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SB230131

Widerhandlung gegen das UWG etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-05-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 25. Ap- ril 2022 zusammengefasst vor, er habe (zusammen mit D._____) zwischen Ende November/anfangs Dezember 2018 und dem 6. Februar 2019 unaufgefordert so- genannte Offertrechnungen, d.h. Offerten für einen Registereintrag in das sog. "Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft" inklusive vorgedruck- tem Einzahlungsschein zugunsten der C._____ GmbH an mindestens 312 neu gegründete Firmen in der ganzen Schweiz, unmittelbar nach deren Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), verschickt. Diese Schreiben seien mit dem geschützten Schweizer Wappen versehen gewesen, hätten auf der zweiten Seite die im Handelsregister veröffentlichten Angaben der neu eingetragenen Fir- men enthalten und sich in einem Couvert befunden, welches ebenfalls mit dem Schweizer Wappen (oben links) versehen gewesen sei. Aufgrund des Versand- zeitpunkts, der Ausgestaltung der ohne vorbestehende geschäftliche Beziehung verschickten Offertrechnungen für die Erfassung im "Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft" sowie der Anfügung eines bereits ausgefüllten Einzahlungsscheins hätten der Beschuldigte, D._____ und † B._____ (ehemaliger Geschäftsführer der C._____ GmbH) bei den Empfängern den Eindruck erweckt, dass es sich dabei um ein amtliches Schreiben vom zuständigen Handelsregister- amt und um eine fällige Rechnung für einen abgeschlossenen und bestehenden Vertrag handle. Um den Eindruck zu verstärken, dass es sich um ein amtliches

- 18 - Schreiben handle, hätten der Beschuldigte, D._____ und † B._____ im Ja- nuar 2019 die auf den Formularen angegebene Internetseite "C'._____.ch" durch einen Programmierer erstellen lassen. Die Webseite sei ebenfalls mit dem Schweizer Wappen und dem Text "C'._____" " C'._____ [in den Landesspra- chen]" versehen und derart gestaltet worden, dass sie beim Betrachter den An- schein erweckt habe, es handle sich um eine Webseite des Bundes; dies umso mehr, als man beim Klicken auf die Schaltfläche "Firmensuche" auf die optisch beinahe gleich ausschauende Webseite des Zentralen Firmenindexes ("zefix.ch") weitergeleitet worden sei (Urk. 33).

2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 2.1. Verwertbarkeit der Hafteinvernahme von † B._____ (Urk. D1/7) 2.1.1. † B._____ wurde lediglich am 5. April 2019 als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit seiner damaligen Verteidigung befragt (Urk. D1/7). Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger (welcher seinerzeit noch gar nicht mandatiert war) nahmen an dieser Einvernahme teil. Der Beschul- digte wurde auch zu keinem Zeitpunkt im Verlauf des weiteren Verfahrens mit † B._____, welcher am tt.mm.2019 verstarb, konfrontiert, weshalb er keine Gele- genheit hatte, diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Es stellt sich damit die Frage nach der Verwertbarkeit der den Beschuldigten belastenden Aussagen von † B._____ anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. April 2019. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die Aussagen von † B._____ seien unverwertbar, soweit sie den Beschuldigten belasten würden (Urk. 69 S. 4; Urk. 121 S. 13). 2.1.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Diese Bestimmung ent- spricht dem Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Ver- fahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befra-

- 19 - gen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschul- digte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hin- reichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1). Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungs- zeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Um- ständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipier- ten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Be- fragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauf- findbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Um- stand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4 mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann so- gar ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein (Aufgabe der sog. "sole or decisive"- Regel), wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den An- spruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung

- 20 - der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR in Sa- chen Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, Nr. 4380/09; in Sachen Pesukic gegen die Schweiz vom 6. Dezember 2012, Nr. 25088/07; sowie in Sachen Al- Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nr. 26766/05 und 22228/06; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. Ap- ril 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 2.1.3. Wie erwähnt, konnte der Beschuldigte aufgrund des Ablebens von † B._____ im mm. 2019 nicht mehr mit diesem konfrontiert werden. Diesen Um- stand haben jedoch offenkundig nicht die Strafverfolgungsbehörden zu vertreten, zumal der Beschuldigte eine Konfrontation mit † B._____ selbst nicht beantragt hatte, obschon ihm seit seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 be- kannt war, dass er von diesem belastet wird (Urk. D1/5/1 S. 8). Bereits die Vo- rinstanz stellte sodann zutreffend fest, dass die Aussagen von † B._____ dem Be- schuldigten vorgehalten wurden, sofern dies nötig war und ihn betraf (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 61 und 77 sowie Urk. D1/5/6 S. 4 und S. 7 f.). Er hatte mithin Kenntnis von diesen, was er in der Einvernahme vom 21. August 2020 auch sel- ber bestätigte (Urk. D1/5/5 F/A 8), wie auch reichlich Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern (vgl. Urk. D1/5/6 S. 4 ff.). Zu beachten ist ferner, dass den Aussagen von † B._____ vorliegend keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu- kommt. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, liegen weitere Beweismittel vor, die für die Tatbeteiligung des Beschuldigten sprechen und die Aussagen von † B._____ stützen. So hat der Beschuldigte – zumindest in seiner polizeilichen Befragung sowie seiner Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/4) – einen massgeblichen Tatbeitrag selbst eingestan- den. In den Akten liegen zudem die edierten Bankunterlagen, die eine Verbindung zwischen der C._____ GmbH und dem Beschuldigten nahelegen (vgl. auch dazu nachfolgend). Somit sind die Aussagen von † B._____ vollumfänglich, mithin auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 2.2. Verwertbarkeit der Hafteinvernahme des Beschuldigten (Urk. D1/5/4) 2.2.1. Die Verteidigung macht geltend, die Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai 2019 sei unverwertbar, weil sie in unzulässiger Form entstanden sei.

- 21 - Sie verstosse klarerweise "mindestens" gegen Art. 140 StPO. Hierfür verwies sie auf die vom Beschuldigten nach seiner Haftentlassung verfasste "Protest-E-Mail" an den damaligen Staatsanwalt lic. iur. K._____ (Urk. D1/29/13/3). Der Beschul- digte habe damals einen Bandscheibenvorfall gehabt und unter massivsten Schmerzen gelitten. Zudem habe er unter Schlafapnoe gelitten und hätte drin- gend seine Atemmaske für die Schlafenszeit benötigt. Durch die Verweigerung der Maske durch den Staatsanwalt, sekundiert durch den Gefängnisarzt, sei er ei- ner erheblichen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er damals 120 Kilogramm gewogen habe. Auf die Frage, ob er in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen, habe er erklärt, dass er sich elend fühle, gewaltige Schmerzen habe und extrem schlecht geschlafen habe, da er die Maske wegen der Schlafapnoe nicht erhalten habe. Er wolle einen Anwalt beiziehen. Dieses Anliegen habe ihm Staatsanwalt lic. iur. K._____ jedoch durch die rechtswidrige Suggestion bzw. Androhung, "er (K._____) wisse halt nicht, wann er (wiederum K._____) und der Verteidiger einen gemeinsamen Ter- min für die Einvernahme finden würden und A._____ dann halt eben noch meh- rere Tage oder Wochen in Haft bleiben müsse", zum Verleiden gebracht. Ohnehin habe der Staatsanwalt dem Beschuldigten empfohlen, alles anzuerkennen, "weil es ja sonst möglich sei, dass er (K._____) sonst noch seine Ehefrau holen lassen müsse und […] wo die drei gemeinsamen Kinder dann hinkämen wisse er also nicht". Ausserdem seien die Antworten im Einvernahmeprotokoll durch Staatsan- walt lic. iur. K._____ dem Protokollführer diktiert worden, ohne zu beachten, was der Beschuldigte tatsächlich geantwortet habe (Urk. 69 S. 5 ff.; Urk. 121 S. 5). 2.2.2. Nach Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohun- gen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung un- tersagt. Eine Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ist das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteils, um die betroffene Person zur Ko- operation zu bewegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1). Verboten sind auch konkludente Drohungen (GLESS in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 37 und N 39 zu Art. 140 StPO).

- 22 - Beispielsweise sind die Drohung mit einer vorsätzlichen Misshandlung, die Andro- hung von Untersuchungshaft für den Fall des ausbleibenden Geständnisses oder eine Belehrung über den Verfahrensablauf, die den Eindruck erweckt, eine be- stimmte Konsequenz sei zwingend, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist, unzu- lässig (vgl. GLESS, a.a.O, N 37 zu Art. 140 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 916; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz 786; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, N 1018; WOHLERS in DO- NATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 140 StPO). Abzugrenzen ist die unzuläs- sige Drohung von der zulässigen Schilderung möglicher Nachteile eines bestimm- ten Verhaltens – was nicht immer einfach ist. Dabei ist es grundsätzlich zulässig, die betroffene Person vor Konsequenzen ihres Verhaltens zu warnen beziehungs- weise darüber zu belehren, an deren Vernunft zu appellieren, zutreffende Hin- weise auf die Rechtslage, etwa die Folgen einer falschen Beschuldigung oder der Irreführung der Rechtspflege, zu machen, eine gefestigte Praxis darzulegen, auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses hinzuweisen, anzukündigen, dass im Fall des Festhaltens an einer bestimmten Aussage die Erledigung der Sache im abgekürzten Verfahren nicht weiterverfolgt werde, energische Vorhalte, der dezidierte Hinweis auf Widersprüche, das Verschweigen von Wissen oder kri- minaltechnischer Erkenntnisse, das moderate Anheben der Stimme oder das in Zweifel ziehen des Beweiswerts einer Aussage (vgl. GLESS, a.a.O, N 37 zu Art. 140 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 918; RIKLIN, StPO Kommentar, Aufl. 2014, N 3 zu Art. 140 StPO; WOHLERS, a.a.O., N 7 zu Art. 140 StPO; Urteil des Bundes- gerichts 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.5; JOSITSCH/SCHMID, StPO Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 140 StPO; SOLLBERGER in GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 122). Kein unzulässiger Druck liegt gemäss Bundesge- richt etwa auch vor, wenn ein Polizist oder eine Polizistin die beschuldigte Person an der Einvernahme mit den vorläufigen Ermittlungsergebnissen konfrontiert und sie darauf hinweist, ihre Aussage könne demnach nicht stimmen. Auch der Hin-

- 23 - weis, die beschuldigte Person werde allenfalls eine Nacht in Polizeihaft verbrin- gen müssen oder es sei möglich, dass die Computer ihres Arbeitgebers durch- sucht und beschlagnahmt würden, kann gemäss Bundesgericht noch nicht als Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO eingestuft werden. Vielmehr zeige die befragende Person der beschuldigten Person damit vom Gesetz vorgesehene mögliche Zwangsmassnahmen auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom

14. Juni 2016 E. 1.4.1). Erforderlich ist allerdings, dass solche Hinweise sachlich geboten sind und sich darauf beschränken, die vom Gesetz oder der Rechtspre- chung an ein bestimmtes Verhalten geknüpften Folgen aufzuzeigen (OBERHOL- ZER, a.a.O., N 918). Bei der Abgrenzung einer unzulässigen Drohung von einem erlaubten Hinweis ist daher gemäss Bundesgericht zu prüfen, ob die in Aussicht gestellten Rechtsfolgen in Berücksichtigung der zur Diskussion stehenden Sach- und Rechtslage strafprozessual vorgesehen sind oder nicht (Urteil des Bundesge- richts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3). Zulässig ist das Inaussichtstellen einer zulässigen Massnahme, vorausgesetzt, es wird deutlich gemacht, dass diese nicht willkürlich zur Willensbeugung der einvernommenen Person, sondern nach sachgemässer und rechtskonformer Erwägung zum Einsatz kommen soll (GLESS, a.a.O, N 41 zu Art. 140 StPO). 2.2.3. Gemäss Art. 76 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende Per- son, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Per- son bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig proto- kolliert werden (Abs. 3). Die Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbei- stände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit. b) und die Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e). Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO werden in den Einvernahmeprotokollen die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Aus- kunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs. 3 dersel-

- 24 - ben Bestimmung werden entscheidende Fragen und Antworten wörtlich protokol- liert. Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art. 78 Abs. 5 StPO). Die Vor- schriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizei- lichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1 m.w.H.). 2.2.4. Der Beschuldigte wurde erstmals am 28. Mai 2019 im Rahmen einer dele- gierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. D1/5/1). Glei- chentags fand zuvor eine Hausdurchsuchung mitunter am Wohnort des Beschul- digten statt, anlässlich welcher er angab, Probleme mit der Bandscheibe zu ha- ben und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung zu sein. Infolgedessen nahm die Polizei nach der Verhaftung des Beschuldigten Schmerzmittel sowie ein Magen- schutz-Medikament zusammen mit seinen Effekten mit (Urk. D1/16/5 S. 3; Urk. D1/18/2 S. 2; vgl. auch Urk. D1/18/3). Nachdem der Beschuldigte auch vor bzw. zu Beginn seiner polizeilichen Befragung angab, die von zu Hause mitge- brachten Schmerzmittel zu benötigen, um einer Befragung folgen zu können, wurde ein Arzt aufgeboten. Hierfür wurde die Befragung für ca. zwei Stunden un- terbrochen. In der Zwischenzeit wurde dem Beschuldigten auch der gewünschte telefonische Kontakt mit seinem erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ermöglicht. Nach seinem Eintreffen verabreichte der aufgebotene Arzt dem Beschuldigten die benötigten Schmerzmittel und bestätigte gleichzeitig seine Hafterstehungsfähigkeit (Urk. D1/5/1 S. 1; vgl. auch Urk. D1/18/5). Die polizeiliche Befragung wurde fortgesetzt, nachdem der Beschuldigte auf Nachfrage bestä- tigte, nunmehr in der Lage zu sein, einer Einvernahme zu folgen (Urk. D1/5/1 S. 2). In dieser ersten protokollarischen Befragung durch den Polizeibeamten Adj mbA L._____ (und somit nicht durch Staatsanwalt lic. iur. K._____) machte der Beschuldigte bereits weitgehend Aussagen zur Sache, wobei er sich selbst erheb- lich belastete. Lediglich in Bezug auf gewisse Details verweigerte er die Aussage.

- 25 - Die Hafteinvernahme des Beschuldigten wurde sodann auf den nächsten Tag an- gesetzt. Aktenkundig ist, dass sich der damals zuständige Staatsanwalt lic. iur. K._____ noch am 28. Mai 2019 beim Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich erkundigte, ob der Beschuldigte wünsche, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme kontaktiert werde, was vom Beschuldigten allerdings verneint worden sei (Urk. D1/18/6). Gemäss Einvernah- meprotokoll bestätigte der Beschuldigte diesen Verzicht auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019. Ausserdem gab er an, in der Lage zu sein, der Befragung zu folgen (Urk. D1/5/4 S. 1). Aus dem Einvernahmeprotokoll geht weiter hervor, dass der Beschuldigte auch in dieser Befragung weitgehend und tendenziell noch detailliertere Aussagen zur Sache machte, womit er sich (über- einstimmend mit seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme) in erheblichem Ausmass selbst belastete. Er wurde daraufhin noch gleichentags, am

29. Mai 2019 um 15.15 Uhr, aus der Haft entlassen (Urk. D1/18/7). In der Nacht auf den 30. Mai 2019 schrieb der Beschuldigte um 04.14 Uhr das von der Vertei- digung erwähnte – und, wie zu Recht von ihr eingewendet (Urk. 121 S. 2 E1, S. 4, S. 24), nirgends in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung thematisierte – E-Mail an den damals zuständigen Staatsanwalt lic. iur. K._____, wobei er ein eigentli- ches Sammelsurium von Vorwürfen gegen den Staatsanwalt erhob (Urk. D1/13/4 = Urk. D1/29/13/3). Der Anlass für dieses E-Mail scheint jedoch in erster Linie da- rin bestanden zu haben, einem vorgängigen E-Mail seiner Ehefrau vom 29. Mai 2019, 18.08 Uhr, Nachdruck zu verleihen, worin diese die Aufhebung der von der Staatsanwaltschaft verfügten Kontosperren verlangte (Urk. D1/13/3). Bei nächster Gelegenheit telefonierte Staatsanwalt lic. iur. K._____ am 31. Mai 2019 (am

30. Mai 2019 war Auffahrt) um ca. 09.00 Uhr mit dem Beschuldigten, wobei es diesem wiederum hauptsächlich um die Kontosperrungen gegangen zu sein scheint (Urk. D1/13/5). In der Folge veranlasste Staatsanwalt lic. iur. K._____ um- gehend die teilweise Freigabe der gesperrten Konten (Urk. D1/13/7), worüber er auch die Ehefrau des Beschuldigten informierte (Urk. D1/13/8). Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 nahm Staatsanwalt lic. iur. K._____ sodann detailliert Stellung zu den vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfen und widerlegte diese im Einzel-

- 26 - nen (Urk. D1/13/18). Aus diesem in den Akten dokumentierten Ablauf der Ge- schehnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein unrechtmässiges Vorgehen namentlich von Staatsanwalt lic. iur. K._____. 2.2.5. Wie soeben aufgezeigt, ergibt sich allein aus dem dokumentierten Ablauf der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bis zu seiner Haftein- vernahme vom 29. Mai 2019 kein Hinweis auf eine gegen Art. 140 StPO verstos- sende Beweiserhebungsmethode. Für die medizinische Versorgung des Beschul- digten wurde noch vor Beginn der polizeilichen Befragung gesorgt und er wurde vom aufgebotenen Arzt auch als hafterstehungsfähig eingeschätzt. Aus den Ein- vernahmeprotokollen ist zudem keinerlei unzulässiger Druck ersichtlich. Die Ver- teidigung erhob erstmals vor Vorinstanz schwerwiegende Vorwürfe gegen den an- fänglich zuständigen Staatsanwalt lic. iur. K._____, welche auf Nötigung, Urkun- denfälschung im Amt und Drohung lauten und sogar bis zur Verletzung des Fol- terverbots reichen (vgl. Urk. 69 S. 5 ff.). Erstaunlich ist daher, dass bisher weder eine Aufsichtsbeschwerde noch eine Strafanzeige gegen den Staatsanwalt erho- ben wurden. Auch der hierfür geltend gemachte Grund – das Mitleid mit der Pro- tokollführerschaft habe den Beschuldigten daran gehindert, eine Strafanzeige zu erstatten (Prot. I S. 39) – überzeugt keineswegs, sondern ist vielmehr mit der Vor- instanz als völlig unglaubhaft zu werten (vgl. Urk. 100 S. 26), war die Protokollfüh- rerschaft dem Beschuldigten doch gänzlich unbekannt und wiegen die gegen den Staatsanwalt erhobenen Vorwürfe schwer. Es ist sodann auch nicht nachvollzieh- bar, wie der damals zuständige Staatsanwalt – wie von der Verteidigung vorge- bracht (Urk. 69 S. 7 ff.) – dem Beschuldigten die Antworten hätte vordiktieren sol- len. So wurden nicht nur pauschale Aussagen oder reine Bestätigungen von Vor- würfen im Protokoll festgehalten. Vielmehr wurden differenzierte Angaben zum Logo der C._____ GmbH, zu den Offertrechnungen und den Zusammenhängen zwischen den einzelnen Firmen zu Protokoll gegeben (Urk. D1/5/4 S. 2-4). Auch machte der Beschuldigte gemäss Protokoll detaillierte Angaben zu den einzelnen Banküberweisungen der C._____ GmbH und wies sogar auf eine Fehlbuchung hin, welche zurückerstattet worden sei (Urk. D1/5/4 S. 4-6). Es han- delt sich somit um spezifische Antworten, welche der damals zuständige Staats- anwalt nicht einfach erfunden haben kann. Bemerkenswert ist zudem, dass sich

- 27 - im Einvernahmeprotokoll durchaus auch den Beschuldigten entlastende Aussa- gen finden, so etwa wenn er ausführt, dass er keinen Onlinezugriff auf die Bank- geschäfte gehabt habe (Urk. D1/5/4 F/A 21). Wären die Antworten tatsächlich von Staatsanwalt lic. iur. K._____ mit der ihm von der Verteidigung unterstellten bösen Absicht vordiktiert worden, wäre eine solche Aussage wohl nicht zu erwarten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der po- lizeilichen Befragung ausführliche Antworten zu Protokoll gab. Für diese Befra- gung macht er indes nicht geltend, dass verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewandt worden seien. Entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 69 S. 7) fallen die Antwortinhalte zwischen der polizei- lichen Befragung vom 28. Mai 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme vom nächsten Morgen auch nicht wesentlich auseinander (vgl. dazu ein- gehend E. III.3.6). Die von ihr im Weiteren vorgebrachten Indizien dafür, dass es sich bei den in der Hafteinvernahme protokollierten Aussagen nicht um diejenigen des Beschuldigten, sondern um vordiktierte Angaben des Staatsanwalts handle, überzeugen auch nicht, zumal es sich dabei um unwesentliche Diskrepanzen zu den Aussagen in der polizeilichen Befragung handelt (vgl. dazu nachfolgend E. III.3.6). Der Beschuldigte hat das fragliche Einvernahmeprotokoll vom 29. Mai 2019 zudem unterzeichnet und liefert keine nachvollziehbare Begründung, wes- halb er dies getan hat, wenn die darin protokollierten Antworten nicht seinen vor Ort wiedergegebenen entsprechen sollten. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um das erste Strafverfahren des Beschuldigten handelt. Angesichts seiner Vorstrafen (Urk. 120) hatte er zweifellos bereits Erfahrung mit Befragungen durch Strafverfolgungsbehörden. Zudem konnte er unmittelbar vor der Befragung ein rund zehnminütiges Telefongespräch mit seinem erbetenen Verteidiger führen und sich von diesem entsprechend bera- ten lassen. Zu seiner "Protest-E-Mail" an den damaligen Staatsanwalt (Urk. D1/13/4) ist zu bemerken, dass er darin zunächst in der Hauptsache über mehrere Zeilen hinweg deutlich seinen Unmut über die angeordneten Kontosper- ren sowie Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung äussert. Wie sehr der Beschuldigte insbesondere zu diesem Zeitpunkt über die Kontosperren aufge- bracht war, geht auch aus der Aktennotiz über das Telefonat von Staatsanwalt

- 28 - lic. iur. K._____ mit ihm hervor, welches noch am Morgen nach der E-Mail um ca. 09.00 Uhr stattfand. So sei der Beschuldigte sofort laut und aggressiv geworden und habe unter anderem mitgeteilt, dass der Staatsanwalt ihn blossgestellt habe, da er nicht an der Kasse habe bezahlen können. Er würde diese Blossstellung niemals akzeptieren und dies würde Konsequenzen haben (Urk. D1/13/5). So- dann geht aus der E-Mail des Beschuldigten vom 31. Mai 2019 nicht – wie von der Verteidigung geltend macht – hervor, dass er gegenüber Staatsanwalt lic. iur. K._____ erklärt habe, er wolle vor der Befragung einen Anwalt beiziehen. Diese Behauptung steht auch im Gegensatz zur Aktennotiz von Staatsanwalt lic. iur. K._____ über das Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich, gemäss welcher sich der Beschuldigte gerade gegen den Beizug eines Anwalts aussprach (vgl. Urk. D1/18/6). Ferner erwähnt der Beschuldigte in der E-Mail zur Befragungssituation zwar, dass er (in der Nacht vom 28. auf den 29. Mai 2019) keinen tiefen Schlaf gehabt habe, da er die Nacht ohne Sauerstoffmaske ver- bracht habe. Indes geht aus der E-Mail nicht – wie von der Verteidigung vorge- bracht – hervor, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, der Befragung zu folgen und gegenüber Staatsanwalt lic. iur. K._____ explizit erklärt habe, er sei nicht einvernahmefähig. Es trifft zudem nicht zu, wie die Verteidigung behauptet (Urk. 112 S. 8), dass Staatsanwalt lic. iur. K._____ in seinem Antwortschreiben vom 3. Juni 2019 (Urk. D1/13/18) selber ein- gestanden habe, dass es bei der Frage der Einvernahmefähigkeit Diskussionen zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben habe. Vielmehr hielt er darin fest, dass er – wie sich auch aus den weiteren Akten ergibt (Urk. D1/18/6) – nach der polizeilichen Befragung mit dem Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich telefo- niert habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Beschuldigte an einem Band- scheibenvorfall leide. Der durch die Kantonspolizei Zürich aufgebotene Arzt habe jedoch seine Hafterstehungsfähigkeit bestätigt. Dass er auch an Schlafapnoe leide, sei Staatsanwalt lic. iur. K._____ indes nicht mitgeteilt worden und ihm auch nicht bekannt gewesen. Insofern ergibt sich aus dem Schreiben nicht, dass der Beschuldigte dem Staatsanwalt vor der Einvernahme mitgeteilt habe, dass er nicht einvernahmefähig sei. Jedenfalls ist darin kein Nachweis einer Falschproto-

- 29 - kollierung zu sehen. Des Weiteren erweist sich der in der E-Mail des Beschuldig- ten erhobene Vorwurf, dass Staatsanwalt lic. iur. K._____ nicht gewollt habe, dass "das zweite Verhör" durch den Sachbearbeiter der Polizei durchgeführt werde und er ihn einfach habe einsperren wollen, angesichts des dokumentierten Prozessablaufs und unter Berücksichtigung der strafprozessualen Vorgaben als völlig unbegründet. Sodann führte der Beschuldigte zwar aus, dass er sich im Verhör "extrem unter Druck gesetzt" und "extrem persönlich bedroht" gefühlt habe. Staatsanwalt lic. iur. K._____ sei meistens im Stehen gewesen und habe ihn mehrmals angeschrien. Diese Angaben belegen jedoch noch keine Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO, sondern zeigen vielmehr – zusammen mit sei- nen weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit den Kontosperren, wonach er die Welt im Moment nicht verstehe, sich schikaniert fühle und Existenzängste habe – deutlich auf, dass das Strafverfahren dem Beschuldigten emotional schwer zu schaffen macht. Es mag daher zwar sein, dass er sich im Zeitpunkt der Hafteinvernahme unter einem gewissen Aussagedruck gesetzt sah, zumal er da- vor eine offenbar nicht angenehme Nacht in Haft verbracht hatte und Angst vor ei- nem weiteren Haftverbleib gehabt haben mag. Dies ist aber kein Grund, seine ge- machten Aussagen für unverwertbar zu erklären. Staatsanwalt lic. iur. K._____ wies den Vorwurf, er habe den Beschuldigten angeschrien und bedroht, in seinem Antwortschreiben vom 3. Juni 2019 denn auch entschieden zurück. Zur Befra- gungssituation hielt er darin ausserdem fest, dass es zwar zutreffe, dass er wäh- rend der Einvernahme wiederholt aufgestanden sei. Dies jedoch zum einen aus Ausbildungsgründen, weil er sich zum Protokollführer begeben habe, welcher neu bei der Staatsanwaltschaft tätig gewesen sei, und zum anderen weil er dem Be- schuldigten Dokumente vorgehalten habe – was sich auch aus dem Einvernah- meprotokoll ergibt (Urk. D1/5/4). Im Übrigen leide auch er an Rückenbeschwer- den, weshalb er während seiner Tätigkeit öfters aufstehen müsse. Zudem habe er dem Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme wegen seinen Rückenschmerzen angeboten, jederzeit aufzustehen, falls es für ihn im Stehen angenehmer sei. Dass er dem Protokollführer die (protokollreife Formulierung der) Antworten des Beschuldigten diktiert habe, sei ausserdem ein übliches Vorgehen und habe den Vorteil, dass alle Anwesenden hören und wissen würden, was protokolliert werde

- 30 - (Urk. D1/13/18 S. 1). Ferner ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung um- schriebene Drohung nicht eindeutig aus dem E-Mail des Beschuldigten hervor- geht. Die Aussage, dass der Staatsanwalt seine Frau oder auch den Buchhalter "holen" werde, kann auch in dem Sinne verstanden werden, dass er sie zur Befra- gung vorladen werde. Dies würde kein ungesetzliches Übel und damit keine Dro- hung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO darstellen, denn die Strafbehörde wäre ohne Weiteres berechtigt gewesen, die Ehefrau des Beschuldigten hinsichtlich ih- rer Rolle in Zusammenhang mit der Überweisung der C._____ GmbH von Fr. 21'955.– vom 11. Januar 2019 an sie zu befragen. So erklärte der Beschul- digte, dass diese Überweisung tatsächlich an seine Ehefrau gegangen sei. Sie habe für die C._____ [GmbH] die Suchmaschine optimiert und das sei eine Jah- respauschale gewesen, welche im Voraus bezahlt worden sei (Urk. D1/5/4 S. 4 f. F/A 24). Auch eine Befragung des Buchhalters im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Vorwurf wäre nicht zu beanstanden gewesen. Damit übereinstimmend fällt auch die Stellungnahme von Staatsanwalt lic. iur. K._____ in seinem Schrei- ben vom 3. Juni 2019 aus. In dieser gibt er nachvollziehbar an, weshalb er die Ehefrau sowie den Buchhalter des Beschuldigten in der Befragung erwähnt habe. Explizit hält er jedoch fest, nie bei Fragen, die der Beschuldigte nicht habe beant- worten wollen oder können, gesagt zu haben, dass er seine Frau "holen" werde (Urk. D1/13/18 S. 2). 2.2.6. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass in der Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai 2019 verbotene Be- weiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewandt worden sind. Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er durch den da- mals zuständigen Staatsanwalt bedroht worden sei, aus den dargelegten Grün- den als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Somit ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai 2019 als Beweismittel verwertbar. Ob auf ein Ge- ständnis abgestellt werden kann, das – wie vorliegend – später zurückgezogen wurde, ist dagegen eine Frage der Beweiswürdigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.4; 6B_651/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 4.3.2; 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.4).

- 31 -

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Der Beschuldigte blieb im Berufungsverfahren – wie bereits anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2022 (Urk. D1/5/6 S. 3 ff.) und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. November 2022 (Prot. I S. 21 ff.) – beim Standpunkt, dass er bzw. sein Unternehmen, die M._____ GmbH, von der C._____ GmbH lediglich den Auftrag erhalten habe, deren Webseite und Logo zu gestalten. Darüber hinaus bestreitet er jeglichen Zusammenhang zwischen ihm und der C._____ GmbH (Prot. II S. 17 f.). 3.2. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob der dem Beschuldigten vorge- worfene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend er- stellt werden kann. Die Vorinstanz hat zutreffend die relevanten Beweismittel auf- geführt und die Grundsätze der Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 100 S. 21 ff.), weshalb darauf verwiesen werden kann. Insbesondere ist festzuhalten, dass ge- mäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen sind. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen (BGE 124 IV 86 E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2c). 3.3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 32 - 3.4. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der äussere Sachverhalt im Er- gebnis erstellt sei. Sie stellte hierzu im Wesentlichen auf die Aussagen des Be- schuldigten in den Einvernahmen vom 28. und 29. Mai 2019 (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/4) ab, welche sie als im Wesentlichen übereinstimmend und wider- spruchsfrei sowie in Einklang mit denjenigen von † B._____ stehend erachtete. Dass der Beschuldigte seine anfänglichen Aussagen anlässlich der Konfrontati- onseinvernahmen vom 21. August 2020 und 18. Januar 2022 (Urk. D1/5/5 und Urk. D1/5/6) widerrief und angab, er habe mit der C._____ GmbH nichts zu tun, wertete die Vorinstanz dagegen als reine Schutzbehauptung. Es gebe keine Hin- weise, an seinen früheren Aussagen zu zweifeln oder deren Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Im Gegenteil würden diese aufgrund des Detailwissens und der anschaulichen Schilderungen als glaubhaft erscheinen (Urk. 100 S. 25 f.). 3.5. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 100 S. 25 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Her- vorhebungen sowie Präzisierungen dar. 3.6. Bereits in seiner ersten Befragung bei der Polizei vom 28. Mai 2019 äus- serte sich der Beschuldigte ausführlich zum anklagerelevanten Sachverhalt. So bestätigte er in Bezug auf die Formulare, bei deren Erstellung bzw. Mitgestaltung mitgewirkt zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 30 und 51). Der Ansicht der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in dieser Einvernahme lediglich das Vertragsverhältnis, im Rahmen dessen er mit seiner Firma M._____ GmbH für die C._____ GmbH tä- tig geworden sei, erläutert habe (Urk. 121 S. 2), kann dagegen nicht gefolgt wer- den, erwähnte der Beschuldigte die M._____ GmbH in dieser Einvernahme doch mit keinem Wort und äusserte sich auch keineswegs zu einem solchen Auftrags- verhältnis. Vielmehr gab er auf die explizite Frage, wer die Idee mit dem Erstellen der C._____ Formulare gehabt habe, an, ein Teil sei von ihm gekommen. Zur Frage, wer den anderen Teil beigetragen habe, verweigerte er dagegen die Aus- sage (Urk. D1/5/1 F/A 68 f.). Erwähnenswert ist jedoch, dass er bereits in dieser Einvernahme in der Wir-Form sprach, wenn es um die Formulare ging (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 30) oder etwa darum, dass "sie" gehofft hätten, damit Geld zu

- 33 - verdienen (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 48). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 brachte er dann ausdrücklich D._____ ins Spiel, welcher seinen Aussagen zufolge beim Ganzen mitgewirkt habe. Ansonsten ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen vom 28. und

29. Mai 2019 im Wesentlichen übereinstimmen. So führte er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Einzelnen zu den Formularen aus, dass die Idee dazu entstanden sei, weil "sie" verschiedene Vorlagen für solche Formulare ge- habt hätten, welche "ihnen" als Firma (von anderen Firmen) zugesandt worden seien. "Sie" hätten diese Vorlagen dann umgestalten lassen (Urk. D1/5/1 F/A 30 und 70). Die Daten für das "Ausfüllen" (gemeint: Anpassen) der Formulare auf die angeschriebenen Firmen hätten von Moneyhouse gestammt. Dort könne man ein Abonnement lösen und erhalte so diese Adressen in Form einer Excel-Tabelle. Diese Firmenangaben seien dann via Wordpress im Internet im Hintergrund der Webseite abgemischt und die Firmendaten so automatisch in die Formulare ein- gefüllt worden. Anschliessend seien die Formulare ausgedruckt und dann ver- schickt worden (Urk. D1/5/1 F/A 53). Weiter bestätigte er, auch beim Verschicken der Formulare mitgeholfen zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 54). Anlässlich der Haftein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte – damit überein- stimmend – nochmals aus, er habe die Vorlage für die Offertrechnungen gemein- sam mit D._____ praktisch eins zu eins aus einem Exemplar kopiert, welches sie erhalten hätten. Dazu ergänzte er, dass sie noch hineingeschrieben hätten, dass es keine Rechnung sei. Die Adressen hätten sie direkt bei Moneyhouse bezogen. Sie hätten ein Programm gehabt, mit welchem die Adressen automatisch über- nommen worden seien. Die Dokumente seien dann bei der C._____ an der N._____-strasse … ausgedruckt worden. Er und D._____ hätten sie dann in die Couverts eingepackt. Manchmal habe D._____ und manchmal er selber sie auf die Poststellen in O._____ und P._____ gebracht (Urk. D1/5/4 F/A 9 f.). Im Übri- gen korrelieren diese Aussagen auch mit denjenigen von † B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 5. April 2019, der namentlich ausführte, den Text für die Formulare vom Beschuldigten erhalten zu haben. Sie hätten diese Idee zusam- men diskutiert, dann sei der Beschuldigte mit diesem Formular gekommen

- 34 - (Urk. D1/7 F/A 11). Des Weiteren ist es aktenwidrig, wenn die Verteidigung vor- bringt, der Beschuldigte habe in der Hafteinvernahme zu Protokoll gegeben (bzw. Staatsanwalt lic. iur. K._____ habe dies so protokolliert): "Ich habe das Logo ge- macht" (Urk. 69 S. 10). Vielmehr führte der Beschuldigte in dieser Befragung

– übereinstimmend mit seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme – aus, das Logo habe er über Q._____ erstellen lassen (Urk. D1/5/4 F/A 5, vgl. Urk. D1/5/1 F/A 11). Ferner sind auch die Ausführungen der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, er habe die Webseite und das Logo gemäss den Wünschen und Vorgaben † B._____s er- stellen lassen (Urk. 121 S. 2), aktenwidrig. Dass † B._____ ihm in diesem Zusam- menhang irgendwelche Anweisungen gegeben habe, hat er (zumindest in dieser Einvernahme) nie ausgeführt. Es stimmt zwar, dass der Beschuldigte in der Hafteinvernahme neu angab, D._____ und er hätten die C._____ GmbH "gegrün- det" (Urk. D1/5/4 F/A 5 und 7), was nicht mit den Gründungsunterlagen der C._____ GmbH übereinstimmt, zumal er darin nicht erwähnt wird. Mit der Vo- rinstanz kann er aus dieser Tatsache aber nichts zu seiner Entlastung ableiten. Sie wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass als Gründer einer Gesellschaft auch eine Strohperson aufgeführt werden kann und der Begriff "Gründen" daher wohl nicht im wörtlichen Sinn zu verstehen ist, was wiederum mit der Aussage des Beschuldigten übereinstimmt, zumal er angab, dass er und D._____ † B._____ zum Gesellschafter und Inhaber der C._____ GmbH gemacht hätten (Urk. D1/5/4 F/A 5). Damit übereinstimmend führte † B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 5. April 2019 aus, er habe die Firma übernommen und sei der Geschäftsführer (Urk. D1/7 F/A 6). Im Übrigen beschrieb auch die Verteidi- gung das Vorgehen so, dass † B._____ als Strohmann eingesetzt worden sei – einzig mit der Ausnahme, dass D._____ allein diese Idee gehabt habe und nicht der Beschuldigte (Urk. 112 S. 12). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Gründung der C._____ GmbH zumindest teilweise auf die Idee des Beschuldigten zurückging, wobei vereinbarungsgemäss † B._____ bei der Gründung als Stroh- person eingesetzt wurde. Inwiefern H._____ in der Folge anstelle von † B._____ als neue Strohperson eingesetzt worden sei oder werden sollte und D._____ da- ran mitgewirkt habe, wie es von der Verteidigung unter Beilage diverser Beilagen

- 35 - beschrieben wurde (Urk. 112 S. 12 ff.), spielt letztlich für die vorliegende Sachver- haltserstellung, welche sich mit dem Tatbeitrag des Beschuldigten zu befassen hat, keine Rolle. Im Übrigen ist gerade das Verhältnis des Beschuldigten zur M._____ GmbH exemplarisch dafür, dass es sehr wohl Konstellationen gibt, wo die Gründungsunterlagen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstim- men. So tauchte der Beschuldigte seit der Gründung dieser Gesellschaft im Han- delsregisterauszug nie als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer dergleichen auf, obwohl er mehrfach bekannt gab, dass dieses Unternehmen ihm gehört habe (Urk. D1/5/4 F/A 18; Prot. I S. 23; Prot. II S. 16). Der Einwand der Verteidigung ist somit einmal mehr nicht überzeugend. Damit kann festgehalten werden, dass die Diskrepanzen zwischen den Antworten aus der polizeilichen Einvernahme vom

28. Mai 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 keineswegs derart wesentlich ausfallen, wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 69 S. 9 f.). Vielmehr stimmen sie, wie dargelegt, in den meisten Punkten überein und lassen die detaillierten Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft er- scheinen. 3.7. Anlässlich der Konfrontationseinvernahmen vom 21. August 2020 und vom

18. Januar 2022 widerrief der Beschuldigte seine bisherigen Zugeständnisse (Urk. D1/5/5 F/A 6 und Urk. D1/5/6 S. 5). Er stellte sich plötzlich auf den Stand- punkt, mit der C._____ GmbH nichts zu tun gehabt zu haben. Das Einzige sei ge- wesen, dass sein Unternehmen, die M._____ GmbH, einen Auftrag erhalten habe, um die Software zu programmieren. Dabei handle es sich um die "C'._____.ch". Gemäss Projekt und Auftrag sollte eine webbasierte Software pro- grammiert werden. Dieser Auftrag sei dann auch ausgeführt worden und die C._____ habe die M._____ dafür entschädigt (Urk. D1/5/6 S. 3 f.). Mit der Vo- rinstanz sind diese Angaben offensichtlich als reine, nachträgliche Schutzbehaup- tungen zu qualifizieren. Stattdessen ist auf die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 und der staatsanwalt- schaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 abzustellen. Diese werden auch durch die E-Mail des Beschuldigten vom 31. Oktober 2019 an den damals zustän- digen Staatsanwalt lic. iur. K._____ gestützt. In dieser hielt der Beschuldigte unter anderem fest, D._____ habe über die Firma R._____ GmbH bei Moneyhouse die

- 36 - Daten für das Formular bestellt und ihn (den Beschuldigten) gebeten, die Web- seite, das Logo, die Programmierung und die Suchmaschine zu gestalten, was die M._____ GmbH im Auftragsverhältnis dann auch gemacht habe (Urk. D1/8/10). Seine Begründung in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Ja- nuar 2022, weshalb er dies damals so geschrieben habe, überzeugt keineswegs. So behauptete er wiederum, von Staatsanwalt lic. iur. K._____ bedroht und einge- schüchtert worden zu sein. Dieser habe ihm am Telefon gesagt, dass er bei den Aussagen, wonach D._____ involviert sei, bleiben solle, und dass er dies zu sei- nen Gunsten berücksichtigen würde (Urk. D1/5/6 S. 5 f.). Dass es sich bei diesen Angaben um reine Schutzbehauptungen des Beschuldigten handelt, wurde be- reits ausführlich dargelegt (vgl. E. III.2.2 vorstehend). Im Zusammenhang mit der E-Mail vom 31. Oktober 2019 wies sodann auch die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es überhaupt nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese E-Mail – welche der Beschuldigte wohlbemerkt ca. 5 Monate nach der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme verfasste – deshalb einen falschen Inhalt gehabt haben soll, weil der Beschuldigte angeblich immer noch unter dem starken Druck des Staats- anwalts gestanden haben soll. Dies erscheint insbesondere umso fragwürdiger bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt längst anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. D1/20/1: die Vollmacht des Verteidigers datiert vom 6. Juni 2019). Ausserdem ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem damaligen Staatsanwalt lic. iur. K._____ der Fall entzogen wurde, so wie es die Verteidigung darzustellen ver- suchte (Urk. 69 S. 4). Den Akten lässt sich lediglich entnehmen, dass das Verfah- ren im März 2021 auf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat umverteilt und am

8. April 2021 an die dort tätige Staatsanwältin lic. iur. S._____ zur weiteren Bear- beitung zugeteilt wurde (Urk. 32 S. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Be- schuldigte seine anfänglichen Aussagen erst über ein Jahr später, anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. August 2020 widerrief; entgegen der Vertei- digung (Urk. 102 S. 6 ff.; Urk. 102 S. 4 und S. 19) geschah dies nicht bereits mit E-Mail vom 30. Mai 2019. Wie bereits dargelegt, kritisiert der Beschuldigte in die- sem

- 37 - E-Mail das Vorgehen des damals zuständigen Staatsanwalts lic. iur. K._____ ins- besondere mit Blick auf die Kontosperrungen. Es ist indes keine Rede davon, dass seine in der Hafteinvernahme deponierten Aussagen falsch seien und er diese zurücknehme. Naheliegend erscheint, dass der Widerruf deshalb erfolgte, weil der Beschuldigte seine anfängliche Kooperation bereute, nachdem er zwi- schenzeitlich erfahren hatte, dass der Belastungszeuge † B._____ verstorben war und der Mitbeschuldigte D._____ keine belastenden Aussagen gemacht hatte, er mithin lediglich durch seine eigenen (allerdings wie gezeigt glaubhaften) Aussa- gen belastet wurde. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Widerspruch zu seinen Angaben in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2022 und der vorinstanzlichen Befra- gung (vgl. Urk. D1/5/6 S. 3 f. und S. 6; Prot. I S. 21 und 23) wiederum selber zu Protokoll gab, die konkreten Leistungen der M._____ GmbH im Rahmen ihres Auftrags für die C._____ GmbH seien gewesen: das Logo erstellen, die Software, die Webseite, die Map und die Texte auf der Webseite (Prot. II S. 11). Namentlich sagte er in diesem Zusammenhang – im Gegensatz zu seiner Verteidigung, wel- che vorbringt, er habe nur das Gerüst für eine Webseite erstellt, auf welcher dann † B._____ oder D._____ die konkreten Inhalte hätten hochladen können (Prot. II S. 40) – explizit aus, dass "sie" (gemeint: von der M._____ GmbH) die Texte sel- ber eingefügt hätten (Prot. II S. 23). Damit erweisen sich seine in der Konfrontati- onseinvernahme vom 18. Januar 2022 und der vorinstanzlichen Befragung depo- nierten Aussagen ein weiteres Mal als nicht glaubhaft. 3.8. Schlussfolgernd ist auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 abzustellen. Der Wahrheitsgehalt dieser Aus- sagen lässt sich, wie dargelegt, durch verschiedene Indizien stützen und ausser- dem lassen sich auch den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die Zuge- ständnisse des Beschuldigten falsch sein sollten. Aus diesen beiden Einvernah- men geht deutlich hervor, dass der Beschuldigte nicht bloss ein Auftragnehmer der C._____ GmbH war. Namentlich hat er darin nicht nur zugegeben, dass die Idee für diese Offertrechnungen unter anderem von ihm gestammt habe, sondern auch detailliert ausgeführt, wie die Idee zustande gekommen sei, nämlich weil er

- 38 - verschiedene Vorlagen gehabt habe, die ihm als Unternehmen auch schon zuge- sandt worden seien (Urk. D1/5/1 F/A 30, 68 und 70; Urk. D1/5/4 F/A 9 f.). Er schil- derte zudem anschaulich, dass er (mit D._____) die Offertrechnungen verpackt und zu den Poststellen in O._____ oder P._____ gebracht habe (Urk. D1/5/4 F/A 10). Weiter war er für die Erstellung des Logos und der Webseite der C._____ GmbH verantwortlich (Urk. D1/5/1 F/A 10 ff., 23 ff., 45 und 63; Urk. D1/5/4 F/A 5 und 17). Zudem räumte er ein, dass sie das Schweizer Wappen als Firmenlogo verwendet und die Offertrechnungen, die Couverts und die Webseite damit verse- hen hätten. Dies, weil sie davon ausgegangen seien, dass es bei den Leuten se- riös ankomme (Urk. D1/5/1 F/A 12, 23 und 71; Urk. D1/5/4 F/A 8 und 11). Ferner konnte der Beschuldigte jeweils – mit lediglich einzelnen Ausnahmen – genau an- geben, welche Zahlungen der C._____ GmbH aus welchem Grund getätigt wor- den seien (Urk. D1/5/4 F/A 22 ff.). Dabei ging es nicht nur um Transaktionen, wel- che im Zusammenhang mit der M._____ GmbH bzw. dem angeblichen Auftrags- verhältnis standen. Zudem erwähnte er, wie auch die Vorinstanz zutreffend fest- stellte, sogar noch eine Fehlbuchung (Urk. D1/5/4 F/A 32). Dieses detaillierte Wis- sen rund um die C._____ GmbH und insbesondere um den Ablauf bezüglich der Entstehung bis zum Versand der Offertrechnungen an die Adressaten lässt kei- nen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte massgeblich an der ganzen Idee rund um die Offertrechnungen beteiligt war und daran mitwirkte. Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten bzw. eine Ver- bindung der C._____ GmbH zum Beschuldigten durch entsprechende Banküber- weisungen untermauert werden. So gehen aus den Kontoauszügen zwei Über- weisungen, jeweils im Betrag von Fr. 11'200.– und Fr. 18'000.–, der C._____ GmbH zugunsten der M._____ GmbH, welche seinen Aussagen zufolge dem Be- schuldigten gehörte, hervor (Urk. D1/10/5 S. 8 und S. 11; vgl. auch Urk. D1/5/4 F/A 28 und 34 sowie F/A 17 f.). Diese überwiesenen Beträge von insgesamt Fr. 29'200.– stehen jedoch in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zur vom Be- schuldigten bzw. von seiner M._____ GmbH angeblich zu Gunsten der C._____ GmbH erbrachten Informatikdienstleistungen, gab der Beschuldigte doch an, das Logodesign für $ 5 im Internet veranlasst und anschliessend hochgeladen zu ha-

- 39 - ben. Ebenso sei die Erstellung der Webseite "relativ günstig" durch einen Pro- grammierer gemacht worden. Der Beschuldigte habe diese lediglich registriert (Urk. D1/5/1 S. 2 ff.). Angesichts dessen handelt es sich bei seiner anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Erklärung, wonach die "outgesourcten" Ar- beiten je nachdem bis zu Fr. 10'000.– gekostet hätten (Prot. II S. 23), klar um eine nachgeschobene Behauptung. Eine weitere Überweisung im Betrag von Fr. 21'955.– findet sich zudem zugunsten der Ehefrau des Beschuldigten (Urk. D1/10/5 S. 5; vgl. dazu Urk. D1/5/4 F/A 24). Der Beschuldigte gab hierzu an, seine Ehefrau sei damit für eine noch zu erbringende "Suchmaschinen-Optimie- rung" über eine Firma in der T._____ [Staat im Mittleren Osten] für ein Jahr im Vo- raus bezahlt worden (Urk. D1/5/4 S. 5 oben), was ebenfalls lebensfremd anmutet. Es ist viel eher davon auszugehen, dass diese Beträge der C._____ GmbH vom Beschuldigten nur pro forma in Rechnung gestellt wurden, um den tatsächlichen Zahlungszweck (Anteil des Beschuldigten am Deliktserlös) zu verschleiern, was letztlich dahingestellt bleiben kann, da nicht Gegenstand der Anklage. Zumindest ist darin aber ein weiteres Indiz dafür zu sehen, dass der Beschuldigte an den Machenschaften der C._____ GmbH selbst unmittelbar beteiligt und nicht bloss als deren Informatikdienstleister tätig war. 3.9. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen rechtsgenü- gend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfa- ches Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG sowie als mehrfaches Vergehen gegen das Wap- penschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c WSchG (Urk. 33). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des (einfachen) Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1

- 40 - in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG sowie des Vergehens gegen das Bun- desgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zei- chen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG schuldig (Urk. 100 S. 47). 1.3. Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 69 S. 1; Urk. 121 S. 1; Prot. II S. 5).

2. Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) 2.1. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 UWG insbe- sondere, wer − über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrich- tige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b); − mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Ein- tragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar an- bietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständ- licher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:

1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,

2. die Laufzeit des Vertrags,

3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und

4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation (lit. p);

- 41 - − für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenauf- träge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben (lit. q). 2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand des Ver- gehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG zutreffend darge- legt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Ausserdem hat sie sich bei der Subsumierung des erstellten Sachverhalts korrekterweise nur auf Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG fokussiert (Urk. 100 S. 28 f.). Seit ihrem Inkrafttreten am 1. April 2012 gehen lit. p und lit. q des Art. 3 Abs. 1 UWG als leges speciales der Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG grundsätzlich vor, sodass letzterer nur noch subsidi- äre Bedeutung zukommt (beispielsweise wenn es um andere Dienstleistungen geht, die von lit. q nicht erfasst werden). Die Vorschrift von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG regelt den Versand von als Rechnungen verschleierten Offerten für – durch lit. p allgemeiner erfasste – Verzeichniseinträge bzw. Anzeigenaufträge, sozusagen eine spezielle Form der Adressbuchschwindelei bzw. der Insertionsschwindelei. Dabei knüpft lit. q die Unlauterkeit an den blossen Umstand des Versands einer als Rechnung getarnten Offerte, ohne wie lit. p das Fehlen transparenter Information vorauszusetzen. Wird der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfüllt, so gilt die entsprechende Handlung also per se als unlauter. Folglich ist Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG für solche Fälle täuschender Werbung als lex specialis zu betrachten (HEIZMANN in: OESCH/WEBER/ZÄCH, Wettbewerbsrecht II Kommentar,

2. Aufl. 2021, N 1 und N 10 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG; ARPAGAUS in: HILTY/ARPA- GAUS, BSK UWG, Basel 2013, N 11 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG; PROBST in: JUNG/SPITZ, SHK UWG, 2. Aufl. 2016, N 5 und N 7 zu Art. Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Dementsprechend ist Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG vorliegend einschlägig. 2.3. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, dass es sich vorliegend nicht um eine Offertrechnung handle, da im Angebot explizit "Dies ist keine Rechnung. Die Eintragung ist nicht zwingend." stehe. † B._____ habe gerade deswegen be-

- 42 - wusst, um keine Missverständnisse und Täuschungen zu riskieren und zu provo- zieren, dies in drei Amtssprachen formuliert. Es liege daher keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG vor (Urk. 69 S. 2 f.). 2.3.1. Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfasst nicht nur Rechnungen im eigentlichen Sinn, sondern auch als vermeintliche "Rechnungen" getarnte bzw. präsentierte Offerten für eine (kostenpflichtige) Eintragung in ein Verzeichnis oder für die Pub- likation einer Anzeige auf einem Werbeträger. Der Gesetzgeber will in erster Linie das Versenden von Offerten in Form von (vermeintlichen) "Rechnungen" an Per- sonen oder Unternehmen unterbinden, die sich kurz zuvor in ein (meist staatli- ches) Register haben eintragen lassen und daher eine Registerrechnung erwar- ten. In solchen Situationen werden unlautere (vermeintliche) "Rechnungen" von den Adressaten oft ohne nähere Prüfung bezahlt, womit sie irrtümlich einen ent- geltlichen Auftrag für einen Eintrag in ein Verzeichnis oder für die Publikation ei- ner Anzeige in einem Werbemedium erteilen (PROBST, a.a.O., N 9 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Eine Offertrechnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG liegt mithin vor, wenn der Anbieter zwar nur eine Offerte für einen Vertragsabschluss aus- stellt, diese aber in der Form einer Rechnung so unterbreitet, dass beim Durch- schnittsadressaten nach Inhalt und Aufmachung der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Rechnung aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Massgebend für die Beurteilung sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (FUR- RER/AEPLI in: HEIZMANN/LOACKER, UWG Kommentar, Zürich 2018, N 5 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). 2.3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt designte und verschickte der Beschul- digte im Namen der C._____ GmbH Offertrechnungen für die Eintragung von Un- ternehmen in das "Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft" in- klusive vorgedrucktem, auf die jeweilige Firma angepassten Einzahlungsschein. Hierfür wurde im Voraus die C._____ GmbH gegründet, die Webseite "www.C'._____.ch" erstellt, die entsprechenden Rechnungsofferten entworfen und in der Folge samt Einzahlungsscheinen ausgedruckt sowie in eigens dafür gestal- tete Couverts mit dem Absender "Schweizer Firmenregister" samt Schweizer- kreuz verpackt (vgl. dazu beispielhaft die Beilagen zur Schlusseinvernahme hinter

- 43 - Urk. D1/5/6 sowie die Beilagen zum Strafantrag des SECO [Urk. D4/3/2-21] und die Meldungen/Strafanzeigen der weiteren Privatkläger). Beim "Schweizer Fir- menregister der schweizerischen Wirtschaft" handelt es sich um ein Verzeichnis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG. Die verschickten Offerten waren zudem als Rechnungen verschleiert. Offerten müssen eindeutig als solche erkennbar sein; sie dürfen nicht irrtümlich für Rechnungen gehalten werden (FERRARI HOFER/VA- SELLA in: AMSTUTZ/ATAMAR, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N 122 zu Art. 3 UWG). Beim vom Beschuldigten verschickten Schreiben ist das jedoch eindeutig nicht der Fall. Das Schreiben ist vielmehr so gestaltet, dass alle Informationen, die auf den tatsächlichen Offertcharakter hinweisen, so prä- sentiert werden, dass sie der Durchschnittsadressat leicht übersieht. Aus diesem Grund ändert der kleingedruckte Hinweis "Dies ist keine Rechnung" nichts daran, dass es sich sehr wohl um eine als Rechnung verschleierte Offerte handelt. Diese Information tritt in Anbetracht der Aufmachung und Gestaltung des Schreibens derart in den Hintergrund, dass sie von einem durchschnittlich aufmerksamen Ad- ressaten leicht übersehen oder übergangen wird. Sodann ist es bei Offertrech- nungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG typisch, dass – wie vorliegend – der angeblich geschuldete Betrag aufgeführt und ein Einzahlungsschein beigefügt wird (vgl. dazu FURRER/AEPLI, a.a.O., N 6 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Weiter fällt beim vom Beschuldigten verwendeten Formular das Fehlen von Anrede und Grussformel am Ende des Schreibens auf, wie dies bei Rechnungen häufig der Fall ist. Hinzu kommt, dass das Schreiben so gestaltet ist, dass es beim Empfän- ger den Eindruck hinterlässt, es handle sich dabei um eine Rechnung einer offizi- ellen Amtsstelle. So wurde einerseits das Schweizer Wappen aufgedruckt und an- dererseits wurde der entsprechende Text in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch untereinanderstehend festgehalten. Entgegen der Verteidigung gab † B._____ in seiner Einvernahme nie an, dass das Formular be- wusst in drei Amtssprachen formuliert worden sei, um keine Missverständnisse und Täuschungen zu riskieren und zu provozieren. Im Gegenteil gab er sogar in Bezug auf den Umstand, dass das geschützte Wappen der Schweizer Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwendet und das Schreiben als

- 44 - "C'._____" betitelt worden sei, zu Protokoll: "Ehrlich gesagt würde ich auch den- ken, es sei vom Bund." Das mit dem Wappen sei die Idee des Beschuldigten ge- wesen. Er selber habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass man dies nicht tun sollte (Urk. D1/7 F/A 13 f.). Des Weiteren wurde auf dem Formular die vom Beschuldigten erstellte Webseite "www.C'._____.ch" angegeben, welche ih- rerseits mit dem Schweizer Wappen versehen sowie so gestaltet wurde, dass man beim Klicken auf die Schaltfläche "Firmensuche" auf die optisch beinahe gleich ausschauende Webseite des Zentralen Firmenindexes ("www.zefix.ch") weitergeleitet wurde. Der Verteidigung kann zwar zugestimmt werden, dass Ver- linkungen zu offiziellen Seiten sowohl üblich als auch zulässig sind (Prot. II S. 40 f.), nicht jedoch, wenn sie – wie vorliegend – auf eine derart täuschende Art und Weise erfolgen, dass sie beim Betrachter den Anschein erwecken, es handle sich um eine Webseite des Bundes. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Schreiben gezielt an kürzlich gegründete Unternehmen, die erst gerade im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurden, verschickt wurden. Es liegt daher auf der Hand, dass diese spezifische Empfängergruppe den Hin- weis, es handle sich um keine Rechnung und die Eintragung sei nicht zwingend, auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit übersah und davon ausging, es handle sich um die Rechnung für die Eintragung ins Handelsregister. Die Offert- rechnungen wurden von der C._____ GmbH per Post an mindestens 312 Adres- saten verschickt, ohne dass die C._____ GmbH vorgängig von diesen einen ent- sprechenden Auftrag erhalten hätte. Unerheblich ist dabei, ob die C._____ GmbH tatsächlich ein Register führte bzw. die neu gegründeten Unternehmen darin ein- trug. Den objektiven Tatbestand gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfüllt bereits, wer Offerten für die Registereintragung verschickt, ohne dafür einen entsprechen- den Auftrag erhalten zu haben, da die Adressaten dadurch über das Bestehen ei- nes Vertragsverhältnisses sowie einer daraus resultierenden Zahlungspflicht ge- täuscht werden und irrtümlicherweise davon ausgehen, für eine kürzlich erfolgte Eintragung in einem öffentlichen Register eine Rechnung von der entsprechenden Amtsstelle zu erhalten, was sie zur Bezahlung der Rechnung veranlasst. Genau dieses Vorgehen wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass dieser Bestimmung ver- hindern bzw. unter Strafe stellen.

- 45 - 2.4. Indem der Beschuldigte im Namen der C._____ GmbH als Rechnung ver- schleierte Offerten für die Eintragung von Unternehmen in das "C'._____" erstellte und an verschiedene Adressaten verschickte, ohne vorher von diesen dazu einen Auftrag erhalten zu haben, hat er somit in objektiver Hinsicht gegen Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG verstossen. 2.5. In subjekiver Hinsicht setzt Art. 23 Abs. 1 UWG Vorsatz voraus. Auf die dies- bezüglichen, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 100 S. 30). 2.5.1. Die Verteidigung macht auch im Berufungsverfahren geltend, ein Vorsatz sei vorliegend nicht erkennbar und auch nicht nachweisbar. Der Beschuldigte habe seine Tätigkeit im Auftrag von † B._____ und/oder dessen GmbH gemacht und habe nicht wirklich gewusst, was † B._____ damit vorgehabt habe, vor allem habe er nicht gewusst, dass es nicht legal sei. † B._____ selber habe ihm mitge- teilt, dass er von einem Anwalt habe abklären lassen, es sei alles legal (Urk. 69 S. 3 mit Verweis auf Urk. D1/29/13/10; Urk. 104 S. 3; Urk. 121 S. 3 und S. 25). 2.5.2. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Gemäss Bundesgericht erliegt ei- nem Verbotsirrtum der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Der Verbotsirr- tum ist unvermeidbar, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Es gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwi- ckelt hat. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.2).

- 46 - 2.5.3. Die E-Mail, in welcher † B._____ dem Beschuldigten mitteilt, dass sie da- von ausgegangen seien, dass das "Projekt" keine Probleme mache, da es vom Anwalt geprüft worden sei, datiert vom 6. Februar 2019 (Urk. D1/29/13/10). Sie trägt bereits aus diesem Grund keineswegs zur Entlastung des Beschuldigten bei, wurde sie dem Beschuldigten doch erst nach dem Versand aller Offertrechnungen und damit erst nach der Tatbegehung zugestellt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der erst neu im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten Be- hauptung des Beschuldigten, † B._____ habe ihm gegenüber bereits früher mündlich Zusicherungen gemacht (Prot. II S. 28), eindeutig um eine Schutzbe- hauptung. 2.5.4. Sodann ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschul- digte wusste, dass bei einer derartigen rechnungsähnlichen Gestaltung der Offer- ten, die zudem mit dem Schweizer Wappen versehen wurden, und dem Versand an neu im Handelsregister eingetragener Unternehmen der Eindruck entstehen würde, es handle sich um eine amtliche Rechnung für diese Eintragung. So räumte er in der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft explizit ein, dass das Logo und der Schriftzug des verwendeten Formulars identisch aussehen wür- den wie ein amtliches Schreiben (Urk. D1/5/4 F/A 12). Sie hätten das Formular so gestaltet, weil sie davon ausgegangen seien, dass dies bei den Leuten seriös an- komme (Urk. D1/5/1 F/A 71). Der Beschuldigte wollte zudem, dass die Adressa- ten aufgrund dieses falschen Eindrucks die Rechnung bezahlen würden. Er han- delte somit direktvorsätzlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Beru- fung auf einen Rechtsirrtum als klare Schutzbehauptung, ist doch nicht ersichtlich, wieso er ernsthaft und gutgläubig darauf hätte vertrauen dürfen, dass es in der Schweiz legal sei, durch gezielte Täuschung Dritter Geld zu erlangen – was es denn vorliegend klarerweise auch nicht war. Ohnehin wäre er gehalten gewesen, vor der Aufnahme seiner "Geschäftstätigkeit" Abklärungen über deren Legalität zu treffen (vgl. hierzu bereits die Vorinstanz in Urk. 100 S. 30), was er jedoch offen- bar nicht tat. Der Verteidigung ist somit nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe sich in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Ver- haltens befunden. Eine Anwendung von Art. 21 StGB fällt vorliegend ausser Be- tracht.

- 47 - 2.6. Die Verteidigung machte im Rahmen ihrer Berufungserklärung des Weiteren geltend, selbst wenn der Beschuldigte davon gewusst hätte oder es geahnt hätte, sei ihm im Sinne eines Eventualantrags höchstens eine Gehilfenschaft anzulas- ten. Eventualiter sei er daher wegen Gehilfenschaft zum Vergehen (des verstor- benen Haupttäters) im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG und der Gehilfenschaft zum Verstoss (des verstorbenen Haupttäters) gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG schuldig zu sprechen (Urk. 104 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung zog sie diesen Eventualantrag zurück (Urk. 121 S. 1 und S. 25). Nichtdestotrotz ist nachfolgend der Vollständigkeit halber näher auf den Tatbei- trag des Beschuldigten einzugehen, zumal die Verteidigung auch im Berufungs- verfahren vorbringt, dass der Beschuldigte – im Gegensatz zu D._____ und allen- falls † B._____ – keine Tatmacht gehabt habe (Urk. 121 insb. S. 11 f., S. 14 f. und S. 23 ff.). 2.6.1. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der ei- gentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbe- standsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäter- schaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 m.w.H.). Nach Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt

- 48 - hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat bereits dann, wenn er sie durch einen unterge- ordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfül- lenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens da- mit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 m.w.H.). 2.6.2. Wie bereits unter dem Titel Sachverhalt eingehend dargelegt wurde, wirkte der Beschuldigte in massgebender Weise an der Tat mit. So war er von Be- ginn weg involviert, wobei die Idee für die Offertrechnungen teilweise von ihm stammte. Dabei gestaltete er auch das Formular mit. Zudem war er mit der Erstel- lung des Logos und der Website der C._____ GmbH betraut. Ausserdem betei- ligte er sich auch beim Verpacken sowie Versenden der Offertrechnungen und er- hielt einen beträchtlichen Anteil der daraus resultierenden Einnahmen (rund Fr. 30'000.–). Sein Tatbeitrag war somit nicht bloss eine Hilfeleistung. Vielmehr steht er eindeutig als Hauptbeteiligter und damit als Mittäter dar, was nach sich zieht, dass ihm auch allfällige Tatbeiträge weiterer Beteiligter ohne Weiteres selbst zur Last fallen. 2.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 2.8. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Bundesge- setz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG ist somit zu bestätigen. Mit der Vorinstanz (und entgegen der Staatsanwaltschaft) ist von einer Handlungseinheit und damit von einer einfachen (statt mehrfachen) Tatbegehung auszugehen (vgl. Urk. 100 S. 32).

- 49 -

3. Vergehen gegen das Wappenschutzgesetz (WSchG) 3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 WSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe – unter anderem – bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig nach dem Wappenschutzgesetz geschützte öffentliche Zeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospek- ten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen verwendet (lit. b) oder solche Zeichen für Dienstleistungen gebraucht oder mit solchen Zeichen für Dienstleistungen wirbt (lit. c). 3.2. Beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen des Verkaufens, Feilhaltens, Ein-, Aus- oder Durchführens bzw. sonstigem Inverkehrsetzens von nach dem Wappenschutzgesetz geschützten Zeichen (lit. a von Art. 28 Abs. 1 WSchG) han- delt es sich wohl um ein offensichtliches Versehen, thematisierte die Vorinstanz diese Tatbestandsvariante in ihren Erwägungen doch gar nicht. Dem Beschuldig- ten wurde ein solches Verhalten von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgewor- fen und es liegt überdies auch tatbestandsmässig nicht vor. 3.3. Im Übrigen nahm die Vorinstanz eine in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor (Urk. 100 S. 31 f.). Darauf kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Hinsicht- lich der Vorbringen der Verteidigung bezüglich Tatmacht, Vorsatz bzw. Verbotsirr- tum ist auf die vorstehenden Erwägungen unter E. IV.2.5 f. zu verweisen. 3.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 3.5. Schlussfolgernd hat der Beschuldigte, indem er die verschickten Offertrech- nungen, die Couverts sowie die Webseite "www.C'._____.ch" mit dem Schweizer Wappen versah bzw. versehen liess und dieses in der Folge zu Werbezwecken verwendete, den Tatbestand des Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit b und c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Er ist dementsprechend schuldig zu sprechen. Mit der Vorinstanz (und entgegen der

- 50 - Staatsanwaltschaft) ist auch hier von einer Handlungseinheit und damit von einer einfachen (statt mehrfachen) Tatbegehung auszugehen (vgl. Urk. 100 S. 32). V. Strafzumessung, Widerruf und Vollzug

1. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichti- gung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2).

- 51 - 1.4. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). 1.5. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Mass- gebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). 1.6. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Strafvollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. April 2018 ausgefällten Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug dessen mit einer bedingten Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Haft und unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 1.7. Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten im Berufungsverfahren fällt angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots grundsätzlich ausser Be- tracht, ausser diese erfolgte aufgrund von Tatsachen, die der Vorinstanz nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Solche Tatsachen können beispiels- weise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessat- zes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach

- 52 - dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn aus- schliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Vergehen gegen das UWG

a) Vorliegend ist das Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG dasjenige Delikt mit der abstrakt höhe- ren Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), weshalb für die Bildung der Gesamt- strafe von der hypothetischen Einsatzstrafe für dieses Delikt auszugehen ist. Auf- grund des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe von maximal 130 Tagessätzen in Betracht.

b) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte über zwei Monate hinweg im Namen der C._____ GmbH als Rechnung verschleierte Offerten für die Eintragung von Unternehmen in das "C'._____" an gesamthaft über 300 Unternehmen verschickte, was doch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart. Die Deliktssumme belief sich insgesamt auf rund Fr. 125'000.–, wobei der Schaden pro geschädigte Person wiederum nicht allzu hoch ausfiel. Innerhalb der Bandbreite aller möglicher Tathandlungen liegt die ob- jektive Tatschwere im unteren Bereich und ist mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren.

c) Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Er ging dabei planmässig vor und wollte sich durch die Tat bereichern. Mithin handelte er aus egoistischen Beweggründen. Das subjek- tive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren.

- 53 -

d) Ausgehend von einer noch leichten Tatschwere innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens von bis zu drei Jahren erweist sich die Festsetzung einer Einsatz- strafe von lediglich 40 Tagessätzen durch die Vorinstanz als unhaltbar tief. Die Einsatzstrafe wäre mindestens im Bereich von 120 Tagessätzen festzulegen ge- wesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wirkt sich dies allerdings im Er- gebnis nicht aus. 2.1.2. Vergehen gegen das Wappenschutzgesetz (WSchG)

a) Der gesetzliche Strafrahmen gemäss Art. 28 Abs. 1 WSchG beträgt Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

b) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die über 300 Offerten und deren Couverts vom Beschuldigten mit dem geschützten Wappen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft versehen wurden mit dem Ziel, das Hauptdelikt zu för- dern. Dadurch sollte beim Empfänger der Eindruck erweckt werden, dass es sich um ein amtliches Schreiben handle. Das Verschulden wiegt jedoch insgesamt auch in subjektiver Hinsicht noch leicht. Es kann sinngemäss auf die vorstehen- den Ausführungen zum unlauteren Wettbewerb verwiesen werden. Mit der Vor- instanz weist das Vergehen gegen das Wappenschutzgesetz daher im Vergleich zum Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb so- dann einen geringen eigenständigen Unrechts- bzw. Schuldgehalt auf. Ausge- hend von einer angemessenen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen ist die hypotheti- sche Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips daher lediglich um 20 Tagessätze zu erhöhen.

c) Alleine aufgrund der Tatkomponenten resultiert somit eine schuldangemes- sene Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 100 S. 36). Kurz zusammengefasst wurde der Beschuldigte im Jahr 1986 in U._____ (V._____ [Staat im Nahen Osten]) geboren. 1996 kam er in die Schweiz. Seinen

- 54 - Angaben zufolge hat er eine Lehre im Verkauf absolviert sowie das KV und be- sitzt insgesamt 12 Diplome und Zertifikate. Zudem ist er eidgenössisch diplomier- ter Detailhandelsspezialist. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei gemein- same Kinder mit seiner Ehefrau (Jahrgänge 2012, 2014 und 2016). Derzeit ist er bei der W._____ AG (welche ihm selbst gehört) in einem Pensum von 30% ange- stellt und verdient Fr. 2'200.– netto pro Monat. Das Nettoeinkommen seiner Ehe- frau beträgt Fr. 1'600.–. Er besitzt zwei Mehrfamilienhäuser (je eine Liegenschaft in AA._____ und AB._____), mithin fünf Eigentumswohnungen, wovon er vier ver- mietet und in einer mit seiner Familie wohnt. Die Mieteinnahmen betragen Fr. 22'710.– pro Monat und die Hypothekarbelastung insgesamt Fr. 14'560.– pro Monat. Ausserdem verfügt er über weiteres Vermögen in der Höhe von Fr. 63'000.–. Die Hypothekarschulden betragen Fr. 3'646'400.– und er verfügt über weitere Schulden in der Höhe von Fr. 80'000.– (Urk. D1/5/4 S. 6 f.; Urk. D1/27/6; Prot. I S. 16 f.; Urk. 119; Prot. II S. 9 ff.). Aus seiner Biografie erge- ben sich mithin keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.2.2. Straferhöhend zu berücksichtigen sind jedoch die Vorstrafen des Beschul- digten: Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom

27. Februar 2014 wurde der Beschuldigte wegen Beschäftigung von Ausländerin- nen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AuG zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 90.–, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 420.– verurteilt. Des Weiteren er- folgte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. April 2018 eine Verurteilung wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 1'600.– (Urk. 120). Der Beschuldigte ist damit mehrfach und im weiteren Sinne einschlägig (jeweils im Zusammenhang mit seiner Geschäftstä- tigkeit) vorbestraft. Zudem delinquierte der Beschuldigte während laufender Pro- bezeit einer früheren Verurteilung. Insgesamt führt dies zu einer spürbaren Straf- erhöhung.

- 55 - 2.2.3. Weiter zeigte sich der Beschuldigte auch heute weder reuig noch einsich- tig. In der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 führte er zwar aus, er sehe völlig ein, dass es falsch gewesen sei, was er gemacht habe, es tue ihm auch leid für die Geschädigten (Urk. D1/5/4 F/A 35). Jedoch widerrief er sein anfängliches Ge- ständnis später vollumfänglich und zeigte sich in der Folge alles andere als ko- operativ. Ein positives Nachtatverhalten des Beschuldigten, welches zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte, ist daher insgesamt nicht erkennbar. Eine Strafminderung resultiert unter diesem Titel somit nicht. 2.2.4. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert eine Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen. 2.2.5. Die Vorinstanz reduzierte die Strafe um 20 Tagessätze wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 100 S. 38). Auch die Staatsanwaltschaft er- kannte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die sie zu verantworten habe (Urk. 32 S. 4). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde im Mai 2019 eingeleitet und die Anklage erst am 25. April 2022 erhoben. Zwar kann, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle, eine gewisse Dauer der Untersuchung da- mit begründet werden, dass zahlreiche Geschädigte zu ermitteln und viele Bank- belege zu sichten waren, allerdings waren die Zeitabstände zwischen den einzel- nen Einvernahmen teilweise zu gross, so wenn die beiden Konfrontationseinver- nahmen des Beschuldigten und von D._____ im Abstand von über einem Jahr er- folgten. Eine Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich daher insgesamt als gerechtfertigt. 2.3. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe wäre somit eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszufällen. Infolge des geltenden Verschlechterungsver- bots bleibt es indessen bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe von 130 Ta- gessätzen Geldstrafe.

- 56 - 2.4. Widerruf Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 12. April 2018 wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Urk. 120; Urk. D1/27/1). Die vorliegend zu beurteilenden De- likte beging er im Zeitraum von Ende November/anfangs Dezember 2018 bis

6. Februar 2019 und damit während der mit Strafbefehl vom 12. April 2018 festge- setzten Probezeit, welche am 24. April 2018 zu laufen begann. Damit endete die Frist zur Anordnung eines Widerrufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB am 24. April

2023. Im Gegensatz zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils am 9. November 2022 ist die Anordnung eines Widerrufs heute somit von Gesetzes wegen ausge- schlossen. Die erwähnte Vorstrafe ist damit nicht zu widerrufen und es ist dem- entsprechend auch keine Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bil- den. 2.5. Tagessatzhöhe 2.5.1. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bemessung der Tagessatz- höhe vom Einkommen des Beschuldigten abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die lau- fenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Netto- einkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzie- ren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt wer- den (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nicht abzugsfähig sind dagegen Wohnkosten, Schul-

- 57 - den und grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters aus Abzahlungs- oder Lea- singverträgen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.4). 2.5.2. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe nach Würdigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festgelegt (Urk. 100 S. 40). In Anbe- tracht der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten, welcher of- fenbar mehrere Eigentumswohnungen im Gesamtwert von mindestens ca. Fr. 4,5 Mio. besitzt und auch entsprechende Mietzinseinnahmen erzielt, erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz klarerweise als zu tief. Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch nicht wesentlich geändert haben (vgl. Urk. 119; Prot. II S. 11 ff.), ist auch diesbezüglich das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.6. Fazit Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unter Einbezug der wider- rufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamt- strafe zu bestrafen ist. An diese Geldstrafe sind gestützt auf Art. 51 StGB 2 Tage erstandene Haft anzurechnen (vgl. Urk. D1/18/2; Urk. D1/18/7).

3. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts des zu beachtenden Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es vor- liegend beim durch die Vorinstanz gewährten bedingten Vollzug ohnehin sein Be- wenden. Auch die von der Vorinstanz gegenüber dem gesetzlichen Minimum nur leicht angehobene Probezeit von 3 Jahren erscheint angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten sowie des Delinquierens während früherer Probezeit jedenfalls nicht als zu lang und ist deshalb zu bestätigen.

- 58 - VI. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB, eine Ersatzforderung von Fr. 29'200.– an den Staat zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Ersatzforderung abzusehen (Urk. 104 S. 2; Urk. 121 S. 1).

2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es kann von einer Ersatzforderung ganz oder teil- weise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wieder- eingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung wird verhindert, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat. Die Ersatzforderung entspricht da- her in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Der Richter kann aber die Ersatzforderung redu- zieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden. Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehe- nen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermes- sensspielraum zu. Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht

- 59 - auf die Ersatzforderung rechtfertigt, setzt eine umfassende Beurteilung der finan- ziellen Lage der betroffenen Person voraus. Dabei sind namentlich ihre Erwerbs- möglichkeiten respektive ihr Einkommen, ihr Vermögen, Schulden und familien- rechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3 und 4.4.1 m.w.H.).

3. Die Vorinstanz hielt fest, auf das Konto der M._____ GmbH (Unternehmen des Beschuldigten) seien im fraglichen Zeitraum einmal Fr. 11'200.– und einmal Fr. 18'000.– von der C._____ GmbH überwiesen worden, angeblich für die Erstel- lung des Logos und der Webseite sowie die Software. Dabei handle es sich um Vermögenswerte, die durch die Widerhandlung gegen das UWG und gegen das WSchG erlangt worden seien, weshalb es nicht angehen könne, dass dem Be- schuldigten daraus ein Vermögensvorteil erwachse. Der Beschuldigte sei zwar derzeit arbeitslos, besitze aber mehrere Liegenschaften, weshalb nicht von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden könne, was der Beschuldigte auch nicht geltend mache. Er sei folglich zu verpflichten, eine Ersatzforderung in der Höhe von gesamthaft Fr. 29'200.– an den Staat zu bezahlen (Urk. 100 S. 45).

4. In der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 räumte der Beschuldigte ein, dass vom Konto der C._____ GmbH zum einen am 21. Januar 2019 Fr. 11'200.– (für die Erstellung des Logos, der Webseite und die Software im Hintergrund) und zum anderen am 1. Februar 2019 Fr. 18'000.– (offenbar erneut für die Webseite und die Software) an die M._____ GmbH überwiesen worden seien (Urk. D1/5/4 F/A 28 und 34; vgl. auch Urk. D1/5/6 S. 6), was auch mit den Bankunterlagen übereinstimmt (Urk. D1/10/5 S. 8 und S. 11). Auf die Frage, ob er durch † B._____ bzw. die C._____ GmbH entschädigt worden sei, führte der Beschul- digte aus, einen Lohn habe er nicht ausbezahlt erhalten. Sie hätten von der M._____ GmbH der C._____ GmbH Rechnungen gestellt über den Betrag von ca. Fr. 20'000.–. Er sei der Inhaber und Geschäftsführer der M._____ GmbH (Urk. D1/5/4 F/A 17 f.). Aus dem Bankkontoauszug der M._____ GmbH der Peri- ode 11. Dezember 2018 bis 29. Mai 2019 geht sodann hervor, dass die Fr. 11'200.– und Fr. 18'000.– die einzigen Gutschriften während dieser Zeit wa- ren, wobei der Saldo am 11. Dezember 2018 bei Fr. 0.– war. Von den

- 60 - Fr. 29'200.– wurden Fr. 16'582.75 auf das Konto des Beschuldigten und seiner Ehefrau bei der Raiffeisen Bank AC._____ überwiesen, wie ein Vergleich mit den entsprechenden Kontoauszügen ergibt (Urk. D1/13/16; Urk. D1/13/11 S. 12, S. 16, S. 19, S. 22 und S. 25: insgesamt 5 Überweisungen von Fr. 3'316.55; je- weils am 28. Januar 2019, am 28. Februar 2019, am 28. März 2019, am 26. April 2019 und am 28. Mai 2019). Damit ist erstellt, dass Fr. 16'582.75 dem Beschul- digten persönlich aus der deliktischen Tätigkeit zugeflossen sind. Er führte anläss- lich der Berufungsverhandlung aus, dass es sich dabei um Lohn gehandelt habe, den er sich selber ausbezahlt habe (Prot. II S. 25 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei den restlichen Fr. 12'617.25 um Auslagen handelt, welche dem Beschuldigten nicht direkt zugutekamen. Es ist somit in der Höhe von Fr. 16'582.75 auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Im Übrigen kann offen gelas- sen werden, ob dieser Betrag nicht vom im vorliegenden Verfahren gesperrten Konto hätte eingezogen werden müssen, da das Verschlechterungsverbot ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO dem entgegensteht.

5. Mit der Vorinstanz kann sodann festgestellt werden, dass angesichts der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, die vorstehend im Einzelnen dargelegt wurden, nicht von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden kann und eine solche vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht wird. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 16'582.75 zu bezahlen. VII. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutreffend zu den diversen Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft geäus- sert, sodass vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 100 S. 41 ff.).

2. Zu ergänzen bleibt hinsichtlich der (neuen) Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 121 S. 15 f.), dass sich der Beschuldigte vorliegend eines rechtswidrigen Verhaltens (Vergehen gegen Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG)

- 61 - schuldig gemacht hat und damit den dadurch geschädigten Privatklägern grund- sätzlich der Deliktshaftung gemäss Art. 41 OR unterliegt. Entgegen der Verteidi- gung ändert daran nichts, dass der Beschuldigte nicht alleine gehandelt haben will. Denn Art. 50 Abs. 1 OR ordnet die Solidarhaft sämtlicher Tatbeteiligter ge- genüber den Geschädigten an. Diese müssen sich eine allfällige interne Rollen- verteilung der Haftpflichtigen somit nicht entgegenhalten lassen. Es ist vielmehr Sache des Beschuldigten, seine (mutmasslichen) Mittäter bzw. im Falle von † B._____ gegebenenfalls dessen Erbengemeinschaft zivilrechtlich zu belangen, soweit er nach seiner Auffassung zum Regress auf diese berechtigt ist (vgl. Art. 50 Abs. 2 und 3 OR). Für das vorliegende Verfahren bleibt solcherlei hinge- gen unbeachtlich.

3. Entgegen der Verteidigung erhellt auch nicht, wieso die Privatkläger Scha- denersatzansprüche gegen den Beschuldigten stellen sollten, wenn sie die ihnen unaufgefordert zugesandten Offertrechnungen ausnahmsweise irrtumsfrei bezahlt haben sollten, wofür ohnehin nichts spricht.

4. Mit der Vorinstanz ist vorliegend sodann nochmals festzuhalten, dass die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger ausreichend belegt und ausge- wiesen sind: − Privatkläger 3, 12, 22, 25, 38, 42, 49, 51, 52, 55 und 56: Schadenersatz von je Fr. 420.– (3: Urk. D1/22/2 und D1/10/17/46 f.; 12: Urk. D1/22/11 und D1/10/17/35 f.; 22: Urk D1/22/20 und D1/10/17/137 f.; 25: Urk. D1/22/23 und D1/10/17/142 f.; 38: Urk. D1/22/36 und D1/10/17/148 f.; 42: Urk. D1/22/39 und D1/10/17/116 f.; 49: Urk. D1/22/46 und D1/10/17/65 f.; 51: Urk. D1/22/48 und D1/10/17/29 f.; 52: Urk. D1/22/49 und D1/10/17/59 f.; 55: Urk. D1/22/52 und D1/10/17/158 f.; 56: Urk. D1/22/53 und D1/10/17/158 f.). − Privatkläger 2, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 15, 19, 21, 23, 24, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 37, 46, 50, 58 und 66: Schadenersatz von je Fr. 420.– zzgl. Zins seit Ereignisdatum (2: Urk. D1/22/1 und D1/10/17/7 f.; 4: Urk. D1/22/3 und D1/10/17/137 f.; 5: Urk. D1/22/4 und D1/10/17/42 f.; 6: Urk. D1/22/5 und

- 62 - D1/10/17/61 f.; 8: Urk. D1/22/7 und D1/10/17/17 f.; 9: Urk. D1/22/8 und D1/10/17/112 f.; 11: Urk. D1/22/10 und D1/10/17/98 f.; 13: Urk. D1/22/12, D1/10/17/177 und D1/10/17/179; 14: Urk. D1/22/13 und D1/10/17/23 f.; 15: Urk. D1/22/14 und D1/10/17/61 f.; 19: Urk. D1/22/17 und D1/10/17/63 f.; 21: Urk. D1/22/19 und D1/10/17/184 f.; 23: Urk. D1/22/23 und D1/10/17/46 f.; 24: Urk. D1/22/22 und D1/10/17/116 f.; 29: D1/22/27 und D1/10/17/33 f.; 30: Urk. D1/22/28 und D1/10/17/87 f.; 31: Urk. D1/22/29 und D1/10/17/116 f.; 33: Urk. D1/22/31 und D1/10/17/102 f.; 34: Urk. D1/22/32 und D1/10/17/50 f.; 35: Urk. D1/22/33 und D1/10/17/104 f.; 37: Urk. D1/22/35 und D1/10/17/42 f.; 46: Urk. D1/22/43 und D1/10/17/9 f.; 50: Urk. D1/22/47 und D1/10/17/33 f.; 58: Urk. D1/22/55 und D1/10/17/37 f.; 66: Urk. D1/22/61 und D1/10/17/37 f.). − Privatkläger 7, 10, 59 und 72: Schadenersatz von je Fr. 620.– zzgl. Zins seit Ereignisdatum (7: Urk. D1/22/6 und D1/10/17/156 f.; 10: Urk. D1/22/9 und D1/10/17/156 f.; 59: Urk. D1/22/56 und D1/10/17/188 f.; 72: Urk. D1/22/65 und D1/10/17/156 f.). − Privatkläger 65 und 68: Schadenersatz von je Fr. 620.– (65: Urk. D1/22/60; 68: Urk. D1/22/63 und D1/10/17/144 f.).

5. Nur teilweise ausgewiesen sind die Schadenersatzbegehren folgender Pri- vatkläger: − Privatkläger 1, 32, 47 und 61: Ausgewiesen und belegt ist ein Schadener- satz von je Fr. 420.– (1: Urk. D5/6, D5/2/7 und D1/10/17/71 f.; 32: Urk. D1/22/30 und D1/10/17/46 f.; 47: Urk. D1/22/44 und D1/10/17/108 f.; 61: Urk. D1/22/57 und D1/10/17/175 f.). Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. − Privatkläger 16, 40 und 45: Ausgewiesen und belegt ist ein Schadenersatz von je Fr. 620.– zzgl. Zins seit Ereignisdatum (16: Urk. D1/22/15 und D1/10/17/144 f.; 40: Urk. D1/22/37 und D1/10/17/148 f.; 45: Urk. D1/22/42,

- 63 - D1/10/17/137 und D1/10/17/139). Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbe- gehren auf den Zivilweg zu verweisen. − Privatkläger 18, 27, 28, 43, 44, 48, 63 und 70: Ausgewiesen und belegt ist ein Schadenersatz von je Fr. 420.– zzgl. Zins seit Ereignisdatum (18: Urk. D1/22/16 und D1/10/17/110 f.; 27: Urk. D1/22/25 und D1/10/17/52 f.; 28: Urk. D1/22/26 und D1/10/17/48 f.; 43: Urk. D1/22/40 und D1/10/17/76 f.; 44: Urk. D1/22/41 und D1/10/17/137 f.; 48: Urk. D1/22/45 und D1/10/17/108 f.; 63: Urk. D1/22/59 und D1/10/17/104 f.; 70: Urk. D1/22/64 und D1/10/17/114 f.). Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. − Privatkläger 64: Ausgewiesen und belegt ist ein Schadenersatz von Fr. 840.– (Urk. D8/4, D8/2/2 und D8/2/3). Im Mehrbetrag ist das Schaden- ersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kontosperre

1. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren wurden am 29. Mai 2019 diverse Kontosperren verfügt (Urk. D1/13/1) und in der Folge teilweise wie- der aufgehoben. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

3. Juni 2019 wurde unter anderem die Raiffeisenbank AC._____ verpflichtet, auf dem Konto CH1, lautend auf den Beschuldigten und seine Ehefrau AD._____, den Betrag von Fr. 60'000.– weiterhin zu sperren (vgl. Urk. D1/13/19 sowie Urk. D1/13/39). Darüber hinaus bestehen im heutigen Zeitpunkt keine weiteren Konto- sperren mehr (vgl. Urk. D1/13/40).

2. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO die Verwen- dung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der "Parteientschädigung" (gemeint: des SECO) an (Disp.-Ziff. 6; Urk. 100 S. 45 f.).

- 64 -

3. Die Verteidigung beantragt, die beschlagnahmten Fr. 60'000.– seien nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen dem Beschuldigten herauszugeben (Urk. 104 S. 2; Urk. 102 S. 1).

4. Die Kontosperre entspricht der Beschlagnahme einer Forderung (BOMMER/ GOLDSCHMID in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 266 StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der be- schuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur De- ckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist (vgl. auch Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei braucht der Gegenstand der Beschlagnahme keinen Zu- sammenhang aufzuweisen mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind. Es wird also nicht vorausgesetzt, dass die Ge- genstände und Vermögenswerte einen mutmasslichen Konnex zur inkriminierten Tat aufweisen. Die Beschlagnahme zur Kostendeckung ist aber weiter an die Voraussetzung geknüpft, dass sie voraussichtlich nötig ist zur Sicherung der Be- zahlung der genannten Kosten. Es bedarf also Anhaltspunkten, dass sich der Be- schuldigte allenfalls seinen Zahlungspflichten entziehen könnte (BOMMER/ GOLD- SCHMID, a.a.O., N 1 und N 8 zu Art. 268 StPO; HEIMGARTNER in: DONATSCH/LIE- BER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 6a und N 7 zu Art. 268 StPO).

5. Der auf dem betreffenden Konto bei der Raiffeisenbank AC._____ gesperrte Betrag von Fr. 60'000.– reicht bei Weitem aus, um sämtliche dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten zu decken. Mit der Vorinstanz erscheint angesichts der Höhe der Verfahrenskosten jedoch denkbar, dass sich der Beschuldigte sei- nen Zahlungspflichten entziehen könnte, zumal er sich als völlig unschuldig er- achtet. In Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 267 Abs. 1 StPO ist der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. Mai 2019 und 3. Juni 2019 gesperrte Betrag von Fr. 60'000.– auf dem von der Raiffeisen- bank AC._____ geführten Konto, CH1, lautend auf den Beschuldigten und seine Ehefrau AD._____, zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Raiffei- senbank AC._____ ist anzuweisen, den vom Zentralen Inkasso des Obergerichts in Rechnung gestellten Betrag (mindestens Fr. 9'300.–) zu überweisen. Nach

- 65 - Vollzug der Überweisung ist die Kontosperre aufzuheben und der Restsaldo den Kontoinhabern zu überlassen.

6. Entgegen der Vorinstanz ist sodann die Verwendung beschlagnahmter Gel- der zur Deckung einer der Privatklägerin zugesprochenen Parteientschädigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 442 Abs. 4 und Art. 267 Abs. 3 StPO e contrario) und daher nicht zulässig. Die Privatklägerschaft muss für die Vollstreckung ihres Entschädigungsanspruchs trotz der Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zwingend nach den Regeln des SchKG vorgehen (vgl. Art. 442 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.3). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 57 und 58) zu bestätigen (vgl. zudem Urk. 100 S. 46 f.). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Ver- fahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen

- 66 - erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a), oder der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b). 2.3. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch an (Urk. 121 S. 1). Nachdem er heute im Berufungsverfahren – in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Schuldspruchs – wegen Vergehens gegen das Bun- desgesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie Vergehens gegen das Wap- penschutzgesetz schuldig gesprochen wird, unterliegt er mit seinem Hauptantrag auf Freispruch. Im Berufungsverfahren wird zwar – im Gegensatz zum vorinstanz- lichen Urteil bzw. dem Antrag des Beschuldigten entsprechend – der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom

12. April 2018 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug betreffend eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– nicht widerru- fen. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Ablauf der Probezeit jedoch noch nicht länger als drei Jahre her, weshalb die Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht zur Diskussion stand. Die Voraussetzungen für das Obsiegen in die- sem Punkt wurden folglich erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Des Weiteren handelt es sich bei der Verpflichtung des Be- schuldigten, eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil marginal reduzierte Er- satzforderung zu bezahlen, um eine unwesentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO. Infolgedessen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

3. Sodann verlangt das SECO für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 1'696.80 (Urk. 124 S. 9 und Urk. 126). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Gemäss seiner Kostennote macht das SECO einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 96.80 geltend (Urk. 126). Dieser Aufwand erscheint jedoch zu hoch. Ange- sichts des Umfangs der Plädoyernotizen (Urk. 124) und vor dem Hintergrund, dass sich das SECO bereits vorinstanzlich ausgiebig mit der Sache befasst hatte,

- 67 - rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung auf pauschal Fr. 800.– festzuset- zen. Da es mit seinen Anträgen (vgl. Urk. 124 S. 9) vollumfänglich obsiegt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem SECO für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht, vom 9. November 2022 liess der Beschuldigte am

10. November 2022 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 73; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 25. Januar 2023 zugestellt (Urk. 62), worauf er mit Eingabe vom 14. Februar 2023 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein- reichen liess (Urk. 104).

E. 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

E. 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichti- gung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2).

- 51 -

E. 1.4 Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6).

E. 1.5 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Mass- gebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2).

E. 1.6 Die Vorinstanz widerrief den bedingten Strafvollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. April 2018 ausgefällten Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug dessen mit einer bedingten Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Haft und unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

E. 1.7 Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten im Berufungsverfahren fällt angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots grundsätzlich ausser Be- tracht, ausser diese erfolgte aufgrund von Tatsachen, die der Vorinstanz nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Solche Tatsachen können beispiels- weise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessat- zes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach

- 52 - dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn aus- schliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).

2. Konkrete Strafzumessung

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) sowie den Privatklägern zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschluss- berufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 105). Mit Eingabe vom 10. März 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung, bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Ferner erklärte sie, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 107). Mit Schreiben vom

13. März 2023 wies das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend: das SECO) darauf hin, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten allenfalls verspätet eingereicht sein könnte (Urk. 108). Die weiteren Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

- 11 -

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

E. 2.1.1 Vergehen gegen das UWG

a) Vorliegend ist das Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG dasjenige Delikt mit der abstrakt höhe- ren Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), weshalb für die Bildung der Gesamt- strafe von der hypothetischen Einsatzstrafe für dieses Delikt auszugehen ist. Auf- grund des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe von maximal 130 Tagessätzen in Betracht.

b) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte über zwei Monate hinweg im Namen der C._____ GmbH als Rechnung verschleierte Offerten für die Eintragung von Unternehmen in das "C'._____" an gesamthaft über 300 Unternehmen verschickte, was doch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart. Die Deliktssumme belief sich insgesamt auf rund Fr. 125'000.–, wobei der Schaden pro geschädigte Person wiederum nicht allzu hoch ausfiel. Innerhalb der Bandbreite aller möglicher Tathandlungen liegt die ob- jektive Tatschwere im unteren Bereich und ist mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren.

c) Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Er ging dabei planmässig vor und wollte sich durch die Tat bereichern. Mithin handelte er aus egoistischen Beweggründen. Das subjek- tive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren.

- 53 -

d) Ausgehend von einer noch leichten Tatschwere innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens von bis zu drei Jahren erweist sich die Festsetzung einer Einsatz- strafe von lediglich 40 Tagessätzen durch die Vorinstanz als unhaltbar tief. Die Einsatzstrafe wäre mindestens im Bereich von 120 Tagessätzen festzulegen ge- wesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wirkt sich dies allerdings im Er- gebnis nicht aus.

E. 2.1.2 Vergehen gegen das Wappenschutzgesetz (WSchG)

a) Der gesetzliche Strafrahmen gemäss Art. 28 Abs. 1 WSchG beträgt Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

b) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die über 300 Offerten und deren Couverts vom Beschuldigten mit dem geschützten Wappen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft versehen wurden mit dem Ziel, das Hauptdelikt zu för- dern. Dadurch sollte beim Empfänger der Eindruck erweckt werden, dass es sich um ein amtliches Schreiben handle. Das Verschulden wiegt jedoch insgesamt auch in subjektiver Hinsicht noch leicht. Es kann sinngemäss auf die vorstehen- den Ausführungen zum unlauteren Wettbewerb verwiesen werden. Mit der Vor- instanz weist das Vergehen gegen das Wappenschutzgesetz daher im Vergleich zum Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb so- dann einen geringen eigenständigen Unrechts- bzw. Schuldgehalt auf. Ausge- hend von einer angemessenen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen ist die hypotheti- sche Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips daher lediglich um 20 Tagessätze zu erhöhen.

c) Alleine aufgrund der Tatkomponenten resultiert somit eine schuldangemes- sene Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen.

E. 2.1.3 Wie erwähnt, konnte der Beschuldigte aufgrund des Ablebens von † B._____ im mm. 2019 nicht mehr mit diesem konfrontiert werden. Diesen Um- stand haben jedoch offenkundig nicht die Strafverfolgungsbehörden zu vertreten, zumal der Beschuldigte eine Konfrontation mit † B._____ selbst nicht beantragt hatte, obschon ihm seit seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 be- kannt war, dass er von diesem belastet wird (Urk. D1/5/1 S. 8). Bereits die Vo- rinstanz stellte sodann zutreffend fest, dass die Aussagen von † B._____ dem Be- schuldigten vorgehalten wurden, sofern dies nötig war und ihn betraf (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 61 und 77 sowie Urk. D1/5/6 S. 4 und S. 7 f.). Er hatte mithin Kenntnis von diesen, was er in der Einvernahme vom 21. August 2020 auch sel- ber bestätigte (Urk. D1/5/5 F/A 8), wie auch reichlich Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern (vgl. Urk. D1/5/6 S. 4 ff.). Zu beachten ist ferner, dass den Aussagen von † B._____ vorliegend keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu- kommt. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, liegen weitere Beweismittel vor, die für die Tatbeteiligung des Beschuldigten sprechen und die Aussagen von † B._____ stützen. So hat der Beschuldigte – zumindest in seiner polizeilichen Befragung sowie seiner Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/4) – einen massgeblichen Tatbeitrag selbst eingestan- den. In den Akten liegen zudem die edierten Bankunterlagen, die eine Verbindung zwischen der C._____ GmbH und dem Beschuldigten nahelegen (vgl. auch dazu nachfolgend). Somit sind die Aussagen von † B._____ vollumfänglich, mithin auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.

E. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Ver- fahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen

- 66 - erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a), oder der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b).

E. 2.2.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 100 S. 36). Kurz zusammengefasst wurde der Beschuldigte im Jahr 1986 in U._____ (V._____ [Staat im Nahen Osten]) geboren. 1996 kam er in die Schweiz. Seinen

- 54 - Angaben zufolge hat er eine Lehre im Verkauf absolviert sowie das KV und be- sitzt insgesamt 12 Diplome und Zertifikate. Zudem ist er eidgenössisch diplomier- ter Detailhandelsspezialist. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei gemein- same Kinder mit seiner Ehefrau (Jahrgänge 2012, 2014 und 2016). Derzeit ist er bei der W._____ AG (welche ihm selbst gehört) in einem Pensum von 30% ange- stellt und verdient Fr. 2'200.– netto pro Monat. Das Nettoeinkommen seiner Ehe- frau beträgt Fr. 1'600.–. Er besitzt zwei Mehrfamilienhäuser (je eine Liegenschaft in AA._____ und AB._____), mithin fünf Eigentumswohnungen, wovon er vier ver- mietet und in einer mit seiner Familie wohnt. Die Mieteinnahmen betragen Fr. 22'710.– pro Monat und die Hypothekarbelastung insgesamt Fr. 14'560.– pro Monat. Ausserdem verfügt er über weiteres Vermögen in der Höhe von Fr. 63'000.–. Die Hypothekarschulden betragen Fr. 3'646'400.– und er verfügt über weitere Schulden in der Höhe von Fr. 80'000.– (Urk. D1/5/4 S. 6 f.; Urk. D1/27/6; Prot. I S. 16 f.; Urk. 119; Prot. II S. 9 ff.). Aus seiner Biografie erge- ben sich mithin keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

E. 2.2.2 Straferhöhend zu berücksichtigen sind jedoch die Vorstrafen des Beschul- digten: Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom

27. Februar 2014 wurde der Beschuldigte wegen Beschäftigung von Ausländerin- nen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AuG zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 90.–, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 420.– verurteilt. Des Weiteren er- folgte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. April 2018 eine Verurteilung wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 1'600.– (Urk. 120). Der Beschuldigte ist damit mehrfach und im weiteren Sinne einschlägig (jeweils im Zusammenhang mit seiner Geschäftstä- tigkeit) vorbestraft. Zudem delinquierte der Beschuldigte während laufender Pro- bezeit einer früheren Verurteilung. Insgesamt führt dies zu einer spürbaren Straf- erhöhung.

- 55 -

E. 2.2.3 Weiter zeigte sich der Beschuldigte auch heute weder reuig noch einsich- tig. In der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 führte er zwar aus, er sehe völlig ein, dass es falsch gewesen sei, was er gemacht habe, es tue ihm auch leid für die Geschädigten (Urk. D1/5/4 F/A 35). Jedoch widerrief er sein anfängliches Ge- ständnis später vollumfänglich und zeigte sich in der Folge alles andere als ko- operativ. Ein positives Nachtatverhalten des Beschuldigten, welches zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte, ist daher insgesamt nicht erkennbar. Eine Strafminderung resultiert unter diesem Titel somit nicht.

E. 2.2.4 Unter Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert eine Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen.

E. 2.2.5 Die Vorinstanz reduzierte die Strafe um 20 Tagessätze wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 100 S. 38). Auch die Staatsanwaltschaft er- kannte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die sie zu verantworten habe (Urk. 32 S. 4). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde im Mai 2019 eingeleitet und die Anklage erst am 25. April 2022 erhoben. Zwar kann, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle, eine gewisse Dauer der Untersuchung da- mit begründet werden, dass zahlreiche Geschädigte zu ermitteln und viele Bank- belege zu sichten waren, allerdings waren die Zeitabstände zwischen den einzel- nen Einvernahmen teilweise zu gross, so wenn die beiden Konfrontationseinver- nahmen des Beschuldigten und von D._____ im Abstand von über einem Jahr er- folgten. Eine Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich daher insgesamt als gerechtfertigt.

E. 2.2.6 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass in der Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai 2019 verbotene Be- weiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewandt worden sind. Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er durch den da- mals zuständigen Staatsanwalt bedroht worden sei, aus den dargelegten Grün- den als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Somit ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai 2019 als Beweismittel verwertbar. Ob auf ein Ge- ständnis abgestellt werden kann, das – wie vorliegend – später zurückgezogen wurde, ist dagegen eine Frage der Beweiswürdigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.4; 6B_651/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 4.3.2; 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.4).

- 31 -

3. Würdigung der Beweismittel

E. 2.3 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch an (Urk. 121 S. 1). Nachdem er heute im Berufungsverfahren – in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Schuldspruchs – wegen Vergehens gegen das Bun- desgesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie Vergehens gegen das Wap- penschutzgesetz schuldig gesprochen wird, unterliegt er mit seinem Hauptantrag auf Freispruch. Im Berufungsverfahren wird zwar – im Gegensatz zum vorinstanz- lichen Urteil bzw. dem Antrag des Beschuldigten entsprechend – der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom

E. 2.3.1 Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfasst nicht nur Rechnungen im eigentlichen Sinn, sondern auch als vermeintliche "Rechnungen" getarnte bzw. präsentierte Offerten für eine (kostenpflichtige) Eintragung in ein Verzeichnis oder für die Pub- likation einer Anzeige auf einem Werbeträger. Der Gesetzgeber will in erster Linie das Versenden von Offerten in Form von (vermeintlichen) "Rechnungen" an Per- sonen oder Unternehmen unterbinden, die sich kurz zuvor in ein (meist staatli- ches) Register haben eintragen lassen und daher eine Registerrechnung erwar- ten. In solchen Situationen werden unlautere (vermeintliche) "Rechnungen" von den Adressaten oft ohne nähere Prüfung bezahlt, womit sie irrtümlich einen ent- geltlichen Auftrag für einen Eintrag in ein Verzeichnis oder für die Publikation ei- ner Anzeige in einem Werbemedium erteilen (PROBST, a.a.O., N 9 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Eine Offertrechnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG liegt mithin vor, wenn der Anbieter zwar nur eine Offerte für einen Vertragsabschluss aus- stellt, diese aber in der Form einer Rechnung so unterbreitet, dass beim Durch- schnittsadressaten nach Inhalt und Aufmachung der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Rechnung aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Massgebend für die Beurteilung sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (FUR- RER/AEPLI in: HEIZMANN/LOACKER, UWG Kommentar, Zürich 2018, N 5 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG).

E. 2.3.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt designte und verschickte der Beschul- digte im Namen der C._____ GmbH Offertrechnungen für die Eintragung von Un- ternehmen in das "Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft" in- klusive vorgedrucktem, auf die jeweilige Firma angepassten Einzahlungsschein. Hierfür wurde im Voraus die C._____ GmbH gegründet, die Webseite "www.C'._____.ch" erstellt, die entsprechenden Rechnungsofferten entworfen und in der Folge samt Einzahlungsscheinen ausgedruckt sowie in eigens dafür gestal- tete Couverts mit dem Absender "Schweizer Firmenregister" samt Schweizer- kreuz verpackt (vgl. dazu beispielhaft die Beilagen zur Schlusseinvernahme hinter

- 43 - Urk. D1/5/6 sowie die Beilagen zum Strafantrag des SECO [Urk. D4/3/2-21] und die Meldungen/Strafanzeigen der weiteren Privatkläger). Beim "Schweizer Fir- menregister der schweizerischen Wirtschaft" handelt es sich um ein Verzeichnis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG. Die verschickten Offerten waren zudem als Rechnungen verschleiert. Offerten müssen eindeutig als solche erkennbar sein; sie dürfen nicht irrtümlich für Rechnungen gehalten werden (FERRARI HOFER/VA- SELLA in: AMSTUTZ/ATAMAR, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N 122 zu Art. 3 UWG). Beim vom Beschuldigten verschickten Schreiben ist das jedoch eindeutig nicht der Fall. Das Schreiben ist vielmehr so gestaltet, dass alle Informationen, die auf den tatsächlichen Offertcharakter hinweisen, so prä- sentiert werden, dass sie der Durchschnittsadressat leicht übersieht. Aus diesem Grund ändert der kleingedruckte Hinweis "Dies ist keine Rechnung" nichts daran, dass es sich sehr wohl um eine als Rechnung verschleierte Offerte handelt. Diese Information tritt in Anbetracht der Aufmachung und Gestaltung des Schreibens derart in den Hintergrund, dass sie von einem durchschnittlich aufmerksamen Ad- ressaten leicht übersehen oder übergangen wird. Sodann ist es bei Offertrech- nungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG typisch, dass – wie vorliegend – der angeblich geschuldete Betrag aufgeführt und ein Einzahlungsschein beigefügt wird (vgl. dazu FURRER/AEPLI, a.a.O., N 6 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Weiter fällt beim vom Beschuldigten verwendeten Formular das Fehlen von Anrede und Grussformel am Ende des Schreibens auf, wie dies bei Rechnungen häufig der Fall ist. Hinzu kommt, dass das Schreiben so gestaltet ist, dass es beim Empfän- ger den Eindruck hinterlässt, es handle sich dabei um eine Rechnung einer offizi- ellen Amtsstelle. So wurde einerseits das Schweizer Wappen aufgedruckt und an- dererseits wurde der entsprechende Text in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch untereinanderstehend festgehalten. Entgegen der Verteidigung gab † B._____ in seiner Einvernahme nie an, dass das Formular be- wusst in drei Amtssprachen formuliert worden sei, um keine Missverständnisse und Täuschungen zu riskieren und zu provozieren. Im Gegenteil gab er sogar in Bezug auf den Umstand, dass das geschützte Wappen der Schweizer Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwendet und das Schreiben als

- 44 - "C'._____" betitelt worden sei, zu Protokoll: "Ehrlich gesagt würde ich auch den- ken, es sei vom Bund." Das mit dem Wappen sei die Idee des Beschuldigten ge- wesen. Er selber habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass man dies nicht tun sollte (Urk. D1/7 F/A 13 f.). Des Weiteren wurde auf dem Formular die vom Beschuldigten erstellte Webseite "www.C'._____.ch" angegeben, welche ih- rerseits mit dem Schweizer Wappen versehen sowie so gestaltet wurde, dass man beim Klicken auf die Schaltfläche "Firmensuche" auf die optisch beinahe gleich ausschauende Webseite des Zentralen Firmenindexes ("www.zefix.ch") weitergeleitet wurde. Der Verteidigung kann zwar zugestimmt werden, dass Ver- linkungen zu offiziellen Seiten sowohl üblich als auch zulässig sind (Prot. II S. 40 f.), nicht jedoch, wenn sie – wie vorliegend – auf eine derart täuschende Art und Weise erfolgen, dass sie beim Betrachter den Anschein erwecken, es handle sich um eine Webseite des Bundes. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Schreiben gezielt an kürzlich gegründete Unternehmen, die erst gerade im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurden, verschickt wurden. Es liegt daher auf der Hand, dass diese spezifische Empfängergruppe den Hin- weis, es handle sich um keine Rechnung und die Eintragung sei nicht zwingend, auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit übersah und davon ausging, es handle sich um die Rechnung für die Eintragung ins Handelsregister. Die Offert- rechnungen wurden von der C._____ GmbH per Post an mindestens 312 Adres- saten verschickt, ohne dass die C._____ GmbH vorgängig von diesen einen ent- sprechenden Auftrag erhalten hätte. Unerheblich ist dabei, ob die C._____ GmbH tatsächlich ein Register führte bzw. die neu gegründeten Unternehmen darin ein- trug. Den objektiven Tatbestand gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfüllt bereits, wer Offerten für die Registereintragung verschickt, ohne dafür einen entsprechen- den Auftrag erhalten zu haben, da die Adressaten dadurch über das Bestehen ei- nes Vertragsverhältnisses sowie einer daraus resultierenden Zahlungspflicht ge- täuscht werden und irrtümlicherweise davon ausgehen, für eine kürzlich erfolgte Eintragung in einem öffentlichen Register eine Rechnung von der entsprechenden Amtsstelle zu erhalten, was sie zur Bezahlung der Rechnung veranlasst. Genau dieses Vorgehen wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass dieser Bestimmung ver- hindern bzw. unter Strafe stellen.

- 45 -

E. 2.4 Widerruf Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 12. April 2018 wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Urk. 120; Urk. D1/27/1). Die vorliegend zu beurteilenden De- likte beging er im Zeitraum von Ende November/anfangs Dezember 2018 bis

6. Februar 2019 und damit während der mit Strafbefehl vom 12. April 2018 festge- setzten Probezeit, welche am 24. April 2018 zu laufen begann. Damit endete die Frist zur Anordnung eines Widerrufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB am 24. April

2023. Im Gegensatz zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils am 9. November 2022 ist die Anordnung eines Widerrufs heute somit von Gesetzes wegen ausge- schlossen. Die erwähnte Vorstrafe ist damit nicht zu widerrufen und es ist dem- entsprechend auch keine Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bil- den.

E. 2.5 Tagessatzhöhe

E. 2.5.1 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bemessung der Tagessatz- höhe vom Einkommen des Beschuldigten abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die lau- fenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Netto- einkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzie- ren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt wer- den (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nicht abzugsfähig sind dagegen Wohnkosten, Schul-

- 57 - den und grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters aus Abzahlungs- oder Lea- singverträgen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.4).

E. 2.5.2 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe nach Würdigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festgelegt (Urk. 100 S. 40). In Anbe- tracht der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten, welcher of- fenbar mehrere Eigentumswohnungen im Gesamtwert von mindestens ca. Fr. 4,5 Mio. besitzt und auch entsprechende Mietzinseinnahmen erzielt, erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz klarerweise als zu tief. Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch nicht wesentlich geändert haben (vgl. Urk. 119; Prot. II S. 11 ff.), ist auch diesbezüglich das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 30.– festzusetzen.

E. 2.5.3 Die E-Mail, in welcher † B._____ dem Beschuldigten mitteilt, dass sie da- von ausgegangen seien, dass das "Projekt" keine Probleme mache, da es vom Anwalt geprüft worden sei, datiert vom 6. Februar 2019 (Urk. D1/29/13/10). Sie trägt bereits aus diesem Grund keineswegs zur Entlastung des Beschuldigten bei, wurde sie dem Beschuldigten doch erst nach dem Versand aller Offertrechnungen und damit erst nach der Tatbegehung zugestellt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der erst neu im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten Be- hauptung des Beschuldigten, † B._____ habe ihm gegenüber bereits früher mündlich Zusicherungen gemacht (Prot. II S. 28), eindeutig um eine Schutzbe- hauptung.

E. 2.5.4 Sodann ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschul- digte wusste, dass bei einer derartigen rechnungsähnlichen Gestaltung der Offer- ten, die zudem mit dem Schweizer Wappen versehen wurden, und dem Versand an neu im Handelsregister eingetragener Unternehmen der Eindruck entstehen würde, es handle sich um eine amtliche Rechnung für diese Eintragung. So räumte er in der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft explizit ein, dass das Logo und der Schriftzug des verwendeten Formulars identisch aussehen wür- den wie ein amtliches Schreiben (Urk. D1/5/4 F/A 12). Sie hätten das Formular so gestaltet, weil sie davon ausgegangen seien, dass dies bei den Leuten seriös an- komme (Urk. D1/5/1 F/A 71). Der Beschuldigte wollte zudem, dass die Adressa- ten aufgrund dieses falschen Eindrucks die Rechnung bezahlen würden. Er han- delte somit direktvorsätzlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Beru- fung auf einen Rechtsirrtum als klare Schutzbehauptung, ist doch nicht ersichtlich, wieso er ernsthaft und gutgläubig darauf hätte vertrauen dürfen, dass es in der Schweiz legal sei, durch gezielte Täuschung Dritter Geld zu erlangen – was es denn vorliegend klarerweise auch nicht war. Ohnehin wäre er gehalten gewesen, vor der Aufnahme seiner "Geschäftstätigkeit" Abklärungen über deren Legalität zu treffen (vgl. hierzu bereits die Vorinstanz in Urk. 100 S. 30), was er jedoch offen- bar nicht tat. Der Verteidigung ist somit nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe sich in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Ver- haltens befunden. Eine Anwendung von Art. 21 StGB fällt vorliegend ausser Be- tracht.

- 47 -

E. 2.6 Fazit Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unter Einbezug der wider- rufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamt- strafe zu bestrafen ist. An diese Geldstrafe sind gestützt auf Art. 51 StGB 2 Tage erstandene Haft anzurechnen (vgl. Urk. D1/18/2; Urk. D1/18/7).

3. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts des zu beachtenden Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es vor- liegend beim durch die Vorinstanz gewährten bedingten Vollzug ohnehin sein Be- wenden. Auch die von der Vorinstanz gegenüber dem gesetzlichen Minimum nur leicht angehobene Probezeit von 3 Jahren erscheint angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten sowie des Delinquierens während früherer Probezeit jedenfalls nicht als zu lang und ist deshalb zu bestätigen.

- 58 - VI. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB, eine Ersatzforderung von Fr. 29'200.– an den Staat zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Ersatzforderung abzusehen (Urk. 104 S. 2; Urk. 121 S. 1).

2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es kann von einer Ersatzforderung ganz oder teil- weise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wieder- eingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung wird verhindert, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat. Die Ersatzforderung entspricht da- her in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Der Richter kann aber die Ersatzforderung redu- zieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden. Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehe- nen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermes- sensspielraum zu. Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht

- 59 - auf die Ersatzforderung rechtfertigt, setzt eine umfassende Beurteilung der finan- ziellen Lage der betroffenen Person voraus. Dabei sind namentlich ihre Erwerbs- möglichkeiten respektive ihr Einkommen, ihr Vermögen, Schulden und familien- rechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3 und 4.4.1 m.w.H.).

3. Die Vorinstanz hielt fest, auf das Konto der M._____ GmbH (Unternehmen des Beschuldigten) seien im fraglichen Zeitraum einmal Fr. 11'200.– und einmal Fr. 18'000.– von der C._____ GmbH überwiesen worden, angeblich für die Erstel- lung des Logos und der Webseite sowie die Software. Dabei handle es sich um Vermögenswerte, die durch die Widerhandlung gegen das UWG und gegen das WSchG erlangt worden seien, weshalb es nicht angehen könne, dass dem Be- schuldigten daraus ein Vermögensvorteil erwachse. Der Beschuldigte sei zwar derzeit arbeitslos, besitze aber mehrere Liegenschaften, weshalb nicht von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden könne, was der Beschuldigte auch nicht geltend mache. Er sei folglich zu verpflichten, eine Ersatzforderung in der Höhe von gesamthaft Fr. 29'200.– an den Staat zu bezahlen (Urk. 100 S. 45).

4. In der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 räumte der Beschuldigte ein, dass vom Konto der C._____ GmbH zum einen am 21. Januar 2019 Fr. 11'200.– (für die Erstellung des Logos, der Webseite und die Software im Hintergrund) und zum anderen am 1. Februar 2019 Fr. 18'000.– (offenbar erneut für die Webseite und die Software) an die M._____ GmbH überwiesen worden seien (Urk. D1/5/4 F/A 28 und 34; vgl. auch Urk. D1/5/6 S. 6), was auch mit den Bankunterlagen übereinstimmt (Urk. D1/10/5 S. 8 und S. 11). Auf die Frage, ob er durch † B._____ bzw. die C._____ GmbH entschädigt worden sei, führte der Beschul- digte aus, einen Lohn habe er nicht ausbezahlt erhalten. Sie hätten von der M._____ GmbH der C._____ GmbH Rechnungen gestellt über den Betrag von ca. Fr. 20'000.–. Er sei der Inhaber und Geschäftsführer der M._____ GmbH (Urk. D1/5/4 F/A 17 f.). Aus dem Bankkontoauszug der M._____ GmbH der Peri- ode 11. Dezember 2018 bis 29. Mai 2019 geht sodann hervor, dass die Fr. 11'200.– und Fr. 18'000.– die einzigen Gutschriften während dieser Zeit wa- ren, wobei der Saldo am 11. Dezember 2018 bei Fr. 0.– war. Von den

- 60 - Fr. 29'200.– wurden Fr. 16'582.75 auf das Konto des Beschuldigten und seiner Ehefrau bei der Raiffeisen Bank AC._____ überwiesen, wie ein Vergleich mit den entsprechenden Kontoauszügen ergibt (Urk. D1/13/16; Urk. D1/13/11 S. 12, S. 16, S. 19, S. 22 und S. 25: insgesamt 5 Überweisungen von Fr. 3'316.55; je- weils am 28. Januar 2019, am 28. Februar 2019, am 28. März 2019, am 26. April 2019 und am 28. Mai 2019). Damit ist erstellt, dass Fr. 16'582.75 dem Beschul- digten persönlich aus der deliktischen Tätigkeit zugeflossen sind. Er führte anläss- lich der Berufungsverhandlung aus, dass es sich dabei um Lohn gehandelt habe, den er sich selber ausbezahlt habe (Prot. II S. 25 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei den restlichen Fr. 12'617.25 um Auslagen handelt, welche dem Beschuldigten nicht direkt zugutekamen. Es ist somit in der Höhe von Fr. 16'582.75 auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Im Übrigen kann offen gelas- sen werden, ob dieser Betrag nicht vom im vorliegenden Verfahren gesperrten Konto hätte eingezogen werden müssen, da das Verschlechterungsverbot ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO dem entgegensteht.

5. Mit der Vorinstanz kann sodann festgestellt werden, dass angesichts der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, die vorstehend im Einzelnen dargelegt wurden, nicht von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden kann und eine solche vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht wird. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 16'582.75 zu bezahlen. VII. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutreffend zu den diversen Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft geäus- sert, sodass vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 100 S. 41 ff.).

2. Zu ergänzen bleibt hinsichtlich der (neuen) Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 121 S. 15 f.), dass sich der Beschuldigte vorliegend eines rechtswidrigen Verhaltens (Vergehen gegen Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG)

- 61 - schuldig gemacht hat und damit den dadurch geschädigten Privatklägern grund- sätzlich der Deliktshaftung gemäss Art. 41 OR unterliegt. Entgegen der Verteidi- gung ändert daran nichts, dass der Beschuldigte nicht alleine gehandelt haben will. Denn Art. 50 Abs. 1 OR ordnet die Solidarhaft sämtlicher Tatbeteiligter ge- genüber den Geschädigten an. Diese müssen sich eine allfällige interne Rollen- verteilung der Haftpflichtigen somit nicht entgegenhalten lassen. Es ist vielmehr Sache des Beschuldigten, seine (mutmasslichen) Mittäter bzw. im Falle von † B._____ gegebenenfalls dessen Erbengemeinschaft zivilrechtlich zu belangen, soweit er nach seiner Auffassung zum Regress auf diese berechtigt ist (vgl. Art. 50 Abs. 2 und 3 OR). Für das vorliegende Verfahren bleibt solcherlei hinge- gen unbeachtlich.

3. Entgegen der Verteidigung erhellt auch nicht, wieso die Privatkläger Scha- denersatzansprüche gegen den Beschuldigten stellen sollten, wenn sie die ihnen unaufgefordert zugesandten Offertrechnungen ausnahmsweise irrtumsfrei bezahlt haben sollten, wofür ohnehin nichts spricht.

4. Mit der Vorinstanz ist vorliegend sodann nochmals festzuhalten, dass die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger ausreichend belegt und ausge- wiesen sind: − Privatkläger 3, 12, 22, 25, 38, 42, 49, 51, 52, 55 und 56: Schadenersatz von je Fr. 420.– (3: Urk. D1/22/2 und D1/10/17/46 f.; 12: Urk. D1/22/11 und D1/10/17/35 f.; 22: Urk D1/22/20 und D1/10/17/137 f.; 25: Urk. D1/22/23 und D1/10/17/142 f.; 38: Urk. D1/22/36 und D1/10/17/148 f.; 42: Urk. D1/22/39 und D1/10/17/116 f.; 49: Urk. D1/22/46 und D1/10/17/65 f.; 51: Urk. D1/22/48 und D1/10/17/29 f.; 52: Urk. D1/22/49 und D1/10/17/59 f.; 55: Urk. D1/22/52 und D1/10/17/158 f.; 56: Urk. D1/22/53 und D1/10/17/158 f.). − Privatkläger 2, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 15, 19, 21, 23, 24, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 37, 46, 50, 58 und 66: Schadenersatz von je Fr. 420.– zzgl. Zins seit Ereignisdatum (2: Urk. D1/22/1 und D1/10/17/7 f.; 4: Urk. D1/22/3 und D1/10/17/137 f.; 5: Urk. D1/22/4 und D1/10/17/42 f.; 6: Urk. D1/22/5 und

- 62 - D1/10/17/61 f.; 8: Urk. D1/22/7 und D1/10/17/17 f.; 9: Urk. D1/22/8 und D1/10/17/112 f.; 11: Urk. D1/22/10 und D1/10/17/98 f.; 13: Urk. D1/22/12, D1/10/17/177 und D1/10/17/179; 14: Urk. D1/22/13 und D1/10/17/23 f.; 15: Urk. D1/22/14 und D1/10/17/61 f.; 19: Urk. D1/22/17 und D1/10/17/63 f.; 21: Urk. D1/22/19 und D1/10/17/184 f.; 23: Urk. D1/22/23 und D1/10/17/46 f.; 24: Urk. D1/22/22 und D1/10/17/116 f.; 29: D1/22/27 und D1/10/17/33 f.; 30: Urk. D1/22/28 und D1/10/17/87 f.; 31: Urk. D1/22/29 und D1/10/17/116 f.; 33: Urk. D1/22/31 und D1/10/17/102 f.; 34: Urk. D1/22/32 und D1/10/17/50 f.; 35: Urk. D1/22/33 und D1/10/17/104 f.; 37: Urk. D1/22/35 und D1/10/17/42 f.; 46: Urk. D1/22/43 und D1/10/17/9 f.; 50: Urk. D1/22/47 und D1/10/17/33 f.; 58: Urk. D1/22/55 und D1/10/17/37 f.; 66: Urk. D1/22/61 und D1/10/17/37 f.). − Privatkläger 7, 10, 59 und 72: Schadenersatz von je Fr. 620.– zzgl. Zins seit Ereignisdatum (7: Urk. D1/22/6 und D1/10/17/156 f.; 10: Urk. D1/22/9 und D1/10/17/156 f.; 59: Urk. D1/22/56 und D1/10/17/188 f.; 72: Urk. D1/22/65 und D1/10/17/156 f.). − Privatkläger 65 und 68: Schadenersatz von je Fr. 620.– (65: Urk. D1/22/60; 68: Urk. D1/22/63 und D1/10/17/144 f.).

5. Nur teilweise ausgewiesen sind die Schadenersatzbegehren folgender Pri- vatkläger: − Privatkläger 1, 32, 47 und 61: Ausgewiesen und belegt ist ein Schadener- satz von je Fr. 420.– (1: Urk. D5/6, D5/2/7 und D1/10/17/71 f.; 32: Urk. D1/22/30 und D1/10/17/46 f.; 47: Urk. D1/22/44 und D1/10/17/108 f.; 61: Urk. D1/22/57 und D1/10/17/175 f.). Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. − Privatkläger 16, 40 und 45: Ausgewiesen und belegt ist ein Schadenersatz von je Fr. 620.– zzgl. Zins seit Ereignisdatum (16: Urk. D1/22/15 und D1/10/17/144 f.; 40: Urk. D1/22/37 und D1/10/17/148 f.; 45: Urk. D1/22/42,

- 63 - D1/10/17/137 und D1/10/17/139). Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbe- gehren auf den Zivilweg zu verweisen. − Privatkläger 18, 27, 28, 43, 44, 48, 63 und 70: Ausgewiesen und belegt ist ein Schadenersatz von je Fr. 420.– zzgl. Zins seit Ereignisdatum (18: Urk. D1/22/16 und D1/10/17/110 f.; 27: Urk. D1/22/25 und D1/10/17/52 f.; 28: Urk. D1/22/26 und D1/10/17/48 f.; 43: Urk. D1/22/40 und D1/10/17/76 f.; 44: Urk. D1/22/41 und D1/10/17/137 f.; 48: Urk. D1/22/45 und D1/10/17/108 f.; 63: Urk. D1/22/59 und D1/10/17/104 f.; 70: Urk. D1/22/64 und D1/10/17/114 f.). Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. − Privatkläger 64: Ausgewiesen und belegt ist ein Schadenersatz von Fr. 840.– (Urk. D8/4, D8/2/2 und D8/2/3). Im Mehrbetrag ist das Schaden- ersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kontosperre

1. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren wurden am 29. Mai 2019 diverse Kontosperren verfügt (Urk. D1/13/1) und in der Folge teilweise wie- der aufgehoben. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

3. Juni 2019 wurde unter anderem die Raiffeisenbank AC._____ verpflichtet, auf dem Konto CH1, lautend auf den Beschuldigten und seine Ehefrau AD._____, den Betrag von Fr. 60'000.– weiterhin zu sperren (vgl. Urk. D1/13/19 sowie Urk. D1/13/39). Darüber hinaus bestehen im heutigen Zeitpunkt keine weiteren Konto- sperren mehr (vgl. Urk. D1/13/40).

2. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO die Verwen- dung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der "Parteientschädigung" (gemeint: des SECO) an (Disp.-Ziff. 6; Urk. 100 S. 45 f.).

- 64 -

3. Die Verteidigung beantragt, die beschlagnahmten Fr. 60'000.– seien nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen dem Beschuldigten herauszugeben (Urk. 104 S. 2; Urk. 102 S. 1).

4. Die Kontosperre entspricht der Beschlagnahme einer Forderung (BOMMER/ GOLDSCHMID in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 266 StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der be- schuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur De- ckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist (vgl. auch Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei braucht der Gegenstand der Beschlagnahme keinen Zu- sammenhang aufzuweisen mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind. Es wird also nicht vorausgesetzt, dass die Ge- genstände und Vermögenswerte einen mutmasslichen Konnex zur inkriminierten Tat aufweisen. Die Beschlagnahme zur Kostendeckung ist aber weiter an die Voraussetzung geknüpft, dass sie voraussichtlich nötig ist zur Sicherung der Be- zahlung der genannten Kosten. Es bedarf also Anhaltspunkten, dass sich der Be- schuldigte allenfalls seinen Zahlungspflichten entziehen könnte (BOMMER/ GOLD- SCHMID, a.a.O., N 1 und N 8 zu Art. 268 StPO; HEIMGARTNER in: DONATSCH/LIE- BER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 6a und N 7 zu Art. 268 StPO).

5. Der auf dem betreffenden Konto bei der Raiffeisenbank AC._____ gesperrte Betrag von Fr. 60'000.– reicht bei Weitem aus, um sämtliche dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten zu decken. Mit der Vorinstanz erscheint angesichts der Höhe der Verfahrenskosten jedoch denkbar, dass sich der Beschuldigte sei- nen Zahlungspflichten entziehen könnte, zumal er sich als völlig unschuldig er- achtet. In Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 267 Abs. 1 StPO ist der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. Mai 2019 und 3. Juni 2019 gesperrte Betrag von Fr. 60'000.– auf dem von der Raiffeisen- bank AC._____ geführten Konto, CH1, lautend auf den Beschuldigten und seine Ehefrau AD._____, zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Raiffei- senbank AC._____ ist anzuweisen, den vom Zentralen Inkasso des Obergerichts in Rechnung gestellten Betrag (mindestens Fr. 9'300.–) zu überweisen. Nach

- 65 - Vollzug der Überweisung ist die Kontosperre aufzuheben und der Restsaldo den Kontoinhabern zu überlassen.

6. Entgegen der Vorinstanz ist sodann die Verwendung beschlagnahmter Gel- der zur Deckung einer der Privatklägerin zugesprochenen Parteientschädigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 442 Abs. 4 und Art. 267 Abs. 3 StPO e contrario) und daher nicht zulässig. Die Privatklägerschaft muss für die Vollstreckung ihres Entschädigungsanspruchs trotz der Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zwingend nach den Regeln des SchKG vorgehen (vgl. Art. 442 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.3). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 57 und 58) zu bestätigen (vgl. zudem Urk. 100 S. 46 f.).

E. 2.6.1 Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der ei- gentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbe- standsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäter- schaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 m.w.H.). Nach Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt

- 48 - hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat bereits dann, wenn er sie durch einen unterge- ordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfül- lenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens da- mit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 m.w.H.).

E. 2.6.2 Wie bereits unter dem Titel Sachverhalt eingehend dargelegt wurde, wirkte der Beschuldigte in massgebender Weise an der Tat mit. So war er von Be- ginn weg involviert, wobei die Idee für die Offertrechnungen teilweise von ihm stammte. Dabei gestaltete er auch das Formular mit. Zudem war er mit der Erstel- lung des Logos und der Website der C._____ GmbH betraut. Ausserdem betei- ligte er sich auch beim Verpacken sowie Versenden der Offertrechnungen und er- hielt einen beträchtlichen Anteil der daraus resultierenden Einnahmen (rund Fr. 30'000.–). Sein Tatbeitrag war somit nicht bloss eine Hilfeleistung. Vielmehr steht er eindeutig als Hauptbeteiligter und damit als Mittäter dar, was nach sich zieht, dass ihm auch allfällige Tatbeiträge weiterer Beteiligter ohne Weiteres selbst zur Last fallen.

E. 2.7 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

E. 2.8 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Bundesge- setz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG ist somit zu bestätigen. Mit der Vorinstanz (und entgegen der Staatsanwaltschaft) ist von einer Handlungseinheit und damit von einer einfachen (statt mehrfachen) Tatbegehung auszugehen (vgl. Urk. 100 S. 32).

- 49 -

3. Vergehen gegen das Wappenschutzgesetz (WSchG)

E. 3 Am 6. September 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 110), wobei sowohl der Staatsanwaltschaft als auch den Privatklägern das Erscheinen freigestellt wurde. Am 28. Dezember 2023 wurden die Parteien über die Änderung der Gerichtsbesetzung in Kenntnis ge- setzt (Urk. 111).

E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 WSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe – unter anderem – bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig nach dem Wappenschutzgesetz geschützte öffentliche Zeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospek- ten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen verwendet (lit. b) oder solche Zeichen für Dienstleistungen gebraucht oder mit solchen Zeichen für Dienstleistungen wirbt (lit. c).

E. 3.2 Beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen des Verkaufens, Feilhaltens, Ein-, Aus- oder Durchführens bzw. sonstigem Inverkehrsetzens von nach dem Wappenschutzgesetz geschützten Zeichen (lit. a von Art. 28 Abs. 1 WSchG) han- delt es sich wohl um ein offensichtliches Versehen, thematisierte die Vorinstanz diese Tatbestandsvariante in ihren Erwägungen doch gar nicht. Dem Beschuldig- ten wurde ein solches Verhalten von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgewor- fen und es liegt überdies auch tatbestandsmässig nicht vor.

E. 3.3 Im Übrigen nahm die Vorinstanz eine in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor (Urk. 100 S. 31 f.). Darauf kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Hinsicht- lich der Vorbringen der Verteidigung bezüglich Tatmacht, Vorsatz bzw. Verbotsirr- tum ist auf die vorstehenden Erwägungen unter E. IV.2.5 f. zu verweisen.

E. 3.4 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

E. 3.5 Schlussfolgernd hat der Beschuldigte, indem er die verschickten Offertrech- nungen, die Couverts sowie die Webseite "www.C'._____.ch" mit dem Schweizer Wappen versah bzw. versehen liess und dieses in der Folge zu Werbezwecken verwendete, den Tatbestand des Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit b und c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Er ist dementsprechend schuldig zu sprechen. Mit der Vorinstanz (und entgegen der

- 50 - Staatsanwaltschaft) ist auch hier von einer Handlungseinheit und damit von einer einfachen (statt mehrfachen) Tatbegehung auszugehen (vgl. Urk. 100 S. 32). V. Strafzumessung, Widerruf und Vollzug

1. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung

E. 3.6 Bereits in seiner ersten Befragung bei der Polizei vom 28. Mai 2019 äus- serte sich der Beschuldigte ausführlich zum anklagerelevanten Sachverhalt. So bestätigte er in Bezug auf die Formulare, bei deren Erstellung bzw. Mitgestaltung mitgewirkt zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 30 und 51). Der Ansicht der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in dieser Einvernahme lediglich das Vertragsverhältnis, im Rahmen dessen er mit seiner Firma M._____ GmbH für die C._____ GmbH tä- tig geworden sei, erläutert habe (Urk. 121 S. 2), kann dagegen nicht gefolgt wer- den, erwähnte der Beschuldigte die M._____ GmbH in dieser Einvernahme doch mit keinem Wort und äusserte sich auch keineswegs zu einem solchen Auftrags- verhältnis. Vielmehr gab er auf die explizite Frage, wer die Idee mit dem Erstellen der C._____ Formulare gehabt habe, an, ein Teil sei von ihm gekommen. Zur Frage, wer den anderen Teil beigetragen habe, verweigerte er dagegen die Aus- sage (Urk. D1/5/1 F/A 68 f.). Erwähnenswert ist jedoch, dass er bereits in dieser Einvernahme in der Wir-Form sprach, wenn es um die Formulare ging (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 30) oder etwa darum, dass "sie" gehofft hätten, damit Geld zu

- 33 - verdienen (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 48). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 brachte er dann ausdrücklich D._____ ins Spiel, welcher seinen Aussagen zufolge beim Ganzen mitgewirkt habe. Ansonsten ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen vom 28. und

29. Mai 2019 im Wesentlichen übereinstimmen. So führte er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Einzelnen zu den Formularen aus, dass die Idee dazu entstanden sei, weil "sie" verschiedene Vorlagen für solche Formulare ge- habt hätten, welche "ihnen" als Firma (von anderen Firmen) zugesandt worden seien. "Sie" hätten diese Vorlagen dann umgestalten lassen (Urk. D1/5/1 F/A 30 und 70). Die Daten für das "Ausfüllen" (gemeint: Anpassen) der Formulare auf die angeschriebenen Firmen hätten von Moneyhouse gestammt. Dort könne man ein Abonnement lösen und erhalte so diese Adressen in Form einer Excel-Tabelle. Diese Firmenangaben seien dann via Wordpress im Internet im Hintergrund der Webseite abgemischt und die Firmendaten so automatisch in die Formulare ein- gefüllt worden. Anschliessend seien die Formulare ausgedruckt und dann ver- schickt worden (Urk. D1/5/1 F/A 53). Weiter bestätigte er, auch beim Verschicken der Formulare mitgeholfen zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 54). Anlässlich der Haftein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte – damit überein- stimmend – nochmals aus, er habe die Vorlage für die Offertrechnungen gemein- sam mit D._____ praktisch eins zu eins aus einem Exemplar kopiert, welches sie erhalten hätten. Dazu ergänzte er, dass sie noch hineingeschrieben hätten, dass es keine Rechnung sei. Die Adressen hätten sie direkt bei Moneyhouse bezogen. Sie hätten ein Programm gehabt, mit welchem die Adressen automatisch über- nommen worden seien. Die Dokumente seien dann bei der C._____ an der N._____-strasse … ausgedruckt worden. Er und D._____ hätten sie dann in die Couverts eingepackt. Manchmal habe D._____ und manchmal er selber sie auf die Poststellen in O._____ und P._____ gebracht (Urk. D1/5/4 F/A 9 f.). Im Übri- gen korrelieren diese Aussagen auch mit denjenigen von † B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 5. April 2019, der namentlich ausführte, den Text für die Formulare vom Beschuldigten erhalten zu haben. Sie hätten diese Idee zusam- men diskutiert, dann sei der Beschuldigte mit diesem Formular gekommen

- 34 - (Urk. D1/7 F/A 11). Des Weiteren ist es aktenwidrig, wenn die Verteidigung vor- bringt, der Beschuldigte habe in der Hafteinvernahme zu Protokoll gegeben (bzw. Staatsanwalt lic. iur. K._____ habe dies so protokolliert): "Ich habe das Logo ge- macht" (Urk. 69 S. 10). Vielmehr führte der Beschuldigte in dieser Befragung

– übereinstimmend mit seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme – aus, das Logo habe er über Q._____ erstellen lassen (Urk. D1/5/4 F/A 5, vgl. Urk. D1/5/1 F/A 11). Ferner sind auch die Ausführungen der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, er habe die Webseite und das Logo gemäss den Wünschen und Vorgaben † B._____s er- stellen lassen (Urk. 121 S. 2), aktenwidrig. Dass † B._____ ihm in diesem Zusam- menhang irgendwelche Anweisungen gegeben habe, hat er (zumindest in dieser Einvernahme) nie ausgeführt. Es stimmt zwar, dass der Beschuldigte in der Hafteinvernahme neu angab, D._____ und er hätten die C._____ GmbH "gegrün- det" (Urk. D1/5/4 F/A 5 und 7), was nicht mit den Gründungsunterlagen der C._____ GmbH übereinstimmt, zumal er darin nicht erwähnt wird. Mit der Vo- rinstanz kann er aus dieser Tatsache aber nichts zu seiner Entlastung ableiten. Sie wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass als Gründer einer Gesellschaft auch eine Strohperson aufgeführt werden kann und der Begriff "Gründen" daher wohl nicht im wörtlichen Sinn zu verstehen ist, was wiederum mit der Aussage des Beschuldigten übereinstimmt, zumal er angab, dass er und D._____ † B._____ zum Gesellschafter und Inhaber der C._____ GmbH gemacht hätten (Urk. D1/5/4 F/A 5). Damit übereinstimmend führte † B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 5. April 2019 aus, er habe die Firma übernommen und sei der Geschäftsführer (Urk. D1/7 F/A 6). Im Übrigen beschrieb auch die Verteidi- gung das Vorgehen so, dass † B._____ als Strohmann eingesetzt worden sei – einzig mit der Ausnahme, dass D._____ allein diese Idee gehabt habe und nicht der Beschuldigte (Urk. 112 S. 12). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Gründung der C._____ GmbH zumindest teilweise auf die Idee des Beschuldigten zurückging, wobei vereinbarungsgemäss † B._____ bei der Gründung als Stroh- person eingesetzt wurde. Inwiefern H._____ in der Folge anstelle von † B._____ als neue Strohperson eingesetzt worden sei oder werden sollte und D._____ da- ran mitgewirkt habe, wie es von der Verteidigung unter Beilage diverser Beilagen

- 35 - beschrieben wurde (Urk. 112 S. 12 ff.), spielt letztlich für die vorliegende Sachver- haltserstellung, welche sich mit dem Tatbeitrag des Beschuldigten zu befassen hat, keine Rolle. Im Übrigen ist gerade das Verhältnis des Beschuldigten zur M._____ GmbH exemplarisch dafür, dass es sehr wohl Konstellationen gibt, wo die Gründungsunterlagen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstim- men. So tauchte der Beschuldigte seit der Gründung dieser Gesellschaft im Han- delsregisterauszug nie als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer dergleichen auf, obwohl er mehrfach bekannt gab, dass dieses Unternehmen ihm gehört habe (Urk. D1/5/4 F/A 18; Prot. I S. 23; Prot. II S. 16). Der Einwand der Verteidigung ist somit einmal mehr nicht überzeugend. Damit kann festgehalten werden, dass die Diskrepanzen zwischen den Antworten aus der polizeilichen Einvernahme vom

28. Mai 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 keineswegs derart wesentlich ausfallen, wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 69 S. 9 f.). Vielmehr stimmen sie, wie dargelegt, in den meisten Punkten überein und lassen die detaillierten Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft er- scheinen.

E. 3.7 Anlässlich der Konfrontationseinvernahmen vom 21. August 2020 und vom

18. Januar 2022 widerrief der Beschuldigte seine bisherigen Zugeständnisse (Urk. D1/5/5 F/A 6 und Urk. D1/5/6 S. 5). Er stellte sich plötzlich auf den Stand- punkt, mit der C._____ GmbH nichts zu tun gehabt zu haben. Das Einzige sei ge- wesen, dass sein Unternehmen, die M._____ GmbH, einen Auftrag erhalten habe, um die Software zu programmieren. Dabei handle es sich um die "C'._____.ch". Gemäss Projekt und Auftrag sollte eine webbasierte Software pro- grammiert werden. Dieser Auftrag sei dann auch ausgeführt worden und die C._____ habe die M._____ dafür entschädigt (Urk. D1/5/6 S. 3 f.). Mit der Vo- rinstanz sind diese Angaben offensichtlich als reine, nachträgliche Schutzbehaup- tungen zu qualifizieren. Stattdessen ist auf die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 und der staatsanwalt- schaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 abzustellen. Diese werden auch durch die E-Mail des Beschuldigten vom 31. Oktober 2019 an den damals zustän- digen Staatsanwalt lic. iur. K._____ gestützt. In dieser hielt der Beschuldigte unter anderem fest, D._____ habe über die Firma R._____ GmbH bei Moneyhouse die

- 36 - Daten für das Formular bestellt und ihn (den Beschuldigten) gebeten, die Web- seite, das Logo, die Programmierung und die Suchmaschine zu gestalten, was die M._____ GmbH im Auftragsverhältnis dann auch gemacht habe (Urk. D1/8/10). Seine Begründung in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Ja- nuar 2022, weshalb er dies damals so geschrieben habe, überzeugt keineswegs. So behauptete er wiederum, von Staatsanwalt lic. iur. K._____ bedroht und einge- schüchtert worden zu sein. Dieser habe ihm am Telefon gesagt, dass er bei den Aussagen, wonach D._____ involviert sei, bleiben solle, und dass er dies zu sei- nen Gunsten berücksichtigen würde (Urk. D1/5/6 S. 5 f.). Dass es sich bei diesen Angaben um reine Schutzbehauptungen des Beschuldigten handelt, wurde be- reits ausführlich dargelegt (vgl. E. III.2.2 vorstehend). Im Zusammenhang mit der E-Mail vom 31. Oktober 2019 wies sodann auch die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es überhaupt nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese E-Mail – welche der Beschuldigte wohlbemerkt ca. 5 Monate nach der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme verfasste – deshalb einen falschen Inhalt gehabt haben soll, weil der Beschuldigte angeblich immer noch unter dem starken Druck des Staats- anwalts gestanden haben soll. Dies erscheint insbesondere umso fragwürdiger bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt längst anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. D1/20/1: die Vollmacht des Verteidigers datiert vom 6. Juni 2019). Ausserdem ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem damaligen Staatsanwalt lic. iur. K._____ der Fall entzogen wurde, so wie es die Verteidigung darzustellen ver- suchte (Urk. 69 S. 4). Den Akten lässt sich lediglich entnehmen, dass das Verfah- ren im März 2021 auf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat umverteilt und am

E. 3.8 Schlussfolgernd ist auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 abzustellen. Der Wahrheitsgehalt dieser Aus- sagen lässt sich, wie dargelegt, durch verschiedene Indizien stützen und ausser- dem lassen sich auch den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die Zuge- ständnisse des Beschuldigten falsch sein sollten. Aus diesen beiden Einvernah- men geht deutlich hervor, dass der Beschuldigte nicht bloss ein Auftragnehmer der C._____ GmbH war. Namentlich hat er darin nicht nur zugegeben, dass die Idee für diese Offertrechnungen unter anderem von ihm gestammt habe, sondern auch detailliert ausgeführt, wie die Idee zustande gekommen sei, nämlich weil er

- 38 - verschiedene Vorlagen gehabt habe, die ihm als Unternehmen auch schon zuge- sandt worden seien (Urk. D1/5/1 F/A 30, 68 und 70; Urk. D1/5/4 F/A 9 f.). Er schil- derte zudem anschaulich, dass er (mit D._____) die Offertrechnungen verpackt und zu den Poststellen in O._____ oder P._____ gebracht habe (Urk. D1/5/4 F/A 10). Weiter war er für die Erstellung des Logos und der Webseite der C._____ GmbH verantwortlich (Urk. D1/5/1 F/A 10 ff., 23 ff., 45 und 63; Urk. D1/5/4 F/A 5 und 17). Zudem räumte er ein, dass sie das Schweizer Wappen als Firmenlogo verwendet und die Offertrechnungen, die Couverts und die Webseite damit verse- hen hätten. Dies, weil sie davon ausgegangen seien, dass es bei den Leuten se- riös ankomme (Urk. D1/5/1 F/A 12, 23 und 71; Urk. D1/5/4 F/A 8 und 11). Ferner konnte der Beschuldigte jeweils – mit lediglich einzelnen Ausnahmen – genau an- geben, welche Zahlungen der C._____ GmbH aus welchem Grund getätigt wor- den seien (Urk. D1/5/4 F/A 22 ff.). Dabei ging es nicht nur um Transaktionen, wel- che im Zusammenhang mit der M._____ GmbH bzw. dem angeblichen Auftrags- verhältnis standen. Zudem erwähnte er, wie auch die Vorinstanz zutreffend fest- stellte, sogar noch eine Fehlbuchung (Urk. D1/5/4 F/A 32). Dieses detaillierte Wis- sen rund um die C._____ GmbH und insbesondere um den Ablauf bezüglich der Entstehung bis zum Versand der Offertrechnungen an die Adressaten lässt kei- nen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte massgeblich an der ganzen Idee rund um die Offertrechnungen beteiligt war und daran mitwirkte. Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten bzw. eine Ver- bindung der C._____ GmbH zum Beschuldigten durch entsprechende Banküber- weisungen untermauert werden. So gehen aus den Kontoauszügen zwei Über- weisungen, jeweils im Betrag von Fr. 11'200.– und Fr. 18'000.–, der C._____ GmbH zugunsten der M._____ GmbH, welche seinen Aussagen zufolge dem Be- schuldigten gehörte, hervor (Urk. D1/10/5 S. 8 und S. 11; vgl. auch Urk. D1/5/4 F/A 28 und 34 sowie F/A 17 f.). Diese überwiesenen Beträge von insgesamt Fr. 29'200.– stehen jedoch in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zur vom Be- schuldigten bzw. von seiner M._____ GmbH angeblich zu Gunsten der C._____ GmbH erbrachten Informatikdienstleistungen, gab der Beschuldigte doch an, das Logodesign für $ 5 im Internet veranlasst und anschliessend hochgeladen zu ha-

- 39 - ben. Ebenso sei die Erstellung der Webseite "relativ günstig" durch einen Pro- grammierer gemacht worden. Der Beschuldigte habe diese lediglich registriert (Urk. D1/5/1 S. 2 ff.). Angesichts dessen handelt es sich bei seiner anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Erklärung, wonach die "outgesourcten" Ar- beiten je nachdem bis zu Fr. 10'000.– gekostet hätten (Prot. II S. 23), klar um eine nachgeschobene Behauptung. Eine weitere Überweisung im Betrag von Fr. 21'955.– findet sich zudem zugunsten der Ehefrau des Beschuldigten (Urk. D1/10/5 S. 5; vgl. dazu Urk. D1/5/4 F/A 24). Der Beschuldigte gab hierzu an, seine Ehefrau sei damit für eine noch zu erbringende "Suchmaschinen-Optimie- rung" über eine Firma in der T._____ [Staat im Mittleren Osten] für ein Jahr im Vo- raus bezahlt worden (Urk. D1/5/4 S. 5 oben), was ebenfalls lebensfremd anmutet. Es ist viel eher davon auszugehen, dass diese Beträge der C._____ GmbH vom Beschuldigten nur pro forma in Rechnung gestellt wurden, um den tatsächlichen Zahlungszweck (Anteil des Beschuldigten am Deliktserlös) zu verschleiern, was letztlich dahingestellt bleiben kann, da nicht Gegenstand der Anklage. Zumindest ist darin aber ein weiteres Indiz dafür zu sehen, dass der Beschuldigte an den Machenschaften der C._____ GmbH selbst unmittelbar beteiligt und nicht bloss als deren Informatikdienstleister tätig war.

E. 3.9 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen rechtsgenü- gend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen

E. 4 Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 stellte die Verteidigung des Beschuldigten Beweisanträge und reichte diverse Urkunden ein (Urk. 112; Urk. 113/1-19). Nach- dem der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2024 Gele- genheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (Urk. 114), sie indes darauf verzich- tete (Urk. 116), wurden mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2024 die mit der Eingabe vom 5. Februar 2024 eingereichten Urkunden (Urk. 113/1-19) zu den Ak- ten genommen und die weitergehenden Beweisanträge des Beschuldigten einst- weilen abgewiesen (Urk. 117). Am 29. Februar 2024 ging das Datenerfassungs- blatt des Beschuldigten ein (Urk. 119).

E. 4.1 Die Verteidigung beantragt eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 121 S. 1). Zur Begründung dieses Antrags bringt sie im Wesentli- chen vor, dass – sofern die Berufungsinstanz keinen Freispruch ausfälle – zur Vervollständigung und Abklärung des Sachverhalts eine Rückweisung an die un- tere Instanz erfolgen müsse (Prot. II S. 38; vgl. auch Urk. 121 S. 11 ff.).

E. 4.2 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens stellt die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.3.2. m.w.H.). Eine Rückweisung kommt nur bei derart schwerwiegen- den, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in de- nen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermei- dung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verwei- gerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richti- ger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher An- klage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Fehlerhafte Be- weisaufnahmen in der Untersuchung oder vor erster Instanz stellen demgegen- über keine wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 StPO dar, da das Gesetz in Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vorsieht (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2).

- 17 -

E. 4.3 Wie nachfolgend noch eingehend zu erläutern sein wird, ergeht vorliegend kein Freispruch. Sodann ist auch eine Rückweisung des Verfahrens an die Vor- instanz weder notwendig noch zulässig, da die Berufungsinstanz über eine volle Kognition hinsichtlich aller Sach- und Rechtsfragen verfügt. Ein allfälliger Verfah- rensmangel – welcher indes vorliegend nicht ersichtlich ist – wäre daher im Beru- fungsverfahren ohnehin heilbar (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 mit Hinwei- sen). Es bestehen somit keine Gründe für eine Rückweisung im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 25. Ap- ril 2022 zusammengefasst vor, er habe (zusammen mit D._____) zwischen Ende November/anfangs Dezember 2018 und dem 6. Februar 2019 unaufgefordert so- genannte Offertrechnungen, d.h. Offerten für einen Registereintrag in das sog. "Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft" inklusive vorgedruck- tem Einzahlungsschein zugunsten der C._____ GmbH an mindestens 312 neu gegründete Firmen in der ganzen Schweiz, unmittelbar nach deren Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), verschickt. Diese Schreiben seien mit dem geschützten Schweizer Wappen versehen gewesen, hätten auf der zweiten Seite die im Handelsregister veröffentlichten Angaben der neu eingetragenen Fir- men enthalten und sich in einem Couvert befunden, welches ebenfalls mit dem Schweizer Wappen (oben links) versehen gewesen sei. Aufgrund des Versand- zeitpunkts, der Ausgestaltung der ohne vorbestehende geschäftliche Beziehung verschickten Offertrechnungen für die Erfassung im "Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft" sowie der Anfügung eines bereits ausgefüllten Einzahlungsscheins hätten der Beschuldigte, D._____ und † B._____ (ehemaliger Geschäftsführer der C._____ GmbH) bei den Empfängern den Eindruck erweckt, dass es sich dabei um ein amtliches Schreiben vom zuständigen Handelsregister- amt und um eine fällige Rechnung für einen abgeschlossenen und bestehenden Vertrag handle. Um den Eindruck zu verstärken, dass es sich um ein amtliches

- 18 - Schreiben handle, hätten der Beschuldigte, D._____ und † B._____ im Ja- nuar 2019 die auf den Formularen angegebene Internetseite "C'._____.ch" durch einen Programmierer erstellen lassen. Die Webseite sei ebenfalls mit dem Schweizer Wappen und dem Text "C'._____" " C'._____ [in den Landesspra- chen]" versehen und derart gestaltet worden, dass sie beim Betrachter den An- schein erweckt habe, es handle sich um eine Webseite des Bundes; dies umso mehr, als man beim Klicken auf die Schaltfläche "Firmensuche" auf die optisch beinahe gleich ausschauende Webseite des Zentralen Firmenindexes ("zefix.ch") weitergeleitet worden sei (Urk. 33).

2. Verwertbarkeit von Beweismitteln

E. 5 Februar 2024 (Urk. 112) gestellten Beweisanträge auf Edition der der Rech- nung RE-318585 (Auftragsnummer AU-218832) der E._____ GmbH zugrunde lie- genden Bestellung bzw. der entsprechenden konkreten Werbeartikel inklusive Logo durch die E._____ GmbH und des von † B._____ unterzeichneten Exemp- lars des zwischen der F._____ GmbH und dem Beschuldigten am 11. Juni 2016 abgeschlossenen Anstellungsvertrags durch die G._____ ag sowie auf Befragung

- 15 - von H._____, I._____ und J._____ als Zeugen mit Präsidialverfügung vom

19. Februar 2024 einstweilen abgewiesen (Urk. 119). Die von der Verteidigung mit der entsprechenden Eingabe eingereichten Urkunden (Urk. 113/1-9) wurden zudem zu den Akten genommen (Urk. 117).

E. 8 April 2021 an die dort tätige Staatsanwältin lic. iur. S._____ zur weiteren Bear- beitung zugeteilt wurde (Urk. 32 S. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Be- schuldigte seine anfänglichen Aussagen erst über ein Jahr später, anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. August 2020 widerrief; entgegen der Vertei- digung (Urk. 102 S. 6 ff.; Urk. 102 S. 4 und S. 19) geschah dies nicht bereits mit E-Mail vom 30. Mai 2019. Wie bereits dargelegt, kritisiert der Beschuldigte in die- sem

- 37 - E-Mail das Vorgehen des damals zuständigen Staatsanwalts lic. iur. K._____ ins- besondere mit Blick auf die Kontosperrungen. Es ist indes keine Rede davon, dass seine in der Hafteinvernahme deponierten Aussagen falsch seien und er diese zurücknehme. Naheliegend erscheint, dass der Widerruf deshalb erfolgte, weil der Beschuldigte seine anfängliche Kooperation bereute, nachdem er zwi- schenzeitlich erfahren hatte, dass der Belastungszeuge † B._____ verstorben war und der Mitbeschuldigte D._____ keine belastenden Aussagen gemacht hatte, er mithin lediglich durch seine eigenen (allerdings wie gezeigt glaubhaften) Aussa- gen belastet wurde. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Widerspruch zu seinen Angaben in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2022 und der vorinstanzlichen Befra- gung (vgl. Urk. D1/5/6 S. 3 f. und S. 6; Prot. I S. 21 und 23) wiederum selber zu Protokoll gab, die konkreten Leistungen der M._____ GmbH im Rahmen ihres Auftrags für die C._____ GmbH seien gewesen: das Logo erstellen, die Software, die Webseite, die Map und die Texte auf der Webseite (Prot. II S. 11). Namentlich sagte er in diesem Zusammenhang – im Gegensatz zu seiner Verteidigung, wel- che vorbringt, er habe nur das Gerüst für eine Webseite erstellt, auf welcher dann † B._____ oder D._____ die konkreten Inhalte hätten hochladen können (Prot. II S. 40) – explizit aus, dass "sie" (gemeint: von der M._____ GmbH) die Texte sel- ber eingefügt hätten (Prot. II S. 23). Damit erweisen sich seine in der Konfrontati- onseinvernahme vom 18. Januar 2022 und der vorinstanzlichen Befragung depo- nierten Aussagen ein weiteres Mal als nicht glaubhaft.

E. 12 April 2018 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug betreffend eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– nicht widerru- fen. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Ablauf der Probezeit jedoch noch nicht länger als drei Jahre her, weshalb die Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht zur Diskussion stand. Die Voraussetzungen für das Obsiegen in die- sem Punkt wurden folglich erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Des Weiteren handelt es sich bei der Verpflichtung des Be- schuldigten, eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil marginal reduzierte Er- satzforderung zu bezahlen, um eine unwesentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO. Infolgedessen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

3. Sodann verlangt das SECO für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 1'696.80 (Urk. 124 S. 9 und Urk. 126). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Gemäss seiner Kostennote macht das SECO einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 96.80 geltend (Urk. 126). Dieser Aufwand erscheint jedoch zu hoch. Ange- sichts des Umfangs der Plädoyernotizen (Urk. 124) und vor dem Hintergrund, dass sich das SECO bereits vorinstanzlich ausgiebig mit der Sache befasst hatte,

- 67 - rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung auf pauschal Fr. 800.– festzuset- zen. Da es mit seinen Anträgen (vgl. Urk. 124 S. 9) vollumfänglich obsiegt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem SECO für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach – Einzelge- richt vom 9. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 54 (Verweisung von Zivilansprüchen auf den Zivilweg), 55 (Abweisung von Genugtuungsbe- gehren) sowie 56 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbe- werb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG sowie − des Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c WSchG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG.
  4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. April 2018 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug betreffend eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird nicht widerrufen.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. - 68 -
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 16'582.75 zu be- zahlen.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 3 (AE._____ SA), 12 (AF._____ SA), 22 (AG._____), 25 (AH._____AG), 38 (AI._____ Consul- ting), 42 (AJ._____), 49 (AK._____ GmbH), 51 (AL._____), 52 (AM._____ AG), 55 (AN._____) und 56 (AO._____ SA) Schadenersatz von je Fr. 420.– zu bezahlen.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 1 (AP._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 2 (AQ._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Dezember 2018 zu bezahlen.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 4 (Architekturbüro AR._____ AG Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  12. Januar 2019 zu bezahlen.
  13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 5 (AS._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  14. Dezember 2018 zu bezahlen.
  15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 6 (AT._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  16. Januar 2019 zu bezahlen.
  17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 7 (AU._____) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2019 zu bezahlen. - 69 -
  18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 8 (AV._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. Dezember 2018 zu bezahlen.
  19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 9 (AW._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2019 zu bezahlen.
  20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 10 (BA._____ SA) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2019 zu bezahlen.
  21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 11 (BB._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2019 zu bezahlen.
  22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 13 (BC._____AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2019 zu bezahlen.
  23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 14 (BD._____ Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Dezember 2018 zu bezahlen.
  24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 15 (BE._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  25. Januar 2019 zu bezahlen.
  26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 16 (BF._____ AG Luzern) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  27. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren auf den Zivilweg verwiesen.
  28. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 18 (BG._____ Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2019 zu - 70 - bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  29. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 19 (BH._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  30. Januar 2019 zu bezahlen.
  31. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 21 (BI._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Januar 2019 zu bezahlen.
  32. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 23 (BJ._____ Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 27. Dezember 2018 zu bezahlen.
  33. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 24 (BK._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  34. Januar 2019 zu bezahlen.
  35. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 27 (BL._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 28 (BM._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 27. Dezember 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  37. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 29 (BN._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  38. Dezember 2018 zu bezahlen.
  39. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 30 (BO._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  40. Januar 2019 zu bezahlen. - 71 -
  41. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 31 (BP._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  42. Januar 2019 zu bezahlen.
  43. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 32 (BQ._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  44. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 33 (BR._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2019 zu bezahlen.
  45. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 34 (BS._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2018 zu bezahlen.
  46. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 35 (BT._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  47. Januar 2019 zu bezahlen.
  48. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 37 (BU._____AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2018 zu bezahlen.
  49. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 40 (BV._____ SNC) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  50. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren auf den Zivilweg verwiesen.
  51. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 43 (BW._____ SA) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  52. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 44 (CA._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. Januar 2019 zu - 72 - bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  53. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 45 (CB._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  54. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins vom 21. Januar 2019 bis
  55. Januar 2019) wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  56. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 46 (CC._____ GmbH, CD._____, Zweigniederlassung Zürich) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2018 zu bezahlen.
  57. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 47 (CE._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  58. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 48 (CF._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins vom 20. Dezember 2018 bis 14. Januar 2019) wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  59. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 50 (CG._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  60. Dezember 2018 zu bezahlen.
  61. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 58 (Spitex CH._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
  62. Dezember 2018 zu bezahlen.
  63. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 59 (CI._____ AG) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2019 zu bezahlen. - 73 -
  64. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 61 (CJ._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  65. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 63 (CK._____ Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  66. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 64 (CL._____) Schadenersatz von Fr. 840.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  67. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 65 (CM._____ AG) und 68 (Christian Vogler) Schadenersatz von je Fr. 620.– zu bezahlen.
  68. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 66 (CN._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 21. Dezember 2018 zu bezahlen.
  69. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 70 (CO._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  70. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 72 (CP._____) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2019 zu bezahlen.
  71. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Mai 2019 und 3. Juni 2019 gesperrte Betrag von Fr. 60'000.– auf dem von der Raiffeisenbank AC._____, CQ._____ geführten Konto mit der IBAN: CH1, lautend auf den Beschuldigten und seine Ehefrau AD._____, wird zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet. - 74 - Die Raiffeisen Bank AC._____ wird angewiesen, den vom Zentralen Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich in Rechnung gestellten Betrag (min- destens Fr. 9'300.–) zu überweisen. Mit Vollzug der Überweisung ist die Kontosperre aufgehoben und der Restsaldo wird den Kontoinhabern über- lassen.
  72. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 57 und 58) wird bestätigt.
  73. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.
  74. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  75. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 60 (Staatssekreta- riat für Wirtschaft SECO) für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 800.– zu bezahlen.
  76. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern − die restliche Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern − die restliche Privatklägerschaft (sofern verlangt) − die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern − das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF, Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern - 75 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen , zuhanden der Akten des Verfahrens D-2/2018/7976 (gemäss Disposi- tivziffer 2) − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich − die Raiffeisenbank AC._____, … [Adresse] CQ._____ (im Auszug be- treffend Dispositivziffer 53) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B.
  77. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230131-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 14. Mai 2024 [recte: 15. Mai 2024] in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das UWG etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

9. November 2022 (GG220028)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. April 2022 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 100 S. 47 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbe- werb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG; − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz des Schwei- zerwappens und anderer öffentlicher Zeichen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a, b und c i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG.

2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Ap- ril 2018 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug betreffend die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird wi- derrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe bestraft mit einer Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'900.–), wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, eine Ersatzforderung von Fr. 29'200.– an den Staat zu bezahlen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

29. Mai 2019 bzw. 3. Juni 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 60'000.– wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Be- schuldigten zurückerstattet.

- 3 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 3, 12, 22, 25, 38, 42, 49, 51, 52, 55 und 56 Schadenersatz von je Fr. 420.– zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 1 Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 2 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Dezember 2018 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 4 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 25. Januar 2019 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 5 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2018 zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 6 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Januar 2019 zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 7 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2019 zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 8 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. Dezember 2018 zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 9 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2019 zu bezahlen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 10 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2019 zu bezahlen.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 11 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2019 zu bezahlen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 13 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2019 zu bezahlen.

- 4 -

19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 14 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Dezember 2018 zu bezahlen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 15 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Januar 2019 zu bezahlen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 16 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 23. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 18 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 19 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Januar 2019 zu bezahlen.

24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 21 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Januar 2019 zu bezahlen.

25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 23 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 27. Dezember 2018 zu bezahlen.

26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 24 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Januar 2019 zu bezahlen.

27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 27 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Dezember 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

28. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 28 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 27. Dezember 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

29. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 29 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 20. Dezember 2018 zu bezahlen.

- 5 -

30. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 30 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 9. Januar 2019 zu bezahlen.

31. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 31 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Januar 2019 zu bezahlen.

32. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 32 Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

33. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 33 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2019 zu bezahlen.

34. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 34 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2018 zu bezahlen.

35. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 35 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. Januar 2019 zu bezahlen.

36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 37 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2018 zu bezahlen.

37. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 40 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

38. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 43 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

39. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 44 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

40. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 45 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. Januar 2019 zu bezahlen. Im

- 6 - Mehrbetrag (Zins vom 21. Januar 2019 bis 22. Januar 2019) wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

41. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 46 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2018 zu bezahlen.

42. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 47 Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

43. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 48 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins vom 20. Dezember 2018 bis 14. Januar 2019) wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

44. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 50 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 20. Dezember 2018 zu bezahlen.

45. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 58 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 21. Dezember 2018 zu bezahlen.

46. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 59 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Januar 2019 zu bezahlen.

47. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 61 Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

48. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 63 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

49. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 64 Schadenersatz von Fr. 840.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

- 7 -

50. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 65 und 68 Schadenersatz von Fr. 620.– zu bezahlen.

51. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 66 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 21. Dezember 2018 zu bezahlen.

52. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 70 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

53. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 72 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2019 zu bezahlen.

54. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 20, 26, 36, 53 und 62 werden auf den Zivilweg verwiesen.

55. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft 7, 8, 13, 22, 27, 28, 30, 31, 33, 35, 36, 37, 50, 56, 57, 61, 63, 64 und 70 werden auf den Zivilweg verwiesen.

56. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

57. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

58. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 60 für das Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.– zu bezahlen.

- 8 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 121 S. 1)

1. Es sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub- eventualiter im Sinne allfälliger obergerichtlicher Erwägungen; (neu ohne Eventualantrag mit Bezug auf Gehilfenschaft).

2. Es sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 12. April 2018 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug hinsichtlich der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– in jedem Fall abzusehen.

3. Es sei Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und in- folge Freispruchs von einer Strafe abzusehen. Folglich ist Dispositivzif- fer 4 ersatzlos aufzuheben. (neu ohne Eventualantrag)

4. Es sei Dispositivziffer 5 aufzuheben und von einer Ersatzforderung ab- zusehen.

5. Es sei Dispositivziffer 6 aufzuheben und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die beschlagnahmten Fr. 60'000.– seien nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen dem Berufungskläger her- auszugeben.

6. Es seien Dispositivziffer 7-53 so oder anders ersatzlos aufzuheben und die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann.

- 9 -

7. Dispositivziffer 57 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Stattdessen sei meinem Mandanten eine Ent- schädigung von per heute Morgen Fr. 56'260.20 (für beide Verfahren, inkl. MwSt. und exkl. der heutigen Tagfahrt) sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen.

8. Dispositivziffer 58 sei ersatzlos aufzuheben. Von der Zusprechung ei- ner Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft 60 sei abzusehen.

9. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositivziffern 54, 55 und 56 nicht angefochten sind.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 107, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft 60: (Urk. 124 S. 9)

1. Die Berufung von Herrn A._____ sei abzuweisen.

2. Herr A._____ sei wegen Widerhandlung gegen Art. 23 UWG in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig zu sprechen.

3. Herr A._____ sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

4. Herr A._____ sei zur Tragung der erst- und zweitinstanzlichen Verfah- renskosten zu verurteilen.

5. Der widerrechtlich erzielte Gewinn sei zu beschlagnahmen und gericht- lich einzuziehen.

- 10 -

6. Herr A._____ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote für ihre notwendigen Aufwendungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht, vom 9. November 2022 liess der Beschuldigte am

10. November 2022 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 73; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 25. Januar 2023 zugestellt (Urk. 62), worauf er mit Eingabe vom 14. Februar 2023 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein- reichen liess (Urk. 104).

2. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) sowie den Privatklägern zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschluss- berufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 105). Mit Eingabe vom 10. März 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung, bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Ferner erklärte sie, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 107). Mit Schreiben vom

13. März 2023 wies das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend: das SECO) darauf hin, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten allenfalls verspätet eingereicht sein könnte (Urk. 108). Die weiteren Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

- 11 -

3. Am 6. September 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 110), wobei sowohl der Staatsanwaltschaft als auch den Privatklägern das Erscheinen freigestellt wurde. Am 28. Dezember 2023 wurden die Parteien über die Änderung der Gerichtsbesetzung in Kenntnis ge- setzt (Urk. 111).

4. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 stellte die Verteidigung des Beschuldigten Beweisanträge und reichte diverse Urkunden ein (Urk. 112; Urk. 113/1-19). Nach- dem der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2024 Gele- genheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (Urk. 114), sie indes darauf verzich- tete (Urk. 116), wurden mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2024 die mit der Eingabe vom 5. Februar 2024 eingereichten Urkunden (Urk. 113/1-19) zu den Ak- ten genommen und die weitergehenden Beweisanträge des Beschuldigten einst- weilen abgewiesen (Urk. 117). Am 29. Februar 2024 ging das Datenerfassungs- blatt des Beschuldigten ein (Urk. 119).

5. Die Berufungsverhandlung fand am 14. Mai 2024 in Anwesenheit des Be- schuldigten in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie von Rechtsanwalt Y._____ für die Privatklägerschaft 60 statt (Prot. II S. 5). Der Beschuldigte liess die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 5 f.; Urk. 121 S. 1). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Strafantrag 1.1. Beim Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die An- tragsberechtigung wird in Art. 23 Abs. 2 UWG besonders geregelt. Demnach kann Strafantrag stellen, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Da es sich bei diesen Bestimmungen um leges speciales handelt, ist Art. 30 Abs. 1 StGB diesbezüglich nicht anwendbar (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB). Was die Vorga- ben betreffend die Antragstellung betrifft, beanspruchen die allgemeinen Grund- sätze von Art. 30 ff. StGB jedoch Geltung. Insbesondere gilt die Unteilbarkeit des

- 12 - Strafantrags gemäss Art. 32 StGB (HEIMGARTNER, UWG-Kommentar, Zürich 2018, N 54 zu Art. 23 UWG). 1.2. Art. 9 UWG erteilt die Klageberechtigung zunächst demjenigen, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen An- sehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interes- sen bedroht oder verletzt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UWG kann auch der Bund nach Art. 9 (Abs. 1 und 2) UWG klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn das Ansehen der Schweiz im Aus- land bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffe- nen Personen im Ausland ansässig sind (lit. a), oder die Interessen mehrerer Per- sonen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivin- teressen bedroht oder verletzt sind (lit. b). In solchen Verfahren wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten (Art. 1 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3). 1.3. Voraussetzung für das Klagerecht des Bundes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c UWG ist die Bedrohung oder Verletzung von Kollektivinteressen. Unter sol- chen Kollektivinteressen werden gemäss der Botschaft Interessen verstanden, welche nicht die Rechtsstellung oder die wirtschaftlichen Interessen einer einzel- nen durch unlauteres Geschäftsgebaren gefährdeten natürlichen oder juristischen Person betreffen, sondern vielmehr Interessen einer Mehrzahl von Personen, sei es einer bestimmten Altersgruppe (Jugendliche, Senioren), einer bestimmten Branche oder gar der Allgemeinheit (BBl 2009 6151, 6162 f.). Dies setzt ein un- lauteres Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit sowie eine grössere Zahl von Opfern voraus. Damit wird insbesondere ausgeschlossen, dass der Bund in blos- sen Einzelfällen oder zugunsten individualrechtlich gefärbter Interessen tätig wer- den kann. Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, ob- liegt dabei dem Bund, wobei dem die Klage führenden Staatssekretariat für Wirt- schaft ein erhebliches Ermessen im Einzelfall zugestanden werden muss, wel- ches einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich sein dürfte (RÜETSCHI in: HILTY/ARPAGAUS, BSK UWG, Basel 2013, N 45 zu Art. 10 UWG).

- 13 - 1.4. Vorliegend stellte das SECO in Vertretung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft mit Eingabe vom 12. Februar 2019 gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG Strafantrag gegen † B._____ (nachfolgend: † B._____), gegen weitere ver- antwortliche Personen der C._____ GmbH sowie gegen weitere verantwortliche und polizeilich/staatsanwaltschaftlich zu ermittelnde Personen (Urk. D4/1-2). Die erste Beschwerde gegen die C._____ GmbH erhielt es am 10. Dezember 2018 (Urk. D4/3/2). In der Folge ging eine Vielzahl weiterer Beschwerden von Adressa- ten ein, welche die Rechnung der C._____ GmbH erhalten hatten (vgl. Urk. D4/3/2-21). Der vom SECO eingereichte Strafantrag erfolgte damit rechtzei- tig innerhalb der dreimonatigen Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB. Angesichts der hohen Anzahl an Personen bzw. Unternehmen, welche sich beim SECO be- schwerten, ging es dabei klarerweise nicht um blosse Einzelfälle. Vielmehr waren Kollektivinteressen betroffen. Damit ist auch – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 69 S. 31 und S. 40 ff.) – die Strafantragsberechtigung des SECO in der vorliegenden Angelegenheit klar gegeben. Mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 17) ist sodann festzuhalten, dass ein Strafantrag nicht teilbar ist, weshalb der Strafan- trag des SECO gegen alle zu diesem Zeitpunkt unbekannten Tatbeteiligten gilt. Zutreffend stellte die Vorinstanz (Urk. 100 S. 17) des Weiteren fest, dass der Strafantrag von der Konstituierung als Privatklägerschaft und den Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren abzugrenzen ist. Letztere müssen nicht innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB gestellt werden. Der Bund bzw. das SECO gilt im vorliegenden Verfahren jedoch von Gesetzes wegen als Privatkläger (vgl. Art. 23 Abs. 3 UWG). 1.5. Schlussfolgernd liegt der erforderliche Strafantrag für die Strafverfolgung vor.

2. Umfang der Berufung 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 100 S. 16) hat das SECO mit Schreiben vom 16. November 2022 keine Berufung angemeldet, sondern lediglich um eine schriftliche Urteilsbegründung ersucht (Urk. 79).

- 14 - 2.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Widerruf), 3-4 (Strafe und Vollzug), 5 (Ersatzforderung), 6 (beschlagnahmte Barschaft), 7-53 (Schadenersatzansprü- che der Privatklägerschaft), 57 (Kostenauflage) und 58 (Prozessentschädigung an Privatklägerschaft 60). Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 121 S. 1). 2.3. Unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind damit die Dispositivziffern 54 (Verweisung von Zivilansprüchen auf den Zivilweg), 55 (Abweisung von Genugtu- ungsbegehren) sowie 56 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 121 S. 1), wovon vorab Vormerk zu nehmen ist. 2.4. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren zur Disposition. Nachdem jedoch einzig der Beschuldigte Berufung gegen das erstin- stanzliche Urteil erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. 2.5. Schliesslich ist bereits an dieser Stelle in Bezug auf den (vormals) Mitbe- schuldigten D._____ (nachfolgend: D._____) zu bemerken, dass die Vorinstanz diesen mit separatem Urteil vom 9. November 2022 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und des Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz freisprach. Dieser Freispruch erwuchs in der Zwischenzeit in Rechtskraft und steht daher nicht mehr zur Disposition.

3. Beweisanträge 3.1. Wie eingangs erwähnt, wurden die von der Verteidigung mit Eingabe vom

5. Februar 2024 (Urk. 112) gestellten Beweisanträge auf Edition der der Rech- nung RE-318585 (Auftragsnummer AU-218832) der E._____ GmbH zugrunde lie- genden Bestellung bzw. der entsprechenden konkreten Werbeartikel inklusive Logo durch die E._____ GmbH und des von † B._____ unterzeichneten Exemp- lars des zwischen der F._____ GmbH und dem Beschuldigten am 11. Juni 2016 abgeschlossenen Anstellungsvertrags durch die G._____ ag sowie auf Befragung

- 15 - von H._____, I._____ und J._____ als Zeugen mit Präsidialverfügung vom

19. Februar 2024 einstweilen abgewiesen (Urk. 119). Die von der Verteidigung mit der entsprechenden Eingabe eingereichten Urkunden (Urk. 113/1-9) wurden zudem zu den Akten genommen (Urk. 117). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den weiteren Beweisantrag, es seien die Bankverbindungen der Unternehmungen von D._____ mit Bezug auf Barbezüge vom 7. April 2019 im Flughafen Zürich, 8058 Kloten, beizuziehen und zu durchleuchten. Sie begründete dies mit Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser von verschiedenen Seiten erfahren habe, dass † B._____ von D._____ Geld erhalten habe, damit er diesen aus der Sache raushalte und dafür mehrheitlich den Beschuldigten belaste. D._____ habe hierfür am 7. April 2019, als er † B._____ zum Flughafen Zürich gefahren habe, dort von zwei Konten Bargeld im Gesamtbetrag von deutlich über Fr. 3'000.– abgehoben und dieses in der Folge † B._____ ausgehändigt. Die ent- sprechenden Bankverbindungen würden die Sachdarstellung des Beschuldigten stützen und zeigen, dass D._____ ein gewichtiges Interesse an einem für ihn vor- teilhaften Aussageverhalten von † B._____ gehabt habe (Prot. II S. 8, 30 und 38). 3.3. Aus den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung ging sodann nicht ausdrücklich hervor, ob sie ihre mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2024 einstweilen abgewiesenen Beweisanträge erneut gestellt hat (vgl. Urk. 121 Rz 1). Zugunsten des Beschuldigten ist indes vorliegend davon auszugehen. 3.4. Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann auf eine Beweisergänzung verzichtet werden. Die von der Verteidigung vorgebrachten Einwände vermögen keine Entlastung des Beschuldigten herbeizuführen, zumal sie keine Relevanz für den den Beschuldigten betreffenden Anklagesachverhalt haben. Letztlich geht es vorliegend nicht um die Überprüfung des von der Vorinstanz hinsichtlich D._____ ausgesprochenen Freispruchs. Das Beweisthema sowie der Beweisantrag bezüg- lich des Bargeldbezugs durch D._____ am Flughafen Zürich ist zudem komplett nebulös und spekulativ. Bei der Behauptung des Beschuldigten handelt es sich um blosses Hörensagen. Ein allfälliger tatsächlich am 7. April 2019 am Flughafen

- 16 - Zürich stattgefundener Bargeldbezug durch D._____ belegt überdies nicht, dass er dieses Geld in der Folge † B._____ – wenn überhaupt – ausgehändigt hat, um für ihn entlastende und den Beschuldigten belastende Aussagen zu erwirken. Die Beweisanträge der Verteidigung sind somit abzuweisen. Im Übrigen sind die mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (Urk. 113/1-9) sowie die neu anlässlich der Beru- fungsverhandlung eingereichten Urkunden (Urk. 122/20-27) im Rahmen der Be- weiswürdigung zu berücksichtigen.

4. Eventual-Rückweisungsantrag 4.1. Die Verteidigung beantragt eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 121 S. 1). Zur Begründung dieses Antrags bringt sie im Wesentli- chen vor, dass – sofern die Berufungsinstanz keinen Freispruch ausfälle – zur Vervollständigung und Abklärung des Sachverhalts eine Rückweisung an die un- tere Instanz erfolgen müsse (Prot. II S. 38; vgl. auch Urk. 121 S. 11 ff.). 4.2. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens stellt die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.3.2. m.w.H.). Eine Rückweisung kommt nur bei derart schwerwiegen- den, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in de- nen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermei- dung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verwei- gerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richti- ger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher An- klage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Fehlerhafte Be- weisaufnahmen in der Untersuchung oder vor erster Instanz stellen demgegen- über keine wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 StPO dar, da das Gesetz in Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vorsieht (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2).

- 17 - 4.3. Wie nachfolgend noch eingehend zu erläutern sein wird, ergeht vorliegend kein Freispruch. Sodann ist auch eine Rückweisung des Verfahrens an die Vor- instanz weder notwendig noch zulässig, da die Berufungsinstanz über eine volle Kognition hinsichtlich aller Sach- und Rechtsfragen verfügt. Ein allfälliger Verfah- rensmangel – welcher indes vorliegend nicht ersichtlich ist – wäre daher im Beru- fungsverfahren ohnehin heilbar (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 mit Hinwei- sen). Es bestehen somit keine Gründe für eine Rückweisung im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 25. Ap- ril 2022 zusammengefasst vor, er habe (zusammen mit D._____) zwischen Ende November/anfangs Dezember 2018 und dem 6. Februar 2019 unaufgefordert so- genannte Offertrechnungen, d.h. Offerten für einen Registereintrag in das sog. "Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft" inklusive vorgedruck- tem Einzahlungsschein zugunsten der C._____ GmbH an mindestens 312 neu gegründete Firmen in der ganzen Schweiz, unmittelbar nach deren Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), verschickt. Diese Schreiben seien mit dem geschützten Schweizer Wappen versehen gewesen, hätten auf der zweiten Seite die im Handelsregister veröffentlichten Angaben der neu eingetragenen Fir- men enthalten und sich in einem Couvert befunden, welches ebenfalls mit dem Schweizer Wappen (oben links) versehen gewesen sei. Aufgrund des Versand- zeitpunkts, der Ausgestaltung der ohne vorbestehende geschäftliche Beziehung verschickten Offertrechnungen für die Erfassung im "Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft" sowie der Anfügung eines bereits ausgefüllten Einzahlungsscheins hätten der Beschuldigte, D._____ und † B._____ (ehemaliger Geschäftsführer der C._____ GmbH) bei den Empfängern den Eindruck erweckt, dass es sich dabei um ein amtliches Schreiben vom zuständigen Handelsregister- amt und um eine fällige Rechnung für einen abgeschlossenen und bestehenden Vertrag handle. Um den Eindruck zu verstärken, dass es sich um ein amtliches

- 18 - Schreiben handle, hätten der Beschuldigte, D._____ und † B._____ im Ja- nuar 2019 die auf den Formularen angegebene Internetseite "C'._____.ch" durch einen Programmierer erstellen lassen. Die Webseite sei ebenfalls mit dem Schweizer Wappen und dem Text "C'._____" " C'._____ [in den Landesspra- chen]" versehen und derart gestaltet worden, dass sie beim Betrachter den An- schein erweckt habe, es handle sich um eine Webseite des Bundes; dies umso mehr, als man beim Klicken auf die Schaltfläche "Firmensuche" auf die optisch beinahe gleich ausschauende Webseite des Zentralen Firmenindexes ("zefix.ch") weitergeleitet worden sei (Urk. 33).

2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 2.1. Verwertbarkeit der Hafteinvernahme von † B._____ (Urk. D1/7) 2.1.1. † B._____ wurde lediglich am 5. April 2019 als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit seiner damaligen Verteidigung befragt (Urk. D1/7). Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger (welcher seinerzeit noch gar nicht mandatiert war) nahmen an dieser Einvernahme teil. Der Beschul- digte wurde auch zu keinem Zeitpunkt im Verlauf des weiteren Verfahrens mit † B._____, welcher am tt.mm.2019 verstarb, konfrontiert, weshalb er keine Gele- genheit hatte, diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Es stellt sich damit die Frage nach der Verwertbarkeit der den Beschuldigten belastenden Aussagen von † B._____ anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. April 2019. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die Aussagen von † B._____ seien unverwertbar, soweit sie den Beschuldigten belasten würden (Urk. 69 S. 4; Urk. 121 S. 13). 2.1.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Diese Bestimmung ent- spricht dem Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Ver- fahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befra-

- 19 - gen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschul- digte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hin- reichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1). Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungs- zeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Um- ständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipier- ten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Be- fragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauf- findbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Um- stand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4 mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann so- gar ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein (Aufgabe der sog. "sole or decisive"- Regel), wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den An- spruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung

- 20 - der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR in Sa- chen Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, Nr. 4380/09; in Sachen Pesukic gegen die Schweiz vom 6. Dezember 2012, Nr. 25088/07; sowie in Sachen Al- Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nr. 26766/05 und 22228/06; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. Ap- ril 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 2.1.3. Wie erwähnt, konnte der Beschuldigte aufgrund des Ablebens von † B._____ im mm. 2019 nicht mehr mit diesem konfrontiert werden. Diesen Um- stand haben jedoch offenkundig nicht die Strafverfolgungsbehörden zu vertreten, zumal der Beschuldigte eine Konfrontation mit † B._____ selbst nicht beantragt hatte, obschon ihm seit seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 be- kannt war, dass er von diesem belastet wird (Urk. D1/5/1 S. 8). Bereits die Vo- rinstanz stellte sodann zutreffend fest, dass die Aussagen von † B._____ dem Be- schuldigten vorgehalten wurden, sofern dies nötig war und ihn betraf (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 61 und 77 sowie Urk. D1/5/6 S. 4 und S. 7 f.). Er hatte mithin Kenntnis von diesen, was er in der Einvernahme vom 21. August 2020 auch sel- ber bestätigte (Urk. D1/5/5 F/A 8), wie auch reichlich Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern (vgl. Urk. D1/5/6 S. 4 ff.). Zu beachten ist ferner, dass den Aussagen von † B._____ vorliegend keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu- kommt. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, liegen weitere Beweismittel vor, die für die Tatbeteiligung des Beschuldigten sprechen und die Aussagen von † B._____ stützen. So hat der Beschuldigte – zumindest in seiner polizeilichen Befragung sowie seiner Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/4) – einen massgeblichen Tatbeitrag selbst eingestan- den. In den Akten liegen zudem die edierten Bankunterlagen, die eine Verbindung zwischen der C._____ GmbH und dem Beschuldigten nahelegen (vgl. auch dazu nachfolgend). Somit sind die Aussagen von † B._____ vollumfänglich, mithin auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 2.2. Verwertbarkeit der Hafteinvernahme des Beschuldigten (Urk. D1/5/4) 2.2.1. Die Verteidigung macht geltend, die Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai 2019 sei unverwertbar, weil sie in unzulässiger Form entstanden sei.

- 21 - Sie verstosse klarerweise "mindestens" gegen Art. 140 StPO. Hierfür verwies sie auf die vom Beschuldigten nach seiner Haftentlassung verfasste "Protest-E-Mail" an den damaligen Staatsanwalt lic. iur. K._____ (Urk. D1/29/13/3). Der Beschul- digte habe damals einen Bandscheibenvorfall gehabt und unter massivsten Schmerzen gelitten. Zudem habe er unter Schlafapnoe gelitten und hätte drin- gend seine Atemmaske für die Schlafenszeit benötigt. Durch die Verweigerung der Maske durch den Staatsanwalt, sekundiert durch den Gefängnisarzt, sei er ei- ner erheblichen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er damals 120 Kilogramm gewogen habe. Auf die Frage, ob er in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen, habe er erklärt, dass er sich elend fühle, gewaltige Schmerzen habe und extrem schlecht geschlafen habe, da er die Maske wegen der Schlafapnoe nicht erhalten habe. Er wolle einen Anwalt beiziehen. Dieses Anliegen habe ihm Staatsanwalt lic. iur. K._____ jedoch durch die rechtswidrige Suggestion bzw. Androhung, "er (K._____) wisse halt nicht, wann er (wiederum K._____) und der Verteidiger einen gemeinsamen Ter- min für die Einvernahme finden würden und A._____ dann halt eben noch meh- rere Tage oder Wochen in Haft bleiben müsse", zum Verleiden gebracht. Ohnehin habe der Staatsanwalt dem Beschuldigten empfohlen, alles anzuerkennen, "weil es ja sonst möglich sei, dass er (K._____) sonst noch seine Ehefrau holen lassen müsse und […] wo die drei gemeinsamen Kinder dann hinkämen wisse er also nicht". Ausserdem seien die Antworten im Einvernahmeprotokoll durch Staatsan- walt lic. iur. K._____ dem Protokollführer diktiert worden, ohne zu beachten, was der Beschuldigte tatsächlich geantwortet habe (Urk. 69 S. 5 ff.; Urk. 121 S. 5). 2.2.2. Nach Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohun- gen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung un- tersagt. Eine Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ist das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteils, um die betroffene Person zur Ko- operation zu bewegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1). Verboten sind auch konkludente Drohungen (GLESS in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 37 und N 39 zu Art. 140 StPO).

- 22 - Beispielsweise sind die Drohung mit einer vorsätzlichen Misshandlung, die Andro- hung von Untersuchungshaft für den Fall des ausbleibenden Geständnisses oder eine Belehrung über den Verfahrensablauf, die den Eindruck erweckt, eine be- stimmte Konsequenz sei zwingend, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist, unzu- lässig (vgl. GLESS, a.a.O, N 37 zu Art. 140 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 916; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz 786; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, N 1018; WOHLERS in DO- NATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 140 StPO). Abzugrenzen ist die unzuläs- sige Drohung von der zulässigen Schilderung möglicher Nachteile eines bestimm- ten Verhaltens – was nicht immer einfach ist. Dabei ist es grundsätzlich zulässig, die betroffene Person vor Konsequenzen ihres Verhaltens zu warnen beziehungs- weise darüber zu belehren, an deren Vernunft zu appellieren, zutreffende Hin- weise auf die Rechtslage, etwa die Folgen einer falschen Beschuldigung oder der Irreführung der Rechtspflege, zu machen, eine gefestigte Praxis darzulegen, auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses hinzuweisen, anzukündigen, dass im Fall des Festhaltens an einer bestimmten Aussage die Erledigung der Sache im abgekürzten Verfahren nicht weiterverfolgt werde, energische Vorhalte, der dezidierte Hinweis auf Widersprüche, das Verschweigen von Wissen oder kri- minaltechnischer Erkenntnisse, das moderate Anheben der Stimme oder das in Zweifel ziehen des Beweiswerts einer Aussage (vgl. GLESS, a.a.O, N 37 zu Art. 140 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 918; RIKLIN, StPO Kommentar, Aufl. 2014, N 3 zu Art. 140 StPO; WOHLERS, a.a.O., N 7 zu Art. 140 StPO; Urteil des Bundes- gerichts 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.5; JOSITSCH/SCHMID, StPO Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 140 StPO; SOLLBERGER in GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 122). Kein unzulässiger Druck liegt gemäss Bundesge- richt etwa auch vor, wenn ein Polizist oder eine Polizistin die beschuldigte Person an der Einvernahme mit den vorläufigen Ermittlungsergebnissen konfrontiert und sie darauf hinweist, ihre Aussage könne demnach nicht stimmen. Auch der Hin-

- 23 - weis, die beschuldigte Person werde allenfalls eine Nacht in Polizeihaft verbrin- gen müssen oder es sei möglich, dass die Computer ihres Arbeitgebers durch- sucht und beschlagnahmt würden, kann gemäss Bundesgericht noch nicht als Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO eingestuft werden. Vielmehr zeige die befragende Person der beschuldigten Person damit vom Gesetz vorgesehene mögliche Zwangsmassnahmen auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom

14. Juni 2016 E. 1.4.1). Erforderlich ist allerdings, dass solche Hinweise sachlich geboten sind und sich darauf beschränken, die vom Gesetz oder der Rechtspre- chung an ein bestimmtes Verhalten geknüpften Folgen aufzuzeigen (OBERHOL- ZER, a.a.O., N 918). Bei der Abgrenzung einer unzulässigen Drohung von einem erlaubten Hinweis ist daher gemäss Bundesgericht zu prüfen, ob die in Aussicht gestellten Rechtsfolgen in Berücksichtigung der zur Diskussion stehenden Sach- und Rechtslage strafprozessual vorgesehen sind oder nicht (Urteil des Bundesge- richts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3). Zulässig ist das Inaussichtstellen einer zulässigen Massnahme, vorausgesetzt, es wird deutlich gemacht, dass diese nicht willkürlich zur Willensbeugung der einvernommenen Person, sondern nach sachgemässer und rechtskonformer Erwägung zum Einsatz kommen soll (GLESS, a.a.O, N 41 zu Art. 140 StPO). 2.2.3. Gemäss Art. 76 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende Per- son, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Per- son bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig proto- kolliert werden (Abs. 3). Die Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbei- stände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit. b) und die Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e). Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO werden in den Einvernahmeprotokollen die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Aus- kunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs. 3 dersel-

- 24 - ben Bestimmung werden entscheidende Fragen und Antworten wörtlich protokol- liert. Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art. 78 Abs. 5 StPO). Die Vor- schriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizei- lichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1 m.w.H.). 2.2.4. Der Beschuldigte wurde erstmals am 28. Mai 2019 im Rahmen einer dele- gierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. D1/5/1). Glei- chentags fand zuvor eine Hausdurchsuchung mitunter am Wohnort des Beschul- digten statt, anlässlich welcher er angab, Probleme mit der Bandscheibe zu ha- ben und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung zu sein. Infolgedessen nahm die Polizei nach der Verhaftung des Beschuldigten Schmerzmittel sowie ein Magen- schutz-Medikament zusammen mit seinen Effekten mit (Urk. D1/16/5 S. 3; Urk. D1/18/2 S. 2; vgl. auch Urk. D1/18/3). Nachdem der Beschuldigte auch vor bzw. zu Beginn seiner polizeilichen Befragung angab, die von zu Hause mitge- brachten Schmerzmittel zu benötigen, um einer Befragung folgen zu können, wurde ein Arzt aufgeboten. Hierfür wurde die Befragung für ca. zwei Stunden un- terbrochen. In der Zwischenzeit wurde dem Beschuldigten auch der gewünschte telefonische Kontakt mit seinem erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ermöglicht. Nach seinem Eintreffen verabreichte der aufgebotene Arzt dem Beschuldigten die benötigten Schmerzmittel und bestätigte gleichzeitig seine Hafterstehungsfähigkeit (Urk. D1/5/1 S. 1; vgl. auch Urk. D1/18/5). Die polizeiliche Befragung wurde fortgesetzt, nachdem der Beschuldigte auf Nachfrage bestä- tigte, nunmehr in der Lage zu sein, einer Einvernahme zu folgen (Urk. D1/5/1 S. 2). In dieser ersten protokollarischen Befragung durch den Polizeibeamten Adj mbA L._____ (und somit nicht durch Staatsanwalt lic. iur. K._____) machte der Beschuldigte bereits weitgehend Aussagen zur Sache, wobei er sich selbst erheb- lich belastete. Lediglich in Bezug auf gewisse Details verweigerte er die Aussage.

- 25 - Die Hafteinvernahme des Beschuldigten wurde sodann auf den nächsten Tag an- gesetzt. Aktenkundig ist, dass sich der damals zuständige Staatsanwalt lic. iur. K._____ noch am 28. Mai 2019 beim Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich erkundigte, ob der Beschuldigte wünsche, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme kontaktiert werde, was vom Beschuldigten allerdings verneint worden sei (Urk. D1/18/6). Gemäss Einvernah- meprotokoll bestätigte der Beschuldigte diesen Verzicht auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019. Ausserdem gab er an, in der Lage zu sein, der Befragung zu folgen (Urk. D1/5/4 S. 1). Aus dem Einvernahmeprotokoll geht weiter hervor, dass der Beschuldigte auch in dieser Befragung weitgehend und tendenziell noch detailliertere Aussagen zur Sache machte, womit er sich (über- einstimmend mit seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme) in erheblichem Ausmass selbst belastete. Er wurde daraufhin noch gleichentags, am

29. Mai 2019 um 15.15 Uhr, aus der Haft entlassen (Urk. D1/18/7). In der Nacht auf den 30. Mai 2019 schrieb der Beschuldigte um 04.14 Uhr das von der Vertei- digung erwähnte – und, wie zu Recht von ihr eingewendet (Urk. 121 S. 2 E1, S. 4, S. 24), nirgends in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung thematisierte – E-Mail an den damals zuständigen Staatsanwalt lic. iur. K._____, wobei er ein eigentli- ches Sammelsurium von Vorwürfen gegen den Staatsanwalt erhob (Urk. D1/13/4 = Urk. D1/29/13/3). Der Anlass für dieses E-Mail scheint jedoch in erster Linie da- rin bestanden zu haben, einem vorgängigen E-Mail seiner Ehefrau vom 29. Mai 2019, 18.08 Uhr, Nachdruck zu verleihen, worin diese die Aufhebung der von der Staatsanwaltschaft verfügten Kontosperren verlangte (Urk. D1/13/3). Bei nächster Gelegenheit telefonierte Staatsanwalt lic. iur. K._____ am 31. Mai 2019 (am

30. Mai 2019 war Auffahrt) um ca. 09.00 Uhr mit dem Beschuldigten, wobei es diesem wiederum hauptsächlich um die Kontosperrungen gegangen zu sein scheint (Urk. D1/13/5). In der Folge veranlasste Staatsanwalt lic. iur. K._____ um- gehend die teilweise Freigabe der gesperrten Konten (Urk. D1/13/7), worüber er auch die Ehefrau des Beschuldigten informierte (Urk. D1/13/8). Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 nahm Staatsanwalt lic. iur. K._____ sodann detailliert Stellung zu den vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfen und widerlegte diese im Einzel-

- 26 - nen (Urk. D1/13/18). Aus diesem in den Akten dokumentierten Ablauf der Ge- schehnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein unrechtmässiges Vorgehen namentlich von Staatsanwalt lic. iur. K._____. 2.2.5. Wie soeben aufgezeigt, ergibt sich allein aus dem dokumentierten Ablauf der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bis zu seiner Haftein- vernahme vom 29. Mai 2019 kein Hinweis auf eine gegen Art. 140 StPO verstos- sende Beweiserhebungsmethode. Für die medizinische Versorgung des Beschul- digten wurde noch vor Beginn der polizeilichen Befragung gesorgt und er wurde vom aufgebotenen Arzt auch als hafterstehungsfähig eingeschätzt. Aus den Ein- vernahmeprotokollen ist zudem keinerlei unzulässiger Druck ersichtlich. Die Ver- teidigung erhob erstmals vor Vorinstanz schwerwiegende Vorwürfe gegen den an- fänglich zuständigen Staatsanwalt lic. iur. K._____, welche auf Nötigung, Urkun- denfälschung im Amt und Drohung lauten und sogar bis zur Verletzung des Fol- terverbots reichen (vgl. Urk. 69 S. 5 ff.). Erstaunlich ist daher, dass bisher weder eine Aufsichtsbeschwerde noch eine Strafanzeige gegen den Staatsanwalt erho- ben wurden. Auch der hierfür geltend gemachte Grund – das Mitleid mit der Pro- tokollführerschaft habe den Beschuldigten daran gehindert, eine Strafanzeige zu erstatten (Prot. I S. 39) – überzeugt keineswegs, sondern ist vielmehr mit der Vor- instanz als völlig unglaubhaft zu werten (vgl. Urk. 100 S. 26), war die Protokollfüh- rerschaft dem Beschuldigten doch gänzlich unbekannt und wiegen die gegen den Staatsanwalt erhobenen Vorwürfe schwer. Es ist sodann auch nicht nachvollzieh- bar, wie der damals zuständige Staatsanwalt – wie von der Verteidigung vorge- bracht (Urk. 69 S. 7 ff.) – dem Beschuldigten die Antworten hätte vordiktieren sol- len. So wurden nicht nur pauschale Aussagen oder reine Bestätigungen von Vor- würfen im Protokoll festgehalten. Vielmehr wurden differenzierte Angaben zum Logo der C._____ GmbH, zu den Offertrechnungen und den Zusammenhängen zwischen den einzelnen Firmen zu Protokoll gegeben (Urk. D1/5/4 S. 2-4). Auch machte der Beschuldigte gemäss Protokoll detaillierte Angaben zu den einzelnen Banküberweisungen der C._____ GmbH und wies sogar auf eine Fehlbuchung hin, welche zurückerstattet worden sei (Urk. D1/5/4 S. 4-6). Es han- delt sich somit um spezifische Antworten, welche der damals zuständige Staats- anwalt nicht einfach erfunden haben kann. Bemerkenswert ist zudem, dass sich

- 27 - im Einvernahmeprotokoll durchaus auch den Beschuldigten entlastende Aussa- gen finden, so etwa wenn er ausführt, dass er keinen Onlinezugriff auf die Bank- geschäfte gehabt habe (Urk. D1/5/4 F/A 21). Wären die Antworten tatsächlich von Staatsanwalt lic. iur. K._____ mit der ihm von der Verteidigung unterstellten bösen Absicht vordiktiert worden, wäre eine solche Aussage wohl nicht zu erwarten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der po- lizeilichen Befragung ausführliche Antworten zu Protokoll gab. Für diese Befra- gung macht er indes nicht geltend, dass verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewandt worden seien. Entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 69 S. 7) fallen die Antwortinhalte zwischen der polizei- lichen Befragung vom 28. Mai 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme vom nächsten Morgen auch nicht wesentlich auseinander (vgl. dazu ein- gehend E. III.3.6). Die von ihr im Weiteren vorgebrachten Indizien dafür, dass es sich bei den in der Hafteinvernahme protokollierten Aussagen nicht um diejenigen des Beschuldigten, sondern um vordiktierte Angaben des Staatsanwalts handle, überzeugen auch nicht, zumal es sich dabei um unwesentliche Diskrepanzen zu den Aussagen in der polizeilichen Befragung handelt (vgl. dazu nachfolgend E. III.3.6). Der Beschuldigte hat das fragliche Einvernahmeprotokoll vom 29. Mai 2019 zudem unterzeichnet und liefert keine nachvollziehbare Begründung, wes- halb er dies getan hat, wenn die darin protokollierten Antworten nicht seinen vor Ort wiedergegebenen entsprechen sollten. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um das erste Strafverfahren des Beschuldigten handelt. Angesichts seiner Vorstrafen (Urk. 120) hatte er zweifellos bereits Erfahrung mit Befragungen durch Strafverfolgungsbehörden. Zudem konnte er unmittelbar vor der Befragung ein rund zehnminütiges Telefongespräch mit seinem erbetenen Verteidiger führen und sich von diesem entsprechend bera- ten lassen. Zu seiner "Protest-E-Mail" an den damaligen Staatsanwalt (Urk. D1/13/4) ist zu bemerken, dass er darin zunächst in der Hauptsache über mehrere Zeilen hinweg deutlich seinen Unmut über die angeordneten Kontosper- ren sowie Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung äussert. Wie sehr der Beschuldigte insbesondere zu diesem Zeitpunkt über die Kontosperren aufge- bracht war, geht auch aus der Aktennotiz über das Telefonat von Staatsanwalt

- 28 - lic. iur. K._____ mit ihm hervor, welches noch am Morgen nach der E-Mail um ca. 09.00 Uhr stattfand. So sei der Beschuldigte sofort laut und aggressiv geworden und habe unter anderem mitgeteilt, dass der Staatsanwalt ihn blossgestellt habe, da er nicht an der Kasse habe bezahlen können. Er würde diese Blossstellung niemals akzeptieren und dies würde Konsequenzen haben (Urk. D1/13/5). So- dann geht aus der E-Mail des Beschuldigten vom 31. Mai 2019 nicht – wie von der Verteidigung geltend macht – hervor, dass er gegenüber Staatsanwalt lic. iur. K._____ erklärt habe, er wolle vor der Befragung einen Anwalt beiziehen. Diese Behauptung steht auch im Gegensatz zur Aktennotiz von Staatsanwalt lic. iur. K._____ über das Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich, gemäss welcher sich der Beschuldigte gerade gegen den Beizug eines Anwalts aussprach (vgl. Urk. D1/18/6). Ferner erwähnt der Beschuldigte in der E-Mail zur Befragungssituation zwar, dass er (in der Nacht vom 28. auf den 29. Mai 2019) keinen tiefen Schlaf gehabt habe, da er die Nacht ohne Sauerstoffmaske ver- bracht habe. Indes geht aus der E-Mail nicht – wie von der Verteidigung vorge- bracht – hervor, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, der Befragung zu folgen und gegenüber Staatsanwalt lic. iur. K._____ explizit erklärt habe, er sei nicht einvernahmefähig. Es trifft zudem nicht zu, wie die Verteidigung behauptet (Urk. 112 S. 8), dass Staatsanwalt lic. iur. K._____ in seinem Antwortschreiben vom 3. Juni 2019 (Urk. D1/13/18) selber ein- gestanden habe, dass es bei der Frage der Einvernahmefähigkeit Diskussionen zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben habe. Vielmehr hielt er darin fest, dass er – wie sich auch aus den weiteren Akten ergibt (Urk. D1/18/6) – nach der polizeilichen Befragung mit dem Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich telefo- niert habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Beschuldigte an einem Band- scheibenvorfall leide. Der durch die Kantonspolizei Zürich aufgebotene Arzt habe jedoch seine Hafterstehungsfähigkeit bestätigt. Dass er auch an Schlafapnoe leide, sei Staatsanwalt lic. iur. K._____ indes nicht mitgeteilt worden und ihm auch nicht bekannt gewesen. Insofern ergibt sich aus dem Schreiben nicht, dass der Beschuldigte dem Staatsanwalt vor der Einvernahme mitgeteilt habe, dass er nicht einvernahmefähig sei. Jedenfalls ist darin kein Nachweis einer Falschproto-

- 29 - kollierung zu sehen. Des Weiteren erweist sich der in der E-Mail des Beschuldig- ten erhobene Vorwurf, dass Staatsanwalt lic. iur. K._____ nicht gewollt habe, dass "das zweite Verhör" durch den Sachbearbeiter der Polizei durchgeführt werde und er ihn einfach habe einsperren wollen, angesichts des dokumentierten Prozessablaufs und unter Berücksichtigung der strafprozessualen Vorgaben als völlig unbegründet. Sodann führte der Beschuldigte zwar aus, dass er sich im Verhör "extrem unter Druck gesetzt" und "extrem persönlich bedroht" gefühlt habe. Staatsanwalt lic. iur. K._____ sei meistens im Stehen gewesen und habe ihn mehrmals angeschrien. Diese Angaben belegen jedoch noch keine Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO, sondern zeigen vielmehr – zusammen mit sei- nen weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit den Kontosperren, wonach er die Welt im Moment nicht verstehe, sich schikaniert fühle und Existenzängste habe – deutlich auf, dass das Strafverfahren dem Beschuldigten emotional schwer zu schaffen macht. Es mag daher zwar sein, dass er sich im Zeitpunkt der Hafteinvernahme unter einem gewissen Aussagedruck gesetzt sah, zumal er da- vor eine offenbar nicht angenehme Nacht in Haft verbracht hatte und Angst vor ei- nem weiteren Haftverbleib gehabt haben mag. Dies ist aber kein Grund, seine ge- machten Aussagen für unverwertbar zu erklären. Staatsanwalt lic. iur. K._____ wies den Vorwurf, er habe den Beschuldigten angeschrien und bedroht, in seinem Antwortschreiben vom 3. Juni 2019 denn auch entschieden zurück. Zur Befra- gungssituation hielt er darin ausserdem fest, dass es zwar zutreffe, dass er wäh- rend der Einvernahme wiederholt aufgestanden sei. Dies jedoch zum einen aus Ausbildungsgründen, weil er sich zum Protokollführer begeben habe, welcher neu bei der Staatsanwaltschaft tätig gewesen sei, und zum anderen weil er dem Be- schuldigten Dokumente vorgehalten habe – was sich auch aus dem Einvernah- meprotokoll ergibt (Urk. D1/5/4). Im Übrigen leide auch er an Rückenbeschwer- den, weshalb er während seiner Tätigkeit öfters aufstehen müsse. Zudem habe er dem Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme wegen seinen Rückenschmerzen angeboten, jederzeit aufzustehen, falls es für ihn im Stehen angenehmer sei. Dass er dem Protokollführer die (protokollreife Formulierung der) Antworten des Beschuldigten diktiert habe, sei ausserdem ein übliches Vorgehen und habe den Vorteil, dass alle Anwesenden hören und wissen würden, was protokolliert werde

- 30 - (Urk. D1/13/18 S. 1). Ferner ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung um- schriebene Drohung nicht eindeutig aus dem E-Mail des Beschuldigten hervor- geht. Die Aussage, dass der Staatsanwalt seine Frau oder auch den Buchhalter "holen" werde, kann auch in dem Sinne verstanden werden, dass er sie zur Befra- gung vorladen werde. Dies würde kein ungesetzliches Übel und damit keine Dro- hung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO darstellen, denn die Strafbehörde wäre ohne Weiteres berechtigt gewesen, die Ehefrau des Beschuldigten hinsichtlich ih- rer Rolle in Zusammenhang mit der Überweisung der C._____ GmbH von Fr. 21'955.– vom 11. Januar 2019 an sie zu befragen. So erklärte der Beschul- digte, dass diese Überweisung tatsächlich an seine Ehefrau gegangen sei. Sie habe für die C._____ [GmbH] die Suchmaschine optimiert und das sei eine Jah- respauschale gewesen, welche im Voraus bezahlt worden sei (Urk. D1/5/4 S. 4 f. F/A 24). Auch eine Befragung des Buchhalters im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Vorwurf wäre nicht zu beanstanden gewesen. Damit übereinstimmend fällt auch die Stellungnahme von Staatsanwalt lic. iur. K._____ in seinem Schrei- ben vom 3. Juni 2019 aus. In dieser gibt er nachvollziehbar an, weshalb er die Ehefrau sowie den Buchhalter des Beschuldigten in der Befragung erwähnt habe. Explizit hält er jedoch fest, nie bei Fragen, die der Beschuldigte nicht habe beant- worten wollen oder können, gesagt zu haben, dass er seine Frau "holen" werde (Urk. D1/13/18 S. 2). 2.2.6. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass in der Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai 2019 verbotene Be- weiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewandt worden sind. Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er durch den da- mals zuständigen Staatsanwalt bedroht worden sei, aus den dargelegten Grün- den als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Somit ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai 2019 als Beweismittel verwertbar. Ob auf ein Ge- ständnis abgestellt werden kann, das – wie vorliegend – später zurückgezogen wurde, ist dagegen eine Frage der Beweiswürdigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.4; 6B_651/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 4.3.2; 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.4).

- 31 -

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Der Beschuldigte blieb im Berufungsverfahren – wie bereits anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2022 (Urk. D1/5/6 S. 3 ff.) und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. November 2022 (Prot. I S. 21 ff.) – beim Standpunkt, dass er bzw. sein Unternehmen, die M._____ GmbH, von der C._____ GmbH lediglich den Auftrag erhalten habe, deren Webseite und Logo zu gestalten. Darüber hinaus bestreitet er jeglichen Zusammenhang zwischen ihm und der C._____ GmbH (Prot. II S. 17 f.). 3.2. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob der dem Beschuldigten vorge- worfene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend er- stellt werden kann. Die Vorinstanz hat zutreffend die relevanten Beweismittel auf- geführt und die Grundsätze der Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 100 S. 21 ff.), weshalb darauf verwiesen werden kann. Insbesondere ist festzuhalten, dass ge- mäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen sind. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen (BGE 124 IV 86 E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2c). 3.3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 32 - 3.4. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der äussere Sachverhalt im Er- gebnis erstellt sei. Sie stellte hierzu im Wesentlichen auf die Aussagen des Be- schuldigten in den Einvernahmen vom 28. und 29. Mai 2019 (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/4) ab, welche sie als im Wesentlichen übereinstimmend und wider- spruchsfrei sowie in Einklang mit denjenigen von † B._____ stehend erachtete. Dass der Beschuldigte seine anfänglichen Aussagen anlässlich der Konfrontati- onseinvernahmen vom 21. August 2020 und 18. Januar 2022 (Urk. D1/5/5 und Urk. D1/5/6) widerrief und angab, er habe mit der C._____ GmbH nichts zu tun, wertete die Vorinstanz dagegen als reine Schutzbehauptung. Es gebe keine Hin- weise, an seinen früheren Aussagen zu zweifeln oder deren Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Im Gegenteil würden diese aufgrund des Detailwissens und der anschaulichen Schilderungen als glaubhaft erscheinen (Urk. 100 S. 25 f.). 3.5. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 100 S. 25 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Her- vorhebungen sowie Präzisierungen dar. 3.6. Bereits in seiner ersten Befragung bei der Polizei vom 28. Mai 2019 äus- serte sich der Beschuldigte ausführlich zum anklagerelevanten Sachverhalt. So bestätigte er in Bezug auf die Formulare, bei deren Erstellung bzw. Mitgestaltung mitgewirkt zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 30 und 51). Der Ansicht der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in dieser Einvernahme lediglich das Vertragsverhältnis, im Rahmen dessen er mit seiner Firma M._____ GmbH für die C._____ GmbH tä- tig geworden sei, erläutert habe (Urk. 121 S. 2), kann dagegen nicht gefolgt wer- den, erwähnte der Beschuldigte die M._____ GmbH in dieser Einvernahme doch mit keinem Wort und äusserte sich auch keineswegs zu einem solchen Auftrags- verhältnis. Vielmehr gab er auf die explizite Frage, wer die Idee mit dem Erstellen der C._____ Formulare gehabt habe, an, ein Teil sei von ihm gekommen. Zur Frage, wer den anderen Teil beigetragen habe, verweigerte er dagegen die Aus- sage (Urk. D1/5/1 F/A 68 f.). Erwähnenswert ist jedoch, dass er bereits in dieser Einvernahme in der Wir-Form sprach, wenn es um die Formulare ging (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 30) oder etwa darum, dass "sie" gehofft hätten, damit Geld zu

- 33 - verdienen (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 48). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 brachte er dann ausdrücklich D._____ ins Spiel, welcher seinen Aussagen zufolge beim Ganzen mitgewirkt habe. Ansonsten ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen vom 28. und

29. Mai 2019 im Wesentlichen übereinstimmen. So führte er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Einzelnen zu den Formularen aus, dass die Idee dazu entstanden sei, weil "sie" verschiedene Vorlagen für solche Formulare ge- habt hätten, welche "ihnen" als Firma (von anderen Firmen) zugesandt worden seien. "Sie" hätten diese Vorlagen dann umgestalten lassen (Urk. D1/5/1 F/A 30 und 70). Die Daten für das "Ausfüllen" (gemeint: Anpassen) der Formulare auf die angeschriebenen Firmen hätten von Moneyhouse gestammt. Dort könne man ein Abonnement lösen und erhalte so diese Adressen in Form einer Excel-Tabelle. Diese Firmenangaben seien dann via Wordpress im Internet im Hintergrund der Webseite abgemischt und die Firmendaten so automatisch in die Formulare ein- gefüllt worden. Anschliessend seien die Formulare ausgedruckt und dann ver- schickt worden (Urk. D1/5/1 F/A 53). Weiter bestätigte er, auch beim Verschicken der Formulare mitgeholfen zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 54). Anlässlich der Haftein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte – damit überein- stimmend – nochmals aus, er habe die Vorlage für die Offertrechnungen gemein- sam mit D._____ praktisch eins zu eins aus einem Exemplar kopiert, welches sie erhalten hätten. Dazu ergänzte er, dass sie noch hineingeschrieben hätten, dass es keine Rechnung sei. Die Adressen hätten sie direkt bei Moneyhouse bezogen. Sie hätten ein Programm gehabt, mit welchem die Adressen automatisch über- nommen worden seien. Die Dokumente seien dann bei der C._____ an der N._____-strasse … ausgedruckt worden. Er und D._____ hätten sie dann in die Couverts eingepackt. Manchmal habe D._____ und manchmal er selber sie auf die Poststellen in O._____ und P._____ gebracht (Urk. D1/5/4 F/A 9 f.). Im Übri- gen korrelieren diese Aussagen auch mit denjenigen von † B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 5. April 2019, der namentlich ausführte, den Text für die Formulare vom Beschuldigten erhalten zu haben. Sie hätten diese Idee zusam- men diskutiert, dann sei der Beschuldigte mit diesem Formular gekommen

- 34 - (Urk. D1/7 F/A 11). Des Weiteren ist es aktenwidrig, wenn die Verteidigung vor- bringt, der Beschuldigte habe in der Hafteinvernahme zu Protokoll gegeben (bzw. Staatsanwalt lic. iur. K._____ habe dies so protokolliert): "Ich habe das Logo ge- macht" (Urk. 69 S. 10). Vielmehr führte der Beschuldigte in dieser Befragung

– übereinstimmend mit seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme – aus, das Logo habe er über Q._____ erstellen lassen (Urk. D1/5/4 F/A 5, vgl. Urk. D1/5/1 F/A 11). Ferner sind auch die Ausführungen der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, er habe die Webseite und das Logo gemäss den Wünschen und Vorgaben † B._____s er- stellen lassen (Urk. 121 S. 2), aktenwidrig. Dass † B._____ ihm in diesem Zusam- menhang irgendwelche Anweisungen gegeben habe, hat er (zumindest in dieser Einvernahme) nie ausgeführt. Es stimmt zwar, dass der Beschuldigte in der Hafteinvernahme neu angab, D._____ und er hätten die C._____ GmbH "gegrün- det" (Urk. D1/5/4 F/A 5 und 7), was nicht mit den Gründungsunterlagen der C._____ GmbH übereinstimmt, zumal er darin nicht erwähnt wird. Mit der Vo- rinstanz kann er aus dieser Tatsache aber nichts zu seiner Entlastung ableiten. Sie wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass als Gründer einer Gesellschaft auch eine Strohperson aufgeführt werden kann und der Begriff "Gründen" daher wohl nicht im wörtlichen Sinn zu verstehen ist, was wiederum mit der Aussage des Beschuldigten übereinstimmt, zumal er angab, dass er und D._____ † B._____ zum Gesellschafter und Inhaber der C._____ GmbH gemacht hätten (Urk. D1/5/4 F/A 5). Damit übereinstimmend führte † B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 5. April 2019 aus, er habe die Firma übernommen und sei der Geschäftsführer (Urk. D1/7 F/A 6). Im Übrigen beschrieb auch die Verteidi- gung das Vorgehen so, dass † B._____ als Strohmann eingesetzt worden sei – einzig mit der Ausnahme, dass D._____ allein diese Idee gehabt habe und nicht der Beschuldigte (Urk. 112 S. 12). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Gründung der C._____ GmbH zumindest teilweise auf die Idee des Beschuldigten zurückging, wobei vereinbarungsgemäss † B._____ bei der Gründung als Stroh- person eingesetzt wurde. Inwiefern H._____ in der Folge anstelle von † B._____ als neue Strohperson eingesetzt worden sei oder werden sollte und D._____ da- ran mitgewirkt habe, wie es von der Verteidigung unter Beilage diverser Beilagen

- 35 - beschrieben wurde (Urk. 112 S. 12 ff.), spielt letztlich für die vorliegende Sachver- haltserstellung, welche sich mit dem Tatbeitrag des Beschuldigten zu befassen hat, keine Rolle. Im Übrigen ist gerade das Verhältnis des Beschuldigten zur M._____ GmbH exemplarisch dafür, dass es sehr wohl Konstellationen gibt, wo die Gründungsunterlagen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstim- men. So tauchte der Beschuldigte seit der Gründung dieser Gesellschaft im Han- delsregisterauszug nie als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer dergleichen auf, obwohl er mehrfach bekannt gab, dass dieses Unternehmen ihm gehört habe (Urk. D1/5/4 F/A 18; Prot. I S. 23; Prot. II S. 16). Der Einwand der Verteidigung ist somit einmal mehr nicht überzeugend. Damit kann festgehalten werden, dass die Diskrepanzen zwischen den Antworten aus der polizeilichen Einvernahme vom

28. Mai 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 keineswegs derart wesentlich ausfallen, wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 69 S. 9 f.). Vielmehr stimmen sie, wie dargelegt, in den meisten Punkten überein und lassen die detaillierten Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft er- scheinen. 3.7. Anlässlich der Konfrontationseinvernahmen vom 21. August 2020 und vom

18. Januar 2022 widerrief der Beschuldigte seine bisherigen Zugeständnisse (Urk. D1/5/5 F/A 6 und Urk. D1/5/6 S. 5). Er stellte sich plötzlich auf den Stand- punkt, mit der C._____ GmbH nichts zu tun gehabt zu haben. Das Einzige sei ge- wesen, dass sein Unternehmen, die M._____ GmbH, einen Auftrag erhalten habe, um die Software zu programmieren. Dabei handle es sich um die "C'._____.ch". Gemäss Projekt und Auftrag sollte eine webbasierte Software pro- grammiert werden. Dieser Auftrag sei dann auch ausgeführt worden und die C._____ habe die M._____ dafür entschädigt (Urk. D1/5/6 S. 3 f.). Mit der Vo- rinstanz sind diese Angaben offensichtlich als reine, nachträgliche Schutzbehaup- tungen zu qualifizieren. Stattdessen ist auf die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 und der staatsanwalt- schaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 abzustellen. Diese werden auch durch die E-Mail des Beschuldigten vom 31. Oktober 2019 an den damals zustän- digen Staatsanwalt lic. iur. K._____ gestützt. In dieser hielt der Beschuldigte unter anderem fest, D._____ habe über die Firma R._____ GmbH bei Moneyhouse die

- 36 - Daten für das Formular bestellt und ihn (den Beschuldigten) gebeten, die Web- seite, das Logo, die Programmierung und die Suchmaschine zu gestalten, was die M._____ GmbH im Auftragsverhältnis dann auch gemacht habe (Urk. D1/8/10). Seine Begründung in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Ja- nuar 2022, weshalb er dies damals so geschrieben habe, überzeugt keineswegs. So behauptete er wiederum, von Staatsanwalt lic. iur. K._____ bedroht und einge- schüchtert worden zu sein. Dieser habe ihm am Telefon gesagt, dass er bei den Aussagen, wonach D._____ involviert sei, bleiben solle, und dass er dies zu sei- nen Gunsten berücksichtigen würde (Urk. D1/5/6 S. 5 f.). Dass es sich bei diesen Angaben um reine Schutzbehauptungen des Beschuldigten handelt, wurde be- reits ausführlich dargelegt (vgl. E. III.2.2 vorstehend). Im Zusammenhang mit der E-Mail vom 31. Oktober 2019 wies sodann auch die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es überhaupt nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese E-Mail – welche der Beschuldigte wohlbemerkt ca. 5 Monate nach der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme verfasste – deshalb einen falschen Inhalt gehabt haben soll, weil der Beschuldigte angeblich immer noch unter dem starken Druck des Staats- anwalts gestanden haben soll. Dies erscheint insbesondere umso fragwürdiger bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt längst anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. D1/20/1: die Vollmacht des Verteidigers datiert vom 6. Juni 2019). Ausserdem ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem damaligen Staatsanwalt lic. iur. K._____ der Fall entzogen wurde, so wie es die Verteidigung darzustellen ver- suchte (Urk. 69 S. 4). Den Akten lässt sich lediglich entnehmen, dass das Verfah- ren im März 2021 auf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat umverteilt und am

8. April 2021 an die dort tätige Staatsanwältin lic. iur. S._____ zur weiteren Bear- beitung zugeteilt wurde (Urk. 32 S. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Be- schuldigte seine anfänglichen Aussagen erst über ein Jahr später, anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. August 2020 widerrief; entgegen der Vertei- digung (Urk. 102 S. 6 ff.; Urk. 102 S. 4 und S. 19) geschah dies nicht bereits mit E-Mail vom 30. Mai 2019. Wie bereits dargelegt, kritisiert der Beschuldigte in die- sem

- 37 - E-Mail das Vorgehen des damals zuständigen Staatsanwalts lic. iur. K._____ ins- besondere mit Blick auf die Kontosperrungen. Es ist indes keine Rede davon, dass seine in der Hafteinvernahme deponierten Aussagen falsch seien und er diese zurücknehme. Naheliegend erscheint, dass der Widerruf deshalb erfolgte, weil der Beschuldigte seine anfängliche Kooperation bereute, nachdem er zwi- schenzeitlich erfahren hatte, dass der Belastungszeuge † B._____ verstorben war und der Mitbeschuldigte D._____ keine belastenden Aussagen gemacht hatte, er mithin lediglich durch seine eigenen (allerdings wie gezeigt glaubhaften) Aussa- gen belastet wurde. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Widerspruch zu seinen Angaben in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2022 und der vorinstanzlichen Befra- gung (vgl. Urk. D1/5/6 S. 3 f. und S. 6; Prot. I S. 21 und 23) wiederum selber zu Protokoll gab, die konkreten Leistungen der M._____ GmbH im Rahmen ihres Auftrags für die C._____ GmbH seien gewesen: das Logo erstellen, die Software, die Webseite, die Map und die Texte auf der Webseite (Prot. II S. 11). Namentlich sagte er in diesem Zusammenhang – im Gegensatz zu seiner Verteidigung, wel- che vorbringt, er habe nur das Gerüst für eine Webseite erstellt, auf welcher dann † B._____ oder D._____ die konkreten Inhalte hätten hochladen können (Prot. II S. 40) – explizit aus, dass "sie" (gemeint: von der M._____ GmbH) die Texte sel- ber eingefügt hätten (Prot. II S. 23). Damit erweisen sich seine in der Konfrontati- onseinvernahme vom 18. Januar 2022 und der vorinstanzlichen Befragung depo- nierten Aussagen ein weiteres Mal als nicht glaubhaft. 3.8. Schlussfolgernd ist auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 abzustellen. Der Wahrheitsgehalt dieser Aus- sagen lässt sich, wie dargelegt, durch verschiedene Indizien stützen und ausser- dem lassen sich auch den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die Zuge- ständnisse des Beschuldigten falsch sein sollten. Aus diesen beiden Einvernah- men geht deutlich hervor, dass der Beschuldigte nicht bloss ein Auftragnehmer der C._____ GmbH war. Namentlich hat er darin nicht nur zugegeben, dass die Idee für diese Offertrechnungen unter anderem von ihm gestammt habe, sondern auch detailliert ausgeführt, wie die Idee zustande gekommen sei, nämlich weil er

- 38 - verschiedene Vorlagen gehabt habe, die ihm als Unternehmen auch schon zuge- sandt worden seien (Urk. D1/5/1 F/A 30, 68 und 70; Urk. D1/5/4 F/A 9 f.). Er schil- derte zudem anschaulich, dass er (mit D._____) die Offertrechnungen verpackt und zu den Poststellen in O._____ oder P._____ gebracht habe (Urk. D1/5/4 F/A 10). Weiter war er für die Erstellung des Logos und der Webseite der C._____ GmbH verantwortlich (Urk. D1/5/1 F/A 10 ff., 23 ff., 45 und 63; Urk. D1/5/4 F/A 5 und 17). Zudem räumte er ein, dass sie das Schweizer Wappen als Firmenlogo verwendet und die Offertrechnungen, die Couverts und die Webseite damit verse- hen hätten. Dies, weil sie davon ausgegangen seien, dass es bei den Leuten se- riös ankomme (Urk. D1/5/1 F/A 12, 23 und 71; Urk. D1/5/4 F/A 8 und 11). Ferner konnte der Beschuldigte jeweils – mit lediglich einzelnen Ausnahmen – genau an- geben, welche Zahlungen der C._____ GmbH aus welchem Grund getätigt wor- den seien (Urk. D1/5/4 F/A 22 ff.). Dabei ging es nicht nur um Transaktionen, wel- che im Zusammenhang mit der M._____ GmbH bzw. dem angeblichen Auftrags- verhältnis standen. Zudem erwähnte er, wie auch die Vorinstanz zutreffend fest- stellte, sogar noch eine Fehlbuchung (Urk. D1/5/4 F/A 32). Dieses detaillierte Wis- sen rund um die C._____ GmbH und insbesondere um den Ablauf bezüglich der Entstehung bis zum Versand der Offertrechnungen an die Adressaten lässt kei- nen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte massgeblich an der ganzen Idee rund um die Offertrechnungen beteiligt war und daran mitwirkte. Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten bzw. eine Ver- bindung der C._____ GmbH zum Beschuldigten durch entsprechende Banküber- weisungen untermauert werden. So gehen aus den Kontoauszügen zwei Über- weisungen, jeweils im Betrag von Fr. 11'200.– und Fr. 18'000.–, der C._____ GmbH zugunsten der M._____ GmbH, welche seinen Aussagen zufolge dem Be- schuldigten gehörte, hervor (Urk. D1/10/5 S. 8 und S. 11; vgl. auch Urk. D1/5/4 F/A 28 und 34 sowie F/A 17 f.). Diese überwiesenen Beträge von insgesamt Fr. 29'200.– stehen jedoch in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zur vom Be- schuldigten bzw. von seiner M._____ GmbH angeblich zu Gunsten der C._____ GmbH erbrachten Informatikdienstleistungen, gab der Beschuldigte doch an, das Logodesign für $ 5 im Internet veranlasst und anschliessend hochgeladen zu ha-

- 39 - ben. Ebenso sei die Erstellung der Webseite "relativ günstig" durch einen Pro- grammierer gemacht worden. Der Beschuldigte habe diese lediglich registriert (Urk. D1/5/1 S. 2 ff.). Angesichts dessen handelt es sich bei seiner anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Erklärung, wonach die "outgesourcten" Ar- beiten je nachdem bis zu Fr. 10'000.– gekostet hätten (Prot. II S. 23), klar um eine nachgeschobene Behauptung. Eine weitere Überweisung im Betrag von Fr. 21'955.– findet sich zudem zugunsten der Ehefrau des Beschuldigten (Urk. D1/10/5 S. 5; vgl. dazu Urk. D1/5/4 F/A 24). Der Beschuldigte gab hierzu an, seine Ehefrau sei damit für eine noch zu erbringende "Suchmaschinen-Optimie- rung" über eine Firma in der T._____ [Staat im Mittleren Osten] für ein Jahr im Vo- raus bezahlt worden (Urk. D1/5/4 S. 5 oben), was ebenfalls lebensfremd anmutet. Es ist viel eher davon auszugehen, dass diese Beträge der C._____ GmbH vom Beschuldigten nur pro forma in Rechnung gestellt wurden, um den tatsächlichen Zahlungszweck (Anteil des Beschuldigten am Deliktserlös) zu verschleiern, was letztlich dahingestellt bleiben kann, da nicht Gegenstand der Anklage. Zumindest ist darin aber ein weiteres Indiz dafür zu sehen, dass der Beschuldigte an den Machenschaften der C._____ GmbH selbst unmittelbar beteiligt und nicht bloss als deren Informatikdienstleister tätig war. 3.9. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen rechtsgenü- gend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfa- ches Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG sowie als mehrfaches Vergehen gegen das Wap- penschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c WSchG (Urk. 33). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des (einfachen) Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1

- 40 - in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG sowie des Vergehens gegen das Bun- desgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zei- chen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG schuldig (Urk. 100 S. 47). 1.3. Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 69 S. 1; Urk. 121 S. 1; Prot. II S. 5).

2. Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) 2.1. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 UWG insbe- sondere, wer − über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrich- tige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b); − mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Ein- tragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar an- bietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständ- licher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:

1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,

2. die Laufzeit des Vertrags,

3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und

4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation (lit. p);

- 41 - − für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenauf- träge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben (lit. q). 2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand des Ver- gehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG zutreffend darge- legt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Ausserdem hat sie sich bei der Subsumierung des erstellten Sachverhalts korrekterweise nur auf Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG fokussiert (Urk. 100 S. 28 f.). Seit ihrem Inkrafttreten am 1. April 2012 gehen lit. p und lit. q des Art. 3 Abs. 1 UWG als leges speciales der Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG grundsätzlich vor, sodass letzterer nur noch subsidi- äre Bedeutung zukommt (beispielsweise wenn es um andere Dienstleistungen geht, die von lit. q nicht erfasst werden). Die Vorschrift von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG regelt den Versand von als Rechnungen verschleierten Offerten für – durch lit. p allgemeiner erfasste – Verzeichniseinträge bzw. Anzeigenaufträge, sozusagen eine spezielle Form der Adressbuchschwindelei bzw. der Insertionsschwindelei. Dabei knüpft lit. q die Unlauterkeit an den blossen Umstand des Versands einer als Rechnung getarnten Offerte, ohne wie lit. p das Fehlen transparenter Information vorauszusetzen. Wird der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfüllt, so gilt die entsprechende Handlung also per se als unlauter. Folglich ist Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG für solche Fälle täuschender Werbung als lex specialis zu betrachten (HEIZMANN in: OESCH/WEBER/ZÄCH, Wettbewerbsrecht II Kommentar,

2. Aufl. 2021, N 1 und N 10 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG; ARPAGAUS in: HILTY/ARPA- GAUS, BSK UWG, Basel 2013, N 11 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG; PROBST in: JUNG/SPITZ, SHK UWG, 2. Aufl. 2016, N 5 und N 7 zu Art. Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Dementsprechend ist Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG vorliegend einschlägig. 2.3. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, dass es sich vorliegend nicht um eine Offertrechnung handle, da im Angebot explizit "Dies ist keine Rechnung. Die Eintragung ist nicht zwingend." stehe. † B._____ habe gerade deswegen be-

- 42 - wusst, um keine Missverständnisse und Täuschungen zu riskieren und zu provo- zieren, dies in drei Amtssprachen formuliert. Es liege daher keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG vor (Urk. 69 S. 2 f.). 2.3.1. Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfasst nicht nur Rechnungen im eigentlichen Sinn, sondern auch als vermeintliche "Rechnungen" getarnte bzw. präsentierte Offerten für eine (kostenpflichtige) Eintragung in ein Verzeichnis oder für die Pub- likation einer Anzeige auf einem Werbeträger. Der Gesetzgeber will in erster Linie das Versenden von Offerten in Form von (vermeintlichen) "Rechnungen" an Per- sonen oder Unternehmen unterbinden, die sich kurz zuvor in ein (meist staatli- ches) Register haben eintragen lassen und daher eine Registerrechnung erwar- ten. In solchen Situationen werden unlautere (vermeintliche) "Rechnungen" von den Adressaten oft ohne nähere Prüfung bezahlt, womit sie irrtümlich einen ent- geltlichen Auftrag für einen Eintrag in ein Verzeichnis oder für die Publikation ei- ner Anzeige in einem Werbemedium erteilen (PROBST, a.a.O., N 9 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Eine Offertrechnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG liegt mithin vor, wenn der Anbieter zwar nur eine Offerte für einen Vertragsabschluss aus- stellt, diese aber in der Form einer Rechnung so unterbreitet, dass beim Durch- schnittsadressaten nach Inhalt und Aufmachung der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Rechnung aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Massgebend für die Beurteilung sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (FUR- RER/AEPLI in: HEIZMANN/LOACKER, UWG Kommentar, Zürich 2018, N 5 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). 2.3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt designte und verschickte der Beschul- digte im Namen der C._____ GmbH Offertrechnungen für die Eintragung von Un- ternehmen in das "Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft" in- klusive vorgedrucktem, auf die jeweilige Firma angepassten Einzahlungsschein. Hierfür wurde im Voraus die C._____ GmbH gegründet, die Webseite "www.C'._____.ch" erstellt, die entsprechenden Rechnungsofferten entworfen und in der Folge samt Einzahlungsscheinen ausgedruckt sowie in eigens dafür gestal- tete Couverts mit dem Absender "Schweizer Firmenregister" samt Schweizer- kreuz verpackt (vgl. dazu beispielhaft die Beilagen zur Schlusseinvernahme hinter

- 43 - Urk. D1/5/6 sowie die Beilagen zum Strafantrag des SECO [Urk. D4/3/2-21] und die Meldungen/Strafanzeigen der weiteren Privatkläger). Beim "Schweizer Fir- menregister der schweizerischen Wirtschaft" handelt es sich um ein Verzeichnis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG. Die verschickten Offerten waren zudem als Rechnungen verschleiert. Offerten müssen eindeutig als solche erkennbar sein; sie dürfen nicht irrtümlich für Rechnungen gehalten werden (FERRARI HOFER/VA- SELLA in: AMSTUTZ/ATAMAR, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N 122 zu Art. 3 UWG). Beim vom Beschuldigten verschickten Schreiben ist das jedoch eindeutig nicht der Fall. Das Schreiben ist vielmehr so gestaltet, dass alle Informationen, die auf den tatsächlichen Offertcharakter hinweisen, so prä- sentiert werden, dass sie der Durchschnittsadressat leicht übersieht. Aus diesem Grund ändert der kleingedruckte Hinweis "Dies ist keine Rechnung" nichts daran, dass es sich sehr wohl um eine als Rechnung verschleierte Offerte handelt. Diese Information tritt in Anbetracht der Aufmachung und Gestaltung des Schreibens derart in den Hintergrund, dass sie von einem durchschnittlich aufmerksamen Ad- ressaten leicht übersehen oder übergangen wird. Sodann ist es bei Offertrech- nungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG typisch, dass – wie vorliegend – der angeblich geschuldete Betrag aufgeführt und ein Einzahlungsschein beigefügt wird (vgl. dazu FURRER/AEPLI, a.a.O., N 6 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Weiter fällt beim vom Beschuldigten verwendeten Formular das Fehlen von Anrede und Grussformel am Ende des Schreibens auf, wie dies bei Rechnungen häufig der Fall ist. Hinzu kommt, dass das Schreiben so gestaltet ist, dass es beim Empfän- ger den Eindruck hinterlässt, es handle sich dabei um eine Rechnung einer offizi- ellen Amtsstelle. So wurde einerseits das Schweizer Wappen aufgedruckt und an- dererseits wurde der entsprechende Text in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch untereinanderstehend festgehalten. Entgegen der Verteidigung gab † B._____ in seiner Einvernahme nie an, dass das Formular be- wusst in drei Amtssprachen formuliert worden sei, um keine Missverständnisse und Täuschungen zu riskieren und zu provozieren. Im Gegenteil gab er sogar in Bezug auf den Umstand, dass das geschützte Wappen der Schweizer Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwendet und das Schreiben als

- 44 - "C'._____" betitelt worden sei, zu Protokoll: "Ehrlich gesagt würde ich auch den- ken, es sei vom Bund." Das mit dem Wappen sei die Idee des Beschuldigten ge- wesen. Er selber habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass man dies nicht tun sollte (Urk. D1/7 F/A 13 f.). Des Weiteren wurde auf dem Formular die vom Beschuldigten erstellte Webseite "www.C'._____.ch" angegeben, welche ih- rerseits mit dem Schweizer Wappen versehen sowie so gestaltet wurde, dass man beim Klicken auf die Schaltfläche "Firmensuche" auf die optisch beinahe gleich ausschauende Webseite des Zentralen Firmenindexes ("www.zefix.ch") weitergeleitet wurde. Der Verteidigung kann zwar zugestimmt werden, dass Ver- linkungen zu offiziellen Seiten sowohl üblich als auch zulässig sind (Prot. II S. 40 f.), nicht jedoch, wenn sie – wie vorliegend – auf eine derart täuschende Art und Weise erfolgen, dass sie beim Betrachter den Anschein erwecken, es handle sich um eine Webseite des Bundes. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Schreiben gezielt an kürzlich gegründete Unternehmen, die erst gerade im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurden, verschickt wurden. Es liegt daher auf der Hand, dass diese spezifische Empfängergruppe den Hin- weis, es handle sich um keine Rechnung und die Eintragung sei nicht zwingend, auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit übersah und davon ausging, es handle sich um die Rechnung für die Eintragung ins Handelsregister. Die Offert- rechnungen wurden von der C._____ GmbH per Post an mindestens 312 Adres- saten verschickt, ohne dass die C._____ GmbH vorgängig von diesen einen ent- sprechenden Auftrag erhalten hätte. Unerheblich ist dabei, ob die C._____ GmbH tatsächlich ein Register führte bzw. die neu gegründeten Unternehmen darin ein- trug. Den objektiven Tatbestand gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfüllt bereits, wer Offerten für die Registereintragung verschickt, ohne dafür einen entsprechen- den Auftrag erhalten zu haben, da die Adressaten dadurch über das Bestehen ei- nes Vertragsverhältnisses sowie einer daraus resultierenden Zahlungspflicht ge- täuscht werden und irrtümlicherweise davon ausgehen, für eine kürzlich erfolgte Eintragung in einem öffentlichen Register eine Rechnung von der entsprechenden Amtsstelle zu erhalten, was sie zur Bezahlung der Rechnung veranlasst. Genau dieses Vorgehen wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass dieser Bestimmung ver- hindern bzw. unter Strafe stellen.

- 45 - 2.4. Indem der Beschuldigte im Namen der C._____ GmbH als Rechnung ver- schleierte Offerten für die Eintragung von Unternehmen in das "C'._____" erstellte und an verschiedene Adressaten verschickte, ohne vorher von diesen dazu einen Auftrag erhalten zu haben, hat er somit in objektiver Hinsicht gegen Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG verstossen. 2.5. In subjekiver Hinsicht setzt Art. 23 Abs. 1 UWG Vorsatz voraus. Auf die dies- bezüglichen, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 100 S. 30). 2.5.1. Die Verteidigung macht auch im Berufungsverfahren geltend, ein Vorsatz sei vorliegend nicht erkennbar und auch nicht nachweisbar. Der Beschuldigte habe seine Tätigkeit im Auftrag von † B._____ und/oder dessen GmbH gemacht und habe nicht wirklich gewusst, was † B._____ damit vorgehabt habe, vor allem habe er nicht gewusst, dass es nicht legal sei. † B._____ selber habe ihm mitge- teilt, dass er von einem Anwalt habe abklären lassen, es sei alles legal (Urk. 69 S. 3 mit Verweis auf Urk. D1/29/13/10; Urk. 104 S. 3; Urk. 121 S. 3 und S. 25). 2.5.2. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Gemäss Bundesgericht erliegt ei- nem Verbotsirrtum der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Der Verbotsirr- tum ist unvermeidbar, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Es gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwi- ckelt hat. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.2).

- 46 - 2.5.3. Die E-Mail, in welcher † B._____ dem Beschuldigten mitteilt, dass sie da- von ausgegangen seien, dass das "Projekt" keine Probleme mache, da es vom Anwalt geprüft worden sei, datiert vom 6. Februar 2019 (Urk. D1/29/13/10). Sie trägt bereits aus diesem Grund keineswegs zur Entlastung des Beschuldigten bei, wurde sie dem Beschuldigten doch erst nach dem Versand aller Offertrechnungen und damit erst nach der Tatbegehung zugestellt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der erst neu im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten Be- hauptung des Beschuldigten, † B._____ habe ihm gegenüber bereits früher mündlich Zusicherungen gemacht (Prot. II S. 28), eindeutig um eine Schutzbe- hauptung. 2.5.4. Sodann ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschul- digte wusste, dass bei einer derartigen rechnungsähnlichen Gestaltung der Offer- ten, die zudem mit dem Schweizer Wappen versehen wurden, und dem Versand an neu im Handelsregister eingetragener Unternehmen der Eindruck entstehen würde, es handle sich um eine amtliche Rechnung für diese Eintragung. So räumte er in der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft explizit ein, dass das Logo und der Schriftzug des verwendeten Formulars identisch aussehen wür- den wie ein amtliches Schreiben (Urk. D1/5/4 F/A 12). Sie hätten das Formular so gestaltet, weil sie davon ausgegangen seien, dass dies bei den Leuten seriös an- komme (Urk. D1/5/1 F/A 71). Der Beschuldigte wollte zudem, dass die Adressa- ten aufgrund dieses falschen Eindrucks die Rechnung bezahlen würden. Er han- delte somit direktvorsätzlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Beru- fung auf einen Rechtsirrtum als klare Schutzbehauptung, ist doch nicht ersichtlich, wieso er ernsthaft und gutgläubig darauf hätte vertrauen dürfen, dass es in der Schweiz legal sei, durch gezielte Täuschung Dritter Geld zu erlangen – was es denn vorliegend klarerweise auch nicht war. Ohnehin wäre er gehalten gewesen, vor der Aufnahme seiner "Geschäftstätigkeit" Abklärungen über deren Legalität zu treffen (vgl. hierzu bereits die Vorinstanz in Urk. 100 S. 30), was er jedoch offen- bar nicht tat. Der Verteidigung ist somit nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe sich in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Ver- haltens befunden. Eine Anwendung von Art. 21 StGB fällt vorliegend ausser Be- tracht.

- 47 - 2.6. Die Verteidigung machte im Rahmen ihrer Berufungserklärung des Weiteren geltend, selbst wenn der Beschuldigte davon gewusst hätte oder es geahnt hätte, sei ihm im Sinne eines Eventualantrags höchstens eine Gehilfenschaft anzulas- ten. Eventualiter sei er daher wegen Gehilfenschaft zum Vergehen (des verstor- benen Haupttäters) im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG und der Gehilfenschaft zum Verstoss (des verstorbenen Haupttäters) gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG schuldig zu sprechen (Urk. 104 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung zog sie diesen Eventualantrag zurück (Urk. 121 S. 1 und S. 25). Nichtdestotrotz ist nachfolgend der Vollständigkeit halber näher auf den Tatbei- trag des Beschuldigten einzugehen, zumal die Verteidigung auch im Berufungs- verfahren vorbringt, dass der Beschuldigte – im Gegensatz zu D._____ und allen- falls † B._____ – keine Tatmacht gehabt habe (Urk. 121 insb. S. 11 f., S. 14 f. und S. 23 ff.). 2.6.1. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der ei- gentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbe- standsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäter- schaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 m.w.H.). Nach Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt

- 48 - hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat bereits dann, wenn er sie durch einen unterge- ordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfül- lenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens da- mit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 m.w.H.). 2.6.2. Wie bereits unter dem Titel Sachverhalt eingehend dargelegt wurde, wirkte der Beschuldigte in massgebender Weise an der Tat mit. So war er von Be- ginn weg involviert, wobei die Idee für die Offertrechnungen teilweise von ihm stammte. Dabei gestaltete er auch das Formular mit. Zudem war er mit der Erstel- lung des Logos und der Website der C._____ GmbH betraut. Ausserdem betei- ligte er sich auch beim Verpacken sowie Versenden der Offertrechnungen und er- hielt einen beträchtlichen Anteil der daraus resultierenden Einnahmen (rund Fr. 30'000.–). Sein Tatbeitrag war somit nicht bloss eine Hilfeleistung. Vielmehr steht er eindeutig als Hauptbeteiligter und damit als Mittäter dar, was nach sich zieht, dass ihm auch allfällige Tatbeiträge weiterer Beteiligter ohne Weiteres selbst zur Last fallen. 2.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 2.8. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Bundesge- setz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG ist somit zu bestätigen. Mit der Vorinstanz (und entgegen der Staatsanwaltschaft) ist von einer Handlungseinheit und damit von einer einfachen (statt mehrfachen) Tatbegehung auszugehen (vgl. Urk. 100 S. 32).

- 49 -

3. Vergehen gegen das Wappenschutzgesetz (WSchG) 3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 WSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe – unter anderem – bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig nach dem Wappenschutzgesetz geschützte öffentliche Zeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospek- ten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen verwendet (lit. b) oder solche Zeichen für Dienstleistungen gebraucht oder mit solchen Zeichen für Dienstleistungen wirbt (lit. c). 3.2. Beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen des Verkaufens, Feilhaltens, Ein-, Aus- oder Durchführens bzw. sonstigem Inverkehrsetzens von nach dem Wappenschutzgesetz geschützten Zeichen (lit. a von Art. 28 Abs. 1 WSchG) han- delt es sich wohl um ein offensichtliches Versehen, thematisierte die Vorinstanz diese Tatbestandsvariante in ihren Erwägungen doch gar nicht. Dem Beschuldig- ten wurde ein solches Verhalten von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgewor- fen und es liegt überdies auch tatbestandsmässig nicht vor. 3.3. Im Übrigen nahm die Vorinstanz eine in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor (Urk. 100 S. 31 f.). Darauf kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Hinsicht- lich der Vorbringen der Verteidigung bezüglich Tatmacht, Vorsatz bzw. Verbotsirr- tum ist auf die vorstehenden Erwägungen unter E. IV.2.5 f. zu verweisen. 3.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 3.5. Schlussfolgernd hat der Beschuldigte, indem er die verschickten Offertrech- nungen, die Couverts sowie die Webseite "www.C'._____.ch" mit dem Schweizer Wappen versah bzw. versehen liess und dieses in der Folge zu Werbezwecken verwendete, den Tatbestand des Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit b und c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Er ist dementsprechend schuldig zu sprechen. Mit der Vorinstanz (und entgegen der

- 50 - Staatsanwaltschaft) ist auch hier von einer Handlungseinheit und damit von einer einfachen (statt mehrfachen) Tatbegehung auszugehen (vgl. Urk. 100 S. 32). V. Strafzumessung, Widerruf und Vollzug

1. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichti- gung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2).

- 51 - 1.4. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). 1.5. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Mass- gebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). 1.6. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Strafvollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. April 2018 ausgefällten Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug dessen mit einer bedingten Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Haft und unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 1.7. Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten im Berufungsverfahren fällt angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots grundsätzlich ausser Be- tracht, ausser diese erfolgte aufgrund von Tatsachen, die der Vorinstanz nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Solche Tatsachen können beispiels- weise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessat- zes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach

- 52 - dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn aus- schliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Vergehen gegen das UWG

a) Vorliegend ist das Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG dasjenige Delikt mit der abstrakt höhe- ren Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), weshalb für die Bildung der Gesamt- strafe von der hypothetischen Einsatzstrafe für dieses Delikt auszugehen ist. Auf- grund des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe von maximal 130 Tagessätzen in Betracht.

b) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte über zwei Monate hinweg im Namen der C._____ GmbH als Rechnung verschleierte Offerten für die Eintragung von Unternehmen in das "C'._____" an gesamthaft über 300 Unternehmen verschickte, was doch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart. Die Deliktssumme belief sich insgesamt auf rund Fr. 125'000.–, wobei der Schaden pro geschädigte Person wiederum nicht allzu hoch ausfiel. Innerhalb der Bandbreite aller möglicher Tathandlungen liegt die ob- jektive Tatschwere im unteren Bereich und ist mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren.

c) Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Er ging dabei planmässig vor und wollte sich durch die Tat bereichern. Mithin handelte er aus egoistischen Beweggründen. Das subjek- tive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren.

- 53 -

d) Ausgehend von einer noch leichten Tatschwere innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens von bis zu drei Jahren erweist sich die Festsetzung einer Einsatz- strafe von lediglich 40 Tagessätzen durch die Vorinstanz als unhaltbar tief. Die Einsatzstrafe wäre mindestens im Bereich von 120 Tagessätzen festzulegen ge- wesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wirkt sich dies allerdings im Er- gebnis nicht aus. 2.1.2. Vergehen gegen das Wappenschutzgesetz (WSchG)

a) Der gesetzliche Strafrahmen gemäss Art. 28 Abs. 1 WSchG beträgt Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

b) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die über 300 Offerten und deren Couverts vom Beschuldigten mit dem geschützten Wappen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft versehen wurden mit dem Ziel, das Hauptdelikt zu för- dern. Dadurch sollte beim Empfänger der Eindruck erweckt werden, dass es sich um ein amtliches Schreiben handle. Das Verschulden wiegt jedoch insgesamt auch in subjektiver Hinsicht noch leicht. Es kann sinngemäss auf die vorstehen- den Ausführungen zum unlauteren Wettbewerb verwiesen werden. Mit der Vor- instanz weist das Vergehen gegen das Wappenschutzgesetz daher im Vergleich zum Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb so- dann einen geringen eigenständigen Unrechts- bzw. Schuldgehalt auf. Ausge- hend von einer angemessenen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen ist die hypotheti- sche Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips daher lediglich um 20 Tagessätze zu erhöhen.

c) Alleine aufgrund der Tatkomponenten resultiert somit eine schuldangemes- sene Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 100 S. 36). Kurz zusammengefasst wurde der Beschuldigte im Jahr 1986 in U._____ (V._____ [Staat im Nahen Osten]) geboren. 1996 kam er in die Schweiz. Seinen

- 54 - Angaben zufolge hat er eine Lehre im Verkauf absolviert sowie das KV und be- sitzt insgesamt 12 Diplome und Zertifikate. Zudem ist er eidgenössisch diplomier- ter Detailhandelsspezialist. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei gemein- same Kinder mit seiner Ehefrau (Jahrgänge 2012, 2014 und 2016). Derzeit ist er bei der W._____ AG (welche ihm selbst gehört) in einem Pensum von 30% ange- stellt und verdient Fr. 2'200.– netto pro Monat. Das Nettoeinkommen seiner Ehe- frau beträgt Fr. 1'600.–. Er besitzt zwei Mehrfamilienhäuser (je eine Liegenschaft in AA._____ und AB._____), mithin fünf Eigentumswohnungen, wovon er vier ver- mietet und in einer mit seiner Familie wohnt. Die Mieteinnahmen betragen Fr. 22'710.– pro Monat und die Hypothekarbelastung insgesamt Fr. 14'560.– pro Monat. Ausserdem verfügt er über weiteres Vermögen in der Höhe von Fr. 63'000.–. Die Hypothekarschulden betragen Fr. 3'646'400.– und er verfügt über weitere Schulden in der Höhe von Fr. 80'000.– (Urk. D1/5/4 S. 6 f.; Urk. D1/27/6; Prot. I S. 16 f.; Urk. 119; Prot. II S. 9 ff.). Aus seiner Biografie erge- ben sich mithin keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.2.2. Straferhöhend zu berücksichtigen sind jedoch die Vorstrafen des Beschul- digten: Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom

27. Februar 2014 wurde der Beschuldigte wegen Beschäftigung von Ausländerin- nen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AuG zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 90.–, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 420.– verurteilt. Des Weiteren er- folgte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. April 2018 eine Verurteilung wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 1'600.– (Urk. 120). Der Beschuldigte ist damit mehrfach und im weiteren Sinne einschlägig (jeweils im Zusammenhang mit seiner Geschäftstä- tigkeit) vorbestraft. Zudem delinquierte der Beschuldigte während laufender Pro- bezeit einer früheren Verurteilung. Insgesamt führt dies zu einer spürbaren Straf- erhöhung.

- 55 - 2.2.3. Weiter zeigte sich der Beschuldigte auch heute weder reuig noch einsich- tig. In der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 führte er zwar aus, er sehe völlig ein, dass es falsch gewesen sei, was er gemacht habe, es tue ihm auch leid für die Geschädigten (Urk. D1/5/4 F/A 35). Jedoch widerrief er sein anfängliches Ge- ständnis später vollumfänglich und zeigte sich in der Folge alles andere als ko- operativ. Ein positives Nachtatverhalten des Beschuldigten, welches zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte, ist daher insgesamt nicht erkennbar. Eine Strafminderung resultiert unter diesem Titel somit nicht. 2.2.4. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert eine Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen. 2.2.5. Die Vorinstanz reduzierte die Strafe um 20 Tagessätze wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 100 S. 38). Auch die Staatsanwaltschaft er- kannte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die sie zu verantworten habe (Urk. 32 S. 4). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde im Mai 2019 eingeleitet und die Anklage erst am 25. April 2022 erhoben. Zwar kann, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle, eine gewisse Dauer der Untersuchung da- mit begründet werden, dass zahlreiche Geschädigte zu ermitteln und viele Bank- belege zu sichten waren, allerdings waren die Zeitabstände zwischen den einzel- nen Einvernahmen teilweise zu gross, so wenn die beiden Konfrontationseinver- nahmen des Beschuldigten und von D._____ im Abstand von über einem Jahr er- folgten. Eine Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich daher insgesamt als gerechtfertigt. 2.3. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe wäre somit eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszufällen. Infolge des geltenden Verschlechterungsver- bots bleibt es indessen bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe von 130 Ta- gessätzen Geldstrafe.

- 56 - 2.4. Widerruf Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 12. April 2018 wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Urk. 120; Urk. D1/27/1). Die vorliegend zu beurteilenden De- likte beging er im Zeitraum von Ende November/anfangs Dezember 2018 bis

6. Februar 2019 und damit während der mit Strafbefehl vom 12. April 2018 festge- setzten Probezeit, welche am 24. April 2018 zu laufen begann. Damit endete die Frist zur Anordnung eines Widerrufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB am 24. April

2023. Im Gegensatz zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils am 9. November 2022 ist die Anordnung eines Widerrufs heute somit von Gesetzes wegen ausge- schlossen. Die erwähnte Vorstrafe ist damit nicht zu widerrufen und es ist dem- entsprechend auch keine Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bil- den. 2.5. Tagessatzhöhe 2.5.1. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bemessung der Tagessatz- höhe vom Einkommen des Beschuldigten abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die lau- fenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Netto- einkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzie- ren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt wer- den (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nicht abzugsfähig sind dagegen Wohnkosten, Schul-

- 57 - den und grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters aus Abzahlungs- oder Lea- singverträgen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.4). 2.5.2. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe nach Würdigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festgelegt (Urk. 100 S. 40). In Anbe- tracht der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten, welcher of- fenbar mehrere Eigentumswohnungen im Gesamtwert von mindestens ca. Fr. 4,5 Mio. besitzt und auch entsprechende Mietzinseinnahmen erzielt, erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz klarerweise als zu tief. Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch nicht wesentlich geändert haben (vgl. Urk. 119; Prot. II S. 11 ff.), ist auch diesbezüglich das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.6. Fazit Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unter Einbezug der wider- rufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamt- strafe zu bestrafen ist. An diese Geldstrafe sind gestützt auf Art. 51 StGB 2 Tage erstandene Haft anzurechnen (vgl. Urk. D1/18/2; Urk. D1/18/7).

3. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts des zu beachtenden Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es vor- liegend beim durch die Vorinstanz gewährten bedingten Vollzug ohnehin sein Be- wenden. Auch die von der Vorinstanz gegenüber dem gesetzlichen Minimum nur leicht angehobene Probezeit von 3 Jahren erscheint angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten sowie des Delinquierens während früherer Probezeit jedenfalls nicht als zu lang und ist deshalb zu bestätigen.

- 58 - VI. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB, eine Ersatzforderung von Fr. 29'200.– an den Staat zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Ersatzforderung abzusehen (Urk. 104 S. 2; Urk. 121 S. 1).

2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es kann von einer Ersatzforderung ganz oder teil- weise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wieder- eingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung wird verhindert, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat. Die Ersatzforderung entspricht da- her in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Der Richter kann aber die Ersatzforderung redu- zieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden. Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehe- nen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermes- sensspielraum zu. Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht

- 59 - auf die Ersatzforderung rechtfertigt, setzt eine umfassende Beurteilung der finan- ziellen Lage der betroffenen Person voraus. Dabei sind namentlich ihre Erwerbs- möglichkeiten respektive ihr Einkommen, ihr Vermögen, Schulden und familien- rechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3 und 4.4.1 m.w.H.).

3. Die Vorinstanz hielt fest, auf das Konto der M._____ GmbH (Unternehmen des Beschuldigten) seien im fraglichen Zeitraum einmal Fr. 11'200.– und einmal Fr. 18'000.– von der C._____ GmbH überwiesen worden, angeblich für die Erstel- lung des Logos und der Webseite sowie die Software. Dabei handle es sich um Vermögenswerte, die durch die Widerhandlung gegen das UWG und gegen das WSchG erlangt worden seien, weshalb es nicht angehen könne, dass dem Be- schuldigten daraus ein Vermögensvorteil erwachse. Der Beschuldigte sei zwar derzeit arbeitslos, besitze aber mehrere Liegenschaften, weshalb nicht von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden könne, was der Beschuldigte auch nicht geltend mache. Er sei folglich zu verpflichten, eine Ersatzforderung in der Höhe von gesamthaft Fr. 29'200.– an den Staat zu bezahlen (Urk. 100 S. 45).

4. In der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 räumte der Beschuldigte ein, dass vom Konto der C._____ GmbH zum einen am 21. Januar 2019 Fr. 11'200.– (für die Erstellung des Logos, der Webseite und die Software im Hintergrund) und zum anderen am 1. Februar 2019 Fr. 18'000.– (offenbar erneut für die Webseite und die Software) an die M._____ GmbH überwiesen worden seien (Urk. D1/5/4 F/A 28 und 34; vgl. auch Urk. D1/5/6 S. 6), was auch mit den Bankunterlagen übereinstimmt (Urk. D1/10/5 S. 8 und S. 11). Auf die Frage, ob er durch † B._____ bzw. die C._____ GmbH entschädigt worden sei, führte der Beschul- digte aus, einen Lohn habe er nicht ausbezahlt erhalten. Sie hätten von der M._____ GmbH der C._____ GmbH Rechnungen gestellt über den Betrag von ca. Fr. 20'000.–. Er sei der Inhaber und Geschäftsführer der M._____ GmbH (Urk. D1/5/4 F/A 17 f.). Aus dem Bankkontoauszug der M._____ GmbH der Peri- ode 11. Dezember 2018 bis 29. Mai 2019 geht sodann hervor, dass die Fr. 11'200.– und Fr. 18'000.– die einzigen Gutschriften während dieser Zeit wa- ren, wobei der Saldo am 11. Dezember 2018 bei Fr. 0.– war. Von den

- 60 - Fr. 29'200.– wurden Fr. 16'582.75 auf das Konto des Beschuldigten und seiner Ehefrau bei der Raiffeisen Bank AC._____ überwiesen, wie ein Vergleich mit den entsprechenden Kontoauszügen ergibt (Urk. D1/13/16; Urk. D1/13/11 S. 12, S. 16, S. 19, S. 22 und S. 25: insgesamt 5 Überweisungen von Fr. 3'316.55; je- weils am 28. Januar 2019, am 28. Februar 2019, am 28. März 2019, am 26. April 2019 und am 28. Mai 2019). Damit ist erstellt, dass Fr. 16'582.75 dem Beschul- digten persönlich aus der deliktischen Tätigkeit zugeflossen sind. Er führte anläss- lich der Berufungsverhandlung aus, dass es sich dabei um Lohn gehandelt habe, den er sich selber ausbezahlt habe (Prot. II S. 25 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei den restlichen Fr. 12'617.25 um Auslagen handelt, welche dem Beschuldigten nicht direkt zugutekamen. Es ist somit in der Höhe von Fr. 16'582.75 auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Im Übrigen kann offen gelas- sen werden, ob dieser Betrag nicht vom im vorliegenden Verfahren gesperrten Konto hätte eingezogen werden müssen, da das Verschlechterungsverbot ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO dem entgegensteht.

5. Mit der Vorinstanz kann sodann festgestellt werden, dass angesichts der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, die vorstehend im Einzelnen dargelegt wurden, nicht von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden kann und eine solche vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht wird. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 16'582.75 zu bezahlen. VII. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutreffend zu den diversen Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft geäus- sert, sodass vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 100 S. 41 ff.).

2. Zu ergänzen bleibt hinsichtlich der (neuen) Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 121 S. 15 f.), dass sich der Beschuldigte vorliegend eines rechtswidrigen Verhaltens (Vergehen gegen Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG)

- 61 - schuldig gemacht hat und damit den dadurch geschädigten Privatklägern grund- sätzlich der Deliktshaftung gemäss Art. 41 OR unterliegt. Entgegen der Verteidi- gung ändert daran nichts, dass der Beschuldigte nicht alleine gehandelt haben will. Denn Art. 50 Abs. 1 OR ordnet die Solidarhaft sämtlicher Tatbeteiligter ge- genüber den Geschädigten an. Diese müssen sich eine allfällige interne Rollen- verteilung der Haftpflichtigen somit nicht entgegenhalten lassen. Es ist vielmehr Sache des Beschuldigten, seine (mutmasslichen) Mittäter bzw. im Falle von † B._____ gegebenenfalls dessen Erbengemeinschaft zivilrechtlich zu belangen, soweit er nach seiner Auffassung zum Regress auf diese berechtigt ist (vgl. Art. 50 Abs. 2 und 3 OR). Für das vorliegende Verfahren bleibt solcherlei hinge- gen unbeachtlich.

3. Entgegen der Verteidigung erhellt auch nicht, wieso die Privatkläger Scha- denersatzansprüche gegen den Beschuldigten stellen sollten, wenn sie die ihnen unaufgefordert zugesandten Offertrechnungen ausnahmsweise irrtumsfrei bezahlt haben sollten, wofür ohnehin nichts spricht.

4. Mit der Vorinstanz ist vorliegend sodann nochmals festzuhalten, dass die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger ausreichend belegt und ausge- wiesen sind: − Privatkläger 3, 12, 22, 25, 38, 42, 49, 51, 52, 55 und 56: Schadenersatz von je Fr. 420.– (3: Urk. D1/22/2 und D1/10/17/46 f.; 12: Urk. D1/22/11 und D1/10/17/35 f.; 22: Urk D1/22/20 und D1/10/17/137 f.; 25: Urk. D1/22/23 und D1/10/17/142 f.; 38: Urk. D1/22/36 und D1/10/17/148 f.; 42: Urk. D1/22/39 und D1/10/17/116 f.; 49: Urk. D1/22/46 und D1/10/17/65 f.; 51: Urk. D1/22/48 und D1/10/17/29 f.; 52: Urk. D1/22/49 und D1/10/17/59 f.; 55: Urk. D1/22/52 und D1/10/17/158 f.; 56: Urk. D1/22/53 und D1/10/17/158 f.). − Privatkläger 2, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 15, 19, 21, 23, 24, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 37, 46, 50, 58 und 66: Schadenersatz von je Fr. 420.– zzgl. Zins seit Ereignisdatum (2: Urk. D1/22/1 und D1/10/17/7 f.; 4: Urk. D1/22/3 und D1/10/17/137 f.; 5: Urk. D1/22/4 und D1/10/17/42 f.; 6: Urk. D1/22/5 und

- 62 - D1/10/17/61 f.; 8: Urk. D1/22/7 und D1/10/17/17 f.; 9: Urk. D1/22/8 und D1/10/17/112 f.; 11: Urk. D1/22/10 und D1/10/17/98 f.; 13: Urk. D1/22/12, D1/10/17/177 und D1/10/17/179; 14: Urk. D1/22/13 und D1/10/17/23 f.; 15: Urk. D1/22/14 und D1/10/17/61 f.; 19: Urk. D1/22/17 und D1/10/17/63 f.; 21: Urk. D1/22/19 und D1/10/17/184 f.; 23: Urk. D1/22/23 und D1/10/17/46 f.; 24: Urk. D1/22/22 und D1/10/17/116 f.; 29: D1/22/27 und D1/10/17/33 f.; 30: Urk. D1/22/28 und D1/10/17/87 f.; 31: Urk. D1/22/29 und D1/10/17/116 f.; 33: Urk. D1/22/31 und D1/10/17/102 f.; 34: Urk. D1/22/32 und D1/10/17/50 f.; 35: Urk. D1/22/33 und D1/10/17/104 f.; 37: Urk. D1/22/35 und D1/10/17/42 f.; 46: Urk. D1/22/43 und D1/10/17/9 f.; 50: Urk. D1/22/47 und D1/10/17/33 f.; 58: Urk. D1/22/55 und D1/10/17/37 f.; 66: Urk. D1/22/61 und D1/10/17/37 f.). − Privatkläger 7, 10, 59 und 72: Schadenersatz von je Fr. 620.– zzgl. Zins seit Ereignisdatum (7: Urk. D1/22/6 und D1/10/17/156 f.; 10: Urk. D1/22/9 und D1/10/17/156 f.; 59: Urk. D1/22/56 und D1/10/17/188 f.; 72: Urk. D1/22/65 und D1/10/17/156 f.). − Privatkläger 65 und 68: Schadenersatz von je Fr. 620.– (65: Urk. D1/22/60; 68: Urk. D1/22/63 und D1/10/17/144 f.).

5. Nur teilweise ausgewiesen sind die Schadenersatzbegehren folgender Pri- vatkläger: − Privatkläger 1, 32, 47 und 61: Ausgewiesen und belegt ist ein Schadener- satz von je Fr. 420.– (1: Urk. D5/6, D5/2/7 und D1/10/17/71 f.; 32: Urk. D1/22/30 und D1/10/17/46 f.; 47: Urk. D1/22/44 und D1/10/17/108 f.; 61: Urk. D1/22/57 und D1/10/17/175 f.). Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. − Privatkläger 16, 40 und 45: Ausgewiesen und belegt ist ein Schadenersatz von je Fr. 620.– zzgl. Zins seit Ereignisdatum (16: Urk. D1/22/15 und D1/10/17/144 f.; 40: Urk. D1/22/37 und D1/10/17/148 f.; 45: Urk. D1/22/42,

- 63 - D1/10/17/137 und D1/10/17/139). Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbe- gehren auf den Zivilweg zu verweisen. − Privatkläger 18, 27, 28, 43, 44, 48, 63 und 70: Ausgewiesen und belegt ist ein Schadenersatz von je Fr. 420.– zzgl. Zins seit Ereignisdatum (18: Urk. D1/22/16 und D1/10/17/110 f.; 27: Urk. D1/22/25 und D1/10/17/52 f.; 28: Urk. D1/22/26 und D1/10/17/48 f.; 43: Urk. D1/22/40 und D1/10/17/76 f.; 44: Urk. D1/22/41 und D1/10/17/137 f.; 48: Urk. D1/22/45 und D1/10/17/108 f.; 63: Urk. D1/22/59 und D1/10/17/104 f.; 70: Urk. D1/22/64 und D1/10/17/114 f.). Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. − Privatkläger 64: Ausgewiesen und belegt ist ein Schadenersatz von Fr. 840.– (Urk. D8/4, D8/2/2 und D8/2/3). Im Mehrbetrag ist das Schaden- ersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kontosperre

1. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren wurden am 29. Mai 2019 diverse Kontosperren verfügt (Urk. D1/13/1) und in der Folge teilweise wie- der aufgehoben. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

3. Juni 2019 wurde unter anderem die Raiffeisenbank AC._____ verpflichtet, auf dem Konto CH1, lautend auf den Beschuldigten und seine Ehefrau AD._____, den Betrag von Fr. 60'000.– weiterhin zu sperren (vgl. Urk. D1/13/19 sowie Urk. D1/13/39). Darüber hinaus bestehen im heutigen Zeitpunkt keine weiteren Konto- sperren mehr (vgl. Urk. D1/13/40).

2. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO die Verwen- dung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der "Parteientschädigung" (gemeint: des SECO) an (Disp.-Ziff. 6; Urk. 100 S. 45 f.).

- 64 -

3. Die Verteidigung beantragt, die beschlagnahmten Fr. 60'000.– seien nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen dem Beschuldigten herauszugeben (Urk. 104 S. 2; Urk. 102 S. 1).

4. Die Kontosperre entspricht der Beschlagnahme einer Forderung (BOMMER/ GOLDSCHMID in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 266 StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der be- schuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur De- ckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist (vgl. auch Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei braucht der Gegenstand der Beschlagnahme keinen Zu- sammenhang aufzuweisen mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind. Es wird also nicht vorausgesetzt, dass die Ge- genstände und Vermögenswerte einen mutmasslichen Konnex zur inkriminierten Tat aufweisen. Die Beschlagnahme zur Kostendeckung ist aber weiter an die Voraussetzung geknüpft, dass sie voraussichtlich nötig ist zur Sicherung der Be- zahlung der genannten Kosten. Es bedarf also Anhaltspunkten, dass sich der Be- schuldigte allenfalls seinen Zahlungspflichten entziehen könnte (BOMMER/ GOLD- SCHMID, a.a.O., N 1 und N 8 zu Art. 268 StPO; HEIMGARTNER in: DONATSCH/LIE- BER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 6a und N 7 zu Art. 268 StPO).

5. Der auf dem betreffenden Konto bei der Raiffeisenbank AC._____ gesperrte Betrag von Fr. 60'000.– reicht bei Weitem aus, um sämtliche dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten zu decken. Mit der Vorinstanz erscheint angesichts der Höhe der Verfahrenskosten jedoch denkbar, dass sich der Beschuldigte sei- nen Zahlungspflichten entziehen könnte, zumal er sich als völlig unschuldig er- achtet. In Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 267 Abs. 1 StPO ist der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. Mai 2019 und 3. Juni 2019 gesperrte Betrag von Fr. 60'000.– auf dem von der Raiffeisen- bank AC._____ geführten Konto, CH1, lautend auf den Beschuldigten und seine Ehefrau AD._____, zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Raiffei- senbank AC._____ ist anzuweisen, den vom Zentralen Inkasso des Obergerichts in Rechnung gestellten Betrag (mindestens Fr. 9'300.–) zu überweisen. Nach

- 65 - Vollzug der Überweisung ist die Kontosperre aufzuheben und der Restsaldo den Kontoinhabern zu überlassen.

6. Entgegen der Vorinstanz ist sodann die Verwendung beschlagnahmter Gel- der zur Deckung einer der Privatklägerin zugesprochenen Parteientschädigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 442 Abs. 4 und Art. 267 Abs. 3 StPO e contrario) und daher nicht zulässig. Die Privatklägerschaft muss für die Vollstreckung ihres Entschädigungsanspruchs trotz der Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zwingend nach den Regeln des SchKG vorgehen (vgl. Art. 442 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.3). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 57 und 58) zu bestätigen (vgl. zudem Urk. 100 S. 46 f.). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Ver- fahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen

- 66 - erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a), oder der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b). 2.3. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch an (Urk. 121 S. 1). Nachdem er heute im Berufungsverfahren – in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Schuldspruchs – wegen Vergehens gegen das Bun- desgesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie Vergehens gegen das Wap- penschutzgesetz schuldig gesprochen wird, unterliegt er mit seinem Hauptantrag auf Freispruch. Im Berufungsverfahren wird zwar – im Gegensatz zum vorinstanz- lichen Urteil bzw. dem Antrag des Beschuldigten entsprechend – der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom

12. April 2018 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug betreffend eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– nicht widerru- fen. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Ablauf der Probezeit jedoch noch nicht länger als drei Jahre her, weshalb die Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht zur Diskussion stand. Die Voraussetzungen für das Obsiegen in die- sem Punkt wurden folglich erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Des Weiteren handelt es sich bei der Verpflichtung des Be- schuldigten, eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil marginal reduzierte Er- satzforderung zu bezahlen, um eine unwesentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO. Infolgedessen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

3. Sodann verlangt das SECO für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 1'696.80 (Urk. 124 S. 9 und Urk. 126). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Gemäss seiner Kostennote macht das SECO einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 96.80 geltend (Urk. 126). Dieser Aufwand erscheint jedoch zu hoch. Ange- sichts des Umfangs der Plädoyernotizen (Urk. 124) und vor dem Hintergrund, dass sich das SECO bereits vorinstanzlich ausgiebig mit der Sache befasst hatte,

- 67 - rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung auf pauschal Fr. 800.– festzuset- zen. Da es mit seinen Anträgen (vgl. Urk. 124 S. 9) vollumfänglich obsiegt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem SECO für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach – Einzelge- richt vom 9. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 54 (Verweisung von Zivilansprüchen auf den Zivilweg), 55 (Abweisung von Genugtuungsbe- gehren) sowie 56 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbe- werb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG sowie − des Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c WSchG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG.

2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. April 2018 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug betreffend eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird nicht widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

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5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 16'582.75 zu be- zahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 3 (AE._____ SA), 12 (AF._____ SA), 22 (AG._____), 25 (AH._____AG), 38 (AI._____ Consul- ting), 42 (AJ._____), 49 (AK._____ GmbH), 51 (AL._____), 52 (AM._____ AG), 55 (AN._____) und 56 (AO._____ SA) Schadenersatz von je Fr. 420.– zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 1 (AP._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 2 (AQ._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Dezember 2018 zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 4 (Architekturbüro AR._____ AG Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

25. Januar 2019 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 5 (AS._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

24. Dezember 2018 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 6 (AT._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

3. Januar 2019 zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 7 (AU._____) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2019 zu bezahlen.

- 69 -

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 8 (AV._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. Dezember 2018 zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 9 (AW._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2019 zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 10 (BA._____ SA) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2019 zu bezahlen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 11 (BB._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2019 zu bezahlen.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 13 (BC._____AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2019 zu bezahlen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 14 (BD._____ Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Dezember 2018 zu bezahlen.

19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 15 (BE._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

3. Januar 2019 zu bezahlen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 16 (BF._____ AG Luzern) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

23. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren auf den Zivilweg verwiesen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 18 (BG._____ Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2019 zu

- 70 - bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 19 (BH._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

3. Januar 2019 zu bezahlen.

23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 21 (BI._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Januar 2019 zu bezahlen.

24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 23 (BJ._____ Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 27. Dezember 2018 zu bezahlen.

25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 24 (BK._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

17. Januar 2019 zu bezahlen.

26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 27 (BL._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 28 (BM._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 27. Dezember 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

28. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 29 (BN._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

20. Dezember 2018 zu bezahlen.

29. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 30 (BO._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

9. Januar 2019 zu bezahlen.

- 71 -

30. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 31 (BP._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

17. Januar 2019 zu bezahlen.

31. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 32 (BQ._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

32. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 33 (BR._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2019 zu bezahlen.

33. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 34 (BS._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2018 zu bezahlen.

34. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 35 (BT._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

14. Januar 2019 zu bezahlen.

35. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 37 (BU._____AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2018 zu bezahlen.

36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 40 (BV._____ SNC) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

24. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren auf den Zivilweg verwiesen.

37. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 43 (BW._____ SA) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

38. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 44 (CA._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. Januar 2019 zu

- 72 - bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

39. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 45 (CB._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

22. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins vom 21. Januar 2019 bis

22. Januar 2019) wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

40. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 46 (CC._____ GmbH, CD._____, Zweigniederlassung Zürich) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2018 zu bezahlen.

41. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 47 (CE._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

42. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 48 (CF._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins vom 20. Dezember 2018 bis 14. Januar

2019) wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

43. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 50 (CG._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

20. Dezember 2018 zu bezahlen.

44. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 58 (Spitex CH._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem

21. Dezember 2018 zu bezahlen.

45. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 59 (CI._____ AG) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2019 zu bezahlen.

- 73 -

46. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 61 (CJ._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

47. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 63 (CK._____ Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

48. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 64 (CL._____) Schadenersatz von Fr. 840.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

49. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 65 (CM._____ AG) und 68 (Christian Vogler) Schadenersatz von je Fr. 620.– zu bezahlen.

50. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 66 (CN._____) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 21. Dezember 2018 zu bezahlen.

51. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 70 (CO._____ AG) Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

52. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 72 (CP._____) Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2019 zu bezahlen.

53. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Mai 2019 und 3. Juni 2019 gesperrte Betrag von Fr. 60'000.– auf dem von der Raiffeisenbank AC._____, CQ._____ geführten Konto mit der IBAN: CH1, lautend auf den Beschuldigten und seine Ehefrau AD._____, wird zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 74 - Die Raiffeisen Bank AC._____ wird angewiesen, den vom Zentralen Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich in Rechnung gestellten Betrag (min- destens Fr. 9'300.–) zu überweisen. Mit Vollzug der Überweisung ist die Kontosperre aufgehoben und der Restsaldo wird den Kontoinhabern über- lassen.

54. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 57 und 58) wird bestätigt.

55. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.

56. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

57. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 60 (Staatssekreta- riat für Wirtschaft SECO) für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 800.– zu bezahlen.

58. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern − die restliche Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern − die restliche Privatklägerschaft (sofern verlangt) − die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern − das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF, Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern

- 75 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen , zuhanden der Akten des Verfahrens D-2/2018/7976 (gemäss Disposi- tivziffer 2) − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich − die Raiffeisenbank AC._____, … [Adresse] CQ._____ (im Auszug be- treffend Dispositivziffer 53) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B.

59. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Lazareva