Sachverhalt
1.1. Die Staatsanwaltschaft brachte für den Zeitraum 27. April 2021 bis 7. Mai 2021 drei Sachverhaltskomplexe zur Anklage. Sie wirft dem Beschuldigten darin im Wesentlichen vor, sich zusammen mit nicht weiter bekannten Mittätern zum Nach- teil der drei Privatklägerinnen B._____(Dossier 1), C._____ (Dossier 2) und D._____ (Dossier 3) des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB) schuldig gemacht und mit dem ertrogenen Geld durch Einzahlun- gen an Bitcoin-Automaten zusätzlich den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) erfüllt zu haben. Dabei habe sich einer der weiteren beteiligten Täter (genannt "G._____") am Telefon gegenüber den Privatklägerinnen als Mitarbeiter
- 9 - der Kantons- bzw. Stadtpolizei Zürich ausgegeben, die Privatklägerinnen dazu ge- bracht, Bargeld von ihren Bankkonti abzuheben und in ihrem Milchkasten zu depo- nieren. Die Aufgabe des Beschuldigten bestand gemäss Anklage jeweils darin, das Deliktsgut in den Milchkästen abzuholen, sich an einen oder mehrere Bitcoin-Auto- maten zu begeben und dort mit einem Teil des ertrogenen Geldes Bitcoins zu kau- fen, wobei er jeweils einen Teil des Deliktsgutes zur Deckung seiner eigenen Be- dürfnisse einbehalten haben soll. Dabei sei er jeweils mit weiteren Beteiligten, die unter dem Namen "H._____" und "I._____" figuriert hätten, in Kontakt gestanden (Urk. 18). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf grundsätzlich als erstellt und verurteilte den Beschuldigten in Abweichung zur Anklage wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) und wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urk. 54 S. 7 ff. und Dispositivziffer 1). 1.3. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den äusseren Sachverhalt grundsätzlich geständig. Namentlich anerkannte er, die Geldpakete abgeholt und danach an eine andere Person namens "I._____" übergeben und die Einzahlungen an den Bitcoin- Automaten getätigt zu haben. Jedoch bestreitet er eine vorsätzliche Tatbegehung und macht geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich Geld in den Zeitungspaketen befunden habe. Er sei selber Opfer und habe lediglich als Taxifahrer Kurierfahrten ausgeführt (Urk. D1/5/8 F/A 6, 39, 74 und 85 - 89, Urk. D1/5/9 F/A 7, Urk. 40 S. 10 ff., Prot. I S. 15 f., Urk. 85 S. 5 ff., Prot. II S. 13 f.). Die Verteidigung argumentierte diesbezüglich, der Beschuldigte habe keinen Vorsatz gehabt, er habe die Betrugs- masche "Falscher Polizist" nicht gekannt und damals auch nicht gewusst, dass Taxifahrer von Hintermännern wiederholt als "Abholer" benutzt würden. Er sei stets mit seinem Taxifahrzeug, welches gut und von weitem sichtbar mit der Mobiltele- fonnummer beschriftet sei, zu den Privatklägerinnen gefahren, um dort die Zeitungspakete abzuholen. Eine Person, die wisse oder in Kauf nehme, dass sie ein Delikt begehe, werde wohl darauf bedacht sein, dass sie nicht erkannt werde. Er sei bereit gewesen, Zeitungspakete zu transportieren gegen Erhalt des recht- mässigen Taxihonorars gemäss Taxameter und habe nicht in Kauf genommen,
- 10 - dass er betrügerisch erlangte Vermögenswerte der Privatklägerinnen 1 - 3 trans- portiere, da er gar nicht gewusst habe, was sich in den Zeitungspaketen befinde. Als er gemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe er dem Auftraggeber "H._____" gesagt, dass er keine Fahrten mehr machen wolle. Sodann sei eine Dro- hung in der Türkei gegen seine beiden Schwestern erfolgt. Ab dem 5. Mai 2021 habe sich der Beschuldigte dann in einer Zwangslage befunden und aus Angst vor Repressalien gegen seine jüngeren Schwestern in der Türkei bis zu seiner Fest- nahme am 7. Mai 2021 noch weitere Anweisungen von "H._____" befolgt (Urk. 57 Rz. 14 ff., Urk. 67 S. 4 ff., Prot. II S. 8 ff. und 12 f.). 1.4. Dem hielt die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung entgegen, die Vorinstanz sei korrekt davon ausgegangen, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei. Die Vorinstanz habe sich umfassend mit sämtlichen Beweismitteln auseinan- dergesetzt und dabei insbesondere die sich in jeder Einvernahme ändernden Aussagen des Beschuldigten detailliert analysiert sowie aufgrund der ständigen Anpassung an die neue Beweislage als offensichtliche Märchengeschichten entlarvt. Zu ergänzen sei lediglich, dass der Beschuldigte nicht nur per Nachrichten, sondern auch telefonisch Instruktionen der Hintermänner entgegen genommen haben müsse, zumal sich die Namen der Privatklägerinnen 1 -3 und das Kuriergut nicht aus den Chatverläufen ergäben und der Beschuldigte ansonsten nicht gewusst hätte, bei welchem Briefkasten er welches Kuriergut abholen musste. Dass der Beschuldigte mit dem Taxifahrzeug zu den Privatklägerinnen gefahren sei, könne auch eine Tarnung sein, um nicht aufzufallen oder um eine Vertei- digungsstrategie zu haben. Schliesslich sei nicht erwiesen, dass die beiden Schwestern des Beschuldigten tatsächlich bedroht worden seien. Die diesbe- züglichen Ermittlungen der türkischen Behörden seien im Nichts verlaufen und mit einer Einstellungsverfügung beendet worden (Urk. 66 S. 2 f., Prot. II S. 7 und 10 ff.). 1.5 Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein vorsätzliches oder
- 11 - zumindest eventualvorsätzliches Handeln wie in der Anklageschrift umschrieben nachgewiesen werden kann. 2.1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 54 S. 8 f.). 2.2. Das erstinstanzliche Urteil hat die massgeblichen Beweismittel korrekt ange- führt und deren Verwertbarkeit zu Recht bejaht (Urk. 54 S. 9 ff.). Sodann hat die Vorinstanz, worauf ebenfalls verwiesen wird, die Zeitabläufe und die damit ver- bundenen Nachrichten des Beschuldigten mit den anderen Tätern bezüglich der Geldabholungen vom 27. April 2021, 29. April 2021, 30. April 2021, 3. Mai 2021 und 4. - 7. Mai 2021 anhand der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten zutreffend rekonstruiert (Urk. 54 S. 12 ff.). 2.3. Es ist der Vorinstanz vorbehaltlos beizupflichten, was die Würdigung der Aussagen der Privatklägerinnen 1 - 3 betrifft (Urk. 54 S. 19 f. und S. 33). Sie sind als glaubhaft und nachvollziehbar zu qualifizieren und stehen mit den objektiven Beweismitteln in Einklang. Es finden sich keinerlei Lügensignale oder anderweitige Hinweise, die auf falsche, übertriebene oder zu Unrecht belastende Depositionen hindeuten würden. Es kann ohne Weiteres auf die Aussagen der Privatklägerinnen 1 - 3 abgestellt werden. Zum Anklagesachverhalt den Beschuldigten betreffend ist hervorzugeben, dass weder die Privatklägerin 1 noch die Privatklägerin 3 Aussa- gen zur Person oder zum Tatbeitrag des Beschuldigten machen konnten, da sie die Abholungen nicht wahrgenommen hatten (Urk. D1/7/2 F/A 39 f. und Urk. D3/5 F/A 62). Einzig die Privatklägerin 2 äusserte sich zur Abholung. So deponierte sie, beobachtete zu haben, wie der Abholer die Zeitung aufgemacht und hineinge- schaut habe, ob etwas darin sein (Urk. D2/5 F/A 8 und 35 f.). Sodann beschrieb sie den Abholer und dessen Auto wie folgt: Der Abholer sei männlich, eher kleiner (ca. 160 bis 170 cm), ca. 40 bis 50 Jahre alt, osteuropäischer Typ, eher jugo- slawischer Einschlag, habe eine ausländische Sprache gesprochen mit normaler männlicher Stimme, habe eine helle Hautfarbe, dunklere kurze Haare und keine Behaarung im Gesicht. Das Fahrzeug sei dunkel, vermutlich schwarz gewesen, eine ältere Limousine mit ZH-Kennzeichen, die erste Ziffer von links sei "7" gewe-
- 12 - sen, wie viele Stellen das Kennzeichen gehabt habe, könne sie nicht mehr sagen (Urk. D2/4 F/A 74 f.). Dieses Signalement trifft zumindest indiziell auf den Beschul- digten und sein Fahrzeug (inklusive Kennzeichen) zu (Urk. D1/2/1) und korrespon- diert mit dem Eingeständnis des Beschuldigten, an besagtem Datum aus dem Milchkasten an der Adresse der Privatklägerin 2 ein "Paket" abgeholt zu haben. 2.4. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese ebenfalls mit zutreffendem Fazit wiedergegeben und gewürdigt hat (vgl. Urk. 54 S. 20 ff.). Sie hat sich einlässlich mit den Aussagen des Beschuldigten auseinandergesetzt und dabei minutiös und sehr schlüssig aufgezeigt, dass sie nicht mit den objektiven Beweismitteln und den Aussagen der Privatklägerinnen 1
- 3 in Einklang zu bringen sind. Vielmehr, so die Vorinstanz richtig, könne den Bestreitungen des Beschuldigten kein Glaube geschenkt werden. Seine Aussagen seien geprägt von taktischen Weiterentwicklungen, Angleichungen an den Verfah- rensstand, Minimierung seines Tatbeitrages bzw. Verneinung seiner Kenntnis an der Illegalität seines Handelns. Er habe sich fortan in Widersprüche verstrickt und diese bis zuletzt nicht aufzulösen vermocht (vgl. Urk. 54 S. 33 f.). Auf die vorin- stanzlichen Erwägungen kann vorbehaltlos verwiesen werden. Die Aussagen des Beschuldigten zeigen sich, dies ergänzend, in der Tat als konstruiert, voller Ausflüchte und Inkonsistenzen und lassen auch immer wieder Strukturbrüche erkennen. Einerseits finden sich detaillierte Depositionen, wenn es um seine Entlastung geht, andererseits aber im Kerngeschehen über weite Strecken diffuse und ausweichende, was letztlich ein authentisches Aussageverhalten vermissen lässt. Zudem fehlt es der Darstellung des Beschuldigten immer wieder an Nähe zur Lebensrealität. Zusammenfassend erscheinen die folgenden Erkenntnisse noch- mals besonders erwähnenswert: Der Beschuldigte will glauben lassen, dass er völlig ahnungslos gewesen sei und erst am 5. Mai 2021 im Zusammenhang mit den Transporten bezüglich der Privat- klägerin 1 gemerkt habe, dass etwas nicht stimme (vgl. Urk. D1/5/9 F/A 39, Urk. 40 S. 18). Er habe lediglich Kurierfahrten gemacht und die "Pakete" jeweils I._____ übergeben und mit Geld, das dieser ihm wiederum gegeben habe dann Einzahl- ungen an Bitcoinautomaten gemacht. Damit vermag der Beschuldigte nicht zu
- 13 - überzeugen, seine Aussagen bezüglich seiner Ahnungslosigkeit erweisen sich nicht nur als unglaubhaft, sondern insbesondere bei der Würdigung der Auswer- tung seines Mobiltelefons als schlichte Lüge. Aus der WhatsApp-Korrespondenz zwischen ihm und "I._____", die dem ersten Auftrag vom 27. April 2021 zugrunde liegt (Urk. D1/4/2), ergibt sich offenkundig, dass sich die Beiden nicht über einen regulären, einfachen Kurierauftrag zwischen einem Taxifahrer und einem Auftrag- geber, welche in keinerlei Verbindung zueinander stehen, verständigten. Nicht nur die Anzahl von insgesamt 56 Nachrichten, welche der Beschuldigte mit H._____ und I._____ von 16.24 Uhr bis 20.08 Uhr austauschte, darunter auch diverse Fotos, ist einem solch simplen Auftrag – ein in Grösse und Gewicht sehr überschaubares und unkompliziertes Kuriergut von Wallisellen nach Zürich zu transportieren – völlig sachfremd, sondern auch die Nachricht "nimm du 600 Franken, Bruder". Ebenso, dass "I._____" dem Beschuldigten zwar die Adresse, wo das Kuriergut abzuholen ist, nicht aber den Namen mitteilt, sondern den Beschuldigten wissen lässt "der Mann wird dich anrufen" "ich habe dein Telefon angegeben". Schliesslich ist bei einem einfachen Kurierauftrag zwischen zwei sich völlig unbekannten Personen weiter unpassend, dass der Auftraggeber erst nach Abholung des Kuriergutes den Ort der Ablieferung bekannt gibt und dies im vorliegenden Fall sogar in Form von zwei möglichen Adressen, namentlich … [Adresse] und … [Adresse] und es gar dem Taxichauffeur überlässt, welchen der beiden Zielorte er ansteuern möchte ("welches dir passt") und dann in diesem Zusammenhang je eine Nachricht einzig mit den Begriffen, mithin ohne weitere Kommentierung, "coin" und "atm", was der englischsprachigen Bezeichnung für Geldautomaten entspricht, übermittelt, um dann in der Folge den Taxifahrer wissen zu lassen "er/sie wird die Anweisung ge- ben" und "redet auch darüber wie" (Urk. D1/4/2 S. 2, 3 und 6 - 8). Dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld in irgendeiner Form in- struiert worden sein musste und wusste, was zu tun war, ansonsten solche Nach- richten lediglich Konfusion und Rückfragen auslösen würden. Ein ahnungsloser Ta- xichauffeur, der lediglich Kurierfahrten ausführen wollte, wäre zudem aufgrund der sehr dubiosen Korrespondenz stutzig geworden. Auch wenn ein selbständigerwer- bender Taxichauffeur verständlicherweise gerne möglichst jeden Auftrag annimmt, so ist lebensfremd, dass der Beschuldigte völlig ahnungslos und ohne etwas zu
- 14 - hinterfragen, sich für einen vordergründig unkomplizierten Kurierauftrag in eine der- art komplizierte Auftragsabwicklung verstricken und sich wie eine Marionette her- umdirigieren lässt, ohne irgendwelche Gegen- oder Verständnisfragen zu stellen oder ein Minimum an Vorsicht und Skepsis walten zu lassen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte sehr berufserfahren ist, seit mehreren Jahrzehnten in der Schweiz lebt und mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut sein muss. Dass der Beschul- digte nicht ahnungslos sein konnte und seine Version der Geschehnisse, wonach er lediglich "Pakete" transportiert habe, ohne deren Inhalt zu kennen, diese jeweils immer I._____ gebracht habe, dieser die Pakete in seiner linken Manteltasche ver- staut habe und ihm aus der rechten Manteltasche Geld für die Bitcoin-Automaten gegeben habe (vgl. etwa Urk. D1/5/9 F/A 25 ff., Prot. I S. 11 f.), nicht zutrifft, zeigt sich auch im weiteren Verlauf der Geschehnisse anhand von Nachrichten wie bei- spielsweise am 5. Mai 2021. So erhielt der Beschuldigte von I._____ die Nachricht "Langstrasse" und sodann in einer zweiten Mitteilung "Bruder, mach den Vorgang von hier aus" (Urk. D1/4/16 S. 4 f.). Diese Nachrichten machen keinen Sinn, wenn man von der Version des Beschuldigten ausgeht, nämlich, dass er "Pakete" abge- holt, dann I._____ getroffen und dann Geld für die Bitcoin-Einzahlungen erhalten habe. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass der Beschuldigte mit dem abge- holten Geld aus dem Milchkasten der Privatklägerin 1 den Bitcoin-Kauf an der Langstrasse abwickeln sollte. Ebenso machen Nachrichten des Beschuldigten
– bei seiner Version der Geschichte – an H._____ keinen Sinn, die etwa lauten "hier gibt es 5000" und "4 einzahlen" und hernach von I._____ an den Beschuldig- ten "dasselbe, 6, wieder, tausend" (Urk. D1/4/16 S. 6 und 9). Schliesslich sind die Darstellungen des Beschuldigten zur Frage, ob er gewusst habe, was sich in den "Paketen" befunden habe, inkonsistent. So bestand er darauf, nicht gewusst zu haben, dass Geld darin verpackt war (Urk.D1/ 5/8 F/A 80, Prot. S. 11). Gleichwohl gab er an, bei den Privatklägerinnen 2 und 3 gedacht zu haben, sie würden mit Bitcoin handeln, weil I._____ davon gesprochen habe "von Bitcoin für Menschen, die nicht mit Computern umgehen könnten" (Urk. D1/5/8 F/A 83). Angeblich habe aber I._____ für die Bitcoin-Einzahlungen nicht Geld etwa aus den "Paketen" genommen, sondern irgendwo anders aus seinem Mantel (Urk. D1/5/9 F/A 29 ff., Prot. I S. 13). Diese Angaben wirken konstruiert, geradezu abstrus und entbehren
- 15 - jeglicher Glaubhaftigkeit. Dem Beschuldigten kann insgesamt die von ihm vorge- tragene Naivität nicht abgenommen werden. Den Beschuldigten vermag auch nicht zu entlasten, dass er die Kurierfahrten mit seinem Taxifahrzeug ausführte, zumal dies einerseits – mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 10) – ein Verschleierungs- manöver gewesen sein könnte und andererseits Taxischilder jederzeit abmontiert werden können. Überdies hat nur die Privatklägerin 2 den Beschuldigten und dessen Auto wahrgenommen, wobei sich aus ihren diesbezüglichen Angaben er- gibt, dass ihr nicht auffiel, dass es sich um ein Taxifahrzeug handelte (vgl. Urk. D2/4 F/A 74 f., Urk. D2/5 F/A 8). 2.5. In Bestätigung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten der Anklagesachverhalt grundsätzlich erstellt (Urk. 54 S. 33 f.), es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass er bei seinen Kurierfahrten deliktisch erlangte Gelder abholte und die von den Hintermännern initiierten illega- len Machenschaften zumindest unterstützte und durch die Einzahlungen an den Bitcoin-Automaten die Herkunft bzw. Spur der Gelder verwischte. Jedoch kann dem Beschuldigten aufgrund des Untersuchungsergebnisses bezüglich des gewerbs- mässigen Betrugs nicht nachgewiesen werden, dass seine Tathandlung über eine Hilfeleistung hinausging. Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche sich aufgrund des engen Konnexes mehrheitlich im Rahmen der rechtlichen Würdigung finden, zu verweisen (Urk. 54 S. 37 ff.) und sie in ihrem zutreffenden Ergebnis zum inneren Sachverhalt zu bestätigen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Gehilfen- schaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie als mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urk. 54 S. 34 und 71). Die Staatsanwaltschaft beantragt auch im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs betreffend mehrfache Geldwäscherei (Urk. 55 S. 2, Urk. 66 S. 2 ff., Prot. II S. 7). Die Verteidigung sieht die Tatbestände als nicht erfüllt und beantragt
- 16 - einen Freispruch, eventualiter einen Schulspruch wegen mehrfacher Geldwäsche- rei (Urk. 57 S. 2, Urk. 67 S. 1 ff., Prot. II S. 8 ff.). 2.1. Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend, es kann darauf sowie auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den fraglichen Tatbestän- den sowie zur Mittäterschaft, zur Gehilfenschaft und zur Gewerbsmässigkeit verwiesen werden (Urk. 54 S. 34 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass aus den zahl- reichen WhatsApp-Nachrichten, darunter auch diverse Fotos, die der Beschuldigte mit H._____ und I._____ austauschte (Urk. D1/4/2, Urk. D1/4/5, Urk. D1/4/7, Urk. D1/4/12, Urk. D1/4/14, Urk. D1/4/16, Urk. D1/4/18, Urk. D1/4/20), offenkundig hervorgeht, dass die beiden Hintermänner dem Beschuldigten nicht vertrauten, sie ihn engmaschig betreuten und überwachten und er lediglich Handlanger und Bote bzw. ein Werkzeug der Hintermänner war. Der Beschuldigte musste auf die Aufträge der Hintermänner warten und diese sodann weisungsgemäss ausführen ("der Mann wird dich anrufen" Urk. D1/4/2 S. 3, "wir reden, wenn der Job abge- schlossen ist" Urk. D1/4/2 S. 5; "[…] ruf ja an, wenn du gegangen bist" Urk. D1/4/12 S. 4, "rede und schicke es ihm je nachdem" Urk. D1/4/12 S. 5, "er/sie wartet auf deine Nachricht" Urk. D1/4/14 S. 1, "du solltest sofort anrufen" Urk. D1/4/16 S. 11, "Bruder, mach dich auf den Weg" Urk. D1/4/19 S. 5) sowie in Bezug auf sein Handeln ihr Einverständnis einholen ("ist das ok" Urk. D1/4/14 S. 2, "ist es okay" Urk. D1/4/16 S. 9). In Bezug auf den Betrugstatbestand ist das Verhalten des Beschuldigten somit – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 55, Urk. 66 S. 3 f., Prot. II S. 7) – als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren. 2.2. Was die Gewerbsmässigkeit anbelangt, ist ergänzend und entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 57 S. 7) anzufügen, dass bereits eine "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Das Bundesgericht definiert als wesentlich, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gege- ben. Es ist notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass
- 17 - er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2b). Diese Voraussetzungen sind bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten erfüllt. Wie die Vorinstanz korrekt aufführte, generierte er innerhalb von rund 11 Tagen mit 13 Abholungen bzw. Fahrten aus den Taxigebühren zirka Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 150.00 Trinkgeld. Zudem muss aufgrund der WhatsApp-Kommunika- tion geschlossen werden, dass der Beschuldigte noch zusätzliche Entschädigun- gen für seinen Tatbeitrag bzw. einen Anteil am Deliktserlös erhielt (vgl. etwa den Chatverlauf mit "I._____": "nimm du 600 Franken, Bruder", Urk. D1/4/2 S. 6). Auf- grund der Häufigkeit und der Dichte der ausgeführten Abholungen und Ein- zahlungen an den Bitcoinautomaten und ausgehend vom Umstand, dass der Beschuldigte als selbständigerwerbender Taxichauffeur nach eigenen Angaben im Durchschnitt monatlich einen Umsatz von Fr. 4'000.00 bis Fr. 5'000.00 erzielte bzw. ein monatliches Nettoeinkommen (ohne 13. Monatslohn) von Fr. 3'500.00 bis Fr. 4'000.00 (Urk. 40 S. 8 und Urk. 30), kann ohne Weiteres im Sinne der Recht- sprechung von einer deliktischen Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgegan- gen werden. 2.3.1. Sodann argumentiert die Verteidigung auch im Berufungsverfahren damit, der Beschuldigte habe sich in einem rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB befunden. Sie wiederholt, der Beschuldigte habe aufgrund von Anrufen von "H._____" am 5. Mai 2021 seine beiden jüngeren Schwestern und allenfalls seine Stiefmutter in der Türkei in Gefahr gesehen. Es seien die Rechtsgüter Leben und körperliche Gesundheit der Schwestern dem Rechtsgut Eigentum gegenüber gestanden. Der Beschuldigte habe sich deshalb am 5., 6. und 7. Mai 2021 dazu entschieden, die Anweisungen von "H._____" weiterhin zu befolgen und damit all- fällige Eigentums- bzw. Vermögensrechte einer ihm unbekannten Person zu verletzen (vgl. Urk. 57 S. 8 ff., Urk. 67 S. 5 ff.). 2.3.2. Zum einen ist mit Verweis dem zutreffenden Ergebnis der Vorinstanz bei- zupflichten, dass eine Notstandssituation zu verneinen ist (vgl. Urk. 54 S. 40). Das gesamte Aussageverhalten des Beschuldigten – wie an anderer Stelle bereits aus-
- 18 - geführt – ist zu unzuverlässig und ergebnisorientiert, als dass ohne Weiteres auf seine Schilderungen abgestellt werden könnte. Auch bestätigt sich die Darstellung des Beschuldigten anhand objektiver Anhaltspunkte nicht. Der Beschuldigte erstat- tete bei der Oberstaatsanwaltschaft Izmir aufgrund der von ihm vorgebrachten Telefonanrufe Strafanzeige wegen Drohung. Es wurde daraufhin von den türki- schen Behörden eine Untersuchung durchgeführt und die Inhaber der drei Telefon- nummern, mit welchen "H._____" die Schwestern angerufen haben soll, eruiert. Offenbar handelt es sich bei den formellen Inhabern der Telefonanschlüsse um syrische Staatsangehörige, die angaben, dass ihnen diese Anschlüsse nicht gehö- ren würden und sie sie nicht benutzen. Mangels rechtsgenüglicher Beweise wurde das Strafverfahren schliesslich eingestellt und in der Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft Izmir festgehalten, es sei in der Türkei Praxis, dass für Telefonanschlüsse "Pseudoverträge" auf syrische Staatsangehörige ausgestellt würden. In welchem Kontext und aus welchen Beweggründen solche "Pseudover- träge" gemacht werden, erschliesst sich aus der Verfügung nicht (Urk. 44/3 und 44/5). Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe am 5. Mai 2021, nachdem ihm seine Schwestern mitgeteilt hätten, ein "H._____" habe sie angerufen, selber "H._____" angerufen, um zu fragen, was los sei (Urk. D1/5/7 F/A 6f., Urk. D1/5/8 F/A 98, Urk. 43 S. 19), so findet dies in der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten keine Stütze. Der Beschuldigte hat in seinen Kontakten die Nummer 1 auf den Namen "H._____ 2" und die Nummer 2 auf den Namen "H._____" ge- speichert (Urk. D1/6/1). Es handelt sich dabei um besagten "H._____" (vgl. Urk. D1/5/7 F/A 20 ff.). Am 5. Mai 2021 ist kein Anruf von der Telefonnummer des Be- schuldigten (3) auf eine dieser beiden Nummern verzeichnet. Jedoch erhielt der Beschuldigte von "H._____ 2" offenbar um 13.00 Uhr einen Anruf (Urk. D1/6/11) und ab 13.27 Uhr ist im Chatprotokoll der übliche Verlauf des Versandes von Fotos mit Bitcoin-Quittungen auf die Nummer von "H._____ 2" verzeichnet, wie dies auch dem modus operandi der Tat der Tage zuvor entsprach (Urk. D1/4/16). Insgesamt vermag der Beschuldigte deshalb mit seinem Vorbringen, seine Familienmitglieder seien bedroht worden und es sei ihm deshalb ab dem 5. Mai 2021 ein rechtferti- gender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB zuzugestehen, nicht zu überzeugend. Dass in diesem entlastenden Punkt nicht auf den Beschuldigten abgestellt werden
- 19 - kann, hat er sich letztlich denn auch selber zuzuschreiben, zumal sich seine Aus- sagen durchwegs, mithin nicht nur zu Beginn der Untersuchung, als er wegen der angeblichen Drohung noch nicht aussagen konnte (vgl. Urk. D1/5/9 F/A 53 ff.), als diffus und inkonsistent erwiesen. Folglich erübrigt sich damit auch die Prüfung des eventualiter geltend gemachten Standpunktes, es habe ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) vorgelegen. 2.4. Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, schob deren Vollzug auf und setzte eine Probezeit von 2 Jahren fest (Urk. 54 Dis- positivziffer 2 und 3). Die Verteidigung beantragt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch, subeventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von unter 12 Monaten (Urk. 57 S. 2). Die Staatsanwaltschaft erachtet eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten als adäquat (Urk. 55 S. 2).
2. Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 44 ff.). Beim gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ist in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) vom alten Recht, welches eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht, und nicht vom seit 1. Januar 2023 geltenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) auszugehen. 3.1. Zunächst ist für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug die objek- tive und subjektive Tatschwere zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzulegen. Der Beschuldigte ist dabei als Gehilfe milder zu bestrafen, als die eigentlichen Täter (Art. 25 StGB). Die Vorinstanz hat das Verschulden als nicht mehr leicht eingestuft und 19 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachtet (Urk. 54 S. 47 f.). Diese
- 20 - Beurteilung ist in der Strafhöhe nicht zu korrigieren, jedoch in der Verschuldensbe- wertung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschuldigte innert kurzer Zeit von drei Privatklägerinnen Geldbeträge im Umfang von Fr. 96'000.00 abgeholt und dabei ein grosses Risiko in Kauf genommen, ertappt zu werden, da er von den beteiligten Tätern bei der Ausführung der Tat als Einziger physisch in Erscheinung trat. Aufgrund des Beweisergebnisses kann sodann nicht nachgewie- sen werden, dass der Beschuldigte massgeblich vom Deliktserlös von Fr. 96'000.00 profitierte, sondern eine (nicht quantifizierbare) um einiges kleinere Beteiligung erhielt. Seine kriminelle Energie ist letztlich als gering einzustufen, da er lediglich auf Geheiss der Hintermänner tätig wurde und von deren Handeln und Aufträgen abhängig war. Er hatte letztlich eine klar untergeordnete, ausführende Rolle inne. Er war Bote und Handlanger, was sich auch aus den diversen Chatprotokollen er- gibt (vgl. Urk. D1/4). Das objektive Tatverschulden ist als eher noch leicht einzu- ordnen. In subjektiver Hinsicht ist sicherlich das eventualvorsätzliche Handeln, die egoistische, habgierige Motivation erwähnenswert und der Umstand, dass der Beschuldigte vom deliktischen Handeln ohne Weiteres hätte Abstand nehmen könne, was er aber, trotz mehrmaliger Gelegenheiten, nicht tat. Er hörte mit den Abholungen und den Einzahlungen erst auf, als er am 7. Mai 2021 verhaftet wurde, und damit aufgrund äusserer Umstände. Zutreffend legt die Vorinstanz dar, dass die behauptete Drohung durch "H._____" aufgrund des unglaubhaften Vorbringens des Beschuldigten folgerichtig auch bei der Strafzumessung keinen Eingang findet. Das subjektive Verschulden vermag das objektive insgesamt nicht zu relativieren und es ist mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe vom 19 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2. Hinsichtlich der mehrfachen Geldwäscherei hat die Vorinstanz korrekt erwo- gen, der Beschuldigte habe vom 27. April bis 6. Mai 2021 mehrmals Gelder in der Höhe von rund Fr. 96'000.00 gewaschen, indem er es an Bitcoin-Automaten einbe- zahlt und die entsprechenden Belege an die Hintermänner zugestellt habe. Der Beschuldigte hat auch hierbei lediglich eine geringe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die Einzahlung der Gelder ist als Fortsetzung der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug zu sehen und nicht als eigenständiges, losgelöstes Delikt. Zudem war das Tatvorgehen einigermassen simpel und erforderte weder
- 21 - eine aufwändige Planung noch besondere betriebswirtschaftlichen oder sonstige spezifischen Fachkenntnisse. In subjektiver Hinsicht zeigt sich auch hier die egois- tische Motivation. Der Beschuldigte war einzig auf seinen finanziellen Vorteil bedacht und hätte jederzeit mit dem deliktischen Handeln aufhören können. Die Vorinstanz hat im Ergebnis das Tatverschulden zu Recht als leicht und damit im unteren Drittel des Strafrahmens eingestuft. Jedoch ist die Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe in Anbetracht der Deliktssumme und der mehrfachen Begehung zu wohlwollend. Sie ist bei 8 Monaten festzusetzen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate zu erhöhen. 3.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt (Urk. 54 S. 50 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte und aktualisierte der Beschuldigte, er habe Herz- und neuerdings auch psychische Probleme, die insbesondere medi- kamentös behandelt würden. Aufgrund der Medikamenteneinnahme könne er nicht mehr so oft Taxi fahren und verdiene noch ca. Fr. 1'000.00 bis Fr. 2'500.00. Sein Mietanteil betrage ca. Fr. 900.00. Weiter führte der Beschuldigte aus, seine Schul- den beliefen sich auf ca. Fr. 50'000.00, wobei er diese in monatlichen Raten à Fr. 300.00 abzahle (Urk. 65 S. 1 ff., Urk. 68). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten wirken sich nach wie vor strafzumessungsneutral aus. Vorstrafen liegen keine vor (Urk. 63). Die wenigen Zugeständnisse des Beschuldigten können sodann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zum einen stellte er sich dabei als angebliches Opfer der Hintermänner dar und distan- zierte sich von einem deliktischen Handeln, zum anderen stiftete er durch sein Aussageverhalten mehr Verwirrung als dass er zur Klärung beitrug. 3.4. Insgesamt ist damit der Beschuldigte für sein strafrechtlich relevantes Verhal- ten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 21 Tagen ist ihm dabei anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.5. Was den Vollzug der Freiheitsstrafe betrifft, kann vollständig auf die Ausfüh- rungen und das Fazit der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 52 ff.). Mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nach wie vor erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat sich beim
- 22 - Beschuldigten zwischenzeitlich nichts ereignet, was zu einer ungünstigen Prognose führen würde. Dem Beschuldigten ist deshalb eine bedingte Strafe zu gewähren. Da es sich um einen Ersttäter handelt und keine weiteren Anzeichen bestehen, dass eine längere Bewährung notwendig erscheint, ist die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 2 Jahren ohne Weiteres angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen mit entsprechender Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 54 Dis- positivziffer 4). Der Beschuldigte ist mit der Landesverweisung nicht einverstanden, beantragt jedoch subeventualiter, es sei zumindest von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen (Urk. 57 S. 2, Urk. 67 S. 2). Die Staats- anwaltschaft spricht sich auch im Berufungsverfahren für eine Landesverweisung aus, erachtet jedoch bei der Dauer 8 Jahre als angemessen (Urk. 55 S. 2, Urk. 66 S. 2).
2. Das erstinstanzliche Urteil hat die allgemeinen Voraussetzungen der Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB umfassend ausgeführt, darauf wird vorab verwiesen.
3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren, wie bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens, geltend, es liege ein persönlicher Härtefall vor. Zudem könne nicht von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffent- liche Ordnung ausgegangen werden. Konkret argumentiert sie, der 54-jährige Beschuldigte sei seit seinem 19. Lebensjahr in der Schweiz wohnhaft und sei nach der damaligen Gesetzeslage noch im Jugendalter gewesen. Während diesen 34 Jahren sei er deliktsfrei gewesen, habe sich eine Existenz aufgebaut und sei nie sozialhilfeabhängig gewesen. Zuerst sei er mit einer Schweizerin verheiratet gewe- sen und hernach mit einer schweizerisch-portugiesischen Doppelbürgerin, mit der er die gemeinsame Tochter J._____, geboren am tt. Mai 2003, habe. Von der Mutter der Tochter lebe er schon länger getrennt, sie würden aber ein freundschaft- liches Verhältnis pflegen und hätten die Tochter gemeinsam gross gezogen. Zu
- 23 - seiner unterdessen erwachsenen Tochter pflege er ein sehr enges Verhältnis. Seine aktuelle Ehefrau, A._____, lebe in der Türkei. Er könne für sie nicht finanziell aufkommen, wenn sie in der Schweiz leben würde und wolle auf keinen Fall von der Sozialhilfe abhängig sein. Beruflich sei der Beschuldigte ein kontaktfreudiger und geschäftsorientierter selbständiger Taxichauffeur, der für seinen Lebensunterhalt, den Unterhalt seiner Frau und teilweise noch zur Unterstützung seiner Tochter aufkomme. Er spreche Deutsch, verstehe Schweizerdeutsch, und habe in der Schweiz Freunde im geschäftlichen und privaten Umfeld. Eine Landes- verweisung würde es dem Beschuldigten verunmöglichen, seine Tochter regel- mässig zu sehen, was die enge Tochter-Vater-Beziehung stark belasten würde. Was die Schulden des Beschuldigten betreffe, so würde er die mit monatlichen Abzahlungen verringern. Dies dürfe nicht dazu führen, dass seine gute wirtschaft- liche Integration verneint würde. Sollte er die Schweiz verlassen müssen, würde er in der Türkei vor dem wirtschaftlichen Nullpunkt stehen. Anders als von der Vorinstanz angenommen, könne er in der Türkei seinen Lebensunterhalt und die (freiwillige) finanzielle Unterstützung seiner Tochter, seiner Ehefrau und den Abbau der Schulden durch die monatlichen Zahlungen durch eine Tätigkeit als Taxifahrer voraussichtlich nicht mehr bestreiten, da das erwartete Einkommen zu gering aus- fallen würde. Zwar sei seine Verbindung zu seinen beiden jüngeren Schwestern und der Stiefmutter seit dem Tod seines Vaters stärker geworden, da er die drei Frauen finanziell und administrativ unterstütze, jedoch habe er vorwiegend mit seiner Kernfamilie, namentlich seiner Tochter J._____ eine enge Verbindung. Dass der Beschuldigte beabsichtige nach seiner Pensionierung, frühestens Ende 2034, zurück in die Türkei zu gehen, hänge damit zusammen, dass er dann seinen (frei- willigen) finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und den Familien- mitgliedern in der Türkei und der Schweiz ohne Arbeit nachkommen könne. Zudem könne er dann jeweils nach Bedarf in die Schweiz kommen und seine dannzumal über 30-jährige Tochter J._____ besuchen. Zum Gesundheitszustand führte die Verteidigung sodann aus, dass sich dieser seit der Hauptverhandlung am
18. Januar 2023 zunehmend verschlechtert habe. Der Beschuldigte habe Herzpro- bleme, Kehlkopfprobleme und psychische Probleme (depressive Störung, posttraumatisches Belastungssyndrom, Angststörung und anhaltende Schmerz-
- 24 - störung). Im Mittelpunkt stünden die psychischen Probleme. Gemäss Arztbericht vom 7. März 2023 fehlten in der Türkei geeignete Therapiemöglichkeiten, weshalb eine Landesverweisung seinen Gesundheitszustand verschlimmern und gar ein Suizid drohen könnte (Urk. 57 S. 9 ff., Urk. 67 S. 8 ff., Urk. 68).
4. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vorliegt und der Beschuldigte, welcher nicht über die schweizeri- sche Staatsangehörigkeit verfügt, grundsätzlich des Landes zu verweisen sei. Ebenso hat sie sehr differenziert und sorgfältig eine Härtefallprüfung vorgenommen und sich dabei sehr einlässlich mit den Kriterien "familiäre Verhältnisse/soziale Integration", "wirtschaftliche Integration", "Wiedereingliederung in der Türkei" und "Gesundheitszustand des Beschuldigten" auseinandergesetzt und mit zutreffen- dem Fazit einen persönlichen Härtefall verneint (Urk. 54 S. 57 ff.). Das Ergebnis der Vorinstanz kann ohne Relativierung bestätigt werden. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren nichts zu ändern, zumal sich bereits das vorinstanzliche Urteil weitestgehend damit auseinandersetzte. Dazu im Einzelnen Folgendes: Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte als junger Erwachsener in die Schweiz kam und seit über drei Jahrzehnten hier lebt. Dies vermag jedoch für sich alleine betrachtet nicht einen persönlichen Härtefall zu begründen, was auch die Verteidigung richtigerweise erkennt (vgl. Urk. 57 S. 10). Die übrigen Gründe und Lebensumstände, die der Beschuldigte vorbringen lässt, sind insgesamt zu wenig stichhaltig und ausgeprägt, als dass in der Summe ein Härtefall bejaht werden könnte. Selbstverständlich ist nachvollziehbar, dass es den Beschuldigten hart treffen würde, wenn er die Schweiz nach über 35 Jahren verlassen und hier seine Selbständigkeit als Taxi- fahrer aufgeben müsste sowie seine Tochter nicht mehr so oft sehen könnte. Was das wirtschaftliche Fortkommen betrifft, so verfügt der Beschuldigte über eine breit gefächerte berufliche Erfahrung und es spricht nichts dagegen, dass er sich auch in der Türkei oder anderswo als Taxichauffeur selbständig machen könnte. Sodann ist seine Tochter volljährig, hat eine Berufsausbildung als Kauffrau abgeschlossen und arbeitet bei der K._____ (Urk. 40 S. 4, Urk. 65 2). Sie steht auf eigenen Beinen und ist als erwachsene Frau nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung oder Betreuung durch ihren Vater angewiesen. Selbstredend wird die Vater-Tochter-
- 25 - Beziehung durch die Ausweisung des Beschuldigten stark tangiert und werden sie neue Wege finden müssen, namentlich Besuche durch die Tochter und Video- telefonie, um ihre Beziehung zu pflegen. Dies ist jedoch unter dem Titel von Art. 66a StGB grundsätzlich hinzunehmen. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist vor- liegend im Falle einer Landesverweisung keine Verletzung von Art. 8 EMRK auszumachen. Zu den übrigen familiären Beziehungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aktuell mit einer Frau verheiratet ist, welche in der Türkei lebt und die er regelmässig besucht. Auch wenn seine Ehefrau für ihn zweitrangig ist und er diese Ehe herunterspielt, so hat er A._____ doch immerhin 2021 geheiratet und finanziert ihren Lebensunterhalt (Urk. 40 S. 5 und 25, Urk. 65 S. 4 f.) und hat sich damit nicht etwa nur für eine lose, unverbindliche Beziehung entschieden, sondern für eine verbindende Lebensform. Zudem hat er acht in der Türkei lebende Ge- schwister. Um zwei Schwestern kümmert er sich gemäss Ausführungen der Vertei- digerin sowohl finanziell als auch administrativ. All diese Umstände sprechen für eine positive Wiedereingliederung in der Türkei, für seine Heimatverbundenheit und seine dortige familiäre Einbindung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine Zukunft mittelfristig nicht in der Schweiz, sondern in seinem Heimatland, der Türkei, sieht. Sodann erwecken sowohl die Ausführungen der Verteidigung als auch die Aussagen des Beschuldigten den starken Eindruck, dass der Beschuldigte vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Vorteile in der Schweiz lebt und nicht, weil er sich derart stark integriert hat und sich mit der hiesigen Gesellschaft und Kultur identifiziert. So sagte er anlässlich der Hauptverhandlung auf die Frage, weshalb er noch in der Schweiz lebe, als erstes aus, um seinen Unterhalt zu finanzieren und wenn er nicht mehr arbeiten könne, gehe er in die Türkei, dort könne er mit seiner Pension gut leben, in der Schweiz hingegen nicht (vgl. Urk. 40 S. 10). Der Beschul- digte lässt abschliessend gesundheitliche Gründe ins Feld führen. Gesundheitliche Probleme als solches reichen nicht aus, um einen persönlichen Härtefall zu beja- hen. Auch reicht nicht aus, dass Psychotherapien in der Schweiz als solche besser als jene in der Türkei sind. Selbst wenn der Beschuldigte traumatisiert und behand- lungsbedürftig ist, vermag die Verteidigung nicht darzulegen, inwiefern der Gesund- heitszustand des Beschuldigten derart gravierend und im Gegenzug die Gesund- heitsversorgung in der Türkei derart mangelhaft ist, dass mit Blick auf die bundes-
- 26 - gerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom
18. Oktober 2023 E. 3.2.3. mit weiteren Hinweisen) aus humanitären Gründen von einem Härtefall auszugehen wäre, weil im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr bestünde, dass er aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglich- keiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge. Vielmehr ist aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschuldigten sowie der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei anzunehmen, dass sich der Beschuldigte auch dort adäquat behandeln lassen kann. Im Übrigen ist selbst dem von der Verteidigung eingereichten Arztbericht vom 7. März 2024 zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Türkei zumindest medikamentös behandelt werden kann (Urk. 68 S. 5). Der Beschuldigte ist intelligent und es ist anzunehmen, dass er weiss, wie er sich im dortigen Gesundheitssystem Hilfe holen kann. Unter diesen Umständen erübrigt sich an sich eine weitergehende Interessenabwägung. Gleich- wohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die öffentlichen Interes- sen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungspotenzials die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
5. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angeordnete Landesver- weisung zu bestätigen. Hinsichtlich der Dauer sind bei einem noch leichten Verschulden und bezüglich der Rolle als Gehilfe 5 Jahre durchaus angemessen und entsprechend anzuordnen.
6. Was die Ausschreibung im Schengener Informationssystem betrifft, so hat die Vorinstanz diese mit zutreffenden Argumenten vorgesehen (Urk. 54S. 63 ff.). Dar- auf wird ohne Weiterungen verwiesen. Was die Einwände der Verteidigung betrifft (vgl. Urk. 57 S. 13), so sind diese nicht zu hören. Zum einen wurde eine Freiheits- strafe von 24 Monaten ausgesprochen. Zum anderen setzt Art. 24 Abs. 2 Bst. a
- 27 - SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straf- tatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8). VI. Einziehungen
1. Die Vorinstanz entschied, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'000.00 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
2. Die Verteidigung hält dem im Berufungsverfahren entgegen, es handle sich dabei um einen Teilbetrag der Untermiete, welche der Beschuldigte von seinem Untermieter erhalten habe und nicht um deliktische Vermögenswerte. Entspre- chend sei bei einem vollständigen Freispruch die Barschaft dem Beschuldigten her- auszugeben.
3. Nachdem im vorliegenden Verfahren ein Schuldspruch erfolgt und im Übrigen auch nicht deliktisch erlangte Vermögenswerte im Sinne vom Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt werden können, geht die Argu- mentation der Verteidigung an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat sich zu Recht für eine Verwendung zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ausgesprochen und der erstinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen. VII. Zivilforderungen
1. Der Beschuldigte wurde durch das vorinstanzliche Urteil verpflichtet, je in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbeteiligten der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 73'010.00 zuzüglich 5% Zins ab 5. Mai 2021, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 5'600.00 und der Privatklägerin 3 (D._____) Fr. 17'400.00 zuzüglich 5% Zins ab 30. April 2021 als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 54 Dispositivziffern
- 28 - 5 - 7).
2. Die Verteidigung moniert, der Beschuldigte habe die Forderungen nicht aner- kannt und sie seien unzureichend substantiiert. Insbesondere für die Privatkläge- rin 2 liege einzig ein Bankauszug der Credit Suisse vom 27. April 2021 vor, der Deliktsbetrag sei nicht gesichert worden und so bleibe unklar, wie hoch ein allfälliger Betrag im Couvert gewesen sei. Es handle sich um eine bestrittene und unsubstantiierte Parteibehauptung.
3. Vorab wird auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 54 S. 67 f.).
4. Entgegen der Verteidigung sind die Forderungen sehr wohl durch die Bank- auszüge der Privatklägerinnen 1 - 3 belegt. Wie bereits im Rahmen der Sachver- haltserstellung dargelegt, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerinnen 1 - 3. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb auf die Bankbe- lege, welche mit den Aussagen der Privatklägerinnen 1 - 3 und in zeitlicher Hinsicht mit den Abholungen durch den Beschuldigten übereinstimmen, abgestellt und gestützt darauf die Schadenersatzbegehren gutgeheissen. Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerinnen 1- 3 ist entsprechend zu bestätigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstin- stanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. 1.2. Was die Kosten für die schriftliche Übersetzung von 43 Seiten im Gesamtbe- trag von Fr. 3'870.00 betrifft, welche die Vorinstanz als nicht entschädigungspflich- tig erachtete (Urk. 54 S. 69 f.) und was von der Verteidigung im Berufungsverfahren nun gerügt wird (Urk. 57 S. 14 ff., Urk. 67 S. 12 f.), ist Folgendes festzuhalten: Die Verteidigung geht davon aus, es handle sich bei den Auslagen, welche durch die von ihr in Auftrag gegebene schriftliche Übersetzung entstanden sind, um Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO und diese seien entspre-
- 29 - chend auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Urk. 67 S. 2, Antrag 8, Urk. 57 S. 4, Antrag 8 und Urk. 43 S. 30 unten). Verfahrenskosten nach Art. 422 StPO sind Gebühren und Auslagen, die in einem konkreten Straffall auf Seiten des Staates entstehen. Zu den Auslagen zählen namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) und Kosten für Übersetzungen (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO), welche von Behörden im Strafverfahren angeordnet wurden. Auslagen für Dolmetscherleistungen, welche durch die amtliche Verteidigung veranlasst wurden, sind demgegenüber Baraus- lagen, die – sofern sie notwendig waren – im Rahmen der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) abzugelten sind (Art. 135 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV, vgl. auch BSK StPO-DOMEISEN, Art. 422 N 9). Die Vorinstanz verneinte eine Entschädigungspflicht zu Recht mit dem Argument, die von der Verfahrensleitung nicht autorisierten Kosten seien nicht Teil der Verfah- renskosten. Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren nun vorbringt, es hätte am 25. Oktober 2022 ein 17-minütiges Telefonat mit der erstinstanzlichen Verfah- rensleitung stattgefunden, welches die Übersetzungen zum Inhalt hatte und es sei dabei kein Widerspruch von Seiten der Verfahrensleitung erfolgt, so findet dies in den Akten keine Stütze. Weder ist in den erstinstanzlichen Akten eine Aktennotiz auszumachen, welche eine allfällige Autorisierung bestätigt, noch ergibt sich aus der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin vom 16. Januar 2023, dass am
25. Oktober 2022 ein Telefonat mit dem erstinstanzlichen Gericht stattfand (vgl. Urk. 46). Ob es sich bei den fraglichen Dolmetscherkosten sodann um not- wendige und damit entschädigungspflichtige Auslagen im Sinne von § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 AnwGebV handelt, kann vorliegend offengelassen wer- den. Zum einen focht die amtliche Verteidigung das ihr zugesprochene Honorar von Fr. 21'074.50 (Urk. 54 Dispositivziffer 13) nicht an. Zum anderen wäre der ent- sprechende Entschädigungsentscheid vom 18. Januar 2023 (Urk. 54) nach damals geltendem und auch auf das heutige Verfahren anwendbare Recht (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO) nicht mit Berufung, sondern mit einer eigenständigen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anzufechten gewesen (Art. 135 Abs. 3 lit. a aStPO) und es wäre auf den Antrag im Berufungsverfahren ohnehin nicht einzutreten.
- 30 - 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 4'371.63 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 64). Der Zeitauf- wand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung) ist darin noch nicht enthalten. Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe, zuzüglich des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung, zu entschädigen. Entsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'600.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft was den Schuldspruch bezüglich der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und als Folge davon die Höhe der Strafe und die Dauer der Landesverweisung betrifft. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO – im Umfang 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-8. […]
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen-
- 31 - stände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Geldcouvert (Asservat-Nr. A014'997'092), Geldcouvert (Asservat-Nr. A014'997'138), Zeitung (Asservat-Nr. A014'997'161), Geldcouvert (Asservat-Nr. A014'997'229).
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden iPhones (Asservat-Nrn. A014'997'194 und A014'997'365) sowie die zwei Formulare PCR-Test (Asservat-Nr. A014'997'321) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Postkundenkarte, lautend auf E._____ (Asservat-Nr. A014'997'774), wird E._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und an- dernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Aufenthaltsbe- willigung B, lautend auf F._____ (Asservat-Nr. A014'997'343), wird F._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgege- ben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen dem Migrationsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
13. […]
14. […]
15. [Mitteilungen]
16. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 32 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie
- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmten Fr. 1'000.00 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbe- teiligten verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 73'010.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Mai 2021 als Schadenersatz zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbe- teiligten verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 5'600.– als Schaden- ersatz zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbe- teiligten verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Fr. 17'400.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2021 als Schadenersatz zu bezahlen.
- 33 -
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.00 amtliche Verteidigung.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 (B._____) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Privatklägerin 2 (C._____) (versandt) die Privatklägerin 3 (D._____) (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen 1 - 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern;
- 34 - die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Dispositivziffer 6.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Für den Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 54 S. 4 ff.).
E. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstin- stanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen.
E. 1.2 Was die Kosten für die schriftliche Übersetzung von 43 Seiten im Gesamtbe- trag von Fr. 3'870.00 betrifft, welche die Vorinstanz als nicht entschädigungspflich- tig erachtete (Urk. 54 S. 69 f.) und was von der Verteidigung im Berufungsverfahren nun gerügt wird (Urk. 57 S. 14 ff., Urk. 67 S. 12 f.), ist Folgendes festzuhalten: Die Verteidigung geht davon aus, es handle sich bei den Auslagen, welche durch die von ihr in Auftrag gegebene schriftliche Übersetzung entstanden sind, um Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO und diese seien entspre-
- 29 - chend auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Urk. 67 S. 2, Antrag 8, Urk. 57 S. 4, Antrag 8 und Urk. 43 S. 30 unten). Verfahrenskosten nach Art. 422 StPO sind Gebühren und Auslagen, die in einem konkreten Straffall auf Seiten des Staates entstehen. Zu den Auslagen zählen namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) und Kosten für Übersetzungen (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO), welche von Behörden im Strafverfahren angeordnet wurden. Auslagen für Dolmetscherleistungen, welche durch die amtliche Verteidigung veranlasst wurden, sind demgegenüber Baraus- lagen, die – sofern sie notwendig waren – im Rahmen der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) abzugelten sind (Art. 135 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV, vgl. auch BSK StPO-DOMEISEN, Art. 422 N 9). Die Vorinstanz verneinte eine Entschädigungspflicht zu Recht mit dem Argument, die von der Verfahrensleitung nicht autorisierten Kosten seien nicht Teil der Verfah- renskosten. Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren nun vorbringt, es hätte am 25. Oktober 2022 ein 17-minütiges Telefonat mit der erstinstanzlichen Verfah- rensleitung stattgefunden, welches die Übersetzungen zum Inhalt hatte und es sei dabei kein Widerspruch von Seiten der Verfahrensleitung erfolgt, so findet dies in den Akten keine Stütze. Weder ist in den erstinstanzlichen Akten eine Aktennotiz auszumachen, welche eine allfällige Autorisierung bestätigt, noch ergibt sich aus der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin vom 16. Januar 2023, dass am
25. Oktober 2022 ein Telefonat mit dem erstinstanzlichen Gericht stattfand (vgl. Urk. 46). Ob es sich bei den fraglichen Dolmetscherkosten sodann um not- wendige und damit entschädigungspflichtige Auslagen im Sinne von § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 AnwGebV handelt, kann vorliegend offengelassen wer- den. Zum einen focht die amtliche Verteidigung das ihr zugesprochene Honorar von Fr. 21'074.50 (Urk. 54 Dispositivziffer 13) nicht an. Zum anderen wäre der ent- sprechende Entschädigungsentscheid vom 18. Januar 2023 (Urk. 54) nach damals geltendem und auch auf das heutige Verfahren anwendbare Recht (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO) nicht mit Berufung, sondern mit einer eigenständigen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anzufechten gewesen (Art. 135 Abs. 3 lit. a aStPO) und es wäre auf den Antrag im Berufungsverfahren ohnehin nicht einzutreten.
- 30 -
E. 1.3 Der Beschuldigte ist in Bezug auf den äusseren Sachverhalt grundsätzlich geständig. Namentlich anerkannte er, die Geldpakete abgeholt und danach an eine andere Person namens "I._____" übergeben und die Einzahlungen an den Bitcoin- Automaten getätigt zu haben. Jedoch bestreitet er eine vorsätzliche Tatbegehung und macht geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich Geld in den Zeitungspaketen befunden habe. Er sei selber Opfer und habe lediglich als Taxifahrer Kurierfahrten ausgeführt (Urk. D1/5/8 F/A 6, 39, 74 und 85 - 89, Urk. D1/5/9 F/A 7, Urk. 40 S. 10 ff., Prot. I S. 15 f., Urk. 85 S. 5 ff., Prot. II S. 13 f.). Die Verteidigung argumentierte diesbezüglich, der Beschuldigte habe keinen Vorsatz gehabt, er habe die Betrugs- masche "Falscher Polizist" nicht gekannt und damals auch nicht gewusst, dass Taxifahrer von Hintermännern wiederholt als "Abholer" benutzt würden. Er sei stets mit seinem Taxifahrzeug, welches gut und von weitem sichtbar mit der Mobiltele- fonnummer beschriftet sei, zu den Privatklägerinnen gefahren, um dort die Zeitungspakete abzuholen. Eine Person, die wisse oder in Kauf nehme, dass sie ein Delikt begehe, werde wohl darauf bedacht sein, dass sie nicht erkannt werde. Er sei bereit gewesen, Zeitungspakete zu transportieren gegen Erhalt des recht- mässigen Taxihonorars gemäss Taxameter und habe nicht in Kauf genommen,
- 10 - dass er betrügerisch erlangte Vermögenswerte der Privatklägerinnen 1 - 3 trans- portiere, da er gar nicht gewusst habe, was sich in den Zeitungspaketen befinde. Als er gemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe er dem Auftraggeber "H._____" gesagt, dass er keine Fahrten mehr machen wolle. Sodann sei eine Dro- hung in der Türkei gegen seine beiden Schwestern erfolgt. Ab dem 5. Mai 2021 habe sich der Beschuldigte dann in einer Zwangslage befunden und aus Angst vor Repressalien gegen seine jüngeren Schwestern in der Türkei bis zu seiner Fest- nahme am 7. Mai 2021 noch weitere Anweisungen von "H._____" befolgt (Urk. 57 Rz. 14 ff., Urk. 67 S. 4 ff., Prot. II S. 8 ff. und 12 f.).
E. 1.4 Dem hielt die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung entgegen, die Vorinstanz sei korrekt davon ausgegangen, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei. Die Vorinstanz habe sich umfassend mit sämtlichen Beweismitteln auseinan- dergesetzt und dabei insbesondere die sich in jeder Einvernahme ändernden Aussagen des Beschuldigten detailliert analysiert sowie aufgrund der ständigen Anpassung an die neue Beweislage als offensichtliche Märchengeschichten entlarvt. Zu ergänzen sei lediglich, dass der Beschuldigte nicht nur per Nachrichten, sondern auch telefonisch Instruktionen der Hintermänner entgegen genommen haben müsse, zumal sich die Namen der Privatklägerinnen 1 -3 und das Kuriergut nicht aus den Chatverläufen ergäben und der Beschuldigte ansonsten nicht gewusst hätte, bei welchem Briefkasten er welches Kuriergut abholen musste. Dass der Beschuldigte mit dem Taxifahrzeug zu den Privatklägerinnen gefahren sei, könne auch eine Tarnung sein, um nicht aufzufallen oder um eine Vertei- digungsstrategie zu haben. Schliesslich sei nicht erwiesen, dass die beiden Schwestern des Beschuldigten tatsächlich bedroht worden seien. Die diesbe- züglichen Ermittlungen der türkischen Behörden seien im Nichts verlaufen und mit einer Einstellungsverfügung beendet worden (Urk. 66 S. 2 f., Prot. II S. 7 und 10 ff.).
E. 1.5 Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein vorsätzliches oder
- 11 - zumindest eventualvorsätzliches Handeln wie in der Anklageschrift umschrieben nachgewiesen werden kann.
E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
18. Januar 2023 meldeten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft am
21. bzw. 23. Januar 2023 Berufung an (Urk. 49 und 50). Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgten fristgerecht am 10. März 2023 die Berufungserklä- rung der Staatsanwaltschaft (Urk. 53/1 und 55) sowie am 27. März 2023 diejenige des Beschuldigten (Urk. 53/2 und 57 [inklusive Begründung der Anträge]). Anschlussberufungen gingen keine ein (Urk. 58 und 59).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 4'371.63 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 64). Der Zeitauf- wand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung) ist darin noch nicht enthalten. Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe, zuzüglich des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung, zu entschädigen. Entsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'600.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft was den Schuldspruch bezüglich der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und als Folge davon die Höhe der Strafe und die Dauer der Landesverweisung betrifft. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO – im Umfang 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-8. […]
E. 2.3 Es ist der Vorinstanz vorbehaltlos beizupflichten, was die Würdigung der Aussagen der Privatklägerinnen 1 - 3 betrifft (Urk. 54 S. 19 f. und S. 33). Sie sind als glaubhaft und nachvollziehbar zu qualifizieren und stehen mit den objektiven Beweismitteln in Einklang. Es finden sich keinerlei Lügensignale oder anderweitige Hinweise, die auf falsche, übertriebene oder zu Unrecht belastende Depositionen hindeuten würden. Es kann ohne Weiteres auf die Aussagen der Privatklägerinnen 1 - 3 abgestellt werden. Zum Anklagesachverhalt den Beschuldigten betreffend ist hervorzugeben, dass weder die Privatklägerin 1 noch die Privatklägerin 3 Aussa- gen zur Person oder zum Tatbeitrag des Beschuldigten machen konnten, da sie die Abholungen nicht wahrgenommen hatten (Urk. D1/7/2 F/A 39 f. und Urk. D3/5 F/A 62). Einzig die Privatklägerin 2 äusserte sich zur Abholung. So deponierte sie, beobachtete zu haben, wie der Abholer die Zeitung aufgemacht und hineinge- schaut habe, ob etwas darin sein (Urk. D2/5 F/A 8 und 35 f.). Sodann beschrieb sie den Abholer und dessen Auto wie folgt: Der Abholer sei männlich, eher kleiner (ca. 160 bis 170 cm), ca. 40 bis 50 Jahre alt, osteuropäischer Typ, eher jugo- slawischer Einschlag, habe eine ausländische Sprache gesprochen mit normaler männlicher Stimme, habe eine helle Hautfarbe, dunklere kurze Haare und keine Behaarung im Gesicht. Das Fahrzeug sei dunkel, vermutlich schwarz gewesen, eine ältere Limousine mit ZH-Kennzeichen, die erste Ziffer von links sei "7" gewe-
- 12 - sen, wie viele Stellen das Kennzeichen gehabt habe, könne sie nicht mehr sagen (Urk. D2/4 F/A 74 f.). Dieses Signalement trifft zumindest indiziell auf den Beschul- digten und sein Fahrzeug (inklusive Kennzeichen) zu (Urk. D1/2/1) und korrespon- diert mit dem Eingeständnis des Beschuldigten, an besagtem Datum aus dem Milchkasten an der Adresse der Privatklägerin 2 ein "Paket" abgeholt zu haben.
E. 2.3.1 Sodann argumentiert die Verteidigung auch im Berufungsverfahren damit, der Beschuldigte habe sich in einem rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB befunden. Sie wiederholt, der Beschuldigte habe aufgrund von Anrufen von "H._____" am 5. Mai 2021 seine beiden jüngeren Schwestern und allenfalls seine Stiefmutter in der Türkei in Gefahr gesehen. Es seien die Rechtsgüter Leben und körperliche Gesundheit der Schwestern dem Rechtsgut Eigentum gegenüber gestanden. Der Beschuldigte habe sich deshalb am 5., 6. und 7. Mai 2021 dazu entschieden, die Anweisungen von "H._____" weiterhin zu befolgen und damit all- fällige Eigentums- bzw. Vermögensrechte einer ihm unbekannten Person zu verletzen (vgl. Urk. 57 S. 8 ff., Urk. 67 S. 5 ff.).
E. 2.3.2 Zum einen ist mit Verweis dem zutreffenden Ergebnis der Vorinstanz bei- zupflichten, dass eine Notstandssituation zu verneinen ist (vgl. Urk. 54 S. 40). Das gesamte Aussageverhalten des Beschuldigten – wie an anderer Stelle bereits aus-
- 18 - geführt – ist zu unzuverlässig und ergebnisorientiert, als dass ohne Weiteres auf seine Schilderungen abgestellt werden könnte. Auch bestätigt sich die Darstellung des Beschuldigten anhand objektiver Anhaltspunkte nicht. Der Beschuldigte erstat- tete bei der Oberstaatsanwaltschaft Izmir aufgrund der von ihm vorgebrachten Telefonanrufe Strafanzeige wegen Drohung. Es wurde daraufhin von den türki- schen Behörden eine Untersuchung durchgeführt und die Inhaber der drei Telefon- nummern, mit welchen "H._____" die Schwestern angerufen haben soll, eruiert. Offenbar handelt es sich bei den formellen Inhabern der Telefonanschlüsse um syrische Staatsangehörige, die angaben, dass ihnen diese Anschlüsse nicht gehö- ren würden und sie sie nicht benutzen. Mangels rechtsgenüglicher Beweise wurde das Strafverfahren schliesslich eingestellt und in der Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft Izmir festgehalten, es sei in der Türkei Praxis, dass für Telefonanschlüsse "Pseudoverträge" auf syrische Staatsangehörige ausgestellt würden. In welchem Kontext und aus welchen Beweggründen solche "Pseudover- träge" gemacht werden, erschliesst sich aus der Verfügung nicht (Urk. 44/3 und 44/5). Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe am 5. Mai 2021, nachdem ihm seine Schwestern mitgeteilt hätten, ein "H._____" habe sie angerufen, selber "H._____" angerufen, um zu fragen, was los sei (Urk. D1/5/7 F/A 6f., Urk. D1/5/8 F/A 98, Urk. 43 S. 19), so findet dies in der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten keine Stütze. Der Beschuldigte hat in seinen Kontakten die Nummer 1 auf den Namen "H._____ 2" und die Nummer 2 auf den Namen "H._____" ge- speichert (Urk. D1/6/1). Es handelt sich dabei um besagten "H._____" (vgl. Urk. D1/5/7 F/A 20 ff.). Am 5. Mai 2021 ist kein Anruf von der Telefonnummer des Be- schuldigten (3) auf eine dieser beiden Nummern verzeichnet. Jedoch erhielt der Beschuldigte von "H._____ 2" offenbar um 13.00 Uhr einen Anruf (Urk. D1/6/11) und ab 13.27 Uhr ist im Chatprotokoll der übliche Verlauf des Versandes von Fotos mit Bitcoin-Quittungen auf die Nummer von "H._____ 2" verzeichnet, wie dies auch dem modus operandi der Tat der Tage zuvor entsprach (Urk. D1/4/16). Insgesamt vermag der Beschuldigte deshalb mit seinem Vorbringen, seine Familienmitglieder seien bedroht worden und es sei ihm deshalb ab dem 5. Mai 2021 ein rechtferti- gender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB zuzugestehen, nicht zu überzeugend. Dass in diesem entlastenden Punkt nicht auf den Beschuldigten abgestellt werden
- 19 - kann, hat er sich letztlich denn auch selber zuzuschreiben, zumal sich seine Aus- sagen durchwegs, mithin nicht nur zu Beginn der Untersuchung, als er wegen der angeblichen Drohung noch nicht aussagen konnte (vgl. Urk. D1/5/9 F/A 53 ff.), als diffus und inkonsistent erwiesen. Folglich erübrigt sich damit auch die Prüfung des eventualiter geltend gemachten Standpunktes, es habe ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) vorgelegen.
E. 2.4 Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, schob deren Vollzug auf und setzte eine Probezeit von 2 Jahren fest (Urk. 54 Dis- positivziffer 2 und 3). Die Verteidigung beantragt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch, subeventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von unter 12 Monaten (Urk. 57 S. 2). Die Staatsanwaltschaft erachtet eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten als adäquat (Urk. 55 S. 2).
2. Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 44 ff.). Beim gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ist in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) vom alten Recht, welches eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht, und nicht vom seit 1. Januar 2023 geltenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) auszugehen.
E. 2.5 In Bestätigung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten der Anklagesachverhalt grundsätzlich erstellt (Urk. 54 S. 33 f.), es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass er bei seinen Kurierfahrten deliktisch erlangte Gelder abholte und die von den Hintermännern initiierten illega- len Machenschaften zumindest unterstützte und durch die Einzahlungen an den Bitcoin-Automaten die Herkunft bzw. Spur der Gelder verwischte. Jedoch kann dem Beschuldigten aufgrund des Untersuchungsergebnisses bezüglich des gewerbs- mässigen Betrugs nicht nachgewiesen werden, dass seine Tathandlung über eine Hilfeleistung hinausging. Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche sich aufgrund des engen Konnexes mehrheitlich im Rahmen der rechtlichen Würdigung finden, zu verweisen (Urk. 54 S. 37 ff.) und sie in ihrem zutreffenden Ergebnis zum inneren Sachverhalt zu bestätigen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Gehilfen- schaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie als mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urk. 54 S. 34 und 71). Die Staatsanwaltschaft beantragt auch im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs betreffend mehrfache Geldwäscherei (Urk. 55 S. 2, Urk. 66 S. 2 ff., Prot. II S. 7). Die Verteidigung sieht die Tatbestände als nicht erfüllt und beantragt
- 16 - einen Freispruch, eventualiter einen Schulspruch wegen mehrfacher Geldwäsche- rei (Urk. 57 S. 2, Urk. 67 S. 1 ff., Prot. II S. 8 ff.).
E. 3 Zur Berufungsverhandlung vom 8. April 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlicher Verteidigerin MLaw X._____ sowie Staatsanwalt
- 8 - MLaw Baici. Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfah- ren ist spruchreif.
E. 3.1 Zunächst ist für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug die objek- tive und subjektive Tatschwere zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzulegen. Der Beschuldigte ist dabei als Gehilfe milder zu bestrafen, als die eigentlichen Täter (Art. 25 StGB). Die Vorinstanz hat das Verschulden als nicht mehr leicht eingestuft und 19 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachtet (Urk. 54 S. 47 f.). Diese
- 20 - Beurteilung ist in der Strafhöhe nicht zu korrigieren, jedoch in der Verschuldensbe- wertung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschuldigte innert kurzer Zeit von drei Privatklägerinnen Geldbeträge im Umfang von Fr. 96'000.00 abgeholt und dabei ein grosses Risiko in Kauf genommen, ertappt zu werden, da er von den beteiligten Tätern bei der Ausführung der Tat als Einziger physisch in Erscheinung trat. Aufgrund des Beweisergebnisses kann sodann nicht nachgewie- sen werden, dass der Beschuldigte massgeblich vom Deliktserlös von Fr. 96'000.00 profitierte, sondern eine (nicht quantifizierbare) um einiges kleinere Beteiligung erhielt. Seine kriminelle Energie ist letztlich als gering einzustufen, da er lediglich auf Geheiss der Hintermänner tätig wurde und von deren Handeln und Aufträgen abhängig war. Er hatte letztlich eine klar untergeordnete, ausführende Rolle inne. Er war Bote und Handlanger, was sich auch aus den diversen Chatprotokollen er- gibt (vgl. Urk. D1/4). Das objektive Tatverschulden ist als eher noch leicht einzu- ordnen. In subjektiver Hinsicht ist sicherlich das eventualvorsätzliche Handeln, die egoistische, habgierige Motivation erwähnenswert und der Umstand, dass der Beschuldigte vom deliktischen Handeln ohne Weiteres hätte Abstand nehmen könne, was er aber, trotz mehrmaliger Gelegenheiten, nicht tat. Er hörte mit den Abholungen und den Einzahlungen erst auf, als er am 7. Mai 2021 verhaftet wurde, und damit aufgrund äusserer Umstände. Zutreffend legt die Vorinstanz dar, dass die behauptete Drohung durch "H._____" aufgrund des unglaubhaften Vorbringens des Beschuldigten folgerichtig auch bei der Strafzumessung keinen Eingang findet. Das subjektive Verschulden vermag das objektive insgesamt nicht zu relativieren und es ist mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe vom 19 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 3.2 Hinsichtlich der mehrfachen Geldwäscherei hat die Vorinstanz korrekt erwo- gen, der Beschuldigte habe vom 27. April bis 6. Mai 2021 mehrmals Gelder in der Höhe von rund Fr. 96'000.00 gewaschen, indem er es an Bitcoin-Automaten einbe- zahlt und die entsprechenden Belege an die Hintermänner zugestellt habe. Der Beschuldigte hat auch hierbei lediglich eine geringe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die Einzahlung der Gelder ist als Fortsetzung der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug zu sehen und nicht als eigenständiges, losgelöstes Delikt. Zudem war das Tatvorgehen einigermassen simpel und erforderte weder
- 21 - eine aufwändige Planung noch besondere betriebswirtschaftlichen oder sonstige spezifischen Fachkenntnisse. In subjektiver Hinsicht zeigt sich auch hier die egois- tische Motivation. Der Beschuldigte war einzig auf seinen finanziellen Vorteil bedacht und hätte jederzeit mit dem deliktischen Handeln aufhören können. Die Vorinstanz hat im Ergebnis das Tatverschulden zu Recht als leicht und damit im unteren Drittel des Strafrahmens eingestuft. Jedoch ist die Einzelstrafe von
E. 3.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt (Urk. 54 S. 50 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte und aktualisierte der Beschuldigte, er habe Herz- und neuerdings auch psychische Probleme, die insbesondere medi- kamentös behandelt würden. Aufgrund der Medikamenteneinnahme könne er nicht mehr so oft Taxi fahren und verdiene noch ca. Fr. 1'000.00 bis Fr. 2'500.00. Sein Mietanteil betrage ca. Fr. 900.00. Weiter führte der Beschuldigte aus, seine Schul- den beliefen sich auf ca. Fr. 50'000.00, wobei er diese in monatlichen Raten à Fr. 300.00 abzahle (Urk. 65 S. 1 ff., Urk. 68). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten wirken sich nach wie vor strafzumessungsneutral aus. Vorstrafen liegen keine vor (Urk. 63). Die wenigen Zugeständnisse des Beschuldigten können sodann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zum einen stellte er sich dabei als angebliches Opfer der Hintermänner dar und distan- zierte sich von einem deliktischen Handeln, zum anderen stiftete er durch sein Aussageverhalten mehr Verwirrung als dass er zur Klärung beitrug.
E. 3.4 Insgesamt ist damit der Beschuldigte für sein strafrechtlich relevantes Verhal- ten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 21 Tagen ist ihm dabei anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 3.5 Was den Vollzug der Freiheitsstrafe betrifft, kann vollständig auf die Ausfüh- rungen und das Fazit der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 52 ff.). Mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nach wie vor erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat sich beim
- 22 - Beschuldigten zwischenzeitlich nichts ereignet, was zu einer ungünstigen Prognose führen würde. Dem Beschuldigten ist deshalb eine bedingte Strafe zu gewähren. Da es sich um einen Ersttäter handelt und keine weiteren Anzeichen bestehen, dass eine längere Bewährung notwendig erscheint, ist die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 2 Jahren ohne Weiteres angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen mit entsprechender Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 54 Dis- positivziffer 4). Der Beschuldigte ist mit der Landesverweisung nicht einverstanden, beantragt jedoch subeventualiter, es sei zumindest von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen (Urk. 57 S. 2, Urk. 67 S. 2). Die Staats- anwaltschaft spricht sich auch im Berufungsverfahren für eine Landesverweisung aus, erachtet jedoch bei der Dauer 8 Jahre als angemessen (Urk. 55 S. 2, Urk. 66 S. 2).
2. Das erstinstanzliche Urteil hat die allgemeinen Voraussetzungen der Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB umfassend ausgeführt, darauf wird vorab verwiesen.
3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren, wie bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens, geltend, es liege ein persönlicher Härtefall vor. Zudem könne nicht von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffent- liche Ordnung ausgegangen werden. Konkret argumentiert sie, der 54-jährige Beschuldigte sei seit seinem 19. Lebensjahr in der Schweiz wohnhaft und sei nach der damaligen Gesetzeslage noch im Jugendalter gewesen. Während diesen 34 Jahren sei er deliktsfrei gewesen, habe sich eine Existenz aufgebaut und sei nie sozialhilfeabhängig gewesen. Zuerst sei er mit einer Schweizerin verheiratet gewe- sen und hernach mit einer schweizerisch-portugiesischen Doppelbürgerin, mit der er die gemeinsame Tochter J._____, geboren am tt. Mai 2003, habe. Von der Mutter der Tochter lebe er schon länger getrennt, sie würden aber ein freundschaft- liches Verhältnis pflegen und hätten die Tochter gemeinsam gross gezogen. Zu
- 23 - seiner unterdessen erwachsenen Tochter pflege er ein sehr enges Verhältnis. Seine aktuelle Ehefrau, A._____, lebe in der Türkei. Er könne für sie nicht finanziell aufkommen, wenn sie in der Schweiz leben würde und wolle auf keinen Fall von der Sozialhilfe abhängig sein. Beruflich sei der Beschuldigte ein kontaktfreudiger und geschäftsorientierter selbständiger Taxichauffeur, der für seinen Lebensunterhalt, den Unterhalt seiner Frau und teilweise noch zur Unterstützung seiner Tochter aufkomme. Er spreche Deutsch, verstehe Schweizerdeutsch, und habe in der Schweiz Freunde im geschäftlichen und privaten Umfeld. Eine Landes- verweisung würde es dem Beschuldigten verunmöglichen, seine Tochter regel- mässig zu sehen, was die enge Tochter-Vater-Beziehung stark belasten würde. Was die Schulden des Beschuldigten betreffe, so würde er die mit monatlichen Abzahlungen verringern. Dies dürfe nicht dazu führen, dass seine gute wirtschaft- liche Integration verneint würde. Sollte er die Schweiz verlassen müssen, würde er in der Türkei vor dem wirtschaftlichen Nullpunkt stehen. Anders als von der Vorinstanz angenommen, könne er in der Türkei seinen Lebensunterhalt und die (freiwillige) finanzielle Unterstützung seiner Tochter, seiner Ehefrau und den Abbau der Schulden durch die monatlichen Zahlungen durch eine Tätigkeit als Taxifahrer voraussichtlich nicht mehr bestreiten, da das erwartete Einkommen zu gering aus- fallen würde. Zwar sei seine Verbindung zu seinen beiden jüngeren Schwestern und der Stiefmutter seit dem Tod seines Vaters stärker geworden, da er die drei Frauen finanziell und administrativ unterstütze, jedoch habe er vorwiegend mit seiner Kernfamilie, namentlich seiner Tochter J._____ eine enge Verbindung. Dass der Beschuldigte beabsichtige nach seiner Pensionierung, frühestens Ende 2034, zurück in die Türkei zu gehen, hänge damit zusammen, dass er dann seinen (frei- willigen) finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und den Familien- mitgliedern in der Türkei und der Schweiz ohne Arbeit nachkommen könne. Zudem könne er dann jeweils nach Bedarf in die Schweiz kommen und seine dannzumal über 30-jährige Tochter J._____ besuchen. Zum Gesundheitszustand führte die Verteidigung sodann aus, dass sich dieser seit der Hauptverhandlung am
18. Januar 2023 zunehmend verschlechtert habe. Der Beschuldigte habe Herzpro- bleme, Kehlkopfprobleme und psychische Probleme (depressive Störung, posttraumatisches Belastungssyndrom, Angststörung und anhaltende Schmerz-
- 24 - störung). Im Mittelpunkt stünden die psychischen Probleme. Gemäss Arztbericht vom 7. März 2023 fehlten in der Türkei geeignete Therapiemöglichkeiten, weshalb eine Landesverweisung seinen Gesundheitszustand verschlimmern und gar ein Suizid drohen könnte (Urk. 57 S. 9 ff., Urk. 67 S. 8 ff., Urk. 68).
4. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vorliegt und der Beschuldigte, welcher nicht über die schweizeri- sche Staatsangehörigkeit verfügt, grundsätzlich des Landes zu verweisen sei. Ebenso hat sie sehr differenziert und sorgfältig eine Härtefallprüfung vorgenommen und sich dabei sehr einlässlich mit den Kriterien "familiäre Verhältnisse/soziale Integration", "wirtschaftliche Integration", "Wiedereingliederung in der Türkei" und "Gesundheitszustand des Beschuldigten" auseinandergesetzt und mit zutreffen- dem Fazit einen persönlichen Härtefall verneint (Urk. 54 S. 57 ff.). Das Ergebnis der Vorinstanz kann ohne Relativierung bestätigt werden. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren nichts zu ändern, zumal sich bereits das vorinstanzliche Urteil weitestgehend damit auseinandersetzte. Dazu im Einzelnen Folgendes: Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte als junger Erwachsener in die Schweiz kam und seit über drei Jahrzehnten hier lebt. Dies vermag jedoch für sich alleine betrachtet nicht einen persönlichen Härtefall zu begründen, was auch die Verteidigung richtigerweise erkennt (vgl. Urk. 57 S. 10). Die übrigen Gründe und Lebensumstände, die der Beschuldigte vorbringen lässt, sind insgesamt zu wenig stichhaltig und ausgeprägt, als dass in der Summe ein Härtefall bejaht werden könnte. Selbstverständlich ist nachvollziehbar, dass es den Beschuldigten hart treffen würde, wenn er die Schweiz nach über 35 Jahren verlassen und hier seine Selbständigkeit als Taxi- fahrer aufgeben müsste sowie seine Tochter nicht mehr so oft sehen könnte. Was das wirtschaftliche Fortkommen betrifft, so verfügt der Beschuldigte über eine breit gefächerte berufliche Erfahrung und es spricht nichts dagegen, dass er sich auch in der Türkei oder anderswo als Taxichauffeur selbständig machen könnte. Sodann ist seine Tochter volljährig, hat eine Berufsausbildung als Kauffrau abgeschlossen und arbeitet bei der K._____ (Urk. 40 S. 4, Urk. 65 2). Sie steht auf eigenen Beinen und ist als erwachsene Frau nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung oder Betreuung durch ihren Vater angewiesen. Selbstredend wird die Vater-Tochter-
- 25 - Beziehung durch die Ausweisung des Beschuldigten stark tangiert und werden sie neue Wege finden müssen, namentlich Besuche durch die Tochter und Video- telefonie, um ihre Beziehung zu pflegen. Dies ist jedoch unter dem Titel von Art. 66a StGB grundsätzlich hinzunehmen. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist vor- liegend im Falle einer Landesverweisung keine Verletzung von Art. 8 EMRK auszumachen. Zu den übrigen familiären Beziehungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aktuell mit einer Frau verheiratet ist, welche in der Türkei lebt und die er regelmässig besucht. Auch wenn seine Ehefrau für ihn zweitrangig ist und er diese Ehe herunterspielt, so hat er A._____ doch immerhin 2021 geheiratet und finanziert ihren Lebensunterhalt (Urk. 40 S. 5 und 25, Urk. 65 S. 4 f.) und hat sich damit nicht etwa nur für eine lose, unverbindliche Beziehung entschieden, sondern für eine verbindende Lebensform. Zudem hat er acht in der Türkei lebende Ge- schwister. Um zwei Schwestern kümmert er sich gemäss Ausführungen der Vertei- digerin sowohl finanziell als auch administrativ. All diese Umstände sprechen für eine positive Wiedereingliederung in der Türkei, für seine Heimatverbundenheit und seine dortige familiäre Einbindung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine Zukunft mittelfristig nicht in der Schweiz, sondern in seinem Heimatland, der Türkei, sieht. Sodann erwecken sowohl die Ausführungen der Verteidigung als auch die Aussagen des Beschuldigten den starken Eindruck, dass der Beschuldigte vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Vorteile in der Schweiz lebt und nicht, weil er sich derart stark integriert hat und sich mit der hiesigen Gesellschaft und Kultur identifiziert. So sagte er anlässlich der Hauptverhandlung auf die Frage, weshalb er noch in der Schweiz lebe, als erstes aus, um seinen Unterhalt zu finanzieren und wenn er nicht mehr arbeiten könne, gehe er in die Türkei, dort könne er mit seiner Pension gut leben, in der Schweiz hingegen nicht (vgl. Urk. 40 S. 10). Der Beschul- digte lässt abschliessend gesundheitliche Gründe ins Feld führen. Gesundheitliche Probleme als solches reichen nicht aus, um einen persönlichen Härtefall zu beja- hen. Auch reicht nicht aus, dass Psychotherapien in der Schweiz als solche besser als jene in der Türkei sind. Selbst wenn der Beschuldigte traumatisiert und behand- lungsbedürftig ist, vermag die Verteidigung nicht darzulegen, inwiefern der Gesund- heitszustand des Beschuldigten derart gravierend und im Gegenzug die Gesund- heitsversorgung in der Türkei derart mangelhaft ist, dass mit Blick auf die bundes-
- 26 - gerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom
18. Oktober 2023 E. 3.2.3. mit weiteren Hinweisen) aus humanitären Gründen von einem Härtefall auszugehen wäre, weil im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr bestünde, dass er aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglich- keiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge. Vielmehr ist aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschuldigten sowie der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei anzunehmen, dass sich der Beschuldigte auch dort adäquat behandeln lassen kann. Im Übrigen ist selbst dem von der Verteidigung eingereichten Arztbericht vom 7. März 2024 zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Türkei zumindest medikamentös behandelt werden kann (Urk. 68 S. 5). Der Beschuldigte ist intelligent und es ist anzunehmen, dass er weiss, wie er sich im dortigen Gesundheitssystem Hilfe holen kann. Unter diesen Umständen erübrigt sich an sich eine weitergehende Interessenabwägung. Gleich- wohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die öffentlichen Interes- sen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungspotenzials die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
5. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angeordnete Landesver- weisung zu bestätigen. Hinsichtlich der Dauer sind bei einem noch leichten Verschulden und bezüglich der Rolle als Gehilfe 5 Jahre durchaus angemessen und entsprechend anzuordnen.
E. 4 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 4 (Landesverweisung und Ausschreibung im SIS), 5 - 7 (Zivilforderungen), 8 (Einziehung), 13 und 14 (Kostenfestsetzung und
- auflage) (Urk. 57, Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft appelliert sodann gegen den Schuldspruch betreffend Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Dispositiv- ziffer 1, Spiegelstrich 1), die Bemessung und den Vollzug der Strafe (Dispositiv- ziffern 2 und 3) sowie die Dauer der Landesverweisung (Dispositivziffer 4 Abs. 1) (Urk. 55, Urk. 66). Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 18. Januar 2023 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 9 - 12) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
E. 5 Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich aus- einanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Sachverhalt
E. 6 Was die Ausschreibung im Schengener Informationssystem betrifft, so hat die Vorinstanz diese mit zutreffenden Argumenten vorgesehen (Urk. 54S. 63 ff.). Dar- auf wird ohne Weiterungen verwiesen. Was die Einwände der Verteidigung betrifft (vgl. Urk. 57 S. 13), so sind diese nicht zu hören. Zum einen wurde eine Freiheits- strafe von 24 Monaten ausgesprochen. Zum anderen setzt Art. 24 Abs. 2 Bst. a
- 27 - SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straf- tatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8). VI. Einziehungen
1. Die Vorinstanz entschied, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'000.00 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
2. Die Verteidigung hält dem im Berufungsverfahren entgegen, es handle sich dabei um einen Teilbetrag der Untermiete, welche der Beschuldigte von seinem Untermieter erhalten habe und nicht um deliktische Vermögenswerte. Entspre- chend sei bei einem vollständigen Freispruch die Barschaft dem Beschuldigten her- auszugeben.
3. Nachdem im vorliegenden Verfahren ein Schuldspruch erfolgt und im Übrigen auch nicht deliktisch erlangte Vermögenswerte im Sinne vom Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt werden können, geht die Argu- mentation der Verteidigung an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat sich zu Recht für eine Verwendung zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ausgesprochen und der erstinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen. VII. Zivilforderungen
1. Der Beschuldigte wurde durch das vorinstanzliche Urteil verpflichtet, je in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbeteiligten der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 73'010.00 zuzüglich 5% Zins ab 5. Mai 2021, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 5'600.00 und der Privatklägerin 3 (D._____) Fr. 17'400.00 zuzüglich 5% Zins ab 30. April 2021 als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 54 Dispositivziffern
- 28 - 5 - 7).
2. Die Verteidigung moniert, der Beschuldigte habe die Forderungen nicht aner- kannt und sie seien unzureichend substantiiert. Insbesondere für die Privatkläge- rin 2 liege einzig ein Bankauszug der Credit Suisse vom 27. April 2021 vor, der Deliktsbetrag sei nicht gesichert worden und so bleibe unklar, wie hoch ein allfälliger Betrag im Couvert gewesen sei. Es handle sich um eine bestrittene und unsubstantiierte Parteibehauptung.
3. Vorab wird auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 54 S. 67 f.).
4. Entgegen der Verteidigung sind die Forderungen sehr wohl durch die Bank- auszüge der Privatklägerinnen 1 - 3 belegt. Wie bereits im Rahmen der Sachver- haltserstellung dargelegt, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerinnen 1 - 3. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb auf die Bankbe- lege, welche mit den Aussagen der Privatklägerinnen 1 - 3 und in zeitlicher Hinsicht mit den Abholungen durch den Beschuldigten übereinstimmen, abgestellt und gestützt darauf die Schadenersatzbegehren gutgeheissen. Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerinnen 1- 3 ist entsprechend zu bestätigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen-
- 31 - stände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Geldcouvert (Asservat-Nr. A014'997'092), Geldcouvert (Asservat-Nr. A014'997'138), Zeitung (Asservat-Nr. A014'997'161), Geldcouvert (Asservat-Nr. A014'997'229).
E. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden iPhones (Asservat-Nrn. A014'997'194 und A014'997'365) sowie die zwei Formulare PCR-Test (Asservat-Nr. A014'997'321) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
E. 11 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Postkundenkarte, lautend auf E._____ (Asservat-Nr. A014'997'774), wird E._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und an- dernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 12 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Aufenthaltsbe- willigung B, lautend auf F._____ (Asservat-Nr. A014'997'343), wird F._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgege- ben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen dem Migrationsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 13 […]
E. 14 […]
E. 15 [Mitteilungen]
E. 16 [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 32 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie
- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmten Fr. 1'000.00 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbe- teiligten verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 73'010.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Mai 2021 als Schadenersatz zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbe- teiligten verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 5'600.– als Schaden- ersatz zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbe- teiligten verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Fr. 17'400.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2021 als Schadenersatz zu bezahlen.
- 33 -
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.00 amtliche Verteidigung.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 (B._____) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Privatklägerin 2 (C._____) (versandt) die Privatklägerin 3 (D._____) (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen 1 - 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern;
- 34 - die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Dispositivziffer 6.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230159-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 8. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt MLaw L. Baici, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Januar 2023 (DG220168)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. September 2022 (Urk. D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem (SIS) angeordnet.
5. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbeteiligten verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 73'010.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Mai 2021 als Schadenersatz zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbeteiligten verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) den Betrag in der Höhe von CHF 5'600.– als Schadenersatz zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbeteiligten verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) den Betrag in der Höhe von CHF 17'400.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2021 als Schadenersatz zu bezahlen.
- 3 -
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlag- nahmte Barschaft in der Höhe von CHF 1'000.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Geldcouvert (Asservat-Nr. A014'997'092), Geldcouvert (Asservat-Nr. A014'997'138), Zeitung (Asservat-Nr. A014'997'161), Geldcouvert (Asservat-Nr. A014'997'229).
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden iPhones (Asservat-Nrn. A014'997'194 und A014'997'365) sowie die zwei Formulare PCR-Test (Asservat-Nr. A014'997'321) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlag- nahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Postkundenkarte, lautend auf E._____ (Asservat-Nr. A014'997'774), wird E._____ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlag- nahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Aufenthaltsbewilligung B, lautend auf F._____ (Asservat-Nr. A014'997'343), wird F._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf ei- ner Frist von 30 Tagen dem Migrationsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren
- 4 - CHF 2'400.00 Rückwirkende Teilnehmeridentifikation CHF 1'760.00 Kosten Auswertung Mobiltelefone CHF 21'074.50 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. [Mitteilungen]
16. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 ff.)
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 57 S. 2 f. und Urk. 67 S. 1 f.) 1 Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug der mehrfachen Geldwäscherei), 2 (Bemessung der Strafe), 3 (Vollzug der Strafe),
4. (Landesverweis und Ausschreibung im SIS), 5,6,7(Zivilforderungen Dossiers 1-3), 8 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft), 13 (Ansetzung der Verfahrenskosten), 14 (Kostenauferlegung),
- 5 - des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2023 aufzuheben. 2 Zu Dispositiv-Ziffer 1: Dementsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossiers 1-3) freizusprechen. 3 Zu Dispositiv-Ziffer 1: Dementsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Dossiers 1-3) freizusprechen. 4 Zu Dispositiv-Ziffer 1 (Eventualbegehren): Eventualiter sei in Gutheissung seiner Berufung jedenfalls vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbs- mässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen; er sei in Korrektur des erstinstanzlichen Urteils wegen mehrfacher Geldwäsche- rei schuldig zu sprechen und entsprechend milder zu bestrafen; von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im Schengener Informations- system sei abzusehen. 5 Zu Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 (Subeventualbegehren): Subeventualiter sei im Falle eines vollständigen oder teilweisen Schuldspruchs im Sinne von Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils eine bedingte Freiheitsstrafe von unter 12 Monaten auszusprechen (unter Anrechnung der 21 Tage Untersuchungs- haft) und es sei auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten. 6 Zu Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7: Auf die Zivilforderungen (Dossiers 1-3) sei nicht einzutreten; eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 7 Zu Dispositiv-Ziffer 8: Die beschlagnahmte Barschaft in Höhe von CHF 1'000.00 sei dem Beschuldigten zur freien Verwendung herauszugeben. 8 Zu Dispositiv-Ziffer 13: Die Dolmetscherkosten gemäss Entschädigungsbe- legt (Schreiben der Verteidigung an die Vorinstanz vom 2. Dezember 2022)
- 6 - seien als Teil der Verfahrenskosten aufzunehmen und auf die Staatskasse zu nehmen. 9 Zu Dispositiv-Ziffer 14: Die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils seien auf die Staatskasse zu nehmen. 10 In Bezug auf Dispositiv-Ziffern 9, 10, 11 und 12 sei im Sinne des erstinstanz- lichen Urteils zu entscheiden. 11 Es sei der beschuldigten Person, Herrn A._____, im Falle des Freispruchs für die zu Unrecht erstandene Haft eine angemessene Genugtuung von mind. CHF 200.00 pro Tag (zuzgl. Verzugszins von 5% ab mittlerem Verfall) zu ent- richten. 12 Eventualiter sei – für den Fall der Verurteilung zu einer höheren als 14-mona- tigen Freiheitsstrafe – der teilbedingte Vollzug zu gewähren, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil auf 6 Monate beschränkt werden soll, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 13 Es seien die Gebühren für die amtliche Verteidigung gemäss heute einge- reichter Kostennote, zuzüglich der heute aufgewendeten Zeit, zu gewähren. 14 Die Anträge der Staatsanwaltschaft Ziffern 1-7 gemäss der Berufungs- erklärung vom 8. März 2023 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 15 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staats- kasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55 S. 2 und Urk. 66 S. 2.)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher Geld- wäscherei (Dispositiv Ziff. 1).
- 7 -
2. Zusätzliche Schuldigsprechung von A._____ wegen gewerbsmässigen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB anstelle der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Dispositiv Ziff. 1).
3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, wovon 21 Tage durch Haft erstanden sind (Dispositiv Ziff. 2).
4. Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziff. 3).
5. Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren und Anordnung der Aus- schreibung dieser Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Dispositiv Ziff. 4).
6. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziff. 5 ff.).
7. Unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Beschul- digten A._____. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Für den Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 54 S. 4 ff.).
2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
18. Januar 2023 meldeten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft am
21. bzw. 23. Januar 2023 Berufung an (Urk. 49 und 50). Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgten fristgerecht am 10. März 2023 die Berufungserklä- rung der Staatsanwaltschaft (Urk. 53/1 und 55) sowie am 27. März 2023 diejenige des Beschuldigten (Urk. 53/2 und 57 [inklusive Begründung der Anträge]). Anschlussberufungen gingen keine ein (Urk. 58 und 59).
3. Zur Berufungsverhandlung vom 8. April 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlicher Verteidigerin MLaw X._____ sowie Staatsanwalt
- 8 - MLaw Baici. Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfah- ren ist spruchreif.
4. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 4 (Landesverweisung und Ausschreibung im SIS), 5 - 7 (Zivilforderungen), 8 (Einziehung), 13 und 14 (Kostenfestsetzung und
- auflage) (Urk. 57, Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft appelliert sodann gegen den Schuldspruch betreffend Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Dispositiv- ziffer 1, Spiegelstrich 1), die Bemessung und den Vollzug der Strafe (Dispositiv- ziffern 2 und 3) sowie die Dauer der Landesverweisung (Dispositivziffer 4 Abs. 1) (Urk. 55, Urk. 66). Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 18. Januar 2023 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 9 - 12) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
5. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich aus- einanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft brachte für den Zeitraum 27. April 2021 bis 7. Mai 2021 drei Sachverhaltskomplexe zur Anklage. Sie wirft dem Beschuldigten darin im Wesentlichen vor, sich zusammen mit nicht weiter bekannten Mittätern zum Nach- teil der drei Privatklägerinnen B._____(Dossier 1), C._____ (Dossier 2) und D._____ (Dossier 3) des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB) schuldig gemacht und mit dem ertrogenen Geld durch Einzahlun- gen an Bitcoin-Automaten zusätzlich den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) erfüllt zu haben. Dabei habe sich einer der weiteren beteiligten Täter (genannt "G._____") am Telefon gegenüber den Privatklägerinnen als Mitarbeiter
- 9 - der Kantons- bzw. Stadtpolizei Zürich ausgegeben, die Privatklägerinnen dazu ge- bracht, Bargeld von ihren Bankkonti abzuheben und in ihrem Milchkasten zu depo- nieren. Die Aufgabe des Beschuldigten bestand gemäss Anklage jeweils darin, das Deliktsgut in den Milchkästen abzuholen, sich an einen oder mehrere Bitcoin-Auto- maten zu begeben und dort mit einem Teil des ertrogenen Geldes Bitcoins zu kau- fen, wobei er jeweils einen Teil des Deliktsgutes zur Deckung seiner eigenen Be- dürfnisse einbehalten haben soll. Dabei sei er jeweils mit weiteren Beteiligten, die unter dem Namen "H._____" und "I._____" figuriert hätten, in Kontakt gestanden (Urk. 18). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf grundsätzlich als erstellt und verurteilte den Beschuldigten in Abweichung zur Anklage wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) und wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urk. 54 S. 7 ff. und Dispositivziffer 1). 1.3. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den äusseren Sachverhalt grundsätzlich geständig. Namentlich anerkannte er, die Geldpakete abgeholt und danach an eine andere Person namens "I._____" übergeben und die Einzahlungen an den Bitcoin- Automaten getätigt zu haben. Jedoch bestreitet er eine vorsätzliche Tatbegehung und macht geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich Geld in den Zeitungspaketen befunden habe. Er sei selber Opfer und habe lediglich als Taxifahrer Kurierfahrten ausgeführt (Urk. D1/5/8 F/A 6, 39, 74 und 85 - 89, Urk. D1/5/9 F/A 7, Urk. 40 S. 10 ff., Prot. I S. 15 f., Urk. 85 S. 5 ff., Prot. II S. 13 f.). Die Verteidigung argumentierte diesbezüglich, der Beschuldigte habe keinen Vorsatz gehabt, er habe die Betrugs- masche "Falscher Polizist" nicht gekannt und damals auch nicht gewusst, dass Taxifahrer von Hintermännern wiederholt als "Abholer" benutzt würden. Er sei stets mit seinem Taxifahrzeug, welches gut und von weitem sichtbar mit der Mobiltele- fonnummer beschriftet sei, zu den Privatklägerinnen gefahren, um dort die Zeitungspakete abzuholen. Eine Person, die wisse oder in Kauf nehme, dass sie ein Delikt begehe, werde wohl darauf bedacht sein, dass sie nicht erkannt werde. Er sei bereit gewesen, Zeitungspakete zu transportieren gegen Erhalt des recht- mässigen Taxihonorars gemäss Taxameter und habe nicht in Kauf genommen,
- 10 - dass er betrügerisch erlangte Vermögenswerte der Privatklägerinnen 1 - 3 trans- portiere, da er gar nicht gewusst habe, was sich in den Zeitungspaketen befinde. Als er gemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe er dem Auftraggeber "H._____" gesagt, dass er keine Fahrten mehr machen wolle. Sodann sei eine Dro- hung in der Türkei gegen seine beiden Schwestern erfolgt. Ab dem 5. Mai 2021 habe sich der Beschuldigte dann in einer Zwangslage befunden und aus Angst vor Repressalien gegen seine jüngeren Schwestern in der Türkei bis zu seiner Fest- nahme am 7. Mai 2021 noch weitere Anweisungen von "H._____" befolgt (Urk. 57 Rz. 14 ff., Urk. 67 S. 4 ff., Prot. II S. 8 ff. und 12 f.). 1.4. Dem hielt die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung entgegen, die Vorinstanz sei korrekt davon ausgegangen, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei. Die Vorinstanz habe sich umfassend mit sämtlichen Beweismitteln auseinan- dergesetzt und dabei insbesondere die sich in jeder Einvernahme ändernden Aussagen des Beschuldigten detailliert analysiert sowie aufgrund der ständigen Anpassung an die neue Beweislage als offensichtliche Märchengeschichten entlarvt. Zu ergänzen sei lediglich, dass der Beschuldigte nicht nur per Nachrichten, sondern auch telefonisch Instruktionen der Hintermänner entgegen genommen haben müsse, zumal sich die Namen der Privatklägerinnen 1 -3 und das Kuriergut nicht aus den Chatverläufen ergäben und der Beschuldigte ansonsten nicht gewusst hätte, bei welchem Briefkasten er welches Kuriergut abholen musste. Dass der Beschuldigte mit dem Taxifahrzeug zu den Privatklägerinnen gefahren sei, könne auch eine Tarnung sein, um nicht aufzufallen oder um eine Vertei- digungsstrategie zu haben. Schliesslich sei nicht erwiesen, dass die beiden Schwestern des Beschuldigten tatsächlich bedroht worden seien. Die diesbe- züglichen Ermittlungen der türkischen Behörden seien im Nichts verlaufen und mit einer Einstellungsverfügung beendet worden (Urk. 66 S. 2 f., Prot. II S. 7 und 10 ff.). 1.5 Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein vorsätzliches oder
- 11 - zumindest eventualvorsätzliches Handeln wie in der Anklageschrift umschrieben nachgewiesen werden kann. 2.1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 54 S. 8 f.). 2.2. Das erstinstanzliche Urteil hat die massgeblichen Beweismittel korrekt ange- führt und deren Verwertbarkeit zu Recht bejaht (Urk. 54 S. 9 ff.). Sodann hat die Vorinstanz, worauf ebenfalls verwiesen wird, die Zeitabläufe und die damit ver- bundenen Nachrichten des Beschuldigten mit den anderen Tätern bezüglich der Geldabholungen vom 27. April 2021, 29. April 2021, 30. April 2021, 3. Mai 2021 und 4. - 7. Mai 2021 anhand der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten zutreffend rekonstruiert (Urk. 54 S. 12 ff.). 2.3. Es ist der Vorinstanz vorbehaltlos beizupflichten, was die Würdigung der Aussagen der Privatklägerinnen 1 - 3 betrifft (Urk. 54 S. 19 f. und S. 33). Sie sind als glaubhaft und nachvollziehbar zu qualifizieren und stehen mit den objektiven Beweismitteln in Einklang. Es finden sich keinerlei Lügensignale oder anderweitige Hinweise, die auf falsche, übertriebene oder zu Unrecht belastende Depositionen hindeuten würden. Es kann ohne Weiteres auf die Aussagen der Privatklägerinnen 1 - 3 abgestellt werden. Zum Anklagesachverhalt den Beschuldigten betreffend ist hervorzugeben, dass weder die Privatklägerin 1 noch die Privatklägerin 3 Aussa- gen zur Person oder zum Tatbeitrag des Beschuldigten machen konnten, da sie die Abholungen nicht wahrgenommen hatten (Urk. D1/7/2 F/A 39 f. und Urk. D3/5 F/A 62). Einzig die Privatklägerin 2 äusserte sich zur Abholung. So deponierte sie, beobachtete zu haben, wie der Abholer die Zeitung aufgemacht und hineinge- schaut habe, ob etwas darin sein (Urk. D2/5 F/A 8 und 35 f.). Sodann beschrieb sie den Abholer und dessen Auto wie folgt: Der Abholer sei männlich, eher kleiner (ca. 160 bis 170 cm), ca. 40 bis 50 Jahre alt, osteuropäischer Typ, eher jugo- slawischer Einschlag, habe eine ausländische Sprache gesprochen mit normaler männlicher Stimme, habe eine helle Hautfarbe, dunklere kurze Haare und keine Behaarung im Gesicht. Das Fahrzeug sei dunkel, vermutlich schwarz gewesen, eine ältere Limousine mit ZH-Kennzeichen, die erste Ziffer von links sei "7" gewe-
- 12 - sen, wie viele Stellen das Kennzeichen gehabt habe, könne sie nicht mehr sagen (Urk. D2/4 F/A 74 f.). Dieses Signalement trifft zumindest indiziell auf den Beschul- digten und sein Fahrzeug (inklusive Kennzeichen) zu (Urk. D1/2/1) und korrespon- diert mit dem Eingeständnis des Beschuldigten, an besagtem Datum aus dem Milchkasten an der Adresse der Privatklägerin 2 ein "Paket" abgeholt zu haben. 2.4. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese ebenfalls mit zutreffendem Fazit wiedergegeben und gewürdigt hat (vgl. Urk. 54 S. 20 ff.). Sie hat sich einlässlich mit den Aussagen des Beschuldigten auseinandergesetzt und dabei minutiös und sehr schlüssig aufgezeigt, dass sie nicht mit den objektiven Beweismitteln und den Aussagen der Privatklägerinnen 1
- 3 in Einklang zu bringen sind. Vielmehr, so die Vorinstanz richtig, könne den Bestreitungen des Beschuldigten kein Glaube geschenkt werden. Seine Aussagen seien geprägt von taktischen Weiterentwicklungen, Angleichungen an den Verfah- rensstand, Minimierung seines Tatbeitrages bzw. Verneinung seiner Kenntnis an der Illegalität seines Handelns. Er habe sich fortan in Widersprüche verstrickt und diese bis zuletzt nicht aufzulösen vermocht (vgl. Urk. 54 S. 33 f.). Auf die vorin- stanzlichen Erwägungen kann vorbehaltlos verwiesen werden. Die Aussagen des Beschuldigten zeigen sich, dies ergänzend, in der Tat als konstruiert, voller Ausflüchte und Inkonsistenzen und lassen auch immer wieder Strukturbrüche erkennen. Einerseits finden sich detaillierte Depositionen, wenn es um seine Entlastung geht, andererseits aber im Kerngeschehen über weite Strecken diffuse und ausweichende, was letztlich ein authentisches Aussageverhalten vermissen lässt. Zudem fehlt es der Darstellung des Beschuldigten immer wieder an Nähe zur Lebensrealität. Zusammenfassend erscheinen die folgenden Erkenntnisse noch- mals besonders erwähnenswert: Der Beschuldigte will glauben lassen, dass er völlig ahnungslos gewesen sei und erst am 5. Mai 2021 im Zusammenhang mit den Transporten bezüglich der Privat- klägerin 1 gemerkt habe, dass etwas nicht stimme (vgl. Urk. D1/5/9 F/A 39, Urk. 40 S. 18). Er habe lediglich Kurierfahrten gemacht und die "Pakete" jeweils I._____ übergeben und mit Geld, das dieser ihm wiederum gegeben habe dann Einzahl- ungen an Bitcoinautomaten gemacht. Damit vermag der Beschuldigte nicht zu
- 13 - überzeugen, seine Aussagen bezüglich seiner Ahnungslosigkeit erweisen sich nicht nur als unglaubhaft, sondern insbesondere bei der Würdigung der Auswer- tung seines Mobiltelefons als schlichte Lüge. Aus der WhatsApp-Korrespondenz zwischen ihm und "I._____", die dem ersten Auftrag vom 27. April 2021 zugrunde liegt (Urk. D1/4/2), ergibt sich offenkundig, dass sich die Beiden nicht über einen regulären, einfachen Kurierauftrag zwischen einem Taxifahrer und einem Auftrag- geber, welche in keinerlei Verbindung zueinander stehen, verständigten. Nicht nur die Anzahl von insgesamt 56 Nachrichten, welche der Beschuldigte mit H._____ und I._____ von 16.24 Uhr bis 20.08 Uhr austauschte, darunter auch diverse Fotos, ist einem solch simplen Auftrag – ein in Grösse und Gewicht sehr überschaubares und unkompliziertes Kuriergut von Wallisellen nach Zürich zu transportieren – völlig sachfremd, sondern auch die Nachricht "nimm du 600 Franken, Bruder". Ebenso, dass "I._____" dem Beschuldigten zwar die Adresse, wo das Kuriergut abzuholen ist, nicht aber den Namen mitteilt, sondern den Beschuldigten wissen lässt "der Mann wird dich anrufen" "ich habe dein Telefon angegeben". Schliesslich ist bei einem einfachen Kurierauftrag zwischen zwei sich völlig unbekannten Personen weiter unpassend, dass der Auftraggeber erst nach Abholung des Kuriergutes den Ort der Ablieferung bekannt gibt und dies im vorliegenden Fall sogar in Form von zwei möglichen Adressen, namentlich … [Adresse] und … [Adresse] und es gar dem Taxichauffeur überlässt, welchen der beiden Zielorte er ansteuern möchte ("welches dir passt") und dann in diesem Zusammenhang je eine Nachricht einzig mit den Begriffen, mithin ohne weitere Kommentierung, "coin" und "atm", was der englischsprachigen Bezeichnung für Geldautomaten entspricht, übermittelt, um dann in der Folge den Taxifahrer wissen zu lassen "er/sie wird die Anweisung ge- ben" und "redet auch darüber wie" (Urk. D1/4/2 S. 2, 3 und 6 - 8). Dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld in irgendeiner Form in- struiert worden sein musste und wusste, was zu tun war, ansonsten solche Nach- richten lediglich Konfusion und Rückfragen auslösen würden. Ein ahnungsloser Ta- xichauffeur, der lediglich Kurierfahrten ausführen wollte, wäre zudem aufgrund der sehr dubiosen Korrespondenz stutzig geworden. Auch wenn ein selbständigerwer- bender Taxichauffeur verständlicherweise gerne möglichst jeden Auftrag annimmt, so ist lebensfremd, dass der Beschuldigte völlig ahnungslos und ohne etwas zu
- 14 - hinterfragen, sich für einen vordergründig unkomplizierten Kurierauftrag in eine der- art komplizierte Auftragsabwicklung verstricken und sich wie eine Marionette her- umdirigieren lässt, ohne irgendwelche Gegen- oder Verständnisfragen zu stellen oder ein Minimum an Vorsicht und Skepsis walten zu lassen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte sehr berufserfahren ist, seit mehreren Jahrzehnten in der Schweiz lebt und mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut sein muss. Dass der Beschul- digte nicht ahnungslos sein konnte und seine Version der Geschehnisse, wonach er lediglich "Pakete" transportiert habe, ohne deren Inhalt zu kennen, diese jeweils immer I._____ gebracht habe, dieser die Pakete in seiner linken Manteltasche ver- staut habe und ihm aus der rechten Manteltasche Geld für die Bitcoin-Automaten gegeben habe (vgl. etwa Urk. D1/5/9 F/A 25 ff., Prot. I S. 11 f.), nicht zutrifft, zeigt sich auch im weiteren Verlauf der Geschehnisse anhand von Nachrichten wie bei- spielsweise am 5. Mai 2021. So erhielt der Beschuldigte von I._____ die Nachricht "Langstrasse" und sodann in einer zweiten Mitteilung "Bruder, mach den Vorgang von hier aus" (Urk. D1/4/16 S. 4 f.). Diese Nachrichten machen keinen Sinn, wenn man von der Version des Beschuldigten ausgeht, nämlich, dass er "Pakete" abge- holt, dann I._____ getroffen und dann Geld für die Bitcoin-Einzahlungen erhalten habe. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass der Beschuldigte mit dem abge- holten Geld aus dem Milchkasten der Privatklägerin 1 den Bitcoin-Kauf an der Langstrasse abwickeln sollte. Ebenso machen Nachrichten des Beschuldigten
– bei seiner Version der Geschichte – an H._____ keinen Sinn, die etwa lauten "hier gibt es 5000" und "4 einzahlen" und hernach von I._____ an den Beschuldig- ten "dasselbe, 6, wieder, tausend" (Urk. D1/4/16 S. 6 und 9). Schliesslich sind die Darstellungen des Beschuldigten zur Frage, ob er gewusst habe, was sich in den "Paketen" befunden habe, inkonsistent. So bestand er darauf, nicht gewusst zu haben, dass Geld darin verpackt war (Urk.D1/ 5/8 F/A 80, Prot. S. 11). Gleichwohl gab er an, bei den Privatklägerinnen 2 und 3 gedacht zu haben, sie würden mit Bitcoin handeln, weil I._____ davon gesprochen habe "von Bitcoin für Menschen, die nicht mit Computern umgehen könnten" (Urk. D1/5/8 F/A 83). Angeblich habe aber I._____ für die Bitcoin-Einzahlungen nicht Geld etwa aus den "Paketen" genommen, sondern irgendwo anders aus seinem Mantel (Urk. D1/5/9 F/A 29 ff., Prot. I S. 13). Diese Angaben wirken konstruiert, geradezu abstrus und entbehren
- 15 - jeglicher Glaubhaftigkeit. Dem Beschuldigten kann insgesamt die von ihm vorge- tragene Naivität nicht abgenommen werden. Den Beschuldigten vermag auch nicht zu entlasten, dass er die Kurierfahrten mit seinem Taxifahrzeug ausführte, zumal dies einerseits – mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 10) – ein Verschleierungs- manöver gewesen sein könnte und andererseits Taxischilder jederzeit abmontiert werden können. Überdies hat nur die Privatklägerin 2 den Beschuldigten und dessen Auto wahrgenommen, wobei sich aus ihren diesbezüglichen Angaben er- gibt, dass ihr nicht auffiel, dass es sich um ein Taxifahrzeug handelte (vgl. Urk. D2/4 F/A 74 f., Urk. D2/5 F/A 8). 2.5. In Bestätigung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten der Anklagesachverhalt grundsätzlich erstellt (Urk. 54 S. 33 f.), es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass er bei seinen Kurierfahrten deliktisch erlangte Gelder abholte und die von den Hintermännern initiierten illega- len Machenschaften zumindest unterstützte und durch die Einzahlungen an den Bitcoin-Automaten die Herkunft bzw. Spur der Gelder verwischte. Jedoch kann dem Beschuldigten aufgrund des Untersuchungsergebnisses bezüglich des gewerbs- mässigen Betrugs nicht nachgewiesen werden, dass seine Tathandlung über eine Hilfeleistung hinausging. Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche sich aufgrund des engen Konnexes mehrheitlich im Rahmen der rechtlichen Würdigung finden, zu verweisen (Urk. 54 S. 37 ff.) und sie in ihrem zutreffenden Ergebnis zum inneren Sachverhalt zu bestätigen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Gehilfen- schaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie als mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urk. 54 S. 34 und 71). Die Staatsanwaltschaft beantragt auch im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs betreffend mehrfache Geldwäscherei (Urk. 55 S. 2, Urk. 66 S. 2 ff., Prot. II S. 7). Die Verteidigung sieht die Tatbestände als nicht erfüllt und beantragt
- 16 - einen Freispruch, eventualiter einen Schulspruch wegen mehrfacher Geldwäsche- rei (Urk. 57 S. 2, Urk. 67 S. 1 ff., Prot. II S. 8 ff.). 2.1. Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend, es kann darauf sowie auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den fraglichen Tatbestän- den sowie zur Mittäterschaft, zur Gehilfenschaft und zur Gewerbsmässigkeit verwiesen werden (Urk. 54 S. 34 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass aus den zahl- reichen WhatsApp-Nachrichten, darunter auch diverse Fotos, die der Beschuldigte mit H._____ und I._____ austauschte (Urk. D1/4/2, Urk. D1/4/5, Urk. D1/4/7, Urk. D1/4/12, Urk. D1/4/14, Urk. D1/4/16, Urk. D1/4/18, Urk. D1/4/20), offenkundig hervorgeht, dass die beiden Hintermänner dem Beschuldigten nicht vertrauten, sie ihn engmaschig betreuten und überwachten und er lediglich Handlanger und Bote bzw. ein Werkzeug der Hintermänner war. Der Beschuldigte musste auf die Aufträge der Hintermänner warten und diese sodann weisungsgemäss ausführen ("der Mann wird dich anrufen" Urk. D1/4/2 S. 3, "wir reden, wenn der Job abge- schlossen ist" Urk. D1/4/2 S. 5; "[…] ruf ja an, wenn du gegangen bist" Urk. D1/4/12 S. 4, "rede und schicke es ihm je nachdem" Urk. D1/4/12 S. 5, "er/sie wartet auf deine Nachricht" Urk. D1/4/14 S. 1, "du solltest sofort anrufen" Urk. D1/4/16 S. 11, "Bruder, mach dich auf den Weg" Urk. D1/4/19 S. 5) sowie in Bezug auf sein Handeln ihr Einverständnis einholen ("ist das ok" Urk. D1/4/14 S. 2, "ist es okay" Urk. D1/4/16 S. 9). In Bezug auf den Betrugstatbestand ist das Verhalten des Beschuldigten somit – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 55, Urk. 66 S. 3 f., Prot. II S. 7) – als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren. 2.2. Was die Gewerbsmässigkeit anbelangt, ist ergänzend und entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 57 S. 7) anzufügen, dass bereits eine "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Das Bundesgericht definiert als wesentlich, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gege- ben. Es ist notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass
- 17 - er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2b). Diese Voraussetzungen sind bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten erfüllt. Wie die Vorinstanz korrekt aufführte, generierte er innerhalb von rund 11 Tagen mit 13 Abholungen bzw. Fahrten aus den Taxigebühren zirka Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 150.00 Trinkgeld. Zudem muss aufgrund der WhatsApp-Kommunika- tion geschlossen werden, dass der Beschuldigte noch zusätzliche Entschädigun- gen für seinen Tatbeitrag bzw. einen Anteil am Deliktserlös erhielt (vgl. etwa den Chatverlauf mit "I._____": "nimm du 600 Franken, Bruder", Urk. D1/4/2 S. 6). Auf- grund der Häufigkeit und der Dichte der ausgeführten Abholungen und Ein- zahlungen an den Bitcoinautomaten und ausgehend vom Umstand, dass der Beschuldigte als selbständigerwerbender Taxichauffeur nach eigenen Angaben im Durchschnitt monatlich einen Umsatz von Fr. 4'000.00 bis Fr. 5'000.00 erzielte bzw. ein monatliches Nettoeinkommen (ohne 13. Monatslohn) von Fr. 3'500.00 bis Fr. 4'000.00 (Urk. 40 S. 8 und Urk. 30), kann ohne Weiteres im Sinne der Recht- sprechung von einer deliktischen Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgegan- gen werden. 2.3.1. Sodann argumentiert die Verteidigung auch im Berufungsverfahren damit, der Beschuldigte habe sich in einem rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB befunden. Sie wiederholt, der Beschuldigte habe aufgrund von Anrufen von "H._____" am 5. Mai 2021 seine beiden jüngeren Schwestern und allenfalls seine Stiefmutter in der Türkei in Gefahr gesehen. Es seien die Rechtsgüter Leben und körperliche Gesundheit der Schwestern dem Rechtsgut Eigentum gegenüber gestanden. Der Beschuldigte habe sich deshalb am 5., 6. und 7. Mai 2021 dazu entschieden, die Anweisungen von "H._____" weiterhin zu befolgen und damit all- fällige Eigentums- bzw. Vermögensrechte einer ihm unbekannten Person zu verletzen (vgl. Urk. 57 S. 8 ff., Urk. 67 S. 5 ff.). 2.3.2. Zum einen ist mit Verweis dem zutreffenden Ergebnis der Vorinstanz bei- zupflichten, dass eine Notstandssituation zu verneinen ist (vgl. Urk. 54 S. 40). Das gesamte Aussageverhalten des Beschuldigten – wie an anderer Stelle bereits aus-
- 18 - geführt – ist zu unzuverlässig und ergebnisorientiert, als dass ohne Weiteres auf seine Schilderungen abgestellt werden könnte. Auch bestätigt sich die Darstellung des Beschuldigten anhand objektiver Anhaltspunkte nicht. Der Beschuldigte erstat- tete bei der Oberstaatsanwaltschaft Izmir aufgrund der von ihm vorgebrachten Telefonanrufe Strafanzeige wegen Drohung. Es wurde daraufhin von den türki- schen Behörden eine Untersuchung durchgeführt und die Inhaber der drei Telefon- nummern, mit welchen "H._____" die Schwestern angerufen haben soll, eruiert. Offenbar handelt es sich bei den formellen Inhabern der Telefonanschlüsse um syrische Staatsangehörige, die angaben, dass ihnen diese Anschlüsse nicht gehö- ren würden und sie sie nicht benutzen. Mangels rechtsgenüglicher Beweise wurde das Strafverfahren schliesslich eingestellt und in der Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft Izmir festgehalten, es sei in der Türkei Praxis, dass für Telefonanschlüsse "Pseudoverträge" auf syrische Staatsangehörige ausgestellt würden. In welchem Kontext und aus welchen Beweggründen solche "Pseudover- träge" gemacht werden, erschliesst sich aus der Verfügung nicht (Urk. 44/3 und 44/5). Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe am 5. Mai 2021, nachdem ihm seine Schwestern mitgeteilt hätten, ein "H._____" habe sie angerufen, selber "H._____" angerufen, um zu fragen, was los sei (Urk. D1/5/7 F/A 6f., Urk. D1/5/8 F/A 98, Urk. 43 S. 19), so findet dies in der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten keine Stütze. Der Beschuldigte hat in seinen Kontakten die Nummer 1 auf den Namen "H._____ 2" und die Nummer 2 auf den Namen "H._____" ge- speichert (Urk. D1/6/1). Es handelt sich dabei um besagten "H._____" (vgl. Urk. D1/5/7 F/A 20 ff.). Am 5. Mai 2021 ist kein Anruf von der Telefonnummer des Be- schuldigten (3) auf eine dieser beiden Nummern verzeichnet. Jedoch erhielt der Beschuldigte von "H._____ 2" offenbar um 13.00 Uhr einen Anruf (Urk. D1/6/11) und ab 13.27 Uhr ist im Chatprotokoll der übliche Verlauf des Versandes von Fotos mit Bitcoin-Quittungen auf die Nummer von "H._____ 2" verzeichnet, wie dies auch dem modus operandi der Tat der Tage zuvor entsprach (Urk. D1/4/16). Insgesamt vermag der Beschuldigte deshalb mit seinem Vorbringen, seine Familienmitglieder seien bedroht worden und es sei ihm deshalb ab dem 5. Mai 2021 ein rechtferti- gender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB zuzugestehen, nicht zu überzeugend. Dass in diesem entlastenden Punkt nicht auf den Beschuldigten abgestellt werden
- 19 - kann, hat er sich letztlich denn auch selber zuzuschreiben, zumal sich seine Aus- sagen durchwegs, mithin nicht nur zu Beginn der Untersuchung, als er wegen der angeblichen Drohung noch nicht aussagen konnte (vgl. Urk. D1/5/9 F/A 53 ff.), als diffus und inkonsistent erwiesen. Folglich erübrigt sich damit auch die Prüfung des eventualiter geltend gemachten Standpunktes, es habe ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) vorgelegen. 2.4. Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, schob deren Vollzug auf und setzte eine Probezeit von 2 Jahren fest (Urk. 54 Dis- positivziffer 2 und 3). Die Verteidigung beantragt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch, subeventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von unter 12 Monaten (Urk. 57 S. 2). Die Staatsanwaltschaft erachtet eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten als adäquat (Urk. 55 S. 2).
2. Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 44 ff.). Beim gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ist in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) vom alten Recht, welches eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht, und nicht vom seit 1. Januar 2023 geltenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) auszugehen. 3.1. Zunächst ist für die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug die objek- tive und subjektive Tatschwere zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzulegen. Der Beschuldigte ist dabei als Gehilfe milder zu bestrafen, als die eigentlichen Täter (Art. 25 StGB). Die Vorinstanz hat das Verschulden als nicht mehr leicht eingestuft und 19 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachtet (Urk. 54 S. 47 f.). Diese
- 20 - Beurteilung ist in der Strafhöhe nicht zu korrigieren, jedoch in der Verschuldensbe- wertung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschuldigte innert kurzer Zeit von drei Privatklägerinnen Geldbeträge im Umfang von Fr. 96'000.00 abgeholt und dabei ein grosses Risiko in Kauf genommen, ertappt zu werden, da er von den beteiligten Tätern bei der Ausführung der Tat als Einziger physisch in Erscheinung trat. Aufgrund des Beweisergebnisses kann sodann nicht nachgewie- sen werden, dass der Beschuldigte massgeblich vom Deliktserlös von Fr. 96'000.00 profitierte, sondern eine (nicht quantifizierbare) um einiges kleinere Beteiligung erhielt. Seine kriminelle Energie ist letztlich als gering einzustufen, da er lediglich auf Geheiss der Hintermänner tätig wurde und von deren Handeln und Aufträgen abhängig war. Er hatte letztlich eine klar untergeordnete, ausführende Rolle inne. Er war Bote und Handlanger, was sich auch aus den diversen Chatprotokollen er- gibt (vgl. Urk. D1/4). Das objektive Tatverschulden ist als eher noch leicht einzu- ordnen. In subjektiver Hinsicht ist sicherlich das eventualvorsätzliche Handeln, die egoistische, habgierige Motivation erwähnenswert und der Umstand, dass der Beschuldigte vom deliktischen Handeln ohne Weiteres hätte Abstand nehmen könne, was er aber, trotz mehrmaliger Gelegenheiten, nicht tat. Er hörte mit den Abholungen und den Einzahlungen erst auf, als er am 7. Mai 2021 verhaftet wurde, und damit aufgrund äusserer Umstände. Zutreffend legt die Vorinstanz dar, dass die behauptete Drohung durch "H._____" aufgrund des unglaubhaften Vorbringens des Beschuldigten folgerichtig auch bei der Strafzumessung keinen Eingang findet. Das subjektive Verschulden vermag das objektive insgesamt nicht zu relativieren und es ist mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe vom 19 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2. Hinsichtlich der mehrfachen Geldwäscherei hat die Vorinstanz korrekt erwo- gen, der Beschuldigte habe vom 27. April bis 6. Mai 2021 mehrmals Gelder in der Höhe von rund Fr. 96'000.00 gewaschen, indem er es an Bitcoin-Automaten einbe- zahlt und die entsprechenden Belege an die Hintermänner zugestellt habe. Der Beschuldigte hat auch hierbei lediglich eine geringe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die Einzahlung der Gelder ist als Fortsetzung der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug zu sehen und nicht als eigenständiges, losgelöstes Delikt. Zudem war das Tatvorgehen einigermassen simpel und erforderte weder
- 21 - eine aufwändige Planung noch besondere betriebswirtschaftlichen oder sonstige spezifischen Fachkenntnisse. In subjektiver Hinsicht zeigt sich auch hier die egois- tische Motivation. Der Beschuldigte war einzig auf seinen finanziellen Vorteil bedacht und hätte jederzeit mit dem deliktischen Handeln aufhören können. Die Vorinstanz hat im Ergebnis das Tatverschulden zu Recht als leicht und damit im unteren Drittel des Strafrahmens eingestuft. Jedoch ist die Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe in Anbetracht der Deliktssumme und der mehrfachen Begehung zu wohlwollend. Sie ist bei 8 Monaten festzusetzen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate zu erhöhen. 3.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt (Urk. 54 S. 50 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte und aktualisierte der Beschuldigte, er habe Herz- und neuerdings auch psychische Probleme, die insbesondere medi- kamentös behandelt würden. Aufgrund der Medikamenteneinnahme könne er nicht mehr so oft Taxi fahren und verdiene noch ca. Fr. 1'000.00 bis Fr. 2'500.00. Sein Mietanteil betrage ca. Fr. 900.00. Weiter führte der Beschuldigte aus, seine Schul- den beliefen sich auf ca. Fr. 50'000.00, wobei er diese in monatlichen Raten à Fr. 300.00 abzahle (Urk. 65 S. 1 ff., Urk. 68). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten wirken sich nach wie vor strafzumessungsneutral aus. Vorstrafen liegen keine vor (Urk. 63). Die wenigen Zugeständnisse des Beschuldigten können sodann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zum einen stellte er sich dabei als angebliches Opfer der Hintermänner dar und distan- zierte sich von einem deliktischen Handeln, zum anderen stiftete er durch sein Aussageverhalten mehr Verwirrung als dass er zur Klärung beitrug. 3.4. Insgesamt ist damit der Beschuldigte für sein strafrechtlich relevantes Verhal- ten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 21 Tagen ist ihm dabei anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.5. Was den Vollzug der Freiheitsstrafe betrifft, kann vollständig auf die Ausfüh- rungen und das Fazit der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 52 ff.). Mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nach wie vor erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat sich beim
- 22 - Beschuldigten zwischenzeitlich nichts ereignet, was zu einer ungünstigen Prognose führen würde. Dem Beschuldigten ist deshalb eine bedingte Strafe zu gewähren. Da es sich um einen Ersttäter handelt und keine weiteren Anzeichen bestehen, dass eine längere Bewährung notwendig erscheint, ist die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 2 Jahren ohne Weiteres angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen mit entsprechender Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 54 Dis- positivziffer 4). Der Beschuldigte ist mit der Landesverweisung nicht einverstanden, beantragt jedoch subeventualiter, es sei zumindest von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen (Urk. 57 S. 2, Urk. 67 S. 2). Die Staats- anwaltschaft spricht sich auch im Berufungsverfahren für eine Landesverweisung aus, erachtet jedoch bei der Dauer 8 Jahre als angemessen (Urk. 55 S. 2, Urk. 66 S. 2).
2. Das erstinstanzliche Urteil hat die allgemeinen Voraussetzungen der Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB umfassend ausgeführt, darauf wird vorab verwiesen.
3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren, wie bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens, geltend, es liege ein persönlicher Härtefall vor. Zudem könne nicht von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffent- liche Ordnung ausgegangen werden. Konkret argumentiert sie, der 54-jährige Beschuldigte sei seit seinem 19. Lebensjahr in der Schweiz wohnhaft und sei nach der damaligen Gesetzeslage noch im Jugendalter gewesen. Während diesen 34 Jahren sei er deliktsfrei gewesen, habe sich eine Existenz aufgebaut und sei nie sozialhilfeabhängig gewesen. Zuerst sei er mit einer Schweizerin verheiratet gewe- sen und hernach mit einer schweizerisch-portugiesischen Doppelbürgerin, mit der er die gemeinsame Tochter J._____, geboren am tt. Mai 2003, habe. Von der Mutter der Tochter lebe er schon länger getrennt, sie würden aber ein freundschaft- liches Verhältnis pflegen und hätten die Tochter gemeinsam gross gezogen. Zu
- 23 - seiner unterdessen erwachsenen Tochter pflege er ein sehr enges Verhältnis. Seine aktuelle Ehefrau, A._____, lebe in der Türkei. Er könne für sie nicht finanziell aufkommen, wenn sie in der Schweiz leben würde und wolle auf keinen Fall von der Sozialhilfe abhängig sein. Beruflich sei der Beschuldigte ein kontaktfreudiger und geschäftsorientierter selbständiger Taxichauffeur, der für seinen Lebensunterhalt, den Unterhalt seiner Frau und teilweise noch zur Unterstützung seiner Tochter aufkomme. Er spreche Deutsch, verstehe Schweizerdeutsch, und habe in der Schweiz Freunde im geschäftlichen und privaten Umfeld. Eine Landes- verweisung würde es dem Beschuldigten verunmöglichen, seine Tochter regel- mässig zu sehen, was die enge Tochter-Vater-Beziehung stark belasten würde. Was die Schulden des Beschuldigten betreffe, so würde er die mit monatlichen Abzahlungen verringern. Dies dürfe nicht dazu führen, dass seine gute wirtschaft- liche Integration verneint würde. Sollte er die Schweiz verlassen müssen, würde er in der Türkei vor dem wirtschaftlichen Nullpunkt stehen. Anders als von der Vorinstanz angenommen, könne er in der Türkei seinen Lebensunterhalt und die (freiwillige) finanzielle Unterstützung seiner Tochter, seiner Ehefrau und den Abbau der Schulden durch die monatlichen Zahlungen durch eine Tätigkeit als Taxifahrer voraussichtlich nicht mehr bestreiten, da das erwartete Einkommen zu gering aus- fallen würde. Zwar sei seine Verbindung zu seinen beiden jüngeren Schwestern und der Stiefmutter seit dem Tod seines Vaters stärker geworden, da er die drei Frauen finanziell und administrativ unterstütze, jedoch habe er vorwiegend mit seiner Kernfamilie, namentlich seiner Tochter J._____ eine enge Verbindung. Dass der Beschuldigte beabsichtige nach seiner Pensionierung, frühestens Ende 2034, zurück in die Türkei zu gehen, hänge damit zusammen, dass er dann seinen (frei- willigen) finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und den Familien- mitgliedern in der Türkei und der Schweiz ohne Arbeit nachkommen könne. Zudem könne er dann jeweils nach Bedarf in die Schweiz kommen und seine dannzumal über 30-jährige Tochter J._____ besuchen. Zum Gesundheitszustand führte die Verteidigung sodann aus, dass sich dieser seit der Hauptverhandlung am
18. Januar 2023 zunehmend verschlechtert habe. Der Beschuldigte habe Herzpro- bleme, Kehlkopfprobleme und psychische Probleme (depressive Störung, posttraumatisches Belastungssyndrom, Angststörung und anhaltende Schmerz-
- 24 - störung). Im Mittelpunkt stünden die psychischen Probleme. Gemäss Arztbericht vom 7. März 2023 fehlten in der Türkei geeignete Therapiemöglichkeiten, weshalb eine Landesverweisung seinen Gesundheitszustand verschlimmern und gar ein Suizid drohen könnte (Urk. 57 S. 9 ff., Urk. 67 S. 8 ff., Urk. 68).
4. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vorliegt und der Beschuldigte, welcher nicht über die schweizeri- sche Staatsangehörigkeit verfügt, grundsätzlich des Landes zu verweisen sei. Ebenso hat sie sehr differenziert und sorgfältig eine Härtefallprüfung vorgenommen und sich dabei sehr einlässlich mit den Kriterien "familiäre Verhältnisse/soziale Integration", "wirtschaftliche Integration", "Wiedereingliederung in der Türkei" und "Gesundheitszustand des Beschuldigten" auseinandergesetzt und mit zutreffen- dem Fazit einen persönlichen Härtefall verneint (Urk. 54 S. 57 ff.). Das Ergebnis der Vorinstanz kann ohne Relativierung bestätigt werden. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren nichts zu ändern, zumal sich bereits das vorinstanzliche Urteil weitestgehend damit auseinandersetzte. Dazu im Einzelnen Folgendes: Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte als junger Erwachsener in die Schweiz kam und seit über drei Jahrzehnten hier lebt. Dies vermag jedoch für sich alleine betrachtet nicht einen persönlichen Härtefall zu begründen, was auch die Verteidigung richtigerweise erkennt (vgl. Urk. 57 S. 10). Die übrigen Gründe und Lebensumstände, die der Beschuldigte vorbringen lässt, sind insgesamt zu wenig stichhaltig und ausgeprägt, als dass in der Summe ein Härtefall bejaht werden könnte. Selbstverständlich ist nachvollziehbar, dass es den Beschuldigten hart treffen würde, wenn er die Schweiz nach über 35 Jahren verlassen und hier seine Selbständigkeit als Taxi- fahrer aufgeben müsste sowie seine Tochter nicht mehr so oft sehen könnte. Was das wirtschaftliche Fortkommen betrifft, so verfügt der Beschuldigte über eine breit gefächerte berufliche Erfahrung und es spricht nichts dagegen, dass er sich auch in der Türkei oder anderswo als Taxichauffeur selbständig machen könnte. Sodann ist seine Tochter volljährig, hat eine Berufsausbildung als Kauffrau abgeschlossen und arbeitet bei der K._____ (Urk. 40 S. 4, Urk. 65 2). Sie steht auf eigenen Beinen und ist als erwachsene Frau nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung oder Betreuung durch ihren Vater angewiesen. Selbstredend wird die Vater-Tochter-
- 25 - Beziehung durch die Ausweisung des Beschuldigten stark tangiert und werden sie neue Wege finden müssen, namentlich Besuche durch die Tochter und Video- telefonie, um ihre Beziehung zu pflegen. Dies ist jedoch unter dem Titel von Art. 66a StGB grundsätzlich hinzunehmen. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist vor- liegend im Falle einer Landesverweisung keine Verletzung von Art. 8 EMRK auszumachen. Zu den übrigen familiären Beziehungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aktuell mit einer Frau verheiratet ist, welche in der Türkei lebt und die er regelmässig besucht. Auch wenn seine Ehefrau für ihn zweitrangig ist und er diese Ehe herunterspielt, so hat er A._____ doch immerhin 2021 geheiratet und finanziert ihren Lebensunterhalt (Urk. 40 S. 5 und 25, Urk. 65 S. 4 f.) und hat sich damit nicht etwa nur für eine lose, unverbindliche Beziehung entschieden, sondern für eine verbindende Lebensform. Zudem hat er acht in der Türkei lebende Ge- schwister. Um zwei Schwestern kümmert er sich gemäss Ausführungen der Vertei- digerin sowohl finanziell als auch administrativ. All diese Umstände sprechen für eine positive Wiedereingliederung in der Türkei, für seine Heimatverbundenheit und seine dortige familiäre Einbindung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine Zukunft mittelfristig nicht in der Schweiz, sondern in seinem Heimatland, der Türkei, sieht. Sodann erwecken sowohl die Ausführungen der Verteidigung als auch die Aussagen des Beschuldigten den starken Eindruck, dass der Beschuldigte vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Vorteile in der Schweiz lebt und nicht, weil er sich derart stark integriert hat und sich mit der hiesigen Gesellschaft und Kultur identifiziert. So sagte er anlässlich der Hauptverhandlung auf die Frage, weshalb er noch in der Schweiz lebe, als erstes aus, um seinen Unterhalt zu finanzieren und wenn er nicht mehr arbeiten könne, gehe er in die Türkei, dort könne er mit seiner Pension gut leben, in der Schweiz hingegen nicht (vgl. Urk. 40 S. 10). Der Beschul- digte lässt abschliessend gesundheitliche Gründe ins Feld führen. Gesundheitliche Probleme als solches reichen nicht aus, um einen persönlichen Härtefall zu beja- hen. Auch reicht nicht aus, dass Psychotherapien in der Schweiz als solche besser als jene in der Türkei sind. Selbst wenn der Beschuldigte traumatisiert und behand- lungsbedürftig ist, vermag die Verteidigung nicht darzulegen, inwiefern der Gesund- heitszustand des Beschuldigten derart gravierend und im Gegenzug die Gesund- heitsversorgung in der Türkei derart mangelhaft ist, dass mit Blick auf die bundes-
- 26 - gerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom
18. Oktober 2023 E. 3.2.3. mit weiteren Hinweisen) aus humanitären Gründen von einem Härtefall auszugehen wäre, weil im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr bestünde, dass er aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglich- keiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge. Vielmehr ist aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschuldigten sowie der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei anzunehmen, dass sich der Beschuldigte auch dort adäquat behandeln lassen kann. Im Übrigen ist selbst dem von der Verteidigung eingereichten Arztbericht vom 7. März 2024 zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Türkei zumindest medikamentös behandelt werden kann (Urk. 68 S. 5). Der Beschuldigte ist intelligent und es ist anzunehmen, dass er weiss, wie er sich im dortigen Gesundheitssystem Hilfe holen kann. Unter diesen Umständen erübrigt sich an sich eine weitergehende Interessenabwägung. Gleich- wohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die öffentlichen Interes- sen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungspotenzials die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
5. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angeordnete Landesver- weisung zu bestätigen. Hinsichtlich der Dauer sind bei einem noch leichten Verschulden und bezüglich der Rolle als Gehilfe 5 Jahre durchaus angemessen und entsprechend anzuordnen.
6. Was die Ausschreibung im Schengener Informationssystem betrifft, so hat die Vorinstanz diese mit zutreffenden Argumenten vorgesehen (Urk. 54S. 63 ff.). Dar- auf wird ohne Weiterungen verwiesen. Was die Einwände der Verteidigung betrifft (vgl. Urk. 57 S. 13), so sind diese nicht zu hören. Zum einen wurde eine Freiheits- strafe von 24 Monaten ausgesprochen. Zum anderen setzt Art. 24 Abs. 2 Bst. a
- 27 - SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straf- tatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8). VI. Einziehungen
1. Die Vorinstanz entschied, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'000.00 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
2. Die Verteidigung hält dem im Berufungsverfahren entgegen, es handle sich dabei um einen Teilbetrag der Untermiete, welche der Beschuldigte von seinem Untermieter erhalten habe und nicht um deliktische Vermögenswerte. Entspre- chend sei bei einem vollständigen Freispruch die Barschaft dem Beschuldigten her- auszugeben.
3. Nachdem im vorliegenden Verfahren ein Schuldspruch erfolgt und im Übrigen auch nicht deliktisch erlangte Vermögenswerte im Sinne vom Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt werden können, geht die Argu- mentation der Verteidigung an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat sich zu Recht für eine Verwendung zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ausgesprochen und der erstinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen. VII. Zivilforderungen
1. Der Beschuldigte wurde durch das vorinstanzliche Urteil verpflichtet, je in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbeteiligten der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 73'010.00 zuzüglich 5% Zins ab 5. Mai 2021, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 5'600.00 und der Privatklägerin 3 (D._____) Fr. 17'400.00 zuzüglich 5% Zins ab 30. April 2021 als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 54 Dispositivziffern
- 28 - 5 - 7).
2. Die Verteidigung moniert, der Beschuldigte habe die Forderungen nicht aner- kannt und sie seien unzureichend substantiiert. Insbesondere für die Privatkläge- rin 2 liege einzig ein Bankauszug der Credit Suisse vom 27. April 2021 vor, der Deliktsbetrag sei nicht gesichert worden und so bleibe unklar, wie hoch ein allfälliger Betrag im Couvert gewesen sei. Es handle sich um eine bestrittene und unsubstantiierte Parteibehauptung.
3. Vorab wird auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 54 S. 67 f.).
4. Entgegen der Verteidigung sind die Forderungen sehr wohl durch die Bank- auszüge der Privatklägerinnen 1 - 3 belegt. Wie bereits im Rahmen der Sachver- haltserstellung dargelegt, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerinnen 1 - 3. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb auf die Bankbe- lege, welche mit den Aussagen der Privatklägerinnen 1 - 3 und in zeitlicher Hinsicht mit den Abholungen durch den Beschuldigten übereinstimmen, abgestellt und gestützt darauf die Schadenersatzbegehren gutgeheissen. Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerinnen 1- 3 ist entsprechend zu bestätigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstin- stanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. 1.2. Was die Kosten für die schriftliche Übersetzung von 43 Seiten im Gesamtbe- trag von Fr. 3'870.00 betrifft, welche die Vorinstanz als nicht entschädigungspflich- tig erachtete (Urk. 54 S. 69 f.) und was von der Verteidigung im Berufungsverfahren nun gerügt wird (Urk. 57 S. 14 ff., Urk. 67 S. 12 f.), ist Folgendes festzuhalten: Die Verteidigung geht davon aus, es handle sich bei den Auslagen, welche durch die von ihr in Auftrag gegebene schriftliche Übersetzung entstanden sind, um Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO und diese seien entspre-
- 29 - chend auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Urk. 67 S. 2, Antrag 8, Urk. 57 S. 4, Antrag 8 und Urk. 43 S. 30 unten). Verfahrenskosten nach Art. 422 StPO sind Gebühren und Auslagen, die in einem konkreten Straffall auf Seiten des Staates entstehen. Zu den Auslagen zählen namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) und Kosten für Übersetzungen (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO), welche von Behörden im Strafverfahren angeordnet wurden. Auslagen für Dolmetscherleistungen, welche durch die amtliche Verteidigung veranlasst wurden, sind demgegenüber Baraus- lagen, die – sofern sie notwendig waren – im Rahmen der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) abzugelten sind (Art. 135 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV, vgl. auch BSK StPO-DOMEISEN, Art. 422 N 9). Die Vorinstanz verneinte eine Entschädigungspflicht zu Recht mit dem Argument, die von der Verfahrensleitung nicht autorisierten Kosten seien nicht Teil der Verfah- renskosten. Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren nun vorbringt, es hätte am 25. Oktober 2022 ein 17-minütiges Telefonat mit der erstinstanzlichen Verfah- rensleitung stattgefunden, welches die Übersetzungen zum Inhalt hatte und es sei dabei kein Widerspruch von Seiten der Verfahrensleitung erfolgt, so findet dies in den Akten keine Stütze. Weder ist in den erstinstanzlichen Akten eine Aktennotiz auszumachen, welche eine allfällige Autorisierung bestätigt, noch ergibt sich aus der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin vom 16. Januar 2023, dass am
25. Oktober 2022 ein Telefonat mit dem erstinstanzlichen Gericht stattfand (vgl. Urk. 46). Ob es sich bei den fraglichen Dolmetscherkosten sodann um not- wendige und damit entschädigungspflichtige Auslagen im Sinne von § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 AnwGebV handelt, kann vorliegend offengelassen wer- den. Zum einen focht die amtliche Verteidigung das ihr zugesprochene Honorar von Fr. 21'074.50 (Urk. 54 Dispositivziffer 13) nicht an. Zum anderen wäre der ent- sprechende Entschädigungsentscheid vom 18. Januar 2023 (Urk. 54) nach damals geltendem und auch auf das heutige Verfahren anwendbare Recht (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO) nicht mit Berufung, sondern mit einer eigenständigen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anzufechten gewesen (Art. 135 Abs. 3 lit. a aStPO) und es wäre auf den Antrag im Berufungsverfahren ohnehin nicht einzutreten.
- 30 - 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 4'371.63 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 64). Der Zeitauf- wand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung) ist darin noch nicht enthalten. Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe, zuzüglich des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung, zu entschädigen. Entsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'600.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft was den Schuldspruch bezüglich der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und als Folge davon die Höhe der Strafe und die Dauer der Landesverweisung betrifft. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO – im Umfang 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-8. […]
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen-
- 31 - stände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Geldcouvert (Asservat-Nr. A014'997'092), Geldcouvert (Asservat-Nr. A014'997'138), Zeitung (Asservat-Nr. A014'997'161), Geldcouvert (Asservat-Nr. A014'997'229).
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden iPhones (Asservat-Nrn. A014'997'194 und A014'997'365) sowie die zwei Formulare PCR-Test (Asservat-Nr. A014'997'321) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Postkundenkarte, lautend auf E._____ (Asservat-Nr. A014'997'774), wird E._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und an- dernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Aufenthaltsbe- willigung B, lautend auf F._____ (Asservat-Nr. A014'997'343), wird F._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgege- ben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen dem Migrationsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
13. […]
14. […]
15. [Mitteilungen]
16. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 32 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie
- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2021 beschlagnahmten Fr. 1'000.00 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbe- teiligten verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 73'010.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Mai 2021 als Schadenersatz zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbe- teiligten verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 5'600.– als Schaden- ersatz zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbe- teiligten verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Fr. 17'400.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2021 als Schadenersatz zu bezahlen.
- 33 -
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.00 amtliche Verteidigung.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 (B._____) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Privatklägerin 2 (C._____) (versandt) die Privatklägerin 3 (D._____) (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen 1 - 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern;
- 34 - die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Dispositivziffer 6.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.