Sachverhalt
nicht erstellen. 22.4.1 Ebenso wenig kann der Vorinstanz hinsichtlich der Verbuchung der Zahlung von Fr. 226'800.– an BQ._____ als Provision gefolgt werden (Urk. 245 E. VIII.B.5.3.6. und VIII.B.5.3.8. S. 179-181). Zunächst führt die Vorinstanz aus, für die Vermittlungstätigkeit von BQ._____ sei keine Provision vereinbart worden. Unbestritten ist indes die Vermittlungstätigkeit an sich. Ferner ist nicht ausge- schlossen, dass eine (allenfalls einmalige) Provision hätte neu verhandelt werden können. Sodann stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten, DB._____ und DC._____. 22.4.2 Hintergrund der Zahlung ist gemäss Aussagen des Beschuldigten, dass DC._____ einen BMW geschenkt bekommen habe. Daher habe sich BQ._____ ungerecht behandelt gefühlt und habe verlangt, dass – wenn DC._____ einen BMW bekomme – ihm (offenbar über seine normale Entlohnung hinaus) eine Provision zustehe, die ihm dann auch zugestanden worden sei. Nach Aussagen des Beschuldigten sei das bei einem Abendessen besprochen worden, bei dem nebst dem Beschuldigten DB._____ und BQ._____ anwesend gewesen seien – möglicherweise auch DC._____ (Urk. 05 01 06 011). 22.4.3 Zunächst lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass sowohl DB._____ als auch DC._____ in ihrem Aussageverhalten von sachfremden Eigeninteressen ge- leitet gewesen sein könnten, was nicht unwahrscheinlich ist. Ferner ist zu berück- sichtigen, was folgt: Die Aussagen des Beschuldigten, welche die Vorinstanz zutreffend zitiert und welche das Geschehen beim besagten Abendessen beschreiben, bei dem über
- 104 - die mögliche Provision von BQ._____ gesprochen worden sein soll, wirken detail- liert, plausibel, differenziert und schlüssig. Ferner wurden sie in einem freien Be- richt deponiert. Entscheidend ist, ob sie ihm widerlegt werden können. Hierzu stützt sich die Vorinstanz – im Gegensatz zur Erstellung anderer Sachverhalte – nicht etwa auf objektive Beweismittel bzw. Urkunden, sondern im Wesentlichen einzig auf die Aussagen von DB._____ und DC._____. Diese sind jedoch unge- eignet, die Aussagen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. DC._____, der nach Aussagen des Beschuldigten beim besagten Abendessen möglicherweise gar nicht zugegen gewesen sei (Urk. 05 01 06 011), wurde aus- führlich zum ihm angeblich geschenkten BMW befragt. Dabei ging es zunächst einzig um den BMW (Finanzierung, Erwerb, Eigentumsverhältnisse, Benutzung, Verbuchung; Urk. 05 20 08 009-012 F/A 59-78). DC._____ hatte somit keinen An- lass, sich von sich aus über weitere, damit nicht direkt zusammenhängende Um- stände zu äussern. Daraus kann nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Sodann wurde DC._____ sehr unspezifisch nach einem Abendessen mit dem Beschuldigten und weiteren Personen gefragt, bei dem der BMW möglicher- weise Thema gewesen sei. DC._____ gab darauf gerade nicht in Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten zu Protokoll, das sei möglich, er könne sich aber nicht erinnern, wie das abgelaufen sei (Urk. 05 20 08 013 F/A 85 f.). Dass besagter Abend einprägsam gewesen sein müsste und genauere Aussagen zu erwarten wären, wenn er sich so abgespielt hätte, wie es der Beschuldigte gel- tend macht, wäre rein spekulativ. Es ist unbekannt, wie entsprechende Abende üblicherweise abliefen. Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass DC._____ be- wusst nicht genauer aussagen wollte aus Gründen, die im Dunkeln bleiben und vorliegend auch nicht relevant sind. Schliesslich ist auch nicht auszuschliessen, dass sich DC._____ tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – nicht erin- nern konnte oder bei einem entsprechenden Treffen schlicht nicht anwesend war. Zulasten des Beschuldigten lässt sich daraus nichts ableiten. Auch DB._____ wurde dazu befragt, was es mit dem an DC._____ verschenkten BMW auf sich gehabt habe (Urk. 05 20 03 010-012 F/A 59-63 und 76). Der BMW und dessen Erwerb sowie Benutzung waren einziger Gegenstand der Befragung.
- 105 - Dass sich BQ._____ dadurch hätte ungerecht behandelt fühlen können, und dass dies bei einem Abendessen angesprochen worden sei, wurde nicht im Ansatz the- matisiert, weshalb es nicht erstaunt, dass DB._____ dazu auch nichts ausführte. Auch daraus kann nichts zulasten des Beschuldigten hergeleitet werden. Nicht stichhaltig ist es ferner, wenn die Vorinstanz in diesem Kontext ausführt, der Beschuldigte habe nicht plausibel erklären können, weshalb DC._____ und DB._____ die Geschichte mit dem Nachtessen etc. nicht erwähnt hätten. Er habe nur erklärt, er sei mit DB._____ und DC._____ im Streit auseinandergegangen. Zum einen kann die Aussage, man sei im Streit auseinander gegangen, durchaus erklären, weshalb besagte Personen nicht für den Beschuldigten aussagten. Zum anderen kann nicht erwartet werden, dass der Beschuldigte ohne entsprechendes Wissen über das Aussageverhalten anderer spekuliert, zumal er nicht wusste, wie und worüber DB._____ und DC._____ befragt wurden. 22.4.4 Wenn die Vorinstanz schliesslich erwägt, es mute seltsam an, dass die Rechnungstellung betreffend die Provision für die Vermittlung der Liegenschaft durch BQ._____ erst im November 2012 erfolgt sei, während die N._____ die Lie- genschaft BH._____-strasse 25 bereits am 18. November 2009 – und mithin drei Jahre zuvor – erworben habe, so mag das ein Indiz sein, ist jedoch kein Schuld- nachweis. Zudem geht aus den Aussagen des Beschuldigten nicht hervor, wann das genannte Abendessen stattgefunden habe. Es liegt aufgrund der Schilderung des Beschuldigten auf der Hand, dass die Provisionsrechnung erst gestellt wurde, nachdem das entsprechende Gespräch geführt worden war. Nicht nachvollzieh- bar ist auch, was die Vorinstanz daraus ableiten will, dass der Beschuldigte nicht habe erklären können, warum BQ._____ die entsprechende Rechnung so spät gestellt habe. Er sagte nachvollziehbar aus, dass man dies BQ._____ fragen müsse (Urk. 05 01 31 025). 22.4.5 Insgesamt ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt. 22.5 Zusammenfassend lassen sich die relevanten Sachverhalte nicht rechtsge- nügend erstellen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf des Steuerbetruges (Ertragssteuer sowie Grundstückgewinnsteuer) freizusprechen.
- 106 -
23. Liegenschaft BH._____-strasse 25 - GU Honorar (Anklageteil 4.5 lit. B S. 141) 23.1 Diesem Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte habe zuhanden der Steuerbehörde ein GU-Honorar der DD._____ AG von Fr. 12'806'965.– deklariert. Dabei sei die Rechnung im genannten Betrag unwahr gewesen. In dieser Rechnung seien Mehrkosten von Fr. 675'885.25 enthalten ge- wesen, davon Fr. 508'000.– für Klebearmierungen. In Wahrheit seien diese Kos- ten aber nicht bezahlt worden (Anklage S. 142 oben). 23.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich der Annahme, die Rechnung der DD._____ AG betreffend "Schlussabrechnung gemäss TU-Vertrag vom 24.10.2010" sei in Höhe von total Fr. 12'806'965.25 (inkl. Mehrkosten) inhalt- lich unwahr. In diesem Betrag enthaltene Mehrkosten von Fr. 675'885.25 – zumin- dest solche hinsichtlich der Klebearmierung, die der Beschuldigte ausdrücklich er- wähnt habe – seien entgegen dem Vermerk auf der eingereichten Rechnung nicht beglichen worden (Urk. 245 E. IX.B.4.5.1. S. 201). Diese Erwägungen stützen sich mangels anderer Beweise einzig auf die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er zu Protokoll gab, er habe die Mehrkosten für überhöht erachtet und habe sich über den Tisch gezogen gefühlt (Urk. 05 01 06 12 f.). Es ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Einschätzung, eine Rechnung sei überhöht, zur Schlussfol- gerung führt, diese Rechnung sei auch nicht beglichen worden. Das ist zwar mög- lich, jedoch keinesfalls zwingend und auch nicht besonders naheliegend. Entspre- chend kann der Sachverhalt auch nicht als erstellt erachtet werden und der Be- schuldigte ist auch in diesem Punkt vom Vorwurf des Steuerbetruges freizuspre- chen.
24. Liegenschaft CJ._____-strasse / CK._____-strasse (Anklageteil 4.2 lit. B S. 131) 24.1 Dem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschul- digte habe die Liegenschaft CJ._____-str. 32 / CK._____-str. 33 für Fr. 5 Mio. ge- kauft und gleichentags für Fr. 7.6 Mio. wieder verkauft. In der Absicht, wertver-
- 107 - mehrende Aufwendungen zu fingieren, habe der Beschuldigte eine Rechnung an ihn sowie eine Kostenzusammenstellung der DE._____ AG gefälscht. 24.2 Zunächst ist entscheidend, ob die vom Beschuldigen verwendeten Belege der DE._____ AG Fälschungen sind bzw. ob dies auch ohne entsprechendes Gutachten als erstellt betrachtet werden kann. Es handelt sich um die "Kostenzu- sammenstellung" vom 15. Januar 2008 (Urk. 04 23 02 078) und die "Rechnung" vom 15. Januar 2008 (Urk. 04 23 02 082). Es kann davon ausgegangen werden, dass beide Dokumente von derselben Per- son erstellt wurden, was am Schriftbild und der identischen Gestaltung der Fuss- zeile insbesondere mit den Kontaktdaten ersichtlich ist. Es kann somit geschlos- sen wer-den, dass beide Dokumente entweder echt oder gefälscht sind und im letzteren Fall ein allfälliger Fälscher beide Dokumente erstellt hat. Vergleicht man die angebliche Rechnung der DE._____ AG (Urk. 04 23 02 082) mit Rechnungen der AD._____ (z.B. die auch vom 15. Januar 2008 datierte Rech- nung gemäss Urk. 04 23 02 79), so fällt auf, dass diese auf den ersten Blick fast identisch gestaltet sind und sich auch in Details gleichen, die auffallen oder sogar kaum Sinn ergeben:
a) In beiden Rechnungen erscheint nach dem Adressblock unterhalb der Zeile "… Zürich" das Wort "Swiss", was ein sehr originelles und wenig sinnvolles Merk- mal ist, da es weder als Teil des Adressblocks erscheint (der Abstand zur Zeile mit dem Ort ist auffällig gross), noch die übliche und innerhalb der Schweiz unnö- tige Landesbezeichnung "Schweiz" oder allenfalls "Switzerland" trägt.
b) Die Textblöcke mit Adresse, "Swiss" und Datum sind hinsichtlich Grösse und Schrift identisch. Auch die jeweils unterschiedlichen, zufällig wirkenden Abstände zwischen Adresse, "Swiss" und Datum sind in beiden Dokumenten exakt gleich.
c) Genau wie die Rechnung der AD._____ ist bei der Rechnung der DE._____ AG im Datum als Ort "Zürich" notiert, obwohl die DE._____ AG Sitz und auch Rechnungsadresse in DF._____ (bei Bern) hatte (vgl. auch Urk. 03 05 01 010).
- 108 -
d) Im Datum beider Rechnungen ist der Ort ("Zürich") fett, das Datum ("15.04.2008") jedoch in normaler Schrift verfasst.
e) Das Schriftbild und die Gestaltung des eigentlichen Rechnungsinhalts ist identisch.
f) Zumindest auffällig ist, dass die Rechnung der DE._____ AG keine MwSt.- Nr. enthält. Ebenso ist darin trotz einer Abschlussformel, wie sie in Briefen üblich ist, kein Name einer verantwortlichen Person und keine Unterschrift enthalten. In Anbetracht sämtlicher Details als Gesamtheit kann kein ernsthafter Zweifel da- ran bestehen, dass die Rechnung der AD._____ vom 15. Januar 2008 (Urk. 04 23 02 082; oder allenfalls eine andere Rechnung der AD._____, vgl. z.B. Urk. 04 23 02 080) die nachträglich leicht abgeänderte Vorlage für das als Rechnung der DE._____ AG ausgegebene Dokument war. Dazu passt, dass der Kopf des Doku- ments statt mit den Daten der AD._____ mit einem eher preisgünstig bzw. leicht erhältlich erscheinenden Justiz-ClipArt versehen wurde. Insgesamt geht die An- klage zurecht von einer Totalfälschung aus. Damit ist auch die "Kostenzusam- menstellung" vom 15. Januar 2008 gemäss Urk. 04 23 02 078 eine Fälschung, zumal auch hier hinsichtlich Schriftbild und Gestaltung Ähnlichkeiten mit der vor- erwähnten Rechnung gegeben sind. Als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass für sämtliche Vorgänge BQ._____ zuständig gewesen sei, wobei er, der Beschuldigte, darüber keine Kenntnis ge- habt habe (vgl. z.B. Urk. 05 01 27 004 ff. und Urk. 05 01 28 002 ff.). Zum einen wurde bereits erwogen, dass Entscheidungen vom Beschuldigten und nicht des- sen Anwalt und/oder Buchhalter getroffen wurden. Letztere setzten nur um, was der Beschuldigte als deren Vorgesetzter entschieden hatte. Zum anderen würde es keinen Sinn ergeben, dass BQ._____ solche Dokumente von sich aus erstel- len und/oder ohne Kenntnis des Beschuldigten in Eigenregie und im Bewusstsein ihres falschen Inhalts einreichen sollte. Einzig der Beschuldigte hatte an einem solchen Vorgehen ein Interesse, mit Sicherheit jedoch nicht BQ._____.
- 109 - Ferner kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. IX.B.2.1.-2.3. S. 190-192). 24.3 Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe falsche Beur- kundungen veranlasst und basierend darauf einen Steuerbetrug begangen. So sei im Dezember 2010 eine erste Kaufpreisminderung über Fr. 1.5 Mio. vereinbart worden. Als Grund sei angegeben worden, dass die Mietzinseinnahmen der Lie- genschaft wegen der Kündigung des Mietvertrages mit der DG._____ AG tiefer seien als bei der ursprünglichen Kaufpreisbestimmung. Ferner sei in derselben öf- fentlichen Urkunde festgehalten worden, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Beschuldigte als Verkäufer die von der Käuferin im Gegenwert von Fr. 1.5 Mio. an Zahlungs statt erhaltenen Wertpapiere auf die Käuferin zurück überträgt. In Wahrheit habe jedoch der Grund für die Kaufpreisherabsetzung in der Höhe der Grundstückgewinnsteuer und der Errichtung eines Grundpfandrech- tes bestanden. Ferner sei lediglich eine Kaufpreisreduktion von Fr. 348'240.– ver- einbart worden. Eine Rückübertragung der genannten Wertpapiere habe nicht stattgefunden. 24.4 An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass entscheidend ist, ob der Kaufer- lös tatsächlich reduziert wurde. Die Gründe dafür sind nicht entscheidend. So- dann ist festzustellen und für das Gericht gestützt auf das Anklageprinzip verbind- lich, dass eine Kaufpreisreduktion tatsächlich vereinbart wurde, wenn auch nur im Umfang von Fr. 348'240.–. Davon ist zulasten des Beschuldigten nicht abzuwei- chen. Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass eine Kaufpreisreduktion tatsäch- lich vorgenommen wurde. Dabei geht sie zurecht davon aus, dass die Anpassung des Kaufpreises an den aktuellen Kurswert der in Zahlung gegebenen Wertpa- piere nachvollziehbar ist (Urk. 245 E. IX.B.2.3.5. S. 191). Allerdings unterläuft der Anklage und der Vorinstanz ein Rechnungsfehler. Die Vorinstanz erwägt, richtig sei, dass die an Zahlungs statt gegebenen Aktien einen supponierten Wert von Fr. 84.– gehabt, die Partizipationsscheine einen solchen von Fr. 75.– gehabt hät- ten. Bei der Kaufpreisanpassung habe jedoch die Aktie einen Wert von Fr.17.50 gehabt und der Partizipationsschein einen solchen von Fr. 19.20 (Urk. 245 E. IX.B.2.3.5. S. 192). Daraus ergibt sich klar, dass bei der Kaufpreisanpassung
- 110 - der Betrag von Fr. 348'240.– nicht der Reduktion, sondern dem Wert der Wertpa- piere entspricht. Berücksichtigt man ferner, dass die Wertberechnung der Vorin- stanz nur approximativ ist und dass ferner nicht näher bekannt ist, weshalb der Beschuldigte die erhaltenen Wertpapiere nicht rückübertragen konnte (bzw. ob und gegebenenfalls wieviel er daraus lösen konnte), muss nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" geschlossen werden, dass sich die Wertpapiere als wertlos er- wiesen und die Kaufpreisreduktion der Wertkorrektur der Wertpapiere entspricht, was auch durchaus sinnvoll erscheint. Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte ge- mäss Anklage (von der zu seinen Lasten nicht abgewichen werden darf) die noch vorhandenen Wertpapiere (411 Aktien) an die Käuferin zurück übertrug. Der Sachverhalt, dass diese Kaufpreisreduktion fingiert sei, ist nicht erstellt. 24.5 Mit Vereinbarung vom Februar 2011 wurde eine weitere Kaufpreisreduktion vereinbart. Demgemäss sei der Nettomietzinsertrag durch den überhöhten Erd- gas- und Wasserverbrauch des Restaurants DH._____ reduziert worden, welche Kosten nicht auf die Mieter überwälzt werden könnten. Zufolge dieses Rendi- temangels sei der Kaufpreis um (weitere) Fr. 629'000.– überhöht gewesen, wes- halb dieser um diesen Betrag auf neu Fr. 5'471'000.– zu reduzieren sei (Urk. 04 23 01 077 ff. S. 2 f.). Ferner wurde festgehalten, dass der Verkäufer (der Beschul- digte) seine Depotbank beauftrage, 8'387 Partizipationsscheine der AF._____ AG aus seinem Depot auszubuchen und in das Depot der Käuferin bei der Berner Kantonalbank einzubuchen (Urk. 04 23 01 077 ff. S. 3; Urk. 245 E. IX.B.2.4.1. S. 193). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Ausführungen in der Anklage ge- mäss Anklageziffer 4.2 lit. B.3.5 lit. a-c (Anklage S. 133) die Reduktion vom De- zember 2010 betreffen und/oder nicht relevant sind. Bezüglich der weiteren Punkte (Anklageziffer 4.2 lit. B.3.5 lit. d+e; Anklage S. 133 f.) ist auszuführen, was folgt: Entscheidend und zufolge des Anklageprinzips bindend ist, dass die Anklage kon- zediert, dass eine Kaufpreisminderung basierend auf 8'387 Partizipationsschei- nen tatsächlich vereinbart wurde (damit wird die nachfolgende lit. e über die Un-
- 111 - möglichkeit der Rückübertragung der Partizipationsscheine obsolet). Sie geht da- bei jedoch irrigerweise von einem Kurs von Fr. 15.95 je Partizipationsschein aus. Sie stellt dabei zu Unrecht auf den Kurs zum Zeitpunkt der Vertragsanpassung ab. Die Kaufpreisberechnung – ausgehend davon, dass der Kaufpreis im relevan- ten Umfang durch Wertpapiere beglichen werde – basiert massgeblich auf dem Wert, von dem die Parteien bei Vertragsschluss ausgingen. Mutmasslich war eben die Anzahl Wertpapiere für die Parteien massgeblich und nicht deren Wert in Franken, der erst vom Wert der Wertpapiere abgeleitet Vertragsbestandteil wurde. Folgerichtig muss auch die Korrektur des Kaufpreises durch Rückgabe der entsprechenden Wertpapiere auf demselben Kurs beruhen. Zum selben Resultat würde man im Übrigen auch gelangen, wenn man mit der Anklage vom Tages- kurs zum Zeitpunkt der Vertragsänderung ausgeht und die sich aus dem Kursver- fall ergebende Differenz als Erlass des Kaufpreises betrachten würde, da offen- kundig auch diese Differenz nicht mehr geschuldet war. Jedenfalls ergibt sich we- der aus der Anklage, noch aus den Akten, dass diese Differenz anderweitig be- zahlt oder als Darlehen gestundet worden wäre. Geht man aber von einem ur- sprünglichen Kurs von Fr. 75.– pro Partizipationsschein aus, entspricht das der im Februar 2011 vereinbarten Kaufpreisreduktion. Der Sachverhalt ist damit nicht er- stellt. 24.6 Folgerichtig kann auch der direkt auf den Vorwürfen der angeblich falschen Kaufpreisreduktionen aufbauende Vorwurf des Steuerbetruges nicht als erstellt betrachtet werden. Als Fazit verbleibt, dass der Beschuldigte des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH (Grundstückgewinnsteuer gemäss Anklageteil 4.2 lit.B.1) schuldig zu sprechen ist. Dagegen ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf des Erschleichens ei- ner falschen Beurkundung sowie demjenigen des Steuerbetruges (Grundstückge- winnsteuer gemäss Anklageteil 4.2 lit. B.4).
- 112 -
25. Liegenschaft BF._____-strasse 24 (Anklageteil 4.3 lit. B S. 135) 25.1 Ferner ist auf den Vorwurf des Steuerbetruges gemäss Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 16. Februar 2012) einzugehen. Auch diesbezüglich wird dem Beschuldigen vorgehalten, falsche Urkunden zum Zwe- cke der Steuerhinterziehung verwendet zu haben. Dem Anklagevorwurf liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte habe im Februar 2012 beim Steueramt für die M._____ die Grundstückgewinnsteuererklärung betreffend den Verkauf der Liegenschaft BF._____-strasse 24 einreichen lassen. Darin habe er wertvermehrende Aufwen- dungen und andere dauernde Verbesserungen deklariert, welche er mit unwahren Urkunden untermauert habe. Dabei habe es sich um eine inhaltlich unwahre Rechnung der AD._____ sowie einen rückdatierten TU-Vertrag mit der AD._____ gehandelt (Anklage S. 135 f.). 25.2 Den Aussagen des Beschuldigten sowie des hierzu befragten Zeugen DI._____ lässt sich nichts entnehmen (vgl. z.B. Urk. 05 01 29 016 ff. und Urk. 05 20 18 017-019). 25.3 Hinsichtlich der vorliegenden Dokumente liegen diverse Indizien vor, von de- nen einige je für sich bereits teils deutlich darauf hindeuten, dass der Anklagevor- halt zutrifft. Ob sie je alleine ausreichenden Beweiswert hätten, kann offen blei- ben, da sich in der Kombination sämtlicher Umstände ein klares Gesamtbild er- gibt, worauf nachstehend einzugehen ist (vgl. im Detail die Stellungnahme der Wirtschaftsprüferin CV._____ vom 12. Juli 2021; Urk. 03 03 02 015-21):
a) Die vorliegend relevante Steuererklärung wurde am 16. Februar 2012 er- stellt (Urk. 05 01 30 056). Die in Frage stehende Rechnung sowie der dazugehö- rige TU-Vertrag wurden unmittelbar davor, am 14. Februar 2012, erstellt. Dabei ist beachtlich, dass beide Dokumente rückdatiert wurden, der TU-Vertrag gar auf den
30. November 2010 (Urk. 05 01 30 074, Urk. 05 01 30 075; betreffend Rückdatie- rung: Urk. 05 01 30 095 und Urk. 05 01 29 224). Das lässt bereits darauf schlies-
- 113 - sen, dass die Dokumente eigens für die Steuererklärung erstellt wurden. Das al- leine bedeutet jedoch noch nicht, dass sie inhaltlich falsch seien.
b) Gemäss TU-Vertrag und entsprechender Rechnung wäre die AD._____ ge- gen-über der M._____ Gläubigerin im Umfang von Fr. 1'510'000.– (Urk. 05 01 30 075). In der Buchhaltung der AD._____ findet sich jedoch kein Eintrag, der zu die- sem Vorgang passen würde, weder bezüglich Datum, noch bezüglich Betrag, noch bezüglich Buchungstext (Urk. 04 61 46 001-1029, insb. Urk. 04 61 46 156- 192 und 1017). Das macht klar, dass es um kein reales Geschäft und keine rea- len Investitionen/Schulden ging, zumindest bei weitem nicht in der geltend ge- machten Höhe.
c) Im Kaufvertrag zwischen der M._____ und DJ._____ vom 30. März 2011, auf welchen sich die Grundstückgewinnsteuererklärung bezog, ist zwar explizit die Rede von Investitionen seitens der M._____ (Urk. 05 01 30 084 Ziff. 4), aller- dings nur im Umfang von Fr. 762'410.24 (Urk. 05 01 30 090), was angesichts des angeblich zuvor abgeschlossenen Vertrages im Umfang eines fast doppelt so ho- hen Betrages wenig Sinn macht. Wäre der TU-Vertrag jedoch entgegen seiner Datierung später abgeschlossen worden, hätte er dem Kaufvertrag widerspro- chen.
d) In der Buchhaltung der M._____ taucht der Betrag von Fr. 1'510'000.– zwar auf, jedoch per 31. Dezember 2011 (Urk. 04 61 51 330 und 04 61 51 333). Dage- gen soll die Rechnungstellung – wie erwähnt – erst im Februar 2012 erfolgt sein. Somit war die Jahresrechnung 2011 falsch bzw. in Widerspruch dazu, was gegen- über dem Steueramt geltend gemacht wurde. 25.4 In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die dargestellten Vor- gänge nicht bzw. nicht einzig buchhalterischer Natur waren. Entscheidend ist das Erstellen und Rückdatieren des erwähnten TU-Vertrages und der dazugehörigen Rechnung. Ebenso spielt der Kaufvertrag mit DJ._____ eine Rolle. Alle diese Do- kumente hat der Beschuldigte unterzeichnet (Urk. 05 01 30 074, Urk. 05 01 30 075 und Urk. 05 01 30 087). Dabei handelt es sich nicht um Unter- lagen, die einzig für die Buchhaltung nötig gewesen wären. Vielmehr handelt es
- 114 - sich um zwei Verträge mit weitreichender Bedeutung und um eine in Briefform er- stellte und persönlich unterzeichnete Rechnung. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschuldigten sämtliche zuvor dargelegten objektiven Umstände sehr wohl bewusst waren und er mithin in deren Kenntnis bewusst gehandelt hat. So- dann lässt eine solche bewusste Vorgehensweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte durch Vorspiegelung falscher, durch unwahre Urkunden untermauerten Tatsachen Steuern sparen und mithin hinterziehen wollte, ist doch ein anderer Zweck nicht ersichtlich, zumal die zeitliche Nähe zur Steuererklärung betreffend Grundstückgewinnsteuer zufolge des Kaufvertrages mit DJ._____ au- genfällig ist. 25.5 Insgesamt ist der Sachverhalt erstellt. Auch diesbezüglich gibt die rechtliche Würdigung zu keinerlei gesonderten Bemerkungen Anlass mit dem Hinweis, dass auch vorliegend nur noch Steuerbetrug nach kantonalem Recht zur Diskussion steht. Folglich ist der Beschuldigte des Steuerbetruges im Sinne von § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen.
26. Liegenschaft BF._____-strasse 27 (Anklageteil 4.8 lit. B S. 151) 26.1 Diesem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die M._____ habe die Liegenschaft BF._____-strasse 27 gemäss Kaufvertrag vom Juni 2013 für Fr. 4'825'000.– erworben. Im Oktober 2014 wurde die Liegenschaft an DK._____ für Fr. 7 Mio. weiter verkauft. Im Verfahren zur Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer habe der Beschuldigte Fr. 1'756'000.– als wertvermeh- rende Aufwendungen geltend gemacht, obwohl die effektiven Aufwendungen deutlich tiefer gewesen seien. Es habe sich um eine Rechnung der C._____ im genannten Betrag gehandelt. Diese sei rückdatiert und inhaltlich falsch gewesen. Die angegebenen Leistungen seien nicht erbracht worden. 26.2 Vorab ist erneut festzuhalten, dass die Rückdatierung eines Dokuments für sich alleine nicht bedeutet, dass sein Inhalt falsch ist. Entscheidend ist, ob die C._____ für die M._____ Leistungen betreffend die Lie- genschaft BF._____-strasse 27 erbrachte. Hierzu kann auf die von der Vorinstanz
- 115 - aufgebaute Indizienkette verwiesen werden (Urk. 245 E. IX.B.7.4.2. S. 213-215). Dass einzelne dieser Indizien je für sich alleine nicht beweiskräftig wären, bedeu- tet nicht, dass sie in ihrer Gesamtheit nicht ein eindeutiges Bild ergeben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es auffällt, dass die AV._____ AG mehrfach nachfragte, ob betreffend die BF._____-strasse 27 noch Kosten anfallen bzw. die Liegenschaft als umgebaut/renoviert veräussert worden sei. In Urk. 05 01 27 247 ist sogar ein handschriftlicher Vermerk ersichtlich, wonach bei der Liegenschaft BF._____-strasse 27 keine entsprechenden Kosten vorliegen würden. Selbst wenn man davon ausginge, die C._____ habe die geltend gemachten Arbeiten ohne jegliche schriftliche Unterlagen ausgeführt, so ist nicht nachvollziehbar, wes- halb der entsprechende Vorgang nicht Eingang in die Buchhaltung gefunden hätte bzw. weshalb das Treuhandbüro ständig hätte nachhaken sollen. Das wird, wie die Vorinstanz ebenfalls nachvollziehbar erläutert (Urk. 245 E. IX.B.7.4.2. S. 214 f.), dadurch gestützt, dass eine handschriftliche Notiz von CD._____ vor- liegt, welche zur BF._____-strasse 27 festhält, "a.o. Aufwand wegen Rg. C._____ über Fr. 1'756'000, a.o. Verlust von 1'028'312.90 Buchung A._____ C._____, DK._____: bezahlt Renovations-Rg. an C._____, obwohl gem. GGST-Deklaration Umbau durch C._____ bereits gemacht" (Urk. 05 01 27 298). Daraus kann in Kombination mit allen anderen Indizien klar geschlossen werden, dass keine For- derung gegen die M._____ bestand. 26.3 Nachdem insbesondere die von der Vorinstanz zitierten mehreren Rückfra- gen des Treuhandbüros an den Beschuldigten gerichtet waren, kann auch nicht in Betracht gezogen werden, er habe davon keine Kenntnis gehabt und habe ein- fach gemacht, was ihm die Buchhaltung vorgegeben habe. 26.4 Damit ist der Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen.
27. Liegenschaft BK._____-strasse 30 (Anklageteil 4.6 lit. B S. 146) 27.1 Diesem Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die E._____ hatte die Liegenschaft BK._____-strasse 30 im November 2010 für Fr. 2.7 Mio. erwor- ben. Im März 2011 wurde die Liegenschaft an DJ._____ für Fr. 4 Mio. weiter ver-
- 116 - kauft. Im Verfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer wurden Anlagekosten von Fr. 1.2 Mio. geltend gemacht. 27.2 Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückdatierung per se nicht heisst, dass der Inhalt der Urkunde falsch ist. Hier stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen jedoch einzig auf die Rückdatierung des relevanten TU-Vertrages (Urk. 245 E. IX.B.5.4.+5.5. S. 208 f.). Andere Beweismittel liegen keine vor. Daher ist der Sachverhalt nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Steuerbe- truges freizusprechen.
28. Liegenschaft BN._____-strasse 28 (Anklageteil 4.9 lit. B S. 154) 28.1 Diesem Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Liegenschaft BN._____-strasse 27 wurde von der M._____ im Oktober 2012 für Fr. 8.3 Mio. er- worben und im Januar 2015 für Fr. 16 Mio. wieder verkauft. Im Verfahren betref- fend Grundstückgewinnsteuer wurden Anlagekosten von Fr. 7.6 Mio. geltend ge- macht. 28.2 Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückdatierung per se nicht heisst, dass der Inhalt der Urkunde falsch ist. Auch hier stützt sich die Vorinstanz jedoch im Wesentlichen einzig auf die Rückdatierung der eingereichten Unterla- gen (Urk. 245 E. IX.B.8.3.+8.4. S. 218-220). Andere Beweismittel liegen keine vor. Daher ist der Sachverhalt nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Steuerbetruges freizusprechen.
29. Anklageteil 5: Privatentnahmen zu Lasten des Grundkapitals (Anklage lit. B S. 157-162) 29.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als Geschäftsfüh- rer und Vermögensverwalter sowie als Verwaltungsrat bzw. faktisches Organ der AD._____, der M._____ und der C._____ geldwerte Leistungen zu Lasten dieser Gesellschaften bezogen und Kontokorrentbezüge vorgenommen zu haben. Der Beschuldigte habe ohne Rechtsgrund verbuchte bzw. in Wirklichkeit nicht beste- hende Verbindlichkeiten der Gesellschaften ihm gegenüber herangezogen, um Forderungen gegen ihn aus erfolgten und/oder anstehenden Privatbezügen
- 117 - (buchhalterisch) zu eliminieren und er habe die geldwerten Leistungen bzw. die daraus resultierenden Rückerstattungsansprüche der Gesellschaften nicht als Forderung gegen sich verbuchen lassen (vgl. Urk. 245 E. X.A. S. 226 f.). 29.2 Soweit diese Vorwürfe im Rahmen anderer Vorwürfe vorstehend bereits ab- gehandelt wurden, ist nicht mehr darauf einzugehen. 29.3 Da diesem Sachverhalt der Vorwurf der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB zu- grunde liegt, ist zunächst auf rechtliche Aspekte dieses Tatbestandes einzuge- hen: Art. 158 StGB setzt voraus, dass der Täter das Vermögen "eines andern" verwal- tet. Eine besondere Situation besteht hinsichtlich der Fremdheit des Vermögens insbesondere im Bereich der Einmannaktiengesellschaft. Das Bundesgericht hat in BGE 117 IV 259 entschieden, dass Eigenmittel nur als fremd qualifiziert wer- den, soweit sie zur Abdeckung des Grundkapitals und der gebundenen Reserven der Einmannaktiengesellschaft notwendig sind (BGE 117 IV 259, 266 ff.; bestätigt in BGE 141 IV 104). Damit werden gemäss bundesrechtlicher Praxis neben den Anlegerinteressen auch Interessen der Gläubiger geschützt (BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 StGB N 16, vgl. auch Urk. 245 E. X.C.1.1.4. S. 241), welche bei der Ein- mannaktiengesellschaft alleine massgeblich sind, da ein Anlegerschutz nicht not- wendig ist. Daraus ergibt sich, dass in diesen Konstellationen die Gesellschaft überschuldet sein muss, damit der Tatbestand erfüllt ist. Davon gehen auch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz richtigerweise aus. 29.4 Im vorliegenden Fall stellt sich ganz allgemein die Frage, ob sich der Be- schuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgungen schuldig gemacht hat. Da aus Sicht des Anlegerschutzes davon auszugehen ist, dass die in Frage stehenden Gesellschaften bzw. das darin vorhandene Kapital aus seiner Sicht nicht "fremd" waren, kommt allein der Schutzzweck des nach höchstrichterlicher Praxis ebenfalls beachtliche Gläubigerschutzes dieser Norm zum Zug, was be- deutet, dass die Gesellschaften – wie erwähnt – überschuldet gewesen sein müs- sen, damit der Beschuldigte den Tatbestand erfüllen konnte.
- 118 - 29.5 Die Vorinstanz erwägt (Urk. 245 E. VII.C.1.5. S. 105) gestützt auf das Ergän- zungsgutachten "CN._____" der Wirtschaftsprüfer CL._____ und CM._____ vom
12. August 2021, dass die AD._____ und die M._____ ab dem 31. Dezember 2007 bis und mit 31. Dezember 2017, und dass die C._____ ab dem 31. Dezem- ber 2013 bis und mit 31. Dezember 2017 überschuldet gewesen seien (Urk. 04 96 01 623, Urk. 04 96 01 630 und Urk. 04 96 01 635). Darauf kann verwiesen werden. Gründe, warum das Gutachten CN._____ nicht schlüssig sein und nicht den geltenden Standards folgen sollte, sind unter Vorbe- halt nachstehender Umstände nicht ersichtlich. Insofern ist es zweifellos korrekt. Allerdings ist das Gutachten aufgrund der folgenden Umstände zu relativieren: Die Überschuldung wird über weite Strecken wie folgt begründet (Urk. 04 96 01 618-636):
- Guthaben gegenüber dem Beschuldigten und den anderen vorliegend ver- fahrensgegenständlichen Gesellschaften hätten wertberichtigt werden müs- sen (beispielhaft Urk. 04 96 01 621 f., 628 f. sowie 633 f.).
- Forderungen aus diesem vom Beschuldigten beherrschten Komplex hätten berücksichtigt werden bzw. Rückstellungen hätten dafür gebildet werden müssen (beispielhaft Urk. 04 96 01 634).
- Rückstellungen für Steuerrisiken hätten gebildet werden müssen und nicht korrekte Rechnungsabgrenzungen hätten eine Rolle gespielt (beispielhaft Urk. 04 96 01 619 ff.). Ferner trifft die Expertise Annahmen, die auch anders gewertet werden könnten (vgl. nur beispielhaft dazu, dass nicht mehr nachvollziehbare Effekte dem Konto- korrent des Beschuldigten zugeordnet wurden 04 96 01 619 f. oder 626, oder zum Thema stille Reserven der AD._____ Urk. 04 96 01 624 und der M._____ Urk. 04 96 01 631 die [wiederholte] Annahme, die jeweils gekauften Liegenschaften seien zum Marktwert erstanden worden, und daher hätten keine stille Reserven vorgele- gen; bezgl. C._____ vgl. Urk. 04 96 01 636 ["Aufgrund der Umstände und der Ge-
- 119 - schäftstätigkeit der C._____ AG erscheint es unwahrscheinlich, dass die angefan- genen Arbeiten wesentliche stille Reserven beinhalten"]). In Anbetracht dieser Umstände ist anzunehmen:
- dass die vom Gutachten erarbeiteten Zahlen zur Überschuldung der Gesell- schaften nicht gesichert sind, sondern teils auf Annahmen basieren, und
- dass vielfach rein buchhalterische Sachverhalte wie die Bildung von Rück- stellungen oder das korrekte Abgrenzen von Jahresrechnungen eine Rolle spielten. Ferner fällt ins Gewicht, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er keine buchhalterischen Kenntnisse hatte, und dass ihm nicht nachge- wiesen werden kann, dass er rein buchhalterische Fehler veranlasst habe oder sie auch nur begriff. Das gilt besonders für Sachverhalte, die nicht einmal der Gut- achter durchschaute und auf Annahmen zurückgreifen musste. 29.6 Schliesslich ist auch nicht unerheblich, dass die verfahrensgegenständlichen Gesellschaften bis heute bestehen. Es gibt keinen Hinweis, dass sie nicht tätig wären oder in der relevanten Zeit finanziell ins Trudeln geraten wären, obwohl sie gemäss Gutachten überschuldet waren. Aus der Sicht des Beschuldigten bildeten denn auch die Gesellschaften und ein Stück weit der Beschuldigte selbst eine wirtschaftliche Einheit, was zum Teil auch der wirtschaftlichen Realität entspro- chen haben dürfte. Unter diesen Umständen und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich verschiedene Sachverhalte der Anklage nicht erstellen lassen, lässt sich zumindest auf der subjektiven Seite nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte der Überschuldung der Gesellschaften bewusst war oder sie auch nur in Kauf nahm. 29.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehr- fach begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Auf die einzel- nen ihm diesbezüglich vorgehaltenen Sachverhalte muss bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen werden.
- 120 -
30. Anklageteile 6: Formulare A 30.1.1 Dem Beschuldigten wird in Anklageteil 6 vorgeworfen, am 10. Novem- ber 2014 namens der AD._____ als Vertragspartnerin der UBS das Formular A der UBS betreffend die seitens der O._____ AG eingegangene und verbuchte Transaktion vom 1. Juli 2014, Transaktion-Nr. 40, im Betrag von Fr. 2'100'000.– unterzeichnet und damit tatsachenwidrig erklärt zu haben, dass AT._____ wirt- schaftlich Berechtigter dieser Transaktion bzw. der transferierten Gelder sei, ob- wohl dies im Wesentlichen DL._____ sowie allenfalls dessen Ehefrau AM._____ gewesen sei. 30.1.2 Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Raiffeisenbank DM._____ mit E-Mail vom 13. Oktober 2015 – und gleichentags auf postalischem Weg – das von CI._____ namens der P._____ als Vertragspartnerin der Raiffei- senbank unterzeichnete Formular A der Raiffeisenbank vom 12. Oktober 2015 zu- gestellt zu haben. In jenem Formular habe CI._____ tatsachenwidrig erklärt, dass er an den unter der Geschäftsbeziehung der P._____ bei der Raiffeisenbank ver- buchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Zudem habe der Beschul- digte der Raiffeisenbank bzw. DN._____ mit derselben E-Mail eine Kopie des von CI._____ am 27. Mai 2015 namens der P._____ als Vertragspartnerin der Raiffei- senbank unterzeichneten Formulars A der Raiffeisenbank vom 26. Mai 2015 zu- gestellt, in welchem Formular CI._____ tatsachenwidrig erklärt habe, dass er an den unter der Geschäfts- bzw. Kontobeziehung der P._____ bei der Raiffeisen- bank verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. An der P._____ sei zu jenen Zeitpunkten aber nicht CI._____ wirtschaftlich berechtigt gewesen, sondern im Wesentlichen DL._____ sowie allenfalls dessen Ehefrau AM._____ (Urk. 245 E. XI.A. S. 244 f.). 30.2 Diesbezüglich kann hinsichtlich des Sachverhaltes auf Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XI.B. S. 245-247). Damit ist auch entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 308 S. 37 Rz 150) zu schliessen, dass der Beschuldigte wusste, dass CI._____ nicht wirtschaftlich berechtigt war und das von ihm verwendete Formular A falsch war. Ein entsprechendes Vorgehen von CI._____ hätte denn auch ohne Kenntnis des Beschuldigten keinen Sinn ergeben.
- 121 - Ergänzt werden muss, dass der Beschuldigte diesbezüglich im Wesentlichen ge- ständig ist, wenn auch teilweise nur indirekt (Urk. 05 16 02 009, vgl. auch Urk. 245 E. 2. S. 246, vgl. auch Prot. II S. 64 f.). 30.3.1 Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Quali- fikation kann umfassend verwiesen werden. Es könnte auf den ersten Blick zwar hinterfragt werden, worin der Vorteil in den erstellten Falschangaben liegen sollte. Indes geht die Vorinstanz gerade auch auf diese Frage mit überzeugenden Argu- menten und Schlussfolgerungen explizit ein, was vorliegend nicht wiederholt wer- den muss (Urk. 245 E. XI.C. S. 247-249). 30.3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Urkundendelikt betreffend die Raiffeisenbank deshalb mehrfach begangen wurde, weil der Raiffeisenbank zwei gefälschte Dokumente betreffend CI._____ zugeschickt wurden; eines vom
27. Mai 2015 und eines vom 13. Oktober 2015. 30.4 Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Formular A der UBS; Anklageteil 6 Ziff. 1) und wegen mehrfacher Urkundenfälschung bzw. mehrfachen Gebrauchs einer falschen Ur- kunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Formular A der Raiffeisenbank DM._____; Anklageteil 6 Ziff. 2) schuldig zu sprechen. VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1 Die Grundlagen der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffend ausge- führt (Urk. 245 E. XIII.A.+B. S. 252-257). Darauf kann verwiesen werden (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 3). Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist zu ergänzen, dass zur Prüfung, welches Recht betreffend Sanktion für eine bestimmte Straftat das mildere ist, alle Sanktio- nen des gleichen Rechts zusammen in die Waagschale gelegt werden müssen. Anders als bezüglich der Strafbarkeit einer Tat kann eine Gesetzesrevision be- züglich Sanktion zu gegenläufigen Auswirkungen auf den Täter führen. Diese
- 122 - müssen integral verglichen werden, d.h. der Sachverhalt ist unter je die Gesamt- heit der bei Begehung resp. Beurteilung geltenden Rechte zu stellen. Dabei sind die Strafen zusammen mit dem jeweiligen Vollzug – bedingt, unbedingt – einzu- stellen. Stehen mehrere Sachverhalte bzw. Taten zur Beurteilung, so sind sie je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren. In einem zweiten Schritt ist dann eine Gesamtstrafe zu bilden. Würde eine Gesetzesrevision auch die Regel für den zweiten Schritt ändern, so müssten die entsprechenden Endresultate miteinander verglichen werden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 StGB N 20-22). 1.2.1Vorliegend ist nicht nur mit der Vorinstanz zu prüfen, wie sich die Regelung der Geldstrafe verändert hat. Kurz zu erwähnen sind auch die Strafrahmen der einzelnen Delikte. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 10. Januar 2023 gefällt. Die Strafdrohungen der Tatbestände, gestützt auf welche der Beschuldigte zu verurteilen ist, haben sich seit dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nicht geändert, insbesondere auch nicht nach der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Straf- rahmen (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 1.2.2Die Vorinstanz erwägt an sich zutreffend, dass hinsichtlich der Gesetzesrevi- sion, mit welcher die maximale Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze reduziert wurde, das neue Recht nicht milder sei (Urk. 245 E. XIII.B.3. S. 253). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei einer Vielzahl von Delikten, bei denen jede ein- zelne Tat für sich alleine nur zu einer Geldstrafe führen würde, nach neuem Recht bloss eine Asperation bis zu 180 Tagessätzen möglich wäre, wohingegen nach al- tem Recht eine Asperation bis zu 360 Tagessätzen in Frage käme. In dieser Kon- stellation wäre das neue Recht im Resultat milder. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass die Mindestgeldstrafe im neuen Recht auf drei Tagessätze an- gehoben wurde, da im konkreten Fall keine Geldstrafe von weniger als drei Ta- gessätzen zur Diskussion stünde, sehr wohl aber eine über 180 Tagessätzen.
- 123 - 1.2.3Ferner ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass nach der aktuellen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen wer- den kann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander ver- knüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urk. 245 E. XIII.C.2.3.1. S. 260; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2 mit Hinweisen auf zahlreiche weitere Entscheide des Bundesgerichts). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet das insbesondere, dass nicht jede einzelne Buchung asperiert werden muss. Viel- mehr sind gemäss Bundesgericht Tat- oder Deliktsgruppen zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Vorliegend drängt sich dieses Vorgehen umso mehr auf, als dem Beschuldigten eine kontinuierliche und gleichartige Delinquenz anzulasten ist, die sich über einen Tatzeitraum von mehreren Jahren erstreckt (vgl. zum Kriterium des Dauerdeliktscharakters bei der Wahl der Strafart auch Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Insgesamt ist bloss eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb sich die Frage nach dem milderen Recht bezüglich einer möglichen Geldstrafe nicht stellt. 1.3 Der Vorinstanz ist einzig darin nicht zu folgen, als sie dafür hält, eine schuld- angemessene Freiheitsstrafe könne innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts nicht ausgefällt werden, weshalb sich der Strafrahmen auf 7 ½ Jahre erweitere. Dies wird sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur kon- kreten Strafzumessung ergeben.
2. Konkrete Strafzumessung für die schwerste Tat 2.1 Die vom Beschuldigten begangenen Urkundenfälschungen decken einen langen Zeitraum ab und sind weitgehend die Grundlage der ebenfalls begange- nen Steuerbetrüge. Im Unterschied zu letzteren decken sie jedoch diverse Le- benssachverhalte ab. Daher ist die mehrfache Urkundenfälschung als schwerste Tat anzusehen. 2.2 Mit Bezug auf die vom Beschuldigten begangenen Urkundendelikte teilt die Vorinstanz diese in mehrere Untergruppen auf (Urk. 245 E. XIII.C.6. S. 265-268;
- 124 - E. XIII.C.8. S. 270; E. XIII.C.10. S. 272 und E. XIII.C.11. S. 273 – hinsichtlich der einzelnen Erwägungen kann darauf verwiesen werden) und kommt dann zum Re- sultat, teils eine Freiheitsstrafe, teils eine Geldstrafe vorzusehen. Diese Differen- zierung orientiert sich an der Anklage und daran, was der jeweilige Hintergrund der einzelnen Urkundendelikte war. Insofern ist das Vorgehen der Vorinstanz kor- rekt. Da jedoch vorliegend diverse Anklagepunkte wegfallen, ist die Gruppierung der Urkundendelikte und die Strafzumessung neu vorzunehmen. Zwar wurden die verschiedenen Delikte vordergründig aus verschiedenen Motiven begangen und betrafen unterschiedliche Arten von Urkunden. Ferner war die Vorgehensweise nicht immer dieselbe. Insgesamt ging es jedoch ausnahmslos immer um die von Täuschung geprägte Bewirtschaftung der vom Beschuldigten beherrschten Unter- nehmen und anderer Vermögenswerte zugunsten von sich und seiner Familie. In- sofern sind die konkreten Strafzumessungskriterien innerhalb der einzelnen Grup- pen dieselben, weshalb darauf vorab einzugehen ist:
a) Der Beschuldigte manifestierte eindrücklich, dass er bereit war, zum Erreichen seiner Ziele beliebige urkundliche Manipulationen vorzunehmen. Dabei waren Zweck und Vorgehen im Detail nebensächlich. Der Beschuldigte war bereit, bei hohen Deliktsbeträgen über lange Zeit Urkundendelikte zu begehen. Wenn ein- zelne kleinere Transaktionen dabei eher wenig Aufwand verursachten, so hat das in der Gesamtbetrachtung eher etwas Zufälliges, als dass von separaten, minder- schweren Delikten auszugehen wäre. Insofern ist es nicht sachgerecht, einzelne kleinere Urkundendelikte aus der Gesamtbetrachtung herauszubrechen und für sie bloss eine Geldstrafe vorzusehen. Ferner verstösst es nicht gegen das Ver- schlechterungsverbot, wenn für einzelne Urkundendelikte keine Geldstrafe ausge- sprochen wird. Entscheidend ist, dass die Strafe als Ganzes nicht schärfer ausfällt als diejenige, die die Vorinstanz verhängt hat.
b) Mit der Vorinstanz übereinstimmend ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte die Buchführungen der relevanten Gesellschaften bewusst mit falschen Informationen und teils falschen Belegen versorgte. Er reichte falsche Grundstückgewinnsteuererklärungen ein und unterlegte sie mit unwahren Bele-
- 125 - gen. Dieses Vorgehen betraf teils Beträge im Millionenbereich und einen Zeitraum von mehreren Jahren. Überdies täuschte er Banken mittels unwahren Urkunden über wirtschaftlich Berechtigte an Transaktionen im Millionenbereich.
c) In subjektiver Hinsicht kann im Wesentlichen auf das bereits Gesagte und die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte teilweise (beim Genehmigen der Jahresrechnungen) nur eventualvorsätzlich handelte, so zeigt sein Verhalten eine eklatante Gleichgül- tigkeit gegenüber der Bedeutung von wahren Urkunden im Geschäftsverkehr so- wie gegenüber den legitimen wirtschaftlichen Interessen von Personen ausser- halb seines persönlichen Nahbereiches, und zwar offenkundig unabhängig von den Deliktsbeträgen, um die es ging. Sein bloss auf den eigenen Nutzen ausge- richteter, gegen aussen rücksichtsloser Umgang mit Urkunden war offenbar ein (aus seiner Sicht) normales Element seiner Geschäftstätigkeit, was erschwerend zu werten ist. Der Beschuldigte zeigt nicht das geringste Schuldbewusstsein. 2.3 Die einzelnen Urkundendelikte sind wie folgt zu gewichten:
a) Hinsichtlich Tatschwere und der Vorgehensweise sind die Delikte im Kontext der Liegenschaften CP._____ und BL._____-strasse 26 sowie betreffend die Zah- lung der CR._____ vergleichbar. Je für sich alleine betrachtet erscheint eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Dasselbe gilt für die eingeklagten WIR-Verkäufe.
b) Weniger schwerwiegend dagegen erscheinen die Vorgänge um die Rechnun- gen von Rechtsanwalt BQ._____. Einerseits bewegen sich die Deliktsbeträge in einer deutlich tieferen Grössenordnung. Anderseits erscheint das Tatvorgehen weniger komplex und erforderte weniger kriminelle Energie. Sie sind daher mit 4 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.
c) Der Tatkomplex gemäss Anklageteil 6 (Formulare A der UBS und der Raiffei- senbank DM._____) ist gegenüber den übrigen Urkundendelikten von untergeord- neter Bedeutung. Dafür ist bloss eine Freiheitsstrafe von 2 Monate einzusetzen.
- 126 - 2.4 Kumuliert würde sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten ergeben. Geht man von der schwersten Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe aus und wendet auf die übrigen Strafen das Asperationsprinzip an, so rechtfertigt es sich, für den Komplex der Urkundendelikte eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheits- strafe festzulegen.
3. Konkrete Strafzumessung für die weiteren Delikte 3.1.1Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend mehrfache Gläubigerschä- digung durch Vermögensminderung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.3.1. S. 261). Auch hier fällt vor allem der hohe Deliktsbetrag ins Gewicht, wobei die zu ergehenden Teilfreisprüche daran nichts Entscheidendes zu ändern vermögen. 3.1.2Auch was die subjektive Tatschwere sowie die mehrfache Tatbegehung an- geht, kann auf die Vorinstanz sowie die zuvor gemachten Erwägungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.3.2. S. 261 f.). 3.1.3Zusammenfassend ist die Strafe auf (isoliert) 10 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. 3.2.1Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend den mehrfach begange- nen Pfändungsbetrug kann an sich auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.4.1. S. 262 f.). In der Gesamtschau fallen auch hier die teilweisen zu erfolgenden Freisprüche hinsichtlich des Deliktsbetra- ges nicht entscheidend ins Gewicht. 3.2.2Bezüglich der subjektiven Tatschwere sowie die mehrfache Tatbegehung kann auf die Vorinstanz (Urk. 245 E. XIII.C.4.2. S. 263 f.) und die zuvor gemach- ten Erwägungen verwiesen werden. Allerdings erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Strafe von (isoliert) 1 ½ Jahren zu streng, dies insbesondere im Ver- gleich zur Strafe für die mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminde- rung, welche ein grösseres Mass an deliktischem Tun und damit eine erhöhte kri- minelle Energie erforderte. Die Vorinstanz hält selber fest, dass es beim Pfän- dungsbetrug teils bei einfachen Falschangaben blieb. Differenziert man die Tat-
- 127 - handlungen gemäss den beiden Pfändungen in den Jahren 2016 und 2018, so sind beide vergleichbar, weshalb für beide eine Strafe von je 5 Monaten Freiheits- strafe angemessen wäre. Die Strafe ist daher bei (isoliert/kumulativ) 10 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen. Die Asperation wird, um in Anwendung des Doppelverwertungsverbotes eine doppelte Asperation zu vermeiden, bei der Bil- dung der gesamten Strafe vorzunehmen sein. 3.3.1Schliesslich ist der mehrfach begangene Steuerbetrug zu beurteilen. Grund- sätzlich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.7. S. 268 f. und E. XIII.C.9. S. 271 f.). Sodann rechtfertigt es sich auf- grund der thematischen und zeitlichen Verknüpfung auch für die Steuerbetrugsde- likte gemeinsam eine Strafe zu definieren. 3.3.2Der Beschuldigte hat in objektiver Hinsicht gegenüber den Steuerbehörden auf (steuer-) betrügerische Weise siebenstellige Beträge über mehrere Jahre hin- weg nicht angegeben und bediente sich dazu unwahrer Urkunden. 3.3.3In subjektiver Hinsicht tritt erneut die Einstellung zutage, dass er ohne Rück- sicht auf Gesetze und legitime Interessen Dritter tat, was ihm wirtschaftlich gerade opportun erschien. Die Palette seiner Machenschaften reichte über die bereits er- wähnten Pfändungsbetrüge, Urkundendelikte etc. bis hin zu mehrfachem Steuer- betrug sowohl bezüglich Einkünfte "seiner" Gesellschaften als auch bezüglich ei- nes allfälligen Grundstückgewinns. Dabei war ihm augenscheinlich einerlei, dass die dem Fiskus entgangenen Mittel zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben fehlten und letztlich auf die Allgemeinheit zurückfielen. 3.3.4An dieser Stelle ist im Besonderen noch darauf hinzuweisen, dass betref- fend Verrechnungssteuer sowie diversen weiteren Vorwürfen in nicht unerhebli- chem Mass ein Freispruch zu ergehen hat. Insgesamt erscheint ohne Asperation eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen.
4. Asperation 4.1 Nach Definition der Strafen für die einzelnen Deliktsgruppen sind diese an die Einsatzstrafe zu asperieren:
- 128 - 4.2 Mit der Vorinstanz ist für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminde- rung eine nur leichte Asperation vorzusehen (Urk. 245 E. XIII.C.12.2.1. S. 273 f.). Obwohl sämtliche Delikte aus nur einer Grundeinstellung des Beschuldigten flies- sen, ergibt sich damit ein breiter Fächer von Delikten, was entsprechend zu ahn- den ist. Die Einsatzstrafe ist somit um 6 Monate zu erhöhen. 4.3 Hinsichtlich des mehrfachen Pfändungsbetruges ist ebenso der Vorinstanz zu folgen, wonach hier ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Betrei- bungsdelikten besteht (Urk. 245 E. XIII.C.12.2.2. S. 274). Daher ist sie – ausge- hend von nicht asperierten 10 Monaten – ebenfalls bei 6 Monaten zu veranschla- gen. 4.4 Was den mehrfach begangenen Steuerbetrug angeht, so ist aus den bereits genannten Gründen auch bei der Asperation keine Differenzierung vorzunehmen. Gleichzeitig ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie dafür hält, dass sich das Aspe- rationsprinzip bezüglich Vorwürfe gemäss Anklageteil 3 stark auswirke. Als Be- gründung erwägt sie, der mehrfach begangene Steuerbetrug sei direkte Folge der Urkundenfälschungen hinsichtlich der Jahresrechnungen gewesen (Urk. 245 E. XIII.C.12.2.4. S. 274). Die Urkundenfälschungen und damit einhergehende wei- tere Delikte galten nicht einzig der Steueroptimierung. Allerdings ist letztere auch nicht bloss Durchgangsstadium oder "Nebeneffekt" der genannten anderen De- likte, sondern war durchaus auch gewollt. Immerhin ist gerade mit Blick auf die Urkundendelikte festzuhalten, dass diese entscheidende Basis für die Steuerbe- trüge waren. Insgesamt erscheint unter diesem Titel eine Asperation um 8 Mo- nate Freiheitsstrafe als angemessen. 4.5 Gesamthaft ergibt sich folgende Übersicht: Delikte ohne Asperation mit Asperation mehrfache begangene 20 Monate -- Urkundenfälschung
- 129 - mehrfache Gläubiger- 10 Monate 6 Monate schädigung durch Ver- mögensminderung mehrfach begangenen 10 Monate 6 Monate Pfändungsbetrug mehrfach begangener 12 Monate 8 Monate Steuerbetrug Total -- 40 Monate
5. Täterkomponente, weitere Faktoren und Fazit 5.1 Der von der Vorinstanz ausführlich wiedergegebene Lebenslauf des Be- schuldigten muss nicht wiederholt werden. Dasselbe gilt für seine finanziellen Ver- hältnisse. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. 13.1. S. 276-278, vgl. Prot. II S. 20 ff.). Allerdings dürfte sich sein Einkommen inzwischen deutlich verringert haben (Prot. II S. 24). Strafzumessungsrelevante Faktoren ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen nicht, bzw. diese wirken sich neutral aus. 5.2 Die Vorinstanz hält sodann zu Recht fest, dass der Beschuldigte – obwohl er etliche Vorgänge als solche nicht in Frage stellt – nicht als geständig angesehen werden kann, wobei auch keine Einsicht und Reue auszumachen sind (Urk. 245 E. XIII.C.13.2. S. 279). Auch das ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen neutral zu werten. 5.3 Ebenso geht die Vorinstanz zu Recht von einer neutral zu wertenden Vor- strafenlosigkeit des Beschuldigten aus (Urk. 245 E. XIII.C.13.3. S. 279). 5.4 Nicht zu folgen ist der Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte während lau- fender Untersuchung delinquiert habe (Urk. 245 E. XIII.C.13.4. S. 279). Die Vorin- stanz schliesst zwar richtig, dass der Beschuldigte mutmasslich insofern Kenntnis von der Anzeige der CE._____ AG erhielt, nachdem zwischen den "involvierten Parteien" gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters der CE._____ AG in sei-
- 130 - nem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 16. November 2017 Gespräche stattgefunden hatten. Massgeblich wäre jedoch eine Orientierung durch die zu- ständige Strafuntersuchungsbehörde und nicht die Mitteilung einer Anzeige (de- ren Schicksal noch unbekannt ist) im Rahmen von privaten Gesprächen. 5.5 Auch hinsichtlich der nicht vorhandenen erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten kann auf die in theoretischer wie auch fallbezogener Hinsicht aus- führlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.13.5. S. 279-281). Eine Strafreduktion resultiert daraus auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens nicht. Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zeitablauf (bzw. dem vorliegend gerade nicht gegebenen Wohlverhalten des Beschuldigten Urk. 245 E. XIII.C.13.6. S. 282). 5.6 Bezüglich der Verfahrensdauer kann grundsätzlich auch auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.15. S. 283 f.). Diesbezüglich ist mit der Vor- instanz der exorbitante Aktenumfang hervorzuheben, welchen der Beschuldigte durch sein kriminelles Gebaren weitgehend selber zu vertreten hat. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Strafanzeige der CE._____ AG Mitte 2016 bei den Behörden einging und die Strafuntersuchung – nach dem Scheitern von Vergleichsgesprächen – am 27. November 2017 eröffnet wurde (vgl. dazu Urk. 245 E. XIII.C.15.1.2. S. 283). Das erstinstanzliche Urteil erging am
10. Januar 2023, also über fünf Jahre nach Eröffnung des Verfahrens. Das zwei- tinstanzliche Urteil erging mit heutigem Datum. Insgesamt ist die Verfahrensdauer somit sehr lang, wobei dies gerade mit Blick auf die zahlreichen Freisprüche ei- nerseits und die umständlich formulierte Anklage (was zu einer Verlängerung der Bearbeitung führt) anderseits nicht ausschliesslich vom Beschuldigten zu vertre- ten ist. Eine moderate Strafreduktion von 4 Monaten erscheint daher unter diesem Aspekt gerechtfertigt. 5.7 Insgesamt resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
- 131 -
6. Anrechnung von Zwangsmassnahmen 6.1 Der Anrechnung der erstandenen Haft von 321 Tagen an die Strafe steht nichts im Wege. 6.2 Sodann gilt für den Beschuldigten seit dem 1. April 2020 im Sinne einer Er- satzmassnahme eine Pass- und Schriftensperre. Diese gilt bis und mit heute (also bis und mit 25. September 2024) und ist daher während 1'639 Tagen in Kraft. 6.3 Ersatzmassnahmen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung analog der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer ist der Grad der Beschränkung der persönlichen Frei- heit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2; je m.w.H.) 6.4 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Ersatzmassnahme den Beschuldigten innerhalb der Schweiz überhaupt nicht einschränkte und dass es seiner in Israel lebenden Verwandtschaft unbenommen war, ihn in der Schweiz zu besuchen, weshalb die Beschränkung der persönlichen Freiheit – gerade auch im Vergleich zur Untersuchungshaft – gering war (Urk. 245 E. XIII.C.17.4. S. 285 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist indes nicht völlig auszublenden, dass es dennoch eine spürbare Einschränkung des Beschuldigten darstellt, wenn er an wichtigen familiären Anlässen, die nicht in die Schweiz hätten transferiert werden können, nicht teilnehmen konnte. Insgesamt – in Anbetracht der von der Staatsanwaltschaft wiedergegebenen Pra- xis (Urk. 309 S. 5) und damit entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 308 S. 39 Rz 157) – erscheint es jedoch zu mild, die Pass- und Schriftensperre mit ei- nem Drittel anzurechnen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Vielmehr sind 10 % der Gesamtdauer (1'639 Tage), das heisst gerundet 164 Tage, im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen.
- 132 - 6.5 Insgesamt sind auf die auszufällende Freiheitsstrafe damit 485 Tage (321 Tage [Untersuchungshaft] + 164 Tage [Pass- und Schriftensperre]) anzu- rechnen. VIII. Vollzug 1.1 Bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist ein teilbedingter Vollzug der Strafe möglich. Das Gericht schiebt den Vollzug teilweise auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 1.2 Eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht nega- tiv ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 StGB N 11 mit Aktualisierungen). 2.1 Die Vorinstanz führt im Rahmen ihrer Erwägungen zu einem Tätigkeitsver- bot bezogen auf die Legalprognose im konkreten Fall aus, der Beschuldigte habe zwar keine Vorstrafen. Er sei jedoch während eines langes Zeitraumes deliktisch tätig gewesen. Ausserdem fehle eine eigentliche Einsicht in sein Fehlverhalten. Zudem sei der Beschuldigte nach wie vor geschäftlich aktiv. Angesichts der Vor- geschichte und Historie sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte wie- derum deliktisch in Erscheinung treten könnte (Urk. 245 E. XV.B.3. und E. XV.B.4. S. 290). 2.2 Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte von der langen Haft und der Ersatzmassnahme tief beeindruckt sei und sich sicher nicht mehr in eine Lage begeben würde, welche gegen ihn ausgelegt werden könnte. Er müsse nicht von einem deliktischen Handeln abgehalten werden (Urk. 224 Rz 127 S. 37 und Prot. I S. 12). 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass für die Annahme, dass keine gute Legalpro- gnose vorliegt, nicht genügt, dass – wie die Vorinstanz erwägt – die (vage) Mög- lichkeit besteht, dass der Beschuldigte wieder straffällig werden könnte. Ferner
- 133 - führt eine fehlende Unrechtseinsicht nicht automatisch dazu, dass eine gute Pro- gnose zu verneinen wäre. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte nicht wieder straffällig wird. Ob er dies aus Einsicht tut, oder um weitere Sanktionen zu vermei- den, ist nicht relevant. Andernfalls könnte ungeständigen Beschuldigten nie der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Insofern ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie die bereits erstandene Haft, die Ersatzmassnahme und die drohende Strafe bei der Frage der Prognose nicht einbezieht. 3.2 Es ist zwar richtig, dass es sich beim Beschuldigten nicht um eine bloss nicht geständige Person handelt. Für die Prognose spielt es durchaus eine Rolle, dass der Beschuldigte offenbar keinerlei Unrechtsbewusstsein hat und seine ei- gene Werthaltung für dem Recht vorrangig halten mag. Es handelt sich bei ihm aber nicht um einen typischen Überzeugungstäter in dem Sinne, dass er seine strafbaren Handlungen für seine moralische Pflicht hielte. Vielmehr zeigt die von der Vorinstanz angesprochene "Vorgeschichte und Historie" (Urk. 245 E. XV.B.4. S. 290), dass der Beschuldigte (auch wenn er sich um die Grenzen der Legalität nicht kümmerte) ein pragmatischer Geschäftsmann ist, der sehr genau weiss, welche Handlungen er zu unterlassen hat, um Schaden von sich (und seiner Fa- milie) abzuwenden. In diesem Kontext und auch in persönlicher Hinsicht kann die für ihn zweifellos einschneidende lange Haft nicht ausgeblendet werden. Auch die hernach angeordnete und bis heute gültige Ersatzmassnahme war für den Be- schuldigten, dessen Familie teilweise in Israel lebt, spürbar (vgl. Urk. 292/1). Schliesslich dürfen auch die Aussicht auf eine längere Freiheitsstrafe und die da- mit verbundenen finanziellen Folgen nicht unbeachtet bleiben. Insofern ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren auf den Beschuldigen einen nach- haltigen Eindruck gemacht hat. Konkrete Hinweise, die diese Einschätzung um- stossen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht als Wiederholungstäter zu betrachten. Ihm ist daher eine gute Legalprognose zu stel- len und der teilbedingte Vollzug zu gewähren. 4.1 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
- 134 - 4.2 Der zu vollziehende Teil muss schuldangemessen sein. Zweites massge- bendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Ver- schulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 StGB N 18 f. mit zahlreichen Hinweisen).
5. Der nicht einsichtige Beschuldigte hat über Jahre hinweg delinquiert, wobei er Vermögenswerte im Millionenbereich verschob. Das indiziert an sich, dass ein grosser Teil der Strafe vollzogen werden muss. Dem steht jedoch die grundsätz- lich gute Prognose entgegen, die zu einer deutlichen Reduktion zu führen hat. Un- ter Einbezug dieser beider Faktoren rechtfertigt es sich, den vollziehbaren Teil der Strafe auf 12 Monate anzusetzen und die übrigen 24 Monate bedingt aufzuschie- ben. Anzumerken bleibt, dass der vollziehbare Teil durch die gegen den Beschul- digten verhängten Zwangsmassnahmen bereits vollständig erstanden ist.
6. Bei der Festsetzung der Probezeit sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese über das gesetzliche Minimum von 2 Jahren hinaus festgesetzt werden sollte. IX. Tätigkeitsverbot
1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten ein dreijähriges Tätigkeits- verbot betreffend Immobilienhandel aus (Urk. 245 Dispositivziffer 6 S. 341).
2. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung eines Tä- tigkeitsverbots kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XV.A. S. 288 f.). Hervorzuheben ist dabei, dass die Aussprechung eines Berufsverbots eine nega- tive Legalprognose im Falle der Weiterführung der betreffenden Tätigkeit erfor- dert. Sie setzt mithin Anhaltspunkte dafür voraus, dass die verurteilte Person trotz der Sanktionierung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ihre berufliche, gewerb- liche oder handelsgeschäftliche Tätigkeit zur Begehung weiterer Straftaten im sel- ben beruflichen oder ausserberuflichen Umfeld missbrauchen werde. Darüber hin-
- 135 - aus hat das Gericht zu prüfen, ob die Massnahme notwendig, geeignet und ver- hältnismässig ist (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwen- dung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2105; Urteile des Bundesgerichts 6B_151/2022 vom 10. November 2022 E. 5.2; 6B_123/2020 vom 26. November 2020 E. 9.1; 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 5.3; 6B_243/2022 vom
18. Januar 2023 E. 4.2).
3. Dem Beschuldigten ist, wie bereits gezeigt wurde, eine gute Prognose zu stellen. Zudem hat der Beschuldigte das Pensionierungsalter erreicht. Seine be- rufliche Tätigkeit dürfte damit kein relevantes Volumen mehr aufweisen. Damit er- übrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbotes. Von einem solchen ist abzusehen. X. Sicherstellungen, Einziehungen, Ersatzforderungen und Beschlagnahmungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1 Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen einer Beschlagnahmung, ei- ner Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks Sicherung einer Ersatzforde- rung und einer Einziehung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.A. S. 292-295). Dasselbe gilt hinsichtlich der vorinstanzli- chen Bemerkungen zu beschlagnahmten Zertifikaten und Originalverpackungen von Uhren (Urk. 245 E. XVI.B. S. 295 f.). 1.2 Was die Einziehung bei anderen Personen als dem Beschuldigten betrifft, so ist sie im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB beim Direktbegünstigten ohne weiteres möglich. Das gilt selbst dann, wenn der Direktbegünstigte von der Tat bzw. vom deliktischen Ursprung seiner Begünstigung keine Kenntnis hatte (BSK StGB-BAU- MANN, Art. 70/71 StGB N 55). Nur bei Dritten ergeben sich gewisse Einschränkun- gen (Art. 70 Abs. 2 StGB). Das ist insofern bedeutsam, als B._____ bezüglich ihm
- 136 - vom Beschuldigten geschenkten Wertgegenständen Direktbegünstigter und nicht Dritterwerber ist. 1.3 Ist ein der Einziehung unterliegender Vermögenswert nicht mehr vorhanden, so kann in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates erkannt werden. Dabei unterliegt das Erheben einer Ersatzforderung den- selben Voraussetzungen wie die Einziehung (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 65). Das bedeutet, dass sie auch gegenüber Direktbegünstigten erhoben werden kann, selbst wenn diese keine Kenntnis vom deliktischen Ursprung der Begünstigung hatten. 1.4 Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann von der Ersatzforderung ganz oder teil- weise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Aber auch über diese spezifisch genannten Gründe hinaus unterliegt die Einziehung als Ein- griff in die Eigentumsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ganz allgemein dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BGE 146 IV 201 E. 8.4.1 und E. 8.4.3; in jenem Entscheid bezogen auf die Brutto-/Nettoprinzip-Problematik). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich deliktischer Vorteile bzw. der Grundsatz, dass sich Delikte nicht lohnen dürfen) geeignet und erforderlich ist, und ob zwi- schen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffe- nen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Überdies können der unverschuldete und ersatzlose Untergang des Einziehungsobjektes, familienrechtliche Unterstüt- zungspflichten des Betroffenen oder eine allfällige Geringfügigkeit des Vorteils be- rücksichtigt werden. Allgemein ausgedrückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt (BSK StGB-BAU- MANN, Art. 70/71 StGB N 62, Aktualisierung vom 31. Oktober 2022). In BGE 146 IV 201 E. 8.4.1 hält das Bundesgericht ausserdem fest, dass bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist, ob sich die begünstigte
- 137 - Person strafbar gemacht hat bzw. welches strafrechtliche Verschulden sie trifft. Ebenso erscheint es in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips sachge- recht, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung einfliesst, ob die in Frage stehende Handlung per se strafbar ist (wie z.B. Betäubungsmittelhandel), oder ob sie an sich rechtmässig ist und nur in der konkreten Ausrichtung zur Straftat wird (wie eine Schenkung von Geld bzw. eines Checks; vgl. hierzu BGE 146 IV 201 E. 8.3.3 und E. 8.3.4 mit zahlreichen Hinweisen).
2. BMW Z1 Wie die Vorinstanz richtig ausführt und wie bereits erwogen wurde, hat der Be- schuldigte das Fahrzeug BMW Z1 seinem Sohn verschenkt und damit den Tatbe- stand von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Die Vorinstanz begründet zutreffend, dass somit das in Frage stehende Fahrzeug der Einziehung unterliegt. Das muss nicht wiederholt werden (Urk. 245 E. XVI.C.1.2. S. 297, vgl. auch die nachfolgen- den Erwägungen E. XVI.C.1.3.-5. S. 297 f.). Somit ist die Einziehung zu bestäti- gen.
3. Bild von D._____ Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf das be- schlagnahmte Bild von D._____ den Tatbestand des Pfändungsbetruges beging. Damit ist das Bild als Deliktsgut einzuziehen und zugunsten der Staatskasse zu verwerten.
4. Herrenarmbanduhren 4.1 Hinsichtlich der beim Beschuldigten sichergestellten Uhren Patek Philippe, Ref. 5960P-001, und Patek Philippe, Perpetual Calendar, Ref. 5270G-001 (An- klage S. 11 lit. a und b) kann – wie bereits erwähnt – auf die ausführliche Begrün- dung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.C.5. S. 302). Damit sind diese Uhren einzuziehen und zugunsten der Staatskasse zu verwerten.
- 138 - 4.2 Dasselbe gilt sinngemäss für die Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Ref. 2481, weshalb auch diese einzuziehen und zugunsten der Staatskasse zu verwerten ist (Urk. 245 E. XVI.C.5. S. 302). 4.3 Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der im Bankschliessfach von B._____ gelagerten Uhren der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig zu sprechen ist, so sind auch diesbezüglich die Voraussetzungen der Einziehung erfüllt. 4.4 Was die übrigen beschlagnahmten Herrenarmbanduhren angeht, so steht deren definitive Beschlagnahme zur Diskussion, um allfällige Ersatzforderungen sowie die den Beschuldigten treffenden Verfahrenskosten zu sichern. Daher rechtfertigt es sich, vorab zu prüfen, ob und gegen wen (gegebenenfalls in wel- cher Höhe) Ersatzforderungen auszusprechen sind. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.– und gegen dessen Sohn B._____ eine solche von Fr. 324'562.– festgelegt (Urk. 245 Dispositivziffern 13 und 14 sowie E. XVI.D.1. S. 303 f. und E. XVI.D.2. S. 304-306).
5. Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten 5.1 Vorab kann hinsichtlich der Berechnung der maximalen Höhe einer Ersatz- forderung auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.D.1.1. S. 303). Allerdings reduziert sie sich aufgrund der zahlreichen Frei- sprüche. Ferner ist auch relevant, dass der Deliktsbetrag nicht exakt bestimmt werden kann. 5.2 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.D.1.3. S. 303 f.), welche indes nicht mehr ganz aktuell sind. Danach verfügte der Be- schuldigte ursprünglich über ein namhaftes Einkommen, sieht sich aber auch sehr hohen Schulden, namentlich auch aus dem vorliegenden Strafverfahren, gegen- über. Sein Einkommen dürfte sich inzwischen deutlich reduziert haben (Prot. II S. 24). Hinsichtlich der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatz- zahlung ist für die Vorinstanz durchaus zurecht massgeblich, dass als Haftungs-
- 139 - substrat auf diverse Uhren mit einem Wert von insgesamt mehr als Fr. 1'000'000.– zurückgegriffen werden könne (Urk. 245 E. XVI.D.1.3. S. 304). Ohne diese Vermögenswerte würde eine Ersatzforderung in Nachachtung der fi- nanziellen Situation des Beschuldigten und im Hinblick auf seine Resozialisierung in der Grössenordnung um Fr. 500'000.– nicht verhältnismässig erscheinen. Da- gegen wäre das Aussprechen einer deutlich tieferen Ersatzforderung mit höchs- tens symbolischen Charakter wenig sinnvoll und würde am Normzweck vorbeizie- len. Es ist daher auf die beschlagnahmten Uhren einzugehen, sofern diese nicht bereits der Einziehung unterliegen. Von Bedeutung wird dabei sein, ob sie dem Beschuldigten zugerechnet werden können. Diesbezüglich ist vorab auf die be- reits gemachten Erwägungen gemäss Ziff. VI.6. (insb. Ziff. VI.6.3.3) vorstehend zu verweisen. Zusammengefasst ist entscheidend, ob nachgewiesen werden kann, dass die zugunsten einer Ersatzforderung mit Beschlag belegten Gegenstände im Eigentum des Beschuldigten stehen, wobei die wirtschaftliche Betrachtung des (diesfalls bloss faktischen) Eigentums genügt (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 69 mit weiteren Hinweisen). Dagegen genügen Vermutungen und Annah- men nicht, selbst wenn sie plausibel oder gar wahrscheinlich erscheinen und von gewissen Indizien gestützt werden. Der Umstand, dass die Eigentumsverhältnisse verworren und undurchsichtig sein können, führt nicht zu einer Verschiebung der Beweislast und des Beweismasses. Vereinfacht gesagt kann dem Beschuldigten nicht einfach alles zugerechnet werden, worauf er irgendwie Zugriff hatte oder was er irgendwann einmal besessen hatte. 5.3 Es wurde bereits ausgeführt, dass die folgenden Uhren nicht rechtsgenü- gend dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Sie fallen daher a priori ausser Betracht (vgl. Ziff. VI.6.3.5 vorstehend).
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 1 (A015'162'728; Patek Philippe, Ref. 1491, Nr. 2) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 11 (A015'172'802; Piaget Emperador Israel 1948, Ref. P10761, ca. 2008, Nr. …/30, Nr. 5)
- 140 -
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 15 (A015'172'891; Patek Philippe, Cala- trava, Ref. 3802/200, Nr. 7), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
d) Herrenarmbanduhr Abbildung 16 (A015'172'904; Patek Philippe, Cala- trava, Ref. 3468-5)
e) Herrenarmbanduhr Abbildung 18 (A015'172'926; IWC Portugieser, Ref. 5021 01, Gehäuse-Nr. 8), einschliesslich Uhrenschachtel, Garan- tiebüchlein und Bedienungsanleitung (HD-Position 7.13)
f) Herrenarmbanduhr Abbildung 31 (A015'181'472; Patek Philippe, Ref. 3940-01, Nr. 10) einschliesslich Zertifikat in Etui Patek Philippe in Leder, mit Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.114) Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass diese Uhren auch für die Vorinstanz als Haftungssubstrat für eine Ersatzforderung ausser Betracht ka- men, allerdings deshalb, weil sie die Vorinstanz für eine Einziehung vorsah. 5.4 Für die Beschlagnahme zwecks Deckung von Kosten und Ersatzforderung sieht die Vorinstanz die folgenden Uhren vor:
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) (Urk. 03 01 01 496)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10 (Urk. 03 01 01 469)
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15) (Urk. 03 01 01 478)
- 141 -
d) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16) einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113) (Urk. 03 01 01 446)
e) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.101 (A012'630'432; Rolex, Oyster Perpetual Cosmograph Daytona, Platin, Ref. 116506, Nr. 17) einschliesslich Originalverpackung mit Uhrenschachtel, Garantiekarte, Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.115) (Urk. 03 01 01 448)
f) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal. 240 HU) einschliesslich Zertifikat (A012'630'476; HD-Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 (Urk. 03 01 01 452)
g) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 (Urk. 03 01 01 436)
h) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20) einschliesslich Zertifikat (HD- Pos. 1.116) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 (Urk. 03 01 01 442) Die ersten drei der aufgezählten Uhren wurden im Bankschliessfach des Sohnes des Beschuldigten, B._____, sichergestellt (vgl. Urk. 03 01 01 455). Dadurch be- steht als Ausgangspunkt der Anschein, er sei Eigentümer; es sei denn, er würde selber eine andere Person als Eigentümer bezeichnen (wie bezüglich der Herren- armbanduhr Abbildung 13, IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002, Urk. 03 01 01
- 142 - 478), deren Eigentümer sein Bruder sei (Urk. 05 16 03 032). Unabhängig davon, wie allenfalls unglaubhaft der Beschuldigte und sein Sohn hierzu ausgesagt ha- ben mögen, liegt kein schlüssiger Beweis für die (wenn auch nur wirtschaftliche) Eigentümerschaft des Beschuldigten vor. Die vorinstanzlichen Ausführungen hierzu sind denn auch sehr kurz und gründen im Wesentlichen auf Mutmassun- gen (vgl. Urk. 245 E. XVI.E.1. S. 307). Diese Uhren fallen daher für eine Be- schlagnahme ausser Betracht. Die übrigen der genannten Uhren wurden am Wohnort des Beschuldigten am G._____ 22 aufgefunden, was bereits für dessen Eigentümereigenschaft spricht, jedoch keineswegs zwingend ist, zumal der Beschuldigte an seiner Privatadresse sein Büro hatte und damit dort auch geschäftlich tätig war. Daher ist nachstehend darauf einzugehen, welche Uhren ihm zugeordnet werden können und welche nicht: 5.5.1Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Ka- lender, Ref. 5074P-001: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht auf die Erwägungen im Er- mittlungsbericht abgestellt werden (vgl. Urk. 245 E. XVI.E.2.2.1. S. 308 mit Ver- weis auf Urk. 03 01 01 446 f.). Der Beschuldigte sagte klar aus, dass die Uhr der M._____ gehöre (Urk. 05 16 03 017), was im Sinne einer Geldanlage nicht un- plausibel ist und dem Beschuldigen nicht widerlegt werden kann. B._____ sagte dazu mit eigenen Worten passend aus, er habe festgestellt, dass das Konto der M._____ in der Höhe der Rechnung für die genannte Uhr belastet worden sei (Urk. 05 16 03 018). Weshalb diese Sachdarstellung nach der im Ermittlungsbe- richt wiedergegebenen Ansicht nicht überzeuge, erschliesst sich nicht und wird nicht begründet (Urk. 03 01 01 447). Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, anzugeben, im Auftrag welches Kunden/Bekannten er die Uhr erstan- den habe (Urk. 05 16 03 017), kann unzählige Gründe haben, die nichts mit einer strafbaren Handlung zu tun haben. Der Umstand, dass er dadurch möglicher- weise auf ein entlastendes Beweismittel verzichtete, ist unbeachtlich, da es nicht an ihm ist, seine Unschuld zu beweisen. Die Uhr kann dem Beschuldigten nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit zugeordnet werden.
- 143 - 5.5.2Herrenarmbanduhr Rolex, Oyster Perpetual Cosmograph Daytona, Platin, Ref. 116506: B._____ gab zu Protokoll, er habe mit der Uhr nichts zu tun (Urk. 05 16 03 018). Der Beschuldigte führte zwar aus, er wisse nicht, wer Eigentümer der Uhr sei. Er räumte aber ein, dass er sie von DL._____ zu Eigentum erhalten habe. Obwohl sie ihm nicht zu gefallen schien, hat er sie offenkundig behalten (Urk. 05 16 03 018 f.). Ergänzend kann erwähnt werden, dass auch später die Korrespondenz über die Uhr über den Beschuldigten lief. Insgesamt ist sie ihm zuzurechnen. 5.5.3Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001: Auch bezüglich dieser Uhr sagte der Beschuldigte klar aus, dass diese der M._____ gehöre und hätte (sinngemäss) weiterverkauft werden sollen (Urk. 05 16 03 20). Er konnte überdies einigermassen genaue Angaben zum Erwerb und zum potentiellen künftigen Käufer machen. Auch von B._____ wurde der entspre- chende Vorgang indirekt gestützt (Urk. 05 16 03 21). Selbst die vom Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich zitierten Unterlagen deuten darauf hin, dass die für den Kauf relevanten Transaktionen über die M._____ liefen (Urk. 03 01 01 453 mit weiteren Verweisen). Die Beteiligung der M._____ könnte zwar durchaus fingiert sein, im konkreten Fall nachgewiesen ist dies jedoch nicht. Nicht angängig ist dabei, wenn die Vorinstanz mit dem Ermitt- lungsbericht der Kantonspolizei (welche im Gegensatz zum Gericht noch mit un- gesicherten Hypothesen arbeiten mag) zu reinen Mutmassungen greift, wie der Uhrenkauf wohl verbucht worden wäre, wenn es denn nicht nur Verhaftung des Beschuldigten gekommen wäre. In dieselbe Kategorie gehört der Hinweis, dass die A._____-Gesellschaften im Immobilienbusiness und nicht im Uhrenhandel tä- tig gewesen seien, wie wenn das Geldanlagen in Uhren oder einzelne Transaktio- nen mit Uhren ausschliessen würde, auch wenn dies wirtschaftlich hinterfragt wer- den kann (vgl. Urk. 245 E. XVI.E.2.2.2. S. 308 und Urk. 03 01 01 454).
- 144 - Daran ändert auch nichts, dass der gemäss Angaben des Beschuldigten als Ab- nehmer der Uhr vorgesehene DL._____ hierzu leicht abweichende Äusserungen machte. So ist zunächst insbesondere aufgrund der allseits kurzen Depositionen, die kaum einer eingehenden Würdigung unterzogen werden können, nicht ersicht- lich, weshalb die Aussagen von DL._____ glaubhafter sein sollten, als diejenigen des Beschuldigten. Zudem sind aufgrund der doch zahlreichen Uhren, mit denen sowohl der Beschuldigte als auch DL._____ gegenseitig zu tun hatten, Irrtümer nicht ausgeschlossen. Und schliesslich würde die Aussage von DL._____ höchs- tens in Frage stellen können, für wen die Uhr als Endabnehmer gedacht gewesen sei, nicht jedoch, ob sie vom Beschuldigten in eigenem Namen oder für die M._____ erstanden wurde. Insgesamt kann die Uhr nicht zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden. 5.5.4Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001: Der Beschuldigte führte aus, die M._____ habe diese Uhr erstanden. Er konnte sodann angeben, wann sie gekauft wurde und dass er sie drei oder vier Stunden angehabt habe. Es habe sich wie bei anderen Uhren um eine Geldanlage für die Firma gehandelt (Urk. 05 16 03 008). Auch die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Erwerb und die Finanzierung der Uhr über die M._____ lief (Urk. 03 01 01 437). Im Wesentlichen kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Uhr kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend zugeordnet wer- den. 5.5.5Herrenarmbanduhr Patek Philippe Ref. 5712R-001: Der Beschuldigte gab hinsichtlich dieser Uhr differenziert und durchaus auch zum eigenen Nachteil zu Protokoll, die Uhr gehöre seinem Sohn, ihm oder der Firma. Er habe die Uhr zum Dank erhalten, da er DK._____ ein Haus vermittelt habe. Eine der Firmen habe das Haus vermittelt. Er – DK._____ – habe der Firma eine Provision von Fr. 50'000.– bezahlt zuzüglich der Uhr als Dankeschön. Diese sei ein Geschenk gewesen. DK._____ habe gesagt, er könne nur eine Provision von
- 145 - Fr. 50'000.– zahlen, aber dafür würden "sie" ein Geschenk erhalten (Urk. 05 16 03 010 f.). DK._____ sagte als Zeuge im Einklang damit aus, der Beschuldigte habe für die Firma AD._____ eine Provision von Fr. 100'000.– verlangt. Das habe er
– DK._____ – nicht akzeptiert. Man habe sich dann auf Fr. 50'000.– zuzüglich der Uhr geeinigt, wobei auch diese Teil der Maklerprovision gewesen sei (Urk. 05 20 13 004). Diese Aussage ist denn auch vereinbar mit der Bemerkung des Beschul- digten, er habe die Uhr in der Firma aktiviert (Urk. 05 16 03 10; dass er eine an- dere Firma nannte, als DK._____, ist unbeachtlich, zumal der Beschuldigte selber angab, nicht mehr sicher zu sein, um welche der Firmen es sich gehandelt habe). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen erhellt, dass die Uhr klar Teil einer geschäftlichen Transaktion war, wenn auch der Beschuldigte von einem "Ge- schenk" sprach. Die entsprechenden Vorgänge ergeben sich auch aus den weite- ren Ermittlungen. Aus diesen ergibt sich ferner, dass die Uhr – wenn auch etwas später – bei der AD._____ aktiviert wurde (Urk. 03 01 01 443 mit weiteren Hinwei- sen). Insgesamt ist die Schlussfolgerung nicht richtig, dass die Uhr dem Beschul- digten rechtsgenügend zugeordnet werden könne. 5.6 Nach dem Gesagten kann im Hinblick auf eine definitive Beschlagnahmung dem Beschuldigten nur die Herrenarmbanduhr Rolex, Oyster Perpetual Cosmo- graph Daytona, Platin, Ref. 116506, zugeordnet werden. Diese weist einen Wert von geschätzt rund Fr. 70'000.– auf (Urk. 03 01 01 448 f.). Bei dieser Ausgangs- lage und angesichts der Kosten, mit denen der Beschuldigte zu rechnen hat, rechtfertigt es sich nicht, ihm eine Ersatzforderung aufzuerlegen. Vielmehr ist die Uhr zwecks Kostendeckung zu verwerten.
6. Ersatzforderung gegenüber B._____ 6.1 Der von der Vorinstanz ausgesprochenen Ersatzforderung gegen B._____ liegt zugrunde, dass ihm der Beschuldigte einen Bankcheck schenkte, womit er den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung erfüllte. Der Check sei jedoch nicht mehr vorhanden, weshalb er nicht eingezogen werden
- 146 - könne. Ein Ersatzwert, auf den mit verhältnismässigem Aufwand zugegriffen wer- den könnte, liege nicht vor. Daher sei eine Ersatzforderung zu erheben. Hinsicht- lich der Voraussetzungen einer Ersatzforderung wird von der Vorinstanz jedoch zu Unrecht einzig geprüft, ob die Ersatzforderung einbringlich sei (Urk. 245 E. XVI.D.2. S. 304-306). 6.2 Mit Bezug auf B._____ ist festzuhalten, dass ihm im vorliegenden Verfahren kein (insb. strafbares) Verschulden vorgeworfen wird. Ferner ist zu berücksichti- gen, dass die Schenkung eines Checks nicht per se verboten ist. B._____ ist also nicht in den Genuss einer von vornherein verbrecherischen Handlung gekommen. Vielmehr war er Begünstigter einer grosszügigen Schenkung innerhalb der Fami- lie. Der Grundsatz, dass sich Verbrechen nicht lohnen dürfen, ist jedoch nicht pri- mär auf an sich legitime Handlungen zugeschnitten. Es wäre unter diesen Um- ständen unbillig, gegen ihn eine Ersatzforderung zu erheben. Daher ist davon ab- zusehen.
7. Bargeld und Erlös aus Rückgabe Wanduhr mit Uhrentresor 7.1 Beim Beschuldigten wurden Barmittel sichergestellt (Urk. 08 11 01 010 f.) und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 (Urk. 01 21 07 001 ff.) beschlagnahmt. Es handelt sich um die folgenden Beträge: Fr. 2'490.–, € 8'500.– und NIS 1'870.–. 7.2 Hinsichtlich des Bargeldes in Franken sowie in NIS (New Shekels) ist anzu- merken, dass dieses in den Hosentaschen des Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 08 11 01 011). Soweit ersichtlich, wurde er hierzu nie befragt. Selber thematisierte er diese Beträge auch nicht, obwohl er in einer Einvernahme durch- aus von sich aus den beschlagnahmten Euro-Betrag zur Sprache brachte (Urk. 05 16 04 043). Es kann daher mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer- den, dass es sich um Bargeld des Beschuldigten handelt, welches somit zur De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen werden kann. 7.3.1Mit Bezug auf die erwähnten € 8'500.– ist vorab festzustellen, dass die Bar- schaft im Tresor im Büro des Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 08 11 01 010). Der Beschuldigte sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
- 147 -
3. Februar 2020 hierzu aus, das Geld gehöre Herrn DL._____. Er nehme an, DL._____ habe es ihm zur Aufbewahrung gegeben (Urk. 05 01 10 002). In seiner Einvernahme vom 14. Februar 2020 konnte er auf konkretes Nachfragen dazu präzisieren, dass er das Geld ca. im März 2019 erhalten habe. DL._____ habe bei ihm, dem Beschuldigten, im Tresor hin und wieder Geld parkiert. Auch auf weitere Rückfragen zum Umgang mit Bargeld, das er für DL._____ aufbewahrt haben soll, konnte der Beschuldigte halbwegs spezifische Antworten geben, die nicht a priori abwegig erscheinen (Urk. 05 01 11 002 f.), weshalb sich die Frage stellt, ob sie ihm widerlegt werden können. Die Vorinstanz begnügt sich dabei mit der Be- merkung, DL._____ habe anders ausgesagt. Damit seien die Aussagen des Be- schuldigten unglaubhaft (Urk. 245 E. 3.2. S. 310 f.). Eine Aussage wird indes nicht einfach dadurch widerlegt, dass eine anderslautende Aussage vorliegt. Andern- falls könnte genauso postuliert werden, die Aussage von DL._____ werde von der Sachdarstellung des Beschuldigten widerlegt. 7.3.2In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2020 gab DL._____ zu Protokoll, es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten Bargeldbe- träge übergeben habe. Sodann wurde ihm konkret vorgehalten, dass beim Be- schuldigten ein Betrag von € 8'500.– sichergestellt worden sei. Der Beschuldigte mache geltend, das Geld gehöre ihm, DL._____. DL._____ sagte auf diesen Vor- halt hin aus, er – DL._____ – habe ca. € 8'500.– an AB._____ übergeben (ge- meint ist mutmasslich AB._____). Nach seiner Kenntnis sei das Geld beschlag- nahmt worden. Anschliessend wurde DL._____ gefragt, ob "AB._____" oder er das Geld an den Beschuldigten übergeben habe. DL._____ antwortete nicht etwa, dass das Geld gar nicht an den Beschuldigten übergeben worden sei, sondern le- diglich, er wisse nicht genau, ob er an jenem Tag mit "AB._____" nach Zürich ge- flogen sei oder ob "AB._____" alleine nach Zürich geflogen sei. Damit schloss er gerade nicht aus, das Geld dem Beschuldigten übergeben zu haben. Schliesslich sagte er auf entsprechenden Vorhalt aus, es stimme nicht, dass er – DL._____ – jedes Mal Geld an den Beschuldigten übergeben habe, wenn er nach Zürich ge- kommen sei (Urk. 05 20 11 019).
- 148 - 7.3.3In Würdigung dieser Aussagen ist vorab festzuhalten, dass sowohl der Be- schuldigte wie auch DL._____ ein Motiv haben könnten, die wahre Herkunft der € 8'500.– zu verschleiern. Zum Gehalt der Aussagen ist zu bemerken, dass die Aussagen beider einvernommenen Personen nicht allzu viel Gehalt für eine Wür- digung aufweisen, aber auch nicht komplett pauschal und unplausibel wirken. Ent- scheidend ist vorliegend indes, dass sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz in keinem unauflöslichen Widerspruch zueinander stehen. Dabei ist unerheblich, dass DL._____ bestritt, generell bei seinen Zürich-Aufenthalten dem Beschuldig- ten Geld zur Aufbewahrung übergeben zu haben. Wesentlich sind die Aussagen zum konkret relevanten Sachverhalt: DL._____ berichtete unmissverständlich von einem Bargeldbetrag von ca. € 8'500.–, den er ursprünglich besessen habe (bevor er ihn an "AB._____" über- geben habe) und der beschlagnahmt worden sei. Aus den Akten geht kein zweiter Betrag in derselben oder einer ähnlichen Höhe hervor, der beschlagnahmt wor- den wäre. Es muss sich also um die vorliegend in Frage stehenden € 8'500.– handeln. Die Aussagen des Beschuldigten und von DL._____ sind also dahinge- hend deckungsgleich, als das Geld zunächst bei DL._____ und anschliessend beim Beschuldigten im Tresor war. Daher muss davon ausgegangen werden. Un- klar ist mithin einzig, ob auch noch "AB._____" in irgendeiner Weise involviert war. Jedenfalls ist durchaus auch in Anbetracht der Aussagen von DL._____ möglich, dass letzterer dem Beschuldigten die € 8'500.– übergab. Denkbar wäre auch, dass "AB._____" den Betrag übergab, und zwar (zurecht oder irrtümlich) im Namen von DL._____. Zum (Rechts-) Grund der Übergabe und des Aufbewahrens im Tresor liegen ne- ben den durchaus plausiblen Aussagen des Beschuldigten keine Sachdarstellun- gen vor, insbesondere auch nicht von DL._____. DL._____ sagte auch nichts dazu aus, weshalb er das Geld an "AB._____" übergeben habe. Gleichzeitig war das Geld in einem Couvert bzw. von anderem Geld gesondert gelagert. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich nicht mit anderem Geld vermischt hat und dass die gesonderte Aufbewahrung einen Grund hatte, wenn dieser auch
- 149 - nicht restlos bekannt ist. Letzteres ist durchaus ein Indiz dafür, dass das Geld dem Beschuldigten nur zwecks Aufbewahrung anvertraut wurde. Letztlich ist aber auch in Betracht zu ziehen, dass der Betrag offenbar weder von DL._____, noch von AB._____ angesprochen wird, was eigentlich zu erwarten wäre. Ferner verlangt der Beschuldigte selber, ihm sei "sämtliche beschlag- nahmte Barschaft herauszugeben" (Urk. 247 S. 3). Das heisst, dass er selber von seiner Eigentümerschaft daran ausgeht, und diese von DL._____ – dem angebli- chen Eigentümer – nicht in Frage gestellt wird. Im Resultat ist damit der Vorin- stanz zu folgen. Da somit der Betrag von € 8'500.– wie auch die andere beschlag- nahmte Barschaft dem Beschuldigten zuzuordnen ist, ist sie zur Deckung der Ver- fahrenskosten heranzuziehen. 7.4 Ähnlich verhält es sich mit dem Erlös aus der beschlagnahmten Wanduhr mit Uhrentresor. Der Beschuldigte sagte hierzu aus, er habe die Wanduhr von DL._____ geschenkt bekommen, er habe sie jedoch der AD._____ weitergege- ben. Die Wanduhr hätte bei der AD._____ aktiviert werden sollen. Infolge seiner Verhaftung sei es jedoch nicht mehr dazu gekommen (Urk. 05 16 03 006-008). Das liesse die Möglichkeit offen, dass die Wanduhr nicht dem Beschuldigten ge- hörte. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass – nachdem die Wanduhr bei der AD._____ noch nicht aktiviert worden war – das Eigentum zum Zeitpunkt der Be- schlagnahme vom Beschuldigten noch nicht übergegangen war. Ausserdem ist auch hier von Belang, dass der Beschuldigte die Herausgabe des Erlöses ver- langt (Urk. 247 S. 3) und nicht etwa die AD._____. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.E.4. S. 311). Entsprechend ist der Erlös von Fr. 5'000.– aus dem Verkauf der genannten beschlagnahmten Wanduhr zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8. Herausgabe 8.1 Diejenigen Uhren, die weder einzuziehen, noch zur Kostendeckung zu be- schlagnahmen sind, sind herauszugeben und, wenn sie nicht innert einer anzu-
- 150 - setzenden Frist herausverlangt werden, der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 8.2 Es handelt sich dabei um die folgenden Uhren und folgende Berechtigte:
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) an B._____ (Urk. 03 01 01 496)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10 an B._____ (Urk. 03 01 01 469)
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15) an B._____ (zuhanden von CG._____) (Urk. 03 01 01 478)
d) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16) einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113) an die M._____ AG (Urk. 03 01 01 446)
e) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal. 240 HU) einschliesslich Zertifikat (A012'630'476; HD- Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 an die M._____ AG (Urk. 03 01 01 452)
- 151 -
f) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 an die M._____ AG (Urk. 03 01 01 436)
g) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20) einschliesslich Zertifikat (HD- Pos. 1.116) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 an die AD._____ AG (Urk. 03 01 01 442) XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie jedoch freigesprochen, können ihr die Kosten nur auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 Satz 1 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte beschuldigte Person gilt es zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquat kausaler Zusam- menhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechts- widrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht. Verfolgen die Strafverfolgungsbehörden Wege, die nicht zur Anklage führen oder erfolgt nur in Teilpunkten der Anklage ein Schuldspruch (Teilfreispruch), ist eine entsprechende Kostenaufteilung vorzuneh- men (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 3). Der Beschuldigte hat das Strafverfahren durch seine Delinquenz fraglos in dem Umfang verursacht, in dem er schuldig zu sprechen ist. Allerdings kann im vorlie- genden Fall nicht angenommen werden, dass er dadurch sämtliche Untersu- chungshandlungen bewirkt hätte. Abweichend von der Anklage und dem vorin-
- 152 - stanzlichen Erkenntnis ist der Beschuldigte in zahlreichen Punkten freizuspre- chen, deren mitunter aufwändige Untersuchung für diejenigen Punkte, in denen es zu einem Schuldspruch kommt, nicht massgeblich war. Daher sind ihm die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren nur zur Hälfte aufzuerlegen. 1.2.1Mit Bezug auf die Auflage der Kosten für die amtliche Verteidigung argu- mentiert die Vorinstanz, diese Kosten könnten dem Beschuldigten auferlegt wer- den, wenn es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Das sei beim Beschuldigten der Fall. Er verfüge über verwertbares Vermögen. Insbeson- dere seine Uhrensammlung weise einen erheblichen Wert auf (Urk. 245 E. XVII.C. S. 336 f.). 1.2.2Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Ausge- nommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist er verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Wurde die amtliche Verteidigung deshalb angeordnet, weil der nichtbedürftige Be- schuldigte im Falle einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellt hat, obwohl er finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, erlauben es seine wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich sofort, diese Kosten zurückzuer- statten, wenn allenfalls auch in Raten, und die Rückerstattungspflicht kann bereits im Endentscheid begründet und verfügt werden (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 135 StPO N 23), wie es die Vorinstanz vorgesehen hat. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht angenommen hat, der Beschuldigte sei nicht prozessual be- dürftig. 1.2.3Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderli- chen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift,
- 153 - die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die pro- zessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation, wobei mögliche Auswirkungen allfälliger Zwangsmassnahmen (wie Vermögens- beschlagnahme oder Einkommensverlust bei längerfristiger Haft) zu berücksichti- gen sind. Zur wirtschaftlichen Situation gehören insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ausser Acht bleiben Einkünfte und Vermögen, die vermutungsweise aus Delikten stammen. Der Begriff der Bedürftigkeit ist nicht de- ckungsgleich mit jenem nach SchKG und es ist nicht schematisch auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Resultiert bei dieser Berechnung ein Überschuss, so ist dieser mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu set- zen, soweit diese nicht aus dem vorhandenen Vermögen bezahlt werden können. Die beschuldigte Person soll in der Lage sein, mit dem ihr verbleibenden Über- schuss die Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu tilgen. Bei we- niger aufwändigen Prozessen soll das innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre möglich sein (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 StPO N 23 + 24 mit weiteren Hinweisen). 1.3.1Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte abge- sehen von seinen Luxusuhren über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Für die Vorinstanz ist denn auch in einem anderen Kontext entscheidend, dass der Beschuldigte über Luxusarmbanduhren mit einem Wert von insgesamt mehr als Fr. 1'000'000.– verfüge (Urk. 245 E. XIII.C.13.1.9 S. 278 und E. XVI.D.1.3. S. 303 f.). Nachdem jedoch gezeigt wurde, dass die allermeisten der nicht delikts- relevanten Uhren dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend zugeordnet werden können, und was verbleibt, nur einen kleinen Teil der dem Beschuldigten aufzuer- legenden Kosten wird decken können, ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte über kein relevantes Vermögen verfügt, um für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung aufzukommen. 1.3.2Hinsichtlich des Einkommens des Beschuldigten wäre entsprechend der Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 245 E. XIII.C.13.1.8 S. 278 und E. XVI.D.1.3.
- 154 - S. 303 f.) davon auszugehen, dass er über ein Netto-Jahres-Einkommen von durchschnittlich Fr. 95'000.– zuzüglich 28'800.– AHV verfügt, was total Fr. 123'800.– jährlich oder Fr. 10'317.– monatlich ergeben würde. Die Vorinstanz addiert hierzu eine monatliche Ersparnis an Wohnkosten von Fr. 4'000.–, lässt da- bei jedoch ausser Acht, dass es sich dabei nicht um freie oder liquidierbare Mittel handelt. Inzwischen hat sich seine Einkommenssituation wohl deutlich ver- schlechtert, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bloss noch eine AHV-Rente bezieht (Prot. II S. 24). 1.3.3Die Vorinstanz nimmt keine Bedarfsberechnung für den Beschuldigten vor. Das erscheint auch nicht notwendig. Selbst bei der Annahme tiefer Lebenshal- tungskosten unter Berücksichtigung eingesparter Wohnkosten ist offensichtlich, dass unter Rücksicht auf die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskos- ten es ihm nicht möglich wäre, die Kosten der amtlichen Verteidigung in zwei Jah- ren abzubezahlen, dies umso mehr in Anbetracht seiner aktuell misslichen Ein- kommenssituation. 1.4 Insgesamt sind die Voraussetzungen einer Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt. Diese sind daher für beide Instanzen einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen; unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der jeweiligen Kostentragungspflicht. 2.1 Hinsichtlich der Kosten der weiteren besonderen Verfahren kann weitge- hend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVII.B.1. S. 336). Die entsprechenden Kosten sind somit dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.2 Auszunehmen sind die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM190025 von Fr. 500.–. Die Vorinstanz begründet die Kostenpflicht des Beschuldigten damit, dass er durch sein strafbares Verhalten das Entsiegelungsverfahren verursacht habe (Urk. 245 E. XVII.B.2. S. 336). Das trifft indes nicht zu. Zwar war das Verhal- ten des Beschuldigten ursächlich für das Strafverfahren. Das bedeutet indes nicht, dass er in dessen Rahmen jedes beliebige Verhalten von anderen Perso- nen zu vertreten hat. Die im Verfahren GM190025 streitgegenständliche Siege-
- 155 - lung wurde nicht vom Beschuldigten veranlasst. Er war denn auch nicht Partei des Verfahrens. Er hat sogar ausdrücklich auf eine Teilnahme am Verfahren ver- zichtet und hat sich nicht mit dem Siegelungsgesuch identifiziert (Urk. 08 06 01 086 und Urk. 08 06 01 102). Unter diesen Umständen sind die Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 3.1 Die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln zu bemessen (§ 16 Abs. 1 GebV OG). Sie kann also in der Regel bis zu Fr. 45'000.– betragen, wenn kein Ausnahmefall vorliegt (§ 14 Abs. 1 und 2 GebV OG). Vorliegend zu berücksichtigen sind der grosse Umfang und die Komplexität des Falles. Reduzierend zu berücksichtigen ist, dass das vor- instanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde (§ 16 Abs. 1 Satz 2 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 20'000.– zu veranschlagen. 3.2 Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte im Schuld- und Strafpunkt namhaft. Ausserdem obsiegt er in diversen Nebenpunkten. Es erscheint daher angemessen, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote und unter Berücksichti- gung von Aufwand, der nach dem 29. August 2024 angefallen ist (insbesondere die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung) – mit Fr. 26'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 305; § 23 i.V.m. mit § 17 f. AnwGebV).
5. Die Vorinstanz hat dem Verfahrensbeteiligten B._____ keine Entschädigung für die Wahrung seiner Rechte zugesprochen. Das blieb unangefochten. Auch für das Berufungsverfahren ist ihm angesichts seines Berufungsrückzugs und man- gels Geltendmachung und Bezifferung allfälliger Ansprüche keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 434 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).
- 156 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des anderen Verfahrensbeteiligten B._____ wird Vormerk genommen. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
10. Januar 2023 bezüglich Dispositivziffer 9 (Herausgabe der mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten Zertifikate Nr. 1-Nr. 6 über total 10'000 Namenaktien der E._____ AG an B._____ bzw. deren Überlassung der Lagerbehörde bei Nichtabholung innert dreier Monate) in Rechtskraft er- wachsen.
2. Dem anderen Verfahrensbeteiligten B._____ werden für das Berufungsver- fahren keine Kosten auferlegt und wird keine Entschädigung für anwaltliche Vertretung zugesprochen.
3. Es wird ferner festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
9. Abteilung, vom 10. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositivziffer 1: hinsichtlich der Verfahrenseinstellungen betreffend mehrfache Falschbeurkundung gemäss Anklageteil 2 lit. B.A (AD._____) Ziff. 1 (Erstellen der Jahresrechnung 2006 und des Revisi- onsberichtes je vom 25. Juli 2007 der AD._____), Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 2 (Jahresrech- nung 2008 der AD._____), Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.1 lit. B Ziff. 2 (nicht den Tatsachen entsprechende öffentliche Urkunde betreffend Kaufpreisminderung vom 6. Mai 2008), Dispositivziffer 3: Freispruch vom Vorwurf des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageteil 1 lit. B.B.2 lit. N (Patek Phi- lippe, Ref. 5110R-001, Abbildung 32) sowie Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
- 157 - gemäss Anklageteil 2 lit. B.C Ziff. 2 und Ziff. 3 (Jahresrechnungen 2014 und 2015 der C._____), Dispositivziffern 18-28: Regelungen, wie mit den gespiegelten Daten sowie den sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenständen zu verfahren ist, und Dispositivziffern 29 und 32: erstinstanzliche Kosten bezüglich ihrer Höhe und Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB Anklageteil 1 lit. B.B.2.a,b,o,q-s (Verheimlichen zweier Uhren, eines Bildes von D._____ sowie diverser Aktien der M._____, der AD._____ und der N._____ anlässlich der Pfändung vom 2. März 2016), Anklage S. 11 f. Anklageteil 1 lit. B.B.2.a,b,o,s in Verbindung mit lit. B.C.2. (Verheimlichung von Gegenständen anlässlich der Pfändung vom 22. Januar 2018), Anklage S. 11 f. und S. 15 der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB
- 158 - Anklageteil 1 lit. B.A.1. (Schenkungen), Anklage S. 6 Anklageteil 1 lit. B.B.3.a-f (Schenkungen von Uhren), Anklage S. 13 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB Anklageteil 2 lit. B.A.3.B (Liegenschaft CP._____), Anklage S. 30 Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.C und lit. B.B.7.1.B (Rechnungen von RA BQ._____ betreffend Betreibung Nr. 35), Anklage S. 43 und 86 Anklageteil 2 lit. B.A.9.1.B (Darlehen CR._____), Anklage S. 51 Anklageteil 2 lit. B.B.6.1.C und lit. B.B.7.1.C (Provision BL._____-strasse 26), Anklage S. 81 und S. 86 Anklageteil 2 lit. B.B.7.1.D, lit. B.B.8.1.B, lit. B.C.1.1.B und lit. B.D.1.1. (WIR- Verkäufe), Anklage S. 87, S. 84, S. 106 und S. 116 Anklageteil 6 Ziff. 1 (Formular A der UBS), Anklage S. 163 Anklageteil 6 Ziff. 2 (Formular A der Raiffeisenbank DM._____), Anklage S. 164 des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG so- wie § 261 Abs. 1 StG ZH Anklageteil 3 lit. B.A.1. (Forderungen gegen CO._____ und AJ._____), An- klage S. 119 Anklageteil 3 lit. B.C.1.3. (WIR-Verkäufe), Anklage S. 123 Anklageteil 3 lit. B.A.3.3.a und lit. B.B.2.3.a (Rechnungen von RA BQ._____ betreffend Betreibung Nr. 35), Anklage S. 120 und S. 122 Anklageteil 4.7 (Grundstückgewinnsteuer BL._____-strasse 26), Anklage S. 148 Anklageteil 4.2 lit. B.1. (CJ._____/CK._____), Anklage S. 131 Anklageteil 4.3 lit. B (Liegenschaft BF._____-strasse 24), Anklage S. 135 Anklageteil 4.8 lit. B (Liegenschaft BF._____-strasse 27), Anklage S. 151
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB Anklageteil 5, Anklage S. 156 ff. des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB Anklageteil 1 lit. B.B.2.c,i-k,m und p teilweise i.V.m. Anklageteil 1 lit. B.C.2. (Verheimlichen von Gegenständen anlässlich der Pfändung vom 2. März 2016 und vom 22. Januar 2018), Anklage S. 11 f. und S. 15 f.
- 159 - der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung bzw. der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 169 StGB Anklageteil 1 lit. B.A.2. (Lohn) und Anklageteil 1 lit. B.B.3.g (Verschenken von 10'000 Namenaktien an B._____), Anklage S. 7 f. und S. 13 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Anklageteil 2, sofern es um Buchungshandlungen [bzw. deren Unterlassung] und damit zusammenhängend das Erstellen von Urkunden, namentlich Jahres- abschlüsse geht, die unmittelbar die Verrechnungssteuer betreffen Anklageteil 2 lit. B.A.2.1.B und lit. B.B.1.1.B (Kaufpreisminderung BI._____), Anklage S. 25 und S. 64 Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.B, lit. B.B.1.C und lit. B.B.6.1.B (Darlehen A._____ BI._____), Anklage S. 43, S. 65 und S. 81 Anklageteil 2 lit. B.A.4.1.B und lit. B.B.3.1.B (Liegenschaft BC._____), Anklage S. 34 und S. 71 Fortführung früherer falscher Beurkundungen gemäss Anklageteil 2 lit. B.A.2.2.2. Anklage S. 28 lit. B.A.3.2.2. Anklage S. 32 lit. B.A.4.2.2. Anklage S. 36 lit. B.A.5.2.2. Anklage S. 39 lit. B.A.6.2.2. Anklage S. 42 lit. B.A.7.2.2. Anklage S. 46 lit. B.A.8.2.2. Anklage S. 49 lit. B.A.9.2.2. Anklage S. 53 lit. B.A.10.2.2. Anklage S. 56 lit. B.A.11.2.2. Anklage S. 59 lit. B.A.12.2.2. Anklage S. 63 lit. B.B.2.2.2. Anklage S. 70 lit. B.B.3.2.2. Anklage S. 74 lit. B.B.4.2.2. Anklage S. 77 lit. B.B.5.2.2. Anklage S. 80 lit. B.B.6.2.2. Anklage S. 84 lit. B.B.7.2.2. Anklage S. 92 lit. B.B.8.2.2. Anklage S. 98 lit. B.B.9.2.2. Anklage S. 101 lit. B.B.10.2.2. Anklage S. 103 lit. B.B.11.2.2. Anklage S. 105
- 160 - lit. B.C.2.2.2. Anklage S. 112 lit. B.C.3.2.2. Anklage S. 115 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB Anklageteil 4.1. lit. B.1. (Liegenschaft AC._____), Anklage S. 128 Anklageteil 4.2 lit. B.2. und lit. B.3. (Liegenschaft CJ._____-strasse/CK._____- strasse), Anklage S. 131 des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG so- wie § 261 Abs. 1 StG ZH Anklageteile 3 und 4 betreffend Verrechnungssteuer Anklageteil 3 lit. B.B.1.3.a (Liegenschaft BC._____), Anklage S. 121 Anklageteil 3 lit. B.B.2.3.b (Kaufpreisminderung BI._____), Anklage S. 122 Anklageteil 3 lit. B.B.1.b (Ertragssteuer BL._____-strasse 26 Anklage S. 121 Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.b.3. (Provisionsrechnung von BQ._____), Anklage S. 125 Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.a und Anklageteil 4.4 lit. B (BL._____-strasse 37), An- klage S. 123 f. und S. 137 f. Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.b und Anklageteil 4.5 lit. B (BH._____-strasse 17 Pro- visionen und GU-Honorar), Anklage S. 124 und S. 140 f. Anklageteil 4.5 lit. B.1.a. (Nichtbegleichung von Mehrkosten von Fr. 675'885.25), Anklage S. 141 f. Anklageteil 4.5 lit. B.1.b. (Provisionsrechnung von BQ._____), Anklage S. 142 Anklageteil 4.2 lit. B.4 (CJ._____-strasse/CK._____-strasse), Anklage S. 134 Anklageteil 4.6 lit. B (Liegenschaft BK._____-strasse 30), Anklage S. 146 Anklageteil 4.9 lit. B (Liegenschaft BN._____-strasse 28), Anklage S. 154
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 485 Tage durch Haft und andere Ersatzmassnahmen erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen unter Anrechnung der erstandenen Zwangs- massnahmen.
5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes wird abgesehen.
6. Der mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 beschlagnahmte BMW Z1, Farbe Rot, Fahrgestell-Nr. 1, 1. Inverkehrsetzung 1991, samt Fahrzeugausweis
- 161 - und vier Fahrzeugschlüsseln (A012'631'402), wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
7. Das mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmte Bild von D._____ (A012'630'614), einschliesslich des dazugehörenden Zertifikates (A012'630'498), wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse ver- wertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
8. Die folgenden, mit Verfügungen vom 14. Dezember 2020 und 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
a) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.102 (A'012'630'443; Patek Philippe, Perpetual Calendar, Ref. 5270G-001, Gehäuse-Nr. 12, Werk-Nr. 13), einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 und Etui Patek Philippe in Leder (HD-Pos. 1.114)
b) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.109 (A012'630'512; Patek Philippe, Ref. 2481), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
c) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.111 (A012'630'534; Patek Philippe, Ref. 5960P-001, Nr. 14, Annual Calendar Chronograph), einschliess- lich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und Uhrenschachtel (HD-Pos. 7.11)
d) Herrenarmbanduhr Abbildung 2 (A015'162'762; Patek Philippe, Ref. 2526), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
e) Herrenarmbanduhr Abbildung 4 (A015'172'619; Patek Philippe, Ref. 5170G-001, Werk-Nr. 3), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
f) Herrenarmbanduhr Abbildung 10 (A015'172'799; Patek Philippe, Ref. 3588/001, Nr. 4), einschliesslich Zertifikate (HD-Pos. 1.114 und HD-Pos. 6.5) und Verpackung (HD-Pos. 6.1)
- 162 -
g) Herrenarmbanduhr Abbildung 12 (A015'172'824; Patek Philippe, Ref. 5059, Nr. 6), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
h) Herrenarmbanduhr Abbildung 14 (A015'172'880; Girard Perregeaux, World Time, Ref. 49805, Roségold), einschliesslich Uhrenschachtel mit Garantiekarte und Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 6.3)
i) Herrenarmbanduhr Abbildung 19 (A015'181'392; Patek Philippe, Ref. 5134P-001, Nr. 9 [215/156; die 156. Uhr von 215 produzierten]), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
9. Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB gegen den Beschul- digten wird abgesehen.
10. Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB gegen den anderen Verfahrensbeteiligten B._____ wird abgesehen.
11. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 2'490.–, € 8'500.– und NIS 1'870.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
12. Der bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Erlös von Fr. 5'000.– aus dem freihändigen Verkauf der mit Verfügung vom 20. August 2019 beschlag- nahmten Wanduhr mit Uhrentresor der Marke Buben & Zörweg, Grande Infinity, wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
13. Die mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 beschlagnahmten Herrenarm- banduhren
a) Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
b) Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014, einsch- liesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10
- 163 -
c) Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15)
d) Abbildung 1 (A015'162'728; Patek Philippe, Ref. 1491, Nr. 2), einsch- liesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
e) Abbildung 11 (A015'172'802; Piaget Emperador Israel 1948, Ref. P10761, ca. 2008, Nr. …/30, Nr. 5)
f) Abbildung 15 (A015'172'891; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3802/200, Nr. 7), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
g) Abbildung 16 (A015'172'904; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3468-5)
h) Abbildung 18 (A015'172'926; IWC Portugieser, Ref. 5021 01, Gehäuse- Nr. 8), einschliesslich Uhrenschachtel, Garantiebüchlein und Bedie- nungsanleitung (HD-Position 7.13)
i) Abbildung 31 (A015'181'472; Patek Philippe, Ref. 3940-01, Nr. 10), ein- schliesslich Zertifikat in Etui Patek Philippe in Leder, mit Bedienungs- anleitung etc. (HD-Pos. 1.114) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlan- gen B._____ herausgegeben. Bei Nichtabholung innert dreier Monaten wer- den diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
14. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Herrenarmband- uhren
a) gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Com- plication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16), einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113)
b) gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal. 240 HU), einschliesslich
- 164 - Zertifikat (A012'630'476; HD-Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113
c) gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlan- gen B._____ zuhanden der M._____ AG herausgegeben. Bei Nichtabholung innert dreier Monaten werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
15. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmte Herrenarmband- uhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.116) und einer Originalverpa- ckung aus HD-Pos. 1.113, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen B._____ zuhanden der AD._____ AG heraus- gegeben. Bei Nichtabholung innert dreier Monaten wird diese Uhr der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
16. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmte Herrenarmband- uhr gemäss HD-Pos. 1.101 (A012'630'432; Rolex, Oyster Perpetual Cosmo- graph Daytona, Platin, Ref. 116506, Nr. 17), einschliesslich Originalverpa- ckung mit Uhrenschachtel, Garantiekarte, Bedienungsanleitung etc. (HD- Pos. 1.115), wird definitiv beschlagnahmt und durch die Bezirks- gerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
17. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und des Ge- richtsverfahrens beider Instanzen werden einstweilen auf die Gerichtskasse
- 165 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
18. Die Kosten der Verfahren UB190118 von Fr. 2'000.–, GM190059 von Fr. 5'008.20, GM190036 von Fr. 250.– sowie UB190174 von Fr. 1'500.– (ins- gesamt Fr. 8'758.20) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Verfahrens GM190025 von Fr. 500.– werden auf die Ge- richtskasse genommen.
19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.)
20. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Rechtsvertretung von B._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Rechtsvertretung von B._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Rechtsvertretung von B._____ bezüglich Herausgabefrist gemäss Dispositivziffern 13-15 die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (betreffend Dispositivzif- fern 6-8 und 11-16)
- 166 - die Bezirksgerichtskasse (betreffend Dispositivziffer 6-8, 12 und 16) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva
Erwägungen (110 Absätze)
E. 1 Hinsichtlich des Gangs des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
10. Januar 2023 verwiesen werden (Urk. 245 E. II. S. 14-21).
E. 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie jedoch freigesprochen, können ihr die Kosten nur auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 Satz 1 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte beschuldigte Person gilt es zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquat kausaler Zusam- menhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechts- widrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht. Verfolgen die Strafverfolgungsbehörden Wege, die nicht zur Anklage führen oder erfolgt nur in Teilpunkten der Anklage ein Schuldspruch (Teilfreispruch), ist eine entsprechende Kostenaufteilung vorzuneh- men (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 3). Der Beschuldigte hat das Strafverfahren durch seine Delinquenz fraglos in dem Umfang verursacht, in dem er schuldig zu sprechen ist. Allerdings kann im vorlie- genden Fall nicht angenommen werden, dass er dadurch sämtliche Untersu- chungshandlungen bewirkt hätte. Abweichend von der Anklage und dem vorin-
- 152 - stanzlichen Erkenntnis ist der Beschuldigte in zahlreichen Punkten freizuspre- chen, deren mitunter aufwändige Untersuchung für diejenigen Punkte, in denen es zu einem Schuldspruch kommt, nicht massgeblich war. Daher sind ihm die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren nur zur Hälfte aufzuerlegen. 1.2.1Mit Bezug auf die Auflage der Kosten für die amtliche Verteidigung argu- mentiert die Vorinstanz, diese Kosten könnten dem Beschuldigten auferlegt wer- den, wenn es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Das sei beim Beschuldigten der Fall. Er verfüge über verwertbares Vermögen. Insbeson- dere seine Uhrensammlung weise einen erheblichen Wert auf (Urk. 245 E. XVII.C. S. 336 f.). 1.2.2Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Ausge- nommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist er verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Wurde die amtliche Verteidigung deshalb angeordnet, weil der nichtbedürftige Be- schuldigte im Falle einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellt hat, obwohl er finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, erlauben es seine wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich sofort, diese Kosten zurückzuer- statten, wenn allenfalls auch in Raten, und die Rückerstattungspflicht kann bereits im Endentscheid begründet und verfügt werden (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 135 StPO N 23), wie es die Vorinstanz vorgesehen hat. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht angenommen hat, der Beschuldigte sei nicht prozessual be- dürftig. 1.2.3Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderli- chen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift,
- 153 - die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die pro- zessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation, wobei mögliche Auswirkungen allfälliger Zwangsmassnahmen (wie Vermögens- beschlagnahme oder Einkommensverlust bei längerfristiger Haft) zu berücksichti- gen sind. Zur wirtschaftlichen Situation gehören insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ausser Acht bleiben Einkünfte und Vermögen, die vermutungsweise aus Delikten stammen. Der Begriff der Bedürftigkeit ist nicht de- ckungsgleich mit jenem nach SchKG und es ist nicht schematisch auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Resultiert bei dieser Berechnung ein Überschuss, so ist dieser mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu set- zen, soweit diese nicht aus dem vorhandenen Vermögen bezahlt werden können. Die beschuldigte Person soll in der Lage sein, mit dem ihr verbleibenden Über- schuss die Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu tilgen. Bei we- niger aufwändigen Prozessen soll das innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre möglich sein (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 StPO N 23 + 24 mit weiteren Hinweisen). 1.3.1Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte abge- sehen von seinen Luxusuhren über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Für die Vorinstanz ist denn auch in einem anderen Kontext entscheidend, dass der Beschuldigte über Luxusarmbanduhren mit einem Wert von insgesamt mehr als Fr. 1'000'000.– verfüge (Urk. 245 E. XIII.C.13.1.9 S. 278 und E. XVI.D.1.3. S. 303 f.). Nachdem jedoch gezeigt wurde, dass die allermeisten der nicht delikts- relevanten Uhren dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend zugeordnet werden können, und was verbleibt, nur einen kleinen Teil der dem Beschuldigten aufzuer- legenden Kosten wird decken können, ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte über kein relevantes Vermögen verfügt, um für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung aufzukommen. 1.3.2Hinsichtlich des Einkommens des Beschuldigten wäre entsprechend der Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 245 E. XIII.C.13.1.8 S. 278 und E. XVI.D.1.3.
- 154 - S. 303 f.) davon auszugehen, dass er über ein Netto-Jahres-Einkommen von durchschnittlich Fr. 95'000.– zuzüglich 28'800.– AHV verfügt, was total Fr. 123'800.– jährlich oder Fr. 10'317.– monatlich ergeben würde. Die Vorinstanz addiert hierzu eine monatliche Ersparnis an Wohnkosten von Fr. 4'000.–, lässt da- bei jedoch ausser Acht, dass es sich dabei nicht um freie oder liquidierbare Mittel handelt. Inzwischen hat sich seine Einkommenssituation wohl deutlich ver- schlechtert, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bloss noch eine AHV-Rente bezieht (Prot. II S. 24). 1.3.3Die Vorinstanz nimmt keine Bedarfsberechnung für den Beschuldigten vor. Das erscheint auch nicht notwendig. Selbst bei der Annahme tiefer Lebenshal- tungskosten unter Berücksichtigung eingesparter Wohnkosten ist offensichtlich, dass unter Rücksicht auf die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskos- ten es ihm nicht möglich wäre, die Kosten der amtlichen Verteidigung in zwei Jah- ren abzubezahlen, dies umso mehr in Anbetracht seiner aktuell misslichen Ein- kommenssituation.
E. 1.1.3 S. 100 f.). Wie bereits ausgeführt, besteht kein Zweifel darüber, dass der Beschuldigte im Wesentlichen die Tragweite seiner Handlungen auch ohne Kenntnisse der Buch- haltung erfasste, wo er selber bewusst Belege und Informationen lieferte sowie In- struktionen gab, die auch Laien – geschweige denn erfahrene Geschäftsleute, wie der Beschuldigte – als falsch und gar widerrechtlich erkennen. Entsprechend ist hinsichtlich der Absichten des Beschuldigten mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er beabsichtigte, mit den geschönten Jahresergebnissen und Eigenkapitalsi- tuationen die Geschäftspartner, die Banken und die weiteren Kreditgeber betref- fend die Kreditwürdigkeit zu täuschen und diesen Gesellschaften – und letztlich vor allem sich selber bzw. B._____ – einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen (Urk. 245 E. VII.D.5.3. S. 168 f.), jedoch nur, soweit ihm entsprechende Ur- kundendelikte nachgewiesen werden können, was noch zu prüfen sein wird. Rein buchhalterische Vorgänge, die eine Person ohne entsprechende Ausbildung und bloss mit Realschulabschluss kaum durchschauen wird, können dem Be- schuldigten nicht vorgeworfen werden. Das betrifft insbesondere die Bildung von Rückstellungen für z.B. Steuern oder die korrekte Wertberichtigung bestimmter Positionen. Ausserdem erscheint nicht realistisch, dass sich der Beschuldigte ge- raume Zeit, teils sogar Jahre, nach einer Buchung noch bewusst Rechenschaft
- 80 - davon gab, dass sie falsch gewesen sei und nun zu korrigieren sei. Selbst die In- kaufnahme einer perpetuierten Falschbuchung erscheint unter diesen Umständen eher konstruiert, zumal der Beschuldigte zwar in der Sache ursprünglich durchaus konkrete Anweisungen gegeben haben mag, ihn jedoch das Geschäft an sich in- teressierte und nicht dessen buchhalterische Verarbeitung im Hintergrund. Hinzu kommt, dass die Grundlage zahlreicher Vorwürfe über die falsche Fortführung fal- scher Zahlen etwa in den Jahresrechnungen auf Sachverhalten basiert, die zu keiner Verurteilung führen, wie noch zu zeigen sein wird. Daher kann bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen der immer weiter geführten bzw. perpetuierten Urkundenfälschungen freizusprechen ist.
b) Die Vorinstanz geht weiter zurecht davon aus, dass der Beschuldigte in der Ab- sicht handelte, Steuern zu hinterziehen. Sie begründet dies jedoch lediglich damit, dass nach dem Prinzip der Massgeblichkeit die nach den Regeln des Handels- rechts aufgestellte Handelsbilanz – unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrek- turvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften – Aus- gangspunkt und Grundlage auch für die steuerliche Gewinnermittlung bilden (Urk. 245 E. VII.D.5.4. S. 169). Hier muss – wie zuvor bereits erwähnt – durchaus berücksichtigt werden, dass der schulisch nicht besonders gebildete Beschuldigte unbestrittenermassen keine buchhalterischen Kenntnisse hatte und auch kein Steuerrechtsexperte ist. Seine Absichten können daher nicht aus Umständen und Regelungen abgeleitet werden, die er mutmasslich nicht verstand oder von denen er nichts wusste. Diesbezüglich ist immerhin festzustellen, dass auch Menschen ohne entsprechende Kenntnisse und erst recht erfahrene Geschäftsleute wissen, dass höhere Gewinne zu höheren Steuern führen, und dass eine Minimierung des Gewinns die Steuerlast senkt. So gab der Beschuldigte etwa in der Hafteinver- nahme vom 15. Mai 2019 selber sinngemäss zu Protokoll, dass die Vergrösse- rung des Aufwandes zu geringeren bzw. keinen Steuern geführt hätte (Urk. 08 26 01 031). Wie die Vorinstanz unter Berufung auf diese Einvernahme richtig fest- hält, war ihm dieser Zusammenhang bekannt. Damit schliesst die Vorinstanz zu- treffend, dass eine relevante Täuschungs- sowie eine Schädigungs- bzw. Vorteils- absicht vorliegt.
- 81 -
c) Nicht gefolgt werden kann den vorinstanzlichen Erwägungen unter dem Titel "Geldwerte Leistungen", soweit sie die Verrechnungssteuer und die dazugehörige Bildung von Rückstellungen betreffen (inkl. Rückstellungen für die Ertragssteuern für Stadt und Kanton Zürich; Urk. 245 E. VII.C.1.3.2. S. 104). Die Rechtslage wird von der Vorinstanz zweifellos korrekt wiedergegeben. Allerdings ist zweierlei zu berücksichtigen:
- Es handelt sich bei den eingeklagten Versäumnissen um Vorgänge (bzw. Unterlassungen) rein innerhalb der Buchhaltung. Dass der Beschuldigte ak- tiv Instruktionen betreffend Rückstellungen für Steuern erteilt hätte (betref- fend deren [Nicht-] Bildung und/oder [Nicht-] Auflösung), ist nicht ersichtlich und nicht Gegenstand der Anklage. In der Anklage wird nur behauptet, und im Urteil festgesellt, dass es entsprechend erfolgt sei, nicht jedoch, dass die Urheberschaft beim Beschuldigten liege. Eine solche kann auch nicht als selbstverständlich daraus abgeleitet werden, dass der Beschuldigte entspre- chende Abschlüsse genehmigte (vgl. nachstehend).
- Wie bereits erwähnt, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte keine nennenswerten buchhalterischen Kenntnisse aufweist und auch kein Experte im Steuerrecht ist. Es ist daher glaubhaft, dass er diesbezüg- lich den eigens dafür angestellten Experten vertraute. Es geht hierbei so- dann nicht darum, dem Beschuldigten einen Verbotsirrtum zuzubilligen. Viel- mehr kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er wusste oder auch nur bei zumutbarem Aufwand hätte wissen können, dass die entsprechenden Abschlüsse in diesem Punkt nicht korrekt waren und dadurch dem Fiskus ein Schaden entstand bzw. hätte entstehen können. Entsprechend kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er dies auch wollte oder in Kauf nahm. Folgerichtig ist auch in diesem Punkt bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen freizusprechen ist, welche die Verrechnungs- steuer sowie die hierfür zu bildenden Rücklagen betreffen. 8.5 Nachstehend ist auf die einzelnen Vorwurfskomplexe einzugehen.
- 82 -
9. Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ 9.1 Dem Vorwurf gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 (Anklageteil 2 lit. B.A.1.1.B [Anklage S. 22] wurde rechtskräftig eingestellt) liegt zugrunde, dass der Beschul- digte im Jahr 2002 bei der AD._____ total Fr. 2'854'000.– ohne Rechtsgrund als Verbindlichkeit ihm gegenüber habe verbuchen lassen. Im Gegenzug seien zwei nicht werthaltige und damit nicht bilanzierungsfähige Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ in total derselben Höhe verbucht worden. Im Zuge der Erstellung der Jahresrechnung 2006 der AD._____ im Jahr 2007 seien diese wertlosen Forderungen infolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben worden. Weiter habe der Beschuldigte erklärt, im Umfang von (nur) Fr. 1'474'000.– auf sein "Akti- onärsguthaben" zu verzichten. Gestützt darauf habe die Revisionsstelle die Jah- resrechnung 2006 der AD._____ erstellt. Der Beschuldigte habe die Jahresrech- nung 2006 und die Vollständigkeitserklärung unterzeichnet. Ausserdem habe er den Revisionsbericht und die Verlustverwendung 2006 genehmigt. Damit wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die Korrektur der nicht werthalti- gen Forderungen der AD._____ gegen CO._____ und AJ._____ habe nicht der Korrektur der angeblichen Forderungen des Beschuldigten gegen die AD._____ entsprochen. Die Differenz von Fr. 1'380'000.– (= Fr. 2'854'000.– ./. Fr. 1'474'000.–) sei eine verdeckte Gewinnausschüttung gewesen bzw. hätte als Forderung gegen den Beschuldigten verbucht werden müssen. Da die Kontokorrentschuld der AD._____ gegenüber dem Beschuldigten Fr. 515'834.– betragen habe, sei eine Verrechnung nur in diesem Umfang mög- lich gewesen. Die verbleibenden Fr. 864'166.– (= Fr. 1'380'000.– ./. Fr. 515'834.–) seien mangels Wille zur Einforderung nicht als ausserordentlicher Aufwand zu verbuchen gewesen. Zudem hätten aufgrund der genannten verdeckten Gewinn- ausschüttung Rückstellungen für Steuerverbindlichkeiten gebildet werden müs- sen. Insgesamt sei die Jahresrechnung 2006 unwahr gewesen (Anklage S. 22-24). Der vorliegend einzig noch relevante Vorwurf des Steuerbetruges gründet darauf,
- 83 - dass der Beschuldigte die unwahre Jahresrechnung dem zuständigen Steueramt eingereicht habe (vgl. im Einzelnen Anklage S. 119). 9.2 Die buchhalterischen Vorgänge, die relevanten Unterschriften des Beschul- digten sowie das Einreichen der Jahresrechnung beim zuständigen Steueramt sind unbestritten und belegt (vgl. insb. Urk. 03 02 01 171, Urk. 03 02 01 172, Urk. 03 02 01 177 [Positionen A.O. Ertrag und Debitorenverlust], Urk. 03 02 01 182 und Urk. 03 02 01 184; vgl. auch Urk. 04 96 01 619 und Urk. 04 96 01 776). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die letztlich abgeschriebenen Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ von vornherein nicht werthaltig gewesen seien, und dass die Forderung des Beschuldigten gegen die AD._____ in gleicher Höhe ohne Rechtsgrund verbucht worden sei. Darauf ist nachstehend einzugehen: 9.3 Aus den Aussagen des Beschuldigten selber lässt sich nicht ableiten, dass er davon ausgegangen sei, die Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ seien wertlos (vgl. z.B. Urk. 05 01 21 016 oder Urk. 05 01 24 003). Das zeigt sich auch daran, dass er versuchte, sie auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. Auffällig und vom Beschuldigten nicht erklärt (Urk. 05 01 24 019) ist indes, dass er die Forderung gegen CO._____ in eigenem Namen und nicht namens der AD._____ einklagte (Urk. 05 01 24 027). Auch hinsichtlich der Forderung gegen AJ._____ trat der Beschuldigte immer nur in eigenem Namen auf (vgl. Urk. 05 01 24 006, Urk. 05 01 24 059 und Urk. 05 01 24 065 ff.). Eine Übertragung an die AD._____ fand offenkundig nicht statt. Gleichzeitig wurde derselbe Betrag als Schuld der AD._____ beim Beschuldigten verbucht. Das zeigt, dass der Beschul- digte nicht gewillt war, die Forderungen der AD._____ zu überlassen bzw. quasi zu schenken. Vielmehr wälzte er das Inkassorisiko zumindest zu einem Teil auf die AD._____ ab. Dass er die entsprechenden Forderungen als solche der AD._____ verbuchen liess, war somit offenkundig falsch und – da er jeweils die Buchhaltung informierte – von ihm bewusst so gewollt. 9.4 Vorliegend ist jedoch (nur) noch die steuerrechtliche Seite dieser Vorgänge relevant. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass einerseits dem Beschul- digten nicht vorgeworfen werden kann, wenn er einen ursprünglich – wenn auch bewusst – gemachten Fehler nachträglich wieder korrigiert. Anderseits war die
- 84 - Korrektur nur unvollständig. Die Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ wurden zwar vollständig abgeschrieben. Der Beschuldigte verzichtete jedoch nur im Umfang von Fr. 1'474'000.– auf seine angebliche Forderung gegenüber der AD._____. Fr. 1'380'000.– (= Fr. 2'854'000.– ./. Fr. 1'474'000.–; Urk. 05 01 24 159). Daraus ergibt sich letztlich eine verdeckte Gewinnausschüttung. Damit ist der äussere Sachverhalt erstellt. Dass diese Vorgänge Einfluss auf die Steuern der AD._____ haben würden, musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Damit ist der Beschuldigte des Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und des Steuerbetruges im Sinne von § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen."
10. Kaufpreisminderung / Zahlung von Fr. 2'050'000.– betreffend Liegenschaft in BI._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.2.1.B S. 25, Anklageteil 2 lit. B.B.1.1.B S. 64 und Anklageteil 3 lit. B.B.2.3.b S. 122) Kern der Vorwürfe gegen den Beschuldigten ist die Annahme, dass es sich bei der Zahlung der L._____ AG an die AD._____ in Höhe von Fr. 2'050'000.– um eine verdeckte Gewinnausschüttung und eine Kaufpreisminderung gehandelt habe. Der Zahlungseingang sei zu Unrecht als ausserordentlicher Ertrag der AD._____ verbucht worden (Urk. 245 E. 2.1.2. S. 105). Dabei stützt sich die Vor- instanz je-doch einzig auf Mutmassungen, die in den Akten keine Stütze finden ("ansonsten wäre das nicht so verbucht worden"). Eine Anweisung seitens des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Insbesondere aus den von der Vorinstanz zi- tierten Akten lässt sich nichts zulasten des Beschuldigten herleiten. Urk. 03 02 01 184.1 ist bloss der Beleg für den Eingang der Zahlung. Auch aus den handschrift- lichen Notizen gemäss Urk. 03 02 01 184.2 lässt sich keine Anweisung des Be- schuldigten herleiten. In Urk. 03 02 01 191, welche Aufstellung wohl zur E-Mail gemäss Urk. 03 02 01 190 gehört, wird zwar die Verbuchung von Fr. 2'050'000.– als aus- serordentlicher Ertrag (mit einem Fragezeichen) erwähnt. Diese E-Mail wurde je- doch nicht vom Beschuldigten verfasst. Eine Stellungnahme/Anweisung des Be- schuldigten hierzu ist nicht ersichtlich. Daher kann sie nicht als erstellt betrachtet werden, auch wenn die Sachverhaltsvariante der Anklage plausibel sein mag. Un-
- 85 - ter diesen Umständen ist nicht zwingend, dass der buchhalterisch nicht versierte Beschuldigte verstand bzw. verstanden hätte, was die Bemerkung A. O. Ertrag Fr. 2'050'000.– (Urk. 03 02 01 191) bedeutete und v.a. was die Konsequenzen der entsprechenden Buchung auf die Jahresrechnungen der involvierten Gesell- schaften und auf die Steuern haben würde. Zur Verdeutlichung ist darauf hinzu- weisen, dass es sich um einen buchhalterischen Vorgang handelte und (sofern eine entsprechende Anweisung vorgelegen hätte), nicht einfach um die simple Or- der, z.B. eine private Schuld als geschäftliche Schuld zu verbuchen. Entspre- chend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung und demjenigen des Steuerbetruges freizusprechen.
E. 1.2 Was die Einziehung bei anderen Personen als dem Beschuldigten betrifft, so ist sie im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB beim Direktbegünstigten ohne weiteres möglich. Das gilt selbst dann, wenn der Direktbegünstigte von der Tat bzw. vom deliktischen Ursprung seiner Begünstigung keine Kenntnis hatte (BSK StGB-BAU- MANN, Art. 70/71 StGB N 55). Nur bei Dritten ergeben sich gewisse Einschränkun- gen (Art. 70 Abs. 2 StGB). Das ist insofern bedeutsam, als B._____ bezüglich ihm
- 136 - vom Beschuldigten geschenkten Wertgegenständen Direktbegünstigter und nicht Dritterwerber ist.
E. 1.3 Ist ein der Einziehung unterliegender Vermögenswert nicht mehr vorhanden, so kann in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates erkannt werden. Dabei unterliegt das Erheben einer Ersatzforderung den- selben Voraussetzungen wie die Einziehung (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 65). Das bedeutet, dass sie auch gegenüber Direktbegünstigten erhoben werden kann, selbst wenn diese keine Kenntnis vom deliktischen Ursprung der Begünstigung hatten.
E. 1.4 Insgesamt sind die Voraussetzungen einer Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt. Diese sind daher für beide Instanzen einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen; unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der jeweiligen Kostentragungspflicht.
E. 2 Das erstinstanzliche Urteil wurde nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich, vorab im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 48 f.). Mit Zuschriften vom 16. Januar 2023 bzw. 17. Januar 2023 meldeten der Beschuldigte und B._____ Berufung an (Urk. 243). Am 23. Februar 2023 bzw. 1. März 2023 erstatteten sie ihre Beru- fungserklärungen (Urk. 247 und Urk. 248). Mit Eingabe vom 14. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beschränkte sie auf einen Teil der Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung gemäss Dispositivziffer 1, die Bemes- sung der Strafe und Anrechnung der Ersatzmassnahmen gemäss Dispositivzif- fer 4 sowie die Herausgabe der Aktienzertifikate der E._____ AG an B._____ ge- mäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 253).
E. 2.1 Hinsichtlich der Kosten der weiteren besonderen Verfahren kann weitge- hend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVII.B.1. S. 336). Die entsprechenden Kosten sind somit dem Be- schuldigten aufzuerlegen.
E. 2.2 Auszunehmen sind die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM190025 von Fr. 500.–. Die Vorinstanz begründet die Kostenpflicht des Beschuldigten damit, dass er durch sein strafbares Verhalten das Entsiegelungsverfahren verursacht habe (Urk. 245 E. XVII.B.2. S. 336). Das trifft indes nicht zu. Zwar war das Verhal- ten des Beschuldigten ursächlich für das Strafverfahren. Das bedeutet indes nicht, dass er in dessen Rahmen jedes beliebige Verhalten von anderen Perso- nen zu vertreten hat. Die im Verfahren GM190025 streitgegenständliche Siege-
- 155 - lung wurde nicht vom Beschuldigten veranlasst. Er war denn auch nicht Partei des Verfahrens. Er hat sogar ausdrücklich auf eine Teilnahme am Verfahren ver- zichtet und hat sich nicht mit dem Siegelungsgesuch identifiziert (Urk. 08 06 01 086 und Urk. 08 06 01 102). Unter diesen Umständen sind die Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Die einzelnen Urkundendelikte sind wie folgt zu gewichten:
a) Hinsichtlich Tatschwere und der Vorgehensweise sind die Delikte im Kontext der Liegenschaften CP._____ und BL._____-strasse 26 sowie betreffend die Zah- lung der CR._____ vergleichbar. Je für sich alleine betrachtet erscheint eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Dasselbe gilt für die eingeklagten WIR-Verkäufe.
b) Weniger schwerwiegend dagegen erscheinen die Vorgänge um die Rechnun- gen von Rechtsanwalt BQ._____. Einerseits bewegen sich die Deliktsbeträge in einer deutlich tieferen Grössenordnung. Anderseits erscheint das Tatvorgehen weniger komplex und erforderte weniger kriminelle Energie. Sie sind daher mit 4 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.
c) Der Tatkomplex gemäss Anklageteil 6 (Formulare A der UBS und der Raiffei- senbank DM._____) ist gegenüber den übrigen Urkundendelikten von untergeord- neter Bedeutung. Dafür ist bloss eine Freiheitsstrafe von 2 Monate einzusetzen.
- 126 -
E. 2.4 Kumuliert würde sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten ergeben. Geht man von der schwersten Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe aus und wendet auf die übrigen Strafen das Asperationsprinzip an, so rechtfertigt es sich, für den Komplex der Urkundendelikte eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheits- strafe festzulegen.
3. Konkrete Strafzumessung für die weiteren Delikte 3.1.1Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend mehrfache Gläubigerschä- digung durch Vermögensminderung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.3.1. S. 261). Auch hier fällt vor allem der hohe Deliktsbetrag ins Gewicht, wobei die zu ergehenden Teilfreisprüche daran nichts Entscheidendes zu ändern vermögen. 3.1.2Auch was die subjektive Tatschwere sowie die mehrfache Tatbegehung an- geht, kann auf die Vorinstanz sowie die zuvor gemachten Erwägungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.3.2. S. 261 f.). 3.1.3Zusammenfassend ist die Strafe auf (isoliert) 10 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. 3.2.1Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend den mehrfach begange- nen Pfändungsbetrug kann an sich auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.4.1. S. 262 f.). In der Gesamtschau fallen auch hier die teilweisen zu erfolgenden Freisprüche hinsichtlich des Deliktsbetra- ges nicht entscheidend ins Gewicht. 3.2.2Bezüglich der subjektiven Tatschwere sowie die mehrfache Tatbegehung kann auf die Vorinstanz (Urk. 245 E. XIII.C.4.2. S. 263 f.) und die zuvor gemach- ten Erwägungen verwiesen werden. Allerdings erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Strafe von (isoliert) 1 ½ Jahren zu streng, dies insbesondere im Ver- gleich zur Strafe für die mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminde- rung, welche ein grösseres Mass an deliktischem Tun und damit eine erhöhte kri- minelle Energie erforderte. Die Vorinstanz hält selber fest, dass es beim Pfän- dungsbetrug teils bei einfachen Falschangaben blieb. Differenziert man die Tat-
- 127 - handlungen gemäss den beiden Pfändungen in den Jahren 2016 und 2018, so sind beide vergleichbar, weshalb für beide eine Strafe von je 5 Monaten Freiheits- strafe angemessen wäre. Die Strafe ist daher bei (isoliert/kumulativ) 10 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen. Die Asperation wird, um in Anwendung des Doppelverwertungsverbotes eine doppelte Asperation zu vermeiden, bei der Bil- dung der gesamten Strafe vorzunehmen sein. 3.3.1Schliesslich ist der mehrfach begangene Steuerbetrug zu beurteilen. Grund- sätzlich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.7. S. 268 f. und E. XIII.C.9. S. 271 f.). Sodann rechtfertigt es sich auf- grund der thematischen und zeitlichen Verknüpfung auch für die Steuerbetrugsde- likte gemeinsam eine Strafe zu definieren. 3.3.2Der Beschuldigte hat in objektiver Hinsicht gegenüber den Steuerbehörden auf (steuer-) betrügerische Weise siebenstellige Beträge über mehrere Jahre hin- weg nicht angegeben und bediente sich dazu unwahrer Urkunden. 3.3.3In subjektiver Hinsicht tritt erneut die Einstellung zutage, dass er ohne Rück- sicht auf Gesetze und legitime Interessen Dritter tat, was ihm wirtschaftlich gerade opportun erschien. Die Palette seiner Machenschaften reichte über die bereits er- wähnten Pfändungsbetrüge, Urkundendelikte etc. bis hin zu mehrfachem Steuer- betrug sowohl bezüglich Einkünfte "seiner" Gesellschaften als auch bezüglich ei- nes allfälligen Grundstückgewinns. Dabei war ihm augenscheinlich einerlei, dass die dem Fiskus entgangenen Mittel zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben fehlten und letztlich auf die Allgemeinheit zurückfielen. 3.3.4An dieser Stelle ist im Besonderen noch darauf hinzuweisen, dass betref- fend Verrechnungssteuer sowie diversen weiteren Vorwürfen in nicht unerhebli- chem Mass ein Freispruch zu ergehen hat. Insgesamt erscheint ohne Asperation eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen.
4. Asperation
E. 2.5 Die Verteidigung nimmt zwar ausführlich dazu Stellung, was der Beschul- digte nach ihrer Auffassung wissen konnte, und was nicht. Entsprechend macht sie zur Frage des vorsätzlichen Handelns Ausführungen. Spezifisch zur Frage, ob der Beschuldigte nach seinem offiziellen Ausscheiden aus den Firmen als fakti- sches Organ angesehen werden kann, bringt sie indes nichts Substantielles vor.
- 51 - Dabei ist anzumerken, dass die von der Verteidigung vorgebrachten Punkte hin- sichtlich dessen, was der Beschuldigte wusste oder wissen konnte/musste, nicht direkt mit seiner möglichen Organstellung zusammenhängen, würden doch diese Argumente, wenn man ihnen denn folgen möchte, auch für die Zeit zutreffen, in welcher der Beschuldigte unzweifelhaft noch offiziell Organ der Firmen war. 2.6.1 Die Vorinstanz geht vorab darauf ein, dass der Beschuldigte nominell aus der AD._____, der M._____, der E._____, der N._____ und der C._____ wegen seinen Betreibungen ausschied. Das ist der Standpunkt des Beschuldigten selbst. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die dort angegebe- nen Aktenstellen verwiesen werden (Urk. 245 E. V.A.1.2. S. 46, vgl. auch Urk. 08 26 01 021). Dies ist zwar für sich alleine noch kein Nachweis, dass er die Zügel eigentlich nicht aus der Hand geben wollte. Er sagte indes weiter selber aus, er sei weiterhin Berater gewesen und Mitglied der Betriebe ohne Unterschriftsbe- rechtigung gegen aussen (Hervorhebung hinzugefügt). Er habe das Vertrauen seines Sohnes [B._____] gehabt (Urk. 08 26 01 024). In derselben Einvernahme gab er zu Protokoll, die AO'._____ bzw. heute Bank AO._____ betrachte ihn heute noch als Organ (Urk. 08 26 01 022). Das sind erste deutliche Indizien, die sich nahtlos in das in der Folge entstehende Bild fügen. 2.6.2Die Vorinstanz legt sodann ausführlich und überzeugend dar, weshalb der Beschuldigte weiterhin als faktisches Organ bzw. faktischer Verwaltungsrat der vorgenannten Gesellschaften tätig war. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. V.A.1.3. S. 46-52). Es mag zwar zutreffen, dass nicht alle von der Vorinstanz angeführten Beispiele der Tätigkeit des Beschuldigten eine faktische Organstel- lung belegen. Wenn der Beschuldigte beispielsweise nach seinem Ausscheiden für seinen Sohn Ansprechpartner geblieben ist und dafür auch Lohn bekommen hat (Urk. 245 E. V.A.1.3.1. S. 47), so kann dies auch in der Stellung eines Bera- ters bzw. eines Mitarbeiters mit bloss beratender Stimme gewesen sein. Insge- samt steht jedoch insbesondere angesichts der aktenkundigen Urkunden ausser Zweifel, dass der Beschuldigte in den genannten Firmen massgebend das Sagen hatte und als faktisches Organ fungierte. Zu nennen sind insbesondere die von der Vorinstanz zitierten E-Mails, in denen der Beschuldigte ersucht wurde, nicht
- 52 - nur Auskünfte zu erteilen, sondern auch Buchungen und Jahresrechnungen zu prüfen und abzusegnen (vgl. z.B. die zahlreichen Belegstellen in Urk. 245 E. V.A.1.3.7. S. 50). Beispielhaft können ausserdem die folgenden Dokumente aufgeführt werden, welche bereits je für sich alleine eine klare Sprache sprechen:
a) In der E-Mail vom 16. Oktober 2015 fragte der Buchhalter den Beschuldigten und nicht dessen Sohn um diverse Unterlagen. Insbesondere auffällig ist die durchgestrichene und mit der Handnotiz "Kontokorrent A._____" kommentierte Ziffer 4, gemäss welcher Unterlagen vorhanden seien, bei denen u.a. nicht klar sei, ob es sich um private Angelegenheiten des Beschuldigten handle. Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte befugt war, Transaktionen priva- ter Natur vorzunehmen, die für die Buchhaltung der E._____ relevant waren, an- sonsten diese Frage nicht aufgetaucht wäre (Urk. 03 02 03 274).
b) Aus der E-Mail vom 4. August 2016 ist ersichtlich, dass der Buchhalter den Entwurf der Jahresrechnung 2015 dem Beschuldigten zugeschickt hatte und der Beschuldigte den Entwurf seinem Sohn B._____ zur Unterschrift weiterleitete. Of- fenkundig wurde der Entwurf dem Beschuldigten zur Kontrolle zugestellt. Ein an- derer Grund oder ein Irrtum sind nicht im Ansatz erkennbar und hätten eine ent- sprechend andere Reaktion des Beschuldigten erwarten lassen. Für den Beschul- digten war dies jedoch offenbar ganz normal. Sodann leitete er den Entwurf nicht sofort weiter, sondern erst rund fünfeinhalb Stunden später. Die Zeile an seinen Sohn "Kannst du es unterschreiben und an CC._____ senden" liest sich dabei eindeutig wie die Anweisung eines Vorgesetzten. Eine Prüfung durch B._____ und die Möglichkeit, dass er es nicht unterschreiben würde, war augenscheinlich ausserhalb des Vorstellbaren (Urk. 03 02 03 289 f.).
c) Ähnlich verhält es sich mit der E-Mail vom 12. August 2016. Diese ging zwar vom Buchhalter zunächst an B._____ zur Genehmigung. Dieser leitete sie jedoch dem Beschuldigten weiter mit dem Ersuchen um dessen Einverständnis ("[…] kannst du mit dein Einverständnis an AV._____ weiterleiten […]" Urk. 03 02 04 188.4). Das lässt die Hierarchiestufe und die Kompetenz des Beschuldigten aber- mals klar erkennen.
- 53 -
d) Schliesslich muss der Frage nicht weiter nachgeforscht werden, welche ge- nauen Kompetenzen B._____ oder weitere Personen hatten, da dies den Nach- weis nicht umstossen könnte, dass der Beschuldigte die Funktion eines faktischen Organs inne hatte. Allerdings kann gestützt auf die zuvor zitierten vorinstanzlichen Erwägungen und die genannten Urkunden geschlossen werden, dass der Be- schuldigte die relevanten Unternehmungen nicht nur allein beherrsch-te, sondern wirtschaftlich mit ihnen identisch war. 2.6.3Auch betreffend die J._____ und die P._____ kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch bezüglich die- ser Gesellschaften war der Beschuldigte namentlich für die Genehmigung der Jahresrechnungen zuständig (Urk. 245 E. V.A.2.1.-2.3. S. 53-55). Zurecht weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass sich der Beschul- digte gegenüber seiner Tochter im März 2019 – nota bene unter dem Logo der AD._____ – als CEO der P._____ sowie auch anderer hier relevanter Firmen be- zeichnete (Urk. 05 01 33 208). Auf Vorhalt dieser E-Mail anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2021 konnte der Beschuldigte nichts vorbringen, um das Offensichtliche, dass sich aus dieser Nachricht ergibt, zu entkräften. Sein Standpunkt ist einzig, dass die Formulierung "Unsere Firmen" nicht bedeute, dass es seine Firmen seien (Urk. 05 01 33 022). Einerseits schliesst das eine Organstellung nicht aus, anderseits liess er den Vorhalt unkom- mentiert, er sei CEO der genannten Firmen bzw. entkräftete dieses von ihm sel- ber gemachte Statement nicht.
E. 2.7 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sorgfältig zu jeder der rele- vanten Firmen einzeln darlegte, weshalb der Beschuldigte als (faktisches) Organ zu betrachten ist. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist jedoch auch davon auszu- gehen, dass eine faktische Organstellung in einer oder mehreren der Firmen be- reits indizieren würde, dass der Beschuldigte auch in den anderen Firmen eine entsprechende Stellung innehaben musste. Das ergibt sich aus der engen Ver- zahnung zwischen den Firmen und den Geschäftsvorgängen mit dem Beschuldig- ten als Privatperson, die nur bei einer einheitlichen Führung Bestand haben konn-
- 54 - ten. Das unterstreicht ausserdem, dass der Beschuldigte mit den Firmen wirt- schaftlich identisch war.
E. 2.8 Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beschuldigte während der anklagerelevanten Zeit stets Organ der genannten Firmen war und die Leitung inne hatte, unabhängig davon, ob offiziell oder bloss faktisch.
3. Geschäftsführung und Führung der Bücher
E. 3 Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 zog B._____ seine Berufung zurück. Gleichentags zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung in Bezug auf Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils zurück, hielt im Übrigen aber an ih- rer Anschlussberufung fest (Urk. 282 und Urk. 283).
E. 3.1 Die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln zu bemessen (§ 16 Abs. 1 GebV OG). Sie kann also in der Regel bis zu Fr. 45'000.– betragen, wenn kein Ausnahmefall vorliegt (§ 14 Abs. 1 und 2 GebV OG). Vorliegend zu berücksichtigen sind der grosse Umfang und die Komplexität des Falles. Reduzierend zu berücksichtigen ist, dass das vor- instanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde (§ 16 Abs. 1 Satz 2 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 20'000.– zu veranschlagen.
E. 3.2 Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte im Schuld- und Strafpunkt namhaft. Ausserdem obsiegt er in diversen Nebenpunkten. Es erscheint daher angemessen, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote und unter Berücksichti- gung von Aufwand, der nach dem 29. August 2024 angefallen ist (insbesondere die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung) – mit Fr. 26'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 305; § 23 i.V.m. mit § 17 f. AnwGebV).
5. Die Vorinstanz hat dem Verfahrensbeteiligten B._____ keine Entschädigung für die Wahrung seiner Rechte zugesprochen. Das blieb unangefochten. Auch für das Berufungsverfahren ist ihm angesichts seines Berufungsrückzugs und man- gels Geltendmachung und Bezifferung allfälliger Ansprüche keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 434 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).
- 156 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des anderen Verfahrensbeteiligten B._____ wird Vormerk genommen. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
10. Januar 2023 bezüglich Dispositivziffer 9 (Herausgabe der mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten Zertifikate Nr. 1-Nr. 6 über total 10'000 Namenaktien der E._____ AG an B._____ bzw. deren Überlassung der Lagerbehörde bei Nichtabholung innert dreier Monate) in Rechtskraft er- wachsen.
2. Dem anderen Verfahrensbeteiligten B._____ werden für das Berufungsver- fahren keine Kosten auferlegt und wird keine Entschädigung für anwaltliche Vertretung zugesprochen.
3. Es wird ferner festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
9. Abteilung, vom 10. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositivziffer 1: hinsichtlich der Verfahrenseinstellungen betreffend mehrfache Falschbeurkundung gemäss Anklageteil 2 lit. B.A (AD._____) Ziff. 1 (Erstellen der Jahresrechnung 2006 und des Revisi- onsberichtes je vom 25. Juli 2007 der AD._____), Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 2 (Jahresrech- nung 2008 der AD._____), Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.1 lit. B Ziff. 2 (nicht den Tatsachen entsprechende öffentliche Urkunde betreffend Kaufpreisminderung vom 6. Mai 2008), Dispositivziffer 3: Freispruch vom Vorwurf des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageteil 1 lit. B.B.2 lit. N (Patek Phi- lippe, Ref. 5110R-001, Abbildung 32) sowie Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
- 157 - gemäss Anklageteil 2 lit. B.C Ziff. 2 und Ziff. 3 (Jahresrechnungen 2014 und 2015 der C._____), Dispositivziffern 18-28: Regelungen, wie mit den gespiegelten Daten sowie den sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenständen zu verfahren ist, und Dispositivziffern 29 und 32: erstinstanzliche Kosten bezüglich ihrer Höhe und Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB Anklageteil 1 lit. B.B.2.a,b,o,q-s (Verheimlichen zweier Uhren, eines Bildes von D._____ sowie diverser Aktien der M._____, der AD._____ und der N._____ anlässlich der Pfändung vom 2. März 2016), Anklage S. 11 f. Anklageteil 1 lit. B.B.2.a,b,o,s in Verbindung mit lit. B.C.2. (Verheimlichung von Gegenständen anlässlich der Pfändung vom 22. Januar 2018), Anklage S. 11 f. und S. 15 der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB
- 158 - Anklageteil 1 lit. B.A.1. (Schenkungen), Anklage S. 6 Anklageteil 1 lit. B.B.3.a-f (Schenkungen von Uhren), Anklage S. 13 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB Anklageteil 2 lit. B.A.3.B (Liegenschaft CP._____), Anklage S. 30 Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.C und lit. B.B.7.1.B (Rechnungen von RA BQ._____ betreffend Betreibung Nr. 35), Anklage S. 43 und 86 Anklageteil 2 lit. B.A.9.1.B (Darlehen CR._____), Anklage S. 51 Anklageteil 2 lit. B.B.6.1.C und lit. B.B.7.1.C (Provision BL._____-strasse 26), Anklage S. 81 und S. 86 Anklageteil 2 lit. B.B.7.1.D, lit. B.B.8.1.B, lit. B.C.1.1.B und lit. B.D.1.1. (WIR- Verkäufe), Anklage S. 87, S. 84, S. 106 und S. 116 Anklageteil 6 Ziff. 1 (Formular A der UBS), Anklage S. 163 Anklageteil 6 Ziff. 2 (Formular A der Raiffeisenbank DM._____), Anklage S. 164 des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG so- wie § 261 Abs. 1 StG ZH Anklageteil 3 lit. B.A.1. (Forderungen gegen CO._____ und AJ._____), An- klage S. 119 Anklageteil 3 lit. B.C.1.3. (WIR-Verkäufe), Anklage S. 123 Anklageteil 3 lit. B.A.3.3.a und lit. B.B.2.3.a (Rechnungen von RA BQ._____ betreffend Betreibung Nr. 35), Anklage S. 120 und S. 122 Anklageteil 4.7 (Grundstückgewinnsteuer BL._____-strasse 26), Anklage S. 148 Anklageteil 4.2 lit. B.1. (CJ._____/CK._____), Anklage S. 131 Anklageteil 4.3 lit. B (Liegenschaft BF._____-strasse 24), Anklage S. 135 Anklageteil 4.8 lit. B (Liegenschaft BF._____-strasse 27), Anklage S. 151
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB Anklageteil 5, Anklage S. 156 ff. des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB Anklageteil 1 lit. B.B.2.c,i-k,m und p teilweise i.V.m. Anklageteil 1 lit. B.C.2. (Verheimlichen von Gegenständen anlässlich der Pfändung vom 2. März 2016 und vom 22. Januar 2018), Anklage S. 11 f. und S. 15 f.
- 159 - der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung bzw. der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 169 StGB Anklageteil 1 lit. B.A.2. (Lohn) und Anklageteil 1 lit. B.B.3.g (Verschenken von 10'000 Namenaktien an B._____), Anklage S. 7 f. und S. 13 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Anklageteil 2, sofern es um Buchungshandlungen [bzw. deren Unterlassung] und damit zusammenhängend das Erstellen von Urkunden, namentlich Jahres- abschlüsse geht, die unmittelbar die Verrechnungssteuer betreffen Anklageteil 2 lit. B.A.2.1.B und lit. B.B.1.1.B (Kaufpreisminderung BI._____), Anklage S. 25 und S. 64 Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.B, lit. B.B.1.C und lit. B.B.6.1.B (Darlehen A._____ BI._____), Anklage S. 43, S. 65 und S. 81 Anklageteil 2 lit. B.A.4.1.B und lit. B.B.3.1.B (Liegenschaft BC._____), Anklage S. 34 und S. 71 Fortführung früherer falscher Beurkundungen gemäss Anklageteil 2 lit. B.A.2.2.2. Anklage S. 28 lit. B.A.3.2.2. Anklage S. 32 lit. B.A.4.2.2. Anklage S. 36 lit. B.A.5.2.2. Anklage S. 39 lit. B.A.6.2.2. Anklage S. 42 lit. B.A.7.2.2. Anklage S. 46 lit. B.A.8.2.2. Anklage S. 49 lit. B.A.9.2.2. Anklage S. 53 lit. B.A.10.2.2. Anklage S. 56 lit. B.A.11.2.2. Anklage S. 59 lit. B.A.12.2.2. Anklage S. 63 lit. B.B.2.2.2. Anklage S. 70 lit. B.B.3.2.2. Anklage S. 74 lit. B.B.4.2.2. Anklage S. 77 lit. B.B.5.2.2. Anklage S. 80 lit. B.B.6.2.2. Anklage S. 84 lit. B.B.7.2.2. Anklage S. 92 lit. B.B.8.2.2. Anklage S. 98 lit. B.B.9.2.2. Anklage S. 101 lit. B.B.10.2.2. Anklage S. 103 lit. B.B.11.2.2. Anklage S. 105
- 160 - lit. B.C.2.2.2. Anklage S. 112 lit. B.C.3.2.2. Anklage S. 115 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB Anklageteil 4.1. lit. B.1. (Liegenschaft AC._____), Anklage S. 128 Anklageteil 4.2 lit. B.2. und lit. B.3. (Liegenschaft CJ._____-strasse/CK._____- strasse), Anklage S. 131 des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG so- wie § 261 Abs. 1 StG ZH Anklageteile 3 und 4 betreffend Verrechnungssteuer Anklageteil 3 lit. B.B.1.3.a (Liegenschaft BC._____), Anklage S. 121 Anklageteil 3 lit. B.B.2.3.b (Kaufpreisminderung BI._____), Anklage S. 122 Anklageteil 3 lit. B.B.1.b (Ertragssteuer BL._____-strasse 26 Anklage S. 121 Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.b.3. (Provisionsrechnung von BQ._____), Anklage S. 125 Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.a und Anklageteil 4.4 lit. B (BL._____-strasse 37), An- klage S. 123 f. und S. 137 f. Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.b und Anklageteil 4.5 lit. B (BH._____-strasse 17 Pro- visionen und GU-Honorar), Anklage S. 124 und S. 140 f. Anklageteil 4.5 lit. B.1.a. (Nichtbegleichung von Mehrkosten von Fr. 675'885.25), Anklage S. 141 f. Anklageteil 4.5 lit. B.1.b. (Provisionsrechnung von BQ._____), Anklage S. 142 Anklageteil 4.2 lit. B.4 (CJ._____-strasse/CK._____-strasse), Anklage S. 134 Anklageteil 4.6 lit. B (Liegenschaft BK._____-strasse 30), Anklage S. 146 Anklageteil 4.9 lit. B (Liegenschaft BN._____-strasse 28), Anklage S. 154
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 485 Tage durch Haft und andere Ersatzmassnahmen erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen unter Anrechnung der erstandenen Zwangs- massnahmen.
5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes wird abgesehen.
6. Der mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 beschlagnahmte BMW Z1, Farbe Rot, Fahrgestell-Nr. 1, 1. Inverkehrsetzung 1991, samt Fahrzeugausweis
- 161 - und vier Fahrzeugschlüsseln (A012'631'402), wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
7. Das mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmte Bild von D._____ (A012'630'614), einschliesslich des dazugehörenden Zertifikates (A012'630'498), wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse ver- wertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
8. Die folgenden, mit Verfügungen vom 14. Dezember 2020 und 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
a) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.102 (A'012'630'443; Patek Philippe, Perpetual Calendar, Ref. 5270G-001, Gehäuse-Nr. 12, Werk-Nr. 13), einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 und Etui Patek Philippe in Leder (HD-Pos. 1.114)
b) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.109 (A012'630'512; Patek Philippe, Ref. 2481), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
c) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.111 (A012'630'534; Patek Philippe, Ref. 5960P-001, Nr. 14, Annual Calendar Chronograph), einschliess- lich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und Uhrenschachtel (HD-Pos. 7.11)
d) Herrenarmbanduhr Abbildung 2 (A015'162'762; Patek Philippe, Ref. 2526), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
e) Herrenarmbanduhr Abbildung 4 (A015'172'619; Patek Philippe, Ref. 5170G-001, Werk-Nr. 3), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
f) Herrenarmbanduhr Abbildung 10 (A015'172'799; Patek Philippe, Ref. 3588/001, Nr. 4), einschliesslich Zertifikate (HD-Pos. 1.114 und HD-Pos. 6.5) und Verpackung (HD-Pos. 6.1)
- 162 -
g) Herrenarmbanduhr Abbildung 12 (A015'172'824; Patek Philippe, Ref. 5059, Nr. 6), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
h) Herrenarmbanduhr Abbildung 14 (A015'172'880; Girard Perregeaux, World Time, Ref. 49805, Roségold), einschliesslich Uhrenschachtel mit Garantiekarte und Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 6.3)
i) Herrenarmbanduhr Abbildung 19 (A015'181'392; Patek Philippe, Ref. 5134P-001, Nr. 9 [215/156; die 156. Uhr von 215 produzierten]), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
9. Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB gegen den Beschul- digten wird abgesehen.
10. Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB gegen den anderen Verfahrensbeteiligten B._____ wird abgesehen.
11. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 2'490.–, € 8'500.– und NIS 1'870.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
12. Der bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Erlös von Fr. 5'000.– aus dem freihändigen Verkauf der mit Verfügung vom 20. August 2019 beschlag- nahmten Wanduhr mit Uhrentresor der Marke Buben & Zörweg, Grande Infinity, wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
13. Die mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 beschlagnahmten Herrenarm- banduhren
a) Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
b) Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014, einsch- liesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10
- 163 -
c) Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15)
d) Abbildung 1 (A015'162'728; Patek Philippe, Ref. 1491, Nr. 2), einsch- liesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
e) Abbildung 11 (A015'172'802; Piaget Emperador Israel 1948, Ref. P10761, ca. 2008, Nr. …/30, Nr. 5)
f) Abbildung 15 (A015'172'891; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3802/200, Nr. 7), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
g) Abbildung 16 (A015'172'904; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3468-5)
h) Abbildung 18 (A015'172'926; IWC Portugieser, Ref. 5021 01, Gehäuse- Nr. 8), einschliesslich Uhrenschachtel, Garantiebüchlein und Bedie- nungsanleitung (HD-Position 7.13)
i) Abbildung 31 (A015'181'472; Patek Philippe, Ref. 3940-01, Nr. 10), ein- schliesslich Zertifikat in Etui Patek Philippe in Leder, mit Bedienungs- anleitung etc. (HD-Pos. 1.114) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlan- gen B._____ herausgegeben. Bei Nichtabholung innert dreier Monaten wer- den diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
14. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Herrenarmband- uhren
a) gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Com- plication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16), einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113)
b) gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal. 240 HU), einschliesslich
- 164 - Zertifikat (A012'630'476; HD-Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113
c) gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlan- gen B._____ zuhanden der M._____ AG herausgegeben. Bei Nichtabholung innert dreier Monaten werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
15. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmte Herrenarmband- uhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.116) und einer Originalverpa- ckung aus HD-Pos. 1.113, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen B._____ zuhanden der AD._____ AG heraus- gegeben. Bei Nichtabholung innert dreier Monaten wird diese Uhr der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
16. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmte Herrenarmband- uhr gemäss HD-Pos. 1.101 (A012'630'432; Rolex, Oyster Perpetual Cosmo- graph Daytona, Platin, Ref. 116506, Nr. 17), einschliesslich Originalverpa- ckung mit Uhrenschachtel, Garantiekarte, Bedienungsanleitung etc. (HD- Pos. 1.115), wird definitiv beschlagnahmt und durch die Bezirks- gerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
17. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und des Ge- richtsverfahrens beider Instanzen werden einstweilen auf die Gerichtskasse
- 165 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
18. Die Kosten der Verfahren UB190118 von Fr. 2'000.–, GM190059 von Fr. 5'008.20, GM190036 von Fr. 250.– sowie UB190174 von Fr. 1'500.– (ins- gesamt Fr. 8'758.20) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Verfahrens GM190025 von Fr. 500.– werden auf die Ge- richtskasse genommen.
19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.)
20. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Rechtsvertretung von B._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Rechtsvertretung von B._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Rechtsvertretung von B._____ bezüglich Herausgabefrist gemäss Dispositivziffern 13-15 die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (betreffend Dispositivzif- fern 6-8 und 11-16)
- 166 - die Bezirksgerichtskasse (betreffend Dispositivziffer 6-8, 12 und 16) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva
E. 3.3 Der Verteidigung ist jedoch insofern zuzustimmen, als dem Beschuldigten, der nach seinen eigenen Angaben bloss über einen Realabschluss verfügt und keine buchhalterische Ausbildung gemacht hat (Prot. II S. 21 f.), keine Kenntnisse unterstellt werden können, die ein entsprechendes Fachwissen erfordern. Ebenso wenig kann unterstellt werden, der Beschuldigte, der vor allem am eigentlichen Immobiliengeschäft interessiert war, habe sich teils Jahre zurück Rechenschaft
- 56 - über einzelne falsche Buchungen gegeben bzw. wäre dazu überhaupt in der Lage gewesen.
4. Anklageteil 1: Betreibungsdelikte - Schenkungen
E. 4 § 264 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (in Kraft seit
1. Januar 2017) hält ebenfalls fest, dass die Strafverfolgung der Steuervergehen 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat, verjährt. Ebenso lautet § 258 des Steuer- gesetzes des Kantons Aargau. Die bis Ende 2016 gültigen Fas-
- 40 - sungen hatten jeweils annähernd denselben Wortlaut, die Verjäh- rung trat – analog zum aDBG – jedoch jeweils bereits nach 10 Jahren ein.
E. 4.1 Hinsichtlich der beim Beschuldigten sichergestellten Uhren Patek Philippe, Ref. 5960P-001, und Patek Philippe, Perpetual Calendar, Ref. 5270G-001 (An- klage S. 11 lit. a und b) kann – wie bereits erwähnt – auf die ausführliche Begrün- dung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.C.5. S. 302). Damit sind diese Uhren einzuziehen und zugunsten der Staatskasse zu verwerten.
- 138 -
E. 4.2 Dasselbe gilt sinngemäss für die Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Ref. 2481, weshalb auch diese einzuziehen und zugunsten der Staatskasse zu verwerten ist (Urk. 245 E. XVI.C.5. S. 302).
E. 4.3 Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der im Bankschliessfach von B._____ gelagerten Uhren der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig zu sprechen ist, so sind auch diesbezüglich die Voraussetzungen der Einziehung erfüllt.
E. 4.4 Was die übrigen beschlagnahmten Herrenarmbanduhren angeht, so steht deren definitive Beschlagnahme zur Diskussion, um allfällige Ersatzforderungen sowie die den Beschuldigten treffenden Verfahrenskosten zu sichern. Daher rechtfertigt es sich, vorab zu prüfen, ob und gegen wen (gegebenenfalls in wel- cher Höhe) Ersatzforderungen auszusprechen sind. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.– und gegen dessen Sohn B._____ eine solche von Fr. 324'562.– festgelegt (Urk. 245 Dispositivziffern 13 und 14 sowie E. XVI.D.1. S. 303 f. und E. XVI.D.2. S. 304-306).
5. Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten
E. 4.5 Gesamthaft ergibt sich folgende Übersicht: Delikte ohne Asperation mit Asperation mehrfache begangene 20 Monate -- Urkundenfälschung
- 129 - mehrfache Gläubiger- 10 Monate 6 Monate schädigung durch Ver- mögensminderung mehrfach begangenen 10 Monate 6 Monate Pfändungsbetrug mehrfach begangener 12 Monate 8 Monate Steuerbetrug Total -- 40 Monate
5. Täterkomponente, weitere Faktoren und Fazit
E. 5 Die vor dem Jahr 2017 (Änderung der Verjährungsfrist) begange- nen Steuerdelikte sind somit verjährt, wenn der Beschuldigte die letzte strafbare Handlung vor dem 10. Januar 2013 begangen hat (…)"
3. Die Staatsanwaltschaft führt dagegen sinngemäss ins Feld, hinsichtlich der altrechtlichen Verfolgungsverjährung des Steuerbetruges komme vorliegend Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Oktober 2002 bzw. 1. Januar 2007) zur Anwendung. Danach gelte bis zur ihrer Anpassung in anderen Bundesgesetzen (DBG, StHG), dass die Verfolgungsverjährungsfrist für Vergehen wie Steuerbe- trug um die Hälfte der ordentlichen Dauer, welche vorliegend 10 Jahre betrage, erhöht werde. Daraus resultiere eine Verjährungsfrist von 15 Jahren. Die Steuer- betrugssachverhalte, bezüglich welcher eine Verfahrenseinstellung erfolgt sei, seien somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verjährt (Urk. 253 S. 2).
E. 5.1 Vorab kann hinsichtlich der Berechnung der maximalen Höhe einer Ersatz- forderung auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.D.1.1. S. 303). Allerdings reduziert sie sich aufgrund der zahlreichen Frei- sprüche. Ferner ist auch relevant, dass der Deliktsbetrag nicht exakt bestimmt werden kann.
E. 5.2 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.D.1.3. S. 303 f.), welche indes nicht mehr ganz aktuell sind. Danach verfügte der Be- schuldigte ursprünglich über ein namhaftes Einkommen, sieht sich aber auch sehr hohen Schulden, namentlich auch aus dem vorliegenden Strafverfahren, gegen- über. Sein Einkommen dürfte sich inzwischen deutlich reduziert haben (Prot. II S. 24). Hinsichtlich der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatz- zahlung ist für die Vorinstanz durchaus zurecht massgeblich, dass als Haftungs-
- 139 - substrat auf diverse Uhren mit einem Wert von insgesamt mehr als Fr. 1'000'000.– zurückgegriffen werden könne (Urk. 245 E. XVI.D.1.3. S. 304). Ohne diese Vermögenswerte würde eine Ersatzforderung in Nachachtung der fi- nanziellen Situation des Beschuldigten und im Hinblick auf seine Resozialisierung in der Grössenordnung um Fr. 500'000.– nicht verhältnismässig erscheinen. Da- gegen wäre das Aussprechen einer deutlich tieferen Ersatzforderung mit höchs- tens symbolischen Charakter wenig sinnvoll und würde am Normzweck vorbeizie- len. Es ist daher auf die beschlagnahmten Uhren einzugehen, sofern diese nicht bereits der Einziehung unterliegen. Von Bedeutung wird dabei sein, ob sie dem Beschuldigten zugerechnet werden können. Diesbezüglich ist vorab auf die be- reits gemachten Erwägungen gemäss Ziff. VI.6. (insb. Ziff. VI.6.3.3) vorstehend zu verweisen. Zusammengefasst ist entscheidend, ob nachgewiesen werden kann, dass die zugunsten einer Ersatzforderung mit Beschlag belegten Gegenstände im Eigentum des Beschuldigten stehen, wobei die wirtschaftliche Betrachtung des (diesfalls bloss faktischen) Eigentums genügt (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 69 mit weiteren Hinweisen). Dagegen genügen Vermutungen und Annah- men nicht, selbst wenn sie plausibel oder gar wahrscheinlich erscheinen und von gewissen Indizien gestützt werden. Der Umstand, dass die Eigentumsverhältnisse verworren und undurchsichtig sein können, führt nicht zu einer Verschiebung der Beweislast und des Beweismasses. Vereinfacht gesagt kann dem Beschuldigten nicht einfach alles zugerechnet werden, worauf er irgendwie Zugriff hatte oder was er irgendwann einmal besessen hatte.
E. 5.3 Es wurde bereits ausgeführt, dass die folgenden Uhren nicht rechtsgenü- gend dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Sie fallen daher a priori ausser Betracht (vgl. Ziff. VI.6.3.5 vorstehend).
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 1 (A015'162'728; Patek Philippe, Ref. 1491, Nr. 2) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 11 (A015'172'802; Piaget Emperador Israel 1948, Ref. P10761, ca. 2008, Nr. …/30, Nr. 5)
- 140 -
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 15 (A015'172'891; Patek Philippe, Cala- trava, Ref. 3802/200, Nr. 7), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
d) Herrenarmbanduhr Abbildung 16 (A015'172'904; Patek Philippe, Cala- trava, Ref. 3468-5)
e) Herrenarmbanduhr Abbildung 18 (A015'172'926; IWC Portugieser, Ref. 5021 01, Gehäuse-Nr. 8), einschliesslich Uhrenschachtel, Garan- tiebüchlein und Bedienungsanleitung (HD-Position 7.13)
f) Herrenarmbanduhr Abbildung 31 (A015'181'472; Patek Philippe, Ref. 3940-01, Nr. 10) einschliesslich Zertifikat in Etui Patek Philippe in Leder, mit Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.114) Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass diese Uhren auch für die Vorinstanz als Haftungssubstrat für eine Ersatzforderung ausser Betracht ka- men, allerdings deshalb, weil sie die Vorinstanz für eine Einziehung vorsah.
E. 5.4 Für die Beschlagnahme zwecks Deckung von Kosten und Ersatzforderung sieht die Vorinstanz die folgenden Uhren vor:
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) (Urk. 03 01 01 496)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10 (Urk. 03 01 01 469)
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15) (Urk. 03 01 01 478)
- 141 -
d) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16) einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113) (Urk. 03 01 01 446)
e) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.101 (A012'630'432; Rolex, Oyster Perpetual Cosmograph Daytona, Platin, Ref. 116506, Nr. 17) einschliesslich Originalverpackung mit Uhrenschachtel, Garantiekarte, Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.115) (Urk. 03 01 01 448)
f) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal. 240 HU) einschliesslich Zertifikat (A012'630'476; HD-Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 (Urk. 03 01 01 452)
g) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 (Urk. 03 01 01 436)
h) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20) einschliesslich Zertifikat (HD- Pos. 1.116) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 (Urk. 03 01 01 442) Die ersten drei der aufgezählten Uhren wurden im Bankschliessfach des Sohnes des Beschuldigten, B._____, sichergestellt (vgl. Urk. 03 01 01 455). Dadurch be- steht als Ausgangspunkt der Anschein, er sei Eigentümer; es sei denn, er würde selber eine andere Person als Eigentümer bezeichnen (wie bezüglich der Herren- armbanduhr Abbildung 13, IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002, Urk. 03 01 01
- 142 - 478), deren Eigentümer sein Bruder sei (Urk. 05 16 03 032). Unabhängig davon, wie allenfalls unglaubhaft der Beschuldigte und sein Sohn hierzu ausgesagt ha- ben mögen, liegt kein schlüssiger Beweis für die (wenn auch nur wirtschaftliche) Eigentümerschaft des Beschuldigten vor. Die vorinstanzlichen Ausführungen hierzu sind denn auch sehr kurz und gründen im Wesentlichen auf Mutmassun- gen (vgl. Urk. 245 E. XVI.E.1. S. 307). Diese Uhren fallen daher für eine Be- schlagnahme ausser Betracht. Die übrigen der genannten Uhren wurden am Wohnort des Beschuldigten am G._____ 22 aufgefunden, was bereits für dessen Eigentümereigenschaft spricht, jedoch keineswegs zwingend ist, zumal der Beschuldigte an seiner Privatadresse sein Büro hatte und damit dort auch geschäftlich tätig war. Daher ist nachstehend darauf einzugehen, welche Uhren ihm zugeordnet werden können und welche nicht: 5.5.1Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Ka- lender, Ref. 5074P-001: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht auf die Erwägungen im Er- mittlungsbericht abgestellt werden (vgl. Urk. 245 E. XVI.E.2.2.1. S. 308 mit Ver- weis auf Urk. 03 01 01 446 f.). Der Beschuldigte sagte klar aus, dass die Uhr der M._____ gehöre (Urk. 05 16 03 017), was im Sinne einer Geldanlage nicht un- plausibel ist und dem Beschuldigen nicht widerlegt werden kann. B._____ sagte dazu mit eigenen Worten passend aus, er habe festgestellt, dass das Konto der M._____ in der Höhe der Rechnung für die genannte Uhr belastet worden sei (Urk. 05 16 03 018). Weshalb diese Sachdarstellung nach der im Ermittlungsbe- richt wiedergegebenen Ansicht nicht überzeuge, erschliesst sich nicht und wird nicht begründet (Urk. 03 01 01 447). Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, anzugeben, im Auftrag welches Kunden/Bekannten er die Uhr erstan- den habe (Urk. 05 16 03 017), kann unzählige Gründe haben, die nichts mit einer strafbaren Handlung zu tun haben. Der Umstand, dass er dadurch möglicher- weise auf ein entlastendes Beweismittel verzichtete, ist unbeachtlich, da es nicht an ihm ist, seine Unschuld zu beweisen. Die Uhr kann dem Beschuldigten nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit zugeordnet werden.
- 143 - 5.5.2Herrenarmbanduhr Rolex, Oyster Perpetual Cosmograph Daytona, Platin, Ref. 116506: B._____ gab zu Protokoll, er habe mit der Uhr nichts zu tun (Urk. 05 16 03 018). Der Beschuldigte führte zwar aus, er wisse nicht, wer Eigentümer der Uhr sei. Er räumte aber ein, dass er sie von DL._____ zu Eigentum erhalten habe. Obwohl sie ihm nicht zu gefallen schien, hat er sie offenkundig behalten (Urk. 05 16 03 018 f.). Ergänzend kann erwähnt werden, dass auch später die Korrespondenz über die Uhr über den Beschuldigten lief. Insgesamt ist sie ihm zuzurechnen. 5.5.3Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001: Auch bezüglich dieser Uhr sagte der Beschuldigte klar aus, dass diese der M._____ gehöre und hätte (sinngemäss) weiterverkauft werden sollen (Urk. 05 16 03 20). Er konnte überdies einigermassen genaue Angaben zum Erwerb und zum potentiellen künftigen Käufer machen. Auch von B._____ wurde der entspre- chende Vorgang indirekt gestützt (Urk. 05 16 03 21). Selbst die vom Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich zitierten Unterlagen deuten darauf hin, dass die für den Kauf relevanten Transaktionen über die M._____ liefen (Urk. 03 01 01 453 mit weiteren Verweisen). Die Beteiligung der M._____ könnte zwar durchaus fingiert sein, im konkreten Fall nachgewiesen ist dies jedoch nicht. Nicht angängig ist dabei, wenn die Vorinstanz mit dem Ermitt- lungsbericht der Kantonspolizei (welche im Gegensatz zum Gericht noch mit un- gesicherten Hypothesen arbeiten mag) zu reinen Mutmassungen greift, wie der Uhrenkauf wohl verbucht worden wäre, wenn es denn nicht nur Verhaftung des Beschuldigten gekommen wäre. In dieselbe Kategorie gehört der Hinweis, dass die A._____-Gesellschaften im Immobilienbusiness und nicht im Uhrenhandel tä- tig gewesen seien, wie wenn das Geldanlagen in Uhren oder einzelne Transaktio- nen mit Uhren ausschliessen würde, auch wenn dies wirtschaftlich hinterfragt wer- den kann (vgl. Urk. 245 E. XVI.E.2.2.2. S. 308 und Urk. 03 01 01 454).
- 144 - Daran ändert auch nichts, dass der gemäss Angaben des Beschuldigten als Ab- nehmer der Uhr vorgesehene DL._____ hierzu leicht abweichende Äusserungen machte. So ist zunächst insbesondere aufgrund der allseits kurzen Depositionen, die kaum einer eingehenden Würdigung unterzogen werden können, nicht ersicht- lich, weshalb die Aussagen von DL._____ glaubhafter sein sollten, als diejenigen des Beschuldigten. Zudem sind aufgrund der doch zahlreichen Uhren, mit denen sowohl der Beschuldigte als auch DL._____ gegenseitig zu tun hatten, Irrtümer nicht ausgeschlossen. Und schliesslich würde die Aussage von DL._____ höchs- tens in Frage stellen können, für wen die Uhr als Endabnehmer gedacht gewesen sei, nicht jedoch, ob sie vom Beschuldigten in eigenem Namen oder für die M._____ erstanden wurde. Insgesamt kann die Uhr nicht zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden. 5.5.4Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001: Der Beschuldigte führte aus, die M._____ habe diese Uhr erstanden. Er konnte sodann angeben, wann sie gekauft wurde und dass er sie drei oder vier Stunden angehabt habe. Es habe sich wie bei anderen Uhren um eine Geldanlage für die Firma gehandelt (Urk. 05 16 03 008). Auch die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Erwerb und die Finanzierung der Uhr über die M._____ lief (Urk. 03 01 01 437). Im Wesentlichen kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Uhr kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend zugeordnet wer- den. 5.5.5Herrenarmbanduhr Patek Philippe Ref. 5712R-001: Der Beschuldigte gab hinsichtlich dieser Uhr differenziert und durchaus auch zum eigenen Nachteil zu Protokoll, die Uhr gehöre seinem Sohn, ihm oder der Firma. Er habe die Uhr zum Dank erhalten, da er DK._____ ein Haus vermittelt habe. Eine der Firmen habe das Haus vermittelt. Er – DK._____ – habe der Firma eine Provision von Fr. 50'000.– bezahlt zuzüglich der Uhr als Dankeschön. Diese sei ein Geschenk gewesen. DK._____ habe gesagt, er könne nur eine Provision von
- 145 - Fr. 50'000.– zahlen, aber dafür würden "sie" ein Geschenk erhalten (Urk. 05 16 03 010 f.). DK._____ sagte als Zeuge im Einklang damit aus, der Beschuldigte habe für die Firma AD._____ eine Provision von Fr. 100'000.– verlangt. Das habe er
– DK._____ – nicht akzeptiert. Man habe sich dann auf Fr. 50'000.– zuzüglich der Uhr geeinigt, wobei auch diese Teil der Maklerprovision gewesen sei (Urk. 05 20 13 004). Diese Aussage ist denn auch vereinbar mit der Bemerkung des Beschul- digten, er habe die Uhr in der Firma aktiviert (Urk. 05 16 03 10; dass er eine an- dere Firma nannte, als DK._____, ist unbeachtlich, zumal der Beschuldigte selber angab, nicht mehr sicher zu sein, um welche der Firmen es sich gehandelt habe). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen erhellt, dass die Uhr klar Teil einer geschäftlichen Transaktion war, wenn auch der Beschuldigte von einem "Ge- schenk" sprach. Die entsprechenden Vorgänge ergeben sich auch aus den weite- ren Ermittlungen. Aus diesen ergibt sich ferner, dass die Uhr – wenn auch etwas später – bei der AD._____ aktiviert wurde (Urk. 03 01 01 443 mit weiteren Hinwei- sen). Insgesamt ist die Schlussfolgerung nicht richtig, dass die Uhr dem Beschul- digten rechtsgenügend zugeordnet werden könne.
E. 5.5 Auch hinsichtlich der nicht vorhandenen erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten kann auf die in theoretischer wie auch fallbezogener Hinsicht aus- führlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.13.5. S. 279-281). Eine Strafreduktion resultiert daraus auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens nicht. Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zeitablauf (bzw. dem vorliegend gerade nicht gegebenen Wohlverhalten des Beschuldigten Urk. 245 E. XIII.C.13.6. S. 282).
E. 5.6 Nach dem Gesagten kann im Hinblick auf eine definitive Beschlagnahmung dem Beschuldigten nur die Herrenarmbanduhr Rolex, Oyster Perpetual Cosmo- graph Daytona, Platin, Ref. 116506, zugeordnet werden. Diese weist einen Wert von geschätzt rund Fr. 70'000.– auf (Urk. 03 01 01 448 f.). Bei dieser Ausgangs- lage und angesichts der Kosten, mit denen der Beschuldigte zu rechnen hat, rechtfertigt es sich nicht, ihm eine Ersatzforderung aufzuerlegen. Vielmehr ist die Uhr zwecks Kostendeckung zu verwerten.
6. Ersatzforderung gegenüber B._____ 6.1 Der von der Vorinstanz ausgesprochenen Ersatzforderung gegen B._____ liegt zugrunde, dass ihm der Beschuldigte einen Bankcheck schenkte, womit er den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung erfüllte. Der Check sei jedoch nicht mehr vorhanden, weshalb er nicht eingezogen werden
- 146 - könne. Ein Ersatzwert, auf den mit verhältnismässigem Aufwand zugegriffen wer- den könnte, liege nicht vor. Daher sei eine Ersatzforderung zu erheben. Hinsicht- lich der Voraussetzungen einer Ersatzforderung wird von der Vorinstanz jedoch zu Unrecht einzig geprüft, ob die Ersatzforderung einbringlich sei (Urk. 245 E. XVI.D.2. S. 304-306). 6.2 Mit Bezug auf B._____ ist festzuhalten, dass ihm im vorliegenden Verfahren kein (insb. strafbares) Verschulden vorgeworfen wird. Ferner ist zu berücksichti- gen, dass die Schenkung eines Checks nicht per se verboten ist. B._____ ist also nicht in den Genuss einer von vornherein verbrecherischen Handlung gekommen. Vielmehr war er Begünstigter einer grosszügigen Schenkung innerhalb der Fami- lie. Der Grundsatz, dass sich Verbrechen nicht lohnen dürfen, ist jedoch nicht pri- mär auf an sich legitime Handlungen zugeschnitten. Es wäre unter diesen Um- ständen unbillig, gegen ihn eine Ersatzforderung zu erheben. Daher ist davon ab- zusehen.
7. Bargeld und Erlös aus Rückgabe Wanduhr mit Uhrentresor 7.1 Beim Beschuldigten wurden Barmittel sichergestellt (Urk. 08 11 01 010 f.) und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 (Urk. 01 21 07 001 ff.) beschlagnahmt. Es handelt sich um die folgenden Beträge: Fr. 2'490.–, € 8'500.– und NIS 1'870.–. 7.2 Hinsichtlich des Bargeldes in Franken sowie in NIS (New Shekels) ist anzu- merken, dass dieses in den Hosentaschen des Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 08 11 01 011). Soweit ersichtlich, wurde er hierzu nie befragt. Selber thematisierte er diese Beträge auch nicht, obwohl er in einer Einvernahme durch- aus von sich aus den beschlagnahmten Euro-Betrag zur Sprache brachte (Urk. 05 16 04 043). Es kann daher mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer- den, dass es sich um Bargeld des Beschuldigten handelt, welches somit zur De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen werden kann. 7.3.1Mit Bezug auf die erwähnten € 8'500.– ist vorab festzustellen, dass die Bar- schaft im Tresor im Büro des Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 08 11 01 010). Der Beschuldigte sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
- 147 -
3. Februar 2020 hierzu aus, das Geld gehöre Herrn DL._____. Er nehme an, DL._____ habe es ihm zur Aufbewahrung gegeben (Urk. 05 01 10 002). In seiner Einvernahme vom 14. Februar 2020 konnte er auf konkretes Nachfragen dazu präzisieren, dass er das Geld ca. im März 2019 erhalten habe. DL._____ habe bei ihm, dem Beschuldigten, im Tresor hin und wieder Geld parkiert. Auch auf weitere Rückfragen zum Umgang mit Bargeld, das er für DL._____ aufbewahrt haben soll, konnte der Beschuldigte halbwegs spezifische Antworten geben, die nicht a priori abwegig erscheinen (Urk. 05 01 11 002 f.), weshalb sich die Frage stellt, ob sie ihm widerlegt werden können. Die Vorinstanz begnügt sich dabei mit der Be- merkung, DL._____ habe anders ausgesagt. Damit seien die Aussagen des Be- schuldigten unglaubhaft (Urk. 245 E. 3.2. S. 310 f.). Eine Aussage wird indes nicht einfach dadurch widerlegt, dass eine anderslautende Aussage vorliegt. Andern- falls könnte genauso postuliert werden, die Aussage von DL._____ werde von der Sachdarstellung des Beschuldigten widerlegt. 7.3.2In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2020 gab DL._____ zu Protokoll, es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten Bargeldbe- träge übergeben habe. Sodann wurde ihm konkret vorgehalten, dass beim Be- schuldigten ein Betrag von € 8'500.– sichergestellt worden sei. Der Beschuldigte mache geltend, das Geld gehöre ihm, DL._____. DL._____ sagte auf diesen Vor- halt hin aus, er – DL._____ – habe ca. € 8'500.– an AB._____ übergeben (ge- meint ist mutmasslich AB._____). Nach seiner Kenntnis sei das Geld beschlag- nahmt worden. Anschliessend wurde DL._____ gefragt, ob "AB._____" oder er das Geld an den Beschuldigten übergeben habe. DL._____ antwortete nicht etwa, dass das Geld gar nicht an den Beschuldigten übergeben worden sei, sondern le- diglich, er wisse nicht genau, ob er an jenem Tag mit "AB._____" nach Zürich ge- flogen sei oder ob "AB._____" alleine nach Zürich geflogen sei. Damit schloss er gerade nicht aus, das Geld dem Beschuldigten übergeben zu haben. Schliesslich sagte er auf entsprechenden Vorhalt aus, es stimme nicht, dass er – DL._____ – jedes Mal Geld an den Beschuldigten übergeben habe, wenn er nach Zürich ge- kommen sei (Urk. 05 20 11 019).
- 148 - 7.3.3In Würdigung dieser Aussagen ist vorab festzuhalten, dass sowohl der Be- schuldigte wie auch DL._____ ein Motiv haben könnten, die wahre Herkunft der € 8'500.– zu verschleiern. Zum Gehalt der Aussagen ist zu bemerken, dass die Aussagen beider einvernommenen Personen nicht allzu viel Gehalt für eine Wür- digung aufweisen, aber auch nicht komplett pauschal und unplausibel wirken. Ent- scheidend ist vorliegend indes, dass sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz in keinem unauflöslichen Widerspruch zueinander stehen. Dabei ist unerheblich, dass DL._____ bestritt, generell bei seinen Zürich-Aufenthalten dem Beschuldig- ten Geld zur Aufbewahrung übergeben zu haben. Wesentlich sind die Aussagen zum konkret relevanten Sachverhalt: DL._____ berichtete unmissverständlich von einem Bargeldbetrag von ca. € 8'500.–, den er ursprünglich besessen habe (bevor er ihn an "AB._____" über- geben habe) und der beschlagnahmt worden sei. Aus den Akten geht kein zweiter Betrag in derselben oder einer ähnlichen Höhe hervor, der beschlagnahmt wor- den wäre. Es muss sich also um die vorliegend in Frage stehenden € 8'500.– handeln. Die Aussagen des Beschuldigten und von DL._____ sind also dahinge- hend deckungsgleich, als das Geld zunächst bei DL._____ und anschliessend beim Beschuldigten im Tresor war. Daher muss davon ausgegangen werden. Un- klar ist mithin einzig, ob auch noch "AB._____" in irgendeiner Weise involviert war. Jedenfalls ist durchaus auch in Anbetracht der Aussagen von DL._____ möglich, dass letzterer dem Beschuldigten die € 8'500.– übergab. Denkbar wäre auch, dass "AB._____" den Betrag übergab, und zwar (zurecht oder irrtümlich) im Namen von DL._____. Zum (Rechts-) Grund der Übergabe und des Aufbewahrens im Tresor liegen ne- ben den durchaus plausiblen Aussagen des Beschuldigten keine Sachdarstellun- gen vor, insbesondere auch nicht von DL._____. DL._____ sagte auch nichts dazu aus, weshalb er das Geld an "AB._____" übergeben habe. Gleichzeitig war das Geld in einem Couvert bzw. von anderem Geld gesondert gelagert. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich nicht mit anderem Geld vermischt hat und dass die gesonderte Aufbewahrung einen Grund hatte, wenn dieser auch
- 149 - nicht restlos bekannt ist. Letzteres ist durchaus ein Indiz dafür, dass das Geld dem Beschuldigten nur zwecks Aufbewahrung anvertraut wurde. Letztlich ist aber auch in Betracht zu ziehen, dass der Betrag offenbar weder von DL._____, noch von AB._____ angesprochen wird, was eigentlich zu erwarten wäre. Ferner verlangt der Beschuldigte selber, ihm sei "sämtliche beschlag- nahmte Barschaft herauszugeben" (Urk. 247 S. 3). Das heisst, dass er selber von seiner Eigentümerschaft daran ausgeht, und diese von DL._____ – dem angebli- chen Eigentümer – nicht in Frage gestellt wird. Im Resultat ist damit der Vorin- stanz zu folgen. Da somit der Betrag von € 8'500.– wie auch die andere beschlag- nahmte Barschaft dem Beschuldigten zuzuordnen ist, ist sie zur Deckung der Ver- fahrenskosten heranzuziehen. 7.4 Ähnlich verhält es sich mit dem Erlös aus der beschlagnahmten Wanduhr mit Uhrentresor. Der Beschuldigte sagte hierzu aus, er habe die Wanduhr von DL._____ geschenkt bekommen, er habe sie jedoch der AD._____ weitergege- ben. Die Wanduhr hätte bei der AD._____ aktiviert werden sollen. Infolge seiner Verhaftung sei es jedoch nicht mehr dazu gekommen (Urk. 05 16 03 006-008). Das liesse die Möglichkeit offen, dass die Wanduhr nicht dem Beschuldigten ge- hörte. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass – nachdem die Wanduhr bei der AD._____ noch nicht aktiviert worden war – das Eigentum zum Zeitpunkt der Be- schlagnahme vom Beschuldigten noch nicht übergegangen war. Ausserdem ist auch hier von Belang, dass der Beschuldigte die Herausgabe des Erlöses ver- langt (Urk. 247 S. 3) und nicht etwa die AD._____. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.E.4. S. 311). Entsprechend ist der Erlös von Fr. 5'000.– aus dem Verkauf der genannten beschlagnahmten Wanduhr zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8. Herausgabe 8.1 Diejenigen Uhren, die weder einzuziehen, noch zur Kostendeckung zu be- schlagnahmen sind, sind herauszugeben und, wenn sie nicht innert einer anzu-
- 150 - setzenden Frist herausverlangt werden, der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 8.2 Es handelt sich dabei um die folgenden Uhren und folgende Berechtigte:
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) an B._____ (Urk. 03 01 01 496)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10 an B._____ (Urk. 03 01 01 469)
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15) an B._____ (zuhanden von CG._____) (Urk. 03 01 01 478)
d) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16) einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113) an die M._____ AG (Urk. 03 01 01 446)
e) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal. 240 HU) einschliesslich Zertifikat (A012'630'476; HD- Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 an die M._____ AG (Urk. 03 01 01 452)
- 151 -
f) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 an die M._____ AG (Urk. 03 01 01 436)
g) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20) einschliesslich Zertifikat (HD- Pos. 1.116) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 an die AD._____ AG (Urk. 03 01 01 442) XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.7 Insgesamt resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
- 131 -
6. Anrechnung von Zwangsmassnahmen 6.1 Der Anrechnung der erstandenen Haft von 321 Tagen an die Strafe steht nichts im Wege. 6.2 Sodann gilt für den Beschuldigten seit dem 1. April 2020 im Sinne einer Er- satzmassnahme eine Pass- und Schriftensperre. Diese gilt bis und mit heute (also bis und mit 25. September 2024) und ist daher während 1'639 Tagen in Kraft. 6.3 Ersatzmassnahmen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung analog der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer ist der Grad der Beschränkung der persönlichen Frei- heit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2; je m.w.H.) 6.4 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Ersatzmassnahme den Beschuldigten innerhalb der Schweiz überhaupt nicht einschränkte und dass es seiner in Israel lebenden Verwandtschaft unbenommen war, ihn in der Schweiz zu besuchen, weshalb die Beschränkung der persönlichen Freiheit – gerade auch im Vergleich zur Untersuchungshaft – gering war (Urk. 245 E. XIII.C.17.4. S. 285 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist indes nicht völlig auszublenden, dass es dennoch eine spürbare Einschränkung des Beschuldigten darstellt, wenn er an wichtigen familiären Anlässen, die nicht in die Schweiz hätten transferiert werden können, nicht teilnehmen konnte. Insgesamt – in Anbetracht der von der Staatsanwaltschaft wiedergegebenen Pra- xis (Urk. 309 S. 5) und damit entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 308 S. 39 Rz 157) – erscheint es jedoch zu mild, die Pass- und Schriftensperre mit ei- nem Drittel anzurechnen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Vielmehr sind 10 % der Gesamtdauer (1'639 Tage), das heisst gerundet 164 Tage, im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen.
- 132 - 6.5 Insgesamt sind auf die auszufällende Freiheitsstrafe damit 485 Tage (321 Tage [Untersuchungshaft] + 164 Tage [Pass- und Schriftensperre]) anzu- rechnen. VIII. Vollzug
E. 10 Jahre.
E. 11 Darlehen A._____ betreffend die Liegenschaft in BI._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.B S. 43, Anklageteil 2 lit. B.B.1.C S. 65, Anklageteil 2 lit. B.B.6.1.B S. 81, Anklageteil 5 lit. B.A.1.d S. 158 und Anklageteil 5 lit. B.B.1.a S. 159)
E. 11.1 Dem Anklagevorwurf liegt zugrunde, dass bei der M._____ eine Schuld ge- genüber dem Beschuldigten in Höhe von Fr. 2.75 Mio. verbucht worden sei, wel- che gar nie bestanden habe.
E. 11.2 Die Vorinstanz erwog hierzu (Urk. 245 E. VII.C.3.1.6. S. 130) "Gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Juli 2007 zwischen der L._____ AG und der M._____ betreffend die Liegenschaft (…) in BI._____/AG hätte (…) der Teilkaufpreis von CHF 2.75 Mio. durch eine direkte Zahlung der Käuferschaft an die Totalunternehmung bei Vertragsunterzeichnung bezahlt wer- den müssen (act. 04 21 01 105 S. 5). Gemäss Aussagen des Beschuldigten wur- den diese CHF 2.75 Mio. indes noch gar nicht an die Generalunternehmung be- zahlt, da diese "noch gar nicht da" gewesen sei (act. 05 01 06 001 ff. S. 18). Es sei noch nicht zu diesem Bau und dieser Zahlung (von CHF 2.75 Mio.) gekommen (a.a.O. S. 20). Die(se) Zahlung sei nie erfolgt (act. 05 01 34 001 S. 16)."
E. 11.3 Zum einen ist damit nicht widerlegt, dass der Beschuldigte eigentlich in der Zukunft mit einer Zahlung rechnete und als buchhalterisch nicht versierte Person nicht wusste, dass dieser Betrag korrekterweise nicht hätte aktiviert bzw. passi-
- 86 - viert werden dürfen. Zum anderen liegt auch hier nirgends eine Anweisung des Beschuldigten vor. So erwägt auch hier die Vorinstanz, dass die entsprechende Buchung ohne Instruktion des Beschuldigten "kaum vorgenommen" worden wäre (Urk. 245 E. VII.C.3.1.8. S. 131). Auch hier handelt es sich nur um eine (wenn auch plausible) Vermutung der Vorinstanz ohne handfeste und hinreichende Stütze in den Akten. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.
E. 12 Buchung von Fr. 1.5 Mio. im Zusammenhang mit der Liegenschaft in BI._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.B S. 43 und Anklageteil 2 lit. B.B.6.1.B S. 81)
E. 12.1 Vorliegend geht es um eine Zahlung der M._____ an die AD._____ über Fr. 1.5 Mio. Verbucht wurde die Gutschrift als Rückzahlung eines Darlehens des Beschuldigten via der AD._____. Vor Verbuchung der Fr. 1.5 Mio. hatte die AD._____ eine Kontokorrentforderung gegenüber dem Beschuldigten von Fr. 1'211'789.00 (Urk. 04 61 46 328). Mit Verbuchung der Fr. 1.5 Mio. als Verbind- lichkeit der AD._____ ihm gegenüber eliminierte der Beschuldigte diese Kontokor- rentforderung der AD._____ gegen ihn. Den Differenzbetrag von Fr. 288'211.– schöpfte er gleichentags für sich ab.
E. 12.2 Vorab ist von Bedeutung, dass die zuvor genannten Vorgänge um die Lie- genschaft in BI._____ in den Jahren 2007 und 2008 stattfanden. Die damit zu- sammenhängende Buchung von Fr. 1.5 Mio. und die ebenfalls damit zusammen- hängende, offenbar nicht nur buchhalterisch, sondern auch real stattgefundene Abschöpfung von Fr. 288'211.– fanden dagegen im Jahr 2012 statt. Damit stellt sich die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte beim entsprechenden Bezug noch präsent hatte bzw. in Kauf nahm, dass die Buchun- gen um die Liegenschaft BI._____ nicht korrekt waren. Dies erscheint abgesehen von seinem Bildungsstand und seinen bescheidenen buchhalterischen Kenntnis- sen v.a. dann fraglich, wenn ihm bezüglich die zuvor behandelten Vorgänge um die Liegenschaft in BI._____ kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann.
- 87 -
E. 12.3 Die Vorinstanz hat erwogen (darauf kann verwiesen werden; Urk. 245 E. VII.C.2.6.2. S. 118): "Am 26. März 2012 wurden auf das UBS-Konto der AD._____ (Nr. 34) CHF 1.5 Mio. überwiesen. Die Gutschrift mit der Mitteilung "BI'._____" (nicht BI._____) stammte von der M._____ (act. 04 41 46 358). Die AV._____ AG verbuchte die Gutschrift der CHF 1.5 Mio. am 26. März 2012 mit dem Buchungstext "M._____ AG, RZ A._____ Darlehen BI._____" als Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber dem Beschuldigten (act. 04 61 46 328; vgl. auch act. 04 96 01 543 ff. S. 21 und S. 45). Nachdem es zu dieser Buchung kam, musste der Beschuldigte der AV._____ zuvor mitgeteilt haben, dass es sich um eine Rückzahlung der Darle- hensverbindlichkeit der M._____ an ihn via die AD._____ handelt, ansonsten die Buchung nicht so vorgenommen worden wäre. Alles andere ist – angesichts des kurzen Mitteilungstexts und des hernach sehr ausführlichen Buchungstexts – nicht plausibel." Aufgrund der genannten Buchung von Fr. 1.5 Mio. bzw. dem Vermerk "BI._____" kann geschlossen werden, dass die Buchungen mit der nicht vorhanden Forde- rung des Beschuldigten gegenüber der M._____ in Höhe von Fr. 2.75 Mio. zu- sammenhing (so auch die Anklage).
E. 12.4 Da der Beschuldigte Organ sowohl der M._____ als auch der AD._____ war, welche zudem als wirtschaftlich identisch mit ihm angesehen werden, war er grundsätzlich befugt, eine Forderung, die er gegen die M._____ hatte, auf die AD._____ zu übertragen. So liegt denn die Problematik dieses Geschäfts nicht in der Übertragung an sich, sondern darin, dass die übertragene Schuld nicht be- standen habe und damit auch nicht hätte übertragen werden können. Hinsichtlich der Forderung gegen die M._____ ist, wie gezeigt, nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte wusste, dass die entsprechende Forderung nicht bestanden habe oder dass sie falsch verbucht worden sei. Insofern kann ihm nicht vorgeworfen werden, wenn er 4-5 Jahre später darüber in der stillschweigenden Annahme, es habe alles seine Richtigkeit, verfügte; sei es durch Verrechnung mit Schulden ge- genüber der AD._____, sei es durch einen realen Bezug. Ebenso wenig kann ihm bei dieser Sachlage vorgeworfen werden, er habe 2012 eine Urkundenfälschung
- 88 - veranlasst, zumal auch in diesem Fall über eine Instruktion durch den Beschuldig- ten nur spekuliert werden kann. So schrieb die Vorinstanz denn auch an der zitier- ten Stelle: "Nachdem es zu dieser Buchung kam, musste der Beschuldigte der AV._____ zuvor mitgeteilt haben, dass es sich um eine Rückzahlung der Darle- hensverbindlichkeit der M._____ an ihn via die AD._____ handelt, ansonsten die Buchung nicht so vorgenommen worden wäre." Dabei handelt es sich auch wie- der bloss um eine Mutmassung. Daher ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Ur- kundenfälschung und demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizu- sprechen.
E. 13 Liegenschaft CP._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.3.1.B S. 30, Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 2 S. 119 und Anklageteil 5 lit. B.A.1.b S. 158)
E. 13.1 Kern des Anklagepunktes "CP._____" ist, dass die M._____ die Liegen- schaft "CP._____" zu einem Preis von Fr. 8.5 Mio. erworben habe. Darin sei eine Zahlung von Fr. 1.3 Mio. an die AD._____ als "Entgelt für Projektentwicklung, Ge- bühren" enthalten gewesen. Entsprechend seien Fr. 1.3 Mio. ab dem Liegen- schaftskonto der M._____ auf das Konto der AD._____ mit der Mitteilung "Entgelt für die Projektentwicklung" überwiesen worden. Die Überweisung sei durch den Beschuldigten erfolgt. Sodann räumte der Beschuldigte auf entsprechenden Vor- halt ein, dass er den entsprechenden Zahlungsauftrag vermutlich gegeben habe (Urk. 05 01 17 018). Allerdings ist das seitens des Beschuldigten kein bewusstes Geständnis, sondern nach seinen eigenen Worten eine Vermutung auf eine sug- gestiv gestellte Frage hin. Insofern kann nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Entscheidend ist jedoch etwas anderes.
E. 13.2 Die Vorinstanz hält unter zutreffendem Verweis auf Urk. 03 02 01 210 fest (Urk. 245 E. VII.C.2.2.1. S. 110): "Ebenso bestätigte er, dass er auf der entsprechenden Gutschriftsanzeige der Basler Kantonalbank der AD._____ handschriftlich "Konto A._____" vermerkt habe (act. 05 01 17 019). Zufolge dieser handschriftlichen Bemerkung musste die CQ._____ GmbH davon ausgehen, dass der Beschuldigte die CHF 1.3 Mio. aus eigenen Mitteln leistete respektive er eine Leistung erbracht hatte."
- 89 -
E. 13.3 Damit steht fest, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen (Prot. II S. 41) selber die Gutschrift der Fr. 1.3 Mio. auf sein Kontokorrentkonto bei der AD._____ veranlasste, ohne dafür eine plausible Erklärung vorbringen zu können. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit war dem Be- schuldigten aber auch klar, dass die darauf unmittelbar basierende Jahresrech- nung (samt Bilanzgewinnverwendung) falsch war. Damit ist der Sachverhalt er- stellt. Der Beschuldigte ist daher der Urkundenfälschung und des mehrfachen Steuerbetruges gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG sowie § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen.
E. 13.4 Was den Vorwurf der Privatentnahme und damit der ungetreuen Geschäfts- besorgung angeht, so wird dieser Punkt nachstehend mit den übrigen (hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes erstellten) Vorwürfen von Privatentnahmen zu be- handeln sein.
E. 14 Liegenschaft AC._____ (Anklageteil 4.1 lit. B. S. 12 und Anklageteil 5 lit. B.A.1.a S. 157)
E. 14.1 Dem Anklagevorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschul- digte erwarb im Jahr 2004 die Liegenschaft in AC._____ für Fr. 5 Mio. und ver- kaufte sie anschliessend gleich wieder für Fr. 7.2 Mio. an BQ._____. Daher resul- tierte ein Grundstückgewinn von Fr. 2.2 Mio., was Grundlage der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer war, welche im Juli 2007 festgesetzt wurde. Im Mai 2008 unterzeichneten der Beschuldigte und BQ._____ eine Vereinbarung betref- fend Kaufpreisminderung zum öffentlich beurkundeten Kaufvertrag aus dem Jahr 2004. Als Begründung seien tiefere Mietzinseinnahmen angegeben worden. In Wahrheit sei jedoch keine Kaufpreisminderung abgemacht worden. Der Kauf- preis habe definitiv Fr. 7.2 Mio. betragen und sei am 14. Juli 2004 auch bezahlt worden. In der Folge erwägt die Vorinstanz, dass während vier Jahren kein Grund für eine Kaufpreisminderung erkannt worden sei und die zeitliche Nähe der doch noch vorgenommenen Änderung des Kaufpreises zur Grundstückgewinnsteuer- veranlagungsverfügung auffällig sei (Urk. 245 E. IX.B.1.4. S. 188). Dass eventuell die Höhe der Grundstückgewinnsteuer das Motiv für eine Senkung des Kaufprei- ses gewesen sein mag, schliesst indes nicht aus, dass die Senkung real war. Es
- 90 - ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eventuell nicht so viele Steuern zahlen wollte, dafür einen tieferen (oder keinen) Gewinn in Kauf nahm und so lieber den ihm bekannten BQ._____ als den Staat begünstigte. Dass BQ._____ mit einer solchen Vertragsänderung einverstanden war, versteht sich von selbst.
E. 14.2 Nicht schlüssig ist die Argumentation der Vorinstanz, wenn sie sich auf eine Quittung stützt, welche mit Valuta 14. Juli 2004 den Erhalt von Fr. 2.2 Mio. von BQ._____ bestätige. Die Vorinstanz geht nämlich selber davon aus, dass die Fr. 2.2 Mio. nicht geflossen sind, da ihm ein Darlehen über diesen Betrag gewährt wurde (Urk. 245 E. IX.B.1.4. S. 189). Das schliesst gerade nicht aus, dass der Kaufpreis später gemindert wurde, etwa durch einen Erlass der noch geschulde- ten Fr. 2.2 Mio. Damit lässt sich der Sachverhalt nicht erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung und demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.
E. 15 Liegenschaft BC._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.4.1.B S. 34, Anklageteil 2 lit. B.B.3.1.B S. 71 und Anklageteil 3 lit. B.B.1.3.a S. 121)
E. 15.1 Im Kern liegt den Vorwürfen betreffend die Liegenschaft BC._____ der fol- gende Sachverhalt zugrunde: Der Kaufpreis für die Liegenschaft BC._____ war u.a. durch die bereits geleistete Zahlung von Fr. 1.14 Mio. zu tilgen. Die Zahlung sei durch die M._____ bezahlt worden. Der Beschuldigte habe jedoch seiner Treuhand mitgeteilt, dass er den Teilkaufpreis von Fr. 1.14 Mio. privat beglichen habe. In der Folge habe die Treu- hand die Fr. 1.14 Mio. bei der AD._____ mit Buchungstext "Vergütung Rest …/Privat A._____" als Aktivdarlehen gegen die M._____ (Urk. 04 61 48 725) und Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber dem Beschuldigten (Urk. 04 61 48 813) verbucht.
E. 15.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht stimmt, wenn die Vorinstanz dafür hält, der Beschuldigte habe selber zugegeben, nicht den Kaufpreis für die AD._____ bezahlt zu haben. Aus der von der Vorinstanz zitierten Einvernahme (Urk. 05 01 17 023) geht einzig hervor, dass der Beschuldigte sich im Wesentli-
- 91 - chen nicht erinnern konnte und wenig verlässliche Mutmassungen anstellte, was nach etlichen Jahren nicht weiter erstaunt. Daraus lässt sich nicht auf ein belast- bares Geständnis und den Hergang der einzelnen Zahlungen schliessen.
E. 15.3 Sodann stützt sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob und wer nun die Fr. 1.14 Mio. bezahlt habe, einzig auf das angebliche Geständnis des Beschuldig- ten und seine Aussage, jemand habe die Schuld bezahlt. Aus Urk. 03 02 01 297.5 ergibt sich hierzu nichts. Aus Urk. 03 02 01 297.19 ergibt sich nur, dass der Saldo des Kontos 2180 per 31. Dezember 2009 Fr. 2'049'529.48 betragen habe. Was das mit den vorliegend relevanten Fr. 1.14 Mio. zu tun hat und wie sich daraus er- geben soll, dass er eine Zahlung ausgeführt hat oder eben nicht, ist nicht ersicht- lich. Letztlich begnügt sich die Vorinstanz abermals mit Mutmassungen, wenn sie festhält (Urk. 245 E. VII.C.2.3.6. S. 114): "In der Folge erklärte er dann indes auf die Frage, ob die Käuferschaft M._____ die CHF 1.14 Mio. bezahlt habe, "ja, jemand hat es bezahlt", und er verneinte, dass er die CHF 1.14 Mio. anstelle der M._____ bezahlt habe (a.a.O.). Es ist da- her davon auszugehen, dass die Zahlung des Kaufpreises von CHF 3.45 Mio. vollumfänglich durch die M._____ erfolgte (vgl. auch Beilage zu act. 05 01 19 001 ff. = act. 05 01 19 073 f.)" Auch aus dem zuletzt zitierten Aktenstück (Urk. 05 01 19 073 f.) lässt sich nichts über die Zahlung der in Frage stehenden Fr. 1.14 Mio. entnehmen.
E. 15.4 Sodann verletzt die Vorinstanz erneut die Unschuldsvermutung, wenn sie er- wägt, es sei nicht aus den Akten ersichtlich, dass entweder die AD._____ oder der Beschuldigte den Betrag bezahlt hätten. Daher müsse er von der M._____ be- zahlt worden sein. Offenbar liegen aber auch hierzu keine Akten vor. Weshalb die Vorinstanz das Fehlen von Unterlagen bei den verschiedenen Gesellschaften und dem Beschuldigten je unterschiedlich interpretiert, erschliesst sich nicht, nachdem auf die dürren Mutmassungen des Beschuldigten nach vielen Jahren nicht abge- stellt werden kann. Unklar und aktenmässig unbelegt ist, ob das Geld überhaupt geflossen ist. Es könnte auch gestundet, erlassen oder anders als durch eine Zahlung getilgt worden sein. Denkbar wäre auch einfach ein Fehler in der Buch-
- 92 - haltung. Letztlich bleiben die Umstände unklar, was nicht zulasten des Beschul- digten ausgelegt werden darf.
E. 15.5 Bezeichnend ist denn auch, dass die angeblich falsche Buchung bei der AD._____ und nicht bei der M._____ erfolgt sein soll, wonach die AD._____ ge- gen die M._____ eine Forderung hätte und der Beschuldigte gegen die AD._____ (vgl. dazu Urk. 245 E. VII.C.2.3.3. S. 113). Weshalb der Beschuldigte, wenn er eine unwahre Verbindlichkeit würde verbuchen wollen, die AD._____ zwischen sich und die M._____ zwischenschalten sollte, ist unklar. Er hätte gleich bei der M._____ eine entsprechende fiktive Schuld verbuchen lassen können.
E. 15.6 Zusammengefasst bleiben die Vorgänge unklar, was im Zweifel für den Be- schuldigten zu werten ist. Damit lässt sich der Sachverhalt nicht erstellen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung und demjenigen des Steuer- betruges freizusprechen.
E. 16 Rechnungen von RA BQ._____ betreffend Betreibung Nr. 35 (Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.C S. 43, Anklageteil 2 lit. B.B.7.1.B S. 86, Anklageteil 3 lit. B.A.3.3.a S. 120, Anklageteil 3 lit. B.B.2.3.a S. 122, Anklageteil 5 lit. B.A.1.e S. 159 und An- klageteil 5 lit. B.B.1.c S. 160)
E. 16.1 Im Kern liegt den Vorwürfen betreffend die genannten Rechnungen von Rechtsanwalt BQ._____ der folgende Sachverhalt zugrunde: In Absprache mit dem Beschuldigten habe Rechtsanwalt BQ._____ einmal der AD._____ und einmal der M._____ Rechnung gestellt betreffend die Betreibung Nr. 35; einmal für den Betrag von Fr. 51'405.80 und einmal für den Betrag von Fr. 85'034.60. Die entsprechenden Leistungen seien jedoch für den Beschuldig- ten privat erbracht worden.
E. 16.2 Aus den Akten geht bezüglich den Betrag von Fr. 51'405.80 hervor, dass die Rechnung von Rechtsanwalt BQ._____ an den Beschuldigten ging und sich dar- auf ein handschriftlicher Vermerk findet, wonach die Rechnung an die AD._____ (=AD._____ AG) hätte gehen sollen (Urk. 03 02 01 519.4). In der Folge wurde die Rechnung abgeändert und auf die AD._____ ausgestellt (vgl. Urk. 03 02 01
- 93 - 519.24 und Urk. 03 02 01 519.26; vgl. bezüglich Verbuchung auch Urk. 03 02 01 530.8). Die Rechnung wurde dann auch von der AD._____ beglichen (Urk. 04 41 46 431). Aus diesen Akten und insbesondere dem E-Mail-Verkehr zwischen Rechtsanwalt BQ._____ und dem Beschuldigten geht klar hervor, dass das Um- schreiben der Rechnung (und deren Begleichung) kein rein buchhalterischer Akt war, sondern vom Beschuldigten bewusst veranlasst wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass es sich nicht um die Korrektur eines Fehlers bei der ersten Rechnung handelte, sondern um die Anweisung für eine falsche Buchung.
E. 16.3 Hierbei ist entscheidend, dass die Betreibung gegen den Beschuldigten per- sönlich und nicht gegen eine der Gesellschaften geführt wurde. Es ist unbestrit- ten, dass die Betreibung Nr. 35 gegen den Beschuldigten geführt wurde, weshalb Leistungen im Zusammenhang mit diesem Betreibungsverfahren an den Beschul- digten erfolgten. Die Honorarschuld gegenüber Rechtsanwalt BQ._____ war so- mit eine private Schuld. Damit ist der Sachverhalt sowohl bezüglich der Zahlung von Fr. 51'405.80 als auch bezüglich der Zahlung von Fr. 85'034.60 an Rechtsan- walt BQ._____ erstellt. Folglich ist der Beschuldigte schuldig der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, des Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und des Steuerbetruges im Sinne von § 261 Abs. 1 StG ZH.
E. 16.4 Was den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeht, so wird die- ser Punkt nachstehend mit den übrigen (hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes erstellten) Vorwürfen von Privatentnahmen zu behandeln sein.
E. 17 Zahlung CR._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.9.1.B S. 51 und Anklageteil 5 lit. B.A.1.e S. 159)
E. 17.1 Dem Vorwurf liegt zugrunde, dass der Beschuldigte zunächst CHW 1.5 Mio. zulasten des WIR-Kontos der C._____ an die CR._____ AG überwiesen liess. Die Zahlung sollte als Anzahlung an den Erwerb einer Liegenschaft dienen. Doch der Beschuldigte entschied sich dann doch, die Liegenschaft nicht zu kaufen. Darauf- hin einigte er sich mit der CR._____ darauf, dass er diese Fr. 900'000.– zurück- zahlen würde, und zwar an die AD._____. Diese Zahlung erfolgte denn auch. Der
- 94 - Beschuldigte habe der Buchhaltung mitgeteilt, die Gutschrift von Fr. 900'000.– sei eine für ihn privat bestimmte Zahlung.
E. 17.2 Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten und durch die Akten belegt (vgl. Urk. 04 93 11 008). Was die Anweisung des Beschuldigten angeht, die Zah- lung als sein privates Guthaben zu buchen, so ergibt sich das aus Urk. 03 02 01 612 (die Antwort auf Frage Nr. 8), was seine sinngemässe Aussage widerlegt, er habe mit der Buchung nichts zu tun (Prot. II S. 48).
E. 17.3 Damit ist der Sachverhalt erstellt. Das führt zum Schuldspruch wegen Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
E. 17.4 Was den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeht, so wird die- ser Punkt nachstehend mit den übrigen (hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes erstellten) Vorwürfen von Privatentnahmen zu behandeln sein.
E. 18 Provision betreffend die Liegenschaft BL._____-strasse 26 (Anklageteil 2 lit. B.B.6.1.C S. 81, Anklageteil 2 lit. B.B.7.1.C S. 86, Anklageteil 3 lit. B.B.1.b S. 121, Anklageteil 4.7 S. 148 und Anklageteil 5 lit. B.B.1.d S. 160)
E. 18.1 Zum Kern des Anklagevorhaltes kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VII.C.3.6.4. S. 137 f.): "Der Beschuldigte und CS._____ erstellten eine auf den 1. März 2012 rückda- tierte Rechnung der CT._____ (vgl. act. 03 01 01 279). CS._____ sagte dazu aus, er bzw. die CT._____ habe vom Beschuldigten nie eine Zahlung von CHF 170'748 erhalten, schon gar nicht in bar, und er habe mit dem An- und/oder Ver- kauf der Liegenschaft BL._____-strasse 26 in Zürich nichts zu tun gehabt. Der Beschuldigte hätte ihm jeweils angegeben, was er auf die Rechnungen schreiben solle, und dies sei auch bei der fraglichen Rechnung der CT._____ an die M._____ über CHF 170'748 datiert vom 1. März 2012 der Fall gewesen (act. 05
E. 18.2 Vorab ist daran zu erinnern, dass eine blosse Rückdatierung nicht automa- tisch bedeutet, dass eine Fälschung vorliegt. In diesem Fall ist bei der Rechnung der CT._____ (Urk. 03 01 01 279) jedoch von einer solchen auszugehen. Sowohl CS._____ als auch der Beschuldigte selber bestätigten, dass die CT._____ mit dem An- und/oder Verkauf der Liegenschaft BL._____-strasse 26 in Zürich nichts zu tun gehabt hatte (vgl. insb. Urk. 05 01 06 014). Während jedoch CS._____ be- stritt, die hier in Frage stehende Summe von Fr. 170'748.– erhalten zu haben (Urk. 05 20 09 005 F/A 18 und F/A 20), führte der Beschuldigte aus, es sei schon geflossen, aber es habe nichts mit der BL._____-strasse 26 zu tun gehabt (Urk. Urk. 05 01 06 014). Diese Darstellung kann ihm trotz der nicht glaubhafteren Aussagen von CS._____ nicht widerlegt werden.
E. 18.3 Damit ist erstellt, dass unter direkter Mitwirkung des Beschuldigten die Rechnung gefälscht wurde, um damit zu Unrecht (zuhanden der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer) eine nicht geleistete Investition zu fingieren. Da je-doch zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass das Geld tatsächlich mit ei- nem gültigen (wenn auch einem anderen) Rechtsgrund geflossen ist, wurde durch die Fälschung der Ertrag der M._____ nicht verfälscht und damit weder die Er- tragssteuer geschmälert, noch wurden die Gläubiger geschädigt.
- 96 -
E. 18.4 Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte zwar der Urkundenfälschung ge- mäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH (Grundstückgewinnsteuer) schuldig zu sprechen. Er ist jedoch vom Vor- wurf des Steuerbetruges (Ertragssteuer) und demjenigen der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung freizusprechen.
19. WIR Verkäufe (Anklageteil 2 lit. B.B.7.1.D S. 87, Anklageteil 2 lit. B.B.8.1.B S. 94, Anklageteil 2 lit. B.C.1.1.B S. 106, Anklageteil 2 lit. B.D.1.1. S. 116, Ankla- geteil 3 lit. B.C.1.3. S. 123, Anklageteil 5 lit. B.B.1.e und f S. 161 und Anklageteil 5 lit. B.C.1.a S. 162) 19.1 Dem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte habe WIR-Guthaben der M._____ von einmal im Jahr 2013 CHW 286'300.– und einmal im Jahr 2014 CHW (recte wohl: Fr.) 1'529'440.– auf eigene Rechnung an Dritte verkauft. Die Erlöse habe er auf sein Privatkonto ver- einnahmt, ohne sie an die M._____ zurückzuführen. Gegenüber der Buchfüh- rungsstelle habe er jeweils wahrheitswidrig angegeben, mit den WIR-Überweisun- gen seien Handwerker im Zusammenhang mit dem Bau der Liegenschaft CU._____-str. 36 in BJ._____ bezahlt worden. Dasselbe Vorgehen sei ihm für WIR-Verkäufe 2013 zulasten der C._____ vorzuwerfen. Dabei sei es um einen Betrag von CHW 798'552.– gegangen. Buchhalterisch sei auch die J._____ invol- viert gewesen. 19.2 Hinsichtlich der Zahlungs- und Buchungsvorgänge kann auf die Ausführun- gen in der Aktennotiz von lic. oec. HSG CV._____ (für die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; Urk. 03 01 30 001-009) verwiesen werden. Darin wird mit entsprechenden Aktenzitaten lückenlos dargelegt, welche buchhalterischen Vor- gänge auf Seiten der M._____, der J._____, der AD._____ und der C._____ nachweisbar sind. Allerdings ist daraus alleine noch nicht ersichtlich, dass der Be- schuldigte entsprechende Anweisungen gegeben habe bzw. die Vorgänge ver- standen hätte. Aus der Aktennotiz von CV._____ ergibt sich, dass es sich um ein kompliziertes, schwer durchschaubares Geflecht von Buchungen handelt. Sodann ist urkundlich nachgewiesen, dass die WIR-Zahlungen einen Erlös generierten,
- 97 - der auf das Privatkonto des Beschuldigten ging, und dass die Behauptung falsch ist, dass damit Handwerkerrechnungen beglichen worden seien. Das ist denn auch der Kern dessen, was die weiteren Buchungen zu Fehlbuchungen macht und woraus ersichtlich ist, dass der Beschuldigte die entsprechenden Vorgänge initiierte. Die zahlreichen exakt parallel und damit offenkundig nicht zufällig zu den WIR-Verkäufen erfolgten gleich hohen Gutschriften auf dem Privatkonto des Be- schuldigten bei der UBS und der CS sind aus der Aufstellung gemäss Urk. 03 01 30 010 und den dort zitierten Aktenstellen ohne Weiteres ersichtlich, wobei anzu- merken ist, dass die Beträge in der genannten Aufstellung in CHW wiedergege- ben werden, während aus den Bankunterlagen der UBS und der CS deren Ent- sprechungen in Franken ersichtlich sind. Dabei wurde ein CHW für Fr. 0.60 ge- handelt, weshalb die Zahlen auf den ersten Blick nicht zu korrespondieren schei- nen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VII.C.3.7.4.-3.7.7. S. 142 f., E. VII.C.3.8.2.-3.8.6. S. 145-148 und E. VII.C.4.1.2.-4.1.6. S. 153-155). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass die Gutschriften auf seinen privaten Konti bei der UBS und der CS vorgenommen wurden, macht jedoch geltend, sie seien den Firmen weitergeleitet worden (Prot. II S. 51 und S. 53 f.), was jedoch in den Akten keinen buchhalterischen Nie- derschlag findet und auch gegenüber einer direkten Gutschrift bei den Firmen we- nig sinnvoll erscheint. 19.3 Damit ist der Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH (Ertragssteuer) schuldig zu sprechen. 19.4 Was den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeht, so wird die- ser Punkt nachstehend mit den übrigen (hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes erstellten) Vorwürfen von Privatentnahmen zu behandeln sein.
E. 20 Mai 2012. Es habe sich jedoch in Wahrheit nicht um Anlagekosten, sondern um eine Gewinnverschiebung gehandelt. Nach dem Verkauf der Liegenschaft BL._____-strasse 37 habe die falsche Verbu- chung der Fr. 700'000.– als Anlagekosten zu einem zu tiefen verbuchten Erlös geführt. Ausserdem sei bei der N._____ ein Verlust verbucht worden, obwohl ein Gewinn hätte verbucht werden müssen. Diesbezüglich kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VIII.B.5.2. S. 175): Die Rechnung über Fr. 700'000.– mit dem Betreff "Umbau BL._____-strasse 37 … Zürich gemäss Baubeschrieb" hat der Beschuldigte unterschrieben (Urk. 03 02 04 098). Er hatte also Kenntnis davon.
E. 20.1 Dem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
- 98 - Der Beschuldigte hat dem Kantonalen Steueramt Zürich die Jahresrechnung 2012 der N._____ eingereicht. In dieser Jahresrechnung sei falsch beurkundet gewe- sen, dass eine Rechnung der AD._____ an die N._____ betreffend "Umbau BL._____-strasse 37" in Höhe von Fr. 700'000.– bestehe, rückdatiert auf den
E. 20.2 Soweit die Vorinstanz erwägt, die Rechnung sei rückdatiert worden (Urk. 245 E. VIII.B.5.2.1. S. 175), so ist daran zu erinnern, dass das nicht bedeu- tet, der Inhalt der erstellten Urkunde sei falsch. Daher stellt sich die Frage, ob an- derweitig belegt werden kann, dass der Rechnung von Fr. 700'000.– in Tat und Wahrheit keine Leistungen der AD._____ zugrunde lagen. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf eine Stellungnahme der Wirtschaftsprüferin CV._____ (Urk. 245 E. VIII.B.5.2.2. S. 175 mit Hinweis auf Urk. 03 03 02 001).
E. 20.3 So konnte offenkundig in der Buchhaltung der AD._____ keine Zahlung von Fr. 700'000.– mit Bezug zur BL._____-strasse 37 gefunden werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ein Schreiben einreichte, das belegen sollte, dass die Fr. 700'000.– durch zwei Zahlungen beglichen worden seien, nämlich eine über Fr. 515'776.90 und eine über Fr. 200'000.–, wobei Fr. 15'776.90 Anwaltskos- ten betreffen würden (er handelte also wiederum selber und im Wissen um den Wahrheitsgehalt seiner eigenen Vorbringen). Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sei ferner die Zahlung von Fr. 500'000.– vor dem Datum der Rechnungstellung bezahlt worden.
- 99 -
E. 20.4 Im Wesentlichen gibt es kaum Aktenzitate der Wirtschaftsprüferin, so dass ihre Angaben nicht überprüft werden können. Zudem würden die Umstände, die sie aufzählt, höchstens auf eine sorglose, nonchalante bzw. unordentliche Buch- haltung bei gleichzeitig informellem Geschäftsgebaren hindeuten, jedoch nicht zwingend auf ein vorsätzliches Fälschen von Dokumenten (Urk. 03 03 02 002 f.).
E. 20.5 Die Wirtschaftsprüferin begründet ihre Annahme, wonach es bei den Fr. 500'000.– um eine Darlehensrückzahlung gegangen sei, wie folgt: Im März 2011 gewährte die AD._____ der N._____ mit Unterschrift und damit mit Wissen des Beschuldigten eine Darlehen über Fr. 506'200.– (Urk. 03 03 02 011 f.). Hinzu kam im nächsten Jahr eine Rechnung von Fr. 176.90 und Zinsen in Höhe von Fr. 9'400.–, was den vorgenannten Betrag von Fr. 515'776.90 ergibt, und welcher am 15. Mai 2012 zurückbezahlt wurde. Aktenmässig ist der letzte Vorgang – die Zahlung der N._____ an die AD._____ – erstellt (Urk. 03 03 02 010). Daraus ergibt sich aber weder, wie sich der Betrag zusammensetzt, noch dass es um ein Darlehen geht. Ausserdem ergibt sich daraus nicht, dass der Be- trag irgendetwas mit den Fr. 500'000.– gemäss Anklage zu tun hat.
E. 20.6 Sodann ergibt sich aus dem von der Wirtschaftsprüferin zitierten Zahlungs- beleg bzw. Bankauszug der AD._____ nicht, was der Zahlungsgrund der Zahlung über Fr. 515'776.90 war (Urk. 04 41 46 383). Dass es sich um eine Darlehensrü- ckzahlung handelte, ist möglich, aber gestützt auf die vorliegenden Akten nur spe- kulativ.
E. 20.7 Andere Beweise sind nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz auch nicht ins Feld geführt. Damit ist der Sachverhalt bezüglich der Zahlung von Fr. 500'000.– nicht erstellt.
E. 20.8 Auch bezüglich der Zahlung von Fr. 200'000.– beschränkt sich die Wirt- schaftsprüferin ohne schlüssige Aktenzitate auf Mutmassungen ("Die Buchung lässt sich als Rückzahlung des Darlehensrestbetrages [Fr. 700'000.– abzüglich Fr. 500'000.–] lesen"; Urk. 03 03 02 006). Tatsache ist, dass in der Aufstellung der Wirtschaftsprüferin selber Zahlungen erwähnt werden, die mit der BL._____-
- 100 - strasse 37 zusammenzuhängen scheinen, was die Frage aufwirft, welcher Zu- sammenhang zum zuvor erwähnten Darlehen aus dem Jahr 2011 bestehen soll (vgl. Urk. 03 03 02 005 oben). Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht er- stellt.
E. 20.9 Da sich der Sachverhalt nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte vom Vor- wurf des Steuerbetruges freizusprechen.
E. 21 BL._____-strasse 37 Teil 2 (Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.a.2. S. 124 und Ankla- geteil 4.4 lit. B S. 138)
E. 21.1 Der Anklage liegt der Vorwurf zugrunde, der Beschuldigte habe Fr. 200'000.– als Investitionskosten von der N._____ über die CW._____ AG an die DA._____ AG überweisen lassen. In Wirklichkeit habe es sich nicht um Ankla- gekosten gehandelt, sondern um eine Gewinnverschiebung von der N._____ an die DA._____ AG.
E. 21.2 Essentiell ist vorliegend somit, ob die DA._____ AG Leistungen erbrachte, für welche sie am 10. Juli 2012 Rechnung stellte. Die Vorinstanz führt hierzu aus, in den Akten seien keine Detailbelege bzw. Abrechnungen über entsprechende Leistungen mit Bezug zu den verrechneten Leistungen "Baumanagement" oder "Bauherrenvertretung" betreffend die Liegenschaft BL._____-strasse 37 vorgefun- den worden. Auch der Beschuldigte selber habe hierzu keine Angaben gemacht (Urk. 245 E. VIII.B.5.2.4. S. 176). Konkrete Beweise für die Anklagebehauptung nennt die Vorinstanz jedoch nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorin- stanz begnügt sich einmal mehr mit Mutmassungen, die zur Überführung eines Beschuldigten nicht ausreichen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die von der Vorinstanz zitierten Aussagen des Beschuldigten (Urk. 05 01 30 032 f. und Urk. 05 01 31 019 f.) viele Jahre nach den eingeklagten Vorgängen gemacht wur- den. Dass sich der Beschuldigte daran womöglich nicht mehr würde erinnern kön- nen, ist ohne Weiteres klar. Zudem trifft ihn keine Pflicht, bei der Aufklärung mit- zuwirken.
- 101 -
E. 21.3 Insgesamt ist der Sachverhalt nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vor- wurf des Steuerbetruges (Ertragssteuer und Grundstückgewinnsteuer) freizuspre- chen.
E. 22 Liegenschaft BH._____-strasse 25 - Provisionen (Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.b S. 124 und Anklageteil 4.5 lit. B S. 140)
E. 22.1 Ausgangspunkt ist, dass die N._____ die Liegenschaft BH._____-strasse 25 im Jahr 2009 für Fr. 7 Mio. erworben und zwischen den Jahren 2011 und 2015 aufgeteilt in Stockwerkeigentumseinheiten für insgesamt über Fr. 21 Mio. verkauft habe. Hinsichtlich der im Zusammenhang damit erstellter diverser Steuererklärungen sind die folgenden (angeblich falschen) Rechnungen relevant:
- Fr. 100'000.– Provision für die Kaufvermittlung an die AD._____, obwohl diese den Kauf nicht vermittelt habe.
- Fr. 233'136.92 Kaufkosten der Liegenschaft BH._____-strasse 25. In Wahr- heit sei der N._____ der Kaufpreis für deren Aktien (verkauft von der L._____ AG) bei deren Kauf durch den Beschuldigen und DB._____ über- wälzt worden.
- Fr. 226'800.– Provision an BQ._____. Die Zahlung sei eine Schenkung und keine Provision gewesen.
E. 22.2 Die Vorinstanz argumentiert, der Beschuldigte habe kurz vor Abschluss der Untersuchung erklärt, für die AD._____ eine Rechnung über Fr. 100'000.– ausge- stellt zu haben. Sie zitiert die entsprechende Aktenstelle jedoch ungenau. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz wurde der Umstand, dass er die Rechnung ausgestellt habe, als bestehender Fakt vorgehalten und nicht von ihm selber aus- gesagt. Ferner sagte der Beschuldigte aus, die AD._____ habe für das Geld gear- beitet, jedoch nicht nur vermittelt, sondern auch Service erbracht. Dabei wurde die Vermittlung abermals von der befragenden Person suggestiv als feststehend vor- gehalten (Urk. 05 01 33 004). Wenn die Vorinstanz erwägt, es sei BQ._____ ge-
- 102 - wesen, der den Kontakt zum Verkäufer der Liegenschaft BH._____-strasse 25 hergestellt habe (Urk. 245 E. VIII.B.5.3.1. S. 177), so besteht darin kein Wider- spruch dazu, dass die AD._____ (auch) eine Provision und eben auch weitere Dienstleistungen erbracht haben könnte. In der Passage der Einvernahme, wel- che die Vorinstanz zitiert (Urk. 05 01 06 012), ging es sogar darum, dass sich BQ._____ beschwert habe, keine Provision erhalten zu haben, obwohl er den Kontakt hergestellt habe. Daraus lässt sich gerade nicht konstruieren, die AD._____ habe keine Leistungen erbracht und der Zahlungsgrund für die Fr. 100'000.– sei fingiert. Sodann lässt die Vorinstanz unerwähnt, dass der Be- schuldigte in der von ihr selber zitierten Aussagen vom 26. Oktober 2021 nach- vollziehbar zu Protokoll gab, dass es mehrere Vermittler geben kann (Urk. 05 01 33 006). Die Erwägungen der Vorinstanz können zwar richtig sein, finden in den Akten aber keine Stütze und sind rein spekulativ. Der Sachverhalt ist nicht erstellt.
E. 22.3 Mit Bezug auf den Betrag von Fr. 233'136.92 wurde bei der N._____ diese Summe als Kaufkosten der Liegenschaft BH._____-strasse 25 (Konto 38) gegen Erhöhung des Passivdarlehens "CW._____ BH._____-str. 25" (Konto 39) ver- bucht. Es habe sich dabei angeblich um eine Provision gehandelt, die mit einer Forderung der CW._____ verrechnet worden sei (Urk. 245 E. VIII.B.5.3.3 S. 178). In Wahrheit habe es sich aber weder um eine Vermittlung, noch um eine Provi- sion gehandelt. Vielmehr habe der Beschuldigte mit DB._____ je 1'666.5 Inhaber- aktien der N._____ mit einem Nennwert von Fr. 10.– pro Aktie zu einem Kaufpreis von Fr. 250'000.– von der L._____ AG erstanden. Dieser Betrag sei vom Beschul- digten und DB._____ nicht bezahlt worden. Vielmehr sei er mit einem Darlehen der CW._____ zu Lasten der N._____ verrechnet worden. Die Vorgänge, aus denen sich ergeben soll, dass tatsächlich eine Provision vor- gelegen habe, spielten sich im September 2010 und danach Anfangs 2011 ab (vgl. Urk. 245 E. VIII.B.5.3.3. S. 178). Der Verkauf von N._____-Aktien zu einem Preis von total Fr. 250'000.– war bereits im Januar 2010 ein Thema (Urk. 05 01 32 183), offenbar ohne dass zeitnah eine entsprechende Buchung erfolgt wäre (Urk. 04 61 16 2793 und Urk. 04 61 16 2804). Ein Zusammenhang ist möglich, aber nicht zwingend. Auch aus dem von der Vorinstanz zitierten Bericht 2010 bis
- 103 - 2018 über die Buchprüfung der N._____ der Finanzdirektion Kanton Zürich (Urk. 02 01 41 120) ergibt sich nur, dass Aktien veräussert worden seien. Kon- krete Beträge, Geldflüsse oder Verrechnungen lassen sich daraus keine ableiten. Dass die beim Aktienkauf vereinbarten Fr. 250'000.– etwas mit den eingeklagten Fr. 233'136.92 zu tun haben sollen bzw. dass diese unterschiedlichen Beträge ein und dieselbe Gegenleistung für den genannten Aktienkauf sein sollen, erscheint unter diesen Umständen spekulativ. Insofern lässt sich auch dieser Sachverhalt nicht erstellen. 22.4.1 Ebenso wenig kann der Vorinstanz hinsichtlich der Verbuchung der Zahlung von Fr. 226'800.– an BQ._____ als Provision gefolgt werden (Urk. 245 E. VIII.B.5.3.6. und VIII.B.5.3.8. S. 179-181). Zunächst führt die Vorinstanz aus, für die Vermittlungstätigkeit von BQ._____ sei keine Provision vereinbart worden. Unbestritten ist indes die Vermittlungstätigkeit an sich. Ferner ist nicht ausge- schlossen, dass eine (allenfalls einmalige) Provision hätte neu verhandelt werden können. Sodann stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten, DB._____ und DC._____. 22.4.2 Hintergrund der Zahlung ist gemäss Aussagen des Beschuldigten, dass DC._____ einen BMW geschenkt bekommen habe. Daher habe sich BQ._____ ungerecht behandelt gefühlt und habe verlangt, dass – wenn DC._____ einen BMW bekomme – ihm (offenbar über seine normale Entlohnung hinaus) eine Provision zustehe, die ihm dann auch zugestanden worden sei. Nach Aussagen des Beschuldigten sei das bei einem Abendessen besprochen worden, bei dem nebst dem Beschuldigten DB._____ und BQ._____ anwesend gewesen seien – möglicherweise auch DC._____ (Urk. 05 01 06 011). 22.4.3 Zunächst lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass sowohl DB._____ als auch DC._____ in ihrem Aussageverhalten von sachfremden Eigeninteressen ge- leitet gewesen sein könnten, was nicht unwahrscheinlich ist. Ferner ist zu berück- sichtigen, was folgt: Die Aussagen des Beschuldigten, welche die Vorinstanz zutreffend zitiert und welche das Geschehen beim besagten Abendessen beschreiben, bei dem über
- 104 - die mögliche Provision von BQ._____ gesprochen worden sein soll, wirken detail- liert, plausibel, differenziert und schlüssig. Ferner wurden sie in einem freien Be- richt deponiert. Entscheidend ist, ob sie ihm widerlegt werden können. Hierzu stützt sich die Vorinstanz – im Gegensatz zur Erstellung anderer Sachverhalte – nicht etwa auf objektive Beweismittel bzw. Urkunden, sondern im Wesentlichen einzig auf die Aussagen von DB._____ und DC._____. Diese sind jedoch unge- eignet, die Aussagen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. DC._____, der nach Aussagen des Beschuldigten beim besagten Abendessen möglicherweise gar nicht zugegen gewesen sei (Urk. 05 01 06 011), wurde aus- führlich zum ihm angeblich geschenkten BMW befragt. Dabei ging es zunächst einzig um den BMW (Finanzierung, Erwerb, Eigentumsverhältnisse, Benutzung, Verbuchung; Urk. 05 20 08 009-012 F/A 59-78). DC._____ hatte somit keinen An- lass, sich von sich aus über weitere, damit nicht direkt zusammenhängende Um- stände zu äussern. Daraus kann nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Sodann wurde DC._____ sehr unspezifisch nach einem Abendessen mit dem Beschuldigten und weiteren Personen gefragt, bei dem der BMW möglicher- weise Thema gewesen sei. DC._____ gab darauf gerade nicht in Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten zu Protokoll, das sei möglich, er könne sich aber nicht erinnern, wie das abgelaufen sei (Urk. 05 20 08 013 F/A 85 f.). Dass besagter Abend einprägsam gewesen sein müsste und genauere Aussagen zu erwarten wären, wenn er sich so abgespielt hätte, wie es der Beschuldigte gel- tend macht, wäre rein spekulativ. Es ist unbekannt, wie entsprechende Abende üblicherweise abliefen. Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass DC._____ be- wusst nicht genauer aussagen wollte aus Gründen, die im Dunkeln bleiben und vorliegend auch nicht relevant sind. Schliesslich ist auch nicht auszuschliessen, dass sich DC._____ tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – nicht erin- nern konnte oder bei einem entsprechenden Treffen schlicht nicht anwesend war. Zulasten des Beschuldigten lässt sich daraus nichts ableiten. Auch DB._____ wurde dazu befragt, was es mit dem an DC._____ verschenkten BMW auf sich gehabt habe (Urk. 05 20 03 010-012 F/A 59-63 und 76). Der BMW und dessen Erwerb sowie Benutzung waren einziger Gegenstand der Befragung.
- 105 - Dass sich BQ._____ dadurch hätte ungerecht behandelt fühlen können, und dass dies bei einem Abendessen angesprochen worden sei, wurde nicht im Ansatz the- matisiert, weshalb es nicht erstaunt, dass DB._____ dazu auch nichts ausführte. Auch daraus kann nichts zulasten des Beschuldigten hergeleitet werden. Nicht stichhaltig ist es ferner, wenn die Vorinstanz in diesem Kontext ausführt, der Beschuldigte habe nicht plausibel erklären können, weshalb DC._____ und DB._____ die Geschichte mit dem Nachtessen etc. nicht erwähnt hätten. Er habe nur erklärt, er sei mit DB._____ und DC._____ im Streit auseinandergegangen. Zum einen kann die Aussage, man sei im Streit auseinander gegangen, durchaus erklären, weshalb besagte Personen nicht für den Beschuldigten aussagten. Zum anderen kann nicht erwartet werden, dass der Beschuldigte ohne entsprechendes Wissen über das Aussageverhalten anderer spekuliert, zumal er nicht wusste, wie und worüber DB._____ und DC._____ befragt wurden. 22.4.4 Wenn die Vorinstanz schliesslich erwägt, es mute seltsam an, dass die Rechnungstellung betreffend die Provision für die Vermittlung der Liegenschaft durch BQ._____ erst im November 2012 erfolgt sei, während die N._____ die Lie- genschaft BH._____-strasse 25 bereits am 18. November 2009 – und mithin drei Jahre zuvor – erworben habe, so mag das ein Indiz sein, ist jedoch kein Schuld- nachweis. Zudem geht aus den Aussagen des Beschuldigten nicht hervor, wann das genannte Abendessen stattgefunden habe. Es liegt aufgrund der Schilderung des Beschuldigten auf der Hand, dass die Provisionsrechnung erst gestellt wurde, nachdem das entsprechende Gespräch geführt worden war. Nicht nachvollzieh- bar ist auch, was die Vorinstanz daraus ableiten will, dass der Beschuldigte nicht habe erklären können, warum BQ._____ die entsprechende Rechnung so spät gestellt habe. Er sagte nachvollziehbar aus, dass man dies BQ._____ fragen müsse (Urk. 05 01 31 025). 22.4.5 Insgesamt ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt.
E. 22.5 Zusammenfassend lassen sich die relevanten Sachverhalte nicht rechtsge- nügend erstellen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf des Steuerbetruges (Ertragssteuer sowie Grundstückgewinnsteuer) freizusprechen.
- 106 -
E. 23 Liegenschaft BH._____-strasse 25 - GU Honorar (Anklageteil 4.5 lit. B S. 141)
E. 23.1 Diesem Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte habe zuhanden der Steuerbehörde ein GU-Honorar der DD._____ AG von Fr. 12'806'965.– deklariert. Dabei sei die Rechnung im genannten Betrag unwahr gewesen. In dieser Rechnung seien Mehrkosten von Fr. 675'885.25 enthalten ge- wesen, davon Fr. 508'000.– für Klebearmierungen. In Wahrheit seien diese Kos- ten aber nicht bezahlt worden (Anklage S. 142 oben).
E. 23.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich der Annahme, die Rechnung der DD._____ AG betreffend "Schlussabrechnung gemäss TU-Vertrag vom 24.10.2010" sei in Höhe von total Fr. 12'806'965.25 (inkl. Mehrkosten) inhalt- lich unwahr. In diesem Betrag enthaltene Mehrkosten von Fr. 675'885.25 – zumin- dest solche hinsichtlich der Klebearmierung, die der Beschuldigte ausdrücklich er- wähnt habe – seien entgegen dem Vermerk auf der eingereichten Rechnung nicht beglichen worden (Urk. 245 E. IX.B.4.5.1. S. 201). Diese Erwägungen stützen sich mangels anderer Beweise einzig auf die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er zu Protokoll gab, er habe die Mehrkosten für überhöht erachtet und habe sich über den Tisch gezogen gefühlt (Urk. 05 01 06 12 f.). Es ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Einschätzung, eine Rechnung sei überhöht, zur Schlussfol- gerung führt, diese Rechnung sei auch nicht beglichen worden. Das ist zwar mög- lich, jedoch keinesfalls zwingend und auch nicht besonders naheliegend. Entspre- chend kann der Sachverhalt auch nicht als erstellt erachtet werden und der Be- schuldigte ist auch in diesem Punkt vom Vorwurf des Steuerbetruges freizuspre- chen.
E. 24 Liegenschaft CJ._____-strasse / CK._____-strasse (Anklageteil 4.2 lit. B S. 131)
E. 24.1 Dem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschul- digte habe die Liegenschaft CJ._____-str. 32 / CK._____-str. 33 für Fr. 5 Mio. ge- kauft und gleichentags für Fr. 7.6 Mio. wieder verkauft. In der Absicht, wertver-
- 107 - mehrende Aufwendungen zu fingieren, habe der Beschuldigte eine Rechnung an ihn sowie eine Kostenzusammenstellung der DE._____ AG gefälscht.
E. 24.2 Zunächst ist entscheidend, ob die vom Beschuldigen verwendeten Belege der DE._____ AG Fälschungen sind bzw. ob dies auch ohne entsprechendes Gutachten als erstellt betrachtet werden kann. Es handelt sich um die "Kostenzu- sammenstellung" vom 15. Januar 2008 (Urk. 04 23 02 078) und die "Rechnung" vom 15. Januar 2008 (Urk. 04 23 02 082). Es kann davon ausgegangen werden, dass beide Dokumente von derselben Per- son erstellt wurden, was am Schriftbild und der identischen Gestaltung der Fuss- zeile insbesondere mit den Kontaktdaten ersichtlich ist. Es kann somit geschlos- sen wer-den, dass beide Dokumente entweder echt oder gefälscht sind und im letzteren Fall ein allfälliger Fälscher beide Dokumente erstellt hat. Vergleicht man die angebliche Rechnung der DE._____ AG (Urk. 04 23 02 082) mit Rechnungen der AD._____ (z.B. die auch vom 15. Januar 2008 datierte Rech- nung gemäss Urk. 04 23 02 79), so fällt auf, dass diese auf den ersten Blick fast identisch gestaltet sind und sich auch in Details gleichen, die auffallen oder sogar kaum Sinn ergeben:
a) In beiden Rechnungen erscheint nach dem Adressblock unterhalb der Zeile "… Zürich" das Wort "Swiss", was ein sehr originelles und wenig sinnvolles Merk- mal ist, da es weder als Teil des Adressblocks erscheint (der Abstand zur Zeile mit dem Ort ist auffällig gross), noch die übliche und innerhalb der Schweiz unnö- tige Landesbezeichnung "Schweiz" oder allenfalls "Switzerland" trägt.
b) Die Textblöcke mit Adresse, "Swiss" und Datum sind hinsichtlich Grösse und Schrift identisch. Auch die jeweils unterschiedlichen, zufällig wirkenden Abstände zwischen Adresse, "Swiss" und Datum sind in beiden Dokumenten exakt gleich.
c) Genau wie die Rechnung der AD._____ ist bei der Rechnung der DE._____ AG im Datum als Ort "Zürich" notiert, obwohl die DE._____ AG Sitz und auch Rechnungsadresse in DF._____ (bei Bern) hatte (vgl. auch Urk. 03 05 01 010).
- 108 -
d) Im Datum beider Rechnungen ist der Ort ("Zürich") fett, das Datum ("15.04.2008") jedoch in normaler Schrift verfasst.
e) Das Schriftbild und die Gestaltung des eigentlichen Rechnungsinhalts ist identisch.
f) Zumindest auffällig ist, dass die Rechnung der DE._____ AG keine MwSt.- Nr. enthält. Ebenso ist darin trotz einer Abschlussformel, wie sie in Briefen üblich ist, kein Name einer verantwortlichen Person und keine Unterschrift enthalten. In Anbetracht sämtlicher Details als Gesamtheit kann kein ernsthafter Zweifel da- ran bestehen, dass die Rechnung der AD._____ vom 15. Januar 2008 (Urk. 04 23 02 082; oder allenfalls eine andere Rechnung der AD._____, vgl. z.B. Urk. 04 23 02 080) die nachträglich leicht abgeänderte Vorlage für das als Rechnung der DE._____ AG ausgegebene Dokument war. Dazu passt, dass der Kopf des Doku- ments statt mit den Daten der AD._____ mit einem eher preisgünstig bzw. leicht erhältlich erscheinenden Justiz-ClipArt versehen wurde. Insgesamt geht die An- klage zurecht von einer Totalfälschung aus. Damit ist auch die "Kostenzusam- menstellung" vom 15. Januar 2008 gemäss Urk. 04 23 02 078 eine Fälschung, zumal auch hier hinsichtlich Schriftbild und Gestaltung Ähnlichkeiten mit der vor- erwähnten Rechnung gegeben sind. Als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass für sämtliche Vorgänge BQ._____ zuständig gewesen sei, wobei er, der Beschuldigte, darüber keine Kenntnis ge- habt habe (vgl. z.B. Urk. 05 01 27 004 ff. und Urk. 05 01 28 002 ff.). Zum einen wurde bereits erwogen, dass Entscheidungen vom Beschuldigten und nicht des- sen Anwalt und/oder Buchhalter getroffen wurden. Letztere setzten nur um, was der Beschuldigte als deren Vorgesetzter entschieden hatte. Zum anderen würde es keinen Sinn ergeben, dass BQ._____ solche Dokumente von sich aus erstel- len und/oder ohne Kenntnis des Beschuldigten in Eigenregie und im Bewusstsein ihres falschen Inhalts einreichen sollte. Einzig der Beschuldigte hatte an einem solchen Vorgehen ein Interesse, mit Sicherheit jedoch nicht BQ._____.
- 109 - Ferner kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. IX.B.2.1.-2.3. S. 190-192).
E. 24.3 Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe falsche Beur- kundungen veranlasst und basierend darauf einen Steuerbetrug begangen. So sei im Dezember 2010 eine erste Kaufpreisminderung über Fr. 1.5 Mio. vereinbart worden. Als Grund sei angegeben worden, dass die Mietzinseinnahmen der Lie- genschaft wegen der Kündigung des Mietvertrages mit der DG._____ AG tiefer seien als bei der ursprünglichen Kaufpreisbestimmung. Ferner sei in derselben öf- fentlichen Urkunde festgehalten worden, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Beschuldigte als Verkäufer die von der Käuferin im Gegenwert von Fr. 1.5 Mio. an Zahlungs statt erhaltenen Wertpapiere auf die Käuferin zurück überträgt. In Wahrheit habe jedoch der Grund für die Kaufpreisherabsetzung in der Höhe der Grundstückgewinnsteuer und der Errichtung eines Grundpfandrech- tes bestanden. Ferner sei lediglich eine Kaufpreisreduktion von Fr. 348'240.– ver- einbart worden. Eine Rückübertragung der genannten Wertpapiere habe nicht stattgefunden.
E. 24.4 An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass entscheidend ist, ob der Kaufer- lös tatsächlich reduziert wurde. Die Gründe dafür sind nicht entscheidend. So- dann ist festzustellen und für das Gericht gestützt auf das Anklageprinzip verbind- lich, dass eine Kaufpreisreduktion tatsächlich vereinbart wurde, wenn auch nur im Umfang von Fr. 348'240.–. Davon ist zulasten des Beschuldigten nicht abzuwei- chen. Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass eine Kaufpreisreduktion tatsäch- lich vorgenommen wurde. Dabei geht sie zurecht davon aus, dass die Anpassung des Kaufpreises an den aktuellen Kurswert der in Zahlung gegebenen Wertpa- piere nachvollziehbar ist (Urk. 245 E. IX.B.2.3.5. S. 191). Allerdings unterläuft der Anklage und der Vorinstanz ein Rechnungsfehler. Die Vorinstanz erwägt, richtig sei, dass die an Zahlungs statt gegebenen Aktien einen supponierten Wert von Fr. 84.– gehabt, die Partizipationsscheine einen solchen von Fr. 75.– gehabt hät- ten. Bei der Kaufpreisanpassung habe jedoch die Aktie einen Wert von Fr.17.50 gehabt und der Partizipationsschein einen solchen von Fr. 19.20 (Urk. 245 E. IX.B.2.3.5. S. 192). Daraus ergibt sich klar, dass bei der Kaufpreisanpassung
- 110 - der Betrag von Fr. 348'240.– nicht der Reduktion, sondern dem Wert der Wertpa- piere entspricht. Berücksichtigt man ferner, dass die Wertberechnung der Vorin- stanz nur approximativ ist und dass ferner nicht näher bekannt ist, weshalb der Beschuldigte die erhaltenen Wertpapiere nicht rückübertragen konnte (bzw. ob und gegebenenfalls wieviel er daraus lösen konnte), muss nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" geschlossen werden, dass sich die Wertpapiere als wertlos er- wiesen und die Kaufpreisreduktion der Wertkorrektur der Wertpapiere entspricht, was auch durchaus sinnvoll erscheint. Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte ge- mäss Anklage (von der zu seinen Lasten nicht abgewichen werden darf) die noch vorhandenen Wertpapiere (411 Aktien) an die Käuferin zurück übertrug. Der Sachverhalt, dass diese Kaufpreisreduktion fingiert sei, ist nicht erstellt.
E. 24.5 Mit Vereinbarung vom Februar 2011 wurde eine weitere Kaufpreisreduktion vereinbart. Demgemäss sei der Nettomietzinsertrag durch den überhöhten Erd- gas- und Wasserverbrauch des Restaurants DH._____ reduziert worden, welche Kosten nicht auf die Mieter überwälzt werden könnten. Zufolge dieses Rendi- temangels sei der Kaufpreis um (weitere) Fr. 629'000.– überhöht gewesen, wes- halb dieser um diesen Betrag auf neu Fr. 5'471'000.– zu reduzieren sei (Urk. 04 23 01 077 ff. S. 2 f.). Ferner wurde festgehalten, dass der Verkäufer (der Beschul- digte) seine Depotbank beauftrage, 8'387 Partizipationsscheine der AF._____ AG aus seinem Depot auszubuchen und in das Depot der Käuferin bei der Berner Kantonalbank einzubuchen (Urk. 04 23 01 077 ff. S. 3; Urk. 245 E. IX.B.2.4.1. S. 193). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Ausführungen in der Anklage ge- mäss Anklageziffer 4.2 lit. B.3.5 lit. a-c (Anklage S. 133) die Reduktion vom De- zember 2010 betreffen und/oder nicht relevant sind. Bezüglich der weiteren Punkte (Anklageziffer 4.2 lit. B.3.5 lit. d+e; Anklage S. 133 f.) ist auszuführen, was folgt: Entscheidend und zufolge des Anklageprinzips bindend ist, dass die Anklage kon- zediert, dass eine Kaufpreisminderung basierend auf 8'387 Partizipationsschei- nen tatsächlich vereinbart wurde (damit wird die nachfolgende lit. e über die Un-
- 111 - möglichkeit der Rückübertragung der Partizipationsscheine obsolet). Sie geht da- bei jedoch irrigerweise von einem Kurs von Fr. 15.95 je Partizipationsschein aus. Sie stellt dabei zu Unrecht auf den Kurs zum Zeitpunkt der Vertragsanpassung ab. Die Kaufpreisberechnung – ausgehend davon, dass der Kaufpreis im relevan- ten Umfang durch Wertpapiere beglichen werde – basiert massgeblich auf dem Wert, von dem die Parteien bei Vertragsschluss ausgingen. Mutmasslich war eben die Anzahl Wertpapiere für die Parteien massgeblich und nicht deren Wert in Franken, der erst vom Wert der Wertpapiere abgeleitet Vertragsbestandteil wurde. Folgerichtig muss auch die Korrektur des Kaufpreises durch Rückgabe der entsprechenden Wertpapiere auf demselben Kurs beruhen. Zum selben Resultat würde man im Übrigen auch gelangen, wenn man mit der Anklage vom Tages- kurs zum Zeitpunkt der Vertragsänderung ausgeht und die sich aus dem Kursver- fall ergebende Differenz als Erlass des Kaufpreises betrachten würde, da offen- kundig auch diese Differenz nicht mehr geschuldet war. Jedenfalls ergibt sich we- der aus der Anklage, noch aus den Akten, dass diese Differenz anderweitig be- zahlt oder als Darlehen gestundet worden wäre. Geht man aber von einem ur- sprünglichen Kurs von Fr. 75.– pro Partizipationsschein aus, entspricht das der im Februar 2011 vereinbarten Kaufpreisreduktion. Der Sachverhalt ist damit nicht er- stellt.
E. 24.6 Folgerichtig kann auch der direkt auf den Vorwürfen der angeblich falschen Kaufpreisreduktionen aufbauende Vorwurf des Steuerbetruges nicht als erstellt betrachtet werden. Als Fazit verbleibt, dass der Beschuldigte des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH (Grundstückgewinnsteuer gemäss Anklageteil 4.2 lit.B.1) schuldig zu sprechen ist. Dagegen ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf des Erschleichens ei- ner falschen Beurkundung sowie demjenigen des Steuerbetruges (Grundstückge- winnsteuer gemäss Anklageteil 4.2 lit. B.4).
- 112 -
E. 25 Liegenschaft BF._____-strasse 24 (Anklageteil 4.3 lit. B S. 135)
E. 25.1 Ferner ist auf den Vorwurf des Steuerbetruges gemäss Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 16. Februar 2012) einzugehen. Auch diesbezüglich wird dem Beschuldigen vorgehalten, falsche Urkunden zum Zwe- cke der Steuerhinterziehung verwendet zu haben. Dem Anklagevorwurf liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte habe im Februar 2012 beim Steueramt für die M._____ die Grundstückgewinnsteuererklärung betreffend den Verkauf der Liegenschaft BF._____-strasse 24 einreichen lassen. Darin habe er wertvermehrende Aufwen- dungen und andere dauernde Verbesserungen deklariert, welche er mit unwahren Urkunden untermauert habe. Dabei habe es sich um eine inhaltlich unwahre Rechnung der AD._____ sowie einen rückdatierten TU-Vertrag mit der AD._____ gehandelt (Anklage S. 135 f.).
E. 25.2 Den Aussagen des Beschuldigten sowie des hierzu befragten Zeugen DI._____ lässt sich nichts entnehmen (vgl. z.B. Urk. 05 01 29 016 ff. und Urk. 05 20 18 017-019).
E. 25.3 Hinsichtlich der vorliegenden Dokumente liegen diverse Indizien vor, von de- nen einige je für sich bereits teils deutlich darauf hindeuten, dass der Anklagevor- halt zutrifft. Ob sie je alleine ausreichenden Beweiswert hätten, kann offen blei- ben, da sich in der Kombination sämtlicher Umstände ein klares Gesamtbild er- gibt, worauf nachstehend einzugehen ist (vgl. im Detail die Stellungnahme der Wirtschaftsprüferin CV._____ vom 12. Juli 2021; Urk. 03 03 02 015-21):
a) Die vorliegend relevante Steuererklärung wurde am 16. Februar 2012 er- stellt (Urk. 05 01 30 056). Die in Frage stehende Rechnung sowie der dazugehö- rige TU-Vertrag wurden unmittelbar davor, am 14. Februar 2012, erstellt. Dabei ist beachtlich, dass beide Dokumente rückdatiert wurden, der TU-Vertrag gar auf den
E. 25.4 In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die dargestellten Vor- gänge nicht bzw. nicht einzig buchhalterischer Natur waren. Entscheidend ist das Erstellen und Rückdatieren des erwähnten TU-Vertrages und der dazugehörigen Rechnung. Ebenso spielt der Kaufvertrag mit DJ._____ eine Rolle. Alle diese Do- kumente hat der Beschuldigte unterzeichnet (Urk. 05 01 30 074, Urk. 05 01 30 075 und Urk. 05 01 30 087). Dabei handelt es sich nicht um Unter- lagen, die einzig für die Buchhaltung nötig gewesen wären. Vielmehr handelt es
- 114 - sich um zwei Verträge mit weitreichender Bedeutung und um eine in Briefform er- stellte und persönlich unterzeichnete Rechnung. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschuldigten sämtliche zuvor dargelegten objektiven Umstände sehr wohl bewusst waren und er mithin in deren Kenntnis bewusst gehandelt hat. So- dann lässt eine solche bewusste Vorgehensweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte durch Vorspiegelung falscher, durch unwahre Urkunden untermauerten Tatsachen Steuern sparen und mithin hinterziehen wollte, ist doch ein anderer Zweck nicht ersichtlich, zumal die zeitliche Nähe zur Steuererklärung betreffend Grundstückgewinnsteuer zufolge des Kaufvertrages mit DJ._____ au- genfällig ist.
E. 25.5 Insgesamt ist der Sachverhalt erstellt. Auch diesbezüglich gibt die rechtliche Würdigung zu keinerlei gesonderten Bemerkungen Anlass mit dem Hinweis, dass auch vorliegend nur noch Steuerbetrug nach kantonalem Recht zur Diskussion steht. Folglich ist der Beschuldigte des Steuerbetruges im Sinne von § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen.
26. Liegenschaft BF._____-strasse 27 (Anklageteil 4.8 lit. B S. 151) 26.1 Diesem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die M._____ habe die Liegenschaft BF._____-strasse 27 gemäss Kaufvertrag vom Juni 2013 für Fr. 4'825'000.– erworben. Im Oktober 2014 wurde die Liegenschaft an DK._____ für Fr. 7 Mio. weiter verkauft. Im Verfahren zur Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer habe der Beschuldigte Fr. 1'756'000.– als wertvermeh- rende Aufwendungen geltend gemacht, obwohl die effektiven Aufwendungen deutlich tiefer gewesen seien. Es habe sich um eine Rechnung der C._____ im genannten Betrag gehandelt. Diese sei rückdatiert und inhaltlich falsch gewesen. Die angegebenen Leistungen seien nicht erbracht worden. 26.2 Vorab ist erneut festzuhalten, dass die Rückdatierung eines Dokuments für sich alleine nicht bedeutet, dass sein Inhalt falsch ist. Entscheidend ist, ob die C._____ für die M._____ Leistungen betreffend die Lie- genschaft BF._____-strasse 27 erbrachte. Hierzu kann auf die von der Vorinstanz
- 115 - aufgebaute Indizienkette verwiesen werden (Urk. 245 E. IX.B.7.4.2. S. 213-215). Dass einzelne dieser Indizien je für sich alleine nicht beweiskräftig wären, bedeu- tet nicht, dass sie in ihrer Gesamtheit nicht ein eindeutiges Bild ergeben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es auffällt, dass die AV._____ AG mehrfach nachfragte, ob betreffend die BF._____-strasse 27 noch Kosten anfallen bzw. die Liegenschaft als umgebaut/renoviert veräussert worden sei. In Urk. 05 01 27 247 ist sogar ein handschriftlicher Vermerk ersichtlich, wonach bei der Liegenschaft BF._____-strasse 27 keine entsprechenden Kosten vorliegen würden. Selbst wenn man davon ausginge, die C._____ habe die geltend gemachten Arbeiten ohne jegliche schriftliche Unterlagen ausgeführt, so ist nicht nachvollziehbar, wes- halb der entsprechende Vorgang nicht Eingang in die Buchhaltung gefunden hätte bzw. weshalb das Treuhandbüro ständig hätte nachhaken sollen. Das wird, wie die Vorinstanz ebenfalls nachvollziehbar erläutert (Urk. 245 E. IX.B.7.4.2. S. 214 f.), dadurch gestützt, dass eine handschriftliche Notiz von CD._____ vor- liegt, welche zur BF._____-strasse 27 festhält, "a.o. Aufwand wegen Rg. C._____ über Fr. 1'756'000, a.o. Verlust von 1'028'312.90 Buchung A._____ C._____, DK._____: bezahlt Renovations-Rg. an C._____, obwohl gem. GGST-Deklaration Umbau durch C._____ bereits gemacht" (Urk. 05 01 27 298). Daraus kann in Kombination mit allen anderen Indizien klar geschlossen werden, dass keine For- derung gegen die M._____ bestand. 26.3 Nachdem insbesondere die von der Vorinstanz zitierten mehreren Rückfra- gen des Treuhandbüros an den Beschuldigten gerichtet waren, kann auch nicht in Betracht gezogen werden, er habe davon keine Kenntnis gehabt und habe ein- fach gemacht, was ihm die Buchhaltung vorgegeben habe. 26.4 Damit ist der Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen.
27. Liegenschaft BK._____-strasse 30 (Anklageteil 4.6 lit. B S. 146) 27.1 Diesem Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die E._____ hatte die Liegenschaft BK._____-strasse 30 im November 2010 für Fr. 2.7 Mio. erwor- ben. Im März 2011 wurde die Liegenschaft an DJ._____ für Fr. 4 Mio. weiter ver-
- 116 - kauft. Im Verfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer wurden Anlagekosten von Fr. 1.2 Mio. geltend gemacht. 27.2 Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückdatierung per se nicht heisst, dass der Inhalt der Urkunde falsch ist. Hier stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen jedoch einzig auf die Rückdatierung des relevanten TU-Vertrages (Urk. 245 E. IX.B.5.4.+5.5. S. 208 f.). Andere Beweismittel liegen keine vor. Daher ist der Sachverhalt nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Steuerbe- truges freizusprechen.
28. Liegenschaft BN._____-strasse 28 (Anklageteil 4.9 lit. B S. 154) 28.1 Diesem Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Liegenschaft BN._____-strasse 27 wurde von der M._____ im Oktober 2012 für Fr. 8.3 Mio. er- worben und im Januar 2015 für Fr. 16 Mio. wieder verkauft. Im Verfahren betref- fend Grundstückgewinnsteuer wurden Anlagekosten von Fr. 7.6 Mio. geltend ge- macht. 28.2 Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückdatierung per se nicht heisst, dass der Inhalt der Urkunde falsch ist. Auch hier stützt sich die Vorinstanz jedoch im Wesentlichen einzig auf die Rückdatierung der eingereichten Unterla- gen (Urk. 245 E. IX.B.8.3.+8.4. S. 218-220). Andere Beweismittel liegen keine vor. Daher ist der Sachverhalt nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Steuerbetruges freizusprechen.
29. Anklageteil 5: Privatentnahmen zu Lasten des Grundkapitals (Anklage lit. B S. 157-162) 29.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als Geschäftsfüh- rer und Vermögensverwalter sowie als Verwaltungsrat bzw. faktisches Organ der AD._____, der M._____ und der C._____ geldwerte Leistungen zu Lasten dieser Gesellschaften bezogen und Kontokorrentbezüge vorgenommen zu haben. Der Beschuldigte habe ohne Rechtsgrund verbuchte bzw. in Wirklichkeit nicht beste- hende Verbindlichkeiten der Gesellschaften ihm gegenüber herangezogen, um Forderungen gegen ihn aus erfolgten und/oder anstehenden Privatbezügen
- 117 - (buchhalterisch) zu eliminieren und er habe die geldwerten Leistungen bzw. die daraus resultierenden Rückerstattungsansprüche der Gesellschaften nicht als Forderung gegen sich verbuchen lassen (vgl. Urk. 245 E. X.A. S. 226 f.). 29.2 Soweit diese Vorwürfe im Rahmen anderer Vorwürfe vorstehend bereits ab- gehandelt wurden, ist nicht mehr darauf einzugehen. 29.3 Da diesem Sachverhalt der Vorwurf der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB zu- grunde liegt, ist zunächst auf rechtliche Aspekte dieses Tatbestandes einzuge- hen: Art. 158 StGB setzt voraus, dass der Täter das Vermögen "eines andern" verwal- tet. Eine besondere Situation besteht hinsichtlich der Fremdheit des Vermögens insbesondere im Bereich der Einmannaktiengesellschaft. Das Bundesgericht hat in BGE 117 IV 259 entschieden, dass Eigenmittel nur als fremd qualifiziert wer- den, soweit sie zur Abdeckung des Grundkapitals und der gebundenen Reserven der Einmannaktiengesellschaft notwendig sind (BGE 117 IV 259, 266 ff.; bestätigt in BGE 141 IV 104). Damit werden gemäss bundesrechtlicher Praxis neben den Anlegerinteressen auch Interessen der Gläubiger geschützt (BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 StGB N 16, vgl. auch Urk. 245 E. X.C.1.1.4. S. 241), welche bei der Ein- mannaktiengesellschaft alleine massgeblich sind, da ein Anlegerschutz nicht not- wendig ist. Daraus ergibt sich, dass in diesen Konstellationen die Gesellschaft überschuldet sein muss, damit der Tatbestand erfüllt ist. Davon gehen auch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz richtigerweise aus. 29.4 Im vorliegenden Fall stellt sich ganz allgemein die Frage, ob sich der Be- schuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgungen schuldig gemacht hat. Da aus Sicht des Anlegerschutzes davon auszugehen ist, dass die in Frage stehenden Gesellschaften bzw. das darin vorhandene Kapital aus seiner Sicht nicht "fremd" waren, kommt allein der Schutzzweck des nach höchstrichterlicher Praxis ebenfalls beachtliche Gläubigerschutzes dieser Norm zum Zug, was be- deutet, dass die Gesellschaften – wie erwähnt – überschuldet gewesen sein müs- sen, damit der Beschuldigte den Tatbestand erfüllen konnte.
- 118 - 29.5 Die Vorinstanz erwägt (Urk. 245 E. VII.C.1.5. S. 105) gestützt auf das Ergän- zungsgutachten "CN._____" der Wirtschaftsprüfer CL._____ und CM._____ vom
12. August 2021, dass die AD._____ und die M._____ ab dem 31. Dezember 2007 bis und mit 31. Dezember 2017, und dass die C._____ ab dem 31. Dezem- ber 2013 bis und mit 31. Dezember 2017 überschuldet gewesen seien (Urk. 04 96 01 623, Urk. 04 96 01 630 und Urk. 04 96 01 635). Darauf kann verwiesen werden. Gründe, warum das Gutachten CN._____ nicht schlüssig sein und nicht den geltenden Standards folgen sollte, sind unter Vorbe- halt nachstehender Umstände nicht ersichtlich. Insofern ist es zweifellos korrekt. Allerdings ist das Gutachten aufgrund der folgenden Umstände zu relativieren: Die Überschuldung wird über weite Strecken wie folgt begründet (Urk. 04 96 01 618-636):
- Guthaben gegenüber dem Beschuldigten und den anderen vorliegend ver- fahrensgegenständlichen Gesellschaften hätten wertberichtigt werden müs- sen (beispielhaft Urk. 04 96 01 621 f., 628 f. sowie 633 f.).
- Forderungen aus diesem vom Beschuldigten beherrschten Komplex hätten berücksichtigt werden bzw. Rückstellungen hätten dafür gebildet werden müssen (beispielhaft Urk. 04 96 01 634).
- Rückstellungen für Steuerrisiken hätten gebildet werden müssen und nicht korrekte Rechnungsabgrenzungen hätten eine Rolle gespielt (beispielhaft Urk. 04 96 01 619 ff.). Ferner trifft die Expertise Annahmen, die auch anders gewertet werden könnten (vgl. nur beispielhaft dazu, dass nicht mehr nachvollziehbare Effekte dem Konto- korrent des Beschuldigten zugeordnet wurden 04 96 01 619 f. oder 626, oder zum Thema stille Reserven der AD._____ Urk. 04 96 01 624 und der M._____ Urk. 04 96 01 631 die [wiederholte] Annahme, die jeweils gekauften Liegenschaften seien zum Marktwert erstanden worden, und daher hätten keine stille Reserven vorgele- gen; bezgl. C._____ vgl. Urk. 04 96 01 636 ["Aufgrund der Umstände und der Ge-
- 119 - schäftstätigkeit der C._____ AG erscheint es unwahrscheinlich, dass die angefan- genen Arbeiten wesentliche stille Reserven beinhalten"]). In Anbetracht dieser Umstände ist anzunehmen:
- dass die vom Gutachten erarbeiteten Zahlen zur Überschuldung der Gesell- schaften nicht gesichert sind, sondern teils auf Annahmen basieren, und
- dass vielfach rein buchhalterische Sachverhalte wie die Bildung von Rück- stellungen oder das korrekte Abgrenzen von Jahresrechnungen eine Rolle spielten. Ferner fällt ins Gewicht, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er keine buchhalterischen Kenntnisse hatte, und dass ihm nicht nachge- wiesen werden kann, dass er rein buchhalterische Fehler veranlasst habe oder sie auch nur begriff. Das gilt besonders für Sachverhalte, die nicht einmal der Gut- achter durchschaute und auf Annahmen zurückgreifen musste. 29.6 Schliesslich ist auch nicht unerheblich, dass die verfahrensgegenständlichen Gesellschaften bis heute bestehen. Es gibt keinen Hinweis, dass sie nicht tätig wären oder in der relevanten Zeit finanziell ins Trudeln geraten wären, obwohl sie gemäss Gutachten überschuldet waren. Aus der Sicht des Beschuldigten bildeten denn auch die Gesellschaften und ein Stück weit der Beschuldigte selbst eine wirtschaftliche Einheit, was zum Teil auch der wirtschaftlichen Realität entspro- chen haben dürfte. Unter diesen Umständen und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich verschiedene Sachverhalte der Anklage nicht erstellen lassen, lässt sich zumindest auf der subjektiven Seite nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte der Überschuldung der Gesellschaften bewusst war oder sie auch nur in Kauf nahm. 29.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehr- fach begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Auf die einzel- nen ihm diesbezüglich vorgehaltenen Sachverhalte muss bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen werden.
- 120 -
E. 30 Anklageteile 6: Formulare A 30.1.1 Dem Beschuldigten wird in Anklageteil 6 vorgeworfen, am 10. Novem- ber 2014 namens der AD._____ als Vertragspartnerin der UBS das Formular A der UBS betreffend die seitens der O._____ AG eingegangene und verbuchte Transaktion vom 1. Juli 2014, Transaktion-Nr. 40, im Betrag von Fr. 2'100'000.– unterzeichnet und damit tatsachenwidrig erklärt zu haben, dass AT._____ wirt- schaftlich Berechtigter dieser Transaktion bzw. der transferierten Gelder sei, ob- wohl dies im Wesentlichen DL._____ sowie allenfalls dessen Ehefrau AM._____ gewesen sei. 30.1.2 Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Raiffeisenbank DM._____ mit E-Mail vom 13. Oktober 2015 – und gleichentags auf postalischem Weg – das von CI._____ namens der P._____ als Vertragspartnerin der Raiffei- senbank unterzeichnete Formular A der Raiffeisenbank vom 12. Oktober 2015 zu- gestellt zu haben. In jenem Formular habe CI._____ tatsachenwidrig erklärt, dass er an den unter der Geschäftsbeziehung der P._____ bei der Raiffeisenbank ver- buchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Zudem habe der Beschul- digte der Raiffeisenbank bzw. DN._____ mit derselben E-Mail eine Kopie des von CI._____ am 27. Mai 2015 namens der P._____ als Vertragspartnerin der Raiffei- senbank unterzeichneten Formulars A der Raiffeisenbank vom 26. Mai 2015 zu- gestellt, in welchem Formular CI._____ tatsachenwidrig erklärt habe, dass er an den unter der Geschäfts- bzw. Kontobeziehung der P._____ bei der Raiffeisen- bank verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. An der P._____ sei zu jenen Zeitpunkten aber nicht CI._____ wirtschaftlich berechtigt gewesen, sondern im Wesentlichen DL._____ sowie allenfalls dessen Ehefrau AM._____ (Urk. 245 E. XI.A. S. 244 f.).
E. 30.2 Diesbezüglich kann hinsichtlich des Sachverhaltes auf Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XI.B. S. 245-247). Damit ist auch entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 308 S. 37 Rz 150) zu schliessen, dass der Beschuldigte wusste, dass CI._____ nicht wirtschaftlich berechtigt war und das von ihm verwendete Formular A falsch war. Ein entsprechendes Vorgehen von CI._____ hätte denn auch ohne Kenntnis des Beschuldigten keinen Sinn ergeben.
- 121 - Ergänzt werden muss, dass der Beschuldigte diesbezüglich im Wesentlichen ge- ständig ist, wenn auch teilweise nur indirekt (Urk. 05 16 02 009, vgl. auch Urk. 245 E. 2. S. 246, vgl. auch Prot. II S. 64 f.). 30.3.1 Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Quali- fikation kann umfassend verwiesen werden. Es könnte auf den ersten Blick zwar hinterfragt werden, worin der Vorteil in den erstellten Falschangaben liegen sollte. Indes geht die Vorinstanz gerade auch auf diese Frage mit überzeugenden Argu- menten und Schlussfolgerungen explizit ein, was vorliegend nicht wiederholt wer- den muss (Urk. 245 E. XI.C. S. 247-249). 30.3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Urkundendelikt betreffend die Raiffeisenbank deshalb mehrfach begangen wurde, weil der Raiffeisenbank zwei gefälschte Dokumente betreffend CI._____ zugeschickt wurden; eines vom
27. Mai 2015 und eines vom 13. Oktober 2015.
E. 30.4 Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Formular A der UBS; Anklageteil 6 Ziff. 1) und wegen mehrfacher Urkundenfälschung bzw. mehrfachen Gebrauchs einer falschen Ur- kunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Formular A der Raiffeisenbank DM._____; Anklageteil 6 Ziff. 2) schuldig zu sprechen. VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Vorbemerkungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230135-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Lazareva Urteil vom 25. September 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. ...
2. B._____, anderer Verfahrensbeteiligter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbe- klagter 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abt. qualifizierte Wirtschaftsdelikte und internationale Rechtshilfe, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
- 2 - betreffend mehrfachen Pfändungsbetrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
10. Januar 2023 (DG210218)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Dezem- ber 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 01 31 04 021 ff.). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 245 S. 339 ff.)
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend mehrfache Falschbeurkundung gemäss Anklageteil 2 lit. B.A (B._____) Ziff. 1 (Erstellen der Jahresrechnung 2006 und des Revisions- berichtes je vom 25. Juli 2007 der B._____), betreffend Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 und Ziff. 2 (Jahresrechnungen 2006 und 2008 der B._____), betreffend Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.1 lit. B Ziff. 2 (nicht den Tatsachen entsprechende öffentliche Urkunde betreffend Kaufpreismin- derung vom 6. Mai 2008), betreffend Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.2 lit. B Ziff. 1 und Ziff. 4 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 23. Dezember 2008) sowie betreffend Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinn- steuererklärung vom 16. Februar 2012) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageteil 1), der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB (Anklageteil 1),
- 4 - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB (Anklageteile 2 und 6), der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (Anklageteil 4), der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Anklageteil 5), der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (Anklageteil 1), des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 StG/ZH (Anklageteil 3) sowie des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 261 Abs. 1 StG/ZH (An- klageteil 4).
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageteil 1 lit. B.B.2 lit. n (Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Abbildung 32) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gemäss Anklageteil 2 lit. B.C Ziff. 2 und Ziff. 3 (Jah- resrechnungen 2014 und 2015 der C._____).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 659 Tage durch Haft sowie Pass- und Schriftensperre erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu CHF 200.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 3 Jahren untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftrag-
- 5 - ter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Wei- sungen abhängige Person im Immobilienhandel tätig zu sein.
7. Der mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 beschlagnahmte BMW Z1, Farbe Rot, Fahrgestell-Nr. 1, 1. Inverkehrsetzung 1991, samt Fahrzeugausweis und vier Fahrzeugschlüsseln (A012'631'402), wird eingezogen und durch die Be- zirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
8. Das mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmte Bild von D._____ (A012'630'614), einschliesslich des dazugehörenden Zertifikates (A012'630'498), wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwer- tet. Der Erlös verfällt dem Staat.
9. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten Zertifikate Nr. 1- Nr. 6 über total 10'000 Namenaktien der E._____ AG werden eingezogen und dem Verfahrensbeteiligten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die folgenden, mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren werden eingezogen und durch die Bezirksgerichts- kasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 1 (A015'162'728; Patek Philippe, Ref. 1491, Nr. 2) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 2 (A015'162'762; Patek Philippe, Ref. 2526), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 4 (A015'172'619; Patek Philippe, Ref. 5170G-001, Werk-Nr. 3), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
d) Herrenarmbanduhr Abbildung 10 (A015'172'799; Patek Philippe, Ref. 3588/001, Nr. 4), einschliesslich Zertifikate (HD-Pos. 1.114 und HD-Pos. 6.5) und Verpackung (HD-Pos. 6.1)
- 6 -
e) Herrenarmbanduhr Abbildung 11 (A015'172'802; Piaget Emperador Israel 1948, Ref. P10761, ca. 2008, Nr. …/30, Nr. 5)
f) Herrenarmbanduhr Abbildung 12 (A015'172'824; Patek Philippe, Ref. 5059, Nr. 6), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
g) Herrenarmbanduhr Abbildung 14 (A015'172'880; Girard Perregeaux, World Time, Ref. 49805, Roségold), einschliesslich Uhrenschachtel mit Garantiekarte und Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 6.3)
h) Herrenarmbanduhr Abbildung 15 (A015'172'891; Patek Philippe, Cala- trava, Ref. 3802/200, Nr. 7), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
i) Herrenarmbanduhr Abbildung 16 (A015'172'904; Patek Philippe, Cala- trava, Ref. 3468-5)
j) Herrenarmbanduhr Abbildung 18 (A015'172'926; IWC Portugieser, Ref. 5021 01, Gehäuse-Nr. 8), einschliesslich Uhrenschachtel, Garan- tiebüchlein und Bedienungsanleitung (HD-Position 7.13)
k) Herrenarmbanduhr Abbildung 19 (A015'181'392; Patek Philippe, Ref. 5134P-001, Nr. 9 […; die ... Uhr von … produzierten]) einschliess- lich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
l) Herrenarmbanduhr Abbildung 31 (A015'181'472; Patek Philippe, Ref. 3940-01, Nr. 10) einschliesslich Zertifikat in Etui Patek Philippe in Leder, mit Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.114)
11. Die mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 beschlagnahmte Herrenarmband- uhr Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11) ein- schliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) wird durch die Bezirksgerichtskasse ver- wertet. Der Erlös wird vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Betreffend einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 13 auf- rechterhalten.
- 7 -
12. Die folgenden, mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Her- renarmbanduhren werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
a) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.102 (A'012'630'443; Patek Philippe, Perpetual Calendar, Ref. 5270G-001, Gehäuse-Nr. 12, Werk-Nr. 13) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 und Etui Patek Philippe in Leder (HD-Pos. 1.114)
b) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.109 (A012'630'512; Patek Philippe, Ref. 2481) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
c) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.111 (A012'630'534; Patek Philippe, Ref. 5960P-001, Nr. 14, Annual Calendar Chronograph) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und Uhrenschachtel (HD-Pos. 7.11)
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 500'000 zu be- zahlen.
14. Der Verfahrensbeteiligte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 324'562 zu bezahlen.
15. Die folgenden, mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 und 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren werden durch die Bezirksgerichts- kasse verwertet. Der Erlös wird vorab zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. Betreffend einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 13 aufrechterhalten.
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD- Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10
- 8 -
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15)
c) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16) einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113)
d) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.101 (A012'630'432; Rolex, Oyster Perpetual Cosmograph Daytona, Platin, Ref. 116506, Nr. 17) ein- schliesslich Originalverpackung mit Uhrenschachtel, Garantiekarte, Be- dienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.115)
e) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal. 240 HU) einschliesslich Zertifikat (A012'630'476; HD-Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113
f) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19) einschliesslich Zertifikat (HD- Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113
g) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20) einschliesslich Zertifikat (HD- Pos. 1.116) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113
16. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Barschaften von CHF 2'440, € 8'500 und NIS 1'870 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
17. Der bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Erlös von CHF 5'000 aus dem freihändigen Verkauf der mit Verfügung vom 20. August 2019 beschlagnahm- ten Wanduhr mit Uhrentresor der Marke Buben & Zörweg, Grande Infinity, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 9 -
18. Die gespiegelten Daten gemäss Beschlagnahmeverfügungen vom 21. Okto- ber 2021 betreffend die Hausdurchsuchung an der F._____-str. 21 und vom
29. Oktober 2021 betreffend die Hausdurchsuchung am G._____ [Strasse] 22 vom 15. Mai 2019 und 3. Juni 2019 werden bei den Akten belassen.
19. Dem Beschuldigten werden allfällige, nicht einer Uhr zuordenbare Zertifikate und Originalverpackungen der HD-Positionen 1.113 und HD-Pos. 1.115 je ge- mäss Sicherstellungsliste vom 15. Mai 2019, der HD-Pos. 5.40 gemäss Si- cherstellungsliste vom 3. Juni 2019, der HD-Pos. 6.1-6.3 gemäss Sicherstel- lungsliste vom 12. Juli 2019 und der HD-Pos. 7.1-7.13 gemäss Sicherstel- lungsliste vom 28. August 2019 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Mo- naten werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
20. Dem Beschuldigten werden die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 be- schlagnahmten Schlüssel bzw. Tresorschlüssel gemäss HD-Pos. 1.04 und 1.104 gemäss Sicherstellungsliste vom 15. Mai 2019 nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtab- holung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände vernichtet.
21. Die folgenden, beim Beschuldigten am G._____ 22 sichergestellten und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungsliste vom 15. Mai 2019) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen heraus- gegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: HD-Pos. Kategorie Beschreibung 1.01 Ordner Bundesordner weiss, ZVi TL 2005 1.02 Ordner Bundesordner rot, Hebräische Aufschrift, alt 1.03 Gegenstand div. Kreditkarten, Kontokarten und Mitgliederkarten
- 10 - 1.300 Schriftstück Vereinbarung BI._____/Kaufvertrag, Betreibungsunterlagen, Hebräische Unterlagen, Darlehensvertrag A._____ / H._____ etc. 1.301 Schriftstück Aktienbuch C._____, Erklärung Liegenschaft I._____-strasse 23, Gerichtsakten, Vollmachten betr. Unterlagen St. Galler Kantonalbank etc. 1.302 Schriftstück Aktienzertifikate J._____ Aktienkaufverträge, Aktienzertifikate K._____ AG, Vereinbarung L._____ AG M._____ 1.303 Schriftstück Aktien N._____ AG, Aktien E._____ AG, Vereinbarung Schen- kungsversprechen zw. A._____ und B._____ betr. M._____, VR-Protokoll der N._____ 1.304 Schriftstück Darlehensvertrag zw. O._____ und der P._____, Vollmacht P._____ A._____ 1.305 Schriftstück Entwürfe Wahlannahmeerklärungen betr. Q._____ AG, N._____ etc. 1.306 Schriftstück Bilanz N._____ 2015, Urkunden R._____, E._____ Aktienver- hältnisse, S._____ AG, T._____ Vereinbarungen 1.307 Schriftstück Revisionsberichte, Vorsorgeakten A._____, divers 1.308 Schriftstück Diverse Korrespondenz betr. Liegenschaften 1.309 Schriftstück Unterlagen M._____ Investment, Bezirkssparkasse U._____ z.H. A._____, Akten Raiffeisen (inkl. Kontounterlagen), Grund- buchakten, Kaufvertrag zw. A._____ und U._____, Kaufvertrag zw. M._____ und A._____ etc.
22. Die folgenden, beim Beschuldigten am G._____ 22 sichergestellten und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungsliste vom 3. Juni 2019) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen heraus- gegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: HD-Pos. Kategorie Beschreibung
- 11 - 4.01 Schriftstück Auskunft Betreibungsregister über A._____, Schriftstücke Betr. Pizzeria W._____ sowie Bäckerei AA._____, Schriftlichkeiten betr. K._____ AG vom 05.01.2003 4.02 Ordner Rot, Aufschrift AB._____ inkl. Effektensack in Ordner mit diversen losen Schriftlichkeiten 4.03 Ordner Grau, Aufschrift KK Privat, diverse Rechnungen, Abrechnungen AC._____, Loan Agreement A._____ und H._____ etc. 4.04 Ordner grau, Aufschrift A._____ 2007, diverse Schriftlichkeiten und Rech- nungen, u a Rechnung betr. Uhr Patek Philippe 4.05 Ordner blau, Aufschrift KK Privat 2009, diverse Rechnungen u.a. Rech- nung betr. Patek Philippe 4.06 Ordner schwarz, KK Privat 2008, diverse Rechnungen u.a. betr. Uhren, Darlehensverträge 4.07 Ordner blau, Aufschrift K._____ AG, Geschäftsführer A._____ inkl. Adresse 4.08 Ordner blau, ohne Etikette, diverse Rechnungen und Unterlagen, u.a. he- bräische Unterlagen 4.09 Schriftstück Effektensack, Rev. Bericht M._____ 2009, JR P._____ 2013, JR N._____ 2013, JR E._____ 2013, JR M._____ 2013, JR AD._____ 2013, JR J._____ 2013 4.10 Schriftstück Effektensack, Brief Einschreiben AD._____ AG 4.11 Schriftstück Effektensack, Buchprüfung Steuern 2008 und 2007 AD._____ AG 4.12 Schriftstück Effektensack, Rev. Ber. N._____ 2009/2010, AD._____ 2010 und diverse weitere Ges. 4.13 Schriftstück Effektensack, Bankunterl. Raiffeisen AE._____ AG, AD._____ Pläne/Vermittlung Mietvertrag 2011, Abschluss 2012 AD._____, diverse Bilanz/ER verschiedener Gesellschaften 4.14 Schriftstück Effektensack, Diverse Unterlagen über div. Gesellschaften, Rev. Ber., Jahresabschlüsse, Bilanzen/ER etc. 4.15 Ordner gelb, Aufschrift, P._____, Verträge Korrespondenz, diverses, 2012
- 12 - 4.16 Ordner blau, Aufschrift KK 2012, diverse Unterlagen, Rechnungen, Schrift- lichkeiten etc. 4.17 Ordner grün, Aufschrift 2014 - 15, diverse Bankunterlagen und Schriftlich- keiten betr. A._____ u.a. Rechnung IWC 4.18 Ordner blau, Aufschrift, A._____, G._____ 22, … Zürich 4.19 Schriftstück Umschlag AD._____ mit diversen Schriftlichkeiten, Auskunft über Verdienstverhältnisse von A._____, Zins u Kapitalbescheinigung div. Gesellschaften etc. 4.20 Ordner schwarz, Aufschrift 2016 KK, Vorsorgeausweis A._____ betr. AD._____ AG 4.21 Ordner schwarz, Aufschrift C'._____ 4.22 Ordner orange, diverse Unterlagen betr. A._____, Kaufverträge AF._____ AG, AG._____ AG, div. Bankunterlagen 4.23 Ordner rot, diverse Unterlagen betr. B._____ 4.24 Ordner schwarz, diverse Unterlagen betr. AH._____ Erben, A._____ 4.25 Ordner rot, Aufschrift B._____, diverse Bankunterlagen betr. B._____ 4.26 Schriftstück Effektensack, Bestätigung Wir finanzieren sie den Lebensunterhalt B._____, Unterlagen AI._____ von Frau AJ._____, Bank AK._____, diverse lose Quittungen u.a. IWC 4.27 Schriftstück kopierte Unterlagen 4.28 Schriftstück Effektensack, diverse Jahresabschlüsse, verschiedener Gesell- schaften etc. 4.29 Schriftstück Effektensack, diverse Jahresabschlüsse, verschiedener Gesell- schaften etc. 4.30 Schriftstück Effektensack, diverse Jahresabschlüsse, verschiedener Gesell- schaften etc. 4.31 Schriftstück Effektensack, diverse Jahresabschlüsse, Lohnausweise, Bankun- terlagen etc.
- 13 - 4.32 Schriftstück Effektensack, Handlungsfähigkeitszeugnis B._____, Kaufverträge, Betreibungsbegehren etc. 4.33 Schriftstück Effektensack, diverse JR verschiedener Gesellschaften und Jahre 4.34 Schriftstück Effektensack, diverse Unterlagen, Nachtrag Kaufvertrag, Betr. Reg. Auszüge, hebräische Unterlagen etc. 4.35 Schriftstück Effektensack, diverse Unterlagen, Nachsteuer- Bussenverfahren KK, hebräische Unterlagen, Vorsorgeunterlagen K._____ AG etc. 4.36 Schriftstück Effektensack, Helvetiaversicherung Wertsachen, Raiffeisenban- kunterlagen A._____, Aktienzertifikate P._____ AG Zertifikate Nr. 1 und 1, J._____ AG, Zertifikate 2 und 3, J._____ AG 2 u 3, Rech- nung über Patek Philippe Nautilus an A._____ 4.37 Schriftstück Effektensack, Wahlannahmeerklärungen divers, Forderungsabtre- tung AL._____ AG gg P._____ Immo an AM._____, Vereinbarung A._____ (Verkäufer) AB._____ (Käufer) Namenaktien 100 P._____ Immo, AN._____. … Disposal of seven swiss properties etc.
23. Die folgenden, beim Beschuldigten am G._____ 22 sichergestellten und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungslisten je vom 12. Juli 2019) werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen her- ausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: HD-Pos. Kategorie Beschreibung 5.01 Ordner lila, M._____, CS, Bank O._____, 2017 5.02 Ordner blau, E._____, Rechnungen an E'._____ 5.03 Ordner gelb, E._____, Kaufverträge, Rechnungen, Grundbuchauszüge, dat div. (2017) 5.04 Ordner lila, J._____, CS, WIR, 2017 5.05 Ordner lila, E._____, ZKB, CS, 2017
- 14 - 5.06 Ordner blau, AP._____, Rechnungen an AP'._____, Verträge, div. (2017) 5.07 Ordner blau, J._____, Rechnungen an J'._____, div. Jahre bis 2017 5.08 Ordner gelb, J._____, Rechnungen, Kredite, div., 2017 5.09 Kaufmänni- 2 Sichtmäppchen, Bilanz 2015/16, AQ._____, AR._____-strasse, sches_Dokument Abschlussbuchungen 5.10 Ordner blau, AP._____, Steuern etc. 2017 5.11 Ordner blau, N._____, div. BH._____-strasse 25 5.12 Ordner gelb, AS._____, A-Z, div. v.a. 2017 5.13 Ordner gelb, N._____, Bilanz 2016, STE 2016 etd. 5.14 Ordner lila, P._____, Raiffeisen, CS, 2017 5.15 Ordner gelb, P._____, Rechnungen, Verträge, A-C 5.16 Ordner lila, P._____, Cler und CS, 2017 5.17 Ordner blau, AD._____, S-Z, Rechnungen 5.18 Ordner gelb, M._____, A-Z, div., 2017 5.19 Ordner blau, M._____, A-/, Rechnungen 2017 5.20 Ordner blau, AS._____, A-Z, Rechnungen 2017 5.21 Ordner lila, N._____, St. Galler KB 2017 5.22 Ordner gelb, AD._____, A-Z, 2017 5.23 Ordner lila, AD._____, ZKB, CS 2017 5.24 Ordner blau, AD._____, A-G, div. 2017 5.25 Ordner blau, AD._____, H-R, div. 2017 5.26 Ordner gelb, P._____, H-St, Rg., Bilanz etc. 2017 5.27 Ordner blau, P._____, K_Z, div. 2017 5.28 Ordner blau, P._____, A-J, div. 2016-2017
- 15 - 5.29 Kaufmänni- Eff-Sack, J._____, div. 2012-2014 sches_Dokument 5.30 Kaufmänni- Eff-Sack, J._____, 2008-mind. 2012 sches_Dokument 5.31 Kaufmänni- Eff-Sack, B._____ + AQ._____, M._____, E._____ etc. 2011, sches_Dokument 2012 5.32 Kaufmänni- Eff-Sack, Revisionsberichte div. Firmen, 2011-2013 (Zwischenab- sches_Dokument schluss) 5.33 Kaufmänni- Dossier lila, Darlehensverträge etc. sches_Dokument 5.34 Kaufmänni- Eff-Sack, Vereinbarung zw. AT._____ und O._____, 2014 etc. sches_Dokument 5.35 Kaufmänni- Eff-Sack, Jahresabschlüsse div. (fast alle) Firmen 2013 sches_Dokument 5.36 Kaufmänni- Eff-Sack, Jahresabschlüsse div. Firmen 2010 + div. lose Unterla- sches_Dokument gen div. Firmen 5.37 Kaufmänni- Eff-Sack, AD._____, Steuern div. Jahre sches_Dokument 5.38 Kaufmänni- Eff-Sack, schwarzes Dossiert AU._____, div. sches_Dokument 5.39 Kaufmänni- Eff. Sack, Jahresrechnung K._____ AG (B._____), 2002-2005 sches_Dokument 6.5 ohne Kategorie Eff-Sack mit div. Unterlagen zu Kunstgegenständen und Arm- (ohne banduhren (Patek Philippe etc.), div. Quittungen für A._____, Ori- Uhren- ginalzertifikate für Uhren, Bankbelege Bank AK._____ zertifi- kate)
24. Die folgenden, bei der AV._____ AG sichergestellten und mit Verfügung vom
21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicher- stellungsliste vom 3. Juli 2019) werden der AV._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei
- 16 - sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen werden: HD-Pos. Kategorie Beschreibung 01.01.01 Kaufmänni- M._____ AG Bilanz/ER 2007 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2007 bis 2018 01.01.02 Kaufmänni- AD._____ AG Bilanz/ER 2007 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2007 bis 2018 01.01.03 Kaufmänni- AP._____ AG Bilanz/ER 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2017/2018 (Gründung im Jahr 2017) 01.01.04 Kaufmänni- J._____ AG Bilanz/ER 2008 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2008 bis 2018 (Gründung Februar 2008) 01.01.05 Kaufmänni- AW._____ AG Bilanz/ER inkl. Buchungsjournal 2018 (Grün- sches_Dokument dung April 2018) 01.01.06 Kaufmänni- N._____ AG Bilanz/ER 2009 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2009 bis 2018 01.01.07 Kaufmänni- P._____ AG Bilanz/ER 2011 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2011 bis 2018 01.01.08 Kaufmänni- C._____ AG Bilanz/ER 2011 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2011 bis 2018 01.01.09 Kaufmänni- Q._____ AG (Gründung 2016) Bilanz/ER 2016/2017 inkl. Bu- sches_Dokument chungsjournal 2016 bis 2018 01.01.10 Kaufmänni- GV Protokolle C._____ AG, Mai, 2013, Oktober 2016 sches_Dokument 01.01.10 Kaufmänni- E._____ AG Bilanz/ER 2007 bis 2017 inkl. Buchungsjournal sches_Dokument 2007 bis 2018 01.01.11 Kaufmänni- GV Protokolle AS._____ AG, AC._____, November 2015 sches_Dokument 01.01.12 Kaufmänni- GV Protokoll Q._____ AG, Juni 2017 sches_Dokument
- 17 - 01.01.13 Kaufmänni- M._____ AG, Oktober 2012 sches_Dokument 01.01.14 Kaufmänni- GV Protokolle AD._____, August 2012, Januar 2012, Dezem- sches_Dokument ber 2010, Mai 2009, April 2009 01.01.15 Kaufmänni- GV Protokolle E._____, Juli 2010, September 2008 sches_Dokument 01.01.16 Kaufmänni- GV Protokolle J._____, Mai 2011 sches_Dokument 01.01.17 Kaufmänni- GV Protokolle P._____ AG, 04. September 2014 sches_Dokument 01.01.18 Kaufmänni- E-Mail Korrespondenz 2001 bis 2018 betreffend die Gesell- sches_Dokument schaften, B._____, A._____
25. Die folgenden, bei der AV._____ AG sichergestellten und mit Verfügung vom
21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicher- stellungsliste vom 3. Juli 2019) werden der AV._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen werden: HD-Pos. Kategorie Beschreibung 1.01 Ordner rosa, C._____, BH-Belege 2018 1.02 Ordner grau, C._____, BH-Belege, Rechnungen, 2018 1.03 Ordner gelb, C._____, BH-Belege, Rechnungen an C._____, 2018 1.04 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen A an C._____, div. 2018 1.05 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen D an C._____, div. 2018 1.06 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen div. 2018 1.07 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen (BA._____ etc.) 2018 1.08 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen an C._____, 2018
- 18 - 1.09 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen E-F, tw. an B._____, tw. C._____. div. 2018 1.10 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen B+C an C._____, div. 2018 1.11 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen H an C._____, div. 2018 1.12 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen H an C._____, div. 2018 1.13 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen G-L an C._____, div. 2018 1.14 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen M+N an C._____, div. 2018 1.15 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen O-R an C._____, div. 2018 1.16 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen S-ST an C._____, div. 2018 1.17 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen T-Z an C._____, div. 2018 1.18 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen BB._____ an C._____, div. 2018 1.19 Ordner blau, E._____, Rechnungen A-Z. 2018 1.20 Ordner rosa, E._____, Bankbelege, 2018 1.21 Ordner blau, N._____, Rechnungen A-Z, 2018 1.22 Ordner blau, AD._____, A-Z, div., 2018 1.23 Ordner rosa, AD._____, Bankbelege 2018 1.24 Ordner blau, AD._____, A-M, Rechnungen 1.25 Ordner blau, AD._____, N-Z, Rechnungen 1.26 Ordner rosa, M._____, Bankbelege 2018 1.27 Ordner blau, M._____, A-Z, 2018
- 19 - 1.28 Ordner rosa, P._____, Bankbelege, 2018 1.29 Ordner rosa, P._____, Bankbelege, 2018 1.30 Ordner rosa, P._____, Bankbelege, 2018 1.31 Ordner blau, P._____, Rechnungen A-Z, 2018 1.32 Ordner gelb, P._____, div. Unterlagen, A-Z 1.33 Ordner blau, J._____, Rechnungen + Bankbelege A-Z, 2018 1.34 Ordner gelb, J._____, div. Korrespondenz A-Z, 2018 1.35 Ordner blau, Q._____, div., A-Z, 2018 1.36 Ordner blau, AP._____, Rechnungen + Bankbelege 2018 1.37 Ordner blau, AS._____, Rechnungen + Bankbelege A-Z, 2018 1.38 Ordner grün, AQ'._____ (AQ._____), div. Rechnungen, Korrespondenz, Verträge, 2018 1.39 Schriftstück Sichtmappe, Hypo Vorarlberg, + div. 1.40 Ordner weiss, N._____, div. Akten, inkl. Jahresrechnung 2018 1.41 Kaufmänni- Eff-Sack, B._____, Steuererklärung 2012 sches_Dokument 1.42 Kaufmänni- Eff-Sack, B._____, Steuererklärung 2013 sches_Dokument 2.01 Schriftstück Archiv-Kartonbox, C._____, Abschlussordner, 2012, 2014 2.02 Schriftstück Archiv-Kartonbox, C._____, Abschlussordner, 2013, Ordner 1+2 2.03 Schriftstück Archiv-Kartonbox, C._____, Abschlussordner, 2014, 2015 2.04 Schriftstück Archiv-Kartonbox, C._____, Abschlussordner, 2016 2.05 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Abschluss/Revision, 2008, 2009, 2010 2.06 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Revision, 2010, 2011
- 20 - 2.07 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Abschluss/Revision, 2008, 2009, AV._____ AG, 2010 2.08 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Abschluss/Revision, 2015, 2016 2.09 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Abschluss/Revision, 2013, 2014 2.10 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Banken, 2009 2.11 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Banken, 2011, 2012 2.12 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Banken, 2014, 2015 2.13 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, BC._____ 1+2 2.14 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, BD._____-strasse, BE._____- strasse, BF._____-strasse 24 2.15 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, BG._____-strasse, AC._____ 2.16 Schriftstück Archiv-Kartonbox, N._____, Revision, Abschlussordner 2010, 2011 2.17 Schriftstück Archiv-Kartonbox, N._____, Revision, 2013, 2014, 2015 2.18 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Abschlussordner 2011 2.19 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Abschlussordner 2011 2.20 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Abschlussordner 2013, 2014 2.21 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Abschlussordner 2015, 2016 2.22 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Revision 2008 2.23 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Revision 2009 2.24 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Revision 2010, 2011 2.25 Schriftstück Archiv-Kartonbox, E._____, Abschlussordner 2012, Dauerakten 2.26 Schriftstück Archiv-Kartonbox, E._____, Abschlussordner 2013 - 2016 2.27 Schriftstück Archiv-Kartonbox, E._____, Revision, 2006-2010, Abschluss 2011
- 21 - 2.28 Schrifstück Archiv-Kartonbox, E._____, Revision und Berichte 2006-2011, Revision 2010/2011, J'aschluss 2010/2011 3.01 Ordner weiss, C._____, Dauerakten 1/1-3 3.02 Ordner weiss, C._____, Dauerakten 2/4-6 3.03 Ordner weiss, C._____, Dauerakten 2/7-15 3.04 Ordner weiss, C._____, Abschlussordner 2017 3.05 Ordner weiss, C._____, Abschlussordner 2018 3.06 Ordner weiss, E._____, Dauerakten 1-4 3.07 Ordner weiss, E._____, Dauerakten 5-15 3.08 Ordner weiss, E._____, Abschlussordner 2017-2019 3.09 Ordner weiss, N._____, Dauerakten 1-15 3.10 Ordner weiss, N._____, Dauerakten Immobilien 3.11 Ordner weiss, N._____, Immobilien Verkauf BH._____-strasse 25 3.12 Ordner weiss, AD._____, Dauerakten 1-2 3.13 Ordner weiss, AD._____, Dauerakten 3 3.14 Ordner weiss, AD._____, Dauerakten 4-15 3.15 Ordner weiss, AD._____, Abschlussordner 2017 3.16 Ordner weiss, AD._____, Abschlussordner 2018, 2019 3.17 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 1-5 3.18 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 6-7 3.19 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 8-15 3.20 Ordner weiss, M._____, Abschlussordner 2017-2019 3.21 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 1, BI._____ [Strasse] 3.22 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 2, BI._____
- 22 - 3.23 Ordner weiss, M._____, Immobilien 14/1, div. Verträge, annulliert/nicht vollzogen 3.24 Ordner weiss, M._____, BJ._____, BK._____-strasse 3.25 Ordner weiss, M._____, Immobilien, BL._____-strasse 26, BM._____ 3.26 Ordner weiss, M._____, Immobilien, BF._____-strasse 27, BH._____- strasse 25, BN._____-strasse 28
26. Die folgenden, bei der AV._____ AG sichergestellten und mit Verfügung vom
21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicher- stellungsliste vom 15. Juli 2019) werden der AV._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen werden: HD-Pos. Kategorie Beschreibung 4.01 Ordner blau, AD._____, Kreditoren E-IJ, 2009 4.02 Ordner weiss, AD._____, Kreditoren A-D, 2009 4.03 Ordner blau, AD._____, Kreditoren K-R, 2009 4.04 Ordner blau, AD._____, Kreditoren S-Z, 2009 4.05 Ordner schwarz, AD._____, Debitoren, Diverses, 2009 4.06 Ordner schwarz, AD._____, Div. Banken, 2009 4.07 Ordner orange, AD._____, UBS 2009 4.08 Ordner gelb, AD._____, Jahresabschluss 2003 4.09 Ordner gelb, AD._____, Kreditoren A-Z, 2003 4.10 Ordner gelb, AD._____, Debitoren 2003 4.11 Ordner gelb, AD._____, Banken 2003 4.12 Ordner orange, AD._____, Kreditoren AR, 2004
- 23 - 4.13 Ordner orange, AD._____, Jahresabschluss 2004 4.14 Ordner orange, AD._____, Debitoren 2004 4.15 Ordner orange, AD._____, Kreditoren S-Z 4.16 Ordner rot, AD._____, Debitoren 2005 4.17 Ordner orange, AD._____, Banken 2004 4.18 Ordner rot, AD._____, Banken 2005 4.19 Ordner rot, AD._____, Jahresabschluss 2005 4.20 Ordner rot, AD._____, Kreditoren A-R, 2005 4.21 Ordner rot, AD._____, Kreditoren S-Z, 2005 4.22 Ordner schwarz, AD._____, Kreditoren A-R, 2006 4.23 Ordner schwarz, AD._____, Debitoren 2006 4.24 Ordner schwarz, AD._____, Bank, 2006 4.25 Ordner schwarz, AD._____, Kreditoren S-Z, 2006 4.26 Ordner schwarz, AD._____, Jahresabschluss 2006 4.27 Ordner blau, AD._____, Jahresabschluss 2007 4.28 Ordner grau, AD._____, Dauerakten, Steuern, 2003-2007 4.29 Ordner grau, AD._____, Dauerakten, div. Fälle/Personal, 2003-2008 4.30 Ordner grau, AD._____, Dauerakten, Versicherungen, 2003- 2008 4.31 Ordner grau, AD._____, Kaufverträge A-O, 2004/2005 4.32 Ordner grau, AD._____, Dauerakten, Kaufverträge P-Z 4.33 Ordner orange, AD._____, Debitoren 2009 4.34 Ordner orange, AD._____, Kreditoren, 2009 4.35 Ordner grau, AD._____, Dauerakten 1-15, 2002
- 24 - 4.36 Ordner grau, AD._____, Dauerakten Verträge/Bankverträge, 20042009 4.37 Ordner grau, AD._____, Dauerakten Versicherungen, ca. 2004-2006 4.38 Ordner weiss, AD._____, Einzahlungsscheine für Rechnungen an AD._____ 4.39 Ordner grau, AD._____, Dauerakten Korrespondenz, ca. 2004-2007 4.40 Ordner gelb, E._____, A-U 2008, Kaufvertrag 4.41 Ordner weiss, AD._____, Auszüge 2008-2009 4.42 Ordner weiss, E._____, Buchhaltung V-Z, 2007-2008 4.43 Ordner blau, E._____, Postenauszug/Rechnungen, Abrechnungen, Gutschriften, 2009 4.44 Ordner rot, K._____ AG, Diverses, ca. 2004-2006 4.45 Ordner weiss, AD._____, Kontoauszüge Bank, Diverses, 2008 4.46 Ordner weiss, AD._____, div. Korrespondenz, Addendum, 2009 4.47 Ordner blau, AD._____, BO._____, Pendenzen, Ueberbauungen, Ver- träge für BP._____., 2009 4.48 Ordner blau, AD._____, Bank UBS, 2010 4.49 Ordner blau, AD._____, Kreditoren A-R, 2007 4.50 Ordner blau, AD._____, Kreditoren S-Z, 2007 4.51 Ordner blau, AD._____, Banken, 2007 4.52 Ordner blau, AD._____, Debitoren, 2007 4.53 Ordner gelb, AD._____, Jahresabschluss 2008 4.54 Ordner gelb, AD._____, Debitoren, 2008 4.55 Ordner gelb, AD._____, Banken, 2008 4.56 Ordner gelb, AD._____, Kreditoren A-K, 2008
- 25 - 4.57 Ordner gelb, AD._____, Kreditoren L-R, 2008 4.58 Ordner gelb, AD._____, Kreditoren S-Z, 2008 4.59 Kaufmänni- Eff-Sack, Uhren, Bilder, 2003/2004, Korrespondenz, Kontoblät- sches_Dokument ter K._____ AG 2005 etc., AD._____, div. lose Akten 4.60 Kaufmänni- Eff-Sack, Vereinbarung A._____/BQ._____ 2004, Steuerakten sches_Dokument AD._____ + K._____ AG, div. Jahre 4.61 Kaufmänni- Eff-Sack mit div. losen Unterlagen AD._____, Buchprüfung sches_Dokument Steuern, div. Jahre, Korrespondenz, 2003-2009 4.62 Kaufmänni- Eff-Sack mit div. losen Unterlagen J._____, AD._____, sches_Dokument K._____, Buchhaltungsunterlagen 4.63 Kaufmänni- Eff-Sack, AD._____, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen div. sches_Dokument Jahre bis 4.64 Kaufmänni- Eff-Sack, AD._____, Bankauszüge, Buchhaltungs- und Steuer- sches_Dokument unterlagen, Kaufverträge, div. Terrasse (unbesetzt), Wandre- gal rechts Jahre 4.65 Kaufmänni- Eff-Sack, K._____, Buchungsbelege, 2005-2008 sches_Dokument 4.66 Kaufmänni- Eff-Sack, AD._____, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen, sches_Dokument 2003-2005 4.67 Kaufmänni- Eff-Sack, AD._____, Verträge, Steuern, Buchhaltung, bis 2008 sches_Dokument 4.68 Kaufmänni- Eff-Sack, Kopien aus Ordnern: AD._____, M._____ (pendente sches_Dokument Belege), P._____, 2018+2019 4.69 Ordner weiss, AS._____; BR._____-strasse 29, AC._____, Abschluss- ordner 2018/2019 4.70 Ordner weiss, AW._____; BH._____-strasse 25, Zürich, Abschlussord- ner 2018 4.71 Ordner weiss, J._____; BS._____, Abschlussordner 2017-2019 4.72 Ordner weiss, P._____; BS._____, Abschlussordner 2017-2019
- 26 - 4.73 Kaufmänni- Eff-Sack, WIR-Darlehen, div. Firmen, div. Jahre bis 2017 sches_Dokument 4.74 Ordner schwarz, BK._____-strasse 30, AD._____, v.a. Rechnungen an AD._____, 2013 4.75 Ordner weiss, P._____, immobilien (nicht zustande gekommen), div. Jahre 4.76 Ordner weiss, P._____, Abschlussordner 2017 4.77 Ordner weiss, P._____; AC._____, BF._____-strasse. 24, BN._____- strasse 28 4.78 Ordner weiss, P._____, Dauerakten 4.79 Ordner schwarz, N._____; BH._____, Grundstückgewinn/STE 4.80 Ordner weiss, J._____; Dauerakten 1-5 4.81 Ordner weiss, J._____; Dauerakten 6-15 4.82 Ordner weiss, E._____; Dauerakten ZH-G._____ 4.83 Ordner weiss, Q._____ AG; Dauerakten 1-15 4.84 Ordner weiss, AS._____ AG; Dauerakten 1-15 4.85 Ordner weiss, AS._____ AG, Dauerakten inkl. Immobilien 4.86 Ordner weiss, AS._____ AG; Abschlussordner 2015-2017 4.87 Ordner weiss, A._____, Liegenschaften privat 4.88 Ordner J._____; Dauerakten Immobilie BJ._____ 4.89 Ordner AW._____ AG, Dauerakten 1-15 4.90 Behältnis Archiv-Kartonbox; P._____, Abschlussordner 2015/2016 4.91 Behältnis Archiv-Kartonbox, P._____, Jahresabschluss 2013 4.92 Behältnis Archiv-Kartonbox, J._____; Revision 2009, Abschluss 2010- 2013 4.93 Behältnis Archiv-Kartonbox, J._____; Abschlussordner 2012/2013
- 27 - 4.94 Kaufmänni- Hängemappe, B._____, Steuern 2011, 2014-2016 sches_Dokument 4.95 Behältnis Archiv-Kartonbox, J._____, Abschlussordner 2015/2016 4.96 Kaufmänni- Eff-Sack, B._____, Steuern 2017/2018 sches_Dokument
27. Die folgenden, bei der P._____ AG bzw. der AS._____ AG an der BR._____- strasse 29 in AC._____ sichergestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (235 Ordner gemäss Sicherstellungs- liste vom 31. Oktober 2019) werden entweder der P._____ AG oder der AS._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Ver- langen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: A013'190'517 A013'190'528 A013'190'539 A013'190'540 A013'190'551 A013'190'562 A013'190'573 A013'190'584 A013'190'595 A013'190'608 A013'190'619 A013'190'620 A013'190'631 A013'190'642 A013'190'653 A013'190'664 A013'190'675 A013'190'686 A013'190'697 A013'190'700 A013'190'711 A013'190'722 A013'190'733 A013'190'744 A013'190'755 A013'190'766 A013'190'777 A013'190'788 A013'190'799 A013'190'802 A013'190'813 A013'190'824 A013'190'835 A013'190'846 A013'190'857 A013'190'868 A013'190'879 A013'190'880 A013'190'891 A013'190'904 A013'190'915 A013'190'926 A013'190'937 A013'190'948 A013'190'959 A013'190'960 A013'190'971 A013'190'982 A013'190'993 A013'191'009 A013'191'010 A013'191'021 A013'191'032 A013'191'043 A013'191'054 A013'191'065 A013'191'076 A013'191'087 A013'191'098 A013'191'101 A013'191'112 A013'191'123 A013'191'134 A013'191'145 A013'191'156 A013'191'167 A013'191'178 A013'191'189 A013'191'190 A013'191'203
- 28 - A013'191'214 A013'191'225 A013'191'236 A013'191'247 A013'191'258 A013'191'269 A013'191'270 A013'191'281 A013'191'292 A013'191'305 A013'191'316 A013'191'327 A013'191'338 A013'191'349 A013'191'350 A013'191'361 A013'191 '372 A013'191'383 A013'191'394 A013'191'407 A013'191'418 A013'191'429 A013'191'430 A013'191'441 A013'191'452 A013'191'463 A013'191'474 A013'191'485 A013'191'496 A013'191'509 A013'91'510 A013'191'521 A013'191'532 A013'191'543 A013'191'554 A013'191'565 A013'191'576 A013'191'587 A013'191'598 A013'191'601 A013'191'612 A013'191'623 A013'191'634 A013'191'645 A013'191'656 A013'191'667 A013'191'678 A013'191'689 A013'191'690 A013'191'703 A013'191'714 A013'191'725 A013'191'736 A013'191'747 A013'191'758 A013'191'769 A013'191'770 A013'191'781 A013'191'792 A013'191'805 A013'191'816 A013'191'827 A013'191'838 A013'191'849 A013'191'850 A013'191'861 A013'191'872 A013'191'883 A013'191'894 A013'191'907 A013'191'918 A013'191'929 A013'191'930 A013'191'941 A013'191'952 A013'191'963 A013'191'974 A013'191'985 A013'191'996 A013'192'002 A013'192'013 A013'192'024 A013'192'035 A013'192'046 A013'192'057 A013'192'068 A013'192'079 A013'192'080 A013'192'091 A013'192'104 A013'192'115 A013'192'126 A013'192'137 A013'192'148 A013'192'159 A013'192'160 A013'192'171 A013'192'182 A013'192'193 A013'192'206 A013'192'217 A013'192'228 A013'192'239 A013'192'240 A013'192'251 A013'192'262 A013'192'273 A013'192'284 A013'192'295 A013'192'308 A013'192'319 A013'192'320 A013'192'331 A013'192'342 A013'192'353
- 29 - A013'192'364 A013'192'375 A013'192'386 A013'192'397 A013'192'400 A013'192'411 A013'192'422 A013'192'433 A013'192'444 A013'192'455 A013'192'466 A013'192'477 A013'192'488 A013'192'499 A013'192'502 A013'192'513 A013'192'524 A013'192'535 A013'192'546 A013'192'557 A013'192'568 A013'192'579 A013'192'580 A013'192'591 A013'192'604 A013'192'615 A013'192'626 A013'192'637 A013'192'648 A013'192'659 A013'192'660 A013'192'671 A013'192'682 A013'192'693 A013'192'706 A013'192'717 A013'192'728 A013'192'739 A013'192'740 A013'192'751 A013'192'762 A013'192'773 A013'192'784 A013'192'795 A013'192'808 A013'192'819 A013'192'820 A013'192'831 A013'192'842 A013'192'853
28. Die folgenden, an der F._____-strasse 21 bei B._____ sichergestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD- Pos. gemäss Sicherstellungslisten vom 15. Mai 2019) werden dem Verfah- rensbeteiligten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Mo- naten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wer- den: HD-Pos. Kategorie Beschreibung 2.08 Ordner BL._____-strasse 26, B._____, grün 2.09 Ordner Ordner ohne Beschriftung mit diversen Unterlagen), blau 2.11 Ordner 2014-2015, Banque …, weiss 2.12 Ordner Assurances, maison/sante/voitures, banque, apprtememnts, mutuelle sante cliniques, aides sociales, grau 2.13 Schriftstück diverse, lose Unterlagen zu Immobilien 2.14 Ordner A._____, 177 197, schwarz
- 30 - 2.15 Ordner Bundesordner schwarz, 2016, Bankunterlagen 2.16 Ordner Etat civil, nationalites, livret de famillies, diplomes, weiss 2.17 Ordner Bundesordner rot, ohne Beschriftung, Versicherungsunterlagen etc. 2.18 Ordner BT._____, 1992, Facts, Fiss, Payees, grau 2.19 Ordner Bundesordner orange, keine Beschriftung, Bank und Versicherung etc. 2.20 Ordner BU._____, depuis juillet 2010, Abonnememnts, Contracts, Assurances, Secu.sociale, Factures EDF, Relevés banque, Factures Eau, Factures téléphone, Appartement, schwarz 2.21 Ordner P._____, Immobilien AG, schwarz 2.22 Ordner Bundesordner weiss, nicht angeschrieben, diverse Unterlagen Q._____ AG, Bank etc. 2.23 Ordner Bundesordner gelb, Urkunde AP._____ AG 2.24 Ordner 2017, St. Galler Kantonalbank etc. 2.25 Schriftstück Notaire, BV._____ et BW._____, Nature: Vente par les Consorts CA._____ et Mme. B._____, 21 JULI 2010 2.26 Schriftstück Hefter, Caisse D'Epargne, AQ._____ AJ._____ 2.27 Schriftstück Lose Unterlagen, Aktienzertifikat Nr. 1 und 2, AP._____ AG, Q._____ AG 2.28 Schriftstück Verkaufsunterlagen (lose Unterlagen), Nature: Vente par les Consorts CA._____ et Mme B._____
- 31 -
29. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 40'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 120'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'770.00 Auslagen Polizei; CHF 80'058.30 Auslagen Gutachten; CHF 8'977.75 Auslagen Untersuchung; CHF 219'364.70 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 1'200.00 . Kosten Verfahren UB220006. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
30. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
31. Die Kosten der Verfahren UB190118 von CHF 2'000, GM190059 von CHF 5'008.20, GM190036 von CHF 250, GM190025 von CHF 500 sowie UB190174 von CHF 1'500 (insgesamt CHF 9'258.20) werden dem Beschul- digten auferlegt.
32. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit CHF 219'364.70 (inkl. MwSt.; abzüglich Akon- tozahlungen von CHF 172'029.30) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 308 S. 1 f.)
1. Es sei Dispositivziffer 2 aufzuheben und A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Es seien Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und A._____ sei nicht zu bestrafen.
- 32 -
3. Es sei Dispositivziffer 6 aufzuheben und A._____ sei kein Berufsverbot aufzuerlegen.
4. Es seien Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben und der BMW Z1 und das Bild von D._____ mit Zertifikat herauszugeben.
5. Es seien Dispositivziffern 10, 11, 12 und 15 aufzuheben und sämtliche Uhren mit Zertifikaten herauszugeben.
6. Es sei Dispositivziffer 13 aufzuheben und A._____ nicht zu verpflich- ten, dem Staat Fr. 500'000.– zu bezahlen.
7. Es seien Dispositivziffern 16 und 17 aufzuheben und sämtliche be- schlagnahmte Barschaft herauszugeben.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).
- 33 -
b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 309 S. 1)
1. Der Beschuldigte A._____ sei – zuzüglich zu den Schuldsprüchen der Vorinstanz – betreffend
- Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 (Jahresrechnung 2006 der AD._____)
- Anklageteil 4.2 lit. B Ziff. 1 und Ziff. 4 (Grundstückgewinnsteuerer- klärung vom 23. Dezember 2008) und
- Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 16. Fe- bruar 2012) des Steuerbetrugs i.S.v. Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 StG (Jahresrechnung 2006 der AD._____) bzw. des mehrfachen Steuerbe- trugs i.S.v. § 261 Abs. 1 StG (Grundstückgewinnsteuererklärungen) schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren, wovon 423 Tage durch Haft (321 Tage) sowie Pass- und Schriftensperre (102 Tage) erstanden seien, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 200.– zu bestrafen.
3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz vom 10. Januar 2023 zu be- stätigen. _______________________________
- 34 - Erwägungen: I. Gang des Verfahrens
1. Hinsichtlich des Gangs des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
10. Januar 2023 verwiesen werden (Urk. 245 E. II. S. 14-21).
2. Das erstinstanzliche Urteil wurde nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich, vorab im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 48 f.). Mit Zuschriften vom 16. Januar 2023 bzw. 17. Januar 2023 meldeten der Beschuldigte und B._____ Berufung an (Urk. 243). Am 23. Februar 2023 bzw. 1. März 2023 erstatteten sie ihre Beru- fungserklärungen (Urk. 247 und Urk. 248). Mit Eingabe vom 14. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beschränkte sie auf einen Teil der Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung gemäss Dispositivziffer 1, die Bemes- sung der Strafe und Anrechnung der Ersatzmassnahmen gemäss Dispositivzif- fer 4 sowie die Herausgabe der Aktienzertifikate der E._____ AG an B._____ ge- mäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 253).
3. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 zog B._____ seine Berufung zurück. Gleichentags zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung in Bezug auf Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils zurück, hielt im Übrigen aber an ih- rer Anschlussberufung fest (Urk. 282 und Urk. 283).
4. Die Berufungsverhandlung wurde am 3. September 2024 durchgeführt. Er- schienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. CB._____ (Prot. II S. 17). Anschliessend wurde das Urteil beraten, mit heutigem Datum gefällt und den Parteien vorab im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 74-86). II. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt.
- 35 - 2.1 Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil an in Bezug auf den Schuldspruch (Dispositivziffer 2), die Strafzumessung und den Strafvollzug (Dispositivziffern 4 und 5), die Anordnung eines Berufsverbotes (Dispositivziffer 6), diverse Einziehungen und Beschlagnahmungen (Dispositivziffern 7, 8, 10-12 und 15-17) sowie die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 500'000.– (Dispositivziffer 13; Urk. 247 S. 2). Damit muss sinngemäss auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 30 und 31 als angefochten gelten. 2.2 Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil an in Bezug auf die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung (Dispositivziffer 1) betref- fend
• Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 (Jahresrech- nung 2006 der AD._____),
• Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.2 lit. B Ziff. 1 und Ziff. 4 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 23. Dezember 2008),
• Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuer- erklärung vom 16. Februar 2012) sowie die Bemessung der Strafe und die Anrechnung der Ersatzmassnahmen (Dispositivziffer 4; Urk. 253 S. 1 f. i.V.m. Urk. 282). 2.3 Wie erwähnt zog der andere Verfahrensbeteiligte B._____ seine Berufung zurück (Urk. 283). 3.1 Unangefochten bleiben damit die Verfahrenseinstellung betreffend
- 36 -
• mehrfache Falschbeurkundung gemäss Anklageteil 2 lit. B.A (AD._____) Ziff. 1 (Erstellen der Jahresrechnung 2006 und des Revisionsberichtes je vom 25. Juli 2007 der AD._____),
• Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 2 (Jahresrech- nung 2008 der AD._____),
• Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.1 lit. B Ziff. 2 (nicht den Tatsa- chen entsprechende öffentliche Urkunde betreffend Kaufpreismin- derung vom 6. Mai 2008; Dispositivziffer 1), der Freispruch vom Vorwurf des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageteil 1 lit. B.B.2 lit. N (Patek Phi- lippe, Ref. 5110R-001, Abbildung 32) sowie der Freispruch vom Vor- wurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gemäss Anklageteil 2 lit. B.C Ziff. 2 und Ziff. 3 (Jahres- rechnungen 2014 und 2015 der C._____; Dispositivziffer 3), die Herausgabe der mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlag- nahmten Zertifikate Nr. 1-Nr. 6 über total 10'000 Namenaktien der E._____ AG an B._____ bzw. deren Überlassung der Lagerbehörde bei Nichtabholung innert dreier Monate (Dispositivziffer 9), die Regelungen, wie mit den gespiegelten Daten sowie den sicherge- stellten bzw. beschlagnahmten Gegenständen zu verfahren ist (Dispo- sitivziffern 18-28), die erstinstanzlichen Kosten bezüglich ihrer Höhe und die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Dispositivziffern 29 und 32). 3.2 Unangefochten bleibt auch die Verpflichtung des anderen Verfahrensbetei- ligten B._____ zur Leistung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 324'562.– (Dis- positivziffer 14). Dieser Punkt kann indes nicht von den anderen angefochtenen Punkten isoliert beurteilt werden. Um in sich nicht kohärente Entscheide bezüglich der vorliegend eng zusammenhängenden Sachverhalte zu vermeiden, steht auch
- 37 - dieser Punkt zur Disposition (vgl. zum Ganzen BSK StPO-BÄHLER, Art. 399 StPO N 10 ff.). 3.3 Schliesslich blieb unangefochten, dass B._____ keine Entschädigung zuge- sprochen wurde, was im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils nicht eigens fest- gehalten wurde.
4. Entsprechend ist mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil im nicht mehr zur Disposition stehenden Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Aktenbeizug
1. Der Beschuldigte lässt vortragen, bezüglich Steuerdelikte seien die Akten der Steuerbehörden beizuziehen. Ohne diese Akten könne keine strafrechtliche Verurteilung erfolgen, da sonst widersprüchliche Entscheide drohen würden. Bei- spielsweise liege eine Verfügung des Steueramtes vom 13. Dezember 2023 vor, worin explizit festgehalten werde, dass nicht der Beschuldigte, sondern B._____ für das Rechnungswesen der C._____ verantwortlich gewesen sei und die Fach- buchungen durch die AV._____ vorgenommen worden seien (Urk. 308 S. 15-17 Rz 58 ff. und S. 35 Rz 137 ff.).
2. Der Beschuldigte lässt dabei jedoch ausser Acht, dass das verwaltungs- bzw. steuerrechtliche Verfahren anderen Gesetzmässigkeiten folgt, als das Straf- verfahren. Sowohl Verfahren (und damit auch das Beweismass) als auch die steuerrechtlich-materielle Verantwortlichkeit sind anders gelagert. Zudem wäre ein Aktenbeizug nur dann angezeigt, wenn die bereits vorliegenden Akten bezo- gen auf den relevanten Sachverhalt unvollständig wären. Das wird jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. IV. Anklagegrundsatz
1. Art. 9 StPO statuiert den Anklagegrundsatz und damit den Umstand, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt genau umschrieben sein muss.
- 38 - Art. 325 Abs. 1 StPO umschreibt im Einzelnen, welchen Inhalt eine Anklage auf- weisen muss. Der Anklagegrundsatz ist wesentlich mit der Struktur des Strafpro- zesses verknüpft. Wesentlich sind dabei u.a. die Umgrenzungs- und Informations- funktion der Anklage. Gemeint ist damit u.a., dass das Thema des Strafprozesses nicht nur vollständig, sondern auch klar zu umschreiben ist. Das Gericht muss wissen, worüber es befinden soll. Es versteht sich an sich von selbst, dass Ankla- geschriften klar und eindeutig zu formulieren sind (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGART- NER, Art. 9 StPO N 15a, N 16 und N 18 sowie Art. 325 StPO N 4).
2. Es steht zwar ausser Frage, dass die Umschreibung eines äusserst komple- xen und umfangreichen Sachverhaltes selber einen gewissen Grad an Komplexi- tät erreicht. Umso mehr ist jedoch darauf zu achten, dass der Sachverhalt nur so kompliziert wie nötig und so einfach wie möglich zur Anklage gelangt.
3. Vorliegend entschied sich die Anklagebehörde, die Anklage nicht nach Sachverhaltskomplexen oder zumindest Sachverhalten zu gliedern, sondern nach Tatbeständen. Das führte dazu, dass (insb. bei der Involvierung mehrerer vom Beschuldigten mutmasslich beherrschter juristischer Personen) ein- und derselbe Vorgang verstreut auf die 170-seitige Anklage immer wieder vorkommt. Kombi- niert mit diversen auf die Anklage verteilten Sachverhaltskomplexen und einem in der Theorie zwar systematisch korrekten, aber nicht leserfreundlichen und fehler- anfälligen Nummerierungssystem gestaltet sich die Anklage sehr unübersichtlich. Immerhin kann festgestellt werden, dass sie ihre Informationsfunktion noch erfüllt und nicht zurückgewiesen werden muss. Allerdings führt dies unweigerlich zu ei- ner Verlängerung der Bearbeitungsdauer (was im Übrigen nicht dem Beschuldig- ten angelastet werden kann und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird). V. Verjährung
1. Die Vorinstanz stellte das Verfahren teilweise wegen eingetretener Verjäh- rung ein. Es handelt sich dabei um die folgenden Anklagepunkte (Urk. 245 S. 339 f.):
- 39 - mehrfache Falschbeurkundung gemäss Anklageteil 2 lit. B.A (AD._____) Ziff. 1 (Erstellen der Jahresrechnung 2006 und des Revisi- onsberichtes je vom 25. Juli 2007 der AD._____), Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 und Ziff. 2 (Jahres- rechnungen 2006 und 2008 der AD._____), Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.1 lit. B Ziff. 2 (nicht den Tatsachen entsprechende öffentliche Urkunde betreffend Kaufpreisminderung vom 6. Mai 2008), Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.2 lit. B Ziff. 1 und Ziff. 4 (Grundstü- ckgewinnsteuererklärung vom 23. Dezember 2008) sowie Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklä- rung vom 16. Februar 2012). Dabei ist vorliegend – gestützt auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2023 (Urk. 253 S. 2 f.) – einzig auf die Frage der Verjährung der von der Verfahrenseinstellung betroffenen, von der Staatsanwaltschaft berufungs- weise thematisierten Steuerdelikte einzugehen.
2. Die Vorinstanz erwog hierzu, was folgt (Urk. 245 E. III.H.3.-5. S. 39): "3. Gemäss Art. 189 Abs. 1 DBG (in Kraft seit 1. Januar 2017) ver- jährt die Strafverfolgung von Steuervergehen 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die bis Ende 2016 gültige Fassung hatte praktisch denselben Wortlaut, die Verjährung trat indes bereits 10 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit ein (Art. 189 Abs. 1 aDBG). Die Über- gangsbestimmung von Art. 205f nDBG hält fest, dass für die Be- urteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 begangen wurden, das neue Recht anwendbar ist, sofern dieses milder ist als das in je- nen Steuerperioden geltende Recht. Demzufolge ist für diejenigen Taten, die bis Ende 2016 begangen wurden, die zehnjährige Ver- jährungsfrist relevant.
4. § 264 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (in Kraft seit
1. Januar 2017) hält ebenfalls fest, dass die Strafverfolgung der Steuervergehen 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat, verjährt. Ebenso lautet § 258 des Steuer- gesetzes des Kantons Aargau. Die bis Ende 2016 gültigen Fas-
- 40 - sungen hatten jeweils annähernd denselben Wortlaut, die Verjäh- rung trat – analog zum aDBG – jedoch jeweils bereits nach 10 Jahren ein.
5. Die vor dem Jahr 2017 (Änderung der Verjährungsfrist) begange- nen Steuerdelikte sind somit verjährt, wenn der Beschuldigte die letzte strafbare Handlung vor dem 10. Januar 2013 begangen hat (…)"
3. Die Staatsanwaltschaft führt dagegen sinngemäss ins Feld, hinsichtlich der altrechtlichen Verfolgungsverjährung des Steuerbetruges komme vorliegend Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Oktober 2002 bzw. 1. Januar 2007) zur Anwendung. Danach gelte bis zur ihrer Anpassung in anderen Bundesgesetzen (DBG, StHG), dass die Verfolgungsverjährungsfrist für Vergehen wie Steuerbe- trug um die Hälfte der ordentlichen Dauer, welche vorliegend 10 Jahre betrage, erhöht werde. Daraus resultiere eine Verjährungsfrist von 15 Jahren. Die Steuer- betrugssachverhalte, bezüglich welcher eine Verfahrenseinstellung erfolgt sei, seien somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verjährt (Urk. 253 S. 2). 4.1 Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das zur Tatzeit Gel- tung hatte, es sei denn, das aktuelle Recht wäre milder. Dann kommt letzteres zur Anwendung (Art. 2 StGB; Lex-Mitior-Prinzip). Bezüglich Verjährung enthält das Gesetz eine separate Regel, welche die Lex-Mitior-Regel konkretisiert (Art. 389 Abs. 1 StGB), wobei abweichende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten blei- ben ("Bestimmt es das Gesetz nicht anders" […]). Ausserdem hält Art. 333 Abs. 1 StGB fest, dass der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (und damit auch die Regeln bezüglich Verjährung) nur dann zur Anwendung gelangt, wenn nicht ent- sprechende Regelungen in anderen Bundesgesetzen vorgesehen sind. Ändert das Recht zwischen einem erst- und einem zweitinstanzlichen Urteil, so wendet die zweite Instanz den Lex-Mitior-Grundsatz mindestens dann an, wenn
– wie vorliegend – ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen wurde (vgl. BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 StGB N 13). 4.2 Art. 189 DBG regelt die Verjährung von Steuervergehen eigenständig. So- dann verweist die Vorinstanz auf Art. 205f DBG, welcher (in Anwendung des Lex- Mitior-Prinzips) eine Übergangsbestimmung zur Anwendung der neu längeren
- 41 - Verjährungsfrist enthält. Da somit die Verjährungsthematik inkl. Übergangsbestim- mungen für den vorliegenden Fall erschöpfend in einem Spezialgesetz geregelt ist, bliebe an sich kein Raum für die Anwendung der Verjährungsregeln gemäss Strafgesetzbuch, wovon die Vorinstanz offenkundig ausgeht, was im Normalfall auch zutreffend wäre. Indes kann diese Regel dann nicht gelten, wenn das Strafgesetzbuch hierzu aus- drücklich eine Ausnahme vorsieht bzw. explizit eine spezialgesetzliche Regelung abändert. Die Staatsanwaltschaft stützt sich diesbezüglich auf Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB, welcher eine solche Ausnahme darstellt, indem er ausdrücklich in die Verjährungsregelungen des Nebenstrafrechts eingreift. 4.3 Da Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils ausser Kraft getreten ist, ist vorab dessen Anwendbarkeit zu prüfen. Wie bei allen anderen Regelungen des Strafgesetzbuches kommt übergangsrechtlich die Lex- Mitior-Regel zur Anwendung. Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand von Art. 2 StGB das anwendbare Recht, nicht der anwendbare Artikel ist. Die Anwendbar- keit von Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB kann mithin nicht isoliert betrachtet werden. Die Anwendung der Lex-Mitior-Regel kann nicht von redaktionellen Zufälligkeiten abhängen. Mit anderen Worten kann nicht argumentiert werden, Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB komme deshalb nicht (mehr) zur Anwendung, weil damit die altrechtli- che Verjährungsfrist kürzer sei, die vorliegend in Frage stehenden Vorwürfe ver- jährt seien und dies im Resultat für den Beschuldigten günstiger sei. Bei einem solchen Vorgehen wäre die Feststellung der altrechtlichen Verjährungsfrist unvoll- ständig. Vielmehr ist das früher und heute auf den konkreten Fall anwendbare Verjährungsrecht als solches zu vergleichen, unabhängig davon, aus welchen Ar- tikeln es sich jeweils zusammensetzte bzw. heute zusammensetzt: Dass die aktuelle Verjährungsfrist für Steuervergehen 15 Jahre beträgt, ist unstrit- tig (Art. 189 Abs. 1 DBG). Zum Zeitpunkt der gemäss Vorinstanz verjährten Hand- lungen sah Art. 189 Abs. 1 DBG eine zehnjährige Verjährungsfrist vor. Diese Be- stimmung galt bis 31. Dezember 2016, wie die Vorinstanz richtig festhält. Massge- blich ist jedoch, dass die vor 2017 gültige Fassung von Art. 189 DBG das Verjäh- rungsrecht bezüglich Steuervergehen nicht vollständig abbildet. Wie die Staatsan-
- 42 - waltschaft richtig vorträgt, ist der altrechtliche Art. 189 DBG mit dem damals ebenso geltenden Art. 333 Abs. 5 lit. a StGB (bis Ende 2006) bzw. zu Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB (ab 2007) zu betrachten. Demnach erhöhte sich die Verfol- gungsverjährung für Vergehen um die Hälfte, da zu diesem Zeitpunkt die Anpas- sung anderer Bundesgesetze im Rahmen des Nebenstrafrechts noch nicht statt- gefunden hatte (im Gegenzug wurde die Möglichkeit der Fristunterbrechung abge- schafft; Art. 333 Abs. 6 lit. c StGB; vgl. auch BBl 2002 2673, 2678 Ziff. 3.1.8). So- mit betrug die Verjährungsfrist im deliktsrelevanten Zeitraum 15 und nicht 10 Jahre. 4.4 Im Resultat verhält es sich hinsichtlich der Verjährung gemäss § 264 StG ZH nicht anders. § 264 StG ZH sieht erst seit dem 1. Januar 2017 eine 15-jährige Verjährungsfrist vor. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 333 Abs. 6 StGB ist anzumerken, dass die- ser ausdrücklich nur gegenüber "anderen Bundesgesetzen" galt, nicht jedoch ge- genüber kantonalen Gesetzen und damit auch nicht gegenüber kantonalem Straf- recht gemäss Art. 335 Abs. 2 StGB. Indes sieht das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) eigene Straf- und Verjäh- rungsbestimmungen u.a. zu Steuervergehen vor (Art. 59 f. StHG). Auf die alt- rechtlichen Verjährungsbestimmungen des StHG (Art. 60 aStHG) war Art. 333 Abs. 6 StGB anwendbar, weshalb zum relevanten Zeitpunkt auch nach StHG die 15-jährige Verjährungsfrist galt. Das StHG normiert, unter welchen Voraussetzungen das kantonale Steuerrecht durch Bundesrecht übersteuert wird (Art. 72 StHG bzw. altrechtlich zusätzlich Art. 72a-t aStHG). Den altrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 72a-t aStHG lässt sich nichts entnehmen, was für den vorliegenden Fall relevant wäre. Einzig Art. 72 StHG enthält eine Kollisionsnorm, die auf die Verjährungsfristen übertra- gen werden könnte. Die altrechtliche Fassung räumte den Kantonen eine achtjäh- rige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Gesetzgebung "nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" ein. Aus der langen Übergangsfrist, dem Umstand, dass bei Re- visionen separate (zweijährige) Übergangsfristen eingeräumt wurden (Art. 72a-t
- 43 - aStHG) und in der aktuellen Fassung gar keine Übergangsfristen mehr vorgese- hen sind (Art. 72 StHG), ist zu schliessen, dass sich die Formulierung "nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" nicht auf jede Teilrevision bezog, sondern (im Ge- gensatz z.B. zu Art. 2 Abs. 2 StGB) nur das erstmalige Inkrafttreten des Gesetzes meinte und damit für den vorliegenden Fall keine Bedeutung hat. Es fehlt somit an einer Norm im aStHG, welche für den relevanten Zeitraum einen Vorrang dieses Gesetzes vor der kantonalen Verjährungsordnung betreffend Steuervergehen vorgesehen hätte. Da indes sowohl das kantonale als auch das eidgenössische Recht in derselben Sache Verjährungsvorschriften vorsahen, und da eine parallele Regelung von Verjährungsfristen keinen Sinn ergibt, geht die Regelung des aStHG aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts vor (Art. 49 Abs. 1 BV). Somit betrug die Verjährungsfrist im deliktsrelevanten Zeitraum auch im Bereich des kantonalen Steuerrechts 15 und nicht 10 Jahre. 4.5 Bei dieser Sachlage ist das neue Recht nicht milder und das alte Recht ist anwendbar, wobei die Frage ohnehin akademisch ist, da beide Regelungen die- selbe Verjährungsfrist vorsehen. 5.1 Zusammengefasst erweist sich die Rüge der Staatsanwaltschaft als berech- tigt, dass die Vorinstanz im von ihr geltend gemachten Umfang zu Unrecht Ver- jährung angenommen hat. 5.2 Das Urteil der Vorinstanz ist daher hinsichtlich der Verfahrenseinstellung
– sofern angefochten – aufzuheben. Zu prüfen ist, wie weiter zu verfahren ist. Wenn die erste Instanz den Anklagesachverhalt zu Unrecht als verjährt betrach- tet, so ist aufgrund der unvollständigen materiellen Prüfung des Falls und des da- mit verbundenen Instanzenverlusts, wenn der Fall in der Sache erstmals durch die Zweitinstanz beurteilt werden sollte, eine Rückweisung zu prüfen. 6.1 Im Normalfall fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstin- stanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfah- ren jedoch wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt wer-
- 44 - den können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei unvollständiger Behandlung sämt- licher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Eine Rückweisung bezieht sich stets auf das Urteil in seiner Gesamtheit (BSK StPO-KELLER, Art. 409 StPO N 2). Eine teilweise Rückweisung – wie die Staatsanwaltschaft eventualiter beantragt (Urk. 253 S. 3 Ziff. 6) – ist nicht vorge- sehen und würde mit dem Grundsatz kollidieren, dass Straftaten gemeinsam zu verfolgen sind (Art. 29 Abs. 1 StPO). In praktischer Hinsicht wäre eine teilweise Rückweisung zudem deshalb nicht umsetzbar, weil davon die gesamthaft zu re- gelnden Nebenfolgen des Urteils in der Hauptsache (insb. die Strafzumessung) betroffen wären. 6.3 Die Frage der Rückweisung ist auch unter dem Aspekt des Beschleuni- gungsgebotes gemäss Art. 5 StPO (und der Verhältnismässigkeit) zu prüfen. Das mögliche zu erwartende Resultat einer Rückweisung ist gegen die möglichen Fol- gen einer unter Umständen erhebliche Verfahrensverzögerung abzuwägen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt auf, dass bei einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Be- rücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Ver- zicht auf Strafe sowie als ultima ratio die Verfahrenseinstellung, wobei die Strafre- duktion im Vordergrund steht (BGE 143 IV 373 E. 1.4.; BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 StPO N 15). 6.4.1Die Staatsanwaltschaft bezweckt mit ihrer Anschlussberufung, dass der Be- schuldigte auch aufgrund derjenigen Sachverhalte verurteilt wird, hinsichtlich wel- cher das Verfahren wegen Verjährung zu Unrecht eingestellt wurde (Urk. 253 S. 3
- 45 - Ziff. 5). Hinsichtlich der Sanktion beantragt sie, der Beschuldigte sei statt mit ei- nem Freiheitsentzug von 6 Jahren mit einem solchen von 6 ½ Jahren zu bestra- fen (Urk. 253 S. 5 Ziff. 5; Urk. 309 S. 1). Dabei führt die Staatsanwaltschaft nicht einfach aus, dass die Freiheitsstrafe von 6 Jahren aufgrund der zusätzlich zu be- urteilenden Delikte um ein halbes Jahr zu erhöhen sei. Vielmehr übt sie auch an der Strafzumessung der Vorinstanz Kritik, indem sie ausführt, das Verschulden des Beschuldigten sei bezüglich Anklageteil 4 als "nicht mehr leicht" statt "erheb- lich" eingestuft worden. Die beantragte zusätzliche Asperation beträgt mithin nicht 6 Monate, sondern muss zwangsläufig tiefer sein, selbst wenn sie nicht explizit beziffert wird. Mit anderen Worten geht es ausgehend von einer sechsjährigen Freiheitsstrafe um eine Straferhöhung von bloss einigen wenigen Monaten. Sollte im Berufungsverfahren betreffend Schuldsprüche und Strafzumessung vollum- fänglich den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, so ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil nur mit einer um (maximal) 6 Monate höheren Strafe zu rechnen, mithin um eine Steigerung im einstelligen Prozentbereich. Eine Ver- fahrensverzögerung aufgrund einer Rückweisung würde mit hoher Wahrschein- lichkeit zu einer Strafreduktion mindestens in einem vergleichbaren Umfang füh- ren. 6.4.2Gleichzeitig würden die zusätzlich beantragten Schuldsprüche im Urteilsdis- positiv und damit im Strafregister nicht erkennbar sein. 6.4.3Zu erwähnen ist sodann, dass das Hauptargument der Verteidigung, wes- halb sie einen Freispruch beantragt, auf die neu zu beurteilenden Vorwürfe ohne Weiteres übertragbar ist, wird doch vor allem geltend gemacht, der Beschuldigte habe sich vollumfänglich auf die Expertise seines Buchhalters und seines Rechts- anwaltes verlassen (vgl. z.B. Urk. 308 S. 5 ff. Rz 7 ff. und S. 28 Rz 114 und Prot. I S. 12 sowie Prot. II S. 37 f. und S. 66). 6.5 Insgesamt wiegt das Beschleunigungsgebot schwerer als die Gründe, die für eine Rückweisung sprechen könnten. Eine relevante Benachteiligung des Be- schuldigten ist nicht gegeben. Mithin ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurück- zuweisen, sondern unter Einbezug der Vorwürfe, hinsichtlich welcher der vorin- stanzliche Einstellungsentscheid aufzuheben ist, materiell zu prüfen.
- 46 - VI. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1 Die Grundlagen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zutreffend ausge- führt (Urk. 245 E. IV.D. S. 43-46). Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. 1.2 Zu ergänzen ist, was folgt: Selbst dann, wenn die Aussagen einer beschuldigten Person als unglaubhaft ein- zustufen wären oder sie sogar der Lüge überführt wäre, wäre damit für sich al- leine noch kein Schuldnachweis erbracht. Ein allfälliges Widerlegen der Sachver- haltsdarstellung der beschuldigten Person bedeutet nicht automatisch die Ver- wirklichung des Anklagesachverhaltes. Der blosse Ausschluss einer bestimmten Alternative ist (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich keine geeignete Grund- lage für die persönliche Gewissheit des Gerichts über den Anklagesachverhalt. Eine Erklärungshypothese kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität akzeptiert werden, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (BENDER / HÄCKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
5. Aufl., 2021, S. 140 Rz. 581). Ferner ist bei Aussagen zu berücksichtigen, dass ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive zur Lüge der Beweiswürdigung ein wesentlicher Baustein fehlt. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Anga- ben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER / HÄCKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststel- lung vor Gericht, 5. Aufl., 2021, S. 70-72 Rz 292 und 298 und S. 132 Rz 550 f.). Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien be- deutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenz-
- 47 - analyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BENDER / HÄCKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., 2021, S. 78 Rz 332-334). Von besonderer Bedeutung ist im vorliegenden Fall, dass der Umstand, dass der Sachverhalt äusserst umfangreich ist und sich ebenso komplex darstellt, nicht zu einer Verschiebung der Beweislast führt und auch das erforderliche Beweismass nicht senkt. Blosse – wenn auch plausible oder gar wahrscheinliche – Mutmas- sungen genügen nicht für eine Verurteilung. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten geht. Welche zivil- bzw. gesellschaftsrechtliche (und im Be- reich des Steuerrechts verwaltungsrechtlichen) Verantwortlichkeit eventuell gege- ben sein könnte und welches Beweismass in diesen Rechtgebieten relevant ist, tut nichts zur Sache. 1.3 Hinsichtlich der Motivlage muss davon ausgegangen werden, dass sämtli- che einvernommenen Personen ein grosses Interesse am Ausgang des Verfah- rens haben, handelt es sich doch um Personen, die auf irgendeine Weise in die Anklagesachverhalte involviert und damit in angeblich oder tatsächlich widerrecht- liche Vorgänge verwickelt waren. Bei B._____ kommt hinzu, dass er der Sohn des Beschuldigten ist. 1.4.1Auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen wird, soweit notwendig, im Rahmen der einzelnen Tatbestände einzugehen sein. Vorab ist bereits festzuhal- ten, dass dort kein Grund besteht, an den Aussagen des Beschuldigten zu zwei- feln, wo er selbstbelastende und auf den konkreten Vorhalt hin spezifische Anga- ben machte. 1.4.2Hinzuweisen ist in diesem Kontext darauf, dass die von der Anklagebehörde akribisch zusammengetragenen Urkunden von besonderer Bedeutung sind, deren Gehalt im Wesentlichen unstrittig ist. 1.5.1Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe bei den tagelangen Einvernahmen nicht mehr gewusst, wie antworten. Er sei mit den Fragen nach
- 48 - buchhalterischen Vorgängen völlig überfordert gewesen. Er habe versucht, den Sachverhalt aufzuklären und damit die Untersuchungshaft zu beenden (Urk. 224 S. 31 Rz 105 und Urk. 308 S. 33 Rz 130). Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.13.1.1.-13.1.5. und 13.1.8. S. 276-278). Der Beschuldigte ist ein erfahrener, seit mehreren Jahrzehnten täti- ger Geschäftsmann. Eine Überforderung mit geschäftlichen Vorgängen, insbeson- dere wenn es um ihm bestens bekannte Gesellschaften geht, ist nicht glaubhaft, sofern es nicht um spezifisch/technisch buchhalterische Vorgänge geht. Es gibt in den Aussagen des Beschuldigten denn auch keine Hinweise, dass er jeweils den Faden verloren hätte oder dass ihm das Verständnis für die ihm vorgehaltenen Vorgänge gefehlt hätte. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte kein Buchhaltungsexperte ist und diesbezüglich die Buchhaltung und die Jahres- rechnungen von einem Treuhänder erstellen liess. Sofern nicht die technisch buchhalterische Seite im Vordergrund steht, verstand der Beschuldigte zweifellos die dahinter stehenden Lebenssachverhalte und die von ihm selber erteilten An- weisungen. 1.5.2Der Einwand, eine Person könnte motiviert sein, ein falsches Geständnis ab- zulegen, um aus der Haft entlassen zu werden, mag ganz allgemein betrachtet nicht abwegig erscheinen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aber gerade nicht einfach ein Geständnis abgelegt oder pauschal nur abgenickt, was ihm vor- gehalten wurde. Vielmehr ist der Beschuldigte bis heute nicht geständig und ver- langt, vollumfänglich freigesprochen zu werden. 1.5.3Die entsprechenden Einwendungen der Verteidigung sind damit nicht stich- haltig.
2. Organstellung des Beschuldigten 2.1 Hinsichtlich der Stellung des Beschuldigten als Verwaltungsrat innerhalb der Gesellschaften AD._____ AG, M._____ AG, E._____ AG, N._____ AG und C._____ AG kann ohne Weiteres auf die vorinstanzlichen Erwägungen und Ak- tennachweise verwiesen werden (Urk. 245 E. V.A.1.1. S. 46).
- 49 - 2.2 Vom Beschuldigten bestritten ist indes seine Stellung als faktisches Organ in der Zeit, als er formell nicht mehr Verwaltungsrat der genannten Gesellschaften war (Urk. 222 S. 16). 2.3 Im Bereich des Strafrechts ist bezüglich der Strafbarkeit faktischer Organe Art. 29 StGB (bis 31. Dezember 2006: Art. 172 aStGB) massgeblich. Demnach wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet, und die nur einer juristischen Person obliegt, einem faktischen Organ zugerechnet (Art. 29 lit. d StGB). Voraussetzung für die faktische Organstellung als tatsächlicher Leiter ist, dass die natürliche Person in einer Weise auf die Verwaltung und Geschäfts- leitung einwirkt, wie dies üblicherweise und typischerweise durch Organe ge- schieht. Die betreffende Person muss mithin an der Willensbildung des Unterneh- mens teilhaben und die formellen Organe in ihrer Aufgabenerfüllung zumindest teilweise verdrängen (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 29 StPO N 12 mit zahlrei- chen Verweisen). Die Vorinstanz erwägt mithin richtig, dass faktische Organe Personen sind, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Ge- schäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (Urk. 245 E. V.A.1.4. S. 52), was nicht nur eine zivilrechtliche, son- dern auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst. Diese gilt im Übrigen nicht nur für faktische Organe gemäss Art. 29 lit. d StGB, sondern auch für Mitar- beiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen innerhalb einer juristischen Person (Art. 29 lit. c StGB). Nicht als faktisches Organ kann indes gelten, wer ohne (auch nur faktische) Ent- scheidkompetenz allein aufgrund der eigenen Erfahrung bloss beratend tätig ist, wenn auch der Rat grosses Gewicht haben mag. So ist darin keine Organstellung zu erblicken, wenn ein ehemaliger Verwaltungsrat aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrung immer wieder Auskünfte erteilt, solange diese (wenn auch nur faktisch) nicht verbindlich sind. Dabei kann gerade im Rahmen familiärer Struktu- ren die Abgrenzung zwischen bloss beratender Tätigkeit und faktischer Organstel- lung schwierig sein.
- 50 - 2.4 Gemäss Anklage handelte der Beschuldigte nach seinem Ausscheiden aus den Verwaltungsräten der relevanten Firmen als faktisches Organ bzw. als fakti- scher Verwaltungsrat weiter. Er habe die Geschäfte der Gesellschaften geführt und deren Vermögen verwaltet (vgl. Anklage S. 3 und S. 156). Die Umschreibung der Umstände, die zur Annahme einer faktischen Organstellung (oder auch nur ei- ner selbständigen Entscheidungsbefugnis) führen, sind in der Anklage jeweils mit den einzelnen Tatvorwürfen umschrieben. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte verstehe sich darauf, andere zu manipulieren. Wer sich mit den Akten auseinandersetze, komme unweigerlich zum Schluss, dass der Beschuldigte die treibende Kraft gewesen sei und als ein- zige Person in Frage komme. Er habe insbesondere die Gesellschaften weiterhin bzw. nach deren Übertragung an seinen Sohn beherrscht und über sie nach Gut- dünken verfügt (Urk. 223 S. 5). Er habe die Buchhaltungen und Jahresrechnun- gen dirigiert und darüber entschieden, welche Unterlagen der Buchführung zur Verfügung gestellt wurden. Er habe die Kontoblätter der Firmen regelmässig zwecks Überprüfung erhalten und auch angefordert. Er sei Ansprechperson der Buchhaltung gewesen und habe Verbuchungsanweisungen erteilt. Er habe über die Verrechnungen zwischen den Firmen und auch darüber entschieden, welche Beträge seinen Kontokorrentkonten gutgeschrieben oder belastet worden seien. Schliesslich habe er jeweils die Abschlussentwürfe und die provisorischen sowie definitiven Abschlüsse genehmigt. Die Unterlagen seien über seinen Bürotisch gelaufen. Weiter führt die Staatsanwaltschaft ins Feld, dass die Falschverbuchun- gen und -bilanzierungen im Interesse des Beschuldigten erfolgt seien (Urk. 223 S. 9 f.). Weiter sei der Beschuldigte bei den Firmen für die Zahlungen zuständig gewesen. Er habe die Zahlungen ausgelöst und die relevanten Liegenschaftsge- schäfte ausgehandelt (Urk. 223 S. 11). 2.5 Die Verteidigung nimmt zwar ausführlich dazu Stellung, was der Beschul- digte nach ihrer Auffassung wissen konnte, und was nicht. Entsprechend macht sie zur Frage des vorsätzlichen Handelns Ausführungen. Spezifisch zur Frage, ob der Beschuldigte nach seinem offiziellen Ausscheiden aus den Firmen als fakti- sches Organ angesehen werden kann, bringt sie indes nichts Substantielles vor.
- 51 - Dabei ist anzumerken, dass die von der Verteidigung vorgebrachten Punkte hin- sichtlich dessen, was der Beschuldigte wusste oder wissen konnte/musste, nicht direkt mit seiner möglichen Organstellung zusammenhängen, würden doch diese Argumente, wenn man ihnen denn folgen möchte, auch für die Zeit zutreffen, in welcher der Beschuldigte unzweifelhaft noch offiziell Organ der Firmen war. 2.6.1 Die Vorinstanz geht vorab darauf ein, dass der Beschuldigte nominell aus der AD._____, der M._____, der E._____, der N._____ und der C._____ wegen seinen Betreibungen ausschied. Das ist der Standpunkt des Beschuldigten selbst. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die dort angegebe- nen Aktenstellen verwiesen werden (Urk. 245 E. V.A.1.2. S. 46, vgl. auch Urk. 08 26 01 021). Dies ist zwar für sich alleine noch kein Nachweis, dass er die Zügel eigentlich nicht aus der Hand geben wollte. Er sagte indes weiter selber aus, er sei weiterhin Berater gewesen und Mitglied der Betriebe ohne Unterschriftsbe- rechtigung gegen aussen (Hervorhebung hinzugefügt). Er habe das Vertrauen seines Sohnes [B._____] gehabt (Urk. 08 26 01 024). In derselben Einvernahme gab er zu Protokoll, die AO'._____ bzw. heute Bank AO._____ betrachte ihn heute noch als Organ (Urk. 08 26 01 022). Das sind erste deutliche Indizien, die sich nahtlos in das in der Folge entstehende Bild fügen. 2.6.2Die Vorinstanz legt sodann ausführlich und überzeugend dar, weshalb der Beschuldigte weiterhin als faktisches Organ bzw. faktischer Verwaltungsrat der vorgenannten Gesellschaften tätig war. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. V.A.1.3. S. 46-52). Es mag zwar zutreffen, dass nicht alle von der Vorinstanz angeführten Beispiele der Tätigkeit des Beschuldigten eine faktische Organstel- lung belegen. Wenn der Beschuldigte beispielsweise nach seinem Ausscheiden für seinen Sohn Ansprechpartner geblieben ist und dafür auch Lohn bekommen hat (Urk. 245 E. V.A.1.3.1. S. 47), so kann dies auch in der Stellung eines Bera- ters bzw. eines Mitarbeiters mit bloss beratender Stimme gewesen sein. Insge- samt steht jedoch insbesondere angesichts der aktenkundigen Urkunden ausser Zweifel, dass der Beschuldigte in den genannten Firmen massgebend das Sagen hatte und als faktisches Organ fungierte. Zu nennen sind insbesondere die von der Vorinstanz zitierten E-Mails, in denen der Beschuldigte ersucht wurde, nicht
- 52 - nur Auskünfte zu erteilen, sondern auch Buchungen und Jahresrechnungen zu prüfen und abzusegnen (vgl. z.B. die zahlreichen Belegstellen in Urk. 245 E. V.A.1.3.7. S. 50). Beispielhaft können ausserdem die folgenden Dokumente aufgeführt werden, welche bereits je für sich alleine eine klare Sprache sprechen:
a) In der E-Mail vom 16. Oktober 2015 fragte der Buchhalter den Beschuldigten und nicht dessen Sohn um diverse Unterlagen. Insbesondere auffällig ist die durchgestrichene und mit der Handnotiz "Kontokorrent A._____" kommentierte Ziffer 4, gemäss welcher Unterlagen vorhanden seien, bei denen u.a. nicht klar sei, ob es sich um private Angelegenheiten des Beschuldigten handle. Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte befugt war, Transaktionen priva- ter Natur vorzunehmen, die für die Buchhaltung der E._____ relevant waren, an- sonsten diese Frage nicht aufgetaucht wäre (Urk. 03 02 03 274).
b) Aus der E-Mail vom 4. August 2016 ist ersichtlich, dass der Buchhalter den Entwurf der Jahresrechnung 2015 dem Beschuldigten zugeschickt hatte und der Beschuldigte den Entwurf seinem Sohn B._____ zur Unterschrift weiterleitete. Of- fenkundig wurde der Entwurf dem Beschuldigten zur Kontrolle zugestellt. Ein an- derer Grund oder ein Irrtum sind nicht im Ansatz erkennbar und hätten eine ent- sprechend andere Reaktion des Beschuldigten erwarten lassen. Für den Beschul- digten war dies jedoch offenbar ganz normal. Sodann leitete er den Entwurf nicht sofort weiter, sondern erst rund fünfeinhalb Stunden später. Die Zeile an seinen Sohn "Kannst du es unterschreiben und an CC._____ senden" liest sich dabei eindeutig wie die Anweisung eines Vorgesetzten. Eine Prüfung durch B._____ und die Möglichkeit, dass er es nicht unterschreiben würde, war augenscheinlich ausserhalb des Vorstellbaren (Urk. 03 02 03 289 f.).
c) Ähnlich verhält es sich mit der E-Mail vom 12. August 2016. Diese ging zwar vom Buchhalter zunächst an B._____ zur Genehmigung. Dieser leitete sie jedoch dem Beschuldigten weiter mit dem Ersuchen um dessen Einverständnis ("[…] kannst du mit dein Einverständnis an AV._____ weiterleiten […]" Urk. 03 02 04 188.4). Das lässt die Hierarchiestufe und die Kompetenz des Beschuldigten aber- mals klar erkennen.
- 53 -
d) Schliesslich muss der Frage nicht weiter nachgeforscht werden, welche ge- nauen Kompetenzen B._____ oder weitere Personen hatten, da dies den Nach- weis nicht umstossen könnte, dass der Beschuldigte die Funktion eines faktischen Organs inne hatte. Allerdings kann gestützt auf die zuvor zitierten vorinstanzlichen Erwägungen und die genannten Urkunden geschlossen werden, dass der Be- schuldigte die relevanten Unternehmungen nicht nur allein beherrsch-te, sondern wirtschaftlich mit ihnen identisch war. 2.6.3Auch betreffend die J._____ und die P._____ kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch bezüglich die- ser Gesellschaften war der Beschuldigte namentlich für die Genehmigung der Jahresrechnungen zuständig (Urk. 245 E. V.A.2.1.-2.3. S. 53-55). Zurecht weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass sich der Beschul- digte gegenüber seiner Tochter im März 2019 – nota bene unter dem Logo der AD._____ – als CEO der P._____ sowie auch anderer hier relevanter Firmen be- zeichnete (Urk. 05 01 33 208). Auf Vorhalt dieser E-Mail anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2021 konnte der Beschuldigte nichts vorbringen, um das Offensichtliche, dass sich aus dieser Nachricht ergibt, zu entkräften. Sein Standpunkt ist einzig, dass die Formulierung "Unsere Firmen" nicht bedeute, dass es seine Firmen seien (Urk. 05 01 33 022). Einerseits schliesst das eine Organstellung nicht aus, anderseits liess er den Vorhalt unkom- mentiert, er sei CEO der genannten Firmen bzw. entkräftete dieses von ihm sel- ber gemachte Statement nicht. 2.7 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sorgfältig zu jeder der rele- vanten Firmen einzeln darlegte, weshalb der Beschuldigte als (faktisches) Organ zu betrachten ist. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist jedoch auch davon auszu- gehen, dass eine faktische Organstellung in einer oder mehreren der Firmen be- reits indizieren würde, dass der Beschuldigte auch in den anderen Firmen eine entsprechende Stellung innehaben musste. Das ergibt sich aus der engen Ver- zahnung zwischen den Firmen und den Geschäftsvorgängen mit dem Beschuldig- ten als Privatperson, die nur bei einer einheitlichen Führung Bestand haben konn-
- 54 - ten. Das unterstreicht ausserdem, dass der Beschuldigte mit den Firmen wirt- schaftlich identisch war. 2.8 Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beschuldigte während der anklagerelevanten Zeit stets Organ der genannten Firmen war und die Leitung inne hatte, unabhängig davon, ob offiziell oder bloss faktisch.
3. Geschäftsführung und Führung der Bücher 3.1 Hinsichtlich der Geschäftsführung und Führung der Bücher stellt sich die Vorinstanz zusammen mit der Anklage auf den Standpunkt, der Treuhänder CD._____ und der Anwalt BQ._____ – und später auch B._____ – hätten nur das umgesetzt, was der Beschuldigte von ihnen verlangt oder ihnen aufgetragen habe. Weiter weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Hauptargumen- tation des Beschuldigten bzw. der Verteidigung darin besteht, dass der Beschul- digte CD._____ bzw. der AV._____ AG und Rechtsanwalt BQ._____ komplett vertraut habe und auch habe vertrauen dürfen und müssen. Der Beschuldigte habe für deren Tätigkeiten und Expertisen auch viel Geld bezahlt (Urk. 245 E. V.C.1. S. 56 mit entsprechenden Aktenverweisen). 3.2 Die Vorinstanz begründet den Standpunkt der Staatsanwaltschaft zutreffend und widerlegt ebenso zutreffend die Argumentation der Verteidigung. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. V.C.2. S. 56). Einzig bekräftigend kann erneut be- tont werden, dass sich die führende Rolle des Beschuldigten bereits mit seinen ei- genen Aussagen belegen lässt. So ergibt sich beispielsweise, dass der Beschul- digte von seinem Treuhänder/Buchhalter CD._____ darauf angesprochen wurde, dass Forderungen wertberichtigt werden müssten, jedoch habe er – der Beschul- digte – davon nichts wissen wollen (Urk. 05 01 15 34). Dies zeigt exemplarisch und eindeutig, dass es der Beschuldigte und nicht CD._____ war, welcher die Entscheidungen traf, und dass CD._____ dort, wo ihm ein Vorgang fragwürdig er- schien, die Instruktionen des Beschuldigten einholte. Damit kann keine Rede da- von sein, dass der Beschuldigte seinem Buchhalter blind vertraut und nur das ge- tan hätte, was letzterer ihm empfohlen habe. Wenn der Beschuldigte vorbringen
- 55 - lässt, er habe keine treuhänderische oder rechtliche Ausbildung vorzuweisen (vgl. Urk. 224 S. 12 Rz 35, Prot. II S. 22), so ist dem entgegen zu halten, dass das nicht bedeutet, er habe nicht die Entscheidungen getroffen. Für Instruktionen dar- über, ob z.B. eine Ausgabe privat oder geschäftlich sei, welchem Zweck eine Zah- lung diene oder ob eine Zahlung/Position höher oder tiefer anzugeben sei, bedarf es keinerlei buchhalterischer Kenntnisse. Diese sind nur für die Umsetzung ent- sprechender Instruktionen nötig. Insofern ist auch der Einwand der Verteidigung unzutreffend, wenn sie vorbringt, selbst Fachleute seien nicht oder nur mit Mühe in der Lage gewesen, die komplexen Buchungen in den vorliegend relevanten Fir- men zu verstehen bzw. zu erläutern. Daher könne nicht unterstellt werden, dass dies dem Beschuldigten möglich gewesen sei (Urk. 224 S. 26-28 Rz 91-94; vgl. auch Urk. 308 S. 29 f. Rz 117 ff. und S. 36 Rz 144). Es wird dem Beschuldigten nicht unterstellt, er habe nunmehr einen Überblick über das Resultat seiner Ge- schäftstätigkeit. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass er bei den einzelnen Instruk- tionen jeweils genau wusste, welchen Inhalt sie hatten und welchem Zweck sie di- enten. Ausserdem hält die Vorinstanz zurecht fest, dass der Beschuldigte selbst als juris- tischer Laie abschätzen konnte, dass gewisse Vorgänge nicht rechtens sein konn- ten (Urk. 245 E. V.C.2. S. 57). Schliesslich kann der Beschuldigte als gestandener Geschäftsmann nicht glaub- haft vorgeben, er sei diesbezüglich völlig ahnungslos. Dies umso mehr, als der Beschuldigte seit über 30 Jahre im Liegenschaftenhandel tätig ist und bereits in seinen Anfangsjahren als Liegenschaftenhändler einschlägige Erfahrungen mit den Grundstückgewinnsteuern machte (Urk. 05 01 11 041). 3.3 Der Verteidigung ist jedoch insofern zuzustimmen, als dem Beschuldigten, der nach seinen eigenen Angaben bloss über einen Realabschluss verfügt und keine buchhalterische Ausbildung gemacht hat (Prot. II S. 21 f.), keine Kenntnisse unterstellt werden können, die ein entsprechendes Fachwissen erfordern. Ebenso wenig kann unterstellt werden, der Beschuldigte, der vor allem am eigentlichen Immobiliengeschäft interessiert war, habe sich teils Jahre zurück Rechenschaft
- 56 - über einzelne falsche Buchungen gegeben bzw. wäre dazu überhaupt in der Lage gewesen.
4. Anklageteil 1: Betreibungsdelikte - Schenkungen 4.1 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wird dem Beschuldigten in diesem An- klageteil zusammengefasst vorgeworfen, zum Schaden seiner Gläubiger, insbe- sondere der CE._____ AG, diverse Vermögenswerte (Bankcheck, Sportwagen, Eigentumswohnung, Inhaberaktien der C._____, Namenaktien der P._____, Her- renarmbanduhr) verschenkt zu haben. Ferner habe er auf Lohnansprüche von mindestens Fr. 7'000.– verzichtet (Anklage S. 6 ff.). Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Rahmen von zwei Pfändungen (vom 2. März 2016 und vom 22. Januar 2018) unwahre Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, seinen Aktiven und zu seinem Vermögen gemacht zu haben. Eventualiter habe er gewisse Gegenstände bzw. Vermögenswerte zum Schaden seiner Gläubiger verschenkt (Anklage S. 8 ff.). 4.2.1Vorab rechtfertigt es sich, auf eine tatbestandsmässige Voraussetzung ge- mäss Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 164 Ziff. 1 StGB einzugehen. Die genannten Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechtes. Sie be- zwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermö- gensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 97 IV 18 E. 1.a und BGE 106 IV 31 E. 4.a, vgl. auch BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 163 StGB N 1 und Art. 164 StGB N 2 mit zahlreichen Hinweisen). Das strafbare Verhalten richtet sich gegen den Zugriff der Gläubiger auf das Exekutionssubstrat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_306/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.4.2). Da der drohende oder schon eingetretene Vermögensverfall sämtliche Gläubiger eines Schuldners be- trifft und der Zugriff sämtlicher Gläubiger auf das schuldnerische Vermögen ge- fährdet oder vereitelt wird, umfasst der strafrechtliche Schutz auch sämtliche Gläubiger, und nicht nur diejenigen mit einem Verlustschein. Letzteres wäre auch mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar, zumal der Regelfall darin beste- hen dürfte, dass ein Verlustschein erst nach durchgeführter Betreibung ausge-
- 57 - stellt wird und nicht vorbestehend ist (PK StGB - 2021, TRECHSEL/OGG, Art. 163 StGB N 11). Weiter muss der Täter "zum Schaden der Gläubiger" handeln, worauf sich sein Vorsatz beziehen muss. Geht es um Tathandlungen vor der Eröffnung eines Be- treibungsverfahrens, so muss der Täter zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eröffnet werde (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 163 StGB N 75 und Art. 164 StGB N 35). Daraus ist zu schliessen, was folgt: Eine schlechte wirtschaftliche Lage genügt für sich alleine nicht, um begründen zu können, dass ein Schuldner mit einer Zwangsvollstreckung rechnen muss. Damit würde letztere Voraussetzung sinnen- tleert. Eine schlechte bzw. ungenügende Finanzlage (und das Wissen darum) ist zwar vorausgesetzt, um einen Vorsatz betreffend Handlungen zum Schaden von Gläubigern bzw. betreffend einen wirtschaftlichen Zusammenbruch nachweisen zu können. Für die Annahme, der Schuldner müsste in absehbarer Zeit mit einer Zwangsvollstreckung rechnen, ist sie jedoch nicht ausreichend. Ausserdem kann eine Zeitspanne von 10 oder mehr Jahren nicht als "absehbare Zeit" gelten. An- ders verhält es sich jedoch, wenn es immer wieder zu Betreibungen kommt. Dann kann ein Unterbruch von wenigen Jahren nicht dazu führen, dass vernünftiger- weise nicht mehr mit Betreibungen zu rechnen ist. Anzumerken ist, dass aufgrund der Ausgestaltung des SchKG theoretisch auch schuldenfreie Personen immer mit einer Betreibung konfrontiert sein können. Es muss sich bei der Erwartung von Betreibungen somit zu einem gewissen Grad um eine in der Sache berechtigte Erwartung handeln. In diesem Kontext muss auf- grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass bei zahlreichen Betreibungen von unterschiedlichen Gläubigern zu verschiedenen Zeiten nicht sämtliche Betreibungen (oder auch nur eine Mehrheit davon) als of- fensichtlich unberechtigt oder gar missbräuchlich gelten können. 4.2.2Die Anklage geht zeitlich von den im Jahr 2014 gegen den Beschuldigten eingeleiteten Betreibungen aus. Sie wirft ihm vor, er hätte seit 2002 mit Betreibun-
- 58 - gen rechnen müssen. Weiter wirft sie ihm diverse Schenkungen vor, welche zwi- schen den Jahren 2010 und 2013 stattgefunden hätten. 4.2.3Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe kla- rerweise nicht seit 2002 damit gerechnet, dass gegen ihn viel, viel später ein Zwangsvollstreckungsverfahren ergehen würde (Urk. 224 S. 15 f. Rz 46 und Urk. 308 S. 18 Rz 70). Sie bestreitet jedoch zurecht weder die dem Beschuldigten vorgehaltenen Schenkungen, noch seine missliche finanzielle Lage, noch seine Kenntnis betreffend seine Finanzen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.B.1.4. S. 58 f. so- wie E. VI.B.2. S. 60-64; vgl. auch Prot. II S. 29 f.). 4.2.4Die Vorinstanz hält hierzu fest, der Beschuldigte habe selber eingeräumt, dass er vor seiner Scheidung im Jahr 2006 in finanziellen Schwierigkeiten gewe- sen sei. Allein daraus bzw. aus der desolaten Situation des Beschuldigten schliesst die Vorinstanz darauf, dass der Beschuldigte seit 2002 mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren habe rechnen müssen (Urk. 245 E. VI.B.1.4. S. 59). Weiter führt die Vorinstanz aus, die Verteidigung habe vorgebracht, der Beschuldigte habe nicht mit der "CE._____", sondern mit der "CF._____" gerech- net. Es sei jedoch irrelevant, von wem genau das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werde, entscheidend sei, dass der Beschuldigte damit gerechnet habe (Urk. 245 E. VI.B.1.5. S. 59). Das Plädoyer der Verteidigung kann indes gerade im Lichte ihres soeben dargelegten Standpunktes nicht dahin verstanden werden, dass der Beschuldigte mit einer Zwangsvollstreckung durch die "CF._____" ge- rechnet habe. Eine entsprechende, explizite Aussage des Beschuldigten ist denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr muss sein Standpunkt so verstanden werden, dass die "CF._____" die einzige Gläubigerin war, welche der Beschuldigte im Blick hatte ([…] es ging damals nur noch um diesen Gläubiger, nicht um andere Gläubiger […]; Urk. 224 S. 16 Rz 50 und Urk. 308 S. 19 Rz 74). Dass er von ihr eine Betreibung erwartet hätte oder hätte erwarten müssen, ist damit noch nicht gesagt. 4.2.5Würde man der Auffassung der Vorinstanz folgen, müsste ein Schuldner so- lange mit einer Betreibung rechnen, wie Verlustscheine bestehen. Die Voraus-
- 59 - setzung, dass ein Beschuldigter zur Erfüllung der Tatbestände gemäss Art. 163 StGB bzw. Art. 164 StGB damit rechnen muss, dass in absehbarer Zeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eröffnet werde, wäre damit als eigen- ständiges Kriterium obsolet. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Das hilft dem Beschuldigten jedoch letztlich nicht: Der Beschuldigte wurde in den Jahren zwischen 2002 und 2014 (und im Übrigen auch davor) zahlreiche Male betrieben. Betreibungen gab es praktisch jedes Jahr von zahlreichen unterschiedlichen Gläubigern, so dass ausgeschlossen werden kann, dass sämtliche Vorgänge offenkundig unberechtigt gewesen wären (auch wenn sie im Auszug aus dem Betreibungsregister als erloschen deklariert sind und man daher nicht nachvollziehen kann, wie die einzelnen Verfahren verlaufen sind). Es gibt nur zwischen den Jahren 2005 und 2008, zwischen 2009 und 2012 und zwischen 2012 und 2014 kleinere Lücken (Urk. 04 92 01 007 f.). In diesem Kontext macht die Staatsanwaltschaft zurecht auf das Arrestverfahren aus dem Jahr 2012 gegen den Beschuldigten aufmerksam (Urk. 223 S. 7 und insb. Urk. 04 92 09 003 ff.). Ergänzend ist auf die Betreibungen vor 2002 hinzuweisen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 23. Juli 2019 geht hervor, dass der Beschuldigte mindestens ab 1996 praktisch perma- nent betrieben wurde, was sich auch nach 2002 weitgehend unverändert forts- etzte (Urk. 04 92 01 004 ff.). Unter diesen Umständen verbleibt kein vernünftiger Zweifel, dass der Beschuldigte eigentlich ständig mit Betreibungen rechnete oder zumindest rechnen musste. 4.3 Die Verteidigung macht schliesslich geltend, die vorliegend relevanten Schenkungen hätten Vermögenswerte betroffen, welche nicht von der Zwangs- vollstreckung in den Jahren 1991-2001 betroffen gewesen seien (Urk. 224 S. 17 Rz 54). Das ist jedoch kein Tatbestandsmerkmal und damit nicht relevant. 4.4 Insgesamt ist der relevante Sachverhalt erstellt und die rechtliche Qualifika- tion der Vorinstanz zutreffend. Entsprechend ist der Beschuldigte der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig zu sprechen.
- 60 -
5. Anklageteil 1: Betreibungsdelikte - Lohn 5.1 Hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes kann auf die vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden, welche von der Verteidigung nicht in Frage gestellt werden (Urk. 245 E. VI.B.2.2. S. 64 f. und Urk. 224 S. 22 Rz 74). Dementspre- chend ist der Sachverhalt wie folgt rechtsgenügend erstellt: Im Rahmen der Pfändung Nr. 31 erklärte der Beschuldigte am 2. März 2016 zu seinen Einkommensverhältnissen, er arbeite 90 % als Geschäftsführer der AD._____ und verdiene Fr. 10'000.– brutto pro Monat. Sodann wurde am 2. März 2016 vom Nettolohn des Beschuldigten der das Existenzminimum übersteigende Betrag für die Dauer eines Jahres, bis zum 2. März 2017, gepfändet. Der Be- schuldigte liess dem Betreibungsamt (bereits) am 8. März 2016 einen neuen Ar- beitsvertrag (datierend vom 7. März 2016) einreichen. Gemäss diesem Arbeits- vertrag arbeitete der Beschuldigte ab dem 7. März 2016 neu 20 Stunden pro Wo- che bei einem Lohn von jährlich brutto Fr. 54'000.– bzw. monatlich brutto Fr. 4'500.–. Die Lohnpfändung blieb bis auf Zahlungen der AD._____ von total rund Fr. 3'700.– fruchtlos. 5.2 Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, der neue Arbeitsvertrag mit dem deutlich tieferen Lohn sei fingiert gewesen. Zumindest fehlt hierzu in der Anklage eine detaillierte Umschreibung einer Fingierung. Die Rede ist nur davon, dass der "offizielle Lohn" praktisch auf das Existenzminimum herabgesetzt worden sei. Ob dieser offizielle Lohn einem reellen inoffiziellen Lohn gegenüber gestanden habe
– insbesondere angesichts eines (zumindest offiziell) reduzierten Arbeitspen- sums – ist unklar. Die Vorinstanz scheint folgerichtig davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich und nicht fingiert neu in einem deutlich reduzierten Pen- sum für die AD._____ tätig war und damit auch ein deutlich tieferes Einkommen generierte. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe tatsächlich weniger gearbeitet. Er habe unter diesen Umständen keine Lust mehr gehabt, zu arbeiten (Urk. 224 S. 22 Rz 74 f. und Urk. 308 S. 25 Rz 101). Diese Darstellung lässt sich nicht widerlegen und erscheint auch nicht abwegig. Insbesondere er-
- 61 - scheint nicht abwegig, dass den Beschuldigten just dann die Motivation zu arbei- ten verliess, als er sich einer Betreibung überaus hoher Schulden gegenüber sah und erkennen musste, dass er von seiner Arbeit trotz eines guten Lohnes kaum noch etwas haben würde. Es steht mithin nicht zur Diskussion und ist auch nicht eingeklagt, dass der Be- schuldigte einen arbeitsrechtlich bestehenden Anspruch auf relativ guten Lohn nicht geltend gemacht oder verheimlicht hätte. Vielmehr verzichtete er darauf, überhaupt einen entsprechend hohen Lohnanspruch zu haben. Gleichzeitig er- brachte er offenbar auch nicht mehr die Leistung, der eine entsprechende Lohn- forderung selbst gemäss dem bisherigen Arbeitsvertrag rechtfertigen würde, da er sein Pensum reduziert hatte. Es ist nachstehend zu prüfen, ob darin eine Vermö- gensminderung im Sinne von Art. 164 StGB zu erblicken ist, und ob allenfalls mit der Vorinstanz auf den Tatbestand gemäss Art. 169 StGB ausgewichen werden kann. 5.3 Die Vorinstanz erwägt ausführlich und zurecht, dass ein Schuldner gegen- über den gewöhnlichen Gläubigern unter dem Gesichtswinkel des Strafrechts keine Pflicht hat, zu einem angemessenen oder möglichst hohen Lohn zu arbei- ten. Wer zu einem tiefen Lohn oder sogar überhaupt nicht arbeitet, macht sich grundsätzlich nicht eines Betreibungsvergehens schuldig, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund er zu wenig oder gar nichts verdient (Urk. 245 E. 1.7. f. S. 90). Es gibt mithin im Lichte von Art. 164 StGB keine missbräuchliche Lohnreduktion oder die Annahme eines hypothetischen Einkommens. Die Vorin- stanz kommt somit zurecht zur Schlussfolgerung, dass der Tatbestand der Gläu- bigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist. 5.4.1Die Vorinstanz sieht dagegen den Tatbestand der Verfügung über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB als erfüllt (Urk. 245 E. VI.C.3. S. 94-96). 5.4.2Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage keinen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 169 StGB verlangt (vgl. Anklage S. 166).
- 62 - Das Gericht ist an die rechtliche Würdigung der Anklage nicht gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsan- waltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Das rechtliche Gehör ist unabhängig davon zu gewähren, ob die andere rechtliche Würdigung eine schärfere oder aber eine mildere Bestrafung zur Folge haben könnte oder ob sie Einfluss auf die übrigen Teile des Urteils hat (BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, Art. 344 StPO N 3). Wird erst anlässlich der Urteilsberatung eine abweichende rechtliche Würdigung in Betracht gezogen, muss die Beratung unterbrochen und den Par- teien die Gelegenheit eingeräumt werden, um zu den neu in Frage kommenden Tatbeständen Stellung zu nehmen (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 350 StPO N 10). Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, dass die Parteien je auf die Mög- lichkeit hingewiesen worden wären, dass nach Auffassung des Gerichts ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 169 StGB in Frage käme. Soweit aus den sehr umfangreichen Akten ersichtlich, erging auch auf schriftlichem Weg kein solcher Hinweis. Die Vorinstanz hätte den Beschuldigten somit gestützt auf Art. 169 StGB nicht verurteilen dürfen. Zu prüfen ist mithin, was die Folgen dieser Gehörsverletzung sind. Im Grundsatz ist in einem solchen Fall eine Aufhebung des Entscheides und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Von diesem Grundsatz kann die Rechtsmittelinstanz jedoch abweichen, wenn sie – wie vorliegend – sowohl Tat- als auch Rechtsfragen frei überprüfen kann und der Beschuldigte genügend Gele- genheit hat, angemessen auf den angefochtenen Entscheid zu reagieren. Selbst wenn die Verletzung des in Art. 344 StPO statuierten rechtlichen Gehörs beson- ders schwer wiegen sollte, kann nach ständiger Rechtsprechung der Mangel als geheilt gelten, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und da- mit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betrof- fenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; vgl. auch BRUNNER ARTHUR/ZOLLINGER MARCO,
- 63 - Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht, SJZ 118/2022 S. 1077 ff., 1085). In der Folge ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 169 StGB zurecht als erfüllt betrachtet. Da dies – wie anschliessend zu zeigen sein wird – zu verneinen ist, muss im Übrigen nicht darauf eingegangen werden, ob der Anklagesachverhalt alle nötigen Sachverhaltselemente enthält, die eine ent- sprechende Verurteilung voraussetzen würde. 5.4.3Die Vorinstanz gibt die allgemeinen Regeln zur Anwendung von Art. 169 StGB korrekt wieder. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.C.3.1. f. S. 94). Zurecht weist die Vorinstanz darauf hin, dass unter Art. 169 StGB nicht nur körperliche Sachen fallen, sondern auch Rechte und andere Forderungen, wie z.B. Lohnansprüche. Voraussetzung ist, dass sie in einem Zwangsvollstreckungs- verfahren verstrickt, also z.B. gepfändet, sind. Selbstredend können nur Forderungen in der Höhe gepfändet werden, in der sie auch existieren. Es kann nicht gepfändet werden und damit dem Pfändungsbe- schlag auch nicht entzogen werden, was aufgrund z.B. eines aktuell gültigen Ar- beitsvertrages durch die Arbeitgeberin gar nicht geschuldet ist. Die Pfändung ei- nes hypothetischen Einkommens ist nicht vorgesehen. Entsprechend hält die Vor- instanz selber richtig fest, dass sich die vorliegend relevante Einkommenspfän- dung nicht auf einen fixen, sondern auf den das Existenzminimum übersteigenden Betrag bezog (Urk. 245 E. VI.C.3.3. S. 94 f.), wie das im Hinblick auf mögliche Än- derungen der Einkommenssituation üblich ist. Ein Pfändungsbeschlag lag somit in der Höhe gemäss Arbeitsvertrag und nicht gemäss Anklage vor. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass Art. 169 StGB auch den gepfän- deten Anspruch auf Lohn, der noch nicht verdient ist, erfasse, wie die Vorinstanz argumentiert. Dass dieser in der gemäss Arbeitsvertrag geschuldeten Höhe unter die Pfändung fällt, ist unstrittig. Dass auch ein hypothetischer höherer Lohn in Ab- weichung des dannzumal aktuellen Lohnanspruchs darunter fallen würde, ist da- mit indes nicht gesagt.
- 64 - Ferner kann dieser Argumentation ebenso wenig entgegen gehalten werden, ge- rade in einer Änderung des Arbeitsvertrages, wie der vorliegend relevanten, sei ein Verzicht auf die entsprechenden Lohnforderungen ebenso zu erblicken, wie z.B. ein Verzicht auf eine Forderung aus einem anderen Vertrag, wie etwa einem Kauf-, Werk- oder Schenkungsvertrag. In diesen letztgenannten Fällen würde nämlich eine entsprechende Forderung bereits bestehen und könnte gepfändet werden. Eine bestehende, aber noch nicht fällige Forderung ist indes von einer nicht existenten, erst erwarteten Forderung zu unterscheiden. Letztere kann erst dann unter den Pfändungsbeschlag fallen, wenn sie entsteht – und dann nur ma- ximal in der entsprechenden Höhe. Anders zu entscheiden würde im Übrigen zu einem inneren Widerspruch in der Strafrechtspraxis führen. Wie zuvor zu Art. 164 StGB schon erwogen, hat ein Schuldner gegenüber den gewöhnlichen Gläubigern unter dem Gesichtswinkel des Strafrechts keine Pflicht, zu einem angemessenen oder möglichst hohen Lohn zu arbeiten. Diese Stellung des Schuldners gilt oder gilt nicht. Sie kann aber nicht selektiv für einzelne Artikel gelten (Art. 164 StGB) und für andere nicht (Art. 169 StGB), notabene wenn es im Wesentlichen um dieselben Schutzobjekte geht. 5.5 Als Fazit bleibt, dass der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
6. Anklageteil 1: Betreibungsdelikte - Pfändung vom 2. März 2016 - Angaben des Beschuldigten zu Wohnverhältnissen, Aktiven und Vermögensverhältnissen 6.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am 2. März 2016 an- lässlich einer Pfändung wahrheitswidrige Angaben gemacht. Dadurch habe er zum Zeitpunkt der Pfändung verheimlicht, dass er Eigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigter diverser Gegenstände und Vermögenswerte gewesen sei (Anklage S. 8-12). Eventualiter habe er entsprechende Gegenstände und Vermögenswerte zum Schaden seiner Gläubiger verschenkt (Anklage S. 13).
- 65 - 6.2 Die Anklage zählt zunächst auf, welche Angaben des Beschuldigten wahr- heitswidrig gewesen sein sollen (Anklage S. 9 f.). Erst anschliessend zählt sie die- jenigen Gegenstände und Vermögenswerte auf, welche der Beschuldigte ver- heimlicht haben soll (Anklage S. 11 f.). 6.3.1Vorab handelt es sich dabei um eine Vielzahl an Herrenarmbanduhren (wo- bei die Uhr Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Abbildung 32, zufolge rechtskräftigen Freispruchs durch die Vorinstanz nicht mehr zur Diskussion steht). Von den ge- mäss Anklage sichergestellten Uhren wurden unbestrittenermassen zwei am Wohnort des Beschuldigten am G._____ 22 und die übrigen noch relevanten 11 Uhren im UBS-Safe von B._____ sichergestellt (Anklage S. 11 sowie Be- schlagnahmeverfügungen vom 14. Dezember 2020 und vom 29. Oktober 2021 gemäss Urk. 01 21 03 001 ff. und Urk. 01 21 07 001 ff.). 6.3.2Die Staatsanwaltschaft argumentiert, der Beschuldigte habe seine wertvol- len Uhren seinem Sohn übertragen. Er habe aber gleichzeitig darüber wie ein Ei- gentümer verfügen können. Er habe die Uhrensammlung gepflegt und habe die Uhren auch getragen. Soweit er die Uhren nicht bei sich aufbewahrt habe, habe er über einen Schlüssel zum Banksafe lautend auf seinen Sohn verfügt, womit er die dortigen Uhren jederzeit habe bewundern und zu sich nehmen können (Urk. 224 S. 7 Ziff. 3). Die Verteidigung bringt vor, es gebe keinerlei Beweise, die den Standpunkt der Staatsanwaltschaft stützen würden. Es gebe nur die übereinstimmenden Aussa- gen des Beschuldigten und seines Sohnes B._____ (Urk. 224 S. 23 f. Rz 79 f. und Urk. 308 S. 26 Rz 105 f.). Die Vorinstanz gibt zunächst zutreffend wieder, dass der Beschuldigte geltend macht, zum Zeitpunkt der Pfändung über keine Uhren verfügt zu haben. Er habe seine Uhrensammlung schon vor der Pfändung seinem Sohn verschenkt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.B.3.3.1. S. 65 f.). Die Vorinstanz übernimmt im Wesentlichen die Argumentation der Staatsanwalt- schaft. Sie führt ergänzend aus, zahlreiche Uhrenzertifikate und Uhrenschachteln
- 66 - (Originalverpackungen) seien am Wohnort des Beschuldigten am G._____ 22 si- chergestellt worden. Zudem sei der Beschuldigte bis zum 1. Juni 2017 Versiche- rungsnehmer der Wertsachen-Versicherungspolicen für die Uhren- und Schmuck- werte bei der Helvetia Versicherung gewesen. Zusammengefasst erwägt die Vor- instanz schliesslich, dass die Korrespondenzadresse und Zahlstelle für die Versi- cherung die Wohnadresse des Beschuldigten und nicht diejenige von B._____ ge- wesen sei. Kontakt zur Versicherung habe ebenso der Beschuldigte und nicht B._____ gehalten (Urk. 245 E. VI.B.3.3.2. S. 66 f.). 6.3.3Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird über das Privatrecht hinaus auch im Strafprozess vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. Die Vermutung gilt auch für Bargeld und Inhaberpapiere sowie blanko indossierte Ordrepapiere, nicht aber für normale Ordrepapiere und Namenpapiere (Art. 930 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB II-ERNST/ZOGG, Art. 930 ZGB N 8-10 und N 15). Auf die Vermutung kann sich berufen, wer eine Sache selbständig besitzt, d.h. mit dem Willen, Eigentümer zu sein, und wenn der Besitz nicht zweideutig ist (BSK ZGB II-ERNST/ZOGG, Art. 930 ZGB N 16). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich die Eigentumsver- mutung nur dann – in einer teleologischen Reduktion des zu weit gefassten Wort- lauts von Art. 930 ZGB –, wenn der Besitz des Vermutungsträgers «so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig – d.h. vorbehältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen – wirklich auf ein entsprechendes Recht an der Sache schliessen lässt»; die Vermutung entfällt, wenn der Besitz zweideutig ist. Das ist namentlich dann der Fall, «wenn die Umstände fragwürdig sind, unter denen [der Besitz] be- gründet wurde […]. Wo die Verhältnisse unklar sind, kann sich der Besitzer nicht einfach auf seinen Besitz berufen, sondern muss sich in weitergehender Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren» (BSK ZGB II- ERNST/ZOGG, Art. 930 ZGB N 18). Die Frage der Klarheit der Verhältnisse bezieht sich dabei vernünftigerweise auf das faktische Begründen/Bestehen des Besitzes, allenfalls auf den Konsens zwischen den Parteien, wenn eine Partei Besitz und allenfalls auch Eigentum auf die andere Partei übertragen hat.
- 67 - Im Strafverfahren kommt die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel hinzu. Steht der Besitz (hier von Luxusuhren) einer beschuldigten Person zur De- batte und würde dessen Annahme zur Strafbarkeit führen, darf nicht von einem solchen ausgegangen werden, wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Version des Sachverhaltes vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Wenn die Vorinstanz erwägt, im Schliessfach des Sohnes B._____ gelagerte Uh- ren könnten dem Beschuldigten gehören, aus den Depositionen des Beschuldig- ten gehe hervor, dass nicht ausgeschlossen – sondern im Gegenteil eher wahr- scheinlich – sei, dass auch Uhren des Beschuldigten im Safe von B._____ aufbe- wahrt worden seien, so darf sie allein daraus nicht auf die Eigentümerschaft des Beschuldigten schliessen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Ausfüh- rungen von B._____ als vage (und damit wohl unglaubhaft) qualifiziert. Das muss umso mehr gelten, als bei der Vielzahl von Uhren gemäss Anklage und dem mut- masslich viele Jahre zurückliegenden (mutmasslichen) Erwerb durch B._____ nachvollziehbar ist, dass er sich nicht umfassend erinnern kann, wie er zu welcher Uhr genau gekommen ist. 6.3.4Hinsichtlich der beim Beschuldigten sichergestellten Uhren (Patek Philippe, Ref. 5960P-001, und Patek Philippe, Perpetual Calendar, Ref. 5270G-001, An- klage S. 11 lit. a und b) kann auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 245 E. VI.B.3.3.4. a)+b) S. 68 f.). Entsprechend ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte diese Uhren verheimlichte und sich damit des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 StGB schuldig ge- macht hat. Auch zur rechtlichen Würdigung kann auf die ausführlichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.C.2. S. 91-94). 6.3.5Hinsichtlich der im Schliessfach von B._____ sichergestellten Uhren stellt sich die Sachlage anders dar: Vorab ist hinsichtlich der von der Vorinstanz zitierten Akten auf ihre Erwägungen zu verweisen. Das betrifft die Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten und
- 68 - seines Sohnes B._____ sowie die aktenkundigen Urkunden wie Bankbelege etc. (Urk. 245 E. VI.B.3.3.4. lit. c-m S. 69-76). Weiter ist in allgemeiner Weise entgegen der Auffassung der Vorinstanz festzu- halten, was folgt: Aus dem Zugriff einer Person auf ein Schliessfach und dessen Inhalt kann nicht auf dessen Eigentum geschlossen werden. So kann ein selbständiger Besitzer und Eigentümer ohne Weiteres einer anderen ihm nahe stehenden Person (wie z.B. seinem Vater) unselbständigen Besitz einräumen und erlauben, entspre- chende Gegenstände zu benutzen. Ferner lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass familiäre Beziehungen nicht immer geschäftlichen Gepflogenheiten oder den Vor- stellungen Aussenstehender folgen. Es erscheint insbesondere im Rahmen einer Schenkung keineswegs abwegig, dass B._____ Eigentümer der entsprechenden Uhren sein kann und gleichzeitig deren allenfalls als mühsam empfundene admi- nistrative Seite (Zertifikate und Schachteln aufbewahren, Versicherungen regeln etc.) von einer anderen Person betreut wird. Dies ist im Rahmen einer eng ver- bundenen Familie nachvollziehbar und im Rahmen einer Schenkung, die vor al- lem Freude bereiten und keine Lasten auferlegen soll, sinnvoll. So ist auch die Aussage des Beschuldigten zu verstehen, er habe die Zertifikate und Packungen ohne weitere Hintergedanken bei sich gehabt (Urk. 05 16 03 014). Daher kann daraus nicht (auch nicht im Sinne eines allzu starken Indizes) auf die Eigentümer- schaft des Beschuldigten geschlossen werden. Fest steht, dass B._____ Inhaber des Bankschliessfaches war, in dem die Uhren sichergestellt wurden. Fest steht weiter, dass er spätestens ab 2012 – möglicher- weise auch schon früher – in seinen Steuererklärungen bis und mit 2015 explizit eine Uhrensammlung erwähnte (Urk. 04 01 01 072, Urk. 04 01 01 125, Urk. 04 01 01 158 und Urk. 04 01 01 190) und in den Steuererklärungen 2016 und 2017 noch einen mit den früheren Steuererklärungen korrespondierenden Wert dekla- rierte (Urk. 04 01 01 011 und Urk. 04 01 01 271, vgl. auch Urk. 308 S. 26 Rz 106). Das erweckt den Anschein, er sei Eigentümer der Uhren. Dass dies auch anders sein kann und die Eigentümerschaft des Beschuldigten allenfalls plausibel oder sogar wahrscheinlich sein mag, ist zumindest im Strafverfahren für eine entspre-
- 69 - chende Annahme nicht ausreichend. Selbst Unsicherheiten von B._____ über seine eigene Eigentümerstellung vermögen nicht nachzuweisen, dass der Be- schuldigte Eigentümer ist. Nicht zu vergessen ist, dass nebst dem Beschuldigten und B._____ auch weitere Familienangehörige als Eigentümer in Frage kommen, so z.B. CG._____. Beweise oder Indizien in hinreichender Dichte für die Eigentü- merschaft des Beschuldigten liegen nicht vor. Insgesamt lässt sich somit nicht erstellen, dass die Uhren im Bankschliessfach von B._____ in seinem (des Beschuldigten) Eigentum stehen. Insofern hat er sich keiner Widerhandlung gegen Art. 163 StGB schuldig gemacht. Allerdings geht aus den von der Vorinstanz zitierten Unterlagen sowie aus ihren Erwägungen zwei- felsfrei hervor, dass sämtliche Uhren ursprünglich vom Beschuldigten stammten, als sie durch B._____ oder CG._____ erworben wurden. Weiter fanden sämtliche Veräusserungen dieser sehr wertvollen Uhren im selben Zeitraum statt, in dem der Beschuldigte – wie bereits weiter oben erwogen – mit Betreibungen rechnete oder zumindest rechnen musste. Der Beschuldigte ist daher insofern der Gläubi- gerschädigung durch Vermögensminderung schuldig zu sprechen, als die einzel- nen Stücke der Uhrensammlung in der Eventualanklage hierzu erfasst sind (An- klage S. 13). Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.C.1. S. 88-91). Im Übrigen – bezüglich des von der Anklage nicht abgedeckten Sachverhaltes – ist der Beschuldigte frei- zusprechen. 6.4 Hinsichtlich des Bildes von D._____ machten die Parteien keine relevanten separaten Ausführungen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden: Das Bild wurde am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt. Ferner gab der Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme vom 6. Januar 2020 zu Protokoll, er habe das Bild 2004 oder 2005 gekauft und dann seiner Tochter geschenkt (Urk. 05 16 03 014). Damit steht fest, dass das Bild zumindest ursprünglich im Eigentum des Beschuldigten stand. Zurecht weist die Vorinstanz weiter darauf hin, dass der Beschuldigte in derselben Einvernahme präzisierte, er habe seiner Tochter gesagt, dass Bild gehöre ihr, wenn er einmal gestorben sei (Urk. 05 16 03 015). Es war somit auch nach dieser angeblichen
- 70 - Schenkung der Beschuldigte, der darüber entschied, was mit dem Bild geschehen soll. Ausserdem sollte die Tochter offenkundig erst nach seinem Tod das Eigen- tum erwerben. Daraus und aus der Tatsache, dass sich das Bild im Machtbereich des Beschuldigten befand, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass dieses Bild zum Zeitpunkt der Pfändung dem Beschuldigten gehörte. Der Sachverhalt ist er- stellt. Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur rechtli- chen Würdigung ist der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen (Urk. 245 E. VI.C.2. S. 91-94). 6.5.1Hinsichtlich der Unternehmen bzw. Aktien machen die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung wiederum keine spezifischen Angaben. 6.5.2Die Vorinstanz kommt hinsichtlich der 10'000 Namenaktien der E._____ (100 % des Aktienkapitals) im Nennwert von je Fr. 10.– zutreffend zum Schluss, dass diese am 2. März 2016 nicht mehr im Eigentum des Beschuldigten waren, sondern er diese zuvor seinem Sohn veräussert hatte. Allerdings geht die Vorin- stanz davon aus, dass die Aktien verschenkt worden seien (Urk. 245 E. VI.B.3.5.2.p S. 78-80). Der Beschuldigte sagte indes konstant aus, er habe die Aktien an seinen Sohn für Fr. 65'000.– verkauft (Urk. 05 01 15 005 f. und Prot. II S. 34). Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstellen von rückdatierten Dokumenten kei- neswegs bedeutet, dass diese inhaltlich falsch sein müssen. Der Wahrheitsgehalt einer Urkunde ist unabhängig vom Datum ihrer Erstellung. Ihr Datum muss mit den verurkundeten Sachverhalten, nicht mit dem Datum der Erstellung korrespon- dieren. Die Aussagen des Beschuldigten sind in diesem Punkt schlüssig, zurückhaltend, differenziert und nicht einfach darauf ausgerichtet, sich in einem guten Licht oder eine andere Person in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Insofern ist glaubhaft oder zumindest nicht widerlegbar, dass ein Vertrag erstellt wurde, wel- cher mit der dannzumal erfolgten Zahlung übereinstimmte, welche mutmasslich Fr. 65'000.– betrug. Das wird dadurch unterstrichen, dass B._____ diesen Sach-
- 71 - verhalt in groben Zügen, indes nicht vollumfänglich (und damit mutmasslich nicht abgesprochen) und in eigenen Worten bestätigte (Urk. 05 06 03 006). Insofern ist nicht verständlich, wie die Vorinstanz aus den Aussagen des Beschul- digten und seines Sohnes herauslesen will, dass es zu keinem Kauf gekommen sei. Ihre Annahme, man habe einfach eine passende Zahlung gesucht, ist keines- wegs zwingend und wurde so auch von den Beteiligten nicht ausgesagt. Der Be- schuldigte gab zu Protokoll, man habe einen Vertrag benötigt, "welcher mit der Zahlung übereinstimmt und da habe ich diese Vertrag über CHF 65'000.– erstellt" (Urk. 05 01 15 006). Das bedeutet nichts anderes, als dass die Zahlung von Fr. 65'000.– stattgefunden hat und man nur kein schriftliches Exemplar des zu Grunde liegenden Vertrags hierzu hatte. Die Interpretation der Vorinstanz ist zwar an sich möglich, blendet aber in Verletzung der Unschuldsvermutung die soeben dargelegte (und im Übrigen wahrscheinlichere) Sachverhaltsvariante aus. Weiter ist nicht erstaunlich, dass nach mehreren Jahren der genaue Vertragsinhalt dem Beschuldigten und B._____ vielleicht nicht mehr vollständig präsent war und es hinsichtlich der Währung zu einem Irrtum gekommen sein mag. Das wird dadurch unterstrichen, dass die Vorinstanz selber festhält, dass ein Überweisungsbeleg über US$ 65'000.– existiert, der den Zahlungsgrund "Aktienkauf" aufweist (Urk. 245 E. VI.B.3.5.2.p S. 79 mit Hinweis auf Urk. 04 88 82 016 ff.). Da-durch wird die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten plausibilisiert. Wenn die Vor- instanz anschliessend erwägt, es könnte sich um einen beliebigen Aktienkauf handeln, geht sie abermals ohne gegenteiligen Beweis und damit in Verletzung der Unschuldsvermutung von einer für den Beschuldigten ungünstigen, aber kei- neswegs zwingenden Sachverhaltsvariante aus. Es ist zwar möglich, dass eine Zahlung im Rahmen eines früheren tatsächlichen Aktienkauf herangezogen wurde, um einen anderen Aktienkauf zu fingieren. Zwingend ist es jedoch auf- grund der aktuellen Beweislage keineswegs. All das würde dem Beschuldigten allenfalls nicht helfen, da bereits gezeigt wurde, dass er an den streitgegenständlichen Gesellschaften faktisch bzw. wirtschaftlich berechtigt geblieben ist (vorstehend Ziff. VI.2.6-2.8). Das reicht für die Anwend- barkeit von Art. 163 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 8. No-
- 72 - vember 2014 E. 4.4). Allerdings geht die Vorinstanz selber davon aus, dass hin- sichtlich des Verschweigens der Aktien der E._____ kein Pfändungsbetrug vor- liegt (Urk. 245 E. VI.C.3.6.4. S. 86 sowie E. VI.C.1.6. S. 89 f.). Es besteht kein An- lass, davon abzuweichen, zumal fraglich erscheint, ob das faktische Beherrschen einer Gesellschaft mit dem Eigentum an deren Aktien gleichgesetzt werden kann. Wann genau der Übertrag der Aktien an B._____ erfolgte, ist nicht entscheidend. Unbestritten ist nämlich auch vom Beschuldigten, dass es in derjenigen Zeit ge- schah, als er – wie zuvor gezeigt – mit Betreibungen rechnete oder rechnen musste. Damit ist er zwar nicht des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 StGB schuldig. Im Raume steht jedoch ein Schuldspruch wegen Gläubigerschädi- gung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB. Diesbezüglich muss nach dem Gesagten indes zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er für die Übertragung der Aktien an seinen Sohn einen Gegenwert erhalten und in diesem Sinne sein Vermögen nicht vermindert hat. Hinweise, dass der Betrag von US$ 65'000.– nicht dem tatsächlichen Wert der Aktien entspro- chen hätte, liegen keine vor. Zudem würde für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichen, dass der Erlös aus dem Verkauf nicht dem Marktwert entspricht. Vielmehr müsste der Erlös offensichtlich unter dem Marktwert liegen (Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. 6.5.3Die Anklage wirft dem Beschuldigten sodann das Verheimlichen verschiede- ner Aktien vor. Konkret handelt es sich um 24'999 Namenaktien der M._____, 30'000 Inhaberaktien der AD._____ und 10'000 Inhaberaktien der N._____ (An- klage S. 12 lit. q-s). Die Anklage stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschuldigte die ge- nannten Firmen weiterhin nach seinem Gutdünken geführt und genutzt habe. Die Verteidigung bringt diesbezüglich nicht viel vor, was im Wesentlichen über eine Bestreitung des Anklagesachverhaltes hinaus geht. Vorab kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.B.3.5.3.-5.q-s S. 80-85). Immerhin ist auch an dieser Stelle daran zu erin-
- 73 - nern, dass das Erstellen rückdatierter Unterlagen nicht zwingend bedeutet, dass deren Inhalt fingiert sei. Der Vorinstanz ist jedoch hinsichtlich der M._____ insofern zuzustimmen, als al- lenfalls von einem Schenkungsversprechen des Beschuldigten an AD._____ aus- gegangen werden kann. Es gibt aber in der Tat – wie an sich zu erwarten wäre – keine objektiven Hinweise darauf, dass die Schenkung auch vollzogen wurde. Die Aussagen des Beschuldigten und seines Sohnes gehen diesbezüglich auch aus- einander, wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 245 E. VI.B.3.5.3.q S. 81). Auch hinsichtlich der Aktien der AD._____ liegt offenbar ein Schenkungsverspre- chen vor, indes gibt es auch hier keine Anzeichen, dass die Schenkung vollzogen worden wäre, was jedoch – wie bei der AD._____ – zu erwarten wäre. Insofern ist auch in diesem Punkt der Vorinstanz zu folgen (Urk. 245 E. VI.B.3.5.4.r S. 82 f.). Sodann kann vollumfänglich auf die überzeugend begründeten Ausführungen der Vorinstanz zu den Aktien der N._____ verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.B.3.5.5.s S. 84 f.). Schliesslich ist aber entscheidend, dass – wie bereits erwähnt – der Beschuldigte im relevanten Zeitraum an den streitgegenständlichen Gesellschaften faktisch bzw. wirtschaftlich stets berechtigt geblieben ist (vorstehend Ziff. VI.2.6-2.8), was für die Anwendbarkeit von Art. 163 StGB genügt. Insgesamt ist der Sachverhalt erstellt und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz korrekt, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich des mehrfachen Pfändungsbe- truges schuldig zu sprechen ist.
7. Anklageteil 1: Betreibungsdelikte - Pfändung vom 22. Januar 2018 - Anga- ben des Beschuldigten zu Wohnverhältnissen, Aktiven und Vermögensverhältnis- sen 7.1 Dem Beschuldigten wird hinsichtlich der Pfändung vom 22. Januar 2018 im Wesentlichen die Verheimlichung derselben Vermögenswerte vorgeworfen, wie hinsichtlich der Pfändung vom 2. März 2016. Mit Bezug auf die Uhren tritt neu die
- 74 - Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Ref. 2481, hinzu. Dagegen ist bei den Aktien nur noch die Verheimlichung derjenigen der E._____ und der N._____ eingeklagt (Anklage S. 15 f.). 7.2 Im Wesentlichen kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden (vorstehend Ziff. VI.6.3-6.5), wie dies im Übrigen auch die Verteidigung tut (Urk. 224 S. 24 Rz 82). Anzumerken ist, dass vorliegend nur das Verheimlichen von Gegenständen bzw. Vermögenswerten im Sinne von Art. 163 StGB massge- bend ist. Die Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB dagegen ist nicht mehr zu prüfen und ist auch nicht mehr Gegenstand der Anklage. 7.3 Folgerichtig ist der Beschuldigte des mehrfachen Pfändungsbetruges schul- dig zu sprechen gemäss Anklageteil 1 lit. B.B.2.a, b, o und s in Verbindung mit Anklageteil 1 lit. B.C.2 (Verheimlichung von Gegenständen anlässlich der Pfän- dung vom 22. Januar 2018). Im Übrigen ist er vom Vorwurf des Pfändungsbetru- ges freizusprechen. 7.4 Damit ist hinsichtlich dieses Anklagepunktes nur noch über die Herrenarm- banduhr Patek Philippe, Ref. 2481, zu befinden. Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. 4.3.2. S. 86 f.). Die Uhr wurde zwar nicht vom Beschuldigten persönlich gekauft. Sie wurde indes beim Beschuldigen in der Wohnung gefunden, ebenso das dazugehörige Zertifi- kat und die Rechnung von CH._____. Zwar kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht angenommen werden, die Aussage des Beschuldigten könne nicht stimmen, wonach die Uhr ständig in der Reparatur gewesen sei. Dass CI._____, der die Uhr gekauft hatte, dazu nicht befragt wurde, kann dem Beschul- digten nicht angelastet werden. Dennoch besteht gesamthaft betrachtet kein Zweifel daran, dass die Uhr dem Beschuldigten gehörte. Wie die Vorinstanz rich- tig festhält, hat der Beschuldigte eine derart wertvolle Uhr nach der letzten, even- tuell schon Wochen zurückliegenden Reparatur dem angeblichen Eigentümer nicht ausgehändigt. Ferner leitete CI._____ die Mails von CH._____ an den Be- schuldigten weiter. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte am Tag der Pfändung vom 2. März 2018 – weniger als drei Monate nach deren Erwerb – (noch) deren Eigentümer war und er sie daher verheim-
- 75 - lichte. Entsprechend ist er auch aufgrund dieses Sachverhaltes anklagegemäss schuldig zu sprechen.
8. Anklageteil 2-4: mehrfache Urkundenfälschung, mehrfacher Steuerbetrug und mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung - Vorbemerkungen 8.1.1Dem Beschuldigten wird im Anklageteil 2 im Wesentlichen vorgeworfen, hin- sichtlich diverser Jahresrechnungen insbesondere das jeweilige Jahresergebnis und das Eigenkapital unrichtig ausgewiesen (massiv geschönt) zu haben. Damit hätten auch die entsprechenden Revisionsberichte nicht den Tatsachen entspro- chen. Ausserdem ist eine vom Beschuldigten erstellte Rechnung der M._____ an die J._____ Gegenstand der Anklage. Diesbezüglich kann auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 245 E. VII.A.1.-4. S. 96 f.) sowie im Einzelnen auf die Anklage verwie- sen werden (Anklage S. 17-117). 8.1.2Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass auf den Vorwurf hin- sichtlich der Jahresrechnungen 2014 und 2015 der C._____ zufolge rechtskräfti- gen Freispruchs nicht mehr einzugehen ist. 8.1.3 Dem Beschuldigten wird in Anklageteil 3 im Wesentlichen vorgeworfen, be- treffend die AD._____, die M._____, die C._____ und die N._____ dem Kantona- len Steueramt Zürich inhaltlich unwahre Jahresrechnungen zusammen mit den entsprechenden, von ihm unterzeichneten Steuererklärungen eingereicht zu ha- ben, in der Absicht, das kantonale Steueramt über die Höhe der steuerbaren Er- träge (Gewinne) zu täuschen, Ertrags- und Verrechnungssteuern zu hinterziehen sowie seine Einkünfte und diejenigen von B._____ und dessen Ehefrau tiefer als effektiv darzustellen und private Einkommenssteuern zu hinterziehen sowie B._____ und dessen Ehefrau dasselbe zu ermöglichen (Anklage S. 118 ff.). 8.1.4 Dem Beschuldigten wird in Anklageteil 4 einerseits vorgeworfen, sich betref- fend den Verkauf der Liegenschaft BR._____-strasse in AC._____ und betreffend den Verkauf der Liegenschaften CJ._____-str. 32/CK._____-str. 33 in Zürich des (mehrfachen) Erschleichens einer falschen Beurkundung schuldig gemacht zu ha- ben, indem er zwar eine Kaufpreisminderung von einem Notar bzw. Notariatsas-
- 76 - sistenten habe beurkunden lassen, effektiv jedoch zwischen den Parteien keine solche vereinbart worden sei bzw. zumindest nicht in der beurkundeten Höhe (An- klage S. 127 ff.). Andererseits wird ihm vorgeworfen, sich des (mehrfachen) Steu- erbetruges schuldig gemacht zu haben, indem er in der Absicht, das Steueramt über den steuerpflichtigen Grundstückgewinn zu täuschen und effektiv nicht ange- fallene (wertvermehrende) und nicht anrechenbare Aufwendungen zu belegen und vom Verkaufserlös in Abzug zu bringen, und dadurch Grundstückgewinnsteu- ern zu hinterziehen, mit den Grundstückgewinnsteuererklärungen unwahre Rech- nungen, Buchhaltungsauszüge und Verträge eingereicht habe (Anklage S. 137 ff.). 8.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den äusseren Feststel- lungen der Anklage (insb. zu den einzelnen Buchungen) nicht widerspricht und auch hinsichtlich des Gutachtens der Gutachter CL._____ und CM._____ vom
7. Mai 2021 samt Ergänzungen vom 13. August 2021 und vom 29. November 2021 (= Gutachten CN._____ Urk. 04 96 01 117, Urk. 04 96 01 543 und Urk. 04 96 01 991) keine Einwendungen erhebt (Urk. 224 S. 31 f. Rz 106 f.). Wenn die Verteidigung vorbringt, dass es sich dabei weitgehend um ein Rechts- gutachten handle und es Sache des Gerichts sei, Rechtsfragen zu beantworten (Urk. 224 S. 32 Rz 107), so ist festzuhalten, dass die Feststellung des Sachver- haltes nicht immer von dessen rechtlicher Einordnung getrennt werden kann, und dass auch die gutachterliche Beantwortung sehr fachspezifischer Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass das Gericht die Rechtsfragen letztlich selber prüfen muss. Das bedeutet aber auch, dass es sich der Ansicht der Gutachter, die nebst ihrer Sachkunde auch in rechtlicher Hinsicht über grosse Kompetenz verfügen, anschliessen kann. Anlässlich der Berufungs- verhandlung erhob die Verteidigung keine Einwendungen mehr gegen die Gut- achten, sondern nahm sie zur Kenntnis und überliess die Würdigung dem Gericht (Urk. 308 S. 33 Rz 131). 8.3.1Was den äusseren Sachverhalt angeht, kann auf die zutreffenden und im Übrigen auch nicht bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der obligationenrechtlichen und steuerrechtlichen Erwä-
- 77 - gungen der Vorinstanz (Urk. 245 E. VII.C.1.-5. S. 98-159). Damit zusammenhän- gend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine Gründe ersichtlich sind und auch nicht vorgetragen wurden, weshalb dem Gutachten CN._____ nicht gefolgt werden sollte (Urk. 245 E. VII.B.1.-3. S. 97 f.). Auch hinsichtlich der (straf-) rechtli- chen Würdigung kann der Vorinstanz im Wesentlichen gefolgt werden (Urk. 245 E. VII.D.1.-5. S. 159-169). 8.3.2Die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe werfen jedoch die Frage auf, was der Beschuldigte wusste, wissen konnte, wollte oder in Kauf nahm, und ob ihm in strafrechtlicher Hinsicht gegebenenfalls ein Übernahmeverschulden an- gerechnet werden kann. Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage des vorsätzlichen Handelns zu ergänzen:
a) Sämtliche zu beurteilenden Delikte sind Vorsatzdelikte. Eine fahrlässige Bege- hung ist denn auch nicht eingeklagt. Die Annahme eines direkten Vorsatzes schliesst aus, dass der subjektive Tatbestand unter Annahme eines Übernahme- verschuldens (wie es das Zivilrecht kennt) als erfüllt betrachtet werden kann. Die Annahme eines direkten Vorsatzes kann bei einem Übernahmeverschulden be- reits an der Wissenskomponente scheitern. Spätestens jedoch die Willenskompo- nente ist schwerlich vorstellbar.
b) Anders kann es sich mit der Annahme eines Eventualvorsatzes verhalten. Diesbezüglich reicht, dass der Beschuldigte die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist Even- tualvorsatz gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsat- zes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 147 IV 439, 447 f. E. 7.3.1).
- 78 -
c) Das Wissen um die Möglichkeit der Tatverwirklichung alleine genügt jedoch nicht, um auf eine Inkaufnahme zu schliessen (vgl. insb. BGE 133 IV 1, 4 E. 4.1).
d) Da Eventualvorsatz nahe bei (bewusster) Fahrlässigkeit liegt und bei beiden Konstellationen das Wissenselement gleich gelagert ist, ist auf die diesbezügliche Praxis einzugehen: Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit der Fahrlässigkeit kann in einem Übernahme- verschulden begründet sein (BGE 135 IV 56, 70 E. 4.3.2). Ein solches liegt vor, wenn der Täter eine Aufgabe übernommen hat, welcher er aufgrund seiner per- sönlichen Verhältnisse, etwa seiner Ausbildung, erkennbar nicht gewachsen ist. Die Sorgfaltswidrigkeit besteht in diesem Fall nicht darin, dass der Täter sich im Rahmen einer Tätigkeit pflichtwidrig unvorsichtig verhält. Sie liegt vielmehr schon darin, dass er die Tätigkeit überhaupt ausführt, obwohl er ihr, wie er hätte erken- nen können, nicht gewachsen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1341/2015 vom
25. Februar 2016 E. 4.3.3 und 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2). Bezogen auf ein eventualvorsätzliches Vorgehen bedeutet das, dass der Täter nebst dem Wissen um sein Unvermögen weiss (oder wissen muss bzw. zumin- dest eine Vorstellung davon haben muss), was die Folgen seiner unqualifizierten Handlungen sein können. Wer z.B. ohne entsprechende Ausbildung mit Spreng- stoffen hantiert, muss vernünftigerweise mit einer Explosion rechnen. Wer ohne entsprechende Ausbildung eine ersichtlich gefährliche und komplexe Maschine bedient, muss vernünftigerweise mit einem Unfall rechnen. Fehlt es jedoch an ei- ner Vorstellung, welche Folgen die Übernahme einer Tätigkeit haben kann, und drängen sich solche ohne entsprechende Fachkenntnisse auch nicht auf, kann sich darauf auch kein Vorsatz beziehen. Ferner kann ein strafrechtlich gefasstes Übernahmeverschulden nicht derart weit gefasst werden, dass es faktisch breiten Schichten der Bevölkerung eine selbständige Berufsausübung verunmöglichen würde. 8.4 Gestützt auf diese Erwägungen kann der Vorinstanz mit Bezug darauf, was der Beschuldigte wusste, wollte, in Kauf nahm oder beabsichtigte, nur teilweise gefolgt werden:
- 79 -
a) Bezugnehmend auf die zuvor gemachten Erwägungen (vorstehend Ziff. VI.2.3- 2.8) und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 245 E. VII.C.1.1. S. 99-103) besteht kein Zweifel darüber, dass die Buchfüh- rungs- bzw. Revisionsstellen die notwendigen Belege, Unterlagen und Instruktio- nen jeweils vom Beschuldigten erhalten hatten. Ferner genehmigte der Beschul- digte die letzten Entwürfe und Jahresrechnungen regelmässig auch unterschrift- lich. Sodann unterzeichnete er grösstenteils auch die Vollständigkeitserklärungen zuhanden der Revisions- und Buchführungsstellen, wodurch er die betreffende Jahresrechnung jeweils (erneut/nochmals) genehmigte. Zudem genehmigte der Beschuldigte, soweit er Alleinaktionär bei der AD._____ und der M._____ war und Generalversammlungen abgehalten wurden, die Jahresrechnungen zuweilen auch an der jeweiligen Generalversammlung (vgl. Urk. 245 E. VII.C.1.1.2. und 1.1.3. S. 100 f.). Wie bereits ausgeführt, besteht kein Zweifel darüber, dass der Beschuldigte im Wesentlichen die Tragweite seiner Handlungen auch ohne Kenntnisse der Buch- haltung erfasste, wo er selber bewusst Belege und Informationen lieferte sowie In- struktionen gab, die auch Laien – geschweige denn erfahrene Geschäftsleute, wie der Beschuldigte – als falsch und gar widerrechtlich erkennen. Entsprechend ist hinsichtlich der Absichten des Beschuldigten mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er beabsichtigte, mit den geschönten Jahresergebnissen und Eigenkapitalsi- tuationen die Geschäftspartner, die Banken und die weiteren Kreditgeber betref- fend die Kreditwürdigkeit zu täuschen und diesen Gesellschaften – und letztlich vor allem sich selber bzw. B._____ – einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen (Urk. 245 E. VII.D.5.3. S. 168 f.), jedoch nur, soweit ihm entsprechende Ur- kundendelikte nachgewiesen werden können, was noch zu prüfen sein wird. Rein buchhalterische Vorgänge, die eine Person ohne entsprechende Ausbildung und bloss mit Realschulabschluss kaum durchschauen wird, können dem Be- schuldigten nicht vorgeworfen werden. Das betrifft insbesondere die Bildung von Rückstellungen für z.B. Steuern oder die korrekte Wertberichtigung bestimmter Positionen. Ausserdem erscheint nicht realistisch, dass sich der Beschuldigte ge- raume Zeit, teils sogar Jahre, nach einer Buchung noch bewusst Rechenschaft
- 80 - davon gab, dass sie falsch gewesen sei und nun zu korrigieren sei. Selbst die In- kaufnahme einer perpetuierten Falschbuchung erscheint unter diesen Umständen eher konstruiert, zumal der Beschuldigte zwar in der Sache ursprünglich durchaus konkrete Anweisungen gegeben haben mag, ihn jedoch das Geschäft an sich in- teressierte und nicht dessen buchhalterische Verarbeitung im Hintergrund. Hinzu kommt, dass die Grundlage zahlreicher Vorwürfe über die falsche Fortführung fal- scher Zahlen etwa in den Jahresrechnungen auf Sachverhalten basiert, die zu keiner Verurteilung führen, wie noch zu zeigen sein wird. Daher kann bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen der immer weiter geführten bzw. perpetuierten Urkundenfälschungen freizusprechen ist.
b) Die Vorinstanz geht weiter zurecht davon aus, dass der Beschuldigte in der Ab- sicht handelte, Steuern zu hinterziehen. Sie begründet dies jedoch lediglich damit, dass nach dem Prinzip der Massgeblichkeit die nach den Regeln des Handels- rechts aufgestellte Handelsbilanz – unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrek- turvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften – Aus- gangspunkt und Grundlage auch für die steuerliche Gewinnermittlung bilden (Urk. 245 E. VII.D.5.4. S. 169). Hier muss – wie zuvor bereits erwähnt – durchaus berücksichtigt werden, dass der schulisch nicht besonders gebildete Beschuldigte unbestrittenermassen keine buchhalterischen Kenntnisse hatte und auch kein Steuerrechtsexperte ist. Seine Absichten können daher nicht aus Umständen und Regelungen abgeleitet werden, die er mutmasslich nicht verstand oder von denen er nichts wusste. Diesbezüglich ist immerhin festzustellen, dass auch Menschen ohne entsprechende Kenntnisse und erst recht erfahrene Geschäftsleute wissen, dass höhere Gewinne zu höheren Steuern führen, und dass eine Minimierung des Gewinns die Steuerlast senkt. So gab der Beschuldigte etwa in der Hafteinver- nahme vom 15. Mai 2019 selber sinngemäss zu Protokoll, dass die Vergrösse- rung des Aufwandes zu geringeren bzw. keinen Steuern geführt hätte (Urk. 08 26 01 031). Wie die Vorinstanz unter Berufung auf diese Einvernahme richtig fest- hält, war ihm dieser Zusammenhang bekannt. Damit schliesst die Vorinstanz zu- treffend, dass eine relevante Täuschungs- sowie eine Schädigungs- bzw. Vorteils- absicht vorliegt.
- 81 -
c) Nicht gefolgt werden kann den vorinstanzlichen Erwägungen unter dem Titel "Geldwerte Leistungen", soweit sie die Verrechnungssteuer und die dazugehörige Bildung von Rückstellungen betreffen (inkl. Rückstellungen für die Ertragssteuern für Stadt und Kanton Zürich; Urk. 245 E. VII.C.1.3.2. S. 104). Die Rechtslage wird von der Vorinstanz zweifellos korrekt wiedergegeben. Allerdings ist zweierlei zu berücksichtigen:
- Es handelt sich bei den eingeklagten Versäumnissen um Vorgänge (bzw. Unterlassungen) rein innerhalb der Buchhaltung. Dass der Beschuldigte ak- tiv Instruktionen betreffend Rückstellungen für Steuern erteilt hätte (betref- fend deren [Nicht-] Bildung und/oder [Nicht-] Auflösung), ist nicht ersichtlich und nicht Gegenstand der Anklage. In der Anklage wird nur behauptet, und im Urteil festgesellt, dass es entsprechend erfolgt sei, nicht jedoch, dass die Urheberschaft beim Beschuldigten liege. Eine solche kann auch nicht als selbstverständlich daraus abgeleitet werden, dass der Beschuldigte entspre- chende Abschlüsse genehmigte (vgl. nachstehend).
- Wie bereits erwähnt, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte keine nennenswerten buchhalterischen Kenntnisse aufweist und auch kein Experte im Steuerrecht ist. Es ist daher glaubhaft, dass er diesbezüg- lich den eigens dafür angestellten Experten vertraute. Es geht hierbei so- dann nicht darum, dem Beschuldigten einen Verbotsirrtum zuzubilligen. Viel- mehr kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er wusste oder auch nur bei zumutbarem Aufwand hätte wissen können, dass die entsprechenden Abschlüsse in diesem Punkt nicht korrekt waren und dadurch dem Fiskus ein Schaden entstand bzw. hätte entstehen können. Entsprechend kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er dies auch wollte oder in Kauf nahm. Folgerichtig ist auch in diesem Punkt bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen freizusprechen ist, welche die Verrechnungs- steuer sowie die hierfür zu bildenden Rücklagen betreffen. 8.5 Nachstehend ist auf die einzelnen Vorwurfskomplexe einzugehen.
- 82 -
9. Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ 9.1 Dem Vorwurf gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 (Anklageteil 2 lit. B.A.1.1.B [Anklage S. 22] wurde rechtskräftig eingestellt) liegt zugrunde, dass der Beschul- digte im Jahr 2002 bei der AD._____ total Fr. 2'854'000.– ohne Rechtsgrund als Verbindlichkeit ihm gegenüber habe verbuchen lassen. Im Gegenzug seien zwei nicht werthaltige und damit nicht bilanzierungsfähige Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ in total derselben Höhe verbucht worden. Im Zuge der Erstellung der Jahresrechnung 2006 der AD._____ im Jahr 2007 seien diese wertlosen Forderungen infolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben worden. Weiter habe der Beschuldigte erklärt, im Umfang von (nur) Fr. 1'474'000.– auf sein "Akti- onärsguthaben" zu verzichten. Gestützt darauf habe die Revisionsstelle die Jah- resrechnung 2006 der AD._____ erstellt. Der Beschuldigte habe die Jahresrech- nung 2006 und die Vollständigkeitserklärung unterzeichnet. Ausserdem habe er den Revisionsbericht und die Verlustverwendung 2006 genehmigt. Damit wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die Korrektur der nicht werthalti- gen Forderungen der AD._____ gegen CO._____ und AJ._____ habe nicht der Korrektur der angeblichen Forderungen des Beschuldigten gegen die AD._____ entsprochen. Die Differenz von Fr. 1'380'000.– (= Fr. 2'854'000.– ./. Fr. 1'474'000.–) sei eine verdeckte Gewinnausschüttung gewesen bzw. hätte als Forderung gegen den Beschuldigten verbucht werden müssen. Da die Kontokorrentschuld der AD._____ gegenüber dem Beschuldigten Fr. 515'834.– betragen habe, sei eine Verrechnung nur in diesem Umfang mög- lich gewesen. Die verbleibenden Fr. 864'166.– (= Fr. 1'380'000.– ./. Fr. 515'834.–) seien mangels Wille zur Einforderung nicht als ausserordentlicher Aufwand zu verbuchen gewesen. Zudem hätten aufgrund der genannten verdeckten Gewinn- ausschüttung Rückstellungen für Steuerverbindlichkeiten gebildet werden müs- sen. Insgesamt sei die Jahresrechnung 2006 unwahr gewesen (Anklage S. 22-24). Der vorliegend einzig noch relevante Vorwurf des Steuerbetruges gründet darauf,
- 83 - dass der Beschuldigte die unwahre Jahresrechnung dem zuständigen Steueramt eingereicht habe (vgl. im Einzelnen Anklage S. 119). 9.2 Die buchhalterischen Vorgänge, die relevanten Unterschriften des Beschul- digten sowie das Einreichen der Jahresrechnung beim zuständigen Steueramt sind unbestritten und belegt (vgl. insb. Urk. 03 02 01 171, Urk. 03 02 01 172, Urk. 03 02 01 177 [Positionen A.O. Ertrag und Debitorenverlust], Urk. 03 02 01 182 und Urk. 03 02 01 184; vgl. auch Urk. 04 96 01 619 und Urk. 04 96 01 776). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die letztlich abgeschriebenen Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ von vornherein nicht werthaltig gewesen seien, und dass die Forderung des Beschuldigten gegen die AD._____ in gleicher Höhe ohne Rechtsgrund verbucht worden sei. Darauf ist nachstehend einzugehen: 9.3 Aus den Aussagen des Beschuldigten selber lässt sich nicht ableiten, dass er davon ausgegangen sei, die Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ seien wertlos (vgl. z.B. Urk. 05 01 21 016 oder Urk. 05 01 24 003). Das zeigt sich auch daran, dass er versuchte, sie auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. Auffällig und vom Beschuldigten nicht erklärt (Urk. 05 01 24 019) ist indes, dass er die Forderung gegen CO._____ in eigenem Namen und nicht namens der AD._____ einklagte (Urk. 05 01 24 027). Auch hinsichtlich der Forderung gegen AJ._____ trat der Beschuldigte immer nur in eigenem Namen auf (vgl. Urk. 05 01 24 006, Urk. 05 01 24 059 und Urk. 05 01 24 065 ff.). Eine Übertragung an die AD._____ fand offenkundig nicht statt. Gleichzeitig wurde derselbe Betrag als Schuld der AD._____ beim Beschuldigten verbucht. Das zeigt, dass der Beschul- digte nicht gewillt war, die Forderungen der AD._____ zu überlassen bzw. quasi zu schenken. Vielmehr wälzte er das Inkassorisiko zumindest zu einem Teil auf die AD._____ ab. Dass er die entsprechenden Forderungen als solche der AD._____ verbuchen liess, war somit offenkundig falsch und – da er jeweils die Buchhaltung informierte – von ihm bewusst so gewollt. 9.4 Vorliegend ist jedoch (nur) noch die steuerrechtliche Seite dieser Vorgänge relevant. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass einerseits dem Beschul- digten nicht vorgeworfen werden kann, wenn er einen ursprünglich – wenn auch bewusst – gemachten Fehler nachträglich wieder korrigiert. Anderseits war die
- 84 - Korrektur nur unvollständig. Die Forderungen gegen CO._____ und AJ._____ wurden zwar vollständig abgeschrieben. Der Beschuldigte verzichtete jedoch nur im Umfang von Fr. 1'474'000.– auf seine angebliche Forderung gegenüber der AD._____. Fr. 1'380'000.– (= Fr. 2'854'000.– ./. Fr. 1'474'000.–; Urk. 05 01 24 159). Daraus ergibt sich letztlich eine verdeckte Gewinnausschüttung. Damit ist der äussere Sachverhalt erstellt. Dass diese Vorgänge Einfluss auf die Steuern der AD._____ haben würden, musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Damit ist der Beschuldigte des Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und des Steuerbetruges im Sinne von § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen."
10. Kaufpreisminderung / Zahlung von Fr. 2'050'000.– betreffend Liegenschaft in BI._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.2.1.B S. 25, Anklageteil 2 lit. B.B.1.1.B S. 64 und Anklageteil 3 lit. B.B.2.3.b S. 122) Kern der Vorwürfe gegen den Beschuldigten ist die Annahme, dass es sich bei der Zahlung der L._____ AG an die AD._____ in Höhe von Fr. 2'050'000.– um eine verdeckte Gewinnausschüttung und eine Kaufpreisminderung gehandelt habe. Der Zahlungseingang sei zu Unrecht als ausserordentlicher Ertrag der AD._____ verbucht worden (Urk. 245 E. 2.1.2. S. 105). Dabei stützt sich die Vor- instanz je-doch einzig auf Mutmassungen, die in den Akten keine Stütze finden ("ansonsten wäre das nicht so verbucht worden"). Eine Anweisung seitens des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Insbesondere aus den von der Vorinstanz zi- tierten Akten lässt sich nichts zulasten des Beschuldigten herleiten. Urk. 03 02 01 184.1 ist bloss der Beleg für den Eingang der Zahlung. Auch aus den handschrift- lichen Notizen gemäss Urk. 03 02 01 184.2 lässt sich keine Anweisung des Be- schuldigten herleiten. In Urk. 03 02 01 191, welche Aufstellung wohl zur E-Mail gemäss Urk. 03 02 01 190 gehört, wird zwar die Verbuchung von Fr. 2'050'000.– als aus- serordentlicher Ertrag (mit einem Fragezeichen) erwähnt. Diese E-Mail wurde je- doch nicht vom Beschuldigten verfasst. Eine Stellungnahme/Anweisung des Be- schuldigten hierzu ist nicht ersichtlich. Daher kann sie nicht als erstellt betrachtet werden, auch wenn die Sachverhaltsvariante der Anklage plausibel sein mag. Un-
- 85 - ter diesen Umständen ist nicht zwingend, dass der buchhalterisch nicht versierte Beschuldigte verstand bzw. verstanden hätte, was die Bemerkung A. O. Ertrag Fr. 2'050'000.– (Urk. 03 02 01 191) bedeutete und v.a. was die Konsequenzen der entsprechenden Buchung auf die Jahresrechnungen der involvierten Gesell- schaften und auf die Steuern haben würde. Zur Verdeutlichung ist darauf hinzu- weisen, dass es sich um einen buchhalterischen Vorgang handelte und (sofern eine entsprechende Anweisung vorgelegen hätte), nicht einfach um die simple Or- der, z.B. eine private Schuld als geschäftliche Schuld zu verbuchen. Entspre- chend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung und demjenigen des Steuerbetruges freizusprechen.
11. Darlehen A._____ betreffend die Liegenschaft in BI._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.B S. 43, Anklageteil 2 lit. B.B.1.C S. 65, Anklageteil 2 lit. B.B.6.1.B S. 81, Anklageteil 5 lit. B.A.1.d S. 158 und Anklageteil 5 lit. B.B.1.a S. 159) 11.1 Dem Anklagevorwurf liegt zugrunde, dass bei der M._____ eine Schuld ge- genüber dem Beschuldigten in Höhe von Fr. 2.75 Mio. verbucht worden sei, wel- che gar nie bestanden habe. 11.2 Die Vorinstanz erwog hierzu (Urk. 245 E. VII.C.3.1.6. S. 130) "Gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Juli 2007 zwischen der L._____ AG und der M._____ betreffend die Liegenschaft (…) in BI._____/AG hätte (…) der Teilkaufpreis von CHF 2.75 Mio. durch eine direkte Zahlung der Käuferschaft an die Totalunternehmung bei Vertragsunterzeichnung bezahlt wer- den müssen (act. 04 21 01 105 S. 5). Gemäss Aussagen des Beschuldigten wur- den diese CHF 2.75 Mio. indes noch gar nicht an die Generalunternehmung be- zahlt, da diese "noch gar nicht da" gewesen sei (act. 05 01 06 001 ff. S. 18). Es sei noch nicht zu diesem Bau und dieser Zahlung (von CHF 2.75 Mio.) gekommen (a.a.O. S. 20). Die(se) Zahlung sei nie erfolgt (act. 05 01 34 001 S. 16)." 11.3 Zum einen ist damit nicht widerlegt, dass der Beschuldigte eigentlich in der Zukunft mit einer Zahlung rechnete und als buchhalterisch nicht versierte Person nicht wusste, dass dieser Betrag korrekterweise nicht hätte aktiviert bzw. passi-
- 86 - viert werden dürfen. Zum anderen liegt auch hier nirgends eine Anweisung des Beschuldigten vor. So erwägt auch hier die Vorinstanz, dass die entsprechende Buchung ohne Instruktion des Beschuldigten "kaum vorgenommen" worden wäre (Urk. 245 E. VII.C.3.1.8. S. 131). Auch hier handelt es sich nur um eine (wenn auch plausible) Vermutung der Vorinstanz ohne handfeste und hinreichende Stütze in den Akten. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.
12. Buchung von Fr. 1.5 Mio. im Zusammenhang mit der Liegenschaft in BI._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.B S. 43 und Anklageteil 2 lit. B.B.6.1.B S. 81) 12.1 Vorliegend geht es um eine Zahlung der M._____ an die AD._____ über Fr. 1.5 Mio. Verbucht wurde die Gutschrift als Rückzahlung eines Darlehens des Beschuldigten via der AD._____. Vor Verbuchung der Fr. 1.5 Mio. hatte die AD._____ eine Kontokorrentforderung gegenüber dem Beschuldigten von Fr. 1'211'789.00 (Urk. 04 61 46 328). Mit Verbuchung der Fr. 1.5 Mio. als Verbind- lichkeit der AD._____ ihm gegenüber eliminierte der Beschuldigte diese Kontokor- rentforderung der AD._____ gegen ihn. Den Differenzbetrag von Fr. 288'211.– schöpfte er gleichentags für sich ab. 12.2 Vorab ist von Bedeutung, dass die zuvor genannten Vorgänge um die Lie- genschaft in BI._____ in den Jahren 2007 und 2008 stattfanden. Die damit zu- sammenhängende Buchung von Fr. 1.5 Mio. und die ebenfalls damit zusammen- hängende, offenbar nicht nur buchhalterisch, sondern auch real stattgefundene Abschöpfung von Fr. 288'211.– fanden dagegen im Jahr 2012 statt. Damit stellt sich die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte beim entsprechenden Bezug noch präsent hatte bzw. in Kauf nahm, dass die Buchun- gen um die Liegenschaft BI._____ nicht korrekt waren. Dies erscheint abgesehen von seinem Bildungsstand und seinen bescheidenen buchhalterischen Kenntnis- sen v.a. dann fraglich, wenn ihm bezüglich die zuvor behandelten Vorgänge um die Liegenschaft in BI._____ kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann.
- 87 - 12.3 Die Vorinstanz hat erwogen (darauf kann verwiesen werden; Urk. 245 E. VII.C.2.6.2. S. 118): "Am 26. März 2012 wurden auf das UBS-Konto der AD._____ (Nr. 34) CHF 1.5 Mio. überwiesen. Die Gutschrift mit der Mitteilung "BI'._____" (nicht BI._____) stammte von der M._____ (act. 04 41 46 358). Die AV._____ AG verbuchte die Gutschrift der CHF 1.5 Mio. am 26. März 2012 mit dem Buchungstext "M._____ AG, RZ A._____ Darlehen BI._____" als Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber dem Beschuldigten (act. 04 61 46 328; vgl. auch act. 04 96 01 543 ff. S. 21 und S. 45). Nachdem es zu dieser Buchung kam, musste der Beschuldigte der AV._____ zuvor mitgeteilt haben, dass es sich um eine Rückzahlung der Darle- hensverbindlichkeit der M._____ an ihn via die AD._____ handelt, ansonsten die Buchung nicht so vorgenommen worden wäre. Alles andere ist – angesichts des kurzen Mitteilungstexts und des hernach sehr ausführlichen Buchungstexts – nicht plausibel." Aufgrund der genannten Buchung von Fr. 1.5 Mio. bzw. dem Vermerk "BI._____" kann geschlossen werden, dass die Buchungen mit der nicht vorhanden Forde- rung des Beschuldigten gegenüber der M._____ in Höhe von Fr. 2.75 Mio. zu- sammenhing (so auch die Anklage). 12.4 Da der Beschuldigte Organ sowohl der M._____ als auch der AD._____ war, welche zudem als wirtschaftlich identisch mit ihm angesehen werden, war er grundsätzlich befugt, eine Forderung, die er gegen die M._____ hatte, auf die AD._____ zu übertragen. So liegt denn die Problematik dieses Geschäfts nicht in der Übertragung an sich, sondern darin, dass die übertragene Schuld nicht be- standen habe und damit auch nicht hätte übertragen werden können. Hinsichtlich der Forderung gegen die M._____ ist, wie gezeigt, nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte wusste, dass die entsprechende Forderung nicht bestanden habe oder dass sie falsch verbucht worden sei. Insofern kann ihm nicht vorgeworfen werden, wenn er 4-5 Jahre später darüber in der stillschweigenden Annahme, es habe alles seine Richtigkeit, verfügte; sei es durch Verrechnung mit Schulden ge- genüber der AD._____, sei es durch einen realen Bezug. Ebenso wenig kann ihm bei dieser Sachlage vorgeworfen werden, er habe 2012 eine Urkundenfälschung
- 88 - veranlasst, zumal auch in diesem Fall über eine Instruktion durch den Beschuldig- ten nur spekuliert werden kann. So schrieb die Vorinstanz denn auch an der zitier- ten Stelle: "Nachdem es zu dieser Buchung kam, musste der Beschuldigte der AV._____ zuvor mitgeteilt haben, dass es sich um eine Rückzahlung der Darle- hensverbindlichkeit der M._____ an ihn via die AD._____ handelt, ansonsten die Buchung nicht so vorgenommen worden wäre." Dabei handelt es sich auch wie- der bloss um eine Mutmassung. Daher ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Ur- kundenfälschung und demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizu- sprechen.
13. Liegenschaft CP._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.3.1.B S. 30, Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 2 S. 119 und Anklageteil 5 lit. B.A.1.b S. 158) 13.1 Kern des Anklagepunktes "CP._____" ist, dass die M._____ die Liegen- schaft "CP._____" zu einem Preis von Fr. 8.5 Mio. erworben habe. Darin sei eine Zahlung von Fr. 1.3 Mio. an die AD._____ als "Entgelt für Projektentwicklung, Ge- bühren" enthalten gewesen. Entsprechend seien Fr. 1.3 Mio. ab dem Liegen- schaftskonto der M._____ auf das Konto der AD._____ mit der Mitteilung "Entgelt für die Projektentwicklung" überwiesen worden. Die Überweisung sei durch den Beschuldigten erfolgt. Sodann räumte der Beschuldigte auf entsprechenden Vor- halt ein, dass er den entsprechenden Zahlungsauftrag vermutlich gegeben habe (Urk. 05 01 17 018). Allerdings ist das seitens des Beschuldigten kein bewusstes Geständnis, sondern nach seinen eigenen Worten eine Vermutung auf eine sug- gestiv gestellte Frage hin. Insofern kann nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Entscheidend ist jedoch etwas anderes. 13.2 Die Vorinstanz hält unter zutreffendem Verweis auf Urk. 03 02 01 210 fest (Urk. 245 E. VII.C.2.2.1. S. 110): "Ebenso bestätigte er, dass er auf der entsprechenden Gutschriftsanzeige der Basler Kantonalbank der AD._____ handschriftlich "Konto A._____" vermerkt habe (act. 05 01 17 019). Zufolge dieser handschriftlichen Bemerkung musste die CQ._____ GmbH davon ausgehen, dass der Beschuldigte die CHF 1.3 Mio. aus eigenen Mitteln leistete respektive er eine Leistung erbracht hatte."
- 89 - 13.3 Damit steht fest, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen (Prot. II S. 41) selber die Gutschrift der Fr. 1.3 Mio. auf sein Kontokorrentkonto bei der AD._____ veranlasste, ohne dafür eine plausible Erklärung vorbringen zu können. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit war dem Be- schuldigten aber auch klar, dass die darauf unmittelbar basierende Jahresrech- nung (samt Bilanzgewinnverwendung) falsch war. Damit ist der Sachverhalt er- stellt. Der Beschuldigte ist daher der Urkundenfälschung und des mehrfachen Steuerbetruges gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG sowie § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen. 13.4 Was den Vorwurf der Privatentnahme und damit der ungetreuen Geschäfts- besorgung angeht, so wird dieser Punkt nachstehend mit den übrigen (hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes erstellten) Vorwürfen von Privatentnahmen zu be- handeln sein.
14. Liegenschaft AC._____ (Anklageteil 4.1 lit. B. S. 12 und Anklageteil 5 lit. B.A.1.a S. 157) 14.1 Dem Anklagevorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschul- digte erwarb im Jahr 2004 die Liegenschaft in AC._____ für Fr. 5 Mio. und ver- kaufte sie anschliessend gleich wieder für Fr. 7.2 Mio. an BQ._____. Daher resul- tierte ein Grundstückgewinn von Fr. 2.2 Mio., was Grundlage der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer war, welche im Juli 2007 festgesetzt wurde. Im Mai 2008 unterzeichneten der Beschuldigte und BQ._____ eine Vereinbarung betref- fend Kaufpreisminderung zum öffentlich beurkundeten Kaufvertrag aus dem Jahr 2004. Als Begründung seien tiefere Mietzinseinnahmen angegeben worden. In Wahrheit sei jedoch keine Kaufpreisminderung abgemacht worden. Der Kauf- preis habe definitiv Fr. 7.2 Mio. betragen und sei am 14. Juli 2004 auch bezahlt worden. In der Folge erwägt die Vorinstanz, dass während vier Jahren kein Grund für eine Kaufpreisminderung erkannt worden sei und die zeitliche Nähe der doch noch vorgenommenen Änderung des Kaufpreises zur Grundstückgewinnsteuer- veranlagungsverfügung auffällig sei (Urk. 245 E. IX.B.1.4. S. 188). Dass eventuell die Höhe der Grundstückgewinnsteuer das Motiv für eine Senkung des Kaufprei- ses gewesen sein mag, schliesst indes nicht aus, dass die Senkung real war. Es
- 90 - ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eventuell nicht so viele Steuern zahlen wollte, dafür einen tieferen (oder keinen) Gewinn in Kauf nahm und so lieber den ihm bekannten BQ._____ als den Staat begünstigte. Dass BQ._____ mit einer solchen Vertragsänderung einverstanden war, versteht sich von selbst. 14.2 Nicht schlüssig ist die Argumentation der Vorinstanz, wenn sie sich auf eine Quittung stützt, welche mit Valuta 14. Juli 2004 den Erhalt von Fr. 2.2 Mio. von BQ._____ bestätige. Die Vorinstanz geht nämlich selber davon aus, dass die Fr. 2.2 Mio. nicht geflossen sind, da ihm ein Darlehen über diesen Betrag gewährt wurde (Urk. 245 E. IX.B.1.4. S. 189). Das schliesst gerade nicht aus, dass der Kaufpreis später gemindert wurde, etwa durch einen Erlass der noch geschulde- ten Fr. 2.2 Mio. Damit lässt sich der Sachverhalt nicht erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung und demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.
15. Liegenschaft BC._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.4.1.B S. 34, Anklageteil 2 lit. B.B.3.1.B S. 71 und Anklageteil 3 lit. B.B.1.3.a S. 121) 15.1 Im Kern liegt den Vorwürfen betreffend die Liegenschaft BC._____ der fol- gende Sachverhalt zugrunde: Der Kaufpreis für die Liegenschaft BC._____ war u.a. durch die bereits geleistete Zahlung von Fr. 1.14 Mio. zu tilgen. Die Zahlung sei durch die M._____ bezahlt worden. Der Beschuldigte habe jedoch seiner Treuhand mitgeteilt, dass er den Teilkaufpreis von Fr. 1.14 Mio. privat beglichen habe. In der Folge habe die Treu- hand die Fr. 1.14 Mio. bei der AD._____ mit Buchungstext "Vergütung Rest …/Privat A._____" als Aktivdarlehen gegen die M._____ (Urk. 04 61 48 725) und Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber dem Beschuldigten (Urk. 04 61 48 813) verbucht. 15.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht stimmt, wenn die Vorinstanz dafür hält, der Beschuldigte habe selber zugegeben, nicht den Kaufpreis für die AD._____ bezahlt zu haben. Aus der von der Vorinstanz zitierten Einvernahme (Urk. 05 01 17 023) geht einzig hervor, dass der Beschuldigte sich im Wesentli-
- 91 - chen nicht erinnern konnte und wenig verlässliche Mutmassungen anstellte, was nach etlichen Jahren nicht weiter erstaunt. Daraus lässt sich nicht auf ein belast- bares Geständnis und den Hergang der einzelnen Zahlungen schliessen. 15.3 Sodann stützt sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob und wer nun die Fr. 1.14 Mio. bezahlt habe, einzig auf das angebliche Geständnis des Beschuldig- ten und seine Aussage, jemand habe die Schuld bezahlt. Aus Urk. 03 02 01 297.5 ergibt sich hierzu nichts. Aus Urk. 03 02 01 297.19 ergibt sich nur, dass der Saldo des Kontos 2180 per 31. Dezember 2009 Fr. 2'049'529.48 betragen habe. Was das mit den vorliegend relevanten Fr. 1.14 Mio. zu tun hat und wie sich daraus er- geben soll, dass er eine Zahlung ausgeführt hat oder eben nicht, ist nicht ersicht- lich. Letztlich begnügt sich die Vorinstanz abermals mit Mutmassungen, wenn sie festhält (Urk. 245 E. VII.C.2.3.6. S. 114): "In der Folge erklärte er dann indes auf die Frage, ob die Käuferschaft M._____ die CHF 1.14 Mio. bezahlt habe, "ja, jemand hat es bezahlt", und er verneinte, dass er die CHF 1.14 Mio. anstelle der M._____ bezahlt habe (a.a.O.). Es ist da- her davon auszugehen, dass die Zahlung des Kaufpreises von CHF 3.45 Mio. vollumfänglich durch die M._____ erfolgte (vgl. auch Beilage zu act. 05 01 19 001 ff. = act. 05 01 19 073 f.)" Auch aus dem zuletzt zitierten Aktenstück (Urk. 05 01 19 073 f.) lässt sich nichts über die Zahlung der in Frage stehenden Fr. 1.14 Mio. entnehmen. 15.4 Sodann verletzt die Vorinstanz erneut die Unschuldsvermutung, wenn sie er- wägt, es sei nicht aus den Akten ersichtlich, dass entweder die AD._____ oder der Beschuldigte den Betrag bezahlt hätten. Daher müsse er von der M._____ be- zahlt worden sein. Offenbar liegen aber auch hierzu keine Akten vor. Weshalb die Vorinstanz das Fehlen von Unterlagen bei den verschiedenen Gesellschaften und dem Beschuldigten je unterschiedlich interpretiert, erschliesst sich nicht, nachdem auf die dürren Mutmassungen des Beschuldigten nach vielen Jahren nicht abge- stellt werden kann. Unklar und aktenmässig unbelegt ist, ob das Geld überhaupt geflossen ist. Es könnte auch gestundet, erlassen oder anders als durch eine Zahlung getilgt worden sein. Denkbar wäre auch einfach ein Fehler in der Buch-
- 92 - haltung. Letztlich bleiben die Umstände unklar, was nicht zulasten des Beschul- digten ausgelegt werden darf. 15.5 Bezeichnend ist denn auch, dass die angeblich falsche Buchung bei der AD._____ und nicht bei der M._____ erfolgt sein soll, wonach die AD._____ ge- gen die M._____ eine Forderung hätte und der Beschuldigte gegen die AD._____ (vgl. dazu Urk. 245 E. VII.C.2.3.3. S. 113). Weshalb der Beschuldigte, wenn er eine unwahre Verbindlichkeit würde verbuchen wollen, die AD._____ zwischen sich und die M._____ zwischenschalten sollte, ist unklar. Er hätte gleich bei der M._____ eine entsprechende fiktive Schuld verbuchen lassen können. 15.6 Zusammengefasst bleiben die Vorgänge unklar, was im Zweifel für den Be- schuldigten zu werten ist. Damit lässt sich der Sachverhalt nicht erstellen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung und demjenigen des Steuer- betruges freizusprechen.
16. Rechnungen von RA BQ._____ betreffend Betreibung Nr. 35 (Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.C S. 43, Anklageteil 2 lit. B.B.7.1.B S. 86, Anklageteil 3 lit. B.A.3.3.a S. 120, Anklageteil 3 lit. B.B.2.3.a S. 122, Anklageteil 5 lit. B.A.1.e S. 159 und An- klageteil 5 lit. B.B.1.c S. 160) 16.1 Im Kern liegt den Vorwürfen betreffend die genannten Rechnungen von Rechtsanwalt BQ._____ der folgende Sachverhalt zugrunde: In Absprache mit dem Beschuldigten habe Rechtsanwalt BQ._____ einmal der AD._____ und einmal der M._____ Rechnung gestellt betreffend die Betreibung Nr. 35; einmal für den Betrag von Fr. 51'405.80 und einmal für den Betrag von Fr. 85'034.60. Die entsprechenden Leistungen seien jedoch für den Beschuldig- ten privat erbracht worden. 16.2 Aus den Akten geht bezüglich den Betrag von Fr. 51'405.80 hervor, dass die Rechnung von Rechtsanwalt BQ._____ an den Beschuldigten ging und sich dar- auf ein handschriftlicher Vermerk findet, wonach die Rechnung an die AD._____ (=AD._____ AG) hätte gehen sollen (Urk. 03 02 01 519.4). In der Folge wurde die Rechnung abgeändert und auf die AD._____ ausgestellt (vgl. Urk. 03 02 01
- 93 - 519.24 und Urk. 03 02 01 519.26; vgl. bezüglich Verbuchung auch Urk. 03 02 01 530.8). Die Rechnung wurde dann auch von der AD._____ beglichen (Urk. 04 41 46 431). Aus diesen Akten und insbesondere dem E-Mail-Verkehr zwischen Rechtsanwalt BQ._____ und dem Beschuldigten geht klar hervor, dass das Um- schreiben der Rechnung (und deren Begleichung) kein rein buchhalterischer Akt war, sondern vom Beschuldigten bewusst veranlasst wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass es sich nicht um die Korrektur eines Fehlers bei der ersten Rechnung handelte, sondern um die Anweisung für eine falsche Buchung. 16.3 Hierbei ist entscheidend, dass die Betreibung gegen den Beschuldigten per- sönlich und nicht gegen eine der Gesellschaften geführt wurde. Es ist unbestrit- ten, dass die Betreibung Nr. 35 gegen den Beschuldigten geführt wurde, weshalb Leistungen im Zusammenhang mit diesem Betreibungsverfahren an den Beschul- digten erfolgten. Die Honorarschuld gegenüber Rechtsanwalt BQ._____ war so- mit eine private Schuld. Damit ist der Sachverhalt sowohl bezüglich der Zahlung von Fr. 51'405.80 als auch bezüglich der Zahlung von Fr. 85'034.60 an Rechtsan- walt BQ._____ erstellt. Folglich ist der Beschuldigte schuldig der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, des Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und des Steuerbetruges im Sinne von § 261 Abs. 1 StG ZH. 16.4 Was den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeht, so wird die- ser Punkt nachstehend mit den übrigen (hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes erstellten) Vorwürfen von Privatentnahmen zu behandeln sein.
17. Zahlung CR._____ (Anklageteil 2 lit. B.A.9.1.B S. 51 und Anklageteil 5 lit. B.A.1.e S. 159) 17.1 Dem Vorwurf liegt zugrunde, dass der Beschuldigte zunächst CHW 1.5 Mio. zulasten des WIR-Kontos der C._____ an die CR._____ AG überwiesen liess. Die Zahlung sollte als Anzahlung an den Erwerb einer Liegenschaft dienen. Doch der Beschuldigte entschied sich dann doch, die Liegenschaft nicht zu kaufen. Darauf- hin einigte er sich mit der CR._____ darauf, dass er diese Fr. 900'000.– zurück- zahlen würde, und zwar an die AD._____. Diese Zahlung erfolgte denn auch. Der
- 94 - Beschuldigte habe der Buchhaltung mitgeteilt, die Gutschrift von Fr. 900'000.– sei eine für ihn privat bestimmte Zahlung. 17.2 Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten und durch die Akten belegt (vgl. Urk. 04 93 11 008). Was die Anweisung des Beschuldigten angeht, die Zah- lung als sein privates Guthaben zu buchen, so ergibt sich das aus Urk. 03 02 01 612 (die Antwort auf Frage Nr. 8), was seine sinngemässe Aussage widerlegt, er habe mit der Buchung nichts zu tun (Prot. II S. 48). 17.3 Damit ist der Sachverhalt erstellt. Das führt zum Schuldspruch wegen Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 17.4 Was den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeht, so wird die- ser Punkt nachstehend mit den übrigen (hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes erstellten) Vorwürfen von Privatentnahmen zu behandeln sein.
18. Provision betreffend die Liegenschaft BL._____-strasse 26 (Anklageteil 2 lit. B.B.6.1.C S. 81, Anklageteil 2 lit. B.B.7.1.C S. 86, Anklageteil 3 lit. B.B.1.b S. 121, Anklageteil 4.7 S. 148 und Anklageteil 5 lit. B.B.1.d S. 160) 18.1 Zum Kern des Anklagevorhaltes kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VII.C.3.6.4. S. 137 f.): "Der Beschuldigte und CS._____ erstellten eine auf den 1. März 2012 rückda- tierte Rechnung der CT._____ (vgl. act. 03 01 01 279). CS._____ sagte dazu aus, er bzw. die CT._____ habe vom Beschuldigten nie eine Zahlung von CHF 170'748 erhalten, schon gar nicht in bar, und er habe mit dem An- und/oder Ver- kauf der Liegenschaft BL._____-strasse 26 in Zürich nichts zu tun gehabt. Der Beschuldigte hätte ihm jeweils angegeben, was er auf die Rechnungen schreiben solle, und dies sei auch bei der fraglichen Rechnung der CT._____ an die M._____ über CHF 170'748 datiert vom 1. März 2012 der Fall gewesen (act. 05 20 07 001 ff. S. 6 ff.). Der Beschuldigte bestritt diese Ausführungen in der Einver- nahme vom 20. November 2019 grundsätzlich nicht und gab auch zu Protokoll, CS._____ habe keine Leistungen erbracht. Aber CS._____ habe ihnen einige Jahre zuvor einen wichtigen Kunden und ihnen auch einmal den Namen einer
- 95 - Bank gebracht, wo vielleicht Finanzierungen hätten gemacht werden können. Er habe CS._____ gegenüber in diesem Sinne Vorleistungen erbracht und mit der BL._____-strasse 26 sei diese Situation bereinigt worden. CS._____ habe mit der BL._____-strasse nichts zu tun gehabt (act. 05 01 06 001 ff. S. 14). Ferner gab er an, es könne sein, dass CS._____ und er zwei Rechnungen über den Betrag von CHF 170'748 datiert 1. März 2012 aufgesetzt hätten, einmal ganz ohne hand- schriftliche Anmerkungen und einmal mit den handschriftlichen Anmerkungen, worin festgehalten worden sei, dass der Betrag bezahlt worden sei (a.a.O. S. 15). Auch aus den Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 20. März 2020 geht hervor, dass diese Rechnung(en) fingiert waren und ihnen keine Leis- tungen zugrunde lagen, sondern diese bloss im Hinblick auf die Buchhaltung er- stellt wurden (act. 05 01 13 001 ff. S. 11). Die Rechnung vom 1. März 2012 ent- sprach also nicht den Tatsachen." 18.2 Vorab ist daran zu erinnern, dass eine blosse Rückdatierung nicht automa- tisch bedeutet, dass eine Fälschung vorliegt. In diesem Fall ist bei der Rechnung der CT._____ (Urk. 03 01 01 279) jedoch von einer solchen auszugehen. Sowohl CS._____ als auch der Beschuldigte selber bestätigten, dass die CT._____ mit dem An- und/oder Verkauf der Liegenschaft BL._____-strasse 26 in Zürich nichts zu tun gehabt hatte (vgl. insb. Urk. 05 01 06 014). Während jedoch CS._____ be- stritt, die hier in Frage stehende Summe von Fr. 170'748.– erhalten zu haben (Urk. 05 20 09 005 F/A 18 und F/A 20), führte der Beschuldigte aus, es sei schon geflossen, aber es habe nichts mit der BL._____-strasse 26 zu tun gehabt (Urk. Urk. 05 01 06 014). Diese Darstellung kann ihm trotz der nicht glaubhafteren Aussagen von CS._____ nicht widerlegt werden. 18.3 Damit ist erstellt, dass unter direkter Mitwirkung des Beschuldigten die Rechnung gefälscht wurde, um damit zu Unrecht (zuhanden der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer) eine nicht geleistete Investition zu fingieren. Da je-doch zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass das Geld tatsächlich mit ei- nem gültigen (wenn auch einem anderen) Rechtsgrund geflossen ist, wurde durch die Fälschung der Ertrag der M._____ nicht verfälscht und damit weder die Er- tragssteuer geschmälert, noch wurden die Gläubiger geschädigt.
- 96 - 18.4 Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte zwar der Urkundenfälschung ge- mäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH (Grundstückgewinnsteuer) schuldig zu sprechen. Er ist jedoch vom Vor- wurf des Steuerbetruges (Ertragssteuer) und demjenigen der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung freizusprechen.
19. WIR Verkäufe (Anklageteil 2 lit. B.B.7.1.D S. 87, Anklageteil 2 lit. B.B.8.1.B S. 94, Anklageteil 2 lit. B.C.1.1.B S. 106, Anklageteil 2 lit. B.D.1.1. S. 116, Ankla- geteil 3 lit. B.C.1.3. S. 123, Anklageteil 5 lit. B.B.1.e und f S. 161 und Anklageteil 5 lit. B.C.1.a S. 162) 19.1 Dem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte habe WIR-Guthaben der M._____ von einmal im Jahr 2013 CHW 286'300.– und einmal im Jahr 2014 CHW (recte wohl: Fr.) 1'529'440.– auf eigene Rechnung an Dritte verkauft. Die Erlöse habe er auf sein Privatkonto ver- einnahmt, ohne sie an die M._____ zurückzuführen. Gegenüber der Buchfüh- rungsstelle habe er jeweils wahrheitswidrig angegeben, mit den WIR-Überweisun- gen seien Handwerker im Zusammenhang mit dem Bau der Liegenschaft CU._____-str. 36 in BJ._____ bezahlt worden. Dasselbe Vorgehen sei ihm für WIR-Verkäufe 2013 zulasten der C._____ vorzuwerfen. Dabei sei es um einen Betrag von CHW 798'552.– gegangen. Buchhalterisch sei auch die J._____ invol- viert gewesen. 19.2 Hinsichtlich der Zahlungs- und Buchungsvorgänge kann auf die Ausführun- gen in der Aktennotiz von lic. oec. HSG CV._____ (für die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; Urk. 03 01 30 001-009) verwiesen werden. Darin wird mit entsprechenden Aktenzitaten lückenlos dargelegt, welche buchhalterischen Vor- gänge auf Seiten der M._____, der J._____, der AD._____ und der C._____ nachweisbar sind. Allerdings ist daraus alleine noch nicht ersichtlich, dass der Be- schuldigte entsprechende Anweisungen gegeben habe bzw. die Vorgänge ver- standen hätte. Aus der Aktennotiz von CV._____ ergibt sich, dass es sich um ein kompliziertes, schwer durchschaubares Geflecht von Buchungen handelt. Sodann ist urkundlich nachgewiesen, dass die WIR-Zahlungen einen Erlös generierten,
- 97 - der auf das Privatkonto des Beschuldigten ging, und dass die Behauptung falsch ist, dass damit Handwerkerrechnungen beglichen worden seien. Das ist denn auch der Kern dessen, was die weiteren Buchungen zu Fehlbuchungen macht und woraus ersichtlich ist, dass der Beschuldigte die entsprechenden Vorgänge initiierte. Die zahlreichen exakt parallel und damit offenkundig nicht zufällig zu den WIR-Verkäufen erfolgten gleich hohen Gutschriften auf dem Privatkonto des Be- schuldigten bei der UBS und der CS sind aus der Aufstellung gemäss Urk. 03 01 30 010 und den dort zitierten Aktenstellen ohne Weiteres ersichtlich, wobei anzu- merken ist, dass die Beträge in der genannten Aufstellung in CHW wiedergege- ben werden, während aus den Bankunterlagen der UBS und der CS deren Ent- sprechungen in Franken ersichtlich sind. Dabei wurde ein CHW für Fr. 0.60 ge- handelt, weshalb die Zahlen auf den ersten Blick nicht zu korrespondieren schei- nen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VII.C.3.7.4.-3.7.7. S. 142 f., E. VII.C.3.8.2.-3.8.6. S. 145-148 und E. VII.C.4.1.2.-4.1.6. S. 153-155). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass die Gutschriften auf seinen privaten Konti bei der UBS und der CS vorgenommen wurden, macht jedoch geltend, sie seien den Firmen weitergeleitet worden (Prot. II S. 51 und S. 53 f.), was jedoch in den Akten keinen buchhalterischen Nie- derschlag findet und auch gegenüber einer direkten Gutschrift bei den Firmen we- nig sinnvoll erscheint. 19.3 Damit ist der Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH (Ertragssteuer) schuldig zu sprechen. 19.4 Was den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeht, so wird die- ser Punkt nachstehend mit den übrigen (hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes erstellten) Vorwürfen von Privatentnahmen zu behandeln sein.
20. BL._____-strasse 37 Teil 1 (Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.a.1. S. 123 und Ankla- geteil 4.4 lit. B S. 137) 20.1 Dem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
- 98 - Der Beschuldigte hat dem Kantonalen Steueramt Zürich die Jahresrechnung 2012 der N._____ eingereicht. In dieser Jahresrechnung sei falsch beurkundet gewe- sen, dass eine Rechnung der AD._____ an die N._____ betreffend "Umbau BL._____-strasse 37" in Höhe von Fr. 700'000.– bestehe, rückdatiert auf den
20. Mai 2012. Es habe sich jedoch in Wahrheit nicht um Anlagekosten, sondern um eine Gewinnverschiebung gehandelt. Nach dem Verkauf der Liegenschaft BL._____-strasse 37 habe die falsche Verbu- chung der Fr. 700'000.– als Anlagekosten zu einem zu tiefen verbuchten Erlös geführt. Ausserdem sei bei der N._____ ein Verlust verbucht worden, obwohl ein Gewinn hätte verbucht werden müssen. Diesbezüglich kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VIII.B.5.2. S. 175): Die Rechnung über Fr. 700'000.– mit dem Betreff "Umbau BL._____-strasse 37 … Zürich gemäss Baubeschrieb" hat der Beschuldigte unterschrieben (Urk. 03 02 04 098). Er hatte also Kenntnis davon. 20.2 Soweit die Vorinstanz erwägt, die Rechnung sei rückdatiert worden (Urk. 245 E. VIII.B.5.2.1. S. 175), so ist daran zu erinnern, dass das nicht bedeu- tet, der Inhalt der erstellten Urkunde sei falsch. Daher stellt sich die Frage, ob an- derweitig belegt werden kann, dass der Rechnung von Fr. 700'000.– in Tat und Wahrheit keine Leistungen der AD._____ zugrunde lagen. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf eine Stellungnahme der Wirtschaftsprüferin CV._____ (Urk. 245 E. VIII.B.5.2.2. S. 175 mit Hinweis auf Urk. 03 03 02 001). 20.3 So konnte offenkundig in der Buchhaltung der AD._____ keine Zahlung von Fr. 700'000.– mit Bezug zur BL._____-strasse 37 gefunden werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ein Schreiben einreichte, das belegen sollte, dass die Fr. 700'000.– durch zwei Zahlungen beglichen worden seien, nämlich eine über Fr. 515'776.90 und eine über Fr. 200'000.–, wobei Fr. 15'776.90 Anwaltskos- ten betreffen würden (er handelte also wiederum selber und im Wissen um den Wahrheitsgehalt seiner eigenen Vorbringen). Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sei ferner die Zahlung von Fr. 500'000.– vor dem Datum der Rechnungstellung bezahlt worden.
- 99 - 20.4 Im Wesentlichen gibt es kaum Aktenzitate der Wirtschaftsprüferin, so dass ihre Angaben nicht überprüft werden können. Zudem würden die Umstände, die sie aufzählt, höchstens auf eine sorglose, nonchalante bzw. unordentliche Buch- haltung bei gleichzeitig informellem Geschäftsgebaren hindeuten, jedoch nicht zwingend auf ein vorsätzliches Fälschen von Dokumenten (Urk. 03 03 02 002 f.). 20.5 Die Wirtschaftsprüferin begründet ihre Annahme, wonach es bei den Fr. 500'000.– um eine Darlehensrückzahlung gegangen sei, wie folgt: Im März 2011 gewährte die AD._____ der N._____ mit Unterschrift und damit mit Wissen des Beschuldigten eine Darlehen über Fr. 506'200.– (Urk. 03 03 02 011 f.). Hinzu kam im nächsten Jahr eine Rechnung von Fr. 176.90 und Zinsen in Höhe von Fr. 9'400.–, was den vorgenannten Betrag von Fr. 515'776.90 ergibt, und welcher am 15. Mai 2012 zurückbezahlt wurde. Aktenmässig ist der letzte Vorgang – die Zahlung der N._____ an die AD._____ – erstellt (Urk. 03 03 02 010). Daraus ergibt sich aber weder, wie sich der Betrag zusammensetzt, noch dass es um ein Darlehen geht. Ausserdem ergibt sich daraus nicht, dass der Be- trag irgendetwas mit den Fr. 500'000.– gemäss Anklage zu tun hat. 20.6 Sodann ergibt sich aus dem von der Wirtschaftsprüferin zitierten Zahlungs- beleg bzw. Bankauszug der AD._____ nicht, was der Zahlungsgrund der Zahlung über Fr. 515'776.90 war (Urk. 04 41 46 383). Dass es sich um eine Darlehensrü- ckzahlung handelte, ist möglich, aber gestützt auf die vorliegenden Akten nur spe- kulativ. 20.7 Andere Beweise sind nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz auch nicht ins Feld geführt. Damit ist der Sachverhalt bezüglich der Zahlung von Fr. 500'000.– nicht erstellt. 20.8 Auch bezüglich der Zahlung von Fr. 200'000.– beschränkt sich die Wirt- schaftsprüferin ohne schlüssige Aktenzitate auf Mutmassungen ("Die Buchung lässt sich als Rückzahlung des Darlehensrestbetrages [Fr. 700'000.– abzüglich Fr. 500'000.–] lesen"; Urk. 03 03 02 006). Tatsache ist, dass in der Aufstellung der Wirtschaftsprüferin selber Zahlungen erwähnt werden, die mit der BL._____-
- 100 - strasse 37 zusammenzuhängen scheinen, was die Frage aufwirft, welcher Zu- sammenhang zum zuvor erwähnten Darlehen aus dem Jahr 2011 bestehen soll (vgl. Urk. 03 03 02 005 oben). Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht er- stellt. 20.9 Da sich der Sachverhalt nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte vom Vor- wurf des Steuerbetruges freizusprechen.
21. BL._____-strasse 37 Teil 2 (Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.a.2. S. 124 und Ankla- geteil 4.4 lit. B S. 138) 21.1 Der Anklage liegt der Vorwurf zugrunde, der Beschuldigte habe Fr. 200'000.– als Investitionskosten von der N._____ über die CW._____ AG an die DA._____ AG überweisen lassen. In Wirklichkeit habe es sich nicht um Ankla- gekosten gehandelt, sondern um eine Gewinnverschiebung von der N._____ an die DA._____ AG. 21.2 Essentiell ist vorliegend somit, ob die DA._____ AG Leistungen erbrachte, für welche sie am 10. Juli 2012 Rechnung stellte. Die Vorinstanz führt hierzu aus, in den Akten seien keine Detailbelege bzw. Abrechnungen über entsprechende Leistungen mit Bezug zu den verrechneten Leistungen "Baumanagement" oder "Bauherrenvertretung" betreffend die Liegenschaft BL._____-strasse 37 vorgefun- den worden. Auch der Beschuldigte selber habe hierzu keine Angaben gemacht (Urk. 245 E. VIII.B.5.2.4. S. 176). Konkrete Beweise für die Anklagebehauptung nennt die Vorinstanz jedoch nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorin- stanz begnügt sich einmal mehr mit Mutmassungen, die zur Überführung eines Beschuldigten nicht ausreichen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die von der Vorinstanz zitierten Aussagen des Beschuldigten (Urk. 05 01 30 032 f. und Urk. 05 01 31 019 f.) viele Jahre nach den eingeklagten Vorgängen gemacht wur- den. Dass sich der Beschuldigte daran womöglich nicht mehr würde erinnern kön- nen, ist ohne Weiteres klar. Zudem trifft ihn keine Pflicht, bei der Aufklärung mit- zuwirken.
- 101 - 21.3 Insgesamt ist der Sachverhalt nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vor- wurf des Steuerbetruges (Ertragssteuer und Grundstückgewinnsteuer) freizuspre- chen.
22. Liegenschaft BH._____-strasse 25 - Provisionen (Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.b S. 124 und Anklageteil 4.5 lit. B S. 140) 22.1 Ausgangspunkt ist, dass die N._____ die Liegenschaft BH._____-strasse 25 im Jahr 2009 für Fr. 7 Mio. erworben und zwischen den Jahren 2011 und 2015 aufgeteilt in Stockwerkeigentumseinheiten für insgesamt über Fr. 21 Mio. verkauft habe. Hinsichtlich der im Zusammenhang damit erstellter diverser Steuererklärungen sind die folgenden (angeblich falschen) Rechnungen relevant:
- Fr. 100'000.– Provision für die Kaufvermittlung an die AD._____, obwohl diese den Kauf nicht vermittelt habe.
- Fr. 233'136.92 Kaufkosten der Liegenschaft BH._____-strasse 25. In Wahr- heit sei der N._____ der Kaufpreis für deren Aktien (verkauft von der L._____ AG) bei deren Kauf durch den Beschuldigen und DB._____ über- wälzt worden.
- Fr. 226'800.– Provision an BQ._____. Die Zahlung sei eine Schenkung und keine Provision gewesen. 22.2 Die Vorinstanz argumentiert, der Beschuldigte habe kurz vor Abschluss der Untersuchung erklärt, für die AD._____ eine Rechnung über Fr. 100'000.– ausge- stellt zu haben. Sie zitiert die entsprechende Aktenstelle jedoch ungenau. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz wurde der Umstand, dass er die Rechnung ausgestellt habe, als bestehender Fakt vorgehalten und nicht von ihm selber aus- gesagt. Ferner sagte der Beschuldigte aus, die AD._____ habe für das Geld gear- beitet, jedoch nicht nur vermittelt, sondern auch Service erbracht. Dabei wurde die Vermittlung abermals von der befragenden Person suggestiv als feststehend vor- gehalten (Urk. 05 01 33 004). Wenn die Vorinstanz erwägt, es sei BQ._____ ge-
- 102 - wesen, der den Kontakt zum Verkäufer der Liegenschaft BH._____-strasse 25 hergestellt habe (Urk. 245 E. VIII.B.5.3.1. S. 177), so besteht darin kein Wider- spruch dazu, dass die AD._____ (auch) eine Provision und eben auch weitere Dienstleistungen erbracht haben könnte. In der Passage der Einvernahme, wel- che die Vorinstanz zitiert (Urk. 05 01 06 012), ging es sogar darum, dass sich BQ._____ beschwert habe, keine Provision erhalten zu haben, obwohl er den Kontakt hergestellt habe. Daraus lässt sich gerade nicht konstruieren, die AD._____ habe keine Leistungen erbracht und der Zahlungsgrund für die Fr. 100'000.– sei fingiert. Sodann lässt die Vorinstanz unerwähnt, dass der Be- schuldigte in der von ihr selber zitierten Aussagen vom 26. Oktober 2021 nach- vollziehbar zu Protokoll gab, dass es mehrere Vermittler geben kann (Urk. 05 01 33 006). Die Erwägungen der Vorinstanz können zwar richtig sein, finden in den Akten aber keine Stütze und sind rein spekulativ. Der Sachverhalt ist nicht erstellt. 22.3 Mit Bezug auf den Betrag von Fr. 233'136.92 wurde bei der N._____ diese Summe als Kaufkosten der Liegenschaft BH._____-strasse 25 (Konto 38) gegen Erhöhung des Passivdarlehens "CW._____ BH._____-str. 25" (Konto 39) ver- bucht. Es habe sich dabei angeblich um eine Provision gehandelt, die mit einer Forderung der CW._____ verrechnet worden sei (Urk. 245 E. VIII.B.5.3.3 S. 178). In Wahrheit habe es sich aber weder um eine Vermittlung, noch um eine Provi- sion gehandelt. Vielmehr habe der Beschuldigte mit DB._____ je 1'666.5 Inhaber- aktien der N._____ mit einem Nennwert von Fr. 10.– pro Aktie zu einem Kaufpreis von Fr. 250'000.– von der L._____ AG erstanden. Dieser Betrag sei vom Beschul- digten und DB._____ nicht bezahlt worden. Vielmehr sei er mit einem Darlehen der CW._____ zu Lasten der N._____ verrechnet worden. Die Vorgänge, aus denen sich ergeben soll, dass tatsächlich eine Provision vor- gelegen habe, spielten sich im September 2010 und danach Anfangs 2011 ab (vgl. Urk. 245 E. VIII.B.5.3.3. S. 178). Der Verkauf von N._____-Aktien zu einem Preis von total Fr. 250'000.– war bereits im Januar 2010 ein Thema (Urk. 05 01 32 183), offenbar ohne dass zeitnah eine entsprechende Buchung erfolgt wäre (Urk. 04 61 16 2793 und Urk. 04 61 16 2804). Ein Zusammenhang ist möglich, aber nicht zwingend. Auch aus dem von der Vorinstanz zitierten Bericht 2010 bis
- 103 - 2018 über die Buchprüfung der N._____ der Finanzdirektion Kanton Zürich (Urk. 02 01 41 120) ergibt sich nur, dass Aktien veräussert worden seien. Kon- krete Beträge, Geldflüsse oder Verrechnungen lassen sich daraus keine ableiten. Dass die beim Aktienkauf vereinbarten Fr. 250'000.– etwas mit den eingeklagten Fr. 233'136.92 zu tun haben sollen bzw. dass diese unterschiedlichen Beträge ein und dieselbe Gegenleistung für den genannten Aktienkauf sein sollen, erscheint unter diesen Umständen spekulativ. Insofern lässt sich auch dieser Sachverhalt nicht erstellen. 22.4.1 Ebenso wenig kann der Vorinstanz hinsichtlich der Verbuchung der Zahlung von Fr. 226'800.– an BQ._____ als Provision gefolgt werden (Urk. 245 E. VIII.B.5.3.6. und VIII.B.5.3.8. S. 179-181). Zunächst führt die Vorinstanz aus, für die Vermittlungstätigkeit von BQ._____ sei keine Provision vereinbart worden. Unbestritten ist indes die Vermittlungstätigkeit an sich. Ferner ist nicht ausge- schlossen, dass eine (allenfalls einmalige) Provision hätte neu verhandelt werden können. Sodann stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten, DB._____ und DC._____. 22.4.2 Hintergrund der Zahlung ist gemäss Aussagen des Beschuldigten, dass DC._____ einen BMW geschenkt bekommen habe. Daher habe sich BQ._____ ungerecht behandelt gefühlt und habe verlangt, dass – wenn DC._____ einen BMW bekomme – ihm (offenbar über seine normale Entlohnung hinaus) eine Provision zustehe, die ihm dann auch zugestanden worden sei. Nach Aussagen des Beschuldigten sei das bei einem Abendessen besprochen worden, bei dem nebst dem Beschuldigten DB._____ und BQ._____ anwesend gewesen seien – möglicherweise auch DC._____ (Urk. 05 01 06 011). 22.4.3 Zunächst lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass sowohl DB._____ als auch DC._____ in ihrem Aussageverhalten von sachfremden Eigeninteressen ge- leitet gewesen sein könnten, was nicht unwahrscheinlich ist. Ferner ist zu berück- sichtigen, was folgt: Die Aussagen des Beschuldigten, welche die Vorinstanz zutreffend zitiert und welche das Geschehen beim besagten Abendessen beschreiben, bei dem über
- 104 - die mögliche Provision von BQ._____ gesprochen worden sein soll, wirken detail- liert, plausibel, differenziert und schlüssig. Ferner wurden sie in einem freien Be- richt deponiert. Entscheidend ist, ob sie ihm widerlegt werden können. Hierzu stützt sich die Vorinstanz – im Gegensatz zur Erstellung anderer Sachverhalte – nicht etwa auf objektive Beweismittel bzw. Urkunden, sondern im Wesentlichen einzig auf die Aussagen von DB._____ und DC._____. Diese sind jedoch unge- eignet, die Aussagen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. DC._____, der nach Aussagen des Beschuldigten beim besagten Abendessen möglicherweise gar nicht zugegen gewesen sei (Urk. 05 01 06 011), wurde aus- führlich zum ihm angeblich geschenkten BMW befragt. Dabei ging es zunächst einzig um den BMW (Finanzierung, Erwerb, Eigentumsverhältnisse, Benutzung, Verbuchung; Urk. 05 20 08 009-012 F/A 59-78). DC._____ hatte somit keinen An- lass, sich von sich aus über weitere, damit nicht direkt zusammenhängende Um- stände zu äussern. Daraus kann nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Sodann wurde DC._____ sehr unspezifisch nach einem Abendessen mit dem Beschuldigten und weiteren Personen gefragt, bei dem der BMW möglicher- weise Thema gewesen sei. DC._____ gab darauf gerade nicht in Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten zu Protokoll, das sei möglich, er könne sich aber nicht erinnern, wie das abgelaufen sei (Urk. 05 20 08 013 F/A 85 f.). Dass besagter Abend einprägsam gewesen sein müsste und genauere Aussagen zu erwarten wären, wenn er sich so abgespielt hätte, wie es der Beschuldigte gel- tend macht, wäre rein spekulativ. Es ist unbekannt, wie entsprechende Abende üblicherweise abliefen. Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass DC._____ be- wusst nicht genauer aussagen wollte aus Gründen, die im Dunkeln bleiben und vorliegend auch nicht relevant sind. Schliesslich ist auch nicht auszuschliessen, dass sich DC._____ tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – nicht erin- nern konnte oder bei einem entsprechenden Treffen schlicht nicht anwesend war. Zulasten des Beschuldigten lässt sich daraus nichts ableiten. Auch DB._____ wurde dazu befragt, was es mit dem an DC._____ verschenkten BMW auf sich gehabt habe (Urk. 05 20 03 010-012 F/A 59-63 und 76). Der BMW und dessen Erwerb sowie Benutzung waren einziger Gegenstand der Befragung.
- 105 - Dass sich BQ._____ dadurch hätte ungerecht behandelt fühlen können, und dass dies bei einem Abendessen angesprochen worden sei, wurde nicht im Ansatz the- matisiert, weshalb es nicht erstaunt, dass DB._____ dazu auch nichts ausführte. Auch daraus kann nichts zulasten des Beschuldigten hergeleitet werden. Nicht stichhaltig ist es ferner, wenn die Vorinstanz in diesem Kontext ausführt, der Beschuldigte habe nicht plausibel erklären können, weshalb DC._____ und DB._____ die Geschichte mit dem Nachtessen etc. nicht erwähnt hätten. Er habe nur erklärt, er sei mit DB._____ und DC._____ im Streit auseinandergegangen. Zum einen kann die Aussage, man sei im Streit auseinander gegangen, durchaus erklären, weshalb besagte Personen nicht für den Beschuldigten aussagten. Zum anderen kann nicht erwartet werden, dass der Beschuldigte ohne entsprechendes Wissen über das Aussageverhalten anderer spekuliert, zumal er nicht wusste, wie und worüber DB._____ und DC._____ befragt wurden. 22.4.4 Wenn die Vorinstanz schliesslich erwägt, es mute seltsam an, dass die Rechnungstellung betreffend die Provision für die Vermittlung der Liegenschaft durch BQ._____ erst im November 2012 erfolgt sei, während die N._____ die Lie- genschaft BH._____-strasse 25 bereits am 18. November 2009 – und mithin drei Jahre zuvor – erworben habe, so mag das ein Indiz sein, ist jedoch kein Schuld- nachweis. Zudem geht aus den Aussagen des Beschuldigten nicht hervor, wann das genannte Abendessen stattgefunden habe. Es liegt aufgrund der Schilderung des Beschuldigten auf der Hand, dass die Provisionsrechnung erst gestellt wurde, nachdem das entsprechende Gespräch geführt worden war. Nicht nachvollzieh- bar ist auch, was die Vorinstanz daraus ableiten will, dass der Beschuldigte nicht habe erklären können, warum BQ._____ die entsprechende Rechnung so spät gestellt habe. Er sagte nachvollziehbar aus, dass man dies BQ._____ fragen müsse (Urk. 05 01 31 025). 22.4.5 Insgesamt ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt. 22.5 Zusammenfassend lassen sich die relevanten Sachverhalte nicht rechtsge- nügend erstellen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf des Steuerbetruges (Ertragssteuer sowie Grundstückgewinnsteuer) freizusprechen.
- 106 -
23. Liegenschaft BH._____-strasse 25 - GU Honorar (Anklageteil 4.5 lit. B S. 141) 23.1 Diesem Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte habe zuhanden der Steuerbehörde ein GU-Honorar der DD._____ AG von Fr. 12'806'965.– deklariert. Dabei sei die Rechnung im genannten Betrag unwahr gewesen. In dieser Rechnung seien Mehrkosten von Fr. 675'885.25 enthalten ge- wesen, davon Fr. 508'000.– für Klebearmierungen. In Wahrheit seien diese Kos- ten aber nicht bezahlt worden (Anklage S. 142 oben). 23.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich der Annahme, die Rechnung der DD._____ AG betreffend "Schlussabrechnung gemäss TU-Vertrag vom 24.10.2010" sei in Höhe von total Fr. 12'806'965.25 (inkl. Mehrkosten) inhalt- lich unwahr. In diesem Betrag enthaltene Mehrkosten von Fr. 675'885.25 – zumin- dest solche hinsichtlich der Klebearmierung, die der Beschuldigte ausdrücklich er- wähnt habe – seien entgegen dem Vermerk auf der eingereichten Rechnung nicht beglichen worden (Urk. 245 E. IX.B.4.5.1. S. 201). Diese Erwägungen stützen sich mangels anderer Beweise einzig auf die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er zu Protokoll gab, er habe die Mehrkosten für überhöht erachtet und habe sich über den Tisch gezogen gefühlt (Urk. 05 01 06 12 f.). Es ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Einschätzung, eine Rechnung sei überhöht, zur Schlussfol- gerung führt, diese Rechnung sei auch nicht beglichen worden. Das ist zwar mög- lich, jedoch keinesfalls zwingend und auch nicht besonders naheliegend. Entspre- chend kann der Sachverhalt auch nicht als erstellt erachtet werden und der Be- schuldigte ist auch in diesem Punkt vom Vorwurf des Steuerbetruges freizuspre- chen.
24. Liegenschaft CJ._____-strasse / CK._____-strasse (Anklageteil 4.2 lit. B S. 131) 24.1 Dem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschul- digte habe die Liegenschaft CJ._____-str. 32 / CK._____-str. 33 für Fr. 5 Mio. ge- kauft und gleichentags für Fr. 7.6 Mio. wieder verkauft. In der Absicht, wertver-
- 107 - mehrende Aufwendungen zu fingieren, habe der Beschuldigte eine Rechnung an ihn sowie eine Kostenzusammenstellung der DE._____ AG gefälscht. 24.2 Zunächst ist entscheidend, ob die vom Beschuldigen verwendeten Belege der DE._____ AG Fälschungen sind bzw. ob dies auch ohne entsprechendes Gutachten als erstellt betrachtet werden kann. Es handelt sich um die "Kostenzu- sammenstellung" vom 15. Januar 2008 (Urk. 04 23 02 078) und die "Rechnung" vom 15. Januar 2008 (Urk. 04 23 02 082). Es kann davon ausgegangen werden, dass beide Dokumente von derselben Per- son erstellt wurden, was am Schriftbild und der identischen Gestaltung der Fuss- zeile insbesondere mit den Kontaktdaten ersichtlich ist. Es kann somit geschlos- sen wer-den, dass beide Dokumente entweder echt oder gefälscht sind und im letzteren Fall ein allfälliger Fälscher beide Dokumente erstellt hat. Vergleicht man die angebliche Rechnung der DE._____ AG (Urk. 04 23 02 082) mit Rechnungen der AD._____ (z.B. die auch vom 15. Januar 2008 datierte Rech- nung gemäss Urk. 04 23 02 79), so fällt auf, dass diese auf den ersten Blick fast identisch gestaltet sind und sich auch in Details gleichen, die auffallen oder sogar kaum Sinn ergeben:
a) In beiden Rechnungen erscheint nach dem Adressblock unterhalb der Zeile "… Zürich" das Wort "Swiss", was ein sehr originelles und wenig sinnvolles Merk- mal ist, da es weder als Teil des Adressblocks erscheint (der Abstand zur Zeile mit dem Ort ist auffällig gross), noch die übliche und innerhalb der Schweiz unnö- tige Landesbezeichnung "Schweiz" oder allenfalls "Switzerland" trägt.
b) Die Textblöcke mit Adresse, "Swiss" und Datum sind hinsichtlich Grösse und Schrift identisch. Auch die jeweils unterschiedlichen, zufällig wirkenden Abstände zwischen Adresse, "Swiss" und Datum sind in beiden Dokumenten exakt gleich.
c) Genau wie die Rechnung der AD._____ ist bei der Rechnung der DE._____ AG im Datum als Ort "Zürich" notiert, obwohl die DE._____ AG Sitz und auch Rechnungsadresse in DF._____ (bei Bern) hatte (vgl. auch Urk. 03 05 01 010).
- 108 -
d) Im Datum beider Rechnungen ist der Ort ("Zürich") fett, das Datum ("15.04.2008") jedoch in normaler Schrift verfasst.
e) Das Schriftbild und die Gestaltung des eigentlichen Rechnungsinhalts ist identisch.
f) Zumindest auffällig ist, dass die Rechnung der DE._____ AG keine MwSt.- Nr. enthält. Ebenso ist darin trotz einer Abschlussformel, wie sie in Briefen üblich ist, kein Name einer verantwortlichen Person und keine Unterschrift enthalten. In Anbetracht sämtlicher Details als Gesamtheit kann kein ernsthafter Zweifel da- ran bestehen, dass die Rechnung der AD._____ vom 15. Januar 2008 (Urk. 04 23 02 082; oder allenfalls eine andere Rechnung der AD._____, vgl. z.B. Urk. 04 23 02 080) die nachträglich leicht abgeänderte Vorlage für das als Rechnung der DE._____ AG ausgegebene Dokument war. Dazu passt, dass der Kopf des Doku- ments statt mit den Daten der AD._____ mit einem eher preisgünstig bzw. leicht erhältlich erscheinenden Justiz-ClipArt versehen wurde. Insgesamt geht die An- klage zurecht von einer Totalfälschung aus. Damit ist auch die "Kostenzusam- menstellung" vom 15. Januar 2008 gemäss Urk. 04 23 02 078 eine Fälschung, zumal auch hier hinsichtlich Schriftbild und Gestaltung Ähnlichkeiten mit der vor- erwähnten Rechnung gegeben sind. Als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass für sämtliche Vorgänge BQ._____ zuständig gewesen sei, wobei er, der Beschuldigte, darüber keine Kenntnis ge- habt habe (vgl. z.B. Urk. 05 01 27 004 ff. und Urk. 05 01 28 002 ff.). Zum einen wurde bereits erwogen, dass Entscheidungen vom Beschuldigten und nicht des- sen Anwalt und/oder Buchhalter getroffen wurden. Letztere setzten nur um, was der Beschuldigte als deren Vorgesetzter entschieden hatte. Zum anderen würde es keinen Sinn ergeben, dass BQ._____ solche Dokumente von sich aus erstel- len und/oder ohne Kenntnis des Beschuldigten in Eigenregie und im Bewusstsein ihres falschen Inhalts einreichen sollte. Einzig der Beschuldigte hatte an einem solchen Vorgehen ein Interesse, mit Sicherheit jedoch nicht BQ._____.
- 109 - Ferner kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. IX.B.2.1.-2.3. S. 190-192). 24.3 Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe falsche Beur- kundungen veranlasst und basierend darauf einen Steuerbetrug begangen. So sei im Dezember 2010 eine erste Kaufpreisminderung über Fr. 1.5 Mio. vereinbart worden. Als Grund sei angegeben worden, dass die Mietzinseinnahmen der Lie- genschaft wegen der Kündigung des Mietvertrages mit der DG._____ AG tiefer seien als bei der ursprünglichen Kaufpreisbestimmung. Ferner sei in derselben öf- fentlichen Urkunde festgehalten worden, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Beschuldigte als Verkäufer die von der Käuferin im Gegenwert von Fr. 1.5 Mio. an Zahlungs statt erhaltenen Wertpapiere auf die Käuferin zurück überträgt. In Wahrheit habe jedoch der Grund für die Kaufpreisherabsetzung in der Höhe der Grundstückgewinnsteuer und der Errichtung eines Grundpfandrech- tes bestanden. Ferner sei lediglich eine Kaufpreisreduktion von Fr. 348'240.– ver- einbart worden. Eine Rückübertragung der genannten Wertpapiere habe nicht stattgefunden. 24.4 An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass entscheidend ist, ob der Kaufer- lös tatsächlich reduziert wurde. Die Gründe dafür sind nicht entscheidend. So- dann ist festzustellen und für das Gericht gestützt auf das Anklageprinzip verbind- lich, dass eine Kaufpreisreduktion tatsächlich vereinbart wurde, wenn auch nur im Umfang von Fr. 348'240.–. Davon ist zulasten des Beschuldigten nicht abzuwei- chen. Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass eine Kaufpreisreduktion tatsäch- lich vorgenommen wurde. Dabei geht sie zurecht davon aus, dass die Anpassung des Kaufpreises an den aktuellen Kurswert der in Zahlung gegebenen Wertpa- piere nachvollziehbar ist (Urk. 245 E. IX.B.2.3.5. S. 191). Allerdings unterläuft der Anklage und der Vorinstanz ein Rechnungsfehler. Die Vorinstanz erwägt, richtig sei, dass die an Zahlungs statt gegebenen Aktien einen supponierten Wert von Fr. 84.– gehabt, die Partizipationsscheine einen solchen von Fr. 75.– gehabt hät- ten. Bei der Kaufpreisanpassung habe jedoch die Aktie einen Wert von Fr.17.50 gehabt und der Partizipationsschein einen solchen von Fr. 19.20 (Urk. 245 E. IX.B.2.3.5. S. 192). Daraus ergibt sich klar, dass bei der Kaufpreisanpassung
- 110 - der Betrag von Fr. 348'240.– nicht der Reduktion, sondern dem Wert der Wertpa- piere entspricht. Berücksichtigt man ferner, dass die Wertberechnung der Vorin- stanz nur approximativ ist und dass ferner nicht näher bekannt ist, weshalb der Beschuldigte die erhaltenen Wertpapiere nicht rückübertragen konnte (bzw. ob und gegebenenfalls wieviel er daraus lösen konnte), muss nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" geschlossen werden, dass sich die Wertpapiere als wertlos er- wiesen und die Kaufpreisreduktion der Wertkorrektur der Wertpapiere entspricht, was auch durchaus sinnvoll erscheint. Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte ge- mäss Anklage (von der zu seinen Lasten nicht abgewichen werden darf) die noch vorhandenen Wertpapiere (411 Aktien) an die Käuferin zurück übertrug. Der Sachverhalt, dass diese Kaufpreisreduktion fingiert sei, ist nicht erstellt. 24.5 Mit Vereinbarung vom Februar 2011 wurde eine weitere Kaufpreisreduktion vereinbart. Demgemäss sei der Nettomietzinsertrag durch den überhöhten Erd- gas- und Wasserverbrauch des Restaurants DH._____ reduziert worden, welche Kosten nicht auf die Mieter überwälzt werden könnten. Zufolge dieses Rendi- temangels sei der Kaufpreis um (weitere) Fr. 629'000.– überhöht gewesen, wes- halb dieser um diesen Betrag auf neu Fr. 5'471'000.– zu reduzieren sei (Urk. 04 23 01 077 ff. S. 2 f.). Ferner wurde festgehalten, dass der Verkäufer (der Beschul- digte) seine Depotbank beauftrage, 8'387 Partizipationsscheine der AF._____ AG aus seinem Depot auszubuchen und in das Depot der Käuferin bei der Berner Kantonalbank einzubuchen (Urk. 04 23 01 077 ff. S. 3; Urk. 245 E. IX.B.2.4.1. S. 193). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Ausführungen in der Anklage ge- mäss Anklageziffer 4.2 lit. B.3.5 lit. a-c (Anklage S. 133) die Reduktion vom De- zember 2010 betreffen und/oder nicht relevant sind. Bezüglich der weiteren Punkte (Anklageziffer 4.2 lit. B.3.5 lit. d+e; Anklage S. 133 f.) ist auszuführen, was folgt: Entscheidend und zufolge des Anklageprinzips bindend ist, dass die Anklage kon- zediert, dass eine Kaufpreisminderung basierend auf 8'387 Partizipationsschei- nen tatsächlich vereinbart wurde (damit wird die nachfolgende lit. e über die Un-
- 111 - möglichkeit der Rückübertragung der Partizipationsscheine obsolet). Sie geht da- bei jedoch irrigerweise von einem Kurs von Fr. 15.95 je Partizipationsschein aus. Sie stellt dabei zu Unrecht auf den Kurs zum Zeitpunkt der Vertragsanpassung ab. Die Kaufpreisberechnung – ausgehend davon, dass der Kaufpreis im relevan- ten Umfang durch Wertpapiere beglichen werde – basiert massgeblich auf dem Wert, von dem die Parteien bei Vertragsschluss ausgingen. Mutmasslich war eben die Anzahl Wertpapiere für die Parteien massgeblich und nicht deren Wert in Franken, der erst vom Wert der Wertpapiere abgeleitet Vertragsbestandteil wurde. Folgerichtig muss auch die Korrektur des Kaufpreises durch Rückgabe der entsprechenden Wertpapiere auf demselben Kurs beruhen. Zum selben Resultat würde man im Übrigen auch gelangen, wenn man mit der Anklage vom Tages- kurs zum Zeitpunkt der Vertragsänderung ausgeht und die sich aus dem Kursver- fall ergebende Differenz als Erlass des Kaufpreises betrachten würde, da offen- kundig auch diese Differenz nicht mehr geschuldet war. Jedenfalls ergibt sich we- der aus der Anklage, noch aus den Akten, dass diese Differenz anderweitig be- zahlt oder als Darlehen gestundet worden wäre. Geht man aber von einem ur- sprünglichen Kurs von Fr. 75.– pro Partizipationsschein aus, entspricht das der im Februar 2011 vereinbarten Kaufpreisreduktion. Der Sachverhalt ist damit nicht er- stellt. 24.6 Folgerichtig kann auch der direkt auf den Vorwürfen der angeblich falschen Kaufpreisreduktionen aufbauende Vorwurf des Steuerbetruges nicht als erstellt betrachtet werden. Als Fazit verbleibt, dass der Beschuldigte des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH (Grundstückgewinnsteuer gemäss Anklageteil 4.2 lit.B.1) schuldig zu sprechen ist. Dagegen ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf des Erschleichens ei- ner falschen Beurkundung sowie demjenigen des Steuerbetruges (Grundstückge- winnsteuer gemäss Anklageteil 4.2 lit. B.4).
- 112 -
25. Liegenschaft BF._____-strasse 24 (Anklageteil 4.3 lit. B S. 135) 25.1 Ferner ist auf den Vorwurf des Steuerbetruges gemäss Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 16. Februar 2012) einzugehen. Auch diesbezüglich wird dem Beschuldigen vorgehalten, falsche Urkunden zum Zwe- cke der Steuerhinterziehung verwendet zu haben. Dem Anklagevorwurf liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte habe im Februar 2012 beim Steueramt für die M._____ die Grundstückgewinnsteuererklärung betreffend den Verkauf der Liegenschaft BF._____-strasse 24 einreichen lassen. Darin habe er wertvermehrende Aufwen- dungen und andere dauernde Verbesserungen deklariert, welche er mit unwahren Urkunden untermauert habe. Dabei habe es sich um eine inhaltlich unwahre Rechnung der AD._____ sowie einen rückdatierten TU-Vertrag mit der AD._____ gehandelt (Anklage S. 135 f.). 25.2 Den Aussagen des Beschuldigten sowie des hierzu befragten Zeugen DI._____ lässt sich nichts entnehmen (vgl. z.B. Urk. 05 01 29 016 ff. und Urk. 05 20 18 017-019). 25.3 Hinsichtlich der vorliegenden Dokumente liegen diverse Indizien vor, von de- nen einige je für sich bereits teils deutlich darauf hindeuten, dass der Anklagevor- halt zutrifft. Ob sie je alleine ausreichenden Beweiswert hätten, kann offen blei- ben, da sich in der Kombination sämtlicher Umstände ein klares Gesamtbild er- gibt, worauf nachstehend einzugehen ist (vgl. im Detail die Stellungnahme der Wirtschaftsprüferin CV._____ vom 12. Juli 2021; Urk. 03 03 02 015-21):
a) Die vorliegend relevante Steuererklärung wurde am 16. Februar 2012 er- stellt (Urk. 05 01 30 056). Die in Frage stehende Rechnung sowie der dazugehö- rige TU-Vertrag wurden unmittelbar davor, am 14. Februar 2012, erstellt. Dabei ist beachtlich, dass beide Dokumente rückdatiert wurden, der TU-Vertrag gar auf den
30. November 2010 (Urk. 05 01 30 074, Urk. 05 01 30 075; betreffend Rückdatie- rung: Urk. 05 01 30 095 und Urk. 05 01 29 224). Das lässt bereits darauf schlies-
- 113 - sen, dass die Dokumente eigens für die Steuererklärung erstellt wurden. Das al- leine bedeutet jedoch noch nicht, dass sie inhaltlich falsch seien.
b) Gemäss TU-Vertrag und entsprechender Rechnung wäre die AD._____ ge- gen-über der M._____ Gläubigerin im Umfang von Fr. 1'510'000.– (Urk. 05 01 30 075). In der Buchhaltung der AD._____ findet sich jedoch kein Eintrag, der zu die- sem Vorgang passen würde, weder bezüglich Datum, noch bezüglich Betrag, noch bezüglich Buchungstext (Urk. 04 61 46 001-1029, insb. Urk. 04 61 46 156- 192 und 1017). Das macht klar, dass es um kein reales Geschäft und keine rea- len Investitionen/Schulden ging, zumindest bei weitem nicht in der geltend ge- machten Höhe.
c) Im Kaufvertrag zwischen der M._____ und DJ._____ vom 30. März 2011, auf welchen sich die Grundstückgewinnsteuererklärung bezog, ist zwar explizit die Rede von Investitionen seitens der M._____ (Urk. 05 01 30 084 Ziff. 4), aller- dings nur im Umfang von Fr. 762'410.24 (Urk. 05 01 30 090), was angesichts des angeblich zuvor abgeschlossenen Vertrages im Umfang eines fast doppelt so ho- hen Betrages wenig Sinn macht. Wäre der TU-Vertrag jedoch entgegen seiner Datierung später abgeschlossen worden, hätte er dem Kaufvertrag widerspro- chen.
d) In der Buchhaltung der M._____ taucht der Betrag von Fr. 1'510'000.– zwar auf, jedoch per 31. Dezember 2011 (Urk. 04 61 51 330 und 04 61 51 333). Dage- gen soll die Rechnungstellung – wie erwähnt – erst im Februar 2012 erfolgt sein. Somit war die Jahresrechnung 2011 falsch bzw. in Widerspruch dazu, was gegen- über dem Steueramt geltend gemacht wurde. 25.4 In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die dargestellten Vor- gänge nicht bzw. nicht einzig buchhalterischer Natur waren. Entscheidend ist das Erstellen und Rückdatieren des erwähnten TU-Vertrages und der dazugehörigen Rechnung. Ebenso spielt der Kaufvertrag mit DJ._____ eine Rolle. Alle diese Do- kumente hat der Beschuldigte unterzeichnet (Urk. 05 01 30 074, Urk. 05 01 30 075 und Urk. 05 01 30 087). Dabei handelt es sich nicht um Unter- lagen, die einzig für die Buchhaltung nötig gewesen wären. Vielmehr handelt es
- 114 - sich um zwei Verträge mit weitreichender Bedeutung und um eine in Briefform er- stellte und persönlich unterzeichnete Rechnung. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschuldigten sämtliche zuvor dargelegten objektiven Umstände sehr wohl bewusst waren und er mithin in deren Kenntnis bewusst gehandelt hat. So- dann lässt eine solche bewusste Vorgehensweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte durch Vorspiegelung falscher, durch unwahre Urkunden untermauerten Tatsachen Steuern sparen und mithin hinterziehen wollte, ist doch ein anderer Zweck nicht ersichtlich, zumal die zeitliche Nähe zur Steuererklärung betreffend Grundstückgewinnsteuer zufolge des Kaufvertrages mit DJ._____ au- genfällig ist. 25.5 Insgesamt ist der Sachverhalt erstellt. Auch diesbezüglich gibt die rechtliche Würdigung zu keinerlei gesonderten Bemerkungen Anlass mit dem Hinweis, dass auch vorliegend nur noch Steuerbetrug nach kantonalem Recht zur Diskussion steht. Folglich ist der Beschuldigte des Steuerbetruges im Sinne von § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen.
26. Liegenschaft BF._____-strasse 27 (Anklageteil 4.8 lit. B S. 151) 26.1 Diesem Anklagevorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die M._____ habe die Liegenschaft BF._____-strasse 27 gemäss Kaufvertrag vom Juni 2013 für Fr. 4'825'000.– erworben. Im Oktober 2014 wurde die Liegenschaft an DK._____ für Fr. 7 Mio. weiter verkauft. Im Verfahren zur Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer habe der Beschuldigte Fr. 1'756'000.– als wertvermeh- rende Aufwendungen geltend gemacht, obwohl die effektiven Aufwendungen deutlich tiefer gewesen seien. Es habe sich um eine Rechnung der C._____ im genannten Betrag gehandelt. Diese sei rückdatiert und inhaltlich falsch gewesen. Die angegebenen Leistungen seien nicht erbracht worden. 26.2 Vorab ist erneut festzuhalten, dass die Rückdatierung eines Dokuments für sich alleine nicht bedeutet, dass sein Inhalt falsch ist. Entscheidend ist, ob die C._____ für die M._____ Leistungen betreffend die Lie- genschaft BF._____-strasse 27 erbrachte. Hierzu kann auf die von der Vorinstanz
- 115 - aufgebaute Indizienkette verwiesen werden (Urk. 245 E. IX.B.7.4.2. S. 213-215). Dass einzelne dieser Indizien je für sich alleine nicht beweiskräftig wären, bedeu- tet nicht, dass sie in ihrer Gesamtheit nicht ein eindeutiges Bild ergeben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es auffällt, dass die AV._____ AG mehrfach nachfragte, ob betreffend die BF._____-strasse 27 noch Kosten anfallen bzw. die Liegenschaft als umgebaut/renoviert veräussert worden sei. In Urk. 05 01 27 247 ist sogar ein handschriftlicher Vermerk ersichtlich, wonach bei der Liegenschaft BF._____-strasse 27 keine entsprechenden Kosten vorliegen würden. Selbst wenn man davon ausginge, die C._____ habe die geltend gemachten Arbeiten ohne jegliche schriftliche Unterlagen ausgeführt, so ist nicht nachvollziehbar, wes- halb der entsprechende Vorgang nicht Eingang in die Buchhaltung gefunden hätte bzw. weshalb das Treuhandbüro ständig hätte nachhaken sollen. Das wird, wie die Vorinstanz ebenfalls nachvollziehbar erläutert (Urk. 245 E. IX.B.7.4.2. S. 214 f.), dadurch gestützt, dass eine handschriftliche Notiz von CD._____ vor- liegt, welche zur BF._____-strasse 27 festhält, "a.o. Aufwand wegen Rg. C._____ über Fr. 1'756'000, a.o. Verlust von 1'028'312.90 Buchung A._____ C._____, DK._____: bezahlt Renovations-Rg. an C._____, obwohl gem. GGST-Deklaration Umbau durch C._____ bereits gemacht" (Urk. 05 01 27 298). Daraus kann in Kombination mit allen anderen Indizien klar geschlossen werden, dass keine For- derung gegen die M._____ bestand. 26.3 Nachdem insbesondere die von der Vorinstanz zitierten mehreren Rückfra- gen des Treuhandbüros an den Beschuldigten gerichtet waren, kann auch nicht in Betracht gezogen werden, er habe davon keine Kenntnis gehabt und habe ein- fach gemacht, was ihm die Buchhaltung vorgegeben habe. 26.4 Damit ist der Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte des Steuerbetruges gemäss § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig zu sprechen.
27. Liegenschaft BK._____-strasse 30 (Anklageteil 4.6 lit. B S. 146) 27.1 Diesem Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die E._____ hatte die Liegenschaft BK._____-strasse 30 im November 2010 für Fr. 2.7 Mio. erwor- ben. Im März 2011 wurde die Liegenschaft an DJ._____ für Fr. 4 Mio. weiter ver-
- 116 - kauft. Im Verfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer wurden Anlagekosten von Fr. 1.2 Mio. geltend gemacht. 27.2 Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückdatierung per se nicht heisst, dass der Inhalt der Urkunde falsch ist. Hier stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen jedoch einzig auf die Rückdatierung des relevanten TU-Vertrages (Urk. 245 E. IX.B.5.4.+5.5. S. 208 f.). Andere Beweismittel liegen keine vor. Daher ist der Sachverhalt nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Steuerbe- truges freizusprechen.
28. Liegenschaft BN._____-strasse 28 (Anklageteil 4.9 lit. B S. 154) 28.1 Diesem Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Liegenschaft BN._____-strasse 27 wurde von der M._____ im Oktober 2012 für Fr. 8.3 Mio. er- worben und im Januar 2015 für Fr. 16 Mio. wieder verkauft. Im Verfahren betref- fend Grundstückgewinnsteuer wurden Anlagekosten von Fr. 7.6 Mio. geltend ge- macht. 28.2 Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückdatierung per se nicht heisst, dass der Inhalt der Urkunde falsch ist. Auch hier stützt sich die Vorinstanz jedoch im Wesentlichen einzig auf die Rückdatierung der eingereichten Unterla- gen (Urk. 245 E. IX.B.8.3.+8.4. S. 218-220). Andere Beweismittel liegen keine vor. Daher ist der Sachverhalt nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Steuerbetruges freizusprechen.
29. Anklageteil 5: Privatentnahmen zu Lasten des Grundkapitals (Anklage lit. B S. 157-162) 29.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als Geschäftsfüh- rer und Vermögensverwalter sowie als Verwaltungsrat bzw. faktisches Organ der AD._____, der M._____ und der C._____ geldwerte Leistungen zu Lasten dieser Gesellschaften bezogen und Kontokorrentbezüge vorgenommen zu haben. Der Beschuldigte habe ohne Rechtsgrund verbuchte bzw. in Wirklichkeit nicht beste- hende Verbindlichkeiten der Gesellschaften ihm gegenüber herangezogen, um Forderungen gegen ihn aus erfolgten und/oder anstehenden Privatbezügen
- 117 - (buchhalterisch) zu eliminieren und er habe die geldwerten Leistungen bzw. die daraus resultierenden Rückerstattungsansprüche der Gesellschaften nicht als Forderung gegen sich verbuchen lassen (vgl. Urk. 245 E. X.A. S. 226 f.). 29.2 Soweit diese Vorwürfe im Rahmen anderer Vorwürfe vorstehend bereits ab- gehandelt wurden, ist nicht mehr darauf einzugehen. 29.3 Da diesem Sachverhalt der Vorwurf der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB zu- grunde liegt, ist zunächst auf rechtliche Aspekte dieses Tatbestandes einzuge- hen: Art. 158 StGB setzt voraus, dass der Täter das Vermögen "eines andern" verwal- tet. Eine besondere Situation besteht hinsichtlich der Fremdheit des Vermögens insbesondere im Bereich der Einmannaktiengesellschaft. Das Bundesgericht hat in BGE 117 IV 259 entschieden, dass Eigenmittel nur als fremd qualifiziert wer- den, soweit sie zur Abdeckung des Grundkapitals und der gebundenen Reserven der Einmannaktiengesellschaft notwendig sind (BGE 117 IV 259, 266 ff.; bestätigt in BGE 141 IV 104). Damit werden gemäss bundesrechtlicher Praxis neben den Anlegerinteressen auch Interessen der Gläubiger geschützt (BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 StGB N 16, vgl. auch Urk. 245 E. X.C.1.1.4. S. 241), welche bei der Ein- mannaktiengesellschaft alleine massgeblich sind, da ein Anlegerschutz nicht not- wendig ist. Daraus ergibt sich, dass in diesen Konstellationen die Gesellschaft überschuldet sein muss, damit der Tatbestand erfüllt ist. Davon gehen auch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz richtigerweise aus. 29.4 Im vorliegenden Fall stellt sich ganz allgemein die Frage, ob sich der Be- schuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgungen schuldig gemacht hat. Da aus Sicht des Anlegerschutzes davon auszugehen ist, dass die in Frage stehenden Gesellschaften bzw. das darin vorhandene Kapital aus seiner Sicht nicht "fremd" waren, kommt allein der Schutzzweck des nach höchstrichterlicher Praxis ebenfalls beachtliche Gläubigerschutzes dieser Norm zum Zug, was be- deutet, dass die Gesellschaften – wie erwähnt – überschuldet gewesen sein müs- sen, damit der Beschuldigte den Tatbestand erfüllen konnte.
- 118 - 29.5 Die Vorinstanz erwägt (Urk. 245 E. VII.C.1.5. S. 105) gestützt auf das Ergän- zungsgutachten "CN._____" der Wirtschaftsprüfer CL._____ und CM._____ vom
12. August 2021, dass die AD._____ und die M._____ ab dem 31. Dezember 2007 bis und mit 31. Dezember 2017, und dass die C._____ ab dem 31. Dezem- ber 2013 bis und mit 31. Dezember 2017 überschuldet gewesen seien (Urk. 04 96 01 623, Urk. 04 96 01 630 und Urk. 04 96 01 635). Darauf kann verwiesen werden. Gründe, warum das Gutachten CN._____ nicht schlüssig sein und nicht den geltenden Standards folgen sollte, sind unter Vorbe- halt nachstehender Umstände nicht ersichtlich. Insofern ist es zweifellos korrekt. Allerdings ist das Gutachten aufgrund der folgenden Umstände zu relativieren: Die Überschuldung wird über weite Strecken wie folgt begründet (Urk. 04 96 01 618-636):
- Guthaben gegenüber dem Beschuldigten und den anderen vorliegend ver- fahrensgegenständlichen Gesellschaften hätten wertberichtigt werden müs- sen (beispielhaft Urk. 04 96 01 621 f., 628 f. sowie 633 f.).
- Forderungen aus diesem vom Beschuldigten beherrschten Komplex hätten berücksichtigt werden bzw. Rückstellungen hätten dafür gebildet werden müssen (beispielhaft Urk. 04 96 01 634).
- Rückstellungen für Steuerrisiken hätten gebildet werden müssen und nicht korrekte Rechnungsabgrenzungen hätten eine Rolle gespielt (beispielhaft Urk. 04 96 01 619 ff.). Ferner trifft die Expertise Annahmen, die auch anders gewertet werden könnten (vgl. nur beispielhaft dazu, dass nicht mehr nachvollziehbare Effekte dem Konto- korrent des Beschuldigten zugeordnet wurden 04 96 01 619 f. oder 626, oder zum Thema stille Reserven der AD._____ Urk. 04 96 01 624 und der M._____ Urk. 04 96 01 631 die [wiederholte] Annahme, die jeweils gekauften Liegenschaften seien zum Marktwert erstanden worden, und daher hätten keine stille Reserven vorgele- gen; bezgl. C._____ vgl. Urk. 04 96 01 636 ["Aufgrund der Umstände und der Ge-
- 119 - schäftstätigkeit der C._____ AG erscheint es unwahrscheinlich, dass die angefan- genen Arbeiten wesentliche stille Reserven beinhalten"]). In Anbetracht dieser Umstände ist anzunehmen:
- dass die vom Gutachten erarbeiteten Zahlen zur Überschuldung der Gesell- schaften nicht gesichert sind, sondern teils auf Annahmen basieren, und
- dass vielfach rein buchhalterische Sachverhalte wie die Bildung von Rück- stellungen oder das korrekte Abgrenzen von Jahresrechnungen eine Rolle spielten. Ferner fällt ins Gewicht, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er keine buchhalterischen Kenntnisse hatte, und dass ihm nicht nachge- wiesen werden kann, dass er rein buchhalterische Fehler veranlasst habe oder sie auch nur begriff. Das gilt besonders für Sachverhalte, die nicht einmal der Gut- achter durchschaute und auf Annahmen zurückgreifen musste. 29.6 Schliesslich ist auch nicht unerheblich, dass die verfahrensgegenständlichen Gesellschaften bis heute bestehen. Es gibt keinen Hinweis, dass sie nicht tätig wären oder in der relevanten Zeit finanziell ins Trudeln geraten wären, obwohl sie gemäss Gutachten überschuldet waren. Aus der Sicht des Beschuldigten bildeten denn auch die Gesellschaften und ein Stück weit der Beschuldigte selbst eine wirtschaftliche Einheit, was zum Teil auch der wirtschaftlichen Realität entspro- chen haben dürfte. Unter diesen Umständen und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich verschiedene Sachverhalte der Anklage nicht erstellen lassen, lässt sich zumindest auf der subjektiven Seite nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte der Überschuldung der Gesellschaften bewusst war oder sie auch nur in Kauf nahm. 29.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehr- fach begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Auf die einzel- nen ihm diesbezüglich vorgehaltenen Sachverhalte muss bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen werden.
- 120 -
30. Anklageteile 6: Formulare A 30.1.1 Dem Beschuldigten wird in Anklageteil 6 vorgeworfen, am 10. Novem- ber 2014 namens der AD._____ als Vertragspartnerin der UBS das Formular A der UBS betreffend die seitens der O._____ AG eingegangene und verbuchte Transaktion vom 1. Juli 2014, Transaktion-Nr. 40, im Betrag von Fr. 2'100'000.– unterzeichnet und damit tatsachenwidrig erklärt zu haben, dass AT._____ wirt- schaftlich Berechtigter dieser Transaktion bzw. der transferierten Gelder sei, ob- wohl dies im Wesentlichen DL._____ sowie allenfalls dessen Ehefrau AM._____ gewesen sei. 30.1.2 Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Raiffeisenbank DM._____ mit E-Mail vom 13. Oktober 2015 – und gleichentags auf postalischem Weg – das von CI._____ namens der P._____ als Vertragspartnerin der Raiffei- senbank unterzeichnete Formular A der Raiffeisenbank vom 12. Oktober 2015 zu- gestellt zu haben. In jenem Formular habe CI._____ tatsachenwidrig erklärt, dass er an den unter der Geschäftsbeziehung der P._____ bei der Raiffeisenbank ver- buchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Zudem habe der Beschul- digte der Raiffeisenbank bzw. DN._____ mit derselben E-Mail eine Kopie des von CI._____ am 27. Mai 2015 namens der P._____ als Vertragspartnerin der Raiffei- senbank unterzeichneten Formulars A der Raiffeisenbank vom 26. Mai 2015 zu- gestellt, in welchem Formular CI._____ tatsachenwidrig erklärt habe, dass er an den unter der Geschäfts- bzw. Kontobeziehung der P._____ bei der Raiffeisen- bank verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. An der P._____ sei zu jenen Zeitpunkten aber nicht CI._____ wirtschaftlich berechtigt gewesen, sondern im Wesentlichen DL._____ sowie allenfalls dessen Ehefrau AM._____ (Urk. 245 E. XI.A. S. 244 f.). 30.2 Diesbezüglich kann hinsichtlich des Sachverhaltes auf Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XI.B. S. 245-247). Damit ist auch entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 308 S. 37 Rz 150) zu schliessen, dass der Beschuldigte wusste, dass CI._____ nicht wirtschaftlich berechtigt war und das von ihm verwendete Formular A falsch war. Ein entsprechendes Vorgehen von CI._____ hätte denn auch ohne Kenntnis des Beschuldigten keinen Sinn ergeben.
- 121 - Ergänzt werden muss, dass der Beschuldigte diesbezüglich im Wesentlichen ge- ständig ist, wenn auch teilweise nur indirekt (Urk. 05 16 02 009, vgl. auch Urk. 245 E. 2. S. 246, vgl. auch Prot. II S. 64 f.). 30.3.1 Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Quali- fikation kann umfassend verwiesen werden. Es könnte auf den ersten Blick zwar hinterfragt werden, worin der Vorteil in den erstellten Falschangaben liegen sollte. Indes geht die Vorinstanz gerade auch auf diese Frage mit überzeugenden Argu- menten und Schlussfolgerungen explizit ein, was vorliegend nicht wiederholt wer- den muss (Urk. 245 E. XI.C. S. 247-249). 30.3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Urkundendelikt betreffend die Raiffeisenbank deshalb mehrfach begangen wurde, weil der Raiffeisenbank zwei gefälschte Dokumente betreffend CI._____ zugeschickt wurden; eines vom
27. Mai 2015 und eines vom 13. Oktober 2015. 30.4 Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Formular A der UBS; Anklageteil 6 Ziff. 1) und wegen mehrfacher Urkundenfälschung bzw. mehrfachen Gebrauchs einer falschen Ur- kunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Formular A der Raiffeisenbank DM._____; Anklageteil 6 Ziff. 2) schuldig zu sprechen. VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1 Die Grundlagen der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffend ausge- führt (Urk. 245 E. XIII.A.+B. S. 252-257). Darauf kann verwiesen werden (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 3). Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist zu ergänzen, dass zur Prüfung, welches Recht betreffend Sanktion für eine bestimmte Straftat das mildere ist, alle Sanktio- nen des gleichen Rechts zusammen in die Waagschale gelegt werden müssen. Anders als bezüglich der Strafbarkeit einer Tat kann eine Gesetzesrevision be- züglich Sanktion zu gegenläufigen Auswirkungen auf den Täter führen. Diese
- 122 - müssen integral verglichen werden, d.h. der Sachverhalt ist unter je die Gesamt- heit der bei Begehung resp. Beurteilung geltenden Rechte zu stellen. Dabei sind die Strafen zusammen mit dem jeweiligen Vollzug – bedingt, unbedingt – einzu- stellen. Stehen mehrere Sachverhalte bzw. Taten zur Beurteilung, so sind sie je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren. In einem zweiten Schritt ist dann eine Gesamtstrafe zu bilden. Würde eine Gesetzesrevision auch die Regel für den zweiten Schritt ändern, so müssten die entsprechenden Endresultate miteinander verglichen werden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 StGB N 20-22). 1.2.1Vorliegend ist nicht nur mit der Vorinstanz zu prüfen, wie sich die Regelung der Geldstrafe verändert hat. Kurz zu erwähnen sind auch die Strafrahmen der einzelnen Delikte. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 10. Januar 2023 gefällt. Die Strafdrohungen der Tatbestände, gestützt auf welche der Beschuldigte zu verurteilen ist, haben sich seit dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nicht geändert, insbesondere auch nicht nach der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Straf- rahmen (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 1.2.2Die Vorinstanz erwägt an sich zutreffend, dass hinsichtlich der Gesetzesrevi- sion, mit welcher die maximale Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze reduziert wurde, das neue Recht nicht milder sei (Urk. 245 E. XIII.B.3. S. 253). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei einer Vielzahl von Delikten, bei denen jede ein- zelne Tat für sich alleine nur zu einer Geldstrafe führen würde, nach neuem Recht bloss eine Asperation bis zu 180 Tagessätzen möglich wäre, wohingegen nach al- tem Recht eine Asperation bis zu 360 Tagessätzen in Frage käme. In dieser Kon- stellation wäre das neue Recht im Resultat milder. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass die Mindestgeldstrafe im neuen Recht auf drei Tagessätze an- gehoben wurde, da im konkreten Fall keine Geldstrafe von weniger als drei Ta- gessätzen zur Diskussion stünde, sehr wohl aber eine über 180 Tagessätzen.
- 123 - 1.2.3Ferner ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass nach der aktuellen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen wer- den kann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander ver- knüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urk. 245 E. XIII.C.2.3.1. S. 260; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2 mit Hinweisen auf zahlreiche weitere Entscheide des Bundesgerichts). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet das insbesondere, dass nicht jede einzelne Buchung asperiert werden muss. Viel- mehr sind gemäss Bundesgericht Tat- oder Deliktsgruppen zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Vorliegend drängt sich dieses Vorgehen umso mehr auf, als dem Beschuldigten eine kontinuierliche und gleichartige Delinquenz anzulasten ist, die sich über einen Tatzeitraum von mehreren Jahren erstreckt (vgl. zum Kriterium des Dauerdeliktscharakters bei der Wahl der Strafart auch Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Insgesamt ist bloss eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb sich die Frage nach dem milderen Recht bezüglich einer möglichen Geldstrafe nicht stellt. 1.3 Der Vorinstanz ist einzig darin nicht zu folgen, als sie dafür hält, eine schuld- angemessene Freiheitsstrafe könne innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts nicht ausgefällt werden, weshalb sich der Strafrahmen auf 7 ½ Jahre erweitere. Dies wird sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur kon- kreten Strafzumessung ergeben.
2. Konkrete Strafzumessung für die schwerste Tat 2.1 Die vom Beschuldigten begangenen Urkundenfälschungen decken einen langen Zeitraum ab und sind weitgehend die Grundlage der ebenfalls begange- nen Steuerbetrüge. Im Unterschied zu letzteren decken sie jedoch diverse Le- benssachverhalte ab. Daher ist die mehrfache Urkundenfälschung als schwerste Tat anzusehen. 2.2 Mit Bezug auf die vom Beschuldigten begangenen Urkundendelikte teilt die Vorinstanz diese in mehrere Untergruppen auf (Urk. 245 E. XIII.C.6. S. 265-268;
- 124 - E. XIII.C.8. S. 270; E. XIII.C.10. S. 272 und E. XIII.C.11. S. 273 – hinsichtlich der einzelnen Erwägungen kann darauf verwiesen werden) und kommt dann zum Re- sultat, teils eine Freiheitsstrafe, teils eine Geldstrafe vorzusehen. Diese Differen- zierung orientiert sich an der Anklage und daran, was der jeweilige Hintergrund der einzelnen Urkundendelikte war. Insofern ist das Vorgehen der Vorinstanz kor- rekt. Da jedoch vorliegend diverse Anklagepunkte wegfallen, ist die Gruppierung der Urkundendelikte und die Strafzumessung neu vorzunehmen. Zwar wurden die verschiedenen Delikte vordergründig aus verschiedenen Motiven begangen und betrafen unterschiedliche Arten von Urkunden. Ferner war die Vorgehensweise nicht immer dieselbe. Insgesamt ging es jedoch ausnahmslos immer um die von Täuschung geprägte Bewirtschaftung der vom Beschuldigten beherrschten Unter- nehmen und anderer Vermögenswerte zugunsten von sich und seiner Familie. In- sofern sind die konkreten Strafzumessungskriterien innerhalb der einzelnen Grup- pen dieselben, weshalb darauf vorab einzugehen ist:
a) Der Beschuldigte manifestierte eindrücklich, dass er bereit war, zum Erreichen seiner Ziele beliebige urkundliche Manipulationen vorzunehmen. Dabei waren Zweck und Vorgehen im Detail nebensächlich. Der Beschuldigte war bereit, bei hohen Deliktsbeträgen über lange Zeit Urkundendelikte zu begehen. Wenn ein- zelne kleinere Transaktionen dabei eher wenig Aufwand verursachten, so hat das in der Gesamtbetrachtung eher etwas Zufälliges, als dass von separaten, minder- schweren Delikten auszugehen wäre. Insofern ist es nicht sachgerecht, einzelne kleinere Urkundendelikte aus der Gesamtbetrachtung herauszubrechen und für sie bloss eine Geldstrafe vorzusehen. Ferner verstösst es nicht gegen das Ver- schlechterungsverbot, wenn für einzelne Urkundendelikte keine Geldstrafe ausge- sprochen wird. Entscheidend ist, dass die Strafe als Ganzes nicht schärfer ausfällt als diejenige, die die Vorinstanz verhängt hat.
b) Mit der Vorinstanz übereinstimmend ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte die Buchführungen der relevanten Gesellschaften bewusst mit falschen Informationen und teils falschen Belegen versorgte. Er reichte falsche Grundstückgewinnsteuererklärungen ein und unterlegte sie mit unwahren Bele-
- 125 - gen. Dieses Vorgehen betraf teils Beträge im Millionenbereich und einen Zeitraum von mehreren Jahren. Überdies täuschte er Banken mittels unwahren Urkunden über wirtschaftlich Berechtigte an Transaktionen im Millionenbereich.
c) In subjektiver Hinsicht kann im Wesentlichen auf das bereits Gesagte und die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte teilweise (beim Genehmigen der Jahresrechnungen) nur eventualvorsätzlich handelte, so zeigt sein Verhalten eine eklatante Gleichgül- tigkeit gegenüber der Bedeutung von wahren Urkunden im Geschäftsverkehr so- wie gegenüber den legitimen wirtschaftlichen Interessen von Personen ausser- halb seines persönlichen Nahbereiches, und zwar offenkundig unabhängig von den Deliktsbeträgen, um die es ging. Sein bloss auf den eigenen Nutzen ausge- richteter, gegen aussen rücksichtsloser Umgang mit Urkunden war offenbar ein (aus seiner Sicht) normales Element seiner Geschäftstätigkeit, was erschwerend zu werten ist. Der Beschuldigte zeigt nicht das geringste Schuldbewusstsein. 2.3 Die einzelnen Urkundendelikte sind wie folgt zu gewichten:
a) Hinsichtlich Tatschwere und der Vorgehensweise sind die Delikte im Kontext der Liegenschaften CP._____ und BL._____-strasse 26 sowie betreffend die Zah- lung der CR._____ vergleichbar. Je für sich alleine betrachtet erscheint eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Dasselbe gilt für die eingeklagten WIR-Verkäufe.
b) Weniger schwerwiegend dagegen erscheinen die Vorgänge um die Rechnun- gen von Rechtsanwalt BQ._____. Einerseits bewegen sich die Deliktsbeträge in einer deutlich tieferen Grössenordnung. Anderseits erscheint das Tatvorgehen weniger komplex und erforderte weniger kriminelle Energie. Sie sind daher mit 4 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.
c) Der Tatkomplex gemäss Anklageteil 6 (Formulare A der UBS und der Raiffei- senbank DM._____) ist gegenüber den übrigen Urkundendelikten von untergeord- neter Bedeutung. Dafür ist bloss eine Freiheitsstrafe von 2 Monate einzusetzen.
- 126 - 2.4 Kumuliert würde sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten ergeben. Geht man von der schwersten Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe aus und wendet auf die übrigen Strafen das Asperationsprinzip an, so rechtfertigt es sich, für den Komplex der Urkundendelikte eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheits- strafe festzulegen.
3. Konkrete Strafzumessung für die weiteren Delikte 3.1.1Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend mehrfache Gläubigerschä- digung durch Vermögensminderung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.3.1. S. 261). Auch hier fällt vor allem der hohe Deliktsbetrag ins Gewicht, wobei die zu ergehenden Teilfreisprüche daran nichts Entscheidendes zu ändern vermögen. 3.1.2Auch was die subjektive Tatschwere sowie die mehrfache Tatbegehung an- geht, kann auf die Vorinstanz sowie die zuvor gemachten Erwägungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.3.2. S. 261 f.). 3.1.3Zusammenfassend ist die Strafe auf (isoliert) 10 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. 3.2.1Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend den mehrfach begange- nen Pfändungsbetrug kann an sich auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.4.1. S. 262 f.). In der Gesamtschau fallen auch hier die teilweisen zu erfolgenden Freisprüche hinsichtlich des Deliktsbetra- ges nicht entscheidend ins Gewicht. 3.2.2Bezüglich der subjektiven Tatschwere sowie die mehrfache Tatbegehung kann auf die Vorinstanz (Urk. 245 E. XIII.C.4.2. S. 263 f.) und die zuvor gemach- ten Erwägungen verwiesen werden. Allerdings erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Strafe von (isoliert) 1 ½ Jahren zu streng, dies insbesondere im Ver- gleich zur Strafe für die mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminde- rung, welche ein grösseres Mass an deliktischem Tun und damit eine erhöhte kri- minelle Energie erforderte. Die Vorinstanz hält selber fest, dass es beim Pfän- dungsbetrug teils bei einfachen Falschangaben blieb. Differenziert man die Tat-
- 127 - handlungen gemäss den beiden Pfändungen in den Jahren 2016 und 2018, so sind beide vergleichbar, weshalb für beide eine Strafe von je 5 Monaten Freiheits- strafe angemessen wäre. Die Strafe ist daher bei (isoliert/kumulativ) 10 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen. Die Asperation wird, um in Anwendung des Doppelverwertungsverbotes eine doppelte Asperation zu vermeiden, bei der Bil- dung der gesamten Strafe vorzunehmen sein. 3.3.1Schliesslich ist der mehrfach begangene Steuerbetrug zu beurteilen. Grund- sätzlich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.7. S. 268 f. und E. XIII.C.9. S. 271 f.). Sodann rechtfertigt es sich auf- grund der thematischen und zeitlichen Verknüpfung auch für die Steuerbetrugsde- likte gemeinsam eine Strafe zu definieren. 3.3.2Der Beschuldigte hat in objektiver Hinsicht gegenüber den Steuerbehörden auf (steuer-) betrügerische Weise siebenstellige Beträge über mehrere Jahre hin- weg nicht angegeben und bediente sich dazu unwahrer Urkunden. 3.3.3In subjektiver Hinsicht tritt erneut die Einstellung zutage, dass er ohne Rück- sicht auf Gesetze und legitime Interessen Dritter tat, was ihm wirtschaftlich gerade opportun erschien. Die Palette seiner Machenschaften reichte über die bereits er- wähnten Pfändungsbetrüge, Urkundendelikte etc. bis hin zu mehrfachem Steuer- betrug sowohl bezüglich Einkünfte "seiner" Gesellschaften als auch bezüglich ei- nes allfälligen Grundstückgewinns. Dabei war ihm augenscheinlich einerlei, dass die dem Fiskus entgangenen Mittel zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben fehlten und letztlich auf die Allgemeinheit zurückfielen. 3.3.4An dieser Stelle ist im Besonderen noch darauf hinzuweisen, dass betref- fend Verrechnungssteuer sowie diversen weiteren Vorwürfen in nicht unerhebli- chem Mass ein Freispruch zu ergehen hat. Insgesamt erscheint ohne Asperation eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen.
4. Asperation 4.1 Nach Definition der Strafen für die einzelnen Deliktsgruppen sind diese an die Einsatzstrafe zu asperieren:
- 128 - 4.2 Mit der Vorinstanz ist für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminde- rung eine nur leichte Asperation vorzusehen (Urk. 245 E. XIII.C.12.2.1. S. 273 f.). Obwohl sämtliche Delikte aus nur einer Grundeinstellung des Beschuldigten flies- sen, ergibt sich damit ein breiter Fächer von Delikten, was entsprechend zu ahn- den ist. Die Einsatzstrafe ist somit um 6 Monate zu erhöhen. 4.3 Hinsichtlich des mehrfachen Pfändungsbetruges ist ebenso der Vorinstanz zu folgen, wonach hier ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Betrei- bungsdelikten besteht (Urk. 245 E. XIII.C.12.2.2. S. 274). Daher ist sie – ausge- hend von nicht asperierten 10 Monaten – ebenfalls bei 6 Monaten zu veranschla- gen. 4.4 Was den mehrfach begangenen Steuerbetrug angeht, so ist aus den bereits genannten Gründen auch bei der Asperation keine Differenzierung vorzunehmen. Gleichzeitig ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie dafür hält, dass sich das Aspe- rationsprinzip bezüglich Vorwürfe gemäss Anklageteil 3 stark auswirke. Als Be- gründung erwägt sie, der mehrfach begangene Steuerbetrug sei direkte Folge der Urkundenfälschungen hinsichtlich der Jahresrechnungen gewesen (Urk. 245 E. XIII.C.12.2.4. S. 274). Die Urkundenfälschungen und damit einhergehende wei- tere Delikte galten nicht einzig der Steueroptimierung. Allerdings ist letztere auch nicht bloss Durchgangsstadium oder "Nebeneffekt" der genannten anderen De- likte, sondern war durchaus auch gewollt. Immerhin ist gerade mit Blick auf die Urkundendelikte festzuhalten, dass diese entscheidende Basis für die Steuerbe- trüge waren. Insgesamt erscheint unter diesem Titel eine Asperation um 8 Mo- nate Freiheitsstrafe als angemessen. 4.5 Gesamthaft ergibt sich folgende Übersicht: Delikte ohne Asperation mit Asperation mehrfache begangene 20 Monate -- Urkundenfälschung
- 129 - mehrfache Gläubiger- 10 Monate 6 Monate schädigung durch Ver- mögensminderung mehrfach begangenen 10 Monate 6 Monate Pfändungsbetrug mehrfach begangener 12 Monate 8 Monate Steuerbetrug Total -- 40 Monate
5. Täterkomponente, weitere Faktoren und Fazit 5.1 Der von der Vorinstanz ausführlich wiedergegebene Lebenslauf des Be- schuldigten muss nicht wiederholt werden. Dasselbe gilt für seine finanziellen Ver- hältnisse. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. 13.1. S. 276-278, vgl. Prot. II S. 20 ff.). Allerdings dürfte sich sein Einkommen inzwischen deutlich verringert haben (Prot. II S. 24). Strafzumessungsrelevante Faktoren ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen nicht, bzw. diese wirken sich neutral aus. 5.2 Die Vorinstanz hält sodann zu Recht fest, dass der Beschuldigte – obwohl er etliche Vorgänge als solche nicht in Frage stellt – nicht als geständig angesehen werden kann, wobei auch keine Einsicht und Reue auszumachen sind (Urk. 245 E. XIII.C.13.2. S. 279). Auch das ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen neutral zu werten. 5.3 Ebenso geht die Vorinstanz zu Recht von einer neutral zu wertenden Vor- strafenlosigkeit des Beschuldigten aus (Urk. 245 E. XIII.C.13.3. S. 279). 5.4 Nicht zu folgen ist der Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte während lau- fender Untersuchung delinquiert habe (Urk. 245 E. XIII.C.13.4. S. 279). Die Vorin- stanz schliesst zwar richtig, dass der Beschuldigte mutmasslich insofern Kenntnis von der Anzeige der CE._____ AG erhielt, nachdem zwischen den "involvierten Parteien" gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters der CE._____ AG in sei-
- 130 - nem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 16. November 2017 Gespräche stattgefunden hatten. Massgeblich wäre jedoch eine Orientierung durch die zu- ständige Strafuntersuchungsbehörde und nicht die Mitteilung einer Anzeige (de- ren Schicksal noch unbekannt ist) im Rahmen von privaten Gesprächen. 5.5 Auch hinsichtlich der nicht vorhandenen erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten kann auf die in theoretischer wie auch fallbezogener Hinsicht aus- führlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.13.5. S. 279-281). Eine Strafreduktion resultiert daraus auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens nicht. Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zeitablauf (bzw. dem vorliegend gerade nicht gegebenen Wohlverhalten des Beschuldigten Urk. 245 E. XIII.C.13.6. S. 282). 5.6 Bezüglich der Verfahrensdauer kann grundsätzlich auch auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.15. S. 283 f.). Diesbezüglich ist mit der Vor- instanz der exorbitante Aktenumfang hervorzuheben, welchen der Beschuldigte durch sein kriminelles Gebaren weitgehend selber zu vertreten hat. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Strafanzeige der CE._____ AG Mitte 2016 bei den Behörden einging und die Strafuntersuchung – nach dem Scheitern von Vergleichsgesprächen – am 27. November 2017 eröffnet wurde (vgl. dazu Urk. 245 E. XIII.C.15.1.2. S. 283). Das erstinstanzliche Urteil erging am
10. Januar 2023, also über fünf Jahre nach Eröffnung des Verfahrens. Das zwei- tinstanzliche Urteil erging mit heutigem Datum. Insgesamt ist die Verfahrensdauer somit sehr lang, wobei dies gerade mit Blick auf die zahlreichen Freisprüche ei- nerseits und die umständlich formulierte Anklage (was zu einer Verlängerung der Bearbeitung führt) anderseits nicht ausschliesslich vom Beschuldigten zu vertre- ten ist. Eine moderate Strafreduktion von 4 Monaten erscheint daher unter diesem Aspekt gerechtfertigt. 5.7 Insgesamt resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
- 131 -
6. Anrechnung von Zwangsmassnahmen 6.1 Der Anrechnung der erstandenen Haft von 321 Tagen an die Strafe steht nichts im Wege. 6.2 Sodann gilt für den Beschuldigten seit dem 1. April 2020 im Sinne einer Er- satzmassnahme eine Pass- und Schriftensperre. Diese gilt bis und mit heute (also bis und mit 25. September 2024) und ist daher während 1'639 Tagen in Kraft. 6.3 Ersatzmassnahmen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung analog der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer ist der Grad der Beschränkung der persönlichen Frei- heit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2; je m.w.H.) 6.4 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Ersatzmassnahme den Beschuldigten innerhalb der Schweiz überhaupt nicht einschränkte und dass es seiner in Israel lebenden Verwandtschaft unbenommen war, ihn in der Schweiz zu besuchen, weshalb die Beschränkung der persönlichen Freiheit – gerade auch im Vergleich zur Untersuchungshaft – gering war (Urk. 245 E. XIII.C.17.4. S. 285 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist indes nicht völlig auszublenden, dass es dennoch eine spürbare Einschränkung des Beschuldigten darstellt, wenn er an wichtigen familiären Anlässen, die nicht in die Schweiz hätten transferiert werden können, nicht teilnehmen konnte. Insgesamt – in Anbetracht der von der Staatsanwaltschaft wiedergegebenen Pra- xis (Urk. 309 S. 5) und damit entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 308 S. 39 Rz 157) – erscheint es jedoch zu mild, die Pass- und Schriftensperre mit ei- nem Drittel anzurechnen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Vielmehr sind 10 % der Gesamtdauer (1'639 Tage), das heisst gerundet 164 Tage, im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen.
- 132 - 6.5 Insgesamt sind auf die auszufällende Freiheitsstrafe damit 485 Tage (321 Tage [Untersuchungshaft] + 164 Tage [Pass- und Schriftensperre]) anzu- rechnen. VIII. Vollzug 1.1 Bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist ein teilbedingter Vollzug der Strafe möglich. Das Gericht schiebt den Vollzug teilweise auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 1.2 Eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht nega- tiv ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 StGB N 11 mit Aktualisierungen). 2.1 Die Vorinstanz führt im Rahmen ihrer Erwägungen zu einem Tätigkeitsver- bot bezogen auf die Legalprognose im konkreten Fall aus, der Beschuldigte habe zwar keine Vorstrafen. Er sei jedoch während eines langes Zeitraumes deliktisch tätig gewesen. Ausserdem fehle eine eigentliche Einsicht in sein Fehlverhalten. Zudem sei der Beschuldigte nach wie vor geschäftlich aktiv. Angesichts der Vor- geschichte und Historie sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte wie- derum deliktisch in Erscheinung treten könnte (Urk. 245 E. XV.B.3. und E. XV.B.4. S. 290). 2.2 Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte von der langen Haft und der Ersatzmassnahme tief beeindruckt sei und sich sicher nicht mehr in eine Lage begeben würde, welche gegen ihn ausgelegt werden könnte. Er müsse nicht von einem deliktischen Handeln abgehalten werden (Urk. 224 Rz 127 S. 37 und Prot. I S. 12). 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass für die Annahme, dass keine gute Legalpro- gnose vorliegt, nicht genügt, dass – wie die Vorinstanz erwägt – die (vage) Mög- lichkeit besteht, dass der Beschuldigte wieder straffällig werden könnte. Ferner
- 133 - führt eine fehlende Unrechtseinsicht nicht automatisch dazu, dass eine gute Pro- gnose zu verneinen wäre. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte nicht wieder straffällig wird. Ob er dies aus Einsicht tut, oder um weitere Sanktionen zu vermei- den, ist nicht relevant. Andernfalls könnte ungeständigen Beschuldigten nie der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Insofern ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie die bereits erstandene Haft, die Ersatzmassnahme und die drohende Strafe bei der Frage der Prognose nicht einbezieht. 3.2 Es ist zwar richtig, dass es sich beim Beschuldigten nicht um eine bloss nicht geständige Person handelt. Für die Prognose spielt es durchaus eine Rolle, dass der Beschuldigte offenbar keinerlei Unrechtsbewusstsein hat und seine ei- gene Werthaltung für dem Recht vorrangig halten mag. Es handelt sich bei ihm aber nicht um einen typischen Überzeugungstäter in dem Sinne, dass er seine strafbaren Handlungen für seine moralische Pflicht hielte. Vielmehr zeigt die von der Vorinstanz angesprochene "Vorgeschichte und Historie" (Urk. 245 E. XV.B.4. S. 290), dass der Beschuldigte (auch wenn er sich um die Grenzen der Legalität nicht kümmerte) ein pragmatischer Geschäftsmann ist, der sehr genau weiss, welche Handlungen er zu unterlassen hat, um Schaden von sich (und seiner Fa- milie) abzuwenden. In diesem Kontext und auch in persönlicher Hinsicht kann die für ihn zweifellos einschneidende lange Haft nicht ausgeblendet werden. Auch die hernach angeordnete und bis heute gültige Ersatzmassnahme war für den Be- schuldigten, dessen Familie teilweise in Israel lebt, spürbar (vgl. Urk. 292/1). Schliesslich dürfen auch die Aussicht auf eine längere Freiheitsstrafe und die da- mit verbundenen finanziellen Folgen nicht unbeachtet bleiben. Insofern ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren auf den Beschuldigen einen nach- haltigen Eindruck gemacht hat. Konkrete Hinweise, die diese Einschätzung um- stossen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht als Wiederholungstäter zu betrachten. Ihm ist daher eine gute Legalprognose zu stel- len und der teilbedingte Vollzug zu gewähren. 4.1 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
- 134 - 4.2 Der zu vollziehende Teil muss schuldangemessen sein. Zweites massge- bendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Ver- schulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 StGB N 18 f. mit zahlreichen Hinweisen).
5. Der nicht einsichtige Beschuldigte hat über Jahre hinweg delinquiert, wobei er Vermögenswerte im Millionenbereich verschob. Das indiziert an sich, dass ein grosser Teil der Strafe vollzogen werden muss. Dem steht jedoch die grundsätz- lich gute Prognose entgegen, die zu einer deutlichen Reduktion zu führen hat. Un- ter Einbezug dieser beider Faktoren rechtfertigt es sich, den vollziehbaren Teil der Strafe auf 12 Monate anzusetzen und die übrigen 24 Monate bedingt aufzuschie- ben. Anzumerken bleibt, dass der vollziehbare Teil durch die gegen den Beschul- digten verhängten Zwangsmassnahmen bereits vollständig erstanden ist.
6. Bei der Festsetzung der Probezeit sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese über das gesetzliche Minimum von 2 Jahren hinaus festgesetzt werden sollte. IX. Tätigkeitsverbot
1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten ein dreijähriges Tätigkeits- verbot betreffend Immobilienhandel aus (Urk. 245 Dispositivziffer 6 S. 341).
2. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung eines Tä- tigkeitsverbots kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XV.A. S. 288 f.). Hervorzuheben ist dabei, dass die Aussprechung eines Berufsverbots eine nega- tive Legalprognose im Falle der Weiterführung der betreffenden Tätigkeit erfor- dert. Sie setzt mithin Anhaltspunkte dafür voraus, dass die verurteilte Person trotz der Sanktionierung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ihre berufliche, gewerb- liche oder handelsgeschäftliche Tätigkeit zur Begehung weiterer Straftaten im sel- ben beruflichen oder ausserberuflichen Umfeld missbrauchen werde. Darüber hin-
- 135 - aus hat das Gericht zu prüfen, ob die Massnahme notwendig, geeignet und ver- hältnismässig ist (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwen- dung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2105; Urteile des Bundesgerichts 6B_151/2022 vom 10. November 2022 E. 5.2; 6B_123/2020 vom 26. November 2020 E. 9.1; 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 5.3; 6B_243/2022 vom
18. Januar 2023 E. 4.2).
3. Dem Beschuldigten ist, wie bereits gezeigt wurde, eine gute Prognose zu stellen. Zudem hat der Beschuldigte das Pensionierungsalter erreicht. Seine be- rufliche Tätigkeit dürfte damit kein relevantes Volumen mehr aufweisen. Damit er- übrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbotes. Von einem solchen ist abzusehen. X. Sicherstellungen, Einziehungen, Ersatzforderungen und Beschlagnahmungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1 Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen einer Beschlagnahmung, ei- ner Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks Sicherung einer Ersatzforde- rung und einer Einziehung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.A. S. 292-295). Dasselbe gilt hinsichtlich der vorinstanzli- chen Bemerkungen zu beschlagnahmten Zertifikaten und Originalverpackungen von Uhren (Urk. 245 E. XVI.B. S. 295 f.). 1.2 Was die Einziehung bei anderen Personen als dem Beschuldigten betrifft, so ist sie im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB beim Direktbegünstigten ohne weiteres möglich. Das gilt selbst dann, wenn der Direktbegünstigte von der Tat bzw. vom deliktischen Ursprung seiner Begünstigung keine Kenntnis hatte (BSK StGB-BAU- MANN, Art. 70/71 StGB N 55). Nur bei Dritten ergeben sich gewisse Einschränkun- gen (Art. 70 Abs. 2 StGB). Das ist insofern bedeutsam, als B._____ bezüglich ihm
- 136 - vom Beschuldigten geschenkten Wertgegenständen Direktbegünstigter und nicht Dritterwerber ist. 1.3 Ist ein der Einziehung unterliegender Vermögenswert nicht mehr vorhanden, so kann in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates erkannt werden. Dabei unterliegt das Erheben einer Ersatzforderung den- selben Voraussetzungen wie die Einziehung (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 65). Das bedeutet, dass sie auch gegenüber Direktbegünstigten erhoben werden kann, selbst wenn diese keine Kenntnis vom deliktischen Ursprung der Begünstigung hatten. 1.4 Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann von der Ersatzforderung ganz oder teil- weise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Aber auch über diese spezifisch genannten Gründe hinaus unterliegt die Einziehung als Ein- griff in die Eigentumsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ganz allgemein dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BGE 146 IV 201 E. 8.4.1 und E. 8.4.3; in jenem Entscheid bezogen auf die Brutto-/Nettoprinzip-Problematik). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich deliktischer Vorteile bzw. der Grundsatz, dass sich Delikte nicht lohnen dürfen) geeignet und erforderlich ist, und ob zwi- schen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffe- nen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Überdies können der unverschuldete und ersatzlose Untergang des Einziehungsobjektes, familienrechtliche Unterstüt- zungspflichten des Betroffenen oder eine allfällige Geringfügigkeit des Vorteils be- rücksichtigt werden. Allgemein ausgedrückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt (BSK StGB-BAU- MANN, Art. 70/71 StGB N 62, Aktualisierung vom 31. Oktober 2022). In BGE 146 IV 201 E. 8.4.1 hält das Bundesgericht ausserdem fest, dass bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist, ob sich die begünstigte
- 137 - Person strafbar gemacht hat bzw. welches strafrechtliche Verschulden sie trifft. Ebenso erscheint es in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips sachge- recht, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung einfliesst, ob die in Frage stehende Handlung per se strafbar ist (wie z.B. Betäubungsmittelhandel), oder ob sie an sich rechtmässig ist und nur in der konkreten Ausrichtung zur Straftat wird (wie eine Schenkung von Geld bzw. eines Checks; vgl. hierzu BGE 146 IV 201 E. 8.3.3 und E. 8.3.4 mit zahlreichen Hinweisen).
2. BMW Z1 Wie die Vorinstanz richtig ausführt und wie bereits erwogen wurde, hat der Be- schuldigte das Fahrzeug BMW Z1 seinem Sohn verschenkt und damit den Tatbe- stand von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Die Vorinstanz begründet zutreffend, dass somit das in Frage stehende Fahrzeug der Einziehung unterliegt. Das muss nicht wiederholt werden (Urk. 245 E. XVI.C.1.2. S. 297, vgl. auch die nachfolgen- den Erwägungen E. XVI.C.1.3.-5. S. 297 f.). Somit ist die Einziehung zu bestäti- gen.
3. Bild von D._____ Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf das be- schlagnahmte Bild von D._____ den Tatbestand des Pfändungsbetruges beging. Damit ist das Bild als Deliktsgut einzuziehen und zugunsten der Staatskasse zu verwerten.
4. Herrenarmbanduhren 4.1 Hinsichtlich der beim Beschuldigten sichergestellten Uhren Patek Philippe, Ref. 5960P-001, und Patek Philippe, Perpetual Calendar, Ref. 5270G-001 (An- klage S. 11 lit. a und b) kann – wie bereits erwähnt – auf die ausführliche Begrün- dung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.C.5. S. 302). Damit sind diese Uhren einzuziehen und zugunsten der Staatskasse zu verwerten.
- 138 - 4.2 Dasselbe gilt sinngemäss für die Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Ref. 2481, weshalb auch diese einzuziehen und zugunsten der Staatskasse zu verwerten ist (Urk. 245 E. XVI.C.5. S. 302). 4.3 Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der im Bankschliessfach von B._____ gelagerten Uhren der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig zu sprechen ist, so sind auch diesbezüglich die Voraussetzungen der Einziehung erfüllt. 4.4 Was die übrigen beschlagnahmten Herrenarmbanduhren angeht, so steht deren definitive Beschlagnahme zur Diskussion, um allfällige Ersatzforderungen sowie die den Beschuldigten treffenden Verfahrenskosten zu sichern. Daher rechtfertigt es sich, vorab zu prüfen, ob und gegen wen (gegebenenfalls in wel- cher Höhe) Ersatzforderungen auszusprechen sind. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.– und gegen dessen Sohn B._____ eine solche von Fr. 324'562.– festgelegt (Urk. 245 Dispositivziffern 13 und 14 sowie E. XVI.D.1. S. 303 f. und E. XVI.D.2. S. 304-306).
5. Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten 5.1 Vorab kann hinsichtlich der Berechnung der maximalen Höhe einer Ersatz- forderung auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.D.1.1. S. 303). Allerdings reduziert sie sich aufgrund der zahlreichen Frei- sprüche. Ferner ist auch relevant, dass der Deliktsbetrag nicht exakt bestimmt werden kann. 5.2 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.D.1.3. S. 303 f.), welche indes nicht mehr ganz aktuell sind. Danach verfügte der Be- schuldigte ursprünglich über ein namhaftes Einkommen, sieht sich aber auch sehr hohen Schulden, namentlich auch aus dem vorliegenden Strafverfahren, gegen- über. Sein Einkommen dürfte sich inzwischen deutlich reduziert haben (Prot. II S. 24). Hinsichtlich der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatz- zahlung ist für die Vorinstanz durchaus zurecht massgeblich, dass als Haftungs-
- 139 - substrat auf diverse Uhren mit einem Wert von insgesamt mehr als Fr. 1'000'000.– zurückgegriffen werden könne (Urk. 245 E. XVI.D.1.3. S. 304). Ohne diese Vermögenswerte würde eine Ersatzforderung in Nachachtung der fi- nanziellen Situation des Beschuldigten und im Hinblick auf seine Resozialisierung in der Grössenordnung um Fr. 500'000.– nicht verhältnismässig erscheinen. Da- gegen wäre das Aussprechen einer deutlich tieferen Ersatzforderung mit höchs- tens symbolischen Charakter wenig sinnvoll und würde am Normzweck vorbeizie- len. Es ist daher auf die beschlagnahmten Uhren einzugehen, sofern diese nicht bereits der Einziehung unterliegen. Von Bedeutung wird dabei sein, ob sie dem Beschuldigten zugerechnet werden können. Diesbezüglich ist vorab auf die be- reits gemachten Erwägungen gemäss Ziff. VI.6. (insb. Ziff. VI.6.3.3) vorstehend zu verweisen. Zusammengefasst ist entscheidend, ob nachgewiesen werden kann, dass die zugunsten einer Ersatzforderung mit Beschlag belegten Gegenstände im Eigentum des Beschuldigten stehen, wobei die wirtschaftliche Betrachtung des (diesfalls bloss faktischen) Eigentums genügt (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 69 mit weiteren Hinweisen). Dagegen genügen Vermutungen und Annah- men nicht, selbst wenn sie plausibel oder gar wahrscheinlich erscheinen und von gewissen Indizien gestützt werden. Der Umstand, dass die Eigentumsverhältnisse verworren und undurchsichtig sein können, führt nicht zu einer Verschiebung der Beweislast und des Beweismasses. Vereinfacht gesagt kann dem Beschuldigten nicht einfach alles zugerechnet werden, worauf er irgendwie Zugriff hatte oder was er irgendwann einmal besessen hatte. 5.3 Es wurde bereits ausgeführt, dass die folgenden Uhren nicht rechtsgenü- gend dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Sie fallen daher a priori ausser Betracht (vgl. Ziff. VI.6.3.5 vorstehend).
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 1 (A015'162'728; Patek Philippe, Ref. 1491, Nr. 2) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 11 (A015'172'802; Piaget Emperador Israel 1948, Ref. P10761, ca. 2008, Nr. …/30, Nr. 5)
- 140 -
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 15 (A015'172'891; Patek Philippe, Cala- trava, Ref. 3802/200, Nr. 7), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
d) Herrenarmbanduhr Abbildung 16 (A015'172'904; Patek Philippe, Cala- trava, Ref. 3468-5)
e) Herrenarmbanduhr Abbildung 18 (A015'172'926; IWC Portugieser, Ref. 5021 01, Gehäuse-Nr. 8), einschliesslich Uhrenschachtel, Garan- tiebüchlein und Bedienungsanleitung (HD-Position 7.13)
f) Herrenarmbanduhr Abbildung 31 (A015'181'472; Patek Philippe, Ref. 3940-01, Nr. 10) einschliesslich Zertifikat in Etui Patek Philippe in Leder, mit Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.114) Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass diese Uhren auch für die Vorinstanz als Haftungssubstrat für eine Ersatzforderung ausser Betracht ka- men, allerdings deshalb, weil sie die Vorinstanz für eine Einziehung vorsah. 5.4 Für die Beschlagnahme zwecks Deckung von Kosten und Ersatzforderung sieht die Vorinstanz die folgenden Uhren vor:
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) (Urk. 03 01 01 496)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10 (Urk. 03 01 01 469)
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15) (Urk. 03 01 01 478)
- 141 -
d) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16) einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113) (Urk. 03 01 01 446)
e) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.101 (A012'630'432; Rolex, Oyster Perpetual Cosmograph Daytona, Platin, Ref. 116506, Nr. 17) einschliesslich Originalverpackung mit Uhrenschachtel, Garantiekarte, Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.115) (Urk. 03 01 01 448)
f) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal. 240 HU) einschliesslich Zertifikat (A012'630'476; HD-Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 (Urk. 03 01 01 452)
g) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 (Urk. 03 01 01 436)
h) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20) einschliesslich Zertifikat (HD- Pos. 1.116) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 (Urk. 03 01 01 442) Die ersten drei der aufgezählten Uhren wurden im Bankschliessfach des Sohnes des Beschuldigten, B._____, sichergestellt (vgl. Urk. 03 01 01 455). Dadurch be- steht als Ausgangspunkt der Anschein, er sei Eigentümer; es sei denn, er würde selber eine andere Person als Eigentümer bezeichnen (wie bezüglich der Herren- armbanduhr Abbildung 13, IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002, Urk. 03 01 01
- 142 - 478), deren Eigentümer sein Bruder sei (Urk. 05 16 03 032). Unabhängig davon, wie allenfalls unglaubhaft der Beschuldigte und sein Sohn hierzu ausgesagt ha- ben mögen, liegt kein schlüssiger Beweis für die (wenn auch nur wirtschaftliche) Eigentümerschaft des Beschuldigten vor. Die vorinstanzlichen Ausführungen hierzu sind denn auch sehr kurz und gründen im Wesentlichen auf Mutmassun- gen (vgl. Urk. 245 E. XVI.E.1. S. 307). Diese Uhren fallen daher für eine Be- schlagnahme ausser Betracht. Die übrigen der genannten Uhren wurden am Wohnort des Beschuldigten am G._____ 22 aufgefunden, was bereits für dessen Eigentümereigenschaft spricht, jedoch keineswegs zwingend ist, zumal der Beschuldigte an seiner Privatadresse sein Büro hatte und damit dort auch geschäftlich tätig war. Daher ist nachstehend darauf einzugehen, welche Uhren ihm zugeordnet werden können und welche nicht: 5.5.1Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Ka- lender, Ref. 5074P-001: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht auf die Erwägungen im Er- mittlungsbericht abgestellt werden (vgl. Urk. 245 E. XVI.E.2.2.1. S. 308 mit Ver- weis auf Urk. 03 01 01 446 f.). Der Beschuldigte sagte klar aus, dass die Uhr der M._____ gehöre (Urk. 05 16 03 017), was im Sinne einer Geldanlage nicht un- plausibel ist und dem Beschuldigen nicht widerlegt werden kann. B._____ sagte dazu mit eigenen Worten passend aus, er habe festgestellt, dass das Konto der M._____ in der Höhe der Rechnung für die genannte Uhr belastet worden sei (Urk. 05 16 03 018). Weshalb diese Sachdarstellung nach der im Ermittlungsbe- richt wiedergegebenen Ansicht nicht überzeuge, erschliesst sich nicht und wird nicht begründet (Urk. 03 01 01 447). Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, anzugeben, im Auftrag welches Kunden/Bekannten er die Uhr erstan- den habe (Urk. 05 16 03 017), kann unzählige Gründe haben, die nichts mit einer strafbaren Handlung zu tun haben. Der Umstand, dass er dadurch möglicher- weise auf ein entlastendes Beweismittel verzichtete, ist unbeachtlich, da es nicht an ihm ist, seine Unschuld zu beweisen. Die Uhr kann dem Beschuldigten nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit zugeordnet werden.
- 143 - 5.5.2Herrenarmbanduhr Rolex, Oyster Perpetual Cosmograph Daytona, Platin, Ref. 116506: B._____ gab zu Protokoll, er habe mit der Uhr nichts zu tun (Urk. 05 16 03 018). Der Beschuldigte führte zwar aus, er wisse nicht, wer Eigentümer der Uhr sei. Er räumte aber ein, dass er sie von DL._____ zu Eigentum erhalten habe. Obwohl sie ihm nicht zu gefallen schien, hat er sie offenkundig behalten (Urk. 05 16 03 018 f.). Ergänzend kann erwähnt werden, dass auch später die Korrespondenz über die Uhr über den Beschuldigten lief. Insgesamt ist sie ihm zuzurechnen. 5.5.3Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001: Auch bezüglich dieser Uhr sagte der Beschuldigte klar aus, dass diese der M._____ gehöre und hätte (sinngemäss) weiterverkauft werden sollen (Urk. 05 16 03 20). Er konnte überdies einigermassen genaue Angaben zum Erwerb und zum potentiellen künftigen Käufer machen. Auch von B._____ wurde der entspre- chende Vorgang indirekt gestützt (Urk. 05 16 03 21). Selbst die vom Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich zitierten Unterlagen deuten darauf hin, dass die für den Kauf relevanten Transaktionen über die M._____ liefen (Urk. 03 01 01 453 mit weiteren Verweisen). Die Beteiligung der M._____ könnte zwar durchaus fingiert sein, im konkreten Fall nachgewiesen ist dies jedoch nicht. Nicht angängig ist dabei, wenn die Vorinstanz mit dem Ermitt- lungsbericht der Kantonspolizei (welche im Gegensatz zum Gericht noch mit un- gesicherten Hypothesen arbeiten mag) zu reinen Mutmassungen greift, wie der Uhrenkauf wohl verbucht worden wäre, wenn es denn nicht nur Verhaftung des Beschuldigten gekommen wäre. In dieselbe Kategorie gehört der Hinweis, dass die A._____-Gesellschaften im Immobilienbusiness und nicht im Uhrenhandel tä- tig gewesen seien, wie wenn das Geldanlagen in Uhren oder einzelne Transaktio- nen mit Uhren ausschliessen würde, auch wenn dies wirtschaftlich hinterfragt wer- den kann (vgl. Urk. 245 E. XVI.E.2.2.2. S. 308 und Urk. 03 01 01 454).
- 144 - Daran ändert auch nichts, dass der gemäss Angaben des Beschuldigten als Ab- nehmer der Uhr vorgesehene DL._____ hierzu leicht abweichende Äusserungen machte. So ist zunächst insbesondere aufgrund der allseits kurzen Depositionen, die kaum einer eingehenden Würdigung unterzogen werden können, nicht ersicht- lich, weshalb die Aussagen von DL._____ glaubhafter sein sollten, als diejenigen des Beschuldigten. Zudem sind aufgrund der doch zahlreichen Uhren, mit denen sowohl der Beschuldigte als auch DL._____ gegenseitig zu tun hatten, Irrtümer nicht ausgeschlossen. Und schliesslich würde die Aussage von DL._____ höchs- tens in Frage stellen können, für wen die Uhr als Endabnehmer gedacht gewesen sei, nicht jedoch, ob sie vom Beschuldigten in eigenem Namen oder für die M._____ erstanden wurde. Insgesamt kann die Uhr nicht zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden. 5.5.4Herrenarmbanduhr Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001: Der Beschuldigte führte aus, die M._____ habe diese Uhr erstanden. Er konnte sodann angeben, wann sie gekauft wurde und dass er sie drei oder vier Stunden angehabt habe. Es habe sich wie bei anderen Uhren um eine Geldanlage für die Firma gehandelt (Urk. 05 16 03 008). Auch die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Erwerb und die Finanzierung der Uhr über die M._____ lief (Urk. 03 01 01 437). Im Wesentlichen kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Uhr kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend zugeordnet wer- den. 5.5.5Herrenarmbanduhr Patek Philippe Ref. 5712R-001: Der Beschuldigte gab hinsichtlich dieser Uhr differenziert und durchaus auch zum eigenen Nachteil zu Protokoll, die Uhr gehöre seinem Sohn, ihm oder der Firma. Er habe die Uhr zum Dank erhalten, da er DK._____ ein Haus vermittelt habe. Eine der Firmen habe das Haus vermittelt. Er – DK._____ – habe der Firma eine Provision von Fr. 50'000.– bezahlt zuzüglich der Uhr als Dankeschön. Diese sei ein Geschenk gewesen. DK._____ habe gesagt, er könne nur eine Provision von
- 145 - Fr. 50'000.– zahlen, aber dafür würden "sie" ein Geschenk erhalten (Urk. 05 16 03 010 f.). DK._____ sagte als Zeuge im Einklang damit aus, der Beschuldigte habe für die Firma AD._____ eine Provision von Fr. 100'000.– verlangt. Das habe er
– DK._____ – nicht akzeptiert. Man habe sich dann auf Fr. 50'000.– zuzüglich der Uhr geeinigt, wobei auch diese Teil der Maklerprovision gewesen sei (Urk. 05 20 13 004). Diese Aussage ist denn auch vereinbar mit der Bemerkung des Beschul- digten, er habe die Uhr in der Firma aktiviert (Urk. 05 16 03 10; dass er eine an- dere Firma nannte, als DK._____, ist unbeachtlich, zumal der Beschuldigte selber angab, nicht mehr sicher zu sein, um welche der Firmen es sich gehandelt habe). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen erhellt, dass die Uhr klar Teil einer geschäftlichen Transaktion war, wenn auch der Beschuldigte von einem "Ge- schenk" sprach. Die entsprechenden Vorgänge ergeben sich auch aus den weite- ren Ermittlungen. Aus diesen ergibt sich ferner, dass die Uhr – wenn auch etwas später – bei der AD._____ aktiviert wurde (Urk. 03 01 01 443 mit weiteren Hinwei- sen). Insgesamt ist die Schlussfolgerung nicht richtig, dass die Uhr dem Beschul- digten rechtsgenügend zugeordnet werden könne. 5.6 Nach dem Gesagten kann im Hinblick auf eine definitive Beschlagnahmung dem Beschuldigten nur die Herrenarmbanduhr Rolex, Oyster Perpetual Cosmo- graph Daytona, Platin, Ref. 116506, zugeordnet werden. Diese weist einen Wert von geschätzt rund Fr. 70'000.– auf (Urk. 03 01 01 448 f.). Bei dieser Ausgangs- lage und angesichts der Kosten, mit denen der Beschuldigte zu rechnen hat, rechtfertigt es sich nicht, ihm eine Ersatzforderung aufzuerlegen. Vielmehr ist die Uhr zwecks Kostendeckung zu verwerten.
6. Ersatzforderung gegenüber B._____ 6.1 Der von der Vorinstanz ausgesprochenen Ersatzforderung gegen B._____ liegt zugrunde, dass ihm der Beschuldigte einen Bankcheck schenkte, womit er den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung erfüllte. Der Check sei jedoch nicht mehr vorhanden, weshalb er nicht eingezogen werden
- 146 - könne. Ein Ersatzwert, auf den mit verhältnismässigem Aufwand zugegriffen wer- den könnte, liege nicht vor. Daher sei eine Ersatzforderung zu erheben. Hinsicht- lich der Voraussetzungen einer Ersatzforderung wird von der Vorinstanz jedoch zu Unrecht einzig geprüft, ob die Ersatzforderung einbringlich sei (Urk. 245 E. XVI.D.2. S. 304-306). 6.2 Mit Bezug auf B._____ ist festzuhalten, dass ihm im vorliegenden Verfahren kein (insb. strafbares) Verschulden vorgeworfen wird. Ferner ist zu berücksichti- gen, dass die Schenkung eines Checks nicht per se verboten ist. B._____ ist also nicht in den Genuss einer von vornherein verbrecherischen Handlung gekommen. Vielmehr war er Begünstigter einer grosszügigen Schenkung innerhalb der Fami- lie. Der Grundsatz, dass sich Verbrechen nicht lohnen dürfen, ist jedoch nicht pri- mär auf an sich legitime Handlungen zugeschnitten. Es wäre unter diesen Um- ständen unbillig, gegen ihn eine Ersatzforderung zu erheben. Daher ist davon ab- zusehen.
7. Bargeld und Erlös aus Rückgabe Wanduhr mit Uhrentresor 7.1 Beim Beschuldigten wurden Barmittel sichergestellt (Urk. 08 11 01 010 f.) und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 (Urk. 01 21 07 001 ff.) beschlagnahmt. Es handelt sich um die folgenden Beträge: Fr. 2'490.–, € 8'500.– und NIS 1'870.–. 7.2 Hinsichtlich des Bargeldes in Franken sowie in NIS (New Shekels) ist anzu- merken, dass dieses in den Hosentaschen des Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 08 11 01 011). Soweit ersichtlich, wurde er hierzu nie befragt. Selber thematisierte er diese Beträge auch nicht, obwohl er in einer Einvernahme durch- aus von sich aus den beschlagnahmten Euro-Betrag zur Sprache brachte (Urk. 05 16 04 043). Es kann daher mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer- den, dass es sich um Bargeld des Beschuldigten handelt, welches somit zur De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen werden kann. 7.3.1Mit Bezug auf die erwähnten € 8'500.– ist vorab festzustellen, dass die Bar- schaft im Tresor im Büro des Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 08 11 01 010). Der Beschuldigte sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
- 147 -
3. Februar 2020 hierzu aus, das Geld gehöre Herrn DL._____. Er nehme an, DL._____ habe es ihm zur Aufbewahrung gegeben (Urk. 05 01 10 002). In seiner Einvernahme vom 14. Februar 2020 konnte er auf konkretes Nachfragen dazu präzisieren, dass er das Geld ca. im März 2019 erhalten habe. DL._____ habe bei ihm, dem Beschuldigten, im Tresor hin und wieder Geld parkiert. Auch auf weitere Rückfragen zum Umgang mit Bargeld, das er für DL._____ aufbewahrt haben soll, konnte der Beschuldigte halbwegs spezifische Antworten geben, die nicht a priori abwegig erscheinen (Urk. 05 01 11 002 f.), weshalb sich die Frage stellt, ob sie ihm widerlegt werden können. Die Vorinstanz begnügt sich dabei mit der Be- merkung, DL._____ habe anders ausgesagt. Damit seien die Aussagen des Be- schuldigten unglaubhaft (Urk. 245 E. 3.2. S. 310 f.). Eine Aussage wird indes nicht einfach dadurch widerlegt, dass eine anderslautende Aussage vorliegt. Andern- falls könnte genauso postuliert werden, die Aussage von DL._____ werde von der Sachdarstellung des Beschuldigten widerlegt. 7.3.2In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2020 gab DL._____ zu Protokoll, es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten Bargeldbe- träge übergeben habe. Sodann wurde ihm konkret vorgehalten, dass beim Be- schuldigten ein Betrag von € 8'500.– sichergestellt worden sei. Der Beschuldigte mache geltend, das Geld gehöre ihm, DL._____. DL._____ sagte auf diesen Vor- halt hin aus, er – DL._____ – habe ca. € 8'500.– an AB._____ übergeben (ge- meint ist mutmasslich AB._____). Nach seiner Kenntnis sei das Geld beschlag- nahmt worden. Anschliessend wurde DL._____ gefragt, ob "AB._____" oder er das Geld an den Beschuldigten übergeben habe. DL._____ antwortete nicht etwa, dass das Geld gar nicht an den Beschuldigten übergeben worden sei, sondern le- diglich, er wisse nicht genau, ob er an jenem Tag mit "AB._____" nach Zürich ge- flogen sei oder ob "AB._____" alleine nach Zürich geflogen sei. Damit schloss er gerade nicht aus, das Geld dem Beschuldigten übergeben zu haben. Schliesslich sagte er auf entsprechenden Vorhalt aus, es stimme nicht, dass er – DL._____ – jedes Mal Geld an den Beschuldigten übergeben habe, wenn er nach Zürich ge- kommen sei (Urk. 05 20 11 019).
- 148 - 7.3.3In Würdigung dieser Aussagen ist vorab festzuhalten, dass sowohl der Be- schuldigte wie auch DL._____ ein Motiv haben könnten, die wahre Herkunft der € 8'500.– zu verschleiern. Zum Gehalt der Aussagen ist zu bemerken, dass die Aussagen beider einvernommenen Personen nicht allzu viel Gehalt für eine Wür- digung aufweisen, aber auch nicht komplett pauschal und unplausibel wirken. Ent- scheidend ist vorliegend indes, dass sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz in keinem unauflöslichen Widerspruch zueinander stehen. Dabei ist unerheblich, dass DL._____ bestritt, generell bei seinen Zürich-Aufenthalten dem Beschuldig- ten Geld zur Aufbewahrung übergeben zu haben. Wesentlich sind die Aussagen zum konkret relevanten Sachverhalt: DL._____ berichtete unmissverständlich von einem Bargeldbetrag von ca. € 8'500.–, den er ursprünglich besessen habe (bevor er ihn an "AB._____" über- geben habe) und der beschlagnahmt worden sei. Aus den Akten geht kein zweiter Betrag in derselben oder einer ähnlichen Höhe hervor, der beschlagnahmt wor- den wäre. Es muss sich also um die vorliegend in Frage stehenden € 8'500.– handeln. Die Aussagen des Beschuldigten und von DL._____ sind also dahinge- hend deckungsgleich, als das Geld zunächst bei DL._____ und anschliessend beim Beschuldigten im Tresor war. Daher muss davon ausgegangen werden. Un- klar ist mithin einzig, ob auch noch "AB._____" in irgendeiner Weise involviert war. Jedenfalls ist durchaus auch in Anbetracht der Aussagen von DL._____ möglich, dass letzterer dem Beschuldigten die € 8'500.– übergab. Denkbar wäre auch, dass "AB._____" den Betrag übergab, und zwar (zurecht oder irrtümlich) im Namen von DL._____. Zum (Rechts-) Grund der Übergabe und des Aufbewahrens im Tresor liegen ne- ben den durchaus plausiblen Aussagen des Beschuldigten keine Sachdarstellun- gen vor, insbesondere auch nicht von DL._____. DL._____ sagte auch nichts dazu aus, weshalb er das Geld an "AB._____" übergeben habe. Gleichzeitig war das Geld in einem Couvert bzw. von anderem Geld gesondert gelagert. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich nicht mit anderem Geld vermischt hat und dass die gesonderte Aufbewahrung einen Grund hatte, wenn dieser auch
- 149 - nicht restlos bekannt ist. Letzteres ist durchaus ein Indiz dafür, dass das Geld dem Beschuldigten nur zwecks Aufbewahrung anvertraut wurde. Letztlich ist aber auch in Betracht zu ziehen, dass der Betrag offenbar weder von DL._____, noch von AB._____ angesprochen wird, was eigentlich zu erwarten wäre. Ferner verlangt der Beschuldigte selber, ihm sei "sämtliche beschlag- nahmte Barschaft herauszugeben" (Urk. 247 S. 3). Das heisst, dass er selber von seiner Eigentümerschaft daran ausgeht, und diese von DL._____ – dem angebli- chen Eigentümer – nicht in Frage gestellt wird. Im Resultat ist damit der Vorin- stanz zu folgen. Da somit der Betrag von € 8'500.– wie auch die andere beschlag- nahmte Barschaft dem Beschuldigten zuzuordnen ist, ist sie zur Deckung der Ver- fahrenskosten heranzuziehen. 7.4 Ähnlich verhält es sich mit dem Erlös aus der beschlagnahmten Wanduhr mit Uhrentresor. Der Beschuldigte sagte hierzu aus, er habe die Wanduhr von DL._____ geschenkt bekommen, er habe sie jedoch der AD._____ weitergege- ben. Die Wanduhr hätte bei der AD._____ aktiviert werden sollen. Infolge seiner Verhaftung sei es jedoch nicht mehr dazu gekommen (Urk. 05 16 03 006-008). Das liesse die Möglichkeit offen, dass die Wanduhr nicht dem Beschuldigten ge- hörte. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass – nachdem die Wanduhr bei der AD._____ noch nicht aktiviert worden war – das Eigentum zum Zeitpunkt der Be- schlagnahme vom Beschuldigten noch nicht übergegangen war. Ausserdem ist auch hier von Belang, dass der Beschuldigte die Herausgabe des Erlöses ver- langt (Urk. 247 S. 3) und nicht etwa die AD._____. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVI.E.4. S. 311). Entsprechend ist der Erlös von Fr. 5'000.– aus dem Verkauf der genannten beschlagnahmten Wanduhr zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8. Herausgabe 8.1 Diejenigen Uhren, die weder einzuziehen, noch zur Kostendeckung zu be- schlagnahmen sind, sind herauszugeben und, wenn sie nicht innert einer anzu-
- 150 - setzenden Frist herausverlangt werden, der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 8.2 Es handelt sich dabei um die folgenden Uhren und folgende Berechtigte:
a) Herrenarmbanduhr Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) an B._____ (Urk. 03 01 01 496)
b) Herrenarmbanduhr Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10 an B._____ (Urk. 03 01 01 469)
c) Herrenarmbanduhr Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15) an B._____ (zuhanden von CG._____) (Urk. 03 01 01 478)
d) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16) einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113) an die M._____ AG (Urk. 03 01 01 446)
e) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal. 240 HU) einschliesslich Zertifikat (A012'630'476; HD- Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 an die M._____ AG (Urk. 03 01 01 452)
- 151 -
f) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 an die M._____ AG (Urk. 03 01 01 436)
g) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20) einschliesslich Zertifikat (HD- Pos. 1.116) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 an die AD._____ AG (Urk. 03 01 01 442) XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie jedoch freigesprochen, können ihr die Kosten nur auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 Satz 1 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte beschuldigte Person gilt es zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquat kausaler Zusam- menhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechts- widrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht. Verfolgen die Strafverfolgungsbehörden Wege, die nicht zur Anklage führen oder erfolgt nur in Teilpunkten der Anklage ein Schuldspruch (Teilfreispruch), ist eine entsprechende Kostenaufteilung vorzuneh- men (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 3). Der Beschuldigte hat das Strafverfahren durch seine Delinquenz fraglos in dem Umfang verursacht, in dem er schuldig zu sprechen ist. Allerdings kann im vorlie- genden Fall nicht angenommen werden, dass er dadurch sämtliche Untersu- chungshandlungen bewirkt hätte. Abweichend von der Anklage und dem vorin-
- 152 - stanzlichen Erkenntnis ist der Beschuldigte in zahlreichen Punkten freizuspre- chen, deren mitunter aufwändige Untersuchung für diejenigen Punkte, in denen es zu einem Schuldspruch kommt, nicht massgeblich war. Daher sind ihm die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren nur zur Hälfte aufzuerlegen. 1.2.1Mit Bezug auf die Auflage der Kosten für die amtliche Verteidigung argu- mentiert die Vorinstanz, diese Kosten könnten dem Beschuldigten auferlegt wer- den, wenn es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Das sei beim Beschuldigten der Fall. Er verfüge über verwertbares Vermögen. Insbeson- dere seine Uhrensammlung weise einen erheblichen Wert auf (Urk. 245 E. XVII.C. S. 336 f.). 1.2.2Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Ausge- nommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist er verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Wurde die amtliche Verteidigung deshalb angeordnet, weil der nichtbedürftige Be- schuldigte im Falle einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellt hat, obwohl er finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, erlauben es seine wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich sofort, diese Kosten zurückzuer- statten, wenn allenfalls auch in Raten, und die Rückerstattungspflicht kann bereits im Endentscheid begründet und verfügt werden (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 135 StPO N 23), wie es die Vorinstanz vorgesehen hat. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht angenommen hat, der Beschuldigte sei nicht prozessual be- dürftig. 1.2.3Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderli- chen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift,
- 153 - die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die pro- zessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation, wobei mögliche Auswirkungen allfälliger Zwangsmassnahmen (wie Vermögens- beschlagnahme oder Einkommensverlust bei längerfristiger Haft) zu berücksichti- gen sind. Zur wirtschaftlichen Situation gehören insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ausser Acht bleiben Einkünfte und Vermögen, die vermutungsweise aus Delikten stammen. Der Begriff der Bedürftigkeit ist nicht de- ckungsgleich mit jenem nach SchKG und es ist nicht schematisch auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Resultiert bei dieser Berechnung ein Überschuss, so ist dieser mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu set- zen, soweit diese nicht aus dem vorhandenen Vermögen bezahlt werden können. Die beschuldigte Person soll in der Lage sein, mit dem ihr verbleibenden Über- schuss die Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu tilgen. Bei we- niger aufwändigen Prozessen soll das innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre möglich sein (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 StPO N 23 + 24 mit weiteren Hinweisen). 1.3.1Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte abge- sehen von seinen Luxusuhren über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Für die Vorinstanz ist denn auch in einem anderen Kontext entscheidend, dass der Beschuldigte über Luxusarmbanduhren mit einem Wert von insgesamt mehr als Fr. 1'000'000.– verfüge (Urk. 245 E. XIII.C.13.1.9 S. 278 und E. XVI.D.1.3. S. 303 f.). Nachdem jedoch gezeigt wurde, dass die allermeisten der nicht delikts- relevanten Uhren dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend zugeordnet werden können, und was verbleibt, nur einen kleinen Teil der dem Beschuldigten aufzuer- legenden Kosten wird decken können, ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte über kein relevantes Vermögen verfügt, um für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung aufzukommen. 1.3.2Hinsichtlich des Einkommens des Beschuldigten wäre entsprechend der Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 245 E. XIII.C.13.1.8 S. 278 und E. XVI.D.1.3.
- 154 - S. 303 f.) davon auszugehen, dass er über ein Netto-Jahres-Einkommen von durchschnittlich Fr. 95'000.– zuzüglich 28'800.– AHV verfügt, was total Fr. 123'800.– jährlich oder Fr. 10'317.– monatlich ergeben würde. Die Vorinstanz addiert hierzu eine monatliche Ersparnis an Wohnkosten von Fr. 4'000.–, lässt da- bei jedoch ausser Acht, dass es sich dabei nicht um freie oder liquidierbare Mittel handelt. Inzwischen hat sich seine Einkommenssituation wohl deutlich ver- schlechtert, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bloss noch eine AHV-Rente bezieht (Prot. II S. 24). 1.3.3Die Vorinstanz nimmt keine Bedarfsberechnung für den Beschuldigten vor. Das erscheint auch nicht notwendig. Selbst bei der Annahme tiefer Lebenshal- tungskosten unter Berücksichtigung eingesparter Wohnkosten ist offensichtlich, dass unter Rücksicht auf die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskos- ten es ihm nicht möglich wäre, die Kosten der amtlichen Verteidigung in zwei Jah- ren abzubezahlen, dies umso mehr in Anbetracht seiner aktuell misslichen Ein- kommenssituation. 1.4 Insgesamt sind die Voraussetzungen einer Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt. Diese sind daher für beide Instanzen einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen; unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der jeweiligen Kostentragungspflicht. 2.1 Hinsichtlich der Kosten der weiteren besonderen Verfahren kann weitge- hend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. XVII.B.1. S. 336). Die entsprechenden Kosten sind somit dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.2 Auszunehmen sind die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM190025 von Fr. 500.–. Die Vorinstanz begründet die Kostenpflicht des Beschuldigten damit, dass er durch sein strafbares Verhalten das Entsiegelungsverfahren verursacht habe (Urk. 245 E. XVII.B.2. S. 336). Das trifft indes nicht zu. Zwar war das Verhal- ten des Beschuldigten ursächlich für das Strafverfahren. Das bedeutet indes nicht, dass er in dessen Rahmen jedes beliebige Verhalten von anderen Perso- nen zu vertreten hat. Die im Verfahren GM190025 streitgegenständliche Siege-
- 155 - lung wurde nicht vom Beschuldigten veranlasst. Er war denn auch nicht Partei des Verfahrens. Er hat sogar ausdrücklich auf eine Teilnahme am Verfahren ver- zichtet und hat sich nicht mit dem Siegelungsgesuch identifiziert (Urk. 08 06 01 086 und Urk. 08 06 01 102). Unter diesen Umständen sind die Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 3.1 Die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln zu bemessen (§ 16 Abs. 1 GebV OG). Sie kann also in der Regel bis zu Fr. 45'000.– betragen, wenn kein Ausnahmefall vorliegt (§ 14 Abs. 1 und 2 GebV OG). Vorliegend zu berücksichtigen sind der grosse Umfang und die Komplexität des Falles. Reduzierend zu berücksichtigen ist, dass das vor- instanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde (§ 16 Abs. 1 Satz 2 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 20'000.– zu veranschlagen. 3.2 Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte im Schuld- und Strafpunkt namhaft. Ausserdem obsiegt er in diversen Nebenpunkten. Es erscheint daher angemessen, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote und unter Berücksichti- gung von Aufwand, der nach dem 29. August 2024 angefallen ist (insbesondere die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung) – mit Fr. 26'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 305; § 23 i.V.m. mit § 17 f. AnwGebV).
5. Die Vorinstanz hat dem Verfahrensbeteiligten B._____ keine Entschädigung für die Wahrung seiner Rechte zugesprochen. Das blieb unangefochten. Auch für das Berufungsverfahren ist ihm angesichts seines Berufungsrückzugs und man- gels Geltendmachung und Bezifferung allfälliger Ansprüche keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 434 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).
- 156 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des anderen Verfahrensbeteiligten B._____ wird Vormerk genommen. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
10. Januar 2023 bezüglich Dispositivziffer 9 (Herausgabe der mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten Zertifikate Nr. 1-Nr. 6 über total 10'000 Namenaktien der E._____ AG an B._____ bzw. deren Überlassung der Lagerbehörde bei Nichtabholung innert dreier Monate) in Rechtskraft er- wachsen.
2. Dem anderen Verfahrensbeteiligten B._____ werden für das Berufungsver- fahren keine Kosten auferlegt und wird keine Entschädigung für anwaltliche Vertretung zugesprochen.
3. Es wird ferner festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
9. Abteilung, vom 10. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositivziffer 1: hinsichtlich der Verfahrenseinstellungen betreffend mehrfache Falschbeurkundung gemäss Anklageteil 2 lit. B.A (AD._____) Ziff. 1 (Erstellen der Jahresrechnung 2006 und des Revisi- onsberichtes je vom 25. Juli 2007 der AD._____), Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 2 (Jahresrech- nung 2008 der AD._____), Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.1 lit. B Ziff. 2 (nicht den Tatsachen entsprechende öffentliche Urkunde betreffend Kaufpreisminderung vom 6. Mai 2008), Dispositivziffer 3: Freispruch vom Vorwurf des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageteil 1 lit. B.B.2 lit. N (Patek Phi- lippe, Ref. 5110R-001, Abbildung 32) sowie Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
- 157 - gemäss Anklageteil 2 lit. B.C Ziff. 2 und Ziff. 3 (Jahresrechnungen 2014 und 2015 der C._____), Dispositivziffern 18-28: Regelungen, wie mit den gespiegelten Daten sowie den sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenständen zu verfahren ist, und Dispositivziffern 29 und 32: erstinstanzliche Kosten bezüglich ihrer Höhe und Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB Anklageteil 1 lit. B.B.2.a,b,o,q-s (Verheimlichen zweier Uhren, eines Bildes von D._____ sowie diverser Aktien der M._____, der AD._____ und der N._____ anlässlich der Pfändung vom 2. März 2016), Anklage S. 11 f. Anklageteil 1 lit. B.B.2.a,b,o,s in Verbindung mit lit. B.C.2. (Verheimlichung von Gegenständen anlässlich der Pfändung vom 22. Januar 2018), Anklage S. 11 f. und S. 15 der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB
- 158 - Anklageteil 1 lit. B.A.1. (Schenkungen), Anklage S. 6 Anklageteil 1 lit. B.B.3.a-f (Schenkungen von Uhren), Anklage S. 13 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB Anklageteil 2 lit. B.A.3.B (Liegenschaft CP._____), Anklage S. 30 Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.C und lit. B.B.7.1.B (Rechnungen von RA BQ._____ betreffend Betreibung Nr. 35), Anklage S. 43 und 86 Anklageteil 2 lit. B.A.9.1.B (Darlehen CR._____), Anklage S. 51 Anklageteil 2 lit. B.B.6.1.C und lit. B.B.7.1.C (Provision BL._____-strasse 26), Anklage S. 81 und S. 86 Anklageteil 2 lit. B.B.7.1.D, lit. B.B.8.1.B, lit. B.C.1.1.B und lit. B.D.1.1. (WIR- Verkäufe), Anklage S. 87, S. 84, S. 106 und S. 116 Anklageteil 6 Ziff. 1 (Formular A der UBS), Anklage S. 163 Anklageteil 6 Ziff. 2 (Formular A der Raiffeisenbank DM._____), Anklage S. 164 des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG so- wie § 261 Abs. 1 StG ZH Anklageteil 3 lit. B.A.1. (Forderungen gegen CO._____ und AJ._____), An- klage S. 119 Anklageteil 3 lit. B.C.1.3. (WIR-Verkäufe), Anklage S. 123 Anklageteil 3 lit. B.A.3.3.a und lit. B.B.2.3.a (Rechnungen von RA BQ._____ betreffend Betreibung Nr. 35), Anklage S. 120 und S. 122 Anklageteil 4.7 (Grundstückgewinnsteuer BL._____-strasse 26), Anklage S. 148 Anklageteil 4.2 lit. B.1. (CJ._____/CK._____), Anklage S. 131 Anklageteil 4.3 lit. B (Liegenschaft BF._____-strasse 24), Anklage S. 135 Anklageteil 4.8 lit. B (Liegenschaft BF._____-strasse 27), Anklage S. 151
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB Anklageteil 5, Anklage S. 156 ff. des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB Anklageteil 1 lit. B.B.2.c,i-k,m und p teilweise i.V.m. Anklageteil 1 lit. B.C.2. (Verheimlichen von Gegenständen anlässlich der Pfändung vom 2. März 2016 und vom 22. Januar 2018), Anklage S. 11 f. und S. 15 f.
- 159 - der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung bzw. der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 169 StGB Anklageteil 1 lit. B.A.2. (Lohn) und Anklageteil 1 lit. B.B.3.g (Verschenken von 10'000 Namenaktien an B._____), Anklage S. 7 f. und S. 13 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Anklageteil 2, sofern es um Buchungshandlungen [bzw. deren Unterlassung] und damit zusammenhängend das Erstellen von Urkunden, namentlich Jahres- abschlüsse geht, die unmittelbar die Verrechnungssteuer betreffen Anklageteil 2 lit. B.A.2.1.B und lit. B.B.1.1.B (Kaufpreisminderung BI._____), Anklage S. 25 und S. 64 Anklageteil 2 lit. B.A.7.1.B, lit. B.B.1.C und lit. B.B.6.1.B (Darlehen A._____ BI._____), Anklage S. 43, S. 65 und S. 81 Anklageteil 2 lit. B.A.4.1.B und lit. B.B.3.1.B (Liegenschaft BC._____), Anklage S. 34 und S. 71 Fortführung früherer falscher Beurkundungen gemäss Anklageteil 2 lit. B.A.2.2.2. Anklage S. 28 lit. B.A.3.2.2. Anklage S. 32 lit. B.A.4.2.2. Anklage S. 36 lit. B.A.5.2.2. Anklage S. 39 lit. B.A.6.2.2. Anklage S. 42 lit. B.A.7.2.2. Anklage S. 46 lit. B.A.8.2.2. Anklage S. 49 lit. B.A.9.2.2. Anklage S. 53 lit. B.A.10.2.2. Anklage S. 56 lit. B.A.11.2.2. Anklage S. 59 lit. B.A.12.2.2. Anklage S. 63 lit. B.B.2.2.2. Anklage S. 70 lit. B.B.3.2.2. Anklage S. 74 lit. B.B.4.2.2. Anklage S. 77 lit. B.B.5.2.2. Anklage S. 80 lit. B.B.6.2.2. Anklage S. 84 lit. B.B.7.2.2. Anklage S. 92 lit. B.B.8.2.2. Anklage S. 98 lit. B.B.9.2.2. Anklage S. 101 lit. B.B.10.2.2. Anklage S. 103 lit. B.B.11.2.2. Anklage S. 105
- 160 - lit. B.C.2.2.2. Anklage S. 112 lit. B.C.3.2.2. Anklage S. 115 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB Anklageteil 4.1. lit. B.1. (Liegenschaft AC._____), Anklage S. 128 Anklageteil 4.2 lit. B.2. und lit. B.3. (Liegenschaft CJ._____-strasse/CK._____- strasse), Anklage S. 131 des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG so- wie § 261 Abs. 1 StG ZH Anklageteile 3 und 4 betreffend Verrechnungssteuer Anklageteil 3 lit. B.B.1.3.a (Liegenschaft BC._____), Anklage S. 121 Anklageteil 3 lit. B.B.2.3.b (Kaufpreisminderung BI._____), Anklage S. 122 Anklageteil 3 lit. B.B.1.b (Ertragssteuer BL._____-strasse 26 Anklage S. 121 Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.b.3. (Provisionsrechnung von BQ._____), Anklage S. 125 Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.a und Anklageteil 4.4 lit. B (BL._____-strasse 37), An- klage S. 123 f. und S. 137 f. Anklageteil 3 lit. B.D.1.2.b und Anklageteil 4.5 lit. B (BH._____-strasse 17 Pro- visionen und GU-Honorar), Anklage S. 124 und S. 140 f. Anklageteil 4.5 lit. B.1.a. (Nichtbegleichung von Mehrkosten von Fr. 675'885.25), Anklage S. 141 f. Anklageteil 4.5 lit. B.1.b. (Provisionsrechnung von BQ._____), Anklage S. 142 Anklageteil 4.2 lit. B.4 (CJ._____-strasse/CK._____-strasse), Anklage S. 134 Anklageteil 4.6 lit. B (Liegenschaft BK._____-strasse 30), Anklage S. 146 Anklageteil 4.9 lit. B (Liegenschaft BN._____-strasse 28), Anklage S. 154
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 485 Tage durch Haft und andere Ersatzmassnahmen erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen unter Anrechnung der erstandenen Zwangs- massnahmen.
5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes wird abgesehen.
6. Der mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 beschlagnahmte BMW Z1, Farbe Rot, Fahrgestell-Nr. 1, 1. Inverkehrsetzung 1991, samt Fahrzeugausweis
- 161 - und vier Fahrzeugschlüsseln (A012'631'402), wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
7. Das mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmte Bild von D._____ (A012'630'614), einschliesslich des dazugehörenden Zertifikates (A012'630'498), wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse ver- wertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
8. Die folgenden, mit Verfügungen vom 14. Dezember 2020 und 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
a) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.102 (A'012'630'443; Patek Philippe, Perpetual Calendar, Ref. 5270G-001, Gehäuse-Nr. 12, Werk-Nr. 13), einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 und Etui Patek Philippe in Leder (HD-Pos. 1.114)
b) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.109 (A012'630'512; Patek Philippe, Ref. 2481), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
c) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.111 (A012'630'534; Patek Philippe, Ref. 5960P-001, Nr. 14, Annual Calendar Chronograph), einschliess- lich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und Uhrenschachtel (HD-Pos. 7.11)
d) Herrenarmbanduhr Abbildung 2 (A015'162'762; Patek Philippe, Ref. 2526), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
e) Herrenarmbanduhr Abbildung 4 (A015'172'619; Patek Philippe, Ref. 5170G-001, Werk-Nr. 3), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
f) Herrenarmbanduhr Abbildung 10 (A015'172'799; Patek Philippe, Ref. 3588/001, Nr. 4), einschliesslich Zertifikate (HD-Pos. 1.114 und HD-Pos. 6.5) und Verpackung (HD-Pos. 6.1)
- 162 -
g) Herrenarmbanduhr Abbildung 12 (A015'172'824; Patek Philippe, Ref. 5059, Nr. 6), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
h) Herrenarmbanduhr Abbildung 14 (A015'172'880; Girard Perregeaux, World Time, Ref. 49805, Roségold), einschliesslich Uhrenschachtel mit Garantiekarte und Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 6.3)
i) Herrenarmbanduhr Abbildung 19 (A015'181'392; Patek Philippe, Ref. 5134P-001, Nr. 9 [215/156; die 156. Uhr von 215 produzierten]), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
9. Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB gegen den Beschul- digten wird abgesehen.
10. Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB gegen den anderen Verfahrensbeteiligten B._____ wird abgesehen.
11. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 2'490.–, € 8'500.– und NIS 1'870.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
12. Der bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Erlös von Fr. 5'000.– aus dem freihändigen Verkauf der mit Verfügung vom 20. August 2019 beschlag- nahmten Wanduhr mit Uhrentresor der Marke Buben & Zörweg, Grande Infinity, wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
13. Die mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 beschlagnahmten Herrenarm- banduhren
a) Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
b) Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014, einsch- liesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10
- 163 -
c) Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15)
d) Abbildung 1 (A015'162'728; Patek Philippe, Ref. 1491, Nr. 2), einsch- liesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5)
e) Abbildung 11 (A015'172'802; Piaget Emperador Israel 1948, Ref. P10761, ca. 2008, Nr. …/30, Nr. 5)
f) Abbildung 15 (A015'172'891; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3802/200, Nr. 7), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114)
g) Abbildung 16 (A015'172'904; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3468-5)
h) Abbildung 18 (A015'172'926; IWC Portugieser, Ref. 5021 01, Gehäuse- Nr. 8), einschliesslich Uhrenschachtel, Garantiebüchlein und Bedie- nungsanleitung (HD-Position 7.13)
i) Abbildung 31 (A015'181'472; Patek Philippe, Ref. 3940-01, Nr. 10), ein- schliesslich Zertifikat in Etui Patek Philippe in Leder, mit Bedienungs- anleitung etc. (HD-Pos. 1.114) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlan- gen B._____ herausgegeben. Bei Nichtabholung innert dreier Monaten wer- den diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
14. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Herrenarmband- uhren
a) gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Com- plication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16), einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113)
b) gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal. 240 HU), einschliesslich
- 164 - Zertifikat (A012'630'476; HD-Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113
c) gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlan- gen B._____ zuhanden der M._____ AG herausgegeben. Bei Nichtabholung innert dreier Monaten werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
15. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmte Herrenarmband- uhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.116) und einer Originalverpa- ckung aus HD-Pos. 1.113, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen B._____ zuhanden der AD._____ AG heraus- gegeben. Bei Nichtabholung innert dreier Monaten wird diese Uhr der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
16. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmte Herrenarmband- uhr gemäss HD-Pos. 1.101 (A012'630'432; Rolex, Oyster Perpetual Cosmo- graph Daytona, Platin, Ref. 116506, Nr. 17), einschliesslich Originalverpa- ckung mit Uhrenschachtel, Garantiekarte, Bedienungsanleitung etc. (HD- Pos. 1.115), wird definitiv beschlagnahmt und durch die Bezirks- gerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
17. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und des Ge- richtsverfahrens beider Instanzen werden einstweilen auf die Gerichtskasse
- 165 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
18. Die Kosten der Verfahren UB190118 von Fr. 2'000.–, GM190059 von Fr. 5'008.20, GM190036 von Fr. 250.– sowie UB190174 von Fr. 1'500.– (ins- gesamt Fr. 8'758.20) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Verfahrens GM190025 von Fr. 500.– werden auf die Ge- richtskasse genommen.
19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.)
20. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Rechtsvertretung von B._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Rechtsvertretung von B._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Rechtsvertretung von B._____ bezüglich Herausgabefrist gemäss Dispositivziffern 13-15 die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (betreffend Dispositivzif- fern 6-8 und 11-16)
- 166 - die Bezirksgerichtskasse (betreffend Dispositivziffer 6-8, 12 und 16) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva