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SB230161

Gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2024-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

7. November 2022 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss zahl- reicher Straftaten schuldig gesprochen. Auf ein Anklagedossier wurde nicht einge- treten, betreffend einige Tatvorwürfe wurde das Verfahren eingestellt und von eini- gen Tatvorwürfen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer

- 10 - Busse bestraft (Urk. 43 S. 206 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 18. November 2022 innert ge- setzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 37). Die Berufungs- erklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 45). Die Anklagebehörde hat mit Ein- gabe vom 6. April 2023 Anschlussberufung erhoben, diese anschliessend jedoch mit Eingabe vom 17. Mai 2023 wieder zurückgezogen (Urk. 48 und 53; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsver- fahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich, und anlässlich der Berufungsverhandlung weiter, beschränkt (Urk. 45; Art. 399 Abs. 4 StPO; Prot. II S. 8). Die Anklage- behörde beantragt nach dem Rückzug ihrer Anschlussberufung die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 48 und 53 sinngemäss).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls sowie der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit 40 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 43 S. 206 f.). Die – mittlerweile noch einzig appellierende – Verteidigung beantragt ein Strafmass von 30 Monaten Frei- heitsstrafe (Urk. 45 S. 2; Urk. 62 S. 2). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den Diebstählen zuzurech- nende Deliktsbetrag von rund Fr. 25'000.– nicht als erheblich angesehen werden könne und es bei einem Grossteil der Einzelakte bei einem Versuch geblieben sei. Ferner müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt noch in einem jugendlichen Alter von 18 Jahren gewesen sei, im Verfahren mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert und mit Bezug auf die meisten Fahrzeug- einbrüche ein Geständnis abgelegt habe (Urk. 62 S. 4 ff.).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat vorab den anwendbaren Strafrahmen abgesteckt (Urk. 43 S. 170 f.), was die Verteidigung nicht kritisiert (Urk. 62 S. 3 ff.), und anschliessend zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere erwogen, diese sei primär nach dem Deliktsbetrag zu bewerten (Urk. 43 S. 171). Zur Ermittlung eines fiktiven Gesamtbetrags stellt die Vorinstanz dann eine hypothetische Aufrechnung an, die reichlich theoretisch anmutet: Aufgrund des tatsächlichen Deliktsbetrags der vollendeten 48 Diebstähle von insgesamt rund Fr. 23'000.– wird ein Einzelfall-Durchschnitt von rund Fr. 480.– errechnet, welcher dann mit den 78 Versuchs-Handlungen auf insgesamt rund Fr. 60'000.– hochge- rechnet wird (Urk. 43 S. 171). Dies bleibt eigentlich eine reine Mutmassung: Tat- sächlich hat der Beschuldigte – gemeinsam mit seinen Mittätern – insgesamt rund Fr. 23'000.– gestohlen. Es ist notorisch, dass Einbrecher mit dem Vorsatz ein- brechen, möglichst viele Wertgegenstände respektive Bargeld zu erbeuten und sie nehmen dann auch alles Vorgefundene mit, was ihrem Beuteschema entspricht. Nicht anders verhielt es sich vorliegend: Die Verteidigung konzediert klar, dass in Erwartung einer möglichst hohen Beute vornehmlich in Taxis eingebrochen worden sei (Urk. 32 S. 7). Bekanntlich wird auch heute noch in Taxis häufig mit Bargeld bezahlt. Durch diese künstliche Hochrechnung dem Beschuldigten sinngemäss zu-

- 18 - gute zu halten, er habe bei seinen 78 Diebstahlsversuchen jeweils lediglich eine deliktische Absicht auf die Erbeutung von Fr. 480.– Franken gehabt, ist lebens- fremd. Somit ist zum Deliktsbetrag des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls festzuhalten, dass der Beschuldigte und seine Mittäter rund Fr. 23'000.– entwen- det, jedoch in allen 48 vollendeten Fällen und auch in den weiteren 78 Versuchs- Fällen die Absicht hatten, einen möglichst hohen Deliktsbetrag zu erbeuten. Allerdings ist – eigentlich entgegen der Vorinstanz – auch bei einer Mehrzahl von Diebstählen, die zu einer Qualifikation als Tateinheit im Sinne der Gewerbs- und Bandenmässigkeit führen, nicht einzig die Höhe des Deliktsbetrags, sondern auch der generelle modus operandi zu beurteilen: Vorliegend kann die schiere Vielzahl von Einzelhandlungen, begangen in sehr hoher Kadenz innert weniger Monate, nicht einfach unberücksichtigt bleiben, haben sich der Beschuldigte und seine Mit- täter doch in jedem der deutlich dreistelligen Zahl von Einzelfällen neu dazu ent- schlossen, ein weiteres, neues Opfer zu bestehlen und dadurch zu schädigen. Dies zeugt von einer bedenklichen deliktischen Energie. Mit der Verteidigung war der Beschuldigte im Tatzeitraum noch jung, allerdings klar ein – wenn auch junger – Erwachsener im Sinne des Erwachsenenstrafrechts (Urk. 35 S. 8). Dass für die Taten keine "planerischen und organisatorischen Hürden genommen werden" mussten, trifft mit der Verteidigung zu (Urk. 35 S. 7). Wenn allerdings Nacht für Nacht mehrfach Fahrzeuge aufgebrochen wurden, spricht das gegen einen jeweils spontanen Tatentschluss (Urk. 35 S. 7); vielmehr sind die Täter jeweils regelrecht auf eine neue Einbruchstour losgezogen. Mit der Vorinstanz bleibt eine erhebliche Deliktssumme, welche – wie gesehen – durch sehr zahlreiche einzelne deliktische Handlungen aufsummiert wurde. Die im Berufungsverfahren wegfallenden Punkte fallen dabei lediglich marginal ins Ge- wicht. Die vorinstanzliche Einstufung der objektiven Tatschwere als erheblich ist somit im Resultat – immer noch – zutreffend und nicht zu beanstanden. Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der objektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von erst 42 und letztlich 39 Monaten Freiheitsstrafe bemessen hat (Urk. 43 S. 171 f.), ist diese im Berufungsverfahren, auch infolge der beiden Freisprüche, auf rund 36 Monate zu aktualisieren.

- 19 -

E. 1.3 Zur subjektiven Tatschwere handelte der Beschuldigte mit der Vorinstanz direktvorsätzlich. Eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit lag in keiner Weise vor (Art. 19 StGB). Dass er jeweils lediglich mit einem Betrag von rund Fr. 100.– ge- rechnet habe (Urk. 43 S. 171), ist vor dem Hintergrund der tatsächlich durchschnitt- lich erbeuteten Beträge entgegen der Vorinstanz einerseits wohl falsch, jedenfalls aber irrelevant: Wie vorstehend erwogen wird jeder Einbruch von der Absicht getragen, eine möglichst hohe Beute zu erzielen. Es ist kein Einbruch bekannt, in welchem der Täter einen erhofften Betrag abgezählt und das darüber hinaus Vor- gefundene zurückgelassen hätte. Entgegen der Verteidigung lag das Motiv des Beschuldigten auch fraglos in seiner Bereicherung und nicht einfach in Langeweile und dem Suchen eines "Kicks" (Urk. 35 S. 7). Mit der Vorinstanz befand sich der Beschuldigte in keiner finanziellen Notlage; Solches wird auch nicht geltend ge- macht (Urk. 35 S. 7 f.). Mit der Vorinstanz wiegt die subjektive Tatschwere nicht leichter als die objektive. Das Verschulden wiegt damit insgesamt erheblich. Dies führt zu einer Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente von rund 36 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 1.4 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 43 S. 178 f.). An der Berufungsver- handlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte zwei bis drei Jahre bei seinen Grosseltern gelebt hatte, bevor er zu seiner Mutter und seinem Stiefvater in die Schweiz kam. Die Sprache war für ihn am Anfang eine grosse Umstellung gewesen und er hatte seinen Stiefvater damals nicht so gut gekannt. Nach rund einem halben Jahr hatte der Beschuldigte aber die Sprache gelernt und konnte anschliessend auch in eine normale Schule gehen. Nach seinem Schulabschluss an der Oberstufe begann er eine Lehre als Montage-Elektriker bei der CK._____ AG. Dort arbeitet er immer noch und hat mittlerweile einen Bauleiter-Kurs absolviert. Er verdient brutto Fr. 5'050.– im Monat. Der Beschuldigte möchte sich in Zukunft zum Projektleiter weiterbilden und weiterhin Berufserfahrung sammeln. Zurzeit lebt er immer noch bei seiner Mutter, da es für ihn und seine Freundin finanziell nicht möglich ist, in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Mittlerweile hat er auch ein bald zweijähri- ges Kind, für welches er monatlich Alimente bezahlt. Der Beschuldigte besitzt die

- 20 - Niederlassungsbewilligung C. Zwar wollte er sich einbürgern, doch hatte er in der Vergangenheit viel Stress in der Schule und mit der LAP. Derzeit ist es aufgrund des laufenden Strafverfahrens für ihn nicht möglich, einen Schweizer Pass zu be- antragen (Urk. 61 S. 1-5; S. 7 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen ebenso strafzumessungsneutral wie seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 59). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten infolge "Geständnisse und guter Kooperation" eine Strafreduktion von einem knappen Drittel zugestanden (Urk. 43 S. 180 f.). Dies ist zu wohlwollend: Wohl anerkennt der Beschuldigte zahlreiche Einbruchs- vorwürfe, jedoch auch im Berufungsverfahren bei Weitem nicht alle. So lässt er immer noch zahlreiche Freisprüche beantragen. Da praxisgemäss eine Strafreduk- tion von einem Drittel einem voll geständigen und reuigen Täter zugutezuhalten ist, ist vielmehr eine Reduktion von maximal einem Viertel angebracht. Allerdings ist zugunsten des Beschuldigten in Bezug auf das Nachtatverhalten zu berücksichti- gen, dass er sich beruflich weiterentwickelt und sich in den letzten dreieinhalb Jah- ren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Er hat ausserdem ein Kind, für welches er regelmässig Alimente bezahlt. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte reuig und einsichtig und erklärte mehrfach, dass ihm das Ganze leid tue und er sich der Konsequenzen seiner Taten nicht bewusst ge- wesen sei. Sein Ziel sei es auch, sich beruflich so weiterzubilden, dass er die Schul- den, die er durch seine Taten angehäuft habe, wieder zurückbezahlen und den Schaden, den er angerichtet habe, wieder gut machen könne (Urk. 61 S. 5 und 9). Entgegen der Verteidigung war der Beschuldigte zwar mit seinen 18 bzw. fast 19 Jahren im Tatzeitpunkt noch jung, jedoch nicht mehr in einem jugendlichen Alter. Vielmehr war er, wie erwähnt, bereits ein (junger) Erwachsener. Der Milderungs- grund gemäss Art. 64 aStGB für einen Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren, welcher noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass, fiel mit Art. 48 StGB weg. Es ist somit der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, dass Täter mit 18 Jah- ren unter das Erwachsenenstrafrecht fallen. Nichtsdestotrotz ist zu Gunsten des Beschuldigten sein damals noch junges Erwachsenenalter zusammen mit seinem Nachtatverhalten sowie der Reue und Einsicht im Umfang von weiteren – d.h. zu-

- 21 - sätzlich zur Strafreduktion aufgrund des Geständnisses – zwei bis drei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. Somit ist für den gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahl eine Einsatz- strafe von rund 24 bis 25 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen. Immerhin zum Vergleich: Für den Mitbeschuldigten J._____ hat die Vorinstanz, ausgehend von 56 vollendeten und 87 versuchten Diebstahlshandlungen und einem ca. gleich hohen Deliktsbetrag, auf eine verschuldensangemessene (Ein- satz-)Strafe von 44 Monaten respektive nach Beurteilung der Täterkomponente letztlich auf eine Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe erkannt (J._____ Urk. 41 S. 177 f. und 187 f.), was allseits nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erging (vgl. Erledigungsbeschluss der Kammer mit Feststellung der Rechtskraft vom

