Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 17. Januar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich die Beschul- digte A._____ der mehrfacher Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig, be- strafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und verwies sie für 5 Jahre des Landes. Von der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde abgesehen.
E. 1.1 Die amtliche Verteidigerin monierte als erstes, die Vorinstanz habe die Pflicht zur Begründung ihrer Entscheide sowie Art. 418 Abs. 1 StPO verletzt. Die Vorinstanz habe dem Hauptbeschuldigten B._____ lediglich die Gerichtsgebühr (CHF 12'000) auferlegt. Die weiteren Kosten seien in dem ihn betreffenden Urteil nicht beziffert und ausgewiesen worden. Der Beschuldigten A._____, welche "nur" als Gehilfin des Haupttäters verurteilt worden sei, sei es daher nicht möglich, zu verifizieren, woraus sich die Kosten
- 8 - des vereinten Strafverfahrens konkret zusammensetzen und wie die Kosten auf sie und den Hauptbeschuldigten anteilsmässig aufgeteilt worden seien. Es bestehe die Vermutung, dass die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens der Beschuldigten A._____ auferlegt worden seien. Das sie betreffende Urteil sei im Kostenpunkt ebenfalls nicht begründet worden (Urk. 46 S. 3 und S. 4 Mitte).
E. 1.2 Vorab ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil gegen den Hauptbe- schuldigten B._____ (Geschäfts-Nr. DG220077) nicht überprüft werden kann, da es nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Eine Verletzung von Art. 418 Abs. 1 StPO fällt ausser Betracht. Gemäss die- ser Bestimmung werden die Kosten anteilsmässig auferlegt, wenn mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig sind. Als "beteiligt" gilt eine Person, wenn sie am Verfahren beteiligt, mithin Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 104 f. StPO ist (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 418 N. 2). Da die Gerichtsverfahren gegen die Beschuldigte A._____ und den Hauptbeschuldigten B._____ ge- trennt geführt wurden, war letzterer am Gerichtsverfahren gegen die Beschul- digte A._____ (Geschäfts-Nr. DG220078) nicht im Sinne von Art. 418 Abs. 1 StPO "beteiligt" und kam Art. 418 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung.
E. 1.3 Im angefochtenen Urteil stützt sich die Kostenauflage auf das Kostenblatt der Staatsanwaltschaft, worin die einzelnen Positionen aufgeführt sind (Urk. 28 S. 162 mit Verweis auf Urk. 1/34). Dies entspricht der Praxis und genügt der Begründungspflicht. Die verurteilte und demnach kostenpflichtige Beschul- digte weiss, welche Positionen sie zu übernehmen hat und kann die Kosten- auflage sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 81 und Art. 107 StPO) liegt nicht vor.
E. 1.4 Die amtliche Verteidigerin äusserte die Vermutung, dass dem Hauptbeschul- digten B._____ bloss eine Gerichtsgebühr auferlegt worden sei, während der Beschuldigten A._____ neben einer Gerichtsgebühr die gesamten Unter- suchungskosten aufgebürdet worden seien. Für eine solche Vermutung
- 9 - fehlen Anhaltspunkte. Neben dem Kostenblatt für die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte A._____ (Urk. 1/34) liegt auch das Kostenblatt für die Strafuntersuchung gegen den Hauptbeschuldigten B._____ (Urk. 1/35) bei den Akten. Ein Vergleich der beiden Kostenblätter zeigt, dass die Kosten der Strafuntersuchung auf die beiden Beschuldigten aufgeteilt wurden. Dem Hauptbeschuldigten B._____ wurde eine höhere Gebühr für das Vorverfahren und ein höherer Anteil an der Erstattung der Auslagen und der Zeugenent- schädigungen verrechnet, während die Kosten für die Telefonkontrolle und die Übersetzungen annähernd hälftig geteilt wurden. Daran, dass die Vorinstanz diese Aufteilung der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Urteil übernahm, ist nichts auszusetzen. Dies gilt insbesondere auch für die Positionen "Telefonkontrolle" und "Ent- schädigung Dolmetscher". Zwar war die Beschuldigte A._____ "nur" Gehilfin von B._____, jedoch war zur Erhärtung des sie betreffenden Anklagesachver- halts die Telefonkontrolle eines weit verzweigten Umfelds im Rotlichtmilieu, die Übersetzung der geführten Gespräche und die Beiziehung von Dolmet- schern bei der Befragung der zahlreichen Zeugen und Opfer gleichermassen erforderlich und war die Beschuldigte A._____ gleichermassen Verursacherin der damit in Zusammenhang stehenden Kosten. Es wäre denn auch gar nicht praktikabel, die Kosten der angefallenen Abhörmassnahmen aufzuschlüsseln und einzeln auf den Hauptbeschuldigten B._____ und die Beschuldigte als dessen …-Frau (Gehilfin) zu verteilen. Die hälftige Teilung der angefallenen Kosten auf den Hauptbeschuldigten und seine Gehilfin ist angemessen. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet. 2.
