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SB230188

Nötigung

Zürich OG · 2024-04-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Zum Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. August 2022 (Urk. 9) vorgeworfen, dass er am tt.mm.2021, ca. 12.19 Uhr bis ca. 15.37 Uhr, an der B._____-strasse in … Zürich Teilnehmer einer illegalen Demonstration gewesen sei. Dabei habe er mit weiteren Demoteilnehmenden den Strassenverkehr lahmgelegt. Er habe sich mit seinem Tun hinter die Ziele der Um- weltschutzbewegung "C._____" gestellt, welche Zürich lahmzulegen beabsichtige und habe damit seinen eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt. Damit habe er zahlreiche Verkehrsteilnehmende (u.a. die Verkehrsbetriebe Zürich als Dienstabteilung der Geschädigten Stadt Zürich) dazu gezwungen, ungewollt ei- nen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren. Diese seien dazu gezwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen, was der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten und dennoch in Kauf genommen habe.

2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt insofern, als er am besagten Tag zu besagter Zeit am besagten Ort gewesen sei. Es sei aber keine Demon- stration gewesen, sondern eine Aktion des zivilen Ungehorsams (Prot. I S. 17 f.). Er räumte ein, dass zur besagten Zeit kein Verkehr mehr die B._____-strasse habe passieren können. Er bestritt aber, dass es Menschen gegeben habe, die gezwun- gen worden seien, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit verloren hätten (Prot. I S. 23). Weiter bestritt der Be- schuldigte, dass er sich "aufgrund eines Onlineaufrufes der Umweltorganisation "C._____'" zum besagten Ort begeben habe. Auch bestritt er, dass es eine Ankündigung gegeben hätte, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen; bzw. dass dies nicht dem letzten Stand der Ankündigung entsprechen würde. So sei es nicht um eine Lahmlegung des Verkehrs gegangen, sondern um eine Protestaktion an gezielten Punkten. Bei "C._____" handle es sich nicht um eine

- 8 - Umweltschutzbewegung, sondern um "…" [Beschreibung Organisation] (Prot. I S. 20 f.). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, verlas jedoch ein umfangreiches Plädoyer (Prot. II S. 10; mehr zum Standpunkt des Beschuldigten vgl. nachfolgend Ziff. 5.1).

3. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die wesentlichen Punkte hinreichend er- stellen liesse, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben worden sei (Urk. 58 S. 7).

4. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2; Prot. I S. 17 ff.), die Polizeirapporte (Urk. 1 und Urk. 5), die Fotodokumentation der Polizei (Urk. 3) sowie diverse vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen (Urk. 35/1-11 und Urk. 44/1-3), unter anderem das Gesuch zur Bewilligung einer politischen Ver- anstaltung (Urk. 35/2), im Recht. Auf die genannten Beweismittel wird im Folgen- den einzugehen sein, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind.

5. Beweiswürdigung 5.1. Der Beschuldigte anerkannte, sich im Rahmen der Demonstration vom tt.mm.2021 von 12.19 Uhr bis ca. 15.37 Uhr auf der B._____-strasse in Zürich aufgehalten und diese Strasse blockiert zu haben. Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung bestritt er dies nicht (Prot. II S. 17 f.; vgl. auch Urk. 104 S. 9, S. 26 und S. 38). Hingegen wurde vom Beschuldigten geltend gemacht, er sei keinem "Onlineaufruf" gefolgt und es sei nie das Ziel gewesen, den Verkehr lahmzulegen, mithin seien keine Verkehrsteilnehmer behindert (blockiert) worden. Ferner stellte er die vorinstanzlich festgestellte Dauer der Protestaktion in Frage (Urk. 104 S. 9 ff.).

- 9 - 5.2. Die Anwesenheit des Beschuldigten an der Demonstration zum fraglichen Zeitpunkt an der B._____-strasse deckt sich mit den Fotoaufnahmen der Stadtpo- lizei Zürich und den vom Beschuldigten eingereichten Fotos. Der Beschuldigte ist darauf gut erkennbar, unter anderem hält er zusammen mit anderen Teilnehmen- den ein Transparent mit den Worten "WIR WOLLEN LEBEN" in die Luft (Urk. 3 Fotos 3-6; Urk. 44/1). Die Demonstration war nicht bewilligt worden (vgl. Urk. 35/2 und Urk. 35/6). Ob der Beschuldigte einem Onlineaufruf gefolgt ist, lässt sich nicht erstellen, ist jedoch letztendlich irrelevant. Dem Beschuldigten wird ein individuelles Verhalten vorgeworfen. Er war zum fraglichen Zeitpunkt an der B._____-strasse und hat an der Demonstration teilgenommen. Erstellt und unbestritten ist somit, dass der Beschuldigte ab 12.19 Uhr bis mindestens 14.30 Uhr (Beginn der Auflö- sung) an der B._____-strasse an der Strassenblockade teilgenommen hat. Er konnte damit während rund zwei Stunden seinen Willen kundtun. 5.3. Der Beschuldigte wendete ein, er habe ab den ersten Verhaftungen um ca. 14.45 Uhr (er selber sei erst um 15.37 Uhr verhaftete worden) seit drei Stunden die B._____-strasse nicht mehr verlassen können und er sei innerhalb einer Sperrzone in öffentlicher Haft gewesen (Urk. 104 S. 39), damit sei er "eingekesselt" gewesen (Prot. II. S. 18). Hierzu muss gesagt werden, dass es dem Beschuldigte jederzeit offengestanden wäre, selbständig die Fahrbahn zu verlassen und auf das Trottoir auszuweichen. Der Beschuldigte verblieb jedoch auf der Fahrbahn, bis er von der Polizei von dort abgeführt wurde (Urk. 3 S. 3). 5.4. Erstellt ist, dass die Fahrbahn der B._____-strasse durch den Beschuldigten und die anderen Demonstranten blockiert wurde (Urk. 3). Aus diesem Grund musste der Strassenverkehr von der Polizei grosszügig umgeleitet werden. Die B._____-strasse ist eine wesentliche Hauptverkehrsachse in der Innenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren ist, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden. Damit ist auch gerichtsnotorisch, dass Verkehrsteilnehmer, die zu dieser Tageszeit auf der B._____-strasse hätten fahren wollen, ungewollt einen anderen Weg bzw. Umweg einschlagen mussten oder im Stau stecken blieben und dadurch Zeit ver- loren haben. Dasselbe gilt auch für den von Rückstau betroffenen öffentlichen Ver-

- 10 - kehr. Wenn die B._____-strasse blockiert wird, muss auch dieser – soweit über- haupt möglich – auf andere Routen ausweichen, was unweigerlich zu Zeitverlust führt. Die Aktion war angekündigt worden und bezweckte die Umleitung des Ver- kehrs samt dadurch entstehendem Verkehrsstau, um auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen (vgl. Urk. 35/2 und Urk. 35/7). 5.5. Die Einwände des Beschuldigten, dass keine Lahmlegung des Verkehrs bezweckt worden sei, sondern dass es sich um eine Protestaktion an gezielten Punkten gehandelt habe, erübrigt sich damit. Ob es sich bei "C._____" nicht um eine Umweltschutzbewegung, sondern um "…" [Beschreibung Organisation] handelt, spielt letztlich für die Frage eines allfälligen strafbaren Verhaltens des Beschuldigten keine Rolle. Auch ist es diesbezüglich irrelevant, ob die Menschen- versammlung als Demonstration oder Blockade oder dergleichen bezeichnet wird. 5.6. Die unbewilligte Demonstration auf der B._____-strasse in Zürich, welche im Voraus angekündigt war und die zum besagten Zeitpunkt stattfand, die Teilnahme des Beschuldigten daran sowie die Verkehrsblockade und Verkehrsumleitungen sind somit erstellt, womit sich diesbezüglich auch weitere Beweiserhebungen (Zeugen D._____ und E._____; vgl. die Beweisanträge des Beschuldigten, Urk. 96) erübrigen. 5.7. Die Auswirkungen der angekündigten Protestaktion auf den Strassen- verkehr war dem Beschuldigten aufgrund des Gesagten im Voraus schon bewusst. Er wusste, dass der Strassenverkehr blockiert wurde und auch umgeleitet werden musste. Er wollte dies auch. Ebenso wusste er, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte. Dass die Aktion illegal gewesen sei, wurde vom Beschuldigten auch nie bestritten (klar sei, dass die Polizei zum Verlassen der Strasse aufgefordert habe; es seien mehrere Abmahnungen erfolgt; Urk. 104 S. 39). Er selbst bezeichnete vor der Vorinstanz sein Verhalten als Aktion des zivilen Ungehorsams und gab an, dass ihm die Möglichkeit, für sein Handeln angeklagt werden zu können, bewusst gewesen sei (Prot. I S. 17 f.). Im Berufungs- verfahren beschrieb er sein Verhalten als "Protesthandeln" und als einen sym- bolischen Akt im Sinne des zivilen Ungehorsams und somit als politische Meinungsäusserung und nicht als gescheiterter Versuch der Herbeiführung eines

- 11 - Verkehrschaos (Urk. 104 S. 26; S. 32), was letztlich nichts am Umstand ändert, dass sich der Beschuldigte über die Folgen seines Handelns im Klaren war. Der Sachverhalt ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass er Teilnehmer der be- sagten Demonstration war, aber er anerkannte den Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht (Prot. I S. 19). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess er durch seine Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Prot. I S. 48; Prot. II S. 25).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand der Nötigung, zum (übergesetzlichen) Rechtfertigungsgrund der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, zum Sachverhaltsirrtum und zum rechtfertigenden Notstand zutreffend dargelegt und das Verhalten des Beschuldigten mit zutreffender Begründung unter den Tatbestand der Nötigung subsumiert (Urk. 58 S. 22). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen erfolgen lediglich zur Ergänzung.

3. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nicht jedes tatbeständigsmässige Vehalten ist bei Fehlen von Rechtsfertigungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum an- gestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

- 12 - Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die Gewalt, die An- drohung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 S. 220).

4. Die Teilnehmenden der Demonstration an der B._____-strasse in Zürich am tt.mm.2021 haben, indem sie sich in grosser Anzahl auf der B._____-strasse ein- fanden und auf dieser verweilten (inklusive des Beschuldigten), die Strasse für den motorisierten Individualverkehr gesperrt (Nötigungsmittel). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 des Strassen- verkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Die Blockade der B._____- strasse war damit rechtswidrig (vgl. BGer 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2). Die Blockade erfolgte an einem Werktag (Montag, tt.mm.2021) und dauerte rund zwei Stunden. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer wurden an der beabsichtigten Fortbewegung gehindert und wurden gezwungen, vor Ort auszuharren oder einen Umweg auf sich zu nehmen. Das ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Dies tat der Beschuldigte im Rahmen einer geplanten, vorbereiteten und organi- sierten Aktion (die nicht bewilligt war; vgl. Urk. 35/2 und Urk. 35/6), um den Verkehr zu blockieren und damit auf das Fernziel (geforderte Verbesserung der Umwelt- /Klimapolitik) aufmerksam zu machen. Er zwang die Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten, vor Ort zu verharren oder ungewollt einen Umweg einzuschlagen. Der Beschuldigte tat dies wissentlich und willentlich bzw. nahm dies hinsichtlich der

- 13 - Teilnehmer des motorisierten Privatverkehrs in Kauf. Das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck waren unrechtmässig (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 ff.). Damit hat der Beschuldigte im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Nötigung erfüllt (Urk. 58 S. 8 ff.).

5. Mit der Aktion am tt.mm.2021 wollte der Beschuldigte die Öffentlichkeit und die Behörden auf den Klimawandel aufmerksam machen. Er bezweckte mit der Teilnahme an der Demonstration, dass das Problem des Klimawandels endlich ernstgenommen und wirksame Massnahmen ergriffen würden. Die Aktion war angekündigt, was der Polizei Vorkehrungen und Umleitungen des Verkehrs ermög- lichte. Dennoch wurden die betroffenen Verkehrsteilnehmer des Individualverkehrs in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. In zufälliger Art und Weise wurden Menschen durch diese Aktion getroffen, die selbst nur zu einem Bruchteil für die von den Demonstranten beklagten Missstände mitverantwortlich waren und vor Ort nichts zu deren Beseitigung beitragen konnten. Im Gegenteil, sie mussten Umwege auf sich nehmen und waren somit Nötigungsopfer. Der Beschuldigte bestreitet, dass es Nötigungsopfer gegeben habe (Prot. I S. 23 f., 44; Urk. 104 S. 32 ff.). Wenn aber die B._____-strasse in Zürich als eine der wichtigen Verkehrsachsen in der Stadt Zürich von Demonstrierenden für den Individualverkehr (insbesondere an ei- nem Werktag) blockiert wird, ist es gerichtsnotorisch, dass Verkehrsteilnehmer Um- leitungen oder einen Stau, die zu ungeplanten Zeitverzögerungen führen, nicht begrüssen, weshalb dem Argument des Beschuldigten nicht gefolgt werden kann. Auch in Anbetracht dieser Umstände waren das Nötigungsmittel und der Nöti- gungszweck unrechtmässig (BGE 134 IV 216 E. 4.5).

6. Der Beschuldigte bringt vor, dass die Aktion angekündigt, aber nicht bewilligt worden sei. Man habe am 27. September 2021 ein Gesuch eingereicht. Das genaue Datum und die genaue Uhrzeit seien angekündigt worden. Die Demon- strierenden hätten darauf vertraut, dass sie das Recht hätten, zu demonstrieren. Eine Ablehnungsverfügung sei nicht erlassen worden (Prot. I S. 39 f., 42). Der Beschuldigte wusste letztlich aber, dass er an einer unbewilligten Demonstration teilnahm. Er selbst bezeichnet sein Verhalten als Aktion des zivilen Ungehorsams und gab an, dass ihm die Möglichkeit, für sein Handeln angeklagt werden zu

- 14 - können, bewusst gewesen sei (Prot. I S. 17 f.; vgl. vorne in E. II.5.7). Somit kann auch nicht von einem Sachverhalts-Irrtum (vgl. Art. 13 StGB) ausgegangen werden.

7. Der Beschuldigte berief sich sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungs- verfahren auf die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 und 11 EMRK (Prot. I S. 41 ff.; Prot. II S. 18 f.). Demonstrationen stehen unter dem Schutz der genannten Grundrechte. Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die Versamm- lungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzu- bleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; BGer 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1; BGE 147 I 103; BGer 6B_1460 vom 16. Januar 2024 E. 10.5.2). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefähr- dung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dring- lichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundes- verfassung, 2015, N. 34 zu Art. 22 BV; vgl. auch BGer 6B_1460 vom 16. Januar 2024 E. 10.5.2). Die Blockade der regelmässig stark verkehrsbelasteten B._____- strasse an einem Werktag tangierte nicht in erster Linie den Protestgegenstand, sondern während mehreren Stunden den Individualverkehr. Der Beschuldigte brachte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, dass Demonstrierende im Rahmen einer (friedlichen, unbewilligten) Demonstration nicht bestraft werden könnten, weil die Versammlungs- bzw. Meinungsäusserungsfreiheit höher zu gewichten wäre als das Recht des Einzelnen, sich ohne Umwege und Behinderungen im Verkehr zu bewegen. Wenn aber Demonstrierende absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten von anderen Personen stören, kann dies eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigen, sofern das Ausmass der Demonstrierenden über die normale Ausübung der friedlichen Versammlungsfreiheit hinausgeht (vgl. Urteil des EGMR Nr. 26986/03 vom

- 15 -

15. November 2007 i.S. Galstyan gegen Armenien, § 115; BGer 6B_1460 vom

16. Januar 2024, E. 10.4.4). Die Grenzen der Toleranz der Behörden gegenüber einer unbewilligten Demonstration hängen vom Einzelfall ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der Störung der öffentlichen Ordnung. Vorliegend wusste der Beschuldigte, dass die Demonstration unbewilligt war. Die Demonstration fand an einem Werktag auf der stark befahrenen B._____-strasse in der Stadt Zürich statt und dauerte mindestens zwei Stunden. Im Übrigen waren die Organisatoren mit der Polizei im Vorfeld der Aktion vom tt.mm.2021 im Austausch. Die Polizei offerierte Alternativen in Bezug auf einen möglichen Ort der Aktion in der Stadt Zürich, was aber offensichtlich von den Organisatoren abgelehnt wurde – wie aus einem von der Verteidigung eingereichten E-Mail-Austausch zwischen den Organi- satoren und der Stadtpolizei Zürich hervorgeht –, da es in der Folge zur Demonstration an der B._____-strasse in Zürich kam (vgl. Urk. 35/6). Vor diesem Hintergrund ging die vorliegende Demonstration deutlich über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung geduldete Mass an politischer Einflussnahme, Versammlung und Meinungsäusserung hinaus. Die Meinungsäusserung (Themati- sierung der Klimakrise) als Zweck der Versammlung tritt in den Hintergrund. Die Blockade der B._____-strasse in Zürich ist demzufolge auch unter Nachachtung der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit unrechtmässig.

8. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Klimanotstand nicht deckungsgleich mit strafrechtlichem Notstand gemäss Art. 17 StGB. Sind die engen Voraussetzungen dieser Bestimmung, namentlich eine unmittelbare Gefahr für bestimmte Individualrechtsgüter, zu deren Schutz kein anderes Mittel als die Notstandshandlung zur Verfügung steht, nicht erfüllt, entfällt eine Rechtfertigung für strafbares Verhalten. Die Klimaerwärmung kann nicht mit dem Rechtsbegriff der unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB gleichgesetzt werden (BGer 6B_183/2023 vom 15. März 2024 E. 4 mit Verweis auf BGE 147 IV 297 E. 2.5; BGer 6B_1061/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.4; 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4). Der Beschuldigte hatte für seine Mitwirkung an der inkriminierten Aktion keinen unmittelbaren, individuellen Notstandsgrund vorzuweisen und die Blockade war auch nicht geeignet, die Klimakrise zu beheben. Damit bleibt festzuhalten, dass Lösungen zur Bewältigung der Klimakrise auf dem politischen Weg gefunden

- 16 - werden müssen und nicht in Gerichtsäälen erstritten werden können. Weitere Aus- führungen zu den ausschweifenden rechtsphilosophischen Ausführungen des Be- schuldigten (Urk. 104 f.) können nach dem Gesagten unterbleiben.

9. Der Beschuldigte wusste, dass die Demonstration auf der B._____-strasse stattfinden und somit zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr ein Überqueren der F._____-strasse verunmöglichen würde. Er wollte dies auch. Der Beschuldigte war Teil der Demonstration, hielt ein Transparent und stand (bzw. sass) auf der Fahrbahn der B._____-strasse. Ebenso wusste er, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte. Damit handelte er direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu verurteilen ist. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu Fr. 90.– bestraft (Urk. 58 S. 26). Die Verteidigung hat sich im vorinstanz- lichen Verfahren und im Berufungsverfahren nicht zu einem allfälligen Strafmass geäussert.

2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung ge- macht (Urk. 58 S. 22 ff.; Art. 47 StGB; Art. 81 Abs. 4 StPO). Der Tatbestand von Art. 181 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

3. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (Art. 41 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz ist daher eine Geldstrafe zu verhängen.

4. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich der Beschuldigte von ca. 12.19 Uhr bis um ca. 15.37 Uhr auf der B._____-strasse aufhielt und mit anderen Demon-

- 17 - strierenden den Invidiualverker lahmlegte bzw. dieser grosszügig umgeleitet werden musste. Vorliegend wurde präzisiert, dass sich der Beschuldigte bis min- destens 14.30 Uhr (Beginn der Auflösung) auf der B._____-strasse aufhielt (vgl. E. II.5.2). Der Beschuldigte beteiligte sich an dieser Aktion und blockierte den privaten Verkehr gezielt an einer verkehrstechnisch wichtigen Stelle an einem Werktag und hinderte dadurch eine Vielzahl von unbeteiligten Verkehrsteilneh- menden an der Ausübung ihres freien Willens. Der Beschuldigte bzw. die Demonstrierenden bedienten sich jedoch keiner Gewalt; die Demonstration verlief soweit friedlich. Beim Beschuldigten ist daher kaum eine kriminelle Energie er- sichtlich. Sein Motiv ist nachvollziehbar und es ist ihm entlastend anzurechnen. Allerdings ist eine Nötigung das falsche Mittel, um den Planet Erde bzw. die ganze Welt zu retten. Zudem handelte er direktvorsätzlich. Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht einzustufen. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe auf 15 Tage festzusetzen.

5. Zur Täterkomponente: Der Beschuldigte arbeitet als Gymnasiallehrer in einem 60% Pensum und erzielte im Jahr 2023 ein Einkommen in Höhe von Fr. 60'000.–. Weiter gab er an, verheiratet zu sein und zwei Kinder im Alter von 9 und 11 Jahren zu haben. Er wohne in seinem eigenen Haus und müsse Hypo- thekarzinsen bezahlen. Der Beschuldigte gab weiter an, er habe abgesehen von der Hypothek kein Vermögen und keine Schulden. Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 77). Zum Nachtatverhalten kann der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue für sich beanspruchen. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten. Nach der Beurteilung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe unverändert mit 15 Tagessätzen zu bemessen.

6. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Tagessatz von Fr. 90.– an- gemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

7. Die Vorinstanz hat zutreffend die allgemeinen Regeln und die konkrete An- rechnung der Untersuchungshaft von einem Tag erläutert (Urk. 58 S. 26). Es kann

- 18 - darauf verwiesen werden. Ein Tag Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Geldstrafe anzurechnen. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen Aufschub der Strafe aufge- zeigt (Urk. 58 S. 26 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2. Der nicht vorbestrafte Beschuldigte dürfte durch die vorliegend auszu- sprechende Geldstrafe genügend beeindruckt sein, sodass er sich künftig wohlver- halten wird.

3. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Die Probezeit ist beim Beschuldigten als Ersttäter auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StGB).

2. Im Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten mit Beschluss vom 14. April 2023 (Urk. 81) sowie mit Beschluss vom 2. April 2024 (Urk. 120) bereits eine Ge- richtsgebühr von je Fr. 1'000.– auferlegt. Die Gerichtsgebühr für den Entschied in der Hauptsache ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG).

3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und es ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 19 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 20 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Januar 2023 wurde der Beschul- digte der Nötigung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft (Urk. 58 S. 28). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte zunächst münd- lich am 11. Januar 2023 (Prot. I S. 53) und sodann schriftlich mit Eingabe vom

13. Januar 2023 (Urk. 54) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung an.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 (Urk. 67) liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung – nebst der Berufungsanmeldung – ein Ausstandsbegehren gegen das Zürcher Obergericht wegen institutioneller Befangenheit stellen, welches er bereits vorsorglich mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 für den Fall eines Schuldspruchs gestellt hatte (Urk. 60/3). Weiter beantragte er die Zu- sammenlegung von sämtlichen weiteren Verfahren, welche wegen der Klima- protestaktion vom tt.mm.2021 an der B._____-strasse in Zürich geführt würden sowie die Sistierung des Verfahrens. Die Berufungserklärung reichte der Be- schuldigte mit Eingabe vom 17. Januar 2023 ein (Urk. 64); mithin noch bevor ihm die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz zugestellt worden war. Mit

- 4 - Schreiben vom 19. Januar 2023 teilte der Obergerichtspräsident der Verteidigung mit, dass aufgrund der angemeldeten Berufung zunächst die schriftliche Be- gründung des Urteils abgewartet werde, mit dessen Zustellung die Frist zur Berufungserklärung zu laufen beginne. Anschliessend würden die Akten dem Obergericht übermittelt und erst mit Eingang des begründeten Urteils und der Akten gehe die Verfahrensleitung an das Obergericht über. Solange werde seine Eingabe pendent gehalten (Urk. 71). Das schriftliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 20. März 2023 zugestellt (Urk. 57/1-2). Der Beschul- digte monierte mit Eingabe vom 22. März 2023, dass das Obergericht sich geweigert habe, sein Ausstandsbegehren vom 13. Januar 2023 und die Berufungs- erklärung vom 17. Januar 2023 entgegenzunehmen (Urk. 74). Gleichzeitig reichte er am 22. März 2023 erneut ein Ausstandsbegehren ein (Urk. 74). Gleichentags gingen die Akten beim Obergericht ein. Mit Beschluss vom 14. April 2023 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen (Urk. 81). Der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 28. April 2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Die gleiche Frist wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft angesetzt, um zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen. Ebenfalls wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen. Die Staats- anwaltschaft hat mit Eingabe vom 8. Mai 2023 innert Frist mitgeteilt, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und gegen ein schriftliches Verfahren nichts einzuwenden habe (Urk. 85). Am 15. Dezember 2023 wurde zur heutigen Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 86). Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 und erneut mit Eingabe vom 7. Februar 2024 sowie vom 8. Februar 2024 beantragte die Verteidigung Akteneinsicht, inklusive der Audiodatei der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 89, Urk. 91 und Urk. 93). Die Akten wurden der Verteidigung am

10. Januar 2024, am 8. Februar 2024 sowie am 12. und am 14. Februar 2024 zugestellt (Urk. 92; Urk. 95). Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 stellte die Ver- teidigung diverse Beweisanträge (Urk. 96). Der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2024 Frist angesetzt, um zu den Beweis- anträgen Stellung zu nehmen (Urk. 99).

- 5 -

E. 1.3 Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung. Der Beschuldigte sowie die Verteidigung erklärten sich nach der Par- teiverhandlung damit einverstanden, dass das Urteil zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werde, womit die Urteilsberatung am 2. April 2024 stattfand (Prot. II S. 27). Für die gleichentags angesetzte Urteilseröffnung (Urk. 106) wurde die Ladung ab- genommen (Urk. 114 A), nachdem der Beschuldigte weitere Unterlagen einreichte und beantragte, die eingereichten Unterlagen seien für die Urteilsfindung zu be- rücksichtigen (Urk. 108-Urk. 112). Das Ausstandsbegehren gegen den Spruchkör- per (Antrag Ziffer 5.) wurde am 2. April 2024 an die II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich überwiesen (Urk. 113). Das Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Zürich (Antrag Ziffer 6.) wurde mit Beschluss abge- wiesen (Urk. 120). Nach wiederaufgenommener Urteilsberatung am 5. April 2024 fällte das Gericht gleichentags das Urteil, welches dem Beschuldigten sowie der Verteidigung am 18. April 2024 mündlich eröffnet und erläutert wurde (Prot. II S. 29 ff.).

E. 1.4 Die Verteidigung hat die Berufung nicht beschränkt (Urk. 64; Prot. II S. 7 und S. 10; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 85). Demnach ist im Berufungsverfahren das vor- instanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).

E. 1.5 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nach- stehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung be- rücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

- 6 - Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).

E. 2 Anerkannter und bestrittener Sachverhalt

E. 2.1 Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt insofern, als er am besagten Tag zu besagter Zeit am besagten Ort gewesen sei. Es sei aber keine Demon- stration gewesen, sondern eine Aktion des zivilen Ungehorsams (Prot. I S. 17 f.). Er räumte ein, dass zur besagten Zeit kein Verkehr mehr die B._____-strasse habe passieren können. Er bestritt aber, dass es Menschen gegeben habe, die gezwun- gen worden seien, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit verloren hätten (Prot. I S. 23). Weiter bestritt der Be- schuldigte, dass er sich "aufgrund eines Onlineaufrufes der Umweltorganisation "C._____'" zum besagten Ort begeben habe. Auch bestritt er, dass es eine Ankündigung gegeben hätte, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen; bzw. dass dies nicht dem letzten Stand der Ankündigung entsprechen würde. So sei es nicht um eine Lahmlegung des Verkehrs gegangen, sondern um eine Protestaktion an gezielten Punkten. Bei "C._____" handle es sich nicht um eine

- 8 - Umweltschutzbewegung, sondern um "…" [Beschreibung Organisation] (Prot. I S. 20 f.).

E. 2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, verlas jedoch ein umfangreiches Plädoyer (Prot. II S. 10; mehr zum Standpunkt des Beschuldigten vgl. nachfolgend Ziff. 5.1).

E. 3 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die wesentlichen Punkte hinreichend er- stellen liesse, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben worden sei (Urk. 58 S. 7).

E. 4 Beweismittel Als Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2; Prot. I S. 17 ff.), die Polizeirapporte (Urk. 1 und Urk. 5), die Fotodokumentation der Polizei (Urk. 3) sowie diverse vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen (Urk. 35/1-11 und Urk. 44/1-3), unter anderem das Gesuch zur Bewilligung einer politischen Ver- anstaltung (Urk. 35/2), im Recht. Auf die genannten Beweismittel wird im Folgen- den einzugehen sein, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind.

E. 5 Mit der Aktion am tt.mm.2021 wollte der Beschuldigte die Öffentlichkeit und die Behörden auf den Klimawandel aufmerksam machen. Er bezweckte mit der Teilnahme an der Demonstration, dass das Problem des Klimawandels endlich ernstgenommen und wirksame Massnahmen ergriffen würden. Die Aktion war angekündigt, was der Polizei Vorkehrungen und Umleitungen des Verkehrs ermög- lichte. Dennoch wurden die betroffenen Verkehrsteilnehmer des Individualverkehrs in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. In zufälliger Art und Weise wurden Menschen durch diese Aktion getroffen, die selbst nur zu einem Bruchteil für die von den Demonstranten beklagten Missstände mitverantwortlich waren und vor Ort nichts zu deren Beseitigung beitragen konnten. Im Gegenteil, sie mussten Umwege auf sich nehmen und waren somit Nötigungsopfer. Der Beschuldigte bestreitet, dass es Nötigungsopfer gegeben habe (Prot. I S. 23 f., 44; Urk. 104 S. 32 ff.). Wenn aber die B._____-strasse in Zürich als eine der wichtigen Verkehrsachsen in der Stadt Zürich von Demonstrierenden für den Individualverkehr (insbesondere an ei- nem Werktag) blockiert wird, ist es gerichtsnotorisch, dass Verkehrsteilnehmer Um- leitungen oder einen Stau, die zu ungeplanten Zeitverzögerungen führen, nicht begrüssen, weshalb dem Argument des Beschuldigten nicht gefolgt werden kann. Auch in Anbetracht dieser Umstände waren das Nötigungsmittel und der Nöti- gungszweck unrechtmässig (BGE 134 IV 216 E. 4.5).

E. 5.1 Der Beschuldigte anerkannte, sich im Rahmen der Demonstration vom tt.mm.2021 von 12.19 Uhr bis ca. 15.37 Uhr auf der B._____-strasse in Zürich aufgehalten und diese Strasse blockiert zu haben. Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung bestritt er dies nicht (Prot. II S. 17 f.; vgl. auch Urk. 104 S. 9, S. 26 und S. 38). Hingegen wurde vom Beschuldigten geltend gemacht, er sei keinem "Onlineaufruf" gefolgt und es sei nie das Ziel gewesen, den Verkehr lahmzulegen, mithin seien keine Verkehrsteilnehmer behindert (blockiert) worden. Ferner stellte er die vorinstanzlich festgestellte Dauer der Protestaktion in Frage (Urk. 104 S. 9 ff.).

- 9 -

E. 5.2 Die Anwesenheit des Beschuldigten an der Demonstration zum fraglichen Zeitpunkt an der B._____-strasse deckt sich mit den Fotoaufnahmen der Stadtpo- lizei Zürich und den vom Beschuldigten eingereichten Fotos. Der Beschuldigte ist darauf gut erkennbar, unter anderem hält er zusammen mit anderen Teilnehmen- den ein Transparent mit den Worten "WIR WOLLEN LEBEN" in die Luft (Urk. 3 Fotos 3-6; Urk. 44/1). Die Demonstration war nicht bewilligt worden (vgl. Urk. 35/2 und Urk. 35/6). Ob der Beschuldigte einem Onlineaufruf gefolgt ist, lässt sich nicht erstellen, ist jedoch letztendlich irrelevant. Dem Beschuldigten wird ein individuelles Verhalten vorgeworfen. Er war zum fraglichen Zeitpunkt an der B._____-strasse und hat an der Demonstration teilgenommen. Erstellt und unbestritten ist somit, dass der Beschuldigte ab 12.19 Uhr bis mindestens 14.30 Uhr (Beginn der Auflö- sung) an der B._____-strasse an der Strassenblockade teilgenommen hat. Er konnte damit während rund zwei Stunden seinen Willen kundtun.

E. 5.3 Der Beschuldigte wendete ein, er habe ab den ersten Verhaftungen um ca. 14.45 Uhr (er selber sei erst um 15.37 Uhr verhaftete worden) seit drei Stunden die B._____-strasse nicht mehr verlassen können und er sei innerhalb einer Sperrzone in öffentlicher Haft gewesen (Urk. 104 S. 39), damit sei er "eingekesselt" gewesen (Prot. II. S. 18). Hierzu muss gesagt werden, dass es dem Beschuldigte jederzeit offengestanden wäre, selbständig die Fahrbahn zu verlassen und auf das Trottoir auszuweichen. Der Beschuldigte verblieb jedoch auf der Fahrbahn, bis er von der Polizei von dort abgeführt wurde (Urk. 3 S. 3).

E. 5.4 Erstellt ist, dass die Fahrbahn der B._____-strasse durch den Beschuldigten und die anderen Demonstranten blockiert wurde (Urk. 3). Aus diesem Grund musste der Strassenverkehr von der Polizei grosszügig umgeleitet werden. Die B._____-strasse ist eine wesentliche Hauptverkehrsachse in der Innenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren ist, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden. Damit ist auch gerichtsnotorisch, dass Verkehrsteilnehmer, die zu dieser Tageszeit auf der B._____-strasse hätten fahren wollen, ungewollt einen anderen Weg bzw. Umweg einschlagen mussten oder im Stau stecken blieben und dadurch Zeit ver- loren haben. Dasselbe gilt auch für den von Rückstau betroffenen öffentlichen Ver-

- 10 - kehr. Wenn die B._____-strasse blockiert wird, muss auch dieser – soweit über- haupt möglich – auf andere Routen ausweichen, was unweigerlich zu Zeitverlust führt. Die Aktion war angekündigt worden und bezweckte die Umleitung des Ver- kehrs samt dadurch entstehendem Verkehrsstau, um auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen (vgl. Urk. 35/2 und Urk. 35/7).

E. 5.5 Die Einwände des Beschuldigten, dass keine Lahmlegung des Verkehrs bezweckt worden sei, sondern dass es sich um eine Protestaktion an gezielten Punkten gehandelt habe, erübrigt sich damit. Ob es sich bei "C._____" nicht um eine Umweltschutzbewegung, sondern um "…" [Beschreibung Organisation] handelt, spielt letztlich für die Frage eines allfälligen strafbaren Verhaltens des Beschuldigten keine Rolle. Auch ist es diesbezüglich irrelevant, ob die Menschen- versammlung als Demonstration oder Blockade oder dergleichen bezeichnet wird.

E. 5.6 Die unbewilligte Demonstration auf der B._____-strasse in Zürich, welche im Voraus angekündigt war und die zum besagten Zeitpunkt stattfand, die Teilnahme des Beschuldigten daran sowie die Verkehrsblockade und Verkehrsumleitungen sind somit erstellt, womit sich diesbezüglich auch weitere Beweiserhebungen (Zeugen D._____ und E._____; vgl. die Beweisanträge des Beschuldigten, Urk. 96) erübrigen.

E. 5.7 Die Auswirkungen der angekündigten Protestaktion auf den Strassen- verkehr war dem Beschuldigten aufgrund des Gesagten im Voraus schon bewusst. Er wusste, dass der Strassenverkehr blockiert wurde und auch umgeleitet werden musste. Er wollte dies auch. Ebenso wusste er, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte. Dass die Aktion illegal gewesen sei, wurde vom Beschuldigten auch nie bestritten (klar sei, dass die Polizei zum Verlassen der Strasse aufgefordert habe; es seien mehrere Abmahnungen erfolgt; Urk. 104 S. 39). Er selbst bezeichnete vor der Vorinstanz sein Verhalten als Aktion des zivilen Ungehorsams und gab an, dass ihm die Möglichkeit, für sein Handeln angeklagt werden zu können, bewusst gewesen sei (Prot. I S. 17 f.). Im Berufungs- verfahren beschrieb er sein Verhalten als "Protesthandeln" und als einen sym- bolischen Akt im Sinne des zivilen Ungehorsams und somit als politische Meinungsäusserung und nicht als gescheiterter Versuch der Herbeiführung eines

- 11 - Verkehrschaos (Urk. 104 S. 26; S. 32), was letztlich nichts am Umstand ändert, dass sich der Beschuldigte über die Folgen seines Handelns im Klaren war. Der Sachverhalt ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass er Teilnehmer der be- sagten Demonstration war, aber er anerkannte den Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht (Prot. I S. 19). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess er durch seine Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Prot. I S. 48; Prot. II S. 25).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand der Nötigung, zum (übergesetzlichen) Rechtfertigungsgrund der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, zum Sachverhaltsirrtum und zum rechtfertigenden Notstand zutreffend dargelegt und das Verhalten des Beschuldigten mit zutreffender Begründung unter den Tatbestand der Nötigung subsumiert (Urk. 58 S. 22). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen erfolgen lediglich zur Ergänzung.

3. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nicht jedes tatbeständigsmässige Vehalten ist bei Fehlen von Rechtsfertigungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum an- gestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

- 12 - Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die Gewalt, die An- drohung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 S. 220).

4. Die Teilnehmenden der Demonstration an der B._____-strasse in Zürich am tt.mm.2021 haben, indem sie sich in grosser Anzahl auf der B._____-strasse ein- fanden und auf dieser verweilten (inklusive des Beschuldigten), die Strasse für den motorisierten Individualverkehr gesperrt (Nötigungsmittel). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 des Strassen- verkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Die Blockade der B._____- strasse war damit rechtswidrig (vgl. BGer 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2). Die Blockade erfolgte an einem Werktag (Montag, tt.mm.2021) und dauerte rund zwei Stunden. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer wurden an der beabsichtigten Fortbewegung gehindert und wurden gezwungen, vor Ort auszuharren oder einen Umweg auf sich zu nehmen. Das ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Dies tat der Beschuldigte im Rahmen einer geplanten, vorbereiteten und organi- sierten Aktion (die nicht bewilligt war; vgl. Urk. 35/2 und Urk. 35/6), um den Verkehr zu blockieren und damit auf das Fernziel (geforderte Verbesserung der Umwelt- /Klimapolitik) aufmerksam zu machen. Er zwang die Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten, vor Ort zu verharren oder ungewollt einen Umweg einzuschlagen. Der Beschuldigte tat dies wissentlich und willentlich bzw. nahm dies hinsichtlich der

- 13 - Teilnehmer des motorisierten Privatverkehrs in Kauf. Das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck waren unrechtmässig (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 ff.). Damit hat der Beschuldigte im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Nötigung erfüllt (Urk. 58 S. 8 ff.).

E. 6 Der Beschuldigte bringt vor, dass die Aktion angekündigt, aber nicht bewilligt worden sei. Man habe am 27. September 2021 ein Gesuch eingereicht. Das genaue Datum und die genaue Uhrzeit seien angekündigt worden. Die Demon- strierenden hätten darauf vertraut, dass sie das Recht hätten, zu demonstrieren. Eine Ablehnungsverfügung sei nicht erlassen worden (Prot. I S. 39 f., 42). Der Beschuldigte wusste letztlich aber, dass er an einer unbewilligten Demonstration teilnahm. Er selbst bezeichnet sein Verhalten als Aktion des zivilen Ungehorsams und gab an, dass ihm die Möglichkeit, für sein Handeln angeklagt werden zu

- 14 - können, bewusst gewesen sei (Prot. I S. 17 f.; vgl. vorne in E. II.5.7). Somit kann auch nicht von einem Sachverhalts-Irrtum (vgl. Art. 13 StGB) ausgegangen werden.

E. 7 Der Beschuldigte berief sich sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungs- verfahren auf die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 und 11 EMRK (Prot. I S. 41 ff.; Prot. II S. 18 f.). Demonstrationen stehen unter dem Schutz der genannten Grundrechte. Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die Versamm- lungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzu- bleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; BGer 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1; BGE 147 I 103; BGer 6B_1460 vom 16. Januar 2024 E. 10.5.2). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefähr- dung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dring- lichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundes- verfassung, 2015, N. 34 zu Art. 22 BV; vgl. auch BGer 6B_1460 vom 16. Januar 2024 E. 10.5.2). Die Blockade der regelmässig stark verkehrsbelasteten B._____- strasse an einem Werktag tangierte nicht in erster Linie den Protestgegenstand, sondern während mehreren Stunden den Individualverkehr. Der Beschuldigte brachte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, dass Demonstrierende im Rahmen einer (friedlichen, unbewilligten) Demonstration nicht bestraft werden könnten, weil die Versammlungs- bzw. Meinungsäusserungsfreiheit höher zu gewichten wäre als das Recht des Einzelnen, sich ohne Umwege und Behinderungen im Verkehr zu bewegen. Wenn aber Demonstrierende absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten von anderen Personen stören, kann dies eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigen, sofern das Ausmass der Demonstrierenden über die normale Ausübung der friedlichen Versammlungsfreiheit hinausgeht (vgl. Urteil des EGMR Nr. 26986/03 vom

- 15 -

15. November 2007 i.S. Galstyan gegen Armenien, § 115; BGer 6B_1460 vom

16. Januar 2024, E. 10.4.4). Die Grenzen der Toleranz der Behörden gegenüber einer unbewilligten Demonstration hängen vom Einzelfall ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der Störung der öffentlichen Ordnung. Vorliegend wusste der Beschuldigte, dass die Demonstration unbewilligt war. Die Demonstration fand an einem Werktag auf der stark befahrenen B._____-strasse in der Stadt Zürich statt und dauerte mindestens zwei Stunden. Im Übrigen waren die Organisatoren mit der Polizei im Vorfeld der Aktion vom tt.mm.2021 im Austausch. Die Polizei offerierte Alternativen in Bezug auf einen möglichen Ort der Aktion in der Stadt Zürich, was aber offensichtlich von den Organisatoren abgelehnt wurde – wie aus einem von der Verteidigung eingereichten E-Mail-Austausch zwischen den Organi- satoren und der Stadtpolizei Zürich hervorgeht –, da es in der Folge zur Demonstration an der B._____-strasse in Zürich kam (vgl. Urk. 35/6). Vor diesem Hintergrund ging die vorliegende Demonstration deutlich über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung geduldete Mass an politischer Einflussnahme, Versammlung und Meinungsäusserung hinaus. Die Meinungsäusserung (Themati- sierung der Klimakrise) als Zweck der Versammlung tritt in den Hintergrund. Die Blockade der B._____-strasse in Zürich ist demzufolge auch unter Nachachtung der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit unrechtmässig.

E. 8 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Klimanotstand nicht deckungsgleich mit strafrechtlichem Notstand gemäss Art. 17 StGB. Sind die engen Voraussetzungen dieser Bestimmung, namentlich eine unmittelbare Gefahr für bestimmte Individualrechtsgüter, zu deren Schutz kein anderes Mittel als die Notstandshandlung zur Verfügung steht, nicht erfüllt, entfällt eine Rechtfertigung für strafbares Verhalten. Die Klimaerwärmung kann nicht mit dem Rechtsbegriff der unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB gleichgesetzt werden (BGer 6B_183/2023 vom 15. März 2024 E. 4 mit Verweis auf BGE 147 IV 297 E. 2.5; BGer 6B_1061/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.4; 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4). Der Beschuldigte hatte für seine Mitwirkung an der inkriminierten Aktion keinen unmittelbaren, individuellen Notstandsgrund vorzuweisen und die Blockade war auch nicht geeignet, die Klimakrise zu beheben. Damit bleibt festzuhalten, dass Lösungen zur Bewältigung der Klimakrise auf dem politischen Weg gefunden

- 16 - werden müssen und nicht in Gerichtsäälen erstritten werden können. Weitere Aus- führungen zu den ausschweifenden rechtsphilosophischen Ausführungen des Be- schuldigten (Urk. 104 f.) können nach dem Gesagten unterbleiben.

E. 9 Der Beschuldigte wusste, dass die Demonstration auf der B._____-strasse stattfinden und somit zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr ein Überqueren der F._____-strasse verunmöglichen würde. Er wollte dies auch. Der Beschuldigte war Teil der Demonstration, hielt ein Transparent und stand (bzw. sass) auf der Fahrbahn der B._____-strasse. Ebenso wusste er, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte. Damit handelte er direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu verurteilen ist. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu Fr. 90.– bestraft (Urk. 58 S. 26). Die Verteidigung hat sich im vorinstanz- lichen Verfahren und im Berufungsverfahren nicht zu einem allfälligen Strafmass geäussert.

2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung ge- macht (Urk. 58 S. 22 ff.; Art. 47 StGB; Art. 81 Abs. 4 StPO). Der Tatbestand von Art. 181 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

3. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (Art. 41 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz ist daher eine Geldstrafe zu verhängen.

4. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich der Beschuldigte von ca. 12.19 Uhr bis um ca. 15.37 Uhr auf der B._____-strasse aufhielt und mit anderen Demon-

- 17 - strierenden den Invidiualverker lahmlegte bzw. dieser grosszügig umgeleitet werden musste. Vorliegend wurde präzisiert, dass sich der Beschuldigte bis min- destens 14.30 Uhr (Beginn der Auflösung) auf der B._____-strasse aufhielt (vgl. E. II.5.2). Der Beschuldigte beteiligte sich an dieser Aktion und blockierte den privaten Verkehr gezielt an einer verkehrstechnisch wichtigen Stelle an einem Werktag und hinderte dadurch eine Vielzahl von unbeteiligten Verkehrsteilneh- menden an der Ausübung ihres freien Willens. Der Beschuldigte bzw. die Demonstrierenden bedienten sich jedoch keiner Gewalt; die Demonstration verlief soweit friedlich. Beim Beschuldigten ist daher kaum eine kriminelle Energie er- sichtlich. Sein Motiv ist nachvollziehbar und es ist ihm entlastend anzurechnen. Allerdings ist eine Nötigung das falsche Mittel, um den Planet Erde bzw. die ganze Welt zu retten. Zudem handelte er direktvorsätzlich. Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht einzustufen. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe auf 15 Tage festzusetzen.

5. Zur Täterkomponente: Der Beschuldigte arbeitet als Gymnasiallehrer in einem 60% Pensum und erzielte im Jahr 2023 ein Einkommen in Höhe von Fr. 60'000.–. Weiter gab er an, verheiratet zu sein und zwei Kinder im Alter von 9 und 11 Jahren zu haben. Er wohne in seinem eigenen Haus und müsse Hypo- thekarzinsen bezahlen. Der Beschuldigte gab weiter an, er habe abgesehen von der Hypothek kein Vermögen und keine Schulden. Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 77). Zum Nachtatverhalten kann der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue für sich beanspruchen. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten. Nach der Beurteilung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe unverändert mit

E. 15 Tagessätzen zu bemessen.

6. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Tagessatz von Fr. 90.– an- gemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

7. Die Vorinstanz hat zutreffend die allgemeinen Regeln und die konkrete An- rechnung der Untersuchungshaft von einem Tag erläutert (Urk. 58 S. 26). Es kann

- 18 - darauf verwiesen werden. Ein Tag Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Geldstrafe anzurechnen. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen Aufschub der Strafe aufge- zeigt (Urk. 58 S. 26 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2. Der nicht vorbestrafte Beschuldigte dürfte durch die vorliegend auszu- sprechende Geldstrafe genügend beeindruckt sein, sodass er sich künftig wohlver- halten wird.

3. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Die Probezeit ist beim Beschuldigten als Ersttäter auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StGB).

2. Im Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten mit Beschluss vom 14. April 2023 (Urk. 81) sowie mit Beschluss vom 2. April 2024 (Urk. 120) bereits eine Ge- richtsgebühr von je Fr. 1'000.– auferlegt. Die Gerichtsgebühr für den Entschied in der Hauptsache ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG).

3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und es ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 19 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 20 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. [Mitteilungen]
  7. [Rechtsmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II. S. 7) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Prot. II. S. 24 f.):
  8. A._____ sei vom Vorwurf der Nötigung vollumfänglich und kosten- los von Schuld und Strafe freizusprechen.
  9. A._____ sei eine Entschädigung wegen unrechtmässiger Haft im Betrage von Fr. 300.– zuzusprechen.
  10. Alles unter Kostenfolge. - 3 -
  11. Das Honorar sei gemäss Aufstellung sowohl für Vorinstanz als auch vor Berufungsgericht zzgl. der heutigen Verhandlung und Weg zuzusprechen.
  12. Der vorliegende Spruchkörper habe in den Ausstand zu treten.
  13. Das Obergericht Zürich habe zufolge institutioneller Befangenheit in Total in den Ausstand zu treten. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 85; Urk. 101): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Beweis- anträge. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
  14. 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Januar 2023 wurde der Beschul- digte der Nötigung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft (Urk. 58 S. 28). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte zunächst münd- lich am 11. Januar 2023 (Prot. I S. 53) und sodann schriftlich mit Eingabe vom
  15. Januar 2023 (Urk. 54) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung an. 1.2. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 (Urk. 67) liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung – nebst der Berufungsanmeldung – ein Ausstandsbegehren gegen das Zürcher Obergericht wegen institutioneller Befangenheit stellen, welches er bereits vorsorglich mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 für den Fall eines Schuldspruchs gestellt hatte (Urk. 60/3). Weiter beantragte er die Zu- sammenlegung von sämtlichen weiteren Verfahren, welche wegen der Klima- protestaktion vom tt.mm.2021 an der B._____-strasse in Zürich geführt würden sowie die Sistierung des Verfahrens. Die Berufungserklärung reichte der Be- schuldigte mit Eingabe vom 17. Januar 2023 ein (Urk. 64); mithin noch bevor ihm die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz zugestellt worden war. Mit - 4 - Schreiben vom 19. Januar 2023 teilte der Obergerichtspräsident der Verteidigung mit, dass aufgrund der angemeldeten Berufung zunächst die schriftliche Be- gründung des Urteils abgewartet werde, mit dessen Zustellung die Frist zur Berufungserklärung zu laufen beginne. Anschliessend würden die Akten dem Obergericht übermittelt und erst mit Eingang des begründeten Urteils und der Akten gehe die Verfahrensleitung an das Obergericht über. Solange werde seine Eingabe pendent gehalten (Urk. 71). Das schriftliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 20. März 2023 zugestellt (Urk. 57/1-2). Der Beschul- digte monierte mit Eingabe vom 22. März 2023, dass das Obergericht sich geweigert habe, sein Ausstandsbegehren vom 13. Januar 2023 und die Berufungs- erklärung vom 17. Januar 2023 entgegenzunehmen (Urk. 74). Gleichzeitig reichte er am 22. März 2023 erneut ein Ausstandsbegehren ein (Urk. 74). Gleichentags gingen die Akten beim Obergericht ein. Mit Beschluss vom 14. April 2023 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen (Urk. 81). Der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 28. April 2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Die gleiche Frist wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft angesetzt, um zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen. Ebenfalls wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen. Die Staats- anwaltschaft hat mit Eingabe vom 8. Mai 2023 innert Frist mitgeteilt, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und gegen ein schriftliches Verfahren nichts einzuwenden habe (Urk. 85). Am 15. Dezember 2023 wurde zur heutigen Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 86). Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 und erneut mit Eingabe vom 7. Februar 2024 sowie vom 8. Februar 2024 beantragte die Verteidigung Akteneinsicht, inklusive der Audiodatei der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 89, Urk. 91 und Urk. 93). Die Akten wurden der Verteidigung am
  16. Januar 2024, am 8. Februar 2024 sowie am 12. und am 14. Februar 2024 zugestellt (Urk. 92; Urk. 95). Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 stellte die Ver- teidigung diverse Beweisanträge (Urk. 96). Der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2024 Frist angesetzt, um zu den Beweis- anträgen Stellung zu nehmen (Urk. 99). - 5 - 1.3. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung. Der Beschuldigte sowie die Verteidigung erklärten sich nach der Par- teiverhandlung damit einverstanden, dass das Urteil zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werde, womit die Urteilsberatung am 2. April 2024 stattfand (Prot. II S. 27). Für die gleichentags angesetzte Urteilseröffnung (Urk. 106) wurde die Ladung ab- genommen (Urk. 114 A), nachdem der Beschuldigte weitere Unterlagen einreichte und beantragte, die eingereichten Unterlagen seien für die Urteilsfindung zu be- rücksichtigen (Urk. 108-Urk. 112). Das Ausstandsbegehren gegen den Spruchkör- per (Antrag Ziffer 5.) wurde am 2. April 2024 an die II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich überwiesen (Urk. 113). Das Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Zürich (Antrag Ziffer 6.) wurde mit Beschluss abge- wiesen (Urk. 120). Nach wiederaufgenommener Urteilsberatung am 5. April 2024 fällte das Gericht gleichentags das Urteil, welches dem Beschuldigten sowie der Verteidigung am 18. April 2024 mündlich eröffnet und erläutert wurde (Prot. II S. 29 ff.). 1.4. Die Verteidigung hat die Berufung nicht beschränkt (Urk. 64; Prot. II S. 7 und S. 10; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 85). Demnach ist im Berufungsverfahren das vor- instanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO). 1.5. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nach- stehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung be- rücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die - 6 - Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
  17. 2.1. Die teilweise bereits vor Vorinstanz sowie mit Eingabe vom 20. Februar 2024 gestellten Beweisanträge (Urk. 75/1; vgl. Urk. 96, Urk. 30, Urk. 34 und Urk. 45 f.) wurden vom Gericht vorgängig zur Berufungsverhandlung beraten und zu Beginn der Parteiverhandlung eröffnet und mündlich begründet. Im Ergebnis wurden die Beweisanträge abgewiesen. Es wird dazu auf das Protokoll verwiesen (Prot. II S. 8 ff.), soweit nachfolgend nicht darauf einzugehen ist. Anlässlich der Be- rufung stellte die Verteidigung weitere Beweisanträge und beantragte, dass das Gericht über diese unverzüglich entscheide. Nach durchgeführter Beratung wurden diese neuen Anträge ebenfalls abgewiesen, wozu auf das Protokoll verwiesen wird (Prot. II S. 10 ff.). 2.2. Zum nachgereichten Antrag der Verteidigung, die Anfrage von fünf UNO Sonderberichterstatter an die Schweiz sowie die Medienmitteilung von Amnesty International dazu seien bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen (Urk. 108- Urk. 112), kann Folgendes ausgeführt werden: Die Anfrage betrifft nicht den Be- schuldigten, sondern bezieht sich auf andere Demonstrierende. Beim Schreiben der UNO-Sonderberichterstatter handelt es sich sodann lediglich um eine Anfrage an die Schweizer Regierung, worin aufgrund zugetragener Informationen Annah- men getroffen wurden ([…] nous souhaiterions attirer I'attention du Gouvernement de votre Excellence sur des informations que nous avons reçues […].; Urk. 110 S. 1). Das Schreiben enthält keine Fakten (Sans vouloir préjuger de l'exactitude des allégations ci-dessus, […]; Urk. 110 S. 3), womit dieses mangels Beweischa- rakter im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung findet. Nichts anderes gilt im Übrigen für die Medienmitteilung von Amnesty International, welche lediglich die Anfrage der UNO Sonderberichterstatter thematisch aufnimmt und kommentiert. - 7 - II. Sachverhalt
  18. Zum Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. August 2022 (Urk. 9) vorgeworfen, dass er am tt.mm.2021, ca. 12.19 Uhr bis ca. 15.37 Uhr, an der B._____-strasse in … Zürich Teilnehmer einer illegalen Demonstration gewesen sei. Dabei habe er mit weiteren Demoteilnehmenden den Strassenverkehr lahmgelegt. Er habe sich mit seinem Tun hinter die Ziele der Um- weltschutzbewegung "C._____" gestellt, welche Zürich lahmzulegen beabsichtige und habe damit seinen eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt. Damit habe er zahlreiche Verkehrsteilnehmende (u.a. die Verkehrsbetriebe Zürich als Dienstabteilung der Geschädigten Stadt Zürich) dazu gezwungen, ungewollt ei- nen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren. Diese seien dazu gezwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen, was der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten und dennoch in Kauf genommen habe.
  19. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt insofern, als er am besagten Tag zu besagter Zeit am besagten Ort gewesen sei. Es sei aber keine Demon- stration gewesen, sondern eine Aktion des zivilen Ungehorsams (Prot. I S. 17 f.). Er räumte ein, dass zur besagten Zeit kein Verkehr mehr die B._____-strasse habe passieren können. Er bestritt aber, dass es Menschen gegeben habe, die gezwun- gen worden seien, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit verloren hätten (Prot. I S. 23). Weiter bestritt der Be- schuldigte, dass er sich "aufgrund eines Onlineaufrufes der Umweltorganisation "C._____'" zum besagten Ort begeben habe. Auch bestritt er, dass es eine Ankündigung gegeben hätte, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen; bzw. dass dies nicht dem letzten Stand der Ankündigung entsprechen würde. So sei es nicht um eine Lahmlegung des Verkehrs gegangen, sondern um eine Protestaktion an gezielten Punkten. Bei "C._____" handle es sich nicht um eine - 8 - Umweltschutzbewegung, sondern um "…" [Beschreibung Organisation] (Prot. I S. 20 f.). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, verlas jedoch ein umfangreiches Plädoyer (Prot. II S. 10; mehr zum Standpunkt des Beschuldigten vgl. nachfolgend Ziff. 5.1).
  20. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die wesentlichen Punkte hinreichend er- stellen liesse, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben worden sei (Urk. 58 S. 7).
  21. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2; Prot. I S. 17 ff.), die Polizeirapporte (Urk. 1 und Urk. 5), die Fotodokumentation der Polizei (Urk. 3) sowie diverse vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen (Urk. 35/1-11 und Urk. 44/1-3), unter anderem das Gesuch zur Bewilligung einer politischen Ver- anstaltung (Urk. 35/2), im Recht. Auf die genannten Beweismittel wird im Folgen- den einzugehen sein, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind.
  22. Beweiswürdigung 5.1. Der Beschuldigte anerkannte, sich im Rahmen der Demonstration vom tt.mm.2021 von 12.19 Uhr bis ca. 15.37 Uhr auf der B._____-strasse in Zürich aufgehalten und diese Strasse blockiert zu haben. Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung bestritt er dies nicht (Prot. II S. 17 f.; vgl. auch Urk. 104 S. 9, S. 26 und S. 38). Hingegen wurde vom Beschuldigten geltend gemacht, er sei keinem "Onlineaufruf" gefolgt und es sei nie das Ziel gewesen, den Verkehr lahmzulegen, mithin seien keine Verkehrsteilnehmer behindert (blockiert) worden. Ferner stellte er die vorinstanzlich festgestellte Dauer der Protestaktion in Frage (Urk. 104 S. 9 ff.). - 9 - 5.2. Die Anwesenheit des Beschuldigten an der Demonstration zum fraglichen Zeitpunkt an der B._____-strasse deckt sich mit den Fotoaufnahmen der Stadtpo- lizei Zürich und den vom Beschuldigten eingereichten Fotos. Der Beschuldigte ist darauf gut erkennbar, unter anderem hält er zusammen mit anderen Teilnehmen- den ein Transparent mit den Worten "WIR WOLLEN LEBEN" in die Luft (Urk. 3 Fotos 3-6; Urk. 44/1). Die Demonstration war nicht bewilligt worden (vgl. Urk. 35/2 und Urk. 35/6). Ob der Beschuldigte einem Onlineaufruf gefolgt ist, lässt sich nicht erstellen, ist jedoch letztendlich irrelevant. Dem Beschuldigten wird ein individuelles Verhalten vorgeworfen. Er war zum fraglichen Zeitpunkt an der B._____-strasse und hat an der Demonstration teilgenommen. Erstellt und unbestritten ist somit, dass der Beschuldigte ab 12.19 Uhr bis mindestens 14.30 Uhr (Beginn der Auflö- sung) an der B._____-strasse an der Strassenblockade teilgenommen hat. Er konnte damit während rund zwei Stunden seinen Willen kundtun. 5.3. Der Beschuldigte wendete ein, er habe ab den ersten Verhaftungen um ca. 14.45 Uhr (er selber sei erst um 15.37 Uhr verhaftete worden) seit drei Stunden die B._____-strasse nicht mehr verlassen können und er sei innerhalb einer Sperrzone in öffentlicher Haft gewesen (Urk. 104 S. 39), damit sei er "eingekesselt" gewesen (Prot. II. S. 18). Hierzu muss gesagt werden, dass es dem Beschuldigte jederzeit offengestanden wäre, selbständig die Fahrbahn zu verlassen und auf das Trottoir auszuweichen. Der Beschuldigte verblieb jedoch auf der Fahrbahn, bis er von der Polizei von dort abgeführt wurde (Urk. 3 S. 3). 5.4. Erstellt ist, dass die Fahrbahn der B._____-strasse durch den Beschuldigten und die anderen Demonstranten blockiert wurde (Urk. 3). Aus diesem Grund musste der Strassenverkehr von der Polizei grosszügig umgeleitet werden. Die B._____-strasse ist eine wesentliche Hauptverkehrsachse in der Innenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren ist, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden. Damit ist auch gerichtsnotorisch, dass Verkehrsteilnehmer, die zu dieser Tageszeit auf der B._____-strasse hätten fahren wollen, ungewollt einen anderen Weg bzw. Umweg einschlagen mussten oder im Stau stecken blieben und dadurch Zeit ver- loren haben. Dasselbe gilt auch für den von Rückstau betroffenen öffentlichen Ver- - 10 - kehr. Wenn die B._____-strasse blockiert wird, muss auch dieser – soweit über- haupt möglich – auf andere Routen ausweichen, was unweigerlich zu Zeitverlust führt. Die Aktion war angekündigt worden und bezweckte die Umleitung des Ver- kehrs samt dadurch entstehendem Verkehrsstau, um auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen (vgl. Urk. 35/2 und Urk. 35/7). 5.5. Die Einwände des Beschuldigten, dass keine Lahmlegung des Verkehrs bezweckt worden sei, sondern dass es sich um eine Protestaktion an gezielten Punkten gehandelt habe, erübrigt sich damit. Ob es sich bei "C._____" nicht um eine Umweltschutzbewegung, sondern um "…" [Beschreibung Organisation] handelt, spielt letztlich für die Frage eines allfälligen strafbaren Verhaltens des Beschuldigten keine Rolle. Auch ist es diesbezüglich irrelevant, ob die Menschen- versammlung als Demonstration oder Blockade oder dergleichen bezeichnet wird. 5.6. Die unbewilligte Demonstration auf der B._____-strasse in Zürich, welche im Voraus angekündigt war und die zum besagten Zeitpunkt stattfand, die Teilnahme des Beschuldigten daran sowie die Verkehrsblockade und Verkehrsumleitungen sind somit erstellt, womit sich diesbezüglich auch weitere Beweiserhebungen (Zeugen D._____ und E._____; vgl. die Beweisanträge des Beschuldigten, Urk. 96) erübrigen. 5.7. Die Auswirkungen der angekündigten Protestaktion auf den Strassen- verkehr war dem Beschuldigten aufgrund des Gesagten im Voraus schon bewusst. Er wusste, dass der Strassenverkehr blockiert wurde und auch umgeleitet werden musste. Er wollte dies auch. Ebenso wusste er, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte. Dass die Aktion illegal gewesen sei, wurde vom Beschuldigten auch nie bestritten (klar sei, dass die Polizei zum Verlassen der Strasse aufgefordert habe; es seien mehrere Abmahnungen erfolgt; Urk. 104 S. 39). Er selbst bezeichnete vor der Vorinstanz sein Verhalten als Aktion des zivilen Ungehorsams und gab an, dass ihm die Möglichkeit, für sein Handeln angeklagt werden zu können, bewusst gewesen sei (Prot. I S. 17 f.). Im Berufungs- verfahren beschrieb er sein Verhalten als "Protesthandeln" und als einen sym- bolischen Akt im Sinne des zivilen Ungehorsams und somit als politische Meinungsäusserung und nicht als gescheiterter Versuch der Herbeiführung eines - 11 - Verkehrschaos (Urk. 104 S. 26; S. 32), was letztlich nichts am Umstand ändert, dass sich der Beschuldigte über die Folgen seines Handelns im Klaren war. Der Sachverhalt ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung
  23. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass er Teilnehmer der be- sagten Demonstration war, aber er anerkannte den Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht (Prot. I S. 19). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess er durch seine Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Prot. I S. 48; Prot. II S. 25).
  24. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand der Nötigung, zum (übergesetzlichen) Rechtfertigungsgrund der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, zum Sachverhaltsirrtum und zum rechtfertigenden Notstand zutreffend dargelegt und das Verhalten des Beschuldigten mit zutreffender Begründung unter den Tatbestand der Nötigung subsumiert (Urk. 58 S. 22). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen erfolgen lediglich zur Ergänzung.
  25. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nicht jedes tatbeständigsmässige Vehalten ist bei Fehlen von Rechtsfertigungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum an- gestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). - 12 - Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die Gewalt, die An- drohung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 S. 220).
  26. Die Teilnehmenden der Demonstration an der B._____-strasse in Zürich am tt.mm.2021 haben, indem sie sich in grosser Anzahl auf der B._____-strasse ein- fanden und auf dieser verweilten (inklusive des Beschuldigten), die Strasse für den motorisierten Individualverkehr gesperrt (Nötigungsmittel). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 des Strassen- verkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Die Blockade der B._____- strasse war damit rechtswidrig (vgl. BGer 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2). Die Blockade erfolgte an einem Werktag (Montag, tt.mm.2021) und dauerte rund zwei Stunden. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer wurden an der beabsichtigten Fortbewegung gehindert und wurden gezwungen, vor Ort auszuharren oder einen Umweg auf sich zu nehmen. Das ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Dies tat der Beschuldigte im Rahmen einer geplanten, vorbereiteten und organi- sierten Aktion (die nicht bewilligt war; vgl. Urk. 35/2 und Urk. 35/6), um den Verkehr zu blockieren und damit auf das Fernziel (geforderte Verbesserung der Umwelt- /Klimapolitik) aufmerksam zu machen. Er zwang die Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten, vor Ort zu verharren oder ungewollt einen Umweg einzuschlagen. Der Beschuldigte tat dies wissentlich und willentlich bzw. nahm dies hinsichtlich der - 13 - Teilnehmer des motorisierten Privatverkehrs in Kauf. Das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck waren unrechtmässig (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 ff.). Damit hat der Beschuldigte im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Nötigung erfüllt (Urk. 58 S. 8 ff.).
  27. Mit der Aktion am tt.mm.2021 wollte der Beschuldigte die Öffentlichkeit und die Behörden auf den Klimawandel aufmerksam machen. Er bezweckte mit der Teilnahme an der Demonstration, dass das Problem des Klimawandels endlich ernstgenommen und wirksame Massnahmen ergriffen würden. Die Aktion war angekündigt, was der Polizei Vorkehrungen und Umleitungen des Verkehrs ermög- lichte. Dennoch wurden die betroffenen Verkehrsteilnehmer des Individualverkehrs in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. In zufälliger Art und Weise wurden Menschen durch diese Aktion getroffen, die selbst nur zu einem Bruchteil für die von den Demonstranten beklagten Missstände mitverantwortlich waren und vor Ort nichts zu deren Beseitigung beitragen konnten. Im Gegenteil, sie mussten Umwege auf sich nehmen und waren somit Nötigungsopfer. Der Beschuldigte bestreitet, dass es Nötigungsopfer gegeben habe (Prot. I S. 23 f., 44; Urk. 104 S. 32 ff.). Wenn aber die B._____-strasse in Zürich als eine der wichtigen Verkehrsachsen in der Stadt Zürich von Demonstrierenden für den Individualverkehr (insbesondere an ei- nem Werktag) blockiert wird, ist es gerichtsnotorisch, dass Verkehrsteilnehmer Um- leitungen oder einen Stau, die zu ungeplanten Zeitverzögerungen führen, nicht begrüssen, weshalb dem Argument des Beschuldigten nicht gefolgt werden kann. Auch in Anbetracht dieser Umstände waren das Nötigungsmittel und der Nöti- gungszweck unrechtmässig (BGE 134 IV 216 E. 4.5).
  28. Der Beschuldigte bringt vor, dass die Aktion angekündigt, aber nicht bewilligt worden sei. Man habe am 27. September 2021 ein Gesuch eingereicht. Das genaue Datum und die genaue Uhrzeit seien angekündigt worden. Die Demon- strierenden hätten darauf vertraut, dass sie das Recht hätten, zu demonstrieren. Eine Ablehnungsverfügung sei nicht erlassen worden (Prot. I S. 39 f., 42). Der Beschuldigte wusste letztlich aber, dass er an einer unbewilligten Demonstration teilnahm. Er selbst bezeichnet sein Verhalten als Aktion des zivilen Ungehorsams und gab an, dass ihm die Möglichkeit, für sein Handeln angeklagt werden zu - 14 - können, bewusst gewesen sei (Prot. I S. 17 f.; vgl. vorne in E. II.5.7). Somit kann auch nicht von einem Sachverhalts-Irrtum (vgl. Art. 13 StGB) ausgegangen werden.
  29. Der Beschuldigte berief sich sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungs- verfahren auf die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 und 11 EMRK (Prot. I S. 41 ff.; Prot. II S. 18 f.). Demonstrationen stehen unter dem Schutz der genannten Grundrechte. Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die Versamm- lungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzu- bleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; BGer 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1; BGE 147 I 103; BGer 6B_1460 vom 16. Januar 2024 E. 10.5.2). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefähr- dung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dring- lichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundes- verfassung, 2015, N. 34 zu Art. 22 BV; vgl. auch BGer 6B_1460 vom 16. Januar 2024 E. 10.5.2). Die Blockade der regelmässig stark verkehrsbelasteten B._____- strasse an einem Werktag tangierte nicht in erster Linie den Protestgegenstand, sondern während mehreren Stunden den Individualverkehr. Der Beschuldigte brachte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, dass Demonstrierende im Rahmen einer (friedlichen, unbewilligten) Demonstration nicht bestraft werden könnten, weil die Versammlungs- bzw. Meinungsäusserungsfreiheit höher zu gewichten wäre als das Recht des Einzelnen, sich ohne Umwege und Behinderungen im Verkehr zu bewegen. Wenn aber Demonstrierende absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten von anderen Personen stören, kann dies eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigen, sofern das Ausmass der Demonstrierenden über die normale Ausübung der friedlichen Versammlungsfreiheit hinausgeht (vgl. Urteil des EGMR Nr. 26986/03 vom - 15 -
  30. November 2007 i.S. Galstyan gegen Armenien, § 115; BGer 6B_1460 vom
  31. Januar 2024, E. 10.4.4). Die Grenzen der Toleranz der Behörden gegenüber einer unbewilligten Demonstration hängen vom Einzelfall ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der Störung der öffentlichen Ordnung. Vorliegend wusste der Beschuldigte, dass die Demonstration unbewilligt war. Die Demonstration fand an einem Werktag auf der stark befahrenen B._____-strasse in der Stadt Zürich statt und dauerte mindestens zwei Stunden. Im Übrigen waren die Organisatoren mit der Polizei im Vorfeld der Aktion vom tt.mm.2021 im Austausch. Die Polizei offerierte Alternativen in Bezug auf einen möglichen Ort der Aktion in der Stadt Zürich, was aber offensichtlich von den Organisatoren abgelehnt wurde – wie aus einem von der Verteidigung eingereichten E-Mail-Austausch zwischen den Organi- satoren und der Stadtpolizei Zürich hervorgeht –, da es in der Folge zur Demonstration an der B._____-strasse in Zürich kam (vgl. Urk. 35/6). Vor diesem Hintergrund ging die vorliegende Demonstration deutlich über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung geduldete Mass an politischer Einflussnahme, Versammlung und Meinungsäusserung hinaus. Die Meinungsäusserung (Themati- sierung der Klimakrise) als Zweck der Versammlung tritt in den Hintergrund. Die Blockade der B._____-strasse in Zürich ist demzufolge auch unter Nachachtung der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit unrechtmässig.
  32. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Klimanotstand nicht deckungsgleich mit strafrechtlichem Notstand gemäss Art. 17 StGB. Sind die engen Voraussetzungen dieser Bestimmung, namentlich eine unmittelbare Gefahr für bestimmte Individualrechtsgüter, zu deren Schutz kein anderes Mittel als die Notstandshandlung zur Verfügung steht, nicht erfüllt, entfällt eine Rechtfertigung für strafbares Verhalten. Die Klimaerwärmung kann nicht mit dem Rechtsbegriff der unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB gleichgesetzt werden (BGer 6B_183/2023 vom 15. März 2024 E. 4 mit Verweis auf BGE 147 IV 297 E. 2.5; BGer 6B_1061/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.4; 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4). Der Beschuldigte hatte für seine Mitwirkung an der inkriminierten Aktion keinen unmittelbaren, individuellen Notstandsgrund vorzuweisen und die Blockade war auch nicht geeignet, die Klimakrise zu beheben. Damit bleibt festzuhalten, dass Lösungen zur Bewältigung der Klimakrise auf dem politischen Weg gefunden - 16 - werden müssen und nicht in Gerichtsäälen erstritten werden können. Weitere Aus- führungen zu den ausschweifenden rechtsphilosophischen Ausführungen des Be- schuldigten (Urk. 104 f.) können nach dem Gesagten unterbleiben.
  33. Der Beschuldigte wusste, dass die Demonstration auf der B._____-strasse stattfinden und somit zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr ein Überqueren der F._____-strasse verunmöglichen würde. Er wollte dies auch. Der Beschuldigte war Teil der Demonstration, hielt ein Transparent und stand (bzw. sass) auf der Fahrbahn der B._____-strasse. Ebenso wusste er, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte. Damit handelte er direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.
  34. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu verurteilen ist. IV. Sanktion
  35. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu Fr. 90.– bestraft (Urk. 58 S. 26). Die Verteidigung hat sich im vorinstanz- lichen Verfahren und im Berufungsverfahren nicht zu einem allfälligen Strafmass geäussert.
  36. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung ge- macht (Urk. 58 S. 22 ff.; Art. 47 StGB; Art. 81 Abs. 4 StPO). Der Tatbestand von Art. 181 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
  37. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (Art. 41 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz ist daher eine Geldstrafe zu verhängen.
  38. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich der Beschuldigte von ca. 12.19 Uhr bis um ca. 15.37 Uhr auf der B._____-strasse aufhielt und mit anderen Demon- - 17 - strierenden den Invidiualverker lahmlegte bzw. dieser grosszügig umgeleitet werden musste. Vorliegend wurde präzisiert, dass sich der Beschuldigte bis min- destens 14.30 Uhr (Beginn der Auflösung) auf der B._____-strasse aufhielt (vgl. E. II.5.2). Der Beschuldigte beteiligte sich an dieser Aktion und blockierte den privaten Verkehr gezielt an einer verkehrstechnisch wichtigen Stelle an einem Werktag und hinderte dadurch eine Vielzahl von unbeteiligten Verkehrsteilneh- menden an der Ausübung ihres freien Willens. Der Beschuldigte bzw. die Demonstrierenden bedienten sich jedoch keiner Gewalt; die Demonstration verlief soweit friedlich. Beim Beschuldigten ist daher kaum eine kriminelle Energie er- sichtlich. Sein Motiv ist nachvollziehbar und es ist ihm entlastend anzurechnen. Allerdings ist eine Nötigung das falsche Mittel, um den Planet Erde bzw. die ganze Welt zu retten. Zudem handelte er direktvorsätzlich. Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht einzustufen. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe auf 15 Tage festzusetzen.
  39. Zur Täterkomponente: Der Beschuldigte arbeitet als Gymnasiallehrer in einem 60% Pensum und erzielte im Jahr 2023 ein Einkommen in Höhe von Fr. 60'000.–. Weiter gab er an, verheiratet zu sein und zwei Kinder im Alter von 9 und 11 Jahren zu haben. Er wohne in seinem eigenen Haus und müsse Hypo- thekarzinsen bezahlen. Der Beschuldigte gab weiter an, er habe abgesehen von der Hypothek kein Vermögen und keine Schulden. Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 77). Zum Nachtatverhalten kann der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue für sich beanspruchen. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten. Nach der Beurteilung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe unverändert mit 15 Tagessätzen zu bemessen.
  40. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Tagessatz von Fr. 90.– an- gemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
  41. Die Vorinstanz hat zutreffend die allgemeinen Regeln und die konkrete An- rechnung der Untersuchungshaft von einem Tag erläutert (Urk. 58 S. 26). Es kann - 18 - darauf verwiesen werden. Ein Tag Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Geldstrafe anzurechnen. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. V. Vollzug
  42. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen Aufschub der Strafe aufge- zeigt (Urk. 58 S. 26 f.). Darauf kann verwiesen werden.
  43. Der nicht vorbestrafte Beschuldigte dürfte durch die vorliegend auszu- sprechende Geldstrafe genügend beeindruckt sein, sodass er sich künftig wohlver- halten wird.
  44. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Die Probezeit ist beim Beschuldigten als Ersttäter auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  45. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StGB).
  46. Im Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten mit Beschluss vom 14. April 2023 (Urk. 81) sowie mit Beschluss vom 2. April 2024 (Urk. 120) bereits eine Ge- richtsgebühr von je Fr. 1'000.– auferlegt. Die Gerichtsgebühr für den Entschied in der Hauptsache ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG).
  47. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und es ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen. - 19 - Es wird erkannt:
  48. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
  49. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
  50. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  51. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt.
  52. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
  53. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  54. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  55. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 - 20 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230188-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 5. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Januar 2023 (GB220109)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. August 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 9). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 28 f.) " Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II. S. 7)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Prot. II. S. 24 f.):

1. A._____ sei vom Vorwurf der Nötigung vollumfänglich und kosten- los von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. A._____ sei eine Entschädigung wegen unrechtmässiger Haft im Betrage von Fr. 300.– zuzusprechen.

3. Alles unter Kostenfolge.

- 3 -

4. Das Honorar sei gemäss Aufstellung sowohl für Vorinstanz als auch vor Berufungsgericht zzgl. der heutigen Verhandlung und Weg zuzusprechen.

5. Der vorliegende Spruchkörper habe in den Ausstand zu treten.

6. Das Obergericht Zürich habe zufolge institutioneller Befangenheit in Total in den Ausstand zu treten.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 85; Urk. 101): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Beweis- anträge. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Januar 2023 wurde der Beschul- digte der Nötigung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft (Urk. 58 S. 28). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte zunächst münd- lich am 11. Januar 2023 (Prot. I S. 53) und sodann schriftlich mit Eingabe vom

13. Januar 2023 (Urk. 54) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung an. 1.2. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 (Urk. 67) liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung – nebst der Berufungsanmeldung – ein Ausstandsbegehren gegen das Zürcher Obergericht wegen institutioneller Befangenheit stellen, welches er bereits vorsorglich mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 für den Fall eines Schuldspruchs gestellt hatte (Urk. 60/3). Weiter beantragte er die Zu- sammenlegung von sämtlichen weiteren Verfahren, welche wegen der Klima- protestaktion vom tt.mm.2021 an der B._____-strasse in Zürich geführt würden sowie die Sistierung des Verfahrens. Die Berufungserklärung reichte der Be- schuldigte mit Eingabe vom 17. Januar 2023 ein (Urk. 64); mithin noch bevor ihm die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz zugestellt worden war. Mit

- 4 - Schreiben vom 19. Januar 2023 teilte der Obergerichtspräsident der Verteidigung mit, dass aufgrund der angemeldeten Berufung zunächst die schriftliche Be- gründung des Urteils abgewartet werde, mit dessen Zustellung die Frist zur Berufungserklärung zu laufen beginne. Anschliessend würden die Akten dem Obergericht übermittelt und erst mit Eingang des begründeten Urteils und der Akten gehe die Verfahrensleitung an das Obergericht über. Solange werde seine Eingabe pendent gehalten (Urk. 71). Das schriftliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 20. März 2023 zugestellt (Urk. 57/1-2). Der Beschul- digte monierte mit Eingabe vom 22. März 2023, dass das Obergericht sich geweigert habe, sein Ausstandsbegehren vom 13. Januar 2023 und die Berufungs- erklärung vom 17. Januar 2023 entgegenzunehmen (Urk. 74). Gleichzeitig reichte er am 22. März 2023 erneut ein Ausstandsbegehren ein (Urk. 74). Gleichentags gingen die Akten beim Obergericht ein. Mit Beschluss vom 14. April 2023 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen (Urk. 81). Der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 28. April 2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Die gleiche Frist wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft angesetzt, um zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen. Ebenfalls wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen. Die Staats- anwaltschaft hat mit Eingabe vom 8. Mai 2023 innert Frist mitgeteilt, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und gegen ein schriftliches Verfahren nichts einzuwenden habe (Urk. 85). Am 15. Dezember 2023 wurde zur heutigen Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 86). Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 und erneut mit Eingabe vom 7. Februar 2024 sowie vom 8. Februar 2024 beantragte die Verteidigung Akteneinsicht, inklusive der Audiodatei der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 89, Urk. 91 und Urk. 93). Die Akten wurden der Verteidigung am

10. Januar 2024, am 8. Februar 2024 sowie am 12. und am 14. Februar 2024 zugestellt (Urk. 92; Urk. 95). Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 stellte die Ver- teidigung diverse Beweisanträge (Urk. 96). Der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2024 Frist angesetzt, um zu den Beweis- anträgen Stellung zu nehmen (Urk. 99).