31. März 2023 im Verfahren SB230160).

E. 2 Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten

- das vorinstanzliche Nichteintreten sowie die Teil-Einstellung (Urteilsdispositiv- Ziff. 1 und 3)

- die vorinstanzliche Regelung betreffend die Formulierung des Urteilrubrums (Urteilsdispositiv-Ziff. 2)

- teilweise der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Urteilsdispositiv-Ziff. 4 Lemma 1, 2 und 3

- der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Urteilsdispositiv-Ziff. 4. Lemma 4 - 11

- der vorinstanzliche Teilfreispruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 5)

- die vorinstanzliche Aussprechung einer Geldstrafe sowie einer Busse und die Voll- zugsfolgen (Urteilsdispositiv-Ziff. 6, 7 und 8)

- der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Urteilsdispositiv-Ziff. 9)

- die vorinstanzliche Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatkläger (Urteilsdispositiv-Ziff. 10, 11, 12 und 13)

- 11 -

- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände sowie sichergestellte Daten und Spuren (Urteilsdispositiv-Ziff. 14, 15, 16 und 17) sowie

- die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv- Ziff. 18, 19, 20 und 21). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

E. 2.1 Der Beschuldigte hat sodann in der Nacht vom 13. April 2020 auf einer Raser- fahrt mit einem gemieteten Fahrzeug mehrfach die innerorts geltende Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h äusserst deutlich, um bis zu 132 km/h, überschritten (Urk. ND 181). Die Vorinstanz hat zur vom Beschuldigten dadurch geschaffenen Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche verwiesen wird (Urk. 43 S. 175 f.). Da der Beschuldigte mehrfach Geschwindigkei- ten fuhr, welche nicht nur knapp, sondern teilweise sogar um ein Mehrfaches über den für Raserdelikte geltenden Grenzwerten lagen (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG), ist selbstverständlich entgegen der Verteidigung keine Strafe am unteren Rand des Strafrahmens angezeigt (Urk. 35 S. 9; Urk. 62 S. 5 f.; Art. 90 Abs. 3 SVG). Unzu- treffend ist auch die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe "über- haupt niemanden konkret gefährdet" (Urk. 35 S. 9; vgl. auch Urk. 62 S. 5): Der Be- schuldigte befand sich erstellter- und anerkanntermassen nicht allein im vom ihm gelenkten Wagen (Urk. 29 S. 6). Gemäss den sichergestellten Video-Aufzeichnun- gen fuhren zumindest zwei weitere Personen mit (Urk. ND 181/7). Die Visionierung macht ferner ersichtlich, dass der Beschuldigte zwischen den einzelnen Beschleu- nigungsexzessen stark abbremsen musste, um signalisierte Fahrspur-Sperrungen zu umfahren. Hätte der Beschuldigte (notabene noch fahrunerfahrener Junglenker!) die Beherrschung über das Fahrzeug verloren, was bei den gefah-

- 22 - renen Tempi in Verbindung mit der erwähnten Streckenführung jederzeit hätte ge- schehen können, wären auch die Mitfahrer in schwerste Mitleidenschaft gezogen worden.

E. 2.2 Im Folgenden erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung allerdings in mehreren Punkten als korrekturbedürftig: Die als Einsatzstrafe nach der Beurtei- lung der Tatkomponente bemessenen 30 Monate Freiheitsstrafe erscheinen doch sehr hoch. Hingegen ist nicht einzusehen, weshalb dem Beschuldigten auf diese Einsatzstrafe infolge seines Nachtatverhaltens eine Reduktion von einem vollen Drittel gewährt wird (Urk. 43 S. 181): Der Beschuldigte wurde aufgrund seiner ei- genen Aufzeichnungen der Fahrt auf seinem Mobilgerät überführt. Ein Bestreiten war eigentlich unmöglich (Urk. ND 181/1). Dennoch war der Beschuldigte nicht von Beginn weg geständig (Urk. ND 181/2 S. 8 ff.). Selbst wenn er heute Reue behaup- tet (Urk. 29 S. 6; Urk. 61 S. 10 ff.), ist keine Reduktion von mehr als maximal 20% angezeigt. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb die Beurteilung der Raserfahrt gemeinsam mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl dem Beschuldigten einen Asperationsvorteil von einem vollen weiteren Drittel auf die ermittelte zweite Einsatzstrafe einbringen soll (Urk. 43 S. 182). Zwischen den Vermögensdelikten und der Raserfahrt besteht keinerlei zeitlicher oder thematischer Zusammenhang. Auch die Motivlage des Täters ist eine jeweils völlig andere und die verletzten Rechtsgüter sind grundverschieden. Es ist nicht ratio legis von Art. 49 StGB, dass ein Täter für zusätzlich zu einer Haupttat begangene Delikte verschuldensunange- messen tief bestraft werden soll. Somit ist nach der Beurteilung der Tatkomponente vielmehr eine Einsatzstrafe von rund 22 bis 24 Monaten festzusetzen. Diese ist infolge der Täterkomponente auf rund 18 Monate zu reduzieren. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die nach der Beurteilung des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls bemessene Einsatzstrafe von 24 bis 25 Monaten in Abgeltung der Raserfahrt um rund 14 bis 15 Monate auf rund 38 bis 40 Monate zu erhöhen.

E. 2.3 Wiederum gleich verhält es sich zum Tatvorwurf des Einbruchs in einen Wagen am 29. Dezember 2019 in CI._____ [Ortschaft] mit versuchtem Diebstahl gemäss Dossier 25: Der geständige J._____ erklärte tatzeitnah, der Entschluss sei gemein- sam gefasst und umgesetzt worden; er habe die Scheibe eingeschlagen und den Wagen durchsucht, während der Beschuldigte aufgepasst habe (J._____ Urk. HD 7/3 S. 22 f.). In der Konfrontationseinvernahme nahm er diese Belastung in kei- ner Weise ausdrücklich zurück; er relativierte vielmehr – einzig – es könne durch- aus sein, dass der Beschuldigte der Mittäter gewesen sei, er wisse es heute einfach nicht mehr (J._____ Urk. HD 8/1 S. 41). Der Beschuldigte bestritt sowohl tatzeitnah wie in der Konfrontation lapidar, es sage ihm nichts, er wisse es nicht, er könne nichts dazu sagen (A._____ Urk. HD 7/3 S. 11 und A._____ Urk. HD 8/1 S. 41). Wiederum ist auf die tatzeitnahe und überzeugende Belastung J._____' abzustel- len. Auch die Schuldsprüche betreffend Dossier 25 sind zu bestätigen.

E. 2.4 Betreffend das Dossier 26 wird dem Beschuldigten und J._____ ein Fahrzeug- einbruch am 30. Dezember 2019 in Zürich vorgeworfen. Belastet wird der Beschul-

- 15 - digte einzig durch technische Auswertungen, gemäss welchen das Mobiltelefon des Beschuldigten in den massgeblichen Tatzeiträumen in der Nähe der Tatorte registriert wurde. J._____ hat eine eigene Tatbeteiligung bestritten und den Be- schuldigten entsprechend auch nicht als Mittäter belastet (Urk. 43 S. 58 mit Ver- weisen). Selbstredend indiziert die Lokalisierung seines Mobiltelefons im Tatzeit- raum in Tatortnähe einen begründeten Verdacht gegen den Besitzer des Geräts, insbesondere wenn die fragliche Straftat dem gewöhnlichen modus operandi des Verdächtigen entspricht. Entgegen der Vorinstanz genügt jedoch einzig die Lokali- sierung seines Mobiltelefons (und nicht einmal der Person des Besitzers selber) in Tatortnähe nicht, um dem Beschuldigten rechtsgenügend eine konkrete Beteiligung an einer Straftat nachzuweisen. Dies könnte dann anders beurteilt werden, wenn zur Lokalisation des Gerätes eines Verdächtigen weitere, eindeutig belastende In- dizien dazukommen, wie wenn sich z.B. die fragliche Tat nahtlos in eine ganze Reihe von zeitlich und örtlich ähnlichen Taten, deren Täterschaft erstellt ist, einreiht. Solches liegt in concreto jedoch nicht vor. Betreffend das Dossier 26 hat somit – trotz erheblicher Verdachtsmomente – ein Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls und der Sachbeschädigung zu ergehen.

E. 2.5 Anders verhält es sich dagegen bei den Tatvorwürfen des versuchten Dieb- stahls sowie der Sachbeschädigung gemäss Dossier 31, begangen am (recte:)

1. Januar 2020 in Zürich: J._____ hat den Beschuldigten tatzeitnah – detailliert – als Mittäter belastet und konnte sich anlässlich der Konfrontation einfach nicht mehr im Detail erinnern, ohne den Beschuldigten jedoch auch nur ansatzweise konkret zu entlasten (J._____ Urk. HD 7/3 S. 30 und Urk. HD 8/1 S. 50). Dies entkräftet seine ursprüngliche, überzeugende Belastung nicht. Die angefochtenen Schuld- sprüche gemäss Dossier 31 sind daher zu bestätigen.

E. 2.6 Betreffend die Tatvorwürfe des Fahrzeugeinbruchdiebstahls mit Sachbeschä- digung vom 12. Januar 2020 in CJ._____ [Ortschaft] gemäss Dossier 50 gilt das schon mehrfach Erwogene: J._____ belastete den Beschuldigten tatzeitnah detail- liert als Mittäter unter Schilderung dessen Tatbeitrags (J._____ Urk. HD 7/4 S. 20 f.). Dass J._____ sich an der Konfrontationseinvernahme nicht mehr erinnern konnte, ob der Beschuldigte oder L._____ der Mittäter war, relativiert seine frühere,

- 16 - überzeugende Belastung nicht, zumal der Beschuldigte nicht einmal dezidiert be- streitet, sondern vielmehr – ebenfalls – Nicht-Erinnern geltend macht (J._____ Urk. HD 8/1 S. 21 f.). Die Schuldsprüche gemäss Dossier 50 sind zu bestätigen.

E. 2.7 Betreffend den Sachverhalt gemäss Dossier 147 ist – entgegen den Be- streitungen des Beschuldigten – mit der Vorinstanz wiederum auf die detaillierten, konstanten und damit überzeugenden Belastungen des Mittäters J._____ zur Tat- beteiligung des Beschuldigten abzustellen (Urk. 43 S. 132 f. mit Verweisen; J._____ Urk. HD 7/8 S. 23 f. und J._____ Urk. HD 8/4 S. 6). Es ist kein Grund er- sichtlich, weshalb J._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der an- gefochtene Schuldspruch des versuchten Diebstahls ist demnach zu bestätigen. Mangels Strafantrags des Geschädigten erfolgte in diesem Punkt kein Schuld- spruch betreffend Sachbeschädigung (Urk. 43 S. 36, S. 143 und S. 206 Ziff. 3 Lemma 1 und Ziff. 4 Lemma 2).

E. 3 Die Vorinstanz ist gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ihres Urteils auf den Anklagevor- wurf betreffend Dossier 49 nicht eingetreten. In Dispositiv-Ziffer 4 erfolgte aber un- ter anderem ein Schuldspruch in den Dossiers 37-52 bzw. 37-50 (Urk. 43 S. 206). Aufgrund des Nichteintretens ist jedoch die Formulierung des Schuldspruchs in Dis- positiv-Ziffer 4 so zu verstehen, dass das Dossier 49 darin nicht eingeschlossen ist. Im Übrigen hat es auch die Verteidigung nicht gerügt (Urk. 62 S. 2). Weiterungen hierzu erübrigen sich entsprechend. II. Schuldpunkt

E. 3.1 Diese Strafe befindet sich in grosser Nähe zur Grenze von 36 Monaten, bei welcher noch ein teilbedingter Vollzug der Strafe möglich wäre (Art. 43 Abs. 1 StGB). Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.

