Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird der unter I.5. zusammengefasste Sachverhalt vorgewor- fen. Für Einzelheiten kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 15).
2. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vor- zugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 44 S. 8 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsin- stanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken.
3. Als Beweismittel dienen die Einvernahmen der Beschuldigten sowie der Zeugen B._____, C._____ und D._____. Neben diesen Einvernahmen liegen als weitere Beweismittel der Polizeirapport vom 18. September 2020 (Urk. 1), das Formular betr. Führerausweisabnahme vom 26. August 2020 (Urk. 4/1) sowie das von der Verteidigung eingereichte Gutachten zur Frage der Gefährdung mit Nachtrag (Urk. 30/3-4; Urk. 54) in den Akten. Die Verteidigung macht diverse Einwendungen gegen die Verwertbarkeit geltend. 3.1 Die Verteidigung moniert die mangelnde Unabhängigkeit des rapportierenden und befragenden Kantonspolizisten B._____. B._____ habe geltend gemacht, er sei vom Aussenspiegel des Transporters der Beschuldigten getroffen worden, so-
- 10 - dass dieser eingeklappt sei. Verletzungen habe er keine erlitten. Der Beschuldigten werde jedoch vorgeworfen, eine konkrete und ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bzw. schwerwiegender körperlicher Verletzungen für die sich auf der Fahr- bahn befindlichen Personen hervorgerufen bzw. geschaffen zu haben. B._____ habe damit vorschriftswidrig in eigener Sache ermittelt (Urk. 29 S. 2 f.; Urk. 57 S. 41 f.) Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzi- eller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person in jedem Fall aber so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht (qualifizierte Betroffenheit). Nicht jede denkbare Mitbetroffenheit ist relevant. Erforderlich ist ein ableitbares erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitge- genstand (BOOG, BSK StPO, Art. 56 N 15). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandgrund Kenntnis genommen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer es trotz Kenntnis aller Um- stände, die den Ausstand begründen können, unterlässt, die Befangenheit unver- züglich geltend zu machen, und den Verfahrensfortgang nicht unterbricht, handelt gegen Treu und Glauben und verwirkt sein Recht (BOOG, BSK StPO, Art. 58 N 8). Der Ausstandsgrund, auf den sich die Verteidigung beruft, namentlich die behaup- tete Geschädigtenstellung von B._____, war dieser grundsätzlich seit Beginn der Untersuchung, spätestens aber seit der polizeilichen Einvernahme vom 8. Septem- ber 2020 (Urk. 2/1) bekannt. Bis heute wurde durch die Beschuldigte kein Ausstandsgesuch gestellt (Prot. I S. 19; Prot. II S. 27; Urk. 57). Die Geltendma- chung der Befangenheit des Polizeibeamten B._____ erfolgte unter diesen Um- ständen nicht mehr unverzüglich im Sinne von Art. 58 StPO, weshalb sich die Ver- teidigung nicht mehr darauf berufen kann. Im Übrigen ist auch keine Geschädig- tenstellung des Polizeibeamten B._____ ersichtlich, zumal Letzterer auch nicht in der Anklage vom 23. März 2022 als Geschädigter aufgeführt wurde (vgl. Urk. 15).
- 11 - Er verletzte sich nicht (Urk. 2/1 S. 6). Aus dem Protokoll der polizeilichen Einver- nahme der Beschuldigten vom 8. September 2020 (Urk. 2/1) geht nicht hervor, dass die Einvernahme in unsachlicher Weise geführt oder der Beschuldigten tendenzi- öse oder suggestive Fragen gestellt wurden. Die Einvernahme wurde so durchge- führt, wie dies auch jeder andere Polizeifunktionär getan hätte (vgl. Urteil des Ober- gerichts SB170429 vom 23. März 2018 E. I.4.2.3). Zusammenfassend ist festzu- halten, dass betreffend den Polizeibeamten B._____ kein Ausstandsgrund im Sinne von § 24 Abs. 2 PolG ZH i.V.m. Art. 56 StGB vorlag. Die vom Polizeibeamten B._____ durchgeführte Einvernahme der Beschuldigten vom 8. September 2020 ist damit verwertbar. 3.2 Die Verteidigung bringt weiter vor, B._____ habe das Blaulicht und Wechsel- klanghorn in gesetzeswidriger Weise eingesetzt. Dies zeige, dass B._____ sehr aufgebracht sein musste und den Vorfall nicht mit der erforderlichen Neutralität und Unabhängigkeit behandelt habe, sondern in seinem persönlichen Interesse gehan- delt habe (Urk. 29 S. 3 f.; Urk. 57 S. 39 f., S. 48 f.; Prot. II S. 22). Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen gemäss Art. 16 Abs. 3 VRV nur verwendet werden, wenn die Einsatzfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehal- ten werden können. Als dringlich gelten Fahrten im Ernstfall, bei denen es auf den möglichst raschen Einsatz ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen. Der Begriff der Dringlichkeit ist eng auszulegen. Bei der Beurteilung muss und darf der Fahrzeugführer auf die Sachlage abstellen, wie sie sich ihm im Zeitpunkt des Einsatzes darbietet (vgl. Merkblatt des Bundesamtes für Strassen zur Verwendung von Blaulicht und Wech- selklanghorn vom 7. Januar 2021; Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2015 vom
20. Juli 2016 E. 2.1). Die Situation für B._____ stellte sich wie folgt dar: Die Beschuldigte fuhr mit ihrem überbreiten Fahrzeug verbotenerweise auf einer breitenreduzierten Spur, reagierte nicht auf sein Handzeichen zum Anhalten und touchierte ihn mit dem rechten Sei- tenspiegel ihres Fahrzeuges. Er warnte die weiteren Personen als es einen Knall gab und der rechte Seitenspiegel des vorbeifahrenden Fahrzeuges einklappte. Die
- 12 - Beschuldigte fuhr weiter. In dieser Situation war der Einsatz des Blaulichts und des Wechselklanghorn geboten, wusste doch B._____ nicht, aus welchem Grund der Fahrzeuglenker nicht reagierte. Die Frage der Fahrfähigkeit stellte sich sehr wohl. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang erneut vorbringt, B._____ habe in seinem persönlichen Interesse gehandelt, so kann auf das oben Erwähnte ver- wiesen werden. 3.3 Gemäss der Verteidigung enthalten der Rapport und der Rapport betreffend die Abnahme des Führerausweises unzutreffende Angaben (Urk. 29 S. 4 f.; Urk. 57 S. 28 f.; Prot. II S. 17 ff., 23 f., 26 f., 29). Darauf wird – soweit notwendig – im Rah- men der Sachverhaltserstellung zurückzukommen sein. 3.4 Weiter macht die Verteidigung geltend, der fallführende Staatsanwalt habe durch diverse Handlungen und seine Befragungen seine Voreingenommenheit ma- nifestiert (Urk. 29 S. 5 ff.). In ihrer Gesamtheit ergebe sich das Bild eines Staatsan- walts mit einer vorgefassten Meinung, der den Aussagen der Beschuldigten von Vornherein keinen Glauben schenkte, sondern ausschliesslich auf den Polizeirap- port und die Angaben von B._____ abgestellt habe. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ein Ausstands- gesuch gegen den untersuchenden Staatsanwalt stellte und ein solches unverzüg- lich zu stellen wäre, weshalb die entsprechenden Einwendungen nicht zu hören sind. Wenn die Verteidigung zu diversen Punkten anführt, der Staatsanwalt sei bei Befragungen diversen Punkten nicht nachgegangen, so ist zu konstatieren, dass die bei den Befragungen anwesende Verteidigung die entsprechenden Fragen selbst hätte stellen können. Soweit die Kritik der Verteidigung den protokollierten Inhalt der Befragung von C._____ betrifft (vgl. Urk. 3/4/2), ist festzuhalten, dass C._____ das Protokoll seiner Einvernahme auf jeder Seite visiert und am Schluss unterschrieben hat (Urk. 3/3). Damit hat er die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. 3.5 Die Verteidigung moniert, der fallführende Staatsanwalt habe ihre Beweisan- träge abgelehnt bzw. sich dazu nie geäussert, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei (Urk. 29 S. 10 ff.; Urk. 57 S. 32 f.).
- 13 - Soweit der Staatsanwalt im Rahmen seiner Untersuchung Beweisanträge ablehnt, können diese ohne Weiteres vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, sofern kein Beweisverlust droht (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, Art. 139 N 21). Bei der Ablehnung der Einvernahmen von E._____ sowie des Fahrers des Pannenfahrzeuges drohte kein Beweisverlust, weshalb deren Abweisung durch den Staatsanwalt rechtens war. Im Übrigen wurde die Identität des Fahrers des Pannenfahrzeuges ermittelt, was der Beschuldigten auch mitgeteilt wurde (Urk. 2/4 S. 7). Wenn der Staatsanwalt in Anbetracht dessen, dass die Adressangaben man- gelhaft sind und es sich beim Fahrer um einen ukrainischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Ukraine handelt auf eine rechtshilfeweise Befragung verzichtete, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Was den Vorwurf anbelangt, die Staatsanwaltschaft habe sich nie zum Beweisantrag, die Videoaufnahmen aus dem Polizeifahrzeug sicherzustellen, geäussert, ist den Akten zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft mit Editionsverfügung vom 30. September 2020 sämtliche vor- handenen Aufzeichnungen der Front- und Heckkamera des fraglichen Patrouillen- fahrzeugs edierte (Urk. 5/2). Mit Nachtragsrapport vom 8. Oktober 2020 (Urk. 5/3) teilte die Kantonspolizei mit, dass keine entsprechenden Aufnahmen existieren, worüber die Beschuldigte in der Einvernahme vom 6. Dezember 2021 hingewiesen wurde (Urk. 2/2 S. 16). Damit handelte die Staatsanwaltschaft bereits wenige Tage nach Eingang des Beweisantrages auf Sicherstellung der Videoaufnahmen aus dem Polizeifahrzeug. Da jedoch keine Videoaufnahmen existierten, erübrigte sich deren Sicherstellung. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein. 3.6 Insgesamt kann festgehalten werden, dass sämtliche Beweismittel verwertbar sind.
4. Heranfahrt und Stau 4.1 Unbestritten ist, dass am 26. August 2020 vormittags auf der Autobahn … in Fahrtrichtung …[Ortschaft] kurz nach der Einfahrt F._____ auf der Höhe von Auto- bahnkilometer … ein Sattelschlepper auf dem Normalstreifen im Baustellenbereich stehenblieb. Dadurch bildete sich ein zunehmender Stau, da der linke der beiden Fahrstreifen für Fahrzeuge mit einer maximalen Breite von zwei Metern begrenzt
- 14 - war und Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als zwei Metern, insbesondere Last- wagen, nicht am Pannenfahrzeug vorbeifahren, sondern sich im Stau auf dem Nor- malstreifen anstellen mussten. Das erste Vorsignal betreffend Höchstbreite des lin- ken Fahrstreifens (2 Meter) befand sich bei Kilometer … und damit einen Kilometer vor der Verengung des linken Fahrstreifens, welche ab Kilometer … erfolgte. Die Beschuldigte wechselte mit ihrem 2.09 Meter breiten Fahrzeug vor dem ersten Vor- signal auf den linken Fahrstreifen, welcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht verengt war, und verblieb darauf bis zum Passieren des Pannenfahrzeuges. 4.2 Die Beschuldigte führte zunächst aus, auf Höhe G._____ sei der Verkehr immer dichter geworden und es habe auf der rechten Spur viele Lastwagen gehabt. Sie habe dann auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Rechts sei es immer dichter geworden und sie habe immer gedacht, dass sie noch rüber wolle. Auf einmal habe es rechts gestoppt und es sei Lastwagen an Lastwagen gestanden, weshalb sie keine Chance mehr gehabt habe, rechts rüber zu fahren. Sie habe sich überlegt, was sie jetzt machen soll. Sie habe ja nicht mitten auf der Autobahn anhalten kön- nen, also sei sie einfach links weitergefahren (Urk. 2/1 S. 2). Dann sagte sie aus, die Signalisation betreffend Verengung des Fahrstreifens habe sie bereits 1000 Meter vorher gesehen und gewusst, dass die Fahrspur verengt werde. Sie kenne die Strecke sehr gut, habe die Fahrspur wechseln wollen und den Blinker gestellt. Von einer Sekunde auf die andere seien die Fahrzeuge auf der Normalspur gestan- den. Da sie nicht habe anhalten können, sei sie weitergefahren und habe gedacht, dass sich auf der Normalspur irgendwann vor der Verengung eine Lücke finde (Urk. 2/2 S. 3). Kurz nach dem ersten Vorsignal (in 1000 Metern Verengung der Fahrspur) seien die Lastwagen gestanden. Als das Vorsignal gekommen sei, habe sie den linken (recte: rechten) Blinker gestellt (Urk. 2/2 S. 6 f.). Als sie auf der linken Spur gefahren sei und die Fahrspur habe wechseln wollen, sei die Kolonne rechts noch gefahren. Plötzlich habe es zack gemacht und die Kolonne sei gestanden. Wo genau dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr; wahrscheinlich innerhalb von 500 Metern nach dem ersten Vorsignal. Bis jetzt sei es auch nie ein Problem ge- wesen. Die Anderen würden einen jeweils immer reinlassen. Die Fahrzeuge seien langsam gefahren. Sie habe nicht damit rechnen können, dass die Fahrzeuge ir- gendwann standen und dass dies so schnell gegangen sei (Urk. 2/2 S. 9). Die Ko-
- 15 - lonne sei erst zum Stillstand gekommen als sie die Fahrspur habe wechseln wollen (Urk. 2/2 S. 10). Sodann führte sie aus, sie wisse nicht mehr, an welcher Stelle sie auf die Überholspur gefahren sei. Es sei lange vor dem ersten Vorsignal, der 1 km- Anzeige gewesen. Sofort nach der 1 km-Anzeige habe sie mit einem nach rechts gestellten Blinker versucht, die Spur nach rechts zu wechseln, was von einer Se- kunde zur nächsten nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 2/4 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie auf der linken Spur gefahren sei, um die Lastwagen rechts zu überholen. Ungefähr 1 km vor der Ver- engung habe sie gedacht, sie wechsle auf die rechte Spur. Dann habe es jedoch zack gemacht und die rechte Spur sei gestanden (Prot. II S. 9). Rechts sei lückenlos zu gewesen (Prot. II S. 11). Es sei Auto an Auto gestanden, sie habe nicht rechts einbiegen können. Sie habe nicht gewusst was machen, links anhalten und diese Spur auch noch blockieren, wollte sie nicht. Deshalb sei sie links weitergefahren und habe gehofft, rechts noch eine Lücke zu finden (Prot. II S. 10). 4.3 Die wiedergegebenen Aussagen der Beschuldigten zur Heranfahrt und dem Stau weisen keine wesentlichen Widersprüche auf. Fest steht, dass die Beschul- digte ca. auf der Höhe der Raststätte G._____, ca. bei Kilometer … von der Nor- malspur auf die Überholspur wechselte, um aufgrund des Verkehrsaufkommens schneller voranzukommen. Mithin wechselte die Beschuldigte mit Wissen und Wil- len bewusst auf die Überholspur. Die Autobahn wies ab G._____ und im Bereich des ersten Vorsignals drei Fahrstreifen und einen Pannenstreifen auf. Zudem be- fand sich beim Beginn der Spurverengung auch noch die Ausfahrt F._____ über welche Fahrzeuge die Autobahn verlassen konnten und sich aus diesem Grund immer wieder Lücken ergaben; ob sich vorliegend aufgrund der Ausfahrt tatsächlich Lücken ergaben, ist jedoch nicht erstellt. Auch rollte die Kolonne auf der Normal- spur noch als die Beschuldigte auf diese wechseln wollte. Entgegen den Erwägun- gen der Vorinstanz ist hingegen gerade nicht erstellt, dass die Beschuldigte tat- sächlich rechts einbiegen konnte. So hat sie ausgeführt, dass es keine Lücke mehr gehabt habe, als sie habe rechts einbiegen wollen. In der Hoffnung weiter vorne eine Lücke zu finden, sei die Beschuldigte sodann auf der linken Fahrspur weiter- gefahren. Die Beschuldigte hätte gemäss eigenen Angaben noch rund 500 Meter die Möglichkeit gehabt, rechts auf die Normalspur zu wechseln. Bei normalem Ver-
- 16 - kehrsaufkommen resp. normalen Verhältnissen ohne entsprechendes Pannenfahr- zeug wäre dies ausreichend gewesen. Auch sei es für die Beschuldigte bisher nie ein Problem gewesen, später noch einen Spurwechsel vorzunehmen, da die ande- ren Fahrzeuge immer Platz gemacht hätten. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Beschuldigte davon ausging, weiter vorne eine Lücke zu finden. In diesem konkre- ten Fall hatte sich die Beschuldigte jedoch getäuscht, fand sich später doch keine Lücke mehr auf der Normalspur – dies insbesondere auch, weil an diesem Werktag viele Lastwagen unterwegs waren, welche die rechte Spur blockierten (Prot. II S. 10, 12). Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte als sie auf die Normalspur wechseln wollte, dies tatsächlich nicht mehr konnte. Der Beschuldigten war überdies die Breitenüberschreitung von 9 cm sehr wohl be- wusst. Sie befand sich jedoch im Zwist darüber, auf der linken Spur anzuhalten und diese ebenfalls zu blockieren oder auf der linken Spur weiter zu fahren und mit ihrem überbreiten Fahrzeug die verengte linke Spur zu befahren. Beide Varianten sind verboten, jedoch musste sich die Beschuldigte entscheiden. Sie entschied sich für die Weiterfahrt auf der Überholspur, war sie doch eine geübte Fahrerin und konnte in der Folge problemlos mit ihrem Fahrzeug die verengte Spur befahren, was sie mit einem Lastwagen nicht gemacht hätte (Urk. 2/2 S. 8). Der Stau auf der Normalspur begann sich ab dem Zeitpunkt des Stillstandes des Pannenfahrzeuges zu bilden. Seit wann das Pannenfahrzeug bereits dort war, als die Beschuldigte heranfuhr, ist unklar. Ausgehend davon, dass niemand auf der Autobahn mit einem liegengebliebenen Pannenlastwagen rechnen musste und diesbezüglich auch keine Signalisation vorhanden war, erscheint es nachvollziehbar, dass sich der Rückstau aufgrund des Pannenlastwagens, wie von der Beschuldigten beschrie- ben, von einem Moment auf den anderen gebildet hatte. Dies gilt insbesondere, wenn Fahrzeuglenker mit einer für die Autobahn üblichen Geschwindigkeit (ge- mäss Beschuldigte ca. 80 resp. 100 km/h; vgl. Prot. II S. 12) an die Unfallstelle heranfahren und plötzlich stark abbremsen müssen.
- 17 -
5. Standort der Personen und Leuchtwesten 5.1 In Bezug auf die Standorte der Personen auf der Autobahn und dem Tragen der Leuchtwesten durch diese, führte die Beschuldigte zunächst aus, sie sei sehr bedacht am Betonrändchen entlanggefahren, eher langsamer als die anderen Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen. Der Abstand zu den vor ihr fahrenden Fahr- zeugen sei immer grösser geworden. Sie habe dann rechts im Augenwinkel, drei oder vier Männer stehen sehen. Zwei davon seien dunkel angezogen gewesen (Urk. 2/1 S. 2). Sie sei sehr konzentriert sehr weit links gefahren (Urk. 2/1 S. 4). Sie habe die Personen wahrgenommen und sei noch langsamer und noch mehr links gefahren. Die Personen seien dunkelblau gewesen und hätten keine Leuchtwesten getragen (Urk. 2/1 S. 5 und 9). Alsdann gab sie zu Protokoll, sie habe aus dem Augenwinkel auf der rechten Seite zwei blau gekleidete Männer und zwei Männer in farbiger Kleidung gesehen. Die Fahrbahn sei jedoch frei gewesen (Urk. 2/2 S. 4 und 12). Schliesslich gab sie zu Protokoll, sie habe nie bestritten, dass die Polizis- ten Leuchtwesten getragen haben. Sie habe gesagt, dass sie zwei blau und ein bis zwei farbig gekleidete Personen gesehen habe. Es könne ja auch sein, dass sie die Hosen der Personen damit gemeint habe (Urk. 2/4 S. 6). Sie habe nicht gese- hen, dass B._____ dort gestanden sei. Sie habe zwei Polizisten nebeneinander gesehen. Sie habe sicher auch kein Haltezeichen gesehen, sonst hätte sie ange- halten (Urk. 2/2 S. 13). Im Bereich des Pannenfahrzeuges seien drei bis vier Per- sonen links vom Pannenfahrzeug gestanden (Prot. I S. 12). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie gesehen habe, dass rechts Leute gestanden seien, dass ihre Fahrbahn aber frei gewesen sei. Sie habe die Personen rechts immer im Auge gehabt und habe sich nicht nur auf links konzen- triert. Sie habe nicht das Gefühl, dass sie jemanden gefährdet habe (Prot. II S. 10). Die Aussagen der Beschuldigten zur Position der Personen auf der Autobahn, wie auch zur Frage, ob diese Leuchtwesten trugen oder nicht sind nicht einheitlich. Dies erscheint aber vor dem Hintergrund eines dynamischen Geschehens, in dem die Personen ihren Standort auch wechseln, nachvollziehbar. Im Übrigen war die Be- schuldigte insbesondere damit beschäftigt, sich darauf zu konzentrieren, möglichst
- 18 - weit links zu fahren (Prot. II S. 10). Darüber hinaus ist die Beschuldigte klar der Ansicht, dass ihre Fahrbahn frei gewesen ist. 5.2 Insgesamt befanden sich vier Personen auf der Autobahn ausserhalb ihrer Fahrzeuge. Dies waren die Polizeibeamten B._____ und C._____, ein Mitarbeiter des Pannendienstes (D._____) sowie der Fahrer des Pannenlastwagens. Gemäss Polizeirapport, welcher von B._____ verfasst wurde, hätten C._____ und D._____ den Pannenlastwagen auf der linken Seite betankt. Dabei seien sie auf der Leitlinie und teilweise auf dem Überholstreifen gestanden. Er, B._____, habe sich ebenfalls dort positioniert, jedoch ein Stück weiter hinten in Richtung F._____ und dem Ver- kehr zugewandt (Urk. 1 S. 2). Als Zeuge bestätigte B._____, dass die anderen Per- sonen links des Pannenlastwagens gestanden seien. Er selber sei hinter allen an- deren Personen gestanden, seitlich neben dem Lastwagen irgendwo im hinteren Bereich. Er habe aus dem Weg gehen müssen und es habe keine andere Möglich- keit gegeben, als sich zum Lastwagen hinzudrehen. Er habe eine orangefarbene Leuchtweste getragen. Auch sein Kollege und der Pannenhelfer hätten eine Leuchtweste getragen. Ob der Fahrer des Pannenlastwagens eine Leuchtweste getragen habe, könne er nicht sagen (Urk. 3/1 S. 3 ff.). Wo genau die anderen Personen gestanden seien, könne er nicht mit Sicherheit sagen, da er nicht mehr genau wisse, wo die Mittellinie durchgegangen sei (Urk. 3/1 S. 6). Die Mittellinie sei ein Stück neben dem Lastwagen gewesen; wieviel genau wisse er nicht mehr. Er sei tendenziell eher mittig gestanden (Urk. 3/1 S. 7). C._____ führte als Zeuge aus, das Pannenfahrzeug sei auf dem Normalstreifen gestanden. Es habe dort keinen Pannenstreifen gehabt. Er wisse nicht mehr, wo er genau gestanden sei. Er habe die Leuchtgamasche und die Leuchtweste getragen. B._____ habe ebenfalls die Leuchtgamasche und die Leuchtweste getragen. Bei den anderen wisse er es nicht. Der Pannenhelfer und er seien auf der linken Fahrzeugseite beschäftigt gewesen. Er denke, er sei zwischen dem Fahrzeug und der Mittelleitlinie gestanden (Urk. 3/3). D._____ wurde zunächst am 18. September 2020 telefonisch befragt. Dabei gab er an, sie seien damit beschäftigt gewesen, auf der linken Seite des Pannen- fahrzeuges Diesel in den Tank zu füllen. Die Polizisten, der Chauffeur und er hätten Leuchtwesten getragen (Urk. 1 S. 4). Als Zeuge bestätigte D._____, dass er zu- sammen mit einem Polizisten links neben dem Lastwagen gestanden sei. Da der
- 19 - Lastwagen fast die ganze Fahrspur ausgefüllt habe, seien sie in etwa auf der Mit- tellinie gestanden. Der andere Polizist habe sie abgesichert und sei etwa beim Heck des Lastwagens gestanden. Ob er auf der linken Seite der linken Spur oder auf der rechten Seite der linken Spur gestanden sei, könne er nicht mehr sagen (Urk. 3/5 S. 4; Urk. 3/6/1). Er habe gelbe Leuchthosen und eine gelbe Warnweste, beides mit Reflektierstreifen, getragen. Die übrigen Personen hätten alle eine Leuchtweste getragen (Urk. 3/5 S. 5). 5.3 In Bezug auf die Aussagen von B._____, C._____ und D._____ ist festzuhalten, dass diese gleichlautende und lebensnahe Schilderungen machten. Bei den Zeu- geneinvernahmen ergaben sich gewisse Erinnerungslücken, was jedoch aufgrund des Zeitablaufs verständlich ist. Insbesondere der Pannenhelfer D._____ machte sehr detaillierte Ausführungen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ und C._____ sowie der sehr glaubhaften Aussagen von D._____ ist davon auszu- gehen, dass sämtliche Personen auf der Autobahn eine Leuchtweste und D._____ zusätzlich noch gelbe Leuchthosen trugen. Was die Positionen dieser Personen anbelangt, so war die Beschuldigte gemäss eigenen Ausführungen sehr konzen- triert so weit links als möglich zu fahren, weshalb sie die Personen lediglich aus dem Augenwinkel wahrnahm. Immerhin ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte zwei Personen auf der Autobahn als Polizisten wahrgenommen hat. Da die Auto- bahn im Bereich des Pannenfahrzeuges über keinen Pannenstreifen verfügte ist nachvollziehbar, dass der Pannenlastwagen zumindest einen grossen Teil der Nor- malspur ausfüllte, so wie es D._____ ausführte. Insoweit ist es auch glaubhaft, dass C._____ und D._____, welche links vom Pannenfahrzeug standen sich gemäss Angaben von C._____ zwischen dem Pannenfahrzeug und der Mittellinie befan- den. Gemäss D._____ sind sie etwa auf der Mittellinie gestanden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass C._____ und D._____ sich links vom Pannen- fahrzeug nahe der Mittellinie befanden. B._____ der für die Sicherheit der Personen auf der Autobahn zuständig war (Urk. 3/3 S. 9), stand gemäss eigenen Ausführun- gen hinter allen anderen Personen, seitlich neben dem Lastwagen irgendwo im hinteren Bereich, tendenziell eher mittig. Dies wird von D._____ bestätigt. Danach ist B._____ etwa beim Heck des Lastwagens gestanden. Ob er auf der linken Seite der linken Spur (bei der Mittelleitplanke) oder auf der rechten Seite der linken Spur
- 20 - gestanden ist, kann D._____ nicht mehr sagen. Da sich B._____ gemäss eigenen Angaben auf der rechten Fahrspur im Bereich der Mittellinie aufhielt und D._____ auch von der rechten Seite der linken Spur spricht, ist davon auszugehen, dass sich B._____ nahe der Mittellinie auf der Normalspur (rechter Fahrstreifen) aufhielt und für die Sicherheit der anderen Personen auf der Autobahn zuständig war. Dass sich B._____ nahe bei der Mittellinie aufgehalten haben muss, lässt sich auch aus seiner Reaktion auf das vorbeifahrende Fahrzeug der Beschuldigten ableiten. Im Übrigen lassen sich die Positionen der Personen auf der Autobahn auch mit den Ausführungen der Beschuldigten in Einklang bringen, die aussagte, dass die Per- sonen nicht direkt auf ihrer Fahrbahn gestanden seien. Da sich die Beschuldigte vor allem darauf konzentrierte, möglichst nahe links dem Betonrändchen entlang zu fahren, erscheint es naheliegend, dass sie nicht deutlich wahrgenommen hat, wo genau sich die Personen befanden, sondern einfach feststellte, dass diese nicht direkt auf ihrer Fahrbahn standen.
6. Geschwindigkeit 6.1 Zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit führte die Beschuldigte in ihrer zeit- nächsten Einvernahme aus, sie könne nicht sagen, mit welcher Geschwindigkeit sie unterwegs gewesen sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie 30 bis 40 km/h fahre. Auf die Geschwindigkeit habe sie nicht geschaut; es sei langsam gewesen. Sie habe sich darauf konzentriert, links dem Betonwändchen entlang zu fahren. Es sei jedoch sehr sehr langsam gewesen; langsamer als auf der Autobahn üblich, wahrscheinlich auch langsamer als im Stadtverkehr. Die anderen Fahrzeuge seien viel schneller gefahren. Die Lücke zu den vor ihr fahrenden Fahrzeugen sei immer grösser geworden. Sie sei also langsamer als die anderen Fahrzeuge auf der linken Fahrspur gefahren. Sie habe auch darauf geachtet "links links links" zu fahren (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/2 S. 4). Sodann führte sie aus, sie habe immer nach links und kurz wieder nach rechts geschaut (Urk. 2/2 S. 12). Sie habe nicht auf den Tacho geschaut. Sie sei in einer Kolonne gefahren. Es sei "schampar" schwierig gewesen (Urk. 2/2 S. 13). Sie sei wahrscheinlich im Schritttempo gefahren (Urk. 2/2 S. 14). Schliesslich gab die Beschuldigte an, im Bereich des Pannenfahrzeuges seien drei bis vier Personen links vom Pannenfahrzeug gestanden. Auf der Fahrbahn habe
- 21 - es nichts gehabt. Vor ihr habe es auch Autos gehabt. Sie seien in einer geschlos- senen Kolonne gefahren. Die vor ihr fahrenden Autos seien auch an dieser Pan- nenstelle vorbeigefahren und sie habe deshalb keinen Grund gehabt, anzuhalten. Sie denke, dass sie etwa mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h gefahren sei. Die Autos vor ihr seien mit der gleichen Geschwindigkeit gefahren (Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie hierzu aus, dass sie in der Ge- schwindigkeit der Kolonne an das Pannenfahrzeug herangefahren sei. Sie denke, dass sie mit 50 bis 60 km/h gefahren sei und dann abgebremst habe, als sie am Pannenfahrzeug vorbeigefahren sei. Es sei schwierig zu beurteilen, wie schnell sie am Pannenfahrzeug vorbeigefahren sei. Sie sei situationsgerecht gefahren, wobei sie langsamer als der Rest der Kolonne gefahren sei. Sie sei so gefahren, dass sie nicht das Gefühl gehabt habe, jemanden zu gefährden (Prot. II S. 10 f.). Zur gefahrenen Geschwindigkeit machte die Beschuldigte widersprüchliche Anga- ben. So will sie zunächst mit 30 bis 40 km/h, dann mit 20 bis 30 km/h, hernach im Schritttempo und schliesslich mit 50 bis 60 km/h und Abbremsen gefahren sein. Zudem führte sie zunächst aus, die anderen Fahrzeuge seien schneller als sie ge- fahren, sodass der Abstand zu den vor ihr fahrenden Fahrzeugen immer grösser geworden sei. Alsdann will sie in einer geschlossenen Kolonne gefahren sein. Diese Widersprüche in den Aussagen wecken Bedenken an deren Glaubhaftigkeit. 6.2 D._____ führte in der polizeilichen Befragung aus, die Beschuldigte sei im Ver- gleich zum restlichen Verkehr, welcher im Schritttempo an ihnen vorbeigefahren sei, eher schneller, sicher mit 30 km/h gefahren sei. Es sei allerdings schwierig zu sagen. Trotz dem Vorfall sei das Fahrzeug einfach weiter gefahren und habe nicht angehalten (Urk. 1 S. 4). Als Zeuge führte er aus, er habe während der Arbeit nicht auf den Verkehr geachtet. Er sei mit dem Gesicht zum Pannenlastwagen gestan- den (Urk. 3/5 S. 4). Die Fahrzeuge auf der Überholspur seien zwischen Schrittge- schwindigkeit und etwas über Schrittgeschwindigkeit gefahren. Das Fahrzeug der Beschuldigten sei deutlich schneller als die anderen Fahrzeuge gefahren. Er könne nicht genau sagen, ob das 30, 40 oder 50 km/h gewesen sei. Er habe das Fahrzeug der Beschuldigten nicht richtig wahrgenommen, weil er am Arbeiten gewesen sei (Urk. 3/5 S. 6). C._____ konnte zur Frage der Geschwindigkeit keine Angaben ma-
- 22 - chen (Urk. 3/3). B._____ führte zunächst aus, der Verkehr auf der Überholspur sei sehr langsam gefahren. Diverse Fahrzeuglenker seien in angepasstem Schritt- tempo an ihnen vorbeigefahren (Urk. 1 S. 2). Als Zeuge führte B._____ aus, er wisse nicht, wie schnell die Fahrzeuge auf der Überholspur gefahren seien. Die Fahrzeuge seien jedoch sicher nicht mit den erlaubten 80 km/h gefahren (Urk. 3/1 S. 6). Er wisse nicht, mit welcher Geschwindigkeit die Beschuldigte gefahren sei. Sie sei sicher nicht mit 80 km/h gefahren. Ob das mit Schritttempo oder mehr ge- wesen sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht daran erinnern, ob die Beschuldigte abgebremst habe, bevor sie am Pannenlastwagen vorbeigefahren sei. Seiner Mei- nung nach wäre die Geschwindigkeit angepasst gewesen, wenn man zuerst anhält; dann hätte er die Personen weggeschickt und alsdann hätte man sauber durch die Stelle manövrieren können (Urk. 3/1 S. 8). 6.3 Keine der involvierten Personen konnte genauere Angaben zu der von der Be- schuldigten gefahrenen Geschwindigkeit machen. Einzig D._____ hat mehrmals ausgeführt, dass die Beschuldigte wohl 30 km/h gefahren sei. Die Vorinstanz ist zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen, dass sie langsamer als die üb- rigen Fahrzeuge, d.h. mit ungefähr 20 km/h am Sattelschlepper vorbeigefahren sei (Urk. 44 S. 17). Wie die Vorinstanz auf eine Geschwindigkeit von 20 km/h kommt, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere, weil ausgeführt wurde, dass die vorbeifah- renden Autofahrer in etwa mit Schritttempo am Sattelschlepper vorbeigefahren sind. Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten zu der von ihr gefahrenen Ge- schwindigkeit ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Schätzung handelt, wobei sie stets betont hatte, nicht auf den Tacho geschaut zu haben. Die Wahrnehmung resp. Schätzung der Geschwindigkeit ist fehleranfällig und unzuver- lässig. Dies gilt insbesondere auf der Autobahn, wo man als Fahrzeuglenkerin schnell unterwegs ist und dann aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses ab- bremsen muss. Darüber hinaus fuhr die Beschuldigte auf der linken Spur, welche eng resp. zu eng für ihr Fahrzeug war – je enger die Fahrbahn, desto schneller wirkt die gefahrene Geschwindigkeit. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte tatsächlich langsamer fuhr, als sie zu Protokoll gab. Ausgehend davon, dass die Beschuldigte sich auf der linken Spur in einer Kolonne befand, muss davon ausge- gangen werden, dass sie nicht schneller als die anderen Verkehrsteilnehmer in der
- 23 - Kolonne fuhr. Sie muss somit zwischen Schritttempo und max. 30 km/h gefahren sein. Zugunsten der Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass sie im Schritt- tempo am Pannenlastwagen vorbeifuhr. In diesem Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass die Beschuldigte, weil sie sich derart auf links konzentrieren musste, ihr Augenmerk nicht auch noch auf die Personen rechts auf der Fahrbahn lenken konnte. Wenn sich Personen auf der Fahrbahn befinden, hätten diese stets in ihrem Fokus sein müssen. Der Umstand, dass die Beschuldigte dies nicht konnte, weil sie darauf konzentriert war möglichst weit links zu fahren, um die Per- sonen rechts nicht zu gefährden, zeugt davon, dass sie nicht mit der für die Situa- tion angemessenen Geschwindigkeit fuhr. Sie hätte weiter abbremsen und so lang- sam fahren müssen, dass sie sich auch auf die Personen auf der rechten Fahr- bahnseite hätte konzentrieren können. Dies gilt umso mehr, als sie mit ihrem über- breiten Fahrzeug eine zu enge Fahrspur benutzte.
7. Haltezeichen 7.1 Die Beschuldigte führte zunächst aus, sie habe kein Haltezeichen wahrgenom- men. Sie habe sich so auf links konzentriert. Die Personen seien auch nicht auf der Autobahn gestanden; sie seien rechts gewesen. Die Spur sei frei gewesen, wes- halb es ihr gar nicht in den Sinn gekommen sei, dass sie hätte anhalten müssen (Urk. 2/1 S. 5). Sodann sagte sie aus, ihr sei kein Zeichen gegeben worden (Urk. 2/2 S. 4). Sie habe nicht gesehen, dass B._____ dort gestanden sei. Sie habe zwei Polizisten nebeneinander gesehen. Sie habe sicher auch kein Haltezeichen gesehen, sonst hätte sie angehalten (Urk. 2/2 S. 13). Schliesslich macht sie gel- tend, sie habe das Gefühl, dass B._____ ihr kein Haltezeichen gegeben habe (Urk. 2/4 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte zu Pro- tokoll, dass sie nicht abstreite, dass er das Haltezeichen gegeben habe, sie habe es jedoch nicht gesehen. Sie gab weiter an, dass wenn B._____ das Haltezeichen gegeben hätte, dann hätten die vor ihr fahrenden Fahrzeuge aber auch anhalten müssen (Prot. II S. 10). 7.2 C._____ und D._____ konnten keine Angaben dazu machen, ob B._____ der Beschuldigten ein Haltezeichen gegeben hat, da sie mit der Pannenhilfe beschäftigt waren (Urk. 3/3 S. 8; Urk. 3/5 S. 3). Gemäss dem Polizeirapport gab B._____ der
- 24 - Beschuldigten ein Haltezeichen, damit sie anhält und er die Personen auf der Au- tobahn zur Seite hätte schicken können, damit die Beschuldigte die Stelle hätte passieren können, ohne dass sich Personen zwischen dem Pannenfahrzeug und dem Fahrzeug der Beschuldigten befunden hätten (Urk. 1 S. 2). Als Zeuge führte B._____ dann aus, es sei ein grosses Fahrzeug gekommen (Fahrzeug der Beschul- digten). Er habe dieses mit einem Haltezeichen anhalten wollen. Das habe jedoch nicht geklappt (Urk. 3/1 S. 3). Dies habe er gemacht, weil er gesehen habe, dass es knapp werden könnte, wenn die Leute noch dort stehen würden. Das Fahrzeug sei grösser und breiter gewesen als ein normaler Personenwagen (Urk. 3/1 S. 7). Das Fahrzeug der Beschuldigten sei sicher mehr als 50 Meter entfernt gewesen, als er es erstmals gesehen habe. Er habe das Haltezeichen in der Absicht gegeben, dass das Fahrzeug anhält und das habe das Fahrzeug nicht gemacht (Urk. 3/1 S. 13). 7.3 Die Beschuldigte hat stets ausgeführt kein Haltezeichen gesehen zu haben resp. kein solches Haltezeichen wahrgenommen zu haben, weil sie sich so sehr auf Links konzentriert habe. Demgegenüber hat B._____ ebenfalls konstant aus- geführt, der Beschuldigten ein Haltezeichen gegeben zu habe. Die weiteren Perso- nen haben kein Haltezeichen wahrgenommen. Die Aussagen von B._____ zum Haltezeichen sind nachvollziehbar, genauso wie diejenigen Aussagen der Beschul- digten. Es erscheint lebensnah, dass die Beschuldigte ein allfälliges Handzeichen nicht wahrgenommen hat, weil sie derart darauf konzentriert war, möglichst weit links zu fahren. Erstellt ist, dass ausser der Beschuldigten keine Fahrzeuge ange- halten wurden. Unklar ist jedoch, in welchem Abstand B._____ der Beschuldigten das Handzeichen gab. Er konnte es nicht mehr sagen, es hätten mindestens 50 m, aber auch 75 m, 100 m oder 200 m sein können (Urk. 3/1 F/A 83, 110). Es ist damit nicht erstellt, ob das Haltezeichen, sollte B._____ ein solches gegeben haben, rechtzeitig erfolgte. Ausgehend davon, dass die Beschuldigte im Schritttempo in einer Kolonne fuhr und vor ihr ein etwas grösserer Abstand zum vorderen Wagen bestand, hätten – hätte B._____ ein Haltezeichen gegeben – auch andere Fahr- zeuge angehalten werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Damit bleibt un- klar, ob B._____ überhaupt ein Haltezeichen gegeben hat resp. falls er ein solches Haltezeichen gegeben hat, ob dieses rechtzeitig erfolgte. Entgegen den Ausfüh-
- 25 - rungen der Vorinstanz ist damit nicht erstellt, dass B._____ der Beschuldigten ein Haltezeichen gab und dies auch rechtzeitig tat. Entsprechend kann auch nicht er- stellt werden, dass die Beschuldigte ein Haltezeichen eines Polizisten missachtete.
8. Berührung/Gefährdung 8.1 Die Beschuldigte führte zunächst aus, sie habe keinen Knall vom Einklappen des rechten Aussenspiegels wahrgenommen. Sie sei es gewohnt, dass es von den Pferden ständig knalle im Fahrzeug (Urk. 2/1 S. 6). Als sie nach dem Pannenfahr- zeug auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe, habe sie festgestellt, dass der rechte Aussenspiegel Richtung Fahrzeug eingeklappt gewesen sei. Er sei einfach verstellt gewesen (Urk. 2/1 S. 7). B._____ habe auf dem Stützpunkt zu ihr gesagt, er sei vom Aussenspiegel am Kopf getroffen worden (Urk. 2/2 S. 5). Später führte sie aus, sie habe das Gefühl, dass B._____ den Seitenspiegel mit der Hand hinein- gedrückt habe (Urk. 2/4 S. 3). Schliesslich gab sie an, nach dem Vorfall sei der Aussenspiegel eingeklappt gewesen. Wenn dieser eingeklappt werde, würde dies keinen Ton auslösen (Prot. I S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, dass sie nicht gemerkt habe, dass sie jemanden gestreift habe. Sie habe auch nie gesehen, dass Leute ausgewichen seien. Auch der Polizist C._____ habe ausgesagt, nie von ihr gefährdet worden zu sein (Prot. II S. 11). 8.2 C._____ führte als Zeuge aus, er erinnere sich noch daran, dass ein Fahrzeug an ihnen vorbeigefahren sei und B._____ "Achtung, Achtung" geschrien habe. Sie seien erschrocken. Er wisse nicht mehr, ob es wegen dem Zurufen oder wegen dem Auto gewesen sei. B._____ sei aufgebracht gewesen (Urk. 3/3 S. 3). Aus sei- ner Erinnerung vermochte er sich kaum mehr an den Vorfall erinnern. Auf Vorhalt des Rapports, wonach er aufgrund des vorbeifahrenden Pferdetransporters stark erschrocken sei, sich an den Pannensattelschlepper gepresst und aufgrund eines Ausweichschrittes Diesel verschüttet habe, sagte C._____, es könne noch sein, dass sie Diesel verschüttet hätten. Das würde dazu passen, dass sie an der Seite etwas mit dem Treibstoff gemacht hätten. Er könne jedoch nicht sagen, dass es so gewesen sei. Er glaube nicht, dass die Situation für ihn (so) gefährlich gewesen sei, sonst würde er es noch wissen (Urk. 3/3 S. 4). Den Polizeirapport habe er ge- lesen als dieser verfügt worden sei. Wenn der Rapport die damalige Wahrnehmung
- 26 - wiedergebe, dann werde es so gewesen sein. Er könne sich einfach nicht mehr explizit daran erinnern wie es im Rapport stehe. Hätte er etwas im Rapport gelesen, das nicht seiner Wahrnehmung entsprochen hätte, hätte er das mit dem Rappor- tierenden besprochen (Urk. 3/3 S. 7). D._____ sagte bei der Kantonspolizei aus, dass es hinter ihnen geklöpft habe, als sie am Tanken gewesen seien. Sie hätten sich dem Verkehr entgegen umgedreht als ein Polizist "Achtung, Achtung, Achtung" geschrien habe. Sie hätten sich zügig an den Lastwagen gedrückt. Er habe dann realisiert, dass der "Klapf" das Einklappen des rechten Seitenspiegels gewesen sei und sie recht viel Glück gehabt hätten, dass ihnen nichts passiert sei (Urk. 1 S. 4). Als Zeuge führte D._____ gleichlautend aus, er habe mit einem Polizisten Schulter an Schulter den Sattelschlepper mit einem Kanister betankt. Sie seien leicht ge- bückt gewesen. Als sie das "Achtung, Achtung" gehört hätten, hätten sie den Ka- nister leicht abgesenkt und sich stehend flach mit der Brust an den Lastwagen ge- drückt, sodass sie möglichst wenig Platz eingenommen hätten (Urk. 3/5 S. 4). Es habe einen leichten Windzug gegeben oder die Kleider seien leicht gestreift wor- den; sein Körper jedoch nicht (Urk. 3/5 S. 5). Es sei sehr knapp gewesen. Wenn sie ihre Position nicht geändert hätten, wäre es sicher zu einer Streifkollision ge- kommen. Sie seien beim Betanken etwas weiter weg vom Lastwagen und leicht gebückt zur Fahrbahnmitte gestanden. In der Folge seien sie mit der Brust dicht an den Lastwagen gestanden. Wenn sie ihre Position nicht ganz zum Lastwagen hin geändert hätten, gehe er davon aus, dass es nicht gereicht hätte (Urk. 3/5 S. 7). Wenn es zu einem Windstoss komme, dann müsse dieses Fahrzeug schneller ge- wesen sein, als Schritttempo. Zudem habe er das Fahrzeug wegfahren sehen. Er habe einen Chlapf gehört (Urk. 3/5 S. 10 f.). B._____ führte als Zeuge aus, er habe aus dem Weg gehen müssen und es habe keine andere Möglichkeit gegeben, als sich zum Pannenlastwagen hinzudrehen. Das Fahrzeug sei durchgefahren und habe ihn mit dem Rand des Aussenspiegels an der rechten Hand und im Bereich des Ohrs berührt. Er habe darauf die Hände nach oben an seinen Kopf genommen und habe sich zum Lastwagen umgedreht. Zur Berührung mit dem Seitenspiegel sei es während der Drehung weg vom Fahrzeug gekommen. Er sei noch nicht am Sattelschlepper dran gewesen. Er sei aus dem Weg in Richtung Lastwagen gegan- gen und glaube, den anderen noch etwas zugerufen zu haben, wisse aber nicht
- 27 - mehr genau was. Er habe sich in dieser Situation in Gefahr befunden, darum sei er zur Seite gegangen (Urk. 3/1). 8.3 Fest steht, dass beim Vorfall der rechte Aussenspiegel am Fahrzeug der Be- schuldigten einklappte. Für das Einklappen des Spiegels gibt es nur eine Erklärung: Nämlich, dass dieser mit B._____ in Berührung kam. Eine solche Berührung mit einer Geschwindigkeit bis zu 30 km/h führt gemäss Gutachten denn auch zu keinen Verletzungen (Urk. 30/3 S. 4). Die Tatsache, dass eine Berührung erfolgte, zeigt, dass B._____ sehr nahe beim Fahrzeug der Beschuldigten war. Unklar bleibt, ob der Seitenspiegel einklappte, weil B._____ ihn bewusst mit der Hand zum Einklap- pen brachte – wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 57 S. 27; Prot. II S. 22, 27) – oder ob er deshalb einklappte, weil der Spiegel B._____ wie in der Anklage umschrieben an der am Kopf liegenden rechten Hand sowie am Kopf traf. B._____ führte gleichbleibend aus, dass er an der rechten Hand touchiert worden sei, welche er auf Kopfhöhe gehalten habe (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 F/A 10, F/A 53). Ungenau drückte er sich jedoch hinsichtlich der Berührung am Kopf aus. So gab er zunächst an, dass er ganz leicht am Kopf, aber vor allem an der rechten Hand getroffen worden sei (Urk. 1 S. 3), hernach, dass er an der Hand auf der Höhe des Ohrs getroffen worden sei (Urk. 3/1 F/A 10) – erwähnte also kein Touchieren des Kopfes – und zuletzt am rechten Ohr sowie an der Aussenseite der rechten Hand touchiert worden zu sein (Urk. 3/1 F/A 53). Einmal will B._____ nicht nur an der Hand sondern auch am Kopf vom Seitenspiegel des Pferdetransporters getroffen worden sein, einmal nicht. Ausgehend davon, dass es sich bei der Berührung zwi- schen Seitenspiegel und B._____ um eine zeitlich sehr kurze und schnelle sowie dynamische Situation handelte, sind die Ungenauigkeiten hinsichtlich dem Tou- chieren am Kopf jedoch nachvollziehbar und stellen keine wesentlichen Widersprü- che in seinen Aussagen dar. Dass B._____ den Seitenspiegel bewusst mit der Hand zum Einklappen brachte, so wie dies die Beschuldigte pauschal geltend machte (Urk. 2/4 S. 3), ist wenig wahrscheinlich. B._____ hat jeweils gleichlautend ausgesagt, aufgrund des Pferdetransporters ausgewichen zu sein resp. sich weg- gedreht zu haben. Ausgehend davon, dass er sich aufgrund des herannahenden überbreiten Transporters gefährdet fühlte, erscheint es lebensfremd, dass er in ei- ner solchen Situation bewusst mit der Hand den Seitenspiegel einklappen und sich
- 28 - so einem Verletzungsrisiko aussetzen würde. Dies gilt selbst dann, wenn die Be- schuldigte lediglich mit Schritttempo oder etwas schneller auf ihn zugefahren kam. Der Feldversuch des Gutachters hat zwar erst bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h einen nicht zu unterdrückenden Fluchtreflex ausgelöst (Urk. 30/4 S. 3), dies betraf jedoch eine Situation, in welcher der Gutachter genau wusste, mit welcher Geschwindigkeit der Pferdetransporter ihn touchieren würde. Im Übrigen hielt der Gutachter fest, dass er bereits bei 10 km/h ein "mulmiges" Gefühl hatte, stehen zu bleiben (Urk. 30/4 S. 3). Die vorliegende Situation ist nicht mit der rekonstruierten des Gutachters zu vergleichen. B._____ wusste zuvor nicht, mit welcher Geschwin- digkeit die Beschuldigte auf ihn zukam. Er nahm lediglich einen zu grossen Pferde- transporter wahr und ging davon aus, dass es knapp werden könnte (Urk. 3/1 S. 7). Im Übrigen konnte B._____ die Geschwindigkeit der Beschuldigten nicht ein- schätzen (Urk. 3/1 S. 8 f.). Entsprechend sah sich B._____ auch zu einer Positi- onsveränderung gezwungen, wobei er aufgrund des Sattelschleppers, der fast die gesamte Breite der Normalspur einnahm, keine Fluchtmöglichkeiten hatte. Darüber hinaus wurde bereits erstellt, dass die Beschuldigte sich so sehr auf die linke Seite konzentrierte, dass sie das Geschehen auf ihrer rechten Seite gar nicht richtig wahrnahm. 8.4 Auch wenn sich C._____ nicht mehr wirklich an den Vorfall erinnern konnte, so bestätigte er doch die inhaltliche Richtigkeit des Polizeirapports. Gemäss Polizei- rapport und den Aussagen von C._____, D._____ und B._____ ergibt sich, dass es einen "Chlapf" gab und B._____ anschliessend mit den Worten "Achtung Ach- tung Achtung" die übrigen Personen vor der nahenden Gefahr warnte. Gemäss D._____ hätten C._____ und er ihre Positionen von gebückt zu stehend flach mit der Brust an den Lastwagen gedrückt geändert, sodass sie möglichst wenig Platz eingenommen hätten. Trotz dieser Massnahme verspürte D._____ einen leichten Windzug bzw. ein Berühren der Kleider. Insofern fuhr die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug auch nahe an C._____ und D._____ vorbei. Wenn man bedenkt, dass die Normalspur eine Breite von drei Metern aufwies und der Pannenlastwagen mit seiner Breite von mindestens 2.50 Metern einen grossen Teil davon einnahm, die Überholspur eine Breite von 2.50 Metern hatte (vgl. Urk. 2/6/10) und die Beschul- digte trotz Konzentration mit einem gewissen Abstand dem Betonwändchen ent-
- 29 - lang fuhr, ihr Fahrzeug eine Breite von 2.09 Metern und der rechte Aussenspiegel noch 18 cm über die Fahrzeugbreite hinausragt, kann man sich vorstellen, wie eng die Verhältnisse damals waren. Stand B._____ nun im Bereich der Mittellinie und hatte sich dem Verkehr zugewandt, so befand sich seine Schulter sehr nahe am Fahrzeug der Beschuldigten. Zieht man noch in Betracht, dass die durchschnittliche Schulterbreite etwas über 50 cm beträgt (www. iba.online/knowledge/raeume-pla- nen/flachenplanung/koerpermasse) und B._____ sich dem Verkehr zugewandt hatte, und die Beschuldigte, auch wenn sie sich auf links konzentrierte, mit einem gewissen Abstand zum Betonwändchen gefahren sein muss, so war es selbst unter Einbezug einer Mittellinie von einer Breite von 15 cm äusserst eng. (Zur Veran- schaulichung ein Beispiel mit diversen Annahmen: Fuhr die Beschuldigte mit einem Abstand von 15 cm zum Betonwändchen, so waren unter Berücksichtigung der Fahrzeugbreite von 2.09 Metern und dem rechten Aussenspiegel von 18 cm gerade noch 8 cm der Überholspur frei; stand nun das Pannenfahrzeug mit einem Abstand von 30 cm zur Mittellinie, so betrug der Abstand zwischen dem Aussenspiegel der Beschuldigten und dem Pannenfahrzeug unter Einrechnung der Breite der Mittelli- nie von 15 cm gerade noch 53 cm, was in etwa der Schulterbreite von B._____ entsprochen haben dürfte; selbst wenn nun die Abstände zugunsten der Beschul- digten verändert werden, und sie 10 cm Abstand zum Betonwändchen hatte und das Pannenfahrzeug ganz am rechten Fahrbahnrand gestanden wäre [was jedoch gerade nicht erstellt ist], betrug der Abstand zwischen dem Aussenspiegel und dem Pannenfahrzeug maximal 78 cm). Es bestand daher eine konkrete und unmittel- bare Gefahr für die sich auf der Autobahn befindlichen Personen vom Fahrzeug der Beschuldigten erfasst und verletzt zu werden. Diese Gefahr manifestierte sich darin, dass es nicht einmal B._____, der das Fahrzeug der Beschuldigten kommen sah, gelang, sich wegzudrehen, ohne vom Seitenspiegel touchiert zu werden. 8.5 Wenn die Verteidigung unter Berufung auf das von ihr eingereichte technische Gutachten zur Frage der Gefährdung vorbringt, die Gefahr, welche von der Be- schuldigten ausgegangen sei, sei nicht grösser gewesen als von einem 2 Meter breiten Fahrzeug (Urk. 57 S. 30 f.; Prot. II S. 31), so kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gutachten zieht für die Festlegung der Schwellenwerte für die Gefährdung die Strafandrohungen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts bei und misst
- 30 - einer noch geringen Gefährdung die maximal im Ordnungsbussenverfahren zu ahndende Überschreitung von 20 km/h zu. Die geltende Höchstgeschwindigkeit ausserorts orientiert sich jedoch einerseits an optimalen Sicht- und Strassenver- hältnissen und die Strasse weist eine Fahrstreifenbreite von deutlich mehr als zwei Metern auf. Insoweit kann die im Gutachten verwendete Formel nicht zur Quantifi- zierung der Gefahr herangezogen werden. Zudem berechnet das Gutachten das abstrakte Risiko und ist selbst gemäss dem Gutachter auf den vorliegenden Sach- verhalt nicht mehr sinnvoll anwendbar, da in einer solchen Situation andere Para- meter, insbesondere das Spontanverhalten der Beteiligten, eine viel wichtigere Rolle spielten (Urk. 30/3 S. 6). Weiter macht die Verteidigung unter Hinweis auf das eingereichte Gutachten gel- tend, es sei gar nicht möglich, dass B._____ vom Aussenspiegel im Bereich des Ohrs getroffen worden sei (Urk. 57 S. 25 ff.; Prot. II S. 19 ff.). Das Gutachten geht jedoch davon aus, dass bei normaler aufrechter Körperhaltung eine Kollision des Spiegels mit dem Kopf ausgeschlossen ist. Dies einerseits, weil die Oberkante des Aussenspiegels des von der Beschuldigten gelenkten Transporters bei einer Höhe von ca. 1.6 Metern liegt, was bei einem 1.78 Meter grossen Menschen gerade die Kinnhöhe darstellt. Andererseits weil bei einem aufrecht stehenden Menschen zu- nächst der Arm und die Schulter und nicht das Ohr getroffen wird (Urk. 30/3 S. 7). Das Gutachten geht somit fälschlicherweise von der Annahme aus, dass B._____ sich bei der Kollision mit dem Aussenspiegel in aufrechter Position befunden hat. B._____ führte aus, es sei während der Drehung weg vom Fahrzeug der Beschul- digten zur Berührung mit den Aussenspiegel gekommen. Er sei aus dem Weg in Richtung Lastwagen gegangen (Urk. 3/1). B._____ hat sich folglich nicht in aufrech- ter Position um die eigene Achse gedreht, sondern er muss wohl einen Ausfalls- chritt in Richtung Pannenlastwagen gemacht haben. Mit einem solchen Schritt in Richtung Pannenlastwagen muss sich sein Kinn auf einer Höhe von weniger als 1.6 Metern befunden haben und seine Schulter wird ebenfalls ihre Position verän- dert haben. Zudem befindet sich das Kinn nur einige wenige cm unterhalb des Ohrs, sodass bereits bei geringfügigen Positionsveränderungen das Ohr auf einer Höhe von unter 1.6 Metern zu liegen kommt.
- 31 - Die Verteidigung moniert, das Formular Führerausweisabnahme/Fahrverbot (Urk. 4/1) enthalte unzutreffende Angaben, da nicht die Einsatzkräfte, sondern le- diglich B._____ vom Fahrzeug der Beschuldigten touchiert worden sei. B._____ habe nicht einmal abgeklärt, ob C._____ und D._____ touchiert worden seien. Zu- dem enthalte der Polizeirapport die unzutreffende Angabe, dass C._____ das inkri- minierte Geschehen ebenfalls beobachtet habe (Urk. 29 S. 4 f. und S. 28; Urk. 57 S. 27 ff.; Prot. II S. 21 ff.). Als Grund für die Abnahme des Führerausweises schrieb B._____ in das entsprechende Formular "Gefährdung von Polizisten und Unfall- Berge-Spezialist durch missachten Höchstbreite, Missachten des Haltezeichens und Touchieren der Einsatzkräfte" (Urk. 4/1). B._____ führte in Bezug auf das Wort "Einsatzkräfte" aus, er sei auch Teil der Einsatzkräfte; sonst hätte er geschrieben, dass es zwei, drei oder vier gewesen seien (Urk. 3/1 S. 17). Diese Erklärung von B._____ ist nachvollziehbar. Im Übrigen ist nicht von Relevanz, wie das Wort "Ein- satzkräfte" im Formular Führerausweisabnahme/Fahrverbot auszulegen ist. Abzu- stellen ist auf den erstellten Sachverhalt. Selbst wenn B._____, wie die Verteidi- gung geltend macht, mit dem Wort "Einsatzkräfte" mehrere Personen gemeint ha- ben sollte, ändert dies nichts daran, dass die Aussagen von B._____ glaubhaft sind. Was die Bemerkung im Polizeirapport anbelangt, wonach C._____ das Delikt eben- falls beobachtet hat (Urk. 1 S. 4), führte B._____ aus, C._____ sei auch vor Ort gewesen, habe seinen Rapport gegengelesen und hätte ihm sicher gesagt, wenn es nicht so gewesen wäre (Urk. 3/1 S. 16), was von B._____ bestätigt wird (Urk. 3/3 S. 6 f.). Richtig ist, dass C._____ sich am Ort des Geschehens aufhielt und seine eigenen Beobachtungen machte. Was genau C._____ beobachtete, führte er in seiner Zeugeneinvernahme aus. Insoweit ist bei der Erstellung des Sachver- halts nicht einfach anzunehmen, dass C._____ das Geschehen gleich wie B._____ wahrgenommen hat. Die Bemerkung im Polizeirapport, dass C._____ das Delikt beobachtet hat, ist als Beweismittel wertlos, weshalb bei der Erstellung des Sach- verhalts auch nicht darauf abgestellt wurde. Trotzdem ändert die Bemerkung nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____.
9. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt, mit Ausnahme, dass das vom Polizisten B._____ gegebene Haltezeichen nicht erstellt werden konnte und die Be- schuldigte nicht mit 30 km/h sondern lediglich im Schritttempo oder etwas schneller
- 32 - am Pannenlastwagen und den Personen auf der rechten Fahrbahn vorbeifuhr, er- stellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliches 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 21 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV. 1.2. Verkehrsregelverstösse werden gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft, soweit nicht die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2, 3 oder 4 SVG erfüllt sind. Die einfache Verkehrsregelverletzung ist somit subsidiär zu den qualifizierenden Tatbeständen. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt dann die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Abs. 2, wenn sie «grob» ist und (kumulativ) der Täter dadurch «eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Ist nur eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, z.B. indem eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln in concreto eine gravierende Gefahrensituation bewirkt, so gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern vielmehr Art. 90 Abs. 1 SVG zur Anwendung (HANS GIGER, OFK SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, Art. 90 SVG N 10 m.w.H.). Ob eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt wurde, hängt nicht von der Art der Verkehrsregel ab, sondern von den konkreten Umständen, unter denen sie verletzt wurde. Der Ver- stoss muss im konkreten Fall besonders schwer gewesen sein (JÜRG BOLL, Hand- kommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, Art. 90 SVG N 2171) 1.3. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfül- lenden Merkmalen: Der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung ist nach Auffassung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Ver-
- 33 - kehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), d.h. schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 40 f.). 1.3.1. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kommt indessen nur dann zur An- wendung, wenn der Täter durch seine grobe Verkehrsregelverletzung eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dabei ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. Septem- ber 2014 E. 1.2; BGE 122 IV 173). Bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierten Rechts- gutsträgers – ist der objektive Tatbestand grundsätzlich immer zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (WEISSENBERGER, Kommentar SVG, Art. 90 N 66). 1.3.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale, Markierungen und Weisungen der Polizei zu befolgen, wobei die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Si- gnalen und Markierungen vorgehen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nach- kommen kann. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Um- ständen anzupassen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV, welcher Art. 31 Abs. 1 SVG konkretisiert, muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Damit zählen diese Bestimmungen mit Sicherheit zu den elementaren Verkehrsregelvorschriften (WEISSENBERGER, Kommentar SVG, Art. 90 N 63 m.w.H.; ROTH, BSK SVG, Art. 31 N 1). Hinsichtlich dem Verhältnis zwischen Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschen des Fahrzeuges) und Art. 32 Abs. 1 SVG (Erfordernis der angepassten Geschwindigkeit) ist festzuhalten, dass die all- gemeine Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 SVG neben Art. 32 Abs. 1 SVG nicht an- zuwenden ist, wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeuges einzig auf übersetzte
- 34 - Geschwindigkeit zurückzuführen ist (BGE 91 IV 74 E. 2; BSK SVG-ROTH, 2014, Art. 31 N 66). 1.3.3. Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG gilt auch die fahrlässige Tatbegehung als durch die Strafbestimmungen des SVG erfasst. Subjektiv muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf neh- men, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss Fahrlässig- keit. Diese Fahrlässigkeit muss allerdings zumindest grob sein. Das soll etwa dann gegeben sein, wenn der Täter um die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens weiss bzw. die Gefährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit). Im Falle der unbewussten Fahrlässigkeit wird jedoch vorausgesetzt, dass der Täter aus Rücksichtslosigkeit die Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer nicht bedenkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Als rücksichtslos gilt u.a. ein be- denkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, das auch in einem blos- sen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung der Interessen bestehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2 m.w.H.). Nach Auffassung des Bundesgerichts muss die Annahme der subjektiven Rück- sichtslosigkeit nach Abs. 2 streng gehandhabt werden. Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1). Es ist unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, ob ein entsprechendes Verhalten auf Rücksichtslosigkeit zurückzuführen ist, wobei dies auch bei unbewusster Fahr- lässigkeit umso mehr der Fall sein wird, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Sodann muss der Erfolgs- eintritt für den Beschuldigten sowohl voraussehbar als auch bei Anwendung pflicht- gemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen sein.
- 35 -
2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsver- handlung vor, die Beschuldigte habe sich während des Fahrens auf dem breitenre- duzierten Überholstreifen in einer rechtfertigenden Pflichtenkollision befunden und habe daher weder strafrechtswidrig noch rücksichtslos oder schwerwiegend regel- widrig gehandelt. In Bezug auf den Vorwurf des Nichtbeachtens des Haltezeichens von B._____ habe sich die Beschuldigte nicht sorgfaltswidrig verhalten, da B._____ ihr das Haltezeichen auf zu kurze Distanz gegeben habe, sie es nicht wahrgenom- men habe und in der damaligen Situation auch nicht damit hätte gerechnet werden müssen, wegen eines 9 cm zu breiten Fahrzeugs auf der Überholspur angehalten zu werden, zumal die vor ihr fahrenden Fahrzeuge problemlos am Pannenlastwa- gen vorbeifahren konnten. Die Polizeibeamten hätten kein Triopan "Polizei" vor dem Ereignisort aufgestellt, weshalb die Beschuldigte nicht habe voraussehen kön- nen, auf der Autobahn von der Polizei angehalten zu werden. Bei Verurteilung der Beschuldigten wegen Missachtens des Haltezeichens, könne darin keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gesehen werden. Zudem habe die Beschuldigte we- der eine konkrete noch eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Einsatzkräfte geschaf- fen. Beim Passieren des Pannenfahrzeugs gehe bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h keine Gefahr von einem 9 cm zu breiten Fahrzeug aus, wenn die Lenkerin weit links fahre. Da die Beschuldigte mit Schritttempo oder etwas schneller gefah- ren sei, sei die von ihr ausgehende Gefahr nicht grösser gewesen, als die von ei- nem 2 Meter breiten Fahrzeug. Zwar wäre es für die Beschuldigte voraussehbar gewesen, dass sie mit ihrem zu breiten Fahrzeug eine grössere Gefahr bewirkte als auf einer nicht verengten Fahrspur. Sie habe jedoch nicht voraussehen können und auch nicht müssen, dass sie mit ihrem Fahrzeug generell und im Bereich des Pannenlastwagens im Besonderen eine erheblichere Gefahr schaffen würde als ein Fahrzeug mit einer Breite von 2 Metern. Dies weil sie gemäss Gutachten tat- sächlich keine grössere Gefahr bewirkt habe. Die Fahrt der Beschuldigten auf der Überholspur trotz Verengung der Fahrspur sei nicht vermeidbar sondern sogar ge- rechtfertigt gewesen (Urk. 29 S. 45 ff.; Urk. 57 S. 49 ff.; Prot. II S. 20 ff.).
- 36 -
3. Würdigung 3.1 Die Beschuldigte befuhr die Überholspur bewusst mit Wissen und Willen. Als dann die Überholspur zur breitenreduzierten Fahrspur wurde, entschied sie sich bewusst weiterzufahren, dies mit Wissen darum, dass ihr Fahrzeug auf der breiten- reduzierten Fahrspur nicht zugelassen war. Gemäss erstelltem Sachverhalt war es der Beschuldigten nicht mehr möglich, auf die rechte Fahrspur zu wechseln, da Auto an Auto stand. Die Beschuldigte befand sich im Dilemma darüber, entweder auf der Überholspur mit ihrem überbreiten Fahrzeug unberechtigterweise weiterzu- fahren oder auf der Überholspur unberechtigterweise anzuhalten. Beide Hand- lungsvarianten stellen Verkehrsregelverletzungen dar. Weitere Handlungsmöglich- keiten hatte die Beschuldigte nicht, weshalb es ihr nicht möglich war, pflichtgemäss zu handeln. Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision liegt vor, wenn zwei Rechtspflichten in derselben Situation so zusammentreffen, dass der Verpflichtete keine von ihnen ohne Verletzung der anderen erfüllen kann. Wer bei zwei konkurrierenden Handlungspflichten die höhere oder auch nur gleichwer- tige Pflicht auf Kosten der anderen erfüllt, handelt somit nicht rechtswidrig (BGE 130 IV 7 E. 7; BSK STGB-NIGGLI/GÖHLICH, 2019, Art. 17 N 28 m.w.H.). Mit der Ver- teidigung ist somit festzuhalten, dass sich die Beschuldigten in einer rechtfertigen- den Pflichtenkollision befand, als sie verbotenerweise auf der zu engen Überhol- spur mit ihrem überbreiten Pferdetransporter zufuhr. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen konnte nicht erstellt werden, dass der Polizeibeamte B._____ der Be- schuldigten ein Haltezeichen gab und sie dieser Aufforderung nicht nachkam. Ent- sprechend entfällt ein Schuldspruch aufgrund von Art. 27 Abs. 1 SVG. Im Bereich des Pannenlastwagens nahm die Beschuldigte Personen, insbesondere auch Po- lizisten, wahr. Sie war jedoch derart stark darauf konzentriert, möglichst links am Betonrand entlang zu fahren, dass sie den Personen im Bereich des Pannenlast- wagens nicht genügend Aufmerksamkeit schenkte. Dies lag insbesondere auch daran, dass sich die von der Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit im Bereich des Pannenfahrzeuges – selbst wenn sie lediglich im Schritttempo unterwegs war
– als nicht den Umständen angepasst erwies. Die Strassenverhältnisse, die Über- breite ihres Fahrzeuges, die Panne des Sattelschleppers sowie die von der Be- schuldigten wahrgenommenen Personen auf der Autobahn hätten es erfordert,
- 37 - dass die Beschuldigte ihre Geschwindigkeit so reduziert, dass es ihr möglich ge- wesen wäre, adäquat zu reagieren, selbst wenn dies ein Abbremsen bis zum Still- stand erfordert hätte. Indem die Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit fuhr, bei welcher sie sich trotz Bemerken der sich auf der Autobahn befindlichen Personen derart stark auf den linken Fahrbahnrand konzentrieren musste, dass sie hierdurch auch den Polizeibeamten B._____ touchierte und es nicht bemerkte, kann nicht als den Umständen angepasst qualifiziert werden. Nachdem ihr bereits bewusst war, dass ihr Fahrzeug überbreit ist und sie auf einer engen Fahrspur fuhr, waren ihre Unaufmerksamkeit und die nicht an die Umstände angepasste Geschwindigkeit voraussehbar und auch leicht vermeidbar. In der Folge realisierte sich eine kon- krete Gefahr für die sich auf der Autobahn befindlichen Personen aufgrund der Un- aufmerksamkeit und der nicht den Umständen angepassten Geschwindigkeit der Beschuldigten. Diese Gefahr konnte nur aufgrund der geistesgegenwärtigen Reak- tion der Beteiligten abgewendet werden. Sie erfüllte damit den objektiven Tatbe- stand einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 3.2 Die Beschuldigte fuhr trotz der Stausituation unbeirrt auf der Überholspur wei- ter, obwohl sie bestens ortskundig war und somit auch wusste, dass die Vorankün- digung der breitenreduzierten Fahrspur kam und sodann die Fahrspur sich breiten- reduzierte. Auch war ihr bewusst, dass sie mit ihrem Fahrzeug die breitenreduzierte Fahrspur nicht befahren durfte, da ihr Fahrzeug dafür zu breit war. Sodann nahm sie im Bereich des Pannenfahrzeuges Personen ausserhalb von Fahrzeugen wahr. Diese waren mit Leuchtwesten ausgerüstet. Trotzdem schenkte sie den Personen auf der Fahrbahn nicht die nötige Aufmerksamkeit und passte ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen an, da sie sich aufgrund der Überbreite ihres Fahrzeuges sehr stark darauf konzentrieren musste, möglichst links zu fahren. In der Folge tou- chierte sie mit ihrem Fahrzeug eine Person und zwei weitere Personen mussten sich an das Pannenfahrzeug drücken, um nicht erfasst zu werden. Damit erweist sich das Verhalten der Beschuldigten als besonders gedankenlos. Aufgrund der konkreten Umstände bestand das konkrete Risiko der Verletzung der sich auf der Fahrbahn befindlichen Personen. Mit ihrem Verhalten hat die Beschuldigte zumin-
- 38 - dest pflichtwidrig darauf vertraut, niemanden zu gefährden. Damit hat sich die Be- schuldigte grobfahrlässig verhalten. 3.3 Inwiefern sich die Beschuldigte auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG (Umgang neh- men von einer Bestrafung) oder auf eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB berufen könnte, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 57 S. 57 f.; Prot. II S. 34), erschliesst sich vorliegend nicht. 3.4 Insgesamt hat die Beschuldigte die Straftatbestände von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und ist hierfür schuldig zu spre- chen. Hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe ist auf die gemachten Ausführungen zur gerechtfertigten Pflichtenkollision zu verweisen (Erw. III.3.1.), weitere Rechtfer- tigungs- sowie Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 400.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 44 S. 32). Die Verteidi- gung beantragte einen Freispruch bzw. einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Nichtbefolgung polizeilicher Weisungen mit einem Umgangnehmen von Bestrafung bzw. einer Milderung der Strafe zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 29 S. 50 ff.; Urk. 57 S. 57 ff.; Prot. II S. 33 ff.).
2. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Die fahrlässige einfache Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Es handelt sich also um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 103 StGB. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.–, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 102 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfä- higkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind nament- lich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familien- pflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit
- 39 - (OFK STGB/JSTG-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 106 StGB N 4). Das Gericht muss zusammen mit der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich allein nach dem Verschulden. Bei der Festle- gung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht «die wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden» (BGE 134 IV 76; 134 IV 114). 2.2. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 113; BGE 122 IV 241; BGE 123 IV 153; BGE 127 IV 103; BGE 129 IV 20). Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts (HUG, OFK StGB, Art. 47 N 7 ff.). Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der kriminellen Energie zu berücksichtigen. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbesondere die Intensität des verbre- cherischen Willens, das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (HUG, OFK StGB, Art. 47 N 7 ff.; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK StGB, Art. 47 N 90 ff.). 2.3. Bei der Strafzumessung ist sodann das Nachtatverhalten eines Täters zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmin- dernd. Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV
- 40 - 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, Art. 47 N 130 f.).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ihre Aufmerksamkeit nicht den sich auf der Autobahn befindlichen Personen und deren Verhalten zuwendete, sondern mit ihrem Fahrzeug trotz Ausnahmesituation mit einer nicht den Umständen angemessenen Geschwindigkeit derart nah an die- sen Personen vorbeifuhr, dass sich diese an das Pannenfahrzeug drücken muss- ten, um nicht vom Fahrzeug der Beschuldigten erfasst zu werden. Das objektive Verschulden ist als noch leicht zu bezeichnen. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten kein Vorsatz vorgeworfen werden kann und die konkrete Gefährdung nicht von ihrem Willen geleitet wurde, sondern auf ihre pflichtwidrige Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist. Von ihr als geübte und ortskundige Autofahrerin wäre indes eine bessere Reaktion zu erwarten gewesen. Die Beschuldigte hat grobfahrlässig gehandelt. Das objektive Verschulden wird da- mit in subjektiver Hinsicht leicht relativiert. Das Verschulden ist damit insgesamt als leicht zu taxieren. 3.2. Was die Täterkomponente angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass die am tt. Mai 1953 geborene Beschuldigte in Zürich aufgewachsen und dort die Primar- schule besuchte. Danach absolvierte sie ebenfalls in Zürich die Handelsschule. An- schliessend begann sie in der Informatikschule mit einer Ausbildung in Betriebs- ökonomie, wechselte dann in die IT-Branche und programmierte bei einer Treu- handgesellschaft BVG-Programme für Pensionskassenexperten. Nun ist sie pen- sioniert und hat einen eigenen Pferdestall mit Dressurpferden. Ebenso ist sie ver- heiratet und hat keine Kinder. Ihr monatliches Einkommen setzt sich aus einer AHV- Rente von monatlich Fr. 1'793.– sowie weiteren Einkünften von monatlich Fr. 19'075.– zusammen. Ihre Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 5'038.– pro Monat und ihre Krankenkassenprämie beträgt monatlich Fr. 616.50. Darüber hinaus be- trägt ihr monatlicher Steueranteil Fr. 12'500.– und sie weist ein Liegenschaftsver- mögen von ca. 6,68 Mio. Franken sowie übriges Vermögen von 8,2 Mio. Franken
- 41 - auf (Prot. I S. 8; Urk. 47; Urk. 11/3; Prot. II S. 7 ff.). Im Übrigen weist sie keine Vorstrafen auf (Urk. 38). 3.3. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass sie sich im Strafverfahren kooperativ zeigte. Sie gestand Teile des objektiven Sachverhalts ein. Wenn die Vorinstanz ihr dies sehr gering strafmindernd berücksichtigte, so ist dies nicht zu beanstanden. 3.4 Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, da von der polizeilichen Befragung vom 18. (recte: 8.) September 2020 bis zur Vorladung zur staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. August 2021 bzw. dann bis zur tat- sächlichen Einvernahme am 6. Dezember 2022 (recte: 2021) während mehr als 15 Monaten keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Sodann datiere die Anklage vom 23. März 2022 und die vorinstanzliche Hauptverhandlung habe am 15. November 2022 stattgefunden; mithin sei das Strafverfahren während einer Vielzahl von Monaten nicht vorangetrieben worden (Urk. 29 S. 52 f.). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3; BGE 130 I 312 E. 5.1). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot ver- pflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu be- handeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in je- dem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Vorliegend erfolgte die polizeiliche Befragung der Beschuldigten am 8. Septem- ber 2020. Anschliessend galt es das Gesuch der Beschuldigten um Sicherstellung von Videoaufnahmen vom 22. September 2020 zu bearbeiten (Urk. 5). Im Septem-
- 42 - ber 2021 erfolgten Beweisanträge der Beschuldigten (Urk. 6). Zwischen der Ein- vernahme der Beschuldigten und der Anklageerhebung wurde noch eine Zeugen- einvernahme durchgeführt. Insgesamt vergingen zwischen der ersten Einvernahme der Beschuldigten und der Hauptverhandlung vor Vorinstanz etwas mehr als zwei Jahre. Damit ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. 3.5 Insgesamt erweist sich aufgrund des Verschuldens sowie der finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 500.– als angemessen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es rechtfertigt sich vorliegend die Ersatzfrei- heitsstrafe auf zwei Tage festzulegen.
4. Fazit Die Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Sollte die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht be- zahlen, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. 1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch nur teilweise im Berufungsverfah- ren bestätigt wurde, rechtfertigt es sich die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 der Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang von 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverord- nung des Obergerichts).
- 43 - 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren teil- weise. Es rechtfertigt sich somit, der Beschuldigten die zweitinstanzlichen Kosten ebenfalls im Umfang von 1/3 aufzuerlegen und im übrigen Umfang von 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 3.2. Ausgehend davon, dass die Beschuldigte teilweise freigesprochen wurde rechtfertigt es sich ihr eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der er- betene Verteidiger Rechtsanwalt Prof. X2._____ hat auf die Geltendmachung einer Entschädigung verzichtet (Prot. II S. 35). Er beantragte jedoch eine Entschädigung für Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, wobei er die Höhe dem richterlichem Ermes- sen überliess (Prot. II S. 35). Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ war bei mehreren Einvernahmen anwesend und musste teils auch vergebens für Einvernahme anrei- sen, so dass sie insgesamt ca. 15 Stunden Aufwand hatte. Gestützt auf die An- waltsgebührenverordnung rechtfertigt es sich nach dem Gesagten der Beschuldig- ten eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4'500.– (inkl. Mehrwertsteuer sowie Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 44 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 3).
E. 1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.
E. 1.2 Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch nur teilweise im Berufungsverfah- ren bestätigt wurde, rechtfertigt es sich die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 der Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang von 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 1.3 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfül- lenden Merkmalen: Der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung ist nach Auffassung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Ver-
- 33 - kehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), d.h. schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 40 f.).
E. 1.3.1 Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kommt indessen nur dann zur An- wendung, wenn der Täter durch seine grobe Verkehrsregelverletzung eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dabei ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. Septem- ber 2014 E. 1.2; BGE 122 IV 173). Bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierten Rechts- gutsträgers – ist der objektive Tatbestand grundsätzlich immer zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (WEISSENBERGER, Kommentar SVG, Art. 90 N 66).
E. 1.3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale, Markierungen und Weisungen der Polizei zu befolgen, wobei die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Si- gnalen und Markierungen vorgehen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nach- kommen kann. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Um- ständen anzupassen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV, welcher Art. 31 Abs. 1 SVG konkretisiert, muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Damit zählen diese Bestimmungen mit Sicherheit zu den elementaren Verkehrsregelvorschriften (WEISSENBERGER, Kommentar SVG, Art. 90 N 63 m.w.H.; ROTH, BSK SVG, Art. 31 N 1). Hinsichtlich dem Verhältnis zwischen Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschen des Fahrzeuges) und Art. 32 Abs. 1 SVG (Erfordernis der angepassten Geschwindigkeit) ist festzuhalten, dass die all- gemeine Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 SVG neben Art. 32 Abs. 1 SVG nicht an- zuwenden ist, wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeuges einzig auf übersetzte
- 34 - Geschwindigkeit zurückzuführen ist (BGE 91 IV 74 E. 2; BSK SVG-ROTH, 2014, Art. 31 N 66).
E. 1.3.3 Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG gilt auch die fahrlässige Tatbegehung als durch die Strafbestimmungen des SVG erfasst. Subjektiv muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf neh- men, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss Fahrlässig- keit. Diese Fahrlässigkeit muss allerdings zumindest grob sein. Das soll etwa dann gegeben sein, wenn der Täter um die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens weiss bzw. die Gefährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit). Im Falle der unbewussten Fahrlässigkeit wird jedoch vorausgesetzt, dass der Täter aus Rücksichtslosigkeit die Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer nicht bedenkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Als rücksichtslos gilt u.a. ein be- denkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, das auch in einem blos- sen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung der Interessen bestehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2 m.w.H.). Nach Auffassung des Bundesgerichts muss die Annahme der subjektiven Rück- sichtslosigkeit nach Abs. 2 streng gehandhabt werden. Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1). Es ist unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, ob ein entsprechendes Verhalten auf Rücksichtslosigkeit zurückzuführen ist, wobei dies auch bei unbewusster Fahr- lässigkeit umso mehr der Fall sein wird, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Sodann muss der Erfolgs- eintritt für den Beschuldigten sowohl voraussehbar als auch bei Anwendung pflicht- gemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen sein.
- 35 -
2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsver- handlung vor, die Beschuldigte habe sich während des Fahrens auf dem breitenre- duzierten Überholstreifen in einer rechtfertigenden Pflichtenkollision befunden und habe daher weder strafrechtswidrig noch rücksichtslos oder schwerwiegend regel- widrig gehandelt. In Bezug auf den Vorwurf des Nichtbeachtens des Haltezeichens von B._____ habe sich die Beschuldigte nicht sorgfaltswidrig verhalten, da B._____ ihr das Haltezeichen auf zu kurze Distanz gegeben habe, sie es nicht wahrgenom- men habe und in der damaligen Situation auch nicht damit hätte gerechnet werden müssen, wegen eines 9 cm zu breiten Fahrzeugs auf der Überholspur angehalten zu werden, zumal die vor ihr fahrenden Fahrzeuge problemlos am Pannenlastwa- gen vorbeifahren konnten. Die Polizeibeamten hätten kein Triopan "Polizei" vor dem Ereignisort aufgestellt, weshalb die Beschuldigte nicht habe voraussehen kön- nen, auf der Autobahn von der Polizei angehalten zu werden. Bei Verurteilung der Beschuldigten wegen Missachtens des Haltezeichens, könne darin keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gesehen werden. Zudem habe die Beschuldigte we- der eine konkrete noch eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Einsatzkräfte geschaf- fen. Beim Passieren des Pannenfahrzeugs gehe bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h keine Gefahr von einem 9 cm zu breiten Fahrzeug aus, wenn die Lenkerin weit links fahre. Da die Beschuldigte mit Schritttempo oder etwas schneller gefah- ren sei, sei die von ihr ausgehende Gefahr nicht grösser gewesen, als die von ei- nem 2 Meter breiten Fahrzeug. Zwar wäre es für die Beschuldigte voraussehbar gewesen, dass sie mit ihrem zu breiten Fahrzeug eine grössere Gefahr bewirkte als auf einer nicht verengten Fahrspur. Sie habe jedoch nicht voraussehen können und auch nicht müssen, dass sie mit ihrem Fahrzeug generell und im Bereich des Pannenlastwagens im Besonderen eine erheblichere Gefahr schaffen würde als ein Fahrzeug mit einer Breite von 2 Metern. Dies weil sie gemäss Gutachten tat- sächlich keine grössere Gefahr bewirkt habe. Die Fahrt der Beschuldigten auf der Überholspur trotz Verengung der Fahrspur sei nicht vermeidbar sondern sogar ge- rechtfertigt gewesen (Urk. 29 S. 45 ff.; Urk. 57 S. 49 ff.; Prot. II S. 20 ff.).
- 36 -
3. Würdigung
E. 1.6 Metern befunden haben und seine Schulter wird ebenfalls ihre Position verän- dert haben. Zudem befindet sich das Kinn nur einige wenige cm unterhalb des Ohrs, sodass bereits bei geringfügigen Positionsveränderungen das Ohr auf einer Höhe von unter 1.6 Metern zu liegen kommt.
- 31 - Die Verteidigung moniert, das Formular Führerausweisabnahme/Fahrverbot (Urk. 4/1) enthalte unzutreffende Angaben, da nicht die Einsatzkräfte, sondern le- diglich B._____ vom Fahrzeug der Beschuldigten touchiert worden sei. B._____ habe nicht einmal abgeklärt, ob C._____ und D._____ touchiert worden seien. Zu- dem enthalte der Polizeirapport die unzutreffende Angabe, dass C._____ das inkri- minierte Geschehen ebenfalls beobachtet habe (Urk. 29 S. 4 f. und S. 28; Urk. 57 S. 27 ff.; Prot. II S. 21 ff.). Als Grund für die Abnahme des Führerausweises schrieb B._____ in das entsprechende Formular "Gefährdung von Polizisten und Unfall- Berge-Spezialist durch missachten Höchstbreite, Missachten des Haltezeichens und Touchieren der Einsatzkräfte" (Urk. 4/1). B._____ führte in Bezug auf das Wort "Einsatzkräfte" aus, er sei auch Teil der Einsatzkräfte; sonst hätte er geschrieben, dass es zwei, drei oder vier gewesen seien (Urk. 3/1 S. 17). Diese Erklärung von B._____ ist nachvollziehbar. Im Übrigen ist nicht von Relevanz, wie das Wort "Ein- satzkräfte" im Formular Führerausweisabnahme/Fahrverbot auszulegen ist. Abzu- stellen ist auf den erstellten Sachverhalt. Selbst wenn B._____, wie die Verteidi- gung geltend macht, mit dem Wort "Einsatzkräfte" mehrere Personen gemeint ha- ben sollte, ändert dies nichts daran, dass die Aussagen von B._____ glaubhaft sind. Was die Bemerkung im Polizeirapport anbelangt, wonach C._____ das Delikt eben- falls beobachtet hat (Urk. 1 S. 4), führte B._____ aus, C._____ sei auch vor Ort gewesen, habe seinen Rapport gegengelesen und hätte ihm sicher gesagt, wenn es nicht so gewesen wäre (Urk. 3/1 S. 16), was von B._____ bestätigt wird (Urk. 3/3 S. 6 f.). Richtig ist, dass C._____ sich am Ort des Geschehens aufhielt und seine eigenen Beobachtungen machte. Was genau C._____ beobachtete, führte er in seiner Zeugeneinvernahme aus. Insoweit ist bei der Erstellung des Sachver- halts nicht einfach anzunehmen, dass C._____ das Geschehen gleich wie B._____ wahrgenommen hat. Die Bemerkung im Polizeirapport, dass C._____ das Delikt beobachtet hat, ist als Beweismittel wertlos, weshalb bei der Erstellung des Sach- verhalts auch nicht darauf abgestellt wurde. Trotzdem ändert die Bemerkung nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____.
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht) vom 18. November 2022 wurde die Beschuldigte A._____ der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 21 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens wur- den unter Abzug der Kosten für eine fehlerhafte Verfahrenshandlung der Beschul- digten auferlegt (Urk. 44 S. 32).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverord- nung des Obergerichts).
- 43 -
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren teil- weise. Es rechtfertigt sich somit, der Beschuldigten die zweitinstanzlichen Kosten ebenfalls im Umfang von 1/3 aufzuerlegen und im übrigen Umfang von 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 2.3 Bei der Strafzumessung ist sodann das Nachtatverhalten eines Täters zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmin- dernd. Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV
- 40 - 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, Art. 47 N 130 f.).
3. Konkrete Strafzumessung
E. 3 Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Winterthur meldete die Beschuldigte am
22. November 2022 die Berufung an (Urk. 38). Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 reichte die Beschuldigte rechtzeitig die Berufungserklärung ein, worin sie einen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch für eine Übertretung verlangt (Urk. 45). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
10. März 2023 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Urk. 48). Mit Eingabe vom
13. März 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich ge- gen den Schuldspruch (Dispositiv Ziffer 1), die Strafe (Dispositiv Ziffer 2), den Voll- zug (Dispositiv Ziffern 3 und 4) sowie die Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 6). Nicht angefochten ist damit einzig Dispositiv Ziffer 5 (Kostenfestsetzung). Der Eintritt der Rechtskraft betreffend der erwähnten Dispositiv Ziffer ist vorab mittels Beschlusses festzustellen. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 45; Urk. 50; Urk. 57).
- 5 -
E. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
E. 3.2 Ausgehend davon, dass die Beschuldigte teilweise freigesprochen wurde rechtfertigt es sich ihr eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der er- betene Verteidiger Rechtsanwalt Prof. X2._____ hat auf die Geltendmachung einer Entschädigung verzichtet (Prot. II S. 35). Er beantragte jedoch eine Entschädigung für Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, wobei er die Höhe dem richterlichem Ermes- sen überliess (Prot. II S. 35). Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ war bei mehreren Einvernahmen anwesend und musste teils auch vergebens für Einvernahme anrei- sen, so dass sie insgesamt ca. 15 Stunden Aufwand hatte. Gestützt auf die An- waltsgebührenverordnung rechtfertigt es sich nach dem Gesagten der Beschuldig- ten eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4'500.– (inkl. Mehrwertsteuer sowie Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 44 - Es wird beschlossen:
E. 3.3 Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass sie sich im Strafverfahren kooperativ zeigte. Sie gestand Teile des objektiven Sachverhalts ein. Wenn die Vorinstanz ihr dies sehr gering strafmindernd berücksichtigte, so ist dies nicht zu beanstanden.
E. 3.4 Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, da von der polizeilichen Befragung vom 18. (recte: 8.) September 2020 bis zur Vorladung zur staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. August 2021 bzw. dann bis zur tat- sächlichen Einvernahme am 6. Dezember 2022 (recte: 2021) während mehr als 15 Monaten keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Sodann datiere die Anklage vom 23. März 2022 und die vorinstanzliche Hauptverhandlung habe am 15. November 2022 stattgefunden; mithin sei das Strafverfahren während einer Vielzahl von Monaten nicht vorangetrieben worden (Urk. 29 S. 52 f.). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3; BGE 130 I 312 E. 5.1). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot ver- pflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu be- handeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in je- dem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Vorliegend erfolgte die polizeiliche Befragung der Beschuldigten am 8. Septem- ber 2020. Anschliessend galt es das Gesuch der Beschuldigten um Sicherstellung von Videoaufnahmen vom 22. September 2020 zu bearbeiten (Urk. 5). Im Septem-
- 42 - ber 2021 erfolgten Beweisanträge der Beschuldigten (Urk. 6). Zwischen der Ein- vernahme der Beschuldigten und der Anklageerhebung wurde noch eine Zeugen- einvernahme durchgeführt. Insgesamt vergingen zwischen der ersten Einvernahme der Beschuldigten und der Hauptverhandlung vor Vorinstanz etwas mehr als zwei Jahre. Damit ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt.
E. 3.5 Insgesamt erweist sich aufgrund des Verschuldens sowie der finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 500.– als angemessen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es rechtfertigt sich vorliegend die Ersatzfrei- heitsstrafe auf zwei Tage festzulegen.
4. Fazit Die Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Sollte die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht be- zahlen, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.6 Insgesamt kann festgehalten werden, dass sämtliche Beweismittel verwertbar sind.
4. Heranfahrt und Stau
E. 4 Anklageprinzip Die Verteidigung macht geltend, die Anklageschrift genüge den Anforderungen nicht, da die subjektiven Tatumstände nicht genügend und widersprüchlich darge- stellt seien. Diverse Pflichtverletzungen der Beschuldigten würden ihr nicht zum Vorwurf gemacht und erst bei der Vermeidbarkeit erwähnt. Betreffend den subjek- tiven Tatbestand werde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe fahrlässig gehan- delt. Demgegenüber werfe ihr die Anklage vor, sie habe wissentlich und willentlich den verengten linken Fahrstreifen mit ihrem überbreiten Fahrzeug befahren (Urk. 29 S. 13 ff.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitäts- prinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusations- prinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informa- tionsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das be- dingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betrof- fene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Ver- halten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbe- reiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E 2.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_406/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1; 6B_386/2020 vom 14. Au- gust 2020 E. 5; je mit Hinweisen). Nach langjähriger Rechtsprechung muss klar sein, ob der angeklagten Person Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten
- 6 - verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E 3.c; Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_1142/2019 vom 2. März 2020 E. 3.1). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeits- delikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten der beschuldigten Person als pflichtwidrige Unvorsich- tigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für die beschuldigte Person voraussehbar und vermeidbar war (BGE 120 IV 348 E 3.c; Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen; 6B_1452/2019 vom
25. September 2020 E. 1.2). Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begrün- denden Sachverhalts in der Anklageschrift sind nicht hoch. Es genügt grundsätz- lich, wenn in der Anklageschrift erwähnt wird, der Täter habe die Tat "vorsätzlich" beziehungsweise "mit Wissen und Willen" verübt (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, Art. 325 N 33; Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht aus der Sachverhaltsumschreibung der Anklageschrift hervor, dass die Beschuldigte der fahrlässigen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln beschuldigt wird. Auch die Ausführungen in der Anklage- schrift zur Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit deuten klar auf eine fahrlässige Tatbegehung hin. Wenn die Anklageschrift schildert, die Beschuldigte habe ab Ki- lometer … wissentlich und willentlich den verengten Fahrstreifen mit ihrem über- breiten Fahrzeug befahren, will sie damit zum Ausdruck bringen, dass es ein be- wusster Entscheid der Beschuldigten war, den verengten Fahrstreifen zu befahren
– wie es im Übrigen auch von der Beschuldigten selbst vorgebracht wird (Urk. 2/2 S. 3). Ein solcher bewusster Entscheid kann später mitursächlich für eine fahrläs- sige Tatbegehung sein und schliesst nicht aus, dass der Beschuldigten fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wird. Dementsprechend war es für die Beschuldigte hin- reichend klar ersichtlich, was ihr konkret vorgeworfen wird, war sie denn auch von Beginn an anwaltlich vertreten. Eine wirksame Verteidigung war jederzeit möglich. Gegenteiliges wurde weder konkret aufgezeigt noch ist dies ersichtlich.
- 7 -
E. 4.1 Unbestritten ist, dass am 26. August 2020 vormittags auf der Autobahn … in Fahrtrichtung …[Ortschaft] kurz nach der Einfahrt F._____ auf der Höhe von Auto- bahnkilometer … ein Sattelschlepper auf dem Normalstreifen im Baustellenbereich stehenblieb. Dadurch bildete sich ein zunehmender Stau, da der linke der beiden Fahrstreifen für Fahrzeuge mit einer maximalen Breite von zwei Metern begrenzt
- 14 - war und Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als zwei Metern, insbesondere Last- wagen, nicht am Pannenfahrzeug vorbeifahren, sondern sich im Stau auf dem Nor- malstreifen anstellen mussten. Das erste Vorsignal betreffend Höchstbreite des lin- ken Fahrstreifens (2 Meter) befand sich bei Kilometer … und damit einen Kilometer vor der Verengung des linken Fahrstreifens, welche ab Kilometer … erfolgte. Die Beschuldigte wechselte mit ihrem 2.09 Meter breiten Fahrzeug vor dem ersten Vor- signal auf den linken Fahrstreifen, welcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht verengt war, und verblieb darauf bis zum Passieren des Pannenfahrzeuges.
E. 4.2 Die Beschuldigte führte zunächst aus, auf Höhe G._____ sei der Verkehr immer dichter geworden und es habe auf der rechten Spur viele Lastwagen gehabt. Sie habe dann auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Rechts sei es immer dichter geworden und sie habe immer gedacht, dass sie noch rüber wolle. Auf einmal habe es rechts gestoppt und es sei Lastwagen an Lastwagen gestanden, weshalb sie keine Chance mehr gehabt habe, rechts rüber zu fahren. Sie habe sich überlegt, was sie jetzt machen soll. Sie habe ja nicht mitten auf der Autobahn anhalten kön- nen, also sei sie einfach links weitergefahren (Urk. 2/1 S. 2). Dann sagte sie aus, die Signalisation betreffend Verengung des Fahrstreifens habe sie bereits 1000 Meter vorher gesehen und gewusst, dass die Fahrspur verengt werde. Sie kenne die Strecke sehr gut, habe die Fahrspur wechseln wollen und den Blinker gestellt. Von einer Sekunde auf die andere seien die Fahrzeuge auf der Normalspur gestan- den. Da sie nicht habe anhalten können, sei sie weitergefahren und habe gedacht, dass sich auf der Normalspur irgendwann vor der Verengung eine Lücke finde (Urk. 2/2 S. 3). Kurz nach dem ersten Vorsignal (in 1000 Metern Verengung der Fahrspur) seien die Lastwagen gestanden. Als das Vorsignal gekommen sei, habe sie den linken (recte: rechten) Blinker gestellt (Urk. 2/2 S. 6 f.). Als sie auf der linken Spur gefahren sei und die Fahrspur habe wechseln wollen, sei die Kolonne rechts noch gefahren. Plötzlich habe es zack gemacht und die Kolonne sei gestanden. Wo genau dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr; wahrscheinlich innerhalb von 500 Metern nach dem ersten Vorsignal. Bis jetzt sei es auch nie ein Problem ge- wesen. Die Anderen würden einen jeweils immer reinlassen. Die Fahrzeuge seien langsam gefahren. Sie habe nicht damit rechnen können, dass die Fahrzeuge ir- gendwann standen und dass dies so schnell gegangen sei (Urk. 2/2 S. 9). Die Ko-
- 15 - lonne sei erst zum Stillstand gekommen als sie die Fahrspur habe wechseln wollen (Urk. 2/2 S. 10). Sodann führte sie aus, sie wisse nicht mehr, an welcher Stelle sie auf die Überholspur gefahren sei. Es sei lange vor dem ersten Vorsignal, der 1 km- Anzeige gewesen. Sofort nach der 1 km-Anzeige habe sie mit einem nach rechts gestellten Blinker versucht, die Spur nach rechts zu wechseln, was von einer Se- kunde zur nächsten nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 2/4 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie auf der linken Spur gefahren sei, um die Lastwagen rechts zu überholen. Ungefähr 1 km vor der Ver- engung habe sie gedacht, sie wechsle auf die rechte Spur. Dann habe es jedoch zack gemacht und die rechte Spur sei gestanden (Prot. II S. 9). Rechts sei lückenlos zu gewesen (Prot. II S. 11). Es sei Auto an Auto gestanden, sie habe nicht rechts einbiegen können. Sie habe nicht gewusst was machen, links anhalten und diese Spur auch noch blockieren, wollte sie nicht. Deshalb sei sie links weitergefahren und habe gehofft, rechts noch eine Lücke zu finden (Prot. II S. 10).
E. 4.3 Die wiedergegebenen Aussagen der Beschuldigten zur Heranfahrt und dem Stau weisen keine wesentlichen Widersprüche auf. Fest steht, dass die Beschul- digte ca. auf der Höhe der Raststätte G._____, ca. bei Kilometer … von der Nor- malspur auf die Überholspur wechselte, um aufgrund des Verkehrsaufkommens schneller voranzukommen. Mithin wechselte die Beschuldigte mit Wissen und Wil- len bewusst auf die Überholspur. Die Autobahn wies ab G._____ und im Bereich des ersten Vorsignals drei Fahrstreifen und einen Pannenstreifen auf. Zudem be- fand sich beim Beginn der Spurverengung auch noch die Ausfahrt F._____ über welche Fahrzeuge die Autobahn verlassen konnten und sich aus diesem Grund immer wieder Lücken ergaben; ob sich vorliegend aufgrund der Ausfahrt tatsächlich Lücken ergaben, ist jedoch nicht erstellt. Auch rollte die Kolonne auf der Normal- spur noch als die Beschuldigte auf diese wechseln wollte. Entgegen den Erwägun- gen der Vorinstanz ist hingegen gerade nicht erstellt, dass die Beschuldigte tat- sächlich rechts einbiegen konnte. So hat sie ausgeführt, dass es keine Lücke mehr gehabt habe, als sie habe rechts einbiegen wollen. In der Hoffnung weiter vorne eine Lücke zu finden, sei die Beschuldigte sodann auf der linken Fahrspur weiter- gefahren. Die Beschuldigte hätte gemäss eigenen Angaben noch rund 500 Meter die Möglichkeit gehabt, rechts auf die Normalspur zu wechseln. Bei normalem Ver-
- 16 - kehrsaufkommen resp. normalen Verhältnissen ohne entsprechendes Pannenfahr- zeug wäre dies ausreichend gewesen. Auch sei es für die Beschuldigte bisher nie ein Problem gewesen, später noch einen Spurwechsel vorzunehmen, da die ande- ren Fahrzeuge immer Platz gemacht hätten. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Beschuldigte davon ausging, weiter vorne eine Lücke zu finden. In diesem konkre- ten Fall hatte sich die Beschuldigte jedoch getäuscht, fand sich später doch keine Lücke mehr auf der Normalspur – dies insbesondere auch, weil an diesem Werktag viele Lastwagen unterwegs waren, welche die rechte Spur blockierten (Prot. II S. 10, 12). Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte als sie auf die Normalspur wechseln wollte, dies tatsächlich nicht mehr konnte. Der Beschuldigten war überdies die Breitenüberschreitung von 9 cm sehr wohl be- wusst. Sie befand sich jedoch im Zwist darüber, auf der linken Spur anzuhalten und diese ebenfalls zu blockieren oder auf der linken Spur weiter zu fahren und mit ihrem überbreiten Fahrzeug die verengte linke Spur zu befahren. Beide Varianten sind verboten, jedoch musste sich die Beschuldigte entscheiden. Sie entschied sich für die Weiterfahrt auf der Überholspur, war sie doch eine geübte Fahrerin und konnte in der Folge problemlos mit ihrem Fahrzeug die verengte Spur befahren, was sie mit einem Lastwagen nicht gemacht hätte (Urk. 2/2 S. 8). Der Stau auf der Normalspur begann sich ab dem Zeitpunkt des Stillstandes des Pannenfahrzeuges zu bilden. Seit wann das Pannenfahrzeug bereits dort war, als die Beschuldigte heranfuhr, ist unklar. Ausgehend davon, dass niemand auf der Autobahn mit einem liegengebliebenen Pannenlastwagen rechnen musste und diesbezüglich auch keine Signalisation vorhanden war, erscheint es nachvollziehbar, dass sich der Rückstau aufgrund des Pannenlastwagens, wie von der Beschuldigten beschrie- ben, von einem Moment auf den anderen gebildet hatte. Dies gilt insbesondere, wenn Fahrzeuglenker mit einer für die Autobahn üblichen Geschwindigkeit (ge- mäss Beschuldigte ca. 80 resp. 100 km/h; vgl. Prot. II S. 12) an die Unfallstelle heranfahren und plötzlich stark abbremsen müssen.
- 17 -
5. Standort der Personen und Leuchtwesten
E. 5 Fehlende Teileinstellung Die Verteidigung moniert, der Beschuldigten sei in diesem Strafverfahren im Zu- sammenhang mit der Nachfahrt durch den Kantonspolizisten B._____ vorgeworfen worden, pflichtwidrig auf der Normalspur angehalten zu haben. Da das Verfahren in dieser Hinsicht nicht weiterverfolgt worden sei, hätte mit Blick auf das pflichtwid- rige Anhalten auf der Autobahn in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO eine Tei- leinstellung erfolgen müssen (Urk. 29 S. 15 f.). Art. 319 Abs. 1 StPO zählt die Gründe für eine Einstellung abschliessend auf. Ge- mäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die Verfahrenseinstellung ist im vorliegenden Fall im Kontext des Grundsatzes ne bis in idem zu beurteilen, der eine erneute strafrechtliche Verfolgung wegen der gleichen Tat verbietet, sofern Tat- und Täteridentität vorliegen. Entscheidend ist, ob die konkreten Tatumstände die- selbe beschuldigte Person betreffen und in zeitlicher und räumlicher Hinsicht un- trennbar miteinander verbunden sind. Tatidentität liegt vor, wenn die zu beurteilen- den Lebenssachverhalte gleich sind. Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind (BGE 138 IV 241 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Im zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt wird der Beschuldigten vorgewor- fen, sie sei am 26. August 2020 als Lenkerin eines überbreiten Pferdetransporters auf der Autobahn … in Fahrtrichtung …[Ortschaft] gefahren. Im Baustellenbereich sei sie über eine Strecke von … km verbotenerweise auf der für Fahrzeuge mit einer Höchstbreite von mehr als zwei Metern gesperrten Überholspur gefahren. Bei der Vorbeifahrt neben einem auf der Normalspur liegengebliebenen Sattelschlep- per soll die Beschuldigte in pflichtwidriger Unaufmerksamkeit das Haltezeichen ei- nes Polizisten missachtet und die vor ihr liegende Situation nicht richtig erfasst und adäquat reagiert haben. In der Folge sei sie ohne anzuhalten mit einer Geschwin- digkeit von ca. 30 km/h vorbeigefahren und habe eine äusserst gefährliche Situa- tion für mehrere Einsatzkräfte, welche sich neben dem liegengebliebenen Sattel-
- 8 - schlepper auf der Autobahn befanden, geschaffen. Unmittelbar nach dem Passie- ren des Sattelschleppers wurde der Beschuldigten ursprünglich ein pflichtwidriges Anhalten auf der Autobahn vorgeworfen. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte auf der Autobahn anhielt, weshalb ein Tatverdacht vorlag. Bestritten ist jedoch, aus welchem Grund die Beschuldigte anhielt. Diesbezüglich könnten Rechtfertigungs- gründe vorgelegen haben. Vorliegend ist ein enger zeitlicher, räumlicher und sach- licher Zusammenhang gegeben, der die gleiche Beschuldigte betrifft. Es war daher nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft keine Teileinstellung des Ver- fahrens vornahm, sondern die Nichtweiterverfolgung des pflichtwidrigen Anhaltens auf der Autobahn – auch im Sinne des Opportunitätsprinzips – mittels Aktennotiz festhielt und die Parteien entsprechend informierte (Urk. 2/2 S. 16).
E. 5.1 In Bezug auf die Standorte der Personen auf der Autobahn und dem Tragen der Leuchtwesten durch diese, führte die Beschuldigte zunächst aus, sie sei sehr bedacht am Betonrändchen entlanggefahren, eher langsamer als die anderen Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen. Der Abstand zu den vor ihr fahrenden Fahr- zeugen sei immer grösser geworden. Sie habe dann rechts im Augenwinkel, drei oder vier Männer stehen sehen. Zwei davon seien dunkel angezogen gewesen (Urk. 2/1 S. 2). Sie sei sehr konzentriert sehr weit links gefahren (Urk. 2/1 S. 4). Sie habe die Personen wahrgenommen und sei noch langsamer und noch mehr links gefahren. Die Personen seien dunkelblau gewesen und hätten keine Leuchtwesten getragen (Urk. 2/1 S. 5 und 9). Alsdann gab sie zu Protokoll, sie habe aus dem Augenwinkel auf der rechten Seite zwei blau gekleidete Männer und zwei Männer in farbiger Kleidung gesehen. Die Fahrbahn sei jedoch frei gewesen (Urk. 2/2 S. 4 und 12). Schliesslich gab sie zu Protokoll, sie habe nie bestritten, dass die Polizis- ten Leuchtwesten getragen haben. Sie habe gesagt, dass sie zwei blau und ein bis zwei farbig gekleidete Personen gesehen habe. Es könne ja auch sein, dass sie die Hosen der Personen damit gemeint habe (Urk. 2/4 S. 6). Sie habe nicht gese- hen, dass B._____ dort gestanden sei. Sie habe zwei Polizisten nebeneinander gesehen. Sie habe sicher auch kein Haltezeichen gesehen, sonst hätte sie ange- halten (Urk. 2/2 S. 13). Im Bereich des Pannenfahrzeuges seien drei bis vier Per- sonen links vom Pannenfahrzeug gestanden (Prot. I S. 12). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie gesehen habe, dass rechts Leute gestanden seien, dass ihre Fahrbahn aber frei gewesen sei. Sie habe die Personen rechts immer im Auge gehabt und habe sich nicht nur auf links konzen- triert. Sie habe nicht das Gefühl, dass sie jemanden gefährdet habe (Prot. II S. 10). Die Aussagen der Beschuldigten zur Position der Personen auf der Autobahn, wie auch zur Frage, ob diese Leuchtwesten trugen oder nicht sind nicht einheitlich. Dies erscheint aber vor dem Hintergrund eines dynamischen Geschehens, in dem die Personen ihren Standort auch wechseln, nachvollziehbar. Im Übrigen war die Be- schuldigte insbesondere damit beschäftigt, sich darauf zu konzentrieren, möglichst
- 18 - weit links zu fahren (Prot. II S. 10). Darüber hinaus ist die Beschuldigte klar der Ansicht, dass ihre Fahrbahn frei gewesen ist.
E. 5.2 Insgesamt befanden sich vier Personen auf der Autobahn ausserhalb ihrer Fahrzeuge. Dies waren die Polizeibeamten B._____ und C._____, ein Mitarbeiter des Pannendienstes (D._____) sowie der Fahrer des Pannenlastwagens. Gemäss Polizeirapport, welcher von B._____ verfasst wurde, hätten C._____ und D._____ den Pannenlastwagen auf der linken Seite betankt. Dabei seien sie auf der Leitlinie und teilweise auf dem Überholstreifen gestanden. Er, B._____, habe sich ebenfalls dort positioniert, jedoch ein Stück weiter hinten in Richtung F._____ und dem Ver- kehr zugewandt (Urk. 1 S. 2). Als Zeuge bestätigte B._____, dass die anderen Per- sonen links des Pannenlastwagens gestanden seien. Er selber sei hinter allen an- deren Personen gestanden, seitlich neben dem Lastwagen irgendwo im hinteren Bereich. Er habe aus dem Weg gehen müssen und es habe keine andere Möglich- keit gegeben, als sich zum Lastwagen hinzudrehen. Er habe eine orangefarbene Leuchtweste getragen. Auch sein Kollege und der Pannenhelfer hätten eine Leuchtweste getragen. Ob der Fahrer des Pannenlastwagens eine Leuchtweste getragen habe, könne er nicht sagen (Urk. 3/1 S. 3 ff.). Wo genau die anderen Personen gestanden seien, könne er nicht mit Sicherheit sagen, da er nicht mehr genau wisse, wo die Mittellinie durchgegangen sei (Urk. 3/1 S. 6). Die Mittellinie sei ein Stück neben dem Lastwagen gewesen; wieviel genau wisse er nicht mehr. Er sei tendenziell eher mittig gestanden (Urk. 3/1 S. 7). C._____ führte als Zeuge aus, das Pannenfahrzeug sei auf dem Normalstreifen gestanden. Es habe dort keinen Pannenstreifen gehabt. Er wisse nicht mehr, wo er genau gestanden sei. Er habe die Leuchtgamasche und die Leuchtweste getragen. B._____ habe ebenfalls die Leuchtgamasche und die Leuchtweste getragen. Bei den anderen wisse er es nicht. Der Pannenhelfer und er seien auf der linken Fahrzeugseite beschäftigt gewesen. Er denke, er sei zwischen dem Fahrzeug und der Mittelleitlinie gestanden (Urk. 3/3). D._____ wurde zunächst am 18. September 2020 telefonisch befragt. Dabei gab er an, sie seien damit beschäftigt gewesen, auf der linken Seite des Pannen- fahrzeuges Diesel in den Tank zu füllen. Die Polizisten, der Chauffeur und er hätten Leuchtwesten getragen (Urk. 1 S. 4). Als Zeuge bestätigte D._____, dass er zu- sammen mit einem Polizisten links neben dem Lastwagen gestanden sei. Da der
- 19 - Lastwagen fast die ganze Fahrspur ausgefüllt habe, seien sie in etwa auf der Mit- tellinie gestanden. Der andere Polizist habe sie abgesichert und sei etwa beim Heck des Lastwagens gestanden. Ob er auf der linken Seite der linken Spur oder auf der rechten Seite der linken Spur gestanden sei, könne er nicht mehr sagen (Urk. 3/5 S. 4; Urk. 3/6/1). Er habe gelbe Leuchthosen und eine gelbe Warnweste, beides mit Reflektierstreifen, getragen. Die übrigen Personen hätten alle eine Leuchtweste getragen (Urk. 3/5 S. 5).
E. 5.3 In Bezug auf die Aussagen von B._____, C._____ und D._____ ist festzuhalten, dass diese gleichlautende und lebensnahe Schilderungen machten. Bei den Zeu- geneinvernahmen ergaben sich gewisse Erinnerungslücken, was jedoch aufgrund des Zeitablaufs verständlich ist. Insbesondere der Pannenhelfer D._____ machte sehr detaillierte Ausführungen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ und C._____ sowie der sehr glaubhaften Aussagen von D._____ ist davon auszu- gehen, dass sämtliche Personen auf der Autobahn eine Leuchtweste und D._____ zusätzlich noch gelbe Leuchthosen trugen. Was die Positionen dieser Personen anbelangt, so war die Beschuldigte gemäss eigenen Ausführungen sehr konzen- triert so weit links als möglich zu fahren, weshalb sie die Personen lediglich aus dem Augenwinkel wahrnahm. Immerhin ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte zwei Personen auf der Autobahn als Polizisten wahrgenommen hat. Da die Auto- bahn im Bereich des Pannenfahrzeuges über keinen Pannenstreifen verfügte ist nachvollziehbar, dass der Pannenlastwagen zumindest einen grossen Teil der Nor- malspur ausfüllte, so wie es D._____ ausführte. Insoweit ist es auch glaubhaft, dass C._____ und D._____, welche links vom Pannenfahrzeug standen sich gemäss Angaben von C._____ zwischen dem Pannenfahrzeug und der Mittellinie befan- den. Gemäss D._____ sind sie etwa auf der Mittellinie gestanden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass C._____ und D._____ sich links vom Pannen- fahrzeug nahe der Mittellinie befanden. B._____ der für die Sicherheit der Personen auf der Autobahn zuständig war (Urk. 3/3 S. 9), stand gemäss eigenen Ausführun- gen hinter allen anderen Personen, seitlich neben dem Lastwagen irgendwo im hinteren Bereich, tendenziell eher mittig. Dies wird von D._____ bestätigt. Danach ist B._____ etwa beim Heck des Lastwagens gestanden. Ob er auf der linken Seite der linken Spur (bei der Mittelleitplanke) oder auf der rechten Seite der linken Spur
- 20 - gestanden ist, kann D._____ nicht mehr sagen. Da sich B._____ gemäss eigenen Angaben auf der rechten Fahrspur im Bereich der Mittellinie aufhielt und D._____ auch von der rechten Seite der linken Spur spricht, ist davon auszugehen, dass sich B._____ nahe der Mittellinie auf der Normalspur (rechter Fahrstreifen) aufhielt und für die Sicherheit der anderen Personen auf der Autobahn zuständig war. Dass sich B._____ nahe bei der Mittellinie aufgehalten haben muss, lässt sich auch aus seiner Reaktion auf das vorbeifahrende Fahrzeug der Beschuldigten ableiten. Im Übrigen lassen sich die Positionen der Personen auf der Autobahn auch mit den Ausführungen der Beschuldigten in Einklang bringen, die aussagte, dass die Per- sonen nicht direkt auf ihrer Fahrbahn gestanden seien. Da sich die Beschuldigte vor allem darauf konzentrierte, möglichst nahe links dem Betonrändchen entlang zu fahren, erscheint es naheliegend, dass sie nicht deutlich wahrgenommen hat, wo genau sich die Personen befanden, sondern einfach feststellte, dass diese nicht direkt auf ihrer Fahrbahn standen.
E. 6 Geschwindigkeit
E. 6.1 Zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit führte die Beschuldigte in ihrer zeit- nächsten Einvernahme aus, sie könne nicht sagen, mit welcher Geschwindigkeit sie unterwegs gewesen sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie 30 bis 40 km/h fahre. Auf die Geschwindigkeit habe sie nicht geschaut; es sei langsam gewesen. Sie habe sich darauf konzentriert, links dem Betonwändchen entlang zu fahren. Es sei jedoch sehr sehr langsam gewesen; langsamer als auf der Autobahn üblich, wahrscheinlich auch langsamer als im Stadtverkehr. Die anderen Fahrzeuge seien viel schneller gefahren. Die Lücke zu den vor ihr fahrenden Fahrzeugen sei immer grösser geworden. Sie sei also langsamer als die anderen Fahrzeuge auf der linken Fahrspur gefahren. Sie habe auch darauf geachtet "links links links" zu fahren (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/2 S. 4). Sodann führte sie aus, sie habe immer nach links und kurz wieder nach rechts geschaut (Urk. 2/2 S. 12). Sie habe nicht auf den Tacho geschaut. Sie sei in einer Kolonne gefahren. Es sei "schampar" schwierig gewesen (Urk. 2/2 S. 13). Sie sei wahrscheinlich im Schritttempo gefahren (Urk. 2/2 S. 14). Schliesslich gab die Beschuldigte an, im Bereich des Pannenfahrzeuges seien drei bis vier Personen links vom Pannenfahrzeug gestanden. Auf der Fahrbahn habe
- 21 - es nichts gehabt. Vor ihr habe es auch Autos gehabt. Sie seien in einer geschlos- senen Kolonne gefahren. Die vor ihr fahrenden Autos seien auch an dieser Pan- nenstelle vorbeigefahren und sie habe deshalb keinen Grund gehabt, anzuhalten. Sie denke, dass sie etwa mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h gefahren sei. Die Autos vor ihr seien mit der gleichen Geschwindigkeit gefahren (Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie hierzu aus, dass sie in der Ge- schwindigkeit der Kolonne an das Pannenfahrzeug herangefahren sei. Sie denke, dass sie mit 50 bis 60 km/h gefahren sei und dann abgebremst habe, als sie am Pannenfahrzeug vorbeigefahren sei. Es sei schwierig zu beurteilen, wie schnell sie am Pannenfahrzeug vorbeigefahren sei. Sie sei situationsgerecht gefahren, wobei sie langsamer als der Rest der Kolonne gefahren sei. Sie sei so gefahren, dass sie nicht das Gefühl gehabt habe, jemanden zu gefährden (Prot. II S. 10 f.). Zur gefahrenen Geschwindigkeit machte die Beschuldigte widersprüchliche Anga- ben. So will sie zunächst mit 30 bis 40 km/h, dann mit 20 bis 30 km/h, hernach im Schritttempo und schliesslich mit 50 bis 60 km/h und Abbremsen gefahren sein. Zudem führte sie zunächst aus, die anderen Fahrzeuge seien schneller als sie ge- fahren, sodass der Abstand zu den vor ihr fahrenden Fahrzeugen immer grösser geworden sei. Alsdann will sie in einer geschlossenen Kolonne gefahren sein. Diese Widersprüche in den Aussagen wecken Bedenken an deren Glaubhaftigkeit.
E. 6.2 D._____ führte in der polizeilichen Befragung aus, die Beschuldigte sei im Ver- gleich zum restlichen Verkehr, welcher im Schritttempo an ihnen vorbeigefahren sei, eher schneller, sicher mit 30 km/h gefahren sei. Es sei allerdings schwierig zu sagen. Trotz dem Vorfall sei das Fahrzeug einfach weiter gefahren und habe nicht angehalten (Urk. 1 S. 4). Als Zeuge führte er aus, er habe während der Arbeit nicht auf den Verkehr geachtet. Er sei mit dem Gesicht zum Pannenlastwagen gestan- den (Urk. 3/5 S. 4). Die Fahrzeuge auf der Überholspur seien zwischen Schrittge- schwindigkeit und etwas über Schrittgeschwindigkeit gefahren. Das Fahrzeug der Beschuldigten sei deutlich schneller als die anderen Fahrzeuge gefahren. Er könne nicht genau sagen, ob das 30, 40 oder 50 km/h gewesen sei. Er habe das Fahrzeug der Beschuldigten nicht richtig wahrgenommen, weil er am Arbeiten gewesen sei (Urk. 3/5 S. 6). C._____ konnte zur Frage der Geschwindigkeit keine Angaben ma-
- 22 - chen (Urk. 3/3). B._____ führte zunächst aus, der Verkehr auf der Überholspur sei sehr langsam gefahren. Diverse Fahrzeuglenker seien in angepasstem Schritt- tempo an ihnen vorbeigefahren (Urk. 1 S. 2). Als Zeuge führte B._____ aus, er wisse nicht, wie schnell die Fahrzeuge auf der Überholspur gefahren seien. Die Fahrzeuge seien jedoch sicher nicht mit den erlaubten 80 km/h gefahren (Urk. 3/1 S. 6). Er wisse nicht, mit welcher Geschwindigkeit die Beschuldigte gefahren sei. Sie sei sicher nicht mit 80 km/h gefahren. Ob das mit Schritttempo oder mehr ge- wesen sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht daran erinnern, ob die Beschuldigte abgebremst habe, bevor sie am Pannenlastwagen vorbeigefahren sei. Seiner Mei- nung nach wäre die Geschwindigkeit angepasst gewesen, wenn man zuerst anhält; dann hätte er die Personen weggeschickt und alsdann hätte man sauber durch die Stelle manövrieren können (Urk. 3/1 S. 8).
E. 6.3 Keine der involvierten Personen konnte genauere Angaben zu der von der Be- schuldigten gefahrenen Geschwindigkeit machen. Einzig D._____ hat mehrmals ausgeführt, dass die Beschuldigte wohl 30 km/h gefahren sei. Die Vorinstanz ist zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen, dass sie langsamer als die üb- rigen Fahrzeuge, d.h. mit ungefähr 20 km/h am Sattelschlepper vorbeigefahren sei (Urk. 44 S. 17). Wie die Vorinstanz auf eine Geschwindigkeit von 20 km/h kommt, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere, weil ausgeführt wurde, dass die vorbeifah- renden Autofahrer in etwa mit Schritttempo am Sattelschlepper vorbeigefahren sind. Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten zu der von ihr gefahrenen Ge- schwindigkeit ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Schätzung handelt, wobei sie stets betont hatte, nicht auf den Tacho geschaut zu haben. Die Wahrnehmung resp. Schätzung der Geschwindigkeit ist fehleranfällig und unzuver- lässig. Dies gilt insbesondere auf der Autobahn, wo man als Fahrzeuglenkerin schnell unterwegs ist und dann aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses ab- bremsen muss. Darüber hinaus fuhr die Beschuldigte auf der linken Spur, welche eng resp. zu eng für ihr Fahrzeug war – je enger die Fahrbahn, desto schneller wirkt die gefahrene Geschwindigkeit. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte tatsächlich langsamer fuhr, als sie zu Protokoll gab. Ausgehend davon, dass die Beschuldigte sich auf der linken Spur in einer Kolonne befand, muss davon ausge- gangen werden, dass sie nicht schneller als die anderen Verkehrsteilnehmer in der
- 23 - Kolonne fuhr. Sie muss somit zwischen Schritttempo und max. 30 km/h gefahren sein. Zugunsten der Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass sie im Schritt- tempo am Pannenlastwagen vorbeifuhr. In diesem Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass die Beschuldigte, weil sie sich derart auf links konzentrieren musste, ihr Augenmerk nicht auch noch auf die Personen rechts auf der Fahrbahn lenken konnte. Wenn sich Personen auf der Fahrbahn befinden, hätten diese stets in ihrem Fokus sein müssen. Der Umstand, dass die Beschuldigte dies nicht konnte, weil sie darauf konzentriert war möglichst weit links zu fahren, um die Per- sonen rechts nicht zu gefährden, zeugt davon, dass sie nicht mit der für die Situa- tion angemessenen Geschwindigkeit fuhr. Sie hätte weiter abbremsen und so lang- sam fahren müssen, dass sie sich auch auf die Personen auf der rechten Fahr- bahnseite hätte konzentrieren können. Dies gilt umso mehr, als sie mit ihrem über- breiten Fahrzeug eine zu enge Fahrspur benutzte.
E. 7 Haltezeichen
E. 7.1 Die Beschuldigte führte zunächst aus, sie habe kein Haltezeichen wahrgenom- men. Sie habe sich so auf links konzentriert. Die Personen seien auch nicht auf der Autobahn gestanden; sie seien rechts gewesen. Die Spur sei frei gewesen, wes- halb es ihr gar nicht in den Sinn gekommen sei, dass sie hätte anhalten müssen (Urk. 2/1 S. 5). Sodann sagte sie aus, ihr sei kein Zeichen gegeben worden (Urk. 2/2 S. 4). Sie habe nicht gesehen, dass B._____ dort gestanden sei. Sie habe zwei Polizisten nebeneinander gesehen. Sie habe sicher auch kein Haltezeichen gesehen, sonst hätte sie angehalten (Urk. 2/2 S. 13). Schliesslich macht sie gel- tend, sie habe das Gefühl, dass B._____ ihr kein Haltezeichen gegeben habe (Urk. 2/4 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte zu Pro- tokoll, dass sie nicht abstreite, dass er das Haltezeichen gegeben habe, sie habe es jedoch nicht gesehen. Sie gab weiter an, dass wenn B._____ das Haltezeichen gegeben hätte, dann hätten die vor ihr fahrenden Fahrzeuge aber auch anhalten müssen (Prot. II S. 10).
E. 7.2 C._____ und D._____ konnten keine Angaben dazu machen, ob B._____ der Beschuldigten ein Haltezeichen gegeben hat, da sie mit der Pannenhilfe beschäftigt waren (Urk. 3/3 S. 8; Urk. 3/5 S. 3). Gemäss dem Polizeirapport gab B._____ der
- 24 - Beschuldigten ein Haltezeichen, damit sie anhält und er die Personen auf der Au- tobahn zur Seite hätte schicken können, damit die Beschuldigte die Stelle hätte passieren können, ohne dass sich Personen zwischen dem Pannenfahrzeug und dem Fahrzeug der Beschuldigten befunden hätten (Urk. 1 S. 2). Als Zeuge führte B._____ dann aus, es sei ein grosses Fahrzeug gekommen (Fahrzeug der Beschul- digten). Er habe dieses mit einem Haltezeichen anhalten wollen. Das habe jedoch nicht geklappt (Urk. 3/1 S. 3). Dies habe er gemacht, weil er gesehen habe, dass es knapp werden könnte, wenn die Leute noch dort stehen würden. Das Fahrzeug sei grösser und breiter gewesen als ein normaler Personenwagen (Urk. 3/1 S. 7). Das Fahrzeug der Beschuldigten sei sicher mehr als 50 Meter entfernt gewesen, als er es erstmals gesehen habe. Er habe das Haltezeichen in der Absicht gegeben, dass das Fahrzeug anhält und das habe das Fahrzeug nicht gemacht (Urk. 3/1 S. 13).
E. 7.3 Die Beschuldigte hat stets ausgeführt kein Haltezeichen gesehen zu haben resp. kein solches Haltezeichen wahrgenommen zu haben, weil sie sich so sehr auf Links konzentriert habe. Demgegenüber hat B._____ ebenfalls konstant aus- geführt, der Beschuldigten ein Haltezeichen gegeben zu habe. Die weiteren Perso- nen haben kein Haltezeichen wahrgenommen. Die Aussagen von B._____ zum Haltezeichen sind nachvollziehbar, genauso wie diejenigen Aussagen der Beschul- digten. Es erscheint lebensnah, dass die Beschuldigte ein allfälliges Handzeichen nicht wahrgenommen hat, weil sie derart darauf konzentriert war, möglichst weit links zu fahren. Erstellt ist, dass ausser der Beschuldigten keine Fahrzeuge ange- halten wurden. Unklar ist jedoch, in welchem Abstand B._____ der Beschuldigten das Handzeichen gab. Er konnte es nicht mehr sagen, es hätten mindestens 50 m, aber auch 75 m, 100 m oder 200 m sein können (Urk. 3/1 F/A 83, 110). Es ist damit nicht erstellt, ob das Haltezeichen, sollte B._____ ein solches gegeben haben, rechtzeitig erfolgte. Ausgehend davon, dass die Beschuldigte im Schritttempo in einer Kolonne fuhr und vor ihr ein etwas grösserer Abstand zum vorderen Wagen bestand, hätten – hätte B._____ ein Haltezeichen gegeben – auch andere Fahr- zeuge angehalten werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Damit bleibt un- klar, ob B._____ überhaupt ein Haltezeichen gegeben hat resp. falls er ein solches Haltezeichen gegeben hat, ob dieses rechtzeitig erfolgte. Entgegen den Ausfüh-
- 25 - rungen der Vorinstanz ist damit nicht erstellt, dass B._____ der Beschuldigten ein Haltezeichen gab und dies auch rechtzeitig tat. Entsprechend kann auch nicht er- stellt werden, dass die Beschuldigte ein Haltezeichen eines Polizisten missachtete.
E. 8 Berührung/Gefährdung
E. 8.1 Die Beschuldigte führte zunächst aus, sie habe keinen Knall vom Einklappen des rechten Aussenspiegels wahrgenommen. Sie sei es gewohnt, dass es von den Pferden ständig knalle im Fahrzeug (Urk. 2/1 S. 6). Als sie nach dem Pannenfahr- zeug auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe, habe sie festgestellt, dass der rechte Aussenspiegel Richtung Fahrzeug eingeklappt gewesen sei. Er sei einfach verstellt gewesen (Urk. 2/1 S. 7). B._____ habe auf dem Stützpunkt zu ihr gesagt, er sei vom Aussenspiegel am Kopf getroffen worden (Urk. 2/2 S. 5). Später führte sie aus, sie habe das Gefühl, dass B._____ den Seitenspiegel mit der Hand hinein- gedrückt habe (Urk. 2/4 S. 3). Schliesslich gab sie an, nach dem Vorfall sei der Aussenspiegel eingeklappt gewesen. Wenn dieser eingeklappt werde, würde dies keinen Ton auslösen (Prot. I S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, dass sie nicht gemerkt habe, dass sie jemanden gestreift habe. Sie habe auch nie gesehen, dass Leute ausgewichen seien. Auch der Polizist C._____ habe ausgesagt, nie von ihr gefährdet worden zu sein (Prot. II S. 11).
E. 8.2 C._____ führte als Zeuge aus, er erinnere sich noch daran, dass ein Fahrzeug an ihnen vorbeigefahren sei und B._____ "Achtung, Achtung" geschrien habe. Sie seien erschrocken. Er wisse nicht mehr, ob es wegen dem Zurufen oder wegen dem Auto gewesen sei. B._____ sei aufgebracht gewesen (Urk. 3/3 S. 3). Aus sei- ner Erinnerung vermochte er sich kaum mehr an den Vorfall erinnern. Auf Vorhalt des Rapports, wonach er aufgrund des vorbeifahrenden Pferdetransporters stark erschrocken sei, sich an den Pannensattelschlepper gepresst und aufgrund eines Ausweichschrittes Diesel verschüttet habe, sagte C._____, es könne noch sein, dass sie Diesel verschüttet hätten. Das würde dazu passen, dass sie an der Seite etwas mit dem Treibstoff gemacht hätten. Er könne jedoch nicht sagen, dass es so gewesen sei. Er glaube nicht, dass die Situation für ihn (so) gefährlich gewesen sei, sonst würde er es noch wissen (Urk. 3/3 S. 4). Den Polizeirapport habe er ge- lesen als dieser verfügt worden sei. Wenn der Rapport die damalige Wahrnehmung
- 26 - wiedergebe, dann werde es so gewesen sein. Er könne sich einfach nicht mehr explizit daran erinnern wie es im Rapport stehe. Hätte er etwas im Rapport gelesen, das nicht seiner Wahrnehmung entsprochen hätte, hätte er das mit dem Rappor- tierenden besprochen (Urk. 3/3 S. 7). D._____ sagte bei der Kantonspolizei aus, dass es hinter ihnen geklöpft habe, als sie am Tanken gewesen seien. Sie hätten sich dem Verkehr entgegen umgedreht als ein Polizist "Achtung, Achtung, Achtung" geschrien habe. Sie hätten sich zügig an den Lastwagen gedrückt. Er habe dann realisiert, dass der "Klapf" das Einklappen des rechten Seitenspiegels gewesen sei und sie recht viel Glück gehabt hätten, dass ihnen nichts passiert sei (Urk. 1 S. 4). Als Zeuge führte D._____ gleichlautend aus, er habe mit einem Polizisten Schulter an Schulter den Sattelschlepper mit einem Kanister betankt. Sie seien leicht ge- bückt gewesen. Als sie das "Achtung, Achtung" gehört hätten, hätten sie den Ka- nister leicht abgesenkt und sich stehend flach mit der Brust an den Lastwagen ge- drückt, sodass sie möglichst wenig Platz eingenommen hätten (Urk. 3/5 S. 4). Es habe einen leichten Windzug gegeben oder die Kleider seien leicht gestreift wor- den; sein Körper jedoch nicht (Urk. 3/5 S. 5). Es sei sehr knapp gewesen. Wenn sie ihre Position nicht geändert hätten, wäre es sicher zu einer Streifkollision ge- kommen. Sie seien beim Betanken etwas weiter weg vom Lastwagen und leicht gebückt zur Fahrbahnmitte gestanden. In der Folge seien sie mit der Brust dicht an den Lastwagen gestanden. Wenn sie ihre Position nicht ganz zum Lastwagen hin geändert hätten, gehe er davon aus, dass es nicht gereicht hätte (Urk. 3/5 S. 7). Wenn es zu einem Windstoss komme, dann müsse dieses Fahrzeug schneller ge- wesen sein, als Schritttempo. Zudem habe er das Fahrzeug wegfahren sehen. Er habe einen Chlapf gehört (Urk. 3/5 S. 10 f.). B._____ führte als Zeuge aus, er habe aus dem Weg gehen müssen und es habe keine andere Möglichkeit gegeben, als sich zum Pannenlastwagen hinzudrehen. Das Fahrzeug sei durchgefahren und habe ihn mit dem Rand des Aussenspiegels an der rechten Hand und im Bereich des Ohrs berührt. Er habe darauf die Hände nach oben an seinen Kopf genommen und habe sich zum Lastwagen umgedreht. Zur Berührung mit dem Seitenspiegel sei es während der Drehung weg vom Fahrzeug gekommen. Er sei noch nicht am Sattelschlepper dran gewesen. Er sei aus dem Weg in Richtung Lastwagen gegan- gen und glaube, den anderen noch etwas zugerufen zu haben, wisse aber nicht
- 27 - mehr genau was. Er habe sich in dieser Situation in Gefahr befunden, darum sei er zur Seite gegangen (Urk. 3/1).
E. 8.3 Fest steht, dass beim Vorfall der rechte Aussenspiegel am Fahrzeug der Be- schuldigten einklappte. Für das Einklappen des Spiegels gibt es nur eine Erklärung: Nämlich, dass dieser mit B._____ in Berührung kam. Eine solche Berührung mit einer Geschwindigkeit bis zu 30 km/h führt gemäss Gutachten denn auch zu keinen Verletzungen (Urk. 30/3 S. 4). Die Tatsache, dass eine Berührung erfolgte, zeigt, dass B._____ sehr nahe beim Fahrzeug der Beschuldigten war. Unklar bleibt, ob der Seitenspiegel einklappte, weil B._____ ihn bewusst mit der Hand zum Einklap- pen brachte – wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 57 S. 27; Prot. II S. 22, 27) – oder ob er deshalb einklappte, weil der Spiegel B._____ wie in der Anklage umschrieben an der am Kopf liegenden rechten Hand sowie am Kopf traf. B._____ führte gleichbleibend aus, dass er an der rechten Hand touchiert worden sei, welche er auf Kopfhöhe gehalten habe (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 F/A 10, F/A 53). Ungenau drückte er sich jedoch hinsichtlich der Berührung am Kopf aus. So gab er zunächst an, dass er ganz leicht am Kopf, aber vor allem an der rechten Hand getroffen worden sei (Urk. 1 S. 3), hernach, dass er an der Hand auf der Höhe des Ohrs getroffen worden sei (Urk. 3/1 F/A 10) – erwähnte also kein Touchieren des Kopfes – und zuletzt am rechten Ohr sowie an der Aussenseite der rechten Hand touchiert worden zu sein (Urk. 3/1 F/A 53). Einmal will B._____ nicht nur an der Hand sondern auch am Kopf vom Seitenspiegel des Pferdetransporters getroffen worden sein, einmal nicht. Ausgehend davon, dass es sich bei der Berührung zwi- schen Seitenspiegel und B._____ um eine zeitlich sehr kurze und schnelle sowie dynamische Situation handelte, sind die Ungenauigkeiten hinsichtlich dem Tou- chieren am Kopf jedoch nachvollziehbar und stellen keine wesentlichen Widersprü- che in seinen Aussagen dar. Dass B._____ den Seitenspiegel bewusst mit der Hand zum Einklappen brachte, so wie dies die Beschuldigte pauschal geltend machte (Urk. 2/4 S. 3), ist wenig wahrscheinlich. B._____ hat jeweils gleichlautend ausgesagt, aufgrund des Pferdetransporters ausgewichen zu sein resp. sich weg- gedreht zu haben. Ausgehend davon, dass er sich aufgrund des herannahenden überbreiten Transporters gefährdet fühlte, erscheint es lebensfremd, dass er in ei- ner solchen Situation bewusst mit der Hand den Seitenspiegel einklappen und sich
- 28 - so einem Verletzungsrisiko aussetzen würde. Dies gilt selbst dann, wenn die Be- schuldigte lediglich mit Schritttempo oder etwas schneller auf ihn zugefahren kam. Der Feldversuch des Gutachters hat zwar erst bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h einen nicht zu unterdrückenden Fluchtreflex ausgelöst (Urk. 30/4 S. 3), dies betraf jedoch eine Situation, in welcher der Gutachter genau wusste, mit welcher Geschwindigkeit der Pferdetransporter ihn touchieren würde. Im Übrigen hielt der Gutachter fest, dass er bereits bei 10 km/h ein "mulmiges" Gefühl hatte, stehen zu bleiben (Urk. 30/4 S. 3). Die vorliegende Situation ist nicht mit der rekonstruierten des Gutachters zu vergleichen. B._____ wusste zuvor nicht, mit welcher Geschwin- digkeit die Beschuldigte auf ihn zukam. Er nahm lediglich einen zu grossen Pferde- transporter wahr und ging davon aus, dass es knapp werden könnte (Urk. 3/1 S. 7). Im Übrigen konnte B._____ die Geschwindigkeit der Beschuldigten nicht ein- schätzen (Urk. 3/1 S. 8 f.). Entsprechend sah sich B._____ auch zu einer Positi- onsveränderung gezwungen, wobei er aufgrund des Sattelschleppers, der fast die gesamte Breite der Normalspur einnahm, keine Fluchtmöglichkeiten hatte. Darüber hinaus wurde bereits erstellt, dass die Beschuldigte sich so sehr auf die linke Seite konzentrierte, dass sie das Geschehen auf ihrer rechten Seite gar nicht richtig wahrnahm.
E. 8.4 Auch wenn sich C._____ nicht mehr wirklich an den Vorfall erinnern konnte, so bestätigte er doch die inhaltliche Richtigkeit des Polizeirapports. Gemäss Polizei- rapport und den Aussagen von C._____, D._____ und B._____ ergibt sich, dass es einen "Chlapf" gab und B._____ anschliessend mit den Worten "Achtung Ach- tung Achtung" die übrigen Personen vor der nahenden Gefahr warnte. Gemäss D._____ hätten C._____ und er ihre Positionen von gebückt zu stehend flach mit der Brust an den Lastwagen gedrückt geändert, sodass sie möglichst wenig Platz eingenommen hätten. Trotz dieser Massnahme verspürte D._____ einen leichten Windzug bzw. ein Berühren der Kleider. Insofern fuhr die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug auch nahe an C._____ und D._____ vorbei. Wenn man bedenkt, dass die Normalspur eine Breite von drei Metern aufwies und der Pannenlastwagen mit seiner Breite von mindestens 2.50 Metern einen grossen Teil davon einnahm, die Überholspur eine Breite von 2.50 Metern hatte (vgl. Urk. 2/6/10) und die Beschul- digte trotz Konzentration mit einem gewissen Abstand dem Betonwändchen ent-
- 29 - lang fuhr, ihr Fahrzeug eine Breite von 2.09 Metern und der rechte Aussenspiegel noch 18 cm über die Fahrzeugbreite hinausragt, kann man sich vorstellen, wie eng die Verhältnisse damals waren. Stand B._____ nun im Bereich der Mittellinie und hatte sich dem Verkehr zugewandt, so befand sich seine Schulter sehr nahe am Fahrzeug der Beschuldigten. Zieht man noch in Betracht, dass die durchschnittliche Schulterbreite etwas über 50 cm beträgt (www. iba.online/knowledge/raeume-pla- nen/flachenplanung/koerpermasse) und B._____ sich dem Verkehr zugewandt hatte, und die Beschuldigte, auch wenn sie sich auf links konzentrierte, mit einem gewissen Abstand zum Betonwändchen gefahren sein muss, so war es selbst unter Einbezug einer Mittellinie von einer Breite von 15 cm äusserst eng. (Zur Veran- schaulichung ein Beispiel mit diversen Annahmen: Fuhr die Beschuldigte mit einem Abstand von 15 cm zum Betonwändchen, so waren unter Berücksichtigung der Fahrzeugbreite von 2.09 Metern und dem rechten Aussenspiegel von 18 cm gerade noch 8 cm der Überholspur frei; stand nun das Pannenfahrzeug mit einem Abstand von 30 cm zur Mittellinie, so betrug der Abstand zwischen dem Aussenspiegel der Beschuldigten und dem Pannenfahrzeug unter Einrechnung der Breite der Mittelli- nie von 15 cm gerade noch 53 cm, was in etwa der Schulterbreite von B._____ entsprochen haben dürfte; selbst wenn nun die Abstände zugunsten der Beschul- digten verändert werden, und sie 10 cm Abstand zum Betonwändchen hatte und das Pannenfahrzeug ganz am rechten Fahrbahnrand gestanden wäre [was jedoch gerade nicht erstellt ist], betrug der Abstand zwischen dem Aussenspiegel und dem Pannenfahrzeug maximal 78 cm). Es bestand daher eine konkrete und unmittel- bare Gefahr für die sich auf der Autobahn befindlichen Personen vom Fahrzeug der Beschuldigten erfasst und verletzt zu werden. Diese Gefahr manifestierte sich darin, dass es nicht einmal B._____, der das Fahrzeug der Beschuldigten kommen sah, gelang, sich wegzudrehen, ohne vom Seitenspiegel touchiert zu werden.
E. 8.5 Wenn die Verteidigung unter Berufung auf das von ihr eingereichte technische Gutachten zur Frage der Gefährdung vorbringt, die Gefahr, welche von der Be- schuldigten ausgegangen sei, sei nicht grösser gewesen als von einem 2 Meter breiten Fahrzeug (Urk. 57 S. 30 f.; Prot. II S. 31), so kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gutachten zieht für die Festlegung der Schwellenwerte für die Gefährdung die Strafandrohungen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts bei und misst
- 30 - einer noch geringen Gefährdung die maximal im Ordnungsbussenverfahren zu ahndende Überschreitung von 20 km/h zu. Die geltende Höchstgeschwindigkeit ausserorts orientiert sich jedoch einerseits an optimalen Sicht- und Strassenver- hältnissen und die Strasse weist eine Fahrstreifenbreite von deutlich mehr als zwei Metern auf. Insoweit kann die im Gutachten verwendete Formel nicht zur Quantifi- zierung der Gefahr herangezogen werden. Zudem berechnet das Gutachten das abstrakte Risiko und ist selbst gemäss dem Gutachter auf den vorliegenden Sach- verhalt nicht mehr sinnvoll anwendbar, da in einer solchen Situation andere Para- meter, insbesondere das Spontanverhalten der Beteiligten, eine viel wichtigere Rolle spielten (Urk. 30/3 S. 6). Weiter macht die Verteidigung unter Hinweis auf das eingereichte Gutachten gel- tend, es sei gar nicht möglich, dass B._____ vom Aussenspiegel im Bereich des Ohrs getroffen worden sei (Urk. 57 S. 25 ff.; Prot. II S. 19 ff.). Das Gutachten geht jedoch davon aus, dass bei normaler aufrechter Körperhaltung eine Kollision des Spiegels mit dem Kopf ausgeschlossen ist. Dies einerseits, weil die Oberkante des Aussenspiegels des von der Beschuldigten gelenkten Transporters bei einer Höhe von ca. 1.6 Metern liegt, was bei einem 1.78 Meter grossen Menschen gerade die Kinnhöhe darstellt. Andererseits weil bei einem aufrecht stehenden Menschen zu- nächst der Arm und die Schulter und nicht das Ohr getroffen wird (Urk. 30/3 S. 7). Das Gutachten geht somit fälschlicherweise von der Annahme aus, dass B._____ sich bei der Kollision mit dem Aussenspiegel in aufrechter Position befunden hat. B._____ führte aus, es sei während der Drehung weg vom Fahrzeug der Beschul- digten zur Berührung mit den Aussenspiegel gekommen. Er sei aus dem Weg in Richtung Lastwagen gegangen (Urk. 3/1). B._____ hat sich folglich nicht in aufrech- ter Position um die eigene Achse gedreht, sondern er muss wohl einen Ausfalls- chritt in Richtung Pannenlastwagen gemacht haben. Mit einem solchen Schritt in Richtung Pannenlastwagen muss sich sein Kinn auf einer Höhe von weniger als
E. 9 Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt, mit Ausnahme, dass das vom Polizisten B._____ gegebene Haltezeichen nicht erstellt werden konnte und die Be- schuldigte nicht mit 30 km/h sondern lediglich im Schritttempo oder etwas schneller
- 32 - am Pannenlastwagen und den Personen auf der rechten Fahrbahn vorbeifuhr, er- stellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliches
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
- November 2022 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 500.– Busse.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel der Beschul- digten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung, in dreifacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an - 45 - die Verteidigung, in dreifacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230156-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. iur. Bachmann und Ersatzoberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Ge- richtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 7. November 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. November 2022 (GG220033)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 23. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 32)
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 21 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 400.– sowie mit einer Busse von CHF 1'200.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr Strafuntersuchung § 4 GebStrV; CHF -1'130.85 fehlerhafte Verfahrenshandlung; CHF 5'769.15 Total Kosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 5 werden vollumfänglich der Beschuldig- ten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2) A. Hauptantrag Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Nichtbefolgung polizeilicher Wei- sungen nach Art. 27 Abs.1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG freizusprechen; Kosten und Entschädigung zu Lasten der Staatskasse und gemäss dem beiliegenden Leistungsjournal. B Eventualantrag A._____ sei wegen fahrlässiger Nichtbefolgung polizeilicher Weisun- gen schuldig zu sprechen und
1. Subeventualantrag 1: Von einer Bestrafung sei gestützt auf Art. 54 StGB Umgang zu nehmen oder
2. Subeventualantrag 2: Falls von der Bestrafung gestützt auf Art. 54 StGB nicht Umgang ge- nommen wird, sei die Strafe zufolge Verletzung des Beschleunigungs- gebots zu mildern.
b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 50 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 3).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht) vom 18. November 2022 wurde die Beschuldigte A._____ der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 21 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens wur- den unter Abzug der Kosten für eine fehlerhafte Verfahrenshandlung der Beschul- digten auferlegt (Urk. 44 S. 32).
3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Winterthur meldete die Beschuldigte am
22. November 2022 die Berufung an (Urk. 38). Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 reichte die Beschuldigte rechtzeitig die Berufungserklärung ein, worin sie einen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch für eine Übertretung verlangt (Urk. 45). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
10. März 2023 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Urk. 48). Mit Eingabe vom
13. März 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich ge- gen den Schuldspruch (Dispositiv Ziffer 1), die Strafe (Dispositiv Ziffer 2), den Voll- zug (Dispositiv Ziffern 3 und 4) sowie die Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 6). Nicht angefochten ist damit einzig Dispositiv Ziffer 5 (Kostenfestsetzung). Der Eintritt der Rechtskraft betreffend der erwähnten Dispositiv Ziffer ist vorab mittels Beschlusses festzustellen. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 45; Urk. 50; Urk. 57).
- 5 -
4. Anklageprinzip Die Verteidigung macht geltend, die Anklageschrift genüge den Anforderungen nicht, da die subjektiven Tatumstände nicht genügend und widersprüchlich darge- stellt seien. Diverse Pflichtverletzungen der Beschuldigten würden ihr nicht zum Vorwurf gemacht und erst bei der Vermeidbarkeit erwähnt. Betreffend den subjek- tiven Tatbestand werde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe fahrlässig gehan- delt. Demgegenüber werfe ihr die Anklage vor, sie habe wissentlich und willentlich den verengten linken Fahrstreifen mit ihrem überbreiten Fahrzeug befahren (Urk. 29 S. 13 ff.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitäts- prinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusations- prinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informa- tionsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das be- dingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betrof- fene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Ver- halten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbe- reiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E 2.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_406/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1; 6B_386/2020 vom 14. Au- gust 2020 E. 5; je mit Hinweisen). Nach langjähriger Rechtsprechung muss klar sein, ob der angeklagten Person Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten
- 6 - verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E 3.c; Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_1142/2019 vom 2. März 2020 E. 3.1). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeits- delikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten der beschuldigten Person als pflichtwidrige Unvorsich- tigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für die beschuldigte Person voraussehbar und vermeidbar war (BGE 120 IV 348 E 3.c; Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen; 6B_1452/2019 vom
25. September 2020 E. 1.2). Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begrün- denden Sachverhalts in der Anklageschrift sind nicht hoch. Es genügt grundsätz- lich, wenn in der Anklageschrift erwähnt wird, der Täter habe die Tat "vorsätzlich" beziehungsweise "mit Wissen und Willen" verübt (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, Art. 325 N 33; Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht aus der Sachverhaltsumschreibung der Anklageschrift hervor, dass die Beschuldigte der fahrlässigen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln beschuldigt wird. Auch die Ausführungen in der Anklage- schrift zur Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit deuten klar auf eine fahrlässige Tatbegehung hin. Wenn die Anklageschrift schildert, die Beschuldigte habe ab Ki- lometer … wissentlich und willentlich den verengten Fahrstreifen mit ihrem über- breiten Fahrzeug befahren, will sie damit zum Ausdruck bringen, dass es ein be- wusster Entscheid der Beschuldigten war, den verengten Fahrstreifen zu befahren
– wie es im Übrigen auch von der Beschuldigten selbst vorgebracht wird (Urk. 2/2 S. 3). Ein solcher bewusster Entscheid kann später mitursächlich für eine fahrläs- sige Tatbegehung sein und schliesst nicht aus, dass der Beschuldigten fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wird. Dementsprechend war es für die Beschuldigte hin- reichend klar ersichtlich, was ihr konkret vorgeworfen wird, war sie denn auch von Beginn an anwaltlich vertreten. Eine wirksame Verteidigung war jederzeit möglich. Gegenteiliges wurde weder konkret aufgezeigt noch ist dies ersichtlich.
- 7 -
5. Fehlende Teileinstellung Die Verteidigung moniert, der Beschuldigten sei in diesem Strafverfahren im Zu- sammenhang mit der Nachfahrt durch den Kantonspolizisten B._____ vorgeworfen worden, pflichtwidrig auf der Normalspur angehalten zu haben. Da das Verfahren in dieser Hinsicht nicht weiterverfolgt worden sei, hätte mit Blick auf das pflichtwid- rige Anhalten auf der Autobahn in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO eine Tei- leinstellung erfolgen müssen (Urk. 29 S. 15 f.). Art. 319 Abs. 1 StPO zählt die Gründe für eine Einstellung abschliessend auf. Ge- mäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die Verfahrenseinstellung ist im vorliegenden Fall im Kontext des Grundsatzes ne bis in idem zu beurteilen, der eine erneute strafrechtliche Verfolgung wegen der gleichen Tat verbietet, sofern Tat- und Täteridentität vorliegen. Entscheidend ist, ob die konkreten Tatumstände die- selbe beschuldigte Person betreffen und in zeitlicher und räumlicher Hinsicht un- trennbar miteinander verbunden sind. Tatidentität liegt vor, wenn die zu beurteilen- den Lebenssachverhalte gleich sind. Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind (BGE 138 IV 241 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Im zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt wird der Beschuldigten vorgewor- fen, sie sei am 26. August 2020 als Lenkerin eines überbreiten Pferdetransporters auf der Autobahn … in Fahrtrichtung …[Ortschaft] gefahren. Im Baustellenbereich sei sie über eine Strecke von … km verbotenerweise auf der für Fahrzeuge mit einer Höchstbreite von mehr als zwei Metern gesperrten Überholspur gefahren. Bei der Vorbeifahrt neben einem auf der Normalspur liegengebliebenen Sattelschlep- per soll die Beschuldigte in pflichtwidriger Unaufmerksamkeit das Haltezeichen ei- nes Polizisten missachtet und die vor ihr liegende Situation nicht richtig erfasst und adäquat reagiert haben. In der Folge sei sie ohne anzuhalten mit einer Geschwin- digkeit von ca. 30 km/h vorbeigefahren und habe eine äusserst gefährliche Situa- tion für mehrere Einsatzkräfte, welche sich neben dem liegengebliebenen Sattel-
- 8 - schlepper auf der Autobahn befanden, geschaffen. Unmittelbar nach dem Passie- ren des Sattelschleppers wurde der Beschuldigten ursprünglich ein pflichtwidriges Anhalten auf der Autobahn vorgeworfen. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte auf der Autobahn anhielt, weshalb ein Tatverdacht vorlag. Bestritten ist jedoch, aus welchem Grund die Beschuldigte anhielt. Diesbezüglich könnten Rechtfertigungs- gründe vorgelegen haben. Vorliegend ist ein enger zeitlicher, räumlicher und sach- licher Zusammenhang gegeben, der die gleiche Beschuldigte betrifft. Es war daher nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft keine Teileinstellung des Ver- fahrens vornahm, sondern die Nichtweiterverfolgung des pflichtwidrigen Anhaltens auf der Autobahn – auch im Sinne des Opportunitätsprinzips – mittels Aktennotiz festhielt und die Parteien entsprechend informierte (Urk. 2/2 S. 16).
6. Beweisanträge im erstinstanzlichen Verfahren Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 29. Juni 2022 diverse Beweisanträge an die Vorinstanz (Urk. 23), welche diese mit Verfügung vom 26. August 2022 abwies (Urk. 26). Die Verteidigung bringt vor, die Würdigung der Aussagen des Kantons- polizisten C._____ in der Verfügung vom 26. August 2022, wonach er sich nicht an den Vorfall erinnern könne, sei willkürlich. Durch die Verweigerung der Abnahme der beantragten Beweismittel sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem sei der Grundsatz verletzt worden, wonach Beweisanträgen grundsätzlich zu entspre- chen sei und diese nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen werden dürften. Im Übrigen sei die Begründung der Verfügung vom 26. Au- gust 2022 falsch, es sei nicht auf die Argumente der Verteidigung eingegangen worden bzw. sei die Ablehnung der Beweisanträge nicht begründet worden, wes- halb die Ablehnung der Beweisanträge in rechtswidriger Weise erfolgt sei (Urk. 29 S. 16 ff.; Urk. 57 S. 37 ff.). Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO hat die erste Instanz bei Ablehnung von Beweisan- trägen dies den Parteien mit einer kurzen Begründung mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhand- lung erneut gestellt werden. Die Verteidigung beschränkt sich darauf, die Verfü- gung der Vorinstanz vom 26. August 2022 als "falsch" zu rügen. Indessen wäre es ihr freigestanden, die abgelehnten Beweisanträge zu Beginn der Hauptverhandlung
- 9 - (Vorfragen) bzw. vor Abschluss des Beweisverfahrens zu erneuern. Beides erfolgte nicht (Prot. I S. 7 und 13). Damit war/ist weder im vorinstanzlichen Urteil noch im Urteil des Berufungsgerichts zu den am 29. Juni 2022 gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Ebenfalls hat sich das Berufungsgericht nicht damit auseinan- derzusetzen, ob der Entscheid der Vorinstanz vom 26. August 2022 richtig war, zumal dieser nicht anfechtbar ist. Im Übrigen wurden im Berufungsverfahren durch die Verteidigung keine Beweisanträge gestellt (Urk. 57). II. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird der unter I.5. zusammengefasste Sachverhalt vorgewor- fen. Für Einzelheiten kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 15).
2. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vor- zugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 44 S. 8 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsin- stanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken.
3. Als Beweismittel dienen die Einvernahmen der Beschuldigten sowie der Zeugen B._____, C._____ und D._____. Neben diesen Einvernahmen liegen als weitere Beweismittel der Polizeirapport vom 18. September 2020 (Urk. 1), das Formular betr. Führerausweisabnahme vom 26. August 2020 (Urk. 4/1) sowie das von der Verteidigung eingereichte Gutachten zur Frage der Gefährdung mit Nachtrag (Urk. 30/3-4; Urk. 54) in den Akten. Die Verteidigung macht diverse Einwendungen gegen die Verwertbarkeit geltend. 3.1 Die Verteidigung moniert die mangelnde Unabhängigkeit des rapportierenden und befragenden Kantonspolizisten B._____. B._____ habe geltend gemacht, er sei vom Aussenspiegel des Transporters der Beschuldigten getroffen worden, so-
- 10 - dass dieser eingeklappt sei. Verletzungen habe er keine erlitten. Der Beschuldigten werde jedoch vorgeworfen, eine konkrete und ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bzw. schwerwiegender körperlicher Verletzungen für die sich auf der Fahr- bahn befindlichen Personen hervorgerufen bzw. geschaffen zu haben. B._____ habe damit vorschriftswidrig in eigener Sache ermittelt (Urk. 29 S. 2 f.; Urk. 57 S. 41 f.) Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzi- eller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person in jedem Fall aber so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht (qualifizierte Betroffenheit). Nicht jede denkbare Mitbetroffenheit ist relevant. Erforderlich ist ein ableitbares erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitge- genstand (BOOG, BSK StPO, Art. 56 N 15). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandgrund Kenntnis genommen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer es trotz Kenntnis aller Um- stände, die den Ausstand begründen können, unterlässt, die Befangenheit unver- züglich geltend zu machen, und den Verfahrensfortgang nicht unterbricht, handelt gegen Treu und Glauben und verwirkt sein Recht (BOOG, BSK StPO, Art. 58 N 8). Der Ausstandsgrund, auf den sich die Verteidigung beruft, namentlich die behaup- tete Geschädigtenstellung von B._____, war dieser grundsätzlich seit Beginn der Untersuchung, spätestens aber seit der polizeilichen Einvernahme vom 8. Septem- ber 2020 (Urk. 2/1) bekannt. Bis heute wurde durch die Beschuldigte kein Ausstandsgesuch gestellt (Prot. I S. 19; Prot. II S. 27; Urk. 57). Die Geltendma- chung der Befangenheit des Polizeibeamten B._____ erfolgte unter diesen Um- ständen nicht mehr unverzüglich im Sinne von Art. 58 StPO, weshalb sich die Ver- teidigung nicht mehr darauf berufen kann. Im Übrigen ist auch keine Geschädig- tenstellung des Polizeibeamten B._____ ersichtlich, zumal Letzterer auch nicht in der Anklage vom 23. März 2022 als Geschädigter aufgeführt wurde (vgl. Urk. 15).
- 11 - Er verletzte sich nicht (Urk. 2/1 S. 6). Aus dem Protokoll der polizeilichen Einver- nahme der Beschuldigten vom 8. September 2020 (Urk. 2/1) geht nicht hervor, dass die Einvernahme in unsachlicher Weise geführt oder der Beschuldigten tendenzi- öse oder suggestive Fragen gestellt wurden. Die Einvernahme wurde so durchge- führt, wie dies auch jeder andere Polizeifunktionär getan hätte (vgl. Urteil des Ober- gerichts SB170429 vom 23. März 2018 E. I.4.2.3). Zusammenfassend ist festzu- halten, dass betreffend den Polizeibeamten B._____ kein Ausstandsgrund im Sinne von § 24 Abs. 2 PolG ZH i.V.m. Art. 56 StGB vorlag. Die vom Polizeibeamten B._____ durchgeführte Einvernahme der Beschuldigten vom 8. September 2020 ist damit verwertbar. 3.2 Die Verteidigung bringt weiter vor, B._____ habe das Blaulicht und Wechsel- klanghorn in gesetzeswidriger Weise eingesetzt. Dies zeige, dass B._____ sehr aufgebracht sein musste und den Vorfall nicht mit der erforderlichen Neutralität und Unabhängigkeit behandelt habe, sondern in seinem persönlichen Interesse gehan- delt habe (Urk. 29 S. 3 f.; Urk. 57 S. 39 f., S. 48 f.; Prot. II S. 22). Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen gemäss Art. 16 Abs. 3 VRV nur verwendet werden, wenn die Einsatzfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehal- ten werden können. Als dringlich gelten Fahrten im Ernstfall, bei denen es auf den möglichst raschen Einsatz ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen. Der Begriff der Dringlichkeit ist eng auszulegen. Bei der Beurteilung muss und darf der Fahrzeugführer auf die Sachlage abstellen, wie sie sich ihm im Zeitpunkt des Einsatzes darbietet (vgl. Merkblatt des Bundesamtes für Strassen zur Verwendung von Blaulicht und Wech- selklanghorn vom 7. Januar 2021; Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2015 vom
20. Juli 2016 E. 2.1). Die Situation für B._____ stellte sich wie folgt dar: Die Beschuldigte fuhr mit ihrem überbreiten Fahrzeug verbotenerweise auf einer breitenreduzierten Spur, reagierte nicht auf sein Handzeichen zum Anhalten und touchierte ihn mit dem rechten Sei- tenspiegel ihres Fahrzeuges. Er warnte die weiteren Personen als es einen Knall gab und der rechte Seitenspiegel des vorbeifahrenden Fahrzeuges einklappte. Die
- 12 - Beschuldigte fuhr weiter. In dieser Situation war der Einsatz des Blaulichts und des Wechselklanghorn geboten, wusste doch B._____ nicht, aus welchem Grund der Fahrzeuglenker nicht reagierte. Die Frage der Fahrfähigkeit stellte sich sehr wohl. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang erneut vorbringt, B._____ habe in seinem persönlichen Interesse gehandelt, so kann auf das oben Erwähnte ver- wiesen werden. 3.3 Gemäss der Verteidigung enthalten der Rapport und der Rapport betreffend die Abnahme des Führerausweises unzutreffende Angaben (Urk. 29 S. 4 f.; Urk. 57 S. 28 f.; Prot. II S. 17 ff., 23 f., 26 f., 29). Darauf wird – soweit notwendig – im Rah- men der Sachverhaltserstellung zurückzukommen sein. 3.4 Weiter macht die Verteidigung geltend, der fallführende Staatsanwalt habe durch diverse Handlungen und seine Befragungen seine Voreingenommenheit ma- nifestiert (Urk. 29 S. 5 ff.). In ihrer Gesamtheit ergebe sich das Bild eines Staatsan- walts mit einer vorgefassten Meinung, der den Aussagen der Beschuldigten von Vornherein keinen Glauben schenkte, sondern ausschliesslich auf den Polizeirap- port und die Angaben von B._____ abgestellt habe. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ein Ausstands- gesuch gegen den untersuchenden Staatsanwalt stellte und ein solches unverzüg- lich zu stellen wäre, weshalb die entsprechenden Einwendungen nicht zu hören sind. Wenn die Verteidigung zu diversen Punkten anführt, der Staatsanwalt sei bei Befragungen diversen Punkten nicht nachgegangen, so ist zu konstatieren, dass die bei den Befragungen anwesende Verteidigung die entsprechenden Fragen selbst hätte stellen können. Soweit die Kritik der Verteidigung den protokollierten Inhalt der Befragung von C._____ betrifft (vgl. Urk. 3/4/2), ist festzuhalten, dass C._____ das Protokoll seiner Einvernahme auf jeder Seite visiert und am Schluss unterschrieben hat (Urk. 3/3). Damit hat er die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. 3.5 Die Verteidigung moniert, der fallführende Staatsanwalt habe ihre Beweisan- träge abgelehnt bzw. sich dazu nie geäussert, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei (Urk. 29 S. 10 ff.; Urk. 57 S. 32 f.).
- 13 - Soweit der Staatsanwalt im Rahmen seiner Untersuchung Beweisanträge ablehnt, können diese ohne Weiteres vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, sofern kein Beweisverlust droht (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, Art. 139 N 21). Bei der Ablehnung der Einvernahmen von E._____ sowie des Fahrers des Pannenfahrzeuges drohte kein Beweisverlust, weshalb deren Abweisung durch den Staatsanwalt rechtens war. Im Übrigen wurde die Identität des Fahrers des Pannenfahrzeuges ermittelt, was der Beschuldigten auch mitgeteilt wurde (Urk. 2/4 S. 7). Wenn der Staatsanwalt in Anbetracht dessen, dass die Adressangaben man- gelhaft sind und es sich beim Fahrer um einen ukrainischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Ukraine handelt auf eine rechtshilfeweise Befragung verzichtete, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Was den Vorwurf anbelangt, die Staatsanwaltschaft habe sich nie zum Beweisantrag, die Videoaufnahmen aus dem Polizeifahrzeug sicherzustellen, geäussert, ist den Akten zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft mit Editionsverfügung vom 30. September 2020 sämtliche vor- handenen Aufzeichnungen der Front- und Heckkamera des fraglichen Patrouillen- fahrzeugs edierte (Urk. 5/2). Mit Nachtragsrapport vom 8. Oktober 2020 (Urk. 5/3) teilte die Kantonspolizei mit, dass keine entsprechenden Aufnahmen existieren, worüber die Beschuldigte in der Einvernahme vom 6. Dezember 2021 hingewiesen wurde (Urk. 2/2 S. 16). Damit handelte die Staatsanwaltschaft bereits wenige Tage nach Eingang des Beweisantrages auf Sicherstellung der Videoaufnahmen aus dem Polizeifahrzeug. Da jedoch keine Videoaufnahmen existierten, erübrigte sich deren Sicherstellung. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein. 3.6 Insgesamt kann festgehalten werden, dass sämtliche Beweismittel verwertbar sind.
4. Heranfahrt und Stau 4.1 Unbestritten ist, dass am 26. August 2020 vormittags auf der Autobahn … in Fahrtrichtung …[Ortschaft] kurz nach der Einfahrt F._____ auf der Höhe von Auto- bahnkilometer … ein Sattelschlepper auf dem Normalstreifen im Baustellenbereich stehenblieb. Dadurch bildete sich ein zunehmender Stau, da der linke der beiden Fahrstreifen für Fahrzeuge mit einer maximalen Breite von zwei Metern begrenzt
- 14 - war und Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als zwei Metern, insbesondere Last- wagen, nicht am Pannenfahrzeug vorbeifahren, sondern sich im Stau auf dem Nor- malstreifen anstellen mussten. Das erste Vorsignal betreffend Höchstbreite des lin- ken Fahrstreifens (2 Meter) befand sich bei Kilometer … und damit einen Kilometer vor der Verengung des linken Fahrstreifens, welche ab Kilometer … erfolgte. Die Beschuldigte wechselte mit ihrem 2.09 Meter breiten Fahrzeug vor dem ersten Vor- signal auf den linken Fahrstreifen, welcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht verengt war, und verblieb darauf bis zum Passieren des Pannenfahrzeuges. 4.2 Die Beschuldigte führte zunächst aus, auf Höhe G._____ sei der Verkehr immer dichter geworden und es habe auf der rechten Spur viele Lastwagen gehabt. Sie habe dann auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Rechts sei es immer dichter geworden und sie habe immer gedacht, dass sie noch rüber wolle. Auf einmal habe es rechts gestoppt und es sei Lastwagen an Lastwagen gestanden, weshalb sie keine Chance mehr gehabt habe, rechts rüber zu fahren. Sie habe sich überlegt, was sie jetzt machen soll. Sie habe ja nicht mitten auf der Autobahn anhalten kön- nen, also sei sie einfach links weitergefahren (Urk. 2/1 S. 2). Dann sagte sie aus, die Signalisation betreffend Verengung des Fahrstreifens habe sie bereits 1000 Meter vorher gesehen und gewusst, dass die Fahrspur verengt werde. Sie kenne die Strecke sehr gut, habe die Fahrspur wechseln wollen und den Blinker gestellt. Von einer Sekunde auf die andere seien die Fahrzeuge auf der Normalspur gestan- den. Da sie nicht habe anhalten können, sei sie weitergefahren und habe gedacht, dass sich auf der Normalspur irgendwann vor der Verengung eine Lücke finde (Urk. 2/2 S. 3). Kurz nach dem ersten Vorsignal (in 1000 Metern Verengung der Fahrspur) seien die Lastwagen gestanden. Als das Vorsignal gekommen sei, habe sie den linken (recte: rechten) Blinker gestellt (Urk. 2/2 S. 6 f.). Als sie auf der linken Spur gefahren sei und die Fahrspur habe wechseln wollen, sei die Kolonne rechts noch gefahren. Plötzlich habe es zack gemacht und die Kolonne sei gestanden. Wo genau dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr; wahrscheinlich innerhalb von 500 Metern nach dem ersten Vorsignal. Bis jetzt sei es auch nie ein Problem ge- wesen. Die Anderen würden einen jeweils immer reinlassen. Die Fahrzeuge seien langsam gefahren. Sie habe nicht damit rechnen können, dass die Fahrzeuge ir- gendwann standen und dass dies so schnell gegangen sei (Urk. 2/2 S. 9). Die Ko-
- 15 - lonne sei erst zum Stillstand gekommen als sie die Fahrspur habe wechseln wollen (Urk. 2/2 S. 10). Sodann führte sie aus, sie wisse nicht mehr, an welcher Stelle sie auf die Überholspur gefahren sei. Es sei lange vor dem ersten Vorsignal, der 1 km- Anzeige gewesen. Sofort nach der 1 km-Anzeige habe sie mit einem nach rechts gestellten Blinker versucht, die Spur nach rechts zu wechseln, was von einer Se- kunde zur nächsten nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 2/4 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie auf der linken Spur gefahren sei, um die Lastwagen rechts zu überholen. Ungefähr 1 km vor der Ver- engung habe sie gedacht, sie wechsle auf die rechte Spur. Dann habe es jedoch zack gemacht und die rechte Spur sei gestanden (Prot. II S. 9). Rechts sei lückenlos zu gewesen (Prot. II S. 11). Es sei Auto an Auto gestanden, sie habe nicht rechts einbiegen können. Sie habe nicht gewusst was machen, links anhalten und diese Spur auch noch blockieren, wollte sie nicht. Deshalb sei sie links weitergefahren und habe gehofft, rechts noch eine Lücke zu finden (Prot. II S. 10). 4.3 Die wiedergegebenen Aussagen der Beschuldigten zur Heranfahrt und dem Stau weisen keine wesentlichen Widersprüche auf. Fest steht, dass die Beschul- digte ca. auf der Höhe der Raststätte G._____, ca. bei Kilometer … von der Nor- malspur auf die Überholspur wechselte, um aufgrund des Verkehrsaufkommens schneller voranzukommen. Mithin wechselte die Beschuldigte mit Wissen und Wil- len bewusst auf die Überholspur. Die Autobahn wies ab G._____ und im Bereich des ersten Vorsignals drei Fahrstreifen und einen Pannenstreifen auf. Zudem be- fand sich beim Beginn der Spurverengung auch noch die Ausfahrt F._____ über welche Fahrzeuge die Autobahn verlassen konnten und sich aus diesem Grund immer wieder Lücken ergaben; ob sich vorliegend aufgrund der Ausfahrt tatsächlich Lücken ergaben, ist jedoch nicht erstellt. Auch rollte die Kolonne auf der Normal- spur noch als die Beschuldigte auf diese wechseln wollte. Entgegen den Erwägun- gen der Vorinstanz ist hingegen gerade nicht erstellt, dass die Beschuldigte tat- sächlich rechts einbiegen konnte. So hat sie ausgeführt, dass es keine Lücke mehr gehabt habe, als sie habe rechts einbiegen wollen. In der Hoffnung weiter vorne eine Lücke zu finden, sei die Beschuldigte sodann auf der linken Fahrspur weiter- gefahren. Die Beschuldigte hätte gemäss eigenen Angaben noch rund 500 Meter die Möglichkeit gehabt, rechts auf die Normalspur zu wechseln. Bei normalem Ver-
- 16 - kehrsaufkommen resp. normalen Verhältnissen ohne entsprechendes Pannenfahr- zeug wäre dies ausreichend gewesen. Auch sei es für die Beschuldigte bisher nie ein Problem gewesen, später noch einen Spurwechsel vorzunehmen, da die ande- ren Fahrzeuge immer Platz gemacht hätten. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Beschuldigte davon ausging, weiter vorne eine Lücke zu finden. In diesem konkre- ten Fall hatte sich die Beschuldigte jedoch getäuscht, fand sich später doch keine Lücke mehr auf der Normalspur – dies insbesondere auch, weil an diesem Werktag viele Lastwagen unterwegs waren, welche die rechte Spur blockierten (Prot. II S. 10, 12). Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte als sie auf die Normalspur wechseln wollte, dies tatsächlich nicht mehr konnte. Der Beschuldigten war überdies die Breitenüberschreitung von 9 cm sehr wohl be- wusst. Sie befand sich jedoch im Zwist darüber, auf der linken Spur anzuhalten und diese ebenfalls zu blockieren oder auf der linken Spur weiter zu fahren und mit ihrem überbreiten Fahrzeug die verengte linke Spur zu befahren. Beide Varianten sind verboten, jedoch musste sich die Beschuldigte entscheiden. Sie entschied sich für die Weiterfahrt auf der Überholspur, war sie doch eine geübte Fahrerin und konnte in der Folge problemlos mit ihrem Fahrzeug die verengte Spur befahren, was sie mit einem Lastwagen nicht gemacht hätte (Urk. 2/2 S. 8). Der Stau auf der Normalspur begann sich ab dem Zeitpunkt des Stillstandes des Pannenfahrzeuges zu bilden. Seit wann das Pannenfahrzeug bereits dort war, als die Beschuldigte heranfuhr, ist unklar. Ausgehend davon, dass niemand auf der Autobahn mit einem liegengebliebenen Pannenlastwagen rechnen musste und diesbezüglich auch keine Signalisation vorhanden war, erscheint es nachvollziehbar, dass sich der Rückstau aufgrund des Pannenlastwagens, wie von der Beschuldigten beschrie- ben, von einem Moment auf den anderen gebildet hatte. Dies gilt insbesondere, wenn Fahrzeuglenker mit einer für die Autobahn üblichen Geschwindigkeit (ge- mäss Beschuldigte ca. 80 resp. 100 km/h; vgl. Prot. II S. 12) an die Unfallstelle heranfahren und plötzlich stark abbremsen müssen.
- 17 -
5. Standort der Personen und Leuchtwesten 5.1 In Bezug auf die Standorte der Personen auf der Autobahn und dem Tragen der Leuchtwesten durch diese, führte die Beschuldigte zunächst aus, sie sei sehr bedacht am Betonrändchen entlanggefahren, eher langsamer als die anderen Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen. Der Abstand zu den vor ihr fahrenden Fahr- zeugen sei immer grösser geworden. Sie habe dann rechts im Augenwinkel, drei oder vier Männer stehen sehen. Zwei davon seien dunkel angezogen gewesen (Urk. 2/1 S. 2). Sie sei sehr konzentriert sehr weit links gefahren (Urk. 2/1 S. 4). Sie habe die Personen wahrgenommen und sei noch langsamer und noch mehr links gefahren. Die Personen seien dunkelblau gewesen und hätten keine Leuchtwesten getragen (Urk. 2/1 S. 5 und 9). Alsdann gab sie zu Protokoll, sie habe aus dem Augenwinkel auf der rechten Seite zwei blau gekleidete Männer und zwei Männer in farbiger Kleidung gesehen. Die Fahrbahn sei jedoch frei gewesen (Urk. 2/2 S. 4 und 12). Schliesslich gab sie zu Protokoll, sie habe nie bestritten, dass die Polizis- ten Leuchtwesten getragen haben. Sie habe gesagt, dass sie zwei blau und ein bis zwei farbig gekleidete Personen gesehen habe. Es könne ja auch sein, dass sie die Hosen der Personen damit gemeint habe (Urk. 2/4 S. 6). Sie habe nicht gese- hen, dass B._____ dort gestanden sei. Sie habe zwei Polizisten nebeneinander gesehen. Sie habe sicher auch kein Haltezeichen gesehen, sonst hätte sie ange- halten (Urk. 2/2 S. 13). Im Bereich des Pannenfahrzeuges seien drei bis vier Per- sonen links vom Pannenfahrzeug gestanden (Prot. I S. 12). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie gesehen habe, dass rechts Leute gestanden seien, dass ihre Fahrbahn aber frei gewesen sei. Sie habe die Personen rechts immer im Auge gehabt und habe sich nicht nur auf links konzen- triert. Sie habe nicht das Gefühl, dass sie jemanden gefährdet habe (Prot. II S. 10). Die Aussagen der Beschuldigten zur Position der Personen auf der Autobahn, wie auch zur Frage, ob diese Leuchtwesten trugen oder nicht sind nicht einheitlich. Dies erscheint aber vor dem Hintergrund eines dynamischen Geschehens, in dem die Personen ihren Standort auch wechseln, nachvollziehbar. Im Übrigen war die Be- schuldigte insbesondere damit beschäftigt, sich darauf zu konzentrieren, möglichst
- 18 - weit links zu fahren (Prot. II S. 10). Darüber hinaus ist die Beschuldigte klar der Ansicht, dass ihre Fahrbahn frei gewesen ist. 5.2 Insgesamt befanden sich vier Personen auf der Autobahn ausserhalb ihrer Fahrzeuge. Dies waren die Polizeibeamten B._____ und C._____, ein Mitarbeiter des Pannendienstes (D._____) sowie der Fahrer des Pannenlastwagens. Gemäss Polizeirapport, welcher von B._____ verfasst wurde, hätten C._____ und D._____ den Pannenlastwagen auf der linken Seite betankt. Dabei seien sie auf der Leitlinie und teilweise auf dem Überholstreifen gestanden. Er, B._____, habe sich ebenfalls dort positioniert, jedoch ein Stück weiter hinten in Richtung F._____ und dem Ver- kehr zugewandt (Urk. 1 S. 2). Als Zeuge bestätigte B._____, dass die anderen Per- sonen links des Pannenlastwagens gestanden seien. Er selber sei hinter allen an- deren Personen gestanden, seitlich neben dem Lastwagen irgendwo im hinteren Bereich. Er habe aus dem Weg gehen müssen und es habe keine andere Möglich- keit gegeben, als sich zum Lastwagen hinzudrehen. Er habe eine orangefarbene Leuchtweste getragen. Auch sein Kollege und der Pannenhelfer hätten eine Leuchtweste getragen. Ob der Fahrer des Pannenlastwagens eine Leuchtweste getragen habe, könne er nicht sagen (Urk. 3/1 S. 3 ff.). Wo genau die anderen Personen gestanden seien, könne er nicht mit Sicherheit sagen, da er nicht mehr genau wisse, wo die Mittellinie durchgegangen sei (Urk. 3/1 S. 6). Die Mittellinie sei ein Stück neben dem Lastwagen gewesen; wieviel genau wisse er nicht mehr. Er sei tendenziell eher mittig gestanden (Urk. 3/1 S. 7). C._____ führte als Zeuge aus, das Pannenfahrzeug sei auf dem Normalstreifen gestanden. Es habe dort keinen Pannenstreifen gehabt. Er wisse nicht mehr, wo er genau gestanden sei. Er habe die Leuchtgamasche und die Leuchtweste getragen. B._____ habe ebenfalls die Leuchtgamasche und die Leuchtweste getragen. Bei den anderen wisse er es nicht. Der Pannenhelfer und er seien auf der linken Fahrzeugseite beschäftigt gewesen. Er denke, er sei zwischen dem Fahrzeug und der Mittelleitlinie gestanden (Urk. 3/3). D._____ wurde zunächst am 18. September 2020 telefonisch befragt. Dabei gab er an, sie seien damit beschäftigt gewesen, auf der linken Seite des Pannen- fahrzeuges Diesel in den Tank zu füllen. Die Polizisten, der Chauffeur und er hätten Leuchtwesten getragen (Urk. 1 S. 4). Als Zeuge bestätigte D._____, dass er zu- sammen mit einem Polizisten links neben dem Lastwagen gestanden sei. Da der
- 19 - Lastwagen fast die ganze Fahrspur ausgefüllt habe, seien sie in etwa auf der Mit- tellinie gestanden. Der andere Polizist habe sie abgesichert und sei etwa beim Heck des Lastwagens gestanden. Ob er auf der linken Seite der linken Spur oder auf der rechten Seite der linken Spur gestanden sei, könne er nicht mehr sagen (Urk. 3/5 S. 4; Urk. 3/6/1). Er habe gelbe Leuchthosen und eine gelbe Warnweste, beides mit Reflektierstreifen, getragen. Die übrigen Personen hätten alle eine Leuchtweste getragen (Urk. 3/5 S. 5). 5.3 In Bezug auf die Aussagen von B._____, C._____ und D._____ ist festzuhalten, dass diese gleichlautende und lebensnahe Schilderungen machten. Bei den Zeu- geneinvernahmen ergaben sich gewisse Erinnerungslücken, was jedoch aufgrund des Zeitablaufs verständlich ist. Insbesondere der Pannenhelfer D._____ machte sehr detaillierte Ausführungen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ und C._____ sowie der sehr glaubhaften Aussagen von D._____ ist davon auszu- gehen, dass sämtliche Personen auf der Autobahn eine Leuchtweste und D._____ zusätzlich noch gelbe Leuchthosen trugen. Was die Positionen dieser Personen anbelangt, so war die Beschuldigte gemäss eigenen Ausführungen sehr konzen- triert so weit links als möglich zu fahren, weshalb sie die Personen lediglich aus dem Augenwinkel wahrnahm. Immerhin ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte zwei Personen auf der Autobahn als Polizisten wahrgenommen hat. Da die Auto- bahn im Bereich des Pannenfahrzeuges über keinen Pannenstreifen verfügte ist nachvollziehbar, dass der Pannenlastwagen zumindest einen grossen Teil der Nor- malspur ausfüllte, so wie es D._____ ausführte. Insoweit ist es auch glaubhaft, dass C._____ und D._____, welche links vom Pannenfahrzeug standen sich gemäss Angaben von C._____ zwischen dem Pannenfahrzeug und der Mittellinie befan- den. Gemäss D._____ sind sie etwa auf der Mittellinie gestanden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass C._____ und D._____ sich links vom Pannen- fahrzeug nahe der Mittellinie befanden. B._____ der für die Sicherheit der Personen auf der Autobahn zuständig war (Urk. 3/3 S. 9), stand gemäss eigenen Ausführun- gen hinter allen anderen Personen, seitlich neben dem Lastwagen irgendwo im hinteren Bereich, tendenziell eher mittig. Dies wird von D._____ bestätigt. Danach ist B._____ etwa beim Heck des Lastwagens gestanden. Ob er auf der linken Seite der linken Spur (bei der Mittelleitplanke) oder auf der rechten Seite der linken Spur
- 20 - gestanden ist, kann D._____ nicht mehr sagen. Da sich B._____ gemäss eigenen Angaben auf der rechten Fahrspur im Bereich der Mittellinie aufhielt und D._____ auch von der rechten Seite der linken Spur spricht, ist davon auszugehen, dass sich B._____ nahe der Mittellinie auf der Normalspur (rechter Fahrstreifen) aufhielt und für die Sicherheit der anderen Personen auf der Autobahn zuständig war. Dass sich B._____ nahe bei der Mittellinie aufgehalten haben muss, lässt sich auch aus seiner Reaktion auf das vorbeifahrende Fahrzeug der Beschuldigten ableiten. Im Übrigen lassen sich die Positionen der Personen auf der Autobahn auch mit den Ausführungen der Beschuldigten in Einklang bringen, die aussagte, dass die Per- sonen nicht direkt auf ihrer Fahrbahn gestanden seien. Da sich die Beschuldigte vor allem darauf konzentrierte, möglichst nahe links dem Betonrändchen entlang zu fahren, erscheint es naheliegend, dass sie nicht deutlich wahrgenommen hat, wo genau sich die Personen befanden, sondern einfach feststellte, dass diese nicht direkt auf ihrer Fahrbahn standen.
6. Geschwindigkeit 6.1 Zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit führte die Beschuldigte in ihrer zeit- nächsten Einvernahme aus, sie könne nicht sagen, mit welcher Geschwindigkeit sie unterwegs gewesen sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie 30 bis 40 km/h fahre. Auf die Geschwindigkeit habe sie nicht geschaut; es sei langsam gewesen. Sie habe sich darauf konzentriert, links dem Betonwändchen entlang zu fahren. Es sei jedoch sehr sehr langsam gewesen; langsamer als auf der Autobahn üblich, wahrscheinlich auch langsamer als im Stadtverkehr. Die anderen Fahrzeuge seien viel schneller gefahren. Die Lücke zu den vor ihr fahrenden Fahrzeugen sei immer grösser geworden. Sie sei also langsamer als die anderen Fahrzeuge auf der linken Fahrspur gefahren. Sie habe auch darauf geachtet "links links links" zu fahren (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/2 S. 4). Sodann führte sie aus, sie habe immer nach links und kurz wieder nach rechts geschaut (Urk. 2/2 S. 12). Sie habe nicht auf den Tacho geschaut. Sie sei in einer Kolonne gefahren. Es sei "schampar" schwierig gewesen (Urk. 2/2 S. 13). Sie sei wahrscheinlich im Schritttempo gefahren (Urk. 2/2 S. 14). Schliesslich gab die Beschuldigte an, im Bereich des Pannenfahrzeuges seien drei bis vier Personen links vom Pannenfahrzeug gestanden. Auf der Fahrbahn habe
- 21 - es nichts gehabt. Vor ihr habe es auch Autos gehabt. Sie seien in einer geschlos- senen Kolonne gefahren. Die vor ihr fahrenden Autos seien auch an dieser Pan- nenstelle vorbeigefahren und sie habe deshalb keinen Grund gehabt, anzuhalten. Sie denke, dass sie etwa mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h gefahren sei. Die Autos vor ihr seien mit der gleichen Geschwindigkeit gefahren (Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie hierzu aus, dass sie in der Ge- schwindigkeit der Kolonne an das Pannenfahrzeug herangefahren sei. Sie denke, dass sie mit 50 bis 60 km/h gefahren sei und dann abgebremst habe, als sie am Pannenfahrzeug vorbeigefahren sei. Es sei schwierig zu beurteilen, wie schnell sie am Pannenfahrzeug vorbeigefahren sei. Sie sei situationsgerecht gefahren, wobei sie langsamer als der Rest der Kolonne gefahren sei. Sie sei so gefahren, dass sie nicht das Gefühl gehabt habe, jemanden zu gefährden (Prot. II S. 10 f.). Zur gefahrenen Geschwindigkeit machte die Beschuldigte widersprüchliche Anga- ben. So will sie zunächst mit 30 bis 40 km/h, dann mit 20 bis 30 km/h, hernach im Schritttempo und schliesslich mit 50 bis 60 km/h und Abbremsen gefahren sein. Zudem führte sie zunächst aus, die anderen Fahrzeuge seien schneller als sie ge- fahren, sodass der Abstand zu den vor ihr fahrenden Fahrzeugen immer grösser geworden sei. Alsdann will sie in einer geschlossenen Kolonne gefahren sein. Diese Widersprüche in den Aussagen wecken Bedenken an deren Glaubhaftigkeit. 6.2 D._____ führte in der polizeilichen Befragung aus, die Beschuldigte sei im Ver- gleich zum restlichen Verkehr, welcher im Schritttempo an ihnen vorbeigefahren sei, eher schneller, sicher mit 30 km/h gefahren sei. Es sei allerdings schwierig zu sagen. Trotz dem Vorfall sei das Fahrzeug einfach weiter gefahren und habe nicht angehalten (Urk. 1 S. 4). Als Zeuge führte er aus, er habe während der Arbeit nicht auf den Verkehr geachtet. Er sei mit dem Gesicht zum Pannenlastwagen gestan- den (Urk. 3/5 S. 4). Die Fahrzeuge auf der Überholspur seien zwischen Schrittge- schwindigkeit und etwas über Schrittgeschwindigkeit gefahren. Das Fahrzeug der Beschuldigten sei deutlich schneller als die anderen Fahrzeuge gefahren. Er könne nicht genau sagen, ob das 30, 40 oder 50 km/h gewesen sei. Er habe das Fahrzeug der Beschuldigten nicht richtig wahrgenommen, weil er am Arbeiten gewesen sei (Urk. 3/5 S. 6). C._____ konnte zur Frage der Geschwindigkeit keine Angaben ma-
- 22 - chen (Urk. 3/3). B._____ führte zunächst aus, der Verkehr auf der Überholspur sei sehr langsam gefahren. Diverse Fahrzeuglenker seien in angepasstem Schritt- tempo an ihnen vorbeigefahren (Urk. 1 S. 2). Als Zeuge führte B._____ aus, er wisse nicht, wie schnell die Fahrzeuge auf der Überholspur gefahren seien. Die Fahrzeuge seien jedoch sicher nicht mit den erlaubten 80 km/h gefahren (Urk. 3/1 S. 6). Er wisse nicht, mit welcher Geschwindigkeit die Beschuldigte gefahren sei. Sie sei sicher nicht mit 80 km/h gefahren. Ob das mit Schritttempo oder mehr ge- wesen sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht daran erinnern, ob die Beschuldigte abgebremst habe, bevor sie am Pannenlastwagen vorbeigefahren sei. Seiner Mei- nung nach wäre die Geschwindigkeit angepasst gewesen, wenn man zuerst anhält; dann hätte er die Personen weggeschickt und alsdann hätte man sauber durch die Stelle manövrieren können (Urk. 3/1 S. 8). 6.3 Keine der involvierten Personen konnte genauere Angaben zu der von der Be- schuldigten gefahrenen Geschwindigkeit machen. Einzig D._____ hat mehrmals ausgeführt, dass die Beschuldigte wohl 30 km/h gefahren sei. Die Vorinstanz ist zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen, dass sie langsamer als die üb- rigen Fahrzeuge, d.h. mit ungefähr 20 km/h am Sattelschlepper vorbeigefahren sei (Urk. 44 S. 17). Wie die Vorinstanz auf eine Geschwindigkeit von 20 km/h kommt, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere, weil ausgeführt wurde, dass die vorbeifah- renden Autofahrer in etwa mit Schritttempo am Sattelschlepper vorbeigefahren sind. Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten zu der von ihr gefahrenen Ge- schwindigkeit ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Schätzung handelt, wobei sie stets betont hatte, nicht auf den Tacho geschaut zu haben. Die Wahrnehmung resp. Schätzung der Geschwindigkeit ist fehleranfällig und unzuver- lässig. Dies gilt insbesondere auf der Autobahn, wo man als Fahrzeuglenkerin schnell unterwegs ist und dann aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses ab- bremsen muss. Darüber hinaus fuhr die Beschuldigte auf der linken Spur, welche eng resp. zu eng für ihr Fahrzeug war – je enger die Fahrbahn, desto schneller wirkt die gefahrene Geschwindigkeit. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte tatsächlich langsamer fuhr, als sie zu Protokoll gab. Ausgehend davon, dass die Beschuldigte sich auf der linken Spur in einer Kolonne befand, muss davon ausge- gangen werden, dass sie nicht schneller als die anderen Verkehrsteilnehmer in der
- 23 - Kolonne fuhr. Sie muss somit zwischen Schritttempo und max. 30 km/h gefahren sein. Zugunsten der Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass sie im Schritt- tempo am Pannenlastwagen vorbeifuhr. In diesem Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass die Beschuldigte, weil sie sich derart auf links konzentrieren musste, ihr Augenmerk nicht auch noch auf die Personen rechts auf der Fahrbahn lenken konnte. Wenn sich Personen auf der Fahrbahn befinden, hätten diese stets in ihrem Fokus sein müssen. Der Umstand, dass die Beschuldigte dies nicht konnte, weil sie darauf konzentriert war möglichst weit links zu fahren, um die Per- sonen rechts nicht zu gefährden, zeugt davon, dass sie nicht mit der für die Situa- tion angemessenen Geschwindigkeit fuhr. Sie hätte weiter abbremsen und so lang- sam fahren müssen, dass sie sich auch auf die Personen auf der rechten Fahr- bahnseite hätte konzentrieren können. Dies gilt umso mehr, als sie mit ihrem über- breiten Fahrzeug eine zu enge Fahrspur benutzte.
7. Haltezeichen 7.1 Die Beschuldigte führte zunächst aus, sie habe kein Haltezeichen wahrgenom- men. Sie habe sich so auf links konzentriert. Die Personen seien auch nicht auf der Autobahn gestanden; sie seien rechts gewesen. Die Spur sei frei gewesen, wes- halb es ihr gar nicht in den Sinn gekommen sei, dass sie hätte anhalten müssen (Urk. 2/1 S. 5). Sodann sagte sie aus, ihr sei kein Zeichen gegeben worden (Urk. 2/2 S. 4). Sie habe nicht gesehen, dass B._____ dort gestanden sei. Sie habe zwei Polizisten nebeneinander gesehen. Sie habe sicher auch kein Haltezeichen gesehen, sonst hätte sie angehalten (Urk. 2/2 S. 13). Schliesslich macht sie gel- tend, sie habe das Gefühl, dass B._____ ihr kein Haltezeichen gegeben habe (Urk. 2/4 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte zu Pro- tokoll, dass sie nicht abstreite, dass er das Haltezeichen gegeben habe, sie habe es jedoch nicht gesehen. Sie gab weiter an, dass wenn B._____ das Haltezeichen gegeben hätte, dann hätten die vor ihr fahrenden Fahrzeuge aber auch anhalten müssen (Prot. II S. 10). 7.2 C._____ und D._____ konnten keine Angaben dazu machen, ob B._____ der Beschuldigten ein Haltezeichen gegeben hat, da sie mit der Pannenhilfe beschäftigt waren (Urk. 3/3 S. 8; Urk. 3/5 S. 3). Gemäss dem Polizeirapport gab B._____ der
- 24 - Beschuldigten ein Haltezeichen, damit sie anhält und er die Personen auf der Au- tobahn zur Seite hätte schicken können, damit die Beschuldigte die Stelle hätte passieren können, ohne dass sich Personen zwischen dem Pannenfahrzeug und dem Fahrzeug der Beschuldigten befunden hätten (Urk. 1 S. 2). Als Zeuge führte B._____ dann aus, es sei ein grosses Fahrzeug gekommen (Fahrzeug der Beschul- digten). Er habe dieses mit einem Haltezeichen anhalten wollen. Das habe jedoch nicht geklappt (Urk. 3/1 S. 3). Dies habe er gemacht, weil er gesehen habe, dass es knapp werden könnte, wenn die Leute noch dort stehen würden. Das Fahrzeug sei grösser und breiter gewesen als ein normaler Personenwagen (Urk. 3/1 S. 7). Das Fahrzeug der Beschuldigten sei sicher mehr als 50 Meter entfernt gewesen, als er es erstmals gesehen habe. Er habe das Haltezeichen in der Absicht gegeben, dass das Fahrzeug anhält und das habe das Fahrzeug nicht gemacht (Urk. 3/1 S. 13). 7.3 Die Beschuldigte hat stets ausgeführt kein Haltezeichen gesehen zu haben resp. kein solches Haltezeichen wahrgenommen zu haben, weil sie sich so sehr auf Links konzentriert habe. Demgegenüber hat B._____ ebenfalls konstant aus- geführt, der Beschuldigten ein Haltezeichen gegeben zu habe. Die weiteren Perso- nen haben kein Haltezeichen wahrgenommen. Die Aussagen von B._____ zum Haltezeichen sind nachvollziehbar, genauso wie diejenigen Aussagen der Beschul- digten. Es erscheint lebensnah, dass die Beschuldigte ein allfälliges Handzeichen nicht wahrgenommen hat, weil sie derart darauf konzentriert war, möglichst weit links zu fahren. Erstellt ist, dass ausser der Beschuldigten keine Fahrzeuge ange- halten wurden. Unklar ist jedoch, in welchem Abstand B._____ der Beschuldigten das Handzeichen gab. Er konnte es nicht mehr sagen, es hätten mindestens 50 m, aber auch 75 m, 100 m oder 200 m sein können (Urk. 3/1 F/A 83, 110). Es ist damit nicht erstellt, ob das Haltezeichen, sollte B._____ ein solches gegeben haben, rechtzeitig erfolgte. Ausgehend davon, dass die Beschuldigte im Schritttempo in einer Kolonne fuhr und vor ihr ein etwas grösserer Abstand zum vorderen Wagen bestand, hätten – hätte B._____ ein Haltezeichen gegeben – auch andere Fahr- zeuge angehalten werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Damit bleibt un- klar, ob B._____ überhaupt ein Haltezeichen gegeben hat resp. falls er ein solches Haltezeichen gegeben hat, ob dieses rechtzeitig erfolgte. Entgegen den Ausfüh-
- 25 - rungen der Vorinstanz ist damit nicht erstellt, dass B._____ der Beschuldigten ein Haltezeichen gab und dies auch rechtzeitig tat. Entsprechend kann auch nicht er- stellt werden, dass die Beschuldigte ein Haltezeichen eines Polizisten missachtete.
8. Berührung/Gefährdung 8.1 Die Beschuldigte führte zunächst aus, sie habe keinen Knall vom Einklappen des rechten Aussenspiegels wahrgenommen. Sie sei es gewohnt, dass es von den Pferden ständig knalle im Fahrzeug (Urk. 2/1 S. 6). Als sie nach dem Pannenfahr- zeug auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe, habe sie festgestellt, dass der rechte Aussenspiegel Richtung Fahrzeug eingeklappt gewesen sei. Er sei einfach verstellt gewesen (Urk. 2/1 S. 7). B._____ habe auf dem Stützpunkt zu ihr gesagt, er sei vom Aussenspiegel am Kopf getroffen worden (Urk. 2/2 S. 5). Später führte sie aus, sie habe das Gefühl, dass B._____ den Seitenspiegel mit der Hand hinein- gedrückt habe (Urk. 2/4 S. 3). Schliesslich gab sie an, nach dem Vorfall sei der Aussenspiegel eingeklappt gewesen. Wenn dieser eingeklappt werde, würde dies keinen Ton auslösen (Prot. I S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, dass sie nicht gemerkt habe, dass sie jemanden gestreift habe. Sie habe auch nie gesehen, dass Leute ausgewichen seien. Auch der Polizist C._____ habe ausgesagt, nie von ihr gefährdet worden zu sein (Prot. II S. 11). 8.2 C._____ führte als Zeuge aus, er erinnere sich noch daran, dass ein Fahrzeug an ihnen vorbeigefahren sei und B._____ "Achtung, Achtung" geschrien habe. Sie seien erschrocken. Er wisse nicht mehr, ob es wegen dem Zurufen oder wegen dem Auto gewesen sei. B._____ sei aufgebracht gewesen (Urk. 3/3 S. 3). Aus sei- ner Erinnerung vermochte er sich kaum mehr an den Vorfall erinnern. Auf Vorhalt des Rapports, wonach er aufgrund des vorbeifahrenden Pferdetransporters stark erschrocken sei, sich an den Pannensattelschlepper gepresst und aufgrund eines Ausweichschrittes Diesel verschüttet habe, sagte C._____, es könne noch sein, dass sie Diesel verschüttet hätten. Das würde dazu passen, dass sie an der Seite etwas mit dem Treibstoff gemacht hätten. Er könne jedoch nicht sagen, dass es so gewesen sei. Er glaube nicht, dass die Situation für ihn (so) gefährlich gewesen sei, sonst würde er es noch wissen (Urk. 3/3 S. 4). Den Polizeirapport habe er ge- lesen als dieser verfügt worden sei. Wenn der Rapport die damalige Wahrnehmung
- 26 - wiedergebe, dann werde es so gewesen sein. Er könne sich einfach nicht mehr explizit daran erinnern wie es im Rapport stehe. Hätte er etwas im Rapport gelesen, das nicht seiner Wahrnehmung entsprochen hätte, hätte er das mit dem Rappor- tierenden besprochen (Urk. 3/3 S. 7). D._____ sagte bei der Kantonspolizei aus, dass es hinter ihnen geklöpft habe, als sie am Tanken gewesen seien. Sie hätten sich dem Verkehr entgegen umgedreht als ein Polizist "Achtung, Achtung, Achtung" geschrien habe. Sie hätten sich zügig an den Lastwagen gedrückt. Er habe dann realisiert, dass der "Klapf" das Einklappen des rechten Seitenspiegels gewesen sei und sie recht viel Glück gehabt hätten, dass ihnen nichts passiert sei (Urk. 1 S. 4). Als Zeuge führte D._____ gleichlautend aus, er habe mit einem Polizisten Schulter an Schulter den Sattelschlepper mit einem Kanister betankt. Sie seien leicht ge- bückt gewesen. Als sie das "Achtung, Achtung" gehört hätten, hätten sie den Ka- nister leicht abgesenkt und sich stehend flach mit der Brust an den Lastwagen ge- drückt, sodass sie möglichst wenig Platz eingenommen hätten (Urk. 3/5 S. 4). Es habe einen leichten Windzug gegeben oder die Kleider seien leicht gestreift wor- den; sein Körper jedoch nicht (Urk. 3/5 S. 5). Es sei sehr knapp gewesen. Wenn sie ihre Position nicht geändert hätten, wäre es sicher zu einer Streifkollision ge- kommen. Sie seien beim Betanken etwas weiter weg vom Lastwagen und leicht gebückt zur Fahrbahnmitte gestanden. In der Folge seien sie mit der Brust dicht an den Lastwagen gestanden. Wenn sie ihre Position nicht ganz zum Lastwagen hin geändert hätten, gehe er davon aus, dass es nicht gereicht hätte (Urk. 3/5 S. 7). Wenn es zu einem Windstoss komme, dann müsse dieses Fahrzeug schneller ge- wesen sein, als Schritttempo. Zudem habe er das Fahrzeug wegfahren sehen. Er habe einen Chlapf gehört (Urk. 3/5 S. 10 f.). B._____ führte als Zeuge aus, er habe aus dem Weg gehen müssen und es habe keine andere Möglichkeit gegeben, als sich zum Pannenlastwagen hinzudrehen. Das Fahrzeug sei durchgefahren und habe ihn mit dem Rand des Aussenspiegels an der rechten Hand und im Bereich des Ohrs berührt. Er habe darauf die Hände nach oben an seinen Kopf genommen und habe sich zum Lastwagen umgedreht. Zur Berührung mit dem Seitenspiegel sei es während der Drehung weg vom Fahrzeug gekommen. Er sei noch nicht am Sattelschlepper dran gewesen. Er sei aus dem Weg in Richtung Lastwagen gegan- gen und glaube, den anderen noch etwas zugerufen zu haben, wisse aber nicht
- 27 - mehr genau was. Er habe sich in dieser Situation in Gefahr befunden, darum sei er zur Seite gegangen (Urk. 3/1). 8.3 Fest steht, dass beim Vorfall der rechte Aussenspiegel am Fahrzeug der Be- schuldigten einklappte. Für das Einklappen des Spiegels gibt es nur eine Erklärung: Nämlich, dass dieser mit B._____ in Berührung kam. Eine solche Berührung mit einer Geschwindigkeit bis zu 30 km/h führt gemäss Gutachten denn auch zu keinen Verletzungen (Urk. 30/3 S. 4). Die Tatsache, dass eine Berührung erfolgte, zeigt, dass B._____ sehr nahe beim Fahrzeug der Beschuldigten war. Unklar bleibt, ob der Seitenspiegel einklappte, weil B._____ ihn bewusst mit der Hand zum Einklap- pen brachte – wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 57 S. 27; Prot. II S. 22, 27) – oder ob er deshalb einklappte, weil der Spiegel B._____ wie in der Anklage umschrieben an der am Kopf liegenden rechten Hand sowie am Kopf traf. B._____ führte gleichbleibend aus, dass er an der rechten Hand touchiert worden sei, welche er auf Kopfhöhe gehalten habe (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 F/A 10, F/A 53). Ungenau drückte er sich jedoch hinsichtlich der Berührung am Kopf aus. So gab er zunächst an, dass er ganz leicht am Kopf, aber vor allem an der rechten Hand getroffen worden sei (Urk. 1 S. 3), hernach, dass er an der Hand auf der Höhe des Ohrs getroffen worden sei (Urk. 3/1 F/A 10) – erwähnte also kein Touchieren des Kopfes – und zuletzt am rechten Ohr sowie an der Aussenseite der rechten Hand touchiert worden zu sein (Urk. 3/1 F/A 53). Einmal will B._____ nicht nur an der Hand sondern auch am Kopf vom Seitenspiegel des Pferdetransporters getroffen worden sein, einmal nicht. Ausgehend davon, dass es sich bei der Berührung zwi- schen Seitenspiegel und B._____ um eine zeitlich sehr kurze und schnelle sowie dynamische Situation handelte, sind die Ungenauigkeiten hinsichtlich dem Tou- chieren am Kopf jedoch nachvollziehbar und stellen keine wesentlichen Widersprü- che in seinen Aussagen dar. Dass B._____ den Seitenspiegel bewusst mit der Hand zum Einklappen brachte, so wie dies die Beschuldigte pauschal geltend machte (Urk. 2/4 S. 3), ist wenig wahrscheinlich. B._____ hat jeweils gleichlautend ausgesagt, aufgrund des Pferdetransporters ausgewichen zu sein resp. sich weg- gedreht zu haben. Ausgehend davon, dass er sich aufgrund des herannahenden überbreiten Transporters gefährdet fühlte, erscheint es lebensfremd, dass er in ei- ner solchen Situation bewusst mit der Hand den Seitenspiegel einklappen und sich
- 28 - so einem Verletzungsrisiko aussetzen würde. Dies gilt selbst dann, wenn die Be- schuldigte lediglich mit Schritttempo oder etwas schneller auf ihn zugefahren kam. Der Feldversuch des Gutachters hat zwar erst bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h einen nicht zu unterdrückenden Fluchtreflex ausgelöst (Urk. 30/4 S. 3), dies betraf jedoch eine Situation, in welcher der Gutachter genau wusste, mit welcher Geschwindigkeit der Pferdetransporter ihn touchieren würde. Im Übrigen hielt der Gutachter fest, dass er bereits bei 10 km/h ein "mulmiges" Gefühl hatte, stehen zu bleiben (Urk. 30/4 S. 3). Die vorliegende Situation ist nicht mit der rekonstruierten des Gutachters zu vergleichen. B._____ wusste zuvor nicht, mit welcher Geschwin- digkeit die Beschuldigte auf ihn zukam. Er nahm lediglich einen zu grossen Pferde- transporter wahr und ging davon aus, dass es knapp werden könnte (Urk. 3/1 S. 7). Im Übrigen konnte B._____ die Geschwindigkeit der Beschuldigten nicht ein- schätzen (Urk. 3/1 S. 8 f.). Entsprechend sah sich B._____ auch zu einer Positi- onsveränderung gezwungen, wobei er aufgrund des Sattelschleppers, der fast die gesamte Breite der Normalspur einnahm, keine Fluchtmöglichkeiten hatte. Darüber hinaus wurde bereits erstellt, dass die Beschuldigte sich so sehr auf die linke Seite konzentrierte, dass sie das Geschehen auf ihrer rechten Seite gar nicht richtig wahrnahm. 8.4 Auch wenn sich C._____ nicht mehr wirklich an den Vorfall erinnern konnte, so bestätigte er doch die inhaltliche Richtigkeit des Polizeirapports. Gemäss Polizei- rapport und den Aussagen von C._____, D._____ und B._____ ergibt sich, dass es einen "Chlapf" gab und B._____ anschliessend mit den Worten "Achtung Ach- tung Achtung" die übrigen Personen vor der nahenden Gefahr warnte. Gemäss D._____ hätten C._____ und er ihre Positionen von gebückt zu stehend flach mit der Brust an den Lastwagen gedrückt geändert, sodass sie möglichst wenig Platz eingenommen hätten. Trotz dieser Massnahme verspürte D._____ einen leichten Windzug bzw. ein Berühren der Kleider. Insofern fuhr die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug auch nahe an C._____ und D._____ vorbei. Wenn man bedenkt, dass die Normalspur eine Breite von drei Metern aufwies und der Pannenlastwagen mit seiner Breite von mindestens 2.50 Metern einen grossen Teil davon einnahm, die Überholspur eine Breite von 2.50 Metern hatte (vgl. Urk. 2/6/10) und die Beschul- digte trotz Konzentration mit einem gewissen Abstand dem Betonwändchen ent-
- 29 - lang fuhr, ihr Fahrzeug eine Breite von 2.09 Metern und der rechte Aussenspiegel noch 18 cm über die Fahrzeugbreite hinausragt, kann man sich vorstellen, wie eng die Verhältnisse damals waren. Stand B._____ nun im Bereich der Mittellinie und hatte sich dem Verkehr zugewandt, so befand sich seine Schulter sehr nahe am Fahrzeug der Beschuldigten. Zieht man noch in Betracht, dass die durchschnittliche Schulterbreite etwas über 50 cm beträgt (www. iba.online/knowledge/raeume-pla- nen/flachenplanung/koerpermasse) und B._____ sich dem Verkehr zugewandt hatte, und die Beschuldigte, auch wenn sie sich auf links konzentrierte, mit einem gewissen Abstand zum Betonwändchen gefahren sein muss, so war es selbst unter Einbezug einer Mittellinie von einer Breite von 15 cm äusserst eng. (Zur Veran- schaulichung ein Beispiel mit diversen Annahmen: Fuhr die Beschuldigte mit einem Abstand von 15 cm zum Betonwändchen, so waren unter Berücksichtigung der Fahrzeugbreite von 2.09 Metern und dem rechten Aussenspiegel von 18 cm gerade noch 8 cm der Überholspur frei; stand nun das Pannenfahrzeug mit einem Abstand von 30 cm zur Mittellinie, so betrug der Abstand zwischen dem Aussenspiegel der Beschuldigten und dem Pannenfahrzeug unter Einrechnung der Breite der Mittelli- nie von 15 cm gerade noch 53 cm, was in etwa der Schulterbreite von B._____ entsprochen haben dürfte; selbst wenn nun die Abstände zugunsten der Beschul- digten verändert werden, und sie 10 cm Abstand zum Betonwändchen hatte und das Pannenfahrzeug ganz am rechten Fahrbahnrand gestanden wäre [was jedoch gerade nicht erstellt ist], betrug der Abstand zwischen dem Aussenspiegel und dem Pannenfahrzeug maximal 78 cm). Es bestand daher eine konkrete und unmittel- bare Gefahr für die sich auf der Autobahn befindlichen Personen vom Fahrzeug der Beschuldigten erfasst und verletzt zu werden. Diese Gefahr manifestierte sich darin, dass es nicht einmal B._____, der das Fahrzeug der Beschuldigten kommen sah, gelang, sich wegzudrehen, ohne vom Seitenspiegel touchiert zu werden. 8.5 Wenn die Verteidigung unter Berufung auf das von ihr eingereichte technische Gutachten zur Frage der Gefährdung vorbringt, die Gefahr, welche von der Be- schuldigten ausgegangen sei, sei nicht grösser gewesen als von einem 2 Meter breiten Fahrzeug (Urk. 57 S. 30 f.; Prot. II S. 31), so kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gutachten zieht für die Festlegung der Schwellenwerte für die Gefährdung die Strafandrohungen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts bei und misst
- 30 - einer noch geringen Gefährdung die maximal im Ordnungsbussenverfahren zu ahndende Überschreitung von 20 km/h zu. Die geltende Höchstgeschwindigkeit ausserorts orientiert sich jedoch einerseits an optimalen Sicht- und Strassenver- hältnissen und die Strasse weist eine Fahrstreifenbreite von deutlich mehr als zwei Metern auf. Insoweit kann die im Gutachten verwendete Formel nicht zur Quantifi- zierung der Gefahr herangezogen werden. Zudem berechnet das Gutachten das abstrakte Risiko und ist selbst gemäss dem Gutachter auf den vorliegenden Sach- verhalt nicht mehr sinnvoll anwendbar, da in einer solchen Situation andere Para- meter, insbesondere das Spontanverhalten der Beteiligten, eine viel wichtigere Rolle spielten (Urk. 30/3 S. 6). Weiter macht die Verteidigung unter Hinweis auf das eingereichte Gutachten gel- tend, es sei gar nicht möglich, dass B._____ vom Aussenspiegel im Bereich des Ohrs getroffen worden sei (Urk. 57 S. 25 ff.; Prot. II S. 19 ff.). Das Gutachten geht jedoch davon aus, dass bei normaler aufrechter Körperhaltung eine Kollision des Spiegels mit dem Kopf ausgeschlossen ist. Dies einerseits, weil die Oberkante des Aussenspiegels des von der Beschuldigten gelenkten Transporters bei einer Höhe von ca. 1.6 Metern liegt, was bei einem 1.78 Meter grossen Menschen gerade die Kinnhöhe darstellt. Andererseits weil bei einem aufrecht stehenden Menschen zu- nächst der Arm und die Schulter und nicht das Ohr getroffen wird (Urk. 30/3 S. 7). Das Gutachten geht somit fälschlicherweise von der Annahme aus, dass B._____ sich bei der Kollision mit dem Aussenspiegel in aufrechter Position befunden hat. B._____ führte aus, es sei während der Drehung weg vom Fahrzeug der Beschul- digten zur Berührung mit den Aussenspiegel gekommen. Er sei aus dem Weg in Richtung Lastwagen gegangen (Urk. 3/1). B._____ hat sich folglich nicht in aufrech- ter Position um die eigene Achse gedreht, sondern er muss wohl einen Ausfalls- chritt in Richtung Pannenlastwagen gemacht haben. Mit einem solchen Schritt in Richtung Pannenlastwagen muss sich sein Kinn auf einer Höhe von weniger als 1.6 Metern befunden haben und seine Schulter wird ebenfalls ihre Position verän- dert haben. Zudem befindet sich das Kinn nur einige wenige cm unterhalb des Ohrs, sodass bereits bei geringfügigen Positionsveränderungen das Ohr auf einer Höhe von unter 1.6 Metern zu liegen kommt.
- 31 - Die Verteidigung moniert, das Formular Führerausweisabnahme/Fahrverbot (Urk. 4/1) enthalte unzutreffende Angaben, da nicht die Einsatzkräfte, sondern le- diglich B._____ vom Fahrzeug der Beschuldigten touchiert worden sei. B._____ habe nicht einmal abgeklärt, ob C._____ und D._____ touchiert worden seien. Zu- dem enthalte der Polizeirapport die unzutreffende Angabe, dass C._____ das inkri- minierte Geschehen ebenfalls beobachtet habe (Urk. 29 S. 4 f. und S. 28; Urk. 57 S. 27 ff.; Prot. II S. 21 ff.). Als Grund für die Abnahme des Führerausweises schrieb B._____ in das entsprechende Formular "Gefährdung von Polizisten und Unfall- Berge-Spezialist durch missachten Höchstbreite, Missachten des Haltezeichens und Touchieren der Einsatzkräfte" (Urk. 4/1). B._____ führte in Bezug auf das Wort "Einsatzkräfte" aus, er sei auch Teil der Einsatzkräfte; sonst hätte er geschrieben, dass es zwei, drei oder vier gewesen seien (Urk. 3/1 S. 17). Diese Erklärung von B._____ ist nachvollziehbar. Im Übrigen ist nicht von Relevanz, wie das Wort "Ein- satzkräfte" im Formular Führerausweisabnahme/Fahrverbot auszulegen ist. Abzu- stellen ist auf den erstellten Sachverhalt. Selbst wenn B._____, wie die Verteidi- gung geltend macht, mit dem Wort "Einsatzkräfte" mehrere Personen gemeint ha- ben sollte, ändert dies nichts daran, dass die Aussagen von B._____ glaubhaft sind. Was die Bemerkung im Polizeirapport anbelangt, wonach C._____ das Delikt eben- falls beobachtet hat (Urk. 1 S. 4), führte B._____ aus, C._____ sei auch vor Ort gewesen, habe seinen Rapport gegengelesen und hätte ihm sicher gesagt, wenn es nicht so gewesen wäre (Urk. 3/1 S. 16), was von B._____ bestätigt wird (Urk. 3/3 S. 6 f.). Richtig ist, dass C._____ sich am Ort des Geschehens aufhielt und seine eigenen Beobachtungen machte. Was genau C._____ beobachtete, führte er in seiner Zeugeneinvernahme aus. Insoweit ist bei der Erstellung des Sachver- halts nicht einfach anzunehmen, dass C._____ das Geschehen gleich wie B._____ wahrgenommen hat. Die Bemerkung im Polizeirapport, dass C._____ das Delikt beobachtet hat, ist als Beweismittel wertlos, weshalb bei der Erstellung des Sach- verhalts auch nicht darauf abgestellt wurde. Trotzdem ändert die Bemerkung nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____.
9. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt, mit Ausnahme, dass das vom Polizisten B._____ gegebene Haltezeichen nicht erstellt werden konnte und die Be- schuldigte nicht mit 30 km/h sondern lediglich im Schritttempo oder etwas schneller
- 32 - am Pannenlastwagen und den Personen auf der rechten Fahrbahn vorbeifuhr, er- stellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliches 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 21 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV. 1.2. Verkehrsregelverstösse werden gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft, soweit nicht die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2, 3 oder 4 SVG erfüllt sind. Die einfache Verkehrsregelverletzung ist somit subsidiär zu den qualifizierenden Tatbeständen. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt dann die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Abs. 2, wenn sie «grob» ist und (kumulativ) der Täter dadurch «eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Ist nur eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, z.B. indem eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln in concreto eine gravierende Gefahrensituation bewirkt, so gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern vielmehr Art. 90 Abs. 1 SVG zur Anwendung (HANS GIGER, OFK SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, Art. 90 SVG N 10 m.w.H.). Ob eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt wurde, hängt nicht von der Art der Verkehrsregel ab, sondern von den konkreten Umständen, unter denen sie verletzt wurde. Der Ver- stoss muss im konkreten Fall besonders schwer gewesen sein (JÜRG BOLL, Hand- kommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, Art. 90 SVG N 2171) 1.3. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfül- lenden Merkmalen: Der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung ist nach Auffassung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Ver-
- 33 - kehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), d.h. schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 40 f.). 1.3.1. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kommt indessen nur dann zur An- wendung, wenn der Täter durch seine grobe Verkehrsregelverletzung eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dabei ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. Septem- ber 2014 E. 1.2; BGE 122 IV 173). Bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierten Rechts- gutsträgers – ist der objektive Tatbestand grundsätzlich immer zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (WEISSENBERGER, Kommentar SVG, Art. 90 N 66). 1.3.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale, Markierungen und Weisungen der Polizei zu befolgen, wobei die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Si- gnalen und Markierungen vorgehen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nach- kommen kann. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Um- ständen anzupassen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV, welcher Art. 31 Abs. 1 SVG konkretisiert, muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Damit zählen diese Bestimmungen mit Sicherheit zu den elementaren Verkehrsregelvorschriften (WEISSENBERGER, Kommentar SVG, Art. 90 N 63 m.w.H.; ROTH, BSK SVG, Art. 31 N 1). Hinsichtlich dem Verhältnis zwischen Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschen des Fahrzeuges) und Art. 32 Abs. 1 SVG (Erfordernis der angepassten Geschwindigkeit) ist festzuhalten, dass die all- gemeine Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 SVG neben Art. 32 Abs. 1 SVG nicht an- zuwenden ist, wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeuges einzig auf übersetzte
- 34 - Geschwindigkeit zurückzuführen ist (BGE 91 IV 74 E. 2; BSK SVG-ROTH, 2014, Art. 31 N 66). 1.3.3. Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG gilt auch die fahrlässige Tatbegehung als durch die Strafbestimmungen des SVG erfasst. Subjektiv muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf neh- men, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss Fahrlässig- keit. Diese Fahrlässigkeit muss allerdings zumindest grob sein. Das soll etwa dann gegeben sein, wenn der Täter um die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens weiss bzw. die Gefährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit). Im Falle der unbewussten Fahrlässigkeit wird jedoch vorausgesetzt, dass der Täter aus Rücksichtslosigkeit die Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer nicht bedenkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Als rücksichtslos gilt u.a. ein be- denkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, das auch in einem blos- sen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung der Interessen bestehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2 m.w.H.). Nach Auffassung des Bundesgerichts muss die Annahme der subjektiven Rück- sichtslosigkeit nach Abs. 2 streng gehandhabt werden. Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1). Es ist unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, ob ein entsprechendes Verhalten auf Rücksichtslosigkeit zurückzuführen ist, wobei dies auch bei unbewusster Fahr- lässigkeit umso mehr der Fall sein wird, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Sodann muss der Erfolgs- eintritt für den Beschuldigten sowohl voraussehbar als auch bei Anwendung pflicht- gemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen sein.
- 35 -
2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsver- handlung vor, die Beschuldigte habe sich während des Fahrens auf dem breitenre- duzierten Überholstreifen in einer rechtfertigenden Pflichtenkollision befunden und habe daher weder strafrechtswidrig noch rücksichtslos oder schwerwiegend regel- widrig gehandelt. In Bezug auf den Vorwurf des Nichtbeachtens des Haltezeichens von B._____ habe sich die Beschuldigte nicht sorgfaltswidrig verhalten, da B._____ ihr das Haltezeichen auf zu kurze Distanz gegeben habe, sie es nicht wahrgenom- men habe und in der damaligen Situation auch nicht damit hätte gerechnet werden müssen, wegen eines 9 cm zu breiten Fahrzeugs auf der Überholspur angehalten zu werden, zumal die vor ihr fahrenden Fahrzeuge problemlos am Pannenlastwa- gen vorbeifahren konnten. Die Polizeibeamten hätten kein Triopan "Polizei" vor dem Ereignisort aufgestellt, weshalb die Beschuldigte nicht habe voraussehen kön- nen, auf der Autobahn von der Polizei angehalten zu werden. Bei Verurteilung der Beschuldigten wegen Missachtens des Haltezeichens, könne darin keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gesehen werden. Zudem habe die Beschuldigte we- der eine konkrete noch eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Einsatzkräfte geschaf- fen. Beim Passieren des Pannenfahrzeugs gehe bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h keine Gefahr von einem 9 cm zu breiten Fahrzeug aus, wenn die Lenkerin weit links fahre. Da die Beschuldigte mit Schritttempo oder etwas schneller gefah- ren sei, sei die von ihr ausgehende Gefahr nicht grösser gewesen, als die von ei- nem 2 Meter breiten Fahrzeug. Zwar wäre es für die Beschuldigte voraussehbar gewesen, dass sie mit ihrem zu breiten Fahrzeug eine grössere Gefahr bewirkte als auf einer nicht verengten Fahrspur. Sie habe jedoch nicht voraussehen können und auch nicht müssen, dass sie mit ihrem Fahrzeug generell und im Bereich des Pannenlastwagens im Besonderen eine erheblichere Gefahr schaffen würde als ein Fahrzeug mit einer Breite von 2 Metern. Dies weil sie gemäss Gutachten tat- sächlich keine grössere Gefahr bewirkt habe. Die Fahrt der Beschuldigten auf der Überholspur trotz Verengung der Fahrspur sei nicht vermeidbar sondern sogar ge- rechtfertigt gewesen (Urk. 29 S. 45 ff.; Urk. 57 S. 49 ff.; Prot. II S. 20 ff.).
- 36 -
3. Würdigung 3.1 Die Beschuldigte befuhr die Überholspur bewusst mit Wissen und Willen. Als dann die Überholspur zur breitenreduzierten Fahrspur wurde, entschied sie sich bewusst weiterzufahren, dies mit Wissen darum, dass ihr Fahrzeug auf der breiten- reduzierten Fahrspur nicht zugelassen war. Gemäss erstelltem Sachverhalt war es der Beschuldigten nicht mehr möglich, auf die rechte Fahrspur zu wechseln, da Auto an Auto stand. Die Beschuldigte befand sich im Dilemma darüber, entweder auf der Überholspur mit ihrem überbreiten Fahrzeug unberechtigterweise weiterzu- fahren oder auf der Überholspur unberechtigterweise anzuhalten. Beide Hand- lungsvarianten stellen Verkehrsregelverletzungen dar. Weitere Handlungsmöglich- keiten hatte die Beschuldigte nicht, weshalb es ihr nicht möglich war, pflichtgemäss zu handeln. Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision liegt vor, wenn zwei Rechtspflichten in derselben Situation so zusammentreffen, dass der Verpflichtete keine von ihnen ohne Verletzung der anderen erfüllen kann. Wer bei zwei konkurrierenden Handlungspflichten die höhere oder auch nur gleichwer- tige Pflicht auf Kosten der anderen erfüllt, handelt somit nicht rechtswidrig (BGE 130 IV 7 E. 7; BSK STGB-NIGGLI/GÖHLICH, 2019, Art. 17 N 28 m.w.H.). Mit der Ver- teidigung ist somit festzuhalten, dass sich die Beschuldigten in einer rechtfertigen- den Pflichtenkollision befand, als sie verbotenerweise auf der zu engen Überhol- spur mit ihrem überbreiten Pferdetransporter zufuhr. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen konnte nicht erstellt werden, dass der Polizeibeamte B._____ der Be- schuldigten ein Haltezeichen gab und sie dieser Aufforderung nicht nachkam. Ent- sprechend entfällt ein Schuldspruch aufgrund von Art. 27 Abs. 1 SVG. Im Bereich des Pannenlastwagens nahm die Beschuldigte Personen, insbesondere auch Po- lizisten, wahr. Sie war jedoch derart stark darauf konzentriert, möglichst links am Betonrand entlang zu fahren, dass sie den Personen im Bereich des Pannenlast- wagens nicht genügend Aufmerksamkeit schenkte. Dies lag insbesondere auch daran, dass sich die von der Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit im Bereich des Pannenfahrzeuges – selbst wenn sie lediglich im Schritttempo unterwegs war
– als nicht den Umständen angepasst erwies. Die Strassenverhältnisse, die Über- breite ihres Fahrzeuges, die Panne des Sattelschleppers sowie die von der Be- schuldigten wahrgenommenen Personen auf der Autobahn hätten es erfordert,
- 37 - dass die Beschuldigte ihre Geschwindigkeit so reduziert, dass es ihr möglich ge- wesen wäre, adäquat zu reagieren, selbst wenn dies ein Abbremsen bis zum Still- stand erfordert hätte. Indem die Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit fuhr, bei welcher sie sich trotz Bemerken der sich auf der Autobahn befindlichen Personen derart stark auf den linken Fahrbahnrand konzentrieren musste, dass sie hierdurch auch den Polizeibeamten B._____ touchierte und es nicht bemerkte, kann nicht als den Umständen angepasst qualifiziert werden. Nachdem ihr bereits bewusst war, dass ihr Fahrzeug überbreit ist und sie auf einer engen Fahrspur fuhr, waren ihre Unaufmerksamkeit und die nicht an die Umstände angepasste Geschwindigkeit voraussehbar und auch leicht vermeidbar. In der Folge realisierte sich eine kon- krete Gefahr für die sich auf der Autobahn befindlichen Personen aufgrund der Un- aufmerksamkeit und der nicht den Umständen angepassten Geschwindigkeit der Beschuldigten. Diese Gefahr konnte nur aufgrund der geistesgegenwärtigen Reak- tion der Beteiligten abgewendet werden. Sie erfüllte damit den objektiven Tatbe- stand einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 3.2 Die Beschuldigte fuhr trotz der Stausituation unbeirrt auf der Überholspur wei- ter, obwohl sie bestens ortskundig war und somit auch wusste, dass die Vorankün- digung der breitenreduzierten Fahrspur kam und sodann die Fahrspur sich breiten- reduzierte. Auch war ihr bewusst, dass sie mit ihrem Fahrzeug die breitenreduzierte Fahrspur nicht befahren durfte, da ihr Fahrzeug dafür zu breit war. Sodann nahm sie im Bereich des Pannenfahrzeuges Personen ausserhalb von Fahrzeugen wahr. Diese waren mit Leuchtwesten ausgerüstet. Trotzdem schenkte sie den Personen auf der Fahrbahn nicht die nötige Aufmerksamkeit und passte ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen an, da sie sich aufgrund der Überbreite ihres Fahrzeuges sehr stark darauf konzentrieren musste, möglichst links zu fahren. In der Folge tou- chierte sie mit ihrem Fahrzeug eine Person und zwei weitere Personen mussten sich an das Pannenfahrzeug drücken, um nicht erfasst zu werden. Damit erweist sich das Verhalten der Beschuldigten als besonders gedankenlos. Aufgrund der konkreten Umstände bestand das konkrete Risiko der Verletzung der sich auf der Fahrbahn befindlichen Personen. Mit ihrem Verhalten hat die Beschuldigte zumin-
- 38 - dest pflichtwidrig darauf vertraut, niemanden zu gefährden. Damit hat sich die Be- schuldigte grobfahrlässig verhalten. 3.3 Inwiefern sich die Beschuldigte auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG (Umgang neh- men von einer Bestrafung) oder auf eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB berufen könnte, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 57 S. 57 f.; Prot. II S. 34), erschliesst sich vorliegend nicht. 3.4 Insgesamt hat die Beschuldigte die Straftatbestände von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und ist hierfür schuldig zu spre- chen. Hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe ist auf die gemachten Ausführungen zur gerechtfertigten Pflichtenkollision zu verweisen (Erw. III.3.1.), weitere Rechtfer- tigungs- sowie Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 400.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 44 S. 32). Die Verteidi- gung beantragte einen Freispruch bzw. einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Nichtbefolgung polizeilicher Weisungen mit einem Umgangnehmen von Bestrafung bzw. einer Milderung der Strafe zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 29 S. 50 ff.; Urk. 57 S. 57 ff.; Prot. II S. 33 ff.).
2. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Die fahrlässige einfache Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Es handelt sich also um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 103 StGB. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.–, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 102 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfä- higkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind nament- lich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familien- pflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit
- 39 - (OFK STGB/JSTG-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 106 StGB N 4). Das Gericht muss zusammen mit der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich allein nach dem Verschulden. Bei der Festle- gung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht «die wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden» (BGE 134 IV 76; 134 IV 114). 2.2. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 113; BGE 122 IV 241; BGE 123 IV 153; BGE 127 IV 103; BGE 129 IV 20). Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts (HUG, OFK StGB, Art. 47 N 7 ff.). Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der kriminellen Energie zu berücksichtigen. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbesondere die Intensität des verbre- cherischen Willens, das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (HUG, OFK StGB, Art. 47 N 7 ff.; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK StGB, Art. 47 N 90 ff.). 2.3. Bei der Strafzumessung ist sodann das Nachtatverhalten eines Täters zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmin- dernd. Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV
- 40 - 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, Art. 47 N 130 f.).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ihre Aufmerksamkeit nicht den sich auf der Autobahn befindlichen Personen und deren Verhalten zuwendete, sondern mit ihrem Fahrzeug trotz Ausnahmesituation mit einer nicht den Umständen angemessenen Geschwindigkeit derart nah an die- sen Personen vorbeifuhr, dass sich diese an das Pannenfahrzeug drücken muss- ten, um nicht vom Fahrzeug der Beschuldigten erfasst zu werden. Das objektive Verschulden ist als noch leicht zu bezeichnen. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten kein Vorsatz vorgeworfen werden kann und die konkrete Gefährdung nicht von ihrem Willen geleitet wurde, sondern auf ihre pflichtwidrige Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist. Von ihr als geübte und ortskundige Autofahrerin wäre indes eine bessere Reaktion zu erwarten gewesen. Die Beschuldigte hat grobfahrlässig gehandelt. Das objektive Verschulden wird da- mit in subjektiver Hinsicht leicht relativiert. Das Verschulden ist damit insgesamt als leicht zu taxieren. 3.2. Was die Täterkomponente angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass die am tt. Mai 1953 geborene Beschuldigte in Zürich aufgewachsen und dort die Primar- schule besuchte. Danach absolvierte sie ebenfalls in Zürich die Handelsschule. An- schliessend begann sie in der Informatikschule mit einer Ausbildung in Betriebs- ökonomie, wechselte dann in die IT-Branche und programmierte bei einer Treu- handgesellschaft BVG-Programme für Pensionskassenexperten. Nun ist sie pen- sioniert und hat einen eigenen Pferdestall mit Dressurpferden. Ebenso ist sie ver- heiratet und hat keine Kinder. Ihr monatliches Einkommen setzt sich aus einer AHV- Rente von monatlich Fr. 1'793.– sowie weiteren Einkünften von monatlich Fr. 19'075.– zusammen. Ihre Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 5'038.– pro Monat und ihre Krankenkassenprämie beträgt monatlich Fr. 616.50. Darüber hinaus be- trägt ihr monatlicher Steueranteil Fr. 12'500.– und sie weist ein Liegenschaftsver- mögen von ca. 6,68 Mio. Franken sowie übriges Vermögen von 8,2 Mio. Franken
- 41 - auf (Prot. I S. 8; Urk. 47; Urk. 11/3; Prot. II S. 7 ff.). Im Übrigen weist sie keine Vorstrafen auf (Urk. 38). 3.3. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass sie sich im Strafverfahren kooperativ zeigte. Sie gestand Teile des objektiven Sachverhalts ein. Wenn die Vorinstanz ihr dies sehr gering strafmindernd berücksichtigte, so ist dies nicht zu beanstanden. 3.4 Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, da von der polizeilichen Befragung vom 18. (recte: 8.) September 2020 bis zur Vorladung zur staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. August 2021 bzw. dann bis zur tat- sächlichen Einvernahme am 6. Dezember 2022 (recte: 2021) während mehr als 15 Monaten keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Sodann datiere die Anklage vom 23. März 2022 und die vorinstanzliche Hauptverhandlung habe am 15. November 2022 stattgefunden; mithin sei das Strafverfahren während einer Vielzahl von Monaten nicht vorangetrieben worden (Urk. 29 S. 52 f.). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3; BGE 130 I 312 E. 5.1). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot ver- pflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu be- handeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in je- dem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Vorliegend erfolgte die polizeiliche Befragung der Beschuldigten am 8. Septem- ber 2020. Anschliessend galt es das Gesuch der Beschuldigten um Sicherstellung von Videoaufnahmen vom 22. September 2020 zu bearbeiten (Urk. 5). Im Septem-
- 42 - ber 2021 erfolgten Beweisanträge der Beschuldigten (Urk. 6). Zwischen der Ein- vernahme der Beschuldigten und der Anklageerhebung wurde noch eine Zeugen- einvernahme durchgeführt. Insgesamt vergingen zwischen der ersten Einvernahme der Beschuldigten und der Hauptverhandlung vor Vorinstanz etwas mehr als zwei Jahre. Damit ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. 3.5 Insgesamt erweist sich aufgrund des Verschuldens sowie der finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 500.– als angemessen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es rechtfertigt sich vorliegend die Ersatzfrei- heitsstrafe auf zwei Tage festzulegen.
4. Fazit Die Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Sollte die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht be- zahlen, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. 1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch nur teilweise im Berufungsverfah- ren bestätigt wurde, rechtfertigt es sich die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 der Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang von 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverord- nung des Obergerichts).
- 43 - 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren teil- weise. Es rechtfertigt sich somit, der Beschuldigten die zweitinstanzlichen Kosten ebenfalls im Umfang von 1/3 aufzuerlegen und im übrigen Umfang von 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 3.2. Ausgehend davon, dass die Beschuldigte teilweise freigesprochen wurde rechtfertigt es sich ihr eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der er- betene Verteidiger Rechtsanwalt Prof. X2._____ hat auf die Geltendmachung einer Entschädigung verzichtet (Prot. II S. 35). Er beantragte jedoch eine Entschädigung für Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, wobei er die Höhe dem richterlichem Ermes- sen überliess (Prot. II S. 35). Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ war bei mehreren Einvernahmen anwesend und musste teils auch vergebens für Einvernahme anrei- sen, so dass sie insgesamt ca. 15 Stunden Aufwand hatte. Gestützt auf die An- waltsgebührenverordnung rechtfertigt es sich nach dem Gesagten der Beschuldig- ten eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4'500.– (inkl. Mehrwertsteuer sowie Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 44 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
18. November 2022 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 500.– Busse.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel der Beschul- digten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung, in dreifacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 45 - die Verteidigung, in dreifacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Willi