Sachverhalt
1.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt hauptsächlich basierend auf dem Geständnis des Beschuldigten als erstellt und ging daher für die rechtli- che Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift aus (Urk. 50 S. 6 E. III.). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Anklagesachverhalt in der Un- tersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vollumfänglich (Urk. 2/1 F/A 95; Urk. 2/2 F/A 7 und F/A 22, Prot. I S. 17). Seitens der amtlichen Verteidigung wurde dagegen vor Vorinstanz wie auch im Rahmen des Berufungs- verfahrens vorgebracht, der Beschuldigte anerkenne den äusseren und auch grösstenteils den inneren Sachverhalt. Bestritten werde hingegen, der Beschul- digte habe vorausgesehen, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der (falschen) Angaben im Kreditantrag unterlassen würde, und dass er deshalb arglistig gehandelt habe (Urk. 36 N. 4 i.V.m. N. 8; Urk. 63 N. 6). 1.3. Wie auch seitens der Vorinstanz zutreffend geschlossen wird, deckt sich das Geständnis des Beschuldigten (Urk. 2/1 F/A 95; Urk. 2/2 F/A 7 und F/A 22, Prot. I S. 17) mit den übrigen Akten und dem Untersuchungsergebnis (Urk. 4/11; Urk. 6/3; Urk. 6/5-7). Es kann daher darauf abgestellt werden. 1.4. Sodann ist zu bemerken, dass die seitens der Verteidigung bestrittene Frage, ob der Beschuldigte die Tatsache, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würden, vorausgesehen habe, einerseits den
- 9 - Anklagesachverhalt betrifft, andererseits aber auch zentrales Element der recht- lichen Würdigung ist. Zweckmässigerweise ist der betreffende Punkt daher – wie schon durch die Vorinstanz – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Vorbemerkung Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatvorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind überzeugend (Urk. 50 S. 6 ff. E. IV. 2.1.-2.3.), weswegen grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Wesentlichen ergänzender und präzisierender Natur. 2.2. Vertrauen auf fehlende Überprüfung 2.2.1. 2.2.1.1. Der Beschuldigte gab während der Untersuchung sowie vor Vorinstanz an, er sei davon ausgegangen, dass die B._____ [Bank] die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (Urk. 2/1 F/A 57 f.; Prot. I S. 18 f.). Die amtliche Verteidigung machte zur Begründung, weswegen der Beschuldigte nicht habe voraussehen können, dass die Getäuschte von einer Überprüfung absehen würde, geltend, jeder Delinquent müsse grundsätzlich damit rechnen, des Delikts, welches er begangen habe, früher oder später überführt zu werden, hoffe aber darauf, dass dies nicht geschehen werde. Daraus zu schliessen, man delinquiere nur, wenn man sicher nicht damit rechne, dabei erwischt zu werden bzw. wenn man, wie hier, sicher nicht mit einer Überprüfung rechne, sei geradezu weltfremd (Urk. 63 N. 11). 2.2.1.2. Die Banken seien durch die Covid-19-SBüV nicht von ihrer üblichen Sorg- faltspflicht und einer branchenüblichen Prüfung des Kreditantrags befreit worden. Eine entsprechende Bestimmung finde sich in der Covid-19-SBüV nicht. Auch die im Kreditantrag statuierte Wahrheitspflicht oder Ziff. 2.3. der Rahmenbedingungen für Covid-19-Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken (Anhang 1 zur Covid-19-SBüV) würden daran nichts ändern. Angesichts des
- 10 - Detaillierungsgrades der Covid-19-SBüV und der Kreditvereinbarung wäre eine ausdrückliche Regelung, wonach keine inhaltliche Überprüfung der Angaben eines vollständig ausgefüllten Kreditantrags notwendig gewesen wäre, zu erwarten gewesen. Art. 12 Covid-19-SBüV habe denn auch ausdrücklich vorgesehen, dass der Kreditnehmer unter anderem die kreditgebende Bank von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, zu entbinden habe, damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Bürgschaft überprüft werden können. Ohne jede Überprüfung würde diese (notwendige) Entbindung keinerlei Sinn ergeben (Urk. 63 N. 12). Das Prüfkonzept des SECO vom 12. Mai 2020 habe sodann ausdrücklich vorgesehen, dass die Bank den angegebenen Umsatzerlös unter anderem aufgrund der der Bank bereits bekannten Daten plausibilisieren müsse (Urk. 71 N. 5). Von der kreditgebenden Bank sei mindestens zu erwarten gewesen, dass sie die angegebene Umsatzgrösse plausibilisiere. Als absolutes Minimum hätte die Bank die ihr bereits vorliegenden Unterlagen konsultieren und den angegebenen Umsatz bspw. mit den vorhandenen Kontobewegungen abgleichen müssen (Urk. 63 N. 14). Von der B._____ (Schweiz) AG (nachfolgend: B._____) sei zu erwarten gewesen, dass sie den angegebenen Umsatz mindestens anhand der ihr bereits vorliegenden Unterlagen überprüfe, wovon jeder Durchschnittsmensch und damit auch der Beschuldigte bei einer objektiven Betrachtung in guten Treuen habe ausgehen dürfen und müssen. Der vom Beschuldigten angegebene Umsatz hätte mit den der B._____ bekannten Kontoauszügen der C._____ offensichtlich nicht plausibilisiert werden können, weshalb die Kreditauszahlung hätte verweigert werden müssen (Urk. 63 N. 15). Der Beschuldigte habe daher gerade nicht vorausgesehen, dass die B._____ den angegebenen Umsatz nicht überprüfen würde. Vielmehr sei er berechtigterweise davon ausgegangen, dass diese die Angaben mindestens anhand der ihr bereits vorliegenden Unterlagen plausibilisieren würde, habe aber allenfalls auf das Gegenteil gehofft. Hätte die Bank dies getan, hätte diese sofort festgestellt, dass der angegebene Umsatz nicht zutreffend sein könne. Ein arglistiges Verhalten liege damit nicht vor (Urk. 63 N. 17). 2.2.2.
- 11 - 2.2.2.1. Vorweg ist anzumerken, dass zur Erfüllung des Kriteriums der fehlenden Überprüfung grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass keine Überprüfung seiner Falschangaben stattfinden wird. Vielmehr reicht dazu aus, dass er aufgrund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täuschungsopfer von einer Überprüfung absehen werde (vgl. TRECHSEL/ CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021; m.w.H.). Zur Bejahung von Arglist reicht es daher vorliegend aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Beschuldig- te habe aufgrund den gegebenen besonderen Umständen damit gerechnet, dass die Mitarbeitenden der B._____ seinen Kreditantrag keiner näheren Prüfung un- terziehen würden. 2.2.2.2. Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sieht vor, dass für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.– formlos eine einmalige Solidarbürgschaft gewährt wird, wobei die Kredite ohne Weiteres als verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. In Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen für Covid-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken (Anhang 1 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung) ist sodann lediglich vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Die Covid-19-Kredite bis zu einem Betrag von Fr. 500'000.– wurden entsprechend gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unternehmens und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben (Erläuterungen zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom
14. April 2020, S. 3 f.; CHRIST/ KELLER/SIMIC, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 N 51). Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV sieht explizit vor, dass Kredite ohne weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürg- schaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprech- enden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Die Entbindung von den
- 12 - Geheimhaltungsvorschriften durch den Gesuchsteller ändert nichts daran. Die von der amtlichen Verteidigung vorgebrachte Ziff. 5.2.1 lit. d des Prüfkonzepts des SECO sieht sodann lediglich vor, dass die Bank eine Plausibilisierung dahingehend vornimmt, dass der Umsatzerlös des gesuchstellenden Unternehmens im Jahr 2019 aufgrund der Selbstdeklaration bzw. weiterer, der Bank bekannten Daten den Betrag von Fr. 500'000'000.– nicht überschreitet. Im vorliegenden Fall muss für die B._____ sodann auf den ersten Blick erkennbar gewesen sein, dass kein Umsatzerlös von über Fr. 500'000'000.– vorliegt. Die Privatklägerin liess sodann auch geltend machen, Anhaltspunkte, wonach dieser Umsatzerlös überschritten worden sei, hätten keine vorgelegen (Urk. 68 S. 4). Inwiefern die Bank dieser Prüfungspflicht nicht nachgekommen sein soll, erhellt nicht. Eine weitergehende Prüfung der Umsatzangaben ist sodann auch im Prüfkonzept des SECO nicht vorgesehen. 2.2.2.3. Die Banken wurden mithin durch die Covid-19-SBüV von ihrer üblichen Sorgfaltspflicht und einer branchenüblichen Prüfung des Kreditantrags befreit, da damit eben gerade eine kurzfristig eingeführte, standardisierte Kreditvergabe er- laubt wurde. Die Tatsache, dass sich in der Covid-19-SBüV keine entsprechende explizite Bestimmung findet, welche wörtlich besagt, dass die Banken von dieser Pflicht befreit wurden, vermag daran nichts zu ändern, sieht diese doch explizit ein formloses Verfahren für Kredite bis zu Fr. 500'000.– vor. 2.2.2.4. Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte. Dies war nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens sehr oberflächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Verordnungserlasses war das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit notorisch, und zwar unabhängig von der
- 13 - tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen (OGer ZH SB210497 vom
10. Februar 2022 E. III.1.2.3). 2.2.2.5. Die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass die B._____ die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (Urk. 2/1 F/A 57 f.; Prot. I S. 18 f.) erscheint als unglaubhaft und reine Schutzbehauptung. Die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite war allgemein bekannt. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte überhaupt wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag hätte angeben sollen, insbesondere weshalb er den Umsatz so deutlich und offensichtlich hätte "pushen" sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank ausgegangen wäre (OGer ZH SB210497 vom
10. Februar 2022 E. III.1.2.3; OGer ZH SB220599-O vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.4.). Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Be- schuldigte darauf vertraute und mithin nicht nur hoffte, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. 2.3. Besonderes Vertrauensverhältnis 2.3.1. Die amtliche Verteidigung führte weiter aus, selbst wenn der Gesetzgeber die kreditgebenden Banken ermächtigt hätte, auf die Angaben der Kreditnehmer zu vertrauen, würde dies nicht bedeuten, dass zwischen dem Kreditnehmer und der kreditgebenden Bank ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden sei bzw. der Kreditnehmer automatisch auf die ausbleibende Überprüfung seiner An- gaben vertraut habe. Zwischen dem Beschuldigten und der Bank habe kein be- sonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen. Es habe sich um eine blosse Ge- schäftsbekanntschaft gehandelt. Es habe nicht in der Macht des Gesetzgebers gelegen, zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis zu schaffen (Urk. 63 N. 20-22). Selbst wenn durch die Covid-19-SBüV ein besonderes Ver- trauensverhältnis geschaffen worden wäre, wäre das Vertrauen von vornherein kein berechtigtes gewesen und daher nicht schützenswert, da Lug und Trug im
- 14 - Geschäftsalltag allgegenwertig seien, weswegen trotz des Solidaritätsakts nicht mit ehrlichen Bürgern habe gerechnet werden können (Urk. 63 N. 23). 2.3.2. Betreffend das nach Ansicht des Verteidigers fehlende Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der kreditgebenden Bank ist festzuhalten, dass sich die Schweiz im relevanten Zeitpunkt aufgrund der Pandemie in einer Ausnahmesituation befand. Wie ausgeführt konnte die zur Abwendung der drohenden wirtschaftlichen Katastrophe und zur Rettung der zahlreichen kleinen und mittleren Unternehmen nötige Soforthilfe nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern bereitgestellt werden. Insofern schuf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mit dem für Covid-19- Kredite bis Fr. 500'000.– vorgesehenen formlosen Verfahren ohne Überprüfung der Angaben des Kreditnehmers aufgrund der ausserordentlichen Umstände ein besonderes Vertrauensverhältnis (vgl. OGer ZH SB220599 vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.5). Im Übrigen ist zusätzlich dem Argument der amtlichen Verteidi- gung, es habe kein individuelles Vertrauensverhältnis bestanden, zu entgegnen, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
23. Dezember 2021 bezüglich des Bezugs von über einer halben Million Schwei- zerfranken binnen fünf Monaten angab, er habe diese ganz normal am Schalter bezogen. Er arbeite schon seit Jahren mit der B._____. Das Vertrauen habe be- standen (Urk. 2/1 F/A 88). Damit erklärte der Beschuldigte selbst, dass er in ei- nem individuellen Vertrauensverhältnis zur B._____ stand. Die Tatsache, dass diese hohen Bargeldbezüge offenbar problemlos möglich waren, zeugt denn auch eindeutig von einem besonderen Vertrauen, welches dem Beschuldigten in dieser ausserordentlichen Lage seitens der B._____ entgegengebracht wurde und des- sen sich der Beschuldigte ganz offensichtlich bewusst war. 2.3.3. Wären Lug und Trug im Geschäftsalltag derart allgegenwärtig, dass man sich gegenseitig keinerlei Vertrauen mehr entgegenbringen könnte – wie von der Verteidigung geltend gemacht – wäre ein funktionierendes Wirtschaften und Ab- schliessen von Geschäften undenkbar. Es kann also keine Rede davon sein, dass mit ehrlichen Bürgern prinzipiell nicht gerechnet werden durfte. 2.4. Opfermitverantwortung
- 15 - 2.4.1. Die amtliche Verteidigung macht weiter Opfermitverantwortung geltend und führt hierzu insbesondere aus, die B._____ hätte zumindest die ihr bereits vorlie- genden Geschäftsunterlagen konsultieren müssen, habe doch zwischen ihr und dem Beschuldigten die einzige Bankbeziehung des Beschuldigten bestanden, womit alle finanziellen Transaktionen des Beschuldigten der B._____ vorgelegen hätten. In einer Überprüfung der Geschäftsunterlagen liege offensichtlich kein nennenswerter Aufwand. Durch eine solche wäre der angegebene Umsatz aber nicht zu plausibilisieren gewesen (Urk. 63 N. 27). 2.4.2. Daher stellt sich vorliegend die Frage, ob die Arglist aufgrund ungenügender Wahrnehmung der Opfermitverantwortung wegfällt. Banken sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar grundsätzlich zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe kann ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden. Jedoch schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nach allgemeinen Zurechnungsregeln nur dann aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung bleibt die Ausnahme (BGer 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 m.w.H.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die dargelegte gesamtgesellschaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus. Wie ausgeführt wurde den Unternehmen mit der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung in der ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreichen Kreditanträgen hätte gewisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre schon alleine aufgrund deren Anzahl nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, womit das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe nicht hätte erreicht werden können (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.3.2). Zwar verfügte die C._____ über ein Firmenkonto bei der B._____, jedoch hätte diese die Umsatzzahlen nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen dieses Firmenkontos überprüfen können, weil ihr nicht bekannt sein konnte, ob die Kreditnehmerin noch über weitere Firmenkonten bei anderen Banken verfügte. Des Weiteren nutzte der Beschuldigte das Konto nicht
- 16 - nur für sein Unternehmen, sondern auch zu privaten Zwecken, so verfügte er gar nicht erst über ein separates Privatkonto (Urk. 2/1 F/A 29). Insofern wäre eine Überprüfung der Angaben im Kreditantrag des Beschuldigten durch die B._____ auch im vorliegenden konkreten Fall nicht ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Nach dem Gesagten kann deshalb nicht von einer fehlenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung gesprochen werden. Die Arglist der Täuschung des Beschuldigten ist damit zu bejahen. 2.5. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte somit des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, letztere als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
5. Mai 2020 (Urk. 50 E. V. 7.). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar.
2. Berufungsantrag 2.1. Die amtliche Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit maximal einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei sie lediglich von einer Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordung) im Sinne von Art. 23 COVID-19 SBüV ausgeht (Urk. 63 S. 2). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht bezüglich Strafzumessung im Wesentli- chen geltend, die von der Vorinstanz erwogene Strafe von 70 Tagessätzen für die Urkundenfälschung sei angemessen (Urk. 63 N. 33). Die Vorinstanz habe jedoch
- 17 - Bundesrecht verletzt, indem sie die Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung unter Berücksichtigung der Einzelstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln um 10 Tagessätze erhöht habe. Da die grobe Verletzung der Verkehrsregeln das schwerste Delikt sei, stelle die dafür bereits ausgefällte Strafe die Grundstrafe dar, welche aufgrund der Einzelstrafen für die neu zu beurteilenden Strafen an- gemessen zu erhöhen sei. Anschliessend sei von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergebe (Urk. 63 N. 35).
3. Strafrahmen und Strafart 3.1. Wie bereits die Vorinstanz richtig erwog, beträgt der Strafrahmen der vor- liegend zu beurteilenden Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung je 3 Tage bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2. Damit ist für beide vorliegend erfüllten Delikte grundsätzlich sowohl die Ausfällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe möglich. Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit, ihrer Auswirkung auf den Täter und auf dessen soziale Situation sowie ihrer Wirkung unter dem Gesichtswinkel der Prävention erfolgen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4). Hinsichtlich der Wahl der Strafart kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 16 f. E. V. 1.3.). Es ist mithin für den Be- trug eine Freiheitsstrafe und für die Urkundenfälschung eine Geldstrafe auszufäl- len (siehe hierzu nachfolgend E. III. 7.4.).
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4. Zusatzstrafe 4.1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Zusatzstrafe verwiesen werden (Urk. 50 S. 17 f. E. V. 2.1.-2.2.). 4.2. Der Beschuldigte wurde vorliegend mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland A-7/2020/10012524). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden vom Beschuldigten am 27. März 2020 und damit vor Erlass des Strafbefehls am
5. Mai 2020 begangen, womit retrospektive Konkurrenz vorliegt. Der Beschuldigte ist daher im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht schlechter zu stellen, wie wenn die dem genannten Strafbefehl zugrundeliegenden Delikte zusammen mit den vorliegenden beurteilt worden wären. Mangels Gleichartigkeit der Strafen ist eine hypothetische Gesamtstrafenbildung mit der für den Betrug auszusprechenden Freiheitsstrafe nicht möglich. Hingegen ist für die Urkundenfälschung eine Geld- strafe auszusprechen, daher ist diesbezüglich nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor- zugehen. 4.3. Wie bereits die Vorinstanz richtig erwog, handelt es sich bei der zu beurtei- lenden Urkundenfälschung um das schwerere der beiden Delikte. Für diese ist ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen (Art. 251 Ziff. 1 StGB), während die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Daher gilt es nachfolgend für die Urkundenfälschung eine Einsatz- strafe festzusetzen, welche um die Grundstrafe gemäss Strafbefehl vom 5. Mai 2020 zur Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe angemessen zu erhöhen sein wird. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grund- strafe wird von der für die Urkundenfälschung auszusprechenden Strafe abzu- ziehen sein, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt.
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5. Strafzumessungsregeln Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 50 S. 19 E. V. 3.1. und E. V. 3.2.).
6. Tatkomponente 6.1. Betrug 6.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 80'000.– innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vergleichsweise tief ist. Nichtsdestotrotz handelt sich um einen durchaus erheblichen Betrag. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere des Betrugs ist weiter zu beachten, dass der Beschuldigte vorliegend kein ausgeklügeltes Lügengebäude errichtete oder sich besonders perfider täuschender Machenschaften bediente, sondern falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde machte, wobei er voraussah, dass die Mitarbeiter der B._____ sie nicht überprüfen würden. Daher handelt es sich von der Tatbegehungsvariante um einen eher leichten Fall eines Betruges. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, erschöpfte sich die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten in einer einzigen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Die gesamte Gesellschaft – mithin auch der Beschuldigte – befand sich damals bei Pandemieausbruch in einer ausserordentlichen Lage und zufolge der notwendigen Massnahmen gerieten kurz darauf auch die betroffenen Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage. Der Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die
- 20 - Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten massiv herabgesetzt werden mussten. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus und bezog Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen war, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit manifestierte. In objektiver Hinsicht ist somit von einem eher leichten Verschulden auszugehen. 6.1.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor- sätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Er nutzte die zu Unrecht er- hältlich gemachte Kreditsumme jedoch gemäss angeklagtem Sachverhalt aus- schliesslich zur Tilgung seiner geschäftlichen Schulden. Zugunsten des Beschul- digten ist sodann zu berücksichtigen, dass sein Unternehmen sich bei Antrags- stellung in einer Schieflage befand, war er doch mit der Zahlung der Miete in Ver- zug (Prot. I S. 17 f.). Von einer schweren Notlage ist indes nicht auszugehen, was denn auch der Beschuldigte nicht behauptet (Urk. 2/1 F/A 79). Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven nicht zu relativieren. 6.1.3. Zwischenfazit In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt von einem eher leichten Ver- schulden auszugehen. Es ist daher eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstra- fe festzusetzen. 6.2. Urkundenfälschung 6.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte fälschte eine einzige Urkunde, indem er in einem relevanten Punkt eine Falschangabe machte. Das Kreditantragsformular verwendete der Be- schuldigte gegenüber einem einzigen Geschäfts- bzw. Vertragspartner, nämlich der kreditgebenden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Die Urkundenfälschung
- 21 - stand dabei in engstem Zusammenhang mit dem Betrug, wobei sie das Tatmittel dazu darstellte. Das objektive Verschulden wiegt damit leicht. 6.2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (E. III. 6.1.2.) zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven damit nicht zu relativieren. 6.2.3. Zwischenfazit In objektiver und subjektiver Hinsicht ist daher insgesamt von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Es ist daher eine Einzelstrafe von 80 Tagessätzen Geld- strafe festzusetzen.
7. Täterkomponente 7.1. Gemäss den Angaben des Beschuldigten wuchs er in D._____ auf, wo er auch die Primarschule besuchte, bevor er für vier Jahre in die Türkei zog, um dort das Gymnasium zu besuchen. Nach einem zweijährigen Wirtschaftsstudium in E._____ [Ortschaft in Deutschland], welches er nicht abschloss, begann er als Autohändler zu arbeiten und machte sich schliesslich selbständig. Derzeit ist er nicht arbeitstätig und beim RAV gemeldet. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner ebenfalls nicht berufstätigen Frau und hat mit dieser gemeinsam zwei Töchter (Prot. I S. 11 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten. 7.2. Der Beschuldigte zeigte sich zwar betreffend den äusseren Anklagesach- verhalt geständig. Angesichts der erdrückenden Beweislage hätte ein Bestreiten auch kaum Sinn ergeben, was ihm zweifellos klar war. Die Strafuntersuchung wurde durch das Geständnis daher nur unwesentlich erleichtert, was das Geständnis relativiert. Das Geständnis ist mithin nur leicht strafmindernd zu werten. Zudem bestritt der Beschuldigte betreffend das Delikt des Betruges vorausgesehen zu haben, dass die B._____ seine Angaben nicht überprüfen würde und damit die Erfüllung des Elementes der Arglist. Entsprechend kann
- 22 - auch nicht von Einsicht und Reue gesprochen werden, wenngleich er zu Protokoll gab, dass es ihm leid tue (Prot. I S. 25). So hat er bislang auch noch keine Abzahlungsvereinbarung mit der Privatklägerin geschlossen oder damit begonnen, seine Schuld zurückzuzahlen (Prot. I S. 21). 7.3. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 1. März 2013 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Die Strafe liegt bereits relativ lange zurück, ist zudem nicht einschlägig und wirkt sich daher nur ganz leicht straferhöhend aus. 7.4. Die beiden Einzelstrafen sind daher aufgrund der Täterkomponente im Ergebnis leicht zu mindern, für den Betrug um einen Monat auf 7 Monate und für die Urkundenfälschung um 10 Tagessätze auf 70 Tagessätze.
8. Bildung Zusatzstrafe und Tagessatzhöhe 8.1. Wie bereits dargelegt wurde beträgt die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020) Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Da für die heute zu beurteilende neue Tat der Urkundenfäl- schung die gleiche Strafart festgelegt wurde, kommt eine Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage. Die Urkundenfälschung erweist sich im Vergleich zum Grunddelikt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) als die schwe- rere Straftat, weshalb die hierfür festgesetzte Geldstrafe von 70 Tagessätzen um die Grundstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf 80 Tagessätze zu erhöhen ist. Von dieser Gesamtstrafe ist in einem letzten Schritt die rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe abzuziehen. Folglich ist der Beschuldigte mit 60 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 zu bestrafen. 8.2. Bezüglich Festsetzung der Tagessatzhöhe kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 23 E. V. 6.2. und E. V. 6.3.), welche sich im Übrigen mit den Ausführungen der amtli-
- 23 - chen Verteidigung hierzu decken (Urk. 63 N. 37). Diese ist damit auf Fr. 10.– fest- zusetzen.
9. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Freiheits- sowie die Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährt und die minimale gesetzliche Probezeit von zwei Jah- ren angesetzt (Urk. 50 S. 24 E. VI.). Dies ist bereits wegen des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.
10. Fazit In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint daher ei- ne Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Betrug und eine Geldstrafe von 60 Tages-sätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 für die Urkundenfälschung als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen. Sodann sind sowohl die Freiheits- wie auch die Geldstrafe bedingt zu gewäh- ren und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. IV. Zivilansprüche 1. 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Scha- denersatz von Fr. 80'000.– zuzüglich 5% Zins ab 16. Juni 2021 zu bezahlen (Urk. 50 S. 25 ff. E. VII.). Im Übrigen verwies sie die Forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg. 1.2. Der Beschuldigte liess beantragen, dass der Schadenersatz auch in Höhe von Fr. 80'000.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird (Urk. 63 N. 47). Zur Begründung liess er anführen, die B._____ sei ihrer Schadenminderungs- pflicht nicht nachgekommen. Weiter habe die Privatklägerin keinen Beleg über die Auszahlung der Fr. 350'000.– an die B._____ beigebracht und liess eine solche Auszahlung gänzlich bestreiten. Damit sei auch die Aktivlegitimation der Privatklägerin nicht nachgewiesen (Urk. 63 N. 48 f.). Weiter sei unklar, ob und in
- 24 - welchem Umfang ihre Forderung eventuell bereits befriedigt worden sei (Urk. 63 N. 50). 1.3. Die Privatklägerin erklärte, vollumfänglich an der Zivilforderung festzuhalten (Urk. 57) und äusserte sich nicht weiter zum Antrag des Beschuldigten, deren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 68). Sie äusserte sich jedoch unter anderem zur Opfermitverantwortung und damit indirekt zur Schadenminderungspflicht und führte hierzu aus, den Unternehmen sei mit der Covid-19-SBüV in der ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht worden. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreichen Kreditanträgen wäre nicht ohne einen enormen Aufwand möglich gewesen, womit das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe nicht hätte erreicht werden können. Die Prüfpflicht der Bank sei zudem gemäss Art. 3 Abs. 2 Covid-19-SBüV i.V.m. Ziff. 2.3. der Rahmenbedingungen gemäss Anhang 1 zur Verordnung im Wesentlichen darauf beschränkt gewesen, die Vollständigkeit der in der Kreditvereinbarung verlangten Erklärungen und Angaben zu prüfen. Auch das nach Inkrafttreten der Verordnung erstellte Prüfkonzept des Sekretariats für Wirtschaft SECO vom 23. Juni 2020 widerspiegle die stark eingeschränkte Prüfpflicht der Banken. Das Prüfkonzept führe die Pflicht zur Prüfung der Vollständigkeit auf sowie die in Art. 6 Abs. 4 der Covid-19-SBüV enthaltene Pflicht der Plausibilisierung anhand der Selbst- deklaration, dass der Umsatzerlös des gesuchstellenden Unternehmens im Jahr 2019 den Betrag von Fr. 500'000'000.– nicht überschreite. Die Bank habe sich an die gesetzlich vorgegebene Rahmenvereinbarung gehalten und den Kreditantrag auf Vollständigkeit überprüft. Anhaltspunkte, dass der Umsatzerlös der Kredit- nehmerin den Betrag von Fr. 500'000'000.– überschreite, hätten keine vorgelegen. Eine weitergehende Prüfung sei ihr nicht zuzumuten und ohne besonderen Aufwand nicht möglich gewesen. Die Umsatzzahlen hätten im Übrigen im vorliegenden Fall auch nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen des Firmenkontos bei der B._____ überprüft werden können, weil ihr nicht bekannt habe sein können, ob die Kreditnehmerin noch über weitere Firmenkonten bei anderen Banken verfügt habe (Urk. 68 S. 4).
- 25 - 2. 2.1. Es gilt vorab anzumerken, dass – dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend – die Privatklägerin nur jene Tatsachen substantiiert behaupten und beweisen muss, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2018 vom 23. November 2018 E. 3.1. mit Verweis). 2.2. 2.2.1. Den Vorbringen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Privat- klägerin konstituierte sich in ihrer Strafanzeige vom 15. Juli 2021 als solche (Urk. 6/1 S. 2). Aufgrund der Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid- 19-SBüV und des Umstandes, dass die BG OST-SÜD, Bürgschaftsgenossen- schaft für KMU die Kreditschuld erfüllte (Urk. 6/4-5; Urk. 30/2-3), ist diese durch die Straftaten des Beschuldigten unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. 2.2.2. Aus dem Schreiben der B._____ vom 27. Mai 2021 an die Privatklägerin geht ohne Weiteres hervor, dass diese die Bürgschaftsverpflichtung der Privat- klägerin im Umfang von Fr. 350'000.– aufgrund des Konkurses der C._____ in Anspruch genommen hat. Aus eben jenem Schreiben ergibt sich auch ohne Weiteres auf welches Konto – das seitens der B._____ wohl zwecks Zuordenbarkeit unter dem Namen der C._____ geführt wurde – die Auszahlung zu erfolgen hatte (Urk. 6/4; Urk. 30/2). Sodann ist aus dem Beleg der Postfinance ersichtlich, dass im Nachgang die Honorierung der Covid-19-Bürgschaft im Umfang von Fr. 350'000.– auf das im vorgenannten Schreiben genannte Konto zugunsten der B._____ erfolgte (Urk. 6/5; Urk. 30/3). Dies genügt als Zahlungsnachweis. Damit ist die Privatklägerin zur Stellung des Scha- denersatzbegehrens aktivlegitimiert. Der Schaden entstand im Übrigen bereits als die Privatklägerin von der B._____ infolge (unbestrittenem) Eintritt des Bürgschaftsfalles in Anspruch genommen wurde. 2.3. Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz Schadenersatz im Umfang von Fr. 350'000.– und machte damit implizit geltend, dass bisher nichts von der Schuld beglichen wurde (Urk. 28). Dies deckt sich denn auch mit den Aussagen
- 26 - des Beschuldigten, welcher anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, bisher nichts zurückbezahlt und auch keine Abzahlungsvereinbarung geschlossen zu haben (Prot. I S. 21). Somit ist auch nicht unklar, ob und in welchem Umfang die Forderung bereits befriedigt wurde. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen bisher nichts zurückbezahlt. Es wird denn auch nicht neu geltend ge- macht oder gar belegt, dass der Beschuldigte bereits etwas zurückbezahlt habe. Der Beschuldigte als Schuldner hätte die Tilgung der Forderung jedoch substanti- iert zu behaupten und zu beweisen gehabt. 2.4. Durch die Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung muss die Privatklägerin (Bürgschaftsorganisation) für die gesamte Kreditschuld einstehen. Indem die Privatklägerin als Solidarbürgin insgesamt Fr. 350'000.– der Kreditschuld erfüllte bzw. der B._____ zahlte (Urk. 6/5; Urk. 30/3), ist ihr ein Schaden entstanden. Adäquat kausal ursächlich für den Schaden war zumindest im Umfang von Fr. 80'000.– das Handeln des Beschuldigten, das angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich war. Ebenso ist angesichts des vorsätzlichen Handelns ein Verschulden des Beschuldigten zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Ohne die kriminellen Falschangaben des Beschuldigten hätte die Privatklägerin den Kredit höchstens im Betrag von Fr. 270'000.– verbürgt. 2.5. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenminderungspflicht kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 28 f. E. VII. 7.). Mangels Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung der Angaben im Kreditantrag, kann der Privatklägerin deren Unterlassen durch die kreditgebende Bank nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. 2.6. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, ein Schadenszins in der Höhe von 5% geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2.). Wie bereits die Vorinstanz richtiger- weise erwog, verlangt die Privatklägerin Zinsen von 5% ab dem 16. Juni 2021. Da die Privatklägerin die Bürgschaft für den von der B._____ gewährten Covid-19- Kredit am 16. Juni 2021 honorierte bzw. dieser den Betrag von Fr. 350'000.– dann aufgrund ihrer Bürgschaftsverpflichtung überwies (Urk. 6/4-5; Urk. 30/2-3),
- 27 - wirkte sich das schädigende Ereignis spätestens ab diesem Datum aus, womit ab dann Schadenszinsen geschuldet sind.
3. Fazit Der Beschuldigte ist demgemäss in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2021 zu bezahlen. Im Übrigen ist die For- derung auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Kostendispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuldsprü- chen bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 6) aus- gangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Erstinstanzliches Entschädigungsdispositiv 2.1. Der amtliche Verteidiger beantragt, der Privatklägerin sei nur insoweit eine Parteientschädigung zuzusprechen, als diese obsiege, was sie jedoch lediglich teilweise im Strafpunkt tue. Ihr sei deshalb keine Parteientschädigung zuzuspre- chen, zumal die Verfolgung einer Strafsache Aufgabe des Staates und nicht der Privatklägerschaft sei und sich die Ausführungen und damit der Aufwand der Privatklägerin hauptsächlich auf den Zivilpunkt beziehe (Urk. 63 N. 53). Sollte die Privatklägerin teilweise im Zivilpunkt obsiegen, sei ihr höchstens eine Parteient- schädigung im Umfang von 25% der geltend gemachten Entschädigung, d.h. Fr. 632.30, zuzusprechen (Urk. 63 N. 54). 2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Ver- urteilung die Privatklägerschaft für die im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe, einschliesslich eines allenfalls nötigen Rechtsbeistands, zu entschädigen. Gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses
- 28 - einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). 2.3. Kommt es – wie vorliegend – zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin und ist für die ihr im Zu- sammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten zu entschädigen (BGE 139 IV 102 E. 4.3.). Unterliegt die Privatklägerschaft im Zivilpunkt, ist sie diesbezüglich als unterliegend zu betrachten (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N. 1830). 2.4. Die Privatklägerin machte vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2'529.23 (inkl. MwSt. und Barauslagen) für die Untersuchung und das vorinstanzliche Ver- fahren geltend (Urk. 28 i.V.m. Urk. 30/4). Im Strafpunkt obsiegt sie zwar vollum- fänglich, im Zivilpunkt jedoch lediglich im Umfang von rund 25%, da der den Be- trag von Fr. 80'000.– übersteigende Schadenersatz auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen wird. Aus der vorinstanzlich eingereichten Honorarnote der Vertre- tung der Privatklägerin ergibt sich sodann, dass sich ein Grossteil der Aufwen- dungen aus der Strafklage ergeben, so insbesondere das Aktenstudium und die Arbeit an der Strafanzeige. Die weiteren Aufwände, so insbesondere die Durch- sicht des Briefes von der Staatsanwaltschaft betreffend den Abschluss der Strafuntersuchung und das Studium der Anklage lassen sich sodann nicht klar der Straf- oder Zivilklage zuweisen. Für die Zivilklage dürfte diesbezüglich jedoch kein grosser Mehraufwand entstanden sein. Lediglich der Aufwand für das Erstellen der Eingabe an das Gericht betreffend die Begründung und Bezifferung der Zivil- forderung lässt sich klarerweise ausschliesslich der Zivilklage zuordnen (vgl. Urk. 30/4). Bezüglich der Aufwände für die Zivilklage gilt es sodann anzumerken, dass die Privatklägerin zwar in einem Teilbetrag unterliegt. Dieser leitet sich je- doch aus ein und derselben Forderung ab, sodass deren Aufwände sich wohl auch dann nicht merklich unterschieden hätten, wäre nur der zugesprochene Teilbetrag eingeklagt worden.
- 29 - 2.5. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und in Anwendung des Verbots der reformatio in peius zu verpflichten, der Privat- klägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen.
3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 6'027.95 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 73) und ersucht darum, zusätzlich das Studium des Urteils sowie die Be- sprechung desselben mit dem Beschuldigten hinzuzurechnen (Urk. 72). Das gel- tend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung und erweist sich als in Anbetracht der ausführlichen Berufungsbe- gründung knapp noch angemessen. Die amtliche Verteidigung ist deshalb unter Berücksichtigung des voraussichtlich anfallenden Aufwandes für das Studium des vorliegenden Urteils sowie dessen Besprechung mit dem Beschuldigten mit ins- gesamt Fr. 6'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. 3.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aufwendungen betreffen in ers- ter Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Ein Obsiegen ist dann gegeben,
- 30 - wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt wird und der Privatkläger- schaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 433). Die Regelung von Art. 433 StPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, rich- tet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 mit Hinweisen). 3.4. Ausgangsgemäss hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Vertreterin der Privatklägerin macht vorliegend insgesamt für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'459.43 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 75 i.V.m. Urk. 76). Hierbei fällt auf, dass die geltend ge- machten Aufwendungen bis und mit "Studium Urteil vom 1. September 2022" bereits durch das erstinstanzliche Urteil abgedeckt wurden (vgl. Urk. 30/4), mithin also durch die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Vorverfahren entschädigt werden (vgl. vorstehend E. VII. 2.4. f.), was die Privatklägerin unangefochten liess. Das darüber hinausgehend neu geltend gemachte Honorar für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 1'863.65 (5,6 Stunden x Fr. 300.– zzgl. Auslagen und MwSt.) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten dazu zu verpflichten, der Privat- klägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'863.65 (Fr. 2'000.– + Fr. 1'863.65; inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach – Einzelge- richt vom 14. September 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 31 - "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2.-4. (…)
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'960.25 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6.-7. (…)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, letztere als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 (Ge- schäfts-Nr. A-7/2020/10012524).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____, Bürgschafts- genossenschaft für KMU, Schadenersatz von Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2021 zu bezahlen.
- 32 -
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'863.65 zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Scha- denersatz von Fr. 80'000.– zuzüglich 5% Zins ab 16. Juni 2021 zu bezahlen (Urk. 50 S. 25 ff. E. VII.). Im Übrigen verwies sie die Forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg.
E. 1.2 Der Beschuldigte liess beantragen, dass der Schadenersatz auch in Höhe von Fr. 80'000.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird (Urk. 63 N. 47). Zur Begründung liess er anführen, die B._____ sei ihrer Schadenminderungs- pflicht nicht nachgekommen. Weiter habe die Privatklägerin keinen Beleg über die Auszahlung der Fr. 350'000.– an die B._____ beigebracht und liess eine solche Auszahlung gänzlich bestreiten. Damit sei auch die Aktivlegitimation der Privatklägerin nicht nachgewiesen (Urk. 63 N. 48 f.). Weiter sei unklar, ob und in
- 24 - welchem Umfang ihre Forderung eventuell bereits befriedigt worden sei (Urk. 63 N. 50).
E. 1.3 Die Privatklägerin erklärte, vollumfänglich an der Zivilforderung festzuhalten (Urk. 57) und äusserte sich nicht weiter zum Antrag des Beschuldigten, deren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 68). Sie äusserte sich jedoch unter anderem zur Opfermitverantwortung und damit indirekt zur Schadenminderungspflicht und führte hierzu aus, den Unternehmen sei mit der Covid-19-SBüV in der ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht worden. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreichen Kreditanträgen wäre nicht ohne einen enormen Aufwand möglich gewesen, womit das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe nicht hätte erreicht werden können. Die Prüfpflicht der Bank sei zudem gemäss Art. 3 Abs. 2 Covid-19-SBüV i.V.m. Ziff. 2.3. der Rahmenbedingungen gemäss Anhang 1 zur Verordnung im Wesentlichen darauf beschränkt gewesen, die Vollständigkeit der in der Kreditvereinbarung verlangten Erklärungen und Angaben zu prüfen. Auch das nach Inkrafttreten der Verordnung erstellte Prüfkonzept des Sekretariats für Wirtschaft SECO vom 23. Juni 2020 widerspiegle die stark eingeschränkte Prüfpflicht der Banken. Das Prüfkonzept führe die Pflicht zur Prüfung der Vollständigkeit auf sowie die in Art. 6 Abs. 4 der Covid-19-SBüV enthaltene Pflicht der Plausibilisierung anhand der Selbst- deklaration, dass der Umsatzerlös des gesuchstellenden Unternehmens im Jahr 2019 den Betrag von Fr. 500'000'000.– nicht überschreite. Die Bank habe sich an die gesetzlich vorgegebene Rahmenvereinbarung gehalten und den Kreditantrag auf Vollständigkeit überprüft. Anhaltspunkte, dass der Umsatzerlös der Kredit- nehmerin den Betrag von Fr. 500'000'000.– überschreite, hätten keine vorgelegen. Eine weitergehende Prüfung sei ihr nicht zuzumuten und ohne besonderen Aufwand nicht möglich gewesen. Die Umsatzzahlen hätten im Übrigen im vorliegenden Fall auch nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen des Firmenkontos bei der B._____ überprüft werden können, weil ihr nicht bekannt habe sein können, ob die Kreditnehmerin noch über weitere Firmenkonten bei anderen Banken verfügt habe (Urk. 68 S. 4).
- 25 - 2.
E. 1.4 Sodann ist zu bemerken, dass die seitens der Verteidigung bestrittene Frage, ob der Beschuldigte die Tatsache, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würden, vorausgesehen habe, einerseits den
- 9 - Anklagesachverhalt betrifft, andererseits aber auch zentrales Element der recht- lichen Würdigung ist. Zweckmässigerweise ist der betreffende Punkt daher – wie schon durch die Vorinstanz – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Der amtliche Verteidiger beantragt, der Privatklägerin sei nur insoweit eine Parteientschädigung zuzusprechen, als diese obsiege, was sie jedoch lediglich teilweise im Strafpunkt tue. Ihr sei deshalb keine Parteientschädigung zuzuspre- chen, zumal die Verfolgung einer Strafsache Aufgabe des Staates und nicht der Privatklägerschaft sei und sich die Ausführungen und damit der Aufwand der Privatklägerin hauptsächlich auf den Zivilpunkt beziehe (Urk. 63 N. 53). Sollte die Privatklägerin teilweise im Zivilpunkt obsiegen, sei ihr höchstens eine Parteient- schädigung im Umfang von 25% der geltend gemachten Entschädigung, d.h. Fr. 632.30, zuzusprechen (Urk. 63 N. 54).
E. 2.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Ver- urteilung die Privatklägerschaft für die im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe, einschliesslich eines allenfalls nötigen Rechtsbeistands, zu entschädigen. Gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses
- 28 - einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV).
E. 2.2.1 Den Vorbringen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Privat- klägerin konstituierte sich in ihrer Strafanzeige vom 15. Juli 2021 als solche (Urk. 6/1 S. 2). Aufgrund der Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid- 19-SBüV und des Umstandes, dass die BG OST-SÜD, Bürgschaftsgenossen- schaft für KMU die Kreditschuld erfüllte (Urk. 6/4-5; Urk. 30/2-3), ist diese durch die Straftaten des Beschuldigten unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.
E. 2.2.1.1 Der Beschuldigte gab während der Untersuchung sowie vor Vorinstanz an, er sei davon ausgegangen, dass die B._____ [Bank] die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (Urk. 2/1 F/A 57 f.; Prot. I S. 18 f.). Die amtliche Verteidigung machte zur Begründung, weswegen der Beschuldigte nicht habe voraussehen können, dass die Getäuschte von einer Überprüfung absehen würde, geltend, jeder Delinquent müsse grundsätzlich damit rechnen, des Delikts, welches er begangen habe, früher oder später überführt zu werden, hoffe aber darauf, dass dies nicht geschehen werde. Daraus zu schliessen, man delinquiere nur, wenn man sicher nicht damit rechne, dabei erwischt zu werden bzw. wenn man, wie hier, sicher nicht mit einer Überprüfung rechne, sei geradezu weltfremd (Urk. 63 N. 11).
E. 2.2.1.2 Die Banken seien durch die Covid-19-SBüV nicht von ihrer üblichen Sorg- faltspflicht und einer branchenüblichen Prüfung des Kreditantrags befreit worden. Eine entsprechende Bestimmung finde sich in der Covid-19-SBüV nicht. Auch die im Kreditantrag statuierte Wahrheitspflicht oder Ziff. 2.3. der Rahmenbedingungen für Covid-19-Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken (Anhang 1 zur Covid-19-SBüV) würden daran nichts ändern. Angesichts des
- 10 - Detaillierungsgrades der Covid-19-SBüV und der Kreditvereinbarung wäre eine ausdrückliche Regelung, wonach keine inhaltliche Überprüfung der Angaben eines vollständig ausgefüllten Kreditantrags notwendig gewesen wäre, zu erwarten gewesen. Art. 12 Covid-19-SBüV habe denn auch ausdrücklich vorgesehen, dass der Kreditnehmer unter anderem die kreditgebende Bank von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, zu entbinden habe, damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Bürgschaft überprüft werden können. Ohne jede Überprüfung würde diese (notwendige) Entbindung keinerlei Sinn ergeben (Urk. 63 N. 12). Das Prüfkonzept des SECO vom 12. Mai 2020 habe sodann ausdrücklich vorgesehen, dass die Bank den angegebenen Umsatzerlös unter anderem aufgrund der der Bank bereits bekannten Daten plausibilisieren müsse (Urk. 71 N. 5). Von der kreditgebenden Bank sei mindestens zu erwarten gewesen, dass sie die angegebene Umsatzgrösse plausibilisiere. Als absolutes Minimum hätte die Bank die ihr bereits vorliegenden Unterlagen konsultieren und den angegebenen Umsatz bspw. mit den vorhandenen Kontobewegungen abgleichen müssen (Urk. 63 N. 14). Von der B._____ (Schweiz) AG (nachfolgend: B._____) sei zu erwarten gewesen, dass sie den angegebenen Umsatz mindestens anhand der ihr bereits vorliegenden Unterlagen überprüfe, wovon jeder Durchschnittsmensch und damit auch der Beschuldigte bei einer objektiven Betrachtung in guten Treuen habe ausgehen dürfen und müssen. Der vom Beschuldigten angegebene Umsatz hätte mit den der B._____ bekannten Kontoauszügen der C._____ offensichtlich nicht plausibilisiert werden können, weshalb die Kreditauszahlung hätte verweigert werden müssen (Urk. 63 N. 15). Der Beschuldigte habe daher gerade nicht vorausgesehen, dass die B._____ den angegebenen Umsatz nicht überprüfen würde. Vielmehr sei er berechtigterweise davon ausgegangen, dass diese die Angaben mindestens anhand der ihr bereits vorliegenden Unterlagen plausibilisieren würde, habe aber allenfalls auf das Gegenteil gehofft. Hätte die Bank dies getan, hätte diese sofort festgestellt, dass der angegebene Umsatz nicht zutreffend sein könne. Ein arglistiges Verhalten liege damit nicht vor (Urk. 63 N. 17).
E. 2.2.2 Aus dem Schreiben der B._____ vom 27. Mai 2021 an die Privatklägerin geht ohne Weiteres hervor, dass diese die Bürgschaftsverpflichtung der Privat- klägerin im Umfang von Fr. 350'000.– aufgrund des Konkurses der C._____ in Anspruch genommen hat. Aus eben jenem Schreiben ergibt sich auch ohne Weiteres auf welches Konto – das seitens der B._____ wohl zwecks Zuordenbarkeit unter dem Namen der C._____ geführt wurde – die Auszahlung zu erfolgen hatte (Urk. 6/4; Urk. 30/2). Sodann ist aus dem Beleg der Postfinance ersichtlich, dass im Nachgang die Honorierung der Covid-19-Bürgschaft im Umfang von Fr. 350'000.– auf das im vorgenannten Schreiben genannte Konto zugunsten der B._____ erfolgte (Urk. 6/5; Urk. 30/3). Dies genügt als Zahlungsnachweis. Damit ist die Privatklägerin zur Stellung des Scha- denersatzbegehrens aktivlegitimiert. Der Schaden entstand im Übrigen bereits als die Privatklägerin von der B._____ infolge (unbestrittenem) Eintritt des Bürgschaftsfalles in Anspruch genommen wurde.
E. 2.2.2.1 Vorweg ist anzumerken, dass zur Erfüllung des Kriteriums der fehlenden Überprüfung grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass keine Überprüfung seiner Falschangaben stattfinden wird. Vielmehr reicht dazu aus, dass er aufgrund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täuschungsopfer von einer Überprüfung absehen werde (vgl. TRECHSEL/ CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021; m.w.H.). Zur Bejahung von Arglist reicht es daher vorliegend aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Beschuldig- te habe aufgrund den gegebenen besonderen Umständen damit gerechnet, dass die Mitarbeitenden der B._____ seinen Kreditantrag keiner näheren Prüfung un- terziehen würden.
E. 2.2.2.2 Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sieht vor, dass für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.– formlos eine einmalige Solidarbürgschaft gewährt wird, wobei die Kredite ohne Weiteres als verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. In Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen für Covid-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken (Anhang 1 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung) ist sodann lediglich vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Die Covid-19-Kredite bis zu einem Betrag von Fr. 500'000.– wurden entsprechend gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unternehmens und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben (Erläuterungen zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom
14. April 2020, S. 3 f.; CHRIST/ KELLER/SIMIC, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 N 51). Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV sieht explizit vor, dass Kredite ohne weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürg- schaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprech- enden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Die Entbindung von den
- 12 - Geheimhaltungsvorschriften durch den Gesuchsteller ändert nichts daran. Die von der amtlichen Verteidigung vorgebrachte Ziff. 5.2.1 lit. d des Prüfkonzepts des SECO sieht sodann lediglich vor, dass die Bank eine Plausibilisierung dahingehend vornimmt, dass der Umsatzerlös des gesuchstellenden Unternehmens im Jahr 2019 aufgrund der Selbstdeklaration bzw. weiterer, der Bank bekannten Daten den Betrag von Fr. 500'000'000.– nicht überschreitet. Im vorliegenden Fall muss für die B._____ sodann auf den ersten Blick erkennbar gewesen sein, dass kein Umsatzerlös von über Fr. 500'000'000.– vorliegt. Die Privatklägerin liess sodann auch geltend machen, Anhaltspunkte, wonach dieser Umsatzerlös überschritten worden sei, hätten keine vorgelegen (Urk. 68 S. 4). Inwiefern die Bank dieser Prüfungspflicht nicht nachgekommen sein soll, erhellt nicht. Eine weitergehende Prüfung der Umsatzangaben ist sodann auch im Prüfkonzept des SECO nicht vorgesehen.
E. 2.2.2.3 Die Banken wurden mithin durch die Covid-19-SBüV von ihrer üblichen Sorgfaltspflicht und einer branchenüblichen Prüfung des Kreditantrags befreit, da damit eben gerade eine kurzfristig eingeführte, standardisierte Kreditvergabe er- laubt wurde. Die Tatsache, dass sich in der Covid-19-SBüV keine entsprechende explizite Bestimmung findet, welche wörtlich besagt, dass die Banken von dieser Pflicht befreit wurden, vermag daran nichts zu ändern, sieht diese doch explizit ein formloses Verfahren für Kredite bis zu Fr. 500'000.– vor.
E. 2.2.2.4 Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte. Dies war nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens sehr oberflächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Verordnungserlasses war das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit notorisch, und zwar unabhängig von der
- 13 - tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen (OGer ZH SB210497 vom
10. Februar 2022 E. III.1.2.3).
E. 2.2.2.5 Die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass die B._____ die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (Urk. 2/1 F/A 57 f.; Prot. I S. 18 f.) erscheint als unglaubhaft und reine Schutzbehauptung. Die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite war allgemein bekannt. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte überhaupt wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag hätte angeben sollen, insbesondere weshalb er den Umsatz so deutlich und offensichtlich hätte "pushen" sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank ausgegangen wäre (OGer ZH SB210497 vom
10. Februar 2022 E. III.1.2.3; OGer ZH SB220599-O vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.4.). Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Be- schuldigte darauf vertraute und mithin nicht nur hoffte, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde.
E. 2.3 Kommt es – wie vorliegend – zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin und ist für die ihr im Zu- sammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten zu entschädigen (BGE 139 IV 102 E. 4.3.). Unterliegt die Privatklägerschaft im Zivilpunkt, ist sie diesbezüglich als unterliegend zu betrachten (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N. 1830).
E. 2.3.1 Die amtliche Verteidigung führte weiter aus, selbst wenn der Gesetzgeber die kreditgebenden Banken ermächtigt hätte, auf die Angaben der Kreditnehmer zu vertrauen, würde dies nicht bedeuten, dass zwischen dem Kreditnehmer und der kreditgebenden Bank ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden sei bzw. der Kreditnehmer automatisch auf die ausbleibende Überprüfung seiner An- gaben vertraut habe. Zwischen dem Beschuldigten und der Bank habe kein be- sonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen. Es habe sich um eine blosse Ge- schäftsbekanntschaft gehandelt. Es habe nicht in der Macht des Gesetzgebers gelegen, zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis zu schaffen (Urk. 63 N. 20-22). Selbst wenn durch die Covid-19-SBüV ein besonderes Ver- trauensverhältnis geschaffen worden wäre, wäre das Vertrauen von vornherein kein berechtigtes gewesen und daher nicht schützenswert, da Lug und Trug im
- 14 - Geschäftsalltag allgegenwertig seien, weswegen trotz des Solidaritätsakts nicht mit ehrlichen Bürgern habe gerechnet werden können (Urk. 63 N. 23).
E. 2.3.2 Betreffend das nach Ansicht des Verteidigers fehlende Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der kreditgebenden Bank ist festzuhalten, dass sich die Schweiz im relevanten Zeitpunkt aufgrund der Pandemie in einer Ausnahmesituation befand. Wie ausgeführt konnte die zur Abwendung der drohenden wirtschaftlichen Katastrophe und zur Rettung der zahlreichen kleinen und mittleren Unternehmen nötige Soforthilfe nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern bereitgestellt werden. Insofern schuf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mit dem für Covid-19- Kredite bis Fr. 500'000.– vorgesehenen formlosen Verfahren ohne Überprüfung der Angaben des Kreditnehmers aufgrund der ausserordentlichen Umstände ein besonderes Vertrauensverhältnis (vgl. OGer ZH SB220599 vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.5). Im Übrigen ist zusätzlich dem Argument der amtlichen Verteidi- gung, es habe kein individuelles Vertrauensverhältnis bestanden, zu entgegnen, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
23. Dezember 2021 bezüglich des Bezugs von über einer halben Million Schwei- zerfranken binnen fünf Monaten angab, er habe diese ganz normal am Schalter bezogen. Er arbeite schon seit Jahren mit der B._____. Das Vertrauen habe be- standen (Urk. 2/1 F/A 88). Damit erklärte der Beschuldigte selbst, dass er in ei- nem individuellen Vertrauensverhältnis zur B._____ stand. Die Tatsache, dass diese hohen Bargeldbezüge offenbar problemlos möglich waren, zeugt denn auch eindeutig von einem besonderen Vertrauen, welches dem Beschuldigten in dieser ausserordentlichen Lage seitens der B._____ entgegengebracht wurde und des- sen sich der Beschuldigte ganz offensichtlich bewusst war.
E. 2.3.3 Wären Lug und Trug im Geschäftsalltag derart allgegenwärtig, dass man sich gegenseitig keinerlei Vertrauen mehr entgegenbringen könnte – wie von der Verteidigung geltend gemacht – wäre ein funktionierendes Wirtschaften und Ab- schliessen von Geschäften undenkbar. Es kann also keine Rede davon sein, dass mit ehrlichen Bürgern prinzipiell nicht gerechnet werden durfte.
E. 2.4 Die Privatklägerin machte vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2'529.23 (inkl. MwSt. und Barauslagen) für die Untersuchung und das vorinstanzliche Ver- fahren geltend (Urk. 28 i.V.m. Urk. 30/4). Im Strafpunkt obsiegt sie zwar vollum- fänglich, im Zivilpunkt jedoch lediglich im Umfang von rund 25%, da der den Be- trag von Fr. 80'000.– übersteigende Schadenersatz auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen wird. Aus der vorinstanzlich eingereichten Honorarnote der Vertre- tung der Privatklägerin ergibt sich sodann, dass sich ein Grossteil der Aufwen- dungen aus der Strafklage ergeben, so insbesondere das Aktenstudium und die Arbeit an der Strafanzeige. Die weiteren Aufwände, so insbesondere die Durch- sicht des Briefes von der Staatsanwaltschaft betreffend den Abschluss der Strafuntersuchung und das Studium der Anklage lassen sich sodann nicht klar der Straf- oder Zivilklage zuweisen. Für die Zivilklage dürfte diesbezüglich jedoch kein grosser Mehraufwand entstanden sein. Lediglich der Aufwand für das Erstellen der Eingabe an das Gericht betreffend die Begründung und Bezifferung der Zivil- forderung lässt sich klarerweise ausschliesslich der Zivilklage zuordnen (vgl. Urk. 30/4). Bezüglich der Aufwände für die Zivilklage gilt es sodann anzumerken, dass die Privatklägerin zwar in einem Teilbetrag unterliegt. Dieser leitet sich je- doch aus ein und derselben Forderung ab, sodass deren Aufwände sich wohl auch dann nicht merklich unterschieden hätten, wäre nur der zugesprochene Teilbetrag eingeklagt worden.
- 29 -
E. 2.4.1 Die amtliche Verteidigung macht weiter Opfermitverantwortung geltend und führt hierzu insbesondere aus, die B._____ hätte zumindest die ihr bereits vorlie- genden Geschäftsunterlagen konsultieren müssen, habe doch zwischen ihr und dem Beschuldigten die einzige Bankbeziehung des Beschuldigten bestanden, womit alle finanziellen Transaktionen des Beschuldigten der B._____ vorgelegen hätten. In einer Überprüfung der Geschäftsunterlagen liege offensichtlich kein nennenswerter Aufwand. Durch eine solche wäre der angegebene Umsatz aber nicht zu plausibilisieren gewesen (Urk. 63 N. 27).
E. 2.4.2 Daher stellt sich vorliegend die Frage, ob die Arglist aufgrund ungenügender Wahrnehmung der Opfermitverantwortung wegfällt. Banken sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar grundsätzlich zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe kann ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden. Jedoch schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nach allgemeinen Zurechnungsregeln nur dann aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung bleibt die Ausnahme (BGer 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 m.w.H.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die dargelegte gesamtgesellschaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus. Wie ausgeführt wurde den Unternehmen mit der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung in der ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreichen Kreditanträgen hätte gewisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre schon alleine aufgrund deren Anzahl nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, womit das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe nicht hätte erreicht werden können (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.3.2). Zwar verfügte die C._____ über ein Firmenkonto bei der B._____, jedoch hätte diese die Umsatzzahlen nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen dieses Firmenkontos überprüfen können, weil ihr nicht bekannt sein konnte, ob die Kreditnehmerin noch über weitere Firmenkonten bei anderen Banken verfügte. Des Weiteren nutzte der Beschuldigte das Konto nicht
- 16 - nur für sein Unternehmen, sondern auch zu privaten Zwecken, so verfügte er gar nicht erst über ein separates Privatkonto (Urk. 2/1 F/A 29). Insofern wäre eine Überprüfung der Angaben im Kreditantrag des Beschuldigten durch die B._____ auch im vorliegenden konkreten Fall nicht ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Nach dem Gesagten kann deshalb nicht von einer fehlenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung gesprochen werden. Die Arglist der Täuschung des Beschuldigten ist damit zu bejahen.
E. 2.5 Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und in Anwendung des Verbots der reformatio in peius zu verpflichten, der Privat- klägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen.
3. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 2.6 Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, ein Schadenszins in der Höhe von 5% geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2.). Wie bereits die Vorinstanz richtiger- weise erwog, verlangt die Privatklägerin Zinsen von 5% ab dem 16. Juni 2021. Da die Privatklägerin die Bürgschaft für den von der B._____ gewährten Covid-19- Kredit am 16. Juni 2021 honorierte bzw. dieser den Betrag von Fr. 350'000.– dann aufgrund ihrer Bürgschaftsverpflichtung überwies (Urk. 6/4-5; Urk. 30/2-3),
- 27 - wirkte sich das schädigende Ereignis spätestens ab diesem Datum aus, womit ab dann Schadenszinsen geschuldet sind.
3. Fazit Der Beschuldigte ist demgemäss in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2021 zu bezahlen. Im Übrigen ist die For- derung auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Kostendispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuldsprü- chen bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 6) aus- gangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Erstinstanzliches Entschädigungsdispositiv
E. 3 Anklageprinzip
E. 3.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 6'027.95 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 73) und ersucht darum, zusätzlich das Studium des Urteils sowie die Be- sprechung desselben mit dem Beschuldigten hinzuzurechnen (Urk. 72). Das gel- tend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung und erweist sich als in Anbetracht der ausführlichen Berufungsbe- gründung knapp noch angemessen. Die amtliche Verteidigung ist deshalb unter Berücksichtigung des voraussichtlich anfallenden Aufwandes für das Studium des vorliegenden Urteils sowie dessen Besprechung mit dem Beschuldigten mit ins- gesamt Fr. 6'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschä- digen.
E. 3.3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aufwendungen betreffen in ers- ter Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Ein Obsiegen ist dann gegeben,
- 30 - wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt wird und der Privatkläger- schaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 433). Die Regelung von Art. 433 StPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, rich- tet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 mit Hinweisen).
E. 3.4 Ausgangsgemäss hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Vertreterin der Privatklägerin macht vorliegend insgesamt für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'459.43 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 75 i.V.m. Urk. 76). Hierbei fällt auf, dass die geltend ge- machten Aufwendungen bis und mit "Studium Urteil vom 1. September 2022" bereits durch das erstinstanzliche Urteil abgedeckt wurden (vgl. Urk. 30/4), mithin also durch die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Vorverfahren entschädigt werden (vgl. vorstehend E. VII. 2.4. f.), was die Privatklägerin unangefochten liess. Das darüber hinausgehend neu geltend gemachte Honorar für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 1'863.65 (5,6 Stunden x Fr. 300.– zzgl. Auslagen und MwSt.) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten dazu zu verpflichten, der Privat- klägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'863.65 (Fr. 2'000.– + Fr. 1'863.65; inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach – Einzelge- richt vom 14. September 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 31 - "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2.-4. (…)
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'960.25 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6.-7. (…)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, letztere als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 (Ge- schäfts-Nr. A-7/2020/10012524).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____, Bürgschafts- genossenschaft für KMU, Schadenersatz von Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2021 zu bezahlen.
- 32 -
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'863.65 zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
E. 4 Formelles
E. 4.1 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Zusatzstrafe verwiesen werden (Urk. 50 S. 17 f. E. V. 2.1.-2.2.).
E. 4.2 Der Beschuldigte wurde vorliegend mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland A-7/2020/10012524). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden vom Beschuldigten am 27. März 2020 und damit vor Erlass des Strafbefehls am
5. Mai 2020 begangen, womit retrospektive Konkurrenz vorliegt. Der Beschuldigte ist daher im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht schlechter zu stellen, wie wenn die dem genannten Strafbefehl zugrundeliegenden Delikte zusammen mit den vorliegenden beurteilt worden wären. Mangels Gleichartigkeit der Strafen ist eine hypothetische Gesamtstrafenbildung mit der für den Betrug auszusprechenden Freiheitsstrafe nicht möglich. Hingegen ist für die Urkundenfälschung eine Geld- strafe auszusprechen, daher ist diesbezüglich nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor- zugehen.
E. 4.3 Wie bereits die Vorinstanz richtig erwog, handelt es sich bei der zu beurtei- lenden Urkundenfälschung um das schwerere der beiden Delikte. Für diese ist ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen (Art. 251 Ziff. 1 StGB), während die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Daher gilt es nachfolgend für die Urkundenfälschung eine Einsatz- strafe festzusetzen, welche um die Grundstrafe gemäss Strafbefehl vom 5. Mai 2020 zur Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe angemessen zu erhöhen sein wird. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grund- strafe wird von der für die Urkundenfälschung auszusprechenden Strafe abzu- ziehen sein, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt.
- 19 -
5. Strafzumessungsregeln Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 50 S. 19 E. V. 3.1. und E. V. 3.2.).
6. Tatkomponente 6.1. Betrug 6.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 80'000.– innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vergleichsweise tief ist. Nichtsdestotrotz handelt sich um einen durchaus erheblichen Betrag. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere des Betrugs ist weiter zu beachten, dass der Beschuldigte vorliegend kein ausgeklügeltes Lügengebäude errichtete oder sich besonders perfider täuschender Machenschaften bediente, sondern falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde machte, wobei er voraussah, dass die Mitarbeiter der B._____ sie nicht überprüfen würden. Daher handelt es sich von der Tatbegehungsvariante um einen eher leichten Fall eines Betruges. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, erschöpfte sich die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten in einer einzigen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Die gesamte Gesellschaft – mithin auch der Beschuldigte – befand sich damals bei Pandemieausbruch in einer ausserordentlichen Lage und zufolge der notwendigen Massnahmen gerieten kurz darauf auch die betroffenen Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage. Der Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die
- 20 - Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten massiv herabgesetzt werden mussten. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus und bezog Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen war, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit manifestierte. In objektiver Hinsicht ist somit von einem eher leichten Verschulden auszugehen. 6.1.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor- sätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Er nutzte die zu Unrecht er- hältlich gemachte Kreditsumme jedoch gemäss angeklagtem Sachverhalt aus- schliesslich zur Tilgung seiner geschäftlichen Schulden. Zugunsten des Beschul- digten ist sodann zu berücksichtigen, dass sein Unternehmen sich bei Antrags- stellung in einer Schieflage befand, war er doch mit der Zahlung der Miete in Ver- zug (Prot. I S. 17 f.). Von einer schweren Notlage ist indes nicht auszugehen, was denn auch der Beschuldigte nicht behauptet (Urk. 2/1 F/A 79). Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven nicht zu relativieren. 6.1.3. Zwischenfazit In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt von einem eher leichten Ver- schulden auszugehen. Es ist daher eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstra- fe festzusetzen. 6.2. Urkundenfälschung 6.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte fälschte eine einzige Urkunde, indem er in einem relevanten Punkt eine Falschangabe machte. Das Kreditantragsformular verwendete der Be- schuldigte gegenüber einem einzigen Geschäfts- bzw. Vertragspartner, nämlich der kreditgebenden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Die Urkundenfälschung
- 21 - stand dabei in engstem Zusammenhang mit dem Betrug, wobei sie das Tatmittel dazu darstellte. Das objektive Verschulden wiegt damit leicht. 6.2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (E. III. 6.1.2.) zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven damit nicht zu relativieren. 6.2.3. Zwischenfazit In objektiver und subjektiver Hinsicht ist daher insgesamt von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Es ist daher eine Einzelstrafe von 80 Tagessätzen Geld- strafe festzusetzen.
7. Täterkomponente
E. 7 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, letztere als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
5. Mai 2020 (Urk. 50 E. V. 7.). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar.
2. Berufungsantrag
E. 7.1 Gemäss den Angaben des Beschuldigten wuchs er in D._____ auf, wo er auch die Primarschule besuchte, bevor er für vier Jahre in die Türkei zog, um dort das Gymnasium zu besuchen. Nach einem zweijährigen Wirtschaftsstudium in E._____ [Ortschaft in Deutschland], welches er nicht abschloss, begann er als Autohändler zu arbeiten und machte sich schliesslich selbständig. Derzeit ist er nicht arbeitstätig und beim RAV gemeldet. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner ebenfalls nicht berufstätigen Frau und hat mit dieser gemeinsam zwei Töchter (Prot. I S. 11 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten.
E. 7.2 Der Beschuldigte zeigte sich zwar betreffend den äusseren Anklagesach- verhalt geständig. Angesichts der erdrückenden Beweislage hätte ein Bestreiten auch kaum Sinn ergeben, was ihm zweifellos klar war. Die Strafuntersuchung wurde durch das Geständnis daher nur unwesentlich erleichtert, was das Geständnis relativiert. Das Geständnis ist mithin nur leicht strafmindernd zu werten. Zudem bestritt der Beschuldigte betreffend das Delikt des Betruges vorausgesehen zu haben, dass die B._____ seine Angaben nicht überprüfen würde und damit die Erfüllung des Elementes der Arglist. Entsprechend kann
- 22 - auch nicht von Einsicht und Reue gesprochen werden, wenngleich er zu Protokoll gab, dass es ihm leid tue (Prot. I S. 25). So hat er bislang auch noch keine Abzahlungsvereinbarung mit der Privatklägerin geschlossen oder damit begonnen, seine Schuld zurückzuzahlen (Prot. I S. 21).
E. 7.3 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 1. März 2013 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Die Strafe liegt bereits relativ lange zurück, ist zudem nicht einschlägig und wirkt sich daher nur ganz leicht straferhöhend aus.
E. 7.4 Die beiden Einzelstrafen sind daher aufgrund der Täterkomponente im Ergebnis leicht zu mindern, für den Betrug um einen Monat auf 7 Monate und für die Urkundenfälschung um 10 Tagessätze auf 70 Tagessätze.
8. Bildung Zusatzstrafe und Tagessatzhöhe 8.1. Wie bereits dargelegt wurde beträgt die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020) Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Da für die heute zu beurteilende neue Tat der Urkundenfäl- schung die gleiche Strafart festgelegt wurde, kommt eine Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage. Die Urkundenfälschung erweist sich im Vergleich zum Grunddelikt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) als die schwe- rere Straftat, weshalb die hierfür festgesetzte Geldstrafe von 70 Tagessätzen um die Grundstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf 80 Tagessätze zu erhöhen ist. Von dieser Gesamtstrafe ist in einem letzten Schritt die rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe abzuziehen. Folglich ist der Beschuldigte mit 60 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 zu bestrafen. 8.2. Bezüglich Festsetzung der Tagessatzhöhe kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 23 E. V. 6.2. und E. V. 6.3.), welche sich im Übrigen mit den Ausführungen der amtli-
- 23 - chen Verteidigung hierzu decken (Urk. 63 N. 37). Diese ist damit auf Fr. 10.– fest- zusetzen.
9. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Freiheits- sowie die Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährt und die minimale gesetzliche Probezeit von zwei Jah- ren angesetzt (Urk. 50 S. 24 E. VI.). Dies ist bereits wegen des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.
E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, letztere als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 (Geschäfts-Nr. A-7/2020/10012524).
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2021 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'960.25 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. - 3 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2; schriftlich) "1. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Bülach vom
- September 2022, Geschäfts-Nr. GG220021, sei aufzuheben und der Be- schuldigte sei vom Vorwurf des Betruges im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen und stattdessen der Widerhandlung gegen die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Corona- virus gemäss Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung schuldig zu sprechen.
- Die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Bülach vom
- September 2022, Geschäfts-Nr. GG220021, sei aufzuheben und der Be- schuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 20 Tagessätzen à CHF 10.– und einer Busse von CHF 2'000.– zu bestrafen.
- Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Bülach vom 14. September 2022, Geschäfts-Nr. GG220021, sei insofern zu bestätigen, als dem Be- schuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren zu gewähren sei.
- Die Dispositiv-Ziffern 4 und 7 seien vollumfänglich aufzuheben.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts Bülach vom 14. September 2022, Geschäfts-Nr. GG220021, dem Beschuldigten zu 60% aufzuerlegen und die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kos- - 4 - ten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 67 S. 1 f.; schriftlich) "1. Das erstinstanzliche Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirks- gericht Bülach vom 14. September 2022 sei vollumfänglich zu bestätigen.
- Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Ver- teidigung - seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." c) Der Rechtsvertretung der Privatklägerin: (Urk. 68; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Am 24. März 2022 (Datum Eingang: 28. März 2022) erhob die Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) bei der Vo- rinstanz Anklage wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 10). Die Hauptver- handlung vor Vorinstanz fand am 14. September 2022 statt (Prot. I S. 9 ff.). Glei- chentags erfolgte die Urteilsberatung und das Urteil wurde dem Beschuldigten sowie dessen amtlichen Verteidiger mündlich eröffnet und begründet sowie das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt, wodurch die Frist zur Anmeldung der Berufung für den Beschuldigten zu laufen begann (Prot. I S. 25 ff.). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene Urteil meldete die amtliche Vertei- digung namens des Beschuldigten am 15. September 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 40). Nachdem den Parteien am 31. Januar 2023 das begründete Urteil zugestellt worden war (Urk. 46 und 48), ging bei der hiesigen Berufungsinstanz - 5 - mit Schreiben vom 2. Februar 2023 fristgerecht die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2023 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. Februar 2023 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf Beweisanträge und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Berufungsverhandlung (Urk. 56). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 22. Februar 2023 erklären, dass sie keine Anschlussberufung erhebe, keinen Antrag auf Nichteintreten stelle, auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichte, jedoch vollumfänglich an der Zivilforderung und der Parteientschädigung festhalte, und verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 57). 1.3. Mit Beschluss vom 1. März 2023 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 58). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (ebd.). Innert zweifach erstreckter Frist reichte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 15. Mai 2023 ihre Berufungsbegrün- dung mit den bereits bekannten Anträgen ins Recht (Urk. 60-61 i.V.m. Urk. 63). Sodann ging zwischenzeitlich am 26. April 2023 das vom Beschuldigten ausge- füllte Datenerfassungsblatt hierorts ein (Urk. 62). Schliesslich wurde die Beru- fungsbegründung des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2023 der Privatklägerschaft, der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt und der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Beru- fungsantwort sowie letztmals eigene Beweisanträge einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Ver- nehmlassung gegeben (Urk. 64). Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom
- Mai 2023 (Datum Poststempel) ihren Verzicht auf Vernehmlassung mit (Urk. 66). Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Datum Poststempel) bzw. 12. Juni 2023 reichten die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft je ihre Berufungsan- twort ein und verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 67-68). Dem Beschuldigten wurden die Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft sowie der - 6 - Privatklägerschaft mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2023 zugestellt und Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 69). Die amtliche Verteidigung reichte sodann mit Eingabe vom 30. Juni 2023 erneut eine Stellungnahme ein, welche sodann je in Kopie der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt wurde (Urk. 71). Diese liessen sich nicht mehr vernehmen. Das vorlie- gende Verfahren erweist sich heute als spruchreif.
- Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungserklärung ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte liess in der Berufungs- erklärung das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 1, Lemma 2, betreffend die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, Dispositivziffer 3 bezüglich des bedingten Strafaufschubs und der Probezeit von 2 Jahren sowie Dispositivziffer 5 betreffend die Kostenfestsetzung vollumfänglich anfechten. Er verlangt einen Freispruch vom Anklagevorwurf des Betrugs und stattdessen einen Schuldspruch wegen Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung) im Sinne von Art. 23 COVID-19-SBüV, sodann die Verurteilung zu einer Geldstrafe von maximal 20 Tagessätzen à Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei die Geldstrafe bedingt auszusprechen und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen sei. Das Begehren der Privatklägerin um Schadenersatz sei auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann sei der Privatklägerschaft keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu 60% aufzuerlegen und die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) vollständig auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 52 sowie 63 S. 2, 14 und 16). 2.2. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom
- September 2022 ist mithin bezüglich Dispositivziffer 1, Lemma 2, betreffend - 7 - die Verurteilung wegen Urkundenfälschung sowie Dispositivziffer 5 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist. Hingegen gilt der be- dingte Strafvollzug gemäss Dispositivziffer 3 als mitangefochten (BGE 144 IV 383). Jedoch gilt zugunsten des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Anklageprinzip 3.1. Die amtliche Verteidigung führte im Zusammenhang mit dem Vertrauens- prinzip aus, das notwendige Vertrauensverhältnis sei vom Anklagesachverhalt nicht umfasst. Deshalb könne auch kein arglistiges Verhalten erstellt werden (Urk. 63 N. 21). 3.2. Die Verletzung des Anklageprinzips wurde zwar nicht explizit gerügt, jedoch sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Anklage sehr wohl vom erhöhten Vertrauen des Personals der Bank und der Bürgschaftsorganisation, welche durch die Verordnung geschaffen worden sei, und dessen Auswirkungen spricht (Urk. 10 S. 6). Somit ist dieses ohne weiteres vom Anklagesachverhalt umfasst. Auch alle weiteren notwendigen Sachverhaltselemente sind in der Anklage vorhanden. Der Beschuldigte wusste anhand der Anklageschrift, was ihm vorgeworfen wird und war auch in der Lage, sich gegen diese Vorwürfe angemessen zu verteidigen, was denn auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung zum Vertrauensverhältnis im vorinstanzlichen Verfahren belegen (Urk. 36 N. 9 und N. 12). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich.
- Formelles 4.1. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. - 8 - 4.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Schuldpunkt
- Sachverhalt 1.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt hauptsächlich basierend auf dem Geständnis des Beschuldigten als erstellt und ging daher für die rechtli- che Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift aus (Urk. 50 S. 6 E. III.). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Anklagesachverhalt in der Un- tersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vollumfänglich (Urk. 2/1 F/A 95; Urk. 2/2 F/A 7 und F/A 22, Prot. I S. 17). Seitens der amtlichen Verteidigung wurde dagegen vor Vorinstanz wie auch im Rahmen des Berufungs- verfahrens vorgebracht, der Beschuldigte anerkenne den äusseren und auch grösstenteils den inneren Sachverhalt. Bestritten werde hingegen, der Beschul- digte habe vorausgesehen, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der (falschen) Angaben im Kreditantrag unterlassen würde, und dass er deshalb arglistig gehandelt habe (Urk. 36 N. 4 i.V.m. N. 8; Urk. 63 N. 6). 1.3. Wie auch seitens der Vorinstanz zutreffend geschlossen wird, deckt sich das Geständnis des Beschuldigten (Urk. 2/1 F/A 95; Urk. 2/2 F/A 7 und F/A 22, Prot. I S. 17) mit den übrigen Akten und dem Untersuchungsergebnis (Urk. 4/11; Urk. 6/3; Urk. 6/5-7). Es kann daher darauf abgestellt werden. 1.4. Sodann ist zu bemerken, dass die seitens der Verteidigung bestrittene Frage, ob der Beschuldigte die Tatsache, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würden, vorausgesehen habe, einerseits den - 9 - Anklagesachverhalt betrifft, andererseits aber auch zentrales Element der recht- lichen Würdigung ist. Zweckmässigerweise ist der betreffende Punkt daher – wie schon durch die Vorinstanz – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
- Rechtliche Würdigung 2.1. Vorbemerkung Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatvorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind überzeugend (Urk. 50 S. 6 ff. E. IV. 2.1.-2.3.), weswegen grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Wesentlichen ergänzender und präzisierender Natur. 2.2. Vertrauen auf fehlende Überprüfung 2.2.1. 2.2.1.1. Der Beschuldigte gab während der Untersuchung sowie vor Vorinstanz an, er sei davon ausgegangen, dass die B._____ [Bank] die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (Urk. 2/1 F/A 57 f.; Prot. I S. 18 f.). Die amtliche Verteidigung machte zur Begründung, weswegen der Beschuldigte nicht habe voraussehen können, dass die Getäuschte von einer Überprüfung absehen würde, geltend, jeder Delinquent müsse grundsätzlich damit rechnen, des Delikts, welches er begangen habe, früher oder später überführt zu werden, hoffe aber darauf, dass dies nicht geschehen werde. Daraus zu schliessen, man delinquiere nur, wenn man sicher nicht damit rechne, dabei erwischt zu werden bzw. wenn man, wie hier, sicher nicht mit einer Überprüfung rechne, sei geradezu weltfremd (Urk. 63 N. 11). 2.2.1.2. Die Banken seien durch die Covid-19-SBüV nicht von ihrer üblichen Sorg- faltspflicht und einer branchenüblichen Prüfung des Kreditantrags befreit worden. Eine entsprechende Bestimmung finde sich in der Covid-19-SBüV nicht. Auch die im Kreditantrag statuierte Wahrheitspflicht oder Ziff. 2.3. der Rahmenbedingungen für Covid-19-Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken (Anhang 1 zur Covid-19-SBüV) würden daran nichts ändern. Angesichts des - 10 - Detaillierungsgrades der Covid-19-SBüV und der Kreditvereinbarung wäre eine ausdrückliche Regelung, wonach keine inhaltliche Überprüfung der Angaben eines vollständig ausgefüllten Kreditantrags notwendig gewesen wäre, zu erwarten gewesen. Art. 12 Covid-19-SBüV habe denn auch ausdrücklich vorgesehen, dass der Kreditnehmer unter anderem die kreditgebende Bank von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, zu entbinden habe, damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Bürgschaft überprüft werden können. Ohne jede Überprüfung würde diese (notwendige) Entbindung keinerlei Sinn ergeben (Urk. 63 N. 12). Das Prüfkonzept des SECO vom 12. Mai 2020 habe sodann ausdrücklich vorgesehen, dass die Bank den angegebenen Umsatzerlös unter anderem aufgrund der der Bank bereits bekannten Daten plausibilisieren müsse (Urk. 71 N. 5). Von der kreditgebenden Bank sei mindestens zu erwarten gewesen, dass sie die angegebene Umsatzgrösse plausibilisiere. Als absolutes Minimum hätte die Bank die ihr bereits vorliegenden Unterlagen konsultieren und den angegebenen Umsatz bspw. mit den vorhandenen Kontobewegungen abgleichen müssen (Urk. 63 N. 14). Von der B._____ (Schweiz) AG (nachfolgend: B._____) sei zu erwarten gewesen, dass sie den angegebenen Umsatz mindestens anhand der ihr bereits vorliegenden Unterlagen überprüfe, wovon jeder Durchschnittsmensch und damit auch der Beschuldigte bei einer objektiven Betrachtung in guten Treuen habe ausgehen dürfen und müssen. Der vom Beschuldigten angegebene Umsatz hätte mit den der B._____ bekannten Kontoauszügen der C._____ offensichtlich nicht plausibilisiert werden können, weshalb die Kreditauszahlung hätte verweigert werden müssen (Urk. 63 N. 15). Der Beschuldigte habe daher gerade nicht vorausgesehen, dass die B._____ den angegebenen Umsatz nicht überprüfen würde. Vielmehr sei er berechtigterweise davon ausgegangen, dass diese die Angaben mindestens anhand der ihr bereits vorliegenden Unterlagen plausibilisieren würde, habe aber allenfalls auf das Gegenteil gehofft. Hätte die Bank dies getan, hätte diese sofort festgestellt, dass der angegebene Umsatz nicht zutreffend sein könne. Ein arglistiges Verhalten liege damit nicht vor (Urk. 63 N. 17). 2.2.2. - 11 - 2.2.2.1. Vorweg ist anzumerken, dass zur Erfüllung des Kriteriums der fehlenden Überprüfung grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass keine Überprüfung seiner Falschangaben stattfinden wird. Vielmehr reicht dazu aus, dass er aufgrund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täuschungsopfer von einer Überprüfung absehen werde (vgl. TRECHSEL/ CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021; m.w.H.). Zur Bejahung von Arglist reicht es daher vorliegend aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Beschuldig- te habe aufgrund den gegebenen besonderen Umständen damit gerechnet, dass die Mitarbeitenden der B._____ seinen Kreditantrag keiner näheren Prüfung un- terziehen würden. 2.2.2.2. Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sieht vor, dass für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.– formlos eine einmalige Solidarbürgschaft gewährt wird, wobei die Kredite ohne Weiteres als verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. In Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen für Covid-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken (Anhang 1 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung) ist sodann lediglich vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Die Covid-19-Kredite bis zu einem Betrag von Fr. 500'000.– wurden entsprechend gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unternehmens und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben (Erläuterungen zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom
- April 2020, S. 3 f.; CHRIST/ KELLER/SIMIC, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 N 51). Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV sieht explizit vor, dass Kredite ohne weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürg- schaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprech- enden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Die Entbindung von den - 12 - Geheimhaltungsvorschriften durch den Gesuchsteller ändert nichts daran. Die von der amtlichen Verteidigung vorgebrachte Ziff. 5.2.1 lit. d des Prüfkonzepts des SECO sieht sodann lediglich vor, dass die Bank eine Plausibilisierung dahingehend vornimmt, dass der Umsatzerlös des gesuchstellenden Unternehmens im Jahr 2019 aufgrund der Selbstdeklaration bzw. weiterer, der Bank bekannten Daten den Betrag von Fr. 500'000'000.– nicht überschreitet. Im vorliegenden Fall muss für die B._____ sodann auf den ersten Blick erkennbar gewesen sein, dass kein Umsatzerlös von über Fr. 500'000'000.– vorliegt. Die Privatklägerin liess sodann auch geltend machen, Anhaltspunkte, wonach dieser Umsatzerlös überschritten worden sei, hätten keine vorgelegen (Urk. 68 S. 4). Inwiefern die Bank dieser Prüfungspflicht nicht nachgekommen sein soll, erhellt nicht. Eine weitergehende Prüfung der Umsatzangaben ist sodann auch im Prüfkonzept des SECO nicht vorgesehen. 2.2.2.3. Die Banken wurden mithin durch die Covid-19-SBüV von ihrer üblichen Sorgfaltspflicht und einer branchenüblichen Prüfung des Kreditantrags befreit, da damit eben gerade eine kurzfristig eingeführte, standardisierte Kreditvergabe er- laubt wurde. Die Tatsache, dass sich in der Covid-19-SBüV keine entsprechende explizite Bestimmung findet, welche wörtlich besagt, dass die Banken von dieser Pflicht befreit wurden, vermag daran nichts zu ändern, sieht diese doch explizit ein formloses Verfahren für Kredite bis zu Fr. 500'000.– vor. 2.2.2.4. Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte. Dies war nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens sehr oberflächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Verordnungserlasses war das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit notorisch, und zwar unabhängig von der - 13 - tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen (OGer ZH SB210497 vom
- Februar 2022 E. III.1.2.3). 2.2.2.5. Die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass die B._____ die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (Urk. 2/1 F/A 57 f.; Prot. I S. 18 f.) erscheint als unglaubhaft und reine Schutzbehauptung. Die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite war allgemein bekannt. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte überhaupt wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag hätte angeben sollen, insbesondere weshalb er den Umsatz so deutlich und offensichtlich hätte "pushen" sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank ausgegangen wäre (OGer ZH SB210497 vom
- Februar 2022 E. III.1.2.3; OGer ZH SB220599-O vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.4.). Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Be- schuldigte darauf vertraute und mithin nicht nur hoffte, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. 2.3. Besonderes Vertrauensverhältnis 2.3.1. Die amtliche Verteidigung führte weiter aus, selbst wenn der Gesetzgeber die kreditgebenden Banken ermächtigt hätte, auf die Angaben der Kreditnehmer zu vertrauen, würde dies nicht bedeuten, dass zwischen dem Kreditnehmer und der kreditgebenden Bank ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden sei bzw. der Kreditnehmer automatisch auf die ausbleibende Überprüfung seiner An- gaben vertraut habe. Zwischen dem Beschuldigten und der Bank habe kein be- sonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen. Es habe sich um eine blosse Ge- schäftsbekanntschaft gehandelt. Es habe nicht in der Macht des Gesetzgebers gelegen, zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis zu schaffen (Urk. 63 N. 20-22). Selbst wenn durch die Covid-19-SBüV ein besonderes Ver- trauensverhältnis geschaffen worden wäre, wäre das Vertrauen von vornherein kein berechtigtes gewesen und daher nicht schützenswert, da Lug und Trug im - 14 - Geschäftsalltag allgegenwertig seien, weswegen trotz des Solidaritätsakts nicht mit ehrlichen Bürgern habe gerechnet werden können (Urk. 63 N. 23). 2.3.2. Betreffend das nach Ansicht des Verteidigers fehlende Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der kreditgebenden Bank ist festzuhalten, dass sich die Schweiz im relevanten Zeitpunkt aufgrund der Pandemie in einer Ausnahmesituation befand. Wie ausgeführt konnte die zur Abwendung der drohenden wirtschaftlichen Katastrophe und zur Rettung der zahlreichen kleinen und mittleren Unternehmen nötige Soforthilfe nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern bereitgestellt werden. Insofern schuf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mit dem für Covid-19- Kredite bis Fr. 500'000.– vorgesehenen formlosen Verfahren ohne Überprüfung der Angaben des Kreditnehmers aufgrund der ausserordentlichen Umstände ein besonderes Vertrauensverhältnis (vgl. OGer ZH SB220599 vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.5). Im Übrigen ist zusätzlich dem Argument der amtlichen Verteidi- gung, es habe kein individuelles Vertrauensverhältnis bestanden, zu entgegnen, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
- Dezember 2021 bezüglich des Bezugs von über einer halben Million Schwei- zerfranken binnen fünf Monaten angab, er habe diese ganz normal am Schalter bezogen. Er arbeite schon seit Jahren mit der B._____. Das Vertrauen habe be- standen (Urk. 2/1 F/A 88). Damit erklärte der Beschuldigte selbst, dass er in ei- nem individuellen Vertrauensverhältnis zur B._____ stand. Die Tatsache, dass diese hohen Bargeldbezüge offenbar problemlos möglich waren, zeugt denn auch eindeutig von einem besonderen Vertrauen, welches dem Beschuldigten in dieser ausserordentlichen Lage seitens der B._____ entgegengebracht wurde und des- sen sich der Beschuldigte ganz offensichtlich bewusst war. 2.3.3. Wären Lug und Trug im Geschäftsalltag derart allgegenwärtig, dass man sich gegenseitig keinerlei Vertrauen mehr entgegenbringen könnte – wie von der Verteidigung geltend gemacht – wäre ein funktionierendes Wirtschaften und Ab- schliessen von Geschäften undenkbar. Es kann also keine Rede davon sein, dass mit ehrlichen Bürgern prinzipiell nicht gerechnet werden durfte. 2.4. Opfermitverantwortung - 15 - 2.4.1. Die amtliche Verteidigung macht weiter Opfermitverantwortung geltend und führt hierzu insbesondere aus, die B._____ hätte zumindest die ihr bereits vorlie- genden Geschäftsunterlagen konsultieren müssen, habe doch zwischen ihr und dem Beschuldigten die einzige Bankbeziehung des Beschuldigten bestanden, womit alle finanziellen Transaktionen des Beschuldigten der B._____ vorgelegen hätten. In einer Überprüfung der Geschäftsunterlagen liege offensichtlich kein nennenswerter Aufwand. Durch eine solche wäre der angegebene Umsatz aber nicht zu plausibilisieren gewesen (Urk. 63 N. 27). 2.4.2. Daher stellt sich vorliegend die Frage, ob die Arglist aufgrund ungenügender Wahrnehmung der Opfermitverantwortung wegfällt. Banken sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar grundsätzlich zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe kann ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden. Jedoch schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nach allgemeinen Zurechnungsregeln nur dann aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung bleibt die Ausnahme (BGer 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 m.w.H.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die dargelegte gesamtgesellschaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus. Wie ausgeführt wurde den Unternehmen mit der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung in der ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreichen Kreditanträgen hätte gewisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre schon alleine aufgrund deren Anzahl nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, womit das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe nicht hätte erreicht werden können (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.3.2). Zwar verfügte die C._____ über ein Firmenkonto bei der B._____, jedoch hätte diese die Umsatzzahlen nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen dieses Firmenkontos überprüfen können, weil ihr nicht bekannt sein konnte, ob die Kreditnehmerin noch über weitere Firmenkonten bei anderen Banken verfügte. Des Weiteren nutzte der Beschuldigte das Konto nicht - 16 - nur für sein Unternehmen, sondern auch zu privaten Zwecken, so verfügte er gar nicht erst über ein separates Privatkonto (Urk. 2/1 F/A 29). Insofern wäre eine Überprüfung der Angaben im Kreditantrag des Beschuldigten durch die B._____ auch im vorliegenden konkreten Fall nicht ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Nach dem Gesagten kann deshalb nicht von einer fehlenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung gesprochen werden. Die Arglist der Täuschung des Beschuldigten ist damit zu bejahen. 2.5. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte somit des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
- Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, letztere als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
- Mai 2020 (Urk. 50 E. V. 7.). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar.
- Berufungsantrag 2.1. Die amtliche Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit maximal einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei sie lediglich von einer Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordung) im Sinne von Art. 23 COVID-19 SBüV ausgeht (Urk. 63 S. 2). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht bezüglich Strafzumessung im Wesentli- chen geltend, die von der Vorinstanz erwogene Strafe von 70 Tagessätzen für die Urkundenfälschung sei angemessen (Urk. 63 N. 33). Die Vorinstanz habe jedoch - 17 - Bundesrecht verletzt, indem sie die Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung unter Berücksichtigung der Einzelstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln um 10 Tagessätze erhöht habe. Da die grobe Verletzung der Verkehrsregeln das schwerste Delikt sei, stelle die dafür bereits ausgefällte Strafe die Grundstrafe dar, welche aufgrund der Einzelstrafen für die neu zu beurteilenden Strafen an- gemessen zu erhöhen sei. Anschliessend sei von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergebe (Urk. 63 N. 35).
- Strafrahmen und Strafart 3.1. Wie bereits die Vorinstanz richtig erwog, beträgt der Strafrahmen der vor- liegend zu beurteilenden Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung je 3 Tage bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2. Damit ist für beide vorliegend erfüllten Delikte grundsätzlich sowohl die Ausfällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe möglich. Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit, ihrer Auswirkung auf den Täter und auf dessen soziale Situation sowie ihrer Wirkung unter dem Gesichtswinkel der Prävention erfolgen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4). Hinsichtlich der Wahl der Strafart kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 16 f. E. V. 1.3.). Es ist mithin für den Be- trug eine Freiheitsstrafe und für die Urkundenfälschung eine Geldstrafe auszufäl- len (siehe hierzu nachfolgend E. III. 7.4.). - 18 -
- Zusatzstrafe 4.1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Zusatzstrafe verwiesen werden (Urk. 50 S. 17 f. E. V. 2.1.-2.2.). 4.2. Der Beschuldigte wurde vorliegend mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland A-7/2020/10012524). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden vom Beschuldigten am 27. März 2020 und damit vor Erlass des Strafbefehls am
- Mai 2020 begangen, womit retrospektive Konkurrenz vorliegt. Der Beschuldigte ist daher im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht schlechter zu stellen, wie wenn die dem genannten Strafbefehl zugrundeliegenden Delikte zusammen mit den vorliegenden beurteilt worden wären. Mangels Gleichartigkeit der Strafen ist eine hypothetische Gesamtstrafenbildung mit der für den Betrug auszusprechenden Freiheitsstrafe nicht möglich. Hingegen ist für die Urkundenfälschung eine Geld- strafe auszusprechen, daher ist diesbezüglich nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor- zugehen. 4.3. Wie bereits die Vorinstanz richtig erwog, handelt es sich bei der zu beurtei- lenden Urkundenfälschung um das schwerere der beiden Delikte. Für diese ist ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen (Art. 251 Ziff. 1 StGB), während die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Daher gilt es nachfolgend für die Urkundenfälschung eine Einsatz- strafe festzusetzen, welche um die Grundstrafe gemäss Strafbefehl vom 5. Mai 2020 zur Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe angemessen zu erhöhen sein wird. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grund- strafe wird von der für die Urkundenfälschung auszusprechenden Strafe abzu- ziehen sein, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt. - 19 -
- Strafzumessungsregeln Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 50 S. 19 E. V. 3.1. und E. V. 3.2.).
- Tatkomponente 6.1. Betrug 6.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 80'000.– innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vergleichsweise tief ist. Nichtsdestotrotz handelt sich um einen durchaus erheblichen Betrag. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere des Betrugs ist weiter zu beachten, dass der Beschuldigte vorliegend kein ausgeklügeltes Lügengebäude errichtete oder sich besonders perfider täuschender Machenschaften bediente, sondern falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde machte, wobei er voraussah, dass die Mitarbeiter der B._____ sie nicht überprüfen würden. Daher handelt es sich von der Tatbegehungsvariante um einen eher leichten Fall eines Betruges. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, erschöpfte sich die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten in einer einzigen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Die gesamte Gesellschaft – mithin auch der Beschuldigte – befand sich damals bei Pandemieausbruch in einer ausserordentlichen Lage und zufolge der notwendigen Massnahmen gerieten kurz darauf auch die betroffenen Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage. Der Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die - 20 - Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten massiv herabgesetzt werden mussten. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus und bezog Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen war, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit manifestierte. In objektiver Hinsicht ist somit von einem eher leichten Verschulden auszugehen. 6.1.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor- sätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Er nutzte die zu Unrecht er- hältlich gemachte Kreditsumme jedoch gemäss angeklagtem Sachverhalt aus- schliesslich zur Tilgung seiner geschäftlichen Schulden. Zugunsten des Beschul- digten ist sodann zu berücksichtigen, dass sein Unternehmen sich bei Antrags- stellung in einer Schieflage befand, war er doch mit der Zahlung der Miete in Ver- zug (Prot. I S. 17 f.). Von einer schweren Notlage ist indes nicht auszugehen, was denn auch der Beschuldigte nicht behauptet (Urk. 2/1 F/A 79). Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven nicht zu relativieren. 6.1.3. Zwischenfazit In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt von einem eher leichten Ver- schulden auszugehen. Es ist daher eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstra- fe festzusetzen. 6.2. Urkundenfälschung 6.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte fälschte eine einzige Urkunde, indem er in einem relevanten Punkt eine Falschangabe machte. Das Kreditantragsformular verwendete der Be- schuldigte gegenüber einem einzigen Geschäfts- bzw. Vertragspartner, nämlich der kreditgebenden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Die Urkundenfälschung - 21 - stand dabei in engstem Zusammenhang mit dem Betrug, wobei sie das Tatmittel dazu darstellte. Das objektive Verschulden wiegt damit leicht. 6.2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (E. III. 6.1.2.) zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven damit nicht zu relativieren. 6.2.3. Zwischenfazit In objektiver und subjektiver Hinsicht ist daher insgesamt von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Es ist daher eine Einzelstrafe von 80 Tagessätzen Geld- strafe festzusetzen.
- Täterkomponente 7.1. Gemäss den Angaben des Beschuldigten wuchs er in D._____ auf, wo er auch die Primarschule besuchte, bevor er für vier Jahre in die Türkei zog, um dort das Gymnasium zu besuchen. Nach einem zweijährigen Wirtschaftsstudium in E._____ [Ortschaft in Deutschland], welches er nicht abschloss, begann er als Autohändler zu arbeiten und machte sich schliesslich selbständig. Derzeit ist er nicht arbeitstätig und beim RAV gemeldet. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner ebenfalls nicht berufstätigen Frau und hat mit dieser gemeinsam zwei Töchter (Prot. I S. 11 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten. 7.2. Der Beschuldigte zeigte sich zwar betreffend den äusseren Anklagesach- verhalt geständig. Angesichts der erdrückenden Beweislage hätte ein Bestreiten auch kaum Sinn ergeben, was ihm zweifellos klar war. Die Strafuntersuchung wurde durch das Geständnis daher nur unwesentlich erleichtert, was das Geständnis relativiert. Das Geständnis ist mithin nur leicht strafmindernd zu werten. Zudem bestritt der Beschuldigte betreffend das Delikt des Betruges vorausgesehen zu haben, dass die B._____ seine Angaben nicht überprüfen würde und damit die Erfüllung des Elementes der Arglist. Entsprechend kann - 22 - auch nicht von Einsicht und Reue gesprochen werden, wenngleich er zu Protokoll gab, dass es ihm leid tue (Prot. I S. 25). So hat er bislang auch noch keine Abzahlungsvereinbarung mit der Privatklägerin geschlossen oder damit begonnen, seine Schuld zurückzuzahlen (Prot. I S. 21). 7.3. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 1. März 2013 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Die Strafe liegt bereits relativ lange zurück, ist zudem nicht einschlägig und wirkt sich daher nur ganz leicht straferhöhend aus. 7.4. Die beiden Einzelstrafen sind daher aufgrund der Täterkomponente im Ergebnis leicht zu mindern, für den Betrug um einen Monat auf 7 Monate und für die Urkundenfälschung um 10 Tagessätze auf 70 Tagessätze.
- Bildung Zusatzstrafe und Tagessatzhöhe 8.1. Wie bereits dargelegt wurde beträgt die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020) Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Da für die heute zu beurteilende neue Tat der Urkundenfäl- schung die gleiche Strafart festgelegt wurde, kommt eine Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage. Die Urkundenfälschung erweist sich im Vergleich zum Grunddelikt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) als die schwe- rere Straftat, weshalb die hierfür festgesetzte Geldstrafe von 70 Tagessätzen um die Grundstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf 80 Tagessätze zu erhöhen ist. Von dieser Gesamtstrafe ist in einem letzten Schritt die rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe abzuziehen. Folglich ist der Beschuldigte mit 60 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 zu bestrafen. 8.2. Bezüglich Festsetzung der Tagessatzhöhe kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 23 E. V. 6.2. und E. V. 6.3.), welche sich im Übrigen mit den Ausführungen der amtli- - 23 - chen Verteidigung hierzu decken (Urk. 63 N. 37). Diese ist damit auf Fr. 10.– fest- zusetzen.
- Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Freiheits- sowie die Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährt und die minimale gesetzliche Probezeit von zwei Jah- ren angesetzt (Urk. 50 S. 24 E. VI.). Dies ist bereits wegen des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.
- Fazit In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint daher ei- ne Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Betrug und eine Geldstrafe von 60 Tages-sätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 für die Urkundenfälschung als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen. Sodann sind sowohl die Freiheits- wie auch die Geldstrafe bedingt zu gewäh- ren und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. IV. Zivilansprüche
- 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Scha- denersatz von Fr. 80'000.– zuzüglich 5% Zins ab 16. Juni 2021 zu bezahlen (Urk. 50 S. 25 ff. E. VII.). Im Übrigen verwies sie die Forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg. 1.2. Der Beschuldigte liess beantragen, dass der Schadenersatz auch in Höhe von Fr. 80'000.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird (Urk. 63 N. 47). Zur Begründung liess er anführen, die B._____ sei ihrer Schadenminderungs- pflicht nicht nachgekommen. Weiter habe die Privatklägerin keinen Beleg über die Auszahlung der Fr. 350'000.– an die B._____ beigebracht und liess eine solche Auszahlung gänzlich bestreiten. Damit sei auch die Aktivlegitimation der Privatklägerin nicht nachgewiesen (Urk. 63 N. 48 f.). Weiter sei unklar, ob und in - 24 - welchem Umfang ihre Forderung eventuell bereits befriedigt worden sei (Urk. 63 N. 50). 1.3. Die Privatklägerin erklärte, vollumfänglich an der Zivilforderung festzuhalten (Urk. 57) und äusserte sich nicht weiter zum Antrag des Beschuldigten, deren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 68). Sie äusserte sich jedoch unter anderem zur Opfermitverantwortung und damit indirekt zur Schadenminderungspflicht und führte hierzu aus, den Unternehmen sei mit der Covid-19-SBüV in der ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht worden. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreichen Kreditanträgen wäre nicht ohne einen enormen Aufwand möglich gewesen, womit das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe nicht hätte erreicht werden können. Die Prüfpflicht der Bank sei zudem gemäss Art. 3 Abs. 2 Covid-19-SBüV i.V.m. Ziff. 2.3. der Rahmenbedingungen gemäss Anhang 1 zur Verordnung im Wesentlichen darauf beschränkt gewesen, die Vollständigkeit der in der Kreditvereinbarung verlangten Erklärungen und Angaben zu prüfen. Auch das nach Inkrafttreten der Verordnung erstellte Prüfkonzept des Sekretariats für Wirtschaft SECO vom 23. Juni 2020 widerspiegle die stark eingeschränkte Prüfpflicht der Banken. Das Prüfkonzept führe die Pflicht zur Prüfung der Vollständigkeit auf sowie die in Art. 6 Abs. 4 der Covid-19-SBüV enthaltene Pflicht der Plausibilisierung anhand der Selbst- deklaration, dass der Umsatzerlös des gesuchstellenden Unternehmens im Jahr 2019 den Betrag von Fr. 500'000'000.– nicht überschreite. Die Bank habe sich an die gesetzlich vorgegebene Rahmenvereinbarung gehalten und den Kreditantrag auf Vollständigkeit überprüft. Anhaltspunkte, dass der Umsatzerlös der Kredit- nehmerin den Betrag von Fr. 500'000'000.– überschreite, hätten keine vorgelegen. Eine weitergehende Prüfung sei ihr nicht zuzumuten und ohne besonderen Aufwand nicht möglich gewesen. Die Umsatzzahlen hätten im Übrigen im vorliegenden Fall auch nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen des Firmenkontos bei der B._____ überprüft werden können, weil ihr nicht bekannt habe sein können, ob die Kreditnehmerin noch über weitere Firmenkonten bei anderen Banken verfügt habe (Urk. 68 S. 4). - 25 -
- 2.1. Es gilt vorab anzumerken, dass – dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend – die Privatklägerin nur jene Tatsachen substantiiert behaupten und beweisen muss, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2018 vom 23. November 2018 E. 3.1. mit Verweis). 2.2. 2.2.1. Den Vorbringen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Privat- klägerin konstituierte sich in ihrer Strafanzeige vom 15. Juli 2021 als solche (Urk. 6/1 S. 2). Aufgrund der Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid- 19-SBüV und des Umstandes, dass die BG OST-SÜD, Bürgschaftsgenossen- schaft für KMU die Kreditschuld erfüllte (Urk. 6/4-5; Urk. 30/2-3), ist diese durch die Straftaten des Beschuldigten unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. 2.2.2. Aus dem Schreiben der B._____ vom 27. Mai 2021 an die Privatklägerin geht ohne Weiteres hervor, dass diese die Bürgschaftsverpflichtung der Privat- klägerin im Umfang von Fr. 350'000.– aufgrund des Konkurses der C._____ in Anspruch genommen hat. Aus eben jenem Schreiben ergibt sich auch ohne Weiteres auf welches Konto – das seitens der B._____ wohl zwecks Zuordenbarkeit unter dem Namen der C._____ geführt wurde – die Auszahlung zu erfolgen hatte (Urk. 6/4; Urk. 30/2). Sodann ist aus dem Beleg der Postfinance ersichtlich, dass im Nachgang die Honorierung der Covid-19-Bürgschaft im Umfang von Fr. 350'000.– auf das im vorgenannten Schreiben genannte Konto zugunsten der B._____ erfolgte (Urk. 6/5; Urk. 30/3). Dies genügt als Zahlungsnachweis. Damit ist die Privatklägerin zur Stellung des Scha- denersatzbegehrens aktivlegitimiert. Der Schaden entstand im Übrigen bereits als die Privatklägerin von der B._____ infolge (unbestrittenem) Eintritt des Bürgschaftsfalles in Anspruch genommen wurde. 2.3. Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz Schadenersatz im Umfang von Fr. 350'000.– und machte damit implizit geltend, dass bisher nichts von der Schuld beglichen wurde (Urk. 28). Dies deckt sich denn auch mit den Aussagen - 26 - des Beschuldigten, welcher anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, bisher nichts zurückbezahlt und auch keine Abzahlungsvereinbarung geschlossen zu haben (Prot. I S. 21). Somit ist auch nicht unklar, ob und in welchem Umfang die Forderung bereits befriedigt wurde. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen bisher nichts zurückbezahlt. Es wird denn auch nicht neu geltend ge- macht oder gar belegt, dass der Beschuldigte bereits etwas zurückbezahlt habe. Der Beschuldigte als Schuldner hätte die Tilgung der Forderung jedoch substanti- iert zu behaupten und zu beweisen gehabt. 2.4. Durch die Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung muss die Privatklägerin (Bürgschaftsorganisation) für die gesamte Kreditschuld einstehen. Indem die Privatklägerin als Solidarbürgin insgesamt Fr. 350'000.– der Kreditschuld erfüllte bzw. der B._____ zahlte (Urk. 6/5; Urk. 30/3), ist ihr ein Schaden entstanden. Adäquat kausal ursächlich für den Schaden war zumindest im Umfang von Fr. 80'000.– das Handeln des Beschuldigten, das angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich war. Ebenso ist angesichts des vorsätzlichen Handelns ein Verschulden des Beschuldigten zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Ohne die kriminellen Falschangaben des Beschuldigten hätte die Privatklägerin den Kredit höchstens im Betrag von Fr. 270'000.– verbürgt. 2.5. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenminderungspflicht kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 28 f. E. VII. 7.). Mangels Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung der Angaben im Kreditantrag, kann der Privatklägerin deren Unterlassen durch die kreditgebende Bank nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. 2.6. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, ein Schadenszins in der Höhe von 5% geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2.). Wie bereits die Vorinstanz richtiger- weise erwog, verlangt die Privatklägerin Zinsen von 5% ab dem 16. Juni 2021. Da die Privatklägerin die Bürgschaft für den von der B._____ gewährten Covid-19- Kredit am 16. Juni 2021 honorierte bzw. dieser den Betrag von Fr. 350'000.– dann aufgrund ihrer Bürgschaftsverpflichtung überwies (Urk. 6/4-5; Urk. 30/2-3), - 27 - wirkte sich das schädigende Ereignis spätestens ab diesem Datum aus, womit ab dann Schadenszinsen geschuldet sind.
- Fazit Der Beschuldigte ist demgemäss in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2021 zu bezahlen. Im Übrigen ist die For- derung auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Kostendispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuldsprü- chen bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 6) aus- gangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- Erstinstanzliches Entschädigungsdispositiv 2.1. Der amtliche Verteidiger beantragt, der Privatklägerin sei nur insoweit eine Parteientschädigung zuzusprechen, als diese obsiege, was sie jedoch lediglich teilweise im Strafpunkt tue. Ihr sei deshalb keine Parteientschädigung zuzuspre- chen, zumal die Verfolgung einer Strafsache Aufgabe des Staates und nicht der Privatklägerschaft sei und sich die Ausführungen und damit der Aufwand der Privatklägerin hauptsächlich auf den Zivilpunkt beziehe (Urk. 63 N. 53). Sollte die Privatklägerin teilweise im Zivilpunkt obsiegen, sei ihr höchstens eine Parteient- schädigung im Umfang von 25% der geltend gemachten Entschädigung, d.h. Fr. 632.30, zuzusprechen (Urk. 63 N. 54). 2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Ver- urteilung die Privatklägerschaft für die im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe, einschliesslich eines allenfalls nötigen Rechtsbeistands, zu entschädigen. Gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses - 28 - einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). 2.3. Kommt es – wie vorliegend – zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin und ist für die ihr im Zu- sammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten zu entschädigen (BGE 139 IV 102 E. 4.3.). Unterliegt die Privatklägerschaft im Zivilpunkt, ist sie diesbezüglich als unterliegend zu betrachten (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N. 1830). 2.4. Die Privatklägerin machte vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2'529.23 (inkl. MwSt. und Barauslagen) für die Untersuchung und das vorinstanzliche Ver- fahren geltend (Urk. 28 i.V.m. Urk. 30/4). Im Strafpunkt obsiegt sie zwar vollum- fänglich, im Zivilpunkt jedoch lediglich im Umfang von rund 25%, da der den Be- trag von Fr. 80'000.– übersteigende Schadenersatz auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen wird. Aus der vorinstanzlich eingereichten Honorarnote der Vertre- tung der Privatklägerin ergibt sich sodann, dass sich ein Grossteil der Aufwen- dungen aus der Strafklage ergeben, so insbesondere das Aktenstudium und die Arbeit an der Strafanzeige. Die weiteren Aufwände, so insbesondere die Durch- sicht des Briefes von der Staatsanwaltschaft betreffend den Abschluss der Strafuntersuchung und das Studium der Anklage lassen sich sodann nicht klar der Straf- oder Zivilklage zuweisen. Für die Zivilklage dürfte diesbezüglich jedoch kein grosser Mehraufwand entstanden sein. Lediglich der Aufwand für das Erstellen der Eingabe an das Gericht betreffend die Begründung und Bezifferung der Zivil- forderung lässt sich klarerweise ausschliesslich der Zivilklage zuordnen (vgl. Urk. 30/4). Bezüglich der Aufwände für die Zivilklage gilt es sodann anzumerken, dass die Privatklägerin zwar in einem Teilbetrag unterliegt. Dieser leitet sich je- doch aus ein und derselben Forderung ab, sodass deren Aufwände sich wohl auch dann nicht merklich unterschieden hätten, wäre nur der zugesprochene Teilbetrag eingeklagt worden. - 29 - 2.5. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und in Anwendung des Verbots der reformatio in peius zu verpflichten, der Privat- klägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen.
- Kosten des Berufungsverfahrens 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 6'027.95 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 73) und ersucht darum, zusätzlich das Studium des Urteils sowie die Be- sprechung desselben mit dem Beschuldigten hinzuzurechnen (Urk. 72). Das gel- tend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung und erweist sich als in Anbetracht der ausführlichen Berufungsbe- gründung knapp noch angemessen. Die amtliche Verteidigung ist deshalb unter Berücksichtigung des voraussichtlich anfallenden Aufwandes für das Studium des vorliegenden Urteils sowie dessen Besprechung mit dem Beschuldigten mit ins- gesamt Fr. 6'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. 3.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aufwendungen betreffen in ers- ter Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Ein Obsiegen ist dann gegeben, - 30 - wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt wird und der Privatkläger- schaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 433). Die Regelung von Art. 433 StPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, rich- tet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 mit Hinweisen). 3.4. Ausgangsgemäss hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Vertreterin der Privatklägerin macht vorliegend insgesamt für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'459.43 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 75 i.V.m. Urk. 76). Hierbei fällt auf, dass die geltend ge- machten Aufwendungen bis und mit "Studium Urteil vom 1. September 2022" bereits durch das erstinstanzliche Urteil abgedeckt wurden (vgl. Urk. 30/4), mithin also durch die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Vorverfahren entschädigt werden (vgl. vorstehend E. VII. 2.4. f.), was die Privatklägerin unangefochten liess. Das darüber hinausgehend neu geltend gemachte Honorar für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 1'863.65 (5,6 Stunden x Fr. 300.– zzgl. Auslagen und MwSt.) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten dazu zu verpflichten, der Privat- klägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'863.65 (Fr. 2'000.– + Fr. 1'863.65; inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach – Einzelge- richt vom 14. September 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 31 - "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig - (…) - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2.-4. (…)
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'960.25 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6.-7. (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, letztere als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 (Ge- schäfts-Nr. A-7/2020/10012524).
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____, Bürgschafts- genossenschaft für KMU, Schadenersatz von Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2021 zu bezahlen. - 32 -
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'863.65 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230081-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 26. September 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 14. September 2022 (GG220021)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. März 2022 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 30 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, letztere als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 (Geschäfts-Nr. A-7/2020/10012524).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2021 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'960.25 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- 3 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2; schriftlich) "1. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Bülach vom
14. September 2022, Geschäfts-Nr. GG220021, sei aufzuheben und der Be- schuldigte sei vom Vorwurf des Betruges im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen und stattdessen der Widerhandlung gegen die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Corona- virus gemäss Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung schuldig zu sprechen.
2. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Bülach vom
14. September 2022, Geschäfts-Nr. GG220021, sei aufzuheben und der Be- schuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 20 Tagessätzen à CHF 10.– und einer Busse von CHF 2'000.– zu bestrafen.
3. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Bülach vom 14. September 2022, Geschäfts-Nr. GG220021, sei insofern zu bestätigen, als dem Be- schuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren zu gewähren sei.
4. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 7 seien vollumfänglich aufzuheben.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts Bülach vom 14. September 2022, Geschäfts-Nr. GG220021, dem Beschuldigten zu 60% aufzuerlegen und die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kos-
- 4 - ten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 67 S. 1 f.; schriftlich) "1. Das erstinstanzliche Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirks- gericht Bülach vom 14. September 2022 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Ver- teidigung - seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."
c) Der Rechtsvertretung der Privatklägerin: (Urk. 68; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Am 24. März 2022 (Datum Eingang: 28. März 2022) erhob die Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) bei der Vo- rinstanz Anklage wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 10). Die Hauptver- handlung vor Vorinstanz fand am 14. September 2022 statt (Prot. I S. 9 ff.). Glei- chentags erfolgte die Urteilsberatung und das Urteil wurde dem Beschuldigten sowie dessen amtlichen Verteidiger mündlich eröffnet und begründet sowie das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt, wodurch die Frist zur Anmeldung der Berufung für den Beschuldigten zu laufen begann (Prot. I S. 25 ff.). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene Urteil meldete die amtliche Vertei- digung namens des Beschuldigten am 15. September 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 40). Nachdem den Parteien am 31. Januar 2023 das begründete Urteil zugestellt worden war (Urk. 46 und 48), ging bei der hiesigen Berufungsinstanz
- 5 - mit Schreiben vom 2. Februar 2023 fristgerecht die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2023 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. Februar 2023 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf Beweisanträge und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Berufungsverhandlung (Urk. 56). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 22. Februar 2023 erklären, dass sie keine Anschlussberufung erhebe, keinen Antrag auf Nichteintreten stelle, auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichte, jedoch vollumfänglich an der Zivilforderung und der Parteientschädigung festhalte, und verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 57). 1.3. Mit Beschluss vom 1. März 2023 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 58). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (ebd.). Innert zweifach erstreckter Frist reichte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 15. Mai 2023 ihre Berufungsbegrün- dung mit den bereits bekannten Anträgen ins Recht (Urk. 60-61 i.V.m. Urk. 63). Sodann ging zwischenzeitlich am 26. April 2023 das vom Beschuldigten ausge- füllte Datenerfassungsblatt hierorts ein (Urk. 62). Schliesslich wurde die Beru- fungsbegründung des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2023 der Privatklägerschaft, der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt und der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Beru- fungsantwort sowie letztmals eigene Beweisanträge einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Ver- nehmlassung gegeben (Urk. 64). Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom
23. Mai 2023 (Datum Poststempel) ihren Verzicht auf Vernehmlassung mit (Urk. 66). Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Datum Poststempel) bzw. 12. Juni 2023 reichten die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft je ihre Berufungsan- twort ein und verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 67-68). Dem Beschuldigten wurden die Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft sowie der
- 6 - Privatklägerschaft mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2023 zugestellt und Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 69). Die amtliche Verteidigung reichte sodann mit Eingabe vom 30. Juni 2023 erneut eine Stellungnahme ein, welche sodann je in Kopie der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt wurde (Urk. 71). Diese liessen sich nicht mehr vernehmen. Das vorlie- gende Verfahren erweist sich heute als spruchreif.
2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungserklärung ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte liess in der Berufungs- erklärung das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 1, Lemma 2, betreffend die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, Dispositivziffer 3 bezüglich des bedingten Strafaufschubs und der Probezeit von 2 Jahren sowie Dispositivziffer 5 betreffend die Kostenfestsetzung vollumfänglich anfechten. Er verlangt einen Freispruch vom Anklagevorwurf des Betrugs und stattdessen einen Schuldspruch wegen Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung) im Sinne von Art. 23 COVID-19-SBüV, sodann die Verurteilung zu einer Geldstrafe von maximal 20 Tagessätzen à Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei die Geldstrafe bedingt auszusprechen und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen sei. Das Begehren der Privatklägerin um Schadenersatz sei auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann sei der Privatklägerschaft keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu 60% aufzuerlegen und die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) vollständig auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 52 sowie 63 S. 2, 14 und 16). 2.2. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom
14. September 2022 ist mithin bezüglich Dispositivziffer 1, Lemma 2, betreffend
- 7 - die Verurteilung wegen Urkundenfälschung sowie Dispositivziffer 5 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist. Hingegen gilt der be- dingte Strafvollzug gemäss Dispositivziffer 3 als mitangefochten (BGE 144 IV 383). Jedoch gilt zugunsten des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Anklageprinzip 3.1. Die amtliche Verteidigung führte im Zusammenhang mit dem Vertrauens- prinzip aus, das notwendige Vertrauensverhältnis sei vom Anklagesachverhalt nicht umfasst. Deshalb könne auch kein arglistiges Verhalten erstellt werden (Urk. 63 N. 21). 3.2. Die Verletzung des Anklageprinzips wurde zwar nicht explizit gerügt, jedoch sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Anklage sehr wohl vom erhöhten Vertrauen des Personals der Bank und der Bürgschaftsorganisation, welche durch die Verordnung geschaffen worden sei, und dessen Auswirkungen spricht (Urk. 10 S. 6). Somit ist dieses ohne weiteres vom Anklagesachverhalt umfasst. Auch alle weiteren notwendigen Sachverhaltselemente sind in der Anklage vorhanden. Der Beschuldigte wusste anhand der Anklageschrift, was ihm vorgeworfen wird und war auch in der Lage, sich gegen diese Vorwürfe angemessen zu verteidigen, was denn auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung zum Vertrauensverhältnis im vorinstanzlichen Verfahren belegen (Urk. 36 N. 9 und N. 12). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich.
4. Formelles 4.1. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 8 - 4.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt hauptsächlich basierend auf dem Geständnis des Beschuldigten als erstellt und ging daher für die rechtli- che Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift aus (Urk. 50 S. 6 E. III.). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Anklagesachverhalt in der Un- tersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vollumfänglich (Urk. 2/1 F/A 95; Urk. 2/2 F/A 7 und F/A 22, Prot. I S. 17). Seitens der amtlichen Verteidigung wurde dagegen vor Vorinstanz wie auch im Rahmen des Berufungs- verfahrens vorgebracht, der Beschuldigte anerkenne den äusseren und auch grösstenteils den inneren Sachverhalt. Bestritten werde hingegen, der Beschul- digte habe vorausgesehen, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der (falschen) Angaben im Kreditantrag unterlassen würde, und dass er deshalb arglistig gehandelt habe (Urk. 36 N. 4 i.V.m. N. 8; Urk. 63 N. 6). 1.3. Wie auch seitens der Vorinstanz zutreffend geschlossen wird, deckt sich das Geständnis des Beschuldigten (Urk. 2/1 F/A 95; Urk. 2/2 F/A 7 und F/A 22, Prot. I S. 17) mit den übrigen Akten und dem Untersuchungsergebnis (Urk. 4/11; Urk. 6/3; Urk. 6/5-7). Es kann daher darauf abgestellt werden. 1.4. Sodann ist zu bemerken, dass die seitens der Verteidigung bestrittene Frage, ob der Beschuldigte die Tatsache, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würden, vorausgesehen habe, einerseits den
- 9 - Anklagesachverhalt betrifft, andererseits aber auch zentrales Element der recht- lichen Würdigung ist. Zweckmässigerweise ist der betreffende Punkt daher – wie schon durch die Vorinstanz – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Vorbemerkung Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatvorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind überzeugend (Urk. 50 S. 6 ff. E. IV. 2.1.-2.3.), weswegen grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Wesentlichen ergänzender und präzisierender Natur. 2.2. Vertrauen auf fehlende Überprüfung 2.2.1. 2.2.1.1. Der Beschuldigte gab während der Untersuchung sowie vor Vorinstanz an, er sei davon ausgegangen, dass die B._____ [Bank] die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (Urk. 2/1 F/A 57 f.; Prot. I S. 18 f.). Die amtliche Verteidigung machte zur Begründung, weswegen der Beschuldigte nicht habe voraussehen können, dass die Getäuschte von einer Überprüfung absehen würde, geltend, jeder Delinquent müsse grundsätzlich damit rechnen, des Delikts, welches er begangen habe, früher oder später überführt zu werden, hoffe aber darauf, dass dies nicht geschehen werde. Daraus zu schliessen, man delinquiere nur, wenn man sicher nicht damit rechne, dabei erwischt zu werden bzw. wenn man, wie hier, sicher nicht mit einer Überprüfung rechne, sei geradezu weltfremd (Urk. 63 N. 11). 2.2.1.2. Die Banken seien durch die Covid-19-SBüV nicht von ihrer üblichen Sorg- faltspflicht und einer branchenüblichen Prüfung des Kreditantrags befreit worden. Eine entsprechende Bestimmung finde sich in der Covid-19-SBüV nicht. Auch die im Kreditantrag statuierte Wahrheitspflicht oder Ziff. 2.3. der Rahmenbedingungen für Covid-19-Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken (Anhang 1 zur Covid-19-SBüV) würden daran nichts ändern. Angesichts des
- 10 - Detaillierungsgrades der Covid-19-SBüV und der Kreditvereinbarung wäre eine ausdrückliche Regelung, wonach keine inhaltliche Überprüfung der Angaben eines vollständig ausgefüllten Kreditantrags notwendig gewesen wäre, zu erwarten gewesen. Art. 12 Covid-19-SBüV habe denn auch ausdrücklich vorgesehen, dass der Kreditnehmer unter anderem die kreditgebende Bank von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, zu entbinden habe, damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Bürgschaft überprüft werden können. Ohne jede Überprüfung würde diese (notwendige) Entbindung keinerlei Sinn ergeben (Urk. 63 N. 12). Das Prüfkonzept des SECO vom 12. Mai 2020 habe sodann ausdrücklich vorgesehen, dass die Bank den angegebenen Umsatzerlös unter anderem aufgrund der der Bank bereits bekannten Daten plausibilisieren müsse (Urk. 71 N. 5). Von der kreditgebenden Bank sei mindestens zu erwarten gewesen, dass sie die angegebene Umsatzgrösse plausibilisiere. Als absolutes Minimum hätte die Bank die ihr bereits vorliegenden Unterlagen konsultieren und den angegebenen Umsatz bspw. mit den vorhandenen Kontobewegungen abgleichen müssen (Urk. 63 N. 14). Von der B._____ (Schweiz) AG (nachfolgend: B._____) sei zu erwarten gewesen, dass sie den angegebenen Umsatz mindestens anhand der ihr bereits vorliegenden Unterlagen überprüfe, wovon jeder Durchschnittsmensch und damit auch der Beschuldigte bei einer objektiven Betrachtung in guten Treuen habe ausgehen dürfen und müssen. Der vom Beschuldigten angegebene Umsatz hätte mit den der B._____ bekannten Kontoauszügen der C._____ offensichtlich nicht plausibilisiert werden können, weshalb die Kreditauszahlung hätte verweigert werden müssen (Urk. 63 N. 15). Der Beschuldigte habe daher gerade nicht vorausgesehen, dass die B._____ den angegebenen Umsatz nicht überprüfen würde. Vielmehr sei er berechtigterweise davon ausgegangen, dass diese die Angaben mindestens anhand der ihr bereits vorliegenden Unterlagen plausibilisieren würde, habe aber allenfalls auf das Gegenteil gehofft. Hätte die Bank dies getan, hätte diese sofort festgestellt, dass der angegebene Umsatz nicht zutreffend sein könne. Ein arglistiges Verhalten liege damit nicht vor (Urk. 63 N. 17). 2.2.2.
- 11 - 2.2.2.1. Vorweg ist anzumerken, dass zur Erfüllung des Kriteriums der fehlenden Überprüfung grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass keine Überprüfung seiner Falschangaben stattfinden wird. Vielmehr reicht dazu aus, dass er aufgrund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täuschungsopfer von einer Überprüfung absehen werde (vgl. TRECHSEL/ CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021; m.w.H.). Zur Bejahung von Arglist reicht es daher vorliegend aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Beschuldig- te habe aufgrund den gegebenen besonderen Umständen damit gerechnet, dass die Mitarbeitenden der B._____ seinen Kreditantrag keiner näheren Prüfung un- terziehen würden. 2.2.2.2. Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sieht vor, dass für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.– formlos eine einmalige Solidarbürgschaft gewährt wird, wobei die Kredite ohne Weiteres als verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. In Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen für Covid-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken (Anhang 1 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung) ist sodann lediglich vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Die Covid-19-Kredite bis zu einem Betrag von Fr. 500'000.– wurden entsprechend gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unternehmens und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben (Erläuterungen zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom
14. April 2020, S. 3 f.; CHRIST/ KELLER/SIMIC, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 N 51). Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV sieht explizit vor, dass Kredite ohne weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürg- schaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprech- enden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Die Entbindung von den
- 12 - Geheimhaltungsvorschriften durch den Gesuchsteller ändert nichts daran. Die von der amtlichen Verteidigung vorgebrachte Ziff. 5.2.1 lit. d des Prüfkonzepts des SECO sieht sodann lediglich vor, dass die Bank eine Plausibilisierung dahingehend vornimmt, dass der Umsatzerlös des gesuchstellenden Unternehmens im Jahr 2019 aufgrund der Selbstdeklaration bzw. weiterer, der Bank bekannten Daten den Betrag von Fr. 500'000'000.– nicht überschreitet. Im vorliegenden Fall muss für die B._____ sodann auf den ersten Blick erkennbar gewesen sein, dass kein Umsatzerlös von über Fr. 500'000'000.– vorliegt. Die Privatklägerin liess sodann auch geltend machen, Anhaltspunkte, wonach dieser Umsatzerlös überschritten worden sei, hätten keine vorgelegen (Urk. 68 S. 4). Inwiefern die Bank dieser Prüfungspflicht nicht nachgekommen sein soll, erhellt nicht. Eine weitergehende Prüfung der Umsatzangaben ist sodann auch im Prüfkonzept des SECO nicht vorgesehen. 2.2.2.3. Die Banken wurden mithin durch die Covid-19-SBüV von ihrer üblichen Sorgfaltspflicht und einer branchenüblichen Prüfung des Kreditantrags befreit, da damit eben gerade eine kurzfristig eingeführte, standardisierte Kreditvergabe er- laubt wurde. Die Tatsache, dass sich in der Covid-19-SBüV keine entsprechende explizite Bestimmung findet, welche wörtlich besagt, dass die Banken von dieser Pflicht befreit wurden, vermag daran nichts zu ändern, sieht diese doch explizit ein formloses Verfahren für Kredite bis zu Fr. 500'000.– vor. 2.2.2.4. Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte. Dies war nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens sehr oberflächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Verordnungserlasses war das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit notorisch, und zwar unabhängig von der
- 13 - tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen (OGer ZH SB210497 vom
10. Februar 2022 E. III.1.2.3). 2.2.2.5. Die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass die B._____ die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (Urk. 2/1 F/A 57 f.; Prot. I S. 18 f.) erscheint als unglaubhaft und reine Schutzbehauptung. Die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite war allgemein bekannt. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte überhaupt wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag hätte angeben sollen, insbesondere weshalb er den Umsatz so deutlich und offensichtlich hätte "pushen" sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank ausgegangen wäre (OGer ZH SB210497 vom
10. Februar 2022 E. III.1.2.3; OGer ZH SB220599-O vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.4.). Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Be- schuldigte darauf vertraute und mithin nicht nur hoffte, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. 2.3. Besonderes Vertrauensverhältnis 2.3.1. Die amtliche Verteidigung führte weiter aus, selbst wenn der Gesetzgeber die kreditgebenden Banken ermächtigt hätte, auf die Angaben der Kreditnehmer zu vertrauen, würde dies nicht bedeuten, dass zwischen dem Kreditnehmer und der kreditgebenden Bank ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden sei bzw. der Kreditnehmer automatisch auf die ausbleibende Überprüfung seiner An- gaben vertraut habe. Zwischen dem Beschuldigten und der Bank habe kein be- sonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen. Es habe sich um eine blosse Ge- schäftsbekanntschaft gehandelt. Es habe nicht in der Macht des Gesetzgebers gelegen, zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis zu schaffen (Urk. 63 N. 20-22). Selbst wenn durch die Covid-19-SBüV ein besonderes Ver- trauensverhältnis geschaffen worden wäre, wäre das Vertrauen von vornherein kein berechtigtes gewesen und daher nicht schützenswert, da Lug und Trug im
- 14 - Geschäftsalltag allgegenwertig seien, weswegen trotz des Solidaritätsakts nicht mit ehrlichen Bürgern habe gerechnet werden können (Urk. 63 N. 23). 2.3.2. Betreffend das nach Ansicht des Verteidigers fehlende Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der kreditgebenden Bank ist festzuhalten, dass sich die Schweiz im relevanten Zeitpunkt aufgrund der Pandemie in einer Ausnahmesituation befand. Wie ausgeführt konnte die zur Abwendung der drohenden wirtschaftlichen Katastrophe und zur Rettung der zahlreichen kleinen und mittleren Unternehmen nötige Soforthilfe nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern bereitgestellt werden. Insofern schuf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mit dem für Covid-19- Kredite bis Fr. 500'000.– vorgesehenen formlosen Verfahren ohne Überprüfung der Angaben des Kreditnehmers aufgrund der ausserordentlichen Umstände ein besonderes Vertrauensverhältnis (vgl. OGer ZH SB220599 vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.5). Im Übrigen ist zusätzlich dem Argument der amtlichen Verteidi- gung, es habe kein individuelles Vertrauensverhältnis bestanden, zu entgegnen, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
23. Dezember 2021 bezüglich des Bezugs von über einer halben Million Schwei- zerfranken binnen fünf Monaten angab, er habe diese ganz normal am Schalter bezogen. Er arbeite schon seit Jahren mit der B._____. Das Vertrauen habe be- standen (Urk. 2/1 F/A 88). Damit erklärte der Beschuldigte selbst, dass er in ei- nem individuellen Vertrauensverhältnis zur B._____ stand. Die Tatsache, dass diese hohen Bargeldbezüge offenbar problemlos möglich waren, zeugt denn auch eindeutig von einem besonderen Vertrauen, welches dem Beschuldigten in dieser ausserordentlichen Lage seitens der B._____ entgegengebracht wurde und des- sen sich der Beschuldigte ganz offensichtlich bewusst war. 2.3.3. Wären Lug und Trug im Geschäftsalltag derart allgegenwärtig, dass man sich gegenseitig keinerlei Vertrauen mehr entgegenbringen könnte – wie von der Verteidigung geltend gemacht – wäre ein funktionierendes Wirtschaften und Ab- schliessen von Geschäften undenkbar. Es kann also keine Rede davon sein, dass mit ehrlichen Bürgern prinzipiell nicht gerechnet werden durfte. 2.4. Opfermitverantwortung
- 15 - 2.4.1. Die amtliche Verteidigung macht weiter Opfermitverantwortung geltend und führt hierzu insbesondere aus, die B._____ hätte zumindest die ihr bereits vorlie- genden Geschäftsunterlagen konsultieren müssen, habe doch zwischen ihr und dem Beschuldigten die einzige Bankbeziehung des Beschuldigten bestanden, womit alle finanziellen Transaktionen des Beschuldigten der B._____ vorgelegen hätten. In einer Überprüfung der Geschäftsunterlagen liege offensichtlich kein nennenswerter Aufwand. Durch eine solche wäre der angegebene Umsatz aber nicht zu plausibilisieren gewesen (Urk. 63 N. 27). 2.4.2. Daher stellt sich vorliegend die Frage, ob die Arglist aufgrund ungenügender Wahrnehmung der Opfermitverantwortung wegfällt. Banken sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar grundsätzlich zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe kann ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden. Jedoch schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nach allgemeinen Zurechnungsregeln nur dann aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung bleibt die Ausnahme (BGer 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 m.w.H.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die dargelegte gesamtgesellschaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus. Wie ausgeführt wurde den Unternehmen mit der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung in der ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreichen Kreditanträgen hätte gewisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre schon alleine aufgrund deren Anzahl nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, womit das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe nicht hätte erreicht werden können (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.3.2). Zwar verfügte die C._____ über ein Firmenkonto bei der B._____, jedoch hätte diese die Umsatzzahlen nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen dieses Firmenkontos überprüfen können, weil ihr nicht bekannt sein konnte, ob die Kreditnehmerin noch über weitere Firmenkonten bei anderen Banken verfügte. Des Weiteren nutzte der Beschuldigte das Konto nicht
- 16 - nur für sein Unternehmen, sondern auch zu privaten Zwecken, so verfügte er gar nicht erst über ein separates Privatkonto (Urk. 2/1 F/A 29). Insofern wäre eine Überprüfung der Angaben im Kreditantrag des Beschuldigten durch die B._____ auch im vorliegenden konkreten Fall nicht ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Nach dem Gesagten kann deshalb nicht von einer fehlenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung gesprochen werden. Die Arglist der Täuschung des Beschuldigten ist damit zu bejahen. 2.5. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte somit des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, letztere als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
5. Mai 2020 (Urk. 50 E. V. 7.). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar.
2. Berufungsantrag 2.1. Die amtliche Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit maximal einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei sie lediglich von einer Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordung) im Sinne von Art. 23 COVID-19 SBüV ausgeht (Urk. 63 S. 2). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht bezüglich Strafzumessung im Wesentli- chen geltend, die von der Vorinstanz erwogene Strafe von 70 Tagessätzen für die Urkundenfälschung sei angemessen (Urk. 63 N. 33). Die Vorinstanz habe jedoch
- 17 - Bundesrecht verletzt, indem sie die Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung unter Berücksichtigung der Einzelstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln um 10 Tagessätze erhöht habe. Da die grobe Verletzung der Verkehrsregeln das schwerste Delikt sei, stelle die dafür bereits ausgefällte Strafe die Grundstrafe dar, welche aufgrund der Einzelstrafen für die neu zu beurteilenden Strafen an- gemessen zu erhöhen sei. Anschliessend sei von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergebe (Urk. 63 N. 35).
3. Strafrahmen und Strafart 3.1. Wie bereits die Vorinstanz richtig erwog, beträgt der Strafrahmen der vor- liegend zu beurteilenden Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung je 3 Tage bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2. Damit ist für beide vorliegend erfüllten Delikte grundsätzlich sowohl die Ausfällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe möglich. Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit, ihrer Auswirkung auf den Täter und auf dessen soziale Situation sowie ihrer Wirkung unter dem Gesichtswinkel der Prävention erfolgen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4). Hinsichtlich der Wahl der Strafart kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 16 f. E. V. 1.3.). Es ist mithin für den Be- trug eine Freiheitsstrafe und für die Urkundenfälschung eine Geldstrafe auszufäl- len (siehe hierzu nachfolgend E. III. 7.4.).
- 18 -
4. Zusatzstrafe 4.1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Zusatzstrafe verwiesen werden (Urk. 50 S. 17 f. E. V. 2.1.-2.2.). 4.2. Der Beschuldigte wurde vorliegend mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland A-7/2020/10012524). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden vom Beschuldigten am 27. März 2020 und damit vor Erlass des Strafbefehls am
5. Mai 2020 begangen, womit retrospektive Konkurrenz vorliegt. Der Beschuldigte ist daher im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht schlechter zu stellen, wie wenn die dem genannten Strafbefehl zugrundeliegenden Delikte zusammen mit den vorliegenden beurteilt worden wären. Mangels Gleichartigkeit der Strafen ist eine hypothetische Gesamtstrafenbildung mit der für den Betrug auszusprechenden Freiheitsstrafe nicht möglich. Hingegen ist für die Urkundenfälschung eine Geld- strafe auszusprechen, daher ist diesbezüglich nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor- zugehen. 4.3. Wie bereits die Vorinstanz richtig erwog, handelt es sich bei der zu beurtei- lenden Urkundenfälschung um das schwerere der beiden Delikte. Für diese ist ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen (Art. 251 Ziff. 1 StGB), während die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Daher gilt es nachfolgend für die Urkundenfälschung eine Einsatz- strafe festzusetzen, welche um die Grundstrafe gemäss Strafbefehl vom 5. Mai 2020 zur Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe angemessen zu erhöhen sein wird. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grund- strafe wird von der für die Urkundenfälschung auszusprechenden Strafe abzu- ziehen sein, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt.
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5. Strafzumessungsregeln Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 50 S. 19 E. V. 3.1. und E. V. 3.2.).
6. Tatkomponente 6.1. Betrug 6.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 80'000.– innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vergleichsweise tief ist. Nichtsdestotrotz handelt sich um einen durchaus erheblichen Betrag. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere des Betrugs ist weiter zu beachten, dass der Beschuldigte vorliegend kein ausgeklügeltes Lügengebäude errichtete oder sich besonders perfider täuschender Machenschaften bediente, sondern falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde machte, wobei er voraussah, dass die Mitarbeiter der B._____ sie nicht überprüfen würden. Daher handelt es sich von der Tatbegehungsvariante um einen eher leichten Fall eines Betruges. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, erschöpfte sich die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten in einer einzigen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Die gesamte Gesellschaft – mithin auch der Beschuldigte – befand sich damals bei Pandemieausbruch in einer ausserordentlichen Lage und zufolge der notwendigen Massnahmen gerieten kurz darauf auch die betroffenen Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage. Der Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die
- 20 - Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten massiv herabgesetzt werden mussten. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus und bezog Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen war, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit manifestierte. In objektiver Hinsicht ist somit von einem eher leichten Verschulden auszugehen. 6.1.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor- sätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Er nutzte die zu Unrecht er- hältlich gemachte Kreditsumme jedoch gemäss angeklagtem Sachverhalt aus- schliesslich zur Tilgung seiner geschäftlichen Schulden. Zugunsten des Beschul- digten ist sodann zu berücksichtigen, dass sein Unternehmen sich bei Antrags- stellung in einer Schieflage befand, war er doch mit der Zahlung der Miete in Ver- zug (Prot. I S. 17 f.). Von einer schweren Notlage ist indes nicht auszugehen, was denn auch der Beschuldigte nicht behauptet (Urk. 2/1 F/A 79). Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven nicht zu relativieren. 6.1.3. Zwischenfazit In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt von einem eher leichten Ver- schulden auszugehen. Es ist daher eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstra- fe festzusetzen. 6.2. Urkundenfälschung 6.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte fälschte eine einzige Urkunde, indem er in einem relevanten Punkt eine Falschangabe machte. Das Kreditantragsformular verwendete der Be- schuldigte gegenüber einem einzigen Geschäfts- bzw. Vertragspartner, nämlich der kreditgebenden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Die Urkundenfälschung
- 21 - stand dabei in engstem Zusammenhang mit dem Betrug, wobei sie das Tatmittel dazu darstellte. Das objektive Verschulden wiegt damit leicht. 6.2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (E. III. 6.1.2.) zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven damit nicht zu relativieren. 6.2.3. Zwischenfazit In objektiver und subjektiver Hinsicht ist daher insgesamt von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Es ist daher eine Einzelstrafe von 80 Tagessätzen Geld- strafe festzusetzen.
7. Täterkomponente 7.1. Gemäss den Angaben des Beschuldigten wuchs er in D._____ auf, wo er auch die Primarschule besuchte, bevor er für vier Jahre in die Türkei zog, um dort das Gymnasium zu besuchen. Nach einem zweijährigen Wirtschaftsstudium in E._____ [Ortschaft in Deutschland], welches er nicht abschloss, begann er als Autohändler zu arbeiten und machte sich schliesslich selbständig. Derzeit ist er nicht arbeitstätig und beim RAV gemeldet. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner ebenfalls nicht berufstätigen Frau und hat mit dieser gemeinsam zwei Töchter (Prot. I S. 11 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten. 7.2. Der Beschuldigte zeigte sich zwar betreffend den äusseren Anklagesach- verhalt geständig. Angesichts der erdrückenden Beweislage hätte ein Bestreiten auch kaum Sinn ergeben, was ihm zweifellos klar war. Die Strafuntersuchung wurde durch das Geständnis daher nur unwesentlich erleichtert, was das Geständnis relativiert. Das Geständnis ist mithin nur leicht strafmindernd zu werten. Zudem bestritt der Beschuldigte betreffend das Delikt des Betruges vorausgesehen zu haben, dass die B._____ seine Angaben nicht überprüfen würde und damit die Erfüllung des Elementes der Arglist. Entsprechend kann
- 22 - auch nicht von Einsicht und Reue gesprochen werden, wenngleich er zu Protokoll gab, dass es ihm leid tue (Prot. I S. 25). So hat er bislang auch noch keine Abzahlungsvereinbarung mit der Privatklägerin geschlossen oder damit begonnen, seine Schuld zurückzuzahlen (Prot. I S. 21). 7.3. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 1. März 2013 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Die Strafe liegt bereits relativ lange zurück, ist zudem nicht einschlägig und wirkt sich daher nur ganz leicht straferhöhend aus. 7.4. Die beiden Einzelstrafen sind daher aufgrund der Täterkomponente im Ergebnis leicht zu mindern, für den Betrug um einen Monat auf 7 Monate und für die Urkundenfälschung um 10 Tagessätze auf 70 Tagessätze.
8. Bildung Zusatzstrafe und Tagessatzhöhe 8.1. Wie bereits dargelegt wurde beträgt die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020) Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Da für die heute zu beurteilende neue Tat der Urkundenfäl- schung die gleiche Strafart festgelegt wurde, kommt eine Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage. Die Urkundenfälschung erweist sich im Vergleich zum Grunddelikt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) als die schwe- rere Straftat, weshalb die hierfür festgesetzte Geldstrafe von 70 Tagessätzen um die Grundstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf 80 Tagessätze zu erhöhen ist. Von dieser Gesamtstrafe ist in einem letzten Schritt die rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe abzuziehen. Folglich ist der Beschuldigte mit 60 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 zu bestrafen. 8.2. Bezüglich Festsetzung der Tagessatzhöhe kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 23 E. V. 6.2. und E. V. 6.3.), welche sich im Übrigen mit den Ausführungen der amtli-
- 23 - chen Verteidigung hierzu decken (Urk. 63 N. 37). Diese ist damit auf Fr. 10.– fest- zusetzen.
9. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Freiheits- sowie die Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährt und die minimale gesetzliche Probezeit von zwei Jah- ren angesetzt (Urk. 50 S. 24 E. VI.). Dies ist bereits wegen des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.
10. Fazit In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint daher ei- ne Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Betrug und eine Geldstrafe von 60 Tages-sätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 für die Urkundenfälschung als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen. Sodann sind sowohl die Freiheits- wie auch die Geldstrafe bedingt zu gewäh- ren und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. IV. Zivilansprüche 1. 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Scha- denersatz von Fr. 80'000.– zuzüglich 5% Zins ab 16. Juni 2021 zu bezahlen (Urk. 50 S. 25 ff. E. VII.). Im Übrigen verwies sie die Forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg. 1.2. Der Beschuldigte liess beantragen, dass der Schadenersatz auch in Höhe von Fr. 80'000.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird (Urk. 63 N. 47). Zur Begründung liess er anführen, die B._____ sei ihrer Schadenminderungs- pflicht nicht nachgekommen. Weiter habe die Privatklägerin keinen Beleg über die Auszahlung der Fr. 350'000.– an die B._____ beigebracht und liess eine solche Auszahlung gänzlich bestreiten. Damit sei auch die Aktivlegitimation der Privatklägerin nicht nachgewiesen (Urk. 63 N. 48 f.). Weiter sei unklar, ob und in
- 24 - welchem Umfang ihre Forderung eventuell bereits befriedigt worden sei (Urk. 63 N. 50). 1.3. Die Privatklägerin erklärte, vollumfänglich an der Zivilforderung festzuhalten (Urk. 57) und äusserte sich nicht weiter zum Antrag des Beschuldigten, deren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 68). Sie äusserte sich jedoch unter anderem zur Opfermitverantwortung und damit indirekt zur Schadenminderungspflicht und führte hierzu aus, den Unternehmen sei mit der Covid-19-SBüV in der ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht worden. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreichen Kreditanträgen wäre nicht ohne einen enormen Aufwand möglich gewesen, womit das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe nicht hätte erreicht werden können. Die Prüfpflicht der Bank sei zudem gemäss Art. 3 Abs. 2 Covid-19-SBüV i.V.m. Ziff. 2.3. der Rahmenbedingungen gemäss Anhang 1 zur Verordnung im Wesentlichen darauf beschränkt gewesen, die Vollständigkeit der in der Kreditvereinbarung verlangten Erklärungen und Angaben zu prüfen. Auch das nach Inkrafttreten der Verordnung erstellte Prüfkonzept des Sekretariats für Wirtschaft SECO vom 23. Juni 2020 widerspiegle die stark eingeschränkte Prüfpflicht der Banken. Das Prüfkonzept führe die Pflicht zur Prüfung der Vollständigkeit auf sowie die in Art. 6 Abs. 4 der Covid-19-SBüV enthaltene Pflicht der Plausibilisierung anhand der Selbst- deklaration, dass der Umsatzerlös des gesuchstellenden Unternehmens im Jahr 2019 den Betrag von Fr. 500'000'000.– nicht überschreite. Die Bank habe sich an die gesetzlich vorgegebene Rahmenvereinbarung gehalten und den Kreditantrag auf Vollständigkeit überprüft. Anhaltspunkte, dass der Umsatzerlös der Kredit- nehmerin den Betrag von Fr. 500'000'000.– überschreite, hätten keine vorgelegen. Eine weitergehende Prüfung sei ihr nicht zuzumuten und ohne besonderen Aufwand nicht möglich gewesen. Die Umsatzzahlen hätten im Übrigen im vorliegenden Fall auch nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen des Firmenkontos bei der B._____ überprüft werden können, weil ihr nicht bekannt habe sein können, ob die Kreditnehmerin noch über weitere Firmenkonten bei anderen Banken verfügt habe (Urk. 68 S. 4).
- 25 - 2. 2.1. Es gilt vorab anzumerken, dass – dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend – die Privatklägerin nur jene Tatsachen substantiiert behaupten und beweisen muss, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2018 vom 23. November 2018 E. 3.1. mit Verweis). 2.2. 2.2.1. Den Vorbringen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Privat- klägerin konstituierte sich in ihrer Strafanzeige vom 15. Juli 2021 als solche (Urk. 6/1 S. 2). Aufgrund der Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid- 19-SBüV und des Umstandes, dass die BG OST-SÜD, Bürgschaftsgenossen- schaft für KMU die Kreditschuld erfüllte (Urk. 6/4-5; Urk. 30/2-3), ist diese durch die Straftaten des Beschuldigten unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. 2.2.2. Aus dem Schreiben der B._____ vom 27. Mai 2021 an die Privatklägerin geht ohne Weiteres hervor, dass diese die Bürgschaftsverpflichtung der Privat- klägerin im Umfang von Fr. 350'000.– aufgrund des Konkurses der C._____ in Anspruch genommen hat. Aus eben jenem Schreiben ergibt sich auch ohne Weiteres auf welches Konto – das seitens der B._____ wohl zwecks Zuordenbarkeit unter dem Namen der C._____ geführt wurde – die Auszahlung zu erfolgen hatte (Urk. 6/4; Urk. 30/2). Sodann ist aus dem Beleg der Postfinance ersichtlich, dass im Nachgang die Honorierung der Covid-19-Bürgschaft im Umfang von Fr. 350'000.– auf das im vorgenannten Schreiben genannte Konto zugunsten der B._____ erfolgte (Urk. 6/5; Urk. 30/3). Dies genügt als Zahlungsnachweis. Damit ist die Privatklägerin zur Stellung des Scha- denersatzbegehrens aktivlegitimiert. Der Schaden entstand im Übrigen bereits als die Privatklägerin von der B._____ infolge (unbestrittenem) Eintritt des Bürgschaftsfalles in Anspruch genommen wurde. 2.3. Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz Schadenersatz im Umfang von Fr. 350'000.– und machte damit implizit geltend, dass bisher nichts von der Schuld beglichen wurde (Urk. 28). Dies deckt sich denn auch mit den Aussagen
- 26 - des Beschuldigten, welcher anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, bisher nichts zurückbezahlt und auch keine Abzahlungsvereinbarung geschlossen zu haben (Prot. I S. 21). Somit ist auch nicht unklar, ob und in welchem Umfang die Forderung bereits befriedigt wurde. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen bisher nichts zurückbezahlt. Es wird denn auch nicht neu geltend ge- macht oder gar belegt, dass der Beschuldigte bereits etwas zurückbezahlt habe. Der Beschuldigte als Schuldner hätte die Tilgung der Forderung jedoch substanti- iert zu behaupten und zu beweisen gehabt. 2.4. Durch die Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung muss die Privatklägerin (Bürgschaftsorganisation) für die gesamte Kreditschuld einstehen. Indem die Privatklägerin als Solidarbürgin insgesamt Fr. 350'000.– der Kreditschuld erfüllte bzw. der B._____ zahlte (Urk. 6/5; Urk. 30/3), ist ihr ein Schaden entstanden. Adäquat kausal ursächlich für den Schaden war zumindest im Umfang von Fr. 80'000.– das Handeln des Beschuldigten, das angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich war. Ebenso ist angesichts des vorsätzlichen Handelns ein Verschulden des Beschuldigten zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Ohne die kriminellen Falschangaben des Beschuldigten hätte die Privatklägerin den Kredit höchstens im Betrag von Fr. 270'000.– verbürgt. 2.5. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenminderungspflicht kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 28 f. E. VII. 7.). Mangels Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung der Angaben im Kreditantrag, kann der Privatklägerin deren Unterlassen durch die kreditgebende Bank nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. 2.6. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, ein Schadenszins in der Höhe von 5% geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2.). Wie bereits die Vorinstanz richtiger- weise erwog, verlangt die Privatklägerin Zinsen von 5% ab dem 16. Juni 2021. Da die Privatklägerin die Bürgschaft für den von der B._____ gewährten Covid-19- Kredit am 16. Juni 2021 honorierte bzw. dieser den Betrag von Fr. 350'000.– dann aufgrund ihrer Bürgschaftsverpflichtung überwies (Urk. 6/4-5; Urk. 30/2-3),
- 27 - wirkte sich das schädigende Ereignis spätestens ab diesem Datum aus, womit ab dann Schadenszinsen geschuldet sind.
3. Fazit Der Beschuldigte ist demgemäss in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2021 zu bezahlen. Im Übrigen ist die For- derung auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Kostendispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuldsprü- chen bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 6) aus- gangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Erstinstanzliches Entschädigungsdispositiv 2.1. Der amtliche Verteidiger beantragt, der Privatklägerin sei nur insoweit eine Parteientschädigung zuzusprechen, als diese obsiege, was sie jedoch lediglich teilweise im Strafpunkt tue. Ihr sei deshalb keine Parteientschädigung zuzuspre- chen, zumal die Verfolgung einer Strafsache Aufgabe des Staates und nicht der Privatklägerschaft sei und sich die Ausführungen und damit der Aufwand der Privatklägerin hauptsächlich auf den Zivilpunkt beziehe (Urk. 63 N. 53). Sollte die Privatklägerin teilweise im Zivilpunkt obsiegen, sei ihr höchstens eine Parteient- schädigung im Umfang von 25% der geltend gemachten Entschädigung, d.h. Fr. 632.30, zuzusprechen (Urk. 63 N. 54). 2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Ver- urteilung die Privatklägerschaft für die im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe, einschliesslich eines allenfalls nötigen Rechtsbeistands, zu entschädigen. Gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses
- 28 - einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). 2.3. Kommt es – wie vorliegend – zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin und ist für die ihr im Zu- sammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten zu entschädigen (BGE 139 IV 102 E. 4.3.). Unterliegt die Privatklägerschaft im Zivilpunkt, ist sie diesbezüglich als unterliegend zu betrachten (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N. 1830). 2.4. Die Privatklägerin machte vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2'529.23 (inkl. MwSt. und Barauslagen) für die Untersuchung und das vorinstanzliche Ver- fahren geltend (Urk. 28 i.V.m. Urk. 30/4). Im Strafpunkt obsiegt sie zwar vollum- fänglich, im Zivilpunkt jedoch lediglich im Umfang von rund 25%, da der den Be- trag von Fr. 80'000.– übersteigende Schadenersatz auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen wird. Aus der vorinstanzlich eingereichten Honorarnote der Vertre- tung der Privatklägerin ergibt sich sodann, dass sich ein Grossteil der Aufwen- dungen aus der Strafklage ergeben, so insbesondere das Aktenstudium und die Arbeit an der Strafanzeige. Die weiteren Aufwände, so insbesondere die Durch- sicht des Briefes von der Staatsanwaltschaft betreffend den Abschluss der Strafuntersuchung und das Studium der Anklage lassen sich sodann nicht klar der Straf- oder Zivilklage zuweisen. Für die Zivilklage dürfte diesbezüglich jedoch kein grosser Mehraufwand entstanden sein. Lediglich der Aufwand für das Erstellen der Eingabe an das Gericht betreffend die Begründung und Bezifferung der Zivil- forderung lässt sich klarerweise ausschliesslich der Zivilklage zuordnen (vgl. Urk. 30/4). Bezüglich der Aufwände für die Zivilklage gilt es sodann anzumerken, dass die Privatklägerin zwar in einem Teilbetrag unterliegt. Dieser leitet sich je- doch aus ein und derselben Forderung ab, sodass deren Aufwände sich wohl auch dann nicht merklich unterschieden hätten, wäre nur der zugesprochene Teilbetrag eingeklagt worden.
- 29 - 2.5. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und in Anwendung des Verbots der reformatio in peius zu verpflichten, der Privat- klägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen.
3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 6'027.95 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 73) und ersucht darum, zusätzlich das Studium des Urteils sowie die Be- sprechung desselben mit dem Beschuldigten hinzuzurechnen (Urk. 72). Das gel- tend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung und erweist sich als in Anbetracht der ausführlichen Berufungsbe- gründung knapp noch angemessen. Die amtliche Verteidigung ist deshalb unter Berücksichtigung des voraussichtlich anfallenden Aufwandes für das Studium des vorliegenden Urteils sowie dessen Besprechung mit dem Beschuldigten mit ins- gesamt Fr. 6'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. 3.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aufwendungen betreffen in ers- ter Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Ein Obsiegen ist dann gegeben,
- 30 - wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt wird und der Privatkläger- schaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 433). Die Regelung von Art. 433 StPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, rich- tet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 mit Hinweisen). 3.4. Ausgangsgemäss hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Vertreterin der Privatklägerin macht vorliegend insgesamt für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'459.43 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 75 i.V.m. Urk. 76). Hierbei fällt auf, dass die geltend ge- machten Aufwendungen bis und mit "Studium Urteil vom 1. September 2022" bereits durch das erstinstanzliche Urteil abgedeckt wurden (vgl. Urk. 30/4), mithin also durch die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Vorverfahren entschädigt werden (vgl. vorstehend E. VII. 2.4. f.), was die Privatklägerin unangefochten liess. Das darüber hinausgehend neu geltend gemachte Honorar für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 1'863.65 (5,6 Stunden x Fr. 300.– zzgl. Auslagen und MwSt.) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten dazu zu verpflichten, der Privat- klägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'863.65 (Fr. 2'000.– + Fr. 1'863.65; inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach – Einzelge- richt vom 14. September 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 31 - "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2.-4. (…)
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'960.25 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6.-7. (…)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–, letztere als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Mai 2020 (Ge- schäfts-Nr. A-7/2020/10012524).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____, Bürgschafts- genossenschaft für KMU, Schadenersatz von Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2021 zu bezahlen.
- 32 -
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'863.65 zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser