Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 92 S. 5).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft zeigte sich mit der Kostenauflage an den Beschuldig- ten im Umfang von 2/5 sowie dem Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, ebenfalls im Umfang von 2/5 (vgl. Urk. 92 Dispositivziffer 14 und 15), nicht einverstanden und beantragt, die Kosten der Untersuchung und des gericht- lichen Verfahrens seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen und die Nach- forderung habe in vollem Umfang zu erfolgen (Urk. 98 S. 2, Urk. 115 S. 2 und 7).
E. 1.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StGB (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Der Beschuldigte wurde grösstenteils schuldig gesprochen. Einzig bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei erfolgte ein Freispruch (Urk. 92 Dispositivziffer 2), jedoch hat der Beschuldigte insgesamt durch sein deliktisches Verhalten die Ein- leitung und Durchführung des aufwändigen Strafverfahrens verursacht. Es sind ihm
- 29 - deshalb die Kosten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen. Selbiges hat für den Rück- forderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu gelten.
E. 1.4 Die Vorinstanz würdigte für die Beurteilung des fraglichen Sachverhaltes die Aussagen des Beschuldigten, von D._____, C._____, B._____, F._____ und G._____. Ferner zog sie die "Drogenbuchhaltung" und das aufgezeichnete Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ vom 20. Mai 2019 in die Beweis- würdigung mit ein (Urk. 92 S. 8 ff.). Sie gelangte dabei zum Ergebnis, dass auf die Aussagen von D._____ und C._____ aufgrund von Widersprüchen, Ungereimtheiten und teilweise nicht Nach- vollziehbarem nicht abzustellen sei (Urk. 92 S. 17 f. und 21 f.). Eine Berücksichti- gung der Aussagen von G._____ verneinte sie aus dem überzeugenden Grund, dass die Zeugin zum fraglichen Zeitraum nichts aussagen konnte (Urk. 92 S. 24). Ferner stellte sie zu Recht nicht auf das aufgezeichnete Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ (Urk. 4/7 - 9) ab. Zutreffend legte sie dar, dass der Beschuldigte in jenem Gespräch vor allem seine Freundin F._____ beeindrucken wollte. Diese sagte denn auch aus, es sei ein "Blödelabend" gewesen, der Beschul-
- 12 - digte habe sie beeindrucken wollen, es sei einfach ein Bluff gewesen (vgl. zusam- menfassend Urk. 92 S. 23). Für diese Deutung des Gesprächs spricht mit der Vor- instanz in der Tat auch, dass der Beschuldigte die Verhaftung von B._____ fiktiv darstellte und sich seine Äusserungen vage und oberflächlich darstellen (vgl. Urk. 92 S. 27 f.). Sodann kommen seine Schilderungen äusserst prahlerisch und auf Sensation ausgerichtet daher. Insgesamt erweist sich die Aufzeichnung des Gesprächs, wie von der Vorinstanz richtig erwogen, nicht als verlässliches Beweis- mittel, um für die Sachverhaltserstellung bezüglich der gehandelten Menge ohne Weiteres darauf abzustellen. Was die Aussagen von B._____ betrifft, so würdigte die Vorinstanz diese vor allem im Zusammenhang mit der "Drogenbuchhaltung" (Urk. 92 S. 22 f., S. 26 f. und Urk. 4/1). Dazu ist zu erwähnen, dass die Buchhaltung nicht bloss Bezüge von Ko- kain, sondern auch von Cannabis und MDMA umfasst (vgl. Urk. 92 S. 25). Schliess- lich gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Buchhaltung neun Einträge zum Kunden "A'._____", mithin dem Beschuldigten, zu entnehmen seien. Dies ist soweit unstrittig und stellt sich gemäss Vorinstanz wie folgt dar (Urk. 92 S. 26): Bezeichnung Datum Menge Geldbeträge Kunde Sept./Okt. 2017 500 Fr. 27'500.– 10.01.2018 200 Fr. 11'000.–
- 200 Fr. 8'500.– 27.01.2018 100 Fr. 5'500.– A'._____ 07.02.2018 100 - 16.02.2018 300 - 12.03.2018 400 Fr. 22'000.–
- 250 Fr. 5'500.–
- 300 Fr. 2'000.– Die Vorinstanz schloss letztlich, dass die Aussagen von B._____ nicht zu überzeu- gen vermögen, wonach der Beschuldigte die 500g Kokain in mehreren Tranchen bezogen hätte und deshalb die beiden Einträge à 200g sowie der Eintrag à 100g vom 27. Januar 2018 nicht zu zählen seien (Urk. 92 S. 26). Ebenfalls gehe die
- 13 - Argumentation der Verteidigung fehl, dass es sich bei den 500g nicht um Kokain, sondern um Marihuana handle. Dies überzeuge aufgrund der Mengen-Preis-Rela- tion nicht (Urk. 92 S. 27). Hingegen ging die Vorinstanz zu Gunsten des Beschul- digten davon aus, dass der Eintrag vom 12. März 2018 auch die Einträge vom
E. 1.5 Dem Fazit der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Bei der sogenannten "Drogenbuchhaltung" handelt es sich um diverse handschriftliche Notizen, zum Teil in einer Agenda, zum Teil auf losen Blättern (vgl. Urk. 9/4, Anhang). Die Durchsicht dieser Buchhaltung zeigt deutlich, dass sie bei Weitem nicht selbsterklärend ist. Der nicht eingeweihte Leser kann zum Teil lediglich Mutmassungen treffen, was Art des Betäubungsmittels, Menge und geleistete, geschuldete oder abbezahlte Beträge betrifft. Der Verfasser der Buchhaltung, C._____, wurde zwar einlässlich dazu befragt, was die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben hat (vgl. Urk. 92 S. 19 ff.). Jedoch deponierte er, er sei damals schwer betäubungsmittelabhängig gewe- sen, sei immer unter Drogen gewesen (bekifft, MDMA, LSD, Kokain), er komme heute nicht mehr draus, was er damals aufgeschrieben habe. Er werde daraus nicht mehr schlau. Er habe die Leute dreifach aufgeschrieben und so (Urk. 10/12 F/A 21 und F/A 159). Immerhin deponierte C._____ mehrfach, dass der Beschuldigte nur zwei oder drei Mal bei ihm Kokain bezogen habe, er habe aber auch Gras geholt (Urk. 9/2 S. 6 und 8), einmal habe er 500g Kokain bezogen (Urk. 9/2 S. 5). Insge- samt erweisen sich die gesamten Aussagen von C._____ in der Konfrontationsein- vernahme vom 4. September 2019 (Urk. 9/2) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Februar 2020 (Urk. 10/12) als sehr indifferent, auf Mutmas- sungen beruhend und mit vielen Erinnerungslücken durchsetzt. Ob dies auf seinen Drogenkonsum oder auf prozesstaktisches Aussageverhalten zurückzuführen ist, kann dabei offen gelassen werden. Fest steht, dass seine gemachten Aussagen
- 14 - keine verlässlichen und sachdienlichen Anhaltspunkte liefern, wie die Buchhaltung verbindlich zu lesen ist. Auch die Aussagen von B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
27. Januar 2020 (Urk. 9/4), bei welcher er zur Buchhaltung befragt wurde, liefern letztlich keine verlässliche und nachvollziehbare Anleitung dazu, wie die "Drogen- buchhaltung" zu entschlüsseln und verständlich zu lesen ist. Vielmehr zeigen sich die Aussagen, wenn auch vordergründig zum Teil einlässlich, doch als auswei- chend und mehr verwirrend als klärend. Für die Sachverhaltserstellung muss diese "Buchhaltung" deshalb mit Zurückhaltung gewürdigt werden und dort, wo Zweifel bestehen, sind die Angaben zu Gunsten des Beschuldigten zu interpretieren. Be- züglich der von B._____ zusammen mit seiner Verteidigung erstellten Analyse der Buchhaltung vom 7. Januar 2020 ist ferner festzuhalten, dass B._____ offensicht- lich ein Interesse daran hat, die Kokainmenge als möglichst gering darzustellen. Zudem gelingt es ihm nicht nachvollziehbar darzulegen, welche systematischen Prinzipien seiner Interpretation der Buchhaltung zugrunde liegen. Schliesslich ist auch nicht verständlich, weshalb er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
27. Januar 2023 nicht auf seine umfangreiche Interpretation der Buchhaltung ein- ging, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte (vgl. Urk. 9/4). Zumindest kann festgehalten werden, dass B._____ einräumte, dass der Beschuldigte zwischen Ende August/Anfang September 2017 und März 2018 insgesamt 900g Kokain bei C._____ bezogen hatte, was er anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte. Der Rest sei CBD und Gras gewesen (Urk. 9/4 S. 5 f., Prot. I S. 21). In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist für den vom Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, mithin von seinem Geständnis, von C._____ 900g Kokaingemisch bezogen zu haben. Darauf ist für die rechtliche Würdigung und die Sanktion abzustellen. Zu bestätigen ist die Vorinstanz in ihrem Ergebnis, dass der Beschuldigte von dem von C._____ bezogenen Kokain in der fraglichen Zeit 180 Gramm selber konsumierte und den Rest, vorliegend nun korrigiert 720 Gramm, an vier bis fünf Kollegen weiterverkaufte (vgl. Urk. 92 S. 30).
- 15 -
E. 1.6 Hinsichtlich des gekauften Kokaingemischs durch den Beschuldigten konnten keine Betäubungsmittel sichergestellt werden, weshalb bezüglich des reinen Drogenwirkstoffs ein Beweisproblem besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (vgl. BGE 138 IV 100 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft ging in der Hauptverhandlung von einem Reinheitsgehalt von 90% aus, die Verteidigung von 80% und die Vorinstanz argumentierte mit einem "bei Grossmengen üblichen, durchschnittlichen Wirkstoffgehalt" von 89%. Dabei stellte sie fest, dass das im Drogenbunker in H._____ sichergestellte Kokain einen höheren Wirkstoffgehalt von 92% bzw. 94% aufwies (Urk. 92 S. 30 f.). Das Heranziehen von Durchschnittswerten ist im vorliegenden Fall zulässig und angezeigt. Die Vorinstanz argumentierte mit einem bei Grossmengen üblichen Wert, ohne dabei auf eine Quelle oder eine Praxis zu verweisen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb nicht auf die von der Vorinstanz festgelegten 89%, sondern auf die vom Beklagten zuerkannte Reinheit von 80% abzustellen. Von diesem Reinheitsgehalt ist für die weiterverkaufte Menge von 720g Kokaingemisch auszugehen, mithin von 576g reinem Kokain.
E. 1.7 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt betreffend Kokainhandel korrekt rechtlich gewürdigt (Urk. 92 S. 34 ff.), was vom Beschuldigten anerkannt (vgl. Urk. 94 S. 2, Urk. 112 S. 22) und selbstredend auch bei einer Menge von 576g reinem Kokain nach wie vor zutreffend ist. Der Beschuldigte ist somit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
2. Gehilfenschaft zu Kokainhandel (Anklagesachverhalt B)
E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
12. August 2022 (Urk. 92) meldeten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 86 und 87). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 31. Januar bzw. 2. Februar 2023 (Urk. 91/1 - 2) erfolgte innert Frist die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 94). Die Staatsanwaltschaft zog die Berufung zurück, erklärte jedoch innert angesetzter Frist Anschlussberufung (Urk. 95 und 98).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen teilweise, die Staatsanwaltschaft vollständig. Es rechtfer- tigt sich deshalb, in Gewichtung der Anträge, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuer- legen und die verbleibenden 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von rund 41.5 Stunden plus Barauslagen im Betrag von Fr. 220.10 geltend (Urk. 114). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind 5 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und weitere 4 Stunden für die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung, das Studium des begründeten Berufungsentscheids und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten. Es resultiert somit ein ausgewiesener und angemessener Aufwand von 50.5 Stunden (41.5 Stunden + 5 Stunden + 4 Stunden). Somit ist die amtliche Verteidigung mit insgesamt gerundet Fr. 12'202.– (inkl. Barauslagen von Fr. 220.10 und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. August 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 30 - "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig […], […], des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Cannabis- handel) sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG. 2.-5. […]
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. September 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 18'556.– sowie die folgenden Gegenstände werden eingezogen, verwertet und – soweit ausreichend zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet: Mobiltelefon Huawei (Asservat Nr. A012'655'253); Mobiltelefon Blackberry (Asservat Nr. A012'655'264); Mobiltelefon Huawei (Asservat Nr. A012'655'275); Mobiltelefon Huawei gross (Asservat Nr. A012'656'030); Mobiltelefon Huawei (Asservat Nr. A012'656'041); Laptop HP (Asservat Nr. A012'655'208); 1 Herrenuhr «Maurice Lacroix» (Asservat Nr. A012'655'184).
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und den Lagerbehörden zur Vernichtung überlassen: Tupperware mit diversen Hanfsamen (Asservat Nr. A012'655'220); 1 Portion Marihuana (Asservat Nr. A012'655'231); 6 Hanfstauden zur Probe aus Grow-Zelt (Asservat Nr. A012'655'286); 10 Hanfstauden als Probe von 183 (Asservat Nr. A012'655'844); 5 Hanfstauden als Probe (Asservat Nr. A012'655'855); 1 Sack mit Marihuana (Asservat Nr. A012'655'913); Beutel mit Ecstasy-Pillen gelb (Asservat Nr. A012'655'924); 1 Beutel Marihuana (Asservat Nr. A012'655'935); 6 Ecstasy-Pillen gelb (Asservat Nr. A012'655'946);
- 31 - 3 Portionen MDMA (Asservat Nr. A012'655'957); 1 Portion Kokain (Asservat Nr. A012'655'968); 1 Portion Kokain (Asservat Nr. A012'655'979); 2 Gläser mit Marihuana (Asservat Nr. A012'655'980); 4 Eimer und 4 Beutel mit Marihuana (Asservat Nr. A012'655'991); gebrauchte Latexhandschuhe (Asservat Nr. A012'655'322); Marihuana Rückstände (Asservat Nr. A012'655'333); 10 Hanfstauden zur Probe (Asservat Nr. A012'655'355); getrocknetes Pflanzenmaterial in 5 Vakuumsäcken und 1 schwarzem Folien- sack, in 1 Kartonkiste (Asservat Nr. A012'653'508); getrocknetes Pflanzenmaterial in 2 Vakuumsäcken und 1 schwarzem Folien- sack, in Kartonkiste (Asservat Nr. A012'653'531); 27 Marihuana-Mühlen (Asservat Nr. A012'653'542); 2 SIM-Karten Lyca (Asservat Nr. A012'655'140); SIM-Karten-Halterung Swisscom (Asservat Nr. A012'655'151).
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 USB-Stick (Asservat Nr. A012'655'117); Notizzettel (Asservat Nr. A012'655'139); Diverse Dokumente (Asservat Nr. A012'655'173); Schwarzer Ordner und schwarze Mappe (Asservat Nr. A012'655'195); Schwarze Aktentasche (Asservat Nr. A012'655'242); Rechnungen (Asservat Nr. A012'655'377); Diverse Unterlagen (Asservat Nr. A012'653'586); 1 unbekannter Chip blau mit Elephant-Symbol (Asservat Nr. A012'653'644); 1 Bärenfell mit Kopf (Asservat Nr. A012'656'905); 1 Raubkatzenfell (Asservat Nr. A012'656'916); 1 Notizheft mit Abrechnungen (Asservat Nr. A012'655'888); Notenzählmaschine (Asservat Nr. A012'655'899).
- 32 - Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Pistole SLP ERMA, EP-…, .22 Ir, Nr. 1 (Asservat Nr. A012'656'052); Pistole SLP Mauser 1914, Kaliber 7.65 Browning, Nr. 2 (Asservat Nr. A012'656'074); 43 Schuss Kaliber .22 Ir in angebrauchter Packung (Asservat Nr. A012'656'085).
E. 2.3 Der Beschuldigte ist mit dem Schuldspruch der Vorinstanz nicht einverstan- den und liess den Tatvorwurf bestreiten. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er geltend, dass die Handys nicht ihm gehört hätten und er lediglich die Software darauf installiert und die Handys anschliessend wieder zurückgegeben habe. Weiter gab er zu, dass er davon ausgehen musste, dass die Handys für den Drogenhandel benutzt werden (Urk. 111 S. 6 und 8). Die Verteidigung begründete die Berufung damit, dass der Beschuldigte die fraglichen Handys weder beschafft noch mit SIM-Karten ausgerüstet habe. Der Beschuldigte habe an die Wirksamkeit seiner Installationen geglaubt. Jedoch sei nicht erwiesen, dass die fraglichen Installationen zu einer Beeinträchtigung der Überwachungsmassnahmen der Untersuchungsbehörden geführt hätten, weshalb die fraglichen Handlungen als straflose versuchte Gehilfenschaft zu qualifizieren sei (Urk. 94 S. 2, Urk. 112 S. 6 ff.).
E. 2.4 Vom Beschuldigten wird nicht in Abrede gestellt, auf den fraglichen Handys die Software E._____ installiert zu haben, an deren Wirksamkeit geglaubt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass die präparierten Handys für den Drogenhandel benutzt werden. Was der Beschuldigte aus der Argumentation, er habe die Handys und SIM-Karten nicht organisiert, ableiten will, ist nicht ersichtlich.
- 17 - Der entscheidende Vorwurf der Staatsanwaltschaft unter diesem Anklagesachver- halt ist, dass der Beschuldigte E._____ installierte und Updates durchführte. Die Vorinstanz setzte sich sodann bereits ausführlich mit der Argumentation sowie den Vorbringen des Beschuldigten auseinander und hielt insbesondere fest, dass laut dem Beschuldigten B._____ ihn gefragt habe, ob er Möglichkeiten für verschlüs- selte Kommunikation kenne, worauf er B._____ E._____ angeboten habe (Urk. 8/6 F/A 51 f., vgl. Urk. 92 S. 33). Diese Erwägung der Vorinstanz ist korrekt und zu übernehmen. Es bestehen daher keine Zweifel, dass B._____ den Beschuldigten explizit nach Kryptohandys fragte und der Beschuldigte daraufhin auf den fragli- chen Handys die Software E._____ installierte. Weiter erwog die Vorinstanz, dass es sich bei E._____ auch um eine Verschlüsselungssoftware handle, gehe selbst aus dem vom Verteidiger angeführten "Fachartikel" hervor. Es liege auf der Hand, dass die Installation und Aktualisierung von Verschlüsselungssoftware den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die Daten von Mobiltelefonen zumindest er- schwerten. Es könne deshalb vorliegend offen bleiben, wie sicher die Software tat- sächlich gewesen sei und inwiefern sie im konkreten Fall geeignet gewesen sei, Abhöraktionen zu verhindern. Ebenfalls nicht erheblich sei, dass die Software kos- tenlos im Internet zur Verfügung gestanden habe. Auch diese Erwägungen der Vor- instanz sind korrekt und zu übernehmen, ebenso das Fazit, dass der Anklagesach- verhalt grundsätzlich erstellt sei. Ergänzend ist anzumerken, dass B._____ bestä- tigte, wonach ihm der Beschuldigte 4 bis 5 hacksichere Handys gegeben habe. Abhörsicher seien sie jedoch nicht gewesen. Die Mobiltelefone hätten er (B._____), D._____ und C._____ benutzt (Urk. 9/4 S. 8). Weiter ist in Wiederholung der Prä- sidialverfügung vom 16. Juni 2023 (Urk. 106) nochmals darauf hinzuweisen, dass aus den öffentlich zugänglichen Quellen im Internet klar hervorgeht, dass E._____ OS eine Verschlüsselungssoftware für handelsübliche Smartphones und Tablet- PCs ist. Sie bietet insbesondere eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der SMS- Kommunikation (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/E._____OS und https://de.wiki- pedia.org/wiki/Kryptohandy). Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sorgt dafür, dass nur Sender und Empfänger die Nachrichten lesen können. Die zu übertragen- den Daten werden vom Sender verschlüsselt und erst beim Empfänger wieder ent- schlüsselt. In der Konsequenz bedeutet dies eine Erschwerung des Zugriffs von
- 18 - Dritten auf die entsprechenden Daten. Im Schlussbericht der Polizei vom 25. Juli 2019 wird überdies erwähnt, dass ein Mobiltelefon mit der Software E._____ OS bestückt gewesen sei, was die Datenauswertung durch die Polizei massiv er- schwert habe (Urk. 11/3 S. 9). Im Übrigen geht aus der Webseite von E._____ dasselbe hervor wie aus Wikipedia. Die Software E._____ wird damit beworben, dass sie insbesondere Handys vor Hackerangriffen schützt (vgl. https://E._____.co/android/docs/technical_overview/). Damit bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass E._____ den Zugriff der Strafverfolgungsbe- hörden auf die Daten der Handys zumindest erschweren kann. Folglich erübrigt es sich auch, ein Gutachten zu dieser Frage einzuholen. Ferner wären die Handlungen des Beschuldigten selbst wenn E._____ den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die Handydaten nicht tatsächlich erschwert hätte, als Gehilfenschaft zu qualifi- zieren, wie nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob E._____ geeignet sei, Abhörmassnahmen der Strafuntersuchungsbehörden zu er- schweren oder zu verunmöglichen, ist folglich abzuweisen.
E. 2.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt betreffend Gehilfenschaft zum Kokainhandel erstellt ist, wobei der Zeitraum auf April/Mai 2017 bis zirka Mai 2018 einzuschränken ist.
E. 2.6 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten zu Recht als mehrfache Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG gewürdigt, worauf verwiesen wird (Urk. 92 36). Zutreffend legte sie dar, dass die Verschlüsse- lungssoftware den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zumindest erschwerte, was die Erfolgschance des von B._____ betriebenen Kokainhandels erhöht habe. Dieser kausale Beitrag ist ohne Weiteres hinreichend, um von einer Gehilfenschaft auszugehen, zumal die fragliche Straftat durch den Gehilfen lediglich gefördert zu werden braucht. Selbst wenn die Handlungen des Beschuldigten den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden nicht tatsächlich erschwert hätten, hätte er mit dem Zur- verfügungstellen und Installieren der vermeintlich wirksamen Software B._____ und dessen Gruppierung zumindest im Tatentschluss bestärkt und diesen damit
- 19 - die Durchführung der Straftaten erleichtert. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt nicht nur auf mehreren Han- dys E._____ installierte, sondern auch mehrere Updates durchführte (Urk. 8/6 F/A 52 und 138). Damit liegen mehrere Handlungen vor, weshalb auf mehrfache Gehil- fenschaft zu erkennen ist.
3. Geldwäscherei (Anklagesachverhalt D)
E. 3 Zur Berufungsverhandlung am 26. Juni 2023 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt Dr. iur. Umberto Pajarola in Begleitung des kaufmännischen ASSTA mbA Jens Rubin (Prot. II S. 6). Die Verhandlung wurde zusammen mit der Berufungsverhandlung im Verfahren SB220612 (betr. B._____) geführt. Das Verfahren ist spruchreif. II. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Dispositivziffer 1, Spiegel- striche 1 und 2 (Schuldspruch betr. Kokainhandel und Gehilfenschaft), Dispositiv- ziffern 3 und 4 (Freiheitsstrafe und Vollzug), Dispositivziffer 11 (Ersatzforderung) und Dispositivziffern 14 und 15 (Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt) (Urk. 94 und Urk. 112 S. 22). Die Staatsanwaltschaft moniert die Dispositivziffern 2 (Freispruch Geldwäscherei), 3 und 5 (Strafe und Vollzug Geldstrafe), 11 (Ersatz-
- 9 - forderung) sowie 14 und 15 (Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt) (Urk. 98 und Urk. 115 S. 1 f.). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil vom 12. August 2022 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 1 [Spiegelstriche 3 und 4], 6 - 10 und 12 - 13) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. Prot. II S. 10). III. Beweisanträge Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seine mit Eingabe vom 26. Mai 2023 gestellten Beweisanträge. Dazu wurde der Staatsan- waltschaft das rechtliche Gehör gewährt, die vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 8. Juni 2023 verwies (Prot. II S. 10-13). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte betreffend den Kokainhandel nur dessen schuldig zu sprechen, was er zugegeben hat (Weiterverkauf von 720g Kokaingemisch bzw. 576g reinem Kokain aus dem Bunker C._____) und der vorinstanzliche Freispruch von Vorwurf der schweren Geldwäscherei ist zu bestätigen. Damit erübrigen sich Beweisergänzungen bezüglich der Anklagesachverhalte A und D. Die Beweisan- träge 2 - 4 (Edition von Daten, Erkenntnissen und Befragung von D._____) sind deshalb abzuweisen. Bezüglich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu Kokainhandel (Anklagesachverhalt B) beantragte der Beschuldigte schliesslich, es sei ein Gut- achten über die Frage einzuholen, ob die Software E._____ geeignet sei, Abhör- massnahmen der Strafuntersuchungsbehörden auf handelsüblichen Handys zu er- schweren oder zu verunmöglichen (vgl. Urk. 102 S. 2). Es erweist sich als zweck- mässig, beim Schuldpunkt auf diesen Beweisantrag 1 näher einzugehen. IV. Schuldpunkt
1. Kokainhandel (Anklagesachverhalt A)
E. 3.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB frei. Sie gelangte zum Schluss, dass bezüglich der Geldübergaben und des Verbrauchs kein tatbe- ständliches Handeln vorliege und der Vorwurf hinsichtlich des Versteckens dem Anklagegrundsatz nicht genüge (Urk. 92 S. 42 ff.).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erklärte dagegen Anschlussberufung und argumen- tierte, die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafbarkeit der angeklagten Geldwäschereihandlungen seien grösstenteils unzutreffend. Wer Drogenerlös in bar weitergebe, transportiere, verbrauche, umwandle oder ins Ausland transferiere, erfülle grundsätzlich den Tatbestand der Geldwäscherei, weil durch diese Hand- lungen die Einziehung des Drogenerlöses gefährdet sei. Im Übrigen liege keine Verletzung des Anklageprinzips betreffend das Verstecken von Drogenerlös vor. Vorliegend sei unklar, welchen Teil des Geldes der Beschuldigte verbraucht und welchen Teil er versteckt habe. Es liege im Wesen des Versteckens, dass dieses nicht entdeckt werde, weshalb diese Tathandlung nicht näher beschrieben werden könne. Insgesamt liege ein Fall schwerer (gewerbs- und bandenmässiger) Geld- wäscherei vor. Entsprechend beantragt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Urk. 98 S. 2, Urk. 115 S. 2 f.).
E. 3.3 Die Vorinstanz legte überzeugend dar, weshalb der Anklagevorwurf im Zusammenhang mit den Geldübergaben nicht tatbeständlich ist und folglich kein
- 20 - strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt (Urk. 92 S. 43). Diesem Ergebnis kann ohne Weiterungen gefolgt werden. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wegen Geldwäscherei strafbar macht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Bei der blossen Verlängerung einer Geldspur ("paper trail") liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen sodann das blosse Annehmen und Aufbewahren deliktisch erlangter Vermögenswerte sowie die Vernichtung von Werten (vgl. dazu: Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Auflage, S. 504; BSK STGB-Pieth, Art. 305bis N 45).
E. 3.4 Die Staatsanwaltschaft brachte in der Berufungsverhandlung keinerlei stichhaltigen Argumente vor, weshalb die von ihr in der Anklage formulierten einfachen Geldübergaben entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Lehre dennoch tatbeständlich sein sollten. Was den pauschalen Vorwurf des Versteckens betrifft, so wird dieser dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO sowie den Anforderungen an die Anklage- schrift (Art. 325 Abs. 1 StPO) nicht gerecht. Insbesondere räumte die Staatsanwalt- schaft selber ein, dass unklar ist, welchen Teil des Drogenerlöses der Beschuldigte wie versteckt haben soll (vgl. E. IV.3.2.). Eine nähere Prüfung dieses Vorwurfs ist somit nicht möglich.
E. 3.5 Allerdings ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zu folgen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Verbrauch von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung darstellt. Durch den Verbrauch wird einerseits klar die Einziehung vereitelt. Andererseits gilt es der ratio legis des Geldwäschereitatbestands Rechnung zu tragen: Diesem liegt wie der Einziehung der Leitgedanke zugrunde, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Der Geldwäscher muss durch den Verbrauch der verbrecherisch
- 21 - erlangten Vermögenswerte (bzw. deren Surrogate) die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen hätte sich demzufolge gelohnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April. 2023 E. 6.4.2.).
E. 3.6 Dieser Anklagevorwurf wurde in der Anklageschrift wie folgt formuliert: Der Beschuldigte soll zwischen Mai 2016 und Mai 2019 einen durch Betäubungsmittel- handel (Kokain und Marihuana) erzielten Umsatz von mindestens Fr. 1.2 Mio. verbraucht und versteckt haben (Urk. 54 S. 5). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der konkret verbrauchte Deliktserlös quantifiziert werden können muss. So räumte die Staatsanwaltschaft selber ein, dass unklar sei, welchen Teil des Drogenerlöses der Beschuldigte verbraucht habe (vgl. E. IV.3.2.). Zudem kann naturgemäss nur der erzielte Nettoerlös (Gewinn) und nicht der Bruttoerlös (Umsatz) verbraucht werden. Insbesondere wären die erfolgten Zahlungen bzw. Schuldentilgungen des Beschuldigten beim Betäubungsmittellieferanten vom Bruttoerlös abzuziehen gewesen. Der konkrete Gewinn, welcher der Beschuldigte erzielt und anschlies- send verbraucht haben soll, geht weder aus der Anklageschrift noch aus den Vorbringen der Staatsanwaltschaft hervor. Es hätte ein konkret erzielter Gewinn benannt werden müssen, wie der vom Beschuldigten anerkannte Gewinn von Fr. 5.– bis Fr. 10.– Gewinn pro Gramm verkauftes Kokain (Prot. I S. 44).
E. 3.7 Zusammenfassend ist der Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen. V. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Haft von 503 Tagen) sowie einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.-, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
2. Die Verteidigung stellte dagegen im Berufungsverfahren den Antrag, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen und der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. Die Geldstrafe blieb unangefochten (Urk. 94 S. 2, Urk. 112 S. 22). Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe
- 22 - von 8 Jahren sowie eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 50.-, wobei beide Strafen zu vollziehen seien (Urk. 98 S. 2, Urk. 115 S. 1).
3. Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen (Urk. 92 S. 45 ff.). Korrekt sind sodann die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafart, namentlich, dass für den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung im vorliegenden Fall die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vorzuziehen ist (Urk. 92 S. 46), was im Übrigen sowohl von der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft akzeptiert wird. 4.1. Zunächst ist mit der Vorinstanz für das Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz betreffend Kokainhandel die Einsatzstrafe festzulegen. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwischen September 2017 und März 2018 900g Kokaingemisch bei C._____ kaufte. Davon konsumierte er 180 Gramm selber und verkaufte 720 Gramm (mithin 576g reines Kokain) an vier bis fünf Kollegen. Weiter hielt die Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten zur objektiven Tatschwere fest, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge mit gesundheitsgefährdender und schnell abhängigkeitserzeugender Wirkung handelt, darauf wird verwiesen. Überdies handelte der Beschuldigte mit einer Menge, die um ein Vielfaches über dem Grenzwert für eine schweren Fall liegt, was es eben- falls straferhöhend zu berücksichtigen gilt (vgl. dazu BGer 6B_294/2010 vom
15. Juli 2010 E. 3.3.2). Abgesehen von der verkauften Menge ist das Tatvorgehen des Beschuldigten nicht besonders zu gewichten. Er handelte vielmehr als ein- facher, unabhängiger Dealer und hatte gemäss erstelltem Sachverhalt keine Funktion in der Organisation um B._____. In subjektiver Hinsicht hat sich der Be- schuldigte das direktvorsätzliche Handeln und seine eigennützige, finanzielle Moti- vation anrechnen zu lassen. Zudem wäre es ihm freigestanden, jederzeit mit dem Kokainverkauf aufzuhören, auch wenn er damit teilweise seinen eigenen Konsum finanzierte. Eine unausweichliche Notlage, die ihn in die Delinquenz getrieben oder darin gehalten hätte, ist jedenfalls nicht auszumachen. Seine mutmassliche Kokain- abhängigkeit wird sodann im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen sein.
- 23 - Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen und die Einsatz- strafe bei einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe auf 3 Jahre fest- zusetzen. 4.2. Was die Gehilfenschaft zum Kokainhandel betrifft, hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass der Beschuldigte durch sein Handeln den Kokainhandel von B._____ unterstützte, welcher von Mai 2016 bis Mai 2018 mit einer Menge von 14.74 kg reinem Kokain handelte. Ebenfalls zutreffend präzisierte sie, dass die Übergabe der Mobiltelefone seitens des Beschuldigten erst ab April/Mai 2017 erfolgten. Was die hierarchische Stellung des Beschuldigten betrifft, ist davon auszugehen, dass er keine tragende und entscheidende Rolle inne hatte, sondern viel mehr als Zu- dienender eingesetzt wurde. Das Vorgehen war zudem nicht besonders raffiniert oder setzte spezielle Kenntnisse voraus, vielmehr hätte diese Aufgabe jede eini- germassen computeraffine Person ausführen können. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln zu berücksichtigen sowie die egoistische Motivation des Beschuldigten, zumal er für seine Dienstleistung mit Kokain entschädigt wurde bzw. mit einem Schuldenerlass aus seinen bereits getätigten Kokainkäufen. Zutref- fend ist seine Rolle als Gehilfe strafmindernd zu berücksichtigen. Der Drogenhan- del hätte schliesslich auch ohne das Handeln des Beschuldigten stattgefunden. Im Ergebnis ist von einem leichten Verschulden und – entgegen der Vorinstanz – von einer Strafe von 6 Monaten auszugehen bzw. ist die Einsatzstrafe in Anwen- dung des Asperationsprinzips um 3 Monate zu erhöhen. 4.3. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit dem Cannabishandel zur objek- tiven Tatschwere richtig, dass der Beschuldigte während eines Zeitraums von über einem Jahr mit insgesamt 35.2 kg Marihuana und 100g Haschisch handelte, wobei er einen Gewinn von rund Fr. 17'500.- erzielte. Ferner sei er dabei professionell vorgegangen und sei sowohl in der Produktion als auch im Vertrieb tätig gewesen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass Cannabis eher ein geringes Sucht- und Gefährdungspotential aufweise. Dieser Herleitung kann uneingeschränkt gefolgt werden. Ebenso ist bei der subjektiven Tatschwere korrekt, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, mithin finanziellen Beweggründen handelte (urk. 92 S. 49). Zwar wiegt das Tatverschulden insgesamt
- 24 - noch leicht, jedoch ist – entgegen der Vorinstanz – aufgrund der erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten von einer Strafe von 18 Monaten auszuge- hen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate. 4.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt (Urk. 92 S. 49 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, die Geschäftsführerfunktion bei der I._____ GmbH infolge psychischer Probleme abgegeben zu haben und neu bei diesem Unternehmen als Leiter Verkauf angestellt zu sein. Er erziele einen Lohn von monatlich Fr. 3'500.– bis Fr. 3'700.– und habe Schulden in Höhe von ungefähr Fr. 60'000.–. Er sei nach wie vor mit seiner Freundin F._____ zusammen und lebe derzeit kostenlos bei seiner Mutter (Urk. 111 S. 1 ff.). Der Beschuldigte führte in der Untersuchung aus, pro Monat 20g Kokain konsumiert zu haben, was eine Abhän- gigkeit indiziert. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, nach einem erfolgreichen Entzug keine Drogen mehr zu konsumieren und weiterhin arbeitstätig zu sein (Urk. 111 S. 2 f.). Der Drogenkonsum bzw. die ge- wisse Drogenabhängigkeit im Tatzeitraum ist somit mit 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. Gerade noch vertretbar ist sodann die Würdigung der Vorin- stanz, dass die Vorstrafen des Beschuldigten bei der Strafzumessung vorliegend nicht ins Gewicht fallen (Urk. 92 S. 50). Schliesslich hat sich die Vorinstanz aus- führlich und differenziert zum Nachtatverhalten und zu den vom Beschuldigten be- reits vor Vorinstanz aufgeworfenen – und im Berufungsverfahren wiederholten – (weiteren) Punkten geäussert. Darauf wird grundsätzlich verwiesen (Urk. 92 S. 50 ff.). Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut eine un- zulässige Verfahrenstrennung monierte (Urk. 112 S. 18 ff.), ist nochmals Folgen- des festzuhalten: Mit der Durchführung von abgekürzten Verfahren betreffend meh- rere Mitbeschuldigte (D._____, J._____ und K._____) besteht ein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung. Zudem wurden die Untersuchungen gegen die ver- schiedenen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeitpunkten angehoben und auf- grund der unterschiedlichen Stellungen der Beschuldigten in der Drogenhandels- gruppierung in ungleichen Geschwindigkeiten vorangetrieben. Weiter hätte auf- grund der grossen Zahl von Delikten und Mitbeschuldigten die gemeinsame Bewäl-
- 25 - tigung rein faktisch Schwierigkeiten bereit. Schliesslich wurden die Beschuldigten miteinander konfrontiert, weshalb keine Verletzung der Teilnahmerechte ersichtlich ist. Aufgrund des Gesagten liegt keine unzulässige Verfahrenstrennung vor. Entge- gen der Auffassung, welche der Beschuldigte zu vertreten scheint, besteht kein Recht auf Verhaftung solange Untersuchungsmassnahmen für eine sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheinen (vgl. BGer 7B_1/2021 vom
E. 7 und 16. Februar 2018, bei welchen kein Geldbetrag vermerkt sei, miterfasse. Zudem sei davon auszugehen, dass es sich bei den letzten beiden Einträgen in Anbetracht der Mengen-Preis-Relation und der Aussagen von B._____ nicht um Kokainbezüge handle. Es sei somit aufgrund der "Drogenbuchhaltung" erstellt, dass der Beschuldigte bei C._____ 1'400g Kokaingemisch bezogen habe (Urk. 92 S. 25 ff.).
E. 10 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, unter der Polis- Geschäfts-Nr. 69932974 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet: DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'677'962); Daktyloskopische-Spur (Asservat Nr. A012'677'917); Daktyloskopische-Spur (Asservat Nr. A012'677'928); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'677'940); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'677'951).
E. 11 […]
E. 12 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 88'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass dem Verteidiger bereits drei Akon- tozahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 44'283.90 ausgerichtet wurden.
E. 13 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'700.– Telefonkontrolle; Fr. 16'544.45 Auslagen; Fr. 2'500.– Gerichtsgebühr OG, G.Nr. UB200064-O; Fr. 88'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung. 14.-15. […]
E. 16 [Mitteilungen]
- 33 -
E. 17 [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Kokainhandel), der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG und Art. 25 StGB (Kokainhandel).
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 503 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu Fr. 50.–.
4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 90'000.– zu bezahlen.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschul- digten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs-
- 34 - pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 bleibt vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'202.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/3 einstweilen und zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei fedpol das Bundessamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 35 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230087-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie die Gerichtsschreibe- rin MLaw N. Hunziker Urteil vom 26. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungs- klägerin betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. August 2022 (DG210107)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. Juli 2021 (Urk. 54) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 92 S. 61 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Kokainhandel), der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG und Art. 25 StGB (Kokainhandel), des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Cannabis- handel) sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 503 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. September 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 18'556.– sowie die folgenden Gegenstände werden eingezogen, verwertet und – soweit ausreichend zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet: Mobiltelefon Huawei (Asservat Nr. A012'655'253);
- 3 - Mobiltelefon Blackberry (Asservat Nr. A012'655'264); Mobiltelefon Huawei (Asservat Nr. A012'655'275); Mobiltelefon Huawei gross (Asservat Nr. A012'656'030); Mobiltelefon Huawei (Asservat Nr. A012'656'041); Laptop HP (Asservat Nr. A012'655'208); 1 Herrenuhr «Maurice Lacroix» (Asservat Nr. A012'655'184).
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und den Lagerbehörden zur Vernichtung überlassen: Tupperware mit diversen Hanfsamen (Asservat Nr. A012'655'220); 1 Portion Marihuana (Asservat Nr. A012'655'231); 6 Hanfstauden zur Probe aus Grow-Zelt (Asservat Nr. A012'655'286); 10 Hanfstauden als Probe von 183 (Asservat Nr. A012'655'844); 5 Hanfstauden als Probe (Asservat Nr. A012'655'855); 1 Sack mit Marihuana (Asservat Nr. A012'655'913); Beutel mit Ecstasy-Pillen gelb (Asservat Nr. A012'655'924); 1 Beutel Marihuana (Asservat Nr. A012'655'935); 6 Ecstasy-Pillen gelb (Asservat Nr. A012'655'946); 3 Portionen MDMA (Asservat Nr. A012'655'957); 1 Portion Kokain (Asservat Nr. A012'655'968); 1 Portion Kokain (Asservat Nr. A012'655'979); 2 Gläser mit Marihuana (Asservat Nr. A012'655'980); 4 Eimer und 4 Beutel mit Marihuana (Asservat Nr. A012'655'991); gebrauchte Latexhandschuhe (Asservat Nr. A012'655'322); Marihuana Rückstände (Asservat Nr. A012'655'333); 10 Hanfstauden zur Probe (Asservat Nr. A012'655'355);
- 4 - getrocknetes Pflanzenmaterial in 5 Vakuumsäcken und 1 schwarzem Folien- sack, in 1 Kartonkiste (Asservat Nr. A012'653'508); getrocknetes Pflanzenmaterial in 2 Vakuumsäcken und 1 schwarzem Folien- sack, in Kartonkiste (Asservat Nr. A012'653'531); 27 Marihuana-Mühlen (Asservat Nr. A012'653'542); 2 SIM-Karten Lyca (Asservat Nr. A012'655'140); SIM-Karten-Halterung Swisscom (Asservat Nr. A012'655'151).
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 USB-Stick (Asservat Nr. A012'655'117); Notizzettel (Asservat Nr. A012'655'139); Diverse Dokumente (Asservat Nr. A012'655'173); Schwarzer Ordner und schwarze Mappe (Asservat Nr. A012'655'195); Schwarze Aktentasche (Asservat Nr. A012'655'242); Rechnungen (Asservat Nr. A012'655'377); Diverse Unterlagen (Asservat Nr. A012'653'586); 1 unbekannter Chip blau mit Elephant-Symbol (Asservat Nr. A012'653'644); 1 Bärenfell mit Kopf (Asservat Nr. A012'656'905); 1 Raubkatzenfell (Asservat Nr. A012'656'916); 1 Notizheft mit Abrechnungen (Asservat Nr. A012'655'888); Notenzählmaschine (Asservat Nr. A012'655'899). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 5 - Pistole SLP ERMA, EP-…, .22 Ir, Nr. 1 (Asservat Nr. A012'656'052); Pistole SLP Mauser 1914, Kaliber 7.65 Browning, Nr. 2 (Asservat Nr. A012'656'074); 43 Schuss Kaliber .22 Ir in angebrauchter Packung (Asservat Nr. A012'656'085).
10. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 69932974 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezo- gen und vernichtet: DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'677'962); Daktyloskopische-Spur (Asservat Nr. A012'677'917); Daktyloskopische-Spur (Asservat Nr. A012'677'928); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'677'940); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'677'951).
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 20'000.– zu bezahlen.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 88'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass dem Verteidiger bereits drei Akontozahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 44'283.90 ausgerichtet wurden.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'700.– Telefonkontrolle; Fr. 16'544.45 Auslagen; Fr. 2'500.– Gerichtsgebühr OG, G.Nr. UB200064-O; Fr. 88'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- 6 -
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/5.
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 94 S. 2; Urk. 112 S. 22; Prot. II S. 19) "1. A._____ sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1, 3, 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Z. 2 lit. a und lit. c BetmG sowie des Fahrens ohne Fahrberechtigung schuldig zu sprechen. Betreffend die weiteren Anklagepunkte sei er freizusprechen.
2. Er sei mit 22 Monaten Freiheitsentzug und einer Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wie auch der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben.
4. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil, inklusive Regelung der Neben- folgen im Sinne von Z. 5-8 des Urteilsdispositivs, abgesehen von der Vertei- lung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, zu bestätigen.
5. Auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungskläger zu 1/8, exklusive derjenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten seien vorläufig, wegen offen- sichtlicher Uneinbringlichkeit, die Kosten der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
- 7 -
7. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 98 S. 2; Urk. 115 S. 1 f.) "Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 7.3.2023 bezieht sich auf Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 11, 14 und 15. Im Übrigen wird beantragt, dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen soll. Die genannten Dispositiv-Ziffern sollen folgendermassen abgeändert werden: «…
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- …
- der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 503 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 50.–
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. [streichen] …
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staats als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 560'000 zu bezahlen. …
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten voll- ständig auferlegt.
- 8 -
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in vollem Umfang. …» Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 92 S. 5).
2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
12. August 2022 (Urk. 92) meldeten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 86 und 87). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 31. Januar bzw. 2. Februar 2023 (Urk. 91/1 - 2) erfolgte innert Frist die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 94). Die Staatsanwaltschaft zog die Berufung zurück, erklärte jedoch innert angesetzter Frist Anschlussberufung (Urk. 95 und 98).
3. Zur Berufungsverhandlung am 26. Juni 2023 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt Dr. iur. Umberto Pajarola in Begleitung des kaufmännischen ASSTA mbA Jens Rubin (Prot. II S. 6). Die Verhandlung wurde zusammen mit der Berufungsverhandlung im Verfahren SB220612 (betr. B._____) geführt. Das Verfahren ist spruchreif. II. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Dispositivziffer 1, Spiegel- striche 1 und 2 (Schuldspruch betr. Kokainhandel und Gehilfenschaft), Dispositiv- ziffern 3 und 4 (Freiheitsstrafe und Vollzug), Dispositivziffer 11 (Ersatzforderung) und Dispositivziffern 14 und 15 (Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt) (Urk. 94 und Urk. 112 S. 22). Die Staatsanwaltschaft moniert die Dispositivziffern 2 (Freispruch Geldwäscherei), 3 und 5 (Strafe und Vollzug Geldstrafe), 11 (Ersatz-
- 9 - forderung) sowie 14 und 15 (Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt) (Urk. 98 und Urk. 115 S. 1 f.). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil vom 12. August 2022 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 1 [Spiegelstriche 3 und 4], 6 - 10 und 12 - 13) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. Prot. II S. 10). III. Beweisanträge Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seine mit Eingabe vom 26. Mai 2023 gestellten Beweisanträge. Dazu wurde der Staatsan- waltschaft das rechtliche Gehör gewährt, die vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 8. Juni 2023 verwies (Prot. II S. 10-13). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte betreffend den Kokainhandel nur dessen schuldig zu sprechen, was er zugegeben hat (Weiterverkauf von 720g Kokaingemisch bzw. 576g reinem Kokain aus dem Bunker C._____) und der vorinstanzliche Freispruch von Vorwurf der schweren Geldwäscherei ist zu bestätigen. Damit erübrigen sich Beweisergänzungen bezüglich der Anklagesachverhalte A und D. Die Beweisan- träge 2 - 4 (Edition von Daten, Erkenntnissen und Befragung von D._____) sind deshalb abzuweisen. Bezüglich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu Kokainhandel (Anklagesachverhalt B) beantragte der Beschuldigte schliesslich, es sei ein Gut- achten über die Frage einzuholen, ob die Software E._____ geeignet sei, Abhör- massnahmen der Strafuntersuchungsbehörden auf handelsüblichen Handys zu er- schweren oder zu verunmöglichen (vgl. Urk. 102 S. 2). Es erweist sich als zweck- mässig, beim Schuldpunkt auf diesen Beweisantrag 1 näher einzugehen. IV. Schuldpunkt
1. Kokainhandel (Anklagesachverhalt A) 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, von zirka Mai 2016 bis Mai 2018 im Auftrag von B._____ wöchentlich Kokainlieferungen von je zirka 1 Kilogramm, insgesamt 50 Kilogramm, entgegengenommen und an verschiedene Abnehmer weitergegeben zu haben. Ferner soll er in derselben Zeit- spanne von D._____ 7 bis 8 kg Kokain entgegengenommen und 9 bis 10 kg Kokain
- 10 - an diesen übergeben haben. Schliesslich soll er zwischen September 2017 und März 2018 von C._____ mindestens 2.6 kg Kokain gekauft haben, davon eine Por- tion von 500 Gramm im November oder Dezember 2017. Für seine Dienstleistun- gen habe der Beschuldigte jeweils Kokain erhalten bzw. seien ihm bereits beste- hende Schulden aus Kokainbezügen erlassen worden (Urk. 54 S. 3). Die Vorinstanz erachtete dabei einzig im Grundsatz die Anklagesachverhalte A.4 und A.6. als nachweisbar, und zwar dahingehend, dass der Beschuldigte ins- gesamt 1'400g Kokaingemisch bei C._____ gekauft habe, wovon er 1'220g (ent- sprechend 1'085g reines Kokain) weiterverkauft habe. Dabei habe er durch den Kokainverkauf einen Gewinn von rund Fr. 10'000.- erzielt. Die übrigen Vorwürfe (Anklagesachverhalte A.1 - 3 und A.5) liessen sich gemäss Vorinstanz nicht rechts- genüglich erstellen (Urk. 92 S. 29 ff.). 1.2. Der Beschuldigte zeigte sich vor Vorinstanz geständig, von C._____ von Mitte August 2017 bis 24. April 2018 zirka 900g Kokain gekauft zu haben (Prot. I S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies er diesbezüglich vollumfänglich auf seine früheren Aussagen (Urk. 111 S. 4 ff.). Die Verteidigung argumentierte im Be- rufungsverfahren, bei der vorliegenden Sachlage sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte insgesamt 750 - 950g Kokaingemisch käuflich erworben habe. Davon müsse der nachgewiesene Eigenkonsum von mindestens 200g in Abzug gebracht werden. Der Beschuldigte sei deshalb für die Weitergabe von 550 - 750g Kokain- gemisch ins Recht zu fassen. Im darüber hinausgehenden Umfang beanstandete die Verteidigung das vorinstanzliche Urteil (Urk. 112 S. 5). Es bleibt deshalb nach- folgend zu prüfen, in welchem Umfang der Beschuldigte von C._____ Kokain bezog (Anklagesachverhalt A.4). Im Übrigen steht der Sachverhalt bezüglich Kokainhan- del (Anklagesachverhalte Ziff. A.1. - 3. und A.5., Urk. 54 S. 3 f.) nicht mehr zur Diskussion, zumal die Staatsanwaltschaft den Schuldpunkt betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 92 Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1) aus- drücklich akzeptiert (Urk. 98 S. 2, Urk. 115 S. 1). 1.3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem Verfahren und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche
- 11 - Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persön- liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahr- scheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwen- dung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 1.4. Die Vorinstanz würdigte für die Beurteilung des fraglichen Sachverhaltes die Aussagen des Beschuldigten, von D._____, C._____, B._____, F._____ und G._____. Ferner zog sie die "Drogenbuchhaltung" und das aufgezeichnete Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ vom 20. Mai 2019 in die Beweis- würdigung mit ein (Urk. 92 S. 8 ff.). Sie gelangte dabei zum Ergebnis, dass auf die Aussagen von D._____ und C._____ aufgrund von Widersprüchen, Ungereimtheiten und teilweise nicht Nach- vollziehbarem nicht abzustellen sei (Urk. 92 S. 17 f. und 21 f.). Eine Berücksichti- gung der Aussagen von G._____ verneinte sie aus dem überzeugenden Grund, dass die Zeugin zum fraglichen Zeitraum nichts aussagen konnte (Urk. 92 S. 24). Ferner stellte sie zu Recht nicht auf das aufgezeichnete Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ (Urk. 4/7 - 9) ab. Zutreffend legte sie dar, dass der Beschuldigte in jenem Gespräch vor allem seine Freundin F._____ beeindrucken wollte. Diese sagte denn auch aus, es sei ein "Blödelabend" gewesen, der Beschul-
- 12 - digte habe sie beeindrucken wollen, es sei einfach ein Bluff gewesen (vgl. zusam- menfassend Urk. 92 S. 23). Für diese Deutung des Gesprächs spricht mit der Vor- instanz in der Tat auch, dass der Beschuldigte die Verhaftung von B._____ fiktiv darstellte und sich seine Äusserungen vage und oberflächlich darstellen (vgl. Urk. 92 S. 27 f.). Sodann kommen seine Schilderungen äusserst prahlerisch und auf Sensation ausgerichtet daher. Insgesamt erweist sich die Aufzeichnung des Gesprächs, wie von der Vorinstanz richtig erwogen, nicht als verlässliches Beweis- mittel, um für die Sachverhaltserstellung bezüglich der gehandelten Menge ohne Weiteres darauf abzustellen. Was die Aussagen von B._____ betrifft, so würdigte die Vorinstanz diese vor allem im Zusammenhang mit der "Drogenbuchhaltung" (Urk. 92 S. 22 f., S. 26 f. und Urk. 4/1). Dazu ist zu erwähnen, dass die Buchhaltung nicht bloss Bezüge von Ko- kain, sondern auch von Cannabis und MDMA umfasst (vgl. Urk. 92 S. 25). Schliess- lich gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Buchhaltung neun Einträge zum Kunden "A'._____", mithin dem Beschuldigten, zu entnehmen seien. Dies ist soweit unstrittig und stellt sich gemäss Vorinstanz wie folgt dar (Urk. 92 S. 26): Bezeichnung Datum Menge Geldbeträge Kunde Sept./Okt. 2017 500 Fr. 27'500.– 10.01.2018 200 Fr. 11'000.–
- 200 Fr. 8'500.– 27.01.2018 100 Fr. 5'500.– A'._____ 07.02.2018 100 - 16.02.2018 300 - 12.03.2018 400 Fr. 22'000.–
- 250 Fr. 5'500.–
- 300 Fr. 2'000.– Die Vorinstanz schloss letztlich, dass die Aussagen von B._____ nicht zu überzeu- gen vermögen, wonach der Beschuldigte die 500g Kokain in mehreren Tranchen bezogen hätte und deshalb die beiden Einträge à 200g sowie der Eintrag à 100g vom 27. Januar 2018 nicht zu zählen seien (Urk. 92 S. 26). Ebenfalls gehe die
- 13 - Argumentation der Verteidigung fehl, dass es sich bei den 500g nicht um Kokain, sondern um Marihuana handle. Dies überzeuge aufgrund der Mengen-Preis-Rela- tion nicht (Urk. 92 S. 27). Hingegen ging die Vorinstanz zu Gunsten des Beschul- digten davon aus, dass der Eintrag vom 12. März 2018 auch die Einträge vom
7. und 16. Februar 2018, bei welchen kein Geldbetrag vermerkt sei, miterfasse. Zudem sei davon auszugehen, dass es sich bei den letzten beiden Einträgen in Anbetracht der Mengen-Preis-Relation und der Aussagen von B._____ nicht um Kokainbezüge handle. Es sei somit aufgrund der "Drogenbuchhaltung" erstellt, dass der Beschuldigte bei C._____ 1'400g Kokaingemisch bezogen habe (Urk. 92 S. 25 ff.). 1.5. Dem Fazit der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Bei der sogenannten "Drogenbuchhaltung" handelt es sich um diverse handschriftliche Notizen, zum Teil in einer Agenda, zum Teil auf losen Blättern (vgl. Urk. 9/4, Anhang). Die Durchsicht dieser Buchhaltung zeigt deutlich, dass sie bei Weitem nicht selbsterklärend ist. Der nicht eingeweihte Leser kann zum Teil lediglich Mutmassungen treffen, was Art des Betäubungsmittels, Menge und geleistete, geschuldete oder abbezahlte Beträge betrifft. Der Verfasser der Buchhaltung, C._____, wurde zwar einlässlich dazu befragt, was die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben hat (vgl. Urk. 92 S. 19 ff.). Jedoch deponierte er, er sei damals schwer betäubungsmittelabhängig gewe- sen, sei immer unter Drogen gewesen (bekifft, MDMA, LSD, Kokain), er komme heute nicht mehr draus, was er damals aufgeschrieben habe. Er werde daraus nicht mehr schlau. Er habe die Leute dreifach aufgeschrieben und so (Urk. 10/12 F/A 21 und F/A 159). Immerhin deponierte C._____ mehrfach, dass der Beschuldigte nur zwei oder drei Mal bei ihm Kokain bezogen habe, er habe aber auch Gras geholt (Urk. 9/2 S. 6 und 8), einmal habe er 500g Kokain bezogen (Urk. 9/2 S. 5). Insge- samt erweisen sich die gesamten Aussagen von C._____ in der Konfrontationsein- vernahme vom 4. September 2019 (Urk. 9/2) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Februar 2020 (Urk. 10/12) als sehr indifferent, auf Mutmas- sungen beruhend und mit vielen Erinnerungslücken durchsetzt. Ob dies auf seinen Drogenkonsum oder auf prozesstaktisches Aussageverhalten zurückzuführen ist, kann dabei offen gelassen werden. Fest steht, dass seine gemachten Aussagen
- 14 - keine verlässlichen und sachdienlichen Anhaltspunkte liefern, wie die Buchhaltung verbindlich zu lesen ist. Auch die Aussagen von B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
27. Januar 2020 (Urk. 9/4), bei welcher er zur Buchhaltung befragt wurde, liefern letztlich keine verlässliche und nachvollziehbare Anleitung dazu, wie die "Drogen- buchhaltung" zu entschlüsseln und verständlich zu lesen ist. Vielmehr zeigen sich die Aussagen, wenn auch vordergründig zum Teil einlässlich, doch als auswei- chend und mehr verwirrend als klärend. Für die Sachverhaltserstellung muss diese "Buchhaltung" deshalb mit Zurückhaltung gewürdigt werden und dort, wo Zweifel bestehen, sind die Angaben zu Gunsten des Beschuldigten zu interpretieren. Be- züglich der von B._____ zusammen mit seiner Verteidigung erstellten Analyse der Buchhaltung vom 7. Januar 2020 ist ferner festzuhalten, dass B._____ offensicht- lich ein Interesse daran hat, die Kokainmenge als möglichst gering darzustellen. Zudem gelingt es ihm nicht nachvollziehbar darzulegen, welche systematischen Prinzipien seiner Interpretation der Buchhaltung zugrunde liegen. Schliesslich ist auch nicht verständlich, weshalb er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
27. Januar 2023 nicht auf seine umfangreiche Interpretation der Buchhaltung ein- ging, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte (vgl. Urk. 9/4). Zumindest kann festgehalten werden, dass B._____ einräumte, dass der Beschuldigte zwischen Ende August/Anfang September 2017 und März 2018 insgesamt 900g Kokain bei C._____ bezogen hatte, was er anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte. Der Rest sei CBD und Gras gewesen (Urk. 9/4 S. 5 f., Prot. I S. 21). In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist für den vom Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, mithin von seinem Geständnis, von C._____ 900g Kokaingemisch bezogen zu haben. Darauf ist für die rechtliche Würdigung und die Sanktion abzustellen. Zu bestätigen ist die Vorinstanz in ihrem Ergebnis, dass der Beschuldigte von dem von C._____ bezogenen Kokain in der fraglichen Zeit 180 Gramm selber konsumierte und den Rest, vorliegend nun korrigiert 720 Gramm, an vier bis fünf Kollegen weiterverkaufte (vgl. Urk. 92 S. 30).
- 15 - 1.6. Hinsichtlich des gekauften Kokaingemischs durch den Beschuldigten konnten keine Betäubungsmittel sichergestellt werden, weshalb bezüglich des reinen Drogenwirkstoffs ein Beweisproblem besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (vgl. BGE 138 IV 100 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft ging in der Hauptverhandlung von einem Reinheitsgehalt von 90% aus, die Verteidigung von 80% und die Vorinstanz argumentierte mit einem "bei Grossmengen üblichen, durchschnittlichen Wirkstoffgehalt" von 89%. Dabei stellte sie fest, dass das im Drogenbunker in H._____ sichergestellte Kokain einen höheren Wirkstoffgehalt von 92% bzw. 94% aufwies (Urk. 92 S. 30 f.). Das Heranziehen von Durchschnittswerten ist im vorliegenden Fall zulässig und angezeigt. Die Vorinstanz argumentierte mit einem bei Grossmengen üblichen Wert, ohne dabei auf eine Quelle oder eine Praxis zu verweisen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb nicht auf die von der Vorinstanz festgelegten 89%, sondern auf die vom Beklagten zuerkannte Reinheit von 80% abzustellen. Von diesem Reinheitsgehalt ist für die weiterverkaufte Menge von 720g Kokaingemisch auszugehen, mithin von 576g reinem Kokain. 1.7. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt betreffend Kokainhandel korrekt rechtlich gewürdigt (Urk. 92 S. 34 ff.), was vom Beschuldigten anerkannt (vgl. Urk. 94 S. 2, Urk. 112 S. 22) und selbstredend auch bei einer Menge von 576g reinem Kokain nach wie vor zutreffend ist. Der Beschuldigte ist somit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
2. Gehilfenschaft zu Kokainhandel (Anklagesachverhalt B) 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter diesem Anklagesach- verhalt vor, B._____ von zirka 2016 bis zirka Mai 2018 in seinem Kokainhandel
- 16 - unterstützt zu haben, indem er für diesen und dessen Gruppierung vier oder fünf Mobiltelefone mit einer besonderen Verschlüsselungssoftware (E._____), soge- nannte Kryptohandys, beschafft und für diese Geräte auch regelmässig Updates durchgeführt sowie defekte Geräte ersetzt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass durch die von ihm installierte Software der Zugriff der Strafverfolgungsbehör- den sowohl auf Kommunikationsdaten als auch auf gespeicherte Daten in den Mo- biltelefonen erschwert bzw. verunmöglicht werde, was den Drogenhandel erleich- tere (Urk. 54 S. 4). 2.2. Die Vorinstanz gelangte aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten sowie einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vertei- digung zum Schluss, dass der Anklagevorwurf erfüllt sei. Wobei sie den fraglichen Zeitraum zu Recht darauf einschränkte, dass die Übergabe der Handys erst ab April/Mai 2017 begonnen habe (Urk. 92 S. 31 ff.). 2.3. Der Beschuldigte ist mit dem Schuldspruch der Vorinstanz nicht einverstan- den und liess den Tatvorwurf bestreiten. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er geltend, dass die Handys nicht ihm gehört hätten und er lediglich die Software darauf installiert und die Handys anschliessend wieder zurückgegeben habe. Weiter gab er zu, dass er davon ausgehen musste, dass die Handys für den Drogenhandel benutzt werden (Urk. 111 S. 6 und 8). Die Verteidigung begründete die Berufung damit, dass der Beschuldigte die fraglichen Handys weder beschafft noch mit SIM-Karten ausgerüstet habe. Der Beschuldigte habe an die Wirksamkeit seiner Installationen geglaubt. Jedoch sei nicht erwiesen, dass die fraglichen Installationen zu einer Beeinträchtigung der Überwachungsmassnahmen der Untersuchungsbehörden geführt hätten, weshalb die fraglichen Handlungen als straflose versuchte Gehilfenschaft zu qualifizieren sei (Urk. 94 S. 2, Urk. 112 S. 6 ff.). 2.4. Vom Beschuldigten wird nicht in Abrede gestellt, auf den fraglichen Handys die Software E._____ installiert zu haben, an deren Wirksamkeit geglaubt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass die präparierten Handys für den Drogenhandel benutzt werden. Was der Beschuldigte aus der Argumentation, er habe die Handys und SIM-Karten nicht organisiert, ableiten will, ist nicht ersichtlich.
- 17 - Der entscheidende Vorwurf der Staatsanwaltschaft unter diesem Anklagesachver- halt ist, dass der Beschuldigte E._____ installierte und Updates durchführte. Die Vorinstanz setzte sich sodann bereits ausführlich mit der Argumentation sowie den Vorbringen des Beschuldigten auseinander und hielt insbesondere fest, dass laut dem Beschuldigten B._____ ihn gefragt habe, ob er Möglichkeiten für verschlüs- selte Kommunikation kenne, worauf er B._____ E._____ angeboten habe (Urk. 8/6 F/A 51 f., vgl. Urk. 92 S. 33). Diese Erwägung der Vorinstanz ist korrekt und zu übernehmen. Es bestehen daher keine Zweifel, dass B._____ den Beschuldigten explizit nach Kryptohandys fragte und der Beschuldigte daraufhin auf den fragli- chen Handys die Software E._____ installierte. Weiter erwog die Vorinstanz, dass es sich bei E._____ auch um eine Verschlüsselungssoftware handle, gehe selbst aus dem vom Verteidiger angeführten "Fachartikel" hervor. Es liege auf der Hand, dass die Installation und Aktualisierung von Verschlüsselungssoftware den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die Daten von Mobiltelefonen zumindest er- schwerten. Es könne deshalb vorliegend offen bleiben, wie sicher die Software tat- sächlich gewesen sei und inwiefern sie im konkreten Fall geeignet gewesen sei, Abhöraktionen zu verhindern. Ebenfalls nicht erheblich sei, dass die Software kos- tenlos im Internet zur Verfügung gestanden habe. Auch diese Erwägungen der Vor- instanz sind korrekt und zu übernehmen, ebenso das Fazit, dass der Anklagesach- verhalt grundsätzlich erstellt sei. Ergänzend ist anzumerken, dass B._____ bestä- tigte, wonach ihm der Beschuldigte 4 bis 5 hacksichere Handys gegeben habe. Abhörsicher seien sie jedoch nicht gewesen. Die Mobiltelefone hätten er (B._____), D._____ und C._____ benutzt (Urk. 9/4 S. 8). Weiter ist in Wiederholung der Prä- sidialverfügung vom 16. Juni 2023 (Urk. 106) nochmals darauf hinzuweisen, dass aus den öffentlich zugänglichen Quellen im Internet klar hervorgeht, dass E._____ OS eine Verschlüsselungssoftware für handelsübliche Smartphones und Tablet- PCs ist. Sie bietet insbesondere eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der SMS- Kommunikation (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/E._____OS und https://de.wiki- pedia.org/wiki/Kryptohandy). Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sorgt dafür, dass nur Sender und Empfänger die Nachrichten lesen können. Die zu übertragen- den Daten werden vom Sender verschlüsselt und erst beim Empfänger wieder ent- schlüsselt. In der Konsequenz bedeutet dies eine Erschwerung des Zugriffs von
- 18 - Dritten auf die entsprechenden Daten. Im Schlussbericht der Polizei vom 25. Juli 2019 wird überdies erwähnt, dass ein Mobiltelefon mit der Software E._____ OS bestückt gewesen sei, was die Datenauswertung durch die Polizei massiv er- schwert habe (Urk. 11/3 S. 9). Im Übrigen geht aus der Webseite von E._____ dasselbe hervor wie aus Wikipedia. Die Software E._____ wird damit beworben, dass sie insbesondere Handys vor Hackerangriffen schützt (vgl. https://E._____.co/android/docs/technical_overview/). Damit bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass E._____ den Zugriff der Strafverfolgungsbe- hörden auf die Daten der Handys zumindest erschweren kann. Folglich erübrigt es sich auch, ein Gutachten zu dieser Frage einzuholen. Ferner wären die Handlungen des Beschuldigten selbst wenn E._____ den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die Handydaten nicht tatsächlich erschwert hätte, als Gehilfenschaft zu qualifi- zieren, wie nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob E._____ geeignet sei, Abhörmassnahmen der Strafuntersuchungsbehörden zu er- schweren oder zu verunmöglichen, ist folglich abzuweisen. 2.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt betreffend Gehilfenschaft zum Kokainhandel erstellt ist, wobei der Zeitraum auf April/Mai 2017 bis zirka Mai 2018 einzuschränken ist. 2.6. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten zu Recht als mehrfache Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG gewürdigt, worauf verwiesen wird (Urk. 92 36). Zutreffend legte sie dar, dass die Verschlüsse- lungssoftware den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zumindest erschwerte, was die Erfolgschance des von B._____ betriebenen Kokainhandels erhöht habe. Dieser kausale Beitrag ist ohne Weiteres hinreichend, um von einer Gehilfenschaft auszugehen, zumal die fragliche Straftat durch den Gehilfen lediglich gefördert zu werden braucht. Selbst wenn die Handlungen des Beschuldigten den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden nicht tatsächlich erschwert hätten, hätte er mit dem Zur- verfügungstellen und Installieren der vermeintlich wirksamen Software B._____ und dessen Gruppierung zumindest im Tatentschluss bestärkt und diesen damit
- 19 - die Durchführung der Straftaten erleichtert. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt nicht nur auf mehreren Han- dys E._____ installierte, sondern auch mehrere Updates durchführte (Urk. 8/6 F/A 52 und 138). Damit liegen mehrere Handlungen vor, weshalb auf mehrfache Gehil- fenschaft zu erkennen ist.
3. Geldwäscherei (Anklagesachverhalt D) 3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB frei. Sie gelangte zum Schluss, dass bezüglich der Geldübergaben und des Verbrauchs kein tatbe- ständliches Handeln vorliege und der Vorwurf hinsichtlich des Versteckens dem Anklagegrundsatz nicht genüge (Urk. 92 S. 42 ff.). 3.2. Die Staatsanwaltschaft erklärte dagegen Anschlussberufung und argumen- tierte, die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafbarkeit der angeklagten Geldwäschereihandlungen seien grösstenteils unzutreffend. Wer Drogenerlös in bar weitergebe, transportiere, verbrauche, umwandle oder ins Ausland transferiere, erfülle grundsätzlich den Tatbestand der Geldwäscherei, weil durch diese Hand- lungen die Einziehung des Drogenerlöses gefährdet sei. Im Übrigen liege keine Verletzung des Anklageprinzips betreffend das Verstecken von Drogenerlös vor. Vorliegend sei unklar, welchen Teil des Geldes der Beschuldigte verbraucht und welchen Teil er versteckt habe. Es liege im Wesen des Versteckens, dass dieses nicht entdeckt werde, weshalb diese Tathandlung nicht näher beschrieben werden könne. Insgesamt liege ein Fall schwerer (gewerbs- und bandenmässiger) Geld- wäscherei vor. Entsprechend beantragt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Urk. 98 S. 2, Urk. 115 S. 2 f.). 3.3. Die Vorinstanz legte überzeugend dar, weshalb der Anklagevorwurf im Zusammenhang mit den Geldübergaben nicht tatbeständlich ist und folglich kein
- 20 - strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt (Urk. 92 S. 43). Diesem Ergebnis kann ohne Weiterungen gefolgt werden. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wegen Geldwäscherei strafbar macht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Bei der blossen Verlängerung einer Geldspur ("paper trail") liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen sodann das blosse Annehmen und Aufbewahren deliktisch erlangter Vermögenswerte sowie die Vernichtung von Werten (vgl. dazu: Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Auflage, S. 504; BSK STGB-Pieth, Art. 305bis N 45). 3.4. Die Staatsanwaltschaft brachte in der Berufungsverhandlung keinerlei stichhaltigen Argumente vor, weshalb die von ihr in der Anklage formulierten einfachen Geldübergaben entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Lehre dennoch tatbeständlich sein sollten. Was den pauschalen Vorwurf des Versteckens betrifft, so wird dieser dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO sowie den Anforderungen an die Anklage- schrift (Art. 325 Abs. 1 StPO) nicht gerecht. Insbesondere räumte die Staatsanwalt- schaft selber ein, dass unklar ist, welchen Teil des Drogenerlöses der Beschuldigte wie versteckt haben soll (vgl. E. IV.3.2.). Eine nähere Prüfung dieses Vorwurfs ist somit nicht möglich. 3.5. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zu folgen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Verbrauch von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung darstellt. Durch den Verbrauch wird einerseits klar die Einziehung vereitelt. Andererseits gilt es der ratio legis des Geldwäschereitatbestands Rechnung zu tragen: Diesem liegt wie der Einziehung der Leitgedanke zugrunde, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Der Geldwäscher muss durch den Verbrauch der verbrecherisch
- 21 - erlangten Vermögenswerte (bzw. deren Surrogate) die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen hätte sich demzufolge gelohnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April. 2023 E. 6.4.2.). 3.6. Dieser Anklagevorwurf wurde in der Anklageschrift wie folgt formuliert: Der Beschuldigte soll zwischen Mai 2016 und Mai 2019 einen durch Betäubungsmittel- handel (Kokain und Marihuana) erzielten Umsatz von mindestens Fr. 1.2 Mio. verbraucht und versteckt haben (Urk. 54 S. 5). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der konkret verbrauchte Deliktserlös quantifiziert werden können muss. So räumte die Staatsanwaltschaft selber ein, dass unklar sei, welchen Teil des Drogenerlöses der Beschuldigte verbraucht habe (vgl. E. IV.3.2.). Zudem kann naturgemäss nur der erzielte Nettoerlös (Gewinn) und nicht der Bruttoerlös (Umsatz) verbraucht werden. Insbesondere wären die erfolgten Zahlungen bzw. Schuldentilgungen des Beschuldigten beim Betäubungsmittellieferanten vom Bruttoerlös abzuziehen gewesen. Der konkrete Gewinn, welcher der Beschuldigte erzielt und anschlies- send verbraucht haben soll, geht weder aus der Anklageschrift noch aus den Vorbringen der Staatsanwaltschaft hervor. Es hätte ein konkret erzielter Gewinn benannt werden müssen, wie der vom Beschuldigten anerkannte Gewinn von Fr. 5.– bis Fr. 10.– Gewinn pro Gramm verkauftes Kokain (Prot. I S. 44). 3.7. Zusammenfassend ist der Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen. V. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Haft von 503 Tagen) sowie einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.-, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
2. Die Verteidigung stellte dagegen im Berufungsverfahren den Antrag, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen und der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. Die Geldstrafe blieb unangefochten (Urk. 94 S. 2, Urk. 112 S. 22). Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe
- 22 - von 8 Jahren sowie eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 50.-, wobei beide Strafen zu vollziehen seien (Urk. 98 S. 2, Urk. 115 S. 1).
3. Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen (Urk. 92 S. 45 ff.). Korrekt sind sodann die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafart, namentlich, dass für den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung im vorliegenden Fall die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vorzuziehen ist (Urk. 92 S. 46), was im Übrigen sowohl von der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft akzeptiert wird. 4.1. Zunächst ist mit der Vorinstanz für das Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz betreffend Kokainhandel die Einsatzstrafe festzulegen. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwischen September 2017 und März 2018 900g Kokaingemisch bei C._____ kaufte. Davon konsumierte er 180 Gramm selber und verkaufte 720 Gramm (mithin 576g reines Kokain) an vier bis fünf Kollegen. Weiter hielt die Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten zur objektiven Tatschwere fest, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge mit gesundheitsgefährdender und schnell abhängigkeitserzeugender Wirkung handelt, darauf wird verwiesen. Überdies handelte der Beschuldigte mit einer Menge, die um ein Vielfaches über dem Grenzwert für eine schweren Fall liegt, was es eben- falls straferhöhend zu berücksichtigen gilt (vgl. dazu BGer 6B_294/2010 vom
15. Juli 2010 E. 3.3.2). Abgesehen von der verkauften Menge ist das Tatvorgehen des Beschuldigten nicht besonders zu gewichten. Er handelte vielmehr als ein- facher, unabhängiger Dealer und hatte gemäss erstelltem Sachverhalt keine Funktion in der Organisation um B._____. In subjektiver Hinsicht hat sich der Be- schuldigte das direktvorsätzliche Handeln und seine eigennützige, finanzielle Moti- vation anrechnen zu lassen. Zudem wäre es ihm freigestanden, jederzeit mit dem Kokainverkauf aufzuhören, auch wenn er damit teilweise seinen eigenen Konsum finanzierte. Eine unausweichliche Notlage, die ihn in die Delinquenz getrieben oder darin gehalten hätte, ist jedenfalls nicht auszumachen. Seine mutmassliche Kokain- abhängigkeit wird sodann im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen sein.
- 23 - Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen und die Einsatz- strafe bei einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe auf 3 Jahre fest- zusetzen. 4.2. Was die Gehilfenschaft zum Kokainhandel betrifft, hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass der Beschuldigte durch sein Handeln den Kokainhandel von B._____ unterstützte, welcher von Mai 2016 bis Mai 2018 mit einer Menge von 14.74 kg reinem Kokain handelte. Ebenfalls zutreffend präzisierte sie, dass die Übergabe der Mobiltelefone seitens des Beschuldigten erst ab April/Mai 2017 erfolgten. Was die hierarchische Stellung des Beschuldigten betrifft, ist davon auszugehen, dass er keine tragende und entscheidende Rolle inne hatte, sondern viel mehr als Zu- dienender eingesetzt wurde. Das Vorgehen war zudem nicht besonders raffiniert oder setzte spezielle Kenntnisse voraus, vielmehr hätte diese Aufgabe jede eini- germassen computeraffine Person ausführen können. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln zu berücksichtigen sowie die egoistische Motivation des Beschuldigten, zumal er für seine Dienstleistung mit Kokain entschädigt wurde bzw. mit einem Schuldenerlass aus seinen bereits getätigten Kokainkäufen. Zutref- fend ist seine Rolle als Gehilfe strafmindernd zu berücksichtigen. Der Drogenhan- del hätte schliesslich auch ohne das Handeln des Beschuldigten stattgefunden. Im Ergebnis ist von einem leichten Verschulden und – entgegen der Vorinstanz – von einer Strafe von 6 Monaten auszugehen bzw. ist die Einsatzstrafe in Anwen- dung des Asperationsprinzips um 3 Monate zu erhöhen. 4.3. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit dem Cannabishandel zur objek- tiven Tatschwere richtig, dass der Beschuldigte während eines Zeitraums von über einem Jahr mit insgesamt 35.2 kg Marihuana und 100g Haschisch handelte, wobei er einen Gewinn von rund Fr. 17'500.- erzielte. Ferner sei er dabei professionell vorgegangen und sei sowohl in der Produktion als auch im Vertrieb tätig gewesen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass Cannabis eher ein geringes Sucht- und Gefährdungspotential aufweise. Dieser Herleitung kann uneingeschränkt gefolgt werden. Ebenso ist bei der subjektiven Tatschwere korrekt, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, mithin finanziellen Beweggründen handelte (urk. 92 S. 49). Zwar wiegt das Tatverschulden insgesamt
- 24 - noch leicht, jedoch ist – entgegen der Vorinstanz – aufgrund der erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten von einer Strafe von 18 Monaten auszuge- hen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate. 4.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt (Urk. 92 S. 49 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, die Geschäftsführerfunktion bei der I._____ GmbH infolge psychischer Probleme abgegeben zu haben und neu bei diesem Unternehmen als Leiter Verkauf angestellt zu sein. Er erziele einen Lohn von monatlich Fr. 3'500.– bis Fr. 3'700.– und habe Schulden in Höhe von ungefähr Fr. 60'000.–. Er sei nach wie vor mit seiner Freundin F._____ zusammen und lebe derzeit kostenlos bei seiner Mutter (Urk. 111 S. 1 ff.). Der Beschuldigte führte in der Untersuchung aus, pro Monat 20g Kokain konsumiert zu haben, was eine Abhän- gigkeit indiziert. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, nach einem erfolgreichen Entzug keine Drogen mehr zu konsumieren und weiterhin arbeitstätig zu sein (Urk. 111 S. 2 f.). Der Drogenkonsum bzw. die ge- wisse Drogenabhängigkeit im Tatzeitraum ist somit mit 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. Gerade noch vertretbar ist sodann die Würdigung der Vorin- stanz, dass die Vorstrafen des Beschuldigten bei der Strafzumessung vorliegend nicht ins Gewicht fallen (Urk. 92 S. 50). Schliesslich hat sich die Vorinstanz aus- führlich und differenziert zum Nachtatverhalten und zu den vom Beschuldigten be- reits vor Vorinstanz aufgeworfenen – und im Berufungsverfahren wiederholten – (weiteren) Punkten geäussert. Darauf wird grundsätzlich verwiesen (Urk. 92 S. 50 ff.). Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut eine un- zulässige Verfahrenstrennung monierte (Urk. 112 S. 18 ff.), ist nochmals Folgen- des festzuhalten: Mit der Durchführung von abgekürzten Verfahren betreffend meh- rere Mitbeschuldigte (D._____, J._____ und K._____) besteht ein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung. Zudem wurden die Untersuchungen gegen die ver- schiedenen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeitpunkten angehoben und auf- grund der unterschiedlichen Stellungen der Beschuldigten in der Drogenhandels- gruppierung in ungleichen Geschwindigkeiten vorangetrieben. Weiter hätte auf- grund der grossen Zahl von Delikten und Mitbeschuldigten die gemeinsame Bewäl-
- 25 - tigung rein faktisch Schwierigkeiten bereit. Schliesslich wurden die Beschuldigten miteinander konfrontiert, weshalb keine Verletzung der Teilnahmerechte ersichtlich ist. Aufgrund des Gesagten liegt keine unzulässige Verfahrenstrennung vor. Entge- gen der Auffassung, welche der Beschuldigte zu vertreten scheint, besteht kein Recht auf Verhaftung solange Untersuchungsmassnahmen für eine sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheinen (vgl. BGer 7B_1/2021 vom
10. Juli 2023 E. 4.2.). Dass die Untersuchungsbehörden im vorliegenden Fall die Untersuchungsmassnahmen unnötig und übermässig lange hinausgezögert hät- ten, um Delinquenzvorwürfe künstlich auszuweiten oder die Verteidigungsrechte zu schmälern, ist weder dargetan noch ersichtlich. Was die Geständnisse des Be- schuldigten betrifft, ist abweichend von der Vorinstanz festzuhalten, dass betref- fend die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokain- und Cannabis- handel) ein solides umfassendes Geständnis vorliegt. Auch wenn vor allem das Geständnis betreffend den qualifizierten Kokainhandel überwiegend prozesstak- tisch motiviert erscheint, ist im Verhalten und in den Aussagen des Beschuldigten immerhin eine gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht der Taten ersichtlich. Den Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz bestritt er indes bis zuletzt. Insgesamt lassen die überwiegenden Ge- ständnisse eine Strafreduktion im Bereich von rund einem Fünftel als angemessen erscheinen. Sie sind somit mit 9 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Kokainhandel, die mehrfache Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Cannabishandel mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten zu bestrafen. Davon sind durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits 503 Tage erstanden, was anzurechnen ist (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe ist gesetz- lich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).
5. Die Strafzumessung hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung wurde von der Vorinstanz korrekt und angemessen vorgenommen (Urk. 92 S. 54 f.) und ist zu bestätigen. Ebenso gerechtfertigt ist aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen
- 26 - Verhältnisse die Tagessatzhöhe von Fr. 50.–. Ferner kann mit der Vorinstanz das Fehlen einer ungünstigen Prognose – gerade noch – bestätigt werden, zumal eine Wirkung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu erwarten ist (vgl. Urk. 92 S. 55 f.). Eine Probezeit von 3 Jahren ist angemessen. VI. Ersatzforderung
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten aufgrund des Kokain- und des Cannabishandels gestützt auf Art. 71 StGB zur Leistung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.– (Urk. 92 S. 59 und 64).
2. Der Beschuldigte appellierte dagegen und beantragte, es sei auf eine Ersatz- forderung zu verzichten. Die Verteidigung begründete die Berufung zusammenge- fasst damit, dass eine Ersatzforderung die sehr positive berufliche Entwicklung des Beschuldigten in den vergangenen vier Jahren gefährden würde (Urk. 94 S. 2 und Urk. 112 S. 22 f.). Demgegenüber verlangte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Ersatzforderung von Fr. 560'000.– zu bezahlen. Als Argument führte sie ins Feld, es sei auf den vom Beschuldigten erzielten Umsatz und nicht auf den Gewinn abzustellen. Vorliegend sei mit einer Menge von 50 kg Kokain zu rechnen, welche einen Umsatz von ins- gesamt Fr. 500'000.– generiert habe. Dazu kämen Fr. 60'000.–, welche aus dem Verkauf des Marihuanas stammten. Den Gesamtbetrag von Fr. 560'000.– habe der Beschuldigte an den Staat abzuführen (Urk. 98 S. 2, Urk. 115 S. 7).
3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Einziehung und
- 27 - auch die Ersatzforderung auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 E. 3.1). In BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 fasste das Bundesgericht die Literatur und Rechtspre- chung zu der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Netto-/Bruttofrage zusam- men. Jenem Entscheid lässt sich entnehmen, dass für an sich rechtmässige und nur in der konkreten Ausrichtung rechtswidrige Verhaltensweisen das Nettoprinzip gelten soll. Demgegenüber spricht sich das Bundesgericht bei generell verbotenen Verhaltensweisen für das Bruttoprinzip aus. Bei solchen Fällen soll auch der Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fallen. Die Anwendung des Nettoprinzips brachte das Bundes- gericht demgegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen zur Anwendung (vgl. BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 N 34, BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 m.w.H.).
4. Es besteht keine Veranlassung, vorliegend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit vom Bruttoprinzip abzuweichen. Der Beschuldigte erzielte seinen Umsatz ausschliesslich durch eine rechtswidrige Verhaltensweise in Form eines mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und nicht etwa nur einer Übertretung.
5. Der Beschuldigte verkaufte einerseits 760g Kokaingemisch an diverse Abneh- mer. Gemäss seinen eigenen Angaben verlangte er für 1 Gramm Fr. 65.– (Urk. 8/4 F/A 64), was einem gesamten Umsatz von Fr. 49'400.– entspricht. Sodann erzielte er für die 35.2 kg Marihuana einen Umsatz von Fr. 218'240.– (ausgehend von einem Preis von durchschnittlich Fr. 6'200.- pro Kilogramm, vgl. Urk. 8/6 F/A 33 f.). Der für die 100g Haschisch erzielte Umsatz ist nicht mehr eruierbar (vgl. Urk. 111 S. 4 ff.), aber aufgrund dessen vermutungsweise bescheidener Höhe auch ver- nachlässigbar. Demnach resultiert ein Umsatz von total Fr. 267'640.–, für welchen Betrag vom Beschuldigten grundsätzlich eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zu leisten wäre. Jedoch ist – mit der Vorinstanz – in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Wiedereingliederung des Beschuldigten sowie auf seine finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Der Beschuldigte ist 32 Jahre alt und hat Schulden in Höhe von Fr. 60'000.–. Auch wenn er einen erfolgreichen Entzug hinter sich hat und heute keine Drogen mehr konsumiert, ist er heute noch
- 28 - psychisch belastet, was ihn dazu bewogen hat, seine Funktion als Geschäftsführer aufzugeben und sich im selben Unternehmen als Mitarbeiter anstellen zu lassen. Er erzielt einen Lohn von monatlich Fr. 3'500.– bis Fr. 3'700.– (vgl. E.V.4.4.). Zudem wird er für eine gewisse Zeit wieder in den Strafvollzug eintreten müssen. Der Betrag von Fr. 267'640.– würde vor diesem Hintergrund eine enorme finanzielle und psychische Belastung darstellen, sodass die ernsthafte Gefahr bestünde, dass der Beschuldigte beruflich scheitert bzw. seine positive berufliche Entwicklung zunichtegemacht wird, und die Motivation, sich deliktsfrei in die Gesellschaft zu integrieren, schmälern. Jedoch kann dem noch relativ jungen Beschuldigten zuge- mutet werden, im Laufe der Jahre einen Betrag von Fr. 90'000.– zu leisten, weshalb er dazu zu verpflichten ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Staatsanwaltschaft zeigte sich mit der Kostenauflage an den Beschuldig- ten im Umfang von 2/5 sowie dem Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, ebenfalls im Umfang von 2/5 (vgl. Urk. 92 Dispositivziffer 14 und 15), nicht einverstanden und beantragt, die Kosten der Untersuchung und des gericht- lichen Verfahrens seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen und die Nach- forderung habe in vollem Umfang zu erfolgen (Urk. 98 S. 2, Urk. 115 S. 2 und 7). 1.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StGB (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.3. Der Beschuldigte wurde grösstenteils schuldig gesprochen. Einzig bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei erfolgte ein Freispruch (Urk. 92 Dispositivziffer 2), jedoch hat der Beschuldigte insgesamt durch sein deliktisches Verhalten die Ein- leitung und Durchführung des aufwändigen Strafverfahrens verursacht. Es sind ihm
- 29 - deshalb die Kosten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen. Selbiges hat für den Rück- forderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu gelten. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen teilweise, die Staatsanwaltschaft vollständig. Es rechtfer- tigt sich deshalb, in Gewichtung der Anträge, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuer- legen und die verbleibenden 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von rund 41.5 Stunden plus Barauslagen im Betrag von Fr. 220.10 geltend (Urk. 114). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind 5 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und weitere 4 Stunden für die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung, das Studium des begründeten Berufungsentscheids und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten. Es resultiert somit ein ausgewiesener und angemessener Aufwand von 50.5 Stunden (41.5 Stunden + 5 Stunden + 4 Stunden). Somit ist die amtliche Verteidigung mit insgesamt gerundet Fr. 12'202.– (inkl. Barauslagen von Fr. 220.10 und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. August 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 30 - "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig […], […], des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Cannabis- handel) sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG. 2.-5. […]
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. September 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 18'556.– sowie die folgenden Gegenstände werden eingezogen, verwertet und – soweit ausreichend zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet: Mobiltelefon Huawei (Asservat Nr. A012'655'253); Mobiltelefon Blackberry (Asservat Nr. A012'655'264); Mobiltelefon Huawei (Asservat Nr. A012'655'275); Mobiltelefon Huawei gross (Asservat Nr. A012'656'030); Mobiltelefon Huawei (Asservat Nr. A012'656'041); Laptop HP (Asservat Nr. A012'655'208); 1 Herrenuhr «Maurice Lacroix» (Asservat Nr. A012'655'184).
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und den Lagerbehörden zur Vernichtung überlassen: Tupperware mit diversen Hanfsamen (Asservat Nr. A012'655'220); 1 Portion Marihuana (Asservat Nr. A012'655'231); 6 Hanfstauden zur Probe aus Grow-Zelt (Asservat Nr. A012'655'286); 10 Hanfstauden als Probe von 183 (Asservat Nr. A012'655'844); 5 Hanfstauden als Probe (Asservat Nr. A012'655'855); 1 Sack mit Marihuana (Asservat Nr. A012'655'913); Beutel mit Ecstasy-Pillen gelb (Asservat Nr. A012'655'924); 1 Beutel Marihuana (Asservat Nr. A012'655'935); 6 Ecstasy-Pillen gelb (Asservat Nr. A012'655'946);
- 31 - 3 Portionen MDMA (Asservat Nr. A012'655'957); 1 Portion Kokain (Asservat Nr. A012'655'968); 1 Portion Kokain (Asservat Nr. A012'655'979); 2 Gläser mit Marihuana (Asservat Nr. A012'655'980); 4 Eimer und 4 Beutel mit Marihuana (Asservat Nr. A012'655'991); gebrauchte Latexhandschuhe (Asservat Nr. A012'655'322); Marihuana Rückstände (Asservat Nr. A012'655'333); 10 Hanfstauden zur Probe (Asservat Nr. A012'655'355); getrocknetes Pflanzenmaterial in 5 Vakuumsäcken und 1 schwarzem Folien- sack, in 1 Kartonkiste (Asservat Nr. A012'653'508); getrocknetes Pflanzenmaterial in 2 Vakuumsäcken und 1 schwarzem Folien- sack, in Kartonkiste (Asservat Nr. A012'653'531); 27 Marihuana-Mühlen (Asservat Nr. A012'653'542); 2 SIM-Karten Lyca (Asservat Nr. A012'655'140); SIM-Karten-Halterung Swisscom (Asservat Nr. A012'655'151).
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 USB-Stick (Asservat Nr. A012'655'117); Notizzettel (Asservat Nr. A012'655'139); Diverse Dokumente (Asservat Nr. A012'655'173); Schwarzer Ordner und schwarze Mappe (Asservat Nr. A012'655'195); Schwarze Aktentasche (Asservat Nr. A012'655'242); Rechnungen (Asservat Nr. A012'655'377); Diverse Unterlagen (Asservat Nr. A012'653'586); 1 unbekannter Chip blau mit Elephant-Symbol (Asservat Nr. A012'653'644); 1 Bärenfell mit Kopf (Asservat Nr. A012'656'905); 1 Raubkatzenfell (Asservat Nr. A012'656'916); 1 Notizheft mit Abrechnungen (Asservat Nr. A012'655'888); Notenzählmaschine (Asservat Nr. A012'655'899).
- 32 - Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Pistole SLP ERMA, EP-…, .22 Ir, Nr. 1 (Asservat Nr. A012'656'052); Pistole SLP Mauser 1914, Kaliber 7.65 Browning, Nr. 2 (Asservat Nr. A012'656'074); 43 Schuss Kaliber .22 Ir in angebrauchter Packung (Asservat Nr. A012'656'085).
10. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, unter der Polis- Geschäfts-Nr. 69932974 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet: DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'677'962); Daktyloskopische-Spur (Asservat Nr. A012'677'917); Daktyloskopische-Spur (Asservat Nr. A012'677'928); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'677'940); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'677'951).
11. […]
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 88'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass dem Verteidiger bereits drei Akon- tozahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 44'283.90 ausgerichtet wurden.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'700.– Telefonkontrolle; Fr. 16'544.45 Auslagen; Fr. 2'500.– Gerichtsgebühr OG, G.Nr. UB200064-O; Fr. 88'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung. 14.-15. […]
16. [Mitteilungen]
- 33 -
17. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Kokainhandel), der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG und Art. 25 StGB (Kokainhandel).
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 503 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu Fr. 50.–.
4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 90'000.– zu bezahlen.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschul- digten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs-
- 34 - pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 bleibt vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'202.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/3 einstweilen und zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei fedpol das Bundessamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 35 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.