Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 31. Juli 2021, um 16:53 Uhr, den Personenwagen BMW …, Kennzeichen ZH…, ausserorts auf der C._____- strasse, Höhe D._____, mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h (nach Abzug von 4 km/h Sicherheitsmarge) gelenkt und dabei die dort zulässige Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten zu haben. Das habe der Beschuldigte bei seinem Tun, als er einen anderen Personenwagen überholt ha- be und hernach wieder auf seine Fahrspur eingeschwenkt sei, für zumindest mög- lich gehalten und in Kauf genommen. Durch diese krass vorschriftswidrige Fahr- weise habe der Beschuldigte für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine deut- lich erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen, was er ebenfalls in Kauf genom- men habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht (Urk. 26).
2. Zu erstellender Sachverhalt 2.1. Dass der Beschuldigte den in der Anklage aufgeführten Strassenabschnitt zur angegebenen Zeit mit seinem Personenwagen befahren hat, ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Untersuchungsakten. Der Beschuldigte be- streitet jedoch eine Geschwindigkeitsüberschreitung im angeklagten Umfang und macht in diesem Zusammenhang verschiedene Mängel an der Geschwindig- keitsmessung durch die Kantonspolizei Zürich geltend (vgl. Prot. I S. 10; Urk. 71 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 72 S. 2 ff.). Darauf wird im Rahmen der Sachverhaltserstel- lung einzugehen sein. 2.2. Weiter bestreitet der Beschuldigte, mit seinem Verhalten eine in der Ankla- ge behauptete deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen zu haben (vgl. Prot. I S. 16 f.; Urk. 71 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 72 S. 6 ff.). Dies betrifft – weitge- hend – eine Rechtsfrage und ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhan- deln.
- 7 - 2.3. In subjektiver Hinsicht anerkennt der Beschuldigte, sich der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst gewesen zu sein, bestreitet aber, Kenntnis davon gehabt zu haben, mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gefah- ren zu sein, bzw. dies zumindest in Kauf genommen zu haben. Zudem stellt er in Abrede, mit seinem Verhalten eine erhöhte Unfallgefahr in Kauf genommen zu haben (Urk. 72 S. 8). Was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses aus äusseren Umständen auf solche inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Eine Rechtsfrage ist hinge- gen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen insoweit eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise über- schneiden (vgl. BGE 133 IV 9, E. 4.1; BGE 130 IV 58, E. 8.5). Deshalb rechtfertigt es sich, die diesbezüglich zu klärenden Tatfragen – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
3. Grundsätze der Sachverhaltsermittlung und relevante Beweismittel 3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfül- lung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Allfällige abstrakte bzw. bloss theoretische Zweifel sind jedoch nicht mas- sgebend, zumal solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.2. Die Anklage basiert auf einer Lasergeschwindigkeitsmessung der Kan- tonspolizei Zürich. Die Messung ist dokumentiert durch den Polizeirapport vom
2. August 2021 (Urk. 1), das Laser-Messprotokoll vom 31. Juli 2021 (Urk. 12/5;
- 8 - elektronisch unterschrieben vom Messfunktionär, E._____) sowie eine Videoauf- nahme des Messgeräts (Urk. 4) und daraus entnommene Fotos, auf welchen der Personenwagen des Beschuldigten im Zeitpunkt der vom Messgerät als "valid" qualifizierten Messung um 16:53:41 zu sehen ist (Urk. 3 S. 2; Urk. 67/1-10). Wei- ter liegen das Eichzertifikat des betreffenden Messinstruments vom 19. Januar 2021 (gültig bis am 31. Januar 2022; Urk. 12/3), das Zulassungszertifikat für den Bautyp des entsprechenden Lasermessgeräts vom 5. März 2014 (Laser Ge- schwindigkeitsmesssytem, Kustom ProLaser 4; gültig bis am 2. März 2024; Urk. 13/9 und Urk. 13/31), der Ausbildungsnachweis des Messbeamten, E._____, vom 7. Juni 2017 (Urk. 12/4), die Bedienungsanleitung des betreffenden Mess- systems (Urk. 13/32 [Original-Bedienungsanleitung des Herstellers]; Urk. 13/10 [Bedienungsanleitung der Zulassungsinhaberin für den Schweizer Vertrieb, F._____ AG]) sowie die Resultate der Geschwindigkeitsmessungen im Rahmen der Zulassungsprüfung im Jahre 2014 sowie der Eichung im Jahre 2021 (Urk. 13/26-29; vgl. Urk. 13/25) im Recht. Relevante Beweismittel sind sodann das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen, Herrn G._____, vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zur Auswertung der betreffen- den Geschwindigkeitsmessung vom 19. Mai 2022 (Urk. 13/21) sowie die Aussa- gen des Beschuldigten (Urk. 2, Urk. 14; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 71 S. 1 ff.). 3.3. Bei den Akten befindet sich weiter ein von der Verteidigung eingereichtes Privatgutachten von Dr. H._____ vom 8. November 2022 (Urk. 42). Die Vo- rinstanz wies zu Recht darauf hin (Urk. 55, E. 3.2), dass ein Privatgutachten nicht den gleichen Stellenwert hat wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbe- hörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung ei- ner der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Be- standteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Pri- vatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die
- 9 - auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unab- hängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige (BGE 141 IV 369, E. 6.2 m.w.Nw.).
4. Beweiswürdigung 4.1. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen am 31. Juli 2021, um 16:53 Uhr, auf dem betreffenden Strecken- abschnitt auf der C._____-strasse in I._____ mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h (nach Abzug von 4 km/h Sicherheitsmarge) gefahren ist. Sie hält fest, die an jenem Tag durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle sei durch eine Mes- sung mit stationärem Messsystem erfolgt, die von einer Messperson beaufsichtigt worden sei. Beim verwendeten Messgerät Kustom ProLaser 4 handle es sich um ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät, wobei das verwendete Messinstrument am
3. März 2014 zugelassen und am 18. Januar 2021 letztmals (vor der Messung) geeicht worden sei. Dass Messgerät sei deshalb einsatzfähig gewesen. Die gemessene Geschwindigkeit von 114 km/h sei im Messprotokoll vom 31. Juli 2021 sowie in der entsprechenden Videoaufnahme festgehalten worden. Der Sachverständige habe im von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten ge- stützt auf die Videoaufnahme, den Polizeirapport, das Messprotokoll, die Ausbil- dungsbestätigung für den Polizisten E._____, das Eich- und Zulassungszertifikat sowie die betreffende Bedienungsanleitung festgehalten, dass die Messung messtechnisch korrekt gemäss den einschlägigen Weisungen erfolgt sei, dass sie zweifelsfrei das Fahrzeug des Beschuldigten betroffen habe und dass dieses mit einer Geschwindigkeit von mindestens 114.0 km/h gemessen worden sei. Der Gutachter habe die Messung zudem mit einer Plausibilitätsprüfung bestätigt (Urk. 55, E. 4.2 und 4.3). An der Schlüssigkeit des amtlichen Gutachtens vermöge auch das vom Beschuldigten eingereichte Privatgutachten keine Zweifel zu begründen, zumal es nur das theoretische Funktionieren und theoretische Fehlerquellen the- matisiere (Urk. 55, E. 4.4). Die von der Verteidigung vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge wies diese allesamt ab (Urk. 55, E. 3.3-3.7). Namentlich mit Blick auf den Beweisantrag, es sei der Messbeamte zur korrekten Handhabung des Messgeräts und zur Messung als Zeuge zu befragen, den die Verteidigung auch
- 10 - im Berufungsverfahren gestellt hat, hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Korrektheit der Messung sei bereits gestützt auf das Messprotokoll, die Vide- oaufnahme und das amtliche Gutachten rechtsgenügend bewiesen, sodass eine Zeugeneinvernahme des Messbeamten nicht erforderlich sei (Urk. 55, E. 3.3). 4.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich allesamt als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen bloss im Sinne einer Präzisierung bzw. Ergänzung. 4.3. Gemäss Art. 9 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) sind bei den Kontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen, ins- besondere bei der Kontrolle der Geschwindigkeit (Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV). Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausfüh- rungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das Bundes- amt für Strassen (ASTRA) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) die Durchführung und das Verfahren (Art. 9 Abs. 2 lit. a SKV) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 lit. b SKV). Gestützt darauf hat das ASTRA am 22. Mai 2008 sowohl die Verordnung zur Strassenverkehrskontroll- verordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) als auch die Weisungen über polizeili- che Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (ASTRA-Weisungen) erlassen. Ausserdem hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seiner Verordnung über Messmittel für Geschwindigkeits- kontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) geregelt (Art. 1):
a. die Anforderungen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlicht- überwachungen im Strassenverkehr und an Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmit- tel.
- 11 - 4.4. Mit Bezug auf die konkret in Frage stehende Lasergeschwindigkeitsmes- sung hält der Sachverständige, G._____, in seinem amtlichen Gutachten vom 19. Mai 2022 zusammengefasst fest, die Messung am Fahrzeug des Beschuldigten sei messtechnisch korrekt gemäss den vorgenannten Vorschriften, insbesondere den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008, erfolgt (Urk. 13/21 S. 11). Bei der konkret vorgenommenen Messung handle es sich um eine stationäre beaufsichtigte Geschwindigkeitsmessung, die dem Messverfahren gemäss Ziff. II dieser Weisungen entspreche (vgl. auch Art. 6 lit. a VSKV-ASTRA). Es sei ein Messprotokoll geführt und der vorgeschriebene Gerätetest durchgeführt worden (Urk. 13/21 S. 11; vgl. dazu auch unten, E. III.4.8). Der Messfunktionär, E._____, sei von der Kantonspolizei Zürich ermächtigt, Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermessmitteln durchzuführen, was sich aus der im Recht liegenden Aus- bildungsbestätigung (Urk. 12/4) ergebe. Das verwendete Messmittel habe im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung aufgewiesen, sodass es für amtliche Messungen und Bildaufzeichnungen zum fraglichen Zeitpunkt habe eingesetzt werden dürfen (Urk. 13/21 S. 3, 11). Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder eine Fehlbedienung des Messmittels vor (Urk. 13/21 S. 11). Ferner könne aufgrund der Videodokumentation ausgeschlossen werden, dass die Messung ein anderes Objekt als das Fahrzeug des Beschuldigten betroffen habe. Auch anhand einer Plausibilitätsprüfung könne eine Fehlzuordnung oder Fehlmessung ausgeschlossen werden (Urk. 13/21 S. 11). Weil das Messmittel ei- nen Geschwindigkeitswert von 114 km/h angegeben habe, stehe fest, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 114.0 km/h gemessen worden sei. Zu berücksichtigen seien einzig die allgemeinen Messunsicherheiten des Messmittels, welchen mit den gesetzlichen Pauschalab- zügen (hier 4 km/h) Rechnung getragen werde (Urk. 13/21 S. 13). 4.5. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte
- 12 - Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht allerdings in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (vgl. BGE 142 IV 49, E. 2.1.3; 141 IV 369, E. 6.1; BGer, 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021, E. 2.3.2). 4.6. Die Verteidigung macht geltend, die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung sei mangelhaft erfolgt, und kritisiert das amtliche Gutachten des Sachverständi- gen, G._____, in verschiedener Hinsicht. Die Beanstandungen der Verteidigung erweisen sich allesamt als unbegründet. Das Gutachten von G._____ ist nachvollziehbar, schlüssig und durchwegs überzeugend. Seinen Ausführungen betreffend die messtechnische Korrektheit der Lasergeschwindigkeitsmessung ist einzig beizufügen, dass das konkret verwendete Lasermessgerät (Kustom ProLaser 4) im Zeitpunkt der fraglichen Messung nicht nur über eine gültige Eichung, sondern auch über eine bis am 2. März 2024 gültige Zulassung verfügte (Urk. 13/9). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb der vom Gut- achter bestätigten Feststellung betreffend die Gültigkeit der strittigen Geschwin- digkeitsmessung nicht gefolgt werden sollte. 4.7. Die Verteidigung beanstandet hauptsächlich, dass das im Video ersichtli- che Fadenkreuz im Messzeitpunkt in vertikaler Richtung nach unten versetzt ge- wesen sei, dass es sich während der Messung in vertikaler und horizontaler Rich- tung hin und her bewegt habe und dass es nicht auf das Fahrzeug des Beschul- digten, sondern auf den Boden bzw. "irgendwohin" gezielt habe. Zwar sei klar, dass sich der vom Fadenkreuz anvisierte Boden nicht bewege, sondern das Fahrzeug, dennoch gebe dieser Umstand Anlass zu Zweifeln an der Korrektheit der Messung als solchen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet das im Video ersichtliche Fadenkreuz nicht geeicht sei, wenn dieses doch ge- mäss Beilage zum Zulassungszertifikat eine entscheidende Rolle spiele (Urk. 72 S. 3 ff.; Urk. 66 Rz. 10 ff., 21, 25 ff.; Urk. 46 S. 2; Urk. 41 S. 4; Prot. I S. 18). Der Sachverständige, G._____, hält in seinem amtlichen Gutachten vom
19. Mai 2022 in diesem Zusammenhang Folgendes fest: Es falle auf, dass die Mitte des im Video eingeblendeten Fadenkreuzes nicht auf dem Fahrzeug des Beschuldigten liege, sondern in vertikaler Richtung nach unten versetzt sei. Die-
- 13 - ser Effekt sei auch bei den anderen, in der Videoaufnahme dokumentierten Mes- sungen gleichermassen zu beobachten. Es könne aber ausgeschlossen werden, dass sich in der Mitte des im Video ersichtlichen Fadenkreuzes ein Objekt mit ei- ner Geschwindigkeit von 114 km/h befinde; entsprechend könne auch eine Fehl- zuordnung der Messung ausgeschlossen werden. Die Verschiebung des im Video sichtbaren Fadenkreuzes habe auf die Messung als solche keinen Einfluss, weil der Messbeamte durch eine separate Visiervorrichtung auf das zu messende Fahrzeug ziele. Im Video sei ersichtlich, dass während der Messung horizontale und in geringerem Masse vertikale Bewegungen des Messstrahls stattfinden wür- den. Diese seien jedoch als "unkritisch" einzustufen. Würden aufgrund dieser Be- wegungen unlogische Abstufungen oder Unterbrüche im Distanzänderungsverlauf auftreten, würden diese durch den Auswertungsalgorithmus des Messmittels er- kannt und je nach Häufigkeit zu einem Abbruch (mit der Anzeige "invalid") oder zu einer Verlängerung der Messphase führen (Urk. 13/21 S. 6 f., 11 f.). Diese Ausführungen erweisen sich als schlüssig und entkräften die Ein- wendungen der Verteidigung. Mit dem Gutachter ist klarzustellen, dass zwischen dem in der Videoaufnahme eingeblendeten Fadenkreuz und dem Fadenkreuz der separaten Visiervorrichtung am Messgerät zu unterscheiden ist. Der Messbeamte zielt nicht mit dem auf dem Video ersichtlichen Fadenkreuz auf das zu messende Fahrzeug, sondern visiert das Zielobjekt einzig mit dem Fadenkreuz an, das für ihn in der separat bedienten Visiervorrichtung am Messgerät ersichtlich ist (Urk. 13/21 S. 6, 11). Die Videoaufnahme und das in dieser ersichtliche Faden- kreuz haben für die Geschwindigkeitsmessung als solche keine Relevanz; sie dienen einzig dazu, das vom Messgerät über die Visiervorrichtung anvisierte Ob- jekt zweifelsfrei zu identifizieren (und die Strassenverhältnisse zu dokumentieren). Für diese Objektidentifikation ist eine punktgenaue Abstimmung des im Video eingeblendeten Fadenkreuzes mit dem über die Visiervorrichtung ersichtlichen Fadenkreuz indessen nicht zwingend erforderlich. Wie der Gutachter überzeu- gend darlegt, lässt sich auch bei einer gewissen – in der betreffenden Messserie konstant auftretenden – Abweichung zwischen dem im Video ersichtlichen Fa- denkreuz und dem tatsächlich anvisierten Objekt eine einwandfreie Messung durchführen, wenn nur das tatsächlich anvisierte Objekt eindeutig identifiziert
- 14 - werden kann. Das ist vorliegend zweifelsfrei möglich. Aus den anderen, in der Vi- deoaufnahme ebenfalls dokumentierten Messungen derselben Messserie geht klar hervor, dass das im Video ersichtliche Fadenkreuz in vertikaler Richtung durchwegs etwas zu tief angesetzt war. Auch die Verteidigung geht nicht davon aus, dass sich im auf dem Video ersichtlichen Fadenkreuz oder sonst wo in den relevanten Bildausschnitten ein Objekt befindet – allenfalls abgesehen vom Fahr- zeug, welches der Beschuldigte überholt hat –, das sich vernünftigerweise mit ei- ner Geschwindigkeit von 114 km/h hätte bewegen können. Dass das Messgerät das andere, sich in den relevanten Bildausschnitten hinter dem Beschuldigten be- findliche Fahrzeug anvisiert hätte, macht der Beschuldigte nicht geltend und kann nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters ausgeschlossen werden. Ohnehin würde eine solche Feststellung aber nur zum Schluss führen, dass der Beschuldigte sogar mit einer noch höheren Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein musste, weil er das andere Fahrzeug während bzw. unmittelbar vor der Mes- sung überholt hat.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. November 2022 (Urk. 55) wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde auf- geschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Novem- ber 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 48). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 54/1 und Urk. 53) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Februar 2023 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO sei- ne Berufungserklärung ein (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Be- schuldigte aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" und weitere Unterlagen ein- zureichen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung und erklärte sinngemäss, sich am weiteren Verfah- ren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 61). Das vom Beschuldigten ausgefüllte Daten- erfassungsblatt mitsamt entsprechender Unterlagen ging am 1. März 2023 ein (Urk. 62 und Urk. 63/1–5).
E. 2.1 Dass der Beschuldigte den in der Anklage aufgeführten Strassenabschnitt zur angegebenen Zeit mit seinem Personenwagen befahren hat, ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Untersuchungsakten. Der Beschuldigte be- streitet jedoch eine Geschwindigkeitsüberschreitung im angeklagten Umfang und macht in diesem Zusammenhang verschiedene Mängel an der Geschwindig- keitsmessung durch die Kantonspolizei Zürich geltend (vgl. Prot. I S. 10; Urk. 71 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 72 S. 2 ff.). Darauf wird im Rahmen der Sachverhaltserstel- lung einzugehen sein.
E. 2.2 Weiter bestreitet der Beschuldigte, mit seinem Verhalten eine in der Ankla- ge behauptete deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen zu haben (vgl. Prot. I S. 16 f.; Urk. 71 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 72 S. 6 ff.). Dies betrifft – weitge- hend – eine Rechtsfrage und ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhan- deln.
- 7 -
E. 2.3 In subjektiver Hinsicht anerkennt der Beschuldigte, sich der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst gewesen zu sein, bestreitet aber, Kenntnis davon gehabt zu haben, mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gefah- ren zu sein, bzw. dies zumindest in Kauf genommen zu haben. Zudem stellt er in Abrede, mit seinem Verhalten eine erhöhte Unfallgefahr in Kauf genommen zu haben (Urk. 72 S. 8). Was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses aus äusseren Umständen auf solche inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Eine Rechtsfrage ist hinge- gen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen insoweit eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise über- schneiden (vgl. BGE 133 IV 9, E. 4.1; BGE 130 IV 58, E. 8.5). Deshalb rechtfertigt es sich, die diesbezüglich zu klärenden Tatfragen – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
3. Grundsätze der Sachverhaltsermittlung und relevante Beweismittel
E. 3 Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, es sei der betreffende Messbeamte als Zeuge zu befragen und es seien "die Unter- lagen der nachfolgenden Eichung des Messmittel[s] nach der Messung" beizuzie- hen (Urk. 66). Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wurden diese Beweisanträge abgewiesen (Urk. 68).
- 5 -
E. 3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfül- lung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Allfällige abstrakte bzw. bloss theoretische Zweifel sind jedoch nicht mas- sgebend, zumal solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.
E. 3.2 Die Anklage basiert auf einer Lasergeschwindigkeitsmessung der Kan- tonspolizei Zürich. Die Messung ist dokumentiert durch den Polizeirapport vom
2. August 2021 (Urk. 1), das Laser-Messprotokoll vom 31. Juli 2021 (Urk. 12/5;
- 8 - elektronisch unterschrieben vom Messfunktionär, E._____) sowie eine Videoauf- nahme des Messgeräts (Urk. 4) und daraus entnommene Fotos, auf welchen der Personenwagen des Beschuldigten im Zeitpunkt der vom Messgerät als "valid" qualifizierten Messung um 16:53:41 zu sehen ist (Urk. 3 S. 2; Urk. 67/1-10). Wei- ter liegen das Eichzertifikat des betreffenden Messinstruments vom 19. Januar 2021 (gültig bis am 31. Januar 2022; Urk. 12/3), das Zulassungszertifikat für den Bautyp des entsprechenden Lasermessgeräts vom 5. März 2014 (Laser Ge- schwindigkeitsmesssytem, Kustom ProLaser 4; gültig bis am 2. März 2024; Urk. 13/9 und Urk. 13/31), der Ausbildungsnachweis des Messbeamten, E._____, vom 7. Juni 2017 (Urk. 12/4), die Bedienungsanleitung des betreffenden Mess- systems (Urk. 13/32 [Original-Bedienungsanleitung des Herstellers]; Urk. 13/10 [Bedienungsanleitung der Zulassungsinhaberin für den Schweizer Vertrieb, F._____ AG]) sowie die Resultate der Geschwindigkeitsmessungen im Rahmen der Zulassungsprüfung im Jahre 2014 sowie der Eichung im Jahre 2021 (Urk. 13/26-29; vgl. Urk. 13/25) im Recht. Relevante Beweismittel sind sodann das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen, Herrn G._____, vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zur Auswertung der betreffen- den Geschwindigkeitsmessung vom 19. Mai 2022 (Urk. 13/21) sowie die Aussa- gen des Beschuldigten (Urk. 2, Urk. 14; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 71 S. 1 ff.).
E. 3.3 Bei den Akten befindet sich weiter ein von der Verteidigung eingereichtes Privatgutachten von Dr. H._____ vom 8. November 2022 (Urk. 42). Die Vo- rinstanz wies zu Recht darauf hin (Urk. 55, E. 3.2), dass ein Privatgutachten nicht den gleichen Stellenwert hat wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbe- hörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung ei- ner der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Be- standteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Pri- vatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die
- 9 - auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unab- hängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige (BGE 141 IV 369, E. 6.2 m.w.Nw.).
E. 4 Beweiswürdigung
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen am 31. Juli 2021, um 16:53 Uhr, auf dem betreffenden Strecken- abschnitt auf der C._____-strasse in I._____ mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h (nach Abzug von 4 km/h Sicherheitsmarge) gefahren ist. Sie hält fest, die an jenem Tag durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle sei durch eine Mes- sung mit stationärem Messsystem erfolgt, die von einer Messperson beaufsichtigt worden sei. Beim verwendeten Messgerät Kustom ProLaser 4 handle es sich um ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät, wobei das verwendete Messinstrument am
3. März 2014 zugelassen und am 18. Januar 2021 letztmals (vor der Messung) geeicht worden sei. Dass Messgerät sei deshalb einsatzfähig gewesen. Die gemessene Geschwindigkeit von 114 km/h sei im Messprotokoll vom 31. Juli 2021 sowie in der entsprechenden Videoaufnahme festgehalten worden. Der Sachverständige habe im von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten ge- stützt auf die Videoaufnahme, den Polizeirapport, das Messprotokoll, die Ausbil- dungsbestätigung für den Polizisten E._____, das Eich- und Zulassungszertifikat sowie die betreffende Bedienungsanleitung festgehalten, dass die Messung messtechnisch korrekt gemäss den einschlägigen Weisungen erfolgt sei, dass sie zweifelsfrei das Fahrzeug des Beschuldigten betroffen habe und dass dieses mit einer Geschwindigkeit von mindestens 114.0 km/h gemessen worden sei. Der Gutachter habe die Messung zudem mit einer Plausibilitätsprüfung bestätigt (Urk. 55, E. 4.2 und 4.3). An der Schlüssigkeit des amtlichen Gutachtens vermöge auch das vom Beschuldigten eingereichte Privatgutachten keine Zweifel zu begründen, zumal es nur das theoretische Funktionieren und theoretische Fehlerquellen the- matisiere (Urk. 55, E. 4.4). Die von der Verteidigung vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge wies diese allesamt ab (Urk. 55, E. 3.3-3.7). Namentlich mit Blick auf den Beweisantrag, es sei der Messbeamte zur korrekten Handhabung des Messgeräts und zur Messung als Zeuge zu befragen, den die Verteidigung auch
- 10 - im Berufungsverfahren gestellt hat, hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Korrektheit der Messung sei bereits gestützt auf das Messprotokoll, die Vide- oaufnahme und das amtliche Gutachten rechtsgenügend bewiesen, sodass eine Zeugeneinvernahme des Messbeamten nicht erforderlich sei (Urk. 55, E. 3.3).
E. 4.2 Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich allesamt als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen bloss im Sinne einer Präzisierung bzw. Ergänzung.
E. 4.3 Gemäss Art. 9 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) sind bei den Kontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen, ins- besondere bei der Kontrolle der Geschwindigkeit (Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV). Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausfüh- rungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das Bundes- amt für Strassen (ASTRA) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) die Durchführung und das Verfahren (Art. 9 Abs. 2 lit. a SKV) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 lit. b SKV). Gestützt darauf hat das ASTRA am 22. Mai 2008 sowohl die Verordnung zur Strassenverkehrskontroll- verordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) als auch die Weisungen über polizeili- che Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (ASTRA-Weisungen) erlassen. Ausserdem hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seiner Verordnung über Messmittel für Geschwindigkeits- kontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) geregelt (Art. 1):
a. die Anforderungen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlicht- überwachungen im Strassenverkehr und an Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmit- tel.
- 11 -
E. 4.4 Mit Bezug auf die konkret in Frage stehende Lasergeschwindigkeitsmes- sung hält der Sachverständige, G._____, in seinem amtlichen Gutachten vom 19. Mai 2022 zusammengefasst fest, die Messung am Fahrzeug des Beschuldigten sei messtechnisch korrekt gemäss den vorgenannten Vorschriften, insbesondere den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008, erfolgt (Urk. 13/21 S. 11). Bei der konkret vorgenommenen Messung handle es sich um eine stationäre beaufsichtigte Geschwindigkeitsmessung, die dem Messverfahren gemäss Ziff. II dieser Weisungen entspreche (vgl. auch Art. 6 lit. a VSKV-ASTRA). Es sei ein Messprotokoll geführt und der vorgeschriebene Gerätetest durchgeführt worden (Urk. 13/21 S. 11; vgl. dazu auch unten, E. III.4.8). Der Messfunktionär, E._____, sei von der Kantonspolizei Zürich ermächtigt, Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermessmitteln durchzuführen, was sich aus der im Recht liegenden Aus- bildungsbestätigung (Urk. 12/4) ergebe. Das verwendete Messmittel habe im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung aufgewiesen, sodass es für amtliche Messungen und Bildaufzeichnungen zum fraglichen Zeitpunkt habe eingesetzt werden dürfen (Urk. 13/21 S. 3, 11). Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder eine Fehlbedienung des Messmittels vor (Urk. 13/21 S. 11). Ferner könne aufgrund der Videodokumentation ausgeschlossen werden, dass die Messung ein anderes Objekt als das Fahrzeug des Beschuldigten betroffen habe. Auch anhand einer Plausibilitätsprüfung könne eine Fehlzuordnung oder Fehlmessung ausgeschlossen werden (Urk. 13/21 S. 11). Weil das Messmittel ei- nen Geschwindigkeitswert von 114 km/h angegeben habe, stehe fest, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 114.0 km/h gemessen worden sei. Zu berücksichtigen seien einzig die allgemeinen Messunsicherheiten des Messmittels, welchen mit den gesetzlichen Pauschalab- zügen (hier 4 km/h) Rechnung getragen werde (Urk. 13/21 S. 13).
E. 4.5 Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte
- 12 - Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht allerdings in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (vgl. BGE 142 IV 49, E. 2.1.3; 141 IV 369, E. 6.1; BGer, 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021, E. 2.3.2).
E. 4.6 Die Verteidigung macht geltend, die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung sei mangelhaft erfolgt, und kritisiert das amtliche Gutachten des Sachverständi- gen, G._____, in verschiedener Hinsicht. Die Beanstandungen der Verteidigung erweisen sich allesamt als unbegründet. Das Gutachten von G._____ ist nachvollziehbar, schlüssig und durchwegs überzeugend. Seinen Ausführungen betreffend die messtechnische Korrektheit der Lasergeschwindigkeitsmessung ist einzig beizufügen, dass das konkret verwendete Lasermessgerät (Kustom ProLaser 4) im Zeitpunkt der fraglichen Messung nicht nur über eine gültige Eichung, sondern auch über eine bis am 2. März 2024 gültige Zulassung verfügte (Urk. 13/9). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb der vom Gut- achter bestätigten Feststellung betreffend die Gültigkeit der strittigen Geschwin- digkeitsmessung nicht gefolgt werden sollte.
E. 4.7 Die Verteidigung beanstandet hauptsächlich, dass das im Video ersichtli- che Fadenkreuz im Messzeitpunkt in vertikaler Richtung nach unten versetzt ge- wesen sei, dass es sich während der Messung in vertikaler und horizontaler Rich- tung hin und her bewegt habe und dass es nicht auf das Fahrzeug des Beschul- digten, sondern auf den Boden bzw. "irgendwohin" gezielt habe. Zwar sei klar, dass sich der vom Fadenkreuz anvisierte Boden nicht bewege, sondern das Fahrzeug, dennoch gebe dieser Umstand Anlass zu Zweifeln an der Korrektheit der Messung als solchen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet das im Video ersichtliche Fadenkreuz nicht geeicht sei, wenn dieses doch ge- mäss Beilage zum Zulassungszertifikat eine entscheidende Rolle spiele (Urk. 72 S. 3 ff.; Urk. 66 Rz. 10 ff., 21, 25 ff.; Urk. 46 S. 2; Urk. 41 S. 4; Prot. I S. 18). Der Sachverständige, G._____, hält in seinem amtlichen Gutachten vom
19. Mai 2022 in diesem Zusammenhang Folgendes fest: Es falle auf, dass die Mitte des im Video eingeblendeten Fadenkreuzes nicht auf dem Fahrzeug des Beschuldigten liege, sondern in vertikaler Richtung nach unten versetzt sei. Die-
- 13 - ser Effekt sei auch bei den anderen, in der Videoaufnahme dokumentierten Mes- sungen gleichermassen zu beobachten. Es könne aber ausgeschlossen werden, dass sich in der Mitte des im Video ersichtlichen Fadenkreuzes ein Objekt mit ei- ner Geschwindigkeit von 114 km/h befinde; entsprechend könne auch eine Fehl- zuordnung der Messung ausgeschlossen werden. Die Verschiebung des im Video sichtbaren Fadenkreuzes habe auf die Messung als solche keinen Einfluss, weil der Messbeamte durch eine separate Visiervorrichtung auf das zu messende Fahrzeug ziele. Im Video sei ersichtlich, dass während der Messung horizontale und in geringerem Masse vertikale Bewegungen des Messstrahls stattfinden wür- den. Diese seien jedoch als "unkritisch" einzustufen. Würden aufgrund dieser Be- wegungen unlogische Abstufungen oder Unterbrüche im Distanzänderungsverlauf auftreten, würden diese durch den Auswertungsalgorithmus des Messmittels er- kannt und je nach Häufigkeit zu einem Abbruch (mit der Anzeige "invalid") oder zu einer Verlängerung der Messphase führen (Urk. 13/21 S. 6 f., 11 f.). Diese Ausführungen erweisen sich als schlüssig und entkräften die Ein- wendungen der Verteidigung. Mit dem Gutachter ist klarzustellen, dass zwischen dem in der Videoaufnahme eingeblendeten Fadenkreuz und dem Fadenkreuz der separaten Visiervorrichtung am Messgerät zu unterscheiden ist. Der Messbeamte zielt nicht mit dem auf dem Video ersichtlichen Fadenkreuz auf das zu messende Fahrzeug, sondern visiert das Zielobjekt einzig mit dem Fadenkreuz an, das für ihn in der separat bedienten Visiervorrichtung am Messgerät ersichtlich ist (Urk. 13/21 S. 6, 11). Die Videoaufnahme und das in dieser ersichtliche Faden- kreuz haben für die Geschwindigkeitsmessung als solche keine Relevanz; sie dienen einzig dazu, das vom Messgerät über die Visiervorrichtung anvisierte Ob- jekt zweifelsfrei zu identifizieren (und die Strassenverhältnisse zu dokumentieren). Für diese Objektidentifikation ist eine punktgenaue Abstimmung des im Video eingeblendeten Fadenkreuzes mit dem über die Visiervorrichtung ersichtlichen Fadenkreuz indessen nicht zwingend erforderlich. Wie der Gutachter überzeu- gend darlegt, lässt sich auch bei einer gewissen – in der betreffenden Messserie konstant auftretenden – Abweichung zwischen dem im Video ersichtlichen Fa- denkreuz und dem tatsächlich anvisierten Objekt eine einwandfreie Messung durchführen, wenn nur das tatsächlich anvisierte Objekt eindeutig identifiziert
- 14 - werden kann. Das ist vorliegend zweifelsfrei möglich. Aus den anderen, in der Vi- deoaufnahme ebenfalls dokumentierten Messungen derselben Messserie geht klar hervor, dass das im Video ersichtliche Fadenkreuz in vertikaler Richtung durchwegs etwas zu tief angesetzt war. Auch die Verteidigung geht nicht davon aus, dass sich im auf dem Video ersichtlichen Fadenkreuz oder sonst wo in den relevanten Bildausschnitten ein Objekt befindet – allenfalls abgesehen vom Fahr- zeug, welches der Beschuldigte überholt hat –, das sich vernünftigerweise mit ei- ner Geschwindigkeit von 114 km/h hätte bewegen können. Dass das Messgerät das andere, sich in den relevanten Bildausschnitten hinter dem Beschuldigten be- findliche Fahrzeug anvisiert hätte, macht der Beschuldigte nicht geltend und kann nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters ausgeschlossen werden. Ohnehin würde eine solche Feststellung aber nur zum Schluss führen, dass der Beschuldigte sogar mit einer noch höheren Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein musste, weil er das andere Fahrzeug während bzw. unmittelbar vor der Mes- sung überholt hat.
Dispositiv
- Januar 2021 geeicht worden sei (Urk. 12/3), dass diese Eichung von Geset- zes wegen ein Jahr gültig sei (Art. 6 Abs. 2 lit. a der Geschwindigkeitsmessmittel- Verordnung des EJPD vom 28. November 2008; SR 941.261) und dass folglich im Messzeitpunkt eine gültige Eichung vorgelegen habe. Selbst wenn bei der nächsten fälligen Eichung im Januar 2022 gewisse Justierungen notwendig ge- wesen sein sollten, hätte dies keinen Einfluss auf die im Vorjahr erfolgten Mes- sungen und würde nichts über die Genauigkeit der Messung vom 31. Juli 2021 aussagen (Urk. 55, E. 3.4.3). Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist einzig beizufügen, dass die Messbeständigkeit des Geschwindigkeitsmessgeräts gemäss Art. 24 Abs. 1 MessMV zusätzlich zur periodisch fälligen Eichung immer auch dann geprüft werden muss, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsme- - 18 - chanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Dass solches vorliegend aber der Fall gewesen sein sollte, wurde nicht behauptet; es bestehen auch dafür schlicht keine Anhaltspunkte. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass die Unterlagen betreffend die nachfolgende Eichung nicht geeignet sind, die Korrektheit der hier fraglichen Messung in Frage zu stellen. 4.10. Die Verteidigung wendete weiter vor Vorinstanz ein, (i) es sei nicht nach- vollziehbar bzw. nicht bewiesen, dass das Messgerät tatsächlich – wie es gemäss Art. 8 Abs. 1 VSKV-ASTRA vorgeschrieben sei – jeweils auf die nächste ganze Zahl abrunde, (ii) es bestünden keine klaren Angaben dazu, auf welche Kriterien das Messgerät bei der Ermittlung der sog. Regressionsgeraden abstelle, und (iii) es sei nicht hinreichend erwiesen, dass das Messgerät sog. Stufenprofilmessun- gen zuverlässig ausschliesse (Urk. 41 S. 2 f., 5 ff.; Prot. I S. 19). Auch diese Vor- bringen verfangen nicht. Das konkret verwendete Messgerät wurde im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen geprüft, zugelassen und geeicht, was vom Gutachter bestätigt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, dass das Gericht oder die Verteidigung sämtliche technischen Einzelheiten, namentlich die Algorithmen, die der Funktionsweise des Geräts zugrunde liegen, im Einzel- nen kennt und nachvollziehen kann. Dass das Gerät – vorschriftsgemäss – auf die nächste ganze Zahl abrundet, ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen betreffend die Resultate der Geschwindig- keitsmessungen während der Zulassungsprüfung im Jahre 2014 und der Eichung im Jahre 2021 (Urk. 13/26-29); darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin (Urk. 55, E. 3.4). 4.11. Die Verteidigung kritisiert das amtliche Gutachten des Sachverständigen, G._____, auch mit Bezug auf die von diesem vorgenommene Plausibilitätsprü- fung (Urk. 13/21 S. 7 ff.). Der Gutachter habe die Geschwindigkeit nicht berech- net, sondern nur eine ungenaue Plausibilitätsprüfung vorgenommen. Der vom Gutachter so ermittelte Geschwindigkeitsrahmen schliesse denn auch Geschwin- digkeiten von weniger als 110 km/h ein (Urk. 71 S. 2 f.; Prot. II S. 11; Urk. 66 Rz. 33; Urk. 46 S. 3; Urk. 41 S. 5; Pro. I S. 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom Gutachter vorgenommene Plausibilitätsprüfung – wie der Name schon - 19 - sagt – keine exakte Berechnung der Geschwindigkeit sein soll, sondern bloss da- zu dient, grobe bzw. offensichtliche Messfehler oder Fehlzuordnungen auszu- schliessen (Urk. 13/21 S. 7). Selbstredend wäre diese Plausibilitätsprüfung für sich genommen zu ungenau, um einzig gestützt darauf den Beweis der angeklag- ten Geschwindigkeitsüberschreitung als erbracht zu erachten. Darum geht es hier aber nicht. Das Fahrzeug des Beschuldigten wurde mit einem gesetzlich zugelas- senen, sehr präzise funktionierenden Lasermessgerät gemessen und die Überle- gungen des Gutachters unter Ziff. 3.5 des Gutachtens sollen nur dazu dienen, diese Messung zu plausibilisieren. Deshalb ist auch unerheblich, dass anhand dieser Plausibilitätsprüfung, die eine auf dem betreffenden Strassenabschnitt ge- fahrene Geschwindigkeit von durchschnittlich 118 km/h bei einer möglichen Ab- weichung von +/- 10 km/h ausweist, theoretisch auch eine gefahrene Geschwin- digkeit von 108 km/h denkbar wäre. Das viel exaktere Lasermessgerät hat eine Geschwindigkeit von mindestens 114.0 km/h gemessen – und einzig diese Mes- sung ist relevant. 4.12. Auch aus dem von der Verteidigung eingereichten Privatgutachten (Urk. 42) ergeben sich keine Zweifel an der Korrektheit der in Frage stehenden Geschwindigkeitsmessung. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass das Privatgutach- ten einzig und allein rein theoretisch mögliche Fehlerquellen thematisiert, ohne konkrete Hinweise für eine irgendwie geartete Fehlfunktion bei der hier interessie- renden Messung zu liefern (Urk. 55, E. 4.4). 4.13. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 55, E. 4.4), dass bei der gemessenen Geschwindigkeit von 114 km/h gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSKV-ASTRA ein Sicherheitsabzug von 4 km/h vorzunehmen ist. Dieser Sicherheitsabzug wäre nicht nötig und auch nicht gerechtfertigt, wenn bei gültigen Messungen überhaupt keine Messungenauigkeiten auftreten würden. Die Vertei- digung scheint anzunehmen, dass gewissermassen ein vorbehaltloser "Anspruch" auf einen Sicherheitsabzug von 4 km/h besteht und dass zusätzlich auch noch sämtliche tatsächlich bestehenden Messungenauigkeiten zugunsten des Be- schuldigten in Betracht zu ziehen sind. Das trifft nicht zu. Der Sicherheitsabzug trägt gerade solchen (möglichen) Messungenauigkeiten zugunsten des Beschul- - 20 - digten Rechnung. Soweit die Verteidigung ausführt, auch schon kleinste Messun- genauigkeiten im Bereich eines Zehntels oder gar Hundertstels eines gemesse- nen Stundenkilometers würden zu einer Geschwindigkeit von unter 110 km/h füh- ren, so verkennt sie damit, dass eben diese Messungenauigkeiten mit dem Pau- schalabzug abgegolten werden. 4.14. Nach dem Gesagten ist ohne jeden Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen anklagegemäss auf dem betreffenden Streckenabschnitt ausserorts mit einer Geschwindigkeit von (mindestens) 110 km/h gelenkt und da- bei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschrit- ten hat. IV. Rechtliche Würdigung
- Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt dargestellt (Urk. 55, E. 5.1), sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Namentlich hat sie zutreffend auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts hinge- wiesen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG veranlasst sah, im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen genaue Regeln aufzustellen, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten (vgl. z.B. BGE 143 IV 508, E. 1.3; BGer, 6B_444/2016 vom 3. April 2017, E. 1.1). Danach sind die ob- jektiven und auch die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregel- verletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG bei Geschwindigkeitsüberschreitungen grundsätzlich ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässi- ge Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr, ausserorts bzw. auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen um 30 km/h oder mehr und auf Autobah- nen um 35 km/h oder mehr überschritten wird. Die Rechtsprechung lässt es je- doch zu, dass diese Vermutung bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände wi- derlegt werden kann (BGE 143 IV 508, E. 1.3; 132 II 234, E. 3.1; BGer, 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022, E. 3.2; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021, E. 3.2.1; 6B_444/2016 vom 3. April 2017, E. 1.1). Beispielsweise hat das Bun- desgericht eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in einem Fall verneint, in dem die geltende Höchstgeschwindigkeit auf einem Autobahnab- - 21 - schnitt aus ökologischen Gründen, die mit einer übermässigen Feinstaubbelas- tung zusammenhingen, vorübergehend auf 80 km/h begrenzt wurde (BGer, 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.2) oder in dem die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit bloss der Verkehrsberuhigung diente (BGer, 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 3.5).
- Die Vorinstanz erachtete den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Anwendung der zitierten Rechtsprechung als erfüllt. Einer- seits würden die guten Strassen- und Witterungsbedingungen, die der Beschul- digte ins Feld führe, keine ausserordentlichen Umstände darstellen, welche die von der Rechtsprechung aufgestellte Vermutung widerlegen würden. Andererseits stelle auch das behauptete Beschleunigen des vom Beschuldigten überholten Au- tos keinen Entlastungsgrund dar, da es dem Beschuldigten ohne Weiteres mög- lich gewesen wäre, vom Gas zu gehen und hinter diesem einzulenken (Urk. 55, E. 5.2).
- Die Verteidigung hält dem zusammengefasst entgegen, es stelle nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung mit 30 km/h ausserorts per se eine grobe Ver- kehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG dar, namentlich seien nicht einfach alle Fälle gleich zu behandeln, wenn relevante Unterschiede bestünden. Vielmehr sei in Anwendung des Gleichbehandlungsgebots im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine erhöhte abstrakte Gefahr bestanden habe. In concreto habe sonniges Wetter geherrscht, die Strasse sei trocken gewesen, es habe sich um eine lange gerade und übersichtliche Strecke gehandelt, bei der es keine Ein- mündungen gebe, und es sei kein Gegenverkehr vorhanden gewesen. Schon aus diesem Grund sei eine erhöhte abstrakte Gefahr zu verneinen. Zudem sei ge- stützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Lenker des anderen Fahrzeugs massiv beschleunigt habe, als der Beschul- digte diesen habe überholen wollen. Das sei für den Beschuldigten nicht vorher- sehbar gewesen, zumal der andere Lenker zuvor noch sehr langsam unterwegs gewesen sei. Der Beschuldigte habe alsdann innert kürzester Zeit entscheiden müssen, ob er den Überholversuch weiterführen oder abbrechen solle. Er habe sich dann dafür entschieden, weiter zu beschleunigen und den Überholvorgang - 22 - abzuschliessen, was ihm ex post nicht vorgeworfen werden könne. Der Beschul- digte habe entschuldbar gehandelt, weil er durch das Verhalten des anderen Fahrzeuglenkers in eine schwierige Situation gebracht worden sei, in der er bloss von mehreren möglichen Lösungen nicht diejenige gewählt habe, die sich im Nachhinein als die zweckmässigste herausgestellt habe. Nach Beendigung des Überholvorgangs habe der Beschuldigte zudem nicht sogleich stark abbremsen können, weil sonst eine Kollisionsgefahr bestanden hätte; im Video sei denn auch zu sehen, dass das andere Fahrzeug dem Beschuldigten mit kleinstem Abstand "aufhocke" (Urk. 72 S. 6 ff.; Urk. 66 Rz. 35 ff.; Urk. 46 S. 4 ff.).
- In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Untersuchungsakten, dass es sich beim fraglichen Strassenabschnitt um eine lange gerade und übersichtliche Strecke gehandelt hat, bei der es keine Ein- mündungen gab, und dass die Fahrbahn trocken war und gutes Wetter herrschte. Ferner ist aufgrund der Videoaufnahmen davon auszugehen, dass im relevanten Zeitraum kein Gegenverkehr vorhanden war. Mit der Vorinstanz (Urk. 55, E. 5.2.2) ist dem jedoch entgegenzuhalten, dass gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse per se keine ausserge- wöhnlichen Umstände darstellen, die die von der Rechtsprechung aufgestellte Vermutung bei Erreichen der relevanten Geschwindigkeitsschwelle widerlegen würden (BGer, 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021, E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom
- Oktober 2020, E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017, E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015, E. 1.2). Für den hier relevanten Strassenabschnitt wurde die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h limitiert. Diese Geschwindigkeits- begrenzung erfolgte nicht etwa aus ökologischen Gründen, zur Verkehrsberuhi- gung oder dergleichen, wie dies in den vorerwähnten Entscheiden des Bundesge- richts der Fall war, in denen die Vermutung umgestossen wurde (vgl. oben, E. IV.1), sondern diese Geschwindigkeitsbegrenzung wurde aus Sicherheitsgründen festgelegt. Die Verteidigung geht fehl, wenn sie sinngemäss suggeriert, bei (sehr) guten Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnissen könne namentlich auf ge- raden und übersichtlichen Strecken die geltende Höchstgeschwindigkeit fast ohne Gefahr auch wesentlich überschritten werden bzw. würden dort letztlich andere - 23 - als die vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwerte für eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG gelten. Wird die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 30 km/h oder mehr überschrit- ten, so ist gerade auch bei (sehr) guten Verhältnissen und auf langen, geraden und übersichtlichen Strecken grundsätzlich ohne Weiteres auf eine erhöhte abs- trakte Gefährdung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG zu schliessen. Vielmehr wäre umge- kehrt bei schlechten Witterungs-, Strassen- oder Verkehrsverhältnissen (z.B. bei Eis, Schneefall, starkem Regen oder bei unübersichtlichen Verkehrssituationen) der Schwellenwert tiefer anzusetzen und eine erhöhte abstrakte Gefahr bereits bei deutlich geringeren Geschwindigkeiten anzunehmen. Die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte beziehen sich mit anderen Worten gerade auf gute Wit- terungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse, wie sie der Beschuldigte vorgefun- den hat.
- Vorliegend kommt indessen ein weiterer Aspekt hinzu. Die Verteidigung und auch der Beschuldigte selbst gehen davon aus, dass der Geschwindigkeitsexzess des Beschuldigten im Rahmen eines Überholmanövers erfolgte, bei dem der Lenker des überholten Fahrzeuges während des Überholmanövers sehr stark be- schleunigt hat und sich mit dem Beschuldigten ein Rennen liefern wollte. Nament- lich gab der Beschuldigte zusammengefasst Folgendes an (Urk. 14 F/A 5 ff., 30; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 71 S. 3 ff.): Er sei vor der betreffenden Messstrecke während längerer Zeit rücksichtsvoll hinter dem später von ihm überholten Fahrzeug und einem Velofahrer hergefahren. Das andere Fahrzeug und auch er hätten den Velofahrer erst überholt, als die Strasse übersichtlich gewesen sei. Das andere Auto sei dann aber sehr langsam – wesentlich langsamer als die erlaubten 80 km/h, vielleicht ungefähr 60 km/h – gefahren. Er habe dieses Fahrzeug des- halb überholen wollen, wobei sehr gute Strassen- und Witterungsverhältnisse ge- herrscht hätten, die Situation übersichtlich und kein Gegenverkehr vorhanden ge- wesen sei. Der Lenker des anderen Fahrzeugs habe dann aber während des Überholvorgangs plötzlich und unvermittelt sehr stark beschleunigt. Es habe so ausgesehen, als ob dieser ihn (den Beschuldigten) habe "ausbeschleunigen" wol- len bzw. als ob dieser ein Rennen habe beginnen wollen. Dem habe er (der Be- schuldigte) aus dem Weg gehen wollen. Er habe deshalb eine Entscheidung tref- - 24 - fen müssen, ob er den "sicheren Weg" nach vorne gehe oder ob er sich zurückfal- len lasse und wieder einfädle. Er sei überrascht gewesen, dass der andere mitge- zogen sei. Nach dem Überholmanöver sei er (der Beschuldigte) vom Gas gegan- gen. Es sei eine gefährliche Situation gewesen, weil der andere nach dem Über- holen sehr nahe hinter ihm gewesen sei. Hätte er gebremst, wäre es möglicher- weise zu einer Kollision gekommen. Der Beschuldigte behauptet also nicht, dass er alleine auf der betreffenden Strecke unterwegs gewesen sei, sondern räumt ein, dass er die Geschwindig- keitsüberschreitung im Rahmen eines Überholmanövers begangen hat und dass das überholte Fahrzeug während des Überholvorgangs selbst sehr stark be- schleunigt hat bzw. sich mit dem Beschuldigten sogar ein eigentliches Rennen lie- fern wollte. Weshalb der Beschuldigte in dieser Situation aber – als er realisierte, dass der andere Fahrzeuglenker ihn nicht einfach überholen lassen würde – an seinem Überholmanöver festhielt und nicht vom Gas ging bzw. abbremste und hinter dem anderen Fahrzeug wieder auf die Normalspur einlenkte, ist nicht nach- vollziehbar. Dass der Weg "nach vorne" – d.h. letztlich ein noch stärkeres Be- schleunigen – "viel sicherer" gewesen sein soll, weil dort "alles frei und übersicht- lich" gewesen sei, und dass ein Abbruch des Manövers unsicher gewesen wäre, weil er dann auch noch nach hinten hätte schauen müssen (vgl. Prot. I S. 12 f.), ist abwegig. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, was dagegen gesprochen hätte, das Überholmanöver abzubrechen, d.h. mindestens vom Gas zu gehen und wie- der hinter dem anderen Fahrzeug einzulenken, als der Beschuldigte realisiert hat- te, dass der andere ihm ein Rennen liefern wollte. Wenn der Beschuldigte die Verkehrssituation hinter sich nicht (mehr) überblicken konnte, d.h. insbesondere nicht (mehr) in den Rückspiegel schauen konnte, ob ihm allenfalls jemand bei seinem Überholmanöver gefolgt war, dann war bereits das Überholmanöver als solches gefährlich und unverantwortlich. Dass dem Beschuldigten für seine Ent- scheidung nicht viel Zeit blieb, ändert nichts. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschrei- tung von 30 km/h ausserorts im Rahmen eines Überholmanövers begangen hat, bei dem der andere Fahrzeuglenker sein Fahrzeug beschleunigte und zu erken- - 25 - nen gab, dass er den Beschuldigten nicht einfach überholen lassen würde, worauf der Beschuldigte sein Fahrzeug noch mehr beschleunigte, anstatt vom Gas zu gehen bzw. abzubremsen und hinter dem anderen Fahrzeug wieder auf die Nor- malspur einzulenken. Dies erhöhte die abstrakte Unfallgefahr, die bereits allein aufgrund der ausserorts gefahrenen Geschwindigkeit von 110 km/h bestanden hätte, um ein Vielfaches. Jedenfalls sprechen diese Umstände aber klar dagegen, von der in der Rechtsprechung aufgestellten Vermutung einer groben Verkehrs- regelverletzung abzurücken.
- Sind die von der Rechtsprechung festgesetzten Schwellenwerte erreicht und kann die Vermutung, wie hier, nicht entkräftet werden, so ist grundsätzlich nicht nur der objektive, sondern auch der subjektive Tatbestand einer groben Verkehrs- regelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten (vgl. die in E. IV.1 zit. Rspr.). Der Beschuldigte macht in subjektiver Hinsicht geltend, er habe nicht auf den Tacho geschaut und deshalb nicht realisiert, dass er mit einer Geschwindig- keit von 110 km/h gefahren sei. Namentlich habe er sich auf das Überholmanöver konzentrieren müssen und deshalb keine Zeit gehabt, um auf den Tacho zu schauen. Das überholte Auto sei vor dem Überholmanöver auffällig langsam – klar unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, vielleicht mit unge- fähr 60 km/h – unterwegs gewesen. Er habe gedacht bzw. gehofft, dass er das Überholmanöver innerhalb der Grenze von 80 km/h durchführen könne (Urk. 71 S. 3; Prot. I S. 11 ff.; Urk. 14 F/A 8 f., 17, 21; Urk. 2 F/A 5, 8, 10). Diese Ausführungen erweisen sich als nicht glaubhaft und stellen blosse Schutzbehauptungen dar. Selbst wenn das andere Fahrzeug zu Beginn des Überholmanövers deutlich langsamer als 80 km/h gefahren sein sollte, so hat der Beschuldigte selbst angegeben, dass der andere Fahrzeuglenker während des Überholmanövers stark beschleunigt habe und letztlich ein Rennen habe begin- nen wollen. Der Beschuldigte hat daraufhin aber nicht etwa sein Überholmanöver abgebrochen, sondern noch stärker beschleunigt und so den anderen Wagen trotz dessen ebenfalls starker Beschleunigung überholt. Hierbei musste dem Be- schuldigten – einem nach eigenen Angaben geübten Autofahrer (vgl. etwa Prot. I - 26 - S. 9) – zweifelsohne bewusst gewesen sein, dass er die geltende Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h deutlich überschreiten würde, und er musste die Mög- lichkeit erkannt und wenigstens in Kauf genommen haben, dass er hierbei auch eine Geschwindigkeit von 110 km/h erreichen könnte. Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehan- delt hat (Urk. 55, E. 5.2.5).
- Die Verteidigung macht sinngemäss einen Rechtfertigungs- bzw. Schuld- ausschlussgrund geltend, den sie aus dem Umstand ableitet, dass der andere Fahrzeuglenker den Beschuldigten in eine gefährliche Situation gebracht habe, indem er ihn während des Überholmanövers "ausbeschleunigt" habe. Die Vertei- digung scheint sich in diesem Zusammenhang auf Notstand zu berufen (Urk. 71 S. 6 ff.; Urk. 66 Rz. 45 ff., 50; Urk. 46 S. 5 f.). Dieser Einwand geht fehl. Eine Not- standslage (vgl. hierzu die von der Verteidigung angerufene Rspr. in BGE 97 IV 161, E. 3; 95 IV 84, E. 2b) bestand hier offensichtlich nicht. Wie bereits ausge- führt, hätte der Beschuldigte ohne Weiteres vom Gas gehen, sein Überholmanö- ver abbrechen und hinter dem anderen Fahrzeug einlenken können, als er be- merkt hatte, dass der andere Fahrzeuglenker ihn nicht einfach überholen lassen würde. Weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Es ist zudem auch nicht so, wie es die Verteidigung darstellt, dass sich der Be- schuldigte in einer besonderen Drucksituation befunden hätte und von mehreren verfügbaren Optionen bloss – in der Rückschau betrachtet – nicht die zweckmäs- sigste gewählt hat. Dem Beschuldigten kam kein Fahrzeug entgegen und er stand auch sonst nicht unter besonderem Druck. Den Überholversuch abzubrechen, wäre offensichtlich auf der Hand gelegen, als er bemerkt hatte, dass der andere Fahrzeuglenker ihn nicht überholen lassen will.
- Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt und die Tat nicht gerechtfertigt ist und auch keine Schuldausschlussgründe bestehen. Der Be- schuldigte hat sich folglich der (vorsätzlichen) groben Verletzung der Verkehrsre- geln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht. - 27 - V. Sanktion
- Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 500.– (entsprechend Fr. 7'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.–. Den Vollzug der Geldstrafe schob sie auf, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ordnete sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen an (Urk. 55, Disposi- tivziffern 2–4). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung auch die Sanktion an und verlangt – sinngemäss – eine angemessene Reduktion der Strafe (vgl. Urk. 57 S. 2; Urk. 72 S. 1). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht einer Verschärfung der Sanktion bzw. der Vollzugsart von vornherein das Ver- schlechterungsverbot im Weg (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Mit Bezug auf die allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55, E. 6.2).
- Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sieht einen ordentlichen Strafrah- men von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
- Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den vom Bundesgericht festgesetzten Schwellenwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG nur ganz knapp erreicht hat. Die Strafe hat sich bereits deshalb am unteren Rand des Strafrahmens zu bewe- gen. Ferner herrschten (sehr) günstige Witterungs-, Strassen- und Verkehrsver- hältnisse und die örtlichen Strassenverhältnisse waren dem Beschuldigten bes- tens bekannt. Verschuldenserhöhend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung nach eigenen Angaben in einer Überholsituation begangen hat, in der der andere Fahrzeuglenker sein Fahrzeug beschleunigte und zu erkennen gab, dass er den Beschuldigten nicht einfach überholen lassen würde, worauf der Beschuldigte sein Fahrzeug noch mehr be- schleunigte. Diese Situation hätte der Beschuldigte ohne Weiteres entschärfen können, indem er sein Überholmanöver abgebrochen hätte. In subjektiver Hin- - 28 - sicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat, was das Tatverschulden relativiert. Mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass es für den Geschwindigkeitsexzess keine nachvollziehbaren Gründe gab. Der Beschuldigte war nicht einmal in Zeitnot, wie er selbst ausführte (vgl. Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 11). Insgesamt ist das objektive und subjektive Tat- verschulden als leicht zu bezeichnen. Hierfür erscheint die von der Vorinstanz vorgesehene Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe jedenfalls nicht als zu hoch.
- In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat in Bern das Gymnasium besucht und dort auch das Patent als Fürsprecher erworben. 1994 kam er nach Zürich und hat seither bei verschiede- nen Versicherungen gearbeitet. Aktuell arbeitet er als Jurist in einem 100%- Pensum bei der Rückversicherin J._____ Ltd. in K._____ und leitet dort die Scha- densabteilung. Der Beschuldigte ist geschieden, hat einen Sohn und lebt in einer Partnerschaft (vgl. Urk. 63/1; Prot. I S. 7; Urk. 71 S. 1 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Umstände. Der Beschuldigte ist sodann nicht vorbestraft (Urk. 58; Urk. 6/1) und er war nicht geständig. Auch diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral. Die Täterkomponenten führen folglich zu keiner Veränderung der Strafe.
- Weil keine Gründe ersichtlich sind, die in Anwendung von Art. 41 StGB eine Freiheitsstrafe als erforderlich erscheinen lassen könnten, und ohnehin in Nach- achtung des Verschlechterungsverbots ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu erkennen.
- Mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ging die Vorinstanz von einem Einkommen von monatlich netto rund Fr. 16'500.– zuzüg- lich Liegenschaftserträge von monatlich netto Fr. 3'721.50 aus und setzte den Tagessatz unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Beschuldigten für sei- nen Sohn L._____ von monatlich Fr. 1'311.– auf Fr. 500.– fest (Urk. 55, E. 6.6). Im Jahre 2022 erzielte der Beschuldigte ein noch höheres Einkommen von jähr- lich Fr. 219'811.– (Urk. 63/2 und Urk. 63/4 S. 4), zuzüglich Erträge aus der ihm - 29 - gehörenden, nicht selbst bewohnten Liegenschaft in M._____ SG von netto Fr. 36'836.–, d.h. von insgesamt monatlich rund Fr. 21'400.– (vgl. Urk. 63/4 S. 9). Angesichts seines erheblichen Vermögens (vgl. Urk. 63/4 S. 6) und der tiefen Wohnkosten (Hypothekarbelastung von insgesamt monatlich Fr. 958.–, inkl. der auf die Liegenschaft in M._____ SG entfallenden Hypothek) erscheint der von der Vorinstanz veranschlagte Tagessatz von Fr. 500.– als angemessen. Dieser Ta- gessatz wurde vom Beschuldigten im Berufungsverfahren denn auch nicht bean- standet.
- Gegen den von der Vorinstanz gewährten bedingten Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) ist nichts einzuwenden. Die Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre er- scheint ebenfalls als angemessen. Ohnehin würde die Anordnung eines unbe- dingten Vollzugs oder eine Verlängerung der Probezeit dem Verschlechterungs- verbot widersprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO), sodass sich Weiterungen erübrigen.
- Ferner hat die Vorinstanz – ohne eigentliche Begründung – in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 1'800.– ausgesprochen, was knapp einem Fünftel (recte: einem Viertel) der Gesamtstrafe entspreche (vgl. Urk. 55, E. 6.7). Dass als Strafe für geringfügige Vergehen praktisch nur eine bedingte (Geld-)Strafe in Frage kommt, während für Übertretungen eine Busse auszufällen ist, die auch bezahlt werden muss, führt namentlich bei Massendelikten – wie dem hier zu beurteilenden Geschwindig- keitsexzess – zu unhaltbaren Ergebnissen (vgl. dazu etwa TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], StGB-Praxiskomm., 4. Aufl. 2021, Art. 42 N 19). Im Übri- gen ist dem Beschuldigten mit der ausgefällten und effektiv zu bezahlenden Bus- se ein "Denkzettel" zu verpassen, der bei einer bloss bedingten Geldstrafe nicht gewährleistet wäre. Dass die Vorinstanz eine Verbindungsbusse ausgefällt hat, ist somit nicht zu beanstanden. In ihrer Höhe ist diese jedoch auf einen Fünftel der Gesamtstrafe (Fr. 7'500.–), d.h. auf Fr. 1'500.–, zu begrenzen, was im Regelfall – wie hier – der Obergrenze entspricht (vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4; 134 IV 1, E. 6.2).
- Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhö- - 30 - hung führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Damit die Verbin- dungsbusse und die bedingte Strafe schuldangemessen sind, ist die Anzahl Ta- gessätze der bedingt auszufällenden Geldstrafe zu reduzieren. Ausgehend von der ermittelten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 500.– (= Fr. 7'500.–) und ei- ner Verbindungsbusse von Fr. 1'500.– (= 3 Tagessätze zu Fr. 500.–), ist die Geldstrafe um 3 Tagessätze zu reduzieren, was zu 12 Tagessätzen Geldstrafe führt.
- Der Beschuldigte ist demnach mit einer bedingten Geldstrafe von 12 Tages- sätzen zu Fr. 500.– und einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen.
- Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Hat es die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe be- reits ermittelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hat folglich mit der Tagessatzhöhe der bereits festgesetzten Geldstrafe zu korrelieren. Ausgehend von der festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 500.– ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 55, Dispositivziffer 6) zu bestätigen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer, 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt werden, wenn der ange- - 31 - fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollumfänglich. Die Korrekturen beim Strafmass sind als unwesentliche Abände- rungen des vorinstanzlichen Entscheids i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu quali- fizieren. Dem Beschuldigten sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb vollumfänglich aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. November 2022 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 32 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (PIN 00.014.443.142).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 33 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230093-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichter PD Dr. iur. S. Zogg sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 12. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 15. November 2022 (GG220017)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. August 2022 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 15 f.) "Das Einzelgericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 500.– (entsprechend CHF 7'500.–) sowie mit einer Busse von CHF 1'800.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'151.60 Auslagen (Gutachten) CHF 60.– Auslagen Polizei CHF 1'300.– Gebühren für das Vorverfahren CHF 5'911.60 Kosten total. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2; Urk. 72 S. 1 f.) "1. In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizu- sprechen,
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für bei- de Instanzen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 2 SVG einer einfachen fahrlässig begangenen Verkehrsregel- verletzung schuldig zu sprechen;
4. diesfalls seien die Kosten der Untersuchung für einen Strafbefehl dem Beschuldigten aufzuerlegen und
5. die übrigen Kosten der Untersuchung sowie diejenigen des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
6. sowie sei dem Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung zu- zusprechen.
7. Subeventualiter seien weitere Beweise einzuholen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. November 2022 (Urk. 55) wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde auf- geschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Novem- ber 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 48). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 54/1 und Urk. 53) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Februar 2023 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO sei- ne Berufungserklärung ein (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Be- schuldigte aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" und weitere Unterlagen ein- zureichen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung und erklärte sinngemäss, sich am weiteren Verfah- ren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 61). Das vom Beschuldigten ausgefüllte Daten- erfassungsblatt mitsamt entsprechender Unterlagen ging am 1. März 2023 ein (Urk. 62 und Urk. 63/1–5).
3. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, es sei der betreffende Messbeamte als Zeuge zu befragen und es seien "die Unter- lagen der nachfolgenden Eichung des Messmittel[s] nach der Messung" beizuzie- hen (Urk. 66). Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wurden diese Beweisanträge abgewiesen (Urk. 68).
- 5 -
4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 5). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, obschon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung im Hauptstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch und eine Kostenauflage zulasten der Staatskasse (Urk. 57 S. 2; Urk. 72 S. 1 f.). Damit wendet er sich gegen die Dispositivziffern 1– 4 (Schuldpunkt, Strafe und Vollzug) sowie Dispositivziffer 6 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils. Unangefochten blieb einzig Dispositivziffer 5 (Kostenfest- setzung; vgl. Prot. II S. 6). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf Dispositivziffer 5 in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte formell keine konkreten Beweisanträge mehr stellen (Urk. 72 S. 2). Die Beru- fungsinstanz erhebt indes von Amtes wegen die erforderlichen zusätzlichen Be- weise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Zur Frage der Notwendigkeit weiterer Beweiserhe- bungen von Amtes wegen ist im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt einzugehen.
3. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; 141 IV 249, E. 1.3.1; 138 IV 81, E. 2.2, je m.w.H.).
- 6 - III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 31. Juli 2021, um 16:53 Uhr, den Personenwagen BMW …, Kennzeichen ZH…, ausserorts auf der C._____- strasse, Höhe D._____, mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h (nach Abzug von 4 km/h Sicherheitsmarge) gelenkt und dabei die dort zulässige Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten zu haben. Das habe der Beschuldigte bei seinem Tun, als er einen anderen Personenwagen überholt ha- be und hernach wieder auf seine Fahrspur eingeschwenkt sei, für zumindest mög- lich gehalten und in Kauf genommen. Durch diese krass vorschriftswidrige Fahr- weise habe der Beschuldigte für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine deut- lich erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen, was er ebenfalls in Kauf genom- men habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht (Urk. 26).
2. Zu erstellender Sachverhalt 2.1. Dass der Beschuldigte den in der Anklage aufgeführten Strassenabschnitt zur angegebenen Zeit mit seinem Personenwagen befahren hat, ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Untersuchungsakten. Der Beschuldigte be- streitet jedoch eine Geschwindigkeitsüberschreitung im angeklagten Umfang und macht in diesem Zusammenhang verschiedene Mängel an der Geschwindig- keitsmessung durch die Kantonspolizei Zürich geltend (vgl. Prot. I S. 10; Urk. 71 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 72 S. 2 ff.). Darauf wird im Rahmen der Sachverhaltserstel- lung einzugehen sein. 2.2. Weiter bestreitet der Beschuldigte, mit seinem Verhalten eine in der Ankla- ge behauptete deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen zu haben (vgl. Prot. I S. 16 f.; Urk. 71 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 72 S. 6 ff.). Dies betrifft – weitge- hend – eine Rechtsfrage und ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhan- deln.
- 7 - 2.3. In subjektiver Hinsicht anerkennt der Beschuldigte, sich der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst gewesen zu sein, bestreitet aber, Kenntnis davon gehabt zu haben, mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gefah- ren zu sein, bzw. dies zumindest in Kauf genommen zu haben. Zudem stellt er in Abrede, mit seinem Verhalten eine erhöhte Unfallgefahr in Kauf genommen zu haben (Urk. 72 S. 8). Was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses aus äusseren Umständen auf solche inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Eine Rechtsfrage ist hinge- gen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen insoweit eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise über- schneiden (vgl. BGE 133 IV 9, E. 4.1; BGE 130 IV 58, E. 8.5). Deshalb rechtfertigt es sich, die diesbezüglich zu klärenden Tatfragen – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
3. Grundsätze der Sachverhaltsermittlung und relevante Beweismittel 3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfül- lung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Allfällige abstrakte bzw. bloss theoretische Zweifel sind jedoch nicht mas- sgebend, zumal solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.2. Die Anklage basiert auf einer Lasergeschwindigkeitsmessung der Kan- tonspolizei Zürich. Die Messung ist dokumentiert durch den Polizeirapport vom
2. August 2021 (Urk. 1), das Laser-Messprotokoll vom 31. Juli 2021 (Urk. 12/5;
- 8 - elektronisch unterschrieben vom Messfunktionär, E._____) sowie eine Videoauf- nahme des Messgeräts (Urk. 4) und daraus entnommene Fotos, auf welchen der Personenwagen des Beschuldigten im Zeitpunkt der vom Messgerät als "valid" qualifizierten Messung um 16:53:41 zu sehen ist (Urk. 3 S. 2; Urk. 67/1-10). Wei- ter liegen das Eichzertifikat des betreffenden Messinstruments vom 19. Januar 2021 (gültig bis am 31. Januar 2022; Urk. 12/3), das Zulassungszertifikat für den Bautyp des entsprechenden Lasermessgeräts vom 5. März 2014 (Laser Ge- schwindigkeitsmesssytem, Kustom ProLaser 4; gültig bis am 2. März 2024; Urk. 13/9 und Urk. 13/31), der Ausbildungsnachweis des Messbeamten, E._____, vom 7. Juni 2017 (Urk. 12/4), die Bedienungsanleitung des betreffenden Mess- systems (Urk. 13/32 [Original-Bedienungsanleitung des Herstellers]; Urk. 13/10 [Bedienungsanleitung der Zulassungsinhaberin für den Schweizer Vertrieb, F._____ AG]) sowie die Resultate der Geschwindigkeitsmessungen im Rahmen der Zulassungsprüfung im Jahre 2014 sowie der Eichung im Jahre 2021 (Urk. 13/26-29; vgl. Urk. 13/25) im Recht. Relevante Beweismittel sind sodann das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen, Herrn G._____, vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zur Auswertung der betreffen- den Geschwindigkeitsmessung vom 19. Mai 2022 (Urk. 13/21) sowie die Aussa- gen des Beschuldigten (Urk. 2, Urk. 14; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 71 S. 1 ff.). 3.3. Bei den Akten befindet sich weiter ein von der Verteidigung eingereichtes Privatgutachten von Dr. H._____ vom 8. November 2022 (Urk. 42). Die Vo- rinstanz wies zu Recht darauf hin (Urk. 55, E. 3.2), dass ein Privatgutachten nicht den gleichen Stellenwert hat wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbe- hörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung ei- ner der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Be- standteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Pri- vatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die
- 9 - auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unab- hängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige (BGE 141 IV 369, E. 6.2 m.w.Nw.).
4. Beweiswürdigung 4.1. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen am 31. Juli 2021, um 16:53 Uhr, auf dem betreffenden Strecken- abschnitt auf der C._____-strasse in I._____ mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h (nach Abzug von 4 km/h Sicherheitsmarge) gefahren ist. Sie hält fest, die an jenem Tag durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle sei durch eine Mes- sung mit stationärem Messsystem erfolgt, die von einer Messperson beaufsichtigt worden sei. Beim verwendeten Messgerät Kustom ProLaser 4 handle es sich um ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät, wobei das verwendete Messinstrument am
3. März 2014 zugelassen und am 18. Januar 2021 letztmals (vor der Messung) geeicht worden sei. Dass Messgerät sei deshalb einsatzfähig gewesen. Die gemessene Geschwindigkeit von 114 km/h sei im Messprotokoll vom 31. Juli 2021 sowie in der entsprechenden Videoaufnahme festgehalten worden. Der Sachverständige habe im von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten ge- stützt auf die Videoaufnahme, den Polizeirapport, das Messprotokoll, die Ausbil- dungsbestätigung für den Polizisten E._____, das Eich- und Zulassungszertifikat sowie die betreffende Bedienungsanleitung festgehalten, dass die Messung messtechnisch korrekt gemäss den einschlägigen Weisungen erfolgt sei, dass sie zweifelsfrei das Fahrzeug des Beschuldigten betroffen habe und dass dieses mit einer Geschwindigkeit von mindestens 114.0 km/h gemessen worden sei. Der Gutachter habe die Messung zudem mit einer Plausibilitätsprüfung bestätigt (Urk. 55, E. 4.2 und 4.3). An der Schlüssigkeit des amtlichen Gutachtens vermöge auch das vom Beschuldigten eingereichte Privatgutachten keine Zweifel zu begründen, zumal es nur das theoretische Funktionieren und theoretische Fehlerquellen the- matisiere (Urk. 55, E. 4.4). Die von der Verteidigung vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge wies diese allesamt ab (Urk. 55, E. 3.3-3.7). Namentlich mit Blick auf den Beweisantrag, es sei der Messbeamte zur korrekten Handhabung des Messgeräts und zur Messung als Zeuge zu befragen, den die Verteidigung auch
- 10 - im Berufungsverfahren gestellt hat, hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Korrektheit der Messung sei bereits gestützt auf das Messprotokoll, die Vide- oaufnahme und das amtliche Gutachten rechtsgenügend bewiesen, sodass eine Zeugeneinvernahme des Messbeamten nicht erforderlich sei (Urk. 55, E. 3.3). 4.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich allesamt als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen bloss im Sinne einer Präzisierung bzw. Ergänzung. 4.3. Gemäss Art. 9 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) sind bei den Kontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen, ins- besondere bei der Kontrolle der Geschwindigkeit (Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV). Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausfüh- rungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das Bundes- amt für Strassen (ASTRA) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) die Durchführung und das Verfahren (Art. 9 Abs. 2 lit. a SKV) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 lit. b SKV). Gestützt darauf hat das ASTRA am 22. Mai 2008 sowohl die Verordnung zur Strassenverkehrskontroll- verordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) als auch die Weisungen über polizeili- che Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (ASTRA-Weisungen) erlassen. Ausserdem hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seiner Verordnung über Messmittel für Geschwindigkeits- kontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) geregelt (Art. 1):
a. die Anforderungen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlicht- überwachungen im Strassenverkehr und an Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmit- tel.
- 11 - 4.4. Mit Bezug auf die konkret in Frage stehende Lasergeschwindigkeitsmes- sung hält der Sachverständige, G._____, in seinem amtlichen Gutachten vom 19. Mai 2022 zusammengefasst fest, die Messung am Fahrzeug des Beschuldigten sei messtechnisch korrekt gemäss den vorgenannten Vorschriften, insbesondere den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008, erfolgt (Urk. 13/21 S. 11). Bei der konkret vorgenommenen Messung handle es sich um eine stationäre beaufsichtigte Geschwindigkeitsmessung, die dem Messverfahren gemäss Ziff. II dieser Weisungen entspreche (vgl. auch Art. 6 lit. a VSKV-ASTRA). Es sei ein Messprotokoll geführt und der vorgeschriebene Gerätetest durchgeführt worden (Urk. 13/21 S. 11; vgl. dazu auch unten, E. III.4.8). Der Messfunktionär, E._____, sei von der Kantonspolizei Zürich ermächtigt, Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermessmitteln durchzuführen, was sich aus der im Recht liegenden Aus- bildungsbestätigung (Urk. 12/4) ergebe. Das verwendete Messmittel habe im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung aufgewiesen, sodass es für amtliche Messungen und Bildaufzeichnungen zum fraglichen Zeitpunkt habe eingesetzt werden dürfen (Urk. 13/21 S. 3, 11). Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder eine Fehlbedienung des Messmittels vor (Urk. 13/21 S. 11). Ferner könne aufgrund der Videodokumentation ausgeschlossen werden, dass die Messung ein anderes Objekt als das Fahrzeug des Beschuldigten betroffen habe. Auch anhand einer Plausibilitätsprüfung könne eine Fehlzuordnung oder Fehlmessung ausgeschlossen werden (Urk. 13/21 S. 11). Weil das Messmittel ei- nen Geschwindigkeitswert von 114 km/h angegeben habe, stehe fest, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 114.0 km/h gemessen worden sei. Zu berücksichtigen seien einzig die allgemeinen Messunsicherheiten des Messmittels, welchen mit den gesetzlichen Pauschalab- zügen (hier 4 km/h) Rechnung getragen werde (Urk. 13/21 S. 13). 4.5. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte
- 12 - Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht allerdings in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (vgl. BGE 142 IV 49, E. 2.1.3; 141 IV 369, E. 6.1; BGer, 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021, E. 2.3.2). 4.6. Die Verteidigung macht geltend, die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung sei mangelhaft erfolgt, und kritisiert das amtliche Gutachten des Sachverständi- gen, G._____, in verschiedener Hinsicht. Die Beanstandungen der Verteidigung erweisen sich allesamt als unbegründet. Das Gutachten von G._____ ist nachvollziehbar, schlüssig und durchwegs überzeugend. Seinen Ausführungen betreffend die messtechnische Korrektheit der Lasergeschwindigkeitsmessung ist einzig beizufügen, dass das konkret verwendete Lasermessgerät (Kustom ProLaser 4) im Zeitpunkt der fraglichen Messung nicht nur über eine gültige Eichung, sondern auch über eine bis am 2. März 2024 gültige Zulassung verfügte (Urk. 13/9). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb der vom Gut- achter bestätigten Feststellung betreffend die Gültigkeit der strittigen Geschwin- digkeitsmessung nicht gefolgt werden sollte. 4.7. Die Verteidigung beanstandet hauptsächlich, dass das im Video ersichtli- che Fadenkreuz im Messzeitpunkt in vertikaler Richtung nach unten versetzt ge- wesen sei, dass es sich während der Messung in vertikaler und horizontaler Rich- tung hin und her bewegt habe und dass es nicht auf das Fahrzeug des Beschul- digten, sondern auf den Boden bzw. "irgendwohin" gezielt habe. Zwar sei klar, dass sich der vom Fadenkreuz anvisierte Boden nicht bewege, sondern das Fahrzeug, dennoch gebe dieser Umstand Anlass zu Zweifeln an der Korrektheit der Messung als solchen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet das im Video ersichtliche Fadenkreuz nicht geeicht sei, wenn dieses doch ge- mäss Beilage zum Zulassungszertifikat eine entscheidende Rolle spiele (Urk. 72 S. 3 ff.; Urk. 66 Rz. 10 ff., 21, 25 ff.; Urk. 46 S. 2; Urk. 41 S. 4; Prot. I S. 18). Der Sachverständige, G._____, hält in seinem amtlichen Gutachten vom
19. Mai 2022 in diesem Zusammenhang Folgendes fest: Es falle auf, dass die Mitte des im Video eingeblendeten Fadenkreuzes nicht auf dem Fahrzeug des Beschuldigten liege, sondern in vertikaler Richtung nach unten versetzt sei. Die-
- 13 - ser Effekt sei auch bei den anderen, in der Videoaufnahme dokumentierten Mes- sungen gleichermassen zu beobachten. Es könne aber ausgeschlossen werden, dass sich in der Mitte des im Video ersichtlichen Fadenkreuzes ein Objekt mit ei- ner Geschwindigkeit von 114 km/h befinde; entsprechend könne auch eine Fehl- zuordnung der Messung ausgeschlossen werden. Die Verschiebung des im Video sichtbaren Fadenkreuzes habe auf die Messung als solche keinen Einfluss, weil der Messbeamte durch eine separate Visiervorrichtung auf das zu messende Fahrzeug ziele. Im Video sei ersichtlich, dass während der Messung horizontale und in geringerem Masse vertikale Bewegungen des Messstrahls stattfinden wür- den. Diese seien jedoch als "unkritisch" einzustufen. Würden aufgrund dieser Be- wegungen unlogische Abstufungen oder Unterbrüche im Distanzänderungsverlauf auftreten, würden diese durch den Auswertungsalgorithmus des Messmittels er- kannt und je nach Häufigkeit zu einem Abbruch (mit der Anzeige "invalid") oder zu einer Verlängerung der Messphase führen (Urk. 13/21 S. 6 f., 11 f.). Diese Ausführungen erweisen sich als schlüssig und entkräften die Ein- wendungen der Verteidigung. Mit dem Gutachter ist klarzustellen, dass zwischen dem in der Videoaufnahme eingeblendeten Fadenkreuz und dem Fadenkreuz der separaten Visiervorrichtung am Messgerät zu unterscheiden ist. Der Messbeamte zielt nicht mit dem auf dem Video ersichtlichen Fadenkreuz auf das zu messende Fahrzeug, sondern visiert das Zielobjekt einzig mit dem Fadenkreuz an, das für ihn in der separat bedienten Visiervorrichtung am Messgerät ersichtlich ist (Urk. 13/21 S. 6, 11). Die Videoaufnahme und das in dieser ersichtliche Faden- kreuz haben für die Geschwindigkeitsmessung als solche keine Relevanz; sie dienen einzig dazu, das vom Messgerät über die Visiervorrichtung anvisierte Ob- jekt zweifelsfrei zu identifizieren (und die Strassenverhältnisse zu dokumentieren). Für diese Objektidentifikation ist eine punktgenaue Abstimmung des im Video eingeblendeten Fadenkreuzes mit dem über die Visiervorrichtung ersichtlichen Fadenkreuz indessen nicht zwingend erforderlich. Wie der Gutachter überzeu- gend darlegt, lässt sich auch bei einer gewissen – in der betreffenden Messserie konstant auftretenden – Abweichung zwischen dem im Video ersichtlichen Fa- denkreuz und dem tatsächlich anvisierten Objekt eine einwandfreie Messung durchführen, wenn nur das tatsächlich anvisierte Objekt eindeutig identifiziert
- 14 - werden kann. Das ist vorliegend zweifelsfrei möglich. Aus den anderen, in der Vi- deoaufnahme ebenfalls dokumentierten Messungen derselben Messserie geht klar hervor, dass das im Video ersichtliche Fadenkreuz in vertikaler Richtung durchwegs etwas zu tief angesetzt war. Auch die Verteidigung geht nicht davon aus, dass sich im auf dem Video ersichtlichen Fadenkreuz oder sonst wo in den relevanten Bildausschnitten ein Objekt befindet – allenfalls abgesehen vom Fahr- zeug, welches der Beschuldigte überholt hat –, das sich vernünftigerweise mit ei- ner Geschwindigkeit von 114 km/h hätte bewegen können. Dass das Messgerät das andere, sich in den relevanten Bildausschnitten hinter dem Beschuldigten be- findliche Fahrzeug anvisiert hätte, macht der Beschuldigte nicht geltend und kann nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters ausgeschlossen werden. Ohnehin würde eine solche Feststellung aber nur zum Schluss führen, dass der Beschuldigte sogar mit einer noch höheren Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein musste, weil er das andere Fahrzeug während bzw. unmittelbar vor der Mes- sung überholt hat. Aus diesen Gründen ist sodann auch nicht entscheidend, dass laut dem amtlichen Gutachter bei der jährlichen Eichung nur die Ausrichtung des Faden- kreuzes der separaten Visiervorrichtung, nicht aber auch das in der Videoauf- nahme eingeblendete Fadenkreuz überprüft werde (Urk. 13/21 S. 6, 11). Die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung gehen deshalb ins Leere. 4.8. Die Verteidigung stellt sodann die Behauptung in den Raum, der vor- geschriebene Gerätetest, d.h. der gemäss Bedienungsanleitung des Kustom ProLaser 4 notwendige Funktionstest (vgl. Urk. 13/10 S. 15), sei vom Messbeam- ten nicht oder nicht richtig durchgeführt worden. Zweifel an der (korrekten) Durch- führung des vorgeschriebenen Gerätetests würden sich namentlich daraus erge- ben, dass das Fadenkreuz auf den Videoaufnahmen im relevanten Messzeitpunkt nicht auf das Fahrzeug des Beschuldigten, sondern etwas darunter auf die Stras- se gerichtet gewesen sei. Zur Überprüfung, ob ein Gerätetest tatsächlich und rich- tig durchgeführt worden sei, sei der Messbeamte als Zeuge zu befragen, zumal auch der Gutachter in einer E-Mail vom 28. März 2022 (Urk. 13/14) darauf hinge- wiesen habe, dass die Frage, ob ein Gerätetest tatsächlich durchgeführt worden
- 15 - sei, nur von der Polizei beantwortet werden könne. Die schriftliche Bestätigung des Messbeamten im Messprotokoll, wonach ein Gerätetest durchgeführt worden sei, genüge dem Grundsatz des bestmöglichen Beweismittels nicht (Urk. 72 S. 2 ff.; Urk. 66 Rz. 1 ff., 10 ff.; Urk. 46 S. 2 f.; Urk. 41 S. 2 ff.; Urk. 30 S. 2; Prot. I S. 17 ff.). Die Verpflichtung der Strafbehörden zur Ermittlung der materiellen Wahr- heit (vgl. Art. 6 StPO) begründet im Grundsatz eine Pflicht, von den bestmögli- chen Beweismitteln Gebrauch zu machen. Ist das originäre Beweismittel nicht verfügbar, ist der Rückgriff auf sekundäre Beweismittel mit dem Untersuchungs- grundsatz nicht nur zu vereinbaren, sondern sogar geboten. Ebenso wenig ver- letzt es den Untersuchungsgrundsatz, wenn zusätzlich zu den originären Be- weismitteln auch noch auf sekundäre Beweismittel zurückgegriffen wird (WOHL- ERS, StPO-Komm., 3. Aufl. 2020, Art. 6 StPO N 9). Dieser Grundsatz des Rück- griffs auf das bestmögliche Beweismittel gilt indessen nicht absolut und hat schon gar nicht zur Folge, dass das zweitbeste oder noch weiter entfernte Beweismittel unverwertbar wären oder in der Beweiswürdigung nicht darauf abgestellt werden dürfte (vgl. BGer, 6B_98/2016 vom 9. September 2016, E. 2.4.2). Wenn auch grundsätzlich vom sachverhaltsnächsten oder "bestmöglichen" Beweismittel aus- zugehen ist, so gibt es doch keinen Vorrang von Beweisen, denen man gelegent- lich besondere Zuverlässigkeit attestiert (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 229). Macht die Untersu- chungsbehörde vom bestmöglichen Beweismittel keinen Gebrauch, hat dies nicht zur Folge, dass die erhobenen (sekundären) Beweismittel der freien Beweiswür- digung entzogen wären. Nur wenn es sich in der Sache aufdrängt, dass der Rückgriff auf das bestmögliche Beweismittel einen weitergehenden Erkenntnis- gewinn gebracht hätte, liegt in der Nichterhebung dieses Beweises eine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes (WOHLERS, StPO-Komm., 3. Aufl. 2020, Art. 6 StPO N 12; vgl. auch BGer, 6B_98/2016 vom 9. September 2016, E. 2.4.2). Die Vorinstanz hält fest, das Messprotokoll (Urk. 12/5) datiere vom Tag der Messung und der Messfunktionär, E._____, sei zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten für Lasergeschwindigkeitsmessgeräte ermächtigt
- 16 - gewesen (vgl. Urk. 12/4). Ein Gerätetest werde nicht vor jeder einzelnen Mes- sung, sondern vor jeder Messserie durchgeführt. Beim Feld "Gerätetest" befinde sich ein Kreuz, was bedeute, dass dieser durchgeführt worden sei; dies werde auch mit der Unterschrift des Messfunktionärs am Ende des Protokolls bestätigt. Vorliegend würden keine Anhaltspunkte bestehen, die an der Korrektheit des Messprotokolls zweifeln liessen. Die Korrektheit der Messung sei bereits durch das Messprotokoll, die Videoaufnahme und das amtliche Gutachten rechtsgenü- gend erwiesen, sodass eine Befragung des Messbeamten nicht nötig sei (Urk. 55, E. 3.3). Dem ist zuzustimmen. Die Frage, ob ein Gerätetest vorschriftsgemäss durchgeführt wurde, betrifft nicht eine für die Beurteilung des angeklagten Verhal- tens unmittelbar relevante Primärtatsache, sondern eine Neben- bzw. Hilfstatsa- che, die bloss mittelbar für die Beurteilung der Verlässlichkeit der durchgeführten Lasergeschwindigkeitsmessung relevant ist. Bereits dieser Umstand relativiert vorliegend den von der Verteidigung ins Feld geführten Grundsatz des bestmögli- chen Beweismittels. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass vor- liegend – wie auch vom amtlichen Gutachter bestätigt wird (vgl. Urk. 13/21 S. 7,
11) – schlicht keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung des Messgeräts bestehen. Was die Verteidigung im Zusammenhang mit der etwas ungenauen Abstimmung des auf dem Video ersichtlichen Fadenkreuzes mit dem Fadenkreuz der separaten Visiervorrichtung des Messgeräts vorbringt, vermag keine Zweifel an der Korrektheit der durchgeführten Messung als solchen zu we- cken (s. dazu bereits E. III.4.7). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, welchen Er- kenntnisgewinn eine Einvernahme des Messbeamten bringen könnte. Dass der vorgeschriebene Gerätetest (vorschriftsgemäss) durchgeführt wurde, hat der Messfunktionär, E._____, bereits unterschriftlich auf dem Messprotokoll bestätigt. Abgesehen davon, dass nicht anzunehmen ist, dass sich der Messbeamte nach rund zwei Jahren noch im Einzelnen an die betreffende Geschwindigkeitsmes- sung und den dieser vorangehenden Gerätetest – ein Massengeschäft – erinnern wird, ist auch sonst nicht ersichtlich, welches schützenswerte Interesse der Be- schuldigte an einer Befragung des Messbeamten haben könnte. Mit der Vor- instanz ist davon auszugehen, dass die Gültigkeit der Geschwindigkeitsmessung
- 17 - als solche – davon ist die ordnungsgemässe Durchführung des Gerätetests bloss ein Teilaspekt – mit dem Messprotokoll (Urk. 12/5), dem Eich- und Zulassungs- zertifikat des betreffenden Messinstruments (Urk. 12/3 und Urk. 13/9), dem Aus- bildungsnachweis des Messbeamten (Urk. 12/4), dem Video (Urk. 4) und den da- raus entnommenen Fotos der Messung (Urk. 3, Urk. 67) sowie dem amtlichen Gutachten (Urk. 13/21) vorliegend bereits rechtsgenügend bewiesen ist, sodass auf eine Einvernahme des Messbeamten verzichtet werden kann. 4.9. Weiter macht die Verteidigung unter Bezugnahme auf das von ihr eingehol- te Privatgutachten (Urk. 42 S. 6 f.) geltend, die Tatsache, dass ein Messmittel je- weils innert Jahresfrist nachgeeicht werden muss, bedeute, dass man – richtiger- weise – davon ausgehe, dass das Messmittel innerhalb einer solchen Zeit Defek- te erleiden könne, die Messungenauigkeiten nach sich ziehen könnten. Ob dies im Falle des konkret verwendeten Messmittels der Fall gewesen sei, müsse nachgeprüft werden, indem die Unterlagen zur nachfolgenden Eichung beigezo- gen würden. Ergebe sich daraus, dass Reparaturen oder erhebliche Anpassun- gen nötig geworden seien, würde das die Messung vom 31. Juli 2021 in Frage stellen (Urk. 66 Rz. 34; Urk. 41 S. 2, 5; Prot. I S. 19). Auch dieser Einwand geht ins Leere. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass das konkret verwendete Messgerät vor der fraglichen Messung zuletzt am
18. Januar 2021 geeicht worden sei (Urk. 12/3), dass diese Eichung von Geset- zes wegen ein Jahr gültig sei (Art. 6 Abs. 2 lit. a der Geschwindigkeitsmessmittel- Verordnung des EJPD vom 28. November 2008; SR 941.261) und dass folglich im Messzeitpunkt eine gültige Eichung vorgelegen habe. Selbst wenn bei der nächsten fälligen Eichung im Januar 2022 gewisse Justierungen notwendig ge- wesen sein sollten, hätte dies keinen Einfluss auf die im Vorjahr erfolgten Mes- sungen und würde nichts über die Genauigkeit der Messung vom 31. Juli 2021 aussagen (Urk. 55, E. 3.4.3). Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist einzig beizufügen, dass die Messbeständigkeit des Geschwindigkeitsmessgeräts gemäss Art. 24 Abs. 1 MessMV zusätzlich zur periodisch fälligen Eichung immer auch dann geprüft werden muss, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsme-
- 18 - chanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Dass solches vorliegend aber der Fall gewesen sein sollte, wurde nicht behauptet; es bestehen auch dafür schlicht keine Anhaltspunkte. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass die Unterlagen betreffend die nachfolgende Eichung nicht geeignet sind, die Korrektheit der hier fraglichen Messung in Frage zu stellen. 4.10. Die Verteidigung wendete weiter vor Vorinstanz ein, (i) es sei nicht nach- vollziehbar bzw. nicht bewiesen, dass das Messgerät tatsächlich – wie es gemäss Art. 8 Abs. 1 VSKV-ASTRA vorgeschrieben sei – jeweils auf die nächste ganze Zahl abrunde, (ii) es bestünden keine klaren Angaben dazu, auf welche Kriterien das Messgerät bei der Ermittlung der sog. Regressionsgeraden abstelle, und (iii) es sei nicht hinreichend erwiesen, dass das Messgerät sog. Stufenprofilmessun- gen zuverlässig ausschliesse (Urk. 41 S. 2 f., 5 ff.; Prot. I S. 19). Auch diese Vor- bringen verfangen nicht. Das konkret verwendete Messgerät wurde im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen geprüft, zugelassen und geeicht, was vom Gutachter bestätigt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, dass das Gericht oder die Verteidigung sämtliche technischen Einzelheiten, namentlich die Algorithmen, die der Funktionsweise des Geräts zugrunde liegen, im Einzel- nen kennt und nachvollziehen kann. Dass das Gerät – vorschriftsgemäss – auf die nächste ganze Zahl abrundet, ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen betreffend die Resultate der Geschwindig- keitsmessungen während der Zulassungsprüfung im Jahre 2014 und der Eichung im Jahre 2021 (Urk. 13/26-29); darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin (Urk. 55, E. 3.4). 4.11. Die Verteidigung kritisiert das amtliche Gutachten des Sachverständigen, G._____, auch mit Bezug auf die von diesem vorgenommene Plausibilitätsprü- fung (Urk. 13/21 S. 7 ff.). Der Gutachter habe die Geschwindigkeit nicht berech- net, sondern nur eine ungenaue Plausibilitätsprüfung vorgenommen. Der vom Gutachter so ermittelte Geschwindigkeitsrahmen schliesse denn auch Geschwin- digkeiten von weniger als 110 km/h ein (Urk. 71 S. 2 f.; Prot. II S. 11; Urk. 66 Rz. 33; Urk. 46 S. 3; Urk. 41 S. 5; Pro. I S. 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom Gutachter vorgenommene Plausibilitätsprüfung – wie der Name schon
- 19 - sagt – keine exakte Berechnung der Geschwindigkeit sein soll, sondern bloss da- zu dient, grobe bzw. offensichtliche Messfehler oder Fehlzuordnungen auszu- schliessen (Urk. 13/21 S. 7). Selbstredend wäre diese Plausibilitätsprüfung für sich genommen zu ungenau, um einzig gestützt darauf den Beweis der angeklag- ten Geschwindigkeitsüberschreitung als erbracht zu erachten. Darum geht es hier aber nicht. Das Fahrzeug des Beschuldigten wurde mit einem gesetzlich zugelas- senen, sehr präzise funktionierenden Lasermessgerät gemessen und die Überle- gungen des Gutachters unter Ziff. 3.5 des Gutachtens sollen nur dazu dienen, diese Messung zu plausibilisieren. Deshalb ist auch unerheblich, dass anhand dieser Plausibilitätsprüfung, die eine auf dem betreffenden Strassenabschnitt ge- fahrene Geschwindigkeit von durchschnittlich 118 km/h bei einer möglichen Ab- weichung von +/- 10 km/h ausweist, theoretisch auch eine gefahrene Geschwin- digkeit von 108 km/h denkbar wäre. Das viel exaktere Lasermessgerät hat eine Geschwindigkeit von mindestens 114.0 km/h gemessen – und einzig diese Mes- sung ist relevant. 4.12. Auch aus dem von der Verteidigung eingereichten Privatgutachten (Urk. 42) ergeben sich keine Zweifel an der Korrektheit der in Frage stehenden Geschwindigkeitsmessung. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass das Privatgutach- ten einzig und allein rein theoretisch mögliche Fehlerquellen thematisiert, ohne konkrete Hinweise für eine irgendwie geartete Fehlfunktion bei der hier interessie- renden Messung zu liefern (Urk. 55, E. 4.4). 4.13. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 55, E. 4.4), dass bei der gemessenen Geschwindigkeit von 114 km/h gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSKV-ASTRA ein Sicherheitsabzug von 4 km/h vorzunehmen ist. Dieser Sicherheitsabzug wäre nicht nötig und auch nicht gerechtfertigt, wenn bei gültigen Messungen überhaupt keine Messungenauigkeiten auftreten würden. Die Vertei- digung scheint anzunehmen, dass gewissermassen ein vorbehaltloser "Anspruch" auf einen Sicherheitsabzug von 4 km/h besteht und dass zusätzlich auch noch sämtliche tatsächlich bestehenden Messungenauigkeiten zugunsten des Be- schuldigten in Betracht zu ziehen sind. Das trifft nicht zu. Der Sicherheitsabzug trägt gerade solchen (möglichen) Messungenauigkeiten zugunsten des Beschul-
- 20 - digten Rechnung. Soweit die Verteidigung ausführt, auch schon kleinste Messun- genauigkeiten im Bereich eines Zehntels oder gar Hundertstels eines gemesse- nen Stundenkilometers würden zu einer Geschwindigkeit von unter 110 km/h füh- ren, so verkennt sie damit, dass eben diese Messungenauigkeiten mit dem Pau- schalabzug abgegolten werden. 4.14. Nach dem Gesagten ist ohne jeden Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen anklagegemäss auf dem betreffenden Streckenabschnitt ausserorts mit einer Geschwindigkeit von (mindestens) 110 km/h gelenkt und da- bei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschrit- ten hat. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt dargestellt (Urk. 55, E. 5.1), sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Namentlich hat sie zutreffend auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts hinge- wiesen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG veranlasst sah, im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen genaue Regeln aufzustellen, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten (vgl. z.B. BGE 143 IV 508, E. 1.3; BGer, 6B_444/2016 vom 3. April 2017, E. 1.1). Danach sind die ob- jektiven und auch die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregel- verletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG bei Geschwindigkeitsüberschreitungen grundsätzlich ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässi- ge Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr, ausserorts bzw. auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen um 30 km/h oder mehr und auf Autobah- nen um 35 km/h oder mehr überschritten wird. Die Rechtsprechung lässt es je- doch zu, dass diese Vermutung bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände wi- derlegt werden kann (BGE 143 IV 508, E. 1.3; 132 II 234, E. 3.1; BGer, 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022, E. 3.2; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021, E. 3.2.1; 6B_444/2016 vom 3. April 2017, E. 1.1). Beispielsweise hat das Bun- desgericht eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in einem Fall verneint, in dem die geltende Höchstgeschwindigkeit auf einem Autobahnab-
- 21 - schnitt aus ökologischen Gründen, die mit einer übermässigen Feinstaubbelas- tung zusammenhingen, vorübergehend auf 80 km/h begrenzt wurde (BGer, 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.2) oder in dem die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit bloss der Verkehrsberuhigung diente (BGer, 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 3.5).
2. Die Vorinstanz erachtete den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Anwendung der zitierten Rechtsprechung als erfüllt. Einer- seits würden die guten Strassen- und Witterungsbedingungen, die der Beschul- digte ins Feld führe, keine ausserordentlichen Umstände darstellen, welche die von der Rechtsprechung aufgestellte Vermutung widerlegen würden. Andererseits stelle auch das behauptete Beschleunigen des vom Beschuldigten überholten Au- tos keinen Entlastungsgrund dar, da es dem Beschuldigten ohne Weiteres mög- lich gewesen wäre, vom Gas zu gehen und hinter diesem einzulenken (Urk. 55, E. 5.2).
3. Die Verteidigung hält dem zusammengefasst entgegen, es stelle nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung mit 30 km/h ausserorts per se eine grobe Ver- kehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG dar, namentlich seien nicht einfach alle Fälle gleich zu behandeln, wenn relevante Unterschiede bestünden. Vielmehr sei in Anwendung des Gleichbehandlungsgebots im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine erhöhte abstrakte Gefahr bestanden habe. In concreto habe sonniges Wetter geherrscht, die Strasse sei trocken gewesen, es habe sich um eine lange gerade und übersichtliche Strecke gehandelt, bei der es keine Ein- mündungen gebe, und es sei kein Gegenverkehr vorhanden gewesen. Schon aus diesem Grund sei eine erhöhte abstrakte Gefahr zu verneinen. Zudem sei ge- stützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Lenker des anderen Fahrzeugs massiv beschleunigt habe, als der Beschul- digte diesen habe überholen wollen. Das sei für den Beschuldigten nicht vorher- sehbar gewesen, zumal der andere Lenker zuvor noch sehr langsam unterwegs gewesen sei. Der Beschuldigte habe alsdann innert kürzester Zeit entscheiden müssen, ob er den Überholversuch weiterführen oder abbrechen solle. Er habe sich dann dafür entschieden, weiter zu beschleunigen und den Überholvorgang
- 22 - abzuschliessen, was ihm ex post nicht vorgeworfen werden könne. Der Beschul- digte habe entschuldbar gehandelt, weil er durch das Verhalten des anderen Fahrzeuglenkers in eine schwierige Situation gebracht worden sei, in der er bloss von mehreren möglichen Lösungen nicht diejenige gewählt habe, die sich im Nachhinein als die zweckmässigste herausgestellt habe. Nach Beendigung des Überholvorgangs habe der Beschuldigte zudem nicht sogleich stark abbremsen können, weil sonst eine Kollisionsgefahr bestanden hätte; im Video sei denn auch zu sehen, dass das andere Fahrzeug dem Beschuldigten mit kleinstem Abstand "aufhocke" (Urk. 72 S. 6 ff.; Urk. 66 Rz. 35 ff.; Urk. 46 S. 4 ff.).
4. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Untersuchungsakten, dass es sich beim fraglichen Strassenabschnitt um eine lange gerade und übersichtliche Strecke gehandelt hat, bei der es keine Ein- mündungen gab, und dass die Fahrbahn trocken war und gutes Wetter herrschte. Ferner ist aufgrund der Videoaufnahmen davon auszugehen, dass im relevanten Zeitraum kein Gegenverkehr vorhanden war. Mit der Vorinstanz (Urk. 55, E. 5.2.2) ist dem jedoch entgegenzuhalten, dass gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse per se keine ausserge- wöhnlichen Umstände darstellen, die die von der Rechtsprechung aufgestellte Vermutung bei Erreichen der relevanten Geschwindigkeitsschwelle widerlegen würden (BGer, 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021, E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom
13. Oktober 2020, E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017, E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015, E. 1.2). Für den hier relevanten Strassenabschnitt wurde die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h limitiert. Diese Geschwindigkeits- begrenzung erfolgte nicht etwa aus ökologischen Gründen, zur Verkehrsberuhi- gung oder dergleichen, wie dies in den vorerwähnten Entscheiden des Bundesge- richts der Fall war, in denen die Vermutung umgestossen wurde (vgl. oben, E. IV.1), sondern diese Geschwindigkeitsbegrenzung wurde aus Sicherheitsgründen festgelegt. Die Verteidigung geht fehl, wenn sie sinngemäss suggeriert, bei (sehr) guten Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnissen könne namentlich auf ge- raden und übersichtlichen Strecken die geltende Höchstgeschwindigkeit fast ohne Gefahr auch wesentlich überschritten werden bzw. würden dort letztlich andere
- 23 - als die vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwerte für eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG gelten. Wird die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 30 km/h oder mehr überschrit- ten, so ist gerade auch bei (sehr) guten Verhältnissen und auf langen, geraden und übersichtlichen Strecken grundsätzlich ohne Weiteres auf eine erhöhte abs- trakte Gefährdung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG zu schliessen. Vielmehr wäre umge- kehrt bei schlechten Witterungs-, Strassen- oder Verkehrsverhältnissen (z.B. bei Eis, Schneefall, starkem Regen oder bei unübersichtlichen Verkehrssituationen) der Schwellenwert tiefer anzusetzen und eine erhöhte abstrakte Gefahr bereits bei deutlich geringeren Geschwindigkeiten anzunehmen. Die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte beziehen sich mit anderen Worten gerade auf gute Wit- terungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse, wie sie der Beschuldigte vorgefun- den hat.
5. Vorliegend kommt indessen ein weiterer Aspekt hinzu. Die Verteidigung und auch der Beschuldigte selbst gehen davon aus, dass der Geschwindigkeitsexzess des Beschuldigten im Rahmen eines Überholmanövers erfolgte, bei dem der Lenker des überholten Fahrzeuges während des Überholmanövers sehr stark be- schleunigt hat und sich mit dem Beschuldigten ein Rennen liefern wollte. Nament- lich gab der Beschuldigte zusammengefasst Folgendes an (Urk. 14 F/A 5 ff., 30; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 71 S. 3 ff.): Er sei vor der betreffenden Messstrecke während längerer Zeit rücksichtsvoll hinter dem später von ihm überholten Fahrzeug und einem Velofahrer hergefahren. Das andere Fahrzeug und auch er hätten den Velofahrer erst überholt, als die Strasse übersichtlich gewesen sei. Das andere Auto sei dann aber sehr langsam – wesentlich langsamer als die erlaubten 80 km/h, vielleicht ungefähr 60 km/h – gefahren. Er habe dieses Fahrzeug des- halb überholen wollen, wobei sehr gute Strassen- und Witterungsverhältnisse ge- herrscht hätten, die Situation übersichtlich und kein Gegenverkehr vorhanden ge- wesen sei. Der Lenker des anderen Fahrzeugs habe dann aber während des Überholvorgangs plötzlich und unvermittelt sehr stark beschleunigt. Es habe so ausgesehen, als ob dieser ihn (den Beschuldigten) habe "ausbeschleunigen" wol- len bzw. als ob dieser ein Rennen habe beginnen wollen. Dem habe er (der Be- schuldigte) aus dem Weg gehen wollen. Er habe deshalb eine Entscheidung tref-
- 24 - fen müssen, ob er den "sicheren Weg" nach vorne gehe oder ob er sich zurückfal- len lasse und wieder einfädle. Er sei überrascht gewesen, dass der andere mitge- zogen sei. Nach dem Überholmanöver sei er (der Beschuldigte) vom Gas gegan- gen. Es sei eine gefährliche Situation gewesen, weil der andere nach dem Über- holen sehr nahe hinter ihm gewesen sei. Hätte er gebremst, wäre es möglicher- weise zu einer Kollision gekommen. Der Beschuldigte behauptet also nicht, dass er alleine auf der betreffenden Strecke unterwegs gewesen sei, sondern räumt ein, dass er die Geschwindig- keitsüberschreitung im Rahmen eines Überholmanövers begangen hat und dass das überholte Fahrzeug während des Überholvorgangs selbst sehr stark be- schleunigt hat bzw. sich mit dem Beschuldigten sogar ein eigentliches Rennen lie- fern wollte. Weshalb der Beschuldigte in dieser Situation aber – als er realisierte, dass der andere Fahrzeuglenker ihn nicht einfach überholen lassen würde – an seinem Überholmanöver festhielt und nicht vom Gas ging bzw. abbremste und hinter dem anderen Fahrzeug wieder auf die Normalspur einlenkte, ist nicht nach- vollziehbar. Dass der Weg "nach vorne" – d.h. letztlich ein noch stärkeres Be- schleunigen – "viel sicherer" gewesen sein soll, weil dort "alles frei und übersicht- lich" gewesen sei, und dass ein Abbruch des Manövers unsicher gewesen wäre, weil er dann auch noch nach hinten hätte schauen müssen (vgl. Prot. I S. 12 f.), ist abwegig. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, was dagegen gesprochen hätte, das Überholmanöver abzubrechen, d.h. mindestens vom Gas zu gehen und wie- der hinter dem anderen Fahrzeug einzulenken, als der Beschuldigte realisiert hat- te, dass der andere ihm ein Rennen liefern wollte. Wenn der Beschuldigte die Verkehrssituation hinter sich nicht (mehr) überblicken konnte, d.h. insbesondere nicht (mehr) in den Rückspiegel schauen konnte, ob ihm allenfalls jemand bei seinem Überholmanöver gefolgt war, dann war bereits das Überholmanöver als solches gefährlich und unverantwortlich. Dass dem Beschuldigten für seine Ent- scheidung nicht viel Zeit blieb, ändert nichts. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschrei- tung von 30 km/h ausserorts im Rahmen eines Überholmanövers begangen hat, bei dem der andere Fahrzeuglenker sein Fahrzeug beschleunigte und zu erken-
- 25 - nen gab, dass er den Beschuldigten nicht einfach überholen lassen würde, worauf der Beschuldigte sein Fahrzeug noch mehr beschleunigte, anstatt vom Gas zu gehen bzw. abzubremsen und hinter dem anderen Fahrzeug wieder auf die Nor- malspur einzulenken. Dies erhöhte die abstrakte Unfallgefahr, die bereits allein aufgrund der ausserorts gefahrenen Geschwindigkeit von 110 km/h bestanden hätte, um ein Vielfaches. Jedenfalls sprechen diese Umstände aber klar dagegen, von der in der Rechtsprechung aufgestellten Vermutung einer groben Verkehrs- regelverletzung abzurücken.
6. Sind die von der Rechtsprechung festgesetzten Schwellenwerte erreicht und kann die Vermutung, wie hier, nicht entkräftet werden, so ist grundsätzlich nicht nur der objektive, sondern auch der subjektive Tatbestand einer groben Verkehrs- regelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten (vgl. die in E. IV.1 zit. Rspr.). Der Beschuldigte macht in subjektiver Hinsicht geltend, er habe nicht auf den Tacho geschaut und deshalb nicht realisiert, dass er mit einer Geschwindig- keit von 110 km/h gefahren sei. Namentlich habe er sich auf das Überholmanöver konzentrieren müssen und deshalb keine Zeit gehabt, um auf den Tacho zu schauen. Das überholte Auto sei vor dem Überholmanöver auffällig langsam – klar unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, vielleicht mit unge- fähr 60 km/h – unterwegs gewesen. Er habe gedacht bzw. gehofft, dass er das Überholmanöver innerhalb der Grenze von 80 km/h durchführen könne (Urk. 71 S. 3; Prot. I S. 11 ff.; Urk. 14 F/A 8 f., 17, 21; Urk. 2 F/A 5, 8, 10). Diese Ausführungen erweisen sich als nicht glaubhaft und stellen blosse Schutzbehauptungen dar. Selbst wenn das andere Fahrzeug zu Beginn des Überholmanövers deutlich langsamer als 80 km/h gefahren sein sollte, so hat der Beschuldigte selbst angegeben, dass der andere Fahrzeuglenker während des Überholmanövers stark beschleunigt habe und letztlich ein Rennen habe begin- nen wollen. Der Beschuldigte hat daraufhin aber nicht etwa sein Überholmanöver abgebrochen, sondern noch stärker beschleunigt und so den anderen Wagen trotz dessen ebenfalls starker Beschleunigung überholt. Hierbei musste dem Be- schuldigten – einem nach eigenen Angaben geübten Autofahrer (vgl. etwa Prot. I
- 26 - S. 9) – zweifelsohne bewusst gewesen sein, dass er die geltende Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h deutlich überschreiten würde, und er musste die Mög- lichkeit erkannt und wenigstens in Kauf genommen haben, dass er hierbei auch eine Geschwindigkeit von 110 km/h erreichen könnte. Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehan- delt hat (Urk. 55, E. 5.2.5).
7. Die Verteidigung macht sinngemäss einen Rechtfertigungs- bzw. Schuld- ausschlussgrund geltend, den sie aus dem Umstand ableitet, dass der andere Fahrzeuglenker den Beschuldigten in eine gefährliche Situation gebracht habe, indem er ihn während des Überholmanövers "ausbeschleunigt" habe. Die Vertei- digung scheint sich in diesem Zusammenhang auf Notstand zu berufen (Urk. 71 S. 6 ff.; Urk. 66 Rz. 45 ff., 50; Urk. 46 S. 5 f.). Dieser Einwand geht fehl. Eine Not- standslage (vgl. hierzu die von der Verteidigung angerufene Rspr. in BGE 97 IV 161, E. 3; 95 IV 84, E. 2b) bestand hier offensichtlich nicht. Wie bereits ausge- führt, hätte der Beschuldigte ohne Weiteres vom Gas gehen, sein Überholmanö- ver abbrechen und hinter dem anderen Fahrzeug einlenken können, als er be- merkt hatte, dass der andere Fahrzeuglenker ihn nicht einfach überholen lassen würde. Weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Es ist zudem auch nicht so, wie es die Verteidigung darstellt, dass sich der Be- schuldigte in einer besonderen Drucksituation befunden hätte und von mehreren verfügbaren Optionen bloss – in der Rückschau betrachtet – nicht die zweckmäs- sigste gewählt hat. Dem Beschuldigten kam kein Fahrzeug entgegen und er stand auch sonst nicht unter besonderem Druck. Den Überholversuch abzubrechen, wäre offensichtlich auf der Hand gelegen, als er bemerkt hatte, dass der andere Fahrzeuglenker ihn nicht überholen lassen will.
8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt und die Tat nicht gerechtfertigt ist und auch keine Schuldausschlussgründe bestehen. Der Be- schuldigte hat sich folglich der (vorsätzlichen) groben Verletzung der Verkehrsre- geln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht.
- 27 - V. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 500.– (entsprechend Fr. 7'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.–. Den Vollzug der Geldstrafe schob sie auf, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ordnete sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen an (Urk. 55, Disposi- tivziffern 2–4). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung auch die Sanktion an und verlangt – sinngemäss – eine angemessene Reduktion der Strafe (vgl. Urk. 57 S. 2; Urk. 72 S. 1). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht einer Verschärfung der Sanktion bzw. der Vollzugsart von vornherein das Ver- schlechterungsverbot im Weg (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Mit Bezug auf die allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55, E. 6.2).
3. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sieht einen ordentlichen Strafrah- men von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
4. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den vom Bundesgericht festgesetzten Schwellenwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG nur ganz knapp erreicht hat. Die Strafe hat sich bereits deshalb am unteren Rand des Strafrahmens zu bewe- gen. Ferner herrschten (sehr) günstige Witterungs-, Strassen- und Verkehrsver- hältnisse und die örtlichen Strassenverhältnisse waren dem Beschuldigten bes- tens bekannt. Verschuldenserhöhend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung nach eigenen Angaben in einer Überholsituation begangen hat, in der der andere Fahrzeuglenker sein Fahrzeug beschleunigte und zu erkennen gab, dass er den Beschuldigten nicht einfach überholen lassen würde, worauf der Beschuldigte sein Fahrzeug noch mehr be- schleunigte. Diese Situation hätte der Beschuldigte ohne Weiteres entschärfen können, indem er sein Überholmanöver abgebrochen hätte. In subjektiver Hin-
- 28 - sicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat, was das Tatverschulden relativiert. Mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass es für den Geschwindigkeitsexzess keine nachvollziehbaren Gründe gab. Der Beschuldigte war nicht einmal in Zeitnot, wie er selbst ausführte (vgl. Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 11). Insgesamt ist das objektive und subjektive Tat- verschulden als leicht zu bezeichnen. Hierfür erscheint die von der Vorinstanz vorgesehene Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe jedenfalls nicht als zu hoch.
5. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat in Bern das Gymnasium besucht und dort auch das Patent als Fürsprecher erworben. 1994 kam er nach Zürich und hat seither bei verschiede- nen Versicherungen gearbeitet. Aktuell arbeitet er als Jurist in einem 100%- Pensum bei der Rückversicherin J._____ Ltd. in K._____ und leitet dort die Scha- densabteilung. Der Beschuldigte ist geschieden, hat einen Sohn und lebt in einer Partnerschaft (vgl. Urk. 63/1; Prot. I S. 7; Urk. 71 S. 1 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Umstände. Der Beschuldigte ist sodann nicht vorbestraft (Urk. 58; Urk. 6/1) und er war nicht geständig. Auch diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral. Die Täterkomponenten führen folglich zu keiner Veränderung der Strafe.
6. Weil keine Gründe ersichtlich sind, die in Anwendung von Art. 41 StGB eine Freiheitsstrafe als erforderlich erscheinen lassen könnten, und ohnehin in Nach- achtung des Verschlechterungsverbots ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu erkennen.
7. Mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ging die Vorinstanz von einem Einkommen von monatlich netto rund Fr. 16'500.– zuzüg- lich Liegenschaftserträge von monatlich netto Fr. 3'721.50 aus und setzte den Tagessatz unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Beschuldigten für sei- nen Sohn L._____ von monatlich Fr. 1'311.– auf Fr. 500.– fest (Urk. 55, E. 6.6). Im Jahre 2022 erzielte der Beschuldigte ein noch höheres Einkommen von jähr- lich Fr. 219'811.– (Urk. 63/2 und Urk. 63/4 S. 4), zuzüglich Erträge aus der ihm
- 29 - gehörenden, nicht selbst bewohnten Liegenschaft in M._____ SG von netto Fr. 36'836.–, d.h. von insgesamt monatlich rund Fr. 21'400.– (vgl. Urk. 63/4 S. 9). Angesichts seines erheblichen Vermögens (vgl. Urk. 63/4 S. 6) und der tiefen Wohnkosten (Hypothekarbelastung von insgesamt monatlich Fr. 958.–, inkl. der auf die Liegenschaft in M._____ SG entfallenden Hypothek) erscheint der von der Vorinstanz veranschlagte Tagessatz von Fr. 500.– als angemessen. Dieser Ta- gessatz wurde vom Beschuldigten im Berufungsverfahren denn auch nicht bean- standet.
8. Gegen den von der Vorinstanz gewährten bedingten Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) ist nichts einzuwenden. Die Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre er- scheint ebenfalls als angemessen. Ohnehin würde die Anordnung eines unbe- dingten Vollzugs oder eine Verlängerung der Probezeit dem Verschlechterungs- verbot widersprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO), sodass sich Weiterungen erübrigen.
9. Ferner hat die Vorinstanz – ohne eigentliche Begründung – in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 1'800.– ausgesprochen, was knapp einem Fünftel (recte: einem Viertel) der Gesamtstrafe entspreche (vgl. Urk. 55, E. 6.7). Dass als Strafe für geringfügige Vergehen praktisch nur eine bedingte (Geld-)Strafe in Frage kommt, während für Übertretungen eine Busse auszufällen ist, die auch bezahlt werden muss, führt namentlich bei Massendelikten – wie dem hier zu beurteilenden Geschwindig- keitsexzess – zu unhaltbaren Ergebnissen (vgl. dazu etwa TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], StGB-Praxiskomm., 4. Aufl. 2021, Art. 42 N 19). Im Übri- gen ist dem Beschuldigten mit der ausgefällten und effektiv zu bezahlenden Bus- se ein "Denkzettel" zu verpassen, der bei einer bloss bedingten Geldstrafe nicht gewährleistet wäre. Dass die Vorinstanz eine Verbindungsbusse ausgefällt hat, ist somit nicht zu beanstanden. In ihrer Höhe ist diese jedoch auf einen Fünftel der Gesamtstrafe (Fr. 7'500.–), d.h. auf Fr. 1'500.–, zu begrenzen, was im Regelfall – wie hier – der Obergrenze entspricht (vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4; 134 IV 1, E. 6.2).
10. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhö-
- 30 - hung führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Damit die Verbin- dungsbusse und die bedingte Strafe schuldangemessen sind, ist die Anzahl Ta- gessätze der bedingt auszufällenden Geldstrafe zu reduzieren. Ausgehend von der ermittelten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 500.– (= Fr. 7'500.–) und ei- ner Verbindungsbusse von Fr. 1'500.– (= 3 Tagessätze zu Fr. 500.–), ist die Geldstrafe um 3 Tagessätze zu reduzieren, was zu 12 Tagessätzen Geldstrafe führt.
11. Der Beschuldigte ist demnach mit einer bedingten Geldstrafe von 12 Tages- sätzen zu Fr. 500.– und einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen.
12. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Hat es die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe be- reits ermittelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hat folglich mit der Tagessatzhöhe der bereits festgesetzten Geldstrafe zu korrelieren. Ausgehend von der festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 500.– ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 55, Dispositivziffer 6) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer, 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt werden, wenn der ange-
- 31 - fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollumfänglich. Die Korrekturen beim Strafmass sind als unwesentliche Abände- rungen des vorinstanzlichen Entscheids i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu quali- fizieren. Dem Beschuldigten sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb vollumfänglich aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. November 2022 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 32 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (PIN 00.014.443.142).
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 33 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.