- 5 - 1.3. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung. Der Beschuldigte sowie die Verteidigung erklärten sich nach der Par- teiverhandlung damit einverstanden, dass das Urteil zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werde, womit die Urteilsberatung am 2. April 2024 stattfand (Prot. II S. 27). Für die gleichentags angesetzte Urteilseröffnung (Urk. 106) wurde die Ladung ab- genommen (Urk. 114 A), nachdem der Beschuldigte weitere Unterlagen einreichte und beantragte, die eingereichten Unterlagen seien für die Urteilsfindung zu be- rücksichtigen (Urk. 108-Urk. 112). Das Ausstandsbegehren gegen den Spruchkör- per (Antrag Ziffer 5.) wurde am 2. April 2024 an die II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich überwiesen (Urk. 113). Das Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Zürich (Antrag Ziffer 6.) wurde mit Beschluss abge- wiesen (Urk. 120). Nach wiederaufgenommener Urteilsberatung am 5. April 2024 fällte das Gericht gleichentags das Urteil, welches dem Beschuldigten sowie der Verteidigung am 18. April 2024 mündlich eröffnet und erläutert wurde (Prot. II S. 29 ff.). 1.4. Die Verteidigung hat die Berufung nicht beschränkt (Urk. 64; Prot. II S. 7 und S. 10; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 85). Demnach ist im Berufungsverfahren das vor- instanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO). 1.5. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nach- stehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung be- rücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

- 6 - Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Die teilweise bereits vor Vorinstanz sowie mit Eingabe vom 20. Februar 2024 gestellten Beweisanträge (Urk. 75/1; vgl. Urk. 96, Urk. 30, Urk. 34 und Urk. 45 f.) wurden vom Gericht vorgängig zur Berufungsverhandlung beraten und zu Beginn der Parteiverhandlung eröffnet und mündlich begründet. Im Ergebnis wurden die Beweisanträge abgewiesen. Es wird dazu auf das Protokoll verwiesen (Prot. II S. 8 ff.), soweit nachfolgend nicht darauf einzugehen ist. Anlässlich der Be- rufung stellte die Verteidigung weitere Beweisanträge und beantragte, dass das Gericht über diese unverzüglich entscheide. Nach durchgeführter Beratung wurden diese neuen Anträge ebenfalls abgewiesen, wozu auf das Protokoll verwiesen wird (Prot. II S. 10 ff.). 2.2. Zum nachgereichten Antrag der Verteidigung, die Anfrage von fünf UNO Sonderberichterstatter an die Schweiz sowie die Medienmitteilung von Amnesty International dazu seien bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen (Urk. 108- Urk. 112), kann Folgendes ausgeführt werden: Die Anfrage betrifft nicht den Be- schuldigten, sondern bezieht sich auf andere Demonstrierende. Beim Schreiben der UNO-Sonderberichterstatter handelt es sich sodann lediglich um eine Anfrage an die Schweizer Regierung, worin aufgrund zugetragener Informationen Annah- men getroffen wurden ([…] nous souhaiterions attirer I'attention du Gouvernement de votre Excellence sur des informations que nous avons reçues […].; Urk. 110 S. 1). Das Schreiben enthält keine Fakten (Sans vouloir préjuger de l'exactitude des allégations ci-dessus, […]; Urk. 110 S. 3), womit dieses mangels Beweischa- rakter im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung findet. Nichts anderes gilt im Übrigen für die Medienmitteilung von Amnesty International, welche lediglich die Anfrage der UNO Sonderberichterstatter thematisch aufnimmt und kommentiert.

- 7 - II. Sachverhalt

1. Zum Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. August 2022 (Urk. 9) vorgeworfen, dass er am tt.mm.2021, ca. 12.19 Uhr bis ca. 15.37 Uhr, an der B._____-strasse in … Zürich Teilnehmer einer illegalen Demonstration gewesen sei. Dabei habe er mit weiteren Demoteilnehmenden den Strassenverkehr lahmgelegt. Er habe sich mit seinem Tun hinter die Ziele der Um- weltschutzbewegung "C._____" gestellt, welche Zürich lahmzulegen beabsichtige und habe damit seinen eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt. Damit habe er zahlreiche Verkehrsteilnehmende (u.a. die Verkehrsbetriebe Zürich als Dienstabteilung der Geschädigten Stadt Zürich) dazu gezwungen, ungewollt ei- nen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren. Diese seien dazu gezwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen, was der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten und dennoch in Kauf genommen habe.

2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt insofern, als er am besagten Tag zu besagter Zeit am besagten Ort gewesen sei. Es sei aber keine Demon- stration gewesen, sondern eine Aktion des zivilen Ungehorsams (Prot. I S. 17 f.). Er räumte ein, dass zur besagten Zeit kein Verkehr mehr die B._____-strasse habe passieren können. Er bestritt aber, dass es Menschen gegeben habe, die gezwun- gen worden seien, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit verloren hätten (Prot. I S. 23). Weiter bestritt der Be- schuldigte, dass er sich "aufgrund eines Onlineaufrufes der Umweltorganisation "C._____'" zum besagten Ort begeben habe. Auch bestritt er, dass es eine Ankündigung gegeben hätte, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen; bzw. dass dies nicht dem letzten Stand der Ankündigung entsprechen würde. So sei es nicht um eine Lahmlegung des Verkehrs gegangen, sondern um eine Protestaktion an gezielten Punkten. Bei "C._____" handle es sich nicht um eine

- 8 - Umweltschutzbewegung, sondern um "…" [Beschreibung Organisation] (Prot. I S. 20 f.). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, verlas jedoch ein umfangreiches Plädoyer (Prot. II S. 10; mehr zum Standpunkt des Beschuldigten vgl. nachfolgend Ziff. 5.1).

3. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die wesentlichen Punkte hinreichend er- stellen liesse, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben worden sei (Urk. 58 S. 7).

4. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2; Prot. I S. 17 ff.), die Polizeirapporte (Urk. 1 und Urk. 5), die Fotodokumentation der Polizei (Urk. 3) sowie diverse vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen (Urk. 35/1-11 und Urk. 44/1-3), unter anderem das Gesuch zur Bewilligung einer politischen Ver- anstaltung (Urk. 35/2), im Recht. Auf die genannten Beweismittel wird im Folgen- den einzugehen sein, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind.

5. Beweiswürdigung 5.1. Der Beschuldigte anerkannte, sich im Rahmen der Demonstration vom tt.mm.2021 von 12.19 Uhr bis ca. 15.37 Uhr auf der B._____-strasse in Zürich aufgehalten und diese Strasse blockiert zu haben. Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung bestritt er dies nicht (Prot. II S. 17 f.; vgl. auch Urk. 104 S. 9, S. 26 und S. 38). Hingegen wurde vom Beschuldigten geltend gemacht, er sei keinem "Onlineaufruf" gefolgt und es sei nie das Ziel gewesen, den Verkehr lahmzulegen, mithin seien keine Verkehrsteilnehmer behindert (blockiert) worden. Ferner stellte er die vorinstanzlich festgestellte Dauer der Protestaktion in Frage (Urk. 104 S. 9 ff.).

- 9 - 5.2. Die Anwesenheit des Beschuldigten an der Demonstration zum fraglichen Zeitpunkt an der B._____-strasse deckt sich mit den Fotoaufnahmen der Stadtpo- lizei Zürich und den vom Beschuldigten eingereichten Fotos. Der Beschuldigte ist darauf gut erkennbar, unter anderem hält er zusammen mit anderen Teilnehmen- den ein Transparent mit den Worten "WIR WOLLEN LEBEN" in die Luft (Urk. 3 Fotos 3-6; Urk. 44/1). Die Demonstration war nicht bewilligt worden (vgl. Urk. 35/2 und Urk. 35/6). Ob der Beschuldigte einem Onlineaufruf gefolgt ist, lässt sich nicht erstellen, ist jedoch letztendlich irrelevant. Dem Beschuldigten wird ein individuelles Verhalten vorgeworfen. Er war zum fraglichen Zeitpunkt an der B._____-strasse und hat an der Demonstration teilgenommen. Erstellt und unbestritten ist somit, dass der Beschuldigte ab 12.19 Uhr bis mindestens 14.30 Uhr (Beginn der Auflö- sung) an der B._____-strasse an der Strassenblockade teilgenommen hat. Er konnte damit während rund zwei Stunden seinen Willen kundtun. 5.3. Der Beschuldigte wendete ein, er habe ab den ersten Verhaftungen um ca. 14.45 Uhr (er selber sei erst um 15.37 Uhr verhaftete worden) seit drei Stunden die B._____-strasse nicht mehr verlassen können und er sei innerhalb einer Sperrzone in öffentlicher Haft gewesen (Urk. 104 S. 39), damit sei er "eingekesselt" gewesen (Prot. II. S. 18). Hierzu muss gesagt werden, dass es dem Beschuldigte jederzeit offengestanden wäre, selbständig die Fahrbahn zu verlassen und auf das Trottoir auszuweichen. Der Beschuldigte verblieb jedoch auf der Fahrbahn, bis er von der Polizei von dort abgeführt wurde (Urk. 3 S. 3). 5.4. Erstellt ist, dass die Fahrbahn der B._____-strasse durch den Beschuldigten und die anderen Demonstranten blockiert wurde (Urk. 3). Aus diesem Grund musste der Strassenverkehr von der Polizei grosszügig umgeleitet werden. Die B._____-strasse ist eine wesentliche Hauptverkehrsachse in der Innenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren ist, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden. Damit ist auch gerichtsnotorisch, dass Verkehrsteilnehmer, die zu dieser Tageszeit auf der B._____-strasse hätten fahren wollen, ungewollt einen anderen Weg bzw. Umweg einschlagen mussten oder im Stau stecken blieben und dadurch Zeit ver- loren haben. Dasselbe gilt auch für den von Rückstau betroffenen öffentlichen Ver-

- 10 - kehr. Wenn die B._____-strasse blockiert wird, muss auch dieser – soweit über- haupt möglich – auf andere Routen ausweichen, was unweigerlich zu Zeitverlust führt. Die Aktion war angekündigt worden und bezweckte die Umleitung des Ver- kehrs samt dadurch entstehendem Verkehrsstau, um auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen (vgl. Urk. 35/2 und Urk. 35/7). 5.5. Die Einwände des Beschuldigten, dass keine Lahmlegung des Verkehrs bezweckt worden sei, sondern dass es sich um eine Protestaktion an gezielten Punkten gehandelt habe, erübrigt sich damit. Ob es sich bei "C._____" nicht um eine Umweltschutzbewegung, sondern um "…" [Beschreibung Organisation] handelt, spielt letztlich für die Frage eines allfälligen strafbaren Verhaltens des Beschuldigten keine Rolle. Auch ist es diesbezüglich irrelevant, ob die Menschen- versammlung als Demonstration oder Blockade oder dergleichen bezeichnet wird. 5.6. Die unbewilligte Demonstration auf der B._____-strasse in Zürich, welche im Voraus angekündigt war und die zum besagten Zeitpunkt stattfand, die Teilnahme des Beschuldigten daran sowie die Verkehrsblockade und Verkehrsumleitungen sind somit erstellt, womit sich diesbezüglich auch weitere Beweiserhebungen (Zeugen D._____ und E._____; vgl. die Beweisanträge des Beschuldigten, Urk. 96) erübrigen. 5.7. Die Auswirkungen der angekündigten Protestaktion auf den Strassen- verkehr war dem Beschuldigten aufgrund des Gesagten im Voraus schon bewusst. Er wusste, dass der Strassenverkehr blockiert wurde und auch umgeleitet werden musste. Er wollte dies auch. Ebenso wusste er, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte. Dass die Aktion illegal gewesen sei, wurde vom Beschuldigten auch nie bestritten (klar sei, dass die Polizei zum Verlassen der Strasse aufgefordert habe; es seien mehrere Abmahnungen erfolgt; Urk. 104 S. 39). Er selbst bezeichnete vor der Vorinstanz sein Verhalten als Aktion des zivilen Ungehorsams und gab an, dass ihm die Möglichkeit, für sein Handeln angeklagt werden zu können, bewusst gewesen sei (Prot. I S. 17 f.). Im Berufungs- verfahren beschrieb er sein Verhalten als "Protesthandeln" und als einen sym- bolischen Akt im Sinne des zivilen Ungehorsams und somit als politische Meinungsäusserung und nicht als gescheiterter Versuch der Herbeiführung eines

- 11 - Verkehrschaos (Urk. 104 S. 26; S. 32), was letztlich nichts am Umstand ändert, dass sich der Beschuldigte über die Folgen seines Handelns im Klaren war. Der Sachverhalt ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass er Teilnehmer der be- sagten Demonstration war, aber er anerkannte den Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht (Prot. I S. 19). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess er durch seine Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Prot. I S. 48; Prot. II S. 25).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand der Nötigung, zum (übergesetzlichen) Rechtfertigungsgrund der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, zum Sachverhaltsirrtum und zum rechtfertigenden Notstand zutreffend dargelegt und das Verhalten des Beschuldigten mit zutreffender Begründung unter den Tatbestand der Nötigung subsumiert (Urk. 58 S. 22). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen erfolgen lediglich zur Ergänzung.

3. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nicht jedes tatbeständigsmässige Vehalten ist bei Fehlen von Rechtsfertigungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum an- gestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

- 12 - Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die Gewalt, die An- drohung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 S. 220).

4. Die Teilnehmenden der Demonstration an der B._____-strasse in Zürich am tt.mm.2021 haben, indem sie sich in grosser Anzahl auf der B._____-strasse ein- fanden und auf dieser verweilten (inklusive des Beschuldigten), die Strasse für den motorisierten Individualverkehr gesperrt (Nötigungsmittel). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 des Strassen- verkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Die Blockade der B._____- strasse war damit rechtswidrig (vgl. BGer 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2). Die Blockade erfolgte an einem Werktag (Montag, tt.mm.2021) und dauerte rund zwei Stunden. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer wurden an der beabsichtigten Fortbewegung gehindert und wurden gezwungen, vor Ort auszuharren oder einen Umweg auf sich zu nehmen. Das ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Dies tat der Beschuldigte im Rahmen einer geplanten, vorbereiteten und organi- sierten Aktion (die nicht bewilligt war; vgl. Urk. 35/2 und Urk. 35/6), um den Verkehr zu blockieren und damit auf das Fernziel (geforderte Verbesserung der Umwelt- /Klimapolitik) aufmerksam zu machen. Er zwang die Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten, vor Ort zu verharren oder ungewollt einen Umweg einzuschlagen. Der Beschuldigte tat dies wissentlich und willentlich bzw. nahm dies hinsichtlich der

- 13 - Teilnehmer des motorisierten Privatverkehrs in Kauf. Das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck waren unrechtmässig (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 ff.). Damit hat der Beschuldigte im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Nötigung erfüllt (Urk. 58 S. 8 ff.).

5. Mit der Aktion am tt.mm.2021 wollte der Beschuldigte die Öffentlichkeit und die Behörden auf den Klimawandel aufmerksam machen. Er bezweckte mit der Teilnahme an der Demonstration, dass das Problem des Klimawandels endlich ernstgenommen und wirksame Massnahmen ergriffen würden. Die Aktion war angekündigt, was der Polizei Vorkehrungen und Umleitungen des Verkehrs ermög- lichte. Dennoch wurden die betroffenen Verkehrsteilnehmer des Individualverkehrs in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. In zufälliger Art und Weise wurden Menschen durch diese Aktion getroffen, die selbst nur zu einem Bruchteil für die von den Demonstranten beklagten Missstände mitverantwortlich waren und vor Ort nichts zu deren Beseitigung beitragen konnten. Im Gegenteil, sie mussten Umwege auf sich nehmen und waren somit Nötigungsopfer. Der Beschuldigte bestreitet, dass es Nötigungsopfer gegeben habe (Prot. I S. 23 f., 44; Urk. 104 S. 32 ff.). Wenn aber die B._____-strasse in Zürich als eine der wichtigen Verkehrsachsen in der Stadt Zürich von Demonstrierenden für den Individualverkehr (insbesondere an ei- nem Werktag) blockiert wird, ist es gerichtsnotorisch, dass Verkehrsteilnehmer Um- leitungen oder einen Stau, die zu ungeplanten Zeitverzögerungen führen, nicht begrüssen, weshalb dem Argument des Beschuldigten nicht gefolgt werden kann. Auch in Anbetracht dieser Umstände waren das Nötigungsmittel und der Nöti- gungszweck unrechtmässig (BGE 134 IV 216 E. 4.5).

6. Der Beschuldigte bringt vor, dass die Aktion angekündigt, aber nicht bewilligt worden sei. Man habe am 27. September 2021 ein Gesuch eingereicht. Das genaue Datum und die genaue Uhrzeit seien angekündigt worden. Die Demon- strierenden hätten darauf vertraut, dass sie das Recht hätten, zu demonstrieren. Eine Ablehnungsverfügung sei nicht erlassen worden (Prot. I S. 39 f., 42). Der Beschuldigte wusste letztlich aber, dass er an einer unbewilligten Demonstration teilnahm. Er selbst bezeichnet sein Verhalten als Aktion des zivilen Ungehorsams und gab an, dass ihm die Möglichkeit, für sein Handeln angeklagt werden zu

- 14 - können, bewusst gewesen sei (Prot. I S. 17 f.; vgl. vorne in E. II.5.7). Somit kann auch nicht von einem Sachverhalts-Irrtum (vgl. Art. 13 StGB) ausgegangen werden.

7. Der Beschuldigte berief sich sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungs- verfahren auf die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 und 11 EMRK (Prot. I S. 41 ff.; Prot. II S. 18 f.). Demonstrationen stehen unter dem Schutz der genannten Grundrechte. Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die Versamm- lungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzu- bleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; BGer 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1; BGE 147 I 103; BGer 6B_1460 vom 16. Januar 2024 E. 10.5.2). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefähr- dung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dring- lichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundes- verfassung, 2015, N. 34 zu Art. 22 BV; vgl. auch BGer 6B_1460 vom 16. Januar 2024 E. 10.5.2). Die Blockade der regelmässig stark verkehrsbelasteten B._____- strasse an einem Werktag tangierte nicht in erster Linie den Protestgegenstand, sondern während mehreren Stunden den Individualverkehr. Der Beschuldigte brachte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, dass Demonstrierende im Rahmen einer (friedlichen, unbewilligten) Demonstration nicht bestraft werden könnten, weil die Versammlungs- bzw. Meinungsäusserungsfreiheit höher zu gewichten wäre als das Recht des Einzelnen, sich ohne Umwege und Behinderungen im Verkehr zu bewegen. Wenn aber Demonstrierende absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten von anderen Personen stören, kann dies eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigen, sofern das Ausmass der Demonstrierenden über die normale Ausübung der friedlichen Versammlungsfreiheit hinausgeht (vgl. Urteil des EGMR Nr. 26986/03 vom

- 15 -

15. November 2007 i.S. Galstyan gegen Armenien, § 115; BGer 6B_1460 vom

16. Januar 2024, E. 10.4.4). Die Grenzen der Toleranz der Behörden gegenüber einer unbewilligten Demonstration hängen vom Einzelfall ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der Störung der öffentlichen Ordnung. Vorliegend wusste der Beschuldigte, dass die Demonstration unbewilligt war. Die Demonstration fand an einem Werktag auf der stark befahrenen B._____-strasse in der Stadt Zürich statt und dauerte mindestens zwei Stunden. Im Übrigen waren die Organisatoren mit der Polizei im Vorfeld der Aktion vom tt.mm.2021 im Austausch. Die Polizei offerierte Alternativen in Bezug auf einen möglichen Ort der Aktion in der Stadt Zürich, was aber offensichtlich von den Organisatoren abgelehnt wurde – wie aus einem von der Verteidigung eingereichten E-Mail-Austausch zwischen den Organi- satoren und der Stadtpolizei Zürich hervorgeht –, da es in der Folge zur Demonstration an der B._____-strasse in Zürich kam (vgl. Urk. 35/6). Vor diesem Hintergrund ging die vorliegende Demonstration deutlich über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung geduldete Mass an politischer Einflussnahme, Versammlung und Meinungsäusserung hinaus. Die Meinungsäusserung (Themati- sierung der Klimakrise) als Zweck der Versammlung tritt in den Hintergrund. Die Blockade der B._____-strasse in Zürich ist demzufolge auch unter Nachachtung der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit unrechtmässig.

8. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Klimanotstand nicht deckungsgleich mit strafrechtlichem Notstand gemäss Art. 17 StGB. Sind die engen Voraussetzungen dieser Bestimmung, namentlich eine unmittelbare Gefahr für bestimmte Individualrechtsgüter, zu deren Schutz kein anderes Mittel als die Notstandshandlung zur Verfügung steht, nicht erfüllt, entfällt eine Rechtfertigung für strafbares Verhalten. Die Klimaerwärmung kann nicht mit dem Rechtsbegriff der unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB gleichgesetzt werden (BGer 6B_183/2023 vom 15. März 2024 E. 4 mit Verweis auf BGE 147 IV 297 E. 2.5; BGer 6B_1061/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.4; 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4). Der Beschuldigte hatte für seine Mitwirkung an der inkriminierten Aktion keinen unmittelbaren, individuellen Notstandsgrund vorzuweisen und die Blockade war auch nicht geeignet, die Klimakrise zu beheben. Damit bleibt festzuhalten, dass Lösungen zur Bewältigung der Klimakrise auf dem politischen Weg gefunden

- 16 - werden müssen und nicht in Gerichtsäälen erstritten werden können. Weitere Aus- führungen zu den ausschweifenden rechtsphilosophischen Ausführungen des Be- schuldigten (Urk. 104 f.) können nach dem Gesagten unterbleiben.

9. Der Beschuldigte wusste, dass die Demonstration auf der B._____-strasse stattfinden und somit zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr ein Überqueren der F._____-strasse verunmöglichen würde. Er wollte dies auch. Der Beschuldigte war Teil der Demonstration, hielt ein Transparent und stand (bzw. sass) auf der Fahrbahn der B._____-strasse. Ebenso wusste er, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte. Damit handelte er direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu verurteilen ist. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu Fr. 90.– bestraft (Urk. 58 S. 26). Die Verteidigung hat sich im vorinstanz- lichen Verfahren und im Berufungsverfahren nicht zu einem allfälligen Strafmass geäussert.

2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung ge- macht (Urk. 58 S. 22 ff.; Art. 47 StGB; Art. 81 Abs. 4 StPO). Der Tatbestand von Art. 181 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

3. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (Art. 41 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz ist daher eine Geldstrafe zu verhängen.

4. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich der Beschuldigte von ca. 12.19 Uhr bis um ca. 15.37 Uhr auf der B._____-strasse aufhielt und mit anderen Demon-

- 17 - strierenden den Invidiualverker lahmlegte bzw. dieser grosszügig umgeleitet werden musste. Vorliegend wurde präzisiert, dass sich der Beschuldigte bis min- destens 14.30 Uhr (Beginn der Auflösung) auf der B._____-strasse aufhielt (vgl. E. II.5.2). Der Beschuldigte beteiligte sich an dieser Aktion und blockierte den privaten Verkehr gezielt an einer verkehrstechnisch wichtigen Stelle an einem Werktag und hinderte dadurch eine Vielzahl von unbeteiligten Verkehrsteilneh- menden an der Ausübung ihres freien Willens. Der Beschuldigte bzw. die Demonstrierenden bedienten sich jedoch keiner Gewalt; die Demonstration verlief soweit friedlich. Beim Beschuldigten ist daher kaum eine kriminelle Energie er- sichtlich. Sein Motiv ist nachvollziehbar und es ist ihm entlastend anzurechnen. Allerdings ist eine Nötigung das falsche Mittel, um den Planet Erde bzw. die ganze Welt zu retten. Zudem handelte er direktvorsätzlich. Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht einzustufen. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe auf 15 Tage festzusetzen.

5. Zur Täterkomponente: Der Beschuldigte arbeitet als Gymnasiallehrer in einem 60% Pensum und erzielte im Jahr 2023 ein Einkommen in Höhe von Fr. 60'000.–. Weiter gab er an, verheiratet zu sein und zwei Kinder im Alter von 9 und 11 Jahren zu haben. Er wohne in seinem eigenen Haus und müsse Hypo- thekarzinsen bezahlen. Der Beschuldigte gab weiter an, er habe abgesehen von der Hypothek kein Vermögen und keine Schulden. Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 77). Zum Nachtatverhalten kann der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue für sich beanspruchen. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten. Nach der Beurteilung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe unverändert mit 15 Tagessätzen zu bemessen.

6. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Tagessatz von Fr. 90.– an- gemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

7. Die Vorinstanz hat zutreffend die allgemeinen Regeln und die konkrete An- rechnung der Untersuchungshaft von einem Tag erläutert (Urk. 58 S. 26). Es kann

- 18 - darauf verwiesen werden. Ein Tag Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Geldstrafe anzurechnen. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen Aufschub der Strafe aufge- zeigt (Urk. 58 S. 26 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2. Der nicht vorbestrafte Beschuldigte dürfte durch die vorliegend auszu- sprechende Geldstrafe genügend beeindruckt sein, sodass er sich künftig wohlver- halten wird.

3. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Die Probezeit ist beim Beschuldigten als Ersttäter auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StGB).

2. Im Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten mit Beschluss vom 14. April 2023 (Urk. 81) sowie mit Beschluss vom 2. April 2024 (Urk. 120) bereits eine Ge- richtsgebühr von je Fr. 1'000.– auferlegt. Die Gerichtsgebühr für den Entschied in der Hauptsache ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG).

3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und es ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 19 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 20 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.