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SB230133

Mehrfache Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2024-04-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

gemäss Anklageziffer 5 Absatz 1 ist demgemäss nicht erstellt. 5.3. Bezüglich der angeklagten fernmündlich ausgesprochenen Todesdrohung er- weisen sich die Angaben der Privatklägerin – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.8.4.2.) – auch in Bezug auf das Ernst- nehmen der Drohung über alle drei Einvernahmen hinweg als detailliert, differen- ziert und konstant, wobei sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete und eigene Unzulänglichkeiten einräumte (Urk. 5/1 S. 7 F32; 5/2 S. 24 f. F154 ff.; Prot. I S. 24). Ihre entsprechenden Aussagen sind glaubhaft. 5.4. Die Aussagen des Beschuldigten zum Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 Absatz 2 erweisen sich in dreierlei Hinsicht als auffällig: Zum einen fallen seine ausführlichen Erklärungsversuche für die Angstzustände der Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 5 f. F40 u. S. 12 f. F89 ff.; 4/3 S. 17 f. F92; Prot. I S. 44) auf, wobei sich diese in erster Linie auf ihre Bedenken, dass er ihr den gemeinsamen Sohn weg- nehmen könnte, zu beziehen scheinen, was allerdings auch seitens der Privatklä- gerin bestätigt (Urk. 5/2 S. 24 F154; Prot. I S. 24) und im Übrigen durch den Um- stand belegt wird, dass sie mindestens zeitweise aufgrund ihrer Angstzustände in psychiatrischer Behandlung war (vgl. Urk. 5/2 S. 12 F75), woraus sich indes nichts zur Erstellung des Anklagesachverhalts ableiten lässt. Ferner räumte der Beschul-

- 34 - digte ein, dass gewisse seiner Aussagen von der Privatklägerin im Kontext durch- aus als Drohung aufgefasst worden sein könnten (Urk. 4/2 S. 10 F32 f.), woraus sich aber keine genügenden Rückschlüsse auf die in Frage stehende Todesdro- hung ziehen lassen. Am Auffälligsten erweisen sich seine vor Vorinstanz gemach- ten Angaben, wonach er der Privatklägerin nicht explizit gesagt habe, dass er sie umbringen wolle (Prot. I S. 43). Auch wenn er seine Aussage auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin hin umgehend relativierte, indem er angab, so etwas nie gesagt zu haben (Prot. I S. 43), könnten sie durchaus als verräterisch aufgefasst werden. 5.5. Ungeachtet dieser Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten ist letztlich aber – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.8.4.3.) – massgebend, dass der Beschuldigte mit seiner Sachdarstel- lung die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin in keiner Weise in Zweifel zu ziehen vermag. Gestützt auf ihre stringenten Aussagen ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 Absatz 2 als erstellt zu erachten. 6.1. Bezüglich Anklageziffer 6 (mehrfache Nötigung) ist der Beschuldigte hinsicht- lich Absatz 1 (Androhung der Wegnahme des gemeinsamen Sohnes bei Trennung der Privatklägerin) – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.9.2.-9.3.3.) – aus rechtlichen Gründen freizusprechen (vgl. die nachstehend unter E. IV.C.2. gemachten Erwägungen), weshalb sich eine über die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene Sachverhaltserstellung (Urk. 73 E. II.9.2.-9.3.3.) hinausgehende Würdigung der Beweismittel erübrigt. 6.2. Seitens des Beschuldigten wurde hinsichtlich Anklageziffer 6 Absatz 2 (Hin- dern der Privatklägerin am Verlassen der gemeinsamen Wohnung in S._____), nachdem er sich bei der Polizei noch nicht daran zu erinnern zu vermögen vorge- geben hatte (Urk. 41 S. 14 f. F106ff.), im Rahmen seiner ausführlichen anklagege- genständlichen Angaben schliesslich anerkannt, dass er die Privatklägerin Ende 2020 anlässlich des fraglichen Vorfalls im Rahmen einer verbalen Auseinan- dersetzung am Verlassen der Wohnung gehindert und ihr dabei gesagt habe, dass sie jetzt nicht gehen dürfe, wobei er ihr den gemeinsamen Sohn – auch zum Ver- abschieden – entgegengestreckt habe und sie sich in diesem Moment "nicht ein-

- 35 - mal" von Q._____ habe verabschieden wollen (Prot. I S. 44 f.). Die Diskussion habe zwei bis drei Minuten gedauert, bis geklärt gewesen sei, was sie vorgehabt habe und wohin sie gehen würde bzw. hat er eingeräumt, sie während dieser Dauer nicht gehen lassen zu haben (Urk. 4/2 S. 9 f. F26; Prot. I S. 44). Diese überwiegend erst spät vorgebrachten, aber detaillierten Zugaben des Beschuldigten, die erfolgten, nachdem er vor Staatsanwaltschaft noch angegeben gehabt hatte, die Privatkläge- rin definitiv nicht am Verlassen der Wohnung gehindert zu haben (Urk. 4/3 S. 16 F84), erscheinen grundsätzlich verlässlich. 6.3. Die seitens des Beschuldigten streitig gebliebenen Anklagepunkte, womit ins- besondere seine drohenden körperlichen Gebärden und die längere Zeitdauer von 10 Minuten, während welchen die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung ge- hindert worden sein soll, stützen sich im Übrigen auf die Aussagen der Privatkläge- rin. Diese erfolgten sehr detailliert, lebensnah und im Wesentlichen konstant. Die umfassende Würdigung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz (Urk. 73 E. II.9.7.2. u. 9.7.5.) erweist sich als zutreffend, weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ihre Angaben sind auch hinsichtlich der seitens des Beschuldigten ausgehenden und angeklagten Drohgebärden (Urk. 5/1 S. 7 f. F34; 5/2 S. 20 ff. F129 ff.) als glaubhaft zu erachten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin anläss- lich ihrer polizeilichen Einvernahme noch von einer Dauer von "ca. 5 oder 10 Minu- ten" sprach, während welcher der Beschuldigte ihr den Weg versperrt habe (Urk. 5/1 S. 8 F34). Demnach ist vorliegend – entgegen den Vorbringen der Vertei- digung, die von zwei bis drei Minuten spricht (Urk. 112 S. 22) – lediglich von einer erstellten Dauer von ca. 5 Minuten, in denen der Beschuldigte sie am Verlassen der gemeinsamen Wohnung hinderte, auszugehen. Dies deckt sich sodann auch einigermassen mit der Aussage des Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung, wonach es vielleicht (auch) vier Minuten gewesen seien (Prot. II S. 36). Anklageziffer 6 Absatz 2 ist demgemäss mit dieser Einschränkung hinsichtlich der Dauer von ca. 5 Minuten erstellt. 7.1. Hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 7 (Drohung bzw. Beschimp- fung am 30. Mai 2021 in U._____) bestreitet der Beschuldigte nicht, die Privatklä-

- 36 - gerin beschimpft zu haben, wobei er sich allerdings vor Vorinstanz nicht mehr an den genauen Wortlaut zu erinnern vorgab (Prot. I S. 46), indes – wie bereits vor Polizei ("wenn die Grenzen erreicht sind": vgl. Urk. 4/1 S. 1 f. F5 f. bzw. S. 6 F40)

– nicht ausschloss, gegenüber der Privatklägerin die anklagegegenständlichen Be- leidigungen ausgesprochen zu haben. 7.2. Mit Bezug auf den Wortlaut der Beschimpfungen des Beschuldigten kann – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.10.4.1.), auf deren Erwägungen ergänzend zu verweisen ist – ohne Weiteres auf die sich als glaubhaft und im Wesentlichen konstant erweisenden Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (Urk. 5/1 S. 9 F45; 5/2 S. 16 F92; Prot. I S. 25 f.). Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 7 Absatz 1 ist demgemäss erstellt. 7.3. Bezüglich der angeklagten Nötigung gemäss Absatz 2 der Anklageziffer 7 ist gestützt auf die diesbezüglich uneinheitlichen und unkonkreten Angaben der Pri- vatklägerin – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.10.5.5.) – nicht erstellt, welches Übel ihr angedroht worden sei (Urk. 5/1 S. 2 F7; 5/2 S. 17 F98; Prot. I S. 25 ff.). Im Übrigen ist auch nicht von einem anklagegemässen tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten aus- zugehen (vgl. nachstehend unter E. IV.B.3.). IV. Rechtliche Würdigung A. Mehrfache Vergewaltigung (Anklageziffern 1 und 3)

1. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend den Straftatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ausführ- lich und zutreffend dargelegt (Urk. 73 E. II.6.7.1.1.-6.7.1.4.). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden. 2.1. Bezüglich Anklageziffer 1 (Vorfall in O._____) ist erstellt, dass die Privatklä- gerin gegenüber dem Beschuldigten mehrfach äusserte, dass sie keinen Ge- schlechtsverkehr und weiterschlafen wolle, was der Beschuldigte ignorierte und weitermachte, indem er ihr Pyjama- sowie Unterhose und seine Boxershorts nach unten zog. Weiteren Widerstand leistete die Privatklägerin, indem sie ihre Beine

- 37 - zusammenpresste, worauf der Beschuldigte diese wieder auseinanderdrückte, sich mit seinem gesamten Gewicht auf sie legte, so dass diese beinahe keine Luft mehr bekam und gegen ihren klar manifestierten Willen seinen Penis in ihre Vagina ein- führte. 2.2. Durch die erstellte Vorgehensweise des Beschuldigten liegen klarerweise ver- schiedene Nötigungshandlungen vor: Der Beschuldigte setzte vorliegend seine überlegene Kraft ein, indem er mit beiden Händen kraftvoll die Beine der Privatklä- gerin spreizte, sie zwecks Ermöglichung des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit seinem Körpergewicht fixierte und sie ausserdem mittels seiner eindeutigen Äus- serungen, dass er Sex wolle, widerstandsunfähig machte. Die von der Rechtspre- chung geforderte Gegenwehr des Opfers in Form einer tatkräftigen und manifesten Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein, liegt vorliegend durch den erstellten vehementen verbalen und physischen (Zusammenpressen der Beine) Widerstand der Privatklägerin unmissverständlich vor. Der Umstand, dass ihre Ge- genwehr mit zunehmendem Zeitablauf insbesondere aufgrund ihrer Erschöpfung und Angst vor Verletzungsfolgen nachliess, vermag nichts daran zu ändern, dass sie den ihr zumutbaren Widerstand klar manifestierte. Die geschilderten Nötigungs- handlungen des Beschuldigten erreichten jedenfalls über die gesamte Zeit die nö- tige Intensität und waren geeignet, den der Privatklägerin zumutbaren Widerstand zu überwinden bzw. zu unterbinden. Damit ist der objektive Tatbestand hinsichtlich der Vergewaltigung betreffend Anklageziffer 1 erfüllt. 3.1. Auch betreffend Anklageziffer 3 (Vorfall in S._____) kommunizierte die Privat- klägerin dem Beschuldigten gegenüber klar und deutlich, dass sie keinen Sex ha- ben wolle, woraufhin der Beschuldigte ungeachtet dieses Umstands mehrfach ver- suchte, die Pyjama- und Unterhose der Privatklägerin herunterzuziehen, was ihm

– entgegen dem Willen der Privatklägerin, welche die Hosen mehrfach jeweils um- gehend wieder hochzog – schliesslich gelang und er sich auf sie legte. Ungeachtet des Umstands, dass sie versuchte, sich abzudrehen und ihre Beine zusammen- presste, drückte er diese mit den Knien auseinander und hielt die Privatklägerin

- 38 - ferner an den Händen fest. Schliesslich drang der Beschuldigte gegen den klar ma- nifestierten Willen der Privatklägerin mit seinem Penis vaginal in sie ein. 3.2. Durch die erstellte Vorgehensweise des Beschuldigten liegen auch in Bezug auf Anklageziffer 3 offensichtlich verschiedene Nötigungshandlungen vor: Der Be- schuldigte setzte vorliegend seine überlegene Kraft ein, indem er der Privatklägerin ungeachtet ihrer Gegenwehr die Pyjama- und Unterhose auszog, sie zwecks Er- möglichung des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit seinem Körpergewicht fixierte, indem er sich auf sie legte, sodann die zusammengepressten Beine der Privatklä- gerin mit den Knien auseinanderdrückte, ihre Versuche, ihren Körper abzudrehen, mit seinem Körpergewicht unterband, sie ferner an den Händen festhielt und auch mittels seiner eindeutigen Äusserungen, dass er Sex wolle, widerstandsunfähig machte. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers in Form einer tatkräftigen und manifesten Willensbezeugung, mit welcher dem Täter un- missverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein, liegt vorliegend durch den erstellten vehementen verbalen und physischen (wiederholtes Wiederheraufziehen von Pyjama- und Unterhose, Zusammenpres- sen der Beine, versuchtes Abdrehen des Körpers) Widerstand der Privatklägerin unmissverständlich vor. Der Umstand, dass ihre Gegenwehr mit zunehmendem Zeitablauf insbesondere aufgrund ihrer Erschöpfung und Angst vor Verletzungsfol- gen nachliess, vermag auch hier nichts daran zu ändern, dass sie den ihr zumut- baren Widerstand klar manifestierte. Die geschilderten Nötigungshandlungen des Beschuldigten erreichten über die gesamte Zeit die nötige Intensität und waren ge- eignet, den der Privatklägerin zumutbaren Widerstand zu überwinden bzw. zu un- terbinden. Damit ist der objektive Tatbestand hinsichtlich der Vergewaltigung be- treffend Anklageziffer 3 erfüllt.

4. Insofern seitens der Verteidigung geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe den Widerwillen der Privatklägerin – auch aufgrund seiner Alkoholisierung – jeweils nicht erkennen können bzw. sei er aufgrund des Verhaltens der Privatklä- gerin davon ausgegangen, dass der Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Einver- ständnis stattgefunden habe (Urk. 56 S. 11; Prot. I S. 58 f.), geht dieser Einwand fehl. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk 73

- 39 - E. II.6.7.1.11.) war angesichts der eindeutig erstellten Gegenwehr der Privatkläge- rin (s. vorstehend unter E. 2.2. u. 3.2.) ihre Ablehnung selbst für den alkoholisierten Beschuldigten offenkundig und damit unübersehbar. In subjektiver Hinsicht konnte und durfte der Beschuldigte angesichts der an den Tag gelegten deutlichen verba- len, nonverbalen und physischen Gegenwehr der Privatklägerin bzw. nach der Schaffung einer für sie ausweglosen Situation keinesfalls auf ein Einvernehmen ihrerseits schliessen. Damit erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich der Anklagezif- fern 1 und 3 den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB jeweils auch in subjektiver Hinsicht. Alle seine Handlungen (Nötigungs- und sexu- elle Handlungen) erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich. Hinsichtlich der nötigen Kausalität war ihm bewusst, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und diese nur aufgrund der Nötigungen über sich ergehen liess.

5. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte demnach der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig. B. Drohung (Anklageziffer 5 Absatz 2 bzw. Anklageziffer 7 Absatz 2)

1. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend den Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB aus- führlich und zutreffend dargelegt (Urk. 73 E. II.8.5.1.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

2. Vorliegend ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II. 8.5.3.) – in Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklageziffer 5 Absatz 2 die Äusserung des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin umbringen würde, wenn er jetzt vor ihr stehen würde, als Todesandrohung dazu geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen und erstellt, dass die Privatklägerin dadurch tatsächlich massive Angst bekam (s. die Würdigung ihrer glaubhaften Aussagen vorstehend unter E. III.5.3.). Der Beschuldigte wusste, dass er die Privatklägerin durch seine Wortwahl verängstigen konnte, was er auch beabsichtigte. Durch seine Wortwahl hat der Beschuldigte den Willen manifestiert, die Privatklägerin zu ver-

- 40 - ängstigen, wobei er sich bewusst war, dass die gewählten Begriffe geeignet waren, diese Verängstigung hervorzurufen. Zu seinen Gunsten ist indes lediglich von Eventualvorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Erfolgseinritts auszugehen. So oder anders handelte der Beschuldigte in objektiver wie subjektiver Hinsicht tat- bestandsmässig im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB.

3. Bezüglich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklageziffer 7 Absatz 2 ist nebst dem Umstand, dass nicht erstellt ist, welches Übel der Privatklägerin ange- droht worden sein soll (vgl. vorstehend unter E. III.D.7.3.) auch im Übrigen nicht von einem tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten auszugehen, weil – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.10.5.5.)

– das von der Privatklägerin beschriebene Verhalten des Beschuldigten als Macht- demonstration zu deuten ist, welche indes nicht genügend konkret auf eine unmit- telbar bevorstehende Gewaltanwendung hinweist. Deshalb mangelt es bereits in objektiver Hinsicht an der Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten.

4. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte daher in Bezug auf Anklageziffer 5 Absatz 2 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer 7 Absatz 2 ist der Beschuldigte demgegenüber freizusprechen. C. Nötigung (Anklageziffer 6)

1. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ausführlich und zutreffend dar- gelegt (Urk. 73 E. II.9.3.2.). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden.

2. Vorliegend lassen die Ausführungen der Privatklägerin mit Bezug auf den An- klagesachverhalt gemäss Anklageziffer 6 Absatz 1 – einhergehend mit der zutref- fenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.9.3.3.) – den Schluss zu, dass sie die Beziehung zum Beschuldigten auch ohne sein entsprechendes Zutun nicht be- endet hätte, weshalb es an der erforderlichen tatbestandsmässigen Zwangsinten- sität auf ihre Willensfreiheit mangelt. Der Beschuldigte ist daher in Bezug auf An-

- 41 - klageziffer 6 Absatz 1 vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. 3.1. Bezüglich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 6 Absatz 2 ist in rechtlicher Hin- sicht massgebend, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch seine an den Tag gelegte Verhaltensweise in ihrer Handlungsfreiheit wissentlich und willentlich einschränkte, sie – entgegen ihrem Willen – während 5 Minuten am Verlassen der Wohnung hinderte und sie daher unzulässig in ihrer Bewegungsfreiheit ein- schränkte. Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist daher be- züglich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 6 Absatz 2 erfüllt. 3.2. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte demgemäss in Bezug auf Anklageziffer 6 Absatz 2 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. D. Beschimpfung (Anklageziffer 7 Absatz 1)

1. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend den Straftatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zutreffend darge- legt (Urk. 73 E. II.10.5.1.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

2. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin vorliegend "Nutte", "Dreckssch- lampe" und einen "elenden Bastard" nannte, würdigte er die persönliche sittliche Qualität der Privatklägerin herab, was er wusste und auch wollte. Demgemäss han- delte der Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

3. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte daher in Bezug auf Anklageziffer 7 Absatz 1 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. E. Ergebnis

1. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1 und 3), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Ab- satz 2), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 6 Absatz 2) sowie

- 42 - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7 Absatz 1) schuldig zu sprechen.

2. Demgegenüber ergeht bezüglich der Vorwürfe der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2), der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Anklageziffer 2), der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer 4), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 6 Absatz 1) sowie der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Absatz 1 und Anklageziffer 7 Absatz 2) jeweils ein Frei- spruch. V. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, des anwendbaren Rechts und der Wahl der Sanktionsart umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 73 E. III.1., 2.1.-2.4. u. 10.) und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichtes zum Thema (Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; BGE 144 IV 313; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. B. Sanktionsart Für die mehrfache Vergewaltigung (Anklageziffern 1 und 3) kommt vorliegend auf- grund der Strafhöhe lediglich die Sanktion einer Freiheitsstrafe in Betracht. Dem- gegenüber erscheint hinsichtlich der Drohung und der Nötigung die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich, zumal die nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2016 (vgl. nachstehend unter E. I.2.) auch bereits länger zurückliegt. In Würdigung der ge- samten Umstände ist für diese Delikte unter angemessener Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf eine Geldstrafe als weniger eingriffsintensive

- 43 - Strafart zu erkennen. Die Beschimpfung kann ferner ausschliesslich mit einer Geldstrafe (bis zu 90 Tagessätzen) geahndet werden. C. Strafrahmen Vorliegend besteht hinsichtlich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Erwei- terung des Strafrahmens ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.2.4.) – nicht angezeigt. Als schwerstes Delikt ist die Ver- gewaltigung gemäss Anklageziffer 3 zu erachten. Hernach wird die dafür einge- setzte Einsatzstrafe mit der Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung gemäss Ankla- geziffer 1 zu asperieren sein. Hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe erweist sich die Drohung gemäss Anklageziffer 5 Absatz 2 als schwerstes Delikt. Es gilt diesbezüglich ein Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheits- strafe (Art. 181 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB). Gründe, den Strafrahmen zu erweitern sind diesbezüglich ebenso wenig angezeigt. Die dafür eingesetzte Geldstrafe wird hernach mit derjenigen für die Nötigung gemäss Anklageziffer 6 Absatz 2 sowie derjenigen für die Beschimpfung gemäss Anklageziffer 7 Absatz 1 zu asperieren sein. D. Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 3

1. In objektiver Hinsicht wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte sich ungeachtet der nicht unerheblichen Gegenwehr der Privat- klägerin unter Anwendung seiner in dieser Situation bestehenden körperlichen Überlegenheit sowie physischer Gewalt über ihren Willen hinwegsetzte, auch wenn klar brutalere Vorgehensweisen denkbar sind und nicht von stark überschiessender Gewaltanwendung gesprochen werden kann. Nicht unerheblich verschuldenser- schwerend ist ferner der dadurch manifestierte grosse Vertrauensbruch auf Seiten einer Person, mit welcher der Beschuldigte in einer besonderen Beziehung stand, und die Tatbegehung in den eigenen vier Wänden der Privatklägerin, in denen sie sich besonders geschützt fühlen sollte, zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Be- schuldigten wirkt sich die begrenzte Dauer der Tat aus. Die Tatschwere erweist

- 44 - sich in objektiver Hinsicht – vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens – als gerade noch leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 24 Monaten festzusetzen ist.

2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Als Motiv liegt ange- sichts seiner im Rahmen der Vergewaltigung gemachten verbalen Äusserungen nahe, dass es ihm in erster Linie um die spontane egoistische Befriedigung sexu- eller Lust ging. Sein direktvorsätzliches Handeln wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.3.2.) ist seine bei Tatbegehung bestehende und enthemmend wirkende Alko- holisierung nicht unbeträchtlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Einsatz- strafe ist vor diesem Hintergrund nach der Würdigung der subjektiven Tatschwere und Feststellung eines insgesamt noch leichten Verschuldens auf 20 Monate Frei- heitsstrafe zu reduzieren. E. Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1

1. In objektiver Hinsicht ist auch in Bezug auf die Vergewaltigung gemäss An- klageziffer 1 der dadurch manifestierte grosse Vertrauensbruch auf Seiten einer Person, mit welcher der Beschuldigte in einer besonderen Beziehung stand, und die Tatbegehung im geschützten Bereich eines privaten Hotelzimmers nicht uner- heblich verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Etwas verschuldenserhö- hend wirkt sich der Umstand aus, dass sich der Beschuldigte ungeachtet der auch hier nicht unerheblichen Gegenwehr unter Anwendung seiner in dieser Situation bestehenden körperlichen Überlegenheit sowie physischer Gewalt über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, auch wenn wiederum klar brutalere Vorgehens- weisen denkbar sind und nicht von stark überschiessender Gewaltanwendung ge- sprochen werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich die begrenzte Dauer der Tat aus. Die Tatschwere erweist sich in objektiver Hinsicht – vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens – als leicht, wofür – bei isolierter Betrachtung

– eine Einsatzstrafe von 22 Monaten festzusetzen wäre.

2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Auch hier ging es ihm in erster Linie um die spontane egoistische Befriedigung sexueller Lust. Sein direkt- vorsätzliches Handeln wirkt sich erneut strafzumessungsneutral aus. Einhergehend

- 45 - mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.4.2.) ist seine bei Tatbegehung bestehende Alkoholisierung nicht unbeträchtlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wobei die enthemmende Wirkung seiner Alkoholisierung auf- grund der seitens der Parteien geschilderten Umstände bei dieser Vergewaltigung noch etwas stärker ausgeprägt als bei der Vergewaltigung in S._____ gemäss An- klageziffer 3 gewesen sein dürfte bzw. ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen. Die Einsatzstrafe ist vor diesem Hintergrund nach der Würdigung der subjektiven Tatschwere – bei isolierter Betrachtung – auf 16 Monate zu reduzieren.

3. Asperiert mit der Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 3 erweist sich insbe- sondere aufgrund der sachlich engen Konnexität der beiden Vorfälle eine Aspera- tion um 10 Monate auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. F. Drohung

1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Drohung deutlich verschul- densmindernd zu veranschlagen, dass der Beschuldigte eine Todesdrohung gegen die Privatklägerin ausgesprochen hat, was selbstredend das schlimmstmögliche Übel ist, das er ihr androhen konnte. Ferner besass der Beschuldigte damals noch über einen Schlüssel für die Wohnung der damals getrennt von ihm lebenden Pri- vatklägerin (Urk. 5/2 S. 24 F154), was ihr durch die Drohung ausgelöstes Angstge- fühl weiter verstärkte und um welchen Umstand der Beschuldigte wusste. Anderer- seits ist das Handeln des Beschuldigten auch vor dem Kontext der zwischen diesen Parteien allgemein bestehenden Streitigkeiten – auch um den gemeinsamen Sohn

– zu sehen, welche emotionale Implikationen das Verschulden des Beschuldigten etwas zu mindern vermögen. Insofern relativieren die Umstände das Ausmass der mit der Tat verbundenen Erzeugung von Angst und Schrecken im Vergleich mit anderen denkbaren Todesdrohungen etwas. Insgesamt betrachtet wiegt das ob- jektive Tatverschulden in diesem Zusammenhang als keineswegs leicht, wofür ein Strafmass von 160 Tagessätzen als schuldadäquat erscheint.

2. In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung direktvorsätz- lich. Die Tatbestandsverwirklichung, ob also die Privatklägerin sich durch seine Äusserung tatsächlich einschüchtern lässt, nahm er hingegen lediglich in Kauf, d.h.

- 46 - es liegt diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vor, was die objektive Tatschwere etwas relativiert. Infolgedessen ist die Einsatzstrafe unter dem Aspekt der subjekti- ven Tatkomponente auf 130 Tagessätze zu reduzieren. G. Nötigung

1. In objektiver Hinsicht fällt bezüglich der Nötigung zu Ungunsten des Beschul- digten ins Gewicht, dass er den gemeinsamen Sohn in die Situation einbezog. Zu seinen Gunsten wirkt sich der Umstand aus, dass er aus einem verbalen Streit mit der Privatklägerin tätig wurde und die diesbezügliche Emotionalität seiner Hand- lungsweise im Raum steht. Ferner ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Einschränkung der Privatklägerin in ihrer Bewegungsfreiheit, welche im Nicht-Verlassen-Können der Wohnung bestand, mit 5 Minuten zeitlich doch sehr begrenzt war. Insgesamt wiegt sein objektives Verschulden leicht. Hierfür würde sich bei isolierter Betrachtung eines Strafe von 80 Tagessätzen als angemessen erweisen.

2. Der Beschuldigte handelte vorliegend direktvorsätzlich aus dem egoistischen Motiv, gegenüber der Privatklägerin seine Macht zu demonstrieren. Das subjektive Verschulden vermag das objektive vor diesem Hintergrund nicht zu relativieren.

3. In Asperation mit der für die Drohung eingesetzten Strafe erweist sich eine Geldstrafe für die Drohung und die Nötigung von insgesamt 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. H. Beschimpfung

1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die seitens des Beschuldig- ten ausgesprochenen Begriffe zwar sehr derb sind, andererseits im emotionalen Kontext zu sehen sind, in welchem sie fielen. Die objektive Tatschwere erweist sich als leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen er- weisen würde.

2. Das direktvorsätzliche Handeln oder das Motiv, die Privatklägerin in ihrer Per- son herabzusetzen, vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren, wes-

- 47 - halb es auch nach Würdigung des subjektiven Tatverschuldens bei einer Einsatz- strafe von 10 Tagessätzen sein Bewenden hat.

3. Asperiert mit den weiteren Delikten (Drohung, Nötigung) erwiese sich eine Gesamtgeldstrafe von insgesamt 185 Tagessätzen als angemessen, wobei zu be- achten ist, dass die Obergrenze der in Frage stehenden Strafart bei 180 Tagessät- zen ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Deshalb bleibt es auch nach Berücksichtigung der Tatkomponente der Beschimpfung bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 73 E. III.11.3. bzw. 3.4.1.) ist angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse, wo- nach der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'100.– aufweist (Prot. II S. 20), auf Fr. 60.– zu erhöhen. I. Täterkomponente

1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.3.4.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nun seit mehr als einem Jahr in einem 100%-Pensum als Sachbearbeiter Innendienst im Büro einer Firma angestellt sei und netto Fr. 5'100.– monatlich verdiene. Auf Nach- frage bestätigte er, dass er seit Mai 2021 "trocken" sei und keinen Alkohol mehr trinke. Hierfür habe er Unterstützung von Familie und Freunden und besuche pha- senweise eine Psychiaterin. Seine Zukunft sehe er positiv. Er habe wieder einen Job und sehe seinen Sohn regelmässig (Prot. II S. 20 ff.). Die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

2. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe (vgl. Urk. 105; Zustellungsdatum des Strafbefehls: 17. Februar 2016; vgl. Vorakten STA Zürich-Sihl 2015/10040458 Urk. 6 letzte Seite): Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 17. Februar 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe, die bereits mehr als 8 Jahre zurück- liegt, wäre lediglich ganz minim straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn der

- 48 - Beschuldigte in deren Probezeit erneut delinquierte. Angesichts des Umstands, dass die Obergrenze der in Frage stehenden Strafart bei 180 Tagessätzen nicht überschritten werden kann (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), bleibt die Vorstrafe indes letztlich ohne Konsequenz für die Strafzumessung.

3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend ist der Beschuldigte ungeständig. Eine bei der Strafzu- messung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist ferner nicht festzustellen. Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung somit ebenfalls nicht zu beeinflussen. J. Ergebnis der Strafzumessung Vorliegend erweist es sich nach Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- gründe als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten (wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind; vgl. Urk. 13/1/1; 13/1/16) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. K. Vollzug

1. Die teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Der Haupt- anwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Auch die teilbedingte Strafe setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wer- den. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des auf- zuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Ver- schuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahr- scheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltat- schuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose

- 49 - und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensge- sichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bun- desgerichtes BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessens- spielraum zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2 m.w.H.).

2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 30 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend erstmals einschlägig strafrechtlich in Erscheinung trat. Die Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mittels welcher er zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde, stammt aus dem Jahr 2016 und liegt damit bereits mehr als 8 Jahre zurück, was klar gegen einen vollumfänglich auszusprechenden unbe- dingten Vollzug und auch eher für einen unbedingten Teilvollzug in einem tieferen Umfang spricht. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Probe- zeit der Vorstrafe erneut delinquierte, sich vorliegend konsequent uneinsichtig zeigte und sein strafbares Verhalten insbesondere aufgrund der Zielgerichtetheit seiner multiplen Delinquenz insgesamt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt. Diese Umstände sprechen dafür, dass dem Verschulden des Be- schuldigten lediglich mit einem höheren unbedingten Strafanteil angemessen Rechnung getragen und er dadurch genügend beeindruckt wird. In Würdigung der erörterten Umstände erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im übrigen Umfang von 18 Monaten, bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren, aufzuschieben.

3. Die überdies hinsichtlich der Drohung, Nötigung und Beschimpfung auszufäl- lende Geldstrafe kann für den Beschuldigten angesichts des erörterten unbeding- ten Teilvollzugs der Freiheitsstrafe – im Ergebnis einhergehend mit der zutreffen- den Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.11.4.) – vollumfänglich bedingt aus- gesprochen werden. Die Probezeit ist diesbezüglich auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen.

- 50 - VI. Massnahme A. Theoretische Grundlagen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe be- drohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB darf die ambulante Behandlung in der Regel nicht länger als fünf Jahre dau- ern (Urteil des Bundesgerichtes BGer 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1. m.w.H.). Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer mit der Massnahme ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambu- lanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Strafaufschub ist nach der Praxis des Bundesgerichtes anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Be- handlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderer- seits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Der Aufschub ist die Ausnahme und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend recht- fertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3 sowie 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2; je mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt dem Gericht ein Ermessens-

- 51 - spielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.4; 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.3.2). Es muss sich bei seinem Ent- scheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen), darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 2.3.1; je mit Hin- weisen). B. Standpunkte der Parteien

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt vorliegend die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bzw. die entsprechende Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53 S. 19; Urk. 90 S. 2; Urk. 109 S. 1).

2. Der Beschuldigte erklärte sich – auch heute – grundsätzlich mit der Anord- nung einer ambulanten Massnahme einverstanden (Prot. I S. 33; Prot. II S. 24 f.). Der Verteidiger sprach sich indes gegen die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme aus. Diese sei nicht notwendig, weil der Beschuldigte seit rund 3 Jahren alkoholabstinent lebe, weshalb von einer gefestigten Abstinenz auszugehen sei und das Gutachten lediglich für eine Zeit von 3 Monaten aussagekräftig sei (Prot. I S. 54 und 68). Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte er im Rahmen der Anträge den Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme, ohne je- doch substantiierte weitergehende Ausführungen dazu zu machen (Urk. 112 S. 2; Prot. II S. 46). C. Würdigung

1. Ein aktuelles psychiatrisches Gutachten – als Grundvoraussetzung für die An- ordnung einer Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB) – liegt bei den Akten (Urk. 8/20). Gestützt darauf sind nachfolgend die weiteren Massnahmenvorausset- zungen zu prüfen, wobei das Gericht das Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen hat, indes in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen darf (BGE 128 I 81 E. 2; 136 II 539 E. 3.2; 139 II 185 E. 9.2).

2. Die Vorinstanz hat das sich als schlüssig erweisende Gutachten von N._____,

- 52 - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. November 2021 (Urk. 8/20) eingehend und zutreffend gewürdigt und die rechtlichen Voraussetzun- gen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme korrekt geprüft (vgl. Urk. 73 E. IV.2.3.-2.10). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die allesamt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3. Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, dass der Beschuldigte auf- grund seiner seit nunmehr 3 Jahren bestehenden gefestigten Alkoholabstinenz im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB nicht (mehr) behandlungsbedürftig sei (Prot. I S. 54 u. 68).

4. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt Phasen mit erhöhtem Alkoholkonsum hatte, wobei für den Zeitraum von anfangs April bis anfangs Juni 2021 von einem starken chronischen Alkoholkonsum ausgegangen werden muss. Gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Erkenntnisse ist beim Beschuldigten denn auch von einer Suchtstoffabhängigkeit auszugehen (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB bzw. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu: Urk. 73 E. IV.2.7. u. 2.9.). Entscheidend er- scheint nun, ob der Beschuldigte auch aus heutiger Sicht – nach mehrerer Jahre geltend gemachter Alkoholabstinenz ab dem Zeitpunkt seiner Verhaftung am

30. Mai 2021 (vgl. Prot. I S. 33; Prot. II S. 22) – einer suchtspezifischen Behandlung bedarf, um bei ihm nicht nur die Einsicht in seine Alkoholkonsumproblematik zu fördern, sondern vielmehr auch das emotionale und kognitive Bedingungsgefüge zu erarbeiten, um den Weg zu einer nachhaltigen Alkoholabstinenz zu erlangen (vgl. die entsprechenden Erkenntnisse des Gutachters: Urk. 8/20 S. 58). Ange- sichts des Umstandes, dass von einer längeren Suchtproblematik des Beschuldig- ten auszugehen ist und es bei der in Frage stehenden Massnahme auch insbeson- dere darum geht, einen Umgang mit den eine Alkoholsucht begünstigenden Risi- kofaktoren auch im Sinne der Erarbeitung bzw. des Erkennens alternativer Strate- gien zur Konflikt- bzw. Problemlösungsbewältigung zu ermöglichen (vgl. Urk. 8/20 S. 55), erweist sich die Anordnung der Massnahme unverändert als erforderlich und mit Blick insbesondere auf die schweren mehrfachen Sexualdelikte als ohne Weiteres verhältnismässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist

- 53 - somit eine ambulante (therapeutische) Massnahme nach Art. 63 StGB (Suchtbe- handlung) anzuordnen.

5. Der Gutachter statuierte, dass die Massnahme auch im Falle einer unbeding- ten Freiheitsstrafe vollzogen werden kann und im gleichzeitigen Strafvollzug kein die Behandlung ungünstig beeinträchtigender Einfluss gesehen werden kann (Urk. 8/20 S. 59). Da sich die Erfolgsaussichten der Massnahme bei gleichzeitigem Strafvollzug gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des Gutachters nicht als geringer erweisen, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe – einhergehend mit der zutref- fenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. IV.3.2. und 4) – nicht zugunsten der ambulanten Suchtbehandlung aufzuschieben. VII. Einziehungen A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen der Beweismittelsicherung bzw. deren Einziehung dargelegt (Urk. 73 E. V.1.), worauf zu verweisen ist. B. Würdigung Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. V.2.) sind die in Frage stehenden Beweismittel, Haarasservat und die Datensicherung, ohne Weiteres zu vernichten, womit die Kantonspolizei Zürich zu beauftragen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher entsprechend zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf Schadenersatz sowie Genugtuung und deren adhäsionsweise Geltend- machung im Strafverfahren einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 73 E. VI.1., 2.1. und 3.1.). Darauf ist zu verweisen.

- 54 - B. Standpunkte der Parteien 1.1. Seitens der Privatklägerin wird beantragt, dass festzustellen sei, dass der Be- schuldigte ihr gegenüber aus den angeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Kleinere ereigniskausale Aufwände wie die selbst zu tragenden Krankenkassenkosten für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 355.30 zu- züglich Zins zu 5% seit 31. Dezember 2021 seien ihr bereits jetzt zu erstatten (Urk. 54 S. 26; Urk. 55/4). 1.2. Überdies wird seitens der Privatklägerin auch vor Berufungsinstanz eine Ge- nugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Mai 2021 verlangt. Sie begründet dieses Begehren insbesondere damit, dass sie durch die sexuellen Handlungen des Beschuldigten in ihrer physischen und psychischen Integrität und damit in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden sei. Seit den Taten sei sie unverändert verängstigt und fühle sie sich bedroht. Sie vermeide es weiterhin, sich alleine bei Dunkelheit zu bewegen bzw. sich aufzuhalten und fühlt sich erhöht schutzbedürftig bis hin ins eigene Schlafzimmer. Auch sei die Privatklägerin nicht in der Lage, eine Beziehung aufzunehmen und zu führen, da jegliche körperliche Nähe nicht möglich sei. Zudem sei sie unverändert in psychiatrischer Behandlung und müsse medikamentös behandelt werden, wenngleich ihr Therapeut Dr. V._____ derzeit gerade selbst wegen Krankheit ausfalle. Man sei mit der Hilfe von Dr. V._____ auf der Suche nach einer neuen Person, jedoch sei es nicht ganz ein- fach, eine neue Vertrauensperson zu finden. Auf Nachfrage führte der Vertreter der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Psychiater be- reits seit acht Monaten ausgefallen sei (Urk. 54 S. 22 ff.; Urk. 110 S. 12 ff.; Prot. II S. 42, 46, 53 f.). 2.1. Seitens des Beschuldigten werden die geltend gemachten Schadenersatzan- sprüche der Privatklägerin unverändert bestritten. Sie seien allesamt auf den Zivil- weg zu verweisen (Prot. I S. 67). 2.2. Ferner wird seitens des Beschuldigten die von der Privatklägerin geltend ge- machte Genugtuung in Abrede gestellt. Die Privatklägerin befinde sich nicht wegen dem Beschuldigten, sondern aufgrund bereits davor bestehender Probleme in psychiatrischer Behandlung und habe bereits während der Beziehung Medika-

- 55 - mente für die Psyche eingenommen sowie sich ein Medikament zur Gewichtsab- nahme gespritzt. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Privatklägerin nach acht Mo- naten noch keinen neuen Psychiater gefunden habe, sie komme schliesslich aus dem Gesundheitsbereich. Darüber hinaus wisse er vonL._____, dass sie eine neue Beziehung mit einem "W._____" habe. Entsprechend sei es nicht richtig, dass die Privatklägerin nicht in der Lage sei, eine Beziehung aufzunehmen (Prot. I S. 65 u. 67; Prot. II S. 48, 53 f.). C. Würdigung

1. Mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin steht fest, dass sich der Beschuldigte ihr gegenüber widerrechtlich und schuldhaft verhalten hat. Er hat ihr deshalb den Schaden, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, zu ersetzen. Die geltend gemachten Selbstbehaltskosten der Privatklägerin für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 355.30 sind rechtsgenügend belegt (Urk. 55/4). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 355.30 zuzüglich Zins seit

31. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrumfang ihrer Forderungen ist sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Abgesehen davon ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. VI.2.3.) – vorzumerken, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aufgrund der Schuldsprüche dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen.

2. Zweifelsohne stellt eine Vergewaltigung per se eine objektiv schwere Persön- lichkeitsverletzung dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verur- sacht wurde. Das Bundesgericht sprach bereits im Jahr 2004 davon, dass die Ge- nugtuungen bei Vergewaltigungen "in den letzten Jahren höher, nämlich zwischen CHF 15'000 und CHF 20'000" angesetzt würden (Urteile des Bundesgerichtes 6P.74/2004 und 6S.200/2004 vom 14. Dezember 2004 E. 11.2). Die durch die Übergriffe des Beschuldigten kausal verursachten, für die Privatklägerin heute wei- terhin spürbaren Folgen stellen in ihrer Gesamtheit eine massive seelische Unbill

- 56 - im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar, woran der psychische Vorzustand nichts Mass- gebliches zu ändern vermag. Selbst wenn sie eine Beziehung mit einem "W._____" gehabt hätte, würde dies an dieser Einschätzung nichts Massgebliches ändern. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR sind erfüllt. Was die Höhe der Genugtuungssumme betrifft, ist zu beachten, dass die Privatklägerin nebst der mehrfachen massiven Verletzung ihrer sexuellen Integrität aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen auch heute noch, also rund 4 ½ Jahre nach der letzten Vergewaltigung, mit anhaltenden Folgen kämpft und auch deshalb er- heblich in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde. Daran vermag auch nichts Wesentliches zu ändern, dass ihr Psychiater krankheitsbedingt seit acht Monaten ausgefallen ist. Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich dabei hinsichtlich der für die Genugtuungshöhe insbesondere ins Gewicht fallenden Sexualdelikte allerdings im noch leichten (Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 3) bzw. leichten (Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1) Bereich. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, der Privatklägerin mit Blick auf den durch das Bundesgericht bereits vor knapp 20 Jahren abgesteckten Rahmen und das Verschulden des Beschuldigten eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 30. Mai 2021 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Theoretische Grundlagen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer-

- 57 - den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesge- richtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

3. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). B. Würdigung

1. Der Beschuldigte unterliegt überwiegend. Auch im Rechtsmittelverfahren ver- mag sich der unverändert einen vollumfänglichen Freispruch beantragende Be- schuldigte mehrheitlich klar nicht durchzusetzen. Insgesamt erweist es sich ange- sichts des Ausgangs des Verfahrens als angemessen und sachgerecht, ihm die Kosten für die Untersuchung gänzlich und diejenigen für das erstinstanzliche Ver- fahren zu 3/4 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens, wobei die vorinstanzliche Kostenaufstellung nicht zu beanstanden ist, auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, sind zu 2/3 dem Beschuldigten sowie zu 1/6 auf die Staatskasse und zu 1/6 der Privatklägerin aufzuerlegen, welche vor Berufungsgericht im Straf- punkt vollumfänglich und im Zivilpunkt teilweise unterliegt.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren sind (unter einem entsprechenden Nachforderungsvorbehalt im Umfang von drei Vierteln im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 58 -

4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw Y._____, ist – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung – mit pauschal Fr. 16'500.– (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 113; § 23 in Ver- bindung mit § 17 f. AnwGebV). Seine vorinstanzlichen Aufwendungen sind zudem

– einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. VII.2.2.) – nicht zu beanstanden.

5. Nach Einsicht in die sich als angemessen erweisende Honorarnote des Ver- treters der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist er unter Berücksichti- gung des Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 8'300.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Urk. 111). Seine vorinstanzlichen Aufwendungen sind ferner – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. VII.3.2.) – nicht zu bean- standen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Hinwil entschied mit Urteil vom 26. September 2022 im Verfahren DG220015. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung so- wie der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nach- folgend Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) jeweils fristgerecht Berufung an- gemeldet (Urk. 64, 65 und 66) und seitens der Verteidigung sowie der Privatkläger- schaft in der Folge auch erklärt (Urk. 77 und 78). Demgegenüber zog die Staatsan- waltschaft ihre (Haupt-)Berufung wieder zurück und erhob hernach Anschlussbe- rufung (Urk. 75 bzw. 90). Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen seitens der Parteien (vgl. Urk. 80, 82, 83, 85 und 86) wurde mit Präsidialverfügung vom

22. März 2023 (Urk. 87) entschieden, dass die mit Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 23. September 2021 angeordneten (und mehrfach verlängerten) Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot des Be- schuldigten sowie die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen), bestehen bleiben. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2023 (Urk. 103) erfolgte diesbezüglich aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Wohn- ortswechsels der Privatklägerin nach Einholung entsprechender Stellungnahmen seitens der Parteien (vgl. Urk. 95-98, 101, 102) eine Anpassung des Rayons

- 9 - (Urk. 97). Am 4. August 2023 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Beru- fungsverhandlung auf den 16. April 2024 (Urk. 94).

E. 1.1 Seitens der Privatklägerin wird beantragt, dass festzustellen sei, dass der Be- schuldigte ihr gegenüber aus den angeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Kleinere ereigniskausale Aufwände wie die selbst zu tragenden Krankenkassenkosten für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 355.30 zu- züglich Zins zu 5% seit 31. Dezember 2021 seien ihr bereits jetzt zu erstatten (Urk. 54 S. 26; Urk. 55/4).

E. 1.2 Überdies wird seitens der Privatklägerin auch vor Berufungsinstanz eine Ge- nugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Mai 2021 verlangt. Sie begründet dieses Begehren insbesondere damit, dass sie durch die sexuellen Handlungen des Beschuldigten in ihrer physischen und psychischen Integrität und damit in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden sei. Seit den Taten sei sie unverändert verängstigt und fühle sie sich bedroht. Sie vermeide es weiterhin, sich alleine bei Dunkelheit zu bewegen bzw. sich aufzuhalten und fühlt sich erhöht schutzbedürftig bis hin ins eigene Schlafzimmer. Auch sei die Privatklägerin nicht in der Lage, eine Beziehung aufzunehmen und zu führen, da jegliche körperliche Nähe nicht möglich sei. Zudem sei sie unverändert in psychiatrischer Behandlung und müsse medikamentös behandelt werden, wenngleich ihr Therapeut Dr. V._____ derzeit gerade selbst wegen Krankheit ausfalle. Man sei mit der Hilfe von Dr. V._____ auf der Suche nach einer neuen Person, jedoch sei es nicht ganz ein- fach, eine neue Vertrauensperson zu finden. Auf Nachfrage führte der Vertreter der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Psychiater be- reits seit acht Monaten ausgefallen sei (Urk. 54 S. 22 ff.; Urk. 110 S. 12 ff.; Prot. II S. 42, 46, 53 f.).

E. 2 Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 4/1-6; Prot. I S. 28 ff.; Prot. II S. 29 ff.), diejenigen der Pri- vatklägerin (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 19 ff.), diejenigen der Zeugen H._____ (Urk. 6/12), I._____ (Urk. 6/13), J._____ (Urk. 6/14), K._____ (Urk. 6/15), L._____ (Urk. 6/17) sowie M._____ (Urk. 6/18), der Ausdruck einer WhatsApp-Kommunikation zwi- schen der Privatklägerin und K._____ (Urk. 6/16), diverse Polizeirapporte (Urk. 1/1- 5), der Forensische Abklärungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 6. Juli 2021 betreffend den Beschuldigten (Urk. 7/6), das Psychiatrische Gut- achten von N._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. No- vember 2021 betreffend den Beschuldigten (Urk. 8/20), ein Bericht und ein Gutach- ten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Haarprobe des Beschuldigten (Urk. 9/3-4), Durchsuchungs- bzw. Hausdurchsuchungsakten mit Fotodokumenta- tionen (Urk. 10/1-4), sowie die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 55/1-4 u. 55/6; 57/1-5) und im Vorfeld der Berufungsverhandlung seitens der Parteien eingereichten Belege (Urk. 106; 107/1-7).

- 13 - 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privat- klägerin und der Zeugen H._____, I._____, J._____, K._____, L._____ sowie M._____ kann vorab auf die umfassend vorgenommenen und sich als allesamt zu- treffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 E. II.4.1.-4.3.). Die nachfolgenden Erwägungen sind als Präzisierungen und Hervor- hebungen zu verstehen. Zu betonen ist vorneweg, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten im Zentrum steht. 3.2 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hat die Vorinstanz die erforderlichen Ausführungen zutreffend gemacht (Urk. 73 E. II.4.2.1.), weshalb darauf zu verwei- sen ist. Ihre Erwägung, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte regel- mässig Alkohol konsumierte, weshalb seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdi- gen seien (Urk. 73 E. II.4.2.2.), lässt sich allerdings in dieser Pauschalität nicht auf- rechterhalten. Auffällig ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung von dem ihm in O._____ vorgeworfenen Sexualdelikt keine Erinnerung hat – dies, obwohl er gleichzeitig ausführte, sich im Nachhinein jeweils an den Sex mit der Privatklägerin erinnern zu können (Prot. II S. 31). Zudem vermochte sich der Beschuldigte an gewisse Details des Vorfalles in O._____ zu erinnern, so an die Verschiebung vom Lokal P._____ ins Hotel, an die Taxifahrt und deren Bezahlung sowie die Höhe der Taxikosten oder auch, dass weitere Personen das Hotelzimmer betreten haben (Prot. II S. 30 f., 41). Einhergehend mit der zutreffenden Ausfüh- rung der Privatklägerin (Prot. II S. 43) mutet dieses selektive Erinnerungsvermögen seltsam an und beeinträchtigt die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. 3.3.1. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist insbesondere auf die Umstände einzugehen, welche zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens führten. Sehr auffällig erscheint der Umstand, dass die Privatklägerin die Polizei erst über die teilweise mehrere Jahre zurückliegenden anklagegegenständlichen Vorfälle unter- richtete, nachdem der Beschuldigte aufgrund von Problemen bei der Übergabe des gemeinsamen Sohnes die Polizei herbeigezogen gehabt hatte, und die Privatklä- gerin dadurch in die Defensive geriet, zumal sie angab, damals mitbekommen zu haben, dass sie den Beschuldigten gemäss seinen Angaben gegenüber der Polizei bedroht habe (Urk. 5/2 S. 19) und sie u.a. zu Protokoll gab, Angst davor zu haben,

- 14 - dass der Beschuldigte ihr den gemeinsamen Sohn wegnehmen würde (Urk. 5/1 S. 7). Dieser Hintergrund der erst späten Anzeigenerstattung lässt unweigerlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufkommen, weil ein Motiv für eine allfällige Falschbezichtigung des Beschuldigten im damals zwischen ihnen es- kalierenden Konflikt, der lediglich rund einen Monat zuvor erfolgten Trennung des Paares (vgl. Urk. 4/2 S. 20; 4/3 S. 3; 5/1 S. 8; 5/2 S. 5) und der Auseinandersetzung um den gemeinsamen Sohn gesehen werden könnte (entsprechend die Vorbringen der Verteidigung: Urk. 56 S. 11 u. 14; Urk. 112 S. 6 ff.). 3.3.2. Insofern sind ihre Aussagen zum (späten) Zeitpunkt ihrer Anzeigenerstat- tung von besonderem Interesse, um ihre Motivlage zu beurteilen. Die Privatklägerin schilderte diesbezüglich gleichbleibend und kohärent, dass für sie eine frühere Trennung vom Beschuldigten nicht in Frage gekommen sei, weil sie sich eingeredet gehabt habe, dass es sich dabei um einen Ausrutscher gehandelt habe und er sie nicht mehr vergewaltigen werde (Urk. 5/3 S. 13), und später, weil es – auch auf- grund eigener traumatischer Erfahrungen mit ihrer Herkunft aus einer Scheidungs- familie – vorrangig gewesen sei, dass der gemeinsame Sohn Q._____ mit beiden Eltern aufwachsen sollte und sie am Traum von einer intakten glücklichen Bezie- hung festgehalten habe (Urk. 5/1 S. 5 f.; 5/2 S. 38; 5/3 S. 14; Prot. I S. 27) bzw. sie sich geschämt habe, sich ihren Freunden oder ihrer Familie anzuvertrauen, auch weil sie noch länger mit dem – in ihrem Freundeskreis und insbesondere bei ihrer Familie nicht unumstrittenen – Beschuldigten zusammengeblieben sei (Urk. 5/2 S. 13 f.; 5/3 S. 9 f. u. 14) und sie sich insgesamt isoliert gefühlt habe (Urk. 5/2 S. 14). Diese konstante Sachdarstellung erweist sich als nachvollziehbar und lässt es als plausibel erscheinen, dass die Privatklägerin sich niemandem vollständig anzuver- trauen vermochte. Sie deckt sich auch mit dem von der Privatklägerin selbst (Urk. 5/2 S. 5, 12 u. 25; Urk. 5/3 S. 7 u. 14) und seitens ihrem Umfeld bestätigten (I._____: Urk. 6/13 S. 7; K._____: 6/15 S. 6; M._____: 6/18 S. 8) Bild einer mit wenig Selbstwertgefühl ausgestatteten und sich rasch unterordnenden Persönlich- keit und spricht insgesamt nicht für ein Erfinden der anklagegegenständlichen Vor- fälle aufgrund der eskalierenden Situation mit dem Beschuldigten. Dass die Privat- klägerin insbesondere aufgrund ihres Berufes und ihrer Ausbildung eine charakter- starke Person sei, so wie dies die Verteidigung ausführte (Urk. 112 S. 12), vermag

- 15 - allenfalls für ihr berufliches Auftreten zutreffen, nicht jedoch für ihr Privatleben. Das Privatleben und die Beziehung zum Beschuldigten ist gestützt auf ihre Aussagen und die Akten gerade geprägt von Unsicherheiten und der Ambivalenz der Privat- klägerin. Daran vermag auch die von der Verteidigung zitierte Wahrnehmung von L._____ nichts zu ändern (Urk. 112 S. 12 f.). In diesem Sinne hat die Staatsanwalt- schaft anlässlich der Berufungsverhandlung ein zutreffendes Bild der Privatklägerin gezeichnet, indem sie ausführte, dass die Jugend der Privatklägerin von der Schei- dung der Eltern wie auch dem sportlichen Glanz ihrer Brüder geprägt gewesen sei. Sie sei entsprechend im Schatten ihrer Brüder aufgewachsen, die stets in den Him- mel gelobt worden seien, wobei sie sich jeweils hintenangestellt habe. Im Beschul- digten fand sie sodann einen Mann, der sie nicht nur aufgrund ihrer Brüder gut fand, sondern sie als Person mochte. Trotz entsprechender Zweifel in ihrem Freundes- kreis und auch dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht gut in der Familie inte- griert gewesen sei, habe sich die Privatklägerin auf ihn eingelassen. Angesichts dieser Umstände sei es umso schwieriger gewesen, im Nachhinein zuzugeben, dass in der Beziehung mit dem Beschuldigten etwas nicht in Ordnung sei – die Privatklägerin habe die Probleme zugunsten der Harmonie verdrängt und schämte sich etwas zu sagen (Prot. II S. 38 f.). Angesichts dieser Umstände bestehen plau- sible Gründe, weshalb die Privatklägerin von einer früheren Anzeigenerstattung ab- sah, auch wenn ein anderes Vorgehen nahe gelegen hätte. 3.3.3. Sodann ist wesentlich, dass die Privatklägerin den ersten sexuellen Über- griff in O._____ relativ zeitnah nach dem Vorfall einer Drittperson mitteilte (Urk. 5/1 S. 4; 5/2 S. 33; Prot. I S. 27), was K._____ denn auch bestätigte (Urk. 6/15 S. 9 f.) und welche Sachdarstellung auch aus einem WhatsApp-Chat zwischen der Privat- klägerin und K._____ (Urk. 6/16 S. 4) hervorgeht. Der Umstand, wonach K._____ in ihrer Einvernahme nicht den Vorfall in O._____, sondern den Dreier-Vorfall meine (Urk. 6/15 F63, 65, 69 ff.), ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 112 S. 9 f.) – nicht der Privatklägerin anzulasten und ändert auch nichts daran, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind. Des Weiteren sagte die Privatklägerin (Urk. 5/2 S. 16; vgl. auch Prot. I S. 26 f.) glaubhaft aus, dass sie am 30. Mai 2021 mit ihrer besten Freundin M._____ telefoniert habe, welcher sie alles geschildert habe und durch welche sie aufgefordert worden sei, "alles auf den

- 16 - Tisch zu legen", ansonsten sie (M._____) es tun würde. Diese geschilderte Ermun- terung zur Anzeigenerstattung durch die von der Privatklägerin kurz zuvor infor- mierte M._____ spricht ebenfalls gegen die Annahme eines blossen Erfindens se- xueller und weiterer Übergriffe zum Nachteil des Beschuldigten. 3.3.4. Einhergehend mit der im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.4.1.5.) vermag vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen überdies die vom Beschuldigten (z.B. in Urk. 4/1 S. 6; 4/2 S. 10 u. 20; 4/3 S. 22) aber auch von ihr selbst angegebene Verlustangst (Urk. 5/1 S. 6; 5/2 S. 12) eine Falschbezichtigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin nicht zu begründen. 3.3.5. Insgesamt erscheint die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin demnach ins- besondere angesichts des späten Zeitpunkts und der Umstände der Anzeigeerhe- bung (erst kurz zuvor erfolgte Trennung vom Beschuldigten; eskalierende Ausein- andersetzung des Paares um den gemeinsamen Sohn) als herabgesetzt, wobei sich ihre Begründung dieses Vorgehens und der vorherigen Passivität auch in Übereinstimmung mit dem diesbezüglich relevanten übrigen Beweisergebnis aber als stimmig und damit als plausibel erweist. Von zentraler Bedeutung ist indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kern- aber auch zum übrigen Rahmengesche- hen, worauf noch einzugehen sein wird. 4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden und verwertbaren Aussa- gen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der als Zeugen einvernommenen Personen zutreffend wiedergegeben, weshalb auf die entsprechenden Ausführun- gen verwiesen werden kann (Urk. 73 E. II.5.2.-5.6., 6.2.1.-6.2.3., 6.3.1.-6.3.5., 6.4.

u. 6.6.5.1.-6.6.5.2.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich an den Vorfall in O._____ im Februar 2017 nicht erinnern könne, da er sturzbetrunken gewesen sei (Prot. II S. 18). Er habe damals zwar noch kein eigentliches Alkoholproblem gehabt, aber er habe wirklich viel getrunken und es sei ihm nicht gut gegangen. Der Anlass sei das Geburtstagsfest von Herrn F._____ gewesen. Man habe im P._____ gefeiert, wobei er mit dem Taxi nach Hause gegangen sei. Das Taxi habe Fr. 20.– gekostet und er habe bezahlt (Prot. II S. 30). Die Privatklägerin habe ihn ins Zimmer begleitet, wo es ihm extrem schwind- lig geworden sei. Er könne sich weiter daran erinnern, dass andere Leute aufge-

- 17 - taucht seien, nicht aber, ob er mit der Privatklägerin an jenem Abend Sex gehabt habe oder nicht (Prot. II S. 19). Die Nachfrage, ob es öfters vorkomme, dass er sich an den Sex im Nachhinein nicht erinnern könne, verneinte der Beschuldigte. Es sei ab und zu vorgekommen, dass er Sex gewollt habe, die Privatklägerin aber nicht. Er habe sie dann jeweils umworben, es aber teils auch akzeptiert, wenn sie keinen Sex gewollt habe (Prot. II S. 20). Zum Vorfall in R._____ im März 2017 gab der Beschuldigte an, dass der damalige Umzug chaotisch gewesen sei und er sich bei der Privatklägerin für dies entschuldigt habe, indem er sie in den Arm genommen habe. Er wisse nur noch das. Er sei damals sicher angetrunken gewesen. Ob er in dieser Nacht mit der Privatklägerin Sex gehabt habe, wisse er nicht mehr (Prot. II S. 21). Auf die Frage, ob die Privatklägerin erfinde, dass sie "nein" und "stopp" ge- sagt habe und er trotzdem weitergemacht hätte, erklärte der Beschuldigte, dass er und die Privatklägerin umtriebigen Sex (Ausprobieren von diversen Sexualprakti- ken, wie auf das Gesicht setzen; SM-Sex; Schläge während dem Sex; sie habe ihn gewürgt; Prot. II S. 28 f.) gehabt hätten und es entsprechend viele Momente gege- ben habe, wo es zuerst "nein" geheissen hätte und er die Privatklägerin sodann mit seinen Umwerbungen doch noch habe überzeugen können. Er verneinte aber, die Beine der Privatklägerin auseinandergepresst und so den Geschlechtsverkehr er- zwungen zu haben (Prot. II S. 21 f.). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin dies dann behaupte, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sie extreme Verlustängste habe, dass er ihr das Kind wegnehmen würde. Bei den Vorwürfen gehe es entspre- chend um Falschanschuldigungen, die dazu dienen sollen, den Kontakt zum ge- meinsamen Sohn zu verunmöglichen (Prot. II S. 22). Zum dritten Vorwurf im Spät- sommer/Herbst 2019 gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, sich an diesen konkreten Vorfall nicht erinnern zu können. Anlässlich dieses Vorfalles sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Privatklägerin keinen Sex gewollt habe (Prot. II S. 22). Darauf angesprochen, dass die Privatklägerin gemäss ihren Angaben "nein" und "stopp" gesagt habe und somit kein Raum für Missver- ständnisse bestehe, erklärte der Beschuldigte erneut, dass es vorgekommen sei, dass die Privatklägerin keinen Sex gewollt habe, er sie dann aber beispielsweise mit einer Massage habe umstimmen können und sie dann trotzdem gewollt habe

- 18 - (Prot. II S. 22 f.). Der Beschuldigte blieb dabei, dass nie etwas mit Zwang gewesen sei (Prot. II S. 23). 4.2. Die allgemeinen Vorbemerkungen der Vorinstanz zum Sexualleben und ihre unter Würdigung der entsprechenden Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerin gezogenen Schlüsse (vgl. Urk. 73 E. II.5.1.-5.7.), wonach sie zu Beginn ihrer Beziehung regelmässig Geschlechtsverkehr hatten und nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes deutlich weniger und hauptsächlich auf Verlangen des Be- schuldigten Geschlechtsverkehr hatten bzw. sich der Beschuldigte in sexueller Hin- sicht generell eher egoistisch verhielt, indem er Geschlechtsverkehr von der Privat- klägerin verlangte, auch wenn er wusste, dass sie das nicht wollte, indem er ein "nein" der Privatklägerin nicht einfach akzeptierte, wobei die Privatklägerin angege- ben habe, manchmal nachgegeben zu haben, damit sie ihre Ruhe gehabt habe (Urk. 5/2 S. 6 u. 39), erweisen sich allesamt als zutreffend. Sie bilden einen infor- mativen Hintergrund, welcher letztlich aber für die Erstellung der Anklagesachver- halte im Wesentlichen wenig massgeblich erscheint. Als auffällig und letztlich auf- schlussreich erweisen sich demgegenüber die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Thema Würgen als Sexualpraktik und zum Bestand eines Co- dewortes, worauf noch eingegangen wird (nachstehend unter E. 4.3.2.). 4.3.1. Die Aussagen des Beschuldigten zum angeklagten Kerngeschehen der drei in Frage stehenden Vorfälle in O._____ (1. Vergewaltigung), R._____ (Schändung und 2. Vergewaltigung) und S._____ (3. Vergewaltigung) erweisen sich in Bezug auf die Erstellung der Anklagesachverhalte grundsätzlich als eher wenig aufschluss- reich. Entweder brachte er vor, sich – teils auch aufgrund seines damaligen über- mässigen Alkoholkonsums – nicht an die Geschehnisse der betreffenden Nächte zu erinnern (Urk. 4/1 S. 9 ff.; 4/2 S. 11 ff.; 4/3 S. 20 ff.; Prot. I insb. S. 36 u. 39 f.; Prot. II S. 18 f.) bzw. machte er geltend, dass die Privatklägerin und er stets einvernehmli- chen Geschlechtsverkehr gehabt hätten (Urk. 4/1 S. 8 ff.; 4/2 S. 11 ff.; 4/3 S. 20 ff.; 4/6 S. 8; Prot. I insb. S. 36, 40 u. 48; Prot. II S. 23). Diese Aussagen erfolgten kon- stant und enthalten keine Auffälligkeiten, welche irgendwelche Rückschlüsse auf ein anklagegegenständliches übergriffiges Verhalten des Beschuldigten nahelegen würden.

- 19 - 4.3.2. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.5.6. u. 6.6.3.6.) werfen die Aussagen des Beschuldigten zum Sexualleben des Paares und insbesondere diejenigen zum Würgen als Sexualpraktik und zum Be- stand eines Codewortes indes einige Zweifel an seiner Sachdarstellung ihres ge- lebten Sexualverhaltens auf. Zutreffend hat die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschuldigte weitschweifend und auch unaufgefordert über die angeblichen se- xuellen Vorlieben der Privatklägerin und ihren Hang zu "wilden" Praktiken, welche hauptsächlich von ihr ausgegangen seien, berichtete und unter anderem zu Proto- koll gab, dass sie "auch nicht immer die bravste" gewesen sei (Urk. 4/1 S. 5 ff.; 4/2 S. 13 ff.; 4/3 S. 6 f.; Prot. II S. 22, 28), den Schluss gezogen, dass er versuche, das Bild einer in sexueller Hinsicht dominanten und selbstbestimmten Privatklägerin zu zeichnen, wozu auch seine Schilderung, sie habe eine Vorliebe auf Erniedrigungen ihm gegenüber gehabt und es genossen, wenn er betrunken gewesen sei, da er sich nicht mehr so habe wehren können (Urk. 4/1 S. 6), passt. Indes ist zu vermer- ken, dass die Sachdarstellung des Beschuldigten den Schilderungen der Privatklä- gerin diametral entgegensteht. Widersprüchlich erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zum Würgen als Sexualpraktik und diesbezüglich insbesondere, ob die Initiative bzw. der Wunsch hierfür von ihm (Urk. 4/3 S. 7 f.) oder der Privatklä- gerin (Urk. 4/1 S. 6 u. 11) ausgegangen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, dass lediglich die Privatklägerin ihn gewürgt habe, umgekehrt jedoch nicht (Prot. II S. 29). Ebenfalls inkohärent erweisen sich seine Aussagen in Bezug auf den Bestand (Urk. 4/1 S. 6) oder Nichtbestand (Urk. 4/3 S. 7) eines vereinbarten Codewortes des Paares bei übermässig ange- wandter Gewalt, was zu erheblichen Zweifeln am Wahrheitsgehalt des von ihm an- gegebenen Sexualverhaltens des Paares führt und gerade auch im Kontext der Ver- gewaltigungsvorwürfe den Verdacht aufkommen lässt, dass der Beschuldigte ein Bild von sich mit einem eher passiven bzw. wenig initiativen und sicher nicht ag- gressiven Part in der Sexualbeziehung mit der Privatklägerin zu zeichnen versucht. Gerade auch seine ersten vor Polizei gemachten ausschweifenden Aussagen (Urk. 4/1 S. 5 ff.) erweisen sich als auffällig und lassen – einhergehend mit der zu- treffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.6.6.3.6.) – sein Bestreben er- kennen, die Vergewaltigungsvorwürfe in den Kontext der von ihm geschilderten "wil-

- 20 - den" Sexualpraktiken zu setzen. Die Angaben des Beschuldigten zum generell ge- lebten Sexualverhalten des Paares und der Inklusion von Gewalt bzw. der Initiati- veergreifung diesbezüglich erweisen sich angesichts der gemachten Erwägungen als wenig verlässlich. 4.3.3. Die (weiteren) Aussagen des Beschuldigten zur angeklagten Vergewalti- gung in O._____ erscheinen – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.6.6.3.2.) – als insofern bemerkenswert, dass er sich zwar an gewisse Details der fraglichen Nacht zu erinnern vermochte (Dauer und Kosten der Taxifahrt zurück ins Hotel; Vollkotzen des Zimmers; Mühe mit Einschlafen; Um- armen der Privatklägerin; Verlassen des Zimmers durch die Privatklägerin, worauf er ihr gefolgt sei; Unterhaltung der Privatklägerin mit Kollegenpaar an der Hotelzim- mertür), er indes zu Protokoll gab, aufgrund seines Alkoholabsturzes keine Erinne- rung an Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin zu haben (Urk. 4/1 S. 8 ff.; 4/2 S. 11; 4/3 S. 20 f.; 4/6 S. 7 f.; Prot. I S. 36 ff.; Prot. II S. 18 ff., 30). Der seitens des Beschuldigten und seines Verteidigers vorgebrachte Einwand, dass es nur schwer vorstellbar bzw. nicht vorstellbar sei, dass der Beschuldige in einem derart betrun- kenen Zustand überhaupt noch eine Erektion hätte bekommen können bzw. in der Lage gewesen sein soll, die Privatklägerin unter Anwendung von Gewalt zur Dul- dung des Beischlafs zu nötigen (Urk. 4/1 S. 9; 4/3 S. 21; 56 S. 10; Prot. I S. 57), erweist sich unter der Mitberücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach angab, sich vor dem Geschlechtsverkehr regelmässig betrunken zu ha- ben (Urk. 4/1 S. 6; 4/2 S. 13 f., Urk. 4/3 S. 6), einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.6.6.3.3.) als reine Schutzbehauptung. Gestützt darauf bestehen gewisse Zweifel an seiner Sachdarstellung hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfes in O._____, auch wenn er den Kernvorwurf kon- stant und gleichbleibend bestreitet. 4.3.4. Zu den anklagegegenständlichen Vorfällen in R._____ und S._____ machte der Beschuldigte – auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 20 ff.) – sodann konstant keine spezifischeren Angaben, weshalb sich aus sei- nen Aussagen nichts Wesentliches in Bezug auf die Erstellung der entsprechenden Anklagesachverhalte ableiten lässt.

- 21 - 4.4.1. Die Privatklägerin schilderte die drei anklagegegenständlichen Vorfälle grundsätzlich plausibel und realitätsnah. Allerdings sind teilweise einhergehend mit der zutreffenden Meinung der Verteidigung (Urk. 56 S. 5 ff.; Urk. 112 S. 9 ff.) auch mehrere Widersprüche auszumachen. Nachfolgend ist auf ihre Aussagen zu den einzelnen Anklagesachverhalten einzugehen. 4.4.2. Die Aussagen der Privatklägerin zum Rahmen- wie zum Kerngeschehen bezüglich des anklagegegenständlichen Vorfalls in O._____ erweisen sich als mehrheitlich konsistent und gleichbleibend. So gab sie konstant an, erwacht zu sein, weil der Beschuldigte Sex von ihr gewollt und dies auch mehrfach so geäus- sert habe. Demgegenüber habe sie mehrfach "nein" bzw. gesagt, dass sie keinen Sex und (weiter-)schlafen wolle, worauf der Beschuldigte nicht reagiert und einfach weitergemacht habe und ihr Pyjamahose und Slip sowie auch seine Boxershorts runtergezogen habe. Sie habe ihre Beine zusammengepresst und der Beschuldigte habe diese auseinandergedrückt. Dabei habe sie zuvor nachgefragt gehabt, was er mache, woraufhin der Beschuldigte erwidert habe, dass er Sex wolle (Urk. 5/1 S. 3 F8 u. 11; 5/2 S. 28 ff. F191 ff.; Prot. I S. 21 f.). Des Weiteren gab die Privatklä- gerin übereinstimmend an, dass sie nach dem Übergriff geblutet habe (Urk. 5/1 S.

E. 2.1 Seitens des Beschuldigten werden die geltend gemachten Schadenersatzan- sprüche der Privatklägerin unverändert bestritten. Sie seien allesamt auf den Zivil- weg zu verweisen (Prot. I S. 67).

E. 2.2 Ferner wird seitens des Beschuldigten die von der Privatklägerin geltend ge- machte Genugtuung in Abrede gestellt. Die Privatklägerin befinde sich nicht wegen dem Beschuldigten, sondern aufgrund bereits davor bestehender Probleme in psychiatrischer Behandlung und habe bereits während der Beziehung Medika-

- 55 - mente für die Psyche eingenommen sowie sich ein Medikament zur Gewichtsab- nahme gespritzt. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Privatklägerin nach acht Mo- naten noch keinen neuen Psychiater gefunden habe, sie komme schliesslich aus dem Gesundheitsbereich. Darüber hinaus wisse er vonL._____, dass sie eine neue Beziehung mit einem "W._____" habe. Entsprechend sei es nicht richtig, dass die Privatklägerin nicht in der Lage sei, eine Beziehung aufzunehmen (Prot. I S. 65 u. 67; Prot. II S. 48, 53 f.). C. Würdigung

1. Mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin steht fest, dass sich der Beschuldigte ihr gegenüber widerrechtlich und schuldhaft verhalten hat. Er hat ihr deshalb den Schaden, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, zu ersetzen. Die geltend gemachten Selbstbehaltskosten der Privatklägerin für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 355.30 sind rechtsgenügend belegt (Urk. 55/4). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 355.30 zuzüglich Zins seit

31. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrumfang ihrer Forderungen ist sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Abgesehen davon ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. VI.2.3.) – vorzumerken, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aufgrund der Schuldsprüche dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen.

2. Zweifelsohne stellt eine Vergewaltigung per se eine objektiv schwere Persön- lichkeitsverletzung dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verur- sacht wurde. Das Bundesgericht sprach bereits im Jahr 2004 davon, dass die Ge- nugtuungen bei Vergewaltigungen "in den letzten Jahren höher, nämlich zwischen CHF 15'000 und CHF 20'000" angesetzt würden (Urteile des Bundesgerichtes 6P.74/2004 und 6S.200/2004 vom 14. Dezember 2004 E. 11.2). Die durch die Übergriffe des Beschuldigten kausal verursachten, für die Privatklägerin heute wei- terhin spürbaren Folgen stellen in ihrer Gesamtheit eine massive seelische Unbill

- 56 - im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar, woran der psychische Vorzustand nichts Mass- gebliches zu ändern vermag. Selbst wenn sie eine Beziehung mit einem "W._____" gehabt hätte, würde dies an dieser Einschätzung nichts Massgebliches ändern. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR sind erfüllt. Was die Höhe der Genugtuungssumme betrifft, ist zu beachten, dass die Privatklägerin nebst der mehrfachen massiven Verletzung ihrer sexuellen Integrität aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen auch heute noch, also rund 4 ½ Jahre nach der letzten Vergewaltigung, mit anhaltenden Folgen kämpft und auch deshalb er- heblich in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde. Daran vermag auch nichts Wesentliches zu ändern, dass ihr Psychiater krankheitsbedingt seit acht Monaten ausgefallen ist. Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich dabei hinsichtlich der für die Genugtuungshöhe insbesondere ins Gewicht fallenden Sexualdelikte allerdings im noch leichten (Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 3) bzw. leichten (Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1) Bereich. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, der Privatklägerin mit Blick auf den durch das Bundesgericht bereits vor knapp 20 Jahren abgesteckten Rahmen und das Verschulden des Beschuldigten eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 30. Mai 2021 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Theoretische Grundlagen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer-

- 57 - den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesge- richtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

3. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). B. Würdigung

1. Der Beschuldigte unterliegt überwiegend. Auch im Rechtsmittelverfahren ver- mag sich der unverändert einen vollumfänglichen Freispruch beantragende Be- schuldigte mehrheitlich klar nicht durchzusetzen. Insgesamt erweist es sich ange- sichts des Ausgangs des Verfahrens als angemessen und sachgerecht, ihm die Kosten für die Untersuchung gänzlich und diejenigen für das erstinstanzliche Ver- fahren zu 3/4 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens, wobei die vorinstanzliche Kostenaufstellung nicht zu beanstanden ist, auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, sind zu 2/3 dem Beschuldigten sowie zu 1/6 auf die Staatskasse und zu 1/6 der Privatklägerin aufzuerlegen, welche vor Berufungsgericht im Straf- punkt vollumfänglich und im Zivilpunkt teilweise unterliegt.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren sind (unter einem entsprechenden Nachforderungsvorbehalt im Umfang von drei Vierteln im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 58 -

4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw Y._____, ist – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung – mit pauschal Fr. 16'500.– (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 113; § 23 in Ver- bindung mit § 17 f. AnwGebV). Seine vorinstanzlichen Aufwendungen sind zudem

– einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. VII.2.2.) – nicht zu beanstanden.

5. Nach Einsicht in die sich als angemessen erweisende Honorarnote des Ver- treters der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist er unter Berücksichti- gung des Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 8'300.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Urk. 111). Seine vorinstanzlichen Aufwendungen sind ferner – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. VII.3.2.) – nicht zu bean- standen. Es wird beschlossen:

E. 3 F12; 5/2 S. 29 F192; Prot. I S. 22). Widerspruchsfrei gab die Privatklägerin auch zu Protokoll, dass sie den Beschuldigten am folgenden Vormittag auf den Vorfall angesprochen habe und er erwiderte, sich nicht daran zu erinnern zu vermögen bzw. er ihr unterstellt habe, sie hätte Entsprechendes lediglich geträumt (Urk. 5/1 S. 3 f. F11 u. 16; 5/2 S. 29 F192; Prot. I S. 22). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 112 S. 15 f.) kann vorlie- gend nicht von einem einvernehmlich gelebten "Stil" zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gesprochen werden, wonach ein "Nein" der Privatklägerin jeweils in ein "Ja" umgewandelt wurde. Selbst wenn dies vorgekommen sein mag, trifft dies auf den Vorfall in O._____ gerade nicht zu. Gestützt auf die kohärenten Aussagen der Privatklägerin gab es anlässlich des Vorfalles in O._____ eine klare verbale Gegenwehr, die sich auch nicht in ein "Ja" umwandeln liess. Bei diesem Vorfall hat sich die Privatklägerin gerade nicht umstimmen lassen, zumal sie sich nicht nur verbal, sondern auch körperlich wehrte. Ein Irrtum seitens des Beschul- digten ist damit – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 112 S. 17) –

- 22 - ausgeschlossen. Dem Beschuldigten musste gestützt auf die Reaktion der Privat- klägerin bewusst gewesen sein, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Die Darstellung des Sachverhaltes durch sie lässt kein Raum für eine andere Interpre- tation zu. 4.4.3. Eindrücklich schilderte die Privatklägerin vor Staatsanwaltschaft auch das Rahmengeschehen, wonach sie nach dem Vorfall auf die Toilette sei, sich einfach einmal hingesetzt habe, es einfach nur gebrannt habe und sie Blut am WC-Papier festgestellt habe, sie gewartet habe bis er wirklich wieder eingeschlafen sei und sich neben ihn ins Bett, aber ganz zur Wand hin gelegt habe (Urk. 5/2 S. 29 F192), welche Sachdarstellung sie vor Vorinstanz wiederholte (Prot. I S. 22) und auf tat- sächlich Erlebtes hinweist, was auch für die von der Vorinstanz aufgezeigte plasti- sche und detaillierte Schilderung von Begleitumständen durch die Privatklägerin (vgl. Urk. 73 E. II.6.6.2.2.) gilt. 4.4.4. Das Aussageverhalten der Privatklägerin erweist sich auch deshalb als überzeugend, da sie den Beschuldigten lediglich zurückhaltend belastet, indem sie beispielsweise auf die Frage, ob der Beschuldigte realisiert habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, aussagte, das sie nur Vermutungen anstellen könne und es nicht mit 100%-iger Wahrscheinlichkeit sagen könne (Prot. I S. 22), was – ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 112 S. 17) – ein Realitätsmerkmal darstellt, zumal eine entsprechende Aussage bei einem blossen Erfinden des Über- griffs wenig naheliegend erscheinen dürfte und die Darstellung viel schematischer ausgefallen wäre. 4.4.5. Allerdings sind in den Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des ankla- gegegenständlichen Vorfalles in O._____ auch mehrere Inkohärenzen festzustel- len. Einerseits fällt der Widerspruch auf, ob der Beschuldigte bereits vaginal in sie eingedrungen sei, als sie aufwachte ("Er war sturzbetrunken und als ich aufwachte, lag er bereits auf mir und schlief mit mir": Urk. 5/1 S. 3 F8), das vaginale Eindringen in diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstand (Urk. 5/1 S. 3 F10) oder er in jenem Moment (erst) auf ihr gelegen sei und sich mit seinen Händen an ihrem Höschen bzw. an ihrer Unterwäsche zu schaffen machte, worauf er vaginal in sie eindrang, nachdem sie den Geschlechtsverkehr verbal abgelehnt gehabt hätte und bevor sie

- 23 - überhaupt reagieren hätte können (Urk. 5/2 S. 28 ff. F191, F203 u. F208; Prot. I S. 21 f.). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.6.6.2.4.) liess sich dieser vermeintliche Widerspruch bereits in der ersten (po- lizeilichen) Einvernahme der Privatklägerin – nachdem sie aufgefordert wurde, den Tathergang genauer zu umschreiben – auflösen, wobei sich unmissverständlich ergab, dass die Privatklägerin bereits wach war, als der Beschuldigte vaginal in sie eindrang. Auch ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass ihre Antworten anlässlich ihrer staatsanwaltlichen und vorinstanzlichen Einvernahmen ausführli- cher und damit auch detaillierter erfolgten, was aber zumindest teilweise darauf zurückzuführen ist, dass sich die polizeiliche Einvernahme weniger umfangreich gestaltete. 4.4.6. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.6.6.2.4.) und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 10; Urk. 112 S. 18) ist ferner nicht von entscheidender Relevanz, ob der Beschuldigte die Hose der Privatklägerin bei die- sem Vorfall runtergezogen hatte, bevor (Urk. 5/1 S. 3) oder nachdem (Urk. 5/2 S. 29) sie erwacht sei, zumal auch von einem fliessenden Handlungsablauf ausge- gangen werden kann, weil die Privatklägerin glaubhaft aussagte, dass der Beschul- digte sich mit seinen Händen an ihrem Höschen bzw. an ihrer Unterwäsche zu schaffen machte, als sie aufwachte (Urk. 5/2 S. 28 f. F191; Prot. I S. 21 f.). Diese Diskrepanz in ihren Aussagen vermag die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Angaben deshalb nicht in Frage zu stellen. 4.4.7. Die weitere Angabe der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte vaginal in sie eingedrungen sei, bevor sie überhaupt habe reagieren können (Urk. 5/1 S. 29 F191), kann mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. 6.6.2.4.) durchaus so verstanden wer- den, dass alles sehr schnell ging bzw. es von der Privatklägerin so wahrgenommen wurde. Eine entsprechende Deutung ihres Aussageverhaltens erweist sich vor dem Hintergrund des von der Privatklägerin glaubhaft sinngemäss geschilderten Über- raschungseffekts des Übergriffs denn auch als ohne Weiteres nachvollziehbar. Auf- fällig ist einhergehend mit dem Vorbringen der Verteidigung, dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme davon sprach, dass zwischen dem Erwachen und dem Eindringen fast 5 Minuten vergangen seien, was gemäss der

- 24 - Verteidigung (Urk. 56 S. 7; Urk. 112 S. 18) nicht nur den sinngemäss behaupteten Überraschungseffekt des Vorgehens des Beschuldigten und dem von ihr dargeleg- ten Nicht-Reagieren-Können entgegenstehe, sondern auch offensichtlich im Wider- spruch zu ihrer polizeilichen Einvernahme und zu ihrer Aussage stehe, wonach sie ihre Hände vor den Intimbereich gehalten habe, um sich zu schützen und ihre Beine zusammengepresst habe. Mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. 6.6.2.4.) ist diesbezüglich festzustellen, dass die Privatklägerin tatsächlich aussagte, dass der Vorfall höchs- tens fünf Minuten gedauert habe (Urk. 5/2 S. 31 F214 f.), was nahe legt, dass der Vorfall tatsächlich weniger lang gedauert hat, wobei gerichtsnotorisch ist, dass zeit- liche Angaben in objektiver Hinsicht wenig zuverlässig sind. Die Verlässlichkeit der Angaben der Privatklägerin insgesamt wird dadurch jedenfalls nicht in Zweifel ge- zogen. 4.4.8. Auch wenn sich die Privatklägerin zwischenzeitlich nicht mehr daran zu er- innern vermochte, ob sie den Beschuldigten wegzustossen versuchte (so anläss- lich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme: Urk. 5/2 S. 32 F226), was sie vor Polizei und vor Vorinstanz demgegenüber zu Protokoll gab (Urk. 5/1 S. 3 F11; Prot. I S. 22), ist dies auch nicht entscheidend, um an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben oder daran zu zweifeln, dass sie körperliche Gegenwehr leistete, weil sie auch bei der Staatsanwaltschaft angab, ihre Beine zusammengepresst zu haben, wobei der Beschuldigte diese auseinandergedrückt habe (Urk. 5/2 S. 32 F220-222). Offen bleiben muss demgegenüber der Umstand, ob die Privatklägerin zwischenzeitlich

– wie angeklagt – erfolglos versucht habe, ihre Hosen hochzuziehen, zumal sie dies nur einmal und erst auf explizite Nachfrage der Staatsanwältin bestätigte (Urk. 5/2 S. 33 F227). 4.4.9. Zum Thema, ob Verletzungen aus dem angeklagten Übergriff resultierten, machte die Privatklägerin auch unterschiedliche Angaben (entsprechend die Ver- teidigung: Urk. 56 S. 7 f.): Vor Polizei sagte sie aus, dass sie nicht mehr genau sagen könne, ob sie bei einem dieser Vorfälle verletzt worden sei, da der Beschul- digte sie nicht nur einmal vergewaltigt habe (Urk. 5/1 S. 3 f. F12) bzw. dass sie sich nicht genau daran erinnern könne, ob sie beim ersten oder zweiten Vorfall geblutet habe (act. 5/1 S. 5 F27). Vor dem Hintergrund, dass die anklagegegenständlichen

- 25 - Vorfälle ähnlich gelagert sind, ist das seitens der Privatklägerin auch eingeräumte Durcheinander – mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.6.6.2.4.) – als Eingeständnis einer Erinnerungslücke zu deuten und stellt letztlich ein Realkennzeichen dar. 4.4.10. Der Einwand der Verteidigung, dass – entgegen der Angaben der Privat- klägerin, wonach der Beschuldigte auf ihr gelegen sei – zwangsläufig eine kniende Position des Beschuldigten vorauszusetzen sei, um die nötige Kraft für das Auszie- hen der Hosen und Unterhosen aufzubringen, wovon die Privatklägerin aber nicht berichtet habe (Urk. 35 S. 9), erscheint physikalisch nicht zwingend. Abgesehen davon kann aufgrund des dynamischen Handlungsgeschehens eine zwischenzeit- lich erfolgte körperliche Verlagerung des Beschuldigten nicht ausgeschlossen wer- den, ohne dass dies zwingend als eine mindestens kniende Stellung wahrgenom- men oder umschrieben werden müsste. 4.4.11. Schliesslich kann aus dem Argument der Verteidigung, wonach der Be- schuldigte damals leichter gewesen sei als die Privatklägerin, was gegen eine kör- perliche Unterlegenheit der Privatklägerin spreche (Urk. 56 S. 9 f.), nichts Entschei- dendes zu Gunsten des Standpunkts des Beschuldigten abgeleitet werden. Zum einen ist eine Gewichtsangabe wenig aussagekräftig in Bezug auf die in einem be- stimmten Moment zur Verfügung stehende und angewandte Kraft. Des Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte agierte und die Privatklä- gerin lediglich aus der Defensive heraus zu reagieren versuchte, was von ihr auch eindringlich und überzeugend beschrieben wird (Urk. 5/1 S. 3 F11: "Er hatte so eine Kraft dass ich ihn nicht von mir wegbrachte. Mir liefen nur noch die Tränen runter. Er reagierte nicht auf mein NEIN und machte einfach weiter."), wobei der Schock und die daraus resultierende Ohnmacht, sich unvermittelt in einer entsprechenden Situation zu finden, die Reaktionsfähigkeit der Privatklägerin offensichtlich eben- falls beeinträchtigte, weshalb die Berufung der Verteidigung auf die damaligen Ge- wichtsangaben der Beteiligten auch aus diesem Grund nicht verfängt. Die im An- klagesachverhalt dargelegten Gewichtsangaben der Beteiligten sind indes als nicht rechtsgenügend erstellt zu erachten, was vor dem Hintergrund der gemachten Er- wägungen letztlich aber auch nicht relevant ist.

- 26 - 4.4.12. Auch wenn wie aufgezeigt nicht wenige Widersprüche in den Angaben der Privatklägerin festzustellen sind, ist zu betonen, dass bei einem Erfinden des Vor- falles in O._____ durch die Privatklägerin mit deutlich schemenhafteren Schilde- rungen zu rechnen gewesen wäre. Angesichts der im Wesentlichen konstanten Sachdarstellung und der sich aus der Würdigung ihrer Sachdarstellung ergebenden Realkennzeichen kann zusammenfassend auf die lebensnahen und insgesamt glaubhaften Angaben der Privatklägerin abgestellt werden. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklage ist demnach mit den erwähnten Ausnahmen erstellt. 4.4.13. Die Aussagen der Privatklägerin zum Rahmen- wie zum Kerngeschehen bezüglich des anklagegegenständlichen Vorfalls in R._____ erweisen sich als über- wiegend konsistent und gleichbleibend. So gab sie konstant an, dass sie erwacht sei, als der Beschuldigte bereits seine Hand in ihrer Hose gehabt habe, worauf sie sich verbal dagegen ausgesprochen habe bzw. sie geäussert habe, keinen Sex zu wollen (Urk. 5/1 S. 4 F18; 5/2 S. 33 f. F234; Prot. I S. 22 f.). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme (Urk. 5/2) spezifizierte sie, dass sie seine Hand an ihrem Intimbereich gespürt habe und in dem Moment, als sie es bemerkt habe, sei sein Finger bereits in ihrer Vagina gewesen, wobei sie noch auf der Seite gelegen habe, als der Beschuldigte seine Finger in ihre Vagina gesteckt habe, es "einfach weh" getan habe und sie ihm die Hand weggezogen und weggeschlagen sowie ihn ge- fragt habe, was er da mache und sie das nicht wolle (Urk. 5/2 S. 34 F234). Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten somit unmissverständlich zu verstehen ge- geben, dass sie mit einem "Fummeln" während dem Schlaf nicht einverstanden ist. Die detailliertere Beschreibung des Vorfalles anlässlich der staatsanwaltlichen Ein- vernahme lässt sich dabei ohne Weiteres auf die damalige konzisere Befragung der Privatklägerin zum anklagegegenständlichen Vorfall zurückführen. Der seitens der Verteidigung vorgebrachte Einwand, dass der im Nebenzimmer übernachtende T._____ die angebliche Schändung und Vergewaltigung hätte hören müssen bzw. sich die Privatklägerin lautstark hätte wehren können, zumal sie nicht geltend ma- che, dass der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten oder sie sonst zum Schweigen gebracht haben soll (Urk. 56 S. 11), ist nicht zwingend und vermag die Sachdar- stellung der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen.

- 27 - 4.4.14. Allerdings erscheint auffällig, dass die Privatklägerin sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr daran zu erinnern vermochte, ob und wie sie sich körperlich gewehrt habe, was sie ihrem Schockzustand zuschrieb (Prot. I S. 23). Zudem gab sie in derselben Einvernahme auf die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte realisiert habe, dass sie keinen Ge- schlechtsverkehr gewollt habe, lediglich pauschal an, "aus dem Schlaf gerissen worden" zu sein, was sich mit ihrer auch zuvor in derselben Einvernahme zu Pro- tokoll gegebenen Aussage, wonach sie dem Beschuldigten gesagt habe, keinen Sex haben und einfach schlafen zu wollen (Prot. I S. 23) nur schwer in Überein- stimmung bringen lässt. Damit sind in Bezug auf die angeklagte körperliche Ge- genwehr eklatante Widersprüche auszumachen. Es bleibt gestützt auf die Aussa- gen der Privatklägerin diffus, wie sich ihre körperliche Gegenwehr genau gestaltet haben soll. Diese sich aus der Würdigung ihrer Angaben ergebenden Unklarheiten vermögen sich im Ergebnis nicht zum Nachteil des Beschuldigten auszuwirken. Der Beschuldigte konnte somit, einhergehend mit den zutreffenden Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 112 S. 16), nicht zweifels- frei erkennen, dass die Privatklägerin definitiv keinen Sex haben wollte. 4.4.15. Schliesslich bleibt angesichts der wiedergegebenen und auch im Übrigen detailarmen Aussagen der Privatklägerin zum anklagegegenständlichen Vorfall in R._____ auch unklar, ob und was der Beschuldigte gesagt hat (Urk. 5/1 S. 4 F18: "Er sagte, dass er nun Sex wolle"; Urk. 5/2 S. 34 F234: "Er hat nicht gross darauf reagiert, hat meine Hand weggenommen, mir die Hosen runtergezogen und ist ohne Kommentar in mich eingedrungen" bzw. F237: "Er hat gar nichts gesagt, aus- ser, dass er Sex wolle"; Prot. I S. 23: "Ich bin aus dem Schlaf erwacht und auch da wollte er wieder Sex"). Ferner kann gestützt auf ihre unpräzisen Aussagen (Urk. 5/1 S. 4 F18; 5/2 S. 33 f. F234 u. F237; Prot. I S. 22 f.) nicht rechtsgenügend differen- ziert werden, ob sich ihre angegebene verbale Gegenwehr bereits gegen das vagi- nale Einführen seiner Finger oder ausschliesslich auf den seitens des Beschuldig- ten in der Folge kommunizierten Wunsch nach Sexualverkehr zu verstehen ist. Auch diese Unklarheiten führen dazu, dass der anklagegegenständliche Vorfall in R._____ gemäss Anklageziffer 2 insgesamt nicht erstellt ist.

- 28 - 4.4.16. Ungleich konziser und ausführlicher schilderte die Privatklägerin demge- genüber den anklagegegenständlichen Vorfall in S._____. Sie legte konsistent dar, wie der Beschuldigte damals ins Schlafzimmer gekommen sei und ihr gesagt habe, dass er Sex wolle (Urk. 5/1 S. 4 f. F21; 5/2 S. 37 f. F260 u. F267; Prot. I S. 23), woraufhin sie erwidert habe, dies nicht zu wollen bzw. keine Lust darauf zu haben bzw. schlafen zu wollen (Urk. 5/1 S. 4 f. F21; 5/2 S. 37 F260; Prot. I S. 23). Darauf- hin habe er ihr mehrmals ihre Pyjamahose und Slip nach unten gezogen, woraufhin sie sich diese Hosen immer wieder hochgezogen habe (Urk. 5/2 S. 37 F260; Prot. I S. 23). Schliesslich habe sie keine Kraft mehr gehabt und der Beschuldigte habe sich auf sie gelegen und sei vaginal in sie eingedrungen, was sie schliesslich über sich habe ergehen lassen (Urk. 5/1 S. 4 f. F21; 5/2 S. 37 F260; Prot. I S. 23). 4.4.17. Leichte Inkohärenzen ergeben sich in Bezug auf die von der Privatklägerin angegebene körperliche Gegenwehr: Während sie vor Polizei davon sprach, mehrfach seine Hände weggeschlagen zu haben (Urk. 5/1 S. 4 f. F21), brachte sie vor Staatsanwaltschaft und Vorinstanz detailliert und übereinstimmend vor, dass er es irgendwann geschafft habe, sie auszuziehen, dass er sie an den Händen festgehalten und ihre Beine auseinandergedrückt habe (Urk. 5/2 S. 37 f. F260 u. F263 f.; Prot. I S. 23). Diese Ausführungen sind letztlich nur scheinbar widersprüchlich, zumal das Wegschlagen der Hände des Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Bestreben, ihre beide Hosen herunterzuziehen und ihrem, sie wieder hochzuziehen, zu sehen ist, und demnach einen anderen zeitlichen Abschnitt des Anklagegegenstands betrifft. Vor Staatsanwaltschaft ergänzte die Privatklägerin des Weiteren, dass sie versucht habe, die Beine wieder zusammenzupressen bzw. dass sie sich bei den Versuchen des Beschuldigten, sie auszuziehen, hin und her gedreht bzw. sich gewunden habe (Urk. 5/2 S. 37 f. F260

u. F263), was keinen Widerspruch zu den anderen Aussagen, sondern lediglich eine detailliertere Beschreibung des Geschehens darstellt, was der staatsanwaltlichen Einvernahme – aufgrund der eingehenderen Befragung (entsprechend die Anklagebehörde vor Vorinstanz: Urk. 53 S. 11) – auch bezüglich der anderen Anklagepunkte inhärent war.

- 29 - 4.4.18. Übereinstimmend waren ferner ihre bei Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gemachten Angaben zur nachfolgenden Kommunikation mit dem Beschuldigten, welcher – von ihr dazu befragt, weshalb er dies schon wieder gemacht habe – sich dahingehend geäussert habe, dass es ihn anmachen würde, wenn sie sich dage- gen wehre und darauf hingewiesen habe, dass ein Mann sich in einer Beziehung nehmen dürfe, was er wolle, was bis vor Kurzem auch in der Schweiz noch legal gewesen sei (Urk. 5/2 S. 37 F260; Prot. I S. 23), welche Ausführungen plastisch erscheinen und – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. II.6.6.2.2.) – klar auf Selbs- terlebtes schliessen lassen. 4.4.19. Schliesslich räumte die Privatklägerin auch unumwunden ein, wenn sie et- was nicht mehr genau wusste (Urk. 5/2 S. 38 F265: "Ich kann aber nicht mehr sa- gen, ob er meine Hände über dem Kopf oder an der Seite festgehalten hat"), was abgesehen davon, dass eine exakte entsprechende Abgrenzung allenfalls nicht einfach vorzunehmen ist, gegen ein Erfinden des anklagegegenständlichen Vorfalls spricht. 4.4.20. Gestützt auf die stringenten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 erstellt.

E. 3.1 Bezüglich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 6 Absatz 2 ist in rechtlicher Hin- sicht massgebend, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch seine an den Tag gelegte Verhaltensweise in ihrer Handlungsfreiheit wissentlich und willentlich einschränkte, sie – entgegen ihrem Willen – während 5 Minuten am Verlassen der Wohnung hinderte und sie daher unzulässig in ihrer Bewegungsfreiheit ein- schränkte. Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist daher be- züglich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 6 Absatz 2 erfüllt.

E. 3.2 Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte demgemäss in Bezug auf Anklageziffer 6 Absatz 2 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. D. Beschimpfung (Anklageziffer 7 Absatz 1)

1. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend den Straftatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zutreffend darge- legt (Urk. 73 E. II.10.5.1.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

2. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin vorliegend "Nutte", "Dreckssch- lampe" und einen "elenden Bastard" nannte, würdigte er die persönliche sittliche Qualität der Privatklägerin herab, was er wusste und auch wollte. Demgemäss han- delte der Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

3. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte daher in Bezug auf Anklageziffer 7 Absatz 1 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. E. Ergebnis

1. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1 und 3), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Ab- satz 2), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 6 Absatz 2) sowie

- 42 - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7 Absatz 1) schuldig zu sprechen.

2. Demgegenüber ergeht bezüglich der Vorwürfe der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2), der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Anklageziffer 2), der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer 4), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 6 Absatz 1) sowie der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Absatz 1 und Anklageziffer 7 Absatz 2) jeweils ein Frei- spruch. V. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, des anwendbaren Rechts und der Wahl der Sanktionsart umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 73 E. III.1., 2.1.-2.4. u. 10.) und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichtes zum Thema (Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; BGE 144 IV 313; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. B. Sanktionsart Für die mehrfache Vergewaltigung (Anklageziffern 1 und 3) kommt vorliegend auf- grund der Strafhöhe lediglich die Sanktion einer Freiheitsstrafe in Betracht. Dem- gegenüber erscheint hinsichtlich der Drohung und der Nötigung die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich, zumal die nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2016 (vgl. nachstehend unter E. I.2.) auch bereits länger zurückliegt. In Würdigung der ge- samten Umstände ist für diese Delikte unter angemessener Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf eine Geldstrafe als weniger eingriffsintensive

- 43 - Strafart zu erkennen. Die Beschimpfung kann ferner ausschliesslich mit einer Geldstrafe (bis zu 90 Tagessätzen) geahndet werden. C. Strafrahmen Vorliegend besteht hinsichtlich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Erwei- terung des Strafrahmens ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.2.4.) – nicht angezeigt. Als schwerstes Delikt ist die Ver- gewaltigung gemäss Anklageziffer 3 zu erachten. Hernach wird die dafür einge- setzte Einsatzstrafe mit der Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung gemäss Ankla- geziffer 1 zu asperieren sein. Hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe erweist sich die Drohung gemäss Anklageziffer 5 Absatz 2 als schwerstes Delikt. Es gilt diesbezüglich ein Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheits- strafe (Art. 181 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB). Gründe, den Strafrahmen zu erweitern sind diesbezüglich ebenso wenig angezeigt. Die dafür eingesetzte Geldstrafe wird hernach mit derjenigen für die Nötigung gemäss Anklageziffer 6 Absatz 2 sowie derjenigen für die Beschimpfung gemäss Anklageziffer 7 Absatz 1 zu asperieren sein. D. Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 3

1. In objektiver Hinsicht wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte sich ungeachtet der nicht unerheblichen Gegenwehr der Privat- klägerin unter Anwendung seiner in dieser Situation bestehenden körperlichen Überlegenheit sowie physischer Gewalt über ihren Willen hinwegsetzte, auch wenn klar brutalere Vorgehensweisen denkbar sind und nicht von stark überschiessender Gewaltanwendung gesprochen werden kann. Nicht unerheblich verschuldenser- schwerend ist ferner der dadurch manifestierte grosse Vertrauensbruch auf Seiten einer Person, mit welcher der Beschuldigte in einer besonderen Beziehung stand, und die Tatbegehung in den eigenen vier Wänden der Privatklägerin, in denen sie sich besonders geschützt fühlen sollte, zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Be- schuldigten wirkt sich die begrenzte Dauer der Tat aus. Die Tatschwere erweist

- 44 - sich in objektiver Hinsicht – vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens – als gerade noch leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 24 Monaten festzusetzen ist.

2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Als Motiv liegt ange- sichts seiner im Rahmen der Vergewaltigung gemachten verbalen Äusserungen nahe, dass es ihm in erster Linie um die spontane egoistische Befriedigung sexu- eller Lust ging. Sein direktvorsätzliches Handeln wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.3.2.) ist seine bei Tatbegehung bestehende und enthemmend wirkende Alko- holisierung nicht unbeträchtlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Einsatz- strafe ist vor diesem Hintergrund nach der Würdigung der subjektiven Tatschwere und Feststellung eines insgesamt noch leichten Verschuldens auf 20 Monate Frei- heitsstrafe zu reduzieren. E. Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1

1. In objektiver Hinsicht ist auch in Bezug auf die Vergewaltigung gemäss An- klageziffer 1 der dadurch manifestierte grosse Vertrauensbruch auf Seiten einer Person, mit welcher der Beschuldigte in einer besonderen Beziehung stand, und die Tatbegehung im geschützten Bereich eines privaten Hotelzimmers nicht uner- heblich verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Etwas verschuldenserhö- hend wirkt sich der Umstand aus, dass sich der Beschuldigte ungeachtet der auch hier nicht unerheblichen Gegenwehr unter Anwendung seiner in dieser Situation bestehenden körperlichen Überlegenheit sowie physischer Gewalt über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, auch wenn wiederum klar brutalere Vorgehens- weisen denkbar sind und nicht von stark überschiessender Gewaltanwendung ge- sprochen werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich die begrenzte Dauer der Tat aus. Die Tatschwere erweist sich in objektiver Hinsicht – vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens – als leicht, wofür – bei isolierter Betrachtung

– eine Einsatzstrafe von 22 Monaten festzusetzen wäre.

2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Auch hier ging es ihm in erster Linie um die spontane egoistische Befriedigung sexueller Lust. Sein direkt- vorsätzliches Handeln wirkt sich erneut strafzumessungsneutral aus. Einhergehend

- 45 - mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.4.2.) ist seine bei Tatbegehung bestehende Alkoholisierung nicht unbeträchtlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wobei die enthemmende Wirkung seiner Alkoholisierung auf- grund der seitens der Parteien geschilderten Umstände bei dieser Vergewaltigung noch etwas stärker ausgeprägt als bei der Vergewaltigung in S._____ gemäss An- klageziffer 3 gewesen sein dürfte bzw. ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen. Die Einsatzstrafe ist vor diesem Hintergrund nach der Würdigung der subjektiven Tatschwere – bei isolierter Betrachtung – auf 16 Monate zu reduzieren.

3. Asperiert mit der Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 3 erweist sich insbe- sondere aufgrund der sachlich engen Konnexität der beiden Vorfälle eine Aspera- tion um 10 Monate auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. F. Drohung

1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Drohung deutlich verschul- densmindernd zu veranschlagen, dass der Beschuldigte eine Todesdrohung gegen die Privatklägerin ausgesprochen hat, was selbstredend das schlimmstmögliche Übel ist, das er ihr androhen konnte. Ferner besass der Beschuldigte damals noch über einen Schlüssel für die Wohnung der damals getrennt von ihm lebenden Pri- vatklägerin (Urk. 5/2 S. 24 F154), was ihr durch die Drohung ausgelöstes Angstge- fühl weiter verstärkte und um welchen Umstand der Beschuldigte wusste. Anderer- seits ist das Handeln des Beschuldigten auch vor dem Kontext der zwischen diesen Parteien allgemein bestehenden Streitigkeiten – auch um den gemeinsamen Sohn

– zu sehen, welche emotionale Implikationen das Verschulden des Beschuldigten etwas zu mindern vermögen. Insofern relativieren die Umstände das Ausmass der mit der Tat verbundenen Erzeugung von Angst und Schrecken im Vergleich mit anderen denkbaren Todesdrohungen etwas. Insgesamt betrachtet wiegt das ob- jektive Tatverschulden in diesem Zusammenhang als keineswegs leicht, wofür ein Strafmass von 160 Tagessätzen als schuldadäquat erscheint.

2. In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung direktvorsätz- lich. Die Tatbestandsverwirklichung, ob also die Privatklägerin sich durch seine Äusserung tatsächlich einschüchtern lässt, nahm er hingegen lediglich in Kauf, d.h.

- 46 - es liegt diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vor, was die objektive Tatschwere etwas relativiert. Infolgedessen ist die Einsatzstrafe unter dem Aspekt der subjekti- ven Tatkomponente auf 130 Tagessätze zu reduzieren. G. Nötigung

1. In objektiver Hinsicht fällt bezüglich der Nötigung zu Ungunsten des Beschul- digten ins Gewicht, dass er den gemeinsamen Sohn in die Situation einbezog. Zu seinen Gunsten wirkt sich der Umstand aus, dass er aus einem verbalen Streit mit der Privatklägerin tätig wurde und die diesbezügliche Emotionalität seiner Hand- lungsweise im Raum steht. Ferner ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Einschränkung der Privatklägerin in ihrer Bewegungsfreiheit, welche im Nicht-Verlassen-Können der Wohnung bestand, mit 5 Minuten zeitlich doch sehr begrenzt war. Insgesamt wiegt sein objektives Verschulden leicht. Hierfür würde sich bei isolierter Betrachtung eines Strafe von 80 Tagessätzen als angemessen erweisen.

2. Der Beschuldigte handelte vorliegend direktvorsätzlich aus dem egoistischen Motiv, gegenüber der Privatklägerin seine Macht zu demonstrieren. Das subjektive Verschulden vermag das objektive vor diesem Hintergrund nicht zu relativieren.

3. In Asperation mit der für die Drohung eingesetzten Strafe erweist sich eine Geldstrafe für die Drohung und die Nötigung von insgesamt 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. H. Beschimpfung

1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die seitens des Beschuldig- ten ausgesprochenen Begriffe zwar sehr derb sind, andererseits im emotionalen Kontext zu sehen sind, in welchem sie fielen. Die objektive Tatschwere erweist sich als leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen er- weisen würde.

2. Das direktvorsätzliche Handeln oder das Motiv, die Privatklägerin in ihrer Per- son herabzusetzen, vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren, wes-

- 47 - halb es auch nach Würdigung des subjektiven Tatverschuldens bei einer Einsatz- strafe von 10 Tagessätzen sein Bewenden hat.

3. Asperiert mit den weiteren Delikten (Drohung, Nötigung) erwiese sich eine Gesamtgeldstrafe von insgesamt 185 Tagessätzen als angemessen, wobei zu be- achten ist, dass die Obergrenze der in Frage stehenden Strafart bei 180 Tagessät- zen ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Deshalb bleibt es auch nach Berücksichtigung der Tatkomponente der Beschimpfung bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 73 E. III.11.3. bzw. 3.4.1.) ist angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse, wo- nach der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'100.– aufweist (Prot. II S. 20), auf Fr. 60.– zu erhöhen. I. Täterkomponente

1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.3.4.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nun seit mehr als einem Jahr in einem 100%-Pensum als Sachbearbeiter Innendienst im Büro einer Firma angestellt sei und netto Fr. 5'100.– monatlich verdiene. Auf Nach- frage bestätigte er, dass er seit Mai 2021 "trocken" sei und keinen Alkohol mehr trinke. Hierfür habe er Unterstützung von Familie und Freunden und besuche pha- senweise eine Psychiaterin. Seine Zukunft sehe er positiv. Er habe wieder einen Job und sehe seinen Sohn regelmässig (Prot. II S. 20 ff.). Die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

2. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe (vgl. Urk. 105; Zustellungsdatum des Strafbefehls: 17. Februar 2016; vgl. Vorakten STA Zürich-Sihl 2015/10040458 Urk. 6 letzte Seite): Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 17. Februar 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe, die bereits mehr als 8 Jahre zurück- liegt, wäre lediglich ganz minim straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn der

- 48 - Beschuldigte in deren Probezeit erneut delinquierte. Angesichts des Umstands, dass die Obergrenze der in Frage stehenden Strafart bei 180 Tagessätzen nicht überschritten werden kann (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), bleibt die Vorstrafe indes letztlich ohne Konsequenz für die Strafzumessung.

3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend ist der Beschuldigte ungeständig. Eine bei der Strafzu- messung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist ferner nicht festzustellen. Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung somit ebenfalls nicht zu beeinflussen. J. Ergebnis der Strafzumessung Vorliegend erweist es sich nach Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- gründe als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten (wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind; vgl. Urk. 13/1/1; 13/1/16) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. K. Vollzug

1. Die teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Der Haupt- anwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Auch die teilbedingte Strafe setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wer- den. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des auf- zuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Ver- schuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahr- scheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltat- schuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose

- 49 - und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensge- sichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bun- desgerichtes BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessens- spielraum zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2 m.w.H.).

2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 30 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend erstmals einschlägig strafrechtlich in Erscheinung trat. Die Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mittels welcher er zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde, stammt aus dem Jahr 2016 und liegt damit bereits mehr als 8 Jahre zurück, was klar gegen einen vollumfänglich auszusprechenden unbe- dingten Vollzug und auch eher für einen unbedingten Teilvollzug in einem tieferen Umfang spricht. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Probe- zeit der Vorstrafe erneut delinquierte, sich vorliegend konsequent uneinsichtig zeigte und sein strafbares Verhalten insbesondere aufgrund der Zielgerichtetheit seiner multiplen Delinquenz insgesamt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt. Diese Umstände sprechen dafür, dass dem Verschulden des Be- schuldigten lediglich mit einem höheren unbedingten Strafanteil angemessen Rechnung getragen und er dadurch genügend beeindruckt wird. In Würdigung der erörterten Umstände erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von

E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Anklageziffer 2 (Schändung und Vergewaltigung in R._____ am 26. März 2017) nicht erstellt ist. Demgegenüber sind Anklageziffer 1 (Vergewaltigung in O._____ am 19. Februar 2017) mit der Ein- schränkung, dass der Umstand, ob die Privatklägerin zwischenzeitlich erfolglos ver- sucht habe, ihre Hosen hochzuziehen, und die Gewichtsangaben der Beteiligten als nicht rechtsgenügend erstellt zu erachten sind, und Anklageziffer 3 (Vergewal- tigung in S._____ im Spätsommer/Herbst 2019) erstellt. D. Körperverletzung / Drohungen / Nötigungen / Beschimpfung

1. Seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung werden auch die ihm fer- ner gemachten Anklagevorwürfe der Körperverletzung, mehrfachen Drohungen, mehrfachen Nötigungen sowie Beschimpfung gemäss Anklageziffern 4 bis 7 un-

- 30 - verändert allesamt in Abrede gestellt (Urk. 56 S. 12 f.; Urk. 112 S. 19; Prot. II S. 34 ff.,47 f.).

2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann auf die zu- vor gemachten Erwägungen (E. C.3.) verwiesen werden.

3. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden und verwertbaren Aussa- gen des Beschuldigten und der Privatklägerin, die hinsichtlich der Prüfung der An- klageziffern 4 bis 7 relevanten Beweismittel, zutreffend wiedergegeben, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 73 E. II.7.2.1.- 7.2.3., 8.2.1.-8.2.3., 8.3.1.-8.3.5.,9.2., 9.5.1.-9.5.3., 9.6.1.-9.6.5., 10.2.1.-10.2.3., 10.3.1.-10.3.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zum Vorwurf der Körperverletzung zu Protokoll, dass die Privatklägerin ihn geboxt habe, wobei er sie mit der Hand oder dem Ellbogen – er meine, es sei die Hand gewesen

– reflexartig am Auge getroffen habe. Er sei selber darüber erschrocken, wobei er ihr Eis geholt habe und sie darüber gesprochen hätten. Ihm sei geblieben, dass die Privatklägerin gesagt habe, dass er eine gute Reaktion habe. Auf Nachfrage bestä- tigte der Beschuldigte, dass es kein gezielter Faustschlag gewesen sei (Prot. II S. 34 f.). Zum Vorwurf der Drohung gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er die Privatklägerin nicht habe umbringen wollen. Zur Aussage, dass er mal gesagt habe, dass er ihr das Kind wegnehmen würde, erklärte er, dass er dies nicht gewollt habe, aber dies gesagt habe, damit sie sehen würde, wie dies sei. Er habe ihr aber nie gesagt, dass wenn sie sich von ihm trennen würde, er ihr den Sohn wegnehmen würde. Er habe nur gesagt, "dänn gsehsch du mal was es bedütet, wenn du s Chind weg häsch", sich hernach aber entschuldigt und korrigiert (Prot. II S. 35 f.). Zum Nötigungsvorwurf sagte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung aus, dass er in S._____ ZH vor der Tür mit dem Sohn auf dem Arm gestanden sei, dies sei richtig. Es sei aber nicht lange gewesen, vielleicht ca. zwei, drei oder vier Minuten. Er habe dies getan, weil er die Sorge hatte, dass die Privatklägerin nicht mehr zurückkommen würde und er den Sohn alleine habe (Prot. II S. 36). 4.1. In Bezug auf die angeklagte Körperverletzung räumte der Beschuldigte mit durchaus detaillierten und lebensnahen Angaben konstant ein, der Privatklägerin

- 31 - als Reaktion auf einen überraschenden Stoss bzw. Box in den Oberarm reflexartig einen Schlag auf ihr Auge verpasst zu haben, bestreitet jedoch, dies absichtlich getan zu haben (Urk. 4/1 S. 11 F83; 4/3 S. 19 F101; Prot. I S. 41 f.; Prot. II S. 34 f.). Inkohärent gestalten sich seine Aussagen indessen in Bezug auf die Art des aus- geführten Schlages. So vermochte er keine konstanten Angaben zu machen, ob der Schlag mit dem Ellbogen oder der (offenen oder geschlossenen) Hand erfolgt sei, wobei er teilweise von der linken Hand sprach, welche eingesetzt wurde (Urk. 4/1 S. 11 F83; 4/3 S. 19 F101; 4/6 S. 10 f. F52; Prot. I S. 42; Prot. I S. 34 f.). Da auch gestützt auf die inkonsistenten Aussagen der Privatklägerin unklar bleibt, ob der Schlag des Beschuldigten mit der (rechten) Hand, der Faust oder dem Ellbogen erfolgte (Urk. 5/1 S. 6 F30; 5/2 S. 27 F180 u. 182; Prot. I S. 24), lässt sich ein Schlag mit der Faust durch den Beschuldigten nicht nachweisen. 4.2. Ferner machte die Privatklägerin auch inkohärente, unspezifische und deutlich aggravierende Angaben zum Verletzungsbild: Während sie vor Polizei angab, dass man nichts gesehen und es einige Zeit weh getan habe (Urk. 5/1 S. 6 F30), gab sie vor Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie ca. 1 Woche Schmerzen gehabt habe, es aber keine Schwellung oder Blaufärbung gegeben habe (Urk. 5/2 S. 27 F183 f.) und dass sie ca. eine Woche Schmerzen gehabt habe (act. 5/1 S. 27 F183 f.), mit welchen Aussagen ihre schliesslich vor Vorinstanz gemachten Angaben, wonach ihr Auge blau geworden sei, ein Hämatom zu sehen gewesen sei und ihr Auge etwa einen Monat lang weh getan habe, wenn man es angefasst habe (Prot. I S. 24), nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Die Aussagen der Privatklägerin zum Verletzungsbild lassen – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II 7.4.4.) – keine Rückschlüsse auf die Intensität des Schlags und damit zusammenhängend auch der Frage, ob der Schlag allenfalls mit der Faust erfolgte, zu. Auffällig erscheint zudem, dass sich die Privatklägerin nicht ein- mal mehr an das vom Schlag betroffene Auge zu erinnern vermochte (Urk. 5/1 S. 6 F30; 5/2 S. 27 F180), welcher Umstand ebenfalls gegen länger spürbare Folgen des Schlags spricht. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erstellt, dass die Privat- klägerin vom Schlag während ca. einer Woche lang Schmerzen davontrug, weshalb

– zu Gunsten des Beschuldigten – auch nicht vom anklagegegenständlichen hefti- gen Schlag auszugehen ist.

- 32 - 4.3. Schliesslich ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er die Privatklägerin aus der Reaktion heraus geschlagen habe, darüber selbst erschrocken sei und sich sogleich bei ihr entschuldigt und ihr Eis angeboten habe, wobei ihn die Privatklägerin noch angelacht und ihn auf seine rasche Reaktion an- gesprochen habe (Urk. 4/1 S. 11 F83; 4/3 S. 19 F101; 4/6 S. 10 f. F52; Prot. I S. 42; Prot. II S. 34 f.) nicht widerlegbar, dass der Schlag als unbeabsichtigte Reaktion im Sinne eines Reflexes auf den Stoss der Privatklägerin erfolgte, wofür gerade auch ein vorliegend nicht auszuschliessender – allenfalls aus der Drehung erfolgter – Schlag mit dem Ellbogen sprechen könnte. Letztlich bestätigt auch die Privatkläge- rin, dass sich der Beschuldigte nach dem erfolgten Schlag bei ihr entschuldigt und darauf hingewiesen habe, dass es "aus dem Effekt" geschehen sei (Urk. 5/2 S. 27 F182), was sich zwangslos mit einer reflexartigen unbeabsichtigten Bewegung des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen lässt. Demnach ist der Sachverhalt ge- mäss Anklageziffer 4 auch in subjektiver Hinsicht nicht erstellt.

E. 5.1 Bezüglich der dem Beschuldigten in Anklageziffer 5 vorgeworfenen mehrfa- chen Drohungen (Todesdrohung zwischen Juni 2019 und Ende Januar 2021 in der gemeinsamen Wohnung in S._____; Todesdrohung zwischen Mitte und Ende April 2021 per Telefon) ist festzustellen, dass es der Beschuldigte konstant in Abrede stellt, der Privatklägerin persönlich oder fernmündlich gedroht zu haben, dass er sie umbringen werde (Urk. 4/1 S. 5 ff. F40 ff.; 4/2 S. 10 F31 ff.; 4/3 S. 17 f. F89 ff.; 4/6 S. 9 F49; Prot. I S. 43; Prot. II S. 35), demgegenüber räumt er ein, dass sie teilweise heftig gestritten hätten und er sich dahingehend geäussert habe, dass er "langsam nicht mehr möge der ganze Stress" (telefonisch: Urk. 4/1 S. 13 F98) bzw. dass es für ihn dann irgendwann keinen Sinn mehr mache (persönlich: Urk. 4/1 S. 13 F91; 4/2 S. 10 F32) bzw. dass er ihr gegenüber gesagt habe, dass man seine Ex-Partnerin umbringen solle (Prot. I S. 43). Aus seinen durchaus glaubhaften Aus- sagen lassen sich letztlich aber keine wesentlichen Rückschlüsse hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts ziehen.

E. 5.2 Die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorfälle erweisen sich als teilweise – sogar im Rahmen derselben (staatsanwaltli- chen) Einvernahme – widersprüchlich, weil sie unterschiedliche Angaben zur An-

- 33 - zahl der Todesdrohungen machte (Urk. 5/1 S. 6 F31; 5/2 S. 23 f. F146 ff.; Prot. I S. 24). In Bezug auf die angeblich erste angeklagte Todesdrohung in der Wohnung in S._____ ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.8.4.1.) – festzustellen, dass die Privatklägerin mehrfach angab, die Aussage des Beschuldigten nicht ernst genommen zu haben, da er betrunken ge- wesen sei und gelallt habe. Gestützt auf die wiederholte entsprechende Sachdar- stellung der Privatklägerin (Urk. 5/2 S. 24 F154; Prot. I S. 24) ist erwiesen, dass sie die Drohung nicht ernst genommen bzw. Angst gehabt hat. Damit fehlt es – abge- sehen davon, dass aufgrund der von ihr teilweise vorgebrachten mehreren angeb- lichen Vorfälle in der Wohnung in S._____ unklar ist, um welchen es sich bei dem in der Anklage aufgeführten handeln soll, womit letztlich auch der Anklagegrund- satz nicht rechtsgenügend gewahrt sein könnte – bereits deshalb an einem in der Anklageschrift geschilderten wesentlichen Sachverhaltselement. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 Absatz 1 ist demgemäss nicht erstellt.

E. 5.3 Bezüglich der angeklagten fernmündlich ausgesprochenen Todesdrohung er- weisen sich die Angaben der Privatklägerin – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.8.4.2.) – auch in Bezug auf das Ernst- nehmen der Drohung über alle drei Einvernahmen hinweg als detailliert, differen- ziert und konstant, wobei sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete und eigene Unzulänglichkeiten einräumte (Urk. 5/1 S. 7 F32; 5/2 S. 24 f. F154 ff.; Prot. I S. 24). Ihre entsprechenden Aussagen sind glaubhaft.

E. 5.4 Die Aussagen des Beschuldigten zum Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 Absatz 2 erweisen sich in dreierlei Hinsicht als auffällig: Zum einen fallen seine ausführlichen Erklärungsversuche für die Angstzustände der Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 5 f. F40 u. S. 12 f. F89 ff.; 4/3 S. 17 f. F92; Prot. I S. 44) auf, wobei sich diese in erster Linie auf ihre Bedenken, dass er ihr den gemeinsamen Sohn weg- nehmen könnte, zu beziehen scheinen, was allerdings auch seitens der Privatklä- gerin bestätigt (Urk. 5/2 S. 24 F154; Prot. I S. 24) und im Übrigen durch den Um- stand belegt wird, dass sie mindestens zeitweise aufgrund ihrer Angstzustände in psychiatrischer Behandlung war (vgl. Urk. 5/2 S. 12 F75), woraus sich indes nichts zur Erstellung des Anklagesachverhalts ableiten lässt. Ferner räumte der Beschul-

- 34 - digte ein, dass gewisse seiner Aussagen von der Privatklägerin im Kontext durch- aus als Drohung aufgefasst worden sein könnten (Urk. 4/2 S. 10 F32 f.), woraus sich aber keine genügenden Rückschlüsse auf die in Frage stehende Todesdro- hung ziehen lassen. Am Auffälligsten erweisen sich seine vor Vorinstanz gemach- ten Angaben, wonach er der Privatklägerin nicht explizit gesagt habe, dass er sie umbringen wolle (Prot. I S. 43). Auch wenn er seine Aussage auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin hin umgehend relativierte, indem er angab, so etwas nie gesagt zu haben (Prot. I S. 43), könnten sie durchaus als verräterisch aufgefasst werden.

E. 5.5 Ungeachtet dieser Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten ist letztlich aber – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.8.4.3.) – massgebend, dass der Beschuldigte mit seiner Sachdarstel- lung die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin in keiner Weise in Zweifel zu ziehen vermag. Gestützt auf ihre stringenten Aussagen ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 Absatz 2 als erstellt zu erachten. 6.1. Bezüglich Anklageziffer 6 (mehrfache Nötigung) ist der Beschuldigte hinsicht- lich Absatz 1 (Androhung der Wegnahme des gemeinsamen Sohnes bei Trennung der Privatklägerin) – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.9.2.-9.3.3.) – aus rechtlichen Gründen freizusprechen (vgl. die nachstehend unter E. IV.C.2. gemachten Erwägungen), weshalb sich eine über die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene Sachverhaltserstellung (Urk. 73 E. II.9.2.-9.3.3.) hinausgehende Würdigung der Beweismittel erübrigt. 6.2. Seitens des Beschuldigten wurde hinsichtlich Anklageziffer 6 Absatz 2 (Hin- dern der Privatklägerin am Verlassen der gemeinsamen Wohnung in S._____), nachdem er sich bei der Polizei noch nicht daran zu erinnern zu vermögen vorge- geben hatte (Urk. 41 S. 14 f. F106ff.), im Rahmen seiner ausführlichen anklagege- genständlichen Angaben schliesslich anerkannt, dass er die Privatklägerin Ende 2020 anlässlich des fraglichen Vorfalls im Rahmen einer verbalen Auseinan- dersetzung am Verlassen der Wohnung gehindert und ihr dabei gesagt habe, dass sie jetzt nicht gehen dürfe, wobei er ihr den gemeinsamen Sohn – auch zum Ver- abschieden – entgegengestreckt habe und sie sich in diesem Moment "nicht ein-

- 35 - mal" von Q._____ habe verabschieden wollen (Prot. I S. 44 f.). Die Diskussion habe zwei bis drei Minuten gedauert, bis geklärt gewesen sei, was sie vorgehabt habe und wohin sie gehen würde bzw. hat er eingeräumt, sie während dieser Dauer nicht gehen lassen zu haben (Urk. 4/2 S. 9 f. F26; Prot. I S. 44). Diese überwiegend erst spät vorgebrachten, aber detaillierten Zugaben des Beschuldigten, die erfolgten, nachdem er vor Staatsanwaltschaft noch angegeben gehabt hatte, die Privatkläge- rin definitiv nicht am Verlassen der Wohnung gehindert zu haben (Urk. 4/3 S. 16 F84), erscheinen grundsätzlich verlässlich. 6.3. Die seitens des Beschuldigten streitig gebliebenen Anklagepunkte, womit ins- besondere seine drohenden körperlichen Gebärden und die längere Zeitdauer von

E. 10 Minuten, während welchen die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung ge- hindert worden sein soll, stützen sich im Übrigen auf die Aussagen der Privatkläge- rin. Diese erfolgten sehr detailliert, lebensnah und im Wesentlichen konstant. Die umfassende Würdigung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz (Urk. 73 E. II.9.7.2. u. 9.7.5.) erweist sich als zutreffend, weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ihre Angaben sind auch hinsichtlich der seitens des Beschuldigten ausgehenden und angeklagten Drohgebärden (Urk. 5/1 S. 7 f. F34; 5/2 S. 20 ff. F129 ff.) als glaubhaft zu erachten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin anläss- lich ihrer polizeilichen Einvernahme noch von einer Dauer von "ca. 5 oder 10 Minu- ten" sprach, während welcher der Beschuldigte ihr den Weg versperrt habe (Urk. 5/1 S. 8 F34). Demnach ist vorliegend – entgegen den Vorbringen der Vertei- digung, die von zwei bis drei Minuten spricht (Urk. 112 S. 22) – lediglich von einer erstellten Dauer von ca. 5 Minuten, in denen der Beschuldigte sie am Verlassen der gemeinsamen Wohnung hinderte, auszugehen. Dies deckt sich sodann auch einigermassen mit der Aussage des Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung, wonach es vielleicht (auch) vier Minuten gewesen seien (Prot. II S. 36). Anklageziffer 6 Absatz 2 ist demgemäss mit dieser Einschränkung hinsichtlich der Dauer von ca. 5 Minuten erstellt. 7.1. Hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 7 (Drohung bzw. Beschimp- fung am 30. Mai 2021 in U._____) bestreitet der Beschuldigte nicht, die Privatklä-

- 36 - gerin beschimpft zu haben, wobei er sich allerdings vor Vorinstanz nicht mehr an den genauen Wortlaut zu erinnern vorgab (Prot. I S. 46), indes – wie bereits vor Polizei ("wenn die Grenzen erreicht sind": vgl. Urk. 4/1 S. 1 f. F5 f. bzw. S. 6 F40)

– nicht ausschloss, gegenüber der Privatklägerin die anklagegegenständlichen Be- leidigungen ausgesprochen zu haben. 7.2. Mit Bezug auf den Wortlaut der Beschimpfungen des Beschuldigten kann – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.10.4.1.), auf deren Erwägungen ergänzend zu verweisen ist – ohne Weiteres auf die sich als glaubhaft und im Wesentlichen konstant erweisenden Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (Urk. 5/1 S. 9 F45; 5/2 S. 16 F92; Prot. I S. 25 f.). Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 7 Absatz 1 ist demgemäss erstellt. 7.3. Bezüglich der angeklagten Nötigung gemäss Absatz 2 der Anklageziffer 7 ist gestützt auf die diesbezüglich uneinheitlichen und unkonkreten Angaben der Pri- vatklägerin – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.10.5.5.) – nicht erstellt, welches Übel ihr angedroht worden sei (Urk. 5/1 S. 2 F7; 5/2 S. 17 F98; Prot. I S. 25 ff.). Im Übrigen ist auch nicht von einem anklagegemässen tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten aus- zugehen (vgl. nachstehend unter E. IV.B.3.). IV. Rechtliche Würdigung A. Mehrfache Vergewaltigung (Anklageziffern 1 und 3)

1. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend den Straftatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ausführ- lich und zutreffend dargelegt (Urk. 73 E. II.6.7.1.1.-6.7.1.4.). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden.

E. 12 Monaten zu vollziehen und im übrigen Umfang von 18 Monaten, bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren, aufzuschieben.

3. Die überdies hinsichtlich der Drohung, Nötigung und Beschimpfung auszufäl- lende Geldstrafe kann für den Beschuldigten angesichts des erörterten unbeding- ten Teilvollzugs der Freiheitsstrafe – im Ergebnis einhergehend mit der zutreffen- den Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.11.4.) – vollumfänglich bedingt aus- gesprochen werden. Die Probezeit ist diesbezüglich auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen.

- 50 - VI. Massnahme A. Theoretische Grundlagen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe be- drohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB darf die ambulante Behandlung in der Regel nicht länger als fünf Jahre dau- ern (Urteil des Bundesgerichtes BGer 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1. m.w.H.). Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer mit der Massnahme ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambu- lanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Strafaufschub ist nach der Praxis des Bundesgerichtes anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Be- handlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderer- seits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Der Aufschub ist die Ausnahme und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend recht- fertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3 sowie 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2; je mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt dem Gericht ein Ermessens-

- 51 - spielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.4; 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.3.2). Es muss sich bei seinem Ent- scheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen), darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 2.3.1; je mit Hin- weisen). B. Standpunkte der Parteien

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt vorliegend die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bzw. die entsprechende Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53 S. 19; Urk. 90 S. 2; Urk. 109 S. 1).

2. Der Beschuldigte erklärte sich – auch heute – grundsätzlich mit der Anord- nung einer ambulanten Massnahme einverstanden (Prot. I S. 33; Prot. II S. 24 f.). Der Verteidiger sprach sich indes gegen die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme aus. Diese sei nicht notwendig, weil der Beschuldigte seit rund 3 Jahren alkoholabstinent lebe, weshalb von einer gefestigten Abstinenz auszugehen sei und das Gutachten lediglich für eine Zeit von 3 Monaten aussagekräftig sei (Prot. I S. 54 und 68). Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte er im Rahmen der Anträge den Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme, ohne je- doch substantiierte weitergehende Ausführungen dazu zu machen (Urk. 112 S. 2; Prot. II S. 46). C. Würdigung

1. Ein aktuelles psychiatrisches Gutachten – als Grundvoraussetzung für die An- ordnung einer Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB) – liegt bei den Akten (Urk. 8/20). Gestützt darauf sind nachfolgend die weiteren Massnahmenvorausset- zungen zu prüfen, wobei das Gericht das Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen hat, indes in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen darf (BGE 128 I 81 E. 2; 136 II 539 E. 3.2; 139 II 185 E. 9.2).

2. Die Vorinstanz hat das sich als schlüssig erweisende Gutachten von N._____,

- 52 - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. November 2021 (Urk. 8/20) eingehend und zutreffend gewürdigt und die rechtlichen Voraussetzun- gen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme korrekt geprüft (vgl. Urk. 73 E. IV.2.3.-2.10). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die allesamt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3. Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, dass der Beschuldigte auf- grund seiner seit nunmehr 3 Jahren bestehenden gefestigten Alkoholabstinenz im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB nicht (mehr) behandlungsbedürftig sei (Prot. I S. 54 u. 68).

4. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt Phasen mit erhöhtem Alkoholkonsum hatte, wobei für den Zeitraum von anfangs April bis anfangs Juni 2021 von einem starken chronischen Alkoholkonsum ausgegangen werden muss. Gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Erkenntnisse ist beim Beschuldigten denn auch von einer Suchtstoffabhängigkeit auszugehen (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB bzw. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu: Urk. 73 E. IV.2.7. u. 2.9.). Entscheidend er- scheint nun, ob der Beschuldigte auch aus heutiger Sicht – nach mehrerer Jahre geltend gemachter Alkoholabstinenz ab dem Zeitpunkt seiner Verhaftung am

30. Mai 2021 (vgl. Prot. I S. 33; Prot. II S. 22) – einer suchtspezifischen Behandlung bedarf, um bei ihm nicht nur die Einsicht in seine Alkoholkonsumproblematik zu fördern, sondern vielmehr auch das emotionale und kognitive Bedingungsgefüge zu erarbeiten, um den Weg zu einer nachhaltigen Alkoholabstinenz zu erlangen (vgl. die entsprechenden Erkenntnisse des Gutachters: Urk. 8/20 S. 58). Ange- sichts des Umstandes, dass von einer längeren Suchtproblematik des Beschuldig- ten auszugehen ist und es bei der in Frage stehenden Massnahme auch insbeson- dere darum geht, einen Umgang mit den eine Alkoholsucht begünstigenden Risi- kofaktoren auch im Sinne der Erarbeitung bzw. des Erkennens alternativer Strate- gien zur Konflikt- bzw. Problemlösungsbewältigung zu ermöglichen (vgl. Urk. 8/20 S. 55), erweist sich die Anordnung der Massnahme unverändert als erforderlich und mit Blick insbesondere auf die schweren mehrfachen Sexualdelikte als ohne Weiteres verhältnismässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist

- 53 - somit eine ambulante (therapeutische) Massnahme nach Art. 63 StGB (Suchtbe- handlung) anzuordnen.

5. Der Gutachter statuierte, dass die Massnahme auch im Falle einer unbeding- ten Freiheitsstrafe vollzogen werden kann und im gleichzeitigen Strafvollzug kein die Behandlung ungünstig beeinträchtigender Einfluss gesehen werden kann (Urk. 8/20 S. 59). Da sich die Erfolgsaussichten der Massnahme bei gleichzeitigem Strafvollzug gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des Gutachters nicht als geringer erweisen, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe – einhergehend mit der zutref- fenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. IV.3.2. und 4) – nicht zugunsten der ambulanten Suchtbehandlung aufzuschieben. VII. Einziehungen A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen der Beweismittelsicherung bzw. deren Einziehung dargelegt (Urk. 73 E. V.1.), worauf zu verweisen ist. B. Würdigung Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. V.2.) sind die in Frage stehenden Beweismittel, Haarasservat und die Datensicherung, ohne Weiteres zu vernichten, womit die Kantonspolizei Zürich zu beauftragen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher entsprechend zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf Schadenersatz sowie Genugtuung und deren adhäsionsweise Geltend- machung im Strafverfahren einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 73 E. VI.1.,

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der selbständigen Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom
  3. September 2022 hinsichtlich der Dispositivziffern 7-9 (Sicherstellungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  5. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 59 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Ankla-  geziffern 1 und 3); der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180  Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Absatz 2); der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 6 Absatz 2); sowie  der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7 Ab-  satz 1).
  7. Von den Vorwürfen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2);  der Schändung gemäss Art. 191 StGB (Anklageziffer 2);  der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123  Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer 4); der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 6 Ab-  satz 1); sowie der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung  mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Absatz 1 und Anklagezif- fer 7 Absatz 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind, und mit 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– Geldstrafe.
  9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 115 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. - 60 -
  10. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  11. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbe- handlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgeschoben.
  12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus den erstell- ten Ereignissen dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin als Schadenersatz Fr. 355.30 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Mai 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
  15. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) wird bestätigt.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST) Fr. 8'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (inkl. MWST).
  17. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, - 61 - werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu je einem Sechstel der Privatklägerin und der Staatskasse auferlegt.
  18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin für das gesamte Verfahren werden auf die Ge- richtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Be- schuldigten im Umfang von drei Vierteln bzw. zwei Dritteln der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  19. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin; den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage der Verfügung betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahmen) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die unentgeltliche Rechtsvertretung im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz;  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG; Teilfreispruch) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 62 -
  20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 63 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230133-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 16. April 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. J. Vogel, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und Drittberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend mehrfache Vergewaltigung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. September 2022 (DG220015)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Februar 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB  (Anklageziffern 1, 2 und 3), der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Anklageziffer 2),  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit  Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Absatz 2), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 6 Absatz 2),  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7  Absatz 1).

2. Von den Vorwürfen der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit  Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer 4), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 6  Absatz 1), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Absatz 2 und An- klageziffer 7 Absatz 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 140 Tages- sätzen zu Fr. 30.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre

- 4 - festgesetzt.

6. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbe- handlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgeschoben.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft wird das bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäfts-Nr. 80343368 sichergestellte Haarasservat (Asservat Nr. A015'115'545) eingezogen und vernichtet.

8. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die bei der Kantonspolizei Zürich sicherge- stellte Datensicherung (Ref. Nr. 06192101N01, Asservat Nr. A015'109'952) eingezogen und vernichtet.

9. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände, dem Beschuldigten auf erstes Verlan- gen herausgegeben: 1 Luftgewehr, Marke: Diana, Modell: 27, Asservat Nr. A015'130'753,  1 Säbel, stark verrostet, Gesamtlänge 75 cm, Klingenlänge 63 cm,  Asservat Nr. A015'130'764. Werden die sichergestellten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbehörde vernichtet.

10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin dem Grund- satze nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 355.30 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Mai 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird

- 5 - das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'954.75 Gutachten/Expertise Fr. 34.80 Entschädigung Zeuge Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 37'545.45 MwSt); davon bereits Fr. 22'736.70 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens akonto ausbezahlt Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Fr. 27'337.80 Privatklägerin (inkl. Barauslagen und MwSt.)

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 112 S. 1 f.)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. September 2022 (Geschäfts-Nr.: DG220015-E / UB) (ausser Ziffer 2) aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1, 2 und 3) freizu- sprechen.

3. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB (Anklageziffer 2) freizusprechen.

- 6 -

4. Es sei der Beschuldige vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Absatz 2) frei- zusprechen.

5. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 6 Abs. 2) freizusprechen.

6. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7 Absatz 1) freizusprechen.

7. Es sei Ziffer 2. des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom

26. September 2022 zu bestätigen.

8. Es seien sämtliche sichergestellten Gegenstände und Vermö- genswerte des Beschuldigten diesem zurückzugeben (1 Luftgewehr, Asservat Nr. A015'130'753; sowie 1 Säbel, Asservat Nr. 015'130'764) bzw. zu vernichten (Datensicherung 06192101N01, Asservat Nr. A015'109'952; Haarasservat Asservat Nr. A015'115'545).

9. Es sei dem Beschuldigten für die Zeit der unrechtmässigen Unter- suchungshaft (30.05.2021 - 21.09.2021) gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c. StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 23'000.–, zzgl. Zins zu 5% seit dem mittleren Verfallstag (27.07.2021), ausmachend gesamthaft per 16.04.2024 CHF 26'131.80, auszurichten.

10. Es seien die Anträge Ziffer 2.1. und 2.2. der Berufungserklärung der Privatklägerin vom 27. März 2023 vollumfänglich abzuweisen.

11. Es seien die Anträge Ziffer 1. und 2. der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2023 vollumfänglich abzuweisen.

12. Die heutigen Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin seien ebenfalls abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. ges. MWST) zu Lasten der Staatskasse.

- 7 -

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 109 S. 1)

1. ln teilweiser Änderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksge- richts Hinwil vom 26. September 2022 sei der Beschuldigte mit 50 Mo- naten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

2. lm Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. Septem- ber 2022 zu bestätigen.

c) Des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 110 S. 2)

1. ln Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. September 2022 sei der Beschuldigte auch  der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 StGB in Verbin- dung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer 4),  der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagezif- fer 6 Abs. 1),  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Abs. 2 und Anklageziffer 7 Abs.2) schuldig zu sprechen und angemessen höher als von der Vorinstanz zu bestrafen.

2. ln Abänderung von Dispositiv-Ziff. 12 desselben Urteils sei der Be- schuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung im Betrag von CHF 30'000.00 zuzüglich Zins zu 5.0 % seit 30. Mai 2021 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der

- 8 - Privatklägerin (vorbehältlich einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO), seien dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Das Kontakt- und Rayonverbot soll, wie es mit Präsidialverfügung vom

19. Oktober 2023 des hiesigen Gerichtes angepasst wurde, bis zur Rechts- kraft bestehen bleiben, da der Beschuldigte heute nicht dagegen opponierte. –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Hinwil entschied mit Urteil vom 26. September 2022 im Verfahren DG220015. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung so- wie der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nach- folgend Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) jeweils fristgerecht Berufung an- gemeldet (Urk. 64, 65 und 66) und seitens der Verteidigung sowie der Privatkläger- schaft in der Folge auch erklärt (Urk. 77 und 78). Demgegenüber zog die Staatsan- waltschaft ihre (Haupt-)Berufung wieder zurück und erhob hernach Anschlussbe- rufung (Urk. 75 bzw. 90). Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen seitens der Parteien (vgl. Urk. 80, 82, 83, 85 und 86) wurde mit Präsidialverfügung vom

22. März 2023 (Urk. 87) entschieden, dass die mit Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 23. September 2021 angeordneten (und mehrfach verlängerten) Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot des Be- schuldigten sowie die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen), bestehen bleiben. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2023 (Urk. 103) erfolgte diesbezüglich aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Wohn- ortswechsels der Privatklägerin nach Einholung entsprechender Stellungnahmen seitens der Parteien (vgl. Urk. 95-98, 101, 102) eine Anpassung des Rayons

- 9 - (Urk. 97). Am 4. August 2023 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Beru- fungsverhandlung auf den 16. April 2024 (Urk. 94).

2. An der Berufungsverhandlung erschienen seitens der Staatsanwaltschaft Staatsanwältin lic. iur. Judith Vogel, der Beschuldigte in Begleitung seines amtli- chen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie die Privatklägerin in Beglei- tung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung Rechtsanwalt lic. iur. X._____. II. Prozessuales 1.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Da- mit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person na- mentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Be- weiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und E. 1.5; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die aus- gebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blei- ben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwi- schenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinrei- chend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuld- spruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die be-

- 10 - schuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.4; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1 und E. 2.3; BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen). 1.2. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.3.6.) wurden C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ im gesamten Verfahren lediglich einmal durch die Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens befragt, wobei dem Beschuldigten kein Konfrontationsrecht gewährt wurde. Ihre Aussagen (Urk. 6/2; 6/5; 6/7; 6/8; 6/10) sind deshalb nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten verwertbar. 2.1. Zeuge oder Zeugin ist gemäss Art. 162 StPO eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist. Gemäss Art. 166 StPO wird die geschädigte Person als Zeugin oder Zeuge einvernommen, wobei die Einvernahme als Aus- kunftsperson nach Art. 178 StPO vorbehalten bleibt. Als Privatklägerschaft gilt ge- mäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Zeu- genbeweis ist bei Personen, die sich gestützt auf Art. 178 lit. a StPO als Privatkläger konstituiert haben, ausgeschlossen, weil damit ein möglicher Konflikt zwischen der Verfolgung eigener Interessen und der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage ausgeschlossen werden soll (Botschaft S. 1028; BSK STPO I-BÄHLER, Art. 162 StPO N 13; ZÜRCHER KOMMENTAR STPO I-LIEBER, Art. 118 StPO N 3b; vgl. auch DOMINIK HASLER, Rollenwechsel im Strafverfahren, Diss. Zürich 2019, S. 198 u. 307 f.). 2.2. Spätestens mit Erklärung vom 14. Juni 2021 hat sich die Privatklägerin im vor- liegenden Strafverfahren als solche konstituiert (Urk. 11/4). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie sich zwischenzeitlich und insbesondere im Zeitpunkt ihrer Ein- vernahme vom 21. September 2021 nicht (mehr) als Privatklägerin am Verfahren beteiligte. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen war sie deshalb auch damals als Auskunftsperson und nicht als Zeugin einzuvernehmen. In Bezug auf die Ver- wertbarkeit ihrer damaligen Aussagen als Zeugin auch zu Lasten des Beschuldig-

- 11 - ten hat dieser Umstand indes keinen Einfluss, da sie in ihrer Eigenschaft als Zeugin sogar der Wahrheitspflicht unterlag (Art. 163 Abs. 2 StPO), welche sie als Aus- kunftsperson nicht traf (vgl. Art. 180 Abs. 2 StPO), weshalb dieser Rollenwechsel in Bezug auf die Verwertbarkeit ihrer Aussagen unproblematisch ist (vgl. dazu auch RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, § 7 N 285 ff. oder HASLER, a.a.O., S. 229 ff. bzw. 307 f.). 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1; BSK STPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). 3.2. Seitens des Beschuldigten und der Privatklägerin blieben lediglich die Dispo- sitivziffern 7-9 (Sicherstellungen) unangefochten (vgl. Urk. 77; 78 S. 2 f.). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwurf Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 23). B. Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 73 E. II.1.1.-1.6.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der nachstehenden Erwägungen auf die Argumente der Parteien einzugehen ist. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in

- 12 - seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrü- cklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2.; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). C. Sexualdelikte

1. Seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung werden die ihm gemach- ten Anklagevorwürfe unverändert allesamt in Abrede gestellt (Urk. 56 S. 5; Urk. 112 S. 3; Prot. II S. 29 ff.).

2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 4/1-6; Prot. I S. 28 ff.; Prot. II S. 29 ff.), diejenigen der Pri- vatklägerin (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 19 ff.), diejenigen der Zeugen H._____ (Urk. 6/12), I._____ (Urk. 6/13), J._____ (Urk. 6/14), K._____ (Urk. 6/15), L._____ (Urk. 6/17) sowie M._____ (Urk. 6/18), der Ausdruck einer WhatsApp-Kommunikation zwi- schen der Privatklägerin und K._____ (Urk. 6/16), diverse Polizeirapporte (Urk. 1/1- 5), der Forensische Abklärungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 6. Juli 2021 betreffend den Beschuldigten (Urk. 7/6), das Psychiatrische Gut- achten von N._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. No- vember 2021 betreffend den Beschuldigten (Urk. 8/20), ein Bericht und ein Gutach- ten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Haarprobe des Beschuldigten (Urk. 9/3-4), Durchsuchungs- bzw. Hausdurchsuchungsakten mit Fotodokumenta- tionen (Urk. 10/1-4), sowie die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 55/1-4 u. 55/6; 57/1-5) und im Vorfeld der Berufungsverhandlung seitens der Parteien eingereichten Belege (Urk. 106; 107/1-7).

- 13 - 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privat- klägerin und der Zeugen H._____, I._____, J._____, K._____, L._____ sowie M._____ kann vorab auf die umfassend vorgenommenen und sich als allesamt zu- treffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 E. II.4.1.-4.3.). Die nachfolgenden Erwägungen sind als Präzisierungen und Hervor- hebungen zu verstehen. Zu betonen ist vorneweg, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten im Zentrum steht. 3.2 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hat die Vorinstanz die erforderlichen Ausführungen zutreffend gemacht (Urk. 73 E. II.4.2.1.), weshalb darauf zu verwei- sen ist. Ihre Erwägung, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte regel- mässig Alkohol konsumierte, weshalb seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdi- gen seien (Urk. 73 E. II.4.2.2.), lässt sich allerdings in dieser Pauschalität nicht auf- rechterhalten. Auffällig ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung von dem ihm in O._____ vorgeworfenen Sexualdelikt keine Erinnerung hat – dies, obwohl er gleichzeitig ausführte, sich im Nachhinein jeweils an den Sex mit der Privatklägerin erinnern zu können (Prot. II S. 31). Zudem vermochte sich der Beschuldigte an gewisse Details des Vorfalles in O._____ zu erinnern, so an die Verschiebung vom Lokal P._____ ins Hotel, an die Taxifahrt und deren Bezahlung sowie die Höhe der Taxikosten oder auch, dass weitere Personen das Hotelzimmer betreten haben (Prot. II S. 30 f., 41). Einhergehend mit der zutreffenden Ausfüh- rung der Privatklägerin (Prot. II S. 43) mutet dieses selektive Erinnerungsvermögen seltsam an und beeinträchtigt die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. 3.3.1. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist insbesondere auf die Umstände einzugehen, welche zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens führten. Sehr auffällig erscheint der Umstand, dass die Privatklägerin die Polizei erst über die teilweise mehrere Jahre zurückliegenden anklagegegenständlichen Vorfälle unter- richtete, nachdem der Beschuldigte aufgrund von Problemen bei der Übergabe des gemeinsamen Sohnes die Polizei herbeigezogen gehabt hatte, und die Privatklä- gerin dadurch in die Defensive geriet, zumal sie angab, damals mitbekommen zu haben, dass sie den Beschuldigten gemäss seinen Angaben gegenüber der Polizei bedroht habe (Urk. 5/2 S. 19) und sie u.a. zu Protokoll gab, Angst davor zu haben,

- 14 - dass der Beschuldigte ihr den gemeinsamen Sohn wegnehmen würde (Urk. 5/1 S. 7). Dieser Hintergrund der erst späten Anzeigenerstattung lässt unweigerlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufkommen, weil ein Motiv für eine allfällige Falschbezichtigung des Beschuldigten im damals zwischen ihnen es- kalierenden Konflikt, der lediglich rund einen Monat zuvor erfolgten Trennung des Paares (vgl. Urk. 4/2 S. 20; 4/3 S. 3; 5/1 S. 8; 5/2 S. 5) und der Auseinandersetzung um den gemeinsamen Sohn gesehen werden könnte (entsprechend die Vorbringen der Verteidigung: Urk. 56 S. 11 u. 14; Urk. 112 S. 6 ff.). 3.3.2. Insofern sind ihre Aussagen zum (späten) Zeitpunkt ihrer Anzeigenerstat- tung von besonderem Interesse, um ihre Motivlage zu beurteilen. Die Privatklägerin schilderte diesbezüglich gleichbleibend und kohärent, dass für sie eine frühere Trennung vom Beschuldigten nicht in Frage gekommen sei, weil sie sich eingeredet gehabt habe, dass es sich dabei um einen Ausrutscher gehandelt habe und er sie nicht mehr vergewaltigen werde (Urk. 5/3 S. 13), und später, weil es – auch auf- grund eigener traumatischer Erfahrungen mit ihrer Herkunft aus einer Scheidungs- familie – vorrangig gewesen sei, dass der gemeinsame Sohn Q._____ mit beiden Eltern aufwachsen sollte und sie am Traum von einer intakten glücklichen Bezie- hung festgehalten habe (Urk. 5/1 S. 5 f.; 5/2 S. 38; 5/3 S. 14; Prot. I S. 27) bzw. sie sich geschämt habe, sich ihren Freunden oder ihrer Familie anzuvertrauen, auch weil sie noch länger mit dem – in ihrem Freundeskreis und insbesondere bei ihrer Familie nicht unumstrittenen – Beschuldigten zusammengeblieben sei (Urk. 5/2 S. 13 f.; 5/3 S. 9 f. u. 14) und sie sich insgesamt isoliert gefühlt habe (Urk. 5/2 S. 14). Diese konstante Sachdarstellung erweist sich als nachvollziehbar und lässt es als plausibel erscheinen, dass die Privatklägerin sich niemandem vollständig anzuver- trauen vermochte. Sie deckt sich auch mit dem von der Privatklägerin selbst (Urk. 5/2 S. 5, 12 u. 25; Urk. 5/3 S. 7 u. 14) und seitens ihrem Umfeld bestätigten (I._____: Urk. 6/13 S. 7; K._____: 6/15 S. 6; M._____: 6/18 S. 8) Bild einer mit wenig Selbstwertgefühl ausgestatteten und sich rasch unterordnenden Persönlich- keit und spricht insgesamt nicht für ein Erfinden der anklagegegenständlichen Vor- fälle aufgrund der eskalierenden Situation mit dem Beschuldigten. Dass die Privat- klägerin insbesondere aufgrund ihres Berufes und ihrer Ausbildung eine charakter- starke Person sei, so wie dies die Verteidigung ausführte (Urk. 112 S. 12), vermag

- 15 - allenfalls für ihr berufliches Auftreten zutreffen, nicht jedoch für ihr Privatleben. Das Privatleben und die Beziehung zum Beschuldigten ist gestützt auf ihre Aussagen und die Akten gerade geprägt von Unsicherheiten und der Ambivalenz der Privat- klägerin. Daran vermag auch die von der Verteidigung zitierte Wahrnehmung von L._____ nichts zu ändern (Urk. 112 S. 12 f.). In diesem Sinne hat die Staatsanwalt- schaft anlässlich der Berufungsverhandlung ein zutreffendes Bild der Privatklägerin gezeichnet, indem sie ausführte, dass die Jugend der Privatklägerin von der Schei- dung der Eltern wie auch dem sportlichen Glanz ihrer Brüder geprägt gewesen sei. Sie sei entsprechend im Schatten ihrer Brüder aufgewachsen, die stets in den Him- mel gelobt worden seien, wobei sie sich jeweils hintenangestellt habe. Im Beschul- digten fand sie sodann einen Mann, der sie nicht nur aufgrund ihrer Brüder gut fand, sondern sie als Person mochte. Trotz entsprechender Zweifel in ihrem Freundes- kreis und auch dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht gut in der Familie inte- griert gewesen sei, habe sich die Privatklägerin auf ihn eingelassen. Angesichts dieser Umstände sei es umso schwieriger gewesen, im Nachhinein zuzugeben, dass in der Beziehung mit dem Beschuldigten etwas nicht in Ordnung sei – die Privatklägerin habe die Probleme zugunsten der Harmonie verdrängt und schämte sich etwas zu sagen (Prot. II S. 38 f.). Angesichts dieser Umstände bestehen plau- sible Gründe, weshalb die Privatklägerin von einer früheren Anzeigenerstattung ab- sah, auch wenn ein anderes Vorgehen nahe gelegen hätte. 3.3.3. Sodann ist wesentlich, dass die Privatklägerin den ersten sexuellen Über- griff in O._____ relativ zeitnah nach dem Vorfall einer Drittperson mitteilte (Urk. 5/1 S. 4; 5/2 S. 33; Prot. I S. 27), was K._____ denn auch bestätigte (Urk. 6/15 S. 9 f.) und welche Sachdarstellung auch aus einem WhatsApp-Chat zwischen der Privat- klägerin und K._____ (Urk. 6/16 S. 4) hervorgeht. Der Umstand, wonach K._____ in ihrer Einvernahme nicht den Vorfall in O._____, sondern den Dreier-Vorfall meine (Urk. 6/15 F63, 65, 69 ff.), ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 112 S. 9 f.) – nicht der Privatklägerin anzulasten und ändert auch nichts daran, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind. Des Weiteren sagte die Privatklägerin (Urk. 5/2 S. 16; vgl. auch Prot. I S. 26 f.) glaubhaft aus, dass sie am 30. Mai 2021 mit ihrer besten Freundin M._____ telefoniert habe, welcher sie alles geschildert habe und durch welche sie aufgefordert worden sei, "alles auf den

- 16 - Tisch zu legen", ansonsten sie (M._____) es tun würde. Diese geschilderte Ermun- terung zur Anzeigenerstattung durch die von der Privatklägerin kurz zuvor infor- mierte M._____ spricht ebenfalls gegen die Annahme eines blossen Erfindens se- xueller und weiterer Übergriffe zum Nachteil des Beschuldigten. 3.3.4. Einhergehend mit der im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.4.1.5.) vermag vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen überdies die vom Beschuldigten (z.B. in Urk. 4/1 S. 6; 4/2 S. 10 u. 20; 4/3 S. 22) aber auch von ihr selbst angegebene Verlustangst (Urk. 5/1 S. 6; 5/2 S. 12) eine Falschbezichtigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin nicht zu begründen. 3.3.5. Insgesamt erscheint die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin demnach ins- besondere angesichts des späten Zeitpunkts und der Umstände der Anzeigeerhe- bung (erst kurz zuvor erfolgte Trennung vom Beschuldigten; eskalierende Ausein- andersetzung des Paares um den gemeinsamen Sohn) als herabgesetzt, wobei sich ihre Begründung dieses Vorgehens und der vorherigen Passivität auch in Übereinstimmung mit dem diesbezüglich relevanten übrigen Beweisergebnis aber als stimmig und damit als plausibel erweist. Von zentraler Bedeutung ist indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kern- aber auch zum übrigen Rahmengesche- hen, worauf noch einzugehen sein wird. 4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden und verwertbaren Aussa- gen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der als Zeugen einvernommenen Personen zutreffend wiedergegeben, weshalb auf die entsprechenden Ausführun- gen verwiesen werden kann (Urk. 73 E. II.5.2.-5.6., 6.2.1.-6.2.3., 6.3.1.-6.3.5., 6.4.

u. 6.6.5.1.-6.6.5.2.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich an den Vorfall in O._____ im Februar 2017 nicht erinnern könne, da er sturzbetrunken gewesen sei (Prot. II S. 18). Er habe damals zwar noch kein eigentliches Alkoholproblem gehabt, aber er habe wirklich viel getrunken und es sei ihm nicht gut gegangen. Der Anlass sei das Geburtstagsfest von Herrn F._____ gewesen. Man habe im P._____ gefeiert, wobei er mit dem Taxi nach Hause gegangen sei. Das Taxi habe Fr. 20.– gekostet und er habe bezahlt (Prot. II S. 30). Die Privatklägerin habe ihn ins Zimmer begleitet, wo es ihm extrem schwind- lig geworden sei. Er könne sich weiter daran erinnern, dass andere Leute aufge-

- 17 - taucht seien, nicht aber, ob er mit der Privatklägerin an jenem Abend Sex gehabt habe oder nicht (Prot. II S. 19). Die Nachfrage, ob es öfters vorkomme, dass er sich an den Sex im Nachhinein nicht erinnern könne, verneinte der Beschuldigte. Es sei ab und zu vorgekommen, dass er Sex gewollt habe, die Privatklägerin aber nicht. Er habe sie dann jeweils umworben, es aber teils auch akzeptiert, wenn sie keinen Sex gewollt habe (Prot. II S. 20). Zum Vorfall in R._____ im März 2017 gab der Beschuldigte an, dass der damalige Umzug chaotisch gewesen sei und er sich bei der Privatklägerin für dies entschuldigt habe, indem er sie in den Arm genommen habe. Er wisse nur noch das. Er sei damals sicher angetrunken gewesen. Ob er in dieser Nacht mit der Privatklägerin Sex gehabt habe, wisse er nicht mehr (Prot. II S. 21). Auf die Frage, ob die Privatklägerin erfinde, dass sie "nein" und "stopp" ge- sagt habe und er trotzdem weitergemacht hätte, erklärte der Beschuldigte, dass er und die Privatklägerin umtriebigen Sex (Ausprobieren von diversen Sexualprakti- ken, wie auf das Gesicht setzen; SM-Sex; Schläge während dem Sex; sie habe ihn gewürgt; Prot. II S. 28 f.) gehabt hätten und es entsprechend viele Momente gege- ben habe, wo es zuerst "nein" geheissen hätte und er die Privatklägerin sodann mit seinen Umwerbungen doch noch habe überzeugen können. Er verneinte aber, die Beine der Privatklägerin auseinandergepresst und so den Geschlechtsverkehr er- zwungen zu haben (Prot. II S. 21 f.). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin dies dann behaupte, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sie extreme Verlustängste habe, dass er ihr das Kind wegnehmen würde. Bei den Vorwürfen gehe es entspre- chend um Falschanschuldigungen, die dazu dienen sollen, den Kontakt zum ge- meinsamen Sohn zu verunmöglichen (Prot. II S. 22). Zum dritten Vorwurf im Spät- sommer/Herbst 2019 gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, sich an diesen konkreten Vorfall nicht erinnern zu können. Anlässlich dieses Vorfalles sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Privatklägerin keinen Sex gewollt habe (Prot. II S. 22). Darauf angesprochen, dass die Privatklägerin gemäss ihren Angaben "nein" und "stopp" gesagt habe und somit kein Raum für Missver- ständnisse bestehe, erklärte der Beschuldigte erneut, dass es vorgekommen sei, dass die Privatklägerin keinen Sex gewollt habe, er sie dann aber beispielsweise mit einer Massage habe umstimmen können und sie dann trotzdem gewollt habe

- 18 - (Prot. II S. 22 f.). Der Beschuldigte blieb dabei, dass nie etwas mit Zwang gewesen sei (Prot. II S. 23). 4.2. Die allgemeinen Vorbemerkungen der Vorinstanz zum Sexualleben und ihre unter Würdigung der entsprechenden Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerin gezogenen Schlüsse (vgl. Urk. 73 E. II.5.1.-5.7.), wonach sie zu Beginn ihrer Beziehung regelmässig Geschlechtsverkehr hatten und nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes deutlich weniger und hauptsächlich auf Verlangen des Be- schuldigten Geschlechtsverkehr hatten bzw. sich der Beschuldigte in sexueller Hin- sicht generell eher egoistisch verhielt, indem er Geschlechtsverkehr von der Privat- klägerin verlangte, auch wenn er wusste, dass sie das nicht wollte, indem er ein "nein" der Privatklägerin nicht einfach akzeptierte, wobei die Privatklägerin angege- ben habe, manchmal nachgegeben zu haben, damit sie ihre Ruhe gehabt habe (Urk. 5/2 S. 6 u. 39), erweisen sich allesamt als zutreffend. Sie bilden einen infor- mativen Hintergrund, welcher letztlich aber für die Erstellung der Anklagesachver- halte im Wesentlichen wenig massgeblich erscheint. Als auffällig und letztlich auf- schlussreich erweisen sich demgegenüber die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Thema Würgen als Sexualpraktik und zum Bestand eines Co- dewortes, worauf noch eingegangen wird (nachstehend unter E. 4.3.2.). 4.3.1. Die Aussagen des Beschuldigten zum angeklagten Kerngeschehen der drei in Frage stehenden Vorfälle in O._____ (1. Vergewaltigung), R._____ (Schändung und 2. Vergewaltigung) und S._____ (3. Vergewaltigung) erweisen sich in Bezug auf die Erstellung der Anklagesachverhalte grundsätzlich als eher wenig aufschluss- reich. Entweder brachte er vor, sich – teils auch aufgrund seines damaligen über- mässigen Alkoholkonsums – nicht an die Geschehnisse der betreffenden Nächte zu erinnern (Urk. 4/1 S. 9 ff.; 4/2 S. 11 ff.; 4/3 S. 20 ff.; Prot. I insb. S. 36 u. 39 f.; Prot. II S. 18 f.) bzw. machte er geltend, dass die Privatklägerin und er stets einvernehmli- chen Geschlechtsverkehr gehabt hätten (Urk. 4/1 S. 8 ff.; 4/2 S. 11 ff.; 4/3 S. 20 ff.; 4/6 S. 8; Prot. I insb. S. 36, 40 u. 48; Prot. II S. 23). Diese Aussagen erfolgten kon- stant und enthalten keine Auffälligkeiten, welche irgendwelche Rückschlüsse auf ein anklagegegenständliches übergriffiges Verhalten des Beschuldigten nahelegen würden.

- 19 - 4.3.2. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.5.6. u. 6.6.3.6.) werfen die Aussagen des Beschuldigten zum Sexualleben des Paares und insbesondere diejenigen zum Würgen als Sexualpraktik und zum Be- stand eines Codewortes indes einige Zweifel an seiner Sachdarstellung ihres ge- lebten Sexualverhaltens auf. Zutreffend hat die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschuldigte weitschweifend und auch unaufgefordert über die angeblichen se- xuellen Vorlieben der Privatklägerin und ihren Hang zu "wilden" Praktiken, welche hauptsächlich von ihr ausgegangen seien, berichtete und unter anderem zu Proto- koll gab, dass sie "auch nicht immer die bravste" gewesen sei (Urk. 4/1 S. 5 ff.; 4/2 S. 13 ff.; 4/3 S. 6 f.; Prot. II S. 22, 28), den Schluss gezogen, dass er versuche, das Bild einer in sexueller Hinsicht dominanten und selbstbestimmten Privatklägerin zu zeichnen, wozu auch seine Schilderung, sie habe eine Vorliebe auf Erniedrigungen ihm gegenüber gehabt und es genossen, wenn er betrunken gewesen sei, da er sich nicht mehr so habe wehren können (Urk. 4/1 S. 6), passt. Indes ist zu vermer- ken, dass die Sachdarstellung des Beschuldigten den Schilderungen der Privatklä- gerin diametral entgegensteht. Widersprüchlich erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zum Würgen als Sexualpraktik und diesbezüglich insbesondere, ob die Initiative bzw. der Wunsch hierfür von ihm (Urk. 4/3 S. 7 f.) oder der Privatklä- gerin (Urk. 4/1 S. 6 u. 11) ausgegangen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, dass lediglich die Privatklägerin ihn gewürgt habe, umgekehrt jedoch nicht (Prot. II S. 29). Ebenfalls inkohärent erweisen sich seine Aussagen in Bezug auf den Bestand (Urk. 4/1 S. 6) oder Nichtbestand (Urk. 4/3 S. 7) eines vereinbarten Codewortes des Paares bei übermässig ange- wandter Gewalt, was zu erheblichen Zweifeln am Wahrheitsgehalt des von ihm an- gegebenen Sexualverhaltens des Paares führt und gerade auch im Kontext der Ver- gewaltigungsvorwürfe den Verdacht aufkommen lässt, dass der Beschuldigte ein Bild von sich mit einem eher passiven bzw. wenig initiativen und sicher nicht ag- gressiven Part in der Sexualbeziehung mit der Privatklägerin zu zeichnen versucht. Gerade auch seine ersten vor Polizei gemachten ausschweifenden Aussagen (Urk. 4/1 S. 5 ff.) erweisen sich als auffällig und lassen – einhergehend mit der zu- treffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.6.6.3.6.) – sein Bestreben er- kennen, die Vergewaltigungsvorwürfe in den Kontext der von ihm geschilderten "wil-

- 20 - den" Sexualpraktiken zu setzen. Die Angaben des Beschuldigten zum generell ge- lebten Sexualverhalten des Paares und der Inklusion von Gewalt bzw. der Initiati- veergreifung diesbezüglich erweisen sich angesichts der gemachten Erwägungen als wenig verlässlich. 4.3.3. Die (weiteren) Aussagen des Beschuldigten zur angeklagten Vergewalti- gung in O._____ erscheinen – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.6.6.3.2.) – als insofern bemerkenswert, dass er sich zwar an gewisse Details der fraglichen Nacht zu erinnern vermochte (Dauer und Kosten der Taxifahrt zurück ins Hotel; Vollkotzen des Zimmers; Mühe mit Einschlafen; Um- armen der Privatklägerin; Verlassen des Zimmers durch die Privatklägerin, worauf er ihr gefolgt sei; Unterhaltung der Privatklägerin mit Kollegenpaar an der Hotelzim- mertür), er indes zu Protokoll gab, aufgrund seines Alkoholabsturzes keine Erinne- rung an Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin zu haben (Urk. 4/1 S. 8 ff.; 4/2 S. 11; 4/3 S. 20 f.; 4/6 S. 7 f.; Prot. I S. 36 ff.; Prot. II S. 18 ff., 30). Der seitens des Beschuldigten und seines Verteidigers vorgebrachte Einwand, dass es nur schwer vorstellbar bzw. nicht vorstellbar sei, dass der Beschuldige in einem derart betrun- kenen Zustand überhaupt noch eine Erektion hätte bekommen können bzw. in der Lage gewesen sein soll, die Privatklägerin unter Anwendung von Gewalt zur Dul- dung des Beischlafs zu nötigen (Urk. 4/1 S. 9; 4/3 S. 21; 56 S. 10; Prot. I S. 57), erweist sich unter der Mitberücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach angab, sich vor dem Geschlechtsverkehr regelmässig betrunken zu ha- ben (Urk. 4/1 S. 6; 4/2 S. 13 f., Urk. 4/3 S. 6), einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.6.6.3.3.) als reine Schutzbehauptung. Gestützt darauf bestehen gewisse Zweifel an seiner Sachdarstellung hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfes in O._____, auch wenn er den Kernvorwurf kon- stant und gleichbleibend bestreitet. 4.3.4. Zu den anklagegegenständlichen Vorfällen in R._____ und S._____ machte der Beschuldigte – auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 20 ff.) – sodann konstant keine spezifischeren Angaben, weshalb sich aus sei- nen Aussagen nichts Wesentliches in Bezug auf die Erstellung der entsprechenden Anklagesachverhalte ableiten lässt.

- 21 - 4.4.1. Die Privatklägerin schilderte die drei anklagegegenständlichen Vorfälle grundsätzlich plausibel und realitätsnah. Allerdings sind teilweise einhergehend mit der zutreffenden Meinung der Verteidigung (Urk. 56 S. 5 ff.; Urk. 112 S. 9 ff.) auch mehrere Widersprüche auszumachen. Nachfolgend ist auf ihre Aussagen zu den einzelnen Anklagesachverhalten einzugehen. 4.4.2. Die Aussagen der Privatklägerin zum Rahmen- wie zum Kerngeschehen bezüglich des anklagegegenständlichen Vorfalls in O._____ erweisen sich als mehrheitlich konsistent und gleichbleibend. So gab sie konstant an, erwacht zu sein, weil der Beschuldigte Sex von ihr gewollt und dies auch mehrfach so geäus- sert habe. Demgegenüber habe sie mehrfach "nein" bzw. gesagt, dass sie keinen Sex und (weiter-)schlafen wolle, worauf der Beschuldigte nicht reagiert und einfach weitergemacht habe und ihr Pyjamahose und Slip sowie auch seine Boxershorts runtergezogen habe. Sie habe ihre Beine zusammengepresst und der Beschuldigte habe diese auseinandergedrückt. Dabei habe sie zuvor nachgefragt gehabt, was er mache, woraufhin der Beschuldigte erwidert habe, dass er Sex wolle (Urk. 5/1 S. 3 F8 u. 11; 5/2 S. 28 ff. F191 ff.; Prot. I S. 21 f.). Des Weiteren gab die Privatklä- gerin übereinstimmend an, dass sie nach dem Übergriff geblutet habe (Urk. 5/1 S. 3 F12; 5/2 S. 29 F192; Prot. I S. 22). Widerspruchsfrei gab die Privatklägerin auch zu Protokoll, dass sie den Beschuldigten am folgenden Vormittag auf den Vorfall angesprochen habe und er erwiderte, sich nicht daran zu erinnern zu vermögen bzw. er ihr unterstellt habe, sie hätte Entsprechendes lediglich geträumt (Urk. 5/1 S. 3 f. F11 u. 16; 5/2 S. 29 F192; Prot. I S. 22). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 112 S. 15 f.) kann vorlie- gend nicht von einem einvernehmlich gelebten "Stil" zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gesprochen werden, wonach ein "Nein" der Privatklägerin jeweils in ein "Ja" umgewandelt wurde. Selbst wenn dies vorgekommen sein mag, trifft dies auf den Vorfall in O._____ gerade nicht zu. Gestützt auf die kohärenten Aussagen der Privatklägerin gab es anlässlich des Vorfalles in O._____ eine klare verbale Gegenwehr, die sich auch nicht in ein "Ja" umwandeln liess. Bei diesem Vorfall hat sich die Privatklägerin gerade nicht umstimmen lassen, zumal sie sich nicht nur verbal, sondern auch körperlich wehrte. Ein Irrtum seitens des Beschul- digten ist damit – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 112 S. 17) –

- 22 - ausgeschlossen. Dem Beschuldigten musste gestützt auf die Reaktion der Privat- klägerin bewusst gewesen sein, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Die Darstellung des Sachverhaltes durch sie lässt kein Raum für eine andere Interpre- tation zu. 4.4.3. Eindrücklich schilderte die Privatklägerin vor Staatsanwaltschaft auch das Rahmengeschehen, wonach sie nach dem Vorfall auf die Toilette sei, sich einfach einmal hingesetzt habe, es einfach nur gebrannt habe und sie Blut am WC-Papier festgestellt habe, sie gewartet habe bis er wirklich wieder eingeschlafen sei und sich neben ihn ins Bett, aber ganz zur Wand hin gelegt habe (Urk. 5/2 S. 29 F192), welche Sachdarstellung sie vor Vorinstanz wiederholte (Prot. I S. 22) und auf tat- sächlich Erlebtes hinweist, was auch für die von der Vorinstanz aufgezeigte plasti- sche und detaillierte Schilderung von Begleitumständen durch die Privatklägerin (vgl. Urk. 73 E. II.6.6.2.2.) gilt. 4.4.4. Das Aussageverhalten der Privatklägerin erweist sich auch deshalb als überzeugend, da sie den Beschuldigten lediglich zurückhaltend belastet, indem sie beispielsweise auf die Frage, ob der Beschuldigte realisiert habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, aussagte, das sie nur Vermutungen anstellen könne und es nicht mit 100%-iger Wahrscheinlichkeit sagen könne (Prot. I S. 22), was – ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 112 S. 17) – ein Realitätsmerkmal darstellt, zumal eine entsprechende Aussage bei einem blossen Erfinden des Über- griffs wenig naheliegend erscheinen dürfte und die Darstellung viel schematischer ausgefallen wäre. 4.4.5. Allerdings sind in den Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des ankla- gegegenständlichen Vorfalles in O._____ auch mehrere Inkohärenzen festzustel- len. Einerseits fällt der Widerspruch auf, ob der Beschuldigte bereits vaginal in sie eingedrungen sei, als sie aufwachte ("Er war sturzbetrunken und als ich aufwachte, lag er bereits auf mir und schlief mit mir": Urk. 5/1 S. 3 F8), das vaginale Eindringen in diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstand (Urk. 5/1 S. 3 F10) oder er in jenem Moment (erst) auf ihr gelegen sei und sich mit seinen Händen an ihrem Höschen bzw. an ihrer Unterwäsche zu schaffen machte, worauf er vaginal in sie eindrang, nachdem sie den Geschlechtsverkehr verbal abgelehnt gehabt hätte und bevor sie

- 23 - überhaupt reagieren hätte können (Urk. 5/2 S. 28 ff. F191, F203 u. F208; Prot. I S. 21 f.). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.6.6.2.4.) liess sich dieser vermeintliche Widerspruch bereits in der ersten (po- lizeilichen) Einvernahme der Privatklägerin – nachdem sie aufgefordert wurde, den Tathergang genauer zu umschreiben – auflösen, wobei sich unmissverständlich ergab, dass die Privatklägerin bereits wach war, als der Beschuldigte vaginal in sie eindrang. Auch ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass ihre Antworten anlässlich ihrer staatsanwaltlichen und vorinstanzlichen Einvernahmen ausführli- cher und damit auch detaillierter erfolgten, was aber zumindest teilweise darauf zurückzuführen ist, dass sich die polizeiliche Einvernahme weniger umfangreich gestaltete. 4.4.6. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.6.6.2.4.) und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 10; Urk. 112 S. 18) ist ferner nicht von entscheidender Relevanz, ob der Beschuldigte die Hose der Privatklägerin bei die- sem Vorfall runtergezogen hatte, bevor (Urk. 5/1 S. 3) oder nachdem (Urk. 5/2 S. 29) sie erwacht sei, zumal auch von einem fliessenden Handlungsablauf ausge- gangen werden kann, weil die Privatklägerin glaubhaft aussagte, dass der Beschul- digte sich mit seinen Händen an ihrem Höschen bzw. an ihrer Unterwäsche zu schaffen machte, als sie aufwachte (Urk. 5/2 S. 28 f. F191; Prot. I S. 21 f.). Diese Diskrepanz in ihren Aussagen vermag die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Angaben deshalb nicht in Frage zu stellen. 4.4.7. Die weitere Angabe der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte vaginal in sie eingedrungen sei, bevor sie überhaupt habe reagieren können (Urk. 5/1 S. 29 F191), kann mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. 6.6.2.4.) durchaus so verstanden wer- den, dass alles sehr schnell ging bzw. es von der Privatklägerin so wahrgenommen wurde. Eine entsprechende Deutung ihres Aussageverhaltens erweist sich vor dem Hintergrund des von der Privatklägerin glaubhaft sinngemäss geschilderten Über- raschungseffekts des Übergriffs denn auch als ohne Weiteres nachvollziehbar. Auf- fällig ist einhergehend mit dem Vorbringen der Verteidigung, dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme davon sprach, dass zwischen dem Erwachen und dem Eindringen fast 5 Minuten vergangen seien, was gemäss der

- 24 - Verteidigung (Urk. 56 S. 7; Urk. 112 S. 18) nicht nur den sinngemäss behaupteten Überraschungseffekt des Vorgehens des Beschuldigten und dem von ihr dargeleg- ten Nicht-Reagieren-Können entgegenstehe, sondern auch offensichtlich im Wider- spruch zu ihrer polizeilichen Einvernahme und zu ihrer Aussage stehe, wonach sie ihre Hände vor den Intimbereich gehalten habe, um sich zu schützen und ihre Beine zusammengepresst habe. Mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. 6.6.2.4.) ist diesbezüglich festzustellen, dass die Privatklägerin tatsächlich aussagte, dass der Vorfall höchs- tens fünf Minuten gedauert habe (Urk. 5/2 S. 31 F214 f.), was nahe legt, dass der Vorfall tatsächlich weniger lang gedauert hat, wobei gerichtsnotorisch ist, dass zeit- liche Angaben in objektiver Hinsicht wenig zuverlässig sind. Die Verlässlichkeit der Angaben der Privatklägerin insgesamt wird dadurch jedenfalls nicht in Zweifel ge- zogen. 4.4.8. Auch wenn sich die Privatklägerin zwischenzeitlich nicht mehr daran zu er- innern vermochte, ob sie den Beschuldigten wegzustossen versuchte (so anläss- lich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme: Urk. 5/2 S. 32 F226), was sie vor Polizei und vor Vorinstanz demgegenüber zu Protokoll gab (Urk. 5/1 S. 3 F11; Prot. I S. 22), ist dies auch nicht entscheidend, um an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben oder daran zu zweifeln, dass sie körperliche Gegenwehr leistete, weil sie auch bei der Staatsanwaltschaft angab, ihre Beine zusammengepresst zu haben, wobei der Beschuldigte diese auseinandergedrückt habe (Urk. 5/2 S. 32 F220-222). Offen bleiben muss demgegenüber der Umstand, ob die Privatklägerin zwischenzeitlich

– wie angeklagt – erfolglos versucht habe, ihre Hosen hochzuziehen, zumal sie dies nur einmal und erst auf explizite Nachfrage der Staatsanwältin bestätigte (Urk. 5/2 S. 33 F227). 4.4.9. Zum Thema, ob Verletzungen aus dem angeklagten Übergriff resultierten, machte die Privatklägerin auch unterschiedliche Angaben (entsprechend die Ver- teidigung: Urk. 56 S. 7 f.): Vor Polizei sagte sie aus, dass sie nicht mehr genau sagen könne, ob sie bei einem dieser Vorfälle verletzt worden sei, da der Beschul- digte sie nicht nur einmal vergewaltigt habe (Urk. 5/1 S. 3 f. F12) bzw. dass sie sich nicht genau daran erinnern könne, ob sie beim ersten oder zweiten Vorfall geblutet habe (act. 5/1 S. 5 F27). Vor dem Hintergrund, dass die anklagegegenständlichen

- 25 - Vorfälle ähnlich gelagert sind, ist das seitens der Privatklägerin auch eingeräumte Durcheinander – mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.6.6.2.4.) – als Eingeständnis einer Erinnerungslücke zu deuten und stellt letztlich ein Realkennzeichen dar. 4.4.10. Der Einwand der Verteidigung, dass – entgegen der Angaben der Privat- klägerin, wonach der Beschuldigte auf ihr gelegen sei – zwangsläufig eine kniende Position des Beschuldigten vorauszusetzen sei, um die nötige Kraft für das Auszie- hen der Hosen und Unterhosen aufzubringen, wovon die Privatklägerin aber nicht berichtet habe (Urk. 35 S. 9), erscheint physikalisch nicht zwingend. Abgesehen davon kann aufgrund des dynamischen Handlungsgeschehens eine zwischenzeit- lich erfolgte körperliche Verlagerung des Beschuldigten nicht ausgeschlossen wer- den, ohne dass dies zwingend als eine mindestens kniende Stellung wahrgenom- men oder umschrieben werden müsste. 4.4.11. Schliesslich kann aus dem Argument der Verteidigung, wonach der Be- schuldigte damals leichter gewesen sei als die Privatklägerin, was gegen eine kör- perliche Unterlegenheit der Privatklägerin spreche (Urk. 56 S. 9 f.), nichts Entschei- dendes zu Gunsten des Standpunkts des Beschuldigten abgeleitet werden. Zum einen ist eine Gewichtsangabe wenig aussagekräftig in Bezug auf die in einem be- stimmten Moment zur Verfügung stehende und angewandte Kraft. Des Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte agierte und die Privatklä- gerin lediglich aus der Defensive heraus zu reagieren versuchte, was von ihr auch eindringlich und überzeugend beschrieben wird (Urk. 5/1 S. 3 F11: "Er hatte so eine Kraft dass ich ihn nicht von mir wegbrachte. Mir liefen nur noch die Tränen runter. Er reagierte nicht auf mein NEIN und machte einfach weiter."), wobei der Schock und die daraus resultierende Ohnmacht, sich unvermittelt in einer entsprechenden Situation zu finden, die Reaktionsfähigkeit der Privatklägerin offensichtlich eben- falls beeinträchtigte, weshalb die Berufung der Verteidigung auf die damaligen Ge- wichtsangaben der Beteiligten auch aus diesem Grund nicht verfängt. Die im An- klagesachverhalt dargelegten Gewichtsangaben der Beteiligten sind indes als nicht rechtsgenügend erstellt zu erachten, was vor dem Hintergrund der gemachten Er- wägungen letztlich aber auch nicht relevant ist.

- 26 - 4.4.12. Auch wenn wie aufgezeigt nicht wenige Widersprüche in den Angaben der Privatklägerin festzustellen sind, ist zu betonen, dass bei einem Erfinden des Vor- falles in O._____ durch die Privatklägerin mit deutlich schemenhafteren Schilde- rungen zu rechnen gewesen wäre. Angesichts der im Wesentlichen konstanten Sachdarstellung und der sich aus der Würdigung ihrer Sachdarstellung ergebenden Realkennzeichen kann zusammenfassend auf die lebensnahen und insgesamt glaubhaften Angaben der Privatklägerin abgestellt werden. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklage ist demnach mit den erwähnten Ausnahmen erstellt. 4.4.13. Die Aussagen der Privatklägerin zum Rahmen- wie zum Kerngeschehen bezüglich des anklagegegenständlichen Vorfalls in R._____ erweisen sich als über- wiegend konsistent und gleichbleibend. So gab sie konstant an, dass sie erwacht sei, als der Beschuldigte bereits seine Hand in ihrer Hose gehabt habe, worauf sie sich verbal dagegen ausgesprochen habe bzw. sie geäussert habe, keinen Sex zu wollen (Urk. 5/1 S. 4 F18; 5/2 S. 33 f. F234; Prot. I S. 22 f.). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme (Urk. 5/2) spezifizierte sie, dass sie seine Hand an ihrem Intimbereich gespürt habe und in dem Moment, als sie es bemerkt habe, sei sein Finger bereits in ihrer Vagina gewesen, wobei sie noch auf der Seite gelegen habe, als der Beschuldigte seine Finger in ihre Vagina gesteckt habe, es "einfach weh" getan habe und sie ihm die Hand weggezogen und weggeschlagen sowie ihn ge- fragt habe, was er da mache und sie das nicht wolle (Urk. 5/2 S. 34 F234). Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten somit unmissverständlich zu verstehen ge- geben, dass sie mit einem "Fummeln" während dem Schlaf nicht einverstanden ist. Die detailliertere Beschreibung des Vorfalles anlässlich der staatsanwaltlichen Ein- vernahme lässt sich dabei ohne Weiteres auf die damalige konzisere Befragung der Privatklägerin zum anklagegegenständlichen Vorfall zurückführen. Der seitens der Verteidigung vorgebrachte Einwand, dass der im Nebenzimmer übernachtende T._____ die angebliche Schändung und Vergewaltigung hätte hören müssen bzw. sich die Privatklägerin lautstark hätte wehren können, zumal sie nicht geltend ma- che, dass der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten oder sie sonst zum Schweigen gebracht haben soll (Urk. 56 S. 11), ist nicht zwingend und vermag die Sachdar- stellung der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen.

- 27 - 4.4.14. Allerdings erscheint auffällig, dass die Privatklägerin sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr daran zu erinnern vermochte, ob und wie sie sich körperlich gewehrt habe, was sie ihrem Schockzustand zuschrieb (Prot. I S. 23). Zudem gab sie in derselben Einvernahme auf die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte realisiert habe, dass sie keinen Ge- schlechtsverkehr gewollt habe, lediglich pauschal an, "aus dem Schlaf gerissen worden" zu sein, was sich mit ihrer auch zuvor in derselben Einvernahme zu Pro- tokoll gegebenen Aussage, wonach sie dem Beschuldigten gesagt habe, keinen Sex haben und einfach schlafen zu wollen (Prot. I S. 23) nur schwer in Überein- stimmung bringen lässt. Damit sind in Bezug auf die angeklagte körperliche Ge- genwehr eklatante Widersprüche auszumachen. Es bleibt gestützt auf die Aussa- gen der Privatklägerin diffus, wie sich ihre körperliche Gegenwehr genau gestaltet haben soll. Diese sich aus der Würdigung ihrer Angaben ergebenden Unklarheiten vermögen sich im Ergebnis nicht zum Nachteil des Beschuldigten auszuwirken. Der Beschuldigte konnte somit, einhergehend mit den zutreffenden Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 112 S. 16), nicht zweifels- frei erkennen, dass die Privatklägerin definitiv keinen Sex haben wollte. 4.4.15. Schliesslich bleibt angesichts der wiedergegebenen und auch im Übrigen detailarmen Aussagen der Privatklägerin zum anklagegegenständlichen Vorfall in R._____ auch unklar, ob und was der Beschuldigte gesagt hat (Urk. 5/1 S. 4 F18: "Er sagte, dass er nun Sex wolle"; Urk. 5/2 S. 34 F234: "Er hat nicht gross darauf reagiert, hat meine Hand weggenommen, mir die Hosen runtergezogen und ist ohne Kommentar in mich eingedrungen" bzw. F237: "Er hat gar nichts gesagt, aus- ser, dass er Sex wolle"; Prot. I S. 23: "Ich bin aus dem Schlaf erwacht und auch da wollte er wieder Sex"). Ferner kann gestützt auf ihre unpräzisen Aussagen (Urk. 5/1 S. 4 F18; 5/2 S. 33 f. F234 u. F237; Prot. I S. 22 f.) nicht rechtsgenügend differen- ziert werden, ob sich ihre angegebene verbale Gegenwehr bereits gegen das vagi- nale Einführen seiner Finger oder ausschliesslich auf den seitens des Beschuldig- ten in der Folge kommunizierten Wunsch nach Sexualverkehr zu verstehen ist. Auch diese Unklarheiten führen dazu, dass der anklagegegenständliche Vorfall in R._____ gemäss Anklageziffer 2 insgesamt nicht erstellt ist.

- 28 - 4.4.16. Ungleich konziser und ausführlicher schilderte die Privatklägerin demge- genüber den anklagegegenständlichen Vorfall in S._____. Sie legte konsistent dar, wie der Beschuldigte damals ins Schlafzimmer gekommen sei und ihr gesagt habe, dass er Sex wolle (Urk. 5/1 S. 4 f. F21; 5/2 S. 37 f. F260 u. F267; Prot. I S. 23), woraufhin sie erwidert habe, dies nicht zu wollen bzw. keine Lust darauf zu haben bzw. schlafen zu wollen (Urk. 5/1 S. 4 f. F21; 5/2 S. 37 F260; Prot. I S. 23). Darauf- hin habe er ihr mehrmals ihre Pyjamahose und Slip nach unten gezogen, woraufhin sie sich diese Hosen immer wieder hochgezogen habe (Urk. 5/2 S. 37 F260; Prot. I S. 23). Schliesslich habe sie keine Kraft mehr gehabt und der Beschuldigte habe sich auf sie gelegen und sei vaginal in sie eingedrungen, was sie schliesslich über sich habe ergehen lassen (Urk. 5/1 S. 4 f. F21; 5/2 S. 37 F260; Prot. I S. 23). 4.4.17. Leichte Inkohärenzen ergeben sich in Bezug auf die von der Privatklägerin angegebene körperliche Gegenwehr: Während sie vor Polizei davon sprach, mehrfach seine Hände weggeschlagen zu haben (Urk. 5/1 S. 4 f. F21), brachte sie vor Staatsanwaltschaft und Vorinstanz detailliert und übereinstimmend vor, dass er es irgendwann geschafft habe, sie auszuziehen, dass er sie an den Händen festgehalten und ihre Beine auseinandergedrückt habe (Urk. 5/2 S. 37 f. F260 u. F263 f.; Prot. I S. 23). Diese Ausführungen sind letztlich nur scheinbar widersprüchlich, zumal das Wegschlagen der Hände des Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Bestreben, ihre beide Hosen herunterzuziehen und ihrem, sie wieder hochzuziehen, zu sehen ist, und demnach einen anderen zeitlichen Abschnitt des Anklagegegenstands betrifft. Vor Staatsanwaltschaft ergänzte die Privatklägerin des Weiteren, dass sie versucht habe, die Beine wieder zusammenzupressen bzw. dass sie sich bei den Versuchen des Beschuldigten, sie auszuziehen, hin und her gedreht bzw. sich gewunden habe (Urk. 5/2 S. 37 f. F260

u. F263), was keinen Widerspruch zu den anderen Aussagen, sondern lediglich eine detailliertere Beschreibung des Geschehens darstellt, was der staatsanwaltlichen Einvernahme – aufgrund der eingehenderen Befragung (entsprechend die Anklagebehörde vor Vorinstanz: Urk. 53 S. 11) – auch bezüglich der anderen Anklagepunkte inhärent war.

- 29 - 4.4.18. Übereinstimmend waren ferner ihre bei Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gemachten Angaben zur nachfolgenden Kommunikation mit dem Beschuldigten, welcher – von ihr dazu befragt, weshalb er dies schon wieder gemacht habe – sich dahingehend geäussert habe, dass es ihn anmachen würde, wenn sie sich dage- gen wehre und darauf hingewiesen habe, dass ein Mann sich in einer Beziehung nehmen dürfe, was er wolle, was bis vor Kurzem auch in der Schweiz noch legal gewesen sei (Urk. 5/2 S. 37 F260; Prot. I S. 23), welche Ausführungen plastisch erscheinen und – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. II.6.6.2.2.) – klar auf Selbs- terlebtes schliessen lassen. 4.4.19. Schliesslich räumte die Privatklägerin auch unumwunden ein, wenn sie et- was nicht mehr genau wusste (Urk. 5/2 S. 38 F265: "Ich kann aber nicht mehr sa- gen, ob er meine Hände über dem Kopf oder an der Seite festgehalten hat"), was abgesehen davon, dass eine exakte entsprechende Abgrenzung allenfalls nicht einfach vorzunehmen ist, gegen ein Erfinden des anklagegegenständlichen Vorfalls spricht. 4.4.20. Gestützt auf die stringenten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 erstellt.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Anklageziffer 2 (Schändung und Vergewaltigung in R._____ am 26. März 2017) nicht erstellt ist. Demgegenüber sind Anklageziffer 1 (Vergewaltigung in O._____ am 19. Februar 2017) mit der Ein- schränkung, dass der Umstand, ob die Privatklägerin zwischenzeitlich erfolglos ver- sucht habe, ihre Hosen hochzuziehen, und die Gewichtsangaben der Beteiligten als nicht rechtsgenügend erstellt zu erachten sind, und Anklageziffer 3 (Vergewal- tigung in S._____ im Spätsommer/Herbst 2019) erstellt. D. Körperverletzung / Drohungen / Nötigungen / Beschimpfung

1. Seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung werden auch die ihm fer- ner gemachten Anklagevorwürfe der Körperverletzung, mehrfachen Drohungen, mehrfachen Nötigungen sowie Beschimpfung gemäss Anklageziffern 4 bis 7 un-

- 30 - verändert allesamt in Abrede gestellt (Urk. 56 S. 12 f.; Urk. 112 S. 19; Prot. II S. 34 ff.,47 f.).

2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann auf die zu- vor gemachten Erwägungen (E. C.3.) verwiesen werden.

3. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden und verwertbaren Aussa- gen des Beschuldigten und der Privatklägerin, die hinsichtlich der Prüfung der An- klageziffern 4 bis 7 relevanten Beweismittel, zutreffend wiedergegeben, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 73 E. II.7.2.1.- 7.2.3., 8.2.1.-8.2.3., 8.3.1.-8.3.5.,9.2., 9.5.1.-9.5.3., 9.6.1.-9.6.5., 10.2.1.-10.2.3., 10.3.1.-10.3.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zum Vorwurf der Körperverletzung zu Protokoll, dass die Privatklägerin ihn geboxt habe, wobei er sie mit der Hand oder dem Ellbogen – er meine, es sei die Hand gewesen

– reflexartig am Auge getroffen habe. Er sei selber darüber erschrocken, wobei er ihr Eis geholt habe und sie darüber gesprochen hätten. Ihm sei geblieben, dass die Privatklägerin gesagt habe, dass er eine gute Reaktion habe. Auf Nachfrage bestä- tigte der Beschuldigte, dass es kein gezielter Faustschlag gewesen sei (Prot. II S. 34 f.). Zum Vorwurf der Drohung gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er die Privatklägerin nicht habe umbringen wollen. Zur Aussage, dass er mal gesagt habe, dass er ihr das Kind wegnehmen würde, erklärte er, dass er dies nicht gewollt habe, aber dies gesagt habe, damit sie sehen würde, wie dies sei. Er habe ihr aber nie gesagt, dass wenn sie sich von ihm trennen würde, er ihr den Sohn wegnehmen würde. Er habe nur gesagt, "dänn gsehsch du mal was es bedütet, wenn du s Chind weg häsch", sich hernach aber entschuldigt und korrigiert (Prot. II S. 35 f.). Zum Nötigungsvorwurf sagte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung aus, dass er in S._____ ZH vor der Tür mit dem Sohn auf dem Arm gestanden sei, dies sei richtig. Es sei aber nicht lange gewesen, vielleicht ca. zwei, drei oder vier Minuten. Er habe dies getan, weil er die Sorge hatte, dass die Privatklägerin nicht mehr zurückkommen würde und er den Sohn alleine habe (Prot. II S. 36). 4.1. In Bezug auf die angeklagte Körperverletzung räumte der Beschuldigte mit durchaus detaillierten und lebensnahen Angaben konstant ein, der Privatklägerin

- 31 - als Reaktion auf einen überraschenden Stoss bzw. Box in den Oberarm reflexartig einen Schlag auf ihr Auge verpasst zu haben, bestreitet jedoch, dies absichtlich getan zu haben (Urk. 4/1 S. 11 F83; 4/3 S. 19 F101; Prot. I S. 41 f.; Prot. II S. 34 f.). Inkohärent gestalten sich seine Aussagen indessen in Bezug auf die Art des aus- geführten Schlages. So vermochte er keine konstanten Angaben zu machen, ob der Schlag mit dem Ellbogen oder der (offenen oder geschlossenen) Hand erfolgt sei, wobei er teilweise von der linken Hand sprach, welche eingesetzt wurde (Urk. 4/1 S. 11 F83; 4/3 S. 19 F101; 4/6 S. 10 f. F52; Prot. I S. 42; Prot. I S. 34 f.). Da auch gestützt auf die inkonsistenten Aussagen der Privatklägerin unklar bleibt, ob der Schlag des Beschuldigten mit der (rechten) Hand, der Faust oder dem Ellbogen erfolgte (Urk. 5/1 S. 6 F30; 5/2 S. 27 F180 u. 182; Prot. I S. 24), lässt sich ein Schlag mit der Faust durch den Beschuldigten nicht nachweisen. 4.2. Ferner machte die Privatklägerin auch inkohärente, unspezifische und deutlich aggravierende Angaben zum Verletzungsbild: Während sie vor Polizei angab, dass man nichts gesehen und es einige Zeit weh getan habe (Urk. 5/1 S. 6 F30), gab sie vor Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie ca. 1 Woche Schmerzen gehabt habe, es aber keine Schwellung oder Blaufärbung gegeben habe (Urk. 5/2 S. 27 F183 f.) und dass sie ca. eine Woche Schmerzen gehabt habe (act. 5/1 S. 27 F183 f.), mit welchen Aussagen ihre schliesslich vor Vorinstanz gemachten Angaben, wonach ihr Auge blau geworden sei, ein Hämatom zu sehen gewesen sei und ihr Auge etwa einen Monat lang weh getan habe, wenn man es angefasst habe (Prot. I S. 24), nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Die Aussagen der Privatklägerin zum Verletzungsbild lassen – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II 7.4.4.) – keine Rückschlüsse auf die Intensität des Schlags und damit zusammenhängend auch der Frage, ob der Schlag allenfalls mit der Faust erfolgte, zu. Auffällig erscheint zudem, dass sich die Privatklägerin nicht ein- mal mehr an das vom Schlag betroffene Auge zu erinnern vermochte (Urk. 5/1 S. 6 F30; 5/2 S. 27 F180), welcher Umstand ebenfalls gegen länger spürbare Folgen des Schlags spricht. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erstellt, dass die Privat- klägerin vom Schlag während ca. einer Woche lang Schmerzen davontrug, weshalb

– zu Gunsten des Beschuldigten – auch nicht vom anklagegegenständlichen hefti- gen Schlag auszugehen ist.

- 32 - 4.3. Schliesslich ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er die Privatklägerin aus der Reaktion heraus geschlagen habe, darüber selbst erschrocken sei und sich sogleich bei ihr entschuldigt und ihr Eis angeboten habe, wobei ihn die Privatklägerin noch angelacht und ihn auf seine rasche Reaktion an- gesprochen habe (Urk. 4/1 S. 11 F83; 4/3 S. 19 F101; 4/6 S. 10 f. F52; Prot. I S. 42; Prot. II S. 34 f.) nicht widerlegbar, dass der Schlag als unbeabsichtigte Reaktion im Sinne eines Reflexes auf den Stoss der Privatklägerin erfolgte, wofür gerade auch ein vorliegend nicht auszuschliessender – allenfalls aus der Drehung erfolgter – Schlag mit dem Ellbogen sprechen könnte. Letztlich bestätigt auch die Privatkläge- rin, dass sich der Beschuldigte nach dem erfolgten Schlag bei ihr entschuldigt und darauf hingewiesen habe, dass es "aus dem Effekt" geschehen sei (Urk. 5/2 S. 27 F182), was sich zwangslos mit einer reflexartigen unbeabsichtigten Bewegung des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen lässt. Demnach ist der Sachverhalt ge- mäss Anklageziffer 4 auch in subjektiver Hinsicht nicht erstellt. 5.1. Bezüglich der dem Beschuldigten in Anklageziffer 5 vorgeworfenen mehrfa- chen Drohungen (Todesdrohung zwischen Juni 2019 und Ende Januar 2021 in der gemeinsamen Wohnung in S._____; Todesdrohung zwischen Mitte und Ende April 2021 per Telefon) ist festzustellen, dass es der Beschuldigte konstant in Abrede stellt, der Privatklägerin persönlich oder fernmündlich gedroht zu haben, dass er sie umbringen werde (Urk. 4/1 S. 5 ff. F40 ff.; 4/2 S. 10 F31 ff.; 4/3 S. 17 f. F89 ff.; 4/6 S. 9 F49; Prot. I S. 43; Prot. II S. 35), demgegenüber räumt er ein, dass sie teilweise heftig gestritten hätten und er sich dahingehend geäussert habe, dass er "langsam nicht mehr möge der ganze Stress" (telefonisch: Urk. 4/1 S. 13 F98) bzw. dass es für ihn dann irgendwann keinen Sinn mehr mache (persönlich: Urk. 4/1 S. 13 F91; 4/2 S. 10 F32) bzw. dass er ihr gegenüber gesagt habe, dass man seine Ex-Partnerin umbringen solle (Prot. I S. 43). Aus seinen durchaus glaubhaften Aus- sagen lassen sich letztlich aber keine wesentlichen Rückschlüsse hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts ziehen. 5.2. Die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vorfälle erweisen sich als teilweise – sogar im Rahmen derselben (staatsanwaltli- chen) Einvernahme – widersprüchlich, weil sie unterschiedliche Angaben zur An-

- 33 - zahl der Todesdrohungen machte (Urk. 5/1 S. 6 F31; 5/2 S. 23 f. F146 ff.; Prot. I S. 24). In Bezug auf die angeblich erste angeklagte Todesdrohung in der Wohnung in S._____ ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.8.4.1.) – festzustellen, dass die Privatklägerin mehrfach angab, die Aussage des Beschuldigten nicht ernst genommen zu haben, da er betrunken ge- wesen sei und gelallt habe. Gestützt auf die wiederholte entsprechende Sachdar- stellung der Privatklägerin (Urk. 5/2 S. 24 F154; Prot. I S. 24) ist erwiesen, dass sie die Drohung nicht ernst genommen bzw. Angst gehabt hat. Damit fehlt es – abge- sehen davon, dass aufgrund der von ihr teilweise vorgebrachten mehreren angeb- lichen Vorfälle in der Wohnung in S._____ unklar ist, um welchen es sich bei dem in der Anklage aufgeführten handeln soll, womit letztlich auch der Anklagegrund- satz nicht rechtsgenügend gewahrt sein könnte – bereits deshalb an einem in der Anklageschrift geschilderten wesentlichen Sachverhaltselement. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 Absatz 1 ist demgemäss nicht erstellt. 5.3. Bezüglich der angeklagten fernmündlich ausgesprochenen Todesdrohung er- weisen sich die Angaben der Privatklägerin – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.8.4.2.) – auch in Bezug auf das Ernst- nehmen der Drohung über alle drei Einvernahmen hinweg als detailliert, differen- ziert und konstant, wobei sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete und eigene Unzulänglichkeiten einräumte (Urk. 5/1 S. 7 F32; 5/2 S. 24 f. F154 ff.; Prot. I S. 24). Ihre entsprechenden Aussagen sind glaubhaft. 5.4. Die Aussagen des Beschuldigten zum Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 Absatz 2 erweisen sich in dreierlei Hinsicht als auffällig: Zum einen fallen seine ausführlichen Erklärungsversuche für die Angstzustände der Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 5 f. F40 u. S. 12 f. F89 ff.; 4/3 S. 17 f. F92; Prot. I S. 44) auf, wobei sich diese in erster Linie auf ihre Bedenken, dass er ihr den gemeinsamen Sohn weg- nehmen könnte, zu beziehen scheinen, was allerdings auch seitens der Privatklä- gerin bestätigt (Urk. 5/2 S. 24 F154; Prot. I S. 24) und im Übrigen durch den Um- stand belegt wird, dass sie mindestens zeitweise aufgrund ihrer Angstzustände in psychiatrischer Behandlung war (vgl. Urk. 5/2 S. 12 F75), woraus sich indes nichts zur Erstellung des Anklagesachverhalts ableiten lässt. Ferner räumte der Beschul-

- 34 - digte ein, dass gewisse seiner Aussagen von der Privatklägerin im Kontext durch- aus als Drohung aufgefasst worden sein könnten (Urk. 4/2 S. 10 F32 f.), woraus sich aber keine genügenden Rückschlüsse auf die in Frage stehende Todesdro- hung ziehen lassen. Am Auffälligsten erweisen sich seine vor Vorinstanz gemach- ten Angaben, wonach er der Privatklägerin nicht explizit gesagt habe, dass er sie umbringen wolle (Prot. I S. 43). Auch wenn er seine Aussage auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin hin umgehend relativierte, indem er angab, so etwas nie gesagt zu haben (Prot. I S. 43), könnten sie durchaus als verräterisch aufgefasst werden. 5.5. Ungeachtet dieser Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten ist letztlich aber – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.8.4.3.) – massgebend, dass der Beschuldigte mit seiner Sachdarstel- lung die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin in keiner Weise in Zweifel zu ziehen vermag. Gestützt auf ihre stringenten Aussagen ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 Absatz 2 als erstellt zu erachten. 6.1. Bezüglich Anklageziffer 6 (mehrfache Nötigung) ist der Beschuldigte hinsicht- lich Absatz 1 (Androhung der Wegnahme des gemeinsamen Sohnes bei Trennung der Privatklägerin) – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.9.2.-9.3.3.) – aus rechtlichen Gründen freizusprechen (vgl. die nachstehend unter E. IV.C.2. gemachten Erwägungen), weshalb sich eine über die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene Sachverhaltserstellung (Urk. 73 E. II.9.2.-9.3.3.) hinausgehende Würdigung der Beweismittel erübrigt. 6.2. Seitens des Beschuldigten wurde hinsichtlich Anklageziffer 6 Absatz 2 (Hin- dern der Privatklägerin am Verlassen der gemeinsamen Wohnung in S._____), nachdem er sich bei der Polizei noch nicht daran zu erinnern zu vermögen vorge- geben hatte (Urk. 41 S. 14 f. F106ff.), im Rahmen seiner ausführlichen anklagege- genständlichen Angaben schliesslich anerkannt, dass er die Privatklägerin Ende 2020 anlässlich des fraglichen Vorfalls im Rahmen einer verbalen Auseinan- dersetzung am Verlassen der Wohnung gehindert und ihr dabei gesagt habe, dass sie jetzt nicht gehen dürfe, wobei er ihr den gemeinsamen Sohn – auch zum Ver- abschieden – entgegengestreckt habe und sie sich in diesem Moment "nicht ein-

- 35 - mal" von Q._____ habe verabschieden wollen (Prot. I S. 44 f.). Die Diskussion habe zwei bis drei Minuten gedauert, bis geklärt gewesen sei, was sie vorgehabt habe und wohin sie gehen würde bzw. hat er eingeräumt, sie während dieser Dauer nicht gehen lassen zu haben (Urk. 4/2 S. 9 f. F26; Prot. I S. 44). Diese überwiegend erst spät vorgebrachten, aber detaillierten Zugaben des Beschuldigten, die erfolgten, nachdem er vor Staatsanwaltschaft noch angegeben gehabt hatte, die Privatkläge- rin definitiv nicht am Verlassen der Wohnung gehindert zu haben (Urk. 4/3 S. 16 F84), erscheinen grundsätzlich verlässlich. 6.3. Die seitens des Beschuldigten streitig gebliebenen Anklagepunkte, womit ins- besondere seine drohenden körperlichen Gebärden und die längere Zeitdauer von 10 Minuten, während welchen die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung ge- hindert worden sein soll, stützen sich im Übrigen auf die Aussagen der Privatkläge- rin. Diese erfolgten sehr detailliert, lebensnah und im Wesentlichen konstant. Die umfassende Würdigung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz (Urk. 73 E. II.9.7.2. u. 9.7.5.) erweist sich als zutreffend, weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ihre Angaben sind auch hinsichtlich der seitens des Beschuldigten ausgehenden und angeklagten Drohgebärden (Urk. 5/1 S. 7 f. F34; 5/2 S. 20 ff. F129 ff.) als glaubhaft zu erachten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin anläss- lich ihrer polizeilichen Einvernahme noch von einer Dauer von "ca. 5 oder 10 Minu- ten" sprach, während welcher der Beschuldigte ihr den Weg versperrt habe (Urk. 5/1 S. 8 F34). Demnach ist vorliegend – entgegen den Vorbringen der Vertei- digung, die von zwei bis drei Minuten spricht (Urk. 112 S. 22) – lediglich von einer erstellten Dauer von ca. 5 Minuten, in denen der Beschuldigte sie am Verlassen der gemeinsamen Wohnung hinderte, auszugehen. Dies deckt sich sodann auch einigermassen mit der Aussage des Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung, wonach es vielleicht (auch) vier Minuten gewesen seien (Prot. II S. 36). Anklageziffer 6 Absatz 2 ist demgemäss mit dieser Einschränkung hinsichtlich der Dauer von ca. 5 Minuten erstellt. 7.1. Hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 7 (Drohung bzw. Beschimp- fung am 30. Mai 2021 in U._____) bestreitet der Beschuldigte nicht, die Privatklä-

- 36 - gerin beschimpft zu haben, wobei er sich allerdings vor Vorinstanz nicht mehr an den genauen Wortlaut zu erinnern vorgab (Prot. I S. 46), indes – wie bereits vor Polizei ("wenn die Grenzen erreicht sind": vgl. Urk. 4/1 S. 1 f. F5 f. bzw. S. 6 F40)

– nicht ausschloss, gegenüber der Privatklägerin die anklagegegenständlichen Be- leidigungen ausgesprochen zu haben. 7.2. Mit Bezug auf den Wortlaut der Beschimpfungen des Beschuldigten kann – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.10.4.1.), auf deren Erwägungen ergänzend zu verweisen ist – ohne Weiteres auf die sich als glaubhaft und im Wesentlichen konstant erweisenden Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (Urk. 5/1 S. 9 F45; 5/2 S. 16 F92; Prot. I S. 25 f.). Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 7 Absatz 1 ist demgemäss erstellt. 7.3. Bezüglich der angeklagten Nötigung gemäss Absatz 2 der Anklageziffer 7 ist gestützt auf die diesbezüglich uneinheitlichen und unkonkreten Angaben der Pri- vatklägerin – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.10.5.5.) – nicht erstellt, welches Übel ihr angedroht worden sei (Urk. 5/1 S. 2 F7; 5/2 S. 17 F98; Prot. I S. 25 ff.). Im Übrigen ist auch nicht von einem anklagegemässen tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten aus- zugehen (vgl. nachstehend unter E. IV.B.3.). IV. Rechtliche Würdigung A. Mehrfache Vergewaltigung (Anklageziffern 1 und 3)

1. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend den Straftatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ausführ- lich und zutreffend dargelegt (Urk. 73 E. II.6.7.1.1.-6.7.1.4.). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden. 2.1. Bezüglich Anklageziffer 1 (Vorfall in O._____) ist erstellt, dass die Privatklä- gerin gegenüber dem Beschuldigten mehrfach äusserte, dass sie keinen Ge- schlechtsverkehr und weiterschlafen wolle, was der Beschuldigte ignorierte und weitermachte, indem er ihr Pyjama- sowie Unterhose und seine Boxershorts nach unten zog. Weiteren Widerstand leistete die Privatklägerin, indem sie ihre Beine

- 37 - zusammenpresste, worauf der Beschuldigte diese wieder auseinanderdrückte, sich mit seinem gesamten Gewicht auf sie legte, so dass diese beinahe keine Luft mehr bekam und gegen ihren klar manifestierten Willen seinen Penis in ihre Vagina ein- führte. 2.2. Durch die erstellte Vorgehensweise des Beschuldigten liegen klarerweise ver- schiedene Nötigungshandlungen vor: Der Beschuldigte setzte vorliegend seine überlegene Kraft ein, indem er mit beiden Händen kraftvoll die Beine der Privatklä- gerin spreizte, sie zwecks Ermöglichung des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit seinem Körpergewicht fixierte und sie ausserdem mittels seiner eindeutigen Äus- serungen, dass er Sex wolle, widerstandsunfähig machte. Die von der Rechtspre- chung geforderte Gegenwehr des Opfers in Form einer tatkräftigen und manifesten Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein, liegt vorliegend durch den erstellten vehementen verbalen und physischen (Zusammenpressen der Beine) Widerstand der Privatklägerin unmissverständlich vor. Der Umstand, dass ihre Ge- genwehr mit zunehmendem Zeitablauf insbesondere aufgrund ihrer Erschöpfung und Angst vor Verletzungsfolgen nachliess, vermag nichts daran zu ändern, dass sie den ihr zumutbaren Widerstand klar manifestierte. Die geschilderten Nötigungs- handlungen des Beschuldigten erreichten jedenfalls über die gesamte Zeit die nö- tige Intensität und waren geeignet, den der Privatklägerin zumutbaren Widerstand zu überwinden bzw. zu unterbinden. Damit ist der objektive Tatbestand hinsichtlich der Vergewaltigung betreffend Anklageziffer 1 erfüllt. 3.1. Auch betreffend Anklageziffer 3 (Vorfall in S._____) kommunizierte die Privat- klägerin dem Beschuldigten gegenüber klar und deutlich, dass sie keinen Sex ha- ben wolle, woraufhin der Beschuldigte ungeachtet dieses Umstands mehrfach ver- suchte, die Pyjama- und Unterhose der Privatklägerin herunterzuziehen, was ihm

– entgegen dem Willen der Privatklägerin, welche die Hosen mehrfach jeweils um- gehend wieder hochzog – schliesslich gelang und er sich auf sie legte. Ungeachtet des Umstands, dass sie versuchte, sich abzudrehen und ihre Beine zusammen- presste, drückte er diese mit den Knien auseinander und hielt die Privatklägerin

- 38 - ferner an den Händen fest. Schliesslich drang der Beschuldigte gegen den klar ma- nifestierten Willen der Privatklägerin mit seinem Penis vaginal in sie ein. 3.2. Durch die erstellte Vorgehensweise des Beschuldigten liegen auch in Bezug auf Anklageziffer 3 offensichtlich verschiedene Nötigungshandlungen vor: Der Be- schuldigte setzte vorliegend seine überlegene Kraft ein, indem er der Privatklägerin ungeachtet ihrer Gegenwehr die Pyjama- und Unterhose auszog, sie zwecks Er- möglichung des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit seinem Körpergewicht fixierte, indem er sich auf sie legte, sodann die zusammengepressten Beine der Privatklä- gerin mit den Knien auseinanderdrückte, ihre Versuche, ihren Körper abzudrehen, mit seinem Körpergewicht unterband, sie ferner an den Händen festhielt und auch mittels seiner eindeutigen Äusserungen, dass er Sex wolle, widerstandsunfähig machte. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers in Form einer tatkräftigen und manifesten Willensbezeugung, mit welcher dem Täter un- missverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein, liegt vorliegend durch den erstellten vehementen verbalen und physischen (wiederholtes Wiederheraufziehen von Pyjama- und Unterhose, Zusammenpres- sen der Beine, versuchtes Abdrehen des Körpers) Widerstand der Privatklägerin unmissverständlich vor. Der Umstand, dass ihre Gegenwehr mit zunehmendem Zeitablauf insbesondere aufgrund ihrer Erschöpfung und Angst vor Verletzungsfol- gen nachliess, vermag auch hier nichts daran zu ändern, dass sie den ihr zumut- baren Widerstand klar manifestierte. Die geschilderten Nötigungshandlungen des Beschuldigten erreichten über die gesamte Zeit die nötige Intensität und waren ge- eignet, den der Privatklägerin zumutbaren Widerstand zu überwinden bzw. zu un- terbinden. Damit ist der objektive Tatbestand hinsichtlich der Vergewaltigung be- treffend Anklageziffer 3 erfüllt.

4. Insofern seitens der Verteidigung geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe den Widerwillen der Privatklägerin – auch aufgrund seiner Alkoholisierung – jeweils nicht erkennen können bzw. sei er aufgrund des Verhaltens der Privatklä- gerin davon ausgegangen, dass der Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Einver- ständnis stattgefunden habe (Urk. 56 S. 11; Prot. I S. 58 f.), geht dieser Einwand fehl. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk 73

- 39 - E. II.6.7.1.11.) war angesichts der eindeutig erstellten Gegenwehr der Privatkläge- rin (s. vorstehend unter E. 2.2. u. 3.2.) ihre Ablehnung selbst für den alkoholisierten Beschuldigten offenkundig und damit unübersehbar. In subjektiver Hinsicht konnte und durfte der Beschuldigte angesichts der an den Tag gelegten deutlichen verba- len, nonverbalen und physischen Gegenwehr der Privatklägerin bzw. nach der Schaffung einer für sie ausweglosen Situation keinesfalls auf ein Einvernehmen ihrerseits schliessen. Damit erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich der Anklagezif- fern 1 und 3 den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB jeweils auch in subjektiver Hinsicht. Alle seine Handlungen (Nötigungs- und sexu- elle Handlungen) erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich. Hinsichtlich der nötigen Kausalität war ihm bewusst, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und diese nur aufgrund der Nötigungen über sich ergehen liess.

5. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte demnach der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig. B. Drohung (Anklageziffer 5 Absatz 2 bzw. Anklageziffer 7 Absatz 2)

1. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend den Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB aus- führlich und zutreffend dargelegt (Urk. 73 E. II.8.5.1.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

2. Vorliegend ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II. 8.5.3.) – in Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklageziffer 5 Absatz 2 die Äusserung des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin umbringen würde, wenn er jetzt vor ihr stehen würde, als Todesandrohung dazu geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen und erstellt, dass die Privatklägerin dadurch tatsächlich massive Angst bekam (s. die Würdigung ihrer glaubhaften Aussagen vorstehend unter E. III.5.3.). Der Beschuldigte wusste, dass er die Privatklägerin durch seine Wortwahl verängstigen konnte, was er auch beabsichtigte. Durch seine Wortwahl hat der Beschuldigte den Willen manifestiert, die Privatklägerin zu ver-

- 40 - ängstigen, wobei er sich bewusst war, dass die gewählten Begriffe geeignet waren, diese Verängstigung hervorzurufen. Zu seinen Gunsten ist indes lediglich von Eventualvorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Erfolgseinritts auszugehen. So oder anders handelte der Beschuldigte in objektiver wie subjektiver Hinsicht tat- bestandsmässig im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB.

3. Bezüglich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklageziffer 7 Absatz 2 ist nebst dem Umstand, dass nicht erstellt ist, welches Übel der Privatklägerin ange- droht worden sein soll (vgl. vorstehend unter E. III.D.7.3.) auch im Übrigen nicht von einem tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten auszugehen, weil – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.10.5.5.)

– das von der Privatklägerin beschriebene Verhalten des Beschuldigten als Macht- demonstration zu deuten ist, welche indes nicht genügend konkret auf eine unmit- telbar bevorstehende Gewaltanwendung hinweist. Deshalb mangelt es bereits in objektiver Hinsicht an der Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten.

4. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte daher in Bezug auf Anklageziffer 5 Absatz 2 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer 7 Absatz 2 ist der Beschuldigte demgegenüber freizusprechen. C. Nötigung (Anklageziffer 6)

1. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ausführlich und zutreffend dar- gelegt (Urk. 73 E. II.9.3.2.). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden.

2. Vorliegend lassen die Ausführungen der Privatklägerin mit Bezug auf den An- klagesachverhalt gemäss Anklageziffer 6 Absatz 1 – einhergehend mit der zutref- fenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. II.9.3.3.) – den Schluss zu, dass sie die Beziehung zum Beschuldigten auch ohne sein entsprechendes Zutun nicht be- endet hätte, weshalb es an der erforderlichen tatbestandsmässigen Zwangsinten- sität auf ihre Willensfreiheit mangelt. Der Beschuldigte ist daher in Bezug auf An-

- 41 - klageziffer 6 Absatz 1 vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. 3.1. Bezüglich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 6 Absatz 2 ist in rechtlicher Hin- sicht massgebend, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch seine an den Tag gelegte Verhaltensweise in ihrer Handlungsfreiheit wissentlich und willentlich einschränkte, sie – entgegen ihrem Willen – während 5 Minuten am Verlassen der Wohnung hinderte und sie daher unzulässig in ihrer Bewegungsfreiheit ein- schränkte. Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist daher be- züglich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 6 Absatz 2 erfüllt. 3.2. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte demgemäss in Bezug auf Anklageziffer 6 Absatz 2 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. D. Beschimpfung (Anklageziffer 7 Absatz 1)

1. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend den Straftatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zutreffend darge- legt (Urk. 73 E. II.10.5.1.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

2. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin vorliegend "Nutte", "Dreckssch- lampe" und einen "elenden Bastard" nannte, würdigte er die persönliche sittliche Qualität der Privatklägerin herab, was er wusste und auch wollte. Demgemäss han- delte der Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

3. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte daher in Bezug auf Anklageziffer 7 Absatz 1 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. E. Ergebnis

1. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1 und 3), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Ab- satz 2), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 6 Absatz 2) sowie

- 42 - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7 Absatz 1) schuldig zu sprechen.

2. Demgegenüber ergeht bezüglich der Vorwürfe der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2), der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Anklageziffer 2), der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer 4), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 6 Absatz 1) sowie der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Absatz 1 und Anklageziffer 7 Absatz 2) jeweils ein Frei- spruch. V. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, des anwendbaren Rechts und der Wahl der Sanktionsart umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 73 E. III.1., 2.1.-2.4. u. 10.) und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichtes zum Thema (Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; BGE 144 IV 313; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. B. Sanktionsart Für die mehrfache Vergewaltigung (Anklageziffern 1 und 3) kommt vorliegend auf- grund der Strafhöhe lediglich die Sanktion einer Freiheitsstrafe in Betracht. Dem- gegenüber erscheint hinsichtlich der Drohung und der Nötigung die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich, zumal die nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2016 (vgl. nachstehend unter E. I.2.) auch bereits länger zurückliegt. In Würdigung der ge- samten Umstände ist für diese Delikte unter angemessener Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf eine Geldstrafe als weniger eingriffsintensive

- 43 - Strafart zu erkennen. Die Beschimpfung kann ferner ausschliesslich mit einer Geldstrafe (bis zu 90 Tagessätzen) geahndet werden. C. Strafrahmen Vorliegend besteht hinsichtlich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Erwei- terung des Strafrahmens ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.2.4.) – nicht angezeigt. Als schwerstes Delikt ist die Ver- gewaltigung gemäss Anklageziffer 3 zu erachten. Hernach wird die dafür einge- setzte Einsatzstrafe mit der Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung gemäss Ankla- geziffer 1 zu asperieren sein. Hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe erweist sich die Drohung gemäss Anklageziffer 5 Absatz 2 als schwerstes Delikt. Es gilt diesbezüglich ein Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheits- strafe (Art. 181 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB). Gründe, den Strafrahmen zu erweitern sind diesbezüglich ebenso wenig angezeigt. Die dafür eingesetzte Geldstrafe wird hernach mit derjenigen für die Nötigung gemäss Anklageziffer 6 Absatz 2 sowie derjenigen für die Beschimpfung gemäss Anklageziffer 7 Absatz 1 zu asperieren sein. D. Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 3

1. In objektiver Hinsicht wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte sich ungeachtet der nicht unerheblichen Gegenwehr der Privat- klägerin unter Anwendung seiner in dieser Situation bestehenden körperlichen Überlegenheit sowie physischer Gewalt über ihren Willen hinwegsetzte, auch wenn klar brutalere Vorgehensweisen denkbar sind und nicht von stark überschiessender Gewaltanwendung gesprochen werden kann. Nicht unerheblich verschuldenser- schwerend ist ferner der dadurch manifestierte grosse Vertrauensbruch auf Seiten einer Person, mit welcher der Beschuldigte in einer besonderen Beziehung stand, und die Tatbegehung in den eigenen vier Wänden der Privatklägerin, in denen sie sich besonders geschützt fühlen sollte, zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Be- schuldigten wirkt sich die begrenzte Dauer der Tat aus. Die Tatschwere erweist

- 44 - sich in objektiver Hinsicht – vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens – als gerade noch leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 24 Monaten festzusetzen ist.

2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Als Motiv liegt ange- sichts seiner im Rahmen der Vergewaltigung gemachten verbalen Äusserungen nahe, dass es ihm in erster Linie um die spontane egoistische Befriedigung sexu- eller Lust ging. Sein direktvorsätzliches Handeln wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.3.2.) ist seine bei Tatbegehung bestehende und enthemmend wirkende Alko- holisierung nicht unbeträchtlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Einsatz- strafe ist vor diesem Hintergrund nach der Würdigung der subjektiven Tatschwere und Feststellung eines insgesamt noch leichten Verschuldens auf 20 Monate Frei- heitsstrafe zu reduzieren. E. Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1

1. In objektiver Hinsicht ist auch in Bezug auf die Vergewaltigung gemäss An- klageziffer 1 der dadurch manifestierte grosse Vertrauensbruch auf Seiten einer Person, mit welcher der Beschuldigte in einer besonderen Beziehung stand, und die Tatbegehung im geschützten Bereich eines privaten Hotelzimmers nicht uner- heblich verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Etwas verschuldenserhö- hend wirkt sich der Umstand aus, dass sich der Beschuldigte ungeachtet der auch hier nicht unerheblichen Gegenwehr unter Anwendung seiner in dieser Situation bestehenden körperlichen Überlegenheit sowie physischer Gewalt über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, auch wenn wiederum klar brutalere Vorgehens- weisen denkbar sind und nicht von stark überschiessender Gewaltanwendung ge- sprochen werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich die begrenzte Dauer der Tat aus. Die Tatschwere erweist sich in objektiver Hinsicht – vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens – als leicht, wofür – bei isolierter Betrachtung

– eine Einsatzstrafe von 22 Monaten festzusetzen wäre.

2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Auch hier ging es ihm in erster Linie um die spontane egoistische Befriedigung sexueller Lust. Sein direkt- vorsätzliches Handeln wirkt sich erneut strafzumessungsneutral aus. Einhergehend

- 45 - mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.4.2.) ist seine bei Tatbegehung bestehende Alkoholisierung nicht unbeträchtlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wobei die enthemmende Wirkung seiner Alkoholisierung auf- grund der seitens der Parteien geschilderten Umstände bei dieser Vergewaltigung noch etwas stärker ausgeprägt als bei der Vergewaltigung in S._____ gemäss An- klageziffer 3 gewesen sein dürfte bzw. ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen. Die Einsatzstrafe ist vor diesem Hintergrund nach der Würdigung der subjektiven Tatschwere – bei isolierter Betrachtung – auf 16 Monate zu reduzieren.

3. Asperiert mit der Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 3 erweist sich insbe- sondere aufgrund der sachlich engen Konnexität der beiden Vorfälle eine Aspera- tion um 10 Monate auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. F. Drohung

1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Drohung deutlich verschul- densmindernd zu veranschlagen, dass der Beschuldigte eine Todesdrohung gegen die Privatklägerin ausgesprochen hat, was selbstredend das schlimmstmögliche Übel ist, das er ihr androhen konnte. Ferner besass der Beschuldigte damals noch über einen Schlüssel für die Wohnung der damals getrennt von ihm lebenden Pri- vatklägerin (Urk. 5/2 S. 24 F154), was ihr durch die Drohung ausgelöstes Angstge- fühl weiter verstärkte und um welchen Umstand der Beschuldigte wusste. Anderer- seits ist das Handeln des Beschuldigten auch vor dem Kontext der zwischen diesen Parteien allgemein bestehenden Streitigkeiten – auch um den gemeinsamen Sohn

– zu sehen, welche emotionale Implikationen das Verschulden des Beschuldigten etwas zu mindern vermögen. Insofern relativieren die Umstände das Ausmass der mit der Tat verbundenen Erzeugung von Angst und Schrecken im Vergleich mit anderen denkbaren Todesdrohungen etwas. Insgesamt betrachtet wiegt das ob- jektive Tatverschulden in diesem Zusammenhang als keineswegs leicht, wofür ein Strafmass von 160 Tagessätzen als schuldadäquat erscheint.

2. In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung direktvorsätz- lich. Die Tatbestandsverwirklichung, ob also die Privatklägerin sich durch seine Äusserung tatsächlich einschüchtern lässt, nahm er hingegen lediglich in Kauf, d.h.

- 46 - es liegt diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vor, was die objektive Tatschwere etwas relativiert. Infolgedessen ist die Einsatzstrafe unter dem Aspekt der subjekti- ven Tatkomponente auf 130 Tagessätze zu reduzieren. G. Nötigung

1. In objektiver Hinsicht fällt bezüglich der Nötigung zu Ungunsten des Beschul- digten ins Gewicht, dass er den gemeinsamen Sohn in die Situation einbezog. Zu seinen Gunsten wirkt sich der Umstand aus, dass er aus einem verbalen Streit mit der Privatklägerin tätig wurde und die diesbezügliche Emotionalität seiner Hand- lungsweise im Raum steht. Ferner ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Einschränkung der Privatklägerin in ihrer Bewegungsfreiheit, welche im Nicht-Verlassen-Können der Wohnung bestand, mit 5 Minuten zeitlich doch sehr begrenzt war. Insgesamt wiegt sein objektives Verschulden leicht. Hierfür würde sich bei isolierter Betrachtung eines Strafe von 80 Tagessätzen als angemessen erweisen.

2. Der Beschuldigte handelte vorliegend direktvorsätzlich aus dem egoistischen Motiv, gegenüber der Privatklägerin seine Macht zu demonstrieren. Das subjektive Verschulden vermag das objektive vor diesem Hintergrund nicht zu relativieren.

3. In Asperation mit der für die Drohung eingesetzten Strafe erweist sich eine Geldstrafe für die Drohung und die Nötigung von insgesamt 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. H. Beschimpfung

1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die seitens des Beschuldig- ten ausgesprochenen Begriffe zwar sehr derb sind, andererseits im emotionalen Kontext zu sehen sind, in welchem sie fielen. Die objektive Tatschwere erweist sich als leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen er- weisen würde.

2. Das direktvorsätzliche Handeln oder das Motiv, die Privatklägerin in ihrer Per- son herabzusetzen, vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren, wes-

- 47 - halb es auch nach Würdigung des subjektiven Tatverschuldens bei einer Einsatz- strafe von 10 Tagessätzen sein Bewenden hat.

3. Asperiert mit den weiteren Delikten (Drohung, Nötigung) erwiese sich eine Gesamtgeldstrafe von insgesamt 185 Tagessätzen als angemessen, wobei zu be- achten ist, dass die Obergrenze der in Frage stehenden Strafart bei 180 Tagessät- zen ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Deshalb bleibt es auch nach Berücksichtigung der Tatkomponente der Beschimpfung bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 73 E. III.11.3. bzw. 3.4.1.) ist angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse, wo- nach der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'100.– aufweist (Prot. II S. 20), auf Fr. 60.– zu erhöhen. I. Täterkomponente

1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.3.4.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nun seit mehr als einem Jahr in einem 100%-Pensum als Sachbearbeiter Innendienst im Büro einer Firma angestellt sei und netto Fr. 5'100.– monatlich verdiene. Auf Nach- frage bestätigte er, dass er seit Mai 2021 "trocken" sei und keinen Alkohol mehr trinke. Hierfür habe er Unterstützung von Familie und Freunden und besuche pha- senweise eine Psychiaterin. Seine Zukunft sehe er positiv. Er habe wieder einen Job und sehe seinen Sohn regelmässig (Prot. II S. 20 ff.). Die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

2. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe (vgl. Urk. 105; Zustellungsdatum des Strafbefehls: 17. Februar 2016; vgl. Vorakten STA Zürich-Sihl 2015/10040458 Urk. 6 letzte Seite): Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 17. Februar 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe, die bereits mehr als 8 Jahre zurück- liegt, wäre lediglich ganz minim straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn der

- 48 - Beschuldigte in deren Probezeit erneut delinquierte. Angesichts des Umstands, dass die Obergrenze der in Frage stehenden Strafart bei 180 Tagessätzen nicht überschritten werden kann (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), bleibt die Vorstrafe indes letztlich ohne Konsequenz für die Strafzumessung.

3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend ist der Beschuldigte ungeständig. Eine bei der Strafzu- messung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist ferner nicht festzustellen. Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung somit ebenfalls nicht zu beeinflussen. J. Ergebnis der Strafzumessung Vorliegend erweist es sich nach Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- gründe als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten (wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind; vgl. Urk. 13/1/1; 13/1/16) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. K. Vollzug

1. Die teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Der Haupt- anwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Auch die teilbedingte Strafe setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wer- den. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des auf- zuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Ver- schuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahr- scheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltat- schuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose

- 49 - und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensge- sichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bun- desgerichtes BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessens- spielraum zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2 m.w.H.).

2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 30 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend erstmals einschlägig strafrechtlich in Erscheinung trat. Die Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mittels welcher er zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde, stammt aus dem Jahr 2016 und liegt damit bereits mehr als 8 Jahre zurück, was klar gegen einen vollumfänglich auszusprechenden unbe- dingten Vollzug und auch eher für einen unbedingten Teilvollzug in einem tieferen Umfang spricht. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Probe- zeit der Vorstrafe erneut delinquierte, sich vorliegend konsequent uneinsichtig zeigte und sein strafbares Verhalten insbesondere aufgrund der Zielgerichtetheit seiner multiplen Delinquenz insgesamt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt. Diese Umstände sprechen dafür, dass dem Verschulden des Be- schuldigten lediglich mit einem höheren unbedingten Strafanteil angemessen Rechnung getragen und er dadurch genügend beeindruckt wird. In Würdigung der erörterten Umstände erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im übrigen Umfang von 18 Monaten, bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren, aufzuschieben.

3. Die überdies hinsichtlich der Drohung, Nötigung und Beschimpfung auszufäl- lende Geldstrafe kann für den Beschuldigten angesichts des erörterten unbeding- ten Teilvollzugs der Freiheitsstrafe – im Ergebnis einhergehend mit der zutreffen- den Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.11.4.) – vollumfänglich bedingt aus- gesprochen werden. Die Probezeit ist diesbezüglich auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen.

- 50 - VI. Massnahme A. Theoretische Grundlagen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe be- drohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB darf die ambulante Behandlung in der Regel nicht länger als fünf Jahre dau- ern (Urteil des Bundesgerichtes BGer 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1. m.w.H.). Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer mit der Massnahme ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambu- lanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Strafaufschub ist nach der Praxis des Bundesgerichtes anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Be- handlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderer- seits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Der Aufschub ist die Ausnahme und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend recht- fertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3 sowie 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2; je mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt dem Gericht ein Ermessens-

- 51 - spielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.4; 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.3.2). Es muss sich bei seinem Ent- scheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen), darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 2.3.1; je mit Hin- weisen). B. Standpunkte der Parteien

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt vorliegend die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bzw. die entsprechende Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53 S. 19; Urk. 90 S. 2; Urk. 109 S. 1).

2. Der Beschuldigte erklärte sich – auch heute – grundsätzlich mit der Anord- nung einer ambulanten Massnahme einverstanden (Prot. I S. 33; Prot. II S. 24 f.). Der Verteidiger sprach sich indes gegen die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme aus. Diese sei nicht notwendig, weil der Beschuldigte seit rund 3 Jahren alkoholabstinent lebe, weshalb von einer gefestigten Abstinenz auszugehen sei und das Gutachten lediglich für eine Zeit von 3 Monaten aussagekräftig sei (Prot. I S. 54 und 68). Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte er im Rahmen der Anträge den Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme, ohne je- doch substantiierte weitergehende Ausführungen dazu zu machen (Urk. 112 S. 2; Prot. II S. 46). C. Würdigung

1. Ein aktuelles psychiatrisches Gutachten – als Grundvoraussetzung für die An- ordnung einer Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB) – liegt bei den Akten (Urk. 8/20). Gestützt darauf sind nachfolgend die weiteren Massnahmenvorausset- zungen zu prüfen, wobei das Gericht das Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen hat, indes in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen darf (BGE 128 I 81 E. 2; 136 II 539 E. 3.2; 139 II 185 E. 9.2).

2. Die Vorinstanz hat das sich als schlüssig erweisende Gutachten von N._____,

- 52 - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. November 2021 (Urk. 8/20) eingehend und zutreffend gewürdigt und die rechtlichen Voraussetzun- gen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme korrekt geprüft (vgl. Urk. 73 E. IV.2.3.-2.10). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die allesamt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3. Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, dass der Beschuldigte auf- grund seiner seit nunmehr 3 Jahren bestehenden gefestigten Alkoholabstinenz im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB nicht (mehr) behandlungsbedürftig sei (Prot. I S. 54 u. 68).

4. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt Phasen mit erhöhtem Alkoholkonsum hatte, wobei für den Zeitraum von anfangs April bis anfangs Juni 2021 von einem starken chronischen Alkoholkonsum ausgegangen werden muss. Gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Erkenntnisse ist beim Beschuldigten denn auch von einer Suchtstoffabhängigkeit auszugehen (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB bzw. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu: Urk. 73 E. IV.2.7. u. 2.9.). Entscheidend er- scheint nun, ob der Beschuldigte auch aus heutiger Sicht – nach mehrerer Jahre geltend gemachter Alkoholabstinenz ab dem Zeitpunkt seiner Verhaftung am

30. Mai 2021 (vgl. Prot. I S. 33; Prot. II S. 22) – einer suchtspezifischen Behandlung bedarf, um bei ihm nicht nur die Einsicht in seine Alkoholkonsumproblematik zu fördern, sondern vielmehr auch das emotionale und kognitive Bedingungsgefüge zu erarbeiten, um den Weg zu einer nachhaltigen Alkoholabstinenz zu erlangen (vgl. die entsprechenden Erkenntnisse des Gutachters: Urk. 8/20 S. 58). Ange- sichts des Umstandes, dass von einer längeren Suchtproblematik des Beschuldig- ten auszugehen ist und es bei der in Frage stehenden Massnahme auch insbeson- dere darum geht, einen Umgang mit den eine Alkoholsucht begünstigenden Risi- kofaktoren auch im Sinne der Erarbeitung bzw. des Erkennens alternativer Strate- gien zur Konflikt- bzw. Problemlösungsbewältigung zu ermöglichen (vgl. Urk. 8/20 S. 55), erweist sich die Anordnung der Massnahme unverändert als erforderlich und mit Blick insbesondere auf die schweren mehrfachen Sexualdelikte als ohne Weiteres verhältnismässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist

- 53 - somit eine ambulante (therapeutische) Massnahme nach Art. 63 StGB (Suchtbe- handlung) anzuordnen.

5. Der Gutachter statuierte, dass die Massnahme auch im Falle einer unbeding- ten Freiheitsstrafe vollzogen werden kann und im gleichzeitigen Strafvollzug kein die Behandlung ungünstig beeinträchtigender Einfluss gesehen werden kann (Urk. 8/20 S. 59). Da sich die Erfolgsaussichten der Massnahme bei gleichzeitigem Strafvollzug gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des Gutachters nicht als geringer erweisen, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe – einhergehend mit der zutref- fenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. IV.3.2. und 4) – nicht zugunsten der ambulanten Suchtbehandlung aufzuschieben. VII. Einziehungen A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen der Beweismittelsicherung bzw. deren Einziehung dargelegt (Urk. 73 E. V.1.), worauf zu verweisen ist. B. Würdigung Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. V.2.) sind die in Frage stehenden Beweismittel, Haarasservat und die Datensicherung, ohne Weiteres zu vernichten, womit die Kantonspolizei Zürich zu beauftragen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher entsprechend zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf Schadenersatz sowie Genugtuung und deren adhäsionsweise Geltend- machung im Strafverfahren einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 73 E. VI.1., 2.1. und 3.1.). Darauf ist zu verweisen.

- 54 - B. Standpunkte der Parteien 1.1. Seitens der Privatklägerin wird beantragt, dass festzustellen sei, dass der Be- schuldigte ihr gegenüber aus den angeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Kleinere ereigniskausale Aufwände wie die selbst zu tragenden Krankenkassenkosten für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 355.30 zu- züglich Zins zu 5% seit 31. Dezember 2021 seien ihr bereits jetzt zu erstatten (Urk. 54 S. 26; Urk. 55/4). 1.2. Überdies wird seitens der Privatklägerin auch vor Berufungsinstanz eine Ge- nugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Mai 2021 verlangt. Sie begründet dieses Begehren insbesondere damit, dass sie durch die sexuellen Handlungen des Beschuldigten in ihrer physischen und psychischen Integrität und damit in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden sei. Seit den Taten sei sie unverändert verängstigt und fühle sie sich bedroht. Sie vermeide es weiterhin, sich alleine bei Dunkelheit zu bewegen bzw. sich aufzuhalten und fühlt sich erhöht schutzbedürftig bis hin ins eigene Schlafzimmer. Auch sei die Privatklägerin nicht in der Lage, eine Beziehung aufzunehmen und zu führen, da jegliche körperliche Nähe nicht möglich sei. Zudem sei sie unverändert in psychiatrischer Behandlung und müsse medikamentös behandelt werden, wenngleich ihr Therapeut Dr. V._____ derzeit gerade selbst wegen Krankheit ausfalle. Man sei mit der Hilfe von Dr. V._____ auf der Suche nach einer neuen Person, jedoch sei es nicht ganz ein- fach, eine neue Vertrauensperson zu finden. Auf Nachfrage führte der Vertreter der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Psychiater be- reits seit acht Monaten ausgefallen sei (Urk. 54 S. 22 ff.; Urk. 110 S. 12 ff.; Prot. II S. 42, 46, 53 f.). 2.1. Seitens des Beschuldigten werden die geltend gemachten Schadenersatzan- sprüche der Privatklägerin unverändert bestritten. Sie seien allesamt auf den Zivil- weg zu verweisen (Prot. I S. 67). 2.2. Ferner wird seitens des Beschuldigten die von der Privatklägerin geltend ge- machte Genugtuung in Abrede gestellt. Die Privatklägerin befinde sich nicht wegen dem Beschuldigten, sondern aufgrund bereits davor bestehender Probleme in psychiatrischer Behandlung und habe bereits während der Beziehung Medika-

- 55 - mente für die Psyche eingenommen sowie sich ein Medikament zur Gewichtsab- nahme gespritzt. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Privatklägerin nach acht Mo- naten noch keinen neuen Psychiater gefunden habe, sie komme schliesslich aus dem Gesundheitsbereich. Darüber hinaus wisse er vonL._____, dass sie eine neue Beziehung mit einem "W._____" habe. Entsprechend sei es nicht richtig, dass die Privatklägerin nicht in der Lage sei, eine Beziehung aufzunehmen (Prot. I S. 65 u. 67; Prot. II S. 48, 53 f.). C. Würdigung

1. Mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin steht fest, dass sich der Beschuldigte ihr gegenüber widerrechtlich und schuldhaft verhalten hat. Er hat ihr deshalb den Schaden, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, zu ersetzen. Die geltend gemachten Selbstbehaltskosten der Privatklägerin für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 355.30 sind rechtsgenügend belegt (Urk. 55/4). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 355.30 zuzüglich Zins seit

31. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrumfang ihrer Forderungen ist sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Abgesehen davon ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. VI.2.3.) – vorzumerken, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aufgrund der Schuldsprüche dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen.

2. Zweifelsohne stellt eine Vergewaltigung per se eine objektiv schwere Persön- lichkeitsverletzung dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verur- sacht wurde. Das Bundesgericht sprach bereits im Jahr 2004 davon, dass die Ge- nugtuungen bei Vergewaltigungen "in den letzten Jahren höher, nämlich zwischen CHF 15'000 und CHF 20'000" angesetzt würden (Urteile des Bundesgerichtes 6P.74/2004 und 6S.200/2004 vom 14. Dezember 2004 E. 11.2). Die durch die Übergriffe des Beschuldigten kausal verursachten, für die Privatklägerin heute wei- terhin spürbaren Folgen stellen in ihrer Gesamtheit eine massive seelische Unbill

- 56 - im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar, woran der psychische Vorzustand nichts Mass- gebliches zu ändern vermag. Selbst wenn sie eine Beziehung mit einem "W._____" gehabt hätte, würde dies an dieser Einschätzung nichts Massgebliches ändern. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR sind erfüllt. Was die Höhe der Genugtuungssumme betrifft, ist zu beachten, dass die Privatklägerin nebst der mehrfachen massiven Verletzung ihrer sexuellen Integrität aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen auch heute noch, also rund 4 ½ Jahre nach der letzten Vergewaltigung, mit anhaltenden Folgen kämpft und auch deshalb er- heblich in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde. Daran vermag auch nichts Wesentliches zu ändern, dass ihr Psychiater krankheitsbedingt seit acht Monaten ausgefallen ist. Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich dabei hinsichtlich der für die Genugtuungshöhe insbesondere ins Gewicht fallenden Sexualdelikte allerdings im noch leichten (Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 3) bzw. leichten (Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1) Bereich. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, der Privatklägerin mit Blick auf den durch das Bundesgericht bereits vor knapp 20 Jahren abgesteckten Rahmen und das Verschulden des Beschuldigten eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 30. Mai 2021 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Theoretische Grundlagen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer-

- 57 - den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesge- richtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

3. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). B. Würdigung

1. Der Beschuldigte unterliegt überwiegend. Auch im Rechtsmittelverfahren ver- mag sich der unverändert einen vollumfänglichen Freispruch beantragende Be- schuldigte mehrheitlich klar nicht durchzusetzen. Insgesamt erweist es sich ange- sichts des Ausgangs des Verfahrens als angemessen und sachgerecht, ihm die Kosten für die Untersuchung gänzlich und diejenigen für das erstinstanzliche Ver- fahren zu 3/4 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens, wobei die vorinstanzliche Kostenaufstellung nicht zu beanstanden ist, auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, sind zu 2/3 dem Beschuldigten sowie zu 1/6 auf die Staatskasse und zu 1/6 der Privatklägerin aufzuerlegen, welche vor Berufungsgericht im Straf- punkt vollumfänglich und im Zivilpunkt teilweise unterliegt.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren sind (unter einem entsprechenden Nachforderungsvorbehalt im Umfang von drei Vierteln im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 58 -

4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw Y._____, ist – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung – mit pauschal Fr. 16'500.– (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 113; § 23 in Ver- bindung mit § 17 f. AnwGebV). Seine vorinstanzlichen Aufwendungen sind zudem

– einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. VII.2.2.) – nicht zu beanstanden.

5. Nach Einsicht in die sich als angemessen erweisende Honorarnote des Ver- treters der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist er unter Berücksichti- gung des Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 8'300.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Urk. 111). Seine vorinstanzlichen Aufwendungen sind ferner – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. VII.3.2.) – nicht zu bean- standen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der selbständigen Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom

26. September 2022 hinsichtlich der Dispositivziffern 7-9 (Sicherstellungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 59 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Ankla-  geziffern 1 und 3); der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180  Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Absatz 2); der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 6 Absatz 2); sowie  der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7 Ab-  satz 1).

2. Von den Vorwürfen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2);  der Schändung gemäss Art. 191 StGB (Anklageziffer 2);  der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123  Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer 4); der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 6 Ab-  satz 1); sowie der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung  mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5 Absatz 1 und Anklagezif- fer 7 Absatz 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind, und mit 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– Geldstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 115 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 60 -

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbe- handlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgeschoben.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus den erstell- ten Ereignissen dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin als Schadenersatz Fr. 355.30 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Mai 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

10. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST) Fr. 8'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (inkl. MWST).

12. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin,

- 61 - werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu je einem Sechstel der Privatklägerin und der Staatskasse auferlegt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin für das gesamte Verfahren werden auf die Ge- richtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Be- schuldigten im Umfang von drei Vierteln bzw. zwei Dritteln der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin; den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage der Verfügung betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahmen) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die unentgeltliche Rechtsvertretung im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz;  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG; Teilfreispruch) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 62 -

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 63 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Willi Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.