- 23 -

E. 3.2 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung im Sinne von Art. 42 StGB besteht. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2016 vom

24. Februar 2017, E. 3), Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten sowie das Be- stehen sozialer Bindungen (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 N 12). Beim Be- schuldigten besteht begründete Aussicht auf Bewährung: Er ist nicht vorbestraft und hat die Taten in einem jungen Erwachsenenalter von 18 bzw. knapp 19 Jahren begangen. Seit rund dreieinhalb Jahren hat er sich wohlverhalten und beruflich in verschiedener Sicht erfolgreich weitergebildet. Sodann zeigte er ehrliche Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass eine vollumfänglich zu vollziehende Freiheitsstrafe mit der aktuell guten Legalprognose und der auf gutem Weg befindlichen Resozialisierung des Beschul- digten nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. Urk. 62 S. 8). Aufgrund all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe beim Beschuldigten eine hinreichende abschreckende Wirkung hinsichtlich weiterer Straftaten entfalten wird und ein vollständiger Vollzug der Strafe nicht verhältnismässig wäre. Die festgelegte Strafe von rund 38 bis 40 Monaten befindet sich sodann in grosser Nähe zur Grenze von 36 Monaten. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend, die Strafe auch in diesem Umfang festzusetzen und den teilbedingten Vollzug anzuordnen.

E. 3.3 Entsprechend wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der

- 24 - Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend be- rücksichtigt sind. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldens- gesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten, weshalb er selbst bei sehr günstiger Legalprognose bei entsprechend schwerem "Verschulden" auf das Maximalmass festgelegt werden kann (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 43 N 5 f.).

E. 3.4 Der Beschuldigte beging über 100 Fahrzeugeinbrüche und fuhr mit äusserst übersetzter Geschwindigkeit von 182km/h in einer 50km/h Zone. Mit seinem Han- deln verwirklichte er mehrere Straftatbestände, die alles andere als Bagatelldelikte darstellen und richtete – mit Blick auf die Einbruchdiebstähle – einen grossen Scha- den an. Die Deliktssumme im Zusammenhang mit den Diebstählen ist entgegen der Verteidigung alles andere als "noch überschaubar" (vgl. Urk. 62 S. 4). Auch wenn der Beschuldigte, wie mehrfach erwähnt, damals noch 18-jährig war, waren diese Taten auch für einen junger Erwachsenen nicht derart, dass er das Unrecht nicht hätte einsehen können. Dem Beschuldigten ist zwar aufgrund seiner beruf- lichen und sozialen Entwicklung eine gute Legalprognose zu stellen. Allerdings ist auch das erhebliche Verschulden des Beschuldigten zu berücksichtigen. In Anbe- tracht dieser Gesichtspunkte rechtfertigt es sich, den vollziehbaren Teil der Sank- tion auf 18 Monate festzulegen und im Umfang von weiteren 18 Monaten aufzu- schieben.

E. 4 SVG (Dossier 181: Geschwindigkeit [182 km/h]),  der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Dossier 179: Fahrstreifenwechsel; Abstand),  der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Dossier 179: Geschwindigkeit),  der mehrfachen qualifiziert harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dossier 183: Kinderpornografie, Videos verschickt),  der qualifiziert harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 183: Kinderpornografie, Besitz zum Eigenkonsum),  der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Dossier 184: Tierpornografie, Besitz zum Eigenkonsum),  der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB (Dossiers 182 und 185),  der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Besitz).

E. 5 Von den Vorwürfen  des (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) (Dossiers 34, 35, 79, 140, 146),  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 1, 34, 35, 79, 140, 146),  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 35), wird der Beschuldigte freigesprochen.

E. 6 Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60 sowie mit einer Busse von CHF 120.

E. 7 (...) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Busse ist zu bezahlen.

E. 8 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an ihre Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von einem Tag.

E. 9 Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.

- 27 -

E. 10 Der Beschuldigte wird (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, den folgenden Privatkläger/innen Schadenersatz wie folgt zu bezahlen:  Privatklägerin 12 (I._____ GmbH, Dossier 28): CHF 366.45 zuzüglich 5 % Zins seit

1. Januar 2020, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung, Dossier 44, Schaden-Nr. 305.576.416.00): CHF 598.40, unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L) und L._____ (DG220081-L),  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung, Dossier 81, Schaden-Nr. 305.821.845.01): CHF 667, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatklägerin 28 (M._____ Versicherungen AG): ▪ CHF 484 (Dossier 54, Schaden-Nr. 2020/303316/1-1C), unter solidari- scher Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L) und L._____ (DG220081-L), ▪ CHF 405.25 (Dossier 61, Schaden-Nr. 2020/305956/1-1C), unter solidari- scher Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L), ▪ CHF 499.75 (Dossier 103, Schaden-Nr. 2020/303373/1-1C), unter solidari- scher Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatkläger 43 (N._____, Dossier 85): CHF 473.45 ohne Zins, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatkläger 54 (O._____, Dossier 112): CHF 590 zuzüglich 5 % Zins seit 11. Februar 2020, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080- L),  Privatklägerin 60 (P._____ AG, Dossier 120): CHF 838.65, unter solidarischer Haft- barkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatkläger 66 (Q._____, Dossier 132): CHF 507.35, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L). Im allfälligen Mehrbetrag werden Privatklägerinnen mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 11 Die folgenden Privatklägerinnen werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, soweit darauf einzutreten ist:  Privatkläger 1 (R._____)  Privatkläger 2 (S._____)  Privatklägerin 3 (T._____ GmbH)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 5, Schaden- Nr. 350.371.593.00)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 51, Schaden- Nr. 305.750.525.01)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 57, Schaden-Nr. 305.776.298)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 77, Schaden- Nr. 305.806.919.00)

- 28 -  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 89, Schaden- Nr. 305.897.322.01)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 101, Schaden- Nr. 305.991.932.00)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 102, Schaden- Nr. 305.994.973.01)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 111, Schaden- Nr. 306.378.434.01)  Privatkläger 5 (U._____)  Privatkläger 6 (V._____), Dossier 11 und Dossier 73  Privatkläger 8 (W._____)  Privatkläger 9 (AA._____)  Privatkläger 10 (AB._____)  Privatkläger 11 (AC._____)  Privatkläger 13 (AD._____)  Privatkläger 16 (AE._____)  Privatklägerin 19 (AF._____)  Privatkläger 17 (AG._____)  Privatkläger 20 (AH._____)  Privatkläger 21 (AI._____)  Privatkläger 26 (AJ._____)  Privatkläger 22 (AK._____)  Privatkläger 24 (AL._____)  Privatklägerin 28 (M._____ Versicherungen AG, betreffend Dossier 116, Schaden- nummer 2020/303286/1-1C)  Privatkläger 29 (AM._____)  Privatkläger 33 (AN._____)  Privatklägerin 35 (AO._____)  Privatkläger 36 (AP._____)  Privatkläger 38 (AQ._____)  Privatkläger 39 (AR._____)  Privatkläger 40 (AT._____)  Privatklägerin 41 (AU._____)  Privatkläger 42 (AV._____)  Privatkläger 44 (AW._____)  Privatkläger 45 (BA._____)  Privatkläger 47 (BB._____)  Privatkläger 49 (BC._____),  Privatkläger 51 (BD._____)  Privatkläger 52 (BE._____)

- 29 -  Privatkläger 53 (BF._____)  Privatkläger 55 (BG._____)  Privatkläger 56 (BH._____)  Privatkläger 57 (BI._____)  Privatkläger 58 (BJ._____)  Privatklägerin 59 (BK._____, Schaden-Nr. 2020 7074468)  Privatkläger 61 (BL._____)  Privatkläger 64 (BM._____)  Privatkläger 65 (BN._____)  Privatkläger 63 (BO._____)  Privatkläger 67 (BP._____)  Privatkläger 69 (BQ._____)  Privatkläger 71 (BR._____)  Privatkläger 72 (BS._____)  Privatkläger 73 (BT._____)  Privatklägerin 75 (BU._____ GmbH)  Privatkläger 76 (BV._____)  Privatkläger 77 (BW._____)  Privatkläger 78 (CA._____).

E. 12 Die folgenden Schadenersatzbegehren werden abgewiesen:  Privatkläger 18 (CB._____, Dossier 40) betr. CHF 740.60,  Privatkläger 74 (CC._____, Dossier 166) betr. CHF 2'250.

E. 13 Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger:innen werden abgewiesen:  Privatkläger 6 (V._____), Dossier 11 und Dossier 73  Privatkläger 8 (W._____)  Privatkläger 9 (AA._____)  Privatkläger 10 (AB._____)  Privatkläger 16 (AE._____)  Privatkläger 11 (AC._____)  Privatklägerin 19 (AF._____)  Privatkläger 17 (AG._____)  Privatkläger 26 (AJ._____)  Privatkläger 22 (AK._____)  Privatkläger 24 (AL._____)  Privatkläger 29 (AM._____)  Privatkläger 30 (CD._____)  Privatkläger 33 (AN._____)

- 30 -  Privatklägerin 35 (AO._____)  Privatkläger 38 (AQ._____)  Privatkläger 40 (AT._____)  Privatklägerin 41 (AU._____)  Privatkläger 42 (AV._____)  Privatkläger 44 (AW._____)  Privatkläger 46 (CE._____)  Privatkläger 47 (BB._____)  Privatkläger 51 (BD._____)  Privatkläger 54 (O._____)  Privatkläger 56 (BH._____)  Privatkläger 57 (BI._____)  Privatkläger 61 (BL._____)  Privatklägerin 68 (CF._____)  Privatkläger 69 (BQ._____)  Privatkläger 71 (BR._____)  Privatklägerin 75 (BU._____ GmbH)  Privatkläger 76 (BV._____)  Privatkläger 77 (BW._____)  Privatkläger 78 (CA._____).

E. 14 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2020 beschlagnahmten Mobiltelefone, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Geschäfts-Nr. 77606327) werden in den Werkszustand zurückgesetzt (Datenlöschung) und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon, Marke iPhone 11 Pro, Ruf-Nr. 1, Asservat-Nr. A013'757'910,  Mobiltelefon, Marke iPhone, schwarz, Asservat-Nr. A013'757'976.

E. 15 Die unter der Geschäftsnummer 77606327 bei der Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich, gespeicherten Daten (aus Daten- spiegelung der Mobiltelefone gemäss Dispo.-Ziff. 14 [Asservat-Nr. A013'757'910 und A013'757'976]) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde gelöscht.

E. 16 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2020 beschlag- nahmte Jacke, Parka schwarz, Grösse XL, Asservat-Nr. A013'758'026, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Geschäfts-Nr. 77606327), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen

- 31 - zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird sie der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.

E. 17 Die sichergestellten Spuren und Spurenträger, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Forensisches Institut, lautend auf die folgenden Geschäftsnummern, werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: G-Nr. 76953554, 77089953, 77056156, 77056167, 77084889, 77129943, 77130815, 77140046, 77189787, 77189550, 77189232, 77205357, 77196771, 77193750, 77201388, 77220612, 77225413, 77226041, 77225355, 77222389, 77239226, 77239066, 77283739, 77424761, 77301255, 77321734, 77344935, 77356491, 77357712, 77356377, 77358271, 77360624, 77309763, 77359241, 77516677, 77660867, 77800158, 77394240, 77357176, 77357847, 77358771, 77396077, 77391801, 77391812, 77399258, 77396066, 77400567, 77397741, 77397489, 77499731, 77499684, 77515298, 77545472, 77564115, 77566757, 77564682, 77606327, 77629551, 77661019, 77746453, 77776524, 77802994, 77777878, 77770786, 77801695, 77804945, 77805335, 77805039, 77805062, 77805266, 77811019.

E. 18 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 1'800.00 Kosten Telefonkontrolle, CHF 32'954.85amtliche Verteidigung (RA X2._____) CHF 16'492.10 amtliche Verteidigung (RA X1._____) CHF 13'343.20 Auslagen Kantonspolizei CHF 1'345.00 Auslagen Stadtpolizei.

E. 19 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 20 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 21 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Ver- teidiger mit CHF 16'492.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 22./23. (Mitteilungen/Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne  von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB (Dossiers 3, 18, 25, 31, 50, 147), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  (Dossiers 18, 25, 31, 50) sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 3).
  2. Von den Vorwürfen  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 26) sowie  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 26) wird der Beschuldigte freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird ausserdem bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 149 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im ver- bleibenden 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 33 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  den Privatkläger 89 (CL._____) (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …).
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230161-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 18. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug) betreffend gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 7. November 2022 (DG220082)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. April 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 206 ff.) "Es wird erkannt:

1. Auf den Anklagevorwurf betreffend Dossier 49 wird nicht eingetreten.

2. B._____ (14), C._____ (15), D._____ GmbH (25), E._____ (34), F._____ (48), G._____ (62), H._____(70) werden aus dem Rubrum entfernt.

3. Die Verfahren bezüglich  Sachbeschädigung betreffend die Dossiers 51, 58, 66, 82, 121, 126, 127 und 147,  Hausfriedensbruch betreffend die Dossiers 65, 66 und 67,  Gewaltdarstellungen betreffend die Dossiers 182 / 185 sowie Pornografie betreffend Dossier 184, jeweils betreffend das Versenden vor dem 31. Mai 2019, werden eingestellt.

4. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB (Dossiers 1, 3, 5, 6, 9, 11, 13, 14, 18–23, 25–28, 31, 33, 37–52, 54, 55, 57–78, 81–85, 88–90, 93–96, 99–127, 129–137, 141–143, 147, 165–167, 170–175, 177, 178),  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 5, 6, 9, 11, 13, 14, 18–23, 25–28, 31, 33, 37–50, 52, 54, 55, 57, 59–65, 67–78, 81, 83–85, 88–90, 93–96, 99–120, 122–125, 129–137, 141–143, 165–167, 170–175, 177, 178),  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1, 3, 5, 19, 64, 75–79, 81, 125),  der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Dossier 181: Geschwindigkeit [182 km/h]),  der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Dossier 179: Fahrstreifenwechsel; Abstand),

- 3 -  der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Dossier 179: Geschwindigkeit),  der mehrfachen qualifiziert harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dossier 183: Kinderpornografie, Videos verschickt),  der qualifiziert harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 183: Kinderpornografie, Besitz zum Eigenkonsum),  der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Dossier 184: Tierpornografie, Besitz zum Eigenkonsum),  der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB (Dossiers 182 und 185),  der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Besitz).

5. Von den Vorwürfen  des (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) (Dossiers 34, 35, 79, 140, 146),  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 1, 34, 35, 79, 140, 146),  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 35), wird der Beschuldigte freigesprochen.

6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon 149 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60 sowie mit einer Busse von CHF 120.

7. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

8. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von einem Tag.

9. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.

10. Der Beschuldigte wird (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, den folgenden Privatkläger:innen Schadenersatz wie folgt zu bezahlen:  Privatklägerin 12 (I._____ GmbH, Dossier 28): CHF 366.45 zuzüglich 5 % Zins seit

1. Januar 2020, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),

- 4 -  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung, Dossier 44, Schaden-Nr. 305.576.416.00): CHF 598.40, unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L) und L._____ (DG220081-L),  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung, Dossier 81, Schaden-Nr. 305.821.845.01): CHF 667, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatklägerin 28 (M._____ Versicherungen AG): ▪ CHF 484 (Dossier 54, Schaden-Nr. 2020/303316/1-1C), unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L) und L._____ (DG220081-L), ▪ CHF 405.25 (Dossier 61, Schaden-Nr. 2020/305956/1-1C), unter solidari- scher Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L), ▪ CHF 499.75 (Dossier 103, Schaden-Nr. 2020/303373/1-1C), unter solidari- scher Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatkläger 43 (N._____, Dossier 85): CHF 473.45 ohne Zins, unter solidarischer Haft- barkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatkläger 54 (O._____, Dossier 112): CHF 590 zuzüglich 5 % Zins seit 11. Fe- bruar 2020, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatklägerin 60 (P._____ AG, Dossier 120): CHF 838.65, unter solidarischer Haftbar- keit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatkläger 66 (Q._____, Dossier 132): CHF 507.35, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L). Im allfälligen Mehrbetrag werden Privatkläger:innen mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die folgenden Privatkläger:innen werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, soweit darauf einzutreten ist:  Privatkläger 1 (R._____)  Privatkläger 2 (S._____)  Privatklägerin 3 (T._____ GmbH)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 5, Schaden- Nr. 350.371.593.00)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 51, Schaden- Nr. 305.750.525.01)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 57, Schaden-Nr. 305.776.298)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 77, Schaden- Nr. 305.806.919.00)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 89, Schaden- Nr. 305.897.322.01)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 101, Schaden- Nr. 305.991.932.00)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 102, Schaden- Nr. 305.994.973.01)

- 5 -  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 111, Schaden- Nr. 306.378.434.01)  Privatkläger 5 (U._____)  Privatkläger 6 (V._____), Dossier 11 und Dossier 73  Privatkläger 8 (W._____)  Privatkläger 9 (AA._____)  Privatkläger 10 (AB._____)  Privatkläger 11 (AC._____)  Privatkläger 13 (AD._____)  Privatkläger 16 (AE._____)  Privatklägerin 19 (AF._____)  Privatkläger 17 (AG._____)  Privatkläger 20 (AH._____)  Privatkläger 21 (AI._____)  Privatkläger 26 (AJ._____)  Privatkläger 22 (AK._____)  Privatkläger 24 (AL._____)  Privatklägerin 28 (M._____ Versicherungen AG, betreffend Dossier 116, Schaden- nummer 2020/303286/1-1C)  Privatkläger 29 (AM._____)  Privatkläger 33 (AN._____)  Privatklägerin 35 (AO._____)  Privatkläger 36 (AP._____)  Privatkläger 38 (AQ._____)  Privatkläger 39 (AR._____)  Privatkläger 40 (AT._____)  Privatklägerin 41 (AU._____)  Privatkläger 42 (AV._____)  Privatkläger 44 (AW._____)  Privatkläger 45 (BA._____)  Privatkläger 47 (BB._____)  Privatkläger 49 (BC._____)  Privatkläger 51 (BD._____)  Privatkläger 52 (BE._____)  Privatkläger 53 (BF._____)  Privatkläger 55 (BG._____)  Privatkläger 56 (BH._____)  Privatkläger 57 (BI._____)  Privatkläger 58 (BJ._____)

- 6 -  Privatklägerin 59 (BK._____, Schaden-Nr. 2020 7074468)  Privatkläger 61 (BL._____)  Privatkläger 64 (BM._____)  Privatkläger 65 (BN._____)  Privatkläger 63 (BO._____)  Privatkläger 67 (BP._____)  Privatkläger 69 (BQ._____)  Privatkläger 71 (BR._____)  Privatkläger 72 (BS._____)  Privatkläger 73 (BT._____)  Privatklägerin 75 (BU._____ GmbH)  Privatkläger 76 (BV._____)  Privatkläger 77 (BW._____)  Privatkläger 78 (CA._____).

12. Die folgenden Schadenersatzbegehren werden abgewiesen:  Privatkläger 18 (CB._____, Dossier 40) betr. CHF 740.60,  Privatkläger 74 (CC._____, Dossier 166) betr. CHF 2'250.

13. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger:innen werden abgewiesen:  Privatkläger 6 (V._____), Dossier 11 und Dossier 73  Privatkläger 8 (W._____)  Privatkläger 9 (AA._____)  Privatkläger 10 (AB._____)  Privatkläger 16 (AE._____)  Privatkläger 11 (AC._____)  Privatklägerin 19 (AF._____)  Privatkläger 17 (AG._____)  Privatkläger 26 (AJ._____)  Privatkläger 22 (AK._____)  Privatkläger 24 (AL._____)  Privatkläger 29 (AM._____)  Privatkläger 30 (CD._____)  Privatkläger 33 (AN._____)  Privatklägerin 35 (AO._____)  Privatkläger 38 (AQ._____)  Privatkläger 40 (AT._____)  Privatklägerin 41 (AU._____)  Privatkläger 42 (AV._____)

- 7 -  Privatkläger 44 (AW._____)  Privatkläger 46 (CE._____)  Privatkläger 47 (BB._____)  Privatkläger 51 (BD._____)  Privatkläger 54 (O._____)  Privatkläger 56 (BH._____)  Privatkläger 57 (BI._____)  Privatkläger 61 (BL._____)  Privatklägerin 68 (CF._____)  Privatkläger 69 (BQ._____)  Privatkläger 71 (BR._____)  Privatklägerin 75 (BU._____ GmbH)  Privatkläger 76 (BV._____)  Privatkläger 77 (BW._____)  Privatkläger 78 (CA._____).

14. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2020 beschlagnahmten Mobiltelefone, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Geschäfts-Nr. 77606327) werden in den Werkszustand zurückgesetzt (Datenlöschung) und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon, Marke iPhone 11 Pro, Ruf-Nr. 1, Asservat-Nr. A013'757'910,  Mobiltelefon, Marke iPhone, schwarz, Asservat-Nr. A013'757'976.

15. Die unter der Geschäftsnummer 77606327 bei der Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich, gespeicherten Daten (aus Datenspiegelung der Mobiltelefone gemäss Dispo.-Ziff. 14 [Asservat-Nr. A013'757'910 und A013'757'976]) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde gelöscht.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2020 beschlagnahmte Jacke, Parka schwarz, Grösse XL, Asservat-Nr. A013'758'026, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Geschäfts-Nr. 77606327), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

17. Die sichergestellten Spuren und Spurenträger, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Foren- sisches Institut, lautend auf die folgenden Geschäftsnummern, werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: G-Nr. 76953554, 77089953, 77056156, 77056167, 77084889, 77129943, 77130815, 77140046, 77189787, 77189550,

- 8 - 77189232, 77205357, 77196771, 77193750, 77201388, 77220612, 77225413, 77226041, 77225355, 77222389, 77239226, 77239066, 77283739, 77424761, 77301255, 77321734, 77344935, 77356491, 77357712, 77356377, 77358271, 77360624, 77309763, 77359241, 77516677, 77660867, 77800158, 77394240, 77357176, 77357847, 77358771, 77396077, 77391801, 77391812, 77399258, 77396066, 77400567, 77397741, 77397489, 77499731, 77499684, 77515298, 77545472, 77564115, 77566757, 77564682, 77606327, 77629551, 77661019, 77746453, 77776524, 77802994, 77777878, 77770786, 77801695, 77804945, 77805335, 77805039, 77805062, 77805266, 77811019.

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 1'800.00 Kosten Telefonkontrolle, CHF 32'954.85 amtliche Verteidigung (RA X2._____) CHF 16'492.10 amtliche Verteidigung (RA X1._____) CHF 13'343.20 Auslagen Kantonspolizei CHF 1'345.00 Auslagen Stadtpolizei.

19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

20. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

21. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Ver- teidiger mit CHF 16'492.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

22. (Mitteilungen)

23. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2)

- 9 -

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils in den Dossiers 3, 18, 25, 26, 31, 50 und 147 freizusprechen (Urteilsdispo S. 8 Ziff. 4 Abs. 1 bis 3).

2. Der Beschuldigte sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wovon 6 Monate zu vollziehen (seien) und 24 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben seien (Urteilsdispo S. 9/10 Ziff. 6 und 7.). Die erlittene Haft von 149 Tagen sei dem Beschuldigten an die Strafe anzu- rechnen.

3. Die bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 60 und die Busse von CHF 120 seien gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zu bestätigen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil insgesamt zu bestätigen, auch mit Bezug auf das Schadenersatzbegehren betreffend der Dossiers 28 und 54.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien definitiv vom Staat zu tragen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48 und Urk. 53 sinngemäss; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

7. November 2022 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss zahl- reicher Straftaten schuldig gesprochen. Auf ein Anklagedossier wurde nicht einge- treten, betreffend einige Tatvorwürfe wurde das Verfahren eingestellt und von eini- gen Tatvorwürfen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer

- 10 - Busse bestraft (Urk. 43 S. 206 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 18. November 2022 innert ge- setzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 37). Die Berufungs- erklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 45). Die Anklagebehörde hat mit Ein- gabe vom 6. April 2023 Anschlussberufung erhoben, diese anschliessend jedoch mit Eingabe vom 17. Mai 2023 wieder zurückgezogen (Urk. 48 und 53; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsver- fahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich, und anlässlich der Berufungsverhandlung weiter, beschränkt (Urk. 45; Art. 399 Abs. 4 StPO; Prot. II S. 8). Die Anklage- behörde beantragt nach dem Rückzug ihrer Anschlussberufung die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 48 und 53 sinngemäss).

2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten

- das vorinstanzliche Nichteintreten sowie die Teil-Einstellung (Urteilsdispositiv- Ziff. 1 und 3)

- die vorinstanzliche Regelung betreffend die Formulierung des Urteilrubrums (Urteilsdispositiv-Ziff. 2)

- teilweise der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Urteilsdispositiv-Ziff. 4 Lemma 1, 2 und 3

- der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Urteilsdispositiv-Ziff. 4. Lemma 4 - 11

- der vorinstanzliche Teilfreispruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 5)

- die vorinstanzliche Aussprechung einer Geldstrafe sowie einer Busse und die Voll- zugsfolgen (Urteilsdispositiv-Ziff. 6, 7 und 8)

- der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Urteilsdispositiv-Ziff. 9)

- die vorinstanzliche Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatkläger (Urteilsdispositiv-Ziff. 10, 11, 12 und 13)

- 11 -

- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände sowie sichergestellte Daten und Spuren (Urteilsdispositiv-Ziff. 14, 15, 16 und 17) sowie

- die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv- Ziff. 18, 19, 20 und 21). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

3. Die Vorinstanz ist gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ihres Urteils auf den Anklagevor- wurf betreffend Dossier 49 nicht eingetreten. In Dispositiv-Ziffer 4 erfolgte aber un- ter anderem ein Schuldspruch in den Dossiers 37-52 bzw. 37-50 (Urk. 43 S. 206). Aufgrund des Nichteintretens ist jedoch die Formulierung des Schuldspruchs in Dis- positiv-Ziffer 4 so zu verstehen, dass das Dossier 49 darin nicht eingeschlossen ist. Im Übrigen hat es auch die Verteidigung nicht gerügt (Urk. 62 S. 2). Weiterungen hierzu erübrigen sich entsprechend. II. Schuldpunkt 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in zahlreichen Fällen (Dossiers) des ge- werbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen (Urk. 43 S. 206). Die Verteidi- gung ficht im Berufungsverfahren in 7 Fällen (Dossiers) diese Verurteilung an; es habe ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 45 S. 2; Urk. 62 S. 2; Prot. II S. 8). Dies deckt sich weitgehend mit den Anträgen der Verteidigung im Hauptverfahren (Urk. 43 S. 9 mit Verweis auf Urk. 32). 1.2. Dem Beschuldigten wird in sehr zahlreichen Fällen ein stereotypes Tatvorge- hen vorgeworfen: Zusammen mit dem Mittäter J._____ und teilweise dem weiteren Mittäter L._____ brach er in parkierte Personenwagen ein und entwendete Wertge- genstände und Bargeld (Urk. 22 S. 2-74). Eine Vielzahl der 130 Einbruchsvorwürfe hat der Beschuldigte bereits in der Untersuchung sowie an der Hauptverhandlung anerkannt (Urk. 29 S. 5). An der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass in Einschränkung der Berufung weitere Dossiers anerkannt würden (Prot. II

- 12 - S. 8 f.). Betreffend gewisser Tatvorwürfe macht der Beschuldigte geltend, sich nicht erinnern zu können respektive bestreitet eine Tatbeteiligung (Urk. 29 S. 5; Urk. 32 S. 2; Urk. 45 S. 2; Urk. 62 S. 2 f.). Gewisse Tatvorwürfe, welche der Beschuldigte im Hauptverfahren noch bestreiten liess, werden im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten (Urk. 32 S. i.V.m. Urk. 45 S. 2 und Urk. 62 S. 2 f.; Prot. II S. 8 f.). 1.3. Im Hauptverfahren liess der Beschuldigte 22 (respektive 24) Tatvorwürfe als nicht rechtsgenügend erstellt bestreiten (Urk. 32 S. 5, vgl. S. 5). Im Berufungs- verfahren sind es noch deren 7 (Urk. 62 S. 2 und Prot. II S. 8 f.). Zur Begründung der Bestreitung betreffend die 22 (respektive 24) nicht anerkannten Vorwürfe machte die Verteidigung im Hauptverfahren zusammenfassend, pauschal, in den meisten Fällen ohne individuelle Bezugnahme auf die einzelnen Dossiers und auf insgesamt gerade einmal einer knappen Seite geltend, es gäbe in diesen Fällen entweder überhaupt keine oder keine genügenden Belastungen der Mittäter. Be- treffend die Dossiers 28 und 147 habe sich das Natel des Beschuldigten nicht in Tatortnähe befunden. Die entsprechenden Aussagen des Mittäters J._____ über- zeugten sodann weniger als diejenigen des Beschuldigten. Es würde keinen Sinn machen, dass der Beschuldigte das ihm Vorgeworfene teilweise anerkenne, um dann Weiteres wahrheitswidrig zu bestreiten (Urk. 32 S. 5 f.). An der Berufungsver- handlung machte die Verteidigung zur Begründung der Berufung geltend, dass der Beschuldigte nicht alleine aufgrund einer belastenden Aussage des Mitbeschuldig- ten J._____ bei der Polizei schuldig gesprochen werden könne, wenn letzterer seine Belastungen in der relevanten staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsein- vernahme nicht wiederholt habe. Zudem gebe es in Dossier 26 lediglich eine RTI- Auswertung und man sei der Aussage des Beschuldigten nicht weiter nachgegan- gen, wonach eine Kollegin in der Nähe des Tatortes wohne. Schliesslich habe im Dossier 147 ein Freispruch zu erfolgen, zumal der Beschuldigte im Dossier 146, welcher Vorfall in der gleichen Nacht stattgefunden habe, mangels Beweisen eben- falls freigesprochen worden sei (Urk. 62 S. 2 f.). 2.1. Zum Tatvorwurf des Diebstahls und Hausfriedensbruchs, begangen an ei- nem Toyota Prius am 9. November 2019 an der CG._____-strasse 1 in Zürich (Dossier 3), hat der Mittäter J._____ den Beschuldigten nicht einfach nur als

- 13 - Mittäter bezeichnet. Vielmehr schilderte er detailliert, der Beschuldigte habe sich gefreut, als er, J._____, das Fahrzeug geöffnet und das Portemonnaie gefunden habe. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug auf der Beifahrerseite durchsucht (J._____ Urk. HD 7/2 S. 15). Diese Darstellung J._____' wirkt erlebt; ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ist nicht erkennbar. J._____ hat diese Be- lastung in der Konfrontationseinvernahme auch nicht zurückgenommen, sondern lediglich dahingehend relativiert, er könne sich nicht mehr genau erinnern, er sei sich unsicher (J._____ Urk. HD 8/1 S. 8). Dies ist infolge des zwischen den Einver- nahmen erfolgten Zeitablaufs und der schieren Vielzahl von Delikten auch nicht verwunderlich. Es ist entgegen der Verteidigung auch nicht so, dass in der Kon- frontationseinvernahme sämtliche Belastungen nochmals explizit wiederholt wer- den müssten. Vielmehr liegt es auch an der Verteidigung, Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte selber hat die ihm vorgeworfene Tatbeteiligung sodann nicht vehement bestritten, sondern vielmehr – vage – ausgesagt, er wisse nichts von diesem Fahrzeug (A._____ Urk. HD 7/2 S. 7 f.), respektive, er könne sich – seinerseits – nicht daran erinnern (A._____ Urk. HD 8/1 S. 9). Der bereits zitierte, betreffend sämtliche bestrittenen Vorhalte gemachte Einwand der Verteidigung, es würde für den Beschuldigten keinen Sinn machen, gewisse Vorwürfe zu bestreiten und andere anzuerkennen (Urk. 32 S. 6), ist falsch: Der Be- schuldigte bestreitet nach wie vor durchaus eine relevante Zahl von Tatvorwürfen. Eine substantielle Reduktion der zu erwartenden Schuldsprüche wäre für ihn ge- rade mit Blick auf die Sanktion durchaus von Interesse. Sodann bestreitet der Beschuldigte selber diverse Vorhalte gar nicht ausdrücklich, sondern stellt seine Beteiligung einfach dahingehend in Frage, dass er sich nicht konkret an die Delikte erinnere (siehe Aussagen-Zitate nachstehend). Diese Erwägung gilt für die Be- urteilung des vorliegenden wie sämtlicher weiterer Dossiers. Die Tatbeteiligung des Beschuldigten ist daher – mit der Vorinstanz und entgegen der pauschalen Bestreitung der Verteidigung – rechtsgenügend erstellt (Urk. 43 S. 48 f.). Zur rechtlichen Würdigung hat sich die Verteidigung nicht kritisch ge- äussert. Der Schuldspruch betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch betreffend Dossier 3 ist zu bestätigen.

- 14 - 2.2. Gleich verhält es sich zu den Tatvorwürfen gemäss Dossier 18: J._____ schilderte bei der Polizei von sich aus und in freier Rede, wie der Einbruch am

24. Dezember 2019 in ein Fahrzeug Toyota in CH._____ [Ortschaft] von statten ging: Der Beschuldigte habe sie mit seinem Auto zum Tatort chauffiert; er, J._____, habe die Scheibe eingeschlagen und den Wagen durchsucht, der Beschuldigte habe diesmal die Aufpasserfunktion übernommen (J._____ Urk. HD 7/3 S. 11). In der Konfrontationseinvernahme nahm er diese Belastung in keiner Weise zurück; er konnte sich lediglich nicht mehr erinnern, welcher seiner beiden regelmässigen Mittäter dabei gewesen sei, der Beschuldigte oder L._____; er sei sich diesbezüg- lich unsicher (J._____ Urk. HD 8/1 S. 31). Die Bestreitung des Beschuldigten er- schöpfte sich in der vagen Formulierung, weder das Auto noch die Gegend "kämen ihm bekannt vor" (A._____ Urk. HD 8/1 S. 31). Vor diesem Hintergrund ist auf die glaubhaften und überzeugenden ersten Aus- sagen von J._____ abzustellen. Der Sachverhalt ist mit der Vorinstanz rechtsgenü- gend erstellt und die zum Rechtlichen nicht kritisierten Schuldsprüche in Dossier 18 wegen Diebstahl und Sachbeschädigung sind zu bestätigen (Urk. 42 S. 53 f.). 2.3. Wiederum gleich verhält es sich zum Tatvorwurf des Einbruchs in einen Wagen am 29. Dezember 2019 in CI._____ [Ortschaft] mit versuchtem Diebstahl gemäss Dossier 25: Der geständige J._____ erklärte tatzeitnah, der Entschluss sei gemein- sam gefasst und umgesetzt worden; er habe die Scheibe eingeschlagen und den Wagen durchsucht, während der Beschuldigte aufgepasst habe (J._____ Urk. HD 7/3 S. 22 f.). In der Konfrontationseinvernahme nahm er diese Belastung in kei- ner Weise ausdrücklich zurück; er relativierte vielmehr – einzig – es könne durch- aus sein, dass der Beschuldigte der Mittäter gewesen sei, er wisse es heute einfach nicht mehr (J._____ Urk. HD 8/1 S. 41). Der Beschuldigte bestritt sowohl tatzeitnah wie in der Konfrontation lapidar, es sage ihm nichts, er wisse es nicht, er könne nichts dazu sagen (A._____ Urk. HD 7/3 S. 11 und A._____ Urk. HD 8/1 S. 41). Wiederum ist auf die tatzeitnahe und überzeugende Belastung J._____' abzustel- len. Auch die Schuldsprüche betreffend Dossier 25 sind zu bestätigen. 2.4. Betreffend das Dossier 26 wird dem Beschuldigten und J._____ ein Fahrzeug- einbruch am 30. Dezember 2019 in Zürich vorgeworfen. Belastet wird der Beschul-

- 15 - digte einzig durch technische Auswertungen, gemäss welchen das Mobiltelefon des Beschuldigten in den massgeblichen Tatzeiträumen in der Nähe der Tatorte registriert wurde. J._____ hat eine eigene Tatbeteiligung bestritten und den Be- schuldigten entsprechend auch nicht als Mittäter belastet (Urk. 43 S. 58 mit Ver- weisen). Selbstredend indiziert die Lokalisierung seines Mobiltelefons im Tatzeit- raum in Tatortnähe einen begründeten Verdacht gegen den Besitzer des Geräts, insbesondere wenn die fragliche Straftat dem gewöhnlichen modus operandi des Verdächtigen entspricht. Entgegen der Vorinstanz genügt jedoch einzig die Lokali- sierung seines Mobiltelefons (und nicht einmal der Person des Besitzers selber) in Tatortnähe nicht, um dem Beschuldigten rechtsgenügend eine konkrete Beteiligung an einer Straftat nachzuweisen. Dies könnte dann anders beurteilt werden, wenn zur Lokalisation des Gerätes eines Verdächtigen weitere, eindeutig belastende In- dizien dazukommen, wie wenn sich z.B. die fragliche Tat nahtlos in eine ganze Reihe von zeitlich und örtlich ähnlichen Taten, deren Täterschaft erstellt ist, einreiht. Solches liegt in concreto jedoch nicht vor. Betreffend das Dossier 26 hat somit – trotz erheblicher Verdachtsmomente – ein Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls und der Sachbeschädigung zu ergehen. 2.5. Anders verhält es sich dagegen bei den Tatvorwürfen des versuchten Dieb- stahls sowie der Sachbeschädigung gemäss Dossier 31, begangen am (recte:)

1. Januar 2020 in Zürich: J._____ hat den Beschuldigten tatzeitnah – detailliert – als Mittäter belastet und konnte sich anlässlich der Konfrontation einfach nicht mehr im Detail erinnern, ohne den Beschuldigten jedoch auch nur ansatzweise konkret zu entlasten (J._____ Urk. HD 7/3 S. 30 und Urk. HD 8/1 S. 50). Dies entkräftet seine ursprüngliche, überzeugende Belastung nicht. Die angefochtenen Schuld- sprüche gemäss Dossier 31 sind daher zu bestätigen. 2.6. Betreffend die Tatvorwürfe des Fahrzeugeinbruchdiebstahls mit Sachbeschä- digung vom 12. Januar 2020 in CJ._____ [Ortschaft] gemäss Dossier 50 gilt das schon mehrfach Erwogene: J._____ belastete den Beschuldigten tatzeitnah detail- liert als Mittäter unter Schilderung dessen Tatbeitrags (J._____ Urk. HD 7/4 S. 20 f.). Dass J._____ sich an der Konfrontationseinvernahme nicht mehr erinnern konnte, ob der Beschuldigte oder L._____ der Mittäter war, relativiert seine frühere,

- 16 - überzeugende Belastung nicht, zumal der Beschuldigte nicht einmal dezidiert be- streitet, sondern vielmehr – ebenfalls – Nicht-Erinnern geltend macht (J._____ Urk. HD 8/1 S. 21 f.). Die Schuldsprüche gemäss Dossier 50 sind zu bestätigen. 2.7. Betreffend den Sachverhalt gemäss Dossier 147 ist – entgegen den Be- streitungen des Beschuldigten – mit der Vorinstanz wiederum auf die detaillierten, konstanten und damit überzeugenden Belastungen des Mittäters J._____ zur Tat- beteiligung des Beschuldigten abzustellen (Urk. 43 S. 132 f. mit Verweisen; J._____ Urk. HD 7/8 S. 23 f. und J._____ Urk. HD 8/4 S. 6). Es ist kein Grund er- sichtlich, weshalb J._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der an- gefochtene Schuldspruch des versuchten Diebstahls ist demnach zu bestätigen. Mangels Strafantrags des Geschädigten erfolgte in diesem Punkt kein Schuld- spruch betreffend Sachbeschädigung (Urk. 43 S. 36, S. 143 und S. 206 Ziff. 3 Lemma 1 und Ziff. 4 Lemma 2). 3.1. Insgesamt sind 11 der angefochtenen 13 Schuldsprüche zu bestätigen, wohin- gegen betreffend 2 vorinstanzliche Schuldsprüche – wie erwogen trotz gewichtiger Verdachtsmomente – zugunsten des Beschuldigten ein Freispruch zu ergehen hat. 3.2. Der Beschuldigte ist demnach ausserdem schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne  von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB (Dossiers 3,18, 25, 31, 50, 147), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  (Dossiers 18, 25, 31, 50) sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 3). Der Beschuldigte ist hingegen freizusprechen von den Tatvorwürfen  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 26) sowie  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 26).

- 17 - III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls sowie der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit 40 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 43 S. 206 f.). Die – mittlerweile noch einzig appellierende – Verteidigung beantragt ein Strafmass von 30 Monaten Frei- heitsstrafe (Urk. 45 S. 2; Urk. 62 S. 2). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den Diebstählen zuzurech- nende Deliktsbetrag von rund Fr. 25'000.– nicht als erheblich angesehen werden könne und es bei einem Grossteil der Einzelakte bei einem Versuch geblieben sei. Ferner müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt noch in einem jugendlichen Alter von 18 Jahren gewesen sei, im Verfahren mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert und mit Bezug auf die meisten Fahrzeug- einbrüche ein Geständnis abgelegt habe (Urk. 62 S. 4 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat vorab den anwendbaren Strafrahmen abgesteckt (Urk. 43 S. 170 f.), was die Verteidigung nicht kritisiert (Urk. 62 S. 3 ff.), und anschliessend zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere erwogen, diese sei primär nach dem Deliktsbetrag zu bewerten (Urk. 43 S. 171). Zur Ermittlung eines fiktiven Gesamtbetrags stellt die Vorinstanz dann eine hypothetische Aufrechnung an, die reichlich theoretisch anmutet: Aufgrund des tatsächlichen Deliktsbetrags der vollendeten 48 Diebstähle von insgesamt rund Fr. 23'000.– wird ein Einzelfall-Durchschnitt von rund Fr. 480.– errechnet, welcher dann mit den 78 Versuchs-Handlungen auf insgesamt rund Fr. 60'000.– hochge- rechnet wird (Urk. 43 S. 171). Dies bleibt eigentlich eine reine Mutmassung: Tat- sächlich hat der Beschuldigte – gemeinsam mit seinen Mittätern – insgesamt rund Fr. 23'000.– gestohlen. Es ist notorisch, dass Einbrecher mit dem Vorsatz ein- brechen, möglichst viele Wertgegenstände respektive Bargeld zu erbeuten und sie nehmen dann auch alles Vorgefundene mit, was ihrem Beuteschema entspricht. Nicht anders verhielt es sich vorliegend: Die Verteidigung konzediert klar, dass in Erwartung einer möglichst hohen Beute vornehmlich in Taxis eingebrochen worden sei (Urk. 32 S. 7). Bekanntlich wird auch heute noch in Taxis häufig mit Bargeld bezahlt. Durch diese künstliche Hochrechnung dem Beschuldigten sinngemäss zu-

- 18 - gute zu halten, er habe bei seinen 78 Diebstahlsversuchen jeweils lediglich eine deliktische Absicht auf die Erbeutung von Fr. 480.– Franken gehabt, ist lebens- fremd. Somit ist zum Deliktsbetrag des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls festzuhalten, dass der Beschuldigte und seine Mittäter rund Fr. 23'000.– entwen- det, jedoch in allen 48 vollendeten Fällen und auch in den weiteren 78 Versuchs- Fällen die Absicht hatten, einen möglichst hohen Deliktsbetrag zu erbeuten. Allerdings ist – eigentlich entgegen der Vorinstanz – auch bei einer Mehrzahl von Diebstählen, die zu einer Qualifikation als Tateinheit im Sinne der Gewerbs- und Bandenmässigkeit führen, nicht einzig die Höhe des Deliktsbetrags, sondern auch der generelle modus operandi zu beurteilen: Vorliegend kann die schiere Vielzahl von Einzelhandlungen, begangen in sehr hoher Kadenz innert weniger Monate, nicht einfach unberücksichtigt bleiben, haben sich der Beschuldigte und seine Mit- täter doch in jedem der deutlich dreistelligen Zahl von Einzelfällen neu dazu ent- schlossen, ein weiteres, neues Opfer zu bestehlen und dadurch zu schädigen. Dies zeugt von einer bedenklichen deliktischen Energie. Mit der Verteidigung war der Beschuldigte im Tatzeitraum noch jung, allerdings klar ein – wenn auch junger – Erwachsener im Sinne des Erwachsenenstrafrechts (Urk. 35 S. 8). Dass für die Taten keine "planerischen und organisatorischen Hürden genommen werden" mussten, trifft mit der Verteidigung zu (Urk. 35 S. 7). Wenn allerdings Nacht für Nacht mehrfach Fahrzeuge aufgebrochen wurden, spricht das gegen einen jeweils spontanen Tatentschluss (Urk. 35 S. 7); vielmehr sind die Täter jeweils regelrecht auf eine neue Einbruchstour losgezogen. Mit der Vorinstanz bleibt eine erhebliche Deliktssumme, welche – wie gesehen – durch sehr zahlreiche einzelne deliktische Handlungen aufsummiert wurde. Die im Berufungsverfahren wegfallenden Punkte fallen dabei lediglich marginal ins Ge- wicht. Die vorinstanzliche Einstufung der objektiven Tatschwere als erheblich ist somit im Resultat – immer noch – zutreffend und nicht zu beanstanden. Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der objektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von erst 42 und letztlich 39 Monaten Freiheitsstrafe bemessen hat (Urk. 43 S. 171 f.), ist diese im Berufungsverfahren, auch infolge der beiden Freisprüche, auf rund 36 Monate zu aktualisieren.

- 19 - 1.3. Zur subjektiven Tatschwere handelte der Beschuldigte mit der Vorinstanz direktvorsätzlich. Eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit lag in keiner Weise vor (Art. 19 StGB). Dass er jeweils lediglich mit einem Betrag von rund Fr. 100.– ge- rechnet habe (Urk. 43 S. 171), ist vor dem Hintergrund der tatsächlich durchschnitt- lich erbeuteten Beträge entgegen der Vorinstanz einerseits wohl falsch, jedenfalls aber irrelevant: Wie vorstehend erwogen wird jeder Einbruch von der Absicht getragen, eine möglichst hohe Beute zu erzielen. Es ist kein Einbruch bekannt, in welchem der Täter einen erhofften Betrag abgezählt und das darüber hinaus Vor- gefundene zurückgelassen hätte. Entgegen der Verteidigung lag das Motiv des Beschuldigten auch fraglos in seiner Bereicherung und nicht einfach in Langeweile und dem Suchen eines "Kicks" (Urk. 35 S. 7). Mit der Vorinstanz befand sich der Beschuldigte in keiner finanziellen Notlage; Solches wird auch nicht geltend ge- macht (Urk. 35 S. 7 f.). Mit der Vorinstanz wiegt die subjektive Tatschwere nicht leichter als die objektive. Das Verschulden wiegt damit insgesamt erheblich. Dies führt zu einer Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente von rund 36 Monaten Freiheitsstrafe. 1.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 43 S. 178 f.). An der Berufungsver- handlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte zwei bis drei Jahre bei seinen Grosseltern gelebt hatte, bevor er zu seiner Mutter und seinem Stiefvater in die Schweiz kam. Die Sprache war für ihn am Anfang eine grosse Umstellung gewesen und er hatte seinen Stiefvater damals nicht so gut gekannt. Nach rund einem halben Jahr hatte der Beschuldigte aber die Sprache gelernt und konnte anschliessend auch in eine normale Schule gehen. Nach seinem Schulabschluss an der Oberstufe begann er eine Lehre als Montage-Elektriker bei der CK._____ AG. Dort arbeitet er immer noch und hat mittlerweile einen Bauleiter-Kurs absolviert. Er verdient brutto Fr. 5'050.– im Monat. Der Beschuldigte möchte sich in Zukunft zum Projektleiter weiterbilden und weiterhin Berufserfahrung sammeln. Zurzeit lebt er immer noch bei seiner Mutter, da es für ihn und seine Freundin finanziell nicht möglich ist, in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Mittlerweile hat er auch ein bald zweijähri- ges Kind, für welches er monatlich Alimente bezahlt. Der Beschuldigte besitzt die

- 20 - Niederlassungsbewilligung C. Zwar wollte er sich einbürgern, doch hatte er in der Vergangenheit viel Stress in der Schule und mit der LAP. Derzeit ist es aufgrund des laufenden Strafverfahrens für ihn nicht möglich, einen Schweizer Pass zu be- antragen (Urk. 61 S. 1-5; S. 7 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen ebenso strafzumessungsneutral wie seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 59). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten infolge "Geständnisse und guter Kooperation" eine Strafreduktion von einem knappen Drittel zugestanden (Urk. 43 S. 180 f.). Dies ist zu wohlwollend: Wohl anerkennt der Beschuldigte zahlreiche Einbruchs- vorwürfe, jedoch auch im Berufungsverfahren bei Weitem nicht alle. So lässt er immer noch zahlreiche Freisprüche beantragen. Da praxisgemäss eine Strafreduk- tion von einem Drittel einem voll geständigen und reuigen Täter zugutezuhalten ist, ist vielmehr eine Reduktion von maximal einem Viertel angebracht. Allerdings ist zugunsten des Beschuldigten in Bezug auf das Nachtatverhalten zu berücksichti- gen, dass er sich beruflich weiterentwickelt und sich in den letzten dreieinhalb Jah- ren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Er hat ausserdem ein Kind, für welches er regelmässig Alimente bezahlt. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte reuig und einsichtig und erklärte mehrfach, dass ihm das Ganze leid tue und er sich der Konsequenzen seiner Taten nicht bewusst ge- wesen sei. Sein Ziel sei es auch, sich beruflich so weiterzubilden, dass er die Schul- den, die er durch seine Taten angehäuft habe, wieder zurückbezahlen und den Schaden, den er angerichtet habe, wieder gut machen könne (Urk. 61 S. 5 und 9). Entgegen der Verteidigung war der Beschuldigte zwar mit seinen 18 bzw. fast 19 Jahren im Tatzeitpunkt noch jung, jedoch nicht mehr in einem jugendlichen Alter. Vielmehr war er, wie erwähnt, bereits ein (junger) Erwachsener. Der Milderungs- grund gemäss Art. 64 aStGB für einen Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren, welcher noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass, fiel mit Art. 48 StGB weg. Es ist somit der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, dass Täter mit 18 Jah- ren unter das Erwachsenenstrafrecht fallen. Nichtsdestotrotz ist zu Gunsten des Beschuldigten sein damals noch junges Erwachsenenalter zusammen mit seinem Nachtatverhalten sowie der Reue und Einsicht im Umfang von weiteren – d.h. zu-

- 21 - sätzlich zur Strafreduktion aufgrund des Geständnisses – zwei bis drei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. Somit ist für den gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahl eine Einsatz- strafe von rund 24 bis 25 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen. Immerhin zum Vergleich: Für den Mitbeschuldigten J._____ hat die Vorinstanz, ausgehend von 56 vollendeten und 87 versuchten Diebstahlshandlungen und einem ca. gleich hohen Deliktsbetrag, auf eine verschuldensangemessene (Ein- satz-)Strafe von 44 Monaten respektive nach Beurteilung der Täterkomponente letztlich auf eine Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe erkannt (J._____ Urk. 41 S. 177 f. und 187 f.), was allseits nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erging (vgl. Erledigungsbeschluss der Kammer mit Feststellung der Rechtskraft vom

31. März 2023 im Verfahren SB230160). 2.1. Der Beschuldigte hat sodann in der Nacht vom 13. April 2020 auf einer Raser- fahrt mit einem gemieteten Fahrzeug mehrfach die innerorts geltende Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h äusserst deutlich, um bis zu 132 km/h, überschritten (Urk. ND 181). Die Vorinstanz hat zur vom Beschuldigten dadurch geschaffenen Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche verwiesen wird (Urk. 43 S. 175 f.). Da der Beschuldigte mehrfach Geschwindigkei- ten fuhr, welche nicht nur knapp, sondern teilweise sogar um ein Mehrfaches über den für Raserdelikte geltenden Grenzwerten lagen (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG), ist selbstverständlich entgegen der Verteidigung keine Strafe am unteren Rand des Strafrahmens angezeigt (Urk. 35 S. 9; Urk. 62 S. 5 f.; Art. 90 Abs. 3 SVG). Unzu- treffend ist auch die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe "über- haupt niemanden konkret gefährdet" (Urk. 35 S. 9; vgl. auch Urk. 62 S. 5): Der Be- schuldigte befand sich erstellter- und anerkanntermassen nicht allein im vom ihm gelenkten Wagen (Urk. 29 S. 6). Gemäss den sichergestellten Video-Aufzeichnun- gen fuhren zumindest zwei weitere Personen mit (Urk. ND 181/7). Die Visionierung macht ferner ersichtlich, dass der Beschuldigte zwischen den einzelnen Beschleu- nigungsexzessen stark abbremsen musste, um signalisierte Fahrspur-Sperrungen zu umfahren. Hätte der Beschuldigte (notabene noch fahrunerfahrener Junglenker!) die Beherrschung über das Fahrzeug verloren, was bei den gefah-

- 22 - renen Tempi in Verbindung mit der erwähnten Streckenführung jederzeit hätte ge- schehen können, wären auch die Mitfahrer in schwerste Mitleidenschaft gezogen worden. 2.2. Im Folgenden erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung allerdings in mehreren Punkten als korrekturbedürftig: Die als Einsatzstrafe nach der Beurtei- lung der Tatkomponente bemessenen 30 Monate Freiheitsstrafe erscheinen doch sehr hoch. Hingegen ist nicht einzusehen, weshalb dem Beschuldigten auf diese Einsatzstrafe infolge seines Nachtatverhaltens eine Reduktion von einem vollen Drittel gewährt wird (Urk. 43 S. 181): Der Beschuldigte wurde aufgrund seiner ei- genen Aufzeichnungen der Fahrt auf seinem Mobilgerät überführt. Ein Bestreiten war eigentlich unmöglich (Urk. ND 181/1). Dennoch war der Beschuldigte nicht von Beginn weg geständig (Urk. ND 181/2 S. 8 ff.). Selbst wenn er heute Reue behaup- tet (Urk. 29 S. 6; Urk. 61 S. 10 ff.), ist keine Reduktion von mehr als maximal 20% angezeigt. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb die Beurteilung der Raserfahrt gemeinsam mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl dem Beschuldigten einen Asperationsvorteil von einem vollen weiteren Drittel auf die ermittelte zweite Einsatzstrafe einbringen soll (Urk. 43 S. 182). Zwischen den Vermögensdelikten und der Raserfahrt besteht keinerlei zeitlicher oder thematischer Zusammenhang. Auch die Motivlage des Täters ist eine jeweils völlig andere und die verletzten Rechtsgüter sind grundverschieden. Es ist nicht ratio legis von Art. 49 StGB, dass ein Täter für zusätzlich zu einer Haupttat begangene Delikte verschuldensunange- messen tief bestraft werden soll. Somit ist nach der Beurteilung der Tatkomponente vielmehr eine Einsatzstrafe von rund 22 bis 24 Monaten festzusetzen. Diese ist infolge der Täterkomponente auf rund 18 Monate zu reduzieren. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die nach der Beurteilung des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls bemessene Einsatzstrafe von 24 bis 25 Monaten in Abgeltung der Raserfahrt um rund 14 bis 15 Monate auf rund 38 bis 40 Monate zu erhöhen. 3.1. Diese Strafe befindet sich in grosser Nähe zur Grenze von 36 Monaten, bei welcher noch ein teilbedingter Vollzug der Strafe möglich wäre (Art. 43 Abs. 1 StGB). Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.

- 23 - 3.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung im Sinne von Art. 42 StGB besteht. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2016 vom

24. Februar 2017, E. 3), Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten sowie das Be- stehen sozialer Bindungen (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 N 12). Beim Be- schuldigten besteht begründete Aussicht auf Bewährung: Er ist nicht vorbestraft und hat die Taten in einem jungen Erwachsenenalter von 18 bzw. knapp 19 Jahren begangen. Seit rund dreieinhalb Jahren hat er sich wohlverhalten und beruflich in verschiedener Sicht erfolgreich weitergebildet. Sodann zeigte er ehrliche Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass eine vollumfänglich zu vollziehende Freiheitsstrafe mit der aktuell guten Legalprognose und der auf gutem Weg befindlichen Resozialisierung des Beschul- digten nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. Urk. 62 S. 8). Aufgrund all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe beim Beschuldigten eine hinreichende abschreckende Wirkung hinsichtlich weiterer Straftaten entfalten wird und ein vollständiger Vollzug der Strafe nicht verhältnismässig wäre. Die festgelegte Strafe von rund 38 bis 40 Monaten befindet sich sodann in grosser Nähe zur Grenze von 36 Monaten. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend, die Strafe auch in diesem Umfang festzusetzen und den teilbedingten Vollzug anzuordnen. 3.3. Entsprechend wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der

- 24 - Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend be- rücksichtigt sind. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldens- gesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten, weshalb er selbst bei sehr günstiger Legalprognose bei entsprechend schwerem "Verschulden" auf das Maximalmass festgelegt werden kann (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 43 N 5 f.). 3.4. Der Beschuldigte beging über 100 Fahrzeugeinbrüche und fuhr mit äusserst übersetzter Geschwindigkeit von 182km/h in einer 50km/h Zone. Mit seinem Han- deln verwirklichte er mehrere Straftatbestände, die alles andere als Bagatelldelikte darstellen und richtete – mit Blick auf die Einbruchdiebstähle – einen grossen Scha- den an. Die Deliktssumme im Zusammenhang mit den Diebstählen ist entgegen der Verteidigung alles andere als "noch überschaubar" (vgl. Urk. 62 S. 4). Auch wenn der Beschuldigte, wie mehrfach erwähnt, damals noch 18-jährig war, waren diese Taten auch für einen junger Erwachsenen nicht derart, dass er das Unrecht nicht hätte einsehen können. Dem Beschuldigten ist zwar aufgrund seiner beruf- lichen und sozialen Entwicklung eine gute Legalprognose zu stellen. Allerdings ist auch das erhebliche Verschulden des Beschuldigten zu berücksichtigen. In Anbe- tracht dieser Gesichtspunkte rechtfertigt es sich, den vollziehbaren Teil der Sank- tion auf 18 Monate festzulegen und im Umfang von weiteren 18 Monaten aufzu- schieben.

4. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Kostenfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind praxisgemäss auf Fr. 3'600.– fest- zusetzen.

2. Der – noch – einzig appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungs- verfahren mit seinen Anträgen weitestgehend – mit Ausnahme eines bestätigten Freispruchs (Dossier 26). Was den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe anbe- langt, so ist dieser durchaus auch als wohlwollender Ermessensentscheid zu wer- ten. Der Beschuldigte wird immerhin zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten ver-

- 25 - urteilt, wovon 18 Monate zu vollziehen sind (die Verteidigung hingegen beantragte 30 Monate, wovon 6 Monate zu vollziehen seien, Urk. 62 S. 2). Nach dem Gesag- ten rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen. Der verbleibende 1/5 ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Koster der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 definitiv und im Um- fang von 1/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über 4/5. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 7. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Auf den Anklagevorwurf betreffend Dossier 49 wird nicht eingetreten.

2. B._____ (14), C._____ (15), D._____ GmbH (25), E._____ (34), F._____ (48), G._____ (62), H._____(70) werden aus dem Rubrum entfernt.

3. Die Verfahren bezüglich  Sachbeschädigung betreffend die Dossiers 51, 58, 66, 82, 121, 126, 127 und 147,  Hausfriedensbruch betreffend die Dossiers 65, 66 und 67,  Gewaltdarstellungen betreffend die Dossiers 182 / 185 sowie Pornografie betreffend Dossier 184, jeweils betreffend das Versenden vor dem 31. Mai 2019, werden eingestellt.

4. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB (Dossiers 1, …, 5, 6, 9, 11, 13, 14, …, 19–23, 27-28, …, 33, 37–49, …, 51, 52, 54, 55, 57–68., 69, 70-78, 81–85, 88–90, 93-94, 95-96, 99–104, 105, 106-127, 129–137, 141–143, …, 165–167, 170–175, 177, 178),  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 5, 6, 9, 11, 13, 14, …, 19–23, 27-28, …, 33, 37–49, …, 52, 54, 55, 57, 59–65, 67–68, 69, 70-78, 81, 83–85, 88–90, 93-94, 95–96, 99–104, 105, 106-120, 122–125, 129–137, 141–143, 165–167, 170–175, 177, 178),

- 26 -  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1, …, 5, 19, 64, 75–79, 81, 125),  der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Dossier 181: Geschwindigkeit [182 km/h]),  der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Dossier 179: Fahrstreifenwechsel; Abstand),  der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Dossier 179: Geschwindigkeit),  der mehrfachen qualifiziert harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dossier 183: Kinderpornografie, Videos verschickt),  der qualifiziert harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 183: Kinderpornografie, Besitz zum Eigenkonsum),  der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Dossier 184: Tierpornografie, Besitz zum Eigenkonsum),  der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB (Dossiers 182 und 185),  der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Besitz).

5. Von den Vorwürfen  des (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) (Dossiers 34, 35, 79, 140, 146),  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 1, 34, 35, 79, 140, 146),  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 35), wird der Beschuldigte freigesprochen.

6. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60 sowie mit einer Busse von CHF 120.

7. (...) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Busse ist zu bezahlen.

8. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an ihre Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von einem Tag.

9. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.

- 27 -

10. Der Beschuldigte wird (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, den folgenden Privatkläger/innen Schadenersatz wie folgt zu bezahlen:  Privatklägerin 12 (I._____ GmbH, Dossier 28): CHF 366.45 zuzüglich 5 % Zins seit

1. Januar 2020, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung, Dossier 44, Schaden-Nr. 305.576.416.00): CHF 598.40, unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L) und L._____ (DG220081-L),  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung, Dossier 81, Schaden-Nr. 305.821.845.01): CHF 667, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatklägerin 28 (M._____ Versicherungen AG): ▪ CHF 484 (Dossier 54, Schaden-Nr. 2020/303316/1-1C), unter solidari- scher Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L) und L._____ (DG220081-L), ▪ CHF 405.25 (Dossier 61, Schaden-Nr. 2020/305956/1-1C), unter solidari- scher Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L), ▪ CHF 499.75 (Dossier 103, Schaden-Nr. 2020/303373/1-1C), unter solidari- scher Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatkläger 43 (N._____, Dossier 85): CHF 473.45 ohne Zins, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatkläger 54 (O._____, Dossier 112): CHF 590 zuzüglich 5 % Zins seit 11. Februar 2020, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080- L),  Privatklägerin 60 (P._____ AG, Dossier 120): CHF 838.65, unter solidarischer Haft- barkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L),  Privatkläger 66 (Q._____, Dossier 132): CHF 507.35, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ (DG220080-L). Im allfälligen Mehrbetrag werden Privatklägerinnen mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die folgenden Privatklägerinnen werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, soweit darauf einzutreten ist:  Privatkläger 1 (R._____)  Privatkläger 2 (S._____)  Privatklägerin 3 (T._____ GmbH)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 5, Schaden- Nr. 350.371.593.00)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 51, Schaden- Nr. 305.750.525.01)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 57, Schaden-Nr. 305.776.298)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 77, Schaden- Nr. 305.806.919.00)

- 28 -  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 89, Schaden- Nr. 305.897.322.01)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 101, Schaden- Nr. 305.991.932.00)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 102, Schaden- Nr. 305.994.973.01)  Privatklägerin 4 (K._____ Versicherung; betr. Dossier 111, Schaden- Nr. 306.378.434.01)  Privatkläger 5 (U._____)  Privatkläger 6 (V._____), Dossier 11 und Dossier 73  Privatkläger 8 (W._____)  Privatkläger 9 (AA._____)  Privatkläger 10 (AB._____)  Privatkläger 11 (AC._____)  Privatkläger 13 (AD._____)  Privatkläger 16 (AE._____)  Privatklägerin 19 (AF._____)  Privatkläger 17 (AG._____)  Privatkläger 20 (AH._____)  Privatkläger 21 (AI._____)  Privatkläger 26 (AJ._____)  Privatkläger 22 (AK._____)  Privatkläger 24 (AL._____)  Privatklägerin 28 (M._____ Versicherungen AG, betreffend Dossier 116, Schaden- nummer 2020/303286/1-1C)  Privatkläger 29 (AM._____)  Privatkläger 33 (AN._____)  Privatklägerin 35 (AO._____)  Privatkläger 36 (AP._____)  Privatkläger 38 (AQ._____)  Privatkläger 39 (AR._____)  Privatkläger 40 (AT._____)  Privatklägerin 41 (AU._____)  Privatkläger 42 (AV._____)  Privatkläger 44 (AW._____)  Privatkläger 45 (BA._____)  Privatkläger 47 (BB._____)  Privatkläger 49 (BC._____),  Privatkläger 51 (BD._____)  Privatkläger 52 (BE._____)

- 29 -  Privatkläger 53 (BF._____)  Privatkläger 55 (BG._____)  Privatkläger 56 (BH._____)  Privatkläger 57 (BI._____)  Privatkläger 58 (BJ._____)  Privatklägerin 59 (BK._____, Schaden-Nr. 2020 7074468)  Privatkläger 61 (BL._____)  Privatkläger 64 (BM._____)  Privatkläger 65 (BN._____)  Privatkläger 63 (BO._____)  Privatkläger 67 (BP._____)  Privatkläger 69 (BQ._____)  Privatkläger 71 (BR._____)  Privatkläger 72 (BS._____)  Privatkläger 73 (BT._____)  Privatklägerin 75 (BU._____ GmbH)  Privatkläger 76 (BV._____)  Privatkläger 77 (BW._____)  Privatkläger 78 (CA._____).

12. Die folgenden Schadenersatzbegehren werden abgewiesen:  Privatkläger 18 (CB._____, Dossier 40) betr. CHF 740.60,  Privatkläger 74 (CC._____, Dossier 166) betr. CHF 2'250.

13. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger:innen werden abgewiesen:  Privatkläger 6 (V._____), Dossier 11 und Dossier 73  Privatkläger 8 (W._____)  Privatkläger 9 (AA._____)  Privatkläger 10 (AB._____)  Privatkläger 16 (AE._____)  Privatkläger 11 (AC._____)  Privatklägerin 19 (AF._____)  Privatkläger 17 (AG._____)  Privatkläger 26 (AJ._____)  Privatkläger 22 (AK._____)  Privatkläger 24 (AL._____)  Privatkläger 29 (AM._____)  Privatkläger 30 (CD._____)  Privatkläger 33 (AN._____)

- 30 -  Privatklägerin 35 (AO._____)  Privatkläger 38 (AQ._____)  Privatkläger 40 (AT._____)  Privatklägerin 41 (AU._____)  Privatkläger 42 (AV._____)  Privatkläger 44 (AW._____)  Privatkläger 46 (CE._____)  Privatkläger 47 (BB._____)  Privatkläger 51 (BD._____)  Privatkläger 54 (O._____)  Privatkläger 56 (BH._____)  Privatkläger 57 (BI._____)  Privatkläger 61 (BL._____)  Privatklägerin 68 (CF._____)  Privatkläger 69 (BQ._____)  Privatkläger 71 (BR._____)  Privatklägerin 75 (BU._____ GmbH)  Privatkläger 76 (BV._____)  Privatkläger 77 (BW._____)  Privatkläger 78 (CA._____).

14. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2020 beschlagnahmten Mobiltelefone, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Geschäfts-Nr. 77606327) werden in den Werkszustand zurückgesetzt (Datenlöschung) und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon, Marke iPhone 11 Pro, Ruf-Nr. 1, Asservat-Nr. A013'757'910,  Mobiltelefon, Marke iPhone, schwarz, Asservat-Nr. A013'757'976.

15. Die unter der Geschäftsnummer 77606327 bei der Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich, gespeicherten Daten (aus Daten- spiegelung der Mobiltelefone gemäss Dispo.-Ziff. 14 [Asservat-Nr. A013'757'910 und A013'757'976]) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde gelöscht.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2020 beschlag- nahmte Jacke, Parka schwarz, Grösse XL, Asservat-Nr. A013'758'026, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Geschäfts-Nr. 77606327), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen

- 31 - zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird sie der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.

17. Die sichergestellten Spuren und Spurenträger, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Forensisches Institut, lautend auf die folgenden Geschäftsnummern, werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: G-Nr. 76953554, 77089953, 77056156, 77056167, 77084889, 77129943, 77130815, 77140046, 77189787, 77189550, 77189232, 77205357, 77196771, 77193750, 77201388, 77220612, 77225413, 77226041, 77225355, 77222389, 77239226, 77239066, 77283739, 77424761, 77301255, 77321734, 77344935, 77356491, 77357712, 77356377, 77358271, 77360624, 77309763, 77359241, 77516677, 77660867, 77800158, 77394240, 77357176, 77357847, 77358771, 77396077, 77391801, 77391812, 77399258, 77396066, 77400567, 77397741, 77397489, 77499731, 77499684, 77515298, 77545472, 77564115, 77566757, 77564682, 77606327, 77629551, 77661019, 77746453, 77776524, 77802994, 77777878, 77770786, 77801695, 77804945, 77805335, 77805039, 77805062, 77805266, 77811019.

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 1'800.00 Kosten Telefonkontrolle, CHF 32'954.85amtliche Verteidigung (RA X2._____) CHF 16'492.10 amtliche Verteidigung (RA X1._____) CHF 13'343.20 Auslagen Kantonspolizei CHF 1'345.00 Auslagen Stadtpolizei.

19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

20. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

21. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Ver- teidiger mit CHF 16'492.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 22./23. (Mitteilungen/Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne  von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB (Dossiers 3, 18, 25, 31, 50, 147), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  (Dossiers 18, 25, 31, 50) sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 3).

2. Von den Vorwürfen  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 26) sowie  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 26) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird ausserdem bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 149 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im ver- bleibenden 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 33 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  den Privatkläger 89 (CL._____) (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.