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SB230076

Falsche Anschuldigung etc.

Zürich OG · 2024-04-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Vorbemerkungen

1. Beweisgrundsätze 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzu- weisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesge- richts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Be- weisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweiser- gebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoreti-

- 15 - sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bun- desgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015; 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). 1.3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erfor- derlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen).

- 16 - 1.4. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers und der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass sie für eine kurze Zeit zweifelsohne eine toxische und konflikt- geladene Beziehung zueinander führten. Diese Beziehung war nachweislich von gegenseitigen Provokationen, Gewalt und Beschimpfungen geprägt. So belegen die bei den Akten liegenden Chat-Nachrichten sowie die Aussagen beider Par- teien, dass es in der Beziehung zu physischen Übergriffen wie Ohrfeigen und Kratzern sowie zu gegenseitigen herabwürdigenden Äusserungen kam. Bereits diese Dynamik lässt darauf schliessen, dass eine objektive Wahrnehmung beider Parteien durch die konfliktreiche Beziehung beeinträchtigt sein könnte. Weiter lässt sich zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten gestützt auf die Akten und das Bild, welches sich das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung von ihr ma- chen konnte, festhalten, dass sich bei ihr auffällige Verhaltensmuster zeigen. Diese deuten darauf hin, dass sie Konflikte in der Beziehung gezielt zu ihren Gunsten zu lenken versuchte. Insbesondere in Auseinandersetzungen war sie oft bemüht, die Verantwortung für etwaige Unstimmigkeiten auf den Privatkläger ab- zuwälzen und sich selbst als Leidtragende darzustellen (vgl. Chat-Nachrichten vom 14. Oktober 2019 in Urk. 13/7 Ordner Nr. 1 S. 368-412, vom 29. Oktober 2019 in Urk. 13/7 Ordner Nr. 3 S. 831-847). Die Beschuldigte zeigt damit auffal- lend dominanzorientierte, vereinnahmende und manipulative Verhaltensweisen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie Vorfälle zu ihrem Vorteil in- szenierte. Nicht unberücksichtigt bleiben darf zudem der Zeitpunkt der Strafan- zeige, welche sie im Verfahren SB230075 gegen den Privatkläger erhob: Diese erfolgte unmittelbar nachdem die Beschuldigte den Privatkläger verdächtigte, sie betrogen zu haben bzw. sich für andere Frauen zu interessieren. Dies legt durch- aus ein mögliches emotionales Motiv für eine Falschanschuldigung nahe, das als Rachemotiv interpretiert werden könnte. Aus all diesen Gründen ist die Glaubwür- digkeit der Beschuldigten erschüttert. Vor diesem Hintergrund sind ihre Aussagen nachfolgend besonders kritisch zu würdigen. Gleichzeitig ist indes festzustellen, dass auch der Privatkläger eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit aufweist. Seine Vorgeschichte ist belastet: Er wurde in der Vergangenheit mehrfach verurteilt, un- ter anderem wegen vollendeter und versuchter schwerer Körperverletzung, Rauf- handel und mehrfacher Nötigung (vgl. aktuellster Strafregisterauszug: Urk. 123 im

- 17 - Verfahren SB230075). Zudem befindet er sich derzeit in anderer Sache im vorzei- tigen Strafvollzug (Prot. II S. 24), wobei der Vorwurf offenbar auf versuchte schwere Körperverletzung und Angriff lautet. Diese Vorfälle, insbesondere in An- betracht seines jungen Alters, lassen auf eine deutliche Abweichung von rechtli- chen und sozialen Normen schliessen und werfen entgegen seiner Vertretung Zweifel an seiner Integrität auf. Seine Umfeldprägung ist zudem augenfällig, was auch aus seinen eigenen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung hervor- geht (vgl. Prot. II S. 26-28). Damit einher geht, dass bei ihm gemäss dem psychia- trischen Gutachten vom 30. Dezember 2015 von Dr. med. H._____ eine Störung des Sozialverhaltens als Vorläufer zur dissozialen Persönlichkeitsstörung dia- gnostiziert wurde (Urk. 27/7). Dies steht auch im Einklang mit seinem Verhalten während der Beziehung zur Beschuldigten. So belegen Chat-Nachrichten eine do- minante und eifersüchtige Persönlichkeit: Beispielsweise zeigt eine Unterhaltung vom 21. Oktober 2019, dass die Beschuldigte seine Erlaubnis einholen musste, um ein Bild von sich auf Social Media zu posten. Diese verweigerte er zunächst. Nachdem das Bild seinen Wünschen entsprechend angepasst war, schränkte er sie weiter ein, indem er forderte, das Bild sofort zu löschen, falls ein männlicher Kommentar hinterlassen werde, oder die Kommentar-Funktion besser direkt zu deaktivieren (Urk. 13/7 Ordner Nr. 2 S. 638-643). Auch wird aus den Nachrichten vom 19. Oktober 2019 (Urk. 13/7 Ordner Nr. 2 S. 567) ersichtlich, dass die Be- schuldigte offenbar auf Druck des Privatklägers eine Arbeitsstelle in einer Bar ab- lehnte (vgl. im Zusammenhang mit der eifersüchtigen Persönlichkeit des Privat- klägers auch die Nachrichten vom 20. Oktober 2019 in Urk. 13/7 Ordner Nr. 2 S. 599-603). Gesamthaft betrachtet, ist daher die Glaubwürdigkeit sowohl des Pri- vatklägers als auch der Beschuldigten eingeschränkt. B. Anklagevorwürfe

1. Anklagevorwurf 1: Nötigung 1.1. Anklagesachverhalt 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 29. Sep- tember 2019 um ca. 20.30 Uhr, während sie ihr Fahrzeug auf der Autobahn von

- 18 - I._____ Richtung Zürich bis zur Ausfahrt J._____ lenkte, dem Privatkläger mit der rechten Hand ans Kinn gegriffen und seinen Kopf in ihre Richtung gedreht, ihm mehrfach mit geschlossener Hand auf den Oberschenkel und mit der rechten Faust gegen die Brust geschlagen und ihm gesagt, er werde entweder sprechen oder sie werde sie beide umbringen. Weiter habe die Beschuldigte mehrfach auf der Überholspur bewusst nach links gelenkt, sodass sich der Privatkläger ge- zwungen gesehen habe, ins Lenkrad zu greifen, woraufhin ihn die Beschuldigte mit der Faust ins Gesicht, gegen die Brust und auf den Oberschenkel geschlagen habe. Die Beschuldigte habe weiter geäussert, sie habe keine Angst, sich umzu- bringen, sie habe dies schon einmal versucht. Auch habe sie das Fahrzeug mehr- fach bewusst stark, teilweise bis zu 170 km/h, beschleunigt und sei dem vorderen Fahrzeug nahe aufgefahren, um dann stark abzubremsen, sodass nachfolgende Fahrzeuge auch stark hätten bremsen müssen, wobei sie die Spur teilweise ruck- artig gewechselt habe, ohne einen Blinker zu setzen. Schliesslich sei die Beschul- digte auf der Autobahn gewollt in Richtung von Warnlichtern einer Spuraufhebung gefahren und kurz davor ausgewichen (Urk. 31 S. 2 f.). Durch die Äusserungen, Tätlichkeiten und Fahrmanöver habe die Beschuldigte den Privatkläger bewusst verängstigt, um ihn zu einem Gespräch und der Weiterführung der Beziehung zu bringen (Urk. 31 S. 3). 1.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf als nicht erstellt (Urk. 64 S. 9 ff.). 1.2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vollumfänglich. Sie habe gewollt, dass der Privatkläger mit ihr spreche, sei jedoch nicht tätlich gegen ihn geworden. Sie sei eine gute Autofahrerin und der komplette Vorwurf treffe nicht zu (Urk. 6/15 S. 15 f.). 1.3. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten anlässlich folgender Einvernahmen vor: Einvernahme der Beschuldigten durch die Stadtpolizei Zürich vom 22. November 2019 (Urk. 4/1) sowie Konfrontationsein-

- 19 - vernahmen durch die Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2020 (Urk. 6/1), 24. Sep- tember 2020 (Urk. 6/6), 13. Oktober 2020 (Urk. 6/9), 20. Oktober 2020 (Urk. 6/15),

27. Oktober 2020 (Urk. 6/17) und 26. März 2021 (Urk. 6/20). Weiter liegen die Protokolle der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2022 (Prot. I S. 9-64) sowie der Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 7-67) vor. 1.3.1. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger sagte erstmals und einzig anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Oktober 2020 zur gegenständlichen Fahrt aus. Die Vorin- stanz fasste seine Aussagen korrekt zusammen: Der Privatkläger schilderte, er habe die Beziehung zur Beschuldigten beendet, wogegen sie sich gewehrt habe und auf der Autobahn völlig durchgedreht sei. Da er sie ignoriert habe, habe sie mit einer Hand das Fahrzeug gelenkt und mit der anderen Hand sein Kinn ergrif- fen und seinen Kopf in ihre Richtung gedreht. Als der Privatkläger wiederholt habe, dass die Beziehung beendet sei, habe die Beschuldigte ihm mit geschlos- sener Hand auf den Oberschenkel und mit der Faust gegen die Brust geschlagen. Als der Privatkläger weiter geschwiegen habe, sei es während einer gewissen Zeit ruhig gewesen. Dann habe die Beschuldigte jedoch begonnen, sie beide mit dem Tod zu bedrohen. Sie habe gesagt, entweder spreche er oder sie werde sie beide umbringen. Der Privatkläger habe sie ermahnt, ihr Fahrzeug zu fahren und sich normal zu benehmen, und die Beschuldigte habe dann immer wieder von der Überholspur links in Richtung der Leitplanke gelenkt, wodurch der Privatkläger ins Lenkrad habe greifen müssen. Weiter habe sie gesagt, keine Angst davor zu ha- ben, sich umzubringen, da sie dies schon einmal versucht habe, wobei sie wie- derholt gefragt habe, ob der Privatkläger denke, dass sie es nicht machen würde (Urk. 6/9 S. 7 f.). Die Fahrt sei lebensgefährlich gewesen, die Beschuldigte habe auch stark beschleunigt, sodass sie sehr nahe auf das voranfahrende Fahrzeug aufgefahren sei und danach stark abgebremst habe, woraufhin das Fahrzeug hin- ter ihr gehupt habe. Der Privatkläger habe wiederholt, dass es nichts mehr zu be- reden gäbe und die Beziehung beendet sei, wenn sie im MZU ankämen, worauf- hin die Beschuldigte ohne den Blinker zu setzen die Spur gewechselt habe und wiederum nahe auf das voranfahrende Fahrzeug aufgefahren sei. Zudem habe

- 20 - sie den Privatkläger immer wieder gefragt, ob er ihr Freund sei. Der Privatkläger gab zu Protokoll, er habe während der gesamten Fahrt gedacht, dass er sterben würde, und äusserte zudem, dass man der Beschuldigten keinen Führerausweis aushändigen sollte (Urk. 6/9 S. 8). Auf entsprechende Frage hin erklärte der Pri- vatkläger, der Vorfall habe sich auf der Autobahn zwischen K._____ und L._____ ereignet, wo genau es örtlich gewesen sei, könne er jedoch nicht mehr sagen. Auf die Frage zur gefahrenen Geschwindigkeit hin brachte er vor, die Beschuldigte sei, ohne andere Fahrzeuge in Sichtweite, bis zu 170 oder 180 km/h schnell ge- fahren (Urk. 6/9 S. 8). Die Gefahr einer Kollision hätte eigentlich immer bestan- den, da die Beschuldigte keinen Blinker gesetzt und auch rechts überholt habe. Des Weiteren sei die Beschuldigte auf Warnlichter vor einer Baustelle zugefahren und erst im letzten Moment ausgewichen. Der Privatkläger habe Angst um sein Leben gehabt, jedoch niemanden telefonisch kontaktiert, da er sich auf die Be- schuldigte habe konzentrieren müssen (Urk. 6/9 S. 9). 1.3.2. Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beschuldigten zutreffend zusammen: Zur gegenständlichen Fahrt machte die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Ein- vernahme Aussagen, erwähnte jedoch keinerlei Vorkommnisse im Fahrzeug, son- dern brachte lediglich vor, sie habe das Fahrzeug in der Nähe des MZU angehal- ten, um mit dem Privatkläger zu sprechen, da er mit ihr Schluss gemacht habe. Er sei es jedoch gewesen, der tätlich geworden sei, und nicht sie (Urk. 4/1 S. 3). Dasselbe wiederholte die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2020, wobei sie zur Fahrt selbst nichts vorbrachte (Urk. 6/1 S. 28). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

20. Oktober 2020 bestritt sie die Vorwürfe. Sie gab zwar zu, dass der Privatkläger an diesem Tag die Beziehung zu ihr beendet und sie äusserst hartnäckig verlangt habe, dass er ihr zuhöre, sie habe aber lediglich gewollt, dass er mit ihr spreche, und sie sei nicht tätlich gegen ihn geworden. Wenn einer auf der Fahrt handgreif- lich geworden sei, dann sei es der Privatkläger gewesen (Urk. 6/15 S. 15). Die Beschuldigte bestritt auf entsprechenden Vorhalt hin explizit, dass es kritische Fahrmanöver gegeben habe und sie fast gegen eine Baustellenabschrankung ge-

- 21 - fahren sei (Urk. 6/15 S. 16). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juli 2022 führte die Beschuldigte aus, sie könne sich an die Vorwürfe und die diesbezügliche Befragung durch die Staatsanwaltschaft erinnern, und bestritt die Vorwürfe nach wie vor. An die Fahrt könne sie sich jedoch nicht mehr erin- nern, da es schwierig sei, zweieinhalb bis drei Jahre zurückzuschauen (Prot. I S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie auf Vorhalt des entspre- chenden Anklagevorwurfs lediglich an, dass das nicht stimme (Prot. II S. 47 f.). 1.4. Würdigung der Beweismittel 1.4.1. Die Aussagen des Privatklägers weisen zwar keine Widersprüche auf, je- doch ist zu beachten, dass er nur einmal zum gegenständlichen Vorfall aussagte. Seine Aussagen fielen indes auch sehr detailliert, stringent und chronologisch nachvollziehbar aus. Zudem war er in der Lage, seine Gefühle und die Gespräche zwischen ihm und der Beschuldigten situationsadäquat wiederzugeben. Des Wei- teren handelt es sich um eine originelle Beschreibung des Vorfalls, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Wenn die Vorinstanz bei der Wür- digung seiner Aussagen erwägt, es erscheine aufgrund seiner früheren Verurtei- lungen zu Gewaltdelikten und der teilweise eingestandenen Ohrfeigen als un- glaubhaft, wenn er sein Verhalten während der Fahrt und trotz massiver Provoka- tionen und Aggressionen seitens der Beschuldigten als rein defensiv beschreibe, dann stellt sie dabei auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Privatklägers ab, ohne die konkret von ihm gemachten Aussagen zu würdigen, was nicht zulässig ist. Dieser Ansicht kann daher nicht gefolgt werden. 1.4.2. Bezüglich der Aussagen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie dieje- nige war, welche schon anlässlich der polizeilichen Einvernahme die betreffende Autofahrt schilderte und geltend machte, der Privatkläger habe sie anlässlich des Streits bei einem Waldstück in der Nähe des MZU geohrfeigt (Urk. 4/1 F/A 18). Die Ereignisse im Auto während der Fahrt schilderte die Beschuldigte vom Privat- kläger abweichend. Sie bestritt jegliches Fehlverhalten ihrerseits. Sie schilderte aber auch, dass sie, als sie den Privatkläger am gegenständlichen Sonntagabend ins MZU gefahren habe, im Auto gestritten hätten, woraufhin sie bei einem Wald- stück in der Nähe des MZU angehalten habe, um zu reden (Urk. 6/1 S. 28). Ange-

- 22 - sichts ihres impulsiven Charakters erscheint es nicht glaubhaft, dass sie während dieser – offenbar emotional geladenen – Auseinandersetzung lediglich ruhig mit dem Privatkläger sprechen wollte und selber nicht handgreiflich geworden ist. Ihre Aussagen sind im Kern zwar konsistent, da sie die Vorwürfe durchgehend bestrit- ten hat, sie leiden aber unter wechselnden Detaillierungsgraden. Sie scheinen darauf abzuzielen, die Vorwürfe pauschal abzuwehren, ohne auf Details einzuge- hen oder alternative Erklärungen für mögliche Ereignisse zu liefern. Ausserdem kann die wiederholte Betonung, dass der Privatkläger tätlich geworden sei, als Versuch gewertet werden, die Verantwortung lediglich auf ihn abzuwälzen. 1.4.3. Des Weiteren ist es zwar nur schwer nachvollziehbar, wie die junge Fahr- zeugführerin – die ihre Fahrprüfung erst kurz vor dem Vorfall abgelegt hatte – die vom Privatkläger angegebene Geschwindigkeit von teilweise bis zu 170 oder 180 km/h erreicht haben und ihn in der beschriebenen Weise tätlich angreifen konnte, ohne einen Unfall zu bauen. Allerdings kann ein solcher Tatablauf nicht ausgeschlossen werden insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Beschul- digte im damaligen Zeitpunkt in einer emotional belasteten Situation war, zumal der Privatkläger kurz zuvor die Beziehung mit ihr beendet hatte. Diese Umstände könnten ihre Wahrnehmung und ihr Verhalten in dem fraglichen Moment beein- flusst haben. Aufgrund der bei den Akten liegenden Chat-Nachrichten steht fest, dass die Beschuldigte zu impulsivem sowie gewaltbereitem Handeln neigte, ins- besondere wenn es um den Wunsch ging, die Beziehung zum Privatkläger nicht zu beenden. Angesichts dessen ist es nicht abwegig, dass sie den Privatkläger auf diese Weise zu einem Gespräch drängen wollte. Es erstaunt entgegen der Vorinstanz zudem nicht, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer eine Meldung bei der Polizei erstattet hat, selbst wenn die Beschuldigte tatsächlich über eine län- gere Zeit derart auffällig und gefährlich gefahren sein soll. Es kommt häufig vor, dass Verkehrsteilnehmer Vorfälle im Strassenverkehr zwar beobachten, indes auf eine Meldung verzichten. Oft werden gefährliche oder auffällige Fahrweisen als Einzelfall wahrgenommen, der nicht weiterverfolgt wird, insbesondere wenn keine unmittelbare Gefahr für das eigene Fahrzeug besteht oder wenn es – wie vorlie- gend – nicht tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist. In vielen Fällen bleibt eine solche Beobachtung daher ohne Konsequenzen und wird nicht bei der Polizei ge-

- 23 - meldet. Jedenfalls widerlegt der Umstand, dass keine Meldung an die Polizei er- folgte, die Aussagen des Privatklägers nicht. Schliesslich brachte der Privatkläger eine plausible Erklärung vor, weshalb er nur elf Tage nach der gegenständlichen Fahrt wieder zur Beschuldigten ins Auto gestiegen sei und sich zu seiner Tante habe fahren lassen. Namentlich gab er an, eine Fahrt mit der Beschuldigten den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgezogen zu haben, da er eine öffentliche Szene habe vermeiden wollen (Urk. 6/9 S. 13; Urk. 6/17 S. 10). 1.5. Fazit Entgegen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten

– im Gegensatz zu denjenigen des Privatklägers – nicht glaubhaft sind. Es ist daher auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen. Der Sachverhalt gilt somit als erstellt.

2. Anklagevorwurf 4: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen 2.1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 21. November 2019 ab ca. 22.30 Uhr im Zimmer des Privatklägers im M._____ während einer Stunde und 28 Minuten heimlich ein privates Gespräch zwischen ihnen beiden, ohne sein Wissen und seine Einwilligung, auf ihr Mobiltelefon aufgenommen zu haben. In der Aufnahme sei zu hören, wie die Beschuldigte dem Privatkläger diverse Vor- würfe mache und versuche, ihn dazu zu bringen, auszusagen, sie vergewaltigt und früher bereits misshandelt zu haben. Dabei habe die Beschuldigte gewusst, dass das Aufnehmen eines nichtöffentlichen Gesprächs ohne Einwilligung rechts- widrig sei (Urk. 31 S. 4). 2.2. Würdigung Von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, dass die Beschuldigte geständig ist, das Gespräch ohne das Wissen des Privatklägers aufgenommen zu haben, der Anklagesachverhalt damit erstellt ist. Ein Strafantrag liegt im Übrigen eben- falls vor (Urk. 64 S. 14). Auf den Einwand der Beschuldigten, sie habe jedoch aus

- 24 - einer Notsituation heraus gehandelt, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. 2.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 4 ist somit erstellt.

3. Anklagevorwurf 5: Falsche Anschuldigung 3.1. Anklagesachverhalt 3.1.1. In Anklagevorwurf 5 (in der Anklageschrift falsch mit Ziffer 4 bezeichnet; vgl. Urk. 31 S. 4) wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 22. November 2019, um ca. 01.00 Uhr, durch eine im Stadtspital Triemli tätige Ärztin bei der Stadtpolizei Zürich Meldung machen lassen, dass sie eine Anzeige wegen Verge- waltigung und weiterer Delikte erstatten wolle. Anlässlich der polizeilichen Befra- gung vom 22. November 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 25. Juni 2020 sowie 30. Juli 2020 habe sie sodann Ausführungen gemacht im Wissen darum, dass ihre Ausführungen nicht der Wahrheit entsprechen wür- den, und in der Absicht, dass gegen den Privatkläger eine Strafuntersuchung ein- geleitet werde, was auch der Fall gewesen sei. Diese Ausführungen hätten im Wesentlichen beinhaltet, dass der Privatkläger die Beschuldigte am 21. Novem- ber 2019 mit einer Glasflasche bedroht und sie kurz danach zur Duldung von Ge- schlechtsverkehr gezwungen sowie ihr gegen ihren Willen ins Gesicht ejakuliert habe (Urk. 31 S. 4). 3.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf als nicht erstellt (Urk. 64 S. 16 ff.). 3.2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vollumfänglich (Urk. 6/20 S. 20). 3.3. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten anlässlich folgender Einvernahmen vor: Einvernahme der Beschuldigten durch die

- 25 - Stadtpolizei Zürich vom 22. November 2019 (Urk. 4/1), Einvernahme des Privat- klägers durch die Stadtpolizei Zürich vom 23. November 2019 (Urk. 5/1) sowie Konfrontationseinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2020 (Urk. 6/1), 30. Juli 2020 (Urk. 6/3), 24. September 2020 (Urk. 6/6), 20. Oktober 2020 (Urk. 6/15) und 26. März 2021 (Urk. 6/20). Weiter liegen der Auszug aus Ex- traktionsberichten des Mobiltelefons der Beschuldigten, Beilage Nr. 2 zu Nachtrag Nr. 4 (Urk. 11/4), der Chatverlauf zwischen der Beschuldigten und dem Privatklä- ger zwischen dem 1. Juli 2019 und 14. Oktober 2019 (Urk. 13/7 [Ordner 1]), das Gesprächsprotokoll der Sprachaufnahme vom 21. November 2019, Beilage Nr. 5 zu Nachtrag Nr. 4 (Urk. 11/7) sowie die entsprechende Sprachaufnahme (Urk. 11/8), das Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2022 (Prot. I S. 9-64) sowie der Berufungsverhandlung vom 9. April 2024 (Prot. II. S. 7-67) vor. 3.4. Würdigung der Beweismittel 3.4.1. Im Verfahren gegen den Privatkläger (SB230075) wurde der Vorfall mit der Glasflasche – abgesehen vom Versetzen der Beschuldigten in Todesangst – als erstellt erachtet und der Privatkläger der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Prot. II S. 68). Vorliegend ist damit der Vorwurf der falschen Anschuldigung lediglich hinsichtlich der vorgeworfenen Vergewaltigung zu prüfen. Die Beschul- digte deponierte ihre Aussagen, wie im Anklagesachverhalt umschrieben, und zweifellos in der Absicht, dass gegen den Privatkläger eine Strafuntersuchung eingeleitet wird. Allerdings erscheint fraglich, ob erstellt werden kann, dass die Beschuldigte ihre Aussage im Wissen darum deponierte, dass diese nicht der Wahrheit entsprachen. 3.4.2. Hinsichtlich der konkreten Aussagewürdigung kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz vorab verwiesen werden. Die Vor- instanz kam zurecht zum Schluss, dass der streitgegenständliche Sachverhalt in Anwendung des Prinzips in dubio pro reo nicht erstellt werden kann (Urk. 64 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Ausführungen rekapitulieren und verdeutlichen die vorinstanzlichen Erwägungen teilweise.

