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SB230130

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2023-10-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (54 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

16. Juni 2022 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv der Vergewalti- gung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB, der mehrfachen Nötigung im

- 7 - Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Weiter wurde eine Landesver- weisung für die Dauer von 8 Jahren angeordnet. Hinsichtlich des Vorwurfs der wie- derholten Tätlichkeiten wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 60). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 33 ff.). Unter gleichem Datum wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Prot. I S. 38 f.).

E. 1.1 Bei der objektiven Tatschwere fällt vorab ins Gewicht, dass der Beschul- digte im Rahmen der eigentlichen Penetration kaum Gewalt angewendet hat. Ein- schränkend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Vergewaltigung mehrstün- dige, andersgeartete Nötigungen, Drohungen und Gewalt mit Stossen, Tritten, Haare packen etc. voraus gingen, so dass kombiniert mit der grundsätzlichen kör- perlichen Überlegenheit des Beschuldigten kaum mehr weitere Gewalt erforderlich war, um der Privatklägerin seinen Willen aufzuzwingen. Beim ersten vaginalen Ein- dringen war die Privatklägerin vor allem auch durch die vorhergehenden Handlun- gen des Beschuldigten – deren Strafe nachfolgend separat festzusetzen ist – scho- ckiert und wie gelähmt. Beim zweiten Eindringen musste der Beschuldigte leichte Abwehrhandlungen der Privatklägerin überwinden, die ihn beim zwischenzeitlichen Geschehen mit ihren Beinen wegdrückte und wegrutschte. Auch hat sie glaubhaft angegeben, den Beschuldigten einmal im Schritt gepackt und fest zugedrückt zu haben (Urk. 4/2 S. 21). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin seit 2019 in einer Beziehung lebten und die Vorgänge in der Nacht vom 30./31. Mai 2021 im gemeinsamen Zuhause stattfanden, weshalb die Privat- klägerin nicht ohne weiteres mitten in der Nacht die Örtlichkeit verlassen konnte. Weiter dauerte die eigentliche Vergewaltigung nicht lange und es ist von einem spontanen Vorgehen auszugehen. Zu einem Samenerguss ist es nicht gekommen. Das Verschulden ist nicht mehr leicht und im Rahmen des weiten Strafrahmens von

- 11 - einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe noch knapp im unteren Drittel fest- zusetzen.

E. 1.2 Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich aus, dass der Beschuldigte vor- sätzlich handelte. Dabei handelte er nicht nur aus egoistischen Gründen, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, sondern, wie sich aufgrund des gesamten mehrstündigen Geschehens an diesem 30./31. Mai 2021 ergibt, um seine Macht in der Beziehung zwischen ihnen zu demonstrieren, die Privatklägerin zu erniedrigen und aufzuzeigen, dass er vorgibt, wie ihre Beziehung gelebt wird. Wie bereits er- wähnt, lebten der Beschuldigte und die Privatklägerin seit 2019 in einer Beziehung und in einer gemeinsamen Wohnung. Gemäss der Privatklägerin habe der Be- schuldigte angefangen gemein zu ihr zu sein, als sie im Januar 2021 herausgefun- den habe, dass er fremdgegangen sei und er habe dann den Spiess umgedreht und angefangen, ihr Vorwürfe zu machen. Er sei dann gar nicht mehr der Mann gewesen, den sie kenne, den sie liebe. Nach ersten Vorfällen habe er sich immer wieder entschuldigt und erklärt, dass es ihm leid tue, er starke Gefühle für sie habe und sei danach auch wieder sehr zärtlich gewesen. Sie meine, dass bei den Vor- fällen im Januar/Februar 2021 (Anklageziffern 2 und 3) Alkohol eine Rolle gespielt habe. Er habe zuvor in der Regel Rum getrunken. Sie denke, der Alkohol sei Aus- löser der Gewalt gewesen. In der Glassammlung habe es immer wieder Rumfla- schen gehabt. Die Privatklägerin gab auch zu den Geschehnissen vom 30./31. Mai 2021 im Zusammenhang mit der Vergewaltigung an, dass der Beschuldigte zwi- schenzeitlich immer wieder Wodka und Wein getrunken habe (Urk. 4/2 F/A 16, 39, 42, 79, 87 und 102 [S. 17 und 19]). Es kann daher festgehalten werden, dass Be- ziehungsprobleme bestanden – was das Vorgehen des Beschuldigten natürlich in keiner Weise entschuldigt – und übermässiger Alkoholkonsum bei den deliktischen Handlungen des Beschuldigten mitspielten. Die subjektive Tatschwere erhöht das objektive Tatverschulden insgesamt nicht, so dass eine Freiheitsstrafe von 30 Mo- naten angemessen erscheint.

- 12 -

2. Strafe bzw. Straferhöhung für sexuelle Nötigung (Einführen von Fingern in die Scheide)

E. 2 Der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) meldeten innert Frist Berufung an (Urk. 52 und 53). Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge keine Berufungserklärung ein (Urk. 59/3). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 7. Februar 2023 innert Frist eine Berufungserklärung einreichen (Urk. 61, Urk. 59/1). Die Staatsanwaltschaft verzichtet sodann mit Eingabe vom 16. März 2023 auf Anschlussberufung und be- antragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73). Die Privatklägerin verzichtet ebenfalls auf Anschlussberufung. Für den Fall, dass das Gericht eine Befragung von ihr als notwendig erachte, stellt sie den Antrag, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 68). Ein Gesuch des Be- schuldigten um begleiteten Beziehungsurlaub (Zoobesuch mit seinen Kindern) wurde mit Präsidialverfügung vom 30. März 2023 abgewiesen (Urk. 71).

E. 2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit zwei bis drei Fingern in relativ grober Weise in die Scheide der Privatklä- gerin eindrang, so dass die Privatklägerin Schmerzen verspürte. Weiter musste der Beschuldigte dabei doch eine gewisse Abwehr der Privatklägerin überwinden, wel- che versuchte von ihm wegzurutschen, mit ihrem Körper auszuweichen und die Beine zusammendrückte. Auch hier ist die Handlung von kurzer Dauer und spontan erfolgt. Insgesamt ist das Verschulden – innerhalb des weiten Strafrahmens bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – als noch leicht zu qualifizieren.

E. 2.2 In subjektiver Hinsicht wirkt sich wiederum aus, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte, sodass eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz aus- ser Betracht fällt. Weiter hat er aus egoistischen Gründen zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt, aber offensichtlich auch um seine Macht gegen- über der Privatklägerin aufzuzeigen. Die objektive Tatschwere wird durch die sub- jektive nicht relativiert.

E. 2.3 Hinsichtlich der Strafart ist zu erwägen, dass diese sexuelle Nötigung ähn- lich wie im Bundesgerichtsentscheid 6B_798/2021 in einem engen Zusammen- hang mit der Vergewaltigung steht und der Beschuldigte neben der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse jeweils mit diesen sexuellen Delikten seine Macht und Überlegenheit demonstrieren wollte. Weiter führte auch diese Handlung im Gesamtkontext dazu, dass die Privatklägerin in einen Schockzustand kam, wie gelähmt war und sie sich bei der Vergewaltigung zunächst nicht wehrte. Ange- sichts dieses engen sachlichen Zusammenhangs und unter Beachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips sowie der erst vor dem Berufungsgericht gezeigten Ein- sicht, ist eine separate Geldstrafe für diese zeitlich unmittelbar vor der Vergewalti- gung verübte sexuelle Nötigung nicht schuldadäquat. Es kann wie in der dem ge- nannten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Konstellation auch vorlie- gend grundsätzlich festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch seine hart- näckige Delinquenz eine kriminelle Veranlagung offenbarte, die nach einer härteren Gangart verlangt. Zu erwähnen ist, dass auch die amtliche Verteidigung das Aus-

- 13 - sprechen einer Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 61 S. 2; Urk. 85 S. 1). Insgesamt wäre für diese sexuelle Nötigung isoliert eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzulegen. Bei der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indessen zu berück- sichtigen, dass die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung in einem engen zeit- lichen und sachlichen Zusammenhang stehen und durch das Handeln des Beschul- digten das gleiche Opfer und die gleichen Rechtsgüter betroffen sind. Es erscheint daher angemessen, die Einsatzstrafe um drei Monate auf 33 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 3 Strafe bzw. Straferhöhung für versuchte sexuelle Nötigung (versuchter Oralverkehr) Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin verbal auf, an ihm Oralverkehr vorzu- nehmen und versuchte zu diesem Zweck erfolglos, ihren Mund mit seinen Fingern zu öffnen. Zu einer tatsächlichen sexuellen Handlung ist es nicht gekommen. Das Verschulden wiegt sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht leicht. Hinzu kommt, dass sich die Tat noch in einem sehr frühen Stadium des Versuchs befand. Zudem steht auch diese Handlung in einem zeitlich und sachlich engen Zusam- menhang mit der Vergewaltigung und den weiteren sexuellen Handlungen. Es er- scheint daher gerechtfertigt, hierfür keine separate Strafe (auch keine Geldstrafe) auszusprechen.

E. 3.1 Umstritten ist demgegenüber die Beurteilung der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines schweren persönlichen Härtefalls verneint worden ist (Urk. 60 S. 89 ff.). Der Be- schuldigte bejaht einen solchen, dies insbesondere unter Hinweis auf seine beiden hier in der Schweiz lebenden Kinder, die 2015 und 2017 hier geboren sind (vgl.

- 25 - Prot. I S. 22; Urk. 85 S. 7). Eine Landesverweisung würde die Familie nach Auffas- sung des Beschuldigten auseinanderreissen. Zu seinem Heimatland Kuba habe er darüber hinaus nur noch eine lose Bindung (Urk. 85 S. 7, 9).

E. 3.2 Die sog. Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden und kommt nur aus- nahmsweise zum Zug (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls der Kri- terienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom

9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4). Dabei ist anhand der vorstehenden Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Insofern dient die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a StGB der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.2.1 Wie bereits erwähnt, ist der heute 42-jährige Beschuldigte in Kuba geboren und aufgewachsen. Dort besuchte er die Schulen und machte nach dreijährigem Militärdienst an der Universität eine Sportausbildung. Danach war er als Sportlehrer (Turn- sowie Volleyballlehrer) tätig und daneben als international anerkannter Schiedsrichter im … [Sportart]. Der Beschuldigte lernte 2009 seine spätere Ehefrau kennen, die Schweizerin ist und hier lebt. Nach mehrjähriger Fernbeziehung heira- teten sie im August 2014 und der Beschuldigte liess sich 2015 in der Schweiz nie- der. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die 2015 und 2017 geboren sind. Die Ehe wurde im Jahr 2018 geschieden. Auf Kuba lebt der älteste Sohn des Beschul- digten, der im Jahr 2009 zur Welt gekommen ist. Dieser Sohn lebte von 2015 bis 2020 hier in der Schweiz bei der Ex-Frau des Beschuldigten, ist aber aus Sehn- sucht zur Mutter nach Kuba zurückgekehrt, wo er heute lebt. Hier in der Schweiz war der Beschuldigte auf verschiedenen Berufen tätig. Er arbeitete via einem Tem-

- 26 - porärbüro als Lagerist, wo er monatlich zwischen Fr. 3500.– bis Fr. 3'600.– verdi- ente (vgl. Urk. 14/8 S. 144 ff. und S. 178 ff.). Daneben war er auch hier in der Schweiz als Volleyball-Schiedsrichter für … [Verband] tätig. Bei Turnieren in der Schweiz amtete er als Nationaler … [Sportart] Schiedsrichter von … [Verband] und zwar auf Deutsch. Nach einem Arbeitsunfall bezog er zeitweise Suva-Gelder. So- zialhilfe oder Arbeitslosengelder hat er nie bezogen (vgl. Urk. 14/8 S. 133). Auch hatte er keine Betreibungen. Der Beschuldigte absolvierte zwei Deutschkurse (A1 und A2) mit gutem Abschluss. Im Zeitpunkt der Verhaftung verfügte der Beschul- digte über eine Aufenthaltsbewilligung B und lebte bis zur Verhaftung zusammen mit seiner Partnerin, der Privatklägerin, in D._____. Derzeit befindet sich der Be- schuldigte im vorzeitigen Strafvollzug. Der Beschuldigte weist kein Vermögen auf, hat aber auch keine Schulden. Sein 2009 geborener Sohn lebt nunmehr wieder in Kuba bei seiner Mutter. Er überweist diesem monatlich jeweils Fr. 100.–. Für seine beiden hier in der Schweiz bei ihrer Mutter lebenden Kinder im Alter von nunmehr rund acht und sechs Jahren leistet er gemäss Vereinbarung keine Unterhaltsbei- träge, da seine Ex-Frau massiv mehr verdient. Er hat zu seinen Kindern – wie auch zu seiner Ex-Frau – ein gutes Verhältnis und hatte einen Schlüssel zu ihrer Woh- nung, wo er nach Vorankündigung jederzeit hingehen durfte, um die Kinder zu se- hen. Er hat die Kinder vor seiner Verhaftung jeweils am Wochenende besucht, manchmal auch während der Woche. Die Kinder haben nach der Scheidung nicht bei ihm übernachtet und kannten gemäss Angaben des Beschuldigten seine da- malige Lebenspartnerin, die Privatklägerin, nicht. Die Kinder wurden unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge belassen. Auch der ältere Sohn des Beschuldigten lebte nach der Scheidung bis zu seiner Rückkehr nach Kuba zunächst mit seinen Kindern bei der Ex-Frau (Urk. 14/8 S. 118). Im Jahr 2019 bestätigte die Ex-Frau des Beschuldigten gegenüber dem Migrationsamt, dass alle drei Kinder eine sehr gute und enge Beziehung zu ihrem Vater haben. Er verbringe viel Zeit mit seinen Kindern, bringe sie zum Lachen und spiele mit ihnen. Manchmal übernachte er auch bei ihnen, um die Kinder ins Bett zu bringen. Der Beschuldigte sehe die Kinder am Samstag oder Sonntag und verbringe im Durchschnitt monatlich 30-45 Stunden mit ihnen. Sie möchte, dass er die Kinder so oft wie möglich sehen und besuchen kann. Die Kinder würden sehr an ihm hängen und ihren Papa bei den Ausflügen

- 27 - bei sich haben wollen (vgl. Urk. 14/8 S. 129 f.). Auch der Beschuldigte bestätigte 2019 sein gutes Verhältnis zu seinen Kindern, dass er viel mit ihnen unternehme, viel Zeit mit ihnen verbringe und er und seine Ex-Frau wichtige Entscheide hinsicht- lich der Kinder (medizinische Fragen, Krippe etc.) gemeinsam entscheiden würden (Urk. 14/8 S. 131 f.). Seine Ex-Frau besucht ihn zusammen mit den Kindern regel- mässig im Gefängnis. Der Beschuldigte nahm auch am Vater-Kind-Tag teil (Urk. 76; Prot. II S. 8 f.). Hier in der Schweiz hat der Beschuldigte ausser seinen beiden Kindern keine Verwandten. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Ein Grossteil seiner Familie (Sohn, Mutter, Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins) lebt in Kuba. Zu seinem Sohn und seiner Mutter pflegt der Beschuldigte nach wie vor Kontakt. Vor Corona – der Beschuldigte wurde 2021 verhaftet – reiste er ge- mäss seinen Angaben einmal pro Jahr nach Kuba (zum Ganzen: Urk. 60 S. 85 f., Urk. 3/3 S. 15 ff., Urk. 40 S. 2-15, Urk. 14/1-8; Urk. 76, Prot. II S. 12 f.).

E. 3.2.2 Aus den vorstehenden Angaben zur Lebensgeschichte und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser erst im Alter von 34 Jahren aus Kuba in die Schweiz eingereist ist. Er hat sämtliche Schulen und beruflichen Ausbildungen in Kuba absolviert. Bis zu seiner Verhaftung hielt sich der Beschuldigte lediglich rund 6 Jahre in der Schweiz auf. Es kann demnach nicht von einer besonders langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gesprochen werden. Oh- nehin kann nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung der ausländischen Person in der Schweiz angenommen werden. Auch scheint er abgesehen von seiner Ex-Frau und seinen Kindern aus der ge- schiedenen Ehe, zu welchen er ein sehr gutes Verhältnis hat, und der in die Brüche gegangenen Beziehung zur Privatklägerin keine nennenswerten sozialen Kontakte in der Schweiz zu pflegen (vgl. Prot. I S. 13). Der Beschuldigte hat hier in der Schweiz vor allem via ein Temporärbüro als Lagerist und als Schiedsrichter im … [Sportart] gearbeitet. Dies allerdings unterbrochen durch eine zweijährige Pause wegen einem Sportunfall und starken Knieschmerzen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist ihm zugutezuhalten, dass er hier in der Schweiz – sofern gesund – jeweils einer Erwerbstätigkeit nachging und keine Arbeitslosengelder oder Sozialhilfe bezog. Der Beschuldigte lebt von seiner Ex-Frau, welche die Hauptbetreuungsperson der ge- meinsamen Kinder ist, getrennt. Obwohl der Beschuldigte ein sehr gutes Verhältnis

- 28 - zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern hat, vermag der Beschuldigte indessen keine Anhaltspunkte darzulegen, welche auf besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur hindeuten, wie dies für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.3 m.w.H.).

E. 3.2.3 Hinsichtlich der Reintegrationsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte bis zu seinem 34. Altersjahr auf Kuba gelebt hat und mit der heimatlichen Sprache und Kultur zweifellos nach wie vor bestens vertraut ist. Zudem lebt auf Kuba seine ganze Familie, insbesondere Mutter, Ge- schwister und weitere nahe Verwandte, womit er bei einer Rückkehr an ein vertrau- tes familiäres Umfeld anknüpfen kann. Ebenso ist dort sein ältester, heute rund 14- jähriger Sohn wohnhaft, mit dem er offensichtlich (ebenfalls) eine gute Vater-Sohn- Beziehung pflegt, war doch dieser Sohn von 2015 bis 2020 in der Schweiz und hat der Beschuldigte den Kontakt danach via Telefon aufrechterhalten (Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 12). Auch wenn sich die berufliche Situation des Beschuldigten bei einer Rückkehr nach Kuba sicherlich nicht einfach gestalten wird, ist doch festzuhalten, dass er in Kuba während vielen Jahren berufstätig war und dort bis 2015 als Sport- lehrer gearbeitet hat. Es darf angenommen werden, dass der Beschuldigte trotz erlittener Knieverletzung dort wieder eine Tätigkeit im Lehrbereich aufnehmen kön- nen wird. Der Umstand, dass das allgemeine wirtschaftliche Umfeld in anderen Ländern anspruchsvoller ist als in der Schweiz, spielt gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ohnehin keine entscheidende Rolle (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 5.4.4). Sodann ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten in Kuba Folter, unmenschliche Behandlung oder Tod drohen würde und eine Landesverweisung deshalb bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren, unzumutbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führen würde. Insbesondere macht der Beschuldigte keine konkreten Anhaltspunkte geltend, inwiefern zwingende Gründe gegen eine Rückführung in sein Heimatland sprechen würden. Er brachte anlässlich der Beru- fungsverhandlung erstmals vor, in letzter Zeit würden Kubaner von der Insel ver-

- 29 - schwinden. Ausserdem werde man bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Kuba als Verräter des kommunistischen Regimes betrachtet (Prot. II S. 12). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Staat nicht dafür beweisführungs- pflichtig ist, dass der Beschuldigte im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr erst dann ab- zuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen oder wenn die beschul- digte Person solche Umstände glaubhaft und substantiiert behauptet (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessord- nung, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 N 21; Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200002 vom 4. Juni 2020 E. IV.2.2 und 2.3). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Das Rückweisungsverbot nach Art. 25 Abs. 3 BV steht einer Landesverweisung aus heutiger Sicht nicht entgegen. Die von der amtlichen Verteidigung zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Kuba den Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafe nicht mehr einreisen lassen würde (vgl. Urk. 85 S. 7), ist ebenfalls nicht einschlägig. Das Urteil des Bun- desgerichts 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 betraf die Frage der Verhältnismässig- keit der Ausschaffungshaft angesichts der Tatsache, dass das kubanische Gesetz die Wiedereingliederung von kubanischen Emigranten, die über einen Strafregiste- reintrag verfügen, nicht zulässt (E. 4.3). Solche nicht direkt mit der Person des Be- schuldigten zusammenhängenden Probleme sind im Rahmen des Vollzugs zu be- rücksichtigen und stehen der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Darüber hinaus ist im Falle einer Landesverweisung eine freiwillige Rückkehr des Beschuldigten nach Kuba möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt kann somit nicht gesagt werden, der Vollzug der Landesverweisung sei definitiv undurchführbar. Von daher erweist sich eine Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland Kuba mithin ohne weiteres als möglich und zumutbar.

E. 3.2.4 Die Landesverweisung ist strafrechtlicher Natur und es ist bei der Beurtei- lung des Härtefalls des Weiteren auch der Rückfallgefahr und einer allfälligen wie- derholten Straffälligkeit Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). Die amtliche Verteidigung

- 30 - führt diesbezüglich aus, vom Beschuldigten gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Die Risikoabklärung vom 22. August 2022 sei mit grösster Skepsis zu würdigen. Es handle sich dabei um eine reine Risikoabschätzung aufgrund stan- dardisierter Kriterien. Es sei kein Gespräch mit dem Beschuldigten geführt, sondern lediglich ein Aktengutachten erstellt worden. Der Gutachter komme lediglich zum Schluss, dass ein erhöhtes Risikopotential bestehe, weil der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen habe. Eine eingehende Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeitsentwicklung seit dem Strafantritt sei nicht vorgenommen worden. Hintergrund der Taten sei eine gescheiterte, problembehaftete Beziehung. Im Strudel seiner Gefühle und seiner damaligen Perspektivenlosigkeit habe sich der Beschuldigte zu diesen Taten hinreissen lassen. Der Beschuldigte habe sich aufgrund einer Sportverletzung und der gescheiterten Beziehung an einem Tief- punkt befunden, was dazu geführt habe, dass ihm an diesem Abend die Sicherun- gen durchbrannten. Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise, sei nicht davon auszugehen, dass von ihm eine erhöhte Rückfallgefahr ausgehe. Er sei aufgrund einer Beziehungstat zu verurteilen und stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Damit seien die Resozialisierungschancen als intakt anzusehen (Urk. 85 S.7 ff.; Prot. II S. 16). Der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies attestiert dem Beschul- digten ein tadelloses Vollzugsverhalten (Urk. 76 S. 2). Jedoch wird in der Risikoab- klärung aufgrund der Häufung der Vorfälle beim Beschuldigten gegenüber der Nor- malbevölkerung von einem erheblich erhöhten Delinquenzrisiko für hands-off bis mittelgradige Gewaltdelikte ausgegangen. Im Bereich der schwerwiegenden Sexu- aldelinquenz wurde das Delinquenzrisiko aufgrund der bisherig einmaligen Delikt- begehung geringer eingeschätzt und zwar gegenüber der Normalbevölkerung als erhöht. Das Risikopotenzial sei moderat bis hoch (Urk. 78 S. 8). Vorliegend ist zu- gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er keine Vorstrafen aufweist. Der Beschuldigte ist Ersttäter, was gegen eine Rückfallgefahr spricht. Den Ausführun- gen der amtlichen Verteidigung betreffend die Risikoabklärung ist insofern zuzu- stimmen, als dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten aufgrund seiner Verletzung und der problembehafteten Beziehung zur Privatklägerin an einem be- ruflichen, finanziellen und privaten Tiefpunkt befand und davon auszugehen ist,

- 31 - dass es sich dabei um eine einmalige schwerwiegende Verfehlung seitens des Be- schuldigten handelt (vgl. Urk. 85 S. 9; Prot. II S. 16). Diese zeitweise schwierigen Umstände relativieren allerdings die von ihm begangen Delikte in keiner Weise. Die Anlasstat selber wiegt verschuldensmässig keineswegs mehr leicht und der Be- schuldigte ist bei seinen Taten durch ein wie erwähnt teilweise verstörendes Ver- halten aufgefallen. Zudem ist zu bedenken, dass der Beschuldigte doch neben den Katalogtaten mehrere Straftaten aus dem Bereich häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin beging, was doch gewisse Bedenken weckt.

E. 3.2.5 Näher zu betrachten ist sodann die familiäre Situation des Beschuldigten. Das durch Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsge- biet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung über- wiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, Ziff. 68). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des BGer 6B_587/ 2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2; 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

- 32 - Vorliegend ist der Beschuldigte seit 2018 von seiner Ehefrau geschieden, wo- bei die beiden aus der Ehe stammenden Kinder, der heute achtjährige Sohn und die sechsjährige Tochter, bei der Mutter leben, welche deren Hauptbetreuungsper- son ist. Der Beschuldigte hat zu seinen Kindern ein sehr gutes Verhältnis. Er hat als Kindsvater in der Vergangenheit im Wesentlichen eher ein Wochenendbe- suchsrecht wahrgenommen, wobei die Kinder nicht bei ihm übernachteten und die Kinder auch seine Lebenspartnerin seit 2019 (die Privatklägerin) nicht kannten. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte keine Ali- mente für seine beiden Kindern bezahlen muss. Es ist aber jedenfalls festzuhalten, dass vorliegend nicht eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne einer Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern berührt ist. Aller- dings hat der Beschuldigte eine sehr enge und gute Beziehung zu seinen Kindern und ist er für diese – so gemäss Bestätigungen gegenüber dem Migrationsamt aus dem Jahr 2019 – eine wichtige Bezugsperson. Nach dem Gesagten ist mithin nicht zu verkennen, dass eine Ausweisung aus der Schweiz durchaus erhebliche nega- tive Auswirkungen auf die unmittelbare Wahrnehmung des Besuchsrechts hätte, was entsprechend sowohl für den Vater wie auch für dessen Kinder nachteilige Folgen nach sich ziehen würde. Allerdings ist sogleich zu relativieren, dass es unter dem Blickwinkel des Kindeswohls nach den Umständen genügt, den Kontakt zwi- schen einem von einer Landesverweisung betroffenen Elternteil und dessen Kin- dern auch im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel wahrzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5 m.w.H.). Anzufügen ist, dass der Be- schuldigte dies bei einem Verbleib in der Schweiz auch seinem ältesten Sohn zu- muten würde, wobei durchaus zu würdigen ist, dass er diesem einen Aufenthalt in der Schweiz bei ihm ermöglichen wollte. Jedenfalls stellt auch dies gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung somit keinen Hinderungsgrund für die Wegwei- sung des Beschuldigten dar.

E. 3.2.6 Zusammenfassend ist zu erwägen, dass sich der Beschuldigte bis auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten hier in der Schweiz nichts zu Schulden hat kommen lassen und ansonsten nicht negativ aufgefallen ist. Weiter ist zu konsta- tieren, dass er sich noch nicht lange in der Schweiz aufhält und er keine Anhalts-

- 33 - punkte darlegen konnte, welche auf eine besonders intensive und über eine nor- male Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher oder berufli- cher Natur hindeuten, wie dies für die Annahme eines schweren persönlichen Här- tefalls erforderlich wäre. Weiter erweist sich eine Rückkehr des Beschuldigten nach Kuba als zumutbar. Mit einer Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ist allerdings aufgrund der Trennung von seinen zwei hier in der Schweiz lebenden Kinder im Alter von sechs und acht Jahren, mit denen er eine gute Beziehung hat, zweifellos eine Härte verbunden, doch liegt in Anbetracht der aktuellen Rechtspre- chung kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, welcher der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung entgegensteht.

E. 3.3 Liegt bereits kein Härtefall vor, erübrigt sich nach der Rechtsprechung eine konkrete Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des straffälligen Aus- länders (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). Es ist aber doch darauf hinzuweisen, dass es bei einer Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren oder mehr (Zweijahresregel) ausserordentlicher Um- stände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.7.). Straftaten gegen die körperliche Integrität bzw. Gewaltdelikte fallen bei der Interessenabwägung erheb- lich ins Gewicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.2.). Vorliegend ist eine Strafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Auch wenn Bedenken hinsichtlich einer Rückfallgefahr für ähnliche Taten wohl "nur" gegenüber (neuen) Partnerinnen bestehen, überwiegen die öffentlichen Interessen der inneren Sicherheit und Ordnung an einer Wegweisung aus der Schweiz gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten an der Weiterfüh- rung des ohnehin eingeschränkten Familienlebens. Die erstinstanzliche Anordnung der Landesverweisung ist daher jedenfalls zu bestätigen.

4. Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des

- 34 - Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Lan- desverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Lan- desverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat ein sehr enges Verhältnis zu seiner Ex-Frau und den beiden gemeinsamen Kindern. Vorliegend erscheint insbe- sondere unter Berücksichtigungdes – innerhalb der weiten Strafrahmen von Verge- waltigung und sexueller Nötigung – noch nicht schweren Verschuldens des Be- schuldigten und seinem doch beträchtlichen privaten Interesse familiärer Bindungen bzw. der Pflege der Beziehung zu seinen Kindern eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren als verhältnismässig.

5. Ausschreibung im Schengener Informationssystem

E. 4 Strafe bzw. Straferhöhung für versuchte sexuelle Nötigung (versuchter Analverkehr)

E. 4.1 Zur objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass es nicht zum vollendeten Analverkehr, jedoch zu einem geringfügigen Eindringen kam. Der Beschuldigte hat aber trotz Gegenwehr der Privatklägerin mit einer gewissen Hartnäckigkeit – unter anderem auch mit Hilfe eines Positionswechsels – versucht, anal in die Privatklä- gerin einzudringen, wobei es dabei blieb, dass der Beschuldigte – zwischen den beiden vaginalen Eindringen – mit seinem Penis den After der Privatklägerin be- rührte und mit Druck einzudringen versuchte. Dabei blieb es unter anderem auch infolge der Gegenwehr der Privatklägerin und offensichtlich hat der Beschuldigte auch nicht seine ganze Kraft aufgewendet. Die objektive Tatschwere wiegt insge-

- 14 - samt – innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe

– noch leicht.

E. 4.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in egoistischer Weise vorsätzlich über den Willen der Privatkläge- rin hinwegsetzte, um seine sexuellen Wünsche zu erfüllen und mit diesen Handlun- gen auch seine Machtposition innerhalb ihrer Beziehung aufzuzeigen. Eine Straf- minderung wegen Eventualvorsatz fällt somit ausser Betracht. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert.

E. 4.3 Hinsichtlich der Strafart ist wie bei den vorstehenden sexuellen Nötigungen zu erwägen, dass der versuchte Analverkehr in einem engen zeitlichen Zusam- menhang mit der Vergewaltigung steht und der Beschuldigte neben seiner Be- friedigung wie erwogen seine Macht und Überlegenheit demonstrieren wollte. Angesichts dieses engen sachlichen Zusammenhangs und der erst vor dem Be- rufungsgericht gezeigten Einsicht, erweist sich eine separate (unbedingte) Gelds- trafe für diese zeitlich während den Vergewaltigungshandlungen verübte sexuelle Nötigung nicht als schuldadäquat. Insgesamt wäre für sich allein betrachtet für diese sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzulegen. Bei der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Vergewaltigung und der versuchte Analverkehr – insbesondere was das Verschul- den betrifft – in einem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen und durch das Handeln des Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter betroffen sind. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe um weitere drei Monate auf 36 Monate zu erhöhen.

E. 5 Strafe bzw. Straferhöhung für Drohung/Nötigung mit Bohrer (Anklagezif- fer 3 zweiter Absatz)

E. 5.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- taats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be- sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezem- ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzun- gen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgespro-

- 35 - chenen Landesverweisung gemäss SIS-II-Verordnung sind weitestgehend iden- tisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861. Deshalb kann weiterhin auf die Gerichtspraxis zur SIS-II-Verord- nung abgestellt werden. Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist ins- besondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen ei- ner Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung (EU) 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestim- mung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbe- stand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffe- nen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkre- ten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).

E. 5.2 Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Kuba. Dieser Staat ist weder Mit- glied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach Drittstaatsangehöriger. Die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS ist verhältnismässig, da vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS ist zu be- stätigen.

- 36 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

2. Der Beschuldigte erreichte mit seiner Berufung eine leicht geringere Strafe sowie eine Senkung der Dauer der Landesverweisung. Allerdings unterliegt er mit seinem Hauptantrag auf Absehen von einer Landesverweisung und der Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Aufgrund der un- massgeblichen Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil sowie des Rückzugs der Berufung betreffend die Frage der rechtlichen Würdigung und da der Nichteintre- tensentscheid betreffend die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht ins Gewicht fällt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Ver- teidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'497.75 geltend. Unter Berücksichtigung des in der Hono- rarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Berufungsverhandlung (2 Stunden) zuzüglich Weg und Nachbesprechung des vorliegenden Urteils erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 5'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemes- sen. Ebenfalls als angemessen erweisen sich die von der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw LL.M. Y._____, geltend ge- machten Aufwendungen von Fr. 455.– (inkl. MwSt. und Nachbesprechung). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch ist die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO vorzubehalten.

- 37 -

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

E. 6 Strafe bzw. Straferhöhung für Drohung mit Messer (Anklageziffer 4.2)

E. 6.1 Im Laufe des Abends des 30./31.Mai 2021 behändigte der Beschuldigte ein grosses Messer, drückte es der Privatklägerin in die Hand, umschloss deren Hände mit seinen, zog diese mit Kraft gegen sich und versuchte sich das Messer in seine rechte Bauchseite zu stechen, wobei er äusserte, die Privatklägerin würde ihn doch jetzt sicher umbringen wollen. Die Privatklägerin vereitelte sein Vorhaben mit kräf- tiger körperlicher Gegenwehr, wurde aber in Angst und Schrecken versetzt, dass sie den Beschuldigten verletze. Die Vorinstanz qualifizierte dieses Geschehen als Drohung, was nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Zur objek- tiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass dies eine nicht mehr leichte Drohung darstellt. Zwar drohte der Beschuldigte sinngemäss nicht damit die Privatklägerin,

- 16 - sondern sich selber zu verletzen. Allerdings wäre diese Verletzung durch die Pri- vatklägerin (als "Werkzeug") erfolgt, was für sie sehr belastend gewesen wäre. Die Privatklägerin hatte denn auch nicht genug Kraft, um "dagegen zu ziehen" und hatte einfach Angst ihn zu verletzen, als das Messer "ihn berührte" (Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/2 S. 18). Zu Gunsten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er die Privatklägerin losliess, als sie ihm sagte, er tue ihr (aufgrund ihrer langen Fingernägel) weh, wenn er ihre Hände drücke, und das Messer dann zur Seite legte. Dies zeigt, dass es sich nicht um völlig unkontrolliertes Verhalten des Beschuldigten handelt. Es ist aber festzuhalten, dass dieses bizarre und verstörende Verhalten des Beschuldig- ten mit dem Einsatz eines grossen Messers gefährlich war und schnell einmal zu gröberen Verletzungen hätte führen können.

E. 6.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die Privatklägerin zumindest eventualvorsätzlich in grosse Angst versetzte. Der Beschuldigte handelte aus eigenem Antrieb und hätte leicht auf diese Handlung verzichten können. Letztlich handelte er wiederum aus egoistischen Gründen, um so seine Interessen und Sichtweisen aufzuzeigen und schüchterte damit die Privat- klägerin weiter ein. Er gab ihr auf diese heftige Weise wohl auch zu verstehen, dass sie quasi schuld sei an seiner Situation und er am liebsten sterben würde. Auch dieser Vorfall fand am 30./31. Mai 2021 im Vorfeld der sexuellen Handlungen statt und kann verschuldensmässig nicht isoliert betrachtet werden. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs und unter Beachtung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips ist eine separate Geldstrafe hierfür nicht schuldadäquat. Für sich betrachtet ist für diese Drohung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten fest- zulegen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint es angemessen, die Ein- satzstrafe um weitere drei Monate auf 42 Monate zu erhöhen.

E. 7 Strafe bzw. Straferhöhung für die weiteren Nötigungen

E. 7.1 Strafe für Nötigung betreffend Entfernung Bauchnabelpiercing

E. 7.1.1 Ebenfalls im Verlauf des Geschehens vom 30./31. Mai 2021 entfernte der Beschuldigte der Privatklägerin mit Gewalt gegen ihren Willen ihr Bauchnabelpier- cing (Anklageziffer 4.4.). Bei der objektiven Tatschwere ist hier zu gewichten, dass

- 17 - er zwar Gewalt anwendete, um die Privatklägerin wehrlos zu machen und das Pier- cing zu entfernen. Er hat dieses indes korrekt aufgemacht und nicht etwa einfach rausgerissen, wobei die Privatklägerin immerhin während seinem wütenden Han- deln unter der Angst litt, dass er letzteres tut. Anzufügen ist, dass die Privatklägerin ausführte, der Beschuldigte sei richtiggehend ausgerastet (vgl. Urk. 4/2 S. 20).

E. 7.1.2 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Weiter demonstrierte er wiederum offensichtlich, dass er darüber bestimme, was die Privatklägerin tun darf und was nicht. Das Verschulden ist indessen – wiederum im weiten Spektrum der denkbaren Nötigungen und inner- halb des breiten Strafrahmens – als leicht zu taxieren.

E. 7.1.3 Wie oben dargetan, erweist sich eine Geldstrafe für die Vorfälle des 30./31. Mai 2021 aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Tathandlungen als nicht schuldadäquat. Isoliert betrachtet erschienen 70 Tage Freiheitsstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe auf 43 Monate Freiheits- strafe angezeigt.

E. 7.2 Strafe bzw. Straferhöhung für Abduschen etc. (Anklageziffer 3)

E. 7.2.1 Im Januar/Februar 2021 packte der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren, zog diese gegen ihren Willen ins Badezimmer und duschte sie ab. Danach rutschte sie aufgrund ihrer nassen Füsse und des nassen Bodens aus, stürzte und zog sich Beulen am Hinterkopf zu, die allerdings nicht mehr zu bestrafen sind. Als die Privatklägerin am Boden lag, zog der Beschuldigte ihr gegen ihren Willen ihre Hosen aus und nötigte sie, liegen zu bleiben (Anklageziffer 3 erster Absatz). Die Privatklägerin wurde gegen ihren Willen abgeduscht. Weiter wurde ihr danach die Hose ausgezogen und sie musste am Boden liegen bleiben. Dies ist in objektiver Hinsicht ein bereits erheblicher Eingriff in die Freiheit der Willensbetätigung und die Handlungsfreiheit der Privatklägerin. Der Beschuldigte engte die Freiheit der Pri- vatklägerin ein und diese konnte sich in der eigenen Wohnung nicht mehr frei be- wegen und frei von Angst sein. Es ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte nur

- 18 - geringe Gewalt anwendete und es sich nicht um geplante Taten, sondern impulsive Ausbrüche handelte, wohl begünstigt durch Alkoholkonsum.

E. 7.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Insgesamt kann – im weiten Spektrum der denkbaren Nötigungen und innerhalb des weiten Strafrahmens – noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden.

E. 7.2.3 Isoliert betrachtet wäre hierfür eine Strafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um einen Monat auf 44 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 7.3 Strafe bzw. Straferhöhung für Nötigung betreffend "Hund"

E. 7.3.1 Im weiteren hat der Beschuldigte am 30./31. Mai 2021 die Privatklägerin mehrfach genötigt, ihren Hund zwischen ihre Beine zu legen, sie müsse mit dem Hund schlafen. Vorauszuschicken ist, dass der Beschuldigte damit nicht meinte, dass die Privatklägerin mit dem Hund Sex haben solle, wie die Privatklägerin selber von Anfang an klarstellte. Er habe einfach den Hund so hingelegt, dass sein Kopf zwischen ihre Beine schaue (Urk. 4/2 S. 24). Dabei handelte es sich um ein länge- res Geschehen (vgl. Anklageziffer 4.3. und 4.6.). Allenfalls ging es dem Beschul- digten darum zu demonstrieren, dass sich die Privatklägerin aus seiner Sicht mehr um den Hund als um ihn kümmerte. Der Beschuldigte verlangte von der Privatklä- gerin, sie solle ihre Beine spreizen und dafür sorgen, dass der Hund nicht vom Bett springe, ansonsten ihr etwas passieren würde. Als der Hund wegsprang, packte der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren, zog sie ins Wohnzimmer, stiess sie in den Rücken etc., was sich mehrfach wiederholte. Nach zwischenzeitlichen anderweitigen Nötigungen (vgl. dazu unten sowie Anklageziffer 4.4. und 4.5.) wie- derholte sich dieses Geschehen, wobei die Privatklägerin nunmehr ohne Unterhose war, da er ihr zuvor im Badezimmer Hose und Unterhose weggerissen hatte. Als sich die Privatklägerin in der Folge weigerte seinem erneuten Ansinnen, den (weg- gelaufenen) Hund zu holen und zwischen ihre Beine zu legen, zu folgen, packte der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren und stiess sie weg, so dass sie gegen die Türe prallte und trat mit dem Fuss gegen ihren nackten Intimbereich.

- 19 - Zwar erscheinen diese Nötigungshandlungen, den kleinen, zierlichen Hund zwi- schen die Beine zu legen und mit dem Hund (nicht sexuell gemeint) zu schlafen, hinsichtlich der objektiven Tatschwere nicht besonders bedeutend und wenig ein- engend. Es fällt aber ins Gewicht, dass der Beschuldigte dies wütend und gewalt- tätig mit Wucht durchsetzte und dies mehrfach. Die Privatklägerin hatte Angst we- gen seiner Drohung, sorgte sich aber auch um den Hund, der zitterte und Angst hatte und fürchtete, dass der Beschuldigte dem Hund etwas antue.

E. 7.3.2 Zur subjektiven Tatschwere kann auf die bereits gewürdigten Nötigungen verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte offensichtlich mit direktem Vorsatz und wollte auf diese Weise einmal mehr seine Macht und Überlegenheit demons- trieren. Die Privatklägerin führte denn auch aus, dass der Beschuldigte so über sie bestimmte, was sie machen soll (Urk. 4/2 S. 19).

E. 7.3.3 Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Tat- handlungen vom 30./31. Mai 2021 wäre isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe im Bereich von 60 Tagen festzusetzen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB er- scheint es angemessen, die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat auf 45 Monate zu erhöhen.

E. 7.4 Strafe bzw. Straferhöhung für Reinziehen in die Wohnung (Anklagezif- fer 2), für Löschen des Fotos auf dem Mobiltelefon (Anklageziffer 2 Absatz 3) sowie Nötigung, vom Balkon in die Wohnung zu kommen (Anklageziffer 4.7).

E. 7.4.1 Nach dem Vorfall mit der Schwellung am Auge als der Beschuldigte kurz- zeitig von der Privatklägerin abliess, begab sich diese zum Rauchen auf den Bal- kon. Von dort zog der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten plötzlich an der Kapuze ihrer Jacke gegen deren Willen zurück in die Wohnung, wo sie auf den Boden fiel und sich eine Verbrennung am Arm zuzog und der Beschuldigte sie er- neut an den Haaren riss (Anklageziffer 2 zweiter Absatz). Bei dieser Nötigung han- delt es sich eigentlich um eine Bagatelle, wurde doch die Privatklägerin lediglich gegen ihren Willen vom Balkon in die Wohnung gezogen, so dass von einem sehr leichten objektiven Verschulden zu sprechen ist. In einer Gesamtbetrachtung zeigt diese häusliche Gewalt von Ende Januar/Anfang Februar 2021 jedoch, dass der

- 20 - Beschuldigte keinen Respekt vor dem Willen und der körperlichen Integrität der Privatklägerin zeigte und auch damit seine körperliche Macht illustrierte, dass er (von nun an) in der Beziehung gegen ihren Willen bestimme. Dennoch ist insge- samt noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.

E. 7.4.2 Weiter hat der Beschuldigte im Januar/Februar 2021 gegen den Willen der Privatklägerin verlangt, dass sie ihm ihr Mobiltelefon zur Kontrolle vorlegt. Sie kam dieser Aufforderung aus Furcht nach. In der Folge löschte der Beschuldigte ein von ihr erstelltes Foto des Hämatoms an ihrem Auge. Der Beschuldigte hat die Privat- klägerin genötigt, ihm ihr Telefon zur Kontrolle vorzulegen und sie mit dem Löschen des Fotos eines Beweismittels für die von ihm der Privatklägerin zugefügten Ver- letzung beraubt. Das Verschulden wiegt insgesamt noch sehr leicht.

E. 7.4.3 Der Beschuldigte riet der Privatklägerin am 30./31. Mai 2021, nachdem er ihr zunächst erlaubt hatte, auf dem Balkon eine Zigarette zu rauchen, wieder in der Wohnung zu sein, bevor er mit seiner Zigarette fertig sei, welcher Aufforderung sie aus Angst nachkam (vgl. Anklageziffer 4.7.). Bei der objektiven Tatschwere ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, hat sich die Privatklägerin doch ein- fach etwas früher als sie wollte, vom Balkon in die Wohnung begeben. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.

E. 7.4.4 Betreffend die Strafart ist wiederum auf die obigen Erwägungen zu verwei- sen. In einer Gesamtbetrachtung und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für diese weiteren Nötigungen um einen Monat auf 46 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen.

E. 7.5 Strafen bzw. Straferhöhung für einfache Körperverletzungen (Anklagezif- fern 2. und 4.1.)

E. 7.5.1 Im Zeitpunkt Januar/Februar 2021 fügte der Beschuldigte der Privatkläge- rin ein Hämatom und eine Schwellung am Auge zu, weswegen sie während ein paar Tagen an Schmerzen am Auge litt. Dazu kam es, weil der Beschuldigte die auf dem Sofa liegende Privatklägerin an den Haaren riss und ins Gesicht schlug. Sie hielt sich daher ihre Hände vors Gesicht, der Beschuldigte riss an ihren Händen

- 21 - und schlug sie weiter, so dass sich die Privatklägerin mit der eigenen Hand am Auge verletzte. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine vergleichsweise leichte Verletzung handelt und diese nicht durch einen direkten Schlag erfolgte. Es kann auch nicht von einem heftigen Schlag ausgegan- gen werden. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zwar bewusst schlug, hingegen die Verletzung nicht direkt beabsich- tigte, sondern nur in Kauf nahm. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.

E. 7.5.2 Im Wesentlichen das Gleiche gilt für die einfache Körperverletzung vom 30./31. Mai 2021. Bei diesem Vorfall erlitt die Privatklägerin ein Hämatom am Ober- arm, als der Beschuldigte sie gegen die Bettkante drückte. Es ist bei der objektiven Tatschwere von einer leichten Verletzung auszugehen, welche den Rahmen einer Tätlichkeit knapp überschreitet und die der Beschuldigte der Privatklägerin nicht direktvorsätzlich zufügte.

E. 7.5.3 Angemessen wäre für die beiden einfachen Körperverletzungen für sich betrachtet die Ausfällung einer Freiheitsstrafe im Bereich von rund 50 Tagen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe um einen weiteren Mo- nat auf 47 Monate zu erhöhen.

E. 8 Täterkomponente

E. 8.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 60 S. 85 f.; Urk. 3/3 S. 15 ff.; Urk. 40 S. 2-15; Urk. 14/1-8; Urk. 63). Der Beschuldigte wurde 1989 in C._____, Kuba, geboren, wo er bis zum 18. Lebensjahr eine Primar-/Sportschule besuchte. Danach absolvierte er für drei Jahre den obligatorischen Armeedienst, zuletzt im Rang eines "Sargento". Im Anschluss daran besuchte der Beschuldigte die Univer- sität und machte zwei Abschlüsse in soziokulturellen Studien und Sport- und Be- wegungswissenschaften (Sport und Turnen). Später arbeitete er im Sportbereich, d.h. als Turn- sowie Volleyballlehrer in einer Primarschule und als international an- erkannter Schiedsrichter im … [Sportart]. 2015 kam der Beschuldigte in die Schweiz. Hier arbeitete er in einem Temporärbüro als Lagerist und auch als

- 22 - Schiedsrichter für … [Verband]. In die Schweiz kam der Beschuldigte, da er mit einer Schweizerin verheiratet war. Zunächst lebte er ab April 2008 mit ihr in einer Fernbeziehung und heiratete sie dann im August 2014. Diese Ehe, aus der zwei Kinder hervorgingen (geboren 2015 und 2017), wurde 2018 nach zehn Jahren Be- ziehung freundschaftlich geschieden. Zudem hat der Beschuldigte noch einen im Mai 2009 geborenen Sohn in Kuba. Dieser Sohn lebte während fünf Jahren (2015 bis 2020) in der Schweiz, kehrte aber nach Kuba zurück, da er seine Mutter ver- misste. In Kuba leben auch Tanten, Onkel, Cousins und die Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester des Beschuldigten. Vor Corona reiste der Beschuldigte einmal pro Jahr nach Kuba. Vor seiner Verhaftung war der Beschuldigte wegen einem Sportunfall zwei Jahre lang arbeitsunfähig und bezog in dieser Zeit Suva-Gelder. Er habe die Arbeit (offenbar 2021) wieder aufgenommen, als die Suva ihm grünes Licht gegeben habe. Er gab an, vor dem Unfall monatlich zwischen Fr. 3500.– bis Fr. 3'600.– verdient zu haben. Gemäss Scheidungsvereinbarung muss der Be- schuldigte – aufgrund des grossen Lohnunterschiedes – keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder leisten. Er habe die Wohnungsschlüssel seiner Ex-Frau gehabt und habe immer dorthin gehen dürfen, um die Kinder zu sehen, was er meist am Wo- chenende tat. Die Privatklägerin – mit welcher er seit 2019 zusammenwohne – habe die Kinder nicht gekannt. Die Kinder hätten nicht bei ihm übernachtet (Urk. 3/1 Fragen 39 ff.; Urk. 3/3 Fragen 23 ff.; Urk. 40 S. 2 ff.). Seine Ex-Frau besuche ihn jedes Wochenende zusammen mit den Kindern im Gefängnis (Prot. II S. 8). Dem Führungsbericht vom 2. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass er auch am Vater- Kind-Tag teilnahm und telefonischen Kontakt zu Freunden und Familie unterhält. Sein Verhalten wird als freundlich und zuvorkommend umschrieben und es wird ihm ein sehr positives Arbeitsverhalten attestiert (Urk. 76). Für seinen in Kuba le- benden Sohn schicke er der Kindsmutter via seine Ex-Frau regelmässig rund Fr. 100.–. Er habe kein Vermögen und auch keine Schulden. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 63). Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsre-

- 23 - levanten Faktoren ableiten. Die Vorstrafenlosigkeit ist ebenfalls neutral zu behan- deln (BGE 136 IV E. 2.6.4).

E. 8.2 Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Ein- sicht und Reue, welches sich strafmindernd auswirken kann (BSK StGB-WIPRÄCH- TIGER/KELLER, Basler Kommentar, Strafrecht, Strafgesetzbuch und Jugendstrafge- setz, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 120 ff., m.w.H). Nur ein ausgesprochen po- sitives Nachtatverhalten kann zu einer erheblichen Strafreduktion führen. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohne- hin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheiden- den Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschul- digte hat erst sehr spät ein Geständnis abgelegt, nämlich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10). Das späte Geständnis erleichterte das Straf- verfahren nicht erheblich und auch das Wohlverhalten im Gefängnis ist nicht als positives Nachtatverhalten zu würdigen. Es liegt nun aber ein vollumfängliches Ge- ständnis vor und der Beschuldigte zeigt nunmehr auch Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten, was doch positiv zu werten ist. Die hypothetische Gesamt- freiheitsstrafe ist daher um zwei Monate zu reduzieren.

E. 9 Gesamtfazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Be- strafung des Beschuldigten mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 45 Monaten als den Taten und dem Täter angemessen. Die im Urteilszeitpunkt ausgestandene Haft von insgesamt 876 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

- 24 -

E. 10 Vollzug Ein vollständiger oder teilweiser Aufschub der auszufällenden Freiheitsstrafe von 45 Monaten steht vorliegend bereits aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. IV. Landesverweisung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat einen persönlichen schweren Härtefall beim Beschuldigten ver- neint und den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Weiter hat sie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet (Urk. 60 S. 88-92). Mit seiner Berufung beantragt der Be- schuldigte das Absehen von einer Landesverweisung, eventualiter die Herabset- zung der Dauer auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren. Weiter sei von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen (Urk. 61 S. 2).

2. Ausländerstatus und Katalogtat Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung korrekt zu den in Art. 66a Abs. 1 StGB enthaltenen Grundbedingungen des Ausländersta- tus des Täters und der Verwirklichung einer Katalogtat geäussert und das Vorhan- densein dieser Voraussetzungen beim Beschuldigten zu Recht bejaht (Urk. 60 S. 88). Der Beschuldigte ist kubanischer Staatsangehöriger und Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sind Katalogtaten, welche nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätz- lich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen.

3. Schwerer persönlicher Härtefall

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wird nicht ein- getreten.
  2. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Schuldsprü- che betreffend mehrfache sexuelle Nötigung und Körperverletzung bezüglich Anklageziffer 4 wird Vormerk genommen.
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  4. Juni 2022 hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Schuldspruch) sowie der Dispositivziffern 6-15 (Zivilforderungen, Einziehungen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Juni 2022 (Einstellung Verfahren betreffend Tätlichkeiten) in Rechtskraft erwachsen sind.
  5. Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
  6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 38 - Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 876 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
  9. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung Fr. 455.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO vorbehalten.
  12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an - 39 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  E._____ AG, … [Adresse], Dossier-Nr. …. 
  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 40 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230130-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, die Ersatzoberrich- ter lic. iur. Kessler und Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 25. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Kauf Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom

16. Juni 2022 (DG210022)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Novem- ber 2021 (Urk. 17/2) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Das Verfahren wird in Bezug auf die wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB definitiv eingestellt. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1  und Ziff. 2 Abs. 6 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b  StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten bestraft, wovon bis und mit heute 381 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB obligatorisch für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

- 4 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 22'854.30 nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2021 zu bezahlen.

7. Es wird im Übrigen festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 18‘000.– zuzüglich 5% Zins seit 31. Mai 2021 zu bezahlen.

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 15. November 2021 be- schlagnahmte Messer (Asservaten-Nr. A015'068'583) wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, zur Vernichtung überlassen.

10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 15. November 2021 be- schlagnahmte Mobiltelefon IPhoneXR (Asservaten-Nr. A015'076'730) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird das Mobilte- lefon nicht innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Asservaten-Triage herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung ange- nommen und das Mobiltelefon wird der Kantonspolizei Zürich zur gutschei- nenden Verwendung resp. Vernichtung überlassen.

11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf Fr. 16'647.20 (inkl. Spesen und 7,7% MWST) festgesetzt.

12. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 9'655.15 (inkl. Spesen und 7,7% MWST) festgesetzt.

- 5 -

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'497.60 Gutachten Fr. 16'647.20 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 9'655.15 Entschädigung amtliche Verteidigung RAin Y._____ Fr. 38'599.95 Total

14. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Be- schuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1)

1. Es sei der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen.

2. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. Even- tualiter sei die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Mini- mum von 5 Jahren herabzusetzen.

3. Es sei auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu verzichten.

- 6 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 87 S. 5) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerin (Urk. 80 S. 3)

1. Dem Beschuldigten seien sämtliche Kosten des gerichtlichen Verfah- rens, inklusive der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin, aufzuerlegen; die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin seien vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Es sei Rechtsanwältin MLaw LL.M. Y._____ für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Berufungsver- fahren ein Gesamtbetrag von Fr. 455.– (inkl. MwSt.), inkl. bereits ein- berechneter Aufwendungen betreffend Aktenstudium des (begründe- ten) Urteils sowie Nachbesprechung mit der Klientin, aus der Staats- kasse zu entrichten. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

16. Juni 2022 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv der Vergewalti- gung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB, der mehrfachen Nötigung im

- 7 - Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Weiter wurde eine Landesver- weisung für die Dauer von 8 Jahren angeordnet. Hinsichtlich des Vorwurfs der wie- derholten Tätlichkeiten wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 60). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 33 ff.). Unter gleichem Datum wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Prot. I S. 38 f.).

2. Der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) meldeten innert Frist Berufung an (Urk. 52 und 53). Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge keine Berufungserklärung ein (Urk. 59/3). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 7. Februar 2023 innert Frist eine Berufungserklärung einreichen (Urk. 61, Urk. 59/1). Die Staatsanwaltschaft verzichtet sodann mit Eingabe vom 16. März 2023 auf Anschlussberufung und be- antragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73). Die Privatklägerin verzichtet ebenfalls auf Anschlussberufung. Für den Fall, dass das Gericht eine Befragung von ihr als notwendig erachte, stellt sie den Antrag, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 68). Ein Gesuch des Be- schuldigten um begleiteten Beziehungsurlaub (Zoobesuch mit seinen Kindern) wurde mit Präsidialverfügung vom 30. März 2023 abgewiesen (Urk. 71).

3. Die Parteien wurden am 28. Februar 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 25. Oktober 2023 vorgeladen (Urk. 75). Die Staatsanwaltschaft, welche mit Verfügung vom 13. April 2023 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden war, erklärte sich auf Anfrage hin am 5. Mai 2023 bereit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen (Urk. 73, Urk. 75A). Zur Berufungsverhand- lung sind Staatsanwalt MLaw Rikenmann sowie der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers erschienen (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beur- teilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch

- 8 - anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. No- vember 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Anlässlich der Berufungsverhandlung aner- kannte der Beschuldigte im Gegensatz zur Berufungserklärung neben dem Ankla- gesachverhalt auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und zog die Berufung hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend mehrfache sexuelle Nötigung und einfa- che Körperverletzung bezüglich Anklageziffer 4 zurück (Urk. 85 S. 1; Prot. II S. 13). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. Die amtliche Verteidigung stellt den Antrag, dass der Beschuldigte mit drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werde, wobei die Verwei- gerung des bedingten Vollzugs der Strafe anerkannt werde. Die weiteren Neben- folgen gemäss den Dispositivziffern 6 bis 15 des vorinstanzlichen Urteils werden vom Beschuldigten ebenfalls anerkannt. Von der Anordnung einer Landesverwei- sung sei abzusehen; eventualiter sei diese auf fünf Jahre herabzusetzen und nicht im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Urk. 61 S. 1 f.; Urk. 85 S. 1).

2. Nicht angefochten sind somit die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die wiederholten Tätlichkeiten (Beschluss vom 16. Juni 2022) sowie Dispositivzif- fer 1 des Urteils (Schuldspruch betreffend Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB, mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB) und Dispositivziffern 6-15 (Zivilforderungen, Einziehungen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Weiter ist festzuhalten, dass auf die Be- rufung der Staatsanwaltschaft mangels Berufungserklärung nicht eingetreten wird. III. Strafe A. Grundsätze Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 61-74) verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dar-

- 9 - gelegt (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 132 IV 102 E. 8 f.). B. Gesamtstrafenbildung

1. Für die Gesamtstrafenbildung ist von der Vergewaltigung als dem schwers- ten Delikt auszugehen. Der Strafrahmen für die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB erstreckt sich von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen für einfache Körperverletzung, Nö- tigung und Drohung ist jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Delikts- mehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des Strafrahmens straferhö- hend zu berücksichtigen.

2. Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinwei- sen). Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheits- strafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 = Pra 108 (2019) Nr. 58). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der er- wähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng mit- einander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B 619/2019 vom

- 10 -

11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Ge- samtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen: Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2). C. Konkrete Strafzumessung

1. Hypothetische Einsatzstrafe für Vergewaltigung 1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt vorab ins Gewicht, dass der Beschul- digte im Rahmen der eigentlichen Penetration kaum Gewalt angewendet hat. Ein- schränkend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Vergewaltigung mehrstün- dige, andersgeartete Nötigungen, Drohungen und Gewalt mit Stossen, Tritten, Haare packen etc. voraus gingen, so dass kombiniert mit der grundsätzlichen kör- perlichen Überlegenheit des Beschuldigten kaum mehr weitere Gewalt erforderlich war, um der Privatklägerin seinen Willen aufzuzwingen. Beim ersten vaginalen Ein- dringen war die Privatklägerin vor allem auch durch die vorhergehenden Handlun- gen des Beschuldigten – deren Strafe nachfolgend separat festzusetzen ist – scho- ckiert und wie gelähmt. Beim zweiten Eindringen musste der Beschuldigte leichte Abwehrhandlungen der Privatklägerin überwinden, die ihn beim zwischenzeitlichen Geschehen mit ihren Beinen wegdrückte und wegrutschte. Auch hat sie glaubhaft angegeben, den Beschuldigten einmal im Schritt gepackt und fest zugedrückt zu haben (Urk. 4/2 S. 21). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin seit 2019 in einer Beziehung lebten und die Vorgänge in der Nacht vom 30./31. Mai 2021 im gemeinsamen Zuhause stattfanden, weshalb die Privat- klägerin nicht ohne weiteres mitten in der Nacht die Örtlichkeit verlassen konnte. Weiter dauerte die eigentliche Vergewaltigung nicht lange und es ist von einem spontanen Vorgehen auszugehen. Zu einem Samenerguss ist es nicht gekommen. Das Verschulden ist nicht mehr leicht und im Rahmen des weiten Strafrahmens von

- 11 - einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe noch knapp im unteren Drittel fest- zusetzen. 1.2. Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich aus, dass der Beschuldigte vor- sätzlich handelte. Dabei handelte er nicht nur aus egoistischen Gründen, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, sondern, wie sich aufgrund des gesamten mehrstündigen Geschehens an diesem 30./31. Mai 2021 ergibt, um seine Macht in der Beziehung zwischen ihnen zu demonstrieren, die Privatklägerin zu erniedrigen und aufzuzeigen, dass er vorgibt, wie ihre Beziehung gelebt wird. Wie bereits er- wähnt, lebten der Beschuldigte und die Privatklägerin seit 2019 in einer Beziehung und in einer gemeinsamen Wohnung. Gemäss der Privatklägerin habe der Be- schuldigte angefangen gemein zu ihr zu sein, als sie im Januar 2021 herausgefun- den habe, dass er fremdgegangen sei und er habe dann den Spiess umgedreht und angefangen, ihr Vorwürfe zu machen. Er sei dann gar nicht mehr der Mann gewesen, den sie kenne, den sie liebe. Nach ersten Vorfällen habe er sich immer wieder entschuldigt und erklärt, dass es ihm leid tue, er starke Gefühle für sie habe und sei danach auch wieder sehr zärtlich gewesen. Sie meine, dass bei den Vor- fällen im Januar/Februar 2021 (Anklageziffern 2 und 3) Alkohol eine Rolle gespielt habe. Er habe zuvor in der Regel Rum getrunken. Sie denke, der Alkohol sei Aus- löser der Gewalt gewesen. In der Glassammlung habe es immer wieder Rumfla- schen gehabt. Die Privatklägerin gab auch zu den Geschehnissen vom 30./31. Mai 2021 im Zusammenhang mit der Vergewaltigung an, dass der Beschuldigte zwi- schenzeitlich immer wieder Wodka und Wein getrunken habe (Urk. 4/2 F/A 16, 39, 42, 79, 87 und 102 [S. 17 und 19]). Es kann daher festgehalten werden, dass Be- ziehungsprobleme bestanden – was das Vorgehen des Beschuldigten natürlich in keiner Weise entschuldigt – und übermässiger Alkoholkonsum bei den deliktischen Handlungen des Beschuldigten mitspielten. Die subjektive Tatschwere erhöht das objektive Tatverschulden insgesamt nicht, so dass eine Freiheitsstrafe von 30 Mo- naten angemessen erscheint.

- 12 -

2. Strafe bzw. Straferhöhung für sexuelle Nötigung (Einführen von Fingern in die Scheide) 2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit zwei bis drei Fingern in relativ grober Weise in die Scheide der Privatklä- gerin eindrang, so dass die Privatklägerin Schmerzen verspürte. Weiter musste der Beschuldigte dabei doch eine gewisse Abwehr der Privatklägerin überwinden, wel- che versuchte von ihm wegzurutschen, mit ihrem Körper auszuweichen und die Beine zusammendrückte. Auch hier ist die Handlung von kurzer Dauer und spontan erfolgt. Insgesamt ist das Verschulden – innerhalb des weiten Strafrahmens bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – als noch leicht zu qualifizieren. 2.2. In subjektiver Hinsicht wirkt sich wiederum aus, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte, sodass eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz aus- ser Betracht fällt. Weiter hat er aus egoistischen Gründen zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt, aber offensichtlich auch um seine Macht gegen- über der Privatklägerin aufzuzeigen. Die objektive Tatschwere wird durch die sub- jektive nicht relativiert. 2.3. Hinsichtlich der Strafart ist zu erwägen, dass diese sexuelle Nötigung ähn- lich wie im Bundesgerichtsentscheid 6B_798/2021 in einem engen Zusammen- hang mit der Vergewaltigung steht und der Beschuldigte neben der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse jeweils mit diesen sexuellen Delikten seine Macht und Überlegenheit demonstrieren wollte. Weiter führte auch diese Handlung im Gesamtkontext dazu, dass die Privatklägerin in einen Schockzustand kam, wie gelähmt war und sie sich bei der Vergewaltigung zunächst nicht wehrte. Ange- sichts dieses engen sachlichen Zusammenhangs und unter Beachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips sowie der erst vor dem Berufungsgericht gezeigten Ein- sicht, ist eine separate Geldstrafe für diese zeitlich unmittelbar vor der Vergewalti- gung verübte sexuelle Nötigung nicht schuldadäquat. Es kann wie in der dem ge- nannten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Konstellation auch vorlie- gend grundsätzlich festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch seine hart- näckige Delinquenz eine kriminelle Veranlagung offenbarte, die nach einer härteren Gangart verlangt. Zu erwähnen ist, dass auch die amtliche Verteidigung das Aus-

- 13 - sprechen einer Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 61 S. 2; Urk. 85 S. 1). Insgesamt wäre für diese sexuelle Nötigung isoliert eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzulegen. Bei der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indessen zu berück- sichtigen, dass die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung in einem engen zeit- lichen und sachlichen Zusammenhang stehen und durch das Handeln des Beschul- digten das gleiche Opfer und die gleichen Rechtsgüter betroffen sind. Es erscheint daher angemessen, die Einsatzstrafe um drei Monate auf 33 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

3. Strafe bzw. Straferhöhung für versuchte sexuelle Nötigung (versuchter Oralverkehr) Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin verbal auf, an ihm Oralverkehr vorzu- nehmen und versuchte zu diesem Zweck erfolglos, ihren Mund mit seinen Fingern zu öffnen. Zu einer tatsächlichen sexuellen Handlung ist es nicht gekommen. Das Verschulden wiegt sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht leicht. Hinzu kommt, dass sich die Tat noch in einem sehr frühen Stadium des Versuchs befand. Zudem steht auch diese Handlung in einem zeitlich und sachlich engen Zusam- menhang mit der Vergewaltigung und den weiteren sexuellen Handlungen. Es er- scheint daher gerechtfertigt, hierfür keine separate Strafe (auch keine Geldstrafe) auszusprechen.

4. Strafe bzw. Straferhöhung für versuchte sexuelle Nötigung (versuchter Analverkehr) 4.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass es nicht zum vollendeten Analverkehr, jedoch zu einem geringfügigen Eindringen kam. Der Beschuldigte hat aber trotz Gegenwehr der Privatklägerin mit einer gewissen Hartnäckigkeit – unter anderem auch mit Hilfe eines Positionswechsels – versucht, anal in die Privatklä- gerin einzudringen, wobei es dabei blieb, dass der Beschuldigte – zwischen den beiden vaginalen Eindringen – mit seinem Penis den After der Privatklägerin be- rührte und mit Druck einzudringen versuchte. Dabei blieb es unter anderem auch infolge der Gegenwehr der Privatklägerin und offensichtlich hat der Beschuldigte auch nicht seine ganze Kraft aufgewendet. Die objektive Tatschwere wiegt insge-

- 14 - samt – innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe

– noch leicht. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in egoistischer Weise vorsätzlich über den Willen der Privatkläge- rin hinwegsetzte, um seine sexuellen Wünsche zu erfüllen und mit diesen Handlun- gen auch seine Machtposition innerhalb ihrer Beziehung aufzuzeigen. Eine Straf- minderung wegen Eventualvorsatz fällt somit ausser Betracht. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert. 4.3. Hinsichtlich der Strafart ist wie bei den vorstehenden sexuellen Nötigungen zu erwägen, dass der versuchte Analverkehr in einem engen zeitlichen Zusam- menhang mit der Vergewaltigung steht und der Beschuldigte neben seiner Be- friedigung wie erwogen seine Macht und Überlegenheit demonstrieren wollte. Angesichts dieses engen sachlichen Zusammenhangs und der erst vor dem Be- rufungsgericht gezeigten Einsicht, erweist sich eine separate (unbedingte) Gelds- trafe für diese zeitlich während den Vergewaltigungshandlungen verübte sexuelle Nötigung nicht als schuldadäquat. Insgesamt wäre für sich allein betrachtet für diese sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzulegen. Bei der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Vergewaltigung und der versuchte Analverkehr – insbesondere was das Verschul- den betrifft – in einem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen und durch das Handeln des Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter betroffen sind. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe um weitere drei Monate auf 36 Monate zu erhöhen.

5. Strafe bzw. Straferhöhung für Drohung/Nötigung mit Bohrer (Anklagezif- fer 3 zweiter Absatz) 5.1. Der Beschuldigte ist im Januar/Februar 2021 in der gemeinsamen Woh- nung mit einem laufenden Bohrer in der Hand auf die Privatklägerin zugelaufen, wodurch er diese veranlasste zu denken, er wolle sie mit dem Bohrer verletzen. Diese schon beinahe sadistische Züge enthaltende Drohung wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht und hat die Privatklägerin in sehr grosse Angst versetzt.

- 15 - Sie gab dazu nachvollziehbar an, dass sie "mega Angst" bekam, der Beschuldigte bohre irgendwo in sie hinein. Immer noch mit dem laufenden Bohrer in der Hand hat der Beschuldigte sie sodann genötigt, auf einen Stuhl zu sitzen und ihn anzu- schauen. Wegdrehen der Privatklägerin wurde mit Packen am Kinn und Ohrfeigen quittiert. Schliesslich bohrte der Beschuldigte mit dem Bohrer neben der Privatklä- gerin in den Tisch. Auch diese Nötigung, welche aufgrund des engen zeitlich und sachlich zusammenhängenden Geschehens gemeinsam mit der Drohung zu be- handeln ist, wirkt quälend und zeigt das dominante Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin auf. Die Vorinstanz spricht zu Recht in ihrer Gesamt- beurteilung sämtlicher Nötigungen von einem verstörenden, nur schwer erträgli- chen Verhalten. Das objektive Verschulden ist angesichts des grossen Strafrah- mens dennoch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. 5.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt wiederum ins Gewicht, dass der Be- schuldigte auch mit diesem Verhalten seine körperliche Überlegenheit und Macht gegenüber der Privatklägerin demonstriert und aufzeigt, dass er bestimmt, was ge- macht wird. Auch hier ist eine Geldstrafe nicht schuldadäquat. Isoliert betrachtet wären diese Handlungen, die in einem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist es angemessen, die Einsatzstrafe um drei Monate auf 39 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6. Strafe bzw. Straferhöhung für Drohung mit Messer (Anklageziffer 4.2) 6.1. Im Laufe des Abends des 30./31.Mai 2021 behändigte der Beschuldigte ein grosses Messer, drückte es der Privatklägerin in die Hand, umschloss deren Hände mit seinen, zog diese mit Kraft gegen sich und versuchte sich das Messer in seine rechte Bauchseite zu stechen, wobei er äusserte, die Privatklägerin würde ihn doch jetzt sicher umbringen wollen. Die Privatklägerin vereitelte sein Vorhaben mit kräf- tiger körperlicher Gegenwehr, wurde aber in Angst und Schrecken versetzt, dass sie den Beschuldigten verletze. Die Vorinstanz qualifizierte dieses Geschehen als Drohung, was nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Zur objek- tiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass dies eine nicht mehr leichte Drohung darstellt. Zwar drohte der Beschuldigte sinngemäss nicht damit die Privatklägerin,

- 16 - sondern sich selber zu verletzen. Allerdings wäre diese Verletzung durch die Pri- vatklägerin (als "Werkzeug") erfolgt, was für sie sehr belastend gewesen wäre. Die Privatklägerin hatte denn auch nicht genug Kraft, um "dagegen zu ziehen" und hatte einfach Angst ihn zu verletzen, als das Messer "ihn berührte" (Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/2 S. 18). Zu Gunsten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er die Privatklägerin losliess, als sie ihm sagte, er tue ihr (aufgrund ihrer langen Fingernägel) weh, wenn er ihre Hände drücke, und das Messer dann zur Seite legte. Dies zeigt, dass es sich nicht um völlig unkontrolliertes Verhalten des Beschuldigten handelt. Es ist aber festzuhalten, dass dieses bizarre und verstörende Verhalten des Beschuldig- ten mit dem Einsatz eines grossen Messers gefährlich war und schnell einmal zu gröberen Verletzungen hätte führen können. 6.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die Privatklägerin zumindest eventualvorsätzlich in grosse Angst versetzte. Der Beschuldigte handelte aus eigenem Antrieb und hätte leicht auf diese Handlung verzichten können. Letztlich handelte er wiederum aus egoistischen Gründen, um so seine Interessen und Sichtweisen aufzuzeigen und schüchterte damit die Privat- klägerin weiter ein. Er gab ihr auf diese heftige Weise wohl auch zu verstehen, dass sie quasi schuld sei an seiner Situation und er am liebsten sterben würde. Auch dieser Vorfall fand am 30./31. Mai 2021 im Vorfeld der sexuellen Handlungen statt und kann verschuldensmässig nicht isoliert betrachtet werden. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs und unter Beachtung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips ist eine separate Geldstrafe hierfür nicht schuldadäquat. Für sich betrachtet ist für diese Drohung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten fest- zulegen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint es angemessen, die Ein- satzstrafe um weitere drei Monate auf 42 Monate zu erhöhen.

7. Strafe bzw. Straferhöhung für die weiteren Nötigungen 7.1. Strafe für Nötigung betreffend Entfernung Bauchnabelpiercing 7.1.1. Ebenfalls im Verlauf des Geschehens vom 30./31. Mai 2021 entfernte der Beschuldigte der Privatklägerin mit Gewalt gegen ihren Willen ihr Bauchnabelpier- cing (Anklageziffer 4.4.). Bei der objektiven Tatschwere ist hier zu gewichten, dass

- 17 - er zwar Gewalt anwendete, um die Privatklägerin wehrlos zu machen und das Pier- cing zu entfernen. Er hat dieses indes korrekt aufgemacht und nicht etwa einfach rausgerissen, wobei die Privatklägerin immerhin während seinem wütenden Han- deln unter der Angst litt, dass er letzteres tut. Anzufügen ist, dass die Privatklägerin ausführte, der Beschuldigte sei richtiggehend ausgerastet (vgl. Urk. 4/2 S. 20). 7.1.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Weiter demonstrierte er wiederum offensichtlich, dass er darüber bestimme, was die Privatklägerin tun darf und was nicht. Das Verschulden ist indessen – wiederum im weiten Spektrum der denkbaren Nötigungen und inner- halb des breiten Strafrahmens – als leicht zu taxieren. 7.1.3. Wie oben dargetan, erweist sich eine Geldstrafe für die Vorfälle des 30./31. Mai 2021 aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Tathandlungen als nicht schuldadäquat. Isoliert betrachtet erschienen 70 Tage Freiheitsstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe auf 43 Monate Freiheits- strafe angezeigt. 7.2. Strafe bzw. Straferhöhung für Abduschen etc. (Anklageziffer 3) 7.2.1. Im Januar/Februar 2021 packte der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren, zog diese gegen ihren Willen ins Badezimmer und duschte sie ab. Danach rutschte sie aufgrund ihrer nassen Füsse und des nassen Bodens aus, stürzte und zog sich Beulen am Hinterkopf zu, die allerdings nicht mehr zu bestrafen sind. Als die Privatklägerin am Boden lag, zog der Beschuldigte ihr gegen ihren Willen ihre Hosen aus und nötigte sie, liegen zu bleiben (Anklageziffer 3 erster Absatz). Die Privatklägerin wurde gegen ihren Willen abgeduscht. Weiter wurde ihr danach die Hose ausgezogen und sie musste am Boden liegen bleiben. Dies ist in objektiver Hinsicht ein bereits erheblicher Eingriff in die Freiheit der Willensbetätigung und die Handlungsfreiheit der Privatklägerin. Der Beschuldigte engte die Freiheit der Pri- vatklägerin ein und diese konnte sich in der eigenen Wohnung nicht mehr frei be- wegen und frei von Angst sein. Es ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte nur

- 18 - geringe Gewalt anwendete und es sich nicht um geplante Taten, sondern impulsive Ausbrüche handelte, wohl begünstigt durch Alkoholkonsum. 7.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Insgesamt kann – im weiten Spektrum der denkbaren Nötigungen und innerhalb des weiten Strafrahmens – noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden. 7.2.3. Isoliert betrachtet wäre hierfür eine Strafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um einen Monat auf 44 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 7.3. Strafe bzw. Straferhöhung für Nötigung betreffend "Hund" 7.3.1. Im weiteren hat der Beschuldigte am 30./31. Mai 2021 die Privatklägerin mehrfach genötigt, ihren Hund zwischen ihre Beine zu legen, sie müsse mit dem Hund schlafen. Vorauszuschicken ist, dass der Beschuldigte damit nicht meinte, dass die Privatklägerin mit dem Hund Sex haben solle, wie die Privatklägerin selber von Anfang an klarstellte. Er habe einfach den Hund so hingelegt, dass sein Kopf zwischen ihre Beine schaue (Urk. 4/2 S. 24). Dabei handelte es sich um ein länge- res Geschehen (vgl. Anklageziffer 4.3. und 4.6.). Allenfalls ging es dem Beschul- digten darum zu demonstrieren, dass sich die Privatklägerin aus seiner Sicht mehr um den Hund als um ihn kümmerte. Der Beschuldigte verlangte von der Privatklä- gerin, sie solle ihre Beine spreizen und dafür sorgen, dass der Hund nicht vom Bett springe, ansonsten ihr etwas passieren würde. Als der Hund wegsprang, packte der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren, zog sie ins Wohnzimmer, stiess sie in den Rücken etc., was sich mehrfach wiederholte. Nach zwischenzeitlichen anderweitigen Nötigungen (vgl. dazu unten sowie Anklageziffer 4.4. und 4.5.) wie- derholte sich dieses Geschehen, wobei die Privatklägerin nunmehr ohne Unterhose war, da er ihr zuvor im Badezimmer Hose und Unterhose weggerissen hatte. Als sich die Privatklägerin in der Folge weigerte seinem erneuten Ansinnen, den (weg- gelaufenen) Hund zu holen und zwischen ihre Beine zu legen, zu folgen, packte der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren und stiess sie weg, so dass sie gegen die Türe prallte und trat mit dem Fuss gegen ihren nackten Intimbereich.

- 19 - Zwar erscheinen diese Nötigungshandlungen, den kleinen, zierlichen Hund zwi- schen die Beine zu legen und mit dem Hund (nicht sexuell gemeint) zu schlafen, hinsichtlich der objektiven Tatschwere nicht besonders bedeutend und wenig ein- engend. Es fällt aber ins Gewicht, dass der Beschuldigte dies wütend und gewalt- tätig mit Wucht durchsetzte und dies mehrfach. Die Privatklägerin hatte Angst we- gen seiner Drohung, sorgte sich aber auch um den Hund, der zitterte und Angst hatte und fürchtete, dass der Beschuldigte dem Hund etwas antue. 7.3.2. Zur subjektiven Tatschwere kann auf die bereits gewürdigten Nötigungen verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte offensichtlich mit direktem Vorsatz und wollte auf diese Weise einmal mehr seine Macht und Überlegenheit demons- trieren. Die Privatklägerin führte denn auch aus, dass der Beschuldigte so über sie bestimmte, was sie machen soll (Urk. 4/2 S. 19). 7.3.3. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Tat- handlungen vom 30./31. Mai 2021 wäre isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe im Bereich von 60 Tagen festzusetzen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB er- scheint es angemessen, die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat auf 45 Monate zu erhöhen. 7.4. Strafe bzw. Straferhöhung für Reinziehen in die Wohnung (Anklagezif- fer 2), für Löschen des Fotos auf dem Mobiltelefon (Anklageziffer 2 Absatz 3) sowie Nötigung, vom Balkon in die Wohnung zu kommen (Anklageziffer 4.7). 7.4.1. Nach dem Vorfall mit der Schwellung am Auge als der Beschuldigte kurz- zeitig von der Privatklägerin abliess, begab sich diese zum Rauchen auf den Bal- kon. Von dort zog der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten plötzlich an der Kapuze ihrer Jacke gegen deren Willen zurück in die Wohnung, wo sie auf den Boden fiel und sich eine Verbrennung am Arm zuzog und der Beschuldigte sie er- neut an den Haaren riss (Anklageziffer 2 zweiter Absatz). Bei dieser Nötigung han- delt es sich eigentlich um eine Bagatelle, wurde doch die Privatklägerin lediglich gegen ihren Willen vom Balkon in die Wohnung gezogen, so dass von einem sehr leichten objektiven Verschulden zu sprechen ist. In einer Gesamtbetrachtung zeigt diese häusliche Gewalt von Ende Januar/Anfang Februar 2021 jedoch, dass der

- 20 - Beschuldigte keinen Respekt vor dem Willen und der körperlichen Integrität der Privatklägerin zeigte und auch damit seine körperliche Macht illustrierte, dass er (von nun an) in der Beziehung gegen ihren Willen bestimme. Dennoch ist insge- samt noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 7.4.2. Weiter hat der Beschuldigte im Januar/Februar 2021 gegen den Willen der Privatklägerin verlangt, dass sie ihm ihr Mobiltelefon zur Kontrolle vorlegt. Sie kam dieser Aufforderung aus Furcht nach. In der Folge löschte der Beschuldigte ein von ihr erstelltes Foto des Hämatoms an ihrem Auge. Der Beschuldigte hat die Privat- klägerin genötigt, ihm ihr Telefon zur Kontrolle vorzulegen und sie mit dem Löschen des Fotos eines Beweismittels für die von ihm der Privatklägerin zugefügten Ver- letzung beraubt. Das Verschulden wiegt insgesamt noch sehr leicht. 7.4.3. Der Beschuldigte riet der Privatklägerin am 30./31. Mai 2021, nachdem er ihr zunächst erlaubt hatte, auf dem Balkon eine Zigarette zu rauchen, wieder in der Wohnung zu sein, bevor er mit seiner Zigarette fertig sei, welcher Aufforderung sie aus Angst nachkam (vgl. Anklageziffer 4.7.). Bei der objektiven Tatschwere ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, hat sich die Privatklägerin doch ein- fach etwas früher als sie wollte, vom Balkon in die Wohnung begeben. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. 7.4.4. Betreffend die Strafart ist wiederum auf die obigen Erwägungen zu verwei- sen. In einer Gesamtbetrachtung und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für diese weiteren Nötigungen um einen Monat auf 46 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 7.5. Strafen bzw. Straferhöhung für einfache Körperverletzungen (Anklagezif- fern 2. und 4.1.) 7.5.1. Im Zeitpunkt Januar/Februar 2021 fügte der Beschuldigte der Privatkläge- rin ein Hämatom und eine Schwellung am Auge zu, weswegen sie während ein paar Tagen an Schmerzen am Auge litt. Dazu kam es, weil der Beschuldigte die auf dem Sofa liegende Privatklägerin an den Haaren riss und ins Gesicht schlug. Sie hielt sich daher ihre Hände vors Gesicht, der Beschuldigte riss an ihren Händen

- 21 - und schlug sie weiter, so dass sich die Privatklägerin mit der eigenen Hand am Auge verletzte. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine vergleichsweise leichte Verletzung handelt und diese nicht durch einen direkten Schlag erfolgte. Es kann auch nicht von einem heftigen Schlag ausgegan- gen werden. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zwar bewusst schlug, hingegen die Verletzung nicht direkt beabsich- tigte, sondern nur in Kauf nahm. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 7.5.2. Im Wesentlichen das Gleiche gilt für die einfache Körperverletzung vom 30./31. Mai 2021. Bei diesem Vorfall erlitt die Privatklägerin ein Hämatom am Ober- arm, als der Beschuldigte sie gegen die Bettkante drückte. Es ist bei der objektiven Tatschwere von einer leichten Verletzung auszugehen, welche den Rahmen einer Tätlichkeit knapp überschreitet und die der Beschuldigte der Privatklägerin nicht direktvorsätzlich zufügte. 7.5.3. Angemessen wäre für die beiden einfachen Körperverletzungen für sich betrachtet die Ausfällung einer Freiheitsstrafe im Bereich von rund 50 Tagen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe um einen weiteren Mo- nat auf 47 Monate zu erhöhen.

8. Täterkomponente 8.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 60 S. 85 f.; Urk. 3/3 S. 15 ff.; Urk. 40 S. 2-15; Urk. 14/1-8; Urk. 63). Der Beschuldigte wurde 1989 in C._____, Kuba, geboren, wo er bis zum 18. Lebensjahr eine Primar-/Sportschule besuchte. Danach absolvierte er für drei Jahre den obligatorischen Armeedienst, zuletzt im Rang eines "Sargento". Im Anschluss daran besuchte der Beschuldigte die Univer- sität und machte zwei Abschlüsse in soziokulturellen Studien und Sport- und Be- wegungswissenschaften (Sport und Turnen). Später arbeitete er im Sportbereich, d.h. als Turn- sowie Volleyballlehrer in einer Primarschule und als international an- erkannter Schiedsrichter im … [Sportart]. 2015 kam der Beschuldigte in die Schweiz. Hier arbeitete er in einem Temporärbüro als Lagerist und auch als

- 22 - Schiedsrichter für … [Verband]. In die Schweiz kam der Beschuldigte, da er mit einer Schweizerin verheiratet war. Zunächst lebte er ab April 2008 mit ihr in einer Fernbeziehung und heiratete sie dann im August 2014. Diese Ehe, aus der zwei Kinder hervorgingen (geboren 2015 und 2017), wurde 2018 nach zehn Jahren Be- ziehung freundschaftlich geschieden. Zudem hat der Beschuldigte noch einen im Mai 2009 geborenen Sohn in Kuba. Dieser Sohn lebte während fünf Jahren (2015 bis 2020) in der Schweiz, kehrte aber nach Kuba zurück, da er seine Mutter ver- misste. In Kuba leben auch Tanten, Onkel, Cousins und die Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester des Beschuldigten. Vor Corona reiste der Beschuldigte einmal pro Jahr nach Kuba. Vor seiner Verhaftung war der Beschuldigte wegen einem Sportunfall zwei Jahre lang arbeitsunfähig und bezog in dieser Zeit Suva-Gelder. Er habe die Arbeit (offenbar 2021) wieder aufgenommen, als die Suva ihm grünes Licht gegeben habe. Er gab an, vor dem Unfall monatlich zwischen Fr. 3500.– bis Fr. 3'600.– verdient zu haben. Gemäss Scheidungsvereinbarung muss der Be- schuldigte – aufgrund des grossen Lohnunterschiedes – keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder leisten. Er habe die Wohnungsschlüssel seiner Ex-Frau gehabt und habe immer dorthin gehen dürfen, um die Kinder zu sehen, was er meist am Wo- chenende tat. Die Privatklägerin – mit welcher er seit 2019 zusammenwohne – habe die Kinder nicht gekannt. Die Kinder hätten nicht bei ihm übernachtet (Urk. 3/1 Fragen 39 ff.; Urk. 3/3 Fragen 23 ff.; Urk. 40 S. 2 ff.). Seine Ex-Frau besuche ihn jedes Wochenende zusammen mit den Kindern im Gefängnis (Prot. II S. 8). Dem Führungsbericht vom 2. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass er auch am Vater- Kind-Tag teilnahm und telefonischen Kontakt zu Freunden und Familie unterhält. Sein Verhalten wird als freundlich und zuvorkommend umschrieben und es wird ihm ein sehr positives Arbeitsverhalten attestiert (Urk. 76). Für seinen in Kuba le- benden Sohn schicke er der Kindsmutter via seine Ex-Frau regelmässig rund Fr. 100.–. Er habe kein Vermögen und auch keine Schulden. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 63). Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsre-

- 23 - levanten Faktoren ableiten. Die Vorstrafenlosigkeit ist ebenfalls neutral zu behan- deln (BGE 136 IV E. 2.6.4). 8.2. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Ein- sicht und Reue, welches sich strafmindernd auswirken kann (BSK StGB-WIPRÄCH- TIGER/KELLER, Basler Kommentar, Strafrecht, Strafgesetzbuch und Jugendstrafge- setz, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 120 ff., m.w.H). Nur ein ausgesprochen po- sitives Nachtatverhalten kann zu einer erheblichen Strafreduktion führen. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohne- hin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheiden- den Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschul- digte hat erst sehr spät ein Geständnis abgelegt, nämlich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10). Das späte Geständnis erleichterte das Straf- verfahren nicht erheblich und auch das Wohlverhalten im Gefängnis ist nicht als positives Nachtatverhalten zu würdigen. Es liegt nun aber ein vollumfängliches Ge- ständnis vor und der Beschuldigte zeigt nunmehr auch Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten, was doch positiv zu werten ist. Die hypothetische Gesamt- freiheitsstrafe ist daher um zwei Monate zu reduzieren.

9. Gesamtfazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Be- strafung des Beschuldigten mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 45 Monaten als den Taten und dem Täter angemessen. Die im Urteilszeitpunkt ausgestandene Haft von insgesamt 876 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

- 24 -

10. Vollzug Ein vollständiger oder teilweiser Aufschub der auszufällenden Freiheitsstrafe von 45 Monaten steht vorliegend bereits aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. IV. Landesverweisung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat einen persönlichen schweren Härtefall beim Beschuldigten ver- neint und den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Weiter hat sie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet (Urk. 60 S. 88-92). Mit seiner Berufung beantragt der Be- schuldigte das Absehen von einer Landesverweisung, eventualiter die Herabset- zung der Dauer auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren. Weiter sei von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen (Urk. 61 S. 2).

2. Ausländerstatus und Katalogtat Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung korrekt zu den in Art. 66a Abs. 1 StGB enthaltenen Grundbedingungen des Ausländersta- tus des Täters und der Verwirklichung einer Katalogtat geäussert und das Vorhan- densein dieser Voraussetzungen beim Beschuldigten zu Recht bejaht (Urk. 60 S. 88). Der Beschuldigte ist kubanischer Staatsangehöriger und Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sind Katalogtaten, welche nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätz- lich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen.

3. Schwerer persönlicher Härtefall 3.1. Umstritten ist demgegenüber die Beurteilung der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines schweren persönlichen Härtefalls verneint worden ist (Urk. 60 S. 89 ff.). Der Be- schuldigte bejaht einen solchen, dies insbesondere unter Hinweis auf seine beiden hier in der Schweiz lebenden Kinder, die 2015 und 2017 hier geboren sind (vgl.

- 25 - Prot. I S. 22; Urk. 85 S. 7). Eine Landesverweisung würde die Familie nach Auffas- sung des Beschuldigten auseinanderreissen. Zu seinem Heimatland Kuba habe er darüber hinaus nur noch eine lose Bindung (Urk. 85 S. 7, 9). 3.2. Die sog. Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden und kommt nur aus- nahmsweise zum Zug (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls der Kri- terienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom

9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4). Dabei ist anhand der vorstehenden Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Insofern dient die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a StGB der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 m.w.H.). 3.2.1. Wie bereits erwähnt, ist der heute 42-jährige Beschuldigte in Kuba geboren und aufgewachsen. Dort besuchte er die Schulen und machte nach dreijährigem Militärdienst an der Universität eine Sportausbildung. Danach war er als Sportlehrer (Turn- sowie Volleyballlehrer) tätig und daneben als international anerkannter Schiedsrichter im … [Sportart]. Der Beschuldigte lernte 2009 seine spätere Ehefrau kennen, die Schweizerin ist und hier lebt. Nach mehrjähriger Fernbeziehung heira- teten sie im August 2014 und der Beschuldigte liess sich 2015 in der Schweiz nie- der. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die 2015 und 2017 geboren sind. Die Ehe wurde im Jahr 2018 geschieden. Auf Kuba lebt der älteste Sohn des Beschul- digten, der im Jahr 2009 zur Welt gekommen ist. Dieser Sohn lebte von 2015 bis 2020 hier in der Schweiz bei der Ex-Frau des Beschuldigten, ist aber aus Sehn- sucht zur Mutter nach Kuba zurückgekehrt, wo er heute lebt. Hier in der Schweiz war der Beschuldigte auf verschiedenen Berufen tätig. Er arbeitete via einem Tem-

- 26 - porärbüro als Lagerist, wo er monatlich zwischen Fr. 3500.– bis Fr. 3'600.– verdi- ente (vgl. Urk. 14/8 S. 144 ff. und S. 178 ff.). Daneben war er auch hier in der Schweiz als Volleyball-Schiedsrichter für … [Verband] tätig. Bei Turnieren in der Schweiz amtete er als Nationaler … [Sportart] Schiedsrichter von … [Verband] und zwar auf Deutsch. Nach einem Arbeitsunfall bezog er zeitweise Suva-Gelder. So- zialhilfe oder Arbeitslosengelder hat er nie bezogen (vgl. Urk. 14/8 S. 133). Auch hatte er keine Betreibungen. Der Beschuldigte absolvierte zwei Deutschkurse (A1 und A2) mit gutem Abschluss. Im Zeitpunkt der Verhaftung verfügte der Beschul- digte über eine Aufenthaltsbewilligung B und lebte bis zur Verhaftung zusammen mit seiner Partnerin, der Privatklägerin, in D._____. Derzeit befindet sich der Be- schuldigte im vorzeitigen Strafvollzug. Der Beschuldigte weist kein Vermögen auf, hat aber auch keine Schulden. Sein 2009 geborener Sohn lebt nunmehr wieder in Kuba bei seiner Mutter. Er überweist diesem monatlich jeweils Fr. 100.–. Für seine beiden hier in der Schweiz bei ihrer Mutter lebenden Kinder im Alter von nunmehr rund acht und sechs Jahren leistet er gemäss Vereinbarung keine Unterhaltsbei- träge, da seine Ex-Frau massiv mehr verdient. Er hat zu seinen Kindern – wie auch zu seiner Ex-Frau – ein gutes Verhältnis und hatte einen Schlüssel zu ihrer Woh- nung, wo er nach Vorankündigung jederzeit hingehen durfte, um die Kinder zu se- hen. Er hat die Kinder vor seiner Verhaftung jeweils am Wochenende besucht, manchmal auch während der Woche. Die Kinder haben nach der Scheidung nicht bei ihm übernachtet und kannten gemäss Angaben des Beschuldigten seine da- malige Lebenspartnerin, die Privatklägerin, nicht. Die Kinder wurden unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge belassen. Auch der ältere Sohn des Beschuldigten lebte nach der Scheidung bis zu seiner Rückkehr nach Kuba zunächst mit seinen Kindern bei der Ex-Frau (Urk. 14/8 S. 118). Im Jahr 2019 bestätigte die Ex-Frau des Beschuldigten gegenüber dem Migrationsamt, dass alle drei Kinder eine sehr gute und enge Beziehung zu ihrem Vater haben. Er verbringe viel Zeit mit seinen Kindern, bringe sie zum Lachen und spiele mit ihnen. Manchmal übernachte er auch bei ihnen, um die Kinder ins Bett zu bringen. Der Beschuldigte sehe die Kinder am Samstag oder Sonntag und verbringe im Durchschnitt monatlich 30-45 Stunden mit ihnen. Sie möchte, dass er die Kinder so oft wie möglich sehen und besuchen kann. Die Kinder würden sehr an ihm hängen und ihren Papa bei den Ausflügen

- 27 - bei sich haben wollen (vgl. Urk. 14/8 S. 129 f.). Auch der Beschuldigte bestätigte 2019 sein gutes Verhältnis zu seinen Kindern, dass er viel mit ihnen unternehme, viel Zeit mit ihnen verbringe und er und seine Ex-Frau wichtige Entscheide hinsicht- lich der Kinder (medizinische Fragen, Krippe etc.) gemeinsam entscheiden würden (Urk. 14/8 S. 131 f.). Seine Ex-Frau besucht ihn zusammen mit den Kindern regel- mässig im Gefängnis. Der Beschuldigte nahm auch am Vater-Kind-Tag teil (Urk. 76; Prot. II S. 8 f.). Hier in der Schweiz hat der Beschuldigte ausser seinen beiden Kindern keine Verwandten. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Ein Grossteil seiner Familie (Sohn, Mutter, Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins) lebt in Kuba. Zu seinem Sohn und seiner Mutter pflegt der Beschuldigte nach wie vor Kontakt. Vor Corona – der Beschuldigte wurde 2021 verhaftet – reiste er ge- mäss seinen Angaben einmal pro Jahr nach Kuba (zum Ganzen: Urk. 60 S. 85 f., Urk. 3/3 S. 15 ff., Urk. 40 S. 2-15, Urk. 14/1-8; Urk. 76, Prot. II S. 12 f.). 3.2.2. Aus den vorstehenden Angaben zur Lebensgeschichte und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser erst im Alter von 34 Jahren aus Kuba in die Schweiz eingereist ist. Er hat sämtliche Schulen und beruflichen Ausbildungen in Kuba absolviert. Bis zu seiner Verhaftung hielt sich der Beschuldigte lediglich rund 6 Jahre in der Schweiz auf. Es kann demnach nicht von einer besonders langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gesprochen werden. Oh- nehin kann nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung der ausländischen Person in der Schweiz angenommen werden. Auch scheint er abgesehen von seiner Ex-Frau und seinen Kindern aus der ge- schiedenen Ehe, zu welchen er ein sehr gutes Verhältnis hat, und der in die Brüche gegangenen Beziehung zur Privatklägerin keine nennenswerten sozialen Kontakte in der Schweiz zu pflegen (vgl. Prot. I S. 13). Der Beschuldigte hat hier in der Schweiz vor allem via ein Temporärbüro als Lagerist und als Schiedsrichter im … [Sportart] gearbeitet. Dies allerdings unterbrochen durch eine zweijährige Pause wegen einem Sportunfall und starken Knieschmerzen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist ihm zugutezuhalten, dass er hier in der Schweiz – sofern gesund – jeweils einer Erwerbstätigkeit nachging und keine Arbeitslosengelder oder Sozialhilfe bezog. Der Beschuldigte lebt von seiner Ex-Frau, welche die Hauptbetreuungsperson der ge- meinsamen Kinder ist, getrennt. Obwohl der Beschuldigte ein sehr gutes Verhältnis

- 28 - zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern hat, vermag der Beschuldigte indessen keine Anhaltspunkte darzulegen, welche auf besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur hindeuten, wie dies für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.3 m.w.H.). 3.2.3. Hinsichtlich der Reintegrationsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte bis zu seinem 34. Altersjahr auf Kuba gelebt hat und mit der heimatlichen Sprache und Kultur zweifellos nach wie vor bestens vertraut ist. Zudem lebt auf Kuba seine ganze Familie, insbesondere Mutter, Ge- schwister und weitere nahe Verwandte, womit er bei einer Rückkehr an ein vertrau- tes familiäres Umfeld anknüpfen kann. Ebenso ist dort sein ältester, heute rund 14- jähriger Sohn wohnhaft, mit dem er offensichtlich (ebenfalls) eine gute Vater-Sohn- Beziehung pflegt, war doch dieser Sohn von 2015 bis 2020 in der Schweiz und hat der Beschuldigte den Kontakt danach via Telefon aufrechterhalten (Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 12). Auch wenn sich die berufliche Situation des Beschuldigten bei einer Rückkehr nach Kuba sicherlich nicht einfach gestalten wird, ist doch festzuhalten, dass er in Kuba während vielen Jahren berufstätig war und dort bis 2015 als Sport- lehrer gearbeitet hat. Es darf angenommen werden, dass der Beschuldigte trotz erlittener Knieverletzung dort wieder eine Tätigkeit im Lehrbereich aufnehmen kön- nen wird. Der Umstand, dass das allgemeine wirtschaftliche Umfeld in anderen Ländern anspruchsvoller ist als in der Schweiz, spielt gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ohnehin keine entscheidende Rolle (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 5.4.4). Sodann ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten in Kuba Folter, unmenschliche Behandlung oder Tod drohen würde und eine Landesverweisung deshalb bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren, unzumutbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führen würde. Insbesondere macht der Beschuldigte keine konkreten Anhaltspunkte geltend, inwiefern zwingende Gründe gegen eine Rückführung in sein Heimatland sprechen würden. Er brachte anlässlich der Beru- fungsverhandlung erstmals vor, in letzter Zeit würden Kubaner von der Insel ver-

- 29 - schwinden. Ausserdem werde man bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Kuba als Verräter des kommunistischen Regimes betrachtet (Prot. II S. 12). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Staat nicht dafür beweisführungs- pflichtig ist, dass der Beschuldigte im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr erst dann ab- zuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen oder wenn die beschul- digte Person solche Umstände glaubhaft und substantiiert behauptet (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessord- nung, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 N 21; Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200002 vom 4. Juni 2020 E. IV.2.2 und 2.3). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Das Rückweisungsverbot nach Art. 25 Abs. 3 BV steht einer Landesverweisung aus heutiger Sicht nicht entgegen. Die von der amtlichen Verteidigung zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Kuba den Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafe nicht mehr einreisen lassen würde (vgl. Urk. 85 S. 7), ist ebenfalls nicht einschlägig. Das Urteil des Bun- desgerichts 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 betraf die Frage der Verhältnismässig- keit der Ausschaffungshaft angesichts der Tatsache, dass das kubanische Gesetz die Wiedereingliederung von kubanischen Emigranten, die über einen Strafregiste- reintrag verfügen, nicht zulässt (E. 4.3). Solche nicht direkt mit der Person des Be- schuldigten zusammenhängenden Probleme sind im Rahmen des Vollzugs zu be- rücksichtigen und stehen der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Darüber hinaus ist im Falle einer Landesverweisung eine freiwillige Rückkehr des Beschuldigten nach Kuba möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt kann somit nicht gesagt werden, der Vollzug der Landesverweisung sei definitiv undurchführbar. Von daher erweist sich eine Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland Kuba mithin ohne weiteres als möglich und zumutbar. 3.2.4. Die Landesverweisung ist strafrechtlicher Natur und es ist bei der Beurtei- lung des Härtefalls des Weiteren auch der Rückfallgefahr und einer allfälligen wie- derholten Straffälligkeit Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). Die amtliche Verteidigung

- 30 - führt diesbezüglich aus, vom Beschuldigten gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Die Risikoabklärung vom 22. August 2022 sei mit grösster Skepsis zu würdigen. Es handle sich dabei um eine reine Risikoabschätzung aufgrund stan- dardisierter Kriterien. Es sei kein Gespräch mit dem Beschuldigten geführt, sondern lediglich ein Aktengutachten erstellt worden. Der Gutachter komme lediglich zum Schluss, dass ein erhöhtes Risikopotential bestehe, weil der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen habe. Eine eingehende Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeitsentwicklung seit dem Strafantritt sei nicht vorgenommen worden. Hintergrund der Taten sei eine gescheiterte, problembehaftete Beziehung. Im Strudel seiner Gefühle und seiner damaligen Perspektivenlosigkeit habe sich der Beschuldigte zu diesen Taten hinreissen lassen. Der Beschuldigte habe sich aufgrund einer Sportverletzung und der gescheiterten Beziehung an einem Tief- punkt befunden, was dazu geführt habe, dass ihm an diesem Abend die Sicherun- gen durchbrannten. Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise, sei nicht davon auszugehen, dass von ihm eine erhöhte Rückfallgefahr ausgehe. Er sei aufgrund einer Beziehungstat zu verurteilen und stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Damit seien die Resozialisierungschancen als intakt anzusehen (Urk. 85 S.7 ff.; Prot. II S. 16). Der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies attestiert dem Beschul- digten ein tadelloses Vollzugsverhalten (Urk. 76 S. 2). Jedoch wird in der Risikoab- klärung aufgrund der Häufung der Vorfälle beim Beschuldigten gegenüber der Nor- malbevölkerung von einem erheblich erhöhten Delinquenzrisiko für hands-off bis mittelgradige Gewaltdelikte ausgegangen. Im Bereich der schwerwiegenden Sexu- aldelinquenz wurde das Delinquenzrisiko aufgrund der bisherig einmaligen Delikt- begehung geringer eingeschätzt und zwar gegenüber der Normalbevölkerung als erhöht. Das Risikopotenzial sei moderat bis hoch (Urk. 78 S. 8). Vorliegend ist zu- gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er keine Vorstrafen aufweist. Der Beschuldigte ist Ersttäter, was gegen eine Rückfallgefahr spricht. Den Ausführun- gen der amtlichen Verteidigung betreffend die Risikoabklärung ist insofern zuzu- stimmen, als dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten aufgrund seiner Verletzung und der problembehafteten Beziehung zur Privatklägerin an einem be- ruflichen, finanziellen und privaten Tiefpunkt befand und davon auszugehen ist,

- 31 - dass es sich dabei um eine einmalige schwerwiegende Verfehlung seitens des Be- schuldigten handelt (vgl. Urk. 85 S. 9; Prot. II S. 16). Diese zeitweise schwierigen Umstände relativieren allerdings die von ihm begangen Delikte in keiner Weise. Die Anlasstat selber wiegt verschuldensmässig keineswegs mehr leicht und der Be- schuldigte ist bei seinen Taten durch ein wie erwähnt teilweise verstörendes Ver- halten aufgefallen. Zudem ist zu bedenken, dass der Beschuldigte doch neben den Katalogtaten mehrere Straftaten aus dem Bereich häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin beging, was doch gewisse Bedenken weckt. 3.2.5. Näher zu betrachten ist sodann die familiäre Situation des Beschuldigten. Das durch Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsge- biet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung über- wiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, Ziff. 68). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des BGer 6B_587/ 2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2; 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

- 32 - Vorliegend ist der Beschuldigte seit 2018 von seiner Ehefrau geschieden, wo- bei die beiden aus der Ehe stammenden Kinder, der heute achtjährige Sohn und die sechsjährige Tochter, bei der Mutter leben, welche deren Hauptbetreuungsper- son ist. Der Beschuldigte hat zu seinen Kindern ein sehr gutes Verhältnis. Er hat als Kindsvater in der Vergangenheit im Wesentlichen eher ein Wochenendbe- suchsrecht wahrgenommen, wobei die Kinder nicht bei ihm übernachteten und die Kinder auch seine Lebenspartnerin seit 2019 (die Privatklägerin) nicht kannten. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte keine Ali- mente für seine beiden Kindern bezahlen muss. Es ist aber jedenfalls festzuhalten, dass vorliegend nicht eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne einer Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern berührt ist. Aller- dings hat der Beschuldigte eine sehr enge und gute Beziehung zu seinen Kindern und ist er für diese – so gemäss Bestätigungen gegenüber dem Migrationsamt aus dem Jahr 2019 – eine wichtige Bezugsperson. Nach dem Gesagten ist mithin nicht zu verkennen, dass eine Ausweisung aus der Schweiz durchaus erhebliche nega- tive Auswirkungen auf die unmittelbare Wahrnehmung des Besuchsrechts hätte, was entsprechend sowohl für den Vater wie auch für dessen Kinder nachteilige Folgen nach sich ziehen würde. Allerdings ist sogleich zu relativieren, dass es unter dem Blickwinkel des Kindeswohls nach den Umständen genügt, den Kontakt zwi- schen einem von einer Landesverweisung betroffenen Elternteil und dessen Kin- dern auch im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel wahrzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5 m.w.H.). Anzufügen ist, dass der Be- schuldigte dies bei einem Verbleib in der Schweiz auch seinem ältesten Sohn zu- muten würde, wobei durchaus zu würdigen ist, dass er diesem einen Aufenthalt in der Schweiz bei ihm ermöglichen wollte. Jedenfalls stellt auch dies gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung somit keinen Hinderungsgrund für die Wegwei- sung des Beschuldigten dar. 3.2.6. Zusammenfassend ist zu erwägen, dass sich der Beschuldigte bis auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten hier in der Schweiz nichts zu Schulden hat kommen lassen und ansonsten nicht negativ aufgefallen ist. Weiter ist zu konsta- tieren, dass er sich noch nicht lange in der Schweiz aufhält und er keine Anhalts-

- 33 - punkte darlegen konnte, welche auf eine besonders intensive und über eine nor- male Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher oder berufli- cher Natur hindeuten, wie dies für die Annahme eines schweren persönlichen Här- tefalls erforderlich wäre. Weiter erweist sich eine Rückkehr des Beschuldigten nach Kuba als zumutbar. Mit einer Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ist allerdings aufgrund der Trennung von seinen zwei hier in der Schweiz lebenden Kinder im Alter von sechs und acht Jahren, mit denen er eine gute Beziehung hat, zweifellos eine Härte verbunden, doch liegt in Anbetracht der aktuellen Rechtspre- chung kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, welcher der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung entgegensteht. 3.3. Liegt bereits kein Härtefall vor, erübrigt sich nach der Rechtsprechung eine konkrete Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des straffälligen Aus- länders (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). Es ist aber doch darauf hinzuweisen, dass es bei einer Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren oder mehr (Zweijahresregel) ausserordentlicher Um- stände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.7.). Straftaten gegen die körperliche Integrität bzw. Gewaltdelikte fallen bei der Interessenabwägung erheb- lich ins Gewicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.2.). Vorliegend ist eine Strafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Auch wenn Bedenken hinsichtlich einer Rückfallgefahr für ähnliche Taten wohl "nur" gegenüber (neuen) Partnerinnen bestehen, überwiegen die öffentlichen Interessen der inneren Sicherheit und Ordnung an einer Wegweisung aus der Schweiz gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten an der Weiterfüh- rung des ohnehin eingeschränkten Familienlebens. Die erstinstanzliche Anordnung der Landesverweisung ist daher jedenfalls zu bestätigen.

4. Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des

- 34 - Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Lan- desverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Lan- desverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat ein sehr enges Verhältnis zu seiner Ex-Frau und den beiden gemeinsamen Kindern. Vorliegend erscheint insbe- sondere unter Berücksichtigungdes – innerhalb der weiten Strafrahmen von Verge- waltigung und sexueller Nötigung – noch nicht schweren Verschuldens des Be- schuldigten und seinem doch beträchtlichen privaten Interesse familiärer Bindungen bzw. der Pflege der Beziehung zu seinen Kindern eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren als verhältnismässig.

5. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 5.1. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- taats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be- sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezem- ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzun- gen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgespro-

- 35 - chenen Landesverweisung gemäss SIS-II-Verordnung sind weitestgehend iden- tisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861. Deshalb kann weiterhin auf die Gerichtspraxis zur SIS-II-Verord- nung abgestellt werden. Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist ins- besondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen ei- ner Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung (EU) 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestim- mung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbe- stand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffe- nen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkre- ten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 5.2. Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Kuba. Dieser Staat ist weder Mit- glied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach Drittstaatsangehöriger. Die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS ist verhältnismässig, da vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS ist zu be- stätigen.

- 36 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

2. Der Beschuldigte erreichte mit seiner Berufung eine leicht geringere Strafe sowie eine Senkung der Dauer der Landesverweisung. Allerdings unterliegt er mit seinem Hauptantrag auf Absehen von einer Landesverweisung und der Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Aufgrund der un- massgeblichen Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil sowie des Rückzugs der Berufung betreffend die Frage der rechtlichen Würdigung und da der Nichteintre- tensentscheid betreffend die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht ins Gewicht fällt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Ver- teidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'497.75 geltend. Unter Berücksichtigung des in der Hono- rarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Berufungsverhandlung (2 Stunden) zuzüglich Weg und Nachbesprechung des vorliegenden Urteils erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 5'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemes- sen. Ebenfalls als angemessen erweisen sich die von der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw LL.M. Y._____, geltend ge- machten Aufwendungen von Fr. 455.– (inkl. MwSt. und Nachbesprechung). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch ist die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO vorzubehalten.

- 37 -

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wird nicht ein- getreten.

2. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Schuldsprü- che betreffend mehrfache sexuelle Nötigung und Körperverletzung bezüglich Anklageziffer 4 wird Vormerk genommen.

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

16. Juni 2022 hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Schuldspruch) sowie der Dispositivziffern 6-15 (Zivilforderungen, Einziehungen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Juni 2022 (Einstellung Verfahren betreffend Tätlichkeiten) in Rechtskraft erwachsen sind.

4. Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 38 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 876 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

2. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung Fr. 455.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 39 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  E._____ AG, … [Adresse], Dossier-Nr. …. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 40 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz