Sachverhalt
weder die Grundlagen für ein (eventual-)vorsätzliches Vorgehen noch jene für die Absicht der Unrechtmässigkeit der Bereicherung bzw. des Vorteiles erstellt werden können. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er tatsäch- lich falsche Angaben machte bzw. machen wollte bzw. solche in Kauf nahm, und es ist auch nicht erwiesen, dass er bei seinem Vorgehen wusste, dass er keinen Anspruch auf die mit dem Kreditbegehren angestrebte finanzielle Besserstellung bzw. den anvisierten Vorteil hatte.
b) Der Beschuldigte ist demzufolge mangels subjektiver Tatbestandsmässigkeit von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. Angesichts des nicht vorsätzlichen Vorgehens des Beschuldigten fällt im Übrigen auch eine Bestra- fung wegen einer Übertretung gemäss Art. 23 der Covid-19-Solidarbürgschaftsver- ordnung nicht in Betracht.
c) Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, näher auf die Beweisanträge der Ver- teidigung betreffend die Einholung eines unabhängigen Gutachtens bzw. die Be- fragung von G._____ als Zeugen einzugehen (vgl. Urk. 60 S. 7; Urk. 62 S. 2), doch ist den diesbezüglichen Erwägungen mit Bezug auf das Gutachten insofern zu fol- gen, als die Vorinstanz im Vorfeld ihres Schuldspruches in der Tat hätte prüfen müssen, ob als Grundlage nicht (von Amtes wegen) ein von einer unabhängigen Drittperson verfasstes und hinsichtlich des Verwendungsmissbrauchs vervollstän- digtes Gutachten hätte beigezogen werden müssen, nachdem die Schlussfolgerun- gen des internen Experten von der Verteidigung teilweise fundiert kritisiert worden waren.
- 20 -
2. Vorwurf betreffend grobe und einfache Verkehrsregelverletzung (Dossier 1) 2.1. Mit Bezug auf Dossier 1 wird dem Beschuldigten in der Anklage – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – vorgeworfen, am 29. April 2020 seinen Perso- nenwagen BMW M2 49G in K._____ in Richtung der L._____-strasse gelenkt zu haben, wobei er auf der Kreuzung M._____-weg/L._____-strasse ein korrekt vor ihm fahrendes Fahrzeug, welches den Blinker nach links gestellt gehabt habe, in waghalsiger Weise überholt habe, worauf er bei der Weiterfahrt sein Fahrzeug mas- siv beschleunigt und dadurch einen erheblichen Lärm verursacht habe, ohne dafür einen notwendigen Grund gehabt zu haben. Mit seiner Fahrweise habe der Be- schuldigte eine erhöht abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilneh- mer und namentlich für den Lenker des überholten Fahrzeuges geschaffen, wel- cher nicht damit habe rechnen müssen, in diesem Bereich unvermittelt von einem anderen Fahrzeug überholt zu werden, weshalb er sich leicht zu einer Fehlreaktion hätte hinreissen lassen können, was der Beschuldigte bei seinem Manöver zumin- dest in Kauf genommen habe (Urk. 15 S. 3 f.). 2.2. Der Beschuldigte hat in seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2020 mit Bezug auf das ihm vorgeworfene Überholmanöver den äusseren Sachverhalt insofern nicht bestritten, als er einräumte, mit dem besagten Fahrzeug an jenem Abend im Bereich der inkriminierten Kreuzung unterwegs gewesen zu sein und da- bei einen ihm bekannten Lenker links passiert zu haben (Urk. D1/4/1 S. 3). Er stellt allerdings ein waghalsiges Fahren im Rahmen des Überholmanövers auf der Kreu- zung sowie die unnötige Beschleunigung in den Kurven bzw. nach der Kreuzung in Frage, indem er geltend macht, an jenem Abend normal nach Hause gefahren zu sein und das vor ihm befindliche Fahrzeug ordnungsgemäss überholt zu haben (Urk. D1/4/1 S. 4). 2.3. Nach dem Gesagten ist mithin auch mit Bezug auf dieses Dossier der Sach- verhalt soweit bestritten nochmals zu würdigen.
a) Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz zunächst geltend, die aktenkundige Videoaufnahme betreffend die inkriminierte Fahrt sei un- ter Verletzung des Datenschutzgesetzes erstellt worden, weshalb es sich um ein
- 21 - von einem Privaten rechtswidrig erhobenes Beweismittel handle, das gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar sei (vgl. Urk. 37 S. 4 ff.). Bei durch Privatper- sonen rechtswidrig beschafften Beweisen ist derselbe Massstab anzuwenden wie bei rechtswidrig erhobenen staatlichen Beweisen. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dür- fen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gül- tigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Ver- wertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Diese Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Beurteilung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO indessen nicht generell auf einzelne Straftatbestände und deren abs- trakte Strafandrohung abzustellen, sondern es sind die gesamten Umstände des konkreten Falles unter Berücksichtigung der Schwere der zu beurteilenden Tat in Rechnung zu stellen. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass der konkreten Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kri- minelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht qualifizierte mit dem zitierten Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 ein Überholmanöver mit offensichtlich krass übersetzter Geschwindigkeit und entsprechender Fahrt auf der linken Fahrbahn in einer unübersichtlichen Rechtskurve, bei welchem es im Falle eines entgegenkom- menden Fahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision gekommen wäre, als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, während im gleichen Entscheid andere zu beurteilende recht hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- und ausserorts ohne besondere Vorkommnisse nicht die nötige Schwere er- reichten, um die Verwertung des fraglichen Beweismittels zu rechtfertigen. In BGE 147 IV 16, welchem ein Überholmanöver ohne Gegenverkehr und einem an-
- 22 - schliessenden unvermittelten Abbremsen des Überholenden zu Grunde lag, hat das Bundesgericht ebenfalls eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO verneint.
b) Vorliegend soll der Beschuldigte gemäss angeklagtem Sachverhalt abends um ca. 21:37 Uhr ein korrekt vor ihm fahrendes und nach links blinkendes Fahrzeug in waghalsiger Weise im Kreuzungsbereich überholt haben. Eine weitergehende Gefährdungssituation, etwa durch ein unmittelbar von rechts nahendes Fahrzeug, wird in der Anklageschrift nicht umschrieben (und auch vom Zeugen N._____ nicht geschildert). Nachdem in casu bereits eine genaue Beschreibung des Vorfalls durch den Zeugen N._____ vorliegt, kann indes offenbleiben, inwiefern dieses Überholmanöver eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellt und die Videoaufnahme folglich zusätzlich zu Lasten des Beschuldigten zu berück- sichtigen ist, auch wenn das Manöver durchaus eine gewisse Dreistigkeit mit er- höhter abstrakter Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer beinhaltete (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.4./a). Jedenfalls sind die Videoaufzeichnung und die ent- sprechenden Bilder 5 - 10 der Fotodokumentation bezüglich des zur Disposition stehenden Überholmanövers aber – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend Ziffer 2.4.) – als entlastendes Beweismittel heranzuziehen. 2.4.
a) Was die Würdigung des grundsätzlich eingestandenen Überholmanövers be- trifft, so besteht diesbezüglich mit der Vorinstanz kein Anlass, an den präzisen und stimmigen Angaben des Zeugen N._____ zu zweifeln. Zwar konnte dieser das Tat- geschehen lediglich aus einiger Entfernung beobachten, doch liess er in der Befra- gung keine Zweifel daran, dass er den Tathergang konkret wahrgenommen hat, auch wenn er einräumte, weder das Kontrollschild noch die Aufkleber auf dem Fahrzeug im Einzelnen erkannt zu haben (vgl. Urk. D1/5/1 S. 3). Es ist denn auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die beiden anklagegegenständlichen Fahrzeuge trotz der späten Abendstunde aufgrund ihrer Beleuchtung zumindest in ihren Umrissen noch gut sichtbar waren. Im Übrigen geht es in casu auch nicht um die Wahrnehmung von Details, welche einer besonders genauen Beobachtung be- durft hätten. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschuldigte ein vor ihm fahrendes
- 23 - Fahrzeug, welches den Blinker bereits nach links gestellt hatte, tatsächlich auf der gleichen Seite überholt und damit eine erhöht abstrakte Gefahr für dessen Lenker (und allfällige weitere Insassen) geschaffen hat, worauf nach dem Gesagten ge- stützt auf die Angaben des Zeugen ohne relevante Zweifel geschlossen werden kann, zumal der Beschuldigte weite Teile dieses Geschehens selber eingeräumt hat. Dem Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2020 kann im Übrigen nicht entnom- men werden, dass der den Beschuldigten damals einvernehmende Polizeibeamte, welcher zuvor (als Privatperson) das inkriminierte Geschehen beobachtet hatte und in der Folge diesbezüglich auch in den Zeugenstand berufen wurde, bei der Befra- gung in irgendeiner Weise nicht objektiv oder nicht unparteiisch war, wie die Ver- teidigung im Berufungsverfahren erstmals geltend macht (Urk. 60 S. 4). Vielmehr ist ein sachliches Verhör ohne tendenziöse oder suggestive Fragen ersichtlich, wel- ches Gewähr für eine saubere Sachverhaltsabklärung und damit ein in jeder Hin- sicht faires Ermittlungsverfahren bot.
b) Der Beschuldigte führte in der entsprechenden polizeilichen Einvernahme aus, er habe das Fahrzeug zum Stillstand gebracht sowie links und rechts geblickt, ehe er dann angefahren und das vor ihm fahrende Auto, welches sich noch nicht auf der Kreuzung befunden habe, überholt habe (Urk. D1/4/1 S. 4). Diese Darstel- lung steht im Gegensatz zur glaubhaften Aussage des Zeugen N._____, wonach der Beschuldigte das abbiegende Auto mitten im Kreuzungsbereich überholt hat (Urk. D1/5/1 S. 3), doch zeigt sich in der Videoaufnahme immerhin, dass der Be- schuldigte vor dem Überholmanöver zumindest merklich abbremste, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Nichtsdestotrotz musste der Lenker des vor ihm fahrenden Fahrzeuges als Linksabbieger in eine quer zu seiner Fahrbahn verlau- fende Strasse nicht damit rechnen, dass er gleichzeitig von einem anderen Fahr- zeug links überholt würde, selbst wenn dessen Lenker zuvor die Fahrbahn nach beiden Seiten überschaut haben sollte. Der Sachverhalt der Anklage ist demzu- folge zumindest insofern erstellt. 2.5. Betreffend die weiter vorgeworfene Verursachung von unnötigem erhebli- chem Lärm kann schliesslich ohne Weiteres auf die Erwägungen im vorinstanzli- chen Urteil verwiesen werden, wo unter Bezug auf die auch in diesem Punkt über-
- 24 - zeugenden Angaben des Zeugen N._____ zu Recht festgehalten wird, dass der Beschuldigte in den Kurven bzw. nach der Kreuzung jeweils ohne ersichtlichen Grund stark beschleunigt hat, was unnötigen Lärm verursachte (vgl. Urk. 47 S. 17 + 35). Der Zeuge war sich zwar nicht sicher, welcher Teil des Lärms auf das unnö- tige Beschleunigen des Fahrzeuges zurückging, doch hielt er gleichzeitig klar fest, dass bei den Kurven jeweils stark beschleunigt, abrupt gebremst und dann wieder stark beschleunigt wurde, was unnötig gewesen sei, da man grundsätzlich konstant hätte fahren können, ohne immer wieder auf das Gas und die Bremse treten zu müssen (Urk. D1/5/1 S. 6). Dass die verursachte Lärmbelästigung letztlich sehr er- heblich war, hat der Zeuge N._____ ebenfalls anschaulich beschrieben, wobei ge- mäss seiner glaubhaften Darstellung gar sein schlafendes Kind darob aufgewacht ist (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4). Der Sachverhalt der Anklage ist in diesem Punkt mithin vollumfänglich erstellt. 2.6.
a) In rechtlicher Hinsicht hat sich die Vorinstanz mit den Grundlagen des objek- tiven und subjektiven Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG befasst und in diesem Zusammenhang namentlich die Kri- terien der Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift und der Verursachung ei- ner erhöht abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, welche die na- heliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung indiziert, herausgestrichen (vgl. Urk. 47 S. 32 f.). Diesen Überlegungen kann ohne Weiteres gefolgt werden. Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise elementare Bestimmungen des Stras- senverkehrsgesetzes verletzt, indem er auf einer Strassenkreuzung das Vortritts- recht des vor ihm blinkenden Fahrzeuges missachtete (vgl. Art. 35 Abs. 4 und 5 SVG). Mit seinem Manöver schuf er zudem erstelltermassen ein erhöht abstraktes Risiko für den vor ihm fahrenden Lenker und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.
b) Gleichermassen zutreffend ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betref- fend die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, welche unter zutreffender Rezitierung der einschlägigen Verkehrsregeln von Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es den Beschul-
- 25 - digten entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht von der Einhaltung der besagten Vorschriften entlastet, wenn das von ihm gelenkte Fahrzeug mit sämtli- chen Fahrzeugteilen zugelassen war, da dieser auch mit einem solchen Fahrzeug insbesondere in den Abendstunden im Bereich eines Wohnquartiers zwingend ge- halten war, vermeidbaren Lärm, welcher bei einem unnötigen Beschleunigen zwecks Imponiergehabe entsteht, definitiv zu unterlassen (Urk. 47 S. 34 f.). 2.7. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 4 und 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV (Überholmanöver) sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV (Lärmver- ursachung) schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Die Vorinstanz hat sich zu den Grundprinzipien der Strafzumessung grund- sätzlich zutreffend geäussert (vgl. Urk. 47 S. 48 ff.), wobei infolge des Wegfalls der Schuldsprüche betreffend Betrug und Urkundenfälschung indessen keine Ge- samtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB mehr vorzunehmen ist. An- gesichts der verbleibenden groben Verletzung der Verkehrsregeln ergibt sich neu ein Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafen von drei Jahren (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG). Die einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist als Übertretung separat mit einer Busse zu bestrafen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG).
2. Betreffend die objektive Tatschwere der groben Verkehrsregelverletzung ist mit der Vorinstanz von einem äusserst gefährlichen Überholmanöver im Kreu- zungsbereich auszugehen, bei welchem eine konkrete Gefährdung nur durch Zufall ausblieb. Zwar wurden abgesehen vom überholten Lenker offensichtlich keine an- deren Verkehrsteilnehmer gefährdet, doch ereignete sich die Tat bei Dunkelheit im Rahmen einer nicht sonderlich übersichtlichen Kreuzung, was das Gefährdungspo- tential des Manövers tendenziell noch erhöhte. Insgesamt ist aber von einem eher noch leichten Verschulden auszugehen, zumal dem Beschuldigten immerhin zu
- 26 - Gute zu halten ist, dass er beim Überholmanöver eine gewisse Vorsicht walten liess und zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, da er – wie in der Videoaufnahme zu dessen Gunsten erkennbar – das Tempo vor dem Überholmanöver jedenfalls merklich reduzierte und den Linksabbieger mit- hin nicht gänzlich ungebremst im Kreuzungsbereich passierte (vgl. vorne Ziffer III./2.4.b). Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden aber nicht zu relativieren, da absolut kein Grund für das waghalsige Manöver auf dem Kreu- zungsbereich ersichtlich ist und der Beschuldigte die Situation mit vollem Wissen und Wollen provozierte.
3. Angesichts des Verschuldens gerade noch im unteren Bereich der gesamten Skala kann im Falle des Beschuldigten noch eine Geldstrafe als mildere Strafart ausgesprochen werden, zumal er bis anhin lediglich mit Administrativmassnahmen zu belegen war und die erstmalige Geldstrafe mithin die erhoffte Warnwirkung auf den Beschuldigten zeitigen sollte, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten (vgl. BGE 134 IV 85). Diese Geldstrafe ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Tatschwere auf 90 Tagessätze festzulegen.
4. Die Täterkomponente bringt in casu keine Änderung der Sanktion mit sich, nachdem die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten unter Verweis auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 47 S. 55) neutral zu gewichten sind, der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und die Administrativmassnahmen grösstenteils schon längere Zeit zurückliegen, während sich der Beschuldigte an- dererseits auch nicht geständig oder einsichtig zeigte, womit sich eine Reduktion der Sanktion verbietet.
5. Was die Festlegung der Tagessatzhöhe anbelangt, so ist im vorinstanzlichen Urteil ein Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 6'500.– pro Monat festgehal- ten (vgl. Urk. 47 S. 55), welches sich durch den eingeholten Auszug aus dem Steu- erregister (Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuer 2021) grundsätzlich be- stätigt findet (Urk. 64) und vom Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt wird. An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei mittlerweile
- 27 - bei der O._____ AG als Projektleiter in der Baubranche tätig (Prot. II S. 10). Was die anrechenbaren Auslagen des Beschuldigten betrifft, so ist er ledig, hat zwei Kinder im unterstützungsbedürftigen Alter und lebt mit seiner Partnerin zusammen (Prot. II S. 5 f. + 16). Im Übrigen hat er weder Vermögen noch Schulden und es ist auch nichts über weitere regelmässige Abzahlungsverpflichtungen bekannt. Be- rücksichtigt man zudem seine monatlichen Krankenkassenprämien (von rund Fr. 500.–) und Steuerverbindlichkeiten (von rund Fr. 1'000.– inkl. direkte Bundes- steuer), so ergibt sich in der Gesamtschau ein angemessener Tagessatz im Be- reich von Fr. 100.–, welcher aufgrund der Strafhöhe von 90 Tagessätzen nicht wei- ter zu reduzieren ist.
6. Die vorinstanzlich festgesetzte Busse in der Höhe von Fr. 500.– ist angesichts des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ohne Wei- teres zu bestätigen (vgl. Urk. 47 S. 56). Der Beschuldigte ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Verursachung von unnötigem starkem Lärm mittels unver- mitteltem Beschleunigen eines leistungsstarken Fahrzeuges kein Kavaliersdelikt darstellt, sondern bei den jeweils Betroffenen einen erheblichen Schrecken sowie eine dauernde Schädigung des Gehörs zur Folge haben kann.
7. Der Vollzug der Geldstrafe kann in casu ohne Weiteres aufgeschoben wer- den. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen nicht vorbestraften Ersttäter, welcher vorliegend für die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse zu bezah- len hat, was ihm durchaus aufzeigen dürfte, dass Fehlverhalten im Strassenverkehr sanktioniert wird und er sich innerhalb der Probezeit, welche auf zwei Jahre anzu- setzen ist, definitiv nichts mehr zu Schulden kommen lassen darf, ansonsten ihm eine weitere empfindliche Geldzahlung droht. Ob der Beschuldigte darüber hinaus aufgrund seiner doppelten Verfehlung im Strassenverkehr den Führerausweis ab- zugeben hat, werden im Übrigen die Strassenverkehrsbehörden im Rahmen des Administrativerfahrens zu entscheiden haben. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), ansonsten dem Beschul- digten bei schuldhafter Versäumnis eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen droht (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- 28 - V. Zivilbegehren Hinsichtlich des von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz- anspruches fehlt es nach dem zweitinstanzlichen Freispruch betreffend Dossier 2 an der notwendigen Anspruchsgrundlage für die Zusprechung von deliktsrechtli- chem Ausgleich des geltend gemachten Schadens. Nicht ausgeschlossen ist in- dessen, dass sich die Privatklägerin in einem entsprechenden Zivilprozess auf- grund anderer rechtlicher Grundlagen betreffend die geltend gemachte Forderung schadlos halten kann. Die definitive Abweisung des adhäsionsweise angestrengten Zivilbegehrens mit der entsprechenden Sperrwirkung für einen zukünftigen Zivilpro- zess in dieser Sache erweist sich bei dieser Ausgangslage mithin nicht als statthaft, weshalb die Privatklägerin betreffend die Geltendmachung ihres Schadenersatzan- spruches vorliegend auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen ist. VI. Beschlagnahme / Kontosperre
1. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich betreffend die Konten IBAN CH1 und IBAN CH2, lautend auf die D._____ GmbH, eine Kontosperre an (Urk. D2/9/1). Der auf ersterem Konto befind- liche Betrag in Höhe von Fr. 135'930.58 wurde sodann von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 8. September 2021 beschlagnahmt (Urk. D2/8/1+5). Nachdem der Beschuldigte vom Betrugsvorwurf freizusprechen ist, besteht kein Anlass für die Annahme einer deliktischen Herkunft des Geldes. Eine Einziehung des Geldes gestützt auf Art. 70 StGB fällt damit nicht in Betracht. Eine Heranziehung des beschlagnahmten Buchgeldes zur Deckung der dem Be- schuldigten (teilweise) auferlegten Verfahrenskosten (vgl. hinten Ziffer VII.) gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StPO bzw. Art. 442 Abs. 4 StPO fällt aufgrund der Interessen der Mitgesellschafterin der D._____ GmbH und den nicht gegebenen Vorausset- zungen für einen zivilrechtlichen Durchgriff beim Beschuldigten ausser Betracht.
2. Dementsprechend sind die angeordneten Kontosperren betreffend die Konten IBAN CH1 und CH2 mit Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben und die
- 29 - C._____ AG ist anzuweisen, den Kontosaldo des beschlagnahmten Kontos IBAN CH1 der Kontoinhaberin zu überlassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, als der Beschuldigte von den Vorwürfen des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen ist. Diese Vorwürfe beanspruchten einen grösseren Teil der Untersuchung und des anschliessenden erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens. Demnach sind diese Kosten in Abänderung von Ziffer 10 Absatz 2 sowie Ziffer 11 Absatz 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. In den übrigen Punkten des erstinstanzlichen Kostendispositivs (Kostenfest- setzung gemäss Ziffer 9, Übernahme von Auslagen auf die Gerichtskasse gemäss Ziffer 10 Absatz 1 sowie Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Zif- fer 11 Absatz 1) ist das Urteil der Vorinstanz hingegen ohne Weiteres zu bestätigen. 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom
11. März 2020 E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
- 30 - 2.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf die Höhe von Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen zu ei- nem erheblichen Teil durchzusetzen und insbesondere hinsichtlich des Hauptvor- wurfes einen Freispruch zu erwirken, was eine massgebliche Reduktion der Strafe zur Folge hat. Demgegenüber unterliegt er mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, da der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend die Verkehrsdelikte heute zu bestätigen ist. In Würdigung dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten mithin die Kosten des Berufungsverfahrens lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen, während sie im Umfang von drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'639.95 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 63). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inklu- dierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Ver- handlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin ange- messen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Infolge des zweitinstanzlichen Verfahrensausganges ist dem Beschuldigten für seine Aufwendungen betreffend die erbetene voramtliche Verteidigung (bis zum
24. November 2020) gestützt auf die eingereichte Honorarnote seines Vertreters (vgl. Urk. 38/3+4) eine (um einen Viertel) reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei allerdings das Verrechnungsrecht des Staates gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 31 - Die Zusprechung der überdies geforderten Genugtuung rechtfertigt sich demgegenüber nicht, da diesbezüglich weder die erlittene immaterielle Unbill des Beschuldigten in der erforderlichen Schwere genügend substantiiert wurde, noch der Kausalzusammenhang zwischen der Untersuchung und den von der Verteidi- gung zur Begründung der Unbill ins Feld geführten Ereignissen (vgl. Urk. 60 S. 9) durch schriftliche Dokumente oder anderweitige Belege hinreichend ausgewiesen wurde. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen. 2.6. Eine Entschädigung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin für de- ren Aufwendungen im Verfahren ist infolge des ihr Dossier betreffenden Freispru- ches nicht geschuldet. Es wird beschlossen:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
26. April 2022 wurde der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der groben und einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie einer zu bezahlenden Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Privatklägerin wurde Schadenersatz von Fr. 150'000.– (zzgl. 5 % Zins) sowie eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'300.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen, wobei der Schadenersatz teilweise aus der beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von Fr. 135'930.58 gedeckt wurde. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahmen der Gutachtens- aufwendungen dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 45 bzw. 47 S. 62 f.).
E. 1.1 Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, als der Beschuldigte von den Vorwürfen des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen ist. Diese Vorwürfe beanspruchten einen grösseren Teil der Untersuchung und des anschliessenden erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens. Demnach sind diese Kosten in Abänderung von Ziffer 10 Absatz 2 sowie Ziffer 11 Absatz 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.2 In den übrigen Punkten des erstinstanzlichen Kostendispositivs (Kostenfest- setzung gemäss Ziffer 9, Übernahme von Auslagen auf die Gerichtskasse gemäss Ziffer 10 Absatz 1 sowie Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Zif- fer 11 Absatz 1) ist das Urteil der Vorinstanz hingegen ohne Weiteres zu bestätigen. 2.
E. 1.3 Der Sachverhalt ist demnach – soweit umstritten – in zweiter Instanz einer erneuten Würdigung zu unterziehen. Im angefochtenen Urteil sind die diesbezüg-
- 8 - lich geltenden Beweisregeln umfassend und zutreffend dargestellt worden (vgl. Urk. 47 S. 7 f.), so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Gleichermassen werden die relevanten Beweismittel korrekt rezitiert und in der Folge ausführlich zusammengefasst (Urk. 47 S. 8 f. + 19 ff.), was in zweiter Instanz nicht wiederholt zu werden braucht.
E. 1.4 a) Hinsichtlich des Vorwurfes der falschen Angabe des Umsatzerlöses hielt die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsanalyse fest, gemäss dem im Recht liegenden Be- richt des Wirtschaftsprüfers I._____ habe der Beschuldigte im Jahr 2018 lediglich einen Umsatz von Fr. 150'308.55 erzielt und damit den Umsatzerlös in seinem Kre- ditantrag vom 27. März 2020 um Fr. 1'349'691.45 zu hoch angegeben, so dass der diesbezügliche äussere Sachverhalt erstellt sei (Urk. 47 S. 30). Betreffend den in- neren Sachverhalt wurde erwogen, der Beschuldigte habe auf dem Kreditantrag bewusst falsche Angaben betreffend den überhöhten Umsatz gemacht. Er habe zudem gewusst, dass er mit dem Einsetzen des unrichtigen Betrages beim Umsat- zerlös einen höheren Kreditbetrag erwirken konnte, als wenn er die wahren Um- satzzahlen angibt (Urk. 47 S. 46).
b) Der im anklagegegenständlichen Covid-Kreditantrag enthaltene Begriff des Umsatzerlöses wird in der schweizerischen Gesetzgebung nirgends definiert. Auch die im vorliegenden Zusammenhang seinerzeit massgebende Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung präzisiert nicht, was mit dieser Formulierung gemeint ist. Die Erläuterungen zur Verordnung verweisen diesbezüglich auf die Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR sowie in den Fussnoten auf eine entspre- chende Kommentierung des letzteren Artikels in einem einschlägigen Praxiskom- mentar, wo festgehalten wird, dass der Umsatzerlös dem Bruttoumsatz abzüglich Skonti, Rabatten und Debitorenverlusten entspreche und somit letztlich der Netto- erlös gemäss Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 OR entscheidend sei, weshalb Stornierungen und die Mehrwertsteuer umsatzmindernd abgezogen werden könnten (vgl. Erläu- terungen zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung S. 11 i.V.m. GRETER/ZIHLER, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2019, S. 89). Mit der Vorinstanz ist mithin davon
- 9 - auszugehen, dass im Tatzeitpunkt zumindest in der einschlägigen Lehre überwie- gende Klarheit darüber bestand, dass mit dem im Kreditantrag verwendeten Begriff des Umsatzerlöses der Nettoumsatz als massgebend zu gelten hatte, welcher sich in der Regel aus erbrachten Lieferungen und Leistungen speist, weshalb davon abweichende Angaben insofern objektiv als falsch angesehen werden können.
c) Diese herrschende Lehrmeinung hätte im Einklang mit den Erläuterungen zur Verordnung (vgl. S. 11: "Er ist folglich auch in der Rechnungslegungs- und Wirt- schaftsrechtspraxis seit Jahren bekannt.") grundsätzlich auch den Fachvertretern der Rechnungslegungspraxis bekannt sein müssen. Nichtsdestotrotz vertrat J._____ als damaliger Treuhänder des Beschuldigten (mit eidgenössisch aner- kanntem Fachausweis) zu jener Zeit offenbar die Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Kreditgewährung im Rahmen der Covid-Nothilfe ein anderer Umsatzbegriff Platz zu greifen habe, welcher im Sinne eines Gesamtumsatzes neben den gesam- ten Produktionseinnahmen auch die Bruttoeinnahmen aus dem Fahrzeughandel (inkl. Provisionen) einbezog, wobei er diese Ansicht im Vorfeld der das vorliegende Verfahren einleitenden MROS-Meldung im Mai 2020 nachdrücklich gegenüber der (misstrauisch gewordenen) Kreditgeberin verteidigte (vgl. Urk. D2/5/9+11). Die konkreten Hintergründe dieses anderweitigen Verständnisses des Treuhänders sind unklar. Weshalb er in casu in seiner entsprechenden Einvernahme vom 10. September 2021 zur Sache schwieg (vgl. Urk. D1/5/3), wurde von ihm nicht offen- gelegt, könnte jedoch den Grund haben, dass er zu allfälligen eigenen vom beige- zogenen Wirtschaftsprüfer I._____ in seinem Bericht thematisierten Versäumnis- sen im Zusammenhang mit der Buchführung für den Betrieb des Beschuldigten nicht Stellung nehmen wollte, denn unbestrittenermassen war es J._____, welcher den vorliegend massgebenden Jahresabschluss für das Jahr 2018 für die D._____ GmbH erstellt hat.
d) Die Anklägerin stützt sich für den Nachweis der falschen Umsatzangabe ins- besondere auf den vorstehend erwähnten Bericht des Wirtschaftsprüfers I._____ vom 6. September 2021, welcher nicht als Sachverständiger im Sinne von Art. 182 StPO, sondern lediglich punktuell zur fachlichen Unterstützung der Staatsanwalt- schaft beigezogen wurde (vgl. Urk. D2/18/9 S. 1). Der Wirtschaftsprüfer hat den
- 10 - Jahresabschluss 2018 einer eingehenden Prüfung unterzogen und dabei festge- halten, dass der Produktionserlös richtig verbucht worden sei, hinsichtlich des Han- delserlöses indessen diverse Verbuchungsfehler erkennbar seien und der Korrek- tur bedürften, so dass sich für das Jahr 2018 am Ende ein bereinigter Umsatz von Fr. 150'308.55 ergebe, weshalb der Kreditnehmer (bei objektiver Betrachtung) um Fr. 1'349'691.45 zu hohe Umsatzzahlen angegeben und insofern gegen Art. 7 Abs. 1 Covid-19-SBÜV verstossen habe (Urk. D2/18/9 S. 7 f.). Dem Bericht können in- dessen keine Angaben dazu entnommen werden, inwiefern die Verbuchungspraxis des Treuhänders derart von der Norm abweicht, dass sie nur bewusst falsch aus- gestaltet worden sein kann. Mangels anderweitiger stringenter Hinweise kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Treuhänder J._____ im Rahmen des Jahresabschlusses 2018 in der Erfolgsrechnung vorgängig oder nachträglich zum inkriminierten Kreditantrag bewusst falsche Buchungsregeln angewandt hat, damit sein Klient gestützt darauf irgendwelche Vorteile für sich herauszuschlagen ver- mochte. Auch wenn sein Verständnis des jeweils gültigen Umsatzbegriffs und der weiteren Verbuchungsregeln offensichtlich nicht mit der damals herrschenden Dok- trin übereinstimmte, so erscheint dieses mit Blick auf den vom Treuhänder ange- führten Verweis auf die Mehrwertsteuer, bei deren Berechnung der Bruttoumsatz massgebend ist (vgl. dazu die Mehrwertsteuerabrechnung gemäss Urk. 61/2), zu- mindest nicht gänzlich abwegig, zumal auch die C._____ AG in ihrer entsprechen- den Korrespondenz mit dem Beschuldigten vom Bruttoumsatz ausging (vgl. Urk. 36 S. 15). Hinzu kommt, dass sich der vom Beschuldigten im Kreditantrag angege- bene Bruttoumsatz (Fr. 1'500'000.–) nicht nur in der Jahresrechnung 2018 (Fr. 1'514'337.60) wiederfindet, sondern auch durch die von der H._____ geprüften Mehrwertsteuerabrechnung (Urk. 61/2) als richtig bestätigt wird. Mithin handelt es sich beim angegebenen Umsatzerlös gerade nicht um eine Phantasiezahl, welche jeglicher Grundlage entbehrt.
e) Der Beschuldigte hat den Covid-19-Kreditantrag am 27. März 2020 persönlich ausgefüllt und unterschrieben (vgl. Urk. D2/2), wovon auch die Verteidigung aus- geht und was vom Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung ebenfalls bestätigt wurde (vgl. Urk. 49/3 S. 14; Urk. 60 S. 5; Prot. II S. 17). Angesichts der engagierten Stellungnahmen seines Treuhänders gegenüber der C._____ AG im
- 11 - Zusammenhang mit der von dieser initiierten MROS-Meldung, erscheint es indes- sen nicht aus der Luft gegriffen, wenn seitens des Beschuldigten geltend gemacht wird, er habe den Antrag zusammen mit diesem bzw. auf dessen Beratung hin aus- gefüllt (Urk. 49/3 S. 14; Urk. 60 S. 5; Prot. II S. 17), zumal sich aus dem Mail vom
8. Mai 2020 ergibt, dass der Treuhänder vom Beschuldigten sofort beigezogen wurde, nachdem die C._____ AG den Beschuldigten um weitere Auskünfte ersucht hatte (vgl. Urk. D2/5/11). Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festhält, es bestünden keine Hinweise, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ausfüllens des Covid-19-Kreditantrages irgendwelche Informationen beim Treuhänder einge- holt habe, da der Treuhänder die Mails vom 8. bzw. 20. Mai 2020 mehr als zwei Monate nach der Beantragung des Kredites verschickt habe (Urk. 47 S. 42), so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die besagte Zeitspanne lediglich etwas mehr als einen Monat betrug. Ferner läuft diese Argumentation aber auch darauf hinaus, dass vom Beschuldigten ein direkter Mailverkehr im Tatzeitpunkt und damit ein na- hezu direkter Beweis betreffend die behauptete Involvierung des Treuhänders ver- langt wird, was definitiv eine verpönte Beweislastumkehr zur Folge hätte, da nicht der Beschuldigte die massgebenden Tatumstände zu beweisen hat, sofern seine Behauptungen diesbezüglichen nicht vollends unplausibel erscheinen. Die Anklägerin hat im Übrigen keine näheren Nachforschungen darüber an- gestellt, ob die Jahresrechnung für das Jahr 2018 im Tatzeitpunkt vom 27. März 2020 bereits vorlag oder nicht. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten ent- sprechend dessen Standpunkt (vgl. Urk. 49/3 S. 14; Urk. 60 S. 6; Prot. II S. 17) davon auszugehen, dass dies der Fall war und die inkriminierte Umsatzzahl ge- stützt auf die damals aktuellsten Geschäftsbücher festgelegt wurde, zumal der Treuhänder des Beschuldigten am 8. Mai 2020 der C._____ AG die Zahlen der Jahresrechnung für das Jahr 2018 bereits vorweisen konnte (vgl. Urk. D2/5/9+11). Dort ist in der Erfolgsrechnung für den Fahrzeughandel zwar ein Nettoertrag von Fr. 68'786.35 festgelegt, doch verweist die Erläuterung E1 gleichzeitig explizit auf Bruttoeinnahmen aus dem Fahrzeughandel in der Höhe von Fr. 1'357'815.40 (vgl. Urk. D2/5/12 S. 2 f.), welche bereits im Jahr zuvor in ähnlicher Höhe generiert wur- den (vgl. Urk. 61/2 Anhang 2). Auch wenn der Beschuldigte als Geschäftsinhaber einer GmbH durchaus über Kenntnisse seiner Buchhaltung und der darin enthalte-
- 12 - nen massgeblichen Kennzahlen verfügen musste, so erscheint angesichts des viel- schichtigen Umsatzverständnisses ferner nicht abwegig, dass er trotz seiner Grundkenntnisse hinsichtlich des im Kreditformular verwendeten Begriffes des Um- satzerlöses, welcher sich weder im Formular noch in der einschlägigen Verordnung oder den dazu ergangenen Erläuterungen definiert findet, nicht sattelfest war und diesbezüglich seinen Treuhänder um Rat bzw. Auskunft bat. Dass es sich anders verhielt, kann dem Beschuldigen aufgrund der Akten jedenfalls nicht nachgewiesen werden, zumal der Treuhänder diesbezüglich als Auskunftsperson die Aussage verweigerte und der Sachverhalt mithin auch insofern unklar bleibt. Vielmehr ergibt sich aus den Erläuterungen des Treuhänders zum als massgebend erachteten Um- satz in dessen Mail vom 8. Mai 2020, welches von der C._____ AG ihrer MROS- Meldung beigelegt wurde, ein Indiz, dass er an der inkriminierten Umsatzangabe mitwirkte (vgl. Urk. D2/5/11). Wenn der Treuhänder dem Beschuldigten nun aber gemäss dessen Sachdarstellung beschieden hat, er könne als Umsatzerlös den Betrag von Fr. 1'500'000.– aufführen, so durfte sich der Beschuldigte auf die Aus- kunft dieser Fachperson verlassen, ohne weitere Informationen einzuholen oder in der entsprechenden Fachliteratur nachzuschlagen, zumal sich aus den Akten er- gibt, dass der Beschuldigte in der besagten Zeit regelmässig mit diesem Treuhän- der zusammenarbeitete. Anzumerken bleibt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Treuhänder habe dem Beschuldigten im Rahmen seiner Auskünfte mit dessen Wissen absichtlich falsche Zahlen angegeben, nachdem gemäss dem vorstehend Dargelegten davon ausgegangen werden kann, dass die Angabe der Umsatzzah- len korrekt war, weshalb nichts dafür spricht, es seien wissentlich falsche Umsatz- zahlen verbucht worden, um der D._____ GmbH bzw. ihrem Inhaber das Fortkom- men zu erleichtern (vgl. vorstehend lit. c).
f) Nach dem Gesagten kann mithin nicht rechtsgenügend geklärt werden, inwie- fern der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen ernsthaft hätte damit rech- nen müssen, dass die von ihm im Kreditantrag angegebene Umsatzzahl falsch sein könnte. Zwar mussten ihm die grundlegenden Kennzahlen der Buchhaltung im Zu- sammenhang mit seiner Tätigkeit als Selbständigerwerbender mit eigener GmbH
- 13 - grundsätzlich bekannt sein, doch ist im vorliegenden Zusammenhang mit Fug zu bezweifeln, dass der Begriff des Umsatzerlöses zu den Grundkenntnissen der Buchführung gehört, welche auch dem geschäftserfahrenen Laien bekannt sein müssen. Wenn mithin geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe deshalb in die- ser Hinsicht die Hilfe seines Treuhänders in Anspruch genommen und sei dessen Auskünften gestützt auf die Buchhaltung gefolgt, ohne sich einer unrechtmässigen Vorgehensweise bewusst zu sein, so erscheint diese Argumentation angesichts der Tatumstände glaubhaft. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung zusätzlich ausführte, er habe auch gestützt auf seine Nachfrage bei seinem Bankberater gutgläubig auf den Bruttoumsatz abgestellt (Prot. II S. 16), findet die- ser Umstand in der E-Mail der C._____ AG vom 8. Juni 2020 eine entsprechende Bestätigung (Urk. 36 S. 15), weshalb diese Darstellung durchaus glaubhaft er- scheint. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte wahrheitsgemässe Angaben betreffend den Umsatz machte. Der subjektive Sachverhalt ist mithin nicht rechtsgenügend erstellt.
E. 1.5 a) Mit Bezug auf den Vorwurf der falschen Angabe der Mitarbeiterzahl führt die Vorinstanz aus, den Akten sei zu entnehmen, dass in den Jahren 2019 und 2020 bei der D._____ GmbH lediglich ein Mitarbeiter (nämlich der Beschuldigte) ange- stellt gewesen sei, weshalb die Angabe einer höheren Mitarbeiterzahl objektiv falsch gewesen sei (Urk. 47 S. 30). In subjektiver Hinsicht wird ausgeführt, der Be- schuldigte habe auch betreffend die Mitarbeiterzahl bewusst falsche Angaben ge- macht, wobei er gewusst habe, dass insbesondere die unrichtige Angabe des Um- satzerlöses den Erhalt eines höheren Covid-19-Kredites zur Folge haben würde (Urk. 47 S. 45 f.).
b) Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Beschuldigte habe beim Ausfüllen des Formulars irrtümlicherweise auch die weitere Gesellschafterin der GmbH miteinberechnet, ohne in dieser Hinsicht indessen einen Schädigungsvor- satz bzw. eine Vorteilsabsicht zu verfolgen (Urk. 49/3 S. 19). Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass es grundsätzlich nicht naheliegend erscheint, bei der Frage nach der Mitarbeiterzahl auch die Gesellschafter eines Unternehmens miteinzubeziehen,
- 14 - wenn diese nicht aktiv im Betrieb mitarbeiten, wobei in casu aber einschränkend festzuhalten ist, dass die Mitgesellschafterin als Geschäftsführerin der D._____ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist, so dass ihr offen- bar keine ausschliesslich passive Rolle zukam, auch wenn für sie keine Sozialver- sicherungsbeiträge abgeführt wurden. Insofern erscheint die Argumentation der Verteidigung mithin nicht völlig abwegig, zumal wenn man in Rechnung stellt, dass der Begriff des Mitarbeiters im Wirtschaftsleben mitunter auch recht allgemein ge- fasst wird. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich nicht recht zu erschliessen vermag und von der Anklage auch nicht näher dargelegt wird, wel- chen Vorteil sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Einreichung des Kre- ditformulars von der Angabe einer höheren Mitarbeiterzahl erhoffte, zumal er ja später von sich aus die Bilanz und Erfolgsrechnung einreichte, woraus sich der effektive Lohnaufwand leicht ersehen lässt. Den einschlägigen Bestimmungen be- treffend die Covid-Kreditgewährung ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Einzelunternehmung keine oder geringere Kreditansprüche zur Dis- position gestanden wären. Ist aber bei einer Falschangabe betreffend die Mitarbei- terzahl aus der Sicht des Beschuldigten kein effektiver Vorteil erkennbar, so liegt es auch nicht auf der Hand, dass er zu dieser Thematik bewusst falsche Angaben machte. Vielmehr bleibt die valable Möglichkeit, dass er tatsächlich irrtümlich die Mitgesellschafterin in die Mitarbeiterzahl miteinbezog, zumal das im Kreditformular bei der entsprechenden Frage in Klammern angehängte Kürzel "VZÄ" (entspre- chend Vollzeitäquivalent) etwas kryptisch anmutet und für den Laien nicht ohne Weiteres verständlich ist. Der subjektive Sachverhalt ist demnach auch in dieser Hinsicht nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar.
c) Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe im Tat- zeitpunkt bewusst falsche Angaben hinsichtlich der Mitarbeiteranzahl gemacht, so wäre in rechtlicher Hinsicht fraglich, inwiefern der erforderliche Kausalzusammen- hang zwischen der Falschangabe und der Vermögensdisposition der Bank bzw. dem Vorteil des Beschuldigten gegeben wäre, nachdem nicht ersichtlich ist, dass die Bank den Kredit nicht oder nur eingeschränkt gewährt hätte, wenn sie von der falschen Mitarbeiterzahl gewusst hätte. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang im Rahmen der Behandlung des subjektiven Betrugstatbestandes festhält,
- 15 - der Beschuldigte habe gewusst, dass insbesondere die falsche Angabe des Um- satzerlöses einen zu hohen Kredit auslösen würde (vgl. vorstehend lit. a), so steuert ihre Argumentation letztlich in dieselbe Richtung.
E. 1.6 a) Dem Beschuldigten wird schliesslich auch vorgeworfen, den erhaltenen Kredit unrechtmässig verwendet zu haben, indem er die Gelder nicht für laufende Liquidi- tätsbedürfnisse, sondern für den Kauf zweier Fahrzeuge sowie zur Bezahlung pri- vater Rechnungen verwendet habe (Urk. 15 S. 7). Die Vorinstanz vertritt hierzu die Ansicht, der Beschuldigte habe das ausbezahlte Geld belegtermassen (auch) zur Beschaffung neuer Fahrzeuge verwendet, womit der äussere Sachverhalt insofern erstellt sei. Demgegenüber sei die Bezahlung von privaten Rechnungen im Umfang von Fr. 7'000.– nicht nachgewiesen, da der einmalige Bezug einer solchen Summe am 14. April 2020 im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten keine Sel- tenheit darstelle und ansonsten keine Anhaltspunkte für eine private Verwendung der Gelder existierten (Urk. 47 S. 31). Im Weiteren bestehe unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kein vernünftiger Zweifel, dass der Beschuldigte bereits bei der Beantragung des Kredites die Absicht gehegt habe, das Geld für den Kauf von neuen Fahrzeugen und nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der GmbH zu verwenden, weshalb auch der innere Sachverhalt erwiesen sei (Urk. 47 S. 43).
b) Vorliegend kann mit der Vorinstanz vorweg festgestellt werden, dass die an- klägerische Behauptung der teilweise rein privaten Verwendung des Kredites nicht als erstellt gelten kann, da sich dafür in den Akten schlicht keine genügenden An- haltspunkte finden lassen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass der Beschuldigte die am 14. April 2020 von seinem Konto bei der C._____ abgehobenen Fr. 7'000.– zur Bestreitung privater Rechnungen brauchte, zumal er sich auch zu dieser The- matik nicht äussern wollte. Ebenso möglich ist indessen mangels konkreter ander- weitiger Hinweise die Variante der Verteidigung, der Beschuldigte habe die besag- ten Gelder für eine (geschäftliche) Anzahlung an einen Fahrzeugmotor verwendet (Urk. 49/3 S. 21).
- 16 -
c) Unbestritten und belegt ist dagegen die Verwendung eines Teils der übrigen Kreditgelder für die Anschaffung zweier Fahrzeuge in den Beträgen von EUR 67'000.– und Fr. 33'963.75. Es handelte sich dabei um zwei Autos der Marke Mercedes AMG, welche grundsätzlich in die übliche Geschäftstätigkeit des Be- schuldigten im Rahmen von dessen Fahrzeughandel mit leistungsstarken Boliden passen. Wenn der Beschuldigte nun in diesem Zusammenhang geltend machen lässt, er habe die inkriminierten Fahrzeuge im Rahmen seines Geschäftsmodells nach dem besagten Kauf umgehend (an die Leasinggesellschaft oder direkt an seine Endkunden) weiterveräussert (Urk. 49/3 S. 21), so erscheint diese Hypothese nicht völlig unplausibel, zumal der Beschuldigte sein Geschäftsmodell anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals erläuterte und seine entsprechenden Darle- gungen mit den früheren Angaben übereinstimmen (vgl. Prot. II S. 15). Die Vorinstanz geht dem Vorwurf des Verwendungsmissbrauchs im Rahmen ihrer Er- wägungen insofern nicht auf den Grund, als sie die mögliche Motivation der beiden Autokäufe nicht näher beleuchtet, sondern pauschal davon ausgeht, der Erwerb von Fahrzeugen habe nie etwas mit der Sicherung von Liquiditätsbedürfnissen zu tun. Zuzustimmen ist ihr insoweit, als der Kauf von Waren regelmässig keine vor- handenen Liquiditätsengpässe unmittelbar zu beheben vermag, da auf diese Weise noch keine ausstehenden Löhne bezahlt, kurzfristige Geschäftsschulden beglichen oder Kontoüberzüge ausgeglichen werden. Indem der Beschuldigte die beiden Fahrzeuge offensichtlich mit der Absicht des zeitnahen Weiterverkaufes erwarb, strebte er indessen auf diese Weise die Beschaffung weiterer Liquidität an, welche wiederum zur Bestreitung von Liquiditätsbedürfnissen hätte verwendet werden kön- nen, was dem Erhalt des Geschäftsbetriebes ebenfalls gedient hätte. Nicht unbe- rücksichtigt bleiben darf sodann, dass das Geschäftsmodell des Beschuldigten nebst dem An- und Verkauf mit allfälligen Modifizierungen darauf fusst, über die im Rahmen der Vermittlung der Finanzierung erhaltenen Provisionen weitere Einnah- men zu generieren (Prot. II S. 12 ff.; Urk. 49/3 S. 8 ff.). Indem der Beschuldigte die erwähnten Fahrzeuge kaufte, verwendete er folglich den Covid-19-Kredit im Rah- men seiner üblichen Geschäftstätigkeit. Dementsprechend liegt keine pönalisierte Zweckentfremdung des Kredits vor, auch wenn die dargelegte indirekte Liquiditäts- beschaffung auf den ersten Blick weniger effizient erscheinen mag.
- 17 -
d) Entscheidend kommt es indessen auch im vorliegenden Zusammenhang auf die Frage an, ob dem Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände bewusst war bzw. sein musste, dass er mit seiner Vorgehensweise gegen die Verwendungs- vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-Kreditgewährung verstiess. Auch wenn diesbezüglich die im Kreditformular verwendete Formulierung der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse prima vista klar erscheint und dazu Beispiele genannt werden, welche Verwendung nicht erlaubt ist, kann die Klärung der Sach- lage im Einzelfall mit relativ komplexen (rechtlichen) Fragestellungen verbunden sein, deren Kenntnis beim durchschnittlichen Geschäftsinhaber nicht ohne Weite- res vorausgesetzt werden kann. Deshalb ist primär danach zu fragen, ob der Be- schuldigte aus seiner Laienperspektive im konkreten Fall zumindest ernsthaft damit rechnen musste, mit seinem Vorgehen gegen die Covid-Bestimmungen zu verstos- sen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Kreditgelder unwiderlegbar in sein herkömmliches Geschäftsmodell investierte und es für die Frage der Zulässig- keit der Verwendung in diesem Zusammenhang namentlich um die relativ kom- plexe Abgrenzung der Investition in Anlage- oder Umlaufvermögen geht, ist eher zu verneinen, dass sich dem Beschuldigten die mögliche Illegalität seines Vorge- hens derart aufdrängen musste, dass er sie geradezu in Kauf nahm. Die kurzfristige Beschaffung von Waren zwecks Weiterverkauf ist jedenfalls nicht mit einer länger- fristigen (Anlage-)Investition in den Betrieb mit der Absicht der Schaffung eines dauernden Mehrwertes zu vergleichen. Angeschaffte Vermögensgegenstände, welche zum Verbrauch oder zur (Weiter-)Veräusserung innerhalb des betrieblichen Produktionsprozesses bestimmt sind, sind in der Geschäftsrechnung denn auch regelmässig beim Umlaufvermögen zu bilanzieren (GUTSCHE, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, a.a.O., S. 342 ff. + 346 ff.; EBER- LE/BUCHMANN, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2022, N 7 + 9 zu Art. 959a OR). Insofern lässt sich die Ansicht der Verteidigung, dass die beiden angeschafften Fahrzeuge eben gerade keine verpönten Investitionen in das Anlagevermögen darstellten (Urk. 60 S. 7), ohne Weiteres vertreten, so dass dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden kann, er habe gegen einen der im Kreditformular erwähnten Beispielfälle unzulässiger Verwendungen verstossen. Es ist somit fraglich, ob der Beschuldigte
- 18 - überhaupt den Verwendungsvorschriften gemäss der damals geltenden Covid-Ver- ordnung zuwider gehandelt und damit im Rahmen des Kreditprozesses falsche An- gaben gemacht hat, wenn er bestätigte, keine neuen Investitionen in das Anlage- vermögen vornehmen zu wollen. Selbst wenn aber in objektiver Hinsicht davon aus- gegangen würde, ginge es in der vorliegenden Konstellation zu weit, vom Beschul- digten als Geschäftsführer eines Einzelunternehmens (mit Realabschluss) zu ver- langen, er habe ernsthaft damit rechnen müssen, mit der Weiterführung seines Ge- schäftsmodells gegen die besagten Verwendungsrichtlinien zu verstossen. Der Wirtschaftsprüfer I._____ hat sich im Übrigen mit dieser Frage in seinem Bericht nicht eingehend auseinandergesetzt, sondern in seinem Bericht lediglich festgehal- ten, dass gemäss Meldung der MROS ("Money Laundering Report Office Switzer- land") im vorliegenden Fall durch Beschaffung eines Fahrzeuges ein Missbrauch begangen worden sei (vgl. Urk. D2/18/9 S. 9). Allenfalls könnte dem Beschuldigten eine unsorgfältige Vorgehensweise ohne genauere Prüfung der konkret erlaubten Möglichkeiten des Verwendungszweckes vorgeworfen werden, dies im Vertrauen darauf, das gewählte Vorgehen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit liege schon noch im Bereich der zulässigen Kreditverwendung. Eine solch fahrlässige Hand- lungsweise wäre jedoch im Rahmen des Betrugsvorwurfes nicht strafbar, weshalb diese mögliche Variante des Tatgeschehens nicht mehr näher zu prüfen ist. Auch eine fahrlässige Übertretung der Covid-Verordnung ist nicht strafbar. Die Erläute- rungen zur Verordnung halten in diesem Zusammenhang fest, dass ausdrücklich auf einen Fahrlässigkeitstatbestand verzichtet worden sei, da die einzureichenden Gesuche neu seien und es beim Ausfüllen für den ungeübten Gesuchsteller durch- aus zu an sich vermeidbaren Fehlern kommen könne (vgl. Erläuterungen S. 18 f.), was ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint.
e) Nachdem im Zeitpunkt der Antragstellung für den Covid-19-Kredit weder die Insolvenz der GmbH gegeben oder ein Konkursverfahren hängig war (dieses war seit mehreren Monaten abgeschlossen), ist zusammenfassend festzustellen, dass zumindest der subjektive Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht rechtsgenügend erstellt ist und dem Beschuldigten namentlich nicht die Inkaufnahme einer miss- bräuchlichen Verwendung des Covid-Kredites nachgewiesen werden kann.
- 19 -
E. 1.7 a) Was die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes betreffend Dossier 2 betrifft, so kann mit Bezug auf die theoretischen Überlegungen zu den Tatbeständen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB prinzipiell auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 36 ff. + 46 f.). Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt weder die Grundlagen für ein (eventual-)vorsätzliches Vorgehen noch jene für die Absicht der Unrechtmässigkeit der Bereicherung bzw. des Vorteiles erstellt werden können. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er tatsäch- lich falsche Angaben machte bzw. machen wollte bzw. solche in Kauf nahm, und es ist auch nicht erwiesen, dass er bei seinem Vorgehen wusste, dass er keinen Anspruch auf die mit dem Kreditbegehren angestrebte finanzielle Besserstellung bzw. den anvisierten Vorteil hatte.
b) Der Beschuldigte ist demzufolge mangels subjektiver Tatbestandsmässigkeit von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. Angesichts des nicht vorsätzlichen Vorgehens des Beschuldigten fällt im Übrigen auch eine Bestra- fung wegen einer Übertretung gemäss Art. 23 der Covid-19-Solidarbürgschaftsver- ordnung nicht in Betracht.
c) Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, näher auf die Beweisanträge der Ver- teidigung betreffend die Einholung eines unabhängigen Gutachtens bzw. die Be- fragung von G._____ als Zeugen einzugehen (vgl. Urk. 60 S. 7; Urk. 62 S. 2), doch ist den diesbezüglichen Erwägungen mit Bezug auf das Gutachten insofern zu fol- gen, als die Vorinstanz im Vorfeld ihres Schuldspruches in der Tat hätte prüfen müssen, ob als Grundlage nicht (von Amtes wegen) ein von einer unabhängigen Drittperson verfasstes und hinsichtlich des Verwendungsmissbrauchs vervollstän- digtes Gutachten hätte beigezogen werden müssen, nachdem die Schlussfolgerun- gen des internen Experten von der Verteidigung teilweise fundiert kritisiert worden waren.
- 20 -
E. 2 Betreffend die objektive Tatschwere der groben Verkehrsregelverletzung ist mit der Vorinstanz von einem äusserst gefährlichen Überholmanöver im Kreu- zungsbereich auszugehen, bei welchem eine konkrete Gefährdung nur durch Zufall ausblieb. Zwar wurden abgesehen vom überholten Lenker offensichtlich keine an- deren Verkehrsteilnehmer gefährdet, doch ereignete sich die Tat bei Dunkelheit im Rahmen einer nicht sonderlich übersichtlichen Kreuzung, was das Gefährdungspo- tential des Manövers tendenziell noch erhöhte. Insgesamt ist aber von einem eher noch leichten Verschulden auszugehen, zumal dem Beschuldigten immerhin zu
- 26 - Gute zu halten ist, dass er beim Überholmanöver eine gewisse Vorsicht walten liess und zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, da er – wie in der Videoaufnahme zu dessen Gunsten erkennbar – das Tempo vor dem Überholmanöver jedenfalls merklich reduzierte und den Linksabbieger mit- hin nicht gänzlich ungebremst im Kreuzungsbereich passierte (vgl. vorne Ziffer III./2.4.b). Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden aber nicht zu relativieren, da absolut kein Grund für das waghalsige Manöver auf dem Kreu- zungsbereich ersichtlich ist und der Beschuldigte die Situation mit vollem Wissen und Wollen provozierte.
E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf die Höhe von Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen zu ei- nem erheblichen Teil durchzusetzen und insbesondere hinsichtlich des Hauptvor- wurfes einen Freispruch zu erwirken, was eine massgebliche Reduktion der Strafe zur Folge hat. Demgegenüber unterliegt er mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, da der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend die Verkehrsdelikte heute zu bestätigen ist. In Würdigung dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten mithin die Kosten des Berufungsverfahrens lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen, während sie im Umfang von drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'639.95 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 63). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inklu- dierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Ver- handlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin ange- messen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.5 Infolge des zweitinstanzlichen Verfahrensausganges ist dem Beschuldigten für seine Aufwendungen betreffend die erbetene voramtliche Verteidigung (bis zum
24. November 2020) gestützt auf die eingereichte Honorarnote seines Vertreters (vgl. Urk. 38/3+4) eine (um einen Viertel) reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei allerdings das Verrechnungsrecht des Staates gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 31 - Die Zusprechung der überdies geforderten Genugtuung rechtfertigt sich demgegenüber nicht, da diesbezüglich weder die erlittene immaterielle Unbill des Beschuldigten in der erforderlichen Schwere genügend substantiiert wurde, noch der Kausalzusammenhang zwischen der Untersuchung und den von der Verteidi- gung zur Begründung der Unbill ins Feld geführten Ereignissen (vgl. Urk. 60 S. 9) durch schriftliche Dokumente oder anderweitige Belege hinreichend ausgewiesen wurde. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen.
E. 2.6 Eine Entschädigung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin für de- ren Aufwendungen im Verfahren ist infolge des ihr Dossier betreffenden Freispru- ches nicht geschuldet. Es wird beschlossen:
E. 2.7 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 4 und 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV (Überholmanöver) sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV (Lärmver- ursachung) schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Die Vorinstanz hat sich zu den Grundprinzipien der Strafzumessung grund- sätzlich zutreffend geäussert (vgl. Urk. 47 S. 48 ff.), wobei infolge des Wegfalls der Schuldsprüche betreffend Betrug und Urkundenfälschung indessen keine Ge- samtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB mehr vorzunehmen ist. An- gesichts der verbleibenden groben Verletzung der Verkehrsregeln ergibt sich neu ein Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafen von drei Jahren (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG). Die einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist als Übertretung separat mit einer Busse zu bestrafen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG).
E. 3 Angesichts des Verschuldens gerade noch im unteren Bereich der gesamten Skala kann im Falle des Beschuldigten noch eine Geldstrafe als mildere Strafart ausgesprochen werden, zumal er bis anhin lediglich mit Administrativmassnahmen zu belegen war und die erstmalige Geldstrafe mithin die erhoffte Warnwirkung auf den Beschuldigten zeitigen sollte, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten (vgl. BGE 134 IV 85). Diese Geldstrafe ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Tatschwere auf 90 Tagessätze festzulegen.
E. 4 Die Täterkomponente bringt in casu keine Änderung der Sanktion mit sich, nachdem die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten unter Verweis auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 47 S. 55) neutral zu gewichten sind, der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und die Administrativmassnahmen grösstenteils schon längere Zeit zurückliegen, während sich der Beschuldigte an- dererseits auch nicht geständig oder einsichtig zeigte, womit sich eine Reduktion der Sanktion verbietet.
E. 5 Was die Festlegung der Tagessatzhöhe anbelangt, so ist im vorinstanzlichen Urteil ein Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 6'500.– pro Monat festgehal- ten (vgl. Urk. 47 S. 55), welches sich durch den eingeholten Auszug aus dem Steu- erregister (Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuer 2021) grundsätzlich be- stätigt findet (Urk. 64) und vom Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt wird. An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei mittlerweile
- 27 - bei der O._____ AG als Projektleiter in der Baubranche tätig (Prot. II S. 10). Was die anrechenbaren Auslagen des Beschuldigten betrifft, so ist er ledig, hat zwei Kinder im unterstützungsbedürftigen Alter und lebt mit seiner Partnerin zusammen (Prot. II S. 5 f. + 16). Im Übrigen hat er weder Vermögen noch Schulden und es ist auch nichts über weitere regelmässige Abzahlungsverpflichtungen bekannt. Be- rücksichtigt man zudem seine monatlichen Krankenkassenprämien (von rund Fr. 500.–) und Steuerverbindlichkeiten (von rund Fr. 1'000.– inkl. direkte Bundes- steuer), so ergibt sich in der Gesamtschau ein angemessener Tagessatz im Be- reich von Fr. 100.–, welcher aufgrund der Strafhöhe von 90 Tagessätzen nicht wei- ter zu reduzieren ist.
E. 6 Die vorinstanzlich festgesetzte Busse in der Höhe von Fr. 500.– ist angesichts des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ohne Wei- teres zu bestätigen (vgl. Urk. 47 S. 56). Der Beschuldigte ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Verursachung von unnötigem starkem Lärm mittels unver- mitteltem Beschleunigen eines leistungsstarken Fahrzeuges kein Kavaliersdelikt darstellt, sondern bei den jeweils Betroffenen einen erheblichen Schrecken sowie eine dauernde Schädigung des Gehörs zur Folge haben kann.
E. 7 Der Vollzug der Geldstrafe kann in casu ohne Weiteres aufgeschoben wer- den. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen nicht vorbestraften Ersttäter, welcher vorliegend für die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse zu bezah- len hat, was ihm durchaus aufzeigen dürfte, dass Fehlverhalten im Strassenverkehr sanktioniert wird und er sich innerhalb der Probezeit, welche auf zwei Jahre anzu- setzen ist, definitiv nichts mehr zu Schulden kommen lassen darf, ansonsten ihm eine weitere empfindliche Geldzahlung droht. Ob der Beschuldigte darüber hinaus aufgrund seiner doppelten Verfehlung im Strassenverkehr den Führerausweis ab- zugeben hat, werden im Übrigen die Strassenverkehrsbehörden im Rahmen des Administrativerfahrens zu entscheiden haben. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), ansonsten dem Beschul- digten bei schuldhafter Versäumnis eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen droht (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- 28 - V. Zivilbegehren Hinsichtlich des von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz- anspruches fehlt es nach dem zweitinstanzlichen Freispruch betreffend Dossier 2 an der notwendigen Anspruchsgrundlage für die Zusprechung von deliktsrechtli- chem Ausgleich des geltend gemachten Schadens. Nicht ausgeschlossen ist in- dessen, dass sich die Privatklägerin in einem entsprechenden Zivilprozess auf- grund anderer rechtlicher Grundlagen betreffend die geltend gemachte Forderung schadlos halten kann. Die definitive Abweisung des adhäsionsweise angestrengten Zivilbegehrens mit der entsprechenden Sperrwirkung für einen zukünftigen Zivilpro- zess in dieser Sache erweist sich bei dieser Ausgangslage mithin nicht als statthaft, weshalb die Privatklägerin betreffend die Geltendmachung ihres Schadenersatzan- spruches vorliegend auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen ist. VI. Beschlagnahme / Kontosperre
1. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich betreffend die Konten IBAN CH1 und IBAN CH2, lautend auf die D._____ GmbH, eine Kontosperre an (Urk. D2/9/1). Der auf ersterem Konto befind- liche Betrag in Höhe von Fr. 135'930.58 wurde sodann von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 8. September 2021 beschlagnahmt (Urk. D2/8/1+5). Nachdem der Beschuldigte vom Betrugsvorwurf freizusprechen ist, besteht kein Anlass für die Annahme einer deliktischen Herkunft des Geldes. Eine Einziehung des Geldes gestützt auf Art. 70 StGB fällt damit nicht in Betracht. Eine Heranziehung des beschlagnahmten Buchgeldes zur Deckung der dem Be- schuldigten (teilweise) auferlegten Verfahrenskosten (vgl. hinten Ziffer VII.) gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StPO bzw. Art. 442 Abs. 4 StPO fällt aufgrund der Interessen der Mitgesellschafterin der D._____ GmbH und den nicht gegebenen Vorausset- zungen für einen zivilrechtlichen Durchgriff beim Beschuldigten ausser Betracht.
2. Dementsprechend sind die angeordneten Kontosperren betreffend die Konten IBAN CH1 und CH2 mit Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben und die
- 29 - C._____ AG ist anzuweisen, den Kontosaldo des beschlagnahmten Kontos IBAN CH1 der Kontoinhaberin zu überlassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.
E. 11 März 2020 E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
- 30 -
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. April 2022 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Frei- spruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung betreffend Ge- schwindigkeitsüberschreitung) und 10 Abs. 1 (Kosten Gutachten/Auslagen Polizei) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird ferner von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
- Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 4 und 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV (Überhol- manöver) sowie - 32 - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV (Lärmverursachung).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2020 angeordnete Kontosperre betreffend das Konto IBAN CH1 wird mit Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben und die C._____ AG wird ange- wiesen, den Kontosaldo der Kontoinhaberin zu überlassen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2020 angeordnete Kontosperre betreffend das Konto IBAN CH2, C._____ AG, wird mit Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben.
- Das vorinstanzliche Kostendispositiv wird betreffend Ziffer 9 und Ziffer 11 Absatz 1 bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklu- sive jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Be- schuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Um- fang von einem Viertel vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 33 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive jener der amtlichen Verteidi- gung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Um- fang von einem Viertel vorbehalten.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– für die erbetene anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird ab- gewiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz - 34 - das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Postfach, 8090 Zürich die C._____ AG, Rechtsdienst, Postfach, … Zürich, hinsichtlich Dispo- sitivziffern 7 und 8 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. November 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger - 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230134-O/U/sm-nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Ge- richtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 22. November 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 26. April 2022 (GG210055)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 4 und 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV; der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 VRV; des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadener- satz in der Höhe von Fr. 150'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Dezember 2020zu bezahlen.
- 3 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. September 2021 beschlagnahmten Fr. 135'930.58 werden der Privatklägerin (B._____) zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositivzif- fer 6 zugesprochen.
8. Die C._____ AG, Postfach, … Zürich, wird angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2020 angeordnete Kontosperre (Konto IBAN CH1, lautend auf D._____ GmbH) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben und der Privatklägerin (B._____, E._____-str. …, F._____) aus dem entsprechenden Kontogutha- ben den Betrag von Fr. 135'930.58 auszubezahlen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 1'930.– Auslagen (Gutachten), Fr. 60.– Auslagen Polizei, Fr. 23.10 Entschädigung Zeuge. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
10. Die Auslagen für das Gutachten in der Höhe von Fr. 1'930.– sowie die Aus- lagen der Polizei von Fr. 60.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten (Gebühr für das Vorverfahren, Entschädigung Zeuge) werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 19'552.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 4 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 10) Der Beschuldigte A._____ sei in Änderung von Dispositiv Ziff. 1, 3, 4 und 5 freizusprechen. unter geänderter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in Änderung von Dis- positiv 10 2 und 12). Die Zivilforderungen seien in Änderung von Dispositiv Ziff. 6, 7 und 8 abzu- weisen. Es sei A._____ eine Entschädigung für die voramtlichen Verteidigerkosten (inkl. MwSt und Barauslagen) von Fr. 6'647.90 sowie eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 56 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Die Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 53 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
26. April 2022 wurde der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der groben und einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie einer zu bezahlenden Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Privatklägerin wurde Schadenersatz von Fr. 150'000.– (zzgl. 5 % Zins) sowie eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'300.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen, wobei der Schadenersatz teilweise aus der beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von Fr. 135'930.58 gedeckt wurde. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahmen der Gutachtens- aufwendungen dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 45 bzw. 47 S. 62 f.).
2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 hat der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 43). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 10. Februar 2023 (Urk. 48) und anschliessender Fristan- setzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie die Privatklägerschaft (Urk. 51) verzichteten diese auf eine Anschlussberufung und beantragten die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53 + 56). In der Folge wurde auf den
22. November 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 58). Im Vorfeld der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung am 13. November 2023 die Be- gründung der Berufung (Urk. 60 f.) ein, welche anlässlich der Berufungsverhand- lung als verlesen zu Protokoll genommen wurde (Prot. II S. 5). Mit Eingabe vom
17. November 2023 stellte die Verteidigung weitere Beweisanträge (Urk. 62). Zur Berufungsverhandlung vom 22. November 2023 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3).
- 6 - II. Formelles
1. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch mit Abweisung der geltend gemachten Zivilforderung beantragen (vgl. Urk. 48 S. 2; Urk. 60 S. 10 f.). Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich des Freispruches vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung (Dispositivziffer 2) in Rechtskraft erwachsen, während in den übrigen Punkten (Dis- positivziffern 1 und 3 - 12) gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO eine umfassende Über- prüfung zu erfolgen hat.
2. Mit der Berufungsbegründung vom 13. November 2023 stellte der Beschuldigte den Antrag auf Einholung eines unabhängigen Gutachtens betreffend die Buchhaltung der D._____ GmbH (Urk. 60 S. 7). Zudem beantragte er mit Eingabe vom 17. November 2023 die Einvernahme von G._____ als den für den Beschuldigten bzw. dessen Unternehmung zuständigen Sachbearbeiter bei der H._____ als Zeugen (vgl. Urk. 62 S. 2). Auf diese Anträge wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Schuldpunkt einzugehen sein (vgl. hinten Ziffer III./1.7.c). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 5) und es drängen sich im Berufungsprozess
– abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine Beweiserhebungen mehr auf. III. Schuldpunkt
1. Vorwurf betreffend Betrug / Urkundenfälschung (Dossier 2) 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 27. September 2021 mit Bezug auf Dossier 2 zusammengefasst im Wesentlichen vorgeworfen, als Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH (nachfolgend: Kreditnehmerin) am 27. März 2020 das Formular "Covid-19- Kredit" betreffend einen zinslosen Kredit mit Bundesdeckung für eine Laufzeit von fünf Jahren ausgefüllt, unterschrieben und bei der C._____ AG eingereicht zu ha- ben, wobei er bewusst sowohl eine falsche Mitarbeiterzahl als auch einen falschen
- 7 - Umsatzerlös angegeben habe, um auf diese Weise der Bank unrechtmässig vor- zuspiegeln, die Kreditnehmerin erfülle die Voraussetzungen für den Erhalt eines Kredites in der Höhe von Fr. 150'000.–. Die Bank habe in der Folge am 6. bzw. 9. April 2021 (recte: 2020) der Kreditnehmerin den Kreditbetrag gutgeschrieben, wo- bei die Kreditgewährung dem Bund infolge von dessen eingegangener Solidarbürg- schaft zumindest in einem Teilbetrag von Fr. 134'969.15 zum Schaden gereicht habe, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen jedenfalls in Kauf genommen habe (Urk. 15 S. 4 ff.). 1.2. Der Beschuldigte hat zu diesem Anklagepunkt im Verlauf des Verfahrens im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2020 rudimentäre Aus- sagen gemacht (vgl. Urk. D1/4/2). Er hat dabei nicht bestritten, dass er namens seiner Gesellschaft einen Kredit von Fr. 150'000.– beantragt und diesen in der Folge auch erhalten hat. Allerdings stellt er über seine Verteidigung in Abrede, auf dem Covid-Kreditformular bewusst falsche Angaben gemacht zu haben. Er habe den Umsatz nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und sich dabei auf Fachspezialisten verlassen. Im Weiteren habe er die erhaltenen Kreditgelder wie- der in seine Geschäftstätigkeit investiert und auf diese Weise die Liquidität seines Unternehmens gesichert, was der eigentliche Sinn der seinerzeitigen Gewährung der Covid-Kredite gewesen sei (Urk. 37 S. 13 ff.; Urk. 49/3 S. 13 ff.; Urk. 60 S. 4 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentli- chen seine bisherigen Ausführungen. In diesem Zusammenhang erläuterte er das Geschäftsmodell der D._____ GmbH, wonach diese hauptsächlich auf Auftragsba- sis Fahrzeuge an- und verkaufe und dabei die Finanzierung vermittle, weshalb kein Sale-and-lease-back-Modell vorliege. Weiter gab er zu Protokoll, er habe das inkri- minierte Kreditantragsformular mit seinem Buchhalter ausgefüllt, der ihm den an- zugebenden Umsatz vorgegeben habe. Überdies brachte der Beschuldigte vor, er habe sich auch von seinem Bankberater bei der C._____ AG bezüglich des Covid- 19-Kredites beraten lassen, wobei ihm schriftlich bestätigt worden sei, dass auf dem Formular der Bruttoerlös anzugeben sei (Prot. II S. 10 ff.). 1.3. Der Sachverhalt ist demnach – soweit umstritten – in zweiter Instanz einer erneuten Würdigung zu unterziehen. Im angefochtenen Urteil sind die diesbezüg-
- 8 - lich geltenden Beweisregeln umfassend und zutreffend dargestellt worden (vgl. Urk. 47 S. 7 f.), so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Gleichermassen werden die relevanten Beweismittel korrekt rezitiert und in der Folge ausführlich zusammengefasst (Urk. 47 S. 8 f. + 19 ff.), was in zweiter Instanz nicht wiederholt zu werden braucht. 1.4.
a) Hinsichtlich des Vorwurfes der falschen Angabe des Umsatzerlöses hielt die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsanalyse fest, gemäss dem im Recht liegenden Be- richt des Wirtschaftsprüfers I._____ habe der Beschuldigte im Jahr 2018 lediglich einen Umsatz von Fr. 150'308.55 erzielt und damit den Umsatzerlös in seinem Kre- ditantrag vom 27. März 2020 um Fr. 1'349'691.45 zu hoch angegeben, so dass der diesbezügliche äussere Sachverhalt erstellt sei (Urk. 47 S. 30). Betreffend den in- neren Sachverhalt wurde erwogen, der Beschuldigte habe auf dem Kreditantrag bewusst falsche Angaben betreffend den überhöhten Umsatz gemacht. Er habe zudem gewusst, dass er mit dem Einsetzen des unrichtigen Betrages beim Umsat- zerlös einen höheren Kreditbetrag erwirken konnte, als wenn er die wahren Um- satzzahlen angibt (Urk. 47 S. 46).
b) Der im anklagegegenständlichen Covid-Kreditantrag enthaltene Begriff des Umsatzerlöses wird in der schweizerischen Gesetzgebung nirgends definiert. Auch die im vorliegenden Zusammenhang seinerzeit massgebende Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung präzisiert nicht, was mit dieser Formulierung gemeint ist. Die Erläuterungen zur Verordnung verweisen diesbezüglich auf die Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR sowie in den Fussnoten auf eine entspre- chende Kommentierung des letzteren Artikels in einem einschlägigen Praxiskom- mentar, wo festgehalten wird, dass der Umsatzerlös dem Bruttoumsatz abzüglich Skonti, Rabatten und Debitorenverlusten entspreche und somit letztlich der Netto- erlös gemäss Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 OR entscheidend sei, weshalb Stornierungen und die Mehrwertsteuer umsatzmindernd abgezogen werden könnten (vgl. Erläu- terungen zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung S. 11 i.V.m. GRETER/ZIHLER, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2019, S. 89). Mit der Vorinstanz ist mithin davon
- 9 - auszugehen, dass im Tatzeitpunkt zumindest in der einschlägigen Lehre überwie- gende Klarheit darüber bestand, dass mit dem im Kreditantrag verwendeten Begriff des Umsatzerlöses der Nettoumsatz als massgebend zu gelten hatte, welcher sich in der Regel aus erbrachten Lieferungen und Leistungen speist, weshalb davon abweichende Angaben insofern objektiv als falsch angesehen werden können.
c) Diese herrschende Lehrmeinung hätte im Einklang mit den Erläuterungen zur Verordnung (vgl. S. 11: "Er ist folglich auch in der Rechnungslegungs- und Wirt- schaftsrechtspraxis seit Jahren bekannt.") grundsätzlich auch den Fachvertretern der Rechnungslegungspraxis bekannt sein müssen. Nichtsdestotrotz vertrat J._____ als damaliger Treuhänder des Beschuldigten (mit eidgenössisch aner- kanntem Fachausweis) zu jener Zeit offenbar die Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Kreditgewährung im Rahmen der Covid-Nothilfe ein anderer Umsatzbegriff Platz zu greifen habe, welcher im Sinne eines Gesamtumsatzes neben den gesam- ten Produktionseinnahmen auch die Bruttoeinnahmen aus dem Fahrzeughandel (inkl. Provisionen) einbezog, wobei er diese Ansicht im Vorfeld der das vorliegende Verfahren einleitenden MROS-Meldung im Mai 2020 nachdrücklich gegenüber der (misstrauisch gewordenen) Kreditgeberin verteidigte (vgl. Urk. D2/5/9+11). Die konkreten Hintergründe dieses anderweitigen Verständnisses des Treuhänders sind unklar. Weshalb er in casu in seiner entsprechenden Einvernahme vom 10. September 2021 zur Sache schwieg (vgl. Urk. D1/5/3), wurde von ihm nicht offen- gelegt, könnte jedoch den Grund haben, dass er zu allfälligen eigenen vom beige- zogenen Wirtschaftsprüfer I._____ in seinem Bericht thematisierten Versäumnis- sen im Zusammenhang mit der Buchführung für den Betrieb des Beschuldigten nicht Stellung nehmen wollte, denn unbestrittenermassen war es J._____, welcher den vorliegend massgebenden Jahresabschluss für das Jahr 2018 für die D._____ GmbH erstellt hat.
d) Die Anklägerin stützt sich für den Nachweis der falschen Umsatzangabe ins- besondere auf den vorstehend erwähnten Bericht des Wirtschaftsprüfers I._____ vom 6. September 2021, welcher nicht als Sachverständiger im Sinne von Art. 182 StPO, sondern lediglich punktuell zur fachlichen Unterstützung der Staatsanwalt- schaft beigezogen wurde (vgl. Urk. D2/18/9 S. 1). Der Wirtschaftsprüfer hat den
- 10 - Jahresabschluss 2018 einer eingehenden Prüfung unterzogen und dabei festge- halten, dass der Produktionserlös richtig verbucht worden sei, hinsichtlich des Han- delserlöses indessen diverse Verbuchungsfehler erkennbar seien und der Korrek- tur bedürften, so dass sich für das Jahr 2018 am Ende ein bereinigter Umsatz von Fr. 150'308.55 ergebe, weshalb der Kreditnehmer (bei objektiver Betrachtung) um Fr. 1'349'691.45 zu hohe Umsatzzahlen angegeben und insofern gegen Art. 7 Abs. 1 Covid-19-SBÜV verstossen habe (Urk. D2/18/9 S. 7 f.). Dem Bericht können in- dessen keine Angaben dazu entnommen werden, inwiefern die Verbuchungspraxis des Treuhänders derart von der Norm abweicht, dass sie nur bewusst falsch aus- gestaltet worden sein kann. Mangels anderweitiger stringenter Hinweise kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Treuhänder J._____ im Rahmen des Jahresabschlusses 2018 in der Erfolgsrechnung vorgängig oder nachträglich zum inkriminierten Kreditantrag bewusst falsche Buchungsregeln angewandt hat, damit sein Klient gestützt darauf irgendwelche Vorteile für sich herauszuschlagen ver- mochte. Auch wenn sein Verständnis des jeweils gültigen Umsatzbegriffs und der weiteren Verbuchungsregeln offensichtlich nicht mit der damals herrschenden Dok- trin übereinstimmte, so erscheint dieses mit Blick auf den vom Treuhänder ange- führten Verweis auf die Mehrwertsteuer, bei deren Berechnung der Bruttoumsatz massgebend ist (vgl. dazu die Mehrwertsteuerabrechnung gemäss Urk. 61/2), zu- mindest nicht gänzlich abwegig, zumal auch die C._____ AG in ihrer entsprechen- den Korrespondenz mit dem Beschuldigten vom Bruttoumsatz ausging (vgl. Urk. 36 S. 15). Hinzu kommt, dass sich der vom Beschuldigten im Kreditantrag angege- bene Bruttoumsatz (Fr. 1'500'000.–) nicht nur in der Jahresrechnung 2018 (Fr. 1'514'337.60) wiederfindet, sondern auch durch die von der H._____ geprüften Mehrwertsteuerabrechnung (Urk. 61/2) als richtig bestätigt wird. Mithin handelt es sich beim angegebenen Umsatzerlös gerade nicht um eine Phantasiezahl, welche jeglicher Grundlage entbehrt.
e) Der Beschuldigte hat den Covid-19-Kreditantrag am 27. März 2020 persönlich ausgefüllt und unterschrieben (vgl. Urk. D2/2), wovon auch die Verteidigung aus- geht und was vom Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung ebenfalls bestätigt wurde (vgl. Urk. 49/3 S. 14; Urk. 60 S. 5; Prot. II S. 17). Angesichts der engagierten Stellungnahmen seines Treuhänders gegenüber der C._____ AG im
- 11 - Zusammenhang mit der von dieser initiierten MROS-Meldung, erscheint es indes- sen nicht aus der Luft gegriffen, wenn seitens des Beschuldigten geltend gemacht wird, er habe den Antrag zusammen mit diesem bzw. auf dessen Beratung hin aus- gefüllt (Urk. 49/3 S. 14; Urk. 60 S. 5; Prot. II S. 17), zumal sich aus dem Mail vom
8. Mai 2020 ergibt, dass der Treuhänder vom Beschuldigten sofort beigezogen wurde, nachdem die C._____ AG den Beschuldigten um weitere Auskünfte ersucht hatte (vgl. Urk. D2/5/11). Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festhält, es bestünden keine Hinweise, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ausfüllens des Covid-19-Kreditantrages irgendwelche Informationen beim Treuhänder einge- holt habe, da der Treuhänder die Mails vom 8. bzw. 20. Mai 2020 mehr als zwei Monate nach der Beantragung des Kredites verschickt habe (Urk. 47 S. 42), so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die besagte Zeitspanne lediglich etwas mehr als einen Monat betrug. Ferner läuft diese Argumentation aber auch darauf hinaus, dass vom Beschuldigten ein direkter Mailverkehr im Tatzeitpunkt und damit ein na- hezu direkter Beweis betreffend die behauptete Involvierung des Treuhänders ver- langt wird, was definitiv eine verpönte Beweislastumkehr zur Folge hätte, da nicht der Beschuldigte die massgebenden Tatumstände zu beweisen hat, sofern seine Behauptungen diesbezüglichen nicht vollends unplausibel erscheinen. Die Anklägerin hat im Übrigen keine näheren Nachforschungen darüber an- gestellt, ob die Jahresrechnung für das Jahr 2018 im Tatzeitpunkt vom 27. März 2020 bereits vorlag oder nicht. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten ent- sprechend dessen Standpunkt (vgl. Urk. 49/3 S. 14; Urk. 60 S. 6; Prot. II S. 17) davon auszugehen, dass dies der Fall war und die inkriminierte Umsatzzahl ge- stützt auf die damals aktuellsten Geschäftsbücher festgelegt wurde, zumal der Treuhänder des Beschuldigten am 8. Mai 2020 der C._____ AG die Zahlen der Jahresrechnung für das Jahr 2018 bereits vorweisen konnte (vgl. Urk. D2/5/9+11). Dort ist in der Erfolgsrechnung für den Fahrzeughandel zwar ein Nettoertrag von Fr. 68'786.35 festgelegt, doch verweist die Erläuterung E1 gleichzeitig explizit auf Bruttoeinnahmen aus dem Fahrzeughandel in der Höhe von Fr. 1'357'815.40 (vgl. Urk. D2/5/12 S. 2 f.), welche bereits im Jahr zuvor in ähnlicher Höhe generiert wur- den (vgl. Urk. 61/2 Anhang 2). Auch wenn der Beschuldigte als Geschäftsinhaber einer GmbH durchaus über Kenntnisse seiner Buchhaltung und der darin enthalte-
- 12 - nen massgeblichen Kennzahlen verfügen musste, so erscheint angesichts des viel- schichtigen Umsatzverständnisses ferner nicht abwegig, dass er trotz seiner Grundkenntnisse hinsichtlich des im Kreditformular verwendeten Begriffes des Um- satzerlöses, welcher sich weder im Formular noch in der einschlägigen Verordnung oder den dazu ergangenen Erläuterungen definiert findet, nicht sattelfest war und diesbezüglich seinen Treuhänder um Rat bzw. Auskunft bat. Dass es sich anders verhielt, kann dem Beschuldigen aufgrund der Akten jedenfalls nicht nachgewiesen werden, zumal der Treuhänder diesbezüglich als Auskunftsperson die Aussage verweigerte und der Sachverhalt mithin auch insofern unklar bleibt. Vielmehr ergibt sich aus den Erläuterungen des Treuhänders zum als massgebend erachteten Um- satz in dessen Mail vom 8. Mai 2020, welches von der C._____ AG ihrer MROS- Meldung beigelegt wurde, ein Indiz, dass er an der inkriminierten Umsatzangabe mitwirkte (vgl. Urk. D2/5/11). Wenn der Treuhänder dem Beschuldigten nun aber gemäss dessen Sachdarstellung beschieden hat, er könne als Umsatzerlös den Betrag von Fr. 1'500'000.– aufführen, so durfte sich der Beschuldigte auf die Aus- kunft dieser Fachperson verlassen, ohne weitere Informationen einzuholen oder in der entsprechenden Fachliteratur nachzuschlagen, zumal sich aus den Akten er- gibt, dass der Beschuldigte in der besagten Zeit regelmässig mit diesem Treuhän- der zusammenarbeitete. Anzumerken bleibt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Treuhänder habe dem Beschuldigten im Rahmen seiner Auskünfte mit dessen Wissen absichtlich falsche Zahlen angegeben, nachdem gemäss dem vorstehend Dargelegten davon ausgegangen werden kann, dass die Angabe der Umsatzzah- len korrekt war, weshalb nichts dafür spricht, es seien wissentlich falsche Umsatz- zahlen verbucht worden, um der D._____ GmbH bzw. ihrem Inhaber das Fortkom- men zu erleichtern (vgl. vorstehend lit. c).
f) Nach dem Gesagten kann mithin nicht rechtsgenügend geklärt werden, inwie- fern der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen ernsthaft hätte damit rech- nen müssen, dass die von ihm im Kreditantrag angegebene Umsatzzahl falsch sein könnte. Zwar mussten ihm die grundlegenden Kennzahlen der Buchhaltung im Zu- sammenhang mit seiner Tätigkeit als Selbständigerwerbender mit eigener GmbH
- 13 - grundsätzlich bekannt sein, doch ist im vorliegenden Zusammenhang mit Fug zu bezweifeln, dass der Begriff des Umsatzerlöses zu den Grundkenntnissen der Buchführung gehört, welche auch dem geschäftserfahrenen Laien bekannt sein müssen. Wenn mithin geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe deshalb in die- ser Hinsicht die Hilfe seines Treuhänders in Anspruch genommen und sei dessen Auskünften gestützt auf die Buchhaltung gefolgt, ohne sich einer unrechtmässigen Vorgehensweise bewusst zu sein, so erscheint diese Argumentation angesichts der Tatumstände glaubhaft. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung zusätzlich ausführte, er habe auch gestützt auf seine Nachfrage bei seinem Bankberater gutgläubig auf den Bruttoumsatz abgestellt (Prot. II S. 16), findet die- ser Umstand in der E-Mail der C._____ AG vom 8. Juni 2020 eine entsprechende Bestätigung (Urk. 36 S. 15), weshalb diese Darstellung durchaus glaubhaft er- scheint. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte wahrheitsgemässe Angaben betreffend den Umsatz machte. Der subjektive Sachverhalt ist mithin nicht rechtsgenügend erstellt. 1.5.
a) Mit Bezug auf den Vorwurf der falschen Angabe der Mitarbeiterzahl führt die Vorinstanz aus, den Akten sei zu entnehmen, dass in den Jahren 2019 und 2020 bei der D._____ GmbH lediglich ein Mitarbeiter (nämlich der Beschuldigte) ange- stellt gewesen sei, weshalb die Angabe einer höheren Mitarbeiterzahl objektiv falsch gewesen sei (Urk. 47 S. 30). In subjektiver Hinsicht wird ausgeführt, der Be- schuldigte habe auch betreffend die Mitarbeiterzahl bewusst falsche Angaben ge- macht, wobei er gewusst habe, dass insbesondere die unrichtige Angabe des Um- satzerlöses den Erhalt eines höheren Covid-19-Kredites zur Folge haben würde (Urk. 47 S. 45 f.).
b) Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Beschuldigte habe beim Ausfüllen des Formulars irrtümlicherweise auch die weitere Gesellschafterin der GmbH miteinberechnet, ohne in dieser Hinsicht indessen einen Schädigungsvor- satz bzw. eine Vorteilsabsicht zu verfolgen (Urk. 49/3 S. 19). Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass es grundsätzlich nicht naheliegend erscheint, bei der Frage nach der Mitarbeiterzahl auch die Gesellschafter eines Unternehmens miteinzubeziehen,
- 14 - wenn diese nicht aktiv im Betrieb mitarbeiten, wobei in casu aber einschränkend festzuhalten ist, dass die Mitgesellschafterin als Geschäftsführerin der D._____ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist, so dass ihr offen- bar keine ausschliesslich passive Rolle zukam, auch wenn für sie keine Sozialver- sicherungsbeiträge abgeführt wurden. Insofern erscheint die Argumentation der Verteidigung mithin nicht völlig abwegig, zumal wenn man in Rechnung stellt, dass der Begriff des Mitarbeiters im Wirtschaftsleben mitunter auch recht allgemein ge- fasst wird. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich nicht recht zu erschliessen vermag und von der Anklage auch nicht näher dargelegt wird, wel- chen Vorteil sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Einreichung des Kre- ditformulars von der Angabe einer höheren Mitarbeiterzahl erhoffte, zumal er ja später von sich aus die Bilanz und Erfolgsrechnung einreichte, woraus sich der effektive Lohnaufwand leicht ersehen lässt. Den einschlägigen Bestimmungen be- treffend die Covid-Kreditgewährung ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Einzelunternehmung keine oder geringere Kreditansprüche zur Dis- position gestanden wären. Ist aber bei einer Falschangabe betreffend die Mitarbei- terzahl aus der Sicht des Beschuldigten kein effektiver Vorteil erkennbar, so liegt es auch nicht auf der Hand, dass er zu dieser Thematik bewusst falsche Angaben machte. Vielmehr bleibt die valable Möglichkeit, dass er tatsächlich irrtümlich die Mitgesellschafterin in die Mitarbeiterzahl miteinbezog, zumal das im Kreditformular bei der entsprechenden Frage in Klammern angehängte Kürzel "VZÄ" (entspre- chend Vollzeitäquivalent) etwas kryptisch anmutet und für den Laien nicht ohne Weiteres verständlich ist. Der subjektive Sachverhalt ist demnach auch in dieser Hinsicht nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar.
c) Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe im Tat- zeitpunkt bewusst falsche Angaben hinsichtlich der Mitarbeiteranzahl gemacht, so wäre in rechtlicher Hinsicht fraglich, inwiefern der erforderliche Kausalzusammen- hang zwischen der Falschangabe und der Vermögensdisposition der Bank bzw. dem Vorteil des Beschuldigten gegeben wäre, nachdem nicht ersichtlich ist, dass die Bank den Kredit nicht oder nur eingeschränkt gewährt hätte, wenn sie von der falschen Mitarbeiterzahl gewusst hätte. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang im Rahmen der Behandlung des subjektiven Betrugstatbestandes festhält,
- 15 - der Beschuldigte habe gewusst, dass insbesondere die falsche Angabe des Um- satzerlöses einen zu hohen Kredit auslösen würde (vgl. vorstehend lit. a), so steuert ihre Argumentation letztlich in dieselbe Richtung. 1.6.
a) Dem Beschuldigten wird schliesslich auch vorgeworfen, den erhaltenen Kredit unrechtmässig verwendet zu haben, indem er die Gelder nicht für laufende Liquidi- tätsbedürfnisse, sondern für den Kauf zweier Fahrzeuge sowie zur Bezahlung pri- vater Rechnungen verwendet habe (Urk. 15 S. 7). Die Vorinstanz vertritt hierzu die Ansicht, der Beschuldigte habe das ausbezahlte Geld belegtermassen (auch) zur Beschaffung neuer Fahrzeuge verwendet, womit der äussere Sachverhalt insofern erstellt sei. Demgegenüber sei die Bezahlung von privaten Rechnungen im Umfang von Fr. 7'000.– nicht nachgewiesen, da der einmalige Bezug einer solchen Summe am 14. April 2020 im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten keine Sel- tenheit darstelle und ansonsten keine Anhaltspunkte für eine private Verwendung der Gelder existierten (Urk. 47 S. 31). Im Weiteren bestehe unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kein vernünftiger Zweifel, dass der Beschuldigte bereits bei der Beantragung des Kredites die Absicht gehegt habe, das Geld für den Kauf von neuen Fahrzeugen und nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der GmbH zu verwenden, weshalb auch der innere Sachverhalt erwiesen sei (Urk. 47 S. 43).
b) Vorliegend kann mit der Vorinstanz vorweg festgestellt werden, dass die an- klägerische Behauptung der teilweise rein privaten Verwendung des Kredites nicht als erstellt gelten kann, da sich dafür in den Akten schlicht keine genügenden An- haltspunkte finden lassen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass der Beschuldigte die am 14. April 2020 von seinem Konto bei der C._____ abgehobenen Fr. 7'000.– zur Bestreitung privater Rechnungen brauchte, zumal er sich auch zu dieser The- matik nicht äussern wollte. Ebenso möglich ist indessen mangels konkreter ander- weitiger Hinweise die Variante der Verteidigung, der Beschuldigte habe die besag- ten Gelder für eine (geschäftliche) Anzahlung an einen Fahrzeugmotor verwendet (Urk. 49/3 S. 21).
- 16 -
c) Unbestritten und belegt ist dagegen die Verwendung eines Teils der übrigen Kreditgelder für die Anschaffung zweier Fahrzeuge in den Beträgen von EUR 67'000.– und Fr. 33'963.75. Es handelte sich dabei um zwei Autos der Marke Mercedes AMG, welche grundsätzlich in die übliche Geschäftstätigkeit des Be- schuldigten im Rahmen von dessen Fahrzeughandel mit leistungsstarken Boliden passen. Wenn der Beschuldigte nun in diesem Zusammenhang geltend machen lässt, er habe die inkriminierten Fahrzeuge im Rahmen seines Geschäftsmodells nach dem besagten Kauf umgehend (an die Leasinggesellschaft oder direkt an seine Endkunden) weiterveräussert (Urk. 49/3 S. 21), so erscheint diese Hypothese nicht völlig unplausibel, zumal der Beschuldigte sein Geschäftsmodell anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals erläuterte und seine entsprechenden Darle- gungen mit den früheren Angaben übereinstimmen (vgl. Prot. II S. 15). Die Vorinstanz geht dem Vorwurf des Verwendungsmissbrauchs im Rahmen ihrer Er- wägungen insofern nicht auf den Grund, als sie die mögliche Motivation der beiden Autokäufe nicht näher beleuchtet, sondern pauschal davon ausgeht, der Erwerb von Fahrzeugen habe nie etwas mit der Sicherung von Liquiditätsbedürfnissen zu tun. Zuzustimmen ist ihr insoweit, als der Kauf von Waren regelmässig keine vor- handenen Liquiditätsengpässe unmittelbar zu beheben vermag, da auf diese Weise noch keine ausstehenden Löhne bezahlt, kurzfristige Geschäftsschulden beglichen oder Kontoüberzüge ausgeglichen werden. Indem der Beschuldigte die beiden Fahrzeuge offensichtlich mit der Absicht des zeitnahen Weiterverkaufes erwarb, strebte er indessen auf diese Weise die Beschaffung weiterer Liquidität an, welche wiederum zur Bestreitung von Liquiditätsbedürfnissen hätte verwendet werden kön- nen, was dem Erhalt des Geschäftsbetriebes ebenfalls gedient hätte. Nicht unbe- rücksichtigt bleiben darf sodann, dass das Geschäftsmodell des Beschuldigten nebst dem An- und Verkauf mit allfälligen Modifizierungen darauf fusst, über die im Rahmen der Vermittlung der Finanzierung erhaltenen Provisionen weitere Einnah- men zu generieren (Prot. II S. 12 ff.; Urk. 49/3 S. 8 ff.). Indem der Beschuldigte die erwähnten Fahrzeuge kaufte, verwendete er folglich den Covid-19-Kredit im Rah- men seiner üblichen Geschäftstätigkeit. Dementsprechend liegt keine pönalisierte Zweckentfremdung des Kredits vor, auch wenn die dargelegte indirekte Liquiditäts- beschaffung auf den ersten Blick weniger effizient erscheinen mag.
- 17 -
d) Entscheidend kommt es indessen auch im vorliegenden Zusammenhang auf die Frage an, ob dem Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände bewusst war bzw. sein musste, dass er mit seiner Vorgehensweise gegen die Verwendungs- vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-Kreditgewährung verstiess. Auch wenn diesbezüglich die im Kreditformular verwendete Formulierung der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse prima vista klar erscheint und dazu Beispiele genannt werden, welche Verwendung nicht erlaubt ist, kann die Klärung der Sach- lage im Einzelfall mit relativ komplexen (rechtlichen) Fragestellungen verbunden sein, deren Kenntnis beim durchschnittlichen Geschäftsinhaber nicht ohne Weite- res vorausgesetzt werden kann. Deshalb ist primär danach zu fragen, ob der Be- schuldigte aus seiner Laienperspektive im konkreten Fall zumindest ernsthaft damit rechnen musste, mit seinem Vorgehen gegen die Covid-Bestimmungen zu verstos- sen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Kreditgelder unwiderlegbar in sein herkömmliches Geschäftsmodell investierte und es für die Frage der Zulässig- keit der Verwendung in diesem Zusammenhang namentlich um die relativ kom- plexe Abgrenzung der Investition in Anlage- oder Umlaufvermögen geht, ist eher zu verneinen, dass sich dem Beschuldigten die mögliche Illegalität seines Vorge- hens derart aufdrängen musste, dass er sie geradezu in Kauf nahm. Die kurzfristige Beschaffung von Waren zwecks Weiterverkauf ist jedenfalls nicht mit einer länger- fristigen (Anlage-)Investition in den Betrieb mit der Absicht der Schaffung eines dauernden Mehrwertes zu vergleichen. Angeschaffte Vermögensgegenstände, welche zum Verbrauch oder zur (Weiter-)Veräusserung innerhalb des betrieblichen Produktionsprozesses bestimmt sind, sind in der Geschäftsrechnung denn auch regelmässig beim Umlaufvermögen zu bilanzieren (GUTSCHE, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, a.a.O., S. 342 ff. + 346 ff.; EBER- LE/BUCHMANN, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2022, N 7 + 9 zu Art. 959a OR). Insofern lässt sich die Ansicht der Verteidigung, dass die beiden angeschafften Fahrzeuge eben gerade keine verpönten Investitionen in das Anlagevermögen darstellten (Urk. 60 S. 7), ohne Weiteres vertreten, so dass dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden kann, er habe gegen einen der im Kreditformular erwähnten Beispielfälle unzulässiger Verwendungen verstossen. Es ist somit fraglich, ob der Beschuldigte
- 18 - überhaupt den Verwendungsvorschriften gemäss der damals geltenden Covid-Ver- ordnung zuwider gehandelt und damit im Rahmen des Kreditprozesses falsche An- gaben gemacht hat, wenn er bestätigte, keine neuen Investitionen in das Anlage- vermögen vornehmen zu wollen. Selbst wenn aber in objektiver Hinsicht davon aus- gegangen würde, ginge es in der vorliegenden Konstellation zu weit, vom Beschul- digten als Geschäftsführer eines Einzelunternehmens (mit Realabschluss) zu ver- langen, er habe ernsthaft damit rechnen müssen, mit der Weiterführung seines Ge- schäftsmodells gegen die besagten Verwendungsrichtlinien zu verstossen. Der Wirtschaftsprüfer I._____ hat sich im Übrigen mit dieser Frage in seinem Bericht nicht eingehend auseinandergesetzt, sondern in seinem Bericht lediglich festgehal- ten, dass gemäss Meldung der MROS ("Money Laundering Report Office Switzer- land") im vorliegenden Fall durch Beschaffung eines Fahrzeuges ein Missbrauch begangen worden sei (vgl. Urk. D2/18/9 S. 9). Allenfalls könnte dem Beschuldigten eine unsorgfältige Vorgehensweise ohne genauere Prüfung der konkret erlaubten Möglichkeiten des Verwendungszweckes vorgeworfen werden, dies im Vertrauen darauf, das gewählte Vorgehen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit liege schon noch im Bereich der zulässigen Kreditverwendung. Eine solch fahrlässige Hand- lungsweise wäre jedoch im Rahmen des Betrugsvorwurfes nicht strafbar, weshalb diese mögliche Variante des Tatgeschehens nicht mehr näher zu prüfen ist. Auch eine fahrlässige Übertretung der Covid-Verordnung ist nicht strafbar. Die Erläute- rungen zur Verordnung halten in diesem Zusammenhang fest, dass ausdrücklich auf einen Fahrlässigkeitstatbestand verzichtet worden sei, da die einzureichenden Gesuche neu seien und es beim Ausfüllen für den ungeübten Gesuchsteller durch- aus zu an sich vermeidbaren Fehlern kommen könne (vgl. Erläuterungen S. 18 f.), was ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint.
e) Nachdem im Zeitpunkt der Antragstellung für den Covid-19-Kredit weder die Insolvenz der GmbH gegeben oder ein Konkursverfahren hängig war (dieses war seit mehreren Monaten abgeschlossen), ist zusammenfassend festzustellen, dass zumindest der subjektive Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht rechtsgenügend erstellt ist und dem Beschuldigten namentlich nicht die Inkaufnahme einer miss- bräuchlichen Verwendung des Covid-Kredites nachgewiesen werden kann.
- 19 - 1.7.
a) Was die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes betreffend Dossier 2 betrifft, so kann mit Bezug auf die theoretischen Überlegungen zu den Tatbeständen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB prinzipiell auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 36 ff. + 46 f.). Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt weder die Grundlagen für ein (eventual-)vorsätzliches Vorgehen noch jene für die Absicht der Unrechtmässigkeit der Bereicherung bzw. des Vorteiles erstellt werden können. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er tatsäch- lich falsche Angaben machte bzw. machen wollte bzw. solche in Kauf nahm, und es ist auch nicht erwiesen, dass er bei seinem Vorgehen wusste, dass er keinen Anspruch auf die mit dem Kreditbegehren angestrebte finanzielle Besserstellung bzw. den anvisierten Vorteil hatte.
b) Der Beschuldigte ist demzufolge mangels subjektiver Tatbestandsmässigkeit von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. Angesichts des nicht vorsätzlichen Vorgehens des Beschuldigten fällt im Übrigen auch eine Bestra- fung wegen einer Übertretung gemäss Art. 23 der Covid-19-Solidarbürgschaftsver- ordnung nicht in Betracht.
c) Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, näher auf die Beweisanträge der Ver- teidigung betreffend die Einholung eines unabhängigen Gutachtens bzw. die Be- fragung von G._____ als Zeugen einzugehen (vgl. Urk. 60 S. 7; Urk. 62 S. 2), doch ist den diesbezüglichen Erwägungen mit Bezug auf das Gutachten insofern zu fol- gen, als die Vorinstanz im Vorfeld ihres Schuldspruches in der Tat hätte prüfen müssen, ob als Grundlage nicht (von Amtes wegen) ein von einer unabhängigen Drittperson verfasstes und hinsichtlich des Verwendungsmissbrauchs vervollstän- digtes Gutachten hätte beigezogen werden müssen, nachdem die Schlussfolgerun- gen des internen Experten von der Verteidigung teilweise fundiert kritisiert worden waren.
- 20 -
2. Vorwurf betreffend grobe und einfache Verkehrsregelverletzung (Dossier 1) 2.1. Mit Bezug auf Dossier 1 wird dem Beschuldigten in der Anklage – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – vorgeworfen, am 29. April 2020 seinen Perso- nenwagen BMW M2 49G in K._____ in Richtung der L._____-strasse gelenkt zu haben, wobei er auf der Kreuzung M._____-weg/L._____-strasse ein korrekt vor ihm fahrendes Fahrzeug, welches den Blinker nach links gestellt gehabt habe, in waghalsiger Weise überholt habe, worauf er bei der Weiterfahrt sein Fahrzeug mas- siv beschleunigt und dadurch einen erheblichen Lärm verursacht habe, ohne dafür einen notwendigen Grund gehabt zu haben. Mit seiner Fahrweise habe der Be- schuldigte eine erhöht abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilneh- mer und namentlich für den Lenker des überholten Fahrzeuges geschaffen, wel- cher nicht damit habe rechnen müssen, in diesem Bereich unvermittelt von einem anderen Fahrzeug überholt zu werden, weshalb er sich leicht zu einer Fehlreaktion hätte hinreissen lassen können, was der Beschuldigte bei seinem Manöver zumin- dest in Kauf genommen habe (Urk. 15 S. 3 f.). 2.2. Der Beschuldigte hat in seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2020 mit Bezug auf das ihm vorgeworfene Überholmanöver den äusseren Sachverhalt insofern nicht bestritten, als er einräumte, mit dem besagten Fahrzeug an jenem Abend im Bereich der inkriminierten Kreuzung unterwegs gewesen zu sein und da- bei einen ihm bekannten Lenker links passiert zu haben (Urk. D1/4/1 S. 3). Er stellt allerdings ein waghalsiges Fahren im Rahmen des Überholmanövers auf der Kreu- zung sowie die unnötige Beschleunigung in den Kurven bzw. nach der Kreuzung in Frage, indem er geltend macht, an jenem Abend normal nach Hause gefahren zu sein und das vor ihm befindliche Fahrzeug ordnungsgemäss überholt zu haben (Urk. D1/4/1 S. 4). 2.3. Nach dem Gesagten ist mithin auch mit Bezug auf dieses Dossier der Sach- verhalt soweit bestritten nochmals zu würdigen.
a) Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz zunächst geltend, die aktenkundige Videoaufnahme betreffend die inkriminierte Fahrt sei un- ter Verletzung des Datenschutzgesetzes erstellt worden, weshalb es sich um ein
- 21 - von einem Privaten rechtswidrig erhobenes Beweismittel handle, das gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar sei (vgl. Urk. 37 S. 4 ff.). Bei durch Privatper- sonen rechtswidrig beschafften Beweisen ist derselbe Massstab anzuwenden wie bei rechtswidrig erhobenen staatlichen Beweisen. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dür- fen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gül- tigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Ver- wertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Diese Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Beurteilung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO indessen nicht generell auf einzelne Straftatbestände und deren abs- trakte Strafandrohung abzustellen, sondern es sind die gesamten Umstände des konkreten Falles unter Berücksichtigung der Schwere der zu beurteilenden Tat in Rechnung zu stellen. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass der konkreten Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kri- minelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht qualifizierte mit dem zitierten Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 ein Überholmanöver mit offensichtlich krass übersetzter Geschwindigkeit und entsprechender Fahrt auf der linken Fahrbahn in einer unübersichtlichen Rechtskurve, bei welchem es im Falle eines entgegenkom- menden Fahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision gekommen wäre, als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, während im gleichen Entscheid andere zu beurteilende recht hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- und ausserorts ohne besondere Vorkommnisse nicht die nötige Schwere er- reichten, um die Verwertung des fraglichen Beweismittels zu rechtfertigen. In BGE 147 IV 16, welchem ein Überholmanöver ohne Gegenverkehr und einem an-
- 22 - schliessenden unvermittelten Abbremsen des Überholenden zu Grunde lag, hat das Bundesgericht ebenfalls eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO verneint.
b) Vorliegend soll der Beschuldigte gemäss angeklagtem Sachverhalt abends um ca. 21:37 Uhr ein korrekt vor ihm fahrendes und nach links blinkendes Fahrzeug in waghalsiger Weise im Kreuzungsbereich überholt haben. Eine weitergehende Gefährdungssituation, etwa durch ein unmittelbar von rechts nahendes Fahrzeug, wird in der Anklageschrift nicht umschrieben (und auch vom Zeugen N._____ nicht geschildert). Nachdem in casu bereits eine genaue Beschreibung des Vorfalls durch den Zeugen N._____ vorliegt, kann indes offenbleiben, inwiefern dieses Überholmanöver eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellt und die Videoaufnahme folglich zusätzlich zu Lasten des Beschuldigten zu berück- sichtigen ist, auch wenn das Manöver durchaus eine gewisse Dreistigkeit mit er- höhter abstrakter Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer beinhaltete (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.4./a). Jedenfalls sind die Videoaufzeichnung und die ent- sprechenden Bilder 5 - 10 der Fotodokumentation bezüglich des zur Disposition stehenden Überholmanövers aber – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend Ziffer 2.4.) – als entlastendes Beweismittel heranzuziehen. 2.4.
a) Was die Würdigung des grundsätzlich eingestandenen Überholmanövers be- trifft, so besteht diesbezüglich mit der Vorinstanz kein Anlass, an den präzisen und stimmigen Angaben des Zeugen N._____ zu zweifeln. Zwar konnte dieser das Tat- geschehen lediglich aus einiger Entfernung beobachten, doch liess er in der Befra- gung keine Zweifel daran, dass er den Tathergang konkret wahrgenommen hat, auch wenn er einräumte, weder das Kontrollschild noch die Aufkleber auf dem Fahrzeug im Einzelnen erkannt zu haben (vgl. Urk. D1/5/1 S. 3). Es ist denn auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die beiden anklagegegenständlichen Fahrzeuge trotz der späten Abendstunde aufgrund ihrer Beleuchtung zumindest in ihren Umrissen noch gut sichtbar waren. Im Übrigen geht es in casu auch nicht um die Wahrnehmung von Details, welche einer besonders genauen Beobachtung be- durft hätten. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschuldigte ein vor ihm fahrendes
- 23 - Fahrzeug, welches den Blinker bereits nach links gestellt hatte, tatsächlich auf der gleichen Seite überholt und damit eine erhöht abstrakte Gefahr für dessen Lenker (und allfällige weitere Insassen) geschaffen hat, worauf nach dem Gesagten ge- stützt auf die Angaben des Zeugen ohne relevante Zweifel geschlossen werden kann, zumal der Beschuldigte weite Teile dieses Geschehens selber eingeräumt hat. Dem Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2020 kann im Übrigen nicht entnom- men werden, dass der den Beschuldigten damals einvernehmende Polizeibeamte, welcher zuvor (als Privatperson) das inkriminierte Geschehen beobachtet hatte und in der Folge diesbezüglich auch in den Zeugenstand berufen wurde, bei der Befra- gung in irgendeiner Weise nicht objektiv oder nicht unparteiisch war, wie die Ver- teidigung im Berufungsverfahren erstmals geltend macht (Urk. 60 S. 4). Vielmehr ist ein sachliches Verhör ohne tendenziöse oder suggestive Fragen ersichtlich, wel- ches Gewähr für eine saubere Sachverhaltsabklärung und damit ein in jeder Hin- sicht faires Ermittlungsverfahren bot.
b) Der Beschuldigte führte in der entsprechenden polizeilichen Einvernahme aus, er habe das Fahrzeug zum Stillstand gebracht sowie links und rechts geblickt, ehe er dann angefahren und das vor ihm fahrende Auto, welches sich noch nicht auf der Kreuzung befunden habe, überholt habe (Urk. D1/4/1 S. 4). Diese Darstel- lung steht im Gegensatz zur glaubhaften Aussage des Zeugen N._____, wonach der Beschuldigte das abbiegende Auto mitten im Kreuzungsbereich überholt hat (Urk. D1/5/1 S. 3), doch zeigt sich in der Videoaufnahme immerhin, dass der Be- schuldigte vor dem Überholmanöver zumindest merklich abbremste, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Nichtsdestotrotz musste der Lenker des vor ihm fahrenden Fahrzeuges als Linksabbieger in eine quer zu seiner Fahrbahn verlau- fende Strasse nicht damit rechnen, dass er gleichzeitig von einem anderen Fahr- zeug links überholt würde, selbst wenn dessen Lenker zuvor die Fahrbahn nach beiden Seiten überschaut haben sollte. Der Sachverhalt der Anklage ist demzu- folge zumindest insofern erstellt. 2.5. Betreffend die weiter vorgeworfene Verursachung von unnötigem erhebli- chem Lärm kann schliesslich ohne Weiteres auf die Erwägungen im vorinstanzli- chen Urteil verwiesen werden, wo unter Bezug auf die auch in diesem Punkt über-
- 24 - zeugenden Angaben des Zeugen N._____ zu Recht festgehalten wird, dass der Beschuldigte in den Kurven bzw. nach der Kreuzung jeweils ohne ersichtlichen Grund stark beschleunigt hat, was unnötigen Lärm verursachte (vgl. Urk. 47 S. 17 + 35). Der Zeuge war sich zwar nicht sicher, welcher Teil des Lärms auf das unnö- tige Beschleunigen des Fahrzeuges zurückging, doch hielt er gleichzeitig klar fest, dass bei den Kurven jeweils stark beschleunigt, abrupt gebremst und dann wieder stark beschleunigt wurde, was unnötig gewesen sei, da man grundsätzlich konstant hätte fahren können, ohne immer wieder auf das Gas und die Bremse treten zu müssen (Urk. D1/5/1 S. 6). Dass die verursachte Lärmbelästigung letztlich sehr er- heblich war, hat der Zeuge N._____ ebenfalls anschaulich beschrieben, wobei ge- mäss seiner glaubhaften Darstellung gar sein schlafendes Kind darob aufgewacht ist (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4). Der Sachverhalt der Anklage ist in diesem Punkt mithin vollumfänglich erstellt. 2.6.
a) In rechtlicher Hinsicht hat sich die Vorinstanz mit den Grundlagen des objek- tiven und subjektiven Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG befasst und in diesem Zusammenhang namentlich die Kri- terien der Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift und der Verursachung ei- ner erhöht abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, welche die na- heliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung indiziert, herausgestrichen (vgl. Urk. 47 S. 32 f.). Diesen Überlegungen kann ohne Weiteres gefolgt werden. Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise elementare Bestimmungen des Stras- senverkehrsgesetzes verletzt, indem er auf einer Strassenkreuzung das Vortritts- recht des vor ihm blinkenden Fahrzeuges missachtete (vgl. Art. 35 Abs. 4 und 5 SVG). Mit seinem Manöver schuf er zudem erstelltermassen ein erhöht abstraktes Risiko für den vor ihm fahrenden Lenker und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.
b) Gleichermassen zutreffend ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betref- fend die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, welche unter zutreffender Rezitierung der einschlägigen Verkehrsregeln von Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es den Beschul-
- 25 - digten entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht von der Einhaltung der besagten Vorschriften entlastet, wenn das von ihm gelenkte Fahrzeug mit sämtli- chen Fahrzeugteilen zugelassen war, da dieser auch mit einem solchen Fahrzeug insbesondere in den Abendstunden im Bereich eines Wohnquartiers zwingend ge- halten war, vermeidbaren Lärm, welcher bei einem unnötigen Beschleunigen zwecks Imponiergehabe entsteht, definitiv zu unterlassen (Urk. 47 S. 34 f.). 2.7. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 4 und 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV (Überholmanöver) sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV (Lärmver- ursachung) schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Die Vorinstanz hat sich zu den Grundprinzipien der Strafzumessung grund- sätzlich zutreffend geäussert (vgl. Urk. 47 S. 48 ff.), wobei infolge des Wegfalls der Schuldsprüche betreffend Betrug und Urkundenfälschung indessen keine Ge- samtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB mehr vorzunehmen ist. An- gesichts der verbleibenden groben Verletzung der Verkehrsregeln ergibt sich neu ein Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafen von drei Jahren (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG). Die einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist als Übertretung separat mit einer Busse zu bestrafen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG).
2. Betreffend die objektive Tatschwere der groben Verkehrsregelverletzung ist mit der Vorinstanz von einem äusserst gefährlichen Überholmanöver im Kreu- zungsbereich auszugehen, bei welchem eine konkrete Gefährdung nur durch Zufall ausblieb. Zwar wurden abgesehen vom überholten Lenker offensichtlich keine an- deren Verkehrsteilnehmer gefährdet, doch ereignete sich die Tat bei Dunkelheit im Rahmen einer nicht sonderlich übersichtlichen Kreuzung, was das Gefährdungspo- tential des Manövers tendenziell noch erhöhte. Insgesamt ist aber von einem eher noch leichten Verschulden auszugehen, zumal dem Beschuldigten immerhin zu
- 26 - Gute zu halten ist, dass er beim Überholmanöver eine gewisse Vorsicht walten liess und zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, da er – wie in der Videoaufnahme zu dessen Gunsten erkennbar – das Tempo vor dem Überholmanöver jedenfalls merklich reduzierte und den Linksabbieger mit- hin nicht gänzlich ungebremst im Kreuzungsbereich passierte (vgl. vorne Ziffer III./2.4.b). Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden aber nicht zu relativieren, da absolut kein Grund für das waghalsige Manöver auf dem Kreu- zungsbereich ersichtlich ist und der Beschuldigte die Situation mit vollem Wissen und Wollen provozierte.
3. Angesichts des Verschuldens gerade noch im unteren Bereich der gesamten Skala kann im Falle des Beschuldigten noch eine Geldstrafe als mildere Strafart ausgesprochen werden, zumal er bis anhin lediglich mit Administrativmassnahmen zu belegen war und die erstmalige Geldstrafe mithin die erhoffte Warnwirkung auf den Beschuldigten zeitigen sollte, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten (vgl. BGE 134 IV 85). Diese Geldstrafe ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Tatschwere auf 90 Tagessätze festzulegen.
4. Die Täterkomponente bringt in casu keine Änderung der Sanktion mit sich, nachdem die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten unter Verweis auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 47 S. 55) neutral zu gewichten sind, der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und die Administrativmassnahmen grösstenteils schon längere Zeit zurückliegen, während sich der Beschuldigte an- dererseits auch nicht geständig oder einsichtig zeigte, womit sich eine Reduktion der Sanktion verbietet.
5. Was die Festlegung der Tagessatzhöhe anbelangt, so ist im vorinstanzlichen Urteil ein Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 6'500.– pro Monat festgehal- ten (vgl. Urk. 47 S. 55), welches sich durch den eingeholten Auszug aus dem Steu- erregister (Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuer 2021) grundsätzlich be- stätigt findet (Urk. 64) und vom Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt wird. An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei mittlerweile
- 27 - bei der O._____ AG als Projektleiter in der Baubranche tätig (Prot. II S. 10). Was die anrechenbaren Auslagen des Beschuldigten betrifft, so ist er ledig, hat zwei Kinder im unterstützungsbedürftigen Alter und lebt mit seiner Partnerin zusammen (Prot. II S. 5 f. + 16). Im Übrigen hat er weder Vermögen noch Schulden und es ist auch nichts über weitere regelmässige Abzahlungsverpflichtungen bekannt. Be- rücksichtigt man zudem seine monatlichen Krankenkassenprämien (von rund Fr. 500.–) und Steuerverbindlichkeiten (von rund Fr. 1'000.– inkl. direkte Bundes- steuer), so ergibt sich in der Gesamtschau ein angemessener Tagessatz im Be- reich von Fr. 100.–, welcher aufgrund der Strafhöhe von 90 Tagessätzen nicht wei- ter zu reduzieren ist.
6. Die vorinstanzlich festgesetzte Busse in der Höhe von Fr. 500.– ist angesichts des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ohne Wei- teres zu bestätigen (vgl. Urk. 47 S. 56). Der Beschuldigte ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Verursachung von unnötigem starkem Lärm mittels unver- mitteltem Beschleunigen eines leistungsstarken Fahrzeuges kein Kavaliersdelikt darstellt, sondern bei den jeweils Betroffenen einen erheblichen Schrecken sowie eine dauernde Schädigung des Gehörs zur Folge haben kann.
7. Der Vollzug der Geldstrafe kann in casu ohne Weiteres aufgeschoben wer- den. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen nicht vorbestraften Ersttäter, welcher vorliegend für die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse zu bezah- len hat, was ihm durchaus aufzeigen dürfte, dass Fehlverhalten im Strassenverkehr sanktioniert wird und er sich innerhalb der Probezeit, welche auf zwei Jahre anzu- setzen ist, definitiv nichts mehr zu Schulden kommen lassen darf, ansonsten ihm eine weitere empfindliche Geldzahlung droht. Ob der Beschuldigte darüber hinaus aufgrund seiner doppelten Verfehlung im Strassenverkehr den Führerausweis ab- zugeben hat, werden im Übrigen die Strassenverkehrsbehörden im Rahmen des Administrativerfahrens zu entscheiden haben. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), ansonsten dem Beschul- digten bei schuldhafter Versäumnis eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen droht (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- 28 - V. Zivilbegehren Hinsichtlich des von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz- anspruches fehlt es nach dem zweitinstanzlichen Freispruch betreffend Dossier 2 an der notwendigen Anspruchsgrundlage für die Zusprechung von deliktsrechtli- chem Ausgleich des geltend gemachten Schadens. Nicht ausgeschlossen ist in- dessen, dass sich die Privatklägerin in einem entsprechenden Zivilprozess auf- grund anderer rechtlicher Grundlagen betreffend die geltend gemachte Forderung schadlos halten kann. Die definitive Abweisung des adhäsionsweise angestrengten Zivilbegehrens mit der entsprechenden Sperrwirkung für einen zukünftigen Zivilpro- zess in dieser Sache erweist sich bei dieser Ausgangslage mithin nicht als statthaft, weshalb die Privatklägerin betreffend die Geltendmachung ihres Schadenersatzan- spruches vorliegend auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen ist. VI. Beschlagnahme / Kontosperre
1. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich betreffend die Konten IBAN CH1 und IBAN CH2, lautend auf die D._____ GmbH, eine Kontosperre an (Urk. D2/9/1). Der auf ersterem Konto befind- liche Betrag in Höhe von Fr. 135'930.58 wurde sodann von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 8. September 2021 beschlagnahmt (Urk. D2/8/1+5). Nachdem der Beschuldigte vom Betrugsvorwurf freizusprechen ist, besteht kein Anlass für die Annahme einer deliktischen Herkunft des Geldes. Eine Einziehung des Geldes gestützt auf Art. 70 StGB fällt damit nicht in Betracht. Eine Heranziehung des beschlagnahmten Buchgeldes zur Deckung der dem Be- schuldigten (teilweise) auferlegten Verfahrenskosten (vgl. hinten Ziffer VII.) gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StPO bzw. Art. 442 Abs. 4 StPO fällt aufgrund der Interessen der Mitgesellschafterin der D._____ GmbH und den nicht gegebenen Vorausset- zungen für einen zivilrechtlichen Durchgriff beim Beschuldigten ausser Betracht.
2. Dementsprechend sind die angeordneten Kontosperren betreffend die Konten IBAN CH1 und CH2 mit Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben und die
- 29 - C._____ AG ist anzuweisen, den Kontosaldo des beschlagnahmten Kontos IBAN CH1 der Kontoinhaberin zu überlassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, als der Beschuldigte von den Vorwürfen des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen ist. Diese Vorwürfe beanspruchten einen grösseren Teil der Untersuchung und des anschliessenden erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens. Demnach sind diese Kosten in Abänderung von Ziffer 10 Absatz 2 sowie Ziffer 11 Absatz 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. In den übrigen Punkten des erstinstanzlichen Kostendispositivs (Kostenfest- setzung gemäss Ziffer 9, Übernahme von Auslagen auf die Gerichtskasse gemäss Ziffer 10 Absatz 1 sowie Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Zif- fer 11 Absatz 1) ist das Urteil der Vorinstanz hingegen ohne Weiteres zu bestätigen. 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom
11. März 2020 E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
- 30 - 2.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf die Höhe von Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen zu ei- nem erheblichen Teil durchzusetzen und insbesondere hinsichtlich des Hauptvor- wurfes einen Freispruch zu erwirken, was eine massgebliche Reduktion der Strafe zur Folge hat. Demgegenüber unterliegt er mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, da der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend die Verkehrsdelikte heute zu bestätigen ist. In Würdigung dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten mithin die Kosten des Berufungsverfahrens lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen, während sie im Umfang von drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'639.95 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 63). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inklu- dierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Ver- handlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin ange- messen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Infolge des zweitinstanzlichen Verfahrensausganges ist dem Beschuldigten für seine Aufwendungen betreffend die erbetene voramtliche Verteidigung (bis zum
24. November 2020) gestützt auf die eingereichte Honorarnote seines Vertreters (vgl. Urk. 38/3+4) eine (um einen Viertel) reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei allerdings das Verrechnungsrecht des Staates gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 31 - Die Zusprechung der überdies geforderten Genugtuung rechtfertigt sich demgegenüber nicht, da diesbezüglich weder die erlittene immaterielle Unbill des Beschuldigten in der erforderlichen Schwere genügend substantiiert wurde, noch der Kausalzusammenhang zwischen der Untersuchung und den von der Verteidi- gung zur Begründung der Unbill ins Feld geführten Ereignissen (vgl. Urk. 60 S. 9) durch schriftliche Dokumente oder anderweitige Belege hinreichend ausgewiesen wurde. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen. 2.6. Eine Entschädigung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin für de- ren Aufwendungen im Verfahren ist infolge des ihr Dossier betreffenden Freispru- ches nicht geschuldet. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. April 2022 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Frei- spruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung betreffend Ge- schwindigkeitsüberschreitung) und 10 Abs. 1 (Kosten Gutachten/Auslagen Polizei) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 4 und 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV (Überhol- manöver) sowie
- 32 - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV (Lärmverursachung).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2020 angeordnete Kontosperre betreffend das Konto IBAN CH1 wird mit Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben und die C._____ AG wird ange- wiesen, den Kontosaldo der Kontoinhaberin zu überlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2020 angeordnete Kontosperre betreffend das Konto IBAN CH2, C._____ AG, wird mit Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben.
9. Das vorinstanzliche Kostendispositiv wird betreffend Ziffer 9 und Ziffer 11 Absatz 1 bestätigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklu- sive jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Be- schuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Um- fang von einem Viertel vorbehalten.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 33 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive jener der amtlichen Verteidi- gung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Um- fang von einem Viertel vorbehalten.
13. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– für die erbetene anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
14. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird ab- gewiesen.
15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 34 - das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Postfach, 8090 Zürich die C._____ AG, Rechtsdienst, Postfach, … Zürich, hinsichtlich Dispo- sitivziffern 7 und 8 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. November 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger
- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.