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SB230111

Raub etc. und Widerruf

Zürich OG · 2023-09-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Wegstossen Privatklägerin 1.1. Die von der Vorinstanz sorgfältig vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann

- 7 - (Urk. 43 S. 10 f. und S. 12 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägun- gen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen: 1.2. Die Privatklägerin hat glaubhaft ausgesagt, dass sie vom Beschuldigten – der die entwendete Schmuckbox unter dem Arm hielt – im Gang der Wohnung gestos- sen wurde, gegen die Wand knallte und umfiel (Urk. D1/4/1 und D1/4/2). Weiter hat sie ebenfalls glaubhaft angegeben, dass sie dabei genau in der Mitte des Flucht- wegs stand. Ihre Aussage deckt sich mit dem Arztbericht vom darauffolgenden Tag und den von der Ärztin bei der Untersuchung der Privatklägerin festgestellten Ver- letzungen sowie den Fotos der blauen Flecken und ihren Angaben gegenüber der Unfallversicherung (Urk. D1/5/5, D1/1/4). Es ist denn auch nicht ersichtlich, wes- halb sie den Beschuldigten in diesem Punkt falsch belasten sollte. Es ist zwar rich- tig, dass die Privatklägerin einmal davon sprach, vom Beschuldigten am Arm ge- stossen worden zu sein und einmal davon, dass er sie gegen die Brust gestossen habe, worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 56 S. 5). Es ist aber mit der Vor- instanz und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 5) festzuhalten, dass sie zum Kerngeschehen widerspruchsfrei und nachvollziehbar jeweils ange- geben hat, vom Beschuldigten mit voller Kraft gestossen worden und umgefallen zu sein, so dass diesem die Flucht gelungen sei. Es ist auch zu sehen, dass die Privatklägerin von der Situation natürlich überrascht und geschockt war und sich das Ganze in Sekunden abspielte. Die Privatklägerin hat unter anderem auch ge- schildert, dass sie im Gang noch ihre Tasche gegriffen habe. Der Schlag sei dann zu stark gewesen. Sie sei deswegen zu Boden gefallen. Er habe die Absicht ge- habt, sie aus dem Weg zu räumen. Er sei dann über sie gestiegen, sie habe die Tasche fallenlassen und noch versucht, ihn am Bein festzuhalten. Dabei sei ihr ein Nagel gebrochen. Diese Schilderungen erscheinen plastisch, plausibel und detail- liert, wie sie von jemandem zu erwarten sind, der tatsächlich Erlebtes schildert. Die Situation wird auch augenscheinlich, wenn man die Fotos des Tatortes des Weg- stossens im Flur betrachtet (Urk. D1/1/2 S. 6). Es erscheint auch aufgrund der Räumlichkeit glaubhaft, dass der Beschuldigte sie beim Flüchten weggestossen hat. Es verhält sich denn auch so, dass der Beschuldigte zunächst eingeräumt hatte, dass es aufgrund der Platzverhältnisse bei seiner Flucht zwingend zu Kör- perkontakt mit der Privatklägerin 1 habe kommen müssen. Es sei so eng gewesen,

- 8 - dass es nicht möglich gewesen sei, an ihr vorbeizugehen, ohne sie zu berühren, wobei er zu Beginn aussagte, dass er sie vielleicht geschubst habe (Urk. D1/3/1 Fragen 40 ff., Urk. D1/3/2 Fragen 8 ff.). Bei den späteren Befragungen verharmlost er dies immer mehr, was nicht überzeugend und unglaubhaft wirkt. 1.3. Es bestehen insgesamt keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bei seiner Flucht aus der Wohnung wie angeklagt weggestossen hat, sie deswegen umfiel und er dabei die Schmuckschatulle mit dem Schmuck auf sich trug. Anzufügen ist, dass eine Auskunftsperson den Beschuldigten entdeckte und dessen Aufenthaltsort bekannt- geben konnte, was zu dessen Verhaftung führte, wobei er diverse erbeutete Schmuckstücke auf sich trug und die Schmuckschatulle sowie Einbruchwerkzeug sich im Gebüsch direkt neben ihm auf Kopfhöhe befand (vgl. Urk. D1/1/1 S. 2 f., Urk. D1/10/1).

2. Wert des Schmuckes 2.1. Gemäss Polizeirapport ist gemäss Schätzung der Privatklägerin von einem Wert des Deliktsguts von ca. Fr. 75'000.– auszugehen. Es sind sämtliche Schmuck- stücke abgebildet und teilweise mit Schätzungen versehen (vgl. Urk. D1/1/1 S. 9, Urk. D1/1/5). Der Beschuldigte lässt einen Wert von Fr. 5'000.– anerkennen (Urk. 56 S. 7). Die Vorinstanz ging beim Wert des Deliktsguts von einem namhaften Betrag von mehreren zehntausend Franken aus (Urk. 43 S. 8-9). Dies wird von der Verteidigung bestritten. Sie bringt vor, dass aufgrund der Bilder zulasten des Be- schuldigten nicht von einer derart hohen Deliktssumme ausgegangen werden könne. Diese könne sich über Fotografien nicht rechtgenügend erstellen lassen (Urk. 56 S. 6). 2.2. Die Privatklägerin wurde zum Wert des Schmuckes befragt. Sie führte in der polizeilichen Einvernahme aus, dass es sehr viele diverse Schmuckstücke seien und sie seit Jahren Schmuck sammle. Alleine die eine Goldkette koste mehr als Fr. 5'000.–, und es habe einen Diamantring dabei, welcher mindestens Fr. 20'000.– koste (Urk. 4/1 S. 3). Bei der Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten führte sie noch aus, dass ihr verschiedene Schmuckstücke fehlen würden, da der

- 9 - Schmuckkasten nicht richtig verschlossen gewesen sei und der Beschuldigte, was auch die Polizei gesagt habe, einzelne Sachen unterwegs verloren habe. Sie gab dazu eine Liste ab (Urk. D1/4/2 S. 13 mit Anhang). Weiter wurde sie nicht zum Wert des Deliktsguts, welchen sie weitgehend zurückerhalten hat, befragt. 2.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verteidigung von einem Wert des Deliktsguts von mehreren tausend Franken ausgeht. Sodann hat die Privatklägerin glaubhaft ausgeführt, dass es darunter eine Goldkette und einen Diamantring im Wert von gesamthaft rund Fr. 25'000.– hat. Diese Aussagen waren der Verteidi- gung bei der staatanwaltlichen Befragung bekannt und gaben ihr keinen Anlass zu Ergänzungsfragen. Es ist allgemein bekannt, dass aktuell Gold- und Silberschmuck schon allein aufgrund des Metallgehalts einen hohen Wert aufweisen. Die Verteidi- gung hat denn auch nicht bestritten, dass es sich um echten Schmuck handelt. Dies belegt auch für einen Laien erkennbar die Fotodokumentation (Urk. D1/5/5), die auch zeigt, dass es sich in der Tat um sehr viele Schmuckstücke handelt. Die Fest- stellung der Vorinstanz, dass es sich um Schmuck im Wert von mehreren zehntau- send Franken handle (also mindestens Fr. 20'000.–), erscheint daher zurückhal- tend und jedenfalls nicht falsch. Es bestehen im Weiteren keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei seinem Einbruch so viel Schmuck wie möglich mit einem möglichst hohen Wert erbeuten wollte, als er die fragliche Schmuckschatulle an sich nahm.

3. Fazit Der Sachverhalt ist demnach im Sinne dieser Erwägungen erstellt. D. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff.1 Abs. 2 StGB unter Hinweis auf die Lehre ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 43 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zu wiederholen, dass sich des räuberischen Diebstahls schuldig macht, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird und Nötigungshandlungen nach Abs. 1 derselben Bestimmung begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. Die

- 10 - Nötigungshandlung muss das Ziel haben, die Beute zu sichern, das heisst sich den Gewahrsam am Diebesgut zu erhalten. Vorausgesetzt ist allerdings nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nöti- gungshandlungen sowohl die Beute sichern als auch seine Flucht, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, sofern es ihm nur primär um die Beutesicherung geht. Dienen die Nötigungshandlungen dagegen nur der Sicherung der Flucht des Die- bes oder sollen sie nur verhindern, dass er erkannt wird, so besteht kein räuberi- scher Diebstahl, möglicherweise aber eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Konkurrenz zum Diebstahl (Bundesgerichtsentscheid vom 17. Oktober 2018, 6B_651/2018 E. 6.3, BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 52). In subjektiver Hin- sicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes zum einen Vorsatz hinsichtlich der Weg- nahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereicherungs- absicht erforderlich. Zudem muss der Täter Vorsatz aufweisen bezüglich der Nöti- gungshandlung. Diese Handlung muss in der Absicht erfolgen, die Beute zu si- chern, was allerdings regelmässig vermutet wird, wenn der Täter mit der Beute flieht (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 55-56, Bundesgerichtsentscheid vom

17. Oktober 2018, 6B_651/2018 E. 6.4).

2. Der Beschuldigte wurde von der Privatklägerin auf frischer Tat in ihrer Woh- nung erwischt, nachdem er sich ihre Schmucksachen angeeignet hatte. Die Privat- klägerin stand im Gang und versperrte ihm dadurch den Weg. Der Beschuldigte hat die Beute auf sich gehabt, als er die Privatklägerin 1 weggestossen und zu Fall gebracht hat und an ihr vorbei hinaus flüchtete. Das Wegstossen mit voller Kraft durch welches die Privatklägerin 1 zu Boden fiel, stellt eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB dar. Anzufügen ist, dass die Privatklägerin noch lange Zeit – allenfalls gar andauernde – körperliche Beschwerden wegen diesem Stoss und dem anschliessenden Sturz hatte. Durch das Wegstossen der Privatklä- gerin und ihr Hinfallen auf den Boden war es ihm möglich, mit der Beute zu ver- schwinden und war es der Privatklägerin nicht mehr möglich, ihm die Beute streitig zu machen und ihn an der Flucht zu hindern. Er hat damit den objektiven Tatbe- stand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Die Schmuckbox mit den Schmucks- tücken hat er sodann vorsätzlich weggenommen. Auch der Stoss erfolgte – entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 3 ff.) – offensichtlich mit Wissen

- 11 - und Willen. Der Beschuldigte hatte die Schmuckbox während dieser ganzen Zeit auf sich und konnte mit ihr flüchten. Schon daraus ergibt sich zwangslos, dass er die Privatklägerin (zumindest auch) in der Absicht wegstiess, um sich den Gewahr- sam an der Beute zu sichern. Es bestehen keinerlei Hinweise, die diese Absicht ausschliessen oder in Zweifel ziehen würden. Dass der Beschuldigte sich mit sei- nen Nötigungshandlungen auch seine Flucht sichern wollte, ändert gemäss der zi- tierten Bundesgerichtsrechtsprechung nichts daran, dass er in einer solchen Kon- stellation den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Umgekehrt lässt sich sagen, wenn es dem Beschuldigten nicht auch primär um die Beutesicherung gegangen wäre, hätte er diese, als er überraschend auf die Wohnungsinhaberin stiess, ohne Weiteres wohl liegen gelassen.

3. Der Beschuldigten hat sich demnach hinsichtlich Dossier 1 ferner des räube- rischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. IV. Strafe A. Grundsätze

1. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann erneut auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 24 f.) verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations- prinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 132 IV 102 E. 8 f.).

2. Für die konkrete Strafzumessung sind die gesetzlichen Strafrahmen des räu- berischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheits- strafe), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Gelds- trafe), sowie der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Verwei- sungsbruchs (jeweils Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe) zu beachten. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 25) ist für die Gesamtstrafenbildung

- 12 - von dem Raub als dem schwersten Delikt auszugehen, sodass für diese Tat die Einsatzstrafe festzulegen ist, welche hernach mit den Strafen für die weiteren De- likte asperiert wird. Da keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, wel- che es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. B. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe Raub 1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des räuberischen Diebstahls zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt ins Gewicht, dass es sich bereits um einen nam- haften Deliktsbetrag im Bereich von mindestens mehreren zehntausend Franken handelt, was sich für den Beschuldigten schon aus dem Umstand ergab, dass es sich um sehr viele Schmuckstücke handelte, die offensichtlich echt waren bzw. sein konnten. Es ist zu seinen Gunsten zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte natürlich hoffte, niemanden in der Wohnung anzutreffen. Dass sich jemand in einer Wohnung befindet oder diese gerade betritt, ist allerdings bei einem Einbruch in eine bewohnte Wohnung stets möglich und vorliegend umso mehr, da der Beschul- digte um etwa 17.00 Uhr in die Wohnung eingebrochen ist. Mit der Vorinstanz ist die von ihm angewendete Gewalt zur Sicherung als insgesamt noch leicht anzuse- hen im Vergleich mit den denkbaren möglichen Tatvarianten. Er schreckte aller- dings nicht davor zurück, zur Sicherung seiner Beute die körperliche Unversehrtheit der Privatklägerin zu verletzen und hat die Privatklägerin 1 immerhin derart gestos- sen, dass sie umgefallen ist und neben den körperlichen Auswirkungen auch in psychischer Hinsicht lange Zeit mit den Folgen zu kämpfen hatte. Dass Opfer bei Einbruchsdelikten in ihren Privatbereich längere Zeit unter Unsicherheiten und Ängsten zu leiden haben, ist keine Seltenheit. Die Privatklägerin 1 war wegen die- ses Vorfalls auch längere Zeit krankgeschrieben. Es ist von einem rücksichtslosen und dreisten Vorgehen des Beschuldigten zu sprechen. Insgesamt wiegt das ob- jektive Verschulden – innerhalb des weiten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe umfas- senden Strafrahmens – aber noch leicht.

- 13 - 1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Sein Motiv ist egoistisch, ging es ihm doch einzig darum, auf einfache Art und Weise zu Geld zu kommen, sich so ohne zu arbeiten zu berei- chern. Dabei beabsichtigte er, eine möglichst hohe Beute zu machen. Dass der Beschuldigte, wie viele seiner Landsleute, aus einfachen und bescheidenen wirt- schaftlichen Verhältnissen in B._____ [Staat in Europa] stammt, vermag sein Ver- halten in keiner Weise zu entschuldigen. Das Tatverschulden wird auch nicht da- durch relativiert, dass er von der Wohnungsbesitzerin überrascht wurde. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, auf seine Beute zu verzichten und die Privatklägerin 1 nicht wegzustossen. 1.3. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht, und es erscheint insgesamt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

2. Straferhöhung wegen Diebstahl 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach mit bedingten und unbedingten Freiheitstrafen bestraft. Deren Vollzug hat ihn nicht davon abgehalten, danach weitere Delikte zu begehen. Ebenso wenig hat ihn die in früheren Verfahren erstandene Untersuchungshaft von weiterer Delin- quenz abgehalten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, beim Beschuldigten die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Es besteht daher keine Veranlassung, einzelne der zu beurteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten könnte eine Geldstrafe überdies ohnehin nicht vollzogen werden. Er verfügt über keine bis nur sehr bescheidene Einkünfte. Es ist daher auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

- 14 - 2.2. Bei diesem Diebstahl wirkt sich bei der objektiven Tatschwere verschulden- serhöhend aus, dass der Beschuldigte wiederum – fünf Tage vor dem Raub – in eine Privatwohnung bzw. ein Einfamilienhaus eingebrochen ist und nicht etwa in ein Büro oder eine Werkstatt. Wie erwogen, bringen solche Einbrüche für viele Wohnungsbesitzer Unsicherheiten mit sich. Weiter hat es der Beschuldigte erneut auf Schmuck und weitere Gegenstände abgesehen und tatsächlich Deliktsgut im Wert von rund Fr. 1'800.– erbeutet. Auch bei diesem Einbruch ist er zielgerichtet mit einem Flachwerkzeug durch die verschlossene Balkontür in das von ihm aus- gewählte Haus eingestiegen. Im Übrigen handelte der Beschuldigte zielstrebig, aber bei Gelegenheit; er ging nicht besonders raffiniert vor. Sein Verhalten offenbart eine gewisse Dreistigkeit und ausgeprägte kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist davon ausgehend als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Bei der sub- jektiven Tatschwere ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus eigennützigen Motiven handelte, was bei Diebstahlsdelikten aller- dings die Regel ist. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil zurecht festhält, besitzt die Familie des Beschuldigten in B._____ ein abbezahltes Haus und ist eine finanzielle Notlage, die sein Verhalten in einem milderem Licht erscheinen lassen würde, zu verneinen. Insgesamt bleibt es bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Davon ausgehend rechtfertigt sich für diesen Diebstahl – isoliert betrachtet – eine Einsatz- strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Es erscheint in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe gemäss Dossier 1 (16 Mo- nate) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 4 Monate auf 20 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

3. Straferhöhung wegen Sachbeschädigung Bei der Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 beschädigte der Beschuldigte beim Öffnen der Sitzplatztür mittels eines Flachwerkzeuges die Tür und das Fenster, wodurch er einen beachtlichen Sachschaden von rund Fr. 2'400.– verursachte. Die Sachbeschädigungen erfolgten vorsätzlich, waren indessen Mittel zum Zweck des Einbruchs. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich, hierfür isoliert eine Einsatzstrafe im Bereich von 3 Monaten fest-

- 15 - zusetzen und die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips hierfür um 1 Monat auf 21 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4. Straferhöhung für die beiden Hausfriedensbrüche Der Beschuldigte ist innert wenigen Tagen zweimal in Privatwohnungen eingebro- chen und hat sich dort – zwecks Aneignung fremden Eigentums – aufgehalten, also aus egoistischen Motiven. Sein Vorgehen war dreist, und er handelte vorsätzlich. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er wohl nur so lange in den Woh- nungen verweilte, als dies zur Begehung der Diebstähle notwendig war. Die Vor- instanz weist indessen zutreffend darauf hin, dass er damit zusätzlich unter Beweis stellt, dass er keinerlei Respekt vor fremdem Eigentum bzw. Hausrechten zeigt. Es erscheint pro Hausfriedensbruch eine Strafe von 4 Monaten angemessen. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die Strafe um gesamthaft 5 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

5. Straferhöhung für Verweisungsbruch Hier wirkt sich bei der objektiven Tatschwere aus, dass der Beschuldigte nicht ein- mal fünf Monate nach der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung erneut als "Kriminaltourist" in die Schweiz einreiste, einzig mit dem Zweck hier Diebstähle und weitere Delikte zu begehen. Dieser illegale Aufenthalt wurde behördlich durch seine Verhaftung beendet. Der Beschuldigte kümmert sich nicht um die Anordnun- gen der Behörden. Die ausgesprochene Landesverweisung war ihm offensichtlich völlig egal und hat ihn in keiner Weise davon abgehalten, zum Zwecke der erneuten Deliktsbegehung und im Wissen um die Sanktionierung seiner diversen früheren illegalen Einreisen unbeirrt erneut in die Schweiz einzureisen. Der Beschuldigte handelt auch hier wieder vorsätzlich, dreist und aus eigennützigen Gründen. Das Verschulden wiegt daher insgesamt schwer und es wäre – isoliert betrachtet – eine Einsatzstrafe von 14 Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips – es handelt sich hier um ein gänzlich anders geartetes Rechtsgut als bei den zusammenhängenden Eigentumsdelikten – ist die Strafe um 10 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 16 -

6. Täterkomponente 6.1. Zur Biographie des Beschuldigten und seinem Vorleben kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 29, Urk. 3/3 S. 10 ff, Prot. I S. 7 ff.). Der aktuell 58-jährige Beschuldigte stammt aus B._____ und wohnt dort mit seiner Ehefrau, seinen drei Kindern und zwei Enkelkindern in einem Eigenheim. Seine Kinder seien – so der Beschuldigte im September 2022 – 25, 28 und 31 Jahre alt. Er verwies darauf, dass (…) er nur gelegentlich kleinere Arbeiten leisten könne. Ansonsten würden er und seine Familie von monatlich EUR 100.– Sozialhilfe leben. Seine Ehefrau arbeite nicht, die Kinder könnten nur Gele- genheitsarbeiten verrichten. Ausser dem Haus habe er kein Vermögen, aber in B._____ etwa EUR 3'000.– Schulden. Den im Gefängnis erzielten Verdienst von bisher (Stand September 2022) rund Fr. 3'670.– spare er, damit er etwas habe, wenn er nach Hause komme. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass sein mittlerer Sohn inzwischen in C._____ [Staat in Europa] lebe. Sein Sohn arbeite dort und könne der Familie in B._____ Geld schicken (Prot. II S. 6 und S. 10). Er selber habe im Gefängnis Geld gespart und wolle damit nach seiner Frei- lassung ein Auto kaufen, mit welchem er als Taxifahrer arbeiten könne (Prot. II S. 10). Der Werdegang des Beschuldigten wirkt sich unter dem Titel Vorleben straf- zumessungsneutral aus. 6.2. Die diversen, einschlägigen Vorstrafen fallen deutlich straferhöhend ins Ge- wicht (Urk. 44). Der Beschuldigte, der über diverse Aliasnamen verfügt, weist aktu- ell sieben Vorstrafe auf. Am 17. Februar 2009 wurde er mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 1. Abteilung, wegen (versuchten) Einbruchdiebstählen und Wider- handlungen gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am 22. Februar 2012 wurde er mit Strafbefehl des Untersu- chungsrichteramtes Uznach wegen gleichen Delikten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 5 Monaten bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 17. Januar 2013 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruches mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft und am 16. Dezember 2013 mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wiederum wegen rechtswidriger

- 17 - Einreise und Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Gesamtstrafe mit der Reststrafe der zweiten und dritten Vorstrafe. Am 26. Novem- ber 2015 wurde der Beschuldigte schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland wegen rechtswidriger Einreise mit weiteren 6 Monaten Frei- heitsstrafe unbedingt bestraft und am 23. November 2018 mit Strafbefehl des Mi- nistero pubblico del Cantone Ticino wegen des gleichen Delikts mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Am 22. Juni 2021 wurde der Beschuldigte dann mit Urteil des Kreisgerichts Rorschach wiederum wegen Einbruchsdiebstahl und Wi- derhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu 10 Monaten Frei- heitsstrafe unbedingt, als Gesamtstrafe mit der vom Ministero pubblico del Cantone Ticino ausgesprochenen Strafe, und einer Landesverweisung von 10 Jahren ver- urteilt. Am 1. Juli 2021 wurde der Beschuldigte bedingt aus dem Strafvollzug ent- lassen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit begangen bzw. nicht einmal 5 Monate nach seiner bedingten Entlassung begangen, was sich ebenfalls merklich straferhöhend auswirkt. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte angab, er wisse nicht, wie viele Vorstrafen er habe, er wisse nur, dass er 10 Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht habe (Urk. 3/3 S. 10). Gesamthaft führen die Vor- strafen und das erneute Handeln während einer Probezeit zu einer Straferhöhung von 10 Monaten, zeigen doch diese Vorstrafen, dass es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren "Kriminaltouristen" handelt. 6.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta- dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur

- 18 - aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von ei- nem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Un- tersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldig- ten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden kön- nen, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliess- lich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 169 ff.). 6.4. Die Teilgeständnisse des Beschuldigten erfolgten einzig und teilweise erst aufgrund der erdrückenden Beweislage. Er wurde teilweise in flagranti erwischt. So wurde der Beschuldigte festgenommen (Dossier 3) und hatte die Beute (Dossier 1) teilweise auf sich. In Dossier 2 war der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage noch vor Vorinstanz nicht geständig. Die von ihm gezeigte Reue und Einsicht er- scheinen angesichts der Vorstrafen (und seiner Bestreitungen vor Vorinstanz) als reine Lippenbekenntnisse. Die Vorinstanz hat zutreffend hervorgehoben, dass seine Reue sich vor allem darauf bezieht, dass er nicht gewusst habe, dass ihm so etwas Schlimmes wie das Erwischen und die Verhaftung passieren würde (Prot. I S. 19). Dabei verkennt der Beschuldigte, dass vor allem seinen Opfern etwas Schlimmes passiert ist (Urk. 43 S. 30). Das Nachtatverhalten wirkt sich daher nicht strafmindernd aus.

- 19 - 6.5. Die Strafe ist demnach aufgrund der Täterkomponente um 10 Monate auf 46 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

7. Rückversetzung Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements St. Gallen vom 29. Juni 2021 am 1. Juli 2021 unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen (Urk. D1 11/1 und Urk. 11/5). Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen hat der Beschuldigte in dieser Probezeit begangen. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz eine Rückversetzung beantragt und entsprechend ist unangefochten geblieben, dass der Beschuldigte in den Vollzug der mit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements St. Gallen vom 29. Juni 2021 ausgesetzten Freiheitsstrafe zurückzuversetzen, und die Reststrafe von 94 Tagen zu vollziehen ist. Der Vollzug dieser Reststrafe ist gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips mit der neu auszufällenden Strafe in eine Gesamtstrafe zusammenzufassen. Es rechtfertigt sich, die Reststrafe von 94 Tagen Freiheitsstrafe nach dem Asperationsprinzip im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. C. Gesamtfazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit – un- ter Berücksichtigung der Reststrafe – eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren als den Taten und dem Täter ange- messen. Der erstandene Vollzug durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug von 661 Tagen ist ihm auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen, da bei dieser Höhe weder eine bedingte noch eine teilbedingte Strafe möglich ist. V. Landesverweisung Die Anordnung einer Landesverweisung wurde nicht angefochten, hingegen deren Dauer und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 45 S. 3, Urk. 56 S. 2 und S. 17 f.). Die Verteidigung übersieht, dass wenn jemand – wie vorliegend –, nachdem gegen ihn bereits eine Landesverweisung angeordnet wor-

- 20 - den war, eine neue Straftat begeht, welche die Voraussetzungen für eine Landes- verweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, die neue Landesverweisung von Gesetzes wegen für die Dauer von 20 Jahren auszusprechen ist (Art. 66b Abs. 1 StGB). Der neue Landesverweis dauert zwingend 20 Jahre (PK StGB-BERTOSSA, 4. Auflage 2021, Art. 66b N 2). Die Vorinstanz hat dies bereits zutreffend erwogen (Urk. 43 S. 32). Ausserdem ist diese auch verhältnismässig, da der Beschuldigte keinen Be- zug zur Schweiz hat und seine Familie in B._____ lebt. Er führte selbst aus, nie mehr in die Schweiz kommen zu wollen (Prot. II S. 9 f.). Auch hinsichtlich der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem kann auf die umfassenden und kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 33). Beim aus B._____ stammenden Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatsangehö- rigen, der u.a. wegen Raub und (Einbruch-)Diebstahl mit einer empfindlichen Frei- heitsstrafe von 4 Jahren bestraft wird. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind daher gegeben (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass ein Sohn des Beschuldigten nun in C._____ lebt und er diesen irgendwann mal dort besuchen möchte (Urk. 56 S 17). Der Sohn ist erwachsen und in der Lage, den Beschuldigten in B._____ zu besu- chen. Der Beschuldigte ist demnach für 20 Jahre des Landes zu verweisen und es ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Es sind ihm daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

- 21 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren – inkl. den Auf- wand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Weg und eine Nachbespre- chung – ein Honorar von insgesamt 4'999.25 geltend (Urk. 57). Dies erscheint aus- gewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger ist somit für seine Aufwen- dungen und Auslagen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung, dass die Berufungsverhandlung etwas länger gedauert hat, als von der amtlichen Verteidi- gung angenommen – mit pauschal Fr. 5'250.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

15. September 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprü- che wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs), 2 (Rückversetzung), 7 und 8 (Zivilansprüche) und 9-12 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss bezüg- lich der Dispositivziffer 1 (Einstellung betreffend Sachbeschädigung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe von 94 Tagen mit einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Da- von sind bis und mit heute 661 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66b Abs. 1 StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.

4. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'250.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerinnen 1 und 2  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird

- 23 - den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils das Kreisgericht Rohrschach in die Akten ST.2020.36726 (im Disposi-  tiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Wegstossen Privatklägerin

E. 1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des räuberischen Diebstahls zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt ins Gewicht, dass es sich bereits um einen nam- haften Deliktsbetrag im Bereich von mindestens mehreren zehntausend Franken handelt, was sich für den Beschuldigten schon aus dem Umstand ergab, dass es sich um sehr viele Schmuckstücke handelte, die offensichtlich echt waren bzw. sein konnten. Es ist zu seinen Gunsten zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte natürlich hoffte, niemanden in der Wohnung anzutreffen. Dass sich jemand in einer Wohnung befindet oder diese gerade betritt, ist allerdings bei einem Einbruch in eine bewohnte Wohnung stets möglich und vorliegend umso mehr, da der Beschul- digte um etwa 17.00 Uhr in die Wohnung eingebrochen ist. Mit der Vorinstanz ist die von ihm angewendete Gewalt zur Sicherung als insgesamt noch leicht anzuse- hen im Vergleich mit den denkbaren möglichen Tatvarianten. Er schreckte aller- dings nicht davor zurück, zur Sicherung seiner Beute die körperliche Unversehrtheit der Privatklägerin zu verletzen und hat die Privatklägerin 1 immerhin derart gestos- sen, dass sie umgefallen ist und neben den körperlichen Auswirkungen auch in psychischer Hinsicht lange Zeit mit den Folgen zu kämpfen hatte. Dass Opfer bei Einbruchsdelikten in ihren Privatbereich längere Zeit unter Unsicherheiten und Ängsten zu leiden haben, ist keine Seltenheit. Die Privatklägerin 1 war wegen die- ses Vorfalls auch längere Zeit krankgeschrieben. Es ist von einem rücksichtslosen und dreisten Vorgehen des Beschuldigten zu sprechen. Insgesamt wiegt das ob- jektive Verschulden – innerhalb des weiten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe umfas- senden Strafrahmens – aber noch leicht.

- 13 -

E. 1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Sein Motiv ist egoistisch, ging es ihm doch einzig darum, auf einfache Art und Weise zu Geld zu kommen, sich so ohne zu arbeiten zu berei- chern. Dabei beabsichtigte er, eine möglichst hohe Beute zu machen. Dass der Beschuldigte, wie viele seiner Landsleute, aus einfachen und bescheidenen wirt- schaftlichen Verhältnissen in B._____ [Staat in Europa] stammt, vermag sein Ver- halten in keiner Weise zu entschuldigen. Das Tatverschulden wird auch nicht da- durch relativiert, dass er von der Wohnungsbesitzerin überrascht wurde. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, auf seine Beute zu verzichten und die Privatklägerin 1 nicht wegzustossen.

E. 1.3 Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht, und es erscheint insgesamt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

2. Straferhöhung wegen Diebstahl

E. 2 Wert des Schmuckes

E. 2.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach mit bedingten und unbedingten Freiheitstrafen bestraft. Deren Vollzug hat ihn nicht davon abgehalten, danach weitere Delikte zu begehen. Ebenso wenig hat ihn die in früheren Verfahren erstandene Untersuchungshaft von weiterer Delin- quenz abgehalten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, beim Beschuldigten die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Es besteht daher keine Veranlassung, einzelne der zu beurteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten könnte eine Geldstrafe überdies ohnehin nicht vollzogen werden. Er verfügt über keine bis nur sehr bescheidene Einkünfte. Es ist daher auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

- 14 -

E. 2.2 Bei diesem Diebstahl wirkt sich bei der objektiven Tatschwere verschulden- serhöhend aus, dass der Beschuldigte wiederum – fünf Tage vor dem Raub – in eine Privatwohnung bzw. ein Einfamilienhaus eingebrochen ist und nicht etwa in ein Büro oder eine Werkstatt. Wie erwogen, bringen solche Einbrüche für viele Wohnungsbesitzer Unsicherheiten mit sich. Weiter hat es der Beschuldigte erneut auf Schmuck und weitere Gegenstände abgesehen und tatsächlich Deliktsgut im Wert von rund Fr. 1'800.– erbeutet. Auch bei diesem Einbruch ist er zielgerichtet mit einem Flachwerkzeug durch die verschlossene Balkontür in das von ihm aus- gewählte Haus eingestiegen. Im Übrigen handelte der Beschuldigte zielstrebig, aber bei Gelegenheit; er ging nicht besonders raffiniert vor. Sein Verhalten offenbart eine gewisse Dreistigkeit und ausgeprägte kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist davon ausgehend als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Bei der sub- jektiven Tatschwere ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus eigennützigen Motiven handelte, was bei Diebstahlsdelikten aller- dings die Regel ist. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil zurecht festhält, besitzt die Familie des Beschuldigten in B._____ ein abbezahltes Haus und ist eine finanzielle Notlage, die sein Verhalten in einem milderem Licht erscheinen lassen würde, zu verneinen. Insgesamt bleibt es bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Davon ausgehend rechtfertigt sich für diesen Diebstahl – isoliert betrachtet – eine Einsatz- strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Es erscheint in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe gemäss Dossier 1 (16 Mo- nate) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 4 Monate auf 20 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

E. 2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verteidigung von einem Wert des Deliktsguts von mehreren tausend Franken ausgeht. Sodann hat die Privatklägerin glaubhaft ausgeführt, dass es darunter eine Goldkette und einen Diamantring im Wert von gesamthaft rund Fr. 25'000.– hat. Diese Aussagen waren der Verteidi- gung bei der staatanwaltlichen Befragung bekannt und gaben ihr keinen Anlass zu Ergänzungsfragen. Es ist allgemein bekannt, dass aktuell Gold- und Silberschmuck schon allein aufgrund des Metallgehalts einen hohen Wert aufweisen. Die Verteidi- gung hat denn auch nicht bestritten, dass es sich um echten Schmuck handelt. Dies belegt auch für einen Laien erkennbar die Fotodokumentation (Urk. D1/5/5), die auch zeigt, dass es sich in der Tat um sehr viele Schmuckstücke handelt. Die Fest- stellung der Vorinstanz, dass es sich um Schmuck im Wert von mehreren zehntau- send Franken handle (also mindestens Fr. 20'000.–), erscheint daher zurückhal- tend und jedenfalls nicht falsch. Es bestehen im Weiteren keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei seinem Einbruch so viel Schmuck wie möglich mit einem möglichst hohen Wert erbeuten wollte, als er die fragliche Schmuckschatulle an sich nahm.

E. 3 Straferhöhung wegen Sachbeschädigung Bei der Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 beschädigte der Beschuldigte beim Öffnen der Sitzplatztür mittels eines Flachwerkzeuges die Tür und das Fenster, wodurch er einen beachtlichen Sachschaden von rund Fr. 2'400.– verursachte. Die Sachbeschädigungen erfolgten vorsätzlich, waren indessen Mittel zum Zweck des Einbruchs. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich, hierfür isoliert eine Einsatzstrafe im Bereich von 3 Monaten fest-

- 15 - zusetzen und die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips hierfür um 1 Monat auf 21 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 4 Straferhöhung für die beiden Hausfriedensbrüche Der Beschuldigte ist innert wenigen Tagen zweimal in Privatwohnungen eingebro- chen und hat sich dort – zwecks Aneignung fremden Eigentums – aufgehalten, also aus egoistischen Motiven. Sein Vorgehen war dreist, und er handelte vorsätzlich. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er wohl nur so lange in den Woh- nungen verweilte, als dies zur Begehung der Diebstähle notwendig war. Die Vor- instanz weist indessen zutreffend darauf hin, dass er damit zusätzlich unter Beweis stellt, dass er keinerlei Respekt vor fremdem Eigentum bzw. Hausrechten zeigt. Es erscheint pro Hausfriedensbruch eine Strafe von 4 Monaten angemessen. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die Strafe um gesamthaft 5 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 5 Straferhöhung für Verweisungsbruch Hier wirkt sich bei der objektiven Tatschwere aus, dass der Beschuldigte nicht ein- mal fünf Monate nach der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung erneut als "Kriminaltourist" in die Schweiz einreiste, einzig mit dem Zweck hier Diebstähle und weitere Delikte zu begehen. Dieser illegale Aufenthalt wurde behördlich durch seine Verhaftung beendet. Der Beschuldigte kümmert sich nicht um die Anordnun- gen der Behörden. Die ausgesprochene Landesverweisung war ihm offensichtlich völlig egal und hat ihn in keiner Weise davon abgehalten, zum Zwecke der erneuten Deliktsbegehung und im Wissen um die Sanktionierung seiner diversen früheren illegalen Einreisen unbeirrt erneut in die Schweiz einzureisen. Der Beschuldigte handelt auch hier wieder vorsätzlich, dreist und aus eigennützigen Gründen. Das Verschulden wiegt daher insgesamt schwer und es wäre – isoliert betrachtet – eine Einsatzstrafe von 14 Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips – es handelt sich hier um ein gänzlich anders geartetes Rechtsgut als bei den zusammenhängenden Eigentumsdelikten – ist die Strafe um 10 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 16 -

E. 6 Täterkomponente

E. 6.1 Zur Biographie des Beschuldigten und seinem Vorleben kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 29, Urk. 3/3 S. 10 ff, Prot. I S. 7 ff.). Der aktuell 58-jährige Beschuldigte stammt aus B._____ und wohnt dort mit seiner Ehefrau, seinen drei Kindern und zwei Enkelkindern in einem Eigenheim. Seine Kinder seien – so der Beschuldigte im September 2022 – 25, 28 und 31 Jahre alt. Er verwies darauf, dass (…) er nur gelegentlich kleinere Arbeiten leisten könne. Ansonsten würden er und seine Familie von monatlich EUR 100.– Sozialhilfe leben. Seine Ehefrau arbeite nicht, die Kinder könnten nur Gele- genheitsarbeiten verrichten. Ausser dem Haus habe er kein Vermögen, aber in B._____ etwa EUR 3'000.– Schulden. Den im Gefängnis erzielten Verdienst von bisher (Stand September 2022) rund Fr. 3'670.– spare er, damit er etwas habe, wenn er nach Hause komme. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass sein mittlerer Sohn inzwischen in C._____ [Staat in Europa] lebe. Sein Sohn arbeite dort und könne der Familie in B._____ Geld schicken (Prot. II S. 6 und S. 10). Er selber habe im Gefängnis Geld gespart und wolle damit nach seiner Frei- lassung ein Auto kaufen, mit welchem er als Taxifahrer arbeiten könne (Prot. II S. 10). Der Werdegang des Beschuldigten wirkt sich unter dem Titel Vorleben straf- zumessungsneutral aus.

E. 6.2 Die diversen, einschlägigen Vorstrafen fallen deutlich straferhöhend ins Ge- wicht (Urk. 44). Der Beschuldigte, der über diverse Aliasnamen verfügt, weist aktu- ell sieben Vorstrafe auf. Am 17. Februar 2009 wurde er mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 1. Abteilung, wegen (versuchten) Einbruchdiebstählen und Wider- handlungen gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am 22. Februar 2012 wurde er mit Strafbefehl des Untersu- chungsrichteramtes Uznach wegen gleichen Delikten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 5 Monaten bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 17. Januar 2013 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruches mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft und am 16. Dezember 2013 mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wiederum wegen rechtswidriger

- 17 - Einreise und Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Gesamtstrafe mit der Reststrafe der zweiten und dritten Vorstrafe. Am 26. Novem- ber 2015 wurde der Beschuldigte schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland wegen rechtswidriger Einreise mit weiteren 6 Monaten Frei- heitsstrafe unbedingt bestraft und am 23. November 2018 mit Strafbefehl des Mi- nistero pubblico del Cantone Ticino wegen des gleichen Delikts mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Am 22. Juni 2021 wurde der Beschuldigte dann mit Urteil des Kreisgerichts Rorschach wiederum wegen Einbruchsdiebstahl und Wi- derhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu 10 Monaten Frei- heitsstrafe unbedingt, als Gesamtstrafe mit der vom Ministero pubblico del Cantone Ticino ausgesprochenen Strafe, und einer Landesverweisung von 10 Jahren ver- urteilt. Am 1. Juli 2021 wurde der Beschuldigte bedingt aus dem Strafvollzug ent- lassen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit begangen bzw. nicht einmal 5 Monate nach seiner bedingten Entlassung begangen, was sich ebenfalls merklich straferhöhend auswirkt. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte angab, er wisse nicht, wie viele Vorstrafen er habe, er wisse nur, dass er 10 Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht habe (Urk. 3/3 S. 10). Gesamthaft führen die Vor- strafen und das erneute Handeln während einer Probezeit zu einer Straferhöhung von 10 Monaten, zeigen doch diese Vorstrafen, dass es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren "Kriminaltouristen" handelt.

E. 6.3 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta- dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur

- 18 - aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von ei- nem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Un- tersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldig- ten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden kön- nen, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliess- lich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 169 ff.).

E. 6.4 Die Teilgeständnisse des Beschuldigten erfolgten einzig und teilweise erst aufgrund der erdrückenden Beweislage. Er wurde teilweise in flagranti erwischt. So wurde der Beschuldigte festgenommen (Dossier 3) und hatte die Beute (Dossier 1) teilweise auf sich. In Dossier 2 war der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage noch vor Vorinstanz nicht geständig. Die von ihm gezeigte Reue und Einsicht er- scheinen angesichts der Vorstrafen (und seiner Bestreitungen vor Vorinstanz) als reine Lippenbekenntnisse. Die Vorinstanz hat zutreffend hervorgehoben, dass seine Reue sich vor allem darauf bezieht, dass er nicht gewusst habe, dass ihm so etwas Schlimmes wie das Erwischen und die Verhaftung passieren würde (Prot. I S. 19). Dabei verkennt der Beschuldigte, dass vor allem seinen Opfern etwas Schlimmes passiert ist (Urk. 43 S. 30). Das Nachtatverhalten wirkt sich daher nicht strafmindernd aus.

- 19 -

E. 6.5 Die Strafe ist demnach aufgrund der Täterkomponente um 10 Monate auf 46 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerinnen 1 und 2  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird

- 23 - den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils das Kreisgericht Rohrschach in die Akten ST.2020.36726 (im Disposi-  tiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

E. 8 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend Dossier 1 bezüglich der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird eingestellt. Sodann wird erkannt:
  2. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB. 
  3. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements St. Gallen vom 29. Juni 2021 ausgesetzten Freiheits- strafe rückversetzt, wobei die zu vollziehende Reststrafe 94 Tage Freiheits- strafe beträgt.
  4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes gemäss Dispositivzif- fer 2 vorstehend mit einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe be- straft. Davon sind bis und mit heute 296 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden.
  5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. - 3 -
  6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.
  7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
  8. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wird abgewiesen.
  10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren.
  11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'468.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
  13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2)
  14. Der Berufungskläger sei im Dossier 1 nicht des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2, sondern des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB für schuldig zu erklären. Im Übrigen wird der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 des vor-in- stanzlichen Urteils anerkannt.
  15. Der Berufungskläger sei unter Einbezug des Strafrestes gemäss Dis- positivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils zu einer Gesamtstrafe von 23 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon bis und mit heute 661 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
  16. Der Berufungskläger sei umgehend bedingt aus dem (vorzeitigen) Strafvollzug in die Freiheit zu entlassen.
  17. Es sei auf eine Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Eventualiter sei der Berufungskläger für 10 Jahre des Landes zu ver- weisen.
  18. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zulas- ten der Gerichtskasse. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Septem- ber 2022 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen (Urk. 43). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 37). Der Be- schuldigte meldete innert Frist Berufung an (Urk. 37). Die Berufungserklärung reichte er mit Eingabe vom 22. Februar 2023 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 42/2 und Urk. 45). Die Staatanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. März 2023 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und er- suchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was mit Zustimmung der Verteidigung bewilligt wurde (Urk. 48 und Urk. 50). Die Parteien wurden am 8. Juni 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 15. September 2023 vorgeladen (Urk. 51). Anlässlich derselben liess der Beschuldigte die eingangs auf- geführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.). II. Prozessuales Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren bezüglich Dos- sier 1 einen Schuldspruch wegen Diebstahls anstatt wegen Raubes. Sodann richtet sich die Berufung gegen die Höhe der Strafe und die Dauer der Landesverweisung (Urk. 45). Der Beschluss betreffend die Einstellung bezüglich der Sachbeschädi- gung betreffend Dossier 1 sowie die Verurteilung wegen Diebstahls in Dossier 2, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs ist nicht angefochten (Dispositivziffer 1 teilweise). Ebenfalls nicht angefochten ist die Rückversetzung (Dispositivziffer 2), die Regelung der Zivilforderungen (Dispositiv- ziffern 7 und 8) sowie das Kostendispositiv (Dispositivziffern 9-12). Insoweit sind das vorinstanzliche Urteil und der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. - 6 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagevorwurf und Standpunkt Beschuldigter Zum Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift zu verweisen (Urk. 18). Im Berufungsverfahren ist einzig noch umstritten, ob der Beschuldigte bei seinem Einbruch am 24. November 2021 in die Wohnung der Privatklägerin 1 als er eine erbeutete Schmuckschatulle mit Schmuck im Wert von ca. Fr. 75'000.– auf sich getragen habe, die plötzlich im Gang der Wohnung stehende Privatklägerin beim Vorbeigehen weggestossen habe, um sich seine Flucht und die Beutesiche- rung zu ermöglichen (Urk. 18 S. 3). Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin weggestossen zu haben (Urk. 56 S. 4; Prot. II S. 11). Die Vorinstanz ist davon aus- gegangen, dass es sich um erbeuteten Schmuck im Wert von mehreren zehntau- send Franken gehandelt habe. Dies wird vom Beschuldigten ebenfalls bestritten (Urk. 56 S. 6). In rechtlicher Hinsicht lässt er geltend machen, sich lediglich des Diebstahls und nicht des Raubes (räuberischer Diebstahl) schuldig gemacht zu ha- ben. B. Beweismittel und Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgelistet und sorgfältig zusam- mengefasst, so insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklä- gerin, den Polizeibericht, die Dokumentation mit Fotos des Deliktsguts sowie die Unterlagen Unfallversicherung (Urk. 42 S. 8-12). Zu den allgemeinen Beweiswür- digungsregeln (insb. der freien Würdigung der Beweismittel, der Unschuldsvermu- tung, der Aussage gegen Aussage-Konstellation) kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 6-7) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. C. Würdigung Sachverhalt
  19. Wegstossen Privatklägerin 1.1. Die von der Vorinstanz sorgfältig vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann - 7 - (Urk. 43 S. 10 f. und S. 12 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägun- gen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen: 1.2. Die Privatklägerin hat glaubhaft ausgesagt, dass sie vom Beschuldigten – der die entwendete Schmuckbox unter dem Arm hielt – im Gang der Wohnung gestos- sen wurde, gegen die Wand knallte und umfiel (Urk. D1/4/1 und D1/4/2). Weiter hat sie ebenfalls glaubhaft angegeben, dass sie dabei genau in der Mitte des Flucht- wegs stand. Ihre Aussage deckt sich mit dem Arztbericht vom darauffolgenden Tag und den von der Ärztin bei der Untersuchung der Privatklägerin festgestellten Ver- letzungen sowie den Fotos der blauen Flecken und ihren Angaben gegenüber der Unfallversicherung (Urk. D1/5/5, D1/1/4). Es ist denn auch nicht ersichtlich, wes- halb sie den Beschuldigten in diesem Punkt falsch belasten sollte. Es ist zwar rich- tig, dass die Privatklägerin einmal davon sprach, vom Beschuldigten am Arm ge- stossen worden zu sein und einmal davon, dass er sie gegen die Brust gestossen habe, worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 56 S. 5). Es ist aber mit der Vor- instanz und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 5) festzuhalten, dass sie zum Kerngeschehen widerspruchsfrei und nachvollziehbar jeweils ange- geben hat, vom Beschuldigten mit voller Kraft gestossen worden und umgefallen zu sein, so dass diesem die Flucht gelungen sei. Es ist auch zu sehen, dass die Privatklägerin von der Situation natürlich überrascht und geschockt war und sich das Ganze in Sekunden abspielte. Die Privatklägerin hat unter anderem auch ge- schildert, dass sie im Gang noch ihre Tasche gegriffen habe. Der Schlag sei dann zu stark gewesen. Sie sei deswegen zu Boden gefallen. Er habe die Absicht ge- habt, sie aus dem Weg zu räumen. Er sei dann über sie gestiegen, sie habe die Tasche fallenlassen und noch versucht, ihn am Bein festzuhalten. Dabei sei ihr ein Nagel gebrochen. Diese Schilderungen erscheinen plastisch, plausibel und detail- liert, wie sie von jemandem zu erwarten sind, der tatsächlich Erlebtes schildert. Die Situation wird auch augenscheinlich, wenn man die Fotos des Tatortes des Weg- stossens im Flur betrachtet (Urk. D1/1/2 S. 6). Es erscheint auch aufgrund der Räumlichkeit glaubhaft, dass der Beschuldigte sie beim Flüchten weggestossen hat. Es verhält sich denn auch so, dass der Beschuldigte zunächst eingeräumt hatte, dass es aufgrund der Platzverhältnisse bei seiner Flucht zwingend zu Kör- perkontakt mit der Privatklägerin 1 habe kommen müssen. Es sei so eng gewesen, - 8 - dass es nicht möglich gewesen sei, an ihr vorbeizugehen, ohne sie zu berühren, wobei er zu Beginn aussagte, dass er sie vielleicht geschubst habe (Urk. D1/3/1 Fragen 40 ff., Urk. D1/3/2 Fragen 8 ff.). Bei den späteren Befragungen verharmlost er dies immer mehr, was nicht überzeugend und unglaubhaft wirkt. 1.3. Es bestehen insgesamt keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bei seiner Flucht aus der Wohnung wie angeklagt weggestossen hat, sie deswegen umfiel und er dabei die Schmuckschatulle mit dem Schmuck auf sich trug. Anzufügen ist, dass eine Auskunftsperson den Beschuldigten entdeckte und dessen Aufenthaltsort bekannt- geben konnte, was zu dessen Verhaftung führte, wobei er diverse erbeutete Schmuckstücke auf sich trug und die Schmuckschatulle sowie Einbruchwerkzeug sich im Gebüsch direkt neben ihm auf Kopfhöhe befand (vgl. Urk. D1/1/1 S. 2 f., Urk. D1/10/1).
  20. Wert des Schmuckes 2.1. Gemäss Polizeirapport ist gemäss Schätzung der Privatklägerin von einem Wert des Deliktsguts von ca. Fr. 75'000.– auszugehen. Es sind sämtliche Schmuck- stücke abgebildet und teilweise mit Schätzungen versehen (vgl. Urk. D1/1/1 S. 9, Urk. D1/1/5). Der Beschuldigte lässt einen Wert von Fr. 5'000.– anerkennen (Urk. 56 S. 7). Die Vorinstanz ging beim Wert des Deliktsguts von einem namhaften Betrag von mehreren zehntausend Franken aus (Urk. 43 S. 8-9). Dies wird von der Verteidigung bestritten. Sie bringt vor, dass aufgrund der Bilder zulasten des Be- schuldigten nicht von einer derart hohen Deliktssumme ausgegangen werden könne. Diese könne sich über Fotografien nicht rechtgenügend erstellen lassen (Urk. 56 S. 6). 2.2. Die Privatklägerin wurde zum Wert des Schmuckes befragt. Sie führte in der polizeilichen Einvernahme aus, dass es sehr viele diverse Schmuckstücke seien und sie seit Jahren Schmuck sammle. Alleine die eine Goldkette koste mehr als Fr. 5'000.–, und es habe einen Diamantring dabei, welcher mindestens Fr. 20'000.– koste (Urk. 4/1 S. 3). Bei der Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten führte sie noch aus, dass ihr verschiedene Schmuckstücke fehlen würden, da der - 9 - Schmuckkasten nicht richtig verschlossen gewesen sei und der Beschuldigte, was auch die Polizei gesagt habe, einzelne Sachen unterwegs verloren habe. Sie gab dazu eine Liste ab (Urk. D1/4/2 S. 13 mit Anhang). Weiter wurde sie nicht zum Wert des Deliktsguts, welchen sie weitgehend zurückerhalten hat, befragt. 2.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verteidigung von einem Wert des Deliktsguts von mehreren tausend Franken ausgeht. Sodann hat die Privatklägerin glaubhaft ausgeführt, dass es darunter eine Goldkette und einen Diamantring im Wert von gesamthaft rund Fr. 25'000.– hat. Diese Aussagen waren der Verteidi- gung bei der staatanwaltlichen Befragung bekannt und gaben ihr keinen Anlass zu Ergänzungsfragen. Es ist allgemein bekannt, dass aktuell Gold- und Silberschmuck schon allein aufgrund des Metallgehalts einen hohen Wert aufweisen. Die Verteidi- gung hat denn auch nicht bestritten, dass es sich um echten Schmuck handelt. Dies belegt auch für einen Laien erkennbar die Fotodokumentation (Urk. D1/5/5), die auch zeigt, dass es sich in der Tat um sehr viele Schmuckstücke handelt. Die Fest- stellung der Vorinstanz, dass es sich um Schmuck im Wert von mehreren zehntau- send Franken handle (also mindestens Fr. 20'000.–), erscheint daher zurückhal- tend und jedenfalls nicht falsch. Es bestehen im Weiteren keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei seinem Einbruch so viel Schmuck wie möglich mit einem möglichst hohen Wert erbeuten wollte, als er die fragliche Schmuckschatulle an sich nahm.
  21. Fazit Der Sachverhalt ist demnach im Sinne dieser Erwägungen erstellt. D. Rechtliche Würdigung
  22. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff.1 Abs. 2 StGB unter Hinweis auf die Lehre ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 43 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zu wiederholen, dass sich des räuberischen Diebstahls schuldig macht, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird und Nötigungshandlungen nach Abs. 1 derselben Bestimmung begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. Die - 10 - Nötigungshandlung muss das Ziel haben, die Beute zu sichern, das heisst sich den Gewahrsam am Diebesgut zu erhalten. Vorausgesetzt ist allerdings nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nöti- gungshandlungen sowohl die Beute sichern als auch seine Flucht, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, sofern es ihm nur primär um die Beutesicherung geht. Dienen die Nötigungshandlungen dagegen nur der Sicherung der Flucht des Die- bes oder sollen sie nur verhindern, dass er erkannt wird, so besteht kein räuberi- scher Diebstahl, möglicherweise aber eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Konkurrenz zum Diebstahl (Bundesgerichtsentscheid vom 17. Oktober 2018, 6B_651/2018 E. 6.3, BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 52). In subjektiver Hin- sicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes zum einen Vorsatz hinsichtlich der Weg- nahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereicherungs- absicht erforderlich. Zudem muss der Täter Vorsatz aufweisen bezüglich der Nöti- gungshandlung. Diese Handlung muss in der Absicht erfolgen, die Beute zu si- chern, was allerdings regelmässig vermutet wird, wenn der Täter mit der Beute flieht (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 55-56, Bundesgerichtsentscheid vom
  23. Oktober 2018, 6B_651/2018 E. 6.4).
  24. Der Beschuldigte wurde von der Privatklägerin auf frischer Tat in ihrer Woh- nung erwischt, nachdem er sich ihre Schmucksachen angeeignet hatte. Die Privat- klägerin stand im Gang und versperrte ihm dadurch den Weg. Der Beschuldigte hat die Beute auf sich gehabt, als er die Privatklägerin 1 weggestossen und zu Fall gebracht hat und an ihr vorbei hinaus flüchtete. Das Wegstossen mit voller Kraft durch welches die Privatklägerin 1 zu Boden fiel, stellt eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB dar. Anzufügen ist, dass die Privatklägerin noch lange Zeit – allenfalls gar andauernde – körperliche Beschwerden wegen diesem Stoss und dem anschliessenden Sturz hatte. Durch das Wegstossen der Privatklä- gerin und ihr Hinfallen auf den Boden war es ihm möglich, mit der Beute zu ver- schwinden und war es der Privatklägerin nicht mehr möglich, ihm die Beute streitig zu machen und ihn an der Flucht zu hindern. Er hat damit den objektiven Tatbe- stand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Die Schmuckbox mit den Schmucks- tücken hat er sodann vorsätzlich weggenommen. Auch der Stoss erfolgte – entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 3 ff.) – offensichtlich mit Wissen - 11 - und Willen. Der Beschuldigte hatte die Schmuckbox während dieser ganzen Zeit auf sich und konnte mit ihr flüchten. Schon daraus ergibt sich zwangslos, dass er die Privatklägerin (zumindest auch) in der Absicht wegstiess, um sich den Gewahr- sam an der Beute zu sichern. Es bestehen keinerlei Hinweise, die diese Absicht ausschliessen oder in Zweifel ziehen würden. Dass der Beschuldigte sich mit sei- nen Nötigungshandlungen auch seine Flucht sichern wollte, ändert gemäss der zi- tierten Bundesgerichtsrechtsprechung nichts daran, dass er in einer solchen Kon- stellation den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Umgekehrt lässt sich sagen, wenn es dem Beschuldigten nicht auch primär um die Beutesicherung gegangen wäre, hätte er diese, als er überraschend auf die Wohnungsinhaberin stiess, ohne Weiteres wohl liegen gelassen.
  25. Der Beschuldigten hat sich demnach hinsichtlich Dossier 1 ferner des räube- rischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. IV. Strafe A. Grundsätze
  26. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann erneut auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 24 f.) verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations- prinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 132 IV 102 E. 8 f.).
  27. Für die konkrete Strafzumessung sind die gesetzlichen Strafrahmen des räu- berischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheits- strafe), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Gelds- trafe), sowie der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Verwei- sungsbruchs (jeweils Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe) zu beachten. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 25) ist für die Gesamtstrafenbildung - 12 - von dem Raub als dem schwersten Delikt auszugehen, sodass für diese Tat die Einsatzstrafe festzulegen ist, welche hernach mit den Strafen für die weiteren De- likte asperiert wird. Da keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, wel- che es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. B. Konkrete Strafzumessung
  28. Einsatzstrafe Raub 1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des räuberischen Diebstahls zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt ins Gewicht, dass es sich bereits um einen nam- haften Deliktsbetrag im Bereich von mindestens mehreren zehntausend Franken handelt, was sich für den Beschuldigten schon aus dem Umstand ergab, dass es sich um sehr viele Schmuckstücke handelte, die offensichtlich echt waren bzw. sein konnten. Es ist zu seinen Gunsten zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte natürlich hoffte, niemanden in der Wohnung anzutreffen. Dass sich jemand in einer Wohnung befindet oder diese gerade betritt, ist allerdings bei einem Einbruch in eine bewohnte Wohnung stets möglich und vorliegend umso mehr, da der Beschul- digte um etwa 17.00 Uhr in die Wohnung eingebrochen ist. Mit der Vorinstanz ist die von ihm angewendete Gewalt zur Sicherung als insgesamt noch leicht anzuse- hen im Vergleich mit den denkbaren möglichen Tatvarianten. Er schreckte aller- dings nicht davor zurück, zur Sicherung seiner Beute die körperliche Unversehrtheit der Privatklägerin zu verletzen und hat die Privatklägerin 1 immerhin derart gestos- sen, dass sie umgefallen ist und neben den körperlichen Auswirkungen auch in psychischer Hinsicht lange Zeit mit den Folgen zu kämpfen hatte. Dass Opfer bei Einbruchsdelikten in ihren Privatbereich längere Zeit unter Unsicherheiten und Ängsten zu leiden haben, ist keine Seltenheit. Die Privatklägerin 1 war wegen die- ses Vorfalls auch längere Zeit krankgeschrieben. Es ist von einem rücksichtslosen und dreisten Vorgehen des Beschuldigten zu sprechen. Insgesamt wiegt das ob- jektive Verschulden – innerhalb des weiten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe umfas- senden Strafrahmens – aber noch leicht. - 13 - 1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Sein Motiv ist egoistisch, ging es ihm doch einzig darum, auf einfache Art und Weise zu Geld zu kommen, sich so ohne zu arbeiten zu berei- chern. Dabei beabsichtigte er, eine möglichst hohe Beute zu machen. Dass der Beschuldigte, wie viele seiner Landsleute, aus einfachen und bescheidenen wirt- schaftlichen Verhältnissen in B._____ [Staat in Europa] stammt, vermag sein Ver- halten in keiner Weise zu entschuldigen. Das Tatverschulden wird auch nicht da- durch relativiert, dass er von der Wohnungsbesitzerin überrascht wurde. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, auf seine Beute zu verzichten und die Privatklägerin 1 nicht wegzustossen. 1.3. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht, und es erscheint insgesamt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
  29. Straferhöhung wegen Diebstahl 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach mit bedingten und unbedingten Freiheitstrafen bestraft. Deren Vollzug hat ihn nicht davon abgehalten, danach weitere Delikte zu begehen. Ebenso wenig hat ihn die in früheren Verfahren erstandene Untersuchungshaft von weiterer Delin- quenz abgehalten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, beim Beschuldigten die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Es besteht daher keine Veranlassung, einzelne der zu beurteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten könnte eine Geldstrafe überdies ohnehin nicht vollzogen werden. Er verfügt über keine bis nur sehr bescheidene Einkünfte. Es ist daher auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. - 14 - 2.2. Bei diesem Diebstahl wirkt sich bei der objektiven Tatschwere verschulden- serhöhend aus, dass der Beschuldigte wiederum – fünf Tage vor dem Raub – in eine Privatwohnung bzw. ein Einfamilienhaus eingebrochen ist und nicht etwa in ein Büro oder eine Werkstatt. Wie erwogen, bringen solche Einbrüche für viele Wohnungsbesitzer Unsicherheiten mit sich. Weiter hat es der Beschuldigte erneut auf Schmuck und weitere Gegenstände abgesehen und tatsächlich Deliktsgut im Wert von rund Fr. 1'800.– erbeutet. Auch bei diesem Einbruch ist er zielgerichtet mit einem Flachwerkzeug durch die verschlossene Balkontür in das von ihm aus- gewählte Haus eingestiegen. Im Übrigen handelte der Beschuldigte zielstrebig, aber bei Gelegenheit; er ging nicht besonders raffiniert vor. Sein Verhalten offenbart eine gewisse Dreistigkeit und ausgeprägte kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist davon ausgehend als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Bei der sub- jektiven Tatschwere ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus eigennützigen Motiven handelte, was bei Diebstahlsdelikten aller- dings die Regel ist. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil zurecht festhält, besitzt die Familie des Beschuldigten in B._____ ein abbezahltes Haus und ist eine finanzielle Notlage, die sein Verhalten in einem milderem Licht erscheinen lassen würde, zu verneinen. Insgesamt bleibt es bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Davon ausgehend rechtfertigt sich für diesen Diebstahl – isoliert betrachtet – eine Einsatz- strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Es erscheint in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe gemäss Dossier 1 (16 Mo- nate) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 4 Monate auf 20 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.
  30. Straferhöhung wegen Sachbeschädigung Bei der Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 beschädigte der Beschuldigte beim Öffnen der Sitzplatztür mittels eines Flachwerkzeuges die Tür und das Fenster, wodurch er einen beachtlichen Sachschaden von rund Fr. 2'400.– verursachte. Die Sachbeschädigungen erfolgten vorsätzlich, waren indessen Mittel zum Zweck des Einbruchs. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich, hierfür isoliert eine Einsatzstrafe im Bereich von 3 Monaten fest- - 15 - zusetzen und die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips hierfür um 1 Monat auf 21 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
  31. Straferhöhung für die beiden Hausfriedensbrüche Der Beschuldigte ist innert wenigen Tagen zweimal in Privatwohnungen eingebro- chen und hat sich dort – zwecks Aneignung fremden Eigentums – aufgehalten, also aus egoistischen Motiven. Sein Vorgehen war dreist, und er handelte vorsätzlich. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er wohl nur so lange in den Woh- nungen verweilte, als dies zur Begehung der Diebstähle notwendig war. Die Vor- instanz weist indessen zutreffend darauf hin, dass er damit zusätzlich unter Beweis stellt, dass er keinerlei Respekt vor fremdem Eigentum bzw. Hausrechten zeigt. Es erscheint pro Hausfriedensbruch eine Strafe von 4 Monaten angemessen. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die Strafe um gesamthaft 5 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
  32. Straferhöhung für Verweisungsbruch Hier wirkt sich bei der objektiven Tatschwere aus, dass der Beschuldigte nicht ein- mal fünf Monate nach der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung erneut als "Kriminaltourist" in die Schweiz einreiste, einzig mit dem Zweck hier Diebstähle und weitere Delikte zu begehen. Dieser illegale Aufenthalt wurde behördlich durch seine Verhaftung beendet. Der Beschuldigte kümmert sich nicht um die Anordnun- gen der Behörden. Die ausgesprochene Landesverweisung war ihm offensichtlich völlig egal und hat ihn in keiner Weise davon abgehalten, zum Zwecke der erneuten Deliktsbegehung und im Wissen um die Sanktionierung seiner diversen früheren illegalen Einreisen unbeirrt erneut in die Schweiz einzureisen. Der Beschuldigte handelt auch hier wieder vorsätzlich, dreist und aus eigennützigen Gründen. Das Verschulden wiegt daher insgesamt schwer und es wäre – isoliert betrachtet – eine Einsatzstrafe von 14 Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips – es handelt sich hier um ein gänzlich anders geartetes Rechtsgut als bei den zusammenhängenden Eigentumsdelikten – ist die Strafe um 10 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. - 16 -
  33. Täterkomponente 6.1. Zur Biographie des Beschuldigten und seinem Vorleben kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 29, Urk. 3/3 S. 10 ff, Prot. I S. 7 ff.). Der aktuell 58-jährige Beschuldigte stammt aus B._____ und wohnt dort mit seiner Ehefrau, seinen drei Kindern und zwei Enkelkindern in einem Eigenheim. Seine Kinder seien – so der Beschuldigte im September 2022 – 25, 28 und 31 Jahre alt. Er verwies darauf, dass (…) er nur gelegentlich kleinere Arbeiten leisten könne. Ansonsten würden er und seine Familie von monatlich EUR 100.– Sozialhilfe leben. Seine Ehefrau arbeite nicht, die Kinder könnten nur Gele- genheitsarbeiten verrichten. Ausser dem Haus habe er kein Vermögen, aber in B._____ etwa EUR 3'000.– Schulden. Den im Gefängnis erzielten Verdienst von bisher (Stand September 2022) rund Fr. 3'670.– spare er, damit er etwas habe, wenn er nach Hause komme. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass sein mittlerer Sohn inzwischen in C._____ [Staat in Europa] lebe. Sein Sohn arbeite dort und könne der Familie in B._____ Geld schicken (Prot. II S. 6 und S. 10). Er selber habe im Gefängnis Geld gespart und wolle damit nach seiner Frei- lassung ein Auto kaufen, mit welchem er als Taxifahrer arbeiten könne (Prot. II S. 10). Der Werdegang des Beschuldigten wirkt sich unter dem Titel Vorleben straf- zumessungsneutral aus. 6.2. Die diversen, einschlägigen Vorstrafen fallen deutlich straferhöhend ins Ge- wicht (Urk. 44). Der Beschuldigte, der über diverse Aliasnamen verfügt, weist aktu- ell sieben Vorstrafe auf. Am 17. Februar 2009 wurde er mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 1. Abteilung, wegen (versuchten) Einbruchdiebstählen und Wider- handlungen gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am 22. Februar 2012 wurde er mit Strafbefehl des Untersu- chungsrichteramtes Uznach wegen gleichen Delikten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 5 Monaten bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 17. Januar 2013 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruches mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft und am 16. Dezember 2013 mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wiederum wegen rechtswidriger - 17 - Einreise und Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Gesamtstrafe mit der Reststrafe der zweiten und dritten Vorstrafe. Am 26. Novem- ber 2015 wurde der Beschuldigte schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland wegen rechtswidriger Einreise mit weiteren 6 Monaten Frei- heitsstrafe unbedingt bestraft und am 23. November 2018 mit Strafbefehl des Mi- nistero pubblico del Cantone Ticino wegen des gleichen Delikts mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Am 22. Juni 2021 wurde der Beschuldigte dann mit Urteil des Kreisgerichts Rorschach wiederum wegen Einbruchsdiebstahl und Wi- derhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu 10 Monaten Frei- heitsstrafe unbedingt, als Gesamtstrafe mit der vom Ministero pubblico del Cantone Ticino ausgesprochenen Strafe, und einer Landesverweisung von 10 Jahren ver- urteilt. Am 1. Juli 2021 wurde der Beschuldigte bedingt aus dem Strafvollzug ent- lassen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit begangen bzw. nicht einmal 5 Monate nach seiner bedingten Entlassung begangen, was sich ebenfalls merklich straferhöhend auswirkt. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte angab, er wisse nicht, wie viele Vorstrafen er habe, er wisse nur, dass er 10 Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht habe (Urk. 3/3 S. 10). Gesamthaft führen die Vor- strafen und das erneute Handeln während einer Probezeit zu einer Straferhöhung von 10 Monaten, zeigen doch diese Vorstrafen, dass es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren "Kriminaltouristen" handelt. 6.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta- dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur - 18 - aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von ei- nem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Un- tersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldig- ten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden kön- nen, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliess- lich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 169 ff.). 6.4. Die Teilgeständnisse des Beschuldigten erfolgten einzig und teilweise erst aufgrund der erdrückenden Beweislage. Er wurde teilweise in flagranti erwischt. So wurde der Beschuldigte festgenommen (Dossier 3) und hatte die Beute (Dossier 1) teilweise auf sich. In Dossier 2 war der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage noch vor Vorinstanz nicht geständig. Die von ihm gezeigte Reue und Einsicht er- scheinen angesichts der Vorstrafen (und seiner Bestreitungen vor Vorinstanz) als reine Lippenbekenntnisse. Die Vorinstanz hat zutreffend hervorgehoben, dass seine Reue sich vor allem darauf bezieht, dass er nicht gewusst habe, dass ihm so etwas Schlimmes wie das Erwischen und die Verhaftung passieren würde (Prot. I S. 19). Dabei verkennt der Beschuldigte, dass vor allem seinen Opfern etwas Schlimmes passiert ist (Urk. 43 S. 30). Das Nachtatverhalten wirkt sich daher nicht strafmindernd aus. - 19 - 6.5. Die Strafe ist demnach aufgrund der Täterkomponente um 10 Monate auf 46 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
  34. Rückversetzung Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements St. Gallen vom 29. Juni 2021 am 1. Juli 2021 unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen (Urk. D1 11/1 und Urk. 11/5). Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen hat der Beschuldigte in dieser Probezeit begangen. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz eine Rückversetzung beantragt und entsprechend ist unangefochten geblieben, dass der Beschuldigte in den Vollzug der mit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements St. Gallen vom 29. Juni 2021 ausgesetzten Freiheitsstrafe zurückzuversetzen, und die Reststrafe von 94 Tagen zu vollziehen ist. Der Vollzug dieser Reststrafe ist gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips mit der neu auszufällenden Strafe in eine Gesamtstrafe zusammenzufassen. Es rechtfertigt sich, die Reststrafe von 94 Tagen Freiheitsstrafe nach dem Asperationsprinzip im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. C. Gesamtfazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit – un- ter Berücksichtigung der Reststrafe – eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren als den Taten und dem Täter ange- messen. Der erstandene Vollzug durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug von 661 Tagen ist ihm auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen, da bei dieser Höhe weder eine bedingte noch eine teilbedingte Strafe möglich ist. V. Landesverweisung Die Anordnung einer Landesverweisung wurde nicht angefochten, hingegen deren Dauer und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 45 S. 3, Urk. 56 S. 2 und S. 17 f.). Die Verteidigung übersieht, dass wenn jemand – wie vorliegend –, nachdem gegen ihn bereits eine Landesverweisung angeordnet wor- - 20 - den war, eine neue Straftat begeht, welche die Voraussetzungen für eine Landes- verweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, die neue Landesverweisung von Gesetzes wegen für die Dauer von 20 Jahren auszusprechen ist (Art. 66b Abs. 1 StGB). Der neue Landesverweis dauert zwingend 20 Jahre (PK StGB-BERTOSSA, 4. Auflage 2021, Art. 66b N 2). Die Vorinstanz hat dies bereits zutreffend erwogen (Urk. 43 S. 32). Ausserdem ist diese auch verhältnismässig, da der Beschuldigte keinen Be- zug zur Schweiz hat und seine Familie in B._____ lebt. Er führte selbst aus, nie mehr in die Schweiz kommen zu wollen (Prot. II S. 9 f.). Auch hinsichtlich der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem kann auf die umfassenden und kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 33). Beim aus B._____ stammenden Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatsangehö- rigen, der u.a. wegen Raub und (Einbruch-)Diebstahl mit einer empfindlichen Frei- heitsstrafe von 4 Jahren bestraft wird. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind daher gegeben (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass ein Sohn des Beschuldigten nun in C._____ lebt und er diesen irgendwann mal dort besuchen möchte (Urk. 56 S 17). Der Sohn ist erwachsen und in der Lage, den Beschuldigten in B._____ zu besu- chen. Der Beschuldigte ist demnach für 20 Jahre des Landes zu verweisen und es ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  35. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Es sind ihm daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. - 21 -
  36. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
  37. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren – inkl. den Auf- wand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Weg und eine Nachbespre- chung – ein Honorar von insgesamt 4'999.25 geltend (Urk. 57). Dies erscheint aus- gewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger ist somit für seine Aufwen- dungen und Auslagen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung, dass die Berufungsverhandlung etwas länger gedauert hat, als von der amtlichen Verteidi- gung angenommen – mit pauschal Fr. 5'250.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  38. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
  39. September 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprü- che wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs), 2 (Rückversetzung), 7 und 8 (Zivilansprüche) und 9-12 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss bezüg- lich der Dispositivziffer 1 (Einstellung betreffend Sachbeschädigung) in Rechtskraft erwachsen sind.
  40. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 22 - Es wird erkannt:
  41. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
  42. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe von 94 Tagen mit einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Da- von sind bis und mit heute 661 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden.
  43. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66b Abs. 1 StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.
  44. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
  45. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'250.– amtliche Verteidigung
  46. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  47. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerinnen 1 und 2  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird - 23 - den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils das Kreisgericht Rohrschach in die Akten ST.2020.36726 (im Disposi-  tiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  48. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230111-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Dr. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 15. September 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 15. September 2022 (DG220010)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2022 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend Dossier 1 bezüglich der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird eingestellt. Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements St. Gallen vom 29. Juni 2021 ausgesetzten Freiheits- strafe rückversetzt, wobei die zu vollziehende Reststrafe 94 Tage Freiheits- strafe beträgt.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes gemäss Dispositivzif- fer 2 vorstehend mit einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe be- straft. Davon sind bis und mit heute 296 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

- 3 -

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

7. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wird abgewiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren.

10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'468.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2)

1. Der Berufungskläger sei im Dossier 1 nicht des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2, sondern des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB für schuldig zu erklären. Im Übrigen wird der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 des vor-in- stanzlichen Urteils anerkannt.

2. Der Berufungskläger sei unter Einbezug des Strafrestes gemäss Dis- positivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils zu einer Gesamtstrafe von 23 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon bis und mit heute 661 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Der Berufungskläger sei umgehend bedingt aus dem (vorzeitigen) Strafvollzug in die Freiheit zu entlassen.

4. Es sei auf eine Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Eventualiter sei der Berufungskläger für 10 Jahre des Landes zu ver- weisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zulas- ten der Gerichtskasse.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Septem- ber 2022 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen (Urk. 43). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 37). Der Be- schuldigte meldete innert Frist Berufung an (Urk. 37). Die Berufungserklärung reichte er mit Eingabe vom 22. Februar 2023 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 42/2 und Urk. 45). Die Staatanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. März 2023 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und er- suchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was mit Zustimmung der Verteidigung bewilligt wurde (Urk. 48 und Urk. 50). Die Parteien wurden am 8. Juni 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 15. September 2023 vorgeladen (Urk. 51). Anlässlich derselben liess der Beschuldigte die eingangs auf- geführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.). II. Prozessuales Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren bezüglich Dos- sier 1 einen Schuldspruch wegen Diebstahls anstatt wegen Raubes. Sodann richtet sich die Berufung gegen die Höhe der Strafe und die Dauer der Landesverweisung (Urk. 45). Der Beschluss betreffend die Einstellung bezüglich der Sachbeschädi- gung betreffend Dossier 1 sowie die Verurteilung wegen Diebstahls in Dossier 2, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs ist nicht angefochten (Dispositivziffer 1 teilweise). Ebenfalls nicht angefochten ist die Rückversetzung (Dispositivziffer 2), die Regelung der Zivilforderungen (Dispositiv- ziffern 7 und 8) sowie das Kostendispositiv (Dispositivziffern 9-12). Insoweit sind das vorinstanzliche Urteil und der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

- 6 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagevorwurf und Standpunkt Beschuldigter Zum Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift zu verweisen (Urk. 18). Im Berufungsverfahren ist einzig noch umstritten, ob der Beschuldigte bei seinem Einbruch am 24. November 2021 in die Wohnung der Privatklägerin 1 als er eine erbeutete Schmuckschatulle mit Schmuck im Wert von ca. Fr. 75'000.– auf sich getragen habe, die plötzlich im Gang der Wohnung stehende Privatklägerin beim Vorbeigehen weggestossen habe, um sich seine Flucht und die Beutesiche- rung zu ermöglichen (Urk. 18 S. 3). Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin weggestossen zu haben (Urk. 56 S. 4; Prot. II S. 11). Die Vorinstanz ist davon aus- gegangen, dass es sich um erbeuteten Schmuck im Wert von mehreren zehntau- send Franken gehandelt habe. Dies wird vom Beschuldigten ebenfalls bestritten (Urk. 56 S. 6). In rechtlicher Hinsicht lässt er geltend machen, sich lediglich des Diebstahls und nicht des Raubes (räuberischer Diebstahl) schuldig gemacht zu ha- ben. B. Beweismittel und Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgelistet und sorgfältig zusam- mengefasst, so insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklä- gerin, den Polizeibericht, die Dokumentation mit Fotos des Deliktsguts sowie die Unterlagen Unfallversicherung (Urk. 42 S. 8-12). Zu den allgemeinen Beweiswür- digungsregeln (insb. der freien Würdigung der Beweismittel, der Unschuldsvermu- tung, der Aussage gegen Aussage-Konstellation) kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 6-7) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. C. Würdigung Sachverhalt

1. Wegstossen Privatklägerin 1.1. Die von der Vorinstanz sorgfältig vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann

- 7 - (Urk. 43 S. 10 f. und S. 12 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägun- gen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen: 1.2. Die Privatklägerin hat glaubhaft ausgesagt, dass sie vom Beschuldigten – der die entwendete Schmuckbox unter dem Arm hielt – im Gang der Wohnung gestos- sen wurde, gegen die Wand knallte und umfiel (Urk. D1/4/1 und D1/4/2). Weiter hat sie ebenfalls glaubhaft angegeben, dass sie dabei genau in der Mitte des Flucht- wegs stand. Ihre Aussage deckt sich mit dem Arztbericht vom darauffolgenden Tag und den von der Ärztin bei der Untersuchung der Privatklägerin festgestellten Ver- letzungen sowie den Fotos der blauen Flecken und ihren Angaben gegenüber der Unfallversicherung (Urk. D1/5/5, D1/1/4). Es ist denn auch nicht ersichtlich, wes- halb sie den Beschuldigten in diesem Punkt falsch belasten sollte. Es ist zwar rich- tig, dass die Privatklägerin einmal davon sprach, vom Beschuldigten am Arm ge- stossen worden zu sein und einmal davon, dass er sie gegen die Brust gestossen habe, worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 56 S. 5). Es ist aber mit der Vor- instanz und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 5) festzuhalten, dass sie zum Kerngeschehen widerspruchsfrei und nachvollziehbar jeweils ange- geben hat, vom Beschuldigten mit voller Kraft gestossen worden und umgefallen zu sein, so dass diesem die Flucht gelungen sei. Es ist auch zu sehen, dass die Privatklägerin von der Situation natürlich überrascht und geschockt war und sich das Ganze in Sekunden abspielte. Die Privatklägerin hat unter anderem auch ge- schildert, dass sie im Gang noch ihre Tasche gegriffen habe. Der Schlag sei dann zu stark gewesen. Sie sei deswegen zu Boden gefallen. Er habe die Absicht ge- habt, sie aus dem Weg zu räumen. Er sei dann über sie gestiegen, sie habe die Tasche fallenlassen und noch versucht, ihn am Bein festzuhalten. Dabei sei ihr ein Nagel gebrochen. Diese Schilderungen erscheinen plastisch, plausibel und detail- liert, wie sie von jemandem zu erwarten sind, der tatsächlich Erlebtes schildert. Die Situation wird auch augenscheinlich, wenn man die Fotos des Tatortes des Weg- stossens im Flur betrachtet (Urk. D1/1/2 S. 6). Es erscheint auch aufgrund der Räumlichkeit glaubhaft, dass der Beschuldigte sie beim Flüchten weggestossen hat. Es verhält sich denn auch so, dass der Beschuldigte zunächst eingeräumt hatte, dass es aufgrund der Platzverhältnisse bei seiner Flucht zwingend zu Kör- perkontakt mit der Privatklägerin 1 habe kommen müssen. Es sei so eng gewesen,

- 8 - dass es nicht möglich gewesen sei, an ihr vorbeizugehen, ohne sie zu berühren, wobei er zu Beginn aussagte, dass er sie vielleicht geschubst habe (Urk. D1/3/1 Fragen 40 ff., Urk. D1/3/2 Fragen 8 ff.). Bei den späteren Befragungen verharmlost er dies immer mehr, was nicht überzeugend und unglaubhaft wirkt. 1.3. Es bestehen insgesamt keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bei seiner Flucht aus der Wohnung wie angeklagt weggestossen hat, sie deswegen umfiel und er dabei die Schmuckschatulle mit dem Schmuck auf sich trug. Anzufügen ist, dass eine Auskunftsperson den Beschuldigten entdeckte und dessen Aufenthaltsort bekannt- geben konnte, was zu dessen Verhaftung führte, wobei er diverse erbeutete Schmuckstücke auf sich trug und die Schmuckschatulle sowie Einbruchwerkzeug sich im Gebüsch direkt neben ihm auf Kopfhöhe befand (vgl. Urk. D1/1/1 S. 2 f., Urk. D1/10/1).

2. Wert des Schmuckes 2.1. Gemäss Polizeirapport ist gemäss Schätzung der Privatklägerin von einem Wert des Deliktsguts von ca. Fr. 75'000.– auszugehen. Es sind sämtliche Schmuck- stücke abgebildet und teilweise mit Schätzungen versehen (vgl. Urk. D1/1/1 S. 9, Urk. D1/1/5). Der Beschuldigte lässt einen Wert von Fr. 5'000.– anerkennen (Urk. 56 S. 7). Die Vorinstanz ging beim Wert des Deliktsguts von einem namhaften Betrag von mehreren zehntausend Franken aus (Urk. 43 S. 8-9). Dies wird von der Verteidigung bestritten. Sie bringt vor, dass aufgrund der Bilder zulasten des Be- schuldigten nicht von einer derart hohen Deliktssumme ausgegangen werden könne. Diese könne sich über Fotografien nicht rechtgenügend erstellen lassen (Urk. 56 S. 6). 2.2. Die Privatklägerin wurde zum Wert des Schmuckes befragt. Sie führte in der polizeilichen Einvernahme aus, dass es sehr viele diverse Schmuckstücke seien und sie seit Jahren Schmuck sammle. Alleine die eine Goldkette koste mehr als Fr. 5'000.–, und es habe einen Diamantring dabei, welcher mindestens Fr. 20'000.– koste (Urk. 4/1 S. 3). Bei der Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten führte sie noch aus, dass ihr verschiedene Schmuckstücke fehlen würden, da der

- 9 - Schmuckkasten nicht richtig verschlossen gewesen sei und der Beschuldigte, was auch die Polizei gesagt habe, einzelne Sachen unterwegs verloren habe. Sie gab dazu eine Liste ab (Urk. D1/4/2 S. 13 mit Anhang). Weiter wurde sie nicht zum Wert des Deliktsguts, welchen sie weitgehend zurückerhalten hat, befragt. 2.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verteidigung von einem Wert des Deliktsguts von mehreren tausend Franken ausgeht. Sodann hat die Privatklägerin glaubhaft ausgeführt, dass es darunter eine Goldkette und einen Diamantring im Wert von gesamthaft rund Fr. 25'000.– hat. Diese Aussagen waren der Verteidi- gung bei der staatanwaltlichen Befragung bekannt und gaben ihr keinen Anlass zu Ergänzungsfragen. Es ist allgemein bekannt, dass aktuell Gold- und Silberschmuck schon allein aufgrund des Metallgehalts einen hohen Wert aufweisen. Die Verteidi- gung hat denn auch nicht bestritten, dass es sich um echten Schmuck handelt. Dies belegt auch für einen Laien erkennbar die Fotodokumentation (Urk. D1/5/5), die auch zeigt, dass es sich in der Tat um sehr viele Schmuckstücke handelt. Die Fest- stellung der Vorinstanz, dass es sich um Schmuck im Wert von mehreren zehntau- send Franken handle (also mindestens Fr. 20'000.–), erscheint daher zurückhal- tend und jedenfalls nicht falsch. Es bestehen im Weiteren keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei seinem Einbruch so viel Schmuck wie möglich mit einem möglichst hohen Wert erbeuten wollte, als er die fragliche Schmuckschatulle an sich nahm.

3. Fazit Der Sachverhalt ist demnach im Sinne dieser Erwägungen erstellt. D. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff.1 Abs. 2 StGB unter Hinweis auf die Lehre ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 43 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zu wiederholen, dass sich des räuberischen Diebstahls schuldig macht, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird und Nötigungshandlungen nach Abs. 1 derselben Bestimmung begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. Die

- 10 - Nötigungshandlung muss das Ziel haben, die Beute zu sichern, das heisst sich den Gewahrsam am Diebesgut zu erhalten. Vorausgesetzt ist allerdings nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nöti- gungshandlungen sowohl die Beute sichern als auch seine Flucht, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, sofern es ihm nur primär um die Beutesicherung geht. Dienen die Nötigungshandlungen dagegen nur der Sicherung der Flucht des Die- bes oder sollen sie nur verhindern, dass er erkannt wird, so besteht kein räuberi- scher Diebstahl, möglicherweise aber eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Konkurrenz zum Diebstahl (Bundesgerichtsentscheid vom 17. Oktober 2018, 6B_651/2018 E. 6.3, BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 52). In subjektiver Hin- sicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes zum einen Vorsatz hinsichtlich der Weg- nahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereicherungs- absicht erforderlich. Zudem muss der Täter Vorsatz aufweisen bezüglich der Nöti- gungshandlung. Diese Handlung muss in der Absicht erfolgen, die Beute zu si- chern, was allerdings regelmässig vermutet wird, wenn der Täter mit der Beute flieht (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 55-56, Bundesgerichtsentscheid vom

17. Oktober 2018, 6B_651/2018 E. 6.4).

2. Der Beschuldigte wurde von der Privatklägerin auf frischer Tat in ihrer Woh- nung erwischt, nachdem er sich ihre Schmucksachen angeeignet hatte. Die Privat- klägerin stand im Gang und versperrte ihm dadurch den Weg. Der Beschuldigte hat die Beute auf sich gehabt, als er die Privatklägerin 1 weggestossen und zu Fall gebracht hat und an ihr vorbei hinaus flüchtete. Das Wegstossen mit voller Kraft durch welches die Privatklägerin 1 zu Boden fiel, stellt eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB dar. Anzufügen ist, dass die Privatklägerin noch lange Zeit – allenfalls gar andauernde – körperliche Beschwerden wegen diesem Stoss und dem anschliessenden Sturz hatte. Durch das Wegstossen der Privatklä- gerin und ihr Hinfallen auf den Boden war es ihm möglich, mit der Beute zu ver- schwinden und war es der Privatklägerin nicht mehr möglich, ihm die Beute streitig zu machen und ihn an der Flucht zu hindern. Er hat damit den objektiven Tatbe- stand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Die Schmuckbox mit den Schmucks- tücken hat er sodann vorsätzlich weggenommen. Auch der Stoss erfolgte – entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 3 ff.) – offensichtlich mit Wissen

- 11 - und Willen. Der Beschuldigte hatte die Schmuckbox während dieser ganzen Zeit auf sich und konnte mit ihr flüchten. Schon daraus ergibt sich zwangslos, dass er die Privatklägerin (zumindest auch) in der Absicht wegstiess, um sich den Gewahr- sam an der Beute zu sichern. Es bestehen keinerlei Hinweise, die diese Absicht ausschliessen oder in Zweifel ziehen würden. Dass der Beschuldigte sich mit sei- nen Nötigungshandlungen auch seine Flucht sichern wollte, ändert gemäss der zi- tierten Bundesgerichtsrechtsprechung nichts daran, dass er in einer solchen Kon- stellation den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Umgekehrt lässt sich sagen, wenn es dem Beschuldigten nicht auch primär um die Beutesicherung gegangen wäre, hätte er diese, als er überraschend auf die Wohnungsinhaberin stiess, ohne Weiteres wohl liegen gelassen.

3. Der Beschuldigten hat sich demnach hinsichtlich Dossier 1 ferner des räube- rischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. IV. Strafe A. Grundsätze

1. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann erneut auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 24 f.) verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations- prinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 132 IV 102 E. 8 f.).

2. Für die konkrete Strafzumessung sind die gesetzlichen Strafrahmen des räu- berischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheits- strafe), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Gelds- trafe), sowie der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Verwei- sungsbruchs (jeweils Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe) zu beachten. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 25) ist für die Gesamtstrafenbildung

- 12 - von dem Raub als dem schwersten Delikt auszugehen, sodass für diese Tat die Einsatzstrafe festzulegen ist, welche hernach mit den Strafen für die weiteren De- likte asperiert wird. Da keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, wel- che es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. B. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe Raub 1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des räuberischen Diebstahls zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt ins Gewicht, dass es sich bereits um einen nam- haften Deliktsbetrag im Bereich von mindestens mehreren zehntausend Franken handelt, was sich für den Beschuldigten schon aus dem Umstand ergab, dass es sich um sehr viele Schmuckstücke handelte, die offensichtlich echt waren bzw. sein konnten. Es ist zu seinen Gunsten zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte natürlich hoffte, niemanden in der Wohnung anzutreffen. Dass sich jemand in einer Wohnung befindet oder diese gerade betritt, ist allerdings bei einem Einbruch in eine bewohnte Wohnung stets möglich und vorliegend umso mehr, da der Beschul- digte um etwa 17.00 Uhr in die Wohnung eingebrochen ist. Mit der Vorinstanz ist die von ihm angewendete Gewalt zur Sicherung als insgesamt noch leicht anzuse- hen im Vergleich mit den denkbaren möglichen Tatvarianten. Er schreckte aller- dings nicht davor zurück, zur Sicherung seiner Beute die körperliche Unversehrtheit der Privatklägerin zu verletzen und hat die Privatklägerin 1 immerhin derart gestos- sen, dass sie umgefallen ist und neben den körperlichen Auswirkungen auch in psychischer Hinsicht lange Zeit mit den Folgen zu kämpfen hatte. Dass Opfer bei Einbruchsdelikten in ihren Privatbereich längere Zeit unter Unsicherheiten und Ängsten zu leiden haben, ist keine Seltenheit. Die Privatklägerin 1 war wegen die- ses Vorfalls auch längere Zeit krankgeschrieben. Es ist von einem rücksichtslosen und dreisten Vorgehen des Beschuldigten zu sprechen. Insgesamt wiegt das ob- jektive Verschulden – innerhalb des weiten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe umfas- senden Strafrahmens – aber noch leicht.

- 13 - 1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Sein Motiv ist egoistisch, ging es ihm doch einzig darum, auf einfache Art und Weise zu Geld zu kommen, sich so ohne zu arbeiten zu berei- chern. Dabei beabsichtigte er, eine möglichst hohe Beute zu machen. Dass der Beschuldigte, wie viele seiner Landsleute, aus einfachen und bescheidenen wirt- schaftlichen Verhältnissen in B._____ [Staat in Europa] stammt, vermag sein Ver- halten in keiner Weise zu entschuldigen. Das Tatverschulden wird auch nicht da- durch relativiert, dass er von der Wohnungsbesitzerin überrascht wurde. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, auf seine Beute zu verzichten und die Privatklägerin 1 nicht wegzustossen. 1.3. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht, und es erscheint insgesamt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

2. Straferhöhung wegen Diebstahl 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach mit bedingten und unbedingten Freiheitstrafen bestraft. Deren Vollzug hat ihn nicht davon abgehalten, danach weitere Delikte zu begehen. Ebenso wenig hat ihn die in früheren Verfahren erstandene Untersuchungshaft von weiterer Delin- quenz abgehalten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, beim Beschuldigten die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Es besteht daher keine Veranlassung, einzelne der zu beurteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten könnte eine Geldstrafe überdies ohnehin nicht vollzogen werden. Er verfügt über keine bis nur sehr bescheidene Einkünfte. Es ist daher auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

- 14 - 2.2. Bei diesem Diebstahl wirkt sich bei der objektiven Tatschwere verschulden- serhöhend aus, dass der Beschuldigte wiederum – fünf Tage vor dem Raub – in eine Privatwohnung bzw. ein Einfamilienhaus eingebrochen ist und nicht etwa in ein Büro oder eine Werkstatt. Wie erwogen, bringen solche Einbrüche für viele Wohnungsbesitzer Unsicherheiten mit sich. Weiter hat es der Beschuldigte erneut auf Schmuck und weitere Gegenstände abgesehen und tatsächlich Deliktsgut im Wert von rund Fr. 1'800.– erbeutet. Auch bei diesem Einbruch ist er zielgerichtet mit einem Flachwerkzeug durch die verschlossene Balkontür in das von ihm aus- gewählte Haus eingestiegen. Im Übrigen handelte der Beschuldigte zielstrebig, aber bei Gelegenheit; er ging nicht besonders raffiniert vor. Sein Verhalten offenbart eine gewisse Dreistigkeit und ausgeprägte kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist davon ausgehend als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Bei der sub- jektiven Tatschwere ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus eigennützigen Motiven handelte, was bei Diebstahlsdelikten aller- dings die Regel ist. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil zurecht festhält, besitzt die Familie des Beschuldigten in B._____ ein abbezahltes Haus und ist eine finanzielle Notlage, die sein Verhalten in einem milderem Licht erscheinen lassen würde, zu verneinen. Insgesamt bleibt es bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Davon ausgehend rechtfertigt sich für diesen Diebstahl – isoliert betrachtet – eine Einsatz- strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Es erscheint in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe gemäss Dossier 1 (16 Mo- nate) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 4 Monate auf 20 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

3. Straferhöhung wegen Sachbeschädigung Bei der Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 beschädigte der Beschuldigte beim Öffnen der Sitzplatztür mittels eines Flachwerkzeuges die Tür und das Fenster, wodurch er einen beachtlichen Sachschaden von rund Fr. 2'400.– verursachte. Die Sachbeschädigungen erfolgten vorsätzlich, waren indessen Mittel zum Zweck des Einbruchs. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich, hierfür isoliert eine Einsatzstrafe im Bereich von 3 Monaten fest-

- 15 - zusetzen und die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips hierfür um 1 Monat auf 21 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4. Straferhöhung für die beiden Hausfriedensbrüche Der Beschuldigte ist innert wenigen Tagen zweimal in Privatwohnungen eingebro- chen und hat sich dort – zwecks Aneignung fremden Eigentums – aufgehalten, also aus egoistischen Motiven. Sein Vorgehen war dreist, und er handelte vorsätzlich. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er wohl nur so lange in den Woh- nungen verweilte, als dies zur Begehung der Diebstähle notwendig war. Die Vor- instanz weist indessen zutreffend darauf hin, dass er damit zusätzlich unter Beweis stellt, dass er keinerlei Respekt vor fremdem Eigentum bzw. Hausrechten zeigt. Es erscheint pro Hausfriedensbruch eine Strafe von 4 Monaten angemessen. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die Strafe um gesamthaft 5 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

5. Straferhöhung für Verweisungsbruch Hier wirkt sich bei der objektiven Tatschwere aus, dass der Beschuldigte nicht ein- mal fünf Monate nach der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung erneut als "Kriminaltourist" in die Schweiz einreiste, einzig mit dem Zweck hier Diebstähle und weitere Delikte zu begehen. Dieser illegale Aufenthalt wurde behördlich durch seine Verhaftung beendet. Der Beschuldigte kümmert sich nicht um die Anordnun- gen der Behörden. Die ausgesprochene Landesverweisung war ihm offensichtlich völlig egal und hat ihn in keiner Weise davon abgehalten, zum Zwecke der erneuten Deliktsbegehung und im Wissen um die Sanktionierung seiner diversen früheren illegalen Einreisen unbeirrt erneut in die Schweiz einzureisen. Der Beschuldigte handelt auch hier wieder vorsätzlich, dreist und aus eigennützigen Gründen. Das Verschulden wiegt daher insgesamt schwer und es wäre – isoliert betrachtet – eine Einsatzstrafe von 14 Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips – es handelt sich hier um ein gänzlich anders geartetes Rechtsgut als bei den zusammenhängenden Eigentumsdelikten – ist die Strafe um 10 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 16 -

6. Täterkomponente 6.1. Zur Biographie des Beschuldigten und seinem Vorleben kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 29, Urk. 3/3 S. 10 ff, Prot. I S. 7 ff.). Der aktuell 58-jährige Beschuldigte stammt aus B._____ und wohnt dort mit seiner Ehefrau, seinen drei Kindern und zwei Enkelkindern in einem Eigenheim. Seine Kinder seien – so der Beschuldigte im September 2022 – 25, 28 und 31 Jahre alt. Er verwies darauf, dass (…) er nur gelegentlich kleinere Arbeiten leisten könne. Ansonsten würden er und seine Familie von monatlich EUR 100.– Sozialhilfe leben. Seine Ehefrau arbeite nicht, die Kinder könnten nur Gele- genheitsarbeiten verrichten. Ausser dem Haus habe er kein Vermögen, aber in B._____ etwa EUR 3'000.– Schulden. Den im Gefängnis erzielten Verdienst von bisher (Stand September 2022) rund Fr. 3'670.– spare er, damit er etwas habe, wenn er nach Hause komme. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass sein mittlerer Sohn inzwischen in C._____ [Staat in Europa] lebe. Sein Sohn arbeite dort und könne der Familie in B._____ Geld schicken (Prot. II S. 6 und S. 10). Er selber habe im Gefängnis Geld gespart und wolle damit nach seiner Frei- lassung ein Auto kaufen, mit welchem er als Taxifahrer arbeiten könne (Prot. II S. 10). Der Werdegang des Beschuldigten wirkt sich unter dem Titel Vorleben straf- zumessungsneutral aus. 6.2. Die diversen, einschlägigen Vorstrafen fallen deutlich straferhöhend ins Ge- wicht (Urk. 44). Der Beschuldigte, der über diverse Aliasnamen verfügt, weist aktu- ell sieben Vorstrafe auf. Am 17. Februar 2009 wurde er mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 1. Abteilung, wegen (versuchten) Einbruchdiebstählen und Wider- handlungen gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am 22. Februar 2012 wurde er mit Strafbefehl des Untersu- chungsrichteramtes Uznach wegen gleichen Delikten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 5 Monaten bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 17. Januar 2013 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruches mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft und am 16. Dezember 2013 mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wiederum wegen rechtswidriger

- 17 - Einreise und Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Gesamtstrafe mit der Reststrafe der zweiten und dritten Vorstrafe. Am 26. Novem- ber 2015 wurde der Beschuldigte schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland wegen rechtswidriger Einreise mit weiteren 6 Monaten Frei- heitsstrafe unbedingt bestraft und am 23. November 2018 mit Strafbefehl des Mi- nistero pubblico del Cantone Ticino wegen des gleichen Delikts mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Am 22. Juni 2021 wurde der Beschuldigte dann mit Urteil des Kreisgerichts Rorschach wiederum wegen Einbruchsdiebstahl und Wi- derhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu 10 Monaten Frei- heitsstrafe unbedingt, als Gesamtstrafe mit der vom Ministero pubblico del Cantone Ticino ausgesprochenen Strafe, und einer Landesverweisung von 10 Jahren ver- urteilt. Am 1. Juli 2021 wurde der Beschuldigte bedingt aus dem Strafvollzug ent- lassen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit begangen bzw. nicht einmal 5 Monate nach seiner bedingten Entlassung begangen, was sich ebenfalls merklich straferhöhend auswirkt. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte angab, er wisse nicht, wie viele Vorstrafen er habe, er wisse nur, dass er 10 Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht habe (Urk. 3/3 S. 10). Gesamthaft führen die Vor- strafen und das erneute Handeln während einer Probezeit zu einer Straferhöhung von 10 Monaten, zeigen doch diese Vorstrafen, dass es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren "Kriminaltouristen" handelt. 6.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta- dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur

- 18 - aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von ei- nem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Un- tersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldig- ten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden kön- nen, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliess- lich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 169 ff.). 6.4. Die Teilgeständnisse des Beschuldigten erfolgten einzig und teilweise erst aufgrund der erdrückenden Beweislage. Er wurde teilweise in flagranti erwischt. So wurde der Beschuldigte festgenommen (Dossier 3) und hatte die Beute (Dossier 1) teilweise auf sich. In Dossier 2 war der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage noch vor Vorinstanz nicht geständig. Die von ihm gezeigte Reue und Einsicht er- scheinen angesichts der Vorstrafen (und seiner Bestreitungen vor Vorinstanz) als reine Lippenbekenntnisse. Die Vorinstanz hat zutreffend hervorgehoben, dass seine Reue sich vor allem darauf bezieht, dass er nicht gewusst habe, dass ihm so etwas Schlimmes wie das Erwischen und die Verhaftung passieren würde (Prot. I S. 19). Dabei verkennt der Beschuldigte, dass vor allem seinen Opfern etwas Schlimmes passiert ist (Urk. 43 S. 30). Das Nachtatverhalten wirkt sich daher nicht strafmindernd aus.

- 19 - 6.5. Die Strafe ist demnach aufgrund der Täterkomponente um 10 Monate auf 46 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

7. Rückversetzung Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements St. Gallen vom 29. Juni 2021 am 1. Juli 2021 unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen (Urk. D1 11/1 und Urk. 11/5). Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen hat der Beschuldigte in dieser Probezeit begangen. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz eine Rückversetzung beantragt und entsprechend ist unangefochten geblieben, dass der Beschuldigte in den Vollzug der mit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements St. Gallen vom 29. Juni 2021 ausgesetzten Freiheitsstrafe zurückzuversetzen, und die Reststrafe von 94 Tagen zu vollziehen ist. Der Vollzug dieser Reststrafe ist gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips mit der neu auszufällenden Strafe in eine Gesamtstrafe zusammenzufassen. Es rechtfertigt sich, die Reststrafe von 94 Tagen Freiheitsstrafe nach dem Asperationsprinzip im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. C. Gesamtfazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit – un- ter Berücksichtigung der Reststrafe – eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren als den Taten und dem Täter ange- messen. Der erstandene Vollzug durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug von 661 Tagen ist ihm auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen, da bei dieser Höhe weder eine bedingte noch eine teilbedingte Strafe möglich ist. V. Landesverweisung Die Anordnung einer Landesverweisung wurde nicht angefochten, hingegen deren Dauer und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 45 S. 3, Urk. 56 S. 2 und S. 17 f.). Die Verteidigung übersieht, dass wenn jemand – wie vorliegend –, nachdem gegen ihn bereits eine Landesverweisung angeordnet wor-

- 20 - den war, eine neue Straftat begeht, welche die Voraussetzungen für eine Landes- verweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, die neue Landesverweisung von Gesetzes wegen für die Dauer von 20 Jahren auszusprechen ist (Art. 66b Abs. 1 StGB). Der neue Landesverweis dauert zwingend 20 Jahre (PK StGB-BERTOSSA, 4. Auflage 2021, Art. 66b N 2). Die Vorinstanz hat dies bereits zutreffend erwogen (Urk. 43 S. 32). Ausserdem ist diese auch verhältnismässig, da der Beschuldigte keinen Be- zug zur Schweiz hat und seine Familie in B._____ lebt. Er führte selbst aus, nie mehr in die Schweiz kommen zu wollen (Prot. II S. 9 f.). Auch hinsichtlich der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem kann auf die umfassenden und kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 33). Beim aus B._____ stammenden Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatsangehö- rigen, der u.a. wegen Raub und (Einbruch-)Diebstahl mit einer empfindlichen Frei- heitsstrafe von 4 Jahren bestraft wird. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind daher gegeben (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass ein Sohn des Beschuldigten nun in C._____ lebt und er diesen irgendwann mal dort besuchen möchte (Urk. 56 S 17). Der Sohn ist erwachsen und in der Lage, den Beschuldigten in B._____ zu besu- chen. Der Beschuldigte ist demnach für 20 Jahre des Landes zu verweisen und es ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Es sind ihm daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

- 21 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren – inkl. den Auf- wand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Weg und eine Nachbespre- chung – ein Honorar von insgesamt 4'999.25 geltend (Urk. 57). Dies erscheint aus- gewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger ist somit für seine Aufwen- dungen und Auslagen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung, dass die Berufungsverhandlung etwas länger gedauert hat, als von der amtlichen Verteidi- gung angenommen – mit pauschal Fr. 5'250.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

15. September 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprü- che wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs), 2 (Rückversetzung), 7 und 8 (Zivilansprüche) und 9-12 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss bezüg- lich der Dispositivziffer 1 (Einstellung betreffend Sachbeschädigung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe von 94 Tagen mit einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Da- von sind bis und mit heute 661 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66b Abs. 1 StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.

4. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'250.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerinnen 1 und 2  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird

- 23 - den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils das Kreisgericht Rohrschach in die Akten ST.2020.36726 (im Disposi-  tiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur. Schwarzenbach-Oswald