Sachverhalt
5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist erstellt und von der Beschuldigten auch nicht bestritten, dass diese vom 1. September 2017 bis zum 29. November 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wurde (Urk. D1/6/4; Urk. D1/4/5 Frage 10). Weiter ist gestützt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und insbesondere angesichts der Tat-
- 11 - sache, dass die Beschuldigte Deutsch spricht und im genannten Zeitraum insge- samt fünfmal das Merkblatt "Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" unterzeichne- te, welches auf die Pflicht zur Bekanntgabe von Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation, der persönlichen und familiären Verhältnisse sowie der Wohnsituation hinweist (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/3-6; Urk. D1/4/1 Frage 12), er- stellt, dass die Beschuldigte von der Meldepflicht Kenntnis hatte (vgl. Urk. 43 S. 18). Dafür spricht auch die Aussage der Beschuldigten, sie habe die Meldung an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich betreffend die Auslandaufenthalte unter- lassen, weil sie Angst gehabt habe, dann nicht mehr unterstützt zu werden (Urk. D1/4/5 Frage 105). Dieser Aussage der Beschuldigten ist ebenfalls zu ent- nehmen, dass sie nicht nur Kenntnis von der Meldepflicht hatte, sondern dieser auch bewusst nicht nachkam. In den Einvernahmen bestätigte die Beschuldigte sodann auch, die Deklarationen selbst unterschrieben und verstanden zu haben (Urk. D1/4/1 Fragen 12-14; Urk. D1/4/5 Fragen 13-16). 5.2. Somit stellt sich die Frage, ob sich die Beschuldigte im Zeitraum vom
1. September 2017 bis zum 29. November 2019 tatsächlich mehrheitlich im Aus- land, nämlich in D._____ (Frankreich) am Wohnsitz ihres Lebenspartners aufhielt, und sich ihr Lebensmittelpunkt somit nicht mehr in der Stadt Zürich befand. 5.2.1. Gemäss Aussagen der Beschuldigten hat sie den zukünftigen Kindsvater, F._____, im September 2017 kennen gelernt (Urk. D1/4/5 Frage 29). Nach einem Monat, ca. im Oktober 2017, seien sie zusammengekommen (Urk. D1/4/5 Fra- ge 31). Betreffend die Geldbezüge, welche zwischen dem 12. Oktober 2017 und
10. November 2017 in Frankreich getätigt wurden, führte die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme aus, sie sei zu diesem Zeitpunkt in D._____ bei F._____ gewesen. In dieser Zeit sei sie auch in die Schweiz zurückgefahren, aber F._____ habe die Bankkarte oft bei sich gehabt und das Geld abgehoben (Urk. D1/4/1 Fragen 70-75; Urk. D1/4/5 Fragen 54 f.). Sie habe so die Einkäufe gemacht und er habe sich von dem Geld etwas gekauft (Urk. D1/4/1 Frage 78 f.). Sie gab an, sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz Euro bezogen und mit Euro bezahlt zu haben (Urk. D1/4/1 Fragen 80-82). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme führte sie diesbezüglich aus, sie habe ihm die Karte gegeben,
- 12 - er habe das Geld abgehoben und für sich gebraucht. Sie selbst habe von ihrer Familie in der Schweiz gelebt (Urk. D1/4/5 Fragen 56-61). An der Hauptverhand- lung gab sie demgegenüber an, sie habe anfangs das Geld in Frankreich selber bezogen. Sie habe immer wieder selbst Geld abgehoben und dort keine Lebens- mittel benötigt, da sie nur am Wochenende dort gewesen sei (Prot. I S. 24). Sie habe F._____ immer wieder für ein oder zwei Tage pro Woche besucht, sei aber immer wieder hierhergekommen und habe hier gelebt (Prot. I S. 24). Zwischen dem 10. November 2017 und 16. Januar 2018 sei sie sicher auch in Frankreich gewesen (Urk. D1/4/5 Frage 69). Weil sie in dieser Zeit in Frankreich gewesen sei, sei sie im Dezember 2017 für die Sozialen Dienste der Stadt Zürich nicht er- reichbar gewesen. Es sei gut möglich, dass sie jeweils länger als nur zwei bis drei Tage in Frankreich gewesen sei (Urk. D1/4/5 Fragen 67 f.). 5.2.2. Im Zusammenhang mit den acht Geldbezügen in Frankreich zwischen dem
8. Februar 2018 und 6. April 2018 erklärte die Beschuldigte, F._____ habe das Geld bezogen oder sie habe das Geld selbst bezogen und ihm übergeben. Wenn sie beispielsweise gemeinsam mit dem Auto unterwegs gewesen seien, sei er ausgestiegen und habe das Bargeld bezogen. Sie sei bei den Geldbezügen nicht immer dabei gewesen, nachdem die Kinder geboren seien. Sie habe ihm die Kar- te gegeben und er habe das Geld bezogen. Sie habe immer von den Geldbezü- gen gewusst (Urk. D1/4/1 Fragen 83-87; Urk. D1/4/5 Frage 78). Sie sei aber nicht zwei Monate in Frankreich gewesen, sondern zwischendurch wieder in die Schweiz zurückgekommen (Urk. D1/4/1 Fragen 88 f.). 5.2.3. Bezüglich der acht Geldbezüge im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis
3. Oktober 2018 führte die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme aus, sie habe immer F._____ in Frankreich besucht, wenn sie gewusst habe, dass das Geld der Sozialen Dienste komme. Sie sei aber nie lange bei ihm geblieben, nur jeweils zwei bis drei Tage (Urk. D1/4/1 Frage 92; Urk. D1/4/5 Frage 65). Sie sei immer wieder in die Schweiz zurückgekommen (Urk. D1/4/1 Frage 97). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Beschuldigte diesbezüglich an, sie glaube, dass er – F._____ – die Karte gehabt und Bezüge getätigt habe (Urk. D1/4/5 Frage 89).
- 13 - 5.2.4. Ab der Geburt von G._____ [tt. mm. 2018] habe der Kindsvater angefan- gen, Geld abzuheben (Prot. I S. 24). Nach der Geburt des Sohnes habe es dann angefangen, dass er ihr die Bankkarte nicht mehr zurückgegeben habe, weil er sie für den Sohn gebraucht habe. Davor habe sie die Karte in der Regel auf sich gehabt. Ab der Geburt des Sohnes G._____ sei es ein Hin und Her gewesen. Teilweise habe er ihr die Karte weggenommen und teilweise habe sie die Karte wieder mitgenommen. Wenn in Frankreich Geld abgehoben worden sei, habe er ihr die Karte weggenommen und sie habe keinen Zugriff mehr auf ihre Karte ge- habt (Prot. I S. 25). Er habe ihr dann ca. EUR 150.– bis EUR 200.– zum Leben gegeben und den grössten Teil habe er für sich genommen (Prot. I S. 26). Das Geld habe er ihr in Frankreich in die Hand gegeben (Prot. I S. 28). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Beschuldigte aber noch an, nach der Geburt ihres Sohnes am tt. mm. 2018 bis zur Geburt ihres zweiten Kindes am tt. mm. 2020 habe sie teilweise in Frankreich und teilweise in Zürich gewohnt. Sie sei öf- ters in Frankreich gewesen (Urk. D1/4/1 Fragen 57-60). Als Grund für die Aufent- halte in Frankreich gab die Beschuldigte an, der Kindsvater, welcher in D._____/Frankreich wohne, habe immer ein oder zwei Kinder bei sich behalten, wenn sie in die Schweiz gekommen sei, um sie unter Druck zu setzen und sicher- zustellen, dass sie wieder zurückkomme (Urk. D1/4/1 Fragen 30-32, 36 und 60). 5.2.5. Betreffend die sechs Bargeldbezüge in Frankreich zwischen dem
11. Februar 2019 und 25. Februar 2019 gab die Beschuldigte an, ihr Kind sei zu diesem Zeitpunkt in Frankreich gewesen und der Kindsvater habe das Geld ab- gehoben. Er habe auch für seine Familie Essen gekauft, das sei ihr merkwürdig vorgekommen (Urk. D1/4/1 Frage 98; Urk. D1/4/5 Fragen 94 f., 98). Sie selbst sei zu dieser Zeit in Zürich gewesen (Urk. D1/4/5 Frage 96). Sie habe keine Gele- genheit gehabt, ihr Kind in die Schweiz zu nehmen und immer wieder nach Frank- reich zurückgehen müssen (Urk. D1/4/1 Frage 101; Urk. D1/4/5 Frage 23). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Beschuldigte jedoch an, sie habe damals, als sie ihr erstes Kind (G._____) bekommen habe, ihren Lebensmittel- punkt nicht mehr in der Schweiz gehabt. Es sei aber nicht so gewesen, dass sie immer in Frankreich gewesen sei. Sie sei immer wieder in die Schweiz gekom- men. In Frankreich sei sie ein paar Tage oder vielleicht eine Woche geblieben. Es
- 14 - habe eine Zeit gegeben, als sie öfters nach Frankreich gegangen, dann aber auch wieder zurück in die Schweiz gekommen sei. Als ihr Sohn auf die Welt gekommen sei, sei es komplizierter geworden. Sie habe immer wieder nach Frankreich und zurück nach Zürich gehen müssen. Sie habe gewusst, dass der Kindsvater nicht in die Schweiz kommen konnte. Sie habe gewollt, dass sie hier in Zürich ihre Zu- kunft mit den Kindern habe. Sie habe mit dem Kindsvater und ihrem Sohn Zeit verbringen wollen, daher sei sie in Frankreich gewesen. Sie sei aber immer wie- der in die Schweiz gekommen. Sie habe die Schweiz nie für Frankreich aufgege- ben. Es sei ihr immer wichtig gewesen, in Zürich bleiben zu können. Es sei ein Hin und Her gewesen. Das Geld habe sie in Frankreich abgehoben, weil sie mit dem Kleinen dort gewesen sei (Urk. D1/4/5 Fragen 7 f.). 5.2.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte betreffend den angeklagten Tatzeitraum aus, sie habe F._____ im September 2017 kennen- gelernt und damals Sozialhilfe bezogen. Er habe in D._____, Frankreich, gewohnt und sie sei zwischendurch am Wochenende in Frankreich gewesen und habe dort Geld bezogen. Sie habe aber nie in Frankreich gelebt oder gewohnt. Als sie hier ihre Wohnung gehabt habe, sei sie immer wieder hierhergekommen. Sie habe ih- re Kleider hier gehabt und als sie mit ihrem ersten Sohn schwanger gewesen sei, sei sie immer hier bei ihrem Gynäkologen gewesen. Sie habe das Geld des Sozi- alamts im Ausland bezogen, ihr Lebensmittelpunkt sei aber immer hier gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass es nicht gut sei, das Geld im Ausland zu beziehen (Prot. II S. 22). Die Termine bei den Behörden habe sie damals vielleicht nicht so ernst genommen, da sie nicht gewusst habe, dass ihr das schaden könnte. Wenn sie nicht in der Schweiz gewesen sei, habe sich niemand um ihre Wohnung ge- kümmert. Den Mitarbeitern des Sozialamts habe sie nicht gesagt, wenn sie die Schweiz verlassen habe, da sie nicht gewusst habe, dass sie immer wieder nach D._____ reisen und es in diesem Zustand bleiben würde. Sie sei aber nicht ein- fach drei Monate lang weg gewesen und nicht nach Hause gekommen (Prot. II S. 23). 5.2.7. Der Vater der Beschuldigten sagte aus, die Beschuldigte sei nach der Ge- burt ihres ersten Kindes einmal hier und einmal dort gewesen. Nach einem festen
- 15 - Wohnsitz der Beschuldigten gefragt gab er an: "Nur in Frankreich bei ihrem Mann" (Urk. D1/5/1 Fragen 30 f.). Er denke, dass die Beschuldigte nach der Ge- burt ihres zweiten Kindes in Frankreich bei F._____ und dem ersten Sohn ge- wohnt habe (Urk. D1/5/1 Frage 35). Die Schwester der Beschuldigten führte aus, die Beschuldigte komme und gehe dann einfach wieder. Dann höre sie ca. drei Monate nichts mehr von ihr und dann tauche sie plötzlich wieder auf (Urk. D1/5/2 Frage 9). Die Beschuldigte sei nie fix in Frankreich und immer wieder hier gewe- sen (Urk. D1/5/2 Frage 26). Die Beschuldigte habe erst begonnen, nach Frank- reich zu gehen, als sie ihre Wohnung verloren habe. Fix in Frankreich habe sie aber nie gewohnt. Sie sei oft zum Kindsvater gegangen, aber richtig gewohnt ha- be sie dort nie (Urk. D1/5/2 Frage 46). 5.3. Auf konkretes Befragen durch die Vorinstanz gab die Beschuldigte wieder- holt an, der Kindsvater habe ab der Geburt von G._____ angefangen, mit ihrer Bankkarte Geld abzuheben (Prot. I S. 24 f.), da er das Geld für das Kind ge- braucht habe (Prot. I S. 25). Entgegen ihren Aussagen im Vorverfahren hat F._____ also nicht bereits von Beginn an ihre Bankkarte benutzt und damit Geld abgehoben. Somit hat die Beschuldigte die Geldbezüge in Frankreich vom
12. Oktober 2017, 9. und 10. November 2017, 8. Februar 2018 (2 Bezüge),
1. März 2018 (3 Bezüge), 25. März 2018 (2 Bezüge), 4. April 2018 (1 Bezug),
25. Juni 2018 (4 Bezüge), 14. August 2018 (1 Bezug), 24. August 2018 (2 Bezü- ge), 25. September 2018 (1 Bezug) und vom 3. Oktober 2018 (1 Bezug; Urk. D1/4/2/2) selbst getätigt. Zwischen dem 8. Februar 2018 und 6. April 2018 – d.h. während rund zwei Monaten – sowie zwischen dem 25. Juni 2018 und
3. Oktober 2018 – mithin während rund dreieinhalb Monaten – wurden jeweils keine Bezüge in der Schweiz getätigt (Urk. D1/4/2/2). Dass sie dabei in Frank- reich "nur immer wieder einmal Euro abgehoben" habe, weil sie "zwei oder drei Sachen" für sich eingekauft habe, ist bei den teilweise innert kurzer Zeit getätigten Bezügen in der Höhe von mehreren hundert Euro (vgl. Urk. D1/4/2/2; EUR 600.00 am 12.10.2017, EUR 200.00 und EUR 354.52 am 09.11.2017, EUR 151.91 und EUR 600.00, EUR 100.00 und EUR 500.00 am 01.03.2018, EUR 600 am 25.03.2018) nicht glaubhaft. Wenn sie tatsächlich nur am Wochenende in Frank- reich gewesen war und dort keine Lebensmittel benötigte (vgl. Prot. I S. 24), ist
- 16 - nicht ersichtlich, weshalb sie solch hohe Geldbezüge tätigte. Dass sie sich als Sozialhilfebezügerin regelmässig "zwei oder drei Sachen" in diesem Preisseg- ment habe kaufen bzw. sich habe leisten können, erscheint lebensfremd. Sodann fielen durch die Bargeldbezüge im Ausland jeweils Gebühren an (Urk. D1/4/2/2). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte die Bargeldbezüge nicht in der Schweiz tätigte, wenn sie sich doch hauptsächlich in der Schweiz aufgehalten habe bzw. angeblich gar ihren Lebensmittelpunkt hier gehabt haben will. Das Hauptargument der Beschuldigten während des gesamten Verfahrens – nämlich dass sie aufgrund ihres Kindes bzw. ihrer Kinder immer wieder nach Frankreich habe gehen müssen – ist für den Zeitraum bis zur Geburt des ersten Kindes am tt. mm. 2018 unbehelflich. Nach Angaben der Beschuldigten sei F._____ sodann zwischen Juli 2018 und Dezember 2018 in Haft gewesen (Urk. D1/4/6 Frage 45), weshalb die Bezüge in diesem Zeitraum ohnehin nicht von ihm stammen können. Der Erklärungsversuch der Beschuldigten, vielleicht hätten seine Mutter oder sein Vater die Bezüge getätigt, überzeugt ebenfalls nicht, hat sie doch im gesamten Verfahren nie vorgebracht, neben dem Kindsvater hätten auch dessen Eltern mit ihrer Bankkarte Bezüge getätigt. Betreffend den Zeitraum nach der Geburt ihres ersten Kindes G._____ am tt. mm. 2018 brachte die Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor, sie habe einerseits keine Gelegenheit gehabt, das Kind in die Schweiz zu nehmen, weshalb sie immer wieder nach Frankreich habe gehen müssen und andererseits habe F._____ seit der Geburt von G._____ über ihre Bankkarte verfügt und die Bezüge getätigt. In der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte diesbezüglich – im Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen – an, sie habe nicht gewusst, wohin sie mit den Kindern gehen sollte, nachdem das Sozialamt ihre Wohnung nicht mehr finanzierte, und habe die Kinder dann zum Kindsvater gebracht (Prot. II S. 15). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfol- gungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst be- lasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangs-
- 17 - massnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu be- lasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehr- ter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberech- tigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belas- tende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzu- lässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Ver- einigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlas- tende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Dafür, dass die Bezüge im Februar 2019 von F._____ getätigt wurden und er nach der Geburt des ersten Kindes hauptsächlich im Besitz der Bankkarte der Beschuldig- ten war, bestehen weder konkrete Anhaltspunkte noch Indizien oder eine natürli- che Vermutung. Die Version der Beschuldigten, sie habe ohne Bankkarte mit EUR 100.– bzw. EUR 120.–, welche ihr F._____ ab und zu gegeben habe, ihr Le- ben in der Schweiz finanziert, ist schlicht nicht glaubhaft. Hingegen sprechen di- verse Indizien für eine Verlegung des Lebensmittelpunkts der Beschuldigten nach Frankreich. So hat die Beschuldigte vom 22. August 2016 bis Dezember 2017 in einem 40%-Pensum in der H._____ in I._____ gearbeitet (Urk. D1/1 S. 4). Da- nach hatte sie in der Schweiz keine Arbeitsstelle mehr und stellte diesbezüglich auch keine Anstrengungen an. Ausserdem brachte die Beschuldigte während des
- 18 - gesamten Verfahrens vor, die Kinder hätten bei F._____ in Frankreich gelebt (vgl. Urk. D1/4/1 Fragen 30-32, 36 und 60). Es ist nicht überzeugend, dass die Be- schuldigte ihren Lebensmittelpunkt nicht am Wohnsitz ihrer Kinder hatte, obwohl diese im Tatzeitraum noch Säuglinge waren. So gab sie in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme selber an, sie habe in Frankreich Zeit mit ihrem Sohn und dem Kindsvater verbringen wollen. Auch der Vater der Beschuldigten gab an, die Beschuldigte habe nach der Geburt ihres ersten Kindes "nur in Frankreich bei ih- rem Mann" gewohnt. Sodann konnte am 29. August 2019 sowie am 5. und
24. September 2019 an der Adresse der Beschuldigten an der E._____-strasse ... in … Zürich folgende Situation angetroffen werden: Der Briefkasten war mit Post gefüllt, weshalb die Post bereits ins Postfach gelegt wurde, auf dem Balkon wur- den vertrocknete Pflanzen festgestellt, eines der Fenster zum Balkon hin war un- verändert schräg gestellt und es waren keine Hinweise erkennbar, welche darauf hätten schliessen lassen, dass die Küche benutzt wird (Urk. D1/3/16 S. 2). In der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, während ihrer Abwesenheit habe sich niemand um ihre Wohnung gekümmert (Prot. II S. 23). Es war ihr mithin egal, was während ihrer Abwesenheit mit ihrer Wohnung passiert. Ausserdem nahm die Beschuldigte zeitweise Behördengänge trotz entsprechenden Aufforde- rungen nicht wahr, weil sie diese nach eigenen Angaben nicht so ernst genom- men habe, und gab teilweise sogar zu, dass sie sich zu dieser Zeit in Frankreich befunden habe (Urk. D1/3/9 S. 104; Prot. II S. 23). 5.4. Die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten betreffend ihren Le- bensmittelpunkt vermögen somit nicht zu überzeugen. Vielmehr sprechen ihre Aussagen anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung, die Geldbezüge in Frankreich und die vorgenannten Indizien mit der Vorinstanz dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschuldigten ab dem 9./10. November 2017 in Frankreich befand. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann nicht, wie in der Anklage- schrift vorgeworfen, bereits ab 1. September 2017 von einem Lebensmittelpunkt in Frankreich ausgegangen werden, da die Beschuldigte F._____ nach eigenen Angaben erst im September 2017 kennenlernte und nicht anzunehmen ist, dass sie praktisch zeitgleich mit dem Kennenlernen ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegte. Vielmehr hatte die Beschuldigte ab dem 9./10. November
- 19 - 2017, als sie sich nach eigenen Aussagen für über zwei Monate in Frankreich aufhielt, – zumindest in einer Parallelwertung in der Laiensphäre – die Absicht, ih- ren Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufzugeben und zu ihrem Lebenspartner nach Frankreich zu verschieben (vgl. Urk. 43 S. 17 f.). Dementsprechend wurden der Beschuldigten zwischen dem 10. November 2017 und dem 29. November 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 45'520.55 zu viel ausbe- zahlt, d.h. Fr. 51'870.35 gemäss Anklageschrift minus Fr. 6'349.80 Auszahlung bis 9. November 2017 (Urk. D1/6/4). Am 3. Februar 2018 wurde der Beschuldig- ten die Auflage erteilt, sämtliche Auslandsaufenthalte und andere Veränderungen zu melden (Urk. D1/3/9 S.81). Sie musste dabei – insbesondere angesichts ihrer Aussage, sie habe den Sozialen Diensten nichts gesagt, weil sie Angst gehabt habe, keine Unterstützungsleistungen mehr zu erhalten – ernsthaft davon ausge- hen, dass die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland Konsequenzen auf die Unterstützung durch die Sozialen Dienste haben könnte und nahm in Kauf, dass ihr durch das Unterlassen einer entsprechenden Meldung Leistungen der Sozialhilfe ausbezahlt werden, auf welche sie möglicherweise keinen Anspruch mehr hatte.
6. Rechtliche Würdigung 6.1. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Ver- schweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Die seitens der Vo- rinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung (Urk. 43 S. 20 ff.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist anzufü- gen, dass das Bundesgericht einen Deliktsbetrag von Fr. 3'000.– festsetzte, bei dessen Unterschreitung immer von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Liegt der Deliktsbetrag über Fr. 36'000.–, handelt es sich in der Regel nicht mehr um einen leichten Fall, ausser es liegen im Sinne ei- ner Ausnahme offenkundige, ausserordentliche und gewichtige Umstände vor, die
- 20 - das Verschulden massiv mindern. Im Zwischenbereich ist eine vertiefte Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.5-1.5.7 und E. 1.5.9). 6.2. Die Beschuldigte hat den Sozialen Diensten der Stadt Zürich trotz Kenntnis der Auskunfts- und Deklarationspflicht bewusst nicht mitgeteilt, dass sie ab 9./10. November 2017 ihren Lebensmittelpunkt von Zürich nach Frankreich ver- legt hatte, womit sie sich tatbestandsmässig verhielt. Dadurch versetzte sie die Mitarbeiter der Sozialen Dienste in einen Irrtum über ihre tatsächlichen Wohnver- hältnisse, so dass ihr im Zeitraum vom 10. November 2017 bis zum
29. November 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 45'520.55 – mithin weit über Fr. 36'000.– – ausbezahlt wurden, obwohl ihr die Leistungen in- folge Verlegung ihres Lebensmittelpunkts nach Frankreich gar nicht zustanden. Angesichts des Deliktsbetrags und aufgrund der Tatsache, dass keine offenkun- digen, ausserordentlichen und gewichtigen Umstände vorliegen, die das Ver- schulden massiv mindern würden – immerhin hat die Beschuldigte während zwei Jahren unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen und ist trotz mehrfa- chem Kontakt mit den Sozialen Diensten der Stadt Zürich und Verwarnung ihrer Auskunfts- und Deklarationspflicht nicht nachgekommen bzw. wollte sie trotz Ver- legung des Wohnsitzes ins Ausland nicht auf die Unterstützungsleistungen in der Schweiz verzichten – liegt aufgrund der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. 6.3. Aufgrund der mehrfachen Unterzeichnung des Merkblatts "Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe", welches die Beschuldigte aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse verstanden hat, sowie der Verwarnung und Auflage, sämtliche Auslandsaufenthalte und andere Änderungen zu melden, war ihr bewusst, dass sie Änderungen ihrer Wohnverhältnisse – insbesondere die Verlegung des Le- bensmittelpunkts ins Ausland – hätte melden müssen. Indem die Beschuldigte aussagte, sie habe nur deshalb nichts gesagt, weil sie Angst gehabt habe, keine Unterstützungsleistungen mehr zu erhalten, brachte sie zum Ausdruck, dass ihr durchaus bewusst war bzw. sie ernsthaft damit rechnete und in Kauf nahm, dass sie keinen Anspruch auf die ab dem 10. November 2017 ausbezahlten Leistungen
- 21 - der Sozialhilfe hatte. Sie konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass trotz Verle- gung des Lebensmittelpunkts ins Ausland Veränderungen bei den Unterstüt- zungsleistungen ausbleiben würden, weshalb nicht grobfahrlässiges, sondern eventualvorsätzliches Handeln vorliegt. 6.4. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt (Urk. 43 S. 25), sind Rechtfer- tigungs- und/oder Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist somit zu bestätigen. IV. Strafe A. Grundsätze Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 28 ff.). B. Teilweise retrospektive Konkurrenz
1. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise gering- fügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen zwischen 20. März 2019 und 5. Mai 2019, mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und Fr. 500.– Busse bestraft (Urk. 24). Zu beach- ten ist, dass die Beschuldigte den in Dossier 1 eingeklagten unrechtmässigen Be- zug von Leistungen der Sozialhilfe vor Eröffnung des Strafbefehls vom 28. April 2020 begangen hat, während sich die in Dossier 2 und 3 eingeklagten Vorgänge (Betrug und Diebstahl) danach ereigneten. Dementsprechend besteht hinsichtlich des Strafbefehls vom 28. April 2020 eine teilweise retrospektive Konkurrenz, so- dass im Verhältnis zu dieser Strafe heute eine Zusatzstrafe zu bilden ist, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind (siehe nachfolgend).
- 22 -
2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospekti- ver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht be- fugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe setzt sich zu- sammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzu- setzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrun- de, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Aspera- tion eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
3. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht entschieden, dass die neuen nach der Erstverurteilung begangenen Delikte selbstständig und getrennt von denjenigen bis zum Ersturteil zu beurteilen sind. Nach Massgabe dieser höchstrichterlichen Praxisänderung hat das Gericht demnach in einem ers- ten Schritt die Sanktion für jene Delikte zu bestimmen, die vor der früheren Verur- teilung begangen wurden, wobei es bei gleicher Strafart eine Zusatzstrafe im Sin-
- 23 - ne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszuscheiden hat. In einem zweiten Schritt ist so- dann unabhängig von der bereits ausgeschiedenen Zusatzstrafe die Sanktion für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Handelt es sich dabei um dieselbe Strafart, sind schliesslich die ermittelten Strafen zusammenzuzählen, was die zu verhängende Strafe ergibt (zum Ganzen: BGE 145 IV 1 E. 1). In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zunächst anhand des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialhilfe (Dossier 1) die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. April 2020 festzulegen ist, sofern es sich um gleichartige Strafen handelt. Anschliessend ist hinsichtlich der übrigen heute zu beurteilenden Delikte (Dossi- er 2 und 3) eine Gesamtstrafe zu bemessen, die dann mit der Zusatzstrafe zu- sammenzuzählen ist, sofern gleichartige Strafen vorliegen. Insofern ist das me- thodische Vorgehen der Vorinstanz bei der Strafzumessung zu korrigieren. C. Konkrete Strafzumessung
1. Vor dem Strafbefehl vom 28. April 2020 verübtes Delikt (Dossier 1) 1.1. Bemessung der Zusatzstrafe 1.1.1. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise gering- fügigen betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Strafrahmen des der Grundstrafe zu- grundeliegenden Delikts reicht von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 147 Abs. 1 StGB). Da der Strafrahmen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB weniger weit reicht (Geldstrafe bis 1 Jahr Freiheitsstrafe), stellt die Grundstrafe die schwerste Straftat dar.
- 24 - 1.1.2. Nachfolgend ist daher die Grundstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Dossier 1) zu erhöhen. 1.2. Tatkomponente betreffend Dossier 1 1.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte während rund zwei Jahren wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, ohne den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mitzuteilen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt hatte. Die Tathandlung bestand somit in einem reinen Ver- schweigen von Tatsachen und nicht in einem aktiven Tätigwerden. Dadurch wur- den ihr zu Unrecht Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 45'520.55 aus- bezahlt. Obwohl der Beschuldigten im Tatzeitraum von zwei Jahren Sozialhilfe in nicht unerheblicher Höhe ausbezahlt wurde, ist angesichts der Tatsache, dass sie mit vergleichsweise geringer krimineller Energie handelte und den Sozialen Diensten der Stadt Zürich lediglich keine Meldung über ihren aktuellen Lebensmit- telpunkt machte, das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. 1.2.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und die Sozialen Dienste der Stadt Zü- rich bis zuletzt nicht aus eigenen Stücken über die Verschiebung ihres Lebensmit- telpunkts nach Frankreich informierte. 1.2.3. Es erscheint daher angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem Deliktsbetrag über Fr. 36'000.– grundsätzlich kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs.2 StGB vorliegt und da der Strafrahmen von Art. 148a Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht, eine Einsatz- strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Diese ist aufgrund der even- tualvorsätzlichen Tatbegehung um 20 Tagessätze auf 100 Tagessätze Geldstrafe zu mindern. Da die Beschuldigte im Tatzeitpunkt über keine Vorstrafen verfügte, erscheint hier eine Freiheitsstrafe nicht als schuldadäquat und es kann noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
- 25 - 1.3. Täterkomponente 1.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 33 f.). Die Beschuldigte wurde 1996 in Rumänien geboren, wo sie bei ihrer Grossmutter lebte und bis zum
6. Lebensjahr den Kindergarten und die 1. Klasse besuchte. Im Jahr 2003 kam sie mit ihrem Vater in die Schweiz. Ihre Mutter war bereits in der Schweiz. Die Beschuldigte lebte bei ihrer Mutter in Zürich und besuchte dort die Sekundarschu- le. Danach suchte sie ein Praktikum oder eine Lehrstelle. Sie hat keine Berufs- ausbildung abgeschlossen, da sie nicht wusste, welchen Beruf sie erlernen möch- te. Im Alter von 18 oder 19 Jahren zog die Beschuldigte von zu Hause aus und begann in der H._____ in I._____ im Service zu arbeiten. Sie wollte arbeiten und Fuss fassen, doch dann lernte sie F._____ kennen. Bis Ende Dezember 2022 be- zog die Beschuldigte Sozialhilfe, seither wird sie von ihrer Familie, insbesondere von ihrem Vater, finanziell unterstützt. Per 1. Dezember 2023 hat die Beschuldigte nach eigenen Angaben eine Arbeitsstelle in einem 50%- bis 60%-Pensum als Barmaid in J._____ AG gefunden. Vorübergehend war sie mit ihren Kindern im Familientraining K._____, verliess dieses aber auf eigene Initiative und lebt seit- her mit den drei Kindern bei ihrem Vater in einer 1-Zimmerwohnung (Urk. 4/7 Fra- ge 34; Urk. 4/3; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 6 ff.). 1.3.2. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue, welches sich strafmindernd auswirken kann (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019 [kurz BSK-StGB], Art. 47 N 167, m.w.H). Nur ein ausge- sprochen positives Nachtatverhalten kann zu einer erheblichen Strafreduktion füh- ren. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen
- 26 - und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3). Festzuhalten ist betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe, dass sich die Beschuldigte nicht geständig zeigte und im Zeitpunkt der Tatbegehung noch keine Vorstrafe aufwies. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral aus. 1.4. Zusatzstrafe 1.4.1. Nach dem Gesagten wäre für den heute zu beurteilenden unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe für sich allein betrachtet eine Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Da die Beschuldigte im Tatzeitpunkt über keine Vorstrafen verfügte, kann hier noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden und erscheint eine Freiheitsstrafe nicht als adäquate Sanktion. 1.4.2. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre sodann zusammen mit den Taten gemäss Strafbefehl vom 28. April 2020 eine Sanktion von insge- samt 110 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt gewesen. Nach Abzug der bereits rechtskräftig verhängten Grundstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist die Zu- satzstrafe zum Strafbefehl vom 28. April 2020 demgemäss auf 80 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 1.5. Tagessatzhöhe 1.5.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. 1.5.2. Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte kein Einkommen erzielt und auf die finanzielle Unterstützung ihres Vaters angewiesen ist. Obwohl die Beschuldigte seit Januar 2023 keine Sozialhil-
- 27 - fe mehr bezieht, haben sich ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber der Situation vor Vorinstanz nicht geändert. Die Tagessatzhöhe ist daher auf Fr. 30.– festzu- setzen.
2. Nach dem Strafbefehl vom 28. April 2020 verübte Delikte 2.1. Hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug (Dossier 2) 2.1.1. Bei der objektiven Tatschwere des Betrugs ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich das betrügerische Handeln der Beschuldigten über einen Zeitraum von rund einem Monat (21. Januar 2021 bis 25. Februar 2021) erstreckte, sie in die- sem kurzen Zeitraum jedoch einen beachtlichen Deliktsbetrag von über Fr. 100'000.– verursachte. Beim Privatkläger B._____ handelt es sich darüber hinaus um einen damals 70-jährigen Rentner. Während den täglichen Telefonge- sprächen baute die Beschuldigte eine Scheinidentität auf, indem sie wahrheits- widrig erzählte, sie führe in L._____ ein Modegeschäft, sie habe sich kürzlich von ihrem Freund getrennt, ihre Wohnung in M._____ werde renoviert, weshalb sie Geld für neue Möbel und einen Backofen benötige und ihr rumänisches Konto ge- sperrt sei, weshalb sie den Privatkläger B._____ bat, ihre Wohnungsmiete zu be- zahlen. Schliesslich erzählte die Beschuldigte wahrheitswidrig, ihre Mutter benöti- ge aufgrund einer Krebserkrankung dringend eine Operation und sagte dem Pri- vatkläger B._____, er sei schuld, wenn ihre Mutter sterbe, sofern er nicht für die Kosten der Operation aufkomme. Mit dieser Aussage setzte die Beschuldigte den Privatkläger B._____ bewusst unter Druck. Die Beschuldigte nutzte dabei dessen Vertrauen, Zuneigung und Hilfsbereitschaft gezielt aus. Dass die Beschuldigte mit grosser krimineller Energie sowie zunehmender Habgier und Dreistigkeit zu Wer- ke ging, zeigt sich auch aus dem Umstand, dass sie ihre Geschichte immer weiter ausschmückte und dramatisierte und den Privatkläger insbesondere im Zeitraum vom 11. Februar 2021 bis 19. Februar 2021 zu immer höheren Geldzahlungen veranlasste und ihn durch den telefonischen Kontakt mit ihrem angeblichen Vater über die Rückzahlung des geliehenen Geldes täuschte. Dies ist Ausdruck einer raffiniert-durchtriebenen Vorgehensweise. Mit Blick auf die vorerwähnten Um- stände kommt man nicht umhin, die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
- 28 - 2.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- te direktvorsätzlich handelte, sodass eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz ausser Betracht fällt. Dass ihrem Tun ein rein egoistisches, finanzielles Motiv zu- grunde lag, steht angesichts ihrer finanziellen Situation im Tatzeitraum ausser Frage. Zu beachten ist jedoch, dass der Privatkläger B._____ relativ leichtgläubig und leicht zu überzeugen war. Immerhin bezahlte er der Beschuldigten bereits zwei Tage nach ihrem Kennenlernen einen Betrag von EUR 300.–. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. 2.1.3. Das Verschulden der Beschuldigten ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Auf- grund der Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei dieser Höhe kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Frage. 2.2. Strafe bzw. Straferhöhung für den Diebstahl (Dossier 3) 2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- te einen Diebstahl beging, bei welchem sie Bargeld in der Höhe von Fr. 900.–, drei Bankkarten, das Familienbüchlein des Privatklägers C._____ sowie ein Cou- vert mit Einzahlungsscheinen behändigte. Zwar handelt es sich dabei um einen vergleichsweise geringen Deliktsbetrag, doch ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte einen höheren Bargeldbetrag mitgenommen hätte, wenn mehr Geld im Tresor gewesen wäre. Ausserdem ist zu beachten, dass das Familienbüchlein für den Privatkläger C._____ einen emotionalen Wert aufwies (vgl. Urk. D3/3 Fra- ge 32). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Gutgläubigkeit und Einsamkeit (vgl. Urk. D3/3 Fragen 21 und 24) des damals 83-jährigen Privat- klägers C._____ gezielt ausnutze, um sich Zutritt zu dessen Wohnung zu ver- schaffen und sich nach dem Eintreffen beim Privatkläger C._____ unvermittelt und gezielt auf die Suche nach Diebesgut machte, was von einer nicht unerhebli- chen kriminellen Energie zeugt. 2.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte wiederum aus finanziellen Interessen handelte und egoistische Ziele verfolg- te. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere somit nicht zu re-
- 29 - lativieren, auch wenn die Beschuldigte vorbringt, sie sei von ihrem Lebenspartner erpresst und gezwungen worden (vgl. Urk. D3/2 Fragen 4, 6, 13 f.), was indessen nicht erstellt werden konnte und daher offen zu bleiben hat. 2.2.3. Das Verschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und sub- jektiver Tatumstände innerhalb des grossen Strafrahmens als noch leicht zu quali- fizieren. Für sich betrachtet wäre für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzulegen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint es ange- messen, die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zum Betrug – die Beschuldigte wählte dasselbe Tatvorgehen, indem sie das Vertrauen älterer Männer erschlich – wäre eine Geldstrafe für den Diebstahl nicht mehr schuldadäquat, so dass als an- gemessene Strafart die Freiheitsstrafe zu wählen ist. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Betreffend die Täterkomponente kann grundsätzlich auf das in E. IV.C.1.3 Erwogene verwiesen werden. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzustellen, dass sich die Beschuldigte betreffend den Betrug (Dossier 2) sowie den Diebstahl (Dossier 3) von Beginn an geständig zeigte (Urk. D2/2; Urk. D3/2). Ihr Geständnis ist in tatsächlicher Hinsicht lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da die Untersuchung durch das Geständnis zwar etwas erleichtert wurde, die Be- weislage angesichts der Aussagen der Privatkläger B._____ und C._____ und der weiteren Beweismittel jedoch eindeutig ist. Eine gewisse Reue und Einsicht zeigte die Beschuldigte sodann in der Untersuchung als auch anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung (vgl. Urk. D2/2 Frage 30; Urk. D3/2 Frage 129; Prot. I S. 43, Prot. II S. 20). Insgesamt rechtfertigt es sich aufgrund des Nachtatverhal- tens die Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.3.2. Schliesslich weist die Beschuldigte eine Vorstrafe aus dem Jahr 2020 auf. Mit Strafbefehl vom 28. April 2020 wurde die Beschuldigte des mehrfachen, teil- weise versuchten und teilweise geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen (Urk. 24). Lediglich rund ein hal- bes Jahr später beging die Beschuldigte den Diebstahl beim Privatkläger C._____
- 30 - (Dossier 3) und nur weitere drei Monate später begann sie vom Privatkläger B._____ Geldbeträge in beträchtlicher Höhe zu ertrügen (Dossier 2). Die genann- ten Delikte fallen somit in die mit dem Strafbefehl angesetzte Probezeit. Die Vor- strafe der Beschuldigten und das Delinquieren während der Probezeit wirken sich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 2.3.3. Die Strafminderung zufolge des Geständnisses und die Straferhöhung auf- grund der Vorstrafe halten sich in etwa die Waage. Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt neutral aus. 2.3.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich ei- ne Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als den Taten und der Täterin angemessen.
3. Gesamtfazit Die Beschuldigte ist mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe zu bestrafen. V. Vollzug
1. Nach der Rechtsprechung ist für die Vollzugsfrage nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.4).
2. Bezüglich der auszufällenden Zusatzstrafe ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der erste Entscheid – namentlich der Strafbefehl vom 28. April 2020 – sowohl hinsichtlich der Dauer der Strafe als auch der Art des Vollzugs unabänderlich bleibt, da er in Rechtskraft erwachsen ist. Das Zweitgericht ist jedoch bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmen- den Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe sowohl in Bezug auf die Straf- art als auch der Vollzugsart nicht an den rechtskräftigen Entscheid gebunden. Es
- 31 - kann im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Voll- zugsart wählen (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). In Bezug auf die Geldstrafe bleiben Bedenken bestehen, ob ein erneuter Aufschub eine genügend abschreckende Wirkung zu entfalten vermag, hat doch die Beschuldigte nur wenige Monate nach Erhalt des Strafbefehls vom 28. April 2020 die ihr in Dossier 2 und 3 vorgeworfe- nen einschlägigen Delikte begangen. Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen.
3. Betreffend die Delikte gemäss Dossier 2 und 3 weist die Beschuldigte eine Vorstrafe auf: Sie wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
28. April 2020 wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügi- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Offensichtlich liess sie sich von dieser bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht beeindrucken und delinquierte bereits fünf bzw. acht Monate nach Erhalt des Strafbefehls erneut. Dadurch offenbart sich die Unbelehrbarkeit der Beschuldigten und ihr fehlender Wille, sich an die Rechtsordnung zu halten. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beschuldigte nunmehr erstmals mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, sodass da- von auszugehen ist, dass auch eine bedingte Freiheitsstrafe präventiv wirkt. Überdies stünde dem Vollzug der Freiheitsstrafe auch das Verschlechterungsver- bot entgegen.
4. Da die Beschuldigte über eine Vorstrafe verfügt und den vorliegend zur Beurteilung stehenden Betrug sowie den Diebstahl während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 angesetzten Probezeit beging, ist die Probezeit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf vier Jahre festzusetzen. VI. Widerruf
1. Ausgangslage Die amtliche Verteidigung sah anlässlich der Berufungsverhandlung davon ab, den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe zu be-
- 32 - antragen (Urk. 52 S. 3). Mit der Anfechtung des Schuldspruchs betreffend den un- rechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gelten jedoch die damit zu- sammenhängenden Folgepunkte des Urteils, u.a. der Widerruf der mit Strafbefehl vom 28. April 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, automatisch als mitan- gefochten (vgl. E. II.1.)
2. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs zutref- fend dargelegt (Urk. 43 S. 40 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen werden.
3. Würdigung 3.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 wur- de die Beschuldigte wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 24). Dieser Entscheid erwuchs in Rechts- kraft. Beim Betrug sowie beim Diebstahl handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um Rückfalltaten im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, die während der mit Strafbefehl angesetzten Probezeit begangen wurden. 3.2. Die Beschuldigte liess sich von einer bedingten Geldstrafe nicht beeindru- cken, sondern delinquierte während laufender Probezeit erneut. Sowohl bei der Vorstrafe als auch beim Betrug sowie beim Diebstahl handelt es sich um Verbre- chen gegen das Vermögen. Durch dieses Verhalten kommt zum Ausdruck, dass die Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsprechung zu halten, was die Tatsache, dass sie bereits ein halbes Jahr nach Zustellung des Strafbe- fehls erneut delinquierte, noch einmal unterstreicht. Zu berücksichtigen ist zwar auch, dass mit heutigem Urteil erstmals eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und von ihr nochmals eine deutliche Warnwirkung ausgehen wird. Bei einer Ge- samtwürdigung ergibt sich aber, dass dies allein nicht genügt, um die Beschuldig-
- 33 - te von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 28. April 2020 sind somit erfüllt. 3.3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu je Fr. 30.– ist daher zu widerrufen. 3.4. Da die Strafe für die neuen, nach dem Strafbefehl vom 28. April 2020 be- gangenen Taten in einer Freiheitsstrafe besteht und es sich bei der zu widerru- fenden Strafe um eine Geldstrafe handelt, liegt diesbezüglich kein Anwendungs- fall von Art. 46 Abs. 1 StGB (Gesamtstrafenbildung) vor. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat einen schweren persönlichen Härtefall bei der Beschuldigten verneint und sie für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 43 S. 42- 46). Mit der Berufung beantragt die Beschuldigte das Absehen von einer Landes- verweisung. Die amtliche Verteidigung führte diesbezüglich anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, es liege ein persönlicher Härtefall vor, da die Beschuldigte keine Sozialhilfe mehr beziehe. Ausserdem überwiege das öffentliche Interesse das persönliche Interesse der Beschuldigten nicht. Da die Beschuldigte aus ei- nem Schengen-Staat komme, könne sie natürlich auch in anderen Ländern als in Rumänien leben, jedoch wäre es für die Familie und die Entwicklung der Kinder schrecklich, wenn die Beschuldigte mit den Kindern zwangsweise in Rumänien oder sonst irgendwo leben müsste. Es sei wichtig, dass die Kinder eine andere Zukunft bekommen (Urk. 44; Prot. II S. 26 f.).
2. Persönlicher Anwendungsbereich und Katalogtat Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung korrekt zu den in Art. 66a Abs. 1 StGB enthaltenen Grundbedingungen des Ausländersta- tus der Täterin und der Verwirklichung einer Katalogtat geäussert und das Vor- handensein dieser Voraussetzungen bei der Beschuldigten zu Recht bejaht
- 34 - (Urk. 43 S. 44 ff.). Die Beschuldigte ist rumänische Staatsangehörige und un- rechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist eine Katalogtat, welche nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führt.
3. Schwerer persönlicher Härtefall 3.1. Umstritten ist die Beurteilung der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines schweren per- sönlichen Härtefalls verneint worden ist (Urk. 43 S. 44 f.). Die Beschuldigte bejaht einen solchen, dies unter Hinweis auf ihre hier in der Schweiz lebende Familie, insbesondere ihre Kinder, die hier geboren sind (Prot. I S. 39 ff.; Urk. 44 S. 3 f.; Prot. II S. 27 f.). 3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" un- ter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländi- schen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der beson- deren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härte- fallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkata- log der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirt-
- 35 - schaftlichen Integration, familiäre Bindungen der ausländischen Person in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel anzunehmen, wenn die Ausweisung für die betroffene Person einen erheblichen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar- stellen würde, das durch die Bundesverfassung und durch das Völkerrecht garan- tiert wird und durch das internationale Recht, insbesondere Art. 8 EMRK (Urteile des Bundesgerichts 6B_330/2021 vom 15. September 2021 E. 4.2.1; 6B_1198/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4.2; 6B_379/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung muss eine ausländische Person, um sich auf das Recht auf Achtung ihres Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen zu können, nachweisen, dass sie besonders intensive soziale und berufliche Bin- dungen an die Schweiz hat, die wesentlich höher sind als die, die sich aus einer gewöhnlichen Integration ergeben. Das Bundesgericht verfolgt keinen schemati- schen Ansatz, bei dem ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer in der Schweiz da- von ausgegangen wird, dass die ausländische Person in der Schweiz verwurzelt ist und daher ein Recht auf Anwesenheit in unserem Land hat. Vielmehr nimmt es eine Interessenabwägung vor, indem es die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz als ein Element unter anderen betrachtet und den Jahren, die in der Schweiz ille- gal, im Gefängnis oder mit einer einfachen Duldung verbracht wurden, nur ein ge- ringes Gewicht beimisst (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatli- che Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtig- ten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; je mit Hinwei- sen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch ge-
- 36 - zwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im an- passungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4). 3.4. Wie bereits erwähnt, ist die heute 27-jährige Beschuldigte in Rumänien ge- boren und aufgewachsen. Dort besuchte sie den Kindergarten und die 1. Klasse. Die Beschuldigte reiste im Alter von ca. neun Jahren mit ihrem Vater in die Schweiz. Die Mutter der Beschuldigten lebte damals bereits hier. In der Schweiz machte die Beschuldigte den Schulabschluss der Sekundarstufe B. Danach ab- solvierte sie keine Berufsausbildung und konnte auch keine entsprechenden Be- mühungen nachweisen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war die Beschuldigte nicht über längere Zeit berufstätig, sondern hat nach dem Schulab- schluss lediglich in diversen Berufen geschnuppert und für rund ein Jahr in einem Teilzeitpensum in der H._____ in I._____ als Serviceangestellte gearbeitet. Seit die Beschuldigte 16 Jahre alt ist, wurde sie bis Ende Dezember 2022 von der So- zialhilfe unterstützt. Da die Beschuldigte nach wie vor kein eigenes Einkommen erzielt, erhält sie seither finanzielle Unterstützung von ihrem Vater. Gemäss eige- nen Angaben hat die Beschuldigte per 1. Dezember 2023 eine Stelle in einem 50%- bis 60%-Pensum als Barmaid in J._____ AG gefunden. Einen entsprechen- den Arbeitsvertrag reichte die Beschuldigte jedoch nicht ein. Sie verfügt über Schulden und Betreibungen. Neben ihren Eltern wohnen auch ihre Schwester, ih- re Cousins und Cousinen, Tanten und Grosseltern in der Schweiz. Zu den Eltern und der Schwester pflegt die Beschuldigte inzwischen täglich Kontakt. Ihre beiden älteren Kinder leben seit 2022 mit ihr in der Schweiz, der jüngste Sohn wohnt seit Sommer 2023 ebenfalls bei der Beschuldigten in der Schweiz. Sie wohnte mit den beiden älteren Kindern vom 5. September 2022 bis Ende Dezember 2022 – mithin während ca. drei Monaten – im Familientraining K._____ und brach das Training aufgrund fixer Zeiten und eines strengen Programms schliesslich ab und wohnt seither bei ihrem Vater (Urk. 26/1; Prot. II S. 19). Freunde hat die Beschuldigte in der Schweiz nicht und abgesehen von gelegentlichem Joggen geht sie keinen Hobbys nach. Eine Beziehung zu Rumänien hat die Beschuldigte in Bezug auf den Vater ihrer Kinder und ihrer Herkunft. Seit sie in der Schweiz ist, ist die Be-
- 37 - schuldigte einige Male nach Rumänien zurückgekehrt (Urk. D1/4/3 S. 1 ff.; Urk. D1/4/7 S. 13 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 44 S. 3; Prot. II S. 6 ff., 19). 3.5. Zwar hält sich die 27-jährige Beschuldigte seit beinahe 20 Jahren in der Schweiz auf und hat aufgrund ihrer minderjährigen Kinder (G._____, geb. tt. mm. 2018, N._____, geb. tt. mm. 2020 und O._____, geb. tt. mm. 2021; Urk. D1/4/1 S. 7; Urk. 26/1), die in der Schweiz bei ihr leben (vgl. Urk. 44 S. 3; Prot. II S. 8), ein gewisses Interesse daran, hier zu bleiben. Jedoch kann nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung der auslän- dischen Person in der Schweiz angenommen werden. Auch scheint die Beschul- digte abgesehen von ihren Kindern, ihren Eltern und ihrer Schwester, d.h. ihren engsten Verwandten, zu welchen sie täglich Kontakt pflegt, keine nennenswerten sozialen Kontakte in der Schweiz zu pflegen. Art. 8 EMRK schützt lediglich die Kernfamilie, nicht jedoch die erweiterte Familie wie Eltern und Geschwister. Die Beschuldigte hat in der Schweiz sodann auch keine wirtschaftliche Integration nachgewiesen, da sie praktisch nie gearbeitet und keine Ausbildung abgeschlos- sen hat. Dies führte dazu, dass sie bereits vor Erreichen der Volljährigkeit Sozial- hilfe bezog und bis Ende Dezember 2022 auf Sozialhilfe angewiesen war. Seither wohnt die Beschuldigte mit ihren drei Kindern bei ihrem Vater und wird von die- sem finanziell unterstützt. Einen Nachweis betreffend die Stelle als Barmaid in J._____ per 1. Dezember 2023 erbrachte die Beschuldigte nicht (Prot. II S. 7). Insgesamt vermag die Beschuldigte somit keine Anhaltspunkte darzulegen, wel- che auf besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur hindeuten, wie dies für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.3 m.w.H.). Betreffend das Vorbringen der Verteidigung, die Kinder der Beschuldigten seien in der Schweiz geboren und bei ihr untergebracht, ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder fünf, drei und zwei Jahre alt und damit personen- und noch nicht ortsge- bunden sind, in der Schweiz noch keine Schule besuchen – die Beschuldigte hat den Kindergarteneintritt von G._____ verschoben (Prot. II S. 10) – und nach An- gaben der Beschuldigten auch bereits im Ausland, insbesondere in Frankreich und Rumänien gelebt haben. Sowohl die Beschuldigte als auch die Kinder spre-
- 38 - chen Rumänisch (Urk. 26/1 S. 3). Den weiteren Ausführungen der Verteidigung, die Beschuldigte sei in Rumänien dem Kindsvater ausgeliefert, weshalb sie ihre Kinder werde aufgeben müssen (Urk. 44 S. 4), ist entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte bei einer Landesverweisung nicht verpflichtet ist, nach Rumänien zurückzukehren, sondern sich – wie die amtliche Verteidigung selbst ausführte (Prot. II S. 27) – aufgrund ihrer rumänischen Staatsbürgerschaft auch in einem anderen Land, insbesondere einem Schengen-Staat, niederlassen kann. So hatte sie beispielsweise bereits zwischen November 2017 und November 2019 ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt und mir ihren Kindern dort beim Kindsvater gewohnt. Ausserdem handelt es sich bei Rumänien um einen EU- Mitgliedstaat, eine Gefährdung von Leib und Leben der Beschuldigten ist nicht er- sichtlich. Insbesondere machte die Beschuldigte keine konkreten Anhaltspunkte geltend, inwiefern zwingende Gründe gegen eine Rückführung in ihr Heimatland sprechen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Staat nicht dafür beweisführungspflichtig ist, dass die beschuldigte Person im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Solche entlas- tenden Umstände sind vielmehr erst dann abzuklären, wenn diesbezüglich kon- krete Zweifel bestehen oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft und substantiiert behauptet (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 21; Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. StrK., SB200002 vom 4. Juni 2020 E. IV.2.2. und 2.3.). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. 3.6. Die lange Anwesenheit der Beschuldigten in der Schweiz vermag somit angesichts ihrer fehlenden vertiefteren Beziehungen zur Schweiz und der vorhan- denen Anknüpfungspunkte im Heimatland auch unter Beachtung der familiären Situation nicht zu genügen.
4. Interessenabwägung 4.1. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, besteht grund- sätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interes- sen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen In- teressen an der Fernhaltung der beschuldigten Person vorzunehmen, denn die
- 39 - Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Den- noch ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn bei der Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre – eine Interessenab- wägung nicht zu ihren Gunsten hätte ausfallen können. 4.2. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig er- scheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicher- heit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1384/2021 vom
29. August 2023 E. 1.5.2.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Recht- sprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufent- halts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Ur-
- 40 - teile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an des- sen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1). 4.3. Der Beschuldigten ist zwar angesichts ihres mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der Auswirkungen ihrer Wegweisung auf ihre Kinder ein gewis- ses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Inte- resse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht gelungenen In- tegration in der Schweiz und der für sie und die Kinder bestehenden intakten (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland bzw. in einem anderen Land vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zu- rückzutreten. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Der Verfassungs- und Gesetzgeber er- achtet unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe als besonders ver- werflich. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ist dementsprechend als gross zu qualifizie- ren. Die Beschuldigte hat mit einem Deliktsbetrag von Fr. 45'520.55 die Erheb- lichkeitsschwelle von Fr. 36'000.– bei weitem überschritten, ab welcher ein leich- ter Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB grundsätzlich ausser Betracht fällt. Sie hat mit ihrem Verhalten nicht im Bagatellbereich, sondern in erheblicher Weise das Sozi- alhilfewesen in der Schweiz missbraucht. Dabei offenbarte sie – trotz der simplen Tathandlung durch Verschweigen – eine erhebliche kriminelle Energie durch das zwei Jahre andauernde Tathandeln, welches die Beschuldigte letztlich nicht von sich aus beendete. Mit ihrem Verhalten zeigt die Beschuldigte zudem eine erheb- liche Geringschätzung gegenüber den sie jahrelang unterstützenden sozialen Ein- richtungen zugunsten ihrer eigenen Interessen. Dass das Verschulden in der Strafzumessung als "noch leicht" bezeichnet wird (vgl. E. IV.C.1.2.1), ist der Rechtsprechung geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begriffli-
- 41 - chen Einklang mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen muss (vgl. hierzu BGE 136 IV 55 E. 5.9), und schliesst eine andere (gewichtigere) Be- wertung des Verschuldens im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung nicht aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Die Beschuldigte hat während zwei Jahren unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen und sich zudem das Vertrauen älterer Männer erschlichen, woraufhin sie den Privatkläger B._____ um mehr als Fr. 100'000.– betrog und beim Privatkläger C._____ zuhause Fr. 900.– sowie persönliche Gegenstände stahl. Dieses Vorgehen zeugt von einer erhebli- chen kriminellen Energie und Geringschätzung gegenüber den sozialen Hilfswer- ken sowie der Allgemeinheit. Es bestehen somit nicht unerhebliche Bedenken an einem künftigen Wohlverhalten der Beschuldigten. Dieses Rückfallrisiko genügt in der Verbindung mit den verübten erheblichen Straftaten und den betroffenen be- deutenden Rechtsgütern, um ein Fernhalteinteresse zu bejahen, welches das pri- vate Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteile 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Die Landesverweisung der Be- schuldigten wäre folglich selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härte- falls sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter Beachtung der Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig und rechtskonform.
5. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen 5.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstän- digen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf
- 42 - Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügig- keitsabkommens (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätig- keit eingeräumt, welches jedoch durch die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu- lässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; je m.H.). Ein geringes, aber tat- sächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche In- tegrität beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 5.2. Die Beschuldigte verfügt über die rumänische Staatsbürgerschaft und kann sich somit als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Freizügig- keitsabkommen berufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das Freizügigkeitsabkommen allerdings nur zu einem doppelt bedingten Aufent- halt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertrags- vereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und anderer- seits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2018 E. 3.3.; 6B_1152/2017 E. 2.5.2.). Die Beschuldigte verfügt über keine Arbeitsstelle in der Schweiz. Betref- fend die per 1. Dezember 2023 in Aussicht gestellte Stelle als Barmaid bestehen keine Anhaltspunkte, konnte die Beschuldigte doch diesbezüglich keinen Nach- weis erbringen. Vielmehr ist sie finanziell von ihrer Familie, insbesondere von ih- rem Vater, abhängig, seit sie keine Sozialhilfe mehr bezieht. Die Beschuldigte ist somit im schweizerischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Das Verhalten der Be- schuldigten betrifft sodann ein gewichtiges Rechtsgut bezüglich des Bezugs von Sozialhilfe. Wie zuvor ausgeführt, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an ih-
- 43 - rem künftigen Wohlverhalten. Auch wenn das Tatverschulden angesichts des Strafrahmens für den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe als "noch leicht" einzustufen ist, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieses Delikt und das damit verbundene Verschulden angesichts des hohen Deliktsbetrags und der Delinquenz während zwei Jahren schwer wiegt. Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, was dadurch verstärkt wird, dass die Beschuldigte in schwerwiegender Weise auch gegen private Vermögensinte- ressen verstossen hat, die gar eine Freiheitsstrafe als adäquate Strafe zur Folge haben wird. Das Freizügigkeitsabkommen steht daher der Anordnung der obliga- torischen Landesverweisung nicht entgegen.
6. Dauer der Landesverweisung Nachdem die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festsetzte und die Staatanwaltschaft kein Rechtsmittel dagegen erhob, hat es dabei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 12-13) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt und die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, sind ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen.
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3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendun- gen in der Höhe von Fr. 2'616.67 geltend (Urk. 53). Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Berufungsverhandlung (4 Stunden; Prot. II S. 3 und 31) erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'800.– (exkl. MwSt.) als angemessen. Diese Kosten sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber der Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch betreffend Betrug und Diebstahl), 2 (Freispruch betreffend Hausfrie- densbruch), 7 (DNA-Profil), 8 und 9 (Zivilforderungen), 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und – als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 – mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
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5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
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7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − die Stadt Zürich, Soziale Dienste, … [Adresse], … Zürich (versandt) − den Privatkläger B._____ (übergeben) − den Privatkläger C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Stadt Zürich, Soziale Dienste, … [Adresse], … Zürich − die Privatkläger (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- 47 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt.-Nr. S-2/2019/10028569 (im Dispositiv); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. November 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom
E. 1.1 Bemessung der Zusatzstrafe
E. 1.1.1 Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise gering- fügigen betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Strafrahmen des der Grundstrafe zu- grundeliegenden Delikts reicht von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 147 Abs. 1 StGB). Da der Strafrahmen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB weniger weit reicht (Geldstrafe bis 1 Jahr Freiheitsstrafe), stellt die Grundstrafe die schwerste Straftat dar.
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E. 1.1.2 Nachfolgend ist daher die Grundstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Dossier 1) zu erhöhen.
E. 1.2 Tatkomponente betreffend Dossier 1
E. 1.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte während rund zwei Jahren wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, ohne den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mitzuteilen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt hatte. Die Tathandlung bestand somit in einem reinen Ver- schweigen von Tatsachen und nicht in einem aktiven Tätigwerden. Dadurch wur- den ihr zu Unrecht Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 45'520.55 aus- bezahlt. Obwohl der Beschuldigten im Tatzeitraum von zwei Jahren Sozialhilfe in nicht unerheblicher Höhe ausbezahlt wurde, ist angesichts der Tatsache, dass sie mit vergleichsweise geringer krimineller Energie handelte und den Sozialen Diensten der Stadt Zürich lediglich keine Meldung über ihren aktuellen Lebensmit- telpunkt machte, das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren.
E. 1.2.2 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und die Sozialen Dienste der Stadt Zü- rich bis zuletzt nicht aus eigenen Stücken über die Verschiebung ihres Lebensmit- telpunkts nach Frankreich informierte.
E. 1.2.3 Es erscheint daher angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem Deliktsbetrag über Fr. 36'000.– grundsätzlich kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs.2 StGB vorliegt und da der Strafrahmen von Art. 148a Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht, eine Einsatz- strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Diese ist aufgrund der even- tualvorsätzlichen Tatbegehung um 20 Tagessätze auf 100 Tagessätze Geldstrafe zu mindern. Da die Beschuldigte im Tatzeitpunkt über keine Vorstrafen verfügte, erscheint hier eine Freiheitsstrafe nicht als schuldadäquat und es kann noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
- 25 -
E. 1.3 Täterkomponente
E. 1.3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 33 f.). Die Beschuldigte wurde 1996 in Rumänien geboren, wo sie bei ihrer Grossmutter lebte und bis zum
6. Lebensjahr den Kindergarten und die 1. Klasse besuchte. Im Jahr 2003 kam sie mit ihrem Vater in die Schweiz. Ihre Mutter war bereits in der Schweiz. Die Beschuldigte lebte bei ihrer Mutter in Zürich und besuchte dort die Sekundarschu- le. Danach suchte sie ein Praktikum oder eine Lehrstelle. Sie hat keine Berufs- ausbildung abgeschlossen, da sie nicht wusste, welchen Beruf sie erlernen möch- te. Im Alter von 18 oder 19 Jahren zog die Beschuldigte von zu Hause aus und begann in der H._____ in I._____ im Service zu arbeiten. Sie wollte arbeiten und Fuss fassen, doch dann lernte sie F._____ kennen. Bis Ende Dezember 2022 be- zog die Beschuldigte Sozialhilfe, seither wird sie von ihrer Familie, insbesondere von ihrem Vater, finanziell unterstützt. Per 1. Dezember 2023 hat die Beschuldigte nach eigenen Angaben eine Arbeitsstelle in einem 50%- bis 60%-Pensum als Barmaid in J._____ AG gefunden. Vorübergehend war sie mit ihren Kindern im Familientraining K._____, verliess dieses aber auf eigene Initiative und lebt seit- her mit den drei Kindern bei ihrem Vater in einer 1-Zimmerwohnung (Urk. 4/7 Fra- ge 34; Urk. 4/3; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 6 ff.).
E. 1.3.2 Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue, welches sich strafmindernd auswirken kann (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019 [kurz BSK-StGB], Art. 47 N 167, m.w.H). Nur ein ausge- sprochen positives Nachtatverhalten kann zu einer erheblichen Strafreduktion füh- ren. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen
- 26 - und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3). Festzuhalten ist betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe, dass sich die Beschuldigte nicht geständig zeigte und im Zeitpunkt der Tatbegehung noch keine Vorstrafe aufwies. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral aus.
E. 1.4 Zusatzstrafe
E. 1.4.1 Nach dem Gesagten wäre für den heute zu beurteilenden unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe für sich allein betrachtet eine Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Da die Beschuldigte im Tatzeitpunkt über keine Vorstrafen verfügte, kann hier noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden und erscheint eine Freiheitsstrafe nicht als adäquate Sanktion.
E. 1.4.2 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre sodann zusammen mit den Taten gemäss Strafbefehl vom 28. April 2020 eine Sanktion von insge- samt 110 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt gewesen. Nach Abzug der bereits rechtskräftig verhängten Grundstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist die Zu- satzstrafe zum Strafbefehl vom 28. April 2020 demgemäss auf 80 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
E. 1.5 Tagessatzhöhe
E. 1.5.1 Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–.
E. 1.5.2 Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte kein Einkommen erzielt und auf die finanzielle Unterstützung ihres Vaters angewiesen ist. Obwohl die Beschuldigte seit Januar 2023 keine Sozialhil-
- 27 - fe mehr bezieht, haben sich ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber der Situation vor Vorinstanz nicht geändert. Die Tagessatzhöhe ist daher auf Fr. 30.– festzu- setzen.
2. Nach dem Strafbefehl vom 28. April 2020 verübte Delikte 2.1. Hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug (Dossier 2) 2.1.1. Bei der objektiven Tatschwere des Betrugs ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich das betrügerische Handeln der Beschuldigten über einen Zeitraum von rund einem Monat (21. Januar 2021 bis 25. Februar 2021) erstreckte, sie in die- sem kurzen Zeitraum jedoch einen beachtlichen Deliktsbetrag von über Fr. 100'000.– verursachte. Beim Privatkläger B._____ handelt es sich darüber hinaus um einen damals 70-jährigen Rentner. Während den täglichen Telefonge- sprächen baute die Beschuldigte eine Scheinidentität auf, indem sie wahrheits- widrig erzählte, sie führe in L._____ ein Modegeschäft, sie habe sich kürzlich von ihrem Freund getrennt, ihre Wohnung in M._____ werde renoviert, weshalb sie Geld für neue Möbel und einen Backofen benötige und ihr rumänisches Konto ge- sperrt sei, weshalb sie den Privatkläger B._____ bat, ihre Wohnungsmiete zu be- zahlen. Schliesslich erzählte die Beschuldigte wahrheitswidrig, ihre Mutter benöti- ge aufgrund einer Krebserkrankung dringend eine Operation und sagte dem Pri- vatkläger B._____, er sei schuld, wenn ihre Mutter sterbe, sofern er nicht für die Kosten der Operation aufkomme. Mit dieser Aussage setzte die Beschuldigte den Privatkläger B._____ bewusst unter Druck. Die Beschuldigte nutzte dabei dessen Vertrauen, Zuneigung und Hilfsbereitschaft gezielt aus. Dass die Beschuldigte mit grosser krimineller Energie sowie zunehmender Habgier und Dreistigkeit zu Wer- ke ging, zeigt sich auch aus dem Umstand, dass sie ihre Geschichte immer weiter ausschmückte und dramatisierte und den Privatkläger insbesondere im Zeitraum vom 11. Februar 2021 bis 19. Februar 2021 zu immer höheren Geldzahlungen veranlasste und ihn durch den telefonischen Kontakt mit ihrem angeblichen Vater über die Rückzahlung des geliehenen Geldes täuschte. Dies ist Ausdruck einer raffiniert-durchtriebenen Vorgehensweise. Mit Blick auf die vorerwähnten Um- stände kommt man nicht umhin, die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
- 28 - 2.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- te direktvorsätzlich handelte, sodass eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz ausser Betracht fällt. Dass ihrem Tun ein rein egoistisches, finanzielles Motiv zu- grunde lag, steht angesichts ihrer finanziellen Situation im Tatzeitraum ausser Frage. Zu beachten ist jedoch, dass der Privatkläger B._____ relativ leichtgläubig und leicht zu überzeugen war. Immerhin bezahlte er der Beschuldigten bereits zwei Tage nach ihrem Kennenlernen einen Betrag von EUR 300.–. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. 2.1.3. Das Verschulden der Beschuldigten ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Auf- grund der Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei dieser Höhe kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Frage. 2.2. Strafe bzw. Straferhöhung für den Diebstahl (Dossier 3) 2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- te einen Diebstahl beging, bei welchem sie Bargeld in der Höhe von Fr. 900.–, drei Bankkarten, das Familienbüchlein des Privatklägers C._____ sowie ein Cou- vert mit Einzahlungsscheinen behändigte. Zwar handelt es sich dabei um einen vergleichsweise geringen Deliktsbetrag, doch ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte einen höheren Bargeldbetrag mitgenommen hätte, wenn mehr Geld im Tresor gewesen wäre. Ausserdem ist zu beachten, dass das Familienbüchlein für den Privatkläger C._____ einen emotionalen Wert aufwies (vgl. Urk. D3/3 Fra- ge 32). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Gutgläubigkeit und Einsamkeit (vgl. Urk. D3/3 Fragen 21 und 24) des damals 83-jährigen Privat- klägers C._____ gezielt ausnutze, um sich Zutritt zu dessen Wohnung zu ver- schaffen und sich nach dem Eintreffen beim Privatkläger C._____ unvermittelt und gezielt auf die Suche nach Diebesgut machte, was von einer nicht unerhebli- chen kriminellen Energie zeugt. 2.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte wiederum aus finanziellen Interessen handelte und egoistische Ziele verfolg- te. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere somit nicht zu re-
- 29 - lativieren, auch wenn die Beschuldigte vorbringt, sie sei von ihrem Lebenspartner erpresst und gezwungen worden (vgl. Urk. D3/2 Fragen 4, 6, 13 f.), was indessen nicht erstellt werden konnte und daher offen zu bleiben hat. 2.2.3. Das Verschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und sub- jektiver Tatumstände innerhalb des grossen Strafrahmens als noch leicht zu quali- fizieren. Für sich betrachtet wäre für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzulegen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint es ange- messen, die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zum Betrug – die Beschuldigte wählte dasselbe Tatvorgehen, indem sie das Vertrauen älterer Männer erschlich – wäre eine Geldstrafe für den Diebstahl nicht mehr schuldadäquat, so dass als an- gemessene Strafart die Freiheitsstrafe zu wählen ist. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Betreffend die Täterkomponente kann grundsätzlich auf das in E. IV.C.1.3 Erwogene verwiesen werden. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzustellen, dass sich die Beschuldigte betreffend den Betrug (Dossier 2) sowie den Diebstahl (Dossier 3) von Beginn an geständig zeigte (Urk. D2/2; Urk. D3/2). Ihr Geständnis ist in tatsächlicher Hinsicht lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da die Untersuchung durch das Geständnis zwar etwas erleichtert wurde, die Be- weislage angesichts der Aussagen der Privatkläger B._____ und C._____ und der weiteren Beweismittel jedoch eindeutig ist. Eine gewisse Reue und Einsicht zeigte die Beschuldigte sodann in der Untersuchung als auch anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung (vgl. Urk. D2/2 Frage 30; Urk. D3/2 Frage 129; Prot. I S. 43, Prot. II S. 20). Insgesamt rechtfertigt es sich aufgrund des Nachtatverhal- tens die Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.3.2. Schliesslich weist die Beschuldigte eine Vorstrafe aus dem Jahr 2020 auf. Mit Strafbefehl vom 28. April 2020 wurde die Beschuldigte des mehrfachen, teil- weise versuchten und teilweise geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen (Urk. 24). Lediglich rund ein hal- bes Jahr später beging die Beschuldigte den Diebstahl beim Privatkläger C._____
- 30 - (Dossier 3) und nur weitere drei Monate später begann sie vom Privatkläger B._____ Geldbeträge in beträchtlicher Höhe zu ertrügen (Dossier 2). Die genann- ten Delikte fallen somit in die mit dem Strafbefehl angesetzte Probezeit. Die Vor- strafe der Beschuldigten und das Delinquieren während der Probezeit wirken sich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 2.3.3. Die Strafminderung zufolge des Geständnisses und die Straferhöhung auf- grund der Vorstrafe halten sich in etwa die Waage. Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt neutral aus. 2.3.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich ei- ne Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als den Taten und der Täterin angemessen.
3. Gesamtfazit Die Beschuldigte ist mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe zu bestrafen. V. Vollzug
1. Nach der Rechtsprechung ist für die Vollzugsfrage nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.4).
2. Bezüglich der auszufällenden Zusatzstrafe ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der erste Entscheid – namentlich der Strafbefehl vom 28. April 2020 – sowohl hinsichtlich der Dauer der Strafe als auch der Art des Vollzugs unabänderlich bleibt, da er in Rechtskraft erwachsen ist. Das Zweitgericht ist jedoch bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmen- den Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe sowohl in Bezug auf die Straf- art als auch der Vollzugsart nicht an den rechtskräftigen Entscheid gebunden. Es
- 31 - kann im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Voll- zugsart wählen (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). In Bezug auf die Geldstrafe bleiben Bedenken bestehen, ob ein erneuter Aufschub eine genügend abschreckende Wirkung zu entfalten vermag, hat doch die Beschuldigte nur wenige Monate nach Erhalt des Strafbefehls vom 28. April 2020 die ihr in Dossier 2 und 3 vorgeworfe- nen einschlägigen Delikte begangen. Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen.
3. Betreffend die Delikte gemäss Dossier 2 und 3 weist die Beschuldigte eine Vorstrafe auf: Sie wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
28. April 2020 wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügi- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Offensichtlich liess sie sich von dieser bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht beeindrucken und delinquierte bereits fünf bzw. acht Monate nach Erhalt des Strafbefehls erneut. Dadurch offenbart sich die Unbelehrbarkeit der Beschuldigten und ihr fehlender Wille, sich an die Rechtsordnung zu halten. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beschuldigte nunmehr erstmals mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, sodass da- von auszugehen ist, dass auch eine bedingte Freiheitsstrafe präventiv wirkt. Überdies stünde dem Vollzug der Freiheitsstrafe auch das Verschlechterungsver- bot entgegen.
4. Da die Beschuldigte über eine Vorstrafe verfügt und den vorliegend zur Beurteilung stehenden Betrug sowie den Diebstahl während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 angesetzten Probezeit beging, ist die Probezeit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf vier Jahre festzusetzen. VI. Widerruf
1. Ausgangslage Die amtliche Verteidigung sah anlässlich der Berufungsverhandlung davon ab, den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe zu be-
- 32 - antragen (Urk. 52 S. 3). Mit der Anfechtung des Schuldspruchs betreffend den un- rechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gelten jedoch die damit zu- sammenhängenden Folgepunkte des Urteils, u.a. der Widerruf der mit Strafbefehl vom 28. April 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, automatisch als mitan- gefochten (vgl. E. II.1.)
2. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs zutref- fend dargelegt (Urk. 43 S. 40 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen werden.
3. Würdigung 3.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 wur- de die Beschuldigte wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 24). Dieser Entscheid erwuchs in Rechts- kraft. Beim Betrug sowie beim Diebstahl handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um Rückfalltaten im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, die während der mit Strafbefehl angesetzten Probezeit begangen wurden. 3.2. Die Beschuldigte liess sich von einer bedingten Geldstrafe nicht beeindru- cken, sondern delinquierte während laufender Probezeit erneut. Sowohl bei der Vorstrafe als auch beim Betrug sowie beim Diebstahl handelt es sich um Verbre- chen gegen das Vermögen. Durch dieses Verhalten kommt zum Ausdruck, dass die Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsprechung zu halten, was die Tatsache, dass sie bereits ein halbes Jahr nach Zustellung des Strafbe- fehls erneut delinquierte, noch einmal unterstreicht. Zu berücksichtigen ist zwar auch, dass mit heutigem Urteil erstmals eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und von ihr nochmals eine deutliche Warnwirkung ausgehen wird. Bei einer Ge- samtwürdigung ergibt sich aber, dass dies allein nicht genügt, um die Beschuldig-
- 33 - te von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 28. April 2020 sind somit erfüllt. 3.3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu je Fr. 30.– ist daher zu widerrufen. 3.4. Da die Strafe für die neuen, nach dem Strafbefehl vom 28. April 2020 be- gangenen Taten in einer Freiheitsstrafe besteht und es sich bei der zu widerru- fenden Strafe um eine Geldstrafe handelt, liegt diesbezüglich kein Anwendungs- fall von Art. 46 Abs. 1 StGB (Gesamtstrafenbildung) vor. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat einen schweren persönlichen Härtefall bei der Beschuldigten verneint und sie für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 43 S. 42- 46). Mit der Berufung beantragt die Beschuldigte das Absehen von einer Landes- verweisung. Die amtliche Verteidigung führte diesbezüglich anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, es liege ein persönlicher Härtefall vor, da die Beschuldigte keine Sozialhilfe mehr beziehe. Ausserdem überwiege das öffentliche Interesse das persönliche Interesse der Beschuldigten nicht. Da die Beschuldigte aus ei- nem Schengen-Staat komme, könne sie natürlich auch in anderen Ländern als in Rumänien leben, jedoch wäre es für die Familie und die Entwicklung der Kinder schrecklich, wenn die Beschuldigte mit den Kindern zwangsweise in Rumänien oder sonst irgendwo leben müsste. Es sei wichtig, dass die Kinder eine andere Zukunft bekommen (Urk. 44; Prot. II S. 26 f.).
2. Persönlicher Anwendungsbereich und Katalogtat Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung korrekt zu den in Art. 66a Abs. 1 StGB enthaltenen Grundbedingungen des Ausländersta- tus der Täterin und der Verwirklichung einer Katalogtat geäussert und das Vor- handensein dieser Voraussetzungen bei der Beschuldigten zu Recht bejaht
- 34 - (Urk. 43 S. 44 ff.). Die Beschuldigte ist rumänische Staatsangehörige und un- rechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist eine Katalogtat, welche nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führt.
3. Schwerer persönlicher Härtefall 3.1. Umstritten ist die Beurteilung der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines schweren per- sönlichen Härtefalls verneint worden ist (Urk. 43 S. 44 f.). Die Beschuldigte bejaht einen solchen, dies unter Hinweis auf ihre hier in der Schweiz lebende Familie, insbesondere ihre Kinder, die hier geboren sind (Prot. I S. 39 ff.; Urk. 44 S. 3 f.; Prot. II S. 27 f.). 3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" un- ter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländi- schen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der beson- deren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härte- fallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkata- log der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirt-
- 35 - schaftlichen Integration, familiäre Bindungen der ausländischen Person in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel anzunehmen, wenn die Ausweisung für die betroffene Person einen erheblichen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar- stellen würde, das durch die Bundesverfassung und durch das Völkerrecht garan- tiert wird und durch das internationale Recht, insbesondere Art. 8 EMRK (Urteile des Bundesgerichts 6B_330/2021 vom 15. September 2021 E. 4.2.1; 6B_1198/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4.2; 6B_379/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung muss eine ausländische Person, um sich auf das Recht auf Achtung ihres Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen zu können, nachweisen, dass sie besonders intensive soziale und berufliche Bin- dungen an die Schweiz hat, die wesentlich höher sind als die, die sich aus einer gewöhnlichen Integration ergeben. Das Bundesgericht verfolgt keinen schemati- schen Ansatz, bei dem ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer in der Schweiz da- von ausgegangen wird, dass die ausländische Person in der Schweiz verwurzelt ist und daher ein Recht auf Anwesenheit in unserem Land hat. Vielmehr nimmt es eine Interessenabwägung vor, indem es die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz als ein Element unter anderen betrachtet und den Jahren, die in der Schweiz ille- gal, im Gefängnis oder mit einer einfachen Duldung verbracht wurden, nur ein ge- ringes Gewicht beimisst (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatli- che Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtig- ten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; je mit Hinwei- sen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch ge-
- 36 - zwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im an- passungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4). 3.4. Wie bereits erwähnt, ist die heute 27-jährige Beschuldigte in Rumänien ge- boren und aufgewachsen. Dort besuchte sie den Kindergarten und die 1. Klasse. Die Beschuldigte reiste im Alter von ca. neun Jahren mit ihrem Vater in die Schweiz. Die Mutter der Beschuldigten lebte damals bereits hier. In der Schweiz machte die Beschuldigte den Schulabschluss der Sekundarstufe B. Danach ab- solvierte sie keine Berufsausbildung und konnte auch keine entsprechenden Be- mühungen nachweisen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war die Beschuldigte nicht über längere Zeit berufstätig, sondern hat nach dem Schulab- schluss lediglich in diversen Berufen geschnuppert und für rund ein Jahr in einem Teilzeitpensum in der H._____ in I._____ als Serviceangestellte gearbeitet. Seit die Beschuldigte 16 Jahre alt ist, wurde sie bis Ende Dezember 2022 von der So- zialhilfe unterstützt. Da die Beschuldigte nach wie vor kein eigenes Einkommen erzielt, erhält sie seither finanzielle Unterstützung von ihrem Vater. Gemäss eige- nen Angaben hat die Beschuldigte per 1. Dezember 2023 eine Stelle in einem 50%- bis 60%-Pensum als Barmaid in J._____ AG gefunden. Einen entsprechen- den Arbeitsvertrag reichte die Beschuldigte jedoch nicht ein. Sie verfügt über Schulden und Betreibungen. Neben ihren Eltern wohnen auch ihre Schwester, ih- re Cousins und Cousinen, Tanten und Grosseltern in der Schweiz. Zu den Eltern und der Schwester pflegt die Beschuldigte inzwischen täglich Kontakt. Ihre beiden älteren Kinder leben seit 2022 mit ihr in der Schweiz, der jüngste Sohn wohnt seit Sommer 2023 ebenfalls bei der Beschuldigten in der Schweiz. Sie wohnte mit den beiden älteren Kindern vom 5. September 2022 bis Ende Dezember 2022 – mithin während ca. drei Monaten – im Familientraining K._____ und brach das Training aufgrund fixer Zeiten und eines strengen Programms schliesslich ab und wohnt seither bei ihrem Vater (Urk. 26/1; Prot. II S. 19). Freunde hat die Beschuldigte in der Schweiz nicht und abgesehen von gelegentlichem Joggen geht sie keinen Hobbys nach. Eine Beziehung zu Rumänien hat die Beschuldigte in Bezug auf den Vater ihrer Kinder und ihrer Herkunft. Seit sie in der Schweiz ist, ist die Be-
- 37 - schuldigte einige Male nach Rumänien zurückgekehrt (Urk. D1/4/3 S. 1 ff.; Urk. D1/4/7 S. 13 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 44 S. 3; Prot. II S. 6 ff., 19). 3.5. Zwar hält sich die 27-jährige Beschuldigte seit beinahe 20 Jahren in der Schweiz auf und hat aufgrund ihrer minderjährigen Kinder (G._____, geb. tt. mm. 2018, N._____, geb. tt. mm. 2020 und O._____, geb. tt. mm. 2021; Urk. D1/4/1 S. 7; Urk. 26/1), die in der Schweiz bei ihr leben (vgl. Urk. 44 S. 3; Prot. II S. 8), ein gewisses Interesse daran, hier zu bleiben. Jedoch kann nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung der auslän- dischen Person in der Schweiz angenommen werden. Auch scheint die Beschul- digte abgesehen von ihren Kindern, ihren Eltern und ihrer Schwester, d.h. ihren engsten Verwandten, zu welchen sie täglich Kontakt pflegt, keine nennenswerten sozialen Kontakte in der Schweiz zu pflegen. Art. 8 EMRK schützt lediglich die Kernfamilie, nicht jedoch die erweiterte Familie wie Eltern und Geschwister. Die Beschuldigte hat in der Schweiz sodann auch keine wirtschaftliche Integration nachgewiesen, da sie praktisch nie gearbeitet und keine Ausbildung abgeschlos- sen hat. Dies führte dazu, dass sie bereits vor Erreichen der Volljährigkeit Sozial- hilfe bezog und bis Ende Dezember 2022 auf Sozialhilfe angewiesen war. Seither wohnt die Beschuldigte mit ihren drei Kindern bei ihrem Vater und wird von die- sem finanziell unterstützt. Einen Nachweis betreffend die Stelle als Barmaid in J._____ per 1. Dezember 2023 erbrachte die Beschuldigte nicht (Prot. II S. 7). Insgesamt vermag die Beschuldigte somit keine Anhaltspunkte darzulegen, wel- che auf besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur hindeuten, wie dies für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.3 m.w.H.). Betreffend das Vorbringen der Verteidigung, die Kinder der Beschuldigten seien in der Schweiz geboren und bei ihr untergebracht, ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder fünf, drei und zwei Jahre alt und damit personen- und noch nicht ortsge- bunden sind, in der Schweiz noch keine Schule besuchen – die Beschuldigte hat den Kindergarteneintritt von G._____ verschoben (Prot. II S. 10) – und nach An- gaben der Beschuldigten auch bereits im Ausland, insbesondere in Frankreich und Rumänien gelebt haben. Sowohl die Beschuldigte als auch die Kinder spre-
- 38 - chen Rumänisch (Urk. 26/1 S. 3). Den weiteren Ausführungen der Verteidigung, die Beschuldigte sei in Rumänien dem Kindsvater ausgeliefert, weshalb sie ihre Kinder werde aufgeben müssen (Urk. 44 S. 4), ist entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte bei einer Landesverweisung nicht verpflichtet ist, nach Rumänien zurückzukehren, sondern sich – wie die amtliche Verteidigung selbst ausführte (Prot. II S. 27) – aufgrund ihrer rumänischen Staatsbürgerschaft auch in einem anderen Land, insbesondere einem Schengen-Staat, niederlassen kann. So hatte sie beispielsweise bereits zwischen November 2017 und November 2019 ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt und mir ihren Kindern dort beim Kindsvater gewohnt. Ausserdem handelt es sich bei Rumänien um einen EU- Mitgliedstaat, eine Gefährdung von Leib und Leben der Beschuldigten ist nicht er- sichtlich. Insbesondere machte die Beschuldigte keine konkreten Anhaltspunkte geltend, inwiefern zwingende Gründe gegen eine Rückführung in ihr Heimatland sprechen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Staat nicht dafür beweisführungspflichtig ist, dass die beschuldigte Person im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Solche entlas- tenden Umstände sind vielmehr erst dann abzuklären, wenn diesbezüglich kon- krete Zweifel bestehen oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft und substantiiert behauptet (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 21; Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. StrK., SB200002 vom 4. Juni 2020 E. IV.2.2. und 2.3.). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. 3.6. Die lange Anwesenheit der Beschuldigten in der Schweiz vermag somit angesichts ihrer fehlenden vertiefteren Beziehungen zur Schweiz und der vorhan- denen Anknüpfungspunkte im Heimatland auch unter Beachtung der familiären Situation nicht zu genügen.
4. Interessenabwägung 4.1. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, besteht grund- sätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interes- sen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen In- teressen an der Fernhaltung der beschuldigten Person vorzunehmen, denn die
- 39 - Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Den- noch ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn bei der Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre – eine Interessenab- wägung nicht zu ihren Gunsten hätte ausfallen können. 4.2. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig er- scheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicher- heit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1384/2021 vom
29. August 2023 E. 1.5.2.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Recht- sprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufent- halts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Ur-
- 40 - teile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an des- sen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1). 4.3. Der Beschuldigten ist zwar angesichts ihres mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der Auswirkungen ihrer Wegweisung auf ihre Kinder ein gewis- ses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Inte- resse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht gelungenen In- tegration in der Schweiz und der für sie und die Kinder bestehenden intakten (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland bzw. in einem anderen Land vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zu- rückzutreten. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Der Verfassungs- und Gesetzgeber er- achtet unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe als besonders ver- werflich. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ist dementsprechend als gross zu qualifizie- ren. Die Beschuldigte hat mit einem Deliktsbetrag von Fr. 45'520.55 die Erheb- lichkeitsschwelle von Fr. 36'000.– bei weitem überschritten, ab welcher ein leich- ter Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB grundsätzlich ausser Betracht fällt. Sie hat mit ihrem Verhalten nicht im Bagatellbereich, sondern in erheblicher Weise das Sozi- alhilfewesen in der Schweiz missbraucht. Dabei offenbarte sie – trotz der simplen Tathandlung durch Verschweigen – eine erhebliche kriminelle Energie durch das zwei Jahre andauernde Tathandeln, welches die Beschuldigte letztlich nicht von sich aus beendete. Mit ihrem Verhalten zeigt die Beschuldigte zudem eine erheb- liche Geringschätzung gegenüber den sie jahrelang unterstützenden sozialen Ein- richtungen zugunsten ihrer eigenen Interessen. Dass das Verschulden in der Strafzumessung als "noch leicht" bezeichnet wird (vgl. E. IV.C.1.2.1), ist der Rechtsprechung geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begriffli-
- 41 - chen Einklang mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen muss (vgl. hierzu BGE 136 IV 55 E. 5.9), und schliesst eine andere (gewichtigere) Be- wertung des Verschuldens im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung nicht aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Die Beschuldigte hat während zwei Jahren unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen und sich zudem das Vertrauen älterer Männer erschlichen, woraufhin sie den Privatkläger B._____ um mehr als Fr. 100'000.– betrog und beim Privatkläger C._____ zuhause Fr. 900.– sowie persönliche Gegenstände stahl. Dieses Vorgehen zeugt von einer erhebli- chen kriminellen Energie und Geringschätzung gegenüber den sozialen Hilfswer- ken sowie der Allgemeinheit. Es bestehen somit nicht unerhebliche Bedenken an einem künftigen Wohlverhalten der Beschuldigten. Dieses Rückfallrisiko genügt in der Verbindung mit den verübten erheblichen Straftaten und den betroffenen be- deutenden Rechtsgütern, um ein Fernhalteinteresse zu bejahen, welches das pri- vate Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteile 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Die Landesverweisung der Be- schuldigten wäre folglich selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härte- falls sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter Beachtung der Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig und rechtskonform.
5. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen 5.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstän- digen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf
- 42 - Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügig- keitsabkommens (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätig- keit eingeräumt, welches jedoch durch die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu- lässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; je m.H.). Ein geringes, aber tat- sächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche In- tegrität beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 5.2. Die Beschuldigte verfügt über die rumänische Staatsbürgerschaft und kann sich somit als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Freizügig- keitsabkommen berufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das Freizügigkeitsabkommen allerdings nur zu einem doppelt bedingten Aufent- halt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertrags- vereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und anderer- seits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2018 E. 3.3.; 6B_1152/2017 E. 2.5.2.). Die Beschuldigte verfügt über keine Arbeitsstelle in der Schweiz. Betref- fend die per 1. Dezember 2023 in Aussicht gestellte Stelle als Barmaid bestehen keine Anhaltspunkte, konnte die Beschuldigte doch diesbezüglich keinen Nach- weis erbringen. Vielmehr ist sie finanziell von ihrer Familie, insbesondere von ih- rem Vater, abhängig, seit sie keine Sozialhilfe mehr bezieht. Die Beschuldigte ist somit im schweizerischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Das Verhalten der Be- schuldigten betrifft sodann ein gewichtiges Rechtsgut bezüglich des Bezugs von Sozialhilfe. Wie zuvor ausgeführt, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an ih-
- 43 - rem künftigen Wohlverhalten. Auch wenn das Tatverschulden angesichts des Strafrahmens für den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe als "noch leicht" einzustufen ist, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieses Delikt und das damit verbundene Verschulden angesichts des hohen Deliktsbetrags und der Delinquenz während zwei Jahren schwer wiegt. Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, was dadurch verstärkt wird, dass die Beschuldigte in schwerwiegender Weise auch gegen private Vermögensinte- ressen verstossen hat, die gar eine Freiheitsstrafe als adäquate Strafe zur Folge haben wird. Das Freizügigkeitsabkommen steht daher der Anordnung der obliga- torischen Landesverweisung nicht entgegen.
6. Dauer der Landesverweisung Nachdem die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festsetzte und die Staatanwaltschaft kein Rechtsmittel dagegen erhob, hat es dabei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 12-13) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt und die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, sind ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen.
- 44 -
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendun- gen in der Höhe von Fr. 2'616.67 geltend (Urk. 53). Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Berufungsverhandlung (4 Stunden; Prot. II S. 3 und 31) erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'800.– (exkl. MwSt.) als angemessen. Diese Kosten sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber der Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch betreffend Betrug und Diebstahl), 2 (Freispruch betreffend Hausfrie- densbruch), 7 (DNA-Profil), 8 und 9 (Zivilforderungen), 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und – als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 – mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
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5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
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7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − die Stadt Zürich, Soziale Dienste, … [Adresse], … Zürich (versandt) − den Privatkläger B._____ (übergeben) − den Privatkläger C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Stadt Zürich, Soziale Dienste, … [Adresse], … Zürich − die Privatkläger (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- 47 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt.-Nr. S-2/2019/10028569 (im Dispositiv); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. November 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz
E. 6 Oktober 2022, wurde gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dis- positiv übergeben (Prot. I S. 44-47).
2. Die Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an (Urk. 32) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 7. März 2023 ebenfalls innert Frist einrei- chen (Urk. 44).
3. Nach anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat und die Privatkläger (Urk. 46) liessen sich die Privatkläger nicht verneh- men, während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. März 2023 auf An- schlussberufung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be- antragte. Ihr Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung wurde bewilligt (Urk. 48).
4. Die Parteien wurden am 25. April 2023 zur Berufungsverhandlung auf den
15. November 2023 vorgeladen (Urk. 50), zu welcher die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X._____ sowie der Pri- vatkläger B._____ erschienen (Prot. II S. 3). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für
- 6 - den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom
12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Auch wenn das Berufungsge- richt nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte be- reits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB sowie das Absehen von einer Landesverweisung. Ausserdem sei auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu verzichten und die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten zu bestrafen, wobei die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen sei (Urk. 44). Nicht angefochten ist der Schuldspruch be- treffend die Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1), der Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dispositivziffer 2), die Anordnung der Ab- nahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 7), die Vormerkungen betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger (Dispositivziffern 8 und 9), die Entschädigung in Bezug auf die amtliche Verteidigung (Dispositivzif-
- 7 - fer 10) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). Insoweit ist das vo- rinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf
E. 6.1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Ver- schweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Die seitens der Vo- rinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung (Urk. 43 S. 20 ff.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist anzufü- gen, dass das Bundesgericht einen Deliktsbetrag von Fr. 3'000.– festsetzte, bei dessen Unterschreitung immer von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Liegt der Deliktsbetrag über Fr. 36'000.–, handelt es sich in der Regel nicht mehr um einen leichten Fall, ausser es liegen im Sinne ei- ner Ausnahme offenkundige, ausserordentliche und gewichtige Umstände vor, die
- 20 - das Verschulden massiv mindern. Im Zwischenbereich ist eine vertiefte Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.5-1.5.7 und E. 1.5.9).
E. 6.2 Die Beschuldigte hat den Sozialen Diensten der Stadt Zürich trotz Kenntnis der Auskunfts- und Deklarationspflicht bewusst nicht mitgeteilt, dass sie ab 9./10. November 2017 ihren Lebensmittelpunkt von Zürich nach Frankreich ver- legt hatte, womit sie sich tatbestandsmässig verhielt. Dadurch versetzte sie die Mitarbeiter der Sozialen Dienste in einen Irrtum über ihre tatsächlichen Wohnver- hältnisse, so dass ihr im Zeitraum vom 10. November 2017 bis zum
29. November 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 45'520.55 – mithin weit über Fr. 36'000.– – ausbezahlt wurden, obwohl ihr die Leistungen in- folge Verlegung ihres Lebensmittelpunkts nach Frankreich gar nicht zustanden. Angesichts des Deliktsbetrags und aufgrund der Tatsache, dass keine offenkun- digen, ausserordentlichen und gewichtigen Umstände vorliegen, die das Ver- schulden massiv mindern würden – immerhin hat die Beschuldigte während zwei Jahren unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen und ist trotz mehrfa- chem Kontakt mit den Sozialen Diensten der Stadt Zürich und Verwarnung ihrer Auskunfts- und Deklarationspflicht nicht nachgekommen bzw. wollte sie trotz Ver- legung des Wohnsitzes ins Ausland nicht auf die Unterstützungsleistungen in der Schweiz verzichten – liegt aufgrund der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor.
E. 6.3 Aufgrund der mehrfachen Unterzeichnung des Merkblatts "Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe", welches die Beschuldigte aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse verstanden hat, sowie der Verwarnung und Auflage, sämtliche Auslandsaufenthalte und andere Änderungen zu melden, war ihr bewusst, dass sie Änderungen ihrer Wohnverhältnisse – insbesondere die Verlegung des Le- bensmittelpunkts ins Ausland – hätte melden müssen. Indem die Beschuldigte aussagte, sie habe nur deshalb nichts gesagt, weil sie Angst gehabt habe, keine Unterstützungsleistungen mehr zu erhalten, brachte sie zum Ausdruck, dass ihr durchaus bewusst war bzw. sie ernsthaft damit rechnete und in Kauf nahm, dass sie keinen Anspruch auf die ab dem 10. November 2017 ausbezahlten Leistungen
- 21 - der Sozialhilfe hatte. Sie konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass trotz Verle- gung des Lebensmittelpunkts ins Ausland Veränderungen bei den Unterstüt- zungsleistungen ausbleiben würden, weshalb nicht grobfahrlässiges, sondern eventualvorsätzliches Handeln vorliegt.
E. 6.4 Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt (Urk. 43 S. 25), sind Rechtfer- tigungs- und/oder Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist somit zu bestätigen. IV. Strafe A. Grundsätze Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 28 ff.). B. Teilweise retrospektive Konkurrenz
1. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise gering- fügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen zwischen 20. März 2019 und 5. Mai 2019, mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und Fr. 500.– Busse bestraft (Urk. 24). Zu beach- ten ist, dass die Beschuldigte den in Dossier 1 eingeklagten unrechtmässigen Be- zug von Leistungen der Sozialhilfe vor Eröffnung des Strafbefehls vom 28. April 2020 begangen hat, während sich die in Dossier 2 und 3 eingeklagten Vorgänge (Betrug und Diebstahl) danach ereigneten. Dementsprechend besteht hinsichtlich des Strafbefehls vom 28. April 2020 eine teilweise retrospektive Konkurrenz, so- dass im Verhältnis zu dieser Strafe heute eine Zusatzstrafe zu bilden ist, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind (siehe nachfolgend).
- 22 -
2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospekti- ver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht be- fugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe setzt sich zu- sammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzu- setzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrun- de, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Aspera- tion eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
3. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht entschieden, dass die neuen nach der Erstverurteilung begangenen Delikte selbstständig und getrennt von denjenigen bis zum Ersturteil zu beurteilen sind. Nach Massgabe dieser höchstrichterlichen Praxisänderung hat das Gericht demnach in einem ers- ten Schritt die Sanktion für jene Delikte zu bestimmen, die vor der früheren Verur- teilung begangen wurden, wobei es bei gleicher Strafart eine Zusatzstrafe im Sin-
- 23 - ne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszuscheiden hat. In einem zweiten Schritt ist so- dann unabhängig von der bereits ausgeschiedenen Zusatzstrafe die Sanktion für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Handelt es sich dabei um dieselbe Strafart, sind schliesslich die ermittelten Strafen zusammenzuzählen, was die zu verhängende Strafe ergibt (zum Ganzen: BGE 145 IV 1 E. 1). In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zunächst anhand des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialhilfe (Dossier 1) die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. April 2020 festzulegen ist, sofern es sich um gleichartige Strafen handelt. Anschliessend ist hinsichtlich der übrigen heute zu beurteilenden Delikte (Dossi- er 2 und 3) eine Gesamtstrafe zu bemessen, die dann mit der Zusatzstrafe zu- sammenzuzählen ist, sofern gleichartige Strafen vorliegen. Insofern ist das me- thodische Vorgehen der Vorinstanz bei der Strafzumessung zu korrigieren. C. Konkrete Strafzumessung
1. Vor dem Strafbefehl vom 28. April 2020 verübtes Delikt (Dossier 1)
E. 10 November 2017 in Frankreich getätigt wurden, führte die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme aus, sie sei zu diesem Zeitpunkt in D._____ bei F._____ gewesen. In dieser Zeit sei sie auch in die Schweiz zurückgefahren, aber F._____ habe die Bankkarte oft bei sich gehabt und das Geld abgehoben (Urk. D1/4/1 Fragen 70-75; Urk. D1/4/5 Fragen 54 f.). Sie habe so die Einkäufe gemacht und er habe sich von dem Geld etwas gekauft (Urk. D1/4/1 Frage 78 f.). Sie gab an, sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz Euro bezogen und mit Euro bezahlt zu haben (Urk. D1/4/1 Fragen 80-82). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme führte sie diesbezüglich aus, sie habe ihm die Karte gegeben,
- 12 - er habe das Geld abgehoben und für sich gebraucht. Sie selbst habe von ihrer Familie in der Schweiz gelebt (Urk. D1/4/5 Fragen 56-61). An der Hauptverhand- lung gab sie demgegenüber an, sie habe anfangs das Geld in Frankreich selber bezogen. Sie habe immer wieder selbst Geld abgehoben und dort keine Lebens- mittel benötigt, da sie nur am Wochenende dort gewesen sei (Prot. I S. 24). Sie habe F._____ immer wieder für ein oder zwei Tage pro Woche besucht, sei aber immer wieder hierhergekommen und habe hier gelebt (Prot. I S. 24). Zwischen dem 10. November 2017 und 16. Januar 2018 sei sie sicher auch in Frankreich gewesen (Urk. D1/4/5 Frage 69). Weil sie in dieser Zeit in Frankreich gewesen sei, sei sie im Dezember 2017 für die Sozialen Dienste der Stadt Zürich nicht er- reichbar gewesen. Es sei gut möglich, dass sie jeweils länger als nur zwei bis drei Tage in Frankreich gewesen sei (Urk. D1/4/5 Fragen 67 f.). 5.2.2. Im Zusammenhang mit den acht Geldbezügen in Frankreich zwischen dem
8. Februar 2018 und 6. April 2018 erklärte die Beschuldigte, F._____ habe das Geld bezogen oder sie habe das Geld selbst bezogen und ihm übergeben. Wenn sie beispielsweise gemeinsam mit dem Auto unterwegs gewesen seien, sei er ausgestiegen und habe das Bargeld bezogen. Sie sei bei den Geldbezügen nicht immer dabei gewesen, nachdem die Kinder geboren seien. Sie habe ihm die Kar- te gegeben und er habe das Geld bezogen. Sie habe immer von den Geldbezü- gen gewusst (Urk. D1/4/1 Fragen 83-87; Urk. D1/4/5 Frage 78). Sie sei aber nicht zwei Monate in Frankreich gewesen, sondern zwischendurch wieder in die Schweiz zurückgekommen (Urk. D1/4/1 Fragen 88 f.). 5.2.3. Bezüglich der acht Geldbezüge im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis
3. Oktober 2018 führte die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme aus, sie habe immer F._____ in Frankreich besucht, wenn sie gewusst habe, dass das Geld der Sozialen Dienste komme. Sie sei aber nie lange bei ihm geblieben, nur jeweils zwei bis drei Tage (Urk. D1/4/1 Frage 92; Urk. D1/4/5 Frage 65). Sie sei immer wieder in die Schweiz zurückgekommen (Urk. D1/4/1 Frage 97). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Beschuldigte diesbezüglich an, sie glaube, dass er – F._____ – die Karte gehabt und Bezüge getätigt habe (Urk. D1/4/5 Frage 89).
- 13 - 5.2.4. Ab der Geburt von G._____ [tt. mm. 2018] habe der Kindsvater angefan- gen, Geld abzuheben (Prot. I S. 24). Nach der Geburt des Sohnes habe es dann angefangen, dass er ihr die Bankkarte nicht mehr zurückgegeben habe, weil er sie für den Sohn gebraucht habe. Davor habe sie die Karte in der Regel auf sich gehabt. Ab der Geburt des Sohnes G._____ sei es ein Hin und Her gewesen. Teilweise habe er ihr die Karte weggenommen und teilweise habe sie die Karte wieder mitgenommen. Wenn in Frankreich Geld abgehoben worden sei, habe er ihr die Karte weggenommen und sie habe keinen Zugriff mehr auf ihre Karte ge- habt (Prot. I S. 25). Er habe ihr dann ca. EUR 150.– bis EUR 200.– zum Leben gegeben und den grössten Teil habe er für sich genommen (Prot. I S. 26). Das Geld habe er ihr in Frankreich in die Hand gegeben (Prot. I S. 28). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Beschuldigte aber noch an, nach der Geburt ihres Sohnes am tt. mm. 2018 bis zur Geburt ihres zweiten Kindes am tt. mm. 2020 habe sie teilweise in Frankreich und teilweise in Zürich gewohnt. Sie sei öf- ters in Frankreich gewesen (Urk. D1/4/1 Fragen 57-60). Als Grund für die Aufent- halte in Frankreich gab die Beschuldigte an, der Kindsvater, welcher in D._____/Frankreich wohne, habe immer ein oder zwei Kinder bei sich behalten, wenn sie in die Schweiz gekommen sei, um sie unter Druck zu setzen und sicher- zustellen, dass sie wieder zurückkomme (Urk. D1/4/1 Fragen 30-32, 36 und 60). 5.2.5. Betreffend die sechs Bargeldbezüge in Frankreich zwischen dem
E. 11 Februar 2019 und 25. Februar 2019 gab die Beschuldigte an, ihr Kind sei zu diesem Zeitpunkt in Frankreich gewesen und der Kindsvater habe das Geld ab- gehoben. Er habe auch für seine Familie Essen gekauft, das sei ihr merkwürdig vorgekommen (Urk. D1/4/1 Frage 98; Urk. D1/4/5 Fragen 94 f., 98). Sie selbst sei zu dieser Zeit in Zürich gewesen (Urk. D1/4/5 Frage 96). Sie habe keine Gele- genheit gehabt, ihr Kind in die Schweiz zu nehmen und immer wieder nach Frank- reich zurückgehen müssen (Urk. D1/4/1 Frage 101; Urk. D1/4/5 Frage 23). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Beschuldigte jedoch an, sie habe damals, als sie ihr erstes Kind (G._____) bekommen habe, ihren Lebensmittel- punkt nicht mehr in der Schweiz gehabt. Es sei aber nicht so gewesen, dass sie immer in Frankreich gewesen sei. Sie sei immer wieder in die Schweiz gekom- men. In Frankreich sei sie ein paar Tage oder vielleicht eine Woche geblieben. Es
- 14 - habe eine Zeit gegeben, als sie öfters nach Frankreich gegangen, dann aber auch wieder zurück in die Schweiz gekommen sei. Als ihr Sohn auf die Welt gekommen sei, sei es komplizierter geworden. Sie habe immer wieder nach Frankreich und zurück nach Zürich gehen müssen. Sie habe gewusst, dass der Kindsvater nicht in die Schweiz kommen konnte. Sie habe gewollt, dass sie hier in Zürich ihre Zu- kunft mit den Kindern habe. Sie habe mit dem Kindsvater und ihrem Sohn Zeit verbringen wollen, daher sei sie in Frankreich gewesen. Sie sei aber immer wie- der in die Schweiz gekommen. Sie habe die Schweiz nie für Frankreich aufgege- ben. Es sei ihr immer wichtig gewesen, in Zürich bleiben zu können. Es sei ein Hin und Her gewesen. Das Geld habe sie in Frankreich abgehoben, weil sie mit dem Kleinen dort gewesen sei (Urk. D1/4/5 Fragen 7 f.). 5.2.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte betreffend den angeklagten Tatzeitraum aus, sie habe F._____ im September 2017 kennen- gelernt und damals Sozialhilfe bezogen. Er habe in D._____, Frankreich, gewohnt und sie sei zwischendurch am Wochenende in Frankreich gewesen und habe dort Geld bezogen. Sie habe aber nie in Frankreich gelebt oder gewohnt. Als sie hier ihre Wohnung gehabt habe, sei sie immer wieder hierhergekommen. Sie habe ih- re Kleider hier gehabt und als sie mit ihrem ersten Sohn schwanger gewesen sei, sei sie immer hier bei ihrem Gynäkologen gewesen. Sie habe das Geld des Sozi- alamts im Ausland bezogen, ihr Lebensmittelpunkt sei aber immer hier gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass es nicht gut sei, das Geld im Ausland zu beziehen (Prot. II S. 22). Die Termine bei den Behörden habe sie damals vielleicht nicht so ernst genommen, da sie nicht gewusst habe, dass ihr das schaden könnte. Wenn sie nicht in der Schweiz gewesen sei, habe sich niemand um ihre Wohnung ge- kümmert. Den Mitarbeitern des Sozialamts habe sie nicht gesagt, wenn sie die Schweiz verlassen habe, da sie nicht gewusst habe, dass sie immer wieder nach D._____ reisen und es in diesem Zustand bleiben würde. Sie sei aber nicht ein- fach drei Monate lang weg gewesen und nicht nach Hause gekommen (Prot. II S. 23). 5.2.7. Der Vater der Beschuldigten sagte aus, die Beschuldigte sei nach der Ge- burt ihres ersten Kindes einmal hier und einmal dort gewesen. Nach einem festen
- 15 - Wohnsitz der Beschuldigten gefragt gab er an: "Nur in Frankreich bei ihrem Mann" (Urk. D1/5/1 Fragen 30 f.). Er denke, dass die Beschuldigte nach der Ge- burt ihres zweiten Kindes in Frankreich bei F._____ und dem ersten Sohn ge- wohnt habe (Urk. D1/5/1 Frage 35). Die Schwester der Beschuldigten führte aus, die Beschuldigte komme und gehe dann einfach wieder. Dann höre sie ca. drei Monate nichts mehr von ihr und dann tauche sie plötzlich wieder auf (Urk. D1/5/2 Frage 9). Die Beschuldigte sei nie fix in Frankreich und immer wieder hier gewe- sen (Urk. D1/5/2 Frage 26). Die Beschuldigte habe erst begonnen, nach Frank- reich zu gehen, als sie ihre Wohnung verloren habe. Fix in Frankreich habe sie aber nie gewohnt. Sie sei oft zum Kindsvater gegangen, aber richtig gewohnt ha- be sie dort nie (Urk. D1/5/2 Frage 46). 5.3. Auf konkretes Befragen durch die Vorinstanz gab die Beschuldigte wieder- holt an, der Kindsvater habe ab der Geburt von G._____ angefangen, mit ihrer Bankkarte Geld abzuheben (Prot. I S. 24 f.), da er das Geld für das Kind ge- braucht habe (Prot. I S. 25). Entgegen ihren Aussagen im Vorverfahren hat F._____ also nicht bereits von Beginn an ihre Bankkarte benutzt und damit Geld abgehoben. Somit hat die Beschuldigte die Geldbezüge in Frankreich vom
E. 12 Oktober 2017, 9. und 10. November 2017, 8. Februar 2018 (2 Bezüge),
1. März 2018 (3 Bezüge), 25. März 2018 (2 Bezüge), 4. April 2018 (1 Bezug),
25. Juni 2018 (4 Bezüge), 14. August 2018 (1 Bezug), 24. August 2018 (2 Bezü- ge), 25. September 2018 (1 Bezug) und vom 3. Oktober 2018 (1 Bezug; Urk. D1/4/2/2) selbst getätigt. Zwischen dem 8. Februar 2018 und 6. April 2018 – d.h. während rund zwei Monaten – sowie zwischen dem 25. Juni 2018 und
3. Oktober 2018 – mithin während rund dreieinhalb Monaten – wurden jeweils keine Bezüge in der Schweiz getätigt (Urk. D1/4/2/2). Dass sie dabei in Frank- reich "nur immer wieder einmal Euro abgehoben" habe, weil sie "zwei oder drei Sachen" für sich eingekauft habe, ist bei den teilweise innert kurzer Zeit getätigten Bezügen in der Höhe von mehreren hundert Euro (vgl. Urk. D1/4/2/2; EUR 600.00 am 12.10.2017, EUR 200.00 und EUR 354.52 am 09.11.2017, EUR 151.91 und EUR 600.00, EUR 100.00 und EUR 500.00 am 01.03.2018, EUR 600 am 25.03.2018) nicht glaubhaft. Wenn sie tatsächlich nur am Wochenende in Frank- reich gewesen war und dort keine Lebensmittel benötigte (vgl. Prot. I S. 24), ist
- 16 - nicht ersichtlich, weshalb sie solch hohe Geldbezüge tätigte. Dass sie sich als Sozialhilfebezügerin regelmässig "zwei oder drei Sachen" in diesem Preisseg- ment habe kaufen bzw. sich habe leisten können, erscheint lebensfremd. Sodann fielen durch die Bargeldbezüge im Ausland jeweils Gebühren an (Urk. D1/4/2/2). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte die Bargeldbezüge nicht in der Schweiz tätigte, wenn sie sich doch hauptsächlich in der Schweiz aufgehalten habe bzw. angeblich gar ihren Lebensmittelpunkt hier gehabt haben will. Das Hauptargument der Beschuldigten während des gesamten Verfahrens – nämlich dass sie aufgrund ihres Kindes bzw. ihrer Kinder immer wieder nach Frankreich habe gehen müssen – ist für den Zeitraum bis zur Geburt des ersten Kindes am tt. mm. 2018 unbehelflich. Nach Angaben der Beschuldigten sei F._____ sodann zwischen Juli 2018 und Dezember 2018 in Haft gewesen (Urk. D1/4/6 Frage 45), weshalb die Bezüge in diesem Zeitraum ohnehin nicht von ihm stammen können. Der Erklärungsversuch der Beschuldigten, vielleicht hätten seine Mutter oder sein Vater die Bezüge getätigt, überzeugt ebenfalls nicht, hat sie doch im gesamten Verfahren nie vorgebracht, neben dem Kindsvater hätten auch dessen Eltern mit ihrer Bankkarte Bezüge getätigt. Betreffend den Zeitraum nach der Geburt ihres ersten Kindes G._____ am tt. mm. 2018 brachte die Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor, sie habe einerseits keine Gelegenheit gehabt, das Kind in die Schweiz zu nehmen, weshalb sie immer wieder nach Frankreich habe gehen müssen und andererseits habe F._____ seit der Geburt von G._____ über ihre Bankkarte verfügt und die Bezüge getätigt. In der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte diesbezüglich – im Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen – an, sie habe nicht gewusst, wohin sie mit den Kindern gehen sollte, nachdem das Sozialamt ihre Wohnung nicht mehr finanzierte, und habe die Kinder dann zum Kindsvater gebracht (Prot. II S. 15). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfol- gungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst be- lasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangs-
- 17 - massnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu be- lasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehr- ter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberech- tigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belas- tende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzu- lässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Ver- einigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlas- tende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Dafür, dass die Bezüge im Februar 2019 von F._____ getätigt wurden und er nach der Geburt des ersten Kindes hauptsächlich im Besitz der Bankkarte der Beschuldig- ten war, bestehen weder konkrete Anhaltspunkte noch Indizien oder eine natürli- che Vermutung. Die Version der Beschuldigten, sie habe ohne Bankkarte mit EUR 100.– bzw. EUR 120.–, welche ihr F._____ ab und zu gegeben habe, ihr Le- ben in der Schweiz finanziert, ist schlicht nicht glaubhaft. Hingegen sprechen di- verse Indizien für eine Verlegung des Lebensmittelpunkts der Beschuldigten nach Frankreich. So hat die Beschuldigte vom 22. August 2016 bis Dezember 2017 in einem 40%-Pensum in der H._____ in I._____ gearbeitet (Urk. D1/1 S. 4). Da- nach hatte sie in der Schweiz keine Arbeitsstelle mehr und stellte diesbezüglich auch keine Anstrengungen an. Ausserdem brachte die Beschuldigte während des
- 18 - gesamten Verfahrens vor, die Kinder hätten bei F._____ in Frankreich gelebt (vgl. Urk. D1/4/1 Fragen 30-32, 36 und 60). Es ist nicht überzeugend, dass die Be- schuldigte ihren Lebensmittelpunkt nicht am Wohnsitz ihrer Kinder hatte, obwohl diese im Tatzeitraum noch Säuglinge waren. So gab sie in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme selber an, sie habe in Frankreich Zeit mit ihrem Sohn und dem Kindsvater verbringen wollen. Auch der Vater der Beschuldigten gab an, die Beschuldigte habe nach der Geburt ihres ersten Kindes "nur in Frankreich bei ih- rem Mann" gewohnt. Sodann konnte am 29. August 2019 sowie am 5. und
24. September 2019 an der Adresse der Beschuldigten an der E._____-strasse ... in … Zürich folgende Situation angetroffen werden: Der Briefkasten war mit Post gefüllt, weshalb die Post bereits ins Postfach gelegt wurde, auf dem Balkon wur- den vertrocknete Pflanzen festgestellt, eines der Fenster zum Balkon hin war un- verändert schräg gestellt und es waren keine Hinweise erkennbar, welche darauf hätten schliessen lassen, dass die Küche benutzt wird (Urk. D1/3/16 S. 2). In der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, während ihrer Abwesenheit habe sich niemand um ihre Wohnung gekümmert (Prot. II S. 23). Es war ihr mithin egal, was während ihrer Abwesenheit mit ihrer Wohnung passiert. Ausserdem nahm die Beschuldigte zeitweise Behördengänge trotz entsprechenden Aufforde- rungen nicht wahr, weil sie diese nach eigenen Angaben nicht so ernst genom- men habe, und gab teilweise sogar zu, dass sie sich zu dieser Zeit in Frankreich befunden habe (Urk. D1/3/9 S. 104; Prot. II S. 23). 5.4. Die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten betreffend ihren Le- bensmittelpunkt vermögen somit nicht zu überzeugen. Vielmehr sprechen ihre Aussagen anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung, die Geldbezüge in Frankreich und die vorgenannten Indizien mit der Vorinstanz dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschuldigten ab dem 9./10. November 2017 in Frankreich befand. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann nicht, wie in der Anklage- schrift vorgeworfen, bereits ab 1. September 2017 von einem Lebensmittelpunkt in Frankreich ausgegangen werden, da die Beschuldigte F._____ nach eigenen Angaben erst im September 2017 kennenlernte und nicht anzunehmen ist, dass sie praktisch zeitgleich mit dem Kennenlernen ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegte. Vielmehr hatte die Beschuldigte ab dem 9./10. November
- 19 - 2017, als sie sich nach eigenen Aussagen für über zwei Monate in Frankreich aufhielt, – zumindest in einer Parallelwertung in der Laiensphäre – die Absicht, ih- ren Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufzugeben und zu ihrem Lebenspartner nach Frankreich zu verschieben (vgl. Urk. 43 S. 17 f.). Dementsprechend wurden der Beschuldigten zwischen dem 10. November 2017 und dem 29. November 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 45'520.55 zu viel ausbe- zahlt, d.h. Fr. 51'870.35 gemäss Anklageschrift minus Fr. 6'349.80 Auszahlung bis 9. November 2017 (Urk. D1/6/4). Am 3. Februar 2018 wurde der Beschuldig- ten die Auflage erteilt, sämtliche Auslandsaufenthalte und andere Veränderungen zu melden (Urk. D1/3/9 S.81). Sie musste dabei – insbesondere angesichts ihrer Aussage, sie habe den Sozialen Diensten nichts gesagt, weil sie Angst gehabt habe, keine Unterstützungsleistungen mehr zu erhalten – ernsthaft davon ausge- hen, dass die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland Konsequenzen auf die Unterstützung durch die Sozialen Dienste haben könnte und nahm in Kauf, dass ihr durch das Unterlassen einer entsprechenden Meldung Leistungen der Sozialhilfe ausbezahlt werden, auf welche sie möglicherweise keinen Anspruch mehr hatte.
6. Rechtliche Würdigung
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
- Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen wird widerrufen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und die Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. - 3 - Kommt sie dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit verpflichtet, sie – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Die Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
- Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ im Betrag von Fr. 125'000.– anerkannt hat.
- Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 900.– sowie die Genugtuungsforde- rung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 900.– anerkannt hat.
- Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger mit pauschal Fr. 8'300.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 260.00 Auslagen Untersuchung CHF 8'300.00 Entschädigung amtl. Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 52 S. 3)
- Auf die Berufung der Beschuldigten wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich – 7. Abteilung – vom 6. Oktober 2022, DG220051-L, wie folgt abgeändert: Dispositivziffer 1: Vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozi- alversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. Dispositivziffer 4: Die Beschuldigte wird bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Dispositivziffer 6: Auf eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird verzich- tet.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Gerichtskasse.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom
- Oktober 2022, wurde gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dis- positiv übergeben (Prot. I S. 44-47).
- Die Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an (Urk. 32) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 7. März 2023 ebenfalls innert Frist einrei- chen (Urk. 44).
- Nach anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat und die Privatkläger (Urk. 46) liessen sich die Privatkläger nicht verneh- men, während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. März 2023 auf An- schlussberufung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be- antragte. Ihr Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung wurde bewilligt (Urk. 48).
- Die Parteien wurden am 25. April 2023 zur Berufungsverhandlung auf den
- November 2023 vorgeladen (Urk. 50), zu welcher die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X._____ sowie der Pri- vatkläger B._____ erschienen (Prot. II S. 3). II. Formelles
- Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für - 6 - den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom
- Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Auch wenn das Berufungsge- richt nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte be- reits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).
- Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB sowie das Absehen von einer Landesverweisung. Ausserdem sei auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu verzichten und die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten zu bestrafen, wobei die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen sei (Urk. 44). Nicht angefochten ist der Schuldspruch be- treffend die Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1), der Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dispositivziffer 2), die Anordnung der Ab- nahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 7), die Vormerkungen betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger (Dispositivziffern 8 und 9), die Entschädigung in Bezug auf die amtliche Verteidigung (Dispositivzif- - 7 - fer 10) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). Insoweit ist das vo- rinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Anklagevorwurf 1.1. Zum Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift zu verweisen (Urk. 16). Zu beachten ist, dass infolge der Teilanerkennung des Schuldspruchs der Sachverhalt einzig noch im Hinblick auf den Vorwurf des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Dossier 1) zu erstellen ist. 1.2. Der Beschuldigten wird diesbezüglich vorgeworfen, im Zeitraum vom
- September 2017 bis 29. November 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden zu sein, wobei sie sich in ihren schriftlichen Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe verpflichtet habe, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich alle Änderungen der Einkommens- und Ver- mögenssituation, der persönlichen und familiären Verhältnisse sowie der Wohn- verhältnisse unaufgefordert zu melden. Trotz Kenntnis dieser Auskunfts- und De- klarationspflicht habe es die Beschuldigte unterlassen, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mitzuteilen, dass sie sich im genannten Zeitraum mehrheitlich im Ausland, nämlich in D._____ (Frankreich) am Wohnsitz ihres Lebenspartners, aufgehalten und sich ihr Lebensmittelpunkt demzufolge nicht mehr in der Stadt Zürich befunden habe. Dadurch seien die verantwortlichen Mitarbeiter der Sozia- len Dienste der Stadt Zürich irrigerweise davon ausgegangen, die Beschuldigte habe während der Unterstützungsperiode ihren Lebensmittelpunkt in Zürich ge- habt, sodass diese veranlasst hätten, der Beschuldigten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 51'870.35 zu viel auszubezahlen (Urk. 16 S. 8).
- Ausgangslage Die Vorinstanz hat die Beschuldigte betreffend den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a - 8 - Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, es sei urkundlich erstellt und von der Beschuldigten auch nicht bestritten, dass diese im Tatzeit- raum vom 1. September 2017 bis zum 29. November 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden sei. Dabei habe sie jeweils das Formular sowie das Merkblatt "Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" unterschrieben, welches namentlich die Pflicht enthalte, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu Angaben zu ma- chen und auch über Ferien oder Auslandaufenthalte im Voraus Auskunft zu ge- ben (Urk. 43 S. 14). Ob die Beschuldigte durch ihre punktuellen Aufenthalte in Frankreich auch ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegt habe, könne allein durch die Geldbezüge in Frankreich, welche vom Bankkonto der Beschuldigten getätigt wurden, nicht erstellt werden. Ein Indiz dafür sei jedoch, dass während der Zeit, als die Geldbezüge vom Konto der Beschuldigten in Frankreich stattgefunden hät- ten, keine bis sehr wenige Geldbezüge in der Schweiz getätigt worden seien, was die Beschuldigte nicht schlüssig habe erklären können. Die Beschuldigte habe auch nicht bestritten, dass sie sich jeweils in Frankreich bei ihrem Lebenspartner aufgehalten und dies gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht de- klariert habe (Urk. 43 S. 15). Der Aufenthaltsort ihrer Kernfamilie, insbesondere ihrer Kinder, sei ein starkes Indiz dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Beschul- digten während dieser Zeit ebenfalls in Frankreich gewesen sei. Das Vorbringen der Beschuldigten, sie habe ihren Lebensmittelpunkt stets in der Schweiz gehabt, da sie nach wie vor ihre Wohnung an der E._____-strasse ... in Zürich gehabt ha- be und deshalb immer wieder zurückgekehrt sei, vermochte die Vorinstanz nicht zu überzeugen (Urk. 43 S. 16). Weiter sprachen gemäss den Erwägungen der Vorinstanz die Tatsachen, dass die Beschuldigte in der Schweiz keine Arbeitsstel- le gehabt und diesbezüglich auch keine Anstrengungen unternommen habe, sie zeitweise Behördengänge trotz entsprechenden Aufforderungen nicht wahrge- nommen habe, da sie sich gerade in Frankreich befunden habe, ihr Briefkasten seit längerer Zeit nicht mehr geleert worden sei, auf dem Balkon vertrocknete Pflanzen zu sehen gewesen seien und die Küche von aussen nicht auf eine Be- nutzung habe schliessen lassen, dafür, dass die Beschuldigte zumindest im Zeit- raum, als die Polizei ihre Wohnsituation überprüft habe, ihren Lebensmittelpunkt - 9 - nicht mehr in Zürich gehabt habe (Urk. 43 S. 17). Die Beschuldigte spreche Deutsch bzw. Schweizerdeutsch, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie die Belehrung über ihre Rechte und Pflichten verstanden habe. Am
- Februar 2018 sei sie ausserdem von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich verwarnt und ihr die Auflage erteilt worden, sämtliche Auslandsaufenthalte und andere Veränderungen zu melden. Es sei somit erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis von ihrer Meldepflicht gehabt habe (Urk. 43 S. 18). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigte keine Absicht gehabt habe, in der Schweiz zu verbleiben, weshalb ihr zwischen dem 10. November 2017 und dem
- November 2019 ein Betrag von Fr. 45'520.30 zu viel ausbezahlt worden sei (Urk. 43 S. 19). Dagegen erwog die Vorinstanz, angesichts des Kennenlernens ih- res Lebenspartners im September 2017 erscheine es lebensfremd, dass die Be- schuldigte bereits unmittelbar danach ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt habe. Aufgrund ihrer eigenen Aussage, wonach sie sich vom
- November 2017 bis zum 16. Januar 2018 in Frankreich aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass sie ab dann die Absicht gehabt habe, ihren Lebensmit- telpunkt in der Schweiz aufzugeben (Urk. 43 S. 17 f.). Mit dieser Einschränkung erachtet die Vorinstanz die Anklage als erstellt.
- Standpunkt der Beschuldigten Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe werde anerkannt (Prot. II S. 5). Die Beschuldigte vertritt hingegen nach wie vor den Standpunkt, ihr Lebensmittelpunkt sei immer in Zürich gewesen, da sie im Tatzeitraum noch ihre Wohnung an der E._____- strasse ... in … Zürich gehabt habe (Urk. 44 S. 2; Prot. I S. 23; Pro. II S. 22). An- gesichts der Aussagen der Beschuldigten sowie der Berufungsbegründung der amtlichen Verteidigung ist davon auszugehen, dass die Sachverhaltserstellung der Vor- instanz von der Beschuldigten zwar in objektiver, nicht jedoch in subjektiver Hin- sicht anerkannt wird, sie mithin nicht die Absicht hatte, ihren Lebensmittelpunkt - 10 - nach Frankreich zu verlegen und zu Unrecht Sozialhilfeleistungen zu beziehen (vgl. Prot. II S. 26).
- Beweismittel und Beweisgrundsätze 4.1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen der Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 43 S. 12 ff.). Weiter hat sie die Sachbeweismittel – insbesondere die Einkommens- und Vermögensdeklarationen sowie die Unterlagen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Urk. D1/3/1-7) – ver- ständlich und korrekt dargelegt und erläutert (Urk. 43 S. 14 ff.). Darauf ist in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. 4.2. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann ebenfalls auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 9 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGE 138 V 74 E. 3; BGE 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen).
- Zu erstellender Sachverhalt 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist erstellt und von der Beschuldigten auch nicht bestritten, dass diese vom 1. September 2017 bis zum 29. November 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wurde (Urk. D1/6/4; Urk. D1/4/5 Frage 10). Weiter ist gestützt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und insbesondere angesichts der Tat- - 11 - sache, dass die Beschuldigte Deutsch spricht und im genannten Zeitraum insge- samt fünfmal das Merkblatt "Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" unterzeichne- te, welches auf die Pflicht zur Bekanntgabe von Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation, der persönlichen und familiären Verhältnisse sowie der Wohnsituation hinweist (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/3-6; Urk. D1/4/1 Frage 12), er- stellt, dass die Beschuldigte von der Meldepflicht Kenntnis hatte (vgl. Urk. 43 S. 18). Dafür spricht auch die Aussage der Beschuldigten, sie habe die Meldung an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich betreffend die Auslandaufenthalte unter- lassen, weil sie Angst gehabt habe, dann nicht mehr unterstützt zu werden (Urk. D1/4/5 Frage 105). Dieser Aussage der Beschuldigten ist ebenfalls zu ent- nehmen, dass sie nicht nur Kenntnis von der Meldepflicht hatte, sondern dieser auch bewusst nicht nachkam. In den Einvernahmen bestätigte die Beschuldigte sodann auch, die Deklarationen selbst unterschrieben und verstanden zu haben (Urk. D1/4/1 Fragen 12-14; Urk. D1/4/5 Fragen 13-16). 5.2. Somit stellt sich die Frage, ob sich die Beschuldigte im Zeitraum vom
- September 2017 bis zum 29. November 2019 tatsächlich mehrheitlich im Aus- land, nämlich in D._____ (Frankreich) am Wohnsitz ihres Lebenspartners aufhielt, und sich ihr Lebensmittelpunkt somit nicht mehr in der Stadt Zürich befand. 5.2.1. Gemäss Aussagen der Beschuldigten hat sie den zukünftigen Kindsvater, F._____, im September 2017 kennen gelernt (Urk. D1/4/5 Frage 29). Nach einem Monat, ca. im Oktober 2017, seien sie zusammengekommen (Urk. D1/4/5 Fra- ge 31). Betreffend die Geldbezüge, welche zwischen dem 12. Oktober 2017 und
- November 2017 in Frankreich getätigt wurden, führte die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme aus, sie sei zu diesem Zeitpunkt in D._____ bei F._____ gewesen. In dieser Zeit sei sie auch in die Schweiz zurückgefahren, aber F._____ habe die Bankkarte oft bei sich gehabt und das Geld abgehoben (Urk. D1/4/1 Fragen 70-75; Urk. D1/4/5 Fragen 54 f.). Sie habe so die Einkäufe gemacht und er habe sich von dem Geld etwas gekauft (Urk. D1/4/1 Frage 78 f.). Sie gab an, sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz Euro bezogen und mit Euro bezahlt zu haben (Urk. D1/4/1 Fragen 80-82). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme führte sie diesbezüglich aus, sie habe ihm die Karte gegeben, - 12 - er habe das Geld abgehoben und für sich gebraucht. Sie selbst habe von ihrer Familie in der Schweiz gelebt (Urk. D1/4/5 Fragen 56-61). An der Hauptverhand- lung gab sie demgegenüber an, sie habe anfangs das Geld in Frankreich selber bezogen. Sie habe immer wieder selbst Geld abgehoben und dort keine Lebens- mittel benötigt, da sie nur am Wochenende dort gewesen sei (Prot. I S. 24). Sie habe F._____ immer wieder für ein oder zwei Tage pro Woche besucht, sei aber immer wieder hierhergekommen und habe hier gelebt (Prot. I S. 24). Zwischen dem 10. November 2017 und 16. Januar 2018 sei sie sicher auch in Frankreich gewesen (Urk. D1/4/5 Frage 69). Weil sie in dieser Zeit in Frankreich gewesen sei, sei sie im Dezember 2017 für die Sozialen Dienste der Stadt Zürich nicht er- reichbar gewesen. Es sei gut möglich, dass sie jeweils länger als nur zwei bis drei Tage in Frankreich gewesen sei (Urk. D1/4/5 Fragen 67 f.). 5.2.2. Im Zusammenhang mit den acht Geldbezügen in Frankreich zwischen dem
- Februar 2018 und 6. April 2018 erklärte die Beschuldigte, F._____ habe das Geld bezogen oder sie habe das Geld selbst bezogen und ihm übergeben. Wenn sie beispielsweise gemeinsam mit dem Auto unterwegs gewesen seien, sei er ausgestiegen und habe das Bargeld bezogen. Sie sei bei den Geldbezügen nicht immer dabei gewesen, nachdem die Kinder geboren seien. Sie habe ihm die Kar- te gegeben und er habe das Geld bezogen. Sie habe immer von den Geldbezü- gen gewusst (Urk. D1/4/1 Fragen 83-87; Urk. D1/4/5 Frage 78). Sie sei aber nicht zwei Monate in Frankreich gewesen, sondern zwischendurch wieder in die Schweiz zurückgekommen (Urk. D1/4/1 Fragen 88 f.). 5.2.3. Bezüglich der acht Geldbezüge im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis
- Oktober 2018 führte die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme aus, sie habe immer F._____ in Frankreich besucht, wenn sie gewusst habe, dass das Geld der Sozialen Dienste komme. Sie sei aber nie lange bei ihm geblieben, nur jeweils zwei bis drei Tage (Urk. D1/4/1 Frage 92; Urk. D1/4/5 Frage 65). Sie sei immer wieder in die Schweiz zurückgekommen (Urk. D1/4/1 Frage 97). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Beschuldigte diesbezüglich an, sie glaube, dass er – F._____ – die Karte gehabt und Bezüge getätigt habe (Urk. D1/4/5 Frage 89). - 13 - 5.2.4. Ab der Geburt von G._____ [tt. mm. 2018] habe der Kindsvater angefan- gen, Geld abzuheben (Prot. I S. 24). Nach der Geburt des Sohnes habe es dann angefangen, dass er ihr die Bankkarte nicht mehr zurückgegeben habe, weil er sie für den Sohn gebraucht habe. Davor habe sie die Karte in der Regel auf sich gehabt. Ab der Geburt des Sohnes G._____ sei es ein Hin und Her gewesen. Teilweise habe er ihr die Karte weggenommen und teilweise habe sie die Karte wieder mitgenommen. Wenn in Frankreich Geld abgehoben worden sei, habe er ihr die Karte weggenommen und sie habe keinen Zugriff mehr auf ihre Karte ge- habt (Prot. I S. 25). Er habe ihr dann ca. EUR 150.– bis EUR 200.– zum Leben gegeben und den grössten Teil habe er für sich genommen (Prot. I S. 26). Das Geld habe er ihr in Frankreich in die Hand gegeben (Prot. I S. 28). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Beschuldigte aber noch an, nach der Geburt ihres Sohnes am tt. mm. 2018 bis zur Geburt ihres zweiten Kindes am tt. mm. 2020 habe sie teilweise in Frankreich und teilweise in Zürich gewohnt. Sie sei öf- ters in Frankreich gewesen (Urk. D1/4/1 Fragen 57-60). Als Grund für die Aufent- halte in Frankreich gab die Beschuldigte an, der Kindsvater, welcher in D._____/Frankreich wohne, habe immer ein oder zwei Kinder bei sich behalten, wenn sie in die Schweiz gekommen sei, um sie unter Druck zu setzen und sicher- zustellen, dass sie wieder zurückkomme (Urk. D1/4/1 Fragen 30-32, 36 und 60). 5.2.5. Betreffend die sechs Bargeldbezüge in Frankreich zwischen dem
- Februar 2019 und 25. Februar 2019 gab die Beschuldigte an, ihr Kind sei zu diesem Zeitpunkt in Frankreich gewesen und der Kindsvater habe das Geld ab- gehoben. Er habe auch für seine Familie Essen gekauft, das sei ihr merkwürdig vorgekommen (Urk. D1/4/1 Frage 98; Urk. D1/4/5 Fragen 94 f., 98). Sie selbst sei zu dieser Zeit in Zürich gewesen (Urk. D1/4/5 Frage 96). Sie habe keine Gele- genheit gehabt, ihr Kind in die Schweiz zu nehmen und immer wieder nach Frank- reich zurückgehen müssen (Urk. D1/4/1 Frage 101; Urk. D1/4/5 Frage 23). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Beschuldigte jedoch an, sie habe damals, als sie ihr erstes Kind (G._____) bekommen habe, ihren Lebensmittel- punkt nicht mehr in der Schweiz gehabt. Es sei aber nicht so gewesen, dass sie immer in Frankreich gewesen sei. Sie sei immer wieder in die Schweiz gekom- men. In Frankreich sei sie ein paar Tage oder vielleicht eine Woche geblieben. Es - 14 - habe eine Zeit gegeben, als sie öfters nach Frankreich gegangen, dann aber auch wieder zurück in die Schweiz gekommen sei. Als ihr Sohn auf die Welt gekommen sei, sei es komplizierter geworden. Sie habe immer wieder nach Frankreich und zurück nach Zürich gehen müssen. Sie habe gewusst, dass der Kindsvater nicht in die Schweiz kommen konnte. Sie habe gewollt, dass sie hier in Zürich ihre Zu- kunft mit den Kindern habe. Sie habe mit dem Kindsvater und ihrem Sohn Zeit verbringen wollen, daher sei sie in Frankreich gewesen. Sie sei aber immer wie- der in die Schweiz gekommen. Sie habe die Schweiz nie für Frankreich aufgege- ben. Es sei ihr immer wichtig gewesen, in Zürich bleiben zu können. Es sei ein Hin und Her gewesen. Das Geld habe sie in Frankreich abgehoben, weil sie mit dem Kleinen dort gewesen sei (Urk. D1/4/5 Fragen 7 f.). 5.2.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte betreffend den angeklagten Tatzeitraum aus, sie habe F._____ im September 2017 kennen- gelernt und damals Sozialhilfe bezogen. Er habe in D._____, Frankreich, gewohnt und sie sei zwischendurch am Wochenende in Frankreich gewesen und habe dort Geld bezogen. Sie habe aber nie in Frankreich gelebt oder gewohnt. Als sie hier ihre Wohnung gehabt habe, sei sie immer wieder hierhergekommen. Sie habe ih- re Kleider hier gehabt und als sie mit ihrem ersten Sohn schwanger gewesen sei, sei sie immer hier bei ihrem Gynäkologen gewesen. Sie habe das Geld des Sozi- alamts im Ausland bezogen, ihr Lebensmittelpunkt sei aber immer hier gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass es nicht gut sei, das Geld im Ausland zu beziehen (Prot. II S. 22). Die Termine bei den Behörden habe sie damals vielleicht nicht so ernst genommen, da sie nicht gewusst habe, dass ihr das schaden könnte. Wenn sie nicht in der Schweiz gewesen sei, habe sich niemand um ihre Wohnung ge- kümmert. Den Mitarbeitern des Sozialamts habe sie nicht gesagt, wenn sie die Schweiz verlassen habe, da sie nicht gewusst habe, dass sie immer wieder nach D._____ reisen und es in diesem Zustand bleiben würde. Sie sei aber nicht ein- fach drei Monate lang weg gewesen und nicht nach Hause gekommen (Prot. II S. 23). 5.2.7. Der Vater der Beschuldigten sagte aus, die Beschuldigte sei nach der Ge- burt ihres ersten Kindes einmal hier und einmal dort gewesen. Nach einem festen - 15 - Wohnsitz der Beschuldigten gefragt gab er an: "Nur in Frankreich bei ihrem Mann" (Urk. D1/5/1 Fragen 30 f.). Er denke, dass die Beschuldigte nach der Ge- burt ihres zweiten Kindes in Frankreich bei F._____ und dem ersten Sohn ge- wohnt habe (Urk. D1/5/1 Frage 35). Die Schwester der Beschuldigten führte aus, die Beschuldigte komme und gehe dann einfach wieder. Dann höre sie ca. drei Monate nichts mehr von ihr und dann tauche sie plötzlich wieder auf (Urk. D1/5/2 Frage 9). Die Beschuldigte sei nie fix in Frankreich und immer wieder hier gewe- sen (Urk. D1/5/2 Frage 26). Die Beschuldigte habe erst begonnen, nach Frank- reich zu gehen, als sie ihre Wohnung verloren habe. Fix in Frankreich habe sie aber nie gewohnt. Sie sei oft zum Kindsvater gegangen, aber richtig gewohnt ha- be sie dort nie (Urk. D1/5/2 Frage 46). 5.3. Auf konkretes Befragen durch die Vorinstanz gab die Beschuldigte wieder- holt an, der Kindsvater habe ab der Geburt von G._____ angefangen, mit ihrer Bankkarte Geld abzuheben (Prot. I S. 24 f.), da er das Geld für das Kind ge- braucht habe (Prot. I S. 25). Entgegen ihren Aussagen im Vorverfahren hat F._____ also nicht bereits von Beginn an ihre Bankkarte benutzt und damit Geld abgehoben. Somit hat die Beschuldigte die Geldbezüge in Frankreich vom
- Oktober 2017, 9. und 10. November 2017, 8. Februar 2018 (2 Bezüge),
- März 2018 (3 Bezüge), 25. März 2018 (2 Bezüge), 4. April 2018 (1 Bezug),
- Juni 2018 (4 Bezüge), 14. August 2018 (1 Bezug), 24. August 2018 (2 Bezü- ge), 25. September 2018 (1 Bezug) und vom 3. Oktober 2018 (1 Bezug; Urk. D1/4/2/2) selbst getätigt. Zwischen dem 8. Februar 2018 und 6. April 2018 – d.h. während rund zwei Monaten – sowie zwischen dem 25. Juni 2018 und
- Oktober 2018 – mithin während rund dreieinhalb Monaten – wurden jeweils keine Bezüge in der Schweiz getätigt (Urk. D1/4/2/2). Dass sie dabei in Frank- reich "nur immer wieder einmal Euro abgehoben" habe, weil sie "zwei oder drei Sachen" für sich eingekauft habe, ist bei den teilweise innert kurzer Zeit getätigten Bezügen in der Höhe von mehreren hundert Euro (vgl. Urk. D1/4/2/2; EUR 600.00 am 12.10.2017, EUR 200.00 und EUR 354.52 am 09.11.2017, EUR 151.91 und EUR 600.00, EUR 100.00 und EUR 500.00 am 01.03.2018, EUR 600 am 25.03.2018) nicht glaubhaft. Wenn sie tatsächlich nur am Wochenende in Frank- reich gewesen war und dort keine Lebensmittel benötigte (vgl. Prot. I S. 24), ist - 16 - nicht ersichtlich, weshalb sie solch hohe Geldbezüge tätigte. Dass sie sich als Sozialhilfebezügerin regelmässig "zwei oder drei Sachen" in diesem Preisseg- ment habe kaufen bzw. sich habe leisten können, erscheint lebensfremd. Sodann fielen durch die Bargeldbezüge im Ausland jeweils Gebühren an (Urk. D1/4/2/2). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte die Bargeldbezüge nicht in der Schweiz tätigte, wenn sie sich doch hauptsächlich in der Schweiz aufgehalten habe bzw. angeblich gar ihren Lebensmittelpunkt hier gehabt haben will. Das Hauptargument der Beschuldigten während des gesamten Verfahrens – nämlich dass sie aufgrund ihres Kindes bzw. ihrer Kinder immer wieder nach Frankreich habe gehen müssen – ist für den Zeitraum bis zur Geburt des ersten Kindes am tt. mm. 2018 unbehelflich. Nach Angaben der Beschuldigten sei F._____ sodann zwischen Juli 2018 und Dezember 2018 in Haft gewesen (Urk. D1/4/6 Frage 45), weshalb die Bezüge in diesem Zeitraum ohnehin nicht von ihm stammen können. Der Erklärungsversuch der Beschuldigten, vielleicht hätten seine Mutter oder sein Vater die Bezüge getätigt, überzeugt ebenfalls nicht, hat sie doch im gesamten Verfahren nie vorgebracht, neben dem Kindsvater hätten auch dessen Eltern mit ihrer Bankkarte Bezüge getätigt. Betreffend den Zeitraum nach der Geburt ihres ersten Kindes G._____ am tt. mm. 2018 brachte die Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor, sie habe einerseits keine Gelegenheit gehabt, das Kind in die Schweiz zu nehmen, weshalb sie immer wieder nach Frankreich habe gehen müssen und andererseits habe F._____ seit der Geburt von G._____ über ihre Bankkarte verfügt und die Bezüge getätigt. In der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte diesbezüglich – im Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen – an, sie habe nicht gewusst, wohin sie mit den Kindern gehen sollte, nachdem das Sozialamt ihre Wohnung nicht mehr finanzierte, und habe die Kinder dann zum Kindsvater gebracht (Prot. II S. 15). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfol- gungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst be- lasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangs- - 17 - massnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu be- lasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehr- ter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberech- tigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belas- tende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzu- lässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Ver- einigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlas- tende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Dafür, dass die Bezüge im Februar 2019 von F._____ getätigt wurden und er nach der Geburt des ersten Kindes hauptsächlich im Besitz der Bankkarte der Beschuldig- ten war, bestehen weder konkrete Anhaltspunkte noch Indizien oder eine natürli- che Vermutung. Die Version der Beschuldigten, sie habe ohne Bankkarte mit EUR 100.– bzw. EUR 120.–, welche ihr F._____ ab und zu gegeben habe, ihr Le- ben in der Schweiz finanziert, ist schlicht nicht glaubhaft. Hingegen sprechen di- verse Indizien für eine Verlegung des Lebensmittelpunkts der Beschuldigten nach Frankreich. So hat die Beschuldigte vom 22. August 2016 bis Dezember 2017 in einem 40%-Pensum in der H._____ in I._____ gearbeitet (Urk. D1/1 S. 4). Da- nach hatte sie in der Schweiz keine Arbeitsstelle mehr und stellte diesbezüglich auch keine Anstrengungen an. Ausserdem brachte die Beschuldigte während des - 18 - gesamten Verfahrens vor, die Kinder hätten bei F._____ in Frankreich gelebt (vgl. Urk. D1/4/1 Fragen 30-32, 36 und 60). Es ist nicht überzeugend, dass die Be- schuldigte ihren Lebensmittelpunkt nicht am Wohnsitz ihrer Kinder hatte, obwohl diese im Tatzeitraum noch Säuglinge waren. So gab sie in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme selber an, sie habe in Frankreich Zeit mit ihrem Sohn und dem Kindsvater verbringen wollen. Auch der Vater der Beschuldigten gab an, die Beschuldigte habe nach der Geburt ihres ersten Kindes "nur in Frankreich bei ih- rem Mann" gewohnt. Sodann konnte am 29. August 2019 sowie am 5. und
- September 2019 an der Adresse der Beschuldigten an der E._____-strasse ... in … Zürich folgende Situation angetroffen werden: Der Briefkasten war mit Post gefüllt, weshalb die Post bereits ins Postfach gelegt wurde, auf dem Balkon wur- den vertrocknete Pflanzen festgestellt, eines der Fenster zum Balkon hin war un- verändert schräg gestellt und es waren keine Hinweise erkennbar, welche darauf hätten schliessen lassen, dass die Küche benutzt wird (Urk. D1/3/16 S. 2). In der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, während ihrer Abwesenheit habe sich niemand um ihre Wohnung gekümmert (Prot. II S. 23). Es war ihr mithin egal, was während ihrer Abwesenheit mit ihrer Wohnung passiert. Ausserdem nahm die Beschuldigte zeitweise Behördengänge trotz entsprechenden Aufforde- rungen nicht wahr, weil sie diese nach eigenen Angaben nicht so ernst genom- men habe, und gab teilweise sogar zu, dass sie sich zu dieser Zeit in Frankreich befunden habe (Urk. D1/3/9 S. 104; Prot. II S. 23). 5.4. Die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten betreffend ihren Le- bensmittelpunkt vermögen somit nicht zu überzeugen. Vielmehr sprechen ihre Aussagen anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung, die Geldbezüge in Frankreich und die vorgenannten Indizien mit der Vorinstanz dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschuldigten ab dem 9./10. November 2017 in Frankreich befand. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann nicht, wie in der Anklage- schrift vorgeworfen, bereits ab 1. September 2017 von einem Lebensmittelpunkt in Frankreich ausgegangen werden, da die Beschuldigte F._____ nach eigenen Angaben erst im September 2017 kennenlernte und nicht anzunehmen ist, dass sie praktisch zeitgleich mit dem Kennenlernen ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegte. Vielmehr hatte die Beschuldigte ab dem 9./10. November - 19 - 2017, als sie sich nach eigenen Aussagen für über zwei Monate in Frankreich aufhielt, – zumindest in einer Parallelwertung in der Laiensphäre – die Absicht, ih- ren Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufzugeben und zu ihrem Lebenspartner nach Frankreich zu verschieben (vgl. Urk. 43 S. 17 f.). Dementsprechend wurden der Beschuldigten zwischen dem 10. November 2017 und dem 29. November 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 45'520.55 zu viel ausbe- zahlt, d.h. Fr. 51'870.35 gemäss Anklageschrift minus Fr. 6'349.80 Auszahlung bis 9. November 2017 (Urk. D1/6/4). Am 3. Februar 2018 wurde der Beschuldig- ten die Auflage erteilt, sämtliche Auslandsaufenthalte und andere Veränderungen zu melden (Urk. D1/3/9 S.81). Sie musste dabei – insbesondere angesichts ihrer Aussage, sie habe den Sozialen Diensten nichts gesagt, weil sie Angst gehabt habe, keine Unterstützungsleistungen mehr zu erhalten – ernsthaft davon ausge- hen, dass die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland Konsequenzen auf die Unterstützung durch die Sozialen Dienste haben könnte und nahm in Kauf, dass ihr durch das Unterlassen einer entsprechenden Meldung Leistungen der Sozialhilfe ausbezahlt werden, auf welche sie möglicherweise keinen Anspruch mehr hatte.
- Rechtliche Würdigung 6.1. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Ver- schweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Die seitens der Vo- rinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung (Urk. 43 S. 20 ff.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist anzufü- gen, dass das Bundesgericht einen Deliktsbetrag von Fr. 3'000.– festsetzte, bei dessen Unterschreitung immer von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Liegt der Deliktsbetrag über Fr. 36'000.–, handelt es sich in der Regel nicht mehr um einen leichten Fall, ausser es liegen im Sinne ei- ner Ausnahme offenkundige, ausserordentliche und gewichtige Umstände vor, die - 20 - das Verschulden massiv mindern. Im Zwischenbereich ist eine vertiefte Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.5-1.5.7 und E. 1.5.9). 6.2. Die Beschuldigte hat den Sozialen Diensten der Stadt Zürich trotz Kenntnis der Auskunfts- und Deklarationspflicht bewusst nicht mitgeteilt, dass sie ab 9./10. November 2017 ihren Lebensmittelpunkt von Zürich nach Frankreich ver- legt hatte, womit sie sich tatbestandsmässig verhielt. Dadurch versetzte sie die Mitarbeiter der Sozialen Dienste in einen Irrtum über ihre tatsächlichen Wohnver- hältnisse, so dass ihr im Zeitraum vom 10. November 2017 bis zum
- November 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 45'520.55 – mithin weit über Fr. 36'000.– – ausbezahlt wurden, obwohl ihr die Leistungen in- folge Verlegung ihres Lebensmittelpunkts nach Frankreich gar nicht zustanden. Angesichts des Deliktsbetrags und aufgrund der Tatsache, dass keine offenkun- digen, ausserordentlichen und gewichtigen Umstände vorliegen, die das Ver- schulden massiv mindern würden – immerhin hat die Beschuldigte während zwei Jahren unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen und ist trotz mehrfa- chem Kontakt mit den Sozialen Diensten der Stadt Zürich und Verwarnung ihrer Auskunfts- und Deklarationspflicht nicht nachgekommen bzw. wollte sie trotz Ver- legung des Wohnsitzes ins Ausland nicht auf die Unterstützungsleistungen in der Schweiz verzichten – liegt aufgrund der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. 6.3. Aufgrund der mehrfachen Unterzeichnung des Merkblatts "Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe", welches die Beschuldigte aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse verstanden hat, sowie der Verwarnung und Auflage, sämtliche Auslandsaufenthalte und andere Änderungen zu melden, war ihr bewusst, dass sie Änderungen ihrer Wohnverhältnisse – insbesondere die Verlegung des Le- bensmittelpunkts ins Ausland – hätte melden müssen. Indem die Beschuldigte aussagte, sie habe nur deshalb nichts gesagt, weil sie Angst gehabt habe, keine Unterstützungsleistungen mehr zu erhalten, brachte sie zum Ausdruck, dass ihr durchaus bewusst war bzw. sie ernsthaft damit rechnete und in Kauf nahm, dass sie keinen Anspruch auf die ab dem 10. November 2017 ausbezahlten Leistungen - 21 - der Sozialhilfe hatte. Sie konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass trotz Verle- gung des Lebensmittelpunkts ins Ausland Veränderungen bei den Unterstüt- zungsleistungen ausbleiben würden, weshalb nicht grobfahrlässiges, sondern eventualvorsätzliches Handeln vorliegt. 6.4. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt (Urk. 43 S. 25), sind Rechtfer- tigungs- und/oder Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist somit zu bestätigen. IV. Strafe A. Grundsätze Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 28 ff.). B. Teilweise retrospektive Konkurrenz
- Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise gering- fügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen zwischen 20. März 2019 und 5. Mai 2019, mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und Fr. 500.– Busse bestraft (Urk. 24). Zu beach- ten ist, dass die Beschuldigte den in Dossier 1 eingeklagten unrechtmässigen Be- zug von Leistungen der Sozialhilfe vor Eröffnung des Strafbefehls vom 28. April 2020 begangen hat, während sich die in Dossier 2 und 3 eingeklagten Vorgänge (Betrug und Diebstahl) danach ereigneten. Dementsprechend besteht hinsichtlich des Strafbefehls vom 28. April 2020 eine teilweise retrospektive Konkurrenz, so- dass im Verhältnis zu dieser Strafe heute eine Zusatzstrafe zu bilden ist, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind (siehe nachfolgend). - 22 -
- Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospekti- ver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht be- fugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe setzt sich zu- sammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzu- setzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrun- de, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Aspera- tion eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
- In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht entschieden, dass die neuen nach der Erstverurteilung begangenen Delikte selbstständig und getrennt von denjenigen bis zum Ersturteil zu beurteilen sind. Nach Massgabe dieser höchstrichterlichen Praxisänderung hat das Gericht demnach in einem ers- ten Schritt die Sanktion für jene Delikte zu bestimmen, die vor der früheren Verur- teilung begangen wurden, wobei es bei gleicher Strafart eine Zusatzstrafe im Sin- - 23 - ne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszuscheiden hat. In einem zweiten Schritt ist so- dann unabhängig von der bereits ausgeschiedenen Zusatzstrafe die Sanktion für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Handelt es sich dabei um dieselbe Strafart, sind schliesslich die ermittelten Strafen zusammenzuzählen, was die zu verhängende Strafe ergibt (zum Ganzen: BGE 145 IV 1 E. 1). In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zunächst anhand des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialhilfe (Dossier 1) die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. April 2020 festzulegen ist, sofern es sich um gleichartige Strafen handelt. Anschliessend ist hinsichtlich der übrigen heute zu beurteilenden Delikte (Dossi- er 2 und 3) eine Gesamtstrafe zu bemessen, die dann mit der Zusatzstrafe zu- sammenzuzählen ist, sofern gleichartige Strafen vorliegen. Insofern ist das me- thodische Vorgehen der Vorinstanz bei der Strafzumessung zu korrigieren. C. Konkrete Strafzumessung
- Vor dem Strafbefehl vom 28. April 2020 verübtes Delikt (Dossier 1) 1.1. Bemessung der Zusatzstrafe 1.1.1. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise gering- fügigen betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Strafrahmen des der Grundstrafe zu- grundeliegenden Delikts reicht von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 147 Abs. 1 StGB). Da der Strafrahmen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB weniger weit reicht (Geldstrafe bis 1 Jahr Freiheitsstrafe), stellt die Grundstrafe die schwerste Straftat dar. - 24 - 1.1.2. Nachfolgend ist daher die Grundstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Dossier 1) zu erhöhen. 1.2. Tatkomponente betreffend Dossier 1 1.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte während rund zwei Jahren wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, ohne den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mitzuteilen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt hatte. Die Tathandlung bestand somit in einem reinen Ver- schweigen von Tatsachen und nicht in einem aktiven Tätigwerden. Dadurch wur- den ihr zu Unrecht Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 45'520.55 aus- bezahlt. Obwohl der Beschuldigten im Tatzeitraum von zwei Jahren Sozialhilfe in nicht unerheblicher Höhe ausbezahlt wurde, ist angesichts der Tatsache, dass sie mit vergleichsweise geringer krimineller Energie handelte und den Sozialen Diensten der Stadt Zürich lediglich keine Meldung über ihren aktuellen Lebensmit- telpunkt machte, das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. 1.2.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und die Sozialen Dienste der Stadt Zü- rich bis zuletzt nicht aus eigenen Stücken über die Verschiebung ihres Lebensmit- telpunkts nach Frankreich informierte. 1.2.3. Es erscheint daher angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem Deliktsbetrag über Fr. 36'000.– grundsätzlich kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs.2 StGB vorliegt und da der Strafrahmen von Art. 148a Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht, eine Einsatz- strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Diese ist aufgrund der even- tualvorsätzlichen Tatbegehung um 20 Tagessätze auf 100 Tagessätze Geldstrafe zu mindern. Da die Beschuldigte im Tatzeitpunkt über keine Vorstrafen verfügte, erscheint hier eine Freiheitsstrafe nicht als schuldadäquat und es kann noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. - 25 - 1.3. Täterkomponente 1.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 33 f.). Die Beschuldigte wurde 1996 in Rumänien geboren, wo sie bei ihrer Grossmutter lebte und bis zum
- Lebensjahr den Kindergarten und die 1. Klasse besuchte. Im Jahr 2003 kam sie mit ihrem Vater in die Schweiz. Ihre Mutter war bereits in der Schweiz. Die Beschuldigte lebte bei ihrer Mutter in Zürich und besuchte dort die Sekundarschu- le. Danach suchte sie ein Praktikum oder eine Lehrstelle. Sie hat keine Berufs- ausbildung abgeschlossen, da sie nicht wusste, welchen Beruf sie erlernen möch- te. Im Alter von 18 oder 19 Jahren zog die Beschuldigte von zu Hause aus und begann in der H._____ in I._____ im Service zu arbeiten. Sie wollte arbeiten und Fuss fassen, doch dann lernte sie F._____ kennen. Bis Ende Dezember 2022 be- zog die Beschuldigte Sozialhilfe, seither wird sie von ihrer Familie, insbesondere von ihrem Vater, finanziell unterstützt. Per 1. Dezember 2023 hat die Beschuldigte nach eigenen Angaben eine Arbeitsstelle in einem 50%- bis 60%-Pensum als Barmaid in J._____ AG gefunden. Vorübergehend war sie mit ihren Kindern im Familientraining K._____, verliess dieses aber auf eigene Initiative und lebt seit- her mit den drei Kindern bei ihrem Vater in einer 1-Zimmerwohnung (Urk. 4/7 Fra- ge 34; Urk. 4/3; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 6 ff.). 1.3.2. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue, welches sich strafmindernd auswirken kann (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019 [kurz BSK-StGB], Art. 47 N 167, m.w.H). Nur ein ausge- sprochen positives Nachtatverhalten kann zu einer erheblichen Strafreduktion füh- ren. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen - 26 - und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3). Festzuhalten ist betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe, dass sich die Beschuldigte nicht geständig zeigte und im Zeitpunkt der Tatbegehung noch keine Vorstrafe aufwies. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral aus. 1.4. Zusatzstrafe 1.4.1. Nach dem Gesagten wäre für den heute zu beurteilenden unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe für sich allein betrachtet eine Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Da die Beschuldigte im Tatzeitpunkt über keine Vorstrafen verfügte, kann hier noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden und erscheint eine Freiheitsstrafe nicht als adäquate Sanktion. 1.4.2. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre sodann zusammen mit den Taten gemäss Strafbefehl vom 28. April 2020 eine Sanktion von insge- samt 110 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt gewesen. Nach Abzug der bereits rechtskräftig verhängten Grundstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist die Zu- satzstrafe zum Strafbefehl vom 28. April 2020 demgemäss auf 80 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 1.5. Tagessatzhöhe 1.5.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. 1.5.2. Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte kein Einkommen erzielt und auf die finanzielle Unterstützung ihres Vaters angewiesen ist. Obwohl die Beschuldigte seit Januar 2023 keine Sozialhil- - 27 - fe mehr bezieht, haben sich ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber der Situation vor Vorinstanz nicht geändert. Die Tagessatzhöhe ist daher auf Fr. 30.– festzu- setzen.
- Nach dem Strafbefehl vom 28. April 2020 verübte Delikte 2.1. Hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug (Dossier 2) 2.1.1. Bei der objektiven Tatschwere des Betrugs ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich das betrügerische Handeln der Beschuldigten über einen Zeitraum von rund einem Monat (21. Januar 2021 bis 25. Februar 2021) erstreckte, sie in die- sem kurzen Zeitraum jedoch einen beachtlichen Deliktsbetrag von über Fr. 100'000.– verursachte. Beim Privatkläger B._____ handelt es sich darüber hinaus um einen damals 70-jährigen Rentner. Während den täglichen Telefonge- sprächen baute die Beschuldigte eine Scheinidentität auf, indem sie wahrheits- widrig erzählte, sie führe in L._____ ein Modegeschäft, sie habe sich kürzlich von ihrem Freund getrennt, ihre Wohnung in M._____ werde renoviert, weshalb sie Geld für neue Möbel und einen Backofen benötige und ihr rumänisches Konto ge- sperrt sei, weshalb sie den Privatkläger B._____ bat, ihre Wohnungsmiete zu be- zahlen. Schliesslich erzählte die Beschuldigte wahrheitswidrig, ihre Mutter benöti- ge aufgrund einer Krebserkrankung dringend eine Operation und sagte dem Pri- vatkläger B._____, er sei schuld, wenn ihre Mutter sterbe, sofern er nicht für die Kosten der Operation aufkomme. Mit dieser Aussage setzte die Beschuldigte den Privatkläger B._____ bewusst unter Druck. Die Beschuldigte nutzte dabei dessen Vertrauen, Zuneigung und Hilfsbereitschaft gezielt aus. Dass die Beschuldigte mit grosser krimineller Energie sowie zunehmender Habgier und Dreistigkeit zu Wer- ke ging, zeigt sich auch aus dem Umstand, dass sie ihre Geschichte immer weiter ausschmückte und dramatisierte und den Privatkläger insbesondere im Zeitraum vom 11. Februar 2021 bis 19. Februar 2021 zu immer höheren Geldzahlungen veranlasste und ihn durch den telefonischen Kontakt mit ihrem angeblichen Vater über die Rückzahlung des geliehenen Geldes täuschte. Dies ist Ausdruck einer raffiniert-durchtriebenen Vorgehensweise. Mit Blick auf die vorerwähnten Um- stände kommt man nicht umhin, die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. - 28 - 2.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- te direktvorsätzlich handelte, sodass eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz ausser Betracht fällt. Dass ihrem Tun ein rein egoistisches, finanzielles Motiv zu- grunde lag, steht angesichts ihrer finanziellen Situation im Tatzeitraum ausser Frage. Zu beachten ist jedoch, dass der Privatkläger B._____ relativ leichtgläubig und leicht zu überzeugen war. Immerhin bezahlte er der Beschuldigten bereits zwei Tage nach ihrem Kennenlernen einen Betrag von EUR 300.–. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. 2.1.3. Das Verschulden der Beschuldigten ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Auf- grund der Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei dieser Höhe kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Frage. 2.2. Strafe bzw. Straferhöhung für den Diebstahl (Dossier 3) 2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- te einen Diebstahl beging, bei welchem sie Bargeld in der Höhe von Fr. 900.–, drei Bankkarten, das Familienbüchlein des Privatklägers C._____ sowie ein Cou- vert mit Einzahlungsscheinen behändigte. Zwar handelt es sich dabei um einen vergleichsweise geringen Deliktsbetrag, doch ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte einen höheren Bargeldbetrag mitgenommen hätte, wenn mehr Geld im Tresor gewesen wäre. Ausserdem ist zu beachten, dass das Familienbüchlein für den Privatkläger C._____ einen emotionalen Wert aufwies (vgl. Urk. D3/3 Fra- ge 32). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Gutgläubigkeit und Einsamkeit (vgl. Urk. D3/3 Fragen 21 und 24) des damals 83-jährigen Privat- klägers C._____ gezielt ausnutze, um sich Zutritt zu dessen Wohnung zu ver- schaffen und sich nach dem Eintreffen beim Privatkläger C._____ unvermittelt und gezielt auf die Suche nach Diebesgut machte, was von einer nicht unerhebli- chen kriminellen Energie zeugt. 2.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte wiederum aus finanziellen Interessen handelte und egoistische Ziele verfolg- te. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere somit nicht zu re- - 29 - lativieren, auch wenn die Beschuldigte vorbringt, sie sei von ihrem Lebenspartner erpresst und gezwungen worden (vgl. Urk. D3/2 Fragen 4, 6, 13 f.), was indessen nicht erstellt werden konnte und daher offen zu bleiben hat. 2.2.3. Das Verschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und sub- jektiver Tatumstände innerhalb des grossen Strafrahmens als noch leicht zu quali- fizieren. Für sich betrachtet wäre für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzulegen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint es ange- messen, die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zum Betrug – die Beschuldigte wählte dasselbe Tatvorgehen, indem sie das Vertrauen älterer Männer erschlich – wäre eine Geldstrafe für den Diebstahl nicht mehr schuldadäquat, so dass als an- gemessene Strafart die Freiheitsstrafe zu wählen ist. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Betreffend die Täterkomponente kann grundsätzlich auf das in E. IV.C.1.3 Erwogene verwiesen werden. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzustellen, dass sich die Beschuldigte betreffend den Betrug (Dossier 2) sowie den Diebstahl (Dossier 3) von Beginn an geständig zeigte (Urk. D2/2; Urk. D3/2). Ihr Geständnis ist in tatsächlicher Hinsicht lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da die Untersuchung durch das Geständnis zwar etwas erleichtert wurde, die Be- weislage angesichts der Aussagen der Privatkläger B._____ und C._____ und der weiteren Beweismittel jedoch eindeutig ist. Eine gewisse Reue und Einsicht zeigte die Beschuldigte sodann in der Untersuchung als auch anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung (vgl. Urk. D2/2 Frage 30; Urk. D3/2 Frage 129; Prot. I S. 43, Prot. II S. 20). Insgesamt rechtfertigt es sich aufgrund des Nachtatverhal- tens die Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.3.2. Schliesslich weist die Beschuldigte eine Vorstrafe aus dem Jahr 2020 auf. Mit Strafbefehl vom 28. April 2020 wurde die Beschuldigte des mehrfachen, teil- weise versuchten und teilweise geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen (Urk. 24). Lediglich rund ein hal- bes Jahr später beging die Beschuldigte den Diebstahl beim Privatkläger C._____ - 30 - (Dossier 3) und nur weitere drei Monate später begann sie vom Privatkläger B._____ Geldbeträge in beträchtlicher Höhe zu ertrügen (Dossier 2). Die genann- ten Delikte fallen somit in die mit dem Strafbefehl angesetzte Probezeit. Die Vor- strafe der Beschuldigten und das Delinquieren während der Probezeit wirken sich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 2.3.3. Die Strafminderung zufolge des Geständnisses und die Straferhöhung auf- grund der Vorstrafe halten sich in etwa die Waage. Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt neutral aus. 2.3.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich ei- ne Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als den Taten und der Täterin angemessen.
- Gesamtfazit Die Beschuldigte ist mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe zu bestrafen. V. Vollzug
- Nach der Rechtsprechung ist für die Vollzugsfrage nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.4).
- Bezüglich der auszufällenden Zusatzstrafe ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der erste Entscheid – namentlich der Strafbefehl vom 28. April 2020 – sowohl hinsichtlich der Dauer der Strafe als auch der Art des Vollzugs unabänderlich bleibt, da er in Rechtskraft erwachsen ist. Das Zweitgericht ist jedoch bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmen- den Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe sowohl in Bezug auf die Straf- art als auch der Vollzugsart nicht an den rechtskräftigen Entscheid gebunden. Es - 31 - kann im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Voll- zugsart wählen (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). In Bezug auf die Geldstrafe bleiben Bedenken bestehen, ob ein erneuter Aufschub eine genügend abschreckende Wirkung zu entfalten vermag, hat doch die Beschuldigte nur wenige Monate nach Erhalt des Strafbefehls vom 28. April 2020 die ihr in Dossier 2 und 3 vorgeworfe- nen einschlägigen Delikte begangen. Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen.
- Betreffend die Delikte gemäss Dossier 2 und 3 weist die Beschuldigte eine Vorstrafe auf: Sie wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
- April 2020 wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügi- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Offensichtlich liess sie sich von dieser bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht beeindrucken und delinquierte bereits fünf bzw. acht Monate nach Erhalt des Strafbefehls erneut. Dadurch offenbart sich die Unbelehrbarkeit der Beschuldigten und ihr fehlender Wille, sich an die Rechtsordnung zu halten. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beschuldigte nunmehr erstmals mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, sodass da- von auszugehen ist, dass auch eine bedingte Freiheitsstrafe präventiv wirkt. Überdies stünde dem Vollzug der Freiheitsstrafe auch das Verschlechterungsver- bot entgegen.
- Da die Beschuldigte über eine Vorstrafe verfügt und den vorliegend zur Beurteilung stehenden Betrug sowie den Diebstahl während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 angesetzten Probezeit beging, ist die Probezeit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf vier Jahre festzusetzen. VI. Widerruf
- Ausgangslage Die amtliche Verteidigung sah anlässlich der Berufungsverhandlung davon ab, den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe zu be- - 32 - antragen (Urk. 52 S. 3). Mit der Anfechtung des Schuldspruchs betreffend den un- rechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gelten jedoch die damit zu- sammenhängenden Folgepunkte des Urteils, u.a. der Widerruf der mit Strafbefehl vom 28. April 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, automatisch als mitan- gefochten (vgl. E. II.1.)
- Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs zutref- fend dargelegt (Urk. 43 S. 40 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen werden.
- Würdigung 3.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 wur- de die Beschuldigte wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 24). Dieser Entscheid erwuchs in Rechts- kraft. Beim Betrug sowie beim Diebstahl handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um Rückfalltaten im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, die während der mit Strafbefehl angesetzten Probezeit begangen wurden. 3.2. Die Beschuldigte liess sich von einer bedingten Geldstrafe nicht beeindru- cken, sondern delinquierte während laufender Probezeit erneut. Sowohl bei der Vorstrafe als auch beim Betrug sowie beim Diebstahl handelt es sich um Verbre- chen gegen das Vermögen. Durch dieses Verhalten kommt zum Ausdruck, dass die Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsprechung zu halten, was die Tatsache, dass sie bereits ein halbes Jahr nach Zustellung des Strafbe- fehls erneut delinquierte, noch einmal unterstreicht. Zu berücksichtigen ist zwar auch, dass mit heutigem Urteil erstmals eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und von ihr nochmals eine deutliche Warnwirkung ausgehen wird. Bei einer Ge- samtwürdigung ergibt sich aber, dass dies allein nicht genügt, um die Beschuldig- - 33 - te von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 28. April 2020 sind somit erfüllt. 3.3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu je Fr. 30.– ist daher zu widerrufen. 3.4. Da die Strafe für die neuen, nach dem Strafbefehl vom 28. April 2020 be- gangenen Taten in einer Freiheitsstrafe besteht und es sich bei der zu widerru- fenden Strafe um eine Geldstrafe handelt, liegt diesbezüglich kein Anwendungs- fall von Art. 46 Abs. 1 StGB (Gesamtstrafenbildung) vor. VII. Landesverweisung
- Ausgangslage Die Vorinstanz hat einen schweren persönlichen Härtefall bei der Beschuldigten verneint und sie für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 43 S. 42- 46). Mit der Berufung beantragt die Beschuldigte das Absehen von einer Landes- verweisung. Die amtliche Verteidigung führte diesbezüglich anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, es liege ein persönlicher Härtefall vor, da die Beschuldigte keine Sozialhilfe mehr beziehe. Ausserdem überwiege das öffentliche Interesse das persönliche Interesse der Beschuldigten nicht. Da die Beschuldigte aus ei- nem Schengen-Staat komme, könne sie natürlich auch in anderen Ländern als in Rumänien leben, jedoch wäre es für die Familie und die Entwicklung der Kinder schrecklich, wenn die Beschuldigte mit den Kindern zwangsweise in Rumänien oder sonst irgendwo leben müsste. Es sei wichtig, dass die Kinder eine andere Zukunft bekommen (Urk. 44; Prot. II S. 26 f.).
- Persönlicher Anwendungsbereich und Katalogtat Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung korrekt zu den in Art. 66a Abs. 1 StGB enthaltenen Grundbedingungen des Ausländersta- tus der Täterin und der Verwirklichung einer Katalogtat geäussert und das Vor- handensein dieser Voraussetzungen bei der Beschuldigten zu Recht bejaht - 34 - (Urk. 43 S. 44 ff.). Die Beschuldigte ist rumänische Staatsangehörige und un- rechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist eine Katalogtat, welche nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führt.
- Schwerer persönlicher Härtefall 3.1. Umstritten ist die Beurteilung der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines schweren per- sönlichen Härtefalls verneint worden ist (Urk. 43 S. 44 f.). Die Beschuldigte bejaht einen solchen, dies unter Hinweis auf ihre hier in der Schweiz lebende Familie, insbesondere ihre Kinder, die hier geboren sind (Prot. I S. 39 ff.; Urk. 44 S. 3 f.; Prot. II S. 27 f.). 3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" un- ter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländi- schen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der beson- deren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härte- fallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkata- log der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirt- - 35 - schaftlichen Integration, familiäre Bindungen der ausländischen Person in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel anzunehmen, wenn die Ausweisung für die betroffene Person einen erheblichen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar- stellen würde, das durch die Bundesverfassung und durch das Völkerrecht garan- tiert wird und durch das internationale Recht, insbesondere Art. 8 EMRK (Urteile des Bundesgerichts 6B_330/2021 vom 15. September 2021 E. 4.2.1; 6B_1198/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4.2; 6B_379/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung muss eine ausländische Person, um sich auf das Recht auf Achtung ihres Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen zu können, nachweisen, dass sie besonders intensive soziale und berufliche Bin- dungen an die Schweiz hat, die wesentlich höher sind als die, die sich aus einer gewöhnlichen Integration ergeben. Das Bundesgericht verfolgt keinen schemati- schen Ansatz, bei dem ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer in der Schweiz da- von ausgegangen wird, dass die ausländische Person in der Schweiz verwurzelt ist und daher ein Recht auf Anwesenheit in unserem Land hat. Vielmehr nimmt es eine Interessenabwägung vor, indem es die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz als ein Element unter anderen betrachtet und den Jahren, die in der Schweiz ille- gal, im Gefängnis oder mit einer einfachen Duldung verbracht wurden, nur ein ge- ringes Gewicht beimisst (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatli- che Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtig- ten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; je mit Hinwei- sen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch ge- - 36 - zwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im an- passungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4). 3.4. Wie bereits erwähnt, ist die heute 27-jährige Beschuldigte in Rumänien ge- boren und aufgewachsen. Dort besuchte sie den Kindergarten und die 1. Klasse. Die Beschuldigte reiste im Alter von ca. neun Jahren mit ihrem Vater in die Schweiz. Die Mutter der Beschuldigten lebte damals bereits hier. In der Schweiz machte die Beschuldigte den Schulabschluss der Sekundarstufe B. Danach ab- solvierte sie keine Berufsausbildung und konnte auch keine entsprechenden Be- mühungen nachweisen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war die Beschuldigte nicht über längere Zeit berufstätig, sondern hat nach dem Schulab- schluss lediglich in diversen Berufen geschnuppert und für rund ein Jahr in einem Teilzeitpensum in der H._____ in I._____ als Serviceangestellte gearbeitet. Seit die Beschuldigte 16 Jahre alt ist, wurde sie bis Ende Dezember 2022 von der So- zialhilfe unterstützt. Da die Beschuldigte nach wie vor kein eigenes Einkommen erzielt, erhält sie seither finanzielle Unterstützung von ihrem Vater. Gemäss eige- nen Angaben hat die Beschuldigte per 1. Dezember 2023 eine Stelle in einem 50%- bis 60%-Pensum als Barmaid in J._____ AG gefunden. Einen entsprechen- den Arbeitsvertrag reichte die Beschuldigte jedoch nicht ein. Sie verfügt über Schulden und Betreibungen. Neben ihren Eltern wohnen auch ihre Schwester, ih- re Cousins und Cousinen, Tanten und Grosseltern in der Schweiz. Zu den Eltern und der Schwester pflegt die Beschuldigte inzwischen täglich Kontakt. Ihre beiden älteren Kinder leben seit 2022 mit ihr in der Schweiz, der jüngste Sohn wohnt seit Sommer 2023 ebenfalls bei der Beschuldigten in der Schweiz. Sie wohnte mit den beiden älteren Kindern vom 5. September 2022 bis Ende Dezember 2022 – mithin während ca. drei Monaten – im Familientraining K._____ und brach das Training aufgrund fixer Zeiten und eines strengen Programms schliesslich ab und wohnt seither bei ihrem Vater (Urk. 26/1; Prot. II S. 19). Freunde hat die Beschuldigte in der Schweiz nicht und abgesehen von gelegentlichem Joggen geht sie keinen Hobbys nach. Eine Beziehung zu Rumänien hat die Beschuldigte in Bezug auf den Vater ihrer Kinder und ihrer Herkunft. Seit sie in der Schweiz ist, ist die Be- - 37 - schuldigte einige Male nach Rumänien zurückgekehrt (Urk. D1/4/3 S. 1 ff.; Urk. D1/4/7 S. 13 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 44 S. 3; Prot. II S. 6 ff., 19). 3.5. Zwar hält sich die 27-jährige Beschuldigte seit beinahe 20 Jahren in der Schweiz auf und hat aufgrund ihrer minderjährigen Kinder (G._____, geb. tt. mm. 2018, N._____, geb. tt. mm. 2020 und O._____, geb. tt. mm. 2021; Urk. D1/4/1 S. 7; Urk. 26/1), die in der Schweiz bei ihr leben (vgl. Urk. 44 S. 3; Prot. II S. 8), ein gewisses Interesse daran, hier zu bleiben. Jedoch kann nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung der auslän- dischen Person in der Schweiz angenommen werden. Auch scheint die Beschul- digte abgesehen von ihren Kindern, ihren Eltern und ihrer Schwester, d.h. ihren engsten Verwandten, zu welchen sie täglich Kontakt pflegt, keine nennenswerten sozialen Kontakte in der Schweiz zu pflegen. Art. 8 EMRK schützt lediglich die Kernfamilie, nicht jedoch die erweiterte Familie wie Eltern und Geschwister. Die Beschuldigte hat in der Schweiz sodann auch keine wirtschaftliche Integration nachgewiesen, da sie praktisch nie gearbeitet und keine Ausbildung abgeschlos- sen hat. Dies führte dazu, dass sie bereits vor Erreichen der Volljährigkeit Sozial- hilfe bezog und bis Ende Dezember 2022 auf Sozialhilfe angewiesen war. Seither wohnt die Beschuldigte mit ihren drei Kindern bei ihrem Vater und wird von die- sem finanziell unterstützt. Einen Nachweis betreffend die Stelle als Barmaid in J._____ per 1. Dezember 2023 erbrachte die Beschuldigte nicht (Prot. II S. 7). Insgesamt vermag die Beschuldigte somit keine Anhaltspunkte darzulegen, wel- che auf besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur hindeuten, wie dies für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.3 m.w.H.). Betreffend das Vorbringen der Verteidigung, die Kinder der Beschuldigten seien in der Schweiz geboren und bei ihr untergebracht, ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder fünf, drei und zwei Jahre alt und damit personen- und noch nicht ortsge- bunden sind, in der Schweiz noch keine Schule besuchen – die Beschuldigte hat den Kindergarteneintritt von G._____ verschoben (Prot. II S. 10) – und nach An- gaben der Beschuldigten auch bereits im Ausland, insbesondere in Frankreich und Rumänien gelebt haben. Sowohl die Beschuldigte als auch die Kinder spre- - 38 - chen Rumänisch (Urk. 26/1 S. 3). Den weiteren Ausführungen der Verteidigung, die Beschuldigte sei in Rumänien dem Kindsvater ausgeliefert, weshalb sie ihre Kinder werde aufgeben müssen (Urk. 44 S. 4), ist entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte bei einer Landesverweisung nicht verpflichtet ist, nach Rumänien zurückzukehren, sondern sich – wie die amtliche Verteidigung selbst ausführte (Prot. II S. 27) – aufgrund ihrer rumänischen Staatsbürgerschaft auch in einem anderen Land, insbesondere einem Schengen-Staat, niederlassen kann. So hatte sie beispielsweise bereits zwischen November 2017 und November 2019 ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt und mir ihren Kindern dort beim Kindsvater gewohnt. Ausserdem handelt es sich bei Rumänien um einen EU- Mitgliedstaat, eine Gefährdung von Leib und Leben der Beschuldigten ist nicht er- sichtlich. Insbesondere machte die Beschuldigte keine konkreten Anhaltspunkte geltend, inwiefern zwingende Gründe gegen eine Rückführung in ihr Heimatland sprechen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Staat nicht dafür beweisführungspflichtig ist, dass die beschuldigte Person im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Solche entlas- tenden Umstände sind vielmehr erst dann abzuklären, wenn diesbezüglich kon- krete Zweifel bestehen oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft und substantiiert behauptet (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 21; Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. StrK., SB200002 vom 4. Juni 2020 E. IV.2.2. und 2.3.). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. 3.6. Die lange Anwesenheit der Beschuldigten in der Schweiz vermag somit angesichts ihrer fehlenden vertiefteren Beziehungen zur Schweiz und der vorhan- denen Anknüpfungspunkte im Heimatland auch unter Beachtung der familiären Situation nicht zu genügen.
- Interessenabwägung 4.1. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, besteht grund- sätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interes- sen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen In- teressen an der Fernhaltung der beschuldigten Person vorzunehmen, denn die - 39 - Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Den- noch ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn bei der Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre – eine Interessenab- wägung nicht zu ihren Gunsten hätte ausfallen können. 4.2. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig er- scheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicher- heit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1384/2021 vom
- August 2023 E. 1.5.2.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Recht- sprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufent- halts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Ur- - 40 - teile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an des- sen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1). 4.3. Der Beschuldigten ist zwar angesichts ihres mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der Auswirkungen ihrer Wegweisung auf ihre Kinder ein gewis- ses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Inte- resse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht gelungenen In- tegration in der Schweiz und der für sie und die Kinder bestehenden intakten (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland bzw. in einem anderen Land vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zu- rückzutreten. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Der Verfassungs- und Gesetzgeber er- achtet unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe als besonders ver- werflich. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ist dementsprechend als gross zu qualifizie- ren. Die Beschuldigte hat mit einem Deliktsbetrag von Fr. 45'520.55 die Erheb- lichkeitsschwelle von Fr. 36'000.– bei weitem überschritten, ab welcher ein leich- ter Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB grundsätzlich ausser Betracht fällt. Sie hat mit ihrem Verhalten nicht im Bagatellbereich, sondern in erheblicher Weise das Sozi- alhilfewesen in der Schweiz missbraucht. Dabei offenbarte sie – trotz der simplen Tathandlung durch Verschweigen – eine erhebliche kriminelle Energie durch das zwei Jahre andauernde Tathandeln, welches die Beschuldigte letztlich nicht von sich aus beendete. Mit ihrem Verhalten zeigt die Beschuldigte zudem eine erheb- liche Geringschätzung gegenüber den sie jahrelang unterstützenden sozialen Ein- richtungen zugunsten ihrer eigenen Interessen. Dass das Verschulden in der Strafzumessung als "noch leicht" bezeichnet wird (vgl. E. IV.C.1.2.1), ist der Rechtsprechung geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begriffli- - 41 - chen Einklang mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen muss (vgl. hierzu BGE 136 IV 55 E. 5.9), und schliesst eine andere (gewichtigere) Be- wertung des Verschuldens im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung nicht aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Die Beschuldigte hat während zwei Jahren unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen und sich zudem das Vertrauen älterer Männer erschlichen, woraufhin sie den Privatkläger B._____ um mehr als Fr. 100'000.– betrog und beim Privatkläger C._____ zuhause Fr. 900.– sowie persönliche Gegenstände stahl. Dieses Vorgehen zeugt von einer erhebli- chen kriminellen Energie und Geringschätzung gegenüber den sozialen Hilfswer- ken sowie der Allgemeinheit. Es bestehen somit nicht unerhebliche Bedenken an einem künftigen Wohlverhalten der Beschuldigten. Dieses Rückfallrisiko genügt in der Verbindung mit den verübten erheblichen Straftaten und den betroffenen be- deutenden Rechtsgütern, um ein Fernhalteinteresse zu bejahen, welches das pri- vate Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteile 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Die Landesverweisung der Be- schuldigten wäre folglich selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härte- falls sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter Beachtung der Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig und rechtskonform.
- Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen 5.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstän- digen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf - 42 - Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügig- keitsabkommens (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätig- keit eingeräumt, welches jedoch durch die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu- lässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; je m.H.). Ein geringes, aber tat- sächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche In- tegrität beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 5.2. Die Beschuldigte verfügt über die rumänische Staatsbürgerschaft und kann sich somit als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Freizügig- keitsabkommen berufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das Freizügigkeitsabkommen allerdings nur zu einem doppelt bedingten Aufent- halt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertrags- vereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und anderer- seits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2018 E. 3.3.; 6B_1152/2017 E. 2.5.2.). Die Beschuldigte verfügt über keine Arbeitsstelle in der Schweiz. Betref- fend die per 1. Dezember 2023 in Aussicht gestellte Stelle als Barmaid bestehen keine Anhaltspunkte, konnte die Beschuldigte doch diesbezüglich keinen Nach- weis erbringen. Vielmehr ist sie finanziell von ihrer Familie, insbesondere von ih- rem Vater, abhängig, seit sie keine Sozialhilfe mehr bezieht. Die Beschuldigte ist somit im schweizerischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Das Verhalten der Be- schuldigten betrifft sodann ein gewichtiges Rechtsgut bezüglich des Bezugs von Sozialhilfe. Wie zuvor ausgeführt, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an ih- - 43 - rem künftigen Wohlverhalten. Auch wenn das Tatverschulden angesichts des Strafrahmens für den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe als "noch leicht" einzustufen ist, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieses Delikt und das damit verbundene Verschulden angesichts des hohen Deliktsbetrags und der Delinquenz während zwei Jahren schwer wiegt. Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, was dadurch verstärkt wird, dass die Beschuldigte in schwerwiegender Weise auch gegen private Vermögensinte- ressen verstossen hat, die gar eine Freiheitsstrafe als adäquate Strafe zur Folge haben wird. Das Freizügigkeitsabkommen steht daher der Anordnung der obliga- torischen Landesverweisung nicht entgegen.
- Dauer der Landesverweisung Nachdem die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festsetzte und die Staatanwaltschaft kein Rechtsmittel dagegen erhob, hat es dabei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 12-13) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt und die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, sind ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen. - 44 -
- Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendun- gen in der Höhe von Fr. 2'616.67 geltend (Urk. 53). Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Berufungsverhandlung (4 Stunden; Prot. II S. 3 und 31) erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'800.– (exkl. MwSt.) als angemessen. Diese Kosten sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber der Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch betreffend Betrug und Diebstahl), 2 (Freispruch betreffend Hausfrie- densbruch), 7 (DNA-Profil), 8 und 9 (Zivilforderungen), 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und – als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 – mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. - 45 -
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt. - 46 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − die Stadt Zürich, Soziale Dienste, … [Adresse], … Zürich (versandt) − den Privatkläger B._____ (übergeben) − den Privatkläger C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Stadt Zürich, Soziale Dienste, … [Adresse], … Zürich − die Privatkläger (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" - 47 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt.-Nr. S-2/2019/10028569 (im Dispositiv); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. November 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230144-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Ge- richtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 15. November 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
6. Oktober 2022 (DG220051)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen wird widerrufen.
4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
6. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und die Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen.
- 3 - Kommt sie dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit verpflichtet, sie – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Die Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
8. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ im Betrag von Fr. 125'000.– anerkannt hat.
9. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 900.– sowie die Genugtuungsforde- rung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 900.– anerkannt hat.
10. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger mit pauschal Fr. 8'300.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 260.00 Auslagen Untersuchung CHF 8'300.00 Entschädigung amtl. Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 52 S. 3)
1. Auf die Berufung der Beschuldigten wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich – 7. Abteilung – vom 6. Oktober 2022, DG220051-L, wie folgt abgeändert: Dispositivziffer 1: Vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozi- alversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. Dispositivziffer 4: Die Beschuldigte wird bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Dispositivziffer 6: Auf eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird verzich- tet.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Gerichtskasse.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom
6. Oktober 2022, wurde gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dis- positiv übergeben (Prot. I S. 44-47).
2. Die Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an (Urk. 32) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 7. März 2023 ebenfalls innert Frist einrei- chen (Urk. 44).
3. Nach anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat und die Privatkläger (Urk. 46) liessen sich die Privatkläger nicht verneh- men, während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. März 2023 auf An- schlussberufung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be- antragte. Ihr Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung wurde bewilligt (Urk. 48).
4. Die Parteien wurden am 25. April 2023 zur Berufungsverhandlung auf den
15. November 2023 vorgeladen (Urk. 50), zu welcher die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X._____ sowie der Pri- vatkläger B._____ erschienen (Prot. II S. 3). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für
- 6 - den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom
12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Auch wenn das Berufungsge- richt nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte be- reits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB sowie das Absehen von einer Landesverweisung. Ausserdem sei auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu verzichten und die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten zu bestrafen, wobei die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen sei (Urk. 44). Nicht angefochten ist der Schuldspruch be- treffend die Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1), der Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dispositivziffer 2), die Anordnung der Ab- nahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 7), die Vormerkungen betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger (Dispositivziffern 8 und 9), die Entschädigung in Bezug auf die amtliche Verteidigung (Dispositivzif-
- 7 - fer 10) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). Insoweit ist das vo- rinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf 1.1. Zum Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift zu verweisen (Urk. 16). Zu beachten ist, dass infolge der Teilanerkennung des Schuldspruchs der Sachverhalt einzig noch im Hinblick auf den Vorwurf des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Dossier 1) zu erstellen ist. 1.2. Der Beschuldigten wird diesbezüglich vorgeworfen, im Zeitraum vom
1. September 2017 bis 29. November 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden zu sein, wobei sie sich in ihren schriftlichen Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe verpflichtet habe, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich alle Änderungen der Einkommens- und Ver- mögenssituation, der persönlichen und familiären Verhältnisse sowie der Wohn- verhältnisse unaufgefordert zu melden. Trotz Kenntnis dieser Auskunfts- und De- klarationspflicht habe es die Beschuldigte unterlassen, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mitzuteilen, dass sie sich im genannten Zeitraum mehrheitlich im Ausland, nämlich in D._____ (Frankreich) am Wohnsitz ihres Lebenspartners, aufgehalten und sich ihr Lebensmittelpunkt demzufolge nicht mehr in der Stadt Zürich befunden habe. Dadurch seien die verantwortlichen Mitarbeiter der Sozia- len Dienste der Stadt Zürich irrigerweise davon ausgegangen, die Beschuldigte habe während der Unterstützungsperiode ihren Lebensmittelpunkt in Zürich ge- habt, sodass diese veranlasst hätten, der Beschuldigten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 51'870.35 zu viel auszubezahlen (Urk. 16 S. 8).
2. Ausgangslage Die Vorinstanz hat die Beschuldigte betreffend den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a
- 8 - Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, es sei urkundlich erstellt und von der Beschuldigten auch nicht bestritten, dass diese im Tatzeit- raum vom 1. September 2017 bis zum 29. November 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden sei. Dabei habe sie jeweils das Formular sowie das Merkblatt "Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" unterschrieben, welches namentlich die Pflicht enthalte, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu Angaben zu ma- chen und auch über Ferien oder Auslandaufenthalte im Voraus Auskunft zu ge- ben (Urk. 43 S. 14). Ob die Beschuldigte durch ihre punktuellen Aufenthalte in Frankreich auch ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegt habe, könne allein durch die Geldbezüge in Frankreich, welche vom Bankkonto der Beschuldigten getätigt wurden, nicht erstellt werden. Ein Indiz dafür sei jedoch, dass während der Zeit, als die Geldbezüge vom Konto der Beschuldigten in Frankreich stattgefunden hät- ten, keine bis sehr wenige Geldbezüge in der Schweiz getätigt worden seien, was die Beschuldigte nicht schlüssig habe erklären können. Die Beschuldigte habe auch nicht bestritten, dass sie sich jeweils in Frankreich bei ihrem Lebenspartner aufgehalten und dies gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht de- klariert habe (Urk. 43 S. 15). Der Aufenthaltsort ihrer Kernfamilie, insbesondere ihrer Kinder, sei ein starkes Indiz dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Beschul- digten während dieser Zeit ebenfalls in Frankreich gewesen sei. Das Vorbringen der Beschuldigten, sie habe ihren Lebensmittelpunkt stets in der Schweiz gehabt, da sie nach wie vor ihre Wohnung an der E._____-strasse ... in Zürich gehabt ha- be und deshalb immer wieder zurückgekehrt sei, vermochte die Vorinstanz nicht zu überzeugen (Urk. 43 S. 16). Weiter sprachen gemäss den Erwägungen der Vorinstanz die Tatsachen, dass die Beschuldigte in der Schweiz keine Arbeitsstel- le gehabt und diesbezüglich auch keine Anstrengungen unternommen habe, sie zeitweise Behördengänge trotz entsprechenden Aufforderungen nicht wahrge- nommen habe, da sie sich gerade in Frankreich befunden habe, ihr Briefkasten seit längerer Zeit nicht mehr geleert worden sei, auf dem Balkon vertrocknete Pflanzen zu sehen gewesen seien und die Küche von aussen nicht auf eine Be- nutzung habe schliessen lassen, dafür, dass die Beschuldigte zumindest im Zeit- raum, als die Polizei ihre Wohnsituation überprüft habe, ihren Lebensmittelpunkt
- 9 - nicht mehr in Zürich gehabt habe (Urk. 43 S. 17). Die Beschuldigte spreche Deutsch bzw. Schweizerdeutsch, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie die Belehrung über ihre Rechte und Pflichten verstanden habe. Am
3. Februar 2018 sei sie ausserdem von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich verwarnt und ihr die Auflage erteilt worden, sämtliche Auslandsaufenthalte und andere Veränderungen zu melden. Es sei somit erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis von ihrer Meldepflicht gehabt habe (Urk. 43 S. 18). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigte keine Absicht gehabt habe, in der Schweiz zu verbleiben, weshalb ihr zwischen dem 10. November 2017 und dem
29. November 2019 ein Betrag von Fr. 45'520.30 zu viel ausbezahlt worden sei (Urk. 43 S. 19). Dagegen erwog die Vorinstanz, angesichts des Kennenlernens ih- res Lebenspartners im September 2017 erscheine es lebensfremd, dass die Be- schuldigte bereits unmittelbar danach ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt habe. Aufgrund ihrer eigenen Aussage, wonach sie sich vom
10. November 2017 bis zum 16. Januar 2018 in Frankreich aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass sie ab dann die Absicht gehabt habe, ihren Lebensmit- telpunkt in der Schweiz aufzugeben (Urk. 43 S. 17 f.). Mit dieser Einschränkung erachtet die Vorinstanz die Anklage als erstellt.
3. Standpunkt der Beschuldigten Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe werde anerkannt (Prot. II S. 5). Die Beschuldigte vertritt hingegen nach wie vor den Standpunkt, ihr Lebensmittelpunkt sei immer in Zürich gewesen, da sie im Tatzeitraum noch ihre Wohnung an der E._____- strasse ... in … Zürich gehabt habe (Urk. 44 S. 2; Prot. I S. 23; Pro. II S. 22). An- gesichts der Aussagen der Beschuldigten sowie der Berufungsbegründung der amtlichen Verteidigung ist davon auszugehen, dass die Sachverhaltserstellung der Vor- instanz von der Beschuldigten zwar in objektiver, nicht jedoch in subjektiver Hin- sicht anerkannt wird, sie mithin nicht die Absicht hatte, ihren Lebensmittelpunkt
- 10 - nach Frankreich zu verlegen und zu Unrecht Sozialhilfeleistungen zu beziehen (vgl. Prot. II S. 26).
4. Beweismittel und Beweisgrundsätze 4.1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen der Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 43 S. 12 ff.). Weiter hat sie die Sachbeweismittel – insbesondere die Einkommens- und Vermögensdeklarationen sowie die Unterlagen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Urk. D1/3/1-7) – ver- ständlich und korrekt dargelegt und erläutert (Urk. 43 S. 14 ff.). Darauf ist in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. 4.2. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann ebenfalls auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 9 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGE 138 V 74 E. 3; BGE 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen).
5. Zu erstellender Sachverhalt 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist erstellt und von der Beschuldigten auch nicht bestritten, dass diese vom 1. September 2017 bis zum 29. November 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wurde (Urk. D1/6/4; Urk. D1/4/5 Frage 10). Weiter ist gestützt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und insbesondere angesichts der Tat-
- 11 - sache, dass die Beschuldigte Deutsch spricht und im genannten Zeitraum insge- samt fünfmal das Merkblatt "Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" unterzeichne- te, welches auf die Pflicht zur Bekanntgabe von Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation, der persönlichen und familiären Verhältnisse sowie der Wohnsituation hinweist (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/3-6; Urk. D1/4/1 Frage 12), er- stellt, dass die Beschuldigte von der Meldepflicht Kenntnis hatte (vgl. Urk. 43 S. 18). Dafür spricht auch die Aussage der Beschuldigten, sie habe die Meldung an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich betreffend die Auslandaufenthalte unter- lassen, weil sie Angst gehabt habe, dann nicht mehr unterstützt zu werden (Urk. D1/4/5 Frage 105). Dieser Aussage der Beschuldigten ist ebenfalls zu ent- nehmen, dass sie nicht nur Kenntnis von der Meldepflicht hatte, sondern dieser auch bewusst nicht nachkam. In den Einvernahmen bestätigte die Beschuldigte sodann auch, die Deklarationen selbst unterschrieben und verstanden zu haben (Urk. D1/4/1 Fragen 12-14; Urk. D1/4/5 Fragen 13-16). 5.2. Somit stellt sich die Frage, ob sich die Beschuldigte im Zeitraum vom
1. September 2017 bis zum 29. November 2019 tatsächlich mehrheitlich im Aus- land, nämlich in D._____ (Frankreich) am Wohnsitz ihres Lebenspartners aufhielt, und sich ihr Lebensmittelpunkt somit nicht mehr in der Stadt Zürich befand. 5.2.1. Gemäss Aussagen der Beschuldigten hat sie den zukünftigen Kindsvater, F._____, im September 2017 kennen gelernt (Urk. D1/4/5 Frage 29). Nach einem Monat, ca. im Oktober 2017, seien sie zusammengekommen (Urk. D1/4/5 Fra- ge 31). Betreffend die Geldbezüge, welche zwischen dem 12. Oktober 2017 und
10. November 2017 in Frankreich getätigt wurden, führte die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme aus, sie sei zu diesem Zeitpunkt in D._____ bei F._____ gewesen. In dieser Zeit sei sie auch in die Schweiz zurückgefahren, aber F._____ habe die Bankkarte oft bei sich gehabt und das Geld abgehoben (Urk. D1/4/1 Fragen 70-75; Urk. D1/4/5 Fragen 54 f.). Sie habe so die Einkäufe gemacht und er habe sich von dem Geld etwas gekauft (Urk. D1/4/1 Frage 78 f.). Sie gab an, sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz Euro bezogen und mit Euro bezahlt zu haben (Urk. D1/4/1 Fragen 80-82). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme führte sie diesbezüglich aus, sie habe ihm die Karte gegeben,
- 12 - er habe das Geld abgehoben und für sich gebraucht. Sie selbst habe von ihrer Familie in der Schweiz gelebt (Urk. D1/4/5 Fragen 56-61). An der Hauptverhand- lung gab sie demgegenüber an, sie habe anfangs das Geld in Frankreich selber bezogen. Sie habe immer wieder selbst Geld abgehoben und dort keine Lebens- mittel benötigt, da sie nur am Wochenende dort gewesen sei (Prot. I S. 24). Sie habe F._____ immer wieder für ein oder zwei Tage pro Woche besucht, sei aber immer wieder hierhergekommen und habe hier gelebt (Prot. I S. 24). Zwischen dem 10. November 2017 und 16. Januar 2018 sei sie sicher auch in Frankreich gewesen (Urk. D1/4/5 Frage 69). Weil sie in dieser Zeit in Frankreich gewesen sei, sei sie im Dezember 2017 für die Sozialen Dienste der Stadt Zürich nicht er- reichbar gewesen. Es sei gut möglich, dass sie jeweils länger als nur zwei bis drei Tage in Frankreich gewesen sei (Urk. D1/4/5 Fragen 67 f.). 5.2.2. Im Zusammenhang mit den acht Geldbezügen in Frankreich zwischen dem
8. Februar 2018 und 6. April 2018 erklärte die Beschuldigte, F._____ habe das Geld bezogen oder sie habe das Geld selbst bezogen und ihm übergeben. Wenn sie beispielsweise gemeinsam mit dem Auto unterwegs gewesen seien, sei er ausgestiegen und habe das Bargeld bezogen. Sie sei bei den Geldbezügen nicht immer dabei gewesen, nachdem die Kinder geboren seien. Sie habe ihm die Kar- te gegeben und er habe das Geld bezogen. Sie habe immer von den Geldbezü- gen gewusst (Urk. D1/4/1 Fragen 83-87; Urk. D1/4/5 Frage 78). Sie sei aber nicht zwei Monate in Frankreich gewesen, sondern zwischendurch wieder in die Schweiz zurückgekommen (Urk. D1/4/1 Fragen 88 f.). 5.2.3. Bezüglich der acht Geldbezüge im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis
3. Oktober 2018 führte die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme aus, sie habe immer F._____ in Frankreich besucht, wenn sie gewusst habe, dass das Geld der Sozialen Dienste komme. Sie sei aber nie lange bei ihm geblieben, nur jeweils zwei bis drei Tage (Urk. D1/4/1 Frage 92; Urk. D1/4/5 Frage 65). Sie sei immer wieder in die Schweiz zurückgekommen (Urk. D1/4/1 Frage 97). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Beschuldigte diesbezüglich an, sie glaube, dass er – F._____ – die Karte gehabt und Bezüge getätigt habe (Urk. D1/4/5 Frage 89).
- 13 - 5.2.4. Ab der Geburt von G._____ [tt. mm. 2018] habe der Kindsvater angefan- gen, Geld abzuheben (Prot. I S. 24). Nach der Geburt des Sohnes habe es dann angefangen, dass er ihr die Bankkarte nicht mehr zurückgegeben habe, weil er sie für den Sohn gebraucht habe. Davor habe sie die Karte in der Regel auf sich gehabt. Ab der Geburt des Sohnes G._____ sei es ein Hin und Her gewesen. Teilweise habe er ihr die Karte weggenommen und teilweise habe sie die Karte wieder mitgenommen. Wenn in Frankreich Geld abgehoben worden sei, habe er ihr die Karte weggenommen und sie habe keinen Zugriff mehr auf ihre Karte ge- habt (Prot. I S. 25). Er habe ihr dann ca. EUR 150.– bis EUR 200.– zum Leben gegeben und den grössten Teil habe er für sich genommen (Prot. I S. 26). Das Geld habe er ihr in Frankreich in die Hand gegeben (Prot. I S. 28). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Beschuldigte aber noch an, nach der Geburt ihres Sohnes am tt. mm. 2018 bis zur Geburt ihres zweiten Kindes am tt. mm. 2020 habe sie teilweise in Frankreich und teilweise in Zürich gewohnt. Sie sei öf- ters in Frankreich gewesen (Urk. D1/4/1 Fragen 57-60). Als Grund für die Aufent- halte in Frankreich gab die Beschuldigte an, der Kindsvater, welcher in D._____/Frankreich wohne, habe immer ein oder zwei Kinder bei sich behalten, wenn sie in die Schweiz gekommen sei, um sie unter Druck zu setzen und sicher- zustellen, dass sie wieder zurückkomme (Urk. D1/4/1 Fragen 30-32, 36 und 60). 5.2.5. Betreffend die sechs Bargeldbezüge in Frankreich zwischen dem
11. Februar 2019 und 25. Februar 2019 gab die Beschuldigte an, ihr Kind sei zu diesem Zeitpunkt in Frankreich gewesen und der Kindsvater habe das Geld ab- gehoben. Er habe auch für seine Familie Essen gekauft, das sei ihr merkwürdig vorgekommen (Urk. D1/4/1 Frage 98; Urk. D1/4/5 Fragen 94 f., 98). Sie selbst sei zu dieser Zeit in Zürich gewesen (Urk. D1/4/5 Frage 96). Sie habe keine Gele- genheit gehabt, ihr Kind in die Schweiz zu nehmen und immer wieder nach Frank- reich zurückgehen müssen (Urk. D1/4/1 Frage 101; Urk. D1/4/5 Frage 23). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Beschuldigte jedoch an, sie habe damals, als sie ihr erstes Kind (G._____) bekommen habe, ihren Lebensmittel- punkt nicht mehr in der Schweiz gehabt. Es sei aber nicht so gewesen, dass sie immer in Frankreich gewesen sei. Sie sei immer wieder in die Schweiz gekom- men. In Frankreich sei sie ein paar Tage oder vielleicht eine Woche geblieben. Es
- 14 - habe eine Zeit gegeben, als sie öfters nach Frankreich gegangen, dann aber auch wieder zurück in die Schweiz gekommen sei. Als ihr Sohn auf die Welt gekommen sei, sei es komplizierter geworden. Sie habe immer wieder nach Frankreich und zurück nach Zürich gehen müssen. Sie habe gewusst, dass der Kindsvater nicht in die Schweiz kommen konnte. Sie habe gewollt, dass sie hier in Zürich ihre Zu- kunft mit den Kindern habe. Sie habe mit dem Kindsvater und ihrem Sohn Zeit verbringen wollen, daher sei sie in Frankreich gewesen. Sie sei aber immer wie- der in die Schweiz gekommen. Sie habe die Schweiz nie für Frankreich aufgege- ben. Es sei ihr immer wichtig gewesen, in Zürich bleiben zu können. Es sei ein Hin und Her gewesen. Das Geld habe sie in Frankreich abgehoben, weil sie mit dem Kleinen dort gewesen sei (Urk. D1/4/5 Fragen 7 f.). 5.2.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte betreffend den angeklagten Tatzeitraum aus, sie habe F._____ im September 2017 kennen- gelernt und damals Sozialhilfe bezogen. Er habe in D._____, Frankreich, gewohnt und sie sei zwischendurch am Wochenende in Frankreich gewesen und habe dort Geld bezogen. Sie habe aber nie in Frankreich gelebt oder gewohnt. Als sie hier ihre Wohnung gehabt habe, sei sie immer wieder hierhergekommen. Sie habe ih- re Kleider hier gehabt und als sie mit ihrem ersten Sohn schwanger gewesen sei, sei sie immer hier bei ihrem Gynäkologen gewesen. Sie habe das Geld des Sozi- alamts im Ausland bezogen, ihr Lebensmittelpunkt sei aber immer hier gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass es nicht gut sei, das Geld im Ausland zu beziehen (Prot. II S. 22). Die Termine bei den Behörden habe sie damals vielleicht nicht so ernst genommen, da sie nicht gewusst habe, dass ihr das schaden könnte. Wenn sie nicht in der Schweiz gewesen sei, habe sich niemand um ihre Wohnung ge- kümmert. Den Mitarbeitern des Sozialamts habe sie nicht gesagt, wenn sie die Schweiz verlassen habe, da sie nicht gewusst habe, dass sie immer wieder nach D._____ reisen und es in diesem Zustand bleiben würde. Sie sei aber nicht ein- fach drei Monate lang weg gewesen und nicht nach Hause gekommen (Prot. II S. 23). 5.2.7. Der Vater der Beschuldigten sagte aus, die Beschuldigte sei nach der Ge- burt ihres ersten Kindes einmal hier und einmal dort gewesen. Nach einem festen
- 15 - Wohnsitz der Beschuldigten gefragt gab er an: "Nur in Frankreich bei ihrem Mann" (Urk. D1/5/1 Fragen 30 f.). Er denke, dass die Beschuldigte nach der Ge- burt ihres zweiten Kindes in Frankreich bei F._____ und dem ersten Sohn ge- wohnt habe (Urk. D1/5/1 Frage 35). Die Schwester der Beschuldigten führte aus, die Beschuldigte komme und gehe dann einfach wieder. Dann höre sie ca. drei Monate nichts mehr von ihr und dann tauche sie plötzlich wieder auf (Urk. D1/5/2 Frage 9). Die Beschuldigte sei nie fix in Frankreich und immer wieder hier gewe- sen (Urk. D1/5/2 Frage 26). Die Beschuldigte habe erst begonnen, nach Frank- reich zu gehen, als sie ihre Wohnung verloren habe. Fix in Frankreich habe sie aber nie gewohnt. Sie sei oft zum Kindsvater gegangen, aber richtig gewohnt ha- be sie dort nie (Urk. D1/5/2 Frage 46). 5.3. Auf konkretes Befragen durch die Vorinstanz gab die Beschuldigte wieder- holt an, der Kindsvater habe ab der Geburt von G._____ angefangen, mit ihrer Bankkarte Geld abzuheben (Prot. I S. 24 f.), da er das Geld für das Kind ge- braucht habe (Prot. I S. 25). Entgegen ihren Aussagen im Vorverfahren hat F._____ also nicht bereits von Beginn an ihre Bankkarte benutzt und damit Geld abgehoben. Somit hat die Beschuldigte die Geldbezüge in Frankreich vom
12. Oktober 2017, 9. und 10. November 2017, 8. Februar 2018 (2 Bezüge),
1. März 2018 (3 Bezüge), 25. März 2018 (2 Bezüge), 4. April 2018 (1 Bezug),
25. Juni 2018 (4 Bezüge), 14. August 2018 (1 Bezug), 24. August 2018 (2 Bezü- ge), 25. September 2018 (1 Bezug) und vom 3. Oktober 2018 (1 Bezug; Urk. D1/4/2/2) selbst getätigt. Zwischen dem 8. Februar 2018 und 6. April 2018 – d.h. während rund zwei Monaten – sowie zwischen dem 25. Juni 2018 und
3. Oktober 2018 – mithin während rund dreieinhalb Monaten – wurden jeweils keine Bezüge in der Schweiz getätigt (Urk. D1/4/2/2). Dass sie dabei in Frank- reich "nur immer wieder einmal Euro abgehoben" habe, weil sie "zwei oder drei Sachen" für sich eingekauft habe, ist bei den teilweise innert kurzer Zeit getätigten Bezügen in der Höhe von mehreren hundert Euro (vgl. Urk. D1/4/2/2; EUR 600.00 am 12.10.2017, EUR 200.00 und EUR 354.52 am 09.11.2017, EUR 151.91 und EUR 600.00, EUR 100.00 und EUR 500.00 am 01.03.2018, EUR 600 am 25.03.2018) nicht glaubhaft. Wenn sie tatsächlich nur am Wochenende in Frank- reich gewesen war und dort keine Lebensmittel benötigte (vgl. Prot. I S. 24), ist
- 16 - nicht ersichtlich, weshalb sie solch hohe Geldbezüge tätigte. Dass sie sich als Sozialhilfebezügerin regelmässig "zwei oder drei Sachen" in diesem Preisseg- ment habe kaufen bzw. sich habe leisten können, erscheint lebensfremd. Sodann fielen durch die Bargeldbezüge im Ausland jeweils Gebühren an (Urk. D1/4/2/2). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte die Bargeldbezüge nicht in der Schweiz tätigte, wenn sie sich doch hauptsächlich in der Schweiz aufgehalten habe bzw. angeblich gar ihren Lebensmittelpunkt hier gehabt haben will. Das Hauptargument der Beschuldigten während des gesamten Verfahrens – nämlich dass sie aufgrund ihres Kindes bzw. ihrer Kinder immer wieder nach Frankreich habe gehen müssen – ist für den Zeitraum bis zur Geburt des ersten Kindes am tt. mm. 2018 unbehelflich. Nach Angaben der Beschuldigten sei F._____ sodann zwischen Juli 2018 und Dezember 2018 in Haft gewesen (Urk. D1/4/6 Frage 45), weshalb die Bezüge in diesem Zeitraum ohnehin nicht von ihm stammen können. Der Erklärungsversuch der Beschuldigten, vielleicht hätten seine Mutter oder sein Vater die Bezüge getätigt, überzeugt ebenfalls nicht, hat sie doch im gesamten Verfahren nie vorgebracht, neben dem Kindsvater hätten auch dessen Eltern mit ihrer Bankkarte Bezüge getätigt. Betreffend den Zeitraum nach der Geburt ihres ersten Kindes G._____ am tt. mm. 2018 brachte die Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor, sie habe einerseits keine Gelegenheit gehabt, das Kind in die Schweiz zu nehmen, weshalb sie immer wieder nach Frankreich habe gehen müssen und andererseits habe F._____ seit der Geburt von G._____ über ihre Bankkarte verfügt und die Bezüge getätigt. In der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte diesbezüglich – im Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen – an, sie habe nicht gewusst, wohin sie mit den Kindern gehen sollte, nachdem das Sozialamt ihre Wohnung nicht mehr finanzierte, und habe die Kinder dann zum Kindsvater gebracht (Prot. II S. 15). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfol- gungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst be- lasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangs-
- 17 - massnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu be- lasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehr- ter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberech- tigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belas- tende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzu- lässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Ver- einigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlas- tende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Dafür, dass die Bezüge im Februar 2019 von F._____ getätigt wurden und er nach der Geburt des ersten Kindes hauptsächlich im Besitz der Bankkarte der Beschuldig- ten war, bestehen weder konkrete Anhaltspunkte noch Indizien oder eine natürli- che Vermutung. Die Version der Beschuldigten, sie habe ohne Bankkarte mit EUR 100.– bzw. EUR 120.–, welche ihr F._____ ab und zu gegeben habe, ihr Le- ben in der Schweiz finanziert, ist schlicht nicht glaubhaft. Hingegen sprechen di- verse Indizien für eine Verlegung des Lebensmittelpunkts der Beschuldigten nach Frankreich. So hat die Beschuldigte vom 22. August 2016 bis Dezember 2017 in einem 40%-Pensum in der H._____ in I._____ gearbeitet (Urk. D1/1 S. 4). Da- nach hatte sie in der Schweiz keine Arbeitsstelle mehr und stellte diesbezüglich auch keine Anstrengungen an. Ausserdem brachte die Beschuldigte während des
- 18 - gesamten Verfahrens vor, die Kinder hätten bei F._____ in Frankreich gelebt (vgl. Urk. D1/4/1 Fragen 30-32, 36 und 60). Es ist nicht überzeugend, dass die Be- schuldigte ihren Lebensmittelpunkt nicht am Wohnsitz ihrer Kinder hatte, obwohl diese im Tatzeitraum noch Säuglinge waren. So gab sie in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme selber an, sie habe in Frankreich Zeit mit ihrem Sohn und dem Kindsvater verbringen wollen. Auch der Vater der Beschuldigten gab an, die Beschuldigte habe nach der Geburt ihres ersten Kindes "nur in Frankreich bei ih- rem Mann" gewohnt. Sodann konnte am 29. August 2019 sowie am 5. und
24. September 2019 an der Adresse der Beschuldigten an der E._____-strasse ... in … Zürich folgende Situation angetroffen werden: Der Briefkasten war mit Post gefüllt, weshalb die Post bereits ins Postfach gelegt wurde, auf dem Balkon wur- den vertrocknete Pflanzen festgestellt, eines der Fenster zum Balkon hin war un- verändert schräg gestellt und es waren keine Hinweise erkennbar, welche darauf hätten schliessen lassen, dass die Küche benutzt wird (Urk. D1/3/16 S. 2). In der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, während ihrer Abwesenheit habe sich niemand um ihre Wohnung gekümmert (Prot. II S. 23). Es war ihr mithin egal, was während ihrer Abwesenheit mit ihrer Wohnung passiert. Ausserdem nahm die Beschuldigte zeitweise Behördengänge trotz entsprechenden Aufforde- rungen nicht wahr, weil sie diese nach eigenen Angaben nicht so ernst genom- men habe, und gab teilweise sogar zu, dass sie sich zu dieser Zeit in Frankreich befunden habe (Urk. D1/3/9 S. 104; Prot. II S. 23). 5.4. Die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten betreffend ihren Le- bensmittelpunkt vermögen somit nicht zu überzeugen. Vielmehr sprechen ihre Aussagen anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung, die Geldbezüge in Frankreich und die vorgenannten Indizien mit der Vorinstanz dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschuldigten ab dem 9./10. November 2017 in Frankreich befand. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann nicht, wie in der Anklage- schrift vorgeworfen, bereits ab 1. September 2017 von einem Lebensmittelpunkt in Frankreich ausgegangen werden, da die Beschuldigte F._____ nach eigenen Angaben erst im September 2017 kennenlernte und nicht anzunehmen ist, dass sie praktisch zeitgleich mit dem Kennenlernen ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegte. Vielmehr hatte die Beschuldigte ab dem 9./10. November
- 19 - 2017, als sie sich nach eigenen Aussagen für über zwei Monate in Frankreich aufhielt, – zumindest in einer Parallelwertung in der Laiensphäre – die Absicht, ih- ren Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufzugeben und zu ihrem Lebenspartner nach Frankreich zu verschieben (vgl. Urk. 43 S. 17 f.). Dementsprechend wurden der Beschuldigten zwischen dem 10. November 2017 und dem 29. November 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 45'520.55 zu viel ausbe- zahlt, d.h. Fr. 51'870.35 gemäss Anklageschrift minus Fr. 6'349.80 Auszahlung bis 9. November 2017 (Urk. D1/6/4). Am 3. Februar 2018 wurde der Beschuldig- ten die Auflage erteilt, sämtliche Auslandsaufenthalte und andere Veränderungen zu melden (Urk. D1/3/9 S.81). Sie musste dabei – insbesondere angesichts ihrer Aussage, sie habe den Sozialen Diensten nichts gesagt, weil sie Angst gehabt habe, keine Unterstützungsleistungen mehr zu erhalten – ernsthaft davon ausge- hen, dass die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland Konsequenzen auf die Unterstützung durch die Sozialen Dienste haben könnte und nahm in Kauf, dass ihr durch das Unterlassen einer entsprechenden Meldung Leistungen der Sozialhilfe ausbezahlt werden, auf welche sie möglicherweise keinen Anspruch mehr hatte.
6. Rechtliche Würdigung 6.1. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Ver- schweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Die seitens der Vo- rinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung (Urk. 43 S. 20 ff.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist anzufü- gen, dass das Bundesgericht einen Deliktsbetrag von Fr. 3'000.– festsetzte, bei dessen Unterschreitung immer von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Liegt der Deliktsbetrag über Fr. 36'000.–, handelt es sich in der Regel nicht mehr um einen leichten Fall, ausser es liegen im Sinne ei- ner Ausnahme offenkundige, ausserordentliche und gewichtige Umstände vor, die
- 20 - das Verschulden massiv mindern. Im Zwischenbereich ist eine vertiefte Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.5-1.5.7 und E. 1.5.9). 6.2. Die Beschuldigte hat den Sozialen Diensten der Stadt Zürich trotz Kenntnis der Auskunfts- und Deklarationspflicht bewusst nicht mitgeteilt, dass sie ab 9./10. November 2017 ihren Lebensmittelpunkt von Zürich nach Frankreich ver- legt hatte, womit sie sich tatbestandsmässig verhielt. Dadurch versetzte sie die Mitarbeiter der Sozialen Dienste in einen Irrtum über ihre tatsächlichen Wohnver- hältnisse, so dass ihr im Zeitraum vom 10. November 2017 bis zum
29. November 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 45'520.55 – mithin weit über Fr. 36'000.– – ausbezahlt wurden, obwohl ihr die Leistungen in- folge Verlegung ihres Lebensmittelpunkts nach Frankreich gar nicht zustanden. Angesichts des Deliktsbetrags und aufgrund der Tatsache, dass keine offenkun- digen, ausserordentlichen und gewichtigen Umstände vorliegen, die das Ver- schulden massiv mindern würden – immerhin hat die Beschuldigte während zwei Jahren unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen und ist trotz mehrfa- chem Kontakt mit den Sozialen Diensten der Stadt Zürich und Verwarnung ihrer Auskunfts- und Deklarationspflicht nicht nachgekommen bzw. wollte sie trotz Ver- legung des Wohnsitzes ins Ausland nicht auf die Unterstützungsleistungen in der Schweiz verzichten – liegt aufgrund der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. 6.3. Aufgrund der mehrfachen Unterzeichnung des Merkblatts "Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe", welches die Beschuldigte aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse verstanden hat, sowie der Verwarnung und Auflage, sämtliche Auslandsaufenthalte und andere Änderungen zu melden, war ihr bewusst, dass sie Änderungen ihrer Wohnverhältnisse – insbesondere die Verlegung des Le- bensmittelpunkts ins Ausland – hätte melden müssen. Indem die Beschuldigte aussagte, sie habe nur deshalb nichts gesagt, weil sie Angst gehabt habe, keine Unterstützungsleistungen mehr zu erhalten, brachte sie zum Ausdruck, dass ihr durchaus bewusst war bzw. sie ernsthaft damit rechnete und in Kauf nahm, dass sie keinen Anspruch auf die ab dem 10. November 2017 ausbezahlten Leistungen
- 21 - der Sozialhilfe hatte. Sie konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass trotz Verle- gung des Lebensmittelpunkts ins Ausland Veränderungen bei den Unterstüt- zungsleistungen ausbleiben würden, weshalb nicht grobfahrlässiges, sondern eventualvorsätzliches Handeln vorliegt. 6.4. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt (Urk. 43 S. 25), sind Rechtfer- tigungs- und/oder Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist somit zu bestätigen. IV. Strafe A. Grundsätze Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 28 ff.). B. Teilweise retrospektive Konkurrenz
1. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise gering- fügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen zwischen 20. März 2019 und 5. Mai 2019, mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und Fr. 500.– Busse bestraft (Urk. 24). Zu beach- ten ist, dass die Beschuldigte den in Dossier 1 eingeklagten unrechtmässigen Be- zug von Leistungen der Sozialhilfe vor Eröffnung des Strafbefehls vom 28. April 2020 begangen hat, während sich die in Dossier 2 und 3 eingeklagten Vorgänge (Betrug und Diebstahl) danach ereigneten. Dementsprechend besteht hinsichtlich des Strafbefehls vom 28. April 2020 eine teilweise retrospektive Konkurrenz, so- dass im Verhältnis zu dieser Strafe heute eine Zusatzstrafe zu bilden ist, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind (siehe nachfolgend).
- 22 -
2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospekti- ver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht be- fugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe setzt sich zu- sammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzu- setzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrun- de, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Aspera- tion eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
3. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht entschieden, dass die neuen nach der Erstverurteilung begangenen Delikte selbstständig und getrennt von denjenigen bis zum Ersturteil zu beurteilen sind. Nach Massgabe dieser höchstrichterlichen Praxisänderung hat das Gericht demnach in einem ers- ten Schritt die Sanktion für jene Delikte zu bestimmen, die vor der früheren Verur- teilung begangen wurden, wobei es bei gleicher Strafart eine Zusatzstrafe im Sin-
- 23 - ne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszuscheiden hat. In einem zweiten Schritt ist so- dann unabhängig von der bereits ausgeschiedenen Zusatzstrafe die Sanktion für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Handelt es sich dabei um dieselbe Strafart, sind schliesslich die ermittelten Strafen zusammenzuzählen, was die zu verhängende Strafe ergibt (zum Ganzen: BGE 145 IV 1 E. 1). In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zunächst anhand des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialhilfe (Dossier 1) die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. April 2020 festzulegen ist, sofern es sich um gleichartige Strafen handelt. Anschliessend ist hinsichtlich der übrigen heute zu beurteilenden Delikte (Dossi- er 2 und 3) eine Gesamtstrafe zu bemessen, die dann mit der Zusatzstrafe zu- sammenzuzählen ist, sofern gleichartige Strafen vorliegen. Insofern ist das me- thodische Vorgehen der Vorinstanz bei der Strafzumessung zu korrigieren. C. Konkrete Strafzumessung
1. Vor dem Strafbefehl vom 28. April 2020 verübtes Delikt (Dossier 1) 1.1. Bemessung der Zusatzstrafe 1.1.1. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise gering- fügigen betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Strafrahmen des der Grundstrafe zu- grundeliegenden Delikts reicht von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 147 Abs. 1 StGB). Da der Strafrahmen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB weniger weit reicht (Geldstrafe bis 1 Jahr Freiheitsstrafe), stellt die Grundstrafe die schwerste Straftat dar.
- 24 - 1.1.2. Nachfolgend ist daher die Grundstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Dossier 1) zu erhöhen. 1.2. Tatkomponente betreffend Dossier 1 1.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte während rund zwei Jahren wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, ohne den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mitzuteilen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt hatte. Die Tathandlung bestand somit in einem reinen Ver- schweigen von Tatsachen und nicht in einem aktiven Tätigwerden. Dadurch wur- den ihr zu Unrecht Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 45'520.55 aus- bezahlt. Obwohl der Beschuldigten im Tatzeitraum von zwei Jahren Sozialhilfe in nicht unerheblicher Höhe ausbezahlt wurde, ist angesichts der Tatsache, dass sie mit vergleichsweise geringer krimineller Energie handelte und den Sozialen Diensten der Stadt Zürich lediglich keine Meldung über ihren aktuellen Lebensmit- telpunkt machte, das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. 1.2.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und die Sozialen Dienste der Stadt Zü- rich bis zuletzt nicht aus eigenen Stücken über die Verschiebung ihres Lebensmit- telpunkts nach Frankreich informierte. 1.2.3. Es erscheint daher angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem Deliktsbetrag über Fr. 36'000.– grundsätzlich kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs.2 StGB vorliegt und da der Strafrahmen von Art. 148a Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht, eine Einsatz- strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Diese ist aufgrund der even- tualvorsätzlichen Tatbegehung um 20 Tagessätze auf 100 Tagessätze Geldstrafe zu mindern. Da die Beschuldigte im Tatzeitpunkt über keine Vorstrafen verfügte, erscheint hier eine Freiheitsstrafe nicht als schuldadäquat und es kann noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
- 25 - 1.3. Täterkomponente 1.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 33 f.). Die Beschuldigte wurde 1996 in Rumänien geboren, wo sie bei ihrer Grossmutter lebte und bis zum
6. Lebensjahr den Kindergarten und die 1. Klasse besuchte. Im Jahr 2003 kam sie mit ihrem Vater in die Schweiz. Ihre Mutter war bereits in der Schweiz. Die Beschuldigte lebte bei ihrer Mutter in Zürich und besuchte dort die Sekundarschu- le. Danach suchte sie ein Praktikum oder eine Lehrstelle. Sie hat keine Berufs- ausbildung abgeschlossen, da sie nicht wusste, welchen Beruf sie erlernen möch- te. Im Alter von 18 oder 19 Jahren zog die Beschuldigte von zu Hause aus und begann in der H._____ in I._____ im Service zu arbeiten. Sie wollte arbeiten und Fuss fassen, doch dann lernte sie F._____ kennen. Bis Ende Dezember 2022 be- zog die Beschuldigte Sozialhilfe, seither wird sie von ihrer Familie, insbesondere von ihrem Vater, finanziell unterstützt. Per 1. Dezember 2023 hat die Beschuldigte nach eigenen Angaben eine Arbeitsstelle in einem 50%- bis 60%-Pensum als Barmaid in J._____ AG gefunden. Vorübergehend war sie mit ihren Kindern im Familientraining K._____, verliess dieses aber auf eigene Initiative und lebt seit- her mit den drei Kindern bei ihrem Vater in einer 1-Zimmerwohnung (Urk. 4/7 Fra- ge 34; Urk. 4/3; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 6 ff.). 1.3.2. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue, welches sich strafmindernd auswirken kann (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019 [kurz BSK-StGB], Art. 47 N 167, m.w.H). Nur ein ausge- sprochen positives Nachtatverhalten kann zu einer erheblichen Strafreduktion füh- ren. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen
- 26 - und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3). Festzuhalten ist betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe, dass sich die Beschuldigte nicht geständig zeigte und im Zeitpunkt der Tatbegehung noch keine Vorstrafe aufwies. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral aus. 1.4. Zusatzstrafe 1.4.1. Nach dem Gesagten wäre für den heute zu beurteilenden unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe für sich allein betrachtet eine Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Da die Beschuldigte im Tatzeitpunkt über keine Vorstrafen verfügte, kann hier noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden und erscheint eine Freiheitsstrafe nicht als adäquate Sanktion. 1.4.2. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre sodann zusammen mit den Taten gemäss Strafbefehl vom 28. April 2020 eine Sanktion von insge- samt 110 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt gewesen. Nach Abzug der bereits rechtskräftig verhängten Grundstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist die Zu- satzstrafe zum Strafbefehl vom 28. April 2020 demgemäss auf 80 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 1.5. Tagessatzhöhe 1.5.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. 1.5.2. Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte kein Einkommen erzielt und auf die finanzielle Unterstützung ihres Vaters angewiesen ist. Obwohl die Beschuldigte seit Januar 2023 keine Sozialhil-
- 27 - fe mehr bezieht, haben sich ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber der Situation vor Vorinstanz nicht geändert. Die Tagessatzhöhe ist daher auf Fr. 30.– festzu- setzen.
2. Nach dem Strafbefehl vom 28. April 2020 verübte Delikte 2.1. Hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug (Dossier 2) 2.1.1. Bei der objektiven Tatschwere des Betrugs ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich das betrügerische Handeln der Beschuldigten über einen Zeitraum von rund einem Monat (21. Januar 2021 bis 25. Februar 2021) erstreckte, sie in die- sem kurzen Zeitraum jedoch einen beachtlichen Deliktsbetrag von über Fr. 100'000.– verursachte. Beim Privatkläger B._____ handelt es sich darüber hinaus um einen damals 70-jährigen Rentner. Während den täglichen Telefonge- sprächen baute die Beschuldigte eine Scheinidentität auf, indem sie wahrheits- widrig erzählte, sie führe in L._____ ein Modegeschäft, sie habe sich kürzlich von ihrem Freund getrennt, ihre Wohnung in M._____ werde renoviert, weshalb sie Geld für neue Möbel und einen Backofen benötige und ihr rumänisches Konto ge- sperrt sei, weshalb sie den Privatkläger B._____ bat, ihre Wohnungsmiete zu be- zahlen. Schliesslich erzählte die Beschuldigte wahrheitswidrig, ihre Mutter benöti- ge aufgrund einer Krebserkrankung dringend eine Operation und sagte dem Pri- vatkläger B._____, er sei schuld, wenn ihre Mutter sterbe, sofern er nicht für die Kosten der Operation aufkomme. Mit dieser Aussage setzte die Beschuldigte den Privatkläger B._____ bewusst unter Druck. Die Beschuldigte nutzte dabei dessen Vertrauen, Zuneigung und Hilfsbereitschaft gezielt aus. Dass die Beschuldigte mit grosser krimineller Energie sowie zunehmender Habgier und Dreistigkeit zu Wer- ke ging, zeigt sich auch aus dem Umstand, dass sie ihre Geschichte immer weiter ausschmückte und dramatisierte und den Privatkläger insbesondere im Zeitraum vom 11. Februar 2021 bis 19. Februar 2021 zu immer höheren Geldzahlungen veranlasste und ihn durch den telefonischen Kontakt mit ihrem angeblichen Vater über die Rückzahlung des geliehenen Geldes täuschte. Dies ist Ausdruck einer raffiniert-durchtriebenen Vorgehensweise. Mit Blick auf die vorerwähnten Um- stände kommt man nicht umhin, die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
- 28 - 2.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- te direktvorsätzlich handelte, sodass eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz ausser Betracht fällt. Dass ihrem Tun ein rein egoistisches, finanzielles Motiv zu- grunde lag, steht angesichts ihrer finanziellen Situation im Tatzeitraum ausser Frage. Zu beachten ist jedoch, dass der Privatkläger B._____ relativ leichtgläubig und leicht zu überzeugen war. Immerhin bezahlte er der Beschuldigten bereits zwei Tage nach ihrem Kennenlernen einen Betrag von EUR 300.–. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. 2.1.3. Das Verschulden der Beschuldigten ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Auf- grund der Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei dieser Höhe kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Frage. 2.2. Strafe bzw. Straferhöhung für den Diebstahl (Dossier 3) 2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- te einen Diebstahl beging, bei welchem sie Bargeld in der Höhe von Fr. 900.–, drei Bankkarten, das Familienbüchlein des Privatklägers C._____ sowie ein Cou- vert mit Einzahlungsscheinen behändigte. Zwar handelt es sich dabei um einen vergleichsweise geringen Deliktsbetrag, doch ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte einen höheren Bargeldbetrag mitgenommen hätte, wenn mehr Geld im Tresor gewesen wäre. Ausserdem ist zu beachten, dass das Familienbüchlein für den Privatkläger C._____ einen emotionalen Wert aufwies (vgl. Urk. D3/3 Fra- ge 32). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Gutgläubigkeit und Einsamkeit (vgl. Urk. D3/3 Fragen 21 und 24) des damals 83-jährigen Privat- klägers C._____ gezielt ausnutze, um sich Zutritt zu dessen Wohnung zu ver- schaffen und sich nach dem Eintreffen beim Privatkläger C._____ unvermittelt und gezielt auf die Suche nach Diebesgut machte, was von einer nicht unerhebli- chen kriminellen Energie zeugt. 2.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte wiederum aus finanziellen Interessen handelte und egoistische Ziele verfolg- te. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere somit nicht zu re-
- 29 - lativieren, auch wenn die Beschuldigte vorbringt, sie sei von ihrem Lebenspartner erpresst und gezwungen worden (vgl. Urk. D3/2 Fragen 4, 6, 13 f.), was indessen nicht erstellt werden konnte und daher offen zu bleiben hat. 2.2.3. Das Verschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und sub- jektiver Tatumstände innerhalb des grossen Strafrahmens als noch leicht zu quali- fizieren. Für sich betrachtet wäre für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzulegen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint es ange- messen, die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zum Betrug – die Beschuldigte wählte dasselbe Tatvorgehen, indem sie das Vertrauen älterer Männer erschlich – wäre eine Geldstrafe für den Diebstahl nicht mehr schuldadäquat, so dass als an- gemessene Strafart die Freiheitsstrafe zu wählen ist. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Betreffend die Täterkomponente kann grundsätzlich auf das in E. IV.C.1.3 Erwogene verwiesen werden. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzustellen, dass sich die Beschuldigte betreffend den Betrug (Dossier 2) sowie den Diebstahl (Dossier 3) von Beginn an geständig zeigte (Urk. D2/2; Urk. D3/2). Ihr Geständnis ist in tatsächlicher Hinsicht lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da die Untersuchung durch das Geständnis zwar etwas erleichtert wurde, die Be- weislage angesichts der Aussagen der Privatkläger B._____ und C._____ und der weiteren Beweismittel jedoch eindeutig ist. Eine gewisse Reue und Einsicht zeigte die Beschuldigte sodann in der Untersuchung als auch anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung (vgl. Urk. D2/2 Frage 30; Urk. D3/2 Frage 129; Prot. I S. 43, Prot. II S. 20). Insgesamt rechtfertigt es sich aufgrund des Nachtatverhal- tens die Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.3.2. Schliesslich weist die Beschuldigte eine Vorstrafe aus dem Jahr 2020 auf. Mit Strafbefehl vom 28. April 2020 wurde die Beschuldigte des mehrfachen, teil- weise versuchten und teilweise geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen (Urk. 24). Lediglich rund ein hal- bes Jahr später beging die Beschuldigte den Diebstahl beim Privatkläger C._____
- 30 - (Dossier 3) und nur weitere drei Monate später begann sie vom Privatkläger B._____ Geldbeträge in beträchtlicher Höhe zu ertrügen (Dossier 2). Die genann- ten Delikte fallen somit in die mit dem Strafbefehl angesetzte Probezeit. Die Vor- strafe der Beschuldigten und das Delinquieren während der Probezeit wirken sich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 2.3.3. Die Strafminderung zufolge des Geständnisses und die Straferhöhung auf- grund der Vorstrafe halten sich in etwa die Waage. Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt neutral aus. 2.3.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich ei- ne Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als den Taten und der Täterin angemessen.
3. Gesamtfazit Die Beschuldigte ist mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe zu bestrafen. V. Vollzug
1. Nach der Rechtsprechung ist für die Vollzugsfrage nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.4).
2. Bezüglich der auszufällenden Zusatzstrafe ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der erste Entscheid – namentlich der Strafbefehl vom 28. April 2020 – sowohl hinsichtlich der Dauer der Strafe als auch der Art des Vollzugs unabänderlich bleibt, da er in Rechtskraft erwachsen ist. Das Zweitgericht ist jedoch bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmen- den Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe sowohl in Bezug auf die Straf- art als auch der Vollzugsart nicht an den rechtskräftigen Entscheid gebunden. Es
- 31 - kann im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Voll- zugsart wählen (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). In Bezug auf die Geldstrafe bleiben Bedenken bestehen, ob ein erneuter Aufschub eine genügend abschreckende Wirkung zu entfalten vermag, hat doch die Beschuldigte nur wenige Monate nach Erhalt des Strafbefehls vom 28. April 2020 die ihr in Dossier 2 und 3 vorgeworfe- nen einschlägigen Delikte begangen. Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen.
3. Betreffend die Delikte gemäss Dossier 2 und 3 weist die Beschuldigte eine Vorstrafe auf: Sie wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
28. April 2020 wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügi- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Offensichtlich liess sie sich von dieser bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht beeindrucken und delinquierte bereits fünf bzw. acht Monate nach Erhalt des Strafbefehls erneut. Dadurch offenbart sich die Unbelehrbarkeit der Beschuldigten und ihr fehlender Wille, sich an die Rechtsordnung zu halten. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beschuldigte nunmehr erstmals mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, sodass da- von auszugehen ist, dass auch eine bedingte Freiheitsstrafe präventiv wirkt. Überdies stünde dem Vollzug der Freiheitsstrafe auch das Verschlechterungsver- bot entgegen.
4. Da die Beschuldigte über eine Vorstrafe verfügt und den vorliegend zur Beurteilung stehenden Betrug sowie den Diebstahl während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 angesetzten Probezeit beging, ist die Probezeit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf vier Jahre festzusetzen. VI. Widerruf
1. Ausgangslage Die amtliche Verteidigung sah anlässlich der Berufungsverhandlung davon ab, den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe zu be-
- 32 - antragen (Urk. 52 S. 3). Mit der Anfechtung des Schuldspruchs betreffend den un- rechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gelten jedoch die damit zu- sammenhängenden Folgepunkte des Urteils, u.a. der Widerruf der mit Strafbefehl vom 28. April 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, automatisch als mitan- gefochten (vgl. E. II.1.)
2. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs zutref- fend dargelegt (Urk. 43 S. 40 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen werden.
3. Würdigung 3.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 wur- de die Beschuldigte wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 24). Dieser Entscheid erwuchs in Rechts- kraft. Beim Betrug sowie beim Diebstahl handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um Rückfalltaten im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, die während der mit Strafbefehl angesetzten Probezeit begangen wurden. 3.2. Die Beschuldigte liess sich von einer bedingten Geldstrafe nicht beeindru- cken, sondern delinquierte während laufender Probezeit erneut. Sowohl bei der Vorstrafe als auch beim Betrug sowie beim Diebstahl handelt es sich um Verbre- chen gegen das Vermögen. Durch dieses Verhalten kommt zum Ausdruck, dass die Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsprechung zu halten, was die Tatsache, dass sie bereits ein halbes Jahr nach Zustellung des Strafbe- fehls erneut delinquierte, noch einmal unterstreicht. Zu berücksichtigen ist zwar auch, dass mit heutigem Urteil erstmals eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und von ihr nochmals eine deutliche Warnwirkung ausgehen wird. Bei einer Ge- samtwürdigung ergibt sich aber, dass dies allein nicht genügt, um die Beschuldig-
- 33 - te von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 28. April 2020 sind somit erfüllt. 3.3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu je Fr. 30.– ist daher zu widerrufen. 3.4. Da die Strafe für die neuen, nach dem Strafbefehl vom 28. April 2020 be- gangenen Taten in einer Freiheitsstrafe besteht und es sich bei der zu widerru- fenden Strafe um eine Geldstrafe handelt, liegt diesbezüglich kein Anwendungs- fall von Art. 46 Abs. 1 StGB (Gesamtstrafenbildung) vor. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat einen schweren persönlichen Härtefall bei der Beschuldigten verneint und sie für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 43 S. 42- 46). Mit der Berufung beantragt die Beschuldigte das Absehen von einer Landes- verweisung. Die amtliche Verteidigung führte diesbezüglich anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, es liege ein persönlicher Härtefall vor, da die Beschuldigte keine Sozialhilfe mehr beziehe. Ausserdem überwiege das öffentliche Interesse das persönliche Interesse der Beschuldigten nicht. Da die Beschuldigte aus ei- nem Schengen-Staat komme, könne sie natürlich auch in anderen Ländern als in Rumänien leben, jedoch wäre es für die Familie und die Entwicklung der Kinder schrecklich, wenn die Beschuldigte mit den Kindern zwangsweise in Rumänien oder sonst irgendwo leben müsste. Es sei wichtig, dass die Kinder eine andere Zukunft bekommen (Urk. 44; Prot. II S. 26 f.).
2. Persönlicher Anwendungsbereich und Katalogtat Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung korrekt zu den in Art. 66a Abs. 1 StGB enthaltenen Grundbedingungen des Ausländersta- tus der Täterin und der Verwirklichung einer Katalogtat geäussert und das Vor- handensein dieser Voraussetzungen bei der Beschuldigten zu Recht bejaht
- 34 - (Urk. 43 S. 44 ff.). Die Beschuldigte ist rumänische Staatsangehörige und un- rechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist eine Katalogtat, welche nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führt.
3. Schwerer persönlicher Härtefall 3.1. Umstritten ist die Beurteilung der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines schweren per- sönlichen Härtefalls verneint worden ist (Urk. 43 S. 44 f.). Die Beschuldigte bejaht einen solchen, dies unter Hinweis auf ihre hier in der Schweiz lebende Familie, insbesondere ihre Kinder, die hier geboren sind (Prot. I S. 39 ff.; Urk. 44 S. 3 f.; Prot. II S. 27 f.). 3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" un- ter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländi- schen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der beson- deren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härte- fallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkata- log der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirt-
- 35 - schaftlichen Integration, familiäre Bindungen der ausländischen Person in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel anzunehmen, wenn die Ausweisung für die betroffene Person einen erheblichen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar- stellen würde, das durch die Bundesverfassung und durch das Völkerrecht garan- tiert wird und durch das internationale Recht, insbesondere Art. 8 EMRK (Urteile des Bundesgerichts 6B_330/2021 vom 15. September 2021 E. 4.2.1; 6B_1198/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4.2; 6B_379/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung muss eine ausländische Person, um sich auf das Recht auf Achtung ihres Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen zu können, nachweisen, dass sie besonders intensive soziale und berufliche Bin- dungen an die Schweiz hat, die wesentlich höher sind als die, die sich aus einer gewöhnlichen Integration ergeben. Das Bundesgericht verfolgt keinen schemati- schen Ansatz, bei dem ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer in der Schweiz da- von ausgegangen wird, dass die ausländische Person in der Schweiz verwurzelt ist und daher ein Recht auf Anwesenheit in unserem Land hat. Vielmehr nimmt es eine Interessenabwägung vor, indem es die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz als ein Element unter anderen betrachtet und den Jahren, die in der Schweiz ille- gal, im Gefängnis oder mit einer einfachen Duldung verbracht wurden, nur ein ge- ringes Gewicht beimisst (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatli- che Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtig- ten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; je mit Hinwei- sen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch ge-
- 36 - zwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im an- passungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4). 3.4. Wie bereits erwähnt, ist die heute 27-jährige Beschuldigte in Rumänien ge- boren und aufgewachsen. Dort besuchte sie den Kindergarten und die 1. Klasse. Die Beschuldigte reiste im Alter von ca. neun Jahren mit ihrem Vater in die Schweiz. Die Mutter der Beschuldigten lebte damals bereits hier. In der Schweiz machte die Beschuldigte den Schulabschluss der Sekundarstufe B. Danach ab- solvierte sie keine Berufsausbildung und konnte auch keine entsprechenden Be- mühungen nachweisen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war die Beschuldigte nicht über längere Zeit berufstätig, sondern hat nach dem Schulab- schluss lediglich in diversen Berufen geschnuppert und für rund ein Jahr in einem Teilzeitpensum in der H._____ in I._____ als Serviceangestellte gearbeitet. Seit die Beschuldigte 16 Jahre alt ist, wurde sie bis Ende Dezember 2022 von der So- zialhilfe unterstützt. Da die Beschuldigte nach wie vor kein eigenes Einkommen erzielt, erhält sie seither finanzielle Unterstützung von ihrem Vater. Gemäss eige- nen Angaben hat die Beschuldigte per 1. Dezember 2023 eine Stelle in einem 50%- bis 60%-Pensum als Barmaid in J._____ AG gefunden. Einen entsprechen- den Arbeitsvertrag reichte die Beschuldigte jedoch nicht ein. Sie verfügt über Schulden und Betreibungen. Neben ihren Eltern wohnen auch ihre Schwester, ih- re Cousins und Cousinen, Tanten und Grosseltern in der Schweiz. Zu den Eltern und der Schwester pflegt die Beschuldigte inzwischen täglich Kontakt. Ihre beiden älteren Kinder leben seit 2022 mit ihr in der Schweiz, der jüngste Sohn wohnt seit Sommer 2023 ebenfalls bei der Beschuldigten in der Schweiz. Sie wohnte mit den beiden älteren Kindern vom 5. September 2022 bis Ende Dezember 2022 – mithin während ca. drei Monaten – im Familientraining K._____ und brach das Training aufgrund fixer Zeiten und eines strengen Programms schliesslich ab und wohnt seither bei ihrem Vater (Urk. 26/1; Prot. II S. 19). Freunde hat die Beschuldigte in der Schweiz nicht und abgesehen von gelegentlichem Joggen geht sie keinen Hobbys nach. Eine Beziehung zu Rumänien hat die Beschuldigte in Bezug auf den Vater ihrer Kinder und ihrer Herkunft. Seit sie in der Schweiz ist, ist die Be-
- 37 - schuldigte einige Male nach Rumänien zurückgekehrt (Urk. D1/4/3 S. 1 ff.; Urk. D1/4/7 S. 13 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 44 S. 3; Prot. II S. 6 ff., 19). 3.5. Zwar hält sich die 27-jährige Beschuldigte seit beinahe 20 Jahren in der Schweiz auf und hat aufgrund ihrer minderjährigen Kinder (G._____, geb. tt. mm. 2018, N._____, geb. tt. mm. 2020 und O._____, geb. tt. mm. 2021; Urk. D1/4/1 S. 7; Urk. 26/1), die in der Schweiz bei ihr leben (vgl. Urk. 44 S. 3; Prot. II S. 8), ein gewisses Interesse daran, hier zu bleiben. Jedoch kann nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung der auslän- dischen Person in der Schweiz angenommen werden. Auch scheint die Beschul- digte abgesehen von ihren Kindern, ihren Eltern und ihrer Schwester, d.h. ihren engsten Verwandten, zu welchen sie täglich Kontakt pflegt, keine nennenswerten sozialen Kontakte in der Schweiz zu pflegen. Art. 8 EMRK schützt lediglich die Kernfamilie, nicht jedoch die erweiterte Familie wie Eltern und Geschwister. Die Beschuldigte hat in der Schweiz sodann auch keine wirtschaftliche Integration nachgewiesen, da sie praktisch nie gearbeitet und keine Ausbildung abgeschlos- sen hat. Dies führte dazu, dass sie bereits vor Erreichen der Volljährigkeit Sozial- hilfe bezog und bis Ende Dezember 2022 auf Sozialhilfe angewiesen war. Seither wohnt die Beschuldigte mit ihren drei Kindern bei ihrem Vater und wird von die- sem finanziell unterstützt. Einen Nachweis betreffend die Stelle als Barmaid in J._____ per 1. Dezember 2023 erbrachte die Beschuldigte nicht (Prot. II S. 7). Insgesamt vermag die Beschuldigte somit keine Anhaltspunkte darzulegen, wel- che auf besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur hindeuten, wie dies für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.3 m.w.H.). Betreffend das Vorbringen der Verteidigung, die Kinder der Beschuldigten seien in der Schweiz geboren und bei ihr untergebracht, ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder fünf, drei und zwei Jahre alt und damit personen- und noch nicht ortsge- bunden sind, in der Schweiz noch keine Schule besuchen – die Beschuldigte hat den Kindergarteneintritt von G._____ verschoben (Prot. II S. 10) – und nach An- gaben der Beschuldigten auch bereits im Ausland, insbesondere in Frankreich und Rumänien gelebt haben. Sowohl die Beschuldigte als auch die Kinder spre-
- 38 - chen Rumänisch (Urk. 26/1 S. 3). Den weiteren Ausführungen der Verteidigung, die Beschuldigte sei in Rumänien dem Kindsvater ausgeliefert, weshalb sie ihre Kinder werde aufgeben müssen (Urk. 44 S. 4), ist entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte bei einer Landesverweisung nicht verpflichtet ist, nach Rumänien zurückzukehren, sondern sich – wie die amtliche Verteidigung selbst ausführte (Prot. II S. 27) – aufgrund ihrer rumänischen Staatsbürgerschaft auch in einem anderen Land, insbesondere einem Schengen-Staat, niederlassen kann. So hatte sie beispielsweise bereits zwischen November 2017 und November 2019 ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt und mir ihren Kindern dort beim Kindsvater gewohnt. Ausserdem handelt es sich bei Rumänien um einen EU- Mitgliedstaat, eine Gefährdung von Leib und Leben der Beschuldigten ist nicht er- sichtlich. Insbesondere machte die Beschuldigte keine konkreten Anhaltspunkte geltend, inwiefern zwingende Gründe gegen eine Rückführung in ihr Heimatland sprechen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Staat nicht dafür beweisführungspflichtig ist, dass die beschuldigte Person im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Solche entlas- tenden Umstände sind vielmehr erst dann abzuklären, wenn diesbezüglich kon- krete Zweifel bestehen oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft und substantiiert behauptet (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 21; Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. StrK., SB200002 vom 4. Juni 2020 E. IV.2.2. und 2.3.). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. 3.6. Die lange Anwesenheit der Beschuldigten in der Schweiz vermag somit angesichts ihrer fehlenden vertiefteren Beziehungen zur Schweiz und der vorhan- denen Anknüpfungspunkte im Heimatland auch unter Beachtung der familiären Situation nicht zu genügen.
4. Interessenabwägung 4.1. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, besteht grund- sätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interes- sen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen In- teressen an der Fernhaltung der beschuldigten Person vorzunehmen, denn die
- 39 - Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Den- noch ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn bei der Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre – eine Interessenab- wägung nicht zu ihren Gunsten hätte ausfallen können. 4.2. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig er- scheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicher- heit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1384/2021 vom
29. August 2023 E. 1.5.2.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Recht- sprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufent- halts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Ur-
- 40 - teile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an des- sen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1). 4.3. Der Beschuldigten ist zwar angesichts ihres mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der Auswirkungen ihrer Wegweisung auf ihre Kinder ein gewis- ses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Inte- resse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht gelungenen In- tegration in der Schweiz und der für sie und die Kinder bestehenden intakten (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland bzw. in einem anderen Land vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zu- rückzutreten. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Der Verfassungs- und Gesetzgeber er- achtet unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe als besonders ver- werflich. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ist dementsprechend als gross zu qualifizie- ren. Die Beschuldigte hat mit einem Deliktsbetrag von Fr. 45'520.55 die Erheb- lichkeitsschwelle von Fr. 36'000.– bei weitem überschritten, ab welcher ein leich- ter Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB grundsätzlich ausser Betracht fällt. Sie hat mit ihrem Verhalten nicht im Bagatellbereich, sondern in erheblicher Weise das Sozi- alhilfewesen in der Schweiz missbraucht. Dabei offenbarte sie – trotz der simplen Tathandlung durch Verschweigen – eine erhebliche kriminelle Energie durch das zwei Jahre andauernde Tathandeln, welches die Beschuldigte letztlich nicht von sich aus beendete. Mit ihrem Verhalten zeigt die Beschuldigte zudem eine erheb- liche Geringschätzung gegenüber den sie jahrelang unterstützenden sozialen Ein- richtungen zugunsten ihrer eigenen Interessen. Dass das Verschulden in der Strafzumessung als "noch leicht" bezeichnet wird (vgl. E. IV.C.1.2.1), ist der Rechtsprechung geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begriffli-
- 41 - chen Einklang mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen muss (vgl. hierzu BGE 136 IV 55 E. 5.9), und schliesst eine andere (gewichtigere) Be- wertung des Verschuldens im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung nicht aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Die Beschuldigte hat während zwei Jahren unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen und sich zudem das Vertrauen älterer Männer erschlichen, woraufhin sie den Privatkläger B._____ um mehr als Fr. 100'000.– betrog und beim Privatkläger C._____ zuhause Fr. 900.– sowie persönliche Gegenstände stahl. Dieses Vorgehen zeugt von einer erhebli- chen kriminellen Energie und Geringschätzung gegenüber den sozialen Hilfswer- ken sowie der Allgemeinheit. Es bestehen somit nicht unerhebliche Bedenken an einem künftigen Wohlverhalten der Beschuldigten. Dieses Rückfallrisiko genügt in der Verbindung mit den verübten erheblichen Straftaten und den betroffenen be- deutenden Rechtsgütern, um ein Fernhalteinteresse zu bejahen, welches das pri- vate Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteile 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Die Landesverweisung der Be- schuldigten wäre folglich selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härte- falls sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter Beachtung der Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig und rechtskonform.
5. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen 5.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstän- digen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf
- 42 - Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügig- keitsabkommens (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätig- keit eingeräumt, welches jedoch durch die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu- lässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; je m.H.). Ein geringes, aber tat- sächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche In- tegrität beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 5.2. Die Beschuldigte verfügt über die rumänische Staatsbürgerschaft und kann sich somit als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Freizügig- keitsabkommen berufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das Freizügigkeitsabkommen allerdings nur zu einem doppelt bedingten Aufent- halt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertrags- vereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und anderer- seits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2018 E. 3.3.; 6B_1152/2017 E. 2.5.2.). Die Beschuldigte verfügt über keine Arbeitsstelle in der Schweiz. Betref- fend die per 1. Dezember 2023 in Aussicht gestellte Stelle als Barmaid bestehen keine Anhaltspunkte, konnte die Beschuldigte doch diesbezüglich keinen Nach- weis erbringen. Vielmehr ist sie finanziell von ihrer Familie, insbesondere von ih- rem Vater, abhängig, seit sie keine Sozialhilfe mehr bezieht. Die Beschuldigte ist somit im schweizerischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Das Verhalten der Be- schuldigten betrifft sodann ein gewichtiges Rechtsgut bezüglich des Bezugs von Sozialhilfe. Wie zuvor ausgeführt, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an ih-
- 43 - rem künftigen Wohlverhalten. Auch wenn das Tatverschulden angesichts des Strafrahmens für den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe als "noch leicht" einzustufen ist, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieses Delikt und das damit verbundene Verschulden angesichts des hohen Deliktsbetrags und der Delinquenz während zwei Jahren schwer wiegt. Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, was dadurch verstärkt wird, dass die Beschuldigte in schwerwiegender Weise auch gegen private Vermögensinte- ressen verstossen hat, die gar eine Freiheitsstrafe als adäquate Strafe zur Folge haben wird. Das Freizügigkeitsabkommen steht daher der Anordnung der obliga- torischen Landesverweisung nicht entgegen.
6. Dauer der Landesverweisung Nachdem die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festsetzte und die Staatanwaltschaft kein Rechtsmittel dagegen erhob, hat es dabei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 12-13) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt und die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, sind ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen.
- 44 -
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendun- gen in der Höhe von Fr. 2'616.67 geltend (Urk. 53). Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Berufungsverhandlung (4 Stunden; Prot. II S. 3 und 31) erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'800.– (exkl. MwSt.) als angemessen. Diese Kosten sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber der Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch betreffend Betrug und Diebstahl), 2 (Freispruch betreffend Hausfrie- densbruch), 7 (DNA-Profil), 8 und 9 (Zivilforderungen), 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und – als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 – mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
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5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
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7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − die Stadt Zürich, Soziale Dienste, … [Adresse], … Zürich (versandt) − den Privatkläger B._____ (übergeben) − den Privatkläger C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Stadt Zürich, Soziale Dienste, … [Adresse], … Zürich − die Privatkläger (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- 47 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt.-Nr. S-2/2019/10028569 (im Dispositiv); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. November 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz