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SB230181

Fahrlässige Tötung

Zürich OG · 2024-07-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1. Zum vollständigen Anklagevorwurf kann grundsätzlich auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 31). Dem Beschuldigten soll bewusst gewesen sein, dass die vier Betonwandelemente aufrecht und frei nahe nebeneinander ohne Sicherung in der Baugrube standen. Weiter soll der Beschuldigte zusammen mit dem Beschul- digten G._____ Vorbereitungen getroffen haben, um die vier restlichen Betonwan- delemente, welche auf den Geschädigten †H._____ fielen, mittels Bagger an ihren Zielort zu verschieben, wobei der Beschuldigte nach den angeblich ausgeführten Vorbereitungsarbeiten, die Betonwandelemente mit dem Bagger hätte an den Be- festigungsort verschieben sollen. Zudem wirft ihm die Anklage vor, es unterlassen zu haben, die Betonwandelemente nach der Wegnahme des Baucontainers durch den Beschuldigten I._____ zu sichern.

- 11 - 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als nicht erstellt und sprach den Beschuldigten frei (Urk. 50). 1.3. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Er macht geltend, keine Kenntnis der Wegnahme des Baucontainers sowie infolgedessen der ungesicherten Beton- wandelemente gehabt zu haben und, dass er am Unfalltag noch keine Vorberei- tungshandlungen für die Montage der Betonwandelemente getroffen habe – er sei mit einer anderen Arbeit beschäftigt gewesen – und somit auch nicht für deren Si- cherung verantwortlich gewesen. Eine Sicherungspflicht treffe ihn nur hinsichtlich der von ihm auszuführenden Arbeiten.

2. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen sämtlicher Beschuldigter (F._____, G._____ und I._____), soweit diese verwertbar sind, sowie die Einvernahmen der Auskunftspersonen J._____ und K._____ und des Zeugen L._____ vor. Weiter liegt eine polizeiliche Fotodokumentation des Tatortes, ein Unfallbericht der SUVA sowie ein Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts Zürich bei den Akten (Urk. 2/4-8; Urk. 3/1-4; Urk. 4/1-6; Urk. 5/1-2; Urk. 6/1-2; Urk. 7/1-2; Urk. 8/1; Urk. 9/1; Urk. 10/2; Urk. 11/4).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Ver- halten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straf- tatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflich- tet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die kon- krete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267, E. 1.). 3.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen

- 12 - Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsachen zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33, E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). 3.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Ein Indiz weist begriffsbestimmend immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; BGer 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Per- son ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vor- handenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständli- chen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 10 N 82 f.). 3.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es

- 13 - vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, son- dern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (HÄCKER/ SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Auflage, München 2021, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10 Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).

4. Beweiswürdigung Zur Frage der Glaubwürdigkeit der Einvernommenen ist auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 S. 11). Zu erstellen ist zunächst, ob die Beschuldigten F._____ und G._____ – wie in der Anklage vorgeworfen – Vorbereitungen getroffen haben, um die vier Betonwandelemente, welche auf den Geschädigten †H._____ fielen, mittels Bagger an ihren Zielort zu verschieben. 4.1. Vorwurf hinsichtlich der Vornahme von Vorbereitungsarbeiten 4.1.1. Vorbereitungsarbeiten G._____ 4.1.1.1. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2020 erklärte der Beschuldigte G._____, die Arbeit, also das Vorbereiten der Betonelemente für den Transport an den Montageort, schon mal ausgeführt zu haben. Die Elemente hätten ein vorbereitetes Eisen, an welchem die Kette für den Transport festge- macht werden könne. Diese seien oben am Element. Er habe diese Arbeit schon

- 14 - am Vortag, also am 4. Dezember 2019, gemacht. An diese Verankerungspunkte sei er mit einer Leiter gelangt. Es habe ihm niemand gesagt, wie er diese Arbeit zu machen habe. Es sei logisch, dass er eine Leiter hole, wenn er zu einem Punkt gelangen müsse, an welchen er wegen der Höhe nicht hinkomme. Die Leiter sei in der Baustelle gewesen, auf den Spliessen, welche auf einem Haufen gelegen hätten. Er glaube, die Leiter sei aus Aluminium und eher leicht gewesen (Urk. 3/2 F/A 53-63). Auf die Frage, wie er die Leiter an das Wandelement angestellt habe, sachte oder mit Schwung, antwortete der Beschuldigte, er habe einfach die Leiter genommen und sie an das Element gestellt. Er habe keine Kraft dazu aufge- wendet. Er habe sie einfach nur hingestellt (Urk. 3/2 F/A 64). Weiter gab er an, nicht genau zu wissen, wie weit die Basis der Leiter vom Wandelement entfernt gestanden habe, vielleicht 40-50 Zentimeter. Er habe sie so hingestellt, dass es sicher sei, auf die Leiter rauf zu klettern. Er habe, bevor er die Leiter angestellt habe, das Wandelement auf dessen Standhaftigkeit nicht geprüft. Auf die Frage, wie er die Leiter raufgeklettert sei, gab er an, er habe die Leiter an das hinterste Element angestellt, daraufhin sei es umgefallen. Das Element, an welches er die Leiter angestellt habe, sei gerade gestanden. Er habe die Leiter mit beiden Hän- den an das Element gestellt. Aber es habe etwas ganz wichtiges gefehlt, der Con- tainer. Dieser sei vom Chef des Lehrlings weggebracht worden. Dieser habe ge- prüft, ob die Elemente sicher stünden, aber nicht, ob diese gesichert seien. Er, G._____, habe nicht gesehen, wie der Container versetzt worden sei. Es sei ihm auch nicht aufgefallen, dass der Container nicht mehr dort gestanden habe, als er mit seiner Arbeit begonnen habe (Urk. 3/2 F/A 65-77). Weiter gab der Beschul- digte G._____ noch in der zweiten polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob er sich zu irgendeinem Zeitpunkt Gedanken darüber gemacht habe, ob die Wandele- mente genügend gesichert seien, zu Protokoll, wie er und der Beschuldigte F._____ den Beschuldigten I._____ mehrere Male darauf aufmerksam gemacht hätten, dass die anderen Elemente (nicht die vier, die schliesslich umgefallen sind) nicht gesichert gewesen seien (Urk. 3/2 F/A 81 ff.). 4.1.1.2. In der Konfrontationseinvernahme vom 13. April 2021 änderte er diesbe- züglich seine Aussage und gab an, zum Zeitpunkt, als die Betonelemente umge- stürzt seien, habe er Material gesucht, um die Elemente für den Transport vorzu-

- 15 - bereiten. Mit Material meine er Leiter und Ketten (Urk. 5/1 S. 11). Er könne nicht sagen, wo er gestanden sei, als die Elemente umgefallen seien. Er habe sich ein- fach auf der Baustelle befunden. Er habe die Leiter nicht an die Elemente gestellt. Auf seine entsprechende Aussage bei der Polizei angesprochen, meinte er, nein, die Leiter habe auf dem Boden in der Nähe der Elemente gelegen. Er habe nicht gesehen, wie die Elemente umgefallen seien (Urk. 5/1 S. 11 f.). Er habe sich un- gefähr fünf Meter von den Betonelementen entfernt befunden, als diese umgefal- len seien. An diesem Tag habe er die Betonelemente nicht angefasst. Er wisse nicht, aus welchem Grund diese umgefallen seien (Urk. 5/1 S. 15). 4.1.1.3. In der Konfrontationseinvernahme vom 4. November 2021 sowie vor Vor- instanz machte der Beschuldigte G._____ keine Aussagen (Urk. 5/2 S. 7 f.; Prot. I S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er ebenfalls von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 12 f.). 4.1.1.4. Mit der Vorinstanz ist bezüglich der sich widersprechenden Aussagen des Beschuldigten G._____ auf die anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme getätigten und nicht auf diejenigen in der Konfrontationseinvernahme abzustellen. Zur Begründung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 S. 13 f.) und hier festzuhalten, dass die ersteren Aussagen detailliert, klar und schlüssig sind, die danach erfolgten hingegen wenig detailliert, kurz und un- präzise. Insbesondere erschliesst sich aus den Aussagen des Beschuldigten G._____ nicht, wie es denn zu dieser Änderung der Angaben zum Geschehen ge- kommen ist bzw. wieso er in der Einvernahme davor beispielsweise noch behaup- tete, die Leiter an das Element angestellt zu haben, und diesen Vorgang auch de- tailliert beschreiben konnte. 4.1.1.5. In der zweiten Einvernahme am 6. Juli 2023 belastet der Beschuldigte F._____ den Beschuldigten G._____ nicht und verneint die Frage, ob er gesehen habe, wie G._____ die Leiter an das erste Element gestellt habe, er habe sich im Bagger befunden und habe zu einem Kollegen zu seiner Rechten geschaut (Urk. 2/4 F/A 123 f.). In der Einvernahme vom 12. August 2020 gab der Beschuldigte F._____ an, G._____ sei zum Zeitpunkt des Umsturzes der Elemente an einem Ort gewesen, an welchem es Baumaterial gegeben habe, er sei dort etwas holen

- 16 - gegangen. Das sei vielleicht drei oder vier Meter von den umgestürzten Elemen- ten entfernt gewesen (Urk. 2/6 F/A 37-39). 4.1.1.6. Der Beschuldigte I._____, die Auskunftspersonen J._____ und K._____ sowie der Zeuge L._____ konnten keine Angaben zur Frage der Betätigung von G._____ machen. Der Verteidiger des Beschuldigten G._____ leitet aus der Aus- sage des Beschuldigten I._____, wonach dieser, nachdem er sich umgedreht habe, ein Betonelement am Boden gesehen habe, ab, dass es auch möglich sei, dass das ungesicherte Element Nr. 13, welches am nächsten zum Verstorbenen gestanden habe, zuerst umgefallen sei und die Erschütterung des Aufschlags ei- nes zwei Tonnen schweren Elements schliesslich zum Fall der drei weiteren Ele- mente geführt habe (Urk. 53 Rz. 110 und Urk. 76 Rz. 104 ff. im Verfahren SB230182). In der nur zugunsten der Beschuldigten verwertbaren Einvernahme des Beschuldigten I._____ vom 5. Dezember 2019 gab dieser an, er sei mit dem Rücken zur Unfallstelle gestanden und habe auf einmal einen Knall gehört, sich umgedreht und habe gesehen, wie ein Betonelement auf dem Boden gewesen sei. Der Maschinist habe gesagt, dass der Lehrling unter dem Betonelement liege. Er, der Beschuldigte I._____, und der Eisenleger hätten zu zweit versucht, dieses Betonelement mit dem Kran wegzuschieben. Sie hätten das Element hochgeho- ben und auf die Seite gelegt (Urk. 4/1 F7A 17-19). Später in der Einvernahme wurde der Beschuldigte I._____ bezüglich F/A 18 gefragt, wie viele Elemente er vom Verstorbenen entfernt habe, worauf er mit "ca. 3 oder 4 Elemente" antwor- tete (Urk. 4/1 F/A 58). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jeweils von Elementen in der Mehrzahl sprach, dies aber von der Dolmetscherin als jeweils ein Element wiedergegeben wurde. Aus diesem Grund und angesichts des Fehlens weiterer Hinweise entbehrt die von der Verteidigung vorgebrachte Version der Ereignisse einer Grundlage. 4.1.1.7. Als Fazit zu den Vorbereitungsarbeiten durch den Beschuldigten G._____ ist festzuhalten, dass der anklagegegenständliche Vorwurf, wonach, als der Be- schuldigte G._____ beim ersten Betonwandelement die Leiter angestellt habe oder auf die erste Stufe der Leiter gestiegen sei, dieses Element umgekippt und gegen das zweite Betonwandelement gefallen sei, so dass schliesslich alle vier

- 17 - Elemente domino-artig umgefallen seien und H._____ unter sich begraben hätten, nicht erstellt werden kann. Des Weiteren lässt sich mangels Beweise auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte G._____ gewusst hat, dass der Baucontainer nicht mehr dort stand und die vier Betonwandelemente dadurch ungesichert dort standen. 4.1.1.8. Im Übrigen lässt sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte F._____ die Wegnahme des Baucontainers be- merkt hat und ihm deshalb bewusst gewesen ist, dass die vier Betonwandele- mente aufrecht und frei nahe nebeneinander ohne Sicherung in der Baugrube ge- standen haben. Der Beschuldigte F._____ gab diesbezüglich zu Protokoll, nicht gemerkt zu haben, dass der Baucontainer entfernt gewesen sei bzw. dies erst nach dem Unfall gemerkt zu haben (u.a. Urk. 2/4 Rz. 145). Er sei Maschinenfüh- rer und seine Verantwortung sei, dass er wissen müsse, was in einem gewissen Radius um seine Maschine sei. Was mehrere Meter entfernt von ihm passiere, liege nicht in seiner Verantwortung, sondern in derjenigen des Poliers der M._____ AG. Er, der Beschuldigte, sei für seine Maschine und deren Umkreis verantwortlich und darauf müsse er achten (Urk. 2/6 Rz. 22). Dass der Beschul- digte F._____ Kenntnis vom Umstand, dass die Betonwandelemente nun ungesi- chert da standen, gehabt haben soll, wird auch von den weiteren Einvernomme- nen nicht bekundet. Lediglich der Umstand, dass es sich bei der betroffenen Bau- stelle nicht um eine grosse Baustelle gehandelt habe, lässt eine Kenntnis nicht automatisch entstehen, zumal der Baucontainer am Vortag bzw. wenige Tage vor dem Unfall entfernt wurde und zudem die Elemente anderweitig hätten gesichert sein können. 4.1.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der anklagegegenständliche Sachverhalt nicht erstellen lässt. Der Beschuldigte F._____ ist somit freizuspre- chen. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass selbst wenn davon ausgegangen wird, dass dem Beschuldigten F._____ bewusst gewesen ist, dass die vier Betonwandelemente aufgrund der Wegnahme des Baucontainers ungesichert dort standen, sich im Rahmen der rechtlichen Würdi-

- 18 - gung die Frage der Garantenstellung des Beschuldigten F._____ stellt, welche, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ohnehin fehlt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorwurf der Unterlassung 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten F._____ vor, dass, indem er die massi- ven Betonwandelemente nach der Wegnahme des Baucontainers durch I._____ nicht gesichert habe, er – wie ihm bewusst gewesen sei oder hätte bewusst sein müssen – eine Gefahr für die Verletzung oder Tötung von Personen, welche sich im Gefahrenbereich aufgehalten hätten, geschaffen habe, da die Elemente leicht hätten umfallen können. Dabei habe er es unterlassen, die Betonwandelemente erneut zu sichern oder flach auf den Boden zu legen, obschon dies seine Pflicht gewesen wäre, wie es gemäss Verordnung über die Unfallverhütung VUV (Art. 41 VUV) vorgeschrieben sei. 1.2. Vor Vorinstanz führte die Staatsanwaltschaft zur Garantenstellung aus, der Beschuldigte F._____ sei als Maschinist für die Weiterverarbeitung der Betonwan- delemente verantwortlich gewesen und es wäre daher aufgrund seiner Garanten- stellung seine Pflicht gewesen, die Betonwandelemente entsprechend zu sichern. Diese Pflicht sei in Art. 41 der Verordnung über die Unfallverhütung vorgesehen. Art. 41 Abs. 1 VUV sehe vor, dass Gegenstände und Materialien so transportiert und gelagert werden müssten, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstür- zen, herabstürzen oder abrutschen könnten (Urk. 42 S. 8). Die Betonwandele- mente seien für die Firma M._____ AG bestellt worden. Daraus sei die Garanten- stellung von Herrn F._____ und seine Pflicht zur Sicherung dieser Elemente zu begründen (Prot. I S. 43). In der Berufungserklärung sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte F._____ am Tag des Unfalls der hierarchisch höchstgestellte Mitarbeiter der Firma M._____ AG auf der Baustelle gewesen sei, was eine entsprechende Ga- rantenstellung begründet habe (Urk. 52 S. 2 und Urk. 61 S. 4).

- 19 - 1.3. Die fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen began- gen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garan- tenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsher- beiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Nur wenn sich die be- schuldigte Person in einer Garantenstellung befand, kann festgestellt werden, wie weit die aus dieser Stellung resultierende Sorgfaltspflicht reichte und zu welchen konkreten Handlungen sie aufgrund dieser Sorgfaltspflicht verpflichtet war (BGE 117 IV 130 E. 2a mit Hinweisen). 1.4. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGE 113 IV 68 E. 5.b mit Hinweisen). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB; BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweis). 1.5. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfall- verhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat der Ar- beitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwen- digen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise

- 20 - kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteile 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3; 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist bei Delikten, die in Unternehmen be- gangen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisations- struktur zu bestimmen. Mitarbeitenden kommt eine Garantenstellung nur im Rah- men ihres Aufgabenbereichs und nur insoweit zu, als ihnen auch die entsprechen- den Entscheidkompetenzen delegiert sind. Entscheidend ist die tatsächliche Herr- schaft über und die Verantwortung für die Gefahrenquelle (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3.d) bb; 113 IV 68 E. 6d und 7; Urteile 6P.71/2006 vom 14. Juli 2006 E. 3.1; 6S.447/2003 vom 1. April 2004 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass jeder nur im Rahmen seiner Aufgaben und Kompetenzen strafrechtlich für die Nichterfüllung einer Handlung haftet (Ur- teil 6B_675/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 113 IV 68 E. 6d). Weil arbeitsteilige Produktionsbetriebe das Zusammenwirken vieler Personen koordinieren müssen, kann dort auch der Vertrauensgrundsatz Bedeu- tung erlangen. Ihm kommt dann die Funktion einer Begrenzung der Vorsichts- pflicht insofern zu, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass je- der andere sich pflichtgemäss verhalten wird, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erkennen lassen (BGE 120 IV 300 E. 3.d) bb mit Hinweisen). Wer jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (Urteil 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Der Vertrauensgrundsatz greift aber von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen (Ur- teil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.5.3 mit Hinweisen). 1.6. Wenn die Staatsanwaltschaft die Garantenpflicht des Beschuldigten F._____ aus Art. 41 VUV ableitet, wonach Gegenstände und Materialien so transportiert und gelagert werden müssten, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstür- zen, herabstürzen oder abrutschen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass es un- bestrittenermassen der Polier der N._____ AG war, welcher den Baucontainer entfernt und die Betonwandelemente ungesichert zurückgelassen hat. Damit war es auch seine Pflicht, die durch die Entfernung des Baucontainers weggefallene

- 21 - Sicherung der Betonwandelemente auf eine andere Art wieder herzustellen. Diese ergibt sich für den Beschuldigten I._____ als den Urheber der Gefahr auch aus dem allgemeinen Gefahrensatz (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB). Hingegen ergibt sich eine solche für den Beschuldigten F._____ nicht, da er am Entfernen des Baucontainers und damit an der Gefahrenschaffung nicht beteiligt war. 1.7. Wie bereits oben ausgeführt, kann dem Beschuldigten F._____ nicht nach- gewiesen werden, dass er erkannte oder aufgrund der Umstände erkennen musste, dass der Baucontainer entfernt wurde oder gar die Betonwandelemente ungesichert da standen (vgl. oben Ziffer 4.1.1.8). Der Beschuldigte F._____ gab an, vor dieser Baustelle noch nie Betonwandelemente transportiert zu haben. Diese Arbeit werde von Leuten, welche im Hochbau tätig seien, gemacht. Sie bzw. seine Arbeitgeberin M._____ AG seien eigentlich im Tiefbau tätig (Urk. 2/4 F/A 98). Der Zeuge K._____, der Bauführer der M._____ AG, gab zu Protokoll, dass die Betonwandelemente durch die Firma M._____ AG bestellt worden seien. Sie seien dann auf der Baustelle von der Firma N._____ AG abgeladen worden, da diese über einen Kran verfügt habe. Diese habe dann auch den Abladeort be- stimmt. Man habe das wohl so auf der Baustelle bestimmt; ursprünglich sei es die Idee gewesen, dass die M._____ AG mittels Bagger die gelieferten Betonwand- elemente ablädt (Urk. 6/2 F/A 11, 39 ff.). Auf Befragen gab er weiter an, die Zu- ständigkeit der M._____ AG für die Betonelemente sei nicht vertraglich festgehal- ten worden. Dass die M._____ AG für die Betonelemente zuständig sei, sei auf der Baustelle entschieden worden (zwischen dem Ingenieur Herrn O._____ und der Bauleitung P._____ AG); die Böschungssicherung hätte mit diesen Elementen ausgeführt werden sollen (Urk. 6/2 F/A 76 ff.). Aus dem Ausgeführten kann ge- schlossen werden, dass die Arbeit um Betonwandelemente nicht die übliche Ar- beit eines Tiefbauunternehmens ist. Vorliegend übernahm die M._____ AG diese Aufgabe, damit die Böschung gesichert werden konnte. Dem Beschuldigten F._____ kann insofern auch nicht nachgewiesen werden, dass er von dieser Ver- einbarung zwischen der M._____ AG und der N._____ AG Kenntnis gehabt hätte. Aber auch wenn der Beschuldigte F._____ Kenntnis davon gehabt hätte, dass die M._____ AG die Betonwandelemente bestellt hat und für die Vornahme der Mon- tagearbeiten zuständig war, trägt er in seiner Rolle als Maschinenführer – und

- 22 - eben nicht Bauleiter oder Polier, welche beide ihm übergeordnet waren, wobei er vom letzteren Anweisungen erhielt – nicht die Verantwortung für die Sicherheit auf der gesamten Baustelle und insbesondere nicht, wenn nicht erstellt ist, dass er überhaupt Kenntnis davon hatte, dass die betreffenden Betonwandelemente un- gesichert da standen. An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls der ranghöchste Mitarbeiter der M._____ AG auf der Bau- stelle war. Ergänzend in diesem Zusammenhang ist auch auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 S. 15 ff.). Dem Beschuldigten F._____ kam in seiner Funktion keine Kontrollverantwortung zu bzw. er war nicht für die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Per- sonen zuständig, zumal ihm keine entsprechenden Entscheidkompetenzen dele- giert worden sind. Er hatte weder die tatsächliche Herrschaft über noch die Ver- antwortung für die Gefahrenquelle. Somit war es nicht seine Aufgabe, für die Si- cherheit zu sorgen und gestützt auf den Vertrauensgrundsatz konnte er nicht wis- sen, dass die vier Betonwandelemente ungesichert da standen. Schliesslich musste er darauf vertrauen können, dass andere ihren Pflichten nachkommen, was vorliegend tragischerweise nicht der Fall war. Des Weiteren ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte F._____ sich überhaupt bewusst war, dass er in die Garanten- stellung des Poliers eintritt, wenn dieser nicht vor Ort ist. 1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschuldigten F._____ hin- sichtlich der streitgegenständlichen Betonwandelemente keine Garantenpflicht traf und ein Unterlassungsdelikt damit nicht vorliegt.

2. Fazit Selbst wenn sich der anklagegegenständliche Sachverhalt erstellen liesse, hatte der Beschuldigten F._____ keine Garantenstellung. Der Beschuldigte F._____ wäre somit aufgrund fehelender Garantenstellung ohnehin freizusprechen. V. Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv der Vorinstanz (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. Die Kosten des zwei-

- 23 - tinstanzlichen Verfahrens fallen ausser Ansatz. Die Kosten des Verfahrens – die anteilsmässigen Kosten des Vertreters der Privatklägerschaft – sind vollumfäng- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Verteidigung der Beschuldigten ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 429 StPO).

2. Der Verteidiger des Beschuldigten F._____ reichte seine Honorarnote vom

8. Juli 2024 ein (Urk. 65). Darin verschätzte er sich bezüglich der Dauer der Beru- fungsverhandlung, weshalb diesbezüglich eine geringe Korrektur vorzunehmen ist. Dem Beschuldigten ist somit für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 12'000.00 (inkl. Barauslagen, 7.7 % und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ trat auch im Verfahren SB230182 als unent- geltlicher Vertreter der Privatklägerschaft auf. Für beide Verfahren zusammen reichte er eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'085.15 ein (Urk. 60 im Verfah- ren SB230181). Davon ist die Hälfte in diesem Verfahren zu entschädigen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist somit für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter der Privatklägerschaft in diesem Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'542.60 (inkl. Barauslagen, 7.7 % und 8.1 % MWST), zusätzlich zur Ent- schädigung im separaten Verfahren SB230182, zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten F._____ vor, dass, indem er die massi- ven Betonwandelemente nach der Wegnahme des Baucontainers durch I._____ nicht gesichert habe, er – wie ihm bewusst gewesen sei oder hätte bewusst sein müssen – eine Gefahr für die Verletzung oder Tötung von Personen, welche sich im Gefahrenbereich aufgehalten hätten, geschaffen habe, da die Elemente leicht hätten umfallen können. Dabei habe er es unterlassen, die Betonwandelemente erneut zu sichern oder flach auf den Boden zu legen, obschon dies seine Pflicht gewesen wäre, wie es gemäss Verordnung über die Unfallverhütung VUV (Art. 41 VUV) vorgeschrieben sei.

E. 1.2 Vor Vorinstanz führte die Staatsanwaltschaft zur Garantenstellung aus, der Beschuldigte F._____ sei als Maschinist für die Weiterverarbeitung der Betonwan- delemente verantwortlich gewesen und es wäre daher aufgrund seiner Garanten- stellung seine Pflicht gewesen, die Betonwandelemente entsprechend zu sichern. Diese Pflicht sei in Art. 41 der Verordnung über die Unfallverhütung vorgesehen. Art. 41 Abs. 1 VUV sehe vor, dass Gegenstände und Materialien so transportiert und gelagert werden müssten, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstür- zen, herabstürzen oder abrutschen könnten (Urk. 42 S. 8). Die Betonwandele- mente seien für die Firma M._____ AG bestellt worden. Daraus sei die Garanten- stellung von Herrn F._____ und seine Pflicht zur Sicherung dieser Elemente zu begründen (Prot. I S. 43). In der Berufungserklärung sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte F._____ am Tag des Unfalls der hierarchisch höchstgestellte Mitarbeiter der Firma M._____ AG auf der Baustelle gewesen sei, was eine entsprechende Ga- rantenstellung begründet habe (Urk. 52 S. 2 und Urk. 61 S. 4).

- 19 -

E. 1.3 Die fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen began- gen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garan- tenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsher- beiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Nur wenn sich die be- schuldigte Person in einer Garantenstellung befand, kann festgestellt werden, wie weit die aus dieser Stellung resultierende Sorgfaltspflicht reichte und zu welchen konkreten Handlungen sie aufgrund dieser Sorgfaltspflicht verpflichtet war (BGE 117 IV 130 E. 2a mit Hinweisen).

E. 1.4 Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGE 113 IV 68 E. 5.b mit Hinweisen). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB; BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweis).

E. 1.5 Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfall- verhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat der Ar- beitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwen- digen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise

- 20 - kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteile 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3; 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist bei Delikten, die in Unternehmen be- gangen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisations- struktur zu bestimmen. Mitarbeitenden kommt eine Garantenstellung nur im Rah- men ihres Aufgabenbereichs und nur insoweit zu, als ihnen auch die entsprechen- den Entscheidkompetenzen delegiert sind. Entscheidend ist die tatsächliche Herr- schaft über und die Verantwortung für die Gefahrenquelle (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3.d) bb; 113 IV 68 E. 6d und 7; Urteile 6P.71/2006 vom 14. Juli 2006 E. 3.1; 6S.447/2003 vom 1. April 2004 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass jeder nur im Rahmen seiner Aufgaben und Kompetenzen strafrechtlich für die Nichterfüllung einer Handlung haftet (Ur- teil 6B_675/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 113 IV 68 E. 6d). Weil arbeitsteilige Produktionsbetriebe das Zusammenwirken vieler Personen koordinieren müssen, kann dort auch der Vertrauensgrundsatz Bedeu- tung erlangen. Ihm kommt dann die Funktion einer Begrenzung der Vorsichts- pflicht insofern zu, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass je- der andere sich pflichtgemäss verhalten wird, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erkennen lassen (BGE 120 IV 300 E. 3.d) bb mit Hinweisen). Wer jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (Urteil 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Der Vertrauensgrundsatz greift aber von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen (Ur- teil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.5.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Wenn die Staatsanwaltschaft die Garantenpflicht des Beschuldigten F._____ aus Art. 41 VUV ableitet, wonach Gegenstände und Materialien so transportiert und gelagert werden müssten, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstür- zen, herabstürzen oder abrutschen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass es un- bestrittenermassen der Polier der N._____ AG war, welcher den Baucontainer entfernt und die Betonwandelemente ungesichert zurückgelassen hat. Damit war es auch seine Pflicht, die durch die Entfernung des Baucontainers weggefallene

- 21 - Sicherung der Betonwandelemente auf eine andere Art wieder herzustellen. Diese ergibt sich für den Beschuldigten I._____ als den Urheber der Gefahr auch aus dem allgemeinen Gefahrensatz (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB). Hingegen ergibt sich eine solche für den Beschuldigten F._____ nicht, da er am Entfernen des Baucontainers und damit an der Gefahrenschaffung nicht beteiligt war.

E. 1.7 Wie bereits oben ausgeführt, kann dem Beschuldigten F._____ nicht nach- gewiesen werden, dass er erkannte oder aufgrund der Umstände erkennen musste, dass der Baucontainer entfernt wurde oder gar die Betonwandelemente ungesichert da standen (vgl. oben Ziffer 4.1.1.8). Der Beschuldigte F._____ gab an, vor dieser Baustelle noch nie Betonwandelemente transportiert zu haben. Diese Arbeit werde von Leuten, welche im Hochbau tätig seien, gemacht. Sie bzw. seine Arbeitgeberin M._____ AG seien eigentlich im Tiefbau tätig (Urk. 2/4 F/A 98). Der Zeuge K._____, der Bauführer der M._____ AG, gab zu Protokoll, dass die Betonwandelemente durch die Firma M._____ AG bestellt worden seien. Sie seien dann auf der Baustelle von der Firma N._____ AG abgeladen worden, da diese über einen Kran verfügt habe. Diese habe dann auch den Abladeort be- stimmt. Man habe das wohl so auf der Baustelle bestimmt; ursprünglich sei es die Idee gewesen, dass die M._____ AG mittels Bagger die gelieferten Betonwand- elemente ablädt (Urk. 6/2 F/A 11, 39 ff.). Auf Befragen gab er weiter an, die Zu- ständigkeit der M._____ AG für die Betonelemente sei nicht vertraglich festgehal- ten worden. Dass die M._____ AG für die Betonelemente zuständig sei, sei auf der Baustelle entschieden worden (zwischen dem Ingenieur Herrn O._____ und der Bauleitung P._____ AG); die Böschungssicherung hätte mit diesen Elementen ausgeführt werden sollen (Urk. 6/2 F/A 76 ff.). Aus dem Ausgeführten kann ge- schlossen werden, dass die Arbeit um Betonwandelemente nicht die übliche Ar- beit eines Tiefbauunternehmens ist. Vorliegend übernahm die M._____ AG diese Aufgabe, damit die Böschung gesichert werden konnte. Dem Beschuldigten F._____ kann insofern auch nicht nachgewiesen werden, dass er von dieser Ver- einbarung zwischen der M._____ AG und der N._____ AG Kenntnis gehabt hätte. Aber auch wenn der Beschuldigte F._____ Kenntnis davon gehabt hätte, dass die M._____ AG die Betonwandelemente bestellt hat und für die Vornahme der Mon- tagearbeiten zuständig war, trägt er in seiner Rolle als Maschinenführer – und

- 22 - eben nicht Bauleiter oder Polier, welche beide ihm übergeordnet waren, wobei er vom letzteren Anweisungen erhielt – nicht die Verantwortung für die Sicherheit auf der gesamten Baustelle und insbesondere nicht, wenn nicht erstellt ist, dass er überhaupt Kenntnis davon hatte, dass die betreffenden Betonwandelemente un- gesichert da standen. An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls der ranghöchste Mitarbeiter der M._____ AG auf der Bau- stelle war. Ergänzend in diesem Zusammenhang ist auch auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 S. 15 ff.). Dem Beschuldigten F._____ kam in seiner Funktion keine Kontrollverantwortung zu bzw. er war nicht für die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Per- sonen zuständig, zumal ihm keine entsprechenden Entscheidkompetenzen dele- giert worden sind. Er hatte weder die tatsächliche Herrschaft über noch die Ver- antwortung für die Gefahrenquelle. Somit war es nicht seine Aufgabe, für die Si- cherheit zu sorgen und gestützt auf den Vertrauensgrundsatz konnte er nicht wis- sen, dass die vier Betonwandelemente ungesichert da standen. Schliesslich musste er darauf vertrauen können, dass andere ihren Pflichten nachkommen, was vorliegend tragischerweise nicht der Fall war. Des Weiteren ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte F._____ sich überhaupt bewusst war, dass er in die Garanten- stellung des Poliers eintritt, wenn dieser nicht vor Ort ist.

E. 1.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschuldigten F._____ hin- sichtlich der streitgegenständlichen Betonwandelemente keine Garantenpflicht traf und ein Unterlassungsdelikt damit nicht vorliegt.

2. Fazit Selbst wenn sich der anklagegegenständliche Sachverhalt erstellen liesse, hatte der Beschuldigten F._____ keine Garantenstellung. Der Beschuldigte F._____ wäre somit aufgrund fehelender Garantenstellung ohnehin freizusprechen. V. Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv der Vorinstanz (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. Die Kosten des zwei-

- 23 - tinstanzlichen Verfahrens fallen ausser Ansatz. Die Kosten des Verfahrens – die anteilsmässigen Kosten des Vertreters der Privatklägerschaft – sind vollumfäng- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Verteidigung der Beschuldigten ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 429 StPO).

2. Der Verteidiger des Beschuldigten F._____ reichte seine Honorarnote vom

E. 2 Gegenstand der Berufung

E. 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts-

- 7 - kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Bähler, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Die Berufung des Vertreters der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 52 S. 1).

E. 2.2 In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich Dis- positiv-Ziffern 2 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 3 (Entscheid über beschlagnahmte Spuren), 4 (Vormerknahme Rückzug der Privatklage) sowie

E. 7 (Entschädigung unentgeltliche Vertretung), was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der Entscheid zur Disposition. II. Prozessuales

1. Verwertbarkeit der Aussagen

E. 8 Juli 2024 ein (Urk. 65). Darin verschätzte er sich bezüglich der Dauer der Beru- fungsverhandlung, weshalb diesbezüglich eine geringe Korrektur vorzunehmen ist. Dem Beschuldigten ist somit für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 12'000.00 (inkl. Barauslagen, 7.7 % und

E. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ trat auch im Verfahren SB230182 als unent- geltlicher Vertreter der Privatklägerschaft auf. Für beide Verfahren zusammen reichte er eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'085.15 ein (Urk. 60 im Verfah- ren SB230181). Davon ist die Hälfte in diesem Verfahren zu entschädigen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist somit für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter der Privatklägerschaft in diesem Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'542.60 (inkl. Barauslagen, 7.7 % und 8.1 % MWST), zusätzlich zur Ent- schädigung im separaten Verfahren SB230182, zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 10. November 2022 bezüglich Dispositivziffern 2 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 3 (Entscheid über be- schlagnahmte Spuren), 4 (Vormerknahme Rückzug der Privatklage) sowie 7 (Entschädigung unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 24 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte F._____ ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
  4. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz (Dispositivzif- fern 5 und 6) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kos- ten, inklusive Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft gemäss Dispositivziffer 5, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.00 (inkl. Barauslagen, 7.7 % MWST und 8.1 % MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
  7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter der Privatklägerschaft in diesem Verfahren aus der Gerichts- kasse mit Fr. 1'542.60 (inkl. Barauslagen, 7.7 % MWST und 8.1 % MWST [hälftig geteilt mit Verfahren SB230182-O]) entschädigt. - 25 -
  8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 59 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 26 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Hug-Schiltknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230181-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 10. Juli 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____, Privatkläger 1, 2, 3, 4, 5 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen F._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

- 2 - betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. November 2022 (GG220018)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2022 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 20 f.)

1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.

2. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

25. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (G-Nr. 76917823; K191205-077), werden der Privatkläger- schaft nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie der Urteile in den se- paraten Verfahren GG220017-M und GG220019-M auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der drei Urteile verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. Bauhelm (A013'297'966);  Arbeitsstiefel (A013'297'977);  Arbeitshandschuhe (A013'297'988);  Arbeitshose (A013'297'999);  Winterjacke (A013'298'016);  Trainerhose (A013'298'027);  Trainerhose (A013'298'038);  Pyjamahose (A013'298'049);  Kapuzenpullover (A013'298'061);  Langarmshirt (A013'298'072);  Langarmshirt (A013'298'083);  Langarmshirt (A013'298'094);  T-Shirt (A013'298'107);  T-Shirt (A013'298'118);  Unterhose (A013'298'129); 

- 4 - Sportsocken (A013'298'130);  Sportsocken (A013'298'141);  Socken (A013'298'163). 

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

25. März 2022 beschlagnahmten Spuren, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (G-Nr. 76917823; K191205-077), werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie der Urteile in den separaten Verfahren GG220017-M und GG220019-M der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Mikrospuren ab Betonelement (A013'297'375). 

4. Vom Rückzug der Privatklage im Zivilpunkt der Privatklägerschaft wird Vor- merk genommen.

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive Kos- ten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft gemäss Ziffer 7, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 43'329.60 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter der Privatklägerschaft aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5'926.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.), zusätzlich zur Entschädi- gung in den separaten Verfahren GG220017-M und GG220019-M (insge- samt Fr. 17'778.00), entschädigt. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 61 S. 1)

1. Der Beschuldigte F._____ sei der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen.

- 5 -

2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren.

3. Dem Beschuldigten F._____ seien die Verfahrenskosten inkl. Gebühr für das Vorverfahren aufzuerlegen und die Kosten der Erstinstanz.

4. Dem Beschuldigten F._____ sei keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten F._____: (Urk. 64 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei in Bestätigung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Ur- teils von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es seien die Kostenverlegung gemäss Ziff. 5 sowie die zugesprochene Prozessentschädigung gemäss Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.

c) Des Vertreters der Privatkläger: (Urk. 62 S. 1) Der Beschuldigte F._____ sei der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 10. November 2022 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Ein- zelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten einer strafbaren Handlung nicht schuldig und frei. Es entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und Spu- ren, nahm Vormerk vom Rückzug der Privatklage im Zivilpunkt der Privatkläger- schaft und befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 50 S. 20 ff.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 51 ff., Urk. 55/2) liess der Vertreter der Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 52; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Mit Verfügung vom 21. April 2023 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägern Frist angesetzt, um zu erklären, ob Abschlussberufung erhoben werde, oder ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 56). Weder der Beschuldigte noch die Privatkläger liessen sich vernehmen. 1.3. Am 25. Juni 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 59). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 5. Juli 2024 in Anwesenheit des Be- schuldigten in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, des Vertreters der Staatsanwaltschaft sowie des Vertreters der Privatklägerschaft statt (Prot. II S. 5). Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit derjenigen im Verfahren SB230182 (Beschuldigter F._____) statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 8 ff.). Das Verfahren erweist sich demgemäss als spruchreif.

2. Gegenstand der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts-

- 7 - kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Bähler, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Die Berufung des Vertreters der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 52 S. 1). 2.2. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich Dis- positiv-Ziffern 2 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 3 (Entscheid über beschlagnahmte Spuren), 4 (Vormerknahme Rückzug der Privatklage) sowie 7 (Entschädigung unentgeltliche Vertretung), was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der Entscheid zur Disposition. II. Prozessuales

1. Verwertbarkeit der Aussagen 1.1. Die Verteidiger der Beschuldigten F._____ und G._____ brachten schon vor Vorinstanz vor, die Beschuldigten seien anlässlich ihrer ersten polizeilichen Ein- vernahme als Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. d StPO nicht auf sämtliche Rechte gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. a-d StPO hinge- wiesen worden, weshalb die Aussagen der ersten Einvernahme wie auch der sämtlichen nachfolgenden Einvernahmen gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO absolut unverwertbar seien. In der ersten Einvernahme sei unter anderem nicht auf das Recht, einen Dolmetscher beizuziehen, sowie die Möglichkeit, einen Verteidiger zu bestellen, hingewiesen worden. Zudem fehle der Hinweis auf das Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, sowie dass die Aussagen als Beweismit- tel gegen den Beschuldigten verwendet werden könnten. Die Unverwertbarkeit der nachfolgenden Einvernahmen würde daraus resultieren, dass die Beschuldig- ten nicht qualifiziert darüber belehrt worden seien, dass die ohne Belehrung er- folgte erste Einvernahme unverwertbar sei (Urk. 50 Rz. 7 ff., Urk. 53 Rz. 59 ff. [beides im Verfahren SB230182]; Prot. I S. 26 ff.; Urk. 64 S. 5; Urk. 76 S. 10 ff. im Verfahren SB230182). 1.2. Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer, ohne selber beschuldigte Person zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklären- den Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausge-

- 8 - schlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO). Gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO sind Auskunftspersonen, mit Ausnahme der konstituierten Privatkläger, nicht zur Aus- sage verpflichtet. Für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einver- nahme der beschuldigten Person. Art. 158 Abs. 1 StPO verpflichtet Polizei oder Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache gemäss lit. a zu orientieren und sie gemäss lit. b bis d über ihre Rechte zu belehren. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung sind Ein- vernahmen ohne diese Hinweise – sowie alle direkt hieraus abgeleiteten Erkennt- nisse – nicht verwertbar. Zugunsten des Beschuldigten bleiben diese Aussagen aber verwertbar. Die Unverwertbarkeit bezieht sich dabei auch auf die Verwertung zulasten von an der Tat Mitbeteiligten (BKS StPO-Ruckstuhl, 3. Aufl. 2023, Art. 158 N 33 f.). Alle drei Beschuldigten wurden in der ersten Einvernahme als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen. Die zweite Einvernahme folgte schliesslich in der Stellung als beschuldigte Person, mit sämtlichen Vorhalten ge- mäss Art. 158 StPO. In der Lehre gehen die Meinungen zur Verwertbarkeit der Aussagen bei einem Rollenwechsel von Auskunftsperson zu beschuldigter Per- son auseinander, – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – hat das Bundesgericht bislang diese Frage nicht geklärt. Im Endeffekt dreht sich die Diskussion um die Frage, ob die Rechte einer beschuldigten Person und einer Auskunftsperson «in den entscheidenden Punkten deckungsgleich sind» oder ob die Auskunftsperson als solche gegenüber der beschuldigten Person verteidigungswirksame Rechte verliert. Anlässlich der Einvernahmen als Auskunftsperson unterblieb bei allen drei Beschuldigten jedenfalls der Hinweis auf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsbeistandes, was eine entscheidende Einschränkung der Rechte einer be- schuldigten Person darstellt, die gegen eine Verwertbarkeit der Aussagen zulas- ten des Beschuldigten spricht. Zusätzlich ist dem Protokoll der Einvernahmen von F._____ auch nicht zu entnehmen, dass er auf das Recht auf einen Dolmetscher hingewiesen wurde (Urk. 2/1, Urk. 3/1, Urk. 4/1). Damit sind die Aussagen der Be- schuldigten anlässlich der ersten Einvernahmen vom 5. Dezember 2019, und

- 9 - sämtliche direkt hieraus abgeleiteten Erkenntnisse, nicht zu ihren Ungunsten ver- wertbar. 1.3. Das Beweisverwertungsverbot steht jedoch einer erneuten, regelkonformen Einvernahme der beschuldigten Person nicht entgegen. Unzulässig ist jedoch, in der zweiten Einvernehme die Aussagen der ersten Einvernahme vorzuhalten und nach Bestätigung derselben zu fragen (BKS StPO-Ruckstuhl, 3. Aufl. 2023, Art. 158 N 33 f.). Soweit den Beschuldigten bei der (unter korrekter Belehrung er- folgten) Zweiteinvernahme sowie bei weiteren Einvernahmen Vorhalte aus der un- verwertbaren polizeilichen Ersteinvernahme gemacht wurden oder in der Befra- gung sonst wie auf diese polizeiliche Ersteinvernahme Bezug genommen wurde, sind die entsprechenden Aussagen nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO un- verwertbar. Bei Vorhalten oder sonstigen Bezugnahmen auf frühere Aussagen ist nämlich ohne weiteres davon auszugehen, dass sie ohne die vorgängige Befra- gung, auf die Bezug genommen wird, nicht möglich gewesen wären. Dies gilt es vorliegend zu beachten, wobei jedoch festzuhalten ist, dass die wesentlichen Fra- gen in den folgenden Einvernahmen ohne Bezug auf die vorangehenden Aussa- gen nochmals gestellt wurden, weshalb diese grundsätzlich verwertbar sind. 1.4. In der Lehre wird folgende Ansicht vertreten: Die auf eine Einvernahme ohne Belehrung folgenden Einvernahmen dürfen – trotz korrekter Belehrung – nur dann verwertet werden, wenn der Beschuldigte explizit auf die Unverwertbarkeit seiner früheren Aussage aufmerksam gemacht wurde (sog. qualifizierte Belehrungs- pflicht). Begründet wird dies damit, dass der Beschuldigte, der nicht weiss, dass eine frühere Einvernahme unverwertbar und damit prozessual inexistent ist, auto- matisch dazu tendiert, sich nicht in Widerspruch zu seiner ersten Aussage zu set- zen, jedenfalls solange er nicht anwaltlich beraten ist (BSK StPO-RUCKSTUHL,

3. Aufl. 2023, Art. 158 N 37; ZK StPO-GODENZI, 3. Aufl. 2020, Art. 158 N 36). Das Bundesgericht äusserte sich, soweit ersichtlich, zu dieser Frage noch nicht. In ei- nem Urteil vom 26. September 2014 erwog es lediglich, es sei unklar, ob vor der zweiten Einvernahme auf die Ungültigkeit der ersten Einvernahme hinzuweisen sei (sog. "qualifizierte Belehrung"), wobei die Frage im betreffenden Fall offen bleiben konnte (vgl. BGer 6B_527/2014 E. 1.4.). Nach der geltenden Strafpro-

- 10 - zessordnung ist mit der Vorinstanz vom Erfordernis der "qualifizierten Belehrung" nicht auszugehen. Als Ergänzung zu den zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz (Urk. 50 S. 8 f.) ist anzufügen, dass die Strafprozessordnung die Thematik der Verwertbarkeit und Belehrungspflichten ausführlich regelt, wobei sich keinerlei Hinweise für eine Unverwertbarkeit bei Unterbleiben der "qualifizierten Belehrung" finden. Angesichts des Umstands, dass das Erfordernis der "qualifizierten Beleh- rung" zur Folge hätte, dass vor jeder Einvernahme die Verwertbarkeit der voran- gegangenen überprüft werden müsste, und sich diese Frage unter Umständen nicht ohne weiteres beantworten liesse, würde die Frage der Verwertbarkeit einer jeden nachfolgenden, unter korrekter, aber nicht "qualifizierter Belehrung" erfolg- ten Einvernahme in Frage stehen. Solch weitreichende Folgen sind nicht ohne weiteres bzw. ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung anzunehmen, auch wenn die Argumentation, dass ein Beschuldigter sich ohne Kenntnis der Unver- wertbarkeit der ersten Aussagen nicht in Widerspruch zu dieser setzen wird, nachvollziehbar ist. Im vorliegenden Fall ist – entgegen der Meinung der Verteidi- gung – nicht von einer sog. qualifizierten Belehrungspflicht auszugehen, womit die Folgeeinvernahmen verwertbar sind. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1. Zum vollständigen Anklagevorwurf kann grundsätzlich auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 31). Dem Beschuldigten soll bewusst gewesen sein, dass die vier Betonwandelemente aufrecht und frei nahe nebeneinander ohne Sicherung in der Baugrube standen. Weiter soll der Beschuldigte zusammen mit dem Beschul- digten G._____ Vorbereitungen getroffen haben, um die vier restlichen Betonwan- delemente, welche auf den Geschädigten †H._____ fielen, mittels Bagger an ihren Zielort zu verschieben, wobei der Beschuldigte nach den angeblich ausgeführten Vorbereitungsarbeiten, die Betonwandelemente mit dem Bagger hätte an den Be- festigungsort verschieben sollen. Zudem wirft ihm die Anklage vor, es unterlassen zu haben, die Betonwandelemente nach der Wegnahme des Baucontainers durch den Beschuldigten I._____ zu sichern.

- 11 - 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als nicht erstellt und sprach den Beschuldigten frei (Urk. 50). 1.3. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Er macht geltend, keine Kenntnis der Wegnahme des Baucontainers sowie infolgedessen der ungesicherten Beton- wandelemente gehabt zu haben und, dass er am Unfalltag noch keine Vorberei- tungshandlungen für die Montage der Betonwandelemente getroffen habe – er sei mit einer anderen Arbeit beschäftigt gewesen – und somit auch nicht für deren Si- cherung verantwortlich gewesen. Eine Sicherungspflicht treffe ihn nur hinsichtlich der von ihm auszuführenden Arbeiten.

2. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen sämtlicher Beschuldigter (F._____, G._____ und I._____), soweit diese verwertbar sind, sowie die Einvernahmen der Auskunftspersonen J._____ und K._____ und des Zeugen L._____ vor. Weiter liegt eine polizeiliche Fotodokumentation des Tatortes, ein Unfallbericht der SUVA sowie ein Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts Zürich bei den Akten (Urk. 2/4-8; Urk. 3/1-4; Urk. 4/1-6; Urk. 5/1-2; Urk. 6/1-2; Urk. 7/1-2; Urk. 8/1; Urk. 9/1; Urk. 10/2; Urk. 11/4).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Ver- halten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straf- tatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflich- tet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die kon- krete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267, E. 1.). 3.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen

- 12 - Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsachen zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33, E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). 3.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Ein Indiz weist begriffsbestimmend immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; BGer 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Per- son ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vor- handenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständli- chen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 10 N 82 f.). 3.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es

- 13 - vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, son- dern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (HÄCKER/ SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Auflage, München 2021, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10 Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).

4. Beweiswürdigung Zur Frage der Glaubwürdigkeit der Einvernommenen ist auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 S. 11). Zu erstellen ist zunächst, ob die Beschuldigten F._____ und G._____ – wie in der Anklage vorgeworfen – Vorbereitungen getroffen haben, um die vier Betonwandelemente, welche auf den Geschädigten †H._____ fielen, mittels Bagger an ihren Zielort zu verschieben. 4.1. Vorwurf hinsichtlich der Vornahme von Vorbereitungsarbeiten 4.1.1. Vorbereitungsarbeiten G._____ 4.1.1.1. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2020 erklärte der Beschuldigte G._____, die Arbeit, also das Vorbereiten der Betonelemente für den Transport an den Montageort, schon mal ausgeführt zu haben. Die Elemente hätten ein vorbereitetes Eisen, an welchem die Kette für den Transport festge- macht werden könne. Diese seien oben am Element. Er habe diese Arbeit schon

- 14 - am Vortag, also am 4. Dezember 2019, gemacht. An diese Verankerungspunkte sei er mit einer Leiter gelangt. Es habe ihm niemand gesagt, wie er diese Arbeit zu machen habe. Es sei logisch, dass er eine Leiter hole, wenn er zu einem Punkt gelangen müsse, an welchen er wegen der Höhe nicht hinkomme. Die Leiter sei in der Baustelle gewesen, auf den Spliessen, welche auf einem Haufen gelegen hätten. Er glaube, die Leiter sei aus Aluminium und eher leicht gewesen (Urk. 3/2 F/A 53-63). Auf die Frage, wie er die Leiter an das Wandelement angestellt habe, sachte oder mit Schwung, antwortete der Beschuldigte, er habe einfach die Leiter genommen und sie an das Element gestellt. Er habe keine Kraft dazu aufge- wendet. Er habe sie einfach nur hingestellt (Urk. 3/2 F/A 64). Weiter gab er an, nicht genau zu wissen, wie weit die Basis der Leiter vom Wandelement entfernt gestanden habe, vielleicht 40-50 Zentimeter. Er habe sie so hingestellt, dass es sicher sei, auf die Leiter rauf zu klettern. Er habe, bevor er die Leiter angestellt habe, das Wandelement auf dessen Standhaftigkeit nicht geprüft. Auf die Frage, wie er die Leiter raufgeklettert sei, gab er an, er habe die Leiter an das hinterste Element angestellt, daraufhin sei es umgefallen. Das Element, an welches er die Leiter angestellt habe, sei gerade gestanden. Er habe die Leiter mit beiden Hän- den an das Element gestellt. Aber es habe etwas ganz wichtiges gefehlt, der Con- tainer. Dieser sei vom Chef des Lehrlings weggebracht worden. Dieser habe ge- prüft, ob die Elemente sicher stünden, aber nicht, ob diese gesichert seien. Er, G._____, habe nicht gesehen, wie der Container versetzt worden sei. Es sei ihm auch nicht aufgefallen, dass der Container nicht mehr dort gestanden habe, als er mit seiner Arbeit begonnen habe (Urk. 3/2 F/A 65-77). Weiter gab der Beschul- digte G._____ noch in der zweiten polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob er sich zu irgendeinem Zeitpunkt Gedanken darüber gemacht habe, ob die Wandele- mente genügend gesichert seien, zu Protokoll, wie er und der Beschuldigte F._____ den Beschuldigten I._____ mehrere Male darauf aufmerksam gemacht hätten, dass die anderen Elemente (nicht die vier, die schliesslich umgefallen sind) nicht gesichert gewesen seien (Urk. 3/2 F/A 81 ff.). 4.1.1.2. In der Konfrontationseinvernahme vom 13. April 2021 änderte er diesbe- züglich seine Aussage und gab an, zum Zeitpunkt, als die Betonelemente umge- stürzt seien, habe er Material gesucht, um die Elemente für den Transport vorzu-

- 15 - bereiten. Mit Material meine er Leiter und Ketten (Urk. 5/1 S. 11). Er könne nicht sagen, wo er gestanden sei, als die Elemente umgefallen seien. Er habe sich ein- fach auf der Baustelle befunden. Er habe die Leiter nicht an die Elemente gestellt. Auf seine entsprechende Aussage bei der Polizei angesprochen, meinte er, nein, die Leiter habe auf dem Boden in der Nähe der Elemente gelegen. Er habe nicht gesehen, wie die Elemente umgefallen seien (Urk. 5/1 S. 11 f.). Er habe sich un- gefähr fünf Meter von den Betonelementen entfernt befunden, als diese umgefal- len seien. An diesem Tag habe er die Betonelemente nicht angefasst. Er wisse nicht, aus welchem Grund diese umgefallen seien (Urk. 5/1 S. 15). 4.1.1.3. In der Konfrontationseinvernahme vom 4. November 2021 sowie vor Vor- instanz machte der Beschuldigte G._____ keine Aussagen (Urk. 5/2 S. 7 f.; Prot. I S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er ebenfalls von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 12 f.). 4.1.1.4. Mit der Vorinstanz ist bezüglich der sich widersprechenden Aussagen des Beschuldigten G._____ auf die anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme getätigten und nicht auf diejenigen in der Konfrontationseinvernahme abzustellen. Zur Begründung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 S. 13 f.) und hier festzuhalten, dass die ersteren Aussagen detailliert, klar und schlüssig sind, die danach erfolgten hingegen wenig detailliert, kurz und un- präzise. Insbesondere erschliesst sich aus den Aussagen des Beschuldigten G._____ nicht, wie es denn zu dieser Änderung der Angaben zum Geschehen ge- kommen ist bzw. wieso er in der Einvernahme davor beispielsweise noch behaup- tete, die Leiter an das Element angestellt zu haben, und diesen Vorgang auch de- tailliert beschreiben konnte. 4.1.1.5. In der zweiten Einvernahme am 6. Juli 2023 belastet der Beschuldigte F._____ den Beschuldigten G._____ nicht und verneint die Frage, ob er gesehen habe, wie G._____ die Leiter an das erste Element gestellt habe, er habe sich im Bagger befunden und habe zu einem Kollegen zu seiner Rechten geschaut (Urk. 2/4 F/A 123 f.). In der Einvernahme vom 12. August 2020 gab der Beschuldigte F._____ an, G._____ sei zum Zeitpunkt des Umsturzes der Elemente an einem Ort gewesen, an welchem es Baumaterial gegeben habe, er sei dort etwas holen

- 16 - gegangen. Das sei vielleicht drei oder vier Meter von den umgestürzten Elemen- ten entfernt gewesen (Urk. 2/6 F/A 37-39). 4.1.1.6. Der Beschuldigte I._____, die Auskunftspersonen J._____ und K._____ sowie der Zeuge L._____ konnten keine Angaben zur Frage der Betätigung von G._____ machen. Der Verteidiger des Beschuldigten G._____ leitet aus der Aus- sage des Beschuldigten I._____, wonach dieser, nachdem er sich umgedreht habe, ein Betonelement am Boden gesehen habe, ab, dass es auch möglich sei, dass das ungesicherte Element Nr. 13, welches am nächsten zum Verstorbenen gestanden habe, zuerst umgefallen sei und die Erschütterung des Aufschlags ei- nes zwei Tonnen schweren Elements schliesslich zum Fall der drei weiteren Ele- mente geführt habe (Urk. 53 Rz. 110 und Urk. 76 Rz. 104 ff. im Verfahren SB230182). In der nur zugunsten der Beschuldigten verwertbaren Einvernahme des Beschuldigten I._____ vom 5. Dezember 2019 gab dieser an, er sei mit dem Rücken zur Unfallstelle gestanden und habe auf einmal einen Knall gehört, sich umgedreht und habe gesehen, wie ein Betonelement auf dem Boden gewesen sei. Der Maschinist habe gesagt, dass der Lehrling unter dem Betonelement liege. Er, der Beschuldigte I._____, und der Eisenleger hätten zu zweit versucht, dieses Betonelement mit dem Kran wegzuschieben. Sie hätten das Element hochgeho- ben und auf die Seite gelegt (Urk. 4/1 F7A 17-19). Später in der Einvernahme wurde der Beschuldigte I._____ bezüglich F/A 18 gefragt, wie viele Elemente er vom Verstorbenen entfernt habe, worauf er mit "ca. 3 oder 4 Elemente" antwor- tete (Urk. 4/1 F/A 58). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jeweils von Elementen in der Mehrzahl sprach, dies aber von der Dolmetscherin als jeweils ein Element wiedergegeben wurde. Aus diesem Grund und angesichts des Fehlens weiterer Hinweise entbehrt die von der Verteidigung vorgebrachte Version der Ereignisse einer Grundlage. 4.1.1.7. Als Fazit zu den Vorbereitungsarbeiten durch den Beschuldigten G._____ ist festzuhalten, dass der anklagegegenständliche Vorwurf, wonach, als der Be- schuldigte G._____ beim ersten Betonwandelement die Leiter angestellt habe oder auf die erste Stufe der Leiter gestiegen sei, dieses Element umgekippt und gegen das zweite Betonwandelement gefallen sei, so dass schliesslich alle vier

- 17 - Elemente domino-artig umgefallen seien und H._____ unter sich begraben hätten, nicht erstellt werden kann. Des Weiteren lässt sich mangels Beweise auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte G._____ gewusst hat, dass der Baucontainer nicht mehr dort stand und die vier Betonwandelemente dadurch ungesichert dort standen. 4.1.1.8. Im Übrigen lässt sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte F._____ die Wegnahme des Baucontainers be- merkt hat und ihm deshalb bewusst gewesen ist, dass die vier Betonwandele- mente aufrecht und frei nahe nebeneinander ohne Sicherung in der Baugrube ge- standen haben. Der Beschuldigte F._____ gab diesbezüglich zu Protokoll, nicht gemerkt zu haben, dass der Baucontainer entfernt gewesen sei bzw. dies erst nach dem Unfall gemerkt zu haben (u.a. Urk. 2/4 Rz. 145). Er sei Maschinenfüh- rer und seine Verantwortung sei, dass er wissen müsse, was in einem gewissen Radius um seine Maschine sei. Was mehrere Meter entfernt von ihm passiere, liege nicht in seiner Verantwortung, sondern in derjenigen des Poliers der M._____ AG. Er, der Beschuldigte, sei für seine Maschine und deren Umkreis verantwortlich und darauf müsse er achten (Urk. 2/6 Rz. 22). Dass der Beschul- digte F._____ Kenntnis vom Umstand, dass die Betonwandelemente nun ungesi- chert da standen, gehabt haben soll, wird auch von den weiteren Einvernomme- nen nicht bekundet. Lediglich der Umstand, dass es sich bei der betroffenen Bau- stelle nicht um eine grosse Baustelle gehandelt habe, lässt eine Kenntnis nicht automatisch entstehen, zumal der Baucontainer am Vortag bzw. wenige Tage vor dem Unfall entfernt wurde und zudem die Elemente anderweitig hätten gesichert sein können. 4.1.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der anklagegegenständliche Sachverhalt nicht erstellen lässt. Der Beschuldigte F._____ ist somit freizuspre- chen. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass selbst wenn davon ausgegangen wird, dass dem Beschuldigten F._____ bewusst gewesen ist, dass die vier Betonwandelemente aufgrund der Wegnahme des Baucontainers ungesichert dort standen, sich im Rahmen der rechtlichen Würdi-

- 18 - gung die Frage der Garantenstellung des Beschuldigten F._____ stellt, welche, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ohnehin fehlt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorwurf der Unterlassung 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten F._____ vor, dass, indem er die massi- ven Betonwandelemente nach der Wegnahme des Baucontainers durch I._____ nicht gesichert habe, er – wie ihm bewusst gewesen sei oder hätte bewusst sein müssen – eine Gefahr für die Verletzung oder Tötung von Personen, welche sich im Gefahrenbereich aufgehalten hätten, geschaffen habe, da die Elemente leicht hätten umfallen können. Dabei habe er es unterlassen, die Betonwandelemente erneut zu sichern oder flach auf den Boden zu legen, obschon dies seine Pflicht gewesen wäre, wie es gemäss Verordnung über die Unfallverhütung VUV (Art. 41 VUV) vorgeschrieben sei. 1.2. Vor Vorinstanz führte die Staatsanwaltschaft zur Garantenstellung aus, der Beschuldigte F._____ sei als Maschinist für die Weiterverarbeitung der Betonwan- delemente verantwortlich gewesen und es wäre daher aufgrund seiner Garanten- stellung seine Pflicht gewesen, die Betonwandelemente entsprechend zu sichern. Diese Pflicht sei in Art. 41 der Verordnung über die Unfallverhütung vorgesehen. Art. 41 Abs. 1 VUV sehe vor, dass Gegenstände und Materialien so transportiert und gelagert werden müssten, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstür- zen, herabstürzen oder abrutschen könnten (Urk. 42 S. 8). Die Betonwandele- mente seien für die Firma M._____ AG bestellt worden. Daraus sei die Garanten- stellung von Herrn F._____ und seine Pflicht zur Sicherung dieser Elemente zu begründen (Prot. I S. 43). In der Berufungserklärung sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte F._____ am Tag des Unfalls der hierarchisch höchstgestellte Mitarbeiter der Firma M._____ AG auf der Baustelle gewesen sei, was eine entsprechende Ga- rantenstellung begründet habe (Urk. 52 S. 2 und Urk. 61 S. 4).

- 19 - 1.3. Die fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen began- gen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garan- tenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsher- beiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Nur wenn sich die be- schuldigte Person in einer Garantenstellung befand, kann festgestellt werden, wie weit die aus dieser Stellung resultierende Sorgfaltspflicht reichte und zu welchen konkreten Handlungen sie aufgrund dieser Sorgfaltspflicht verpflichtet war (BGE 117 IV 130 E. 2a mit Hinweisen). 1.4. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGE 113 IV 68 E. 5.b mit Hinweisen). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB; BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweis). 1.5. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfall- verhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat der Ar- beitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwen- digen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise

- 20 - kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteile 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3; 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist bei Delikten, die in Unternehmen be- gangen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisations- struktur zu bestimmen. Mitarbeitenden kommt eine Garantenstellung nur im Rah- men ihres Aufgabenbereichs und nur insoweit zu, als ihnen auch die entsprechen- den Entscheidkompetenzen delegiert sind. Entscheidend ist die tatsächliche Herr- schaft über und die Verantwortung für die Gefahrenquelle (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3.d) bb; 113 IV 68 E. 6d und 7; Urteile 6P.71/2006 vom 14. Juli 2006 E. 3.1; 6S.447/2003 vom 1. April 2004 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass jeder nur im Rahmen seiner Aufgaben und Kompetenzen strafrechtlich für die Nichterfüllung einer Handlung haftet (Ur- teil 6B_675/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 113 IV 68 E. 6d). Weil arbeitsteilige Produktionsbetriebe das Zusammenwirken vieler Personen koordinieren müssen, kann dort auch der Vertrauensgrundsatz Bedeu- tung erlangen. Ihm kommt dann die Funktion einer Begrenzung der Vorsichts- pflicht insofern zu, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass je- der andere sich pflichtgemäss verhalten wird, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erkennen lassen (BGE 120 IV 300 E. 3.d) bb mit Hinweisen). Wer jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (Urteil 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Der Vertrauensgrundsatz greift aber von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen (Ur- teil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.5.3 mit Hinweisen). 1.6. Wenn die Staatsanwaltschaft die Garantenpflicht des Beschuldigten F._____ aus Art. 41 VUV ableitet, wonach Gegenstände und Materialien so transportiert und gelagert werden müssten, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstür- zen, herabstürzen oder abrutschen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass es un- bestrittenermassen der Polier der N._____ AG war, welcher den Baucontainer entfernt und die Betonwandelemente ungesichert zurückgelassen hat. Damit war es auch seine Pflicht, die durch die Entfernung des Baucontainers weggefallene

- 21 - Sicherung der Betonwandelemente auf eine andere Art wieder herzustellen. Diese ergibt sich für den Beschuldigten I._____ als den Urheber der Gefahr auch aus dem allgemeinen Gefahrensatz (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB). Hingegen ergibt sich eine solche für den Beschuldigten F._____ nicht, da er am Entfernen des Baucontainers und damit an der Gefahrenschaffung nicht beteiligt war. 1.7. Wie bereits oben ausgeführt, kann dem Beschuldigten F._____ nicht nach- gewiesen werden, dass er erkannte oder aufgrund der Umstände erkennen musste, dass der Baucontainer entfernt wurde oder gar die Betonwandelemente ungesichert da standen (vgl. oben Ziffer 4.1.1.8). Der Beschuldigte F._____ gab an, vor dieser Baustelle noch nie Betonwandelemente transportiert zu haben. Diese Arbeit werde von Leuten, welche im Hochbau tätig seien, gemacht. Sie bzw. seine Arbeitgeberin M._____ AG seien eigentlich im Tiefbau tätig (Urk. 2/4 F/A 98). Der Zeuge K._____, der Bauführer der M._____ AG, gab zu Protokoll, dass die Betonwandelemente durch die Firma M._____ AG bestellt worden seien. Sie seien dann auf der Baustelle von der Firma N._____ AG abgeladen worden, da diese über einen Kran verfügt habe. Diese habe dann auch den Abladeort be- stimmt. Man habe das wohl so auf der Baustelle bestimmt; ursprünglich sei es die Idee gewesen, dass die M._____ AG mittels Bagger die gelieferten Betonwand- elemente ablädt (Urk. 6/2 F/A 11, 39 ff.). Auf Befragen gab er weiter an, die Zu- ständigkeit der M._____ AG für die Betonelemente sei nicht vertraglich festgehal- ten worden. Dass die M._____ AG für die Betonelemente zuständig sei, sei auf der Baustelle entschieden worden (zwischen dem Ingenieur Herrn O._____ und der Bauleitung P._____ AG); die Böschungssicherung hätte mit diesen Elementen ausgeführt werden sollen (Urk. 6/2 F/A 76 ff.). Aus dem Ausgeführten kann ge- schlossen werden, dass die Arbeit um Betonwandelemente nicht die übliche Ar- beit eines Tiefbauunternehmens ist. Vorliegend übernahm die M._____ AG diese Aufgabe, damit die Böschung gesichert werden konnte. Dem Beschuldigten F._____ kann insofern auch nicht nachgewiesen werden, dass er von dieser Ver- einbarung zwischen der M._____ AG und der N._____ AG Kenntnis gehabt hätte. Aber auch wenn der Beschuldigte F._____ Kenntnis davon gehabt hätte, dass die M._____ AG die Betonwandelemente bestellt hat und für die Vornahme der Mon- tagearbeiten zuständig war, trägt er in seiner Rolle als Maschinenführer – und

- 22 - eben nicht Bauleiter oder Polier, welche beide ihm übergeordnet waren, wobei er vom letzteren Anweisungen erhielt – nicht die Verantwortung für die Sicherheit auf der gesamten Baustelle und insbesondere nicht, wenn nicht erstellt ist, dass er überhaupt Kenntnis davon hatte, dass die betreffenden Betonwandelemente un- gesichert da standen. An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls der ranghöchste Mitarbeiter der M._____ AG auf der Bau- stelle war. Ergänzend in diesem Zusammenhang ist auch auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 S. 15 ff.). Dem Beschuldigten F._____ kam in seiner Funktion keine Kontrollverantwortung zu bzw. er war nicht für die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Per- sonen zuständig, zumal ihm keine entsprechenden Entscheidkompetenzen dele- giert worden sind. Er hatte weder die tatsächliche Herrschaft über noch die Ver- antwortung für die Gefahrenquelle. Somit war es nicht seine Aufgabe, für die Si- cherheit zu sorgen und gestützt auf den Vertrauensgrundsatz konnte er nicht wis- sen, dass die vier Betonwandelemente ungesichert da standen. Schliesslich musste er darauf vertrauen können, dass andere ihren Pflichten nachkommen, was vorliegend tragischerweise nicht der Fall war. Des Weiteren ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte F._____ sich überhaupt bewusst war, dass er in die Garanten- stellung des Poliers eintritt, wenn dieser nicht vor Ort ist. 1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschuldigten F._____ hin- sichtlich der streitgegenständlichen Betonwandelemente keine Garantenpflicht traf und ein Unterlassungsdelikt damit nicht vorliegt.

2. Fazit Selbst wenn sich der anklagegegenständliche Sachverhalt erstellen liesse, hatte der Beschuldigten F._____ keine Garantenstellung. Der Beschuldigte F._____ wäre somit aufgrund fehelender Garantenstellung ohnehin freizusprechen. V. Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv der Vorinstanz (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. Die Kosten des zwei-

- 23 - tinstanzlichen Verfahrens fallen ausser Ansatz. Die Kosten des Verfahrens – die anteilsmässigen Kosten des Vertreters der Privatklägerschaft – sind vollumfäng- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Verteidigung der Beschuldigten ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 429 StPO).

2. Der Verteidiger des Beschuldigten F._____ reichte seine Honorarnote vom

8. Juli 2024 ein (Urk. 65). Darin verschätzte er sich bezüglich der Dauer der Beru- fungsverhandlung, weshalb diesbezüglich eine geringe Korrektur vorzunehmen ist. Dem Beschuldigten ist somit für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 12'000.00 (inkl. Barauslagen, 7.7 % und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ trat auch im Verfahren SB230182 als unent- geltlicher Vertreter der Privatklägerschaft auf. Für beide Verfahren zusammen reichte er eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'085.15 ein (Urk. 60 im Verfah- ren SB230181). Davon ist die Hälfte in diesem Verfahren zu entschädigen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist somit für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter der Privatklägerschaft in diesem Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'542.60 (inkl. Barauslagen, 7.7 % und 8.1 % MWST), zusätzlich zur Ent- schädigung im separaten Verfahren SB230182, zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 10. November 2022 bezüglich Dispositivziffern 2 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 3 (Entscheid über be- schlagnahmte Spuren), 4 (Vormerknahme Rückzug der Privatklage) sowie 7 (Entschädigung unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 24 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte F._____ ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz (Dispositivzif- fern 5 und 6) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kos- ten, inklusive Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft gemäss Dispositivziffer 5, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.00 (inkl. Barauslagen, 7.7 % MWST und 8.1 % MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter der Privatklägerschaft in diesem Verfahren aus der Gerichts- kasse mit Fr. 1'542.60 (inkl. Barauslagen, 7.7 % MWST und 8.1 % MWST [hälftig geteilt mit Verfahren SB230182-O]) entschädigt.

- 25 -

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 59 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 26 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Hug-Schiltknecht