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SB230092

Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung

Zürich OG · 2024-06-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. November 2021 zunächst im Rah- men der eingeklagten Vorgeschichte vorgeworfen, es sei anlässlich der ehelichen Probleme von C._____ mit seiner Ehefrau J._____ nach verschiedenen vorgängi- gen telefonischen Kontakten von Angehörigen der jeweiligen Verwandtschaft, in deren Rahmen wohl auch gegenseitige Drohungen ausgestossen worden seien, für den Abend des 9. März 2020 eine gegenseitige Aussprache der sich gegen- überstehenden Gruppierungen vereinbart worden, zu welcher die beiden auf Seiten von J._____ stehenden Beschuldigten jeweils ein Klappmesser (mit unbekannter Klingenlänge) mitgenommen hätten, um dieses nötigenfalls gegen C._____ (als Privatkläger 1) und dessen Angehörige (darunter D._____ als Privatkläger 2) ein- zusetzen (Urk. 43 S. 2 f.).

- 21 - 1.2. Anlässlich des nachfolgenden Aufeinandertreffens der beiden Gruppierun- gen habe sich der Beschuldigte B._____ von einer Äusserung von H._____ derart provoziert gefühlt, dass er diesen mit einem Faustschlag traktiert habe, worauf der zunächst noch im Hintergrund verbliebene Privatkläger 1 zum Geschehen gestos- sen sei und den Beschuldigten B._____ zu Boden gestossen habe. In der Folge hätten beide Beschuldigte ihr mitgeführtes Messer hervorgenommen, worauf der Beschuldigte A._____ den Privatkläger 1 von hinten in den Rücken und den Privat- kläger 2 in den Bauch gestochen habe. Der Beschuldigte B._____ habe seinerseits dem Privatkläger 2 einen Messerstich in die linke Brust versetzt, worauf er die Ver- folgung des flüchtenden Privatklägers 1 aufgenommen und gegenüber diesem im in der Nähe parkierten Fahrzeug der Gebrüder C._____D._____H._____I._____ zunächst mehrere Stichbewegungen in Richtung von Kopf und Körper ausgeführt habe, bevor er ihm schliesslich mehrere Stichverletzungen am linken Oberschenkel zugefügt habe (Urk. 43 S. 3 f.). 1.3. Infolge des Angriffes der beiden Beschuldigten habe der Privatkläger 1 einen rund 10 cm tiefen Stich im unteren Rückenbereich (mit Verletzung der Rücken- und Hüftmuskulatur sowie der Lumbalarterie) sowie zwei tiefe Stiche im Oberschenkel (mit Verletzung der Oberschenkelmuskulatur) erlitten. Derweil habe der Privatklä- ger 2 einen Stich im Unterbauch (mit Verletzung des Bauchfells, des Dünndarms und des Hüftmuskels) sowie einen weiteren Stich im Oberbauch (mit Verletzung des Bauchfells) davongetragen (Urk. 43 S. 5).

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2. Ausgangslage 2.1. Die beiden Beschuldigten haben die Darstellung der Anklage sowohl bezüg- lich der Vorgeschichte als auch hinsichtlich des Hauptgeschehens in ihren Grund- zügen anerkannt. So ist insbesondere beidseits unbestritten, dass im Vorfeld der Tat eheliche Probleme zwischen dem Privatkläger 1 und dessen Ehefrau J._____ bestanden und es in diesem Zusammenhang zu mehreren telefonischen Kontakten zwischen Angehörigen des Privatklägers 1 und Angehörigen seiner Ehefrau kam. Weiter wird allseits anerkannt, dass es dann am Abend des 9. März 2020 gegen 23.30 Uhr vor der K._____ Lounge in L._____ zu einem Aufeinandertreffen der sich gegenüberstehenden Gruppierungen kam, welches in der Folge zunehmend eska- lierte. Schliesslich werden von den Beschuldigten auch die in der Anklage darge- stellten Verletzungen der beiden Privatkläger als Folge der Auseinandersetzung nicht in Zweifel gezogen, zumal diese durch die ärztlichen Austrittsberichte des Kantonsspitals Winterthur vom 16. März 2020 bzw. 8. April 2020 (Urk. 15/6; Urk. 16/8), die Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich (kurz: IRM) betreffend deren körperliche Untersuchung vom 17. April 2020 bzw. 5. Juni 2020 mit den beiliegenden Bildmappen und Fotodokumentationen (Urk. 15/7; Urk. 16/7 und 10) im Einzelnen belegt worden sind. 2.2. In verschiedenen Einzelpunkten haben beide Beschuldigten die Darstellung der Anklage sowohl in der Untersuchung als auch in den gerichtlichen Verfahren indessen nicht anerkannt, wobei dieser Umstand in weiten Teilen insbesondere auch darauf basiert, dass sie das Geschehen in seinen Einzelheiten teilweise nicht mitbekommen haben wollen bzw. sich nicht an alle Einzelheiten erinnern können (vgl. Urk. 2/1 S. 4, 7 ff.; Urk. 2/2 S. 5, 18; Urk. 3/1 S. 9 ff.; Urk. 6/1 S. 15, 19; Urk. 6/2 S. 16 ff.), wobei anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage sei- tens des Beschuldigten A._____ dann gänzlich verweigert wurde, während der Be- schuldigte B._____ bei seiner bisherigen Darstellung der Geschehnisse geblieben ist (vgl. DG210046/47, Prot. I S. 26 ff.). In der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte A._____ ein, in einer Notsituation einen der Gebrüder C._____D._____H._____I._____ mit dem Messer auf der rechten Seite beim Bauch verletzt zu haben, ehe der weitere Messerstich gegen den Privatkläger 1

- 23 - erfolgt sei (Prot. II S. 49). Der Beschuldigte B._____ gestand vor Schranken des Berufungsgerichtes sowohl den initialen Schlag gegenüber H._____ sowie die Sti- che in den Oberschenkel des Privatklägers 1 ein (Prot. II S. 62 f.). Auf die insoweit erfolgten Einlassungen und die noch bestrittenen Punkte ist im Rahmen der nach- folgenden Sachverhaltserstellung nochmals näher einzugehen, wobei aber na- mentlich die Vorgeschichte der gewalttätigen Auseinandersetzung nur insoweit nä- her zu würdigen ist, als sich diese für die Beurteilung des Falles tatsächlich als relevant erweist.

3. Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Erwägungen zum umstrittenen Sach- verhalt die Grundsätze der Beweiswürdigung grundsätzlich korrekt wiedergegeben, so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 104 S. 20 f.; Urk. 119/115 S. 20 f.). Zu ergänzen bleibt, dass es im Rah- men der Würdigung von Aussagen der Verfahrensbeteiligten zwar vorwiegend auf den inneren Gehalt der Angaben ankommt, dabei aber auch die Art und Weise, wie diese Angaben erfolgen, mit zu berücksichtigen ist. Abzustellen ist in diesem Zu- sammenhang unter anderem auf die Persönlichkeit, die prozessuale Stellung und die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden, wobei insbesondere die Motiv- lage einer Person, falsche Aussagen zu machen, in die Würdigung einzubeziehen ist. 3.2. Die beiden angefochtenen Urteile benennen in der Folge umfassend die vor- liegend massgebenden Beweismittel (Urk. 104 S. 22; Urk. 119/115 S. 21 f.). Im Zentrum stehen dabei die verschiedenen Aussagen der unmittelbar an der Tat be- teiligten Kontrahenten (vgl. Urk. 2/1-3 [Einvernahmen Beschuldigter A._____]; Urk. 3/1-3 [Einvernahmen Beschuldigter B._____]; Urk. 4/1-3 [Einvernahmen Mit- beschuldigter G._____]); Urk. 5/1-2 [Einvernahmen Mitbeschuldigter F._____]; Urk. 6/1-2 [Konfrontationseinvernahmen Beschuldigte/Mitbeschuldigte] sowie Urk. 7/1-2 [Einvernahmen Privatkläger 1]; Urk. 8/1-2 [Einvernahmen Privatklä- ger 2]), welche durch diverse Sachbeweise wie insbesondere Fotodokumentatio- nen (Urk. 10), Datenauswertungen (Urk. 13) sowie medizinische Berichte und Gut-

- 24 - achten (Urk. 14 - 17) ergänzt werden. Konkrete Anhaltspunkte zu den Hintergrün- den der tatrelevanten Geschehnisse vermögen im Weiteren auch die Ausführungen von J._____, deren eheliche Probleme mit dem Privatkläger 1 den Ursprung des inkriminierten Vorfalls bilden (Urk. 9/8-9), sowie die Ausführungen von M._____ (Bardame der K._____ Lounge) und N._____ (Ehefrau des Beschuldigten A._____), welche zur Trinkmenge und zum Verhalten der beiden Beschuldigten vor der Tat Auskunft geben konnten (Urk. 9/12-13; Urk. 9/16-17), zu liefern, wobei M._____ auch jene Person war, welche dem Privatkläger 1 im Vorfeld der Tat eine Grussbotschaft des Beschuldigten B._____ ausrichtete. Die relevanten Ausführun- gen all der erwähnten Beteiligten wurden von der Vorinstanz an den entsprechen- den Stellen ihrer Sachverhaltserstellung ebenfalls erschöpfend wiedergegeben, so dass auf eine nochmalige Rezitierung derselben verzichtet werden kann und darauf vorliegend nur noch punktuell zwecks Hervorhebung von entscheidenden Passa- gen eingegangen zu werden braucht. Zu ergänzen ist an dieser Stelle jedoch, dass anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung G._____ und F._____ im Rahmen ihrer neuen Rolle als Zeugen nochmals zur Sache befragt wurden. Dabei gab der Zeuge G._____ zusammengefasst zu Protokoll, er habe zusammen mit seinem Schwager F._____ und den beiden Beschuldigten in lockerer Stimmung den Abend in der K._____ Lounge verbracht. Ob sie sich mit den Beschuldigten damals verabredet oder sich zufällig in der Bar getroffen hatten, vermochte er dabei nicht mehr zu sagen, doch wusste er noch, dass beim Verlassen des Lokals dann plötzlich ein Auto heranraste und zwei der Gebrüder C._____D._____H._____I._____ mit ihm das Gespräch suchten. Anschliessend sei der Privatkläger 1 vom Auto herkommend auf den Beschuldigten B._____ los- gegangen, habe wüste Beschimpfungen geschrien und diesen zusammengeschla- gen. Den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe er aufgrund der herr- schenden Dunkelheit jedoch nicht beobachten können (Prot. II S. 146 ff.). Der Zeuge F._____ führte derweil aus, sein Schwager habe sich mit den beiden Be- schuldigten in der K._____ Lounge verabredet, worauf man sich dort getroffen habe. Er bestätigte sodann, dass in der Bar eine ausgelassene Stimmung herrschte. Nachdem sie sich vor der Bar verabschiedet hätten, seien aus einem herangefahrenen Auto zwei Personen ausgestiegen und hätten mit G._____ ge-

- 25 - sprochen. Im weiteren Gesprächsverlauf sei es laut geworden, weitere Personen seien aus dem Auto gestiegen und ein Tumult habe sich entwickelt. Gleichzeitig seien weitere Leute aus der Bar hinzugekommen, die jedoch eher schlichtend auf die Streitenden eingewirkt hätten. Dabei habe er zu keinem Zeitpunkt eine Person oder einen Gegenstand auf dem Boden liegen sehen. Zu seiner eigenen Rolle in der Auseinandersetzung gab er an, unbeteiligt neben den Streitenden gestanden zu sein, wobei er sich die bei ihm festgestellten Verletzungen bzw. die ihm zuge- ordnete Blutspur nicht erklären konnte (Prot. II S. 124 ff.; vgl. Urk. 11/1). Darüber hinaus wurde E._____ als Zeuge befragt, welcher sich zur Sache dahingehend äus- serte, dass sein Bruder (Beschuldigter B._____) vor der Tat zu Besuchszwecken in die Schweiz gereist sei. Am Tattag seien dann zwischen ihm (dem Zeugen) und dem Privatkläger 1 wechselseitig Beleidigungen ausgetauscht und zudem sei er von den Privatklägern bedroht worden, wobei der Privatkläger 2 ihm telefonisch ausgerichtet habe, sie wüssten, wo sein Bruder sei, und sie die Angelegenheit nun mit ihm regeln würden, woraufhin er in Angst geraten sei und seinen Bruder ge- warnt habe (Prot. II S. 103, 105 ff. und 112 f.). Die Ausführungen der übrigen im Verfahren einvernommenen Auskunftsper- sonen und Zeugen (vgl. Urk. 9/1-7, Urk. 9/11, Urk. 9/14-15 und Urk. 9/18-20) ent- halten demgegenüber keine relevanten Angaben für die Erstellung der massgeben- den Tatsachen betreffend die Vorgeschichte und der Hauptgeschehnisse, so dass diese nachfolgend nicht mehr in die Erwägungen einbezogen werden müssen. Na- mentlich konnten die ebenfalls am Tatort anwesenden beiden Brüder der Privatklä- ger (H._____ und I._____) in der Untersuchung nie in Anwesenheit der beiden Be- schuldigten einvernommen werden, während sie im Berufungsverfahren die Aus- sage konsequent verweigert haben (vgl. Prot. II S. 160 ff.). Soweit sie mithin Aus- sagen zur vorliegenden Angelegenheit deponiert haben, können ihre Ausführungen mangels wirksam gewährter Teilnahme- und Konfrontationsrechte höchstens zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung belastende Aussagen nur verwertbar sind, wenn sich die einver- nommenen Personen in der Konfrontation tatsächlich nochmals zur Sache äussern und der Beschuldigte die Glaubhaftigkeit der Aussage und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen kann (vgl. statt vieler das Urteil des

- 26 - Bundesgerichtes 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). In diesem Zusammen- hang gilt es jedoch zu bemerken, dass die Brüder keine wesentlichen Angaben zu Gunsten der Beschuldigten zu Protokoll gegeben haben (vgl. dazu Urk. 9/1-5). So dass ihre Aussagen gänzlich ausser Acht bleiben können. Selbst wenn aber im Übrigen auf die Befragungen der beiden am Tatgeschehen unmittelbar beteiligten Brüder abgestellt werden könnte, ergäben die entsprechenden Aussagen keinen Mehrwert für die Erstellung des anklagegegenständlichen Tatablaufes. So wollten beide den Tatort bereits frühzeitig verlassen und nichts gesehen haben. Ferner wird die Beteiligung H._____s bei der Staatsanwaltschaft weit geringfügiger dargestellt (vgl. Urk. 9/3 S. 6 f.; Urk. 9/5 S. 9 ff.), als eine objektive Betrachtung des Gesche- hens unter Einbezug anderer Aussagen schliessen lässt, wobei diesbezüglich deut- liche Anhaltspunkte für eine vorgängige Absprache zwischen den beiden nur vor- übergehend verhafteten Gebrüdern bestehen. Auf die Aussagen von H._____ und I._____ könnte mithin nebst der offenkundigen formellen Problematik mithin auch in materieller Hinsicht nicht abgestellt werden. 3.3. Was darüber hinaus die allgemeine Verwertbarkeit der aktenkundigen Be- weismittel anbelangt, so hat sich die Vorinstanz in den beiden angefochtenen Ur- teilen zur Frage der Zulässigkeit der Aktennotiz vom 10. März 2020 des Polizisten O._____ (Urk. 1/5: "Mündliche Angaben des Herrn B._____"; vgl. auch entspre- chende Beilage zu Urk. 2/2) und der darauf basierenden Erkenntnisse geäussert und dabei festgehalten, dass insofern die Belehrung des Beschuldigten B._____ mit Blick auf die Hinweise bezüglich des Anspruches auf Verteidigung und Über- setzung gemäss Art. 158 StPO nicht vollständig erfolgte und die dort festgehaltenen Angaben des Beschuldigten mitsamt allfälligen späteren diesbezüglichen Vorhalten unverwertbar sind (Urk. 104 S. 14 ff.; Urk. 115/119 S. 14 ff.). Diese Erwägungen gilt es in zweiter Instanz dahingehend zu ergänzen, dass den von den deutschen Strafverfolgungsbehörden übermittelten Akten zwar eine von beiden Beschuldigten unterschriebene Belehrung von vorläufig festgenommenen Personen zu entneh- men ist, welche den Anforderungen von Art. 158 StPO grundsätzlich genügt und damit die spontanen Äusserungen des Beschuldigten B._____ gegenüber den bei- den deutschen Beamten während des Transportes zum Polizeirevier nicht von Vornherein unverwertbar erscheinen lässt (Urk. 1/5 S. 45, 47), doch ist in diesem

- 27 - Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich in diesen Akten keine Anhaltspunkte betreffend den Zeitpunkt der schriftlichen Rechtsbelehrung finden lassen, zumal das besagte Schriftstück keine diesbezügliche Zeitangabe aufweist, und sich der Polizist O._____ vor dem Transport gehalten sah, den Beschuldigten mündlich auf seine Rechte aufmerksam zu machen (vgl. Urk. 9/19 S. 5), was bei einer vorgängi- gen schriftlichen Belehrung nicht notwendig gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die schriftliche Belehrung nicht von den Polizeibeamten O._____ und P._____, die den Beschuldigten nach dessen Arretierung auf das Polizeirevier transportiert haben, unterzeichnet ist (vgl. Urk. 1/5 S. 48), was die Vermutung nahelegt, dass die pro- zessualen Hinweise erst auf dem Polizeiposten erfolgt sind, da der auf einem der Formulare als Sachbearbeiter aufgeführte Polizeibeamte Q._____ bei der Fest- nahme der Beschuldigten offenbar nicht anwesend war (vgl. Urk. 1/5 S. 4 f. und 45). Erscheint es indessen plausibel, dass die schriftliche rechtskonforme Beleh- rung des Beschuldigten B._____ erst nach dessen Ankunft auf dem Polizeiposten erfolgte, so ist nicht auszuschliessen, dass die Einlassungen des Beschuldigten im Polizeifahrzeug ohne vorgängige rechtsgültige Belehrung im Sinne von Art. 158 StPO erfolgt sind, was die absolute Unverwertbarkeit der besagten Aktennotiz vom

10. März 2020 zur Folge hat (Art. 158 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt aufgrund des Fernwirkungsverbotes gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO mithin auch für die gestützt auf diese Aktennotiz erhobenen Beweise, namentlich die Einvernahmen der Poli- zisten O._____ und P._____ vom 18. Januar 2021 (Urk. 9/19+20), da deren Erhe- bung ohne die erwähnte Aktennotiz nicht in dieser Form möglich gewesen wäre. Andere Verwertungsproblematiken betreffend die im Recht liegenden rele- vanten Beweise sind im Übrigen nicht ersichtlich, so dass insoweit vollumfänglich auf die entsprechenden Akten abgestellt werden kann. 3.4. Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten hat die Vorin- stanz die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ betreffend die Privatkläger mit dem knappen Hinweis entkräftet, dass letzt- lich ohnehin die Glaubhaftigkeit der im Verfahren deponierten Aussagen und nicht die generelle Glaubwürdigkeit der Beteiligten massgebend sei (Urk. 104 S. 22 [un- ter Verweis auf S. 20]; Urk. 119/115 S. 22 [unter Verweis auf S. 20]). Diese Sicht-

- 28 - weise greift insofern zu kurz, als im Rahmen der Beweiswürdigung zwar – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – primär auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Verfahrensbeteiligten abzustellen ist, dabei jedoch deren Persönlichkeit und pro- zessuale Stellung nicht gänzlich ausser Acht bleiben darf, zumal wenn Auffälligkei- ten im Lebenslauf oder den gegenseitigen Beziehungen geltend gemacht werden, welche nicht ohne Weiteres ignoriert werden können (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.). Aus diesem Grund wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung denn auch – ent- sprechend den Beweisanträgen der Beschuldigten (vgl. Urk. 108 S. 5 f.; Urk. 121 S. 2, 6) – die Strafregisterauszüge betreffend die beiden Privatkläger eingeholt, aus welchen sich ergab, dass der Privatkläger 1 im Zusammenhang mit der vorliegend relevanten problematischen Ehe mit J._____ eine Vorstrafe erwirkte (Urk. 125), weshalb in der Folge auch das dieser Strafe zu Grunde liegende Urteil des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 13. Dezember 2019 beigezogen wurde (vgl. Urk. 127), um die Vorgeschichte des Falles und die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 näher ergründen zu können. Zudem hat sich im Rahmen der Aktualisierung des Strafre- gisterauszuges des Privatklägers 1 ergeben, dass dieser auch in einem anderen Fall in strafrechtlich relevanter Weise gewalttätig geworden ist (vgl. Urk. 164). Es ergibt sich hieraus ein gewisses Interesse des Privatklägers 1, seine Person in der vorliegenden ebenfalls gewaltbehafteten Angelegenheit in einem günstigen Licht darzustellen. Im Übrigen ist nicht von der Hand zu weisen, dass zwischen den bei- den Privatklägern die Möglichkeit bestand, sich vor ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen abzusprechen, was für die Würdigung ihrer entsprechenden Aussa- gen im Auge zu behalten ist. Letztlich bleibt es jedoch dabei, dass unter Berück- sichtigung der vorgenannten Umstände insbesondere auf die Glaubhaftigkeit der im Verfahren deponierten Aussagen der Privatkläger abzustellen ist, welche jeweils auf ihre Übereinstimmung mit anderen relevanten Beweismitteln zu prüfen sind. 3.5. 3.5.1. Betreffend die in der Anklage dargestellte Vorgeschichte (vgl. Urk. 43 S. 2 f.) hat die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der entsprechenden Beweismittel zu Recht festgehalten, dass sich weite Teile des dort dargestellten Geschehensab- laufes nicht rechtsgenügend erstellen lassen (vgl. Urk. 104 S. 22 ff.; Urk. 119/115 S. 23 ff.).

- 29 - 3.5.2. Gemäss der Anklageschrift soll es im Verlauf des intensiven Kontaktaustau- sches zwischen den beiden Gruppierungen im Vorfeld der Tat auch zu gegenseiti- gen Drohungen gekommen sein. E._____, welcher an den Gesprächen im Vorfeld der Tat massgeblich beteiligt war, erklärte hierzu in der Berufungsverhandlung, es seien am Tattag zwischen ihm und dem Privatkläger 1 wechselseitig Beleidigungen gefallen und er sei zudem von beiden Privatklägern bedroht worden, ohne dass er seinerseits entsprechende Drohungen ausgesprochen habe (Prot. II S. 106 ff.). Diese Schilderungen des Zeugen sind kohärent und die von ihm geschilderten Te- lefonate bzw. Kontakte mit den Privatklägern passen auch zu der im Recht liegen- den Auswertung der elektronischen Kommunikation (vgl. Urk. 1/14; Urk. 13/1), weshalb dessen diesbezügliche Aussagen durchaus glaubhaft erscheinen, zumal er auch von ihm ausgesprochene Beleidigungen einräumte. Nichtsdestotrotz gilt es jedoch zu bemerken, dass der Übergang zwischen Beleidigungen und Drohungen bzw. das diesbezügliche Verständnis von E._____ fliessend zu sein scheint, da seine entsprechenden Äusserungen gegenüber dem Privatkläger 1 durchaus auch eine drohende Komponente enthielten (vgl. Urk. 1/14). So berichtete der Privatklä- ger 1 in seinen Befragungen denn auch, E._____ habe ihm am Tattag mit einer Gefahr gegen Leib und Leben gedroht (vgl. Urk. 7/1 S. 2 F/A 13: "Ich garantiere dir eine Kugel!"; Urk. 7/2 S. 5 F/A 16, 19), während auch die Mutter der Privatkläger ausführte, der Privatkläger 1 sei von B._____ während eines von ihr mitgehörten Telefonates mit dem Tod bedroht worden (Urk. 9/6 S. 2 f. F/A 9, 13, 14, 16). Dem- entsprechend kann als erstellt gelten, dass es am Tattag zu wechselseitigen Dro- hungen zwischen den Angehörigen beider Familien gekommen ist und angesichts dieser Drohkulisse auch eine entsprechend aufgeheizte Stimmung zwischen den Beteiligten geherrscht hat. Der Zeuge E._____ führte vor Schranken des Beru- fungsgerichtes dementsprechend aus, er sei aufgrund der am Tatabend seitens des Privatklägers 2 gegen seinen Bruder gerichteten Andeutung, wonach ihnen dessen Aufenthaltsort bekannt sei und sie die Angelegenheit mit ihm klären wür- den, in Angst geraten und habe daher seinen Bruder gewarnt (Prot. II S. 113, 116; vgl. auch Prot. II S. 40, 59), wobei aber unklar bleibt, wie konkret diese Warnung ausgefallen ist. Ebenfalls bleibt fraglich, inwieweit sich der Beschuldigte B._____ von dieser Warnung hat beeindrucken lassen bzw. wie ernst er die Warnung seines

- 30 - Bruders genommen hat (vgl. Prot. II S. 41), nachdem er sich davon offenbar nicht betroffen zeigte (Prot. II S. 59; vgl. auch Prot. II S. 41; Urk. 3/2 S. 5 f.). In diesem Zusammenhang ist jedenfalls auffallend, dass sowohl G._____ wie auch F._____ eine durchwegs lustige und lockere Stimmung in der Bar beschrieben haben (vgl. Prot. II S. 132, 144), was nicht auf einen nervösen, vorgewarnten Beschuldigten schliessen lässt. 3.5.3. Was sodann den in den erstinstanzlichen Urteilen thematisierten Grund für die vorgängige Einreise des Beschuldigten B._____ in die Schweiz anbelangt, ist vorweg festzuhalten, dass die entsprechende Motivation des Beschuldigten B._____ in der Anklage nur sehr allgemein umschrieben wird (vgl. Urk. 43 S. 2: "Im Zusammenhang mit den Problemen zwischen C._____ und J._____ reiste B._____ […] in die Schweiz ein") und für den vorliegenden Entscheid denn auch nur insofern relevant ist, als sich daraus eine gewisse Planung der Tat zum Nachteil des Privat- klägers 1 ergeben könnte. Es ist deshalb hierzu in der gebotenen Kürze nurmehr festzuhalten, dass zwar verschiedene Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Be- schuldigte B._____ wegen der Probleme zwischen den beiden Eheleuten bzw. we- gen eines sich daraus anbahnenden grösseren Konfliktes in die Schweiz eingereist ist, um die Sache zu klären (vgl. dazu hingegen auch die Aussagen von J._____ gemäss Urk. 9/9 S. 7: "Ich habe B._____ weder gerufen noch ihm gesagt, dass er kommen solle."). Es kann jedoch nicht rechtsgenügend erstellt werden, wie der Be- schuldigte B._____ diese Probleme konkret lösen wollte, zumal sich die Beteiligten nicht dazu äusserten. Mithin kann demnach mangels konkreter Relevanz letztlich auch offen bleiben, inwiefern der Beschuldigte von seinem Bruder zur Klärung des familiären Konflikts in die Schweiz geschickt wurde. 3.5.4. Mit der ersten Instanz kann sodann für die weiteren Behauptungen der An- klage fraglos davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ vom an- gespannten Verhältnis zwischen den Familien des Privatklägers 1 und J._____ wusste (vgl. Urk. 104 S. 32 f.; Urk. 119/115 S. 32 f.), nachdem seine Ehegattin die Tante von J._____ war und er den ebenfalls über die Sache orientierten Beschul- digten B._____ unmittelbar vor der Tat bei sich beherbergte. Nachdem aber der genaue Kenntnisstand des Beschuldigten A._____ in dieser Sache letztlich unklar

- 31 - bleibt, ist fraglich, inwiefern dieser Umstand für die Beurteilung des Falles eine we- sentliche Rolle spielt, zumal selbst die Anklage in diesem Zusammenhang nicht behauptet, die beiden Beschuldigten hätten im Vorfeld eine gezielte Aktion geplant, um die schlechte Behandlung des Privatklägers 1 gegenüber seiner Ehefrau in ir- gendeiner Weise zu vergelten. 3.5.5. Angesichts all dieser erwähnten Unklarheiten im Vorfeld der Tat und der Un- vollständigkeit der im Recht liegenden Datenauswertung betreffend die damals un- tereinander geführten Telefonate kann schliesslich auch die eingeklagte Vereinba- rung einer gegenseitigen Aussprache in L._____ nicht als hinreichend erwiesen erachtet werden. Die entsprechende Darstellung der beiden Beschuldigten, man habe am Tatabend in L._____ den mit dem Beschuldigten B._____ befreundeten G._____ besuchen wollen (Urk. 2/2 S. 14; Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 11; Prot. II S. 50, 57), wurde anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhand- lung von F._____ bestätigt (Prot. II S. 122). G._____ vermochte sodann anlässlich der Befragung vor Schranken der Berufungsinstanz diesbezüglich wenig zur Klä- rung beizutragen, da er sich an den Grund des Treffens in L._____ nicht mehr er- innern konnte oder wollte (Prot. II S. 139, 143). Seine entsprechenden Aussagen im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vermögen aufgrund ihrer Vagheit sowie den vorgebrachten Ausflüchten und Erinnerungslücken denn auch weitestgehend nicht zu überzeugen, zumal auch auffällig erscheint, wie flüchtig er die langjährige Bekanntschaft mit dem Beschuldigten B._____ angesichts der frü- heren Zusammenarbeit schilderte (vgl. Prot. II S. 138 ff.; Urk. 4/2 S. 3), weshalb letztlich auf seine entsprechenden Depositionen in der Untersuchung abzustellen ist, wonach er sich mit dem Beschuldigten B._____ in der K._____ Lounge verab- redete, um etwas zu trinken (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/2 S. 3). In den Akten finden sich zudem keinerlei Hinweise, dass die Parteien im Vorfeld der Tat zu irgendeinem Zeitpunkt die Bereitschaft zeigten, in bestimmter Form aufeinander zuzugehen. Im Gegenteil weist die aktenkundige Kommunikation einen unversöhnlichen Charakter auf, was ins Bild der nachfolgenden gewalttätigen Auseinandersetzung passt. Hinzu kommt, dass sich den glaubhaften Aussagen von F._____ zufolge die Grup- pierung um die Beschuldigten bereits im Aufbruch befand, als die Gebrüder C._____D._____H._____I._____ bei der K._____ Lounge angekommen waren,

- 32 - was ebenfalls gegen ein geplantes Aufeinandertreffen der Beschuldigten und der Privatkläger spricht. Wenn das Vordergericht in diesem Zusammenhang festhält, die beiden Gruppierungen hätten am besagten Abend zumindest den Kontakt zu- einander gesucht (vgl. Urk. 104 S. 32; Urk. 119/115 S. 31), so kann dem aber im- merhin insofern zugestimmt werden, als den Anstoss für das gegenseitige Aufein- andertreffen mit annähernder Sicherheit die Botschaft des Beschuldigten B._____ gab, welche M._____ dem Privatkläger 1 zu übermitteln hatte (vgl. Urk. 10/1 Blatt 8: "eh, en gruess vo somene B._____"), wobei der Beschuldigte B._____ aber nicht wissen konnte, dass seine Grussbotschaft unmittelbar ausgerichtet wird. Der Pri- vatkläger 1 ist jedoch offensichtlich auf diese Nachricht sofort eingestiegen und hat sich in der Folge mit seinen Brüdern zur K._____ Lounge begeben, auch wenn er selber dies abstreitet (vgl. Urk. 7/2 S. 6). Zusammenfassend ist mithin entgegen der Anklageschrift nicht erstellt, dass am Tatabend eine Aussprache zwischen den Angehörigen der Familie B._____E._____N._____ einerseits und den Angehörigen der Familie C._____D._____H._____I._____J._____ andererseits in der K._____ Lounge in L._____ geplant war. 3.5.6. Basierend auf der in vielen Punkten unklaren Vorgeschichte des Falles er- scheinen aber auch die Umstände, unter denen die beiden Beschuldigten am Ta- tabend ihre Messer mitführten, nicht hinreichend gesichert. Kann entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht als erstellt erachtet werden, dass die beiden Gruppierungen im Vornherein ein Treffen bzw. eine Aussprache vereinbart haben, so ist auch die Annahme eines bewussten Einsteckens des Messers zwecks Ein- satz im Rahmen einer Konfrontation nicht zwingend. Zwar ist es mit der Vorinstanz zutreffend, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten B._____, wo- nach er zuvor einen Apfel schälte und das Messer in diesem Zusammenhang ein- steckte (vgl. Urk. 3/2 S. 10), wenig glaubhaft anmuten, doch ist trotz dieses insofern unplausiblen Aussageverhaltens auch durchaus möglich, dass die beiden Beschul- digten in jener Zeit aufgrund der angespannten familiären Situation regelmässig ein Messer mit sich führten, um auf allfällige Überraschungen reagieren zu können. Dieser Umstand offenbart immerhin deren Bereitschaft, das mitgeführte Messer ge- gebenenfalls auch einzusetzen, und zudem die Tatsache, dass jederzeit mit einer (tätlichen) Eskalation des familiären Konflikts gerechnet wurde. Nachdem es dann

- 33 - aber zu einem nicht in dieser Form geplanten Aufeinandertreffen der beiden Grup- pierungen gekommen ist, ist letztlich zu Gunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen, dass die Messer am Tatabend spontan zum Einsatz gelangten. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang sodann auch, ob die beiden Beschuldigten vom jeweils anderen mitgeführten Messer wussten, zumal sie selber dies bestreiten und an- sonsten keine stichhaltigen Hinweise für ein entsprechendes Wissen bestehen. Es ist demnach in diesem Punkt nicht von der Darstellung der Anklage auszugehen (vgl. Urk. 43 S. 3), dass die beiden Beschuldigten vor der Tat jeweils bewusst ein (Klapp-)Messer einsteckten, um dieses bei einer geplanten Auseinandersetzung einzusetzen. Es ist in diesem Zusammenhang namentlich zu bedenken, dass es letztlich nur aufgrund einiger Zufälligkeiten zur konkreten Auseinandersetzung der beiden Gruppierungen kam, indem der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger 1 via die Bardame der K._____ Lounge offenbar spontan einen Gruss ausrichten liess, wenn sie ihn einmal sehe, diese den Gruss dann aber sofort weiterleitete und sich der Privatkläger 1 schliesslich veranlasst sah, mit seinen Brüdern sofort zur Lounge aufzubrechen, obwohl man keinen sicheren Kenntnisstand darüber hatte, inwiefern sich die beiden Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich noch dort aufhielten. 3.5.7. Es ist nach all dem Gesagten für die weitere Beurteilung des Falles davon auszugehen, dass es sich beim inkriminierten Vorfall nicht um ein geplantes Vor- haben mit bewusstem Aufsuchen der Kontrahenten handelte, wobei es seitens der Beschuldigten aber im Zusammenhang mit den gegenseitigen Streitigkeiten im Vorfeld zu einer bewussten Bewaffnung für einen allfälligen Ernstfall kam. Zwar ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 83 S. 8, 10) ohne Weiteres als auffällig zu bezeich- nen, dass sich im nach der Tat in Richtung Deutschland gesteuerten Fahrzeug des Beschuldigten A._____ ein gepackter Koffer des Beschuldigten B._____ befand. Dieser Umstand allein vermag indessen nicht den Nachweis für eine gezielte Aktion mit nachmalig beabsichtigter Flucht zu erbringen, da für den gepackten Koffer zwanglos auch andere Varianten denkbar sind, auch wenn dabei die vorgebrachte Version des Beschuldigten, wonach dieser gar nie ausgepackt worden sei (Urk. 3/2 S. 3), nicht im Vordergrund steht.

- 34 - 3.6. 3.6.1. Betreffend das eigentliche Haupt- bzw. Kerngeschehen erachtet die Vorin- stanz den eingeklagten Sachverhalt mit Ausnahme des – letztlich offen gelasse- nen – Sturzes des Beschuldigten B._____ in der Anfangssequenz sowie dessen Drohung gegenüber dem Privatkläger 1 im Rahmen der Verfolgung zum Fahrzeug für sämtliche Tatphasen als erstellt (vgl. Urk. 104 S. 35 ff.; Urk. 119/115 S. 34 ff.). Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die Aussagen der beiden Privatkläger sowie auch auf die Depositionen von G._____, welcher das Tatgeschehen aus re- lativer Nähe verfolgt hat, ohne selber direkt darin involviert gewesen zu sein (vgl. Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 4/3 S. 1 ff.), wobei er seine damaligen Wahrnehmungen in der gerichtlichen Befragung durch das Berufungsgericht grundsätzlich bestätigte, so- weit er sich daran noch zu erinnern vermochte. Namentlich führte er dabei aus, dass der Privatkläger 1 – Verbalinjurien schreiend – auf den Beschuldigten B._____ losgegangen sei und diesen zusammengeschlagen habe, wobei er dann alles Weitere aufgrund der Dunkelheit nicht mehr gesehen haben will (Prot. II S. 147 f. und 153 ff.). Wenn die Vorinstanz dann aber die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Beschuldigten als generell unglaubhaft erachtet (vgl. Urk. 104 S. 38, 45; Urk. 119/115 S. 37, 44) und namentlich die von den Beschuldigten angeführte Notwehrsituation kategorisch verneint (Urk. 104 S. 68 ff.; Urk. 119/115 S. 68 ff.), so kann diesen Erwägungen in zweiter Instanz aus nachfolgenden Gründen nicht vor- behaltlos gefolgt werden. 3.6.2.

a) So wird im Rahmen der Aussagen der beiden Beschuldigten auch in zweiter Instanz das Bestreben ersichtlich, eine Notwehrsituation aufzuzeigen (vgl. Beschul- digter A._____: Urk. 2/1 S. 7: "Ich habe gesehen, wie drei, vier, fünf Leute auf B._____ losgingen. Ich versuchte, B._____ rauszuziehen."; Prot. II S. 52 " Ich war in einer Notsituation und habe Angst und Panik bekommen."; Beschuldigter B._____: Urk. 3/1 S. 2: "Ich habe mich gewehrt. Sie sind auf mich losgekommen. Ich hatte Angst um mein Leben."; DG210047, Prot. I S. 113: "Wir sind die Opfer und die Täter laufen frei herum. Sie haben uns angegriffen, wir haben uns nur ver- teidigt."; Prot. II S. 63: "Ich habe um mein Leben gefürchtet. Sie sind von allen Sei- ten auf mich gekommen."). Zwar wird in diesem Zusammenhang bei verschiedenen

- 35 - Gelegenheiten eine Überzahl der gegnerischen Gruppe geltend gemacht, gegen die es sich zu wehren galt (vgl. Beschuldigter A._____: Urk. 2/1 S. 10: "B._____ kämpfte gegen ca. sieben Personen um sein Leben."; Beschuldigter B._____: Urk. 6/1 S. 12, 14: "Zu fünft gingen sie auf mich los.", "Ich hatte Angst um mein Leben. Es waren fünf Leute gegen mich."), welche es so nicht gegeben hat. Auch wenn nämlich von der gegnerischen Gruppierung entgegen der Vorinstanz nicht nur die vier Brüder am Tatort anwesend waren, sondern gemäss den stimmigen Aussagen von F._____ auch noch weitere Personen aus der Bar hinzugekommen sind, wor- aufhin ein Tumult entstand (Prot. II S. 126), so haben Letztere lediglich versucht, deeskalierend auf die Streitenden einzuwirken (vgl. Prot. II S. 126 f. und 131), wes- halb entgegen den Schilderungen der Beschuldigten nicht von einer aggressiven Übermacht auf Seiten der Privatkläger die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund fällt hinsichtlich der inkriminierten Messerstiche mit der Staatsanwaltschaft und dem Vertreter des Privatklägers 1 (Prot. II S. 173, 176) im Übrigen auch die An- nahme einer Dritttäterschaft ausser Betracht, zumal für diese Variante auch im Üb- rigen keine ernsthaften Hinweise bestehen.

b) Nebst der aggressiven gegnerischen Übermacht machen die Beschuldigten jedoch auch einen vorgängigen Angriff der Privatkläger geltend, wozu G._____, zu welchem auch die Privatkläger ein gutes Verhältnis pflegten (vgl. Urk. 8/2 S. 6 F/A 27), weshalb er als grundsätzlich unabhängig gelten kann, in der Untersuchung schilderte, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten B._____ nach dessen Faust- schlag gegen H._____ unvermittelt zu Boden gestossen habe (Urk. 4/3 S. 12, 18). Zwar vermochten die Aussagen von G._____ im Berufungsverfahren weitgehend nicht zu überzeugen, doch schilderte er in dieser Hinsicht auch vor der erkennen- den Kammer konstant und durchwegs schlüssig, dass der Privatkläger 1 den Be- schuldigten B._____ heftig tätlich angegangen sei (Prot. II S. 147: "Es kam jemand ganz grusig alle Schande auf Albanisch schreiend vom Auto angeflogen und hat B._____ angegriffen und zusammengeschlagen"; vgl. auch Prot. II S. 154; Urk. 4/3 S. 11 f.), was sich im Übrigen auch mit den diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten A._____ deckt, wonach der Privatkläger 1 in kampfsportartlicher Ma- nier auf den Beschuldigten B._____ losgegangen sei (Prot. II S. 49 f.), wobei offen bleiben kann, ob der Privatkläger 1 einen Faustschlag oder einen heftigen Stoss

- 36 - versetzt hat (vgl. Urk. 4/3 S. 12, 18; Urk. 7/2 S. 8 F/A 46 f.). In Anbetracht der ge- schilderten Heftigkeit des Angriffs und des Umstandes, dass es sich beim Privat- kläger 1 um einen professionellen Kampfsportler handelt, kann jedenfalls ange- nommen werden, dass der Beschuldigte B._____ in der Folge tatsächlich unsanft zu Boden ging. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber auch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A._____ aufgrund dieser unvermittelten Eskalation, die sich innert kürzester Zeit abgespielt hat, in Panik geraten ist. Daraufhin hat er im dyna- mischen Tatgeschehen mit dem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen, ehe dieser den Rückzug in Richtung seines Fahrzeuges angetreten hat (vgl. Urk. 2/2 S. 16; Prot. II S. 49, 52), was mit der Darstellung des Privatklägers 1 selbst über- einstimmt, wonach er nach der Handgreiflichkeit gegenüber dem Beschuldigten B._____ einen Stich in den Rücken verspürt und sich daraufhin zum Auto zurück- gezogen habe (Urk. 7/1 S. 4 F/A 23, 26). Mithin ist anzunehmen, dass sich der Pri- vatkläger 1 im Zeitpunkt des ersten Messerstiches durch den Beschuldigten A._____ noch inmitten des Tumults befand und der Beschuldigte A._____ dem Mit- beschuldigten zu Hilfe eilen wollte, um diesen unter Einsatz des Messers vor wei- teren Übergriffen durch den Privatkläger 1 zu bewahren, indem er dem Privatkläger unvermittelt und ohne vorgängige Warnung in den Rücken gestochen hat. Demge- mäss ist bezüglich des Messerstiches des Beschuldigten A._____ zum Nachteil des Privatklägers 1 aber von einer Notwehrhilfesituation auszugehen, wobei auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Abwehr im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird (vgl. hinten Ziff. IV./2.3.2.). Dabei darf jedoch nicht unberück- sichtigt bleiben, dass dem Angriff des Privatklägers 1 eingestandenermassen ein Faustschlag des Beschuldigten B._____ gegenüber H._____ voranging (Prot. II S. 62; Urk. 3/2 S. 11 f. F/A 87), was die zuvor verbal geführte Auseinandersetzung auf eine physische Ebene brachte. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Ausein- andersetzung gilt es in dieser Hinsicht sodann festzuhalten, dass gestützt auf die Schilderungen der Anwesenden mangels weiterer Anhaltspunkte nicht erstellt wer- den kann, dass während des Tatgeschehens auch ein Angriff durch den Privatklä- ger 2 unmittelbar bevorstand oder sich gar in Ausführung befand, zumal es sich bei ihm um einen Mitläufer handelte, von welchem zuvor keinerlei physische Aggres-

- 37 - sion ausgegangen war. Dementsprechend scheidet eine Notwehr- bzw. Notwehr- hilfesituation gegenüber dem Privatkläger 2 von vornherein aus.

c) Die weitere Behauptung der Beschuldigten, dass die Gegenseite ebenfalls mit Messern bewaffnet gewesen sei und diese dann auch zum Einsatz gelangt seien, findet in den Akten keine Stütze. Nach der Tat wurde trotz entsprechender Suche keine Messer oder ähnliche Waffen gefunden (vgl. Urk. 1/4) und es wurden auch bei den Privatklägern selbst keine Waffen sichergestellt, wobei diese aufgrund ihrer schweren Verletzungen wohl eher keine valable Möglichkeit hatten, sich sol- cher zuvor gezielt zu entledigen. Massgeblich bleibt zudem, dass keine der am Tat- ort anwesenden Drittpersonen denn auch ein Messer bei den Privatklägern gese- hen hat (vgl. Urk. 4/2 S. 8; Urk. 9/5 S. 11 F/A 91; Prot. II S. 128, 149). Ein anderes Bild vermögen schliesslich auch die beim Beschuldigten B._____ festgestellten Verletzungen nicht wiederzugeben. So bezeugt dessen Hautverletzung am oberen Stirnende (vgl. Urk. 12/7 S. 6) keine Messerwunde, sondern deutet vielmehr auf ein Anschlagen auf eine scharfe Kante (beispielsweise des Fahrzeuges der Privatklä- ger) hin. Eher einschlägig könnten die Verletzungen an den Fingern des Beschul- digten sein (vgl. Urk. 12/7 S. 8 f.), doch sind diese derart marginal, dass nicht von einem gegnerischen Messerstich auszugehen ist, da ein solcher zweifellos stärkere Spuren hinterlassen hätte. Viel wahrscheinlicher ist demnach, dass sich der Be- schuldigte B._____ diese Verletzungen bei seiner unkontrollierten Handhabung des eigenen Messers im Rahmen der Verfolgung und Tangierung des Privatklägers 1 selber zugefügt hat. Das klinisch-rechtsmedizinische Gutachten der Universität R._____ [DE] vom 13. März 2020 vermag die entsprechenden Verletzungen denn auch nur erschwert zu bewerten und erachtet bei der Kopfverletzung eine Verursa- chung durch eine scharfe Kante oder ein Messer gleichermassen als möglich, wäh- rend bei den Handverletzungen eher auf ein Messer geschlossen wird, ohne dass indessen konkrete Schlussfolgerungen betreffend eine Fremd- oder eine Selbstein- wirkung gezogen werden (vgl. Urk. 14/4/3 S. 4). 3.6.3. Während mithin die Beschuldigten mit ihrer Version der Tatgeschehnisse mehrheitlich nicht zu überzeugen vermögen, fielen die Aussagen der beiden Pri- vatkläger zum Kerngeschehen insgesamt stimmig und lebensnah aus und weisen

- 38 - auch untereinander keine wesentlichen Widersprüche auf, dies entgegen den Vor- bringen der Verteidigung des Beschuldigten A._____, welche im Rahmen ihrer Ar- gumentation im Wesentlichen auf Nebenschauplätze (bspw. betreffend die Beteili- gung von H._____) ausweicht, ohne darzulegen, inwiefern es nicht zu den konkret eingeklagten Stichen der Beschuldigten gegen die Privatkläger gekommen sein kann (vgl. Urk. 88 S. 37 ff.). Dass die Privatkläger angesichts des turbulenten Ge- schehens, welches von einem Moment auf den anderen eskalierte, den Tatablauf nicht in allen Sequenzen detailliert und kohärent wiederzugeben vermochten, er- scheint im Übrigen nachvollziehbar. Wenn der Privatkläger 1 mithin den konkreten Tatablauf bei der Polizei durcheinanderbrachte (vgl. Urk. 7/1 S. 2, 4), so vermag dies keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner entsprechenden Angaben zu we- cken. Er hat den ersten Stich des Beschuldigten A._____ gegen ihn wiederholt an- schaulich beschrieben (Urk. 7/1 S. 1 f. und 4; Urk. 7/2 F/A 48 f.), und er hat auch den Stich des Beschuldigten B._____ gegen den Privatkläger 2 gesehen und nach- vollziehbar geschildert (Urk. 7/1 S. 2, 4), woran auch die in diesem Punkt eher spitz- findigen Einwendungen des Verteidigers des Beschuldigten A._____ nichts zu än- dern vermögen (vgl. Urk. 144 S. 33 ff.). Der Privatkläger 2 hat sodann lebensnah wiedergegeben, wie er vom Beschuldigten A._____ niedergestochen wurde, indem er angab, er habe das Messer in jener Sekunde wahrgenommen, als er habe weg- rennen wollen (Urk. 8/1 S. 8 F/A 73 f.). Den Messerstich des Beschuldigten B._____ hat er zugestandenermassen jedoch nicht gesehen (vgl. Urk. 8/2 S. 13 f. F/A 85 f.), was für eine differenzierte Wiedergabe des Wahrgenommenen spricht, wobei in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu verhehlen ist, dass auch der Pri- vatkläger 2 die Rolle seines Bruders H._____ nicht korrekt dargestellt hat, was in- dessen angesichts der nahen Verwandtschaft bis zu einem gewissen Grad nach- vollziehbar erscheint und somit im Übrigen keine Einschränkung der Glaubhaftig- keit seiner Aussagen mit sich bringt. 3.6.4. Die von der Vorinstanz zum Nachweis der Taten mithin zu Recht herange- zogenen Angaben der Privatkläger werden nebst weiteren Aussagen der Tatbetei- ligten (wie gesehen insbesondere jene von G._____ vom 11. März 2020 und 20. März 2020 gemäss Urk. 4/2-3, welcher am 18. Juni 2020 und anlässlich der Beru- fungsverhandlung mit den Beschuldigten konfrontiert wurde [Urk. 6/1; Prot. II S.

- 39 - 136 ff.]) namentlich auch durch medizinische Belege (insbesondere die Austrittsbe- richte des Kantonsspitals Winterthur vom 16. März 2020 und vom 8. April 2020 gemäss Urk. 15/6 und Urk. 16/8 sowie die rechtsmedizinischen Gutachten vom

17. April 2020 und vom 5. Juni 2020 gemäss Urk. 15/7 und Urk. 16/7) gestützt. Auf die entsprechenden Schlussfolgerungen im erstinstanzlichen Urteil kann mithin in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO weitestgehend verwiesen werden (vgl. Urk. 104 S. 42 ff.; Urk. 115/119 S. 42 ff.). Danach ergriff der Beschuldigte A._____ in der Anfangsphase der Eskalation sein Messer und versetzte dem, den Beschuldigten B._____ angreifenden, Privatkläger 1 von hinten einen Messerstich in den Rücken. In einer schnellen Abfolge setzte der Beschuldigte A._____ gegen- über dem Privatkläger 2 mit einem Stich in den Unterbauch nach. In etwa zur glei- chen Zeit stach der Beschuldigte B._____ dem ebenfalls am Tatort verbliebenen Privatkläger 2 in den linken Oberbauch bzw. die linke Brust. Zum weiteren Verlauf des Tatgeschehens gilt es sodann ergänzend zu konstatieren, dass sich der Pri- vatkläger 1 gemäss dessen überzeugenden Schilderungen nach dem ersten Mes- serstich in seinen Rücken auf dem Rückzug zu seinem Auto befunden hat (Urk. 7/1 S. 4 F/A 23; Urk. 7/2 S. 9 f.), was von G._____ bestätigt wird (vgl. Urk. 4/3 S. 12). Da sich das entsprechende Tatgeschehen in der Folge lediglich um wenige Meter verschoben hat (gemäss dem Beschuldigten A._____ um 2 bis 3 Meter [Prot. II S. 49] bzw. gemäss dem Beschuldigten B._____ höchstens um 4 Meter [Prot. II S. 62]; vgl. auch Prot. II S. 134, wonach sich dem Zeugen F._____ zufolge die Aus- einandersetzung "im Umkreis von 6 bis 8 Metern" abspielte), war es dem Beschul- digten B._____ dabei trotz seiner aktenkundigen Bewegungseinschränkungen durchaus möglich, dem Privatkläger 1 bis zu dessen Auto zu folgen, wobei es sich

– entgegen der Vorinstanz (Urk. 115/119 S. 54 ff.) – aufgrund der besagten Distan- zen nicht um eine eigentliche Verfolgungsjagd handelte. Der Beschuldigte A._____ schilderte zu diesem weiteren Verlauf, dass er den Mitbeschuldigten bei der ersten Gelegenheit weggezerrt (Prot. II S. 50; Urk. 2/2 S. 16 F/A 112) und er diesen zum Aufhören aufgefordert habe (Urk. 2/2 S. 17 F/A 123). Der Beschuldigte B._____ er- gänzte diese Ausführungen vor den beiden Gerichtsinstanzen aus seiner Sicht da- hingehend, dass er auf den Privatkläger 1 eingestochen habe, da er befürchtet habe, dieser könnte im Auto eine Waffe behändigen (Prot. II S. 63; DG210047,

- 40 - Prot. I S. 57 ff.). Die weiteren Beteiligten schilderten indes, dass der Beschuldigte in dieser Phase die Kontrolle verloren habe und ausser sich gewesen sei, was ins- besondere der Privatkläger 2 betont hat (Urk. 8/2 S. 10: "Der ist ja völlig ausgerastet …"; vgl. dazu auch den Beschuldigten A._____, wonach der Mitbeschuldigte aus- ser sich gewesen sei [Prot. II S. 49]). Ein überlegtes Handeln zum eigenen Schutz stand bei dieser Gemütslage also wohl nicht im Vordergrund, zumal dem Beschul- digten auch keine konkreten Hinweise für eine bevorstehende Bewaffnung des Pri- vatklägers 1 vorlagen. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ dem fliehenden verwundeten Privatkläger 1 bis zu dessen Auto wutent- brannt nacheilte, um dann dem im Fahrzeug mit den Beinen um sich schlagenden Privatkläger zwei Messerstiche in den linken Oberschenkel zu versetzen, ehe er vom Beschuldigten A._____ weggezerrt wurde. Die Beschuldigten vermochten diesem bereits in der Anklage überzeugend nachgezeichneten Tatablauf im gesamten Verfahren nichts Substantielles entge- genzusetzen. Der Beschuldigte A._____ berief sich in der Untersuchung diesbe- züglich weitgehend auf Erinnerungslücken (vgl. Urk. 6/1 S. 15, 19; Urk. 6/2 S. 16 ff.) und gestand dann anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass er einen der Brüder C._____D._____H._____I._____ mit dem Messer am Bauch verletzt habe, ehe er auch den Privatkläger 1 mit dem Messer getroffen habe (Prot. II S. 49; vgl. auch Urk. 144 S. 39), wobei er allerdings darauf bestand, dem Privatkläger 1 nicht in den Rücken, sondern in die rechte Seite gestochen zu haben (Prot. II S. 52). Derweil räumte der Beschuldigte B._____ bereits in der Untersuchung bzw. vor Vorinstanz zumindest für die Stiche in den Oberschenkel des Privatklägers 1 ein, dass er der Verursacher gewesen sein könnte, ohne sich indessen zu weiteren Einlassungen durchringen zu können (vgl. Urk. 6/2 S. 17: "Ich erinnere mich nur an den Stich in den Oberschenkel."; vgl. auch DG210047, Prot. I S. 58 f.: Frage: "Wie oft?"; Antwort: "Einmal, vielleicht mehrmals."). Nachdem er an seinen entsprechen- den Angaben auch in der Berufungsverhandlung festhielt, erklärte er sich mithin für die Verletzungen des Privatklägers 2 bis zum Schluss als nicht verantwortlich (vgl. Prot. II S. 63; vgl. auch Urk. 146 S. 12).

- 41 - Fraglich ist im Zusammenhang mit dem engeren eingeklagten Tatgesche- hen im Einklang mit den entsprechenden Einwendungen der Verteidigungen (vgl. Urk. 88 S. 11; Urk. 121 S. 5; Urk. 146 S. 10 f.) somit einzig, inwiefern der Be- schuldigte B._____ im Rahmen seiner Stiche gegen den sich im Fahrzeug mit den Beinen wehrenden Privatkläger 1 auch bewusst gegen dessen Kopf zielte, was er selber im gesamten Verfahren stets unmissverständlich bestritten hat (vgl. Urk. 6/2 S. 18; vgl. auch DG210047, Prot. I S. 59). Der Umstand, dass bei der Tatortsiche- rung der Kantonspolizei im besagten Fahrzeug beim Sicherheitsgurt des rechten Rücksitzes im Bereich der Rückenlehne eine Einstichstelle festgestellt wurde (vgl. dazu die Fotodokumentation gemäss Urk. 10/3), vermag in dieser Hinsicht

– entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 119/115 S. 55) – keine hinreichende Gewiss- heit zu bringen, da unklar ist, wo sich der Kopf des um sich strampelnden Privat- klägers im Zeitpunkt der Stichbewegungen des Beschuldigten B._____ genau be- fand, selbst wenn sich dieser zeitweise auch in halbaufrechter Position wehrte. Es bleibt jedenfalls durchaus möglich, dass der Beschuldigte bei seinen Stichen gegen die Beinregion des Privatklägers abrutschte und in das Rückenpolster geriet, ohne jemals auf den Kopf des Privatklägers gezielt zu haben. Der Sachverhalt ist dem- nach in diesem Punkt nicht erstellt, wozu im Übrigen passt, dass dem Beschuldig- ten B._____ auch die eingeklagte (vorangehende) Drohung gegenüber dem Privat- kläger 1, diesem die Kehle durchzuschneiden, mit der Vorinstanz nicht nachgewie- sen werden kann. 3.7. 3.7.1. Die in der Anklage schliesslich dargestellten Verletzungen der Privatkläger 1 und 2 sind aufgrund der ärztlichen Austrittsberichte des Kantonsspitals Winterthur vom 16. März 2020 bzw. 8. April 2020 (Urk. 15/6 und Urk. 16/8), die Gutachten des IRM betreffend deren körperliche Untersuchung vom 17. April 2020 bzw. 5. Juni 2020 sowie die dort beiliegenden Bildmappen und Fotodokumentationen (Urk. 15/7-8; Urk. 16/6-7 bzw. 10) im Einzelnen erstellt, dies namentlich betreffend die Anzahl, die Positionierung und die Tiefe der erlittenen Messerstiche. Es ergibt sich daraus insbesondere, dass der Beschuldigte A._____ den Privatkläger 1 mit einem rund 10 cm tiefen Messerstich in den Rücken verletzte und dem Privatkläger 2 einen rund 9.8 cm tiefen Stich in den (unteren) Bauchbereich versetzte. Hernach

- 42 - tangierte der Beschuldigte B._____ zur etwa gleichen Zeit den Privatkläger 2 mit einem Stich in den linken oberen Bauchbereich bzw. die linke Brust bis zum Bauch- fell, bevor dann der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger 1 zwei Stiche in den Oberschenkel bis in das dortige Muskelgewebe hinein zufügte. 3.7.2. Gemäss den beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Univer- sität Zürich vom 5. Juni 2020 resultierte infolge des vorerwähnten Tatvorgehens eine konkrete Lebensgefahr für die beiden Privatkläger aufgrund der jeweils erlitte- nen Stiche, die beim jeweiligen Privatkläger infolge des hohen Blutverlustes zur akuten Gefahr eines Kreislaufschocks sowie einer letalen Blutvergiftung führten, welche jeweils nur durch sofortige medizinische Hilfe mittels einer Notoperation be- seitigt werden konnte (vgl. Urk. 15 S. 7; Urk. 16/7 S. 9). 3.8. Betreffend den subjektiven Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht zu ver- merken, dass nicht abschliessend abschätzbar ist, wie gefährlich die eingesetzten Messer waren, nachdem diese nicht sichergestellt werden konnten und auch nie- mand belastbare Angaben zu deren konkreter Beschaffenheit machen konnte bzw. diese Angaben eher dramatisierend (vgl. Privatkläger C._____: Urk. 8/1 S. 9; Urk. 8/2 S. 13, 19) bzw. verharmlosend (vgl. Beschuldigter A._____: Urk. 2/1 S. 13 f.; Beschuldigter B._____: Urk. 3/2 S. 10) erscheinen. Jedenfalls weist aber die Tiefe der den Opfern zugefügten Messerstiche auf eingesetzte (Klapp-)Messer mit einer Klingenlänge von rund 10 cm hin, was per se ein beträchtliches Gefahrenpotential des Tatwerkzeuges begründet, welches auch den beiden Beschuldigten ohne Wei- teres bewusst gewesen sein muss. Wenn die beiden Beschuldigten dazu noch un- kontrolliert und mehrfach in besonders sensible Körperregionen ihrer Opfer sta- chen, konnten sie definitiv nicht von einem glimpflichen Verlauf ihrer Aktion ausge- hen, sondern mussten vielmehr ernsthaft mit schweren Folgen für Leib und Leben bis hin zum Tod ihrer Kontrahenten rechnen.

4. Fazit Der Sachverhalt der Anklage ist nach dem Gesagten mit den vorerwähnten Einschränkungen bzw. Präzisierungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver

- 43 - Hinsicht erstellt und in dieser Form der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat sich zu den rechtlichen Voraussetzungen der den Be- schuldigten jeweils in Mittäterschaft vorgeworfenen versuchten vorsätzlichen Tö- tungen im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kurz geäussert (vgl. Urk. 104 S. 59 f.; Urk. 119/115 S. 58 f.). Darauf kann vorweg verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass bei gefährlichen gewalttä- tigen Angriffen, welche nicht zum Ableben der Opfer führen, nebst dem eingeklag- ten Tatbestand der versuchten Tötung grundsätzlich auch eine (vollendete oder versuchte) schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Betracht fällt, wobei die entsprechende Abgrenzung unter anderem aufgrund der vom Täter wahrnehmbaren Nähe der Todesgefahr bzw. des Todeseintrittes zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1250/2013 vom 14. April 2015 E. 3.2; vgl. auch BJM 1997 S. 37 ff.). 1.2. Im Zusammenhang mit Messerangriffen geht die bundesgerichtliche Praxis differenziert vor und beurteilt jede Tat nach den Umständen des konkreten Einzel- falles, wobei insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tat- bestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe und die Art der Tathandlung eine Rolle spielen. Je grösser die Wahrschein- lichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die potentielle Rechts- gutsverletzung wiegt, umso näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Dass bei der unkontrollierten Zufügung von Verletzungen mit einem Messer grundsätzlich die Gefahr eines tödlichen Verlaufes inhärent ist, gilt insbesondere dann, wenn besonders sensible Körperregionen wie Hals, Bauch oder Brust betroffen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_453/2023 vom

6. September 2023 E. 1.4.4 f., 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3 ff. und

- 44 - 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017 E. 1.3.2). Gemäss einschlägigen höchstrichterli- chen Urteilen ist bei solchen Messerstichen in der Regel ein Eventualvorsatz auf Tötung gegeben (Urteile des Bundesgerichtes 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2, 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 und 6B_475/2012 vom

27. November 2012 E. 4.2).

2. Beurteilung 2.1. Mittäterschaft 2.1.1. In rechtlicher Hinsicht fragt sich in einem ersten Schritt, ob mit der Vorinstanz von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken der beiden Beschuldigten auszu- gehen ist, in dessen Rahmen sie sich die Messerstiche des anderen im Sinne einer eigenen Tathandlung anrechnen lassen müssen (vgl. Urk. 104 S. 63, 67; Urk. 119/ 115 S. 63 und 67 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbe- teiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des kon- kreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsa- men Tatentschlusses mitwirkt, ist indessen nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Han- deln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteile des Bundesgerichtes 7B_209/2023 vom 7. Novem- ber 2023 E. 4.4.1 und 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3; je mit Hinwei- sen). Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbeson- dere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen ar- beitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt und er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe die Tat weder verübt noch konkret davon Kenntnis gehabt. Es muss nämlich nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akri-

- 45 - bisch zugeordnet werden. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.1, 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2). Wer die Kriterien der Mittäterschaft solcherart erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10 und 135 IV 152, E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2 und 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.3). 2.1.2. Vorliegend ist den Verteidigern der Beschuldigten (Urk. 144 S. 40, 49; Urk. 146 S. 13 f.) beizupflichten, dass dem inkriminierten Vorgehen kein expliziter gemeinsamer Tatentschluss der beiden Beschuldigten zu Grunde lag, geschweige denn im Vorfeld eine gemeinsame Planung der Tat stattgefunden hat, nachdem den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Messer in ge- meinsamer Absprache einsteckten, und auch nicht erwiesen ist, dass sie das Ein- stecken des Messers beim anderen gesehen haben (vgl. vorne Ziff. III./3.5.6.). Für ein mittäterschaftliches Handeln kann es gemäss der vorzitierten Praxis allerdings auch genügen, wenn sich ein Komplize im Stadium der Tatausführung den Hand- lungen des Ausführenden konkludent anschliesst, indem er selber tätig wird, dies insbesondere dann, wenn er gleichgerichtete Taten begeht, welche vom Initiator wiederum gutgeheissen werden, indem er sich nicht ausdrücklich vom Tatgesche- hen distanziert. Ist für den vorliegenden Fall allerdings weder von einer gemeinsa- men Entschlussfassung noch von einer gemeinsamen Planung der Taten auszu- gehen, so würde ein mittäterschaftliches Vorgehen bedingen, dass der Mitbeschul- digte jeweils mitbekommen hat, welche Tathandlungen der andere Beschuldigte begangen hat und er diese Tathandlungen in der Folge mittrug bzw. sich von ihnen nicht hinreichend distanzierte. Aufgrund des überaus dynamischen Geschehens mit mehreren Beteiligten kann vorliegend von einem solchen Szenario allerdings nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist zu Gunsten der Beschuldigten anzuneh- men, dass in der Anfangsphase beide Beschuldigten nahezu gleichzeitig ihre Mes- ser zückten, wobei der Beschuldigte A._____ dieses gegen den Privatkläger 1 und der Beschuldigte B._____ selbiges gegen den Privatkläger 2 führte. Dass sie dabei

- 46 - die Tathandlung des anderen mitbekommen haben und diese aufgrund ihres eige- nen Vorgehens stützten, kann mithin nicht gesagt werden. Für die Folgezeit ist so- dann davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ den Privatkläger 2 unmit- telbar nach dem vorangegangenen Messerstich verletzte, wobei aber auch hier un- klar ist, inwiefern der Beschuldigte B._____, welcher offenbar bereits auf den Pri- vatkläger 1 fokussiert war, den entsprechenden Stich des Beschuldigten A._____ mitverfolgt hat. Für den weiteren Verlauf kann dann zwar angenommen werden, dass der Beschuldigte A._____ nach seinem zweiten Stich mitbekam, wie der Be- schuldigte B._____ gegenüber dem Privatkläger 1 nachsetzte und diesen beim Fahrzeug mit dem Messer traktierte, doch kann auch für diese Phase nicht von einer Billigung der Tat des Mitbeschuldigten gesprochen werden, da diesbezüglich erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ nacheilte und diesen während dessen Einwirkungen vom Fahrzeug wegzuzerren versuchte (vgl. vorne Ziff. III./3.6.4.). Eine Mittäterschaft im Stadium der Tatausführung fällt mithin bei diesem raschen Tatablauf, welcher nicht länger als einige Sekunden dau- erte, für beide Beschuldigten ausser Betracht. 2.2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.2.1. Was die konkrete Ausführung der verübten Taten betrifft, so hatten die er- stellten Handlungen der beiden Beschuldigten mit ihren Messern jeweils relativ tiefe Stiche zur Folge, welche bei beiden Privatklägern einen hohen Blutverlust mit der nahen Gefahr eines Verblutens beinhalteten, wobei aber der Erfolg im Sinne eines Todeseintrittes in beiden Fällen dank rascher ärztlicher Hilfe verhindert werden konnte. Gemäss den bereits mehrfach erwähnten Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin befanden sich denn auch beide Privatkläger infolge der Messersti- che in akuter Lebensgefahr (vgl. Urk. 15/8 S. 7 und Urk. 16/7 S. 9). Es ist demnach sowohl beim Privatkläger 1 als auch beim Privatkläger 2 vom Vorliegen einer schweren Körperverletzung in der Variante der lebensgefährlichen Beeinträchti- gung auszugehen. 2.2.2.

a) Zu prüfen bleibt, ob die beiden Beschuldigten über den tatsächlich verur- sachten Taterfolg hinaus aus ihrer jeweiligen subjektiven Perspektive zumindest

- 47 - billigend in Kauf nahmen, die beiden Privatkläger gar tödlich zu verletzen. Dabei ist in Nachachtung der vorzitierten Rechtsprechung festzuhalten, dass der vom Be- schuldigten A._____ unkontrolliert geführte Stich gegen die Bauchregion des Pri- vatklägers 2 mit zahlreichen lebenswichtigen Organen und Blutgefässen objektiv bereits für sich allein durchaus geeignet war, diesen mit ernsthaften Folgen bis zum Tod zu verletzen, zumal er eine Tiefe aufwies, welche auch tatsächlich bis zu den sensiblen Körperstellen zu reichen vermochte. Selbiges gilt auch für den Stich des Beschuldigten B._____ in den linken Oberbauch bzw. die linke Brustseite des Pri- vatklägers 2, welcher in der Nähe von dessen Herzgegend erfolgt ist. Auch die mehrfachen Stiche des Beschuldigten B._____ in den Oberschenkel des Privatklä- gers 1 konnten aufgrund der dortigen Positionierung der grossen Beinschlagader durchaus zum Tode des Opfers führen, zumal der Beschuldigte in Rage mehrmals unkontrolliert auf den Privatkläger 1 einstach. Nichts anderes gilt letztlich auch für den vormaligen tiefen Stich in den Rücken des Privatklägers 1, da ein Versagen der potentiell davon betroffenen Niere des Opfers ebenfalls tödlich sein kann. An- gesichts der erstellten Heftigkeit der teilweise mehrfach geführten Stiche in körper- lich überaus sensible Regionen mit Messern von erheblicher Klingenlänge muss den beiden Beschuldigten die entsprechende Gefährlichkeit für Leib und Leben ih- rer Opfer derart klar bewusst gewesen sein, dass sich ihnen insbesondere der grosse Blutverlust mit potentieller Todesfolge geradezu aufdrängte. Insbesondere der Beschuldigte B._____ steigerte sich dabei in einen derartigen Gewaltexzess, dass er die Messerstiche in keiner Weise mehr zu kontrollieren vermochte. Es wurde im Rahmen der Würdigung des Sachverhaltes denn auch erstellt, dass die beiden Beschuldigten bei einem solchen Vorgehen im Hinblick auf beide Opfer zu- mindest ernsthaft mit schweren Folgen für Leib und Leben bis hin zum Tod rechnen mussten. Unter diesen Umständen nahmen beide Beschuldigten die Tötung ihrer nicht bewaffneten und sich teilweise auf dem Rückzug befindlichen Kontrahenten jedenfalls eventualvorsätzlich in Kauf. Dass sich das dergestalt in Kauf genom- mene Risiko einer tödlichen Verletzung der Privatkläger nicht auch tatsächlich ver- wirklichte, ist letztlich einzig dem schnellen Eingreifen der Rettungskräfte zu ver- danken.

- 48 -

b) Für die Annahme eines direkten Vorsatzes auf eine Tötung der beiden Pri- vatkläger bestehen bei beiden Beschuldigten hingegen keine valablen Anhalts- punkte. Vielmehr sprechen die mangelnde Planung, die spontane Tatauslösung so- wie das unkoordinierte Vorgehen gegen die Schlussfolgerung, die Beschuldigten hätten die beiden Privatkläger zu Beginn oder im Verlauf der Auseinandersetzung bewusst liquidieren wollen, auch wenn aus den Akten ein nachhaltig feindschaftli- ches Verhältnis der beiden Gruppierungen hervorgeht. 2.2.3. Dass die Beschuldigten im Rahmen ihres Tatvorgehens beide die Schwelle des Versuchsstadiums bereits klar überschritten hatten, ist schliesslich ohne Wei- teres anzunehmen und bedarf aufgrund des diesbezüglich klaren Falles keiner wei- teren Erörterung. Insgesamt haben mithin beide Beschuldigten die Tatbestands- voraussetzungen der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB jeweils gegenüber beiden Privatklägern erfüllt, woraus sich sowohl für den Beschuldigten A._____ als auch für den Be- schuldigten B._____ eine mehrfache Tatbegehung ergibt. 2.3. Rechtfertigungsgrund 2.3.1. Zu den rechtstheoretischen Grundsätzen zum Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB hat sich die Vorinstanz ebenfalls kurz geäussert (Urk. 104 S. 68 f.; Urk. 119/115 S. 68 f.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass von Art. 15 StGB auch die Notwehrhilfe erfasst wird (BGE 129 IV 6 E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3 und 4.4; NIGGLI/GÖHLICH, BSK StGB I, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Geschieht dies in entschuldbarer Aufregung oder Be- stürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Not- wehr ist indes nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene An- griff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösse- rung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers un- mittelbar bevorsteht (vgl. BGE 102 IV 1 E. 2b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3.2; 6B_575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.2.2). Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, um

- 49 - sich zu wehren, doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit an- dern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen ins- besondere dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (Urteile des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1 und 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt. Handlungen, die nicht zur Abwehr eines An- griffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a; Urteile des Bundes- gerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1 und 6B_402/2022 vom

24. April 2023 E. 2.2). Das gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukom- men und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteile des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3). Die Abwehr im Rahmen einer Notwehrlage muss sodann nach der Gesamt- heit der Umstände verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen dabei insbe- sondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels sowie dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist anhand jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Ange- griffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnah- men hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2; Urteile des Bundes- gerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3 und 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1). Bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge be- sondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile des Bun-

- 50 - desgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). 2.3.2. Der Verteidigung des Beschuldigten A._____, die sich hinsichtlich beider von ihm zugefügten Stichverletzungen gegenüber den Privatklägern auf einen Notwehr- hilfeexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB beruft (Urk. 144 S. 44 f.), kann nicht vollumfänglich gefolgt werden. In Bezug auf den Privatkläger 1, welcher gemäss erstelltem Sachverhalt den Beschuldigten B._____ mit einer heftigen Handgreiflich- keit kurz zuvor unvermittelt zu Boden gestreckt hatte und sich zum Zeitpunkt des Messerstichs des Beschuldigten A._____ noch inmitten des Geschehens befand, kann in Anbetracht der Gesamtumstände von einem noch gegenwärtigen Angriff ausgegangen werden. Der Beschuldigte A._____ geriet infolgedessen in Panik und wollte dem Mitbeschuldigten zu Hilfe eilen, weshalb eine Notwehrhilfelage des Be- schuldigten A._____ zu bejahen ist. Dass der Beschuldigte A._____ dabei jedoch

– wie von der Verteidigung anerkannt (Urk. 144 S. 44 f.) – ausserhalb der zulässi- gen Grenzen der Notwehrhilfe handelte, ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass er gegen den unbewaffneten, mit blossen Fäusten agierenden Privatkläger 1 in des- sen Rücken ein Messer eingesetzt hat. Vom Beschuldigten A._____ wäre indessen in dieser Lage entsprechende Zurückhaltung zu erwarten gewesen, da er einen gefährlichen Gegenstand einsetzte, welcher die Gefahr schwerer oder sogar tödli- cher Verletzungen mit sich brachte. Indem der Beschuldigte das Messer unvermit- telt und ohne vorgängige Warnung mit einer Stichbewegung gegen den Rücken des Privatklägers 1 führte und eine potentiell tödliche Verletzung in Kauf nahm, wehrte er im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung in krass unverhältnis- mässiger Weise den Angriff des Privatklägers 1 ab. Seine Reaktion auf die Not- wehrsituation seines Mitstreiters ist nach dem Gesagten als Notwehrhilfeexzess zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang macht die Verteidigung zu Recht auch nicht geltend (Urk. 144 S. 44 f.), dass der Beschuldigte A._____ die Grenzen der Notwehrhilfe in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff über- schritt, zumal er angesichts des mitgeführten Messers bereits eine gewisse Bereit- schaft für eine gewalttätige Auseinandersetzung aufwies, welche sich dann relativ rasch materialisierte (vgl. vorne Ziff. III./3.5.6.). Mithin hat der Beschuldigte A._____ den Messerstich in den Rücken des Privatklägers 1 im Rahmen eines nicht ent-

- 51 - schuldbaren Notwehrhilfeexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB begangen, was ihn nicht von einer Strafe befreit, sondern bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen ist (vgl. hinten Ziff. V./2.2.2.b). Betreffend den nachmaligen Stich in den Unterbauch des Privatklägers 2 fehlt es seitens des Beschuldigten A._____ bereits an einer Notwehrsituation, weil zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Messerstichs erstelltermassen weder ein An- griff vom Privatkläger 2 ausging noch ein solcher von ihm unmittelbar zu erwarten war (vgl. vorne Ziff. III./3.6.2.b). In Anbetracht dessen scheidet diesbezüglich eine rechtfertigende Notwehr bzw. ein diesbezüglicher Exzess von vornherein aus. 2.3.3. Hinsichtlich der Messerstiche des Beschuldigten B._____ gegen die Privat- kläger gilt es sodann zu konstatieren, dass eine Notwehrhandlung des Beschuldig- ten bereits deshalb ausser Betracht fällt, weil er mit seinem initialen rechtswidrigen Faustschlag gegenüber H._____ der eigentliche Auslöser der gewalttätigen Aus- einandersetzung war, in welcher Konstellation die Berufung auf Notwehr regelmäs- sig ausscheidet (vgl. NIGGLI/GÖHLICH, BSK StGB I, N 48 zu Art. 15 StGB). Überdies gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ dem sich ins Auto zurückzie- henden Privatkläger 1 gefolgt ist und auf diesen mehrfach eingestochen hat, ohne dass dabei – entgegen der Verteidigung (Urk. 146 S. 12) – Anhaltspunkte für einen erneuten Angriff des Privatklägers 1 vorlagen (vgl. vorne Ziff. III./3.6.4.), so dass auch vor diesem Hintergrund keine Notwehrsituation ersichtlich ist. Bezüglich des Privatklägers 2 und des in dessen Oberbauch bzw. linke Brust versetzten Messerstiches durch den Beschuldigten B._____ ist schliesslich auf das bereits Gesagte zu verweisen, wonach vom eher zufällig am Tatort verbliebenen Privatkläger 2 zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr ausging, was eine Notwehrsituation ebenfalls ausschliesst. 2.3.4. Rechtfertigungsgründe sind dementsprechend in casu bei keinem Beschul- digten gegeben. Ebenso wenig sind vorliegend im Übrigen Schuldausschluss- gründe ersichtlich, nachdem die Alkoholisierung der Beschuldigten nie einen Grad, welcher über eine Schuldunfähigkeit diskutieren liesse, erreichte (vgl. hinten Ziff. V./2.2.1.b und Ziff. V./2.3.1.b).

- 52 -

3. Fazit Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind demnach auch in zweiter In- stanz jeweils der mehrfachen versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Einleitung 1.1. Die Anklägerin hat im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren ge- fordert, während sie für den Beschuldigten B._____ eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren beantragte (vgl. DG210046/47, Prot. I S. 7). Die Vorinstanz verhängte in der Folge gestützt auf ihre Schuldsprüche Freiheitsstrafen von 14 ½ Jahren gegen den Beschuldigten A._____ und 13 Jahren gegen den Beschuldigten B._____ (vgl. Urk. 104 S. 123; Urk. 119/115 S. 121). Die Beschuldigten wenden sich mit ihrer Berufung auch gegen diese verhängten Sanktionen, wobei sie (eventualiter) aus- drücklich eine deutlich mildere Bestrafung beantragen (vgl. Urk. 119/121 S. 2; Urk. 146 S. 2; Urk. 144 S. 1; Prot. II S. 10 f.). Mithin ist auch die vorinstanzliche Strafzumessung nochmals einer sorgfältigen Prüfung im Lichte der gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen bundegerichtlichen Praxis zu unterziehen. 1.2. Der anwendbare Strafrahmen sowie die theoretischen Grundsätze der in- nerhalb dieses Rahmens vorzunehmenden Strafzumessung sind in den erstin- stanzlichen Urteilen grundsätzlich umfassend und korrekt zusammengefasst wor- den, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 104 S. 86 ff.; Urk. 119/ 115 S. 85 ff.). Zu ergänzen ist, dass bei einer Delikts- oder Tatmehrheit im Falle der Gleichartigkeit der für jedes Delikt bzw. jede Tat einzelnen festzusetzenden Strafen die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Gel- tung des Asperationsprinzips zur Anwendung gelangen. In diesem Kontext ist für die schwerste begangene Tat die Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge aufgrund der weiteren Taten angemessen zu schärfen ist. Im Rahmen der Straf-

- 53 - schärfung ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zu- sammenhang mit grösserer oder geringerer Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berück- sichtigen, wobei der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes geringer zu wer- ten sein wird, wenn die Taten zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusam- menhang stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3 und 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7).

2. Tatkomponente 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente bei beiden Beschuldigten nicht dazu geäussert, weshalb sie die Einsatzstrafe gerade für die zum Nachteil des Privatklägers 1 begangene Tat festlegte. In der Praxis wird in diesem Zusammenhang bei gleichem Strafrahmen der einzelnen zu beurteilen- den Straftaten darauf abgestellt, welche Tat in der Gesamtbetrachtung schwerer wiegt bzw. welche Tat in zeitlicher Hinsicht voranging (vgl. ACKERMANN, BSK StGB I, N 116 zu Art. 49 StGB). 2.1.2. Nachdem der Privatkläger 1 im Rahmen der gewalttätigen Auseinanderset- zung im Rahmen eines Notwehrhilfeexzesses mit einem Messerstich des Beschul- digten A._____ tangiert wurde, erscheint die Tat gegenüber dem Privatkläger 2 als schwerwiegender, weshalb es sich in Abweichung zu den Erwägungen der Vor- instanz rechtfertigt, für die Einsatzstrafe die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2 zu beurteilen. Demgegenüber wurde beim Beschuldig- ten B._____ der Privatkläger 1 mehreren Messerstichen ausgesetzt, weshalb es hier angezeigt ist, die versuchte vorsätzliche Tötung zu dessen Nachteil als schwe- rere Tat im Rahmen der Festlegung der Einsatzstrafe zu beurteilen, auch wenn der Privatkläger 1 im Endeffekt eher weniger stark mit den Folgen der Tat zu kämpfen hatte. Die für die besagten Taten festzusetzenden Einsatzstrafen werden in der Folge aufgrund der jeweils weiteren Taten der Beschuldigten zum Nachteil des Pri- vatklägers 1 bzw. 2 in Berücksichtigung der vorstehend ergänzend zum vorinstanz- lichen Urteil resümierten Bemessungsregeln zu asperieren sein.

- 54 - 2.2. Beschuldigter A._____ 2.2.1. Versuchte Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2

a) Im Rahmen der Bewertung der objektiven Tatschwere muss sich der Be- schuldigte A._____ vorwerfen lassen, dass seine Aggression einen Mitläufer der gegnerischen Gruppe traf, welcher wenig zur gesamten Tatdynamik beitrug, dafür aber umso stärker an den ihm zugefügten Verletzungen litt und insgesamt rund 3 Monate arbeitsunfähig war. Der annähernd 10 cm tiefe Stich des Beschuldigten in die Bauchregion des Opfers zeugt von einem rücksichtlosen Verhalten mit er- heblicher krimineller Energie, auch wenn sich diese Handlung spontan aus der Si- tuation heraus ergab. Zwar ist für den Tatabend keine Aussprache mit der Gegen- seite und somit auch keine Planung der Tat erstellt, doch führte der Beschuldigte nichtsdestotrotz ohne Not ein Messer mit sich, womit er die gefährliche Eskalation begünstigte. Die Gefährlichkeit des gewählten Vorgehens war für den Beschuldigten durchaus offenkundig, doch kann das Ausmass der Gefahr angesichts des nicht sichergestellten Tatwerkzeuges letztlich nicht abschliessend beurteilt werden. Si- cherlich handelte es sich angesichts der Tiefe der zugefügten Stiche aber um eine Stichwaffe mit längerer Klinge und entsprechendem Risikopotential, was notorisch ist und somit auch dem Beschuldigten ohne Weiteres klar gewesen sein muss. Letztlich haben die beiden Täter dann aber von sich aus von ihren Opfern abgelas- sen, um sich in der Folge vom Tatort zu entfernen. Dass sie in diesem Zusammen- hang die Flucht über die Grenze angetreten haben, ohne sich um die Opfer zu kümmern, kann ihnen nicht zusätzlich zum Verschulden gereichen, da ein solch selbstbegünstigendes Verhalten grundsätzlich nicht zusätzlich pönalisiert werden kann. In der Gesamtbetrachtung ist das objektive Verschulden des Beschuldigten A._____ in Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte der Tat mit dem bewussten Stich gegen eine sehr sensible Körperregion im Einklang mit der Vorinstanz aber jeden- falls im mittleren Bereich anzusiedeln, wofür sich eine Einsatzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erweist.

- 55 -

b) Im Rahmen der subjektiven Aspekte des Verschuldens ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte A._____ aufgrund der Handgreiflichkeiten des Privat- klägers 1 gegenüber dem Mitbeschuldigten in Panik geraten ist und unter diesem Eindruck gehandelt hat. Es ist sodann auch die Dynamik der gesamten Auseinan- dersetzung mit gegenseitigen Provokationen im Vorfeld der Tat in Betracht zu zie- hen, was jedoch nur leicht im Umfang von einem Jahr strafmindernd zu veranschla- gen ist. Stärker zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich das bloss eventualvor- sätzliche Handeln aus, wobei angesichts des spontanen und unkoordinierten Vor- gehens nicht gesagt werden kann, die Handlungsweise des Beschuldigten habe sich an der Grenze zu einem direktvorsätzlichen Vorgehen bewegt, was eine straf- mindernde Wirkung von zwei Jahren angemessen erscheinen lässt. Zu thematisieren ist schliesslich eine Minderung des Verschuldens des Be- schuldigten angesichts seiner aktenkundigen Alkoholisierung. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihres Urteils sehr ausführlich mit diesem Aspekt befasst und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass dieser aufgrund einer gewissen alkoholbe- dingten Enthemmung nur (aber immerhin) in leichtem Masse berücksichtigt werden kann (Urk. 104 S. 75 ff.). Es ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hinzu- weisen, dass beim Beschuldigten am Tag nach der Tat um 14.05 Uhr keine rele- vante Alkoholisierung mehr festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 14/3/8: Blutalko- holkonzentration von 0.0 Gewichtspromille). Das in der Folge unter Berücksichti- gung der Trinkangaben des Beschuldigten erstellte Alkoholgutachten vom 2. Juli 2021 schliesst zwar eine höhere Beeinträchtigung des Beschuldigten nicht aus (vgl. Urk. 14/3/12 S. 7), doch ist mit der Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht auto- matisch von der für den Beschuldigten günstigsten Variante auszugehen, da sich bei kritischer Würdigung seiner diesbezüglich protokollierten Aussagen lediglich ein Alkoholkonsum im Umfang von höchstens acht kleinen Bierflaschen mit einem Blut- alkoholwert von jedenfalls unter 2 Gewichtspromille ergibt, wozu ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 104 S. 76 f. und 82), was eine Strafminderung im Umfang von einem Jahr rechtfertigt. Die subjektiven Tatkomponenten relativieren vorliegend nach dem Gesagten das objektive Tatverschulden merklich.

- 56 -

c) Bei isolierter Betrachtung der Tat ergibt sich hier nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Aspekte ein Tatverschulden im mittleren Bereich, wel- ches aufgrund der besonderen Dynamik bzw. Panik, des Eventualvorsatzes und der enthemmenden Alkoholisierung des Beschuldigten an dessen unterem Rand (an der Grenze zum keineswegs leichten Verschulden) anzusiedeln ist, was eine Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe ergibt.

d) Zu berücksichtigen ist schliesslich im Sinne einer verschuldensunabhängi- gen Tatkomponente die versuchte Tatbegehung, welche auch bei einem vollende- ten Versuch in Beachtung des Grundsatzes des Erfolgsunrechts zumindest straf- mindernd in Anschlag zu bringen ist (BGE 121 IV 198), wobei sich die Reduktion der Strafe primär aufgrund der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie der tatsächlichen Folgen der Tat bestimmt (BGE 127 IV 92). Dabei fällt für den vorlie- genden Fall auf, dass der Erfolg nur aufgrund zufälliger Aspekte bzw. des schnellen Eingreifens der medizinischen Fachkräfte ausgeblieben ist, was den Beschuldigten nicht allzu stark entlasten kann. Demgegenüber halten sich die tatsächlichen Fol- gen der Tat im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen letztlich in Grenzen, indem Verletzungen des Muskelgewebes und der Blutgefässe resultierten, welche relativ schnell verheilten, auch wenn die Tat beim Privatkläger immerhin Narben und vor- aussichtlich auch psychische Probleme hinterlassen wird. Angesichts sämtlicher Aspekte ist die entsprechende Strafreduktion mithin im Bereich von rund 10 Prozent anzusiedeln, womit für die erste Tat insoweit eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren re- sultiert. 2.2.2. Versuchte Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1

a) Die Tathandlung des Beschuldigten A._____ gegenüber dem Privatkläger 1 charakterisiert sich in objektiver Hinsicht nicht wesentlich anders als seine Aktion gegenüber dem Privatkläger 2, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass er zwar nicht als eigentlicher Initiator der gewalttätigen Auseinandersetzung gelten kann, da er sich anfänglich eher im Hintergrund hielt, er dann aber nach Ausbruch des offenen Streites als Erster das Messer gegenüber dem Privatkläger 1 einsetzte, was ihn als Hauptverantwortlichen für die definitive Eskalation des Konfliktes erscheinen lässt. Dabei ist sein initialer Stich in den Rücken des Privatklägers 1 mit einer Tiefe von

- 57 - rund 10 cm als durchaus hinterhältig und rücksichtslos zu werten, auch wenn ihm zu seinen Gunsten zu attestieren ist, dass er vom resoluten Vorgehen des Privat- klägers 1 überrascht worden sein mag. In der Gesamtbetrachtung ist das objektive Verschulden des Beschuldigten A._____ in Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte der Tat im Einklang mit der Vorinstanz aber jedenfalls im mittleren Bereich anzu- siedeln, was eine Strafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe nach sich zieht.

b) Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf die vorstehenden Überlegun- gen betreffend die Tat zum Nachteil des Privatklägers 2 verwiesen werden, wobei auch hier das bloss eventualvorsätzliche Vorgehen im Umfang von 2 Jahren sowie die alkoholbedingte Enthemmung des Beschuldigten im Umfang von 1 Jahr zu be- rücksichtigen sind, welche Aspekte auch betreffend die Tat zum Nachteil des Pri- vatklägers 2 merklich verschuldensmindernd in Betracht fielen. Hinzu kommt nun, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Tat gegenüber dem Privatkläger 1 in einer Notwehrhilfesituation befand, nachdem die Situation innert kürzester Zeit es- kaliert und er in Panik geraten ist (vgl. vorne Ziff. III./3.6.2.b). Wie vorstehend fest- gestellt, erfolgte die Abwehrhandlung des Beschuldigten A._____ in den Rücken des Privatklägers 1 mit lebensgefährlichen Verletzungen indessen in krass unver- hältnismässiger Weise. Aufgrund dieser massiven Überschreitung der Grenzen der Notwehrhilfe wird die objektive Tatschwere in diesem Zusammenhang mithin nur im Umfang von 1 ½ Jahren relativiert.

c) Insgesamt bleibt es nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Aspekte bei einem Verschulden im mittleren Bereich, doch ist dieses aufgrund des Notwehrhilfeexzesses sowie insbesondere auch angesichts des Eventualvorsatzes und der enthemmenden Alkoholisierung des Beschuldigten an dessen unterem Rand (an der Grenze zu einem keineswegs mehr leichten Verschulden) anzusie- deln, was eine Freiheitsstrafe im Bereich von 8 ½ Jahren als angemessen erschei- nen lässt, welche sich aufgrund der bloss versuchten Tatbegehung analog zur ers- ten Tat um 1 Jahr auf 7 ½ Jahre reduziert.

d) Bei der Asperation im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu berücksichtigen, dass die beiden Taten sowohl situativ als auch zeitlich eng miteinander zusammenhängen, da sie sich im

- 58 - Zuge der gleichen Auseinandersetzung ergaben, weshalb die Strafschärfung nicht allzu stark ausfallen darf und sich praxisgemäss im Bereich von rund 50 Prozent zu halten hat, was für den Beschuldigten A._____ nach vollständiger Behandlung der Tatkomponente zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren führt. 2.3. Beschuldigter B._____ 2.3.1. Versuchte Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1

a) Im Rahmen der Bewertung der objektiven Tatschwere muss sich der Be- schuldigte B._____ vorhalten lassen, dass er aufgrund seines Faustschlages ge- genüber H._____ als eigentlicher Initiator der gewalttätigen Auseinandersetzung zu gelten hat, auch wenn er zuvor verbal provoziert worden sein mag. Für den weite- ren Verlauf muss er dann angesichts seiner unmittelbaren Anwesenheit am Tatort durchaus mitbekommen haben, dass sich der Privatkläger 1 vom Tatgeschehen zurückzuziehen begann. Trotz dieser Wahrnehmung ist er diesem nachgegangen und hat in der Folge mit erheblicher Kraft mit dem Messer mehrfach auf den bereits lädierten Privatkläger eingewirkt, wobei dieses Vorgehen aggressivere Züge als dasjenige des Beschuldigten A._____ zeigt. Mithin fällt für den Beschuldigten B._____ deutlich erschwerend ins Gewicht, dass er im Rahmen der Messerattacke gegenüber dem Privatkläger 1 einem eigentlichen Gewaltexzess unterlag, was ins- besondere auch vom Privatkläger 2 eindrücklich beschrieben wurde (vgl. Urk. 8/2 S. 10: " Der ist ja völlig ausgerastet…"). In der Gesamtbetrachtung ist das objektive Verschulden des Beschuldigten B._____ in Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte der Tat im höheren mittleren Be- reich anzusiedeln, wofür sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 14 Jahren als an- gemessen erweist.

b) In subjektiver Hinsicht gilt es auch beim Beschuldigten B._____ zu beachten, dass die Auseinandersetzung auf einem familiären Konflikt zwischen dem Privat- kläger 1 und J._____ fusste, in dessen Rahmen er Kenntnis von der häuslichen Gewalt gegenüber der Ehefrau hatte (vgl. Urk. 127), wobei seine Verbindung zur Cousine indessen nicht allzu eng war. Allerdings beinhaltet das gezeigte Vorgehen

- 59 - durchaus Komponenten einer egoistischen Rachehandlung und artete letztlich ins- besondere auch aufgrund der brutalen Mitwirkung des Beschuldigten zu einer völlig unverhältnismässigen Aktion aus, weshalb der erwähnte Gesichtspunkt nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Hinzu kommt eine gewisse Bestürzung aufgrund des plötzlichen Angriffes des Privatklägers 1, weshalb die Strafe insofern um 1 Jahr zu reduzieren ist. Stärker zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich das bloss eventualvorsätzliche Handeln aus, wobei angesichts des spontanen und un- koordinierten Vorgehens auch hier nicht gesagt werden kann, die Handlungsweise habe sich an der Grenze zu einem direktvorsätzlichen Vorgehen bewegt, so dass dieser Aspekt im Umfang von 2 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zu thematisieren ist unter den subjektiven Aspekten schliesslich auch beim Beschuldigten B._____ eine Minderung des Verschuldens angesichts seiner akten- kundigen Alkoholisierung am Tattag. Die Vorinstanz hat sich mit Bezug auf diesen Beschuldigten ebenfalls sehr ausführlich mit dem genannten Aspekt befasst. Sie ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass die Relativierung aufgrund der al- koholbedingten Enthemmung auch hier lediglich in geringem bzw. nicht im grossen Mass zu berücksichtigen sei, auch wenn dieser mehr getrunken habe als der Be- schuldigte A._____ (vgl. Urk. 119/115 S. 75 ff., insbes. S. 83). Es ist in diesem Zusammenhang auch beim Beschuldigten B._____ zunächst darauf hinzuweisen, dass bei ihm am Tag nach der Tat um 13.50 Uhr keine relevante Alkoholisierung mehr festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 14/4/6: Blutalkoholkonzentration von 0.0 Gewichtspromille). Allerdings geht das unter Berücksichtigung der Trinkanga- ben des Beschuldigten erstellte Alkoholgutachten vom 2. Juli 2021 von einer zu- mindest mittelschweren Alkoholintoxikation im Bereich von mindestens 1.5 Ge- wichtspromille aus und schliesst anhand der theoretisch errechneten Zahlen selbst eine schwere Intoxikation nicht aus (vgl. Urk. 14/3/12 S. 7). Allerdings kann auf- grund der für eine solche Intoxikation beschriebenen Folgen (schwere Bewusst- seinsstörungen bis zum Koma, erloschene Schutzreflexe, starke Atemdepression), welche beim Beschuldigten B._____ im Rahmen des inkriminierten Tatgeschehens offensichtlich nicht vorlagen, eine Beeinträchtigung im Sinne einer schweren Ver- minderung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit von Vornherein ausgeschlossen werden. Es ist denn auch im vorliegenden Fall mit der Vorinstanz nicht automatisch

- 60 - von der günstigsten Variante für den Beschuldigten auszugehen, da sich bei kriti- scher Würdigung der entsprechenden Ausführungen sein insgesamt angegebener Alkoholkonsum im Umfang von rund 25 Bierdosen nicht halten lässt, wozu grund- sätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 119/115 S. 82 f.). Allerdings erscheint es nicht kohärent, wenn im erstinstanzlichen Urteil trotz der konstatierten höheren Trinkmenge letztlich ebenfalls von einigen we- nigen Bierflaschen im Hause des Beschuldigten A._____ sowie 5 - 6 weiteren Bier- flaschen in der K._____ Lounge ausgegangen wird (Urk. 119/115 S. 83). Als rea- listischer erweist sich der Konsum von etwa 10 kleinen Bierflaschen der Marke Hei- neken im Hause A._____ mit Trinkbeginn zwischen 12.00 und 15.00 Uhr (vgl. dazu die Aussagen von N._____ gemäss Urk. 9/16 S. 7: "Die kleinen normalen Fla- schen.") sowie weiteren 5 - 6 grösseren Bierdosen der Marke Corona später in der Bar (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss Urk. 2/2 S. 19: "Ich glaube, dass Heineken 33 cl waren und Corona ½ Liter. B._____ hat mehr als ich getrunken. Er hat sogar schon am Tag bei mir zu Hause getrunken."), was eine Trinkmenge von rund sechs Litern Bier mit einer Alkoholisierung im Bereich von 2,2

- 2,5 Gewichtspromille nahelegt, wie sich aus der Berechnung mit ähnlicher Trink- menge im Alkoholgutachten betreffend den Beschuldigten A._____ ergibt (vgl. Urk. 14/3/12 S. 5 f.). Solche Alkoholisierungen entsprechen einer Enthemmung in leich- tem bis mittlerem Ausmass, weshalb die diesbezügliche Reduktion des Verschul- dens im Vergleich zum Beschuldigten A._____ stärker auszufallen hat und sich im Bereich von 2 Jahren bewegt.

c) Insgesamt bleibt es nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Verschuldensaspekte auch beim Beschuldigten B._____ bei einem Verschulden im mittleren Bereich, doch ist dieses aufgrund der besonderen gegenseitigen Dynamik sowie insbesondere auch angesichts des Eventualvorsatzes und der relativ stark enthemmenden Alkoholisierung des Beschuldigten wiederum an dessen unterem Rand (an der Grenze zu einem keineswegs mehr leichten Verschulden) anzusie- deln, was eine Einsatzstrafe im Bereich von 9 Jahren Freiheitsstrafe als angemes- sen erscheinen lässt.

- 61 -

d) Zu berücksichtigen ist schliesslich im Sinne einer verschuldensunabhängi- gen Tatkomponente die versuchte Tatbegehung gemäss den beim Beschuldigten A._____ festgelegten Grundsätzen (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.1./d). Dabei kann auch für den Beschuldigten B._____ festgehalten werden, dass der Erfolg nur aufgrund zufälliger Aspekte bzw. des schnellen Eingreifens der medizinischen Fachkräfte ausgeblieben ist, was den Beschuldigten nicht allzu stark entlasten kann. Demge- genüber halten sich die tatsächlichen Folgen der Tat im Vergleich zu gleichgela- gerten Fällen letztlich in Grenzen, indem Verletzungen des Muskelgewebes und der Blutgefässe resultierten, welche relativ schnell verheilten, auch wenn die Tat beim Privatkläger 1 immerhin Narben und voraussichtlich auch psychische Pro- bleme hinterlassen wird, welche indessen bis heute nicht in aussergewöhnlichem Ausmass zu Tage getreten sind. Angesicht sämtlicher Aspekte ist die entspre- chende Strafreduktion mithin im Bereich von rund 10 Prozent anzusiedeln, was für die erste Tat insoweit eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren ergibt. 2.3.2. Versuchte Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2

a) Auch bei der versuchten Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2 ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten B._____ um den eigentlichen Initia- tor der gewalttätigen Auseinandersetzung handelt. Die konkrete Tathandlung ge- genüber dem Privatkläger 2 charakterisiert sich in objektiver Hinsicht sodann im Grundsatz etwa gleich schwer wie jene des Beschuldigten A._____, welcher unmit- telbar zuvor in etwa der gleichen Situation in den gleichen Körperbereich zugesto- chen hatte, wobei hier aber immerhin zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass B._____ in die noch sensiblere Brustregion (näher beim Herz) gestochen hat. Es ist mithin im Ergebnis auch diesbezüglich von einer etwas höheren kriminellen Energie des Beschuldigten B._____ auszugehen, welche jedoch infolge des ein- zelnen Stiches keine ausserordentlichen Züge annimmt, was im Ergebnis eine Frei- heitsstrafe von 13 ½ Jahren rechtfertigt.

b) Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf die vorstehenden Überlegun- gen betreffend die Tat zum Nachteil des Privatklägers 1 verwiesen werden, wobei auch hier – nebst der geschilderten gegenseitigen Dynamik, die zu einer Reduktion von 1 Jahr führt – insbesondere das bloss eventualvorsätzliche Vorgehen sowie

- 62 - die leichte bis mittlere Alkoholisierung mit entsprechender Reduktion des Verschul- dens deutlich mindernd im Umfang von je 2 Jahren zu veranschlagen sind.

c) Bei isolierter Betrachtung der Tat ergibt sich beim Beschuldigten B._____ insgesamt ein weniger brutales Vorgehen gegenüber dem Privatkläger 2, welches aber ein vulnerableres Opfer betraf, so dass insgesamt auch diesbezüglich von einem Tatverschulden im unteren mittleren Bereich (an der Grenze zum keines- wegs leichten Verschulden) auszugehen ist, was eine Freiheitsstrafe von 8 ½ Jah- ren nach sich zieht, welche sich aufgrund der bloss versuchten Tatbegehung ana- log zur ersten Tat auf 7 ½ Jahre reduziert.

d) Im Rahmen der Asperation infolge der Gesamtstrafenbildung ist in Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen beim Beschuldigten B._____ gleicher- massen zu berücksichtigen, dass die beiden Taten sowohl situativ als auch zeitlich eng miteinander zusammenhängen, da sie sich im Zuge der gleichen Auseinander- setzung ergaben, weshalb die Strafschärfung nicht allzu stark ausfällen darf und sich praxisgemäss im Bereich von 50 Prozent zu halten hat, was auch für den Be- schuldigten B._____ nach vollständiger Behandlung der Tatkomponente zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren führt. 2.4. Strafenvergleich 2.4.1. Vergleicht man das jeweilige Tatverschulden der beiden Beschuldigten in seiner Gesamtheit, so wiegt zwar das objektive Verschulden des Beschuldigten B._____ im Rahmen der beiden Taten höher, da er mit seinem Faustschlag der eigentlicher Initiator der gewalttätigen Auseinandersetzung war und in der Folge insgesamt brutaler agierte, wie insbesondere sein abschliessendes Vorgehen ge- genüber dem Privatkläger 1 zeigt, doch wird dieses objektive Verschulden in der Folge aufgrund der merklich stärkeren Alkoholisierung um einiges deutlicher relati- viert, was in der Gesamtbetrachtung für beide Beschuldigte jeweils ein Verschulden im unteren mittleren Bereich (an der Grenze zum keineswegs mehr leichten Ver- schulden) ergibt, wobei die sich daraus ergebende Strafe dann aufgrund der wei- teren (verschuldensunabhängigen) Komponente der versuchten Tatbegehung wie- derum in jeweils gleichem Mass weiter zu reduzieren ist.

- 63 - 2.4.2. Es kann mithin zusammenfassend festgehalten werden, dass sich nach Be- urteilung der gesamten Tatkomponente im Ergebnis für die beiden Beschuldigten eine gleich hohe Freiheitsstrafe rechtfertigt. Eine höhere Bestrafung des Beschul- digten A._____ erscheint demgemäss entgegen der Vorinstanz insoweit nicht sach- gerecht.

3. Täterkomponente 3.1. Beschuldigter A._____ 3.1.1. Im Hinblick auf die Täterkomponente betreffend den Beschuldigten A._____ kann betreffend dessen persönliche Verhältnisse auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (vgl. Urk. 104 S. 91 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich keine wesentlichen Ergänzungen zum bereits Ausgeführten ergeben, zumal der Beschuldigte nunmehr bereits seit längerem in Haft ist. Der Werdegang des Beschuldigten weist keine strafzumessungsrelevanten Besonderheiten auf ist damit im vorliegenden Zusammenhang neutral zu gewich- ten. 3.1.2. Weitere täterrelevante Aspekte ergeben sich beim Beschuldigten A._____ nicht. Zu Recht hat die Vorinstanz diesbezüglich festgehalten, dass weder Vorstra- fen vermerkt sind (vgl. Urk. 106) noch ein günstiges Nachtatverhalten vorliegt (vgl. Urk. 104 S. 93), nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung eine Tatsi- tuation zu konstruieren versuchte, welche weitestgehend die beiden Opfer in die Rolle der eigentlichen Aggressoren versetzte, und dann in den gerichtlichen Ver- handlungen zu den Tatvorwürfen weitestgehend geschwiegen bzw. zwar weitere Zugeständnisse gemacht, letztlich aber an seiner Version mit vertauschten Täter- und Opferrollen festgehalten hat. Positiv zu vermerken ist an dieser Stelle schliesslich das sehr gute Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug (vgl. Urk. 129), welches jedoch grundsätzlich er- wartet werden darf und mithin zu keiner relevanten Strafminderung führen kann.

- 64 - 3.1.3. Entgegen der Vorinstanz ist die im Haftverfahren gegen den Beschuldigten B._____ festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. DG210046, Urk. 61 S. 16) im Rahmen der Strafzumessung betreffend den Beschuldigten A._____ nicht mindernd zu berücksichtigen. Gemäss dem Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichtes vom 18. März 2022 liegt die Verfahrensverzögerung in der späten Festsetzung der entsprechenden Verhandlungstermine begründet (DG210046, Urk. 61 S. 16), was im Lichte der gesamten Verfahrensdauer nicht derart schwer wiegt, dass eine Strafreduktion gerechtfertigt wäre. Vielmehr kann der Verzögerung mit der Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes bezüglich der Dauer des Haftverfahrens im Urteilsdispositiv Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). 3.2. Beschuldigter B._____ 3.2.1. Auch betreffend den Beschuldigten B._____ hat sich die Vorinstanz korrekt und umfassend zu dessen persönlichen Verhältnissen geäussert (vgl. Urk. 119/115 S. 91 f.), worauf verwiesen werden kann. Auch hier haben sich anlässlich der Be- rufungsverhandlung keine relevanten Ergänzungen ergeben (Prot. II S. 22 ff.). Der Werdegang des Beschuldigten weist ebenfalls keine strafzumessungs- relevanten Besonderheiten auf und ist damit im vorliegenden Zusammenhang neu- tral zu gewichten. 3.2.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe vom 31. Januar 2014 wegen versuch- ter Erpressung, Tätlichkeiten und weiteren Delikten auf, in deren Rahmen er mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen bei einer Probezeit von 4 Jahren belegt wurde (vgl. Urk. 119/117). Dieser Umstand ist nur relativ leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da diese einigermassen moderate Verurteilung nun doch schon längere Zeit zurückliegt und sich der Beschuldigte während der längeren Probezeit auch nichts zu Schulden kommen liess. 3.2.3. Betreffend das Nachtatverhalten räumte der Beschuldigte B._____ in der Untersuchung relativ pauschal ein, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung als Erster zugeschlagen habe und er der Urheber zumindest eines der Messersti-

- 65 - che in den Oberschenkel des Privatklägers 1 gewesen sein könnte (Urk. 3/1 S. 17 F/A 175; Urk. 3/1 S. 12 F/A 89; Prot. II S. 48 f., 52 und 54), während er hinsichtlich der übrigen den Opfern zugefügten Verletzungen hin und her lavierte bzw. Erinne- rungslücken geltend machte und sich zu keinem klaren Bekenntnis durchzuringen vermochte (vgl. Urk. 6/1 S. 15; vgl. auch Urk. 6/2 S. 12 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung räumte er erneut seinen initialen Faustschlag sowie die Messer- stiche gegen den Privatkläger 1 ein (Prot. II S. 55 ff.). Nachdem der Beschuldigte bezüglich der zugestandenen Aktionen indessen von den Beteiligten relativ klar be- lastet und insbesondere als jener Mann identifiziert wurde, welcher den Privatkläger 1 bis zum Fahrzeug verfolgt hatte, blieb ihm insofern indes auch nicht viel anderes übrig. Trotzdem vermag der Beschuldigte aber auch in dieser Hinsicht nicht zu sei- ner Schuld zu stehen und macht im Berufungsverfahren selbst für die zweite Phase nach wie vor eine Notwehrsituation geltend (vgl. Prot. II S. 56), obwohl der Privat- kläger 1 damals eindeutig den Rückzug in Richtung des Fahrzeuges angetreten hatte. Ein echtes Geständnis, welches auf Reue und Einsicht schliessen lässt, ver- mag aufgrund dieses Aussageverhaltens nicht ausgemacht zu werden. Es gebietet sich mithin hinsichtlich des Nachtatverhaltens mit der Vorinstanz (Urk. 119/115 S. 92) nur eine leichte Strafminderung. Positiv zu vermerken ist an dieser Stelle schliesslich das einwandfreie Ver- halten des Beschuldigten im Strafvollzug (vgl. Urk. 130), welches jedoch grundsätz- lich erwartet werden darf und mithin zu keiner Strafminderung führen kann. 3.2.4. Insgesamt ist die Täterkomponente nach dem Gesagten auch beim Beschul- digten B._____ neutral zu gewichten. 3.2.5. Entgegen der Vorinstanz ist die im Haftverfahren gegen den Beschuldigten B._____ festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. DG210046, Urk. 61 S. 16) nicht im Rahmen der Strafzumessung mindernd zu berücksichtigen. Ge- mäss dem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes liegt die Verfahrens- verzögerung in der späten Festsetzung der entsprechenden Verhandlungstermine begründet (DG210046, Urk. 61 S. 16), was im Lichte der gesamten Verfahrens- dauer nicht derart schwer wiegt, dass sich eine Strafreduktion rechtfertigen würde. Vielmehr kann der Verzögerung auch hier mit der Feststellung einer Verletzung des

- 66 - Beschleunigungsgebotes bezüglich der Dauer des Haftverfahrens im Urteilsdispo- sitiv Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).

4. Fazit 4.1. Beschuldigter A._____ 4.1.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ in der Gesamtbetrachtung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren mit einer Freiheits- strafe von 12 Jahren zu bestrafen ist. 4.1.2. An diese Strafe ist der bis und mit heute durch Haft und vorzeitigen Strafvoll- zug erstandene Freiheitsentzug von 1569 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.2. Beschuldigter B._____ 4.2.1. Der Beschuldigte A._____ ist zusammenfassend in einer Gesamtbetrach- tung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen. 4.2.2. An diese Strafe bleibt der bis und mit heute durch Haft und vorzeitigen Straf- vollzug erstandene Freiheitsentzug von 1569 Tagen gleichermassen anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Vollzug 5.1. Angesichts der verhängten Strafhöhen kommt für beide Beschuldigten ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitstrafen von Vornherein nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 42 und 43 StGB e contrario). 5.2. Die Freiheitsstrafen der Beschuldigten sind demnach in beiden Fällen ohne Weiteres zu vollziehen.

- 67 - VI. Landesverweisung

1. Einleitung 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz für den Beschuldigten B._____ eine Landesverweisung von 14 Jahren, derweil der Beschuldigte A._____ für 12 Jahre des Landes zu verweisen sei (DG210046, Urk. 83 S. 1; DG210047, Urk. 82 S. 1). 1.2. Die Vorinstanz ordnete schliesslich für beide Beschuldigten jeweils eine Lan- desverweisung von 11 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informations- system an (Urk. 104 S. 104 f; Urk. 119/115 S. 104 f.). 1.3. Die Verteidigungen der Beschuldigten haben sich zur Frage der Landesver- weisung bis zum Berufungsverfahren nicht (auch nicht eventualiter) explizit geäus- sert und sahen ihren Antrag auf ein Absehen von dieser Massnahme offensichtlich als automatische Folge ihres jeweils geforderten vollumfänglichen Freispruches. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte A._____ eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren, während der Beschuldigte B._____ infolge des anbegehrten Freispruches weiterhin für ein Absehen von dieser Mass- nahme plädierte (Urk. 144 S. 1; Urk. 146 S. 2; Prot. II S. 10 f.). Die Staatsanwalt- schaft ersuchte derweil um eine diesbezügliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 147 S. 1; Prot. II S. 11).

2. Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat sich in ihren beiden Urteilen umfassend zu den theoreti- schen Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB geäussert (vgl. Urk. 104 S. 97 ff. und 104; Urk. 119/115 S. 97 ff.). Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann mithin in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzuheben ist mit der Vorinstanz, dass Straftaten gegen die körperliche Integrität zumal bei Tötungsde- likten im Rahmen der Interessenabwägung regelmässig sehr erheblich zu Lasten des Täters ins Gewicht fallen (vgl. statt vieler Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.2). Eine Landesverweisung kann in solchen Fällen mithin selbst bei

- 68 - Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles im Endeffekt nur in besonderen Ausnahmefällen unterbleiben. 2.2. Betreffend die Dauer der Landesverweisung ist zu ergänzen, dass nebst dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten insbe- sondere auch allfälligen fortbestehenden familiären Bindungen in der Schweiz oder einer aufgrund besonders langer Anwesenheit in der Schweiz resultierenden Härte angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteile 6B_1079/2022 vom

8. Februar 2023 E. 9.2.1 und 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2.).

- 69 -

3. Beurteilung 3.1. Beschuldigter A._____ 3.1.1. Der Beschuldigte A._____ lebt seit rund 12 Jahren in der Schweiz, hat aber davon die letzten über 4 Jahre in Haft verbracht, was ihm nicht als reguläre Aufent- haltsdauer angerechnet werden kann. Von seiner Ehefrau lebt er nun bereits seit längerem faktisch getrennt, auch wenn die Beziehung eigenen Angaben zufolge noch weiterbesteht. Ferner hat der Beschuldigte keine Kinder, für welche er unter- stützungspflichtig wäre. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist angesichts der hohen Schuldenlast mit Verlustscheinen von über Fr. 100'000.– trotz regelmässiger Ar- beitstätigkeit nicht von einer restlos gelungenen Integration auszugehen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht ge- geben. Darüber hinaus sind aber die Fernhalteinteressen der Öffentlichkeit bei ei- nem mehrfachen Tötungsdelikt selbst in versuchter Form derart offensichtlich, dass selbst bei einer weitgehend gelungenen Integration des Beschuldigten nicht von überwiegenden privaten Interessen ausgegangen werden könnte. Nachdem auch die Verteidigung in der Berufungsverhandlung insoweit keine substantiellen Ein- wendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht hat (vgl. Urk. 144 S. 52), ist der Beschuldigte A._____ auch in zweiter Instanz ohne Weiteres des Landes zu verweisen. 3.1.2. Was die Dauer der Landesverweisung betrifft, so rechtfertigt das mittel- schwere Verschulden im Rahmen eines Tötungsdeliktes von Vornherein eine län- gere Landesverweisung, welche sich durchaus im Rahmen des oberen Drittels des gesamten zur Verfügung stehenden Rahmens zu bewegen vermag. Besondere so- ziale oder familiäre Umstände, welche allenfalls eine Reduktion der Dauer nahele- gen könnten, bestehen insofern nicht, als es der ebenfalls aus dem Kosovo stam- menden Ehefrau zumutbar erscheint, mit dem Beschuldigten ins Heimatland zu- rückzukehren. Es bleibt somit beim Beschuldigten trotz der heutigen Reduktion der Strafe bei einer Dauer der Landesverweisung von 11 Jahren.

- 70 - 3.2. Beschuldigter B._____ 3.2.1. Betreffend den Beschuldigten B._____ ist bei der Prüfung der Landesver- weisung zunächst ebenfalls über den schweren persönlichen Härtefall zu befinden. Die diesbezügliche Situation präsentiert sich indessen bei ihm noch klarer als beim Beschuldigten A._____. So hat er vor der Tat nicht in der Schweiz gelebt, sondern ist wenige Tage zuvor von Deutschland, wo er mit seiner Ehefrau lebt, hierorts ein- gereist. Es besteht hierzulande mithin keinerlei Verwurzelung, auch wenn der Be- schuldigte eigenen Angaben zufolge in den Jahren 1989 bis 2001 in der Schweiz ansässig war (vgl. DG210047, Prot. I S. 82). Ein schwerer persönlicher Härtefall resultiert hieraus nicht. Die Frage der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz erscheint aber auch beim Beschuldigten B._____ zweitrangig, da auch er wegen eines mehrfachen versuchten Tötungsdeliktes zu verurteilen ist, in welchem Zusammenhang ein eminentes öffentliches Interesse besteht, den Ausländer aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Die Verteidigung hat sich im Berufungsver- fahren denn auch nicht weiter mit der Landesverweisung befasst und insbesondere keine substantiellen Argumente vorgebracht (vgl. Urk. 146 S. 15), welche im Falle des Beschuldigten gegen eine Ausweisung sprechen könnten. 3.2.2. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung kann grundsätzlich auf die vor- gängigen Erwägungen betreffend den Beschuldigten A._____ verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.2.). Eine Reduktion der Dauer unter 11 Jahre rechtfertigt sich aufgrund der letztlich geringeren Interessen des Beschuldigten B._____ an einem Verbleib in der Schweiz nicht, zumal der Beschuldigte nicht geltend macht, er habe hierzulande irgendwelche privaten Beziehungen oder Bindungen, welche das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung relativieren würden.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 4.1. Was die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem betrifft, kann vollumfänglich auf die allseits zutreffenden und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. Urk. 104 S. 104 f.; Urk. 119/115 S. 104), nachdem die begangenen Taten schwer wiegen und beide Beschuldigten als Drittstaatenangehörige zu qualifizieren

- 71 - sind (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.4 ff.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_213/2023 vom

6. Dezember 2023 E. 2.6.1 f.). 4.2. Es ist demzufolge die Landesverweisung sowohl beim Beschuldigten A._____ als auch beim Beschuldigten B._____ im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

5. Fazit Nach dem Gesagten sind gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB beide Be- schuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 11 Jahren des Landes zu verweisen. VII. Zivilpunkt

1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat die Privatkläger in ihren Urteilen mit deren adhäsionswei- sen Schadenersatzansprüchen auf den Zivilweg verwiesen und ihnen jeweils eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins zugesprochen, womit sie ihren Zivilbegehren nur teilweise entsprach (vgl. Urk. 104 S. 126 f.; Urk. 119/115 S. 123 f.). Dagegen erhob der Privatkläger 1 die Anschlussberufung mit den Forderungen, es seien ihm entsprechend seinen Anträgen vor Bezirksgericht (vgl. Urk. 84 S. 1 f.) ein Schadenersatzbetrag von Fr. 2'093.15 (zzgl. 5 % Zins) mit grundsätzlicher Haf- tung betreffend einen allfälligen Mehrbetrag sowie eine (höhere) Genugtuungs- summe von Fr. 40'000.– (zuzüglich 5 % Zins) zuzusprechen (Urk. 119/120 S. 2; Urk. 109). Unmittelbar vor der Berufungsverhandlung zog der Privatkläger 1 seine Anschlussberufung indessen wieder zurück (Urk. 135). Derweil verzichtete der Pri- vatkläger 2 von Beginn weg auf eine Anfechtung und stellte vor der Berufungsin- stanz auch keine Anträge (vgl. Urk. 131 S. 2; Prot. II S. 9 ff.). Es verbleibt mithin die Frage, ob der erstinstanzlich festgelegte Zivilpunkt zu Gunsten der Beschuldigten zu korrigieren ist.

- 72 - 1.2. Das erstinstanzliche Gericht hat sich zu den rechtlichen Grundlagen des Ad- häsionsverfahrens und der in diesem Zusammenhang gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vollumfänglich zutreffend geäussert (Urk. 104 S. 110 ff.; Urk. 119/115 S. 108 ff.). Es drängen sich hierzu in zweiter Instanz keinerlei Er- gänzungen auf. Vielmehr ist vorbehaltlos auf die entsprechenden Erwägungen in den angefochtenen Urteilen zu verweisen.

2. Beschuldigter A._____ 2.1. Schadenersatz Der Beschuldigte stellt mit Bezug auf die Schadenersatzbegehren der Privatkläger keine abweichenden Anträge im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil, welches für beide Privatkläger eine diesbezügliche Verweisung auf den Zivilweg vorsieht, wes- halb dieses unter Verweis auf die entsprechenden dortigen Erwägungen ohne Wei- teres zu bestätigen ist. 2.2. Genugtuung 2.2.1. Privatkläger 1

a) Was das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 betrifft, so steht zunächst unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ausser Frage, dass dieser an- gesichts der erlittenen Messerstiche in körperlich sensible Bereiche eine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, welche ihm einen Genugtuungsanspruch ge- genüber beiden solidarisch haftenden Beschuldigten verleiht (vgl. Urk. 104 S. 115 f.; Urk. 119/115 S. 114).

b) Betreffend die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung kann hinsichtlich der Art der erlittenen Verletzungen und der medizinischen Behandlung auf die über- zeugenden Berichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklä- gers verwiesen werden (Urk. 15/3; Urk. 15/6; Urk. 15/8). Der Privatkläger hatte sich im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis einer Notoperation zu unterzie- hen und wurde in der Folge bis zum 16. März 2020 für rund 7 Tage stationär be- handelt (Urk. 15/6 S. 1 [Austrittsbericht Kantonsspital Winterthur]). Er trägt aufgrund

- 73 - des Vorfalles mehrere Narben davon, welche allerdings nicht exponiert sind und ihn im Alltag auch nicht behindern sollten (vgl. Urk. 85/2). Dass der Privatkläger aufgrund des brutalen Messerangriffes zumindest vorübergehend psychische Fol- gen zu gewärtigen hatte, ist nicht zu bezweifeln, zumal er am 26. März 2020 noch nicht einvernahmefähig war (vgl. Urk. 15/5), doch sind eine längere Arbeitsunfähig- keit sowie eine psychologische Behandlung nach der Tat aus den Akten nicht er- sichtlich, weshalb auch nicht von einer besonderen Schwere der Unbill ausgegan- gen werden kann. Wenn die Vertretung des Privatklägers diesbezüglich vorbringt, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser aufgrund seines Ehestreites mit J._____ das primäre Ziel des eingeklagten Angriffes gewesen sei (Urk. 84 S. 12 ff.), so mag dies zwar zutreffen, doch ist nicht ersichtlich, weshalb er auch heute noch exponentiell unter diesem Umstand leiden sollte, zumal in keiner Weise wei- tere Aktionen der (inhaftierten) Beschuldigten oder ihres Umfeldes aktenkundig ge- worden sind. In Bezug auf das anklagerelevante Vorgehen des Beschuldigten A._____ gilt es zu beachten, dass die Geschehnisse relativ unerwartet eskalierten und die Lage schnell unübersichtlich wurde, so dass er sich aufgrund des tätlichen Angriffs des Privatklägers 1 gegenüber dem Mitbeschuldigten in einer Notwehrhilfelage be- fand, wobei er die Grenzen der zulässigen Abwehr indessen in unentschuldbarer Weise überschritt. Der Beschuldigte handelte bezüglich der möglichen Verletzun- gen des Privatklägers mit Eventualvorsatz, hinsichtlich der erfolgten Einwirkung mit dem Messer jedoch in vollem Bewusstsein, weshalb zumindest eine relativ schwere Verletzung des Opfers offensichtlich war. Infolgedessen ist denn auch von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen, welches bei der Genugtuungsbe- messung durchaus erheblich zu gewichten ist. Zu berücksichtigen ist andrerseits aber auch, dass der Privatkläger 1 als ehemaliger Profi-Kickboxer insbesondere dem Beschuldigten A._____ physisch deutlich überlegen war und dieser deshalb auch aus einer gewissen Panik heraus handelte, als ihm Gewahr wurde, dass sich die körperliche Konfrontation nicht mehr vermeiden liess, nachdem auch der Privatkläger 1 zunehmend aggressiv aufgetre- ten war. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht zu verhehlen, dass der

- 74 - Privatkläger aufgrund des andauernden Ehestreites mit der Nichte des Beschuldig- ten am Ursprung des Konfliktes stand und in der Folge auch für die Entstehung der Auseinandersetzung eine gewisse Mitverantwortung trägt, indem auch er die Kon- frontation suchte, wobei die Vorinstanz diese Mitverantwortung allerdings etwas zu stark in den Fokus der gesamten Geschehnisse gerückt hat.

c) Im Endeffekt rechtfertigt es sich mithin nach all dem Gesagten, dem Privat- kläger 1 für den vom Beschuldigten A._____ zugefügten lebensgefährlichen Stich in den Rücken eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– (zzgl. 5 % Zins seit

9. März 2020) zuzusprechen. 2.2.2. Privatkläger 2

a) Was im Weiteren das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 anbelangt, so kann auch in seinem Fall unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres festgehalten werden, dass er angesichts des erlittenen Messersti- ches in einen körperlich sehr sensiblen Bereich eine schwere Persönlichkeitsver- letzung erfahren hat, welche ihm fraglos einen Genugtuungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten A._____ verleiht (vgl. Urk. 104 S. 120; Urk. 119/115 S. 118).

b) Betreffend die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung besteht hinsichtlich der Art der erlittenen Verletzung und der medizinischen Behandlung ebenfalls über- zeugende Berichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklä- gers, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Urk. 16/4; Urk. 16/7- 9). Der Privatkläger 2 hatte sich in diesem Zusammenhang desgleichen einer Notoperation zu unterziehen und wurde in der Folge bis zum 19. März 2020 rund 10 Tage lang stationär behandelt (Urk. 16/8 S. 6 [Austrittsbericht Kantonsspi- tal Winterthur]). Er trägt aufgrund des Vorfalles verschiedene Narben davon, wel- che allerdings nicht exponiert sind und ihn im Alltag auch nicht behindern sollten (vgl. Urk. 16/10). Dass der Privatkläger aufgrund des brutalen Messerangriffes nachhaltige psychische Folgen zu gewärtigen hatte, ist einerseits durch seine län- gere Arbeitsunfähigkeit von rund drei Monaten und andrerseits durch die (teilweise stationäre) psychiatrische Behandlung belegt (Urk. 87; Prot. II S. 91), wobei hin- sichtlich Letzterer einschränkend festzuhalten ist, dass der Privatkläger offenbar

- 75 - bereits vor der Tat mit gewissen psychischen Problemen aufgrund eines im Sep- tember 2019 erlittenen Herzinfarktes zu kämpfen hatte (vgl. dazu Urk. 16/8 S. 64). Das Vorgehen der Beschuldigten A._____ zeugt auch beim Privatkläger 2 von einer nicht zu unterschätzenden Skrupellosigkeit, indem unvermittelt in den Un- terbauch zugestochen wurde, wobei allerdings auch diesbezüglich einzuräumen ist, dass die Geschehnisse relativ unerwartet eskalierten und demzufolge schnell ausser Kontrolle gerieten. Der Beschuldigte handelte bezüglich der möglichen Ver- letzungen des Privatklägers mit Eventualvorsatz, hinsichtlich der erfolgten Einwir- kung mit dem Messer jedoch in vollem Bewusstsein, weshalb zumindest eine relativ schwere Verletzung des Opfers offensichtlich war. Infolgedessen ist denn auch von einem Verschulden in mittlerem Bereich auszugehen, welches bei der Genugtu- ungsbemessung durchaus erheblich zu gewichten ist. Anders als beim Privatkläger 1 ist beim Privatkläger 2 schliesslich nicht von einer Mitverantwortung für die Auseinandersetzung auszugehen, war er doch an der Vorgeschichte lediglich in einer untergeordneten Art beteiligt und erscheint in der Angelegenheit auch sonst eher als Mitläufer denn als entscheidender Akteur. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ebenfalls eine gewisse Mitschuld des Privatklägers 2 an den Geschehnissen verortet, so ist dies an dieser Stelle zu korrigieren.

c) Insgesamt erweist sich mithin nach all dem Gesagten beim Privatkläger 2 für den isolierten Messerstich des Beschuldigten A._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– (zzgl. 5 % Zins seit 9. März 2020) ohne Weiteres als ge- rechtfertigt.

3. Beschuldigter B._____ 3.1. Schadenersatz Der Beschuldigte B._____ stellt mit Bezug auf die Schadenersatzbegehren der Privatkläger ein Abweisungsbegehren, welches er indessen nur mit dem aus seiner Sicht zu erkennenden Freispruch begründet (Urk. 146 S. 15). Das vorin- stanzliche Urteil, welches für beide Privatkläger eine Verweisung auf den Zivilweg

- 76 - vorsieht, ist deshalb unter Verweis auf die entsprechenden dortigen Erwägungen ohne Weiteres zu bestätigen. 3.2. Genugtuung 3.2.1. Privatkläger 1

a) Was das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 betrifft, so steht zunächst unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ausser Frage, dass dieser an- gesichts der mehrfachen tiefen Messerstiche in die Oberschenkelregion eine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, welche ihm einen Genugtuungsan- spruch gegenüber dem Beschuldigten B._____ verleiht (vgl. Urk. 104 S. 115 f.; Urk. 119/115 S. 114).

b) Betreffend die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung kann hinsichtlich der Art der erlittenen Verletzungen und der medizinischen Behandlung auf die über- zeugenden Berichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklä- gers verwiesen werden (Urk. 15/3; Urk. 15/6; Urk. 15/8). Der Privatkläger hatte sich im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis einer Notoperation zu unterzie- hen und wurde in der Folge bis zum 16. März 2020 für rund 7 Tage stationär be- handelt (Urk. 15/6 S. 1 [Austrittsbericht Kantonsspital Winterthur]). Er trägt aufgrund des Vorfalles mehrere Narben davon, welche allerdings nicht exponiert sind und ihn im Alltag auch nicht behindern sollten (vgl. Urk. 85/2). Dass der Privatkläger aufgrund des brutalen Messerangriffes zumindest vorübergehend psychische Fol- gen zu gewärtigen hatte, ist nicht zu bezweifeln, zumal er am 26. März 2020 noch nicht einvernahmefähig war (vgl. Urk. 15/5), doch sind eine längere Arbeitsunfähig- keit sowie eine psychologische Behandlung nach der Tat aus den Akten nicht er- sichtlich, weshalb auch nicht von einer besonderen Schwere der Unbill ausgegan- gen werden kann. Wenn die Vertretung des Privatklägers diesbezüglich vorbringt, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser aufgrund seines Ehestreites mit J._____ das primäre Ziel des eingeklagten Angriffes gewesen sei (Urk. 84 S. 12 ff.), so mag dies zwar zutreffen, doch ist nicht ersichtlich, weshalb er auch heute noch exponentiell unter diesem Umstand leiden sollte, zumal in keiner Weise wei-

- 77 - tere Aktionen der (inhaftierten) Beschuldigten oder ihres Umfeldes aktenkundig ge- worden sind. Das anklagerelevante Vorgehen des Beschuldigten B._____ zeugt insbe- sondere gegenüber dem Privatkläger 1 von erheblicher Skrupellosigkeit, indem die- ser im Rahmen eines eigentlichen Gewaltexzesses wild auf diesen einstach, als sich der Privatkläger bereits auf dem Rückzug in sein Fahrzeug befand, wobei al- lerdings auch für den Beschuldigten B._____ einzuräumen ist, dass die Gescheh- nisse relativ unerwartet eskalierten und die Lage schnell unübersichtlich wurde. Der Beschuldigte handelte bezüglich der möglichen Verletzungen des Privatklägers mit Eventualvorsatz, hinsichtlich der erfolgten Einwirkung mit dem Messer jedoch in vollem Bewusstsein, weshalb zumindest eine relativ schwere Verletzung des Op- fers offensichtlich war. Infolgedessen ist denn auch von einem Verschulden im mitt- leren Bereich auszugehen, welches bei der Genugtuungsbemessung durchaus er- heblich zu gewichten ist. Zu berücksichtigen ist andererseits aber auch, dass der Privatkläger 1 als ehemaliger Profi-Kickboxer auch dem Beschuldigten B._____ in gewissem Masse überlegen war, wobei dies für die Endphase, als er offensichtlich auf dem Rückzug in sein Fahrzeug war, nur noch sehr beschränkt gilt. Es ist aber jedenfalls nicht zu verhehlen, dass der Privatkläger aufgrund des tätlichen Ehestreites mit der Cousine des Beschuldigten am Ursprung des Konfliktes stand und in der Folge auch für die Entstehung der tatbeständlichen Auseinandersetzung eine gewisse Mitverantwor- tung trägt, indem er ebenfalls die Konfrontation suchte, wobei die Vorinstanz diese Mitverantwortung allerdings etwas zu stark in den Fokus der gesamten Gescheh- nisse gerückt hat.

c) Im Endeffekt rechtfertigt es sich mithin nach all dem Gesagten, dem Privat- kläger 1 für die vom Beschuldigten B._____ zugefügten mehrfach lebensgefährli- chen Messerstiche eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– (zzgl. 5 % Zins seit 9. März 2020) zuzusprechen.

- 78 - 3.2.2. Privatkläger 2

a) Was im Weiteren das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 anbelangt, so kann auch in seinem Fall unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres festgehalten werden, dass er angesichts des erlittenen Messersti- ches in einen körperlich sehr sensiblen Bereich eine schwere Persönlichkeitsver- letzung erfahren hat, welche ihm fraglos einen Genugtuungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten B._____ verleiht (vgl. Urk. 104 S. 120; Urk. 119/115 S. 118).

b) Betreffend die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung bestehen hinsichtlich der Art der erlittenen Verletzung und der medizinischen Behandlung ebenfalls über- zeugende Berichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklä- gers, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Urk. 16/4; Urk. 16/7- 9). Der Privatkläger 2 hatte sich in diesem Zusammenhang desgleichen einer Notoperation zu unterziehen und wurde in der Folge bis zum 19. März 2020 rund 10 Tage lang stationär behandelt (Urk. 16/8 S. 6 [Austrittsbericht Kantonsspi- tal Winterthur]). Er trägt aufgrund des Vorfalles verschiedene Narben davon, wel- che allerdings nicht exponiert sind und ihn im Alltag auch nicht behindern sollten (vgl. Urk. 16/10). Dass der Privatkläger aufgrund des brutalen Messerangriffes nachhaltige psychische Folgen zu gewärtigen hatte, ist einerseits durch seine län- gere Arbeitsunfähigkeit von rund drei Monaten und andererseits durch die (teil- weise stationäre) psychiatrische Behandlung belegt (Urk. 87; Prot. II S. 91), wobei hinsichtlich Letzterer einschränkend festzuhalten ist, dass der Privatkläger offenbar bereits vor der Tat mit gewissen psychischen Problemen aufgrund eines im Sep- tember 2019 erlittenen Herzinfarktes zu kämpfen hatte (vgl. dazu Urk. 16/8 S. 64). Das Vorgehen des Beschuldigten B._____ zeugt auch beim Privatkläger 2 von einer nicht zu unterschätzenden Skrupellosigkeit, indem unvermittelt in den Brustbereich zugestochen wurde, wobei allerdings auch diesbezüglich einzuräu- men ist, dass die Geschehnisse relativ überraschend eskalierten und demzufolge schnell ausser Kontrolle gerieten. Der Beschuldigte handelte bezüglich der mögli- chen Verletzungen des Privatklägers mit Eventualvorsatz, hinsichtlich der erfolgten Einwirkung mit dem Messer jedoch in vollem Bewusstsein, weshalb zumindest eine relativ schwere Verletzung des Opfers offensichtlich war. Infolgedessen ist denn

- 79 - auch von einem Verschulden in mittlerem Bereich auszugehen, welches bei der Genugtuungsbemessung durchaus erheblich zu gewichten ist. Anders als beim Privatkläger 1 ist beim Privatkläger 2 schliesslich nicht von einer Mitverantwortung für die Auseinandersetzung auszugehen, war er doch an der Vorgeschichte lediglich in einer untergeordneten Art beteiligt und erscheint in der Angelegenheit auch sonst eher als Mitläufer denn als entscheidender Akteur. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ebenfalls eine gewisse Mitschuld des Privatklägers an den Geschehnissen verortet, so ist dies an dieser Stelle zu korrigieren.

c) Insgesamt erweist sich mithin nach all dem Gesagten beim Privatkläger 2 für den isolierten Messerstich des Beschuldigten B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– (zzgl. 5 % Zins seit 9. März 2020) ohne Weiteres als ge- rechtfertigt. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt mit Bezug auf beide Beschul- digte keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Demzufolge sind die Kosten- und Entschädigungsdispositive sowohl des Urteils gegen den Beschuldigten A._____ (DG210046, Ziffern 16 - 18) als auch des Urteils gegen den Beschuldigten B._____ (DG210047, Ziffern 15 - 17) heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom

- 80 -

11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das gegen beide Beschuldigten gemeinsam ge- führte Berufungsverfahren ist auf Fr. 9'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Hinzu kom- men Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ (zzgl. vor- übergehende Stellvertretung) bzw. die unentgeltlichen Vertretungen der Privatklä- ger sowie für die Zeugenentschädigungen von G._____ und F._____ in der Höhe von Fr. 500.– bzw. Fr. 100.– (vgl. Prot. II S. 135, 158). 2.3. Die Beschuldigten vermögen sich in zweiter Instanz mit ihren Anträgen auf Freispruch nicht durchzusetzen und das jeweilige erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen grundsätzlich zu bestätigen. Der Umstand, dass die Strafen in zweiter In- stanz zu ihren Gunsten angepasst wurden, vermag angesichts des damit verbun- denen Ermessensentscheides nichts an einer grundsätzlich vollumfänglichen Kos- tentragung zu ändern (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., N 12 zu Art. 428 StPO). Allerdings ist bei der Kostenverteilung auch zu berücksichtigen, dass der Pri- vatkläger 1 seine Berufungen kurzfristig zurückzog, weshalb auch er sich aufgrund der mit dem Rückzug verbundenen Aussichtslosigkeit an den Kosten des Beru- fungsverfahrens definitiv zu beteiligen hat. Nachdem seine Anfechtung betreffend den Zivilpunkt indessen nur einen kleinen Teil der beiden vorinstanzlichen Urteile beschlug und demzufolge auch im Berufungsstadium nur einen relativ kleinen Raum eingenommen hätte, ist diese Kostenbeteiligung auf einen Zehntel zu be- schränken. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ und der unentgeltlichen Privat- klägervertretungen – dem Privatkläger 1 zu einem Zehntel bzw. zwei Zwanzigstel aufzuerlegen, während sich die beiden Beschuldigten die verbleibenden achtzehn

- 81 - Zwanzigstel zu teilen und mithin jeweils neun Zwanzigstel der gesamten Kosten zu tragen haben. 2.4. 2.4.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht für ihre Bemü- hungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 22'999.25 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 169). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend ge- machte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Substituie- rung durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ anfallenden zusätzlichen Aufwendun- gen im Nachgang zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung (inkl. Nachbespre- chung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidi- ger pauschal mit insgesamt Fr. 23'700.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.4.2. Der den amtlichen Verteidiger in der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vertretende Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ macht für seine Bemühungen und Bar- auslagen im Rahmen der Substituierung den Betrag von Fr. 6'322.– (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 176, Urk. 179). Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Teil- nahme an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbespre- chung mit dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____) erscheint es ge- rechtfertigt, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ pauschal mit insgesamt Fr. 7'800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 berechnet für ihre Bemü- hungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 8'824.10 (inkl. MwSt.; Urk. 134; Urk. 136; Urk. 175). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewie- sen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansät- zen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung (inkl. Nachbespre- chung mit dem Klienten) erscheint es hier gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertre- tung des Privatklägers 1 pauschal mit insgesamt Fr. 8'400.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen.

- 82 - 2.6. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2 berechnet für ihre Bemü- hungen und Barauslagen – unter Berücksichtigung des bereits als Akontozahlung ausgerichteten Betrages von Fr. 1'243.95 – im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 11'563.85 (inkl. MwSt.; Urk. 115; Urk. 139; Urk. 178). Dieser Aufwand ist glei- chermassen ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Es erscheint demzu- folge gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2 mit insgesamt Fr. 11'563.85 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.7. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Entsprechend der Kostenverlegung bleiben die Rückzahlungs- pflichten der Beschuldigten für die sie betreffenden Kosten im Umfang von jeweils neun Zwanzigsteln sowie jene des Privatklägers 1 für seine Kosten im Umfang von zwei Zwanzigsteln vorbehalten. 2.8. Dem Beschuldigten B._____ ist für die erbetene Verteidigung keine Prozes- sentschädigung zuzusprechen, nachdem seinerseits hinsichtlich des Zivilpunktes betreffend den insofern unterliegenden Privatkläger 1 anlässlich der Berufungsver- handlung keine Ausführungen erfolgt sind und somit auch keine angefallenen Auf- wendungen zu entschädigen sind. Es wird beschlossen:

Erwägungen (61 Absätze)

E. 1 Mit Urteilen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. September 2022 wur- den die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen ihrer getrennt geführten, jedoch gemeinsam verhandelten Verfahren jeweils wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 14 ½ bzw. 13 Jahren (abzüglich der jeweils bereits erstandenen Haft) bestraft. Beide Beschuldigten wurden unter Aus- schreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 11 Jahren des Landes verwiesen. Ferner wurde über die im Vorverfahren verfügten Beschlagnah- men und Sicherstellungen befunden sowie über die von den Privatklägern C._____ und D._____ (nachfolgend: Privatkläger 1 und 2) geltend gemachten Schadener- satz- und Genugtuungsbegehren entschieden. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgelegt (vgl. Urk. 104 S. 123 ff.; Urk. 115/119 S. 121 ff.).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Privatkläger in ihren Urteilen mit deren adhäsionswei- sen Schadenersatzansprüchen auf den Zivilweg verwiesen und ihnen jeweils eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins zugesprochen, womit sie ihren Zivilbegehren nur teilweise entsprach (vgl. Urk. 104 S. 126 f.; Urk. 119/115 S. 123 f.). Dagegen erhob der Privatkläger 1 die Anschlussberufung mit den Forderungen, es seien ihm entsprechend seinen Anträgen vor Bezirksgericht (vgl. Urk. 84 S. 1 f.) ein Schadenersatzbetrag von Fr. 2'093.15 (zzgl. 5 % Zins) mit grundsätzlicher Haf- tung betreffend einen allfälligen Mehrbetrag sowie eine (höhere) Genugtuungs- summe von Fr. 40'000.– (zuzüglich 5 % Zins) zuzusprechen (Urk. 119/120 S. 2; Urk. 109). Unmittelbar vor der Berufungsverhandlung zog der Privatkläger 1 seine Anschlussberufung indessen wieder zurück (Urk. 135). Derweil verzichtete der Pri- vatkläger 2 von Beginn weg auf eine Anfechtung und stellte vor der Berufungsin- stanz auch keine Anträge (vgl. Urk. 131 S. 2; Prot. II S. 9 ff.). Es verbleibt mithin die Frage, ob der erstinstanzlich festgelegte Zivilpunkt zu Gunsten der Beschuldigten zu korrigieren ist.

- 72 -

E. 1.2 Das erstinstanzliche Gericht hat sich zu den rechtlichen Grundlagen des Ad- häsionsverfahrens und der in diesem Zusammenhang gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vollumfänglich zutreffend geäussert (Urk. 104 S. 110 ff.; Urk. 119/115 S. 108 ff.). Es drängen sich hierzu in zweiter Instanz keinerlei Er- gänzungen auf. Vielmehr ist vorbehaltlos auf die entsprechenden Erwägungen in den angefochtenen Urteilen zu verweisen.

2. Beschuldigter A._____

E. 1.3 Die Verteidigungen der Beschuldigten haben sich zur Frage der Landesver- weisung bis zum Berufungsverfahren nicht (auch nicht eventualiter) explizit geäus- sert und sahen ihren Antrag auf ein Absehen von dieser Massnahme offensichtlich als automatische Folge ihres jeweils geforderten vollumfänglichen Freispruches. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte A._____ eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren, während der Beschuldigte B._____ infolge des anbegehrten Freispruches weiterhin für ein Absehen von dieser Mass- nahme plädierte (Urk. 144 S. 1; Urk. 146 S. 2; Prot. II S. 10 f.). Die Staatsanwalt- schaft ersuchte derweil um eine diesbezügliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 147 S. 1; Prot. II S. 11).

2. Grundlagen

E. 2 Beide Beschuldigten liessen gegen das sie betreffende erstinstanzliche Ur- teil am 15. September 2022 noch vor Schranken die Berufung anmelden (vgl. DG210046/47, Prot. I S. 129), welche der Beschuldigte A._____ in der Folge noch schriftlich bestätigen liess (Urk. 92). Am 26. September 2022 erfolgte auch die Berufungsanmeldung des Privatklägers 1 (Urk. 98). Nach Erstattung der Beru- fungserklärungen des Beschuldigten A._____ am 17. Februar 2023 (Urk. 108), des

- 16 - Privatklägers 1 am 23. Februar 2023 (Urk. 109) und des Beschuldigten B._____ am 6. März 2023 (Urk. 119/121) sowie den anschliessenden Fristansetzungen an die jeweiligen Gegenparteien (Urk. 110; Urk. 119/122), welche zu keinen neuen Rechtsmitteleingaben führten, wurde in zweiter Instanz auf den 13. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 112). Mit Beschluss vom 30. Novem- ber 2023 wurden die bis dahin gegen die Beschuldigten getrennt geführten Verfah- ren (Geschäfts-Nr. SB230091 und Geschäfts-Nr. SB230092) vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. SB230092 gemeinsam weitergeführt (Urk. 117). Die in der Folge eingereichte schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten A._____ wurde ohne Weiterungen zu den Akten genommen, wobei der Verteidiger angehalten wurde, seine zweitinstanzlichen Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich zu stellen und zu begründen (Urk. 121). Mit Präsidialverfügung vom

16. Januar 2024 wurde in der Folge einstweilen über die mit den Berufungserklä- rungen gestellten Beweisanträge der beiden Beschuldigten befunden (Urk. 123), wobei in diesem Zusammenhang aktuelle Strafregisterauszüge betreffend beide Privatkläger (mit nachfolgendem Beizug des daraus unter anderem ersichtlichen Strafurteils des Bezirksgerichtes Winterthur gegen den Privatkläger 1) sowie aktu- elle Führungsberichte betreffend beide Beschuldigte eingeholt und sämtlichen Par- teien zugestellt wurden (vgl. Urk. 125 - 130). Am 10. Februar 2024 zog der Privat- kläger 1 seine Berufungen gegen die beiden vorinstanzlichen Urteile zurück und liess mitteilen, dass weder er noch sein Rechtsvertreter an der Berufungsverhand- lung erscheinen werden, Letzterer sich jedoch die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Urteilseröffnung vorbehalte und um entsprechende Mitteilung ersuche (Urk. 135). Von diesem Berufungsrückzug ist vorab mit separatem Beschluss Vor- merk zu nehmen.

E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom

- 80 -

11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente bei beiden Beschuldigten nicht dazu geäussert, weshalb sie die Einsatzstrafe gerade für die zum Nachteil des Privatklägers 1 begangene Tat festlegte. In der Praxis wird in diesem Zusammenhang bei gleichem Strafrahmen der einzelnen zu beurteilen- den Straftaten darauf abgestellt, welche Tat in der Gesamtbetrachtung schwerer wiegt bzw. welche Tat in zeitlicher Hinsicht voranging (vgl. ACKERMANN, BSK StGB I, N 116 zu Art. 49 StGB).

E. 2.1.2 Nachdem der Privatkläger 1 im Rahmen der gewalttätigen Auseinanderset- zung im Rahmen eines Notwehrhilfeexzesses mit einem Messerstich des Beschul- digten A._____ tangiert wurde, erscheint die Tat gegenüber dem Privatkläger 2 als schwerwiegender, weshalb es sich in Abweichung zu den Erwägungen der Vor- instanz rechtfertigt, für die Einsatzstrafe die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2 zu beurteilen. Demgegenüber wurde beim Beschuldig- ten B._____ der Privatkläger 1 mehreren Messerstichen ausgesetzt, weshalb es hier angezeigt ist, die versuchte vorsätzliche Tötung zu dessen Nachteil als schwe- rere Tat im Rahmen der Festlegung der Einsatzstrafe zu beurteilen, auch wenn der Privatkläger 1 im Endeffekt eher weniger stark mit den Folgen der Tat zu kämpfen hatte. Die für die besagten Taten festzusetzenden Einsatzstrafen werden in der Folge aufgrund der jeweils weiteren Taten der Beschuldigten zum Nachteil des Pri- vatklägers 1 bzw. 2 in Berücksichtigung der vorstehend ergänzend zum vorinstanz- lichen Urteil resümierten Bemessungsregeln zu asperieren sein.

- 54 -

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das gegen beide Beschuldigten gemeinsam ge- führte Berufungsverfahren ist auf Fr. 9'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Hinzu kom- men Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ (zzgl. vor- übergehende Stellvertretung) bzw. die unentgeltlichen Vertretungen der Privatklä- ger sowie für die Zeugenentschädigungen von G._____ und F._____ in der Höhe von Fr. 500.– bzw. Fr. 100.– (vgl. Prot. II S. 135, 158).

E. 2.2.1 Privatkläger 1

a) Was das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 betrifft, so steht zunächst unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ausser Frage, dass dieser an- gesichts der erlittenen Messerstiche in körperlich sensible Bereiche eine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, welche ihm einen Genugtuungsanspruch ge- genüber beiden solidarisch haftenden Beschuldigten verleiht (vgl. Urk. 104 S. 115 f.; Urk. 119/115 S. 114).

b) Betreffend die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung kann hinsichtlich der Art der erlittenen Verletzungen und der medizinischen Behandlung auf die über- zeugenden Berichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklä- gers verwiesen werden (Urk. 15/3; Urk. 15/6; Urk. 15/8). Der Privatkläger hatte sich im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis einer Notoperation zu unterzie- hen und wurde in der Folge bis zum 16. März 2020 für rund 7 Tage stationär be- handelt (Urk. 15/6 S. 1 [Austrittsbericht Kantonsspital Winterthur]). Er trägt aufgrund

- 73 - des Vorfalles mehrere Narben davon, welche allerdings nicht exponiert sind und ihn im Alltag auch nicht behindern sollten (vgl. Urk. 85/2). Dass der Privatkläger aufgrund des brutalen Messerangriffes zumindest vorübergehend psychische Fol- gen zu gewärtigen hatte, ist nicht zu bezweifeln, zumal er am 26. März 2020 noch nicht einvernahmefähig war (vgl. Urk. 15/5), doch sind eine längere Arbeitsunfähig- keit sowie eine psychologische Behandlung nach der Tat aus den Akten nicht er- sichtlich, weshalb auch nicht von einer besonderen Schwere der Unbill ausgegan- gen werden kann. Wenn die Vertretung des Privatklägers diesbezüglich vorbringt, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser aufgrund seines Ehestreites mit J._____ das primäre Ziel des eingeklagten Angriffes gewesen sei (Urk. 84 S. 12 ff.), so mag dies zwar zutreffen, doch ist nicht ersichtlich, weshalb er auch heute noch exponentiell unter diesem Umstand leiden sollte, zumal in keiner Weise wei- tere Aktionen der (inhaftierten) Beschuldigten oder ihres Umfeldes aktenkundig ge- worden sind. In Bezug auf das anklagerelevante Vorgehen des Beschuldigten A._____ gilt es zu beachten, dass die Geschehnisse relativ unerwartet eskalierten und die Lage schnell unübersichtlich wurde, so dass er sich aufgrund des tätlichen Angriffs des Privatklägers 1 gegenüber dem Mitbeschuldigten in einer Notwehrhilfelage be- fand, wobei er die Grenzen der zulässigen Abwehr indessen in unentschuldbarer Weise überschritt. Der Beschuldigte handelte bezüglich der möglichen Verletzun- gen des Privatklägers mit Eventualvorsatz, hinsichtlich der erfolgten Einwirkung mit dem Messer jedoch in vollem Bewusstsein, weshalb zumindest eine relativ schwere Verletzung des Opfers offensichtlich war. Infolgedessen ist denn auch von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen, welches bei der Genugtuungsbe- messung durchaus erheblich zu gewichten ist. Zu berücksichtigen ist andrerseits aber auch, dass der Privatkläger 1 als ehemaliger Profi-Kickboxer insbesondere dem Beschuldigten A._____ physisch deutlich überlegen war und dieser deshalb auch aus einer gewissen Panik heraus handelte, als ihm Gewahr wurde, dass sich die körperliche Konfrontation nicht mehr vermeiden liess, nachdem auch der Privatkläger 1 zunehmend aggressiv aufgetre- ten war. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht zu verhehlen, dass der

- 74 - Privatkläger aufgrund des andauernden Ehestreites mit der Nichte des Beschuldig- ten am Ursprung des Konfliktes stand und in der Folge auch für die Entstehung der Auseinandersetzung eine gewisse Mitverantwortung trägt, indem auch er die Kon- frontation suchte, wobei die Vorinstanz diese Mitverantwortung allerdings etwas zu stark in den Fokus der gesamten Geschehnisse gerückt hat.

c) Im Endeffekt rechtfertigt es sich mithin nach all dem Gesagten, dem Privat- kläger 1 für den vom Beschuldigten A._____ zugefügten lebensgefährlichen Stich in den Rücken eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– (zzgl. 5 % Zins seit

9. März 2020) zuzusprechen.

E. 2.2.2 Privatkläger 2

a) Was im Weiteren das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 anbelangt, so kann auch in seinem Fall unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres festgehalten werden, dass er angesichts des erlittenen Messersti- ches in einen körperlich sehr sensiblen Bereich eine schwere Persönlichkeitsver- letzung erfahren hat, welche ihm fraglos einen Genugtuungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten A._____ verleiht (vgl. Urk. 104 S. 120; Urk. 119/115 S. 118).

b) Betreffend die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung besteht hinsichtlich der Art der erlittenen Verletzung und der medizinischen Behandlung ebenfalls über- zeugende Berichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklä- gers, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Urk. 16/4; Urk. 16/7- 9). Der Privatkläger 2 hatte sich in diesem Zusammenhang desgleichen einer Notoperation zu unterziehen und wurde in der Folge bis zum 19. März 2020 rund 10 Tage lang stationär behandelt (Urk. 16/8 S. 6 [Austrittsbericht Kantonsspi- tal Winterthur]). Er trägt aufgrund des Vorfalles verschiedene Narben davon, wel- che allerdings nicht exponiert sind und ihn im Alltag auch nicht behindern sollten (vgl. Urk. 16/10). Dass der Privatkläger aufgrund des brutalen Messerangriffes nachhaltige psychische Folgen zu gewärtigen hatte, ist einerseits durch seine län- gere Arbeitsunfähigkeit von rund drei Monaten und andrerseits durch die (teilweise stationäre) psychiatrische Behandlung belegt (Urk. 87; Prot. II S. 91), wobei hin- sichtlich Letzterer einschränkend festzuhalten ist, dass der Privatkläger offenbar

- 75 - bereits vor der Tat mit gewissen psychischen Problemen aufgrund eines im Sep- tember 2019 erlittenen Herzinfarktes zu kämpfen hatte (vgl. dazu Urk. 16/8 S. 64). Das Vorgehen der Beschuldigten A._____ zeugt auch beim Privatkläger 2 von einer nicht zu unterschätzenden Skrupellosigkeit, indem unvermittelt in den Un- terbauch zugestochen wurde, wobei allerdings auch diesbezüglich einzuräumen ist, dass die Geschehnisse relativ unerwartet eskalierten und demzufolge schnell ausser Kontrolle gerieten. Der Beschuldigte handelte bezüglich der möglichen Ver- letzungen des Privatklägers mit Eventualvorsatz, hinsichtlich der erfolgten Einwir- kung mit dem Messer jedoch in vollem Bewusstsein, weshalb zumindest eine relativ schwere Verletzung des Opfers offensichtlich war. Infolgedessen ist denn auch von einem Verschulden in mittlerem Bereich auszugehen, welches bei der Genugtu- ungsbemessung durchaus erheblich zu gewichten ist. Anders als beim Privatkläger 1 ist beim Privatkläger 2 schliesslich nicht von einer Mitverantwortung für die Auseinandersetzung auszugehen, war er doch an der Vorgeschichte lediglich in einer untergeordneten Art beteiligt und erscheint in der Angelegenheit auch sonst eher als Mitläufer denn als entscheidender Akteur. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ebenfalls eine gewisse Mitschuld des Privatklägers 2 an den Geschehnissen verortet, so ist dies an dieser Stelle zu korrigieren.

c) Insgesamt erweist sich mithin nach all dem Gesagten beim Privatkläger 2 für den isolierten Messerstich des Beschuldigten A._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– (zzgl. 5 % Zins seit 9. März 2020) ohne Weiteres als ge- rechtfertigt.

3. Beschuldigter B._____

E. 2.2.3 Dass die Beschuldigten im Rahmen ihres Tatvorgehens beide die Schwelle des Versuchsstadiums bereits klar überschritten hatten, ist schliesslich ohne Wei- teres anzunehmen und bedarf aufgrund des diesbezüglich klaren Falles keiner wei- teren Erörterung. Insgesamt haben mithin beide Beschuldigten die Tatbestands- voraussetzungen der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB jeweils gegenüber beiden Privatklägern erfüllt, woraus sich sowohl für den Beschuldigten A._____ als auch für den Be- schuldigten B._____ eine mehrfache Tatbegehung ergibt.

E. 2.3 Die Beschuldigten vermögen sich in zweiter Instanz mit ihren Anträgen auf Freispruch nicht durchzusetzen und das jeweilige erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen grundsätzlich zu bestätigen. Der Umstand, dass die Strafen in zweiter In- stanz zu ihren Gunsten angepasst wurden, vermag angesichts des damit verbun- denen Ermessensentscheides nichts an einer grundsätzlich vollumfänglichen Kos- tentragung zu ändern (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., N 12 zu Art. 428 StPO). Allerdings ist bei der Kostenverteilung auch zu berücksichtigen, dass der Pri- vatkläger 1 seine Berufungen kurzfristig zurückzog, weshalb auch er sich aufgrund der mit dem Rückzug verbundenen Aussichtslosigkeit an den Kosten des Beru- fungsverfahrens definitiv zu beteiligen hat. Nachdem seine Anfechtung betreffend den Zivilpunkt indessen nur einen kleinen Teil der beiden vorinstanzlichen Urteile beschlug und demzufolge auch im Berufungsstadium nur einen relativ kleinen Raum eingenommen hätte, ist diese Kostenbeteiligung auf einen Zehntel zu be- schränken. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ und der unentgeltlichen Privat- klägervertretungen – dem Privatkläger 1 zu einem Zehntel bzw. zwei Zwanzigstel aufzuerlegen, während sich die beiden Beschuldigten die verbleibenden achtzehn

- 81 - Zwanzigstel zu teilen und mithin jeweils neun Zwanzigstel der gesamten Kosten zu tragen haben.

E. 2.3.1 Versuchte Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1

a) Im Rahmen der Bewertung der objektiven Tatschwere muss sich der Be- schuldigte B._____ vorhalten lassen, dass er aufgrund seines Faustschlages ge- genüber H._____ als eigentlicher Initiator der gewalttätigen Auseinandersetzung zu gelten hat, auch wenn er zuvor verbal provoziert worden sein mag. Für den weite- ren Verlauf muss er dann angesichts seiner unmittelbaren Anwesenheit am Tatort durchaus mitbekommen haben, dass sich der Privatkläger 1 vom Tatgeschehen zurückzuziehen begann. Trotz dieser Wahrnehmung ist er diesem nachgegangen und hat in der Folge mit erheblicher Kraft mit dem Messer mehrfach auf den bereits lädierten Privatkläger eingewirkt, wobei dieses Vorgehen aggressivere Züge als dasjenige des Beschuldigten A._____ zeigt. Mithin fällt für den Beschuldigten B._____ deutlich erschwerend ins Gewicht, dass er im Rahmen der Messerattacke gegenüber dem Privatkläger 1 einem eigentlichen Gewaltexzess unterlag, was ins- besondere auch vom Privatkläger 2 eindrücklich beschrieben wurde (vgl. Urk. 8/2 S. 10: " Der ist ja völlig ausgerastet…"). In der Gesamtbetrachtung ist das objektive Verschulden des Beschuldigten B._____ in Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte der Tat im höheren mittleren Be- reich anzusiedeln, wofür sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 14 Jahren als an- gemessen erweist.

b) In subjektiver Hinsicht gilt es auch beim Beschuldigten B._____ zu beachten, dass die Auseinandersetzung auf einem familiären Konflikt zwischen dem Privat- kläger 1 und J._____ fusste, in dessen Rahmen er Kenntnis von der häuslichen Gewalt gegenüber der Ehefrau hatte (vgl. Urk. 127), wobei seine Verbindung zur Cousine indessen nicht allzu eng war. Allerdings beinhaltet das gezeigte Vorgehen

- 59 - durchaus Komponenten einer egoistischen Rachehandlung und artete letztlich ins- besondere auch aufgrund der brutalen Mitwirkung des Beschuldigten zu einer völlig unverhältnismässigen Aktion aus, weshalb der erwähnte Gesichtspunkt nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Hinzu kommt eine gewisse Bestürzung aufgrund des plötzlichen Angriffes des Privatklägers 1, weshalb die Strafe insofern um 1 Jahr zu reduzieren ist. Stärker zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich das bloss eventualvorsätzliche Handeln aus, wobei angesichts des spontanen und un- koordinierten Vorgehens auch hier nicht gesagt werden kann, die Handlungsweise habe sich an der Grenze zu einem direktvorsätzlichen Vorgehen bewegt, so dass dieser Aspekt im Umfang von 2 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zu thematisieren ist unter den subjektiven Aspekten schliesslich auch beim Beschuldigten B._____ eine Minderung des Verschuldens angesichts seiner akten- kundigen Alkoholisierung am Tattag. Die Vorinstanz hat sich mit Bezug auf diesen Beschuldigten ebenfalls sehr ausführlich mit dem genannten Aspekt befasst. Sie ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass die Relativierung aufgrund der al- koholbedingten Enthemmung auch hier lediglich in geringem bzw. nicht im grossen Mass zu berücksichtigen sei, auch wenn dieser mehr getrunken habe als der Be- schuldigte A._____ (vgl. Urk. 119/115 S. 75 ff., insbes. S. 83). Es ist in diesem Zusammenhang auch beim Beschuldigten B._____ zunächst darauf hinzuweisen, dass bei ihm am Tag nach der Tat um 13.50 Uhr keine relevante Alkoholisierung mehr festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 14/4/6: Blutalkoholkonzentration von 0.0 Gewichtspromille). Allerdings geht das unter Berücksichtigung der Trinkanga- ben des Beschuldigten erstellte Alkoholgutachten vom 2. Juli 2021 von einer zu- mindest mittelschweren Alkoholintoxikation im Bereich von mindestens 1.5 Ge- wichtspromille aus und schliesst anhand der theoretisch errechneten Zahlen selbst eine schwere Intoxikation nicht aus (vgl. Urk. 14/3/12 S. 7). Allerdings kann auf- grund der für eine solche Intoxikation beschriebenen Folgen (schwere Bewusst- seinsstörungen bis zum Koma, erloschene Schutzreflexe, starke Atemdepression), welche beim Beschuldigten B._____ im Rahmen des inkriminierten Tatgeschehens offensichtlich nicht vorlagen, eine Beeinträchtigung im Sinne einer schweren Ver- minderung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit von Vornherein ausgeschlossen werden. Es ist denn auch im vorliegenden Fall mit der Vorinstanz nicht automatisch

- 60 - von der günstigsten Variante für den Beschuldigten auszugehen, da sich bei kriti- scher Würdigung der entsprechenden Ausführungen sein insgesamt angegebener Alkoholkonsum im Umfang von rund 25 Bierdosen nicht halten lässt, wozu grund- sätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 119/115 S. 82 f.). Allerdings erscheint es nicht kohärent, wenn im erstinstanzlichen Urteil trotz der konstatierten höheren Trinkmenge letztlich ebenfalls von einigen we- nigen Bierflaschen im Hause des Beschuldigten A._____ sowie 5 - 6 weiteren Bier- flaschen in der K._____ Lounge ausgegangen wird (Urk. 119/115 S. 83). Als rea- listischer erweist sich der Konsum von etwa 10 kleinen Bierflaschen der Marke Hei- neken im Hause A._____ mit Trinkbeginn zwischen 12.00 und 15.00 Uhr (vgl. dazu die Aussagen von N._____ gemäss Urk. 9/16 S. 7: "Die kleinen normalen Fla- schen.") sowie weiteren 5 - 6 grösseren Bierdosen der Marke Corona später in der Bar (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss Urk. 2/2 S. 19: "Ich glaube, dass Heineken 33 cl waren und Corona ½ Liter. B._____ hat mehr als ich getrunken. Er hat sogar schon am Tag bei mir zu Hause getrunken."), was eine Trinkmenge von rund sechs Litern Bier mit einer Alkoholisierung im Bereich von 2,2

- 2,5 Gewichtspromille nahelegt, wie sich aus der Berechnung mit ähnlicher Trink- menge im Alkoholgutachten betreffend den Beschuldigten A._____ ergibt (vgl. Urk. 14/3/12 S. 5 f.). Solche Alkoholisierungen entsprechen einer Enthemmung in leich- tem bis mittlerem Ausmass, weshalb die diesbezügliche Reduktion des Verschul- dens im Vergleich zum Beschuldigten A._____ stärker auszufallen hat und sich im Bereich von 2 Jahren bewegt.

c) Insgesamt bleibt es nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Verschuldensaspekte auch beim Beschuldigten B._____ bei einem Verschulden im mittleren Bereich, doch ist dieses aufgrund der besonderen gegenseitigen Dynamik sowie insbesondere auch angesichts des Eventualvorsatzes und der relativ stark enthemmenden Alkoholisierung des Beschuldigten wiederum an dessen unterem Rand (an der Grenze zu einem keineswegs mehr leichten Verschulden) anzusie- deln, was eine Einsatzstrafe im Bereich von 9 Jahren Freiheitsstrafe als angemes- sen erscheinen lässt.

- 61 -

d) Zu berücksichtigen ist schliesslich im Sinne einer verschuldensunabhängi- gen Tatkomponente die versuchte Tatbegehung gemäss den beim Beschuldigten A._____ festgelegten Grundsätzen (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.1./d). Dabei kann auch für den Beschuldigten B._____ festgehalten werden, dass der Erfolg nur aufgrund zufälliger Aspekte bzw. des schnellen Eingreifens der medizinischen Fachkräfte ausgeblieben ist, was den Beschuldigten nicht allzu stark entlasten kann. Demge- genüber halten sich die tatsächlichen Folgen der Tat im Vergleich zu gleichgela- gerten Fällen letztlich in Grenzen, indem Verletzungen des Muskelgewebes und der Blutgefässe resultierten, welche relativ schnell verheilten, auch wenn die Tat beim Privatkläger 1 immerhin Narben und voraussichtlich auch psychische Pro- bleme hinterlassen wird, welche indessen bis heute nicht in aussergewöhnlichem Ausmass zu Tage getreten sind. Angesicht sämtlicher Aspekte ist die entspre- chende Strafreduktion mithin im Bereich von rund 10 Prozent anzusiedeln, was für die erste Tat insoweit eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren ergibt.

E. 2.3.2 Versuchte Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2

a) Auch bei der versuchten Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2 ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten B._____ um den eigentlichen Initia- tor der gewalttätigen Auseinandersetzung handelt. Die konkrete Tathandlung ge- genüber dem Privatkläger 2 charakterisiert sich in objektiver Hinsicht sodann im Grundsatz etwa gleich schwer wie jene des Beschuldigten A._____, welcher unmit- telbar zuvor in etwa der gleichen Situation in den gleichen Körperbereich zugesto- chen hatte, wobei hier aber immerhin zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass B._____ in die noch sensiblere Brustregion (näher beim Herz) gestochen hat. Es ist mithin im Ergebnis auch diesbezüglich von einer etwas höheren kriminellen Energie des Beschuldigten B._____ auszugehen, welche jedoch infolge des ein- zelnen Stiches keine ausserordentlichen Züge annimmt, was im Ergebnis eine Frei- heitsstrafe von 13 ½ Jahren rechtfertigt.

b) Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf die vorstehenden Überlegun- gen betreffend die Tat zum Nachteil des Privatklägers 1 verwiesen werden, wobei auch hier – nebst der geschilderten gegenseitigen Dynamik, die zu einer Reduktion von 1 Jahr führt – insbesondere das bloss eventualvorsätzliche Vorgehen sowie

- 62 - die leichte bis mittlere Alkoholisierung mit entsprechender Reduktion des Verschul- dens deutlich mindernd im Umfang von je 2 Jahren zu veranschlagen sind.

c) Bei isolierter Betrachtung der Tat ergibt sich beim Beschuldigten B._____ insgesamt ein weniger brutales Vorgehen gegenüber dem Privatkläger 2, welches aber ein vulnerableres Opfer betraf, so dass insgesamt auch diesbezüglich von einem Tatverschulden im unteren mittleren Bereich (an der Grenze zum keines- wegs leichten Verschulden) auszugehen ist, was eine Freiheitsstrafe von 8 ½ Jah- ren nach sich zieht, welche sich aufgrund der bloss versuchten Tatbegehung ana- log zur ersten Tat auf 7 ½ Jahre reduziert.

d) Im Rahmen der Asperation infolge der Gesamtstrafenbildung ist in Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen beim Beschuldigten B._____ gleicher- massen zu berücksichtigen, dass die beiden Taten sowohl situativ als auch zeitlich eng miteinander zusammenhängen, da sie sich im Zuge der gleichen Auseinander- setzung ergaben, weshalb die Strafschärfung nicht allzu stark ausfällen darf und sich praxisgemäss im Bereich von 50 Prozent zu halten hat, was auch für den Be- schuldigten B._____ nach vollständiger Behandlung der Tatkomponente zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren führt.

E. 2.3.3 Hinsichtlich der Messerstiche des Beschuldigten B._____ gegen die Privat- kläger gilt es sodann zu konstatieren, dass eine Notwehrhandlung des Beschuldig- ten bereits deshalb ausser Betracht fällt, weil er mit seinem initialen rechtswidrigen Faustschlag gegenüber H._____ der eigentliche Auslöser der gewalttätigen Aus- einandersetzung war, in welcher Konstellation die Berufung auf Notwehr regelmäs- sig ausscheidet (vgl. NIGGLI/GÖHLICH, BSK StGB I, N 48 zu Art. 15 StGB). Überdies gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ dem sich ins Auto zurückzie- henden Privatkläger 1 gefolgt ist und auf diesen mehrfach eingestochen hat, ohne dass dabei – entgegen der Verteidigung (Urk. 146 S. 12) – Anhaltspunkte für einen erneuten Angriff des Privatklägers 1 vorlagen (vgl. vorne Ziff. III./3.6.4.), so dass auch vor diesem Hintergrund keine Notwehrsituation ersichtlich ist. Bezüglich des Privatklägers 2 und des in dessen Oberbauch bzw. linke Brust versetzten Messerstiches durch den Beschuldigten B._____ ist schliesslich auf das bereits Gesagte zu verweisen, wonach vom eher zufällig am Tatort verbliebenen Privatkläger 2 zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr ausging, was eine Notwehrsituation ebenfalls ausschliesst.

E. 2.3.4 Rechtfertigungsgründe sind dementsprechend in casu bei keinem Beschul- digten gegeben. Ebenso wenig sind vorliegend im Übrigen Schuldausschluss- gründe ersichtlich, nachdem die Alkoholisierung der Beschuldigten nie einen Grad, welcher über eine Schuldunfähigkeit diskutieren liesse, erreichte (vgl. hinten Ziff. V./2.2.1.b und Ziff. V./2.3.1.b).

- 52 -

3. Fazit Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind demnach auch in zweiter In- stanz jeweils der mehrfachen versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Einleitung

E. 2.4 Strafenvergleich

E. 2.4.1 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht für ihre Bemü- hungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 22'999.25 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 169). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend ge- machte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Substituie- rung durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ anfallenden zusätzlichen Aufwendun- gen im Nachgang zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung (inkl. Nachbespre- chung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidi- ger pauschal mit insgesamt Fr. 23'700.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

E. 2.4.2 Der den amtlichen Verteidiger in der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vertretende Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ macht für seine Bemühungen und Bar- auslagen im Rahmen der Substituierung den Betrag von Fr. 6'322.– (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 176, Urk. 179). Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Teil- nahme an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbespre- chung mit dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____) erscheint es ge- rechtfertigt, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ pauschal mit insgesamt Fr. 7'800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

E. 2.5 Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 berechnet für ihre Bemü- hungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 8'824.10 (inkl. MwSt.; Urk. 134; Urk. 136; Urk. 175). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewie- sen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansät- zen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung (inkl. Nachbespre- chung mit dem Klienten) erscheint es hier gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertre- tung des Privatklägers 1 pauschal mit insgesamt Fr. 8'400.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen.

- 82 -

E. 2.6 Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2 berechnet für ihre Bemü- hungen und Barauslagen – unter Berücksichtigung des bereits als Akontozahlung ausgerichteten Betrages von Fr. 1'243.95 – im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 11'563.85 (inkl. MwSt.; Urk. 115; Urk. 139; Urk. 178). Dieser Aufwand ist glei- chermassen ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Es erscheint demzu- folge gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2 mit insgesamt Fr. 11'563.85 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

E. 2.7 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Entsprechend der Kostenverlegung bleiben die Rückzahlungs- pflichten der Beschuldigten für die sie betreffenden Kosten im Umfang von jeweils neun Zwanzigsteln sowie jene des Privatklägers 1 für seine Kosten im Umfang von zwei Zwanzigsteln vorbehalten.

E. 2.8 Dem Beschuldigten B._____ ist für die erbetene Verteidigung keine Prozes- sentschädigung zuzusprechen, nachdem seinerseits hinsichtlich des Zivilpunktes betreffend den insofern unterliegenden Privatkläger 1 anlässlich der Berufungsver- handlung keine Ausführungen erfolgt sind und somit auch keine angefallenen Auf- wendungen zu entschädigen sind. Es wird beschlossen:

E. 3 Zur Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2024 erschienen die aus der Haft vorgeführten Beschuldigten A._____ und B._____ in Begleitung ihrer amtli- chen Verteidiger sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklä- gers 2 (Prot. II S. 9). Im Anschluss an diese Verhandlung wurden mit Beschluss vom 13. Februar 2024 verschiedene Beweisergänzungen angeordnet, welche na- mentlich die Befragungen der am Tatgeschehen in unterschiedlicher Form beteilig- ten E._____, F._____, G._____ sowie H._____ und I._____ beinhalteten (Urk.

- 17 - 149). Am 6. Juni 2024 wurde ein aktualisierter Strafregisterauszug betreffend den Privatkläger 1 eingeholt, aus welchem sich weitere Verurteilungen ergaben, deren zu Grunde liegende Entscheide beigezogen und den Parteien zur Kenntnis ge- bracht wurden (Urk. 165 - 167). Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 und 20. Juni 2024 informierten I._____ und H._____ über den Beizug eines Rechtsvertreters und lies- sen mitteilen, dass sie vor Schranken von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machen wollen (Urk. 170; Urk. 173), wobei keine entsprechende Ladungs- abnahme erfolgte.

E. 3.1 Schadenersatz Der Beschuldigte B._____ stellt mit Bezug auf die Schadenersatzbegehren der Privatkläger ein Abweisungsbegehren, welches er indessen nur mit dem aus seiner Sicht zu erkennenden Freispruch begründet (Urk. 146 S. 15). Das vorin- stanzliche Urteil, welches für beide Privatkläger eine Verweisung auf den Zivilweg

- 76 - vorsieht, ist deshalb unter Verweis auf die entsprechenden dortigen Erwägungen ohne Weiteres zu bestätigen.

E. 3.1.1 Der Beschuldigte A._____ lebt seit rund 12 Jahren in der Schweiz, hat aber davon die letzten über 4 Jahre in Haft verbracht, was ihm nicht als reguläre Aufent- haltsdauer angerechnet werden kann. Von seiner Ehefrau lebt er nun bereits seit längerem faktisch getrennt, auch wenn die Beziehung eigenen Angaben zufolge noch weiterbesteht. Ferner hat der Beschuldigte keine Kinder, für welche er unter- stützungspflichtig wäre. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist angesichts der hohen Schuldenlast mit Verlustscheinen von über Fr. 100'000.– trotz regelmässiger Ar- beitstätigkeit nicht von einer restlos gelungenen Integration auszugehen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht ge- geben. Darüber hinaus sind aber die Fernhalteinteressen der Öffentlichkeit bei ei- nem mehrfachen Tötungsdelikt selbst in versuchter Form derart offensichtlich, dass selbst bei einer weitgehend gelungenen Integration des Beschuldigten nicht von überwiegenden privaten Interessen ausgegangen werden könnte. Nachdem auch die Verteidigung in der Berufungsverhandlung insoweit keine substantiellen Ein- wendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht hat (vgl. Urk. 144 S. 52), ist der Beschuldigte A._____ auch in zweiter Instanz ohne Weiteres des Landes zu verweisen.

E. 3.1.2 Was die Dauer der Landesverweisung betrifft, so rechtfertigt das mittel- schwere Verschulden im Rahmen eines Tötungsdeliktes von Vornherein eine län- gere Landesverweisung, welche sich durchaus im Rahmen des oberen Drittels des gesamten zur Verfügung stehenden Rahmens zu bewegen vermag. Besondere so- ziale oder familiäre Umstände, welche allenfalls eine Reduktion der Dauer nahele- gen könnten, bestehen insofern nicht, als es der ebenfalls aus dem Kosovo stam- menden Ehefrau zumutbar erscheint, mit dem Beschuldigten ins Heimatland zu- rückzukehren. Es bleibt somit beim Beschuldigten trotz der heutigen Reduktion der Strafe bei einer Dauer der Landesverweisung von 11 Jahren.

- 70 -

E. 3.1.3 Entgegen der Vorinstanz ist die im Haftverfahren gegen den Beschuldigten B._____ festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. DG210046, Urk. 61 S. 16) im Rahmen der Strafzumessung betreffend den Beschuldigten A._____ nicht mindernd zu berücksichtigen. Gemäss dem Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichtes vom 18. März 2022 liegt die Verfahrensverzögerung in der späten Festsetzung der entsprechenden Verhandlungstermine begründet (DG210046, Urk. 61 S. 16), was im Lichte der gesamten Verfahrensdauer nicht derart schwer wiegt, dass eine Strafreduktion gerechtfertigt wäre. Vielmehr kann der Verzögerung mit der Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes bezüglich der Dauer des Haftverfahrens im Urteilsdispositiv Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).

E. 3.2 Genugtuung

E. 3.2.1 Privatkläger 1

a) Was das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 betrifft, so steht zunächst unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ausser Frage, dass dieser an- gesichts der mehrfachen tiefen Messerstiche in die Oberschenkelregion eine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, welche ihm einen Genugtuungsan- spruch gegenüber dem Beschuldigten B._____ verleiht (vgl. Urk. 104 S. 115 f.; Urk. 119/115 S. 114).

b) Betreffend die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung kann hinsichtlich der Art der erlittenen Verletzungen und der medizinischen Behandlung auf die über- zeugenden Berichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklä- gers verwiesen werden (Urk. 15/3; Urk. 15/6; Urk. 15/8). Der Privatkläger hatte sich im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis einer Notoperation zu unterzie- hen und wurde in der Folge bis zum 16. März 2020 für rund 7 Tage stationär be- handelt (Urk. 15/6 S. 1 [Austrittsbericht Kantonsspital Winterthur]). Er trägt aufgrund des Vorfalles mehrere Narben davon, welche allerdings nicht exponiert sind und ihn im Alltag auch nicht behindern sollten (vgl. Urk. 85/2). Dass der Privatkläger aufgrund des brutalen Messerangriffes zumindest vorübergehend psychische Fol- gen zu gewärtigen hatte, ist nicht zu bezweifeln, zumal er am 26. März 2020 noch nicht einvernahmefähig war (vgl. Urk. 15/5), doch sind eine längere Arbeitsunfähig- keit sowie eine psychologische Behandlung nach der Tat aus den Akten nicht er- sichtlich, weshalb auch nicht von einer besonderen Schwere der Unbill ausgegan- gen werden kann. Wenn die Vertretung des Privatklägers diesbezüglich vorbringt, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser aufgrund seines Ehestreites mit J._____ das primäre Ziel des eingeklagten Angriffes gewesen sei (Urk. 84 S. 12 ff.), so mag dies zwar zutreffen, doch ist nicht ersichtlich, weshalb er auch heute noch exponentiell unter diesem Umstand leiden sollte, zumal in keiner Weise wei-

- 77 - tere Aktionen der (inhaftierten) Beschuldigten oder ihres Umfeldes aktenkundig ge- worden sind. Das anklagerelevante Vorgehen des Beschuldigten B._____ zeugt insbe- sondere gegenüber dem Privatkläger 1 von erheblicher Skrupellosigkeit, indem die- ser im Rahmen eines eigentlichen Gewaltexzesses wild auf diesen einstach, als sich der Privatkläger bereits auf dem Rückzug in sein Fahrzeug befand, wobei al- lerdings auch für den Beschuldigten B._____ einzuräumen ist, dass die Gescheh- nisse relativ unerwartet eskalierten und die Lage schnell unübersichtlich wurde. Der Beschuldigte handelte bezüglich der möglichen Verletzungen des Privatklägers mit Eventualvorsatz, hinsichtlich der erfolgten Einwirkung mit dem Messer jedoch in vollem Bewusstsein, weshalb zumindest eine relativ schwere Verletzung des Op- fers offensichtlich war. Infolgedessen ist denn auch von einem Verschulden im mitt- leren Bereich auszugehen, welches bei der Genugtuungsbemessung durchaus er- heblich zu gewichten ist. Zu berücksichtigen ist andererseits aber auch, dass der Privatkläger 1 als ehemaliger Profi-Kickboxer auch dem Beschuldigten B._____ in gewissem Masse überlegen war, wobei dies für die Endphase, als er offensichtlich auf dem Rückzug in sein Fahrzeug war, nur noch sehr beschränkt gilt. Es ist aber jedenfalls nicht zu verhehlen, dass der Privatkläger aufgrund des tätlichen Ehestreites mit der Cousine des Beschuldigten am Ursprung des Konfliktes stand und in der Folge auch für die Entstehung der tatbeständlichen Auseinandersetzung eine gewisse Mitverantwor- tung trägt, indem er ebenfalls die Konfrontation suchte, wobei die Vorinstanz diese Mitverantwortung allerdings etwas zu stark in den Fokus der gesamten Gescheh- nisse gerückt hat.

c) Im Endeffekt rechtfertigt es sich mithin nach all dem Gesagten, dem Privat- kläger 1 für die vom Beschuldigten B._____ zugefügten mehrfach lebensgefährli- chen Messerstiche eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– (zzgl. 5 % Zins seit 9. März 2020) zuzusprechen.

- 78 -

E. 3.2.2 Privatkläger 2

a) Was im Weiteren das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 anbelangt, so kann auch in seinem Fall unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres festgehalten werden, dass er angesichts des erlittenen Messersti- ches in einen körperlich sehr sensiblen Bereich eine schwere Persönlichkeitsver- letzung erfahren hat, welche ihm fraglos einen Genugtuungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten B._____ verleiht (vgl. Urk. 104 S. 120; Urk. 119/115 S. 118).

b) Betreffend die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung bestehen hinsichtlich der Art der erlittenen Verletzung und der medizinischen Behandlung ebenfalls über- zeugende Berichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklä- gers, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Urk. 16/4; Urk. 16/7- 9). Der Privatkläger 2 hatte sich in diesem Zusammenhang desgleichen einer Notoperation zu unterziehen und wurde in der Folge bis zum 19. März 2020 rund 10 Tage lang stationär behandelt (Urk. 16/8 S. 6 [Austrittsbericht Kantonsspi- tal Winterthur]). Er trägt aufgrund des Vorfalles verschiedene Narben davon, wel- che allerdings nicht exponiert sind und ihn im Alltag auch nicht behindern sollten (vgl. Urk. 16/10). Dass der Privatkläger aufgrund des brutalen Messerangriffes nachhaltige psychische Folgen zu gewärtigen hatte, ist einerseits durch seine län- gere Arbeitsunfähigkeit von rund drei Monaten und andererseits durch die (teil- weise stationäre) psychiatrische Behandlung belegt (Urk. 87; Prot. II S. 91), wobei hinsichtlich Letzterer einschränkend festzuhalten ist, dass der Privatkläger offenbar bereits vor der Tat mit gewissen psychischen Problemen aufgrund eines im Sep- tember 2019 erlittenen Herzinfarktes zu kämpfen hatte (vgl. dazu Urk. 16/8 S. 64). Das Vorgehen des Beschuldigten B._____ zeugt auch beim Privatkläger 2 von einer nicht zu unterschätzenden Skrupellosigkeit, indem unvermittelt in den Brustbereich zugestochen wurde, wobei allerdings auch diesbezüglich einzuräu- men ist, dass die Geschehnisse relativ überraschend eskalierten und demzufolge schnell ausser Kontrolle gerieten. Der Beschuldigte handelte bezüglich der mögli- chen Verletzungen des Privatklägers mit Eventualvorsatz, hinsichtlich der erfolgten Einwirkung mit dem Messer jedoch in vollem Bewusstsein, weshalb zumindest eine relativ schwere Verletzung des Opfers offensichtlich war. Infolgedessen ist denn

- 79 - auch von einem Verschulden in mittlerem Bereich auszugehen, welches bei der Genugtuungsbemessung durchaus erheblich zu gewichten ist. Anders als beim Privatkläger 1 ist beim Privatkläger 2 schliesslich nicht von einer Mitverantwortung für die Auseinandersetzung auszugehen, war er doch an der Vorgeschichte lediglich in einer untergeordneten Art beteiligt und erscheint in der Angelegenheit auch sonst eher als Mitläufer denn als entscheidender Akteur. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ebenfalls eine gewisse Mitschuld des Privatklägers an den Geschehnissen verortet, so ist dies an dieser Stelle zu korrigieren.

c) Insgesamt erweist sich mithin nach all dem Gesagten beim Privatkläger 2 für den isolierten Messerstich des Beschuldigten B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– (zzgl. 5 % Zins seit 9. März 2020) ohne Weiteres als ge- rechtfertigt. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt mit Bezug auf beide Beschul- digte keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Demzufolge sind die Kosten- und Entschädigungsdispositive sowohl des Urteils gegen den Beschuldigten A._____ (DG210046, Ziffern 16 - 18) als auch des Urteils gegen den Beschuldigten B._____ (DG210047, Ziffern 15 - 17) heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren

E. 3.2.3 Betreffend das Nachtatverhalten räumte der Beschuldigte B._____ in der Untersuchung relativ pauschal ein, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung als Erster zugeschlagen habe und er der Urheber zumindest eines der Messersti-

- 65 - che in den Oberschenkel des Privatklägers 1 gewesen sein könnte (Urk. 3/1 S. 17 F/A 175; Urk. 3/1 S. 12 F/A 89; Prot. II S. 48 f., 52 und 54), während er hinsichtlich der übrigen den Opfern zugefügten Verletzungen hin und her lavierte bzw. Erinne- rungslücken geltend machte und sich zu keinem klaren Bekenntnis durchzuringen vermochte (vgl. Urk. 6/1 S. 15; vgl. auch Urk. 6/2 S. 12 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung räumte er erneut seinen initialen Faustschlag sowie die Messer- stiche gegen den Privatkläger 1 ein (Prot. II S. 55 ff.). Nachdem der Beschuldigte bezüglich der zugestandenen Aktionen indessen von den Beteiligten relativ klar be- lastet und insbesondere als jener Mann identifiziert wurde, welcher den Privatkläger 1 bis zum Fahrzeug verfolgt hatte, blieb ihm insofern indes auch nicht viel anderes übrig. Trotzdem vermag der Beschuldigte aber auch in dieser Hinsicht nicht zu sei- ner Schuld zu stehen und macht im Berufungsverfahren selbst für die zweite Phase nach wie vor eine Notwehrsituation geltend (vgl. Prot. II S. 56), obwohl der Privat- kläger 1 damals eindeutig den Rückzug in Richtung des Fahrzeuges angetreten hatte. Ein echtes Geständnis, welches auf Reue und Einsicht schliessen lässt, ver- mag aufgrund dieses Aussageverhaltens nicht ausgemacht zu werden. Es gebietet sich mithin hinsichtlich des Nachtatverhaltens mit der Vorinstanz (Urk. 119/115 S. 92) nur eine leichte Strafminderung. Positiv zu vermerken ist an dieser Stelle schliesslich das einwandfreie Ver- halten des Beschuldigten im Strafvollzug (vgl. Urk. 130), welches jedoch grundsätz- lich erwartet werden darf und mithin zu keiner Strafminderung führen kann.

E. 3.2.4 Insgesamt ist die Täterkomponente nach dem Gesagten auch beim Beschul- digten B._____ neutral zu gewichten.

E. 3.2.5 Entgegen der Vorinstanz ist die im Haftverfahren gegen den Beschuldigten B._____ festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. DG210046, Urk. 61 S. 16) nicht im Rahmen der Strafzumessung mindernd zu berücksichtigen. Ge- mäss dem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes liegt die Verfahrens- verzögerung in der späten Festsetzung der entsprechenden Verhandlungstermine begründet (DG210046, Urk. 61 S. 16), was im Lichte der gesamten Verfahrens- dauer nicht derart schwer wiegt, dass sich eine Strafreduktion rechtfertigen würde. Vielmehr kann der Verzögerung auch hier mit der Feststellung einer Verletzung des

- 66 - Beschleunigungsgebotes bezüglich der Dauer des Haftverfahrens im Urteilsdispo- sitiv Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).

4. Fazit

E. 3.3 Was darüber hinaus die allgemeine Verwertbarkeit der aktenkundigen Be- weismittel anbelangt, so hat sich die Vorinstanz in den beiden angefochtenen Ur- teilen zur Frage der Zulässigkeit der Aktennotiz vom 10. März 2020 des Polizisten O._____ (Urk. 1/5: "Mündliche Angaben des Herrn B._____"; vgl. auch entspre- chende Beilage zu Urk. 2/2) und der darauf basierenden Erkenntnisse geäussert und dabei festgehalten, dass insofern die Belehrung des Beschuldigten B._____ mit Blick auf die Hinweise bezüglich des Anspruches auf Verteidigung und Über- setzung gemäss Art. 158 StPO nicht vollständig erfolgte und die dort festgehaltenen Angaben des Beschuldigten mitsamt allfälligen späteren diesbezüglichen Vorhalten unverwertbar sind (Urk. 104 S. 14 ff.; Urk. 115/119 S. 14 ff.). Diese Erwägungen gilt es in zweiter Instanz dahingehend zu ergänzen, dass den von den deutschen Strafverfolgungsbehörden übermittelten Akten zwar eine von beiden Beschuldigten unterschriebene Belehrung von vorläufig festgenommenen Personen zu entneh- men ist, welche den Anforderungen von Art. 158 StPO grundsätzlich genügt und damit die spontanen Äusserungen des Beschuldigten B._____ gegenüber den bei- den deutschen Beamten während des Transportes zum Polizeirevier nicht von Vornherein unverwertbar erscheinen lässt (Urk. 1/5 S. 45, 47), doch ist in diesem

- 27 - Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich in diesen Akten keine Anhaltspunkte betreffend den Zeitpunkt der schriftlichen Rechtsbelehrung finden lassen, zumal das besagte Schriftstück keine diesbezügliche Zeitangabe aufweist, und sich der Polizist O._____ vor dem Transport gehalten sah, den Beschuldigten mündlich auf seine Rechte aufmerksam zu machen (vgl. Urk. 9/19 S. 5), was bei einer vorgängi- gen schriftlichen Belehrung nicht notwendig gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die schriftliche Belehrung nicht von den Polizeibeamten O._____ und P._____, die den Beschuldigten nach dessen Arretierung auf das Polizeirevier transportiert haben, unterzeichnet ist (vgl. Urk. 1/5 S. 48), was die Vermutung nahelegt, dass die pro- zessualen Hinweise erst auf dem Polizeiposten erfolgt sind, da der auf einem der Formulare als Sachbearbeiter aufgeführte Polizeibeamte Q._____ bei der Fest- nahme der Beschuldigten offenbar nicht anwesend war (vgl. Urk. 1/5 S. 4 f. und 45). Erscheint es indessen plausibel, dass die schriftliche rechtskonforme Beleh- rung des Beschuldigten B._____ erst nach dessen Ankunft auf dem Polizeiposten erfolgte, so ist nicht auszuschliessen, dass die Einlassungen des Beschuldigten im Polizeifahrzeug ohne vorgängige rechtsgültige Belehrung im Sinne von Art. 158 StPO erfolgt sind, was die absolute Unverwertbarkeit der besagten Aktennotiz vom

E. 3.4 Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten hat die Vorin- stanz die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ betreffend die Privatkläger mit dem knappen Hinweis entkräftet, dass letzt- lich ohnehin die Glaubhaftigkeit der im Verfahren deponierten Aussagen und nicht die generelle Glaubwürdigkeit der Beteiligten massgebend sei (Urk. 104 S. 22 [un- ter Verweis auf S. 20]; Urk. 119/115 S. 22 [unter Verweis auf S. 20]). Diese Sicht-

- 28 - weise greift insofern zu kurz, als im Rahmen der Beweiswürdigung zwar – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – primär auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Verfahrensbeteiligten abzustellen ist, dabei jedoch deren Persönlichkeit und pro- zessuale Stellung nicht gänzlich ausser Acht bleiben darf, zumal wenn Auffälligkei- ten im Lebenslauf oder den gegenseitigen Beziehungen geltend gemacht werden, welche nicht ohne Weiteres ignoriert werden können (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.). Aus diesem Grund wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung denn auch – ent- sprechend den Beweisanträgen der Beschuldigten (vgl. Urk. 108 S. 5 f.; Urk. 121 S. 2, 6) – die Strafregisterauszüge betreffend die beiden Privatkläger eingeholt, aus welchen sich ergab, dass der Privatkläger 1 im Zusammenhang mit der vorliegend relevanten problematischen Ehe mit J._____ eine Vorstrafe erwirkte (Urk. 125), weshalb in der Folge auch das dieser Strafe zu Grunde liegende Urteil des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 13. Dezember 2019 beigezogen wurde (vgl. Urk. 127), um die Vorgeschichte des Falles und die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 näher ergründen zu können. Zudem hat sich im Rahmen der Aktualisierung des Strafre- gisterauszuges des Privatklägers 1 ergeben, dass dieser auch in einem anderen Fall in strafrechtlich relevanter Weise gewalttätig geworden ist (vgl. Urk. 164). Es ergibt sich hieraus ein gewisses Interesse des Privatklägers 1, seine Person in der vorliegenden ebenfalls gewaltbehafteten Angelegenheit in einem günstigen Licht darzustellen. Im Übrigen ist nicht von der Hand zu weisen, dass zwischen den bei- den Privatklägern die Möglichkeit bestand, sich vor ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen abzusprechen, was für die Würdigung ihrer entsprechenden Aussa- gen im Auge zu behalten ist. Letztlich bleibt es jedoch dabei, dass unter Berück- sichtigung der vorgenannten Umstände insbesondere auf die Glaubhaftigkeit der im Verfahren deponierten Aussagen der Privatkläger abzustellen ist, welche jeweils auf ihre Übereinstimmung mit anderen relevanten Beweismitteln zu prüfen sind.

E. 3.5.1 Betreffend die in der Anklage dargestellte Vorgeschichte (vgl. Urk. 43 S. 2 f.) hat die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der entsprechenden Beweismittel zu Recht festgehalten, dass sich weite Teile des dort dargestellten Geschehensab- laufes nicht rechtsgenügend erstellen lassen (vgl. Urk. 104 S. 22 ff.; Urk. 119/115 S. 23 ff.).

- 29 -

E. 3.5.2 Gemäss der Anklageschrift soll es im Verlauf des intensiven Kontaktaustau- sches zwischen den beiden Gruppierungen im Vorfeld der Tat auch zu gegenseiti- gen Drohungen gekommen sein. E._____, welcher an den Gesprächen im Vorfeld der Tat massgeblich beteiligt war, erklärte hierzu in der Berufungsverhandlung, es seien am Tattag zwischen ihm und dem Privatkläger 1 wechselseitig Beleidigungen gefallen und er sei zudem von beiden Privatklägern bedroht worden, ohne dass er seinerseits entsprechende Drohungen ausgesprochen habe (Prot. II S. 106 ff.). Diese Schilderungen des Zeugen sind kohärent und die von ihm geschilderten Te- lefonate bzw. Kontakte mit den Privatklägern passen auch zu der im Recht liegen- den Auswertung der elektronischen Kommunikation (vgl. Urk. 1/14; Urk. 13/1), weshalb dessen diesbezügliche Aussagen durchaus glaubhaft erscheinen, zumal er auch von ihm ausgesprochene Beleidigungen einräumte. Nichtsdestotrotz gilt es jedoch zu bemerken, dass der Übergang zwischen Beleidigungen und Drohungen bzw. das diesbezügliche Verständnis von E._____ fliessend zu sein scheint, da seine entsprechenden Äusserungen gegenüber dem Privatkläger 1 durchaus auch eine drohende Komponente enthielten (vgl. Urk. 1/14). So berichtete der Privatklä- ger 1 in seinen Befragungen denn auch, E._____ habe ihm am Tattag mit einer Gefahr gegen Leib und Leben gedroht (vgl. Urk. 7/1 S. 2 F/A 13: "Ich garantiere dir eine Kugel!"; Urk. 7/2 S. 5 F/A 16, 19), während auch die Mutter der Privatkläger ausführte, der Privatkläger 1 sei von B._____ während eines von ihr mitgehörten Telefonates mit dem Tod bedroht worden (Urk. 9/6 S. 2 f. F/A 9, 13, 14, 16). Dem- entsprechend kann als erstellt gelten, dass es am Tattag zu wechselseitigen Dro- hungen zwischen den Angehörigen beider Familien gekommen ist und angesichts dieser Drohkulisse auch eine entsprechend aufgeheizte Stimmung zwischen den Beteiligten geherrscht hat. Der Zeuge E._____ führte vor Schranken des Beru- fungsgerichtes dementsprechend aus, er sei aufgrund der am Tatabend seitens des Privatklägers 2 gegen seinen Bruder gerichteten Andeutung, wonach ihnen dessen Aufenthaltsort bekannt sei und sie die Angelegenheit mit ihm klären wür- den, in Angst geraten und habe daher seinen Bruder gewarnt (Prot. II S. 113, 116; vgl. auch Prot. II S. 40, 59), wobei aber unklar bleibt, wie konkret diese Warnung ausgefallen ist. Ebenfalls bleibt fraglich, inwieweit sich der Beschuldigte B._____ von dieser Warnung hat beeindrucken lassen bzw. wie ernst er die Warnung seines

- 30 - Bruders genommen hat (vgl. Prot. II S. 41), nachdem er sich davon offenbar nicht betroffen zeigte (Prot. II S. 59; vgl. auch Prot. II S. 41; Urk. 3/2 S. 5 f.). In diesem Zusammenhang ist jedenfalls auffallend, dass sowohl G._____ wie auch F._____ eine durchwegs lustige und lockere Stimmung in der Bar beschrieben haben (vgl. Prot. II S. 132, 144), was nicht auf einen nervösen, vorgewarnten Beschuldigten schliessen lässt.

E. 3.5.3 Was sodann den in den erstinstanzlichen Urteilen thematisierten Grund für die vorgängige Einreise des Beschuldigten B._____ in die Schweiz anbelangt, ist vorweg festzuhalten, dass die entsprechende Motivation des Beschuldigten B._____ in der Anklage nur sehr allgemein umschrieben wird (vgl. Urk. 43 S. 2: "Im Zusammenhang mit den Problemen zwischen C._____ und J._____ reiste B._____ […] in die Schweiz ein") und für den vorliegenden Entscheid denn auch nur insofern relevant ist, als sich daraus eine gewisse Planung der Tat zum Nachteil des Privat- klägers 1 ergeben könnte. Es ist deshalb hierzu in der gebotenen Kürze nurmehr festzuhalten, dass zwar verschiedene Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Be- schuldigte B._____ wegen der Probleme zwischen den beiden Eheleuten bzw. we- gen eines sich daraus anbahnenden grösseren Konfliktes in die Schweiz eingereist ist, um die Sache zu klären (vgl. dazu hingegen auch die Aussagen von J._____ gemäss Urk. 9/9 S. 7: "Ich habe B._____ weder gerufen noch ihm gesagt, dass er kommen solle."). Es kann jedoch nicht rechtsgenügend erstellt werden, wie der Be- schuldigte B._____ diese Probleme konkret lösen wollte, zumal sich die Beteiligten nicht dazu äusserten. Mithin kann demnach mangels konkreter Relevanz letztlich auch offen bleiben, inwiefern der Beschuldigte von seinem Bruder zur Klärung des familiären Konflikts in die Schweiz geschickt wurde.

E. 3.5.4 Mit der ersten Instanz kann sodann für die weiteren Behauptungen der An- klage fraglos davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ vom an- gespannten Verhältnis zwischen den Familien des Privatklägers 1 und J._____ wusste (vgl. Urk. 104 S. 32 f.; Urk. 119/115 S. 32 f.), nachdem seine Ehegattin die Tante von J._____ war und er den ebenfalls über die Sache orientierten Beschul- digten B._____ unmittelbar vor der Tat bei sich beherbergte. Nachdem aber der genaue Kenntnisstand des Beschuldigten A._____ in dieser Sache letztlich unklar

- 31 - bleibt, ist fraglich, inwiefern dieser Umstand für die Beurteilung des Falles eine we- sentliche Rolle spielt, zumal selbst die Anklage in diesem Zusammenhang nicht behauptet, die beiden Beschuldigten hätten im Vorfeld eine gezielte Aktion geplant, um die schlechte Behandlung des Privatklägers 1 gegenüber seiner Ehefrau in ir- gendeiner Weise zu vergelten.

E. 3.5.5 Angesichts all dieser erwähnten Unklarheiten im Vorfeld der Tat und der Un- vollständigkeit der im Recht liegenden Datenauswertung betreffend die damals un- tereinander geführten Telefonate kann schliesslich auch die eingeklagte Vereinba- rung einer gegenseitigen Aussprache in L._____ nicht als hinreichend erwiesen erachtet werden. Die entsprechende Darstellung der beiden Beschuldigten, man habe am Tatabend in L._____ den mit dem Beschuldigten B._____ befreundeten G._____ besuchen wollen (Urk. 2/2 S. 14; Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 11; Prot. II S. 50, 57), wurde anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhand- lung von F._____ bestätigt (Prot. II S. 122). G._____ vermochte sodann anlässlich der Befragung vor Schranken der Berufungsinstanz diesbezüglich wenig zur Klä- rung beizutragen, da er sich an den Grund des Treffens in L._____ nicht mehr er- innern konnte oder wollte (Prot. II S. 139, 143). Seine entsprechenden Aussagen im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vermögen aufgrund ihrer Vagheit sowie den vorgebrachten Ausflüchten und Erinnerungslücken denn auch weitestgehend nicht zu überzeugen, zumal auch auffällig erscheint, wie flüchtig er die langjährige Bekanntschaft mit dem Beschuldigten B._____ angesichts der frü- heren Zusammenarbeit schilderte (vgl. Prot. II S. 138 ff.; Urk. 4/2 S. 3), weshalb letztlich auf seine entsprechenden Depositionen in der Untersuchung abzustellen ist, wonach er sich mit dem Beschuldigten B._____ in der K._____ Lounge verab- redete, um etwas zu trinken (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/2 S. 3). In den Akten finden sich zudem keinerlei Hinweise, dass die Parteien im Vorfeld der Tat zu irgendeinem Zeitpunkt die Bereitschaft zeigten, in bestimmter Form aufeinander zuzugehen. Im Gegenteil weist die aktenkundige Kommunikation einen unversöhnlichen Charakter auf, was ins Bild der nachfolgenden gewalttätigen Auseinandersetzung passt. Hinzu kommt, dass sich den glaubhaften Aussagen von F._____ zufolge die Grup- pierung um die Beschuldigten bereits im Aufbruch befand, als die Gebrüder C._____D._____H._____I._____ bei der K._____ Lounge angekommen waren,

- 32 - was ebenfalls gegen ein geplantes Aufeinandertreffen der Beschuldigten und der Privatkläger spricht. Wenn das Vordergericht in diesem Zusammenhang festhält, die beiden Gruppierungen hätten am besagten Abend zumindest den Kontakt zu- einander gesucht (vgl. Urk. 104 S. 32; Urk. 119/115 S. 31), so kann dem aber im- merhin insofern zugestimmt werden, als den Anstoss für das gegenseitige Aufein- andertreffen mit annähernder Sicherheit die Botschaft des Beschuldigten B._____ gab, welche M._____ dem Privatkläger 1 zu übermitteln hatte (vgl. Urk. 10/1 Blatt 8: "eh, en gruess vo somene B._____"), wobei der Beschuldigte B._____ aber nicht wissen konnte, dass seine Grussbotschaft unmittelbar ausgerichtet wird. Der Pri- vatkläger 1 ist jedoch offensichtlich auf diese Nachricht sofort eingestiegen und hat sich in der Folge mit seinen Brüdern zur K._____ Lounge begeben, auch wenn er selber dies abstreitet (vgl. Urk. 7/2 S. 6). Zusammenfassend ist mithin entgegen der Anklageschrift nicht erstellt, dass am Tatabend eine Aussprache zwischen den Angehörigen der Familie B._____E._____N._____ einerseits und den Angehörigen der Familie C._____D._____H._____I._____J._____ andererseits in der K._____ Lounge in L._____ geplant war.

E. 3.5.6 Basierend auf der in vielen Punkten unklaren Vorgeschichte des Falles er- scheinen aber auch die Umstände, unter denen die beiden Beschuldigten am Ta- tabend ihre Messer mitführten, nicht hinreichend gesichert. Kann entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht als erstellt erachtet werden, dass die beiden Gruppierungen im Vornherein ein Treffen bzw. eine Aussprache vereinbart haben, so ist auch die Annahme eines bewussten Einsteckens des Messers zwecks Ein- satz im Rahmen einer Konfrontation nicht zwingend. Zwar ist es mit der Vorinstanz zutreffend, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten B._____, wo- nach er zuvor einen Apfel schälte und das Messer in diesem Zusammenhang ein- steckte (vgl. Urk. 3/2 S. 10), wenig glaubhaft anmuten, doch ist trotz dieses insofern unplausiblen Aussageverhaltens auch durchaus möglich, dass die beiden Beschul- digten in jener Zeit aufgrund der angespannten familiären Situation regelmässig ein Messer mit sich führten, um auf allfällige Überraschungen reagieren zu können. Dieser Umstand offenbart immerhin deren Bereitschaft, das mitgeführte Messer ge- gebenenfalls auch einzusetzen, und zudem die Tatsache, dass jederzeit mit einer (tätlichen) Eskalation des familiären Konflikts gerechnet wurde. Nachdem es dann

- 33 - aber zu einem nicht in dieser Form geplanten Aufeinandertreffen der beiden Grup- pierungen gekommen ist, ist letztlich zu Gunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen, dass die Messer am Tatabend spontan zum Einsatz gelangten. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang sodann auch, ob die beiden Beschuldigten vom jeweils anderen mitgeführten Messer wussten, zumal sie selber dies bestreiten und an- sonsten keine stichhaltigen Hinweise für ein entsprechendes Wissen bestehen. Es ist demnach in diesem Punkt nicht von der Darstellung der Anklage auszugehen (vgl. Urk. 43 S. 3), dass die beiden Beschuldigten vor der Tat jeweils bewusst ein (Klapp-)Messer einsteckten, um dieses bei einer geplanten Auseinandersetzung einzusetzen. Es ist in diesem Zusammenhang namentlich zu bedenken, dass es letztlich nur aufgrund einiger Zufälligkeiten zur konkreten Auseinandersetzung der beiden Gruppierungen kam, indem der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger 1 via die Bardame der K._____ Lounge offenbar spontan einen Gruss ausrichten liess, wenn sie ihn einmal sehe, diese den Gruss dann aber sofort weiterleitete und sich der Privatkläger 1 schliesslich veranlasst sah, mit seinen Brüdern sofort zur Lounge aufzubrechen, obwohl man keinen sicheren Kenntnisstand darüber hatte, inwiefern sich die beiden Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich noch dort aufhielten.

E. 3.5.7 Es ist nach all dem Gesagten für die weitere Beurteilung des Falles davon auszugehen, dass es sich beim inkriminierten Vorfall nicht um ein geplantes Vor- haben mit bewusstem Aufsuchen der Kontrahenten handelte, wobei es seitens der Beschuldigten aber im Zusammenhang mit den gegenseitigen Streitigkeiten im Vorfeld zu einer bewussten Bewaffnung für einen allfälligen Ernstfall kam. Zwar ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 83 S. 8, 10) ohne Weiteres als auffällig zu bezeich- nen, dass sich im nach der Tat in Richtung Deutschland gesteuerten Fahrzeug des Beschuldigten A._____ ein gepackter Koffer des Beschuldigten B._____ befand. Dieser Umstand allein vermag indessen nicht den Nachweis für eine gezielte Aktion mit nachmalig beabsichtigter Flucht zu erbringen, da für den gepackten Koffer zwanglos auch andere Varianten denkbar sind, auch wenn dabei die vorgebrachte Version des Beschuldigten, wonach dieser gar nie ausgepackt worden sei (Urk. 3/2 S. 3), nicht im Vordergrund steht.

- 34 -

E. 3.6.1 Betreffend das eigentliche Haupt- bzw. Kerngeschehen erachtet die Vorin- stanz den eingeklagten Sachverhalt mit Ausnahme des – letztlich offen gelasse- nen – Sturzes des Beschuldigten B._____ in der Anfangssequenz sowie dessen Drohung gegenüber dem Privatkläger 1 im Rahmen der Verfolgung zum Fahrzeug für sämtliche Tatphasen als erstellt (vgl. Urk. 104 S. 35 ff.; Urk. 119/115 S. 34 ff.). Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die Aussagen der beiden Privatkläger sowie auch auf die Depositionen von G._____, welcher das Tatgeschehen aus re- lativer Nähe verfolgt hat, ohne selber direkt darin involviert gewesen zu sein (vgl. Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 4/3 S. 1 ff.), wobei er seine damaligen Wahrnehmungen in der gerichtlichen Befragung durch das Berufungsgericht grundsätzlich bestätigte, so- weit er sich daran noch zu erinnern vermochte. Namentlich führte er dabei aus, dass der Privatkläger 1 – Verbalinjurien schreiend – auf den Beschuldigten B._____ losgegangen sei und diesen zusammengeschlagen habe, wobei er dann alles Weitere aufgrund der Dunkelheit nicht mehr gesehen haben will (Prot. II S. 147 f. und 153 ff.). Wenn die Vorinstanz dann aber die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Beschuldigten als generell unglaubhaft erachtet (vgl. Urk. 104 S. 38, 45; Urk. 119/115 S. 37, 44) und namentlich die von den Beschuldigten angeführte Notwehrsituation kategorisch verneint (Urk. 104 S. 68 ff.; Urk. 119/115 S. 68 ff.), so kann diesen Erwägungen in zweiter Instanz aus nachfolgenden Gründen nicht vor- behaltlos gefolgt werden.

E. 3.6.2 a) So wird im Rahmen der Aussagen der beiden Beschuldigten auch in zweiter Instanz das Bestreben ersichtlich, eine Notwehrsituation aufzuzeigen (vgl. Beschul- digter A._____: Urk. 2/1 S. 7: "Ich habe gesehen, wie drei, vier, fünf Leute auf B._____ losgingen. Ich versuchte, B._____ rauszuziehen."; Prot. II S. 52 " Ich war in einer Notsituation und habe Angst und Panik bekommen."; Beschuldigter B._____: Urk. 3/1 S. 2: "Ich habe mich gewehrt. Sie sind auf mich losgekommen. Ich hatte Angst um mein Leben."; DG210047, Prot. I S. 113: "Wir sind die Opfer und die Täter laufen frei herum. Sie haben uns angegriffen, wir haben uns nur ver- teidigt."; Prot. II S. 63: "Ich habe um mein Leben gefürchtet. Sie sind von allen Sei- ten auf mich gekommen."). Zwar wird in diesem Zusammenhang bei verschiedenen

- 35 - Gelegenheiten eine Überzahl der gegnerischen Gruppe geltend gemacht, gegen die es sich zu wehren galt (vgl. Beschuldigter A._____: Urk. 2/1 S. 10: "B._____ kämpfte gegen ca. sieben Personen um sein Leben."; Beschuldigter B._____: Urk. 6/1 S. 12, 14: "Zu fünft gingen sie auf mich los.", "Ich hatte Angst um mein Leben. Es waren fünf Leute gegen mich."), welche es so nicht gegeben hat. Auch wenn nämlich von der gegnerischen Gruppierung entgegen der Vorinstanz nicht nur die vier Brüder am Tatort anwesend waren, sondern gemäss den stimmigen Aussagen von F._____ auch noch weitere Personen aus der Bar hinzugekommen sind, wor- aufhin ein Tumult entstand (Prot. II S. 126), so haben Letztere lediglich versucht, deeskalierend auf die Streitenden einzuwirken (vgl. Prot. II S. 126 f. und 131), wes- halb entgegen den Schilderungen der Beschuldigten nicht von einer aggressiven Übermacht auf Seiten der Privatkläger die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund fällt hinsichtlich der inkriminierten Messerstiche mit der Staatsanwaltschaft und dem Vertreter des Privatklägers 1 (Prot. II S. 173, 176) im Übrigen auch die An- nahme einer Dritttäterschaft ausser Betracht, zumal für diese Variante auch im Üb- rigen keine ernsthaften Hinweise bestehen.

b) Nebst der aggressiven gegnerischen Übermacht machen die Beschuldigten jedoch auch einen vorgängigen Angriff der Privatkläger geltend, wozu G._____, zu welchem auch die Privatkläger ein gutes Verhältnis pflegten (vgl. Urk. 8/2 S. 6 F/A 27), weshalb er als grundsätzlich unabhängig gelten kann, in der Untersuchung schilderte, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten B._____ nach dessen Faust- schlag gegen H._____ unvermittelt zu Boden gestossen habe (Urk. 4/3 S. 12, 18). Zwar vermochten die Aussagen von G._____ im Berufungsverfahren weitgehend nicht zu überzeugen, doch schilderte er in dieser Hinsicht auch vor der erkennen- den Kammer konstant und durchwegs schlüssig, dass der Privatkläger 1 den Be- schuldigten B._____ heftig tätlich angegangen sei (Prot. II S. 147: "Es kam jemand ganz grusig alle Schande auf Albanisch schreiend vom Auto angeflogen und hat B._____ angegriffen und zusammengeschlagen"; vgl. auch Prot. II S. 154; Urk. 4/3 S. 11 f.), was sich im Übrigen auch mit den diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten A._____ deckt, wonach der Privatkläger 1 in kampfsportartlicher Ma- nier auf den Beschuldigten B._____ losgegangen sei (Prot. II S. 49 f.), wobei offen bleiben kann, ob der Privatkläger 1 einen Faustschlag oder einen heftigen Stoss

- 36 - versetzt hat (vgl. Urk. 4/3 S. 12, 18; Urk. 7/2 S. 8 F/A 46 f.). In Anbetracht der ge- schilderten Heftigkeit des Angriffs und des Umstandes, dass es sich beim Privat- kläger 1 um einen professionellen Kampfsportler handelt, kann jedenfalls ange- nommen werden, dass der Beschuldigte B._____ in der Folge tatsächlich unsanft zu Boden ging. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber auch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A._____ aufgrund dieser unvermittelten Eskalation, die sich innert kürzester Zeit abgespielt hat, in Panik geraten ist. Daraufhin hat er im dyna- mischen Tatgeschehen mit dem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen, ehe dieser den Rückzug in Richtung seines Fahrzeuges angetreten hat (vgl. Urk. 2/2 S. 16; Prot. II S. 49, 52), was mit der Darstellung des Privatklägers 1 selbst über- einstimmt, wonach er nach der Handgreiflichkeit gegenüber dem Beschuldigten B._____ einen Stich in den Rücken verspürt und sich daraufhin zum Auto zurück- gezogen habe (Urk. 7/1 S. 4 F/A 23, 26). Mithin ist anzunehmen, dass sich der Pri- vatkläger 1 im Zeitpunkt des ersten Messerstiches durch den Beschuldigten A._____ noch inmitten des Tumults befand und der Beschuldigte A._____ dem Mit- beschuldigten zu Hilfe eilen wollte, um diesen unter Einsatz des Messers vor wei- teren Übergriffen durch den Privatkläger 1 zu bewahren, indem er dem Privatkläger unvermittelt und ohne vorgängige Warnung in den Rücken gestochen hat. Demge- mäss ist bezüglich des Messerstiches des Beschuldigten A._____ zum Nachteil des Privatklägers 1 aber von einer Notwehrhilfesituation auszugehen, wobei auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Abwehr im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird (vgl. hinten Ziff. IV./2.3.2.). Dabei darf jedoch nicht unberück- sichtigt bleiben, dass dem Angriff des Privatklägers 1 eingestandenermassen ein Faustschlag des Beschuldigten B._____ gegenüber H._____ voranging (Prot. II S. 62; Urk. 3/2 S. 11 f. F/A 87), was die zuvor verbal geführte Auseinandersetzung auf eine physische Ebene brachte. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Ausein- andersetzung gilt es in dieser Hinsicht sodann festzuhalten, dass gestützt auf die Schilderungen der Anwesenden mangels weiterer Anhaltspunkte nicht erstellt wer- den kann, dass während des Tatgeschehens auch ein Angriff durch den Privatklä- ger 2 unmittelbar bevorstand oder sich gar in Ausführung befand, zumal es sich bei ihm um einen Mitläufer handelte, von welchem zuvor keinerlei physische Aggres-

- 37 - sion ausgegangen war. Dementsprechend scheidet eine Notwehr- bzw. Notwehr- hilfesituation gegenüber dem Privatkläger 2 von vornherein aus.

c) Die weitere Behauptung der Beschuldigten, dass die Gegenseite ebenfalls mit Messern bewaffnet gewesen sei und diese dann auch zum Einsatz gelangt seien, findet in den Akten keine Stütze. Nach der Tat wurde trotz entsprechender Suche keine Messer oder ähnliche Waffen gefunden (vgl. Urk. 1/4) und es wurden auch bei den Privatklägern selbst keine Waffen sichergestellt, wobei diese aufgrund ihrer schweren Verletzungen wohl eher keine valable Möglichkeit hatten, sich sol- cher zuvor gezielt zu entledigen. Massgeblich bleibt zudem, dass keine der am Tat- ort anwesenden Drittpersonen denn auch ein Messer bei den Privatklägern gese- hen hat (vgl. Urk. 4/2 S. 8; Urk. 9/5 S. 11 F/A 91; Prot. II S. 128, 149). Ein anderes Bild vermögen schliesslich auch die beim Beschuldigten B._____ festgestellten Verletzungen nicht wiederzugeben. So bezeugt dessen Hautverletzung am oberen Stirnende (vgl. Urk. 12/7 S. 6) keine Messerwunde, sondern deutet vielmehr auf ein Anschlagen auf eine scharfe Kante (beispielsweise des Fahrzeuges der Privatklä- ger) hin. Eher einschlägig könnten die Verletzungen an den Fingern des Beschul- digten sein (vgl. Urk. 12/7 S. 8 f.), doch sind diese derart marginal, dass nicht von einem gegnerischen Messerstich auszugehen ist, da ein solcher zweifellos stärkere Spuren hinterlassen hätte. Viel wahrscheinlicher ist demnach, dass sich der Be- schuldigte B._____ diese Verletzungen bei seiner unkontrollierten Handhabung des eigenen Messers im Rahmen der Verfolgung und Tangierung des Privatklägers 1 selber zugefügt hat. Das klinisch-rechtsmedizinische Gutachten der Universität R._____ [DE] vom 13. März 2020 vermag die entsprechenden Verletzungen denn auch nur erschwert zu bewerten und erachtet bei der Kopfverletzung eine Verursa- chung durch eine scharfe Kante oder ein Messer gleichermassen als möglich, wäh- rend bei den Handverletzungen eher auf ein Messer geschlossen wird, ohne dass indessen konkrete Schlussfolgerungen betreffend eine Fremd- oder eine Selbstein- wirkung gezogen werden (vgl. Urk. 14/4/3 S. 4).

E. 3.6.3 Während mithin die Beschuldigten mit ihrer Version der Tatgeschehnisse mehrheitlich nicht zu überzeugen vermögen, fielen die Aussagen der beiden Pri- vatkläger zum Kerngeschehen insgesamt stimmig und lebensnah aus und weisen

- 38 - auch untereinander keine wesentlichen Widersprüche auf, dies entgegen den Vor- bringen der Verteidigung des Beschuldigten A._____, welche im Rahmen ihrer Ar- gumentation im Wesentlichen auf Nebenschauplätze (bspw. betreffend die Beteili- gung von H._____) ausweicht, ohne darzulegen, inwiefern es nicht zu den konkret eingeklagten Stichen der Beschuldigten gegen die Privatkläger gekommen sein kann (vgl. Urk. 88 S. 37 ff.). Dass die Privatkläger angesichts des turbulenten Ge- schehens, welches von einem Moment auf den anderen eskalierte, den Tatablauf nicht in allen Sequenzen detailliert und kohärent wiederzugeben vermochten, er- scheint im Übrigen nachvollziehbar. Wenn der Privatkläger 1 mithin den konkreten Tatablauf bei der Polizei durcheinanderbrachte (vgl. Urk. 7/1 S. 2, 4), so vermag dies keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner entsprechenden Angaben zu we- cken. Er hat den ersten Stich des Beschuldigten A._____ gegen ihn wiederholt an- schaulich beschrieben (Urk. 7/1 S. 1 f. und 4; Urk. 7/2 F/A 48 f.), und er hat auch den Stich des Beschuldigten B._____ gegen den Privatkläger 2 gesehen und nach- vollziehbar geschildert (Urk. 7/1 S. 2, 4), woran auch die in diesem Punkt eher spitz- findigen Einwendungen des Verteidigers des Beschuldigten A._____ nichts zu än- dern vermögen (vgl. Urk. 144 S. 33 ff.). Der Privatkläger 2 hat sodann lebensnah wiedergegeben, wie er vom Beschuldigten A._____ niedergestochen wurde, indem er angab, er habe das Messer in jener Sekunde wahrgenommen, als er habe weg- rennen wollen (Urk. 8/1 S. 8 F/A 73 f.). Den Messerstich des Beschuldigten B._____ hat er zugestandenermassen jedoch nicht gesehen (vgl. Urk. 8/2 S. 13 f. F/A 85 f.), was für eine differenzierte Wiedergabe des Wahrgenommenen spricht, wobei in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu verhehlen ist, dass auch der Pri- vatkläger 2 die Rolle seines Bruders H._____ nicht korrekt dargestellt hat, was in- dessen angesichts der nahen Verwandtschaft bis zu einem gewissen Grad nach- vollziehbar erscheint und somit im Übrigen keine Einschränkung der Glaubhaftig- keit seiner Aussagen mit sich bringt.

E. 3.6.4 Die von der Vorinstanz zum Nachweis der Taten mithin zu Recht herange- zogenen Angaben der Privatkläger werden nebst weiteren Aussagen der Tatbetei- ligten (wie gesehen insbesondere jene von G._____ vom 11. März 2020 und 20. März 2020 gemäss Urk. 4/2-3, welcher am 18. Juni 2020 und anlässlich der Beru- fungsverhandlung mit den Beschuldigten konfrontiert wurde [Urk. 6/1; Prot. II S.

- 39 - 136 ff.]) namentlich auch durch medizinische Belege (insbesondere die Austrittsbe- richte des Kantonsspitals Winterthur vom 16. März 2020 und vom 8. April 2020 gemäss Urk. 15/6 und Urk. 16/8 sowie die rechtsmedizinischen Gutachten vom

17. April 2020 und vom 5. Juni 2020 gemäss Urk. 15/7 und Urk. 16/7) gestützt. Auf die entsprechenden Schlussfolgerungen im erstinstanzlichen Urteil kann mithin in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO weitestgehend verwiesen werden (vgl. Urk. 104 S. 42 ff.; Urk. 115/119 S. 42 ff.). Danach ergriff der Beschuldigte A._____ in der Anfangsphase der Eskalation sein Messer und versetzte dem, den Beschuldigten B._____ angreifenden, Privatkläger 1 von hinten einen Messerstich in den Rücken. In einer schnellen Abfolge setzte der Beschuldigte A._____ gegen- über dem Privatkläger 2 mit einem Stich in den Unterbauch nach. In etwa zur glei- chen Zeit stach der Beschuldigte B._____ dem ebenfalls am Tatort verbliebenen Privatkläger 2 in den linken Oberbauch bzw. die linke Brust. Zum weiteren Verlauf des Tatgeschehens gilt es sodann ergänzend zu konstatieren, dass sich der Pri- vatkläger 1 gemäss dessen überzeugenden Schilderungen nach dem ersten Mes- serstich in seinen Rücken auf dem Rückzug zu seinem Auto befunden hat (Urk. 7/1 S. 4 F/A 23; Urk. 7/2 S. 9 f.), was von G._____ bestätigt wird (vgl. Urk. 4/3 S. 12). Da sich das entsprechende Tatgeschehen in der Folge lediglich um wenige Meter verschoben hat (gemäss dem Beschuldigten A._____ um 2 bis 3 Meter [Prot. II S. 49] bzw. gemäss dem Beschuldigten B._____ höchstens um 4 Meter [Prot. II S. 62]; vgl. auch Prot. II S. 134, wonach sich dem Zeugen F._____ zufolge die Aus- einandersetzung "im Umkreis von 6 bis 8 Metern" abspielte), war es dem Beschul- digten B._____ dabei trotz seiner aktenkundigen Bewegungseinschränkungen durchaus möglich, dem Privatkläger 1 bis zu dessen Auto zu folgen, wobei es sich

– entgegen der Vorinstanz (Urk. 115/119 S. 54 ff.) – aufgrund der besagten Distan- zen nicht um eine eigentliche Verfolgungsjagd handelte. Der Beschuldigte A._____ schilderte zu diesem weiteren Verlauf, dass er den Mitbeschuldigten bei der ersten Gelegenheit weggezerrt (Prot. II S. 50; Urk. 2/2 S. 16 F/A 112) und er diesen zum Aufhören aufgefordert habe (Urk. 2/2 S. 17 F/A 123). Der Beschuldigte B._____ er- gänzte diese Ausführungen vor den beiden Gerichtsinstanzen aus seiner Sicht da- hingehend, dass er auf den Privatkläger 1 eingestochen habe, da er befürchtet habe, dieser könnte im Auto eine Waffe behändigen (Prot. II S. 63; DG210047,

- 40 - Prot. I S. 57 ff.). Die weiteren Beteiligten schilderten indes, dass der Beschuldigte in dieser Phase die Kontrolle verloren habe und ausser sich gewesen sei, was ins- besondere der Privatkläger 2 betont hat (Urk. 8/2 S. 10: "Der ist ja völlig ausgerastet …"; vgl. dazu auch den Beschuldigten A._____, wonach der Mitbeschuldigte aus- ser sich gewesen sei [Prot. II S. 49]). Ein überlegtes Handeln zum eigenen Schutz stand bei dieser Gemütslage also wohl nicht im Vordergrund, zumal dem Beschul- digten auch keine konkreten Hinweise für eine bevorstehende Bewaffnung des Pri- vatklägers 1 vorlagen. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ dem fliehenden verwundeten Privatkläger 1 bis zu dessen Auto wutent- brannt nacheilte, um dann dem im Fahrzeug mit den Beinen um sich schlagenden Privatkläger zwei Messerstiche in den linken Oberschenkel zu versetzen, ehe er vom Beschuldigten A._____ weggezerrt wurde. Die Beschuldigten vermochten diesem bereits in der Anklage überzeugend nachgezeichneten Tatablauf im gesamten Verfahren nichts Substantielles entge- genzusetzen. Der Beschuldigte A._____ berief sich in der Untersuchung diesbe- züglich weitgehend auf Erinnerungslücken (vgl. Urk. 6/1 S. 15, 19; Urk. 6/2 S. 16 ff.) und gestand dann anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass er einen der Brüder C._____D._____H._____I._____ mit dem Messer am Bauch verletzt habe, ehe er auch den Privatkläger 1 mit dem Messer getroffen habe (Prot. II S. 49; vgl. auch Urk. 144 S. 39), wobei er allerdings darauf bestand, dem Privatkläger 1 nicht in den Rücken, sondern in die rechte Seite gestochen zu haben (Prot. II S. 52). Derweil räumte der Beschuldigte B._____ bereits in der Untersuchung bzw. vor Vorinstanz zumindest für die Stiche in den Oberschenkel des Privatklägers 1 ein, dass er der Verursacher gewesen sein könnte, ohne sich indessen zu weiteren Einlassungen durchringen zu können (vgl. Urk. 6/2 S. 17: "Ich erinnere mich nur an den Stich in den Oberschenkel."; vgl. auch DG210047, Prot. I S. 58 f.: Frage: "Wie oft?"; Antwort: "Einmal, vielleicht mehrmals."). Nachdem er an seinen entsprechen- den Angaben auch in der Berufungsverhandlung festhielt, erklärte er sich mithin für die Verletzungen des Privatklägers 2 bis zum Schluss als nicht verantwortlich (vgl. Prot. II S. 63; vgl. auch Urk. 146 S. 12).

- 41 - Fraglich ist im Zusammenhang mit dem engeren eingeklagten Tatgesche- hen im Einklang mit den entsprechenden Einwendungen der Verteidigungen (vgl. Urk. 88 S. 11; Urk. 121 S. 5; Urk. 146 S. 10 f.) somit einzig, inwiefern der Be- schuldigte B._____ im Rahmen seiner Stiche gegen den sich im Fahrzeug mit den Beinen wehrenden Privatkläger 1 auch bewusst gegen dessen Kopf zielte, was er selber im gesamten Verfahren stets unmissverständlich bestritten hat (vgl. Urk. 6/2 S. 18; vgl. auch DG210047, Prot. I S. 59). Der Umstand, dass bei der Tatortsiche- rung der Kantonspolizei im besagten Fahrzeug beim Sicherheitsgurt des rechten Rücksitzes im Bereich der Rückenlehne eine Einstichstelle festgestellt wurde (vgl. dazu die Fotodokumentation gemäss Urk. 10/3), vermag in dieser Hinsicht

– entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 119/115 S. 55) – keine hinreichende Gewiss- heit zu bringen, da unklar ist, wo sich der Kopf des um sich strampelnden Privat- klägers im Zeitpunkt der Stichbewegungen des Beschuldigten B._____ genau be- fand, selbst wenn sich dieser zeitweise auch in halbaufrechter Position wehrte. Es bleibt jedenfalls durchaus möglich, dass der Beschuldigte bei seinen Stichen gegen die Beinregion des Privatklägers abrutschte und in das Rückenpolster geriet, ohne jemals auf den Kopf des Privatklägers gezielt zu haben. Der Sachverhalt ist dem- nach in diesem Punkt nicht erstellt, wozu im Übrigen passt, dass dem Beschuldig- ten B._____ auch die eingeklagte (vorangehende) Drohung gegenüber dem Privat- kläger 1, diesem die Kehle durchzuschneiden, mit der Vorinstanz nicht nachgewie- sen werden kann.

E. 3.7.1 Die in der Anklage schliesslich dargestellten Verletzungen der Privatkläger 1 und 2 sind aufgrund der ärztlichen Austrittsberichte des Kantonsspitals Winterthur vom 16. März 2020 bzw. 8. April 2020 (Urk. 15/6 und Urk. 16/8), die Gutachten des IRM betreffend deren körperliche Untersuchung vom 17. April 2020 bzw. 5. Juni 2020 sowie die dort beiliegenden Bildmappen und Fotodokumentationen (Urk. 15/7-8; Urk. 16/6-7 bzw. 10) im Einzelnen erstellt, dies namentlich betreffend die Anzahl, die Positionierung und die Tiefe der erlittenen Messerstiche. Es ergibt sich daraus insbesondere, dass der Beschuldigte A._____ den Privatkläger 1 mit einem rund 10 cm tiefen Messerstich in den Rücken verletzte und dem Privatkläger 2 einen rund 9.8 cm tiefen Stich in den (unteren) Bauchbereich versetzte. Hernach

- 42 - tangierte der Beschuldigte B._____ zur etwa gleichen Zeit den Privatkläger 2 mit einem Stich in den linken oberen Bauchbereich bzw. die linke Brust bis zum Bauch- fell, bevor dann der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger 1 zwei Stiche in den Oberschenkel bis in das dortige Muskelgewebe hinein zufügte.

E. 3.7.2 Gemäss den beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Univer- sität Zürich vom 5. Juni 2020 resultierte infolge des vorerwähnten Tatvorgehens eine konkrete Lebensgefahr für die beiden Privatkläger aufgrund der jeweils erlitte- nen Stiche, die beim jeweiligen Privatkläger infolge des hohen Blutverlustes zur akuten Gefahr eines Kreislaufschocks sowie einer letalen Blutvergiftung führten, welche jeweils nur durch sofortige medizinische Hilfe mittels einer Notoperation be- seitigt werden konnte (vgl. Urk. 15 S. 7; Urk. 16/7 S. 9).

E. 3.8 Betreffend den subjektiven Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht zu ver- merken, dass nicht abschliessend abschätzbar ist, wie gefährlich die eingesetzten Messer waren, nachdem diese nicht sichergestellt werden konnten und auch nie- mand belastbare Angaben zu deren konkreter Beschaffenheit machen konnte bzw. diese Angaben eher dramatisierend (vgl. Privatkläger C._____: Urk. 8/1 S. 9; Urk. 8/2 S. 13, 19) bzw. verharmlosend (vgl. Beschuldigter A._____: Urk. 2/1 S. 13 f.; Beschuldigter B._____: Urk. 3/2 S. 10) erscheinen. Jedenfalls weist aber die Tiefe der den Opfern zugefügten Messerstiche auf eingesetzte (Klapp-)Messer mit einer Klingenlänge von rund 10 cm hin, was per se ein beträchtliches Gefahrenpotential des Tatwerkzeuges begründet, welches auch den beiden Beschuldigten ohne Wei- teres bewusst gewesen sein muss. Wenn die beiden Beschuldigten dazu noch un- kontrolliert und mehrfach in besonders sensible Körperregionen ihrer Opfer sta- chen, konnten sie definitiv nicht von einem glimpflichen Verlauf ihrer Aktion ausge- hen, sondern mussten vielmehr ernsthaft mit schweren Folgen für Leib und Leben bis hin zum Tod ihrer Kontrahenten rechnen.

4. Fazit Der Sachverhalt der Anklage ist nach dem Gesagten mit den vorerwähnten Einschränkungen bzw. Präzisierungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver

- 43 - Hinsicht erstellt und in dieser Form der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Einleitung

E. 4 Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2024 erschienen nebst den vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen der Beschuldigte B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als dessen erbetenem Verteidiger sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als Stellvertreter von dessen amtlichem Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger 1 und 2 (Prot. II S. 98). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Be- schuldigten im Eventualstandpunkt einen Schuldspruch wegen schwerer bzw. qua- lifiziert einfacher Körperverletzung beantragen (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 9 ff.), mithin insofern kein vollumfänglicher Freispruch anbegehrt wird, und die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die verfügten Beschlagnahmen generell nicht angefochten wurden (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 10 f.), sind die beiden erstinstanzlichen Urteile bezüglich der Dispositivziffern

E. 4.1 Was die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem betrifft, kann vollumfänglich auf die allseits zutreffenden und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. Urk. 104 S. 104 f.; Urk. 119/115 S. 104), nachdem die begangenen Taten schwer wiegen und beide Beschuldigten als Drittstaatenangehörige zu qualifizieren

- 71 - sind (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.4 ff.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_213/2023 vom

6. Dezember 2023 E. 2.6.1 f.).

E. 4.1.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ in der Gesamtbetrachtung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren mit einer Freiheits- strafe von 12 Jahren zu bestrafen ist.

E. 4.1.2 An diese Strafe ist der bis und mit heute durch Haft und vorzeitigen Strafvoll- zug erstandene Freiheitsentzug von 1569 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 4.2 Es ist demzufolge die Landesverweisung sowohl beim Beschuldigten A._____ als auch beim Beschuldigten B._____ im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

5. Fazit Nach dem Gesagten sind gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB beide Be- schuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 11 Jahren des Landes zu verweisen. VII. Zivilpunkt

1. Einleitung

E. 4.2.1 Der Beschuldigte A._____ ist zusammenfassend in einer Gesamtbetrach- tung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen.

E. 4.2.2 An diese Strafe bleibt der bis und mit heute durch Haft und vorzeitigen Straf- vollzug erstandene Freiheitsentzug von 1569 Tagen gleichermassen anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Vollzug 5.1. Angesichts der verhängten Strafhöhen kommt für beide Beschuldigten ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitstrafen von Vornherein nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 42 und 43 StGB e contrario). 5.2. Die Freiheitsstrafen der Beschuldigten sind demnach in beiden Fällen ohne Weiteres zu vollziehen.

- 67 - VI. Landesverweisung

1. Einleitung

E. 6 11 (DG210046; Beschlagnahmen) bzw. 6 - 10 (DG210047; Beschlagnahmen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten sind die angefochtenen Urteile hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

- 18 - 2.

E. 10 März 2020 zur Folge hat (Art. 158 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt aufgrund des Fernwirkungsverbotes gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO mithin auch für die gestützt auf diese Aktennotiz erhobenen Beweise, namentlich die Einvernahmen der Poli- zisten O._____ und P._____ vom 18. Januar 2021 (Urk. 9/19+20), da deren Erhe- bung ohne die erwähnte Aktennotiz nicht in dieser Form möglich gewesen wäre. Andere Verwertungsproblematiken betreffend die im Recht liegenden rele- vanten Beweise sind im Übrigen nicht ersichtlich, so dass insoweit vollumfänglich auf die entsprechenden Akten abgestellt werden kann.

E. 14 Jahren beantragte (vgl. DG210046/47, Prot. I S. 7). Die Vorinstanz verhängte in der Folge gestützt auf ihre Schuldsprüche Freiheitsstrafen von 14 ½ Jahren gegen den Beschuldigten A._____ und 13 Jahren gegen den Beschuldigten B._____ (vgl. Urk. 104 S. 123; Urk. 119/115 S. 121). Die Beschuldigten wenden sich mit ihrer Berufung auch gegen diese verhängten Sanktionen, wobei sie (eventualiter) aus- drücklich eine deutlich mildere Bestrafung beantragen (vgl. Urk. 119/121 S. 2; Urk. 146 S. 2; Urk. 144 S. 1; Prot. II S. 10 f.). Mithin ist auch die vorinstanzliche Strafzumessung nochmals einer sorgfältigen Prüfung im Lichte der gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen bundegerichtlichen Praxis zu unterziehen.

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 1, C._____, wird Vormerk ge- nommen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Urteile des Bezirksgerichts Winterthur vom
  3. September 2022 gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ bezüg- lich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind: DG210046: Ziffern 6 - 11 (Beschlagnahmen)  DG210047: Ziffern 6 - 10 (Beschlagnahmen).  - 83 -
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  5. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt: 1.1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1569 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute er- standen sind. 2.1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1569 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute er- standen sind.
  6. Es wird die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bezüglich der Dauer des Haftverfahrens festgestellt. - 84 - 4.1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen. 4.2. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen. 4.3. Es wird die Ausschreibung dieser Landesverweisungen (Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5.1. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, C._____, wird vollumfäng- lich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.2. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2, D._____, wird vollumfäng- lich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.1. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, C._____, eine Genugtuung von Fr. 10'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 9. März 2020) zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, D._____, eine Genugtuung von Fr. 15'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 9. März 2020) zu bezahlen. 7.1. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, C._____, eine Genugtuung von Fr. 15'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 9. März 2020) zu bezahlen. 7.2. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, D._____, eine Genugtuung von Fr. 15'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 9. März 2020) zu bezahlen. 8.1. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des erstinstanzlichen Urteils be- treffend den Beschuldigten A._____ (DG210046-K, Ziff. 16 - 18) wird bestä- tigt. - 85 - 8.2. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des erstinstanzlichen Urteils be- treffend den Beschuldigten B._____ (DG210047-K, Ziff.15 - 17) wird bestä- tigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'700.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ für die Substituierung Fr. 7'800.– des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A._____ Fr. 8'400.– die unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 die unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2 (darin inbe- Fr. 11'563.85 griffen Akontozahlung von Fr. 1'243.95). Fr. 100.– Zeugenentschädigung F._____ Fr. 500.– Zeugenentschädigung G._____. 10.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sowie der unentgeltlichen Vertre- tungen der Privatkläger 1 und 2, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ zu jeweils 9/20 und dem Privatkläger 1, C._____, zu 2/20 auferlegt. 10.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger 1 und 2 werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten A._____ und B._____ je im Umfang von 9/20 und des Privatklägers 1, C._____, im Umfang von 2/20.
  8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten 1 die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden  des Beschuldigten 2 - 86 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 1 die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 2 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten 1 die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden  des Beschuldigten 2 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 1 die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatkläger 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen A. 
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 87 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230092-O/U/ad damit vereinigt Geschäfts-Nr. SB230091-O Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreibe- rin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 25. Juni 2024 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und Erstberufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen

1. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger

2. D._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, sowie

- 2 - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Sep- tember 2022 (DG210046 und DG210047)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. November 2021 (Urk. 43) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14.5 Jahren, wo- von bis und mit heute 920 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

6. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung über- lassen: Beim FOR lagernd: 1 Butterfly-Messer, silber (A013'615'082)  1 Kreditkarte mit ausklappbarer Klinge, schwarz (A013'615'140)  1 Klappmesser, grau/schwarz, "pro one", Klinge einschneidig/spitzig,  Klinge arretierbar (A013'615'253) 1 Klappmesser, mit schwarzem Griff, "WALTHER", Klinge einschnei-  dig/spitzig, Klinge arretierbar, mit schwarzem Textiletui (A013'615'297) 1 Polo-Shirt, blau, "POLIZEI" (A013'626'545)  1 unbekannter Gegenstand, rot/weiss, möglicherweise künstlicher Fin-  gernagel (A013'621'266)

- 4 - 1 Blister à 2 Tabletten, "Temesta Expidet 1.0 mg" (A013'625'519)  Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernd: 4 Marlboro Zigarettenstummel aus Aschenbecher (A013'716'977)  4 Marlboro Zigarettenstummel aus Aschenbecher (A013'716'988)  Zigarettenstummel (A013'717'481)  1 Schachtel Kamagra 100 mg und 1 Schachtel Sildenafil 100 mg  (A013'624'152) Verpackungsbehälter (A013'681'931) 

7. Die folgenden, beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten (oder einer bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Aus- weises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf ers- tes Verlangen herausgegeben: Beim FOR lagernd: 1 Reisepass (A013'615'195)  Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernd: 1 Mobiltelefon LG, Wine Smart (A013'681'588)  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 (A013'681'602)  1 SIM-Karte (A013'729'163)  1 Speicherkarte (A013'729'185)  1 Herrenjacke, gelb (A013'682'525)  1 Pullover, schwarz (A013'682'536)  1 Herrenhose, schwarz (A013'682'569)  Herrensocken/-strümpfe, schwarz (A013'682'570)  Herrenschuhe, "Boss" (A013'682'627)  1 Herrenjacke, Innenfutter, dunkelblau (A013'716'502)  1 Woll-Mütze, Handgel, Feuchttücher, Pflaster, Salbe (A013'717'174)  1 Steppjacke, dunkelgrau, Finshley&Harding (A013'717'561)  1 Steppjacke, schwarz-blau, Diesel (A013'717'583) 

- 5 - Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die folgenden vom Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. April 2021 beschlagnahmten und bei der Kan- tonspolizei, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernden Gegenstände werden durch die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Winter- thur verwertet: 1 Uhr, Marke Rado, Dia Star, Nr. …, mit Zertifikat (A014'949'963)  1 Uhr, Marke BMW, ohne Nummer (A014'949'974)  1 Uhr, Marke Jacques Lemans, keine Nummer (A014'949'985)  Der Verwertungserlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Kosten für das Verfahren verwendet. Ist eine Verwertung nicht möglich, wer- den die vorgenannten Gegenstände dem Beschuldigten herausgegeben.

9. Die folgenden, beim Privatkläger 1 (C._____) sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 (oder einer bevollmächtigten Person) nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im Verfahren DG210047-K unter Vorlage derselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben: Beim FOR lagernd: 1 Jeanshose, blau, "DSQUARED2" (A013'621'573)  1 T-Shirt, rot/schwarz, "BLACK SQUAD" (A013'621'595)  1 Boxershorts, hellgrau, "LAS VEGAS" (A013'621'608)  1 Paar Turnschuhe, rot/schwarz/weiss, "NIKE" (A013'621'620)  Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernd: 1 Kapuzenjacke, rosa, "Champion" (A013'621'142)  1 Mobiltelefon, Apple iPhone 11 (A013'681'635)  1 SIM-Karte (A013'729'141) 

- 6 - Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Die folgenden, beim Privatkläger 2 (D._____) sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger 2 (oder einer bevollmächtigten Person) nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im Verfahren DG210047-K unter Vorlage derselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben: Beim FOR lagernd: 1 Lederjacke, dunkelbraun, "PME LEGEND" (A013'621'471)  1 Jeanshose, dunkelgrau, "LEVI'S" (A013'621'506)  1 T-Shirt, grün, "DECATHLON NYAMBA" (A013'621'528)  1 Boxershorts, schwarz, "H&M" (A013'621'539)  1 Paar Socken, schwarz (A013'621'540)  1 Paar Stiefel, schwarz, "PREMIUM" (A013'621'551)  Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Die bei der Kantonspolizei Zürich sowie beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernden Spuren, Aufnahmen und Date- nauslesung/-sicherung/-träger, welche auf den Beschuldigten sowie auf den Privatkläger 1 (C._____) und Privatkläger 2 (D._____) lauten, werden einge- zogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im Verfahren DG210047-K zur Vernichtung überlas- sen.

12. Der Privatkläger 1 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 7 -

13. Der Privatkläger 2 (D._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

14. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C._____) Fr. 30'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 9. März 2020, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

15. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) Fr. 30'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 9. März 2020, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 5'675.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 3'236.00 Telefonkontrolle; Fr. 710.70 Auslagen; Fr. 407.50 Auslagen Polizei; Fr. 414.24 Entschädigung Zeuge; Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 44'541.55 Barauslagen); Hälfte der Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Fr. 10'273.10 Privatklägers 1 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Hälfte der Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Fr. 17'827.00 Privatklägers 2 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 93'285.59 Total

17. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 16 werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretungen der Privatkläger 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichts-

- 8 - kasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

18. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, wo- von bis und mit heute 920 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

6. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung über- lassen: Beim FOR lagernd: 1 Polo-Shirt, blau, "POLIZEI" (A013'626'545)  1 unbekannter Gegenstand, rot/weiss, möglicherweise künstlicher Fin-  gernagel (A013'621'266) 1 Blister à 2 Tabletten, "Temesta Expidet 1.0 mg" (A013'625'519) 

- 9 - Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernd: 1 Verpackungsbehälter Asservatenkomplex 2 der Polizei Baden-Würt-  temberg (A013'681'942) Herrenschuhe, schwarz, "Boss" (A013'682'070)  Herrensocken, schwarz (A013'682'092)  1 T-Shirt, schwarz (A013'682'105)  1 Hose schwarz (A013'682'149) 

7. Die folgenden, beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten (oder einer bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Aus- weises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf ers- tes Verlangen herausgegeben: Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernd: 1 Mobiltelefon Apple iPhone X (A013'681'624)  1 SIM-Karte (A013'729'210)  Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die folgenden, beim Privatkläger 1 (C._____) sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 (oder einer bevollmächtigten Person) nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im Verfahren DG210046-K unter Vorlage derselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben: Beim FOR lagernd: 1 Jeanshose, blau, "DSQUARED2" (A013'621'573)  1 T-Shirt, rot/schwarz, "BLACK SQUAD" (A013'621'595)  1 Boxershorts, hellgrau, "LAS VEGAS" (A013'621'608)  1 Paar Turnschuhe, rot/schwarz/weiss, "NIKE" (A013'621'620) 

- 10 - Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernd: 1 Kapuzenjacke, rosa, "Champion" (A013'621'142)  1 Mobiltelefon, Apple iPhone 11 (A013'681'635)  1 SIM-Karte (A013'729'141)  Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die folgenden, beim Privatkläger 2 (D._____) sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger 2 (oder einer bevollmächtigten Person) nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im Verfahren DG210046-K unter Vorlage derselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben: Beim FOR lagernd: 1 Lederjacke, dunkelbraun, "PME LEGEND" (A013'621'471)  1 Jeanshose, dunkelgrau, "LEVI'S" (A013'621'506)  1 T-Shirt, grün, "DECATHLON NYAMBA" (A013'621'528)  1 Boxershorts, schwarz, "H&M" (A013'621'539)  1 Paar Socken, schwarz (A013'621'540)  1 Paar Stiefel, schwarz, "PREMIUM" (A013'621'551)  Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Die bei der Kantonspolizei Zürich und beim Forensischen Institut Zürich un- ter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernden Spuren, Aufnahmen und Daten- auslesung/-sicherung/-träger, welche auf den Beschuldigten sowie auf den Privatkläger 1 (C._____) und den Privatkläger 2 (D._____) lauten, werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft

- 11 - dieses Urteils sowie des Urteils im Verfahren DG210046-K zur Vernichtung überlassen.

11. Der Privatkläger 1 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Privatkläger 2 (D._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten A._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C._____) Fr. 30'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 9. März 2020, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

14. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten A._____ verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) Fr. 30'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 9. März 2020, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 12 -

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 5'801.83 Auslagen (Gutachten); Fr. 3'236.00 Telefonkontrolle; Fr. 710.65 Auslagen; Fr. 407.50 Auslagen Polizei; Fr. 414.29 Entschädigung Zeuge; Fr. 1'200.00 Beschwerde Obergericht (UB220040-O); Fr. 1'200.00 Beschwerde Obergericht (UB200186-O); Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 45'362.80 Barauslagen); Hälfte der Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Fr. 10'273.10 Privatklägers 1 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Hälfte der Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Fr. 17'827.00 Privatklägers 2 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 96'633.17 Total

16. Fr. 500.– (Fr. 200.– Anteil an Entscheidgebühr Obergericht UB220040-O so- wie Fr. 300.– Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung UB220040-O) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 und 2 werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

17. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.

- 13 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 144 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. September 2022 sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 14, 15, 16, 17 und 18 aufzu- heben.

2. Herr A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Mein Klient sei wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung began- gen im Notwehrexzess gemäss Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheits- strafe in der Höhe von 6 ½ Jahren zu verurteilen.

4. Er sei alsdann im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

5. Die Privatkläger 1 und 2 seien mit ihren Zivilforderungen auf den Zivil- weg zu verweisen.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu einem Drittel Herrn A._____ aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner seien die in der Untersu- chung und im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7. Und schliesslich seien die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretungen, ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 14 -

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 146 S. 1 f.)

1. Die Berufung des Beschuldigten B._____ sei gutzuheissen und es seien Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 13. und teilweise Ziff. 14 (Satz 1) und teilweise Ziff. 16 (Kostenauflage für den Beschuldigten und Nachforderungsvorbehalt Kosten amtliche Verteidigung und Kos- ten der Rechtsvertretungen der Privatkläger) des angefochtenen Urteils aufzuheben.

2. Der Beschuldigte B._____ sei in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung freizuspre- chen.

3. Infolge Freispruchs seien keine Strafe auszusprechen und keine Lan- desverweisung/Ausschreibung im SIS anzuordnen; hingegen seien vielmehr sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, seien die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 gegenüber dem Beschuldigten B._____ vollständig abzuweisen und seien dem Beschuldigten B._____ eine angemessene Entschädigung und Genug- tuung zuzusprechen.

4. Eventualiter wäre der Beschuldigte B._____ höchstens wegen qualifi- zierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Stiche in den linken Oberschenkel), mit einer (bedingten) Freiheits- strafe zu bestrafen, deren Dauer bereits längstens durch Haft erstan- den ist.

5. Der Beschuldigte B._____ sei unverzüglich aus der JVA Cazis auf freien Fuss zu entlassen.

6. Vom am 10. Februar 2024 erklärten Berufungsrückzug des Privatklä- gers 1 sei Vormerk zu nehmen.

- 15 -

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 147, S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sei zu bestätigen.

2. Die Berufungen beider Beschuldigten seien unter Kostenfolge für die Beschuldigten abzuweisen. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteilen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. September 2022 wur- den die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen ihrer getrennt geführten, jedoch gemeinsam verhandelten Verfahren jeweils wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 14 ½ bzw. 13 Jahren (abzüglich der jeweils bereits erstandenen Haft) bestraft. Beide Beschuldigten wurden unter Aus- schreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 11 Jahren des Landes verwiesen. Ferner wurde über die im Vorverfahren verfügten Beschlagnah- men und Sicherstellungen befunden sowie über die von den Privatklägern C._____ und D._____ (nachfolgend: Privatkläger 1 und 2) geltend gemachten Schadener- satz- und Genugtuungsbegehren entschieden. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgelegt (vgl. Urk. 104 S. 123 ff.; Urk. 115/119 S. 121 ff.).

2. Beide Beschuldigten liessen gegen das sie betreffende erstinstanzliche Ur- teil am 15. September 2022 noch vor Schranken die Berufung anmelden (vgl. DG210046/47, Prot. I S. 129), welche der Beschuldigte A._____ in der Folge noch schriftlich bestätigen liess (Urk. 92). Am 26. September 2022 erfolgte auch die Berufungsanmeldung des Privatklägers 1 (Urk. 98). Nach Erstattung der Beru- fungserklärungen des Beschuldigten A._____ am 17. Februar 2023 (Urk. 108), des

- 16 - Privatklägers 1 am 23. Februar 2023 (Urk. 109) und des Beschuldigten B._____ am 6. März 2023 (Urk. 119/121) sowie den anschliessenden Fristansetzungen an die jeweiligen Gegenparteien (Urk. 110; Urk. 119/122), welche zu keinen neuen Rechtsmitteleingaben führten, wurde in zweiter Instanz auf den 13. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 112). Mit Beschluss vom 30. Novem- ber 2023 wurden die bis dahin gegen die Beschuldigten getrennt geführten Verfah- ren (Geschäfts-Nr. SB230091 und Geschäfts-Nr. SB230092) vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. SB230092 gemeinsam weitergeführt (Urk. 117). Die in der Folge eingereichte schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten A._____ wurde ohne Weiterungen zu den Akten genommen, wobei der Verteidiger angehalten wurde, seine zweitinstanzlichen Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich zu stellen und zu begründen (Urk. 121). Mit Präsidialverfügung vom

16. Januar 2024 wurde in der Folge einstweilen über die mit den Berufungserklä- rungen gestellten Beweisanträge der beiden Beschuldigten befunden (Urk. 123), wobei in diesem Zusammenhang aktuelle Strafregisterauszüge betreffend beide Privatkläger (mit nachfolgendem Beizug des daraus unter anderem ersichtlichen Strafurteils des Bezirksgerichtes Winterthur gegen den Privatkläger 1) sowie aktu- elle Führungsberichte betreffend beide Beschuldigte eingeholt und sämtlichen Par- teien zugestellt wurden (vgl. Urk. 125 - 130). Am 10. Februar 2024 zog der Privat- kläger 1 seine Berufungen gegen die beiden vorinstanzlichen Urteile zurück und liess mitteilen, dass weder er noch sein Rechtsvertreter an der Berufungsverhand- lung erscheinen werden, Letzterer sich jedoch die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Urteilseröffnung vorbehalte und um entsprechende Mitteilung ersuche (Urk. 135). Von diesem Berufungsrückzug ist vorab mit separatem Beschluss Vor- merk zu nehmen.

3. Zur Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2024 erschienen die aus der Haft vorgeführten Beschuldigten A._____ und B._____ in Begleitung ihrer amtli- chen Verteidiger sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklä- gers 2 (Prot. II S. 9). Im Anschluss an diese Verhandlung wurden mit Beschluss vom 13. Februar 2024 verschiedene Beweisergänzungen angeordnet, welche na- mentlich die Befragungen der am Tatgeschehen in unterschiedlicher Form beteilig- ten E._____, F._____, G._____ sowie H._____ und I._____ beinhalteten (Urk.

- 17 - 149). Am 6. Juni 2024 wurde ein aktualisierter Strafregisterauszug betreffend den Privatkläger 1 eingeholt, aus welchem sich weitere Verurteilungen ergaben, deren zu Grunde liegende Entscheide beigezogen und den Parteien zur Kenntnis ge- bracht wurden (Urk. 165 - 167). Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 und 20. Juni 2024 informierten I._____ und H._____ über den Beizug eines Rechtsvertreters und lies- sen mitteilen, dass sie vor Schranken von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machen wollen (Urk. 170; Urk. 173), wobei keine entsprechende Ladungs- abnahme erfolgte.

4. Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2024 erschienen nebst den vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen der Beschuldigte B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als dessen erbetenem Verteidiger sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als Stellvertreter von dessen amtlichem Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger 1 und 2 (Prot. II S. 98). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Be- schuldigten im Eventualstandpunkt einen Schuldspruch wegen schwerer bzw. qua- lifiziert einfacher Körperverletzung beantragen (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 9 ff.), mithin insofern kein vollumfänglicher Freispruch anbegehrt wird, und die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die verfügten Beschlagnahmen generell nicht angefochten wurden (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 10 f.), sind die beiden erstinstanzlichen Urteile bezüglich der Dispositivziffern 6 - 11 (DG210046; Beschlagnahmen) bzw. 6 - 10 (DG210047; Beschlagnahmen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten sind die angefochtenen Urteile hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

- 18 - 2. 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ stellte im Rahmen ihrer Beru- fungserklärung – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 64) – die Beweisanträge, es sei E._____ als Zeuge zu befragen und es sei betreffend die Privatkläger 1 und 2 jeweils ein Strafregisterauszug mitsamt den Akten der daraus hervorgehenden Vor- strafen einzuholen (Urk. 108 S. 4 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ verlangte im Rahmen der ihrerseits gestellten Beweisanträge nebst der Einholung eines aktuellen Führungsberichtes ebenfalls den Beizug von Strafregisterauszügen der Privatkläger und forderte zusätzlich deren Leumundsberichte an (Urk. 121 S. 2 und 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weitere Beweisanträge ge- stellt, welche die Zeugenbefragungen von G._____ und F._____ sowie den Beizug von medizinischen Akten betreffend den Beschuldigten B._____ und die Nachho- lung einer Tatrekonstruktion enthielten (Urk. 141 S. 1 f.). 2.2. Bezüglich der vom Beschuldigten A._____ beantragten Zeugeneinver- nahme betreffend E._____ ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Vorge- schichte des eigentlichen Tatgeschehens nicht unbeachtet bleiben kann (vgl. dazu auch hinten Ziff. III./3.5.1. ff.), weshalb diesem Beweisantrag stattgegeben wurde (vgl. Urk. 149). Nachdem betreffend die ebenfalls am Tatgeschehen beteiligten G._____ und F._____ sodann Einstellungsverfügungen ergingen, ohne dass diese danach im vorliegenden Verfahren als Zeugen einvernommen wurden, ist auch den entsprechenden Anträgen des Beschuldigten B._____ Folge geleistet worden (vgl. Urk. 149). 2.3. Was die weiteren Beweisanträge anbelangt, so wurde in Nachachtung der entsprechenden Anträge der Verteidiger zwecks näherer Beleuchtung der Person und der Glaubwürdigkeit der Privatkläger im Vorfeld der Berufungsverhandlung je- weils ein entsprechender Strafregisterauszug (mit Beizug des sich daraus ergeben- den Strafurteils des Bezirksgerichtes Winterthur gegen den Privatkläger 1 betref- fend einfache Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten an der Ehegattin) eingeholt (vgl. Urk. 125 - 127). Zudem wurden im Rahmen des aktualisierten Strafregister- auszuges betreffend den Privatkläger 1 zwei weitere rechtskräftige Entscheide bei- gezogen (Urk. 165 - 166A). Die Erhebung eines zusätzlichen Leumundsberichtes

- 19 - betreffend die Privatkläger erscheint aufgrund dieser bereits erfolgten Beweisab- nahmen hingegen nicht erforderlich, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten B._____ abzuweisen ist. Ebenso erübrigen sich die Beizüge von weiteren Strafakten betreffend die Privatkläger, zumal deren weitere aufgrund der eingeholten Strafregisterauszüge ersichtliche Vorstrafen bereits längere Zeit zu- rückliegen und thematisch nichts mit den vorliegend zu beurteilenden Vorgängen zu tun haben. Ferner erscheint es nicht angezeigt, nebst den zu den Akten genom- menen Röntgenbildern betreffend B._____ auch noch einen Bericht bzw. ein Gut- achten hinsichtlich seiner Bewegungseinschränkungen aufgrund eines früheren Unfalles einzuholen, da der Ablauf des eingeklagten Tatgeschehens auch bei einer entsprechenden Behinderung des Beschuldigten, welche prinzipiell nicht in Abrede zu stellen ist, aufgrund der kurzen Distanzen im Grundsatz durchaus möglich bleibt (vgl. dazu hinten Ziff. III./3.6.4.). Und schliesslich ist auch der beweismässige Mehr- wert einer Tatrekonstruktion rund vier Jahre nach der inkriminierten Auseinander- setzung nicht hinreichend ersichtlich, denn eine Rekonstruktion betreffend ein dy- namisches Tatgeschehen nach derart langer Zeit wird kaum noch zu einem Er- kenntnisgewinn führen, wie sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Fe- bruar 2024 und deren heutigen Fortsetzung zeigte, wo die Erinnerungen der Betei- ligten deutlich verblasst erschienen (vgl. auch hinten Ziff. III./3.2.). Hinsichtlich der beantragten Rekonstruktion zur Sitzposition des Privatklägers 1 im Auto im Zusam- menhang mit der anklagegegenständlichen Stichbewegung in Richtung von dessen Kopf ist im Übrigen festzuhalten, dass dieses Sachverhaltselement der Anklage bereits aufgrund des bestehenden Beweisfundamentes, insbesondere den vorlie- genden Aussagen der Beteiligten und dem Verletzungsbild des Privatklägers, hin- reichend beurteilt werden kann (vgl. hinten Ziff. III./3.6.4.), weshalb auch insofern kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

3. Der Beschuldigte A._____ stellt im Übrigen den weiteren prozessualen An- trag auf Akteneinsicht betreffend die Daten der im Verfahren angeordneten Aus- wertungen diverser Mobiltelefone, wobei er die besagten Daten nicht näher spezi- fiziert (vgl. Urk. 108 S. 8). In dieser Hinsicht liegt ein Bericht der Kantonspolizei Zürich betreffend die Auswertung der Mobiltelefone der Beteiligten im Recht, aus welchem sich ergibt, welche Daten von welchen Beteiligten ausgewertet wurden

- 20 - und welche Fakten daraus entnommen wurden (vgl. Urk. 13/1). Die jeweiligen Ex- traktionsdaten liegen dem Bericht gespeichert auf einer DVD bei (vgl. Urk. 13/8). Zudem befindet sich ein USB-Stick in den Akten, welcher sämtliche Mobiltelefon- daten der beiden Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 enthält (Urk. 13/9). Wes- halb diese Datenträger und die entsprechenden beleuchtenden Berichte dem Infor- mationsanspruch des Beschuldigten betreffend die Auswertung der Mobiltelefon- daten nicht genügen, legt dieser nicht dar. Ohnehin vermag die rückwirkende Aus- wertung der Mobiltelefondaten der Beteiligten in casu lediglich gewisse Aufsch- lüsse über die Vorgeschichte des zu beurteilenden Kerngeschehens zu liefern. In- wiefern sich daraus wesentliche entlastende Elemente betreffend das inkriminierte Hauptgeschehen ergeben, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten A._____ auch nicht dargetan, zumal den Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziff. III./3.5.5. f.) – weder eine vorgängige Planung des Vorhabens noch ir- gendwelche Drohungen im Vorfeld der Tat vorgeworfen werden können. Der ent- sprechende Antrag des Beschuldigten A._____ ist daher – soweit er sich aufgrund der bereits vorliegenden Daten nicht ohnehin als obsolet erweist – abzuweisen. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. November 2021 zunächst im Rah- men der eingeklagten Vorgeschichte vorgeworfen, es sei anlässlich der ehelichen Probleme von C._____ mit seiner Ehefrau J._____ nach verschiedenen vorgängi- gen telefonischen Kontakten von Angehörigen der jeweiligen Verwandtschaft, in deren Rahmen wohl auch gegenseitige Drohungen ausgestossen worden seien, für den Abend des 9. März 2020 eine gegenseitige Aussprache der sich gegen- überstehenden Gruppierungen vereinbart worden, zu welcher die beiden auf Seiten von J._____ stehenden Beschuldigten jeweils ein Klappmesser (mit unbekannter Klingenlänge) mitgenommen hätten, um dieses nötigenfalls gegen C._____ (als Privatkläger 1) und dessen Angehörige (darunter D._____ als Privatkläger 2) ein- zusetzen (Urk. 43 S. 2 f.).

- 21 - 1.2. Anlässlich des nachfolgenden Aufeinandertreffens der beiden Gruppierun- gen habe sich der Beschuldigte B._____ von einer Äusserung von H._____ derart provoziert gefühlt, dass er diesen mit einem Faustschlag traktiert habe, worauf der zunächst noch im Hintergrund verbliebene Privatkläger 1 zum Geschehen gestos- sen sei und den Beschuldigten B._____ zu Boden gestossen habe. In der Folge hätten beide Beschuldigte ihr mitgeführtes Messer hervorgenommen, worauf der Beschuldigte A._____ den Privatkläger 1 von hinten in den Rücken und den Privat- kläger 2 in den Bauch gestochen habe. Der Beschuldigte B._____ habe seinerseits dem Privatkläger 2 einen Messerstich in die linke Brust versetzt, worauf er die Ver- folgung des flüchtenden Privatklägers 1 aufgenommen und gegenüber diesem im in der Nähe parkierten Fahrzeug der Gebrüder C._____D._____H._____I._____ zunächst mehrere Stichbewegungen in Richtung von Kopf und Körper ausgeführt habe, bevor er ihm schliesslich mehrere Stichverletzungen am linken Oberschenkel zugefügt habe (Urk. 43 S. 3 f.). 1.3. Infolge des Angriffes der beiden Beschuldigten habe der Privatkläger 1 einen rund 10 cm tiefen Stich im unteren Rückenbereich (mit Verletzung der Rücken- und Hüftmuskulatur sowie der Lumbalarterie) sowie zwei tiefe Stiche im Oberschenkel (mit Verletzung der Oberschenkelmuskulatur) erlitten. Derweil habe der Privatklä- ger 2 einen Stich im Unterbauch (mit Verletzung des Bauchfells, des Dünndarms und des Hüftmuskels) sowie einen weiteren Stich im Oberbauch (mit Verletzung des Bauchfells) davongetragen (Urk. 43 S. 5).

- 22 -

2. Ausgangslage 2.1. Die beiden Beschuldigten haben die Darstellung der Anklage sowohl bezüg- lich der Vorgeschichte als auch hinsichtlich des Hauptgeschehens in ihren Grund- zügen anerkannt. So ist insbesondere beidseits unbestritten, dass im Vorfeld der Tat eheliche Probleme zwischen dem Privatkläger 1 und dessen Ehefrau J._____ bestanden und es in diesem Zusammenhang zu mehreren telefonischen Kontakten zwischen Angehörigen des Privatklägers 1 und Angehörigen seiner Ehefrau kam. Weiter wird allseits anerkannt, dass es dann am Abend des 9. März 2020 gegen 23.30 Uhr vor der K._____ Lounge in L._____ zu einem Aufeinandertreffen der sich gegenüberstehenden Gruppierungen kam, welches in der Folge zunehmend eska- lierte. Schliesslich werden von den Beschuldigten auch die in der Anklage darge- stellten Verletzungen der beiden Privatkläger als Folge der Auseinandersetzung nicht in Zweifel gezogen, zumal diese durch die ärztlichen Austrittsberichte des Kantonsspitals Winterthur vom 16. März 2020 bzw. 8. April 2020 (Urk. 15/6; Urk. 16/8), die Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich (kurz: IRM) betreffend deren körperliche Untersuchung vom 17. April 2020 bzw. 5. Juni 2020 mit den beiliegenden Bildmappen und Fotodokumentationen (Urk. 15/7; Urk. 16/7 und 10) im Einzelnen belegt worden sind. 2.2. In verschiedenen Einzelpunkten haben beide Beschuldigten die Darstellung der Anklage sowohl in der Untersuchung als auch in den gerichtlichen Verfahren indessen nicht anerkannt, wobei dieser Umstand in weiten Teilen insbesondere auch darauf basiert, dass sie das Geschehen in seinen Einzelheiten teilweise nicht mitbekommen haben wollen bzw. sich nicht an alle Einzelheiten erinnern können (vgl. Urk. 2/1 S. 4, 7 ff.; Urk. 2/2 S. 5, 18; Urk. 3/1 S. 9 ff.; Urk. 6/1 S. 15, 19; Urk. 6/2 S. 16 ff.), wobei anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage sei- tens des Beschuldigten A._____ dann gänzlich verweigert wurde, während der Be- schuldigte B._____ bei seiner bisherigen Darstellung der Geschehnisse geblieben ist (vgl. DG210046/47, Prot. I S. 26 ff.). In der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte A._____ ein, in einer Notsituation einen der Gebrüder C._____D._____H._____I._____ mit dem Messer auf der rechten Seite beim Bauch verletzt zu haben, ehe der weitere Messerstich gegen den Privatkläger 1

- 23 - erfolgt sei (Prot. II S. 49). Der Beschuldigte B._____ gestand vor Schranken des Berufungsgerichtes sowohl den initialen Schlag gegenüber H._____ sowie die Sti- che in den Oberschenkel des Privatklägers 1 ein (Prot. II S. 62 f.). Auf die insoweit erfolgten Einlassungen und die noch bestrittenen Punkte ist im Rahmen der nach- folgenden Sachverhaltserstellung nochmals näher einzugehen, wobei aber na- mentlich die Vorgeschichte der gewalttätigen Auseinandersetzung nur insoweit nä- her zu würdigen ist, als sich diese für die Beurteilung des Falles tatsächlich als relevant erweist.

3. Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Erwägungen zum umstrittenen Sach- verhalt die Grundsätze der Beweiswürdigung grundsätzlich korrekt wiedergegeben, so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 104 S. 20 f.; Urk. 119/115 S. 20 f.). Zu ergänzen bleibt, dass es im Rah- men der Würdigung von Aussagen der Verfahrensbeteiligten zwar vorwiegend auf den inneren Gehalt der Angaben ankommt, dabei aber auch die Art und Weise, wie diese Angaben erfolgen, mit zu berücksichtigen ist. Abzustellen ist in diesem Zu- sammenhang unter anderem auf die Persönlichkeit, die prozessuale Stellung und die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden, wobei insbesondere die Motiv- lage einer Person, falsche Aussagen zu machen, in die Würdigung einzubeziehen ist. 3.2. Die beiden angefochtenen Urteile benennen in der Folge umfassend die vor- liegend massgebenden Beweismittel (Urk. 104 S. 22; Urk. 119/115 S. 21 f.). Im Zentrum stehen dabei die verschiedenen Aussagen der unmittelbar an der Tat be- teiligten Kontrahenten (vgl. Urk. 2/1-3 [Einvernahmen Beschuldigter A._____]; Urk. 3/1-3 [Einvernahmen Beschuldigter B._____]; Urk. 4/1-3 [Einvernahmen Mit- beschuldigter G._____]); Urk. 5/1-2 [Einvernahmen Mitbeschuldigter F._____]; Urk. 6/1-2 [Konfrontationseinvernahmen Beschuldigte/Mitbeschuldigte] sowie Urk. 7/1-2 [Einvernahmen Privatkläger 1]; Urk. 8/1-2 [Einvernahmen Privatklä- ger 2]), welche durch diverse Sachbeweise wie insbesondere Fotodokumentatio- nen (Urk. 10), Datenauswertungen (Urk. 13) sowie medizinische Berichte und Gut-

- 24 - achten (Urk. 14 - 17) ergänzt werden. Konkrete Anhaltspunkte zu den Hintergrün- den der tatrelevanten Geschehnisse vermögen im Weiteren auch die Ausführungen von J._____, deren eheliche Probleme mit dem Privatkläger 1 den Ursprung des inkriminierten Vorfalls bilden (Urk. 9/8-9), sowie die Ausführungen von M._____ (Bardame der K._____ Lounge) und N._____ (Ehefrau des Beschuldigten A._____), welche zur Trinkmenge und zum Verhalten der beiden Beschuldigten vor der Tat Auskunft geben konnten (Urk. 9/12-13; Urk. 9/16-17), zu liefern, wobei M._____ auch jene Person war, welche dem Privatkläger 1 im Vorfeld der Tat eine Grussbotschaft des Beschuldigten B._____ ausrichtete. Die relevanten Ausführun- gen all der erwähnten Beteiligten wurden von der Vorinstanz an den entsprechen- den Stellen ihrer Sachverhaltserstellung ebenfalls erschöpfend wiedergegeben, so dass auf eine nochmalige Rezitierung derselben verzichtet werden kann und darauf vorliegend nur noch punktuell zwecks Hervorhebung von entscheidenden Passa- gen eingegangen zu werden braucht. Zu ergänzen ist an dieser Stelle jedoch, dass anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung G._____ und F._____ im Rahmen ihrer neuen Rolle als Zeugen nochmals zur Sache befragt wurden. Dabei gab der Zeuge G._____ zusammengefasst zu Protokoll, er habe zusammen mit seinem Schwager F._____ und den beiden Beschuldigten in lockerer Stimmung den Abend in der K._____ Lounge verbracht. Ob sie sich mit den Beschuldigten damals verabredet oder sich zufällig in der Bar getroffen hatten, vermochte er dabei nicht mehr zu sagen, doch wusste er noch, dass beim Verlassen des Lokals dann plötzlich ein Auto heranraste und zwei der Gebrüder C._____D._____H._____I._____ mit ihm das Gespräch suchten. Anschliessend sei der Privatkläger 1 vom Auto herkommend auf den Beschuldigten B._____ los- gegangen, habe wüste Beschimpfungen geschrien und diesen zusammengeschla- gen. Den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe er aufgrund der herr- schenden Dunkelheit jedoch nicht beobachten können (Prot. II S. 146 ff.). Der Zeuge F._____ führte derweil aus, sein Schwager habe sich mit den beiden Be- schuldigten in der K._____ Lounge verabredet, worauf man sich dort getroffen habe. Er bestätigte sodann, dass in der Bar eine ausgelassene Stimmung herrschte. Nachdem sie sich vor der Bar verabschiedet hätten, seien aus einem herangefahrenen Auto zwei Personen ausgestiegen und hätten mit G._____ ge-

- 25 - sprochen. Im weiteren Gesprächsverlauf sei es laut geworden, weitere Personen seien aus dem Auto gestiegen und ein Tumult habe sich entwickelt. Gleichzeitig seien weitere Leute aus der Bar hinzugekommen, die jedoch eher schlichtend auf die Streitenden eingewirkt hätten. Dabei habe er zu keinem Zeitpunkt eine Person oder einen Gegenstand auf dem Boden liegen sehen. Zu seiner eigenen Rolle in der Auseinandersetzung gab er an, unbeteiligt neben den Streitenden gestanden zu sein, wobei er sich die bei ihm festgestellten Verletzungen bzw. die ihm zuge- ordnete Blutspur nicht erklären konnte (Prot. II S. 124 ff.; vgl. Urk. 11/1). Darüber hinaus wurde E._____ als Zeuge befragt, welcher sich zur Sache dahingehend äus- serte, dass sein Bruder (Beschuldigter B._____) vor der Tat zu Besuchszwecken in die Schweiz gereist sei. Am Tattag seien dann zwischen ihm (dem Zeugen) und dem Privatkläger 1 wechselseitig Beleidigungen ausgetauscht und zudem sei er von den Privatklägern bedroht worden, wobei der Privatkläger 2 ihm telefonisch ausgerichtet habe, sie wüssten, wo sein Bruder sei, und sie die Angelegenheit nun mit ihm regeln würden, woraufhin er in Angst geraten sei und seinen Bruder ge- warnt habe (Prot. II S. 103, 105 ff. und 112 f.). Die Ausführungen der übrigen im Verfahren einvernommenen Auskunftsper- sonen und Zeugen (vgl. Urk. 9/1-7, Urk. 9/11, Urk. 9/14-15 und Urk. 9/18-20) ent- halten demgegenüber keine relevanten Angaben für die Erstellung der massgeben- den Tatsachen betreffend die Vorgeschichte und der Hauptgeschehnisse, so dass diese nachfolgend nicht mehr in die Erwägungen einbezogen werden müssen. Na- mentlich konnten die ebenfalls am Tatort anwesenden beiden Brüder der Privatklä- ger (H._____ und I._____) in der Untersuchung nie in Anwesenheit der beiden Be- schuldigten einvernommen werden, während sie im Berufungsverfahren die Aus- sage konsequent verweigert haben (vgl. Prot. II S. 160 ff.). Soweit sie mithin Aus- sagen zur vorliegenden Angelegenheit deponiert haben, können ihre Ausführungen mangels wirksam gewährter Teilnahme- und Konfrontationsrechte höchstens zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung belastende Aussagen nur verwertbar sind, wenn sich die einver- nommenen Personen in der Konfrontation tatsächlich nochmals zur Sache äussern und der Beschuldigte die Glaubhaftigkeit der Aussage und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen kann (vgl. statt vieler das Urteil des

- 26 - Bundesgerichtes 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). In diesem Zusammen- hang gilt es jedoch zu bemerken, dass die Brüder keine wesentlichen Angaben zu Gunsten der Beschuldigten zu Protokoll gegeben haben (vgl. dazu Urk. 9/1-5). So dass ihre Aussagen gänzlich ausser Acht bleiben können. Selbst wenn aber im Übrigen auf die Befragungen der beiden am Tatgeschehen unmittelbar beteiligten Brüder abgestellt werden könnte, ergäben die entsprechenden Aussagen keinen Mehrwert für die Erstellung des anklagegegenständlichen Tatablaufes. So wollten beide den Tatort bereits frühzeitig verlassen und nichts gesehen haben. Ferner wird die Beteiligung H._____s bei der Staatsanwaltschaft weit geringfügiger dargestellt (vgl. Urk. 9/3 S. 6 f.; Urk. 9/5 S. 9 ff.), als eine objektive Betrachtung des Gesche- hens unter Einbezug anderer Aussagen schliessen lässt, wobei diesbezüglich deut- liche Anhaltspunkte für eine vorgängige Absprache zwischen den beiden nur vor- übergehend verhafteten Gebrüdern bestehen. Auf die Aussagen von H._____ und I._____ könnte mithin nebst der offenkundigen formellen Problematik mithin auch in materieller Hinsicht nicht abgestellt werden. 3.3. Was darüber hinaus die allgemeine Verwertbarkeit der aktenkundigen Be- weismittel anbelangt, so hat sich die Vorinstanz in den beiden angefochtenen Ur- teilen zur Frage der Zulässigkeit der Aktennotiz vom 10. März 2020 des Polizisten O._____ (Urk. 1/5: "Mündliche Angaben des Herrn B._____"; vgl. auch entspre- chende Beilage zu Urk. 2/2) und der darauf basierenden Erkenntnisse geäussert und dabei festgehalten, dass insofern die Belehrung des Beschuldigten B._____ mit Blick auf die Hinweise bezüglich des Anspruches auf Verteidigung und Über- setzung gemäss Art. 158 StPO nicht vollständig erfolgte und die dort festgehaltenen Angaben des Beschuldigten mitsamt allfälligen späteren diesbezüglichen Vorhalten unverwertbar sind (Urk. 104 S. 14 ff.; Urk. 115/119 S. 14 ff.). Diese Erwägungen gilt es in zweiter Instanz dahingehend zu ergänzen, dass den von den deutschen Strafverfolgungsbehörden übermittelten Akten zwar eine von beiden Beschuldigten unterschriebene Belehrung von vorläufig festgenommenen Personen zu entneh- men ist, welche den Anforderungen von Art. 158 StPO grundsätzlich genügt und damit die spontanen Äusserungen des Beschuldigten B._____ gegenüber den bei- den deutschen Beamten während des Transportes zum Polizeirevier nicht von Vornherein unverwertbar erscheinen lässt (Urk. 1/5 S. 45, 47), doch ist in diesem

- 27 - Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich in diesen Akten keine Anhaltspunkte betreffend den Zeitpunkt der schriftlichen Rechtsbelehrung finden lassen, zumal das besagte Schriftstück keine diesbezügliche Zeitangabe aufweist, und sich der Polizist O._____ vor dem Transport gehalten sah, den Beschuldigten mündlich auf seine Rechte aufmerksam zu machen (vgl. Urk. 9/19 S. 5), was bei einer vorgängi- gen schriftlichen Belehrung nicht notwendig gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die schriftliche Belehrung nicht von den Polizeibeamten O._____ und P._____, die den Beschuldigten nach dessen Arretierung auf das Polizeirevier transportiert haben, unterzeichnet ist (vgl. Urk. 1/5 S. 48), was die Vermutung nahelegt, dass die pro- zessualen Hinweise erst auf dem Polizeiposten erfolgt sind, da der auf einem der Formulare als Sachbearbeiter aufgeführte Polizeibeamte Q._____ bei der Fest- nahme der Beschuldigten offenbar nicht anwesend war (vgl. Urk. 1/5 S. 4 f. und 45). Erscheint es indessen plausibel, dass die schriftliche rechtskonforme Beleh- rung des Beschuldigten B._____ erst nach dessen Ankunft auf dem Polizeiposten erfolgte, so ist nicht auszuschliessen, dass die Einlassungen des Beschuldigten im Polizeifahrzeug ohne vorgängige rechtsgültige Belehrung im Sinne von Art. 158 StPO erfolgt sind, was die absolute Unverwertbarkeit der besagten Aktennotiz vom

10. März 2020 zur Folge hat (Art. 158 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt aufgrund des Fernwirkungsverbotes gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO mithin auch für die gestützt auf diese Aktennotiz erhobenen Beweise, namentlich die Einvernahmen der Poli- zisten O._____ und P._____ vom 18. Januar 2021 (Urk. 9/19+20), da deren Erhe- bung ohne die erwähnte Aktennotiz nicht in dieser Form möglich gewesen wäre. Andere Verwertungsproblematiken betreffend die im Recht liegenden rele- vanten Beweise sind im Übrigen nicht ersichtlich, so dass insoweit vollumfänglich auf die entsprechenden Akten abgestellt werden kann. 3.4. Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten hat die Vorin- stanz die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ betreffend die Privatkläger mit dem knappen Hinweis entkräftet, dass letzt- lich ohnehin die Glaubhaftigkeit der im Verfahren deponierten Aussagen und nicht die generelle Glaubwürdigkeit der Beteiligten massgebend sei (Urk. 104 S. 22 [un- ter Verweis auf S. 20]; Urk. 119/115 S. 22 [unter Verweis auf S. 20]). Diese Sicht-

- 28 - weise greift insofern zu kurz, als im Rahmen der Beweiswürdigung zwar – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – primär auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Verfahrensbeteiligten abzustellen ist, dabei jedoch deren Persönlichkeit und pro- zessuale Stellung nicht gänzlich ausser Acht bleiben darf, zumal wenn Auffälligkei- ten im Lebenslauf oder den gegenseitigen Beziehungen geltend gemacht werden, welche nicht ohne Weiteres ignoriert werden können (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.). Aus diesem Grund wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung denn auch – ent- sprechend den Beweisanträgen der Beschuldigten (vgl. Urk. 108 S. 5 f.; Urk. 121 S. 2, 6) – die Strafregisterauszüge betreffend die beiden Privatkläger eingeholt, aus welchen sich ergab, dass der Privatkläger 1 im Zusammenhang mit der vorliegend relevanten problematischen Ehe mit J._____ eine Vorstrafe erwirkte (Urk. 125), weshalb in der Folge auch das dieser Strafe zu Grunde liegende Urteil des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 13. Dezember 2019 beigezogen wurde (vgl. Urk. 127), um die Vorgeschichte des Falles und die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 näher ergründen zu können. Zudem hat sich im Rahmen der Aktualisierung des Strafre- gisterauszuges des Privatklägers 1 ergeben, dass dieser auch in einem anderen Fall in strafrechtlich relevanter Weise gewalttätig geworden ist (vgl. Urk. 164). Es ergibt sich hieraus ein gewisses Interesse des Privatklägers 1, seine Person in der vorliegenden ebenfalls gewaltbehafteten Angelegenheit in einem günstigen Licht darzustellen. Im Übrigen ist nicht von der Hand zu weisen, dass zwischen den bei- den Privatklägern die Möglichkeit bestand, sich vor ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen abzusprechen, was für die Würdigung ihrer entsprechenden Aussa- gen im Auge zu behalten ist. Letztlich bleibt es jedoch dabei, dass unter Berück- sichtigung der vorgenannten Umstände insbesondere auf die Glaubhaftigkeit der im Verfahren deponierten Aussagen der Privatkläger abzustellen ist, welche jeweils auf ihre Übereinstimmung mit anderen relevanten Beweismitteln zu prüfen sind. 3.5. 3.5.1. Betreffend die in der Anklage dargestellte Vorgeschichte (vgl. Urk. 43 S. 2 f.) hat die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der entsprechenden Beweismittel zu Recht festgehalten, dass sich weite Teile des dort dargestellten Geschehensab- laufes nicht rechtsgenügend erstellen lassen (vgl. Urk. 104 S. 22 ff.; Urk. 119/115 S. 23 ff.).

- 29 - 3.5.2. Gemäss der Anklageschrift soll es im Verlauf des intensiven Kontaktaustau- sches zwischen den beiden Gruppierungen im Vorfeld der Tat auch zu gegenseiti- gen Drohungen gekommen sein. E._____, welcher an den Gesprächen im Vorfeld der Tat massgeblich beteiligt war, erklärte hierzu in der Berufungsverhandlung, es seien am Tattag zwischen ihm und dem Privatkläger 1 wechselseitig Beleidigungen gefallen und er sei zudem von beiden Privatklägern bedroht worden, ohne dass er seinerseits entsprechende Drohungen ausgesprochen habe (Prot. II S. 106 ff.). Diese Schilderungen des Zeugen sind kohärent und die von ihm geschilderten Te- lefonate bzw. Kontakte mit den Privatklägern passen auch zu der im Recht liegen- den Auswertung der elektronischen Kommunikation (vgl. Urk. 1/14; Urk. 13/1), weshalb dessen diesbezügliche Aussagen durchaus glaubhaft erscheinen, zumal er auch von ihm ausgesprochene Beleidigungen einräumte. Nichtsdestotrotz gilt es jedoch zu bemerken, dass der Übergang zwischen Beleidigungen und Drohungen bzw. das diesbezügliche Verständnis von E._____ fliessend zu sein scheint, da seine entsprechenden Äusserungen gegenüber dem Privatkläger 1 durchaus auch eine drohende Komponente enthielten (vgl. Urk. 1/14). So berichtete der Privatklä- ger 1 in seinen Befragungen denn auch, E._____ habe ihm am Tattag mit einer Gefahr gegen Leib und Leben gedroht (vgl. Urk. 7/1 S. 2 F/A 13: "Ich garantiere dir eine Kugel!"; Urk. 7/2 S. 5 F/A 16, 19), während auch die Mutter der Privatkläger ausführte, der Privatkläger 1 sei von B._____ während eines von ihr mitgehörten Telefonates mit dem Tod bedroht worden (Urk. 9/6 S. 2 f. F/A 9, 13, 14, 16). Dem- entsprechend kann als erstellt gelten, dass es am Tattag zu wechselseitigen Dro- hungen zwischen den Angehörigen beider Familien gekommen ist und angesichts dieser Drohkulisse auch eine entsprechend aufgeheizte Stimmung zwischen den Beteiligten geherrscht hat. Der Zeuge E._____ führte vor Schranken des Beru- fungsgerichtes dementsprechend aus, er sei aufgrund der am Tatabend seitens des Privatklägers 2 gegen seinen Bruder gerichteten Andeutung, wonach ihnen dessen Aufenthaltsort bekannt sei und sie die Angelegenheit mit ihm klären wür- den, in Angst geraten und habe daher seinen Bruder gewarnt (Prot. II S. 113, 116; vgl. auch Prot. II S. 40, 59), wobei aber unklar bleibt, wie konkret diese Warnung ausgefallen ist. Ebenfalls bleibt fraglich, inwieweit sich der Beschuldigte B._____ von dieser Warnung hat beeindrucken lassen bzw. wie ernst er die Warnung seines

- 30 - Bruders genommen hat (vgl. Prot. II S. 41), nachdem er sich davon offenbar nicht betroffen zeigte (Prot. II S. 59; vgl. auch Prot. II S. 41; Urk. 3/2 S. 5 f.). In diesem Zusammenhang ist jedenfalls auffallend, dass sowohl G._____ wie auch F._____ eine durchwegs lustige und lockere Stimmung in der Bar beschrieben haben (vgl. Prot. II S. 132, 144), was nicht auf einen nervösen, vorgewarnten Beschuldigten schliessen lässt. 3.5.3. Was sodann den in den erstinstanzlichen Urteilen thematisierten Grund für die vorgängige Einreise des Beschuldigten B._____ in die Schweiz anbelangt, ist vorweg festzuhalten, dass die entsprechende Motivation des Beschuldigten B._____ in der Anklage nur sehr allgemein umschrieben wird (vgl. Urk. 43 S. 2: "Im Zusammenhang mit den Problemen zwischen C._____ und J._____ reiste B._____ […] in die Schweiz ein") und für den vorliegenden Entscheid denn auch nur insofern relevant ist, als sich daraus eine gewisse Planung der Tat zum Nachteil des Privat- klägers 1 ergeben könnte. Es ist deshalb hierzu in der gebotenen Kürze nurmehr festzuhalten, dass zwar verschiedene Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Be- schuldigte B._____ wegen der Probleme zwischen den beiden Eheleuten bzw. we- gen eines sich daraus anbahnenden grösseren Konfliktes in die Schweiz eingereist ist, um die Sache zu klären (vgl. dazu hingegen auch die Aussagen von J._____ gemäss Urk. 9/9 S. 7: "Ich habe B._____ weder gerufen noch ihm gesagt, dass er kommen solle."). Es kann jedoch nicht rechtsgenügend erstellt werden, wie der Be- schuldigte B._____ diese Probleme konkret lösen wollte, zumal sich die Beteiligten nicht dazu äusserten. Mithin kann demnach mangels konkreter Relevanz letztlich auch offen bleiben, inwiefern der Beschuldigte von seinem Bruder zur Klärung des familiären Konflikts in die Schweiz geschickt wurde. 3.5.4. Mit der ersten Instanz kann sodann für die weiteren Behauptungen der An- klage fraglos davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ vom an- gespannten Verhältnis zwischen den Familien des Privatklägers 1 und J._____ wusste (vgl. Urk. 104 S. 32 f.; Urk. 119/115 S. 32 f.), nachdem seine Ehegattin die Tante von J._____ war und er den ebenfalls über die Sache orientierten Beschul- digten B._____ unmittelbar vor der Tat bei sich beherbergte. Nachdem aber der genaue Kenntnisstand des Beschuldigten A._____ in dieser Sache letztlich unklar

- 31 - bleibt, ist fraglich, inwiefern dieser Umstand für die Beurteilung des Falles eine we- sentliche Rolle spielt, zumal selbst die Anklage in diesem Zusammenhang nicht behauptet, die beiden Beschuldigten hätten im Vorfeld eine gezielte Aktion geplant, um die schlechte Behandlung des Privatklägers 1 gegenüber seiner Ehefrau in ir- gendeiner Weise zu vergelten. 3.5.5. Angesichts all dieser erwähnten Unklarheiten im Vorfeld der Tat und der Un- vollständigkeit der im Recht liegenden Datenauswertung betreffend die damals un- tereinander geführten Telefonate kann schliesslich auch die eingeklagte Vereinba- rung einer gegenseitigen Aussprache in L._____ nicht als hinreichend erwiesen erachtet werden. Die entsprechende Darstellung der beiden Beschuldigten, man habe am Tatabend in L._____ den mit dem Beschuldigten B._____ befreundeten G._____ besuchen wollen (Urk. 2/2 S. 14; Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 11; Prot. II S. 50, 57), wurde anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhand- lung von F._____ bestätigt (Prot. II S. 122). G._____ vermochte sodann anlässlich der Befragung vor Schranken der Berufungsinstanz diesbezüglich wenig zur Klä- rung beizutragen, da er sich an den Grund des Treffens in L._____ nicht mehr er- innern konnte oder wollte (Prot. II S. 139, 143). Seine entsprechenden Aussagen im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vermögen aufgrund ihrer Vagheit sowie den vorgebrachten Ausflüchten und Erinnerungslücken denn auch weitestgehend nicht zu überzeugen, zumal auch auffällig erscheint, wie flüchtig er die langjährige Bekanntschaft mit dem Beschuldigten B._____ angesichts der frü- heren Zusammenarbeit schilderte (vgl. Prot. II S. 138 ff.; Urk. 4/2 S. 3), weshalb letztlich auf seine entsprechenden Depositionen in der Untersuchung abzustellen ist, wonach er sich mit dem Beschuldigten B._____ in der K._____ Lounge verab- redete, um etwas zu trinken (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/2 S. 3). In den Akten finden sich zudem keinerlei Hinweise, dass die Parteien im Vorfeld der Tat zu irgendeinem Zeitpunkt die Bereitschaft zeigten, in bestimmter Form aufeinander zuzugehen. Im Gegenteil weist die aktenkundige Kommunikation einen unversöhnlichen Charakter auf, was ins Bild der nachfolgenden gewalttätigen Auseinandersetzung passt. Hinzu kommt, dass sich den glaubhaften Aussagen von F._____ zufolge die Grup- pierung um die Beschuldigten bereits im Aufbruch befand, als die Gebrüder C._____D._____H._____I._____ bei der K._____ Lounge angekommen waren,

- 32 - was ebenfalls gegen ein geplantes Aufeinandertreffen der Beschuldigten und der Privatkläger spricht. Wenn das Vordergericht in diesem Zusammenhang festhält, die beiden Gruppierungen hätten am besagten Abend zumindest den Kontakt zu- einander gesucht (vgl. Urk. 104 S. 32; Urk. 119/115 S. 31), so kann dem aber im- merhin insofern zugestimmt werden, als den Anstoss für das gegenseitige Aufein- andertreffen mit annähernder Sicherheit die Botschaft des Beschuldigten B._____ gab, welche M._____ dem Privatkläger 1 zu übermitteln hatte (vgl. Urk. 10/1 Blatt 8: "eh, en gruess vo somene B._____"), wobei der Beschuldigte B._____ aber nicht wissen konnte, dass seine Grussbotschaft unmittelbar ausgerichtet wird. Der Pri- vatkläger 1 ist jedoch offensichtlich auf diese Nachricht sofort eingestiegen und hat sich in der Folge mit seinen Brüdern zur K._____ Lounge begeben, auch wenn er selber dies abstreitet (vgl. Urk. 7/2 S. 6). Zusammenfassend ist mithin entgegen der Anklageschrift nicht erstellt, dass am Tatabend eine Aussprache zwischen den Angehörigen der Familie B._____E._____N._____ einerseits und den Angehörigen der Familie C._____D._____H._____I._____J._____ andererseits in der K._____ Lounge in L._____ geplant war. 3.5.6. Basierend auf der in vielen Punkten unklaren Vorgeschichte des Falles er- scheinen aber auch die Umstände, unter denen die beiden Beschuldigten am Ta- tabend ihre Messer mitführten, nicht hinreichend gesichert. Kann entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht als erstellt erachtet werden, dass die beiden Gruppierungen im Vornherein ein Treffen bzw. eine Aussprache vereinbart haben, so ist auch die Annahme eines bewussten Einsteckens des Messers zwecks Ein- satz im Rahmen einer Konfrontation nicht zwingend. Zwar ist es mit der Vorinstanz zutreffend, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten B._____, wo- nach er zuvor einen Apfel schälte und das Messer in diesem Zusammenhang ein- steckte (vgl. Urk. 3/2 S. 10), wenig glaubhaft anmuten, doch ist trotz dieses insofern unplausiblen Aussageverhaltens auch durchaus möglich, dass die beiden Beschul- digten in jener Zeit aufgrund der angespannten familiären Situation regelmässig ein Messer mit sich führten, um auf allfällige Überraschungen reagieren zu können. Dieser Umstand offenbart immerhin deren Bereitschaft, das mitgeführte Messer ge- gebenenfalls auch einzusetzen, und zudem die Tatsache, dass jederzeit mit einer (tätlichen) Eskalation des familiären Konflikts gerechnet wurde. Nachdem es dann

- 33 - aber zu einem nicht in dieser Form geplanten Aufeinandertreffen der beiden Grup- pierungen gekommen ist, ist letztlich zu Gunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen, dass die Messer am Tatabend spontan zum Einsatz gelangten. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang sodann auch, ob die beiden Beschuldigten vom jeweils anderen mitgeführten Messer wussten, zumal sie selber dies bestreiten und an- sonsten keine stichhaltigen Hinweise für ein entsprechendes Wissen bestehen. Es ist demnach in diesem Punkt nicht von der Darstellung der Anklage auszugehen (vgl. Urk. 43 S. 3), dass die beiden Beschuldigten vor der Tat jeweils bewusst ein (Klapp-)Messer einsteckten, um dieses bei einer geplanten Auseinandersetzung einzusetzen. Es ist in diesem Zusammenhang namentlich zu bedenken, dass es letztlich nur aufgrund einiger Zufälligkeiten zur konkreten Auseinandersetzung der beiden Gruppierungen kam, indem der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger 1 via die Bardame der K._____ Lounge offenbar spontan einen Gruss ausrichten liess, wenn sie ihn einmal sehe, diese den Gruss dann aber sofort weiterleitete und sich der Privatkläger 1 schliesslich veranlasst sah, mit seinen Brüdern sofort zur Lounge aufzubrechen, obwohl man keinen sicheren Kenntnisstand darüber hatte, inwiefern sich die beiden Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich noch dort aufhielten. 3.5.7. Es ist nach all dem Gesagten für die weitere Beurteilung des Falles davon auszugehen, dass es sich beim inkriminierten Vorfall nicht um ein geplantes Vor- haben mit bewusstem Aufsuchen der Kontrahenten handelte, wobei es seitens der Beschuldigten aber im Zusammenhang mit den gegenseitigen Streitigkeiten im Vorfeld zu einer bewussten Bewaffnung für einen allfälligen Ernstfall kam. Zwar ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 83 S. 8, 10) ohne Weiteres als auffällig zu bezeich- nen, dass sich im nach der Tat in Richtung Deutschland gesteuerten Fahrzeug des Beschuldigten A._____ ein gepackter Koffer des Beschuldigten B._____ befand. Dieser Umstand allein vermag indessen nicht den Nachweis für eine gezielte Aktion mit nachmalig beabsichtigter Flucht zu erbringen, da für den gepackten Koffer zwanglos auch andere Varianten denkbar sind, auch wenn dabei die vorgebrachte Version des Beschuldigten, wonach dieser gar nie ausgepackt worden sei (Urk. 3/2 S. 3), nicht im Vordergrund steht.

- 34 - 3.6. 3.6.1. Betreffend das eigentliche Haupt- bzw. Kerngeschehen erachtet die Vorin- stanz den eingeklagten Sachverhalt mit Ausnahme des – letztlich offen gelasse- nen – Sturzes des Beschuldigten B._____ in der Anfangssequenz sowie dessen Drohung gegenüber dem Privatkläger 1 im Rahmen der Verfolgung zum Fahrzeug für sämtliche Tatphasen als erstellt (vgl. Urk. 104 S. 35 ff.; Urk. 119/115 S. 34 ff.). Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die Aussagen der beiden Privatkläger sowie auch auf die Depositionen von G._____, welcher das Tatgeschehen aus re- lativer Nähe verfolgt hat, ohne selber direkt darin involviert gewesen zu sein (vgl. Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 4/3 S. 1 ff.), wobei er seine damaligen Wahrnehmungen in der gerichtlichen Befragung durch das Berufungsgericht grundsätzlich bestätigte, so- weit er sich daran noch zu erinnern vermochte. Namentlich führte er dabei aus, dass der Privatkläger 1 – Verbalinjurien schreiend – auf den Beschuldigten B._____ losgegangen sei und diesen zusammengeschlagen habe, wobei er dann alles Weitere aufgrund der Dunkelheit nicht mehr gesehen haben will (Prot. II S. 147 f. und 153 ff.). Wenn die Vorinstanz dann aber die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Beschuldigten als generell unglaubhaft erachtet (vgl. Urk. 104 S. 38, 45; Urk. 119/115 S. 37, 44) und namentlich die von den Beschuldigten angeführte Notwehrsituation kategorisch verneint (Urk. 104 S. 68 ff.; Urk. 119/115 S. 68 ff.), so kann diesen Erwägungen in zweiter Instanz aus nachfolgenden Gründen nicht vor- behaltlos gefolgt werden. 3.6.2.

a) So wird im Rahmen der Aussagen der beiden Beschuldigten auch in zweiter Instanz das Bestreben ersichtlich, eine Notwehrsituation aufzuzeigen (vgl. Beschul- digter A._____: Urk. 2/1 S. 7: "Ich habe gesehen, wie drei, vier, fünf Leute auf B._____ losgingen. Ich versuchte, B._____ rauszuziehen."; Prot. II S. 52 " Ich war in einer Notsituation und habe Angst und Panik bekommen."; Beschuldigter B._____: Urk. 3/1 S. 2: "Ich habe mich gewehrt. Sie sind auf mich losgekommen. Ich hatte Angst um mein Leben."; DG210047, Prot. I S. 113: "Wir sind die Opfer und die Täter laufen frei herum. Sie haben uns angegriffen, wir haben uns nur ver- teidigt."; Prot. II S. 63: "Ich habe um mein Leben gefürchtet. Sie sind von allen Sei- ten auf mich gekommen."). Zwar wird in diesem Zusammenhang bei verschiedenen

- 35 - Gelegenheiten eine Überzahl der gegnerischen Gruppe geltend gemacht, gegen die es sich zu wehren galt (vgl. Beschuldigter A._____: Urk. 2/1 S. 10: "B._____ kämpfte gegen ca. sieben Personen um sein Leben."; Beschuldigter B._____: Urk. 6/1 S. 12, 14: "Zu fünft gingen sie auf mich los.", "Ich hatte Angst um mein Leben. Es waren fünf Leute gegen mich."), welche es so nicht gegeben hat. Auch wenn nämlich von der gegnerischen Gruppierung entgegen der Vorinstanz nicht nur die vier Brüder am Tatort anwesend waren, sondern gemäss den stimmigen Aussagen von F._____ auch noch weitere Personen aus der Bar hinzugekommen sind, wor- aufhin ein Tumult entstand (Prot. II S. 126), so haben Letztere lediglich versucht, deeskalierend auf die Streitenden einzuwirken (vgl. Prot. II S. 126 f. und 131), wes- halb entgegen den Schilderungen der Beschuldigten nicht von einer aggressiven Übermacht auf Seiten der Privatkläger die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund fällt hinsichtlich der inkriminierten Messerstiche mit der Staatsanwaltschaft und dem Vertreter des Privatklägers 1 (Prot. II S. 173, 176) im Übrigen auch die An- nahme einer Dritttäterschaft ausser Betracht, zumal für diese Variante auch im Üb- rigen keine ernsthaften Hinweise bestehen.

b) Nebst der aggressiven gegnerischen Übermacht machen die Beschuldigten jedoch auch einen vorgängigen Angriff der Privatkläger geltend, wozu G._____, zu welchem auch die Privatkläger ein gutes Verhältnis pflegten (vgl. Urk. 8/2 S. 6 F/A 27), weshalb er als grundsätzlich unabhängig gelten kann, in der Untersuchung schilderte, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten B._____ nach dessen Faust- schlag gegen H._____ unvermittelt zu Boden gestossen habe (Urk. 4/3 S. 12, 18). Zwar vermochten die Aussagen von G._____ im Berufungsverfahren weitgehend nicht zu überzeugen, doch schilderte er in dieser Hinsicht auch vor der erkennen- den Kammer konstant und durchwegs schlüssig, dass der Privatkläger 1 den Be- schuldigten B._____ heftig tätlich angegangen sei (Prot. II S. 147: "Es kam jemand ganz grusig alle Schande auf Albanisch schreiend vom Auto angeflogen und hat B._____ angegriffen und zusammengeschlagen"; vgl. auch Prot. II S. 154; Urk. 4/3 S. 11 f.), was sich im Übrigen auch mit den diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten A._____ deckt, wonach der Privatkläger 1 in kampfsportartlicher Ma- nier auf den Beschuldigten B._____ losgegangen sei (Prot. II S. 49 f.), wobei offen bleiben kann, ob der Privatkläger 1 einen Faustschlag oder einen heftigen Stoss

- 36 - versetzt hat (vgl. Urk. 4/3 S. 12, 18; Urk. 7/2 S. 8 F/A 46 f.). In Anbetracht der ge- schilderten Heftigkeit des Angriffs und des Umstandes, dass es sich beim Privat- kläger 1 um einen professionellen Kampfsportler handelt, kann jedenfalls ange- nommen werden, dass der Beschuldigte B._____ in der Folge tatsächlich unsanft zu Boden ging. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber auch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A._____ aufgrund dieser unvermittelten Eskalation, die sich innert kürzester Zeit abgespielt hat, in Panik geraten ist. Daraufhin hat er im dyna- mischen Tatgeschehen mit dem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen, ehe dieser den Rückzug in Richtung seines Fahrzeuges angetreten hat (vgl. Urk. 2/2 S. 16; Prot. II S. 49, 52), was mit der Darstellung des Privatklägers 1 selbst über- einstimmt, wonach er nach der Handgreiflichkeit gegenüber dem Beschuldigten B._____ einen Stich in den Rücken verspürt und sich daraufhin zum Auto zurück- gezogen habe (Urk. 7/1 S. 4 F/A 23, 26). Mithin ist anzunehmen, dass sich der Pri- vatkläger 1 im Zeitpunkt des ersten Messerstiches durch den Beschuldigten A._____ noch inmitten des Tumults befand und der Beschuldigte A._____ dem Mit- beschuldigten zu Hilfe eilen wollte, um diesen unter Einsatz des Messers vor wei- teren Übergriffen durch den Privatkläger 1 zu bewahren, indem er dem Privatkläger unvermittelt und ohne vorgängige Warnung in den Rücken gestochen hat. Demge- mäss ist bezüglich des Messerstiches des Beschuldigten A._____ zum Nachteil des Privatklägers 1 aber von einer Notwehrhilfesituation auszugehen, wobei auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Abwehr im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird (vgl. hinten Ziff. IV./2.3.2.). Dabei darf jedoch nicht unberück- sichtigt bleiben, dass dem Angriff des Privatklägers 1 eingestandenermassen ein Faustschlag des Beschuldigten B._____ gegenüber H._____ voranging (Prot. II S. 62; Urk. 3/2 S. 11 f. F/A 87), was die zuvor verbal geführte Auseinandersetzung auf eine physische Ebene brachte. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Ausein- andersetzung gilt es in dieser Hinsicht sodann festzuhalten, dass gestützt auf die Schilderungen der Anwesenden mangels weiterer Anhaltspunkte nicht erstellt wer- den kann, dass während des Tatgeschehens auch ein Angriff durch den Privatklä- ger 2 unmittelbar bevorstand oder sich gar in Ausführung befand, zumal es sich bei ihm um einen Mitläufer handelte, von welchem zuvor keinerlei physische Aggres-

- 37 - sion ausgegangen war. Dementsprechend scheidet eine Notwehr- bzw. Notwehr- hilfesituation gegenüber dem Privatkläger 2 von vornherein aus.

c) Die weitere Behauptung der Beschuldigten, dass die Gegenseite ebenfalls mit Messern bewaffnet gewesen sei und diese dann auch zum Einsatz gelangt seien, findet in den Akten keine Stütze. Nach der Tat wurde trotz entsprechender Suche keine Messer oder ähnliche Waffen gefunden (vgl. Urk. 1/4) und es wurden auch bei den Privatklägern selbst keine Waffen sichergestellt, wobei diese aufgrund ihrer schweren Verletzungen wohl eher keine valable Möglichkeit hatten, sich sol- cher zuvor gezielt zu entledigen. Massgeblich bleibt zudem, dass keine der am Tat- ort anwesenden Drittpersonen denn auch ein Messer bei den Privatklägern gese- hen hat (vgl. Urk. 4/2 S. 8; Urk. 9/5 S. 11 F/A 91; Prot. II S. 128, 149). Ein anderes Bild vermögen schliesslich auch die beim Beschuldigten B._____ festgestellten Verletzungen nicht wiederzugeben. So bezeugt dessen Hautverletzung am oberen Stirnende (vgl. Urk. 12/7 S. 6) keine Messerwunde, sondern deutet vielmehr auf ein Anschlagen auf eine scharfe Kante (beispielsweise des Fahrzeuges der Privatklä- ger) hin. Eher einschlägig könnten die Verletzungen an den Fingern des Beschul- digten sein (vgl. Urk. 12/7 S. 8 f.), doch sind diese derart marginal, dass nicht von einem gegnerischen Messerstich auszugehen ist, da ein solcher zweifellos stärkere Spuren hinterlassen hätte. Viel wahrscheinlicher ist demnach, dass sich der Be- schuldigte B._____ diese Verletzungen bei seiner unkontrollierten Handhabung des eigenen Messers im Rahmen der Verfolgung und Tangierung des Privatklägers 1 selber zugefügt hat. Das klinisch-rechtsmedizinische Gutachten der Universität R._____ [DE] vom 13. März 2020 vermag die entsprechenden Verletzungen denn auch nur erschwert zu bewerten und erachtet bei der Kopfverletzung eine Verursa- chung durch eine scharfe Kante oder ein Messer gleichermassen als möglich, wäh- rend bei den Handverletzungen eher auf ein Messer geschlossen wird, ohne dass indessen konkrete Schlussfolgerungen betreffend eine Fremd- oder eine Selbstein- wirkung gezogen werden (vgl. Urk. 14/4/3 S. 4). 3.6.3. Während mithin die Beschuldigten mit ihrer Version der Tatgeschehnisse mehrheitlich nicht zu überzeugen vermögen, fielen die Aussagen der beiden Pri- vatkläger zum Kerngeschehen insgesamt stimmig und lebensnah aus und weisen

- 38 - auch untereinander keine wesentlichen Widersprüche auf, dies entgegen den Vor- bringen der Verteidigung des Beschuldigten A._____, welche im Rahmen ihrer Ar- gumentation im Wesentlichen auf Nebenschauplätze (bspw. betreffend die Beteili- gung von H._____) ausweicht, ohne darzulegen, inwiefern es nicht zu den konkret eingeklagten Stichen der Beschuldigten gegen die Privatkläger gekommen sein kann (vgl. Urk. 88 S. 37 ff.). Dass die Privatkläger angesichts des turbulenten Ge- schehens, welches von einem Moment auf den anderen eskalierte, den Tatablauf nicht in allen Sequenzen detailliert und kohärent wiederzugeben vermochten, er- scheint im Übrigen nachvollziehbar. Wenn der Privatkläger 1 mithin den konkreten Tatablauf bei der Polizei durcheinanderbrachte (vgl. Urk. 7/1 S. 2, 4), so vermag dies keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner entsprechenden Angaben zu we- cken. Er hat den ersten Stich des Beschuldigten A._____ gegen ihn wiederholt an- schaulich beschrieben (Urk. 7/1 S. 1 f. und 4; Urk. 7/2 F/A 48 f.), und er hat auch den Stich des Beschuldigten B._____ gegen den Privatkläger 2 gesehen und nach- vollziehbar geschildert (Urk. 7/1 S. 2, 4), woran auch die in diesem Punkt eher spitz- findigen Einwendungen des Verteidigers des Beschuldigten A._____ nichts zu än- dern vermögen (vgl. Urk. 144 S. 33 ff.). Der Privatkläger 2 hat sodann lebensnah wiedergegeben, wie er vom Beschuldigten A._____ niedergestochen wurde, indem er angab, er habe das Messer in jener Sekunde wahrgenommen, als er habe weg- rennen wollen (Urk. 8/1 S. 8 F/A 73 f.). Den Messerstich des Beschuldigten B._____ hat er zugestandenermassen jedoch nicht gesehen (vgl. Urk. 8/2 S. 13 f. F/A 85 f.), was für eine differenzierte Wiedergabe des Wahrgenommenen spricht, wobei in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu verhehlen ist, dass auch der Pri- vatkläger 2 die Rolle seines Bruders H._____ nicht korrekt dargestellt hat, was in- dessen angesichts der nahen Verwandtschaft bis zu einem gewissen Grad nach- vollziehbar erscheint und somit im Übrigen keine Einschränkung der Glaubhaftig- keit seiner Aussagen mit sich bringt. 3.6.4. Die von der Vorinstanz zum Nachweis der Taten mithin zu Recht herange- zogenen Angaben der Privatkläger werden nebst weiteren Aussagen der Tatbetei- ligten (wie gesehen insbesondere jene von G._____ vom 11. März 2020 und 20. März 2020 gemäss Urk. 4/2-3, welcher am 18. Juni 2020 und anlässlich der Beru- fungsverhandlung mit den Beschuldigten konfrontiert wurde [Urk. 6/1; Prot. II S.

- 39 - 136 ff.]) namentlich auch durch medizinische Belege (insbesondere die Austrittsbe- richte des Kantonsspitals Winterthur vom 16. März 2020 und vom 8. April 2020 gemäss Urk. 15/6 und Urk. 16/8 sowie die rechtsmedizinischen Gutachten vom

17. April 2020 und vom 5. Juni 2020 gemäss Urk. 15/7 und Urk. 16/7) gestützt. Auf die entsprechenden Schlussfolgerungen im erstinstanzlichen Urteil kann mithin in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO weitestgehend verwiesen werden (vgl. Urk. 104 S. 42 ff.; Urk. 115/119 S. 42 ff.). Danach ergriff der Beschuldigte A._____ in der Anfangsphase der Eskalation sein Messer und versetzte dem, den Beschuldigten B._____ angreifenden, Privatkläger 1 von hinten einen Messerstich in den Rücken. In einer schnellen Abfolge setzte der Beschuldigte A._____ gegen- über dem Privatkläger 2 mit einem Stich in den Unterbauch nach. In etwa zur glei- chen Zeit stach der Beschuldigte B._____ dem ebenfalls am Tatort verbliebenen Privatkläger 2 in den linken Oberbauch bzw. die linke Brust. Zum weiteren Verlauf des Tatgeschehens gilt es sodann ergänzend zu konstatieren, dass sich der Pri- vatkläger 1 gemäss dessen überzeugenden Schilderungen nach dem ersten Mes- serstich in seinen Rücken auf dem Rückzug zu seinem Auto befunden hat (Urk. 7/1 S. 4 F/A 23; Urk. 7/2 S. 9 f.), was von G._____ bestätigt wird (vgl. Urk. 4/3 S. 12). Da sich das entsprechende Tatgeschehen in der Folge lediglich um wenige Meter verschoben hat (gemäss dem Beschuldigten A._____ um 2 bis 3 Meter [Prot. II S. 49] bzw. gemäss dem Beschuldigten B._____ höchstens um 4 Meter [Prot. II S. 62]; vgl. auch Prot. II S. 134, wonach sich dem Zeugen F._____ zufolge die Aus- einandersetzung "im Umkreis von 6 bis 8 Metern" abspielte), war es dem Beschul- digten B._____ dabei trotz seiner aktenkundigen Bewegungseinschränkungen durchaus möglich, dem Privatkläger 1 bis zu dessen Auto zu folgen, wobei es sich

– entgegen der Vorinstanz (Urk. 115/119 S. 54 ff.) – aufgrund der besagten Distan- zen nicht um eine eigentliche Verfolgungsjagd handelte. Der Beschuldigte A._____ schilderte zu diesem weiteren Verlauf, dass er den Mitbeschuldigten bei der ersten Gelegenheit weggezerrt (Prot. II S. 50; Urk. 2/2 S. 16 F/A 112) und er diesen zum Aufhören aufgefordert habe (Urk. 2/2 S. 17 F/A 123). Der Beschuldigte B._____ er- gänzte diese Ausführungen vor den beiden Gerichtsinstanzen aus seiner Sicht da- hingehend, dass er auf den Privatkläger 1 eingestochen habe, da er befürchtet habe, dieser könnte im Auto eine Waffe behändigen (Prot. II S. 63; DG210047,

- 40 - Prot. I S. 57 ff.). Die weiteren Beteiligten schilderten indes, dass der Beschuldigte in dieser Phase die Kontrolle verloren habe und ausser sich gewesen sei, was ins- besondere der Privatkläger 2 betont hat (Urk. 8/2 S. 10: "Der ist ja völlig ausgerastet …"; vgl. dazu auch den Beschuldigten A._____, wonach der Mitbeschuldigte aus- ser sich gewesen sei [Prot. II S. 49]). Ein überlegtes Handeln zum eigenen Schutz stand bei dieser Gemütslage also wohl nicht im Vordergrund, zumal dem Beschul- digten auch keine konkreten Hinweise für eine bevorstehende Bewaffnung des Pri- vatklägers 1 vorlagen. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ dem fliehenden verwundeten Privatkläger 1 bis zu dessen Auto wutent- brannt nacheilte, um dann dem im Fahrzeug mit den Beinen um sich schlagenden Privatkläger zwei Messerstiche in den linken Oberschenkel zu versetzen, ehe er vom Beschuldigten A._____ weggezerrt wurde. Die Beschuldigten vermochten diesem bereits in der Anklage überzeugend nachgezeichneten Tatablauf im gesamten Verfahren nichts Substantielles entge- genzusetzen. Der Beschuldigte A._____ berief sich in der Untersuchung diesbe- züglich weitgehend auf Erinnerungslücken (vgl. Urk. 6/1 S. 15, 19; Urk. 6/2 S. 16 ff.) und gestand dann anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass er einen der Brüder C._____D._____H._____I._____ mit dem Messer am Bauch verletzt habe, ehe er auch den Privatkläger 1 mit dem Messer getroffen habe (Prot. II S. 49; vgl. auch Urk. 144 S. 39), wobei er allerdings darauf bestand, dem Privatkläger 1 nicht in den Rücken, sondern in die rechte Seite gestochen zu haben (Prot. II S. 52). Derweil räumte der Beschuldigte B._____ bereits in der Untersuchung bzw. vor Vorinstanz zumindest für die Stiche in den Oberschenkel des Privatklägers 1 ein, dass er der Verursacher gewesen sein könnte, ohne sich indessen zu weiteren Einlassungen durchringen zu können (vgl. Urk. 6/2 S. 17: "Ich erinnere mich nur an den Stich in den Oberschenkel."; vgl. auch DG210047, Prot. I S. 58 f.: Frage: "Wie oft?"; Antwort: "Einmal, vielleicht mehrmals."). Nachdem er an seinen entsprechen- den Angaben auch in der Berufungsverhandlung festhielt, erklärte er sich mithin für die Verletzungen des Privatklägers 2 bis zum Schluss als nicht verantwortlich (vgl. Prot. II S. 63; vgl. auch Urk. 146 S. 12).

- 41 - Fraglich ist im Zusammenhang mit dem engeren eingeklagten Tatgesche- hen im Einklang mit den entsprechenden Einwendungen der Verteidigungen (vgl. Urk. 88 S. 11; Urk. 121 S. 5; Urk. 146 S. 10 f.) somit einzig, inwiefern der Be- schuldigte B._____ im Rahmen seiner Stiche gegen den sich im Fahrzeug mit den Beinen wehrenden Privatkläger 1 auch bewusst gegen dessen Kopf zielte, was er selber im gesamten Verfahren stets unmissverständlich bestritten hat (vgl. Urk. 6/2 S. 18; vgl. auch DG210047, Prot. I S. 59). Der Umstand, dass bei der Tatortsiche- rung der Kantonspolizei im besagten Fahrzeug beim Sicherheitsgurt des rechten Rücksitzes im Bereich der Rückenlehne eine Einstichstelle festgestellt wurde (vgl. dazu die Fotodokumentation gemäss Urk. 10/3), vermag in dieser Hinsicht

– entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 119/115 S. 55) – keine hinreichende Gewiss- heit zu bringen, da unklar ist, wo sich der Kopf des um sich strampelnden Privat- klägers im Zeitpunkt der Stichbewegungen des Beschuldigten B._____ genau be- fand, selbst wenn sich dieser zeitweise auch in halbaufrechter Position wehrte. Es bleibt jedenfalls durchaus möglich, dass der Beschuldigte bei seinen Stichen gegen die Beinregion des Privatklägers abrutschte und in das Rückenpolster geriet, ohne jemals auf den Kopf des Privatklägers gezielt zu haben. Der Sachverhalt ist dem- nach in diesem Punkt nicht erstellt, wozu im Übrigen passt, dass dem Beschuldig- ten B._____ auch die eingeklagte (vorangehende) Drohung gegenüber dem Privat- kläger 1, diesem die Kehle durchzuschneiden, mit der Vorinstanz nicht nachgewie- sen werden kann. 3.7. 3.7.1. Die in der Anklage schliesslich dargestellten Verletzungen der Privatkläger 1 und 2 sind aufgrund der ärztlichen Austrittsberichte des Kantonsspitals Winterthur vom 16. März 2020 bzw. 8. April 2020 (Urk. 15/6 und Urk. 16/8), die Gutachten des IRM betreffend deren körperliche Untersuchung vom 17. April 2020 bzw. 5. Juni 2020 sowie die dort beiliegenden Bildmappen und Fotodokumentationen (Urk. 15/7-8; Urk. 16/6-7 bzw. 10) im Einzelnen erstellt, dies namentlich betreffend die Anzahl, die Positionierung und die Tiefe der erlittenen Messerstiche. Es ergibt sich daraus insbesondere, dass der Beschuldigte A._____ den Privatkläger 1 mit einem rund 10 cm tiefen Messerstich in den Rücken verletzte und dem Privatkläger 2 einen rund 9.8 cm tiefen Stich in den (unteren) Bauchbereich versetzte. Hernach

- 42 - tangierte der Beschuldigte B._____ zur etwa gleichen Zeit den Privatkläger 2 mit einem Stich in den linken oberen Bauchbereich bzw. die linke Brust bis zum Bauch- fell, bevor dann der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger 1 zwei Stiche in den Oberschenkel bis in das dortige Muskelgewebe hinein zufügte. 3.7.2. Gemäss den beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Univer- sität Zürich vom 5. Juni 2020 resultierte infolge des vorerwähnten Tatvorgehens eine konkrete Lebensgefahr für die beiden Privatkläger aufgrund der jeweils erlitte- nen Stiche, die beim jeweiligen Privatkläger infolge des hohen Blutverlustes zur akuten Gefahr eines Kreislaufschocks sowie einer letalen Blutvergiftung führten, welche jeweils nur durch sofortige medizinische Hilfe mittels einer Notoperation be- seitigt werden konnte (vgl. Urk. 15 S. 7; Urk. 16/7 S. 9). 3.8. Betreffend den subjektiven Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht zu ver- merken, dass nicht abschliessend abschätzbar ist, wie gefährlich die eingesetzten Messer waren, nachdem diese nicht sichergestellt werden konnten und auch nie- mand belastbare Angaben zu deren konkreter Beschaffenheit machen konnte bzw. diese Angaben eher dramatisierend (vgl. Privatkläger C._____: Urk. 8/1 S. 9; Urk. 8/2 S. 13, 19) bzw. verharmlosend (vgl. Beschuldigter A._____: Urk. 2/1 S. 13 f.; Beschuldigter B._____: Urk. 3/2 S. 10) erscheinen. Jedenfalls weist aber die Tiefe der den Opfern zugefügten Messerstiche auf eingesetzte (Klapp-)Messer mit einer Klingenlänge von rund 10 cm hin, was per se ein beträchtliches Gefahrenpotential des Tatwerkzeuges begründet, welches auch den beiden Beschuldigten ohne Wei- teres bewusst gewesen sein muss. Wenn die beiden Beschuldigten dazu noch un- kontrolliert und mehrfach in besonders sensible Körperregionen ihrer Opfer sta- chen, konnten sie definitiv nicht von einem glimpflichen Verlauf ihrer Aktion ausge- hen, sondern mussten vielmehr ernsthaft mit schweren Folgen für Leib und Leben bis hin zum Tod ihrer Kontrahenten rechnen.

4. Fazit Der Sachverhalt der Anklage ist nach dem Gesagten mit den vorerwähnten Einschränkungen bzw. Präzisierungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver

- 43 - Hinsicht erstellt und in dieser Form der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat sich zu den rechtlichen Voraussetzungen der den Be- schuldigten jeweils in Mittäterschaft vorgeworfenen versuchten vorsätzlichen Tö- tungen im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kurz geäussert (vgl. Urk. 104 S. 59 f.; Urk. 119/115 S. 58 f.). Darauf kann vorweg verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass bei gefährlichen gewalttä- tigen Angriffen, welche nicht zum Ableben der Opfer führen, nebst dem eingeklag- ten Tatbestand der versuchten Tötung grundsätzlich auch eine (vollendete oder versuchte) schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Betracht fällt, wobei die entsprechende Abgrenzung unter anderem aufgrund der vom Täter wahrnehmbaren Nähe der Todesgefahr bzw. des Todeseintrittes zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1250/2013 vom 14. April 2015 E. 3.2; vgl. auch BJM 1997 S. 37 ff.). 1.2. Im Zusammenhang mit Messerangriffen geht die bundesgerichtliche Praxis differenziert vor und beurteilt jede Tat nach den Umständen des konkreten Einzel- falles, wobei insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tat- bestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe und die Art der Tathandlung eine Rolle spielen. Je grösser die Wahrschein- lichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die potentielle Rechts- gutsverletzung wiegt, umso näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Dass bei der unkontrollierten Zufügung von Verletzungen mit einem Messer grundsätzlich die Gefahr eines tödlichen Verlaufes inhärent ist, gilt insbesondere dann, wenn besonders sensible Körperregionen wie Hals, Bauch oder Brust betroffen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_453/2023 vom

6. September 2023 E. 1.4.4 f., 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3 ff. und

- 44 - 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017 E. 1.3.2). Gemäss einschlägigen höchstrichterli- chen Urteilen ist bei solchen Messerstichen in der Regel ein Eventualvorsatz auf Tötung gegeben (Urteile des Bundesgerichtes 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2, 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 und 6B_475/2012 vom

27. November 2012 E. 4.2).

2. Beurteilung 2.1. Mittäterschaft 2.1.1. In rechtlicher Hinsicht fragt sich in einem ersten Schritt, ob mit der Vorinstanz von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken der beiden Beschuldigten auszu- gehen ist, in dessen Rahmen sie sich die Messerstiche des anderen im Sinne einer eigenen Tathandlung anrechnen lassen müssen (vgl. Urk. 104 S. 63, 67; Urk. 119/ 115 S. 63 und 67 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbe- teiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des kon- kreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsa- men Tatentschlusses mitwirkt, ist indessen nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Han- deln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteile des Bundesgerichtes 7B_209/2023 vom 7. Novem- ber 2023 E. 4.4.1 und 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3; je mit Hinwei- sen). Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbeson- dere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen ar- beitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt und er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe die Tat weder verübt noch konkret davon Kenntnis gehabt. Es muss nämlich nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akri-

- 45 - bisch zugeordnet werden. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.1, 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2). Wer die Kriterien der Mittäterschaft solcherart erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10 und 135 IV 152, E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2 und 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.3). 2.1.2. Vorliegend ist den Verteidigern der Beschuldigten (Urk. 144 S. 40, 49; Urk. 146 S. 13 f.) beizupflichten, dass dem inkriminierten Vorgehen kein expliziter gemeinsamer Tatentschluss der beiden Beschuldigten zu Grunde lag, geschweige denn im Vorfeld eine gemeinsame Planung der Tat stattgefunden hat, nachdem den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Messer in ge- meinsamer Absprache einsteckten, und auch nicht erwiesen ist, dass sie das Ein- stecken des Messers beim anderen gesehen haben (vgl. vorne Ziff. III./3.5.6.). Für ein mittäterschaftliches Handeln kann es gemäss der vorzitierten Praxis allerdings auch genügen, wenn sich ein Komplize im Stadium der Tatausführung den Hand- lungen des Ausführenden konkludent anschliesst, indem er selber tätig wird, dies insbesondere dann, wenn er gleichgerichtete Taten begeht, welche vom Initiator wiederum gutgeheissen werden, indem er sich nicht ausdrücklich vom Tatgesche- hen distanziert. Ist für den vorliegenden Fall allerdings weder von einer gemeinsa- men Entschlussfassung noch von einer gemeinsamen Planung der Taten auszu- gehen, so würde ein mittäterschaftliches Vorgehen bedingen, dass der Mitbeschul- digte jeweils mitbekommen hat, welche Tathandlungen der andere Beschuldigte begangen hat und er diese Tathandlungen in der Folge mittrug bzw. sich von ihnen nicht hinreichend distanzierte. Aufgrund des überaus dynamischen Geschehens mit mehreren Beteiligten kann vorliegend von einem solchen Szenario allerdings nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist zu Gunsten der Beschuldigten anzuneh- men, dass in der Anfangsphase beide Beschuldigten nahezu gleichzeitig ihre Mes- ser zückten, wobei der Beschuldigte A._____ dieses gegen den Privatkläger 1 und der Beschuldigte B._____ selbiges gegen den Privatkläger 2 führte. Dass sie dabei

- 46 - die Tathandlung des anderen mitbekommen haben und diese aufgrund ihres eige- nen Vorgehens stützten, kann mithin nicht gesagt werden. Für die Folgezeit ist so- dann davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ den Privatkläger 2 unmit- telbar nach dem vorangegangenen Messerstich verletzte, wobei aber auch hier un- klar ist, inwiefern der Beschuldigte B._____, welcher offenbar bereits auf den Pri- vatkläger 1 fokussiert war, den entsprechenden Stich des Beschuldigten A._____ mitverfolgt hat. Für den weiteren Verlauf kann dann zwar angenommen werden, dass der Beschuldigte A._____ nach seinem zweiten Stich mitbekam, wie der Be- schuldigte B._____ gegenüber dem Privatkläger 1 nachsetzte und diesen beim Fahrzeug mit dem Messer traktierte, doch kann auch für diese Phase nicht von einer Billigung der Tat des Mitbeschuldigten gesprochen werden, da diesbezüglich erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ nacheilte und diesen während dessen Einwirkungen vom Fahrzeug wegzuzerren versuchte (vgl. vorne Ziff. III./3.6.4.). Eine Mittäterschaft im Stadium der Tatausführung fällt mithin bei diesem raschen Tatablauf, welcher nicht länger als einige Sekunden dau- erte, für beide Beschuldigten ausser Betracht. 2.2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.2.1. Was die konkrete Ausführung der verübten Taten betrifft, so hatten die er- stellten Handlungen der beiden Beschuldigten mit ihren Messern jeweils relativ tiefe Stiche zur Folge, welche bei beiden Privatklägern einen hohen Blutverlust mit der nahen Gefahr eines Verblutens beinhalteten, wobei aber der Erfolg im Sinne eines Todeseintrittes in beiden Fällen dank rascher ärztlicher Hilfe verhindert werden konnte. Gemäss den bereits mehrfach erwähnten Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin befanden sich denn auch beide Privatkläger infolge der Messersti- che in akuter Lebensgefahr (vgl. Urk. 15/8 S. 7 und Urk. 16/7 S. 9). Es ist demnach sowohl beim Privatkläger 1 als auch beim Privatkläger 2 vom Vorliegen einer schweren Körperverletzung in der Variante der lebensgefährlichen Beeinträchti- gung auszugehen. 2.2.2.

a) Zu prüfen bleibt, ob die beiden Beschuldigten über den tatsächlich verur- sachten Taterfolg hinaus aus ihrer jeweiligen subjektiven Perspektive zumindest

- 47 - billigend in Kauf nahmen, die beiden Privatkläger gar tödlich zu verletzen. Dabei ist in Nachachtung der vorzitierten Rechtsprechung festzuhalten, dass der vom Be- schuldigten A._____ unkontrolliert geführte Stich gegen die Bauchregion des Pri- vatklägers 2 mit zahlreichen lebenswichtigen Organen und Blutgefässen objektiv bereits für sich allein durchaus geeignet war, diesen mit ernsthaften Folgen bis zum Tod zu verletzen, zumal er eine Tiefe aufwies, welche auch tatsächlich bis zu den sensiblen Körperstellen zu reichen vermochte. Selbiges gilt auch für den Stich des Beschuldigten B._____ in den linken Oberbauch bzw. die linke Brustseite des Pri- vatklägers 2, welcher in der Nähe von dessen Herzgegend erfolgt ist. Auch die mehrfachen Stiche des Beschuldigten B._____ in den Oberschenkel des Privatklä- gers 1 konnten aufgrund der dortigen Positionierung der grossen Beinschlagader durchaus zum Tode des Opfers führen, zumal der Beschuldigte in Rage mehrmals unkontrolliert auf den Privatkläger 1 einstach. Nichts anderes gilt letztlich auch für den vormaligen tiefen Stich in den Rücken des Privatklägers 1, da ein Versagen der potentiell davon betroffenen Niere des Opfers ebenfalls tödlich sein kann. An- gesichts der erstellten Heftigkeit der teilweise mehrfach geführten Stiche in körper- lich überaus sensible Regionen mit Messern von erheblicher Klingenlänge muss den beiden Beschuldigten die entsprechende Gefährlichkeit für Leib und Leben ih- rer Opfer derart klar bewusst gewesen sein, dass sich ihnen insbesondere der grosse Blutverlust mit potentieller Todesfolge geradezu aufdrängte. Insbesondere der Beschuldigte B._____ steigerte sich dabei in einen derartigen Gewaltexzess, dass er die Messerstiche in keiner Weise mehr zu kontrollieren vermochte. Es wurde im Rahmen der Würdigung des Sachverhaltes denn auch erstellt, dass die beiden Beschuldigten bei einem solchen Vorgehen im Hinblick auf beide Opfer zu- mindest ernsthaft mit schweren Folgen für Leib und Leben bis hin zum Tod rechnen mussten. Unter diesen Umständen nahmen beide Beschuldigten die Tötung ihrer nicht bewaffneten und sich teilweise auf dem Rückzug befindlichen Kontrahenten jedenfalls eventualvorsätzlich in Kauf. Dass sich das dergestalt in Kauf genom- mene Risiko einer tödlichen Verletzung der Privatkläger nicht auch tatsächlich ver- wirklichte, ist letztlich einzig dem schnellen Eingreifen der Rettungskräfte zu ver- danken.

- 48 -

b) Für die Annahme eines direkten Vorsatzes auf eine Tötung der beiden Pri- vatkläger bestehen bei beiden Beschuldigten hingegen keine valablen Anhalts- punkte. Vielmehr sprechen die mangelnde Planung, die spontane Tatauslösung so- wie das unkoordinierte Vorgehen gegen die Schlussfolgerung, die Beschuldigten hätten die beiden Privatkläger zu Beginn oder im Verlauf der Auseinandersetzung bewusst liquidieren wollen, auch wenn aus den Akten ein nachhaltig feindschaftli- ches Verhältnis der beiden Gruppierungen hervorgeht. 2.2.3. Dass die Beschuldigten im Rahmen ihres Tatvorgehens beide die Schwelle des Versuchsstadiums bereits klar überschritten hatten, ist schliesslich ohne Wei- teres anzunehmen und bedarf aufgrund des diesbezüglich klaren Falles keiner wei- teren Erörterung. Insgesamt haben mithin beide Beschuldigten die Tatbestands- voraussetzungen der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB jeweils gegenüber beiden Privatklägern erfüllt, woraus sich sowohl für den Beschuldigten A._____ als auch für den Be- schuldigten B._____ eine mehrfache Tatbegehung ergibt. 2.3. Rechtfertigungsgrund 2.3.1. Zu den rechtstheoretischen Grundsätzen zum Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB hat sich die Vorinstanz ebenfalls kurz geäussert (Urk. 104 S. 68 f.; Urk. 119/115 S. 68 f.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass von Art. 15 StGB auch die Notwehrhilfe erfasst wird (BGE 129 IV 6 E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3 und 4.4; NIGGLI/GÖHLICH, BSK StGB I, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Geschieht dies in entschuldbarer Aufregung oder Be- stürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Not- wehr ist indes nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene An- griff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösse- rung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers un- mittelbar bevorsteht (vgl. BGE 102 IV 1 E. 2b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3.2; 6B_575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.2.2). Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, um

- 49 - sich zu wehren, doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit an- dern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen ins- besondere dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (Urteile des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1 und 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt. Handlungen, die nicht zur Abwehr eines An- griffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a; Urteile des Bundes- gerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1 und 6B_402/2022 vom

24. April 2023 E. 2.2). Das gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukom- men und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteile des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3). Die Abwehr im Rahmen einer Notwehrlage muss sodann nach der Gesamt- heit der Umstände verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen dabei insbe- sondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels sowie dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist anhand jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Ange- griffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnah- men hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2; Urteile des Bundes- gerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3 und 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1). Bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge be- sondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile des Bun-

- 50 - desgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). 2.3.2. Der Verteidigung des Beschuldigten A._____, die sich hinsichtlich beider von ihm zugefügten Stichverletzungen gegenüber den Privatklägern auf einen Notwehr- hilfeexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB beruft (Urk. 144 S. 44 f.), kann nicht vollumfänglich gefolgt werden. In Bezug auf den Privatkläger 1, welcher gemäss erstelltem Sachverhalt den Beschuldigten B._____ mit einer heftigen Handgreiflich- keit kurz zuvor unvermittelt zu Boden gestreckt hatte und sich zum Zeitpunkt des Messerstichs des Beschuldigten A._____ noch inmitten des Geschehens befand, kann in Anbetracht der Gesamtumstände von einem noch gegenwärtigen Angriff ausgegangen werden. Der Beschuldigte A._____ geriet infolgedessen in Panik und wollte dem Mitbeschuldigten zu Hilfe eilen, weshalb eine Notwehrhilfelage des Be- schuldigten A._____ zu bejahen ist. Dass der Beschuldigte A._____ dabei jedoch

– wie von der Verteidigung anerkannt (Urk. 144 S. 44 f.) – ausserhalb der zulässi- gen Grenzen der Notwehrhilfe handelte, ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass er gegen den unbewaffneten, mit blossen Fäusten agierenden Privatkläger 1 in des- sen Rücken ein Messer eingesetzt hat. Vom Beschuldigten A._____ wäre indessen in dieser Lage entsprechende Zurückhaltung zu erwarten gewesen, da er einen gefährlichen Gegenstand einsetzte, welcher die Gefahr schwerer oder sogar tödli- cher Verletzungen mit sich brachte. Indem der Beschuldigte das Messer unvermit- telt und ohne vorgängige Warnung mit einer Stichbewegung gegen den Rücken des Privatklägers 1 führte und eine potentiell tödliche Verletzung in Kauf nahm, wehrte er im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung in krass unverhältnis- mässiger Weise den Angriff des Privatklägers 1 ab. Seine Reaktion auf die Not- wehrsituation seines Mitstreiters ist nach dem Gesagten als Notwehrhilfeexzess zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang macht die Verteidigung zu Recht auch nicht geltend (Urk. 144 S. 44 f.), dass der Beschuldigte A._____ die Grenzen der Notwehrhilfe in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff über- schritt, zumal er angesichts des mitgeführten Messers bereits eine gewisse Bereit- schaft für eine gewalttätige Auseinandersetzung aufwies, welche sich dann relativ rasch materialisierte (vgl. vorne Ziff. III./3.5.6.). Mithin hat der Beschuldigte A._____ den Messerstich in den Rücken des Privatklägers 1 im Rahmen eines nicht ent-

- 51 - schuldbaren Notwehrhilfeexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB begangen, was ihn nicht von einer Strafe befreit, sondern bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen ist (vgl. hinten Ziff. V./2.2.2.b). Betreffend den nachmaligen Stich in den Unterbauch des Privatklägers 2 fehlt es seitens des Beschuldigten A._____ bereits an einer Notwehrsituation, weil zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Messerstichs erstelltermassen weder ein An- griff vom Privatkläger 2 ausging noch ein solcher von ihm unmittelbar zu erwarten war (vgl. vorne Ziff. III./3.6.2.b). In Anbetracht dessen scheidet diesbezüglich eine rechtfertigende Notwehr bzw. ein diesbezüglicher Exzess von vornherein aus. 2.3.3. Hinsichtlich der Messerstiche des Beschuldigten B._____ gegen die Privat- kläger gilt es sodann zu konstatieren, dass eine Notwehrhandlung des Beschuldig- ten bereits deshalb ausser Betracht fällt, weil er mit seinem initialen rechtswidrigen Faustschlag gegenüber H._____ der eigentliche Auslöser der gewalttätigen Aus- einandersetzung war, in welcher Konstellation die Berufung auf Notwehr regelmäs- sig ausscheidet (vgl. NIGGLI/GÖHLICH, BSK StGB I, N 48 zu Art. 15 StGB). Überdies gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ dem sich ins Auto zurückzie- henden Privatkläger 1 gefolgt ist und auf diesen mehrfach eingestochen hat, ohne dass dabei – entgegen der Verteidigung (Urk. 146 S. 12) – Anhaltspunkte für einen erneuten Angriff des Privatklägers 1 vorlagen (vgl. vorne Ziff. III./3.6.4.), so dass auch vor diesem Hintergrund keine Notwehrsituation ersichtlich ist. Bezüglich des Privatklägers 2 und des in dessen Oberbauch bzw. linke Brust versetzten Messerstiches durch den Beschuldigten B._____ ist schliesslich auf das bereits Gesagte zu verweisen, wonach vom eher zufällig am Tatort verbliebenen Privatkläger 2 zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr ausging, was eine Notwehrsituation ebenfalls ausschliesst. 2.3.4. Rechtfertigungsgründe sind dementsprechend in casu bei keinem Beschul- digten gegeben. Ebenso wenig sind vorliegend im Übrigen Schuldausschluss- gründe ersichtlich, nachdem die Alkoholisierung der Beschuldigten nie einen Grad, welcher über eine Schuldunfähigkeit diskutieren liesse, erreichte (vgl. hinten Ziff. V./2.2.1.b und Ziff. V./2.3.1.b).

- 52 -

3. Fazit Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind demnach auch in zweiter In- stanz jeweils der mehrfachen versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Einleitung 1.1. Die Anklägerin hat im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren ge- fordert, während sie für den Beschuldigten B._____ eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren beantragte (vgl. DG210046/47, Prot. I S. 7). Die Vorinstanz verhängte in der Folge gestützt auf ihre Schuldsprüche Freiheitsstrafen von 14 ½ Jahren gegen den Beschuldigten A._____ und 13 Jahren gegen den Beschuldigten B._____ (vgl. Urk. 104 S. 123; Urk. 119/115 S. 121). Die Beschuldigten wenden sich mit ihrer Berufung auch gegen diese verhängten Sanktionen, wobei sie (eventualiter) aus- drücklich eine deutlich mildere Bestrafung beantragen (vgl. Urk. 119/121 S. 2; Urk. 146 S. 2; Urk. 144 S. 1; Prot. II S. 10 f.). Mithin ist auch die vorinstanzliche Strafzumessung nochmals einer sorgfältigen Prüfung im Lichte der gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen bundegerichtlichen Praxis zu unterziehen. 1.2. Der anwendbare Strafrahmen sowie die theoretischen Grundsätze der in- nerhalb dieses Rahmens vorzunehmenden Strafzumessung sind in den erstin- stanzlichen Urteilen grundsätzlich umfassend und korrekt zusammengefasst wor- den, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 104 S. 86 ff.; Urk. 119/ 115 S. 85 ff.). Zu ergänzen ist, dass bei einer Delikts- oder Tatmehrheit im Falle der Gleichartigkeit der für jedes Delikt bzw. jede Tat einzelnen festzusetzenden Strafen die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Gel- tung des Asperationsprinzips zur Anwendung gelangen. In diesem Kontext ist für die schwerste begangene Tat die Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge aufgrund der weiteren Taten angemessen zu schärfen ist. Im Rahmen der Straf-

- 53 - schärfung ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zu- sammenhang mit grösserer oder geringerer Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berück- sichtigen, wobei der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes geringer zu wer- ten sein wird, wenn die Taten zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusam- menhang stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3 und 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7).

2. Tatkomponente 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente bei beiden Beschuldigten nicht dazu geäussert, weshalb sie die Einsatzstrafe gerade für die zum Nachteil des Privatklägers 1 begangene Tat festlegte. In der Praxis wird in diesem Zusammenhang bei gleichem Strafrahmen der einzelnen zu beurteilen- den Straftaten darauf abgestellt, welche Tat in der Gesamtbetrachtung schwerer wiegt bzw. welche Tat in zeitlicher Hinsicht voranging (vgl. ACKERMANN, BSK StGB I, N 116 zu Art. 49 StGB). 2.1.2. Nachdem der Privatkläger 1 im Rahmen der gewalttätigen Auseinanderset- zung im Rahmen eines Notwehrhilfeexzesses mit einem Messerstich des Beschul- digten A._____ tangiert wurde, erscheint die Tat gegenüber dem Privatkläger 2 als schwerwiegender, weshalb es sich in Abweichung zu den Erwägungen der Vor- instanz rechtfertigt, für die Einsatzstrafe die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2 zu beurteilen. Demgegenüber wurde beim Beschuldig- ten B._____ der Privatkläger 1 mehreren Messerstichen ausgesetzt, weshalb es hier angezeigt ist, die versuchte vorsätzliche Tötung zu dessen Nachteil als schwe- rere Tat im Rahmen der Festlegung der Einsatzstrafe zu beurteilen, auch wenn der Privatkläger 1 im Endeffekt eher weniger stark mit den Folgen der Tat zu kämpfen hatte. Die für die besagten Taten festzusetzenden Einsatzstrafen werden in der Folge aufgrund der jeweils weiteren Taten der Beschuldigten zum Nachteil des Pri- vatklägers 1 bzw. 2 in Berücksichtigung der vorstehend ergänzend zum vorinstanz- lichen Urteil resümierten Bemessungsregeln zu asperieren sein.

- 54 - 2.2. Beschuldigter A._____ 2.2.1. Versuchte Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2

a) Im Rahmen der Bewertung der objektiven Tatschwere muss sich der Be- schuldigte A._____ vorwerfen lassen, dass seine Aggression einen Mitläufer der gegnerischen Gruppe traf, welcher wenig zur gesamten Tatdynamik beitrug, dafür aber umso stärker an den ihm zugefügten Verletzungen litt und insgesamt rund 3 Monate arbeitsunfähig war. Der annähernd 10 cm tiefe Stich des Beschuldigten in die Bauchregion des Opfers zeugt von einem rücksichtlosen Verhalten mit er- heblicher krimineller Energie, auch wenn sich diese Handlung spontan aus der Si- tuation heraus ergab. Zwar ist für den Tatabend keine Aussprache mit der Gegen- seite und somit auch keine Planung der Tat erstellt, doch führte der Beschuldigte nichtsdestotrotz ohne Not ein Messer mit sich, womit er die gefährliche Eskalation begünstigte. Die Gefährlichkeit des gewählten Vorgehens war für den Beschuldigten durchaus offenkundig, doch kann das Ausmass der Gefahr angesichts des nicht sichergestellten Tatwerkzeuges letztlich nicht abschliessend beurteilt werden. Si- cherlich handelte es sich angesichts der Tiefe der zugefügten Stiche aber um eine Stichwaffe mit längerer Klinge und entsprechendem Risikopotential, was notorisch ist und somit auch dem Beschuldigten ohne Weiteres klar gewesen sein muss. Letztlich haben die beiden Täter dann aber von sich aus von ihren Opfern abgelas- sen, um sich in der Folge vom Tatort zu entfernen. Dass sie in diesem Zusammen- hang die Flucht über die Grenze angetreten haben, ohne sich um die Opfer zu kümmern, kann ihnen nicht zusätzlich zum Verschulden gereichen, da ein solch selbstbegünstigendes Verhalten grundsätzlich nicht zusätzlich pönalisiert werden kann. In der Gesamtbetrachtung ist das objektive Verschulden des Beschuldigten A._____ in Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte der Tat mit dem bewussten Stich gegen eine sehr sensible Körperregion im Einklang mit der Vorinstanz aber jeden- falls im mittleren Bereich anzusiedeln, wofür sich eine Einsatzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erweist.

- 55 -

b) Im Rahmen der subjektiven Aspekte des Verschuldens ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte A._____ aufgrund der Handgreiflichkeiten des Privat- klägers 1 gegenüber dem Mitbeschuldigten in Panik geraten ist und unter diesem Eindruck gehandelt hat. Es ist sodann auch die Dynamik der gesamten Auseinan- dersetzung mit gegenseitigen Provokationen im Vorfeld der Tat in Betracht zu zie- hen, was jedoch nur leicht im Umfang von einem Jahr strafmindernd zu veranschla- gen ist. Stärker zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich das bloss eventualvor- sätzliche Handeln aus, wobei angesichts des spontanen und unkoordinierten Vor- gehens nicht gesagt werden kann, die Handlungsweise des Beschuldigten habe sich an der Grenze zu einem direktvorsätzlichen Vorgehen bewegt, was eine straf- mindernde Wirkung von zwei Jahren angemessen erscheinen lässt. Zu thematisieren ist schliesslich eine Minderung des Verschuldens des Be- schuldigten angesichts seiner aktenkundigen Alkoholisierung. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihres Urteils sehr ausführlich mit diesem Aspekt befasst und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass dieser aufgrund einer gewissen alkoholbe- dingten Enthemmung nur (aber immerhin) in leichtem Masse berücksichtigt werden kann (Urk. 104 S. 75 ff.). Es ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hinzu- weisen, dass beim Beschuldigten am Tag nach der Tat um 14.05 Uhr keine rele- vante Alkoholisierung mehr festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 14/3/8: Blutalko- holkonzentration von 0.0 Gewichtspromille). Das in der Folge unter Berücksichti- gung der Trinkangaben des Beschuldigten erstellte Alkoholgutachten vom 2. Juli 2021 schliesst zwar eine höhere Beeinträchtigung des Beschuldigten nicht aus (vgl. Urk. 14/3/12 S. 7), doch ist mit der Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht auto- matisch von der für den Beschuldigten günstigsten Variante auszugehen, da sich bei kritischer Würdigung seiner diesbezüglich protokollierten Aussagen lediglich ein Alkoholkonsum im Umfang von höchstens acht kleinen Bierflaschen mit einem Blut- alkoholwert von jedenfalls unter 2 Gewichtspromille ergibt, wozu ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 104 S. 76 f. und 82), was eine Strafminderung im Umfang von einem Jahr rechtfertigt. Die subjektiven Tatkomponenten relativieren vorliegend nach dem Gesagten das objektive Tatverschulden merklich.

- 56 -

c) Bei isolierter Betrachtung der Tat ergibt sich hier nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Aspekte ein Tatverschulden im mittleren Bereich, wel- ches aufgrund der besonderen Dynamik bzw. Panik, des Eventualvorsatzes und der enthemmenden Alkoholisierung des Beschuldigten an dessen unterem Rand (an der Grenze zum keineswegs leichten Verschulden) anzusiedeln ist, was eine Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe ergibt.

d) Zu berücksichtigen ist schliesslich im Sinne einer verschuldensunabhängi- gen Tatkomponente die versuchte Tatbegehung, welche auch bei einem vollende- ten Versuch in Beachtung des Grundsatzes des Erfolgsunrechts zumindest straf- mindernd in Anschlag zu bringen ist (BGE 121 IV 198), wobei sich die Reduktion der Strafe primär aufgrund der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie der tatsächlichen Folgen der Tat bestimmt (BGE 127 IV 92). Dabei fällt für den vorlie- genden Fall auf, dass der Erfolg nur aufgrund zufälliger Aspekte bzw. des schnellen Eingreifens der medizinischen Fachkräfte ausgeblieben ist, was den Beschuldigten nicht allzu stark entlasten kann. Demgegenüber halten sich die tatsächlichen Fol- gen der Tat im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen letztlich in Grenzen, indem Verletzungen des Muskelgewebes und der Blutgefässe resultierten, welche relativ schnell verheilten, auch wenn die Tat beim Privatkläger immerhin Narben und vor- aussichtlich auch psychische Probleme hinterlassen wird. Angesichts sämtlicher Aspekte ist die entsprechende Strafreduktion mithin im Bereich von rund 10 Prozent anzusiedeln, womit für die erste Tat insoweit eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren re- sultiert. 2.2.2. Versuchte Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1

a) Die Tathandlung des Beschuldigten A._____ gegenüber dem Privatkläger 1 charakterisiert sich in objektiver Hinsicht nicht wesentlich anders als seine Aktion gegenüber dem Privatkläger 2, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass er zwar nicht als eigentlicher Initiator der gewalttätigen Auseinandersetzung gelten kann, da er sich anfänglich eher im Hintergrund hielt, er dann aber nach Ausbruch des offenen Streites als Erster das Messer gegenüber dem Privatkläger 1 einsetzte, was ihn als Hauptverantwortlichen für die definitive Eskalation des Konfliktes erscheinen lässt. Dabei ist sein initialer Stich in den Rücken des Privatklägers 1 mit einer Tiefe von

- 57 - rund 10 cm als durchaus hinterhältig und rücksichtslos zu werten, auch wenn ihm zu seinen Gunsten zu attestieren ist, dass er vom resoluten Vorgehen des Privat- klägers 1 überrascht worden sein mag. In der Gesamtbetrachtung ist das objektive Verschulden des Beschuldigten A._____ in Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte der Tat im Einklang mit der Vorinstanz aber jedenfalls im mittleren Bereich anzu- siedeln, was eine Strafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe nach sich zieht.

b) Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf die vorstehenden Überlegun- gen betreffend die Tat zum Nachteil des Privatklägers 2 verwiesen werden, wobei auch hier das bloss eventualvorsätzliche Vorgehen im Umfang von 2 Jahren sowie die alkoholbedingte Enthemmung des Beschuldigten im Umfang von 1 Jahr zu be- rücksichtigen sind, welche Aspekte auch betreffend die Tat zum Nachteil des Pri- vatklägers 2 merklich verschuldensmindernd in Betracht fielen. Hinzu kommt nun, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Tat gegenüber dem Privatkläger 1 in einer Notwehrhilfesituation befand, nachdem die Situation innert kürzester Zeit es- kaliert und er in Panik geraten ist (vgl. vorne Ziff. III./3.6.2.b). Wie vorstehend fest- gestellt, erfolgte die Abwehrhandlung des Beschuldigten A._____ in den Rücken des Privatklägers 1 mit lebensgefährlichen Verletzungen indessen in krass unver- hältnismässiger Weise. Aufgrund dieser massiven Überschreitung der Grenzen der Notwehrhilfe wird die objektive Tatschwere in diesem Zusammenhang mithin nur im Umfang von 1 ½ Jahren relativiert.

c) Insgesamt bleibt es nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Aspekte bei einem Verschulden im mittleren Bereich, doch ist dieses aufgrund des Notwehrhilfeexzesses sowie insbesondere auch angesichts des Eventualvorsatzes und der enthemmenden Alkoholisierung des Beschuldigten an dessen unterem Rand (an der Grenze zu einem keineswegs mehr leichten Verschulden) anzusie- deln, was eine Freiheitsstrafe im Bereich von 8 ½ Jahren als angemessen erschei- nen lässt, welche sich aufgrund der bloss versuchten Tatbegehung analog zur ers- ten Tat um 1 Jahr auf 7 ½ Jahre reduziert.

d) Bei der Asperation im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu berücksichtigen, dass die beiden Taten sowohl situativ als auch zeitlich eng miteinander zusammenhängen, da sie sich im

- 58 - Zuge der gleichen Auseinandersetzung ergaben, weshalb die Strafschärfung nicht allzu stark ausfallen darf und sich praxisgemäss im Bereich von rund 50 Prozent zu halten hat, was für den Beschuldigten A._____ nach vollständiger Behandlung der Tatkomponente zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren führt. 2.3. Beschuldigter B._____ 2.3.1. Versuchte Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1

a) Im Rahmen der Bewertung der objektiven Tatschwere muss sich der Be- schuldigte B._____ vorhalten lassen, dass er aufgrund seines Faustschlages ge- genüber H._____ als eigentlicher Initiator der gewalttätigen Auseinandersetzung zu gelten hat, auch wenn er zuvor verbal provoziert worden sein mag. Für den weite- ren Verlauf muss er dann angesichts seiner unmittelbaren Anwesenheit am Tatort durchaus mitbekommen haben, dass sich der Privatkläger 1 vom Tatgeschehen zurückzuziehen begann. Trotz dieser Wahrnehmung ist er diesem nachgegangen und hat in der Folge mit erheblicher Kraft mit dem Messer mehrfach auf den bereits lädierten Privatkläger eingewirkt, wobei dieses Vorgehen aggressivere Züge als dasjenige des Beschuldigten A._____ zeigt. Mithin fällt für den Beschuldigten B._____ deutlich erschwerend ins Gewicht, dass er im Rahmen der Messerattacke gegenüber dem Privatkläger 1 einem eigentlichen Gewaltexzess unterlag, was ins- besondere auch vom Privatkläger 2 eindrücklich beschrieben wurde (vgl. Urk. 8/2 S. 10: " Der ist ja völlig ausgerastet…"). In der Gesamtbetrachtung ist das objektive Verschulden des Beschuldigten B._____ in Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte der Tat im höheren mittleren Be- reich anzusiedeln, wofür sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 14 Jahren als an- gemessen erweist.

b) In subjektiver Hinsicht gilt es auch beim Beschuldigten B._____ zu beachten, dass die Auseinandersetzung auf einem familiären Konflikt zwischen dem Privat- kläger 1 und J._____ fusste, in dessen Rahmen er Kenntnis von der häuslichen Gewalt gegenüber der Ehefrau hatte (vgl. Urk. 127), wobei seine Verbindung zur Cousine indessen nicht allzu eng war. Allerdings beinhaltet das gezeigte Vorgehen

- 59 - durchaus Komponenten einer egoistischen Rachehandlung und artete letztlich ins- besondere auch aufgrund der brutalen Mitwirkung des Beschuldigten zu einer völlig unverhältnismässigen Aktion aus, weshalb der erwähnte Gesichtspunkt nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Hinzu kommt eine gewisse Bestürzung aufgrund des plötzlichen Angriffes des Privatklägers 1, weshalb die Strafe insofern um 1 Jahr zu reduzieren ist. Stärker zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich das bloss eventualvorsätzliche Handeln aus, wobei angesichts des spontanen und un- koordinierten Vorgehens auch hier nicht gesagt werden kann, die Handlungsweise habe sich an der Grenze zu einem direktvorsätzlichen Vorgehen bewegt, so dass dieser Aspekt im Umfang von 2 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zu thematisieren ist unter den subjektiven Aspekten schliesslich auch beim Beschuldigten B._____ eine Minderung des Verschuldens angesichts seiner akten- kundigen Alkoholisierung am Tattag. Die Vorinstanz hat sich mit Bezug auf diesen Beschuldigten ebenfalls sehr ausführlich mit dem genannten Aspekt befasst. Sie ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass die Relativierung aufgrund der al- koholbedingten Enthemmung auch hier lediglich in geringem bzw. nicht im grossen Mass zu berücksichtigen sei, auch wenn dieser mehr getrunken habe als der Be- schuldigte A._____ (vgl. Urk. 119/115 S. 75 ff., insbes. S. 83). Es ist in diesem Zusammenhang auch beim Beschuldigten B._____ zunächst darauf hinzuweisen, dass bei ihm am Tag nach der Tat um 13.50 Uhr keine relevante Alkoholisierung mehr festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 14/4/6: Blutalkoholkonzentration von 0.0 Gewichtspromille). Allerdings geht das unter Berücksichtigung der Trinkanga- ben des Beschuldigten erstellte Alkoholgutachten vom 2. Juli 2021 von einer zu- mindest mittelschweren Alkoholintoxikation im Bereich von mindestens 1.5 Ge- wichtspromille aus und schliesst anhand der theoretisch errechneten Zahlen selbst eine schwere Intoxikation nicht aus (vgl. Urk. 14/3/12 S. 7). Allerdings kann auf- grund der für eine solche Intoxikation beschriebenen Folgen (schwere Bewusst- seinsstörungen bis zum Koma, erloschene Schutzreflexe, starke Atemdepression), welche beim Beschuldigten B._____ im Rahmen des inkriminierten Tatgeschehens offensichtlich nicht vorlagen, eine Beeinträchtigung im Sinne einer schweren Ver- minderung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit von Vornherein ausgeschlossen werden. Es ist denn auch im vorliegenden Fall mit der Vorinstanz nicht automatisch

- 60 - von der günstigsten Variante für den Beschuldigten auszugehen, da sich bei kriti- scher Würdigung der entsprechenden Ausführungen sein insgesamt angegebener Alkoholkonsum im Umfang von rund 25 Bierdosen nicht halten lässt, wozu grund- sätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 119/115 S. 82 f.). Allerdings erscheint es nicht kohärent, wenn im erstinstanzlichen Urteil trotz der konstatierten höheren Trinkmenge letztlich ebenfalls von einigen we- nigen Bierflaschen im Hause des Beschuldigten A._____ sowie 5 - 6 weiteren Bier- flaschen in der K._____ Lounge ausgegangen wird (Urk. 119/115 S. 83). Als rea- listischer erweist sich der Konsum von etwa 10 kleinen Bierflaschen der Marke Hei- neken im Hause A._____ mit Trinkbeginn zwischen 12.00 und 15.00 Uhr (vgl. dazu die Aussagen von N._____ gemäss Urk. 9/16 S. 7: "Die kleinen normalen Fla- schen.") sowie weiteren 5 - 6 grösseren Bierdosen der Marke Corona später in der Bar (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss Urk. 2/2 S. 19: "Ich glaube, dass Heineken 33 cl waren und Corona ½ Liter. B._____ hat mehr als ich getrunken. Er hat sogar schon am Tag bei mir zu Hause getrunken."), was eine Trinkmenge von rund sechs Litern Bier mit einer Alkoholisierung im Bereich von 2,2

- 2,5 Gewichtspromille nahelegt, wie sich aus der Berechnung mit ähnlicher Trink- menge im Alkoholgutachten betreffend den Beschuldigten A._____ ergibt (vgl. Urk. 14/3/12 S. 5 f.). Solche Alkoholisierungen entsprechen einer Enthemmung in leich- tem bis mittlerem Ausmass, weshalb die diesbezügliche Reduktion des Verschul- dens im Vergleich zum Beschuldigten A._____ stärker auszufallen hat und sich im Bereich von 2 Jahren bewegt.

c) Insgesamt bleibt es nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Verschuldensaspekte auch beim Beschuldigten B._____ bei einem Verschulden im mittleren Bereich, doch ist dieses aufgrund der besonderen gegenseitigen Dynamik sowie insbesondere auch angesichts des Eventualvorsatzes und der relativ stark enthemmenden Alkoholisierung des Beschuldigten wiederum an dessen unterem Rand (an der Grenze zu einem keineswegs mehr leichten Verschulden) anzusie- deln, was eine Einsatzstrafe im Bereich von 9 Jahren Freiheitsstrafe als angemes- sen erscheinen lässt.

- 61 -

d) Zu berücksichtigen ist schliesslich im Sinne einer verschuldensunabhängi- gen Tatkomponente die versuchte Tatbegehung gemäss den beim Beschuldigten A._____ festgelegten Grundsätzen (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.1./d). Dabei kann auch für den Beschuldigten B._____ festgehalten werden, dass der Erfolg nur aufgrund zufälliger Aspekte bzw. des schnellen Eingreifens der medizinischen Fachkräfte ausgeblieben ist, was den Beschuldigten nicht allzu stark entlasten kann. Demge- genüber halten sich die tatsächlichen Folgen der Tat im Vergleich zu gleichgela- gerten Fällen letztlich in Grenzen, indem Verletzungen des Muskelgewebes und der Blutgefässe resultierten, welche relativ schnell verheilten, auch wenn die Tat beim Privatkläger 1 immerhin Narben und voraussichtlich auch psychische Pro- bleme hinterlassen wird, welche indessen bis heute nicht in aussergewöhnlichem Ausmass zu Tage getreten sind. Angesicht sämtlicher Aspekte ist die entspre- chende Strafreduktion mithin im Bereich von rund 10 Prozent anzusiedeln, was für die erste Tat insoweit eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren ergibt. 2.3.2. Versuchte Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2

a) Auch bei der versuchten Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2 ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten B._____ um den eigentlichen Initia- tor der gewalttätigen Auseinandersetzung handelt. Die konkrete Tathandlung ge- genüber dem Privatkläger 2 charakterisiert sich in objektiver Hinsicht sodann im Grundsatz etwa gleich schwer wie jene des Beschuldigten A._____, welcher unmit- telbar zuvor in etwa der gleichen Situation in den gleichen Körperbereich zugesto- chen hatte, wobei hier aber immerhin zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass B._____ in die noch sensiblere Brustregion (näher beim Herz) gestochen hat. Es ist mithin im Ergebnis auch diesbezüglich von einer etwas höheren kriminellen Energie des Beschuldigten B._____ auszugehen, welche jedoch infolge des ein- zelnen Stiches keine ausserordentlichen Züge annimmt, was im Ergebnis eine Frei- heitsstrafe von 13 ½ Jahren rechtfertigt.

b) Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf die vorstehenden Überlegun- gen betreffend die Tat zum Nachteil des Privatklägers 1 verwiesen werden, wobei auch hier – nebst der geschilderten gegenseitigen Dynamik, die zu einer Reduktion von 1 Jahr führt – insbesondere das bloss eventualvorsätzliche Vorgehen sowie

- 62 - die leichte bis mittlere Alkoholisierung mit entsprechender Reduktion des Verschul- dens deutlich mindernd im Umfang von je 2 Jahren zu veranschlagen sind.

c) Bei isolierter Betrachtung der Tat ergibt sich beim Beschuldigten B._____ insgesamt ein weniger brutales Vorgehen gegenüber dem Privatkläger 2, welches aber ein vulnerableres Opfer betraf, so dass insgesamt auch diesbezüglich von einem Tatverschulden im unteren mittleren Bereich (an der Grenze zum keines- wegs leichten Verschulden) auszugehen ist, was eine Freiheitsstrafe von 8 ½ Jah- ren nach sich zieht, welche sich aufgrund der bloss versuchten Tatbegehung ana- log zur ersten Tat auf 7 ½ Jahre reduziert.

d) Im Rahmen der Asperation infolge der Gesamtstrafenbildung ist in Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen beim Beschuldigten B._____ gleicher- massen zu berücksichtigen, dass die beiden Taten sowohl situativ als auch zeitlich eng miteinander zusammenhängen, da sie sich im Zuge der gleichen Auseinander- setzung ergaben, weshalb die Strafschärfung nicht allzu stark ausfällen darf und sich praxisgemäss im Bereich von 50 Prozent zu halten hat, was auch für den Be- schuldigten B._____ nach vollständiger Behandlung der Tatkomponente zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren führt. 2.4. Strafenvergleich 2.4.1. Vergleicht man das jeweilige Tatverschulden der beiden Beschuldigten in seiner Gesamtheit, so wiegt zwar das objektive Verschulden des Beschuldigten B._____ im Rahmen der beiden Taten höher, da er mit seinem Faustschlag der eigentlicher Initiator der gewalttätigen Auseinandersetzung war und in der Folge insgesamt brutaler agierte, wie insbesondere sein abschliessendes Vorgehen ge- genüber dem Privatkläger 1 zeigt, doch wird dieses objektive Verschulden in der Folge aufgrund der merklich stärkeren Alkoholisierung um einiges deutlicher relati- viert, was in der Gesamtbetrachtung für beide Beschuldigte jeweils ein Verschulden im unteren mittleren Bereich (an der Grenze zum keineswegs mehr leichten Ver- schulden) ergibt, wobei die sich daraus ergebende Strafe dann aufgrund der wei- teren (verschuldensunabhängigen) Komponente der versuchten Tatbegehung wie- derum in jeweils gleichem Mass weiter zu reduzieren ist.

- 63 - 2.4.2. Es kann mithin zusammenfassend festgehalten werden, dass sich nach Be- urteilung der gesamten Tatkomponente im Ergebnis für die beiden Beschuldigten eine gleich hohe Freiheitsstrafe rechtfertigt. Eine höhere Bestrafung des Beschul- digten A._____ erscheint demgemäss entgegen der Vorinstanz insoweit nicht sach- gerecht.

3. Täterkomponente 3.1. Beschuldigter A._____ 3.1.1. Im Hinblick auf die Täterkomponente betreffend den Beschuldigten A._____ kann betreffend dessen persönliche Verhältnisse auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (vgl. Urk. 104 S. 91 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich keine wesentlichen Ergänzungen zum bereits Ausgeführten ergeben, zumal der Beschuldigte nunmehr bereits seit längerem in Haft ist. Der Werdegang des Beschuldigten weist keine strafzumessungsrelevanten Besonderheiten auf ist damit im vorliegenden Zusammenhang neutral zu gewich- ten. 3.1.2. Weitere täterrelevante Aspekte ergeben sich beim Beschuldigten A._____ nicht. Zu Recht hat die Vorinstanz diesbezüglich festgehalten, dass weder Vorstra- fen vermerkt sind (vgl. Urk. 106) noch ein günstiges Nachtatverhalten vorliegt (vgl. Urk. 104 S. 93), nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung eine Tatsi- tuation zu konstruieren versuchte, welche weitestgehend die beiden Opfer in die Rolle der eigentlichen Aggressoren versetzte, und dann in den gerichtlichen Ver- handlungen zu den Tatvorwürfen weitestgehend geschwiegen bzw. zwar weitere Zugeständnisse gemacht, letztlich aber an seiner Version mit vertauschten Täter- und Opferrollen festgehalten hat. Positiv zu vermerken ist an dieser Stelle schliesslich das sehr gute Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug (vgl. Urk. 129), welches jedoch grundsätzlich er- wartet werden darf und mithin zu keiner relevanten Strafminderung führen kann.

- 64 - 3.1.3. Entgegen der Vorinstanz ist die im Haftverfahren gegen den Beschuldigten B._____ festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. DG210046, Urk. 61 S. 16) im Rahmen der Strafzumessung betreffend den Beschuldigten A._____ nicht mindernd zu berücksichtigen. Gemäss dem Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichtes vom 18. März 2022 liegt die Verfahrensverzögerung in der späten Festsetzung der entsprechenden Verhandlungstermine begründet (DG210046, Urk. 61 S. 16), was im Lichte der gesamten Verfahrensdauer nicht derart schwer wiegt, dass eine Strafreduktion gerechtfertigt wäre. Vielmehr kann der Verzögerung mit der Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes bezüglich der Dauer des Haftverfahrens im Urteilsdispositiv Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). 3.2. Beschuldigter B._____ 3.2.1. Auch betreffend den Beschuldigten B._____ hat sich die Vorinstanz korrekt und umfassend zu dessen persönlichen Verhältnissen geäussert (vgl. Urk. 119/115 S. 91 f.), worauf verwiesen werden kann. Auch hier haben sich anlässlich der Be- rufungsverhandlung keine relevanten Ergänzungen ergeben (Prot. II S. 22 ff.). Der Werdegang des Beschuldigten weist ebenfalls keine strafzumessungs- relevanten Besonderheiten auf und ist damit im vorliegenden Zusammenhang neu- tral zu gewichten. 3.2.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe vom 31. Januar 2014 wegen versuch- ter Erpressung, Tätlichkeiten und weiteren Delikten auf, in deren Rahmen er mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen bei einer Probezeit von 4 Jahren belegt wurde (vgl. Urk. 119/117). Dieser Umstand ist nur relativ leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da diese einigermassen moderate Verurteilung nun doch schon längere Zeit zurückliegt und sich der Beschuldigte während der längeren Probezeit auch nichts zu Schulden kommen liess. 3.2.3. Betreffend das Nachtatverhalten räumte der Beschuldigte B._____ in der Untersuchung relativ pauschal ein, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung als Erster zugeschlagen habe und er der Urheber zumindest eines der Messersti-

- 65 - che in den Oberschenkel des Privatklägers 1 gewesen sein könnte (Urk. 3/1 S. 17 F/A 175; Urk. 3/1 S. 12 F/A 89; Prot. II S. 48 f., 52 und 54), während er hinsichtlich der übrigen den Opfern zugefügten Verletzungen hin und her lavierte bzw. Erinne- rungslücken geltend machte und sich zu keinem klaren Bekenntnis durchzuringen vermochte (vgl. Urk. 6/1 S. 15; vgl. auch Urk. 6/2 S. 12 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung räumte er erneut seinen initialen Faustschlag sowie die Messer- stiche gegen den Privatkläger 1 ein (Prot. II S. 55 ff.). Nachdem der Beschuldigte bezüglich der zugestandenen Aktionen indessen von den Beteiligten relativ klar be- lastet und insbesondere als jener Mann identifiziert wurde, welcher den Privatkläger 1 bis zum Fahrzeug verfolgt hatte, blieb ihm insofern indes auch nicht viel anderes übrig. Trotzdem vermag der Beschuldigte aber auch in dieser Hinsicht nicht zu sei- ner Schuld zu stehen und macht im Berufungsverfahren selbst für die zweite Phase nach wie vor eine Notwehrsituation geltend (vgl. Prot. II S. 56), obwohl der Privat- kläger 1 damals eindeutig den Rückzug in Richtung des Fahrzeuges angetreten hatte. Ein echtes Geständnis, welches auf Reue und Einsicht schliessen lässt, ver- mag aufgrund dieses Aussageverhaltens nicht ausgemacht zu werden. Es gebietet sich mithin hinsichtlich des Nachtatverhaltens mit der Vorinstanz (Urk. 119/115 S. 92) nur eine leichte Strafminderung. Positiv zu vermerken ist an dieser Stelle schliesslich das einwandfreie Ver- halten des Beschuldigten im Strafvollzug (vgl. Urk. 130), welches jedoch grundsätz- lich erwartet werden darf und mithin zu keiner Strafminderung führen kann. 3.2.4. Insgesamt ist die Täterkomponente nach dem Gesagten auch beim Beschul- digten B._____ neutral zu gewichten. 3.2.5. Entgegen der Vorinstanz ist die im Haftverfahren gegen den Beschuldigten B._____ festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. DG210046, Urk. 61 S. 16) nicht im Rahmen der Strafzumessung mindernd zu berücksichtigen. Ge- mäss dem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes liegt die Verfahrens- verzögerung in der späten Festsetzung der entsprechenden Verhandlungstermine begründet (DG210046, Urk. 61 S. 16), was im Lichte der gesamten Verfahrens- dauer nicht derart schwer wiegt, dass sich eine Strafreduktion rechtfertigen würde. Vielmehr kann der Verzögerung auch hier mit der Feststellung einer Verletzung des

- 66 - Beschleunigungsgebotes bezüglich der Dauer des Haftverfahrens im Urteilsdispo- sitiv Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).

4. Fazit 4.1. Beschuldigter A._____ 4.1.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ in der Gesamtbetrachtung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren mit einer Freiheits- strafe von 12 Jahren zu bestrafen ist. 4.1.2. An diese Strafe ist der bis und mit heute durch Haft und vorzeitigen Strafvoll- zug erstandene Freiheitsentzug von 1569 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.2. Beschuldigter B._____ 4.2.1. Der Beschuldigte A._____ ist zusammenfassend in einer Gesamtbetrach- tung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen. 4.2.2. An diese Strafe bleibt der bis und mit heute durch Haft und vorzeitigen Straf- vollzug erstandene Freiheitsentzug von 1569 Tagen gleichermassen anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Vollzug 5.1. Angesichts der verhängten Strafhöhen kommt für beide Beschuldigten ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitstrafen von Vornherein nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 42 und 43 StGB e contrario). 5.2. Die Freiheitsstrafen der Beschuldigten sind demnach in beiden Fällen ohne Weiteres zu vollziehen.

- 67 - VI. Landesverweisung

1. Einleitung 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz für den Beschuldigten B._____ eine Landesverweisung von 14 Jahren, derweil der Beschuldigte A._____ für 12 Jahre des Landes zu verweisen sei (DG210046, Urk. 83 S. 1; DG210047, Urk. 82 S. 1). 1.2. Die Vorinstanz ordnete schliesslich für beide Beschuldigten jeweils eine Lan- desverweisung von 11 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informations- system an (Urk. 104 S. 104 f; Urk. 119/115 S. 104 f.). 1.3. Die Verteidigungen der Beschuldigten haben sich zur Frage der Landesver- weisung bis zum Berufungsverfahren nicht (auch nicht eventualiter) explizit geäus- sert und sahen ihren Antrag auf ein Absehen von dieser Massnahme offensichtlich als automatische Folge ihres jeweils geforderten vollumfänglichen Freispruches. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte A._____ eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren, während der Beschuldigte B._____ infolge des anbegehrten Freispruches weiterhin für ein Absehen von dieser Mass- nahme plädierte (Urk. 144 S. 1; Urk. 146 S. 2; Prot. II S. 10 f.). Die Staatsanwalt- schaft ersuchte derweil um eine diesbezügliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 147 S. 1; Prot. II S. 11).

2. Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat sich in ihren beiden Urteilen umfassend zu den theoreti- schen Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB geäussert (vgl. Urk. 104 S. 97 ff. und 104; Urk. 119/115 S. 97 ff.). Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann mithin in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzuheben ist mit der Vorinstanz, dass Straftaten gegen die körperliche Integrität zumal bei Tötungsde- likten im Rahmen der Interessenabwägung regelmässig sehr erheblich zu Lasten des Täters ins Gewicht fallen (vgl. statt vieler Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.2). Eine Landesverweisung kann in solchen Fällen mithin selbst bei

- 68 - Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles im Endeffekt nur in besonderen Ausnahmefällen unterbleiben. 2.2. Betreffend die Dauer der Landesverweisung ist zu ergänzen, dass nebst dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten insbe- sondere auch allfälligen fortbestehenden familiären Bindungen in der Schweiz oder einer aufgrund besonders langer Anwesenheit in der Schweiz resultierenden Härte angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteile 6B_1079/2022 vom

8. Februar 2023 E. 9.2.1 und 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2.).

- 69 -

3. Beurteilung 3.1. Beschuldigter A._____ 3.1.1. Der Beschuldigte A._____ lebt seit rund 12 Jahren in der Schweiz, hat aber davon die letzten über 4 Jahre in Haft verbracht, was ihm nicht als reguläre Aufent- haltsdauer angerechnet werden kann. Von seiner Ehefrau lebt er nun bereits seit längerem faktisch getrennt, auch wenn die Beziehung eigenen Angaben zufolge noch weiterbesteht. Ferner hat der Beschuldigte keine Kinder, für welche er unter- stützungspflichtig wäre. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist angesichts der hohen Schuldenlast mit Verlustscheinen von über Fr. 100'000.– trotz regelmässiger Ar- beitstätigkeit nicht von einer restlos gelungenen Integration auszugehen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht ge- geben. Darüber hinaus sind aber die Fernhalteinteressen der Öffentlichkeit bei ei- nem mehrfachen Tötungsdelikt selbst in versuchter Form derart offensichtlich, dass selbst bei einer weitgehend gelungenen Integration des Beschuldigten nicht von überwiegenden privaten Interessen ausgegangen werden könnte. Nachdem auch die Verteidigung in der Berufungsverhandlung insoweit keine substantiellen Ein- wendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht hat (vgl. Urk. 144 S. 52), ist der Beschuldigte A._____ auch in zweiter Instanz ohne Weiteres des Landes zu verweisen. 3.1.2. Was die Dauer der Landesverweisung betrifft, so rechtfertigt das mittel- schwere Verschulden im Rahmen eines Tötungsdeliktes von Vornherein eine län- gere Landesverweisung, welche sich durchaus im Rahmen des oberen Drittels des gesamten zur Verfügung stehenden Rahmens zu bewegen vermag. Besondere so- ziale oder familiäre Umstände, welche allenfalls eine Reduktion der Dauer nahele- gen könnten, bestehen insofern nicht, als es der ebenfalls aus dem Kosovo stam- menden Ehefrau zumutbar erscheint, mit dem Beschuldigten ins Heimatland zu- rückzukehren. Es bleibt somit beim Beschuldigten trotz der heutigen Reduktion der Strafe bei einer Dauer der Landesverweisung von 11 Jahren.

- 70 - 3.2. Beschuldigter B._____ 3.2.1. Betreffend den Beschuldigten B._____ ist bei der Prüfung der Landesver- weisung zunächst ebenfalls über den schweren persönlichen Härtefall zu befinden. Die diesbezügliche Situation präsentiert sich indessen bei ihm noch klarer als beim Beschuldigten A._____. So hat er vor der Tat nicht in der Schweiz gelebt, sondern ist wenige Tage zuvor von Deutschland, wo er mit seiner Ehefrau lebt, hierorts ein- gereist. Es besteht hierzulande mithin keinerlei Verwurzelung, auch wenn der Be- schuldigte eigenen Angaben zufolge in den Jahren 1989 bis 2001 in der Schweiz ansässig war (vgl. DG210047, Prot. I S. 82). Ein schwerer persönlicher Härtefall resultiert hieraus nicht. Die Frage der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz erscheint aber auch beim Beschuldigten B._____ zweitrangig, da auch er wegen eines mehrfachen versuchten Tötungsdeliktes zu verurteilen ist, in welchem Zusammenhang ein eminentes öffentliches Interesse besteht, den Ausländer aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Die Verteidigung hat sich im Berufungsver- fahren denn auch nicht weiter mit der Landesverweisung befasst und insbesondere keine substantiellen Argumente vorgebracht (vgl. Urk. 146 S. 15), welche im Falle des Beschuldigten gegen eine Ausweisung sprechen könnten. 3.2.2. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung kann grundsätzlich auf die vor- gängigen Erwägungen betreffend den Beschuldigten A._____ verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.2.). Eine Reduktion der Dauer unter 11 Jahre rechtfertigt sich aufgrund der letztlich geringeren Interessen des Beschuldigten B._____ an einem Verbleib in der Schweiz nicht, zumal der Beschuldigte nicht geltend macht, er habe hierzulande irgendwelche privaten Beziehungen oder Bindungen, welche das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung relativieren würden.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 4.1. Was die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem betrifft, kann vollumfänglich auf die allseits zutreffenden und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. Urk. 104 S. 104 f.; Urk. 119/115 S. 104), nachdem die begangenen Taten schwer wiegen und beide Beschuldigten als Drittstaatenangehörige zu qualifizieren

- 71 - sind (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.4 ff.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_213/2023 vom

6. Dezember 2023 E. 2.6.1 f.). 4.2. Es ist demzufolge die Landesverweisung sowohl beim Beschuldigten A._____ als auch beim Beschuldigten B._____ im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

5. Fazit Nach dem Gesagten sind gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB beide Be- schuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 11 Jahren des Landes zu verweisen. VII. Zivilpunkt

1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat die Privatkläger in ihren Urteilen mit deren adhäsionswei- sen Schadenersatzansprüchen auf den Zivilweg verwiesen und ihnen jeweils eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins zugesprochen, womit sie ihren Zivilbegehren nur teilweise entsprach (vgl. Urk. 104 S. 126 f.; Urk. 119/115 S. 123 f.). Dagegen erhob der Privatkläger 1 die Anschlussberufung mit den Forderungen, es seien ihm entsprechend seinen Anträgen vor Bezirksgericht (vgl. Urk. 84 S. 1 f.) ein Schadenersatzbetrag von Fr. 2'093.15 (zzgl. 5 % Zins) mit grundsätzlicher Haf- tung betreffend einen allfälligen Mehrbetrag sowie eine (höhere) Genugtuungs- summe von Fr. 40'000.– (zuzüglich 5 % Zins) zuzusprechen (Urk. 119/120 S. 2; Urk. 109). Unmittelbar vor der Berufungsverhandlung zog der Privatkläger 1 seine Anschlussberufung indessen wieder zurück (Urk. 135). Derweil verzichtete der Pri- vatkläger 2 von Beginn weg auf eine Anfechtung und stellte vor der Berufungsin- stanz auch keine Anträge (vgl. Urk. 131 S. 2; Prot. II S. 9 ff.). Es verbleibt mithin die Frage, ob der erstinstanzlich festgelegte Zivilpunkt zu Gunsten der Beschuldigten zu korrigieren ist.

- 72 - 1.2. Das erstinstanzliche Gericht hat sich zu den rechtlichen Grundlagen des Ad- häsionsverfahrens und der in diesem Zusammenhang gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vollumfänglich zutreffend geäussert (Urk. 104 S. 110 ff.; Urk. 119/115 S. 108 ff.). Es drängen sich hierzu in zweiter Instanz keinerlei Er- gänzungen auf. Vielmehr ist vorbehaltlos auf die entsprechenden Erwägungen in den angefochtenen Urteilen zu verweisen.

2. Beschuldigter A._____ 2.1. Schadenersatz Der Beschuldigte stellt mit Bezug auf die Schadenersatzbegehren der Privatkläger keine abweichenden Anträge im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil, welches für beide Privatkläger eine diesbezügliche Verweisung auf den Zivilweg vorsieht, wes- halb dieses unter Verweis auf die entsprechenden dortigen Erwägungen ohne Wei- teres zu bestätigen ist. 2.2. Genugtuung 2.2.1. Privatkläger 1

a) Was das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 betrifft, so steht zunächst unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ausser Frage, dass dieser an- gesichts der erlittenen Messerstiche in körperlich sensible Bereiche eine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, welche ihm einen Genugtuungsanspruch ge- genüber beiden solidarisch haftenden Beschuldigten verleiht (vgl. Urk. 104 S. 115 f.; Urk. 119/115 S. 114).

b) Betreffend die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung kann hinsichtlich der Art der erlittenen Verletzungen und der medizinischen Behandlung auf die über- zeugenden Berichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklä- gers verwiesen werden (Urk. 15/3; Urk. 15/6; Urk. 15/8). Der Privatkläger hatte sich im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis einer Notoperation zu unterzie- hen und wurde in der Folge bis zum 16. März 2020 für rund 7 Tage stationär be- handelt (Urk. 15/6 S. 1 [Austrittsbericht Kantonsspital Winterthur]). Er trägt aufgrund

- 73 - des Vorfalles mehrere Narben davon, welche allerdings nicht exponiert sind und ihn im Alltag auch nicht behindern sollten (vgl. Urk. 85/2). Dass der Privatkläger aufgrund des brutalen Messerangriffes zumindest vorübergehend psychische Fol- gen zu gewärtigen hatte, ist nicht zu bezweifeln, zumal er am 26. März 2020 noch nicht einvernahmefähig war (vgl. Urk. 15/5), doch sind eine längere Arbeitsunfähig- keit sowie eine psychologische Behandlung nach der Tat aus den Akten nicht er- sichtlich, weshalb auch nicht von einer besonderen Schwere der Unbill ausgegan- gen werden kann. Wenn die Vertretung des Privatklägers diesbezüglich vorbringt, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser aufgrund seines Ehestreites mit J._____ das primäre Ziel des eingeklagten Angriffes gewesen sei (Urk. 84 S. 12 ff.), so mag dies zwar zutreffen, doch ist nicht ersichtlich, weshalb er auch heute noch exponentiell unter diesem Umstand leiden sollte, zumal in keiner Weise wei- tere Aktionen der (inhaftierten) Beschuldigten oder ihres Umfeldes aktenkundig ge- worden sind. In Bezug auf das anklagerelevante Vorgehen des Beschuldigten A._____ gilt es zu beachten, dass die Geschehnisse relativ unerwartet eskalierten und die Lage schnell unübersichtlich wurde, so dass er sich aufgrund des tätlichen Angriffs des Privatklägers 1 gegenüber dem Mitbeschuldigten in einer Notwehrhilfelage be- fand, wobei er die Grenzen der zulässigen Abwehr indessen in unentschuldbarer Weise überschritt. Der Beschuldigte handelte bezüglich der möglichen Verletzun- gen des Privatklägers mit Eventualvorsatz, hinsichtlich der erfolgten Einwirkung mit dem Messer jedoch in vollem Bewusstsein, weshalb zumindest eine relativ schwere Verletzung des Opfers offensichtlich war. Infolgedessen ist denn auch von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen, welches bei der Genugtuungsbe- messung durchaus erheblich zu gewichten ist. Zu berücksichtigen ist andrerseits aber auch, dass der Privatkläger 1 als ehemaliger Profi-Kickboxer insbesondere dem Beschuldigten A._____ physisch deutlich überlegen war und dieser deshalb auch aus einer gewissen Panik heraus handelte, als ihm Gewahr wurde, dass sich die körperliche Konfrontation nicht mehr vermeiden liess, nachdem auch der Privatkläger 1 zunehmend aggressiv aufgetre- ten war. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht zu verhehlen, dass der

- 74 - Privatkläger aufgrund des andauernden Ehestreites mit der Nichte des Beschuldig- ten am Ursprung des Konfliktes stand und in der Folge auch für die Entstehung der Auseinandersetzung eine gewisse Mitverantwortung trägt, indem auch er die Kon- frontation suchte, wobei die Vorinstanz diese Mitverantwortung allerdings etwas zu stark in den Fokus der gesamten Geschehnisse gerückt hat.

c) Im Endeffekt rechtfertigt es sich mithin nach all dem Gesagten, dem Privat- kläger 1 für den vom Beschuldigten A._____ zugefügten lebensgefährlichen Stich in den Rücken eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– (zzgl. 5 % Zins seit

9. März 2020) zuzusprechen. 2.2.2. Privatkläger 2

a) Was im Weiteren das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 anbelangt, so kann auch in seinem Fall unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres festgehalten werden, dass er angesichts des erlittenen Messersti- ches in einen körperlich sehr sensiblen Bereich eine schwere Persönlichkeitsver- letzung erfahren hat, welche ihm fraglos einen Genugtuungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten A._____ verleiht (vgl. Urk. 104 S. 120; Urk. 119/115 S. 118).

b) Betreffend die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung besteht hinsichtlich der Art der erlittenen Verletzung und der medizinischen Behandlung ebenfalls über- zeugende Berichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklä- gers, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Urk. 16/4; Urk. 16/7- 9). Der Privatkläger 2 hatte sich in diesem Zusammenhang desgleichen einer Notoperation zu unterziehen und wurde in der Folge bis zum 19. März 2020 rund 10 Tage lang stationär behandelt (Urk. 16/8 S. 6 [Austrittsbericht Kantonsspi- tal Winterthur]). Er trägt aufgrund des Vorfalles verschiedene Narben davon, wel- che allerdings nicht exponiert sind und ihn im Alltag auch nicht behindern sollten (vgl. Urk. 16/10). Dass der Privatkläger aufgrund des brutalen Messerangriffes nachhaltige psychische Folgen zu gewärtigen hatte, ist einerseits durch seine län- gere Arbeitsunfähigkeit von rund drei Monaten und andrerseits durch die (teilweise stationäre) psychiatrische Behandlung belegt (Urk. 87; Prot. II S. 91), wobei hin- sichtlich Letzterer einschränkend festzuhalten ist, dass der Privatkläger offenbar

- 75 - bereits vor der Tat mit gewissen psychischen Problemen aufgrund eines im Sep- tember 2019 erlittenen Herzinfarktes zu kämpfen hatte (vgl. dazu Urk. 16/8 S. 64). Das Vorgehen der Beschuldigten A._____ zeugt auch beim Privatkläger 2 von einer nicht zu unterschätzenden Skrupellosigkeit, indem unvermittelt in den Un- terbauch zugestochen wurde, wobei allerdings auch diesbezüglich einzuräumen ist, dass die Geschehnisse relativ unerwartet eskalierten und demzufolge schnell ausser Kontrolle gerieten. Der Beschuldigte handelte bezüglich der möglichen Ver- letzungen des Privatklägers mit Eventualvorsatz, hinsichtlich der erfolgten Einwir- kung mit dem Messer jedoch in vollem Bewusstsein, weshalb zumindest eine relativ schwere Verletzung des Opfers offensichtlich war. Infolgedessen ist denn auch von einem Verschulden in mittlerem Bereich auszugehen, welches bei der Genugtu- ungsbemessung durchaus erheblich zu gewichten ist. Anders als beim Privatkläger 1 ist beim Privatkläger 2 schliesslich nicht von einer Mitverantwortung für die Auseinandersetzung auszugehen, war er doch an der Vorgeschichte lediglich in einer untergeordneten Art beteiligt und erscheint in der Angelegenheit auch sonst eher als Mitläufer denn als entscheidender Akteur. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ebenfalls eine gewisse Mitschuld des Privatklägers 2 an den Geschehnissen verortet, so ist dies an dieser Stelle zu korrigieren.

c) Insgesamt erweist sich mithin nach all dem Gesagten beim Privatkläger 2 für den isolierten Messerstich des Beschuldigten A._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– (zzgl. 5 % Zins seit 9. März 2020) ohne Weiteres als ge- rechtfertigt.

3. Beschuldigter B._____ 3.1. Schadenersatz Der Beschuldigte B._____ stellt mit Bezug auf die Schadenersatzbegehren der Privatkläger ein Abweisungsbegehren, welches er indessen nur mit dem aus seiner Sicht zu erkennenden Freispruch begründet (Urk. 146 S. 15). Das vorin- stanzliche Urteil, welches für beide Privatkläger eine Verweisung auf den Zivilweg

- 76 - vorsieht, ist deshalb unter Verweis auf die entsprechenden dortigen Erwägungen ohne Weiteres zu bestätigen. 3.2. Genugtuung 3.2.1. Privatkläger 1

a) Was das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 betrifft, so steht zunächst unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ausser Frage, dass dieser an- gesichts der mehrfachen tiefen Messerstiche in die Oberschenkelregion eine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, welche ihm einen Genugtuungsan- spruch gegenüber dem Beschuldigten B._____ verleiht (vgl. Urk. 104 S. 115 f.; Urk. 119/115 S. 114).

b) Betreffend die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung kann hinsichtlich der Art der erlittenen Verletzungen und der medizinischen Behandlung auf die über- zeugenden Berichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklä- gers verwiesen werden (Urk. 15/3; Urk. 15/6; Urk. 15/8). Der Privatkläger hatte sich im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis einer Notoperation zu unterzie- hen und wurde in der Folge bis zum 16. März 2020 für rund 7 Tage stationär be- handelt (Urk. 15/6 S. 1 [Austrittsbericht Kantonsspital Winterthur]). Er trägt aufgrund des Vorfalles mehrere Narben davon, welche allerdings nicht exponiert sind und ihn im Alltag auch nicht behindern sollten (vgl. Urk. 85/2). Dass der Privatkläger aufgrund des brutalen Messerangriffes zumindest vorübergehend psychische Fol- gen zu gewärtigen hatte, ist nicht zu bezweifeln, zumal er am 26. März 2020 noch nicht einvernahmefähig war (vgl. Urk. 15/5), doch sind eine längere Arbeitsunfähig- keit sowie eine psychologische Behandlung nach der Tat aus den Akten nicht er- sichtlich, weshalb auch nicht von einer besonderen Schwere der Unbill ausgegan- gen werden kann. Wenn die Vertretung des Privatklägers diesbezüglich vorbringt, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser aufgrund seines Ehestreites mit J._____ das primäre Ziel des eingeklagten Angriffes gewesen sei (Urk. 84 S. 12 ff.), so mag dies zwar zutreffen, doch ist nicht ersichtlich, weshalb er auch heute noch exponentiell unter diesem Umstand leiden sollte, zumal in keiner Weise wei-

- 77 - tere Aktionen der (inhaftierten) Beschuldigten oder ihres Umfeldes aktenkundig ge- worden sind. Das anklagerelevante Vorgehen des Beschuldigten B._____ zeugt insbe- sondere gegenüber dem Privatkläger 1 von erheblicher Skrupellosigkeit, indem die- ser im Rahmen eines eigentlichen Gewaltexzesses wild auf diesen einstach, als sich der Privatkläger bereits auf dem Rückzug in sein Fahrzeug befand, wobei al- lerdings auch für den Beschuldigten B._____ einzuräumen ist, dass die Gescheh- nisse relativ unerwartet eskalierten und die Lage schnell unübersichtlich wurde. Der Beschuldigte handelte bezüglich der möglichen Verletzungen des Privatklägers mit Eventualvorsatz, hinsichtlich der erfolgten Einwirkung mit dem Messer jedoch in vollem Bewusstsein, weshalb zumindest eine relativ schwere Verletzung des Op- fers offensichtlich war. Infolgedessen ist denn auch von einem Verschulden im mitt- leren Bereich auszugehen, welches bei der Genugtuungsbemessung durchaus er- heblich zu gewichten ist. Zu berücksichtigen ist andererseits aber auch, dass der Privatkläger 1 als ehemaliger Profi-Kickboxer auch dem Beschuldigten B._____ in gewissem Masse überlegen war, wobei dies für die Endphase, als er offensichtlich auf dem Rückzug in sein Fahrzeug war, nur noch sehr beschränkt gilt. Es ist aber jedenfalls nicht zu verhehlen, dass der Privatkläger aufgrund des tätlichen Ehestreites mit der Cousine des Beschuldigten am Ursprung des Konfliktes stand und in der Folge auch für die Entstehung der tatbeständlichen Auseinandersetzung eine gewisse Mitverantwor- tung trägt, indem er ebenfalls die Konfrontation suchte, wobei die Vorinstanz diese Mitverantwortung allerdings etwas zu stark in den Fokus der gesamten Gescheh- nisse gerückt hat.

c) Im Endeffekt rechtfertigt es sich mithin nach all dem Gesagten, dem Privat- kläger 1 für die vom Beschuldigten B._____ zugefügten mehrfach lebensgefährli- chen Messerstiche eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– (zzgl. 5 % Zins seit 9. März 2020) zuzusprechen.

- 78 - 3.2.2. Privatkläger 2

a) Was im Weiteren das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 anbelangt, so kann auch in seinem Fall unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres festgehalten werden, dass er angesichts des erlittenen Messersti- ches in einen körperlich sehr sensiblen Bereich eine schwere Persönlichkeitsver- letzung erfahren hat, welche ihm fraglos einen Genugtuungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten B._____ verleiht (vgl. Urk. 104 S. 120; Urk. 119/115 S. 118).

b) Betreffend die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung bestehen hinsichtlich der Art der erlittenen Verletzung und der medizinischen Behandlung ebenfalls über- zeugende Berichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklä- gers, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Urk. 16/4; Urk. 16/7- 9). Der Privatkläger 2 hatte sich in diesem Zusammenhang desgleichen einer Notoperation zu unterziehen und wurde in der Folge bis zum 19. März 2020 rund 10 Tage lang stationär behandelt (Urk. 16/8 S. 6 [Austrittsbericht Kantonsspi- tal Winterthur]). Er trägt aufgrund des Vorfalles verschiedene Narben davon, wel- che allerdings nicht exponiert sind und ihn im Alltag auch nicht behindern sollten (vgl. Urk. 16/10). Dass der Privatkläger aufgrund des brutalen Messerangriffes nachhaltige psychische Folgen zu gewärtigen hatte, ist einerseits durch seine län- gere Arbeitsunfähigkeit von rund drei Monaten und andererseits durch die (teil- weise stationäre) psychiatrische Behandlung belegt (Urk. 87; Prot. II S. 91), wobei hinsichtlich Letzterer einschränkend festzuhalten ist, dass der Privatkläger offenbar bereits vor der Tat mit gewissen psychischen Problemen aufgrund eines im Sep- tember 2019 erlittenen Herzinfarktes zu kämpfen hatte (vgl. dazu Urk. 16/8 S. 64). Das Vorgehen des Beschuldigten B._____ zeugt auch beim Privatkläger 2 von einer nicht zu unterschätzenden Skrupellosigkeit, indem unvermittelt in den Brustbereich zugestochen wurde, wobei allerdings auch diesbezüglich einzuräu- men ist, dass die Geschehnisse relativ überraschend eskalierten und demzufolge schnell ausser Kontrolle gerieten. Der Beschuldigte handelte bezüglich der mögli- chen Verletzungen des Privatklägers mit Eventualvorsatz, hinsichtlich der erfolgten Einwirkung mit dem Messer jedoch in vollem Bewusstsein, weshalb zumindest eine relativ schwere Verletzung des Opfers offensichtlich war. Infolgedessen ist denn

- 79 - auch von einem Verschulden in mittlerem Bereich auszugehen, welches bei der Genugtuungsbemessung durchaus erheblich zu gewichten ist. Anders als beim Privatkläger 1 ist beim Privatkläger 2 schliesslich nicht von einer Mitverantwortung für die Auseinandersetzung auszugehen, war er doch an der Vorgeschichte lediglich in einer untergeordneten Art beteiligt und erscheint in der Angelegenheit auch sonst eher als Mitläufer denn als entscheidender Akteur. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ebenfalls eine gewisse Mitschuld des Privatklägers an den Geschehnissen verortet, so ist dies an dieser Stelle zu korrigieren.

c) Insgesamt erweist sich mithin nach all dem Gesagten beim Privatkläger 2 für den isolierten Messerstich des Beschuldigten B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– (zzgl. 5 % Zins seit 9. März 2020) ohne Weiteres als ge- rechtfertigt. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt mit Bezug auf beide Beschul- digte keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Demzufolge sind die Kosten- und Entschädigungsdispositive sowohl des Urteils gegen den Beschuldigten A._____ (DG210046, Ziffern 16 - 18) als auch des Urteils gegen den Beschuldigten B._____ (DG210047, Ziffern 15 - 17) heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom

- 80 -

11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das gegen beide Beschuldigten gemeinsam ge- führte Berufungsverfahren ist auf Fr. 9'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Hinzu kom- men Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ (zzgl. vor- übergehende Stellvertretung) bzw. die unentgeltlichen Vertretungen der Privatklä- ger sowie für die Zeugenentschädigungen von G._____ und F._____ in der Höhe von Fr. 500.– bzw. Fr. 100.– (vgl. Prot. II S. 135, 158). 2.3. Die Beschuldigten vermögen sich in zweiter Instanz mit ihren Anträgen auf Freispruch nicht durchzusetzen und das jeweilige erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen grundsätzlich zu bestätigen. Der Umstand, dass die Strafen in zweiter In- stanz zu ihren Gunsten angepasst wurden, vermag angesichts des damit verbun- denen Ermessensentscheides nichts an einer grundsätzlich vollumfänglichen Kos- tentragung zu ändern (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., N 12 zu Art. 428 StPO). Allerdings ist bei der Kostenverteilung auch zu berücksichtigen, dass der Pri- vatkläger 1 seine Berufungen kurzfristig zurückzog, weshalb auch er sich aufgrund der mit dem Rückzug verbundenen Aussichtslosigkeit an den Kosten des Beru- fungsverfahrens definitiv zu beteiligen hat. Nachdem seine Anfechtung betreffend den Zivilpunkt indessen nur einen kleinen Teil der beiden vorinstanzlichen Urteile beschlug und demzufolge auch im Berufungsstadium nur einen relativ kleinen Raum eingenommen hätte, ist diese Kostenbeteiligung auf einen Zehntel zu be- schränken. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ und der unentgeltlichen Privat- klägervertretungen – dem Privatkläger 1 zu einem Zehntel bzw. zwei Zwanzigstel aufzuerlegen, während sich die beiden Beschuldigten die verbleibenden achtzehn

- 81 - Zwanzigstel zu teilen und mithin jeweils neun Zwanzigstel der gesamten Kosten zu tragen haben. 2.4. 2.4.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht für ihre Bemü- hungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 22'999.25 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 169). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend ge- machte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Substituie- rung durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ anfallenden zusätzlichen Aufwendun- gen im Nachgang zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung (inkl. Nachbespre- chung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidi- ger pauschal mit insgesamt Fr. 23'700.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.4.2. Der den amtlichen Verteidiger in der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vertretende Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ macht für seine Bemühungen und Bar- auslagen im Rahmen der Substituierung den Betrag von Fr. 6'322.– (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 176, Urk. 179). Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Teil- nahme an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbespre- chung mit dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____) erscheint es ge- rechtfertigt, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ pauschal mit insgesamt Fr. 7'800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 berechnet für ihre Bemü- hungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 8'824.10 (inkl. MwSt.; Urk. 134; Urk. 136; Urk. 175). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewie- sen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansät- zen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung (inkl. Nachbespre- chung mit dem Klienten) erscheint es hier gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertre- tung des Privatklägers 1 pauschal mit insgesamt Fr. 8'400.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen.

- 82 - 2.6. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2 berechnet für ihre Bemü- hungen und Barauslagen – unter Berücksichtigung des bereits als Akontozahlung ausgerichteten Betrages von Fr. 1'243.95 – im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 11'563.85 (inkl. MwSt.; Urk. 115; Urk. 139; Urk. 178). Dieser Aufwand ist glei- chermassen ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Es erscheint demzu- folge gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2 mit insgesamt Fr. 11'563.85 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.7. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Entsprechend der Kostenverlegung bleiben die Rückzahlungs- pflichten der Beschuldigten für die sie betreffenden Kosten im Umfang von jeweils neun Zwanzigsteln sowie jene des Privatklägers 1 für seine Kosten im Umfang von zwei Zwanzigsteln vorbehalten. 2.8. Dem Beschuldigten B._____ ist für die erbetene Verteidigung keine Prozes- sentschädigung zuzusprechen, nachdem seinerseits hinsichtlich des Zivilpunktes betreffend den insofern unterliegenden Privatkläger 1 anlässlich der Berufungsver- handlung keine Ausführungen erfolgt sind und somit auch keine angefallenen Auf- wendungen zu entschädigen sind. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 1, C._____, wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass die Urteile des Bezirksgerichts Winterthur vom

15. September 2022 gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ bezüg- lich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind: DG210046: Ziffern 6 - 11 (Beschlagnahmen)  DG210047: Ziffern 6 - 10 (Beschlagnahmen). 

- 83 -

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt: 1.1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1569 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute er- standen sind. 2.1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1569 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute er- standen sind.

3. Es wird die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bezüglich der Dauer des Haftverfahrens festgestellt.

- 84 - 4.1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen. 4.2. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen. 4.3. Es wird die Ausschreibung dieser Landesverweisungen (Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5.1. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, C._____, wird vollumfäng- lich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.2. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2, D._____, wird vollumfäng- lich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.1. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, C._____, eine Genugtuung von Fr. 10'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 9. März 2020) zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, D._____, eine Genugtuung von Fr. 15'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 9. März 2020) zu bezahlen. 7.1. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, C._____, eine Genugtuung von Fr. 15'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 9. März 2020) zu bezahlen. 7.2. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, D._____, eine Genugtuung von Fr. 15'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 9. März 2020) zu bezahlen. 8.1. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des erstinstanzlichen Urteils be- treffend den Beschuldigten A._____ (DG210046-K, Ziff. 16 - 18) wird bestä- tigt.

- 85 - 8.2. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des erstinstanzlichen Urteils be- treffend den Beschuldigten B._____ (DG210047-K, Ziff.15 - 17) wird bestä- tigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'700.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ für die Substituierung Fr. 7'800.– des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A._____ Fr. 8'400.– die unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 die unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2 (darin inbe- Fr. 11'563.85 griffen Akontozahlung von Fr. 1'243.95). Fr. 100.– Zeugenentschädigung F._____ Fr. 500.– Zeugenentschädigung G._____. 10.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sowie der unentgeltlichen Vertre- tungen der Privatkläger 1 und 2, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ zu jeweils 9/20 und dem Privatkläger 1, C._____, zu 2/20 auferlegt. 10.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger 1 und 2 werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten A._____ und B._____ je im Umfang von 9/20 und des Privatklägers 1, C._____, im Umfang von 2/20.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten 1 die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden  des Beschuldigten 2

- 86 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 1 die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 2 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten 1 die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden  des Beschuldigten 2 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 1 die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatkläger 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen A. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 87 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger