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SB230083

Anstiftung zur Urkundenfälschung

Zürich OG · 2023-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 9. November 2022 (Urk. 18) wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB freigesprochen. Die Kosten für das erstinstanzli- che Verfahren und das Vorverfahren wurden auf die Staatskasse genommen.

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft See / Oberland mit Eingabe vom 14. November 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 17). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 18 und Urk. 21/1) reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Januar 2023 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO ihre Berufungserklärung ein (Urk. 25). Mit Präsidialver- fügung vom 20. Februar 2023 wurde der Beschuldigten – unter Hinweis auf Art. 130 lit. d i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO – Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie einen Verteidiger bzw. eine Verteidigerin bestellt habe oder ob sie, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, die Bestellung einer amtlichen Vertei- digung durch das Gericht wünsche, wobei sie dem Gericht einen Vorschlag zur Person des amtlichen Verteidigers unterbreiten könne (Urk. 26). Mit Eingabe vom

24. Februar 2023 (Urk. 28) stellte Rechtsanwalt Dr. X._____ namens der Be- schuldigten das Gesuch, er sei als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten einzu- setzen. Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2023 ent- sprochen (Urk. 30).

- 4 -

E. 3 Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- ermittlung – insbesondere zur Beweis- und Aussagewürdigung – ausführt, ist zutreffend (Urk. 18, E. 2.2.1). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen verwiesen werden.

E. 4 Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte B._____ wie angeklagt am

2. November 2021 per iMessage darum ersucht hat, ihr ein eidgenössisches Zer- tifikat auszustellen, das bei ihr einen negativen SARS-CoV-2-Testbefund bescheinigen würde (Prot. I S. 6; vgl. zudem auch Urk. 3 F/A 160 ff.). Das geht aus der im Recht liegenden iMessage-Konversation zwischen der Beschuldigten und B._____ unzweideutig hervor (Urk. 4 S. 7). Dass B._____ der Beschuldigten in der Folge aufforderungsgemäss ein solches Testzertifikat ausgestellt hat, da- rauf deuten die Aussagen der Beschuldigten und von B._____ hin (vgl. Prot. I. S.

- 6 -

E. 7 B._____ gab in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 7. bzw. 8. Juni 2022 – soweit hier relevant – zusammengefasst Folgendes an: Ca. im Juli 2021 habe sie noch im Impfzentrum in C._____ gearbeitet. Kurz darauf habe sie sich dann von der D._____ AG anstellen lassen und in einem von dieser geführ- ten Testzentrum gearbeitet. Zunächst habe sie selbst Tests durchgeführt, bereits kurze Zeit später sei sie aber für die Personalplanung verantwortlich gewesen. Tests habe sie durchgeführt, wenn sie vor Ort oder im Büro gewesen sei (Urk. 3 F/A 42 ff.). Sie habe einen sog. Creator-Account gehabt, mit dem sie Impf-, Test- und Genesenzertifikate habe ausstellen können. Diesen Account habe sie selbst benötigt, wenn sich jemand aus dem Büro getestet habe, wenn sie vor Ort gewe-

- 8 - sen sei oder bei grösseren Events. Zudem hätten sich – auf Anordnung ihrer Ar- beitgeberin – zahlreiche Mitarbeiter jeweils über ihren Account eingeloggt, teilweise auf bis zu sechs Laptops gleichzeitig, und darüber Zertifikate ausgestellt. Die Mitarbeiter seien nicht immer fix gewesen; auch deshalb sei das so gemacht worden. Das habe ein nicht überblickbares und nicht mehr kontrollierbares Aus- mass angenommen; es habe auch keine Möglichkeit gegeben, zu prüfen, wer wie viele Zertifikate ausgestellt habe; sie hätten den Mitarbeitenden einfach vertrauen müssen (Urk. 3 F/A 63 ff., 267 ff.). Zu Beginn – bis das Programm "…" ca. Ende November bzw. Anfang Dezember 2021 eingeführt worden sei – hätten sie die Daten der Personen, die sich testen liessen, nicht in einer Datenbank erfasst, sondern bloss vor Ort Blätter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Telefon- nummer und dem sog. Transfer-Code gehabt. Es sei oft auch vorgekommen, dass sie das Testresultat einfach mit Namen und Vornamen angeschrieben hät- ten, wenn sie die betreffende Person gekannt hätten. Zu Beginn hätten sie alles über WhatsApp gemacht. Sie hätten die Zettel abfotografiert und hätten Grup- penchats gehabt. Auch für die Abrechnung mit den Kunden sei zu Beginn kein anderes System verwendet worden; die Abrechnung laufe deshalb immer noch (Urk. 3 F/A 150 ff., 170). Als die Tests kostenpflichtig geworden seien, hätten die Kunden vor Ort die Testkosten auf ihren TWINT-Account überwiesen und sie ha- be dieses Geld dann ihren Chefs weitergeschickt (Urk. 3 F/A 115 ff.). B._____ räumte sodann ein, es sei vorgekommen, dass Bekannte bzw. andere Mitarbeiter sie angefragt hätten, ob sie diesen ein Testzertifikat ausstellen könne. Diese hätten sich indessen stets entweder selbst getestet gehabt (Selbst- test) oder bei einer zugelassenen Teststelle testen lassen. Diese Personen hätten ihr die Daten geschickt, um so schneller ein Testzertifikat zu erhalten. Zu Beginn hätten sie keine Onlineplattform gehabt; man habe manchmal bis zu einer halben Stunde auf die Ausstellung eines Zertifikats warten müssen. Sie habe ihren Bekannten dann jeweils das Zertifikat sofort ausgestellt. Geld habe sie dafür nie erhalten (Urk. 3 F/A 143 ff.). B._____ räumte ferner ein, dass sie verschiedentlich auch Zertifikate für Bekannte ausgestellt habe, ohne zu prüfen, ob sich diese hät- ten testen lassen (Urk. 3 F/A 184, 201, 211 f., 237 f., 241, 255 ff., 266).

- 9 - Konkret mit Bezug auf die Beschuldigte gab B._____ Folgendes an: Die Be- schuldigte sei eine Mitarbeiterin gewesen (Urk. 3 F/A 156). Angesprochen auf die iMessage-Nachricht der Beschuldigten vom 23. September 2021, wonach die Be- schuldigte B._____ mitgeteilt habe "ich bruch login!" und "Mer müend laptop wechsle" (vgl. Urk. 4 S. 6), führte B._____ aus, die Beschuldigte habe an jenem Tag in einem Testzentrum gearbeitet und dafür ein Login gebraucht; zu diesem Zweck habe sie (B._____) der Beschuldigten ihre eigenen Logindaten übermittelt (Urk. 3 F/A 157). Auf Vorhalt der iMessage-Nachricht der Beschuldigten vom 2. November 2021, wonach die Beschuldigte B._____ um die Ausstellung eines Zer- tifikats gebeten habe (vgl. Urk. 4 S. 7), gab B._____ an, es sei sicher um ein Testzertifikat gegangen. Sie nehme an, die Beschuldigte habe sich für dieses Zer- tifikat testen lassen, entweder mittels Selbsttest oder im Testzentrum vor Ort (Urk. 3 F/A 160 ff.).

E. 8 Aus den Aussagen von B._____ geht zum einen hervor, dass im betreffen- den Testzentrum offenbar chaotische – um nicht zu sagen haarsträubende – Zu- stände geherrscht haben, dass die Mitarbeiter offensichtlich überlastet waren und sehr lange Arbeitszeiten hatten (vgl. Urk. 3 F/A 55 f.; vgl. auch Urk. 2 S. 3), dass ohne verlässliche Kontrolle SARS-CoV-2-Tests durchgeführt und entsprechende Testzertifikate ausgestellt wurden und dass kein zuverlässiges System zur Da- tenerfassung bestand. Über die rechtlichen Implikationen dieser Zustände ist hier indessen nicht zu befinden. Zum anderen geht hervor, dass B._____ in verschie- denen Fällen Testzertifikate nur gestützt auf einen Selbsttest bzw. ohne jede Prü- fung, ob die betreffende Person (negativ) getestet wurde, ausgestellt hat. Dass dies aber auch konkret mit Bezug auf die Beschuldigte am 2. November 2021 der Fall gewesen sein soll – und nur das ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens –, hat Frau B._____ so nicht gesagt. Diesbezüglich hielt sie nur fest, sie "nehme an", dass sich die Beschuldigte habe testen lassen, und dass dies entweder ein Selbsttest oder aber ein Test im Testzentrum vor Ort gewesen sei (Urk. 3 F/A 160 ff.). B._____ vermutet somit, die Beschuldigte habe sich vorgängig testen lassen, und hält es für durchaus möglich, dass dies im Rahmen eines offiziellen Tests vor Ort geschehen sei.

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E. 9 Weitere Beweismittel, die darauf schliessen lassen würden, die Beschuldigte habe sich – wie angeklagt – nicht vorgängig im betreffenden Testzentrum testen lassen, bestehen nicht. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass zwar ein (starker) Verdacht besteht, die Beschuldigte habe sich nicht bzw. nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen lassen, bevor sie B._____ um die Ausstellung eines Zertifikats gebeten habe, dass die Beweislage eine Verurteilung aber nicht zulässt. Einzig gestützt auf die Aussagen B._____s kann nicht als erstellt betrachtet werden, die Beschuldigte habe sich nicht vorgän- gig einem offiziellen Test unterzogen. Vielmehr geht B._____ sogar davon aus, dass dies sehr wohl möglich gewesen sei.

E. 10 Es bestehen damit vernünftige Zweifel am Anklagesachverhalt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es denkbar und durchaus nicht abwegig ist, dass sich die Beschuldigte als (ehemalige) Mitarbeiterin im Testzentrum, in dem sie gearbeitet hatte, offiziell testen liess und dann ihre (ehemalige) Arbeitskollegin, Frau B._____, anfragte, ihr das Testzertifikat direkt – auf schnellerem als dem üblichen Weg – auszustellen. Dies gilt umso mehr, als im betreffenden Testzent- rum offenbar chaotische Zustände herrschten und z.T. lange Wartezeiten für die Zertifikatsausstellung bestanden, sodass es nicht erstaunt, wenn eine (ehemalige) Mitarbeiterin, die sich selbst testen liess, ihre Beziehungen im Testzentrum nutzt, um schneller – aber nicht zu Unrecht – zu einem Zertifikat zu kommen. Daran ändert auch das anfänglich diffuse und ausweichende Aussageverhalten der Beschuldigten nichts (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Es ist – mit der Verteidigung (Prot. II S. 6 f.) – nicht an ihr, ihre Unschuld zu beweisen, sondern an der Anklagebehör- de, ihr den Anklagesachverhalt nachzuweisen. Hinzu kommt, dass die (für sich zwar nicht ohne Weiteres verständlichen) Aussagen der Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme nicht unvereinbar sind mit der (bedeutend klareren) Darstellung, die sie in der Hauptverhandlung vor Vo- rinstanz abgegeben hat.

E. 11 Die Beschuldigte machte zu ihrer Entlastung geltend, sie habe am 2. No- vember 2021 tatsächlich einen Coronatest gemacht und gestützt darauf bei

- 11 - B._____ ein Zertifikat verlangt. Deshalb habe sie B._____ nicht angestiftet, eine falsche Urkunde, d.h. ein Zertifikat trotz fehlendem Test auszustellen. Die Staatsanwaltschaft hielt richtig fest, dass von einer beschuldigten Person aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren erwartet werden könne, ent- lastende Umstände zu substanziieren (Urk. 36 S. 2 f.; vgl. BGer 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023, E. 1.2.). Sinngemäss macht sie geltend, die Beschuldigte hätte ihre entlastende Behauptung, sie habe vor dem Zertifikat einen Coronatest gemacht, der negativ ausgefallen sei, nachweisen müssen. Bekanntlich werden aber für Coronatests selbst jeweils keine Dokumente ausgestellt. Insofern konnte die Beschuldigte auch keine Dokumente aus ihrem Besitz zu ihrer Entlastung vorweisen, wonach ihre Behauptung sie habe einen Test gemacht und dieser sei negativ ausgefallen, der Wahrheit entspreche. Die Beweislast, dass die Beschul- digte gar keinen Coronatest gemacht hat, lag vielmehr beim Staat. Wenn auf- grund der chaotischen Zustände im betreffenden Testzentrum (vgl. dazu vorne unter Ziff. III.8.) die Tests den getesteten Personen nicht zuordenbar waren und/oder eine Liste mit sämtlichen am 2. November 2021 durchgeführten Tests nicht erhältlich war, darf dies nicht unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht zulas- ten der Beschuldigten gewertet werden, auch wenn starke Zweifel am Wahrheits- gehalt der Behauptung der Beschuldigten bestehen.

E. 12 Es ist damit zugunsten der Beschuldigten in dubio anzunehmen, dass sie sich vor ihrer Anfrage an B._____, ob sie ihr ein Testzertifikat ausstellen würde, bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson auf SARS-Cov-2 hat testen lassen und dass das betreffende Testresultat negativ war. Damit bricht der Anklagevorwurf in sich zusammen, weil die mit dem Zertifikat bescheinigte Tatsache folglich der Wahrheit entsprochen hat. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Anklage der Beschuldigten nicht vorwirft, sie habe B._____ dazu angestiftet, ihr ein Testzertifikat ungeprüft auszustellen, und dass die Ankla- ge nicht geltend macht, das Testzertifikat bescheinige inhaltlich auch, dass der Aussteller das Bestehen eines negativen Testresultats tatsächlich nachgeprüft hat. Auch dafür bestünde aufgrund der Aussagen B._____s letztlich aber nur ein Verdacht, kein Nachweis.

- 12 -

E. 13 Der Anklagesachverhalt lässt sich somit nicht erstellen. Die Beschuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 18, Dispositivziffer 2) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten im Berufungsverfahren. Die amtliche Verteidigung macht gemäss eingereichter Honorarnote für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft Fr. 2'275.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) geltend (Urk. 34). Die Berufungsverhandlung hat eine Stunde weniger lang gedauert, als von der Verteidigung geschätzt, weshalb vom geltend gemachten Honorar Fr. 236.95 (Fr. 220.– plus Mehrwertsteuer) zu subtrahieren sind. Entsprechend ist Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ für das Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 2'040.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 2) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'040.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 8/1 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten sowie die Kosten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen.
  3. (Mitteilungen)
  4. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 25 S. 1; Urk. 36 S. 1) "1. Schuldigsprechung von A._____ der versuchten Anstiftung zur Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB.
  5. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 (ent- sprechend CHF 900.00) sowie mit einer Busse von CHF 300.00.
  6. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
  7. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.
  8. Kostenauflage." - 3 - b) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 36 S. 2) "1. Der Freispruch des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November 2022 (GG220274) sei zu bestätigen.
  9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  10. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 9. November 2022 (Urk. 18) wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB freigesprochen. Die Kosten für das erstinstanzli- che Verfahren und das Vorverfahren wurden auf die Staatskasse genommen.
  11. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft See / Oberland mit Eingabe vom 14. November 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 17). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 18 und Urk. 21/1) reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Januar 2023 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO ihre Berufungserklärung ein (Urk. 25). Mit Präsidialver- fügung vom 20. Februar 2023 wurde der Beschuldigten – unter Hinweis auf Art. 130 lit. d i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO – Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie einen Verteidiger bzw. eine Verteidigerin bestellt habe oder ob sie, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, die Bestellung einer amtlichen Vertei- digung durch das Gericht wünsche, wobei sie dem Gericht einen Vorschlag zur Person des amtlichen Verteidigers unterbreiten könne (Urk. 26). Mit Eingabe vom
  12. Februar 2023 (Urk. 28) stellte Rechtsanwalt Dr. X._____ namens der Be- schuldigten das Gesuch, er sei als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten einzu- setzen. Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2023 ent- sprochen (Urk. 30). - 4 -
  13. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Beglei- tung ihrer amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie der Leitende Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli (Prot. II S. 4). II. Prozessuales
  14. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, obschon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Prot. II S. 5). Während sie in ihrer Berufungserklärung vom 30. Januar 2023 noch beantragt hatte, es sei die Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen und zu bestrafen und es seien ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 25), beantragte sie anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei die Beschuldigte der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und mit einer – unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren – bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen und es seien ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 36). Das vorinstanzliche Ur- teil ist folglich in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
  15. Es wurden keine Beweisanträge gestellt und keine Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif.
  16. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; 141 IV 249, E. 1.3.1; 138 IV 81, E. 2.2, je m.w.H.). III. Schuldpunkt
  17. Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sie habe B._____ am 2. November 2021 per iMessage ersucht, für sie (die Beschuldigte) ein eidgenössisches Zertifi- - 5 - kat zu erstellen, welches – wahrheitswidrig – einen negativen SARS-CoV-2- Testbefund attestiere, obschon sich die Beschuldigte nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen. B._____ habe der Beschul- digten alsdann ein solches Testzertifikat trotz fehlenden Tests ausgestellt. Der Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass das ohne entsprechenden Test ausge- stellte Testzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde und dass die- ses dazu bestimmt und geeignet gewesen sei, eine Tatsache von rechtlicher Be- deutung zu beweisen (Urk. 11 S. 2 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft allerdings geltend, es sei nicht restlos erwiesen, dass B._____ ein Zertifikat für die Beschuldigte erstellt ha- be. B._____ habe dazu keine beweisverwertbaren Aussagen gemacht. Zwar deu- te einiges darauf hin, dass sie ein Zertifikat erstellt habe, aufgrund der Beweislage müsse aber zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass dem nicht so gewesen sei, weshalb lediglich ein Schuldspruch wegen versuchter An- stiftung zur Urkundenfälschung möglich sei (Urk. 36 S. 5).
  18. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel genannt (Urk. 18, E. 2.1.2). Es sind dies vor allem die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 2, Prot. I S. 4 ff. und Urk. 35), die Aussagen von B._____ (Urk. 3) und die iMessage-Konversation zwi- schen der Beschuldigten und B._____ (Urk. 4).
  19. Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- ermittlung – insbesondere zur Beweis- und Aussagewürdigung – ausführt, ist zutreffend (Urk. 18, E. 2.2.1). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen verwiesen werden.
  20. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte B._____ wie angeklagt am
  21. November 2021 per iMessage darum ersucht hat, ihr ein eidgenössisches Zer- tifikat auszustellen, das bei ihr einen negativen SARS-CoV-2-Testbefund bescheinigen würde (Prot. I S. 6; vgl. zudem auch Urk. 3 F/A 160 ff.). Das geht aus der im Recht liegenden iMessage-Konversation zwischen der Beschuldigten und B._____ unzweideutig hervor (Urk. 4 S. 7). Dass B._____ der Beschuldigten in der Folge aufforderungsgemäss ein solches Testzertifikat ausgestellt hat, da- rauf deuten die Aussagen der Beschuldigten und von B._____ hin (vgl. Prot. I. S. - 6 - 7 f.; Urk. 3 F/A 160 ff.). Letzten Endes kann dies aber offen bleiben. Die Beschul- digte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe sich vorgängig – entgegen der An- klage – ordnungsgemäss bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fachperson testen lassen und dieser Test sei negativ gewesen (Prot. I S. 6 f.).
  22. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro reo freigesprochen. Aufgrund der Aussagen von B._____, die zugegeben habe, für mehrere Personen Testzertifikate ausgestellt zu haben, ohne zu prüfen, ob sich diese tatsächlich hätten testen lassen, sowie aufgrund des teilweise aus- weichenden Aussageverhaltens der Beschuldigten bestehe zwar durchaus ein Verdacht, dass die Beschuldigte B._____ um ein Testzertifikat ersucht habe, ohne sich vorgängig testen zu lassen. Weder aus den Aussagen von B._____ noch aus anderen Beweismitteln gehe dies jedoch zweifelsfrei hervor. Vielmehr sei die Dar- stellung der Beschuldigten, wonach diese sich als (ehemalige) Mitarbeiterin des betreffenden Testzentrums nach einem vorgängigen offiziellen (negativen) Test bloss aus Zeitgründen an ihre (ehemalige) Arbeitskollegin B._____ gewandt habe, um das Testzertifikat schneller zu erhalten, durchaus denkbar (Urk. 18, E. 2.2.2). Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann. Bloss im Sinne einer Klarstellung bzw. Ergänzung ist Folgendes festzuhal- ten:
  23. Die Aussagen der Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Konfronta- tionseinvernahme vom 16. August 2022 erweisen sich in der Tat als diffus und ausweichend. Auf die Frage, was sie zu ihrer iMessage-Nachricht an B._____ vom 2. November 2021 sage, in der sie diese um die Ausstellung eines Testzerti- fikats ersucht habe, gab die Beschuldigte an, seit November 2021 geimpft zu sein, und hielt fest, es stehe nirgends, dass sie "vielleicht vorbeigegangen" sei, um sich testen zu lassen (Urk. 2 S. 3). Auf die Anschlussfrage, weshalb sie B._____ denn um ein Testzertifikat hätte bitten sollen, wenn sie sich doch korrekt bei einer Teststelle habe testen lassen, führte die Beschuldigte an, "[u]m zu wis- sen, ob sie 'ume isch' und, ob sie arbeitet". Sie hätten lange genug zusammen gearbeitet; sie wisse, was für einen Stress sie gehabt hätten (Urk. 2 S. 3). Auf die Frage, weshalb sie B._____ dann nicht direkt gefragt habe, ob sie arbeite, antwor- - 7 - tete die Beschuldigte, dass sie anders kommuniziere (Urk. 2 S. 3). Die Frage, ob sie sich einem offiziellen Test unterzogen habe, beantwortete die Beschuldigte nicht bzw. gab sie an, sich nicht mehr erinnern zu können, was sie am
  24. November 2021 genau gemacht habe (Urk. 2 S. 3 f.). Für das Testzertifikat ha- be sie ordentlich bezahlt. Wie alle anderen auch, hätten auch die Mitarbeitenden einen PCR-Test selbst bezahlen müssen; bei einem Schnelltest sei über die Krankenkasse abgerechnet worden (Urk. 2 S. 4). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 9. November 2022 gab die Beschuldigte zusammengefasst an, sie habe mit B._____ im gleichen Testzent- rum gearbeitet. Am 2. November 2021 habe sie (die Beschuldigte) sich in diesem Testzentrum durch eine Fachperson testen lassen. Das Resultat sei negativ ge- wesen. Weil das Testzentrum sehr voll gewesen sei und sehr viele Leute ange- standen seien, habe sie B._____, welche ebenfalls am Arbeiten gewesen sei, di- rekt angefragt, ob sie ihr das Testzertifikat ausstellen könne, weil es so schneller gegangen sei. B._____ habe sie noch gefragt, ob der Test tatsächlich negativ gewesen sei, was sie bestätigt habe. Im System des BAG habe es viele Ausfälle gegeben. Sie habe das Zertifikat an jenem Tag dringend benötigt, wisse aber nicht mehr, wofür. Ihr sei bewusst gewesen, dass der Zugang zum Zertifikat im Büro schneller gewesen sei als an der Teststelle (Prot. I S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte in der Sache vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 35 S. 2 ff.).
  25. B._____ gab in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 7. bzw. 8. Juni 2022 – soweit hier relevant – zusammengefasst Folgendes an: Ca. im Juli 2021 habe sie noch im Impfzentrum in C._____ gearbeitet. Kurz darauf habe sie sich dann von der D._____ AG anstellen lassen und in einem von dieser geführ- ten Testzentrum gearbeitet. Zunächst habe sie selbst Tests durchgeführt, bereits kurze Zeit später sei sie aber für die Personalplanung verantwortlich gewesen. Tests habe sie durchgeführt, wenn sie vor Ort oder im Büro gewesen sei (Urk. 3 F/A 42 ff.). Sie habe einen sog. Creator-Account gehabt, mit dem sie Impf-, Test- und Genesenzertifikate habe ausstellen können. Diesen Account habe sie selbst benötigt, wenn sich jemand aus dem Büro getestet habe, wenn sie vor Ort gewe- - 8 - sen sei oder bei grösseren Events. Zudem hätten sich – auf Anordnung ihrer Ar- beitgeberin – zahlreiche Mitarbeiter jeweils über ihren Account eingeloggt, teilweise auf bis zu sechs Laptops gleichzeitig, und darüber Zertifikate ausgestellt. Die Mitarbeiter seien nicht immer fix gewesen; auch deshalb sei das so gemacht worden. Das habe ein nicht überblickbares und nicht mehr kontrollierbares Aus- mass angenommen; es habe auch keine Möglichkeit gegeben, zu prüfen, wer wie viele Zertifikate ausgestellt habe; sie hätten den Mitarbeitenden einfach vertrauen müssen (Urk. 3 F/A 63 ff., 267 ff.). Zu Beginn – bis das Programm "…" ca. Ende November bzw. Anfang Dezember 2021 eingeführt worden sei – hätten sie die Daten der Personen, die sich testen liessen, nicht in einer Datenbank erfasst, sondern bloss vor Ort Blätter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Telefon- nummer und dem sog. Transfer-Code gehabt. Es sei oft auch vorgekommen, dass sie das Testresultat einfach mit Namen und Vornamen angeschrieben hät- ten, wenn sie die betreffende Person gekannt hätten. Zu Beginn hätten sie alles über WhatsApp gemacht. Sie hätten die Zettel abfotografiert und hätten Grup- penchats gehabt. Auch für die Abrechnung mit den Kunden sei zu Beginn kein anderes System verwendet worden; die Abrechnung laufe deshalb immer noch (Urk. 3 F/A 150 ff., 170). Als die Tests kostenpflichtig geworden seien, hätten die Kunden vor Ort die Testkosten auf ihren TWINT-Account überwiesen und sie ha- be dieses Geld dann ihren Chefs weitergeschickt (Urk. 3 F/A 115 ff.). B._____ räumte sodann ein, es sei vorgekommen, dass Bekannte bzw. andere Mitarbeiter sie angefragt hätten, ob sie diesen ein Testzertifikat ausstellen könne. Diese hätten sich indessen stets entweder selbst getestet gehabt (Selbst- test) oder bei einer zugelassenen Teststelle testen lassen. Diese Personen hätten ihr die Daten geschickt, um so schneller ein Testzertifikat zu erhalten. Zu Beginn hätten sie keine Onlineplattform gehabt; man habe manchmal bis zu einer halben Stunde auf die Ausstellung eines Zertifikats warten müssen. Sie habe ihren Bekannten dann jeweils das Zertifikat sofort ausgestellt. Geld habe sie dafür nie erhalten (Urk. 3 F/A 143 ff.). B._____ räumte ferner ein, dass sie verschiedentlich auch Zertifikate für Bekannte ausgestellt habe, ohne zu prüfen, ob sich diese hät- ten testen lassen (Urk. 3 F/A 184, 201, 211 f., 237 f., 241, 255 ff., 266). - 9 - Konkret mit Bezug auf die Beschuldigte gab B._____ Folgendes an: Die Be- schuldigte sei eine Mitarbeiterin gewesen (Urk. 3 F/A 156). Angesprochen auf die iMessage-Nachricht der Beschuldigten vom 23. September 2021, wonach die Be- schuldigte B._____ mitgeteilt habe "ich bruch login!" und "Mer müend laptop wechsle" (vgl. Urk. 4 S. 6), führte B._____ aus, die Beschuldigte habe an jenem Tag in einem Testzentrum gearbeitet und dafür ein Login gebraucht; zu diesem Zweck habe sie (B._____) der Beschuldigten ihre eigenen Logindaten übermittelt (Urk. 3 F/A 157). Auf Vorhalt der iMessage-Nachricht der Beschuldigten vom 2. November 2021, wonach die Beschuldigte B._____ um die Ausstellung eines Zer- tifikats gebeten habe (vgl. Urk. 4 S. 7), gab B._____ an, es sei sicher um ein Testzertifikat gegangen. Sie nehme an, die Beschuldigte habe sich für dieses Zer- tifikat testen lassen, entweder mittels Selbsttest oder im Testzentrum vor Ort (Urk. 3 F/A 160 ff.).
  26. Aus den Aussagen von B._____ geht zum einen hervor, dass im betreffen- den Testzentrum offenbar chaotische – um nicht zu sagen haarsträubende – Zu- stände geherrscht haben, dass die Mitarbeiter offensichtlich überlastet waren und sehr lange Arbeitszeiten hatten (vgl. Urk. 3 F/A 55 f.; vgl. auch Urk. 2 S. 3), dass ohne verlässliche Kontrolle SARS-CoV-2-Tests durchgeführt und entsprechende Testzertifikate ausgestellt wurden und dass kein zuverlässiges System zur Da- tenerfassung bestand. Über die rechtlichen Implikationen dieser Zustände ist hier indessen nicht zu befinden. Zum anderen geht hervor, dass B._____ in verschie- denen Fällen Testzertifikate nur gestützt auf einen Selbsttest bzw. ohne jede Prü- fung, ob die betreffende Person (negativ) getestet wurde, ausgestellt hat. Dass dies aber auch konkret mit Bezug auf die Beschuldigte am 2. November 2021 der Fall gewesen sein soll – und nur das ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens –, hat Frau B._____ so nicht gesagt. Diesbezüglich hielt sie nur fest, sie "nehme an", dass sich die Beschuldigte habe testen lassen, und dass dies entweder ein Selbsttest oder aber ein Test im Testzentrum vor Ort gewesen sei (Urk. 3 F/A 160 ff.). B._____ vermutet somit, die Beschuldigte habe sich vorgängig testen lassen, und hält es für durchaus möglich, dass dies im Rahmen eines offiziellen Tests vor Ort geschehen sei. - 10 -
  27. Weitere Beweismittel, die darauf schliessen lassen würden, die Beschuldigte habe sich – wie angeklagt – nicht vorgängig im betreffenden Testzentrum testen lassen, bestehen nicht. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass zwar ein (starker) Verdacht besteht, die Beschuldigte habe sich nicht bzw. nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen lassen, bevor sie B._____ um die Ausstellung eines Zertifikats gebeten habe, dass die Beweislage eine Verurteilung aber nicht zulässt. Einzig gestützt auf die Aussagen B._____s kann nicht als erstellt betrachtet werden, die Beschuldigte habe sich nicht vorgän- gig einem offiziellen Test unterzogen. Vielmehr geht B._____ sogar davon aus, dass dies sehr wohl möglich gewesen sei.
  28. Es bestehen damit vernünftige Zweifel am Anklagesachverhalt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es denkbar und durchaus nicht abwegig ist, dass sich die Beschuldigte als (ehemalige) Mitarbeiterin im Testzentrum, in dem sie gearbeitet hatte, offiziell testen liess und dann ihre (ehemalige) Arbeitskollegin, Frau B._____, anfragte, ihr das Testzertifikat direkt – auf schnellerem als dem üblichen Weg – auszustellen. Dies gilt umso mehr, als im betreffenden Testzent- rum offenbar chaotische Zustände herrschten und z.T. lange Wartezeiten für die Zertifikatsausstellung bestanden, sodass es nicht erstaunt, wenn eine (ehemalige) Mitarbeiterin, die sich selbst testen liess, ihre Beziehungen im Testzentrum nutzt, um schneller – aber nicht zu Unrecht – zu einem Zertifikat zu kommen. Daran ändert auch das anfänglich diffuse und ausweichende Aussageverhalten der Beschuldigten nichts (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Es ist – mit der Verteidigung (Prot. II S. 6 f.) – nicht an ihr, ihre Unschuld zu beweisen, sondern an der Anklagebehör- de, ihr den Anklagesachverhalt nachzuweisen. Hinzu kommt, dass die (für sich zwar nicht ohne Weiteres verständlichen) Aussagen der Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme nicht unvereinbar sind mit der (bedeutend klareren) Darstellung, die sie in der Hauptverhandlung vor Vo- rinstanz abgegeben hat.
  29. Die Beschuldigte machte zu ihrer Entlastung geltend, sie habe am 2. No- vember 2021 tatsächlich einen Coronatest gemacht und gestützt darauf bei - 11 - B._____ ein Zertifikat verlangt. Deshalb habe sie B._____ nicht angestiftet, eine falsche Urkunde, d.h. ein Zertifikat trotz fehlendem Test auszustellen. Die Staatsanwaltschaft hielt richtig fest, dass von einer beschuldigten Person aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren erwartet werden könne, ent- lastende Umstände zu substanziieren (Urk. 36 S. 2 f.; vgl. BGer 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023, E. 1.2.). Sinngemäss macht sie geltend, die Beschuldigte hätte ihre entlastende Behauptung, sie habe vor dem Zertifikat einen Coronatest gemacht, der negativ ausgefallen sei, nachweisen müssen. Bekanntlich werden aber für Coronatests selbst jeweils keine Dokumente ausgestellt. Insofern konnte die Beschuldigte auch keine Dokumente aus ihrem Besitz zu ihrer Entlastung vorweisen, wonach ihre Behauptung sie habe einen Test gemacht und dieser sei negativ ausgefallen, der Wahrheit entspreche. Die Beweislast, dass die Beschul- digte gar keinen Coronatest gemacht hat, lag vielmehr beim Staat. Wenn auf- grund der chaotischen Zustände im betreffenden Testzentrum (vgl. dazu vorne unter Ziff. III.8.) die Tests den getesteten Personen nicht zuordenbar waren und/oder eine Liste mit sämtlichen am 2. November 2021 durchgeführten Tests nicht erhältlich war, darf dies nicht unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht zulas- ten der Beschuldigten gewertet werden, auch wenn starke Zweifel am Wahrheits- gehalt der Behauptung der Beschuldigten bestehen.
  30. Es ist damit zugunsten der Beschuldigten in dubio anzunehmen, dass sie sich vor ihrer Anfrage an B._____, ob sie ihr ein Testzertifikat ausstellen würde, bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson auf SARS-Cov-2 hat testen lassen und dass das betreffende Testresultat negativ war. Damit bricht der Anklagevorwurf in sich zusammen, weil die mit dem Zertifikat bescheinigte Tatsache folglich der Wahrheit entsprochen hat. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Anklage der Beschuldigten nicht vorwirft, sie habe B._____ dazu angestiftet, ihr ein Testzertifikat ungeprüft auszustellen, und dass die Ankla- ge nicht geltend macht, das Testzertifikat bescheinige inhaltlich auch, dass der Aussteller das Bestehen eines negativen Testresultats tatsächlich nachgeprüft hat. Auch dafür bestünde aufgrund der Aussagen B._____s letztlich aber nur ein Verdacht, kein Nachweis. - 12 -
  31. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit nicht erstellen. Die Beschuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  32. Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 18, Dispositivziffer 2) zu bestätigen.
  33. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten im Berufungsverfahren. Die amtliche Verteidigung macht gemäss eingereichter Honorarnote für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft Fr. 2'275.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) geltend (Urk. 34). Die Berufungsverhandlung hat eine Stunde weniger lang gedauert, als von der Verteidigung geschätzt, weshalb vom geltend gemachten Honorar Fr. 236.95 (Fr. 220.– plus Mehrwertsteuer) zu subtrahieren sind. Entsprechend ist Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ für das Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 2'040.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
  34. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 13 - Es wird erkannt:
  35. Die Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
  36. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 2) wird bestätigt.
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'040.– amtliche Verteidigung
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  39. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 8/1 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230083-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichter PD Dr. iur. S. Zogg sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 12. Juni 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Anstiftung zur Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2022 (GG220274)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 27. September 2022 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 24 S. 7 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten sowie die Kosten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen.

3. (Mitteilungen)

4. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 25 S. 1; Urk. 36 S. 1) "1. Schuldigsprechung von A._____ der versuchten Anstiftung zur Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB.

2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 (ent- sprechend CHF 900.00) sowie mit einer Busse von CHF 300.00.

3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.

5. Kostenauflage."

- 3 -

b) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 36 S. 2) "1. Der Freispruch des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November 2022 (GG220274) sei zu bestätigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse." Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 9. November 2022 (Urk. 18) wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB freigesprochen. Die Kosten für das erstinstanzli- che Verfahren und das Vorverfahren wurden auf die Staatskasse genommen.

2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft See / Oberland mit Eingabe vom 14. November 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 17). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 18 und Urk. 21/1) reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Januar 2023 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO ihre Berufungserklärung ein (Urk. 25). Mit Präsidialver- fügung vom 20. Februar 2023 wurde der Beschuldigten – unter Hinweis auf Art. 130 lit. d i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO – Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie einen Verteidiger bzw. eine Verteidigerin bestellt habe oder ob sie, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, die Bestellung einer amtlichen Vertei- digung durch das Gericht wünsche, wobei sie dem Gericht einen Vorschlag zur Person des amtlichen Verteidigers unterbreiten könne (Urk. 26). Mit Eingabe vom

24. Februar 2023 (Urk. 28) stellte Rechtsanwalt Dr. X._____ namens der Be- schuldigten das Gesuch, er sei als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten einzu- setzen. Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2023 ent- sprochen (Urk. 30).

- 4 -

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Beglei- tung ihrer amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie der Leitende Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, obschon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Prot. II S. 5). Während sie in ihrer Berufungserklärung vom 30. Januar 2023 noch beantragt hatte, es sei die Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen und zu bestrafen und es seien ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 25), beantragte sie anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei die Beschuldigte der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und mit einer

– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren – bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen und es seien ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 36). Das vorinstanzliche Ur- teil ist folglich in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

2. Es wurden keine Beweisanträge gestellt und keine Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif.

3. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; 141 IV 249, E. 1.3.1; 138 IV 81, E. 2.2, je m.w.H.). III. Schuldpunkt

1. Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sie habe B._____ am 2. November 2021 per iMessage ersucht, für sie (die Beschuldigte) ein eidgenössisches Zertifi-

- 5 - kat zu erstellen, welches – wahrheitswidrig – einen negativen SARS-CoV-2- Testbefund attestiere, obschon sich die Beschuldigte nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen. B._____ habe der Beschul- digten alsdann ein solches Testzertifikat trotz fehlenden Tests ausgestellt. Der Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass das ohne entsprechenden Test ausge- stellte Testzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde und dass die- ses dazu bestimmt und geeignet gewesen sei, eine Tatsache von rechtlicher Be- deutung zu beweisen (Urk. 11 S. 2 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft allerdings geltend, es sei nicht restlos erwiesen, dass B._____ ein Zertifikat für die Beschuldigte erstellt ha- be. B._____ habe dazu keine beweisverwertbaren Aussagen gemacht. Zwar deu- te einiges darauf hin, dass sie ein Zertifikat erstellt habe, aufgrund der Beweislage müsse aber zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass dem nicht so gewesen sei, weshalb lediglich ein Schuldspruch wegen versuchter An- stiftung zur Urkundenfälschung möglich sei (Urk. 36 S. 5).

2. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel genannt (Urk. 18, E. 2.1.2). Es sind dies vor allem die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 2, Prot. I S. 4 ff. und Urk. 35), die Aussagen von B._____ (Urk. 3) und die iMessage-Konversation zwi- schen der Beschuldigten und B._____ (Urk. 4).

3. Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- ermittlung – insbesondere zur Beweis- und Aussagewürdigung – ausführt, ist zutreffend (Urk. 18, E. 2.2.1). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen verwiesen werden.

4. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte B._____ wie angeklagt am

2. November 2021 per iMessage darum ersucht hat, ihr ein eidgenössisches Zer- tifikat auszustellen, das bei ihr einen negativen SARS-CoV-2-Testbefund bescheinigen würde (Prot. I S. 6; vgl. zudem auch Urk. 3 F/A 160 ff.). Das geht aus der im Recht liegenden iMessage-Konversation zwischen der Beschuldigten und B._____ unzweideutig hervor (Urk. 4 S. 7). Dass B._____ der Beschuldigten in der Folge aufforderungsgemäss ein solches Testzertifikat ausgestellt hat, da- rauf deuten die Aussagen der Beschuldigten und von B._____ hin (vgl. Prot. I. S.

- 6 - 7 f.; Urk. 3 F/A 160 ff.). Letzten Endes kann dies aber offen bleiben. Die Beschul- digte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe sich vorgängig – entgegen der An- klage – ordnungsgemäss bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fachperson testen lassen und dieser Test sei negativ gewesen (Prot. I S. 6 f.).

5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro reo freigesprochen. Aufgrund der Aussagen von B._____, die zugegeben habe, für mehrere Personen Testzertifikate ausgestellt zu haben, ohne zu prüfen, ob sich diese tatsächlich hätten testen lassen, sowie aufgrund des teilweise aus- weichenden Aussageverhaltens der Beschuldigten bestehe zwar durchaus ein Verdacht, dass die Beschuldigte B._____ um ein Testzertifikat ersucht habe, ohne sich vorgängig testen zu lassen. Weder aus den Aussagen von B._____ noch aus anderen Beweismitteln gehe dies jedoch zweifelsfrei hervor. Vielmehr sei die Dar- stellung der Beschuldigten, wonach diese sich als (ehemalige) Mitarbeiterin des betreffenden Testzentrums nach einem vorgängigen offiziellen (negativen) Test bloss aus Zeitgründen an ihre (ehemalige) Arbeitskollegin B._____ gewandt habe, um das Testzertifikat schneller zu erhalten, durchaus denkbar (Urk. 18, E. 2.2.2). Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann. Bloss im Sinne einer Klarstellung bzw. Ergänzung ist Folgendes festzuhal- ten:

6. Die Aussagen der Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Konfronta- tionseinvernahme vom 16. August 2022 erweisen sich in der Tat als diffus und ausweichend. Auf die Frage, was sie zu ihrer iMessage-Nachricht an B._____ vom 2. November 2021 sage, in der sie diese um die Ausstellung eines Testzerti- fikats ersucht habe, gab die Beschuldigte an, seit November 2021 geimpft zu sein, und hielt fest, es stehe nirgends, dass sie "vielleicht vorbeigegangen" sei, um sich testen zu lassen (Urk. 2 S. 3). Auf die Anschlussfrage, weshalb sie B._____ denn um ein Testzertifikat hätte bitten sollen, wenn sie sich doch korrekt bei einer Teststelle habe testen lassen, führte die Beschuldigte an, "[u]m zu wis- sen, ob sie 'ume isch' und, ob sie arbeitet". Sie hätten lange genug zusammen gearbeitet; sie wisse, was für einen Stress sie gehabt hätten (Urk. 2 S. 3). Auf die Frage, weshalb sie B._____ dann nicht direkt gefragt habe, ob sie arbeite, antwor-

- 7 - tete die Beschuldigte, dass sie anders kommuniziere (Urk. 2 S. 3). Die Frage, ob sie sich einem offiziellen Test unterzogen habe, beantwortete die Beschuldigte nicht bzw. gab sie an, sich nicht mehr erinnern zu können, was sie am

2. November 2021 genau gemacht habe (Urk. 2 S. 3 f.). Für das Testzertifikat ha- be sie ordentlich bezahlt. Wie alle anderen auch, hätten auch die Mitarbeitenden einen PCR-Test selbst bezahlen müssen; bei einem Schnelltest sei über die Krankenkasse abgerechnet worden (Urk. 2 S. 4). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 9. November 2022 gab die Beschuldigte zusammengefasst an, sie habe mit B._____ im gleichen Testzent- rum gearbeitet. Am 2. November 2021 habe sie (die Beschuldigte) sich in diesem Testzentrum durch eine Fachperson testen lassen. Das Resultat sei negativ ge- wesen. Weil das Testzentrum sehr voll gewesen sei und sehr viele Leute ange- standen seien, habe sie B._____, welche ebenfalls am Arbeiten gewesen sei, di- rekt angefragt, ob sie ihr das Testzertifikat ausstellen könne, weil es so schneller gegangen sei. B._____ habe sie noch gefragt, ob der Test tatsächlich negativ gewesen sei, was sie bestätigt habe. Im System des BAG habe es viele Ausfälle gegeben. Sie habe das Zertifikat an jenem Tag dringend benötigt, wisse aber nicht mehr, wofür. Ihr sei bewusst gewesen, dass der Zugang zum Zertifikat im Büro schneller gewesen sei als an der Teststelle (Prot. I S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte in der Sache vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 35 S. 2 ff.).

7. B._____ gab in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 7. bzw. 8. Juni 2022 – soweit hier relevant – zusammengefasst Folgendes an: Ca. im Juli 2021 habe sie noch im Impfzentrum in C._____ gearbeitet. Kurz darauf habe sie sich dann von der D._____ AG anstellen lassen und in einem von dieser geführ- ten Testzentrum gearbeitet. Zunächst habe sie selbst Tests durchgeführt, bereits kurze Zeit später sei sie aber für die Personalplanung verantwortlich gewesen. Tests habe sie durchgeführt, wenn sie vor Ort oder im Büro gewesen sei (Urk. 3 F/A 42 ff.). Sie habe einen sog. Creator-Account gehabt, mit dem sie Impf-, Test- und Genesenzertifikate habe ausstellen können. Diesen Account habe sie selbst benötigt, wenn sich jemand aus dem Büro getestet habe, wenn sie vor Ort gewe-

- 8 - sen sei oder bei grösseren Events. Zudem hätten sich – auf Anordnung ihrer Ar- beitgeberin – zahlreiche Mitarbeiter jeweils über ihren Account eingeloggt, teilweise auf bis zu sechs Laptops gleichzeitig, und darüber Zertifikate ausgestellt. Die Mitarbeiter seien nicht immer fix gewesen; auch deshalb sei das so gemacht worden. Das habe ein nicht überblickbares und nicht mehr kontrollierbares Aus- mass angenommen; es habe auch keine Möglichkeit gegeben, zu prüfen, wer wie viele Zertifikate ausgestellt habe; sie hätten den Mitarbeitenden einfach vertrauen müssen (Urk. 3 F/A 63 ff., 267 ff.). Zu Beginn – bis das Programm "…" ca. Ende November bzw. Anfang Dezember 2021 eingeführt worden sei – hätten sie die Daten der Personen, die sich testen liessen, nicht in einer Datenbank erfasst, sondern bloss vor Ort Blätter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Telefon- nummer und dem sog. Transfer-Code gehabt. Es sei oft auch vorgekommen, dass sie das Testresultat einfach mit Namen und Vornamen angeschrieben hät- ten, wenn sie die betreffende Person gekannt hätten. Zu Beginn hätten sie alles über WhatsApp gemacht. Sie hätten die Zettel abfotografiert und hätten Grup- penchats gehabt. Auch für die Abrechnung mit den Kunden sei zu Beginn kein anderes System verwendet worden; die Abrechnung laufe deshalb immer noch (Urk. 3 F/A 150 ff., 170). Als die Tests kostenpflichtig geworden seien, hätten die Kunden vor Ort die Testkosten auf ihren TWINT-Account überwiesen und sie ha- be dieses Geld dann ihren Chefs weitergeschickt (Urk. 3 F/A 115 ff.). B._____ räumte sodann ein, es sei vorgekommen, dass Bekannte bzw. andere Mitarbeiter sie angefragt hätten, ob sie diesen ein Testzertifikat ausstellen könne. Diese hätten sich indessen stets entweder selbst getestet gehabt (Selbst- test) oder bei einer zugelassenen Teststelle testen lassen. Diese Personen hätten ihr die Daten geschickt, um so schneller ein Testzertifikat zu erhalten. Zu Beginn hätten sie keine Onlineplattform gehabt; man habe manchmal bis zu einer halben Stunde auf die Ausstellung eines Zertifikats warten müssen. Sie habe ihren Bekannten dann jeweils das Zertifikat sofort ausgestellt. Geld habe sie dafür nie erhalten (Urk. 3 F/A 143 ff.). B._____ räumte ferner ein, dass sie verschiedentlich auch Zertifikate für Bekannte ausgestellt habe, ohne zu prüfen, ob sich diese hät- ten testen lassen (Urk. 3 F/A 184, 201, 211 f., 237 f., 241, 255 ff., 266).

- 9 - Konkret mit Bezug auf die Beschuldigte gab B._____ Folgendes an: Die Be- schuldigte sei eine Mitarbeiterin gewesen (Urk. 3 F/A 156). Angesprochen auf die iMessage-Nachricht der Beschuldigten vom 23. September 2021, wonach die Be- schuldigte B._____ mitgeteilt habe "ich bruch login!" und "Mer müend laptop wechsle" (vgl. Urk. 4 S. 6), führte B._____ aus, die Beschuldigte habe an jenem Tag in einem Testzentrum gearbeitet und dafür ein Login gebraucht; zu diesem Zweck habe sie (B._____) der Beschuldigten ihre eigenen Logindaten übermittelt (Urk. 3 F/A 157). Auf Vorhalt der iMessage-Nachricht der Beschuldigten vom 2. November 2021, wonach die Beschuldigte B._____ um die Ausstellung eines Zer- tifikats gebeten habe (vgl. Urk. 4 S. 7), gab B._____ an, es sei sicher um ein Testzertifikat gegangen. Sie nehme an, die Beschuldigte habe sich für dieses Zer- tifikat testen lassen, entweder mittels Selbsttest oder im Testzentrum vor Ort (Urk. 3 F/A 160 ff.).

8. Aus den Aussagen von B._____ geht zum einen hervor, dass im betreffen- den Testzentrum offenbar chaotische – um nicht zu sagen haarsträubende – Zu- stände geherrscht haben, dass die Mitarbeiter offensichtlich überlastet waren und sehr lange Arbeitszeiten hatten (vgl. Urk. 3 F/A 55 f.; vgl. auch Urk. 2 S. 3), dass ohne verlässliche Kontrolle SARS-CoV-2-Tests durchgeführt und entsprechende Testzertifikate ausgestellt wurden und dass kein zuverlässiges System zur Da- tenerfassung bestand. Über die rechtlichen Implikationen dieser Zustände ist hier indessen nicht zu befinden. Zum anderen geht hervor, dass B._____ in verschie- denen Fällen Testzertifikate nur gestützt auf einen Selbsttest bzw. ohne jede Prü- fung, ob die betreffende Person (negativ) getestet wurde, ausgestellt hat. Dass dies aber auch konkret mit Bezug auf die Beschuldigte am 2. November 2021 der Fall gewesen sein soll – und nur das ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens –, hat Frau B._____ so nicht gesagt. Diesbezüglich hielt sie nur fest, sie "nehme an", dass sich die Beschuldigte habe testen lassen, und dass dies entweder ein Selbsttest oder aber ein Test im Testzentrum vor Ort gewesen sei (Urk. 3 F/A 160 ff.). B._____ vermutet somit, die Beschuldigte habe sich vorgängig testen lassen, und hält es für durchaus möglich, dass dies im Rahmen eines offiziellen Tests vor Ort geschehen sei.

- 10 -

9. Weitere Beweismittel, die darauf schliessen lassen würden, die Beschuldigte habe sich – wie angeklagt – nicht vorgängig im betreffenden Testzentrum testen lassen, bestehen nicht. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass zwar ein (starker) Verdacht besteht, die Beschuldigte habe sich nicht bzw. nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen lassen, bevor sie B._____ um die Ausstellung eines Zertifikats gebeten habe, dass die Beweislage eine Verurteilung aber nicht zulässt. Einzig gestützt auf die Aussagen B._____s kann nicht als erstellt betrachtet werden, die Beschuldigte habe sich nicht vorgän- gig einem offiziellen Test unterzogen. Vielmehr geht B._____ sogar davon aus, dass dies sehr wohl möglich gewesen sei.

10. Es bestehen damit vernünftige Zweifel am Anklagesachverhalt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es denkbar und durchaus nicht abwegig ist, dass sich die Beschuldigte als (ehemalige) Mitarbeiterin im Testzentrum, in dem sie gearbeitet hatte, offiziell testen liess und dann ihre (ehemalige) Arbeitskollegin, Frau B._____, anfragte, ihr das Testzertifikat direkt – auf schnellerem als dem üblichen Weg – auszustellen. Dies gilt umso mehr, als im betreffenden Testzent- rum offenbar chaotische Zustände herrschten und z.T. lange Wartezeiten für die Zertifikatsausstellung bestanden, sodass es nicht erstaunt, wenn eine (ehemalige) Mitarbeiterin, die sich selbst testen liess, ihre Beziehungen im Testzentrum nutzt, um schneller – aber nicht zu Unrecht – zu einem Zertifikat zu kommen. Daran ändert auch das anfänglich diffuse und ausweichende Aussageverhalten der Beschuldigten nichts (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Es ist – mit der Verteidigung (Prot. II S. 6 f.) – nicht an ihr, ihre Unschuld zu beweisen, sondern an der Anklagebehör- de, ihr den Anklagesachverhalt nachzuweisen. Hinzu kommt, dass die (für sich zwar nicht ohne Weiteres verständlichen) Aussagen der Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme nicht unvereinbar sind mit der (bedeutend klareren) Darstellung, die sie in der Hauptverhandlung vor Vo- rinstanz abgegeben hat.

11. Die Beschuldigte machte zu ihrer Entlastung geltend, sie habe am 2. No- vember 2021 tatsächlich einen Coronatest gemacht und gestützt darauf bei

- 11 - B._____ ein Zertifikat verlangt. Deshalb habe sie B._____ nicht angestiftet, eine falsche Urkunde, d.h. ein Zertifikat trotz fehlendem Test auszustellen. Die Staatsanwaltschaft hielt richtig fest, dass von einer beschuldigten Person aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren erwartet werden könne, ent- lastende Umstände zu substanziieren (Urk. 36 S. 2 f.; vgl. BGer 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023, E. 1.2.). Sinngemäss macht sie geltend, die Beschuldigte hätte ihre entlastende Behauptung, sie habe vor dem Zertifikat einen Coronatest gemacht, der negativ ausgefallen sei, nachweisen müssen. Bekanntlich werden aber für Coronatests selbst jeweils keine Dokumente ausgestellt. Insofern konnte die Beschuldigte auch keine Dokumente aus ihrem Besitz zu ihrer Entlastung vorweisen, wonach ihre Behauptung sie habe einen Test gemacht und dieser sei negativ ausgefallen, der Wahrheit entspreche. Die Beweislast, dass die Beschul- digte gar keinen Coronatest gemacht hat, lag vielmehr beim Staat. Wenn auf- grund der chaotischen Zustände im betreffenden Testzentrum (vgl. dazu vorne unter Ziff. III.8.) die Tests den getesteten Personen nicht zuordenbar waren und/oder eine Liste mit sämtlichen am 2. November 2021 durchgeführten Tests nicht erhältlich war, darf dies nicht unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht zulas- ten der Beschuldigten gewertet werden, auch wenn starke Zweifel am Wahrheits- gehalt der Behauptung der Beschuldigten bestehen.

12. Es ist damit zugunsten der Beschuldigten in dubio anzunehmen, dass sie sich vor ihrer Anfrage an B._____, ob sie ihr ein Testzertifikat ausstellen würde, bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson auf SARS-Cov-2 hat testen lassen und dass das betreffende Testresultat negativ war. Damit bricht der Anklagevorwurf in sich zusammen, weil die mit dem Zertifikat bescheinigte Tatsache folglich der Wahrheit entsprochen hat. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Anklage der Beschuldigten nicht vorwirft, sie habe B._____ dazu angestiftet, ihr ein Testzertifikat ungeprüft auszustellen, und dass die Ankla- ge nicht geltend macht, das Testzertifikat bescheinige inhaltlich auch, dass der Aussteller das Bestehen eines negativen Testresultats tatsächlich nachgeprüft hat. Auch dafür bestünde aufgrund der Aussagen B._____s letztlich aber nur ein Verdacht, kein Nachweis.

- 12 -

13. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit nicht erstellen. Die Beschuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 18, Dispositivziffer 2) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten im Berufungsverfahren. Die amtliche Verteidigung macht gemäss eingereichter Honorarnote für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft Fr. 2'275.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) geltend (Urk. 34). Die Berufungsverhandlung hat eine Stunde weniger lang gedauert, als von der Verteidigung geschätzt, weshalb vom geltend gemachten Honorar Fr. 236.95 (Fr. 220.– plus Mehrwertsteuer) zu subtrahieren sind. Entsprechend ist Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ für das Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 2'040.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 2) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'040.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 8/1 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker