Sachverhalt
1. Ausgangslage / Anklage 1.1. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte am Sonntag, 9. Mai 2021 zwischen ca. 02.15 Uhr und 03.15 Uhr zusammen mit J._____ (sep. Verfahren) aus dem Massnahmezentrum I._____ in N._____ zu fliehen versuchten und sie bei diesem Fluchtversuch den die Nachtwache versehenden Privatkläger, B._____, unter einem Vorwand in den Pavillon D lockten und ihn dort angriffen, um ihm den Autoschlüssel zu entwenden und sein Auto für die Flucht zu benut- zen. Sie fügten ihm bei diesem Angriff diverse Verletzungen zu. Unbestritten und erstellt ist zudem, dass der Fluchtversuch mit dem Auto des Privatklägers auf- grund der bereits eingetroffenen Polizeipatrouille misslang und die beiden alsdann zu Fuss Geflüchteten bald darauf im angrenzenden Waldgebiet gestellt und ver- haftet wurden. 1.2. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten – soweit noch nicht rechtskräf- tig beurteilt – zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei mit J._____ zusam- men auf den Privatkläger zugegangen, der nach Rücksprache in den Pavillon D zurückgekommen war und J._____ die Medikamente habe übergeben wollen. J._____ habe dem Privatkläger dessen Mobiltelefon entrissen und der Beschul-
- 22 - digte habe dem Privatkläger darauf ohne Vorwarnung in den Bauch gekickt, habe den mitgebrachten Messerschleifer in die rechte Hand gleiten lassen und damit mindestens zweimal gegen die linke Gesichtshälfte des Privatklägers geschlagen. Nachdem J._____ ihm ein Glas gegen den Rücken geworfen gehabt habe, habe der Privatkläger die Flucht ergriffen und sei in Panik ins Erdgeschoss Richtung Ausgang gerannt. J._____ und der Beschuldigte seien ihm nachgerannt. Als der Privatkläger die Ausgangstür geöffnet gehabt habe, sei der Beschuldigte bereits hinter ihm gewesen und habe ihm mit dem ca. 30 cm langen Messerschleifer von hinten mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen, wodurch der Privatkläger beinahe das Bewusstsein verloren habe. Der Beschuldigte habe diesen dann im Aussenbereich angesprungen und nach hinten zu Boden gezogen, wobei er den Privatkläger mit seinem rechten Arm von hinten am Hals gewürgt habe (Unter- armwürgegriff). Er habe den Privatkläger so stark gewürgt, dass dieser keine Luft mehr bekommen und schwer geatmet habe und in Panik geraten sei. Er habe um Hilfe geschrien und mit der rechten Hand an den Arm des Beschuldigten gegrif- fen, um Luft zu bekommen. J._____ sei dazu gekommen und habe den Privatklä- ger mindestens einmal gegen den Kopf und den Körper geschlagen. Der Privat- kläger habe den beiden Angreifern gesagt, er habe drei Kinder und habe gefragt, was sie wollten. Diese hätten mit Fluchworten und Beleidigungen geantwortet und der Beschuldigte habe den Privatkläger daraufhin mehrfach mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen, während er ihn weiter gewürgt habe. J._____ habe ihn derweil in den Bauch und gegen den Kopf gekickt. Der Privatkläger habe durch das Würgen Atemnot gehabt und es sei ihm schwarz vor den Augen geworden. Während der Beschuldigte den Privatkläger immer noch festgehalten und diesen mit seinen Beinen um den Bauch und die Beine umklammert habe, habe sich J._____ auf den auf dem Rücken liegenden Privatkläger gesetzt und diesem min- destens drei Faustschläge ins Gesicht verpasst. Dann habe J._____ den am Bo- den liegenden Messerschleifer geholt und habe versucht, mit diesem auf Hals und Gesicht des Privatklägers einzustechen bzw. ihn ihm Gesicht oder Hals zu verlet- zen. Der Privatkläger habe dies verhindern können, indem er den Messerschleifer mit der linken Hand zu fassen bekommen und festgehalten habe. Währenddes- sen habe der Beschuldigte wiederholt den Privatkläger mit der linken Faust gegen
- 23 - den Kopf geschlagen, damit dieser den Messerschleifer loslasse. Nachdem der Privatkläger, der Todesangst gehabt habe, erneut gefragt habe, was sie von ihm wollten, habe J._____ ihn unter Drohungen nach seinem Autoschlüssel gefragt. Der Privatkläger habe schliesslich den Autoschlüssel selbst aus seiner Hosenta- sche genommen, den J._____ sofort behändigt habe. Der Privatkläger habe den beiden dann gesagt, sie hätten ja nun alles und sie sollten ihn in Ruhe lassen, worauf die beiden erwidert hätten, dass sie ihn töten würden. Der Beschuldigte habe den Privatkläger weiter mit der Faust ins Gesicht geschlagen, während der Privatkläger und J._____ um den Messerschleifer gekämpft hätten. Dabei habe J._____ das Telefon des Privatklägers fallen lassen. Mit letzter Kraft habe der Pri- vatkläger J._____ den Messerschleifer entreissen und diesen so weit wie möglich wegwerfen können. Bei dieser Gelegenheit habe der Privatkläger sein Telefon er- greifen, den Notfallknopf drücken und sich aus dem Würgegriff des Beschuldigten lösen können. Während er versucht habe, aufzustehen, habe ihn der Beschul- digte wiederholt mit den Fäusten gegen seinen Kopf geschlagen, insbesondere im Bereich der Augen. Als sich der Privatkläger beim Aufstehen auf einer Bank abge- stützt habe, habe der Beschuldigte in Fussballermanier mit voller Wucht mit dem rechten Bein ins Gesicht gekickt ("Penalty"). J._____ habe ihm schliesslich ge- sagt, er solle sich verpissen, sonst bringe er ihn um. Der Privatkläger sei darauf in Richtung der geschlossenen Abteilung geflüchtet, wo er Hilfe habe holen können, währenddessen J._____ und der Beschuldigte zum parkierten Auto gegangen seien und mit diesem hätten fliehen wollen. Die Anklagebehörde wirft dem Be- schuldigten vor, er habe durch die wuchtigen Schläge mit dem Messerschleifer sowie den mehrfachen heftigen Faustschlägen und gezielten Kicks gegen den Kopf zumindest in Kauf genommen, den Privatkläger lebensgefährlich bzw. töd- lich zu verletzen. Er habe ihn durch das heftige und länger andauernde Würgen im Unterarmgriff in Lebensgefahr gebracht und habe gewusst, dass Schläge und Kicks gegen den Kopf einer Person geeignet seien, das Gehirn dieser Person ir- reparabel zu schädigen und zum Tod zu führen. Er habe auch gewusst, dass sich der Privatkläger kaum wirksam habe gleichzeitig gegen den Würgegriff und die Schläge gegen seinen Kopf zur Wehr setzen können und die Angriffe gegen den am Boden liegenden Privatkläger daher von besonderer Gefährlichkeit gewesen
- 24 - seien. Schliesslich habe der Beschuldigte gewusst, dass er durch das Schlagen mit dem Messerschleifer gegen den Kopf den Privatkläger hätte töten können. In- dem der Beschuldigte, in Mittäterschaft mit J._____, trotz Kenntnis dieser Risiken bei dem Angriff massive Gewalt gegen den am Boden liegenden Privatkläger an- gewendet und ihn bis zur Atemnot gewürgt habe, habe er dessen Tod billigend in Kauf genommen (Urk. 19 S. 2-6). 1.3. Vom Beschuldigten unangefochten blieben zur vorliegend noch relevanten Anklageziffer 1.1 die Schuldsprüche betreffend Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte, die Hinderung einer Amtshandlung, die Beschimpfung und die Sachbeschädigung sowie die SVG-Delikte. Die diesbezüglichen Sachverhalts- abschnitte können daher als erstellt betrachtet und zur Beweiswürdigung heran- gezogen werden. 1.4. Dass der Privatkläger im Rahmen des Angriffs durch J._____ und den Be- schuldigten eine Gehirnerschütterung, eine Vielzahl von Schwellungen und Haut- unterblutungen im Bereich des Gesichts (dabei auch unter die Bindehaut beider Augen [Hyposphagmen]), der linken Schläfe und der rechten Wange, eine 5cm lange Riss-Quetsch-Wunde im Scheitelbereich, Hautdurchtrennungen sowie Hautunterblutungen und - schürfungen am Oberkopf, Gesicht, an den Beinen und dem Ellbogen erlitt, so dass er sich aufgrund dieser Verletzungen bis am 17. Mai 2021 in Spitalpflege im Kantonsspital BF._____ befand, wird von keiner Seite be- stritten. Die Verletzungsfolgen werden einzeln in der Anklageschrift unter Zif- fer 1.1 aufgezählt (Urk. 19 S. 5) und sind insbesondere belegt durch das Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (kurz: IRM Basel) vom
26. August 2021, das sich auf die Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchung am 9. Mai 2021 ab 7.40 Uhr auf der Notfallstation des Kantonsspitals BF._____, BG._____, stützt (Urk. 8/12). Die Verletzungen sind zudem teilweise auf den Fo- tos zu sehen, die vom Privatkläger offensichtlich im Spital aufgenommen wurden (Urk. 8/8 Beilagen).
- 25 -
2. Standpunkt des Beschuldigten / Beweisthema 2.1. Der Beschuldigte bestreitet, die Tat geplant zu haben und macht geltend, er habe spontan gehandelt. Betreffend die Tathandlungen anerkannte der Beschul- digte, mit dem Messerschleifer gegen das Gesicht des Privatklägers einen Schlag geführt zu haben, machte aber geltend, er hätte die Schultern treffen wollen, da sich der Privatkläger bewegt habe, habe er ihn stattdessen aber am Kopf getrof- fen. Weiter bestreitet der Beschuldigte insbesondere, den Privatkläger aktiv und sinngemäss gezielt am Hals angegriffen und ihn mit Absicht gewürgt zu haben. Er habe den Privatkläger um den Brustbereich/Bauch festhalten wollen und sei dann im Gerangel aus Versehen zum Hals hochgerutscht. Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte grundsätzlich auch in der Befragung an der Berufungsverhand- lung, wobei er im Übrigen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machte (Prot. II S. 36 ff.). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten bestreitet zudem, dass sich der Privat- kläger durch die Faustschläge, Fusstritte und das Würgen in unmittelbarer Le- bensgefahr befunden habe. Es wird hauptsächlich geltend gemacht, die Schläge, Kicks und das Würgen seien nicht stark genug gewesen, um potenziell tödlich zu sein und damit den Tatbestand der versuchten Tötung zu erfüllen. Der vom Be- schuldigten verwendete Messerschleifer sei aufgrund der geringen kinetischen Energie, die sich bei einem Schlag mit einem solchen erzeugen lasse, von vorn- herein nicht geeignet, lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen (Urk. 238 Rz 8). Hinsichtlich des "Gesichtspenaltys" sei – sofern dieser überhaupt als erstellt gel- ten könne – jedenfalls nicht erstellt, mit welchem Teil des Beines und falls über- haupt, mit welcher Wucht der Beschuldigte den Privatkläger am Kopf getroffen haben solle. Beim Privatkläger seien generell keine schweren oder lebensgefährli- chen Verletzungen festgestellt worden (Urk. 238 Rz 18 ff.). Mit Blick auf das Wür- gen sei nicht erstellt, dass dieses mehr als nur kurz gedauert habe. Jedenfalls lasse sich nicht erstellen, dass es genügend lange gedauert hätte, um daraus auf eine Gefährdung des Lebens oder eine Inkaufnahme einer Tötung zu schliessen. Es fehle an typischen Anzeichen wie Stuhl- und Urinabgang oder Punktblutungen, aus welchen auf ein lebensgefährliches Würgen geschlossen werden könnte.
- 26 - Auch eine Bewusstlosigkeit habe nie vorgelegen. Damit sei auch diesbezüglich nicht von einer Lebensgefahr auszugehen (Urk. 238 Rz 9 ff.). In subjektiver Hin- sicht wendet die Verteidigung ein, es fehle am Vorsatz und auch am Eventualvor- satz für eine Tötung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die bei- den Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger die Absicht verfolgt hätten, diesen zu töten oder dass sie mit ihren Handlungen – soweit sich diese erstellen lassen würden – dessen Tod in Kauf genommen hätten. Im Ergebnis sei von einer ver- suchten schweren Körperverletzung auszugehen (Urk. 238 Rz 23 ff.). 2.3. Es ist mithin dem angeklagten Lebenssachverhalt folgend einerseits rechts- genügend zu erstellen, dass der Schlag mit dem Messerschleifer von hinten auf den Kopf des Privatklägers, das Würgen am Hals sowie die Faustschläge und Fusstritte gegen Kopf und Körper des Privatklägers geeignet waren, diesen le- bensgefährlich zu verletzen. Andererseits sind die Sachumstände zu erstellen, aufgrund derer auf das Wissen und den Willen des Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgeworfene versuchte vorsätzliche Tötung zu schliessen ist.
3. Vorbemerkungen 3.1. Nach dem im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Abs. 1). Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Abs. 2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht nur für die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2021 vom
22. November 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3.2. Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinwei- sen). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzun- gen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz:
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a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten und aus der Verfassung fliessenden Grundsatz der Unschulds- vermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn un- überwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Der Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszuge- hen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausge- schlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abs- trakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2; 138 IV 74 E. 7; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).
b) Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundes-
- 28 - gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlos- sen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdi- gung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlas- tung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behaup- tungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belasten- den Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezem- ber 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).
c) Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein in- direkter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. De- zember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt we- der die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Ent- scheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbe- sehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Ent- scheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des
- 29 - Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). 3.3. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Per- son bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Ge- richt die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Be- antwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Straf- rechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht auf- grund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernst- hafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen auf- drängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürli- chen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punk- ten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zwei- fel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich wider- sprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offen- sichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind
- 30 - (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_766/2022 vom
17. Mai 2023 E. 3.3, nicht publ. in BGE 149 IV 325; 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1; 6B_1468/2021 vom 28. September 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). 3.4. Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – so- weit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisan- träge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auch auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertretung des Privatklägers zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrü- cklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom
21. Dezember 2017 E. 1.2 je mit Hinweisen).
4. Tathandlungen 4.1. Angriff mit Messerschleifer
a) Durch übereinstimmende (und im Kontext auch einzeln als glaubhaft zu be- urteilende) Aussagen ist zunächst einmal erstellt, dass der Beschuldigte für den Fall der Abwehr seitens des Privatklägers den Messerschärfer bzw. Messerschlei- fer in der Form ähnlich eines grossen Schraubenziehers (siehe Foto des sicher- gestellten Gegenstandes [Urk. 1/5/14; 1/5/22 letzte Seite]) mit einem ca. 11,5 cm langen Griff und einem ca. 31,5 cm langen Schleifstab aus Metall (gemäss Bericht der Forensik, Urk. 1/5/12-1/5/16) aus der Küche behändigt und gegen den Privat- kläger eingesetzt hat, wobei ausser diesem kein anderer Gegenstand eingesetzt
- 31 - worden war (Beschuldigter [Urk. 1/5/8 Rz 152 ff., 156; insb. Urk. 3/3 Rz 32-42; Urk. 62 S. 22]; J._____ [Urk. 4/33 F/A 40-43, 56 und 80; Urk. 4/41 F/A 13]; Privat- kläger [Urk. 1/5/7 S. 3; Urk. 4/31 Rz 183 ff.; Urk. 4/40 S. 9]), obwohl J._____ nach eigenen Angaben eine Kleiderstange in der Dusche für eine allfällige Verteidigung bereit gelegt hatte (Urk. 4/33 F/A 39-40), die ebenfalls sichergestellt wurde (Urk. 1/5/16 S. 7 und 1/5/22 [Foto]).
b) Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von J._____ setzte der Beschuldigte den Messerschleifer bereits auf dem Gang im Bereich der Duschen/WCs im 1. Obergeschoss des Pavillons ein, als er unvermit- telt auf den Privatkläger losging, während dieser J._____ dessen Medikamente geben wollte, und jedenfalls noch bevor der Privatkläger die Treppe zum Ausgang hinunterrannte (Urk. 1/5/8 F/A 26-27; Urk. 62 S. 22 [Beschuldigter]; Urk. 4/33 F/A 54 ff. [J._____]).
c) Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte den Privatkläger bei den Duschen/ WC im 1. Obergeschoss des Pavillons unvermittelt angriff und ihm dabei den Messerschleifer gegen die linke Schläfe schlug, als der Privatkläger J._____ die Medikamente übergeben wollte, und nachdem J._____ diesem das Mobiltelefon vom Gürtel gerissen hatte. Dass der Privatkläger diesen Vorgang insofern abwei- chend schildert, als dass er dann auf der linken Seite "glaube noch eine Faust" (Urk. 4/31 Rz 171) bzw. einen Kick und eine "Faust" (Urk. 4/40 S. 6) erhalten habe, vermag daran nichts zu ändern. Es ist nachvollziehbar, dass er aufgrund des überraschenden Angriffs nicht unterscheiden konnte, ob er einen Schlag mit der Faust oder mit einem Gegenstand erhielt, den er zuvor nicht gesehen hatte, da der Beschuldigte ihn ja im Ärmel versteckt hielt und ihn dann gemäss Aussage von J._____ aus dem Ärmel habe fallen lassen (Urk. 4/33 F/A 44). Ebenso ver- mag der Umstand, dass er diesen Faustschlag in der Aussage der ersten Einver- nahme morgens ab ca. 06.16 Uhr – und damit nur drei Stunden nach dem Angriff, als er sich noch im Spital in BG._____ befand (Urk. 1/5/7 S. 1) – in einen Kick ge- gen den Bauch korrigierte (Urk. 1/5/7 S. 3) bzw. in einen Kick gegen den Bauch und einen Faustschlag gegen die linke Seite des Gesichts (Urk. 4/31 Rz 171; Urk. 4/40 S. 6), nichts an der im Übrigen absolut glaubhaften und überzeugenden
- 32 - Aussage des Privatklägers zu ändern (siehe dazu auch nachstehende Erw. III. 4.2.b). Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beiden Mitbeschul- digten verbleibt kein Zweifel, dass beim Schlag gegen den Kopf des Privatklägers der Messerschleifer vom Beschuldigten eingesetzt worden war. Dabei wurde die- ser Schlag gemäss den Aussagen der Beiden im 1. Obergeschoss des Pavillons im Bereich des Eingangs zu den Duschen/WCs gegen das Gesicht des Privatklä- gers geführt. Aufgrund der von Anfang an erfolgten und anlässlich der vorinstanz- lich wiederholten Zugabe seitens des Beschuldigten ist ebenfalls erstellt, dass er den Messerschleifer schwungvoll bzw. mit Wucht gegen den Kopf des Privatklä- gers geschlagen hat (Urk. 1/5/8 F/A 21, 25; Urk. 3/3 Rz 28 ff.; Urk. 62 S. 22).
d) Nach übereinstimmenden Aussagen der drei Beteiligten rannte der Privat- kläger, nachdem ihm J._____ das Mobiltelefon vom Gurt gerissen hatte, vom 1. Obergeschoss nach unten zur Ausgangstüre und wollte fliehen. Zuerst der Be- schuldigte und nach ihm auch J._____ rannten dem Privatkläger hinterher, wobei der Beschuldigte Letzteren bei der Ausgangstüre einholte (Privatkläger [Urk. 1/5/7 S. 3; 4/31 S. 5; 4/40 S. 7]; Beschuldigter [Urk. 1/5/8 F/A 27; Urk. 62 S. 22]; J._____ [Urk. 4/33 F/A 12]). Dass es dort zu einem Gerangel zwischen dem Be- schuldigten, der den Privatkläger an der Flucht hindern wollte, und diesem kam, ist unbestritten. Erstellt ist zudem aufgrund der übereinstimmenden Aussagen, dass der Beschuldigte dort vor der Türe im Aussenbereich des Pavillons den Pri- vatkläger von hinten packte und ihn mit angewinkeltem Arm um den Hals würgte (Unterarmwürgegriff), worauf sie beide zu Boden gingen (Beschuldigter [Urk. 1/5/8 F/A 27; Urk. 3/3 Rz 63 ff.; Urk. 62 S. 22]; Privatkläger [Urk. 1/5/7 S. 3; 4/31 S. 5 Rz 178, 193-195, 208-209, S. 8 Rz 321-337; S. 10 Rz 392; 4/40 S. 7]; J._____ [Urk. 4/33 F/A 12]).
e) Auch wenn sich die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten zum Einsatz des Messerschleifers durch den Beschuldigten gegen den Privatkläger samt und son- ders auf die Vorgänge bei der Medikamentenübergabe im 1. Obergeschoss be- ziehen (siehe vorstehende Erw. a-c) und der Privatkläger in der ersten Einver- nahme noch keinen Schlag gegen den Kopf im Ausgangsbereich des Pavillons erwähnt hatte (Urk. 1/5/7), ist dieser feste Schlag durch den Beschuldigten von
- 33 - hinten gegen den Kopf des Privatklägers gemäss Anklage dennoch als erstellt zu betrachten. Wie nachfolgend noch im Einzelnen dargestellt wird, sind die Aussa- gen des Privatklägers als sehr authentisch und glaubhaft zu qualifizieren. Dass er nach dem Schock, den er durch den Überfall erlitten hatte, später mit etwas Ab- stand die genaueren und detaillierteren Angaben machen konnte (Urk. 4/31), ent- spricht einer bei Opfern erfahrungsgemäss nach Schockzuständen oft vorkom- menden Verfeinerung und Ergänzung der Erinnerung, welche die Glaubhaftigkeit der späteren genaueren Angaben nicht zu schmälern vermag. So sagte der Pri- vatkläger bereits in seiner zweiten Einvernahme vom 21. Mai 2021 – mithin nur knapp zwei Wochen nach dem Vorfall – diesmal gegenüber der Staatsanwalt- schaft – aus, kaum habe er die Türe geöffnet, habe ihn H._____ (H._____) "ge- packt, von hinten einen Würgegriff gemacht und dann habe er etwas fest auf den Kopf bekommen", er sei nach draussen bei der Türe, es sei ein fester Schlag auf den Kopf gewesen; sie seien beide auf den Boden, H._____ habe ihn fest ge- würgt, er habe nach Hilfe geschrien, gerufen, Angst gehabt, er habe ihm den Mund zugehalten (Urk. 4/31 Rz 174-179). Auf spätere Nachfrage in der gleichen Einvernahme, wer zuerst auf ihn losgegangen sei, nachdem er nach unten habe fliehen können, sagte der Privatkläger: "Ich habe nur den Arm gespürt, dass mich jemand würgt, ich habe einen Gegenstand auf den Kopf geschlagen erhalten, et- was Festes, ich habe nicht gesehen mit was. Ich bin dann nach vorne zur Türe, der, der mich gehalten hat, war H._____, er hat mich nicht losgelassen" (Urk. 4/31 S. 8 Rz 318-320). Damit übereinstimmend gab der Beschuldigte bereits in der ersten Befragung an, der Privatkläger sei nach unten gerannt; so wie er reagiert habe, habe er im Hof Hilfe holen wollen; er sei ihm die Treppe hinunter nachge- rannt, habe ihn zurück gepackt, am Brustbereich gehalten und habe ihn ins Haus zurück zerren wollen. Irgendwie hätten sie es dann doch hingekriegt, dass sie beide vor der Türe gestanden seien, also draussen. Dann sei das Gerangel losge- gangen. Er (sc. der Privatkläger) habe begonnen zu schreien. Er (der Beschul- digte) sei noch nervöser geworden; er habe noch mehr nicht gewusst, wie er rea- gierten sollte. Es habe ein grosses Gerangel gegeben. Sie seien dann am Boden gelegen (Urk. 1/5/8 F/A 27). Dass der Beschuldigte in seiner Deposition wie im übrigen auch in seinen späteren anderen Aussagen den konkreten Einsatz des
- 34 - Messerschleifers gegen den Privatkläger verschweigt, zeigt – angesichts der dies- bezüglich klaren Aussage von J._____ – auch vor dem Hintergrund seines baga- tellisierenden und dem Privatkläger implizit eine Mitschuld zuweisenden Aussage- verhaltens (siehe nachstehende Erw. III. 4.2.b), III. 4.3, insb. III. 4.3.c) auf, dass auf seine Aussagen, soweit sie keine Zugaben sind, zweifelsfrei nur abgestellt werden kann, wenn sie durch weitere andere Personen und/oder Sachbeweise gestützt werden. Angesichts der Umstände, dass der Beschuldigte selbst und in Übereinstimmung mit J._____ zugab, den Messerschleifer behändigt und bei sich gehabt zu haben, und der Aussage des Privatklägers, dass dieser Gegenstand auch im Aussenbereich zum Einsatz kam, indem er diesen umgriff und nicht los- zulassen versuchte, während er vom Beschuldigten gewürgt wurde (Urk. 1/5/7 S. 3; Urk. 4/31 Rz 189 f., Urk. 4/40 S. 7), erscheint es auch logisch und nachvoll- ziehbar, dass der Beschuldigte den Messerschleifer, den er bereits in der Hand gehalten und im 1. Obergeschoss eingesetzt hatte, nun auch gegen den Privat- kläger einsetzte, als dieser aus dem Pavillon zu fliehen versuchte, zumal er die- sen nach übereinstimmenden Aussagen als erster eingeholt hatte. Es bestehen nach dem Gesagten keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich bei dem Ge- genstand, mit welchem dem Privatkläger im Bereich der Aussentüre auf den Kopf geschlagen wurde, um den Messerschleifer gehandelt hat und dass es der Be- schuldigte war, der den Schlag ausführte. Mithin ist ebenfalls erstellt, dass der Be- schuldigte diesen Messerschleifer im Ausgangsbereich des Pavillons mit Wucht von hinten gegen den Kopf des Privatklägers schlug. Dies ist auch mit dem Ver- letzungsbild vereinbar, wies der Privatkläger doch am Oberkopf im Scheitelbe- reich eine ca. 5 cm lange klaffende Hautdurchtrennung auf, deren Entstehung vom IRM Basel zwar nicht genau bestimmt und eine Zufügung mit der Faust nicht ausgeschlossen wurde, welche aber als mit einem Schlag mit einem Gegenstand durchaus vereinbar erachtet wurde (Urk. 8/12 S. 3 f.).
f) Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird allerdings aufgrund der erstell- ten Fakten zu klären sein, ob aus diesen auf Vorsatz oder Eventualvorsatz zu schliessen ist oder nicht, da der Beschuldigte bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme angegeben hatte, er habe den Privatkläger nur an der Schulter tref- fen wollen, nicht jedoch am Kopf (Urk. 1/5/8 F/A 25). Wenn der Beschuldigte in
- 35 - der ersten Befragung diesbezüglich weiter erklärt, er habe aber die Kontrolle ver- loren, weil sich der Privatkläger gewehrt habe und auf ihn zugerannt sei (Urk. 1/5/8 F/A 25), ist dies in Bezug darauf, dass der Privatkläger auf ihn zuge- rannt sei, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Privatkläger beschreibt detailliert und konstant, wie er für die Medikamentenübergabe den Raum, in dem sich die beiden befanden, nicht betreten, sondern vor dem Eingang gewartet und die rechte Hand mit den Medikamenten hingestreckt habe, als die beiden auf ihn zugelaufen und ihn angegriffen bzw. ihm das Telefon entrissen hät- ten, worauf er sehr Angst bekommen und versucht habe, so schnell wie möglich die Treppe hinunter zu gelangen, um aus dem Gebäude zu flüchten (Urk. 1/5/7 S. 6; Urk. 4/31 Rz 167 ff.; Urk. 4/40 S. 6). Nicht nur spricht der Umstand, dass der Privatkläger bewusst nicht in den Raum zu den beiden hineinging bzw. hernach sofort floh und wegrannte, gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach die- ser auf ihn (den Beschuldigten) "zugerannt" sei, sondern auch seine eigenen Zu- gaben, wonach er den Privatkläger "angegriffen" habe bzw. auf ihn losgegangen sei, "auf Adrenalin" gewesen sei (Urk. 1/5/8 F/A 20, 21) und die Kontrolle verloren habe (Urk. 1/5/8 F/A 28). Schliesslich sagt auch J._____ klar aus, der Beschul- digte habe – nachdem er diesem selbst das Mobiltelefon vom Gürtel gerissen ge- habt habe – auf einmal den Messerschleifer hervorgeholt und damit zweimal ge- gen den Kiefer des Privatklägers geschlagen (Urk. 4/33 F/A 12). 4.2. Faustschläge/Tritte gegen Kopf/Körper im Aussenbereich vor Pavillon
a) Der Privatkläger sagte von Anbeginn in detaillierter freier Schilderung der Geschehnisse authentisch aus, was sich weiter ereignete, nachdem er unten bei der Ausgangstüre von den Angreifern eingeholt wurde. aa) In der ersten Einvernahme knapp drei Stunden nach dem Angriff sagte der Privatkläger im Spital gegenüber der Polizei gemäss handschriftlichem Protokoll des befragenden Polizeibeamten Kpl. O._____ (Urk. 1/5/7 S. 1) aus, der Beschul- digte habe ihn bei der Ausgangstüre beim Verlassen des Pavillons von hinten mit dem Würgegriff um den Hals gepackt, wobei sie beide zu Boden gegangen seien. Er habe um Hilfe geschrien, worauf ihm H._____ (H._____) den Mund zugehalten habe. J._____ (J._____) habe ihn in den Bauch gekickt und H._____ habe immer
- 36 - noch den Arm um seinen Hals gehabt. Er selbst habe seine rechte Hand am Arm von H._____ gehabt, damit er habe atmen können. Sie hätten seinen Autoschlüs- sel gewollt und ihn immer wieder beschimpft. Er habe ihnen gesagt, er sei in sei- ner rechten Hosentasche und er habe diesen J._____ ausgehändigt. Als er den scharfen Gegenstand, den J._____ in der Hand gehalten habe (sc. der Messer- schleifer), mit seiner linken Hand habe festhalten können, habe ihm H._____ mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, damit er den Gegenstand los- lasse (Urk. 1/5/7 S. 3-4). Er habe gesagt, sie sollten ihn nun in Ruhe lassen, sie hätten ja nun die Autoschlüssel, worauf sie ihm gesagt hätten, er solle die "Schnurre" halte. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn nun fertig machen wollten. Da sei J._____ das Telefon heruntergefallen. Er habe das gesehen, habe sich be- freien wollen, so dass er den Notfallknopf drücken könne. Darauf habe J._____ beim Gegenstand ein wenig locker gelassen, so dass er diesen habe wegreissen können. Er habe ihn weit weggeworfen, J._____ sei dem Gegenstand hinterher- gerannt. Er habe den Alarmknopf beim Telefon drücken können. H._____ sei wü- tend geworden und habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen. J._____ sei zurückgekommen und habe mit dem Fuss gegen seinen Kopf geschlagen. Er habe sich befreien können, aber sie hätten weiter auf ihn eingeschlagen. Als er habe aufstehen können, habe J._____ mit dem scharfen Gegenstand vor ihm herum gefuchtelt und ihm gesagt, er solle abhauen, sonst würde er ihn abstechen (Urk. 1/5/7 S. 4). bb) Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger hernach konstant und ebenfalls mit eigenen Worten in freier Erzählung oder auf offene Fragestellungen in den weiteren Einvernahmen (Urk. 4/31 S. 2-7; Urk. 4/40 S. 4-6, 7-8, 11 ff.). In der par- teiöffentlichen Befragung bei der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 8. Fe- bruar 2022 schilderte er zudem eindrücklich, wie er seine rechte Hand an seinem Hals gehabt habe, damit er Luft bekomme und wie J._____ ihn dann überall hin gekickt habe, er habe ihn überall hin geschlagen, in den Bauch, er sei ihm in den Kopf "getrampt", auf die rechte Seite, als er am Boden gelegen sei (Urk. 4/40 S. 7, 10). Er habe dann versucht mit ihnen zu sprechen, was sie wollten, was er ihnen gemacht habe, er habe drei Kinder, worauf sie ihm beschieden, den Mund zu halten. Sie hätten ihn dann weiter gekickt und H._____ habe ihm mit der Faust
- 37 - ins Gesicht geschlagen. Sie seien immer noch am Boden gewesen, H._____ hin- ter ihm. Mit den Beinen habe er ihn im Bauchbereich umklammert, mit dem rech- ten Arm habe er ihn gewürgt und mit der linken Hand habe er ihn gegen den Kopf geboxt. Als er ihn mit den Beinen eingeklemmt habe, habe ihm J._____ nochmals ein paar Tritte gegeben (Urk. 4/40 S. 7). Als H._____ ihn gewürgt habe, habe J._____ ihn gekickt und geschlagen, in den Bauch und mehrmals in den Kopf (Urk. 4/40 S. 10). cc) Die vom Privatkläger geschilderte Abfolge der Ereignisse und die Beschrei- bung der erfolgten Übergriffe erscheinen dabei durch die Art und Weise der Schil- derung als äusserst realistisch, lebensnah und zeugen von selbst Erlebtem. Sie erweisen sich als durch und durch glaubhaft. Besonders glaubhaft wird die Aus- sage zudem durch die Schilderung, wonach er wirklich sehr Angst gehabt habe und den beiden gesagt habe, er habe drei Kinder und er mache, was sie wollten, sie sollten ihn in Ruhe lassen (Urk. 1/5/7 S. 3, 4; Urk. 4/31 Rz 186 und 198 f., Rz 364; Urk. 4/40 S. 11). Der Beschuldigte gab denn auch schon in der ersten Befra- gung noch gegenüber der Polizei diesbezüglich an, dass ihm der Privatkläger ge- sagt habe, er habe eine Familie und Kinder (Urk. 1/5/8 F/A 42). Die wenigen Un- stimmigkeiten, so der erwähnte Einsatz des Messerschleifers im 1. Oberge- schoss, aber auch der Umstand, dass er den Kick gegen den Kopf, der von den Mitbeschuldigten als "Penalty" bezeichnet wird (siehe nachstehende Erw. 4.2.c), zuerst J._____ zuordnet, statt wie später dem Beschuldigten (Urk. 4/40 S. 12), vermögen der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Privatklägers keinen Ab- bruch zu tun. Bezeichnenderweise bestätigte der Beschuldigte vor Vorinstanz selbst, dass er betreffend die Konfrontationseinvernahme des Privatklägers (Urk. 4/40) den Eindruck gehabt habe, dieser habe die Wahrheit erzählt (Urk. 62 S. 21). dd) Nicht nur die übereinstimmenden Schilderungen des Privatklägers zu den einzelnen Tathandlungen der beiden Angreifer erscheinen realitätsnah und au- thentisch, sondern insbesondere auch seine Darstellung, wie er Angst um sein Leben hatte, mit aller Kraft am Leben bleiben wollte und verzweifelt versuchte, sich zu befreien und wie es ihm dann im Einzelnen gelang: Dabei erwähnt der Pri-
- 38 - vatkläger, dass er für sich gedacht habe, dass er heute nicht sterben wolle und nochmals gefragt habe, was sie von ihm wollten, worauf sie ihm den Autoschlüs- sel genannt hätten (Urk. 4/40 S. 7 f.). Er habe diesen aus seiner rechten Hosenta- sche genommen, damit sie ihm glaubten, obwohl er dafür seine Hand am Arm von H._____ habe wegnehmen müssen. Als sie die Autoschlüssel gehabt hätten, habe er gesagt sie hätten ja jetzt alles, und sie gefragt, ob sie ihn loslassen könn- ten, worauf sie gesagt hätten, er solle "die Schnurre halten", geflucht hätten und ihm gesagt hätten, sie würden ihn heute töten. Dann habe er immer weiter daran gedacht, wie er sich befreien könnte. Vom Schlag gegen den Kopf habe er sich kaum bewegen können. Er habe dann am "Schraubenzieher" gezogen, er (sc. J._____) auch, es sei hin und her gegangen. Er sei zwar Rechtshänder, aber er habe gezogen so fest er gekonnt habe. Bei diesem Hin und Her habe er (sc. J._____) das Telefon fallen lassen, das er von ihm genommen gehabt habe (Urk. 4/40 S. 8). J._____ habe dann den Griff etwas gelockert und er habe den Messerschleifer ergreifen können und so weit weg wie möglich weggeworfen. Als J._____ damit beschäftigt gewesen sei, den Schraubenzieher zu holen, habe er sich vom Griff von H._____ ein wenig lösen können, weil er nur noch mit einer Hand gewürgt und mit der anderen geschlagen habe. So habe er den Notfallknopf erreichen können. J._____ habe den Schraubenzieher gefunden und sei zurück- gekommen, da habe H._____ ihm gesagt "das Arschloch hat den Alarm ge- drückt". J._____ sei dann mit dem Schraubenzieher nahe zu ihm gekommen und habe gesagt, er solle sich "verpissen", sonst bringe er ihn um. Er sei dann in Rich- tung geschlossene Abteilung weggegangen (Urk.4/40 S. 8). Auf Nachfrage präzi- sierte der Privatkläger zum Ende des Überfalls, dass ihm der Beschuldigte, als er sich von ihm gelöst habe, ihm ein paar Fäuste gegeben habe. Als er sich auf der Bank abgestützt habe, um aufzustehen, habe ihm H._____ einen Kick ins Gesicht mit dem rechten Bein gegeben. Er habe nicht sofort aufstehen können, weil sein Kopf so schwer gewesen sei und sein Körper nicht ganz funktioniert habe (Urk. 4/40 S. 12). Diese Depositionen zeigen seine Überlegungen und Gefühle in durch und durch authentischer Weise auf. Da die Gedanken ans Überleben und die Befreiung für ihn in der damaligen Situation so zentral waren, erstaunt es
- 39 - nicht, dass er sich im Detail an die Umstände, wie er sich schliesslich befreien konnte, erinnert. An ihrem Wahrheitsgehalt bestehen daher keinerlei Zweifel.
b) Die Aussagen des Privatklägers werden im Grundsatz von den Angaben der beiden Beschuldigten bestätigt: Gemäss den Aussagen von J._____ habe der Be- schuldigte den Privatkläger im Bereich der Ausgangstüre von hinten angesprun- gen und in den Würgegriff genommen (Urk. 4/33 F/A 12, 76; Urk. 4/41 F/A 8), worauf beide zu Boden gegangen seien und der Beschuldigte den Privatkläger von hinten mit seinen Beinen umklammert habe. Sie hätten den Autoschlüssel vom Privatkläger gewollt, den dieser schliesslich aus seiner Hosentasche ausge- händigt habe. Der Privatkläger habe sich gewehrt und J._____ mit den Füssen getreten, worauf sich dieser – immer noch gemäss eigenen Angaben – auf den Privatkläger gesetzt und ihn mit der Faust ins Gesicht (gegen den Kiefer, die Nase und unter das Auge) geschlagen habe, während der Beschuldigte den Pri- vatkläger mit dem Ellenbogen auf die Nase geschlagen habe (Urk. 4/33 F/A 12, 71, 77; Urk. 4/41 F/A 8). Nachdem der Privatkläger den Alarmknopf habe drücken und aufstehen können, als ihn der Beschuldigte losgelassen habe, habe ihm der Beschuldigte einen Penalty gegeben (Urk. 4/33 S. 3 F/A 12), wobei es sich dabei um einen Kick ins Gesicht handle, wie beim Fussball (Urk. 4/33 S. 3 F/A 13). Der Beschuldigte gab namentlich zu, versucht zu haben, dem Privatkläger während der Umklammerung von hinten den Mund zuzuhalten, ihn gewürgt und dabei wie- derholt geschlagen zu haben und ihn gegen den Kopf getreten zu haben, nach- dem er ob der Alarmierung wütend geworden sei, bevor sie dann weggerannt seien (Urk. 1/5/8 F/A 27, 37, 42 43 und 46; Urk. 3/3 S. 2 und 3; Urk. 62 S. 21 f.). Allerdings kann der Angabe des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einver- nahme, wonach es bei ihm "gleich eine Grenze gezogen" habe, dass er "ihn nicht mehr weiter schlagen" würde, als der Privatkläger ihm gesagt habe, dass er eine Familie und Kinder habe, keinen Glauben geschenkt werden. Sie ist im Kontext des weiteren Verlaufs der Tathandlungen als weitere beschönigende Schutzbe- hauptung zu qualifizieren, zumal erstellt ist, dass er dem Privatkläger vor dem fi- nalen Wegrennen aus Wut noch einen Kick in Fussballermanier in den Kopf (von J._____ als "Penalty" beschrieben) gegeben hat, was – in dem Zeitpunkt – nicht einmal aus der Sicht der Beschuldigten ein anderes Ziel haben konnte, als ihn für
- 40 - die Alarmierung noch kräftig zu "bestrafen", bzw. ihn nochmals richtig stark zu verletzen (Urk. 1/5/ Rz. 183 f: "Ich wurde tatsächlich wütend. Ich glaube, ich habe ihm dabei einmal gegen den Kopf getreten. Dann sind wir Richtung Auto wegge- rannt." und Rz. 197 f. "Ich habe ihm einen Tritt gegen den Kopf verpasst.").
c) Gestützt auf die mit den detaillierten und authentischen Angaben des Privat- klägers übereinstimmenden Aussagen der beiden Mitbeschuldigten sind die in der Anklage einzeln aufgezählten Tathandlungen im Aussenbereich des Pavillons ebenfalls beweismässig erstellt. Zur Intensität und Dauer des Würgens ist nach- folgend noch im Einzelnen einzugehen. 4.3. Würgen im Aussenbereich vor dem Pavillon
a) Dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem angewinkelten Arm von hin- ten würgte, als sie sich beide vor dem Pavillon draussen am Boden befanden, ist unbestritten. So antwortete der Beschuldigte vor Vorinstanz auf die Frage, ob er bestätigen könne, dass die Attacke gegen den Sicherheitsbeamten genauso ab- gelaufen sei, wie in der Anklage beschrieben: "Zum grossen Teil ja. Ich wollte nicht im Kopfbereich mit der Stange treffen. Ich wollte die Schultern treffen. Weil er sich bewegt hat, habe ich den Kopf getroffen. Im Gerangel draussen habe ich ihn unbewusst gewürgt. Das beides wollte ich nicht" (Urk. 62 S. 22).
b) Bestritten wird vom Beschuldigten insbesondere, dass er den Privatkläger von Anfang an am Hals würgte, indem er zum einen angibt, gemäss Protokoll sei- ner Anwältin habe er ihn (sc. den Privatkläger) gewürgt. Wenn es so gewesen sei, dann sicher nicht extra. Sein Ziel sei es gewesen, ihn am Boden zu halten, indem ich ihn im Brustbereich festgehalten habe. Trotz dem grossen Gerangel sei er aber offenbar doch an seinem Hals angekommen. Er (der Privatkläger) habe sich so gewehrt, da sei es für ihn nicht einfach gewesen, ihn unter den Armen festzu- halten. Dann sei er "offenbar an seinen Hals geraten", was er wirklich nicht ge- wollt habe (Urk. 1/5/8 F/A 27). Auf Nachfrage, weshalb er nicht vom Privatkläger abgelassen habe, wenn sich dieser (nach den Aussagen des Beschuldigten) so gewehrt habe, sagt der Beschuldigte: "Weil ich gewusst habe, wenn er jetzt auf- steht, dass er umgehend Hilfe holen würde und er den Alarm auslösen würde. Es
- 41 - arbeiten immer zwei Leute im Nachtdienst. Einer in der Geschlossenen und einer draussen. Ich wollte ihn folglich nicht loslassen" (Urk. 1/5/7 F/A 28). In der Haf- teinvernahme beschreibt er dies so, er sei wegen dem vielen Gewehre des Privat- klägers von der Umfassung um dessen Brust zum Hals "hochgerutscht" (Urk. 3/3 Rz 70-72). Er habe ihn "nicht aktiv" gewürgt (Urk. 3/3 Rz 74). Auf die Frage, wie lange dies gedauert habe, antwortete der Beschuldigte, das könne er nicht sagen, es sei schnell gegangen, aber die Zeit sei auch nicht vorbeigegangen (Urk.3/3 Rz 79). Auf die Nachfrage, ob es ein paar Sekunden, eine halbe Minute oder län- ger gedauert habe, antwortete der Beschuldigte "schon Minuten, doch" (Urk. 3/3 Rz 81-82). Erst auf weitere Nachfrage, ob das Würgen oder das Gerangel Minu- ten gedauert habe, antwortete er, das Gerangel habe Minuten gedauert, das Wür- gen ein paar Sekunden (Urk. 3/3 Rz 84). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er habe den Privatkläger am Bauch halten wollen, im Gerangel habe er aber nicht denken können und sei dann zum Hals hinaufgerutscht. Auf den Einwand der Vorsitzenden, der Privatkläger habe geschildert, dass das Würgen lange gedauert habe, erklärte der Beschuldigte, er sei unter Stress gewesen und in der Situation unter Adrenalin sei kein Denken möglich gewesen. Weiter wendet er ein, es sei nicht absichtlich lange am Hals gewesen und dass es passiert sei, weil sich der Privatkläger massiv gewehrt habe (Urk. 62 S. 22-23).
c) Diese Aussagen des Beschuldigten zeigen deutlich auf, wie er seine Tat- handlung bagatellisiert und die Verantwortung von sich weist. So beschreibt er den Würgevorgang in der passiven Form, so quasi es sei ihm passiert, dass er hochgerutscht sei, obwohl ein Würgevorgang von hinten gegen eine fliehende Person einem praktisch nicht "einfach so passieren" kann, sondern eine aktive Handlung erfordert. Abgesehen davon zeigt das Aussageverhalten des Beschul- digten auf, dass er gar die Schuld auf das Opfer schiebt, wenn er sagt, das Wür- gen sei auf dessen Abwehr zurückzuführen. Dies trifft auch auf seine Aussage in der ersten Befragung zu, wo er angab, der Privatkläger habe angefangen zu schreien, als das Gerangel angefangen habe und er selbst sei nervöser geworden und habe noch mehr nicht gewusst, wie er reagieren solle (Urk. 1/5/8 F/A 27 Rz 96 ff.). Dabei blendet der Beschuldigte vollständig aus, dass die Türe zum Pavil- lon gemäss unbestrittener Darstellung des Privatklägers nie verschlossen ist,
- 42 - bzw. dass sie mittels Drehknopf von innen ohne weiteres zu öffnen ist, und die beiden Angreifer einfach hätten durch die Türe gehen und davonrennen können (Urk. 1/5/7 S. 3; Urk. 4/31 Rz 173, 347; Urk. 4/40 S. 6), nachdem der Privatkläger vor ihnen weggerannt war. Auch bezüglich der Dauer des Würgens bagatellisiert der Beschuldigte seine erste Aussage. Da räumte er selbst auf Frage noch ein, dass das Würgen "schon Minuten gedauert" habe, um dann, erneut konfrontiert, dahingehend abzuschwächen, dass das "Gerangel" und nicht das Würgen so lange gedauert habe. Im Gegensatz dazu hatte er noch in der ersten Aussage auf die Frage, wie es denn hätte weitergehen sollen, wenn sich der Privatkläger so gewehrt habe und er ihn nicht habe loslassen können, weil er sonst Hilfe geholt hätte, angegeben "Wenn ich ehrlich bin, habe ich da nicht so weit überlegt. Wenn es so gekommen wäre, hätte ich ihn einfach weiter festgehalten und gehofft, dass alles gut kommt" (Urk. 1/5/8 F/A 29). Das Aussageverhalten des Beschuldigten macht deutlich, dass er seine Tatanteile beschönigt und was ihn belastet, so weit wie möglich bestreitet. Auf seine Aussagen kann daher nur abgestellt werden, wenn sie von Sachbeweisen oder anderen glaubhaften Aussagen bestätigt wer- den.
d) Wesentlich kann daher auch zum Würgen auf die Aussagen des Privatklä- gers abgestellt werden, zumal der Beschuldigte selbst vor Vorinstanz dessen An- gaben in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 8. Februar 2022 gegenüber der Jugendanwaltschaft See/Oberland als wahrheitsgemäss bestätigte (Urk. 62 S. 21). Der Privatkläger sagte zum Würgen im Einzelnen wie Folgt aus: aa) In der ersten Befragung rund drei Stunden nach der Tat gab er an, J._____ (J._____) habe ihn in den Bauch gekickt und H._____ habe immer noch den Arm um seinen Hals gehabt. Er selbst habe seine rechte Hand am Arm von H._____ gehabt, damit er habe atmen können (Urk. 1/5/7 S. 3). In der Befragung knapp zwei Wochen später schildert er den Angriff ausführlicher und detaillierter. Zum Vorfall mit dem Würgen sagte er aus, H._____ habe ihn "fest gewürgt", er habe nach Hilfe geschrien, gerufen, er habe Angst gehabt (Urk. 4/31 S. 5 Rz 178). H._____ habe ihm den Mund zugehalten und gesagt, er solle nicht schreien; er habe gesagt "ok, aber macht mir nichts" (Urk. 4/31 S. 5 Rz 180). H._____ habe
- 43 - dann angefangen, mit der Faust immer "wie mehr" zu schlagen, damit er den "Schraubenzieher" loslasse, damit der andere ihm damit in den Hals stechen könne. Er habe gesagt, der Autoschlüssel sei in seiner Hosentasche (Urk. 4/31 S. 5 Rz 190-192). Erneut schildert der Privatkläger sodann, dass seine rechte Hand bei H._____, der ihn gewürgt habe, gewesen sei, damit er noch Luft bekomme (Urk. 4/31 S. 5 Rz 193-195). Als J._____ den Autoschlüssel genommen habe, habe er (der Privatkläger) ihnen gesagt "jetzt habt ihr den Autoschlüssel, jetzt könnt ihr mich in Ruhe lassen". Sie hätten aber gesagt "wir werden dich nicht in Ruhe lassen, wir werden dich töten". Nachdem er alles gemacht habe, was sie von ihm verlangt hätten, habe er für sich gedacht, das sei für ihn die Endstation (Urk. 4/31 S. 5 Rz 195-198). Er schildert, wie J._____ den Autoschlüssel gehabt und immer noch den Schraubenzieher zu entreissen versucht habe, während H._____ immer noch auf ihn eingeschlagen habe, er selbst aber mit letzter Kraft, auch wenn sein Kopf so schwer gewesen sei, den Schraubenzieher nicht habe loslassen wollen, weil er nicht habe sterben wollen und ihn schliesslich habe so weit wie möglich wegwerfen können (Urk. 4/31 S. 5 Rz 200-207). Als J._____ den Schraubenzieher holen gegangen sei, habe er eine Hand frei gehabt, die andere sei noch immer da (greift sich an den Hals) gewesen, und habe den Knopf am Te- lefon gedrückt, den Alarm in der Zentrale, bei der Polizei in BG._____, ausgelöst (Urk. 4/31 S. 5 Rz 208-210). Er habe sich dann versucht von H._____ zu befreien und sei langsam vom Boden hoch, der andere (sc. der Beschuldigte) auch. Er habe ihm ein paar Fäuste aufs Auge gegeben, dann habe sich der Beschuldigte etwas entfernt und er sich selbst auch (Urk. 4/31 S. 6 Rz 210-212). Auf Nachfrage wie er gewürgt worden sei, demonstriert dies der Privatkläger mit angewinkeltem Arm und erläutert, es sei das "Würgeding, bei dem man keine Luft mehr be- kommt" gewesen. Er habe mit seiner rechten Hand ihn so gefasst, dass man Luft bekomme. Er (der Beschuldigte) sei auch einer der boxt. Der Beschuldigte habe gesagt, er sei Boxer und dass er dies im Gefängnis gelernt habe. Er (der Beschul- digte) sei ziemlich schnell und kräftig (Urk. 4/31 S. 8 Rz 322-326). Den Einwand des Beschuldigten, er sei aus Versehen an seinen Hals gekommen, bestreitet der Privatkläger. Er sagt aus, der Beschuldigte sei direkt an seinem Hals gewesen, auch am Boden. Er sei mit ihm auf dem Boden gewesen, bis er den Schrauben-
- 44 - zieher (sc. den Messerschleifer) habe wegwerfen können. Erst dann, als der an- dere den Schraubenzieher holen gegangen sei, habe er sich befreien können; bis dahin sei er (sc. der Beschuldigte) ihn am Würgen und Schlagen gewesen und der andere zuvor mit Fusstritten (Urk. 4/31 S. 8 Rz 331-334). Er habe am Hals wie Muskelkater gehabt, er habe Schmerzen im Halsbereich gehabt, nicht in der Brust (Urk. 4/31 S. 8 Rz 336-337). bb) In der parteiöffentlichen Befragung am 8. Februar 2022 bestätigte der Privat- kläger diese Aussagen, indem er die Geschehnisse noch einmal in freier Rede schilderte (Urk. 4/40; siehe dazu auch oben Erw. 4.1.c und 4.2). Zum Würgevor- gang bestätigte er zum einen, dass ihn der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt, als er den Messerschleifer wegwerfen konnte, gewürgt habe. Zum anderen verneinte er, sich gewehrt und auch geschlagen zu haben. Er sagte aus, H._____ und er seien am Boden gewesen und er habe ihn von hinten gewürgt, er sei dort fast "K.O." gewesen. Bis er zu sich gekommen sei, sei es eine Weile gegangen (Urk. 4/40 S. 9). Weiter sagte er aus, der Beschuldigte habe ihn, kaum sei die Ausgangstüre aufgegangen, sofort am Hals gewürgt. Er habe einfach keine Luft mehr bekom- men. Er habe schwer geatmet. Da habe er seine rechte Hand genommen, um sich ein wenig zu lösen, und habe dann "Hilfe, Hilfe" geschrien, worauf der Be- schuldigte ihm mit der anderen Hand den Mund zugehalten habe. Er bestreitet, dass der Beschuldigte ihn zuerst am Bauch gewürgt habe und sagt aus, er habe ihn direkt am Hals gewürgt. Er habe dann auch Schmerzen am Hals gehabt und längere Zeit Muskelkater am Hals; beim MRI sei aber nichts gefunden worden (Urk. 4/40 S. 10). cc) Wie zuvor ausgeführt, bestehen an der Authentizität und dem Erlebnisgehalt der Aussagen des Privatklägers keinerlei Zweifel. Es fehlt auch jeglicher Belas- tungseifer oder übertriebene Belastungstendenz. dd) Es ist daher als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger im Bereich der Ausgangstüre sofort von hinten mit dem Unterarmwürgegriff am Hals attackierte. Dabei bekam der Privatkläger kaum mehr Luft, konnte seine Atmung schliesslich aber dadurch erleichtern, dass er seine rechte Hand an den Hals nahm, wo er vom Beschuldigten gewürgt wurde, so dass er besser atmen
- 45 - konnte. Anders wäre auch nicht erklärbar, wie er während des Würgevorgangs nach allseits übereinstimmenden Angaben noch mit dem Beschuldigten und J._____ hätte kommunizieren können. Dass ein gegenseitiger Austausch, na- mentlich betreffend der Autoschlüssel und zur familiären Situation des Privatklä- gers, stattfand, ist nach den Erwägungen zu den Tathandlungen draussen erstellt. Einhergehend mit den als glaubhaft zu beurteilenden und konstanten Aussagen des Privatklägers auch zu den resultierenden Halsschmerzen bzw. dem Muskel- kater am Hals ist ebenfalls erstellt, dass ihm durch das Würgen zumindest zeit- weise das Atmen derart erschwert wurde, dass er fast "K.O." war, bzw. nur schwer atmen konnte. Gestützt auf die detaillierte Beschreibung des Ablaufs der Ereignisse durch den Privatkläger, die im Kern von J._____ bestätigt werden, und die ersten Aussagen des Beschuldigten zur Dauer des Würgens (siehe vorste- hende Erw. 4.3.b) sowie die glaubhaft vom Privatkläger geschilderten Folgen, ist schliesslich davon auszugehen, dass das Würgen nicht nur Sekunden, son- dern durchaus einige Minuten gedauert hat, wobei dem Privatkläger zwischenzeit- lich auch kurz schwarz vor den Augen wurde, wie er gegenüber den ihn untersu- chenden Ärzten angegeben hatte (Urk. 8/12 S. 2). Soweit die Verteidigung argu- mentiert, die Dauer und Intensität des Würgens könne bereits deshalb nur sehr kurz bzw. gering gewesen sein, da der Privatkläger sonst relativ schnell ohnmäch- tig geworden sein müsste, ist zu konstatieren, dass die vom Privatkläger auf sei- nen Hals erfahrene Einwirkung sicherlich nicht durgehend gleich stark gewesen sein konnte. Das vermag den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten, insofern dies nicht auf eine allfällige Zurückhaltung seinerseits zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf den Umstand, dass sich der Privatkläger wie dargelegt heftig wehrte und es ihm mit seiner Hand gelang, den Druck auf seinen Hals zwischenzeitlich etwas abzumildern und bei Bewusstsein zu bleiben. Gleichzeitig machte es die fortwährende Dynamik des Gerangels zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger am Boden unter gleichzeitiger verschiedentlicher Einwirkung durch J._____ (Schläge, Bedrohung mit dem Messerschleifer, den der Privatkläger zu fassen bekam und festhalten konnte) für den Beschuldigten gerade unmöglich, die Intensität des Würgens genau zu dosieren.
e) Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich erstellt.
- 46 - 4.4. Geplante oder spontane Tat?
a) Mit seinen bagatellisierenden Einwendungen blendet der Beschuldigte zu- dem ebenfalls vollständig aus, dass der Angriff auf den Privatkläger mit J._____ geplant und nicht aus dem Moment heraus entstanden war. Er lässt bei seinen Aussagen unberücksichtigt, dass der Angriff der Flucht aus dem Massnahmezen- trum I._____ dienen sollte und insbesondere beabsichtigt war, dazu das Auto des Privatklägers zu benutzen. Es trifft nicht zu, dass die Flucht eine spontane Aktion gewesen sei, wie der Beschuldigte manchmal geltend machte (Urk. 3/3 Rz 110). Wie er in seiner ersten Befragung – der in aller Regel eine erhöhte Bedeutung zu- kommt, da sie zeitlich am nächsten zur Tat erfahrungsgemäss der Wahrheit näher kommt, als zeitlich spätere Aussagen – denn auch von Anfang an zugab, hatte er mit J._____ zusammen "geplant", an diesem Abend auf Flucht zu gehen, dem Si- cherheitsbeamten das Telefon wegzunehmen, damit er den Alarmknopf nicht drü- cken könne, und jenem den Fahrzeugschlüssel abzunehmen (Urk. 1/5/8 F/A 2, F/A18,F/A 58; Urk. 3/3 Rz 29). Nach eigenen Angaben des Beschuldigten war die Absicht hinter dem Angriff auf den Privatkläger, dessen Autoschlüssel zu entwen- den und mit dem Auto zu fliehen (Urk. 1/5/8 F/A 58). So sagte er auf die Frage, weshalb er nicht einfach den Pavillon durch die unverschlossene Türe verlassen habe, selbst aus, er habe unbedingt ein Auto haben und mit dem Auto umherfah- ren wollen (Urk. 1/5/8 F/A 59). Wie sich aus den glaubhaften Aussagen des Pri- vatklägers ergibt, kannte ihn der Beschuldigte bereits mehrere Monate aus sei- nem Aufenthalt in der Geschlossenen Abteilung (Urk. 4/31 Rz 38-40). Der Be- schuldigte war im Tatzeitpunkt noch nicht lange – nach dessen eigenen Angaben ca. eine Woche (Urk. 1/5/8 F/A 55; Urk. 3/3 Rz 107) – in der offenen Abteilung und wusste namentlich bereits von der Geschlossenen Abteilung her, dass der Privatkläger mit dem Auto zur Arbeit kam (Urk. 4/40 S. 4). Es ist daher keinesfalls einem Zufall zuzuschreiben, dass der Beschuldigte den Privatkläger, der in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2021 zum ersten Mal seit dem Eintritt des Beschul- digten in die offene Abteilung Nachtdienst hatte (Urk. 4/31 Rz 429), für seinen Fluchtversuch auswählte. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von J._____ (Urk. 4/33 F/A 12), der insbesondere deponierte, der Beschuldigte und er hätten bereits vor dem besagten Wochenende am Montag oder Dienstag, an welchen
- 47 - Tagen sie jeweils zusammen gearbeitet hätten, die Idee zur Flucht gehabt und dieses Wochenende ausgewählt (Urk. 4/33 F/A20-24), weil der Beschuldigte, der den Privatkläger schon länger aus dem I._____ gekannt habe, gewusst habe, dass er ein Auto habe (Urk. 4/33 F/A 27). Ausserdem gibt J._____ an, er habe einmal in der Küche dem Beschuldigten den Messerschleifer gezeigt und gesagt "lueg, dä chömmer benütze" (Urk. 4/33 F/A 42), da H._____ ihn gefragt habe, wo- mit sie sich wehren könnten (Urk. 4/33 F/A 39). Es trifft mithin nicht zu, dass die Flucht eine spontane Sache war. Die beiden Mitbeschuldigten planten nicht nur, an welchem Abend, gegenüber welchem Mitarbeiter des I._____ es und wie sie ihre Flucht umsetzen würden, sondern besprachen auch konkret, mit welchen Ge- genständen sie sich im Falle einer Gegenwehr selbst würden wehren können. So behändigte der Beschuldigte im Verlauf des Überfall-Abends den Messerschleifer aus der Küche und legte der Beschuldigte J._____ die Metallstange / Kleider- stange im Bereich der Duschen unter einem Badetuch dann tatsächlich bereit (Urk. 4/33 F/A 39; siehe Erw. 4.1.a). Dass J._____ angibt, er habe H._____ ge- sagt, dass er dies ohne Gewalt machen wolle (Urk. 4/33 F/A 12), vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass sie das Vorgehen im Einzelnen abmachten und auch die Eventualität der Gegenwehr in ihre Planung einbezogen haben.
b) Dass der Beschuldigte und/oder J._____ von Anfang an eine Tötungsab- sicht gehabt hätten, kann jedoch aus dem Ablauf der Ereignisse nicht geschlos- sen werden und wurde auch nicht so angeklagt. Unbestrittenermassen wollten die Beiden den Privatkläger angreifen, ihm das Telefon mit dem Alarmknopf und die Autoschlüssel abnehmen, um mit seinem Auto zu fliehen. Dies, weil sich der Be- schuldigte in den Kopf gesetzt hatte, unbedingt mit dem Auto herumzufahren. Sie hatten in ihr Vorhaben einbezogen, bei Gegenwehr des Privatklägers auch Ge- walt gegen diesen anzuwenden, und zwar mittels der bereit gelegten bzw. behän- digten Gegenstände. Der Beschuldigte setzte den Messerschleifer denn auch so- fort und ohne zu Zögern ein, um den Privatkläger am Wegrennen zu hindern und ihm den – noch nicht entwendeten – Autoschlüssel abzunehmen. J._____ setzte zwar die bereit gelegte Metallstange nicht ein, was sich deckt mit seiner Aussage, keine Gewalt einzusetzen gewollt zu haben. Jedoch behändigte J._____ den Messerschleifer im Aussenbereich des Pavillons, als der Beschuldigte den Privat-
- 48 - kläger im Unterarmgriff von hinten am Boden hielt und kam mit dem Gegenstand nach den glaubhaften Aussagen des Privatklägers in fuchtelnder, auf ihn einste- chend erscheinender Weise gefährlich nahe an ihn heran, so dass er diesen mit seiner linken Hand ergreifen konnte und ihn fortan nicht mehr losliess, bis er ihn wegzuwerfen vermochte (Urk. 4/31 S. 5; Urk. 4/40 S. 7; siehe auch Erw. III. 4.2.a/aa). Offensichtlich hat J._____ im Verlauf des Übergriffs, als der Be- schuldigte den Privatkläger im Aussenbereich des Pavillons im Unterarmwürge- griff hatte, beschlossen, selbst auch Gewalt gegen den Privatkläger auszuüben, nachdem dies der Beschuldigte gleich von Anbeginn getan hatte. Das Zufügen der diversen Verletzungen durch die Schläge mit dem Messerschleifer ins Gesicht und auf den Kopf, und durch die Faustschläge gegen den Kopf, ins Gesicht und insbesondere auf die Augen, sowie die Fusstritte gegen Kopf, Körper und in den Bauch – namentlich auch der "Penalty" durch den Beschuldigten kurz vor dem Weggehen – erfolgten mit voller Absicht, gezielt und gewollt. Das Ziel war gestützt auf das Beweisergebnis zunächst, die Hilfeschreie und die Gegenwehr zu unter- binden, um an den Autoschlüssel zu kommen. Es ist jedoch in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die Beschuldigten trotzdem nicht vom Privatkläger abliessen, nachdem er ihnen den Autoschlüssel ausgehändigt hatte, sondern er vom Be- schuldigten weiter mit der Faust ins Gesicht geschlagen und von J._____ getreten wurde (Urk. 4/31 S. 5 Rz 200-204; siehe auch Erw. 4.2.a), so dass er verzweifelt weiter versuchte, sich zu befreien und den Alarmknopf zu drücken, da er ob der weiteren Attacken und den Drohungen Todesangst hatte. So hätten die Beiden gemäss glaubhafter Aussagen des Privatklägers auf seinen Einwand, sie hätten ja nun alles und könnten ihn in Ruhe lassen, gesagt, sie würden ihn nicht in Ruhe lassen, sie würden ihn töten respektive umbringen (Urk. 4/31 S. 5 Rz 196-197; Urk. 4/40 S. 12; siehe auch oben Erw. 4.2.a.dd), bzw. J._____ sei mit dem Schraubenzieher (sc. Messerschleifer) zurückgekommen, ganz nah an ihn heran, und habe gesagt "verpiss dich du Arschloch, sonst werde ich dich auf der Stelle töten" (Urk. 4/31 S.6 Rz 216-217; Urk. 4/40 S. 8, 11, ). Nachdem es dem Privat- kläger dann doch gelungen war, den Alarmknopf zu drücken, schlugen und traten ihn die beiden Beschuldigten ausserdem auch aus Wut über die Alarmierung wei- ter (Urk. 1/5/8 F/A 43 Rz 183-184 [Beschuldigter]; Urk. 4/33 S. 13 F/A 97
- 49 - [J._____]; Urk. 1/5/7 S. 4; Urk. 4/31 S. 9 Rz 353-356 [Privatkläger]; siehe auch oben Erw. 4.2).
5. Tatfolgen 5.1. Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM Basel vom 26. August 2021 zeigt auf, dass sich bei der körperlichen Untersuchung des Privatklägers ca. 5 Stunden nach dem angegebenen Ergebniszeitpunkt diesem zuzuordnende Be- funde zeigten, welche für eine mehrfache stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf sprächen, mitunter die bereits erwähnte ca. 5 cm lange klaffende Hautdurch- trennung am Oberkopf (vgl. oben E. III. 4.1.e). Ferner seien Befunde zur Darstel- lung gekommen, welche für einen frischen Nasenbeinbruch sprächen. An den Ex- tremitäten zeigten sich ausserdem Hautabschürfungen, welche für stumpfe-tan- gentiale Gewalteinwirkung sprächen und durch den Kontakt mit rauen Oberflä- chen entstanden seien, wie im Rahmen eines Sturzes oder Gerangels möglich. Zeichen, welche für den Einsatz des berichteten Schraubenziehers oder scharfer Gewalt sprächen, seien nicht zur Darstellung gekommen (Urk. 8/12 S. 4-5). Das Gutachten äussert sich zum Würgevorfall dahingehend, dass es sich bei dem berichteten Unterarmwürgegriff um eine Sonderform der Strangulation handle. Im Gegensatz zum manuellen Würgen erfolge eine breitflächige Kompression mit dem gebeugten Arm, welche zu kaum sichtbaren Befunden oder einem gänzli- chen Fehlen von Halshautverletzungen führen könne. Infolge der Hebelwirkung und des flächenhaften Kontakts bei einem Unterarmwürgegriff sei es möglich, eine erhebliche Krafteinwirkung auszuüben und die Halsweichteile relevant zu komprimieren. Durch diese Krafteinwirkung könne ein gleichzeitiges Abdrücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden, also eine komplette Un- terbrechung des Blutzu- und abflusses des Gehirns. Selbst unter heftiger Gegen- wehr sei es zudem möglich, den Griff zu halten und damit eine andauernde Hals- kompression zu erreichen. Durch das zeitgleiche Abdrücken der Halsschlagadern und Halsvenen werde eine Blutstauung und somit die Bildung von Stauungsblu- tungen im Kopfbereich in der Regel verhindert. Der Unterarmwürgegriff stelle so- mit eine potentiell lebensbedrohliche Situation dar, auch wenn objektive Befunde wie Würgemale oder Stauungsblutungen fehlten. Auch die Angabe zum Zu-
- 50 - standsbild während des Würgegriffs (Schwarzwerden vor den Augen) könnte ein Hinweis auf eine Durchblutungsstörung bzw. den hieraus resultierenden Sauer- stoffmangel des Gehirns sein. Hingegen könnten die Punktblutungen am linken Augenoberlid nicht mit der notwendigen Sicherheit auf den Angriff gegen den Hals zurückgeführt werden, da sie im Bereich einer stumpfen Gewalteinwirkung lägen und ebenso durch diese verursacht sein könnten. Eine zumindest potentielle Le- bensgefahr infolge des Angriffs gegen den Hals sei rechtsmedizinisch jedoch zu bejahen. Grundsätzlich könne es auch bei Schlägen und Tritten gegen den Kopf zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüchen, Blutungen, Hirngewebs- verletzungen, Hirnschwellung etc.) kommen. Des Weiteren hätte es bei Gewalt im Bereich des Gesichts auch zu einer Verletzung des Auges als Sinnesorgan kom- men können (Urk. 8/12 S. 4/5). 5.2. Gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals BF._____ vom 18. Mai 2021 wurden betreffend den Privatkläger folgende Diagnosen gestellt: Gehirnerschütte- rung mit/bei multiplen Kontusionen zervikal, nuchal, des Gesichtsschädels und der Schädelkalotte, 4 cm lange Riss-Quetsch-Wunde parietoccipital, Hyposphag- men beidseits sowie hochgradiger Verdacht auf ein postkontusionelles Syndrom im Rahmen der Gehirnerschütterung und Verdacht auf eine beginnende PTSD (Urk. 1/19 [recte: 15/19; Sammelbeilage] S. 1). Der Privatkläger befand sich sta- tionär zur Überwachung in der Klinik. Radiologisch hätten eine intrakranielle Blu- tung sowie Frakturen des Schädels und innere thorako-abdominale Traumafolgen ausgeschlossen werden können. Im Verlauf habe der Privatkläger Schmerzen entwickelt am ehesten im Rahmen eines Schleudertraumas und eines postkontu- sionellen Syndroms, worauf die Analgesie und physikalische Therapie angepasst worden sei. Nach Beizug der HNO Spezial hätten bezüglich des Gehörs keine akuten Traumafolgen festgestellt werden können, bei seitengleichem Gehör. Eine psychiatrische Mitbeurteilung habe stattgefunden bei Panikattacken und es sei eine Therapie mit Remeron initiiert worden. Im weiteren Verlauf habe sich der Pa- tient beschwerdearm gezeigt und sei in gutem Allgemeinzustand ins häusliche Umfeld entlassen worden. Dabei wurde – unter anderem – eine zeitnahe Anbin- dung in eine psychologisch/psychiatrische Therapie bei posttraumatischer Belas- tungsstörung empfohlen (Urk. 1/19 [recte: 15/19; Sammelbeilage]).
- 51 - 5.3. Danach litt der Privatkläger aufgrund der Tathandlungen gemäss dem Aus- trittsbericht der Klinik Arlesheim, … [Abteilung], vom 12. Januar 2022 an Kopf- schmerzen, Angst und Schlafstörungen, innerer Unruhe, bedrückter Stimmung, Antriebsminderung, Reizbarkeit und sozialem Rückzug, so dass er bei mittelgradi- ger Depression und posttraumatischer Belastungsstörung vom 29. September 2021 bis 1. Dezember 2021 in der Klinik Arlesheim hospitalisiert wurde (Urk. 15/11 [identisch mit Urk. 16/1b]). Gemäss diesem Bericht war der Privatklä- ger nach wie vor arbeitsunfähig (a.a.O. S. 5). Gemäss dem Bericht über das neurologische Konsilium vom 15. Februar 2022 von Frau Dr. med. P._____, Fachärztin für Neurologie, BG._____, wurde bei ihm eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach Überfall im Dienst als Security diagnostiziert, mit seither Angst, Panikzuständen, Flashbacks, affektiver Störung, Schlafstörungen und anhaltenden holozephalen Kopfschmerzen mit teils migräniformen Anteilen. Das im Juni 2021 durchgeführte MRI habe keine akute intrakranielle Blutung, Ischämie oder Raumforderung ergeben und keine posttrau- matischen gliotischen Veränderungen an den Prädilektionsstellen temporal und frontobasal sowie keinen Hinweis auf Shearing injuries. Aufgrund der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit auch depressiver Symptomatik wurde eine Umstellung der Medikamente möglichst in Absprache mit der behandelnden Psychiaterin empfohlen (Urk. 1/19 [recte: 15/19; Sammelbeilage]). Gemäss dem Abschluss- und Verlaufsbericht der Psychiatrie BF._____, BG._____, vom 1. November 2022 befand sich der Privatkläger vom 1. April 2022 bis am 26. September 2022 teilstationär in der Klinik auf Zuweisung seiner Psych- iaterin zur sozialen Integration, psychischen Stabilisierung sowie Arbeitsintegra- tion bei Traumafolgestörung (Urk. 61/1d und 61/1c). In gebessertem Zustand habe der Privatkläger per 1. Oktober 2022 in die Integrationsmassnahme der In- validenversicherung (Q._____, R._____) entlassen werden können (Urk. 61/1d S. 3). Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der diagnostizierten De- pression aufgrund der Attacke vom 9. Mai 2021 war der Privatkläger gemäss An- gaben seiner Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vor Vorinstanz vom 1. Dezember
- 52 - 2022 in seinem vormals ausgeübten Beruf bis zur Hauptverhandlung vor Vorin- stanz 100% arbeitsunfähig (Urk. 59 S. 2) und erhielt jedenfalls bis Ende April 2022 entsprechende Versicherungsleistungen (Urk. 61/12-61/33). 5.4. Aus den diversen medizinischen Unterlagen ergibt sich ohne Zweifel, dass der Beschuldigte durch den Angriff des Beschuldigten und von J._____ derart ver- letzt wurde, dass ein mehrtägiger Spitalaufenthalt notwendig wurde und eine Nachbehandlung bzw. -abklärung sowohl von psychischen als auch körperlichen Beeinträchtigungen stattzufinden hatte. Bleibende körperliche Beeinträchtigungen wurden dabei offensichtlich nicht festgestellt. Die posttraumatische Belastungsstö- rung (PTBS) und die Depression erforderten jedoch eine weitere teilweise statio- näre Behandlung, welche anhand der Akten bis Ende April 2022 dokumentiert sind. Insoweit ist der Anklagesachverhalt – was die Tatfolgen in objektiver Weise betrifft – mithin aufgrund der medizinischen Unterlagen zur Behandlung des Pri- vatklägers ebenfalls erstellt. Dass der Privatkläger über diesen Zeitpunkt hinaus (allenfalls gar bis heute) arbeitsunfähig wäre, kann dagegen nicht als erstellt er- achtet werden. In den Akten findet sich dazu einzig die genannte Behauptung des Privatklägervertreters in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2022, wonach der Pri- vatkläger seit dem Ereignis arbeitsunfähig sei. Über den Zeitpunkt Ende April 2022 hinausgehende Belege finden sich jedoch keine und solche wurden auch im Berufungsverfahren nicht eingereicht (vgl. dazu Eingabe Privatklägervertreter vom
30. Mai 2024, Urk. 232). IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz erachtete zusammengefasst und im Wesentlichen unter Be- rücksichtigung des gesamten Ablaufs, namentlich des blossen Motivs einer Flucht, der für diesen Zweck von Anfang an völlig übertriebenen Gewaltanwen- dung, des Nachsetzens und Weiterschlagens sowie des Würgens, der Einwirkung in personeller Überzahl und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ge- sichtspenaltys zum Abschluss, bei einer Gesamtbetrachtung einen Tötungsvor- satz als gegeben, zumal sich zusammengezählt derart aggravierende Vorgehens-
- 53 - und Einwirkungsumstände ergäben. Insbesondere erwähnt die Vorinstanz den Kontrollverlust des Beschuldigten und seine Aggressionssteigerung, woraus sie schliesst, es sei von einem nicht mehr kontrollierten, sondern völlig entarteten Ge- walteinwirken seitens des Beschuldigten auszugehen, wodurch das Risiko von tödlichen Verletzungen noch erhöht worden sei (Urk. 91 S. 14). Nachdem der Er- folg vorliegend nicht eigetreten ist und die Vorinstanz den Eventualvorsatz auf Tö- tung als erfüllt betrachtet hatte (Urk. 91 S. 12), sprach die Vorinstanz den Be- schuldigten anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig, so dass sie auf Ausführungen zur versuchten schweren Körperverletzung und zur Gefährdung des Lebens verzichtete (Urk. 91 S. 15). 1.2. Wie schon zum Sachverhalt ausgeführt (Erw. III.2.2), lässt der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen einwenden, er habe keinen Tötungsvor- satz gehabt, die zugefügten Körperverletzungen seien nicht potenziell tödlich ge- wesen und eine akute Lebensgefahr habe nicht bestanden, so dass maximal der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gegeben sei.
2. Rechtsgrundlagen 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Bleibt es beim Versuch, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.2. Nach Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen le- bensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Als andere schwere Schädigun-
- 54 - gen des Körpers resp. der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen Beeinträchtigungen in Frage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten Folgen in ihrer Schwere vergleich- bar sind. Dabei kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2023 vom 7. Au- gust 2023 E. 3.1; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 124; 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_922/2018 vom 9. Ja- nuar 2020 E. 4.1.2; 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2; je mit Hin- weisen). Anders als Art. 122 Abs. 2 StGB, der unter anderem eine bleibende Ar- beitsunfähigkeit voraussetzt, muss im Rahmen der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein, sondern es können mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, in ihrer Summe eine solche sein (Urteile des Bun- desgerichts 6B_257/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; 6B_1404/2020 vom 17. Ja- nuar 2022 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 124; 6B_1254/2018 vom 17. Sep- tember 2019 E. 2.3.2). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke. Ein wichtiges Organ oder Glied ist unbrauchbar, wenn dessen Grundfunktionen erheblich gestört sind. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2 S. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2023 vom 7. Au- gust 2023 E. 3.1; 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_115/2018 vom
30. April 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). . 2.3. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faust- schlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1424/2020 vom Januar 2022 E. 1.3.5; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Men-
- 55 - schen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Re- aktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers
– selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schüt- zen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integri- tät führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom
24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgericht- liche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Hef- tigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Ge- genständen oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_553/2021 vom
17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 2.4. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 2.5. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
- 56 - Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hin- weisen).
a) Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
b) Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der be- wusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfül- lung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvor- sätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genom- men hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten
– aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer
- 57 - die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Ein- tritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_638/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
c) Es kann somit nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglich- keit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Zur An- nahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschä- digte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesge- richts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei der blos- sen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vertraut der Täter dar- auf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der ge- fährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile des Bundesgerichts 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.5; 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1, 3.2.3 und 3.5.2; je mit Hinwei- sen). 2.6. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammen- hang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 147
- 58 - IV 439 E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.3; 6B_638/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 2.7. Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteile des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 je mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Konzept der Mittäter- schaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen ge- meinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In die- sen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teil-
- 59 - handlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Ta- ten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.3; je mit Hinweisen).
3. Anwendung auf den konkreten Fall 3.1. Da die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen glücklicherweise nicht zum Tode führten, ist vorab zu prüfen, ob das Tatvorgehen und die Tathandlungen in einer Gesamtbetrachtung den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllen. 3.2. Die diversen physischen Verletzungen des Privatklägers, wie sie in der An- klageschrift gestützt auf den medizinischen Befund des IRM Basel aufgezählt sind (siehe auch Erw. III.1.4), sind nach ärztlicher Versorgung folgenlos verheilt. Der Übergriff hatte aber, insbesondere um Knochenbrüche und innere Blutungen aus- zuschliessen (siehe Erw. III. 1.4. sowie III. 5.2 und III. 5.4), eine erste notfallmäs- sig initiierte Hospitalisation zur Folge. Der Privatkläger erlitt glücklicherweise trotz der heftigen Attacken mit dem Messerschleifer, den Fäusten und Fusstritten ge- gen den Kopf keine bleibenden physischen Beeinträchtigungen am Kopf. Die erlit- tene Gehirnerschütterung heilte folgenlos aus. Auch die Faustschläge auf seine Augen zeitigten zum Glück weder den Verlust des Augenlichts noch eine Vermin- derung der Sehkraft oder -schärfe, obwohl solche aufgrund der Tathandlungen als möglich erkannte Folgen vorsichtshalber abgeklärt werden mussten. Das Gleiche gilt für einen möglichen Hörverlust bzw. die Beeinträchtigung der Hörleistung durch die Schläge und Tritte seitlich gegen den Kopf, was aufgrund der vom Pri- vatkläger geschilderten Wahrnehmung untersucht werden musste (siehe Erw. III. 5.4). Auch diesbezüglich konnten jedoch keine Beeinträchtigungen fest- gestellt werden. 3.3. Auch der Würgevorfall hat keine objektiv feststellbaren Spuren oder Verlet- zungen hinterlassen (siehe zum Beweisergebnis Erw. III. 1.4 und III. 5.), was auch von der Verteidigung als Hinweis darauf, dass kein Würgevorgang von nennens-
- 60 - werter Intensität und Dauer stattgefunden habe und dieser somit von vorherein keinen Tötungsversuch dargestellt haben konnte, ins Feld geführt wird (Urk. 238 Rz 12 ff.). Wie aus dem Gutachten des IRM Basel deutlich wird, sind solche aller- dings auch nicht zwingend zu erwarten. Nach gutachterlicher Einschätzung kann durch die Krafteinwirkung (Hebelwirkung beim Unterarmwürgegriff) ein gleichzeiti- ges Abdrücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden, also eine komplette Unterbrechung des Blutzu- und abflusses des Gehirns. Selbst un- ter heftiger Gegenwehr sei es laut Gutachten möglich, den Griff zu halten und da- mit eine andauernde Halskompression zu erreichen. Der Unterarmwürgegriff stelle somit eine potentiell lebensbedrohliche Situation dar, auch wenn objektive Befunde wie Würgemale oder Stauungsblutungen fehlten (siehe Erw. III. 5.1). Ge- stützt auf das Beweisergebnis zum Würgevorfall (siehe Erw. III. 4.3), insbeson- dere mit Blick auf die Schilderungen des Privatklägers zum von ihm erlebten Ge- fühl sterben zu müssen und zu seinen letzten Gedanken an die Familie und die Kinder, die ihm Kraft gegeben hätten, sich weiter zu wehren, sowie die noch rela- tiv lange anhaltenden Beschwerden des Privatklägers am Hals (Schluckbe- schwerden, "Muskelkater"), muss vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergeb- nisses zum Vorfall auf eine erhebliche Intensität des Würgevorgangs mit einer re- levanten Halskompression geschlossen werden. Dies umso mehr, als der Be- schuldigte zunächst selbst angegeben hatte, der Würgevorfall habe schon Minu- ten (und nicht Sekunden) gedauert. Daran ändert – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung – auch nichts, dass der Privatkläger weder Stuhl- noch Urinabgang hatte und auch nie das Bewusstsein verlor, sind doch beim Eventualvorsatz hin- sichtlich einer versuchten Tatbegehung – und etwas anderes wird dem Beschul- digten in der Anklage auch nicht vorgeworfen – doch nicht die tatsächlich erlitte- nen Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen entscheidend, sondern vielmehr die Frage, ob die Verletzungshandlungen des Täters potentiell geeignet waren, den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen und er mit der Möglichkeit eines Er- folgseintritts rechnen musste bzw. diese in Kauf nahm, wenngleich dieser – aus welchen Gründen auch immer – letztlich ausblieb. Wird ein Mensch mit einem sol- chen Unterarmwürgegriff mehr als nur kurzzeitig stranguliert, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass dieser daran sterben kann. Dafür sind
- 61 - keine besonderen anatomischen Kenntnisse erforderlich und der Beschuldigte musste auch nicht genau gewusst haben, ob nun die Unterbrechung der Blutzu- fuhr zum Gehirn oder das Abdrücken der Atemluftzufuhr letztlich zum (Hirn-)Tod des Privatklägers hätte führen können. Es genügt, dass mit dessen Tod als poten- tielle Folge des Würgegriffs zu rechnen war. Es hat mithin als erstellt zu gelten, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass man mit einem solchen Würgegriff grundsätzlich einen Menschen töten kann. Im konkreten Fall waren es jedoch ins- besondere die Begleitumstände, die den Würgevorgang nicht nur abstrakt, son- dern ganz konkret potentiell lebensgefährlich machten: Der Beschuldigte und J._____ hatten von Beginn weg bereits bei ihrer Planung der Tat damit gerechnet, dass es zu Gewalt kommen würde, worauf sie sich mit einer unter einem Hand- tuch versteckten Metallstange und überdies mit dem vom Beschuldigten zunächst versteckt auf sich getragenen Messerschleifer vorbereitet hatten. Als der Privat- kläger mit den verlangten Medikamenten bei ihnen eintraf und ihnen damit sozu- sagen in die gestellte Falle tappte, liessen sie – ohne dass der Privatkläger dazu Anlass geboten hätte – die Situation umgehend eskalieren, wobei insbesondere die unvermittelten Schläge des Beschuldigten mit dem Messerschleifer dazu führ- ten, dass die bis dahin friedliche Situation in einen einseitigen gewaltsamen An- griff auf den Privatkläger umschlug. Selbst der sofortige Fluchtversuch des Privat- klägers vermochte die beiden nicht zu stoppen. Vielmehr begab sich der Beschul- digte umgehend auf die Verfolgung des Privatklägers, den er zunächst mit einem weiteren Schlag mit dem Messerschleifer auf den Kopf des letzteren unterband. Dass man auch mit einem Metallstab wie dem hier relevanten Messerschleifer, der mit Wucht gegen Gesicht und Kopf geführt wird, beim Opfer grundsätzlich po- tentiell tödliche Verletzungen herbeiführen kann, kann zwar bereits aufgrund der Lebenserfahrung als bekannt erachtet werden. Wie es sich dabei im konkreten Fall verhielt, kann – wie die folgenden Erwägungen zum potentiell tödlichen Un- terarmwürgegriff erhellen werden – hier letztlich aber offen bleiben, weshalb dem von der Verteidigung hervorgehobenen Umstand, dass sich die kinetische Ener- gie, die bei den Schlägen des Beschuldigten mit dem Messerschleifer konkret ge- wirkt hatten, nachträglich nicht mehr feststellen lassen würden (Urk. 238 Rz 8), keine entscheidende Bedeutung zukommt und sich damit selbstredend auch die
- 62 - Einholung eines weiteren Gutachtens zu dieser Frage erübrigt. Der mehrfache Einsatz des Messerschleifers gegen den Privatklägern ins Gesicht bzw. den Kopf und damit gegen besonders empfindliche Körperstellen ist jedoch zumindest ein klares Indiz dafür, dass der Beschuldigte und J._____ durchwegs bereit waren, massive Gewalt gegen den Privatkläger einzusetzen. Geradezu zynisch wirkt vor diesem Hintergrund die Argumentation der Verteidigung, wonach die Beschuldig- ten ursprünglich erwartet hatten, ohne grosse Gegenwehr des Privatklägers an die Autoschlüssel zu gelangen, mit der sie letztlich impliziert, dass erst die heftige Gegenwehr des Privatklägers zu einer derartigen Eskalation geführt habe, wobei auch die Rede davon ist, dieser hätte sich den beiden Tätern "in den Weg ge- stellt" (vgl. Urk. 238 Rz 23, 27, 37). Diesbezüglich ist mit Nachdruck darauf hinzu- weisen, dass der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt aktiv versucht hatte, die beiden an ihrem Vorhaben zu hindern, sondern vom Moment des ersten Schlages nur darauf bedacht war, zu flüchten und sich vor den beiden in Sicherheit zu bringen. Als er bei diesem Versuch eingeholt wurde, beschränkte sich seine Gegenwehr auf die reine Abwehr der kontinuierlichen Angriffe gegen sich und entsprach letzt- lich einem eigentlichen Überlebenskampf. Der Unterarmwürgegriff des Beschul- digten erfolgte – vor dem Hintergrund der bereits angewandten stumpfen Gewalt und dem anschliessenden sich entfaltenden Gerangel, im Zuge dessen sich der Privatkläger verzweifelt zu befreien versuchte, während er gleichzeitig von J._____ mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert und mit dem Messerschleifer bedroht wurde – in dieser emotional geladenen, gänzlich unkontrollierbaren dyna- mischen Situation. In dieser Situation konnte der Beschuldigte schlichtweg nicht mehr in der Lage gewesen sein, die Intensität des Unterarmwürgegriffs gezielt zu steuern bzw. zu dosieren, womit die – letztlich glücklicherweise verhältnismässig glimpflich ausgegangene – Situation, leicht auch in einen Tötungserfolg hätte um- schlagen können. 3.4. Zusammenfassend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass sich zwar beweismässig aus den Umständen ergibt (siehe dazu Erw. III. 4.4.), dass J._____ und der Beschuldigte keinen direkten Tötungsvorsatz und wohl auch keinen direk- ten Vorsatz hatten, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen. Allerdings ist zu betonen, dass der Beschuldigte einzig wegen seines Ziels, nicht nur durch
- 63 - Weglaufen zu Fuss, sondern mit dem Auto des Privatklägers, zu fliehen und mit dem Auto herumzufahren (siehe Erw. III. 4.4b), sofort und unvermittelt Gewalt ge- gen den Privatkläger einsetzte, und zwar schon gleich zu Beginn, als dieser J._____ die Medikamente hinstreckte. Der Beschuldigte griff den Privatkläger da- bei bereits massiv mit dem Messerschleifer aus Stahl an und schlug diesen dem Beschuldigten nicht gegen die Beine, den Körper oder die Arme, sondern gegen das Gesicht bzw. den Kopf. Um dem Privatkläger die Autoschlüssel abzunehmen, wäre ein solches Vorgehen zudem wohl eher nicht notwendig gewesen, da der Beschuldigte zusammen mit J._____ in der Überzahl war und der Privatkläger nach gescheiterter Flucht auch kooperierte und die Schlüssel herausgab. Auch die nachfolgenden Tathandlungen des Beschuldigten und von J._____ zeugen von einer übermässigen, unnötigen Schwere der Gewalt, und dies aus nichtigem Grund. Wenn der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung noch selbst angibt, er hätte den Privatkläger wohl einfach weiter festgehalten (sc. im Unterarmwürge- griff) und "gehofft", dass alles gut komme (Urk. 1/5/8 F/A 29; siehe Erw. 4.3.c), zeigt dies unmissverständlich auf, dass er nicht eigentlich darauf vertraute, es werde schon gutgehen, sondern dies einfach nur hoffte, ohne auf sein Wissen um die gefährlichen Folgen Rücksicht zu nehmen, bzw. ohne sich überhaupt über die Konsequenzen für sein Opfer Rechenschaft zu geben. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass ihm die Folgen seines Tuns, nämlich eine potentiell tödliche Verletzung des Privatklägers, letztlich egal waren. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch nach der Autoschlüsselherausgabe weiter würgte und schlug und ihm aus Wut über die Alarmierung auch noch einen heftigen Fusstritt in den Kopf ("Penalty") versetzte. Insgesamt – insbesondere aber mit dem Unterarmwürgegriff – hat er die potenziell tödlichen Verletzungen des Privatklägers im Rechtssinne in Kauf genommen. Nachdem der Tötungserfolg jedoch glücklicherweise ausblieb, kommt wie darge- legt nur eine Bestrafung wegen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei ist vorliegend die Schwelle zum Versuch der (eventual-) vorsätzli- chen Tötung als überschritten zu erblicken, indem der Beschuldigte den Privatklä- ger, den er am Boden liegend mit den Beinen fixiert und von hinten mit dem rech- ten Arm gewürgt hatte, ausserdem mit der linken Faust gegen den Kopf schlug,
- 64 - während J._____ dem den übermächtigen Angreifern wehrlos ausgelieferten Pri- vatkläger auch noch in den Bauch trat und ihn mit dem Messerschleifer atta- ckierte. Hinzu kamen schliesslich auch die mehrfachen Tritte gegen den Kopf, ins- besondere der "Penalty" des Beschuldigten am Schluss, der schon für sich alleine das Potenzial für eine tödliche Verletzung aufweist. Der Beschuldigte und J._____ agierten in der Überzahl gegen ein am Boden fixiertes Opfer, das den Attacken weitestgehend schutzlos ausgeliefert war. Der Beschuldigte, der selbst angab, "auf Adrenalin" gewesen und "keine Kontrolle" mehr gehabt zu haben, ausserdem nach der Alarmierung auch noch wütend geworden war, konnte in dieser Gemüts- verfassung weder seine Handlungen – und damit insbesondere auch nicht den potentiell tödlichen Unterarmwürgegriff – dosieren, noch das Risiko der Verwirkli- chung des Todes bzw. einer lebensgefährlichen Verletzung einschätzen bzw. steuern, dies umso mehr, als zu seinen eigenen Tathandlungen wie bereits dar- gelegt auch diejenigen von J._____ hinzukamen, über deren Intensität und Ziele er überhaupt keine Kontrolle hatte. Dass sich das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung des Privatklägers bzw. seines Todes nicht verwirklichte, ist einzig und allein einer glücklichen Fügung bzw. dem Zufall zu verdanken. Damit hat der Be- schuldigte, dem die Tathandlungen seines Mittäters gleichfalls anzurechnen sind, die Tatbestandsvoraussetzungen der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, wofür der Be- schuldigte angemessen zu bestrafen ist. 3.5. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass der Umstand, dass J._____ mit Urteil des Jugendgerichts des Kreisgerichts Toggenburg vom 1. Juli 2022 mit Blick auf diesen Vorfall "nur" der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde (Urk. 201), diesem Schuldspruch – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 238 Rz 28 ff.) – nicht entgegen steht. An die andere rechtliche Qualifikation der Handlungen der beiden als Mittäter agierenden beschuldigten Personen durch das besagte Gericht ist die hiesige Kammer nicht gebunden. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BGE 135 IV 191 E. 3.3 mit Hinweisen), womit der Einwand der Verteidigung, mit einer Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung werde das Gleichbe-
- 65 - handlungsgebot gemäss Art. 8 BV verletzt, ins Leere stösst (vgl. auch hinten betr. Vergleich der Strafen Erw. V. 4.2.1. d). V. Strafe
1. Standpunkt der Parteien 1.1. Der Beschuldigte lässt gestützt auf seinen Antrag um mildere Qualifikation seiner Tathandlungen eine mildere Sanktion beantragen und hält eine Strafe von maximal 41 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30. – für verschuldensadäquat (Urk. 238 S. 2 und S. 22 ff.). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung führte er dazu weiter aus, es seien – neben den relativ mil- den tatsächlichen Verletzungen beim Privatkläger 1, des Versuchs und des Even- tualvorsatzes – insbesondere auch das junge Alter zum Tatzeitpunkt, das frühe Geständnis sowie die schwere Jugend des Beschuldigten strafmindernd zu be- rücksichtigen (Urk. 238 Rz 34 ff.). 1.2. Die Oberjungendanwaltschaft beantragt sinngemäss die Bestätigung des von der Vorinstanz als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessenen festgesetzten Strafmasses von 9 Jahren und 6 Mo- naten Freiheitsstrafe sowie von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– (Urk. 91 S. 18 ff.; Urk. 102; Urk. 237 S. 1).
2. Anwendbares Recht 2.1. Zum anwendbaren Recht sei vorab auf Erwägung II.1. hiervor verwiesen. Der Beschuldigte beging die zu sanktionierenden Taten teilweise vor, teilweise nach Vollendung seines 18. Altersjahres am 4. November 2020. Deshalb ist hin- sichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde (BGE 135 IV 206 E. 5.3; Urteil des Bundes- gerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.1, mit Hinweisen). 2.2. Intertemporalrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit
- 66 -
1. Juli 2023 (AS 2023 259, BBl 2018 2827), die Strafen betreffend die Tatbe- stände der schweren Körperverletzung (Mindestfreiheitsstrafe neu 1 Jahr gegen- über vorher sechs Monaten) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Geldstrafe neu nur noch in leichten Fällen) verschärft wurden. In Anwen- dung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neuere Recht vorliegend nicht milder, so dass das alte Recht zur Anwendung kommt. Bezüglich des Jugendstrafgesetzes hat die in Folge der per 1. Januar 2024 erfolg- ten Inkraftsetzung der geänderten Bestimmungen der Strafprozessordnung (AS 2023 468) keinen Einfluss auf die Strafrahmen, da Art. 25 JStG mit der im Ver- gleich zum beim Tatzeitpunkt geltenden Fassung identisch ist (im übrigen vgl. hierzu Erw. II.1.).
3. Grundlagen der Strafzumessung 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweise). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips, so dass hier nur das Wesentlichste nochmals dargestellt wird. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ver- urteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestim- men. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumula- tiv zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2).
- 67 - Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unpro- portional straferhöhend aus. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teile 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; je mit Hinweisen). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheits- strafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem en- gen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom
2. August 2022 E. 5.1; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom
11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen: Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2). 3.3. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis
- 68 - sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist festzuhalten, dass der Richter bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe be- stimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt er ne- ben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswir- kungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rah- men der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. Septem- ber 2018 E. 1.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
- 69 - 3.4. Schliesslich hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass bei der Gesamtstrafen- bildung die vor dem 18. Altersjahr begangenen Taten nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Damit soll sichergestellt werden, dass über 18-jährige Täter hinsichtlich der vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten vom Strafmass her wie Jugendliche behandelt werden (CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI/MARTINA VALÄR in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend BSK JStG], N 15 zu Art. 3 JStG). Entsprechend sind daher für die vor dem 18. Altersjahr begangenen Delikte die Strafrahmen nach Jugendstraf- gesetz zu beachten. Danach kann der Jugendliche, der nach Vollendung des
15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, mit Freiheits- entzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden (Art. 25 Abs. 1 JStG). Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er a) ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist; b) eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, na- mentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren (Art. 25 Abs. 2 JStG). 3.5. Vorliegend ist nicht nur eine Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung, sondern ebenso für sämtliche von der Vorinstanz festgestellten und unangefoch- tenen Schuldsprüche festzusetzen. Dabei sind für die konkrete Strafzumessung die gesetzlichen Strafrahmen zu beachten, welche sich vorliegend wie folgt dar- stellen:
• vorsätzliche Tötung: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB); Ankl.ziff. 1.1
• schwere Körperverletzung: Freiheitsstrafe sechs Monate bis 10 Jahre (Art. 122 aStGB); Ankl.ziff. 1.3
• einfache Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tages- sätzen (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 StGB); Ankl.ziff. 1.2
- 70 -
• Sachbeschädigung: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB); Ankl.ziff. 1.1 und 1.5
• Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Gelds- trafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 285 Ziff. 1 StGB); Ankl.ziff. 1.1, 1.3 und1.4
• Entwendung zum Gebrauch: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tages- sätzen (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG); Ankl.ziff. 1.1
• Fahren ohne Berechtigung: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tages- sätzen (Art. 95 Abs. 1 SVG); Ankl.ziff. 1.1
• Hinderung einer Amtshandlung: Geldstrafe bis 30 Tagessätze (Art. 286 StGB); Ankl.ziff. 1.1
• Beschimpfung: Geldstrafe bis 90 Tagessätze (Art. 177 StGB); Ankl.ziff. 1.1
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Schwerstes Delikt Einhergehend mit der Vorinstanz ist für die Gesamtstrafenbildung von der ver- suchten vorsätzlichen Tötung als dem schwersten Delikt auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche hernach mit den für die übrigen Delikte auszufällenden Strafe angemessen zu asperieren ist (Urk. 91 S. 20). Da vorlie- gend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche es rechtferti- gen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 4.2. Vorfall I._____, 9. Mai 2021 (Anklageziffer 1.1) 4.2.1. Versuchte vorsätzliche Tötung
a) In objektiver Hinsicht ist bezüglich des Tatvorgehens zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein erhebliches Aggressionspotenzial offenbarte und seine (für die geplante Flucht) unnötige massive Gewaltanwendung beträchtlich ins Ge- wicht fällt. Erschwerend fällt zudem in Betracht, dass der Beschuldigte trotz Unter- stützung eines Mittäters mit dem Messerschleifer ein gefährliches Tatwerkzeug einsetzte, mit dem er den Privatkläger attackierte. Die Vorgehensweise des Be- schuldigten ist als niederträchtig zu bezeichnen, da er den Privatkläger – dessen Hilfsbereitschaft ausnutzend – mit dem Messerschleifer, den er versteckt gehalten hatte, unvermittelt attackierte, so dass jener keine vernünftige Abwehrmöglichkeit
- 71 - hatte. Auch die folgende Attacke beim Ausgang aus dem Pavillon fällt schwer ins Gewicht, schlug doch der Beschuldigte von hinten dem flüchtenden Privatkläger mit dem Messerschleifer gegen den Kopf, obwohl vom Privatkläger objektiv gese- hen keinerlei Bedrohung ausging. Schliesslich zeugt das Würgen bei gleichzeiti- ger Fixierung mit seinen Beinen und dem Einschlagen auf das Opfer während personeller Überzahl sowie die ausgestossenen Todesdrohungen von einer bei- spiellosen Geringschätzung fremden Lebens. Dass der Beschuldigte vom Privat- kläger selbst dann nicht abliess, als dieser mit Verweis auf seine Familie um die Schonung seines Lebens bat, verdeutlicht die fehlende Empathie mit dem Opfer und die Skrupellosigkeit des Beschuldigten. Genauso wie der Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger noch dann weiter schlug, als er bereits im Besitz dessen Autoschlüssels war. Dass der Beschuldigte erst vom Privatkläger abliess, nachdem dieser die Polizei mittels des Notfallknopfs hatte alarmieren können, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, da er den Privatkläger nicht aus ei- genem Antrieb losliess, sondern einzig, um sich selbst vor der Polizei in Sicher- heit zu bringen. Hypothetisch ausgehend vom vollendeten Delikt erscheint für das massive gewalttätige und über längere Zeit dauernde Tatverhalten des Beschul- digten eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 15 Jahren Freiheitsstrafe dem schweren Verschulden angemessen.
b) Nachdem der Gewaltexzess glücklicherweise nicht zum Tode des Privatklä- gers geführt hat, das Ausmass seiner Verletzungen jedoch einer schweren Kör- perverletzung gleichkommt, zumal der Privatkläger nebst den körperlichen Verlet- zungen eine posttraumatische Belastungsstörung samt einer mittelgradigen De- pression erlitt, was ebenfalls eine (teilweise) stationäre Behandlung erforderte (siehe Erw. III. 5.3 und 5.4). Die Rekonvaleszenz solcher psychischer Verletzun- gen erweist sich als schwierig und dauert nicht selten jahrelang und war in casu – soweit aus den Akten ersichtlich – jedenfalls auch Ende September 2022 noch nicht abgeschlossen (vgl. Abschlussbericht Psychiatrie BF._____ vom 1. Novem- ber 2022, Urk. 61/1d). Die posttraumatische Belastungsstörung war zunächst ge- prägt durch Angstzustände, Panikattacken und sozialen Rückzug des Privatklä- gers. Ausserdem verunmöglichten die Folgen des Übergriffs, dass der Privatklä- ger – soweit ersichtlich offenbar mindestens bis Dezember 2022 – wieder in sei-
- 72 - nen angestammten Beruf als Sicherheitsbeamter zurückkehren konnte. Zumin- dest resultierte wie dargelegt eine lange 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis mindes- tens Ende April 2022 (siehe Erw. III. 5.3.). Trotz dieser schwerwiegenden Tatfol- gen ist die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt angesichts des minder schweren Erfolgs im Vergleich zu einer vollendeten Tötung doch deutlich zu reduzieren, so dass bezüglich der objektiven Tatschwere für die versuchte Tö- tung eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
c) In subjektiver Hinsicht fällt zu Gunsten des Beschuldigten in Betracht, dass er nicht mit direktem Vorsatz, sondern nur mit Eventualvorsatz handelte. Ange- sichts der Planung der Tat, die subjektiv den Beschuldigten zusätzlich belastet, liegt dieser Eventualvorsatz allerdings nahe am Vorsatz und erlaubt nur eine mäs- sige Strafminderung. Dass es im Übrigen für den Beschuldigten ein Leichtes ge- wesen wäre, von dieser massiven Delinquenz abzusehen, indem er mittels der personellen Übermacht dem Privatkläger einfach den Autoschlüssel hätte entwen- den können bzw. diesen von ihm herauszuverlangen, ohne ihn deshalb gleich spi- talreif zu schlagen und lebensbedrohlich zu würgen, wirkt sich ebenfalls straferhö- hend aus. Es sei an dieser Stelle nochmals deutlich gemacht, dass der Beschul- digte den Privatkläger aus absolut niedrigem Beweggrund derart attackierte. Er wollte nicht einfach aus dem Massnahmezentrum fliehen und hierfür aus dem (un- verschlossenen) Pavillon hinausgehen, wie ihm das ohne weiteres möglich gewe- sen wäre, sondern er wollte partout mit dem Auto des Privatklägers herumfahren. Der Grund, weshalb der Privatkläger in den Pavillon gelockt worden war und wes- halb er dort bei der Medikamentenübergabe überfallen wurde, lag einzig darin, dass der Beschuldigte so an die Autoschlüssel gelangen wollte. Dieser Faktor wirkt entsprechend verschuldenserhöhend. Ansonsten ist der Beschuldigte voll schuldfähig, wie sich aus dem Gutachten K._____ ergibt (Urk. 10/28 S. 85 und 95), so dass unter diesem Aspekt keine Strafmilderung Platz greift. Insgesamt vermögen die verschuldensmindernden Faktoren die verschuldenserschwerenden jedoch aufzuwiegen, so dass für das erhebliche Tatverschulden eine Freiheits- strafe von 10 Jahren weiterhin als angemessen erscheint.
- 73 -
d) Dass das Bezirksgericht Toggenburg hinsichtlich des Mitbeschuldigten J._____ mit 20 Monaten auf eine deutlich geringere Einsatzstrafe kommt (vgl. Urk. 201 S. 19), ändert auch hier nichts. Augenscheinliche und besonders ge- wichtige Faktoren für diese grosse Differenz sind in der für J._____ angewandten milderen rechtlichen Qualifikation und dem anderen abstrakten Strafrahmen zu sehen, der – nachdem J._____ aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt im Gegensatz zum Beschuldigten nach dem Sanktionenrecht des Jugendstrafge- setzbuchs beurteilt wurde – mit maximal 4 Jahren Freiheitsentzug nur einem Bruchteil des für den Beschuldigten relevanten Strafrahmens entspricht. Im Übri- gen war der Tatbeitrag des Beschuldigten mit Blick auf den mehrfachen Einsatz des Messerschleifers, den Unterarmwürgegriff und den Kick gegen das Gesicht kurz vor ihrer Flucht aus dem Massnahmezentrum gegenüber seinem Mittäter J._____ deutlich schwerwiegender, was sich zwar nicht in der rechtlichen Qualifi- kation, jedoch durchaus bei der Bewertung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung auswirken müsste. Unter Einbezug all dieser Faktoren steht die hier festgelegte Einsatzstrafe jedenfalls nicht in einem Missverhältnis zur Strafe von J._____. 4.2.2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Vorinstanz erachtete den Gewaltangriff bei Ausübung der dienstlichen Tätig- keit des Privatklägers bei der Medikamentenübergabe an J._____ als tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urk. 91 S. 15 E. 3.2.4), wertete jedoch das Verschulden als in demjenigen betreffend die versuchte Tötung be- reits enthalten (Urk. 91 S. 21/22 E. 4.4.1). Dem kann nicht vorbehaltlos beige- pflichtet werden, schützt doch der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte nicht ausschliesslich die körperliche Integrität, sondern na- mentlich das Funktionieren staatlicher Organe bzw. den Schutz staatlicher Autori- tät vor Angriffen auf einzelne Funktionen (STEFAN HEIMGARTNER in: BSK StGB, a.a.O., Vor Art. 285 N 1) so dass echte Konkurrenz gegeben ist. Es ist jedoch der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich das Verschulden angesichts des zeitli- chen und sachlichen engen Zusammenhangs mit dem Hauptvorwurf schwer iso- liert betrachten lässt, zumal der Umstand, dass es sich beim Opfer um einen Be-
- 74 - amten im Sinne des Strafrechts handelt, den Tatumständen resp. dem Fluchtver- such, geschuldet ist. Dennoch zeigt sich durch den Angriff auf einen Vollzugsbe- amten im Dienst ein zusätzlicher Unrechtsgehalt im Tatvorgehen des Beschuldig- ten. Dieser ist jedoch schwer zu beziffern und fällt angesichts des erheblichen Verschuldens hinsichtlich des Tötungsvorwurfs strafzumessungmässig nicht ins Gewicht, so dass im Ergebnis der Vorinstanz zuzustimmen ist. 4.2.3. Sachbeschädigung Der Beschuldigte beschädigte während der Attacke gegen den Privatkläger 1 des- sen Brille, was der Beschuldigte auch anerkannte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte mit einem separaten Vorsatz auf Beschädigung dieser Brille gehandelt hat. Vielmehr wurde diese im Zuge der Gewalteinwirkung beschädigt. Mit der Vorinstanz kann das Verschulden diesbezüglich schwer von jenem der versuchten vorsätzlichen Tötung getrennt werden und hat als durch dieses mitumfasst zu gelten, so dass für die Sachbeschädigung keine zusätzliche separate Einzelstrafe festzusetzen ist. 4.2.4. Entwendung zum Gebrauch In Bezug auf das Verschulden ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte den Privatkläger unter Gewaltanwendung zur Herausgabe der Auto- schlüssel gezwungen hat und diese Tathandlung bereits im Rahmen der Strafzu- messung betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung berücksichtigt wurde. Eine separate Würdigung dieses einzelnen Tatverschuldens erscheint nicht opportun, da es im Tatverschulden der versuchten vorsätzlichen Tötung inbegriffen ist. Des weiteren sei zum Verschulden darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Füh- ren eines Fahrzeuges, das zum Gebrauch entwendet wurde, eine mitbestrafte Nachtat zur Entwendung darstellt (GERHARD FIOLKA in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, [kurz: BSK SVG] ,N 83 zu Art. 94 SVG; mit Hin- weisen). Eine separate Einzelstrafe ist somit hier nicht festzusetzen. 4.2.5. Fahren ohne Berechtigung
- 75 - Der Beschuldigte wusste genau, dass er nicht über einen Führerausweis verfügte und wollte dennoch um jeden Preis mit dem Auto des Privatklägers "herumfahren" bzw. nach Zürich fahren (statt vieler: Urk. 1/5/8 S. 10 und 11). Der Tatbestand schützt das Rechtsgut der Verkehrssicherheit bzw. die Verkehrsteilnehmenden vor einer abstrakten Gefahr durch Fahrzeuglenker, die das Fahrzeug nicht (genü- gend) beherrschen (BSK SVG-FIOLKA, a.a.O., N 4 zu Art. 95 SVG). In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insofern noch leicht, als die Fahrt nicht über den Parkplatzbereich des Massnahmezentrums hinausging und somit nur sehr kurz dauerte. Dies lag allerdings nicht am Verantwortungsgefühl des Beschuldigten sondern am Eintreffen der Polizei. Es bestand für die Fahrt keinerlei Notwendig- keit. Subjektiv vermag nichts das objektive Verschulden zu relativieren, zumal der Überfall auf den Privatkläger zentral dem Ziel des Beschuldigten diente, mit des- sen Fahrzeug ohne dessen Einwilligung herumzufahren. Eine Notsituation oder andere achtenswerte Gründe, die ein solches Verhalten gegebenenfalls zu ent- schuldigen oder zumindest nachvollziehbar erscheinen zu lassen vermöchten, lie- gen nicht vor. Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem unmittelbar zuvor begangenen schweren Delikt zum Nachteil des Privat- klägers erscheint es indessen trotz des leichten Verschuldens aus spezialpräven- tiven Gründen nicht mehr adäquat, für dieses Delikt eine Geldstrafe auszufällen, da – angesichts der wiederholten Delinquenz (siehe nachstehende Erwägung V. 4.7) und der zu vollziehenden Freiheitsstrafe wegen des versuchten Tötungsde- likts – nicht zu erwarten ist, dass sich der Beschuldigte dadurch von weiteren Straftaten abhalten lässt. Ausserdem ist der Beschuldigte mittellos und gewärtigt eine mehrjährige Freiheitsstrafe und/oder eine mehrjährige freiheitsentziehende Massnahme, so dass die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es ist mithin für das insgesamt noch leichte Tatverschulden bei voller Schuldfä- higkeit, – isoliert betrachtet – in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Juli 2020) eine Einzelstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 76 - 4.2.6. Hinderung einer Amtshandlung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen der Flucht vor der Polizei im Sinne von Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) schuldig (Urk. 91 S. 15 Erw. 3.2.4) und erachtete auch diesbezüglich das Verschulden als von der Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung als miterfasst (Urk. 91 S. 21/22 Erw. 4.4.1). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei den Tathandlungen, die Gegen- stand des Tötungsvorwurfs sind (welche teilweise auch vom Tatbestand der Ge- walt und Drohung gegen Beamte erfasst werden), handelt es sich um vollständig andere Handlungen als diejenigen, die dem Beschuldigten in Bezug auf die Hin- derung einer Amtshandlung vorgeworfen werden. Von Letzteren erfasst wird seine Flucht mit dem entwendeten Fahrzeug des Privatklägers, das er durch die herannahende Polizei blockiert sah und auf der Strasse in Fahrtrichtung der Poli- zei stehen liess, um davon zu rennen und damit seine Verhaftung (aktiv) zu verei- teln (Urk. 19 S. 4/5; Urk. 63 S. 1 und 6). Mithin kann nicht gesagt werden, dass diese Tathandlung auch noch im Verschulden betreffend die versuchte Tötung enthalten ist. Das Verschulden ist separat zu würdigen. Das objektive und das subjektive Tatverschulden wiegt noch leicht, hat der Be- schuldigte doch lediglich das Fahrzeug dort, wo es gerade war, stehen gelassen und ist im Übrigen zu Fuss vor der Polizei geflohen. Da der Tatbestand lediglich die Geldstrafe androht und die Freiheitsstrafe nicht alternativ zur Verfügung steht, ist für die Hinderung einer Amtshandlung – ungeachtet der hiervor erwähnten Be- denken hinsichtlich Vollziehbarkeit – zwingend eine Geldstrafe auszufällen. Mithin ist für das leichte Tatverschulden bei voller Schuldfähigkeit isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Da der Tagessatz auch bei einkommensschwachen Straftätern, die nahe oder gar unter dem Existenzmi- nimum leben, nur in einem Masse herabzusetzen ist, dass dennoch die Ernsthaf- tigkeit der Sanktion erkennbar ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ist der Tagessatz mit Fr. 30.– zu bemessen, zumal der damit verbundene Eingriff dem Beschuldigten zumutbar erscheint.
- 77 - 4.2.7. Beschimpfung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem gewalttäti- gen Übergriff gegen den Privatkläger 1 der Beschimpfung durch Bezeichnung des- selben als "Arschloch", "Missgeburt" und "Hurensohn" schuldig (Urk. 91 S. 16 und S. 34), was der Beschuldigte berufungshalber nicht anfocht und auch bereits in der ersten Befragung anerkannt hatte (Urk. 1/5/8 S. 8 Rz 164-166). Der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sieht als Strafdrohung Geldstrafe bis 90 Tagessätze vor. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden mittel- schwer, handelt es sich doch bei den verwendeten Beimpfungen doch um sehr herabsetzende Schimpfwörter. Subjektiv ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Beschimpfungen einhergehend mit der massiven Gewalt- anwendung gegen den Privatkläger ausstiess, offensichtlich um ihn nicht nur kör- perlich zu verletzen, sondern auch psychisch anzugreifen, was bei einem derart massiven Gewalteinsatz und der begrenzten Abwehrmöglichkeit des fixierten Pri- vatklägers umso schwerer wiegt. Andererseits ist dem Beschuldigten zugute zu hal- ten, dass diese Beschimpfungen aus unkontrollierten Emotionen heraus ausge- stossen wurden und er – mit eigenen Worten – (sc. durch die Gegenwehr des Pri- vatklägers, indem er um Hilfe schrie) noch nervöser geworden sei und noch mehr nicht gewusst habe, wie er reagieren sollte (Urk. 1/5/8 S. 6 Rz 97-98). Insgesamt erscheint daher für die Beschimpfung eine (isoliert betrachtete) Einzelstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– als dem gerade noch leichten Tatverschulden angemes- sen. 4.3. Vorfall S._____-platz, T._____, 30. März 2020 (Anklageziffer 1.2) 4.3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich der Anklageziffer 1.2 der einfachen Körperverletzung schuldig (Urk. 91 S. 16 f. Erw. 3.3), nachdem der Beschuldigte den Anklagesachverhalt mit Ausnahme der Tritte gegen den Kopf anerkannt hatte (Urk. 91 S. 8 f.). Danach hatte der Beschuldigte den Privatklä- ger 2 C._____ am 30. März 2020 um ca. 17.30 Uhr auf dem Weg zum S._____- platz in T._____ zunächst gegen den Oberkörper gestossen und ihn, beim ge- nannten Platz angekommen, gepackt und schlug ihm unvermittelt die Faust ins Gesicht (linke Schläfe), wodurch er ihn zu Boden schleuderte. Als der Privatklä-
- 78 - ger 2 seitlich zusammengekauert am Boden lag, schlug der Beschuldigte mit Fäusten und Kicken ca. 10 Sekunden lang von oben und hinten gegen Rücken und Oberkörper (nicht aber den Kopf) des Privatklägers 2, wodurch dieser eine Schürfwunde am Ellenbogen, Schmerzen im Hinterkopf und am Rücken, starke Kopfschmerzen und Übelkeit erlitt und des Weiteren ca. drei bis vier Tage lang Schmerzen am Nacken und im Bauch hatte (Anklageziffer 1.2; Urk. 91 S. 9 Erw. 2.9). 4.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wäre für die einfache Körperverlet- zung von einem Strafrahmen von Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr auszugehen gewesen, wenn diese Tat einzeln nach Jugendstrafrecht zu be- urteilen gewesen wäre (Art. 25 Abs. 1 JStG). Mithin ist vorliegend Art. 49 Abs. 3 StGB zu beachten. 4.3.3. In objektiver Hinsicht ist das Tatverschulden isoliert betrachtet im Rahmen der einfachen Körperverletzung als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. Erschwerend fällt in Betracht, dass der Angriff unvermittelt mit einem Faustschlag ins Gesicht einer ahnungslosen Person erfolgte, sich der Beschuldigte in Beglei- tung von befand und sich somit das Opfer einer Überzahl gegenüber sah. Weiter fällt in Betracht, dass der Beschuldigte gegen den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger 2 eintrat und sich dieser dagegen nicht wirklich wehren konnte. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass sich bei Sichtung der Videoaufnahme doch eine deutliche Zurückhaltung des Beschuldigten zeigt, die entlastend zu würdigen ist. Ebenfalls sind selbst beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung noch schwerwiegendere Verletzungen denkbar, so dass das Verschulden im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Subjektiv fällt dagegen das niedrige Motiv für die Tathandlung erschwerend in Betracht, schlug doch der Be- schuldigte einerseits aus Langeweile, andererseits deshalb zu, weil er erfahren hatte, dass der Privatkläger 2 einer Gruppe angehörte, welche zu einem früheren Zeitpunkt einen Kollegen des Beschuldigten geschlagen hatte (Urk. 19 S. 6 f). Selbst wenn man mit der Vorinstanz einen direkten Verletzungsvorsatz zugunsten eines Einschüchterungsvorsatzes verneint (Urk. 91 S. 17), liegt der Eventualvor- satz ausgesprochen nahe zum direkten Vorsatz, so dass die subjektiven Aspekte
- 79 - das nicht mehr leichte bis mittelschwere Tatverschulden nicht zu relativieren ver- mögen. Schuldmilderungs- oder -ausschlussgründe sind nicht ersichtlich, so dass isoliert betrachtet, eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe dem Tatver- schulden angemessen erscheint. Dass angesichts des mittelschweren Verschul- dens eine Geldstrafe ausser Betracht fällt, versteht sich von selbst. Im Übrigen kann bezüglich der Strafart auf die vorstehende Erwägung V. 4.2.5 verwiesen werden. 4.4. Vorfall BF._____, 12. Juli 2020 ca. 13.24 Uhr (Anklageziffer 1.3) 4.4.1. Bezüglich Anklageziffer 1.3 verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urk. 91 S. 18 und 34), was unangefochten blieb. Der rechtlichen Würdigung liegt folgender Sachverhalt zu- grunde: Am 12. Juli 2020, ca. um 13.24 Uhr, schlug der Beschuldigte im Gang der Wohngruppe C des Massnahmezentrums E._____ (BF._____) in E._____ U._____ unvermittelt, ohne Vorwarnung und von hinten gezielt und mit voller Wucht mit der rechten Faust gegen den Nacken des Privatklägers 3 D._____, der dort als Sozialpädagoge Dienst tat. Dadurch fiel dieser sogleich zu Boden, wo der Beschuldigte mit den Fäusten auf ihn einschlug, mit einem Knie auf dessen Bein drückte und auf ihn einkickte. Dabei traf der Beschuldigte mit den Schlägen unter anderem das Gesicht des Opfers und die Kicke trafen den Rücken, den Bauchbe- reich, den Ellbogen und das Schienbein. Auch spuckte der Beschuldigte auf den Privatkläger 3 und schrie dazu, dass er ins Gefängnis Limmattal versetzt werden wollte und "händers jetzt verstande" (Urk. 19 S. 7; Urk. 91 S. 18). Durch die Tat- handlungen erlitt der Privatkläger 3 eine Ellbogenkontusion links, eine Beule am Hinterkopf, eine Schwellung oberhalb der Lippe und Schürfungen am rechten Un- terschenkel. Ausserdem war er aufgrund der traumatischen Erfahrung 14 Tage nicht arbeitsfähig. 4.4.2. Wäre diese Tat einzeln nach Jugendstrafrecht zu beurteilen gewesen – der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt –, wäre ausgehend von der vom Beschuldigten klar offenbarten Skrupellosigkeit und besonders verwerflichen Gesinnung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG von einem Strafrahmen von einem
- 80 - Tag bis zu vier Jahren Freiheitsentzug auszugehen gewesen, was bei der Fest- setzung der Strafe zu berücksichtigen ist. 4.4.3. Das objektive Tatverschulden ist im mittleren Drittel des Strafrahmens einzuordnen, nachdem die Verletzungen zwar nicht sehr gravierend waren und vollständig ausheilten, der Vorfall aber doch auf der emotionalen Seite eine grös- sere Beeinträchtigung mit sich brachte und eine 2-wöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung blieb, ver- ringert das objektive Tatverschulden trotzdem deutlich. Das Tatvorgehen zeugt von Skrupellosigkeit, griff der Beschuldigte sein Opfer doch unvermittelt und mit voller Wucht (wie sich aus dem Video ergibt) von hinten an und liess auch trotz Gegenwehrversuchs nicht von seinem Tun ab, was allerdings bereits durch den mit der Skrupellosigkeit einhergehenden erweiterten Strafrahmen gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG berücksichtigt wurde. Gleiches gilt auch hinsichtlich des egoistischen und besonders verwerflichen Motivs, wollte doch der Beschuldigte die Vollzugsbe- hörden durch seine Gewalttat dazu zwingen, seinem Willen zum Durchbruch zu verhelfen und ihn ins Gefängnis Limmattal zu überstellen, ob das nun die ad- äquate Lösung für ihn war oder nicht. Die Tathandlung geschah mit voller Absicht und nicht aus der Situation heraus, so dass nur hinsichtlich des Eventualvorsat- zes eine Strafminderung zu berücksichtigen ist. Isoliert betrachtet läge die hypo- thetische Einzelstrafe dem nicht mehr leichten Verschulden entsprechend bei rund 12 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4.4. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Privat- kläger 3 aufgrund seiner Position und seiner Aufgabe im BF._____ als Beamter im Sinne des Strafgesetzes gilt, nicht zu einer Straferhöhung führt, zumal das Verschulden die Hinterhältigkeit bereits berücksichtigt hat, die sich auch dadurch ergibt, dass der Beschuldigte in der Person des Privatklägers 3 letztlich eine für ihn von Berufs wegen verantwortliche und Fürsorge leistende Person angriff. Eine separate Straferhöhung erscheint angesichts der beide Tatbestände durch die gleiche Handlung erfüllende Straftat nicht angebracht.
- 81 - 4.5. Vorfälle BF._____, 13. Juli 2020 und 14. Juli 2020 (Anklageziffer 1.4) 4.5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig, nachdem sie infolge Anerken- nung des Vorwurfs durch die Verteidigung (Urk. 19 S. 18 und 34) als erstellt an- sah, dass der Beschuldigte am 13. Juli 2020 um ca. 10 Uhr, in der Disziplinarzelle des BF._____ der Privatklägerin 5, G._____, gegenüber sagte "Glauben Sie mir, ich hätte Lust, Ihnen jetzt eins zu schlagen" und "ich werde dem nächsten Päd- agogen, den ich in die Finger kriege alle Knochen brechen" und sie mit den Wor- ten beleidigte "du Nutte, verpiss dich". Ausserdem spuckte er sie durch die Gitter- türe hindurch an. Mit seinem Verhalten verhinderte der Beschuldigte, dass die Pri- vatklägerin 5 ihm das Formular zur Stellungnahme zu seinem Verhalten am Vor- tag übergeben und einfordern konnte. Ausserdem liegt der Verurteilung der An- klagesachverhalt zugrunde, wonach der Beschuldigte am 14. Juli 2020 gegenüber dem Chef des Sicherheitsdienstes sagte, dass er der "Frau von vorhin", gemeint der Privatklägerin 5, ausrichten solle, dass er sie "umlah" bzw. umbringen oder sie zu Tode schlagen werde, wodurch die Privatklägerin 5 in Angst und Schre- cken versetzt wurde, nachdem ihr der Chef des Sicherheitsdienstes dies ausge- richtet hatte. 4.5.2. Nach dem Jugendstrafrecht wäre für diese Tat, wenn sie einzeln zu beur- teilen wäre, von einem Strafrahmen von einem Tag bis zu einem Jahr Freiheits- entzug auszugehen (Art. 25 Abs. 1 JStG), was wie bereits erwähnt, bei der Straf- zumessung zu berücksichtigen ist. 4.5.3. Der Vorinstanz kann insofern nicht gefolgt werden, als dass sie das Ver- schulden uneingeschränkt als leicht bezeichnet (Urk. 91 S. 23). Das objektive Tat- verschulden an und für sich wiegt zwar noch leicht, handelt es sich doch vorab um verbale Drohungen und die Spuckattacke, nicht jedoch um körperliche Ge- walt. Allerdings sind angesichts des vom Beschuldigten gezeigten Verhaltens die Drohungen gegen die Privatklägerin 3 durchaus ernst und nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Auch offenbart der Beschuldigte eine absolute Respektlosig- keit gegenüber denjenigen Personen, die ihn betreuen und sich um ihn kümmern und schliesslich persönlich keinen Einfluss darauf haben, wo seine Massnahmen
- 82 - vollzogen werden. Zur Strafart ist auf das bereits Gesagte hinzuweisen. Spezial- präventive Gründe sprechen gegen die Adäquanz einer Geldstrafe, so dass trotz des leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Isoliert betrach- tet erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten dem noch leichten Ver- schulden als angemessen. 4.6. Vorfall BF._____, 12. Juli 2020 ca. 13.27 Uhr bis 13.47 Uhr (Anklageziffer 1.5) 4.6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, weil er am 12. Juli 2020, ca. 13.27 Uhr bis 13.47 Uhr, in der Wohnzelle C2 im BF._____ (Privatklägerin 4) den Spülkastende- ckel abschlug, diesen gegen die Wand schlug, die WC-Brille abriss und auch diese gegen die Wand und die Fensterbank schlug, sowie mit Wucht mit den Füs- sen gegen das WC trat, um es zu beschädigen. Dadurch verursachte der Be- schuldigte einen Sachschaden von Fr. 339.80 zum Nachteil des BF._____. Die- sen Vorwurf anerkannte der Beschuldigte (Urk. 91 S. 91 S. 18) und focht den Schuldspruch auch nicht an. 4.6.2. Die Vorinstanz stufte das Verschulden entgegen der Anklagebehörde als leicht ein, habe doch eine offensichtliche Frustration seitens des Beschuldigten bestanden (Urk. 91 S. 23). 4.6.3. Auch hier gilt auf das bereits mehrfach Erwähnte hinzuweisen: Wäre diese Tat einzeln nach Jugendstrafrecht zu beurteilen gewesen, wäre von einem Strafrahmen von Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr auszugehen gewesen (Art. 25 Abs. 1 JStG). Entgegen der Vorinstanz verdient das Vorliegen von Frustration und dergleichen keine Strafminderung, zumal sich der Beschuldigte den Massnahmenvollzug selbst zuzuschreiben hat. Da aber sein Verhalten – wie sich nachstehend aus den Erwägungen zur Massnahmenthematik ergibt – auf seine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen und gerade typisch für den Beschuldigten ist, vermag dieser As- pekt sein Verhalten mindestens zu einem kleinen Teil verständlicher zu machen, auch wenn es dieses keineswegs zu entschuldigten vermag. Der Beschuldigte
- 83 - war und ist voll schuldfähig, so dass er von einem derart zerstörerischen und rachsüchtigen Tun ohne weiteres hätte absehen können und müssen. Zur Strafart ist ebenfalls auf das bereits Gesagte hinzuweisen und auch hier erscheint eine Geldstrafe nicht mehr adäquat, den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzu- halten. Die hypothetische Einzelstrafe ist für das gerade noch leichte Verschulden auf 1 Monat Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.7. Täterkomponenten: Der Beschuldigte wurde am tt. November 2002 in V._____, W._____ [Staat in Asien], geboren und sofort danach von seiner leiblichen Mutter zur Adoption frei- gegeben. Mit zweieinhalb Jahren wurde er von seinen schweizerischen Adoptivel- tern (Herrn und Frau AA._____) in die Schweiz gebracht, wo er in der Familie sei- ner Adoptiveltern zusammen mit der bereits vor ihm ebenfalls aus W._____ von seinen Adoptiveltern adoptierten Schwester AB._____ aufwuchs. Er wurde auf- grund diverser Schwierigkeiten und Auffälligkeiten von der Regelschule in eine KUK-Schule versetzt. Zudem konsumierte er ab dem Alter von 12 Jahren zuneh- mend Substanzen, insbesondere Cannabis. Eine berufliche Lehrausbildung be- gann er nicht und schloss eine solche bisher auch nicht ab (Urk. 10/7 S. 34 ff.; Urk. 10/28 S. 47 ff.; Urk. 62 S. 1 f.; Prot. II S. 23). Im Übrigen sei zu seinen diver- sen Aufenthalten in Pflegefamilien, Institutionen und Massnahmezentren auf die diesbezüglichen Erwägungen zu den Massnahmen verwiesen (nachstehende Ziff. VI.3.2). Der Lebenslauf des Beschuldigten ist zwar geprägt von Defiziten und Schwierigkeiten, für die er jedoch schon sehr früh gezielte und fachspezifische Unterstützung erhielt, so dass sich sein Lebenslauf – abgesehen von der bereits im frühen Lebensalter beginnenden Delinquenz – weder positiv noch negativ auf die Strafzumessung auswirkt. 4.7.1. Strafmindernd wirkt sich jedoch sein sehr weitgehendes Geständnis aus, auch wenn dies nicht mit einem Drittel zu veranschlagen ist, da die Beweislage teilweise durch Videoaufnahmen unerschütterlich ist und ansonsten durch glaub- hafte Aussagen Beteiligter ebenfalls komfortabel war. Dennoch ist dem Beschul- digten zugute zu halten, dass er – zumindest seinen eigenen Tatbeitrag – im Grossen Ganzen schnell zugab. Straferhöhend ist dagegen die Vorstrafe zu be-
- 84 - rücksichtigen. Der Beschuldigte wurde in einem Jugendstrafverfahren wegen Tat- handlungen in der Zeit vom 22. Januar 2016 bis 16. Juli 2017 mit Urteil des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 24. Oktober 2019 wegen mehrfachen (teilweise ver- suchten) Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB), einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1a WG) rechtskräftig zu einer zu vollziehenden persönlichen Leistung von 10 Tagen verur- teilt, wobei zudem eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine of- fene Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet wurden (Urk. 95). Ebenso fällt straferhöhend in Betracht, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersu- chung bezüglich der Delikte gemäss Anklageziffern 1.2 bis 1.5 und im Massnah- mevollzug delinquierte. Insgesamt heben sich die straferhöhenden und -mindern- den Faktoren vorliegend auf. 4.7.2. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, erachtet die erkennende Kammer eine gegenüber der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe deutlich hö- here Sanktion dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Da jedoch nur der Beschuldigte bezüglich des Strafpunktes Berufung erhob, sich die Beru- fung der Oberjungendanwaltschaft auf die beantragte Massnahme beschränkt und die Berufungsinstanz an diese Einschränkungen gebunden ist, verbietet das Prinzip der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, eine höhere Strafe festzusetzen als die Vorinstanz. Mithin ist die von ihr ausgefällte Strafe von 9 Jah- ren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie von 20 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.– zu bestätigen. VI. Massnahme
1. Vorinstanz / Standpunkt der Parteien 1.1. Die Oberjugendanwaltschaft beantragte bereits in der Anklage und vor Vor- instanz sowie erneut berufungshalber, es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu-
- 85 - gunsten der Massnahme aufzuschieben sei. Eventualiter beantragt sie die Anord- nung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (Urk. 237, Anträge). Die Oberjugendanwaltschaft stützt diese Anträge auf die verschiedenen in den Akten liegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten einerseits der Universitä- ren Klinik Basel vom 9. Februar 2018 (Urk. 10/7) und 12. Oktober 2020 (Urk. 10/18) sowie andererseits von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 (nachfolgend kurz: Gutachten K._____; Urk. 10/28). Sie begründet dies vor dem Hintergrund der mehrfach diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstö- rung mit der zusätzlichen mittelgradigen Ausprägung psychopathischer Eigen- schaften des Beschuldigten insbesondere mit den bestehenden Risikoeigenschaf- ten (Dissozialität, chronische Gewaltbereitschaft, wutgeprägte Reaktivität und ba- sales Wahrnehmungsmuster: polarisiert) und der damit verbundenen sehr hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte (Urk. 63 S. 17; Urk. 97 S. 2 und Urk. 237 S. 5 ff.). Entgegen der Vorinstanz dürfe einer stationären Massnahme nicht einfach gestützt auf die fehlende Massnahmewilligkeit jegliche Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. An letztere seien keine allzu strengen Anforderun- gen zu stellen. So könne das erste Therapieziel gerade darin bestehen, die Ein- sicht und Therapiewilligkeit zu begründen. Gerade bei jungen Personen wie dem Beschuldigten könne sich ein Zugang zur eigenen Problematik mit zunehmendem Alter noch entwickeln. Die Einschätzung von Prof. K._____ im Ergänzungsgutach- ten, wonach sich die Motivierbarkeit des Beschuldigten für eine stationäre Mass- nahme seit dem letzten Gutachten innert zwei Jahren weiter verschlechtert haben soll, basiere angesichts des fehlenden Explorationsgesprächs lediglich auf einer Vermutung des Gutachters und sei entsprechend mit Vorsicht zu würdigen. Ob eine ausreichende Massnahmewilligkeit bestehe, sei ohnehin eine Rechtsfrage, die nicht der Gutachter, sondern das Gericht zu beantworten habe. Eine intensive therapeutische stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einem hoch struktu- rierten Rahmen unter Erwachsenen sei nach wie vor die geeignete Massnahme und entsprechend anzuordnen (Urk. 237 S. 6 ff.). 1.2. Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz danach gefragt, wie er sich zu einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme stelle, worauf er antwortete, dass das in Ordnung wäre (Urk. 62 S. 28). Auch an der Berufungsverhandlung gab er
- 86 - zu Protokoll, er sei bereit an sich zu arbeiten, wozu er sich einer ambulanten The- rapie unterziehen und zusätzlich – auf Empfehlung der Sozialarbeiterin – an ei- nem Risikoeigenschaftsbewältigungsprogramm mitwirken würde (Prot. II S. 27 ff.). Im Übrigen wendet er sich wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 64 S. 13) auch heute explizit gegen eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Prot. II S. 29; Urk. 238 Rz 62). Nach Auffassung der Verteidigung sei das von der Ju- gendanwaltschaft angeordnete Gutachten von Prof. K._____ vom 12. Oktober 2020 unverwertbar, nachdem die Vorschriften gemäss Art. 184 StPO nicht einge- halten worden seien. Weder der Verteidigung noch dem Beschuldigten sei Gele- genheit gegeben worden, sich zur Person des Gutachters oder zu den diesem un- terbreiteten Fragen zu äussern. Dies stelle eine massive Gehörsverletzung dar, die nicht mehr heilbar sei. Gleich verhalte es sich mit dem Ergänzungsgutachten des selben Gutachters vom 17. November 2023. So sei der Verteidigung der ent- sprechende Beweisantrag der Anklägerin nie zur Stellungnahme unterbreitet wor- den. Stattdessen habe die hiesige Kammer die Gutachtensergänzung ohne Ver- nehmlassung der Verteidigung zur Person des Gutachters wie auch zur Gutach- tensergänzung an sich einfach angeordnet. Ohnehin sei Prof. K._____ für die Er- stattung eines solchen Gutachtens nicht genügend qualifiziert, nachdem es sich bei ihm um einen Facharzt für Erwachsenenpsychiatrie handle. Mit einem psych- iatrisches Gutachten über eine derart junge Person wie den Beschuldigten, der zum Zeitpunkt der (ersten) Exploration gerade mal 18 Jahre alt gewesen sei und im Rahmen dessen Taten zu beurteilen gewesen seien, die er mit 17- bis 18-jäh- rig und damit als Jugendlicher bzw. maximal junger Erwachsener begangen habe, hätte ein Gutachter aus dem Fachbereich Jugendforensik betraut werden müs- sen. Auch aus diesem Grund sei die Verwertbarkeit des Gutachtens bzw. des Er- gänzungsgutachtens fraglich (Urk. 238 Rz 49 ff.). Aufgrund der Unverwertbarkeit liege mithin gar kein Gutachten vor, das eine stationäre Massnahme empfehle, womit der Anordnung einer solchen bereits die Grundlage entzogen sei. Es sei einhergehend mit der Bereitschaft des Beschuldigten eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen (Urk. 238 Rz 62 ff.). 1.3. Die Vorinstanz legt zusammenfassend dar, was sich aus dem Gutachten K._____ ergibt (Urk. 91 S. 26 f.) und hält fest, dass sie dieses hinsichtlich der
- 87 - Feststellungen als schlüssig, widerspruchsfrei, überzeugend und als noch ohne Weiteres aktuell beurteilt, auch wenn es im Urteilszeitpunkt gut ein Jahr alt gewe- sen sei. (Urk. 91 S. 27 f.). Die Vorinstanz hält die Eingangsvoraussetzungen für Massnahmen nach Art. 61, 63 und 59 StGB für gegeben, da die vom Beschuldig- ten begangenen Verbrechen mit seiner schweren psychischen Störung in Zusam- menhang stehen würden (Urk. 91 S. 28). Sie verneint jedoch, dass mit irgendei- ner Massnahme die Gefahr der Begehung weiterer schwerer Delikte durch den Beschuldigten vermindert werden könne. Sie verneint nach Massgabe des Gut- achtens und der weiteren Untersuchungsergebnisse die Massnahmefähigkeit und die -willigkeit des Beschuldigten. Gestützt darauf verwirft sie sowohl eine (allen- falls auch strafvollzugsbegleitende) ambulante Massnahme als auch eine Mass- nahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB als nicht erfolgsversprechend, insbesondere auch, weil der Beschuldigte gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, an sich zu arbeiten (Urk. 91 S. 29 f.). Sie erachtet den Beschuldigten schliesslich wegen der Gefährdung der übrigen Massnahmeteilnehmer nicht als Kandidaten für eine Massnahme für junge Erwachsene (Urk. 91 S. 30). Da der Beschuldigte gezeigt habe, dass er bei Nichtzustimmung zu einem gewissen Setting die Situa- tion ohne Weiteres eskalieren lasse, falle auch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ausser Betracht. Obwohl sie grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Verwahrung nach Art. 64 StGB für erfüllt erachtet, und keine erfolgverspre- chende therapeutische Massnahme in Betracht falle, schliesst die Vorinstanz die Verwahrung als unverhältnismässig aus, so dass sie gänzlich auf die Anordnung einer Massnahme nach StGB oder JStG verzichtet (Urk. 91 S. 31).
2. Rechtsgrundlagen 2.1. Zum anwendbaren Recht sei vorab auf Erwägung II.1. hiervor verwiesen. Es handelt sich um einen sog. gemischten Fall, so dass diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen ist, die nach den Umständen erfor- derlich ist, wenn der Täter einer Massnahme bedarf. Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG sind solche nach Art. 12 ff. JStG und Art. 59 ff. StGB (BGE 142 IV 342 E. 2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.1; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.1). Als Massnahmen im Sinne
- 88 - von Art. 3 Abs. 2 JStG kommen vorliegend insbesondere solche nach Art. 59 ff. StGB in Betracht. 2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB). Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Tä- ters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentli- che Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Tä- ters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Massgebend sind der Geisteszustand des Täters und die Auswirkun- gen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 136 IV 156 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.4; 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.9.2; 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 2.3). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten be- schwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsi- diarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismäs- sigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander ab- gewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fal- len im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die
- 89 - Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 286 E. 3.7; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). 2.3. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht nach Art. 61 Abs. 1 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: a) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht, und b) zu erwarten ist, da- durch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsent- wicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rü- ckversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat (Art. 61 Abs. 4 StGB). Die statio- näre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene ersetzt die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (aArt. 100bis StGB in der Fassung gemäss Bundes- gesetz vom 18. März 1971, in Kraft von 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 2006 [AS 1971 777, 807; BBl 1965 I 561]). Ziel ist eine sozialpädagogische und therapeuti- sche Hilfe, die dem Eingewiesenen die Fähigkeit vermittelt, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Die Massnahme für junge Erwachsene gründet wie bereits die Arbeitserziehung auf dem Gedanken, dass sich junge Erwachsene in ihrer Entwicklung zumeist noch wesentlich beeinflussen lassen, dass sie mithin noch gebessert und ihre gesamte Persönlichkeit entwickelt werden kann. Es geht um eine Korrektur einer Fehlentwicklung mit erzieherischen Mitteln. Mittels zweckge- richteter und individualisierter sozialpädagogischer Betreuung wird eine Persön- lichkeitsentwicklung angestrebt, das heisst, eine charakterliche und soziale Festi- gung sowie eine Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung sowie der beruflichen Kenntnisse. Statt des Strafvollzugs wird der betroffenen Person eine positive Entwicklungsperspektive aufgezeigt, indem ihr eine Berufsbildungsmög-
- 90 - lichkeit mit schrittweiser Öffnung zu mehr Selbstständigkeit angeboten wird. Sie soll lernen, sich selbstverantwortlich und ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung in der Gesellschaft und namentlich im Berufsleben zu integrieren (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3 mit Hinweisen; vgl. HEER in: Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. I, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend BSK StGB], N 10 und 49 zu Art. 61 StGB). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ist die Massnahme für junge Erwach- sene auf eine bestimmte Zeit angelegt, die in ihrer Länge auf die Absolvierung ei- ner Lehre ausgerichtet ist (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; vgl. HEER in: BSK StGB, N 74 zu Art. 61 StGB). Diese Dauer kann unter Umständen zu knapp bemessen sein. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Phase einer bedingten Entlassung bei der Berechnung der Höchstdauer der Massnahme nicht mitzurechnen ist. Das mögli- che Problem, dass die Höchstdauer der Massnahme erreicht ist, bevor die Ausbil- dung abgeschlossen wurde, kann dadurch entschärft werden, dass die betroffe- nen Personen in der Phase der bedingten Entlassung oder nach definitivem Ab- lauf der Massnahmendauer ihre Lehre in der Institution von einem externen Auf- enthaltsort aus fortsetzen können, in letzterem Fall auf freiwilliger Basis (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3 mit Hinweisen; vgl. HEER in: BSK StGB, N 75 zu Art. 61 StGB). 2.4. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeuti- schen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Stö- rung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022, E. 3.2.4; 6B_551/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.4). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maxi- mal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf be-
- 91 - stimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck er- reicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinwei- sen). Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hin- reichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären thera- peutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Gefahr wei- terer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbes- serung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die An- ordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.2; 6B_1420/2022 vom
10. März 2023 E. 1.2.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.1; je mit Hin- weisen). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Ko- operationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Da- mit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psy- chischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwen- digkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht ge- hört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheits- bild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewillig- keit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussich- ten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivier- barkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesge-
- 92 - richts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_122/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.2; 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]; je mit Hinweisen siehe auch HEER/HABERMEYER, in: BSK StGB, N 78 ff. zu Art. 59 StGB). 2.5. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht aber auch statt einer stationären, eine ambulante Behandlung anordnen, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme auf- schieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Betreffend die Vor- aussetzungen des Aufschubes des Strafaufschubes zugunsten einer anzuordnen- den ambulanten Massnahme gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt wird (HEER, BSK StGB, Art. 63 N 39; BGE 129 IV 161 E. 4.1). 2.6. Das Gericht ordnet die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverlet- zung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychi- sche oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte und wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Tä- ters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwar- ten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a) oder auf Grund einer anhal- tenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Arti- kel 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht (lit. b). Für die Verwahrung kommen nur "schwere" Straftaten als Anlasstaten in
- 93 - Betracht (BGE 148 IV 398 E. 4.4; 139 IV 57 E. 1.3.3). Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB genügt eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren be- drohte Tat. Aufgrund der Generalklausel gilt dies praktisch für alle Verbrechen (BGE 148 IV 398 E. 4.4 mit Hinweisen). 2.7. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Be- handlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1).
a) Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für über- zeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdi- gung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Or- gane der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwie- sen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prü- fen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne trif- tige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der an- deren Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Ver- zicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.5; 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht kürzlich im Zusammenhang mit einem
- 94 - Prognosegutachten zur Rückfallgefahr verdeutlicht hat, muss das Gericht im Er- gebnis jedoch eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2 mit Hinweisen).
b) Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Am- tes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a). Das trifft etwa zu, wenn der Sach- verständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, sich nicht auf alle dem Gutachter zur Verfügung stehenden Unterlagen stützt, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse ausser Acht lässt, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3, nicht publ. in BGE 149 IV 325; 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1; 6B_1468/2021 vom 28. September 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
c) Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr be- steht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht ge- wandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitheri- gen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176).
- 95 -
3. Verwertbarkeit 3.1. Der Einwand der Unverwertbarkeit wurde erstmals im Laufe des Berufungs- verfahrens durch den per 26. April 2023 neu eingesetzten Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. Y2._____, erhoben (Urk. 144). Wie vorstehend ausgeführt, wird in for- meller Hinsicht vorwiegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, und zwar sowohl hinsichtlich dem ursprünglichen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021, als auch hinsichtlich dessen Ergänzungsgutach- ten vom 17. November 2023. Mit Blick auf das erstgenannte Gutachten ist der Ar- gumentation der Verteidigung zu entgegnen, dass den Parteien mit Zustellung des Gutachtensauftrags an Prof. Dr. med. K._____ vom 3. Juni 2021, welcher den Parteien ebenfalls zugestellt wurde, sehr wohl Gelegenheit gegeben wurde, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen an den Gutachter zu äussern und eigene Anträge zu stellen, wofür eine Frist von 10 Tagen eingeräumt wurde (vgl. den besonderen Hinweis in Urk. 10/20 S. 8). Zwar ist es richtig, dass Art. 184 Abs. 3 StPO vorsieht, dass den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme "vor- gängig" einzuräumen sei. Das Bundesgericht hat diesbezüglich jedoch festgehal- ten, dass eine allfällige Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO als geheilt anzuse- hen sei, wenn die Parteien durch Zustellung des Gutachtensauftrags über die Person des Gutachters und die konkrete Fragestellung orientiert würden, da sie auf diesem Weg noch vor der vorgesehenen Begutachtung Gelegenheit hätten, entsprechende Einwendungen zu erheben (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Einwendungen wur- den von der damaligen Verteidigung des Beschuldigten nicht erhoben. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte an der ersten Begutachtung durch Prof. Dr. med. K._____ freiwillig mitwirkte. Sich erst nachträglich nach Vorliegen und Kenntnis des Gutachtens, in welchem der Gutachter nicht zum vom Beschuldigten allen- falls erhofften Schluss gelangt, auf einen derartigen formellen Mangel im Prozess zur Gutachterernennung zu berufen und die fachliche Qualifikation und Tauglich- keit des bereits vor Erstellung des Gutachtens bekannten Sachverständigen ge- nerell in Zweifel zu ziehen, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen Rechtschutz verdient. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn in seinem jüngst publizierten Entscheid BGE 148 IV 22 festgehalten, dass in solchen Kon-
- 96 - stellationen, in welchen sich eine Partei erst im Berufungsverfahren erstmals auf die Unverwertbarkeit eines im Untersuchungsverfahren erstellten Gutachtens be- ruft, indem sie in genereller Weise das Fehlen der formellen Voraussetzungen nach Art. 182 ff. StPO rügt und selber keine konkreten Beweisanträge stellt, ähn- lich wie nach der Rechtsprechung zum Konfrontationsrecht von einem Verzicht auf Stellungnahme zu den Sachverständigen und den an diese zu richtenden Fra- gen auszugehen sei und entsprechend selbst eine mögliche Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO nicht zur Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens führen würde (a.a.O. E. 5.5.2 in fine). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 uneinge- schränkt verwertbar ist. 3.2. Gleiches gilt hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens vom 17. November
2023. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2023 wurde der von der Anklägerin be- reits in ihrer Berufungserklärung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines fo- rensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens gutgeheissen und Prof. Dr. med. K._____ der Auftrag erteilt, gewisse bereits im ursprünglichen Fragenkatalog zu seinem ersten Gutachten enthaltene Gutachterfragen gestützt auf Art. 189 StPO punktuell zu ergänzen bzw. deren Beantwortung mit Blick auf die seither vergan- gene Zeit zu aktualisieren (Urk. 131). Es liegt in der Natur der Sache und ergibt sich dementsprechend auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass für die Ergänzung eines bereits bestehenden Gutachtens die selbe sachverständige Per- son heranzuziehen ist (vgl. zur Ergänzung eines Gutachtens im Sinne der Aktuali- sierung HEER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 189 StPO). Auf Intervention des amtlichen Verteidigers am 20. Juli 2023 (Urk. 134) hin wurde den Parteien mit Blick auf das in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten nach- träglich dennoch Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben, insbesondere um Ergänzungsfragen zu beantragen (Urk. 135). Von dieser Gelegenheit machten beide Parteien Gebrauch, die Anklägerin in der Gestalt von beantragten Ergän- zungsfragen (Urk. 143), die Verteidigung in der Gestalt einer allgemeinen Kritik am ursprünglichen Gutachten sowie an der fachlichen Qualifikation bzw. Geeig- netheit des Gutachters (Urk. 144). In Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim Gutachten vom 17. November 2023 um eine Ergänzung des bereits beste-
- 97 - henden Gutachtens handelte, sowie mit Verweis auf die bereits hiervor dargelegte Rechtsprechung ist auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erbli- cken bzw. wurde eine solche durch die zwar nach Erteilung des Gutachtensauf- trags, jedoch noch vor Erstellung des Gutachtens eingeräumte Gelegenheit zur Vernehmlassung der Parteien geheilt. Formelle Gründe für eine Unverwertbarkeit des Ergänzungsgutachtens bestehen mithin keine (zu den Einwänden zur Qualifi- kation des Gutachters vgl. nachfolgend E. VI. 4.3.a).
4. Anwendung auf konkreten Fall 4.1. Eingangsvoraussetzungen / Schwere psychische Störung Beim Beschuldigten wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 (kurz: Gutachten K._____) zum wiederhol- ten Mal eine schwere psychische Störung, i.c. eine dissoziale Persönlichkeitsstö- rung mit psychopathischen Persönlichkeitszügen, diagnostiziert (Urk. 10/28 S. 71 und 93), wie das bereits zuvor in den Gutachten der Universitären Psychiatri- schen Kliniken Basel (UPK) vom 12. Oktober 2020 (Urk. 10/18 S. 83) und vom
5. Februar 2018 (Urk. 10/7 S. 90) attestiert worden war. Gemäss dem Gutachten K._____ liessen sich beim Beschuldigten ergänzend zur allgemein-psychiatri- schen Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung in der spezialisierten fo- rensischen Diagnostik vier Risikoeigenschaften – Dissozialität, Chronifizierte Ge- waltbereitschaft, Wutgeprägte Reaktivität, Basales Wahrnehmungsmuster: Polari- siert – feststellen, die das Risikoprofil des Beschuldigten bilden (siehe dazu mehr nachstehend Erw. VI. 4.3.c). Dieses Risikoprofil sei die Basis für den Deliktme- chanismus und damit für die psychologische Erklärung der Straftaten (Urk. 10/28 S. 72 f. und S. 94/95). Sowohl die für forensische Zwecke häufig unspezifische allgemein-psychiatrische Diagnose nach ICD (Dissoziale Persönlichkeitsstörung) als auch das in der spezifischen forensischen Diagnostik festgestellte Risikoprofil seien sehr stark ausgeprägt und verhaltensbestimmend. Die dadurch zum Aus- druck kommende psychische Problematik entspreche daher aus gutachterlicher Sicht klar der Begrifflichkeit einer schweren psychischen Störung (Urk. 10/28 S. 94/95). An der Diagnose ändert sich auch nach dem ergänzenden Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 17. November 2023 (nachfolgend kurz: Ergän-
- 98 - zungsgutachten K._____) nichts (Urk. 184 S. 12). Einhergehend mit den vorlie- genden Gutachten liegt beim Beschuldigten zweifellos eine schwere psychische Störung im Sinne des Strafgesetzbuches vor, die gemäss gutachterlicher Fest- stellung bezüglich der drei zu beurteilenden Verbrechen (sc. Ankl.ziff. 1.1, 1.2, 1.3) als im Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und dem Risikoprofil stehend zu beurteilen sind (Urk. 10/28 S. 95). Damit sind die Ein- gangsvoraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme im Sinne der Art. 59 ff. StGB vorliegend erfüllt, was zu Recht auch vom Beschuldigten und seiner Vertei- digung nicht bestritten wird. 4.2. Bisherige Unterbringungen und Massnahmen
a) Im Hinblick auf die Massnahmenthematik sind zunächst aufgrund der Akten und der beiden erwähnten Vorgutachten der Universitären Psychiatrischen Klini- ken (UPK) Basel die bisherigen Unterbringungen und Massnahmen des Beschul- digten aufzuzeigen. Ausserdem ist kurz der Grund dafür darzulegen: 18.06.2009 Abklärung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich 02.12.2009-28.06.2012 Integrative Förderung als unterstützende Mass- nahme für die Schulung in der Regelklasse Schule AC._____ L._____ 30.05.2011-27.10.2011 Abklärung schulpsychologischer Dienst AD._____ 28.11.201-11.07.2012 Logopädische Behandlung (Legasthenie-Dyskalku- lietherapie) Schule AE._____-L._____ Schuljahre 2012/2015 Schulung Kleingruppe KUK-Schule AF._____ Schuljahr 2015/2016 Oberstufe Kleingruppenschule (KGS) AG._____ (Ausschulung vor den Frühlingsferien 2016)
- 99 - 27.03.2015-12.05.2016 Psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung, Frau Dr. AH._____, Fachärztin FMH Kinder- und Ju- gendpsychiatrie 27.11.2015-16.02.2016 Stationärer Aufenthalt Zentrum für Kinderpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich 17.02.2016-01.04.2016 Teilstationärer Aufenthalt Tagesklinik AK._____ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich 20.04.2016 Abklärungsbericht Kinder- und Jugendhilfezentrum (KJZ) L._____ 09.05.2016-10.06.2016 Hausschulung durch die Kindsmutter Juni-Juli 2016 Positive Probezeit an der AI._____-Tagesschule, Schulplatz für das Schuljahr 2016/2017 08.06.2016-31.08.2017 Sozialpädagogische Familienbegleitung durch AJ._____ 04.08.2016-28.02.2017 Platzierung Durchgangsstation AK._____ 05.10.2016 Fachärztliche jugendpsychiatrische Stellungnahme der Modellstation AL._____ 28.02.2017-21.03.2017 Platzierung offene Wohngruppe Jugendheim AM._____ 31.03.2017-06.04.2017 Aufenthalt Gefängnis Limmattal 06.04.2017-17.05.2017 Platzierung geschlossene Wohngruppe Jugendheim AM._____ 17.05.2017-26.06.2017 Aufenthalt Gefängnis Limmattal 19.05.2017 Forensisches fachpsychologisches Gutachten von FORIO, Forensisches Institut Ostschweiz
- 100 - 26.06.2017-17.07.2017 Platzierung Pflegefamilie AN._____ GmbH 18.07.2017-31.08.2017 Aufenthalt Gefängnis Limmattal 31.08.2017-15.12.2018 Geschlossene jugendforensische Abteilung … der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (Urk. 10/7 S. 53 f.) Zur Erläuterung dieser Tabelle ist dem jugendforensisch-psychiatrischen Gutach- ten der UPK Basel von Dr. med. AO._____ (Leitender Arzt der Jugendforensik) und Frau Dr. med. AP._____(Oberärztin der Jugendforensik) vom 5. Februar 2018 zu entnehmen, der Beschuldigte, der mit 2 ½ Jahren adoptiert worden sei, habe von Anfang an sehr wenig Schlaf gebraucht, habe Angst gehabt, vergessen zu werden, habe viel Aufmerksamkeit gebraucht und habe sich nicht alleine be- schäftigen können. In neuen Situationen habe er Mühe gehabt und mit Aggressi- vität reagiert. Phasenweise habe er in den Kinderjahren Ängste, Phobien, Tic-Stö- rungen, Alpträume und Verhaltensauffälligkeiten in der Primarschule präsentiert, so dass er beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich angemeldet worden sei. Auch mit medikamentöser Unterstützung habe er der Re- gelschule nicht mehr gerecht werden können, so dass er ab dem Schuljahr 2012/2013 in einer Kleingruppe in der KUK-Sonderschule in AF._____ einge- schult worden sei. Der Beschuldigte habe ab 2014 häufig sehr impulsiv und grob reagiert, häufig die Kontrolle verloren und mehrere Wutausbrüche gehabt. Ein Wechsel zur KUK AG._____ sei für die Oberstufe ab dem Schuljahr 2015/2016 empfohlen worden. Am 27. November 2015 sei er nach einer häuslichen Eskala- tion und polizeilichem Einsatz per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (FU) wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung in die Kinderpsychiatrie der Psychia- trischen Universitätsklinik Zürich eingewiesen worden. Seit April 2016 habe die Jugendanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen den Beschul- digten wegen über 20 verschiedenen Diebstählen in Verkaufsläden in der Zeit zwischen dem 22. Januar 2016 und dem 19. September 2016 geführt. Dabei habe er Gegenstände im Gesamtwert von über Fr. 2'000.– für sich oder für Kolle- gen entwendet. Der Grund dafür sei gewesen, die KESB und den Staat absicht- lich aus Wut zu provozieren, um in einem Heim platziert zu werden. Schon am
- 101 -
16. Februar 2016 habe er wiederholt per WhatsApp Morddrohungen und Be- schimpfungen ausgesprochen und in der Zeit zwischen dem 17. Juni 2016 und
1. Juli 2016 habe er zusammen mit einem anderen Jugendlichen in einer Fuss- gängerunterführung in L._____ mit einer Spraydose verschiedene Schriftzüge an die Wand gesprüht. Des Weiteren habe er am 30. Juli 2017 ein Motorrad entwen- det und sei ohne Führerausweis damit gefahren. Nach dem Austritt aus der Ta- gesklinik in AK._____ sei der Beschuldigte per 1. April 2016 wieder in der KUK- Schule in AF._____ aufgenommen worden. Er sei aber bereits nach einer Woche nicht mehr tragbar gewesen. Im Juni 2016 sei er in die AI._____-Schule in AK._____ eingetreten. Dort sei es nach einer guten Anfangsphase vermehrt zu Absenzen oder Regelverstössen gekommen, so dass er auch von der AI._____- Schule verwiesen worden sei. Vom 8. Juni bis 31. August 2016 sei der Beschul- digte im Sinne einer zivilrechtlichen Massnahme der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) des Bezirks AD._____ durch einen Familienbegleiter von AJ._____ begleitet worden. Während dieser Zeit sei er mehrfach gewalttätig ge- genüber seiner Mutter geworden. Diversen Familienmitgliedern habe er Geld ent- wendet und er habe keine Grenzen oder Regeln der Eltern mehr akzeptiert. Auf- grund dieser Entwicklung sei er am 4. August 2016 durch die KESB in die Durch- gangsstation AK._____ (…) platziert worden. Aufgrund der Übernahme der Fall- führung durch die Jugendanwaltschaft See/Oberland seien seit dem 16. Dezem- ber 2016 die zivilrechtlichen Massnahmen aufgehoben worden. Auf Empfehlun- gen der … [Durchgangsstation AK.______] und des Gutachtens von FORIO (Fo- rensisches Institut Ostschweiz) vom 1. Februar 2017 sei der Beschuldigte per
28. Februar 2017 in die offene Wohngruppe des Jugendheims AM._____ einge- treten. Er sei mehrmals aus der Wohngruppe entwichen und habe wiederholt bei seinen Eltern Geld und Kreditkarten gestohlen. Am 30. März 2017 sei der Be- schuldigte festgenommen und in die Jugendabteilung des Gefängnisses Limmat- tal eingewiesen worden. Am 6. April 2017 sei er in der geschlossenen Wohn- gruppe des Jugendheims AM._____ aufgenommen worden. Es sei zu mehreren Eskalationen gekommen und es hätten zahlreiche Disziplinarmassnahmen ange- ordnet werden müssen. Das auf den Beschuldigten spezifisch zugeschnittene pädagogische Programm habe keine Verbesserung oder Entlastung gebracht.
- 102 - Deshalb sei der Explorand per 17. Mai 2017 vorübergehend in die Jugendabtei- lung des Gefängnisses Limmattal eingewiesen worden. Zur Stabilisierung im päd- agogischen Rahmen sei er per 26. Juni 2017 in die AN._____ eingetreten. Am
17. Juli 2017 habe der Beschuldigte einen grossen Sachschaden in der Pflegefa- milie des "AN._____" angerichtet, habe Bargeld und Handys entwendet und habe sich auf die Flucht begeben. Am 18. Juli 2017 sei er in der Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal inhaftiert worden. Am 31. August 2017 sei er in die ge- schlossene jugendforensische Abteilung der Universitären Psychiatrischen Klini- ken Basel versetzt worden. Am 14. September 2017 habe die Jugendanwaltschaft See/Oberland die Jugendforensische Ambulanz (JAM) der Forensisch-Psychiatri- schen Klinik FPK der UPK Basel mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend den Beschuldigten beauftragt (Urk. 10/7 S. 59 f.). Die Gutachter schliessen, aus den genannten Implikationen mit beeinträchtigter Persönlichkeitsstruktur, geringer Anpassungsfähigkeit, Überforderung und daraus folgenden dysfunktionalen Ver- haltensweisen habe sich ein "Teufelskreis" der Maladaptation entwickelt, der schlussendlich in massiver Delinquenz geendet habe. Dieser "Teufelskreis" könne jedoch auch als (unbewusster) Versuch verstanden werden, die an ihn gestellten Entwicklungsaufgaben bzw. -bedürfnisse (Zugehörigkeit, Selbstständigkeit, Selbstwertregulation, Reizabschirmung usw.) eigenständig zu meistern (Urk. 10/7 S. 64 f.). Für diese vom Beschuldigten eingestandenen Delikte wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. Oktober 2019 rechtskräftig zu einer persön- lichen Leistung von 10 Tagen verurteilt (Urk. 230) und es wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine offene Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet (Urk. 95).
b) Das jugendforensisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel von Dr. med. AQ._____ (Leitende Ärztin der Jugendforensik) und lic. phil. AR._____ (Assistenzpsychologin, Jugendforensische Ambulanz) vom 12. Oktober 2020 hält zur weiteren Entwicklung des Beschuldigten fest, dass eine vorsorgliche Mass- nahme ab 31. August 2017 vorerst im engen geschlossenen Rahmen der jugend- forensischen Abteilung ... durch- und ab 16.12.2018 im AS._____-Haus in T._____ weitergeführt worden sei. Trotz kleiner Fortschritte sei es dem Beschul- digten weder gelungen, sich beruflich zu integrieren noch nachhaltig prosozial zu
- 103 - entwickeln. Das Anlassdelikt zur damaligen Begutachtung (siehe Ankl.ziff. 1.2) habe schliesslich zum Abbruch der bisherigen Massnahmen geführt (Urk. 10/18 S. 5). Aus der im Gutachten dargelegten Ausgangssituation ergeben sich die wei- teren Unterbringungen und Massnahmen des Beschuldigten wie folgt: 31.08.2017-15.12.2018 geschlossene jugendforensische Abteilung ... der UPK Basel 16.12.2018-30.4.2020 Unterbringung im AS._____-Haus in T._____ 05.04.2018-04.03.2020 psychotherapeutische Behandlung in der Jugendfo- rensischen Ambulanz (JAM) der Klinik für Forensik der UPK Basel im Rahmen einer vorsorglichen am- bulanten Behandlung 24.01.2020-21.02.2020 Hospitalisation auf der jugendforensischen Abteilung ... im Rahmen eines Timeouts 03.04.2020-08.07.2020 Gefängnis Limmattal (wegen Vorfall Ankl.ziff. 1.2) 08.07.2020-12.07.2020 Massnahmezentrum E._____ (bis Vorfall Ankl.ziff. 1.3) 13.07.2020-26.10.2020 Gefängnis Limmattal (Urk. 10/18 S. 52; Urk. 5/25) Im Gutachten wird der Inhalt des Abschlussberichts über die ambulante Therapie der Jugendforensischen Ambulanz der UPK Basel vom 20.04.2020 dargelegt. Un- ter anderem wird dort zusammengefasst festgehalten, die Behandlung des Be- schuldigten sei von massiven Schwankungen betreffend Therapiemotivation und Mitarbeit geprägt gewesen, es habe jedoch kurze, produktive Phasen gegeben, in denen sich der Beschuldigte auf die therapeutischen Themen eingelassen habe. Mehrheitlich sei die Therapie jedoch von destruktivem Verhalten, Bagatellisierun- gen, Demonstration seiner kriminellen Identität und einem geringen Durchhalte- vermögen geprägt gewesen. Es sei ersichtlich geworden, dass er Wut bzw. Ag- gression und Vermeidung als dysfunktionale Strategien nutze, um mit Unsicher- heiten und Veränderungen umzugehen bzw. auch in solchen Situationen eine ge-
- 104 - wisse Kontrolle zu behalten; er habe z.B. immer wieder Angst vor dem geäussert, was passieren könne, wenn er seine Wut nicht mehr habe. Ohne eine geeignete jugendstrafrechtliche Massnahme mit einer Unterbringung in einer geschlossenen Institution, welche äussere Strukturen und Haltgebung bieten könne, werde das Rückfallrisiko des Beschuldigten in Bezug auf Straftaten gegen Leib und Leben, weitere Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch eingeschätzt. Die wichtigsten Risikofaktoren seien seine negativen Einstel- lungen, sein Risikoverhalten bzw. seine Impulsivität, der Mangel an Empathie, Gewissensbissen sowie Schuldbewusstsein und die unzureichende Compliance. Weiter seien seine Gewalthandlungen in der Vorgeschichte, seine Vorgeschichte mit nicht gewalttätiger Delinquenz, sein fehlendes Einhalten von Auflagen, Wei- sungen sowie Behandlungen und der Anschluss an delinquente Jugendliche rele- vante Risikofaktoren. Die wichtigsten protektiven Faktoren seien die Unterbrin- gung in einer geschlossenen Institution und damit die professionelle Hilfe. Mit Ent- scheid der Jugendanwaltschaft betreffend Weiterführung der Massnahme in ei- nem Massnahmenzentrum habe die ambulante Behandlung per 7. April 2020 be- endet werden müssen (Urk. 10/18 S. 36-37). Zusammenfassend wird beschrie- ben, dass der Beschuldigte (damals 17 Jahre und 10 Monate alt) als ein Jugendli- cher erlebt werde, der durch regelverletzendes, gewalttätiges sowie delinquentes Verhalten und durch eine defizitäre Reifeentwicklung im emotionalen, sozialen und moralischen Bereich auffalle, jedoch in wenigen Monaten das Mündigkeitsal- ter erreicht habe. Seine regelverletzenden Verhaltensweisen sowie dissozialen Einstellungen würden im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung interpretiert. Damit habe sich das bereits im Gutachten aus dem Jahr 2018 gezeichnete Bild des Ex- ploranden weiter verfestigt (Urk. 10/18 S. 64). Langfristig beurteilt wird im Gutach- ten in einer Gesamtschau beim Beschuldigten – ohne die Installation einer geeig- neten Massnahme – von einem sehr hohen Risiko für weitere Delinquenz, insbe- sondere Gewaltdelikten, ausgegangen (Stufe 5 von 5). Das Gewaltrisiko ergebe sich unter Berücksichtigung des bisherigen Massnahmenverlaufs grundsätzlich sowohl bei geringer bis mässiger Strukturierung sowie unter enger Strukturierung. Sowohl Konstellationen ausserhalb einer institutionellen Kontrolle als auch inner- halb eines institutionellen Rahmens könnten aufgrund der erheblichen Dissoziali-
- 105 - tät und der hohen Gewaltbereitschaft zur Verfolgung eigener Ziele zu Gewaltan- wendungen seitens des Beschuldigten führen. Bei einer Rückplatzierung ins BF._____, ohne Anpassung der Massnahme, wäre das Risiko für weitere straf- bare Handlungen gegen Leib und Leben bereits kurzfristig sehr hoch (Stufe 5 von 5), zumal der Explorand dies bereits angekündigt habe. Aber auch bei einer Plat- zierung in eine andere Institution sei dieses Risiko als hoch zu beurteilen, sobald dem Exploranden die Vorgaben nicht passen würden. Jemanden anzugreifen mit dem Ziel, dadurch wegplatziert zu werden, gehöre für ihn durchaus in den Hand- lungsspielraum. Werde er hingegen nicht engmaschig und bis auf Weiteres nicht geschlossen platziert, sei das Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte – wie auch das allgemeine Deliktrisiko – zumindest mittel- bis langfristig ebenfalls als hoch zu beurteilen (Stufe 5 von 5). Die ungünstige Legalprognose begründe sich insbe- sondere durch die verfestigten dissozialen Persönlichkeitszüge des Exploranden, seine hohe Gewaltbereitschaft sowie durch den schlechten bisherigen Verlauf der Massnahme, was auf eine niedrige Strafsensibilität hinweise. Wichtige Risikofak- toren für weitere strafbare Handlungen seien auch mangelnde Kontrolle von aus- sen, seine Impulsivität sowie der Anschluss an andere delinquente Jugendliche (Urk. 10/18 S. 79).
c) Anhand der Akten betreffend Schutzmassnahmen lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte nach dem Übergriff gegen einen Mitarbeiter des Massnahme- zentrums E._____ (Ankl.ziff. 1.3) via Jugendabteilung des Gefängnisses Limmat- tal und von dort via kurzem Aufenthalt vom 26. Oktober 2020 bis 9. November 2020 in der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses Kanton Basel-Stadt am 9. November 2020 in die geschlossene Abteilung des Massnahmezentrums I._____ eintrat (Urk. 5/25-27; Urk. 5/34 S. 20; Urk. 19 S. 1). Am 3. Mai 2021 stellte das Massnahmenzentrum I._____ den Antrag auf Vollzugslockerung für den Be- schuldigten, nachdem der Antrag die interne Prüfung erfolgreich durchlaufen hatte (Urk. 5/32 S. 1). Entsprechend diesem Antrag wechselte der Beschuldigte per
5. Mai 2021 in die offen Abteilung im Massnahmezentrum (Urk. 5/33 S. 2), wo es am 9. Mai 2021 zum gewaltsamen Übergriff gegen den Privatkläger kam (Ankl.ziff. 1.1). Infolgedessen befindet sich der Beschuldigte seit dem 3. Juni 2021 in verschiedenen Gefängnissen im Kanton Zürich, darunter insbesondere Pfäffi-
- 106 - kon/ZH, Winterthur, Limmattal und zuletzt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 5/33; 52; 58; 167 und 228). 4.3. Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 An dieser Stelle ist als Grundlage für die Massnahmendiskussion vertieft auf das bereits erwähnte Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 (Urk. 10/28) einzugehen.
a) Zunächst ist allerdings auf die Kritik der amtlichen Verteidigung an der fachli- chen Qualifikation bzw. Geeignetheit von Prof. Dr. med. K._____ zur Begutach- tung des Beschuldigten einzugehen, die im Berufungsverfahren – wie bereits dar- gelegt – erstmals erhoben wurde. Prof. Dr. med. K._____ ist im Bereich der foren- sischen Psychiatrie eine ausgewiesene Fachperson, der über eine grosse Erfah- rung in der Behandlung und Begutachtung von Straftätern aufweist und auch in diesem Bereich publiziert. Er war 1997 bis 2018 Chefarzt beim Psychologisch- Psychiatrischen Dienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich und hat bereits eine grosse Anzahl an Psychiatrischen Gutachten über Straftäter erstellt. Seine fachliche Qualifikation ist zweifellos ausgewiesen. Dass für die Begutach- tung des Beschuldigten zwingend ein auf Kinder- und Jugendpsychiatrie speziali- sierter Gutachter hätte herangezogen werden müssen, wie die Verteidigung vor- bringt, ist sodann nicht ersichtlich, war der Beschuldigte bei der Erstellung dieses Gutachtens – anders als noch in den davor durchgeführten Begutachtungen, ins- besondere durch die UPK Basel – doch bereits volljährig und waren überdies auf- grund des Erreichens der Volljährigkeit neu insbesondere auch Massnahmen des Erwachsenenstrafrechts in Betracht zu ziehen. Und schliesslich wurde Prof. Dr. med. K._____ bei der Gutachtenserstellung – wie die Anklägerin zu Recht darauf hinwies (Prot. II S. 47 f.) – durch MSc AT._____ unterstützt, die unbestrittener- massen langjährige Erfahrung auch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Erstellung entsprechender forensischer Gutachten aufweist und der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtspsychologie im Fachbereich Strafrecht für Erwach- sene wie auch Jugendliche und Kinder registriert ist. Ohnehin beschränkt sich die Verteidigung darauf, den Gutachter pauschal als ungeeignet zu bezeichnen, ohne sich inhaltlich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen.
- 107 -
b) Das Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 stützt sich auf die Auftragserteilung durch die Jugendanwaltschaft See/Oberland vom
3. Juni 2021, die von ihr zur Verfügung gestellten Akten (siehe Aktenzusammen- fassung inkl. Vorgutachten, Urk. 10/28 S. 8-45) sowie die eigenen Explorationen mit dem Beschuldigten durch die Sachverständigen Prof. Dr. med. K._____ und MSc AT._____ (forensische Psychologin) vom 10. September 2021 (90 Min., K._____ und AT._____), 8. und 13. Oktober 2021 (zweimal je 105 Min., AT._____) sowie vom 26. November 2021 (75 Min., K._____ und AT._____) im Gefängnis Pfäffikon ZH (Urk. 10/28 S. 6 f.). Die schriftliche Dokumentation der Ex- plorationen sei dem Beschuldigten aus Gründen der Transparenz vorgelegt wor- den, wobei er die Möglichkeit gehabt habe, Änderungsvorschläge zu machen und Kommentare anzubringen (Urk. 10/28 S. 7). Weiter stützt sich die sachverstän- dige Beurteilung auf die eigenen Untersuchungen, die im Gutachten eingehend dargelegt werden (Urk. 10/28 S. 46-61), worauf die festgestellten Befunde (Urk. 10/28 S. 62-69) betreffend FOTRES und Psychopathie Checklist-Revised (PCL-R) sowie die Beurteilung (Urk. 10/28 S. 70-92) und die zusammenfassende Beantwortung der gestellten Fragen (Urk. 10/28 S. 93-104) dargelegt werden. Das Gutachten erweist sich als transparent, nachvollziehbar und logisch aufge- baut. Es erklärt die Grundlagen der Beurteilungsmethoden und zeigt schlüssig und widerspruchsfrei auf, aus welchen Gründen und aufgrund welcher Vorausset- zungen welche Beurteilungen erfolgen. Als unbegründet erweist sich denn auch die Kritik der Verteidigung, der Beschuldigte sei nicht auf körperliche Defizite – insbesondere hirn-organische Befunde – untersucht worden, obwohl die Ursache für sein Verhalten in einer derartigen Entwicklungsstörung liegen könnte (Urk. 238 Rz 55). Wie sich aus den Akten ergibt und auch die Verteidigung selber darauf hinweist, wurde der Beschuldigte einer neurologisch-internistischer Untersuchung durch Dr. med. AU._____ unterzogen, welche jedoch keine Auffälligkeiten hervor- brachte (vgl. Urk. 10/7 S. 58). Dass sich im Verhalten des Beschuldigten seither untypische und markante Veränderungen gezeigt hätten, die sich mit psycholo- gisch bzw. psychopathologischen Befunden, welche grösstenteils bereits zum da- maligen Zeitpunkt bestanden oder sich zumindest angedeutet hatten (insbeson- dere der bereits im jugendpsychologischen Gutachten vom 5. Februar 2018 dia-
- 108 - gnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung), überhaupt nicht erklären liessen und somit Anlass gegeben hätten, eine neuerliche körperliche Untersuchung durchzuführen, wird weder von der Verteidigung geltend gemacht noch ist dies er- sichtlich. Auch seitens der zahlreichen Fachpersonen, die sich in Kenntnis der bis dahin bereits durchgeführten Untersuchungen in den letzten Jahren mit dem Be- schuldigten beschäftigt hatten – mitunter auch Prof. Dr. med. K._____ – wurde eine solche erneute körperliche Untersuchung offensichtlich nicht angezeigt er- achtet. Insgesamt verbleibt an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutach- tens kein Zweifel und die vorgenommenen Beurteilungen überzeugen, so dass auf das Gutachten K._____ uneingeschränkt abgestellt werden kann. Zur Ausgangslage hält das Gutachten fest, der Beschuldigte zeige beginnend in der Kindheit über die Jugend bis ins junge Erwachsenenalter in hoher Kontinuität eine ausgeprägte allgemeine kriminelle Handlungsbereitschaft sowie ergänzend hierzu eine ebenso ausgeprägte hohe Gewaltbereitschaft. Diese stark ausge- prägte kriminelle Disposition sei bereits in den Vorgutachten beschrieben worden. Dort fänden sich zum Teil psychologische Erklärungen, wonach zum Beispiel eine innere Leere oder ein problematisches Selbstbild ursächlich für die kriminelle Handlungsbereitschaft sein sollen. All diese psychologischen Erklärungen seien spekulativ und angesichts des frühen Beginns und der in unterschiedlichen Um- gebungen sichtbaren Kontinuität fragwürdig. Denn der frühe Beginn, die kontinu- ierliche kriminelle und auch gewaltassoziierte Handlungsbereitschaft in verschie- denen Bereichen (Elternhaus, Massnahmenzentrum E._____, Massnahmenzen- trum I._____) sprächen eher für eine – von einem bestimmten Umfeld unabhän- gige – genuine bzw. strukturelle Persönlichkeitsproblematik (Urk. 10/28 S. 70). Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage spreche viel dafür, dass genuine per- sönlichkeitsstrukturelle Faktoren gegenüber entwicklungs- bzw. umweltbedingten Faktoren eindeutig im Vordergrund stünden (Urk. 10/28 S. 71).
c) Im Gutachten werden die vier Risikoeigenschaften des Beschuldigten wie folgt beschrieben: Dissozialität Geltende Regeln und Normen sind mangelhaft internalisiert. Darum gibt es innerlich
- 109 - kaum oder gar keine, emotionale und/oder kognitive Hürden, um Normverletzungen zu begehen. Das rücksichtslose Durchsetzen eigener Interessen ist zusätzlich ein typisches Merkmal. Normverletzungen zeigen sich häufig sowohl in Form von Straf- taten als auch im Privatleben. Chronifizierte Gewaltbereitschaft Dispositionelle Bereitschaft, Gewalt anzuwenden. Die Disposition zeigt sich in der (1) leichten Auslösbarkeit oder in der (2) Häufigkeit oder im (3) Schweregrad ge- walttätiger Handlungen. Sie entspricht einer positiv bejahenden Grundeinstellung gegenüber Gewalt, häufig im Zusammenhang mit ihrem zielgerichteten, subjektiv nützlichen Einsatz. Wutgeprägte Reaktivität Leichte Auslösbarkeit heftiger Wutgefühle, die mit einer aggressiven Reaktionsbe- reitschaft einhergehen. Die Wutgeprägte Reaktivität ist aber ein abgegrenzter Pro- blembereich der Persönlichkeit, der dadurch im Gegensatz zu anderen - beispiels- weise prosozialen, emphatischen, friedlichen - Persönlichkeitsanteilen steht. Die Wutgeprägte Reaktivität wird darum häufig - zumindest teilweise - als problema- tisch oder gar persönlichkeitsfremd wahrgenommen. lm Unterschied zur Punktuel- len Reizbarkeit (Jähzorn) können Wutgefühle aber länger anhalten und haben oft gewisse Verbindungslinien zu positiv besetzten Selbstbildern (z. B. Ausdruck von Männlichkeit, Kämpfer für eine gerechte Sache). Basales Wahrnehmungsmuster: Polarisiert Basale Wahrnehmung der Welt als ein Ort, an dem es um einen (Überlebens-) Kampf nach dem Motto Fressen und Gefressen Werden, Freund-Feind, Schwarz oder Weiss geht. Betroffene wissen, "wie es läuft", kennen keine Zwischentöne und haben oft eine zynische Attitude dem Leben gegenüber (Urk. 10/28 S. 72 ff.). Gestützt auf den Deliktmechanismus und die beschriebenen Risikoeigenschaften des Beschuldigten nimmt das Gutachten eine Risikobeurteilung vor, wonach das Risikoprofil stark ausgeprägt und in ausserordentlicher Weise handlungsrelevant sei. Die bereits in der Vorgeschichte in hoher Kontinuität nachweisbare Bereit- schaft zu generellen kriminellen Handlungen und spezifisch zu Gewalttaten prä- sentiere sich im Kern unverändert. Es sei im Hinblick auf das letzte Delikt im Massnahmenzentrum I._____ sogar noch von einer Steigerung zu sprechen, weil mit der Verwendung und dem Einsatz des Messerschleifers eine erhebliche Ge-
- 110 - fährdung des Opfers einhergegangen sei. Die risikorelevante Persönlichkeitspro- blematik habe sich weder durch die bisher durchgeführten Massnahmen noch im Zuge des Älterwerdens des Beschuldigten abgeschwächt. Es sei von einer hoch- gradig risikorelevanten strukturellen Persönlichkeitsproblematik auszugehen. So seien gegenwärtig keine Faktoren auszumachen, die das in der bisherigen Vorge- schichte zum Ausdruck kommende Risiko für Straftaten allgemein und für Gewalt- taten im Besonderen vermindern würden. Wie schon in den Vorgutachten be- schrieben gingen auch sie von einem sehr hohen Risiko für Kriminalität in einem allgemeinen Spektrum (Eigentums-, Raubdelikte) und für (auch schwere) Gewalt- taten aus. Diese Einschätzung bilde sich auch im FOTRES-Befund ab. Dort er- ziele der Beschuldigte sowohl für allgemeine Kriminalität als auch für Gewaltde- likte mit einer Ausprägung für das Basisrisiko von 4.0 den höchsten und damit un- günstigsten Wert, der erreichbar ist. Die klinische Einschätzung entspreche die- sem FOTRES-Befund und der Standard-Interpretation eines sehr hoch ausge- prägten Risikos. Eine sehr hohe Ausprägung des Risikos bedeute: Ausgehend vom Zeitpunkt der Anlassdelikte bestehe – im Spektrum des beurteilten Zieldelikts
– ein sehr hohes Deliktrisiko und damit die maximal erreichbare Ausprägung. Langfristige Deliktfreiheit sei – ohne eine risikosenkende Veränderung – sehr un- wahrscheinlich (Urk. 10/28 S. 85/86).
d) Im Hinblick auf die Massnahmendiskussion stellt das Gutachten K._____ fest, die beim Beschuldigten gegebene ausgeprägte und stabil in der Persönlich- keit verankerte risikorelevante Problematik zeige sich bereits seit vielen Jahren in unveränderter Weise, obwohl bereits verschiedene pädagogische und therapeuti- sche Interventionen durchgeführt worden seien. lm Falle des Beschuldigten sei das noch junge Lebensalter nicht ein Zeichen dafür, dass noch alles im Fluss und gut veränderbar sei. Bei ihm sei das junge Alter als früher Beginn krimineller Ver- haltensweisen zu sehen, welche eine Folge der stabilen Persönlichkeitsproblema- tik seien. Es sei derzeit fraglich, ob und inwieweit die risikorelevanten Implikatio- nen dieser Persönlichkeitsdisposition – und dabei sei vor allem an die erhebliche Gewaltbereitschaft des Beschuldigten zu denken – durch irgendwelche Massnah- men verändert werden könnten. Der Beschuldigte sei zwar nie um eine Erklärung verlegen. Es handle sich dabei letztlich aber um ein ausgesprochen taktisch ge-
- 111 - prägtes Kommunikationsverhalten. Denn wenn man den Beschuldigten konfron- tiere, verlören seine Erklärungen in einer Gesamteinordnung immer deutlicher an Plausibilität und bei genauerer Betrachtung akzentuierten sich die Widerspruche eher. Die drei – der Begutachtung zugrunde liegenden – Gewaltdelikte (sc. siehe Anklageziffern 1.1-1.3) zeigten – entgegen den Angaben des Beschuldigten zu unterschiedlichen Motivationen – eine hohe Übereinstimmung in zentralen Merk- malen, wie zum Beispiel:
- Gewaltbereitschaft
- Überrumpeln/Attacke von hinten bzw. Überlegenheit durch eine Waffe sicherstellen
- die am Boden liegenden Opfer treten und anspucken
- Erniedrigen der Opfer und Geniessen der eigenen Macht
- Erkennbar hohe Motivationsintensität
- Planungsvorlauf und gezielte Umsetzung der Gewalthandlung. Es sei wenig plausibel, dass drei ausgeprägte Gewalthandlungen, die einen ho- hen Übereinstimmungsgrad zeigten, drei unterschiedliche Motive hätten. Es seien Sätze, die bei oberflächlicher Betrachtung in einer Kommunikation gut klingen würden. Sie würden aber nicht von einer authentischen persönlichen Motivation getragen. So falle unter anderem die starke Externalisierungstendenz des Be- schuldigten auf. lm Wesentlichen sehe er sich als eine Person mit einem guten Charakter, die aber labil sei und auf negative Ausseneinflüsse reagiere. Dement- sprechend lägen nach Aussagen des Beschuldigten allen drei Gewalttaten entwe- der ehrenhafte oder aber zumindest persönlichkeitsfremde Ursachen zugrunde. Der Beschuldigte zeige aktuell weder ein nennenswertes Problembewusstsein noch eine tragfähige Veränderungsbereitschaft. Diese Feststellung, die im Übri- gen durch die Erfolglosigkeit aller bisherigen Massnahmen zusätzlich unterstützt werde, gebe keinen Anlass, von einer guten Erfolgsaussicht zukünftiger therapeu- tischer/sozialpädagogischer Massnahmen auszugehen. Dementsprechend falle die Bewertung der Beeinflussbarkeit in FOTRES mit einem Wert von 1.0 (1= ge- ring) ungünstig aus. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Einsichten wirkten fas- sadenhaft und angelernt (Urk. 10/28 S. 87 ff.). Der Gutachter stellt klar fest, dass der Beschuldigte aufgrund seines Risikoprofils massnahmen- und therapiebedürf-
- 112 - tig sei, wobei allerdings seine Massnahmen- und Therapiefähigkeit und seine Massnahmen- und Therapiemotivation infrage gestellt werden müsse (Urk. 10/28 S. 89).
e) Hinsichtlich der konkreten in Betracht fallenden Massnahmen schliesst der Gutachter eine erneute Anordnung einer Massnahme nach Jugendstrafrecht und eine erneute Unterbringung in einem Massnahmezentrum nach Art. 61 StGB aus. Er begründet diese Einschätzung damit, dass eine Massnahme nach dem Ju- gendstrafrecht im vorliegenden Fall nicht (mehr) geeignet sei, um dem vom Be- schuldigten ausgehenden Risiko zu begegnen. Keine der bisher angeordneten Massnahmen habe nennenswerte Erfolge gezeigt. Es gebe keinen Grund anzu- nehmen, dass die erneute Anordnung einer Massnahme nach dem Jugendstraf- recht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Auch wird im Gutachten eine er- neute Unterbringung in einem Massnahmenzentrum nach Art. 61 StGB als nicht sinnvoll erachtet. Gerade in einer Umgebung mit Gleichaltrigen sei es kaum mög- lich, mit dem Beschuldigten an seinem hohen Risiko zu arbeiten. So sei es bereits zweimalig während der Unterbringung in Massnahmenzentren zu schweren Delik- ten innerhalb der Institutionen gekommen und der Beschuldigte selbst be- schreibe, dass er die jugendlichen und jungen erwachsenen Mitinsassen als ne- gativ beeinflussend erlebe. Aufgrund des dargestellten Mangels an einem tragfä- higen Problembewusstsein sei der Beschuldigte in besonderer Weise anfällig da- für, sich in ein subkulturelles Milieu zu integrieren und an den dort bestehenden Normen auszurichten. Eine dauerhafte Entkoppelung von diesen Einflüssen wäre eine Grundvoraussetzung dafür, dass sich der Beschuldigte – ohne Ablenkung – mit seinen Problemen auseinandersetzen könnte. Offene Strukturen oder Instituti- onen, in denen es rasch zu Öffnungen komme, seien nicht geeignet, die Kontinu- ität der subkulturellen Bindung zu unterbrechen und die erforderliche Entkoppe- lung zu ermöglichen. Schon aus diesem Grund sei eine längere stationäre Unter- bringung mit einer längerfristigen Perspektive erforderlich. Massnahmen nach dem Jugendstrafrecht seien aus den dargestellten Gründen nicht erfolgverspre- chend (Urk. 10/28 S. 89).
- 113 -
f) Im Gutachten K._____ wird alsdann auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB als nicht geeignet ausgeschlossen. Der Beschuldigte sei selbst unter gesicherten Bedingungen mit zum Teil schweren Gewalttaten rückfällig geworden. Trotz institutioneller Therapieversuche sei bislang kein nennenswerter Erfolg fest- zustellen. Eine Massnahme nach Art. 63 StGB erreiche damit nicht die Therapi- eintensität, die notwendig wäre, um die allenfalls vorhandenen Chancen für einen positiven Therapieverlauf zu realisieren. Zudem sei aus fachlicher Sicht aufgrund des beschriebenen Risikos und der überaus unsicheren Erfolgsaussicht bis auf Weiteres eine institutionelle Unterbringung notwendig (Urk. 10/28 S. 90).
g) Vor dem dargestellten Hintergrund kommt gemäss Gutachten K._____ als einzige therapeutische Option nur die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB infrage. Um überhaupt eine Chance auf einen erfolgreichen Verlauf zu realisieren, sei die Kombination einer intensiven Therapie mit einer dichten auf konkrete Verhaltensweisen im Alltag bezogenen Interventionsstruktur unter geschlossenen Bedingungen erforderlich. Aus fachlicher Sicht problema- tisch sei an der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aller- dings die zum jetzigen Zeitpunkt als gering einzuschätzende Erfolgsaussicht. Die Gründe für diese geringe Erfolgsaussicht liessen sich im Kern unter der fehlenden Problemeinsicht und der fehlenden Veränderungsmotivation des Beschuldigten subsumieren. Komme es hier nicht zu einer substanziellen Änderung, dann fehle die Basis für eine nachhaltige risikomindernde Veränderung. Die Aussicht auf eine deutliche Risikoverminderung (sc. innerhalb von fünf Jahren gemäss Bun- desgericht) entspreche aber bei strenger Auslegung nicht der jetzt festgestellten geringen Erfolgsaussicht für therapeutische Massnahme. Wenn sich das Gericht dennoch für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art 59 StGB ent- scheide, dann würden damit gegenüber dem Hemmnis der geringen Erfolgsaus- sicht folgende Faktoren priorisiert: Vermeidung der Verwahrung als Ultima Ratio insbesondere angesichts des jungen Lebensalters des Beschuldigten Allenfalls darüberhinausgehende Verhältnismässigkeitserwägungen
- 114 - Erwartung, dass es im Zuge der stationären Massnahme zu einer Verände- rung des Problembewusstseins, der Veränderungsbereitschaft und in der Folge des Verhaltens kommt ("Prinzip Hoffnung") Dass stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB einerseits nicht in Einrich- tungen für Jugendliche und andererseits meist in einem sehr klar strukturier- ten Rahmen ablaufen, könnte beim Beschuldigten im günstigen Fall zu einer gewissen Beruhigung führen und die erwähnte Entkoppelung von krimineller Subkultur begünstigen (Urk.10/28 S. 91).
h) Gemäss dem Gutachten K._____ sei die Verwahrungsmassnahme (Art. 64 StGB) diejenige Massnahme, die dem festgestellten hohen Rückfallrisiko auch für schwere Gewaltdelikte bei gleichzeitig geringer Erfolgsaussicht einer therapeuti- schen Massnahme am besten entspreche. Gegen die Anordnung der Verwah- rungsmassnahme spreche ihr Charakter als Ultima Ratio vor allem angesichts des jungen Lebensalters des Beschuldigten (Urk. 10/28 S. 91).
i) Zusammenfassend erwägt der Gutachter, der Beschuldigte sei bislang noch nicht an dem Punkt, an dem er eine ernsthafte Veränderungsbereitschaft gegen- über seiner Problematik aufbringe. Ob er dazu im Rahmen einer längeren intensi- veren institutionellen Therapie mit einer längerfristigen Zielsetzung fähig und be- reit sei, sei derzeit offen. Grundvoraussetzung einer Massnahme sei aber, dass eine längere Entkopplung von der bislang in ungebrochener Kontinuität bestehen- den Identifizierung mit kriminellen, gewaltbegünstigenden Einstellungen und krimi- neller Subkultur erfolgen könne. In einem offenen oder in absehbarer Zeit auf Öff- nungen ausgerichteten Setting sei diese Grundbedingung nicht zu gewährleisten. Unter Abwägung der Vor- und Nachteile der zur Verfügung stehenden Möglichkei- ten dürfte – so das Gutachten weiter – vor allem angesichts des jungen Alters des Beschuldigten die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB dabei am ehesten präferiert werden. Allerdings handle es sich bei dieser Ein- schätzung nicht um eine Bewertung, die vorwiegend aus fachlicher bzw. gutach- terlicher Sicht vorgenommen werden könne. Aus der Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen der im Gutachten dargestellten Massnahmen ergebe sich, dass die Entscheidung für oder gegen die Anordnung einer stationären Massnahme
- 115 - nach Art. 59 StGB bzw. einer Verwahrung nach Art. 64 StGB vor allem auf rechts- normativen Güter- und Verhältnismässigkeitserwägungen beruhe. Diese seien nicht durch die Gutachter vorzunehmen, sondern lägen alleine in der Beurtei- lungskompetenz des Gerichts (Urk. 10/28 S. 92). 4.4. Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 17. November 2023 Auf Antrag der Oberjugendanwaltschaft wurde bei Prof. Dr. med. K._____ infolge des Zeitablaufs seit der Begutachtung vom Oktober/November 2021 ein ergän- zendes Gutachten eingeholt, das unter dem 17. November 2023 schriftlich erstat- tet wurde (Urk. 184, kurz: Ergänzungsgutachten K._____). Da der Beschuldigte die Kooperation mit dem Gutachter verweigerte (Urk. 184 S. 5), handelt es sich beim Ergänzungsgutachten um ein reines Aktengutachten, worauf der Gutachter ausdrücklich hinweist (Urk. 184 S. 18).
a) Auch das Ergänzungsgutachten K._____ ist nachvollziehbar aufgebaut und gegliedert, gibt die Ausgangslage und die zur Verfügung gestellte Aktenlage wie- der sowie legt transparent die Umstände der Gutachtenserstellung dar. Ange- sichts der nachvollziehbaren Einschätzungen und der daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen ergeben sich keine wesentlichen Unklarheiten, die an der Schlüssigkeit des Gutachtens zweifeln liessen. In Bezug auf die Aussagekraft macht der Gutachter zudem explizit und wiederholt deutlich, dass diese ange- sichts der fehlenden Kooperation seitens des Beschuldigten erheblich einge- schränkt sei (Urk. 184 S. 18, 20, 24), und begründet dies ebenfalls nachvollzieh- bar damit, dass speziell Aussagen zu Veränderungen innerhalb der letzten ca. zwei Jahre seit dem Vorgutachten im Sinne einer Aktualisierung hätten gemacht werden sollen und hierfür auch Schilderungen des Beschuldigten über diese ver- gangenen ca. zwei Jahre, seine Gedanken dazu und seine aktuellen Einschätzun- gen zu seinen Zielen und Zukunftsvorstellungen besonders wichtig wären (Urk. 184 S. 18 f.).
- 116 -
b) Was die Diagnose und Risikobeurteilung betrifft, verweist das Ergänzungs- gutachten K._____ vollumfänglich auf das Hauptgutachten vom 5. Dezember 2021 (Urk. 184 S. 12-14).
c) Aufgrund der dem Gutachter zur Verfügung stehenden Verlaufs- und Füh- rungsberichte hält das Ergänzungsgutachten K._____ fest, dass sich insofern auf- grund dieser Akten ein gemischtes Bild ergebe. Wenn es zutreffe, dass der Be- schuldigte in AV._____. weiterhin ein Rollenvorbild sehe, sei das hinsichtlich einer prosozialen Orientierung selbstverständlich als problematisch anzusehen. Ohne weitere einordnende Informationen seien vermutlich insbesondere die dokumen- tierten Gewaltanwendungen angesichts der Vorgeschichte des Beschuldigten als problematisch anzusehen (5. Juli 2022 Gefängnis Horgen, 13. September 2023 Gefängnis Pfäffikon). Demgegenüber beschreibe der Vollzugsbericht aus dem Gefängnis Pfäffikon ansonsten zuletzt ein überdurchschnittlich positives Vollzugs- verhalten des Beschuldigten. Dass sich der Beschuldigte in eng begrenzten Strukturen gut bis sogar vorbildlich verhalten könne, sei schon in der Vergangen- heit beschrieben worden. Gesamthaft könnten die Berichte und vor allem die zu- letzt dokumentierte Beruhigung daher tendenziell in einer positiven Hinsicht inter- pretiert werden. Sie seien in ihrer Gesamtheit aber nicht so eindeutig und so be- lastbar, dass sich aus ihnen eine grundsätzlich veränderte Bewertung im Hinblick auf die Schlussfolgerungen des Vorgutachtens ableiten liesse (Urk. 184 S. 19).
d) Im Hinblick auf die Massnahmenempfehlung hält das Ergänzungsgutachten K._____ fest, dass seit Erstattung des Vorgutachtens vor ca. zwei Jahren eine Therapie des Beschuldigten nicht stattgefunden habe. Aus den für dieses Ergän- zungsgutachten verfügbaren Informationen ergäben sich keine Hinweise darauf, dass von einer veränderten Problemeinsicht, Veränderungsbereitschaft oder ver- änderten Risikoeinschätzung auszugehen wäre. lm Wesentlichen präsentiere sich die Situation damit in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt des Vorgutachtens (Urk. 184 S. 20). lm Vorgutachten sei die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB unter anderem in der Erwartung empfohlen worden, dass es im Zuge der stationären Massnahme zu einer Veränderung des Problembewusstseins, der
- 117 - Veränderungsbereitschaft und in der Folge des Verhaltens kommt (Prinzip Hoff- nung)" und dass ein sehr klar strukturierter Rahmen "im günstigen Fall zu einer gewissen Beruhigung" und zu einer "Entkoppelung von krimineller Subkultur" führe. Es sei zu vermuten, dass der Beschuldigte eine solche Massnahme nach wie vor vehement ablehne. Für eine stationäre Therapie nach Art. 59 StGB sei es zwar nicht erforderlich, dass bereits zu Beginn der Behandlung eine ausgeprägte Therapiemotivation bestehe. In vielen Fällen reichten Ansatzpunkte für eine Moti- vierbarkeit, die dann über ein verstärktes Problembewusstsein und eine damit ein- hergehende Veränderungsbereitschaft in eine ausreichende Motivation überge- hen könne. Es könne durchaus eine Zielsetzung in einer ersten therapeutischen Phase sein, von einer solchen Motivierbarkeit ausgehend erst einmal eine ausrei- chende Therapiemotivation zu erarbeiten, ohne dass dadurch die langfristigen Er- folgsaussichten der Therapie beeinträchtigt seien. Angesichts fehlender erfolgver- sprechender anderer Optionen sei diese Überlegung der Empfehlung zugrunde gelegen, die probeweise Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB trotz der ausgeprägten Vorbehalte des Beschuldigten zu erwägen (Urk. 184 S. 20/21). Die Ausgangslage für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB präsentiere sich in der heutigen Situation nicht verbessert, son- dern im Gegenteil dürften sich die Vorbehalte weiter verfestigt haben. Von dem im Vorgutachten theoretisch beschriebenen Erfolgspotenzial einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB könne daher heute in dieser Weise nicht mehr ausge- gangen werden. Denn der Beschuldigte zeige nun seit mittlerweile ca. zwei Jah- ren sehr deutlich, dass er nicht willens ist, sich einer solchen Massnahme zu un- terziehen. Angesichts der mittlerweile ca. zweijährigen Konstanz dieser Haltung sei nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte seinen Worten Taten folgen lassen und eine solche Massnahme nach Kräften torpedieren würde. Es sei mitt- lerweile auch nicht mehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die An- ordnung einer Massnahme trotz seiner Vorbehalte im Rahmen der Massnahme dann doch noch eine tragfähige Motivation entwickle (Urk. 184 S. 21 f.). lm Unter- schied zum Vorgutachten würde daher nicht länger empfohlen, die Anordnung ei- ner Massnahme nach Art. 59 StGB zu erwägen. Zwar wäre eine erfolgreich ver- laufende stationäre Therapie unverändert die beste Option (Urk. 184 S. 22). Sollte
- 118 - diese Möglichkeit aber jetzt nicht mehr realisierbar sein, dann sei – unter Berück- sichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon – zu erwarten, dass der Be- schuldigte eine mehrjährige Haftstrafe absitzen müsse. Auch wenn die bisherige Vorgeschichte des Beschuldigten mit der ausgeprägten Kontinuität problemati- scher Verhaltensweisen dagegenspreche, sei es zumindest theoretisch möglich, dass das Risikoprofil durch unspezifische Alterseffekte an Momentum verliere. In dem so skizzierten Szenario werde zusätzlich die Anordnung einer ambulanten strafvollzugsbegleitenden Massnahme nach Art. 63 StGB für sinnvoll erachtet. Es sei möglich, dass sie vom Beschuldigten als weniger einschneidend erlebt werde. Auch wenn sie nicht der Intensität einer stationären therapeutischen Massnahme entsprechen könne, könnte sich hierdurch ein zusätzlich positiver Effekt ergeben, wenn es gelinge, eine langfristig vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzu- bauen (Urk. 184 S. 23). 4.5. Zweitgutachten / Obergutachten Angesichts der detaillierten, schlüssigen und überzeugenden Ausführungen in den Gutachten von Prof. Dr. med. K._____, die im Übrigen mit den Feststellungen und Beurteilungen der bereits in den Akten liegenden Vorgutachten der Universi- tären Psychiatrischen Kliniken Basel übereinstimmen, besteht kein Anlass – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 144 S. 2) – ein Zweit- oder Obergutachten einzuholen. Auf die von der Verteidigung auch in diesem Zusammenhang geäus- serte Kritik an der Qualifikation von Prof. Dr. med. K._____ (vgl. Urk. 144 S. 2) wurde bereits eingegangen. Sie erweist sich auch hier als unbegründet, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vorne E. VI. 4.3 a). Im Übrigen ist festzahlten, dass auch wenn Prof. Dr. med. K._____ in seinem Er- gänzungsgutachten zu einer anderen Massnahmenempfehlung gelangt, er die Gründe und Umstände, die dazu geführt haben, transparent und nachvollziehbar dargelegt hat. Die abweichende Massnahmenempfehlung ist offensichtlich auf die vom Gutachter angenommene vertiefte Verweigerungshaltung des Beschuldigten hinsichtlich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zurückzuführen. Gleichzeitig legt der Gutachter transparent offen, dass er die Haltung des Be- schuldigten mangels Mitwirkung nicht überprüfen konnte, weshalb die Aussage-
- 119 - kraft deutlich eingeschränkt sei. Jedenfalls liegt für das Gericht mit diesen voll- ständigen, klaren und nachvollziehbar begründeten Gutachten die notwendige und auch ausreichende sachverständige Grundlage vor, um über die adäquate Massnahme für den Beschuldigten zu entscheiden. 4.6. Ausschluss einer Massnahme nach Jugendstrafrecht und nach Art. 61 StGB
a) Bereits im jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom
5. Februar 2018 wird festgehalten, dass die notwendige therapeutische Behand- lung und/oder erzieherische Betreuung zum damaligen Zeitpunkt nicht ambulant sichergestellt werden könne. Der Beschuldigte benötige vor dem Hintergrund sei- ner gestörten Persönlichkeitsentwicklung, der grundsätzlichen Entwicklungsverzö- gerung sowie aufgrund der Dissozialität zwingend klare Strukturen und einen sta- bilen Rahmen, welcher jedoch gleichzeitig viel Mitsprache- und Mitgestaltungs- möglichkeiten zulässt. Die notwendige therapeutische Behandlung und erzieheri- sche Betreuung des Beschuldigten könne (damals noch) durch Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG sichergestellt, jedoch am besten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG gewährleistet werden. Langfristig und bei entsprechender Übernahme der gutachterlichen Emp- fehlungen würde der Explorand nicht in einer geschlossenen Einrichtung gese- hen. Kurz- und mittelfristig würde jedoch eine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aktuell unter Berücksichtigung der Empfehlungen resp. Behandlungsprioritäten im Gutachten (also mit stufenweiser Öffnung) als notwendig angesehen, für die Behandlung der psychischen Störung des Explo- randen, seinen persönlichen Schutz sowie letztlich auch für den Schutz Dritter vor Gefährdung durch den Exploranden. Sollten im Rahmen der progressiven Öffnun- gen erneut Delikte verübt werden, müsste eine längerdauernde geschlossene Un- terbringung vorgesehen werden (Urk. 10/7 S. 94 f.). Auch das zweite jugendforen- sisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel vom 12. Oktober 2020 hält fest, dass der Beschuldigte eine geschlossene Unterbringung benötige, um den Schutz von Dritten beim hohen Rückfallrisiko zu gewährleisten und, damit er sich in ei- nem engen Rahmen auf seine Ausbildung sowie Therapie konzentrieren könne. Im ambulanten Setting würde es ihm sehr wahrscheinlich – so wie bisher – nicht
- 120 - gelingen, in einen therapeutischen Prozess zu kommen sowie eine Ausbildung zu machen, da er stark auf enge und klare Strukturen angewiesen sei (Urk. 10/18 S. 87). Aus gutachterlicher Sicht wäre es wichtig, dass der Beschuldigte möglichst lange keine Lockerungen bekomme und interne Ausbildungsmöglichkeiten sowie eine intensive deliktorientierte Therapie erhalte. Es sei von hoher Priorität, dass die Unterbringung individuell und auf die Bedürfnisse des Exploranden zuge- schnitten gestaltet werden könne; seine Lockerungsschritte sollten von seinem tatsächlich gezeigten Therapie- sowie Ausbildungserfolg abhängig sein und es sollte genau und von Anfang an klar sein, welche Anforderungen an ihn gestellt werden, welche er erfüllen müsse bzw. mit welchen Konsequenzen er zu rechnen habe, wenn er diesen Anforderungen nicht gerecht werde (Urk. 10/18 S. 89). Wie sich später zeigte, verübte der Beschuldigte trotz der Unterbringung im Massnah- mezentrum I._____ erneut ein schweres Gewaltdelikt gegen eine Betreuungsper- son, und das in einem Zeitpunkt, in dem er bereits in die offene Abteilung wech- seln konnte. Aus dem Austrittsbericht des Massnahmezentrums I._____ vom
28. Mai 2021 geht zudem hervor, dass sich der Beschuldigte auch in der ge- schlossenen Abteilung nicht uneingeschränkt auf die Regeln einlassen konnte, zertrümmerte er doch die Zelleneinrichtung zusammen mit einem Kollegen (Urk. 5/34 S. 11 f.; Urk. 4/31 S. 11 Rz 424 f.). Ausserdem zeigt die Delinquenz nach erfolgter Vollzugslockerung auf, dass der Beschuldigte sein Verhalten in kei- ner Art und Weise verändert hatte und seine Gewalthandlung, die er gegenüber dem Mitarbeiter des Massnahmezentrums E._____ ausgeübt hatte, gegenüber dem Privatkläger gar noch steigerte, indem er ihn nicht "nur" mit Fäusten und Fusstritten traktierte, sondern ihm mit einem Gegenstand aus Stahl gegen den Kopf schlug und ihn würgte. Bereits aufgrund dieser zunehmenden Gewaltsteige- rung und der verfestigten dissozialen Persönlichkeitsstörung müssen – gestützt auf die beiden mit dem Gutachten K._____ einhergehenden sachverständigen Einschätzungen in den Gutachten UPK – die Unterbringungen nach Jugendstraf- gesetz, die bereits zweimal in einem Massnahmezentrum stationär vollzogen wur- den, als gescheitert betrachtet werden. Eine Unterbringung nach JStG kommt da- her ohne Zweifel vorliegend nicht mehr in Betracht.
- 121 -
b) Da die Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB ge- danklich voraussetzt, dass sich junge Erwachsene in ihrer Entwicklung zumeist noch wesentlich beeinflussen lassen, dass sie mithin noch gebessert und ihre ge- samte Persönlichkeit entwickelt werden kann, kommt eine solche Massnahme für den Beschuldigten ebenfalls nicht mehr in Frage. Er hatte bereits mehrfach die Gelegenheit und Chance, in den spezialisierten Einrichtungen des Massnahme- zentrums E._____ und I._____, eine Veränderung seines Verhaltens zu bewirken, was jedes Mal zufolge eines schweren Gewaltübergriffs seitens des Beschuldig- ten zunichte gemacht wurde. Ganz offensichtlich genügen die für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB in Aussicht genommenen erzieherischen Mittel nicht, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten, zumal die schwere psychische Störung des Beschuldigten nicht mit einer Persönlichkeits- entwicklungsstörung zu verwechseln ist.
c) Aufgrund dieser Tatsachen und der ebenfalls gescheiterten ambulanten Be- handlung während des längeren Aufenthalts des Beschuldigten im AS._____- Haus (siehe dazu insb. auch oben Erw. VI.3.2.b) kommt eine reine ambulante psychotherapeutische Massnahme vorliegend nicht mehr in Betracht, nachdem selbst die Settings in den Massnahmezentren, trotz der Durchführung zunächst in geschlossenem Rahmen, den Beschuldigten nicht von weiterer Gewaltdelinquenz abzuhalten vermochten. 4.7. Ausschluss der Verwahrung nach Art. 64 StGB
a) In Übereinstimmung mit dem Gutachten K._____ und mit der Vorinstanz ist einerseits gestützt auf die grundsätzliche – wenn auch langfristig vorzunehmende
– Behandelbarkeit der schweren psychischen Störung des Beschuldigten und der dadurch erzielbaren Verminderung des hohen Rückfallrisikos (auch) für schwere Gewaltdelikte mit dem sich daraus ergebenden positiven Effekt auf die Sicherheit Dritter und andererseits in Nachachtung des Umstands, dass es sich bei der Ver- wahrung nach Art. 64 StGB um eine allerletzte Massnahme handeln sollte, wenn alle übrigen Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft oder von vornherein aussichts- los sind, von der Anordnung einer Verwahrung angesichts des jungen Alters des Beschuldigten (noch) abzusehen.
- 122 -
b) Zusätzlich ist hier ins Feld zu führen, dass durchaus Zweifel an einer völli- gen Unbehandelbarkeit des Beschuldigten bestehen, zumal er sich gegenüber Prof. Dr. med. K._____ dahingehend geäussert hat, er wolle ja in Therapie, vor al- lem betrachte er ein "Aggressionstraining" als sinnvoll, aber es müsse passen und es müsse als Einzelfall gesehen werden (Urk. 10/28 S. 59), bzw. angab, er würde eine Massnahme nach Art. 61 StGB am geeignetsten erachten, die er vermutlich geschlossen antreten müsse, wogegen er nichts tun könne. Er habe gehört, dass das AS._____-Haus bereit wäre, ihn wieder aufzunehmen; dort habe es ihm gut gefallen. Wenn er in ein Massnahmezentrum müsse, würde er das Massnahme- zentrum AW._____ wählen (Urk. 10/28 S. 60). Ebenfalls gab der Beschuldigte vor Vorinstanz an, eine ambulante Massnahme oder eine Massnahme für junge Er- wachsene im Sinne von Art. 61 StGB zu akzeptieren (Urk. 62 S. 28). Auch an der Berufungsverhandlung bekundete er – wie bereits erwähnt – Bereitschaft, an sich arbeiten zu wollen, sodass er nicht mehr im Gefängnis lande, wozu er sich – ge- gebenenfalls vollzugsbegleitend – auch einer ambulanten Therapie nach Erwach- senenstrafrecht (Art. 63 StGB) zu unterziehen bereit sei und an einem Risikoei- genschaftsbewältigungsprogramm mitwirken würde (Prot. II S. 23, 27 ff.), auch wenn er sich – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 64 S. 13) – weiterhin eisern gegen eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB stellt (Prot. II S. 29).
c) Schliesslich spricht auch die neuste Massnahmenempfehlung des Ergän- zungsgutachtens K._____ gegen eine Verwahrung, wird doch die vollzugsbeglei- tende ambulante Massnahme insbesondere damit begründet, dass sie trotz Feh- lens der Intensität einer stationären therapeutischen Massnahme einen positiven Effekt ergeben könne, wenn es gelinge, eine langfristig vertrauensvolle therapeu- tische Beziehung zwischen Beschuldigtem und Therapeut aufzubauen. Der Gut- achter geht vor dem Hintergrund der im bisherigen Massnahmenverlauf wieder- holt beschriebenen positiven Phasen offensichtlich davon aus, dass eine mini- male Beeinflussbarkeit und damit Therapierbarkeit des Beschuldigten nicht aus- geschlossen werden kann. Auch dies legt nahe, dass eine eigentliche Unbehan- delbarkeit des Beschuldigten jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht. Aus diesem Grund fällt die Anordnung einer Verwahrung zur Zeit ausser Betracht.
- 123 - 4.8. Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB – ambulante vollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB
a) Vorab ist festzuhalten, dass Prof. Dr. med. K._____ sowohl im Erst- wie im Ergänzungsgutachten – nach Ausschluss der Verwahrung – die stationäre psy- chotherapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB klar als die geeignete Mass- nahme bezeichnet, um das sehr hohe Rückfallrisiko zu mindern und die schwere psychische Störung des Beschuldigten zu behandeln. Die Erfolgsaussicht wurde jedoch bereits im Erstgutachten angesichts der fehlenden Problemeinsicht und der fehlenden Veränderungsmotivation des Beschuldigten nur – aber immerhin noch – als gering eingeschätzt, unter der Voraussetzung, dass es diesbezüglich zu einer substanziellen Änderung beim Beschuldigten kommt. Während der Be- schuldigte die Mitwirkung am Ergänzungsgutachten gegenüber Prof. Dr. med. K._____ gänzlich verweigerte, so zeigte sich anhand seiner Befragung an der Be- rufungsverhandlung, dass sich seine Verweigerungshaltung gegenüber einer sta- tionären Massnahme in den vergangenen zwei Jahren seit dem letzten Gutachten weiter zementiert hat, womit sich die von Prof. Dr. med. K._____ im Ergänzungs- gutachten getätigte Annahme, gestützt worauf er von der ursprünglichen Empfeh- lung der Anordnung einer stationären Massnahme abwich, die er aber aufgrund der fehlenden Gesprächsbereitschaft des Beschuldigten selber nicht überprüfen konnte, bestätigt hat. Eine im Erstgutachten als minimale Grundvoraussetzung für einen erfolgversprechenden Verlauf der stationären Massnahme genannte verän- derte Problemeinsicht, Veränderungsbereitschaft oder veränderte Risikoeinschät- zung hat damit nicht stattgefunden. Gemäss Ergänzungsgutachten sei deshalb mittlerweile auch nicht mehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Anordnung einer stationären Massnahme trotz seiner Vorbehalte im Rahmen der Massnahme dann doch noch eine tragfähige Motivation entwickle (Urk. 184 S. 22). Mangels Erfolgsaussicht ist vor diesem Hintergrund vorliegend – einherge- hend mit der aktuellsten Einschätzung von Prof. Dr. med. K._____ – von der An- ordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen.
b) Mit Blick auf die auch von der Verteidigung eventualiter beantragte (Urk. 238 Rz 66) ambulante Massnahme wird im Ergänzungsgutachten festgehalten, dass
- 124 - diese bei der heutigen Ausgangslage als sinnvoll erachtet werden könne. Es sei denkbar, dass der Beschuldigte aufgrund der vielfachen institutionellen Unterbrin- gungen und Interventionen gegen eine erneute Massnahme im Stil der bisherigen eine Aversion entwickelt habe. Demgegenüber sei denkbar, dass eine ambulante Massnahme von ihm entsprechend als weniger einschneidend erlebt werde. Auch wenn sie nicht der Intensität einer stationären therapeutischen Massnahme ent- sprechen könne, könnte sich hierdurch ein zusätzlich positiver Effekt ergeben, wenn es gelinge, eine langfristig vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzu- bauen (Urk. 184 S. 23, 28). Im Lichte des Gesagten und nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sich selber positiv hinsichtlich einer ambulan- ten Massnahme äusserte, und ihm anlässlich der Berufungsverhandlung nochmal ausdrücklich klar gemacht wurde, dass bei weiterhin mangelnder Mitwirkung und neuerlichem Scheitern dieser Therapieform mit grösster Wahrscheinlichkeit deut- lich eingriffsintensivere Massnahmeformen erneut (stationäre Massnahme) bzw. erstmals (Verwahrung gemäss Art. 64 StGB) ernsthaft in Erwägung gezogen wer- den müssten (Prot. II S. 31 f.; 38 f.), erscheint es zum heutigen Zeitpunkt sinnvoll und angemessen, eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
c) Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der ambulanten Massnahme wird im Er- gänzungsgutachten klar eine vollzugsbegleitende Anordnung empfohlen, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit gezeigt habe, dass er sich in stark reglementierten Situationen gut verhalten und auch gute Arbeitsleistungen erbringen könne (Urk. 184 S. 23). Letzteres wird auch durch den jüngsten Führungsbericht der JVA Pöschwies vom 16. Mai 2024 (Urk. 228) bestätigt, in welchem dem Beschuldigten seit dem Wechsel in den Nor- malvollzug ein anständiges, respektvolles Verhalten dem Personal gegenüber bzw. ein umgänglicher Kontakt mit den Werkmeistern und gute Leistungen in der Gärtnerei bescheinigt werden. Der Beschuldigte signalisierte sodann die Bereit- schaft und Motivation, im Strafvollzug eine Lehre zu absolvieren (Prot. II S. 32 f.), was gemäss Ergänzungsgutachten unter günstigen Umständen ebenfalls dazu beitragen könne, das Rückfallrisiko zu vermindern. Entsprechend erscheint es nicht nur angesichts des hohen Rückfallrisiko und damit einhergehenden general-
- 125 - präventiven Überlegungen als zwingend, sondern auch aus spezialpräventiven Überlegungen als sinnvoll, die ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB vollzugsbegleitend anzuordnen. 4.9. Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass eine Freiheitsstrafe allein vorliegend nicht geeignet ist, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr zu begegnen. Der Beschuldigte leidet an einer schwer ausgeprägten dissozialen Persönlich- keitsstörung mit psychopathischen Persönlichkeitszügen. Angesichts der sehr ho- hen Rückfallgefahr für zukünftige Gewaltdelikte erfordert es die öffentliche Sicher- heit, dass der Beschuldigte in geeigneter Weise behandelt wird. Eine Massnahme nach Jugendstrafrecht oder eine solche für junge Erwachsene eignet sich nicht, um die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzieren, da die Persönlichkeitsstörung deutlich über eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung hinausgeht. Eine stationäre Massnahme wäre mit Blick auf die Therapiebedürftigkeit des Beschuldigten zwar an sich angezeigt und grundsätzlich auch geeignet, die Rückfallgefahr zu senken, erweist sich jedoch nach dem dargelegten Stand heute nicht als erfolgsverspre- chend. Demgegenüber besteht bei einer vollzugsbegleitenden ambulanten Mass- nahme – zumindest wenn sich die vom Beschuldigten nunmehr signalisierte Be- reitschaft zur Mitwirkung an einer solchen bewahrheitet – die Möglichkeit, thera- peutisch auf seine bestehenden psychischen Störungen einzuwirken und damit einen positiven – im Sinne von senkenden – Einfluss auf die hohe Rückfallgefahr zu erzielen. Eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme erweist sich inso- fern als geeignet, erforderlich und – angesichts der hohen Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten – ohne weiteres auch als verhältnismässig. Es ist daher eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen, die vollzugsbegleitend durchzuführen ist (Art. 63 Abs. 2 StGB).
- 126 - VII. Zivilforderung
1. Genugtuung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die ihm zugunsten des Privatklägers 1 auferlegte Genugtuungszahlung nicht an. Sie galt zufolge des engen Sachzusam- menhangs mit dem Entscheid in der Sache betreffend die Qualifikation der Tat- handlung jedoch als mit der Berufung mitangefochten. Da der Schulspruch betref- fend versuchte vorsätzliche Tötung zu bestätigen ist, kann angesichts des Um- stands, dass die Verpflichtung zur Genugtuung durch die Vorinstanz vorliegend nicht angefochten wurde, jene ohne weitere Bemerkungen bestätigt werden, da es in Nachachtung der Dispositionsmaxime dem Gericht untersagt ist, dem Geschä- digten mehr oder anderes zuzusprechen, als er beantragt hat. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Mai 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
2. Schadenersatz zugunsten des Privatklägers 1 (B._____) 2.1. Der Privatkläger 1 liess mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 vor Vorinstanz beantragen, dass der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit J._____ Schaden- ersatz in Höhe von Fr. 11'398.45 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 1'979.55 seit dem
16. Mai 2022 und auf Fr. 9'418.90 seit dem 5. Dezember 2021 (mittlerer Verfall) zu bezahlen habe. Weiter sei in Bezug auf den über diesen Betrag hinausgehen- den Schaden die Haftungsquote von 100% gutzuheissen und das Verfahren zur Bestimmung der exakten Höhe auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 59). Die For- derung wurde von der Vorinstanz vollumfänglich zugesprochen. Im Berufungsver- fahren beantragt der Privatkläger 1 entsprechend, es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, nachdem weder die Höhe der Genugtuung noch die Schadener- satzforderungen vom Beschuldigten substantiiert bestritten worden seien (Urk. 232). 2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass nach Art. 50 OR mehrere Schädiger dem Ge- schädigten solidarisch haften würden und entsprechend die Frage der Schaden- ersatzpflicht unabhängig von der internen Aufteilung unter den beiden Mittätern zu beantworten sei, auch wenn der Mittäter J._____ im vorliegenden Verfahren nicht
- 127 - involviert sei. Da die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes nicht sub- stantiiert bestritten, durch den Privatkläger jedoch hinreichend begründet und be- legt worden sei (per 1. Dezember 2022), sei der Beschuldigte zur Zahlung des be- antragten Schadenersatzes zu verpflichten, wobei allfällig später eingetretene Schadenspositionen nicht von der Rechtskraft des Urteils erfasst würden (Urk. 91 S. 32). 2.3. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz geltend machen, der Antrag des Pri- vatklägers 1 auf Zusprechung von Schadenersatz sei auf den Zivilweg zu verwei- sen, da der Mittäter J._____ nicht im vorliegenden Verfahren involviert sei und so nicht klar sei, welcher der beiden Mittäter gegenüber dem Privatkläger 1 in wel- chem Umfang schadenersatzpflichtig ist (Urk. 64 S. 17). Darauf berief er sich auch anlässlich der Berufungshandlung (Urk. 238 Rz 71) und brachte überdies vor, dass die geltend gemachten Schadenersatzansprüche insofern nicht als ge- nügend klar und belegt gelten könnten, als dass offen sei, ob die Unfallversiche- rung des Privatklägers 1 die Heilungskosten von Fr. 1'979.55 wie auch den Lohnausfall über Fr. 9'418.90 allenfalls nachträglich nicht doch übernommen habe bzw. noch übernehmen werde. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ausfüh- rungen des Privatklägervertreters in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2022 im erstinstanzlichen Verfahren, in welcher dieser geltend machte, die fraglichen Kos- ten und Krankentaggelder seien über die Krankenkasse des Privatklägers abge- rechnet worden, jedoch nicht vollständig übernommen worden, wobei die Unfall- versicherung diese Kosten "bislang" nicht übernommen habe (Urk. 238 Rz 68 ff.). Entsprechend beantragt er, die Schadenersatzforderungen abzuweisen, eventua- liter auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Beschuldigte die Scha- denersatzforderung im Berufungsverfahren bestreitet. Somit können diese – ent- gegen der Privatklägervertretung – nicht als anerkannt gelten. Anhand den einzi- gen aktenkundigen inhaltlichen Ausführungen der Privatklägervertretung, die so- wohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren darauf verzichtete, an der Haupt- bzw. Berufungsverhandlung teilzunehmen und entsprechend zu den Ein- wänden der Verteidigung in deren Plädoyer nicht Stellung nahm und diese nicht
- 128 - widerlegte, ergeben sich tatsächlich Unklarheiten mit Blick auf die Kostentragung der geltend gemachten Schadensposten. So lässt der von der Privatklägervertre- tung angebrachte sinngemässe Vorbehalt, dass die geltend gemachten Heilungs- und Erwerbsausfallkosten "bislang" nicht von der Umfallversicherung übernom- men worden seien (Urk. 59 Rz 6), ausdrücklich die Möglichkeit offen, dass diese Kosten nachträglich doch noch von der Unfallversicherung übernommen werden könnten oder allenfalls in der Zwischenzeit bereits übernommen wurden und da- mit der vom Privatkläger 1 geltend gemachte Schaden gar nicht mehr besteht. Den von Privatklägerseite eingereichten Unterlagen lässt sich einzig entnehmen, dass gewisse vom Privatkläger 1 in Anspruch genommene Gesundheitsleistun- gen für psychiatrische Betreuung durch Dr. med. BA._____ – trotz Involvierung der Unfallversicherung (BB._____) ab dem Vorfall vom 9. Mai 2021 (Urk. 61/16 ff.) – über die private Krankenversicherung (BC.____) abgerechnet wurden und ihm deshalb selbst zu tragende Kostenanteile (Franchise) in Rechnung gestellt wurden (Urk. 61/2 f.). Aktenkundig sind ferner mehrere – trotz Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 – allerdings stark schwankende Lohnfortzahlungen in Kombi- nation mit den – ihrerseits schwankenden – Taggeldleistungen der Unfallversiche- rung (Urk. 61/4-11). Weshalb diese Kosten und Lohnausfälle von der Unfallversi- cherung nicht oder allenfalls nur teilweise übernommen wurden, wenn diese auf den fraglichen Vorfall im I._____ zurückzuführen waren, ergibt sich allerdings nicht aus den Ausführungen des Privatklägers oder aus den eingereichten Unter- lagen und auch nicht, ob diesbezüglich ein Antrag auf Übernahme der Kosten durch die Unfallversicherung gestellt wurde und der diesbezügliche Entscheid noch ausstehend ist. Zur Beantwortung dieser Fragen wären mithin weitere Ab- klärungen notwendig. Kommt hinzu, dass der Privatkläger geltend macht, über den für die Periode Mai 2021 bis April 2022 hinaus veranschlagten Lohnausfall weiterhin nicht oder nicht vollständig arbeitsfähig zu sein, jedoch noch unklar sei, ob und inwieweit die Unfallversicherung weiterhin Taggelder leisten werde bzw. diesbezüglich zugleich bereits Abklärungen der Invalidenversicherung laufen wür- den, weshalb die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes vorbehalten werde. Mit anderen Worten lässt sich das Quantitativ des Schadens ohnehin noch nicht abschliessend beurteilen, was ebenfalls eine Verweisung der privatklägerischen
- 129 - Forderung auf den Zivilweg gebietet. Nachdem angesichts der Sachverhaltsfest- stellung zum Strafpunkt aber feststeht, dass der Beschuldigte und J._____ dem Privatkläger 1 die bereits dargelegten Verletzungen zugefügt haben, ist gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grund- satz nach festzustellen und der Privatkläger 1 im Übrigen auf den Zivilweg zu ver- weisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat die Kosten des Vorverfahrens und der Untersuchung dem Beschuldigten auferlegt. Dieser Entscheid ist – nachdem die erstinstanzli- chen Schuldsprüche auch im Berufungsverfahren zu bestätigen sind – mitsamt der im Übrigen unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Kostenfestsetzung zu bestätigen.
2. Sodann ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsver- fahren zu entscheiden: 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Be- rufung nahezu vollumfänglich. Einzig mit Blick auf die Schadenersatzforderung, welche nur dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen wird, erreicht er eine marginale Besserstellung gengenüber dem vorin- stanzlichen Urteil. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. In Anbetracht der Umstände, dass der Beschuldigte noch sehr jung ist, über keine Berufsausbildung verfügt und noch eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen – mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 (dazu sogleich) – bereits jetzt definitiv abzuschreiben.
- 130 - 2.3. Bereits mit Beschluss vom 26. April 2023 ist der früheren amtlichen Vertei- digerin für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess eine Ent- schädigung von Fr. 1'852.10 ausgerichtet worden (Urk. 120). 2.4. Auch der per 26. April 2023 eingesetzte amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 4. Juni 2024 – unter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rück- weg sowie Nachbearbeitung bzw. -besprechung – für das obergerichtliche Verfah- ren Aufwendungen samt Auslagen von Fr. 22'731.35 geltend (Urk. 236). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ist entsprechend mit gerundet Fr. 22'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Er macht mit Kostennote vom 30. Mai 2024 für das obergerichtliche Verfahren ei- nen Aufwand in Höhe von Fr. 758.85 geltend (Urk. 233). Dieser Aufwand er- scheint ebenfalls angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist entsprechend mit gerundet Fr. 760.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. 2.6. Unter Verweis auf die Erwägungen hiervor (E. VIII. 2.2) ist hinsichtlich der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsver- tretung trotz Schuldigsprechung bzw. Unterliegens des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren auf den Vorbehalt einer Rückzahlung dieser Kosten für die Unter- suchung und die gerichtlichen Verfahren beider Instanzen zu verzichten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Oberjugendanwaltschaft beantragte bereits in der Anklage und vor Vor- instanz sowie erneut berufungshalber, es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu-
- 85 - gunsten der Massnahme aufzuschieben sei. Eventualiter beantragt sie die Anord- nung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (Urk. 237, Anträge). Die Oberjugendanwaltschaft stützt diese Anträge auf die verschiedenen in den Akten liegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten einerseits der Universitä- ren Klinik Basel vom 9. Februar 2018 (Urk. 10/7) und 12. Oktober 2020 (Urk. 10/18) sowie andererseits von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 (nachfolgend kurz: Gutachten K._____; Urk. 10/28). Sie begründet dies vor dem Hintergrund der mehrfach diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstö- rung mit der zusätzlichen mittelgradigen Ausprägung psychopathischer Eigen- schaften des Beschuldigten insbesondere mit den bestehenden Risikoeigenschaf- ten (Dissozialität, chronische Gewaltbereitschaft, wutgeprägte Reaktivität und ba- sales Wahrnehmungsmuster: polarisiert) und der damit verbundenen sehr hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte (Urk. 63 S. 17; Urk. 97 S. 2 und Urk. 237 S. 5 ff.). Entgegen der Vorinstanz dürfe einer stationären Massnahme nicht einfach gestützt auf die fehlende Massnahmewilligkeit jegliche Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. An letztere seien keine allzu strengen Anforderun- gen zu stellen. So könne das erste Therapieziel gerade darin bestehen, die Ein- sicht und Therapiewilligkeit zu begründen. Gerade bei jungen Personen wie dem Beschuldigten könne sich ein Zugang zur eigenen Problematik mit zunehmendem Alter noch entwickeln. Die Einschätzung von Prof. K._____ im Ergänzungsgutach- ten, wonach sich die Motivierbarkeit des Beschuldigten für eine stationäre Mass- nahme seit dem letzten Gutachten innert zwei Jahren weiter verschlechtert haben soll, basiere angesichts des fehlenden Explorationsgesprächs lediglich auf einer Vermutung des Gutachters und sei entsprechend mit Vorsicht zu würdigen. Ob eine ausreichende Massnahmewilligkeit bestehe, sei ohnehin eine Rechtsfrage, die nicht der Gutachter, sondern das Gericht zu beantworten habe. Eine intensive therapeutische stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einem hoch struktu- rierten Rahmen unter Erwachsenen sei nach wie vor die geeignete Massnahme und entsprechend anzuordnen (Urk. 237 S. 6 ff.).
E. 1.2 Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz danach gefragt, wie er sich zu einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme stelle, worauf er antwortete, dass das in Ordnung wäre (Urk. 62 S. 28). Auch an der Berufungsverhandlung gab er
- 86 - zu Protokoll, er sei bereit an sich zu arbeiten, wozu er sich einer ambulanten The- rapie unterziehen und zusätzlich – auf Empfehlung der Sozialarbeiterin – an ei- nem Risikoeigenschaftsbewältigungsprogramm mitwirken würde (Prot. II S. 27 ff.). Im Übrigen wendet er sich wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 64 S. 13) auch heute explizit gegen eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Prot. II S. 29; Urk. 238 Rz 62). Nach Auffassung der Verteidigung sei das von der Ju- gendanwaltschaft angeordnete Gutachten von Prof. K._____ vom 12. Oktober 2020 unverwertbar, nachdem die Vorschriften gemäss Art. 184 StPO nicht einge- halten worden seien. Weder der Verteidigung noch dem Beschuldigten sei Gele- genheit gegeben worden, sich zur Person des Gutachters oder zu den diesem un- terbreiteten Fragen zu äussern. Dies stelle eine massive Gehörsverletzung dar, die nicht mehr heilbar sei. Gleich verhalte es sich mit dem Ergänzungsgutachten des selben Gutachters vom 17. November 2023. So sei der Verteidigung der ent- sprechende Beweisantrag der Anklägerin nie zur Stellungnahme unterbreitet wor- den. Stattdessen habe die hiesige Kammer die Gutachtensergänzung ohne Ver- nehmlassung der Verteidigung zur Person des Gutachters wie auch zur Gutach- tensergänzung an sich einfach angeordnet. Ohnehin sei Prof. K._____ für die Er- stattung eines solchen Gutachtens nicht genügend qualifiziert, nachdem es sich bei ihm um einen Facharzt für Erwachsenenpsychiatrie handle. Mit einem psych- iatrisches Gutachten über eine derart junge Person wie den Beschuldigten, der zum Zeitpunkt der (ersten) Exploration gerade mal 18 Jahre alt gewesen sei und im Rahmen dessen Taten zu beurteilen gewesen seien, die er mit 17- bis 18-jäh- rig und damit als Jugendlicher bzw. maximal junger Erwachsener begangen habe, hätte ein Gutachter aus dem Fachbereich Jugendforensik betraut werden müs- sen. Auch aus diesem Grund sei die Verwertbarkeit des Gutachtens bzw. des Er- gänzungsgutachtens fraglich (Urk. 238 Rz 49 ff.). Aufgrund der Unverwertbarkeit liege mithin gar kein Gutachten vor, das eine stationäre Massnahme empfehle, womit der Anordnung einer solchen bereits die Grundlage entzogen sei. Es sei einhergehend mit der Bereitschaft des Beschuldigten eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen (Urk. 238 Rz 62 ff.).
E. 1.3 Die Vorinstanz legt zusammenfassend dar, was sich aus dem Gutachten K._____ ergibt (Urk. 91 S. 26 f.) und hält fest, dass sie dieses hinsichtlich der
- 87 - Feststellungen als schlüssig, widerspruchsfrei, überzeugend und als noch ohne Weiteres aktuell beurteilt, auch wenn es im Urteilszeitpunkt gut ein Jahr alt gewe- sen sei. (Urk. 91 S. 27 f.). Die Vorinstanz hält die Eingangsvoraussetzungen für Massnahmen nach Art. 61, 63 und 59 StGB für gegeben, da die vom Beschuldig- ten begangenen Verbrechen mit seiner schweren psychischen Störung in Zusam- menhang stehen würden (Urk. 91 S. 28). Sie verneint jedoch, dass mit irgendei- ner Massnahme die Gefahr der Begehung weiterer schwerer Delikte durch den Beschuldigten vermindert werden könne. Sie verneint nach Massgabe des Gut- achtens und der weiteren Untersuchungsergebnisse die Massnahmefähigkeit und die -willigkeit des Beschuldigten. Gestützt darauf verwirft sie sowohl eine (allen- falls auch strafvollzugsbegleitende) ambulante Massnahme als auch eine Mass- nahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB als nicht erfolgsversprechend, insbesondere auch, weil der Beschuldigte gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, an sich zu arbeiten (Urk. 91 S. 29 f.). Sie erachtet den Beschuldigten schliesslich wegen der Gefährdung der übrigen Massnahmeteilnehmer nicht als Kandidaten für eine Massnahme für junge Erwachsene (Urk. 91 S. 30). Da der Beschuldigte gezeigt habe, dass er bei Nichtzustimmung zu einem gewissen Setting die Situa- tion ohne Weiteres eskalieren lasse, falle auch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ausser Betracht. Obwohl sie grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Verwahrung nach Art. 64 StGB für erfüllt erachtet, und keine erfolgverspre- chende therapeutische Massnahme in Betracht falle, schliesst die Vorinstanz die Verwahrung als unverhältnismässig aus, so dass sie gänzlich auf die Anordnung einer Massnahme nach StGB oder JStG verzichtet (Urk. 91 S. 31).
2. Rechtsgrundlagen
E. 1.4 Dass der Privatkläger im Rahmen des Angriffs durch J._____ und den Be- schuldigten eine Gehirnerschütterung, eine Vielzahl von Schwellungen und Haut- unterblutungen im Bereich des Gesichts (dabei auch unter die Bindehaut beider Augen [Hyposphagmen]), der linken Schläfe und der rechten Wange, eine 5cm lange Riss-Quetsch-Wunde im Scheitelbereich, Hautdurchtrennungen sowie Hautunterblutungen und - schürfungen am Oberkopf, Gesicht, an den Beinen und dem Ellbogen erlitt, so dass er sich aufgrund dieser Verletzungen bis am 17. Mai 2021 in Spitalpflege im Kantonsspital BF._____ befand, wird von keiner Seite be- stritten. Die Verletzungsfolgen werden einzeln in der Anklageschrift unter Zif- fer 1.1 aufgezählt (Urk. 19 S. 5) und sind insbesondere belegt durch das Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (kurz: IRM Basel) vom
26. August 2021, das sich auf die Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchung am 9. Mai 2021 ab 7.40 Uhr auf der Notfallstation des Kantonsspitals BF._____, BG._____, stützt (Urk. 8/12). Die Verletzungen sind zudem teilweise auf den Fo- tos zu sehen, die vom Privatkläger offensichtlich im Spital aufgenommen wurden (Urk. 8/8 Beilagen).
- 25 -
2. Standpunkt des Beschuldigten / Beweisthema
E. 1.5 Am 3. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs, welcher ihm – nach Einholung eines Führungsberichts (Urk. 167) und der Stellungnahmen der Parteien (Urk. 159; 171) – mit Präsidial- verfügung vom 6. November 2023 mit der Auflage, dass dieser zwingend im ge- schlossenen Vollzug zu erfolgen habe, gewährt wurde (Urk. 175).
E. 1.6 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde sodann das Urteil des Kreisgerichts Toggenburg, Jugendgericht, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2022 gegen den Mitbeschuldigten J._____, das in Rechtskraft erwachsen ist, zusammen mit dem Protokoll der Hauptverhandlung von Amtes wegen beigezogen (Urk. 201 und Urk. 207/1-3) und den Parteien zur Kenntnis zugestellt (Urk. 202/1-2 und Urk. 208). Im Zusammenhang mit dem hier noch relevanten und zu prüfenden Vorfall vom 9. Mai 2021 wurde J._____ der versuchten schweren Körperverlet- zung schuldig gesprochen (Urk. 201 S. 15 und 23). Er wurde unter Einbezug di- verser weiterer Schuldsprüche zu einem Freiheitsentzug von 20 Monaten verur-
- 11 - teilt (Urk. 201 S. 23 Ziff. 3 und 4). Die Zivilklage des Privatklägers B._____ betref- fend Schadenersatz wurde dem Grundsatz nach geschützt und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Überdies wurde J._____ aufgrund seiner teilweisen Aner- kennung der in der Höhe von Fr. 10'000.– geltend gemachten Genugtuung ver- pflichtet, B._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins seit 9. Mai 2021 zu bezahlen (Urk. 201 S. 21 und 23 Ziff. 7a und b).
E. 1.7 Nachdem die Vorladungen für die auf 12. Januar 2024 angesetzte Verhand- lung infolge krankheitsbedingten Ausfalls des amtlichen Verteidigers am 8. Januar 2024 kurzfristig abgenommen werden mussten (Urk. 208A-C), wurde – nach Rücksprache betreffend terminlicher Verfügbarkeit mit der Vertreterin der Anklage und den anwaltlich vertretenen übrigen Parteien – am 27. Februar 2024 neu auf
21. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 215). Am 4. März 2024 liess der amtliche Verteidi- ger über sein Sekretariat mitteilen, dass ihm bei der Terminabsprache ein Fehler unterlaufen sei und er am 21. Juni 2024 aufgrund einer Terminkollision an der Verhandlung nicht teilnehmen könnte (Urk. 246). Mit Verfügung vom 4. März 2024 wurde dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um ein schriftlich begründetes Verschiebungsgesuch zu stellen (Urk. 218), welches am 15. März 2024 einging (Urk. 220). In der Folge wurde nach erneuter Rücksprache mit der Jugendanwalt- schaft und den anwaltlich vertretenen Parteien auf den 5. Juni 2024 neu vorgela- den (Urk. 224). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde noch ein aktuel- ler Führungsbericht und ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 228 und 230). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ sowie Jugendanwäl- tin lic. iur. A._____ für die Anklägerin (Prot. II S. 17). Der unentgeltliche Rechts- vertreter des Privatklägers 1 hat seinen Verzicht auf Teilnahme an der Berufungs- verhandlung schriftlich mitgeteilt (Urk. 283). Die übrigen Privatkläger haben eben- falls auf Teilnahme verzichtet. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung und Befragung des Beschuldigten erweist sich der Fall als spruchreif.
E. 2 Verfahrenstrennung
E. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Be- rufung nahezu vollumfänglich. Einzig mit Blick auf die Schadenersatzforderung, welche nur dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen wird, erreicht er eine marginale Besserstellung gengenüber dem vorin- stanzlichen Urteil. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. In Anbetracht der Umstände, dass der Beschuldigte noch sehr jung ist, über keine Berufsausbildung verfügt und noch eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen – mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 (dazu sogleich) – bereits jetzt definitiv abzuschreiben.
- 130 -
E. 2.3 Bereits mit Beschluss vom 26. April 2023 ist der früheren amtlichen Vertei- digerin für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess eine Ent- schädigung von Fr. 1'852.10 ausgerichtet worden (Urk. 120).
E. 2.4 Auch der per 26. April 2023 eingesetzte amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 4. Juni 2024 – unter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rück- weg sowie Nachbearbeitung bzw. -besprechung – für das obergerichtliche Verfah- ren Aufwendungen samt Auslagen von Fr. 22'731.35 geltend (Urk. 236). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ist entsprechend mit gerundet Fr. 22'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.5 Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Er macht mit Kostennote vom 30. Mai 2024 für das obergerichtliche Verfahren ei- nen Aufwand in Höhe von Fr. 758.85 geltend (Urk. 233). Dieser Aufwand er- scheint ebenfalls angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist entsprechend mit gerundet Fr. 760.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
E. 2.6 Unter Verweis auf die Erwägungen hiervor (E. VIII. 2.2) ist hinsichtlich der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsver- tretung trotz Schuldigsprechung bzw. Unterliegens des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren auf den Vorbehalt einer Rückzahlung dieser Kosten für die Unter- suchung und die gerichtlichen Verfahren beider Instanzen zu verzichten. Es wird beschlossen:
E. 2.7 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Be- handlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1).
a) Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für über- zeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdi- gung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Or- gane der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwie- sen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prü- fen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne trif- tige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der an- deren Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Ver- zicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.5; 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht kürzlich im Zusammenhang mit einem
- 94 - Prognosegutachten zur Rückfallgefahr verdeutlicht hat, muss das Gericht im Er- gebnis jedoch eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2 mit Hinweisen).
b) Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Am- tes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a). Das trifft etwa zu, wenn der Sach- verständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, sich nicht auf alle dem Gutachter zur Verfügung stehenden Unterlagen stützt, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse ausser Acht lässt, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3, nicht publ. in BGE 149 IV 325; 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1; 6B_1468/2021 vom 28. September 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
c) Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr be- steht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht ge- wandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitheri- gen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176).
- 95 -
3. Verwertbarkeit
E. 3 Vorbemerkungen
E. 3.1 Der Einwand der Unverwertbarkeit wurde erstmals im Laufe des Berufungs- verfahrens durch den per 26. April 2023 neu eingesetzten Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. Y2._____, erhoben (Urk. 144). Wie vorstehend ausgeführt, wird in for- meller Hinsicht vorwiegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, und zwar sowohl hinsichtlich dem ursprünglichen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021, als auch hinsichtlich dessen Ergänzungsgutach- ten vom 17. November 2023. Mit Blick auf das erstgenannte Gutachten ist der Ar- gumentation der Verteidigung zu entgegnen, dass den Parteien mit Zustellung des Gutachtensauftrags an Prof. Dr. med. K._____ vom 3. Juni 2021, welcher den Parteien ebenfalls zugestellt wurde, sehr wohl Gelegenheit gegeben wurde, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen an den Gutachter zu äussern und eigene Anträge zu stellen, wofür eine Frist von 10 Tagen eingeräumt wurde (vgl. den besonderen Hinweis in Urk. 10/20 S. 8). Zwar ist es richtig, dass Art. 184 Abs. 3 StPO vorsieht, dass den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme "vor- gängig" einzuräumen sei. Das Bundesgericht hat diesbezüglich jedoch festgehal- ten, dass eine allfällige Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO als geheilt anzuse- hen sei, wenn die Parteien durch Zustellung des Gutachtensauftrags über die Person des Gutachters und die konkrete Fragestellung orientiert würden, da sie auf diesem Weg noch vor der vorgesehenen Begutachtung Gelegenheit hätten, entsprechende Einwendungen zu erheben (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Einwendungen wur- den von der damaligen Verteidigung des Beschuldigten nicht erhoben. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte an der ersten Begutachtung durch Prof. Dr. med. K._____ freiwillig mitwirkte. Sich erst nachträglich nach Vorliegen und Kenntnis des Gutachtens, in welchem der Gutachter nicht zum vom Beschuldigten allen- falls erhofften Schluss gelangt, auf einen derartigen formellen Mangel im Prozess zur Gutachterernennung zu berufen und die fachliche Qualifikation und Tauglich- keit des bereits vor Erstellung des Gutachtens bekannten Sachverständigen ge- nerell in Zweifel zu ziehen, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen Rechtschutz verdient. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn in seinem jüngst publizierten Entscheid BGE 148 IV 22 festgehalten, dass in solchen Kon-
- 96 - stellationen, in welchen sich eine Partei erst im Berufungsverfahren erstmals auf die Unverwertbarkeit eines im Untersuchungsverfahren erstellten Gutachtens be- ruft, indem sie in genereller Weise das Fehlen der formellen Voraussetzungen nach Art. 182 ff. StPO rügt und selber keine konkreten Beweisanträge stellt, ähn- lich wie nach der Rechtsprechung zum Konfrontationsrecht von einem Verzicht auf Stellungnahme zu den Sachverständigen und den an diese zu richtenden Fra- gen auszugehen sei und entsprechend selbst eine mögliche Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO nicht zur Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens führen würde (a.a.O. E. 5.5.2 in fine). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 uneinge- schränkt verwertbar ist.
E. 3.2 Gleiches gilt hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens vom 17. November
2023. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2023 wurde der von der Anklägerin be- reits in ihrer Berufungserklärung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines fo- rensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens gutgeheissen und Prof. Dr. med. K._____ der Auftrag erteilt, gewisse bereits im ursprünglichen Fragenkatalog zu seinem ersten Gutachten enthaltene Gutachterfragen gestützt auf Art. 189 StPO punktuell zu ergänzen bzw. deren Beantwortung mit Blick auf die seither vergan- gene Zeit zu aktualisieren (Urk. 131). Es liegt in der Natur der Sache und ergibt sich dementsprechend auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass für die Ergänzung eines bereits bestehenden Gutachtens die selbe sachverständige Per- son heranzuziehen ist (vgl. zur Ergänzung eines Gutachtens im Sinne der Aktuali- sierung HEER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 189 StPO). Auf Intervention des amtlichen Verteidigers am 20. Juli 2023 (Urk. 134) hin wurde den Parteien mit Blick auf das in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten nach- träglich dennoch Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben, insbesondere um Ergänzungsfragen zu beantragen (Urk. 135). Von dieser Gelegenheit machten beide Parteien Gebrauch, die Anklägerin in der Gestalt von beantragten Ergän- zungsfragen (Urk. 143), die Verteidigung in der Gestalt einer allgemeinen Kritik am ursprünglichen Gutachten sowie an der fachlichen Qualifikation bzw. Geeig- netheit des Gutachters (Urk. 144). In Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim Gutachten vom 17. November 2023 um eine Ergänzung des bereits beste-
- 97 - henden Gutachtens handelte, sowie mit Verweis auf die bereits hiervor dargelegte Rechtsprechung ist auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erbli- cken bzw. wurde eine solche durch die zwar nach Erteilung des Gutachtensauf- trags, jedoch noch vor Erstellung des Gutachtens eingeräumte Gelegenheit zur Vernehmlassung der Parteien geheilt. Formelle Gründe für eine Unverwertbarkeit des Ergänzungsgutachtens bestehen mithin keine (zu den Einwänden zur Qualifi- kation des Gutachters vgl. nachfolgend E. VI. 4.3.a).
4. Anwendung auf konkreten Fall
E. 3.3 Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis
- 68 - sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist festzuhalten, dass der Richter bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe be- stimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt er ne- ben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswir- kungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rah- men der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. Septem- ber 2018 E. 1.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
- 69 -
E. 3.4 Schliesslich hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass bei der Gesamtstrafen- bildung die vor dem 18. Altersjahr begangenen Taten nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Damit soll sichergestellt werden, dass über 18-jährige Täter hinsichtlich der vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten vom Strafmass her wie Jugendliche behandelt werden (CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI/MARTINA VALÄR in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend BSK JStG], N 15 zu Art. 3 JStG). Entsprechend sind daher für die vor dem 18. Altersjahr begangenen Delikte die Strafrahmen nach Jugendstraf- gesetz zu beachten. Danach kann der Jugendliche, der nach Vollendung des
15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, mit Freiheits- entzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden (Art. 25 Abs. 1 JStG). Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er a) ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist; b) eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, na- mentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren (Art. 25 Abs. 2 JStG).
E. 3.5 Vorliegend ist nicht nur eine Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung, sondern ebenso für sämtliche von der Vorinstanz festgestellten und unangefoch- tenen Schuldsprüche festzusetzen. Dabei sind für die konkrete Strafzumessung die gesetzlichen Strafrahmen zu beachten, welche sich vorliegend wie folgt dar- stellen:
• vorsätzliche Tötung: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB); Ankl.ziff. 1.1
• schwere Körperverletzung: Freiheitsstrafe sechs Monate bis 10 Jahre (Art. 122 aStGB); Ankl.ziff. 1.3
• einfache Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tages- sätzen (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 StGB); Ankl.ziff. 1.2
- 70 -
• Sachbeschädigung: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB); Ankl.ziff. 1.1 und 1.5
• Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Gelds- trafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 285 Ziff. 1 StGB); Ankl.ziff. 1.1, 1.3 und1.4
• Entwendung zum Gebrauch: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tages- sätzen (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG); Ankl.ziff. 1.1
• Fahren ohne Berechtigung: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tages- sätzen (Art. 95 Abs. 1 SVG); Ankl.ziff. 1.1
• Hinderung einer Amtshandlung: Geldstrafe bis 30 Tagessätze (Art. 286 StGB); Ankl.ziff. 1.1
• Beschimpfung: Geldstrafe bis 90 Tagessätze (Art. 177 StGB); Ankl.ziff. 1.1
4. Konkrete Strafzumessung
E. 4 Tathandlungen
E. 4.1 Eingangsvoraussetzungen / Schwere psychische Störung Beim Beschuldigten wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 (kurz: Gutachten K._____) zum wiederhol- ten Mal eine schwere psychische Störung, i.c. eine dissoziale Persönlichkeitsstö- rung mit psychopathischen Persönlichkeitszügen, diagnostiziert (Urk. 10/28 S. 71 und 93), wie das bereits zuvor in den Gutachten der Universitären Psychiatri- schen Kliniken Basel (UPK) vom 12. Oktober 2020 (Urk. 10/18 S. 83) und vom
5. Februar 2018 (Urk. 10/7 S. 90) attestiert worden war. Gemäss dem Gutachten K._____ liessen sich beim Beschuldigten ergänzend zur allgemein-psychiatri- schen Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung in der spezialisierten fo- rensischen Diagnostik vier Risikoeigenschaften – Dissozialität, Chronifizierte Ge- waltbereitschaft, Wutgeprägte Reaktivität, Basales Wahrnehmungsmuster: Polari- siert – feststellen, die das Risikoprofil des Beschuldigten bilden (siehe dazu mehr nachstehend Erw. VI. 4.3.c). Dieses Risikoprofil sei die Basis für den Deliktme- chanismus und damit für die psychologische Erklärung der Straftaten (Urk. 10/28 S. 72 f. und S. 94/95). Sowohl die für forensische Zwecke häufig unspezifische allgemein-psychiatrische Diagnose nach ICD (Dissoziale Persönlichkeitsstörung) als auch das in der spezifischen forensischen Diagnostik festgestellte Risikoprofil seien sehr stark ausgeprägt und verhaltensbestimmend. Die dadurch zum Aus- druck kommende psychische Problematik entspreche daher aus gutachterlicher Sicht klar der Begrifflichkeit einer schweren psychischen Störung (Urk. 10/28 S. 94/95). An der Diagnose ändert sich auch nach dem ergänzenden Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 17. November 2023 (nachfolgend kurz: Ergän-
- 98 - zungsgutachten K._____) nichts (Urk. 184 S. 12). Einhergehend mit den vorlie- genden Gutachten liegt beim Beschuldigten zweifellos eine schwere psychische Störung im Sinne des Strafgesetzbuches vor, die gemäss gutachterlicher Fest- stellung bezüglich der drei zu beurteilenden Verbrechen (sc. Ankl.ziff. 1.1, 1.2, 1.3) als im Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und dem Risikoprofil stehend zu beurteilen sind (Urk. 10/28 S. 95). Damit sind die Ein- gangsvoraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme im Sinne der Art. 59 ff. StGB vorliegend erfüllt, was zu Recht auch vom Beschuldigten und seiner Vertei- digung nicht bestritten wird.
E. 4.2 Bisherige Unterbringungen und Massnahmen
a) Im Hinblick auf die Massnahmenthematik sind zunächst aufgrund der Akten und der beiden erwähnten Vorgutachten der Universitären Psychiatrischen Klini- ken (UPK) Basel die bisherigen Unterbringungen und Massnahmen des Beschul- digten aufzuzeigen. Ausserdem ist kurz der Grund dafür darzulegen: 18.06.2009 Abklärung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich 02.12.2009-28.06.2012 Integrative Förderung als unterstützende Mass- nahme für die Schulung in der Regelklasse Schule AC._____ L._____ 30.05.2011-27.10.2011 Abklärung schulpsychologischer Dienst AD._____ 28.11.201-11.07.2012 Logopädische Behandlung (Legasthenie-Dyskalku- lietherapie) Schule AE._____-L._____ Schuljahre 2012/2015 Schulung Kleingruppe KUK-Schule AF._____ Schuljahr 2015/2016 Oberstufe Kleingruppenschule (KGS) AG._____ (Ausschulung vor den Frühlingsferien 2016)
- 99 - 27.03.2015-12.05.2016 Psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung, Frau Dr. AH._____, Fachärztin FMH Kinder- und Ju- gendpsychiatrie 27.11.2015-16.02.2016 Stationärer Aufenthalt Zentrum für Kinderpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich 17.02.2016-01.04.2016 Teilstationärer Aufenthalt Tagesklinik AK._____ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich 20.04.2016 Abklärungsbericht Kinder- und Jugendhilfezentrum (KJZ) L._____ 09.05.2016-10.06.2016 Hausschulung durch die Kindsmutter Juni-Juli 2016 Positive Probezeit an der AI._____-Tagesschule, Schulplatz für das Schuljahr 2016/2017 08.06.2016-31.08.2017 Sozialpädagogische Familienbegleitung durch AJ._____ 04.08.2016-28.02.2017 Platzierung Durchgangsstation AK._____ 05.10.2016 Fachärztliche jugendpsychiatrische Stellungnahme der Modellstation AL._____ 28.02.2017-21.03.2017 Platzierung offene Wohngruppe Jugendheim AM._____ 31.03.2017-06.04.2017 Aufenthalt Gefängnis Limmattal 06.04.2017-17.05.2017 Platzierung geschlossene Wohngruppe Jugendheim AM._____ 17.05.2017-26.06.2017 Aufenthalt Gefängnis Limmattal 19.05.2017 Forensisches fachpsychologisches Gutachten von FORIO, Forensisches Institut Ostschweiz
- 100 - 26.06.2017-17.07.2017 Platzierung Pflegefamilie AN._____ GmbH 18.07.2017-31.08.2017 Aufenthalt Gefängnis Limmattal 31.08.2017-15.12.2018 Geschlossene jugendforensische Abteilung … der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (Urk. 10/7 S. 53 f.) Zur Erläuterung dieser Tabelle ist dem jugendforensisch-psychiatrischen Gutach- ten der UPK Basel von Dr. med. AO._____ (Leitender Arzt der Jugendforensik) und Frau Dr. med. AP._____(Oberärztin der Jugendforensik) vom 5. Februar 2018 zu entnehmen, der Beschuldigte, der mit 2 ½ Jahren adoptiert worden sei, habe von Anfang an sehr wenig Schlaf gebraucht, habe Angst gehabt, vergessen zu werden, habe viel Aufmerksamkeit gebraucht und habe sich nicht alleine be- schäftigen können. In neuen Situationen habe er Mühe gehabt und mit Aggressi- vität reagiert. Phasenweise habe er in den Kinderjahren Ängste, Phobien, Tic-Stö- rungen, Alpträume und Verhaltensauffälligkeiten in der Primarschule präsentiert, so dass er beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich angemeldet worden sei. Auch mit medikamentöser Unterstützung habe er der Re- gelschule nicht mehr gerecht werden können, so dass er ab dem Schuljahr 2012/2013 in einer Kleingruppe in der KUK-Sonderschule in AF._____ einge- schult worden sei. Der Beschuldigte habe ab 2014 häufig sehr impulsiv und grob reagiert, häufig die Kontrolle verloren und mehrere Wutausbrüche gehabt. Ein Wechsel zur KUK AG._____ sei für die Oberstufe ab dem Schuljahr 2015/2016 empfohlen worden. Am 27. November 2015 sei er nach einer häuslichen Eskala- tion und polizeilichem Einsatz per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (FU) wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung in die Kinderpsychiatrie der Psychia- trischen Universitätsklinik Zürich eingewiesen worden. Seit April 2016 habe die Jugendanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen den Beschul- digten wegen über 20 verschiedenen Diebstählen in Verkaufsläden in der Zeit zwischen dem 22. Januar 2016 und dem 19. September 2016 geführt. Dabei habe er Gegenstände im Gesamtwert von über Fr. 2'000.– für sich oder für Kolle- gen entwendet. Der Grund dafür sei gewesen, die KESB und den Staat absicht- lich aus Wut zu provozieren, um in einem Heim platziert zu werden. Schon am
- 101 -
16. Februar 2016 habe er wiederholt per WhatsApp Morddrohungen und Be- schimpfungen ausgesprochen und in der Zeit zwischen dem 17. Juni 2016 und
1. Juli 2016 habe er zusammen mit einem anderen Jugendlichen in einer Fuss- gängerunterführung in L._____ mit einer Spraydose verschiedene Schriftzüge an die Wand gesprüht. Des Weiteren habe er am 30. Juli 2017 ein Motorrad entwen- det und sei ohne Führerausweis damit gefahren. Nach dem Austritt aus der Ta- gesklinik in AK._____ sei der Beschuldigte per 1. April 2016 wieder in der KUK- Schule in AF._____ aufgenommen worden. Er sei aber bereits nach einer Woche nicht mehr tragbar gewesen. Im Juni 2016 sei er in die AI._____-Schule in AK._____ eingetreten. Dort sei es nach einer guten Anfangsphase vermehrt zu Absenzen oder Regelverstössen gekommen, so dass er auch von der AI._____- Schule verwiesen worden sei. Vom 8. Juni bis 31. August 2016 sei der Beschul- digte im Sinne einer zivilrechtlichen Massnahme der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) des Bezirks AD._____ durch einen Familienbegleiter von AJ._____ begleitet worden. Während dieser Zeit sei er mehrfach gewalttätig ge- genüber seiner Mutter geworden. Diversen Familienmitgliedern habe er Geld ent- wendet und er habe keine Grenzen oder Regeln der Eltern mehr akzeptiert. Auf- grund dieser Entwicklung sei er am 4. August 2016 durch die KESB in die Durch- gangsstation AK._____ (…) platziert worden. Aufgrund der Übernahme der Fall- führung durch die Jugendanwaltschaft See/Oberland seien seit dem 16. Dezem- ber 2016 die zivilrechtlichen Massnahmen aufgehoben worden. Auf Empfehlun- gen der … [Durchgangsstation AK.______] und des Gutachtens von FORIO (Fo- rensisches Institut Ostschweiz) vom 1. Februar 2017 sei der Beschuldigte per
28. Februar 2017 in die offene Wohngruppe des Jugendheims AM._____ einge- treten. Er sei mehrmals aus der Wohngruppe entwichen und habe wiederholt bei seinen Eltern Geld und Kreditkarten gestohlen. Am 30. März 2017 sei der Be- schuldigte festgenommen und in die Jugendabteilung des Gefängnisses Limmat- tal eingewiesen worden. Am 6. April 2017 sei er in der geschlossenen Wohn- gruppe des Jugendheims AM._____ aufgenommen worden. Es sei zu mehreren Eskalationen gekommen und es hätten zahlreiche Disziplinarmassnahmen ange- ordnet werden müssen. Das auf den Beschuldigten spezifisch zugeschnittene pädagogische Programm habe keine Verbesserung oder Entlastung gebracht.
- 102 - Deshalb sei der Explorand per 17. Mai 2017 vorübergehend in die Jugendabtei- lung des Gefängnisses Limmattal eingewiesen worden. Zur Stabilisierung im päd- agogischen Rahmen sei er per 26. Juni 2017 in die AN._____ eingetreten. Am
17. Juli 2017 habe der Beschuldigte einen grossen Sachschaden in der Pflegefa- milie des "AN._____" angerichtet, habe Bargeld und Handys entwendet und habe sich auf die Flucht begeben. Am 18. Juli 2017 sei er in der Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal inhaftiert worden. Am 31. August 2017 sei er in die ge- schlossene jugendforensische Abteilung der Universitären Psychiatrischen Klini- ken Basel versetzt worden. Am 14. September 2017 habe die Jugendanwaltschaft See/Oberland die Jugendforensische Ambulanz (JAM) der Forensisch-Psychiatri- schen Klinik FPK der UPK Basel mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend den Beschuldigten beauftragt (Urk. 10/7 S. 59 f.). Die Gutachter schliessen, aus den genannten Implikationen mit beeinträchtigter Persönlichkeitsstruktur, geringer Anpassungsfähigkeit, Überforderung und daraus folgenden dysfunktionalen Ver- haltensweisen habe sich ein "Teufelskreis" der Maladaptation entwickelt, der schlussendlich in massiver Delinquenz geendet habe. Dieser "Teufelskreis" könne jedoch auch als (unbewusster) Versuch verstanden werden, die an ihn gestellten Entwicklungsaufgaben bzw. -bedürfnisse (Zugehörigkeit, Selbstständigkeit, Selbstwertregulation, Reizabschirmung usw.) eigenständig zu meistern (Urk. 10/7 S. 64 f.). Für diese vom Beschuldigten eingestandenen Delikte wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. Oktober 2019 rechtskräftig zu einer persön- lichen Leistung von 10 Tagen verurteilt (Urk. 230) und es wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine offene Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet (Urk. 95).
b) Das jugendforensisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel von Dr. med. AQ._____ (Leitende Ärztin der Jugendforensik) und lic. phil. AR._____ (Assistenzpsychologin, Jugendforensische Ambulanz) vom 12. Oktober 2020 hält zur weiteren Entwicklung des Beschuldigten fest, dass eine vorsorgliche Mass- nahme ab 31. August 2017 vorerst im engen geschlossenen Rahmen der jugend- forensischen Abteilung ... durch- und ab 16.12.2018 im AS._____-Haus in T._____ weitergeführt worden sei. Trotz kleiner Fortschritte sei es dem Beschul- digten weder gelungen, sich beruflich zu integrieren noch nachhaltig prosozial zu
- 103 - entwickeln. Das Anlassdelikt zur damaligen Begutachtung (siehe Ankl.ziff. 1.2) habe schliesslich zum Abbruch der bisherigen Massnahmen geführt (Urk. 10/18 S. 5). Aus der im Gutachten dargelegten Ausgangssituation ergeben sich die wei- teren Unterbringungen und Massnahmen des Beschuldigten wie folgt: 31.08.2017-15.12.2018 geschlossene jugendforensische Abteilung ... der UPK Basel 16.12.2018-30.4.2020 Unterbringung im AS._____-Haus in T._____ 05.04.2018-04.03.2020 psychotherapeutische Behandlung in der Jugendfo- rensischen Ambulanz (JAM) der Klinik für Forensik der UPK Basel im Rahmen einer vorsorglichen am- bulanten Behandlung 24.01.2020-21.02.2020 Hospitalisation auf der jugendforensischen Abteilung ... im Rahmen eines Timeouts 03.04.2020-08.07.2020 Gefängnis Limmattal (wegen Vorfall Ankl.ziff. 1.2) 08.07.2020-12.07.2020 Massnahmezentrum E._____ (bis Vorfall Ankl.ziff. 1.3) 13.07.2020-26.10.2020 Gefängnis Limmattal (Urk. 10/18 S. 52; Urk. 5/25) Im Gutachten wird der Inhalt des Abschlussberichts über die ambulante Therapie der Jugendforensischen Ambulanz der UPK Basel vom 20.04.2020 dargelegt. Un- ter anderem wird dort zusammengefasst festgehalten, die Behandlung des Be- schuldigten sei von massiven Schwankungen betreffend Therapiemotivation und Mitarbeit geprägt gewesen, es habe jedoch kurze, produktive Phasen gegeben, in denen sich der Beschuldigte auf die therapeutischen Themen eingelassen habe. Mehrheitlich sei die Therapie jedoch von destruktivem Verhalten, Bagatellisierun- gen, Demonstration seiner kriminellen Identität und einem geringen Durchhalte- vermögen geprägt gewesen. Es sei ersichtlich geworden, dass er Wut bzw. Ag- gression und Vermeidung als dysfunktionale Strategien nutze, um mit Unsicher- heiten und Veränderungen umzugehen bzw. auch in solchen Situationen eine ge-
- 104 - wisse Kontrolle zu behalten; er habe z.B. immer wieder Angst vor dem geäussert, was passieren könne, wenn er seine Wut nicht mehr habe. Ohne eine geeignete jugendstrafrechtliche Massnahme mit einer Unterbringung in einer geschlossenen Institution, welche äussere Strukturen und Haltgebung bieten könne, werde das Rückfallrisiko des Beschuldigten in Bezug auf Straftaten gegen Leib und Leben, weitere Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch eingeschätzt. Die wichtigsten Risikofaktoren seien seine negativen Einstel- lungen, sein Risikoverhalten bzw. seine Impulsivität, der Mangel an Empathie, Gewissensbissen sowie Schuldbewusstsein und die unzureichende Compliance. Weiter seien seine Gewalthandlungen in der Vorgeschichte, seine Vorgeschichte mit nicht gewalttätiger Delinquenz, sein fehlendes Einhalten von Auflagen, Wei- sungen sowie Behandlungen und der Anschluss an delinquente Jugendliche rele- vante Risikofaktoren. Die wichtigsten protektiven Faktoren seien die Unterbrin- gung in einer geschlossenen Institution und damit die professionelle Hilfe. Mit Ent- scheid der Jugendanwaltschaft betreffend Weiterführung der Massnahme in ei- nem Massnahmenzentrum habe die ambulante Behandlung per 7. April 2020 be- endet werden müssen (Urk. 10/18 S. 36-37). Zusammenfassend wird beschrie- ben, dass der Beschuldigte (damals 17 Jahre und 10 Monate alt) als ein Jugendli- cher erlebt werde, der durch regelverletzendes, gewalttätiges sowie delinquentes Verhalten und durch eine defizitäre Reifeentwicklung im emotionalen, sozialen und moralischen Bereich auffalle, jedoch in wenigen Monaten das Mündigkeitsal- ter erreicht habe. Seine regelverletzenden Verhaltensweisen sowie dissozialen Einstellungen würden im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung interpretiert. Damit habe sich das bereits im Gutachten aus dem Jahr 2018 gezeichnete Bild des Ex- ploranden weiter verfestigt (Urk. 10/18 S. 64). Langfristig beurteilt wird im Gutach- ten in einer Gesamtschau beim Beschuldigten – ohne die Installation einer geeig- neten Massnahme – von einem sehr hohen Risiko für weitere Delinquenz, insbe- sondere Gewaltdelikten, ausgegangen (Stufe 5 von 5). Das Gewaltrisiko ergebe sich unter Berücksichtigung des bisherigen Massnahmenverlaufs grundsätzlich sowohl bei geringer bis mässiger Strukturierung sowie unter enger Strukturierung. Sowohl Konstellationen ausserhalb einer institutionellen Kontrolle als auch inner- halb eines institutionellen Rahmens könnten aufgrund der erheblichen Dissoziali-
- 105 - tät und der hohen Gewaltbereitschaft zur Verfolgung eigener Ziele zu Gewaltan- wendungen seitens des Beschuldigten führen. Bei einer Rückplatzierung ins BF._____, ohne Anpassung der Massnahme, wäre das Risiko für weitere straf- bare Handlungen gegen Leib und Leben bereits kurzfristig sehr hoch (Stufe 5 von 5), zumal der Explorand dies bereits angekündigt habe. Aber auch bei einer Plat- zierung in eine andere Institution sei dieses Risiko als hoch zu beurteilen, sobald dem Exploranden die Vorgaben nicht passen würden. Jemanden anzugreifen mit dem Ziel, dadurch wegplatziert zu werden, gehöre für ihn durchaus in den Hand- lungsspielraum. Werde er hingegen nicht engmaschig und bis auf Weiteres nicht geschlossen platziert, sei das Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte – wie auch das allgemeine Deliktrisiko – zumindest mittel- bis langfristig ebenfalls als hoch zu beurteilen (Stufe 5 von 5). Die ungünstige Legalprognose begründe sich insbe- sondere durch die verfestigten dissozialen Persönlichkeitszüge des Exploranden, seine hohe Gewaltbereitschaft sowie durch den schlechten bisherigen Verlauf der Massnahme, was auf eine niedrige Strafsensibilität hinweise. Wichtige Risikofak- toren für weitere strafbare Handlungen seien auch mangelnde Kontrolle von aus- sen, seine Impulsivität sowie der Anschluss an andere delinquente Jugendliche (Urk. 10/18 S. 79).
c) Anhand der Akten betreffend Schutzmassnahmen lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte nach dem Übergriff gegen einen Mitarbeiter des Massnahme- zentrums E._____ (Ankl.ziff. 1.3) via Jugendabteilung des Gefängnisses Limmat- tal und von dort via kurzem Aufenthalt vom 26. Oktober 2020 bis 9. November 2020 in der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses Kanton Basel-Stadt am 9. November 2020 in die geschlossene Abteilung des Massnahmezentrums I._____ eintrat (Urk. 5/25-27; Urk. 5/34 S. 20; Urk. 19 S. 1). Am 3. Mai 2021 stellte das Massnahmenzentrum I._____ den Antrag auf Vollzugslockerung für den Be- schuldigten, nachdem der Antrag die interne Prüfung erfolgreich durchlaufen hatte (Urk. 5/32 S. 1). Entsprechend diesem Antrag wechselte der Beschuldigte per
5. Mai 2021 in die offen Abteilung im Massnahmezentrum (Urk. 5/33 S. 2), wo es am 9. Mai 2021 zum gewaltsamen Übergriff gegen den Privatkläger kam (Ankl.ziff. 1.1). Infolgedessen befindet sich der Beschuldigte seit dem 3. Juni 2021 in verschiedenen Gefängnissen im Kanton Zürich, darunter insbesondere Pfäffi-
- 106 - kon/ZH, Winterthur, Limmattal und zuletzt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 5/33; 52; 58; 167 und 228).
E. 4.2.1 Versuchte vorsätzliche Tötung
a) In objektiver Hinsicht ist bezüglich des Tatvorgehens zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein erhebliches Aggressionspotenzial offenbarte und seine (für die geplante Flucht) unnötige massive Gewaltanwendung beträchtlich ins Ge- wicht fällt. Erschwerend fällt zudem in Betracht, dass der Beschuldigte trotz Unter- stützung eines Mittäters mit dem Messerschleifer ein gefährliches Tatwerkzeug einsetzte, mit dem er den Privatkläger attackierte. Die Vorgehensweise des Be- schuldigten ist als niederträchtig zu bezeichnen, da er den Privatkläger – dessen Hilfsbereitschaft ausnutzend – mit dem Messerschleifer, den er versteckt gehalten hatte, unvermittelt attackierte, so dass jener keine vernünftige Abwehrmöglichkeit
- 71 - hatte. Auch die folgende Attacke beim Ausgang aus dem Pavillon fällt schwer ins Gewicht, schlug doch der Beschuldigte von hinten dem flüchtenden Privatkläger mit dem Messerschleifer gegen den Kopf, obwohl vom Privatkläger objektiv gese- hen keinerlei Bedrohung ausging. Schliesslich zeugt das Würgen bei gleichzeiti- ger Fixierung mit seinen Beinen und dem Einschlagen auf das Opfer während personeller Überzahl sowie die ausgestossenen Todesdrohungen von einer bei- spiellosen Geringschätzung fremden Lebens. Dass der Beschuldigte vom Privat- kläger selbst dann nicht abliess, als dieser mit Verweis auf seine Familie um die Schonung seines Lebens bat, verdeutlicht die fehlende Empathie mit dem Opfer und die Skrupellosigkeit des Beschuldigten. Genauso wie der Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger noch dann weiter schlug, als er bereits im Besitz dessen Autoschlüssels war. Dass der Beschuldigte erst vom Privatkläger abliess, nachdem dieser die Polizei mittels des Notfallknopfs hatte alarmieren können, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, da er den Privatkläger nicht aus ei- genem Antrieb losliess, sondern einzig, um sich selbst vor der Polizei in Sicher- heit zu bringen. Hypothetisch ausgehend vom vollendeten Delikt erscheint für das massive gewalttätige und über längere Zeit dauernde Tatverhalten des Beschul- digten eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 15 Jahren Freiheitsstrafe dem schweren Verschulden angemessen.
b) Nachdem der Gewaltexzess glücklicherweise nicht zum Tode des Privatklä- gers geführt hat, das Ausmass seiner Verletzungen jedoch einer schweren Kör- perverletzung gleichkommt, zumal der Privatkläger nebst den körperlichen Verlet- zungen eine posttraumatische Belastungsstörung samt einer mittelgradigen De- pression erlitt, was ebenfalls eine (teilweise) stationäre Behandlung erforderte (siehe Erw. III. 5.3 und 5.4). Die Rekonvaleszenz solcher psychischer Verletzun- gen erweist sich als schwierig und dauert nicht selten jahrelang und war in casu – soweit aus den Akten ersichtlich – jedenfalls auch Ende September 2022 noch nicht abgeschlossen (vgl. Abschlussbericht Psychiatrie BF._____ vom 1. Novem- ber 2022, Urk. 61/1d). Die posttraumatische Belastungsstörung war zunächst ge- prägt durch Angstzustände, Panikattacken und sozialen Rückzug des Privatklä- gers. Ausserdem verunmöglichten die Folgen des Übergriffs, dass der Privatklä- ger – soweit ersichtlich offenbar mindestens bis Dezember 2022 – wieder in sei-
- 72 - nen angestammten Beruf als Sicherheitsbeamter zurückkehren konnte. Zumin- dest resultierte wie dargelegt eine lange 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis mindes- tens Ende April 2022 (siehe Erw. III. 5.3.). Trotz dieser schwerwiegenden Tatfol- gen ist die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt angesichts des minder schweren Erfolgs im Vergleich zu einer vollendeten Tötung doch deutlich zu reduzieren, so dass bezüglich der objektiven Tatschwere für die versuchte Tö- tung eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
c) In subjektiver Hinsicht fällt zu Gunsten des Beschuldigten in Betracht, dass er nicht mit direktem Vorsatz, sondern nur mit Eventualvorsatz handelte. Ange- sichts der Planung der Tat, die subjektiv den Beschuldigten zusätzlich belastet, liegt dieser Eventualvorsatz allerdings nahe am Vorsatz und erlaubt nur eine mäs- sige Strafminderung. Dass es im Übrigen für den Beschuldigten ein Leichtes ge- wesen wäre, von dieser massiven Delinquenz abzusehen, indem er mittels der personellen Übermacht dem Privatkläger einfach den Autoschlüssel hätte entwen- den können bzw. diesen von ihm herauszuverlangen, ohne ihn deshalb gleich spi- talreif zu schlagen und lebensbedrohlich zu würgen, wirkt sich ebenfalls straferhö- hend aus. Es sei an dieser Stelle nochmals deutlich gemacht, dass der Beschul- digte den Privatkläger aus absolut niedrigem Beweggrund derart attackierte. Er wollte nicht einfach aus dem Massnahmezentrum fliehen und hierfür aus dem (un- verschlossenen) Pavillon hinausgehen, wie ihm das ohne weiteres möglich gewe- sen wäre, sondern er wollte partout mit dem Auto des Privatklägers herumfahren. Der Grund, weshalb der Privatkläger in den Pavillon gelockt worden war und wes- halb er dort bei der Medikamentenübergabe überfallen wurde, lag einzig darin, dass der Beschuldigte so an die Autoschlüssel gelangen wollte. Dieser Faktor wirkt entsprechend verschuldenserhöhend. Ansonsten ist der Beschuldigte voll schuldfähig, wie sich aus dem Gutachten K._____ ergibt (Urk. 10/28 S. 85 und 95), so dass unter diesem Aspekt keine Strafmilderung Platz greift. Insgesamt vermögen die verschuldensmindernden Faktoren die verschuldenserschwerenden jedoch aufzuwiegen, so dass für das erhebliche Tatverschulden eine Freiheits- strafe von 10 Jahren weiterhin als angemessen erscheint.
- 73 -
d) Dass das Bezirksgericht Toggenburg hinsichtlich des Mitbeschuldigten J._____ mit 20 Monaten auf eine deutlich geringere Einsatzstrafe kommt (vgl. Urk. 201 S. 19), ändert auch hier nichts. Augenscheinliche und besonders ge- wichtige Faktoren für diese grosse Differenz sind in der für J._____ angewandten milderen rechtlichen Qualifikation und dem anderen abstrakten Strafrahmen zu sehen, der – nachdem J._____ aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt im Gegensatz zum Beschuldigten nach dem Sanktionenrecht des Jugendstrafge- setzbuchs beurteilt wurde – mit maximal 4 Jahren Freiheitsentzug nur einem Bruchteil des für den Beschuldigten relevanten Strafrahmens entspricht. Im Übri- gen war der Tatbeitrag des Beschuldigten mit Blick auf den mehrfachen Einsatz des Messerschleifers, den Unterarmwürgegriff und den Kick gegen das Gesicht kurz vor ihrer Flucht aus dem Massnahmezentrum gegenüber seinem Mittäter J._____ deutlich schwerwiegender, was sich zwar nicht in der rechtlichen Qualifi- kation, jedoch durchaus bei der Bewertung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung auswirken müsste. Unter Einbezug all dieser Faktoren steht die hier festgelegte Einsatzstrafe jedenfalls nicht in einem Missverhältnis zur Strafe von J._____.
E. 4.2.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Vorinstanz erachtete den Gewaltangriff bei Ausübung der dienstlichen Tätig- keit des Privatklägers bei der Medikamentenübergabe an J._____ als tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urk. 91 S. 15 E. 3.2.4), wertete jedoch das Verschulden als in demjenigen betreffend die versuchte Tötung be- reits enthalten (Urk. 91 S. 21/22 E. 4.4.1). Dem kann nicht vorbehaltlos beige- pflichtet werden, schützt doch der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte nicht ausschliesslich die körperliche Integrität, sondern na- mentlich das Funktionieren staatlicher Organe bzw. den Schutz staatlicher Autori- tät vor Angriffen auf einzelne Funktionen (STEFAN HEIMGARTNER in: BSK StGB, a.a.O., Vor Art. 285 N 1) so dass echte Konkurrenz gegeben ist. Es ist jedoch der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich das Verschulden angesichts des zeitli- chen und sachlichen engen Zusammenhangs mit dem Hauptvorwurf schwer iso- liert betrachten lässt, zumal der Umstand, dass es sich beim Opfer um einen Be-
- 74 - amten im Sinne des Strafrechts handelt, den Tatumständen resp. dem Fluchtver- such, geschuldet ist. Dennoch zeigt sich durch den Angriff auf einen Vollzugsbe- amten im Dienst ein zusätzlicher Unrechtsgehalt im Tatvorgehen des Beschuldig- ten. Dieser ist jedoch schwer zu beziffern und fällt angesichts des erheblichen Verschuldens hinsichtlich des Tötungsvorwurfs strafzumessungmässig nicht ins Gewicht, so dass im Ergebnis der Vorinstanz zuzustimmen ist.
E. 4.2.3 Sachbeschädigung Der Beschuldigte beschädigte während der Attacke gegen den Privatkläger 1 des- sen Brille, was der Beschuldigte auch anerkannte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte mit einem separaten Vorsatz auf Beschädigung dieser Brille gehandelt hat. Vielmehr wurde diese im Zuge der Gewalteinwirkung beschädigt. Mit der Vorinstanz kann das Verschulden diesbezüglich schwer von jenem der versuchten vorsätzlichen Tötung getrennt werden und hat als durch dieses mitumfasst zu gelten, so dass für die Sachbeschädigung keine zusätzliche separate Einzelstrafe festzusetzen ist.
E. 4.2.4 Entwendung zum Gebrauch In Bezug auf das Verschulden ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte den Privatkläger unter Gewaltanwendung zur Herausgabe der Auto- schlüssel gezwungen hat und diese Tathandlung bereits im Rahmen der Strafzu- messung betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung berücksichtigt wurde. Eine separate Würdigung dieses einzelnen Tatverschuldens erscheint nicht opportun, da es im Tatverschulden der versuchten vorsätzlichen Tötung inbegriffen ist. Des weiteren sei zum Verschulden darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Füh- ren eines Fahrzeuges, das zum Gebrauch entwendet wurde, eine mitbestrafte Nachtat zur Entwendung darstellt (GERHARD FIOLKA in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, [kurz: BSK SVG] ,N 83 zu Art. 94 SVG; mit Hin- weisen). Eine separate Einzelstrafe ist somit hier nicht festzusetzen.
E. 4.2.5 Fahren ohne Berechtigung
- 75 - Der Beschuldigte wusste genau, dass er nicht über einen Führerausweis verfügte und wollte dennoch um jeden Preis mit dem Auto des Privatklägers "herumfahren" bzw. nach Zürich fahren (statt vieler: Urk. 1/5/8 S. 10 und 11). Der Tatbestand schützt das Rechtsgut der Verkehrssicherheit bzw. die Verkehrsteilnehmenden vor einer abstrakten Gefahr durch Fahrzeuglenker, die das Fahrzeug nicht (genü- gend) beherrschen (BSK SVG-FIOLKA, a.a.O., N 4 zu Art. 95 SVG). In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insofern noch leicht, als die Fahrt nicht über den Parkplatzbereich des Massnahmezentrums hinausging und somit nur sehr kurz dauerte. Dies lag allerdings nicht am Verantwortungsgefühl des Beschuldigten sondern am Eintreffen der Polizei. Es bestand für die Fahrt keinerlei Notwendig- keit. Subjektiv vermag nichts das objektive Verschulden zu relativieren, zumal der Überfall auf den Privatkläger zentral dem Ziel des Beschuldigten diente, mit des- sen Fahrzeug ohne dessen Einwilligung herumzufahren. Eine Notsituation oder andere achtenswerte Gründe, die ein solches Verhalten gegebenenfalls zu ent- schuldigen oder zumindest nachvollziehbar erscheinen zu lassen vermöchten, lie- gen nicht vor. Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem unmittelbar zuvor begangenen schweren Delikt zum Nachteil des Privat- klägers erscheint es indessen trotz des leichten Verschuldens aus spezialpräven- tiven Gründen nicht mehr adäquat, für dieses Delikt eine Geldstrafe auszufällen, da – angesichts der wiederholten Delinquenz (siehe nachstehende Erwägung V. 4.7) und der zu vollziehenden Freiheitsstrafe wegen des versuchten Tötungsde- likts – nicht zu erwarten ist, dass sich der Beschuldigte dadurch von weiteren Straftaten abhalten lässt. Ausserdem ist der Beschuldigte mittellos und gewärtigt eine mehrjährige Freiheitsstrafe und/oder eine mehrjährige freiheitsentziehende Massnahme, so dass die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es ist mithin für das insgesamt noch leichte Tatverschulden bei voller Schuldfä- higkeit, – isoliert betrachtet – in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Juli 2020) eine Einzelstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 76 -
E. 4.2.6 Hinderung einer Amtshandlung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen der Flucht vor der Polizei im Sinne von Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) schuldig (Urk. 91 S. 15 Erw. 3.2.4) und erachtete auch diesbezüglich das Verschulden als von der Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung als miterfasst (Urk. 91 S. 21/22 Erw. 4.4.1). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei den Tathandlungen, die Gegen- stand des Tötungsvorwurfs sind (welche teilweise auch vom Tatbestand der Ge- walt und Drohung gegen Beamte erfasst werden), handelt es sich um vollständig andere Handlungen als diejenigen, die dem Beschuldigten in Bezug auf die Hin- derung einer Amtshandlung vorgeworfen werden. Von Letzteren erfasst wird seine Flucht mit dem entwendeten Fahrzeug des Privatklägers, das er durch die herannahende Polizei blockiert sah und auf der Strasse in Fahrtrichtung der Poli- zei stehen liess, um davon zu rennen und damit seine Verhaftung (aktiv) zu verei- teln (Urk. 19 S. 4/5; Urk. 63 S. 1 und 6). Mithin kann nicht gesagt werden, dass diese Tathandlung auch noch im Verschulden betreffend die versuchte Tötung enthalten ist. Das Verschulden ist separat zu würdigen. Das objektive und das subjektive Tatverschulden wiegt noch leicht, hat der Be- schuldigte doch lediglich das Fahrzeug dort, wo es gerade war, stehen gelassen und ist im Übrigen zu Fuss vor der Polizei geflohen. Da der Tatbestand lediglich die Geldstrafe androht und die Freiheitsstrafe nicht alternativ zur Verfügung steht, ist für die Hinderung einer Amtshandlung – ungeachtet der hiervor erwähnten Be- denken hinsichtlich Vollziehbarkeit – zwingend eine Geldstrafe auszufällen. Mithin ist für das leichte Tatverschulden bei voller Schuldfähigkeit isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Da der Tagessatz auch bei einkommensschwachen Straftätern, die nahe oder gar unter dem Existenzmi- nimum leben, nur in einem Masse herabzusetzen ist, dass dennoch die Ernsthaf- tigkeit der Sanktion erkennbar ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ist der Tagessatz mit Fr. 30.– zu bemessen, zumal der damit verbundene Eingriff dem Beschuldigten zumutbar erscheint.
- 77 -
E. 4.2.7 Beschimpfung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem gewalttäti- gen Übergriff gegen den Privatkläger 1 der Beschimpfung durch Bezeichnung des- selben als "Arschloch", "Missgeburt" und "Hurensohn" schuldig (Urk. 91 S. 16 und S. 34), was der Beschuldigte berufungshalber nicht anfocht und auch bereits in der ersten Befragung anerkannt hatte (Urk. 1/5/8 S. 8 Rz 164-166). Der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sieht als Strafdrohung Geldstrafe bis 90 Tagessätze vor. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden mittel- schwer, handelt es sich doch bei den verwendeten Beimpfungen doch um sehr herabsetzende Schimpfwörter. Subjektiv ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Beschimpfungen einhergehend mit der massiven Gewalt- anwendung gegen den Privatkläger ausstiess, offensichtlich um ihn nicht nur kör- perlich zu verletzen, sondern auch psychisch anzugreifen, was bei einem derart massiven Gewalteinsatz und der begrenzten Abwehrmöglichkeit des fixierten Pri- vatklägers umso schwerer wiegt. Andererseits ist dem Beschuldigten zugute zu hal- ten, dass diese Beschimpfungen aus unkontrollierten Emotionen heraus ausge- stossen wurden und er – mit eigenen Worten – (sc. durch die Gegenwehr des Pri- vatklägers, indem er um Hilfe schrie) noch nervöser geworden sei und noch mehr nicht gewusst habe, wie er reagieren sollte (Urk. 1/5/8 S. 6 Rz 97-98). Insgesamt erscheint daher für die Beschimpfung eine (isoliert betrachtete) Einzelstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– als dem gerade noch leichten Tatverschulden angemes- sen.
E. 4.3 Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 An dieser Stelle ist als Grundlage für die Massnahmendiskussion vertieft auf das bereits erwähnte Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 (Urk. 10/28) einzugehen.
a) Zunächst ist allerdings auf die Kritik der amtlichen Verteidigung an der fachli- chen Qualifikation bzw. Geeignetheit von Prof. Dr. med. K._____ zur Begutach- tung des Beschuldigten einzugehen, die im Berufungsverfahren – wie bereits dar- gelegt – erstmals erhoben wurde. Prof. Dr. med. K._____ ist im Bereich der foren- sischen Psychiatrie eine ausgewiesene Fachperson, der über eine grosse Erfah- rung in der Behandlung und Begutachtung von Straftätern aufweist und auch in diesem Bereich publiziert. Er war 1997 bis 2018 Chefarzt beim Psychologisch- Psychiatrischen Dienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich und hat bereits eine grosse Anzahl an Psychiatrischen Gutachten über Straftäter erstellt. Seine fachliche Qualifikation ist zweifellos ausgewiesen. Dass für die Begutach- tung des Beschuldigten zwingend ein auf Kinder- und Jugendpsychiatrie speziali- sierter Gutachter hätte herangezogen werden müssen, wie die Verteidigung vor- bringt, ist sodann nicht ersichtlich, war der Beschuldigte bei der Erstellung dieses Gutachtens – anders als noch in den davor durchgeführten Begutachtungen, ins- besondere durch die UPK Basel – doch bereits volljährig und waren überdies auf- grund des Erreichens der Volljährigkeit neu insbesondere auch Massnahmen des Erwachsenenstrafrechts in Betracht zu ziehen. Und schliesslich wurde Prof. Dr. med. K._____ bei der Gutachtenserstellung – wie die Anklägerin zu Recht darauf hinwies (Prot. II S. 47 f.) – durch MSc AT._____ unterstützt, die unbestrittener- massen langjährige Erfahrung auch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Erstellung entsprechender forensischer Gutachten aufweist und der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtspsychologie im Fachbereich Strafrecht für Erwach- sene wie auch Jugendliche und Kinder registriert ist. Ohnehin beschränkt sich die Verteidigung darauf, den Gutachter pauschal als ungeeignet zu bezeichnen, ohne sich inhaltlich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen.
- 107 -
b) Das Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 stützt sich auf die Auftragserteilung durch die Jugendanwaltschaft See/Oberland vom
3. Juni 2021, die von ihr zur Verfügung gestellten Akten (siehe Aktenzusammen- fassung inkl. Vorgutachten, Urk. 10/28 S. 8-45) sowie die eigenen Explorationen mit dem Beschuldigten durch die Sachverständigen Prof. Dr. med. K._____ und MSc AT._____ (forensische Psychologin) vom 10. September 2021 (90 Min., K._____ und AT._____), 8. und 13. Oktober 2021 (zweimal je 105 Min., AT._____) sowie vom 26. November 2021 (75 Min., K._____ und AT._____) im Gefängnis Pfäffikon ZH (Urk. 10/28 S. 6 f.). Die schriftliche Dokumentation der Ex- plorationen sei dem Beschuldigten aus Gründen der Transparenz vorgelegt wor- den, wobei er die Möglichkeit gehabt habe, Änderungsvorschläge zu machen und Kommentare anzubringen (Urk. 10/28 S. 7). Weiter stützt sich die sachverstän- dige Beurteilung auf die eigenen Untersuchungen, die im Gutachten eingehend dargelegt werden (Urk. 10/28 S. 46-61), worauf die festgestellten Befunde (Urk. 10/28 S. 62-69) betreffend FOTRES und Psychopathie Checklist-Revised (PCL-R) sowie die Beurteilung (Urk. 10/28 S. 70-92) und die zusammenfassende Beantwortung der gestellten Fragen (Urk. 10/28 S. 93-104) dargelegt werden. Das Gutachten erweist sich als transparent, nachvollziehbar und logisch aufge- baut. Es erklärt die Grundlagen der Beurteilungsmethoden und zeigt schlüssig und widerspruchsfrei auf, aus welchen Gründen und aufgrund welcher Vorausset- zungen welche Beurteilungen erfolgen. Als unbegründet erweist sich denn auch die Kritik der Verteidigung, der Beschuldigte sei nicht auf körperliche Defizite – insbesondere hirn-organische Befunde – untersucht worden, obwohl die Ursache für sein Verhalten in einer derartigen Entwicklungsstörung liegen könnte (Urk. 238 Rz 55). Wie sich aus den Akten ergibt und auch die Verteidigung selber darauf hinweist, wurde der Beschuldigte einer neurologisch-internistischer Untersuchung durch Dr. med. AU._____ unterzogen, welche jedoch keine Auffälligkeiten hervor- brachte (vgl. Urk. 10/7 S. 58). Dass sich im Verhalten des Beschuldigten seither untypische und markante Veränderungen gezeigt hätten, die sich mit psycholo- gisch bzw. psychopathologischen Befunden, welche grösstenteils bereits zum da- maligen Zeitpunkt bestanden oder sich zumindest angedeutet hatten (insbeson- dere der bereits im jugendpsychologischen Gutachten vom 5. Februar 2018 dia-
- 108 - gnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung), überhaupt nicht erklären liessen und somit Anlass gegeben hätten, eine neuerliche körperliche Untersuchung durchzuführen, wird weder von der Verteidigung geltend gemacht noch ist dies er- sichtlich. Auch seitens der zahlreichen Fachpersonen, die sich in Kenntnis der bis dahin bereits durchgeführten Untersuchungen in den letzten Jahren mit dem Be- schuldigten beschäftigt hatten – mitunter auch Prof. Dr. med. K._____ – wurde eine solche erneute körperliche Untersuchung offensichtlich nicht angezeigt er- achtet. Insgesamt verbleibt an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutach- tens kein Zweifel und die vorgenommenen Beurteilungen überzeugen, so dass auf das Gutachten K._____ uneingeschränkt abgestellt werden kann. Zur Ausgangslage hält das Gutachten fest, der Beschuldigte zeige beginnend in der Kindheit über die Jugend bis ins junge Erwachsenenalter in hoher Kontinuität eine ausgeprägte allgemeine kriminelle Handlungsbereitschaft sowie ergänzend hierzu eine ebenso ausgeprägte hohe Gewaltbereitschaft. Diese stark ausge- prägte kriminelle Disposition sei bereits in den Vorgutachten beschrieben worden. Dort fänden sich zum Teil psychologische Erklärungen, wonach zum Beispiel eine innere Leere oder ein problematisches Selbstbild ursächlich für die kriminelle Handlungsbereitschaft sein sollen. All diese psychologischen Erklärungen seien spekulativ und angesichts des frühen Beginns und der in unterschiedlichen Um- gebungen sichtbaren Kontinuität fragwürdig. Denn der frühe Beginn, die kontinu- ierliche kriminelle und auch gewaltassoziierte Handlungsbereitschaft in verschie- denen Bereichen (Elternhaus, Massnahmenzentrum E._____, Massnahmenzen- trum I._____) sprächen eher für eine – von einem bestimmten Umfeld unabhän- gige – genuine bzw. strukturelle Persönlichkeitsproblematik (Urk. 10/28 S. 70). Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage spreche viel dafür, dass genuine per- sönlichkeitsstrukturelle Faktoren gegenüber entwicklungs- bzw. umweltbedingten Faktoren eindeutig im Vordergrund stünden (Urk. 10/28 S. 71).
c) Im Gutachten werden die vier Risikoeigenschaften des Beschuldigten wie folgt beschrieben: Dissozialität Geltende Regeln und Normen sind mangelhaft internalisiert. Darum gibt es innerlich
- 109 - kaum oder gar keine, emotionale und/oder kognitive Hürden, um Normverletzungen zu begehen. Das rücksichtslose Durchsetzen eigener Interessen ist zusätzlich ein typisches Merkmal. Normverletzungen zeigen sich häufig sowohl in Form von Straf- taten als auch im Privatleben. Chronifizierte Gewaltbereitschaft Dispositionelle Bereitschaft, Gewalt anzuwenden. Die Disposition zeigt sich in der (1) leichten Auslösbarkeit oder in der (2) Häufigkeit oder im (3) Schweregrad ge- walttätiger Handlungen. Sie entspricht einer positiv bejahenden Grundeinstellung gegenüber Gewalt, häufig im Zusammenhang mit ihrem zielgerichteten, subjektiv nützlichen Einsatz. Wutgeprägte Reaktivität Leichte Auslösbarkeit heftiger Wutgefühle, die mit einer aggressiven Reaktionsbe- reitschaft einhergehen. Die Wutgeprägte Reaktivität ist aber ein abgegrenzter Pro- blembereich der Persönlichkeit, der dadurch im Gegensatz zu anderen - beispiels- weise prosozialen, emphatischen, friedlichen - Persönlichkeitsanteilen steht. Die Wutgeprägte Reaktivität wird darum häufig - zumindest teilweise - als problema- tisch oder gar persönlichkeitsfremd wahrgenommen. lm Unterschied zur Punktuel- len Reizbarkeit (Jähzorn) können Wutgefühle aber länger anhalten und haben oft gewisse Verbindungslinien zu positiv besetzten Selbstbildern (z. B. Ausdruck von Männlichkeit, Kämpfer für eine gerechte Sache). Basales Wahrnehmungsmuster: Polarisiert Basale Wahrnehmung der Welt als ein Ort, an dem es um einen (Überlebens-) Kampf nach dem Motto Fressen und Gefressen Werden, Freund-Feind, Schwarz oder Weiss geht. Betroffene wissen, "wie es läuft", kennen keine Zwischentöne und haben oft eine zynische Attitude dem Leben gegenüber (Urk. 10/28 S. 72 ff.). Gestützt auf den Deliktmechanismus und die beschriebenen Risikoeigenschaften des Beschuldigten nimmt das Gutachten eine Risikobeurteilung vor, wonach das Risikoprofil stark ausgeprägt und in ausserordentlicher Weise handlungsrelevant sei. Die bereits in der Vorgeschichte in hoher Kontinuität nachweisbare Bereit- schaft zu generellen kriminellen Handlungen und spezifisch zu Gewalttaten prä- sentiere sich im Kern unverändert. Es sei im Hinblick auf das letzte Delikt im Massnahmenzentrum I._____ sogar noch von einer Steigerung zu sprechen, weil mit der Verwendung und dem Einsatz des Messerschleifers eine erhebliche Ge-
- 110 - fährdung des Opfers einhergegangen sei. Die risikorelevante Persönlichkeitspro- blematik habe sich weder durch die bisher durchgeführten Massnahmen noch im Zuge des Älterwerdens des Beschuldigten abgeschwächt. Es sei von einer hoch- gradig risikorelevanten strukturellen Persönlichkeitsproblematik auszugehen. So seien gegenwärtig keine Faktoren auszumachen, die das in der bisherigen Vorge- schichte zum Ausdruck kommende Risiko für Straftaten allgemein und für Gewalt- taten im Besonderen vermindern würden. Wie schon in den Vorgutachten be- schrieben gingen auch sie von einem sehr hohen Risiko für Kriminalität in einem allgemeinen Spektrum (Eigentums-, Raubdelikte) und für (auch schwere) Gewalt- taten aus. Diese Einschätzung bilde sich auch im FOTRES-Befund ab. Dort er- ziele der Beschuldigte sowohl für allgemeine Kriminalität als auch für Gewaltde- likte mit einer Ausprägung für das Basisrisiko von 4.0 den höchsten und damit un- günstigsten Wert, der erreichbar ist. Die klinische Einschätzung entspreche die- sem FOTRES-Befund und der Standard-Interpretation eines sehr hoch ausge- prägten Risikos. Eine sehr hohe Ausprägung des Risikos bedeute: Ausgehend vom Zeitpunkt der Anlassdelikte bestehe – im Spektrum des beurteilten Zieldelikts
– ein sehr hohes Deliktrisiko und damit die maximal erreichbare Ausprägung. Langfristige Deliktfreiheit sei – ohne eine risikosenkende Veränderung – sehr un- wahrscheinlich (Urk. 10/28 S. 85/86).
d) Im Hinblick auf die Massnahmendiskussion stellt das Gutachten K._____ fest, die beim Beschuldigten gegebene ausgeprägte und stabil in der Persönlich- keit verankerte risikorelevante Problematik zeige sich bereits seit vielen Jahren in unveränderter Weise, obwohl bereits verschiedene pädagogische und therapeuti- sche Interventionen durchgeführt worden seien. lm Falle des Beschuldigten sei das noch junge Lebensalter nicht ein Zeichen dafür, dass noch alles im Fluss und gut veränderbar sei. Bei ihm sei das junge Alter als früher Beginn krimineller Ver- haltensweisen zu sehen, welche eine Folge der stabilen Persönlichkeitsproblema- tik seien. Es sei derzeit fraglich, ob und inwieweit die risikorelevanten Implikatio- nen dieser Persönlichkeitsdisposition – und dabei sei vor allem an die erhebliche Gewaltbereitschaft des Beschuldigten zu denken – durch irgendwelche Massnah- men verändert werden könnten. Der Beschuldigte sei zwar nie um eine Erklärung verlegen. Es handle sich dabei letztlich aber um ein ausgesprochen taktisch ge-
- 111 - prägtes Kommunikationsverhalten. Denn wenn man den Beschuldigten konfron- tiere, verlören seine Erklärungen in einer Gesamteinordnung immer deutlicher an Plausibilität und bei genauerer Betrachtung akzentuierten sich die Widerspruche eher. Die drei – der Begutachtung zugrunde liegenden – Gewaltdelikte (sc. siehe Anklageziffern 1.1-1.3) zeigten – entgegen den Angaben des Beschuldigten zu unterschiedlichen Motivationen – eine hohe Übereinstimmung in zentralen Merk- malen, wie zum Beispiel:
- Gewaltbereitschaft
- Überrumpeln/Attacke von hinten bzw. Überlegenheit durch eine Waffe sicherstellen
- die am Boden liegenden Opfer treten und anspucken
- Erniedrigen der Opfer und Geniessen der eigenen Macht
- Erkennbar hohe Motivationsintensität
- Planungsvorlauf und gezielte Umsetzung der Gewalthandlung. Es sei wenig plausibel, dass drei ausgeprägte Gewalthandlungen, die einen ho- hen Übereinstimmungsgrad zeigten, drei unterschiedliche Motive hätten. Es seien Sätze, die bei oberflächlicher Betrachtung in einer Kommunikation gut klingen würden. Sie würden aber nicht von einer authentischen persönlichen Motivation getragen. So falle unter anderem die starke Externalisierungstendenz des Be- schuldigten auf. lm Wesentlichen sehe er sich als eine Person mit einem guten Charakter, die aber labil sei und auf negative Ausseneinflüsse reagiere. Dement- sprechend lägen nach Aussagen des Beschuldigten allen drei Gewalttaten entwe- der ehrenhafte oder aber zumindest persönlichkeitsfremde Ursachen zugrunde. Der Beschuldigte zeige aktuell weder ein nennenswertes Problembewusstsein noch eine tragfähige Veränderungsbereitschaft. Diese Feststellung, die im Übri- gen durch die Erfolglosigkeit aller bisherigen Massnahmen zusätzlich unterstützt werde, gebe keinen Anlass, von einer guten Erfolgsaussicht zukünftiger therapeu- tischer/sozialpädagogischer Massnahmen auszugehen. Dementsprechend falle die Bewertung der Beeinflussbarkeit in FOTRES mit einem Wert von 1.0 (1= ge- ring) ungünstig aus. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Einsichten wirkten fas- sadenhaft und angelernt (Urk. 10/28 S. 87 ff.). Der Gutachter stellt klar fest, dass der Beschuldigte aufgrund seines Risikoprofils massnahmen- und therapiebedürf-
- 112 - tig sei, wobei allerdings seine Massnahmen- und Therapiefähigkeit und seine Massnahmen- und Therapiemotivation infrage gestellt werden müsse (Urk. 10/28 S. 89).
e) Hinsichtlich der konkreten in Betracht fallenden Massnahmen schliesst der Gutachter eine erneute Anordnung einer Massnahme nach Jugendstrafrecht und eine erneute Unterbringung in einem Massnahmezentrum nach Art. 61 StGB aus. Er begründet diese Einschätzung damit, dass eine Massnahme nach dem Ju- gendstrafrecht im vorliegenden Fall nicht (mehr) geeignet sei, um dem vom Be- schuldigten ausgehenden Risiko zu begegnen. Keine der bisher angeordneten Massnahmen habe nennenswerte Erfolge gezeigt. Es gebe keinen Grund anzu- nehmen, dass die erneute Anordnung einer Massnahme nach dem Jugendstraf- recht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Auch wird im Gutachten eine er- neute Unterbringung in einem Massnahmenzentrum nach Art. 61 StGB als nicht sinnvoll erachtet. Gerade in einer Umgebung mit Gleichaltrigen sei es kaum mög- lich, mit dem Beschuldigten an seinem hohen Risiko zu arbeiten. So sei es bereits zweimalig während der Unterbringung in Massnahmenzentren zu schweren Delik- ten innerhalb der Institutionen gekommen und der Beschuldigte selbst be- schreibe, dass er die jugendlichen und jungen erwachsenen Mitinsassen als ne- gativ beeinflussend erlebe. Aufgrund des dargestellten Mangels an einem tragfä- higen Problembewusstsein sei der Beschuldigte in besonderer Weise anfällig da- für, sich in ein subkulturelles Milieu zu integrieren und an den dort bestehenden Normen auszurichten. Eine dauerhafte Entkoppelung von diesen Einflüssen wäre eine Grundvoraussetzung dafür, dass sich der Beschuldigte – ohne Ablenkung – mit seinen Problemen auseinandersetzen könnte. Offene Strukturen oder Instituti- onen, in denen es rasch zu Öffnungen komme, seien nicht geeignet, die Kontinu- ität der subkulturellen Bindung zu unterbrechen und die erforderliche Entkoppe- lung zu ermöglichen. Schon aus diesem Grund sei eine längere stationäre Unter- bringung mit einer längerfristigen Perspektive erforderlich. Massnahmen nach dem Jugendstrafrecht seien aus den dargestellten Gründen nicht erfolgverspre- chend (Urk. 10/28 S. 89).
- 113 -
f) Im Gutachten K._____ wird alsdann auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB als nicht geeignet ausgeschlossen. Der Beschuldigte sei selbst unter gesicherten Bedingungen mit zum Teil schweren Gewalttaten rückfällig geworden. Trotz institutioneller Therapieversuche sei bislang kein nennenswerter Erfolg fest- zustellen. Eine Massnahme nach Art. 63 StGB erreiche damit nicht die Therapi- eintensität, die notwendig wäre, um die allenfalls vorhandenen Chancen für einen positiven Therapieverlauf zu realisieren. Zudem sei aus fachlicher Sicht aufgrund des beschriebenen Risikos und der überaus unsicheren Erfolgsaussicht bis auf Weiteres eine institutionelle Unterbringung notwendig (Urk. 10/28 S. 90).
g) Vor dem dargestellten Hintergrund kommt gemäss Gutachten K._____ als einzige therapeutische Option nur die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB infrage. Um überhaupt eine Chance auf einen erfolgreichen Verlauf zu realisieren, sei die Kombination einer intensiven Therapie mit einer dichten auf konkrete Verhaltensweisen im Alltag bezogenen Interventionsstruktur unter geschlossenen Bedingungen erforderlich. Aus fachlicher Sicht problema- tisch sei an der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aller- dings die zum jetzigen Zeitpunkt als gering einzuschätzende Erfolgsaussicht. Die Gründe für diese geringe Erfolgsaussicht liessen sich im Kern unter der fehlenden Problemeinsicht und der fehlenden Veränderungsmotivation des Beschuldigten subsumieren. Komme es hier nicht zu einer substanziellen Änderung, dann fehle die Basis für eine nachhaltige risikomindernde Veränderung. Die Aussicht auf eine deutliche Risikoverminderung (sc. innerhalb von fünf Jahren gemäss Bun- desgericht) entspreche aber bei strenger Auslegung nicht der jetzt festgestellten geringen Erfolgsaussicht für therapeutische Massnahme. Wenn sich das Gericht dennoch für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art 59 StGB ent- scheide, dann würden damit gegenüber dem Hemmnis der geringen Erfolgsaus- sicht folgende Faktoren priorisiert: Vermeidung der Verwahrung als Ultima Ratio insbesondere angesichts des jungen Lebensalters des Beschuldigten Allenfalls darüberhinausgehende Verhältnismässigkeitserwägungen
- 114 - Erwartung, dass es im Zuge der stationären Massnahme zu einer Verände- rung des Problembewusstseins, der Veränderungsbereitschaft und in der Folge des Verhaltens kommt ("Prinzip Hoffnung") Dass stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB einerseits nicht in Einrich- tungen für Jugendliche und andererseits meist in einem sehr klar strukturier- ten Rahmen ablaufen, könnte beim Beschuldigten im günstigen Fall zu einer gewissen Beruhigung führen und die erwähnte Entkoppelung von krimineller Subkultur begünstigen (Urk.10/28 S. 91).
h) Gemäss dem Gutachten K._____ sei die Verwahrungsmassnahme (Art. 64 StGB) diejenige Massnahme, die dem festgestellten hohen Rückfallrisiko auch für schwere Gewaltdelikte bei gleichzeitig geringer Erfolgsaussicht einer therapeuti- schen Massnahme am besten entspreche. Gegen die Anordnung der Verwah- rungsmassnahme spreche ihr Charakter als Ultima Ratio vor allem angesichts des jungen Lebensalters des Beschuldigten (Urk. 10/28 S. 91).
i) Zusammenfassend erwägt der Gutachter, der Beschuldigte sei bislang noch nicht an dem Punkt, an dem er eine ernsthafte Veränderungsbereitschaft gegen- über seiner Problematik aufbringe. Ob er dazu im Rahmen einer längeren intensi- veren institutionellen Therapie mit einer längerfristigen Zielsetzung fähig und be- reit sei, sei derzeit offen. Grundvoraussetzung einer Massnahme sei aber, dass eine längere Entkopplung von der bislang in ungebrochener Kontinuität bestehen- den Identifizierung mit kriminellen, gewaltbegünstigenden Einstellungen und krimi- neller Subkultur erfolgen könne. In einem offenen oder in absehbarer Zeit auf Öff- nungen ausgerichteten Setting sei diese Grundbedingung nicht zu gewährleisten. Unter Abwägung der Vor- und Nachteile der zur Verfügung stehenden Möglichkei- ten dürfte – so das Gutachten weiter – vor allem angesichts des jungen Alters des Beschuldigten die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB dabei am ehesten präferiert werden. Allerdings handle es sich bei dieser Ein- schätzung nicht um eine Bewertung, die vorwiegend aus fachlicher bzw. gutach- terlicher Sicht vorgenommen werden könne. Aus der Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen der im Gutachten dargestellten Massnahmen ergebe sich, dass die Entscheidung für oder gegen die Anordnung einer stationären Massnahme
- 115 - nach Art. 59 StGB bzw. einer Verwahrung nach Art. 64 StGB vor allem auf rechts- normativen Güter- und Verhältnismässigkeitserwägungen beruhe. Diese seien nicht durch die Gutachter vorzunehmen, sondern lägen alleine in der Beurtei- lungskompetenz des Gerichts (Urk. 10/28 S. 92).
E. 4.3.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich der Anklageziffer 1.2 der einfachen Körperverletzung schuldig (Urk. 91 S. 16 f. Erw. 3.3), nachdem der Beschuldigte den Anklagesachverhalt mit Ausnahme der Tritte gegen den Kopf anerkannt hatte (Urk. 91 S. 8 f.). Danach hatte der Beschuldigte den Privatklä- ger 2 C._____ am 30. März 2020 um ca. 17.30 Uhr auf dem Weg zum S._____- platz in T._____ zunächst gegen den Oberkörper gestossen und ihn, beim ge- nannten Platz angekommen, gepackt und schlug ihm unvermittelt die Faust ins Gesicht (linke Schläfe), wodurch er ihn zu Boden schleuderte. Als der Privatklä-
- 78 - ger 2 seitlich zusammengekauert am Boden lag, schlug der Beschuldigte mit Fäusten und Kicken ca. 10 Sekunden lang von oben und hinten gegen Rücken und Oberkörper (nicht aber den Kopf) des Privatklägers 2, wodurch dieser eine Schürfwunde am Ellenbogen, Schmerzen im Hinterkopf und am Rücken, starke Kopfschmerzen und Übelkeit erlitt und des Weiteren ca. drei bis vier Tage lang Schmerzen am Nacken und im Bauch hatte (Anklageziffer 1.2; Urk. 91 S. 9 Erw. 2.9).
E. 4.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wäre für die einfache Körperverlet- zung von einem Strafrahmen von Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr auszugehen gewesen, wenn diese Tat einzeln nach Jugendstrafrecht zu be- urteilen gewesen wäre (Art. 25 Abs. 1 JStG). Mithin ist vorliegend Art. 49 Abs. 3 StGB zu beachten.
E. 4.3.3 In objektiver Hinsicht ist das Tatverschulden isoliert betrachtet im Rahmen der einfachen Körperverletzung als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. Erschwerend fällt in Betracht, dass der Angriff unvermittelt mit einem Faustschlag ins Gesicht einer ahnungslosen Person erfolgte, sich der Beschuldigte in Beglei- tung von befand und sich somit das Opfer einer Überzahl gegenüber sah. Weiter fällt in Betracht, dass der Beschuldigte gegen den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger 2 eintrat und sich dieser dagegen nicht wirklich wehren konnte. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass sich bei Sichtung der Videoaufnahme doch eine deutliche Zurückhaltung des Beschuldigten zeigt, die entlastend zu würdigen ist. Ebenfalls sind selbst beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung noch schwerwiegendere Verletzungen denkbar, so dass das Verschulden im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Subjektiv fällt dagegen das niedrige Motiv für die Tathandlung erschwerend in Betracht, schlug doch der Be- schuldigte einerseits aus Langeweile, andererseits deshalb zu, weil er erfahren hatte, dass der Privatkläger 2 einer Gruppe angehörte, welche zu einem früheren Zeitpunkt einen Kollegen des Beschuldigten geschlagen hatte (Urk. 19 S. 6 f). Selbst wenn man mit der Vorinstanz einen direkten Verletzungsvorsatz zugunsten eines Einschüchterungsvorsatzes verneint (Urk. 91 S. 17), liegt der Eventualvor- satz ausgesprochen nahe zum direkten Vorsatz, so dass die subjektiven Aspekte
- 79 - das nicht mehr leichte bis mittelschwere Tatverschulden nicht zu relativieren ver- mögen. Schuldmilderungs- oder -ausschlussgründe sind nicht ersichtlich, so dass isoliert betrachtet, eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe dem Tatver- schulden angemessen erscheint. Dass angesichts des mittelschweren Verschul- dens eine Geldstrafe ausser Betracht fällt, versteht sich von selbst. Im Übrigen kann bezüglich der Strafart auf die vorstehende Erwägung V. 4.2.5 verwiesen werden.
E. 4.4 Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 17. November 2023 Auf Antrag der Oberjugendanwaltschaft wurde bei Prof. Dr. med. K._____ infolge des Zeitablaufs seit der Begutachtung vom Oktober/November 2021 ein ergän- zendes Gutachten eingeholt, das unter dem 17. November 2023 schriftlich erstat- tet wurde (Urk. 184, kurz: Ergänzungsgutachten K._____). Da der Beschuldigte die Kooperation mit dem Gutachter verweigerte (Urk. 184 S. 5), handelt es sich beim Ergänzungsgutachten um ein reines Aktengutachten, worauf der Gutachter ausdrücklich hinweist (Urk. 184 S. 18).
a) Auch das Ergänzungsgutachten K._____ ist nachvollziehbar aufgebaut und gegliedert, gibt die Ausgangslage und die zur Verfügung gestellte Aktenlage wie- der sowie legt transparent die Umstände der Gutachtenserstellung dar. Ange- sichts der nachvollziehbaren Einschätzungen und der daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen ergeben sich keine wesentlichen Unklarheiten, die an der Schlüssigkeit des Gutachtens zweifeln liessen. In Bezug auf die Aussagekraft macht der Gutachter zudem explizit und wiederholt deutlich, dass diese ange- sichts der fehlenden Kooperation seitens des Beschuldigten erheblich einge- schränkt sei (Urk. 184 S. 18, 20, 24), und begründet dies ebenfalls nachvollzieh- bar damit, dass speziell Aussagen zu Veränderungen innerhalb der letzten ca. zwei Jahre seit dem Vorgutachten im Sinne einer Aktualisierung hätten gemacht werden sollen und hierfür auch Schilderungen des Beschuldigten über diese ver- gangenen ca. zwei Jahre, seine Gedanken dazu und seine aktuellen Einschätzun- gen zu seinen Zielen und Zukunftsvorstellungen besonders wichtig wären (Urk. 184 S. 18 f.).
- 116 -
b) Was die Diagnose und Risikobeurteilung betrifft, verweist das Ergänzungs- gutachten K._____ vollumfänglich auf das Hauptgutachten vom 5. Dezember 2021 (Urk. 184 S. 12-14).
c) Aufgrund der dem Gutachter zur Verfügung stehenden Verlaufs- und Füh- rungsberichte hält das Ergänzungsgutachten K._____ fest, dass sich insofern auf- grund dieser Akten ein gemischtes Bild ergebe. Wenn es zutreffe, dass der Be- schuldigte in AV._____. weiterhin ein Rollenvorbild sehe, sei das hinsichtlich einer prosozialen Orientierung selbstverständlich als problematisch anzusehen. Ohne weitere einordnende Informationen seien vermutlich insbesondere die dokumen- tierten Gewaltanwendungen angesichts der Vorgeschichte des Beschuldigten als problematisch anzusehen (5. Juli 2022 Gefängnis Horgen, 13. September 2023 Gefängnis Pfäffikon). Demgegenüber beschreibe der Vollzugsbericht aus dem Gefängnis Pfäffikon ansonsten zuletzt ein überdurchschnittlich positives Vollzugs- verhalten des Beschuldigten. Dass sich der Beschuldigte in eng begrenzten Strukturen gut bis sogar vorbildlich verhalten könne, sei schon in der Vergangen- heit beschrieben worden. Gesamthaft könnten die Berichte und vor allem die zu- letzt dokumentierte Beruhigung daher tendenziell in einer positiven Hinsicht inter- pretiert werden. Sie seien in ihrer Gesamtheit aber nicht so eindeutig und so be- lastbar, dass sich aus ihnen eine grundsätzlich veränderte Bewertung im Hinblick auf die Schlussfolgerungen des Vorgutachtens ableiten liesse (Urk. 184 S. 19).
d) Im Hinblick auf die Massnahmenempfehlung hält das Ergänzungsgutachten K._____ fest, dass seit Erstattung des Vorgutachtens vor ca. zwei Jahren eine Therapie des Beschuldigten nicht stattgefunden habe. Aus den für dieses Ergän- zungsgutachten verfügbaren Informationen ergäben sich keine Hinweise darauf, dass von einer veränderten Problemeinsicht, Veränderungsbereitschaft oder ver- änderten Risikoeinschätzung auszugehen wäre. lm Wesentlichen präsentiere sich die Situation damit in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt des Vorgutachtens (Urk. 184 S. 20). lm Vorgutachten sei die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB unter anderem in der Erwartung empfohlen worden, dass es im Zuge der stationären Massnahme zu einer Veränderung des Problembewusstseins, der
- 117 - Veränderungsbereitschaft und in der Folge des Verhaltens kommt (Prinzip Hoff- nung)" und dass ein sehr klar strukturierter Rahmen "im günstigen Fall zu einer gewissen Beruhigung" und zu einer "Entkoppelung von krimineller Subkultur" führe. Es sei zu vermuten, dass der Beschuldigte eine solche Massnahme nach wie vor vehement ablehne. Für eine stationäre Therapie nach Art. 59 StGB sei es zwar nicht erforderlich, dass bereits zu Beginn der Behandlung eine ausgeprägte Therapiemotivation bestehe. In vielen Fällen reichten Ansatzpunkte für eine Moti- vierbarkeit, die dann über ein verstärktes Problembewusstsein und eine damit ein- hergehende Veränderungsbereitschaft in eine ausreichende Motivation überge- hen könne. Es könne durchaus eine Zielsetzung in einer ersten therapeutischen Phase sein, von einer solchen Motivierbarkeit ausgehend erst einmal eine ausrei- chende Therapiemotivation zu erarbeiten, ohne dass dadurch die langfristigen Er- folgsaussichten der Therapie beeinträchtigt seien. Angesichts fehlender erfolgver- sprechender anderer Optionen sei diese Überlegung der Empfehlung zugrunde gelegen, die probeweise Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB trotz der ausgeprägten Vorbehalte des Beschuldigten zu erwägen (Urk. 184 S. 20/21). Die Ausgangslage für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB präsentiere sich in der heutigen Situation nicht verbessert, son- dern im Gegenteil dürften sich die Vorbehalte weiter verfestigt haben. Von dem im Vorgutachten theoretisch beschriebenen Erfolgspotenzial einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB könne daher heute in dieser Weise nicht mehr ausge- gangen werden. Denn der Beschuldigte zeige nun seit mittlerweile ca. zwei Jah- ren sehr deutlich, dass er nicht willens ist, sich einer solchen Massnahme zu un- terziehen. Angesichts der mittlerweile ca. zweijährigen Konstanz dieser Haltung sei nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte seinen Worten Taten folgen lassen und eine solche Massnahme nach Kräften torpedieren würde. Es sei mitt- lerweile auch nicht mehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die An- ordnung einer Massnahme trotz seiner Vorbehalte im Rahmen der Massnahme dann doch noch eine tragfähige Motivation entwickle (Urk. 184 S. 21 f.). lm Unter- schied zum Vorgutachten würde daher nicht länger empfohlen, die Anordnung ei- ner Massnahme nach Art. 59 StGB zu erwägen. Zwar wäre eine erfolgreich ver- laufende stationäre Therapie unverändert die beste Option (Urk. 184 S. 22). Sollte
- 118 - diese Möglichkeit aber jetzt nicht mehr realisierbar sein, dann sei – unter Berück- sichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon – zu erwarten, dass der Be- schuldigte eine mehrjährige Haftstrafe absitzen müsse. Auch wenn die bisherige Vorgeschichte des Beschuldigten mit der ausgeprägten Kontinuität problemati- scher Verhaltensweisen dagegenspreche, sei es zumindest theoretisch möglich, dass das Risikoprofil durch unspezifische Alterseffekte an Momentum verliere. In dem so skizzierten Szenario werde zusätzlich die Anordnung einer ambulanten strafvollzugsbegleitenden Massnahme nach Art. 63 StGB für sinnvoll erachtet. Es sei möglich, dass sie vom Beschuldigten als weniger einschneidend erlebt werde. Auch wenn sie nicht der Intensität einer stationären therapeutischen Massnahme entsprechen könne, könnte sich hierdurch ein zusätzlich positiver Effekt ergeben, wenn es gelinge, eine langfristig vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzu- bauen (Urk. 184 S. 23).
E. 4.4.1 Bezüglich Anklageziffer 1.3 verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urk. 91 S. 18 und 34), was unangefochten blieb. Der rechtlichen Würdigung liegt folgender Sachverhalt zu- grunde: Am 12. Juli 2020, ca. um 13.24 Uhr, schlug der Beschuldigte im Gang der Wohngruppe C des Massnahmezentrums E._____ (BF._____) in E._____ U._____ unvermittelt, ohne Vorwarnung und von hinten gezielt und mit voller Wucht mit der rechten Faust gegen den Nacken des Privatklägers 3 D._____, der dort als Sozialpädagoge Dienst tat. Dadurch fiel dieser sogleich zu Boden, wo der Beschuldigte mit den Fäusten auf ihn einschlug, mit einem Knie auf dessen Bein drückte und auf ihn einkickte. Dabei traf der Beschuldigte mit den Schlägen unter anderem das Gesicht des Opfers und die Kicke trafen den Rücken, den Bauchbe- reich, den Ellbogen und das Schienbein. Auch spuckte der Beschuldigte auf den Privatkläger 3 und schrie dazu, dass er ins Gefängnis Limmattal versetzt werden wollte und "händers jetzt verstande" (Urk. 19 S. 7; Urk. 91 S. 18). Durch die Tat- handlungen erlitt der Privatkläger 3 eine Ellbogenkontusion links, eine Beule am Hinterkopf, eine Schwellung oberhalb der Lippe und Schürfungen am rechten Un- terschenkel. Ausserdem war er aufgrund der traumatischen Erfahrung 14 Tage nicht arbeitsfähig.
E. 4.4.2 Wäre diese Tat einzeln nach Jugendstrafrecht zu beurteilen gewesen – der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt –, wäre ausgehend von der vom Beschuldigten klar offenbarten Skrupellosigkeit und besonders verwerflichen Gesinnung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG von einem Strafrahmen von einem
- 80 - Tag bis zu vier Jahren Freiheitsentzug auszugehen gewesen, was bei der Fest- setzung der Strafe zu berücksichtigen ist.
E. 4.4.3 Das objektive Tatverschulden ist im mittleren Drittel des Strafrahmens einzuordnen, nachdem die Verletzungen zwar nicht sehr gravierend waren und vollständig ausheilten, der Vorfall aber doch auf der emotionalen Seite eine grös- sere Beeinträchtigung mit sich brachte und eine 2-wöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung blieb, ver- ringert das objektive Tatverschulden trotzdem deutlich. Das Tatvorgehen zeugt von Skrupellosigkeit, griff der Beschuldigte sein Opfer doch unvermittelt und mit voller Wucht (wie sich aus dem Video ergibt) von hinten an und liess auch trotz Gegenwehrversuchs nicht von seinem Tun ab, was allerdings bereits durch den mit der Skrupellosigkeit einhergehenden erweiterten Strafrahmen gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG berücksichtigt wurde. Gleiches gilt auch hinsichtlich des egoistischen und besonders verwerflichen Motivs, wollte doch der Beschuldigte die Vollzugsbe- hörden durch seine Gewalttat dazu zwingen, seinem Willen zum Durchbruch zu verhelfen und ihn ins Gefängnis Limmattal zu überstellen, ob das nun die ad- äquate Lösung für ihn war oder nicht. Die Tathandlung geschah mit voller Absicht und nicht aus der Situation heraus, so dass nur hinsichtlich des Eventualvorsat- zes eine Strafminderung zu berücksichtigen ist. Isoliert betrachtet läge die hypo- thetische Einzelstrafe dem nicht mehr leichten Verschulden entsprechend bei rund 12 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 4.4.4 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Privat- kläger 3 aufgrund seiner Position und seiner Aufgabe im BF._____ als Beamter im Sinne des Strafgesetzes gilt, nicht zu einer Straferhöhung führt, zumal das Verschulden die Hinterhältigkeit bereits berücksichtigt hat, die sich auch dadurch ergibt, dass der Beschuldigte in der Person des Privatklägers 3 letztlich eine für ihn von Berufs wegen verantwortliche und Fürsorge leistende Person angriff. Eine separate Straferhöhung erscheint angesichts der beide Tatbestände durch die gleiche Handlung erfüllende Straftat nicht angebracht.
- 81 -
E. 4.5 Zweitgutachten / Obergutachten Angesichts der detaillierten, schlüssigen und überzeugenden Ausführungen in den Gutachten von Prof. Dr. med. K._____, die im Übrigen mit den Feststellungen und Beurteilungen der bereits in den Akten liegenden Vorgutachten der Universi- tären Psychiatrischen Kliniken Basel übereinstimmen, besteht kein Anlass – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 144 S. 2) – ein Zweit- oder Obergutachten einzuholen. Auf die von der Verteidigung auch in diesem Zusammenhang geäus- serte Kritik an der Qualifikation von Prof. Dr. med. K._____ (vgl. Urk. 144 S. 2) wurde bereits eingegangen. Sie erweist sich auch hier als unbegründet, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vorne E. VI. 4.3 a). Im Übrigen ist festzahlten, dass auch wenn Prof. Dr. med. K._____ in seinem Er- gänzungsgutachten zu einer anderen Massnahmenempfehlung gelangt, er die Gründe und Umstände, die dazu geführt haben, transparent und nachvollziehbar dargelegt hat. Die abweichende Massnahmenempfehlung ist offensichtlich auf die vom Gutachter angenommene vertiefte Verweigerungshaltung des Beschuldigten hinsichtlich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zurückzuführen. Gleichzeitig legt der Gutachter transparent offen, dass er die Haltung des Be- schuldigten mangels Mitwirkung nicht überprüfen konnte, weshalb die Aussage-
- 119 - kraft deutlich eingeschränkt sei. Jedenfalls liegt für das Gericht mit diesen voll- ständigen, klaren und nachvollziehbar begründeten Gutachten die notwendige und auch ausreichende sachverständige Grundlage vor, um über die adäquate Massnahme für den Beschuldigten zu entscheiden.
E. 4.5.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig, nachdem sie infolge Anerken- nung des Vorwurfs durch die Verteidigung (Urk. 19 S. 18 und 34) als erstellt an- sah, dass der Beschuldigte am 13. Juli 2020 um ca. 10 Uhr, in der Disziplinarzelle des BF._____ der Privatklägerin 5, G._____, gegenüber sagte "Glauben Sie mir, ich hätte Lust, Ihnen jetzt eins zu schlagen" und "ich werde dem nächsten Päd- agogen, den ich in die Finger kriege alle Knochen brechen" und sie mit den Wor- ten beleidigte "du Nutte, verpiss dich". Ausserdem spuckte er sie durch die Gitter- türe hindurch an. Mit seinem Verhalten verhinderte der Beschuldigte, dass die Pri- vatklägerin 5 ihm das Formular zur Stellungnahme zu seinem Verhalten am Vor- tag übergeben und einfordern konnte. Ausserdem liegt der Verurteilung der An- klagesachverhalt zugrunde, wonach der Beschuldigte am 14. Juli 2020 gegenüber dem Chef des Sicherheitsdienstes sagte, dass er der "Frau von vorhin", gemeint der Privatklägerin 5, ausrichten solle, dass er sie "umlah" bzw. umbringen oder sie zu Tode schlagen werde, wodurch die Privatklägerin 5 in Angst und Schre- cken versetzt wurde, nachdem ihr der Chef des Sicherheitsdienstes dies ausge- richtet hatte.
E. 4.5.2 Nach dem Jugendstrafrecht wäre für diese Tat, wenn sie einzeln zu beur- teilen wäre, von einem Strafrahmen von einem Tag bis zu einem Jahr Freiheits- entzug auszugehen (Art. 25 Abs. 1 JStG), was wie bereits erwähnt, bei der Straf- zumessung zu berücksichtigen ist.
E. 4.5.3 Der Vorinstanz kann insofern nicht gefolgt werden, als dass sie das Ver- schulden uneingeschränkt als leicht bezeichnet (Urk. 91 S. 23). Das objektive Tat- verschulden an und für sich wiegt zwar noch leicht, handelt es sich doch vorab um verbale Drohungen und die Spuckattacke, nicht jedoch um körperliche Ge- walt. Allerdings sind angesichts des vom Beschuldigten gezeigten Verhaltens die Drohungen gegen die Privatklägerin 3 durchaus ernst und nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Auch offenbart der Beschuldigte eine absolute Respektlosig- keit gegenüber denjenigen Personen, die ihn betreuen und sich um ihn kümmern und schliesslich persönlich keinen Einfluss darauf haben, wo seine Massnahmen
- 82 - vollzogen werden. Zur Strafart ist auf das bereits Gesagte hinzuweisen. Spezial- präventive Gründe sprechen gegen die Adäquanz einer Geldstrafe, so dass trotz des leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Isoliert betrach- tet erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten dem noch leichten Ver- schulden als angemessen.
E. 4.6 Ausschluss einer Massnahme nach Jugendstrafrecht und nach Art. 61 StGB
a) Bereits im jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom
5. Februar 2018 wird festgehalten, dass die notwendige therapeutische Behand- lung und/oder erzieherische Betreuung zum damaligen Zeitpunkt nicht ambulant sichergestellt werden könne. Der Beschuldigte benötige vor dem Hintergrund sei- ner gestörten Persönlichkeitsentwicklung, der grundsätzlichen Entwicklungsverzö- gerung sowie aufgrund der Dissozialität zwingend klare Strukturen und einen sta- bilen Rahmen, welcher jedoch gleichzeitig viel Mitsprache- und Mitgestaltungs- möglichkeiten zulässt. Die notwendige therapeutische Behandlung und erzieheri- sche Betreuung des Beschuldigten könne (damals noch) durch Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG sichergestellt, jedoch am besten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG gewährleistet werden. Langfristig und bei entsprechender Übernahme der gutachterlichen Emp- fehlungen würde der Explorand nicht in einer geschlossenen Einrichtung gese- hen. Kurz- und mittelfristig würde jedoch eine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aktuell unter Berücksichtigung der Empfehlungen resp. Behandlungsprioritäten im Gutachten (also mit stufenweiser Öffnung) als notwendig angesehen, für die Behandlung der psychischen Störung des Explo- randen, seinen persönlichen Schutz sowie letztlich auch für den Schutz Dritter vor Gefährdung durch den Exploranden. Sollten im Rahmen der progressiven Öffnun- gen erneut Delikte verübt werden, müsste eine längerdauernde geschlossene Un- terbringung vorgesehen werden (Urk. 10/7 S. 94 f.). Auch das zweite jugendforen- sisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel vom 12. Oktober 2020 hält fest, dass der Beschuldigte eine geschlossene Unterbringung benötige, um den Schutz von Dritten beim hohen Rückfallrisiko zu gewährleisten und, damit er sich in ei- nem engen Rahmen auf seine Ausbildung sowie Therapie konzentrieren könne. Im ambulanten Setting würde es ihm sehr wahrscheinlich – so wie bisher – nicht
- 120 - gelingen, in einen therapeutischen Prozess zu kommen sowie eine Ausbildung zu machen, da er stark auf enge und klare Strukturen angewiesen sei (Urk. 10/18 S. 87). Aus gutachterlicher Sicht wäre es wichtig, dass der Beschuldigte möglichst lange keine Lockerungen bekomme und interne Ausbildungsmöglichkeiten sowie eine intensive deliktorientierte Therapie erhalte. Es sei von hoher Priorität, dass die Unterbringung individuell und auf die Bedürfnisse des Exploranden zuge- schnitten gestaltet werden könne; seine Lockerungsschritte sollten von seinem tatsächlich gezeigten Therapie- sowie Ausbildungserfolg abhängig sein und es sollte genau und von Anfang an klar sein, welche Anforderungen an ihn gestellt werden, welche er erfüllen müsse bzw. mit welchen Konsequenzen er zu rechnen habe, wenn er diesen Anforderungen nicht gerecht werde (Urk. 10/18 S. 89). Wie sich später zeigte, verübte der Beschuldigte trotz der Unterbringung im Massnah- mezentrum I._____ erneut ein schweres Gewaltdelikt gegen eine Betreuungsper- son, und das in einem Zeitpunkt, in dem er bereits in die offene Abteilung wech- seln konnte. Aus dem Austrittsbericht des Massnahmezentrums I._____ vom
28. Mai 2021 geht zudem hervor, dass sich der Beschuldigte auch in der ge- schlossenen Abteilung nicht uneingeschränkt auf die Regeln einlassen konnte, zertrümmerte er doch die Zelleneinrichtung zusammen mit einem Kollegen (Urk. 5/34 S. 11 f.; Urk. 4/31 S. 11 Rz 424 f.). Ausserdem zeigt die Delinquenz nach erfolgter Vollzugslockerung auf, dass der Beschuldigte sein Verhalten in kei- ner Art und Weise verändert hatte und seine Gewalthandlung, die er gegenüber dem Mitarbeiter des Massnahmezentrums E._____ ausgeübt hatte, gegenüber dem Privatkläger gar noch steigerte, indem er ihn nicht "nur" mit Fäusten und Fusstritten traktierte, sondern ihm mit einem Gegenstand aus Stahl gegen den Kopf schlug und ihn würgte. Bereits aufgrund dieser zunehmenden Gewaltsteige- rung und der verfestigten dissozialen Persönlichkeitsstörung müssen – gestützt auf die beiden mit dem Gutachten K._____ einhergehenden sachverständigen Einschätzungen in den Gutachten UPK – die Unterbringungen nach Jugendstraf- gesetz, die bereits zweimal in einem Massnahmezentrum stationär vollzogen wur- den, als gescheitert betrachtet werden. Eine Unterbringung nach JStG kommt da- her ohne Zweifel vorliegend nicht mehr in Betracht.
- 121 -
b) Da die Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB ge- danklich voraussetzt, dass sich junge Erwachsene in ihrer Entwicklung zumeist noch wesentlich beeinflussen lassen, dass sie mithin noch gebessert und ihre ge- samte Persönlichkeit entwickelt werden kann, kommt eine solche Massnahme für den Beschuldigten ebenfalls nicht mehr in Frage. Er hatte bereits mehrfach die Gelegenheit und Chance, in den spezialisierten Einrichtungen des Massnahme- zentrums E._____ und I._____, eine Veränderung seines Verhaltens zu bewirken, was jedes Mal zufolge eines schweren Gewaltübergriffs seitens des Beschuldig- ten zunichte gemacht wurde. Ganz offensichtlich genügen die für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB in Aussicht genommenen erzieherischen Mittel nicht, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten, zumal die schwere psychische Störung des Beschuldigten nicht mit einer Persönlichkeits- entwicklungsstörung zu verwechseln ist.
c) Aufgrund dieser Tatsachen und der ebenfalls gescheiterten ambulanten Be- handlung während des längeren Aufenthalts des Beschuldigten im AS._____- Haus (siehe dazu insb. auch oben Erw. VI.3.2.b) kommt eine reine ambulante psychotherapeutische Massnahme vorliegend nicht mehr in Betracht, nachdem selbst die Settings in den Massnahmezentren, trotz der Durchführung zunächst in geschlossenem Rahmen, den Beschuldigten nicht von weiterer Gewaltdelinquenz abzuhalten vermochten.
E. 4.6.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, weil er am 12. Juli 2020, ca. 13.27 Uhr bis 13.47 Uhr, in der Wohnzelle C2 im BF._____ (Privatklägerin 4) den Spülkastende- ckel abschlug, diesen gegen die Wand schlug, die WC-Brille abriss und auch diese gegen die Wand und die Fensterbank schlug, sowie mit Wucht mit den Füs- sen gegen das WC trat, um es zu beschädigen. Dadurch verursachte der Be- schuldigte einen Sachschaden von Fr. 339.80 zum Nachteil des BF._____. Die- sen Vorwurf anerkannte der Beschuldigte (Urk. 91 S. 91 S. 18) und focht den Schuldspruch auch nicht an.
E. 4.6.2 Die Vorinstanz stufte das Verschulden entgegen der Anklagebehörde als leicht ein, habe doch eine offensichtliche Frustration seitens des Beschuldigten bestanden (Urk. 91 S. 23).
E. 4.6.3 Auch hier gilt auf das bereits mehrfach Erwähnte hinzuweisen: Wäre diese Tat einzeln nach Jugendstrafrecht zu beurteilen gewesen, wäre von einem Strafrahmen von Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr auszugehen gewesen (Art. 25 Abs. 1 JStG). Entgegen der Vorinstanz verdient das Vorliegen von Frustration und dergleichen keine Strafminderung, zumal sich der Beschuldigte den Massnahmenvollzug selbst zuzuschreiben hat. Da aber sein Verhalten – wie sich nachstehend aus den Erwägungen zur Massnahmenthematik ergibt – auf seine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen und gerade typisch für den Beschuldigten ist, vermag dieser As- pekt sein Verhalten mindestens zu einem kleinen Teil verständlicher zu machen, auch wenn es dieses keineswegs zu entschuldigten vermag. Der Beschuldigte
- 83 - war und ist voll schuldfähig, so dass er von einem derart zerstörerischen und rachsüchtigen Tun ohne weiteres hätte absehen können und müssen. Zur Strafart ist ebenfalls auf das bereits Gesagte hinzuweisen und auch hier erscheint eine Geldstrafe nicht mehr adäquat, den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzu- halten. Die hypothetische Einzelstrafe ist für das gerade noch leichte Verschulden auf 1 Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 4.7 Ausschluss der Verwahrung nach Art. 64 StGB
a) In Übereinstimmung mit dem Gutachten K._____ und mit der Vorinstanz ist einerseits gestützt auf die grundsätzliche – wenn auch langfristig vorzunehmende
– Behandelbarkeit der schweren psychischen Störung des Beschuldigten und der dadurch erzielbaren Verminderung des hohen Rückfallrisikos (auch) für schwere Gewaltdelikte mit dem sich daraus ergebenden positiven Effekt auf die Sicherheit Dritter und andererseits in Nachachtung des Umstands, dass es sich bei der Ver- wahrung nach Art. 64 StGB um eine allerletzte Massnahme handeln sollte, wenn alle übrigen Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft oder von vornherein aussichts- los sind, von der Anordnung einer Verwahrung angesichts des jungen Alters des Beschuldigten (noch) abzusehen.
- 122 -
b) Zusätzlich ist hier ins Feld zu führen, dass durchaus Zweifel an einer völli- gen Unbehandelbarkeit des Beschuldigten bestehen, zumal er sich gegenüber Prof. Dr. med. K._____ dahingehend geäussert hat, er wolle ja in Therapie, vor al- lem betrachte er ein "Aggressionstraining" als sinnvoll, aber es müsse passen und es müsse als Einzelfall gesehen werden (Urk. 10/28 S. 59), bzw. angab, er würde eine Massnahme nach Art. 61 StGB am geeignetsten erachten, die er vermutlich geschlossen antreten müsse, wogegen er nichts tun könne. Er habe gehört, dass das AS._____-Haus bereit wäre, ihn wieder aufzunehmen; dort habe es ihm gut gefallen. Wenn er in ein Massnahmezentrum müsse, würde er das Massnahme- zentrum AW._____ wählen (Urk. 10/28 S. 60). Ebenfalls gab der Beschuldigte vor Vorinstanz an, eine ambulante Massnahme oder eine Massnahme für junge Er- wachsene im Sinne von Art. 61 StGB zu akzeptieren (Urk. 62 S. 28). Auch an der Berufungsverhandlung bekundete er – wie bereits erwähnt – Bereitschaft, an sich arbeiten zu wollen, sodass er nicht mehr im Gefängnis lande, wozu er sich – ge- gebenenfalls vollzugsbegleitend – auch einer ambulanten Therapie nach Erwach- senenstrafrecht (Art. 63 StGB) zu unterziehen bereit sei und an einem Risikoei- genschaftsbewältigungsprogramm mitwirken würde (Prot. II S. 23, 27 ff.), auch wenn er sich – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 64 S. 13) – weiterhin eisern gegen eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB stellt (Prot. II S. 29).
c) Schliesslich spricht auch die neuste Massnahmenempfehlung des Ergän- zungsgutachtens K._____ gegen eine Verwahrung, wird doch die vollzugsbeglei- tende ambulante Massnahme insbesondere damit begründet, dass sie trotz Feh- lens der Intensität einer stationären therapeutischen Massnahme einen positiven Effekt ergeben könne, wenn es gelinge, eine langfristig vertrauensvolle therapeu- tische Beziehung zwischen Beschuldigtem und Therapeut aufzubauen. Der Gut- achter geht vor dem Hintergrund der im bisherigen Massnahmenverlauf wieder- holt beschriebenen positiven Phasen offensichtlich davon aus, dass eine mini- male Beeinflussbarkeit und damit Therapierbarkeit des Beschuldigten nicht aus- geschlossen werden kann. Auch dies legt nahe, dass eine eigentliche Unbehan- delbarkeit des Beschuldigten jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht. Aus diesem Grund fällt die Anordnung einer Verwahrung zur Zeit ausser Betracht.
- 123 -
E. 4.7.1 Strafmindernd wirkt sich jedoch sein sehr weitgehendes Geständnis aus, auch wenn dies nicht mit einem Drittel zu veranschlagen ist, da die Beweislage teilweise durch Videoaufnahmen unerschütterlich ist und ansonsten durch glaub- hafte Aussagen Beteiligter ebenfalls komfortabel war. Dennoch ist dem Beschul- digten zugute zu halten, dass er – zumindest seinen eigenen Tatbeitrag – im Grossen Ganzen schnell zugab. Straferhöhend ist dagegen die Vorstrafe zu be-
- 84 - rücksichtigen. Der Beschuldigte wurde in einem Jugendstrafverfahren wegen Tat- handlungen in der Zeit vom 22. Januar 2016 bis 16. Juli 2017 mit Urteil des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 24. Oktober 2019 wegen mehrfachen (teilweise ver- suchten) Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB), einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1a WG) rechtskräftig zu einer zu vollziehenden persönlichen Leistung von 10 Tagen verur- teilt, wobei zudem eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine of- fene Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet wurden (Urk. 95). Ebenso fällt straferhöhend in Betracht, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersu- chung bezüglich der Delikte gemäss Anklageziffern 1.2 bis 1.5 und im Massnah- mevollzug delinquierte. Insgesamt heben sich die straferhöhenden und -mindern- den Faktoren vorliegend auf.
E. 4.7.2 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, erachtet die erkennende Kammer eine gegenüber der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe deutlich hö- here Sanktion dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Da jedoch nur der Beschuldigte bezüglich des Strafpunktes Berufung erhob, sich die Beru- fung der Oberjungendanwaltschaft auf die beantragte Massnahme beschränkt und die Berufungsinstanz an diese Einschränkungen gebunden ist, verbietet das Prinzip der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, eine höhere Strafe festzusetzen als die Vorinstanz. Mithin ist die von ihr ausgefällte Strafe von 9 Jah- ren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie von 20 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.– zu bestätigen. VI. Massnahme
1. Vorinstanz / Standpunkt der Parteien
E. 4.8 Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB – ambulante vollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB
a) Vorab ist festzuhalten, dass Prof. Dr. med. K._____ sowohl im Erst- wie im Ergänzungsgutachten – nach Ausschluss der Verwahrung – die stationäre psy- chotherapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB klar als die geeignete Mass- nahme bezeichnet, um das sehr hohe Rückfallrisiko zu mindern und die schwere psychische Störung des Beschuldigten zu behandeln. Die Erfolgsaussicht wurde jedoch bereits im Erstgutachten angesichts der fehlenden Problemeinsicht und der fehlenden Veränderungsmotivation des Beschuldigten nur – aber immerhin noch – als gering eingeschätzt, unter der Voraussetzung, dass es diesbezüglich zu einer substanziellen Änderung beim Beschuldigten kommt. Während der Be- schuldigte die Mitwirkung am Ergänzungsgutachten gegenüber Prof. Dr. med. K._____ gänzlich verweigerte, so zeigte sich anhand seiner Befragung an der Be- rufungsverhandlung, dass sich seine Verweigerungshaltung gegenüber einer sta- tionären Massnahme in den vergangenen zwei Jahren seit dem letzten Gutachten weiter zementiert hat, womit sich die von Prof. Dr. med. K._____ im Ergänzungs- gutachten getätigte Annahme, gestützt worauf er von der ursprünglichen Empfeh- lung der Anordnung einer stationären Massnahme abwich, die er aber aufgrund der fehlenden Gesprächsbereitschaft des Beschuldigten selber nicht überprüfen konnte, bestätigt hat. Eine im Erstgutachten als minimale Grundvoraussetzung für einen erfolgversprechenden Verlauf der stationären Massnahme genannte verän- derte Problemeinsicht, Veränderungsbereitschaft oder veränderte Risikoeinschät- zung hat damit nicht stattgefunden. Gemäss Ergänzungsgutachten sei deshalb mittlerweile auch nicht mehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Anordnung einer stationären Massnahme trotz seiner Vorbehalte im Rahmen der Massnahme dann doch noch eine tragfähige Motivation entwickle (Urk. 184 S. 22). Mangels Erfolgsaussicht ist vor diesem Hintergrund vorliegend – einherge- hend mit der aktuellsten Einschätzung von Prof. Dr. med. K._____ – von der An- ordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen.
b) Mit Blick auf die auch von der Verteidigung eventualiter beantragte (Urk. 238 Rz 66) ambulante Massnahme wird im Ergänzungsgutachten festgehalten, dass
- 124 - diese bei der heutigen Ausgangslage als sinnvoll erachtet werden könne. Es sei denkbar, dass der Beschuldigte aufgrund der vielfachen institutionellen Unterbrin- gungen und Interventionen gegen eine erneute Massnahme im Stil der bisherigen eine Aversion entwickelt habe. Demgegenüber sei denkbar, dass eine ambulante Massnahme von ihm entsprechend als weniger einschneidend erlebt werde. Auch wenn sie nicht der Intensität einer stationären therapeutischen Massnahme ent- sprechen könne, könnte sich hierdurch ein zusätzlich positiver Effekt ergeben, wenn es gelinge, eine langfristig vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzu- bauen (Urk. 184 S. 23, 28). Im Lichte des Gesagten und nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sich selber positiv hinsichtlich einer ambulan- ten Massnahme äusserte, und ihm anlässlich der Berufungsverhandlung nochmal ausdrücklich klar gemacht wurde, dass bei weiterhin mangelnder Mitwirkung und neuerlichem Scheitern dieser Therapieform mit grösster Wahrscheinlichkeit deut- lich eingriffsintensivere Massnahmeformen erneut (stationäre Massnahme) bzw. erstmals (Verwahrung gemäss Art. 64 StGB) ernsthaft in Erwägung gezogen wer- den müssten (Prot. II S. 31 f.; 38 f.), erscheint es zum heutigen Zeitpunkt sinnvoll und angemessen, eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
c) Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der ambulanten Massnahme wird im Er- gänzungsgutachten klar eine vollzugsbegleitende Anordnung empfohlen, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit gezeigt habe, dass er sich in stark reglementierten Situationen gut verhalten und auch gute Arbeitsleistungen erbringen könne (Urk. 184 S. 23). Letzteres wird auch durch den jüngsten Führungsbericht der JVA Pöschwies vom 16. Mai 2024 (Urk. 228) bestätigt, in welchem dem Beschuldigten seit dem Wechsel in den Nor- malvollzug ein anständiges, respektvolles Verhalten dem Personal gegenüber bzw. ein umgänglicher Kontakt mit den Werkmeistern und gute Leistungen in der Gärtnerei bescheinigt werden. Der Beschuldigte signalisierte sodann die Bereit- schaft und Motivation, im Strafvollzug eine Lehre zu absolvieren (Prot. II S. 32 f.), was gemäss Ergänzungsgutachten unter günstigen Umständen ebenfalls dazu beitragen könne, das Rückfallrisiko zu vermindern. Entsprechend erscheint es nicht nur angesichts des hohen Rückfallrisiko und damit einhergehenden general-
- 125 - präventiven Überlegungen als zwingend, sondern auch aus spezialpräventiven Überlegungen als sinnvoll, die ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB vollzugsbegleitend anzuordnen.
E. 4.9 Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass eine Freiheitsstrafe allein vorliegend nicht geeignet ist, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr zu begegnen. Der Beschuldigte leidet an einer schwer ausgeprägten dissozialen Persönlich- keitsstörung mit psychopathischen Persönlichkeitszügen. Angesichts der sehr ho- hen Rückfallgefahr für zukünftige Gewaltdelikte erfordert es die öffentliche Sicher- heit, dass der Beschuldigte in geeigneter Weise behandelt wird. Eine Massnahme nach Jugendstrafrecht oder eine solche für junge Erwachsene eignet sich nicht, um die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzieren, da die Persönlichkeitsstörung deutlich über eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung hinausgeht. Eine stationäre Massnahme wäre mit Blick auf die Therapiebedürftigkeit des Beschuldigten zwar an sich angezeigt und grundsätzlich auch geeignet, die Rückfallgefahr zu senken, erweist sich jedoch nach dem dargelegten Stand heute nicht als erfolgsverspre- chend. Demgegenüber besteht bei einer vollzugsbegleitenden ambulanten Mass- nahme – zumindest wenn sich die vom Beschuldigten nunmehr signalisierte Be- reitschaft zur Mitwirkung an einer solchen bewahrheitet – die Möglichkeit, thera- peutisch auf seine bestehenden psychischen Störungen einzuwirken und damit einen positiven – im Sinne von senkenden – Einfluss auf die hohe Rückfallgefahr zu erzielen. Eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme erweist sich inso- fern als geeignet, erforderlich und – angesichts der hohen Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten – ohne weiteres auch als verhältnismässig. Es ist daher eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen, die vollzugsbegleitend durchzuführen ist (Art. 63 Abs. 2 StGB).
- 126 - VII. Zivilforderung
1. Genugtuung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die ihm zugunsten des Privatklägers 1 auferlegte Genugtuungszahlung nicht an. Sie galt zufolge des engen Sachzusam- menhangs mit dem Entscheid in der Sache betreffend die Qualifikation der Tat- handlung jedoch als mit der Berufung mitangefochten. Da der Schulspruch betref- fend versuchte vorsätzliche Tötung zu bestätigen ist, kann angesichts des Um- stands, dass die Verpflichtung zur Genugtuung durch die Vorinstanz vorliegend nicht angefochten wurde, jene ohne weitere Bemerkungen bestätigt werden, da es in Nachachtung der Dispositionsmaxime dem Gericht untersagt ist, dem Geschä- digten mehr oder anderes zuzusprechen, als er beantragt hat. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Mai 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
2. Schadenersatz zugunsten des Privatklägers 1 (B._____)
E. 5 Stunden nach dem angegebenen Ergebniszeitpunkt diesem zuzuordnende Be- funde zeigten, welche für eine mehrfache stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf sprächen, mitunter die bereits erwähnte ca. 5 cm lange klaffende Hautdurch- trennung am Oberkopf (vgl. oben E. III. 4.1.e). Ferner seien Befunde zur Darstel- lung gekommen, welche für einen frischen Nasenbeinbruch sprächen. An den Ex- tremitäten zeigten sich ausserdem Hautabschürfungen, welche für stumpfe-tan- gentiale Gewalteinwirkung sprächen und durch den Kontakt mit rauen Oberflä- chen entstanden seien, wie im Rahmen eines Sturzes oder Gerangels möglich. Zeichen, welche für den Einsatz des berichteten Schraubenziehers oder scharfer Gewalt sprächen, seien nicht zur Darstellung gekommen (Urk. 8/12 S. 4-5). Das Gutachten äussert sich zum Würgevorfall dahingehend, dass es sich bei dem berichteten Unterarmwürgegriff um eine Sonderform der Strangulation handle. Im Gegensatz zum manuellen Würgen erfolge eine breitflächige Kompression mit dem gebeugten Arm, welche zu kaum sichtbaren Befunden oder einem gänzli- chen Fehlen von Halshautverletzungen führen könne. Infolge der Hebelwirkung und des flächenhaften Kontakts bei einem Unterarmwürgegriff sei es möglich, eine erhebliche Krafteinwirkung auszuüben und die Halsweichteile relevant zu komprimieren. Durch diese Krafteinwirkung könne ein gleichzeitiges Abdrücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden, also eine komplette Un- terbrechung des Blutzu- und abflusses des Gehirns. Selbst unter heftiger Gegen- wehr sei es zudem möglich, den Griff zu halten und damit eine andauernde Hals- kompression zu erreichen. Durch das zeitgleiche Abdrücken der Halsschlagadern und Halsvenen werde eine Blutstauung und somit die Bildung von Stauungsblu- tungen im Kopfbereich in der Regel verhindert. Der Unterarmwürgegriff stelle so- mit eine potentiell lebensbedrohliche Situation dar, auch wenn objektive Befunde wie Würgemale oder Stauungsblutungen fehlten. Auch die Angabe zum Zu-
- 50 - standsbild während des Würgegriffs (Schwarzwerden vor den Augen) könnte ein Hinweis auf eine Durchblutungsstörung bzw. den hieraus resultierenden Sauer- stoffmangel des Gehirns sein. Hingegen könnten die Punktblutungen am linken Augenoberlid nicht mit der notwendigen Sicherheit auf den Angriff gegen den Hals zurückgeführt werden, da sie im Bereich einer stumpfen Gewalteinwirkung lägen und ebenso durch diese verursacht sein könnten. Eine zumindest potentielle Le- bensgefahr infolge des Angriffs gegen den Hals sei rechtsmedizinisch jedoch zu bejahen. Grundsätzlich könne es auch bei Schlägen und Tritten gegen den Kopf zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüchen, Blutungen, Hirngewebs- verletzungen, Hirnschwellung etc.) kommen. Des Weiteren hätte es bei Gewalt im Bereich des Gesichts auch zu einer Verletzung des Auges als Sinnesorgan kom- men können (Urk. 8/12 S. 4/5).
E. 5.1 Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM Basel vom 26. August 2021 zeigt auf, dass sich bei der körperlichen Untersuchung des Privatklägers ca.
E. 5.2 Gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals BF._____ vom 18. Mai 2021 wurden betreffend den Privatkläger folgende Diagnosen gestellt: Gehirnerschütte- rung mit/bei multiplen Kontusionen zervikal, nuchal, des Gesichtsschädels und der Schädelkalotte, 4 cm lange Riss-Quetsch-Wunde parietoccipital, Hyposphag- men beidseits sowie hochgradiger Verdacht auf ein postkontusionelles Syndrom im Rahmen der Gehirnerschütterung und Verdacht auf eine beginnende PTSD (Urk. 1/19 [recte: 15/19; Sammelbeilage] S. 1). Der Privatkläger befand sich sta- tionär zur Überwachung in der Klinik. Radiologisch hätten eine intrakranielle Blu- tung sowie Frakturen des Schädels und innere thorako-abdominale Traumafolgen ausgeschlossen werden können. Im Verlauf habe der Privatkläger Schmerzen entwickelt am ehesten im Rahmen eines Schleudertraumas und eines postkontu- sionellen Syndroms, worauf die Analgesie und physikalische Therapie angepasst worden sei. Nach Beizug der HNO Spezial hätten bezüglich des Gehörs keine akuten Traumafolgen festgestellt werden können, bei seitengleichem Gehör. Eine psychiatrische Mitbeurteilung habe stattgefunden bei Panikattacken und es sei eine Therapie mit Remeron initiiert worden. Im weiteren Verlauf habe sich der Pa- tient beschwerdearm gezeigt und sei in gutem Allgemeinzustand ins häusliche Umfeld entlassen worden. Dabei wurde – unter anderem – eine zeitnahe Anbin- dung in eine psychologisch/psychiatrische Therapie bei posttraumatischer Belas- tungsstörung empfohlen (Urk. 1/19 [recte: 15/19; Sammelbeilage]).
- 51 -
E. 5.3 Danach litt der Privatkläger aufgrund der Tathandlungen gemäss dem Aus- trittsbericht der Klinik Arlesheim, … [Abteilung], vom 12. Januar 2022 an Kopf- schmerzen, Angst und Schlafstörungen, innerer Unruhe, bedrückter Stimmung, Antriebsminderung, Reizbarkeit und sozialem Rückzug, so dass er bei mittelgradi- ger Depression und posttraumatischer Belastungsstörung vom 29. September 2021 bis 1. Dezember 2021 in der Klinik Arlesheim hospitalisiert wurde (Urk. 15/11 [identisch mit Urk. 16/1b]). Gemäss diesem Bericht war der Privatklä- ger nach wie vor arbeitsunfähig (a.a.O. S. 5). Gemäss dem Bericht über das neurologische Konsilium vom 15. Februar 2022 von Frau Dr. med. P._____, Fachärztin für Neurologie, BG._____, wurde bei ihm eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach Überfall im Dienst als Security diagnostiziert, mit seither Angst, Panikzuständen, Flashbacks, affektiver Störung, Schlafstörungen und anhaltenden holozephalen Kopfschmerzen mit teils migräniformen Anteilen. Das im Juni 2021 durchgeführte MRI habe keine akute intrakranielle Blutung, Ischämie oder Raumforderung ergeben und keine posttrau- matischen gliotischen Veränderungen an den Prädilektionsstellen temporal und frontobasal sowie keinen Hinweis auf Shearing injuries. Aufgrund der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit auch depressiver Symptomatik wurde eine Umstellung der Medikamente möglichst in Absprache mit der behandelnden Psychiaterin empfohlen (Urk. 1/19 [recte: 15/19; Sammelbeilage]). Gemäss dem Abschluss- und Verlaufsbericht der Psychiatrie BF._____, BG._____, vom 1. November 2022 befand sich der Privatkläger vom 1. April 2022 bis am 26. September 2022 teilstationär in der Klinik auf Zuweisung seiner Psych- iaterin zur sozialen Integration, psychischen Stabilisierung sowie Arbeitsintegra- tion bei Traumafolgestörung (Urk. 61/1d und 61/1c). In gebessertem Zustand habe der Privatkläger per 1. Oktober 2022 in die Integrationsmassnahme der In- validenversicherung (Q._____, R._____) entlassen werden können (Urk. 61/1d S. 3). Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der diagnostizierten De- pression aufgrund der Attacke vom 9. Mai 2021 war der Privatkläger gemäss An- gaben seiner Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vor Vorinstanz vom 1. Dezember
- 52 - 2022 in seinem vormals ausgeübten Beruf bis zur Hauptverhandlung vor Vorin- stanz 100% arbeitsunfähig (Urk. 59 S. 2) und erhielt jedenfalls bis Ende April 2022 entsprechende Versicherungsleistungen (Urk. 61/12-61/33).
E. 5.4 Aus den diversen medizinischen Unterlagen ergibt sich ohne Zweifel, dass der Beschuldigte durch den Angriff des Beschuldigten und von J._____ derart ver- letzt wurde, dass ein mehrtägiger Spitalaufenthalt notwendig wurde und eine Nachbehandlung bzw. -abklärung sowohl von psychischen als auch körperlichen Beeinträchtigungen stattzufinden hatte. Bleibende körperliche Beeinträchtigungen wurden dabei offensichtlich nicht festgestellt. Die posttraumatische Belastungsstö- rung (PTBS) und die Depression erforderten jedoch eine weitere teilweise statio- näre Behandlung, welche anhand der Akten bis Ende April 2022 dokumentiert sind. Insoweit ist der Anklagesachverhalt – was die Tatfolgen in objektiver Weise betrifft – mithin aufgrund der medizinischen Unterlagen zur Behandlung des Pri- vatklägers ebenfalls erstellt. Dass der Privatkläger über diesen Zeitpunkt hinaus (allenfalls gar bis heute) arbeitsunfähig wäre, kann dagegen nicht als erstellt er- achtet werden. In den Akten findet sich dazu einzig die genannte Behauptung des Privatklägervertreters in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2022, wonach der Pri- vatkläger seit dem Ereignis arbeitsunfähig sei. Über den Zeitpunkt Ende April 2022 hinausgehende Belege finden sich jedoch keine und solche wurden auch im Berufungsverfahren nicht eingereicht (vgl. dazu Eingabe Privatklägervertreter vom
30. Mai 2024, Urk. 232). IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
E. 10 März 2023 E. 1.2.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.1; je mit Hin- weisen). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Ko- operationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Da- mit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psy- chischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwen- digkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht ge- hört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheits- bild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewillig- keit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussich- ten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivier- barkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesge-
- 92 - richts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_122/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.2; 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]; je mit Hinweisen siehe auch HEER/HABERMEYER, in: BSK StGB, N 78 ff. zu Art. 59 StGB).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Jugendge- richt, vom 12. Dezember 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprü- che mit Ausnahme desjenigen wegen versuchter Tötung), 2 (Freisprüche), - 131 - 6-8 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 11 (Schadenersatz an den Privatkläger 4) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte H._____ ist ferner schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1'495 Tage durch Haft oder freiheitsentziehende Massnahme sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
- Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich Zins zu 5 % ab 9. Mai 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 B._____ aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitativs wird die Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 132 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung, RAin Y1._____ (be- Fr. 1'852.10 reits ausbezahlt) Fr. 22'800.– amtliche Verteidigung (RA Y2._____) Fr. 760.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 10'378.– Ergänzungsgutachten Prof. Dr. med. K._____
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auf- erlegt, aber definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privatklä- ger 1 die Privatkläger 2 - 5 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, samt Kopie von Urk. 240 die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, samt Kopie von Urk. 240 den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privatklä- ger 1, samt Kopie von Urk. 240 - 133 - die Privatkläger 2 - 5 (sofern verlangt) Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz, samt Kopie von Urk. 240 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die BD._____ AG (… Zürich, Dossier-Nr. 41.21.1000) betr. Unfallversicherung Privatkläger 1; auszugsweise die BE._____ Unfallversicherung (Postfach … AK._____, Ref. Nr. 12.292.020/3920) betr. Privatkläger 3; auszugsweise die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 134 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Juni 2024 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Andres - 135 - Antrag einer Minderheit zum Urteil vom 5. Juni 2024 Antrag "Es sei statt einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung des Beschuldig- ten H._____ eine stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe sei zu diesem Zweck aufzuschieben." Kurzbegründung Die Empfehlung des Gutachters Prof. Dr. med. K._____ in seinem Ergänzungs- gutachten für eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten geht von der Annahme aus, die Abneigung des Beschuldigten gegen eine statio- näre Massnahme nach Art. 59 StGB habe sich noch verfestigt und es lägen keine Hinweise darauf vor, dass von einer veränderten Problemeinsicht, Veränderungs- bereitschaft oder veränderten Risikoeinschätzung auszugehen wäre. Gleichzeitig weist der Gutachter darauf hin, dass in vielen Fällen Ansatzpunkte für eine Moti- vierbarkeit ausreichen würden, die dann über ein verstärktes Problembewusstsein und eine damit einhergehende Veränderungsbereitschaft in eine ausreichende Motivation übergehen könne. Es könne durchaus eine Zielsetzung in einer ersten therapeutischen Phase sein, von einer solchen Motivierbarkeit ausgehend erst einmal eine ausreichende Therapiemotivation zu erarbeiten, ohne dass dadurch die langfristigen Erfolgsaussichten der Therapie beeinträchtigt seien. Angesichts fehlender erfolgversprechender anderer Optionen sei diese Überlegung der Emp- fehlung zugrunde gelegen, die probeweise Anordnung einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB trotz der ausgeprägten Vorbehalte des Beschuldigten zu erwägen (Urk. 184 S. 20/21). Nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass er einsehe, dass er seine Probleme angehen und eine Behandlung beginnen müsse, liegt eine kundgetane zumindest minimale Bereitschaft für eine therapeutische Massnahme vor. Die einzige am besten geeignete Massnahme, welche das in al- len Aspekten sehr hohe Rückfallrisiko für zukünftige Gewaltdelikte zu mindern - 136 - vermöchte und erfolgversprechend ist, stellt gemäss dem Gutachter die stationäre therapeutische Behandlung dar, die den nötigen engen Rahmen und die Intensität der Behandlung gewährleistet; dies im Unterschied zur ambulanten Massnahme. Auch ist der manipulativen Haltung und Kommunikation des Beschuldigten nicht ohne einen konkreten Versuch, die geeignetste Massnahme durchzuführen, nach- zugeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230110-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschrei- ber MLaw Andres Urteil vom 5. Juni 2024 in Sachen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch stv. Leitende Jugendanwältin lic. iur. A._____, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie
1. B._____,
2. C._____, ,
3. D._____,
4. Massnahmenzentrum E._____, vertreten durch F._____,
5. G._____, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen H._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger bis 26. April 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____,
- 2 - ab 26. April 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend versuchte Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Jugendgericht, vom 12. Dezember 2022 (DJ220001)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 15. Juni 2022 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (An- klageziffer 1.2), der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.1, 1.3 und 1.4), der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 1.1), des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG (An- klageziffer 1.1), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.5), der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Ankla- geziffer 1.1), der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Anklageziffer 1.1).
2. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.1) und der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 4 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten, wovon 584 Tage als durch Freiheitsentzug bzw. Haft bis und mit heute als geleistet gelten, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Die Freiheitsstrafe wie auch die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Auf die Anordnung einer Massnahme nach StGB oder JStGB wird verzichtet.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, mit Verfü- gung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 13. Juni 2022 als Beweis- mittel beschlagnahmten Gegenstände an den Privatkläger 1 herausgegeben: 1 Pullover von B._____, Spurnummer 114539, act. 1/5/18 und 7.9 1 Unterhosen von B._____, Spurnummer 114540, act. 1/5/18 und 7.9 1 Paar Socken von B._____, Spurnummer 114541, act. 1/5/18 und 7.9 1 Pullover von B._____, Spurnummer 114542, act. 1/5/18 und 7.9 1 Jeanshose von B._____, Spurnummer 114543, act. 1/5/18 und 7.9 1 Paar Schuhe von B._____, Spurnummer 114544, act. 1/5/18 und 7.9 1 Pullover von B._____, Spurnummer 114545, act. 1/5/18 und 7.9. Dem Privatkläger 1 wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft, Forensik, … [Adresse], abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, wer- den sie vernichtet.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden folgende, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 13. Juni 2022 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an das Massnahmezentrum I._____ heraus- gegeben: Messerschärfer, Marke Victorinox, ca. 20 cm lang, Spurnummer 115257
- 5 - 1 Metallrohr, 40 cm, Spurnummer 113881. Dem Massnahmezentrum I._____ wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegen- stände durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage dieses Urteils, einer Vollmacht und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, … [Adresse], abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, wer- den sie vernichtet.
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, mit Verfü- gung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 13. Juni 2022 als Beweis- mittel beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten herausgegeben: 1 Pullover des Beschuldigten, Spurnummer 109882, act. 1/5/19; 7/9 1 T-Shirt des Beschuldigten, Spurnummer 109883, act. 1/5/19; 7.9 1 Jeanshose des Beschuldigten, Spurnummer 109884, act. 1/5/19; 7/9 1 Jacke des Beschuldigten, Spurnummer 109885, act. 1/5/19; 7.9 1 Paar Schuhe des Beschuldigten, Spurnummer 109886, act. 1/5/19; 7.9 Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kan- tonspolizei Basel-Landschaft, Forensik, … [Adresse], herauszuverlangen. Das Portemonnaie Louis Vuitton, schwarz, kann vom Beschuldigten innert ei- ner Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Be- zirksgerichtskasse Pfäffikon ZH herausverlangt werden. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, wer- den sie vernichtet.
9. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit J._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 11'398.45 (Stand per 1. Dezember 2022); Forderungseingabe zuzüglich Zins zu 5% auf
- 6 - Fr. 1'979.55 seit dem 16. Mai 2022 und auf Fr. 9'418.90 seit dem 5. Dezember 2021 zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Mai 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (Massnahmezentrum E._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 339.80 zu bezahlen.
12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'500.– Auslagen Fr. 40'695.30 Auslagen Gutachten Fr. 20'363.25 Kosten der amtl. Verteidigerin RAin Y1._____ (inkl. Aus- lagen und MwSt) Es wird vorgemerkt, dass zusätzlich Fr. 9'450.– an RA Y2._____ bereits ausbezahlt wurden Fr. 2'619.90 Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privat- klägers 1, RA X._____ (ab 6. Juni 2021) (inkl. Auslagen und MwSt) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 2'000.– auferlegt.
14. Im Übrigen werden die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft, definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
- 7 - Berufungsanträge:
a) Der Vertreterin der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 237 S. 1 f.)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositivziffer 1, 2. bis
9. Spiegelstrich, sowie die Dispositivziffern 2 - 4, 6 - 8 sowie 10 und 11 des Urteils des Jugendgerichts Pfäffikon ZH vom 12. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen versuchter Tö- tung), Dispositivziffer 3 und 4 (Strafe) und Dispositivziffer 9 (Schaden- ersatzforderung des Privatklägers B._____) des Urteils des Jugendge- richts Pfäffikon vom 12. Dezember 2022 seien zu bestätigen.
4. Ziff. 5 des Dispositivs des jugendgerichtlichen Urteils sei aufzuheben und es sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, eventualiter sei nebst der Freiheitsstrafe eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
5. Die Kosten seien dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 2'000.– aufzu- erlegen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 238 S. 2 f.)
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Ju- gendgericht, vom 12. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. DJ220001) in Be- zug auf den Schuldspruch des Berufungsklägers wegen versuchter Tö- tung (erster Spiegelstrich, Anklageziffer 1.1) aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB freizusprechen;
- 8 -
2. Es sei der Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen (Anklageziffer 1.1);
3. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Ju- gendgericht, vom 12. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. DJ220001) auf- zuheben und es sei der Berufungskläger zu einer angemessenen, re- duzierten Freiheitsstrafe von maximal 41 Monaten, wovon 1'125 Tage als durch Freiheitsentzug bzw. Haft geleistet gelten, sowie einer Gelds- trafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– zu verurteilen;
4. Es sei in Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksge- richts Pfäffikon, Jugendgericht, vom 12. Dezember 2022 (Geschäfts- Nr. DJ220001) auf die Anordnung einer Massnahme nach StGB und JStG zu verzichten;
5. Es sei Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Ju- gendgericht, vom 12. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. DJ220001) auf- zuheben und es seien die Schadenersatzforderungen des Privatklä- gers B._____ abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
c) Des Vertreters des Privatklägers 1: (Urk. 232, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _______________________________
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Sachentscheid sei auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Pfäffikon, Jugendgericht, im Urteil vom 12. De- zember 2022 verwiesen (Urk. 91 S. 5 f.). Das eingangs im Dispositiv erwähnte Ur- teil wurde nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2022 und der Beratung an mehreren Tagen am 12. Dezember 2022 gefällt und den Parteien am
15. Dezember 2022 mündlich eröffnet und im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 18 ff., S. 20; Urk. 70 S. 8 f.). 1.2. Sowohl die Jugendanwaltschaft als auch der Beschuldigte meldeten gegen das Urteil (Urk. 91) fristgerecht Berufung an (Urk. 72, 75 und 78), woraufhin die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Anklägerin) mit Ein- gabe vom 16. Februar 2023 als Erstberufungsklägerin und der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Februar 2023 als Zweitberufungskläger fristgerecht ihre Beru- fungserklärungen erstatteten (Urk. 97 und 93). Mit Präsidialverfügung vom 22. Fe- bruar 2023 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 100). Die Anklägerin erklärte innert Frist mit Eingabe vom 6. März 2023 (Datum des Poststempels), auf Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und an der eigenen Hauptberufung festzuhalten (Urk. 168). Die übrigen Parteien äusserten sich nicht. 1.3. Auf Antrag des Beschuldigten wurde seine bisherige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw Y1._____, mit Beschluss vom 26. April 2023 als amtliche Verteidigerin entlassen und entschädigt und an ihrer Stelle ab 26. April 2023 Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 120). 1.4. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde zur Berufungsverhandlung auf den 12. Januar 2024 vorgeladen (Urk. 127). Überdies wurde nach Einsicht in die Beweisanträge der Anklägerin, die sie bereits mit der Berufungserklärung gestellt hatte, mit Beschluss vom 14. Juli 2023 die Ergänzung des forensisch-psychiatri-
- 10 - schen Gutachtens vom 9. Januar 2018 (recte: 5. Dezember 2021; Urk. 10/28) durch den Gutachter, Prof. Dr. med. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, im Hinblick auf die Aktualität des Gutachtens angeordnet, der Antrag auf Befragung des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung je- doch einstweilen abgewiesen (Urk. 131 und 133). Mit Präsidialverfügung vom
24. Juli 2023 wurde der Verteidigung und der Anklägerin Frist angesetzt, um all- fällige Ergänzungsfragen zu beantragen (Urk. 135). Die mit Eingabe vom 11. Au- gust 2023 von der Anklägerin beantragten Ergänzungsfragen (Urk. 143) wurden zugelassen und dem Gutachter zur Beantwortung unterbreitet (Urk. 145). Die Ver- teidigung verzichtete auf Ergänzungsfragen, stellte in ihrer Stellungnahme vom
15. August 2023 jedoch die Eignung des Gutachters grundsätzlich in Frage (Urk. 144). Das Ergänzungsgutachten wurde schriftlich mit Datum vom 17. No- vember 2023 erstattet (Urk. 184). Mit Verfügung vom 21. November 2023 wurde der Verteidigung und der Oberjugendanwaltschaft Frist zur freigestellten schriftli- chen Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten angesetzt (Urk. 187), worauf sei- tens der Anklägerin ausdrücklich (Urk. 193) und seitens der Verteidigung still- schweigend verzichtet wurde. 1.5. Am 3. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs, welcher ihm – nach Einholung eines Führungsberichts (Urk. 167) und der Stellungnahmen der Parteien (Urk. 159; 171) – mit Präsidial- verfügung vom 6. November 2023 mit der Auflage, dass dieser zwingend im ge- schlossenen Vollzug zu erfolgen habe, gewährt wurde (Urk. 175). 1.6. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde sodann das Urteil des Kreisgerichts Toggenburg, Jugendgericht, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2022 gegen den Mitbeschuldigten J._____, das in Rechtskraft erwachsen ist, zusammen mit dem Protokoll der Hauptverhandlung von Amtes wegen beigezogen (Urk. 201 und Urk. 207/1-3) und den Parteien zur Kenntnis zugestellt (Urk. 202/1-2 und Urk. 208). Im Zusammenhang mit dem hier noch relevanten und zu prüfenden Vorfall vom 9. Mai 2021 wurde J._____ der versuchten schweren Körperverlet- zung schuldig gesprochen (Urk. 201 S. 15 und 23). Er wurde unter Einbezug di- verser weiterer Schuldsprüche zu einem Freiheitsentzug von 20 Monaten verur-
- 11 - teilt (Urk. 201 S. 23 Ziff. 3 und 4). Die Zivilklage des Privatklägers B._____ betref- fend Schadenersatz wurde dem Grundsatz nach geschützt und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Überdies wurde J._____ aufgrund seiner teilweisen Aner- kennung der in der Höhe von Fr. 10'000.– geltend gemachten Genugtuung ver- pflichtet, B._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins seit 9. Mai 2021 zu bezahlen (Urk. 201 S. 21 und 23 Ziff. 7a und b). 1.7. Nachdem die Vorladungen für die auf 12. Januar 2024 angesetzte Verhand- lung infolge krankheitsbedingten Ausfalls des amtlichen Verteidigers am 8. Januar 2024 kurzfristig abgenommen werden mussten (Urk. 208A-C), wurde – nach Rücksprache betreffend terminlicher Verfügbarkeit mit der Vertreterin der Anklage und den anwaltlich vertretenen übrigen Parteien – am 27. Februar 2024 neu auf
21. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 215). Am 4. März 2024 liess der amtliche Verteidi- ger über sein Sekretariat mitteilen, dass ihm bei der Terminabsprache ein Fehler unterlaufen sei und er am 21. Juni 2024 aufgrund einer Terminkollision an der Verhandlung nicht teilnehmen könnte (Urk. 246). Mit Verfügung vom 4. März 2024 wurde dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um ein schriftlich begründetes Verschiebungsgesuch zu stellen (Urk. 218), welches am 15. März 2024 einging (Urk. 220). In der Folge wurde nach erneuter Rücksprache mit der Jugendanwalt- schaft und den anwaltlich vertretenen Parteien auf den 5. Juni 2024 neu vorgela- den (Urk. 224). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde noch ein aktuel- ler Führungsbericht und ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 228 und 230). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ sowie Jugendanwäl- tin lic. iur. A._____ für die Anklägerin (Prot. II S. 17). Der unentgeltliche Rechts- vertreter des Privatklägers 1 hat seinen Verzicht auf Teilnahme an der Berufungs- verhandlung schriftlich mitgeteilt (Urk. 283). Die übrigen Privatkläger haben eben- falls auf Teilnahme verzichtet. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung und Befragung des Beschuldigten erweist sich der Fall als spruchreif.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement-
- 12 - sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom
12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 4. Aufl. 2023, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 2.2. Der Beschuldigte schränkt seine Berufung auf die Verurteilung wegen ver- suchter Tötung ein. Er verlangt diesbezüglich einen Freispruch bzw. die Verurtei- lung wegen versuchter schwerer Körperverletzung statt wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung. Entsprechend beantragt er eine mildere Strafe von höchstens 41 Monaten Freiheitsstrafe und 20 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.–, unter Bestätigung des erstinstanzlichen Verzichts auf eine stationäre Massnahme. Er beantragt ausserdem die Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 1 bzw. eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg, unter ausgangsge- mässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 93 S. 2 f. und Prot. II S. 18 f.).
- 13 - 2.3. Die Anklägerin beanstandet mit ihrer Berufung den Verzicht der Vorinstanz auf Anordnung einer Massnahme gegen den Beschuldigten. Sie beantragt die An- ordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, eventualiter einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 97 S. 1; Prot. II S. 17 f.). 2.4. Unangefochten geblieben sind somit die Schuldsprüche wegen einfacher und versuchter schwerer Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Entwendung zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Hinderung einer Amts- handlung und der Beschimpfung (Dispositivziffer 1), die Freisprüche von den Vor- würfen des Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung betreffend Anklageziffern 1.1 und 1.2 (Dispositivziffer 2), und ferner die Dispositivziffern 6-8 (Anordnungen betreffend die beschlagnahmten Beweismittel), 11 (Schadenersatz an den Privatkläger 4) und 12 (Kostenfestsetzung). Obwohl der Beschuldigte die ihm zugunsten des Privatklägers 1 auferlegte Genugtuungszahlung und die ihm auferlegten Gerichtskosten (Dispositivziffern 10 und 13) nicht anficht, hängt die Regelung der Zivilforderungen des Privatklägers 1 vom Sachentscheid im Ankla- gepunkt 1.1 ab und folgen die Kostenregelungen naturgemäss dem Entscheid in der Hauptsache, weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten (Dispositiv- ziffern 9-10 und 13-14) nicht rechtskräftig wird. Es kann jedoch nach dem vorste- hend Gesagten in Bezug auf den zu fällenden Entscheid in diesen Punkten gege- benenfalls (bei Bestätigung des Schuldspruchs) ohne weiteres auf die vorinstanz- liche Regelung zurückgegriffen werden. II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht 1.1. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kom- men, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem StGB oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1
- 14 - JStG). Ergänzend sind die in Art. 1 Abs. 2 JStG aufgezählten Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar.
a) Das JStG gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem voll- endeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Die mit der Änderung der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 per
1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen auch anderer Gesetze (darunter auch das JStG) lassen sich der amtlichen Publikation AS 2023 468 entnehmen. Aus Ziffer II des Beschlusses in Verbindung mit Anhang I Ziff. 5 ist ersichtlich, dass Art. 3 Abs. 2 JStG geändert wird, dessen Inkraftsetzung jedoch nicht per
1. Januar 2024, sondern später erfolgt, wie Ziffer 3.b des Entscheids des Bundes- rates vom 23. August 2023 betreffend die Inkraftsetzung entnommen werden kann (AS 2023 468). Daher ist auf das vorliegende Verfahren noch die ursprüngli- che und nach wie vor gültige Fassung von Art. 3 Abs. 2 JStG anzuwenden.
b) Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollen- dung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde (sog. "gemischte Fälle"), bleibt grundsätzlich das Jugendstrafverfahren anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Für die Festlegung von Strafen – auch von Zusatzstrafen (Art. 49 Abs. 2 StGB) für Straftaten, die vor der Volljährigkeit verübt wurden – ist jedoch aussch- liesslich das StGB massgeblich (Art. 3 Abs. 2 Sätze 1-2 JStG). Eine Ausnahme von der ausschliesslichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme bedarf; in diesem Fall ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG; vgl. BGE 149 IV 342 E. 2.4.1; 135 IV 206 E. 5.3; Ur- teile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.1; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.1). 1.2. Der Beschuldigte wurde tt. November 2002 geboren und hatte zum Zeit- punkt der Verübung der noch strittigen Straftat der versuchten vorsätzlichen Tö- tung vom 9. Mai 2021 das 18. Altersjahr bereits vollendet. Die übrigen angeklag- ten und eingestandenen Straftaten beging der Beschuldigte allesamt vor Beendi- gung des 18. Altersjahres. Das Verfahren gegen ihn wurde entsprechend vor Voll-
- 15 - endung seines 18. Altersjahres eingeleitet, womit vorliegend das jugendstrafrecht- liche Verfahren vor dem Jugendgericht Anwendung fand (Urk. 91). 1.3. Zur intertemporalrechtlichen Regelung betreffend die konkreten Strafnormen sei auf die nachstehende Erwägung V.2.2 verwiesen.
2. Verfahrenstrennung 2.1. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder verei- nen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich wi- dersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung, und gewährleistet insofern das Gleichbe- handlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist ge- mäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Ver- fahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mit- beschuldigter Personen, die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander ge- handelt haben (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mut- masslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Um-
- 16 - fang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Be- schuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch aus folgendem Grund problematisch sein. Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in se- parat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO be- steht (BGE 141 IV 220 E 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfah- rensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Diese Ein- schränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrens- trennung geht dem Beschuldigten (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. An- gesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzun- gen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bun- desgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_23/2021 vom
21. Juli 2021 E. 3.3; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). In dieser Hinsicht relevant ist im vorliegenden Fall allerdings auch die Gerichts- standbestimmung des Jugendstrafprozessrechts: Gemäss Art. 10 Abs. 1 JStPO ist für die Strafverfolgung die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufent- halt hat. Im Gegensatz zum in Art. 33 StPO vorgesehenen gemeinsamen Ge- richtsstand des Erwachsenstrafrechts, der im Jugendstrafverfahren jedoch nicht
- 17 - anwendbar ist (Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO), können die Gerichtsstände bei mehre- ren Beteiligten an einer Straftat entsprechend auseinander fallen. 2.2. Da der Beschuldigte und J._____ hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Mai 2021 (Anklageziffer 1.1) Mittäter sind, wovon auch die im Verfahren gegen J._____ zu- ständige Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen / Jugend- anwaltschaft Wil) und das Kreisgericht Toggenburg (Jugendgericht) ausgegangen sind (Urk. 201 S. 11-14 und 15), wäre es zwar im Prinzip durchaus wünschens- wert, dass das Verfahren gegen sie mit Blick auf diesen Sachverhalt zusammen geführt worden wäre. Wie die Anklägerin jedoch zu Recht festhält (Prot. II S. 46 ff.), war zum Zeitpunkt dieses Vorfalls gegen den Beschuldigten jedoch bereits ein Jugendstrafverfahren bei der Jugendanwaltschaft See / Oberland hängig, welches die ihm in Anklageziffern 1.2 - 1.4 vorgeworfenen Taten, die er noch vor Erreichen der Volljährigkeit begangen hatte, zum Gegenstand hatte. Die örtliche Zuständig- keit der Jugendanwaltschaft See / Oberland war insofern auf der vorerwähnten Gerichtsstandbestimmung des Jugendstrafprozessrechts (Art. 10 Abs. 1 StPO) begründet, da der Beschuldigte – ungeachtet zwischenzeitlicher Aufenthalte in verschiedenen Anstalten – seinen Wohnort in L._____ ZH hatte (vgl. dazu insbe- sondere Gerichtsstandanfrage Jugendanwaltschaft Basel-Stadt und Übernahme- verfügung der Jugendanwaltschaft See / Oberland hinsichtlich der zeitlich ältesten hier gegenständlichen Straftat am 30. März 2020 zum Nachteil des Privatklä- gers 2, Anklageziffer 1.2, Urk. 4/1 und 4/2). Vor diesem Hintergrund war auch hin- sichtlich des hier noch strittigen Vorfalls im I._____ (Anklageziffer 1.4) die Jugend- anwaltschaft See / Oberland weiterhin zuständig, nachdem – obwohl der Beschul- digte zwar die Volljährigkeit bereits erreicht hatte – das Jugendstrafprozessrecht gestützt auf den bereits erwähnten Art. 3 Abs. 2 JStG (gemischte Fälle, vgl. vorne E. II. 1.1.b) auch für dieses Delikt anwendbar bleibt (vgl. entsprechende Gerichts- standanfrage Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und Übernahmeverfügung Ju- gendanwaltschaft See / Oberland, Urk. 4/24 und 4/25). Ähnlich präsentierte sich auch die Ausgangslage hinsichtlich J._____ (geb. tt. September 2003) mit Wohn- sitz in M._____, dem ebenfalls verschiedene andere (nicht mit dem Beschuldigten zusammen) als Jugendlicher begangene Taten zu Vorwurf gemacht wurden (vgl. Urk. 207/3 S. 4-7 und Urk. 201) und der selbst beim fraglichen Vorfall im I._____
- 18 - noch nicht volljährig war, weshalb gestützt auf die Gerichtsstandregelung der Ju- gendstrafprozessordnung die Jugendanwaltschaft Wil SG für die Strafuntersu- chung zuständig war. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich die Notwendigkeit getrennter Verfahren vor- liegend somit bereits aus der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung. Und selbst Überlegungen zum Beschleunigungsgebot würden zu keinem anderen Ergebnis führen, sind doch einerseits die verschiedenen anderen Delikte zu berücksichti- gen, welche die beiden ohne Beteiligung des jeweils anderen begingen. Ander- seits ist zu beachten, dass hinsichtlich des Beschuldigten eine aufwendige psych- iatrische Begutachtung mit entsprechend längerer Verfahrensdauer durchzufüh- ren war, dagegen eine solche beim Mitbeschuldigten J._____ nicht notwendig war und J._____ sowohl bezüglich des Vorfalls vom 9. Mai 2021 als auch bezüglich der anderen ihm zur Last gelegten Delikte weitestgehend geständig war (Urk. 201). Festzuhalten ist ferner, dass die beiden Mitbeschuldigten nach erfolg- ten Erstaussagen zur Sache im Untersuchungsverfahren mindestens einmal kon- frontiert wurden (Urk. 4/41) und ihnen gemeinsam bezüglich der Einvernahme des Privatklägers 1 B._____ (in der Folge in diesem Urteil kurz "Privatkläger" genannt) das Teilnahmerecht gewährt worden war (Urk. 4/40), womit sich die getrennte Verfahrensführung nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat. Die Un- tersuchungshandlungen erweisen sich damit auch unter diesen Gesichtspunkten nicht als nichtig, so dass eine Einstellung des Verfahrens ausser Betracht fällt. Da das Konfrontationsrecht bereits im Untersuchungsverfahren regelkonform gewährt wurde, bestünde vorliegend auch kein Anlass, das Verfahren zurückzuweisen.
3. Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung rügt in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ge- mäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift. Aus der Anklageschrift gehe einerseits nicht hervor, wie lange der angebliche Unterarmwürgegriff des Beschuldigten gedauert habe. Hinsichtlich des Kicks mit dem rechten Bein des Beschuldigten, der als "Gesichtspenalty" bezeichnet werde, sei aus der Anklageschrift zudem nicht er- sichtlich, mit welchem Teil seines Beines dieser Tritt erfolgt sein soll (Urk. 238
- 19 - Rz 11 und 21). Ohnehin könne dem Anklagesachverhalt nicht entnommen wer- den, welche durch den Beschuldigten vorgenommene Handlung einen angebli- chen Tötungsversuch hätte darstellen sollen (Urk. 238 Rz 7). 3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die An- klage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestim- mungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Un- genauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die be- schuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr ange- lastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). 3.3. Die Einwände der Verteidigung sind unbegründet. Mit Blick auf den Würge- griff umschreibt die Anklageschrift den Vorwurf dahingehend, dass der Beschul- digte den Privatkläger nach hinten zu Boden gezogen habe, wobei er ihn "mit sei- nem rechten Arm von hinten am Hals gewürgt habe (Unterarmwürgegriff)" und zwar "so stark, dass dieser keine Luft mehr bekam, schwer atmete und in Panik
- 20 - geriet", er um Hilfe geschrien und mit der rechten Hand an den Arm des Beschul- digten gegriffen habe, um Luft zu bekommen. Der Beschuldigte habe dem Privat- kläger dabei auch mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen, "während er ihn mit dem rechten Arm weiter würgte" und der Privatkläger durch das Würgen des Beschuldigten Atemnot gehabt habe und ihm Schwarz vor den Augen geworden sei (Urk. 19 S. 3 f.). Auch aus der weiteren sehr detaillierten Beschreibung des Vorfalls bzw. der Übergriffe auf den Privatkläger wird aus dem Anklagesachver- halt klar, dass der Beschuldigte diesen weiterhin im Würgegriff behalten habe, insbesondere als ihn J._____ mit dem Messerschleifer habe stechen wollen, es in der Folge zu einem Gerangel um den Messerschleifer gekommen sei und er (der Privatkläger) den Autoschlüssel aus seiner Hosentasche hervorgeholt habe, wo- bei der Beschuldigte den Würgegriff erst gelockert habe, als es dem Privatkläger
– nach weiteren eingesteckten Schlägen und fortgesetztem Ringen um den Mes- serschleifer – gelungen sei, den Notfallknopf am Telefon zu drücken (Urk. 19 S. 4). Dass sich in der Anklageschrift keine Erwähnung einer genauen Zeitdauer in Minuten und Sekunden findet, ist in Anbetracht dieser detaillierten und chrono- logischen Schilderung der Abläufe unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrund- satzes nicht zu beanstanden. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte ge- stützt darauf wusste, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidi- gen hat. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Rüge hinsichtlich der angeblich un- genauen Umschreibung des Kicks gegen den Kopf des Privatklägers. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte den Privatkläger "in Fussballmanier mit voller Wucht mit dem rechten Bein ins Gesicht gekickt" haben, wobei in Klammern im Sinne einer Präzisierung noch der Begriff "Penalty" hinzugefügt wurde. Mit dieser sehr bildlichen Umschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Kicks unter Zuhilfenahme von Fussballmetaphern wird unmissverständlich klar, was ihm an- gelastet wird. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung ferner, wenn sie be- mängelt, dem Anklagesachverhalt könne nicht entnommen werden, welche durch den Beschuldigten vorgenommene Handlung einen angeblichen Tötungsversuch hätte darstellen sollen. Die Umschreibung der potentiell tödlichen Handlungen fin- det sich in der Anklageschrift insbesondere im drittletzten Abschnitt des Anklage- sachverhalts unter Ziffer 1.1: Demnach habe der Beschuldigte durch "die wuchti-
- 21 - gen Schläge mit dem Messerschärfer sowie die mehrfachen heftigen Faust- schläge und gezielten Kicke gegen den Kopf zumindest in Kauf [genommen], B._____ lebensgefährlich bzw. tödlich zu verletzen und [...] ihn durch das heftige und länger andauernde Würgen im Unterarmwürgegriff in Lebensgefahr" ge- bracht. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass er "durch das Schlagen mit dem Messerschleifer gegen den Kopf von B._____ diesen hätte töten können" und habe dadurch, dass er diesen bis zur Atemnot würgte, dessen Tod billigend in Kauf genommen (Urk. 19 S. 6). 3.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zum Vorfall am 9. Mai 2021 im I._____ in der Anklageschrift genügend umschrieben ist. Das Anklage- prinzip wurde nicht verletzt. III. Sachverhalt
1. Ausgangslage / Anklage 1.1. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte am Sonntag, 9. Mai 2021 zwischen ca. 02.15 Uhr und 03.15 Uhr zusammen mit J._____ (sep. Verfahren) aus dem Massnahmezentrum I._____ in N._____ zu fliehen versuchten und sie bei diesem Fluchtversuch den die Nachtwache versehenden Privatkläger, B._____, unter einem Vorwand in den Pavillon D lockten und ihn dort angriffen, um ihm den Autoschlüssel zu entwenden und sein Auto für die Flucht zu benut- zen. Sie fügten ihm bei diesem Angriff diverse Verletzungen zu. Unbestritten und erstellt ist zudem, dass der Fluchtversuch mit dem Auto des Privatklägers auf- grund der bereits eingetroffenen Polizeipatrouille misslang und die beiden alsdann zu Fuss Geflüchteten bald darauf im angrenzenden Waldgebiet gestellt und ver- haftet wurden. 1.2. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten – soweit noch nicht rechtskräf- tig beurteilt – zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei mit J._____ zusam- men auf den Privatkläger zugegangen, der nach Rücksprache in den Pavillon D zurückgekommen war und J._____ die Medikamente habe übergeben wollen. J._____ habe dem Privatkläger dessen Mobiltelefon entrissen und der Beschul-
- 22 - digte habe dem Privatkläger darauf ohne Vorwarnung in den Bauch gekickt, habe den mitgebrachten Messerschleifer in die rechte Hand gleiten lassen und damit mindestens zweimal gegen die linke Gesichtshälfte des Privatklägers geschlagen. Nachdem J._____ ihm ein Glas gegen den Rücken geworfen gehabt habe, habe der Privatkläger die Flucht ergriffen und sei in Panik ins Erdgeschoss Richtung Ausgang gerannt. J._____ und der Beschuldigte seien ihm nachgerannt. Als der Privatkläger die Ausgangstür geöffnet gehabt habe, sei der Beschuldigte bereits hinter ihm gewesen und habe ihm mit dem ca. 30 cm langen Messerschleifer von hinten mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen, wodurch der Privatkläger beinahe das Bewusstsein verloren habe. Der Beschuldigte habe diesen dann im Aussenbereich angesprungen und nach hinten zu Boden gezogen, wobei er den Privatkläger mit seinem rechten Arm von hinten am Hals gewürgt habe (Unter- armwürgegriff). Er habe den Privatkläger so stark gewürgt, dass dieser keine Luft mehr bekommen und schwer geatmet habe und in Panik geraten sei. Er habe um Hilfe geschrien und mit der rechten Hand an den Arm des Beschuldigten gegrif- fen, um Luft zu bekommen. J._____ sei dazu gekommen und habe den Privatklä- ger mindestens einmal gegen den Kopf und den Körper geschlagen. Der Privat- kläger habe den beiden Angreifern gesagt, er habe drei Kinder und habe gefragt, was sie wollten. Diese hätten mit Fluchworten und Beleidigungen geantwortet und der Beschuldigte habe den Privatkläger daraufhin mehrfach mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen, während er ihn weiter gewürgt habe. J._____ habe ihn derweil in den Bauch und gegen den Kopf gekickt. Der Privatkläger habe durch das Würgen Atemnot gehabt und es sei ihm schwarz vor den Augen geworden. Während der Beschuldigte den Privatkläger immer noch festgehalten und diesen mit seinen Beinen um den Bauch und die Beine umklammert habe, habe sich J._____ auf den auf dem Rücken liegenden Privatkläger gesetzt und diesem min- destens drei Faustschläge ins Gesicht verpasst. Dann habe J._____ den am Bo- den liegenden Messerschleifer geholt und habe versucht, mit diesem auf Hals und Gesicht des Privatklägers einzustechen bzw. ihn ihm Gesicht oder Hals zu verlet- zen. Der Privatkläger habe dies verhindern können, indem er den Messerschleifer mit der linken Hand zu fassen bekommen und festgehalten habe. Währenddes- sen habe der Beschuldigte wiederholt den Privatkläger mit der linken Faust gegen
- 23 - den Kopf geschlagen, damit dieser den Messerschleifer loslasse. Nachdem der Privatkläger, der Todesangst gehabt habe, erneut gefragt habe, was sie von ihm wollten, habe J._____ ihn unter Drohungen nach seinem Autoschlüssel gefragt. Der Privatkläger habe schliesslich den Autoschlüssel selbst aus seiner Hosenta- sche genommen, den J._____ sofort behändigt habe. Der Privatkläger habe den beiden dann gesagt, sie hätten ja nun alles und sie sollten ihn in Ruhe lassen, worauf die beiden erwidert hätten, dass sie ihn töten würden. Der Beschuldigte habe den Privatkläger weiter mit der Faust ins Gesicht geschlagen, während der Privatkläger und J._____ um den Messerschleifer gekämpft hätten. Dabei habe J._____ das Telefon des Privatklägers fallen lassen. Mit letzter Kraft habe der Pri- vatkläger J._____ den Messerschleifer entreissen und diesen so weit wie möglich wegwerfen können. Bei dieser Gelegenheit habe der Privatkläger sein Telefon er- greifen, den Notfallknopf drücken und sich aus dem Würgegriff des Beschuldigten lösen können. Während er versucht habe, aufzustehen, habe ihn der Beschul- digte wiederholt mit den Fäusten gegen seinen Kopf geschlagen, insbesondere im Bereich der Augen. Als sich der Privatkläger beim Aufstehen auf einer Bank abge- stützt habe, habe der Beschuldigte in Fussballermanier mit voller Wucht mit dem rechten Bein ins Gesicht gekickt ("Penalty"). J._____ habe ihm schliesslich ge- sagt, er solle sich verpissen, sonst bringe er ihn um. Der Privatkläger sei darauf in Richtung der geschlossenen Abteilung geflüchtet, wo er Hilfe habe holen können, währenddessen J._____ und der Beschuldigte zum parkierten Auto gegangen seien und mit diesem hätten fliehen wollen. Die Anklagebehörde wirft dem Be- schuldigten vor, er habe durch die wuchtigen Schläge mit dem Messerschleifer sowie den mehrfachen heftigen Faustschlägen und gezielten Kicks gegen den Kopf zumindest in Kauf genommen, den Privatkläger lebensgefährlich bzw. töd- lich zu verletzen. Er habe ihn durch das heftige und länger andauernde Würgen im Unterarmgriff in Lebensgefahr gebracht und habe gewusst, dass Schläge und Kicks gegen den Kopf einer Person geeignet seien, das Gehirn dieser Person ir- reparabel zu schädigen und zum Tod zu führen. Er habe auch gewusst, dass sich der Privatkläger kaum wirksam habe gleichzeitig gegen den Würgegriff und die Schläge gegen seinen Kopf zur Wehr setzen können und die Angriffe gegen den am Boden liegenden Privatkläger daher von besonderer Gefährlichkeit gewesen
- 24 - seien. Schliesslich habe der Beschuldigte gewusst, dass er durch das Schlagen mit dem Messerschleifer gegen den Kopf den Privatkläger hätte töten können. In- dem der Beschuldigte, in Mittäterschaft mit J._____, trotz Kenntnis dieser Risiken bei dem Angriff massive Gewalt gegen den am Boden liegenden Privatkläger an- gewendet und ihn bis zur Atemnot gewürgt habe, habe er dessen Tod billigend in Kauf genommen (Urk. 19 S. 2-6). 1.3. Vom Beschuldigten unangefochten blieben zur vorliegend noch relevanten Anklageziffer 1.1 die Schuldsprüche betreffend Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte, die Hinderung einer Amtshandlung, die Beschimpfung und die Sachbeschädigung sowie die SVG-Delikte. Die diesbezüglichen Sachverhalts- abschnitte können daher als erstellt betrachtet und zur Beweiswürdigung heran- gezogen werden. 1.4. Dass der Privatkläger im Rahmen des Angriffs durch J._____ und den Be- schuldigten eine Gehirnerschütterung, eine Vielzahl von Schwellungen und Haut- unterblutungen im Bereich des Gesichts (dabei auch unter die Bindehaut beider Augen [Hyposphagmen]), der linken Schläfe und der rechten Wange, eine 5cm lange Riss-Quetsch-Wunde im Scheitelbereich, Hautdurchtrennungen sowie Hautunterblutungen und - schürfungen am Oberkopf, Gesicht, an den Beinen und dem Ellbogen erlitt, so dass er sich aufgrund dieser Verletzungen bis am 17. Mai 2021 in Spitalpflege im Kantonsspital BF._____ befand, wird von keiner Seite be- stritten. Die Verletzungsfolgen werden einzeln in der Anklageschrift unter Zif- fer 1.1 aufgezählt (Urk. 19 S. 5) und sind insbesondere belegt durch das Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (kurz: IRM Basel) vom
26. August 2021, das sich auf die Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchung am 9. Mai 2021 ab 7.40 Uhr auf der Notfallstation des Kantonsspitals BF._____, BG._____, stützt (Urk. 8/12). Die Verletzungen sind zudem teilweise auf den Fo- tos zu sehen, die vom Privatkläger offensichtlich im Spital aufgenommen wurden (Urk. 8/8 Beilagen).
- 25 -
2. Standpunkt des Beschuldigten / Beweisthema 2.1. Der Beschuldigte bestreitet, die Tat geplant zu haben und macht geltend, er habe spontan gehandelt. Betreffend die Tathandlungen anerkannte der Beschul- digte, mit dem Messerschleifer gegen das Gesicht des Privatklägers einen Schlag geführt zu haben, machte aber geltend, er hätte die Schultern treffen wollen, da sich der Privatkläger bewegt habe, habe er ihn stattdessen aber am Kopf getrof- fen. Weiter bestreitet der Beschuldigte insbesondere, den Privatkläger aktiv und sinngemäss gezielt am Hals angegriffen und ihn mit Absicht gewürgt zu haben. Er habe den Privatkläger um den Brustbereich/Bauch festhalten wollen und sei dann im Gerangel aus Versehen zum Hals hochgerutscht. Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte grundsätzlich auch in der Befragung an der Berufungsverhand- lung, wobei er im Übrigen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machte (Prot. II S. 36 ff.). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten bestreitet zudem, dass sich der Privat- kläger durch die Faustschläge, Fusstritte und das Würgen in unmittelbarer Le- bensgefahr befunden habe. Es wird hauptsächlich geltend gemacht, die Schläge, Kicks und das Würgen seien nicht stark genug gewesen, um potenziell tödlich zu sein und damit den Tatbestand der versuchten Tötung zu erfüllen. Der vom Be- schuldigten verwendete Messerschleifer sei aufgrund der geringen kinetischen Energie, die sich bei einem Schlag mit einem solchen erzeugen lasse, von vorn- herein nicht geeignet, lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen (Urk. 238 Rz 8). Hinsichtlich des "Gesichtspenaltys" sei – sofern dieser überhaupt als erstellt gel- ten könne – jedenfalls nicht erstellt, mit welchem Teil des Beines und falls über- haupt, mit welcher Wucht der Beschuldigte den Privatkläger am Kopf getroffen haben solle. Beim Privatkläger seien generell keine schweren oder lebensgefährli- chen Verletzungen festgestellt worden (Urk. 238 Rz 18 ff.). Mit Blick auf das Wür- gen sei nicht erstellt, dass dieses mehr als nur kurz gedauert habe. Jedenfalls lasse sich nicht erstellen, dass es genügend lange gedauert hätte, um daraus auf eine Gefährdung des Lebens oder eine Inkaufnahme einer Tötung zu schliessen. Es fehle an typischen Anzeichen wie Stuhl- und Urinabgang oder Punktblutungen, aus welchen auf ein lebensgefährliches Würgen geschlossen werden könnte.
- 26 - Auch eine Bewusstlosigkeit habe nie vorgelegen. Damit sei auch diesbezüglich nicht von einer Lebensgefahr auszugehen (Urk. 238 Rz 9 ff.). In subjektiver Hin- sicht wendet die Verteidigung ein, es fehle am Vorsatz und auch am Eventualvor- satz für eine Tötung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die bei- den Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger die Absicht verfolgt hätten, diesen zu töten oder dass sie mit ihren Handlungen – soweit sich diese erstellen lassen würden – dessen Tod in Kauf genommen hätten. Im Ergebnis sei von einer ver- suchten schweren Körperverletzung auszugehen (Urk. 238 Rz 23 ff.). 2.3. Es ist mithin dem angeklagten Lebenssachverhalt folgend einerseits rechts- genügend zu erstellen, dass der Schlag mit dem Messerschleifer von hinten auf den Kopf des Privatklägers, das Würgen am Hals sowie die Faustschläge und Fusstritte gegen Kopf und Körper des Privatklägers geeignet waren, diesen le- bensgefährlich zu verletzen. Andererseits sind die Sachumstände zu erstellen, aufgrund derer auf das Wissen und den Willen des Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgeworfene versuchte vorsätzliche Tötung zu schliessen ist.
3. Vorbemerkungen 3.1. Nach dem im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Abs. 1). Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Abs. 2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht nur für die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2021 vom
22. November 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3.2. Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinwei- sen). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzun- gen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz:
- 27 -
a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten und aus der Verfassung fliessenden Grundsatz der Unschulds- vermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn un- überwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Der Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszuge- hen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausge- schlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abs- trakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2; 138 IV 74 E. 7; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).
b) Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundes-
- 28 - gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlos- sen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdi- gung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlas- tung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behaup- tungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belasten- den Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezem- ber 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).
c) Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein in- direkter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. De- zember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt we- der die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Ent- scheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbe- sehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Ent- scheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des
- 29 - Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). 3.3. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Per- son bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Ge- richt die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Be- antwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Straf- rechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht auf- grund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernst- hafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen auf- drängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürli- chen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punk- ten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zwei- fel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich wider- sprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offen- sichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind
- 30 - (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_766/2022 vom
17. Mai 2023 E. 3.3, nicht publ. in BGE 149 IV 325; 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1; 6B_1468/2021 vom 28. September 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). 3.4. Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – so- weit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisan- träge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auch auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertretung des Privatklägers zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrü- cklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom
21. Dezember 2017 E. 1.2 je mit Hinweisen).
4. Tathandlungen 4.1. Angriff mit Messerschleifer
a) Durch übereinstimmende (und im Kontext auch einzeln als glaubhaft zu be- urteilende) Aussagen ist zunächst einmal erstellt, dass der Beschuldigte für den Fall der Abwehr seitens des Privatklägers den Messerschärfer bzw. Messerschlei- fer in der Form ähnlich eines grossen Schraubenziehers (siehe Foto des sicher- gestellten Gegenstandes [Urk. 1/5/14; 1/5/22 letzte Seite]) mit einem ca. 11,5 cm langen Griff und einem ca. 31,5 cm langen Schleifstab aus Metall (gemäss Bericht der Forensik, Urk. 1/5/12-1/5/16) aus der Küche behändigt und gegen den Privat- kläger eingesetzt hat, wobei ausser diesem kein anderer Gegenstand eingesetzt
- 31 - worden war (Beschuldigter [Urk. 1/5/8 Rz 152 ff., 156; insb. Urk. 3/3 Rz 32-42; Urk. 62 S. 22]; J._____ [Urk. 4/33 F/A 40-43, 56 und 80; Urk. 4/41 F/A 13]; Privat- kläger [Urk. 1/5/7 S. 3; Urk. 4/31 Rz 183 ff.; Urk. 4/40 S. 9]), obwohl J._____ nach eigenen Angaben eine Kleiderstange in der Dusche für eine allfällige Verteidigung bereit gelegt hatte (Urk. 4/33 F/A 39-40), die ebenfalls sichergestellt wurde (Urk. 1/5/16 S. 7 und 1/5/22 [Foto]).
b) Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von J._____ setzte der Beschuldigte den Messerschleifer bereits auf dem Gang im Bereich der Duschen/WCs im 1. Obergeschoss des Pavillons ein, als er unvermit- telt auf den Privatkläger losging, während dieser J._____ dessen Medikamente geben wollte, und jedenfalls noch bevor der Privatkläger die Treppe zum Ausgang hinunterrannte (Urk. 1/5/8 F/A 26-27; Urk. 62 S. 22 [Beschuldigter]; Urk. 4/33 F/A 54 ff. [J._____]).
c) Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte den Privatkläger bei den Duschen/ WC im 1. Obergeschoss des Pavillons unvermittelt angriff und ihm dabei den Messerschleifer gegen die linke Schläfe schlug, als der Privatkläger J._____ die Medikamente übergeben wollte, und nachdem J._____ diesem das Mobiltelefon vom Gürtel gerissen hatte. Dass der Privatkläger diesen Vorgang insofern abwei- chend schildert, als dass er dann auf der linken Seite "glaube noch eine Faust" (Urk. 4/31 Rz 171) bzw. einen Kick und eine "Faust" (Urk. 4/40 S. 6) erhalten habe, vermag daran nichts zu ändern. Es ist nachvollziehbar, dass er aufgrund des überraschenden Angriffs nicht unterscheiden konnte, ob er einen Schlag mit der Faust oder mit einem Gegenstand erhielt, den er zuvor nicht gesehen hatte, da der Beschuldigte ihn ja im Ärmel versteckt hielt und ihn dann gemäss Aussage von J._____ aus dem Ärmel habe fallen lassen (Urk. 4/33 F/A 44). Ebenso ver- mag der Umstand, dass er diesen Faustschlag in der Aussage der ersten Einver- nahme morgens ab ca. 06.16 Uhr – und damit nur drei Stunden nach dem Angriff, als er sich noch im Spital in BG._____ befand (Urk. 1/5/7 S. 1) – in einen Kick ge- gen den Bauch korrigierte (Urk. 1/5/7 S. 3) bzw. in einen Kick gegen den Bauch und einen Faustschlag gegen die linke Seite des Gesichts (Urk. 4/31 Rz 171; Urk. 4/40 S. 6), nichts an der im Übrigen absolut glaubhaften und überzeugenden
- 32 - Aussage des Privatklägers zu ändern (siehe dazu auch nachstehende Erw. III. 4.2.b). Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beiden Mitbeschul- digten verbleibt kein Zweifel, dass beim Schlag gegen den Kopf des Privatklägers der Messerschleifer vom Beschuldigten eingesetzt worden war. Dabei wurde die- ser Schlag gemäss den Aussagen der Beiden im 1. Obergeschoss des Pavillons im Bereich des Eingangs zu den Duschen/WCs gegen das Gesicht des Privatklä- gers geführt. Aufgrund der von Anfang an erfolgten und anlässlich der vorinstanz- lich wiederholten Zugabe seitens des Beschuldigten ist ebenfalls erstellt, dass er den Messerschleifer schwungvoll bzw. mit Wucht gegen den Kopf des Privatklä- gers geschlagen hat (Urk. 1/5/8 F/A 21, 25; Urk. 3/3 Rz 28 ff.; Urk. 62 S. 22).
d) Nach übereinstimmenden Aussagen der drei Beteiligten rannte der Privat- kläger, nachdem ihm J._____ das Mobiltelefon vom Gurt gerissen hatte, vom 1. Obergeschoss nach unten zur Ausgangstüre und wollte fliehen. Zuerst der Be- schuldigte und nach ihm auch J._____ rannten dem Privatkläger hinterher, wobei der Beschuldigte Letzteren bei der Ausgangstüre einholte (Privatkläger [Urk. 1/5/7 S. 3; 4/31 S. 5; 4/40 S. 7]; Beschuldigter [Urk. 1/5/8 F/A 27; Urk. 62 S. 22]; J._____ [Urk. 4/33 F/A 12]). Dass es dort zu einem Gerangel zwischen dem Be- schuldigten, der den Privatkläger an der Flucht hindern wollte, und diesem kam, ist unbestritten. Erstellt ist zudem aufgrund der übereinstimmenden Aussagen, dass der Beschuldigte dort vor der Türe im Aussenbereich des Pavillons den Pri- vatkläger von hinten packte und ihn mit angewinkeltem Arm um den Hals würgte (Unterarmwürgegriff), worauf sie beide zu Boden gingen (Beschuldigter [Urk. 1/5/8 F/A 27; Urk. 3/3 Rz 63 ff.; Urk. 62 S. 22]; Privatkläger [Urk. 1/5/7 S. 3; 4/31 S. 5 Rz 178, 193-195, 208-209, S. 8 Rz 321-337; S. 10 Rz 392; 4/40 S. 7]; J._____ [Urk. 4/33 F/A 12]).
e) Auch wenn sich die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten zum Einsatz des Messerschleifers durch den Beschuldigten gegen den Privatkläger samt und son- ders auf die Vorgänge bei der Medikamentenübergabe im 1. Obergeschoss be- ziehen (siehe vorstehende Erw. a-c) und der Privatkläger in der ersten Einver- nahme noch keinen Schlag gegen den Kopf im Ausgangsbereich des Pavillons erwähnt hatte (Urk. 1/5/7), ist dieser feste Schlag durch den Beschuldigten von
- 33 - hinten gegen den Kopf des Privatklägers gemäss Anklage dennoch als erstellt zu betrachten. Wie nachfolgend noch im Einzelnen dargestellt wird, sind die Aussa- gen des Privatklägers als sehr authentisch und glaubhaft zu qualifizieren. Dass er nach dem Schock, den er durch den Überfall erlitten hatte, später mit etwas Ab- stand die genaueren und detaillierteren Angaben machen konnte (Urk. 4/31), ent- spricht einer bei Opfern erfahrungsgemäss nach Schockzuständen oft vorkom- menden Verfeinerung und Ergänzung der Erinnerung, welche die Glaubhaftigkeit der späteren genaueren Angaben nicht zu schmälern vermag. So sagte der Pri- vatkläger bereits in seiner zweiten Einvernahme vom 21. Mai 2021 – mithin nur knapp zwei Wochen nach dem Vorfall – diesmal gegenüber der Staatsanwalt- schaft – aus, kaum habe er die Türe geöffnet, habe ihn H._____ (H._____) "ge- packt, von hinten einen Würgegriff gemacht und dann habe er etwas fest auf den Kopf bekommen", er sei nach draussen bei der Türe, es sei ein fester Schlag auf den Kopf gewesen; sie seien beide auf den Boden, H._____ habe ihn fest ge- würgt, er habe nach Hilfe geschrien, gerufen, Angst gehabt, er habe ihm den Mund zugehalten (Urk. 4/31 Rz 174-179). Auf spätere Nachfrage in der gleichen Einvernahme, wer zuerst auf ihn losgegangen sei, nachdem er nach unten habe fliehen können, sagte der Privatkläger: "Ich habe nur den Arm gespürt, dass mich jemand würgt, ich habe einen Gegenstand auf den Kopf geschlagen erhalten, et- was Festes, ich habe nicht gesehen mit was. Ich bin dann nach vorne zur Türe, der, der mich gehalten hat, war H._____, er hat mich nicht losgelassen" (Urk. 4/31 S. 8 Rz 318-320). Damit übereinstimmend gab der Beschuldigte bereits in der ersten Befragung an, der Privatkläger sei nach unten gerannt; so wie er reagiert habe, habe er im Hof Hilfe holen wollen; er sei ihm die Treppe hinunter nachge- rannt, habe ihn zurück gepackt, am Brustbereich gehalten und habe ihn ins Haus zurück zerren wollen. Irgendwie hätten sie es dann doch hingekriegt, dass sie beide vor der Türe gestanden seien, also draussen. Dann sei das Gerangel losge- gangen. Er (sc. der Privatkläger) habe begonnen zu schreien. Er (der Beschul- digte) sei noch nervöser geworden; er habe noch mehr nicht gewusst, wie er rea- gierten sollte. Es habe ein grosses Gerangel gegeben. Sie seien dann am Boden gelegen (Urk. 1/5/8 F/A 27). Dass der Beschuldigte in seiner Deposition wie im übrigen auch in seinen späteren anderen Aussagen den konkreten Einsatz des
- 34 - Messerschleifers gegen den Privatkläger verschweigt, zeigt – angesichts der dies- bezüglich klaren Aussage von J._____ – auch vor dem Hintergrund seines baga- tellisierenden und dem Privatkläger implizit eine Mitschuld zuweisenden Aussage- verhaltens (siehe nachstehende Erw. III. 4.2.b), III. 4.3, insb. III. 4.3.c) auf, dass auf seine Aussagen, soweit sie keine Zugaben sind, zweifelsfrei nur abgestellt werden kann, wenn sie durch weitere andere Personen und/oder Sachbeweise gestützt werden. Angesichts der Umstände, dass der Beschuldigte selbst und in Übereinstimmung mit J._____ zugab, den Messerschleifer behändigt und bei sich gehabt zu haben, und der Aussage des Privatklägers, dass dieser Gegenstand auch im Aussenbereich zum Einsatz kam, indem er diesen umgriff und nicht los- zulassen versuchte, während er vom Beschuldigten gewürgt wurde (Urk. 1/5/7 S. 3; Urk. 4/31 Rz 189 f., Urk. 4/40 S. 7), erscheint es auch logisch und nachvoll- ziehbar, dass der Beschuldigte den Messerschleifer, den er bereits in der Hand gehalten und im 1. Obergeschoss eingesetzt hatte, nun auch gegen den Privat- kläger einsetzte, als dieser aus dem Pavillon zu fliehen versuchte, zumal er die- sen nach übereinstimmenden Aussagen als erster eingeholt hatte. Es bestehen nach dem Gesagten keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich bei dem Ge- genstand, mit welchem dem Privatkläger im Bereich der Aussentüre auf den Kopf geschlagen wurde, um den Messerschleifer gehandelt hat und dass es der Be- schuldigte war, der den Schlag ausführte. Mithin ist ebenfalls erstellt, dass der Be- schuldigte diesen Messerschleifer im Ausgangsbereich des Pavillons mit Wucht von hinten gegen den Kopf des Privatklägers schlug. Dies ist auch mit dem Ver- letzungsbild vereinbar, wies der Privatkläger doch am Oberkopf im Scheitelbe- reich eine ca. 5 cm lange klaffende Hautdurchtrennung auf, deren Entstehung vom IRM Basel zwar nicht genau bestimmt und eine Zufügung mit der Faust nicht ausgeschlossen wurde, welche aber als mit einem Schlag mit einem Gegenstand durchaus vereinbar erachtet wurde (Urk. 8/12 S. 3 f.).
f) Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird allerdings aufgrund der erstell- ten Fakten zu klären sein, ob aus diesen auf Vorsatz oder Eventualvorsatz zu schliessen ist oder nicht, da der Beschuldigte bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme angegeben hatte, er habe den Privatkläger nur an der Schulter tref- fen wollen, nicht jedoch am Kopf (Urk. 1/5/8 F/A 25). Wenn der Beschuldigte in
- 35 - der ersten Befragung diesbezüglich weiter erklärt, er habe aber die Kontrolle ver- loren, weil sich der Privatkläger gewehrt habe und auf ihn zugerannt sei (Urk. 1/5/8 F/A 25), ist dies in Bezug darauf, dass der Privatkläger auf ihn zuge- rannt sei, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Privatkläger beschreibt detailliert und konstant, wie er für die Medikamentenübergabe den Raum, in dem sich die beiden befanden, nicht betreten, sondern vor dem Eingang gewartet und die rechte Hand mit den Medikamenten hingestreckt habe, als die beiden auf ihn zugelaufen und ihn angegriffen bzw. ihm das Telefon entrissen hät- ten, worauf er sehr Angst bekommen und versucht habe, so schnell wie möglich die Treppe hinunter zu gelangen, um aus dem Gebäude zu flüchten (Urk. 1/5/7 S. 6; Urk. 4/31 Rz 167 ff.; Urk. 4/40 S. 6). Nicht nur spricht der Umstand, dass der Privatkläger bewusst nicht in den Raum zu den beiden hineinging bzw. hernach sofort floh und wegrannte, gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach die- ser auf ihn (den Beschuldigten) "zugerannt" sei, sondern auch seine eigenen Zu- gaben, wonach er den Privatkläger "angegriffen" habe bzw. auf ihn losgegangen sei, "auf Adrenalin" gewesen sei (Urk. 1/5/8 F/A 20, 21) und die Kontrolle verloren habe (Urk. 1/5/8 F/A 28). Schliesslich sagt auch J._____ klar aus, der Beschul- digte habe – nachdem er diesem selbst das Mobiltelefon vom Gürtel gerissen ge- habt habe – auf einmal den Messerschleifer hervorgeholt und damit zweimal ge- gen den Kiefer des Privatklägers geschlagen (Urk. 4/33 F/A 12). 4.2. Faustschläge/Tritte gegen Kopf/Körper im Aussenbereich vor Pavillon
a) Der Privatkläger sagte von Anbeginn in detaillierter freier Schilderung der Geschehnisse authentisch aus, was sich weiter ereignete, nachdem er unten bei der Ausgangstüre von den Angreifern eingeholt wurde. aa) In der ersten Einvernahme knapp drei Stunden nach dem Angriff sagte der Privatkläger im Spital gegenüber der Polizei gemäss handschriftlichem Protokoll des befragenden Polizeibeamten Kpl. O._____ (Urk. 1/5/7 S. 1) aus, der Beschul- digte habe ihn bei der Ausgangstüre beim Verlassen des Pavillons von hinten mit dem Würgegriff um den Hals gepackt, wobei sie beide zu Boden gegangen seien. Er habe um Hilfe geschrien, worauf ihm H._____ (H._____) den Mund zugehalten habe. J._____ (J._____) habe ihn in den Bauch gekickt und H._____ habe immer
- 36 - noch den Arm um seinen Hals gehabt. Er selbst habe seine rechte Hand am Arm von H._____ gehabt, damit er habe atmen können. Sie hätten seinen Autoschlüs- sel gewollt und ihn immer wieder beschimpft. Er habe ihnen gesagt, er sei in sei- ner rechten Hosentasche und er habe diesen J._____ ausgehändigt. Als er den scharfen Gegenstand, den J._____ in der Hand gehalten habe (sc. der Messer- schleifer), mit seiner linken Hand habe festhalten können, habe ihm H._____ mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, damit er den Gegenstand los- lasse (Urk. 1/5/7 S. 3-4). Er habe gesagt, sie sollten ihn nun in Ruhe lassen, sie hätten ja nun die Autoschlüssel, worauf sie ihm gesagt hätten, er solle die "Schnurre" halte. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn nun fertig machen wollten. Da sei J._____ das Telefon heruntergefallen. Er habe das gesehen, habe sich be- freien wollen, so dass er den Notfallknopf drücken könne. Darauf habe J._____ beim Gegenstand ein wenig locker gelassen, so dass er diesen habe wegreissen können. Er habe ihn weit weggeworfen, J._____ sei dem Gegenstand hinterher- gerannt. Er habe den Alarmknopf beim Telefon drücken können. H._____ sei wü- tend geworden und habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen. J._____ sei zurückgekommen und habe mit dem Fuss gegen seinen Kopf geschlagen. Er habe sich befreien können, aber sie hätten weiter auf ihn eingeschlagen. Als er habe aufstehen können, habe J._____ mit dem scharfen Gegenstand vor ihm herum gefuchtelt und ihm gesagt, er solle abhauen, sonst würde er ihn abstechen (Urk. 1/5/7 S. 4). bb) Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger hernach konstant und ebenfalls mit eigenen Worten in freier Erzählung oder auf offene Fragestellungen in den weiteren Einvernahmen (Urk. 4/31 S. 2-7; Urk. 4/40 S. 4-6, 7-8, 11 ff.). In der par- teiöffentlichen Befragung bei der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 8. Fe- bruar 2022 schilderte er zudem eindrücklich, wie er seine rechte Hand an seinem Hals gehabt habe, damit er Luft bekomme und wie J._____ ihn dann überall hin gekickt habe, er habe ihn überall hin geschlagen, in den Bauch, er sei ihm in den Kopf "getrampt", auf die rechte Seite, als er am Boden gelegen sei (Urk. 4/40 S. 7, 10). Er habe dann versucht mit ihnen zu sprechen, was sie wollten, was er ihnen gemacht habe, er habe drei Kinder, worauf sie ihm beschieden, den Mund zu halten. Sie hätten ihn dann weiter gekickt und H._____ habe ihm mit der Faust
- 37 - ins Gesicht geschlagen. Sie seien immer noch am Boden gewesen, H._____ hin- ter ihm. Mit den Beinen habe er ihn im Bauchbereich umklammert, mit dem rech- ten Arm habe er ihn gewürgt und mit der linken Hand habe er ihn gegen den Kopf geboxt. Als er ihn mit den Beinen eingeklemmt habe, habe ihm J._____ nochmals ein paar Tritte gegeben (Urk. 4/40 S. 7). Als H._____ ihn gewürgt habe, habe J._____ ihn gekickt und geschlagen, in den Bauch und mehrmals in den Kopf (Urk. 4/40 S. 10). cc) Die vom Privatkläger geschilderte Abfolge der Ereignisse und die Beschrei- bung der erfolgten Übergriffe erscheinen dabei durch die Art und Weise der Schil- derung als äusserst realistisch, lebensnah und zeugen von selbst Erlebtem. Sie erweisen sich als durch und durch glaubhaft. Besonders glaubhaft wird die Aus- sage zudem durch die Schilderung, wonach er wirklich sehr Angst gehabt habe und den beiden gesagt habe, er habe drei Kinder und er mache, was sie wollten, sie sollten ihn in Ruhe lassen (Urk. 1/5/7 S. 3, 4; Urk. 4/31 Rz 186 und 198 f., Rz 364; Urk. 4/40 S. 11). Der Beschuldigte gab denn auch schon in der ersten Befra- gung noch gegenüber der Polizei diesbezüglich an, dass ihm der Privatkläger ge- sagt habe, er habe eine Familie und Kinder (Urk. 1/5/8 F/A 42). Die wenigen Un- stimmigkeiten, so der erwähnte Einsatz des Messerschleifers im 1. Oberge- schoss, aber auch der Umstand, dass er den Kick gegen den Kopf, der von den Mitbeschuldigten als "Penalty" bezeichnet wird (siehe nachstehende Erw. 4.2.c), zuerst J._____ zuordnet, statt wie später dem Beschuldigten (Urk. 4/40 S. 12), vermögen der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Privatklägers keinen Ab- bruch zu tun. Bezeichnenderweise bestätigte der Beschuldigte vor Vorinstanz selbst, dass er betreffend die Konfrontationseinvernahme des Privatklägers (Urk. 4/40) den Eindruck gehabt habe, dieser habe die Wahrheit erzählt (Urk. 62 S. 21). dd) Nicht nur die übereinstimmenden Schilderungen des Privatklägers zu den einzelnen Tathandlungen der beiden Angreifer erscheinen realitätsnah und au- thentisch, sondern insbesondere auch seine Darstellung, wie er Angst um sein Leben hatte, mit aller Kraft am Leben bleiben wollte und verzweifelt versuchte, sich zu befreien und wie es ihm dann im Einzelnen gelang: Dabei erwähnt der Pri-
- 38 - vatkläger, dass er für sich gedacht habe, dass er heute nicht sterben wolle und nochmals gefragt habe, was sie von ihm wollten, worauf sie ihm den Autoschlüs- sel genannt hätten (Urk. 4/40 S. 7 f.). Er habe diesen aus seiner rechten Hosenta- sche genommen, damit sie ihm glaubten, obwohl er dafür seine Hand am Arm von H._____ habe wegnehmen müssen. Als sie die Autoschlüssel gehabt hätten, habe er gesagt sie hätten ja jetzt alles, und sie gefragt, ob sie ihn loslassen könn- ten, worauf sie gesagt hätten, er solle "die Schnurre halten", geflucht hätten und ihm gesagt hätten, sie würden ihn heute töten. Dann habe er immer weiter daran gedacht, wie er sich befreien könnte. Vom Schlag gegen den Kopf habe er sich kaum bewegen können. Er habe dann am "Schraubenzieher" gezogen, er (sc. J._____) auch, es sei hin und her gegangen. Er sei zwar Rechtshänder, aber er habe gezogen so fest er gekonnt habe. Bei diesem Hin und Her habe er (sc. J._____) das Telefon fallen lassen, das er von ihm genommen gehabt habe (Urk. 4/40 S. 8). J._____ habe dann den Griff etwas gelockert und er habe den Messerschleifer ergreifen können und so weit weg wie möglich weggeworfen. Als J._____ damit beschäftigt gewesen sei, den Schraubenzieher zu holen, habe er sich vom Griff von H._____ ein wenig lösen können, weil er nur noch mit einer Hand gewürgt und mit der anderen geschlagen habe. So habe er den Notfallknopf erreichen können. J._____ habe den Schraubenzieher gefunden und sei zurück- gekommen, da habe H._____ ihm gesagt "das Arschloch hat den Alarm ge- drückt". J._____ sei dann mit dem Schraubenzieher nahe zu ihm gekommen und habe gesagt, er solle sich "verpissen", sonst bringe er ihn um. Er sei dann in Rich- tung geschlossene Abteilung weggegangen (Urk.4/40 S. 8). Auf Nachfrage präzi- sierte der Privatkläger zum Ende des Überfalls, dass ihm der Beschuldigte, als er sich von ihm gelöst habe, ihm ein paar Fäuste gegeben habe. Als er sich auf der Bank abgestützt habe, um aufzustehen, habe ihm H._____ einen Kick ins Gesicht mit dem rechten Bein gegeben. Er habe nicht sofort aufstehen können, weil sein Kopf so schwer gewesen sei und sein Körper nicht ganz funktioniert habe (Urk. 4/40 S. 12). Diese Depositionen zeigen seine Überlegungen und Gefühle in durch und durch authentischer Weise auf. Da die Gedanken ans Überleben und die Befreiung für ihn in der damaligen Situation so zentral waren, erstaunt es
- 39 - nicht, dass er sich im Detail an die Umstände, wie er sich schliesslich befreien konnte, erinnert. An ihrem Wahrheitsgehalt bestehen daher keinerlei Zweifel.
b) Die Aussagen des Privatklägers werden im Grundsatz von den Angaben der beiden Beschuldigten bestätigt: Gemäss den Aussagen von J._____ habe der Be- schuldigte den Privatkläger im Bereich der Ausgangstüre von hinten angesprun- gen und in den Würgegriff genommen (Urk. 4/33 F/A 12, 76; Urk. 4/41 F/A 8), worauf beide zu Boden gegangen seien und der Beschuldigte den Privatkläger von hinten mit seinen Beinen umklammert habe. Sie hätten den Autoschlüssel vom Privatkläger gewollt, den dieser schliesslich aus seiner Hosentasche ausge- händigt habe. Der Privatkläger habe sich gewehrt und J._____ mit den Füssen getreten, worauf sich dieser – immer noch gemäss eigenen Angaben – auf den Privatkläger gesetzt und ihn mit der Faust ins Gesicht (gegen den Kiefer, die Nase und unter das Auge) geschlagen habe, während der Beschuldigte den Pri- vatkläger mit dem Ellenbogen auf die Nase geschlagen habe (Urk. 4/33 F/A 12, 71, 77; Urk. 4/41 F/A 8). Nachdem der Privatkläger den Alarmknopf habe drücken und aufstehen können, als ihn der Beschuldigte losgelassen habe, habe ihm der Beschuldigte einen Penalty gegeben (Urk. 4/33 S. 3 F/A 12), wobei es sich dabei um einen Kick ins Gesicht handle, wie beim Fussball (Urk. 4/33 S. 3 F/A 13). Der Beschuldigte gab namentlich zu, versucht zu haben, dem Privatkläger während der Umklammerung von hinten den Mund zuzuhalten, ihn gewürgt und dabei wie- derholt geschlagen zu haben und ihn gegen den Kopf getreten zu haben, nach- dem er ob der Alarmierung wütend geworden sei, bevor sie dann weggerannt seien (Urk. 1/5/8 F/A 27, 37, 42 43 und 46; Urk. 3/3 S. 2 und 3; Urk. 62 S. 21 f.). Allerdings kann der Angabe des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einver- nahme, wonach es bei ihm "gleich eine Grenze gezogen" habe, dass er "ihn nicht mehr weiter schlagen" würde, als der Privatkläger ihm gesagt habe, dass er eine Familie und Kinder habe, keinen Glauben geschenkt werden. Sie ist im Kontext des weiteren Verlaufs der Tathandlungen als weitere beschönigende Schutzbe- hauptung zu qualifizieren, zumal erstellt ist, dass er dem Privatkläger vor dem fi- nalen Wegrennen aus Wut noch einen Kick in Fussballermanier in den Kopf (von J._____ als "Penalty" beschrieben) gegeben hat, was – in dem Zeitpunkt – nicht einmal aus der Sicht der Beschuldigten ein anderes Ziel haben konnte, als ihn für
- 40 - die Alarmierung noch kräftig zu "bestrafen", bzw. ihn nochmals richtig stark zu verletzen (Urk. 1/5/ Rz. 183 f: "Ich wurde tatsächlich wütend. Ich glaube, ich habe ihm dabei einmal gegen den Kopf getreten. Dann sind wir Richtung Auto wegge- rannt." und Rz. 197 f. "Ich habe ihm einen Tritt gegen den Kopf verpasst.").
c) Gestützt auf die mit den detaillierten und authentischen Angaben des Privat- klägers übereinstimmenden Aussagen der beiden Mitbeschuldigten sind die in der Anklage einzeln aufgezählten Tathandlungen im Aussenbereich des Pavillons ebenfalls beweismässig erstellt. Zur Intensität und Dauer des Würgens ist nach- folgend noch im Einzelnen einzugehen. 4.3. Würgen im Aussenbereich vor dem Pavillon
a) Dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem angewinkelten Arm von hin- ten würgte, als sie sich beide vor dem Pavillon draussen am Boden befanden, ist unbestritten. So antwortete der Beschuldigte vor Vorinstanz auf die Frage, ob er bestätigen könne, dass die Attacke gegen den Sicherheitsbeamten genauso ab- gelaufen sei, wie in der Anklage beschrieben: "Zum grossen Teil ja. Ich wollte nicht im Kopfbereich mit der Stange treffen. Ich wollte die Schultern treffen. Weil er sich bewegt hat, habe ich den Kopf getroffen. Im Gerangel draussen habe ich ihn unbewusst gewürgt. Das beides wollte ich nicht" (Urk. 62 S. 22).
b) Bestritten wird vom Beschuldigten insbesondere, dass er den Privatkläger von Anfang an am Hals würgte, indem er zum einen angibt, gemäss Protokoll sei- ner Anwältin habe er ihn (sc. den Privatkläger) gewürgt. Wenn es so gewesen sei, dann sicher nicht extra. Sein Ziel sei es gewesen, ihn am Boden zu halten, indem ich ihn im Brustbereich festgehalten habe. Trotz dem grossen Gerangel sei er aber offenbar doch an seinem Hals angekommen. Er (der Privatkläger) habe sich so gewehrt, da sei es für ihn nicht einfach gewesen, ihn unter den Armen festzu- halten. Dann sei er "offenbar an seinen Hals geraten", was er wirklich nicht ge- wollt habe (Urk. 1/5/8 F/A 27). Auf Nachfrage, weshalb er nicht vom Privatkläger abgelassen habe, wenn sich dieser (nach den Aussagen des Beschuldigten) so gewehrt habe, sagt der Beschuldigte: "Weil ich gewusst habe, wenn er jetzt auf- steht, dass er umgehend Hilfe holen würde und er den Alarm auslösen würde. Es
- 41 - arbeiten immer zwei Leute im Nachtdienst. Einer in der Geschlossenen und einer draussen. Ich wollte ihn folglich nicht loslassen" (Urk. 1/5/7 F/A 28). In der Haf- teinvernahme beschreibt er dies so, er sei wegen dem vielen Gewehre des Privat- klägers von der Umfassung um dessen Brust zum Hals "hochgerutscht" (Urk. 3/3 Rz 70-72). Er habe ihn "nicht aktiv" gewürgt (Urk. 3/3 Rz 74). Auf die Frage, wie lange dies gedauert habe, antwortete der Beschuldigte, das könne er nicht sagen, es sei schnell gegangen, aber die Zeit sei auch nicht vorbeigegangen (Urk.3/3 Rz 79). Auf die Nachfrage, ob es ein paar Sekunden, eine halbe Minute oder län- ger gedauert habe, antwortete der Beschuldigte "schon Minuten, doch" (Urk. 3/3 Rz 81-82). Erst auf weitere Nachfrage, ob das Würgen oder das Gerangel Minu- ten gedauert habe, antwortete er, das Gerangel habe Minuten gedauert, das Wür- gen ein paar Sekunden (Urk. 3/3 Rz 84). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er habe den Privatkläger am Bauch halten wollen, im Gerangel habe er aber nicht denken können und sei dann zum Hals hinaufgerutscht. Auf den Einwand der Vorsitzenden, der Privatkläger habe geschildert, dass das Würgen lange gedauert habe, erklärte der Beschuldigte, er sei unter Stress gewesen und in der Situation unter Adrenalin sei kein Denken möglich gewesen. Weiter wendet er ein, es sei nicht absichtlich lange am Hals gewesen und dass es passiert sei, weil sich der Privatkläger massiv gewehrt habe (Urk. 62 S. 22-23).
c) Diese Aussagen des Beschuldigten zeigen deutlich auf, wie er seine Tat- handlung bagatellisiert und die Verantwortung von sich weist. So beschreibt er den Würgevorgang in der passiven Form, so quasi es sei ihm passiert, dass er hochgerutscht sei, obwohl ein Würgevorgang von hinten gegen eine fliehende Person einem praktisch nicht "einfach so passieren" kann, sondern eine aktive Handlung erfordert. Abgesehen davon zeigt das Aussageverhalten des Beschul- digten auf, dass er gar die Schuld auf das Opfer schiebt, wenn er sagt, das Wür- gen sei auf dessen Abwehr zurückzuführen. Dies trifft auch auf seine Aussage in der ersten Befragung zu, wo er angab, der Privatkläger habe angefangen zu schreien, als das Gerangel angefangen habe und er selbst sei nervöser geworden und habe noch mehr nicht gewusst, wie er reagieren solle (Urk. 1/5/8 F/A 27 Rz 96 ff.). Dabei blendet der Beschuldigte vollständig aus, dass die Türe zum Pavil- lon gemäss unbestrittener Darstellung des Privatklägers nie verschlossen ist,
- 42 - bzw. dass sie mittels Drehknopf von innen ohne weiteres zu öffnen ist, und die beiden Angreifer einfach hätten durch die Türe gehen und davonrennen können (Urk. 1/5/7 S. 3; Urk. 4/31 Rz 173, 347; Urk. 4/40 S. 6), nachdem der Privatkläger vor ihnen weggerannt war. Auch bezüglich der Dauer des Würgens bagatellisiert der Beschuldigte seine erste Aussage. Da räumte er selbst auf Frage noch ein, dass das Würgen "schon Minuten gedauert" habe, um dann, erneut konfrontiert, dahingehend abzuschwächen, dass das "Gerangel" und nicht das Würgen so lange gedauert habe. Im Gegensatz dazu hatte er noch in der ersten Aussage auf die Frage, wie es denn hätte weitergehen sollen, wenn sich der Privatkläger so gewehrt habe und er ihn nicht habe loslassen können, weil er sonst Hilfe geholt hätte, angegeben "Wenn ich ehrlich bin, habe ich da nicht so weit überlegt. Wenn es so gekommen wäre, hätte ich ihn einfach weiter festgehalten und gehofft, dass alles gut kommt" (Urk. 1/5/8 F/A 29). Das Aussageverhalten des Beschuldigten macht deutlich, dass er seine Tatanteile beschönigt und was ihn belastet, so weit wie möglich bestreitet. Auf seine Aussagen kann daher nur abgestellt werden, wenn sie von Sachbeweisen oder anderen glaubhaften Aussagen bestätigt wer- den.
d) Wesentlich kann daher auch zum Würgen auf die Aussagen des Privatklä- gers abgestellt werden, zumal der Beschuldigte selbst vor Vorinstanz dessen An- gaben in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 8. Februar 2022 gegenüber der Jugendanwaltschaft See/Oberland als wahrheitsgemäss bestätigte (Urk. 62 S. 21). Der Privatkläger sagte zum Würgen im Einzelnen wie Folgt aus: aa) In der ersten Befragung rund drei Stunden nach der Tat gab er an, J._____ (J._____) habe ihn in den Bauch gekickt und H._____ habe immer noch den Arm um seinen Hals gehabt. Er selbst habe seine rechte Hand am Arm von H._____ gehabt, damit er habe atmen können (Urk. 1/5/7 S. 3). In der Befragung knapp zwei Wochen später schildert er den Angriff ausführlicher und detaillierter. Zum Vorfall mit dem Würgen sagte er aus, H._____ habe ihn "fest gewürgt", er habe nach Hilfe geschrien, gerufen, er habe Angst gehabt (Urk. 4/31 S. 5 Rz 178). H._____ habe ihm den Mund zugehalten und gesagt, er solle nicht schreien; er habe gesagt "ok, aber macht mir nichts" (Urk. 4/31 S. 5 Rz 180). H._____ habe
- 43 - dann angefangen, mit der Faust immer "wie mehr" zu schlagen, damit er den "Schraubenzieher" loslasse, damit der andere ihm damit in den Hals stechen könne. Er habe gesagt, der Autoschlüssel sei in seiner Hosentasche (Urk. 4/31 S. 5 Rz 190-192). Erneut schildert der Privatkläger sodann, dass seine rechte Hand bei H._____, der ihn gewürgt habe, gewesen sei, damit er noch Luft bekomme (Urk. 4/31 S. 5 Rz 193-195). Als J._____ den Autoschlüssel genommen habe, habe er (der Privatkläger) ihnen gesagt "jetzt habt ihr den Autoschlüssel, jetzt könnt ihr mich in Ruhe lassen". Sie hätten aber gesagt "wir werden dich nicht in Ruhe lassen, wir werden dich töten". Nachdem er alles gemacht habe, was sie von ihm verlangt hätten, habe er für sich gedacht, das sei für ihn die Endstation (Urk. 4/31 S. 5 Rz 195-198). Er schildert, wie J._____ den Autoschlüssel gehabt und immer noch den Schraubenzieher zu entreissen versucht habe, während H._____ immer noch auf ihn eingeschlagen habe, er selbst aber mit letzter Kraft, auch wenn sein Kopf so schwer gewesen sei, den Schraubenzieher nicht habe loslassen wollen, weil er nicht habe sterben wollen und ihn schliesslich habe so weit wie möglich wegwerfen können (Urk. 4/31 S. 5 Rz 200-207). Als J._____ den Schraubenzieher holen gegangen sei, habe er eine Hand frei gehabt, die andere sei noch immer da (greift sich an den Hals) gewesen, und habe den Knopf am Te- lefon gedrückt, den Alarm in der Zentrale, bei der Polizei in BG._____, ausgelöst (Urk. 4/31 S. 5 Rz 208-210). Er habe sich dann versucht von H._____ zu befreien und sei langsam vom Boden hoch, der andere (sc. der Beschuldigte) auch. Er habe ihm ein paar Fäuste aufs Auge gegeben, dann habe sich der Beschuldigte etwas entfernt und er sich selbst auch (Urk. 4/31 S. 6 Rz 210-212). Auf Nachfrage wie er gewürgt worden sei, demonstriert dies der Privatkläger mit angewinkeltem Arm und erläutert, es sei das "Würgeding, bei dem man keine Luft mehr be- kommt" gewesen. Er habe mit seiner rechten Hand ihn so gefasst, dass man Luft bekomme. Er (der Beschuldigte) sei auch einer der boxt. Der Beschuldigte habe gesagt, er sei Boxer und dass er dies im Gefängnis gelernt habe. Er (der Beschul- digte) sei ziemlich schnell und kräftig (Urk. 4/31 S. 8 Rz 322-326). Den Einwand des Beschuldigten, er sei aus Versehen an seinen Hals gekommen, bestreitet der Privatkläger. Er sagt aus, der Beschuldigte sei direkt an seinem Hals gewesen, auch am Boden. Er sei mit ihm auf dem Boden gewesen, bis er den Schrauben-
- 44 - zieher (sc. den Messerschleifer) habe wegwerfen können. Erst dann, als der an- dere den Schraubenzieher holen gegangen sei, habe er sich befreien können; bis dahin sei er (sc. der Beschuldigte) ihn am Würgen und Schlagen gewesen und der andere zuvor mit Fusstritten (Urk. 4/31 S. 8 Rz 331-334). Er habe am Hals wie Muskelkater gehabt, er habe Schmerzen im Halsbereich gehabt, nicht in der Brust (Urk. 4/31 S. 8 Rz 336-337). bb) In der parteiöffentlichen Befragung am 8. Februar 2022 bestätigte der Privat- kläger diese Aussagen, indem er die Geschehnisse noch einmal in freier Rede schilderte (Urk. 4/40; siehe dazu auch oben Erw. 4.1.c und 4.2). Zum Würgevor- gang bestätigte er zum einen, dass ihn der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt, als er den Messerschleifer wegwerfen konnte, gewürgt habe. Zum anderen verneinte er, sich gewehrt und auch geschlagen zu haben. Er sagte aus, H._____ und er seien am Boden gewesen und er habe ihn von hinten gewürgt, er sei dort fast "K.O." gewesen. Bis er zu sich gekommen sei, sei es eine Weile gegangen (Urk. 4/40 S. 9). Weiter sagte er aus, der Beschuldigte habe ihn, kaum sei die Ausgangstüre aufgegangen, sofort am Hals gewürgt. Er habe einfach keine Luft mehr bekom- men. Er habe schwer geatmet. Da habe er seine rechte Hand genommen, um sich ein wenig zu lösen, und habe dann "Hilfe, Hilfe" geschrien, worauf der Be- schuldigte ihm mit der anderen Hand den Mund zugehalten habe. Er bestreitet, dass der Beschuldigte ihn zuerst am Bauch gewürgt habe und sagt aus, er habe ihn direkt am Hals gewürgt. Er habe dann auch Schmerzen am Hals gehabt und längere Zeit Muskelkater am Hals; beim MRI sei aber nichts gefunden worden (Urk. 4/40 S. 10). cc) Wie zuvor ausgeführt, bestehen an der Authentizität und dem Erlebnisgehalt der Aussagen des Privatklägers keinerlei Zweifel. Es fehlt auch jeglicher Belas- tungseifer oder übertriebene Belastungstendenz. dd) Es ist daher als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger im Bereich der Ausgangstüre sofort von hinten mit dem Unterarmwürgegriff am Hals attackierte. Dabei bekam der Privatkläger kaum mehr Luft, konnte seine Atmung schliesslich aber dadurch erleichtern, dass er seine rechte Hand an den Hals nahm, wo er vom Beschuldigten gewürgt wurde, so dass er besser atmen
- 45 - konnte. Anders wäre auch nicht erklärbar, wie er während des Würgevorgangs nach allseits übereinstimmenden Angaben noch mit dem Beschuldigten und J._____ hätte kommunizieren können. Dass ein gegenseitiger Austausch, na- mentlich betreffend der Autoschlüssel und zur familiären Situation des Privatklä- gers, stattfand, ist nach den Erwägungen zu den Tathandlungen draussen erstellt. Einhergehend mit den als glaubhaft zu beurteilenden und konstanten Aussagen des Privatklägers auch zu den resultierenden Halsschmerzen bzw. dem Muskel- kater am Hals ist ebenfalls erstellt, dass ihm durch das Würgen zumindest zeit- weise das Atmen derart erschwert wurde, dass er fast "K.O." war, bzw. nur schwer atmen konnte. Gestützt auf die detaillierte Beschreibung des Ablaufs der Ereignisse durch den Privatkläger, die im Kern von J._____ bestätigt werden, und die ersten Aussagen des Beschuldigten zur Dauer des Würgens (siehe vorste- hende Erw. 4.3.b) sowie die glaubhaft vom Privatkläger geschilderten Folgen, ist schliesslich davon auszugehen, dass das Würgen nicht nur Sekunden, son- dern durchaus einige Minuten gedauert hat, wobei dem Privatkläger zwischenzeit- lich auch kurz schwarz vor den Augen wurde, wie er gegenüber den ihn untersu- chenden Ärzten angegeben hatte (Urk. 8/12 S. 2). Soweit die Verteidigung argu- mentiert, die Dauer und Intensität des Würgens könne bereits deshalb nur sehr kurz bzw. gering gewesen sein, da der Privatkläger sonst relativ schnell ohnmäch- tig geworden sein müsste, ist zu konstatieren, dass die vom Privatkläger auf sei- nen Hals erfahrene Einwirkung sicherlich nicht durgehend gleich stark gewesen sein konnte. Das vermag den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten, insofern dies nicht auf eine allfällige Zurückhaltung seinerseits zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf den Umstand, dass sich der Privatkläger wie dargelegt heftig wehrte und es ihm mit seiner Hand gelang, den Druck auf seinen Hals zwischenzeitlich etwas abzumildern und bei Bewusstsein zu bleiben. Gleichzeitig machte es die fortwährende Dynamik des Gerangels zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger am Boden unter gleichzeitiger verschiedentlicher Einwirkung durch J._____ (Schläge, Bedrohung mit dem Messerschleifer, den der Privatkläger zu fassen bekam und festhalten konnte) für den Beschuldigten gerade unmöglich, die Intensität des Würgens genau zu dosieren.
e) Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich erstellt.
- 46 - 4.4. Geplante oder spontane Tat?
a) Mit seinen bagatellisierenden Einwendungen blendet der Beschuldigte zu- dem ebenfalls vollständig aus, dass der Angriff auf den Privatkläger mit J._____ geplant und nicht aus dem Moment heraus entstanden war. Er lässt bei seinen Aussagen unberücksichtigt, dass der Angriff der Flucht aus dem Massnahmezen- trum I._____ dienen sollte und insbesondere beabsichtigt war, dazu das Auto des Privatklägers zu benutzen. Es trifft nicht zu, dass die Flucht eine spontane Aktion gewesen sei, wie der Beschuldigte manchmal geltend machte (Urk. 3/3 Rz 110). Wie er in seiner ersten Befragung – der in aller Regel eine erhöhte Bedeutung zu- kommt, da sie zeitlich am nächsten zur Tat erfahrungsgemäss der Wahrheit näher kommt, als zeitlich spätere Aussagen – denn auch von Anfang an zugab, hatte er mit J._____ zusammen "geplant", an diesem Abend auf Flucht zu gehen, dem Si- cherheitsbeamten das Telefon wegzunehmen, damit er den Alarmknopf nicht drü- cken könne, und jenem den Fahrzeugschlüssel abzunehmen (Urk. 1/5/8 F/A 2, F/A18,F/A 58; Urk. 3/3 Rz 29). Nach eigenen Angaben des Beschuldigten war die Absicht hinter dem Angriff auf den Privatkläger, dessen Autoschlüssel zu entwen- den und mit dem Auto zu fliehen (Urk. 1/5/8 F/A 58). So sagte er auf die Frage, weshalb er nicht einfach den Pavillon durch die unverschlossene Türe verlassen habe, selbst aus, er habe unbedingt ein Auto haben und mit dem Auto umherfah- ren wollen (Urk. 1/5/8 F/A 59). Wie sich aus den glaubhaften Aussagen des Pri- vatklägers ergibt, kannte ihn der Beschuldigte bereits mehrere Monate aus sei- nem Aufenthalt in der Geschlossenen Abteilung (Urk. 4/31 Rz 38-40). Der Be- schuldigte war im Tatzeitpunkt noch nicht lange – nach dessen eigenen Angaben ca. eine Woche (Urk. 1/5/8 F/A 55; Urk. 3/3 Rz 107) – in der offenen Abteilung und wusste namentlich bereits von der Geschlossenen Abteilung her, dass der Privatkläger mit dem Auto zur Arbeit kam (Urk. 4/40 S. 4). Es ist daher keinesfalls einem Zufall zuzuschreiben, dass der Beschuldigte den Privatkläger, der in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2021 zum ersten Mal seit dem Eintritt des Beschul- digten in die offene Abteilung Nachtdienst hatte (Urk. 4/31 Rz 429), für seinen Fluchtversuch auswählte. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von J._____ (Urk. 4/33 F/A 12), der insbesondere deponierte, der Beschuldigte und er hätten bereits vor dem besagten Wochenende am Montag oder Dienstag, an welchen
- 47 - Tagen sie jeweils zusammen gearbeitet hätten, die Idee zur Flucht gehabt und dieses Wochenende ausgewählt (Urk. 4/33 F/A20-24), weil der Beschuldigte, der den Privatkläger schon länger aus dem I._____ gekannt habe, gewusst habe, dass er ein Auto habe (Urk. 4/33 F/A 27). Ausserdem gibt J._____ an, er habe einmal in der Küche dem Beschuldigten den Messerschleifer gezeigt und gesagt "lueg, dä chömmer benütze" (Urk. 4/33 F/A 42), da H._____ ihn gefragt habe, wo- mit sie sich wehren könnten (Urk. 4/33 F/A 39). Es trifft mithin nicht zu, dass die Flucht eine spontane Sache war. Die beiden Mitbeschuldigten planten nicht nur, an welchem Abend, gegenüber welchem Mitarbeiter des I._____ es und wie sie ihre Flucht umsetzen würden, sondern besprachen auch konkret, mit welchen Ge- genständen sie sich im Falle einer Gegenwehr selbst würden wehren können. So behändigte der Beschuldigte im Verlauf des Überfall-Abends den Messerschleifer aus der Küche und legte der Beschuldigte J._____ die Metallstange / Kleider- stange im Bereich der Duschen unter einem Badetuch dann tatsächlich bereit (Urk. 4/33 F/A 39; siehe Erw. 4.1.a). Dass J._____ angibt, er habe H._____ ge- sagt, dass er dies ohne Gewalt machen wolle (Urk. 4/33 F/A 12), vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass sie das Vorgehen im Einzelnen abmachten und auch die Eventualität der Gegenwehr in ihre Planung einbezogen haben.
b) Dass der Beschuldigte und/oder J._____ von Anfang an eine Tötungsab- sicht gehabt hätten, kann jedoch aus dem Ablauf der Ereignisse nicht geschlos- sen werden und wurde auch nicht so angeklagt. Unbestrittenermassen wollten die Beiden den Privatkläger angreifen, ihm das Telefon mit dem Alarmknopf und die Autoschlüssel abnehmen, um mit seinem Auto zu fliehen. Dies, weil sich der Be- schuldigte in den Kopf gesetzt hatte, unbedingt mit dem Auto herumzufahren. Sie hatten in ihr Vorhaben einbezogen, bei Gegenwehr des Privatklägers auch Ge- walt gegen diesen anzuwenden, und zwar mittels der bereit gelegten bzw. behän- digten Gegenstände. Der Beschuldigte setzte den Messerschleifer denn auch so- fort und ohne zu Zögern ein, um den Privatkläger am Wegrennen zu hindern und ihm den – noch nicht entwendeten – Autoschlüssel abzunehmen. J._____ setzte zwar die bereit gelegte Metallstange nicht ein, was sich deckt mit seiner Aussage, keine Gewalt einzusetzen gewollt zu haben. Jedoch behändigte J._____ den Messerschleifer im Aussenbereich des Pavillons, als der Beschuldigte den Privat-
- 48 - kläger im Unterarmgriff von hinten am Boden hielt und kam mit dem Gegenstand nach den glaubhaften Aussagen des Privatklägers in fuchtelnder, auf ihn einste- chend erscheinender Weise gefährlich nahe an ihn heran, so dass er diesen mit seiner linken Hand ergreifen konnte und ihn fortan nicht mehr losliess, bis er ihn wegzuwerfen vermochte (Urk. 4/31 S. 5; Urk. 4/40 S. 7; siehe auch Erw. III. 4.2.a/aa). Offensichtlich hat J._____ im Verlauf des Übergriffs, als der Be- schuldigte den Privatkläger im Aussenbereich des Pavillons im Unterarmwürge- griff hatte, beschlossen, selbst auch Gewalt gegen den Privatkläger auszuüben, nachdem dies der Beschuldigte gleich von Anbeginn getan hatte. Das Zufügen der diversen Verletzungen durch die Schläge mit dem Messerschleifer ins Gesicht und auf den Kopf, und durch die Faustschläge gegen den Kopf, ins Gesicht und insbesondere auf die Augen, sowie die Fusstritte gegen Kopf, Körper und in den Bauch – namentlich auch der "Penalty" durch den Beschuldigten kurz vor dem Weggehen – erfolgten mit voller Absicht, gezielt und gewollt. Das Ziel war gestützt auf das Beweisergebnis zunächst, die Hilfeschreie und die Gegenwehr zu unter- binden, um an den Autoschlüssel zu kommen. Es ist jedoch in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die Beschuldigten trotzdem nicht vom Privatkläger abliessen, nachdem er ihnen den Autoschlüssel ausgehändigt hatte, sondern er vom Be- schuldigten weiter mit der Faust ins Gesicht geschlagen und von J._____ getreten wurde (Urk. 4/31 S. 5 Rz 200-204; siehe auch Erw. 4.2.a), so dass er verzweifelt weiter versuchte, sich zu befreien und den Alarmknopf zu drücken, da er ob der weiteren Attacken und den Drohungen Todesangst hatte. So hätten die Beiden gemäss glaubhafter Aussagen des Privatklägers auf seinen Einwand, sie hätten ja nun alles und könnten ihn in Ruhe lassen, gesagt, sie würden ihn nicht in Ruhe lassen, sie würden ihn töten respektive umbringen (Urk. 4/31 S. 5 Rz 196-197; Urk. 4/40 S. 12; siehe auch oben Erw. 4.2.a.dd), bzw. J._____ sei mit dem Schraubenzieher (sc. Messerschleifer) zurückgekommen, ganz nah an ihn heran, und habe gesagt "verpiss dich du Arschloch, sonst werde ich dich auf der Stelle töten" (Urk. 4/31 S.6 Rz 216-217; Urk. 4/40 S. 8, 11, ). Nachdem es dem Privat- kläger dann doch gelungen war, den Alarmknopf zu drücken, schlugen und traten ihn die beiden Beschuldigten ausserdem auch aus Wut über die Alarmierung wei- ter (Urk. 1/5/8 F/A 43 Rz 183-184 [Beschuldigter]; Urk. 4/33 S. 13 F/A 97
- 49 - [J._____]; Urk. 1/5/7 S. 4; Urk. 4/31 S. 9 Rz 353-356 [Privatkläger]; siehe auch oben Erw. 4.2).
5. Tatfolgen 5.1. Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM Basel vom 26. August 2021 zeigt auf, dass sich bei der körperlichen Untersuchung des Privatklägers ca. 5 Stunden nach dem angegebenen Ergebniszeitpunkt diesem zuzuordnende Be- funde zeigten, welche für eine mehrfache stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf sprächen, mitunter die bereits erwähnte ca. 5 cm lange klaffende Hautdurch- trennung am Oberkopf (vgl. oben E. III. 4.1.e). Ferner seien Befunde zur Darstel- lung gekommen, welche für einen frischen Nasenbeinbruch sprächen. An den Ex- tremitäten zeigten sich ausserdem Hautabschürfungen, welche für stumpfe-tan- gentiale Gewalteinwirkung sprächen und durch den Kontakt mit rauen Oberflä- chen entstanden seien, wie im Rahmen eines Sturzes oder Gerangels möglich. Zeichen, welche für den Einsatz des berichteten Schraubenziehers oder scharfer Gewalt sprächen, seien nicht zur Darstellung gekommen (Urk. 8/12 S. 4-5). Das Gutachten äussert sich zum Würgevorfall dahingehend, dass es sich bei dem berichteten Unterarmwürgegriff um eine Sonderform der Strangulation handle. Im Gegensatz zum manuellen Würgen erfolge eine breitflächige Kompression mit dem gebeugten Arm, welche zu kaum sichtbaren Befunden oder einem gänzli- chen Fehlen von Halshautverletzungen führen könne. Infolge der Hebelwirkung und des flächenhaften Kontakts bei einem Unterarmwürgegriff sei es möglich, eine erhebliche Krafteinwirkung auszuüben und die Halsweichteile relevant zu komprimieren. Durch diese Krafteinwirkung könne ein gleichzeitiges Abdrücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden, also eine komplette Un- terbrechung des Blutzu- und abflusses des Gehirns. Selbst unter heftiger Gegen- wehr sei es zudem möglich, den Griff zu halten und damit eine andauernde Hals- kompression zu erreichen. Durch das zeitgleiche Abdrücken der Halsschlagadern und Halsvenen werde eine Blutstauung und somit die Bildung von Stauungsblu- tungen im Kopfbereich in der Regel verhindert. Der Unterarmwürgegriff stelle so- mit eine potentiell lebensbedrohliche Situation dar, auch wenn objektive Befunde wie Würgemale oder Stauungsblutungen fehlten. Auch die Angabe zum Zu-
- 50 - standsbild während des Würgegriffs (Schwarzwerden vor den Augen) könnte ein Hinweis auf eine Durchblutungsstörung bzw. den hieraus resultierenden Sauer- stoffmangel des Gehirns sein. Hingegen könnten die Punktblutungen am linken Augenoberlid nicht mit der notwendigen Sicherheit auf den Angriff gegen den Hals zurückgeführt werden, da sie im Bereich einer stumpfen Gewalteinwirkung lägen und ebenso durch diese verursacht sein könnten. Eine zumindest potentielle Le- bensgefahr infolge des Angriffs gegen den Hals sei rechtsmedizinisch jedoch zu bejahen. Grundsätzlich könne es auch bei Schlägen und Tritten gegen den Kopf zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüchen, Blutungen, Hirngewebs- verletzungen, Hirnschwellung etc.) kommen. Des Weiteren hätte es bei Gewalt im Bereich des Gesichts auch zu einer Verletzung des Auges als Sinnesorgan kom- men können (Urk. 8/12 S. 4/5). 5.2. Gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals BF._____ vom 18. Mai 2021 wurden betreffend den Privatkläger folgende Diagnosen gestellt: Gehirnerschütte- rung mit/bei multiplen Kontusionen zervikal, nuchal, des Gesichtsschädels und der Schädelkalotte, 4 cm lange Riss-Quetsch-Wunde parietoccipital, Hyposphag- men beidseits sowie hochgradiger Verdacht auf ein postkontusionelles Syndrom im Rahmen der Gehirnerschütterung und Verdacht auf eine beginnende PTSD (Urk. 1/19 [recte: 15/19; Sammelbeilage] S. 1). Der Privatkläger befand sich sta- tionär zur Überwachung in der Klinik. Radiologisch hätten eine intrakranielle Blu- tung sowie Frakturen des Schädels und innere thorako-abdominale Traumafolgen ausgeschlossen werden können. Im Verlauf habe der Privatkläger Schmerzen entwickelt am ehesten im Rahmen eines Schleudertraumas und eines postkontu- sionellen Syndroms, worauf die Analgesie und physikalische Therapie angepasst worden sei. Nach Beizug der HNO Spezial hätten bezüglich des Gehörs keine akuten Traumafolgen festgestellt werden können, bei seitengleichem Gehör. Eine psychiatrische Mitbeurteilung habe stattgefunden bei Panikattacken und es sei eine Therapie mit Remeron initiiert worden. Im weiteren Verlauf habe sich der Pa- tient beschwerdearm gezeigt und sei in gutem Allgemeinzustand ins häusliche Umfeld entlassen worden. Dabei wurde – unter anderem – eine zeitnahe Anbin- dung in eine psychologisch/psychiatrische Therapie bei posttraumatischer Belas- tungsstörung empfohlen (Urk. 1/19 [recte: 15/19; Sammelbeilage]).
- 51 - 5.3. Danach litt der Privatkläger aufgrund der Tathandlungen gemäss dem Aus- trittsbericht der Klinik Arlesheim, … [Abteilung], vom 12. Januar 2022 an Kopf- schmerzen, Angst und Schlafstörungen, innerer Unruhe, bedrückter Stimmung, Antriebsminderung, Reizbarkeit und sozialem Rückzug, so dass er bei mittelgradi- ger Depression und posttraumatischer Belastungsstörung vom 29. September 2021 bis 1. Dezember 2021 in der Klinik Arlesheim hospitalisiert wurde (Urk. 15/11 [identisch mit Urk. 16/1b]). Gemäss diesem Bericht war der Privatklä- ger nach wie vor arbeitsunfähig (a.a.O. S. 5). Gemäss dem Bericht über das neurologische Konsilium vom 15. Februar 2022 von Frau Dr. med. P._____, Fachärztin für Neurologie, BG._____, wurde bei ihm eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach Überfall im Dienst als Security diagnostiziert, mit seither Angst, Panikzuständen, Flashbacks, affektiver Störung, Schlafstörungen und anhaltenden holozephalen Kopfschmerzen mit teils migräniformen Anteilen. Das im Juni 2021 durchgeführte MRI habe keine akute intrakranielle Blutung, Ischämie oder Raumforderung ergeben und keine posttrau- matischen gliotischen Veränderungen an den Prädilektionsstellen temporal und frontobasal sowie keinen Hinweis auf Shearing injuries. Aufgrund der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit auch depressiver Symptomatik wurde eine Umstellung der Medikamente möglichst in Absprache mit der behandelnden Psychiaterin empfohlen (Urk. 1/19 [recte: 15/19; Sammelbeilage]). Gemäss dem Abschluss- und Verlaufsbericht der Psychiatrie BF._____, BG._____, vom 1. November 2022 befand sich der Privatkläger vom 1. April 2022 bis am 26. September 2022 teilstationär in der Klinik auf Zuweisung seiner Psych- iaterin zur sozialen Integration, psychischen Stabilisierung sowie Arbeitsintegra- tion bei Traumafolgestörung (Urk. 61/1d und 61/1c). In gebessertem Zustand habe der Privatkläger per 1. Oktober 2022 in die Integrationsmassnahme der In- validenversicherung (Q._____, R._____) entlassen werden können (Urk. 61/1d S. 3). Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der diagnostizierten De- pression aufgrund der Attacke vom 9. Mai 2021 war der Privatkläger gemäss An- gaben seiner Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vor Vorinstanz vom 1. Dezember
- 52 - 2022 in seinem vormals ausgeübten Beruf bis zur Hauptverhandlung vor Vorin- stanz 100% arbeitsunfähig (Urk. 59 S. 2) und erhielt jedenfalls bis Ende April 2022 entsprechende Versicherungsleistungen (Urk. 61/12-61/33). 5.4. Aus den diversen medizinischen Unterlagen ergibt sich ohne Zweifel, dass der Beschuldigte durch den Angriff des Beschuldigten und von J._____ derart ver- letzt wurde, dass ein mehrtägiger Spitalaufenthalt notwendig wurde und eine Nachbehandlung bzw. -abklärung sowohl von psychischen als auch körperlichen Beeinträchtigungen stattzufinden hatte. Bleibende körperliche Beeinträchtigungen wurden dabei offensichtlich nicht festgestellt. Die posttraumatische Belastungsstö- rung (PTBS) und die Depression erforderten jedoch eine weitere teilweise statio- näre Behandlung, welche anhand der Akten bis Ende April 2022 dokumentiert sind. Insoweit ist der Anklagesachverhalt – was die Tatfolgen in objektiver Weise betrifft – mithin aufgrund der medizinischen Unterlagen zur Behandlung des Pri- vatklägers ebenfalls erstellt. Dass der Privatkläger über diesen Zeitpunkt hinaus (allenfalls gar bis heute) arbeitsunfähig wäre, kann dagegen nicht als erstellt er- achtet werden. In den Akten findet sich dazu einzig die genannte Behauptung des Privatklägervertreters in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2022, wonach der Pri- vatkläger seit dem Ereignis arbeitsunfähig sei. Über den Zeitpunkt Ende April 2022 hinausgehende Belege finden sich jedoch keine und solche wurden auch im Berufungsverfahren nicht eingereicht (vgl. dazu Eingabe Privatklägervertreter vom
30. Mai 2024, Urk. 232). IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz erachtete zusammengefasst und im Wesentlichen unter Be- rücksichtigung des gesamten Ablaufs, namentlich des blossen Motivs einer Flucht, der für diesen Zweck von Anfang an völlig übertriebenen Gewaltanwen- dung, des Nachsetzens und Weiterschlagens sowie des Würgens, der Einwirkung in personeller Überzahl und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ge- sichtspenaltys zum Abschluss, bei einer Gesamtbetrachtung einen Tötungsvor- satz als gegeben, zumal sich zusammengezählt derart aggravierende Vorgehens-
- 53 - und Einwirkungsumstände ergäben. Insbesondere erwähnt die Vorinstanz den Kontrollverlust des Beschuldigten und seine Aggressionssteigerung, woraus sie schliesst, es sei von einem nicht mehr kontrollierten, sondern völlig entarteten Ge- walteinwirken seitens des Beschuldigten auszugehen, wodurch das Risiko von tödlichen Verletzungen noch erhöht worden sei (Urk. 91 S. 14). Nachdem der Er- folg vorliegend nicht eigetreten ist und die Vorinstanz den Eventualvorsatz auf Tö- tung als erfüllt betrachtet hatte (Urk. 91 S. 12), sprach die Vorinstanz den Be- schuldigten anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig, so dass sie auf Ausführungen zur versuchten schweren Körperverletzung und zur Gefährdung des Lebens verzichtete (Urk. 91 S. 15). 1.2. Wie schon zum Sachverhalt ausgeführt (Erw. III.2.2), lässt der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen einwenden, er habe keinen Tötungsvor- satz gehabt, die zugefügten Körperverletzungen seien nicht potenziell tödlich ge- wesen und eine akute Lebensgefahr habe nicht bestanden, so dass maximal der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gegeben sei.
2. Rechtsgrundlagen 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Bleibt es beim Versuch, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.2. Nach Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen le- bensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Als andere schwere Schädigun-
- 54 - gen des Körpers resp. der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen Beeinträchtigungen in Frage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten Folgen in ihrer Schwere vergleich- bar sind. Dabei kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2023 vom 7. Au- gust 2023 E. 3.1; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 124; 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_922/2018 vom 9. Ja- nuar 2020 E. 4.1.2; 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2; je mit Hin- weisen). Anders als Art. 122 Abs. 2 StGB, der unter anderem eine bleibende Ar- beitsunfähigkeit voraussetzt, muss im Rahmen der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein, sondern es können mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, in ihrer Summe eine solche sein (Urteile des Bun- desgerichts 6B_257/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; 6B_1404/2020 vom 17. Ja- nuar 2022 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 124; 6B_1254/2018 vom 17. Sep- tember 2019 E. 2.3.2). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke. Ein wichtiges Organ oder Glied ist unbrauchbar, wenn dessen Grundfunktionen erheblich gestört sind. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2 S. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2023 vom 7. Au- gust 2023 E. 3.1; 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_115/2018 vom
30. April 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). . 2.3. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faust- schlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1424/2020 vom Januar 2022 E. 1.3.5; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Men-
- 55 - schen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Re- aktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers
– selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schüt- zen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integri- tät führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom
24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgericht- liche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Hef- tigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Ge- genständen oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_553/2021 vom
17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 2.4. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 2.5. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
- 56 - Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hin- weisen).
a) Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
b) Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der be- wusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfül- lung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvor- sätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genom- men hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten
– aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer
- 57 - die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Ein- tritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_638/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
c) Es kann somit nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglich- keit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Zur An- nahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschä- digte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesge- richts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei der blos- sen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vertraut der Täter dar- auf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der ge- fährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile des Bundesgerichts 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.5; 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1, 3.2.3 und 3.5.2; je mit Hinwei- sen). 2.6. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammen- hang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 147
- 58 - IV 439 E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.3; 6B_638/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 2.7. Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteile des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 je mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Konzept der Mittäter- schaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen ge- meinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In die- sen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teil-
- 59 - handlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Ta- ten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.3; je mit Hinweisen).
3. Anwendung auf den konkreten Fall 3.1. Da die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen glücklicherweise nicht zum Tode führten, ist vorab zu prüfen, ob das Tatvorgehen und die Tathandlungen in einer Gesamtbetrachtung den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllen. 3.2. Die diversen physischen Verletzungen des Privatklägers, wie sie in der An- klageschrift gestützt auf den medizinischen Befund des IRM Basel aufgezählt sind (siehe auch Erw. III.1.4), sind nach ärztlicher Versorgung folgenlos verheilt. Der Übergriff hatte aber, insbesondere um Knochenbrüche und innere Blutungen aus- zuschliessen (siehe Erw. III. 1.4. sowie III. 5.2 und III. 5.4), eine erste notfallmäs- sig initiierte Hospitalisation zur Folge. Der Privatkläger erlitt glücklicherweise trotz der heftigen Attacken mit dem Messerschleifer, den Fäusten und Fusstritten ge- gen den Kopf keine bleibenden physischen Beeinträchtigungen am Kopf. Die erlit- tene Gehirnerschütterung heilte folgenlos aus. Auch die Faustschläge auf seine Augen zeitigten zum Glück weder den Verlust des Augenlichts noch eine Vermin- derung der Sehkraft oder -schärfe, obwohl solche aufgrund der Tathandlungen als möglich erkannte Folgen vorsichtshalber abgeklärt werden mussten. Das Gleiche gilt für einen möglichen Hörverlust bzw. die Beeinträchtigung der Hörleistung durch die Schläge und Tritte seitlich gegen den Kopf, was aufgrund der vom Pri- vatkläger geschilderten Wahrnehmung untersucht werden musste (siehe Erw. III. 5.4). Auch diesbezüglich konnten jedoch keine Beeinträchtigungen fest- gestellt werden. 3.3. Auch der Würgevorfall hat keine objektiv feststellbaren Spuren oder Verlet- zungen hinterlassen (siehe zum Beweisergebnis Erw. III. 1.4 und III. 5.), was auch von der Verteidigung als Hinweis darauf, dass kein Würgevorgang von nennens-
- 60 - werter Intensität und Dauer stattgefunden habe und dieser somit von vorherein keinen Tötungsversuch dargestellt haben konnte, ins Feld geführt wird (Urk. 238 Rz 12 ff.). Wie aus dem Gutachten des IRM Basel deutlich wird, sind solche aller- dings auch nicht zwingend zu erwarten. Nach gutachterlicher Einschätzung kann durch die Krafteinwirkung (Hebelwirkung beim Unterarmwürgegriff) ein gleichzeiti- ges Abdrücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden, also eine komplette Unterbrechung des Blutzu- und abflusses des Gehirns. Selbst un- ter heftiger Gegenwehr sei es laut Gutachten möglich, den Griff zu halten und da- mit eine andauernde Halskompression zu erreichen. Der Unterarmwürgegriff stelle somit eine potentiell lebensbedrohliche Situation dar, auch wenn objektive Befunde wie Würgemale oder Stauungsblutungen fehlten (siehe Erw. III. 5.1). Ge- stützt auf das Beweisergebnis zum Würgevorfall (siehe Erw. III. 4.3), insbeson- dere mit Blick auf die Schilderungen des Privatklägers zum von ihm erlebten Ge- fühl sterben zu müssen und zu seinen letzten Gedanken an die Familie und die Kinder, die ihm Kraft gegeben hätten, sich weiter zu wehren, sowie die noch rela- tiv lange anhaltenden Beschwerden des Privatklägers am Hals (Schluckbe- schwerden, "Muskelkater"), muss vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergeb- nisses zum Vorfall auf eine erhebliche Intensität des Würgevorgangs mit einer re- levanten Halskompression geschlossen werden. Dies umso mehr, als der Be- schuldigte zunächst selbst angegeben hatte, der Würgevorfall habe schon Minu- ten (und nicht Sekunden) gedauert. Daran ändert – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung – auch nichts, dass der Privatkläger weder Stuhl- noch Urinabgang hatte und auch nie das Bewusstsein verlor, sind doch beim Eventualvorsatz hin- sichtlich einer versuchten Tatbegehung – und etwas anderes wird dem Beschul- digten in der Anklage auch nicht vorgeworfen – doch nicht die tatsächlich erlitte- nen Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen entscheidend, sondern vielmehr die Frage, ob die Verletzungshandlungen des Täters potentiell geeignet waren, den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen und er mit der Möglichkeit eines Er- folgseintritts rechnen musste bzw. diese in Kauf nahm, wenngleich dieser – aus welchen Gründen auch immer – letztlich ausblieb. Wird ein Mensch mit einem sol- chen Unterarmwürgegriff mehr als nur kurzzeitig stranguliert, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass dieser daran sterben kann. Dafür sind
- 61 - keine besonderen anatomischen Kenntnisse erforderlich und der Beschuldigte musste auch nicht genau gewusst haben, ob nun die Unterbrechung der Blutzu- fuhr zum Gehirn oder das Abdrücken der Atemluftzufuhr letztlich zum (Hirn-)Tod des Privatklägers hätte führen können. Es genügt, dass mit dessen Tod als poten- tielle Folge des Würgegriffs zu rechnen war. Es hat mithin als erstellt zu gelten, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass man mit einem solchen Würgegriff grundsätzlich einen Menschen töten kann. Im konkreten Fall waren es jedoch ins- besondere die Begleitumstände, die den Würgevorgang nicht nur abstrakt, son- dern ganz konkret potentiell lebensgefährlich machten: Der Beschuldigte und J._____ hatten von Beginn weg bereits bei ihrer Planung der Tat damit gerechnet, dass es zu Gewalt kommen würde, worauf sie sich mit einer unter einem Hand- tuch versteckten Metallstange und überdies mit dem vom Beschuldigten zunächst versteckt auf sich getragenen Messerschleifer vorbereitet hatten. Als der Privat- kläger mit den verlangten Medikamenten bei ihnen eintraf und ihnen damit sozu- sagen in die gestellte Falle tappte, liessen sie – ohne dass der Privatkläger dazu Anlass geboten hätte – die Situation umgehend eskalieren, wobei insbesondere die unvermittelten Schläge des Beschuldigten mit dem Messerschleifer dazu führ- ten, dass die bis dahin friedliche Situation in einen einseitigen gewaltsamen An- griff auf den Privatkläger umschlug. Selbst der sofortige Fluchtversuch des Privat- klägers vermochte die beiden nicht zu stoppen. Vielmehr begab sich der Beschul- digte umgehend auf die Verfolgung des Privatklägers, den er zunächst mit einem weiteren Schlag mit dem Messerschleifer auf den Kopf des letzteren unterband. Dass man auch mit einem Metallstab wie dem hier relevanten Messerschleifer, der mit Wucht gegen Gesicht und Kopf geführt wird, beim Opfer grundsätzlich po- tentiell tödliche Verletzungen herbeiführen kann, kann zwar bereits aufgrund der Lebenserfahrung als bekannt erachtet werden. Wie es sich dabei im konkreten Fall verhielt, kann – wie die folgenden Erwägungen zum potentiell tödlichen Un- terarmwürgegriff erhellen werden – hier letztlich aber offen bleiben, weshalb dem von der Verteidigung hervorgehobenen Umstand, dass sich die kinetische Ener- gie, die bei den Schlägen des Beschuldigten mit dem Messerschleifer konkret ge- wirkt hatten, nachträglich nicht mehr feststellen lassen würden (Urk. 238 Rz 8), keine entscheidende Bedeutung zukommt und sich damit selbstredend auch die
- 62 - Einholung eines weiteren Gutachtens zu dieser Frage erübrigt. Der mehrfache Einsatz des Messerschleifers gegen den Privatklägern ins Gesicht bzw. den Kopf und damit gegen besonders empfindliche Körperstellen ist jedoch zumindest ein klares Indiz dafür, dass der Beschuldigte und J._____ durchwegs bereit waren, massive Gewalt gegen den Privatkläger einzusetzen. Geradezu zynisch wirkt vor diesem Hintergrund die Argumentation der Verteidigung, wonach die Beschuldig- ten ursprünglich erwartet hatten, ohne grosse Gegenwehr des Privatklägers an die Autoschlüssel zu gelangen, mit der sie letztlich impliziert, dass erst die heftige Gegenwehr des Privatklägers zu einer derartigen Eskalation geführt habe, wobei auch die Rede davon ist, dieser hätte sich den beiden Tätern "in den Weg ge- stellt" (vgl. Urk. 238 Rz 23, 27, 37). Diesbezüglich ist mit Nachdruck darauf hinzu- weisen, dass der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt aktiv versucht hatte, die beiden an ihrem Vorhaben zu hindern, sondern vom Moment des ersten Schlages nur darauf bedacht war, zu flüchten und sich vor den beiden in Sicherheit zu bringen. Als er bei diesem Versuch eingeholt wurde, beschränkte sich seine Gegenwehr auf die reine Abwehr der kontinuierlichen Angriffe gegen sich und entsprach letzt- lich einem eigentlichen Überlebenskampf. Der Unterarmwürgegriff des Beschul- digten erfolgte – vor dem Hintergrund der bereits angewandten stumpfen Gewalt und dem anschliessenden sich entfaltenden Gerangel, im Zuge dessen sich der Privatkläger verzweifelt zu befreien versuchte, während er gleichzeitig von J._____ mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert und mit dem Messerschleifer bedroht wurde – in dieser emotional geladenen, gänzlich unkontrollierbaren dyna- mischen Situation. In dieser Situation konnte der Beschuldigte schlichtweg nicht mehr in der Lage gewesen sein, die Intensität des Unterarmwürgegriffs gezielt zu steuern bzw. zu dosieren, womit die – letztlich glücklicherweise verhältnismässig glimpflich ausgegangene – Situation, leicht auch in einen Tötungserfolg hätte um- schlagen können. 3.4. Zusammenfassend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass sich zwar beweismässig aus den Umständen ergibt (siehe dazu Erw. III. 4.4.), dass J._____ und der Beschuldigte keinen direkten Tötungsvorsatz und wohl auch keinen direk- ten Vorsatz hatten, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen. Allerdings ist zu betonen, dass der Beschuldigte einzig wegen seines Ziels, nicht nur durch
- 63 - Weglaufen zu Fuss, sondern mit dem Auto des Privatklägers, zu fliehen und mit dem Auto herumzufahren (siehe Erw. III. 4.4b), sofort und unvermittelt Gewalt ge- gen den Privatkläger einsetzte, und zwar schon gleich zu Beginn, als dieser J._____ die Medikamente hinstreckte. Der Beschuldigte griff den Privatkläger da- bei bereits massiv mit dem Messerschleifer aus Stahl an und schlug diesen dem Beschuldigten nicht gegen die Beine, den Körper oder die Arme, sondern gegen das Gesicht bzw. den Kopf. Um dem Privatkläger die Autoschlüssel abzunehmen, wäre ein solches Vorgehen zudem wohl eher nicht notwendig gewesen, da der Beschuldigte zusammen mit J._____ in der Überzahl war und der Privatkläger nach gescheiterter Flucht auch kooperierte und die Schlüssel herausgab. Auch die nachfolgenden Tathandlungen des Beschuldigten und von J._____ zeugen von einer übermässigen, unnötigen Schwere der Gewalt, und dies aus nichtigem Grund. Wenn der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung noch selbst angibt, er hätte den Privatkläger wohl einfach weiter festgehalten (sc. im Unterarmwürge- griff) und "gehofft", dass alles gut komme (Urk. 1/5/8 F/A 29; siehe Erw. 4.3.c), zeigt dies unmissverständlich auf, dass er nicht eigentlich darauf vertraute, es werde schon gutgehen, sondern dies einfach nur hoffte, ohne auf sein Wissen um die gefährlichen Folgen Rücksicht zu nehmen, bzw. ohne sich überhaupt über die Konsequenzen für sein Opfer Rechenschaft zu geben. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass ihm die Folgen seines Tuns, nämlich eine potentiell tödliche Verletzung des Privatklägers, letztlich egal waren. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch nach der Autoschlüsselherausgabe weiter würgte und schlug und ihm aus Wut über die Alarmierung auch noch einen heftigen Fusstritt in den Kopf ("Penalty") versetzte. Insgesamt – insbesondere aber mit dem Unterarmwürgegriff – hat er die potenziell tödlichen Verletzungen des Privatklägers im Rechtssinne in Kauf genommen. Nachdem der Tötungserfolg jedoch glücklicherweise ausblieb, kommt wie darge- legt nur eine Bestrafung wegen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei ist vorliegend die Schwelle zum Versuch der (eventual-) vorsätzli- chen Tötung als überschritten zu erblicken, indem der Beschuldigte den Privatklä- ger, den er am Boden liegend mit den Beinen fixiert und von hinten mit dem rech- ten Arm gewürgt hatte, ausserdem mit der linken Faust gegen den Kopf schlug,
- 64 - während J._____ dem den übermächtigen Angreifern wehrlos ausgelieferten Pri- vatkläger auch noch in den Bauch trat und ihn mit dem Messerschleifer atta- ckierte. Hinzu kamen schliesslich auch die mehrfachen Tritte gegen den Kopf, ins- besondere der "Penalty" des Beschuldigten am Schluss, der schon für sich alleine das Potenzial für eine tödliche Verletzung aufweist. Der Beschuldigte und J._____ agierten in der Überzahl gegen ein am Boden fixiertes Opfer, das den Attacken weitestgehend schutzlos ausgeliefert war. Der Beschuldigte, der selbst angab, "auf Adrenalin" gewesen und "keine Kontrolle" mehr gehabt zu haben, ausserdem nach der Alarmierung auch noch wütend geworden war, konnte in dieser Gemüts- verfassung weder seine Handlungen – und damit insbesondere auch nicht den potentiell tödlichen Unterarmwürgegriff – dosieren, noch das Risiko der Verwirkli- chung des Todes bzw. einer lebensgefährlichen Verletzung einschätzen bzw. steuern, dies umso mehr, als zu seinen eigenen Tathandlungen wie bereits dar- gelegt auch diejenigen von J._____ hinzukamen, über deren Intensität und Ziele er überhaupt keine Kontrolle hatte. Dass sich das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung des Privatklägers bzw. seines Todes nicht verwirklichte, ist einzig und allein einer glücklichen Fügung bzw. dem Zufall zu verdanken. Damit hat der Be- schuldigte, dem die Tathandlungen seines Mittäters gleichfalls anzurechnen sind, die Tatbestandsvoraussetzungen der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, wofür der Be- schuldigte angemessen zu bestrafen ist. 3.5. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass der Umstand, dass J._____ mit Urteil des Jugendgerichts des Kreisgerichts Toggenburg vom 1. Juli 2022 mit Blick auf diesen Vorfall "nur" der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde (Urk. 201), diesem Schuldspruch – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 238 Rz 28 ff.) – nicht entgegen steht. An die andere rechtliche Qualifikation der Handlungen der beiden als Mittäter agierenden beschuldigten Personen durch das besagte Gericht ist die hiesige Kammer nicht gebunden. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BGE 135 IV 191 E. 3.3 mit Hinweisen), womit der Einwand der Verteidigung, mit einer Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung werde das Gleichbe-
- 65 - handlungsgebot gemäss Art. 8 BV verletzt, ins Leere stösst (vgl. auch hinten betr. Vergleich der Strafen Erw. V. 4.2.1. d). V. Strafe
1. Standpunkt der Parteien 1.1. Der Beschuldigte lässt gestützt auf seinen Antrag um mildere Qualifikation seiner Tathandlungen eine mildere Sanktion beantragen und hält eine Strafe von maximal 41 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30. – für verschuldensadäquat (Urk. 238 S. 2 und S. 22 ff.). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung führte er dazu weiter aus, es seien – neben den relativ mil- den tatsächlichen Verletzungen beim Privatkläger 1, des Versuchs und des Even- tualvorsatzes – insbesondere auch das junge Alter zum Tatzeitpunkt, das frühe Geständnis sowie die schwere Jugend des Beschuldigten strafmindernd zu be- rücksichtigen (Urk. 238 Rz 34 ff.). 1.2. Die Oberjungendanwaltschaft beantragt sinngemäss die Bestätigung des von der Vorinstanz als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessenen festgesetzten Strafmasses von 9 Jahren und 6 Mo- naten Freiheitsstrafe sowie von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– (Urk. 91 S. 18 ff.; Urk. 102; Urk. 237 S. 1).
2. Anwendbares Recht 2.1. Zum anwendbaren Recht sei vorab auf Erwägung II.1. hiervor verwiesen. Der Beschuldigte beging die zu sanktionierenden Taten teilweise vor, teilweise nach Vollendung seines 18. Altersjahres am 4. November 2020. Deshalb ist hin- sichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde (BGE 135 IV 206 E. 5.3; Urteil des Bundes- gerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.1, mit Hinweisen). 2.2. Intertemporalrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit
- 66 -
1. Juli 2023 (AS 2023 259, BBl 2018 2827), die Strafen betreffend die Tatbe- stände der schweren Körperverletzung (Mindestfreiheitsstrafe neu 1 Jahr gegen- über vorher sechs Monaten) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Geldstrafe neu nur noch in leichten Fällen) verschärft wurden. In Anwen- dung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neuere Recht vorliegend nicht milder, so dass das alte Recht zur Anwendung kommt. Bezüglich des Jugendstrafgesetzes hat die in Folge der per 1. Januar 2024 erfolg- ten Inkraftsetzung der geänderten Bestimmungen der Strafprozessordnung (AS 2023 468) keinen Einfluss auf die Strafrahmen, da Art. 25 JStG mit der im Ver- gleich zum beim Tatzeitpunkt geltenden Fassung identisch ist (im übrigen vgl. hierzu Erw. II.1.).
3. Grundlagen der Strafzumessung 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweise). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips, so dass hier nur das Wesentlichste nochmals dargestellt wird. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ver- urteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestim- men. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumula- tiv zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2).
- 67 - Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unpro- portional straferhöhend aus. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teile 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; je mit Hinweisen). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheits- strafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem en- gen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom
2. August 2022 E. 5.1; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom
11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen: Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2). 3.3. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis
- 68 - sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist festzuhalten, dass der Richter bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe be- stimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt er ne- ben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswir- kungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rah- men der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. Septem- ber 2018 E. 1.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
- 69 - 3.4. Schliesslich hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass bei der Gesamtstrafen- bildung die vor dem 18. Altersjahr begangenen Taten nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Damit soll sichergestellt werden, dass über 18-jährige Täter hinsichtlich der vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten vom Strafmass her wie Jugendliche behandelt werden (CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI/MARTINA VALÄR in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend BSK JStG], N 15 zu Art. 3 JStG). Entsprechend sind daher für die vor dem 18. Altersjahr begangenen Delikte die Strafrahmen nach Jugendstraf- gesetz zu beachten. Danach kann der Jugendliche, der nach Vollendung des
15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, mit Freiheits- entzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden (Art. 25 Abs. 1 JStG). Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er a) ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist; b) eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, na- mentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren (Art. 25 Abs. 2 JStG). 3.5. Vorliegend ist nicht nur eine Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung, sondern ebenso für sämtliche von der Vorinstanz festgestellten und unangefoch- tenen Schuldsprüche festzusetzen. Dabei sind für die konkrete Strafzumessung die gesetzlichen Strafrahmen zu beachten, welche sich vorliegend wie folgt dar- stellen:
• vorsätzliche Tötung: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB); Ankl.ziff. 1.1
• schwere Körperverletzung: Freiheitsstrafe sechs Monate bis 10 Jahre (Art. 122 aStGB); Ankl.ziff. 1.3
• einfache Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tages- sätzen (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 StGB); Ankl.ziff. 1.2
- 70 -
• Sachbeschädigung: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB); Ankl.ziff. 1.1 und 1.5
• Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Gelds- trafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 285 Ziff. 1 StGB); Ankl.ziff. 1.1, 1.3 und1.4
• Entwendung zum Gebrauch: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tages- sätzen (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG); Ankl.ziff. 1.1
• Fahren ohne Berechtigung: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tages- sätzen (Art. 95 Abs. 1 SVG); Ankl.ziff. 1.1
• Hinderung einer Amtshandlung: Geldstrafe bis 30 Tagessätze (Art. 286 StGB); Ankl.ziff. 1.1
• Beschimpfung: Geldstrafe bis 90 Tagessätze (Art. 177 StGB); Ankl.ziff. 1.1
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Schwerstes Delikt Einhergehend mit der Vorinstanz ist für die Gesamtstrafenbildung von der ver- suchten vorsätzlichen Tötung als dem schwersten Delikt auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche hernach mit den für die übrigen Delikte auszufällenden Strafe angemessen zu asperieren ist (Urk. 91 S. 20). Da vorlie- gend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche es rechtferti- gen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 4.2. Vorfall I._____, 9. Mai 2021 (Anklageziffer 1.1) 4.2.1. Versuchte vorsätzliche Tötung
a) In objektiver Hinsicht ist bezüglich des Tatvorgehens zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein erhebliches Aggressionspotenzial offenbarte und seine (für die geplante Flucht) unnötige massive Gewaltanwendung beträchtlich ins Ge- wicht fällt. Erschwerend fällt zudem in Betracht, dass der Beschuldigte trotz Unter- stützung eines Mittäters mit dem Messerschleifer ein gefährliches Tatwerkzeug einsetzte, mit dem er den Privatkläger attackierte. Die Vorgehensweise des Be- schuldigten ist als niederträchtig zu bezeichnen, da er den Privatkläger – dessen Hilfsbereitschaft ausnutzend – mit dem Messerschleifer, den er versteckt gehalten hatte, unvermittelt attackierte, so dass jener keine vernünftige Abwehrmöglichkeit
- 71 - hatte. Auch die folgende Attacke beim Ausgang aus dem Pavillon fällt schwer ins Gewicht, schlug doch der Beschuldigte von hinten dem flüchtenden Privatkläger mit dem Messerschleifer gegen den Kopf, obwohl vom Privatkläger objektiv gese- hen keinerlei Bedrohung ausging. Schliesslich zeugt das Würgen bei gleichzeiti- ger Fixierung mit seinen Beinen und dem Einschlagen auf das Opfer während personeller Überzahl sowie die ausgestossenen Todesdrohungen von einer bei- spiellosen Geringschätzung fremden Lebens. Dass der Beschuldigte vom Privat- kläger selbst dann nicht abliess, als dieser mit Verweis auf seine Familie um die Schonung seines Lebens bat, verdeutlicht die fehlende Empathie mit dem Opfer und die Skrupellosigkeit des Beschuldigten. Genauso wie der Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger noch dann weiter schlug, als er bereits im Besitz dessen Autoschlüssels war. Dass der Beschuldigte erst vom Privatkläger abliess, nachdem dieser die Polizei mittels des Notfallknopfs hatte alarmieren können, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, da er den Privatkläger nicht aus ei- genem Antrieb losliess, sondern einzig, um sich selbst vor der Polizei in Sicher- heit zu bringen. Hypothetisch ausgehend vom vollendeten Delikt erscheint für das massive gewalttätige und über längere Zeit dauernde Tatverhalten des Beschul- digten eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 15 Jahren Freiheitsstrafe dem schweren Verschulden angemessen.
b) Nachdem der Gewaltexzess glücklicherweise nicht zum Tode des Privatklä- gers geführt hat, das Ausmass seiner Verletzungen jedoch einer schweren Kör- perverletzung gleichkommt, zumal der Privatkläger nebst den körperlichen Verlet- zungen eine posttraumatische Belastungsstörung samt einer mittelgradigen De- pression erlitt, was ebenfalls eine (teilweise) stationäre Behandlung erforderte (siehe Erw. III. 5.3 und 5.4). Die Rekonvaleszenz solcher psychischer Verletzun- gen erweist sich als schwierig und dauert nicht selten jahrelang und war in casu – soweit aus den Akten ersichtlich – jedenfalls auch Ende September 2022 noch nicht abgeschlossen (vgl. Abschlussbericht Psychiatrie BF._____ vom 1. Novem- ber 2022, Urk. 61/1d). Die posttraumatische Belastungsstörung war zunächst ge- prägt durch Angstzustände, Panikattacken und sozialen Rückzug des Privatklä- gers. Ausserdem verunmöglichten die Folgen des Übergriffs, dass der Privatklä- ger – soweit ersichtlich offenbar mindestens bis Dezember 2022 – wieder in sei-
- 72 - nen angestammten Beruf als Sicherheitsbeamter zurückkehren konnte. Zumin- dest resultierte wie dargelegt eine lange 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis mindes- tens Ende April 2022 (siehe Erw. III. 5.3.). Trotz dieser schwerwiegenden Tatfol- gen ist die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt angesichts des minder schweren Erfolgs im Vergleich zu einer vollendeten Tötung doch deutlich zu reduzieren, so dass bezüglich der objektiven Tatschwere für die versuchte Tö- tung eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
c) In subjektiver Hinsicht fällt zu Gunsten des Beschuldigten in Betracht, dass er nicht mit direktem Vorsatz, sondern nur mit Eventualvorsatz handelte. Ange- sichts der Planung der Tat, die subjektiv den Beschuldigten zusätzlich belastet, liegt dieser Eventualvorsatz allerdings nahe am Vorsatz und erlaubt nur eine mäs- sige Strafminderung. Dass es im Übrigen für den Beschuldigten ein Leichtes ge- wesen wäre, von dieser massiven Delinquenz abzusehen, indem er mittels der personellen Übermacht dem Privatkläger einfach den Autoschlüssel hätte entwen- den können bzw. diesen von ihm herauszuverlangen, ohne ihn deshalb gleich spi- talreif zu schlagen und lebensbedrohlich zu würgen, wirkt sich ebenfalls straferhö- hend aus. Es sei an dieser Stelle nochmals deutlich gemacht, dass der Beschul- digte den Privatkläger aus absolut niedrigem Beweggrund derart attackierte. Er wollte nicht einfach aus dem Massnahmezentrum fliehen und hierfür aus dem (un- verschlossenen) Pavillon hinausgehen, wie ihm das ohne weiteres möglich gewe- sen wäre, sondern er wollte partout mit dem Auto des Privatklägers herumfahren. Der Grund, weshalb der Privatkläger in den Pavillon gelockt worden war und wes- halb er dort bei der Medikamentenübergabe überfallen wurde, lag einzig darin, dass der Beschuldigte so an die Autoschlüssel gelangen wollte. Dieser Faktor wirkt entsprechend verschuldenserhöhend. Ansonsten ist der Beschuldigte voll schuldfähig, wie sich aus dem Gutachten K._____ ergibt (Urk. 10/28 S. 85 und 95), so dass unter diesem Aspekt keine Strafmilderung Platz greift. Insgesamt vermögen die verschuldensmindernden Faktoren die verschuldenserschwerenden jedoch aufzuwiegen, so dass für das erhebliche Tatverschulden eine Freiheits- strafe von 10 Jahren weiterhin als angemessen erscheint.
- 73 -
d) Dass das Bezirksgericht Toggenburg hinsichtlich des Mitbeschuldigten J._____ mit 20 Monaten auf eine deutlich geringere Einsatzstrafe kommt (vgl. Urk. 201 S. 19), ändert auch hier nichts. Augenscheinliche und besonders ge- wichtige Faktoren für diese grosse Differenz sind in der für J._____ angewandten milderen rechtlichen Qualifikation und dem anderen abstrakten Strafrahmen zu sehen, der – nachdem J._____ aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt im Gegensatz zum Beschuldigten nach dem Sanktionenrecht des Jugendstrafge- setzbuchs beurteilt wurde – mit maximal 4 Jahren Freiheitsentzug nur einem Bruchteil des für den Beschuldigten relevanten Strafrahmens entspricht. Im Übri- gen war der Tatbeitrag des Beschuldigten mit Blick auf den mehrfachen Einsatz des Messerschleifers, den Unterarmwürgegriff und den Kick gegen das Gesicht kurz vor ihrer Flucht aus dem Massnahmezentrum gegenüber seinem Mittäter J._____ deutlich schwerwiegender, was sich zwar nicht in der rechtlichen Qualifi- kation, jedoch durchaus bei der Bewertung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung auswirken müsste. Unter Einbezug all dieser Faktoren steht die hier festgelegte Einsatzstrafe jedenfalls nicht in einem Missverhältnis zur Strafe von J._____. 4.2.2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Vorinstanz erachtete den Gewaltangriff bei Ausübung der dienstlichen Tätig- keit des Privatklägers bei der Medikamentenübergabe an J._____ als tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urk. 91 S. 15 E. 3.2.4), wertete jedoch das Verschulden als in demjenigen betreffend die versuchte Tötung be- reits enthalten (Urk. 91 S. 21/22 E. 4.4.1). Dem kann nicht vorbehaltlos beige- pflichtet werden, schützt doch der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte nicht ausschliesslich die körperliche Integrität, sondern na- mentlich das Funktionieren staatlicher Organe bzw. den Schutz staatlicher Autori- tät vor Angriffen auf einzelne Funktionen (STEFAN HEIMGARTNER in: BSK StGB, a.a.O., Vor Art. 285 N 1) so dass echte Konkurrenz gegeben ist. Es ist jedoch der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich das Verschulden angesichts des zeitli- chen und sachlichen engen Zusammenhangs mit dem Hauptvorwurf schwer iso- liert betrachten lässt, zumal der Umstand, dass es sich beim Opfer um einen Be-
- 74 - amten im Sinne des Strafrechts handelt, den Tatumständen resp. dem Fluchtver- such, geschuldet ist. Dennoch zeigt sich durch den Angriff auf einen Vollzugsbe- amten im Dienst ein zusätzlicher Unrechtsgehalt im Tatvorgehen des Beschuldig- ten. Dieser ist jedoch schwer zu beziffern und fällt angesichts des erheblichen Verschuldens hinsichtlich des Tötungsvorwurfs strafzumessungmässig nicht ins Gewicht, so dass im Ergebnis der Vorinstanz zuzustimmen ist. 4.2.3. Sachbeschädigung Der Beschuldigte beschädigte während der Attacke gegen den Privatkläger 1 des- sen Brille, was der Beschuldigte auch anerkannte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte mit einem separaten Vorsatz auf Beschädigung dieser Brille gehandelt hat. Vielmehr wurde diese im Zuge der Gewalteinwirkung beschädigt. Mit der Vorinstanz kann das Verschulden diesbezüglich schwer von jenem der versuchten vorsätzlichen Tötung getrennt werden und hat als durch dieses mitumfasst zu gelten, so dass für die Sachbeschädigung keine zusätzliche separate Einzelstrafe festzusetzen ist. 4.2.4. Entwendung zum Gebrauch In Bezug auf das Verschulden ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte den Privatkläger unter Gewaltanwendung zur Herausgabe der Auto- schlüssel gezwungen hat und diese Tathandlung bereits im Rahmen der Strafzu- messung betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung berücksichtigt wurde. Eine separate Würdigung dieses einzelnen Tatverschuldens erscheint nicht opportun, da es im Tatverschulden der versuchten vorsätzlichen Tötung inbegriffen ist. Des weiteren sei zum Verschulden darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Füh- ren eines Fahrzeuges, das zum Gebrauch entwendet wurde, eine mitbestrafte Nachtat zur Entwendung darstellt (GERHARD FIOLKA in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, [kurz: BSK SVG] ,N 83 zu Art. 94 SVG; mit Hin- weisen). Eine separate Einzelstrafe ist somit hier nicht festzusetzen. 4.2.5. Fahren ohne Berechtigung
- 75 - Der Beschuldigte wusste genau, dass er nicht über einen Führerausweis verfügte und wollte dennoch um jeden Preis mit dem Auto des Privatklägers "herumfahren" bzw. nach Zürich fahren (statt vieler: Urk. 1/5/8 S. 10 und 11). Der Tatbestand schützt das Rechtsgut der Verkehrssicherheit bzw. die Verkehrsteilnehmenden vor einer abstrakten Gefahr durch Fahrzeuglenker, die das Fahrzeug nicht (genü- gend) beherrschen (BSK SVG-FIOLKA, a.a.O., N 4 zu Art. 95 SVG). In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insofern noch leicht, als die Fahrt nicht über den Parkplatzbereich des Massnahmezentrums hinausging und somit nur sehr kurz dauerte. Dies lag allerdings nicht am Verantwortungsgefühl des Beschuldigten sondern am Eintreffen der Polizei. Es bestand für die Fahrt keinerlei Notwendig- keit. Subjektiv vermag nichts das objektive Verschulden zu relativieren, zumal der Überfall auf den Privatkläger zentral dem Ziel des Beschuldigten diente, mit des- sen Fahrzeug ohne dessen Einwilligung herumzufahren. Eine Notsituation oder andere achtenswerte Gründe, die ein solches Verhalten gegebenenfalls zu ent- schuldigen oder zumindest nachvollziehbar erscheinen zu lassen vermöchten, lie- gen nicht vor. Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem unmittelbar zuvor begangenen schweren Delikt zum Nachteil des Privat- klägers erscheint es indessen trotz des leichten Verschuldens aus spezialpräven- tiven Gründen nicht mehr adäquat, für dieses Delikt eine Geldstrafe auszufällen, da – angesichts der wiederholten Delinquenz (siehe nachstehende Erwägung V. 4.7) und der zu vollziehenden Freiheitsstrafe wegen des versuchten Tötungsde- likts – nicht zu erwarten ist, dass sich der Beschuldigte dadurch von weiteren Straftaten abhalten lässt. Ausserdem ist der Beschuldigte mittellos und gewärtigt eine mehrjährige Freiheitsstrafe und/oder eine mehrjährige freiheitsentziehende Massnahme, so dass die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es ist mithin für das insgesamt noch leichte Tatverschulden bei voller Schuldfä- higkeit, – isoliert betrachtet – in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Juli 2020) eine Einzelstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 76 - 4.2.6. Hinderung einer Amtshandlung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen der Flucht vor der Polizei im Sinne von Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) schuldig (Urk. 91 S. 15 Erw. 3.2.4) und erachtete auch diesbezüglich das Verschulden als von der Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung als miterfasst (Urk. 91 S. 21/22 Erw. 4.4.1). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei den Tathandlungen, die Gegen- stand des Tötungsvorwurfs sind (welche teilweise auch vom Tatbestand der Ge- walt und Drohung gegen Beamte erfasst werden), handelt es sich um vollständig andere Handlungen als diejenigen, die dem Beschuldigten in Bezug auf die Hin- derung einer Amtshandlung vorgeworfen werden. Von Letzteren erfasst wird seine Flucht mit dem entwendeten Fahrzeug des Privatklägers, das er durch die herannahende Polizei blockiert sah und auf der Strasse in Fahrtrichtung der Poli- zei stehen liess, um davon zu rennen und damit seine Verhaftung (aktiv) zu verei- teln (Urk. 19 S. 4/5; Urk. 63 S. 1 und 6). Mithin kann nicht gesagt werden, dass diese Tathandlung auch noch im Verschulden betreffend die versuchte Tötung enthalten ist. Das Verschulden ist separat zu würdigen. Das objektive und das subjektive Tatverschulden wiegt noch leicht, hat der Be- schuldigte doch lediglich das Fahrzeug dort, wo es gerade war, stehen gelassen und ist im Übrigen zu Fuss vor der Polizei geflohen. Da der Tatbestand lediglich die Geldstrafe androht und die Freiheitsstrafe nicht alternativ zur Verfügung steht, ist für die Hinderung einer Amtshandlung – ungeachtet der hiervor erwähnten Be- denken hinsichtlich Vollziehbarkeit – zwingend eine Geldstrafe auszufällen. Mithin ist für das leichte Tatverschulden bei voller Schuldfähigkeit isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Da der Tagessatz auch bei einkommensschwachen Straftätern, die nahe oder gar unter dem Existenzmi- nimum leben, nur in einem Masse herabzusetzen ist, dass dennoch die Ernsthaf- tigkeit der Sanktion erkennbar ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ist der Tagessatz mit Fr. 30.– zu bemessen, zumal der damit verbundene Eingriff dem Beschuldigten zumutbar erscheint.
- 77 - 4.2.7. Beschimpfung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem gewalttäti- gen Übergriff gegen den Privatkläger 1 der Beschimpfung durch Bezeichnung des- selben als "Arschloch", "Missgeburt" und "Hurensohn" schuldig (Urk. 91 S. 16 und S. 34), was der Beschuldigte berufungshalber nicht anfocht und auch bereits in der ersten Befragung anerkannt hatte (Urk. 1/5/8 S. 8 Rz 164-166). Der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sieht als Strafdrohung Geldstrafe bis 90 Tagessätze vor. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden mittel- schwer, handelt es sich doch bei den verwendeten Beimpfungen doch um sehr herabsetzende Schimpfwörter. Subjektiv ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Beschimpfungen einhergehend mit der massiven Gewalt- anwendung gegen den Privatkläger ausstiess, offensichtlich um ihn nicht nur kör- perlich zu verletzen, sondern auch psychisch anzugreifen, was bei einem derart massiven Gewalteinsatz und der begrenzten Abwehrmöglichkeit des fixierten Pri- vatklägers umso schwerer wiegt. Andererseits ist dem Beschuldigten zugute zu hal- ten, dass diese Beschimpfungen aus unkontrollierten Emotionen heraus ausge- stossen wurden und er – mit eigenen Worten – (sc. durch die Gegenwehr des Pri- vatklägers, indem er um Hilfe schrie) noch nervöser geworden sei und noch mehr nicht gewusst habe, wie er reagieren sollte (Urk. 1/5/8 S. 6 Rz 97-98). Insgesamt erscheint daher für die Beschimpfung eine (isoliert betrachtete) Einzelstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– als dem gerade noch leichten Tatverschulden angemes- sen. 4.3. Vorfall S._____-platz, T._____, 30. März 2020 (Anklageziffer 1.2) 4.3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich der Anklageziffer 1.2 der einfachen Körperverletzung schuldig (Urk. 91 S. 16 f. Erw. 3.3), nachdem der Beschuldigte den Anklagesachverhalt mit Ausnahme der Tritte gegen den Kopf anerkannt hatte (Urk. 91 S. 8 f.). Danach hatte der Beschuldigte den Privatklä- ger 2 C._____ am 30. März 2020 um ca. 17.30 Uhr auf dem Weg zum S._____- platz in T._____ zunächst gegen den Oberkörper gestossen und ihn, beim ge- nannten Platz angekommen, gepackt und schlug ihm unvermittelt die Faust ins Gesicht (linke Schläfe), wodurch er ihn zu Boden schleuderte. Als der Privatklä-
- 78 - ger 2 seitlich zusammengekauert am Boden lag, schlug der Beschuldigte mit Fäusten und Kicken ca. 10 Sekunden lang von oben und hinten gegen Rücken und Oberkörper (nicht aber den Kopf) des Privatklägers 2, wodurch dieser eine Schürfwunde am Ellenbogen, Schmerzen im Hinterkopf und am Rücken, starke Kopfschmerzen und Übelkeit erlitt und des Weiteren ca. drei bis vier Tage lang Schmerzen am Nacken und im Bauch hatte (Anklageziffer 1.2; Urk. 91 S. 9 Erw. 2.9). 4.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wäre für die einfache Körperverlet- zung von einem Strafrahmen von Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr auszugehen gewesen, wenn diese Tat einzeln nach Jugendstrafrecht zu be- urteilen gewesen wäre (Art. 25 Abs. 1 JStG). Mithin ist vorliegend Art. 49 Abs. 3 StGB zu beachten. 4.3.3. In objektiver Hinsicht ist das Tatverschulden isoliert betrachtet im Rahmen der einfachen Körperverletzung als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. Erschwerend fällt in Betracht, dass der Angriff unvermittelt mit einem Faustschlag ins Gesicht einer ahnungslosen Person erfolgte, sich der Beschuldigte in Beglei- tung von befand und sich somit das Opfer einer Überzahl gegenüber sah. Weiter fällt in Betracht, dass der Beschuldigte gegen den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger 2 eintrat und sich dieser dagegen nicht wirklich wehren konnte. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass sich bei Sichtung der Videoaufnahme doch eine deutliche Zurückhaltung des Beschuldigten zeigt, die entlastend zu würdigen ist. Ebenfalls sind selbst beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung noch schwerwiegendere Verletzungen denkbar, so dass das Verschulden im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Subjektiv fällt dagegen das niedrige Motiv für die Tathandlung erschwerend in Betracht, schlug doch der Be- schuldigte einerseits aus Langeweile, andererseits deshalb zu, weil er erfahren hatte, dass der Privatkläger 2 einer Gruppe angehörte, welche zu einem früheren Zeitpunkt einen Kollegen des Beschuldigten geschlagen hatte (Urk. 19 S. 6 f). Selbst wenn man mit der Vorinstanz einen direkten Verletzungsvorsatz zugunsten eines Einschüchterungsvorsatzes verneint (Urk. 91 S. 17), liegt der Eventualvor- satz ausgesprochen nahe zum direkten Vorsatz, so dass die subjektiven Aspekte
- 79 - das nicht mehr leichte bis mittelschwere Tatverschulden nicht zu relativieren ver- mögen. Schuldmilderungs- oder -ausschlussgründe sind nicht ersichtlich, so dass isoliert betrachtet, eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe dem Tatver- schulden angemessen erscheint. Dass angesichts des mittelschweren Verschul- dens eine Geldstrafe ausser Betracht fällt, versteht sich von selbst. Im Übrigen kann bezüglich der Strafart auf die vorstehende Erwägung V. 4.2.5 verwiesen werden. 4.4. Vorfall BF._____, 12. Juli 2020 ca. 13.24 Uhr (Anklageziffer 1.3) 4.4.1. Bezüglich Anklageziffer 1.3 verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urk. 91 S. 18 und 34), was unangefochten blieb. Der rechtlichen Würdigung liegt folgender Sachverhalt zu- grunde: Am 12. Juli 2020, ca. um 13.24 Uhr, schlug der Beschuldigte im Gang der Wohngruppe C des Massnahmezentrums E._____ (BF._____) in E._____ U._____ unvermittelt, ohne Vorwarnung und von hinten gezielt und mit voller Wucht mit der rechten Faust gegen den Nacken des Privatklägers 3 D._____, der dort als Sozialpädagoge Dienst tat. Dadurch fiel dieser sogleich zu Boden, wo der Beschuldigte mit den Fäusten auf ihn einschlug, mit einem Knie auf dessen Bein drückte und auf ihn einkickte. Dabei traf der Beschuldigte mit den Schlägen unter anderem das Gesicht des Opfers und die Kicke trafen den Rücken, den Bauchbe- reich, den Ellbogen und das Schienbein. Auch spuckte der Beschuldigte auf den Privatkläger 3 und schrie dazu, dass er ins Gefängnis Limmattal versetzt werden wollte und "händers jetzt verstande" (Urk. 19 S. 7; Urk. 91 S. 18). Durch die Tat- handlungen erlitt der Privatkläger 3 eine Ellbogenkontusion links, eine Beule am Hinterkopf, eine Schwellung oberhalb der Lippe und Schürfungen am rechten Un- terschenkel. Ausserdem war er aufgrund der traumatischen Erfahrung 14 Tage nicht arbeitsfähig. 4.4.2. Wäre diese Tat einzeln nach Jugendstrafrecht zu beurteilen gewesen – der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt –, wäre ausgehend von der vom Beschuldigten klar offenbarten Skrupellosigkeit und besonders verwerflichen Gesinnung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG von einem Strafrahmen von einem
- 80 - Tag bis zu vier Jahren Freiheitsentzug auszugehen gewesen, was bei der Fest- setzung der Strafe zu berücksichtigen ist. 4.4.3. Das objektive Tatverschulden ist im mittleren Drittel des Strafrahmens einzuordnen, nachdem die Verletzungen zwar nicht sehr gravierend waren und vollständig ausheilten, der Vorfall aber doch auf der emotionalen Seite eine grös- sere Beeinträchtigung mit sich brachte und eine 2-wöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung blieb, ver- ringert das objektive Tatverschulden trotzdem deutlich. Das Tatvorgehen zeugt von Skrupellosigkeit, griff der Beschuldigte sein Opfer doch unvermittelt und mit voller Wucht (wie sich aus dem Video ergibt) von hinten an und liess auch trotz Gegenwehrversuchs nicht von seinem Tun ab, was allerdings bereits durch den mit der Skrupellosigkeit einhergehenden erweiterten Strafrahmen gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG berücksichtigt wurde. Gleiches gilt auch hinsichtlich des egoistischen und besonders verwerflichen Motivs, wollte doch der Beschuldigte die Vollzugsbe- hörden durch seine Gewalttat dazu zwingen, seinem Willen zum Durchbruch zu verhelfen und ihn ins Gefängnis Limmattal zu überstellen, ob das nun die ad- äquate Lösung für ihn war oder nicht. Die Tathandlung geschah mit voller Absicht und nicht aus der Situation heraus, so dass nur hinsichtlich des Eventualvorsat- zes eine Strafminderung zu berücksichtigen ist. Isoliert betrachtet läge die hypo- thetische Einzelstrafe dem nicht mehr leichten Verschulden entsprechend bei rund 12 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4.4. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Privat- kläger 3 aufgrund seiner Position und seiner Aufgabe im BF._____ als Beamter im Sinne des Strafgesetzes gilt, nicht zu einer Straferhöhung führt, zumal das Verschulden die Hinterhältigkeit bereits berücksichtigt hat, die sich auch dadurch ergibt, dass der Beschuldigte in der Person des Privatklägers 3 letztlich eine für ihn von Berufs wegen verantwortliche und Fürsorge leistende Person angriff. Eine separate Straferhöhung erscheint angesichts der beide Tatbestände durch die gleiche Handlung erfüllende Straftat nicht angebracht.
- 81 - 4.5. Vorfälle BF._____, 13. Juli 2020 und 14. Juli 2020 (Anklageziffer 1.4) 4.5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig, nachdem sie infolge Anerken- nung des Vorwurfs durch die Verteidigung (Urk. 19 S. 18 und 34) als erstellt an- sah, dass der Beschuldigte am 13. Juli 2020 um ca. 10 Uhr, in der Disziplinarzelle des BF._____ der Privatklägerin 5, G._____, gegenüber sagte "Glauben Sie mir, ich hätte Lust, Ihnen jetzt eins zu schlagen" und "ich werde dem nächsten Päd- agogen, den ich in die Finger kriege alle Knochen brechen" und sie mit den Wor- ten beleidigte "du Nutte, verpiss dich". Ausserdem spuckte er sie durch die Gitter- türe hindurch an. Mit seinem Verhalten verhinderte der Beschuldigte, dass die Pri- vatklägerin 5 ihm das Formular zur Stellungnahme zu seinem Verhalten am Vor- tag übergeben und einfordern konnte. Ausserdem liegt der Verurteilung der An- klagesachverhalt zugrunde, wonach der Beschuldigte am 14. Juli 2020 gegenüber dem Chef des Sicherheitsdienstes sagte, dass er der "Frau von vorhin", gemeint der Privatklägerin 5, ausrichten solle, dass er sie "umlah" bzw. umbringen oder sie zu Tode schlagen werde, wodurch die Privatklägerin 5 in Angst und Schre- cken versetzt wurde, nachdem ihr der Chef des Sicherheitsdienstes dies ausge- richtet hatte. 4.5.2. Nach dem Jugendstrafrecht wäre für diese Tat, wenn sie einzeln zu beur- teilen wäre, von einem Strafrahmen von einem Tag bis zu einem Jahr Freiheits- entzug auszugehen (Art. 25 Abs. 1 JStG), was wie bereits erwähnt, bei der Straf- zumessung zu berücksichtigen ist. 4.5.3. Der Vorinstanz kann insofern nicht gefolgt werden, als dass sie das Ver- schulden uneingeschränkt als leicht bezeichnet (Urk. 91 S. 23). Das objektive Tat- verschulden an und für sich wiegt zwar noch leicht, handelt es sich doch vorab um verbale Drohungen und die Spuckattacke, nicht jedoch um körperliche Ge- walt. Allerdings sind angesichts des vom Beschuldigten gezeigten Verhaltens die Drohungen gegen die Privatklägerin 3 durchaus ernst und nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Auch offenbart der Beschuldigte eine absolute Respektlosig- keit gegenüber denjenigen Personen, die ihn betreuen und sich um ihn kümmern und schliesslich persönlich keinen Einfluss darauf haben, wo seine Massnahmen
- 82 - vollzogen werden. Zur Strafart ist auf das bereits Gesagte hinzuweisen. Spezial- präventive Gründe sprechen gegen die Adäquanz einer Geldstrafe, so dass trotz des leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Isoliert betrach- tet erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten dem noch leichten Ver- schulden als angemessen. 4.6. Vorfall BF._____, 12. Juli 2020 ca. 13.27 Uhr bis 13.47 Uhr (Anklageziffer 1.5) 4.6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, weil er am 12. Juli 2020, ca. 13.27 Uhr bis 13.47 Uhr, in der Wohnzelle C2 im BF._____ (Privatklägerin 4) den Spülkastende- ckel abschlug, diesen gegen die Wand schlug, die WC-Brille abriss und auch diese gegen die Wand und die Fensterbank schlug, sowie mit Wucht mit den Füs- sen gegen das WC trat, um es zu beschädigen. Dadurch verursachte der Be- schuldigte einen Sachschaden von Fr. 339.80 zum Nachteil des BF._____. Die- sen Vorwurf anerkannte der Beschuldigte (Urk. 91 S. 91 S. 18) und focht den Schuldspruch auch nicht an. 4.6.2. Die Vorinstanz stufte das Verschulden entgegen der Anklagebehörde als leicht ein, habe doch eine offensichtliche Frustration seitens des Beschuldigten bestanden (Urk. 91 S. 23). 4.6.3. Auch hier gilt auf das bereits mehrfach Erwähnte hinzuweisen: Wäre diese Tat einzeln nach Jugendstrafrecht zu beurteilen gewesen, wäre von einem Strafrahmen von Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr auszugehen gewesen (Art. 25 Abs. 1 JStG). Entgegen der Vorinstanz verdient das Vorliegen von Frustration und dergleichen keine Strafminderung, zumal sich der Beschuldigte den Massnahmenvollzug selbst zuzuschreiben hat. Da aber sein Verhalten – wie sich nachstehend aus den Erwägungen zur Massnahmenthematik ergibt – auf seine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen und gerade typisch für den Beschuldigten ist, vermag dieser As- pekt sein Verhalten mindestens zu einem kleinen Teil verständlicher zu machen, auch wenn es dieses keineswegs zu entschuldigten vermag. Der Beschuldigte
- 83 - war und ist voll schuldfähig, so dass er von einem derart zerstörerischen und rachsüchtigen Tun ohne weiteres hätte absehen können und müssen. Zur Strafart ist ebenfalls auf das bereits Gesagte hinzuweisen und auch hier erscheint eine Geldstrafe nicht mehr adäquat, den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzu- halten. Die hypothetische Einzelstrafe ist für das gerade noch leichte Verschulden auf 1 Monat Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.7. Täterkomponenten: Der Beschuldigte wurde am tt. November 2002 in V._____, W._____ [Staat in Asien], geboren und sofort danach von seiner leiblichen Mutter zur Adoption frei- gegeben. Mit zweieinhalb Jahren wurde er von seinen schweizerischen Adoptivel- tern (Herrn und Frau AA._____) in die Schweiz gebracht, wo er in der Familie sei- ner Adoptiveltern zusammen mit der bereits vor ihm ebenfalls aus W._____ von seinen Adoptiveltern adoptierten Schwester AB._____ aufwuchs. Er wurde auf- grund diverser Schwierigkeiten und Auffälligkeiten von der Regelschule in eine KUK-Schule versetzt. Zudem konsumierte er ab dem Alter von 12 Jahren zuneh- mend Substanzen, insbesondere Cannabis. Eine berufliche Lehrausbildung be- gann er nicht und schloss eine solche bisher auch nicht ab (Urk. 10/7 S. 34 ff.; Urk. 10/28 S. 47 ff.; Urk. 62 S. 1 f.; Prot. II S. 23). Im Übrigen sei zu seinen diver- sen Aufenthalten in Pflegefamilien, Institutionen und Massnahmezentren auf die diesbezüglichen Erwägungen zu den Massnahmen verwiesen (nachstehende Ziff. VI.3.2). Der Lebenslauf des Beschuldigten ist zwar geprägt von Defiziten und Schwierigkeiten, für die er jedoch schon sehr früh gezielte und fachspezifische Unterstützung erhielt, so dass sich sein Lebenslauf – abgesehen von der bereits im frühen Lebensalter beginnenden Delinquenz – weder positiv noch negativ auf die Strafzumessung auswirkt. 4.7.1. Strafmindernd wirkt sich jedoch sein sehr weitgehendes Geständnis aus, auch wenn dies nicht mit einem Drittel zu veranschlagen ist, da die Beweislage teilweise durch Videoaufnahmen unerschütterlich ist und ansonsten durch glaub- hafte Aussagen Beteiligter ebenfalls komfortabel war. Dennoch ist dem Beschul- digten zugute zu halten, dass er – zumindest seinen eigenen Tatbeitrag – im Grossen Ganzen schnell zugab. Straferhöhend ist dagegen die Vorstrafe zu be-
- 84 - rücksichtigen. Der Beschuldigte wurde in einem Jugendstrafverfahren wegen Tat- handlungen in der Zeit vom 22. Januar 2016 bis 16. Juli 2017 mit Urteil des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 24. Oktober 2019 wegen mehrfachen (teilweise ver- suchten) Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB), einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1a WG) rechtskräftig zu einer zu vollziehenden persönlichen Leistung von 10 Tagen verur- teilt, wobei zudem eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine of- fene Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet wurden (Urk. 95). Ebenso fällt straferhöhend in Betracht, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersu- chung bezüglich der Delikte gemäss Anklageziffern 1.2 bis 1.5 und im Massnah- mevollzug delinquierte. Insgesamt heben sich die straferhöhenden und -mindern- den Faktoren vorliegend auf. 4.7.2. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, erachtet die erkennende Kammer eine gegenüber der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe deutlich hö- here Sanktion dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Da jedoch nur der Beschuldigte bezüglich des Strafpunktes Berufung erhob, sich die Beru- fung der Oberjungendanwaltschaft auf die beantragte Massnahme beschränkt und die Berufungsinstanz an diese Einschränkungen gebunden ist, verbietet das Prinzip der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, eine höhere Strafe festzusetzen als die Vorinstanz. Mithin ist die von ihr ausgefällte Strafe von 9 Jah- ren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie von 20 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.– zu bestätigen. VI. Massnahme
1. Vorinstanz / Standpunkt der Parteien 1.1. Die Oberjugendanwaltschaft beantragte bereits in der Anklage und vor Vor- instanz sowie erneut berufungshalber, es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu-
- 85 - gunsten der Massnahme aufzuschieben sei. Eventualiter beantragt sie die Anord- nung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (Urk. 237, Anträge). Die Oberjugendanwaltschaft stützt diese Anträge auf die verschiedenen in den Akten liegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten einerseits der Universitä- ren Klinik Basel vom 9. Februar 2018 (Urk. 10/7) und 12. Oktober 2020 (Urk. 10/18) sowie andererseits von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 (nachfolgend kurz: Gutachten K._____; Urk. 10/28). Sie begründet dies vor dem Hintergrund der mehrfach diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstö- rung mit der zusätzlichen mittelgradigen Ausprägung psychopathischer Eigen- schaften des Beschuldigten insbesondere mit den bestehenden Risikoeigenschaf- ten (Dissozialität, chronische Gewaltbereitschaft, wutgeprägte Reaktivität und ba- sales Wahrnehmungsmuster: polarisiert) und der damit verbundenen sehr hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte (Urk. 63 S. 17; Urk. 97 S. 2 und Urk. 237 S. 5 ff.). Entgegen der Vorinstanz dürfe einer stationären Massnahme nicht einfach gestützt auf die fehlende Massnahmewilligkeit jegliche Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. An letztere seien keine allzu strengen Anforderun- gen zu stellen. So könne das erste Therapieziel gerade darin bestehen, die Ein- sicht und Therapiewilligkeit zu begründen. Gerade bei jungen Personen wie dem Beschuldigten könne sich ein Zugang zur eigenen Problematik mit zunehmendem Alter noch entwickeln. Die Einschätzung von Prof. K._____ im Ergänzungsgutach- ten, wonach sich die Motivierbarkeit des Beschuldigten für eine stationäre Mass- nahme seit dem letzten Gutachten innert zwei Jahren weiter verschlechtert haben soll, basiere angesichts des fehlenden Explorationsgesprächs lediglich auf einer Vermutung des Gutachters und sei entsprechend mit Vorsicht zu würdigen. Ob eine ausreichende Massnahmewilligkeit bestehe, sei ohnehin eine Rechtsfrage, die nicht der Gutachter, sondern das Gericht zu beantworten habe. Eine intensive therapeutische stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einem hoch struktu- rierten Rahmen unter Erwachsenen sei nach wie vor die geeignete Massnahme und entsprechend anzuordnen (Urk. 237 S. 6 ff.). 1.2. Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz danach gefragt, wie er sich zu einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme stelle, worauf er antwortete, dass das in Ordnung wäre (Urk. 62 S. 28). Auch an der Berufungsverhandlung gab er
- 86 - zu Protokoll, er sei bereit an sich zu arbeiten, wozu er sich einer ambulanten The- rapie unterziehen und zusätzlich – auf Empfehlung der Sozialarbeiterin – an ei- nem Risikoeigenschaftsbewältigungsprogramm mitwirken würde (Prot. II S. 27 ff.). Im Übrigen wendet er sich wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 64 S. 13) auch heute explizit gegen eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Prot. II S. 29; Urk. 238 Rz 62). Nach Auffassung der Verteidigung sei das von der Ju- gendanwaltschaft angeordnete Gutachten von Prof. K._____ vom 12. Oktober 2020 unverwertbar, nachdem die Vorschriften gemäss Art. 184 StPO nicht einge- halten worden seien. Weder der Verteidigung noch dem Beschuldigten sei Gele- genheit gegeben worden, sich zur Person des Gutachters oder zu den diesem un- terbreiteten Fragen zu äussern. Dies stelle eine massive Gehörsverletzung dar, die nicht mehr heilbar sei. Gleich verhalte es sich mit dem Ergänzungsgutachten des selben Gutachters vom 17. November 2023. So sei der Verteidigung der ent- sprechende Beweisantrag der Anklägerin nie zur Stellungnahme unterbreitet wor- den. Stattdessen habe die hiesige Kammer die Gutachtensergänzung ohne Ver- nehmlassung der Verteidigung zur Person des Gutachters wie auch zur Gutach- tensergänzung an sich einfach angeordnet. Ohnehin sei Prof. K._____ für die Er- stattung eines solchen Gutachtens nicht genügend qualifiziert, nachdem es sich bei ihm um einen Facharzt für Erwachsenenpsychiatrie handle. Mit einem psych- iatrisches Gutachten über eine derart junge Person wie den Beschuldigten, der zum Zeitpunkt der (ersten) Exploration gerade mal 18 Jahre alt gewesen sei und im Rahmen dessen Taten zu beurteilen gewesen seien, die er mit 17- bis 18-jäh- rig und damit als Jugendlicher bzw. maximal junger Erwachsener begangen habe, hätte ein Gutachter aus dem Fachbereich Jugendforensik betraut werden müs- sen. Auch aus diesem Grund sei die Verwertbarkeit des Gutachtens bzw. des Er- gänzungsgutachtens fraglich (Urk. 238 Rz 49 ff.). Aufgrund der Unverwertbarkeit liege mithin gar kein Gutachten vor, das eine stationäre Massnahme empfehle, womit der Anordnung einer solchen bereits die Grundlage entzogen sei. Es sei einhergehend mit der Bereitschaft des Beschuldigten eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen (Urk. 238 Rz 62 ff.). 1.3. Die Vorinstanz legt zusammenfassend dar, was sich aus dem Gutachten K._____ ergibt (Urk. 91 S. 26 f.) und hält fest, dass sie dieses hinsichtlich der
- 87 - Feststellungen als schlüssig, widerspruchsfrei, überzeugend und als noch ohne Weiteres aktuell beurteilt, auch wenn es im Urteilszeitpunkt gut ein Jahr alt gewe- sen sei. (Urk. 91 S. 27 f.). Die Vorinstanz hält die Eingangsvoraussetzungen für Massnahmen nach Art. 61, 63 und 59 StGB für gegeben, da die vom Beschuldig- ten begangenen Verbrechen mit seiner schweren psychischen Störung in Zusam- menhang stehen würden (Urk. 91 S. 28). Sie verneint jedoch, dass mit irgendei- ner Massnahme die Gefahr der Begehung weiterer schwerer Delikte durch den Beschuldigten vermindert werden könne. Sie verneint nach Massgabe des Gut- achtens und der weiteren Untersuchungsergebnisse die Massnahmefähigkeit und die -willigkeit des Beschuldigten. Gestützt darauf verwirft sie sowohl eine (allen- falls auch strafvollzugsbegleitende) ambulante Massnahme als auch eine Mass- nahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB als nicht erfolgsversprechend, insbesondere auch, weil der Beschuldigte gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, an sich zu arbeiten (Urk. 91 S. 29 f.). Sie erachtet den Beschuldigten schliesslich wegen der Gefährdung der übrigen Massnahmeteilnehmer nicht als Kandidaten für eine Massnahme für junge Erwachsene (Urk. 91 S. 30). Da der Beschuldigte gezeigt habe, dass er bei Nichtzustimmung zu einem gewissen Setting die Situa- tion ohne Weiteres eskalieren lasse, falle auch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ausser Betracht. Obwohl sie grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Verwahrung nach Art. 64 StGB für erfüllt erachtet, und keine erfolgverspre- chende therapeutische Massnahme in Betracht falle, schliesst die Vorinstanz die Verwahrung als unverhältnismässig aus, so dass sie gänzlich auf die Anordnung einer Massnahme nach StGB oder JStG verzichtet (Urk. 91 S. 31).
2. Rechtsgrundlagen 2.1. Zum anwendbaren Recht sei vorab auf Erwägung II.1. hiervor verwiesen. Es handelt sich um einen sog. gemischten Fall, so dass diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen ist, die nach den Umständen erfor- derlich ist, wenn der Täter einer Massnahme bedarf. Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG sind solche nach Art. 12 ff. JStG und Art. 59 ff. StGB (BGE 142 IV 342 E. 2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.1; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.1). Als Massnahmen im Sinne
- 88 - von Art. 3 Abs. 2 JStG kommen vorliegend insbesondere solche nach Art. 59 ff. StGB in Betracht. 2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB). Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Tä- ters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentli- che Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Tä- ters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Massgebend sind der Geisteszustand des Täters und die Auswirkun- gen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 136 IV 156 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.4; 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.9.2; 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 2.3). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten be- schwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsi- diarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismäs- sigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander ab- gewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fal- len im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die
- 89 - Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 286 E. 3.7; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). 2.3. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht nach Art. 61 Abs. 1 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: a) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht, und b) zu erwarten ist, da- durch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsent- wicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rü- ckversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat (Art. 61 Abs. 4 StGB). Die statio- näre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene ersetzt die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (aArt. 100bis StGB in der Fassung gemäss Bundes- gesetz vom 18. März 1971, in Kraft von 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 2006 [AS 1971 777, 807; BBl 1965 I 561]). Ziel ist eine sozialpädagogische und therapeuti- sche Hilfe, die dem Eingewiesenen die Fähigkeit vermittelt, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Die Massnahme für junge Erwachsene gründet wie bereits die Arbeitserziehung auf dem Gedanken, dass sich junge Erwachsene in ihrer Entwicklung zumeist noch wesentlich beeinflussen lassen, dass sie mithin noch gebessert und ihre gesamte Persönlichkeit entwickelt werden kann. Es geht um eine Korrektur einer Fehlentwicklung mit erzieherischen Mitteln. Mittels zweckge- richteter und individualisierter sozialpädagogischer Betreuung wird eine Persön- lichkeitsentwicklung angestrebt, das heisst, eine charakterliche und soziale Festi- gung sowie eine Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung sowie der beruflichen Kenntnisse. Statt des Strafvollzugs wird der betroffenen Person eine positive Entwicklungsperspektive aufgezeigt, indem ihr eine Berufsbildungsmög-
- 90 - lichkeit mit schrittweiser Öffnung zu mehr Selbstständigkeit angeboten wird. Sie soll lernen, sich selbstverantwortlich und ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung in der Gesellschaft und namentlich im Berufsleben zu integrieren (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3 mit Hinweisen; vgl. HEER in: Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. I, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend BSK StGB], N 10 und 49 zu Art. 61 StGB). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ist die Massnahme für junge Erwach- sene auf eine bestimmte Zeit angelegt, die in ihrer Länge auf die Absolvierung ei- ner Lehre ausgerichtet ist (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; vgl. HEER in: BSK StGB, N 74 zu Art. 61 StGB). Diese Dauer kann unter Umständen zu knapp bemessen sein. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Phase einer bedingten Entlassung bei der Berechnung der Höchstdauer der Massnahme nicht mitzurechnen ist. Das mögli- che Problem, dass die Höchstdauer der Massnahme erreicht ist, bevor die Ausbil- dung abgeschlossen wurde, kann dadurch entschärft werden, dass die betroffe- nen Personen in der Phase der bedingten Entlassung oder nach definitivem Ab- lauf der Massnahmendauer ihre Lehre in der Institution von einem externen Auf- enthaltsort aus fortsetzen können, in letzterem Fall auf freiwilliger Basis (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3 mit Hinweisen; vgl. HEER in: BSK StGB, N 75 zu Art. 61 StGB). 2.4. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeuti- schen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Stö- rung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022, E. 3.2.4; 6B_551/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.4). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maxi- mal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf be-
- 91 - stimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck er- reicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinwei- sen). Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hin- reichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären thera- peutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Gefahr wei- terer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbes- serung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die An- ordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.2; 6B_1420/2022 vom
10. März 2023 E. 1.2.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.1; je mit Hin- weisen). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Ko- operationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Da- mit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psy- chischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwen- digkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht ge- hört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheits- bild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewillig- keit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussich- ten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivier- barkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesge-
- 92 - richts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_122/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.2; 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]; je mit Hinweisen siehe auch HEER/HABERMEYER, in: BSK StGB, N 78 ff. zu Art. 59 StGB). 2.5. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht aber auch statt einer stationären, eine ambulante Behandlung anordnen, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme auf- schieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Betreffend die Vor- aussetzungen des Aufschubes des Strafaufschubes zugunsten einer anzuordnen- den ambulanten Massnahme gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt wird (HEER, BSK StGB, Art. 63 N 39; BGE 129 IV 161 E. 4.1). 2.6. Das Gericht ordnet die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverlet- zung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychi- sche oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte und wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Tä- ters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwar- ten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a) oder auf Grund einer anhal- tenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Arti- kel 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht (lit. b). Für die Verwahrung kommen nur "schwere" Straftaten als Anlasstaten in
- 93 - Betracht (BGE 148 IV 398 E. 4.4; 139 IV 57 E. 1.3.3). Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB genügt eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren be- drohte Tat. Aufgrund der Generalklausel gilt dies praktisch für alle Verbrechen (BGE 148 IV 398 E. 4.4 mit Hinweisen). 2.7. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Be- handlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1).
a) Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für über- zeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdi- gung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Or- gane der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwie- sen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prü- fen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne trif- tige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der an- deren Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Ver- zicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.5; 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht kürzlich im Zusammenhang mit einem
- 94 - Prognosegutachten zur Rückfallgefahr verdeutlicht hat, muss das Gericht im Er- gebnis jedoch eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2 mit Hinweisen).
b) Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Am- tes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a). Das trifft etwa zu, wenn der Sach- verständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, sich nicht auf alle dem Gutachter zur Verfügung stehenden Unterlagen stützt, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse ausser Acht lässt, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3, nicht publ. in BGE 149 IV 325; 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1; 6B_1468/2021 vom 28. September 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
c) Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr be- steht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht ge- wandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitheri- gen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176).
- 95 -
3. Verwertbarkeit 3.1. Der Einwand der Unverwertbarkeit wurde erstmals im Laufe des Berufungs- verfahrens durch den per 26. April 2023 neu eingesetzten Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. Y2._____, erhoben (Urk. 144). Wie vorstehend ausgeführt, wird in for- meller Hinsicht vorwiegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, und zwar sowohl hinsichtlich dem ursprünglichen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021, als auch hinsichtlich dessen Ergänzungsgutach- ten vom 17. November 2023. Mit Blick auf das erstgenannte Gutachten ist der Ar- gumentation der Verteidigung zu entgegnen, dass den Parteien mit Zustellung des Gutachtensauftrags an Prof. Dr. med. K._____ vom 3. Juni 2021, welcher den Parteien ebenfalls zugestellt wurde, sehr wohl Gelegenheit gegeben wurde, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen an den Gutachter zu äussern und eigene Anträge zu stellen, wofür eine Frist von 10 Tagen eingeräumt wurde (vgl. den besonderen Hinweis in Urk. 10/20 S. 8). Zwar ist es richtig, dass Art. 184 Abs. 3 StPO vorsieht, dass den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme "vor- gängig" einzuräumen sei. Das Bundesgericht hat diesbezüglich jedoch festgehal- ten, dass eine allfällige Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO als geheilt anzuse- hen sei, wenn die Parteien durch Zustellung des Gutachtensauftrags über die Person des Gutachters und die konkrete Fragestellung orientiert würden, da sie auf diesem Weg noch vor der vorgesehenen Begutachtung Gelegenheit hätten, entsprechende Einwendungen zu erheben (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Einwendungen wur- den von der damaligen Verteidigung des Beschuldigten nicht erhoben. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte an der ersten Begutachtung durch Prof. Dr. med. K._____ freiwillig mitwirkte. Sich erst nachträglich nach Vorliegen und Kenntnis des Gutachtens, in welchem der Gutachter nicht zum vom Beschuldigten allen- falls erhofften Schluss gelangt, auf einen derartigen formellen Mangel im Prozess zur Gutachterernennung zu berufen und die fachliche Qualifikation und Tauglich- keit des bereits vor Erstellung des Gutachtens bekannten Sachverständigen ge- nerell in Zweifel zu ziehen, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen Rechtschutz verdient. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn in seinem jüngst publizierten Entscheid BGE 148 IV 22 festgehalten, dass in solchen Kon-
- 96 - stellationen, in welchen sich eine Partei erst im Berufungsverfahren erstmals auf die Unverwertbarkeit eines im Untersuchungsverfahren erstellten Gutachtens be- ruft, indem sie in genereller Weise das Fehlen der formellen Voraussetzungen nach Art. 182 ff. StPO rügt und selber keine konkreten Beweisanträge stellt, ähn- lich wie nach der Rechtsprechung zum Konfrontationsrecht von einem Verzicht auf Stellungnahme zu den Sachverständigen und den an diese zu richtenden Fra- gen auszugehen sei und entsprechend selbst eine mögliche Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO nicht zur Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens führen würde (a.a.O. E. 5.5.2 in fine). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 uneinge- schränkt verwertbar ist. 3.2. Gleiches gilt hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens vom 17. November
2023. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2023 wurde der von der Anklägerin be- reits in ihrer Berufungserklärung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines fo- rensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens gutgeheissen und Prof. Dr. med. K._____ der Auftrag erteilt, gewisse bereits im ursprünglichen Fragenkatalog zu seinem ersten Gutachten enthaltene Gutachterfragen gestützt auf Art. 189 StPO punktuell zu ergänzen bzw. deren Beantwortung mit Blick auf die seither vergan- gene Zeit zu aktualisieren (Urk. 131). Es liegt in der Natur der Sache und ergibt sich dementsprechend auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass für die Ergänzung eines bereits bestehenden Gutachtens die selbe sachverständige Per- son heranzuziehen ist (vgl. zur Ergänzung eines Gutachtens im Sinne der Aktuali- sierung HEER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 189 StPO). Auf Intervention des amtlichen Verteidigers am 20. Juli 2023 (Urk. 134) hin wurde den Parteien mit Blick auf das in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten nach- träglich dennoch Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben, insbesondere um Ergänzungsfragen zu beantragen (Urk. 135). Von dieser Gelegenheit machten beide Parteien Gebrauch, die Anklägerin in der Gestalt von beantragten Ergän- zungsfragen (Urk. 143), die Verteidigung in der Gestalt einer allgemeinen Kritik am ursprünglichen Gutachten sowie an der fachlichen Qualifikation bzw. Geeig- netheit des Gutachters (Urk. 144). In Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim Gutachten vom 17. November 2023 um eine Ergänzung des bereits beste-
- 97 - henden Gutachtens handelte, sowie mit Verweis auf die bereits hiervor dargelegte Rechtsprechung ist auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erbli- cken bzw. wurde eine solche durch die zwar nach Erteilung des Gutachtensauf- trags, jedoch noch vor Erstellung des Gutachtens eingeräumte Gelegenheit zur Vernehmlassung der Parteien geheilt. Formelle Gründe für eine Unverwertbarkeit des Ergänzungsgutachtens bestehen mithin keine (zu den Einwänden zur Qualifi- kation des Gutachters vgl. nachfolgend E. VI. 4.3.a).
4. Anwendung auf konkreten Fall 4.1. Eingangsvoraussetzungen / Schwere psychische Störung Beim Beschuldigten wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 (kurz: Gutachten K._____) zum wiederhol- ten Mal eine schwere psychische Störung, i.c. eine dissoziale Persönlichkeitsstö- rung mit psychopathischen Persönlichkeitszügen, diagnostiziert (Urk. 10/28 S. 71 und 93), wie das bereits zuvor in den Gutachten der Universitären Psychiatri- schen Kliniken Basel (UPK) vom 12. Oktober 2020 (Urk. 10/18 S. 83) und vom
5. Februar 2018 (Urk. 10/7 S. 90) attestiert worden war. Gemäss dem Gutachten K._____ liessen sich beim Beschuldigten ergänzend zur allgemein-psychiatri- schen Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung in der spezialisierten fo- rensischen Diagnostik vier Risikoeigenschaften – Dissozialität, Chronifizierte Ge- waltbereitschaft, Wutgeprägte Reaktivität, Basales Wahrnehmungsmuster: Polari- siert – feststellen, die das Risikoprofil des Beschuldigten bilden (siehe dazu mehr nachstehend Erw. VI. 4.3.c). Dieses Risikoprofil sei die Basis für den Deliktme- chanismus und damit für die psychologische Erklärung der Straftaten (Urk. 10/28 S. 72 f. und S. 94/95). Sowohl die für forensische Zwecke häufig unspezifische allgemein-psychiatrische Diagnose nach ICD (Dissoziale Persönlichkeitsstörung) als auch das in der spezifischen forensischen Diagnostik festgestellte Risikoprofil seien sehr stark ausgeprägt und verhaltensbestimmend. Die dadurch zum Aus- druck kommende psychische Problematik entspreche daher aus gutachterlicher Sicht klar der Begrifflichkeit einer schweren psychischen Störung (Urk. 10/28 S. 94/95). An der Diagnose ändert sich auch nach dem ergänzenden Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 17. November 2023 (nachfolgend kurz: Ergän-
- 98 - zungsgutachten K._____) nichts (Urk. 184 S. 12). Einhergehend mit den vorlie- genden Gutachten liegt beim Beschuldigten zweifellos eine schwere psychische Störung im Sinne des Strafgesetzbuches vor, die gemäss gutachterlicher Fest- stellung bezüglich der drei zu beurteilenden Verbrechen (sc. Ankl.ziff. 1.1, 1.2, 1.3) als im Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und dem Risikoprofil stehend zu beurteilen sind (Urk. 10/28 S. 95). Damit sind die Ein- gangsvoraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme im Sinne der Art. 59 ff. StGB vorliegend erfüllt, was zu Recht auch vom Beschuldigten und seiner Vertei- digung nicht bestritten wird. 4.2. Bisherige Unterbringungen und Massnahmen
a) Im Hinblick auf die Massnahmenthematik sind zunächst aufgrund der Akten und der beiden erwähnten Vorgutachten der Universitären Psychiatrischen Klini- ken (UPK) Basel die bisherigen Unterbringungen und Massnahmen des Beschul- digten aufzuzeigen. Ausserdem ist kurz der Grund dafür darzulegen: 18.06.2009 Abklärung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich 02.12.2009-28.06.2012 Integrative Förderung als unterstützende Mass- nahme für die Schulung in der Regelklasse Schule AC._____ L._____ 30.05.2011-27.10.2011 Abklärung schulpsychologischer Dienst AD._____ 28.11.201-11.07.2012 Logopädische Behandlung (Legasthenie-Dyskalku- lietherapie) Schule AE._____-L._____ Schuljahre 2012/2015 Schulung Kleingruppe KUK-Schule AF._____ Schuljahr 2015/2016 Oberstufe Kleingruppenschule (KGS) AG._____ (Ausschulung vor den Frühlingsferien 2016)
- 99 - 27.03.2015-12.05.2016 Psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung, Frau Dr. AH._____, Fachärztin FMH Kinder- und Ju- gendpsychiatrie 27.11.2015-16.02.2016 Stationärer Aufenthalt Zentrum für Kinderpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich 17.02.2016-01.04.2016 Teilstationärer Aufenthalt Tagesklinik AK._____ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich 20.04.2016 Abklärungsbericht Kinder- und Jugendhilfezentrum (KJZ) L._____ 09.05.2016-10.06.2016 Hausschulung durch die Kindsmutter Juni-Juli 2016 Positive Probezeit an der AI._____-Tagesschule, Schulplatz für das Schuljahr 2016/2017 08.06.2016-31.08.2017 Sozialpädagogische Familienbegleitung durch AJ._____ 04.08.2016-28.02.2017 Platzierung Durchgangsstation AK._____ 05.10.2016 Fachärztliche jugendpsychiatrische Stellungnahme der Modellstation AL._____ 28.02.2017-21.03.2017 Platzierung offene Wohngruppe Jugendheim AM._____ 31.03.2017-06.04.2017 Aufenthalt Gefängnis Limmattal 06.04.2017-17.05.2017 Platzierung geschlossene Wohngruppe Jugendheim AM._____ 17.05.2017-26.06.2017 Aufenthalt Gefängnis Limmattal 19.05.2017 Forensisches fachpsychologisches Gutachten von FORIO, Forensisches Institut Ostschweiz
- 100 - 26.06.2017-17.07.2017 Platzierung Pflegefamilie AN._____ GmbH 18.07.2017-31.08.2017 Aufenthalt Gefängnis Limmattal 31.08.2017-15.12.2018 Geschlossene jugendforensische Abteilung … der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (Urk. 10/7 S. 53 f.) Zur Erläuterung dieser Tabelle ist dem jugendforensisch-psychiatrischen Gutach- ten der UPK Basel von Dr. med. AO._____ (Leitender Arzt der Jugendforensik) und Frau Dr. med. AP._____(Oberärztin der Jugendforensik) vom 5. Februar 2018 zu entnehmen, der Beschuldigte, der mit 2 ½ Jahren adoptiert worden sei, habe von Anfang an sehr wenig Schlaf gebraucht, habe Angst gehabt, vergessen zu werden, habe viel Aufmerksamkeit gebraucht und habe sich nicht alleine be- schäftigen können. In neuen Situationen habe er Mühe gehabt und mit Aggressi- vität reagiert. Phasenweise habe er in den Kinderjahren Ängste, Phobien, Tic-Stö- rungen, Alpträume und Verhaltensauffälligkeiten in der Primarschule präsentiert, so dass er beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich angemeldet worden sei. Auch mit medikamentöser Unterstützung habe er der Re- gelschule nicht mehr gerecht werden können, so dass er ab dem Schuljahr 2012/2013 in einer Kleingruppe in der KUK-Sonderschule in AF._____ einge- schult worden sei. Der Beschuldigte habe ab 2014 häufig sehr impulsiv und grob reagiert, häufig die Kontrolle verloren und mehrere Wutausbrüche gehabt. Ein Wechsel zur KUK AG._____ sei für die Oberstufe ab dem Schuljahr 2015/2016 empfohlen worden. Am 27. November 2015 sei er nach einer häuslichen Eskala- tion und polizeilichem Einsatz per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (FU) wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung in die Kinderpsychiatrie der Psychia- trischen Universitätsklinik Zürich eingewiesen worden. Seit April 2016 habe die Jugendanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen den Beschul- digten wegen über 20 verschiedenen Diebstählen in Verkaufsläden in der Zeit zwischen dem 22. Januar 2016 und dem 19. September 2016 geführt. Dabei habe er Gegenstände im Gesamtwert von über Fr. 2'000.– für sich oder für Kolle- gen entwendet. Der Grund dafür sei gewesen, die KESB und den Staat absicht- lich aus Wut zu provozieren, um in einem Heim platziert zu werden. Schon am
- 101 -
16. Februar 2016 habe er wiederholt per WhatsApp Morddrohungen und Be- schimpfungen ausgesprochen und in der Zeit zwischen dem 17. Juni 2016 und
1. Juli 2016 habe er zusammen mit einem anderen Jugendlichen in einer Fuss- gängerunterführung in L._____ mit einer Spraydose verschiedene Schriftzüge an die Wand gesprüht. Des Weiteren habe er am 30. Juli 2017 ein Motorrad entwen- det und sei ohne Führerausweis damit gefahren. Nach dem Austritt aus der Ta- gesklinik in AK._____ sei der Beschuldigte per 1. April 2016 wieder in der KUK- Schule in AF._____ aufgenommen worden. Er sei aber bereits nach einer Woche nicht mehr tragbar gewesen. Im Juni 2016 sei er in die AI._____-Schule in AK._____ eingetreten. Dort sei es nach einer guten Anfangsphase vermehrt zu Absenzen oder Regelverstössen gekommen, so dass er auch von der AI._____- Schule verwiesen worden sei. Vom 8. Juni bis 31. August 2016 sei der Beschul- digte im Sinne einer zivilrechtlichen Massnahme der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) des Bezirks AD._____ durch einen Familienbegleiter von AJ._____ begleitet worden. Während dieser Zeit sei er mehrfach gewalttätig ge- genüber seiner Mutter geworden. Diversen Familienmitgliedern habe er Geld ent- wendet und er habe keine Grenzen oder Regeln der Eltern mehr akzeptiert. Auf- grund dieser Entwicklung sei er am 4. August 2016 durch die KESB in die Durch- gangsstation AK._____ (…) platziert worden. Aufgrund der Übernahme der Fall- führung durch die Jugendanwaltschaft See/Oberland seien seit dem 16. Dezem- ber 2016 die zivilrechtlichen Massnahmen aufgehoben worden. Auf Empfehlun- gen der … [Durchgangsstation AK.______] und des Gutachtens von FORIO (Fo- rensisches Institut Ostschweiz) vom 1. Februar 2017 sei der Beschuldigte per
28. Februar 2017 in die offene Wohngruppe des Jugendheims AM._____ einge- treten. Er sei mehrmals aus der Wohngruppe entwichen und habe wiederholt bei seinen Eltern Geld und Kreditkarten gestohlen. Am 30. März 2017 sei der Be- schuldigte festgenommen und in die Jugendabteilung des Gefängnisses Limmat- tal eingewiesen worden. Am 6. April 2017 sei er in der geschlossenen Wohn- gruppe des Jugendheims AM._____ aufgenommen worden. Es sei zu mehreren Eskalationen gekommen und es hätten zahlreiche Disziplinarmassnahmen ange- ordnet werden müssen. Das auf den Beschuldigten spezifisch zugeschnittene pädagogische Programm habe keine Verbesserung oder Entlastung gebracht.
- 102 - Deshalb sei der Explorand per 17. Mai 2017 vorübergehend in die Jugendabtei- lung des Gefängnisses Limmattal eingewiesen worden. Zur Stabilisierung im päd- agogischen Rahmen sei er per 26. Juni 2017 in die AN._____ eingetreten. Am
17. Juli 2017 habe der Beschuldigte einen grossen Sachschaden in der Pflegefa- milie des "AN._____" angerichtet, habe Bargeld und Handys entwendet und habe sich auf die Flucht begeben. Am 18. Juli 2017 sei er in der Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal inhaftiert worden. Am 31. August 2017 sei er in die ge- schlossene jugendforensische Abteilung der Universitären Psychiatrischen Klini- ken Basel versetzt worden. Am 14. September 2017 habe die Jugendanwaltschaft See/Oberland die Jugendforensische Ambulanz (JAM) der Forensisch-Psychiatri- schen Klinik FPK der UPK Basel mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend den Beschuldigten beauftragt (Urk. 10/7 S. 59 f.). Die Gutachter schliessen, aus den genannten Implikationen mit beeinträchtigter Persönlichkeitsstruktur, geringer Anpassungsfähigkeit, Überforderung und daraus folgenden dysfunktionalen Ver- haltensweisen habe sich ein "Teufelskreis" der Maladaptation entwickelt, der schlussendlich in massiver Delinquenz geendet habe. Dieser "Teufelskreis" könne jedoch auch als (unbewusster) Versuch verstanden werden, die an ihn gestellten Entwicklungsaufgaben bzw. -bedürfnisse (Zugehörigkeit, Selbstständigkeit, Selbstwertregulation, Reizabschirmung usw.) eigenständig zu meistern (Urk. 10/7 S. 64 f.). Für diese vom Beschuldigten eingestandenen Delikte wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. Oktober 2019 rechtskräftig zu einer persön- lichen Leistung von 10 Tagen verurteilt (Urk. 230) und es wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine offene Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet (Urk. 95).
b) Das jugendforensisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel von Dr. med. AQ._____ (Leitende Ärztin der Jugendforensik) und lic. phil. AR._____ (Assistenzpsychologin, Jugendforensische Ambulanz) vom 12. Oktober 2020 hält zur weiteren Entwicklung des Beschuldigten fest, dass eine vorsorgliche Mass- nahme ab 31. August 2017 vorerst im engen geschlossenen Rahmen der jugend- forensischen Abteilung ... durch- und ab 16.12.2018 im AS._____-Haus in T._____ weitergeführt worden sei. Trotz kleiner Fortschritte sei es dem Beschul- digten weder gelungen, sich beruflich zu integrieren noch nachhaltig prosozial zu
- 103 - entwickeln. Das Anlassdelikt zur damaligen Begutachtung (siehe Ankl.ziff. 1.2) habe schliesslich zum Abbruch der bisherigen Massnahmen geführt (Urk. 10/18 S. 5). Aus der im Gutachten dargelegten Ausgangssituation ergeben sich die wei- teren Unterbringungen und Massnahmen des Beschuldigten wie folgt: 31.08.2017-15.12.2018 geschlossene jugendforensische Abteilung ... der UPK Basel 16.12.2018-30.4.2020 Unterbringung im AS._____-Haus in T._____ 05.04.2018-04.03.2020 psychotherapeutische Behandlung in der Jugendfo- rensischen Ambulanz (JAM) der Klinik für Forensik der UPK Basel im Rahmen einer vorsorglichen am- bulanten Behandlung 24.01.2020-21.02.2020 Hospitalisation auf der jugendforensischen Abteilung ... im Rahmen eines Timeouts 03.04.2020-08.07.2020 Gefängnis Limmattal (wegen Vorfall Ankl.ziff. 1.2) 08.07.2020-12.07.2020 Massnahmezentrum E._____ (bis Vorfall Ankl.ziff. 1.3) 13.07.2020-26.10.2020 Gefängnis Limmattal (Urk. 10/18 S. 52; Urk. 5/25) Im Gutachten wird der Inhalt des Abschlussberichts über die ambulante Therapie der Jugendforensischen Ambulanz der UPK Basel vom 20.04.2020 dargelegt. Un- ter anderem wird dort zusammengefasst festgehalten, die Behandlung des Be- schuldigten sei von massiven Schwankungen betreffend Therapiemotivation und Mitarbeit geprägt gewesen, es habe jedoch kurze, produktive Phasen gegeben, in denen sich der Beschuldigte auf die therapeutischen Themen eingelassen habe. Mehrheitlich sei die Therapie jedoch von destruktivem Verhalten, Bagatellisierun- gen, Demonstration seiner kriminellen Identität und einem geringen Durchhalte- vermögen geprägt gewesen. Es sei ersichtlich geworden, dass er Wut bzw. Ag- gression und Vermeidung als dysfunktionale Strategien nutze, um mit Unsicher- heiten und Veränderungen umzugehen bzw. auch in solchen Situationen eine ge-
- 104 - wisse Kontrolle zu behalten; er habe z.B. immer wieder Angst vor dem geäussert, was passieren könne, wenn er seine Wut nicht mehr habe. Ohne eine geeignete jugendstrafrechtliche Massnahme mit einer Unterbringung in einer geschlossenen Institution, welche äussere Strukturen und Haltgebung bieten könne, werde das Rückfallrisiko des Beschuldigten in Bezug auf Straftaten gegen Leib und Leben, weitere Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch eingeschätzt. Die wichtigsten Risikofaktoren seien seine negativen Einstel- lungen, sein Risikoverhalten bzw. seine Impulsivität, der Mangel an Empathie, Gewissensbissen sowie Schuldbewusstsein und die unzureichende Compliance. Weiter seien seine Gewalthandlungen in der Vorgeschichte, seine Vorgeschichte mit nicht gewalttätiger Delinquenz, sein fehlendes Einhalten von Auflagen, Wei- sungen sowie Behandlungen und der Anschluss an delinquente Jugendliche rele- vante Risikofaktoren. Die wichtigsten protektiven Faktoren seien die Unterbrin- gung in einer geschlossenen Institution und damit die professionelle Hilfe. Mit Ent- scheid der Jugendanwaltschaft betreffend Weiterführung der Massnahme in ei- nem Massnahmenzentrum habe die ambulante Behandlung per 7. April 2020 be- endet werden müssen (Urk. 10/18 S. 36-37). Zusammenfassend wird beschrie- ben, dass der Beschuldigte (damals 17 Jahre und 10 Monate alt) als ein Jugendli- cher erlebt werde, der durch regelverletzendes, gewalttätiges sowie delinquentes Verhalten und durch eine defizitäre Reifeentwicklung im emotionalen, sozialen und moralischen Bereich auffalle, jedoch in wenigen Monaten das Mündigkeitsal- ter erreicht habe. Seine regelverletzenden Verhaltensweisen sowie dissozialen Einstellungen würden im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung interpretiert. Damit habe sich das bereits im Gutachten aus dem Jahr 2018 gezeichnete Bild des Ex- ploranden weiter verfestigt (Urk. 10/18 S. 64). Langfristig beurteilt wird im Gutach- ten in einer Gesamtschau beim Beschuldigten – ohne die Installation einer geeig- neten Massnahme – von einem sehr hohen Risiko für weitere Delinquenz, insbe- sondere Gewaltdelikten, ausgegangen (Stufe 5 von 5). Das Gewaltrisiko ergebe sich unter Berücksichtigung des bisherigen Massnahmenverlaufs grundsätzlich sowohl bei geringer bis mässiger Strukturierung sowie unter enger Strukturierung. Sowohl Konstellationen ausserhalb einer institutionellen Kontrolle als auch inner- halb eines institutionellen Rahmens könnten aufgrund der erheblichen Dissoziali-
- 105 - tät und der hohen Gewaltbereitschaft zur Verfolgung eigener Ziele zu Gewaltan- wendungen seitens des Beschuldigten führen. Bei einer Rückplatzierung ins BF._____, ohne Anpassung der Massnahme, wäre das Risiko für weitere straf- bare Handlungen gegen Leib und Leben bereits kurzfristig sehr hoch (Stufe 5 von 5), zumal der Explorand dies bereits angekündigt habe. Aber auch bei einer Plat- zierung in eine andere Institution sei dieses Risiko als hoch zu beurteilen, sobald dem Exploranden die Vorgaben nicht passen würden. Jemanden anzugreifen mit dem Ziel, dadurch wegplatziert zu werden, gehöre für ihn durchaus in den Hand- lungsspielraum. Werde er hingegen nicht engmaschig und bis auf Weiteres nicht geschlossen platziert, sei das Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte – wie auch das allgemeine Deliktrisiko – zumindest mittel- bis langfristig ebenfalls als hoch zu beurteilen (Stufe 5 von 5). Die ungünstige Legalprognose begründe sich insbe- sondere durch die verfestigten dissozialen Persönlichkeitszüge des Exploranden, seine hohe Gewaltbereitschaft sowie durch den schlechten bisherigen Verlauf der Massnahme, was auf eine niedrige Strafsensibilität hinweise. Wichtige Risikofak- toren für weitere strafbare Handlungen seien auch mangelnde Kontrolle von aus- sen, seine Impulsivität sowie der Anschluss an andere delinquente Jugendliche (Urk. 10/18 S. 79).
c) Anhand der Akten betreffend Schutzmassnahmen lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte nach dem Übergriff gegen einen Mitarbeiter des Massnahme- zentrums E._____ (Ankl.ziff. 1.3) via Jugendabteilung des Gefängnisses Limmat- tal und von dort via kurzem Aufenthalt vom 26. Oktober 2020 bis 9. November 2020 in der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses Kanton Basel-Stadt am 9. November 2020 in die geschlossene Abteilung des Massnahmezentrums I._____ eintrat (Urk. 5/25-27; Urk. 5/34 S. 20; Urk. 19 S. 1). Am 3. Mai 2021 stellte das Massnahmenzentrum I._____ den Antrag auf Vollzugslockerung für den Be- schuldigten, nachdem der Antrag die interne Prüfung erfolgreich durchlaufen hatte (Urk. 5/32 S. 1). Entsprechend diesem Antrag wechselte der Beschuldigte per
5. Mai 2021 in die offen Abteilung im Massnahmezentrum (Urk. 5/33 S. 2), wo es am 9. Mai 2021 zum gewaltsamen Übergriff gegen den Privatkläger kam (Ankl.ziff. 1.1). Infolgedessen befindet sich der Beschuldigte seit dem 3. Juni 2021 in verschiedenen Gefängnissen im Kanton Zürich, darunter insbesondere Pfäffi-
- 106 - kon/ZH, Winterthur, Limmattal und zuletzt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 5/33; 52; 58; 167 und 228). 4.3. Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 An dieser Stelle ist als Grundlage für die Massnahmendiskussion vertieft auf das bereits erwähnte Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 (Urk. 10/28) einzugehen.
a) Zunächst ist allerdings auf die Kritik der amtlichen Verteidigung an der fachli- chen Qualifikation bzw. Geeignetheit von Prof. Dr. med. K._____ zur Begutach- tung des Beschuldigten einzugehen, die im Berufungsverfahren – wie bereits dar- gelegt – erstmals erhoben wurde. Prof. Dr. med. K._____ ist im Bereich der foren- sischen Psychiatrie eine ausgewiesene Fachperson, der über eine grosse Erfah- rung in der Behandlung und Begutachtung von Straftätern aufweist und auch in diesem Bereich publiziert. Er war 1997 bis 2018 Chefarzt beim Psychologisch- Psychiatrischen Dienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich und hat bereits eine grosse Anzahl an Psychiatrischen Gutachten über Straftäter erstellt. Seine fachliche Qualifikation ist zweifellos ausgewiesen. Dass für die Begutach- tung des Beschuldigten zwingend ein auf Kinder- und Jugendpsychiatrie speziali- sierter Gutachter hätte herangezogen werden müssen, wie die Verteidigung vor- bringt, ist sodann nicht ersichtlich, war der Beschuldigte bei der Erstellung dieses Gutachtens – anders als noch in den davor durchgeführten Begutachtungen, ins- besondere durch die UPK Basel – doch bereits volljährig und waren überdies auf- grund des Erreichens der Volljährigkeit neu insbesondere auch Massnahmen des Erwachsenenstrafrechts in Betracht zu ziehen. Und schliesslich wurde Prof. Dr. med. K._____ bei der Gutachtenserstellung – wie die Anklägerin zu Recht darauf hinwies (Prot. II S. 47 f.) – durch MSc AT._____ unterstützt, die unbestrittener- massen langjährige Erfahrung auch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Erstellung entsprechender forensischer Gutachten aufweist und der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtspsychologie im Fachbereich Strafrecht für Erwach- sene wie auch Jugendliche und Kinder registriert ist. Ohnehin beschränkt sich die Verteidigung darauf, den Gutachter pauschal als ungeeignet zu bezeichnen, ohne sich inhaltlich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen.
- 107 -
b) Das Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 5. Dezember 2021 stützt sich auf die Auftragserteilung durch die Jugendanwaltschaft See/Oberland vom
3. Juni 2021, die von ihr zur Verfügung gestellten Akten (siehe Aktenzusammen- fassung inkl. Vorgutachten, Urk. 10/28 S. 8-45) sowie die eigenen Explorationen mit dem Beschuldigten durch die Sachverständigen Prof. Dr. med. K._____ und MSc AT._____ (forensische Psychologin) vom 10. September 2021 (90 Min., K._____ und AT._____), 8. und 13. Oktober 2021 (zweimal je 105 Min., AT._____) sowie vom 26. November 2021 (75 Min., K._____ und AT._____) im Gefängnis Pfäffikon ZH (Urk. 10/28 S. 6 f.). Die schriftliche Dokumentation der Ex- plorationen sei dem Beschuldigten aus Gründen der Transparenz vorgelegt wor- den, wobei er die Möglichkeit gehabt habe, Änderungsvorschläge zu machen und Kommentare anzubringen (Urk. 10/28 S. 7). Weiter stützt sich die sachverstän- dige Beurteilung auf die eigenen Untersuchungen, die im Gutachten eingehend dargelegt werden (Urk. 10/28 S. 46-61), worauf die festgestellten Befunde (Urk. 10/28 S. 62-69) betreffend FOTRES und Psychopathie Checklist-Revised (PCL-R) sowie die Beurteilung (Urk. 10/28 S. 70-92) und die zusammenfassende Beantwortung der gestellten Fragen (Urk. 10/28 S. 93-104) dargelegt werden. Das Gutachten erweist sich als transparent, nachvollziehbar und logisch aufge- baut. Es erklärt die Grundlagen der Beurteilungsmethoden und zeigt schlüssig und widerspruchsfrei auf, aus welchen Gründen und aufgrund welcher Vorausset- zungen welche Beurteilungen erfolgen. Als unbegründet erweist sich denn auch die Kritik der Verteidigung, der Beschuldigte sei nicht auf körperliche Defizite – insbesondere hirn-organische Befunde – untersucht worden, obwohl die Ursache für sein Verhalten in einer derartigen Entwicklungsstörung liegen könnte (Urk. 238 Rz 55). Wie sich aus den Akten ergibt und auch die Verteidigung selber darauf hinweist, wurde der Beschuldigte einer neurologisch-internistischer Untersuchung durch Dr. med. AU._____ unterzogen, welche jedoch keine Auffälligkeiten hervor- brachte (vgl. Urk. 10/7 S. 58). Dass sich im Verhalten des Beschuldigten seither untypische und markante Veränderungen gezeigt hätten, die sich mit psycholo- gisch bzw. psychopathologischen Befunden, welche grösstenteils bereits zum da- maligen Zeitpunkt bestanden oder sich zumindest angedeutet hatten (insbeson- dere der bereits im jugendpsychologischen Gutachten vom 5. Februar 2018 dia-
- 108 - gnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung), überhaupt nicht erklären liessen und somit Anlass gegeben hätten, eine neuerliche körperliche Untersuchung durchzuführen, wird weder von der Verteidigung geltend gemacht noch ist dies er- sichtlich. Auch seitens der zahlreichen Fachpersonen, die sich in Kenntnis der bis dahin bereits durchgeführten Untersuchungen in den letzten Jahren mit dem Be- schuldigten beschäftigt hatten – mitunter auch Prof. Dr. med. K._____ – wurde eine solche erneute körperliche Untersuchung offensichtlich nicht angezeigt er- achtet. Insgesamt verbleibt an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutach- tens kein Zweifel und die vorgenommenen Beurteilungen überzeugen, so dass auf das Gutachten K._____ uneingeschränkt abgestellt werden kann. Zur Ausgangslage hält das Gutachten fest, der Beschuldigte zeige beginnend in der Kindheit über die Jugend bis ins junge Erwachsenenalter in hoher Kontinuität eine ausgeprägte allgemeine kriminelle Handlungsbereitschaft sowie ergänzend hierzu eine ebenso ausgeprägte hohe Gewaltbereitschaft. Diese stark ausge- prägte kriminelle Disposition sei bereits in den Vorgutachten beschrieben worden. Dort fänden sich zum Teil psychologische Erklärungen, wonach zum Beispiel eine innere Leere oder ein problematisches Selbstbild ursächlich für die kriminelle Handlungsbereitschaft sein sollen. All diese psychologischen Erklärungen seien spekulativ und angesichts des frühen Beginns und der in unterschiedlichen Um- gebungen sichtbaren Kontinuität fragwürdig. Denn der frühe Beginn, die kontinu- ierliche kriminelle und auch gewaltassoziierte Handlungsbereitschaft in verschie- denen Bereichen (Elternhaus, Massnahmenzentrum E._____, Massnahmenzen- trum I._____) sprächen eher für eine – von einem bestimmten Umfeld unabhän- gige – genuine bzw. strukturelle Persönlichkeitsproblematik (Urk. 10/28 S. 70). Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage spreche viel dafür, dass genuine per- sönlichkeitsstrukturelle Faktoren gegenüber entwicklungs- bzw. umweltbedingten Faktoren eindeutig im Vordergrund stünden (Urk. 10/28 S. 71).
c) Im Gutachten werden die vier Risikoeigenschaften des Beschuldigten wie folgt beschrieben: Dissozialität Geltende Regeln und Normen sind mangelhaft internalisiert. Darum gibt es innerlich
- 109 - kaum oder gar keine, emotionale und/oder kognitive Hürden, um Normverletzungen zu begehen. Das rücksichtslose Durchsetzen eigener Interessen ist zusätzlich ein typisches Merkmal. Normverletzungen zeigen sich häufig sowohl in Form von Straf- taten als auch im Privatleben. Chronifizierte Gewaltbereitschaft Dispositionelle Bereitschaft, Gewalt anzuwenden. Die Disposition zeigt sich in der (1) leichten Auslösbarkeit oder in der (2) Häufigkeit oder im (3) Schweregrad ge- walttätiger Handlungen. Sie entspricht einer positiv bejahenden Grundeinstellung gegenüber Gewalt, häufig im Zusammenhang mit ihrem zielgerichteten, subjektiv nützlichen Einsatz. Wutgeprägte Reaktivität Leichte Auslösbarkeit heftiger Wutgefühle, die mit einer aggressiven Reaktionsbe- reitschaft einhergehen. Die Wutgeprägte Reaktivität ist aber ein abgegrenzter Pro- blembereich der Persönlichkeit, der dadurch im Gegensatz zu anderen - beispiels- weise prosozialen, emphatischen, friedlichen - Persönlichkeitsanteilen steht. Die Wutgeprägte Reaktivität wird darum häufig - zumindest teilweise - als problema- tisch oder gar persönlichkeitsfremd wahrgenommen. lm Unterschied zur Punktuel- len Reizbarkeit (Jähzorn) können Wutgefühle aber länger anhalten und haben oft gewisse Verbindungslinien zu positiv besetzten Selbstbildern (z. B. Ausdruck von Männlichkeit, Kämpfer für eine gerechte Sache). Basales Wahrnehmungsmuster: Polarisiert Basale Wahrnehmung der Welt als ein Ort, an dem es um einen (Überlebens-) Kampf nach dem Motto Fressen und Gefressen Werden, Freund-Feind, Schwarz oder Weiss geht. Betroffene wissen, "wie es läuft", kennen keine Zwischentöne und haben oft eine zynische Attitude dem Leben gegenüber (Urk. 10/28 S. 72 ff.). Gestützt auf den Deliktmechanismus und die beschriebenen Risikoeigenschaften des Beschuldigten nimmt das Gutachten eine Risikobeurteilung vor, wonach das Risikoprofil stark ausgeprägt und in ausserordentlicher Weise handlungsrelevant sei. Die bereits in der Vorgeschichte in hoher Kontinuität nachweisbare Bereit- schaft zu generellen kriminellen Handlungen und spezifisch zu Gewalttaten prä- sentiere sich im Kern unverändert. Es sei im Hinblick auf das letzte Delikt im Massnahmenzentrum I._____ sogar noch von einer Steigerung zu sprechen, weil mit der Verwendung und dem Einsatz des Messerschleifers eine erhebliche Ge-
- 110 - fährdung des Opfers einhergegangen sei. Die risikorelevante Persönlichkeitspro- blematik habe sich weder durch die bisher durchgeführten Massnahmen noch im Zuge des Älterwerdens des Beschuldigten abgeschwächt. Es sei von einer hoch- gradig risikorelevanten strukturellen Persönlichkeitsproblematik auszugehen. So seien gegenwärtig keine Faktoren auszumachen, die das in der bisherigen Vorge- schichte zum Ausdruck kommende Risiko für Straftaten allgemein und für Gewalt- taten im Besonderen vermindern würden. Wie schon in den Vorgutachten be- schrieben gingen auch sie von einem sehr hohen Risiko für Kriminalität in einem allgemeinen Spektrum (Eigentums-, Raubdelikte) und für (auch schwere) Gewalt- taten aus. Diese Einschätzung bilde sich auch im FOTRES-Befund ab. Dort er- ziele der Beschuldigte sowohl für allgemeine Kriminalität als auch für Gewaltde- likte mit einer Ausprägung für das Basisrisiko von 4.0 den höchsten und damit un- günstigsten Wert, der erreichbar ist. Die klinische Einschätzung entspreche die- sem FOTRES-Befund und der Standard-Interpretation eines sehr hoch ausge- prägten Risikos. Eine sehr hohe Ausprägung des Risikos bedeute: Ausgehend vom Zeitpunkt der Anlassdelikte bestehe – im Spektrum des beurteilten Zieldelikts
– ein sehr hohes Deliktrisiko und damit die maximal erreichbare Ausprägung. Langfristige Deliktfreiheit sei – ohne eine risikosenkende Veränderung – sehr un- wahrscheinlich (Urk. 10/28 S. 85/86).
d) Im Hinblick auf die Massnahmendiskussion stellt das Gutachten K._____ fest, die beim Beschuldigten gegebene ausgeprägte und stabil in der Persönlich- keit verankerte risikorelevante Problematik zeige sich bereits seit vielen Jahren in unveränderter Weise, obwohl bereits verschiedene pädagogische und therapeuti- sche Interventionen durchgeführt worden seien. lm Falle des Beschuldigten sei das noch junge Lebensalter nicht ein Zeichen dafür, dass noch alles im Fluss und gut veränderbar sei. Bei ihm sei das junge Alter als früher Beginn krimineller Ver- haltensweisen zu sehen, welche eine Folge der stabilen Persönlichkeitsproblema- tik seien. Es sei derzeit fraglich, ob und inwieweit die risikorelevanten Implikatio- nen dieser Persönlichkeitsdisposition – und dabei sei vor allem an die erhebliche Gewaltbereitschaft des Beschuldigten zu denken – durch irgendwelche Massnah- men verändert werden könnten. Der Beschuldigte sei zwar nie um eine Erklärung verlegen. Es handle sich dabei letztlich aber um ein ausgesprochen taktisch ge-
- 111 - prägtes Kommunikationsverhalten. Denn wenn man den Beschuldigten konfron- tiere, verlören seine Erklärungen in einer Gesamteinordnung immer deutlicher an Plausibilität und bei genauerer Betrachtung akzentuierten sich die Widerspruche eher. Die drei – der Begutachtung zugrunde liegenden – Gewaltdelikte (sc. siehe Anklageziffern 1.1-1.3) zeigten – entgegen den Angaben des Beschuldigten zu unterschiedlichen Motivationen – eine hohe Übereinstimmung in zentralen Merk- malen, wie zum Beispiel:
- Gewaltbereitschaft
- Überrumpeln/Attacke von hinten bzw. Überlegenheit durch eine Waffe sicherstellen
- die am Boden liegenden Opfer treten und anspucken
- Erniedrigen der Opfer und Geniessen der eigenen Macht
- Erkennbar hohe Motivationsintensität
- Planungsvorlauf und gezielte Umsetzung der Gewalthandlung. Es sei wenig plausibel, dass drei ausgeprägte Gewalthandlungen, die einen ho- hen Übereinstimmungsgrad zeigten, drei unterschiedliche Motive hätten. Es seien Sätze, die bei oberflächlicher Betrachtung in einer Kommunikation gut klingen würden. Sie würden aber nicht von einer authentischen persönlichen Motivation getragen. So falle unter anderem die starke Externalisierungstendenz des Be- schuldigten auf. lm Wesentlichen sehe er sich als eine Person mit einem guten Charakter, die aber labil sei und auf negative Ausseneinflüsse reagiere. Dement- sprechend lägen nach Aussagen des Beschuldigten allen drei Gewalttaten entwe- der ehrenhafte oder aber zumindest persönlichkeitsfremde Ursachen zugrunde. Der Beschuldigte zeige aktuell weder ein nennenswertes Problembewusstsein noch eine tragfähige Veränderungsbereitschaft. Diese Feststellung, die im Übri- gen durch die Erfolglosigkeit aller bisherigen Massnahmen zusätzlich unterstützt werde, gebe keinen Anlass, von einer guten Erfolgsaussicht zukünftiger therapeu- tischer/sozialpädagogischer Massnahmen auszugehen. Dementsprechend falle die Bewertung der Beeinflussbarkeit in FOTRES mit einem Wert von 1.0 (1= ge- ring) ungünstig aus. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Einsichten wirkten fas- sadenhaft und angelernt (Urk. 10/28 S. 87 ff.). Der Gutachter stellt klar fest, dass der Beschuldigte aufgrund seines Risikoprofils massnahmen- und therapiebedürf-
- 112 - tig sei, wobei allerdings seine Massnahmen- und Therapiefähigkeit und seine Massnahmen- und Therapiemotivation infrage gestellt werden müsse (Urk. 10/28 S. 89).
e) Hinsichtlich der konkreten in Betracht fallenden Massnahmen schliesst der Gutachter eine erneute Anordnung einer Massnahme nach Jugendstrafrecht und eine erneute Unterbringung in einem Massnahmezentrum nach Art. 61 StGB aus. Er begründet diese Einschätzung damit, dass eine Massnahme nach dem Ju- gendstrafrecht im vorliegenden Fall nicht (mehr) geeignet sei, um dem vom Be- schuldigten ausgehenden Risiko zu begegnen. Keine der bisher angeordneten Massnahmen habe nennenswerte Erfolge gezeigt. Es gebe keinen Grund anzu- nehmen, dass die erneute Anordnung einer Massnahme nach dem Jugendstraf- recht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Auch wird im Gutachten eine er- neute Unterbringung in einem Massnahmenzentrum nach Art. 61 StGB als nicht sinnvoll erachtet. Gerade in einer Umgebung mit Gleichaltrigen sei es kaum mög- lich, mit dem Beschuldigten an seinem hohen Risiko zu arbeiten. So sei es bereits zweimalig während der Unterbringung in Massnahmenzentren zu schweren Delik- ten innerhalb der Institutionen gekommen und der Beschuldigte selbst be- schreibe, dass er die jugendlichen und jungen erwachsenen Mitinsassen als ne- gativ beeinflussend erlebe. Aufgrund des dargestellten Mangels an einem tragfä- higen Problembewusstsein sei der Beschuldigte in besonderer Weise anfällig da- für, sich in ein subkulturelles Milieu zu integrieren und an den dort bestehenden Normen auszurichten. Eine dauerhafte Entkoppelung von diesen Einflüssen wäre eine Grundvoraussetzung dafür, dass sich der Beschuldigte – ohne Ablenkung – mit seinen Problemen auseinandersetzen könnte. Offene Strukturen oder Instituti- onen, in denen es rasch zu Öffnungen komme, seien nicht geeignet, die Kontinu- ität der subkulturellen Bindung zu unterbrechen und die erforderliche Entkoppe- lung zu ermöglichen. Schon aus diesem Grund sei eine längere stationäre Unter- bringung mit einer längerfristigen Perspektive erforderlich. Massnahmen nach dem Jugendstrafrecht seien aus den dargestellten Gründen nicht erfolgverspre- chend (Urk. 10/28 S. 89).
- 113 -
f) Im Gutachten K._____ wird alsdann auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB als nicht geeignet ausgeschlossen. Der Beschuldigte sei selbst unter gesicherten Bedingungen mit zum Teil schweren Gewalttaten rückfällig geworden. Trotz institutioneller Therapieversuche sei bislang kein nennenswerter Erfolg fest- zustellen. Eine Massnahme nach Art. 63 StGB erreiche damit nicht die Therapi- eintensität, die notwendig wäre, um die allenfalls vorhandenen Chancen für einen positiven Therapieverlauf zu realisieren. Zudem sei aus fachlicher Sicht aufgrund des beschriebenen Risikos und der überaus unsicheren Erfolgsaussicht bis auf Weiteres eine institutionelle Unterbringung notwendig (Urk. 10/28 S. 90).
g) Vor dem dargestellten Hintergrund kommt gemäss Gutachten K._____ als einzige therapeutische Option nur die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB infrage. Um überhaupt eine Chance auf einen erfolgreichen Verlauf zu realisieren, sei die Kombination einer intensiven Therapie mit einer dichten auf konkrete Verhaltensweisen im Alltag bezogenen Interventionsstruktur unter geschlossenen Bedingungen erforderlich. Aus fachlicher Sicht problema- tisch sei an der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aller- dings die zum jetzigen Zeitpunkt als gering einzuschätzende Erfolgsaussicht. Die Gründe für diese geringe Erfolgsaussicht liessen sich im Kern unter der fehlenden Problemeinsicht und der fehlenden Veränderungsmotivation des Beschuldigten subsumieren. Komme es hier nicht zu einer substanziellen Änderung, dann fehle die Basis für eine nachhaltige risikomindernde Veränderung. Die Aussicht auf eine deutliche Risikoverminderung (sc. innerhalb von fünf Jahren gemäss Bun- desgericht) entspreche aber bei strenger Auslegung nicht der jetzt festgestellten geringen Erfolgsaussicht für therapeutische Massnahme. Wenn sich das Gericht dennoch für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art 59 StGB ent- scheide, dann würden damit gegenüber dem Hemmnis der geringen Erfolgsaus- sicht folgende Faktoren priorisiert: Vermeidung der Verwahrung als Ultima Ratio insbesondere angesichts des jungen Lebensalters des Beschuldigten Allenfalls darüberhinausgehende Verhältnismässigkeitserwägungen
- 114 - Erwartung, dass es im Zuge der stationären Massnahme zu einer Verände- rung des Problembewusstseins, der Veränderungsbereitschaft und in der Folge des Verhaltens kommt ("Prinzip Hoffnung") Dass stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB einerseits nicht in Einrich- tungen für Jugendliche und andererseits meist in einem sehr klar strukturier- ten Rahmen ablaufen, könnte beim Beschuldigten im günstigen Fall zu einer gewissen Beruhigung führen und die erwähnte Entkoppelung von krimineller Subkultur begünstigen (Urk.10/28 S. 91).
h) Gemäss dem Gutachten K._____ sei die Verwahrungsmassnahme (Art. 64 StGB) diejenige Massnahme, die dem festgestellten hohen Rückfallrisiko auch für schwere Gewaltdelikte bei gleichzeitig geringer Erfolgsaussicht einer therapeuti- schen Massnahme am besten entspreche. Gegen die Anordnung der Verwah- rungsmassnahme spreche ihr Charakter als Ultima Ratio vor allem angesichts des jungen Lebensalters des Beschuldigten (Urk. 10/28 S. 91).
i) Zusammenfassend erwägt der Gutachter, der Beschuldigte sei bislang noch nicht an dem Punkt, an dem er eine ernsthafte Veränderungsbereitschaft gegen- über seiner Problematik aufbringe. Ob er dazu im Rahmen einer längeren intensi- veren institutionellen Therapie mit einer längerfristigen Zielsetzung fähig und be- reit sei, sei derzeit offen. Grundvoraussetzung einer Massnahme sei aber, dass eine längere Entkopplung von der bislang in ungebrochener Kontinuität bestehen- den Identifizierung mit kriminellen, gewaltbegünstigenden Einstellungen und krimi- neller Subkultur erfolgen könne. In einem offenen oder in absehbarer Zeit auf Öff- nungen ausgerichteten Setting sei diese Grundbedingung nicht zu gewährleisten. Unter Abwägung der Vor- und Nachteile der zur Verfügung stehenden Möglichkei- ten dürfte – so das Gutachten weiter – vor allem angesichts des jungen Alters des Beschuldigten die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB dabei am ehesten präferiert werden. Allerdings handle es sich bei dieser Ein- schätzung nicht um eine Bewertung, die vorwiegend aus fachlicher bzw. gutach- terlicher Sicht vorgenommen werden könne. Aus der Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen der im Gutachten dargestellten Massnahmen ergebe sich, dass die Entscheidung für oder gegen die Anordnung einer stationären Massnahme
- 115 - nach Art. 59 StGB bzw. einer Verwahrung nach Art. 64 StGB vor allem auf rechts- normativen Güter- und Verhältnismässigkeitserwägungen beruhe. Diese seien nicht durch die Gutachter vorzunehmen, sondern lägen alleine in der Beurtei- lungskompetenz des Gerichts (Urk. 10/28 S. 92). 4.4. Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 17. November 2023 Auf Antrag der Oberjugendanwaltschaft wurde bei Prof. Dr. med. K._____ infolge des Zeitablaufs seit der Begutachtung vom Oktober/November 2021 ein ergän- zendes Gutachten eingeholt, das unter dem 17. November 2023 schriftlich erstat- tet wurde (Urk. 184, kurz: Ergänzungsgutachten K._____). Da der Beschuldigte die Kooperation mit dem Gutachter verweigerte (Urk. 184 S. 5), handelt es sich beim Ergänzungsgutachten um ein reines Aktengutachten, worauf der Gutachter ausdrücklich hinweist (Urk. 184 S. 18).
a) Auch das Ergänzungsgutachten K._____ ist nachvollziehbar aufgebaut und gegliedert, gibt die Ausgangslage und die zur Verfügung gestellte Aktenlage wie- der sowie legt transparent die Umstände der Gutachtenserstellung dar. Ange- sichts der nachvollziehbaren Einschätzungen und der daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen ergeben sich keine wesentlichen Unklarheiten, die an der Schlüssigkeit des Gutachtens zweifeln liessen. In Bezug auf die Aussagekraft macht der Gutachter zudem explizit und wiederholt deutlich, dass diese ange- sichts der fehlenden Kooperation seitens des Beschuldigten erheblich einge- schränkt sei (Urk. 184 S. 18, 20, 24), und begründet dies ebenfalls nachvollzieh- bar damit, dass speziell Aussagen zu Veränderungen innerhalb der letzten ca. zwei Jahre seit dem Vorgutachten im Sinne einer Aktualisierung hätten gemacht werden sollen und hierfür auch Schilderungen des Beschuldigten über diese ver- gangenen ca. zwei Jahre, seine Gedanken dazu und seine aktuellen Einschätzun- gen zu seinen Zielen und Zukunftsvorstellungen besonders wichtig wären (Urk. 184 S. 18 f.).
- 116 -
b) Was die Diagnose und Risikobeurteilung betrifft, verweist das Ergänzungs- gutachten K._____ vollumfänglich auf das Hauptgutachten vom 5. Dezember 2021 (Urk. 184 S. 12-14).
c) Aufgrund der dem Gutachter zur Verfügung stehenden Verlaufs- und Füh- rungsberichte hält das Ergänzungsgutachten K._____ fest, dass sich insofern auf- grund dieser Akten ein gemischtes Bild ergebe. Wenn es zutreffe, dass der Be- schuldigte in AV._____. weiterhin ein Rollenvorbild sehe, sei das hinsichtlich einer prosozialen Orientierung selbstverständlich als problematisch anzusehen. Ohne weitere einordnende Informationen seien vermutlich insbesondere die dokumen- tierten Gewaltanwendungen angesichts der Vorgeschichte des Beschuldigten als problematisch anzusehen (5. Juli 2022 Gefängnis Horgen, 13. September 2023 Gefängnis Pfäffikon). Demgegenüber beschreibe der Vollzugsbericht aus dem Gefängnis Pfäffikon ansonsten zuletzt ein überdurchschnittlich positives Vollzugs- verhalten des Beschuldigten. Dass sich der Beschuldigte in eng begrenzten Strukturen gut bis sogar vorbildlich verhalten könne, sei schon in der Vergangen- heit beschrieben worden. Gesamthaft könnten die Berichte und vor allem die zu- letzt dokumentierte Beruhigung daher tendenziell in einer positiven Hinsicht inter- pretiert werden. Sie seien in ihrer Gesamtheit aber nicht so eindeutig und so be- lastbar, dass sich aus ihnen eine grundsätzlich veränderte Bewertung im Hinblick auf die Schlussfolgerungen des Vorgutachtens ableiten liesse (Urk. 184 S. 19).
d) Im Hinblick auf die Massnahmenempfehlung hält das Ergänzungsgutachten K._____ fest, dass seit Erstattung des Vorgutachtens vor ca. zwei Jahren eine Therapie des Beschuldigten nicht stattgefunden habe. Aus den für dieses Ergän- zungsgutachten verfügbaren Informationen ergäben sich keine Hinweise darauf, dass von einer veränderten Problemeinsicht, Veränderungsbereitschaft oder ver- änderten Risikoeinschätzung auszugehen wäre. lm Wesentlichen präsentiere sich die Situation damit in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt des Vorgutachtens (Urk. 184 S. 20). lm Vorgutachten sei die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB unter anderem in der Erwartung empfohlen worden, dass es im Zuge der stationären Massnahme zu einer Veränderung des Problembewusstseins, der
- 117 - Veränderungsbereitschaft und in der Folge des Verhaltens kommt (Prinzip Hoff- nung)" und dass ein sehr klar strukturierter Rahmen "im günstigen Fall zu einer gewissen Beruhigung" und zu einer "Entkoppelung von krimineller Subkultur" führe. Es sei zu vermuten, dass der Beschuldigte eine solche Massnahme nach wie vor vehement ablehne. Für eine stationäre Therapie nach Art. 59 StGB sei es zwar nicht erforderlich, dass bereits zu Beginn der Behandlung eine ausgeprägte Therapiemotivation bestehe. In vielen Fällen reichten Ansatzpunkte für eine Moti- vierbarkeit, die dann über ein verstärktes Problembewusstsein und eine damit ein- hergehende Veränderungsbereitschaft in eine ausreichende Motivation überge- hen könne. Es könne durchaus eine Zielsetzung in einer ersten therapeutischen Phase sein, von einer solchen Motivierbarkeit ausgehend erst einmal eine ausrei- chende Therapiemotivation zu erarbeiten, ohne dass dadurch die langfristigen Er- folgsaussichten der Therapie beeinträchtigt seien. Angesichts fehlender erfolgver- sprechender anderer Optionen sei diese Überlegung der Empfehlung zugrunde gelegen, die probeweise Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB trotz der ausgeprägten Vorbehalte des Beschuldigten zu erwägen (Urk. 184 S. 20/21). Die Ausgangslage für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB präsentiere sich in der heutigen Situation nicht verbessert, son- dern im Gegenteil dürften sich die Vorbehalte weiter verfestigt haben. Von dem im Vorgutachten theoretisch beschriebenen Erfolgspotenzial einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB könne daher heute in dieser Weise nicht mehr ausge- gangen werden. Denn der Beschuldigte zeige nun seit mittlerweile ca. zwei Jah- ren sehr deutlich, dass er nicht willens ist, sich einer solchen Massnahme zu un- terziehen. Angesichts der mittlerweile ca. zweijährigen Konstanz dieser Haltung sei nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte seinen Worten Taten folgen lassen und eine solche Massnahme nach Kräften torpedieren würde. Es sei mitt- lerweile auch nicht mehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die An- ordnung einer Massnahme trotz seiner Vorbehalte im Rahmen der Massnahme dann doch noch eine tragfähige Motivation entwickle (Urk. 184 S. 21 f.). lm Unter- schied zum Vorgutachten würde daher nicht länger empfohlen, die Anordnung ei- ner Massnahme nach Art. 59 StGB zu erwägen. Zwar wäre eine erfolgreich ver- laufende stationäre Therapie unverändert die beste Option (Urk. 184 S. 22). Sollte
- 118 - diese Möglichkeit aber jetzt nicht mehr realisierbar sein, dann sei – unter Berück- sichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon – zu erwarten, dass der Be- schuldigte eine mehrjährige Haftstrafe absitzen müsse. Auch wenn die bisherige Vorgeschichte des Beschuldigten mit der ausgeprägten Kontinuität problemati- scher Verhaltensweisen dagegenspreche, sei es zumindest theoretisch möglich, dass das Risikoprofil durch unspezifische Alterseffekte an Momentum verliere. In dem so skizzierten Szenario werde zusätzlich die Anordnung einer ambulanten strafvollzugsbegleitenden Massnahme nach Art. 63 StGB für sinnvoll erachtet. Es sei möglich, dass sie vom Beschuldigten als weniger einschneidend erlebt werde. Auch wenn sie nicht der Intensität einer stationären therapeutischen Massnahme entsprechen könne, könnte sich hierdurch ein zusätzlich positiver Effekt ergeben, wenn es gelinge, eine langfristig vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzu- bauen (Urk. 184 S. 23). 4.5. Zweitgutachten / Obergutachten Angesichts der detaillierten, schlüssigen und überzeugenden Ausführungen in den Gutachten von Prof. Dr. med. K._____, die im Übrigen mit den Feststellungen und Beurteilungen der bereits in den Akten liegenden Vorgutachten der Universi- tären Psychiatrischen Kliniken Basel übereinstimmen, besteht kein Anlass – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 144 S. 2) – ein Zweit- oder Obergutachten einzuholen. Auf die von der Verteidigung auch in diesem Zusammenhang geäus- serte Kritik an der Qualifikation von Prof. Dr. med. K._____ (vgl. Urk. 144 S. 2) wurde bereits eingegangen. Sie erweist sich auch hier als unbegründet, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vorne E. VI. 4.3 a). Im Übrigen ist festzahlten, dass auch wenn Prof. Dr. med. K._____ in seinem Er- gänzungsgutachten zu einer anderen Massnahmenempfehlung gelangt, er die Gründe und Umstände, die dazu geführt haben, transparent und nachvollziehbar dargelegt hat. Die abweichende Massnahmenempfehlung ist offensichtlich auf die vom Gutachter angenommene vertiefte Verweigerungshaltung des Beschuldigten hinsichtlich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zurückzuführen. Gleichzeitig legt der Gutachter transparent offen, dass er die Haltung des Be- schuldigten mangels Mitwirkung nicht überprüfen konnte, weshalb die Aussage-
- 119 - kraft deutlich eingeschränkt sei. Jedenfalls liegt für das Gericht mit diesen voll- ständigen, klaren und nachvollziehbar begründeten Gutachten die notwendige und auch ausreichende sachverständige Grundlage vor, um über die adäquate Massnahme für den Beschuldigten zu entscheiden. 4.6. Ausschluss einer Massnahme nach Jugendstrafrecht und nach Art. 61 StGB
a) Bereits im jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom
5. Februar 2018 wird festgehalten, dass die notwendige therapeutische Behand- lung und/oder erzieherische Betreuung zum damaligen Zeitpunkt nicht ambulant sichergestellt werden könne. Der Beschuldigte benötige vor dem Hintergrund sei- ner gestörten Persönlichkeitsentwicklung, der grundsätzlichen Entwicklungsverzö- gerung sowie aufgrund der Dissozialität zwingend klare Strukturen und einen sta- bilen Rahmen, welcher jedoch gleichzeitig viel Mitsprache- und Mitgestaltungs- möglichkeiten zulässt. Die notwendige therapeutische Behandlung und erzieheri- sche Betreuung des Beschuldigten könne (damals noch) durch Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG sichergestellt, jedoch am besten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG gewährleistet werden. Langfristig und bei entsprechender Übernahme der gutachterlichen Emp- fehlungen würde der Explorand nicht in einer geschlossenen Einrichtung gese- hen. Kurz- und mittelfristig würde jedoch eine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aktuell unter Berücksichtigung der Empfehlungen resp. Behandlungsprioritäten im Gutachten (also mit stufenweiser Öffnung) als notwendig angesehen, für die Behandlung der psychischen Störung des Explo- randen, seinen persönlichen Schutz sowie letztlich auch für den Schutz Dritter vor Gefährdung durch den Exploranden. Sollten im Rahmen der progressiven Öffnun- gen erneut Delikte verübt werden, müsste eine längerdauernde geschlossene Un- terbringung vorgesehen werden (Urk. 10/7 S. 94 f.). Auch das zweite jugendforen- sisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel vom 12. Oktober 2020 hält fest, dass der Beschuldigte eine geschlossene Unterbringung benötige, um den Schutz von Dritten beim hohen Rückfallrisiko zu gewährleisten und, damit er sich in ei- nem engen Rahmen auf seine Ausbildung sowie Therapie konzentrieren könne. Im ambulanten Setting würde es ihm sehr wahrscheinlich – so wie bisher – nicht
- 120 - gelingen, in einen therapeutischen Prozess zu kommen sowie eine Ausbildung zu machen, da er stark auf enge und klare Strukturen angewiesen sei (Urk. 10/18 S. 87). Aus gutachterlicher Sicht wäre es wichtig, dass der Beschuldigte möglichst lange keine Lockerungen bekomme und interne Ausbildungsmöglichkeiten sowie eine intensive deliktorientierte Therapie erhalte. Es sei von hoher Priorität, dass die Unterbringung individuell und auf die Bedürfnisse des Exploranden zuge- schnitten gestaltet werden könne; seine Lockerungsschritte sollten von seinem tatsächlich gezeigten Therapie- sowie Ausbildungserfolg abhängig sein und es sollte genau und von Anfang an klar sein, welche Anforderungen an ihn gestellt werden, welche er erfüllen müsse bzw. mit welchen Konsequenzen er zu rechnen habe, wenn er diesen Anforderungen nicht gerecht werde (Urk. 10/18 S. 89). Wie sich später zeigte, verübte der Beschuldigte trotz der Unterbringung im Massnah- mezentrum I._____ erneut ein schweres Gewaltdelikt gegen eine Betreuungsper- son, und das in einem Zeitpunkt, in dem er bereits in die offene Abteilung wech- seln konnte. Aus dem Austrittsbericht des Massnahmezentrums I._____ vom
28. Mai 2021 geht zudem hervor, dass sich der Beschuldigte auch in der ge- schlossenen Abteilung nicht uneingeschränkt auf die Regeln einlassen konnte, zertrümmerte er doch die Zelleneinrichtung zusammen mit einem Kollegen (Urk. 5/34 S. 11 f.; Urk. 4/31 S. 11 Rz 424 f.). Ausserdem zeigt die Delinquenz nach erfolgter Vollzugslockerung auf, dass der Beschuldigte sein Verhalten in kei- ner Art und Weise verändert hatte und seine Gewalthandlung, die er gegenüber dem Mitarbeiter des Massnahmezentrums E._____ ausgeübt hatte, gegenüber dem Privatkläger gar noch steigerte, indem er ihn nicht "nur" mit Fäusten und Fusstritten traktierte, sondern ihm mit einem Gegenstand aus Stahl gegen den Kopf schlug und ihn würgte. Bereits aufgrund dieser zunehmenden Gewaltsteige- rung und der verfestigten dissozialen Persönlichkeitsstörung müssen – gestützt auf die beiden mit dem Gutachten K._____ einhergehenden sachverständigen Einschätzungen in den Gutachten UPK – die Unterbringungen nach Jugendstraf- gesetz, die bereits zweimal in einem Massnahmezentrum stationär vollzogen wur- den, als gescheitert betrachtet werden. Eine Unterbringung nach JStG kommt da- her ohne Zweifel vorliegend nicht mehr in Betracht.
- 121 -
b) Da die Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB ge- danklich voraussetzt, dass sich junge Erwachsene in ihrer Entwicklung zumeist noch wesentlich beeinflussen lassen, dass sie mithin noch gebessert und ihre ge- samte Persönlichkeit entwickelt werden kann, kommt eine solche Massnahme für den Beschuldigten ebenfalls nicht mehr in Frage. Er hatte bereits mehrfach die Gelegenheit und Chance, in den spezialisierten Einrichtungen des Massnahme- zentrums E._____ und I._____, eine Veränderung seines Verhaltens zu bewirken, was jedes Mal zufolge eines schweren Gewaltübergriffs seitens des Beschuldig- ten zunichte gemacht wurde. Ganz offensichtlich genügen die für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB in Aussicht genommenen erzieherischen Mittel nicht, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten, zumal die schwere psychische Störung des Beschuldigten nicht mit einer Persönlichkeits- entwicklungsstörung zu verwechseln ist.
c) Aufgrund dieser Tatsachen und der ebenfalls gescheiterten ambulanten Be- handlung während des längeren Aufenthalts des Beschuldigten im AS._____- Haus (siehe dazu insb. auch oben Erw. VI.3.2.b) kommt eine reine ambulante psychotherapeutische Massnahme vorliegend nicht mehr in Betracht, nachdem selbst die Settings in den Massnahmezentren, trotz der Durchführung zunächst in geschlossenem Rahmen, den Beschuldigten nicht von weiterer Gewaltdelinquenz abzuhalten vermochten. 4.7. Ausschluss der Verwahrung nach Art. 64 StGB
a) In Übereinstimmung mit dem Gutachten K._____ und mit der Vorinstanz ist einerseits gestützt auf die grundsätzliche – wenn auch langfristig vorzunehmende
– Behandelbarkeit der schweren psychischen Störung des Beschuldigten und der dadurch erzielbaren Verminderung des hohen Rückfallrisikos (auch) für schwere Gewaltdelikte mit dem sich daraus ergebenden positiven Effekt auf die Sicherheit Dritter und andererseits in Nachachtung des Umstands, dass es sich bei der Ver- wahrung nach Art. 64 StGB um eine allerletzte Massnahme handeln sollte, wenn alle übrigen Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft oder von vornherein aussichts- los sind, von der Anordnung einer Verwahrung angesichts des jungen Alters des Beschuldigten (noch) abzusehen.
- 122 -
b) Zusätzlich ist hier ins Feld zu führen, dass durchaus Zweifel an einer völli- gen Unbehandelbarkeit des Beschuldigten bestehen, zumal er sich gegenüber Prof. Dr. med. K._____ dahingehend geäussert hat, er wolle ja in Therapie, vor al- lem betrachte er ein "Aggressionstraining" als sinnvoll, aber es müsse passen und es müsse als Einzelfall gesehen werden (Urk. 10/28 S. 59), bzw. angab, er würde eine Massnahme nach Art. 61 StGB am geeignetsten erachten, die er vermutlich geschlossen antreten müsse, wogegen er nichts tun könne. Er habe gehört, dass das AS._____-Haus bereit wäre, ihn wieder aufzunehmen; dort habe es ihm gut gefallen. Wenn er in ein Massnahmezentrum müsse, würde er das Massnahme- zentrum AW._____ wählen (Urk. 10/28 S. 60). Ebenfalls gab der Beschuldigte vor Vorinstanz an, eine ambulante Massnahme oder eine Massnahme für junge Er- wachsene im Sinne von Art. 61 StGB zu akzeptieren (Urk. 62 S. 28). Auch an der Berufungsverhandlung bekundete er – wie bereits erwähnt – Bereitschaft, an sich arbeiten zu wollen, sodass er nicht mehr im Gefängnis lande, wozu er sich – ge- gebenenfalls vollzugsbegleitend – auch einer ambulanten Therapie nach Erwach- senenstrafrecht (Art. 63 StGB) zu unterziehen bereit sei und an einem Risikoei- genschaftsbewältigungsprogramm mitwirken würde (Prot. II S. 23, 27 ff.), auch wenn er sich – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 64 S. 13) – weiterhin eisern gegen eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB stellt (Prot. II S. 29).
c) Schliesslich spricht auch die neuste Massnahmenempfehlung des Ergän- zungsgutachtens K._____ gegen eine Verwahrung, wird doch die vollzugsbeglei- tende ambulante Massnahme insbesondere damit begründet, dass sie trotz Feh- lens der Intensität einer stationären therapeutischen Massnahme einen positiven Effekt ergeben könne, wenn es gelinge, eine langfristig vertrauensvolle therapeu- tische Beziehung zwischen Beschuldigtem und Therapeut aufzubauen. Der Gut- achter geht vor dem Hintergrund der im bisherigen Massnahmenverlauf wieder- holt beschriebenen positiven Phasen offensichtlich davon aus, dass eine mini- male Beeinflussbarkeit und damit Therapierbarkeit des Beschuldigten nicht aus- geschlossen werden kann. Auch dies legt nahe, dass eine eigentliche Unbehan- delbarkeit des Beschuldigten jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht. Aus diesem Grund fällt die Anordnung einer Verwahrung zur Zeit ausser Betracht.
- 123 - 4.8. Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB – ambulante vollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB
a) Vorab ist festzuhalten, dass Prof. Dr. med. K._____ sowohl im Erst- wie im Ergänzungsgutachten – nach Ausschluss der Verwahrung – die stationäre psy- chotherapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB klar als die geeignete Mass- nahme bezeichnet, um das sehr hohe Rückfallrisiko zu mindern und die schwere psychische Störung des Beschuldigten zu behandeln. Die Erfolgsaussicht wurde jedoch bereits im Erstgutachten angesichts der fehlenden Problemeinsicht und der fehlenden Veränderungsmotivation des Beschuldigten nur – aber immerhin noch – als gering eingeschätzt, unter der Voraussetzung, dass es diesbezüglich zu einer substanziellen Änderung beim Beschuldigten kommt. Während der Be- schuldigte die Mitwirkung am Ergänzungsgutachten gegenüber Prof. Dr. med. K._____ gänzlich verweigerte, so zeigte sich anhand seiner Befragung an der Be- rufungsverhandlung, dass sich seine Verweigerungshaltung gegenüber einer sta- tionären Massnahme in den vergangenen zwei Jahren seit dem letzten Gutachten weiter zementiert hat, womit sich die von Prof. Dr. med. K._____ im Ergänzungs- gutachten getätigte Annahme, gestützt worauf er von der ursprünglichen Empfeh- lung der Anordnung einer stationären Massnahme abwich, die er aber aufgrund der fehlenden Gesprächsbereitschaft des Beschuldigten selber nicht überprüfen konnte, bestätigt hat. Eine im Erstgutachten als minimale Grundvoraussetzung für einen erfolgversprechenden Verlauf der stationären Massnahme genannte verän- derte Problemeinsicht, Veränderungsbereitschaft oder veränderte Risikoeinschät- zung hat damit nicht stattgefunden. Gemäss Ergänzungsgutachten sei deshalb mittlerweile auch nicht mehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Anordnung einer stationären Massnahme trotz seiner Vorbehalte im Rahmen der Massnahme dann doch noch eine tragfähige Motivation entwickle (Urk. 184 S. 22). Mangels Erfolgsaussicht ist vor diesem Hintergrund vorliegend – einherge- hend mit der aktuellsten Einschätzung von Prof. Dr. med. K._____ – von der An- ordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen.
b) Mit Blick auf die auch von der Verteidigung eventualiter beantragte (Urk. 238 Rz 66) ambulante Massnahme wird im Ergänzungsgutachten festgehalten, dass
- 124 - diese bei der heutigen Ausgangslage als sinnvoll erachtet werden könne. Es sei denkbar, dass der Beschuldigte aufgrund der vielfachen institutionellen Unterbrin- gungen und Interventionen gegen eine erneute Massnahme im Stil der bisherigen eine Aversion entwickelt habe. Demgegenüber sei denkbar, dass eine ambulante Massnahme von ihm entsprechend als weniger einschneidend erlebt werde. Auch wenn sie nicht der Intensität einer stationären therapeutischen Massnahme ent- sprechen könne, könnte sich hierdurch ein zusätzlich positiver Effekt ergeben, wenn es gelinge, eine langfristig vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzu- bauen (Urk. 184 S. 23, 28). Im Lichte des Gesagten und nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sich selber positiv hinsichtlich einer ambulan- ten Massnahme äusserte, und ihm anlässlich der Berufungsverhandlung nochmal ausdrücklich klar gemacht wurde, dass bei weiterhin mangelnder Mitwirkung und neuerlichem Scheitern dieser Therapieform mit grösster Wahrscheinlichkeit deut- lich eingriffsintensivere Massnahmeformen erneut (stationäre Massnahme) bzw. erstmals (Verwahrung gemäss Art. 64 StGB) ernsthaft in Erwägung gezogen wer- den müssten (Prot. II S. 31 f.; 38 f.), erscheint es zum heutigen Zeitpunkt sinnvoll und angemessen, eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
c) Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der ambulanten Massnahme wird im Er- gänzungsgutachten klar eine vollzugsbegleitende Anordnung empfohlen, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit gezeigt habe, dass er sich in stark reglementierten Situationen gut verhalten und auch gute Arbeitsleistungen erbringen könne (Urk. 184 S. 23). Letzteres wird auch durch den jüngsten Führungsbericht der JVA Pöschwies vom 16. Mai 2024 (Urk. 228) bestätigt, in welchem dem Beschuldigten seit dem Wechsel in den Nor- malvollzug ein anständiges, respektvolles Verhalten dem Personal gegenüber bzw. ein umgänglicher Kontakt mit den Werkmeistern und gute Leistungen in der Gärtnerei bescheinigt werden. Der Beschuldigte signalisierte sodann die Bereit- schaft und Motivation, im Strafvollzug eine Lehre zu absolvieren (Prot. II S. 32 f.), was gemäss Ergänzungsgutachten unter günstigen Umständen ebenfalls dazu beitragen könne, das Rückfallrisiko zu vermindern. Entsprechend erscheint es nicht nur angesichts des hohen Rückfallrisiko und damit einhergehenden general-
- 125 - präventiven Überlegungen als zwingend, sondern auch aus spezialpräventiven Überlegungen als sinnvoll, die ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB vollzugsbegleitend anzuordnen. 4.9. Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass eine Freiheitsstrafe allein vorliegend nicht geeignet ist, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr zu begegnen. Der Beschuldigte leidet an einer schwer ausgeprägten dissozialen Persönlich- keitsstörung mit psychopathischen Persönlichkeitszügen. Angesichts der sehr ho- hen Rückfallgefahr für zukünftige Gewaltdelikte erfordert es die öffentliche Sicher- heit, dass der Beschuldigte in geeigneter Weise behandelt wird. Eine Massnahme nach Jugendstrafrecht oder eine solche für junge Erwachsene eignet sich nicht, um die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzieren, da die Persönlichkeitsstörung deutlich über eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung hinausgeht. Eine stationäre Massnahme wäre mit Blick auf die Therapiebedürftigkeit des Beschuldigten zwar an sich angezeigt und grundsätzlich auch geeignet, die Rückfallgefahr zu senken, erweist sich jedoch nach dem dargelegten Stand heute nicht als erfolgsverspre- chend. Demgegenüber besteht bei einer vollzugsbegleitenden ambulanten Mass- nahme – zumindest wenn sich die vom Beschuldigten nunmehr signalisierte Be- reitschaft zur Mitwirkung an einer solchen bewahrheitet – die Möglichkeit, thera- peutisch auf seine bestehenden psychischen Störungen einzuwirken und damit einen positiven – im Sinne von senkenden – Einfluss auf die hohe Rückfallgefahr zu erzielen. Eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme erweist sich inso- fern als geeignet, erforderlich und – angesichts der hohen Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten – ohne weiteres auch als verhältnismässig. Es ist daher eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen, die vollzugsbegleitend durchzuführen ist (Art. 63 Abs. 2 StGB).
- 126 - VII. Zivilforderung
1. Genugtuung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die ihm zugunsten des Privatklägers 1 auferlegte Genugtuungszahlung nicht an. Sie galt zufolge des engen Sachzusam- menhangs mit dem Entscheid in der Sache betreffend die Qualifikation der Tat- handlung jedoch als mit der Berufung mitangefochten. Da der Schulspruch betref- fend versuchte vorsätzliche Tötung zu bestätigen ist, kann angesichts des Um- stands, dass die Verpflichtung zur Genugtuung durch die Vorinstanz vorliegend nicht angefochten wurde, jene ohne weitere Bemerkungen bestätigt werden, da es in Nachachtung der Dispositionsmaxime dem Gericht untersagt ist, dem Geschä- digten mehr oder anderes zuzusprechen, als er beantragt hat. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Mai 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
2. Schadenersatz zugunsten des Privatklägers 1 (B._____) 2.1. Der Privatkläger 1 liess mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 vor Vorinstanz beantragen, dass der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit J._____ Schaden- ersatz in Höhe von Fr. 11'398.45 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 1'979.55 seit dem
16. Mai 2022 und auf Fr. 9'418.90 seit dem 5. Dezember 2021 (mittlerer Verfall) zu bezahlen habe. Weiter sei in Bezug auf den über diesen Betrag hinausgehen- den Schaden die Haftungsquote von 100% gutzuheissen und das Verfahren zur Bestimmung der exakten Höhe auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 59). Die For- derung wurde von der Vorinstanz vollumfänglich zugesprochen. Im Berufungsver- fahren beantragt der Privatkläger 1 entsprechend, es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, nachdem weder die Höhe der Genugtuung noch die Schadener- satzforderungen vom Beschuldigten substantiiert bestritten worden seien (Urk. 232). 2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass nach Art. 50 OR mehrere Schädiger dem Ge- schädigten solidarisch haften würden und entsprechend die Frage der Schaden- ersatzpflicht unabhängig von der internen Aufteilung unter den beiden Mittätern zu beantworten sei, auch wenn der Mittäter J._____ im vorliegenden Verfahren nicht
- 127 - involviert sei. Da die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes nicht sub- stantiiert bestritten, durch den Privatkläger jedoch hinreichend begründet und be- legt worden sei (per 1. Dezember 2022), sei der Beschuldigte zur Zahlung des be- antragten Schadenersatzes zu verpflichten, wobei allfällig später eingetretene Schadenspositionen nicht von der Rechtskraft des Urteils erfasst würden (Urk. 91 S. 32). 2.3. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz geltend machen, der Antrag des Pri- vatklägers 1 auf Zusprechung von Schadenersatz sei auf den Zivilweg zu verwei- sen, da der Mittäter J._____ nicht im vorliegenden Verfahren involviert sei und so nicht klar sei, welcher der beiden Mittäter gegenüber dem Privatkläger 1 in wel- chem Umfang schadenersatzpflichtig ist (Urk. 64 S. 17). Darauf berief er sich auch anlässlich der Berufungshandlung (Urk. 238 Rz 71) und brachte überdies vor, dass die geltend gemachten Schadenersatzansprüche insofern nicht als ge- nügend klar und belegt gelten könnten, als dass offen sei, ob die Unfallversiche- rung des Privatklägers 1 die Heilungskosten von Fr. 1'979.55 wie auch den Lohnausfall über Fr. 9'418.90 allenfalls nachträglich nicht doch übernommen habe bzw. noch übernehmen werde. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ausfüh- rungen des Privatklägervertreters in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2022 im erstinstanzlichen Verfahren, in welcher dieser geltend machte, die fraglichen Kos- ten und Krankentaggelder seien über die Krankenkasse des Privatklägers abge- rechnet worden, jedoch nicht vollständig übernommen worden, wobei die Unfall- versicherung diese Kosten "bislang" nicht übernommen habe (Urk. 238 Rz 68 ff.). Entsprechend beantragt er, die Schadenersatzforderungen abzuweisen, eventua- liter auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Beschuldigte die Scha- denersatzforderung im Berufungsverfahren bestreitet. Somit können diese – ent- gegen der Privatklägervertretung – nicht als anerkannt gelten. Anhand den einzi- gen aktenkundigen inhaltlichen Ausführungen der Privatklägervertretung, die so- wohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren darauf verzichtete, an der Haupt- bzw. Berufungsverhandlung teilzunehmen und entsprechend zu den Ein- wänden der Verteidigung in deren Plädoyer nicht Stellung nahm und diese nicht
- 128 - widerlegte, ergeben sich tatsächlich Unklarheiten mit Blick auf die Kostentragung der geltend gemachten Schadensposten. So lässt der von der Privatklägervertre- tung angebrachte sinngemässe Vorbehalt, dass die geltend gemachten Heilungs- und Erwerbsausfallkosten "bislang" nicht von der Umfallversicherung übernom- men worden seien (Urk. 59 Rz 6), ausdrücklich die Möglichkeit offen, dass diese Kosten nachträglich doch noch von der Unfallversicherung übernommen werden könnten oder allenfalls in der Zwischenzeit bereits übernommen wurden und da- mit der vom Privatkläger 1 geltend gemachte Schaden gar nicht mehr besteht. Den von Privatklägerseite eingereichten Unterlagen lässt sich einzig entnehmen, dass gewisse vom Privatkläger 1 in Anspruch genommene Gesundheitsleistun- gen für psychiatrische Betreuung durch Dr. med. BA._____ – trotz Involvierung der Unfallversicherung (BB._____) ab dem Vorfall vom 9. Mai 2021 (Urk. 61/16 ff.) – über die private Krankenversicherung (BC.____) abgerechnet wurden und ihm deshalb selbst zu tragende Kostenanteile (Franchise) in Rechnung gestellt wurden (Urk. 61/2 f.). Aktenkundig sind ferner mehrere – trotz Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 – allerdings stark schwankende Lohnfortzahlungen in Kombi- nation mit den – ihrerseits schwankenden – Taggeldleistungen der Unfallversiche- rung (Urk. 61/4-11). Weshalb diese Kosten und Lohnausfälle von der Unfallversi- cherung nicht oder allenfalls nur teilweise übernommen wurden, wenn diese auf den fraglichen Vorfall im I._____ zurückzuführen waren, ergibt sich allerdings nicht aus den Ausführungen des Privatklägers oder aus den eingereichten Unter- lagen und auch nicht, ob diesbezüglich ein Antrag auf Übernahme der Kosten durch die Unfallversicherung gestellt wurde und der diesbezügliche Entscheid noch ausstehend ist. Zur Beantwortung dieser Fragen wären mithin weitere Ab- klärungen notwendig. Kommt hinzu, dass der Privatkläger geltend macht, über den für die Periode Mai 2021 bis April 2022 hinaus veranschlagten Lohnausfall weiterhin nicht oder nicht vollständig arbeitsfähig zu sein, jedoch noch unklar sei, ob und inwieweit die Unfallversicherung weiterhin Taggelder leisten werde bzw. diesbezüglich zugleich bereits Abklärungen der Invalidenversicherung laufen wür- den, weshalb die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes vorbehalten werde. Mit anderen Worten lässt sich das Quantitativ des Schadens ohnehin noch nicht abschliessend beurteilen, was ebenfalls eine Verweisung der privatklägerischen
- 129 - Forderung auf den Zivilweg gebietet. Nachdem angesichts der Sachverhaltsfest- stellung zum Strafpunkt aber feststeht, dass der Beschuldigte und J._____ dem Privatkläger 1 die bereits dargelegten Verletzungen zugefügt haben, ist gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grund- satz nach festzustellen und der Privatkläger 1 im Übrigen auf den Zivilweg zu ver- weisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat die Kosten des Vorverfahrens und der Untersuchung dem Beschuldigten auferlegt. Dieser Entscheid ist – nachdem die erstinstanzli- chen Schuldsprüche auch im Berufungsverfahren zu bestätigen sind – mitsamt der im Übrigen unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Kostenfestsetzung zu bestätigen.
2. Sodann ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsver- fahren zu entscheiden: 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Be- rufung nahezu vollumfänglich. Einzig mit Blick auf die Schadenersatzforderung, welche nur dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen wird, erreicht er eine marginale Besserstellung gengenüber dem vorin- stanzlichen Urteil. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. In Anbetracht der Umstände, dass der Beschuldigte noch sehr jung ist, über keine Berufsausbildung verfügt und noch eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen – mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 (dazu sogleich) – bereits jetzt definitiv abzuschreiben.
- 130 - 2.3. Bereits mit Beschluss vom 26. April 2023 ist der früheren amtlichen Vertei- digerin für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess eine Ent- schädigung von Fr. 1'852.10 ausgerichtet worden (Urk. 120). 2.4. Auch der per 26. April 2023 eingesetzte amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 4. Juni 2024 – unter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rück- weg sowie Nachbearbeitung bzw. -besprechung – für das obergerichtliche Verfah- ren Aufwendungen samt Auslagen von Fr. 22'731.35 geltend (Urk. 236). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ist entsprechend mit gerundet Fr. 22'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Er macht mit Kostennote vom 30. Mai 2024 für das obergerichtliche Verfahren ei- nen Aufwand in Höhe von Fr. 758.85 geltend (Urk. 233). Dieser Aufwand er- scheint ebenfalls angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist entsprechend mit gerundet Fr. 760.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. 2.6. Unter Verweis auf die Erwägungen hiervor (E. VIII. 2.2) ist hinsichtlich der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsver- tretung trotz Schuldigsprechung bzw. Unterliegens des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren auf den Vorbehalt einer Rückzahlung dieser Kosten für die Unter- suchung und die gerichtlichen Verfahren beider Instanzen zu verzichten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Jugendge- richt, vom 12. Dezember 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprü- che mit Ausnahme desjenigen wegen versuchter Tötung), 2 (Freisprüche),
- 131 - 6-8 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 11 (Schadenersatz an den Privatkläger 4) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte H._____ ist ferner schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1'495 Tage durch Haft oder freiheitsentziehende Massnahme sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich Zins zu 5 % ab 9. Mai 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 B._____ aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitativs wird die Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 132 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung, RAin Y1._____ (be- Fr. 1'852.10 reits ausbezahlt) Fr. 22'800.– amtliche Verteidigung (RA Y2._____) Fr. 760.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 10'378.– Ergänzungsgutachten Prof. Dr. med. K._____
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auf- erlegt, aber definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privatklä- ger 1 die Privatkläger 2 - 5 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, samt Kopie von Urk. 240 die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, samt Kopie von Urk. 240 den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privatklä- ger 1, samt Kopie von Urk. 240
- 133 - die Privatkläger 2 - 5 (sofern verlangt) Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz, samt Kopie von Urk. 240 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die BD._____ AG (… Zürich, Dossier-Nr. 41.21.1000) betr. Unfallversicherung Privatkläger 1; auszugsweise die BE._____ Unfallversicherung (Postfach … AK._____, Ref. Nr. 12.292.020/3920) betr. Privatkläger 3; auszugsweise die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 134 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Juni 2024 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Andres
- 135 - Antrag einer Minderheit zum Urteil vom 5. Juni 2024 Antrag "Es sei statt einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung des Beschuldig- ten H._____ eine stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe sei zu diesem Zweck aufzuschieben." Kurzbegründung Die Empfehlung des Gutachters Prof. Dr. med. K._____ in seinem Ergänzungs- gutachten für eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten geht von der Annahme aus, die Abneigung des Beschuldigten gegen eine statio- näre Massnahme nach Art. 59 StGB habe sich noch verfestigt und es lägen keine Hinweise darauf vor, dass von einer veränderten Problemeinsicht, Veränderungs- bereitschaft oder veränderten Risikoeinschätzung auszugehen wäre. Gleichzeitig weist der Gutachter darauf hin, dass in vielen Fällen Ansatzpunkte für eine Moti- vierbarkeit ausreichen würden, die dann über ein verstärktes Problembewusstsein und eine damit einhergehende Veränderungsbereitschaft in eine ausreichende Motivation übergehen könne. Es könne durchaus eine Zielsetzung in einer ersten therapeutischen Phase sein, von einer solchen Motivierbarkeit ausgehend erst einmal eine ausreichende Therapiemotivation zu erarbeiten, ohne dass dadurch die langfristigen Erfolgsaussichten der Therapie beeinträchtigt seien. Angesichts fehlender erfolgversprechender anderer Optionen sei diese Überlegung der Emp- fehlung zugrunde gelegen, die probeweise Anordnung einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB trotz der ausgeprägten Vorbehalte des Beschuldigten zu erwägen (Urk. 184 S. 20/21). Nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass er einsehe, dass er seine Probleme angehen und eine Behandlung beginnen müsse, liegt eine kundgetane zumindest minimale Bereitschaft für eine therapeutische Massnahme vor. Die einzige am besten geeignete Massnahme, welche das in al- len Aspekten sehr hohe Rückfallrisiko für zukünftige Gewaltdelikte zu mindern
- 136 - vermöchte und erfolgversprechend ist, stellt gemäss dem Gutachter die stationäre therapeutische Behandlung dar, die den nötigen engen Rahmen und die Intensität der Behandlung gewährleistet; dies im Unterschied zur ambulanten Massnahme. Auch ist der manipulativen Haltung und Kommunikation des Beschuldigten nicht ohne einen konkreten Versuch, die geeignetste Massnahme durchzuführen, nach- zugeben.