E. 2 Die Beschuldigte liess gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung an- melden (Urk. 24) und beim Obergericht des Kantons Zürich die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 30).
E. 2.1 Die amtliche Verteidigerin ist der Meinung, der Beschuldigten hätten die Kosten für die Abhörung und die Auswertung der Telefonkontrollen auch deshalb nicht auferlegt werden dürfen, weil es sich um Kosten handle, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren entstanden seien (Urk. 46 S. 4).
- 10 -
E. 2.2 Die verurteilte beschuldigte Person ist verpflichtet, die Auslagen in der kon- kreten Strafuntersuchung zu erstatten (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Liste der in Art. 422 Abs. 2 StPO aufgelisteten Aus- lagen ist nicht abschliessend, was sich aus der Formulierung des Gesetzes- texts unter Verwendung des Adverbs "namentlich" ergibt. Es gehören dazu Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Übersetzungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Zu den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO zählen auch etwa solche für Leistungen der polizeilichen Sonder- bzw. Fachdienste wie den wissenschaftlichen Diensten der Polizei oder von rechtsmedizinischen Instituten. Kosten, die der Staatsan- waltschaft und den polizeilichen Fachdiensten im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen von Art. 269 ff. StPO entstanden sind, sind ebenfalls erstattungspflichtig (DOMEISEN, a.a.O., Art. 422 N. 13). Lediglich allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, fallen nicht unter Art. 422 Abs. 2 StPO (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3).
E. 2.3 Bei den Abhörungen im vorliegenden Fall handelte es sich um gerichtlich ge- nehmigte Zwangsmassnahmen gemäss den Bestimmungen von Art. 269 ff. StPO (vgl. die diversen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts bei den TK-Akten). Die Polizei wäre im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit gar nicht befugt gewesen, von sich aus Telefonabhörungen vorzunehmen. Nach dem oben Gesagten sind die Kosten, die für die Abhörung und Aus- wertung der Telefongespräche der Beschuldigten und weiterer Personen in deren Umfeld anfielen, erstattungspflichtig und ist nicht zu beanstanden, wenn die Position "Telefonkontrolle" im Kostenblatt (Urk. 1/34) auch diejenigen Kosten umfasst, die aufgrund von Abhörungen gestützt auf Art. 269 ff. StPO entstanden (Art. 422 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
- 11 - 3.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhob Anschlussberufung (Urk. 33).
E. 3.1 Die amtliche Verteidigerin rügte des Weiteren, dass der Beschuldigten auch Dolmetscherkosten auferlegt worden seien und damit ihr Anspruch auf Unent- geltlichkeit der Übersetzung verletzt worden sei (Urk. 46 S. 3-4).
E. 3.2 Die fremdsprachige beschuldigte Person hat einen konventions- und verfas- sungsmässig sowie gesetzlich geschützten Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis sie ange- wiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Der An- spruch besteht selbst dann, wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N. 16). Die Unentgeltlichkeit der Übersetzung gilt indessen nur für die beschuldigte Person. Mussten die Schriftstücke und mündlichen Äusserungen nicht wegen ihr übersetzt werden, sondern weil die Strafverfolgungsbehörden sie sonst nicht verstanden hätten, ist das Verfahrensgrundrecht nicht tangiert. Die ent- sprechenden Übersetzungskosten gehören in diesem Fall zu den erstattungs- pflichtigen Auslagen (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO) und können der beschuldig- ten Person auferlegt werden (BGE 133 IV 324 E. 5.1; DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N. 17).
E. 3.3 Die Telefonüberwachung erstreckte sich über einen Zeitraum von rund drei Jahren (2016-2018). Die abgehörten Gespräche wurden in türkischer oder bulgarischer Sprache geführt. Die Gespräche mussten übersetzt werden, an- sonsten die Schweizer Strafverfolgungsbehörden keine Erkenntnisse daraus hätten gewinnen können. Hinzu kommen die Kosten für die Beiziehung von Dolmetschern bei den Einvernahmen zahlreicher fremdsprachiger Zeugen und Opfer. Diese Übersetzungen dienten nicht der Beschuldigten bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte, sondern waren für die Strafuntersuchung erforderlich. Die daraus entstandenen Kosten dürfen der Beschuldigten des- halb ohne Weiteres auferlegt werden. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. e
- 12 - EMRK und Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO liegt nicht vor. Die Berufung geht wiederum ins Leere.
4. Schliesslich behauptete die amtliche Verteidigerin, der Beschuldigten sei ein Gutachten verrechnet worden, das es gar nicht gebe. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Die Beschuldigte wurde am 24. September 2018 im Auftrag der Stadtpolizei Zürich von einem Arzt von SOSAerzte begutachtet, um die Haft- erstehungsfähigkeit abzuklären. Der Gefängnisarzt wurde über den Befund und die Medikation informiert (Urk. 1/25/5). Die Abklärungen des Arztes von SOSAerzte waren nicht umfangreich. Dementsprechend wurde der Beschul- digten auch nur ein relativ kleiner Betrag von CHF 382.05 in Rechnung ge- stellt (Urk. 1/34). Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. IV.
1. Die amtliche Verteidigerin beantragte in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Verhältnisse und der bis anhin gelungenen Resozialisierung der Beschuldigten den Erlass sämtlicher Kosten (Urk. 46 S. 4-5).
2. Das Gericht kann einer verurteilten beschuldigten Person die Kosten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erlassen (Art. 425 StPO). Praxisgemäss kommt der Kostenerlass aber nur in Betracht, wenn die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse sich aus den Akten ergeben oder zu- mindest glaubhaft gemacht worden sind.
3. Die amtliche Verteidigerin machte geltend, die Beschuldigte lebe seit der Haft- entlassung in Deutschland und gehe erstmals in ihrem Leben einer geregelten Arbeit als Reinigungskraft in einem Erlebnispark bzw. einem Hotel nach. Zu- dem unterstütze sie ihre seit kurzem volljährige Tochter bei der Ausbildung. Sie verdiene monatlich umgerechnet CHF 1'550 und sei auf die finanzielle Hilfe ihres Freundes angewiesen (Urk. 46 S. 4-5). Als Beleg reichte die amtliche Verteidigerin zwei Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2022 (Juli und August) ins Recht (Urk. 47/2). Diese nicht mehr aktuellen
- 13 - Angaben reichen zur Glaubhaftmachung der prekären finanziellen Lage der Beschuldigten nicht aus. Ein Kostenerlass gestützt auf Art. 425 StPO fällt somit ausser Betracht. V.
1. Nach dem Gesagten ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigerin, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Kosten- erlass gestützt auf Art. 425 StPO kommt selbstredend auch für das Be- rufungsverfahren nicht in Betracht. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist in Anbetracht des späten Teilrückzugs bzw. der geleisteten Vorarbeiten des Gerichts auf CHF 3'000 festzusetzen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im Betrag von CHF 500 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist vor- zubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 659 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 14 -
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird nicht angeordnet.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei den Akten lagernden Gegenstände werden der Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie vernichtet:
- Mobiltelefon der Marke Lenovo, Typ Vibe K5, A6020a40, mit Netzteil, Asservat-Nr. A011'961'254;
- 1 SIM-Karte, ICCID 1, Rufnummer 2, Asservat-Nr. A012'185'318;
- 1 SIM-Karte, ICCID 3, Rufnummer 4, Asservat-Nr. A012'185'374;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 3, Rufnummer 4, Asservat-Nr. A012'185'954;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 1, Rufnummer 2, Asservat-Nr. A012'186'059;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 5, Rufnummer 6, Asservat-Nr. A012'186'093;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 7, Rufnummer 8, Asservat-Nr. A012'186'128;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 9, Rufnummer 10, Asservat-Nr. A012'186'162.
7. …
8. …
E. 4 Mit E-Mail vom 18. Januar 2024 erkundigte sich der Präsident der I. Straf- kammer bei den Parteien, ob Einwände gegen die Mitwirkung von Ersatzo- berrichterin Dr. iur. C. Schoder geltend gemacht werden, da diese im Jahr 2020 an einem das vorliegende Strafverfahren betreffenden Beschwerdeent- scheid der III. Strafkammer mitgewirkt hatte (Urk. 36). Der Kammerpräsident wies die Parteien explizit darauf hin, dass es in jenem Verfahren um die Frage der Einhaltung der Begründungspflicht und des Beschleunigungsgebots so- wie um eine allfällige Überhaft gegangen war, die Frage des Tatverdachts da- gegen nicht hatte beurteilt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Kammerpräsidenten gleichentags mit, dass seitens der Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen die Mitwirkung von Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder geltend gemacht werden (Urk. 37). Die amtliche Verteidigerin teilte dem Kammerpräsidenten am Montag,
22. Januar 2024, mit, dass sie bis Ende Woche in der genannten Sache
- 6 - antworten werde (Urk. 38). Innert angekündigter Frist ging indessen keine Antwort bei der Kammer ein (siehe Stempel auf Urk. 38). Die amtliche Verteidigerin hat sich bis zum heutigen Tag nicht zur betreffenden Sache geäussert. Es ist folglich davon auszugehen, dass seitens der amtlichen Verteidigerin keine Einwände gegen die Mitwirkung von Dr. iur. C. Schoder als Ersatzober- richterin geltend macht werden.
E. 5 Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 beschränkte die amtliche Verteidigerin die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils auf Dispositiv-Ziffern 7 und 8 (Kostendispositiv und Kostenauflage) und zog die Berufung in allen anderen Punkten zurück (Urk. 39). Des Weiteren beantragte sie die Anordnung des schriftlichen Verfahrens.
E. 6 Die Staatsanwaltschaft zog die Anschlussberufung mit Eingabe vom 15. März 2024 zurück und ersuchte um einen Dispens von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung für den Fall, dass dem Antrag der amtlichen Verteidigerin auf Durchführung eines mündlichen (recte: schriftlichen) Verfahrens nicht stattgegeben werde (Urk. 42).
E. 7 Mit Beschluss vom 19. März 2024 nahm die Kammer vom Teilrückzug der Berufung und vom Rückzug der Anschlussberufung Kenntnis, nahm den Parteien die Ladung auf den 17. April 2024 ab, ordnete das schriftliche Ver- fahren an und setzte der Beschuldigten Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 43).
E. 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfah- rens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen und sofort abzuschreiben.
E. 9 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 10 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit CHF 76'154.85 (inkl. MwSt., abzüglich Akontozahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 63'161.70) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
E. 11 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UB190014 des Obergerichts des Kantons Zürich (betreffend Verlängerung Untersuchungshaft) in Höhe von CHF 2'000 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens UB200018 des Obergerichts des Kantons
- 15 - Zürich (betreffend Verlängerung Untersuchungshaft) in Höhe von CHF 1'000 werden der Beschuldigten auferlegt.
E. 12 (Mitteilungen)
E. 13 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das vorinstanzliche Kostendispositiv und die vorinstanzliche Kostenauflage werden bestätigt (Dispositiv-Ziffern 7 und 8).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230151-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie die Gerichts- schreiberin T. Künzle Urteil und Beschluss vom 3. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug) betreffend mehrfache Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 17. Januar 2023 (DG220078)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2022 (Urk. 1/1/36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 164 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 659 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird nicht angeordnet.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 beschlagnahm- ten und bei den Akten lagernden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausge- geben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie vernichtet:
- Mobiltelefon der Marke Lenovo, Typ Vibe K5, A6020a40, mit Netzteil, Asservat-Nr. A011'961'254;
- 1 SIM-Karte, ICCID 1, Rufnummer 2, Asservat-Nr. A012'185'318;
- 1 SIM-Karte, ICCID 3, Rufnummer 4, Asservat-Nr. A012'185'374;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 3, Rufnummer 4, Asservat-Nr. A012'185'954;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 1, Rufnummer 2, Asservat-Nr. A012'186'059;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 5, Rufnummer 6, Asservat-Nr. A012'186'093;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 7, Rufnummer 8, Asservat-Nr. A012'186'128;
- 3 -
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 9, Rufnummer 10, Asservat-Nr. A012'186'162.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 642.85 Zeugenentschädigung CHF 135'962.21 Kosten Telefonkontrolle, CHF 76'154.85 amtliche Verteidigung (RAin X._____, inkl. Akonto), CHF 19'093.60 Dolmetscherkosten CHF 875.05 Auslagen CHF 382.05 Auslagen (Gutachten A._____) CHF 3'000.00 Kosten Beschwerdeverfahren UB190014-O und UB200018-O
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Ver- teidigerin der Beschuldigten mit CHF 76'154.85 (inkl. MwSt., abzüglich Akontozahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 63'161.70) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UB190014 des Obergerichts des Kantons Zürich (betreffend Verlängerung Untersuchungshaft) in Höhe von CHF 2'000 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens UB200018 des Obergerichts des Kantons Zürich (betreffend Ver- längerung Untersuchungshaft) in Höhe von CHF 1'000 werden der Beschuldigten auferlegt.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 46) "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichtes des Kantons Zürich vom 17. Januar 2023 (DG22078) aufzuheben;
2. Es seien der Berufungsklägerin die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 12'000.–, die Gebühr für die Strafuntersuchung über CHF 4'000.–, eine anteilsmässige Zeugenentschädigung, eine anteilsmässige Aus- lagenerstattung und die Kosten der Beschwerdeverfahren UB190014-U und UB200018-0 über CHF 3'000.– aufzuerlegen, jedoch der Beru- fungsklägerin zu erlassen;
3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjeni- gen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und sofort abzuschreiben."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 17. Januar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich die Beschul- digte A._____ der mehrfacher Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig, be- strafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und verwies sie für 5 Jahre des Landes. Von der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde abgesehen.
2. Die Beschuldigte liess gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung an- melden (Urk. 24) und beim Obergericht des Kantons Zürich die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 30).
3. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhob Anschlussberufung (Urk. 33).
4. Mit E-Mail vom 18. Januar 2024 erkundigte sich der Präsident der I. Straf- kammer bei den Parteien, ob Einwände gegen die Mitwirkung von Ersatzo- berrichterin Dr. iur. C. Schoder geltend gemacht werden, da diese im Jahr 2020 an einem das vorliegende Strafverfahren betreffenden Beschwerdeent- scheid der III. Strafkammer mitgewirkt hatte (Urk. 36). Der Kammerpräsident wies die Parteien explizit darauf hin, dass es in jenem Verfahren um die Frage der Einhaltung der Begründungspflicht und des Beschleunigungsgebots so- wie um eine allfällige Überhaft gegangen war, die Frage des Tatverdachts da- gegen nicht hatte beurteilt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Kammerpräsidenten gleichentags mit, dass seitens der Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen die Mitwirkung von Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder geltend gemacht werden (Urk. 37). Die amtliche Verteidigerin teilte dem Kammerpräsidenten am Montag,
22. Januar 2024, mit, dass sie bis Ende Woche in der genannten Sache
- 6 - antworten werde (Urk. 38). Innert angekündigter Frist ging indessen keine Antwort bei der Kammer ein (siehe Stempel auf Urk. 38). Die amtliche Verteidigerin hat sich bis zum heutigen Tag nicht zur betreffenden Sache geäussert. Es ist folglich davon auszugehen, dass seitens der amtlichen Verteidigerin keine Einwände gegen die Mitwirkung von Dr. iur. C. Schoder als Ersatzober- richterin geltend macht werden.
5. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 beschränkte die amtliche Verteidigerin die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils auf Dispositiv-Ziffern 7 und 8 (Kostendispositiv und Kostenauflage) und zog die Berufung in allen anderen Punkten zurück (Urk. 39). Des Weiteren beantragte sie die Anordnung des schriftlichen Verfahrens.
6. Die Staatsanwaltschaft zog die Anschlussberufung mit Eingabe vom 15. März 2024 zurück und ersuchte um einen Dispens von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung für den Fall, dass dem Antrag der amtlichen Verteidigerin auf Durchführung eines mündlichen (recte: schriftlichen) Verfahrens nicht stattgegeben werde (Urk. 42).
7. Mit Beschluss vom 19. März 2024 nahm die Kammer vom Teilrückzug der Berufung und vom Rückzug der Anschlussberufung Kenntnis, nahm den Parteien die Ladung auf den 17. April 2024 ab, ordnete das schriftliche Ver- fahren an und setzte der Beschuldigten Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 43).
8. Mit Eingabe vom 7. April 2024 reichte die amtliche Verteidigerin fristgemäss die Berufungsschrift samt Beilagen ein (Urk. 46 und Urk. 47/1-2). Sinngemäss beantragte sie Folgendes: Der Beschuldigten seien die vorinstanzliche Gerichtsgebühr (CHF 12'000), die Gebühr für die Strafuntersuchung (CHF 4'000), eine anteilsmässige Zeugenentschädigung, eine anteilsmässige Auslagenerstattung und die Kosten der Beschwerdeverfahren UB190014 und UB200018 (CHF 3'000)
- 7 - aufzuerlegen, ihr jedoch zu erlassen. Im Übrigen seien Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfah- rens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen und sofort abzuschreiben.
9. Die Staatsanwaltschaft liess sich zur Berufungsschrift innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete ebenfalls auf eine Vernehm- lassung. II.
