Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. Sie hielt fest, die Schadenersatzberechnungen des Privatklägers seien rein spekulativer Natur und im Wesentlichen nicht mit Beweisen unterlegt. Zudem könne die haftpflichtrechtliche Relevanz der Langzeitfolgen im vorliegen- den Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden (Urk. 91 S. 92 ff.).
E. 1.2 Privatkläger Der Privatkläger hält im Berufungsverfahren an seinem Antrag auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'281.10, zuzüglich Zins zu 5% ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils, fest und stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche Belege eingereicht zu haben, welche die Beurteilung der Kausalität und die Berechnung sowohl des Schadenersatzes als auch der Genugtuung ermöglichen. Die Zivilforderung sei somit hinreichend begründet und beziffert. Entsprechend habe der Privatkläger einen Anspruch darauf, dass das Strafgericht adhäsionsweise darüber entscheide (Urk. 92 S. 5; Urk. 102 S. 2).
E. 1.3 Beschuldigter Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils, mithin die Verweisung der Zivilforderung auf den Weg des Zivilpro- zesses, eventualiter die Abweisung der Zivilklage (Urk. 110 S. 2). Die geltend
- 11 - gemachten Zivilansprüche seien nicht substantiiert begründet und auch nicht be- legt (Urk. 110 S. 2 ff.).
2. Haftungsvoraussetzungen Der Beschuldigte wurde wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt (Urk. 91 S. 75 f., 79 f., 98; Ziff. I 2), weil er den Privatläger mit einem Faustschlag ins Gesicht erheblich verletzte. Der Privatkläger erlitt eine komplexe Mittelge- sichtsfraktur mit fünffachem Bruch des Kiefers und des Jochbeins (Urk. D2/9/1), welche mit insgesamt zwei operativen Eingriffen unter Intubationsnarkose behan- delt werden musste. Haftungsvoraussetzung bilden bei einer ausservertraglichen Haftung aus unerlaubter Handlung der Schaden, die Widerrechtlichkeit, der Kausalzusammenhang und das Verschulden des Verursachers (BSK OR-Kessler, Art. 41 N 2c; BGE 123 III 122, 130 = Pra 2006, 743). Diese Voraussetzungen wurden vom Beschuldigten nicht bestritten, soweit es den Schaden betrifft jeden- falls nicht im Grundsatz (Urk. 110).
3. Schadensberechnung 3.1. Lohneinbusse 3.1.1. Der Privatkläger macht als Schaden die Differenz zwischen seinem Lohn und dem Unfalltaggeld im Zeitraum ab dem schädigenden Ereignis vom 26. Juni 2019 bis zum Datum der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 23. Februar 2022 geltend (Urk. 76 S. 9 Rz 37). Im Zeitpunkt des Unfalls habe er ein Nettoein- kommen von Fr. 3'444.– pro Monat zuzüglich 13. Monatsgehalt gehabt (Urk. 76 S. 10 Rz 39). Nach seiner Darstellung hätte er bis zur erstinstanzlichen Hauptver- handlung am 23. Februar 2022 ein Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 124'474 erzielt (Urk. 76 S. 11 Rz 45). Die bis zu jenem Zeitpunkt ausbezahlten Unfalltag- gelder beliefen sich nach seiner Darstellung demgegenüber auf Fr. 104'192.90, weshalb er die Differenz von Fr. 20'281.10 verlangt (Urk. 76 S. 11 Rz 46). 3.1.2. Der Beschuldigte entgegnet dieser Berechnung in der Berufungsantwort, dass das Arbeitsverhältnis des Privatklägers bis Ende Juli 2019 befristet gewesen und dann ausgelaufen sei. Insofern sei dem Privatkläger ab 1. August 2019 gar
- 12 - kein Lohn entgangen (Urk. 78 S. 7; Urk. 110 S. 3 f.; Urk. D2/9/15/1 Ziff. 3 = Urk. 79/2). Da die Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2019 erheblich tiefer als das Unfalltaggeld gewesen wäre, sei der Beschuldigte im Gegenteil finanziell besser gestellt gewesen (Urk. 110 S. 5). 3.1.3. In der Berufungsreplik anerkannte der Privatkläger, dass das Arbeitsver- hältnis bis Ende Juli 2019 befristet gewesen sei (Urk. 112 S. 2 Rz 2). Er sei aber im Zeitpunkt des Vorfalles bereits im Gespräch mit seinem damaligen Arbeitgeber gewesen, um den Vertrag zu verlängern (Urk. 112 S. 2 Rz 2). Belege für diese Sachdarstellung reichte der Privatkläger nicht ein. Diese pauschale Behauptung reicht für die oben unter Ziff. I. 6. geschilderten Substantiierungs- und Beweis- führungspflicht eines Zivilklägers nicht aus. Zwar ist hypothetischer Schaden oft schwer zu beweisen und gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR darf zahlenmässig nicht bezifferbarer Schaden auch geschätzt werden. Vorliegend geht es allerdings nicht um die Bezifferung als solche, sondern um den Nachweis der Fortführung eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses. Es wäre beispielsweise sehr wohl möglich gewesen, die Behauptung einer Verlängerung bzw. Erneuerung des Arbeitsver- hältnisses mittels einer Zeugenaussage des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Pri- vatkläger stellte demgegenüber keinerlei Beweisanträge für seine Behauptung. Es wäre ihm oblegen, die tatsächlichen Umstände – etwa die Fortführung eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses sowie die voraussichtlichen künftigen Gehalts- erhöhungen im betrachteten Zeitraum – plausibel zu machen, aus denen der Richter die relevanten Elemente zur Feststellung des Einkommens ableiten kann, das er ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 131 III 360 E. 5.1). Die Kenntnis dar- über, ob der Geschädigte mit einer tatsächlichen Erhöhung seines Einkommens rechnen konnte (oder ob er mit einer Verringerung hätte rechnen müssen), ist Teil der Schadensfeststellung und daher eine Tatsachenfrage (BGE 129 III 135 E. 2.2 = Pra 92 (2003) N. 69 E. 2.2; BGE 117 II 609 m.H.; Urteil 4A_488/2010 vom
21. Januar 2011 E. 3.2). Dabei wird ein Mindestmass an konkreten Angaben ge- fordert (BGE 131 III 360 E. 5.1; BGE 129 III 135 E. 2.2 = Pra 92 (2003) N. 69 E. 2.2). Solche tatsächlichen Umstände wurden vorliegend nicht ausreichend vorge- bracht (vgl. Urk. 76 S. 9 f.; Urk. 102 S. 7; Urk 112 S. 2 f.). Beispielsweise wurden
- 13 - auch keine statistischen Erhebungen oder Branchenauskünfte angerufen bzw. eingereicht. 3.1.4. Abgesehen davon macht der Beschuldigte zu Recht geltend, dass nicht anfallende berufliche Gestehungskosten (Fahrkosten vom Wohnort zum Arbeits- ort, auswärtige Verpflegung etc.) von der Differenz zwischen Lohn und Unfalltag- geld in Abzug zu bringen wären (Urk. 110 S. 5; Brehm in: Berner Kommentar OR,
5. Aufl. 2021, Art. 46 N 42). Dabei hätten alleine die Fahrkosten für die Bewälti- gung des täglichen Arbeitswegs D._____ - E._____ - D._____ einen erheblichen Betrag ausgemacht. Wenn der Privatkläger pauschal geltend macht, diese Ge- stehungskosten würden durch die Fahrkosten für unzählige Arztbesuche kom- pensiert (Urk. 112 S. 3 Rz 7), ist auch diese Behauptung zu pauschal bzw. zu wenig substantiiert und durch nichts belegt. 3.1.5. Somit erweist sich der vom Privatkläger geltend gemachte Lohnausfall als nicht begründet und ist im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.2. Wehrpflichtersatz 3.2.1. Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm den in Zukunft zu leistenden Wehrpflichter- satz als Schadensersatz zu bezahlen. Er führte hierzu aus, seit dem Vorfall – auf- grund der durch den Übergriff ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung
– militärdienstuntauglich zu sein (Urk. 76 S. 1 f., 11 f.). 3.2.2. Im Berufungsverfahren hat der Privatkläger indessen keinen diesbezügli- chen Antrag gestellt (und weder eine Begründung eingereicht noch Beweise offe- riert; Urk. 92 S. 3; Urk. 102 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil ist mithin diesbezüg- lich unangefochten geblieben. Es bleibt beim Entscheid der Vorinstanz, wonach dieses Schadenersatzbegehen auf den Zivilweg zu verweisen ist. Selbst wenn ein entsprechender Antrag bestünde, wäre die Forderung mangels Begründung auf den Zivilweg zu verweisen.
- 14 - III. Genugtuung
1. Rechtliche Grundlagen Art. 47 OR sieht die Leistung von Genugtuung bei Köperverletzung vor. Genug- tuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat (Kessler, in: BSK-OR, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 1). Der Begriff der Körperverletzung ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfasst sowohl physi- sche als auch psychische (bzw. seelische) Beeinträchtigungen (Urteil 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1; Kessler, in: BSK-OR, Art. 47 N 12; Brehm in: Berner Kommentar OR, 5. Aufl. 2021, Art. 47 N 13, 15). Immaterielle Unbill setzt voraus, dass der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von ei- ner gewissen Schwere ist (BGE 110 II 163 E. 2c = Pra 73 (1984) N 175 E. 2c; Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 13; Brehm in: Berner Kommentar OR, 5. Aufl. 2021, Art. 47 N 14a). Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten i. d. R. eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Urteil 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; Urteil 4C.49/2000 vom 25. September 2000 E. 3c; Urteil 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1; Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 13). Als Norm für die Bemessung der Leistungspflicht eines Haftpflichtigen kommt Art. 47 OR nur zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haftpflichtnorm – mit Ausnahme des Schadens – gegeben sind. Stets vorausgesetzt für einen Ge- nugtuungsanspruch sind somit die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen und der Tötung oder Körperverletzung einerseits sowie der immateriellen Unbill andererseits (Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 14). Erforderlich ist im Weiteren das Vorliegen von Verschulden (im Rahmen der Verschuldenshaftung; BGE 126 III 161, E. 5 b aa = Pra 90 (2001) Nr. 80; Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 15). Die Zu- sprache einer Genugtuung hat gem. Art. 47 OR «unter Würdigung der besonde- ren Umstände» zu erfolgen (Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 16). Zu den besonde- ren Umständen eines Falles gehört zunächst das Erfordernis der immateriellen Unbill. Sodann kann auch das Verschulden des Haftpflichtigen eine bedeutende
- 15 - Rolle spielen (BGE 104 II 259 E. 5). Das Hauptgewicht ist beim Entscheid über die Zusprache von Genugtuung aber auf das Ausmass der vom Geschädigten er- fahrenen und empfundenen immateriellen Unbill zu legen (Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 17). Zu berücksichtigen ist auch ein allfälliges Mitverschulden des Ver- letzten (vgl. Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 18 mit Hinweisen). Die hiervor als Vo- raussetzungen der Genugtuung genannten Kriterien wirken sich auch auf die Hö- he der Genugtuungssumme aus. Deren Bemessung ist mit Blick auf die Umstän- de des Einzelfalls vorzunehmen. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus. Der seelische Schmerz entzieht sich in jedem Fall einer genauen geldmässigen Bemessung. Dabei kommt dem Gericht ein er- heblicher Ermessenspielraum zu (BGE 127 IV 215 E. 2e; Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 20).
2. Parteistandpunkte 2.1. Vorinstanz Die Vorinstanz verwies das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. Sie erwog, die haftpflichtrechtliche Relevanz der Lang- zeitfolgen – etwa des anhaltenden Taubheitsgefühls in der linken Wange, bei wel- chem gemäss ärztlicher Einschätzung nicht von einem Krankheitswert ausgegan- gen werden könne – könne im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beur- teilt werden (Urk. 91 S. 94, 98). 2.2. Privatkläger Der Privatkläger liess beantragen, der Beschuldigte habe ihm aufgrund der unmit- telbar erlittenen Verletzungen sowie der langfristigen und zum Teil irreversiblen psychischen und physischen Beeinträchtigungen eine Genugtuung in der Höhe von Fr 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Juni 2019 zu bezahlen (Urk. 76 S. 1 ff.; Prot. I S. 39 f.; Urk. 102 S. 9; Urk. 112 S. 6). Er führt aus, die Kausalität zwischen dem Übergriff und den physischen Verlet- zungen sowie der posttraumatischen Belastungsstörung und der dadurch ausge- lösten Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Februar 2022 sei belegt (Prot. I S. 39 f.;
- 16 - Urk. 76 S. 5 ff.; Urk. 102 S. 8; Urk. 112 S. 5 f.). Sein Leben habe sich seit dem Juni 2019 nachhaltig verändert. Er sei durch den Übergriff in seinen Grundzügen erschüttert worden und leide nach wie vor an den Folgen des Vorfalls (Urk. 76 S. 13). Er werde regelmässig bei banalen Alltagssituationen von den Tatgeschehnis- sen eingeholt, scheue sich vor bestimmten Handlungen und leide nachts wieder an Albträumen. Er fürchte, dass der Beschuldigte sich für das erlebte Strafverfah- ren an ihm oder seiner Familie rächen bzw. ihm etwas antun könnte. Es falle dem Privatkläger auch rund zweieinhalb Jahre später noch immer sehr schwer, mit den auftretenden Angstzuständen und den depressiven Stimmungen umzugehen (Urk. 76 S. 13 f.). Die Versorgung der physischen Verletzungen habe zwei Opera- tionen mit je mehrtägigen Spitalaufenthalten nach sich gezogen, verbunden mit starken Schmerzen (Urk. 76 S. 13). Die Sensibilitätsstörung an der linken Wange sei durch fachärztliche Berichte belegt (Prot. I S. 40; Urk. 1102 S. 6; Urk. 112 S. 4 f.). Gemäss den Ausführungen des Privatklägervertreters leide der Privatkläger bis heute unter einem Gefühlsverlust – ein sogenanntes Sensibilitätsdefizit – in seiner linken Wange, wobei eine vollständige Beschwerdefreiheit unwahrschein- lich sei. Hierzu verweist sie auf die Berichte des Neurologen Dr. med. F._____ vom 23. Juli 2020 und 17. Dezember 2020 (Urk. D2/9/16; Urk. D2/9/25; Urk. 76 S. 6; Urk. 112 S. 4 f.). Der Arztbericht vom 17. Dezember 2020 belege, dass auch rund eineinhalb Jahre nach dem Ereignis noch ein Taubheitsgefühl in der linken Wange bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass diesbezüglich eine weitere Veränderung bzw. Verbesserung eintreten werde. Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung bleiben werde (Urk. 102 S. 6; Urk. D2/9/25). Sodann be- lasteten den Privatkläger die leicht veränderten Gesichtszüge, zumal diese ihn je- des Mal an den erlebten Übergriff erinnern würden (Urk. 76 S. 13). Angesichts ei- ner derart schweren Körperverletzung (physisch sowie psychisch) habe zwingend die Zusprache einer Genugtuung zu erfolgen (Urk. 102 S. 8). Bei der Höhe der Genugtuung sei der Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfe- gesetz vom Bundesamt für Justiz zu konsultieren, wobei nach konstanter Praxis des Bundesgerichts die Opferhilfe-Genugtuung tiefer angesetzt werden dürfe als die zivilrechtliche (mit Verweis auf BGE 132 II 117 E. 2.2.4), was entsprechend zu berücksichtigen sei. Bei Beeinträchtigungen der psychischen Integrität mit
- 17 - schwerwiegenden Folgen wie beispielsweise ausgewiesene, lange Psychothera- pie oder Arbeitsunfähigkeit, hätten sich die Genugtuungsbeträge gemäss Leitfa- den bis zu Fr. 15'000.– etabliert (Urk. 76 S. 14 f.). Für die Beeinträchtigung der physischen Integrität sei diese angemessen zu erhöhen. Das Verschulden des Beschuldigten, welcher dem Privatkläger einen gezielten, sehr starken Faust- schlag mitten ins Gesicht verpasst habe, wiege schwer (Urk. 76 S. 14). Weiter führt der Vertreter des Privatklägers aus, die noch andauernde Leidenszeit des Privatklägers sowie sein junges Alter seien bezüglich der Genugtuung erhöhend zu berücksichtigen. Der Privatkläger sei in seiner weiteren Lebensführung, sei- nem Sozialleben und seiner Freizeitgestaltung massiv eingeschränkt (Urk. 76 S. 16). Sodann habe das Verhalten des Privatklägers in der verbalen Auseinanderset- zung keinen Einfluss auf die Genugtuung. Derart rohe Gewalt lasse sich in kei- nem Fall mit einer verbalen Auseinandersetzung rechtfertigen. Darin liege kein Selbstverschulden (Urk. 112 S. 6). Schliesslich halte die SUVA – entgegen der Verteidigung – klar fest, dass keine Hinweise für einen psychischen Vorzustand vorliegen würden (Prot. I S. 39). Unter Würdigung der gesamten Umstände und der physischen sowie auch der psychischen Folgen für den Privatkläger rechtfertige es sich demnach, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.– zu bezahlen, wobei diese gemäss ständiger Rechtsprechung ab dem Tatzeitpunkt mit 5% zu verzinsen sei (Urk. 76 S. 16). 2.3. Beschuldigter Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt auch bezüglich der Genug- tuungsforderung die Bestätigung der Vorinstanz, welche die Forderung auf den Zivilweg verwiesen hat. Er stellt sich auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Privatklägers sei nach den durchgeführten Operationen wieder hergestellt worden und die objektivierten körperlichen Beschwerden begründeten keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit. Für die Behauptung von verletzungsbedingt veränderten Gesichtszügen fehle jegliches Beweismittel, so dass diese Beein-
- 18 - trächtigung nicht erstellt sei. Zwar behaupte der Privatkläger eine Sensibilitätsstö- rung an der linken Wange, jedoch hätten die wiederholt durchgeführten umfas- senden neurologischen Messungen keine objektivierte Nervenschädigung erge- ben, so dass allenfalls höchstens eine geringfügige, unter der Messgrenze lie- gende Läsion "ohne relevante Einschränkung oder Behinderung" vorliegen könne (Urk. 110 S. 6 f.; Urk. 113 S. 3; mit Verweis auf Urk. D2/9/25). Einerseits sei eine derartige Geringfügigkeit nicht genugtuungsbegründend und andererseits beruhe die Einschätzung auf der unglaubhaften und deshalb nicht beweistauglichen Be- hauptung des Privatklägers. Dessen qualifizierte Unglaubwürdigkeit bei durch- wegs inkonsistenten Sachdarstellungen und seine Aggravation in den Aussagen habe auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 110 S. 7 mit Verweis auf Urk. 91 S. 64 f.). Die behauptete dauerhafte psychische Störung stütze sich einzig auf die Bericht- erstattung des den Privatkläger behandelnden Psychologen des medizinischen Zentrums G._____. Gestützt auf die Angaben des Privatklägers werde die Haupt- diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. Gemäss der korrekten psychiatrischen Beurteilung des medizinischen Diens- tes der SUVA sei die von den behandelnden Psychologen gestellte Diagnose un- haltbar, weil es am Eingangskriterium eines Geschehens von aussergewöhnlicher Bedrohung oder von einem katastrophalen Ausmass fehle (Urk. 110 S. 7 mit Ver- weis auf Urk. D2/9/15, Akte 83). Mithin beruhe die Einschätzung der behandeln- den Psychologen auf einer falschen Diagnose. Sodann sei dem SUVA-Bericht nicht zu entnehmen, welche durch das Ereignis verursachte psychische Schädi- gung mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll. Die behandelnden Psychologen stützten sich allein auf die subjektiven Angaben des Privatklägers zu seiner psychischen Befindlichkeit. Ihre Berichterstattung habe daher haftpflicht- rechtlich keinen Beweiswert. Es sei seitens der Psychiaterin der SUVA keine per- sönliche Untersuchung des Privatklägers erfolgt und es fehle jegliche Begründung zum Vorliegen einer verletzungsbedingten psychischen Störung, weshalb auch dieser nicht beweistauglich sei (Urk. 110 S. 7; Urk. 113 S. 4). Insbesondere mute das die Tat des Beschuldigten initiierende und provozierende Verhalten des Pri- vatklägers derart abnormal an, dass die Abklärung seiner vorbestehenden psy-
- 19 - chischen Konstitution dringend angezeigt gewesen wäre. Solche seien indes nie vorgenommen worden. Der Beweis für eine vom Beschuldigten zu vertretende dauerhafte psychische Störung sei mithin nicht erbracht (Urk. 110 S. 8; Urk. 113 S. 4). Schliesslich bestehe allein schon aufgrund des groben Selbstverschuldens des Privatklägers, welcher durch sein bedrohliches Fehlverhalten das Ereignis initiiert und provoziert habe, kein Genugtuungsanspruch. Hinzu komme, dass die be- handelnden Psychologen das Anhalten der psychischen Störung wesentlich der Belastung durch das Gerichtsverfahren zuschreiben würden. Tatsache sei jedoch, dass sich der Beschuldigte und dessen Angehörige von Anfang an um eine gütli- che Regulierung bemüht hätten und dabei einzig an der schroffen Abweisung sei- tens des Privatklägers gescheitert seien (Urk. 110 S. 8 mit Verweis auf Urk. D2/4/1 S. 6 Ziff. 52, Urk. D2/5/2 S. 3 Ziff. 11, Urk. D2/5/2 S. 3 Ziff. 8 ff.). Würde es mithin zutreffen, dass die Last des laufenden Verfahrens die wesentliche Ursache für eine langandauernde psychische Befindlichkeitsstörung sei, so habe der Pri- vatkläger diese mit der Ablehnung der gütlichen Regulierung selbst verursacht und deren Folgen alleine zu vertreten (Urk. 110 S. 8). 2.4. Würdigung 2.4.1. Der Beschuldigte verpasste dem Privatkläger einen wuchtigen, gezielten Faustschlag ins Gesicht, wofür er wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Als Folge dieses Faustschlage erlitt der Privatkläger eine komplexe Mittelgesichtsfraktur, bestehend aus mehre- ren Brüchen im Kiefer- und Jochbeinbereich, welche für den Privatkläger schmerzhaft waren und mit zwei operativen Eingriffen unter Intubationsnarkose behandelt werden musste. Die physischen Verletzungen führten zu einer mehr- wöchigen vollen Arbeitsunfähigkeit. Als Folge des Faustschlags litt der Privatklä- ger noch eineinhalb Jahre danach an Taubheitsgefühlen an der linken Wange und gelegentlich auftretenden drückenden Kopfschmerzen. Dass eine solche Tat zu gewissen langanhaltenden psychischen Beeinträchtigungen führt, ist gerichtsno- torisch, die entsprechenden Aussagen des Privatklägers sind glaubhaft. Die er- forderliche Schwere der seelischen Unbill ist erfüllt. Gestützt auf diese Feststel-
- 20 - lungen erweist sich die Genugtuungsforderung als spruchreif; sie wurde von der Vorinstanz zu Unrecht auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, zumal der Endzustand der Verletzung erreicht wurde. 2.4.2. Für die Festsetzung der Höhe der Genugtuung sind neben den bereits auf- gezeigten Gesichtspunkten die Tatumstände zu berücksichtigen. Der Beschuldig- te hat zwar – vergleicht man seinen Fall mit anderen Fällen – nur einmal zuge- schlagen und die Verletzungen waren nicht lebensgefährlich. Sie waren als Folge eines Faustschlages aber doch massiv (vgl. Ziff. III 2.4.1). Der Beschuldigte han- delte gemäss Vorinstanz in Bezug auf die Folgen seines Verhaltens nicht mit di- rektem Vorsatz, sondern mit Eventualvorsatz. Es ist ihm zu glauben, dass er vom Ausmass der Verletzungen auf Seiten des Privatklägers überrascht war (vgl. Urk. 74 S. 26). Zu berücksichtigen ist ein gewisses Mitverschulden des Privatklä- gers, welcher durch seine Provokationen die Eskalation begünstigt hat (vgl. OGer ZH SB130243 vom 13. August 2014, E. 6, mit Hinweis auf BGE 117 II 50 E. 4). Konkrete Anhaltspunkte für vorbestehende psychischen Beeinträchtigungen des Privatklägers, welche den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermögen, sind entgegen der Verteidigung nicht ersichtlich (vgl. Kessler, in: BSK-OR, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 20b). 2.4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich – auch im Vergleich mit anderen ähn- lich gelagerten Fällen aus der Praxis (vgl. dazu Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, S. 422 ff. [insb. Urteil Nrn. 384, 332, 529 (Urteil 6B_695/2011 vom
15. März 2012 E. a), 859 (Urteil 6B_473/2013 vom 21. Februar 2013 E. b), 547 (Urteil AC110003 des Kassationsgerichts des Kanton Zürich vom 21. Dezember 2011 E. 1 f.)]) – eine Basisgenugtuung von Fr. 11'000.– als angemessen, wovon gestützt auf das sehr leichte Mitverschulden eine leichte Reduktion der Zivilforde- rung auf Fr. 10'000.–vorzunehmen ist (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Entspre- chend ist der Beschuldigte vorliegend zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu verpflichten. Die Forderung ist mit 5% Zins seit Schadenser- eignis, dem 26. Juni 2019, zu verzinsen. Im Mehrbetrag wäre das Genugtuungs- begehren des Privatklägers abzuweisen. In Anwendung von Art. 391 Abs. 3 StPO
- 21 - (Verbot der reformatio in peius) ist das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]).
2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6).
3. Der Privatkläger unterliegt mit seinem Antrag auf Schadenersatz vollum- fänglich und obsiegt mit dem Genugtuungsbegehren teilweise. Der Beschuldig- te unterliegt betreffend Genugtuung. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Kos- ten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung, zu zwei Dritteln dem Privat- kläger und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei der Anteil des Privatklägers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Eine im Be- rufungsverfahren unterliegende Privatklägerschaft wird durch die Bestimmung von Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO indessen nicht definitiv von der Kostentragung befreit. Vielmehr hat sie die ihr auferlegten Kosten dem Staat zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben und es ist in analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung an den Staat vorzubehalten (BGer Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; vgl. auch BGer Urteile 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2; 6B_1359/2020 vom
15. Februar 2022 E. 3.3).
4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie für die unentgeltliche Vertre- tung der Privatklägerschaft 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 22 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Drittel und die Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft im Umfang von zwei Dritteln für ihre unentgeltliche Vertretung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.
5. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren mit Fr. 2'058.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 116).
6. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft ist für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'850.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 115). Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 1 (A._____) wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 11. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
3. Die Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 3 Jahren.
4. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Fo-
- 23 - rensischen Institut Zürich, Eingang “Kantonspolizei“, Kasernenstrasse 29‚ 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Fo- rensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
5. Die Privatkläger 1, 2, 3 (…) werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen
6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf Fr. 17'508.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
7. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 4'574.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 wurde die Berufungsbegründung den Parteien zugestellt und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweis- anträge zu stellen (Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
E. 1.5 Die Zivilklägerschaft hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweisanträge gestellt und stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche Belege ein- gereicht zu haben, welche die Beurteilung des Schadenersatzes als auch der Ge- nugtuung ermöglichen (vgl. Urk. 92 S. 5). Entsprechend erweist sich das Verfah- ren als spruchreif und es ist aufgrund der Aktenlage ohne weitere Abklärungen über die Zivilforderung zu entscheiden (Dolge, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 17).
2. Berufungsumfang Der Privatkläger hat seine Berufung auf Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Entscheid über die Zivilforderung) beschränkt (Urk. 92 S. 4). Der Ent- scheid über die Zivilansprüche der weiteren Privatkläger blieb unangefochten. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid im übrigen Umfang (Dispositiv- Ziffern 1 bis 4, 5 betreffend die weiteren Privatkläger und 6 bis 11) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
- 8 -
3. Verweis auf Erwägungen der Vorinstanz und Beschränkung der Begründung 3.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begrün- dung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
4. Zulässigkeit der Berufung 4.1. Gegen die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StPO steht als Rechtsmittel grundsätzlich die Berufung nach Art. 398 StPO zur Verfügung, soweit die Verweisung wie vorliegend im Rahmen eines Sachentscheids erfolgt (Urteil 6B_1239/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.2. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Anspruch, der direkt aus einer Straftat abgeleitet wird und nicht aus einem Vertrag. Auch unter diesem Gesichts- punkt ist die Berufung im Zivilpunkt zulässig (BGE 148 IV 432 E. 3).
5. Kognition und anwendbares Recht
E. 5 Mai 2023 auf Vernehmlassung. Die Verteidigung des Beschuldigten reichte ihre Vernehmlassung am 23. Mai 2023 ins Recht (Urk. 110; Urk. 111/1-2). In der Folge reichte die Vertretung des Privatklägers am 2. Juni 2023 eine Stellungnahme ein (Urk. 112). Hierzu nahm die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom
E. 5.1 Das vorinstanzliche Urteil angefochten hat einzig der Privatkläger hinsicht- lich des Zivilpunktes. Entsprechend ist das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) im Sinne von Art. 391 Abs. 3 StPO zu beachten.
E. 5.2 Beschränkt sich der Berufungsgegenstand wie vorliegend nur noch auf den Zivilpunkt, ist grundsätzlich Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten, wonach das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (vgl. dazu auch ZR 111 [2012] Nr. 18; Urteil 6B_1240/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.3; Lieber,
- 9 - in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 126 N 8c). In solchen Fällen handelt es sich beim Adhäsionsprozess um einen reinen Zivilprozess (Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO Kommen- tar, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 28). Gedanke dahinter ist das Bestreben, den Adhä- sionskläger dort, wo sich das Berufungsverfahren auf den Zivilpunkt beschränkt, nicht besser zu stellen als in einem Zivilprozess (so Botschaft StPO, S. 1314). Somit gelten in diesen Verfahren auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung hinsichtlich Streitwert, Substantiierungspflicht und Noven.
E. 5.3 Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Mindeststreitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Spühler, in: BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 308 N 8 f.; vgl. auch Sutter-Somm/Seiler, Hand- kommentar ZPO, Zürich 2021, Art. 308 N 13).
E. 5.4 Die Frage, ob die Verweisung der Zivilforderung auf den Weg des Zivil- prozesses zulässig ist, ist hingegen eine strafprozessuale Frage, welche in Art. 126 Abs. 2 StPO geregelt ist. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegend er- füllt sind, ist in Anwendung dieser Bestimmung zu prüfen. Sie geht Art. 398 Abs. 5 StPO vor. In Bezug auf die Anforderungen an die Behauptungs-, Substantiie- rungs- und Beweisführungslast sind die beiden Bestimmungen indes weitestge- hend deckungsgleich; theoretisch denkbare Unterschiede können offen bleiben.
6. Behauptungs- und Beweisführungslast Hinsichtlich des Zivilanspruchs hat die klagende Partei substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft im Adhäsionsprozess ist einzig insofern gemindert, als auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verwiesen werden kann, bzw. das Strafge- richt sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen stützen kann. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesent- lich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt wurden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt insbe-
- 10 - sondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tat- sächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen und zu beweisen, ansonsten die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist (Lieber in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO- Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 122 N 4a ff.). II. Schadenersatz
1. Parteistandpunkte
E. 8 Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y2._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4 wird auf Fr. 5'352.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
E. 9 Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4 wird auf Fr. 7'740.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- 24 -
E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 537.11 Auslagen (Gutachten) Fr. 11.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 17'508.80 Entschädigung amtliche Verteidigung Entschädigung unentgeltliche Vertretung des Fr. 4'574.25 Privatklägers 1 Entschädigung unentgeltliche Vertretung des Fr. 13'092.75 Privatklägers 4 Fr. 42'324.76 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 3'000.–.
E. 11 Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 und 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Ver- pflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
E. 12 (Mitteilungen)
E. 13 (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerinnen H._____ und I._____ im Auszug des Beschlusses. Es wird erkannt:
1. Das Schadenersatzbegehren (Lohneinbusse und Wehrpflichtersatz) des Privatklägers 4 (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.
2. Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (B._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 26. Juni 2019 als Genugtuung zu bezah-
- 25 - len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'058.90 amtliche Verteidigung Fr. 3'850.60 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft 4, werden zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 2/3 dem Privatkläger 4 (B._____) auferlegt, wobei der Anteil der Privatklägerschaft 4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 und die Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft 4 im Umfang von 2/3 für ihre unentgeltliche Vertretung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung des Privatklägers 4 (B._____). Rechtsanwältin MLaw Y1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft 4 − die Vertretung des Privatklägers 1 (A._____), Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. Formular A/B und DNA-Formular an die Koordinationsstelle Vostra/DNA]
- 26 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Donatsch
Dispositiv
- Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
- Die Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Eingang “Kantonspolizei“, Kasernenstrasse 29‚ 8004 Zürich, zwecks DNA- Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflich- tung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
- Die Privatkläger 1, 2, 3 und 4 werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 17'508.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. - 4 -
- Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Ver- tretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 4'574.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt.
- Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y2._____ für die unentgeltliche Ver- tretung des Privatklägers 4 wird auf Fr. 5'352.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4 wird auf Fr. 7'740.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 537.11 Auslagen (Gutachten) Fr. 11.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 17'508.80 Entschädigung amtliche Verteidigung Entschädigung unentgeltliche Vertretung des Fr. 4'574.25 Privatklägers 1 Entschädigung unentgeltliche Vertretung des Fr. 13'092.75 Privatklägers 4 Fr. 42'324.76 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 und 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Des Privatklägers 4 (B._____): (Urk. 102 S. 2 f.)
- Die Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. März 2022 sei aufzuheben;
- Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 20'281.10 Schadenersatz zzgl. 5% Zins ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu bezahlen;
- Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Ge- nugtuung von CHF 20'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Juni 2019 zu be- zahlen;
- Eventualiter sie die Berufung gutzuheissen und das Verfahren zur Neubeur- teilung der Zivilforderungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seinen dem Berufungsbeklagten auf- zuerlegen und die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Beru- fungsklägers seien ebenfalls dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, even- tualiter auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 2) Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen; eventuell sei die adhäsionsweise anhängig gemachte Klage des Berufungs- klägers auf Schadenersatz und Genugtuung abzuweisen; die Kosten des Berufungsverfahrens und diejenigen des amtliche Verteidi- gers des Berufungsbeklagten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 98) - 6 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. März 2022 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteildispositiv schuldig gesprochen und bestraft; die Zivilansprüche der Privatkläger wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 80). Dieses Urteil wurde den Parteien glei- chentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 48 ff.). Gegen dieses Urteil liess der Privat- kläger 4 (B._____) mit Eingabe vom 17. März 2022 Berufung anmelden (Urk. 83). Ebenfalls liess der Privatkläger 1 (A._____) Berufung anmelden (Urk. 82). Das begründete Urteil wurde in der Folge den Parteien am 24. Januar 2023 bzw.
- Januar 2023 zugestellt (Urk. 90/2; Urk. 90/5). Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 reichte die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4 (B._____) fristge- recht die Berufungserklärung ein (Urk. 92). Der Privatkläger 1 (A._____) liess so- dann mit Eingabe vom 13. Februar 2023 – und damit innert Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO – seine Berufung zurückziehen (Urk. 94). Von diesem Berufungs- rückzug ist Vormerk zu nehmen. 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2023 wurden dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Privatklägers 4, B._____, (nachfolgend Privatkläger genannt) Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 96). Mit Eingabe vom 6. März 2023 bzw. vom 16. März 2023 verzichteten die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte auf Anschlussberufung (Urk. 98; Urk. 99). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Privatkläger Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 100). Mit Eingabe vom 28. April 2023 - 7 - liess der Privatkläger seine schriftliche Berufungsbegründung einreichen (Urk. 102). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 wurde die Berufungsbegründung den Parteien zugestellt und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweis- anträge zu stellen (Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
- Mai 2023 auf Vernehmlassung. Die Verteidigung des Beschuldigten reichte ihre Vernehmlassung am 23. Mai 2023 ins Recht (Urk. 110; Urk. 111/1-2). In der Folge reichte die Vertretung des Privatklägers am 2. Juni 2023 eine Stellungnahme ein (Urk. 112). Hierzu nahm die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom
- Juni 2023 wiederum Stellung (Urk. 113). Diese Eingabe wurde in der Folge der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt, womit das Replikrecht gewahrt wurde (BGE 138 III 252 E. 2.2; BGE 133 I 98 E. 2.2). 1.5. Die Zivilklägerschaft hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweisanträge gestellt und stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche Belege ein- gereicht zu haben, welche die Beurteilung des Schadenersatzes als auch der Ge- nugtuung ermöglichen (vgl. Urk. 92 S. 5). Entsprechend erweist sich das Verfah- ren als spruchreif und es ist aufgrund der Aktenlage ohne weitere Abklärungen über die Zivilforderung zu entscheiden (Dolge, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 17).
- Berufungsumfang Der Privatkläger hat seine Berufung auf Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Entscheid über die Zivilforderung) beschränkt (Urk. 92 S. 4). Der Ent- scheid über die Zivilansprüche der weiteren Privatkläger blieb unangefochten. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid im übrigen Umfang (Dispositiv- Ziffern 1 bis 4, 5 betreffend die weiteren Privatkläger und 6 bis 11) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). - 8 -
- Verweis auf Erwägungen der Vorinstanz und Beschränkung der Begründung 3.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begrün- dung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- Zulässigkeit der Berufung 4.1. Gegen die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StPO steht als Rechtsmittel grundsätzlich die Berufung nach Art. 398 StPO zur Verfügung, soweit die Verweisung wie vorliegend im Rahmen eines Sachentscheids erfolgt (Urteil 6B_1239/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.2. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Anspruch, der direkt aus einer Straftat abgeleitet wird und nicht aus einem Vertrag. Auch unter diesem Gesichts- punkt ist die Berufung im Zivilpunkt zulässig (BGE 148 IV 432 E. 3).
- Kognition und anwendbares Recht 5.1. Das vorinstanzliche Urteil angefochten hat einzig der Privatkläger hinsicht- lich des Zivilpunktes. Entsprechend ist das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) im Sinne von Art. 391 Abs. 3 StPO zu beachten. 5.2. Beschränkt sich der Berufungsgegenstand wie vorliegend nur noch auf den Zivilpunkt, ist grundsätzlich Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten, wonach das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (vgl. dazu auch ZR 111 [2012] Nr. 18; Urteil 6B_1240/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.3; Lieber, - 9 - in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 126 N 8c). In solchen Fällen handelt es sich beim Adhäsionsprozess um einen reinen Zivilprozess (Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO Kommen- tar, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 28). Gedanke dahinter ist das Bestreben, den Adhä- sionskläger dort, wo sich das Berufungsverfahren auf den Zivilpunkt beschränkt, nicht besser zu stellen als in einem Zivilprozess (so Botschaft StPO, S. 1314). Somit gelten in diesen Verfahren auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung hinsichtlich Streitwert, Substantiierungspflicht und Noven. 5.3. Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Mindeststreitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Spühler, in: BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 308 N 8 f.; vgl. auch Sutter-Somm/Seiler, Hand- kommentar ZPO, Zürich 2021, Art. 308 N 13). 5.4. Die Frage, ob die Verweisung der Zivilforderung auf den Weg des Zivil- prozesses zulässig ist, ist hingegen eine strafprozessuale Frage, welche in Art. 126 Abs. 2 StPO geregelt ist. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegend er- füllt sind, ist in Anwendung dieser Bestimmung zu prüfen. Sie geht Art. 398 Abs. 5 StPO vor. In Bezug auf die Anforderungen an die Behauptungs-, Substantiie- rungs- und Beweisführungslast sind die beiden Bestimmungen indes weitestge- hend deckungsgleich; theoretisch denkbare Unterschiede können offen bleiben.
- Behauptungs- und Beweisführungslast Hinsichtlich des Zivilanspruchs hat die klagende Partei substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft im Adhäsionsprozess ist einzig insofern gemindert, als auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verwiesen werden kann, bzw. das Strafge- richt sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen stützen kann. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesent- lich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt wurden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt insbe- - 10 - sondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tat- sächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen und zu beweisen, ansonsten die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist (Lieber in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO- Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 122 N 4a ff.). II. Schadenersatz
- Parteistandpunkte 1.1. Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. Sie hielt fest, die Schadenersatzberechnungen des Privatklägers seien rein spekulativer Natur und im Wesentlichen nicht mit Beweisen unterlegt. Zudem könne die haftpflichtrechtliche Relevanz der Langzeitfolgen im vorliegen- den Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden (Urk. 91 S. 92 ff.). 1.2. Privatkläger Der Privatkläger hält im Berufungsverfahren an seinem Antrag auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'281.10, zuzüglich Zins zu 5% ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils, fest und stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche Belege eingereicht zu haben, welche die Beurteilung der Kausalität und die Berechnung sowohl des Schadenersatzes als auch der Genugtuung ermöglichen. Die Zivilforderung sei somit hinreichend begründet und beziffert. Entsprechend habe der Privatkläger einen Anspruch darauf, dass das Strafgericht adhäsionsweise darüber entscheide (Urk. 92 S. 5; Urk. 102 S. 2). 1.3. Beschuldigter Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils, mithin die Verweisung der Zivilforderung auf den Weg des Zivilpro- zesses, eventualiter die Abweisung der Zivilklage (Urk. 110 S. 2). Die geltend - 11 - gemachten Zivilansprüche seien nicht substantiiert begründet und auch nicht be- legt (Urk. 110 S. 2 ff.).
- Haftungsvoraussetzungen Der Beschuldigte wurde wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt (Urk. 91 S. 75 f., 79 f., 98; Ziff. I 2), weil er den Privatläger mit einem Faustschlag ins Gesicht erheblich verletzte. Der Privatkläger erlitt eine komplexe Mittelge- sichtsfraktur mit fünffachem Bruch des Kiefers und des Jochbeins (Urk. D2/9/1), welche mit insgesamt zwei operativen Eingriffen unter Intubationsnarkose behan- delt werden musste. Haftungsvoraussetzung bilden bei einer ausservertraglichen Haftung aus unerlaubter Handlung der Schaden, die Widerrechtlichkeit, der Kausalzusammenhang und das Verschulden des Verursachers (BSK OR-Kessler, Art. 41 N 2c; BGE 123 III 122, 130 = Pra 2006, 743). Diese Voraussetzungen wurden vom Beschuldigten nicht bestritten, soweit es den Schaden betrifft jeden- falls nicht im Grundsatz (Urk. 110).
- Schadensberechnung 3.1. Lohneinbusse 3.1.1. Der Privatkläger macht als Schaden die Differenz zwischen seinem Lohn und dem Unfalltaggeld im Zeitraum ab dem schädigenden Ereignis vom 26. Juni 2019 bis zum Datum der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 23. Februar 2022 geltend (Urk. 76 S. 9 Rz 37). Im Zeitpunkt des Unfalls habe er ein Nettoein- kommen von Fr. 3'444.– pro Monat zuzüglich 13. Monatsgehalt gehabt (Urk. 76 S. 10 Rz 39). Nach seiner Darstellung hätte er bis zur erstinstanzlichen Hauptver- handlung am 23. Februar 2022 ein Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 124'474 erzielt (Urk. 76 S. 11 Rz 45). Die bis zu jenem Zeitpunkt ausbezahlten Unfalltag- gelder beliefen sich nach seiner Darstellung demgegenüber auf Fr. 104'192.90, weshalb er die Differenz von Fr. 20'281.10 verlangt (Urk. 76 S. 11 Rz 46). 3.1.2. Der Beschuldigte entgegnet dieser Berechnung in der Berufungsantwort, dass das Arbeitsverhältnis des Privatklägers bis Ende Juli 2019 befristet gewesen und dann ausgelaufen sei. Insofern sei dem Privatkläger ab 1. August 2019 gar - 12 - kein Lohn entgangen (Urk. 78 S. 7; Urk. 110 S. 3 f.; Urk. D2/9/15/1 Ziff. 3 = Urk. 79/2). Da die Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2019 erheblich tiefer als das Unfalltaggeld gewesen wäre, sei der Beschuldigte im Gegenteil finanziell besser gestellt gewesen (Urk. 110 S. 5). 3.1.3. In der Berufungsreplik anerkannte der Privatkläger, dass das Arbeitsver- hältnis bis Ende Juli 2019 befristet gewesen sei (Urk. 112 S. 2 Rz 2). Er sei aber im Zeitpunkt des Vorfalles bereits im Gespräch mit seinem damaligen Arbeitgeber gewesen, um den Vertrag zu verlängern (Urk. 112 S. 2 Rz 2). Belege für diese Sachdarstellung reichte der Privatkläger nicht ein. Diese pauschale Behauptung reicht für die oben unter Ziff. I. 6. geschilderten Substantiierungs- und Beweis- führungspflicht eines Zivilklägers nicht aus. Zwar ist hypothetischer Schaden oft schwer zu beweisen und gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR darf zahlenmässig nicht bezifferbarer Schaden auch geschätzt werden. Vorliegend geht es allerdings nicht um die Bezifferung als solche, sondern um den Nachweis der Fortführung eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses. Es wäre beispielsweise sehr wohl möglich gewesen, die Behauptung einer Verlängerung bzw. Erneuerung des Arbeitsver- hältnisses mittels einer Zeugenaussage des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Pri- vatkläger stellte demgegenüber keinerlei Beweisanträge für seine Behauptung. Es wäre ihm oblegen, die tatsächlichen Umstände – etwa die Fortführung eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses sowie die voraussichtlichen künftigen Gehalts- erhöhungen im betrachteten Zeitraum – plausibel zu machen, aus denen der Richter die relevanten Elemente zur Feststellung des Einkommens ableiten kann, das er ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 131 III 360 E. 5.1). Die Kenntnis dar- über, ob der Geschädigte mit einer tatsächlichen Erhöhung seines Einkommens rechnen konnte (oder ob er mit einer Verringerung hätte rechnen müssen), ist Teil der Schadensfeststellung und daher eine Tatsachenfrage (BGE 129 III 135 E. 2.2 = Pra 92 (2003) N. 69 E. 2.2; BGE 117 II 609 m.H.; Urteil 4A_488/2010 vom
- Januar 2011 E. 3.2). Dabei wird ein Mindestmass an konkreten Angaben ge- fordert (BGE 131 III 360 E. 5.1; BGE 129 III 135 E. 2.2 = Pra 92 (2003) N. 69 E. 2.2). Solche tatsächlichen Umstände wurden vorliegend nicht ausreichend vorge- bracht (vgl. Urk. 76 S. 9 f.; Urk. 102 S. 7; Urk 112 S. 2 f.). Beispielsweise wurden - 13 - auch keine statistischen Erhebungen oder Branchenauskünfte angerufen bzw. eingereicht. 3.1.4. Abgesehen davon macht der Beschuldigte zu Recht geltend, dass nicht anfallende berufliche Gestehungskosten (Fahrkosten vom Wohnort zum Arbeits- ort, auswärtige Verpflegung etc.) von der Differenz zwischen Lohn und Unfalltag- geld in Abzug zu bringen wären (Urk. 110 S. 5; Brehm in: Berner Kommentar OR,
- Aufl. 2021, Art. 46 N 42). Dabei hätten alleine die Fahrkosten für die Bewälti- gung des täglichen Arbeitswegs D._____ - E._____ - D._____ einen erheblichen Betrag ausgemacht. Wenn der Privatkläger pauschal geltend macht, diese Ge- stehungskosten würden durch die Fahrkosten für unzählige Arztbesuche kom- pensiert (Urk. 112 S. 3 Rz 7), ist auch diese Behauptung zu pauschal bzw. zu wenig substantiiert und durch nichts belegt. 3.1.5. Somit erweist sich der vom Privatkläger geltend gemachte Lohnausfall als nicht begründet und ist im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.2. Wehrpflichtersatz 3.2.1. Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm den in Zukunft zu leistenden Wehrpflichter- satz als Schadensersatz zu bezahlen. Er führte hierzu aus, seit dem Vorfall – auf- grund der durch den Übergriff ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung – militärdienstuntauglich zu sein (Urk. 76 S. 1 f., 11 f.). 3.2.2. Im Berufungsverfahren hat der Privatkläger indessen keinen diesbezügli- chen Antrag gestellt (und weder eine Begründung eingereicht noch Beweise offe- riert; Urk. 92 S. 3; Urk. 102 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil ist mithin diesbezüg- lich unangefochten geblieben. Es bleibt beim Entscheid der Vorinstanz, wonach dieses Schadenersatzbegehen auf den Zivilweg zu verweisen ist. Selbst wenn ein entsprechender Antrag bestünde, wäre die Forderung mangels Begründung auf den Zivilweg zu verweisen. - 14 - III. Genugtuung
- Rechtliche Grundlagen Art. 47 OR sieht die Leistung von Genugtuung bei Köperverletzung vor. Genug- tuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat (Kessler, in: BSK-OR, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 1). Der Begriff der Körperverletzung ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfasst sowohl physi- sche als auch psychische (bzw. seelische) Beeinträchtigungen (Urteil 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1; Kessler, in: BSK-OR, Art. 47 N 12; Brehm in: Berner Kommentar OR, 5. Aufl. 2021, Art. 47 N 13, 15). Immaterielle Unbill setzt voraus, dass der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von ei- ner gewissen Schwere ist (BGE 110 II 163 E. 2c = Pra 73 (1984) N 175 E. 2c; Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 13; Brehm in: Berner Kommentar OR, 5. Aufl. 2021, Art. 47 N 14a). Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten i. d. R. eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Urteil 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; Urteil 4C.49/2000 vom 25. September 2000 E. 3c; Urteil 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1; Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 13). Als Norm für die Bemessung der Leistungspflicht eines Haftpflichtigen kommt Art. 47 OR nur zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haftpflichtnorm – mit Ausnahme des Schadens – gegeben sind. Stets vorausgesetzt für einen Ge- nugtuungsanspruch sind somit die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen und der Tötung oder Körperverletzung einerseits sowie der immateriellen Unbill andererseits (Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 14). Erforderlich ist im Weiteren das Vorliegen von Verschulden (im Rahmen der Verschuldenshaftung; BGE 126 III 161, E. 5 b aa = Pra 90 (2001) Nr. 80; Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 15). Die Zu- sprache einer Genugtuung hat gem. Art. 47 OR «unter Würdigung der besonde- ren Umstände» zu erfolgen (Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 16). Zu den besonde- ren Umständen eines Falles gehört zunächst das Erfordernis der immateriellen Unbill. Sodann kann auch das Verschulden des Haftpflichtigen eine bedeutende - 15 - Rolle spielen (BGE 104 II 259 E. 5). Das Hauptgewicht ist beim Entscheid über die Zusprache von Genugtuung aber auf das Ausmass der vom Geschädigten er- fahrenen und empfundenen immateriellen Unbill zu legen (Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 17). Zu berücksichtigen ist auch ein allfälliges Mitverschulden des Ver- letzten (vgl. Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 18 mit Hinweisen). Die hiervor als Vo- raussetzungen der Genugtuung genannten Kriterien wirken sich auch auf die Hö- he der Genugtuungssumme aus. Deren Bemessung ist mit Blick auf die Umstän- de des Einzelfalls vorzunehmen. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus. Der seelische Schmerz entzieht sich in jedem Fall einer genauen geldmässigen Bemessung. Dabei kommt dem Gericht ein er- heblicher Ermessenspielraum zu (BGE 127 IV 215 E. 2e; Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 20).
- Parteistandpunkte 2.1. Vorinstanz Die Vorinstanz verwies das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. Sie erwog, die haftpflichtrechtliche Relevanz der Lang- zeitfolgen – etwa des anhaltenden Taubheitsgefühls in der linken Wange, bei wel- chem gemäss ärztlicher Einschätzung nicht von einem Krankheitswert ausgegan- gen werden könne – könne im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beur- teilt werden (Urk. 91 S. 94, 98). 2.2. Privatkläger Der Privatkläger liess beantragen, der Beschuldigte habe ihm aufgrund der unmit- telbar erlittenen Verletzungen sowie der langfristigen und zum Teil irreversiblen psychischen und physischen Beeinträchtigungen eine Genugtuung in der Höhe von Fr 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Juni 2019 zu bezahlen (Urk. 76 S. 1 ff.; Prot. I S. 39 f.; Urk. 102 S. 9; Urk. 112 S. 6). Er führt aus, die Kausalität zwischen dem Übergriff und den physischen Verlet- zungen sowie der posttraumatischen Belastungsstörung und der dadurch ausge- lösten Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Februar 2022 sei belegt (Prot. I S. 39 f.; - 16 - Urk. 76 S. 5 ff.; Urk. 102 S. 8; Urk. 112 S. 5 f.). Sein Leben habe sich seit dem Juni 2019 nachhaltig verändert. Er sei durch den Übergriff in seinen Grundzügen erschüttert worden und leide nach wie vor an den Folgen des Vorfalls (Urk. 76 S. 13). Er werde regelmässig bei banalen Alltagssituationen von den Tatgeschehnis- sen eingeholt, scheue sich vor bestimmten Handlungen und leide nachts wieder an Albträumen. Er fürchte, dass der Beschuldigte sich für das erlebte Strafverfah- ren an ihm oder seiner Familie rächen bzw. ihm etwas antun könnte. Es falle dem Privatkläger auch rund zweieinhalb Jahre später noch immer sehr schwer, mit den auftretenden Angstzuständen und den depressiven Stimmungen umzugehen (Urk. 76 S. 13 f.). Die Versorgung der physischen Verletzungen habe zwei Opera- tionen mit je mehrtägigen Spitalaufenthalten nach sich gezogen, verbunden mit starken Schmerzen (Urk. 76 S. 13). Die Sensibilitätsstörung an der linken Wange sei durch fachärztliche Berichte belegt (Prot. I S. 40; Urk. 1102 S. 6; Urk. 112 S. 4 f.). Gemäss den Ausführungen des Privatklägervertreters leide der Privatkläger bis heute unter einem Gefühlsverlust – ein sogenanntes Sensibilitätsdefizit – in seiner linken Wange, wobei eine vollständige Beschwerdefreiheit unwahrschein- lich sei. Hierzu verweist sie auf die Berichte des Neurologen Dr. med. F._____ vom 23. Juli 2020 und 17. Dezember 2020 (Urk. D2/9/16; Urk. D2/9/25; Urk. 76 S. 6; Urk. 112 S. 4 f.). Der Arztbericht vom 17. Dezember 2020 belege, dass auch rund eineinhalb Jahre nach dem Ereignis noch ein Taubheitsgefühl in der linken Wange bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass diesbezüglich eine weitere Veränderung bzw. Verbesserung eintreten werde. Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung bleiben werde (Urk. 102 S. 6; Urk. D2/9/25). Sodann be- lasteten den Privatkläger die leicht veränderten Gesichtszüge, zumal diese ihn je- des Mal an den erlebten Übergriff erinnern würden (Urk. 76 S. 13). Angesichts ei- ner derart schweren Körperverletzung (physisch sowie psychisch) habe zwingend die Zusprache einer Genugtuung zu erfolgen (Urk. 102 S. 8). Bei der Höhe der Genugtuung sei der Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfe- gesetz vom Bundesamt für Justiz zu konsultieren, wobei nach konstanter Praxis des Bundesgerichts die Opferhilfe-Genugtuung tiefer angesetzt werden dürfe als die zivilrechtliche (mit Verweis auf BGE 132 II 117 E. 2.2.4), was entsprechend zu berücksichtigen sei. Bei Beeinträchtigungen der psychischen Integrität mit - 17 - schwerwiegenden Folgen wie beispielsweise ausgewiesene, lange Psychothera- pie oder Arbeitsunfähigkeit, hätten sich die Genugtuungsbeträge gemäss Leitfa- den bis zu Fr. 15'000.– etabliert (Urk. 76 S. 14 f.). Für die Beeinträchtigung der physischen Integrität sei diese angemessen zu erhöhen. Das Verschulden des Beschuldigten, welcher dem Privatkläger einen gezielten, sehr starken Faust- schlag mitten ins Gesicht verpasst habe, wiege schwer (Urk. 76 S. 14). Weiter führt der Vertreter des Privatklägers aus, die noch andauernde Leidenszeit des Privatklägers sowie sein junges Alter seien bezüglich der Genugtuung erhöhend zu berücksichtigen. Der Privatkläger sei in seiner weiteren Lebensführung, sei- nem Sozialleben und seiner Freizeitgestaltung massiv eingeschränkt (Urk. 76 S. 16). Sodann habe das Verhalten des Privatklägers in der verbalen Auseinanderset- zung keinen Einfluss auf die Genugtuung. Derart rohe Gewalt lasse sich in kei- nem Fall mit einer verbalen Auseinandersetzung rechtfertigen. Darin liege kein Selbstverschulden (Urk. 112 S. 6). Schliesslich halte die SUVA – entgegen der Verteidigung – klar fest, dass keine Hinweise für einen psychischen Vorzustand vorliegen würden (Prot. I S. 39). Unter Würdigung der gesamten Umstände und der physischen sowie auch der psychischen Folgen für den Privatkläger rechtfertige es sich demnach, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.– zu bezahlen, wobei diese gemäss ständiger Rechtsprechung ab dem Tatzeitpunkt mit 5% zu verzinsen sei (Urk. 76 S. 16). 2.3. Beschuldigter Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt auch bezüglich der Genug- tuungsforderung die Bestätigung der Vorinstanz, welche die Forderung auf den Zivilweg verwiesen hat. Er stellt sich auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Privatklägers sei nach den durchgeführten Operationen wieder hergestellt worden und die objektivierten körperlichen Beschwerden begründeten keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit. Für die Behauptung von verletzungsbedingt veränderten Gesichtszügen fehle jegliches Beweismittel, so dass diese Beein- - 18 - trächtigung nicht erstellt sei. Zwar behaupte der Privatkläger eine Sensibilitätsstö- rung an der linken Wange, jedoch hätten die wiederholt durchgeführten umfas- senden neurologischen Messungen keine objektivierte Nervenschädigung erge- ben, so dass allenfalls höchstens eine geringfügige, unter der Messgrenze lie- gende Läsion "ohne relevante Einschränkung oder Behinderung" vorliegen könne (Urk. 110 S. 6 f.; Urk. 113 S. 3; mit Verweis auf Urk. D2/9/25). Einerseits sei eine derartige Geringfügigkeit nicht genugtuungsbegründend und andererseits beruhe die Einschätzung auf der unglaubhaften und deshalb nicht beweistauglichen Be- hauptung des Privatklägers. Dessen qualifizierte Unglaubwürdigkeit bei durch- wegs inkonsistenten Sachdarstellungen und seine Aggravation in den Aussagen habe auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 110 S. 7 mit Verweis auf Urk. 91 S. 64 f.). Die behauptete dauerhafte psychische Störung stütze sich einzig auf die Bericht- erstattung des den Privatkläger behandelnden Psychologen des medizinischen Zentrums G._____. Gestützt auf die Angaben des Privatklägers werde die Haupt- diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. Gemäss der korrekten psychiatrischen Beurteilung des medizinischen Diens- tes der SUVA sei die von den behandelnden Psychologen gestellte Diagnose un- haltbar, weil es am Eingangskriterium eines Geschehens von aussergewöhnlicher Bedrohung oder von einem katastrophalen Ausmass fehle (Urk. 110 S. 7 mit Ver- weis auf Urk. D2/9/15, Akte 83). Mithin beruhe die Einschätzung der behandeln- den Psychologen auf einer falschen Diagnose. Sodann sei dem SUVA-Bericht nicht zu entnehmen, welche durch das Ereignis verursachte psychische Schädi- gung mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll. Die behandelnden Psychologen stützten sich allein auf die subjektiven Angaben des Privatklägers zu seiner psychischen Befindlichkeit. Ihre Berichterstattung habe daher haftpflicht- rechtlich keinen Beweiswert. Es sei seitens der Psychiaterin der SUVA keine per- sönliche Untersuchung des Privatklägers erfolgt und es fehle jegliche Begründung zum Vorliegen einer verletzungsbedingten psychischen Störung, weshalb auch dieser nicht beweistauglich sei (Urk. 110 S. 7; Urk. 113 S. 4). Insbesondere mute das die Tat des Beschuldigten initiierende und provozierende Verhalten des Pri- vatklägers derart abnormal an, dass die Abklärung seiner vorbestehenden psy- - 19 - chischen Konstitution dringend angezeigt gewesen wäre. Solche seien indes nie vorgenommen worden. Der Beweis für eine vom Beschuldigten zu vertretende dauerhafte psychische Störung sei mithin nicht erbracht (Urk. 110 S. 8; Urk. 113 S. 4). Schliesslich bestehe allein schon aufgrund des groben Selbstverschuldens des Privatklägers, welcher durch sein bedrohliches Fehlverhalten das Ereignis initiiert und provoziert habe, kein Genugtuungsanspruch. Hinzu komme, dass die be- handelnden Psychologen das Anhalten der psychischen Störung wesentlich der Belastung durch das Gerichtsverfahren zuschreiben würden. Tatsache sei jedoch, dass sich der Beschuldigte und dessen Angehörige von Anfang an um eine gütli- che Regulierung bemüht hätten und dabei einzig an der schroffen Abweisung sei- tens des Privatklägers gescheitert seien (Urk. 110 S. 8 mit Verweis auf Urk. D2/4/1 S. 6 Ziff. 52, Urk. D2/5/2 S. 3 Ziff. 11, Urk. D2/5/2 S. 3 Ziff. 8 ff.). Würde es mithin zutreffen, dass die Last des laufenden Verfahrens die wesentliche Ursache für eine langandauernde psychische Befindlichkeitsstörung sei, so habe der Pri- vatkläger diese mit der Ablehnung der gütlichen Regulierung selbst verursacht und deren Folgen alleine zu vertreten (Urk. 110 S. 8). 2.4. Würdigung 2.4.1. Der Beschuldigte verpasste dem Privatkläger einen wuchtigen, gezielten Faustschlag ins Gesicht, wofür er wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Als Folge dieses Faustschlage erlitt der Privatkläger eine komplexe Mittelgesichtsfraktur, bestehend aus mehre- ren Brüchen im Kiefer- und Jochbeinbereich, welche für den Privatkläger schmerzhaft waren und mit zwei operativen Eingriffen unter Intubationsnarkose behandelt werden musste. Die physischen Verletzungen führten zu einer mehr- wöchigen vollen Arbeitsunfähigkeit. Als Folge des Faustschlags litt der Privatklä- ger noch eineinhalb Jahre danach an Taubheitsgefühlen an der linken Wange und gelegentlich auftretenden drückenden Kopfschmerzen. Dass eine solche Tat zu gewissen langanhaltenden psychischen Beeinträchtigungen führt, ist gerichtsno- torisch, die entsprechenden Aussagen des Privatklägers sind glaubhaft. Die er- forderliche Schwere der seelischen Unbill ist erfüllt. Gestützt auf diese Feststel- - 20 - lungen erweist sich die Genugtuungsforderung als spruchreif; sie wurde von der Vorinstanz zu Unrecht auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, zumal der Endzustand der Verletzung erreicht wurde. 2.4.2. Für die Festsetzung der Höhe der Genugtuung sind neben den bereits auf- gezeigten Gesichtspunkten die Tatumstände zu berücksichtigen. Der Beschuldig- te hat zwar – vergleicht man seinen Fall mit anderen Fällen – nur einmal zuge- schlagen und die Verletzungen waren nicht lebensgefährlich. Sie waren als Folge eines Faustschlages aber doch massiv (vgl. Ziff. III 2.4.1). Der Beschuldigte han- delte gemäss Vorinstanz in Bezug auf die Folgen seines Verhaltens nicht mit di- rektem Vorsatz, sondern mit Eventualvorsatz. Es ist ihm zu glauben, dass er vom Ausmass der Verletzungen auf Seiten des Privatklägers überrascht war (vgl. Urk. 74 S. 26). Zu berücksichtigen ist ein gewisses Mitverschulden des Privatklä- gers, welcher durch seine Provokationen die Eskalation begünstigt hat (vgl. OGer ZH SB130243 vom 13. August 2014, E. 6, mit Hinweis auf BGE 117 II 50 E. 4). Konkrete Anhaltspunkte für vorbestehende psychischen Beeinträchtigungen des Privatklägers, welche den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermögen, sind entgegen der Verteidigung nicht ersichtlich (vgl. Kessler, in: BSK-OR, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 20b). 2.4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich – auch im Vergleich mit anderen ähn- lich gelagerten Fällen aus der Praxis (vgl. dazu Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, S. 422 ff. [insb. Urteil Nrn. 384, 332, 529 (Urteil 6B_695/2011 vom
- März 2012 E. a), 859 (Urteil 6B_473/2013 vom 21. Februar 2013 E. b), 547 (Urteil AC110003 des Kassationsgerichts des Kanton Zürich vom 21. Dezember 2011 E. 1 f.)]) – eine Basisgenugtuung von Fr. 11'000.– als angemessen, wovon gestützt auf das sehr leichte Mitverschulden eine leichte Reduktion der Zivilforde- rung auf Fr. 10'000.–vorzunehmen ist (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Entspre- chend ist der Beschuldigte vorliegend zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu verpflichten. Die Forderung ist mit 5% Zins seit Schadenser- eignis, dem 26. Juni 2019, zu verzinsen. Im Mehrbetrag wäre das Genugtuungs- begehren des Privatklägers abzuweisen. In Anwendung von Art. 391 Abs. 3 StPO - 21 - (Verbot der reformatio in peius) ist das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]).
- Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6).
- Der Privatkläger unterliegt mit seinem Antrag auf Schadenersatz vollum- fänglich und obsiegt mit dem Genugtuungsbegehren teilweise. Der Beschuldig- te unterliegt betreffend Genugtuung. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Kos- ten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung, zu zwei Dritteln dem Privat- kläger und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei der Anteil des Privatklägers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Eine im Be- rufungsverfahren unterliegende Privatklägerschaft wird durch die Bestimmung von Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO indessen nicht definitiv von der Kostentragung befreit. Vielmehr hat sie die ihr auferlegten Kosten dem Staat zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben und es ist in analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung an den Staat vorzubehalten (BGer Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; vgl. auch BGer Urteile 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2; 6B_1359/2020 vom
- Februar 2022 E. 3.3).
- Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie für die unentgeltliche Vertre- tung der Privatklägerschaft 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- - 22 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Drittel und die Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft im Umfang von zwei Dritteln für ihre unentgeltliche Vertretung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.
- Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren mit Fr. 2'058.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 116).
- Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft ist für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'850.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 115). Es wird beschlossen:
- Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 1 (A._____) wird Vormerk ge- nommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 11. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
- Die Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 3 Jahren.
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Fo- - 23 - rensischen Institut Zürich, Eingang “Kantonspolizei“, Kasernenstrasse 29‚ 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Fo- rensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
- Die Privatkläger 1, 2, 3 (…) werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen
- Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf Fr. 17'508.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 4'574.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y2._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4 wird auf Fr. 5'352.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4 wird auf Fr. 7'740.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. - 24 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 537.11 Auslagen (Gutachten) Fr. 11.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 17'508.80 Entschädigung amtliche Verteidigung Entschädigung unentgeltliche Vertretung des Fr. 4'574.25 Privatklägers 1 Entschädigung unentgeltliche Vertretung des Fr. 13'092.75 Privatklägers 4 Fr. 42'324.76 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 und 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Ver- pflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerinnen H._____ und I._____ im Auszug des Beschlusses. Es wird erkannt:
- Das Schadenersatzbegehren (Lohneinbusse und Wehrpflichtersatz) des Privatklägers 4 (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (B._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 26. Juni 2019 als Genugtuung zu bezah- - 25 - len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'058.90 amtliche Verteidigung Fr. 3'850.60 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft 4, werden zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 2/3 dem Privatkläger 4 (B._____) auferlegt, wobei der Anteil der Privatklägerschaft 4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 und die Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft 4 im Umfang von 2/3 für ihre unentgeltliche Vertretung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung des Privatklägers 4 (B._____). Rechtsanwältin MLaw Y1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft 4 − die Vertretung des Privatklägers 1 (A._____), Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. Formular A/B und DNA-Formular an die Koordinationsstelle Vostra/DNA] - 26 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230114-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler und lic. iur. K. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 26. September 2023 in Sachen
1. A._____,
2. ...
3. ...
4. B._____, Privatkläger und Berufungskläger (1. Rückzug) 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ 4 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 11. März 2022 (DG210008)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 48). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 S. 98 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
3. Die Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Eingang “Kantonspolizei“, Kasernenstrasse 29‚ 8004 Zürich, zwecks DNA- Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflich- tung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
5. Die Privatkläger 1, 2, 3 und 4 werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 17'508.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- 4 -
7. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Ver- tretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 4'574.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y2._____ für die unentgeltliche Ver- tretung des Privatklägers 4 wird auf Fr. 5'352.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
9. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4 wird auf Fr. 7'740.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 537.11 Auslagen (Gutachten) Fr. 11.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 17'508.80 Entschädigung amtliche Verteidigung Entschädigung unentgeltliche Vertretung des Fr. 4'574.25 Privatklägers 1 Entschädigung unentgeltliche Vertretung des Fr. 13'092.75 Privatklägers 4 Fr. 42'324.76 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 3'000.–.
11. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 und 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)
a) Des Privatklägers 4 (B._____): (Urk. 102 S. 2 f.)
1. Die Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. März 2022 sei aufzuheben;
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 20'281.10 Schadenersatz zzgl. 5% Zins ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu bezahlen;
3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Ge- nugtuung von CHF 20'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Juni 2019 zu be- zahlen;
4. Eventualiter sie die Berufung gutzuheissen und das Verfahren zur Neubeur- teilung der Zivilforderungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seinen dem Berufungsbeklagten auf- zuerlegen und die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Beru- fungsklägers seien ebenfalls dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, even- tualiter auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 2) Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen; eventuell sei die adhäsionsweise anhängig gemachte Klage des Berufungs- klägers auf Schadenersatz und Genugtuung abzuweisen; die Kosten des Berufungsverfahrens und diejenigen des amtliche Verteidi- gers des Berufungsbeklagten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.
c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 98)
- 6 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. März 2022 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteildispositiv schuldig gesprochen und bestraft; die Zivilansprüche der Privatkläger wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 80). Dieses Urteil wurde den Parteien glei- chentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 48 ff.). Gegen dieses Urteil liess der Privat- kläger 4 (B._____) mit Eingabe vom 17. März 2022 Berufung anmelden (Urk. 83). Ebenfalls liess der Privatkläger 1 (A._____) Berufung anmelden (Urk. 82). Das begründete Urteil wurde in der Folge den Parteien am 24. Januar 2023 bzw.
25. Januar 2023 zugestellt (Urk. 90/2; Urk. 90/5). Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 reichte die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4 (B._____) fristge- recht die Berufungserklärung ein (Urk. 92). Der Privatkläger 1 (A._____) liess so- dann mit Eingabe vom 13. Februar 2023 – und damit innert Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO – seine Berufung zurückziehen (Urk. 94). Von diesem Berufungs- rückzug ist Vormerk zu nehmen. 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2023 wurden dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Privatklägers 4, B._____, (nachfolgend Privatkläger genannt) Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 96). Mit Eingabe vom 6. März 2023 bzw. vom 16. März 2023 verzichteten die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte auf Anschlussberufung (Urk. 98; Urk. 99). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Privatkläger Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 100). Mit Eingabe vom 28. April 2023
- 7 - liess der Privatkläger seine schriftliche Berufungsbegründung einreichen (Urk. 102). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 wurde die Berufungsbegründung den Parteien zugestellt und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweis- anträge zu stellen (Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
5. Mai 2023 auf Vernehmlassung. Die Verteidigung des Beschuldigten reichte ihre Vernehmlassung am 23. Mai 2023 ins Recht (Urk. 110; Urk. 111/1-2). In der Folge reichte die Vertretung des Privatklägers am 2. Juni 2023 eine Stellungnahme ein (Urk. 112). Hierzu nahm die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom
8. Juni 2023 wiederum Stellung (Urk. 113). Diese Eingabe wurde in der Folge der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt, womit das Replikrecht gewahrt wurde (BGE 138 III 252 E. 2.2; BGE 133 I 98 E. 2.2). 1.5. Die Zivilklägerschaft hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweisanträge gestellt und stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche Belege ein- gereicht zu haben, welche die Beurteilung des Schadenersatzes als auch der Ge- nugtuung ermöglichen (vgl. Urk. 92 S. 5). Entsprechend erweist sich das Verfah- ren als spruchreif und es ist aufgrund der Aktenlage ohne weitere Abklärungen über die Zivilforderung zu entscheiden (Dolge, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 17).
2. Berufungsumfang Der Privatkläger hat seine Berufung auf Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Entscheid über die Zivilforderung) beschränkt (Urk. 92 S. 4). Der Ent- scheid über die Zivilansprüche der weiteren Privatkläger blieb unangefochten. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid im übrigen Umfang (Dispositiv- Ziffern 1 bis 4, 5 betreffend die weiteren Privatkläger und 6 bis 11) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
- 8 -
3. Verweis auf Erwägungen der Vorinstanz und Beschränkung der Begründung 3.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begrün- dung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
4. Zulässigkeit der Berufung 4.1. Gegen die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StPO steht als Rechtsmittel grundsätzlich die Berufung nach Art. 398 StPO zur Verfügung, soweit die Verweisung wie vorliegend im Rahmen eines Sachentscheids erfolgt (Urteil 6B_1239/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.2. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Anspruch, der direkt aus einer Straftat abgeleitet wird und nicht aus einem Vertrag. Auch unter diesem Gesichts- punkt ist die Berufung im Zivilpunkt zulässig (BGE 148 IV 432 E. 3).
5. Kognition und anwendbares Recht 5.1. Das vorinstanzliche Urteil angefochten hat einzig der Privatkläger hinsicht- lich des Zivilpunktes. Entsprechend ist das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) im Sinne von Art. 391 Abs. 3 StPO zu beachten. 5.2. Beschränkt sich der Berufungsgegenstand wie vorliegend nur noch auf den Zivilpunkt, ist grundsätzlich Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten, wonach das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (vgl. dazu auch ZR 111 [2012] Nr. 18; Urteil 6B_1240/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.3; Lieber,
- 9 - in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 126 N 8c). In solchen Fällen handelt es sich beim Adhäsionsprozess um einen reinen Zivilprozess (Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO Kommen- tar, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 28). Gedanke dahinter ist das Bestreben, den Adhä- sionskläger dort, wo sich das Berufungsverfahren auf den Zivilpunkt beschränkt, nicht besser zu stellen als in einem Zivilprozess (so Botschaft StPO, S. 1314). Somit gelten in diesen Verfahren auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung hinsichtlich Streitwert, Substantiierungspflicht und Noven. 5.3. Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Mindeststreitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Spühler, in: BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 308 N 8 f.; vgl. auch Sutter-Somm/Seiler, Hand- kommentar ZPO, Zürich 2021, Art. 308 N 13). 5.4. Die Frage, ob die Verweisung der Zivilforderung auf den Weg des Zivil- prozesses zulässig ist, ist hingegen eine strafprozessuale Frage, welche in Art. 126 Abs. 2 StPO geregelt ist. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegend er- füllt sind, ist in Anwendung dieser Bestimmung zu prüfen. Sie geht Art. 398 Abs. 5 StPO vor. In Bezug auf die Anforderungen an die Behauptungs-, Substantiie- rungs- und Beweisführungslast sind die beiden Bestimmungen indes weitestge- hend deckungsgleich; theoretisch denkbare Unterschiede können offen bleiben.
6. Behauptungs- und Beweisführungslast Hinsichtlich des Zivilanspruchs hat die klagende Partei substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft im Adhäsionsprozess ist einzig insofern gemindert, als auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verwiesen werden kann, bzw. das Strafge- richt sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen stützen kann. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesent- lich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt wurden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt insbe-
- 10 - sondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tat- sächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen und zu beweisen, ansonsten die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist (Lieber in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO- Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 122 N 4a ff.). II. Schadenersatz
1. Parteistandpunkte 1.1. Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. Sie hielt fest, die Schadenersatzberechnungen des Privatklägers seien rein spekulativer Natur und im Wesentlichen nicht mit Beweisen unterlegt. Zudem könne die haftpflichtrechtliche Relevanz der Langzeitfolgen im vorliegen- den Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden (Urk. 91 S. 92 ff.). 1.2. Privatkläger Der Privatkläger hält im Berufungsverfahren an seinem Antrag auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'281.10, zuzüglich Zins zu 5% ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils, fest und stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche Belege eingereicht zu haben, welche die Beurteilung der Kausalität und die Berechnung sowohl des Schadenersatzes als auch der Genugtuung ermöglichen. Die Zivilforderung sei somit hinreichend begründet und beziffert. Entsprechend habe der Privatkläger einen Anspruch darauf, dass das Strafgericht adhäsionsweise darüber entscheide (Urk. 92 S. 5; Urk. 102 S. 2). 1.3. Beschuldigter Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils, mithin die Verweisung der Zivilforderung auf den Weg des Zivilpro- zesses, eventualiter die Abweisung der Zivilklage (Urk. 110 S. 2). Die geltend
- 11 - gemachten Zivilansprüche seien nicht substantiiert begründet und auch nicht be- legt (Urk. 110 S. 2 ff.).
2. Haftungsvoraussetzungen Der Beschuldigte wurde wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt (Urk. 91 S. 75 f., 79 f., 98; Ziff. I 2), weil er den Privatläger mit einem Faustschlag ins Gesicht erheblich verletzte. Der Privatkläger erlitt eine komplexe Mittelge- sichtsfraktur mit fünffachem Bruch des Kiefers und des Jochbeins (Urk. D2/9/1), welche mit insgesamt zwei operativen Eingriffen unter Intubationsnarkose behan- delt werden musste. Haftungsvoraussetzung bilden bei einer ausservertraglichen Haftung aus unerlaubter Handlung der Schaden, die Widerrechtlichkeit, der Kausalzusammenhang und das Verschulden des Verursachers (BSK OR-Kessler, Art. 41 N 2c; BGE 123 III 122, 130 = Pra 2006, 743). Diese Voraussetzungen wurden vom Beschuldigten nicht bestritten, soweit es den Schaden betrifft jeden- falls nicht im Grundsatz (Urk. 110).
3. Schadensberechnung 3.1. Lohneinbusse 3.1.1. Der Privatkläger macht als Schaden die Differenz zwischen seinem Lohn und dem Unfalltaggeld im Zeitraum ab dem schädigenden Ereignis vom 26. Juni 2019 bis zum Datum der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 23. Februar 2022 geltend (Urk. 76 S. 9 Rz 37). Im Zeitpunkt des Unfalls habe er ein Nettoein- kommen von Fr. 3'444.– pro Monat zuzüglich 13. Monatsgehalt gehabt (Urk. 76 S. 10 Rz 39). Nach seiner Darstellung hätte er bis zur erstinstanzlichen Hauptver- handlung am 23. Februar 2022 ein Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 124'474 erzielt (Urk. 76 S. 11 Rz 45). Die bis zu jenem Zeitpunkt ausbezahlten Unfalltag- gelder beliefen sich nach seiner Darstellung demgegenüber auf Fr. 104'192.90, weshalb er die Differenz von Fr. 20'281.10 verlangt (Urk. 76 S. 11 Rz 46). 3.1.2. Der Beschuldigte entgegnet dieser Berechnung in der Berufungsantwort, dass das Arbeitsverhältnis des Privatklägers bis Ende Juli 2019 befristet gewesen und dann ausgelaufen sei. Insofern sei dem Privatkläger ab 1. August 2019 gar
- 12 - kein Lohn entgangen (Urk. 78 S. 7; Urk. 110 S. 3 f.; Urk. D2/9/15/1 Ziff. 3 = Urk. 79/2). Da die Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2019 erheblich tiefer als das Unfalltaggeld gewesen wäre, sei der Beschuldigte im Gegenteil finanziell besser gestellt gewesen (Urk. 110 S. 5). 3.1.3. In der Berufungsreplik anerkannte der Privatkläger, dass das Arbeitsver- hältnis bis Ende Juli 2019 befristet gewesen sei (Urk. 112 S. 2 Rz 2). Er sei aber im Zeitpunkt des Vorfalles bereits im Gespräch mit seinem damaligen Arbeitgeber gewesen, um den Vertrag zu verlängern (Urk. 112 S. 2 Rz 2). Belege für diese Sachdarstellung reichte der Privatkläger nicht ein. Diese pauschale Behauptung reicht für die oben unter Ziff. I. 6. geschilderten Substantiierungs- und Beweis- führungspflicht eines Zivilklägers nicht aus. Zwar ist hypothetischer Schaden oft schwer zu beweisen und gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR darf zahlenmässig nicht bezifferbarer Schaden auch geschätzt werden. Vorliegend geht es allerdings nicht um die Bezifferung als solche, sondern um den Nachweis der Fortführung eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses. Es wäre beispielsweise sehr wohl möglich gewesen, die Behauptung einer Verlängerung bzw. Erneuerung des Arbeitsver- hältnisses mittels einer Zeugenaussage des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Pri- vatkläger stellte demgegenüber keinerlei Beweisanträge für seine Behauptung. Es wäre ihm oblegen, die tatsächlichen Umstände – etwa die Fortführung eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses sowie die voraussichtlichen künftigen Gehalts- erhöhungen im betrachteten Zeitraum – plausibel zu machen, aus denen der Richter die relevanten Elemente zur Feststellung des Einkommens ableiten kann, das er ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 131 III 360 E. 5.1). Die Kenntnis dar- über, ob der Geschädigte mit einer tatsächlichen Erhöhung seines Einkommens rechnen konnte (oder ob er mit einer Verringerung hätte rechnen müssen), ist Teil der Schadensfeststellung und daher eine Tatsachenfrage (BGE 129 III 135 E. 2.2 = Pra 92 (2003) N. 69 E. 2.2; BGE 117 II 609 m.H.; Urteil 4A_488/2010 vom
21. Januar 2011 E. 3.2). Dabei wird ein Mindestmass an konkreten Angaben ge- fordert (BGE 131 III 360 E. 5.1; BGE 129 III 135 E. 2.2 = Pra 92 (2003) N. 69 E. 2.2). Solche tatsächlichen Umstände wurden vorliegend nicht ausreichend vorge- bracht (vgl. Urk. 76 S. 9 f.; Urk. 102 S. 7; Urk 112 S. 2 f.). Beispielsweise wurden
- 13 - auch keine statistischen Erhebungen oder Branchenauskünfte angerufen bzw. eingereicht. 3.1.4. Abgesehen davon macht der Beschuldigte zu Recht geltend, dass nicht anfallende berufliche Gestehungskosten (Fahrkosten vom Wohnort zum Arbeits- ort, auswärtige Verpflegung etc.) von der Differenz zwischen Lohn und Unfalltag- geld in Abzug zu bringen wären (Urk. 110 S. 5; Brehm in: Berner Kommentar OR,
5. Aufl. 2021, Art. 46 N 42). Dabei hätten alleine die Fahrkosten für die Bewälti- gung des täglichen Arbeitswegs D._____ - E._____ - D._____ einen erheblichen Betrag ausgemacht. Wenn der Privatkläger pauschal geltend macht, diese Ge- stehungskosten würden durch die Fahrkosten für unzählige Arztbesuche kom- pensiert (Urk. 112 S. 3 Rz 7), ist auch diese Behauptung zu pauschal bzw. zu wenig substantiiert und durch nichts belegt. 3.1.5. Somit erweist sich der vom Privatkläger geltend gemachte Lohnausfall als nicht begründet und ist im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.2. Wehrpflichtersatz 3.2.1. Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm den in Zukunft zu leistenden Wehrpflichter- satz als Schadensersatz zu bezahlen. Er führte hierzu aus, seit dem Vorfall – auf- grund der durch den Übergriff ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung
– militärdienstuntauglich zu sein (Urk. 76 S. 1 f., 11 f.). 3.2.2. Im Berufungsverfahren hat der Privatkläger indessen keinen diesbezügli- chen Antrag gestellt (und weder eine Begründung eingereicht noch Beweise offe- riert; Urk. 92 S. 3; Urk. 102 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil ist mithin diesbezüg- lich unangefochten geblieben. Es bleibt beim Entscheid der Vorinstanz, wonach dieses Schadenersatzbegehen auf den Zivilweg zu verweisen ist. Selbst wenn ein entsprechender Antrag bestünde, wäre die Forderung mangels Begründung auf den Zivilweg zu verweisen.
- 14 - III. Genugtuung
1. Rechtliche Grundlagen Art. 47 OR sieht die Leistung von Genugtuung bei Köperverletzung vor. Genug- tuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat (Kessler, in: BSK-OR, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 1). Der Begriff der Körperverletzung ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfasst sowohl physi- sche als auch psychische (bzw. seelische) Beeinträchtigungen (Urteil 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1; Kessler, in: BSK-OR, Art. 47 N 12; Brehm in: Berner Kommentar OR, 5. Aufl. 2021, Art. 47 N 13, 15). Immaterielle Unbill setzt voraus, dass der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von ei- ner gewissen Schwere ist (BGE 110 II 163 E. 2c = Pra 73 (1984) N 175 E. 2c; Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 13; Brehm in: Berner Kommentar OR, 5. Aufl. 2021, Art. 47 N 14a). Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten i. d. R. eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Urteil 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; Urteil 4C.49/2000 vom 25. September 2000 E. 3c; Urteil 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1; Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 13). Als Norm für die Bemessung der Leistungspflicht eines Haftpflichtigen kommt Art. 47 OR nur zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haftpflichtnorm – mit Ausnahme des Schadens – gegeben sind. Stets vorausgesetzt für einen Ge- nugtuungsanspruch sind somit die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen und der Tötung oder Körperverletzung einerseits sowie der immateriellen Unbill andererseits (Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 14). Erforderlich ist im Weiteren das Vorliegen von Verschulden (im Rahmen der Verschuldenshaftung; BGE 126 III 161, E. 5 b aa = Pra 90 (2001) Nr. 80; Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 15). Die Zu- sprache einer Genugtuung hat gem. Art. 47 OR «unter Würdigung der besonde- ren Umstände» zu erfolgen (Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 16). Zu den besonde- ren Umständen eines Falles gehört zunächst das Erfordernis der immateriellen Unbill. Sodann kann auch das Verschulden des Haftpflichtigen eine bedeutende
- 15 - Rolle spielen (BGE 104 II 259 E. 5). Das Hauptgewicht ist beim Entscheid über die Zusprache von Genugtuung aber auf das Ausmass der vom Geschädigten er- fahrenen und empfundenen immateriellen Unbill zu legen (Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 17). Zu berücksichtigen ist auch ein allfälliges Mitverschulden des Ver- letzten (vgl. Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 18 mit Hinweisen). Die hiervor als Vo- raussetzungen der Genugtuung genannten Kriterien wirken sich auch auf die Hö- he der Genugtuungssumme aus. Deren Bemessung ist mit Blick auf die Umstän- de des Einzelfalls vorzunehmen. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus. Der seelische Schmerz entzieht sich in jedem Fall einer genauen geldmässigen Bemessung. Dabei kommt dem Gericht ein er- heblicher Ermessenspielraum zu (BGE 127 IV 215 E. 2e; Kessler, in: BSK-OR Art. 47 N 20).
2. Parteistandpunkte 2.1. Vorinstanz Die Vorinstanz verwies das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. Sie erwog, die haftpflichtrechtliche Relevanz der Lang- zeitfolgen – etwa des anhaltenden Taubheitsgefühls in der linken Wange, bei wel- chem gemäss ärztlicher Einschätzung nicht von einem Krankheitswert ausgegan- gen werden könne – könne im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beur- teilt werden (Urk. 91 S. 94, 98). 2.2. Privatkläger Der Privatkläger liess beantragen, der Beschuldigte habe ihm aufgrund der unmit- telbar erlittenen Verletzungen sowie der langfristigen und zum Teil irreversiblen psychischen und physischen Beeinträchtigungen eine Genugtuung in der Höhe von Fr 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Juni 2019 zu bezahlen (Urk. 76 S. 1 ff.; Prot. I S. 39 f.; Urk. 102 S. 9; Urk. 112 S. 6). Er führt aus, die Kausalität zwischen dem Übergriff und den physischen Verlet- zungen sowie der posttraumatischen Belastungsstörung und der dadurch ausge- lösten Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Februar 2022 sei belegt (Prot. I S. 39 f.;
- 16 - Urk. 76 S. 5 ff.; Urk. 102 S. 8; Urk. 112 S. 5 f.). Sein Leben habe sich seit dem Juni 2019 nachhaltig verändert. Er sei durch den Übergriff in seinen Grundzügen erschüttert worden und leide nach wie vor an den Folgen des Vorfalls (Urk. 76 S. 13). Er werde regelmässig bei banalen Alltagssituationen von den Tatgeschehnis- sen eingeholt, scheue sich vor bestimmten Handlungen und leide nachts wieder an Albträumen. Er fürchte, dass der Beschuldigte sich für das erlebte Strafverfah- ren an ihm oder seiner Familie rächen bzw. ihm etwas antun könnte. Es falle dem Privatkläger auch rund zweieinhalb Jahre später noch immer sehr schwer, mit den auftretenden Angstzuständen und den depressiven Stimmungen umzugehen (Urk. 76 S. 13 f.). Die Versorgung der physischen Verletzungen habe zwei Opera- tionen mit je mehrtägigen Spitalaufenthalten nach sich gezogen, verbunden mit starken Schmerzen (Urk. 76 S. 13). Die Sensibilitätsstörung an der linken Wange sei durch fachärztliche Berichte belegt (Prot. I S. 40; Urk. 1102 S. 6; Urk. 112 S. 4 f.). Gemäss den Ausführungen des Privatklägervertreters leide der Privatkläger bis heute unter einem Gefühlsverlust – ein sogenanntes Sensibilitätsdefizit – in seiner linken Wange, wobei eine vollständige Beschwerdefreiheit unwahrschein- lich sei. Hierzu verweist sie auf die Berichte des Neurologen Dr. med. F._____ vom 23. Juli 2020 und 17. Dezember 2020 (Urk. D2/9/16; Urk. D2/9/25; Urk. 76 S. 6; Urk. 112 S. 4 f.). Der Arztbericht vom 17. Dezember 2020 belege, dass auch rund eineinhalb Jahre nach dem Ereignis noch ein Taubheitsgefühl in der linken Wange bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass diesbezüglich eine weitere Veränderung bzw. Verbesserung eintreten werde. Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung bleiben werde (Urk. 102 S. 6; Urk. D2/9/25). Sodann be- lasteten den Privatkläger die leicht veränderten Gesichtszüge, zumal diese ihn je- des Mal an den erlebten Übergriff erinnern würden (Urk. 76 S. 13). Angesichts ei- ner derart schweren Körperverletzung (physisch sowie psychisch) habe zwingend die Zusprache einer Genugtuung zu erfolgen (Urk. 102 S. 8). Bei der Höhe der Genugtuung sei der Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfe- gesetz vom Bundesamt für Justiz zu konsultieren, wobei nach konstanter Praxis des Bundesgerichts die Opferhilfe-Genugtuung tiefer angesetzt werden dürfe als die zivilrechtliche (mit Verweis auf BGE 132 II 117 E. 2.2.4), was entsprechend zu berücksichtigen sei. Bei Beeinträchtigungen der psychischen Integrität mit
- 17 - schwerwiegenden Folgen wie beispielsweise ausgewiesene, lange Psychothera- pie oder Arbeitsunfähigkeit, hätten sich die Genugtuungsbeträge gemäss Leitfa- den bis zu Fr. 15'000.– etabliert (Urk. 76 S. 14 f.). Für die Beeinträchtigung der physischen Integrität sei diese angemessen zu erhöhen. Das Verschulden des Beschuldigten, welcher dem Privatkläger einen gezielten, sehr starken Faust- schlag mitten ins Gesicht verpasst habe, wiege schwer (Urk. 76 S. 14). Weiter führt der Vertreter des Privatklägers aus, die noch andauernde Leidenszeit des Privatklägers sowie sein junges Alter seien bezüglich der Genugtuung erhöhend zu berücksichtigen. Der Privatkläger sei in seiner weiteren Lebensführung, sei- nem Sozialleben und seiner Freizeitgestaltung massiv eingeschränkt (Urk. 76 S. 16). Sodann habe das Verhalten des Privatklägers in der verbalen Auseinanderset- zung keinen Einfluss auf die Genugtuung. Derart rohe Gewalt lasse sich in kei- nem Fall mit einer verbalen Auseinandersetzung rechtfertigen. Darin liege kein Selbstverschulden (Urk. 112 S. 6). Schliesslich halte die SUVA – entgegen der Verteidigung – klar fest, dass keine Hinweise für einen psychischen Vorzustand vorliegen würden (Prot. I S. 39). Unter Würdigung der gesamten Umstände und der physischen sowie auch der psychischen Folgen für den Privatkläger rechtfertige es sich demnach, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.– zu bezahlen, wobei diese gemäss ständiger Rechtsprechung ab dem Tatzeitpunkt mit 5% zu verzinsen sei (Urk. 76 S. 16). 2.3. Beschuldigter Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt auch bezüglich der Genug- tuungsforderung die Bestätigung der Vorinstanz, welche die Forderung auf den Zivilweg verwiesen hat. Er stellt sich auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Privatklägers sei nach den durchgeführten Operationen wieder hergestellt worden und die objektivierten körperlichen Beschwerden begründeten keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit. Für die Behauptung von verletzungsbedingt veränderten Gesichtszügen fehle jegliches Beweismittel, so dass diese Beein-
- 18 - trächtigung nicht erstellt sei. Zwar behaupte der Privatkläger eine Sensibilitätsstö- rung an der linken Wange, jedoch hätten die wiederholt durchgeführten umfas- senden neurologischen Messungen keine objektivierte Nervenschädigung erge- ben, so dass allenfalls höchstens eine geringfügige, unter der Messgrenze lie- gende Läsion "ohne relevante Einschränkung oder Behinderung" vorliegen könne (Urk. 110 S. 6 f.; Urk. 113 S. 3; mit Verweis auf Urk. D2/9/25). Einerseits sei eine derartige Geringfügigkeit nicht genugtuungsbegründend und andererseits beruhe die Einschätzung auf der unglaubhaften und deshalb nicht beweistauglichen Be- hauptung des Privatklägers. Dessen qualifizierte Unglaubwürdigkeit bei durch- wegs inkonsistenten Sachdarstellungen und seine Aggravation in den Aussagen habe auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 110 S. 7 mit Verweis auf Urk. 91 S. 64 f.). Die behauptete dauerhafte psychische Störung stütze sich einzig auf die Bericht- erstattung des den Privatkläger behandelnden Psychologen des medizinischen Zentrums G._____. Gestützt auf die Angaben des Privatklägers werde die Haupt- diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. Gemäss der korrekten psychiatrischen Beurteilung des medizinischen Diens- tes der SUVA sei die von den behandelnden Psychologen gestellte Diagnose un- haltbar, weil es am Eingangskriterium eines Geschehens von aussergewöhnlicher Bedrohung oder von einem katastrophalen Ausmass fehle (Urk. 110 S. 7 mit Ver- weis auf Urk. D2/9/15, Akte 83). Mithin beruhe die Einschätzung der behandeln- den Psychologen auf einer falschen Diagnose. Sodann sei dem SUVA-Bericht nicht zu entnehmen, welche durch das Ereignis verursachte psychische Schädi- gung mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll. Die behandelnden Psychologen stützten sich allein auf die subjektiven Angaben des Privatklägers zu seiner psychischen Befindlichkeit. Ihre Berichterstattung habe daher haftpflicht- rechtlich keinen Beweiswert. Es sei seitens der Psychiaterin der SUVA keine per- sönliche Untersuchung des Privatklägers erfolgt und es fehle jegliche Begründung zum Vorliegen einer verletzungsbedingten psychischen Störung, weshalb auch dieser nicht beweistauglich sei (Urk. 110 S. 7; Urk. 113 S. 4). Insbesondere mute das die Tat des Beschuldigten initiierende und provozierende Verhalten des Pri- vatklägers derart abnormal an, dass die Abklärung seiner vorbestehenden psy-
- 19 - chischen Konstitution dringend angezeigt gewesen wäre. Solche seien indes nie vorgenommen worden. Der Beweis für eine vom Beschuldigten zu vertretende dauerhafte psychische Störung sei mithin nicht erbracht (Urk. 110 S. 8; Urk. 113 S. 4). Schliesslich bestehe allein schon aufgrund des groben Selbstverschuldens des Privatklägers, welcher durch sein bedrohliches Fehlverhalten das Ereignis initiiert und provoziert habe, kein Genugtuungsanspruch. Hinzu komme, dass die be- handelnden Psychologen das Anhalten der psychischen Störung wesentlich der Belastung durch das Gerichtsverfahren zuschreiben würden. Tatsache sei jedoch, dass sich der Beschuldigte und dessen Angehörige von Anfang an um eine gütli- che Regulierung bemüht hätten und dabei einzig an der schroffen Abweisung sei- tens des Privatklägers gescheitert seien (Urk. 110 S. 8 mit Verweis auf Urk. D2/4/1 S. 6 Ziff. 52, Urk. D2/5/2 S. 3 Ziff. 11, Urk. D2/5/2 S. 3 Ziff. 8 ff.). Würde es mithin zutreffen, dass die Last des laufenden Verfahrens die wesentliche Ursache für eine langandauernde psychische Befindlichkeitsstörung sei, so habe der Pri- vatkläger diese mit der Ablehnung der gütlichen Regulierung selbst verursacht und deren Folgen alleine zu vertreten (Urk. 110 S. 8). 2.4. Würdigung 2.4.1. Der Beschuldigte verpasste dem Privatkläger einen wuchtigen, gezielten Faustschlag ins Gesicht, wofür er wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Als Folge dieses Faustschlage erlitt der Privatkläger eine komplexe Mittelgesichtsfraktur, bestehend aus mehre- ren Brüchen im Kiefer- und Jochbeinbereich, welche für den Privatkläger schmerzhaft waren und mit zwei operativen Eingriffen unter Intubationsnarkose behandelt werden musste. Die physischen Verletzungen führten zu einer mehr- wöchigen vollen Arbeitsunfähigkeit. Als Folge des Faustschlags litt der Privatklä- ger noch eineinhalb Jahre danach an Taubheitsgefühlen an der linken Wange und gelegentlich auftretenden drückenden Kopfschmerzen. Dass eine solche Tat zu gewissen langanhaltenden psychischen Beeinträchtigungen führt, ist gerichtsno- torisch, die entsprechenden Aussagen des Privatklägers sind glaubhaft. Die er- forderliche Schwere der seelischen Unbill ist erfüllt. Gestützt auf diese Feststel-
- 20 - lungen erweist sich die Genugtuungsforderung als spruchreif; sie wurde von der Vorinstanz zu Unrecht auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, zumal der Endzustand der Verletzung erreicht wurde. 2.4.2. Für die Festsetzung der Höhe der Genugtuung sind neben den bereits auf- gezeigten Gesichtspunkten die Tatumstände zu berücksichtigen. Der Beschuldig- te hat zwar – vergleicht man seinen Fall mit anderen Fällen – nur einmal zuge- schlagen und die Verletzungen waren nicht lebensgefährlich. Sie waren als Folge eines Faustschlages aber doch massiv (vgl. Ziff. III 2.4.1). Der Beschuldigte han- delte gemäss Vorinstanz in Bezug auf die Folgen seines Verhaltens nicht mit di- rektem Vorsatz, sondern mit Eventualvorsatz. Es ist ihm zu glauben, dass er vom Ausmass der Verletzungen auf Seiten des Privatklägers überrascht war (vgl. Urk. 74 S. 26). Zu berücksichtigen ist ein gewisses Mitverschulden des Privatklä- gers, welcher durch seine Provokationen die Eskalation begünstigt hat (vgl. OGer ZH SB130243 vom 13. August 2014, E. 6, mit Hinweis auf BGE 117 II 50 E. 4). Konkrete Anhaltspunkte für vorbestehende psychischen Beeinträchtigungen des Privatklägers, welche den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermögen, sind entgegen der Verteidigung nicht ersichtlich (vgl. Kessler, in: BSK-OR, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 20b). 2.4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich – auch im Vergleich mit anderen ähn- lich gelagerten Fällen aus der Praxis (vgl. dazu Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, S. 422 ff. [insb. Urteil Nrn. 384, 332, 529 (Urteil 6B_695/2011 vom
15. März 2012 E. a), 859 (Urteil 6B_473/2013 vom 21. Februar 2013 E. b), 547 (Urteil AC110003 des Kassationsgerichts des Kanton Zürich vom 21. Dezember 2011 E. 1 f.)]) – eine Basisgenugtuung von Fr. 11'000.– als angemessen, wovon gestützt auf das sehr leichte Mitverschulden eine leichte Reduktion der Zivilforde- rung auf Fr. 10'000.–vorzunehmen ist (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Entspre- chend ist der Beschuldigte vorliegend zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu verpflichten. Die Forderung ist mit 5% Zins seit Schadenser- eignis, dem 26. Juni 2019, zu verzinsen. Im Mehrbetrag wäre das Genugtuungs- begehren des Privatklägers abzuweisen. In Anwendung von Art. 391 Abs. 3 StPO
- 21 - (Verbot der reformatio in peius) ist das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]).
2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6).
3. Der Privatkläger unterliegt mit seinem Antrag auf Schadenersatz vollum- fänglich und obsiegt mit dem Genugtuungsbegehren teilweise. Der Beschuldig- te unterliegt betreffend Genugtuung. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Kos- ten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung, zu zwei Dritteln dem Privat- kläger und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei der Anteil des Privatklägers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Eine im Be- rufungsverfahren unterliegende Privatklägerschaft wird durch die Bestimmung von Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO indessen nicht definitiv von der Kostentragung befreit. Vielmehr hat sie die ihr auferlegten Kosten dem Staat zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben und es ist in analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung an den Staat vorzubehalten (BGer Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; vgl. auch BGer Urteile 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2; 6B_1359/2020 vom
15. Februar 2022 E. 3.3).
4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie für die unentgeltliche Vertre- tung der Privatklägerschaft 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 22 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Drittel und die Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft im Umfang von zwei Dritteln für ihre unentgeltliche Vertretung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.
5. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren mit Fr. 2'058.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 116).
6. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft ist für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'850.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 115). Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 1 (A._____) wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 11. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
3. Die Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 3 Jahren.
4. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Fo-
- 23 - rensischen Institut Zürich, Eingang “Kantonspolizei“, Kasernenstrasse 29‚ 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Fo- rensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
5. Die Privatkläger 1, 2, 3 (…) werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen
6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf Fr. 17'508.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
7. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 4'574.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y2._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4 wird auf Fr. 5'352.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
9. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4 wird auf Fr. 7'740.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- 24 -
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 537.11 Auslagen (Gutachten) Fr. 11.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 17'508.80 Entschädigung amtliche Verteidigung Entschädigung unentgeltliche Vertretung des Fr. 4'574.25 Privatklägers 1 Entschädigung unentgeltliche Vertretung des Fr. 13'092.75 Privatklägers 4 Fr. 42'324.76 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 3'000.–.
11. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 und 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Ver- pflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerinnen H._____ und I._____ im Auszug des Beschlusses. Es wird erkannt:
1. Das Schadenersatzbegehren (Lohneinbusse und Wehrpflichtersatz) des Privatklägers 4 (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.
2. Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (B._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 26. Juni 2019 als Genugtuung zu bezah-
- 25 - len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'058.90 amtliche Verteidigung Fr. 3'850.60 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 4
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft 4, werden zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 2/3 dem Privatkläger 4 (B._____) auferlegt, wobei der Anteil der Privatklägerschaft 4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 und die Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft 4 im Umfang von 2/3 für ihre unentgeltliche Vertretung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung des Privatklägers 4 (B._____). Rechtsanwältin MLaw Y1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft 4 − die Vertretung des Privatklägers 1 (A._____), Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. Formular A/B und DNA-Formular an die Koordinationsstelle Vostra/DNA]
- 26 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Donatsch