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SB230149

Einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2023-09-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

sei damit anklagegemäss erstellt (a.a.O., S. 19, 3. und 4. Absatz, unter Hinweis auf die Akten). In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz nach Rekapitulation der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre zu Art. 123 und Art. 126 StGB subsumierend aus, gemäss erstelltem Sachverhalt habe der Beschuldigte gezielt und wuchtig eine Fernbedienung gegen die Privatklägerin geworfen, als sie etwa einen Meter von ihm entfernt gestanden habe. Diese habe durch den Aufprall der Fernbedienung eine Kniekontusion links erlitten, mit der eine Hämatombildung über der Knie- scheibe einhergegangen sei. Die Privatklägerin habe gemäss ihren Angaben auf- grund dieser Verletzung eine Weile lang keinen Sport machen können und habe eine Zeit lang leichte Schmerzen gehabt. Zumindest ein Teil der Verletzung sei äusserlich sichtbar gewesen und der Privatklägerin seien gegen die Schmerzen, zwei Tage nach dem Vorfall gemäss Arztbericht vom 18. Mai 2020, Medikamente empfohlen worden. Aufgrund des genannten Verletzungsbildes könne in rechtlicher Hinsicht nicht mehr von einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB ausgegangen werden. Die körperliche Integrität der Privatklägerin sei angesichts der mindestens ein paar Tage andauernden, wenn auch leichten, Schmerzen nicht mehr nur bloss harmlos beeinträchtigt gewesen, weshalb in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung vorliege. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte wissent- lich und willentlich eine Fernbedienung aus nächster Nähe gegen die Privatklägerin geworfen. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, dass sie dadurch eine

- 8 - Verletzung erleidet bzw. habe damit rechnen müssen, dass bei dem von ihm ausgeführten Wurf gegen ihr Knie eine Verletzung, wie die von der Privatklägerin erlittene, entstehen könne. Der Beschuldigte habe die Verletzung durch den Wurf somit zumindest in Kauf genommen, womit er eventualvorsätzlich gehandelt habe. Die Verteidigung habe anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, der Beschuldigte habe der Privatklägerin eventualiter lediglich im Sinne einer Retorsi- onshandlung die Fernbedienung angeworfen, als diese dem Beschuldigten einen Hausschuh angeworfen habe. Diesbezüglich sei einerseits festzuhalten, dass die Retorsion im Sinne des Gesetzes lediglich auf Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, nicht aber bei Vorliegen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB anwendbar sei. Andererseits sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung erklärt habe, dass er die Fernbe- dienung aus Reflex geworfen habe, weil die Privatklägerin eine alte Geschichte wieder aufgebracht habe, was keinen ausreichenden Grund für "Selbstjustiz" durch Werfen von Gegenständen darstelle. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe seien keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen sei (Urk. 106 S. 24-26 E. III., teilweise unter Hinweis auf die Akten).

3. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen ihrer begründeten Berufungserklärung zu- sammengefasst vor, eine entscheidende Frage sei jene nach den (Schmerz-)folgen des nicht bestrittenen Fernbedienungswurfs (Urk. 109 S. 2, E. III.1.). Bezug- nehmend auf die heute nicht mehr zu beurteilenden Freisprüche wird zunächst ausgeführt, hinsichtlich dieser Vorwürfe habe sich die Vorinstanz zurecht sehr kritisch mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und richtigerweise festgestellt, diese wiesen zu wenig Realitätskriterien auf, um darauf abstellen zu können. Gleichzeitig sei bei diesen Vorwürfen auf das konstante Aussageverhalten des Beschuldigten hingewiesen worden. Demgegenüber fehle beim vorliegend interessierenden Vorfall eine echte Auseinandersetzung mit den Aussagen der beiden Beteiligten (a.a.O., S. 3 f. E. III.2. und III.3.1.-3.3.). Tatsächlich lägen auch betreffend diesen Anklagesachverhalt – insbesondere betreffend die für die Ein-

- 9 - stufung als Körperverletzung oder Tätlichkeit zentralen Folgen der Tat – auffallend widersprüchliche und gar wahrheitswidrige Angaben der Privatklägerin in den Akten. So habe sie von einem "Riss" am Knie gesprochen, während der ärztliche Befund von einer "Kontusion" (Prellung) mit "Hämatombildung" spreche. Was die Schmerzen betreffe, zeige das Aussageverhalten der Privatklägerin krasse Über- treibungstendenzen und ebenfalls Widersprüche. Während sie bei der Polizei noch ausgeführt habe, es habe sehr weh getan und ca. einen Monat lang geschmerzt, sodass sie kaum mehr habe sitzen oder gehen können, habe sie bei der Staatsan- waltschaft angegeben, keine starken, sondern nur leichte Schmerzen gehabt zu haben (a.a.O., S. 4 f. E. III.3.4.). Unzutreffend seien auch die Angaben der Privat- klägerin zur Entfernung der Kontrahenten beim Wurf. Auch in diesem Punkt sei auf die konstanten Ausführungen des Beschuldigten abzustellen und davon auszuge- hen, dass dieser deutlich mehr als einen Meter, nämlich wie von ihm angegeben, drei bis vier Meter von der Privatklägerin entfernt gewesen sei (a.a.O., S. 5 f. E. III.5.). Von der allerersten Einvernahme an habe der Beschuldigte sodann konstant darauf hingewiesen, dass der Fernbedienungswurf im Reflex auf seinen Beschuss durch die Privatklägerin mittels eines Hausschuhs vorgenommen worden sei, worauf abzustellen sei und womit folglich von einem klassischen Retorsions- ablauf im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB auszugehen sei (a.a.O., S. 6-8 E. III.3.6.). Was den Arztbericht vom 28. Februar 2022 betreffe, so sei die Beschuldigte zu- nächst auf ihre Aussage zu behaften, wonach sie nur leichte Schmerzen gehabt habe. Vor dem Hintergrund des Berichts nicht nachvollziehbar sei sodann, wie die Anklage dazu komme, eine "starke Prellung" einzuklagen, was sich aus dem Be- richt nicht ergebe. Dass die Privatklägerin, wie für die Annahme einer einfachen Körperverletzung erforderlich, erhebliche Schmerzen gehabt hätte, lasse sich nicht erstellen. Auch die vom Beschuldigten eingereichte Fotografie, die er von der Privatklägerin erhalten habe, spreche für eine geringfügige Verletzung (a.a.O., S. 8-10 E. III.3.7.). Der Beschuldigte habe im Allgemeinen wie auch in Bezug auf den interessierenden Vorfall ausführlich, detailreich, differenziert und weniger aus- weichend als die Privatklägerin ausgesagt (a.a.O., S. 10-12 E. III.3.9. f.). Weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht liege eine einfache Körperverletzung vor (a.a.O., S. 12 E. III.4.).

- 10 -

4. Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 107 S. 11-13 E. II.2.1.), darauf kann verwiesen werden. Weiter hat sie die relevanten Beweismittel aufgeführt und zutreffende Ausführun- gen zu deren Verwertbarkeit gemacht (a.a.O., S. 13 f. E. II.2.2. f. bzw. S. 18 E. II.4.2.1.), darauf kann auch verwiesen werden. Neben den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin liegt zur eingeklagten Verletzung und deren Folgen als einziges relevantes objektives Beweismittel ein Arztbericht der C._____ vom 28. Februar 2022 im Recht, aus dem hervorgeht, dass bei der Privatklägerin am 18. Mai 2020 am linken Knie ein Hämatom mit einer Hautkruste bzw. ein Kon- tusion festgestellt wurde, demgegenüber jedoch keine Schwellung (Urk. 52). Hin- sichtlich der vom Beschuldigten an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

2. März 2022 eingereichten Fotografie des Knies der Privatklägerin (Urk. 54) hielt die Vorinstanz richtig fest, dass offen bleibt, wann die Aufnahme gemacht wurde (vgl. dazu soeben unter E. II.2. S. 8), weshalb ihr kein entscheidender Beweiswert zukommt. Gleiches gilt für die von der Verteidigung im Berufungsverfahren einge- reichten zwei Fotografien, die die Privatklägerin am 30. Mai 2020 bei der Erdbeer- Ernte und am 3. Juni 2020 beim Picknick zeigen (Urk. 110/1), lassen diese doch keine entscheidenden Schlüsse auf das Verletzungsbild sowie die Schmerzfolgen zu, ganz abgesehen davon, dass sie mindestens zwei Wochen nach dem einge- klagten Vorfall gemacht wurden. Bei der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Skizze zur Örtlichkeit und zur konkreten Positionierung der Parteien beim Wurf der Fernbedienung (Urk. 110/3; vgl. dazu auch Urk. 110/2 sowie Urk. 109 S. 6 E. III.3.5.3.), bleibt zu sagen, dass es sich dabei um eine reine Par- teidarstellung, mithin kein objektives Beweismittel handelt. 4.2. Was den Tatablauf betrifft, ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte im eingeklagten Zeitpunkt in der dannzumal ehelichen Wohnung im Rahmen einer strittigen Diskussion mit der Privatklägerin eine Fernbedienung nach ihr warf und sie damit am Knie traf. Konstant gab der Beschuldigte dazu in der Untersuchung von Anfang an zu Protokoll, die Privatklägerin habe zuvor einen Hausschuh nach ihm geworfen, worauf er reflexartig die Fernbedienung nach ihr geworfen habe

- 11 - (Urk. 3/1 F/A 48, Urk. 3/2 S. 4 f. F/A 20 und Urk. 53 S. 4 f. F/A 7, Urk. 126 S. 2 ff.), was ihm nicht widerlegt werden kann. Eine andere Schilderung der Privatklägerin liegt auch nicht vor (Urk. 4/1 und 35), weshalb davon auszugehen ist. Was die Wurfdistanz der Fernbedienung anbelangt, ist festzuhalten, dass gestützt auf die diesbezüglich ebenfalls soweit konstanten, plausiblen und jedenfalls nicht wider- legbaren Angaben des Beschuldigten (Urk. 3/2 S. 4 f. F/A 20, Urk. 53 S. 4 F/A 7 und Prot. I S. 17) weiter davon auszugehen ist, dass die Distanz mehr als einen Meter betrug. Der Wurf mit der Fernbedienung erfolgte mithin nicht aus nächster Nähe, sondern auf weitere Distanz, und zwar auf das linke Knie der Privatklägerin. Für die strittige Frage, ob die Tat als einfache Körperverletzung oder als Tätlichkeit einzustufen ist, wird indes in erster Linie nicht auf den Tatablauf, sondern auf das Verletzungsbild abzustellen sein (vgl. dazu sogleich unter E. II.4.3. S. 13). 4.3. Was das Verletzungsbild betrifft, ist der vorliegende Arztbericht massgebend, gemäss welchem wie ausgeführt bei der Privatklägerin zwei Tage nach dem ein- geklagten Vorfall am linken Knie ein Hämatom mit einer Hautkruste bzw. eine Kontusion festgestellt wurde, demgegenüber jedoch keine Schwellung (Urk. 52 bzw. soeben unter E. II.4.1. S. 11). Allfällige Aggravierungstendenzen in der Beschreibung der Verletzung durch die Privatklägerin treten damit in den Hinter- grund, zumal sie am objektiven Befund nichts ändern. Gleiches gilt im Übrigen für die Frage nach der Wurfdistanz (vgl. dazu soeben unter E. II.4.2. S. 12). Hinsicht- lich der Schmerzfolgen ist die Privatklägerin auf ihre Aussage zu behaften, wonach diese nur leicht waren (Urk. 35 S. 12 F/A 60). Von diesem Verletzungsbild bzw. von diesen Schmerzfolgen ist bei der rechtlichen Würdigung auszugehen. 4.4. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Frage der Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB gemacht (Urk. 107 S. 24 f. E. III. 2.1.-2.3.), darauf ist vorab zu verweisen. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist festzuhalten, dass sich nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der einfachen Körperverletzung schuldig macht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der

- 12 - Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Fest- stellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. Das Bundesgericht auferlegt sich eine Zurückhaltung bei der Überprüfung dieser vorinstanzlichen Würdigung (vgl. dazu statt Vieler BGE vom 13. April 2021, 6B_822/2020, E. 3.3., mit zahlreihen Verweisen). Die Recht- sprechung und Lehre hält hinsichtlich der Abgrenzung zwischen einfacher Körper- verletzung und Tätlichkeiten indessen fest, dass eine einfache Körperverletzung gegeben ist, wenn äussere oder innere Verletzungen und Schädigungen zugefügt werden, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig aushei- lende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen sowie durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens (vgl. BGE 127 IV 61 E. 2a.bb). Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken, die offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, werden somit als blosse Tätlich- keiten qualifiziert (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). 4.5. Zur festgestellten Verletzung ist festzuhalten, dass diese unter Berücksichti- gung des medizinischen Befundes nicht die Intensität einer einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erreicht. So war der Befund gemäss Arztbericht folgender: "knie li Hämatom mit einer Hautkruste (…), Rotation nach aussen schmerzhaft nicht geschwollen" (Urk. 52). Es konnte am linken Knie der Privatklägerin somit zwar ein Hämatom mit einer Hautkruste festgestellt werden, indessen war dieses weder geschwollen, noch lagen weitere gravierendere Verlet- zungsfolgen vor. Selbst wenn die Privatklägerin angab, leichte Schmerzen erlitten zu haben, ist nicht automatisch von einer einfachen Körperverletzung auszugehen, zumal auch Tätlichkeiten vorübergehende, nicht erhebliche Schmerzen nach sich

- 13 - ziehen können. Es ist bei der Privatklägerin somit von einer lediglich vorübergehen- den harmlosen Störung des Wohlbefindens auszugehen. Insgesamt spricht das Verletzungsbild daher entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 107 S. 25 E. III.2.4.1.) nicht für eine einfache Körperverletzung, sondern für eine Tätlichkeit. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt. 4.6. Weiter ist auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht von einer einfachen Körperverletzung, sondern lediglich von einer Tätlichkeit auszugehen, zumal der Beschuldigte glaubhaft angab, er habe seine Frau nicht verletzen wollen (Urk. 3/1 S. 13 F/A 51). Zudem gab er konstant zu Protokoll, er habe die Fernbe- dienung aus Reflex zurückgeworfen, nachdem die Privatklägerin ihn mit einem Pantoffel getroffen habe. Der Beschuldigte legte nachvollziehbar dar, dass er sich an diesem Tag des 16. Mai 2020 in einer schlechten Verfassung befunden habe, weil er krank gewesen sei und Corona-Symptome gehabt habe. Es habe sich zwischen ihm der Privatklägerin ein Streit entwickelt, weil sie sich wegen allfälligen Ansteckungsgefahren mit dem Corona-Virus uneinig gewesen seien hinsichtlich der Frage, ob der Sohn in die Kita gebracht werden solle oder nicht. Es sei bei der jüngeren Tochter, welche Risikopatientin sei, im Mai [2020] eine Operation am Bauch bevorgestanden und der Beschuldigte habe nicht riskieren wollen, dass diese Operation wieder verschoben werden müsse, falls der Sohn von der Kita "etwas nach Hause bringe". Tatsächlich habe sich der Beschuldigte dann beim Sohn, der sich erkältet habe, mit Fieber und Husten angesteckt. Der Beschuldigte sei auf dem Boden vor dem Fernseher auf einer Matratze gelegen und die Privat- klägerin sei ins Wohnzimmer gekommen und habe gefragt, was er tue, was dann zum Streit geführt habe und die Privatklägerin in der Folge einen Hausschuh ("Finken") nach ihm geworfen habe und der Beschuldigte die Fernbedienung auf die Privatklägerin. Es sei auch um den Vorwurf der Privatklägerin an den Beschul- digten gegangen, wonach er Fr. 20'000.– verloren hätte. Gestützt auf diese glaub- haften Schilderungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin verletzen wollte. Indessen musste er aufgrund des Umstands, dass er einen Gegenstand, der mehrere hundert Gramm wiegt, in die Richtung der Privatklägerin wirft, es für möglich halten sowie in Kauf nehmen, dass dadurch eine

- 14 - physische Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin bewirkt werden kann, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet. Somit handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz.