1. Die Berufung der Beschuldigten beschränkt sich auf Dispositiv-Ziffern 7 und 8 (Kostendispositiv und Kostenauflage) des angefochtenen Urteils. Demnach ist das angefochtene Urteil hinsichtlich folgender Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen: 1 (Schuldpunkt); 2 (Strafe); 3 (Vollzug); 4 (Landes- verweisung); 5 (Ausschreibung im SIS); 6 (Herausgabe beschlagnahmter Ge- genstände); 9-10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigerin); 11 (Auflage der Kosten in den Haftbeschwerdeverfahren).
2. Es ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der obgenannten Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). III. 1. 1.1 Die amtliche Verteidigerin monierte als erstes, die Vorinstanz habe die Pflicht zur Begründung ihrer Entscheide sowie Art. 418 Abs. 1 StPO verletzt. Die Vorinstanz habe dem Hauptbeschuldigten B._____ lediglich die Gerichtsgebühr (CHF 12'000) auferlegt. Die weiteren Kosten seien in dem ihn betreffenden Urteil nicht beziffert und ausgewiesen worden. Der Beschuldigten A._____, welche "nur" als Gehilfin des Haupttäters verurteilt worden sei, sei es daher nicht möglich, zu verifizieren, woraus sich die Kosten
- 8 - des vereinten Strafverfahrens konkret zusammensetzen und wie die Kosten auf sie und den Hauptbeschuldigten anteilsmässig aufgeteilt worden seien. Es bestehe die Vermutung, dass die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens der Beschuldigten A._____ auferlegt worden seien. Das sie betreffende Urteil sei im Kostenpunkt ebenfalls nicht begründet worden (Urk. 46 S. 3 und S. 4 Mitte). 1.2 Vorab ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil gegen den Hauptbe- schuldigten B._____ (Geschäfts-Nr. DG220077) nicht überprüft werden kann, da es nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Eine Verletzung von Art. 418 Abs. 1 StPO fällt ausser Betracht. Gemäss die- ser Bestimmung werden die Kosten anteilsmässig auferlegt, wenn mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig sind. Als "beteiligt" gilt eine Person, wenn sie am Verfahren beteiligt, mithin Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 104 f. StPO ist (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 418 N. 2). Da die Gerichtsverfahren gegen die Beschuldigte A._____ und den Hauptbeschuldigten B._____ ge- trennt geführt wurden, war letzterer am Gerichtsverfahren gegen die Beschul- digte A._____ (Geschäfts-Nr. DG220078) nicht im Sinne von Art. 418 Abs. 1 StPO "beteiligt" und kam Art. 418 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung. 1.3 Im angefochtenen Urteil stützt sich die Kostenauflage auf das Kostenblatt der Staatsanwaltschaft, worin die einzelnen Positionen aufgeführt sind (Urk. 28 S. 162 mit Verweis auf Urk. 1/34). Dies entspricht der Praxis und genügt der Begründungspflicht. Die verurteilte und demnach kostenpflichtige Beschul- digte weiss, welche Positionen sie zu übernehmen hat und kann die Kosten- auflage sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 81 und Art. 107 StPO) liegt nicht vor. 1.4 Die amtliche Verteidigerin äusserte die Vermutung, dass dem Hauptbeschul- digten B._____ bloss eine Gerichtsgebühr auferlegt worden sei, während der Beschuldigten A._____ neben einer Gerichtsgebühr die gesamten Unter- suchungskosten aufgebürdet worden seien. Für eine solche Vermutung
- 9 - fehlen Anhaltspunkte. Neben dem Kostenblatt für die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte A._____ (Urk. 1/34) liegt auch das Kostenblatt für die Strafuntersuchung gegen den Hauptbeschuldigten B._____ (Urk. 1/35) bei den Akten. Ein Vergleich der beiden Kostenblätter zeigt, dass die Kosten der Strafuntersuchung auf die beiden Beschuldigten aufgeteilt wurden. Dem Hauptbeschuldigten B._____ wurde eine höhere Gebühr für das Vorverfahren und ein höherer Anteil an der Erstattung der Auslagen und der Zeugenent- schädigungen verrechnet, während die Kosten für die Telefonkontrolle und die Übersetzungen annähernd hälftig geteilt wurden. Daran, dass die Vorinstanz diese Aufteilung der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Urteil übernahm, ist nichts auszusetzen. Dies gilt insbesondere auch für die Positionen "Telefonkontrolle" und "Ent- schädigung Dolmetscher". Zwar war die Beschuldigte A._____ "nur" Gehilfin von B._____, jedoch war zur Erhärtung des sie betreffenden Anklagesachver- halts die Telefonkontrolle eines weit verzweigten Umfelds im Rotlichtmilieu, die Übersetzung der geführten Gespräche und die Beiziehung von Dolmet- schern bei der Befragung der zahlreichen Zeugen und Opfer gleichermassen erforderlich und war die Beschuldigte A._____ gleichermassen Verursacherin der damit in Zusammenhang stehenden Kosten. Es wäre denn auch gar nicht praktikabel, die Kosten der angefallenen Abhörmassnahmen aufzuschlüsseln und einzeln auf den Hauptbeschuldigten B._____ und die Beschuldigte als dessen …-Frau (Gehilfin) zu verteilen. Die hälftige Teilung der angefallenen Kosten auf den Hauptbeschuldigten und seine Gehilfin ist angemessen. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet. 2. 2.1 Die amtliche Verteidigerin ist der Meinung, der Beschuldigten hätten die Kosten für die Abhörung und die Auswertung der Telefonkontrollen auch deshalb nicht auferlegt werden dürfen, weil es sich um Kosten handle, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren entstanden seien (Urk. 46 S. 4).
- 10 - 2.2 Die verurteilte beschuldigte Person ist verpflichtet, die Auslagen in der kon- kreten Strafuntersuchung zu erstatten (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Liste der in Art. 422 Abs. 2 StPO aufgelisteten Aus- lagen ist nicht abschliessend, was sich aus der Formulierung des Gesetzes- texts unter Verwendung des Adverbs "namentlich" ergibt. Es gehören dazu Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Übersetzungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Zu den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO zählen auch etwa solche für Leistungen der polizeilichen Sonder- bzw. Fachdienste wie den wissenschaftlichen Diensten der Polizei oder von rechtsmedizinischen Instituten. Kosten, die der Staatsan- waltschaft und den polizeilichen Fachdiensten im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen von Art. 269 ff. StPO entstanden sind, sind ebenfalls erstattungspflichtig (DOMEISEN, a.a.O., Art. 422 N. 13). Lediglich allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, fallen nicht unter Art. 422 Abs. 2 StPO (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3). 2.3 Bei den Abhörungen im vorliegenden Fall handelte es sich um gerichtlich ge- nehmigte Zwangsmassnahmen gemäss den Bestimmungen von Art. 269 ff. StPO (vgl. die diversen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts bei den TK-Akten). Die Polizei wäre im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit gar nicht befugt gewesen, von sich aus Telefonabhörungen vorzunehmen. Nach dem oben Gesagten sind die Kosten, die für die Abhörung und Aus- wertung der Telefongespräche der Beschuldigten und weiterer Personen in deren Umfeld anfielen, erstattungspflichtig und ist nicht zu beanstanden, wenn die Position "Telefonkontrolle" im Kostenblatt (Urk. 1/34) auch diejenigen Kosten umfasst, die aufgrund von Abhörungen gestützt auf Art. 269 ff. StPO entstanden (Art. 422 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
- 11 - 3. 3.1 Die amtliche Verteidigerin rügte des Weiteren, dass der Beschuldigten auch Dolmetscherkosten auferlegt worden seien und damit ihr Anspruch auf Unent- geltlichkeit der Übersetzung verletzt worden sei (Urk. 46 S. 3-4). 3.2 Die fremdsprachige beschuldigte Person hat einen konventions- und verfas- sungsmässig sowie gesetzlich geschützten Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis sie ange- wiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Der An- spruch besteht selbst dann, wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N. 16). Die Unentgeltlichkeit der Übersetzung gilt indessen nur für die beschuldigte Person. Mussten die Schriftstücke und mündlichen Äusserungen nicht wegen ihr übersetzt werden, sondern weil die Strafverfolgungsbehörden sie sonst nicht verstanden hätten, ist das Verfahrensgrundrecht nicht tangiert. Die ent- sprechenden Übersetzungskosten gehören in diesem Fall zu den erstattungs- pflichtigen Auslagen (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO) und können der beschuldig- ten Person auferlegt werden (BGE 133 IV 324 E. 5.1; DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N. 17). 3.3 Die Telefonüberwachung erstreckte sich über einen Zeitraum von rund drei Jahren (2016-2018). Die abgehörten Gespräche wurden in türkischer oder bulgarischer Sprache geführt. Die Gespräche mussten übersetzt werden, an- sonsten die Schweizer Strafverfolgungsbehörden keine Erkenntnisse daraus hätten gewinnen können. Hinzu kommen die Kosten für die Beiziehung von Dolmetschern bei den Einvernahmen zahlreicher fremdsprachiger Zeugen und Opfer. Diese Übersetzungen dienten nicht der Beschuldigten bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte, sondern waren für die Strafuntersuchung erforderlich. Die daraus entstandenen Kosten dürfen der Beschuldigten des- halb ohne Weiteres auferlegt werden. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. e
- 12 - EMRK und Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO liegt nicht vor. Die Berufung geht wiederum ins Leere.
4. Schliesslich behauptete die amtliche Verteidigerin, der Beschuldigten sei ein Gutachten verrechnet worden, das es gar nicht gebe. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Die Beschuldigte wurde am 24. September 2018 im Auftrag der Stadtpolizei Zürich von einem Arzt von SOSAerzte begutachtet, um die Haft- erstehungsfähigkeit abzuklären. Der Gefängnisarzt wurde über den Befund und die Medikation informiert (Urk. 1/25/5). Die Abklärungen des Arztes von SOSAerzte waren nicht umfangreich. Dementsprechend wurde der Beschul- digten auch nur ein relativ kleiner Betrag von CHF 382.05 in Rechnung ge- stellt (Urk. 1/34). Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. IV.
1. Die amtliche Verteidigerin beantragte in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Verhältnisse und der bis anhin gelungenen Resozialisierung der Beschuldigten den Erlass sämtlicher Kosten (Urk. 46 S. 4-5).
2. Das Gericht kann einer verurteilten beschuldigten Person die Kosten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erlassen (Art. 425 StPO). Praxisgemäss kommt der Kostenerlass aber nur in Betracht, wenn die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse sich aus den Akten ergeben oder zu- mindest glaubhaft gemacht worden sind.
3. Die amtliche Verteidigerin machte geltend, die Beschuldigte lebe seit der Haft- entlassung in Deutschland und gehe erstmals in ihrem Leben einer geregelten Arbeit als Reinigungskraft in einem Erlebnispark bzw. einem Hotel nach. Zu- dem unterstütze sie ihre seit kurzem volljährige Tochter bei der Ausbildung. Sie verdiene monatlich umgerechnet CHF 1'550 und sei auf die finanzielle Hilfe ihres Freundes angewiesen (Urk. 46 S. 4-5). Als Beleg reichte die amtliche Verteidigerin zwei Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2022 (Juli und August) ins Recht (Urk. 47/2). Diese nicht mehr aktuellen
- 13 - Angaben reichen zur Glaubhaftmachung der prekären finanziellen Lage der Beschuldigten nicht aus. Ein Kostenerlass gestützt auf Art. 425 StPO fällt somit ausser Betracht. V.
1. Nach dem Gesagten ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigerin, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Kosten- erlass gestützt auf Art. 425 StPO kommt selbstredend auch für das Be- rufungsverfahren nicht in Betracht. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist in Anbetracht des späten Teilrückzugs bzw. der geleisteten Vorarbeiten des Gerichts auf CHF 3'000 festzusetzen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im Betrag von CHF 500 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist vor- zubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 659 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 14 -
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird nicht angeordnet.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei den Akten lagernden Gegenstände werden der Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie vernichtet:
- Mobiltelefon der Marke Lenovo, Typ Vibe K5, A6020a40, mit Netzteil, Asservat-Nr. A011'961'254;
- 1 SIM-Karte, ICCID 1, Rufnummer 2, Asservat-Nr. A012'185'318;
- 1 SIM-Karte, ICCID 3, Rufnummer 4, Asservat-Nr. A012'185'374;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 3, Rufnummer 4, Asservat-Nr. A012'185'954;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 1, Rufnummer 2, Asservat-Nr. A012'186'059;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 5, Rufnummer 6, Asservat-Nr. A012'186'093;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 7, Rufnummer 8, Asservat-Nr. A012'186'128;
- 1 SIM-Kartenhalter, ICCID 9, Rufnummer 10, Asservat-Nr. A012'186'162.
7. …
8. …
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit CHF 76'154.85 (inkl. MwSt., abzüglich Akontozahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 63'161.70) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UB190014 des Obergerichts des Kantons Zürich (betreffend Verlängerung Untersuchungshaft) in Höhe von CHF 2'000 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens UB200018 des Obergerichts des Kantons
- 15 - Zürich (betreffend Verlängerung Untersuchungshaft) in Höhe von CHF 1'000 werden der Beschuldigten auferlegt.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das vorinstanzliche Kostendispositiv und die vorinstanzliche Kostenauflage werden bestätigt (Dispositiv-Ziffern 7 und 8).
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle
- 17 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.