkunft der Gelder (Delikterlös aus Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, vgl. dazu vorne unter E. II.2.) bestens Bescheid wusste, trug er doch wie ausgeführt als Gehilfe für die Taten selbst auch Mitverantwortung und wusste er zumindest in den Grundzügen über die Vor- bzw. Haupttat Bescheid. Zudem nahm der Beschuldigte aufgrund der Umstände zumindest billigend in Kauf, die Wiederauffindung der Gelder und die Rückführung an die Geschädigten zu ver- eiteln. Damit ist der Grundtatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, zumal Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden. 3.5.2. Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zum Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gemacht (Urk. 85 S. 45 E. III.3.7 bzw. S. 41 f. E. III.2.4), diese sind zu übernehmen. In Bezug auf die Deliktsbeträge ist festzustellen, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ und AB._____ im Rahmen der Geldwäscherei Beträge in der Höhe von Fr. 156'738.76 und EUR 54'002.16 umsetzte und dabei selbst ei- nen Gewinn von ca. Fr. 10'500.– und ca. EUR 3'800.– erzielte. Mit seinem Vorge- hen hat der Beschuldigte somit nicht nur einen grossen Umsatz, sondern auch ei- nen erheblichen Gewinn erzielt. Entsprechend ist Gewerbsmässigkeit zu bejahen (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., E. III.3.7). Die dem Beschuldigten vorge- worfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 44 E. III.3.6 bzw. vorne unter E. II.3.3.). 3.5.3. Zum Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 85 S. 46 f. E. III.3.9.1), die übernommen werden können. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bandenmässig- keit gegeben ist, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Für

- 22 - die Annahme einer Bande müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sein oder muss die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 135 IV 158). 3.5.4. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der bandenmässigen schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB mit der Begründung frei, in den Akten fehlten entscheidende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte je den Entschluss gefasst bzw. den Willen gehabt hätte, als Banden- mitglied zusammen mit weiteren Personen deliktische Handlungen vorzunehmen. Insbesondere fehlten konkrete Beweismittel, die darlegen würden, dass seine Zu- sammenarbeit mit den Mitbeschuldigten C._____ und A._____ und den weiteren nicht näher bekannten Mittätern derart intensiv gewesen wäre, dass von einem fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könne. Auch der Organisati- ongrad unter den beteiligten Personen erscheine nicht dergestalt, dass von Ban- denmässigkeit ausgegangen werden könnte (Urk. 85 S. 47 E. III.3.9.2 f.). 3.5.5. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, ein bandenmässiger Zusammen- schluss im Sinne der Rechtsprechung sei bei der zu beurteilenden Tätergruppie- rung, wie sich namentlich den zahlreichen Chat-Konversationen entnehmen lasse, schon aufgrund der Vielzahl von Delikten und der zeitlichen Dauer des Zusammen- wirkens der Beschuldigten gegeben. Zweifellos hätten er und der Mitbeschuldigte D._____ nicht nur konkludent sondern ausdrücklich den Willen bekundet, mit Hilfe von C._____ und AB._____ gemeinsam mit den nicht näher bekannten Hintermän- nern Geldwäscherei zu betreiben, wobei eine klare Rollen- und Aufgabenverteilung vorgelegen habe (Kontobeschaffung für und Weiterleitung von Deliktserlösen an den D._____ und weitere Hintermänner durch den Beschuldigten / Kontosuche, Vermittlung sowie Weiterleitung von Konten und Deliktserlöse an und für die nige- rianische Tätergruppierung durch D._____ mit Unterstützung des Beschuldigten und weiterer nicht näher bekannter Mittäter), weshalb der verlangte Mindestansatz an die Organisation / Teamarbeit zu bejahen sei. Dieselben Überlegungen gälten für die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit «K._____», auch dort habe eine

- 23 - klare Rollen- und Aufgabenverteilung und gemeinsame Unterstützung für die nicht näher bekannten Hintermänner bestanden, was ebenfalls den zahlreichen Chats in den Akten zu entnehmen sei (Urk. 88 S. 2 und Urk. 106 S. 4 ff.). 3.5.6. Der Einwand der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. In Berücksichtigung der Anzahl der Tathandlungen wie auch der Dauer des zeitlichen Zusammenwirkens und des regelmässigen Kontakts zwischen den Beschuldigten D._____ und A._____ ist ein genügend fester Verbund der beiden Beschuldigten erstellt. Im gemeinschaftlichen Tätigwerden manifestierte sich der Wille des Beschuldigten, gemeinsam mit A._____ Geldwäschereihandlungen zu begehen, ein ausdrücklich geäusserter Entschluss, zukünftig gemeinsam zusammenzuwirken, ist nicht erforderlich. Damit liegt mit Blick auf die Beschuldigten D._____ und A._____ eine Bande im Sinne der vorstehenden Ausführungen vor. 3.5.7. Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom

17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 305bis Ziff. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, mit einer Freiheitsstrafe nicht mehr - wie noch vor Vorinstanz (Urk. 85 S. 55 E. IV.4.2.2. f.) - zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, erweist sich das neue Recht im kon- kreten Fall als das mildere und findet somit Anwendung (Art. 2 StGB). 3.6. Ergebnis Der Beschuldigte ist der schweren bandenmässigen und gewerbsmässigen Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bisZiff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen.

4. Verbotene Gewaltdarstellung (Anklageziffer III.) 4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten schliesslich vor, er habe einen auf seinem Mobiltelefon abgespeicherten, ihm zu einem nicht näher be- stimmbaren Zeitpunkt 2018 oder 2019 von «AC._____» zugestellten Film, der die Exekution eines nackten Mannes durch Erschiessen und anschliessender Schädel-

- 24 - spaltung zeigt, welchen Film der Beschuldigte von einer nicht mehr bestimmbaren Örtlichkeit in der Schweiz aus am 9. Juni 2020 um 20.10 Uhr per WhatsApp zwei seiner Kontakte, "AD._____" und "AE._____", zugestellt habe, besessen. Der Beschuldigte habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass es sich dabei um Gewaltdarstellungen handelte, deren Besitz und Verbreitung verboten ist (Urk. 53 S. 24 f.). 4.2. Der Beschuldigte ist geständig, das Video erhalten und an zwei Personen weitergeleitet zu haben, macht jedoch geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich dabei um eine verbotene Gewaltdarstellung handle und das Besitzen oder Weiterleiten strafbar sei (Urk. 4/15 F/A 5 ff. und 24 sowie Urk. 4/19 F/A 121). 4.3. Der eingeklagte äussere Sachverhalt ist aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 4/16/1-4) und seiner Zugeständnisse ohne weiteres erstellt werden. Das Vorbringen der Verteidigung, beim Video handle sich um einen dokumentarischen Beitrag zur Gewaltspirale in Nigeria (Urk. 107 S. 19), wirkt konstruiert und findet bei Betrachtung der Aufnahmen keine Stütze: Das Video zeigt (einzig), wie einem nackten Mann, der am Boden liegt, zunächst mit einer Langwaffe in den Kopf geschossen und hernach mit einer Axt mehrfach in den Schädel geschlagen wird, bis er regungslos liegen bleibt. Das Video ist – im Ge- gensatz etwa zu gewaltsamen Darstellungen in den Massenmedien – in keinen erkennbaren Kontext eingebettet und enthält keinerlei Informationsgehalt, der im Rahmen einer (dokumentarischen) Berichterstattung von Interesse sein könnte (vgl. Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.3). 4.4. Die Vorinstanz hat unter Abhandlung der weiteren Vorbringen der Verteidi- gung (Urk. 107 S. 19) eine sehr sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 85 S. 47-50 E. III.4.), auf die auch mit Blick auf den geltend gemachten Rechtsirrtum (vgl. Urk. 107 S. 20) vollumfänglich verwiesen werden kann.

- 25 - III. Strafpunkt

1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Vorgehensweise bei der Strafzu- messung, zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 85 S. 50-53 E. IV.1.-3.), darauf kann - mit den vorne unter E. II.2.5.2. und II.3.5.8. ge- machten Ergänzungen zu den neuen Strafrahmen - verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe be- grifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Ge- richt zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng mit- einander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom

- 26 -

23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Betrugshandlungen insgesamt zu einem namhaften Deliktsbetrag von ca. Fr. 157'000.– und EUR 54'000.– führten. Neben dem hohen Deliktsbetrag fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte zumindest in den Grundzügen Kenntnis vom perfiden und rücksichtslosen Vorgehen der Hintermänner hatte. Sein Handeln ist im Gefüge der Beteiligten auf einer mittleren Hierarchiestufe anzusiedeln. Der Beschuldigte leistete mit seinem Tatbeitrag einen massgeblichen und sehr zeitintensiven Beitrag zum Erfolg der Täterschaft. Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds der Gehilfenschaft ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 54 E. IV.4.1.1.). In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich und ausschliesslich aus finanziellen, mithin also egoistischen Motiven handelte. Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich wonach er in seiner Entscheidungsfreiheit in irgendeiner Weise eingeschränkt ge- wesen wäre. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., E. IV.4.1.2.). Zur angezeigten Strafart bleibt zu sagen, dass aufgrund des Verschuldens des vorbestraften (Urk. 86) Beschuldigten nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe erweist als etwas zu milde, 20 Monate sind angemessen. 1.2.2. Straferhöhung aufgrund der schweren bandenmässigen und gewerbsmässi- gen Geldwäscherei Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass es sich bei den vom Beschuldigten an Drittpersonen weitergegebenen bzw. mittels Überweisungen ins Ausland trans- ferierten Geldbeträgen insgesamt um eine hohe Geldsumme handelte. Bereits auf- grund der zahlreichen Einzelhandlungen sowie der betroffenen Geldsummen ist

- 27 - das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist wie schon bei der Gehilfenschaft zum Betrug festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 85 S. 55 E. IV.4.2.1.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Zur Strafart bleibt zu sagen, dass auf- grund des Verschuldens des Beschuldigten die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Frage kommt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung der für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug festgesetzten Einsatzstrafe um acht Monate als angemessen. 1.2.3. Verbotenen Gewaltdarstellung Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein äusserst grausames Video handelte, das der Beschuldigte besass und weiterver- breitete. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass er vorsätzlich handelte, wobei er das Video zwar aktiv an zwei Empfänger weiterleitete, jedoch diesbezüglich von einer eher geringen kriminellen Energie und mehr von einer unüberlegten, wenn auch gleichwohl verwerflichen Handlung auszugehen ist. Das Verschulden wiegt noch knapp eher leicht zu werten. Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- erweist sich als angemessen. 1.3. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 56 f. E. IV.5.). Aus dem Werdegang und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ableiten. Eine geringfügige Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das BetmG aus dem Jahr 2017 (Urk. 86) ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Zugeständnisse des Beschuldigten sind strafmindernd zu berücksichtigen. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt aufgrund der Zugeständnisse leicht straf- mindernd aus, was zu einer Strafreduktion von vier Monaten führt.

- 28 - 1.4. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. 371 Tage erstandene Haft sind anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 85 S. 57 f. E. IV.7.).

2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 58 f. E. V.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits über ein Jahr in Untersuchungshaft war, rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz den Vollzug der beiden Strafen aufzuschieben. Eine Probe- zeit von drei Jahren erscheint mit der Vorinstanz als angemessen, zumal der Be- schuldigte zwar vorbestraft ist, aber noch nie eine Freiheitsstrafe gegen ihn ausge- sprochen wurde. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesver- weisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschul- digte als Ausländer mit dem gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 85 S. 59 E. VI.3. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter verneinte die Vorinstanz mit ebenfalls zutreffender Begründung das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (a.a.O., S. 60 f. E. VI.5.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Sodann bleibt festzuhalten, dass - ganz unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalls - selbstredend ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten wie die vom Beschuldigten began-

- 29 - genen in der Schweiz zu verhindern. Der bereits einmal vorbestrafte Beschuldigte offenbarte mit seinen Taten ein erhebliches Gefährdungspotenzial, was sich ver- schuldensmässig in der ausgefällten empfindlichen Strafe niederschlägt. Insge- samt überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bei weitem. Entsprechend ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Auch die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 107 S. 22) durchaus angemessen und zu übernehmen (a.a.O., S. 61 E. VI.6.); damit wird dem Verschulden, das sich in der Freiheitsstrafe von 24 Monaten wie- derspiegelt und nicht am unteren Rand bewegt, sowie der fehlenden persönlichen Bindung des Beschuldigten zur Schweiz Rechnung getragen.

- 30 - V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz gemacht (Urk. 85 S. 61-64 E. VII.1. und 3.). darauf ist zu verweisen. Die Verteidigung äusserte sich vor nicht zu den Zivilforderungen (Urk. 65; Urk. 107). Die Vorinstanz hat auch zu den Schadensbegehren im Einzelnen gestützt auf die aktenkundigen Belege zu- treffende Ausführungen gemacht, die ausgangsgemäss bzw. im Einklang mit dem Schuldspruch ebenfalls zu bestätigen sind (Urk. 85 S. 64-68 E. VII.4.). VI. Beschlagnahmte Güter und Einziehung Unter Hinweis auf ihre zutreffenden Ausführungen (Urk. 85 S. 68-71 E. VIII.) ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend beschlagnahmte Güter und Einziehung aus- gangsgemäss zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bis auf einen Nebenpunkt (Absehen von einer Geldstrafe wegen Geldwä- scherei) vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen im Schuldpunkt und dringt mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestrafung ebenfalls durch. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 31 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt:

1. […]

2. Vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a […] StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. […]

6. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen. 7.-14. […]

15. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) wird abge- wiesen.

16. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (E._____) wird abge- wiesen.

17. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (G._____) wird abgewiesen.

18. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 210.00 Auslagen; Fr. 1'070.00 Auslagen Polizei; Fr. 2'306.25 Entschädigung Dolm.; Fr. 58'195.00 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 32 -

19. […]

20. […]

21. [Mitteilungen]

22. [Rechtsmittel]»

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von  Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, der bandenmässigen und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne  von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB sowie der verbotenen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 371 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 8 (Asservaten Nr. A014'407'911); 

- 33 - SIM-Karte 1 (Asservaten Nr. A014'568'300);  SIM-Karte 2 (Asservaten Nr. A014'568'300);  Speicherkarte SanDisk Ultra (Asservaten Nr. A014'408'856);  Speicherkarte SanDisk Ultra (Asservaten Nr. A014'408'867);  Speicherkarte Nokia microSD (Asservaten Nr. A014'408'903);  Speicherkarte SanDisk (Asservaten Nr. A014'483'079);  Speicherkarte Nokia (Asservaten Nr. A014'483'091);  Div. Schriftstücke Korrespondenz Postpay, Flug-/Bahn/Hotelbelege  (Asservaten Nr. A014'406'770); Handschriftliche Notizen zu Bankverbindungen etc.  (Asservaten Nr. A014'406'805); Portemonnaie mit Visitenkarte, Notizzettel (Asservaten Nr.  A014'406'907); Portemonnaie mit Foto, Karten, Kontoauszug, Beleg Kauf Goldkette  (Asservaten Nr. A014'406'929).

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden einge- zogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet: Mobiltelefon Oppo Reno 4 (Asservaten Nr. A014'406'430);  Mobiltelefon Samsung Galaxy A5 (Asservaten Nr. A014'406'474);  Mobiltelefon Nokia 2100 (Asservaten Nr. A014'406'872);  Mobiltelefon Galaxy AS (Asservaten Nr. A014'406'883);  Mobiltelefon Oppo Typ A91 (Asservaten Nr. A014'407'900); 

- 34 - Mobiltelefon Samsung N950F inkl. Ladekabel (Asservaten  Nr. A014'407'911); Mobiltelefon Wiko View3 Pro (Asservaten Nr. A014'407'922);  Tablet Samsung Galaxy Tab A (Asservaten Nr. A014'406'509);  Armbanduhr Certina 1888 DS2 inkl. Quittung (Asservaten Nr.  A014'406'985); Armbanduhr Certina DS Sport (Asservaten Nr. A014'407'955);  Armbanduhr Hublot Vendome, Nr. 582888 (Asservaten  Nr. A014'408'049); Armbanduhr Hugo Boss, Nr. HB.396.1.14.3399 (Asservaten  Nr. A014'408'072); Uhrenbox (Asservaten Nr.A014'408'107);  Schachtel mit Manchettenknöpfe (Asservaten Nr. A014'408'185).  Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

21. November 2020 beschlagnahmten Fr. 2'080.– werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung ver- wendet.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schaden- ersatz von Euro 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten C._____ und D._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Scha- denersatzbegehren abgewiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____) Schaden- ersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu bezahlen.

- 35 -

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (F._____) Schaden- ersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solida- rischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (G._____) Schadenersatz von Fr. 5'020.26 zuzüglich 5 % Zins ab 19. Februar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (H._____) Schaden- ersatz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu bezahlen.

13. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 19 und 20) wird bestätigt.

14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.-- amtliche Verteidigung

15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)  die Privatklägerinnen 1 - 7 (versendet)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 36 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, MROS, 3003 Bern  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dis-  positivziffer 5 und 6; die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Dispositivziffer 6 und 7. 

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.