5. Ergebnis Der Beschuldigte hat damit grundsätzlich den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Da der Strafantrag für den Vorfall vom

16. Mai 2020 indessen am 22. September 2020 gestellt wurde, ist dieser verspätet erfolgt. Gestützt auf Art. 31 StGB hätte dieser innert einer Frist von drei Monaten, mithin bis zum 16. August 2020, gestellt werden müssen. Folglich ist das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf Anklagevorwurf 2 einzustellen. IV. Kosten, Entschädigung, Genugtuung

1. Kosten 1.1. Bei einem Freispruch sind die Kosten grundsätzlich durch den Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschul- digten ist nur möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Kosten für das Vorverfahren ergeben sich aus den Akten (Urk. 70). Angesichts des heutigen Prozessausgangs sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, nach- dem dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren in rechts- widriger und schuldhafter Weise verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben. 1.3. Für das Berufungsverfahren fällt zufolge der heutigen Verfahrenseinstellung die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen Fr. 947.80 für die

- 15 - unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin (Urk. 123 und Urk. 123A) und sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung 2.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Prozessentschädigung des Beschul- digten für das vorinstanzliche Verfahren, dass die Verteidigung grundsätzlich mit Fr. 14'500.– (inklusive Mehrwertsteuern und Barauslagen) zu entschädigen wäre, sprach indessen infolge zweier Freisprüche und eines Schuldspruchs rund zwei Drittel dieser Entschädigung, mithin Fr. 10'000.–, zu (Urk. 107 S. 35 E. 2.7.). Die Freisprüche erwachsen mit heutigem Datum in Rechtskraft und hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs ergeht heute eine Einstellung des Verfahrens. Die Verteidigung bestritt die vorinstanzlichen Erwägungen nicht, und sie sind somit zu übernehmen. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten für das erstin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 14'500.– (Pauschale inklusive Mehrwertsteuer) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.2. Für das Berufungsverfahren beantragte die anwaltliche Verteidigung eine angemessene Entschädigung (Urk. 109 S. 2). Angesichts der ausführlich begrün- deten Berufungserklärung vom 13. März 2023 (Urk. 109), der Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung sowie der Teilnahme daran, sowie der Nachbesprechung des Urteils mit dem Klienten erscheint es angemessen, dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von pauschal Fr. 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 2.3. Hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 107 S. 35 f. E. 3.1. f.). Mangels Substantiierung und Belegen und da weiter keine wirtschaftlichen Einbussen erkennbar sind, ist das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten abzuweisen.

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3. Genugtuung 3.1. Der Beschuldigte lässt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– beantragen (Urk. 109 S. 2). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Genugtuungs- summe beruht auf richterlichem Ermessen, wobei bei der Ausübung dieses Ermes- senes den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen, erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_111/2012 vom 15. Mai 2023 E. 4.2 und 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 21. September 2020, 18.00 Uhr, bis zum

23. September 2020, 16.45 Uhr – mithin während zwei Tagen – in Haft (Urk. 6/2). Angesichts der insgesamt kurzen Dauer erscheint eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen. Dem Beschuldigten ist damit für die von ihm zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– auszurichten und es ist das Begehren im Mehrbetrag abzuweisen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 107 S. 4 E. I.1.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 15. November 2022 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 38 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 102 und 109; vgl. dazu auch Urk. 106/2). Mit Ver-

- 4 - fügung vom 15. März 2023 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das "Datenerfassungsblatt" sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Dabei wurde er auf sein Recht, die Aussage zu ver- weigern bzw. die eingeforderten Unterlagen nicht einzureichen, hingewiesen (Urk. 111). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 113). Am 13. April 2023 gingen das Datenerfassungsblatt sowie diverse Beilagen dazu ein (Urk. 118 f.). Mit Beschluss vom 14. April 2023 wurde auf die Anschlussberufung der Privatklägerin nicht eingetreten (Urk. 116; vgl. dazu auch Urk. 115). Mit Verfügung vom 25. April 2023 wurden die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin und das Mandat von Rechtsanwalt MLaw Y1_____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklä- gerin widerrufen (Urk. 120). Am 12. Mai 2023 wurde Rechtsanwalt Y1_____ ent- schädigt (Urk. 123 A; vgl. dazu auch Urk. 122 f.). Am 25. September 2023 fand die Berufungsverhandlung statt.

E. 1.1 Bei einem Freispruch sind die Kosten grundsätzlich durch den Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschul- digten ist nur möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Die Kosten für das Vorverfahren ergeben sich aus den Akten (Urk. 70). Angesichts des heutigen Prozessausgangs sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, nach- dem dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren in rechts- widriger und schuldhafter Weise verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben.

E. 1.3 Für das Berufungsverfahren fällt zufolge der heutigen Verfahrenseinstellung die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen Fr. 947.80 für die

- 15 - unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin (Urk. 123 und Urk. 123A) und sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung

E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 6 und 7 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Prozessentschädigung des Beschul- digten für das vorinstanzliche Verfahren, dass die Verteidigung grundsätzlich mit Fr. 14'500.– (inklusive Mehrwertsteuern und Barauslagen) zu entschädigen wäre, sprach indessen infolge zweier Freisprüche und eines Schuldspruchs rund zwei Drittel dieser Entschädigung, mithin Fr. 10'000.–, zu (Urk. 107 S. 35 E. 2.7.). Die Freisprüche erwachsen mit heutigem Datum in Rechtskraft und hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs ergeht heute eine Einstellung des Verfahrens. Die Verteidigung bestritt die vorinstanzlichen Erwägungen nicht, und sie sind somit zu übernehmen. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten für das erstin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 14'500.– (Pauschale inklusive Mehrwertsteuer) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 2.2 Für das Berufungsverfahren beantragte die anwaltliche Verteidigung eine angemessene Entschädigung (Urk. 109 S. 2). Angesichts der ausführlich begrün- deten Berufungserklärung vom 13. März 2023 (Urk. 109), der Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung sowie der Teilnahme daran, sowie der Nachbesprechung des Urteils mit dem Klienten erscheint es angemessen, dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von pauschal Fr. 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

E. 2.3 Hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 107 S. 35 f. E. 3.1. f.). Mangels Substantiierung und Belegen und da weiter keine wirtschaftlichen Einbussen erkennbar sind, ist das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten abzuweisen.

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3. Genugtuung

E. 3 Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen ihrer begründeten Berufungserklärung zu- sammengefasst vor, eine entscheidende Frage sei jene nach den (Schmerz-)folgen des nicht bestrittenen Fernbedienungswurfs (Urk. 109 S. 2, E. III.1.). Bezug- nehmend auf die heute nicht mehr zu beurteilenden Freisprüche wird zunächst ausgeführt, hinsichtlich dieser Vorwürfe habe sich die Vorinstanz zurecht sehr kritisch mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und richtigerweise festgestellt, diese wiesen zu wenig Realitätskriterien auf, um darauf abstellen zu können. Gleichzeitig sei bei diesen Vorwürfen auf das konstante Aussageverhalten des Beschuldigten hingewiesen worden. Demgegenüber fehle beim vorliegend interessierenden Vorfall eine echte Auseinandersetzung mit den Aussagen der beiden Beteiligten (a.a.O., S. 3 f. E. III.2. und III.3.1.-3.3.). Tatsächlich lägen auch betreffend diesen Anklagesachverhalt – insbesondere betreffend die für die Ein-

- 9 - stufung als Körperverletzung oder Tätlichkeit zentralen Folgen der Tat – auffallend widersprüchliche und gar wahrheitswidrige Angaben der Privatklägerin in den Akten. So habe sie von einem "Riss" am Knie gesprochen, während der ärztliche Befund von einer "Kontusion" (Prellung) mit "Hämatombildung" spreche. Was die Schmerzen betreffe, zeige das Aussageverhalten der Privatklägerin krasse Über- treibungstendenzen und ebenfalls Widersprüche. Während sie bei der Polizei noch ausgeführt habe, es habe sehr weh getan und ca. einen Monat lang geschmerzt, sodass sie kaum mehr habe sitzen oder gehen können, habe sie bei der Staatsan- waltschaft angegeben, keine starken, sondern nur leichte Schmerzen gehabt zu haben (a.a.O., S. 4 f. E. III.3.4.). Unzutreffend seien auch die Angaben der Privat- klägerin zur Entfernung der Kontrahenten beim Wurf. Auch in diesem Punkt sei auf die konstanten Ausführungen des Beschuldigten abzustellen und davon auszuge- hen, dass dieser deutlich mehr als einen Meter, nämlich wie von ihm angegeben, drei bis vier Meter von der Privatklägerin entfernt gewesen sei (a.a.O., S. 5 f. E. III.5.). Von der allerersten Einvernahme an habe der Beschuldigte sodann konstant darauf hingewiesen, dass der Fernbedienungswurf im Reflex auf seinen Beschuss durch die Privatklägerin mittels eines Hausschuhs vorgenommen worden sei, worauf abzustellen sei und womit folglich von einem klassischen Retorsions- ablauf im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB auszugehen sei (a.a.O., S. 6-8 E. III.3.6.). Was den Arztbericht vom 28. Februar 2022 betreffe, so sei die Beschuldigte zu- nächst auf ihre Aussage zu behaften, wonach sie nur leichte Schmerzen gehabt habe. Vor dem Hintergrund des Berichts nicht nachvollziehbar sei sodann, wie die Anklage dazu komme, eine "starke Prellung" einzuklagen, was sich aus dem Be- richt nicht ergebe. Dass die Privatklägerin, wie für die Annahme einer einfachen Körperverletzung erforderlich, erhebliche Schmerzen gehabt hätte, lasse sich nicht erstellen. Auch die vom Beschuldigten eingereichte Fotografie, die er von der Privatklägerin erhalten habe, spreche für eine geringfügige Verletzung (a.a.O., S. 8-10 E. III.3.7.). Der Beschuldigte habe im Allgemeinen wie auch in Bezug auf den interessierenden Vorfall ausführlich, detailreich, differenziert und weniger aus- weichend als die Privatklägerin ausgesagt (a.a.O., S. 10-12 E. III.3.9. f.). Weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht liege eine einfache Körperverletzung vor (a.a.O., S. 12 E. III.4.).

- 10 -

E. 3.1 Der Beschuldigte lässt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– beantragen (Urk. 109 S. 2). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Genugtuungs- summe beruht auf richterlichem Ermessen, wobei bei der Ausübung dieses Ermes- senes den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen, erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_111/2012 vom 15. Mai 2023 E. 4.2 und 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2).

E. 3.2 Der Beschuldigte befand sich vom 21. September 2020, 18.00 Uhr, bis zum

23. September 2020, 16.45 Uhr – mithin während zwei Tagen – in Haft (Urk. 6/2). Angesichts der insgesamt kurzen Dauer erscheint eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen. Dem Beschuldigten ist damit für die von ihm zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– auszurichten und es ist das Begehren im Mehrbetrag abzuweisen. Es wird beschlossen:

E. 4 Würdigung

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 107 S. 11-13 E. II.2.1.), darauf kann verwiesen werden. Weiter hat sie die relevanten Beweismittel aufgeführt und zutreffende Ausführun- gen zu deren Verwertbarkeit gemacht (a.a.O., S. 13 f. E. II.2.2. f. bzw. S. 18 E. II.4.2.1.), darauf kann auch verwiesen werden. Neben den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin liegt zur eingeklagten Verletzung und deren Folgen als einziges relevantes objektives Beweismittel ein Arztbericht der C._____ vom 28. Februar 2022 im Recht, aus dem hervorgeht, dass bei der Privatklägerin am 18. Mai 2020 am linken Knie ein Hämatom mit einer Hautkruste bzw. ein Kon- tusion festgestellt wurde, demgegenüber jedoch keine Schwellung (Urk. 52). Hin- sichtlich der vom Beschuldigten an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

2. März 2022 eingereichten Fotografie des Knies der Privatklägerin (Urk. 54) hielt die Vorinstanz richtig fest, dass offen bleibt, wann die Aufnahme gemacht wurde (vgl. dazu soeben unter E. II.2. S. 8), weshalb ihr kein entscheidender Beweiswert zukommt. Gleiches gilt für die von der Verteidigung im Berufungsverfahren einge- reichten zwei Fotografien, die die Privatklägerin am 30. Mai 2020 bei der Erdbeer- Ernte und am 3. Juni 2020 beim Picknick zeigen (Urk. 110/1), lassen diese doch keine entscheidenden Schlüsse auf das Verletzungsbild sowie die Schmerzfolgen zu, ganz abgesehen davon, dass sie mindestens zwei Wochen nach dem einge- klagten Vorfall gemacht wurden. Bei der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Skizze zur Örtlichkeit und zur konkreten Positionierung der Parteien beim Wurf der Fernbedienung (Urk. 110/3; vgl. dazu auch Urk. 110/2 sowie Urk. 109 S. 6 E. III.3.5.3.), bleibt zu sagen, dass es sich dabei um eine reine Par- teidarstellung, mithin kein objektives Beweismittel handelt.

E. 4.2 Was den Tatablauf betrifft, ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte im eingeklagten Zeitpunkt in der dannzumal ehelichen Wohnung im Rahmen einer strittigen Diskussion mit der Privatklägerin eine Fernbedienung nach ihr warf und sie damit am Knie traf. Konstant gab der Beschuldigte dazu in der Untersuchung von Anfang an zu Protokoll, die Privatklägerin habe zuvor einen Hausschuh nach ihm geworfen, worauf er reflexartig die Fernbedienung nach ihr geworfen habe

- 11 - (Urk. 3/1 F/A 48, Urk. 3/2 S. 4 f. F/A 20 und Urk. 53 S. 4 f. F/A 7, Urk. 126 S. 2 ff.), was ihm nicht widerlegt werden kann. Eine andere Schilderung der Privatklägerin liegt auch nicht vor (Urk. 4/1 und 35), weshalb davon auszugehen ist. Was die Wurfdistanz der Fernbedienung anbelangt, ist festzuhalten, dass gestützt auf die diesbezüglich ebenfalls soweit konstanten, plausiblen und jedenfalls nicht wider- legbaren Angaben des Beschuldigten (Urk. 3/2 S. 4 f. F/A 20, Urk. 53 S. 4 F/A 7 und Prot. I S. 17) weiter davon auszugehen ist, dass die Distanz mehr als einen Meter betrug. Der Wurf mit der Fernbedienung erfolgte mithin nicht aus nächster Nähe, sondern auf weitere Distanz, und zwar auf das linke Knie der Privatklägerin. Für die strittige Frage, ob die Tat als einfache Körperverletzung oder als Tätlichkeit einzustufen ist, wird indes in erster Linie nicht auf den Tatablauf, sondern auf das Verletzungsbild abzustellen sein (vgl. dazu sogleich unter E. II.4.3. S. 13).

E. 4.3 Was das Verletzungsbild betrifft, ist der vorliegende Arztbericht massgebend, gemäss welchem wie ausgeführt bei der Privatklägerin zwei Tage nach dem ein- geklagten Vorfall am linken Knie ein Hämatom mit einer Hautkruste bzw. eine Kontusion festgestellt wurde, demgegenüber jedoch keine Schwellung (Urk. 52 bzw. soeben unter E. II.4.1. S. 11). Allfällige Aggravierungstendenzen in der Beschreibung der Verletzung durch die Privatklägerin treten damit in den Hinter- grund, zumal sie am objektiven Befund nichts ändern. Gleiches gilt im Übrigen für die Frage nach der Wurfdistanz (vgl. dazu soeben unter E. II.4.2. S. 12). Hinsicht- lich der Schmerzfolgen ist die Privatklägerin auf ihre Aussage zu behaften, wonach diese nur leicht waren (Urk. 35 S. 12 F/A 60). Von diesem Verletzungsbild bzw. von diesen Schmerzfolgen ist bei der rechtlichen Würdigung auszugehen.

E. 4.4 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Frage der Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB gemacht (Urk. 107 S. 24 f. E. III. 2.1.-2.3.), darauf ist vorab zu verweisen. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist festzuhalten, dass sich nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der einfachen Körperverletzung schuldig macht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der

- 12 - Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Fest- stellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. Das Bundesgericht auferlegt sich eine Zurückhaltung bei der Überprüfung dieser vorinstanzlichen Würdigung (vgl. dazu statt Vieler BGE vom 13. April 2021, 6B_822/2020, E. 3.3., mit zahlreihen Verweisen). Die Recht- sprechung und Lehre hält hinsichtlich der Abgrenzung zwischen einfacher Körper- verletzung und Tätlichkeiten indessen fest, dass eine einfache Körperverletzung gegeben ist, wenn äussere oder innere Verletzungen und Schädigungen zugefügt werden, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig aushei- lende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen sowie durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens (vgl. BGE 127 IV 61 E. 2a.bb). Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken, die offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, werden somit als blosse Tätlich- keiten qualifiziert (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4).

E. 4.5 Zur festgestellten Verletzung ist festzuhalten, dass diese unter Berücksichti- gung des medizinischen Befundes nicht die Intensität einer einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erreicht. So war der Befund gemäss Arztbericht folgender: "knie li Hämatom mit einer Hautkruste (…), Rotation nach aussen schmerzhaft nicht geschwollen" (Urk. 52). Es konnte am linken Knie der Privatklägerin somit zwar ein Hämatom mit einer Hautkruste festgestellt werden, indessen war dieses weder geschwollen, noch lagen weitere gravierendere Verlet- zungsfolgen vor. Selbst wenn die Privatklägerin angab, leichte Schmerzen erlitten zu haben, ist nicht automatisch von einer einfachen Körperverletzung auszugehen, zumal auch Tätlichkeiten vorübergehende, nicht erhebliche Schmerzen nach sich

- 13 - ziehen können. Es ist bei der Privatklägerin somit von einer lediglich vorübergehen- den harmlosen Störung des Wohlbefindens auszugehen. Insgesamt spricht das Verletzungsbild daher entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 107 S. 25 E. III.2.4.1.) nicht für eine einfache Körperverletzung, sondern für eine Tätlichkeit. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt.

E. 4.6 Weiter ist auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht von einer einfachen Körperverletzung, sondern lediglich von einer Tätlichkeit auszugehen, zumal der Beschuldigte glaubhaft angab, er habe seine Frau nicht verletzen wollen (Urk. 3/1 S. 13 F/A 51). Zudem gab er konstant zu Protokoll, er habe die Fernbe- dienung aus Reflex zurückgeworfen, nachdem die Privatklägerin ihn mit einem Pantoffel getroffen habe. Der Beschuldigte legte nachvollziehbar dar, dass er sich an diesem Tag des 16. Mai 2020 in einer schlechten Verfassung befunden habe, weil er krank gewesen sei und Corona-Symptome gehabt habe. Es habe sich zwischen ihm der Privatklägerin ein Streit entwickelt, weil sie sich wegen allfälligen Ansteckungsgefahren mit dem Corona-Virus uneinig gewesen seien hinsichtlich der Frage, ob der Sohn in die Kita gebracht werden solle oder nicht. Es sei bei der jüngeren Tochter, welche Risikopatientin sei, im Mai [2020] eine Operation am Bauch bevorgestanden und der Beschuldigte habe nicht riskieren wollen, dass diese Operation wieder verschoben werden müsse, falls der Sohn von der Kita "etwas nach Hause bringe". Tatsächlich habe sich der Beschuldigte dann beim Sohn, der sich erkältet habe, mit Fieber und Husten angesteckt. Der Beschuldigte sei auf dem Boden vor dem Fernseher auf einer Matratze gelegen und die Privat- klägerin sei ins Wohnzimmer gekommen und habe gefragt, was er tue, was dann zum Streit geführt habe und die Privatklägerin in der Folge einen Hausschuh ("Finken") nach ihm geworfen habe und der Beschuldigte die Fernbedienung auf die Privatklägerin. Es sei auch um den Vorwurf der Privatklägerin an den Beschul- digten gegangen, wonach er Fr. 20'000.– verloren hätte. Gestützt auf diese glaub- haften Schilderungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin verletzen wollte. Indessen musste er aufgrund des Umstands, dass er einen Gegenstand, der mehrere hundert Gramm wiegt, in die Richtung der Privatklägerin wirft, es für möglich halten sowie in Kauf nehmen, dass dadurch eine

- 14 - physische Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin bewirkt werden kann, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet. Somit handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz.

E. 5 Ergebnis Der Beschuldigte hat damit grundsätzlich den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Da der Strafantrag für den Vorfall vom

16. Mai 2020 indessen am 22. September 2020 gestellt wurde, ist dieser verspätet erfolgt. Gestützt auf Art. 31 StGB hätte dieser innert einer Frist von drei Monaten, mithin bis zum 16. August 2020, gestellt werden müssen. Folglich ist das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf Anklagevorwurf 2 einzustellen. IV. Kosten, Entschädigung, Genugtuung

1. Kosten

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. Der Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens wird abgewiesen.
  3. […] - 17 -
  4. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Anklagevorwurf 1)  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Anklagevorwurf 3).
  5. […]
  6. […]
  7. Von der Anordnung einer Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) und zur Teilnahme an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wird abgesehen.
  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 52.30 diverse Kosten (C._____ AG) Fr. 800.– Gebühr Verfahren OG (UH220224) Fr. 761.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (RAin Y2_____) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (RA Y1_____, Fr. 7'900.– pauschal, inkl. MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  9. […]
  10. […]
  11. [Mitteilung]
  12. [Rechtsmittel]"
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  14. Das Verfahren wird in Bezug auf Anklagevorwurf 2 eingestellt.
  15. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. - 18 -
  16. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 14'500.– (Pauschale inklusive Mehrwert- steuer) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen Fr. 947.80 für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin und werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  18. Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (Pauschale inklusive Mehrwertsteuer) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  19. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  20. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.– für Haft zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
  21. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. Nr. 108 - 19 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben  (§ 54a Abs. 1 PolG).
  22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230149-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Bischof Urteil vom 25. September 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Hugelshofer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____ neu: (B'._____), Privatklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschluss- berufungsklägerin (Nichteintreten) vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1_____, betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. November 2022 (GG220087

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. März 2022 (Urk. 68) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 107 S. 38 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Anklagevorwurf 2).

3. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Anklagevorwurf 1)  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Anklagevorwurf 3).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Von der Anordnung einer Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) und zur Teilnahme an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wird abgesehen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 52.30 diverse Kosten (C._____ AG) Fr. 800.– Gebühr Verfahren OG (UH220224) Fr. 761.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (RAin Y2_____). unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (RA Y1_____, Fr. 7'900.– pauschal, inkl. MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen sowie des obergerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschul- digten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden zu 1/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

9. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Sein Genugtuungsbe- gehren wird abgewiesen.

10. [Mitteilung]

11. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge des Beschuldigten: (Urk. 109 S. 2)

1. Der Beschuldigte A._____ sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Kosten des Verfahrens (Untersuchung, gerichtliches und obergerichtliches Verfahren), einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine Genugtuung von CHF 2'000.– zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 107 S. 4 E. I.1.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 15. November 2022 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 38 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 102 und 109; vgl. dazu auch Urk. 106/2). Mit Ver-

- 4 - fügung vom 15. März 2023 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das "Datenerfassungsblatt" sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Dabei wurde er auf sein Recht, die Aussage zu ver- weigern bzw. die eingeforderten Unterlagen nicht einzureichen, hingewiesen (Urk. 111). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 113). Am 13. April 2023 gingen das Datenerfassungsblatt sowie diverse Beilagen dazu ein (Urk. 118 f.). Mit Beschluss vom 14. April 2023 wurde auf die Anschlussberufung der Privatklägerin nicht eingetreten (Urk. 116; vgl. dazu auch Urk. 115). Mit Verfügung vom 25. April 2023 wurden die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin und das Mandat von Rechtsanwalt MLaw Y1_____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklä- gerin widerrufen (Urk. 120). Am 12. Mai 2023 wurde Rechtsanwalt Y1_____ ent- schädigt (Urk. 123 A; vgl. dazu auch Urk. 122 f.). Am 25. September 2023 fand die Berufungsverhandlung statt.

2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 6 und 7 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich

- 5 - aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motiva- tionsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 68 S. 3), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte anerkennt, im eingeklagten Zeitpunkt in der dannzumal ehelichen Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich im Rahmen einer strittigen Diskussion mit seiner Frau, der Privatklägerin, "im Re- flex" eine Fernbedienung nach ihr geworfen und sie damit am Knie getroffen zu haben, bestreitet jedoch, nur einen Meter von ihr entfernt gestanden zu haben so- wie die Schwere der eingeklagten Verletzung (Urk. 3/1 F/A 48, Urk. 3/2 S. 4 f. F/A 20, Urk. 53 S. 4 f. F/A 7, Prot. I S. 16 f. und Urk. 126 S. 2 ff.). Entsprechend ist unter anderem in rechtlicher Hinsicht strittig, ob die Tat als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB oder als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB einzustu- fen ist (vgl. in diesem Sinne auch die Verteidigung in ihrer begründeten Berufungs- erklärung, Urk. 109 S. 2 E. III.1.).

2. Standpunkt der Vorinstanz Im Rahmen der Sachverhaltserstellung führte die Vorinstanz aus, die Privatklägerin habe übereinstimmend und konstant ausgeführt, der Beschuldigte habe die Fernbedienung aus ca. einem Meter Entfernung mit voller Wucht gegen ihr Knie geworfen. Der Beschuldigte habe dies getan, weil sie den gemeinsamen Sohn in die KiTa gebracht habe. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sich die Privatklägerin zwar nicht mehr an den Grund erinnern können, habe

- 6 - jedoch angegeben, die KiTa sei immer wieder ein Thema gewesen. Sie habe immer wieder versucht, mit dem Beschuldigten zu reden, um Lösungen zu suchen, was der Beschuldigte nicht gewollt habe. Sie sei im Wohnzimmer etwa einen Meter vom Beschuldigten entfernt gestanden, während der Beschuldigte auf der Couch geses- sen sei. Er habe dann die Fernbedienung genommen und habe diese "voll" gegen ihr Knie geworfen. Ihr Knie habe sehr weh getan und sei blau geworden. Aus Wut habe sie deswegen die Fernbedienung auf den Boden geworfen, erst da sei diese kaputt gegangen (Urk. 107 S. 18 E. II.4.2.2., 1. Absatz, unter Hinweis auf die Akten). Der Beschuldigte – so die Vorinstanz weiter – habe hingegen im Verlauf der Untersuchung konstant ausgeführt, er habe auf einer Matratze auf dem Boden gelegen und die Fernbedienung in der Hand gehabt, wobei die Privatklägerin drei bis vier Meter entfernt von ihm oder sogar mehr bei der Türe des anderen Zimmers gestanden habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Fernbedienung gemäss seinen Aussagen liegend gegen das Knie der Privatklägerin geworfen habe, erscheine allerdings fraglich, ob ein Wurf aus einer Entfernung von drei bis vier Metern überhaupt die nötige Geschwindigkeit hätte beibehalten können, um das vorliegende Verletzungsbild zu verursachen, da aus einem eher schwierigen Winkel vom Boden nach oben ausgegangen werden müsse. Die Ausführungen des Beschuldigten zur Entfernung seien vielmehr als Verharmlosung des Vorgefallenen zu werten, wie dies der Beschuldigte hinsichtlich des ganzen Vorfalls getan habe. Es erscheine lebensnah, dass die Privatklägerin in das Wohnzimmer gekommen sei, um mit dem sitzenden oder liegenden Beschuldigten zu diskutieren. So habe auch der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass die Privatklägerin auf ihn, der im Wohnzimmer gelegen habe, zugekommen sei, und ihn gefragte habe, warum er ihr nicht helfe. Dass die Privatklägerin das Wohn- zimmer während des Streits verlassen haben soll, um von der Tür des anderen Zimmers die Diskussion fortzuführen, erscheine nicht plausibel. Die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte ca. einen Meter von ihr entfernt gewesen sei, als er die Fernbe- dienung nach ihr geworfen habe (a.a.O., S. 18 f., 2. Absatz, unter Hinweis auf die Akten). Zur Verletzung am Knie der Privatklägerin liege ein Arztbericht vom 28. Fe- bruar 2022 betreffend einer Arztkonsultation vom 18. Mai 2020 vor, aus dem her-

- 7 - vorgehe, dass die Privatklägerin eine Kniekontusion links sowie eine Hämatombil- dung vorgewiesen habe. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm diese Verletzung hätte zeigen können, vermöge den Arztbericht nicht in Frage zu stellen, da es lebensnah erscheine, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten ihre Verletzung nach dem Streit nicht habe zeigen wollen. Auch das vom Beschuldigten eingereichte Foto des Knies der Privatklägerin vermöge an der objektiven Beweiskraft des Arztberichts nichts zu ändern, da es weder ein Datum noch eine Uhrzeit aufweise und entsprechend nicht festgestellt werden könne, ob es kurze Zeit nach dem Wurf oder erst einige Stunden später aufgenommen worden sei und eine Prellung, also eine Gewebequetschung, je nach Grad der Schwellung nicht (sofort) mit blossem Auge sichtbar sei. Der objektive Sachverhalt sei damit anklagegemäss erstellt (a.a.O., S. 19, 3. und 4. Absatz, unter Hinweis auf die Akten). In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz nach Rekapitulation der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre zu Art. 123 und Art. 126 StGB subsumierend aus, gemäss erstelltem Sachverhalt habe der Beschuldigte gezielt und wuchtig eine Fernbedienung gegen die Privatklägerin geworfen, als sie etwa einen Meter von ihm entfernt gestanden habe. Diese habe durch den Aufprall der Fernbedienung eine Kniekontusion links erlitten, mit der eine Hämatombildung über der Knie- scheibe einhergegangen sei. Die Privatklägerin habe gemäss ihren Angaben auf- grund dieser Verletzung eine Weile lang keinen Sport machen können und habe eine Zeit lang leichte Schmerzen gehabt. Zumindest ein Teil der Verletzung sei äusserlich sichtbar gewesen und der Privatklägerin seien gegen die Schmerzen, zwei Tage nach dem Vorfall gemäss Arztbericht vom 18. Mai 2020, Medikamente empfohlen worden. Aufgrund des genannten Verletzungsbildes könne in rechtlicher Hinsicht nicht mehr von einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB ausgegangen werden. Die körperliche Integrität der Privatklägerin sei angesichts der mindestens ein paar Tage andauernden, wenn auch leichten, Schmerzen nicht mehr nur bloss harmlos beeinträchtigt gewesen, weshalb in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung vorliege. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte wissent- lich und willentlich eine Fernbedienung aus nächster Nähe gegen die Privatklägerin geworfen. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, dass sie dadurch eine

- 8 - Verletzung erleidet bzw. habe damit rechnen müssen, dass bei dem von ihm ausgeführten Wurf gegen ihr Knie eine Verletzung, wie die von der Privatklägerin erlittene, entstehen könne. Der Beschuldigte habe die Verletzung durch den Wurf somit zumindest in Kauf genommen, womit er eventualvorsätzlich gehandelt habe. Die Verteidigung habe anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, der Beschuldigte habe der Privatklägerin eventualiter lediglich im Sinne einer Retorsi- onshandlung die Fernbedienung angeworfen, als diese dem Beschuldigten einen Hausschuh angeworfen habe. Diesbezüglich sei einerseits festzuhalten, dass die Retorsion im Sinne des Gesetzes lediglich auf Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, nicht aber bei Vorliegen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB anwendbar sei. Andererseits sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung erklärt habe, dass er die Fernbe- dienung aus Reflex geworfen habe, weil die Privatklägerin eine alte Geschichte wieder aufgebracht habe, was keinen ausreichenden Grund für "Selbstjustiz" durch Werfen von Gegenständen darstelle. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe seien keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen sei (Urk. 106 S. 24-26 E. III., teilweise unter Hinweis auf die Akten).

3. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen ihrer begründeten Berufungserklärung zu- sammengefasst vor, eine entscheidende Frage sei jene nach den (Schmerz-)folgen des nicht bestrittenen Fernbedienungswurfs (Urk. 109 S. 2, E. III.1.). Bezug- nehmend auf die heute nicht mehr zu beurteilenden Freisprüche wird zunächst ausgeführt, hinsichtlich dieser Vorwürfe habe sich die Vorinstanz zurecht sehr kritisch mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und richtigerweise festgestellt, diese wiesen zu wenig Realitätskriterien auf, um darauf abstellen zu können. Gleichzeitig sei bei diesen Vorwürfen auf das konstante Aussageverhalten des Beschuldigten hingewiesen worden. Demgegenüber fehle beim vorliegend interessierenden Vorfall eine echte Auseinandersetzung mit den Aussagen der beiden Beteiligten (a.a.O., S. 3 f. E. III.2. und III.3.1.-3.3.). Tatsächlich lägen auch betreffend diesen Anklagesachverhalt – insbesondere betreffend die für die Ein-

- 9 - stufung als Körperverletzung oder Tätlichkeit zentralen Folgen der Tat – auffallend widersprüchliche und gar wahrheitswidrige Angaben der Privatklägerin in den Akten. So habe sie von einem "Riss" am Knie gesprochen, während der ärztliche Befund von einer "Kontusion" (Prellung) mit "Hämatombildung" spreche. Was die Schmerzen betreffe, zeige das Aussageverhalten der Privatklägerin krasse Über- treibungstendenzen und ebenfalls Widersprüche. Während sie bei der Polizei noch ausgeführt habe, es habe sehr weh getan und ca. einen Monat lang geschmerzt, sodass sie kaum mehr habe sitzen oder gehen können, habe sie bei der Staatsan- waltschaft angegeben, keine starken, sondern nur leichte Schmerzen gehabt zu haben (a.a.O., S. 4 f. E. III.3.4.). Unzutreffend seien auch die Angaben der Privat- klägerin zur Entfernung der Kontrahenten beim Wurf. Auch in diesem Punkt sei auf die konstanten Ausführungen des Beschuldigten abzustellen und davon auszuge- hen, dass dieser deutlich mehr als einen Meter, nämlich wie von ihm angegeben, drei bis vier Meter von der Privatklägerin entfernt gewesen sei (a.a.O., S. 5 f. E. III.5.). Von der allerersten Einvernahme an habe der Beschuldigte sodann konstant darauf hingewiesen, dass der Fernbedienungswurf im Reflex auf seinen Beschuss durch die Privatklägerin mittels eines Hausschuhs vorgenommen worden sei, worauf abzustellen sei und womit folglich von einem klassischen Retorsions- ablauf im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB auszugehen sei (a.a.O., S. 6-8 E. III.3.6.). Was den Arztbericht vom 28. Februar 2022 betreffe, so sei die Beschuldigte zu- nächst auf ihre Aussage zu behaften, wonach sie nur leichte Schmerzen gehabt habe. Vor dem Hintergrund des Berichts nicht nachvollziehbar sei sodann, wie die Anklage dazu komme, eine "starke Prellung" einzuklagen, was sich aus dem Be- richt nicht ergebe. Dass die Privatklägerin, wie für die Annahme einer einfachen Körperverletzung erforderlich, erhebliche Schmerzen gehabt hätte, lasse sich nicht erstellen. Auch die vom Beschuldigten eingereichte Fotografie, die er von der Privatklägerin erhalten habe, spreche für eine geringfügige Verletzung (a.a.O., S. 8-10 E. III.3.7.). Der Beschuldigte habe im Allgemeinen wie auch in Bezug auf den interessierenden Vorfall ausführlich, detailreich, differenziert und weniger aus- weichend als die Privatklägerin ausgesagt (a.a.O., S. 10-12 E. III.3.9. f.). Weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht liege eine einfache Körperverletzung vor (a.a.O., S. 12 E. III.4.).

- 10 -

4. Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 107 S. 11-13 E. II.2.1.), darauf kann verwiesen werden. Weiter hat sie die relevanten Beweismittel aufgeführt und zutreffende Ausführun- gen zu deren Verwertbarkeit gemacht (a.a.O., S. 13 f. E. II.2.2. f. bzw. S. 18 E. II.4.2.1.), darauf kann auch verwiesen werden. Neben den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin liegt zur eingeklagten Verletzung und deren Folgen als einziges relevantes objektives Beweismittel ein Arztbericht der C._____ vom 28. Februar 2022 im Recht, aus dem hervorgeht, dass bei der Privatklägerin am 18. Mai 2020 am linken Knie ein Hämatom mit einer Hautkruste bzw. ein Kon- tusion festgestellt wurde, demgegenüber jedoch keine Schwellung (Urk. 52). Hin- sichtlich der vom Beschuldigten an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

2. März 2022 eingereichten Fotografie des Knies der Privatklägerin (Urk. 54) hielt die Vorinstanz richtig fest, dass offen bleibt, wann die Aufnahme gemacht wurde (vgl. dazu soeben unter E. II.2. S. 8), weshalb ihr kein entscheidender Beweiswert zukommt. Gleiches gilt für die von der Verteidigung im Berufungsverfahren einge- reichten zwei Fotografien, die die Privatklägerin am 30. Mai 2020 bei der Erdbeer- Ernte und am 3. Juni 2020 beim Picknick zeigen (Urk. 110/1), lassen diese doch keine entscheidenden Schlüsse auf das Verletzungsbild sowie die Schmerzfolgen zu, ganz abgesehen davon, dass sie mindestens zwei Wochen nach dem einge- klagten Vorfall gemacht wurden. Bei der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Skizze zur Örtlichkeit und zur konkreten Positionierung der Parteien beim Wurf der Fernbedienung (Urk. 110/3; vgl. dazu auch Urk. 110/2 sowie Urk. 109 S. 6 E. III.3.5.3.), bleibt zu sagen, dass es sich dabei um eine reine Par- teidarstellung, mithin kein objektives Beweismittel handelt. 4.2. Was den Tatablauf betrifft, ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte im eingeklagten Zeitpunkt in der dannzumal ehelichen Wohnung im Rahmen einer strittigen Diskussion mit der Privatklägerin eine Fernbedienung nach ihr warf und sie damit am Knie traf. Konstant gab der Beschuldigte dazu in der Untersuchung von Anfang an zu Protokoll, die Privatklägerin habe zuvor einen Hausschuh nach ihm geworfen, worauf er reflexartig die Fernbedienung nach ihr geworfen habe

- 11 - (Urk. 3/1 F/A 48, Urk. 3/2 S. 4 f. F/A 20 und Urk. 53 S. 4 f. F/A 7, Urk. 126 S. 2 ff.), was ihm nicht widerlegt werden kann. Eine andere Schilderung der Privatklägerin liegt auch nicht vor (Urk. 4/1 und 35), weshalb davon auszugehen ist. Was die Wurfdistanz der Fernbedienung anbelangt, ist festzuhalten, dass gestützt auf die diesbezüglich ebenfalls soweit konstanten, plausiblen und jedenfalls nicht wider- legbaren Angaben des Beschuldigten (Urk. 3/2 S. 4 f. F/A 20, Urk. 53 S. 4 F/A 7 und Prot. I S. 17) weiter davon auszugehen ist, dass die Distanz mehr als einen Meter betrug. Der Wurf mit der Fernbedienung erfolgte mithin nicht aus nächster Nähe, sondern auf weitere Distanz, und zwar auf das linke Knie der Privatklägerin. Für die strittige Frage, ob die Tat als einfache Körperverletzung oder als Tätlichkeit einzustufen ist, wird indes in erster Linie nicht auf den Tatablauf, sondern auf das Verletzungsbild abzustellen sein (vgl. dazu sogleich unter E. II.4.3. S. 13). 4.3. Was das Verletzungsbild betrifft, ist der vorliegende Arztbericht massgebend, gemäss welchem wie ausgeführt bei der Privatklägerin zwei Tage nach dem ein- geklagten Vorfall am linken Knie ein Hämatom mit einer Hautkruste bzw. eine Kontusion festgestellt wurde, demgegenüber jedoch keine Schwellung (Urk. 52 bzw. soeben unter E. II.4.1. S. 11). Allfällige Aggravierungstendenzen in der Beschreibung der Verletzung durch die Privatklägerin treten damit in den Hinter- grund, zumal sie am objektiven Befund nichts ändern. Gleiches gilt im Übrigen für die Frage nach der Wurfdistanz (vgl. dazu soeben unter E. II.4.2. S. 12). Hinsicht- lich der Schmerzfolgen ist die Privatklägerin auf ihre Aussage zu behaften, wonach diese nur leicht waren (Urk. 35 S. 12 F/A 60). Von diesem Verletzungsbild bzw. von diesen Schmerzfolgen ist bei der rechtlichen Würdigung auszugehen. 4.4. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Frage der Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB gemacht (Urk. 107 S. 24 f. E. III. 2.1.-2.3.), darauf ist vorab zu verweisen. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist festzuhalten, dass sich nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der einfachen Körperverletzung schuldig macht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der

- 12 - Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Fest- stellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. Das Bundesgericht auferlegt sich eine Zurückhaltung bei der Überprüfung dieser vorinstanzlichen Würdigung (vgl. dazu statt Vieler BGE vom 13. April 2021, 6B_822/2020, E. 3.3., mit zahlreihen Verweisen). Die Recht- sprechung und Lehre hält hinsichtlich der Abgrenzung zwischen einfacher Körper- verletzung und Tätlichkeiten indessen fest, dass eine einfache Körperverletzung gegeben ist, wenn äussere oder innere Verletzungen und Schädigungen zugefügt werden, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig aushei- lende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen sowie durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens (vgl. BGE 127 IV 61 E. 2a.bb). Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken, die offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, werden somit als blosse Tätlich- keiten qualifiziert (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). 4.5. Zur festgestellten Verletzung ist festzuhalten, dass diese unter Berücksichti- gung des medizinischen Befundes nicht die Intensität einer einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erreicht. So war der Befund gemäss Arztbericht folgender: "knie li Hämatom mit einer Hautkruste (…), Rotation nach aussen schmerzhaft nicht geschwollen" (Urk. 52). Es konnte am linken Knie der Privatklägerin somit zwar ein Hämatom mit einer Hautkruste festgestellt werden, indessen war dieses weder geschwollen, noch lagen weitere gravierendere Verlet- zungsfolgen vor. Selbst wenn die Privatklägerin angab, leichte Schmerzen erlitten zu haben, ist nicht automatisch von einer einfachen Körperverletzung auszugehen, zumal auch Tätlichkeiten vorübergehende, nicht erhebliche Schmerzen nach sich

- 13 - ziehen können. Es ist bei der Privatklägerin somit von einer lediglich vorübergehen- den harmlosen Störung des Wohlbefindens auszugehen. Insgesamt spricht das Verletzungsbild daher entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 107 S. 25 E. III.2.4.1.) nicht für eine einfache Körperverletzung, sondern für eine Tätlichkeit. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt. 4.6. Weiter ist auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht von einer einfachen Körperverletzung, sondern lediglich von einer Tätlichkeit auszugehen, zumal der Beschuldigte glaubhaft angab, er habe seine Frau nicht verletzen wollen (Urk. 3/1 S. 13 F/A 51). Zudem gab er konstant zu Protokoll, er habe die Fernbe- dienung aus Reflex zurückgeworfen, nachdem die Privatklägerin ihn mit einem Pantoffel getroffen habe. Der Beschuldigte legte nachvollziehbar dar, dass er sich an diesem Tag des 16. Mai 2020 in einer schlechten Verfassung befunden habe, weil er krank gewesen sei und Corona-Symptome gehabt habe. Es habe sich zwischen ihm der Privatklägerin ein Streit entwickelt, weil sie sich wegen allfälligen Ansteckungsgefahren mit dem Corona-Virus uneinig gewesen seien hinsichtlich der Frage, ob der Sohn in die Kita gebracht werden solle oder nicht. Es sei bei der jüngeren Tochter, welche Risikopatientin sei, im Mai [2020] eine Operation am Bauch bevorgestanden und der Beschuldigte habe nicht riskieren wollen, dass diese Operation wieder verschoben werden müsse, falls der Sohn von der Kita "etwas nach Hause bringe". Tatsächlich habe sich der Beschuldigte dann beim Sohn, der sich erkältet habe, mit Fieber und Husten angesteckt. Der Beschuldigte sei auf dem Boden vor dem Fernseher auf einer Matratze gelegen und die Privat- klägerin sei ins Wohnzimmer gekommen und habe gefragt, was er tue, was dann zum Streit geführt habe und die Privatklägerin in der Folge einen Hausschuh ("Finken") nach ihm geworfen habe und der Beschuldigte die Fernbedienung auf die Privatklägerin. Es sei auch um den Vorwurf der Privatklägerin an den Beschul- digten gegangen, wonach er Fr. 20'000.– verloren hätte. Gestützt auf diese glaub- haften Schilderungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin verletzen wollte. Indessen musste er aufgrund des Umstands, dass er einen Gegenstand, der mehrere hundert Gramm wiegt, in die Richtung der Privatklägerin wirft, es für möglich halten sowie in Kauf nehmen, dass dadurch eine

- 14 - physische Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin bewirkt werden kann, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet. Somit handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz.

5. Ergebnis Der Beschuldigte hat damit grundsätzlich den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Da der Strafantrag für den Vorfall vom

16. Mai 2020 indessen am 22. September 2020 gestellt wurde, ist dieser verspätet erfolgt. Gestützt auf Art. 31 StGB hätte dieser innert einer Frist von drei Monaten, mithin bis zum 16. August 2020, gestellt werden müssen. Folglich ist das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf Anklagevorwurf 2 einzustellen. IV. Kosten, Entschädigung, Genugtuung

1. Kosten 1.1. Bei einem Freispruch sind die Kosten grundsätzlich durch den Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschul- digten ist nur möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Kosten für das Vorverfahren ergeben sich aus den Akten (Urk. 70). Angesichts des heutigen Prozessausgangs sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, nach- dem dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren in rechts- widriger und schuldhafter Weise verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben. 1.3. Für das Berufungsverfahren fällt zufolge der heutigen Verfahrenseinstellung die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen Fr. 947.80 für die

- 15 - unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin (Urk. 123 und Urk. 123A) und sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung 2.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Prozessentschädigung des Beschul- digten für das vorinstanzliche Verfahren, dass die Verteidigung grundsätzlich mit Fr. 14'500.– (inklusive Mehrwertsteuern und Barauslagen) zu entschädigen wäre, sprach indessen infolge zweier Freisprüche und eines Schuldspruchs rund zwei Drittel dieser Entschädigung, mithin Fr. 10'000.–, zu (Urk. 107 S. 35 E. 2.7.). Die Freisprüche erwachsen mit heutigem Datum in Rechtskraft und hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs ergeht heute eine Einstellung des Verfahrens. Die Verteidigung bestritt die vorinstanzlichen Erwägungen nicht, und sie sind somit zu übernehmen. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten für das erstin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 14'500.– (Pauschale inklusive Mehrwertsteuer) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.2. Für das Berufungsverfahren beantragte die anwaltliche Verteidigung eine angemessene Entschädigung (Urk. 109 S. 2). Angesichts der ausführlich begrün- deten Berufungserklärung vom 13. März 2023 (Urk. 109), der Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung sowie der Teilnahme daran, sowie der Nachbesprechung des Urteils mit dem Klienten erscheint es angemessen, dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von pauschal Fr. 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 2.3. Hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 107 S. 35 f. E. 3.1. f.). Mangels Substantiierung und Belegen und da weiter keine wirtschaftlichen Einbussen erkennbar sind, ist das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten abzuweisen.

- 16 -

3. Genugtuung 3.1. Der Beschuldigte lässt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– beantragen (Urk. 109 S. 2). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Genugtuungs- summe beruht auf richterlichem Ermessen, wobei bei der Ausübung dieses Ermes- senes den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen, erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_111/2012 vom 15. Mai 2023 E. 4.2 und 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 21. September 2020, 18.00 Uhr, bis zum

23. September 2020, 16.45 Uhr – mithin während zwei Tagen – in Haft (Urk. 6/2). Angesichts der insgesamt kurzen Dauer erscheint eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen. Dem Beschuldigten ist damit für die von ihm zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– auszurichten und es ist das Begehren im Mehrbetrag abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 15. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. […]

- 17 -

3. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Anklagevorwurf 1)  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Anklagevorwurf 3).

4. […]

5. […]

6. Von der Anordnung einer Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) und zur Teilnahme an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wird abgesehen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 52.30 diverse Kosten (C._____ AG) Fr. 800.– Gebühr Verfahren OG (UH220224) Fr. 761.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (RAin Y2_____) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (RA Y1_____, Fr. 7'900.– pauschal, inkl. MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. […]

9. […]

10. [Mitteilung]

11. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf Anklagevorwurf 2 eingestellt.

2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 18 -

3. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 14'500.– (Pauschale inklusive Mehrwert- steuer) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen Fr. 947.80 für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin und werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (Pauschale inklusive Mehrwertsteuer) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

7. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.– für Haft zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. Nr. 108

- 19 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben  (§ 54a Abs. 1 PolG).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw J. Bischof