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SB230189

Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug etc.

Zürich OG · 2024-10-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

rund um die Rekrutierung bzw. Organisation und Verwendung des Kontos der Mit- beschuldigten H._____ wie eingeklagt erstellt. 2.2.5. Organisation der Konten des Mitbeschuldigten G._____ sowie des Kontos von T._____ Wieder sind die zum Teil dem Untersuchungsergebnis angepassten Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und vor dem Hintergrund der Erkenntnisse der Aus- wertungen der Chats und der den Beschuldigten glaubhaft belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ sowie den bereits zuvor angestellten Erwägungen als Schutzbehauptungen zu werten, wobei im Einzelnen in diesem Punkt die Aus- führungen der Vorinstanz gelten (Urk. 69 S. 31-33 E. II.B.2.4.4.5., unter Hinweis auf die Akten), mit der der Sachverhalt auch hinsichtlich des Abschnittes betreffend

- 15 - die Zusammenarbeit mit dem Mitbeschuldigten F._____ und die Organisation der Konten des Mitbeschuldigten G._____ und T._____ anklagegemäss erstellt ist. 2.2.6. Geldzugang und Weiterleitung bzw. Übermittlung Vom Beschuldigten unbestritten blieb, die wie eingeklagt auf sein Konto über- wiesenen Beträge abgehoben und an andere Personen übergeben oder weiter- überwiesen zu haben. Die Abhebungen von den Konten des Beschuldigten sowie die Weiterüberweisungen selbst sind denn auch durch aktenkundige Belege aus- gewiesen. Betreffend die Überweisungen auf das Konto der Mitbeschuldigten H._____ stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit deren Aussagen, wonach sie die Gelder nach dem Bargeldbezug dem Beschuldigten übergab, überein. Auch betreffend die Zahlungen auf die Konten des Mitbeschuldigten G._____ und von T._____ stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen des Mitbeschul- digten F._____ überein, wonach der Beschuldigte die Gelder beim Mitbeschuldig- ten F._____ abholte. Die Aussage des Beschuldigten, wonach auch das Abheben, Abholen und Weitergeben bzw. -überweisen der Gelder nur auf Anweisung von S._____ erfolgt sein soll, erweisen sich auch im vorliegenden Zusammenhang als reine Schutzbehauptungen. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit auch in diesem Punkt erstellt (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 33 E. II.B.2.4.4.6., unter Hin- weis auf die Akten). 2.2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Tatbeitrag des Beschul- digten gemäss Anklageziffer I.1.2 zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist. 2.3. Versuchter Betrug Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum gewerbs- mässigen Betrug schuldig zu sprechen. Der ihm unter Anklageziffer I.1.3. vorge- worfene versuchte Betrug geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

- 16 - 2.4. Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.4 (Urk. 31 S. 15) unter Darstellung des Standpunkts des Beschuldigten und seiner Aussagen sowie der relevanten Beweise mit richtiger Begründung erstellt (Urk. 69 S. 34-37 E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulie- rend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bestreitet, den eingeklagten Geldbe- trag erhalten zu haben. Er habe lediglich Geld für geringfügige Unkosten erhalten. Das Geld, das er nach Nigeria geschickt habe, sei sein eigenes gewesen, nicht jenes der Geschädigten. Aufgrund der Akten bzw. der edierten Unterlagen ist erstellt, dass der Beschuldigte innert rund zwei Jahren Fr. 69'657.07 auf sein nige- rianisches Konto überwies bzw. überweisen liess, wobei diverse Überweisungen nach Nigeria in zeitlicher Nähe zu Überweisungen der Geschädigten auf das Konto des Beschuldigten stattfanden. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er glü- cklich gewesen sei, einem Latino bzw. S._____ helfen zu können, und dass die zeitliche Nähe der Überweisungen reiner Zufall sei, sind nicht zuletzt vor dem Hin- tergrund des bereits zu den übrigen Sachverhaltsabschnitten Erwogenen wiederum als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten. Hinzu kommt, dass die Erkennt- nisse der Auswertung der Chats auch hier ein ganz anderes Bild ergeben: Der Be- schuldigte fordert, feilscht und handelt in verschiedenen Chats mit Chatpartnern Beteiligungsprozente aus und nimmt dabei eine sehr aktive Rolle ein. Gestützt auf die Chats und die darin enthaltenen Prozentberechnungen sowie vor dem Hinter- grund der unglaubhaften Darstellung des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz er- stellt, dass er mit mindestens 20% der auf sein Konto überwiesenen Beträge und mit 5% der Transaktionen über die vermittelten Konten von den Mitbeschuldigten H._____ und G._____ und von T._____ im eingeklagten Umfang entschädigt wurde (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 34-37 E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten). Damit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.1.4 zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist.

- 17 - 2.5. Rechtliche Würdigung 2.5.1. Die Vorinstanz hat unter einlässlicher Abhandlung der Vorbringen der Ver- teidigung eine differenzierte und zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts vorgenommen (Urk. 69 S. 40-51 E. III.2.), die auch in zweiter Instanz vollumfänglich übernommen werden kann. Teilweise rekapitulierend und ergän- zend ist nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Darlegung der allgemei- nen Grundlagen von Art. 146 StGB (a.a.O., S. 40-43 E. III.2.1. f.) richtigerweise von einem Serienbetrug ausging (a.a.O., S. 43 f. E. III. 2.4.1. f.), wobei sie zwischen Vorschussbetrug (Dossiers 5, 9 und 10) und klassischem Romance Scam (restliche Dossiers) unterschied (a.a.O., S. 44 E. III.2.4.3.). In sämtlichen Fällen bejahte sie sodann mit zutreffender Begründung eine tatbeständliche arglistige Täuschung (a.a.O., S. 44-47 E. III.2.4.4. f.). In diesem Zusammenhang ist, was die Fälle von Romance Scam mit versprochener vorgetäuschter Liebesbeziehung betrifft, ergän- zend festzuhalten, dass in der Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt ist, dass auch Liebende besonders schutzbedürftig sein können (vgl. in diesem Sinne u.a. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom

7. November 2007, Geschäfts-Nr. UK070265, S. 12 E. II.3 b): "[…] Dass Liebende in ihrer Wahrnehmung in vielerlei Hinsicht regelmässig mehr oder minder einge- schränkt sind, mit der Liebe ebenso regelmässig mehr oder minder ausgeprägte Abhängigkeiten einhergehen und insofern auch Liebende erhöht schutzbedürftig sein können, ist eine allgemein bekannte Tatsache. […]"). Entsprechend gebührt auch Liebenden oder Liebesuchenden aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität grundsätzlich besonderer Schutz und ist eine die Arglist ausschliessenden Opfer- mitverantwortung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Von Letzterem kann vorliegend jedenfalls - entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 8) - in keinem der eingeklagten Fälle ausgegangen werden. Soweit die Verteidigung in Zweifel zieht, dass es sich bei den Geschädigten um schutzbedürftige Personen handelte (Urk. 97 S. 4), ergibt sich bereits aus den Jahrgängen der Geschädigten, dass es sich um Personen in hohem Alter handelte. Es liegt auch auf der Hand, dass sich gerade besonders verletzliche Personen anfällig zeigten für das vorliegende Tat- vorgehen mittels Beziehungsaufbau über Internetkanäle. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist an die Fähigkeit verliebter Opfer, Lügengeschichten

- 18 - kritisch zu hinterfragen, keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 128 IV 255), weshalb auch vorliegend nicht von Opfermitverantwortung auszugehen ist. Dass die Geschädigten von Romance Scam grundsätzlich zumutbare Nachforschung bzw. Überprüfungen unterlassen, weil sie dadurch ihren potenziellen Liebes- partnern gegenüber Misstrauen zum Ausdruck bringen würden (vgl. Urteil 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2.), ist durchaus nachvollziehbar. Soweit die Geschädigten vorliegend Vorsichtmassnahmen unterlassen hätten, tritt das täuschende Verhalten der Täterschaft, welche sich die emotionale Bindung und das aufgebaute Vertrauensverhältnis zu Nutze machten, jedenfalls nicht in den Hinter- grund. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 97 S. 6) leistete der Beschul- digte massgebliche Hilfeleistungen, indem er den Geldfluss von den Opfern zu den Hintermännern ermöglichte. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zudem aus- drücklich zu erwähnen, dass auch vom Vorliegen eines Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB auszugehen ist, wobei diesbezüglich auf den erstellten Sachverhalt verwiesen sei. Weiter hat die Vorinstanz richtig auf Gehilfenschaft und Gewerbsmässigkeit erkannt und aufgrund Letzterem einen Versuch verneint (Urk. 69 S. 47-51, E. III.2.5.-2.7.). Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuld- ausschlussgründe. Soweit die Verteidigung mit Blick auf die rechtliche Würdigung auf angeblich vergleichbare Verfahren verweist (Urk. 97 S. 8 ff.), so lassen sich diese Vorbringen weder überprüfen, noch könnte sie etwas aus einer abweichen- den rechtlichen Würdigung in einem anderen Verfahren herleiten. 2.5.2. Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom

17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 146 Abs. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, der gewerbs- mässig handelnde Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Gemäss altem Recht war der gewerbsmässig handelnde Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen. Da vorliegend weder eine Freiheits- strafe unter sechs Monaten noch eine Geldstrafe auszufällen ist, ist das neue Recht milder (Art. 2 StGB).

- 19 - 2.6. Ergebnis Der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen.

3. Geldwäscherei (Anklageziffer II.) 3.1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) schuldig gesprochen und ihn vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a (Verbrechensorganisation) und b (Bandenmässigkeit) StGB freige- sprochen. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch in Bezug auf Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a (Verbrechensorganisation) StGB akzeptiert, dieser steht nicht mehr zur Diskussion (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Während die Staatsanwaltschaft neben einem Schuldspruch im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) im Berufungsverfahren auch einen solchen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) verlangt, beantragt die Verteidigung weiterhin einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Vollendete Geldwäscherei Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer II.1. (Urk. 31 S. 15-27) zusammen- gefasst vorgeworfen, sich durch die Übergabe von Delikterlösen an unbekannte Geldabholer bzw. die Überweisung von Deliktserlösen via «Geldübermittlungs- Dienstleistern» oder Banküberweisungen der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Wie bereits vorne unter E. II.2. erwogen, stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, die auf sein Konto überwiesenen Deliktserlöse abgehoben und anderen Personen übergeben oder überwiesen zu haben, gab aber an, nicht gewusst zu haben, woher das Geld gekommen sei. Wie vorne unter E. II.2. erstellt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um die betrügerische Herkunft der Gelder bzw. die betrügerischen Machenschaften der nicht näher bekannten Täterschaft um "U._____", "V._____" etc. wusste. Die in der Anklage aufgelisteten Transaktionen

- 20 - sind aufgrund der Akten erstellt. Damit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer II.1. zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 37 f. E. II.C.1., unter Hinweis auf die Akten), was die Verteidigung im Beru- fungsverfahren nicht in Abrede stellte (Urk. 97 S. 12). 3.3. Versuchte Geldwäscherei Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der bandenmässigen und ge- werbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die ihm unter Anklageziffer II.2. vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 3.4. Gewerbsmässigkeit/Bandenmässigkeit Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer II.3. (Urk. 31 S. 27 f.) vorgeworfen, durch sein deliktisches Handeln beabsichtigt zu haben, einen erheblichen Gewinn bzw. einen namhaften Beitrag an die Kosten seines Lebensunterhaltes zu erzielen. Wie weiter vorne unter E. II.2.4. ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte für seine Tätigkeiten wie eingeklagt mit mindestens Fr. 29'300.19 sowie Fr. 4'482.44 und EUR 1'020.49 entschädigt wurde. Ob sein Handeln als gewerbsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu qualifizieren ist, wird bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Weiter wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer II.4. (Urk. 31 S. 28, eventualiter) vorgeworfen er habe sich an einer nicht näher bekann- ten Örtlichkeit, zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens aber einige Tage vor dem 27. November 2018, als zum ersten Mal deliktisches Geld auf sein Konto überwiesen worden sei, aufgrund eines ausdrücklichen oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er gewusst habe oder hätte annehmen müssen aus einem Verbrechen herrührten, mit den nicht näher bekannten Mittätern "U._____", "V._____" und spätestens ab dem 19. August 2019 auch mit dem Mitbeschuldigten F._____ sowie weiteren nicht näher bekannten Mittätern zusammengeschlossen. Ob Bandenmässigkeit im Sinne von

- 21 - Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB vorliegt, wird ebenfalls bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 3.5. Rechtliche Würdigung 3.5.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundla- gen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 69 S. 52 E. III.3.1.-3.3.), diese können übernommen werden. Hernach (a.a.O., S. 52 f. E. III.3.4.) erwog sie weiter richtig, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt diverse auf seinen Konten eingegangene Geldsummen abgehoben und unbekannten Geldabholern übergab oder die Überweisung der Deliktserlöse via Geldübermittlungsdienstleistern oder Banküberweisungen veranlasste. Zudem nahm er auch die von den Mitbeschuldig- ten H._____ und G._____ sowie von T._____ abgehobenen Geldbeträge entgegen und überwies diese wiederum via Geldübermittlungsdienstleistern an die unbekannte Täterschaft oder händigte das Geld direkt nicht näher bekannten Geldabholern aus. Durch diese Handlungen des Beschuldigten konnte die delik- tische Herkunft der Gelder verschleiert bzw. diese konnten im Bestimmungsland als "sauber" verwendet werden. Damit nahm der Beschuldigte Handlungen vor, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung der betreffenden Beträge zu vereiteln. Weiter ist wie aufgezeigt davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die deliktische Herkunft der Gelder (Delikterlös aus Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, vgl. dazu vorne unter E. II.2.) bestens Bescheid wusste, trug er doch wie ausgeführt als Gehilfe für die Taten selbst auch Mitverantwortung und wusste er zumindest in den Grundzügen über die Vor- bzw. Haupttat Bescheid. Zudem nahm der Beschuldigte aufgrund der Umstände zumindest billigend in Kauf, die Wieder- auffindung der Gelder und die Rückführung an die Geschädigten zu vereiteln. Damit ist der Grundtatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, zumal Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe weder ersicht- lich sind noch geltend gemacht wurden. 3.5.2. Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zum Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gemacht (Urk. 69 S. 54 E. III.3.7. bzw. S. 49 f. E. III.2.7.), diese sind zu übernehmen. In

- 22 - Bezug auf die konkrete Deliktssumme ist festzustellen, dass der Beschuldigte wie erstellt Beträge in der Höhe von Fr. 146'500.95 (eigene Konten) und Fr. 89'648.75 und EUR 20'409.89 (Konten der Mitbeschuldigten H._____ und G._____ sowie T._____) umsetzte und dabei einen Gewinn von rund Fr. 33'780.– und EUR 1'020.– erzielte, womit er nicht nur einen sehr hohen Umsatz, sondern auch einen erheb- lichen Gewinn erzielte. Entsprechend ist Gewerbsmässigkeit zu bejahen (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., E. III.3.7.2. f.). Die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 53 E. III.3.6. bzw. vorne unter E. II.3.3.). 3.5.3. Zum Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 69 S. 55 f. E. III.3.9.1), die übernommen werden können. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bandenmässig- keit gegeben ist, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Für die Annahme einer Bande müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sein oder muss die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 135 IV 158). 3.5.4. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der bandenmässigen schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB mit der Begründung frei, in den Akten fehlten entscheidende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte je den Entschluss gefasst bzw. den Willen gehabt hätte, als Banden- mitglied zusammen mit weiteren Personen deliktische Handlungen vorzunehmen. Insbesondere fehlten konkrete Beweismittel, die darlegen würden, dass seine Zu- sammenarbeit mit dem Mitbeschuldigten F._____ und den weiteren nicht näher be-

- 23 - kannten Mittätern derart intensiv gewesen wäre, dass von einem fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könne. Auch der Organisationgrad unter den beteiligten Personen erscheine nicht dergestalt, dass von Bandenmässigkeit ausgegangen werden könnte (Urk. 69 S. 56 E. III.3.9.2. f.). 3.5.5. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, ein bandenmässiger Zusammen- schluss im Sinne der Rechtsprechung sei bei der zu beurteilenden Tätergruppie- rung, wie sich namentlich den zahlreichen Chat-Konversationen entnehmen lasse, schon aufgrund der Vielzahl von Delikten und der zeitlichen Dauer des Zusammen- wirkens der Beschuldigten gegeben. Zweifellos hätten er und F._____ nicht nur konkludent sondern ausdrücklich den Willen bekundet, mit Hilfe von G._____ und T._____ gemeinsam mit den nicht näher bekannten Hintermännern Geldwäscherei zu betreiben, wobei eine klare Rollen- und Aufgabenverteilung vorgelegen habe (Kontobeschaffung für und Weiterleitung von Deliktserlösen an den Beschuldigten und weitere Hintermänner durch den Beschuldigten F._____ / Kontosuche, Vermitt- lung sowie Weiterleitung von Konten und Deliktserlöse an und für die nigerianische Tätergruppierung durch den Beschuldigten mit Unterstützung von F._____ und wei- terer nicht näher bekannter Mittäter), weshalb der verlangte Mindestansatz an die Organisation / Teamarbeit zu bejahen sei. Dieselben Überlegungen gälten für die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit «U._____», «V._____» und den weiteren nicht näher bekannten Mittätern, auch dort habe eine klare Rollen- und Aufgaben- verteilung und gemeinsame Unterstützung für die nigerianische Tätergruppierung bestanden, was ebenfalls den zahlreichen Chats in den Akten zu entnehmen sei. Insbesondere habe der Beschuldigte, neben der Vermittlung der Konten von G._____ und T._____, auf entsprechende Anfrage auch sein eigenes Konto und dasjenige der Beschuldigten H._____ «U._____», «V._____» und weiteren unbe- kannten Personen zur Verfügung gestellt und mit diesen gemeinsam fortgesetzt Geldwäscherei betrieben (Urk. 72 S. 2 f. und 96 S. 4 ff.). 3.5.6. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, als aufgrund der Anzahl der Delikte wie auch der Dauer des zeitlichen Zusammenwirkens des Beschuldigten mit S._____ von einer bandenmässigen Begehung auszugehen ist. Der Beschuldigte wirkte mehrfach und in regelmässigem Austausch als Verbindungs- bzw. Übermitt-

- 24 - lungsglied mit S._____ zusammen im Rahmen der Geldwäschereihandlungen. Darin manifestierte sich sein Wille zum bandenmässigen Tätigwerden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschuldigte hat sich demnach auch der bandenmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b schuldig gemacht.. 3.5.7. Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom

17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 305bis Ziff. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, mit einer Freiheitsstrafe nicht mehr - wie noch vor Vorinstanz (Urk. 69 S. 61 E. IV.4.2.2. f.) - zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, erweist sich das neue Recht im konkreten Fall als das mildere und findet somit Anwendung (Art. 2 StGB). 3.6. Ergebnis Der Beschuldigte ist der schweren gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bisZiff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt

1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Vorgehensweise bei der Strafzu- messung, zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 69 S. 56-59 E. IV.1.-3.), darauf kann - mit den vorne unter E. II.2.5.2. und II.3.5.8. ge- machten Ergänzungen zu den neuen Strafrahmen - verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei

- 25 - ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe be- grifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Ge- richt zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom

23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug Ausgangspunkt der vorliegenden Strafzumessung ist der Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe für gewerbsmässigen Betrug. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Betrugshandlungen insgesamt zu einem namhaften Deliktsbetrag von ca. Fr. 236'000.– und EUR 20'000.– führten. Neben dem hohen Deliktsbetrag fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte zumindest in den Grundzügen Kenntnis vom perfiden und rücksichtslosen Vorgehen der Hinter- männer hatte. Sein Handeln ist im Gefüge der Beteiligten auf einer mittleren Hierarchiestufe anzusiedeln. Der Beschuldigte leistete mit seinem Tatbeitrag einen massgeblichen und sehr zeitintensiven Beitrag zum Erfolg der Täterschaft. Unter

- 26 - Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds der Gehilfenschaft ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 60 E. IV.4.1.1.). In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich und ausschliesslich aus finanziellen, mithin also egoistischen Motiven handelte, wobei er entgegen seinen Beteuerungen wie aufge- zeigt nicht lediglich als blinder Anweisungsempfänger handelte, sondern vielmehr eine aktive Rolle übernahm und zu den Betrügen aus freien Stücken und motiviert von der ausgehandelten Beteiligung am Deliktserlös Hilfe leistete. Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich wonach der Beschuldigte in seiner Entscheidungs- freiheit in irgendeiner relevanten Weise eingeschränkt gewesen wäre. Die sub- jektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., E. IV.4.1.2.). Zur angezeigten Strafart bleibt zu sagen, dass aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe erweist als etwas zu milde, 26 Monate sind angemessen. 1.2.2. Straferhöhung aufgrund der schweren gewerbsmässigen und banden- mässigen Geldwäscherei Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass es sich bei den vom Beschuldigten an Drittpersonen weitergegebenen bzw. mittels Überweisungen ins Ausland trans- ferierten Geldbeträgen insgesamt um eine hohe Geldsumme handelte. Bereits auf- grund der zahlreichen Einzelhandlungen sowie der betroffenen Geldsummen ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist wie schon bei der Gehilfenschaft zum Betrug festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 61 E. IV.4.2.1.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Zur Strafart bleibt zu sagen, dass auf- grund des Verschuldens des Beschuldigten die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Frage kommt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung der für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug festgesetzten Einsatzstrafe um zwölf Monate als angemessen.

- 27 - 1.3. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 69 S. 61-63 E. IV.5.). Ergänzend ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persönli- chen Verhältnissen weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte angab, inzwischen traditionell, aber noch nicht behördlich geheiratet zu haben (Urk. 95 S. 12). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des nicht vorbestraften (Urk. 70) Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Indes ist das Geständnis des Beschuldigten bezüglich der Geldwäsche- reihandlungen im Umfang von vier Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 1.4. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen. 88 Tage erstandene Haft sind anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 69 S. 63 E. IV.7.).

2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 64 f. E. V.1.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits 88 Tage in Untersuchungshaft verbrachte und seines insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens ist es angemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und diesbezüglich die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im Restumfang von zehn Monaten, abzüg- lich 88 bereits erstandener Hafttage, ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landes- verweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Be- schuldigte als Ausländer mit dem gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesver-

- 28 - weisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren per- sönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 69 S. 66 E. VI.3. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter machte die Vorinstanz, unter Ab- handlung der Vorbringen der Verteidigung (a.a.O., S. 65 E. VI.2.) zutreffende Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und verneinte unter Bezugnahme auf dessen familiäre Situation mit ebenfalls zutreffender Be- gründung das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (a.a.O., S. 66-69 E. VI.5.), worauf auch zu verweisen ist. Auch gestützt auf die im Berufungsver- fahren gemachten Vorbringen der Verteidigung (Urk. 75; Urk. 91; Prot. II S. 7 f.)

– soweit es sich nicht mehrheitlich um allgemeine Ausführungen zur Sinnhaftigkeit der strafrechtlichen Landesverweisung und persönliche Anekdoten ohne Bezug- nahme zu den von der Vorinstanz genannten massgebenden Kriterien handelt (vgl. Urk. 91 S. 1–6) – ergibt sich nichts Neues, das einen Härtefall begründen würde. Soweit der Beschuldigte und seine Partnerin inzwischen (zumindest traditionell) geheiratet haben, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie dies in Kenntnis des erstinstanzlichen Schuldspruchs und der ausgesprochenen Landesverweisung taten. Sodann bleibt festzuhalten, dass - ganz unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalls - selbstredend ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten wie die vom Beschuldigten begangenen in der Schweiz zu verhindern. Der Beschuldigte offenbarte mit seinen Taten ein erhebliches Gefähr- dungspotenzial, was sich verschuldensmässig in der ausgefällten empfindlichen Strafe niederschlägt. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bei weitem. Ent- sprechend ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Auch die von der Vor- instanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angemessen und zu übernehmen (Urk. 69 S. 70 E. VI.6. f.). Vor diesem Hintergrund ist auch eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an- gezeigt, wobei diesbezüglich ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (a.a.O., E. VI.8.).

- 29 - V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz gemacht (Urk. 69 S. 71-73 E. VII.1. und 3.). darauf ist zu verweisen. Die Verteidigung hat sich vor Vorinstanz darauf beschränkt, pauschal die Abweisung allfälliger Zivilforderungen zu beantragen, ohne sich im Detail mit den gestellten Forderungen auseinanderzu- setzen (vgl. dazu Urk. 52 S. 1 und Prot. I S. 10 ff.). Die Vorinstanz hat auch zu den Schadensbegehren im Einzelnen gestützt auf die aktenkundigen Belege zu- treffende Ausführungen gemacht, die ausgangsgemäss bzw. im Einklang mit dem Schuldspruch ebenfalls zu bestätigen sind (Urk. 69 S. 74-80 E. VII.4.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bis auf einen Nebenpunkt (Absehen von einer Geldstrafe) vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen durchdringt. Bei diesem Ver- fahrensausgang sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens voll- umfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 30 - «Es wird erkannt:

1. […]

2. Vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a […] StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. ff. […]

8. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon Samsung Typ Galaxy A50, SM-1 IMEI-Nummer 2, 3 (As- servaten Nr. A013'771'272);  Software Cellebrite UFED4PC 7.33.0.95 (Asservaten Nr. A013'813'291), Unterasservat zu A013'771'272;  SIM-Karte, Nr. 4 (Asservaten Nr. A013'813'304), Unterasservat zu A013'771'272;  Software Cellebrite UFED4PC 7.33.0.95 (Asservaten Nr. A013'813'315), Unterasservat zu A013'813'304;  SIM-Karte, Nr.5 (Asservaten Nr. A013'813'326) Unterasservat zu A013'771'272;  Software Cellebrite (Asservaten Nr. A013'813'337), Unterasservat ge- hört zu A013'813'326;  Mobiltelefon, Samsung (Asservaten Nr. A013'771'125);  Überweisungsbeleg B._____, ltd. auf C._____ (Asservaten Nr. A013'771'090).

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2020 beschlagnahmten Fr. 500.– werden eingezogen (Asservaten Nr. A0113'771'170). Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus-

- 31 - gegeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

- Portemonnaie Leder schwarz (Asservaten Nr. A013'771'103);

- Tablet PC, Apple Typ iPad Seriennummer 7 IMEI- Nummer 6 (Asservaten Nr. A013'771'114);

- Schwarzes Notizbuch (Asservaten Nr. A013'771'136);

- Div. Verträge "Memorandum of Understanding" (Asservaten Nr. A013'771'147);

- Div. Überweisungsverträge "D._____" (Asservaten Nr. A013'771'169);

- div. Handschriftliche Zettel (Asservaten Nr. A013'771'205);

- div. Einzahlungsbelege für Konto A._____ (Asservaten Nr. A013'771'216). 12 ff. […]

22. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (E._____) wird abgewiesen.

23. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (J._____) wird abgewiesen.

24. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (K._____) wird abgewiesen.

25. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 9 (P._____) wird abgewiesen.

26. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 10 (Q._____) wird abgewiesen.

27. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 32 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'190.00 Auslagen Polizei; Fr. 2'760.00 Entschädigung Dolm.; Fr. 87'374.99 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

28. f. […]

30. [Mitteilungen]

31. [Rechtsmittel]»

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von  Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der bandenmässigen und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne  von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 88 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 88 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 33 -

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____) Schaden- ersatz von EUR 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten F._____ und G._____ und Fr. 5'000.– unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten H._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Scha- denersatzbegehren abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (I._____) Schadener- satz von Fr. 17'683.28 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (J._____) Schadener- satz von Fr. 51'400.– zuzüglich 5 % Zins ab auf Fr. 23'800.– seit 25. Novem- ber 2019, zuzüglich 5 % Zins ab auf Fr. 6'700.– seit 4. Dezember 2019, zu- züglich 5 % Zins ab auf Fr. 4'500.– seit 23. Dezember 2019, zuzüglich 5 % Zins ab auf Fr. 6'400.– seit 3. Januar 2020 und zuzüglich 5 % Zins ab auf Fr. 10'000.– seit 9. Januar 2020 zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (K._____) Schaden- ersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mit-beschuldig- ten F._____ und G._____ sowie Schadenersatz von Fr. 15'200.– zu bezah- len.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (L._____) Schaden- ersatz von Fr. 16'400.– zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 (M._____) Schaden- ersatz von Fr. 14'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. August 2019 zu bezahlen.

- 34 -

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatklägerin 7 (N._____) Schaden- ersatz von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. März 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 (O._____) Schaden- ersatz von EUR 3'854.77 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren abgewiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 9 (P._____) Schaden- ersatz von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. August 2019 zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (Q._____) Schaden- ersatz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten F._____ und G._____ zu bezahlen.

16. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 28 und 29) wird bestätigt.

17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'652.20 amtliche Verteidigung

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (versendet)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)  die Privatkläger 1 - 10 (versendet) 

- 35 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die erbetene Verteidigung  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, MROS, 3003 Bern  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste; das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 36 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Vorgehensweise bei der Strafzu- messung, zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 69 S. 56-59 E. IV.1.-3.), darauf kann - mit den vorne unter E. II.2.5.2. und II.3.5.8. ge- machten Ergänzungen zu den neuen Strafrahmen - verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei

- 25 - ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe be- grifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Ge- richt zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom

23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.).

E. 1.2 Tatkomponente

E. 1.2.1 Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug Ausgangspunkt der vorliegenden Strafzumessung ist der Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe für gewerbsmässigen Betrug. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Betrugshandlungen insgesamt zu einem namhaften Deliktsbetrag von ca. Fr. 236'000.– und EUR 20'000.– führten. Neben dem hohen Deliktsbetrag fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte zumindest in den Grundzügen Kenntnis vom perfiden und rücksichtslosen Vorgehen der Hinter- männer hatte. Sein Handeln ist im Gefüge der Beteiligten auf einer mittleren Hierarchiestufe anzusiedeln. Der Beschuldigte leistete mit seinem Tatbeitrag einen massgeblichen und sehr zeitintensiven Beitrag zum Erfolg der Täterschaft. Unter

- 26 - Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds der Gehilfenschaft ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 60 E. IV.4.1.1.). In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich und ausschliesslich aus finanziellen, mithin also egoistischen Motiven handelte, wobei er entgegen seinen Beteuerungen wie aufge- zeigt nicht lediglich als blinder Anweisungsempfänger handelte, sondern vielmehr eine aktive Rolle übernahm und zu den Betrügen aus freien Stücken und motiviert von der ausgehandelten Beteiligung am Deliktserlös Hilfe leistete. Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich wonach der Beschuldigte in seiner Entscheidungs- freiheit in irgendeiner relevanten Weise eingeschränkt gewesen wäre. Die sub- jektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., E. IV.4.1.2.). Zur angezeigten Strafart bleibt zu sagen, dass aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe erweist als etwas zu milde, 26 Monate sind angemessen.

E. 1.2.2 Straferhöhung aufgrund der schweren gewerbsmässigen und banden- mässigen Geldwäscherei Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass es sich bei den vom Beschuldigten an Drittpersonen weitergegebenen bzw. mittels Überweisungen ins Ausland trans- ferierten Geldbeträgen insgesamt um eine hohe Geldsumme handelte. Bereits auf- grund der zahlreichen Einzelhandlungen sowie der betroffenen Geldsummen ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist wie schon bei der Gehilfenschaft zum Betrug festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 61 E. IV.4.2.1.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Zur Strafart bleibt zu sagen, dass auf- grund des Verschuldens des Beschuldigten die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Frage kommt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung der für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug festgesetzten Einsatzstrafe um zwölf Monate als angemessen.

- 27 -

E. 1.3 Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 69 S. 61-63 E. IV.5.). Ergänzend ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persönli- chen Verhältnissen weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte angab, inzwischen traditionell, aber noch nicht behördlich geheiratet zu haben (Urk. 95 S. 12). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des nicht vorbestraften (Urk. 70) Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Indes ist das Geständnis des Beschuldigten bezüglich der Geldwäsche- reihandlungen im Umfang von vier Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 1.4 Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen. 88 Tage erstandene Haft sind anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 69 S. 63 E. IV.7.).

2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 64 f. E. V.1.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits 88 Tage in Untersuchungshaft verbrachte und seines insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens ist es angemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und diesbezüglich die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im Restumfang von zehn Monaten, abzüg- lich 88 bereits erstandener Hafttage, ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landes- verweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Be- schuldigte als Ausländer mit dem gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesver-

- 28 - weisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren per- sönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 69 S. 66 E. VI.3. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter machte die Vorinstanz, unter Ab- handlung der Vorbringen der Verteidigung (a.a.O., S. 65 E. VI.2.) zutreffende Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und verneinte unter Bezugnahme auf dessen familiäre Situation mit ebenfalls zutreffender Be- gründung das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (a.a.O., S. 66-69 E. VI.5.), worauf auch zu verweisen ist. Auch gestützt auf die im Berufungsver- fahren gemachten Vorbringen der Verteidigung (Urk. 75; Urk. 91; Prot. II S. 7 f.)

– soweit es sich nicht mehrheitlich um allgemeine Ausführungen zur Sinnhaftigkeit der strafrechtlichen Landesverweisung und persönliche Anekdoten ohne Bezug- nahme zu den von der Vorinstanz genannten massgebenden Kriterien handelt (vgl. Urk. 91 S. 1–6) – ergibt sich nichts Neues, das einen Härtefall begründen würde. Soweit der Beschuldigte und seine Partnerin inzwischen (zumindest traditionell) geheiratet haben, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie dies in Kenntnis des erstinstanzlichen Schuldspruchs und der ausgesprochenen Landesverweisung taten. Sodann bleibt festzuhalten, dass - ganz unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalls - selbstredend ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten wie die vom Beschuldigten begangenen in der Schweiz zu verhindern. Der Beschuldigte offenbarte mit seinen Taten ein erhebliches Gefähr- dungspotenzial, was sich verschuldensmässig in der ausgefällten empfindlichen Strafe niederschlägt. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bei weitem. Ent- sprechend ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Auch die von der Vor- instanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angemessen und zu übernehmen (Urk. 69 S. 70 E. VI.6. f.). Vor diesem Hintergrund ist auch eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an- gezeigt, wobei diesbezüglich ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (a.a.O., E. VI.8.).

- 29 - V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz gemacht (Urk. 69 S. 71-73 E. VII.1. und 3.). darauf ist zu verweisen. Die Verteidigung hat sich vor Vorinstanz darauf beschränkt, pauschal die Abweisung allfälliger Zivilforderungen zu beantragen, ohne sich im Detail mit den gestellten Forderungen auseinanderzu- setzen (vgl. dazu Urk. 52 S. 1 und Prot. I S. 10 ff.). Die Vorinstanz hat auch zu den Schadensbegehren im Einzelnen gestützt auf die aktenkundigen Belege zu- treffende Ausführungen gemacht, die ausgangsgemäss bzw. im Einklang mit dem Schuldspruch ebenfalls zu bestätigen sind (Urk. 69 S. 74-80 E. VII.4.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bis auf einen Nebenpunkt (Absehen von einer Geldstrafe) vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen durchdringt. Bei diesem Ver- fahrensausgang sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens voll- umfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 30 - «Es wird erkannt:

1. […]

2. Vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a […] StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. ff. […]

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Betrugshandlungen (Haupttat) Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.1 (Urk. 31 S. 3-10) unter Darstellung der relevanten Beweismittel sowie des Standpunkts des Beschuldigten mit zutreffender Begründung erstellt (Urk. 69 S. 13-16 E. II.B.1., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist festzu- halten, dass in Bezug auf die als Haupttat eingeklagten Betrugshandlungen die Privatkläger bzw. Geschädigten die Abläufe jeweils detailliert schilderten und mit entsprechenden Unterlagen belegten. Sie alle gaben übereinstimmend an, von einer unbekannten Täterschaft online kontaktiert worden zu sein und in der Folge

- 12 - mit ihren Internetbekanntschaften intensiv, andauernd und zum Teil (mehrmals) täglich kommuniziert zu haben. Nach dem Vorbringen besonderer Lebensum- ständen, dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses oder dem Erwecken von Ge- fühlen und dem Behaupten einer Notlage, waren sie dazu bereit, den gestellten Geldforderungen nachzukommen. Auf die verwertbaren Darstellungen der Geschä- digten, die sich aus ihren Aussagen und schriftlichen Angaben ergeben, kann abgestellt werden, sie wurden denn auch vom Beschuldigten nicht substanziell in Abrede gestellt (vgl. dazu auch Urk. 52 S. 9-12). Die Staatsanwaltschaft hat das allgemeine Vorgehen der unbekannten Täterschaft in der Anklageschrift zutreffend dargelegt, die darin tabellarisch festgehaltenen Einzelheiten der jeweiligen Dossiers stimmen sodann mit den konkreten Fällen überein und sind aktenkundig. Aktenkundig ist weiter, dass die unbekannte Täterschaft vielfach vermeintlich amtliche Papiere oder Belege verwendete und den Geschädigten zuschickte oder sich angeblicher Funktionsträger bediente, um den Anschein von Seriosität zu erwecken. Aufgrund der edierten Kontounterlagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten sind schliesslich auch die eingeklagten Überweisungen erwiesen. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.1.1 zweifelsfrei und rechts- genügend erstellt.

E. 2.2 Tatbeitrag des Beschuldigten

E. 2.2.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.2 (Urk. 31 S. 11-14) unter Darstellung des Standpunkts des Beschuldigten und der relevanten Beweise, namentlich der Aussagen des Beschuldigten und seiner Mitbeschuldigten, edierter Bankunterlagen und der Auswertung verschiedener Mobiltelefone, mit sorgfältiger und richtiger Begründung erstellt (Urk. 69 S. 16-33 II.B.2., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund sind die nach- folgenden Ausführungen teilweise rekapitulierende und ergänzende. Mit der Vor- instanz (a.a.O. S. 25 E. II.B.2.4.4.1.) ist der zu erstellende Sachverhalt nachfolgend nach thematischen Gesichtspunkten in seine Bestandteile aufzugliedern.

- 13 -

E. 2.2.2 Weiterleitung von Kontoangaben bzw. Zurverfügungstellung von Konten Das Weiterleiten von Kontoangaben an andere Personen ist durch aktenkundige Chats belegt und wurde vom Beschuldigten nicht explizit bestritten (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 25 f. E. II.B.2.4.4.2., unter Hinweis auf die Akten).

E. 2.2.3 Wissen um betrügerische Machenschaften Wie bereits ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte um die eingeklagten betrügeri- schen Machenschaften gewusst zu haben bzw. dass es bei der Weiterleitung der Kontoangaben um betrügerische Machenschaften ging. Seine Bestreitungen und seine Erklärungsversuche, wonach es um Autohandel gegangen sein soll, sind ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 97 S. 6 f.) indes gänzlich unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu werten. Die Vorinstanz hat sorgfältig und einleuchtend aufgezeigt, dass der Beschuldigte widersprüchlich, nicht nachvoll- ziehbar sowie teilweise lebensfremd und gar abstrus aussagte und dass sich seine Aussagen, soweit damit der eingeklagte Sachverhalt in Abrede gestellt wird, mit den objektiven Ermittlungsergebnissen - namentlich den aktenkundigen Chats, aber auch den Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ - nicht in Einklang bringen lassen (Urk. 69 S. 26-29 E. II.B.2.4.4.3., unter Hinweis auf die Akten), welche Be- gründung im Einzelnen wie gesagt übernommen werden kann. Die aktenkundigen Chats, in denen immer wieder von "dating" und "dating-work" die Rede ist und in denen auch um Beteiligungsprozente gefeilscht wird, sprechen Bände und entlar- ven den Beschuldigten vollends. Der Beschuldigte gab denn auch zu, von S._____ darüber informiert worden zu sein, dass es sich um "Dating-Business" handle und dass dieser ihm in Aussicht gestellt habe, er werde ihm das "Dating-Business" er- klären (Urk. 3/14 S. 8). Bezeichnenderweise wich der Beschuldigte mehrfach einer Antwort aus, als er von der Staatsanwältin gefragt wurde, was ihm konkret hinsicht- lich des "Dating-Business" erklärt wurde bzw. was er sich über die Erwähnung des Begriffs "Dating-Business" gedacht habe (vgl. Urk. 3/14 S. 8). Dass er nach Kennt- nis, dass es sich um "Dating-Business" handle, über die Hintergründe im Unwissen gewesen sei ("Nein, ich dachte mir nie, dass Dating ein Business ist. Ich dachte Dating ist, wenn sich zwei Leute treffen.", Urk. 3/14 S. 8 F/A 44), ist in Übereinstim-

- 14 - mung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 69 S. 28 ff.) we- nig glaubhaft. Der Beschuldigte erhielt gar einen Link zu einem Artikel über Verhaf- tungen von nigerianischen Internetbetrügern durch das FBI, was ein weiterer von zahllosen Hinweisen ist, der ebenfalls klar gegen das behauptete Unwissen spricht. Vor diesem Hintergrund ist denn auch die Belastung des Mitbeschuldigten F._____, wonach der Beschuldigte ihm gesagt habe, das Geld komme von Frauen und es gehe um Dating, absolut glaubhaft. Insgesamt ist damit entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 97 S. 7) zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte um die betrügerischen Machenschaften im Hintergrund sehr wohl wusste und auch genau wusste, wozu die weitergeleiteten Kontoangaben verwendet wurden bzw. die zur Verfügung gestellten Konti dienten.

E. 2.2.4 Rekrutierung bzw. Organisation des Kontos der Mitbeschuldigten H._____ Auch was dieses Sachverhaltselement betrifft, hat die Vorinstanz gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis, namentlich die Belastungen der Mitbeschuldigten H._____ sowie diverse einschlägige Chats, überzeugend dargelegt, dass die be- streitenden Aussagen des Beschuldigten unglaubhafte Schutzbehauptungen sind (Urk. 69 S. 29-31 E. II.B.2.4.4.4., unter Hinweis auf die Akten), welche Begründung im Einzelnen ebenfalls zu übernehmen ist. Zweifelsfrei ist auch der Sachverhalt rund um die Rekrutierung bzw. Organisation und Verwendung des Kontos der Mit- beschuldigten H._____ wie eingeklagt erstellt.

E. 2.2.5 Organisation der Konten des Mitbeschuldigten G._____ sowie des Kontos von T._____ Wieder sind die zum Teil dem Untersuchungsergebnis angepassten Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und vor dem Hintergrund der Erkenntnisse der Aus- wertungen der Chats und der den Beschuldigten glaubhaft belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ sowie den bereits zuvor angestellten Erwägungen als Schutzbehauptungen zu werten, wobei im Einzelnen in diesem Punkt die Aus- führungen der Vorinstanz gelten (Urk. 69 S. 31-33 E. II.B.2.4.4.5., unter Hinweis auf die Akten), mit der der Sachverhalt auch hinsichtlich des Abschnittes betreffend

- 15 - die Zusammenarbeit mit dem Mitbeschuldigten F._____ und die Organisation der Konten des Mitbeschuldigten G._____ und T._____ anklagegemäss erstellt ist.

E. 2.2.6 Geldzugang und Weiterleitung bzw. Übermittlung Vom Beschuldigten unbestritten blieb, die wie eingeklagt auf sein Konto über- wiesenen Beträge abgehoben und an andere Personen übergeben oder weiter- überwiesen zu haben. Die Abhebungen von den Konten des Beschuldigten sowie die Weiterüberweisungen selbst sind denn auch durch aktenkundige Belege aus- gewiesen. Betreffend die Überweisungen auf das Konto der Mitbeschuldigten H._____ stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit deren Aussagen, wonach sie die Gelder nach dem Bargeldbezug dem Beschuldigten übergab, überein. Auch betreffend die Zahlungen auf die Konten des Mitbeschuldigten G._____ und von T._____ stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen des Mitbeschul- digten F._____ überein, wonach der Beschuldigte die Gelder beim Mitbeschuldig- ten F._____ abholte. Die Aussage des Beschuldigten, wonach auch das Abheben, Abholen und Weitergeben bzw. -überweisen der Gelder nur auf Anweisung von S._____ erfolgt sein soll, erweisen sich auch im vorliegenden Zusammenhang als reine Schutzbehauptungen. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit auch in diesem Punkt erstellt (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 33 E. II.B.2.4.4.6., unter Hin- weis auf die Akten).

E. 2.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Tatbeitrag des Beschul- digten gemäss Anklageziffer I.1.2 zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist.

E. 2.3 Versuchter Betrug Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum gewerbs- mässigen Betrug schuldig zu sprechen. Der ihm unter Anklageziffer I.1.3. vorge- worfene versuchte Betrug geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

- 16 -

E. 2.4 Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.4 (Urk. 31 S. 15) unter Darstellung des Standpunkts des Beschuldigten und seiner Aussagen sowie der relevanten Beweise mit richtiger Begründung erstellt (Urk. 69 S. 34-37 E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulie- rend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bestreitet, den eingeklagten Geldbe- trag erhalten zu haben. Er habe lediglich Geld für geringfügige Unkosten erhalten. Das Geld, das er nach Nigeria geschickt habe, sei sein eigenes gewesen, nicht jenes der Geschädigten. Aufgrund der Akten bzw. der edierten Unterlagen ist erstellt, dass der Beschuldigte innert rund zwei Jahren Fr. 69'657.07 auf sein nige- rianisches Konto überwies bzw. überweisen liess, wobei diverse Überweisungen nach Nigeria in zeitlicher Nähe zu Überweisungen der Geschädigten auf das Konto des Beschuldigten stattfanden. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er glü- cklich gewesen sei, einem Latino bzw. S._____ helfen zu können, und dass die zeitliche Nähe der Überweisungen reiner Zufall sei, sind nicht zuletzt vor dem Hin- tergrund des bereits zu den übrigen Sachverhaltsabschnitten Erwogenen wiederum als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten. Hinzu kommt, dass die Erkennt- nisse der Auswertung der Chats auch hier ein ganz anderes Bild ergeben: Der Be- schuldigte fordert, feilscht und handelt in verschiedenen Chats mit Chatpartnern Beteiligungsprozente aus und nimmt dabei eine sehr aktive Rolle ein. Gestützt auf die Chats und die darin enthaltenen Prozentberechnungen sowie vor dem Hinter- grund der unglaubhaften Darstellung des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz er- stellt, dass er mit mindestens 20% der auf sein Konto überwiesenen Beträge und mit 5% der Transaktionen über die vermittelten Konten von den Mitbeschuldigten H._____ und G._____ und von T._____ im eingeklagten Umfang entschädigt wurde (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 34-37 E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten). Damit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.1.4 zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist.

- 17 -

E. 2.5 Rechtliche Würdigung

E. 2.5.1 Die Vorinstanz hat unter einlässlicher Abhandlung der Vorbringen der Ver- teidigung eine differenzierte und zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts vorgenommen (Urk. 69 S. 40-51 E. III.2.), die auch in zweiter Instanz vollumfänglich übernommen werden kann. Teilweise rekapitulierend und ergän- zend ist nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Darlegung der allgemei- nen Grundlagen von Art. 146 StGB (a.a.O., S. 40-43 E. III.2.1. f.) richtigerweise von einem Serienbetrug ausging (a.a.O., S. 43 f. E. III. 2.4.1. f.), wobei sie zwischen Vorschussbetrug (Dossiers 5, 9 und 10) und klassischem Romance Scam (restliche Dossiers) unterschied (a.a.O., S. 44 E. III.2.4.3.). In sämtlichen Fällen bejahte sie sodann mit zutreffender Begründung eine tatbeständliche arglistige Täuschung (a.a.O., S. 44-47 E. III.2.4.4. f.). In diesem Zusammenhang ist, was die Fälle von Romance Scam mit versprochener vorgetäuschter Liebesbeziehung betrifft, ergän- zend festzuhalten, dass in der Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt ist, dass auch Liebende besonders schutzbedürftig sein können (vgl. in diesem Sinne u.a. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom

E. 2.5.2 Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom

17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 146 Abs. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, der gewerbs- mässig handelnde Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Gemäss altem Recht war der gewerbsmässig handelnde Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen. Da vorliegend weder eine Freiheits- strafe unter sechs Monaten noch eine Geldstrafe auszufällen ist, ist das neue Recht milder (Art. 2 StGB).

- 19 -

E. 2.6 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen.

3. Geldwäscherei (Anklageziffer II.)

E. 3 Formelles

E. 3.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) schuldig gesprochen und ihn vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a (Verbrechensorganisation) und b (Bandenmässigkeit) StGB freige- sprochen. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch in Bezug auf Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a (Verbrechensorganisation) StGB akzeptiert, dieser steht nicht mehr zur Diskussion (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Während die Staatsanwaltschaft neben einem Schuldspruch im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) im Berufungsverfahren auch einen solchen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) verlangt, beantragt die Verteidigung weiterhin einen vollumfänglichen Freispruch.

E. 3.2 Vollendete Geldwäscherei Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer II.1. (Urk. 31 S. 15-27) zusammen- gefasst vorgeworfen, sich durch die Übergabe von Delikterlösen an unbekannte Geldabholer bzw. die Überweisung von Deliktserlösen via «Geldübermittlungs- Dienstleistern» oder Banküberweisungen der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Wie bereits vorne unter E. II.2. erwogen, stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, die auf sein Konto überwiesenen Deliktserlöse abgehoben und anderen Personen übergeben oder überwiesen zu haben, gab aber an, nicht gewusst zu haben, woher das Geld gekommen sei. Wie vorne unter E. II.2. erstellt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um die betrügerische Herkunft der Gelder bzw. die betrügerischen Machenschaften der nicht näher bekannten Täterschaft um "U._____", "V._____" etc. wusste. Die in der Anklage aufgelisteten Transaktionen

- 20 - sind aufgrund der Akten erstellt. Damit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer II.1. zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 37 f. E. II.C.1., unter Hinweis auf die Akten), was die Verteidigung im Beru- fungsverfahren nicht in Abrede stellte (Urk. 97 S. 12).

E. 3.3 Versuchte Geldwäscherei Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der bandenmässigen und ge- werbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die ihm unter Anklageziffer II.2. vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

E. 3.4 Gewerbsmässigkeit/Bandenmässigkeit Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer II.3. (Urk. 31 S. 27 f.) vorgeworfen, durch sein deliktisches Handeln beabsichtigt zu haben, einen erheblichen Gewinn bzw. einen namhaften Beitrag an die Kosten seines Lebensunterhaltes zu erzielen. Wie weiter vorne unter E. II.2.4. ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte für seine Tätigkeiten wie eingeklagt mit mindestens Fr. 29'300.19 sowie Fr. 4'482.44 und EUR 1'020.49 entschädigt wurde. Ob sein Handeln als gewerbsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu qualifizieren ist, wird bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Weiter wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer II.4. (Urk. 31 S. 28, eventualiter) vorgeworfen er habe sich an einer nicht näher bekann- ten Örtlichkeit, zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens aber einige Tage vor dem 27. November 2018, als zum ersten Mal deliktisches Geld auf sein Konto überwiesen worden sei, aufgrund eines ausdrücklichen oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er gewusst habe oder hätte annehmen müssen aus einem Verbrechen herrührten, mit den nicht näher bekannten Mittätern "U._____", "V._____" und spätestens ab dem 19. August 2019 auch mit dem Mitbeschuldigten F._____ sowie weiteren nicht näher bekannten Mittätern zusammengeschlossen. Ob Bandenmässigkeit im Sinne von

- 21 - Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB vorliegt, wird ebenfalls bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

E. 3.5 Rechtliche Würdigung

E. 3.5.1 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundla- gen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 69 S. 52 E. III.3.1.-3.3.), diese können übernommen werden. Hernach (a.a.O., S. 52 f. E. III.3.4.) erwog sie weiter richtig, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt diverse auf seinen Konten eingegangene Geldsummen abgehoben und unbekannten Geldabholern übergab oder die Überweisung der Deliktserlöse via Geldübermittlungsdienstleistern oder Banküberweisungen veranlasste. Zudem nahm er auch die von den Mitbeschuldig- ten H._____ und G._____ sowie von T._____ abgehobenen Geldbeträge entgegen und überwies diese wiederum via Geldübermittlungsdienstleistern an die unbekannte Täterschaft oder händigte das Geld direkt nicht näher bekannten Geldabholern aus. Durch diese Handlungen des Beschuldigten konnte die delik- tische Herkunft der Gelder verschleiert bzw. diese konnten im Bestimmungsland als "sauber" verwendet werden. Damit nahm der Beschuldigte Handlungen vor, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung der betreffenden Beträge zu vereiteln. Weiter ist wie aufgezeigt davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die deliktische Herkunft der Gelder (Delikterlös aus Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, vgl. dazu vorne unter E. II.2.) bestens Bescheid wusste, trug er doch wie ausgeführt als Gehilfe für die Taten selbst auch Mitverantwortung und wusste er zumindest in den Grundzügen über die Vor- bzw. Haupttat Bescheid. Zudem nahm der Beschuldigte aufgrund der Umstände zumindest billigend in Kauf, die Wieder- auffindung der Gelder und die Rückführung an die Geschädigten zu vereiteln. Damit ist der Grundtatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, zumal Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe weder ersicht- lich sind noch geltend gemacht wurden.

E. 3.5.2 Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zum Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gemacht (Urk. 69 S. 54 E. III.3.7. bzw. S. 49 f. E. III.2.7.), diese sind zu übernehmen. In

- 22 - Bezug auf die konkrete Deliktssumme ist festzustellen, dass der Beschuldigte wie erstellt Beträge in der Höhe von Fr. 146'500.95 (eigene Konten) und Fr. 89'648.75 und EUR 20'409.89 (Konten der Mitbeschuldigten H._____ und G._____ sowie T._____) umsetzte und dabei einen Gewinn von rund Fr. 33'780.– und EUR 1'020.– erzielte, womit er nicht nur einen sehr hohen Umsatz, sondern auch einen erheb- lichen Gewinn erzielte. Entsprechend ist Gewerbsmässigkeit zu bejahen (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., E. III.3.7.2. f.). Die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 53 E. III.3.6. bzw. vorne unter E. II.3.3.).

E. 3.5.3 Zum Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 69 S. 55 f. E. III.3.9.1), die übernommen werden können. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bandenmässig- keit gegeben ist, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Für die Annahme einer Bande müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sein oder muss die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 135 IV 158).

E. 3.5.4 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der bandenmässigen schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB mit der Begründung frei, in den Akten fehlten entscheidende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte je den Entschluss gefasst bzw. den Willen gehabt hätte, als Banden- mitglied zusammen mit weiteren Personen deliktische Handlungen vorzunehmen. Insbesondere fehlten konkrete Beweismittel, die darlegen würden, dass seine Zu- sammenarbeit mit dem Mitbeschuldigten F._____ und den weiteren nicht näher be-

- 23 - kannten Mittätern derart intensiv gewesen wäre, dass von einem fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könne. Auch der Organisationgrad unter den beteiligten Personen erscheine nicht dergestalt, dass von Bandenmässigkeit ausgegangen werden könnte (Urk. 69 S. 56 E. III.3.9.2. f.).

E. 3.5.5 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, ein bandenmässiger Zusammen- schluss im Sinne der Rechtsprechung sei bei der zu beurteilenden Tätergruppie- rung, wie sich namentlich den zahlreichen Chat-Konversationen entnehmen lasse, schon aufgrund der Vielzahl von Delikten und der zeitlichen Dauer des Zusammen- wirkens der Beschuldigten gegeben. Zweifellos hätten er und F._____ nicht nur konkludent sondern ausdrücklich den Willen bekundet, mit Hilfe von G._____ und T._____ gemeinsam mit den nicht näher bekannten Hintermännern Geldwäscherei zu betreiben, wobei eine klare Rollen- und Aufgabenverteilung vorgelegen habe (Kontobeschaffung für und Weiterleitung von Deliktserlösen an den Beschuldigten und weitere Hintermänner durch den Beschuldigten F._____ / Kontosuche, Vermitt- lung sowie Weiterleitung von Konten und Deliktserlöse an und für die nigerianische Tätergruppierung durch den Beschuldigten mit Unterstützung von F._____ und wei- terer nicht näher bekannter Mittäter), weshalb der verlangte Mindestansatz an die Organisation / Teamarbeit zu bejahen sei. Dieselben Überlegungen gälten für die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit «U._____», «V._____» und den weiteren nicht näher bekannten Mittätern, auch dort habe eine klare Rollen- und Aufgaben- verteilung und gemeinsame Unterstützung für die nigerianische Tätergruppierung bestanden, was ebenfalls den zahlreichen Chats in den Akten zu entnehmen sei. Insbesondere habe der Beschuldigte, neben der Vermittlung der Konten von G._____ und T._____, auf entsprechende Anfrage auch sein eigenes Konto und dasjenige der Beschuldigten H._____ «U._____», «V._____» und weiteren unbe- kannten Personen zur Verfügung gestellt und mit diesen gemeinsam fortgesetzt Geldwäscherei betrieben (Urk. 72 S. 2 f. und 96 S. 4 ff.).

E. 3.5.6 Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, als aufgrund der Anzahl der Delikte wie auch der Dauer des zeitlichen Zusammenwirkens des Beschuldigten mit S._____ von einer bandenmässigen Begehung auszugehen ist. Der Beschuldigte wirkte mehrfach und in regelmässigem Austausch als Verbindungs- bzw. Übermitt-

- 24 - lungsglied mit S._____ zusammen im Rahmen der Geldwäschereihandlungen. Darin manifestierte sich sein Wille zum bandenmässigen Tätigwerden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschuldigte hat sich demnach auch der bandenmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b schuldig gemacht..

E. 3.5.7 Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom

17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 305bis Ziff. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, mit einer Freiheitsstrafe nicht mehr - wie noch vor Vorinstanz (Urk. 69 S. 61 E. IV.4.2.2. f.) - zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, erweist sich das neue Recht im konkreten Fall als das mildere und findet somit Anwendung (Art. 2 StGB).

E. 3.6 Ergebnis Der Beschuldigte ist der schweren gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bisZiff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt

1. Strafzumessung

E. 7 November 2007, Geschäfts-Nr. UK070265, S. 12 E. II.3 b): "[…] Dass Liebende in ihrer Wahrnehmung in vielerlei Hinsicht regelmässig mehr oder minder einge- schränkt sind, mit der Liebe ebenso regelmässig mehr oder minder ausgeprägte Abhängigkeiten einhergehen und insofern auch Liebende erhöht schutzbedürftig sein können, ist eine allgemein bekannte Tatsache. […]"). Entsprechend gebührt auch Liebenden oder Liebesuchenden aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität grundsätzlich besonderer Schutz und ist eine die Arglist ausschliessenden Opfer- mitverantwortung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Von Letzterem kann vorliegend jedenfalls - entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 8) - in keinem der eingeklagten Fälle ausgegangen werden. Soweit die Verteidigung in Zweifel zieht, dass es sich bei den Geschädigten um schutzbedürftige Personen handelte (Urk. 97 S. 4), ergibt sich bereits aus den Jahrgängen der Geschädigten, dass es sich um Personen in hohem Alter handelte. Es liegt auch auf der Hand, dass sich gerade besonders verletzliche Personen anfällig zeigten für das vorliegende Tat- vorgehen mittels Beziehungsaufbau über Internetkanäle. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist an die Fähigkeit verliebter Opfer, Lügengeschichten

- 18 - kritisch zu hinterfragen, keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 128 IV 255), weshalb auch vorliegend nicht von Opfermitverantwortung auszugehen ist. Dass die Geschädigten von Romance Scam grundsätzlich zumutbare Nachforschung bzw. Überprüfungen unterlassen, weil sie dadurch ihren potenziellen Liebes- partnern gegenüber Misstrauen zum Ausdruck bringen würden (vgl. Urteil 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2.), ist durchaus nachvollziehbar. Soweit die Geschädigten vorliegend Vorsichtmassnahmen unterlassen hätten, tritt das täuschende Verhalten der Täterschaft, welche sich die emotionale Bindung und das aufgebaute Vertrauensverhältnis zu Nutze machten, jedenfalls nicht in den Hinter- grund. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 97 S. 6) leistete der Beschul- digte massgebliche Hilfeleistungen, indem er den Geldfluss von den Opfern zu den Hintermännern ermöglichte. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zudem aus- drücklich zu erwähnen, dass auch vom Vorliegen eines Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB auszugehen ist, wobei diesbezüglich auf den erstellten Sachverhalt verwiesen sei. Weiter hat die Vorinstanz richtig auf Gehilfenschaft und Gewerbsmässigkeit erkannt und aufgrund Letzterem einen Versuch verneint (Urk. 69 S. 47-51, E. III.2.5.-2.7.). Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuld- ausschlussgründe. Soweit die Verteidigung mit Blick auf die rechtliche Würdigung auf angeblich vergleichbare Verfahren verweist (Urk. 97 S. 8 ff.), so lassen sich diese Vorbringen weder überprüfen, noch könnte sie etwas aus einer abweichen- den rechtlichen Würdigung in einem anderen Verfahren herleiten.

E. 8 Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.

E. 9 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon Samsung Typ Galaxy A50, SM-1 IMEI-Nummer 2, 3 (As- servaten Nr. A013'771'272);  Software Cellebrite UFED4PC 7.33.0.95 (Asservaten Nr. A013'813'291), Unterasservat zu A013'771'272;  SIM-Karte, Nr. 4 (Asservaten Nr. A013'813'304), Unterasservat zu A013'771'272;  Software Cellebrite UFED4PC 7.33.0.95 (Asservaten Nr. A013'813'315), Unterasservat zu A013'813'304;  SIM-Karte, Nr.5 (Asservaten Nr. A013'813'326) Unterasservat zu A013'771'272;  Software Cellebrite (Asservaten Nr. A013'813'337), Unterasservat ge- hört zu A013'813'326;  Mobiltelefon, Samsung (Asservaten Nr. A013'771'125);  Überweisungsbeleg B._____, ltd. auf C._____ (Asservaten Nr. A013'771'090).

E. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2020 beschlagnahmten Fr. 500.– werden eingezogen (Asservaten Nr. A0113'771'170). Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

E. 11 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus-

- 31 - gegeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

- Portemonnaie Leder schwarz (Asservaten Nr. A013'771'103);

- Tablet PC, Apple Typ iPad Seriennummer 7 IMEI- Nummer 6 (Asservaten Nr. A013'771'114);

- Schwarzes Notizbuch (Asservaten Nr. A013'771'136);

- Div. Verträge "Memorandum of Understanding" (Asservaten Nr. A013'771'147);

- Div. Überweisungsverträge "D._____" (Asservaten Nr. A013'771'169);

- div. Handschriftliche Zettel (Asservaten Nr. A013'771'205);

- div. Einzahlungsbelege für Konto A._____ (Asservaten Nr. A013'771'216).

E. 12 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatklägerin 7 (N._____) Schaden- ersatz von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. März 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

E. 13 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 (O._____) Schaden- ersatz von EUR 3'854.77 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren abgewiesen.

E. 14 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 9 (P._____) Schaden- ersatz von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. August 2019 zu bezahlen.

E. 15 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (Q._____) Schaden- ersatz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten F._____ und G._____ zu bezahlen.

E. 16 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 28 und 29) wird bestätigt.

E. 17 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'652.20 amtliche Verteidigung

E. 18 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 19 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (versendet)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)  die Privatkläger 1 - 10 (versendet) 

- 35 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die erbetene Verteidigung  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, MROS, 3003 Bern  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste; das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

E. 20 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 36 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230189-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 21. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 (DG220032)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Februar 2022 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 86 ff.) «Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie  der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB.

2. Vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a und b wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 88 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 88 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

8. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.

- 3 -

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

25. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon Samsung Typ Galaxy A50, SM-1 IMEI-Nummer 2, 3 (Asservaten Nr. A013'771'272);  Software Cellebrite UFED4PC 7.33.0.95 (Asservaten Nr. A013'813'291), Unterasservat zu A013'771'272;  SIM-Karte, Nr. 4 (Asservaten Nr. A013'813'304), Unterasservat zu A013'771'272;  Software Cellebrite UFED4PC 7.33.0.95 (Asservaten Nr. A013'813'315), Unterasservat zu A013'813'304;  SIM-Karte, Nr.5 (Asservaten Nr. A013'813'326) Unterasservat zu A013'771'272;  Software Cellebrite (Asservaten Nr. A013'813'337), Unterasservat gehört zu A013'813'326;  Mobiltelefon, Samsung (Asservaten Nr. A013'771'125);  Überweisungsbeleg B._____, ltd. auf C._____ (Asservaten Nr. A013'771'090).

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2020 beschlagnahmten Fr. 500.– werden eingezogen (Asservaten Nr. A0113'771'170). Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

25. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen:  Portemonnaie Leder schwarz (Asservaten Nr. A013'771'103);  Tablet PC, Apple Typ iPad Seriennummer 7 IMEI-Nummer 6 (Asservaten Nr. A013'771'114);  Schwarzes Notizbuch (Asservaten Nr. A013'771'136);  Div. Verträge "Memorandum of Understanding" (Asservaten Nr. A013'771'147);

- 4 -  Div. Überweisungsverträge "D._____" (Asservaten Nr. A013'771'169);  div. Handschriftliche Zettel (Asservaten Nr. A013'771'205);  div. Einzahlungsbelege für Konto A._____ (Asservaten Nr. A013'771'216).

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____) Schadenersatz von Euro 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten F._____ und G._____ und Fr. 5'000.– unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten H._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewie- sen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (I._____) Schadenersatz von Fr. 17'683.28 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (J._____) Schadenersatz von Fr. 51'400.– zuzüglich 5 % Zins ab auf Fr. 23'800.– seit 25. November 2019, zuzüglich 5 % Zins ab auf Fr. 6'700.– seit 4. Dezember 2019, zuzüglich 5 % Zins ab auf Fr. 4'500.– seit 23. Dezember 2019, zuzüglich 5 % Zins ab auf Fr. 6'400.– seit

3. Januar 2020 und zuzüglich 5 % Zins ab auf Fr. 10'000.– seit 9. Januar 2020 zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (K._____) Schadenersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mit-beschuldigten F._____ und G._____ sowie Schadenersatz von Fr. 15'200.– zu bezahlen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (L._____) Schadenersatz von Fr. 16'400.– zu bezahlen.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 (M._____) Schadenersatz von Fr. 14'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. August 2019 zu bezahlen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatklägerin 7 (N._____) Schadenersatz von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. März 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

- 5 -

19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 (O._____) Schadenersatz von Euro 3'854.77 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 9 (P._____) Schadenersatz von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. August 2019 zu bezahlen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (Q._____) Schadenersatz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten F._____ und G._____ zu bezahlen.

22. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (E._____) wird abgewiesen.

23. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (J._____) wird abgewiesen.

24. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (K._____) wird abgewiesen.

25. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 9 (P._____) wird abgewiesen.

26. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 10 (Q._____) wird abgewiesen.

27. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'190.00 Auslagen Polizei; Fr. 2'760.00 Entschädigung Dolm.; Fr. 87'374.99 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

28. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

29. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

30. [Mitteilungen]

- 6 -

31. [Rechtsmittel]» Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des BeschuldigtenA._____ (Urk. 71; Urk. 97): «1. Es sei der Beschuldigte wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Von allen anderen Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen.

2. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

3. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) nach Er- messen des Gerichts.»

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 72; Urk. 96): « Die Ziffern 2 (bez. Teilfreispruch von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.  Der Beschuldigte sei anklagegemäss auch der schweren Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.  Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 24 Monaten auf- zuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (10 Monate) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Untersuchungs- haft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.  Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.» Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Nachdem es gemäss polizeilichen Erkenntnissen im Verlauf der Jahre 2018 und 2019 zu einer signifikanten Zunahme des Phänomens «Romance Scam» (Liebesbetrug im Internet) gekommen war, steigerte die Kantonspolizei Zürich im Herbst 2019 ihre diesbezüglichen Ermittlungen gegen international agierende

- 7 - Tätergruppierungen (Aktion «…», Urk. 1/1). Als Romance Scam (oder auch: Love Scam) wird eine Form des Internetbetrugs bezeichnet, bei der gefälschte Profile in Singlebörsen und auf Sozialen Medien dazu benutzt werden, den Opfern Verliebt- heit vorzugaukeln mit dem Ziel, eine finanzielle Zuwendung zu erschleichen (vgl. Urk. 1/1 S. 2 f., Urk. 1/10 S. 4 oder auch JAN WENK, Romance Scam: Phänomeno- logie und strafrechtliche Aspekte, recht 3/2023 S. 167 ff.). Der Beschuldigte, A._____, geriet im Rahmen dieser umfangreichen Ermittlungen in Verdacht, als Übermittler bzw. als sogenannter Money Mule deliktisch erlangte Gelder an die un- bekannte Täterschaft im Hintergrund transferiert zu haben (vgl. etwa Urk. 17/7 S. 2 f.). Im Vordergrund standen (und stehen) die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Als Mitbeteiligte eben- falls in Verdacht gerieten u.a. F._____ (Beschuldigter im Verfahren SB230192) und G._____ (Beschuldigter im Verfahren SB230191). Nach durchgeführter Untersu- chung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 11. Februar 2022 Anklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 31). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. Dezember 2022 der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und der schweren, gewerbsmäs- sigen Geldwäscherei schuldig. Vom weitergehenden Vorwurf der Geldwäscherei als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation, eventualiter einer Bande, wurde er freigesprochen. Im Rahmen der Sanktionierung fällte die Vorin- stanz eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wovon 88 Tage bereits durch Haft er- standen seien) und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus, wobei von der Freiheitsstrafe 20 Monate teilbedingt und die Geldstrafe vollbedingt aufgescho- ben wurden bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter verwies die Vorinstanz den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes, was im Schengener Informationssystem auszuschreiben sei. Bezüglich der diversen beschlagnahmten Gegenstände bzw. Barschaft fällte die Vorinstanz einen differenzierten Entscheid, ebenso über die gel- tend gemachten Zivilansprüche. Im Detail lassen sich diese und die übrigen Ent- scheidungen der Vorinstanz dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv ent- nehmen (Urk. 69 S. 86 ff.).

- 8 - 1.3. Gegen das am 7. Dezember 2022 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 30 bzw. 22 ff., Urk. 55) meldeten am 8., 12. bzw.

13. Dezember 2022 und damit fristgerecht sowohl die Verteidigungen als auch die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 59, 61 und 63). Am 16. März 2023 wurde das schriftlich begründete Urteil (Urk. 66 = Urk. 69) an die Parteien und an weitere berechtigte Stellen versandt, welche es in den darauffolgenden Tagen zugestellt bekamen (Urk. 68/1 ff.). Die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung erfolgte am 3. April 2023 (Urk. 71; ergänzt mit Schreiben der erbetenen Verteidigung vom 11. April 2023 [Datum Poststempel, Urk. 75]), jene der Staatsanwaltschaft am 6. April 2023 (Datum Poststempel, Urk. 72); die Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist damit eingehalten (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2023 wurde den jeweils anderen Parteien je ein Doppel der Berufungserklärung der Gegenseite zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datener- fassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 77). Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 liess der Beschuldigt durch seine erbetene Verteidigung das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und weitere Dokumente betref- fend seine finanziellen Verhältnisse einreichen (Urk. 80 f.). Die Staatsanwaltschaft teilte am 24. April 2023 unter Hinweis auf ihre eigene Berufung mit, dass auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten verzichtet werde (Urk. 79). Seitens des Beschuldigten und auch seitens der Privatkläger wurden innert Frist keine Anschlussberufungen erhoben und keine Anträge gestellt; sie liessen sich auch sonst nicht (nochmals) vernehmen. Am 22. Januar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. April 2024 vorgeladen, wobei angekündigt wurde, dass an der Sitzung auch gerade in den Strafsachen betreffend G._____ (Verfahren SB230191) sowie F._____ (Verfahren SB230192) verhandelt werde (Urk. 82). In der Folge musste am

28. März 2024 die Ladung abgenommen werden (Urk. 84) und wurde neu auf den

21. Oktober 2024 vorgeladen (Urk. 87). Unterm 2. April 2024 reichte der erbetene

- 9 - Verteidiger eine weitere Eingabe ein, in der es hauptsächlich um die angefochtene Landesverweisung geht (Urk. 85). 1.4. Zur Berufungsverhandlung erschienen heute der Beschuldigte und seine beiden Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X1._____ und Rechtsanwalt Dr. X2._____, die Staatsanwältin lic. iur. R._____, der im Verfahren SB230191 Beschuldigte G._____ mit seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. Y._____ sowie Rechtsanwalt Dr. Z._____ als amtlicher Verteidiger des dispensierten im Verfahren SB230192 Beschuldigten F._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen und Beweisanträge wa- ren keine zu behandeln und – abgesehen von den Einvernahmen der Beschuldig- ten A._____ und G._____ – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss der Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung gegen alle vorinstanzlichen Schuldsprüche (Disp.- Ziff. 1), gegen die damit zusammenhängenden Sanktionen (Disp.-Ziff. 3 und 4 [wobei mit dem in Disp.-Ziff. 5 geregelten Vollzug eine enge Konnexität besteht, sodass dieser Punkt mit in die Überprüfung einzubeziehen ist; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3] sowie Disp.-Ziff. 6 und 7), gegen die Verpflichtungen zu Schadenersatz (Disp.-Ziff. 12–21) und gegen die Kostenauflage (Disp.-Ziff. 28 und 29; Urk. 71 und 75). Die Berufung der Staatsan- waltschaft (II. Berufung) richtet sich gegen den Teilfreispruch bezüglich banden- mässiger Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (sub Disp.- Ziff. 2) und die Bemessung der Strafe (Disp.-Ziff. 3; Urk. 88). 2.3. Somit sind im Berufungsverfahren einzig der unangefochtene Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen

- 10 - Organisation (Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB, sub Disp.-Ziff. 2), das Abweisen des Antrags auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellen eines DNA-Profils (Disp.- Ziff. 8), die Entscheidungen über beschlagnahmte Gegenstände/Vermögenswerte (Disp.-Ziff. 9–11), die abgewiesenen Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1, 3, 4, 9 und 10 (Disp.-Ziff. 22 bis 26) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 27) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.4. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Dispo- sition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erst- instanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen hat die Vorin- stanz auf entsprechende Rüge der Verteidigung hin (Urk. 52 S. 2) sodann richtig

- 11 - festgestellt, dass keine Verletzung des Anklageprinzips festzustellen ist (a.a.O., S. 10-12 E. I.7.), worauf verwiesen werden kann. II.Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf, Ausgangslage und allgemeine Beweiswürdigungsregeln Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 31 S. 2 ff.), darauf kann verwiesen werden. Nachfolgend wird auf die Vorwürfe an gegebener Stelle im Einzelnen einzugehen sein. Grob zusammengefasst blieb der eingeklagte äussere Sachverhalt vom Beschuldigten über weite Strecken un- bestritten, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, von den eingeklagten betrüge- rischen Machenschaften der unbekannten Täterschaft bzw. der Mitbeschuldigten nichts gewusst und nie mit der Absicht gehandelt zu haben, irgendjemanden zu schädigen. Der Beschuldigte wandte im Berufungsverfahren weiterhin ein, nicht ge- wusst zu haben, zu welcher Art von Geschäft er Vorschub geleistet habe. In Afrika sei es ganz normal, dass man sich gegenseitig unterstütze. Als er kurz vor der Verhaftung realisiert habe, dass etwas nicht stimme, habe er sich nach der Herkunft der Gelder erkundigt, woraufhin er bedroht worden sei (Urk. 95 S. 6 ff.). Entspre- chend ist nachfolgend der eingeklagte Sachverhalt zu erstellen. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln richtig dargestellt (Urk. 69 S. 12 E. II.A.), darauf kann verwiesen werden.

2. Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Anklageziffer I.) 2.1. Betrugshandlungen (Haupttat) Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.1 (Urk. 31 S. 3-10) unter Darstellung der relevanten Beweismittel sowie des Standpunkts des Beschuldigten mit zutreffender Begründung erstellt (Urk. 69 S. 13-16 E. II.B.1., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist festzu- halten, dass in Bezug auf die als Haupttat eingeklagten Betrugshandlungen die Privatkläger bzw. Geschädigten die Abläufe jeweils detailliert schilderten und mit entsprechenden Unterlagen belegten. Sie alle gaben übereinstimmend an, von einer unbekannten Täterschaft online kontaktiert worden zu sein und in der Folge

- 12 - mit ihren Internetbekanntschaften intensiv, andauernd und zum Teil (mehrmals) täglich kommuniziert zu haben. Nach dem Vorbringen besonderer Lebensum- ständen, dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses oder dem Erwecken von Ge- fühlen und dem Behaupten einer Notlage, waren sie dazu bereit, den gestellten Geldforderungen nachzukommen. Auf die verwertbaren Darstellungen der Geschä- digten, die sich aus ihren Aussagen und schriftlichen Angaben ergeben, kann abgestellt werden, sie wurden denn auch vom Beschuldigten nicht substanziell in Abrede gestellt (vgl. dazu auch Urk. 52 S. 9-12). Die Staatsanwaltschaft hat das allgemeine Vorgehen der unbekannten Täterschaft in der Anklageschrift zutreffend dargelegt, die darin tabellarisch festgehaltenen Einzelheiten der jeweiligen Dossiers stimmen sodann mit den konkreten Fällen überein und sind aktenkundig. Aktenkundig ist weiter, dass die unbekannte Täterschaft vielfach vermeintlich amtliche Papiere oder Belege verwendete und den Geschädigten zuschickte oder sich angeblicher Funktionsträger bediente, um den Anschein von Seriosität zu erwecken. Aufgrund der edierten Kontounterlagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten sind schliesslich auch die eingeklagten Überweisungen erwiesen. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.1.1 zweifelsfrei und rechts- genügend erstellt. 2.2. Tatbeitrag des Beschuldigten 2.2.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.2 (Urk. 31 S. 11-14) unter Darstellung des Standpunkts des Beschuldigten und der relevanten Beweise, namentlich der Aussagen des Beschuldigten und seiner Mitbeschuldigten, edierter Bankunterlagen und der Auswertung verschiedener Mobiltelefone, mit sorgfältiger und richtiger Begründung erstellt (Urk. 69 S. 16-33 II.B.2., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund sind die nach- folgenden Ausführungen teilweise rekapitulierende und ergänzende. Mit der Vor- instanz (a.a.O. S. 25 E. II.B.2.4.4.1.) ist der zu erstellende Sachverhalt nachfolgend nach thematischen Gesichtspunkten in seine Bestandteile aufzugliedern.

- 13 - 2.2.2. Weiterleitung von Kontoangaben bzw. Zurverfügungstellung von Konten Das Weiterleiten von Kontoangaben an andere Personen ist durch aktenkundige Chats belegt und wurde vom Beschuldigten nicht explizit bestritten (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 25 f. E. II.B.2.4.4.2., unter Hinweis auf die Akten). 2.2.3. Wissen um betrügerische Machenschaften Wie bereits ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte um die eingeklagten betrügeri- schen Machenschaften gewusst zu haben bzw. dass es bei der Weiterleitung der Kontoangaben um betrügerische Machenschaften ging. Seine Bestreitungen und seine Erklärungsversuche, wonach es um Autohandel gegangen sein soll, sind ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 97 S. 6 f.) indes gänzlich unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu werten. Die Vorinstanz hat sorgfältig und einleuchtend aufgezeigt, dass der Beschuldigte widersprüchlich, nicht nachvoll- ziehbar sowie teilweise lebensfremd und gar abstrus aussagte und dass sich seine Aussagen, soweit damit der eingeklagte Sachverhalt in Abrede gestellt wird, mit den objektiven Ermittlungsergebnissen - namentlich den aktenkundigen Chats, aber auch den Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ - nicht in Einklang bringen lassen (Urk. 69 S. 26-29 E. II.B.2.4.4.3., unter Hinweis auf die Akten), welche Be- gründung im Einzelnen wie gesagt übernommen werden kann. Die aktenkundigen Chats, in denen immer wieder von "dating" und "dating-work" die Rede ist und in denen auch um Beteiligungsprozente gefeilscht wird, sprechen Bände und entlar- ven den Beschuldigten vollends. Der Beschuldigte gab denn auch zu, von S._____ darüber informiert worden zu sein, dass es sich um "Dating-Business" handle und dass dieser ihm in Aussicht gestellt habe, er werde ihm das "Dating-Business" er- klären (Urk. 3/14 S. 8). Bezeichnenderweise wich der Beschuldigte mehrfach einer Antwort aus, als er von der Staatsanwältin gefragt wurde, was ihm konkret hinsicht- lich des "Dating-Business" erklärt wurde bzw. was er sich über die Erwähnung des Begriffs "Dating-Business" gedacht habe (vgl. Urk. 3/14 S. 8). Dass er nach Kennt- nis, dass es sich um "Dating-Business" handle, über die Hintergründe im Unwissen gewesen sei ("Nein, ich dachte mir nie, dass Dating ein Business ist. Ich dachte Dating ist, wenn sich zwei Leute treffen.", Urk. 3/14 S. 8 F/A 44), ist in Übereinstim-

- 14 - mung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 69 S. 28 ff.) we- nig glaubhaft. Der Beschuldigte erhielt gar einen Link zu einem Artikel über Verhaf- tungen von nigerianischen Internetbetrügern durch das FBI, was ein weiterer von zahllosen Hinweisen ist, der ebenfalls klar gegen das behauptete Unwissen spricht. Vor diesem Hintergrund ist denn auch die Belastung des Mitbeschuldigten F._____, wonach der Beschuldigte ihm gesagt habe, das Geld komme von Frauen und es gehe um Dating, absolut glaubhaft. Insgesamt ist damit entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 97 S. 7) zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte um die betrügerischen Machenschaften im Hintergrund sehr wohl wusste und auch genau wusste, wozu die weitergeleiteten Kontoangaben verwendet wurden bzw. die zur Verfügung gestellten Konti dienten. 2.2.4. Rekrutierung bzw. Organisation des Kontos der Mitbeschuldigten H._____ Auch was dieses Sachverhaltselement betrifft, hat die Vorinstanz gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis, namentlich die Belastungen der Mitbeschuldigten H._____ sowie diverse einschlägige Chats, überzeugend dargelegt, dass die be- streitenden Aussagen des Beschuldigten unglaubhafte Schutzbehauptungen sind (Urk. 69 S. 29-31 E. II.B.2.4.4.4., unter Hinweis auf die Akten), welche Begründung im Einzelnen ebenfalls zu übernehmen ist. Zweifelsfrei ist auch der Sachverhalt rund um die Rekrutierung bzw. Organisation und Verwendung des Kontos der Mit- beschuldigten H._____ wie eingeklagt erstellt. 2.2.5. Organisation der Konten des Mitbeschuldigten G._____ sowie des Kontos von T._____ Wieder sind die zum Teil dem Untersuchungsergebnis angepassten Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und vor dem Hintergrund der Erkenntnisse der Aus- wertungen der Chats und der den Beschuldigten glaubhaft belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ sowie den bereits zuvor angestellten Erwägungen als Schutzbehauptungen zu werten, wobei im Einzelnen in diesem Punkt die Aus- führungen der Vorinstanz gelten (Urk. 69 S. 31-33 E. II.B.2.4.4.5., unter Hinweis auf die Akten), mit der der Sachverhalt auch hinsichtlich des Abschnittes betreffend

- 15 - die Zusammenarbeit mit dem Mitbeschuldigten F._____ und die Organisation der Konten des Mitbeschuldigten G._____ und T._____ anklagegemäss erstellt ist. 2.2.6. Geldzugang und Weiterleitung bzw. Übermittlung Vom Beschuldigten unbestritten blieb, die wie eingeklagt auf sein Konto über- wiesenen Beträge abgehoben und an andere Personen übergeben oder weiter- überwiesen zu haben. Die Abhebungen von den Konten des Beschuldigten sowie die Weiterüberweisungen selbst sind denn auch durch aktenkundige Belege aus- gewiesen. Betreffend die Überweisungen auf das Konto der Mitbeschuldigten H._____ stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit deren Aussagen, wonach sie die Gelder nach dem Bargeldbezug dem Beschuldigten übergab, überein. Auch betreffend die Zahlungen auf die Konten des Mitbeschuldigten G._____ und von T._____ stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen des Mitbeschul- digten F._____ überein, wonach der Beschuldigte die Gelder beim Mitbeschuldig- ten F._____ abholte. Die Aussage des Beschuldigten, wonach auch das Abheben, Abholen und Weitergeben bzw. -überweisen der Gelder nur auf Anweisung von S._____ erfolgt sein soll, erweisen sich auch im vorliegenden Zusammenhang als reine Schutzbehauptungen. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit auch in diesem Punkt erstellt (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 33 E. II.B.2.4.4.6., unter Hin- weis auf die Akten). 2.2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Tatbeitrag des Beschul- digten gemäss Anklageziffer I.1.2 zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist. 2.3. Versuchter Betrug Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum gewerbs- mässigen Betrug schuldig zu sprechen. Der ihm unter Anklageziffer I.1.3. vorge- worfene versuchte Betrug geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

- 16 - 2.4. Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1.4 (Urk. 31 S. 15) unter Darstellung des Standpunkts des Beschuldigten und seiner Aussagen sowie der relevanten Beweise mit richtiger Begründung erstellt (Urk. 69 S. 34-37 E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulie- rend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bestreitet, den eingeklagten Geldbe- trag erhalten zu haben. Er habe lediglich Geld für geringfügige Unkosten erhalten. Das Geld, das er nach Nigeria geschickt habe, sei sein eigenes gewesen, nicht jenes der Geschädigten. Aufgrund der Akten bzw. der edierten Unterlagen ist erstellt, dass der Beschuldigte innert rund zwei Jahren Fr. 69'657.07 auf sein nige- rianisches Konto überwies bzw. überweisen liess, wobei diverse Überweisungen nach Nigeria in zeitlicher Nähe zu Überweisungen der Geschädigten auf das Konto des Beschuldigten stattfanden. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er glü- cklich gewesen sei, einem Latino bzw. S._____ helfen zu können, und dass die zeitliche Nähe der Überweisungen reiner Zufall sei, sind nicht zuletzt vor dem Hin- tergrund des bereits zu den übrigen Sachverhaltsabschnitten Erwogenen wiederum als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten. Hinzu kommt, dass die Erkennt- nisse der Auswertung der Chats auch hier ein ganz anderes Bild ergeben: Der Be- schuldigte fordert, feilscht und handelt in verschiedenen Chats mit Chatpartnern Beteiligungsprozente aus und nimmt dabei eine sehr aktive Rolle ein. Gestützt auf die Chats und die darin enthaltenen Prozentberechnungen sowie vor dem Hinter- grund der unglaubhaften Darstellung des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz er- stellt, dass er mit mindestens 20% der auf sein Konto überwiesenen Beträge und mit 5% der Transaktionen über die vermittelten Konten von den Mitbeschuldigten H._____ und G._____ und von T._____ im eingeklagten Umfang entschädigt wurde (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 34-37 E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten). Damit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.1.4 zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist.

- 17 - 2.5. Rechtliche Würdigung 2.5.1. Die Vorinstanz hat unter einlässlicher Abhandlung der Vorbringen der Ver- teidigung eine differenzierte und zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts vorgenommen (Urk. 69 S. 40-51 E. III.2.), die auch in zweiter Instanz vollumfänglich übernommen werden kann. Teilweise rekapitulierend und ergän- zend ist nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Darlegung der allgemei- nen Grundlagen von Art. 146 StGB (a.a.O., S. 40-43 E. III.2.1. f.) richtigerweise von einem Serienbetrug ausging (a.a.O., S. 43 f. E. III. 2.4.1. f.), wobei sie zwischen Vorschussbetrug (Dossiers 5, 9 und 10) und klassischem Romance Scam (restliche Dossiers) unterschied (a.a.O., S. 44 E. III.2.4.3.). In sämtlichen Fällen bejahte sie sodann mit zutreffender Begründung eine tatbeständliche arglistige Täuschung (a.a.O., S. 44-47 E. III.2.4.4. f.). In diesem Zusammenhang ist, was die Fälle von Romance Scam mit versprochener vorgetäuschter Liebesbeziehung betrifft, ergän- zend festzuhalten, dass in der Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt ist, dass auch Liebende besonders schutzbedürftig sein können (vgl. in diesem Sinne u.a. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom

7. November 2007, Geschäfts-Nr. UK070265, S. 12 E. II.3 b): "[…] Dass Liebende in ihrer Wahrnehmung in vielerlei Hinsicht regelmässig mehr oder minder einge- schränkt sind, mit der Liebe ebenso regelmässig mehr oder minder ausgeprägte Abhängigkeiten einhergehen und insofern auch Liebende erhöht schutzbedürftig sein können, ist eine allgemein bekannte Tatsache. […]"). Entsprechend gebührt auch Liebenden oder Liebesuchenden aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität grundsätzlich besonderer Schutz und ist eine die Arglist ausschliessenden Opfer- mitverantwortung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Von Letzterem kann vorliegend jedenfalls - entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 8) - in keinem der eingeklagten Fälle ausgegangen werden. Soweit die Verteidigung in Zweifel zieht, dass es sich bei den Geschädigten um schutzbedürftige Personen handelte (Urk. 97 S. 4), ergibt sich bereits aus den Jahrgängen der Geschädigten, dass es sich um Personen in hohem Alter handelte. Es liegt auch auf der Hand, dass sich gerade besonders verletzliche Personen anfällig zeigten für das vorliegende Tat- vorgehen mittels Beziehungsaufbau über Internetkanäle. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist an die Fähigkeit verliebter Opfer, Lügengeschichten

- 18 - kritisch zu hinterfragen, keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 128 IV 255), weshalb auch vorliegend nicht von Opfermitverantwortung auszugehen ist. Dass die Geschädigten von Romance Scam grundsätzlich zumutbare Nachforschung bzw. Überprüfungen unterlassen, weil sie dadurch ihren potenziellen Liebes- partnern gegenüber Misstrauen zum Ausdruck bringen würden (vgl. Urteil 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2.), ist durchaus nachvollziehbar. Soweit die Geschädigten vorliegend Vorsichtmassnahmen unterlassen hätten, tritt das täuschende Verhalten der Täterschaft, welche sich die emotionale Bindung und das aufgebaute Vertrauensverhältnis zu Nutze machten, jedenfalls nicht in den Hinter- grund. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 97 S. 6) leistete der Beschul- digte massgebliche Hilfeleistungen, indem er den Geldfluss von den Opfern zu den Hintermännern ermöglichte. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zudem aus- drücklich zu erwähnen, dass auch vom Vorliegen eines Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB auszugehen ist, wobei diesbezüglich auf den erstellten Sachverhalt verwiesen sei. Weiter hat die Vorinstanz richtig auf Gehilfenschaft und Gewerbsmässigkeit erkannt und aufgrund Letzterem einen Versuch verneint (Urk. 69 S. 47-51, E. III.2.5.-2.7.). Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuld- ausschlussgründe. Soweit die Verteidigung mit Blick auf die rechtliche Würdigung auf angeblich vergleichbare Verfahren verweist (Urk. 97 S. 8 ff.), so lassen sich diese Vorbringen weder überprüfen, noch könnte sie etwas aus einer abweichen- den rechtlichen Würdigung in einem anderen Verfahren herleiten. 2.5.2. Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom

17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 146 Abs. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, der gewerbs- mässig handelnde Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Gemäss altem Recht war der gewerbsmässig handelnde Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen. Da vorliegend weder eine Freiheits- strafe unter sechs Monaten noch eine Geldstrafe auszufällen ist, ist das neue Recht milder (Art. 2 StGB).

- 19 - 2.6. Ergebnis Der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen.

3. Geldwäscherei (Anklageziffer II.) 3.1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) schuldig gesprochen und ihn vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a (Verbrechensorganisation) und b (Bandenmässigkeit) StGB freige- sprochen. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch in Bezug auf Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a (Verbrechensorganisation) StGB akzeptiert, dieser steht nicht mehr zur Diskussion (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Während die Staatsanwaltschaft neben einem Schuldspruch im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) im Berufungsverfahren auch einen solchen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) verlangt, beantragt die Verteidigung weiterhin einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Vollendete Geldwäscherei Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer II.1. (Urk. 31 S. 15-27) zusammen- gefasst vorgeworfen, sich durch die Übergabe von Delikterlösen an unbekannte Geldabholer bzw. die Überweisung von Deliktserlösen via «Geldübermittlungs- Dienstleistern» oder Banküberweisungen der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Wie bereits vorne unter E. II.2. erwogen, stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, die auf sein Konto überwiesenen Deliktserlöse abgehoben und anderen Personen übergeben oder überwiesen zu haben, gab aber an, nicht gewusst zu haben, woher das Geld gekommen sei. Wie vorne unter E. II.2. erstellt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um die betrügerische Herkunft der Gelder bzw. die betrügerischen Machenschaften der nicht näher bekannten Täterschaft um "U._____", "V._____" etc. wusste. Die in der Anklage aufgelisteten Transaktionen

- 20 - sind aufgrund der Akten erstellt. Damit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer II.1. zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 37 f. E. II.C.1., unter Hinweis auf die Akten), was die Verteidigung im Beru- fungsverfahren nicht in Abrede stellte (Urk. 97 S. 12). 3.3. Versuchte Geldwäscherei Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der bandenmässigen und ge- werbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die ihm unter Anklageziffer II.2. vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 3.4. Gewerbsmässigkeit/Bandenmässigkeit Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer II.3. (Urk. 31 S. 27 f.) vorgeworfen, durch sein deliktisches Handeln beabsichtigt zu haben, einen erheblichen Gewinn bzw. einen namhaften Beitrag an die Kosten seines Lebensunterhaltes zu erzielen. Wie weiter vorne unter E. II.2.4. ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte für seine Tätigkeiten wie eingeklagt mit mindestens Fr. 29'300.19 sowie Fr. 4'482.44 und EUR 1'020.49 entschädigt wurde. Ob sein Handeln als gewerbsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu qualifizieren ist, wird bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Weiter wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer II.4. (Urk. 31 S. 28, eventualiter) vorgeworfen er habe sich an einer nicht näher bekann- ten Örtlichkeit, zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens aber einige Tage vor dem 27. November 2018, als zum ersten Mal deliktisches Geld auf sein Konto überwiesen worden sei, aufgrund eines ausdrücklichen oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er gewusst habe oder hätte annehmen müssen aus einem Verbrechen herrührten, mit den nicht näher bekannten Mittätern "U._____", "V._____" und spätestens ab dem 19. August 2019 auch mit dem Mitbeschuldigten F._____ sowie weiteren nicht näher bekannten Mittätern zusammengeschlossen. Ob Bandenmässigkeit im Sinne von

- 21 - Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB vorliegt, wird ebenfalls bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 3.5. Rechtliche Würdigung 3.5.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundla- gen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 69 S. 52 E. III.3.1.-3.3.), diese können übernommen werden. Hernach (a.a.O., S. 52 f. E. III.3.4.) erwog sie weiter richtig, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt diverse auf seinen Konten eingegangene Geldsummen abgehoben und unbekannten Geldabholern übergab oder die Überweisung der Deliktserlöse via Geldübermittlungsdienstleistern oder Banküberweisungen veranlasste. Zudem nahm er auch die von den Mitbeschuldig- ten H._____ und G._____ sowie von T._____ abgehobenen Geldbeträge entgegen und überwies diese wiederum via Geldübermittlungsdienstleistern an die unbekannte Täterschaft oder händigte das Geld direkt nicht näher bekannten Geldabholern aus. Durch diese Handlungen des Beschuldigten konnte die delik- tische Herkunft der Gelder verschleiert bzw. diese konnten im Bestimmungsland als "sauber" verwendet werden. Damit nahm der Beschuldigte Handlungen vor, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung der betreffenden Beträge zu vereiteln. Weiter ist wie aufgezeigt davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die deliktische Herkunft der Gelder (Delikterlös aus Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, vgl. dazu vorne unter E. II.2.) bestens Bescheid wusste, trug er doch wie ausgeführt als Gehilfe für die Taten selbst auch Mitverantwortung und wusste er zumindest in den Grundzügen über die Vor- bzw. Haupttat Bescheid. Zudem nahm der Beschuldigte aufgrund der Umstände zumindest billigend in Kauf, die Wieder- auffindung der Gelder und die Rückführung an die Geschädigten zu vereiteln. Damit ist der Grundtatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, zumal Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe weder ersicht- lich sind noch geltend gemacht wurden. 3.5.2. Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zum Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gemacht (Urk. 69 S. 54 E. III.3.7. bzw. S. 49 f. E. III.2.7.), diese sind zu übernehmen. In

- 22 - Bezug auf die konkrete Deliktssumme ist festzustellen, dass der Beschuldigte wie erstellt Beträge in der Höhe von Fr. 146'500.95 (eigene Konten) und Fr. 89'648.75 und EUR 20'409.89 (Konten der Mitbeschuldigten H._____ und G._____ sowie T._____) umsetzte und dabei einen Gewinn von rund Fr. 33'780.– und EUR 1'020.– erzielte, womit er nicht nur einen sehr hohen Umsatz, sondern auch einen erheb- lichen Gewinn erzielte. Entsprechend ist Gewerbsmässigkeit zu bejahen (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., E. III.3.7.2. f.). Die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 53 E. III.3.6. bzw. vorne unter E. II.3.3.). 3.5.3. Zum Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 69 S. 55 f. E. III.3.9.1), die übernommen werden können. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bandenmässig- keit gegeben ist, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Für die Annahme einer Bande müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sein oder muss die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 135 IV 158). 3.5.4. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der bandenmässigen schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB mit der Begründung frei, in den Akten fehlten entscheidende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte je den Entschluss gefasst bzw. den Willen gehabt hätte, als Banden- mitglied zusammen mit weiteren Personen deliktische Handlungen vorzunehmen. Insbesondere fehlten konkrete Beweismittel, die darlegen würden, dass seine Zu- sammenarbeit mit dem Mitbeschuldigten F._____ und den weiteren nicht näher be-

- 23 - kannten Mittätern derart intensiv gewesen wäre, dass von einem fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könne. Auch der Organisationgrad unter den beteiligten Personen erscheine nicht dergestalt, dass von Bandenmässigkeit ausgegangen werden könnte (Urk. 69 S. 56 E. III.3.9.2. f.). 3.5.5. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, ein bandenmässiger Zusammen- schluss im Sinne der Rechtsprechung sei bei der zu beurteilenden Tätergruppie- rung, wie sich namentlich den zahlreichen Chat-Konversationen entnehmen lasse, schon aufgrund der Vielzahl von Delikten und der zeitlichen Dauer des Zusammen- wirkens der Beschuldigten gegeben. Zweifellos hätten er und F._____ nicht nur konkludent sondern ausdrücklich den Willen bekundet, mit Hilfe von G._____ und T._____ gemeinsam mit den nicht näher bekannten Hintermännern Geldwäscherei zu betreiben, wobei eine klare Rollen- und Aufgabenverteilung vorgelegen habe (Kontobeschaffung für und Weiterleitung von Deliktserlösen an den Beschuldigten und weitere Hintermänner durch den Beschuldigten F._____ / Kontosuche, Vermitt- lung sowie Weiterleitung von Konten und Deliktserlöse an und für die nigerianische Tätergruppierung durch den Beschuldigten mit Unterstützung von F._____ und wei- terer nicht näher bekannter Mittäter), weshalb der verlangte Mindestansatz an die Organisation / Teamarbeit zu bejahen sei. Dieselben Überlegungen gälten für die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit «U._____», «V._____» und den weiteren nicht näher bekannten Mittätern, auch dort habe eine klare Rollen- und Aufgaben- verteilung und gemeinsame Unterstützung für die nigerianische Tätergruppierung bestanden, was ebenfalls den zahlreichen Chats in den Akten zu entnehmen sei. Insbesondere habe der Beschuldigte, neben der Vermittlung der Konten von G._____ und T._____, auf entsprechende Anfrage auch sein eigenes Konto und dasjenige der Beschuldigten H._____ «U._____», «V._____» und weiteren unbe- kannten Personen zur Verfügung gestellt und mit diesen gemeinsam fortgesetzt Geldwäscherei betrieben (Urk. 72 S. 2 f. und 96 S. 4 ff.). 3.5.6. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, als aufgrund der Anzahl der Delikte wie auch der Dauer des zeitlichen Zusammenwirkens des Beschuldigten mit S._____ von einer bandenmässigen Begehung auszugehen ist. Der Beschuldigte wirkte mehrfach und in regelmässigem Austausch als Verbindungs- bzw. Übermitt-

- 24 - lungsglied mit S._____ zusammen im Rahmen der Geldwäschereihandlungen. Darin manifestierte sich sein Wille zum bandenmässigen Tätigwerden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschuldigte hat sich demnach auch der bandenmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b schuldig gemacht.. 3.5.7. Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom

17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 305bis Ziff. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, mit einer Freiheitsstrafe nicht mehr - wie noch vor Vorinstanz (Urk. 69 S. 61 E. IV.4.2.2. f.) - zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, erweist sich das neue Recht im konkreten Fall als das mildere und findet somit Anwendung (Art. 2 StGB). 3.6. Ergebnis Der Beschuldigte ist der schweren gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bisZiff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt

1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Vorgehensweise bei der Strafzu- messung, zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 69 S. 56-59 E. IV.1.-3.), darauf kann - mit den vorne unter E. II.2.5.2. und II.3.5.8. ge- machten Ergänzungen zu den neuen Strafrahmen - verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei

- 25 - ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe be- grifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Ge- richt zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom

23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug Ausgangspunkt der vorliegenden Strafzumessung ist der Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe für gewerbsmässigen Betrug. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Betrugshandlungen insgesamt zu einem namhaften Deliktsbetrag von ca. Fr. 236'000.– und EUR 20'000.– führten. Neben dem hohen Deliktsbetrag fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte zumindest in den Grundzügen Kenntnis vom perfiden und rücksichtslosen Vorgehen der Hinter- männer hatte. Sein Handeln ist im Gefüge der Beteiligten auf einer mittleren Hierarchiestufe anzusiedeln. Der Beschuldigte leistete mit seinem Tatbeitrag einen massgeblichen und sehr zeitintensiven Beitrag zum Erfolg der Täterschaft. Unter

- 26 - Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds der Gehilfenschaft ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 60 E. IV.4.1.1.). In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich und ausschliesslich aus finanziellen, mithin also egoistischen Motiven handelte, wobei er entgegen seinen Beteuerungen wie aufge- zeigt nicht lediglich als blinder Anweisungsempfänger handelte, sondern vielmehr eine aktive Rolle übernahm und zu den Betrügen aus freien Stücken und motiviert von der ausgehandelten Beteiligung am Deliktserlös Hilfe leistete. Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich wonach der Beschuldigte in seiner Entscheidungs- freiheit in irgendeiner relevanten Weise eingeschränkt gewesen wäre. Die sub- jektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., E. IV.4.1.2.). Zur angezeigten Strafart bleibt zu sagen, dass aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe erweist als etwas zu milde, 26 Monate sind angemessen. 1.2.2. Straferhöhung aufgrund der schweren gewerbsmässigen und banden- mässigen Geldwäscherei Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass es sich bei den vom Beschuldigten an Drittpersonen weitergegebenen bzw. mittels Überweisungen ins Ausland trans- ferierten Geldbeträgen insgesamt um eine hohe Geldsumme handelte. Bereits auf- grund der zahlreichen Einzelhandlungen sowie der betroffenen Geldsummen ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist wie schon bei der Gehilfenschaft zum Betrug festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 69 S. 61 E. IV.4.2.1.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Zur Strafart bleibt zu sagen, dass auf- grund des Verschuldens des Beschuldigten die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Frage kommt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung der für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug festgesetzten Einsatzstrafe um zwölf Monate als angemessen.

- 27 - 1.3. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 69 S. 61-63 E. IV.5.). Ergänzend ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persönli- chen Verhältnissen weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte angab, inzwischen traditionell, aber noch nicht behördlich geheiratet zu haben (Urk. 95 S. 12). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des nicht vorbestraften (Urk. 70) Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Indes ist das Geständnis des Beschuldigten bezüglich der Geldwäsche- reihandlungen im Umfang von vier Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 1.4. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen. 88 Tage erstandene Haft sind anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 69 S. 63 E. IV.7.).

2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 64 f. E. V.1.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits 88 Tage in Untersuchungshaft verbrachte und seines insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens ist es angemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und diesbezüglich die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im Restumfang von zehn Monaten, abzüg- lich 88 bereits erstandener Hafttage, ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landes- verweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Be- schuldigte als Ausländer mit dem gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesver-

- 28 - weisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren per- sönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 69 S. 66 E. VI.3. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter machte die Vorinstanz, unter Ab- handlung der Vorbringen der Verteidigung (a.a.O., S. 65 E. VI.2.) zutreffende Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und verneinte unter Bezugnahme auf dessen familiäre Situation mit ebenfalls zutreffender Be- gründung das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (a.a.O., S. 66-69 E. VI.5.), worauf auch zu verweisen ist. Auch gestützt auf die im Berufungsver- fahren gemachten Vorbringen der Verteidigung (Urk. 75; Urk. 91; Prot. II S. 7 f.)

– soweit es sich nicht mehrheitlich um allgemeine Ausführungen zur Sinnhaftigkeit der strafrechtlichen Landesverweisung und persönliche Anekdoten ohne Bezug- nahme zu den von der Vorinstanz genannten massgebenden Kriterien handelt (vgl. Urk. 91 S. 1–6) – ergibt sich nichts Neues, das einen Härtefall begründen würde. Soweit der Beschuldigte und seine Partnerin inzwischen (zumindest traditionell) geheiratet haben, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie dies in Kenntnis des erstinstanzlichen Schuldspruchs und der ausgesprochenen Landesverweisung taten. Sodann bleibt festzuhalten, dass - ganz unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalls - selbstredend ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten wie die vom Beschuldigten begangenen in der Schweiz zu verhindern. Der Beschuldigte offenbarte mit seinen Taten ein erhebliches Gefähr- dungspotenzial, was sich verschuldensmässig in der ausgefällten empfindlichen Strafe niederschlägt. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bei weitem. Ent- sprechend ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Auch die von der Vor- instanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angemessen und zu übernehmen (Urk. 69 S. 70 E. VI.6. f.). Vor diesem Hintergrund ist auch eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an- gezeigt, wobei diesbezüglich ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (a.a.O., E. VI.8.).

- 29 - V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz gemacht (Urk. 69 S. 71-73 E. VII.1. und 3.). darauf ist zu verweisen. Die Verteidigung hat sich vor Vorinstanz darauf beschränkt, pauschal die Abweisung allfälliger Zivilforderungen zu beantragen, ohne sich im Detail mit den gestellten Forderungen auseinanderzu- setzen (vgl. dazu Urk. 52 S. 1 und Prot. I S. 10 ff.). Die Vorinstanz hat auch zu den Schadensbegehren im Einzelnen gestützt auf die aktenkundigen Belege zu- treffende Ausführungen gemacht, die ausgangsgemäss bzw. im Einklang mit dem Schuldspruch ebenfalls zu bestätigen sind (Urk. 69 S. 74-80 E. VII.4.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bis auf einen Nebenpunkt (Absehen von einer Geldstrafe) vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen durchdringt. Bei diesem Ver- fahrensausgang sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens voll- umfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 30 - «Es wird erkannt:

1. […]

2. Vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a […] StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. ff. […]

8. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon Samsung Typ Galaxy A50, SM-1 IMEI-Nummer 2, 3 (As- servaten Nr. A013'771'272);  Software Cellebrite UFED4PC 7.33.0.95 (Asservaten Nr. A013'813'291), Unterasservat zu A013'771'272;  SIM-Karte, Nr. 4 (Asservaten Nr. A013'813'304), Unterasservat zu A013'771'272;  Software Cellebrite UFED4PC 7.33.0.95 (Asservaten Nr. A013'813'315), Unterasservat zu A013'813'304;  SIM-Karte, Nr.5 (Asservaten Nr. A013'813'326) Unterasservat zu A013'771'272;  Software Cellebrite (Asservaten Nr. A013'813'337), Unterasservat ge- hört zu A013'813'326;  Mobiltelefon, Samsung (Asservaten Nr. A013'771'125);  Überweisungsbeleg B._____, ltd. auf C._____ (Asservaten Nr. A013'771'090).

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2020 beschlagnahmten Fr. 500.– werden eingezogen (Asservaten Nr. A0113'771'170). Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus-

- 31 - gegeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

- Portemonnaie Leder schwarz (Asservaten Nr. A013'771'103);

- Tablet PC, Apple Typ iPad Seriennummer 7 IMEI- Nummer 6 (Asservaten Nr. A013'771'114);

- Schwarzes Notizbuch (Asservaten Nr. A013'771'136);

- Div. Verträge "Memorandum of Understanding" (Asservaten Nr. A013'771'147);

- Div. Überweisungsverträge "D._____" (Asservaten Nr. A013'771'169);

- div. Handschriftliche Zettel (Asservaten Nr. A013'771'205);

- div. Einzahlungsbelege für Konto A._____ (Asservaten Nr. A013'771'216). 12 ff. […]

22. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (E._____) wird abgewiesen.

23. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (J._____) wird abgewiesen.

24. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (K._____) wird abgewiesen.

25. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 9 (P._____) wird abgewiesen.

26. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 10 (Q._____) wird abgewiesen.

27. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 32 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'190.00 Auslagen Polizei; Fr. 2'760.00 Entschädigung Dolm.; Fr. 87'374.99 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

28. f. […]

30. [Mitteilungen]

31. [Rechtsmittel]»

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von  Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der bandenmässigen und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne  von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 88 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 88 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 33 -

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____) Schaden- ersatz von EUR 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten F._____ und G._____ und Fr. 5'000.– unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten H._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Scha- denersatzbegehren abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (I._____) Schadener- satz von Fr. 17'683.28 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (J._____) Schadener- satz von Fr. 51'400.– zuzüglich 5 % Zins ab auf Fr. 23'800.– seit 25. Novem- ber 2019, zuzüglich 5 % Zins ab auf Fr. 6'700.– seit 4. Dezember 2019, zu- züglich 5 % Zins ab auf Fr. 4'500.– seit 23. Dezember 2019, zuzüglich 5 % Zins ab auf Fr. 6'400.– seit 3. Januar 2020 und zuzüglich 5 % Zins ab auf Fr. 10'000.– seit 9. Januar 2020 zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (K._____) Schaden- ersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mit-beschuldig- ten F._____ und G._____ sowie Schadenersatz von Fr. 15'200.– zu bezah- len.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (L._____) Schaden- ersatz von Fr. 16'400.– zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 (M._____) Schaden- ersatz von Fr. 14'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. August 2019 zu bezahlen.

- 34 -

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatklägerin 7 (N._____) Schaden- ersatz von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. März 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 (O._____) Schaden- ersatz von EUR 3'854.77 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren abgewiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 9 (P._____) Schaden- ersatz von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. August 2019 zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (Q._____) Schaden- ersatz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten F._____ und G._____ zu bezahlen.

16. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 28 und 29) wird bestätigt.

17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'652.20 amtliche Verteidigung

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (versendet)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)  die Privatkläger 1 - 10 (versendet) 

- 35 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die erbetene Verteidigung  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, MROS, 3003 Bern  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste; das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 36 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.