- 26 - 3.4.3. Die Vorinstanz fasste die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers zutreffend zusammen. So sagte die Beschuldigte aus, dass der Privatkläger gegen ihren Willen in sie eingedrungen sei, sie sich mit den Beinen sowie verbal gewehrt habe, er jedoch nicht darauf eingegangen sei und ihr da- nach, ihre Arme mit seinen Beinen fixierend, ins Gesicht ejakuliert habe (u.a. Urk. 4/1 S. 10). Der Privatkläger hingegen machte geltend, der Geschlechtsver- kehr der Parteien sei einvernehmlicher "Versöhnungssex" gewesen (Urk. 6/6 S. 6 und 8; Urk. 6/20 S. 10; Prot. I S. 17; Prot. II S. 32). Dass er der Beschuldigten ins Gesicht ejakuliert habe, gab er zu, dies sei jedoch eine übliche Praxis der Par- teien gewesen (Urk. 6/6 S. 6; Urk. 6/20 S. 10). 3.4.4. Das Verhalten der Beschuldigten nach der angeblichen Tatnacht am

21. November 2019 wirft Fragen auf. So verliess sie am Morgen mit dem Privat- kläger seinen Wohnort im M._____ und fuhr ihn zu einer Bank, um danach zu ihm zurückzukehren, wo beide bis zum Mittag schliefen (Urk. 4/1 S. 13; Urk. 6/1 S. 16). Daraufhin ersuchte die Beschuldigte im MZU, dessen Betreuer eigentlich für den Privatkläger zuständig waren, um Begleitung ins Spital zu einem medizini- schen Untersuch, worüber sie den Privatkläger informierte. Dieser erschien auf Wunsch der Beschuldigten hin sogar im Notfall des Spitals (vgl. Urk. 4/1 S. 14; Urk. 6/1 S. 20). Nach weiteren Untersuchungen auf eine Vergewaltigung hin in der Frauenklinik des Spitals Triemli ging die Beschuldigte abends sogar abermals zum Privatkläger ins M._____ und versuchte, ihm mit einer heimlichen Sprachauf- nahme ein Geständnis zu entlocken (Urk. 4/1 S. 16 f.; Urk. 6/1 S. 22; Prot. II S. 50). Die Idee dazu kam ihr aufgrund eines vorher heimlich gelesenen Chats des Privatklägers mit seinem Freund N._____, worin Letzterer ein solches Vorge- hen vorschlug (vgl. Urk. 4/1 S. 15 f.). Auch am nächsten Tag während der polizei- lichen Befragung hatte die Beschuldigte noch unerlaubten Kontakt zum Privatklä- ger und warnte ihn vor der Polizei, um ihn noch ein letztes Mal sehen zu können (Urk. 6/1 S. 23 f.). 3.4.5. Auch die Beschuldigte erkannte die Widersprüchlichkeit ihres Verhaltens und erklärte, sie sei am Mittag nach dem Schlafen sehr schockiert über sich selbst gewesen, habe sich gefragt, weshalb sie noch beim Privatkläger sei, und

- 27 - habe den Entschluss gefasst, zu gehen (Urk. 4/1 S. 13; Urk. 6/1 S. 16). Weiter sei sie ins MZU gegangen, weil dort Sozialpädagogen arbeiten würden, von denen sie dachte, dass sie ihr helfen könnten, ohne dass sie etwas Belastendes gegen den Privatkläger hätte vorbringen müssen (Urk. 4/1 S. 14). Sie habe einerseits aus Liebe nichts sagen wollen, andererseits sei sie trotzdem dorthin gegangen und habe ins Spital begleitet werden wollen (Urk. 6/1 S. 17; Urk. 6/3 S. 10). Wieso sie dem Privatkläger nach der Anzeige geschrieben habe, er solle sich verste- cken, damit sie sich noch einmal hätten sehen können – sie habe ihm damit nicht zur Flucht verhelfen, sondern sich verabschieden wollen –, konnte sie nicht erklä- ren, es sei völlig paradox gewesen. Nüchtern betrachtet sei es im Nachhinein für sie zudem völlig unverständlich, dass sie den Privatkläger am Tag zuvor noch zu sich auf den Notfall gerufen habe (Urk. 6/3 S. 15). Die Beschuldigte erklärte zu- dem, sie habe eine rationale und eine emotionale Seite gehabt, und erkannte selbst, dass ihr Verhalten widersprüchlich erscheine (Urk. 6/1 S. 24). Schliesslich gab sie auch zu, ihr sei bewusst, dass gewisse Verhaltensmuster dem Privatklä- ger gegenüber nicht normal gewesen seien, aber es seien oft Hilferufe gewesen (Urk. 6/15 S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie nochmals aus, in ihr drinnen habe damals eine Ambivalenz, ein Chaos, ein Widerspruch ge- herrscht (Prot. II S. 49). 3.4.6. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, erklärte die Beschuldigte ihr widersprüchliches Anzeigeverhalten damit, dass sie den Privatkläger zuerst habe schützen wollen und es erst ein auf dem Weg von der Frauenklinik ins M._____ gelesener Chat zwischen dem Privatkläger und seinem Freund N._____ gewesen sei, der sie zu einer Strafanzeige bewogen habe (Urk. 6/3 S. 10). Angesichts des Umstands, dass es die Beschuldigte schon davor gestört hat, dass der Privatklä- ger mit anderen Nachrichten austauschte, welche sich für eine Person in einer Beziehung nicht gehörten, ist es nachvollziehbar, dass die Art und Weise, wie der Privatkläger im Chat über sie schrieb, sie schliesslich dazu bewogen hat, den Pri- vatkläger nicht mehr zu schützen (vgl. Urk. 11/4 S. 6 ff.). Auch das Zureden des Privatklägers im Notfall des Spitals Triemli, was eine Anzeige für ihn und seine Familie bedeuten würde, wird die Beschuldigte wohl vorerst von einer solchen ab- gehalten haben (vgl. Urk. 6/1 S. 19). Zudem mag auch die ganze Beziehungsdy-

- 28 - namik und die Tatsache, dass der Privatkläger für sie kein Fremder war, sondern jemand, den sie liebte, zu ihrem anfangs widersprüchlichen Anzeigeverhalten bzw. einer Zögerung beigetragen haben. 3.4.7. Die Schilderungen der Beschuldigten lassen – entgegen der Vermutung des Privatklägers (vgl. Urk. 6/6 S. 14) – auch nicht auf eine Racheanzeige wegen angeblichem Betrug schliessen. In einem solchen Fall wäre die Beschuldigte wohl zielgerichteter und abgebrühter vorgegangen und hätte nicht durch ihr Verhalten nach der Tat Fragen aufgeworfen. Weiter stellte sie die Vergewaltigung nicht übertrieben oder sonderlich gewalttätig dar, was bei einer falschen Anschuldigung aus Rache wohl anders gewesen wäre. 3.4.8. Der Privatkläger brachte zur Stützung seines Standpunktes vor, die Be- schuldigte habe ihm implizit bereits früher mit einer Anzeige gedroht, indem sie ihm gesagt habe, dass sie sein Leben in den Händen halte (Urk. 6/6 S. 11 und 13) oder dass er sehen werde, was auf ihn zukommen werde (Urk. 6/3 S. 22). Sie habe ihm am 14. Oktober 2019, also kurz vor der angeblichen Tatnacht, auch geschrieben, es tue ihr leid, was auf ihn zukommen werde (Urk. 13/7 [Ordner 1] S. 378; vgl. Urk. 6/3 S. 22). Die Beschuldigte führte hierzu hingegen aus, dass sie dem Privatkläger niemals mit der Polizei oder einer Anzeige gedroht habe. Allen- falls habe sie damit gemeint, dass sie beginnen würde, sich zu schminken oder mit Kolleginnen rauszugehen, also Dinge zu tun, die dem Privatkläger nicht pass- ten (Urk. 6/15 S. 20). Es bleibt in der Tat zu viel Interpretationsspielraum offen, um mit Sicherheit feststellen zu können, welche Absichten die Beschuldigte mit ih- ren Aussagen hegte und wie diese in der damaligen Beziehung einzuordnen sind, welche von fehlendem Respekt, Ausüben psychischen Drucks und gegenseitigen Beschimpfungen geprägt war. Es kann aber gesagt werden, dass die Beschul- digte – hätte sie die Tat vorgeplant – ihr Verhalten wohl an ihr Ziel angepasst und ein widersprüchliches Verhalten vermieden hätte. 3.4.9. Auch wenn die Aussagen des Privatklägers – wie im gegen ihn ergange- nen Urteil erwogen – nicht als unglaubhaft erscheinen, vermögen sie nichts an den Zweifeln am vorgeworfenen Sachverhalt der falschen Anschuldigung zu än-

- 29 - dern. Es bleiben vernünftige Zweifel daran bestehen, dass sich der in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. 3.5. Fazit Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie den Privatkläger wider besseren Wissens belas- tet hatte, um ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten. Die Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Anklageziffer 5 freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung A. Nötigung (Anklagevorwurf 1)

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 1.1. Gemäss Art. 181 StGB begeht eine Nötigung, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 1.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Wil- lensbetätigung des Einzelnen. Bei der Nötigung sind die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen, wobei die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, na- mentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3, mit weiteren Hin- weisen). Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensi- tät der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (a.a.O., E. 4.3.1). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (a.a.O., E. 4.3.2). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht je-

- 30 - der noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das übli- cherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (a.a.O., E. 4.3.3). 1.3. Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit (im Ge- gensatz zu den anderen Delikten) positiv begründet werden (BGE 119 IV 305; BGE 120 IV 20; BGE 129 IV 15; BGE 134 IV 218; BGE 137 IV 328). Alternativ wird dabei vorausgesetzt, dass der vom Täter verfolgte Zweck bzw. das verwen- dete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem ebensolchen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist bzw. es diesbezüglich an einer angemessenen Relation fehlt (OFK/StGB-DO- NATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 181 N 9; BGE 129 IV 262 E. 2.1 und BGE 120 IV 17 E. 2). 1.4. Die Beschuldigte hat mehrfach physische Gewalt gegen den Privatkläger angewendet. Dazu gehören das Greifen an sein Kinn, das Schlagen gegen den Oberschenkel, die Brust und das Gesicht. Dies stellt eine direkte körperliche Ein- wirkung dar, die als Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist. Weiter hat die Beschuldigte dem Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt gedroht, sie werde "sie beide umbringen", wenn er nicht mir ihr spreche. Eine solche Todes- drohung stellt zweifellos eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB dar. Ferner können auch das ruckartige Fahren, das abrupte Be- schleunigen bis zu 170 km/h, das Naheauffahren und der Spurwechsel ohne Blin- ken sowie das absichtliche Lenken in Richtung von Warnlichtern mit einem riskan- ten Ausweichen in letzter Sekunde als Handlungen, welche den Eindruck einer Bedrohung erzeugen, gewertet werden. Die von der Beschuldigten verwendeten Mittel sind per se unerlaubt. Ziel der Beschuldigten war es, den Privatkläger zu ei- nem Gespräch und der Weiterführung der Beziehung zu bewegen. Dieses Verhal-

- 31 - ten sollte durch die Anwendung von Gewalt und die Androhung ernstlicher Nach- teile erzwungen werden. Der Privatkläger war durch die Handlungen der Beschul- digten nachweislich verängstigt und fühlte sich gezwungen, auf sie einzugehen. Die Beschuldigte hat damit ihr Ziel – nämlich Druck auf den Privatkläger auszu- üben, um ein Gespräch zu erzwingen – erreicht. 1.5. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich, da sie die genannten Handlungen be- wusst ausführte, um den Privatkläger zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Der Vorsatz umfasst sowohl die Anwendung von Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile als auch das Ziel, den Privatkläger zu einem Gespräch und der Weiterführung der Beziehung zu bewegen.

2. Fazit Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen. B. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Anklagevorwurf 4)

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Den objektiven Tatbestand von Art. 179ter Abs. 1 StGB erfüllt, wer als Gesprächs- teilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der anderen am Gespräch Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (OFK/StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, StGB 179ter N 7). Mit der Vorinstanz (Urk. 64 S. 26) ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie das private Gespräch ohne Einverständnis des Privatklägers aufnahm und dies mit Wissen und Willen tat, den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 179ter Abs. 1 StGB erfüllt hat.

2. Rechtfertigungsgrund 2.1. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Ge- fahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen

- 32 - wahrt (Art. 17 StGB). Voraussetzung dafür ist einerseits eine Notstandslage im Sinne einer unmittelbaren Gefahr für ein Individualrechtsgut und andererseits eine Notstandshandlung. Ob eine Gefahr besteht, ist aufgrund eines hypothetischen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zu beurteilen. Die Gefahr muss zudem unmittelbar sein. Das bedeutet, dass sie entweder ge- genwärtig sein muss oder die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Die Notstandshandlung hat dem Grundsatz der absoluten Subsidiarität zu folgen, das heisst, die Gefahr darf nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar sein. Es ist sodann dem Grundsatz der Proportionalität folgend eine Interessenabwägung vorzunehmen. In diese Abwägung sind neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Gefahr sowie das Ausmass der befürchteten Rechtsgutver- letzung einerseits und des Eingriffes in das fremde Rechtsgut andererseits mitein- zubeziehen. Während ein Eingriff in Rechtsgüter gänzlich unbeteiligter Dritter (Ag- gressivnotstand) nur gerechtfertigt ist, wenn der Täter ein Individualinteresse schützt, das gegenüber dem eingegriffenen Interesse wesentlich überwiegt, reicht es beim Eingriff in Rechtsgüter derjenigen Person, aus deren Sphäre die Gefahr stammt (Defensivnotstand) aus, wenn die Interessen des Eingriffsopfers gegen- über denjenigen des Notstandstäters noch nicht unverhältnismässig schwerer wiegen. Mit anderen Worten ist beim Defensivnotstand die Inanspruchnahme des für die Gefahr Verantwortlichen durch den im Notstand Befindlichen nur im Aus- nahmefall nicht gerechtfertigt. Subjektiv muss der Täter stets in Kenntnis der not- standsbegründenden Sachlage handeln und mit dem Willen, das gefährdete Gut zu retten (vgl. zum Ganzen: BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, 4. Aufl. 2019, Art. 17 N 3 ff. m.w.H.; TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 17 N 1 ff., insbes. N 8; DONATSCH/GODENZI/TAG, Straf- recht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, § 20 S. 247 ff.). 2.2. Für unter dem Titel des Beweisnotstandes zu rechtfertigende Handlungen im Sinne von Art. 179bis ff. StGB gilt im Besonderen, dass die dazu erforderliche Notstandslage sich erst dann einstellen kann, wenn die nahe Wahrscheinlichkeit besteht, dass derjenige, dessen Äusserungen aufgenommen werden, in einem Strafverfahren die fraglichen Äusserungen bestreiten wird. Allein der Zweck, sich

- 33 - ein Beweismittel zu schaffen, kann zur Rechtfertigung einer heimlichen Aufnahme demgegenüber nicht ausreichen. Es muss sich vielmehr um sonst nicht nachweis- bare Vorkommnisse handeln (vgl. ERNI, Die Verletzung der "Vertraulichkeit des Wortes" als Straftat im deutschen und schweizerischen Strafrecht, Reihe Straf- recht, Bd. 10, Diessenhofen 1981, S. 173 ff. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.7.6; vgl. zum Ganzen auch: SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 324 N 802; ZStrR 127/2009 S. 234; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,

3. Aufl. 2018, Art. 141 N 3; AJP 2012 S. 1243 ff., insbes. FN 12 m.w.H.; WOHL- ERS/GODENZI/SCHLEGEL, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,

4. Aufl. 2020, Art. 179ter N 1). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere der Grad der Vertraulichkeit des Gesprächs, das Gewicht des Beweisinteresses und die Dringlichkeit und Schwere der Beschaffungshandlung sowie die Schwere der verfolgten Straftat zu berücksichtigen (vgl. SCHUBARTH, Kommentar zum schwei- zerischen Strafrecht, StGB BT, 3. Bd.: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173-186 StGB, Bern 1984, Art. 179ter N 10, Art. 179bis N 41). 2.3. Die Vorinstanz erwog zwar zutreffend, dass vorliegend keine Zweifel beste- hen, dass die Beschuldigte die Sprachaufnahme zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung des Privatklägers machte. Sie handelte mithin mit dem Willen, ihr Be- weisinteresse im Strafprozess zu wahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Sprachaufnahme nicht den eigentlich von der Beschuldigten angezeigten Vorfall vom Morgen des 21. November 2019 (Vergewaltigung und Drohung) zum Inhalt hat, sondern diese erst im Nachhinein entstand und es somit nicht um eine unmit- telbare Beweissicherung ging. Dabei versuchte die Beschuldigte dem Privatkläger nachträglich ein Geständnis zu entlocken. Dementsprechend räumte sie selber ein, die Aufnahme erstellt zu haben, um nachträglich ein Geständnis des Privat- klägers bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung zu erwirken (Prot. II S. 50). Dies wird auch in der entsprechenden Aufnahme deutlich (vgl. Urk. 11/7): Die Be- schuldigte spricht den Privatkläger immer wieder auf die vorangegangene Nacht an und versucht ihn mit gezielten Fragen, zu einem Geständnis zu bewegen. Da- durch wird der Fokus der Aufnahme auf eine aktive Beweisbeschaffung gelegt,

- 34 - was jedoch auf diese Weise nicht rechtmässig ist. Die Beschuldigte verleitete den Privatkläger zur Aussage, welche sie gegen ihn als Beweismittel verwenden will. Der Privatklägervertretung (vgl. Urk. 92 Rz. 17 ff.) ist beizupflichten, dass die Art der Befragung durch die Beschuldigte einen gewissen Täuschungseffekt beinhal- tet. Da sie das Gespräch mit dem spezifischen Ziel initiierte, eine bestimmte Aus- sage des Privatklägers zu erlangen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommunikation seitens des Privatklägers suggestiv geprägt war. Insofern stellt die Sprachaufnahme eine verdeckte Einvernahme dar, die den nemo tenetur- Grundsatz umgeht, zumal der Privatkläger (im Verfahren gegen ihn als Beschul- digter betrachtet) ohne seine Einwilligung Aussagen macht. Da die Aufnahme nicht aus einer zwingenden Notwendigkeit heraus erfolgte, um eine unmittelbare Tat zu dokumentieren, kann sich die Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht auf einen Beweisnotstand berufen. Der Beweisnotstand gemäss Art. 17 StGB setzt insbesondere voraus, dass keine anderen zumutbaren Mittel zur Verfügung stehen und eine Notwendigkeit zur Beweissicherung besteht. Die Beschuldigte kann sich daher nicht auf Art. 17 StGB stützen.

3. Fazit Da somit kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 17 StGB vorliegt und auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe und Vollzug A. Theoretische Grundlagen

1. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzu- messung, der Wahl der Sanktionsart und des Strafvollzugs zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 64 S. 30 ff., S. 39) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Thema (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.

- 35 -

2. Für die von der Beschuldigten begangenen Straftaten sind folgende Strafen vorgesehen, wobei in die Strafzumessung auch die rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz einzubeziehen sind: Für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und das Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Per- son im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; für die Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28 SVG ist zwingend eine Busse auszusprechen. Für die Strafzumessung ist die Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB als schwerwiegendstes Delikt als Ausgangs- punkt zu nehmen. Hinsichtlich des vorliegenden Strafschärfungsgrundes der De- liktsmehrheit liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine Erweite- rung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). B. Nötigung (Anklagevorwurf 1)

1. Tatkomponente 1.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Ver- halten eine besonders intensive Form der Nötigung beging, die sowohl psychi- schen Druck als auch physische Gewalt umfasste. So wandte sie mehrfach kör- perliche Gewalt an, darunter Faustschläge ins Gesicht, gegen die Brust und auf den Oberschenkel. Weiter hat sie durch ihre Äusserungen, sich selbst und den Privatkläger umzubringen, bei ihm Ängste und psychischen Druck erzeugt. Sie befand sich während der Tat mit dem Privatkläger allein im Fahrzeug und nutzte diese Situation bewusst aus, um ihn unter Androhung und Anwendung von Ge- walt zu einem Gespräch und zur Fortführung der Beziehung zu zwingen. Die Handlungen der Beschuldigten waren zudem von erheblicher Rücksichtslosigkeit geprägt und gefährdeten nicht nur den Privatkläger, sondern auch unbeteiligte Drittpersonen, insbesondere durch die gefährlichen Fahrmanöver. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass die Tat wohl aus einer emotionalen Verzweiflung heraus begangen wurde, was jedoch ihre Gefährlichkeit nur in begrenztem Um- fang relativiert. Die objektive Tatschwere ist noch im unteren Bereich anzusetzen.

- 36 - 1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz handelte und ihre Beweggründe für eine solche Tat – trotz des Streites mit dem Privatkläger – schwer nachzuvollziehen sind. Andererseits ist aber auch zu sehen, dass diese Situation im Rahmen eines Streites und auch spontan entstand und damit nicht von einer Planung der Tat gesprochen werden kann. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu re- lativieren. Das Tatverschulden bleibt im unteren Bereich. 1.3. Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens liegt ein leichtes Verschulden vor. Es erscheint daher angemessen, für die Nötigung eine hypothetische Einsatz- strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Täterkomponente 2.1. Persönliche Verhältnisse 2.1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 64 S. ) und hier rekapitulierend festzuhalten, dass die Beschuldigte angab, als Einzelkind bei ihrer Mutter aufgewachsen zu sein. Im Mai 2020 habe sie die naturwissenschaftliche Matura abgeschlossen und im September 2020 ein Studium der Psychologie mit Nebenfach Biomedizin an der Universität Zürich begonnen. Da aufgrund der COVID-Situation jedoch alle Vorlesungen online stattfanden, habe sie sich entschieden, ein Zwischenjahr ein- zulegen und arbeiten zu gehen. Von Mitte November 2020 bis Mitte März 2021 habe sie daher im Spital O._____ in der Pflege gearbeitet. Danach habe sie be- gonnen, für den Numerus clausus zu lernen, um Medizin zu studieren (Urk. 28/6 S. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, sie habe den Numerus clausus und ihre Pläne, im Sommer 2022 einen Sprach- aufenthalt in P._____ [Stadt in Frankreich] zu machen, um ein Jahr verschieben müssen, es sei jedoch immer noch ihr grosser Wunsch, Medizin zu studieren (Prot. I S. 34). Bis zum nächsten Termin des Numerus clausus werde sie zuerst ein halbes Jahr im Stundenlohn arbeiten gehen und danach einen Vorbereitungs- kurs besuchen. Als Plan B könne sie sich eine Lehre im Gesundheitswesen vor- stellen (Prot. I S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschul-

- 37 - digte, dass ihr erster Versuch, den Numerus Clausus zu bestehen, gescheitert sei. Sie habe in der Folge ein viermonatiges Praktikum im Spital O._____ ge- macht. Danach habe sie ein dreimonatiges Praktikum in einer Kita gemacht. Sie habe die Arbeitswelt entdecken wollen und habe auch als Covid-Testerin gearbei- tet sowie in einer Bäckerei. Im September bis November 2023 habe sie eine Wei- terbildung beim Schweizerischen Roten Kreuz gemacht. Insbesondere habe sie den Pflegehelferkurs absolviert, damit sie in der Spitex arbeiten könne. Seit Fe- bruar 2023 sei sie bei der Spitex Q._____ angestellt, aber aktuell wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Ausserdem gab die Beschuldigte an, am

5. Juli 2024 nochmals den Numerus clausus versuchen zu wollen (Prot. II S. 41 f.). 2.1.2. Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte die Beschuldigte, sie leide physisch an der Vorerkrankung Mukoviszidose und kurz vor der vorinstanzlichen Hauptver- handlung habe sie wegen einer starken Infektion wiederholt stationäre Spitalauf- enthalte gehabt. Die Infektion sei jedoch wieder abgeklungen (Urk. 28/6 S. 2; Prot. I S. 34 f.). Nachdem die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Befragung im März 2021 angab, es gehe ihr psychisch recht gut, gab sie an der Hauptverhandlung zu Protokoll, sie habe gesundheitliche wie auch psychi- sche Probleme, habe sich wieder isoliert und befinde sich in einem Tief. Sie ver- suche jedoch trotzdem, das Beste aus ihrer Situation zu machen. Sie nehme Anti- depressiva ein und warte auf einen Termin, um wieder in psychologische Thera- pie zu gehen, weil sie realisiert habe, dass ihr das helfe (Prot. I S. 34 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, ihr gehe es aktuell ge- sundheitlich den Umständen entsprechend – trotz der zystischen Fibrose – gut. Ihrer Lunge und Nase gehe es gut dank einem relativ teuren Medikament, das seit März 2021 zulässig sei. Momentan leide sie aber an einem Bandscheibenvor- fall (Prot. II S. 42 f.). 2.1.3. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten geben mit der Vorinstanz zu keinen strafzumessungsrelevanten Bemerkungen Anlass.

- 38 - 2.2. Straferhöhungsgründe Einschlägige Vorstrafen sind im Strafregisterauszug der Beschuldigten keine er- sichtlich (vgl. Urk. 81). 2.3. Strafminderungsgründe Die Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich des Nötigungsvorwurfs nicht geständig, weshalb ihr keine Strafminderung gewährt werden kann.

3. Auszufällende Strafe Es sind weder straferhöhende noch strafmindernde Zumessungskriterien ersicht- lich. Folglich bleibt es für die von der Beschuldigten begangenen Nötigung bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe. C. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Anklagevorwurf 4)

1. Tatkomponente 1.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte das Ge- spräch mit dem Privatkläger heimlich mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet hat. Erschwerend kommt der Umstand hinzu, dass das Gespräch von ihr nicht nur auf- gezeichnet, sondern auch genutzt wurde, um den Privatkläger zu manipulieren und zu versuchen, ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Sie hat dabei das Ver- trauen des Privatklägers in seine Privatsphäre missbraucht. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden aber dennoch nicht schwer. 1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte das Ge- spräch mit dem Privatkläger bewusst und gezielt mit ihrem Mobiltelefon aufge- zeichnet hat, wobei sie wusste, dass das Aufzeichnen eines nichtöffentlichen Ge- sprächs ohne Einwilligung des Gesprächspartners rechtswidrig ist. Sie handelte mithin mit direktem Vorsatz. Die Tat ereignete sich zudem über einen Zeitraum von über einer Stunde, was auf eine gezielte und ausdauernde Durchführung der Tat hinweist. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren.

- 39 - 1.3. Es erscheint angemessen, für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen.

2. Täterkomponente 2.1. Persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse sind vorliegend nicht strafzumessungsrelevant (vgl. dazu oben Erw. V.B.2.1). 2.2. Straferhöhungsgründe Die Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 81). 2.3. Strafminderungsgründe Die Beschuldigte zeigte sich insofern geständig, als sie zugab, das Gespräch mit dem Privatkläger heimlich aufgezeichnet zu haben. Indes blies ihr angesichts der Beweislage nichts anderes übrig, weshalb sich keine Strafminderung rechtfertigt. 2.4. Auszufällende Strafe Es sind weder straferhöhende noch strafmindernde Zumessungskriterien ersicht- lich. Folglich bleibt es für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen bei der hy- pothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. D. Mehrfaches Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungs- berechtigte Person (Anklagevorwurf 3)

1. Vorbemerkung Vorwegzunehmen ist, dass die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten hin- sichtlich Anklagevorwurf 3 als Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG würdigte. Indem die Beschuldigte dem Privatkläger eingestandenermassen ihr Fahrzeug Anfang November 2019 für eine Fahrt ins Spital K._____ und am 19. November 2019 für eine Fahrt im R._____ überliess, obwohl er in diesem Zeitraum über kei-

- 40 - nen gültigen Führerausweis verfügte, was der Beschuldigten bekannt war, erfüllte sie mehrfach den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG.

2. Tatkomponente 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte am 19. November 2019 dem Privatkläger ihr Fahrzeug für eine nicht unbeachtliche, aber dennoch eher kurze Strecke überliess. Zudem warf sie die Zündschlüssel neben ihr Fahrzeug und entfernte sich dann. Sie teilte dem Privatkläger zwar per Mobiltelefon mit, er könne nachhause fahren und sie nehme den Zug, dennoch nahm der Privatkläger die Schlüssel von sich aus an sich und lenkte anschliessend das Fahrzeug. Die Tathandlung der Beschuldigten beschränkte sich daher eigentlich auf das Zugänglichmachen des Zündschlüs- sels. Bezüglich der Fahrt an einem Wochenende anfangs November 2019 ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Strecke, auf welcher die Beschuldigte dem Privatkläger ihr Fahrzeug überliess, jeweils lediglich wenige Kilometer betrug und somit auch nur sehr kurz dauerte. Zudem fand die Fahrt in der Nacht zwi- schen 02.00 und 04.00 Uhr statt, als mutmasslich sehr wenig Verkehr auf der Strasse unterwegs war, was das Gefahrenpotential minimiert. Gemäss Aussagen der Beschuldigten soll der Privatkläger zudem darauf bestanden haben, sie ins Spital zu fahren (Urk. 6/20 S. 20). Die objektive Tatschwere ist daher für beide Ta- ten im untersten Bereich anzusetzen. 2.2. Beim subjektiven Verschulden ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar bei beiden Fahrten mit direktem Vorsatz handelte. Der Entschluss, ihr Fahrzeug dem Privatkläger zu überlassen, ergab sich jedoch beide Male spontan aus der Situation beziehungsweise aus der Not heraus und war nicht geplant. Bei der Fahrt vom 19. November 2019 spielte wohl auch die Beziehungsdynamik zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger eine ge- wisse Rolle bei ihrer Entscheidung, auch wenn dies die Tat nicht zu rechtfertigen vermag. Bei der Fahrt an einem Wochenende anfangs November 2019 überliess die Beschuldigte dem Privatkläger ihr Fahrzeug, weil sie wegen einer starken Bla- senentzündung ins Spital gelangen musste und aufgrund ihrer Schmerzen nicht selbst fahren konnte. Ihre Beweggründe waren daher zwar verständlich, aller-

- 41 - dings hätte sie es vorziehen müssen, sich von jemand anderem fahren zu lassen. Die subjektive Tatschwere ändert daher nichts an der objektiven Tatschwere. 2.3. Das Verschulden der Beschuldigten ist insgesamt unter Würdigung aller Umstände als sehr leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Tat- komponente ist daher für beide Fahrten bei 15 Tagessätzen Geldstrafe anzuset- zen.

3. Täterkomponente 3.1. Persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse sind vorliegend nicht strafzumessungsrelevant (vgl. dazu oben Erw. V.B.2.1). 3.2. Straferhöhungsgründe Im Strafregisterauszug der Beschuldigten sind keine einschlägigen Vorstrafen vermerkt (Urk. 81). Ihren eigenen Angaben zufolge sei ihr Führerausweis lediglich einmal für die Dauer eines Monats entzogen worden, nachdem sie eine Rechts- vortrittsregel missachtet habe, was zu einem Sachschaden geführt habe (vgl. Urk. 28/6 S. 2). Dieser Vorfall hat jedoch mit der Vorinstanz vorliegend keine straf- erhöhende Wirkung. 3.3. Strafminderungsgründe Die Beschuldigte brachte beide Vorfälle von sich aus vor und belastete sich damit selbst (Urk. 4/1 S. 5 f; Urk. 6/3 S. 12). Sie war auch danach vollumfänglich ge- ständig (vgl. Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/20 S. 20), weshalb die Strafe angemessen zu senken ist.

4. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, für das mehrfache Überlassen eines Fahrzeugs an eine nicht

- 42 - führungsberechtigte Person – isoliert betrachtet – eine hypothetische Einsatz- strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. E. Asperation der Geldstrafen Die hypothetische Einsatzstrafe für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen ist wie erwähnt auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips rechtfertigt sich für das mehrfache Überlassen eines Fahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person eine Erhöhung um 5 Tagessätze, womit eine Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. F. Verletzung von Verkehrsregeln (Anklagevorwurf 2)

1. Hinsichtlich der von der Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzung ist eine Busse auszusprechen (Art. 90 Abs. 1 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu berechnen, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB).

2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die sich schliessenden Bahnschranken tatsächlich übersah und damit nicht direktvorsätz- lich handelte. Hinzu kommt, dass trotz ihrer Verkehrsregelverletzung kein Scha- den entstand, was wohl auf die rasche Reaktion der Beschuldigten zurückzufüh- ren ist. Zudem hat sie den Sachverhalt ohne Zögern eingeräumt, was ihre Ein- sicht und Kooperationsbereitschaft unterstreicht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden der Beschuldigten als leicht einzustufen.

3. Zu ihren finanziellen Verhältnissen gab die Beschuldigte bei ihrer staatsan- waltschaftlichen Befragung an, über ein Vermögen von rund Fr. 5'000.– zu verfü- gen und keine Schulden zu haben. Sie erklärte, von ihrem Vater monatlich Fr. 1'800.– zu erhalten, wovon sie Fr. 600.– für Versicherungen aufwenden müsse. Ihrer Mutter müsse sie für Kost und Logis nichts bezahlen (Urk. 28/6 S. 2). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie, weiterhin bei ihrer Mutter zu wohnen, sich auf ein Medizinstudium vorzubereiten und regelmässig Unter-

- 43 - haltsbeiträge von Fr. 1'800.– von ihrem Vater zu beziehen (Prot. I S. 36). Sie äus- serte zudem die Absicht, vor Beginn eines Vorbereitungskurses für den Numerus clausus ein halbes Jahr lang im Stundenlohn zu arbeiten (Prot. I S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie an, seit Februar 2024 bei der Spitex Q._____ angestellt zu sein. Wegen eines Bandscheibenvorfalls sei sie aktuell aber krank- geschrieben. Sie habe während den 1 ½ Monaten etwas verdient, aber nicht viel. Am 5. Juli 2024 werde sie ausserdem nochmals versuchen, den Numerus clausus zu absolvieren. Sie bestätigte ferner, nach wie vor monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– von ihrem Vater zu erhalten. Inoffiziell habe sie zudem Schulden bei ihrer Mutter (Prot. II S. 42 f.). Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die Be- schuldigte aufgrund ihres psychisch und teilweise physisch instabilen Gesund- heitszustandes nicht in der Lage sein wird, bis zum von ihr angestrebten Studien- beginn in einem grösseren Arbeitspensum tätig zu sein oder ein bedeutendes Ein- kommen zu erzielen.

4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erscheint es dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, sie für die Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. G. Höhe des Tagessatzes Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der Ausführungen zur finanziellen Leistungs- fähigkeit der Beschuldigten unter Erw. V.F.3 eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–. H. Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Der von der Vorinstanz angewandte Umwandlungssatz, wonach einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe Fr. 100.– Busse ent- spreche (vgl. Urk. 64 S. 39), findet im Gesetz keinerlei Grundlage. Vielmehr ist insbesondere dann, wenn eine Tagessatzhöhe definiert wurde, die Ersatzfrei-

- 44 - heitsstrafe an diese anzupassen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 und BGE 146 IV 145 E. 2.8). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb auf 20 Tage festzulegen. I. Fazit zur Strafzumessung In Würdigung sämtlicher dargelegten Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 600.– Busse zu bestrafen. J. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs zutreffend dargelegt (Urk. 64 S. 39). Darauf kann verwiesen werden.

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie der Geldstrafe gegeben. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose vorliegt, was die An- ordnung des vollbedingten Strafvollzugs grundsätzlich auch in subjektiver Hinsicht erlaubt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Weite- res vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 64 S. 39 f.). Insbesondere ist vorlie- gend nochmals festzuhalten, dass die Beschuldigte bislang noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Urk. 81). Ihr Vorleben und ihre aktuellen per- sönlichen Verhältnisse sind zudem weitgehend stabil: Sie hat eine ausgezeich- nete Ausbildung abgeschlossen und beabsichtigt, ein Medizinstudium aufzuneh- men. Sollte sie den Numerus clausus nicht bestehen, plant sie eine berufliche Laufbahn im Gesundheitsbereich (vgl. Prot. II S. 41-43). Zudem ist die Beschul- digte nicht einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 81). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten dürften zum Teil auch auf die toxische Beziehung zum Privatkläger zu- rückzuführen sein, die mittlerweile beendet ist. Das Fahrzeug, mit dem sie die

- 45 - weiteren Delikte begangen hat, hat die Beschuldigte ausserdem bereits verkauft (Urk. 28/6 S. 2). Es gibt daher keine Anhaltspunkte, die auf eine Wiederholungs- gefahr hindeuten, sodass der Beschuldigten eine positive Prognose gestellt wer- den kann.

3. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafen künftig wohl verhalten wird. Der Beschuldigten kann daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gewährt werden, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Zivilansprüche Der Privatkläger beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– wegen falscher Anschuldigung (Urk. 48 S. 2 und 81 f.; Urk. 92 Rz. 73). Vorliegend bleibt es in Anwendung des Prinzips in dubio pro reo beim Freispruch der Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung. Der Privatkläger ist deshalb mit seiner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VII. Kosten

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem es im Berufungsverfahren im Vergleich zum vorinstanzli- chen Urteil zu zusätzlichen Schuldsprüchen (wegen Nötigung und unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) kommt, es indes auch bei einigen Freisprüchen bleibt, rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im

- 46 - Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 6). Der Privatkläger obsiegt mit seinen Berufungsanträgen insofern, als er ei- nen Schuldspruch wegen Nötigung und wegen unbefugten Aufnehmens von Ge- sprächen erreicht. Demgegenüber bleibt es beim Freispruch wegen falscher An- schuldigung und es ergeht ein Nichteintretensbeschluss in Bezug auf den Antrag des Privatklägers auf Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, zur Hälfte der Beschuldigten und zur Hälfte dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt hinsichtlich der weiteren Hälfte der Kos- ten der amtlichen Verteidigung bleibt beim Privatkläger ausgeschlossen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers ebenfalls einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklä- gers bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).

5. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers macht mit Honorar- note vom 8. April 2024 einen Aufwand von Fr. 30'492.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk. 90), ohne dabei die Berufungsverhandlung zu veran- schlagen. Mit E-Mail vom 10. April 2024 machte sie zusätzlich einen Aufwand von 10.33 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 220.50 geltend (Urk. 97). Zu berück- sichtigen ist, dass die geltend gemachten Aufwendungen sowohl diejenigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im vorliegenden Verfahren als auch diejenigen für die amtliche Verteidigung von A._____ im Verfahren SB230075 umfasst. Nach Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Berufungsverhandlung im Umfang von ungefähr 11 ½ Stunden re- sultiert ein zu entschädigender Aufwand von Fr. 35'930.– (inkl. MwSt.). Es recht- fertigt sich, hiervon die Hälfte im vorliegenden Verfahren und die andere Hälfte im

- 47 - Verfahren SB230075 zu entschädigen, wobei anzumerken ist, dass sowohl der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers als auch der amtliche Verteidiger der Beschuldigten keine Einwände gegen diese Aufteilung erklärt haben (vgl. Urk. 94 Rz. 86 und Prot. II S. 62). Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privat- klägers ist dementsprechend für ihre Bemühungen im vorliegenden Berufungsver- fahren mit Fr. 17'965.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.

6. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht mit Honorarnote vom

9. April 2024 einen Aufwand von Fr. 15'331.77 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gel- tend (vgl. Urk. 96), wobei die Honorarnote sowohl die Aufwendungen für die amtli- che Verteidigung im vorliegenden Verfahren als auch diejenigen für die unentgelt- liche Rechtsvertretung von B._____ im Verfahren SB230075 umfasst. Nach Be- rücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhand- lung resultiert ein zu entschädigender Aufwand von Fr. 14'380.– (inkl. MwSt.). Wie erwähnt, rechtfertigt es sich, hiervon die Hälfte im vorliegenden Verfahren und die andere Hälfte im Verfahren SB230075 zu entschädigen. Die amtliche Verteidi- gung ist dementsprechend für ihre Bemühungen im vorliegenden Berufungsver- fahren mit Fr. 7'190.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte das Ge- spräch mit dem Privatkläger heimlich mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet hat. Erschwerend kommt der Umstand hinzu, dass das Gespräch von ihr nicht nur auf- gezeichnet, sondern auch genutzt wurde, um den Privatkläger zu manipulieren und zu versuchen, ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Sie hat dabei das Ver- trauen des Privatklägers in seine Privatsphäre missbraucht. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden aber dennoch nicht schwer.

E. 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 29. Sep- tember 2019 um ca. 20.30 Uhr, während sie ihr Fahrzeug auf der Autobahn von

- 18 - I._____ Richtung Zürich bis zur Ausfahrt J._____ lenkte, dem Privatkläger mit der rechten Hand ans Kinn gegriffen und seinen Kopf in ihre Richtung gedreht, ihm mehrfach mit geschlossener Hand auf den Oberschenkel und mit der rechten Faust gegen die Brust geschlagen und ihm gesagt, er werde entweder sprechen oder sie werde sie beide umbringen. Weiter habe die Beschuldigte mehrfach auf der Überholspur bewusst nach links gelenkt, sodass sich der Privatkläger ge- zwungen gesehen habe, ins Lenkrad zu greifen, woraufhin ihn die Beschuldigte mit der Faust ins Gesicht, gegen die Brust und auf den Oberschenkel geschlagen habe. Die Beschuldigte habe weiter geäussert, sie habe keine Angst, sich umzu- bringen, sie habe dies schon einmal versucht. Auch habe sie das Fahrzeug mehr- fach bewusst stark, teilweise bis zu 170 km/h, beschleunigt und sei dem vorderen Fahrzeug nahe aufgefahren, um dann stark abzubremsen, sodass nachfolgende Fahrzeuge auch stark hätten bremsen müssen, wobei sie die Spur teilweise ruck- artig gewechselt habe, ohne einen Blinker zu setzen. Schliesslich sei die Beschul- digte auf der Autobahn gewollt in Richtung von Warnlichtern einer Spuraufhebung gefahren und kurz davor ausgewichen (Urk. 31 S. 2 f.). Durch die Äusserungen, Tätlichkeiten und Fahrmanöver habe die Beschuldigte den Privatkläger bewusst verängstigt, um ihn zu einem Gespräch und der Weiterführung der Beziehung zu bringen (Urk. 31 S. 3).

E. 1.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf als nicht erstellt (Urk. 64 S. 9 ff.).

E. 1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte das Ge- spräch mit dem Privatkläger bewusst und gezielt mit ihrem Mobiltelefon aufge- zeichnet hat, wobei sie wusste, dass das Aufzeichnen eines nichtöffentlichen Ge- sprächs ohne Einwilligung des Gesprächspartners rechtswidrig ist. Sie handelte mithin mit direktem Vorsatz. Die Tat ereignete sich zudem über einen Zeitraum von über einer Stunde, was auf eine gezielte und ausdauernde Durchführung der Tat hinweist. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren.

- 39 -

E. 1.3 Es erscheint angemessen, für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen.

2. Täterkomponente

E. 1.3.1 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger sagte erstmals und einzig anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Oktober 2020 zur gegenständlichen Fahrt aus. Die Vorin- stanz fasste seine Aussagen korrekt zusammen: Der Privatkläger schilderte, er habe die Beziehung zur Beschuldigten beendet, wogegen sie sich gewehrt habe und auf der Autobahn völlig durchgedreht sei. Da er sie ignoriert habe, habe sie mit einer Hand das Fahrzeug gelenkt und mit der anderen Hand sein Kinn ergrif- fen und seinen Kopf in ihre Richtung gedreht. Als der Privatkläger wiederholt habe, dass die Beziehung beendet sei, habe die Beschuldigte ihm mit geschlos- sener Hand auf den Oberschenkel und mit der Faust gegen die Brust geschlagen. Als der Privatkläger weiter geschwiegen habe, sei es während einer gewissen Zeit ruhig gewesen. Dann habe die Beschuldigte jedoch begonnen, sie beide mit dem Tod zu bedrohen. Sie habe gesagt, entweder spreche er oder sie werde sie beide umbringen. Der Privatkläger habe sie ermahnt, ihr Fahrzeug zu fahren und sich normal zu benehmen, und die Beschuldigte habe dann immer wieder von der Überholspur links in Richtung der Leitplanke gelenkt, wodurch der Privatkläger ins Lenkrad habe greifen müssen. Weiter habe sie gesagt, keine Angst davor zu ha- ben, sich umzubringen, da sie dies schon einmal versucht habe, wobei sie wie- derholt gefragt habe, ob der Privatkläger denke, dass sie es nicht machen würde (Urk. 6/9 S. 7 f.). Die Fahrt sei lebensgefährlich gewesen, die Beschuldigte habe auch stark beschleunigt, sodass sie sehr nahe auf das voranfahrende Fahrzeug aufgefahren sei und danach stark abgebremst habe, woraufhin das Fahrzeug hin- ter ihr gehupt habe. Der Privatkläger habe wiederholt, dass es nichts mehr zu be- reden gäbe und die Beziehung beendet sei, wenn sie im MZU ankämen, worauf- hin die Beschuldigte ohne den Blinker zu setzen die Spur gewechselt habe und wiederum nahe auf das voranfahrende Fahrzeug aufgefahren sei. Zudem habe

- 20 - sie den Privatkläger immer wieder gefragt, ob er ihr Freund sei. Der Privatkläger gab zu Protokoll, er habe während der gesamten Fahrt gedacht, dass er sterben würde, und äusserte zudem, dass man der Beschuldigten keinen Führerausweis aushändigen sollte (Urk. 6/9 S. 8). Auf entsprechende Frage hin erklärte der Pri- vatkläger, der Vorfall habe sich auf der Autobahn zwischen K._____ und L._____ ereignet, wo genau es örtlich gewesen sei, könne er jedoch nicht mehr sagen. Auf die Frage zur gefahrenen Geschwindigkeit hin brachte er vor, die Beschuldigte sei, ohne andere Fahrzeuge in Sichtweite, bis zu 170 oder 180 km/h schnell ge- fahren (Urk. 6/9 S. 8). Die Gefahr einer Kollision hätte eigentlich immer bestan- den, da die Beschuldigte keinen Blinker gesetzt und auch rechts überholt habe. Des Weiteren sei die Beschuldigte auf Warnlichter vor einer Baustelle zugefahren und erst im letzten Moment ausgewichen. Der Privatkläger habe Angst um sein Leben gehabt, jedoch niemanden telefonisch kontaktiert, da er sich auf die Be- schuldigte habe konzentrieren müssen (Urk. 6/9 S. 9).

E. 1.3.2 Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beschuldigten zutreffend zusammen: Zur gegenständlichen Fahrt machte die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Ein- vernahme Aussagen, erwähnte jedoch keinerlei Vorkommnisse im Fahrzeug, son- dern brachte lediglich vor, sie habe das Fahrzeug in der Nähe des MZU angehal- ten, um mit dem Privatkläger zu sprechen, da er mit ihr Schluss gemacht habe. Er sei es jedoch gewesen, der tätlich geworden sei, und nicht sie (Urk. 4/1 S. 3). Dasselbe wiederholte die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2020, wobei sie zur Fahrt selbst nichts vorbrachte (Urk. 6/1 S. 28). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

20. Oktober 2020 bestritt sie die Vorwürfe. Sie gab zwar zu, dass der Privatkläger an diesem Tag die Beziehung zu ihr beendet und sie äusserst hartnäckig verlangt habe, dass er ihr zuhöre, sie habe aber lediglich gewollt, dass er mit ihr spreche, und sie sei nicht tätlich gegen ihn geworden. Wenn einer auf der Fahrt handgreif- lich geworden sei, dann sei es der Privatkläger gewesen (Urk. 6/15 S. 15). Die Beschuldigte bestritt auf entsprechenden Vorhalt hin explizit, dass es kritische Fahrmanöver gegeben habe und sie fast gegen eine Baustellenabschrankung ge-

- 21 - fahren sei (Urk. 6/15 S. 16). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juli 2022 führte die Beschuldigte aus, sie könne sich an die Vorwürfe und die diesbezügliche Befragung durch die Staatsanwaltschaft erinnern, und bestritt die Vorwürfe nach wie vor. An die Fahrt könne sie sich jedoch nicht mehr erin- nern, da es schwierig sei, zweieinhalb bis drei Jahre zurückzuschauen (Prot. I S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie auf Vorhalt des entspre- chenden Anklagevorwurfs lediglich an, dass das nicht stimme (Prot. II S. 47 f.).

E. 1.4 Die Beschuldigte hat mehrfach physische Gewalt gegen den Privatkläger angewendet. Dazu gehören das Greifen an sein Kinn, das Schlagen gegen den Oberschenkel, die Brust und das Gesicht. Dies stellt eine direkte körperliche Ein- wirkung dar, die als Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist. Weiter hat die Beschuldigte dem Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt gedroht, sie werde "sie beide umbringen", wenn er nicht mir ihr spreche. Eine solche Todes- drohung stellt zweifellos eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB dar. Ferner können auch das ruckartige Fahren, das abrupte Be- schleunigen bis zu 170 km/h, das Naheauffahren und der Spurwechsel ohne Blin- ken sowie das absichtliche Lenken in Richtung von Warnlichtern mit einem riskan- ten Ausweichen in letzter Sekunde als Handlungen, welche den Eindruck einer Bedrohung erzeugen, gewertet werden. Die von der Beschuldigten verwendeten Mittel sind per se unerlaubt. Ziel der Beschuldigten war es, den Privatkläger zu ei- nem Gespräch und der Weiterführung der Beziehung zu bewegen. Dieses Verhal-

- 31 - ten sollte durch die Anwendung von Gewalt und die Androhung ernstlicher Nach- teile erzwungen werden. Der Privatkläger war durch die Handlungen der Beschul- digten nachweislich verängstigt und fühlte sich gezwungen, auf sie einzugehen. Die Beschuldigte hat damit ihr Ziel – nämlich Druck auf den Privatkläger auszu- üben, um ein Gespräch zu erzwingen – erreicht.

E. 1.4.1 Die Aussagen des Privatklägers weisen zwar keine Widersprüche auf, je- doch ist zu beachten, dass er nur einmal zum gegenständlichen Vorfall aussagte. Seine Aussagen fielen indes auch sehr detailliert, stringent und chronologisch nachvollziehbar aus. Zudem war er in der Lage, seine Gefühle und die Gespräche zwischen ihm und der Beschuldigten situationsadäquat wiederzugeben. Des Wei- teren handelt es sich um eine originelle Beschreibung des Vorfalls, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Wenn die Vorinstanz bei der Wür- digung seiner Aussagen erwägt, es erscheine aufgrund seiner früheren Verurtei- lungen zu Gewaltdelikten und der teilweise eingestandenen Ohrfeigen als un- glaubhaft, wenn er sein Verhalten während der Fahrt und trotz massiver Provoka- tionen und Aggressionen seitens der Beschuldigten als rein defensiv beschreibe, dann stellt sie dabei auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Privatklägers ab, ohne die konkret von ihm gemachten Aussagen zu würdigen, was nicht zulässig ist. Dieser Ansicht kann daher nicht gefolgt werden.

E. 1.4.2 Bezüglich der Aussagen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie dieje- nige war, welche schon anlässlich der polizeilichen Einvernahme die betreffende Autofahrt schilderte und geltend machte, der Privatkläger habe sie anlässlich des Streits bei einem Waldstück in der Nähe des MZU geohrfeigt (Urk. 4/1 F/A 18). Die Ereignisse im Auto während der Fahrt schilderte die Beschuldigte vom Privat- kläger abweichend. Sie bestritt jegliches Fehlverhalten ihrerseits. Sie schilderte aber auch, dass sie, als sie den Privatkläger am gegenständlichen Sonntagabend ins MZU gefahren habe, im Auto gestritten hätten, woraufhin sie bei einem Wald- stück in der Nähe des MZU angehalten habe, um zu reden (Urk. 6/1 S. 28). Ange-

- 22 - sichts ihres impulsiven Charakters erscheint es nicht glaubhaft, dass sie während dieser – offenbar emotional geladenen – Auseinandersetzung lediglich ruhig mit dem Privatkläger sprechen wollte und selber nicht handgreiflich geworden ist. Ihre Aussagen sind im Kern zwar konsistent, da sie die Vorwürfe durchgehend bestrit- ten hat, sie leiden aber unter wechselnden Detaillierungsgraden. Sie scheinen darauf abzuzielen, die Vorwürfe pauschal abzuwehren, ohne auf Details einzuge- hen oder alternative Erklärungen für mögliche Ereignisse zu liefern. Ausserdem kann die wiederholte Betonung, dass der Privatkläger tätlich geworden sei, als Versuch gewertet werden, die Verantwortung lediglich auf ihn abzuwälzen.

E. 1.4.3 Des Weiteren ist es zwar nur schwer nachvollziehbar, wie die junge Fahr- zeugführerin – die ihre Fahrprüfung erst kurz vor dem Vorfall abgelegt hatte – die vom Privatkläger angegebene Geschwindigkeit von teilweise bis zu 170 oder 180 km/h erreicht haben und ihn in der beschriebenen Weise tätlich angreifen konnte, ohne einen Unfall zu bauen. Allerdings kann ein solcher Tatablauf nicht ausgeschlossen werden insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Beschul- digte im damaligen Zeitpunkt in einer emotional belasteten Situation war, zumal der Privatkläger kurz zuvor die Beziehung mit ihr beendet hatte. Diese Umstände könnten ihre Wahrnehmung und ihr Verhalten in dem fraglichen Moment beein- flusst haben. Aufgrund der bei den Akten liegenden Chat-Nachrichten steht fest, dass die Beschuldigte zu impulsivem sowie gewaltbereitem Handeln neigte, ins- besondere wenn es um den Wunsch ging, die Beziehung zum Privatkläger nicht zu beenden. Angesichts dessen ist es nicht abwegig, dass sie den Privatkläger auf diese Weise zu einem Gespräch drängen wollte. Es erstaunt entgegen der Vorinstanz zudem nicht, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer eine Meldung bei der Polizei erstattet hat, selbst wenn die Beschuldigte tatsächlich über eine län- gere Zeit derart auffällig und gefährlich gefahren sein soll. Es kommt häufig vor, dass Verkehrsteilnehmer Vorfälle im Strassenverkehr zwar beobachten, indes auf eine Meldung verzichten. Oft werden gefährliche oder auffällige Fahrweisen als Einzelfall wahrgenommen, der nicht weiterverfolgt wird, insbesondere wenn keine unmittelbare Gefahr für das eigene Fahrzeug besteht oder wenn es – wie vorlie- gend – nicht tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist. In vielen Fällen bleibt eine solche Beobachtung daher ohne Konsequenzen und wird nicht bei der Polizei ge-

- 23 - meldet. Jedenfalls widerlegt der Umstand, dass keine Meldung an die Polizei er- folgte, die Aussagen des Privatklägers nicht. Schliesslich brachte der Privatkläger eine plausible Erklärung vor, weshalb er nur elf Tage nach der gegenständlichen Fahrt wieder zur Beschuldigten ins Auto gestiegen sei und sich zu seiner Tante habe fahren lassen. Namentlich gab er an, eine Fahrt mit der Beschuldigten den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgezogen zu haben, da er eine öffentliche Szene habe vermeiden wollen (Urk. 6/9 S. 13; Urk. 6/17 S. 10).

E. 1.5 Die Beschuldigte handelte vorsätzlich, da sie die genannten Handlungen be- wusst ausführte, um den Privatkläger zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Der Vorsatz umfasst sowohl die Anwendung von Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile als auch das Ziel, den Privatkläger zu einem Gespräch und der Weiterführung der Beziehung zu bewegen.

2. Fazit Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen. B. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Anklagevorwurf 4)

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Den objektiven Tatbestand von Art. 179ter Abs. 1 StGB erfüllt, wer als Gesprächs- teilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der anderen am Gespräch Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (OFK/StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, StGB 179ter N 7). Mit der Vorinstanz (Urk. 64 S. 26) ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie das private Gespräch ohne Einverständnis des Privatklägers aufnahm und dies mit Wissen und Willen tat, den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 179ter Abs. 1 StGB erfüllt hat.

2. Rechtfertigungsgrund

E. 2 Beweisanträge vor Berufungsinstanz

E. 2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte am 19. November 2019 dem Privatkläger ihr Fahrzeug für eine nicht unbeachtliche, aber dennoch eher kurze Strecke überliess. Zudem warf sie die Zündschlüssel neben ihr Fahrzeug und entfernte sich dann. Sie teilte dem Privatkläger zwar per Mobiltelefon mit, er könne nachhause fahren und sie nehme den Zug, dennoch nahm der Privatkläger die Schlüssel von sich aus an sich und lenkte anschliessend das Fahrzeug. Die Tathandlung der Beschuldigten beschränkte sich daher eigentlich auf das Zugänglichmachen des Zündschlüs- sels. Bezüglich der Fahrt an einem Wochenende anfangs November 2019 ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Strecke, auf welcher die Beschuldigte dem Privatkläger ihr Fahrzeug überliess, jeweils lediglich wenige Kilometer betrug und somit auch nur sehr kurz dauerte. Zudem fand die Fahrt in der Nacht zwi- schen 02.00 und 04.00 Uhr statt, als mutmasslich sehr wenig Verkehr auf der Strasse unterwegs war, was das Gefahrenpotential minimiert. Gemäss Aussagen der Beschuldigten soll der Privatkläger zudem darauf bestanden haben, sie ins Spital zu fahren (Urk. 6/20 S. 20). Die objektive Tatschwere ist daher für beide Ta- ten im untersten Bereich anzusetzen.

E. 2.1.1 Zu den persönlichen Verhältnissen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 64 S. ) und hier rekapitulierend festzuhalten, dass die Beschuldigte angab, als Einzelkind bei ihrer Mutter aufgewachsen zu sein. Im Mai 2020 habe sie die naturwissenschaftliche Matura abgeschlossen und im September 2020 ein Studium der Psychologie mit Nebenfach Biomedizin an der Universität Zürich begonnen. Da aufgrund der COVID-Situation jedoch alle Vorlesungen online stattfanden, habe sie sich entschieden, ein Zwischenjahr ein- zulegen und arbeiten zu gehen. Von Mitte November 2020 bis Mitte März 2021 habe sie daher im Spital O._____ in der Pflege gearbeitet. Danach habe sie be- gonnen, für den Numerus clausus zu lernen, um Medizin zu studieren (Urk. 28/6 S. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, sie habe den Numerus clausus und ihre Pläne, im Sommer 2022 einen Sprach- aufenthalt in P._____ [Stadt in Frankreich] zu machen, um ein Jahr verschieben müssen, es sei jedoch immer noch ihr grosser Wunsch, Medizin zu studieren (Prot. I S. 34). Bis zum nächsten Termin des Numerus clausus werde sie zuerst ein halbes Jahr im Stundenlohn arbeiten gehen und danach einen Vorbereitungs- kurs besuchen. Als Plan B könne sie sich eine Lehre im Gesundheitswesen vor- stellen (Prot. I S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschul-

- 37 - digte, dass ihr erster Versuch, den Numerus Clausus zu bestehen, gescheitert sei. Sie habe in der Folge ein viermonatiges Praktikum im Spital O._____ ge- macht. Danach habe sie ein dreimonatiges Praktikum in einer Kita gemacht. Sie habe die Arbeitswelt entdecken wollen und habe auch als Covid-Testerin gearbei- tet sowie in einer Bäckerei. Im September bis November 2023 habe sie eine Wei- terbildung beim Schweizerischen Roten Kreuz gemacht. Insbesondere habe sie den Pflegehelferkurs absolviert, damit sie in der Spitex arbeiten könne. Seit Fe- bruar 2023 sei sie bei der Spitex Q._____ angestellt, aber aktuell wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Ausserdem gab die Beschuldigte an, am

E. 2.1.2 Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte die Beschuldigte, sie leide physisch an der Vorerkrankung Mukoviszidose und kurz vor der vorinstanzlichen Hauptver- handlung habe sie wegen einer starken Infektion wiederholt stationäre Spitalauf- enthalte gehabt. Die Infektion sei jedoch wieder abgeklungen (Urk. 28/6 S. 2; Prot. I S. 34 f.). Nachdem die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Befragung im März 2021 angab, es gehe ihr psychisch recht gut, gab sie an der Hauptverhandlung zu Protokoll, sie habe gesundheitliche wie auch psychi- sche Probleme, habe sich wieder isoliert und befinde sich in einem Tief. Sie ver- suche jedoch trotzdem, das Beste aus ihrer Situation zu machen. Sie nehme Anti- depressiva ein und warte auf einen Termin, um wieder in psychologische Thera- pie zu gehen, weil sie realisiert habe, dass ihr das helfe (Prot. I S. 34 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, ihr gehe es aktuell ge- sundheitlich den Umständen entsprechend – trotz der zystischen Fibrose – gut. Ihrer Lunge und Nase gehe es gut dank einem relativ teuren Medikament, das seit März 2021 zulässig sei. Momentan leide sie aber an einem Bandscheibenvor- fall (Prot. II S. 42 f.).

E. 2.1.3 Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten geben mit der Vorinstanz zu keinen strafzumessungsrelevanten Bemerkungen Anlass.

- 38 -

E. 2.2 Beim subjektiven Verschulden ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar bei beiden Fahrten mit direktem Vorsatz handelte. Der Entschluss, ihr Fahrzeug dem Privatkläger zu überlassen, ergab sich jedoch beide Male spontan aus der Situation beziehungsweise aus der Not heraus und war nicht geplant. Bei der Fahrt vom 19. November 2019 spielte wohl auch die Beziehungsdynamik zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger eine ge- wisse Rolle bei ihrer Entscheidung, auch wenn dies die Tat nicht zu rechtfertigen vermag. Bei der Fahrt an einem Wochenende anfangs November 2019 überliess die Beschuldigte dem Privatkläger ihr Fahrzeug, weil sie wegen einer starken Bla- senentzündung ins Spital gelangen musste und aufgrund ihrer Schmerzen nicht selbst fahren konnte. Ihre Beweggründe waren daher zwar verständlich, aller-

- 41 - dings hätte sie es vorziehen müssen, sich von jemand anderem fahren zu lassen. Die subjektive Tatschwere ändert daher nichts an der objektiven Tatschwere.

E. 2.3 Das Verschulden der Beschuldigten ist insgesamt unter Würdigung aller Umstände als sehr leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Tat- komponente ist daher für beide Fahrten bei 15 Tagessätzen Geldstrafe anzuset- zen.

3. Täterkomponente

E. 2.4 Auszufällende Strafe Es sind weder straferhöhende noch strafmindernde Zumessungskriterien ersicht- lich. Folglich bleibt es für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen bei der hy- pothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. D. Mehrfaches Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungs- berechtigte Person (Anklagevorwurf 3)

1. Vorbemerkung Vorwegzunehmen ist, dass die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten hin- sichtlich Anklagevorwurf 3 als Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG würdigte. Indem die Beschuldigte dem Privatkläger eingestandenermassen ihr Fahrzeug Anfang November 2019 für eine Fahrt ins Spital K._____ und am 19. November 2019 für eine Fahrt im R._____ überliess, obwohl er in diesem Zeitraum über kei-

- 40 - nen gültigen Führerausweis verfügte, was der Beschuldigten bekannt war, erfüllte sie mehrfach den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG.

2. Tatkomponente

E. 3 Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege Mit der Berufung stellte Rechtsanwalt MLaw X1._____ den Antrag, es sei dem Privatkläger ab Urteilszeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsver- treter des Privatklägers zu ernennen, und begründete diesen (Urk. 66 S. 3 f. und S. 5 ff.). Dem Privatkläger wurde im vorliegenden Verfahren – entsprechend der Bestellung der amtlichen Verteidigung im Verfahren gegen ihn als Beschuldigten (SB230075) – unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Beru-

- 14 - fungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der angefochtene Entscheid am

18. Juli 2022 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO). Demzufolge besteht die unentgeltliche Rechtspflege auch vor Berufungsinstanz fort, weshalb der Antrag von Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegenstandslos ist. III. Sachverhalt A. Vorbemerkungen

1. Beweisgrundsätze

E. 3.1 Persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse sind vorliegend nicht strafzumessungsrelevant (vgl. dazu oben Erw. V.B.2.1).

E. 3.1.1 In Anklagevorwurf 5 (in der Anklageschrift falsch mit Ziffer 4 bezeichnet; vgl. Urk. 31 S. 4) wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 22. November 2019, um ca. 01.00 Uhr, durch eine im Stadtspital Triemli tätige Ärztin bei der Stadtpolizei Zürich Meldung machen lassen, dass sie eine Anzeige wegen Verge- waltigung und weiterer Delikte erstatten wolle. Anlässlich der polizeilichen Befra- gung vom 22. November 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 25. Juni 2020 sowie 30. Juli 2020 habe sie sodann Ausführungen gemacht im Wissen darum, dass ihre Ausführungen nicht der Wahrheit entsprechen wür- den, und in der Absicht, dass gegen den Privatkläger eine Strafuntersuchung ein- geleitet werde, was auch der Fall gewesen sei. Diese Ausführungen hätten im Wesentlichen beinhaltet, dass der Privatkläger die Beschuldigte am 21. Novem- ber 2019 mit einer Glasflasche bedroht und sie kurz danach zur Duldung von Ge- schlechtsverkehr gezwungen sowie ihr gegen ihren Willen ins Gesicht ejakuliert habe (Urk. 31 S. 4).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf als nicht erstellt (Urk. 64 S. 16 ff.).

E. 3.2 Straferhöhungsgründe Im Strafregisterauszug der Beschuldigten sind keine einschlägigen Vorstrafen vermerkt (Urk. 81). Ihren eigenen Angaben zufolge sei ihr Führerausweis lediglich einmal für die Dauer eines Monats entzogen worden, nachdem sie eine Rechts- vortrittsregel missachtet habe, was zu einem Sachschaden geführt habe (vgl. Urk. 28/6 S. 2). Dieser Vorfall hat jedoch mit der Vorinstanz vorliegend keine straf- erhöhende Wirkung.

E. 3.3 Strafminderungsgründe Die Beschuldigte brachte beide Vorfälle von sich aus vor und belastete sich damit selbst (Urk. 4/1 S. 5 f; Urk. 6/3 S. 12). Sie war auch danach vollumfänglich ge- ständig (vgl. Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/20 S. 20), weshalb die Strafe angemessen zu senken ist.

4. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, für das mehrfache Überlassen eines Fahrzeugs an eine nicht

- 42 - führungsberechtigte Person – isoliert betrachtet – eine hypothetische Einsatz- strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. E. Asperation der Geldstrafen Die hypothetische Einsatzstrafe für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen ist wie erwähnt auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips rechtfertigt sich für das mehrfache Überlassen eines Fahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person eine Erhöhung um 5 Tagessätze, womit eine Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. F. Verletzung von Verkehrsregeln (Anklagevorwurf 2)

1. Hinsichtlich der von der Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzung ist eine Busse auszusprechen (Art. 90 Abs. 1 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu berechnen, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB).

2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die sich schliessenden Bahnschranken tatsächlich übersah und damit nicht direktvorsätz- lich handelte. Hinzu kommt, dass trotz ihrer Verkehrsregelverletzung kein Scha- den entstand, was wohl auf die rasche Reaktion der Beschuldigten zurückzufüh- ren ist. Zudem hat sie den Sachverhalt ohne Zögern eingeräumt, was ihre Ein- sicht und Kooperationsbereitschaft unterstreicht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden der Beschuldigten als leicht einzustufen.

3. Zu ihren finanziellen Verhältnissen gab die Beschuldigte bei ihrer staatsan- waltschaftlichen Befragung an, über ein Vermögen von rund Fr. 5'000.– zu verfü- gen und keine Schulden zu haben. Sie erklärte, von ihrem Vater monatlich Fr. 1'800.– zu erhalten, wovon sie Fr. 600.– für Versicherungen aufwenden müsse. Ihrer Mutter müsse sie für Kost und Logis nichts bezahlen (Urk. 28/6 S. 2). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie, weiterhin bei ihrer Mutter zu wohnen, sich auf ein Medizinstudium vorzubereiten und regelmässig Unter-

- 43 - haltsbeiträge von Fr. 1'800.– von ihrem Vater zu beziehen (Prot. I S. 36). Sie äus- serte zudem die Absicht, vor Beginn eines Vorbereitungskurses für den Numerus clausus ein halbes Jahr lang im Stundenlohn zu arbeiten (Prot. I S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie an, seit Februar 2024 bei der Spitex Q._____ angestellt zu sein. Wegen eines Bandscheibenvorfalls sei sie aktuell aber krank- geschrieben. Sie habe während den 1 ½ Monaten etwas verdient, aber nicht viel. Am 5. Juli 2024 werde sie ausserdem nochmals versuchen, den Numerus clausus zu absolvieren. Sie bestätigte ferner, nach wie vor monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– von ihrem Vater zu erhalten. Inoffiziell habe sie zudem Schulden bei ihrer Mutter (Prot. II S. 42 f.). Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die Be- schuldigte aufgrund ihres psychisch und teilweise physisch instabilen Gesund- heitszustandes nicht in der Lage sein wird, bis zum von ihr angestrebten Studien- beginn in einem grösseren Arbeitspensum tätig zu sein oder ein bedeutendes Ein- kommen zu erzielen.

4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erscheint es dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, sie für die Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. G. Höhe des Tagessatzes Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der Ausführungen zur finanziellen Leistungs- fähigkeit der Beschuldigten unter Erw. V.F.3 eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–. H. Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Der von der Vorinstanz angewandte Umwandlungssatz, wonach einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe Fr. 100.– Busse ent- spreche (vgl. Urk. 64 S. 39), findet im Gesetz keinerlei Grundlage. Vielmehr ist insbesondere dann, wenn eine Tagessatzhöhe definiert wurde, die Ersatzfrei-

- 44 - heitsstrafe an diese anzupassen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 und BGE 146 IV 145 E. 2.8). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb auf 20 Tage festzulegen. I. Fazit zur Strafzumessung In Würdigung sämtlicher dargelegten Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 600.– Busse zu bestrafen. J. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs zutreffend dargelegt (Urk. 64 S. 39). Darauf kann verwiesen werden.

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie der Geldstrafe gegeben. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose vorliegt, was die An- ordnung des vollbedingten Strafvollzugs grundsätzlich auch in subjektiver Hinsicht erlaubt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Weite- res vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 64 S. 39 f.). Insbesondere ist vorlie- gend nochmals festzuhalten, dass die Beschuldigte bislang noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Urk. 81). Ihr Vorleben und ihre aktuellen per- sönlichen Verhältnisse sind zudem weitgehend stabil: Sie hat eine ausgezeich- nete Ausbildung abgeschlossen und beabsichtigt, ein Medizinstudium aufzuneh- men. Sollte sie den Numerus clausus nicht bestehen, plant sie eine berufliche Laufbahn im Gesundheitsbereich (vgl. Prot. II S. 41-43). Zudem ist die Beschul- digte nicht einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 81). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten dürften zum Teil auch auf die toxische Beziehung zum Privatkläger zu- rückzuführen sein, die mittlerweile beendet ist. Das Fahrzeug, mit dem sie die

- 45 - weiteren Delikte begangen hat, hat die Beschuldigte ausserdem bereits verkauft (Urk. 28/6 S. 2). Es gibt daher keine Anhaltspunkte, die auf eine Wiederholungs- gefahr hindeuten, sodass der Beschuldigten eine positive Prognose gestellt wer- den kann.

3. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafen künftig wohl verhalten wird. Der Beschuldigten kann daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gewährt werden, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Zivilansprüche Der Privatkläger beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– wegen falscher Anschuldigung (Urk. 48 S. 2 und 81 f.; Urk. 92 Rz. 73). Vorliegend bleibt es in Anwendung des Prinzips in dubio pro reo beim Freispruch der Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung. Der Privatkläger ist deshalb mit seiner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VII. Kosten

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem es im Berufungsverfahren im Vergleich zum vorinstanzli- chen Urteil zu zusätzlichen Schuldsprüchen (wegen Nötigung und unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) kommt, es indes auch bei einigen Freisprüchen bleibt, rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im

- 46 - Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 6). Der Privatkläger obsiegt mit seinen Berufungsanträgen insofern, als er ei- nen Schuldspruch wegen Nötigung und wegen unbefugten Aufnehmens von Ge- sprächen erreicht. Demgegenüber bleibt es beim Freispruch wegen falscher An- schuldigung und es ergeht ein Nichteintretensbeschluss in Bezug auf den Antrag des Privatklägers auf Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, zur Hälfte der Beschuldigten und zur Hälfte dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt hinsichtlich der weiteren Hälfte der Kos- ten der amtlichen Verteidigung bleibt beim Privatkläger ausgeschlossen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers ebenfalls einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklä- gers bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).

E. 3.4 Würdigung der Beweismittel

E. 3.4.1 Im Verfahren gegen den Privatkläger (SB230075) wurde der Vorfall mit der Glasflasche – abgesehen vom Versetzen der Beschuldigten in Todesangst – als erstellt erachtet und der Privatkläger der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Prot. II S. 68). Vorliegend ist damit der Vorwurf der falschen Anschuldigung lediglich hinsichtlich der vorgeworfenen Vergewaltigung zu prüfen. Die Beschul- digte deponierte ihre Aussagen, wie im Anklagesachverhalt umschrieben, und zweifellos in der Absicht, dass gegen den Privatkläger eine Strafuntersuchung eingeleitet wird. Allerdings erscheint fraglich, ob erstellt werden kann, dass die Beschuldigte ihre Aussage im Wissen darum deponierte, dass diese nicht der Wahrheit entsprachen.

E. 3.4.2 Hinsichtlich der konkreten Aussagewürdigung kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz vorab verwiesen werden. Die Vor- instanz kam zurecht zum Schluss, dass der streitgegenständliche Sachverhalt in Anwendung des Prinzips in dubio pro reo nicht erstellt werden kann (Urk. 64 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Ausführungen rekapitulieren und verdeutlichen die vorinstanzlichen Erwägungen teilweise.

- 26 -

E. 3.4.3 Die Vorinstanz fasste die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers zutreffend zusammen. So sagte die Beschuldigte aus, dass der Privatkläger gegen ihren Willen in sie eingedrungen sei, sie sich mit den Beinen sowie verbal gewehrt habe, er jedoch nicht darauf eingegangen sei und ihr da- nach, ihre Arme mit seinen Beinen fixierend, ins Gesicht ejakuliert habe (u.a. Urk. 4/1 S. 10). Der Privatkläger hingegen machte geltend, der Geschlechtsver- kehr der Parteien sei einvernehmlicher "Versöhnungssex" gewesen (Urk. 6/6 S. 6 und 8; Urk. 6/20 S. 10; Prot. I S. 17; Prot. II S. 32). Dass er der Beschuldigten ins Gesicht ejakuliert habe, gab er zu, dies sei jedoch eine übliche Praxis der Par- teien gewesen (Urk. 6/6 S. 6; Urk. 6/20 S. 10).

E. 3.4.4 Das Verhalten der Beschuldigten nach der angeblichen Tatnacht am

21. November 2019 wirft Fragen auf. So verliess sie am Morgen mit dem Privat- kläger seinen Wohnort im M._____ und fuhr ihn zu einer Bank, um danach zu ihm zurückzukehren, wo beide bis zum Mittag schliefen (Urk. 4/1 S. 13; Urk. 6/1 S. 16). Daraufhin ersuchte die Beschuldigte im MZU, dessen Betreuer eigentlich für den Privatkläger zuständig waren, um Begleitung ins Spital zu einem medizini- schen Untersuch, worüber sie den Privatkläger informierte. Dieser erschien auf Wunsch der Beschuldigten hin sogar im Notfall des Spitals (vgl. Urk. 4/1 S. 14; Urk. 6/1 S. 20). Nach weiteren Untersuchungen auf eine Vergewaltigung hin in der Frauenklinik des Spitals Triemli ging die Beschuldigte abends sogar abermals zum Privatkläger ins M._____ und versuchte, ihm mit einer heimlichen Sprachauf- nahme ein Geständnis zu entlocken (Urk. 4/1 S. 16 f.; Urk. 6/1 S. 22; Prot. II S. 50). Die Idee dazu kam ihr aufgrund eines vorher heimlich gelesenen Chats des Privatklägers mit seinem Freund N._____, worin Letzterer ein solches Vorge- hen vorschlug (vgl. Urk. 4/1 S. 15 f.). Auch am nächsten Tag während der polizei- lichen Befragung hatte die Beschuldigte noch unerlaubten Kontakt zum Privatklä- ger und warnte ihn vor der Polizei, um ihn noch ein letztes Mal sehen zu können (Urk. 6/1 S. 23 f.).

E. 3.4.5 Auch die Beschuldigte erkannte die Widersprüchlichkeit ihres Verhaltens und erklärte, sie sei am Mittag nach dem Schlafen sehr schockiert über sich selbst gewesen, habe sich gefragt, weshalb sie noch beim Privatkläger sei, und

- 27 - habe den Entschluss gefasst, zu gehen (Urk. 4/1 S. 13; Urk. 6/1 S. 16). Weiter sei sie ins MZU gegangen, weil dort Sozialpädagogen arbeiten würden, von denen sie dachte, dass sie ihr helfen könnten, ohne dass sie etwas Belastendes gegen den Privatkläger hätte vorbringen müssen (Urk. 4/1 S. 14). Sie habe einerseits aus Liebe nichts sagen wollen, andererseits sei sie trotzdem dorthin gegangen und habe ins Spital begleitet werden wollen (Urk. 6/1 S. 17; Urk. 6/3 S. 10). Wieso sie dem Privatkläger nach der Anzeige geschrieben habe, er solle sich verste- cken, damit sie sich noch einmal hätten sehen können – sie habe ihm damit nicht zur Flucht verhelfen, sondern sich verabschieden wollen –, konnte sie nicht erklä- ren, es sei völlig paradox gewesen. Nüchtern betrachtet sei es im Nachhinein für sie zudem völlig unverständlich, dass sie den Privatkläger am Tag zuvor noch zu sich auf den Notfall gerufen habe (Urk. 6/3 S. 15). Die Beschuldigte erklärte zu- dem, sie habe eine rationale und eine emotionale Seite gehabt, und erkannte selbst, dass ihr Verhalten widersprüchlich erscheine (Urk. 6/1 S. 24). Schliesslich gab sie auch zu, ihr sei bewusst, dass gewisse Verhaltensmuster dem Privatklä- ger gegenüber nicht normal gewesen seien, aber es seien oft Hilferufe gewesen (Urk. 6/15 S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie nochmals aus, in ihr drinnen habe damals eine Ambivalenz, ein Chaos, ein Widerspruch ge- herrscht (Prot. II S. 49).

E. 3.4.6 Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, erklärte die Beschuldigte ihr widersprüchliches Anzeigeverhalten damit, dass sie den Privatkläger zuerst habe schützen wollen und es erst ein auf dem Weg von der Frauenklinik ins M._____ gelesener Chat zwischen dem Privatkläger und seinem Freund N._____ gewesen sei, der sie zu einer Strafanzeige bewogen habe (Urk. 6/3 S. 10). Angesichts des Umstands, dass es die Beschuldigte schon davor gestört hat, dass der Privatklä- ger mit anderen Nachrichten austauschte, welche sich für eine Person in einer Beziehung nicht gehörten, ist es nachvollziehbar, dass die Art und Weise, wie der Privatkläger im Chat über sie schrieb, sie schliesslich dazu bewogen hat, den Pri- vatkläger nicht mehr zu schützen (vgl. Urk. 11/4 S. 6 ff.). Auch das Zureden des Privatklägers im Notfall des Spitals Triemli, was eine Anzeige für ihn und seine Familie bedeuten würde, wird die Beschuldigte wohl vorerst von einer solchen ab- gehalten haben (vgl. Urk. 6/1 S. 19). Zudem mag auch die ganze Beziehungsdy-

- 28 - namik und die Tatsache, dass der Privatkläger für sie kein Fremder war, sondern jemand, den sie liebte, zu ihrem anfangs widersprüchlichen Anzeigeverhalten bzw. einer Zögerung beigetragen haben.

E. 3.4.7 Die Schilderungen der Beschuldigten lassen – entgegen der Vermutung des Privatklägers (vgl. Urk. 6/6 S. 14) – auch nicht auf eine Racheanzeige wegen angeblichem Betrug schliessen. In einem solchen Fall wäre die Beschuldigte wohl zielgerichteter und abgebrühter vorgegangen und hätte nicht durch ihr Verhalten nach der Tat Fragen aufgeworfen. Weiter stellte sie die Vergewaltigung nicht übertrieben oder sonderlich gewalttätig dar, was bei einer falschen Anschuldigung aus Rache wohl anders gewesen wäre.

E. 3.4.8 Der Privatkläger brachte zur Stützung seines Standpunktes vor, die Be- schuldigte habe ihm implizit bereits früher mit einer Anzeige gedroht, indem sie ihm gesagt habe, dass sie sein Leben in den Händen halte (Urk. 6/6 S. 11 und 13) oder dass er sehen werde, was auf ihn zukommen werde (Urk. 6/3 S. 22). Sie habe ihm am 14. Oktober 2019, also kurz vor der angeblichen Tatnacht, auch geschrieben, es tue ihr leid, was auf ihn zukommen werde (Urk. 13/7 [Ordner 1] S. 378; vgl. Urk. 6/3 S. 22). Die Beschuldigte führte hierzu hingegen aus, dass sie dem Privatkläger niemals mit der Polizei oder einer Anzeige gedroht habe. Allen- falls habe sie damit gemeint, dass sie beginnen würde, sich zu schminken oder mit Kolleginnen rauszugehen, also Dinge zu tun, die dem Privatkläger nicht pass- ten (Urk. 6/15 S. 20). Es bleibt in der Tat zu viel Interpretationsspielraum offen, um mit Sicherheit feststellen zu können, welche Absichten die Beschuldigte mit ih- ren Aussagen hegte und wie diese in der damaligen Beziehung einzuordnen sind, welche von fehlendem Respekt, Ausüben psychischen Drucks und gegenseitigen Beschimpfungen geprägt war. Es kann aber gesagt werden, dass die Beschul- digte – hätte sie die Tat vorgeplant – ihr Verhalten wohl an ihr Ziel angepasst und ein widersprüchliches Verhalten vermieden hätte.

E. 3.4.9 Auch wenn die Aussagen des Privatklägers – wie im gegen ihn ergange- nen Urteil erwogen – nicht als unglaubhaft erscheinen, vermögen sie nichts an den Zweifeln am vorgeworfenen Sachverhalt der falschen Anschuldigung zu än-

- 29 - dern. Es bleiben vernünftige Zweifel daran bestehen, dass sich der in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat.

E. 3.5 Fazit Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie den Privatkläger wider besseren Wissens belas- tet hatte, um ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten. Die Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Anklageziffer 5 freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung A. Nötigung (Anklagevorwurf 1)

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand

E. 4 Aufl. 2020, Art. 179ter N 1). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere der Grad der Vertraulichkeit des Gesprächs, das Gewicht des Beweisinteresses und die Dringlichkeit und Schwere der Beschaffungshandlung sowie die Schwere der verfolgten Straftat zu berücksichtigen (vgl. SCHUBARTH, Kommentar zum schwei- zerischen Strafrecht, StGB BT, 3. Bd.: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173-186 StGB, Bern 1984, Art. 179ter N 10, Art. 179bis N 41).

E. 5 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers macht mit Honorar- note vom 8. April 2024 einen Aufwand von Fr. 30'492.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk. 90), ohne dabei die Berufungsverhandlung zu veran- schlagen. Mit E-Mail vom 10. April 2024 machte sie zusätzlich einen Aufwand von 10.33 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 220.50 geltend (Urk. 97). Zu berück- sichtigen ist, dass die geltend gemachten Aufwendungen sowohl diejenigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im vorliegenden Verfahren als auch diejenigen für die amtliche Verteidigung von A._____ im Verfahren SB230075 umfasst. Nach Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Berufungsverhandlung im Umfang von ungefähr 11 ½ Stunden re- sultiert ein zu entschädigender Aufwand von Fr. 35'930.– (inkl. MwSt.). Es recht- fertigt sich, hiervon die Hälfte im vorliegenden Verfahren und die andere Hälfte im

- 47 - Verfahren SB230075 zu entschädigen, wobei anzumerken ist, dass sowohl der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers als auch der amtliche Verteidiger der Beschuldigten keine Einwände gegen diese Aufteilung erklärt haben (vgl. Urk. 94 Rz. 86 und Prot. II S. 62). Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privat- klägers ist dementsprechend für ihre Bemühungen im vorliegenden Berufungsver- fahren mit Fr. 17'965.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.

E. 6 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht mit Honorarnote vom

E. 9 April 2024 einen Aufwand von Fr. 15'331.77 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gel- tend (vgl. Urk. 96), wobei die Honorarnote sowohl die Aufwendungen für die amtli- che Verteidigung im vorliegenden Verfahren als auch diejenigen für die unentgelt- liche Rechtsvertretung von B._____ im Verfahren SB230075 umfasst. Nach Be- rücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhand- lung resultiert ein zu entschädigender Aufwand von Fr. 14'380.– (inkl. MwSt.). Wie erwähnt, rechtfertigt es sich, hiervon die Hälfte im vorliegenden Verfahren und die andere Hälfte im Verfahren SB230075 zu entschädigen. Die amtliche Verteidi- gung ist dementsprechend für ihre Bemühungen im vorliegenden Berufungsver- fahren mit Fr. 7'190.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 7 und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Auf den Antrag des Privatklägers, Dispositivziffer 2, 4. Spiegelstrich sei auf- zuheben und die Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen, wird nicht eingetreten.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziff. 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 48 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 49 - Es wird erkannt:
  5. Die Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter  Abs. 1 StGB.
  6. Vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
  7. Die Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, 35 Tagessät- zen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 600.– Busse.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  9. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
  10. Der Privatkläger A._____ wird mit seiner Genugtuungsforderung auf auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'190.– amtliche Verteidigung Fr. 17'965.– unentgeltliche Rechtsvertretung
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers, werden zur Hälfte der Beschuldigten und zur Hälfte dem Privatkläger auferlegt. - 50 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklä- gers bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ-  massnahmen (FABER Pin … [ZH]), die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung - 51 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230076-O/U/hb-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 10. April 2024 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

18. Juli 2022 (DG210080)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Mai 2021 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht füh-  rungsberechtigte Person im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG  i.V.m. Art. 28 SVG (Nichtanhalten vor Bahnübergängen, wenn die Schranken sich schliessen).

2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,  des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter  Abs. 1 StGB, der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2  SVG i.V.m.

- Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren),

- Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. d VRV (Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen),

- Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 Bst. a SVG (Richtungsände- rung ohne Richtungsanzeige),

- Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs).

- 3 -

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie mit einer Busse von Fr. 600.00.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'399.55 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu ei- nem Viertel auferlegt.

9. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, wird mit Fr. 17'399.55 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von einem Viertel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Vertretung des Privatklägers A._____: (Urk. 66 S. 2-4)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2022 (Verfah- rens-Nr. DG210080-L) betreffend die folgenden Dispositivziffern aufzu- heben:

- 4 - Ziff. 2 (Freisprüche betreffend falsche Anschuldigung im Sinne  von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB, grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV [ungenügender Abstand beim Hintereinander- fahren], Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV [Miss- achtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobah- nen], Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG [Richtungs- änderung ohne Richtungsanzeige] und Art. 31 Abs. 1 SVG [Nicht- beherrschen des Fahrzeugs]) Ziff. 3 (Strafe), als Folge der beantragten Schuldsprüche betref-  fend die oben genannten Straftaten (siehe unten) Ziff. 4 (Vollzug der Strafe)  Ziff. 5 (Ersatzfreiheitsstrafe als Folge der auszufällenden Strafe  gemäss oben genannten Straftaten) Ziff. 6 (Genugtuung zugunsten A._____) 

2. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen betreffend falsche Anschul- digung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB, grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren), Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Missachtung der all- gemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen), Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG (Richtungsänderung ohne Richtungsan- zeige) und Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) und angemessen zu bestrafen.

- 5 -

3. Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Ge- nugtuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

4. Es sei dem Privatkläger ab Urteilszeitpunkt des erstinstanzlichen Ur- teils die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeich- nete als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers zu ernennen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Verteidigung der Beschuldigten B._____: (Urk. 95 S. 1)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2020 vollum- fänglich zu bestätigen. Es sei die Beschuldigte insbesondere in Bestäti- gung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

18. Juli 2020 freizusprechen vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1  StGB der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB  des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von  Art. 179ter Abs. 1 StGB der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90  Abs. 2 SVG.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten des Privatklägers, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen sind.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 18. Juli 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, die Beschuldigte des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28 SVG (Nichtanhalten vor Bahnübergängen, wenn die Schranken sich schliessen) schuldig. Frei sprach es sie von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB, der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren), Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen), Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG (Richtungsänderung ohne Richtungsan- zeige) sowie Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs). Es bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–, unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und Fest- setzung der Probezeit auf 2 Jahre. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wies es ab. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 64 S. 42 f.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 68) liess der Privatkläger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 66; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde der Beschuldigten so- wie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 69). Mit Eingabe vom 22. März 2023 liess die Beschuldigte beantragen, dass auf die Berufung hinsichtlich der Freisprüche der groben Verletzung von

- 7 - Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Dispositivziffer 2, 4. Spiegel- strich) mangels Beschwerdelegitimation des Privatklägers nicht einzutreten sei (Urk. 73). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer An- schlussberufung und Stellung eines Antrags erklärt sowie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 75). Mit Verfügung vom 17. April 2023 wurde auf die Berufung des Privatklägers unter der Erwägung eingetreten, dass es dem Sachgericht vorbehalten bleibe, darüber zu entschei- den, ob auf einzelne Berufungsanträge des Privatklägers mangels Legitimation nicht eingetreten werde (Urk. 77). Mit Eingabe vom 14. März 2024 (Urk. 80) liess die Beschuldigte – im Zusammenhang mit dem Verfahren SB230075 – den An- trag auf Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und getrennte Befragung stellen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 22. März 2024 entsprochen (Urk. 82). 1.3. Am 4. April 2024 ging das von der Beschuldigten aufforderungsgemäss aus- gefüllte Datenerfassungsblatt ein (vgl. Urk. 69; Urk. 87; Urk. 89/1). Am 18. März 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt (Urk. 81). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 9. April 2024 in Anwesenheit der Be- schuldigten B._____ und ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie des Privatklägers A._____ und seines Rechtsvertreters Rechtsan- walt MLaw X1._____ statt. Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit derje- nigen im Verfahren SB230075 (Beschuldigter A._____) statt (Prot. II S. 7 ff.). An- lässlich der Berufungsverhandlung stellte die Rechtsvertretung des Privatklägers diverse Beweisanträge (Prot. II S. 53; vgl. Urk. 66 Rz. 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Gegenstand der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 402 N 1 f.).

- 8 - 2.2. Der Privatkläger ficht den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren), Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen), Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG (Richtungsände- rung ohne Richtungsanzeige) bzw. Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) sowie die Abweisung seiner Genugtuungsforderung an (Urk. 66). Da- mit werden auch die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe sowie ihre Kostenver- teilung nicht rechtskräftig. 2.3. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche) sowie 7 und 9 (Kostenaufstellung), was mittels Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales

1. Beschwerdelegitimation 1.1. Die Beschuldigte lässt hinsichtlich der Anfechtung des Freispruchs vom Vor- wurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorbringen, dass dem Privatkläger die Beschwer und damit die Legitimation zur Anfechtung fehle. Art. 90 Abs. 2 SVG schütze neben dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit zumindest auch die körperliche Integrität der Verkehrsteil- nehmer. Als geschädigte Person gelte jemand bei Art. 90 Abs. 2 SVG nur, wenn eine konkrete Gefährdung herbeigeführt worden sei. Der Privatkläger habe weder körperlichen noch materiellen Schaden erlitten. Die Anklage beschränke sich be- züglich des angeklagten Vorfalls vom 29. September 2019 ohnehin auf – angebli- che – Gefährdung von "anderen" Verkehrsteilnehmern, insbesondere von Fahr- zeuglenkern vor und hinter der Beschuldigten. Der Privatkläger sei damit weder abstrakt noch konkret geschädigt und es komme ihm hinsichtlich des Vorfalles

- 9 - vom 29. September 2019 die Rechtsstellung als geschädigte Person nach Art. 115 StPO nicht zu (vgl. Urk. 73 Rz. 3-12; Urk. 93 Rz. 13). 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Wesentlich ist eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshand- lung. Die betroffene Person muss damit über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides verfügen (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 382 N 1). Zu den Parteien zählt auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Fehlt es an der Beschwerdelegitimation, ist gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf die Beru- fung im betreffenden Umfang nicht einzutreten. 1.3. Art. 90 Abs. 2 SVG stellt denjenigen unter Strafe, der durch grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- ruft oder in Kauf nimmt. Ob es sich bei der gefährdeten Person um einen Ver- kehrsteilnehmer (darunter auch z.B. Mitfahrer des Täters) handelt oder nicht, spielt keine Rolle. Geschützt ist z.B. auch ein abseits von der Strasse in einer Wiese arbeitender Bauer, welcher durch eine grobe Verletzung von Verkehrsre- geln ernsthaft gefährdet wird (OFK/SVG-GIGER, 9. Aufl. 2022, Art. 90 N 14). 1.4. Die Anklage umschreibt zunächst die Fahrweise bzw. die Äusserungen und Taten der Beschuldigten während der Fahrt am Abend des 29. September 2019 und hält danach im Sinne der Nötigung fest, dass sie dadurch den Privatkläger bewusst verängstigt habe, um ihn dazu zu bringen, die Beziehung weiterzuführen und sich auf ein Gespräch einzulassen, welcher als Folge weiterhin eine Bezie- hung zu ihr unterhalten habe. Weiter hält sie bezüglich dieser Fahrt fest, dass die Beschuldigte durch ihre Fahrmanöver auf der Autobahn bewusst eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Fahrzeuglenker vor und hinter ihr, geschaffen habe, weil sie durch die massive Überschreitung der Höchstgeschwin- digkeit, nahes Auffahren und brüskes Bremsen sowie ruckartigen Spurwechsel ohne Blinken die Gefahr eines Auffahrunfalls schuf, da die anderen Verkehrsteil- nehmer nicht mit solchen Fahrmanövern hätten rechnen können (vgl. Urk. 31 S. 2 f.). Hinsichtlich des Verhaltens der Beschuldigten während der streitgegen-

- 10 - ständlichen Fahrt stellt die Anklage lediglich hinsichtlich der Nötigung einen Be- zug zum Privatkläger her. Als von der mehrfachen groben Verletzung von Ver- kehrsregeln Betroffene nennt die Anklage "andere Verkehrsteilnehmer, insbeson- dere […] Fahrzeuglenker vor und hinter ihr". Dies weil die Beschuldigte durch die massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, nahes Auffahren und brüs- kes Bremsen sowie ruckartigen Spurwechsel ohne Blinken die Gefahr eines Auf- fahrunfalls schuf, da die anderen Verkehrsteilnehmer nicht mit solchen Fahrmanö- vern hätten rechnen können. 1.5. Zwar fällt auch ein Mitfahrer unter den Schutz von Art. 90 Abs. 2 SVG. Je- doch ist hier zu beachten, dass – wie die Verteidigung zutreffend vorbringt – die Anklage den Sachverhalt umschreibt – wobei das Gericht daran gebunden ist – und der vorliegende Wortlaut der Anklage sich klar auf andere Verkehrsteilneh- mer im Sinne anderer Fahrzeugfahrer als gefährdete Personen beschränkt und den Privatkläger nicht als durch die Fahrmanöver der Beschuldigten gefährdet an- sieht. Der Privatkläger ist damit durch den Freispruch in seinen Rechten nicht un- mittelbar betroffen und hat kein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung. Da es an der Beschwerdelegitimation fehlt, ist gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf die Berufung im betreffenden Umfang nicht einzu- treten. Folglich ist auf den Antrag des Privatklägers, Dispositivziffer 2, 4. Spiegel- strich sei aufzuheben und die Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, nicht einzutreten.

2. Beweisanträge vor Berufungsinstanz 2.1. Der Rechtsvertreter des Privatklägers stellt erneut den Antrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte (Urk. 66 Rz. 6; Prot. II S. 53). Eine Begründung dazu brachte er erstmals im vorinstanzlichen Verfahren, in dem der Privatkläger als Beschuldigter auftritt (SB230075), vor: Das psychiatrische Gutachten solle die Fragen, unter welchen psychologischen/psy- chischen Krankheiten die Beschuldigte leide und ob bzw. inwiefern sie aufgrund

- 11 - ihres Leidens in der Lage wäre, wegen einer gescheiterten Liebe aus Rachesucht oder ähnlichen Motiven falsche Anschuldigungen gegen die von ihr (ehemals) ge- liebte Person zu erheben, beantworten (Urk. 43 im Verfahren SB230075). Die Vorinstanz wies den Antrag mit Verfügung vom 14. Juli 2021 ab mit der Begrün- dung, dass durchwegs eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur bei einer Person einen Faktor für eine mögliche Falschaussage darstellen könne, allerdings die Feststellung einer solchen keine direkte Schlussfolgerung für die Glaubhaftigkeit einer Aussage ergebe, folglich eine entsprechende Abklärung nicht angezeigt sei (Urk. 44 im Verfahren SB230075). Diese Begründung erweist sich grundsätzlich als zutreffend. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich das Gericht auch ohne Einholung eines entsprechenden Gutachtens über die Beschuldigte insbe- sondere anhand der Akten und im Rahmen der Berufungsverhandlung ein Bild von ihr machen konnte. Aufgrund dessen wird die Glaubwürdigkeit der Beschul- digten kritisch beurteilt (vgl. dazu eingehend unten Erw. III.A.1.4). Dass die Aus- sagen der Beschuldigten demzufolge besonders sorgfältig durchleuchtet und ge- würdigt werden müssen, liegt auf der Hand. Dennoch ergibt sich – wie im Folgen- den dargelegt wird – selbst im Fall der Feststellung einer ausgeprägten Störung durch ein Gutachten keine Beweislage, die zu einem Schuldspruch hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung führt. Die von der Privatklägervertre- tung beantragte Beweisergänzung ist daher nicht notwendig, und der entspre- chende Beweisantrag ist somit abzuweisen. 2.2. Weiter beantragt der Rechtsvertreter des Privatklägers die Befragung von C._____ als Zeugin. In den letzten Monaten sei der Privatkläger von dieser kon- taktiert worden. Sie habe ihm erzählt, dass sie die Beschuldigte kenne und sie ih- ren Ex-Freund mit einer Waffe bedroht habe. Angeblich habe die Beschuldigte Gewalt gegen den Ex-Freund ausgeübt und ihn auf diverse Arten bedroht. Zudem habe die Beschuldigte ihr von sich aus geschrieben, dass sie unberechenbar sei, wenn es um Liebeskummer gehe. Die Nachricht habe sich wie eine Warnung ge- lesen. C._____ scheine diese und weitere Informationen darüber liefern zu kön- nen, welche Aufschluss auf die gestörte und krankhafte Art und Weise geben, wie die Beschuldigte ihre Liebesbeziehungen führe. Die Geschichte scheine sich stets zu wiederholen. Man könne der Beschuldigten schlicht nicht glauben, dass sie

- 12 - das Opfer in jeder Liebesbeziehung sei. Vielmehr scheine sie der Täter zu sein, welcher Gewalt und Drohungen nutze, um die Männer an sich zu binden. Mittler- weise stünden mindestens drei Beziehungen fest, die von der Beschuldigten ge- führt worden seien und gemäss Aussage der Beschuldigten alle in ähnlicher Weise geendet haben sollen. Jedes Mal sei sie das Opfer der Gewalttaten bis hin zur Vergewaltigung gewesen. Man müsse sich langsam fragen, wo das Problem wirklich liege bzw. ob ein krankhaftes Verhaltensmuster der Beschuldigten vor- liege (Urk. 66 Rz. 6; Prot. II S. 53; Urk. 48 Rz. 162). Dieser Beweisantrag ist abzu- weisen, da auch eine Aussage der Zeugin C._____, wonach bei der Beschuldig- ten ein krankhaftes Verhaltensmuster in Bezug auf das Beenden ihrer Beziehun- gen vorliege, keine direkte Schlussfolgerung auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zuliesse. Das Gericht hat sich nämlich hinsichtlich jeder vorgeworfenen Tat mit der Glaubhaftigkeit der auf die konkrete Tat bezogenen Aussagen zu befas- sen. Ausserdem bieten die Akten (insbesondere der Nachrichtenverkehr zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger) eine genügende Grundlage, damit sich das Gericht ein umfassendes Bild von der Verhaltensweise beider Parteien ma- chen kann. 2.3. Sodann beantragte der Rechtsvertreter des Privatklägers erneut die Befra- gung von Frau D._____ von der E._____ Garage, F._____, als Zeugin (Urk. 66 Rz. 6; Prot. II S. 53; vgl. auch Urk. 19/6). Diese sei bei der Garage, welche in der Nähe des Massnahmenzentrums Uitikon (nachfolgend: MZU) sei, angestellt und könne bezeugen, dass die Beschuldigte dem Privatkläger nachgestellt habe (Prot. II S. 53). Dieser Beweisantrag wurde bereits im Rahmen der Untersuchung gestellt und von der Staatsanwaltschaft abgelehnt mit der Begründung, dass die Aussagen von Frau D._____ keine neuen Erkenntnisse liefern würden, zumal diese nur bestätigen könnte, die Beschuldigte mehrfach beim MZU gesehen zu haben, was jedoch bereits von der Beschuldigten eingestanden sei (Urk. 19/7). Dieser zutreffenden Begründung ist vorbehaltlos zu folgen und der Beweisantrag entsprechend abzuweisen. 2.4. Schliesslich beantragt der Rechtsvertreter des Privatklägers erneut die Be- fragung der Therapeutin Frau G._____ vom MZU als Zeugin (Urk. 66 Rz. 6;

- 13 - Prot. II S. 53; vgl. auch Urk. 19/6). Sie sei bei der Besprechung, welche im MZU mit dem Privatkläger und der Beschuldigten stattgefunden habe, anwesend gewe- sen, und könne entsprechend Auskünfte machen, wie sie die Beschuldigte bei diesem Gespräch wahrgenommen habe (Prot. II S. 53). Auch dieser Beweisan- trag wurde bereits im Rahmen der Untersuchung gestellt und von der Staatsan- waltschaft abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beweisabnahme

– unabhängig davon, dass keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Beschuldigte vorliege – nicht geeignet sei, um allfällige psychische Stö- rungen bei der Beschuldigten zu belegen. Frau G._____ sei die Therapeutin des Privatklägers, weshalb ihr die notwendige Neutralität fehle. Die Therapeutin müsste zur Bewertung der Beziehung und des Verhaltens der Beschuldigten hauptsächlich auf den Schilderungen des Privatklägers aufbauen, was zu einsei- tig sei. Die vom Privatklägervertreter erwähnte Besprechung mit beiden Parteien zusammen habe zudem nur rund 45 Minuten gedauert und sei zu kurz, um sich ein verlässliches Bild von einer Person machen zu können, zumal die Beschul- digte selber vorgebracht habe, der Privatkläger habe ihr davor verboten, Gewalt- tätigkeiten von ihm zu schildern (Urk. 19/7). Diese Begründung erweist sich nach wie vor als zutreffend, weshalb daran festzuhalten ist. Überdies gilt auch hier, dass das Gericht auch ohne Befragung der betreffenden Therapeutin über ausrei- chende Möglichkeiten verfügt, um sich von der Beschuldigten und ihrer Verhal- tensweise ein Bild zu machen. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzu- weisen.

3. Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege Mit der Berufung stellte Rechtsanwalt MLaw X1._____ den Antrag, es sei dem Privatkläger ab Urteilszeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsver- treter des Privatklägers zu ernennen, und begründete diesen (Urk. 66 S. 3 f. und S. 5 ff.). Dem Privatkläger wurde im vorliegenden Verfahren – entsprechend der Bestellung der amtlichen Verteidigung im Verfahren gegen ihn als Beschuldigten (SB230075) – unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Beru-

- 14 - fungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der angefochtene Entscheid am

18. Juli 2022 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO). Demzufolge besteht die unentgeltliche Rechtspflege auch vor Berufungsinstanz fort, weshalb der Antrag von Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegenstandslos ist. III. Sachverhalt A. Vorbemerkungen

1. Beweisgrundsätze 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzu- weisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesge- richts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Be- weisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweiser- gebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoreti-

- 15 - sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bun- desgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015; 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). 1.3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erfor- derlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen).

- 16 - 1.4. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers und der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass sie für eine kurze Zeit zweifelsohne eine toxische und konflikt- geladene Beziehung zueinander führten. Diese Beziehung war nachweislich von gegenseitigen Provokationen, Gewalt und Beschimpfungen geprägt. So belegen die bei den Akten liegenden Chat-Nachrichten sowie die Aussagen beider Par- teien, dass es in der Beziehung zu physischen Übergriffen wie Ohrfeigen und Kratzern sowie zu gegenseitigen herabwürdigenden Äusserungen kam. Bereits diese Dynamik lässt darauf schliessen, dass eine objektive Wahrnehmung beider Parteien durch die konfliktreiche Beziehung beeinträchtigt sein könnte. Weiter lässt sich zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten gestützt auf die Akten und das Bild, welches sich das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung von ihr ma- chen konnte, festhalten, dass sich bei ihr auffällige Verhaltensmuster zeigen. Diese deuten darauf hin, dass sie Konflikte in der Beziehung gezielt zu ihren Gunsten zu lenken versuchte. Insbesondere in Auseinandersetzungen war sie oft bemüht, die Verantwortung für etwaige Unstimmigkeiten auf den Privatkläger ab- zuwälzen und sich selbst als Leidtragende darzustellen (vgl. Chat-Nachrichten vom 14. Oktober 2019 in Urk. 13/7 Ordner Nr. 1 S. 368-412, vom 29. Oktober 2019 in Urk. 13/7 Ordner Nr. 3 S. 831-847). Die Beschuldigte zeigt damit auffal- lend dominanzorientierte, vereinnahmende und manipulative Verhaltensweisen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie Vorfälle zu ihrem Vorteil in- szenierte. Nicht unberücksichtigt bleiben darf zudem der Zeitpunkt der Strafan- zeige, welche sie im Verfahren SB230075 gegen den Privatkläger erhob: Diese erfolgte unmittelbar nachdem die Beschuldigte den Privatkläger verdächtigte, sie betrogen zu haben bzw. sich für andere Frauen zu interessieren. Dies legt durch- aus ein mögliches emotionales Motiv für eine Falschanschuldigung nahe, das als Rachemotiv interpretiert werden könnte. Aus all diesen Gründen ist die Glaubwür- digkeit der Beschuldigten erschüttert. Vor diesem Hintergrund sind ihre Aussagen nachfolgend besonders kritisch zu würdigen. Gleichzeitig ist indes festzustellen, dass auch der Privatkläger eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit aufweist. Seine Vorgeschichte ist belastet: Er wurde in der Vergangenheit mehrfach verurteilt, un- ter anderem wegen vollendeter und versuchter schwerer Körperverletzung, Rauf- handel und mehrfacher Nötigung (vgl. aktuellster Strafregisterauszug: Urk. 123 im

- 17 - Verfahren SB230075). Zudem befindet er sich derzeit in anderer Sache im vorzei- tigen Strafvollzug (Prot. II S. 24), wobei der Vorwurf offenbar auf versuchte schwere Körperverletzung und Angriff lautet. Diese Vorfälle, insbesondere in An- betracht seines jungen Alters, lassen auf eine deutliche Abweichung von rechtli- chen und sozialen Normen schliessen und werfen entgegen seiner Vertretung Zweifel an seiner Integrität auf. Seine Umfeldprägung ist zudem augenfällig, was auch aus seinen eigenen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung hervor- geht (vgl. Prot. II S. 26-28). Damit einher geht, dass bei ihm gemäss dem psychia- trischen Gutachten vom 30. Dezember 2015 von Dr. med. H._____ eine Störung des Sozialverhaltens als Vorläufer zur dissozialen Persönlichkeitsstörung dia- gnostiziert wurde (Urk. 27/7). Dies steht auch im Einklang mit seinem Verhalten während der Beziehung zur Beschuldigten. So belegen Chat-Nachrichten eine do- minante und eifersüchtige Persönlichkeit: Beispielsweise zeigt eine Unterhaltung vom 21. Oktober 2019, dass die Beschuldigte seine Erlaubnis einholen musste, um ein Bild von sich auf Social Media zu posten. Diese verweigerte er zunächst. Nachdem das Bild seinen Wünschen entsprechend angepasst war, schränkte er sie weiter ein, indem er forderte, das Bild sofort zu löschen, falls ein männlicher Kommentar hinterlassen werde, oder die Kommentar-Funktion besser direkt zu deaktivieren (Urk. 13/7 Ordner Nr. 2 S. 638-643). Auch wird aus den Nachrichten vom 19. Oktober 2019 (Urk. 13/7 Ordner Nr. 2 S. 567) ersichtlich, dass die Be- schuldigte offenbar auf Druck des Privatklägers eine Arbeitsstelle in einer Bar ab- lehnte (vgl. im Zusammenhang mit der eifersüchtigen Persönlichkeit des Privat- klägers auch die Nachrichten vom 20. Oktober 2019 in Urk. 13/7 Ordner Nr. 2 S. 599-603). Gesamthaft betrachtet, ist daher die Glaubwürdigkeit sowohl des Pri- vatklägers als auch der Beschuldigten eingeschränkt. B. Anklagevorwürfe

1. Anklagevorwurf 1: Nötigung 1.1. Anklagesachverhalt 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 29. Sep- tember 2019 um ca. 20.30 Uhr, während sie ihr Fahrzeug auf der Autobahn von

- 18 - I._____ Richtung Zürich bis zur Ausfahrt J._____ lenkte, dem Privatkläger mit der rechten Hand ans Kinn gegriffen und seinen Kopf in ihre Richtung gedreht, ihm mehrfach mit geschlossener Hand auf den Oberschenkel und mit der rechten Faust gegen die Brust geschlagen und ihm gesagt, er werde entweder sprechen oder sie werde sie beide umbringen. Weiter habe die Beschuldigte mehrfach auf der Überholspur bewusst nach links gelenkt, sodass sich der Privatkläger ge- zwungen gesehen habe, ins Lenkrad zu greifen, woraufhin ihn die Beschuldigte mit der Faust ins Gesicht, gegen die Brust und auf den Oberschenkel geschlagen habe. Die Beschuldigte habe weiter geäussert, sie habe keine Angst, sich umzu- bringen, sie habe dies schon einmal versucht. Auch habe sie das Fahrzeug mehr- fach bewusst stark, teilweise bis zu 170 km/h, beschleunigt und sei dem vorderen Fahrzeug nahe aufgefahren, um dann stark abzubremsen, sodass nachfolgende Fahrzeuge auch stark hätten bremsen müssen, wobei sie die Spur teilweise ruck- artig gewechselt habe, ohne einen Blinker zu setzen. Schliesslich sei die Beschul- digte auf der Autobahn gewollt in Richtung von Warnlichtern einer Spuraufhebung gefahren und kurz davor ausgewichen (Urk. 31 S. 2 f.). Durch die Äusserungen, Tätlichkeiten und Fahrmanöver habe die Beschuldigte den Privatkläger bewusst verängstigt, um ihn zu einem Gespräch und der Weiterführung der Beziehung zu bringen (Urk. 31 S. 3). 1.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf als nicht erstellt (Urk. 64 S. 9 ff.). 1.2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vollumfänglich. Sie habe gewollt, dass der Privatkläger mit ihr spreche, sei jedoch nicht tätlich gegen ihn geworden. Sie sei eine gute Autofahrerin und der komplette Vorwurf treffe nicht zu (Urk. 6/15 S. 15 f.). 1.3. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten anlässlich folgender Einvernahmen vor: Einvernahme der Beschuldigten durch die Stadtpolizei Zürich vom 22. November 2019 (Urk. 4/1) sowie Konfrontationsein-

- 19 - vernahmen durch die Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2020 (Urk. 6/1), 24. Sep- tember 2020 (Urk. 6/6), 13. Oktober 2020 (Urk. 6/9), 20. Oktober 2020 (Urk. 6/15),

27. Oktober 2020 (Urk. 6/17) und 26. März 2021 (Urk. 6/20). Weiter liegen die Protokolle der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2022 (Prot. I S. 9-64) sowie der Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 7-67) vor. 1.3.1. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger sagte erstmals und einzig anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Oktober 2020 zur gegenständlichen Fahrt aus. Die Vorin- stanz fasste seine Aussagen korrekt zusammen: Der Privatkläger schilderte, er habe die Beziehung zur Beschuldigten beendet, wogegen sie sich gewehrt habe und auf der Autobahn völlig durchgedreht sei. Da er sie ignoriert habe, habe sie mit einer Hand das Fahrzeug gelenkt und mit der anderen Hand sein Kinn ergrif- fen und seinen Kopf in ihre Richtung gedreht. Als der Privatkläger wiederholt habe, dass die Beziehung beendet sei, habe die Beschuldigte ihm mit geschlos- sener Hand auf den Oberschenkel und mit der Faust gegen die Brust geschlagen. Als der Privatkläger weiter geschwiegen habe, sei es während einer gewissen Zeit ruhig gewesen. Dann habe die Beschuldigte jedoch begonnen, sie beide mit dem Tod zu bedrohen. Sie habe gesagt, entweder spreche er oder sie werde sie beide umbringen. Der Privatkläger habe sie ermahnt, ihr Fahrzeug zu fahren und sich normal zu benehmen, und die Beschuldigte habe dann immer wieder von der Überholspur links in Richtung der Leitplanke gelenkt, wodurch der Privatkläger ins Lenkrad habe greifen müssen. Weiter habe sie gesagt, keine Angst davor zu ha- ben, sich umzubringen, da sie dies schon einmal versucht habe, wobei sie wie- derholt gefragt habe, ob der Privatkläger denke, dass sie es nicht machen würde (Urk. 6/9 S. 7 f.). Die Fahrt sei lebensgefährlich gewesen, die Beschuldigte habe auch stark beschleunigt, sodass sie sehr nahe auf das voranfahrende Fahrzeug aufgefahren sei und danach stark abgebremst habe, woraufhin das Fahrzeug hin- ter ihr gehupt habe. Der Privatkläger habe wiederholt, dass es nichts mehr zu be- reden gäbe und die Beziehung beendet sei, wenn sie im MZU ankämen, worauf- hin die Beschuldigte ohne den Blinker zu setzen die Spur gewechselt habe und wiederum nahe auf das voranfahrende Fahrzeug aufgefahren sei. Zudem habe

- 20 - sie den Privatkläger immer wieder gefragt, ob er ihr Freund sei. Der Privatkläger gab zu Protokoll, er habe während der gesamten Fahrt gedacht, dass er sterben würde, und äusserte zudem, dass man der Beschuldigten keinen Führerausweis aushändigen sollte (Urk. 6/9 S. 8). Auf entsprechende Frage hin erklärte der Pri- vatkläger, der Vorfall habe sich auf der Autobahn zwischen K._____ und L._____ ereignet, wo genau es örtlich gewesen sei, könne er jedoch nicht mehr sagen. Auf die Frage zur gefahrenen Geschwindigkeit hin brachte er vor, die Beschuldigte sei, ohne andere Fahrzeuge in Sichtweite, bis zu 170 oder 180 km/h schnell ge- fahren (Urk. 6/9 S. 8). Die Gefahr einer Kollision hätte eigentlich immer bestan- den, da die Beschuldigte keinen Blinker gesetzt und auch rechts überholt habe. Des Weiteren sei die Beschuldigte auf Warnlichter vor einer Baustelle zugefahren und erst im letzten Moment ausgewichen. Der Privatkläger habe Angst um sein Leben gehabt, jedoch niemanden telefonisch kontaktiert, da er sich auf die Be- schuldigte habe konzentrieren müssen (Urk. 6/9 S. 9). 1.3.2. Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beschuldigten zutreffend zusammen: Zur gegenständlichen Fahrt machte die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Ein- vernahme Aussagen, erwähnte jedoch keinerlei Vorkommnisse im Fahrzeug, son- dern brachte lediglich vor, sie habe das Fahrzeug in der Nähe des MZU angehal- ten, um mit dem Privatkläger zu sprechen, da er mit ihr Schluss gemacht habe. Er sei es jedoch gewesen, der tätlich geworden sei, und nicht sie (Urk. 4/1 S. 3). Dasselbe wiederholte die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2020, wobei sie zur Fahrt selbst nichts vorbrachte (Urk. 6/1 S. 28). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

20. Oktober 2020 bestritt sie die Vorwürfe. Sie gab zwar zu, dass der Privatkläger an diesem Tag die Beziehung zu ihr beendet und sie äusserst hartnäckig verlangt habe, dass er ihr zuhöre, sie habe aber lediglich gewollt, dass er mit ihr spreche, und sie sei nicht tätlich gegen ihn geworden. Wenn einer auf der Fahrt handgreif- lich geworden sei, dann sei es der Privatkläger gewesen (Urk. 6/15 S. 15). Die Beschuldigte bestritt auf entsprechenden Vorhalt hin explizit, dass es kritische Fahrmanöver gegeben habe und sie fast gegen eine Baustellenabschrankung ge-

- 21 - fahren sei (Urk. 6/15 S. 16). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juli 2022 führte die Beschuldigte aus, sie könne sich an die Vorwürfe und die diesbezügliche Befragung durch die Staatsanwaltschaft erinnern, und bestritt die Vorwürfe nach wie vor. An die Fahrt könne sie sich jedoch nicht mehr erin- nern, da es schwierig sei, zweieinhalb bis drei Jahre zurückzuschauen (Prot. I S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie auf Vorhalt des entspre- chenden Anklagevorwurfs lediglich an, dass das nicht stimme (Prot. II S. 47 f.). 1.4. Würdigung der Beweismittel 1.4.1. Die Aussagen des Privatklägers weisen zwar keine Widersprüche auf, je- doch ist zu beachten, dass er nur einmal zum gegenständlichen Vorfall aussagte. Seine Aussagen fielen indes auch sehr detailliert, stringent und chronologisch nachvollziehbar aus. Zudem war er in der Lage, seine Gefühle und die Gespräche zwischen ihm und der Beschuldigten situationsadäquat wiederzugeben. Des Wei- teren handelt es sich um eine originelle Beschreibung des Vorfalls, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Wenn die Vorinstanz bei der Wür- digung seiner Aussagen erwägt, es erscheine aufgrund seiner früheren Verurtei- lungen zu Gewaltdelikten und der teilweise eingestandenen Ohrfeigen als un- glaubhaft, wenn er sein Verhalten während der Fahrt und trotz massiver Provoka- tionen und Aggressionen seitens der Beschuldigten als rein defensiv beschreibe, dann stellt sie dabei auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Privatklägers ab, ohne die konkret von ihm gemachten Aussagen zu würdigen, was nicht zulässig ist. Dieser Ansicht kann daher nicht gefolgt werden. 1.4.2. Bezüglich der Aussagen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie dieje- nige war, welche schon anlässlich der polizeilichen Einvernahme die betreffende Autofahrt schilderte und geltend machte, der Privatkläger habe sie anlässlich des Streits bei einem Waldstück in der Nähe des MZU geohrfeigt (Urk. 4/1 F/A 18). Die Ereignisse im Auto während der Fahrt schilderte die Beschuldigte vom Privat- kläger abweichend. Sie bestritt jegliches Fehlverhalten ihrerseits. Sie schilderte aber auch, dass sie, als sie den Privatkläger am gegenständlichen Sonntagabend ins MZU gefahren habe, im Auto gestritten hätten, woraufhin sie bei einem Wald- stück in der Nähe des MZU angehalten habe, um zu reden (Urk. 6/1 S. 28). Ange-

- 22 - sichts ihres impulsiven Charakters erscheint es nicht glaubhaft, dass sie während dieser – offenbar emotional geladenen – Auseinandersetzung lediglich ruhig mit dem Privatkläger sprechen wollte und selber nicht handgreiflich geworden ist. Ihre Aussagen sind im Kern zwar konsistent, da sie die Vorwürfe durchgehend bestrit- ten hat, sie leiden aber unter wechselnden Detaillierungsgraden. Sie scheinen darauf abzuzielen, die Vorwürfe pauschal abzuwehren, ohne auf Details einzuge- hen oder alternative Erklärungen für mögliche Ereignisse zu liefern. Ausserdem kann die wiederholte Betonung, dass der Privatkläger tätlich geworden sei, als Versuch gewertet werden, die Verantwortung lediglich auf ihn abzuwälzen. 1.4.3. Des Weiteren ist es zwar nur schwer nachvollziehbar, wie die junge Fahr- zeugführerin – die ihre Fahrprüfung erst kurz vor dem Vorfall abgelegt hatte – die vom Privatkläger angegebene Geschwindigkeit von teilweise bis zu 170 oder 180 km/h erreicht haben und ihn in der beschriebenen Weise tätlich angreifen konnte, ohne einen Unfall zu bauen. Allerdings kann ein solcher Tatablauf nicht ausgeschlossen werden insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Beschul- digte im damaligen Zeitpunkt in einer emotional belasteten Situation war, zumal der Privatkläger kurz zuvor die Beziehung mit ihr beendet hatte. Diese Umstände könnten ihre Wahrnehmung und ihr Verhalten in dem fraglichen Moment beein- flusst haben. Aufgrund der bei den Akten liegenden Chat-Nachrichten steht fest, dass die Beschuldigte zu impulsivem sowie gewaltbereitem Handeln neigte, ins- besondere wenn es um den Wunsch ging, die Beziehung zum Privatkläger nicht zu beenden. Angesichts dessen ist es nicht abwegig, dass sie den Privatkläger auf diese Weise zu einem Gespräch drängen wollte. Es erstaunt entgegen der Vorinstanz zudem nicht, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer eine Meldung bei der Polizei erstattet hat, selbst wenn die Beschuldigte tatsächlich über eine län- gere Zeit derart auffällig und gefährlich gefahren sein soll. Es kommt häufig vor, dass Verkehrsteilnehmer Vorfälle im Strassenverkehr zwar beobachten, indes auf eine Meldung verzichten. Oft werden gefährliche oder auffällige Fahrweisen als Einzelfall wahrgenommen, der nicht weiterverfolgt wird, insbesondere wenn keine unmittelbare Gefahr für das eigene Fahrzeug besteht oder wenn es – wie vorlie- gend – nicht tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist. In vielen Fällen bleibt eine solche Beobachtung daher ohne Konsequenzen und wird nicht bei der Polizei ge-

- 23 - meldet. Jedenfalls widerlegt der Umstand, dass keine Meldung an die Polizei er- folgte, die Aussagen des Privatklägers nicht. Schliesslich brachte der Privatkläger eine plausible Erklärung vor, weshalb er nur elf Tage nach der gegenständlichen Fahrt wieder zur Beschuldigten ins Auto gestiegen sei und sich zu seiner Tante habe fahren lassen. Namentlich gab er an, eine Fahrt mit der Beschuldigten den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgezogen zu haben, da er eine öffentliche Szene habe vermeiden wollen (Urk. 6/9 S. 13; Urk. 6/17 S. 10). 1.5. Fazit Entgegen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten

– im Gegensatz zu denjenigen des Privatklägers – nicht glaubhaft sind. Es ist daher auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen. Der Sachverhalt gilt somit als erstellt.

2. Anklagevorwurf 4: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen 2.1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 21. November 2019 ab ca. 22.30 Uhr im Zimmer des Privatklägers im M._____ während einer Stunde und 28 Minuten heimlich ein privates Gespräch zwischen ihnen beiden, ohne sein Wissen und seine Einwilligung, auf ihr Mobiltelefon aufgenommen zu haben. In der Aufnahme sei zu hören, wie die Beschuldigte dem Privatkläger diverse Vor- würfe mache und versuche, ihn dazu zu bringen, auszusagen, sie vergewaltigt und früher bereits misshandelt zu haben. Dabei habe die Beschuldigte gewusst, dass das Aufnehmen eines nichtöffentlichen Gesprächs ohne Einwilligung rechts- widrig sei (Urk. 31 S. 4). 2.2. Würdigung Von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, dass die Beschuldigte geständig ist, das Gespräch ohne das Wissen des Privatklägers aufgenommen zu haben, der Anklagesachverhalt damit erstellt ist. Ein Strafantrag liegt im Übrigen eben- falls vor (Urk. 64 S. 14). Auf den Einwand der Beschuldigten, sie habe jedoch aus

- 24 - einer Notsituation heraus gehandelt, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. 2.3. Fazit Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 4 ist somit erstellt.

3. Anklagevorwurf 5: Falsche Anschuldigung 3.1. Anklagesachverhalt 3.1.1. In Anklagevorwurf 5 (in der Anklageschrift falsch mit Ziffer 4 bezeichnet; vgl. Urk. 31 S. 4) wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 22. November 2019, um ca. 01.00 Uhr, durch eine im Stadtspital Triemli tätige Ärztin bei der Stadtpolizei Zürich Meldung machen lassen, dass sie eine Anzeige wegen Verge- waltigung und weiterer Delikte erstatten wolle. Anlässlich der polizeilichen Befra- gung vom 22. November 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 25. Juni 2020 sowie 30. Juli 2020 habe sie sodann Ausführungen gemacht im Wissen darum, dass ihre Ausführungen nicht der Wahrheit entsprechen wür- den, und in der Absicht, dass gegen den Privatkläger eine Strafuntersuchung ein- geleitet werde, was auch der Fall gewesen sei. Diese Ausführungen hätten im Wesentlichen beinhaltet, dass der Privatkläger die Beschuldigte am 21. Novem- ber 2019 mit einer Glasflasche bedroht und sie kurz danach zur Duldung von Ge- schlechtsverkehr gezwungen sowie ihr gegen ihren Willen ins Gesicht ejakuliert habe (Urk. 31 S. 4). 3.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf als nicht erstellt (Urk. 64 S. 16 ff.). 3.2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vollumfänglich (Urk. 6/20 S. 20). 3.3. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten anlässlich folgender Einvernahmen vor: Einvernahme der Beschuldigten durch die

- 25 - Stadtpolizei Zürich vom 22. November 2019 (Urk. 4/1), Einvernahme des Privat- klägers durch die Stadtpolizei Zürich vom 23. November 2019 (Urk. 5/1) sowie Konfrontationseinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2020 (Urk. 6/1), 30. Juli 2020 (Urk. 6/3), 24. September 2020 (Urk. 6/6), 20. Oktober 2020 (Urk. 6/15) und 26. März 2021 (Urk. 6/20). Weiter liegen der Auszug aus Ex- traktionsberichten des Mobiltelefons der Beschuldigten, Beilage Nr. 2 zu Nachtrag Nr. 4 (Urk. 11/4), der Chatverlauf zwischen der Beschuldigten und dem Privatklä- ger zwischen dem 1. Juli 2019 und 14. Oktober 2019 (Urk. 13/7 [Ordner 1]), das Gesprächsprotokoll der Sprachaufnahme vom 21. November 2019, Beilage Nr. 5 zu Nachtrag Nr. 4 (Urk. 11/7) sowie die entsprechende Sprachaufnahme (Urk. 11/8), das Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2022 (Prot. I S. 9-64) sowie der Berufungsverhandlung vom 9. April 2024 (Prot. II. S. 7-67) vor. 3.4. Würdigung der Beweismittel 3.4.1. Im Verfahren gegen den Privatkläger (SB230075) wurde der Vorfall mit der Glasflasche – abgesehen vom Versetzen der Beschuldigten in Todesangst – als erstellt erachtet und der Privatkläger der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Prot. II S. 68). Vorliegend ist damit der Vorwurf der falschen Anschuldigung lediglich hinsichtlich der vorgeworfenen Vergewaltigung zu prüfen. Die Beschul- digte deponierte ihre Aussagen, wie im Anklagesachverhalt umschrieben, und zweifellos in der Absicht, dass gegen den Privatkläger eine Strafuntersuchung eingeleitet wird. Allerdings erscheint fraglich, ob erstellt werden kann, dass die Beschuldigte ihre Aussage im Wissen darum deponierte, dass diese nicht der Wahrheit entsprachen. 3.4.2. Hinsichtlich der konkreten Aussagewürdigung kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz vorab verwiesen werden. Die Vor- instanz kam zurecht zum Schluss, dass der streitgegenständliche Sachverhalt in Anwendung des Prinzips in dubio pro reo nicht erstellt werden kann (Urk. 64 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Ausführungen rekapitulieren und verdeutlichen die vorinstanzlichen Erwägungen teilweise.

- 26 - 3.4.3. Die Vorinstanz fasste die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers zutreffend zusammen. So sagte die Beschuldigte aus, dass der Privatkläger gegen ihren Willen in sie eingedrungen sei, sie sich mit den Beinen sowie verbal gewehrt habe, er jedoch nicht darauf eingegangen sei und ihr da- nach, ihre Arme mit seinen Beinen fixierend, ins Gesicht ejakuliert habe (u.a. Urk. 4/1 S. 10). Der Privatkläger hingegen machte geltend, der Geschlechtsver- kehr der Parteien sei einvernehmlicher "Versöhnungssex" gewesen (Urk. 6/6 S. 6 und 8; Urk. 6/20 S. 10; Prot. I S. 17; Prot. II S. 32). Dass er der Beschuldigten ins Gesicht ejakuliert habe, gab er zu, dies sei jedoch eine übliche Praxis der Par- teien gewesen (Urk. 6/6 S. 6; Urk. 6/20 S. 10). 3.4.4. Das Verhalten der Beschuldigten nach der angeblichen Tatnacht am

21. November 2019 wirft Fragen auf. So verliess sie am Morgen mit dem Privat- kläger seinen Wohnort im M._____ und fuhr ihn zu einer Bank, um danach zu ihm zurückzukehren, wo beide bis zum Mittag schliefen (Urk. 4/1 S. 13; Urk. 6/1 S. 16). Daraufhin ersuchte die Beschuldigte im MZU, dessen Betreuer eigentlich für den Privatkläger zuständig waren, um Begleitung ins Spital zu einem medizini- schen Untersuch, worüber sie den Privatkläger informierte. Dieser erschien auf Wunsch der Beschuldigten hin sogar im Notfall des Spitals (vgl. Urk. 4/1 S. 14; Urk. 6/1 S. 20). Nach weiteren Untersuchungen auf eine Vergewaltigung hin in der Frauenklinik des Spitals Triemli ging die Beschuldigte abends sogar abermals zum Privatkläger ins M._____ und versuchte, ihm mit einer heimlichen Sprachauf- nahme ein Geständnis zu entlocken (Urk. 4/1 S. 16 f.; Urk. 6/1 S. 22; Prot. II S. 50). Die Idee dazu kam ihr aufgrund eines vorher heimlich gelesenen Chats des Privatklägers mit seinem Freund N._____, worin Letzterer ein solches Vorge- hen vorschlug (vgl. Urk. 4/1 S. 15 f.). Auch am nächsten Tag während der polizei- lichen Befragung hatte die Beschuldigte noch unerlaubten Kontakt zum Privatklä- ger und warnte ihn vor der Polizei, um ihn noch ein letztes Mal sehen zu können (Urk. 6/1 S. 23 f.). 3.4.5. Auch die Beschuldigte erkannte die Widersprüchlichkeit ihres Verhaltens und erklärte, sie sei am Mittag nach dem Schlafen sehr schockiert über sich selbst gewesen, habe sich gefragt, weshalb sie noch beim Privatkläger sei, und

- 27 - habe den Entschluss gefasst, zu gehen (Urk. 4/1 S. 13; Urk. 6/1 S. 16). Weiter sei sie ins MZU gegangen, weil dort Sozialpädagogen arbeiten würden, von denen sie dachte, dass sie ihr helfen könnten, ohne dass sie etwas Belastendes gegen den Privatkläger hätte vorbringen müssen (Urk. 4/1 S. 14). Sie habe einerseits aus Liebe nichts sagen wollen, andererseits sei sie trotzdem dorthin gegangen und habe ins Spital begleitet werden wollen (Urk. 6/1 S. 17; Urk. 6/3 S. 10). Wieso sie dem Privatkläger nach der Anzeige geschrieben habe, er solle sich verste- cken, damit sie sich noch einmal hätten sehen können – sie habe ihm damit nicht zur Flucht verhelfen, sondern sich verabschieden wollen –, konnte sie nicht erklä- ren, es sei völlig paradox gewesen. Nüchtern betrachtet sei es im Nachhinein für sie zudem völlig unverständlich, dass sie den Privatkläger am Tag zuvor noch zu sich auf den Notfall gerufen habe (Urk. 6/3 S. 15). Die Beschuldigte erklärte zu- dem, sie habe eine rationale und eine emotionale Seite gehabt, und erkannte selbst, dass ihr Verhalten widersprüchlich erscheine (Urk. 6/1 S. 24). Schliesslich gab sie auch zu, ihr sei bewusst, dass gewisse Verhaltensmuster dem Privatklä- ger gegenüber nicht normal gewesen seien, aber es seien oft Hilferufe gewesen (Urk. 6/15 S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie nochmals aus, in ihr drinnen habe damals eine Ambivalenz, ein Chaos, ein Widerspruch ge- herrscht (Prot. II S. 49). 3.4.6. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, erklärte die Beschuldigte ihr widersprüchliches Anzeigeverhalten damit, dass sie den Privatkläger zuerst habe schützen wollen und es erst ein auf dem Weg von der Frauenklinik ins M._____ gelesener Chat zwischen dem Privatkläger und seinem Freund N._____ gewesen sei, der sie zu einer Strafanzeige bewogen habe (Urk. 6/3 S. 10). Angesichts des Umstands, dass es die Beschuldigte schon davor gestört hat, dass der Privatklä- ger mit anderen Nachrichten austauschte, welche sich für eine Person in einer Beziehung nicht gehörten, ist es nachvollziehbar, dass die Art und Weise, wie der Privatkläger im Chat über sie schrieb, sie schliesslich dazu bewogen hat, den Pri- vatkläger nicht mehr zu schützen (vgl. Urk. 11/4 S. 6 ff.). Auch das Zureden des Privatklägers im Notfall des Spitals Triemli, was eine Anzeige für ihn und seine Familie bedeuten würde, wird die Beschuldigte wohl vorerst von einer solchen ab- gehalten haben (vgl. Urk. 6/1 S. 19). Zudem mag auch die ganze Beziehungsdy-

- 28 - namik und die Tatsache, dass der Privatkläger für sie kein Fremder war, sondern jemand, den sie liebte, zu ihrem anfangs widersprüchlichen Anzeigeverhalten bzw. einer Zögerung beigetragen haben. 3.4.7. Die Schilderungen der Beschuldigten lassen – entgegen der Vermutung des Privatklägers (vgl. Urk. 6/6 S. 14) – auch nicht auf eine Racheanzeige wegen angeblichem Betrug schliessen. In einem solchen Fall wäre die Beschuldigte wohl zielgerichteter und abgebrühter vorgegangen und hätte nicht durch ihr Verhalten nach der Tat Fragen aufgeworfen. Weiter stellte sie die Vergewaltigung nicht übertrieben oder sonderlich gewalttätig dar, was bei einer falschen Anschuldigung aus Rache wohl anders gewesen wäre. 3.4.8. Der Privatkläger brachte zur Stützung seines Standpunktes vor, die Be- schuldigte habe ihm implizit bereits früher mit einer Anzeige gedroht, indem sie ihm gesagt habe, dass sie sein Leben in den Händen halte (Urk. 6/6 S. 11 und 13) oder dass er sehen werde, was auf ihn zukommen werde (Urk. 6/3 S. 22). Sie habe ihm am 14. Oktober 2019, also kurz vor der angeblichen Tatnacht, auch geschrieben, es tue ihr leid, was auf ihn zukommen werde (Urk. 13/7 [Ordner 1] S. 378; vgl. Urk. 6/3 S. 22). Die Beschuldigte führte hierzu hingegen aus, dass sie dem Privatkläger niemals mit der Polizei oder einer Anzeige gedroht habe. Allen- falls habe sie damit gemeint, dass sie beginnen würde, sich zu schminken oder mit Kolleginnen rauszugehen, also Dinge zu tun, die dem Privatkläger nicht pass- ten (Urk. 6/15 S. 20). Es bleibt in der Tat zu viel Interpretationsspielraum offen, um mit Sicherheit feststellen zu können, welche Absichten die Beschuldigte mit ih- ren Aussagen hegte und wie diese in der damaligen Beziehung einzuordnen sind, welche von fehlendem Respekt, Ausüben psychischen Drucks und gegenseitigen Beschimpfungen geprägt war. Es kann aber gesagt werden, dass die Beschul- digte – hätte sie die Tat vorgeplant – ihr Verhalten wohl an ihr Ziel angepasst und ein widersprüchliches Verhalten vermieden hätte. 3.4.9. Auch wenn die Aussagen des Privatklägers – wie im gegen ihn ergange- nen Urteil erwogen – nicht als unglaubhaft erscheinen, vermögen sie nichts an den Zweifeln am vorgeworfenen Sachverhalt der falschen Anschuldigung zu än-

- 29 - dern. Es bleiben vernünftige Zweifel daran bestehen, dass sich der in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. 3.5. Fazit Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie den Privatkläger wider besseren Wissens belas- tet hatte, um ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten. Die Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Anklageziffer 5 freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung A. Nötigung (Anklagevorwurf 1)

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 1.1. Gemäss Art. 181 StGB begeht eine Nötigung, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 1.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Wil- lensbetätigung des Einzelnen. Bei der Nötigung sind die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen, wobei die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, na- mentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3, mit weiteren Hin- weisen). Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensi- tät der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (a.a.O., E. 4.3.1). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (a.a.O., E. 4.3.2). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht je-

- 30 - der noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das übli- cherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (a.a.O., E. 4.3.3). 1.3. Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit (im Ge- gensatz zu den anderen Delikten) positiv begründet werden (BGE 119 IV 305; BGE 120 IV 20; BGE 129 IV 15; BGE 134 IV 218; BGE 137 IV 328). Alternativ wird dabei vorausgesetzt, dass der vom Täter verfolgte Zweck bzw. das verwen- dete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem ebensolchen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist bzw. es diesbezüglich an einer angemessenen Relation fehlt (OFK/StGB-DO- NATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 181 N 9; BGE 129 IV 262 E. 2.1 und BGE 120 IV 17 E. 2). 1.4. Die Beschuldigte hat mehrfach physische Gewalt gegen den Privatkläger angewendet. Dazu gehören das Greifen an sein Kinn, das Schlagen gegen den Oberschenkel, die Brust und das Gesicht. Dies stellt eine direkte körperliche Ein- wirkung dar, die als Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist. Weiter hat die Beschuldigte dem Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt gedroht, sie werde "sie beide umbringen", wenn er nicht mir ihr spreche. Eine solche Todes- drohung stellt zweifellos eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB dar. Ferner können auch das ruckartige Fahren, das abrupte Be- schleunigen bis zu 170 km/h, das Naheauffahren und der Spurwechsel ohne Blin- ken sowie das absichtliche Lenken in Richtung von Warnlichtern mit einem riskan- ten Ausweichen in letzter Sekunde als Handlungen, welche den Eindruck einer Bedrohung erzeugen, gewertet werden. Die von der Beschuldigten verwendeten Mittel sind per se unerlaubt. Ziel der Beschuldigten war es, den Privatkläger zu ei- nem Gespräch und der Weiterführung der Beziehung zu bewegen. Dieses Verhal-

- 31 - ten sollte durch die Anwendung von Gewalt und die Androhung ernstlicher Nach- teile erzwungen werden. Der Privatkläger war durch die Handlungen der Beschul- digten nachweislich verängstigt und fühlte sich gezwungen, auf sie einzugehen. Die Beschuldigte hat damit ihr Ziel – nämlich Druck auf den Privatkläger auszu- üben, um ein Gespräch zu erzwingen – erreicht. 1.5. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich, da sie die genannten Handlungen be- wusst ausführte, um den Privatkläger zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Der Vorsatz umfasst sowohl die Anwendung von Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile als auch das Ziel, den Privatkläger zu einem Gespräch und der Weiterführung der Beziehung zu bewegen.

2. Fazit Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen. B. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Anklagevorwurf 4)

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Den objektiven Tatbestand von Art. 179ter Abs. 1 StGB erfüllt, wer als Gesprächs- teilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der anderen am Gespräch Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (OFK/StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, StGB 179ter N 7). Mit der Vorinstanz (Urk. 64 S. 26) ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie das private Gespräch ohne Einverständnis des Privatklägers aufnahm und dies mit Wissen und Willen tat, den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 179ter Abs. 1 StGB erfüllt hat.

2. Rechtfertigungsgrund 2.1. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Ge- fahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen

- 32 - wahrt (Art. 17 StGB). Voraussetzung dafür ist einerseits eine Notstandslage im Sinne einer unmittelbaren Gefahr für ein Individualrechtsgut und andererseits eine Notstandshandlung. Ob eine Gefahr besteht, ist aufgrund eines hypothetischen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zu beurteilen. Die Gefahr muss zudem unmittelbar sein. Das bedeutet, dass sie entweder ge- genwärtig sein muss oder die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Die Notstandshandlung hat dem Grundsatz der absoluten Subsidiarität zu folgen, das heisst, die Gefahr darf nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar sein. Es ist sodann dem Grundsatz der Proportionalität folgend eine Interessenabwägung vorzunehmen. In diese Abwägung sind neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Gefahr sowie das Ausmass der befürchteten Rechtsgutver- letzung einerseits und des Eingriffes in das fremde Rechtsgut andererseits mitein- zubeziehen. Während ein Eingriff in Rechtsgüter gänzlich unbeteiligter Dritter (Ag- gressivnotstand) nur gerechtfertigt ist, wenn der Täter ein Individualinteresse schützt, das gegenüber dem eingegriffenen Interesse wesentlich überwiegt, reicht es beim Eingriff in Rechtsgüter derjenigen Person, aus deren Sphäre die Gefahr stammt (Defensivnotstand) aus, wenn die Interessen des Eingriffsopfers gegen- über denjenigen des Notstandstäters noch nicht unverhältnismässig schwerer wiegen. Mit anderen Worten ist beim Defensivnotstand die Inanspruchnahme des für die Gefahr Verantwortlichen durch den im Notstand Befindlichen nur im Aus- nahmefall nicht gerechtfertigt. Subjektiv muss der Täter stets in Kenntnis der not- standsbegründenden Sachlage handeln und mit dem Willen, das gefährdete Gut zu retten (vgl. zum Ganzen: BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, 4. Aufl. 2019, Art. 17 N 3 ff. m.w.H.; TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 17 N 1 ff., insbes. N 8; DONATSCH/GODENZI/TAG, Straf- recht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, § 20 S. 247 ff.). 2.2. Für unter dem Titel des Beweisnotstandes zu rechtfertigende Handlungen im Sinne von Art. 179bis ff. StGB gilt im Besonderen, dass die dazu erforderliche Notstandslage sich erst dann einstellen kann, wenn die nahe Wahrscheinlichkeit besteht, dass derjenige, dessen Äusserungen aufgenommen werden, in einem Strafverfahren die fraglichen Äusserungen bestreiten wird. Allein der Zweck, sich

- 33 - ein Beweismittel zu schaffen, kann zur Rechtfertigung einer heimlichen Aufnahme demgegenüber nicht ausreichen. Es muss sich vielmehr um sonst nicht nachweis- bare Vorkommnisse handeln (vgl. ERNI, Die Verletzung der "Vertraulichkeit des Wortes" als Straftat im deutschen und schweizerischen Strafrecht, Reihe Straf- recht, Bd. 10, Diessenhofen 1981, S. 173 ff. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.7.6; vgl. zum Ganzen auch: SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 324 N 802; ZStrR 127/2009 S. 234; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,

3. Aufl. 2018, Art. 141 N 3; AJP 2012 S. 1243 ff., insbes. FN 12 m.w.H.; WOHL- ERS/GODENZI/SCHLEGEL, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,

4. Aufl. 2020, Art. 179ter N 1). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere der Grad der Vertraulichkeit des Gesprächs, das Gewicht des Beweisinteresses und die Dringlichkeit und Schwere der Beschaffungshandlung sowie die Schwere der verfolgten Straftat zu berücksichtigen (vgl. SCHUBARTH, Kommentar zum schwei- zerischen Strafrecht, StGB BT, 3. Bd.: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173-186 StGB, Bern 1984, Art. 179ter N 10, Art. 179bis N 41). 2.3. Die Vorinstanz erwog zwar zutreffend, dass vorliegend keine Zweifel beste- hen, dass die Beschuldigte die Sprachaufnahme zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung des Privatklägers machte. Sie handelte mithin mit dem Willen, ihr Be- weisinteresse im Strafprozess zu wahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Sprachaufnahme nicht den eigentlich von der Beschuldigten angezeigten Vorfall vom Morgen des 21. November 2019 (Vergewaltigung und Drohung) zum Inhalt hat, sondern diese erst im Nachhinein entstand und es somit nicht um eine unmit- telbare Beweissicherung ging. Dabei versuchte die Beschuldigte dem Privatkläger nachträglich ein Geständnis zu entlocken. Dementsprechend räumte sie selber ein, die Aufnahme erstellt zu haben, um nachträglich ein Geständnis des Privat- klägers bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung zu erwirken (Prot. II S. 50). Dies wird auch in der entsprechenden Aufnahme deutlich (vgl. Urk. 11/7): Die Be- schuldigte spricht den Privatkläger immer wieder auf die vorangegangene Nacht an und versucht ihn mit gezielten Fragen, zu einem Geständnis zu bewegen. Da- durch wird der Fokus der Aufnahme auf eine aktive Beweisbeschaffung gelegt,

- 34 - was jedoch auf diese Weise nicht rechtmässig ist. Die Beschuldigte verleitete den Privatkläger zur Aussage, welche sie gegen ihn als Beweismittel verwenden will. Der Privatklägervertretung (vgl. Urk. 92 Rz. 17 ff.) ist beizupflichten, dass die Art der Befragung durch die Beschuldigte einen gewissen Täuschungseffekt beinhal- tet. Da sie das Gespräch mit dem spezifischen Ziel initiierte, eine bestimmte Aus- sage des Privatklägers zu erlangen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommunikation seitens des Privatklägers suggestiv geprägt war. Insofern stellt die Sprachaufnahme eine verdeckte Einvernahme dar, die den nemo tenetur- Grundsatz umgeht, zumal der Privatkläger (im Verfahren gegen ihn als Beschul- digter betrachtet) ohne seine Einwilligung Aussagen macht. Da die Aufnahme nicht aus einer zwingenden Notwendigkeit heraus erfolgte, um eine unmittelbare Tat zu dokumentieren, kann sich die Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht auf einen Beweisnotstand berufen. Der Beweisnotstand gemäss Art. 17 StGB setzt insbesondere voraus, dass keine anderen zumutbaren Mittel zur Verfügung stehen und eine Notwendigkeit zur Beweissicherung besteht. Die Beschuldigte kann sich daher nicht auf Art. 17 StGB stützen.

3. Fazit Da somit kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 17 StGB vorliegt und auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe und Vollzug A. Theoretische Grundlagen

1. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzu- messung, der Wahl der Sanktionsart und des Strafvollzugs zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 64 S. 30 ff., S. 39) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Thema (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.

- 35 -

2. Für die von der Beschuldigten begangenen Straftaten sind folgende Strafen vorgesehen, wobei in die Strafzumessung auch die rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz einzubeziehen sind: Für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und das Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Per- son im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; für die Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28 SVG ist zwingend eine Busse auszusprechen. Für die Strafzumessung ist die Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB als schwerwiegendstes Delikt als Ausgangs- punkt zu nehmen. Hinsichtlich des vorliegenden Strafschärfungsgrundes der De- liktsmehrheit liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine Erweite- rung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). B. Nötigung (Anklagevorwurf 1)

1. Tatkomponente 1.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Ver- halten eine besonders intensive Form der Nötigung beging, die sowohl psychi- schen Druck als auch physische Gewalt umfasste. So wandte sie mehrfach kör- perliche Gewalt an, darunter Faustschläge ins Gesicht, gegen die Brust und auf den Oberschenkel. Weiter hat sie durch ihre Äusserungen, sich selbst und den Privatkläger umzubringen, bei ihm Ängste und psychischen Druck erzeugt. Sie befand sich während der Tat mit dem Privatkläger allein im Fahrzeug und nutzte diese Situation bewusst aus, um ihn unter Androhung und Anwendung von Ge- walt zu einem Gespräch und zur Fortführung der Beziehung zu zwingen. Die Handlungen der Beschuldigten waren zudem von erheblicher Rücksichtslosigkeit geprägt und gefährdeten nicht nur den Privatkläger, sondern auch unbeteiligte Drittpersonen, insbesondere durch die gefährlichen Fahrmanöver. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass die Tat wohl aus einer emotionalen Verzweiflung heraus begangen wurde, was jedoch ihre Gefährlichkeit nur in begrenztem Um- fang relativiert. Die objektive Tatschwere ist noch im unteren Bereich anzusetzen.

- 36 - 1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz handelte und ihre Beweggründe für eine solche Tat – trotz des Streites mit dem Privatkläger – schwer nachzuvollziehen sind. Andererseits ist aber auch zu sehen, dass diese Situation im Rahmen eines Streites und auch spontan entstand und damit nicht von einer Planung der Tat gesprochen werden kann. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu re- lativieren. Das Tatverschulden bleibt im unteren Bereich. 1.3. Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens liegt ein leichtes Verschulden vor. Es erscheint daher angemessen, für die Nötigung eine hypothetische Einsatz- strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Täterkomponente 2.1. Persönliche Verhältnisse 2.1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 64 S. ) und hier rekapitulierend festzuhalten, dass die Beschuldigte angab, als Einzelkind bei ihrer Mutter aufgewachsen zu sein. Im Mai 2020 habe sie die naturwissenschaftliche Matura abgeschlossen und im September 2020 ein Studium der Psychologie mit Nebenfach Biomedizin an der Universität Zürich begonnen. Da aufgrund der COVID-Situation jedoch alle Vorlesungen online stattfanden, habe sie sich entschieden, ein Zwischenjahr ein- zulegen und arbeiten zu gehen. Von Mitte November 2020 bis Mitte März 2021 habe sie daher im Spital O._____ in der Pflege gearbeitet. Danach habe sie be- gonnen, für den Numerus clausus zu lernen, um Medizin zu studieren (Urk. 28/6 S. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, sie habe den Numerus clausus und ihre Pläne, im Sommer 2022 einen Sprach- aufenthalt in P._____ [Stadt in Frankreich] zu machen, um ein Jahr verschieben müssen, es sei jedoch immer noch ihr grosser Wunsch, Medizin zu studieren (Prot. I S. 34). Bis zum nächsten Termin des Numerus clausus werde sie zuerst ein halbes Jahr im Stundenlohn arbeiten gehen und danach einen Vorbereitungs- kurs besuchen. Als Plan B könne sie sich eine Lehre im Gesundheitswesen vor- stellen (Prot. I S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschul-

- 37 - digte, dass ihr erster Versuch, den Numerus Clausus zu bestehen, gescheitert sei. Sie habe in der Folge ein viermonatiges Praktikum im Spital O._____ ge- macht. Danach habe sie ein dreimonatiges Praktikum in einer Kita gemacht. Sie habe die Arbeitswelt entdecken wollen und habe auch als Covid-Testerin gearbei- tet sowie in einer Bäckerei. Im September bis November 2023 habe sie eine Wei- terbildung beim Schweizerischen Roten Kreuz gemacht. Insbesondere habe sie den Pflegehelferkurs absolviert, damit sie in der Spitex arbeiten könne. Seit Fe- bruar 2023 sei sie bei der Spitex Q._____ angestellt, aber aktuell wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Ausserdem gab die Beschuldigte an, am

5. Juli 2024 nochmals den Numerus clausus versuchen zu wollen (Prot. II S. 41 f.). 2.1.2. Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte die Beschuldigte, sie leide physisch an der Vorerkrankung Mukoviszidose und kurz vor der vorinstanzlichen Hauptver- handlung habe sie wegen einer starken Infektion wiederholt stationäre Spitalauf- enthalte gehabt. Die Infektion sei jedoch wieder abgeklungen (Urk. 28/6 S. 2; Prot. I S. 34 f.). Nachdem die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Befragung im März 2021 angab, es gehe ihr psychisch recht gut, gab sie an der Hauptverhandlung zu Protokoll, sie habe gesundheitliche wie auch psychi- sche Probleme, habe sich wieder isoliert und befinde sich in einem Tief. Sie ver- suche jedoch trotzdem, das Beste aus ihrer Situation zu machen. Sie nehme Anti- depressiva ein und warte auf einen Termin, um wieder in psychologische Thera- pie zu gehen, weil sie realisiert habe, dass ihr das helfe (Prot. I S. 34 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, ihr gehe es aktuell ge- sundheitlich den Umständen entsprechend – trotz der zystischen Fibrose – gut. Ihrer Lunge und Nase gehe es gut dank einem relativ teuren Medikament, das seit März 2021 zulässig sei. Momentan leide sie aber an einem Bandscheibenvor- fall (Prot. II S. 42 f.). 2.1.3. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten geben mit der Vorinstanz zu keinen strafzumessungsrelevanten Bemerkungen Anlass.

- 38 - 2.2. Straferhöhungsgründe Einschlägige Vorstrafen sind im Strafregisterauszug der Beschuldigten keine er- sichtlich (vgl. Urk. 81). 2.3. Strafminderungsgründe Die Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich des Nötigungsvorwurfs nicht geständig, weshalb ihr keine Strafminderung gewährt werden kann.

3. Auszufällende Strafe Es sind weder straferhöhende noch strafmindernde Zumessungskriterien ersicht- lich. Folglich bleibt es für die von der Beschuldigten begangenen Nötigung bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe. C. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Anklagevorwurf 4)

1. Tatkomponente 1.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte das Ge- spräch mit dem Privatkläger heimlich mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet hat. Erschwerend kommt der Umstand hinzu, dass das Gespräch von ihr nicht nur auf- gezeichnet, sondern auch genutzt wurde, um den Privatkläger zu manipulieren und zu versuchen, ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Sie hat dabei das Ver- trauen des Privatklägers in seine Privatsphäre missbraucht. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden aber dennoch nicht schwer. 1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte das Ge- spräch mit dem Privatkläger bewusst und gezielt mit ihrem Mobiltelefon aufge- zeichnet hat, wobei sie wusste, dass das Aufzeichnen eines nichtöffentlichen Ge- sprächs ohne Einwilligung des Gesprächspartners rechtswidrig ist. Sie handelte mithin mit direktem Vorsatz. Die Tat ereignete sich zudem über einen Zeitraum von über einer Stunde, was auf eine gezielte und ausdauernde Durchführung der Tat hinweist. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren.

- 39 - 1.3. Es erscheint angemessen, für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen.

2. Täterkomponente 2.1. Persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse sind vorliegend nicht strafzumessungsrelevant (vgl. dazu oben Erw. V.B.2.1). 2.2. Straferhöhungsgründe Die Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 81). 2.3. Strafminderungsgründe Die Beschuldigte zeigte sich insofern geständig, als sie zugab, das Gespräch mit dem Privatkläger heimlich aufgezeichnet zu haben. Indes blies ihr angesichts der Beweislage nichts anderes übrig, weshalb sich keine Strafminderung rechtfertigt. 2.4. Auszufällende Strafe Es sind weder straferhöhende noch strafmindernde Zumessungskriterien ersicht- lich. Folglich bleibt es für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen bei der hy- pothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. D. Mehrfaches Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungs- berechtigte Person (Anklagevorwurf 3)

1. Vorbemerkung Vorwegzunehmen ist, dass die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten hin- sichtlich Anklagevorwurf 3 als Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG würdigte. Indem die Beschuldigte dem Privatkläger eingestandenermassen ihr Fahrzeug Anfang November 2019 für eine Fahrt ins Spital K._____ und am 19. November 2019 für eine Fahrt im R._____ überliess, obwohl er in diesem Zeitraum über kei-

- 40 - nen gültigen Führerausweis verfügte, was der Beschuldigten bekannt war, erfüllte sie mehrfach den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG.

2. Tatkomponente 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte am 19. November 2019 dem Privatkläger ihr Fahrzeug für eine nicht unbeachtliche, aber dennoch eher kurze Strecke überliess. Zudem warf sie die Zündschlüssel neben ihr Fahrzeug und entfernte sich dann. Sie teilte dem Privatkläger zwar per Mobiltelefon mit, er könne nachhause fahren und sie nehme den Zug, dennoch nahm der Privatkläger die Schlüssel von sich aus an sich und lenkte anschliessend das Fahrzeug. Die Tathandlung der Beschuldigten beschränkte sich daher eigentlich auf das Zugänglichmachen des Zündschlüs- sels. Bezüglich der Fahrt an einem Wochenende anfangs November 2019 ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Strecke, auf welcher die Beschuldigte dem Privatkläger ihr Fahrzeug überliess, jeweils lediglich wenige Kilometer betrug und somit auch nur sehr kurz dauerte. Zudem fand die Fahrt in der Nacht zwi- schen 02.00 und 04.00 Uhr statt, als mutmasslich sehr wenig Verkehr auf der Strasse unterwegs war, was das Gefahrenpotential minimiert. Gemäss Aussagen der Beschuldigten soll der Privatkläger zudem darauf bestanden haben, sie ins Spital zu fahren (Urk. 6/20 S. 20). Die objektive Tatschwere ist daher für beide Ta- ten im untersten Bereich anzusetzen. 2.2. Beim subjektiven Verschulden ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar bei beiden Fahrten mit direktem Vorsatz handelte. Der Entschluss, ihr Fahrzeug dem Privatkläger zu überlassen, ergab sich jedoch beide Male spontan aus der Situation beziehungsweise aus der Not heraus und war nicht geplant. Bei der Fahrt vom 19. November 2019 spielte wohl auch die Beziehungsdynamik zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger eine ge- wisse Rolle bei ihrer Entscheidung, auch wenn dies die Tat nicht zu rechtfertigen vermag. Bei der Fahrt an einem Wochenende anfangs November 2019 überliess die Beschuldigte dem Privatkläger ihr Fahrzeug, weil sie wegen einer starken Bla- senentzündung ins Spital gelangen musste und aufgrund ihrer Schmerzen nicht selbst fahren konnte. Ihre Beweggründe waren daher zwar verständlich, aller-

- 41 - dings hätte sie es vorziehen müssen, sich von jemand anderem fahren zu lassen. Die subjektive Tatschwere ändert daher nichts an der objektiven Tatschwere. 2.3. Das Verschulden der Beschuldigten ist insgesamt unter Würdigung aller Umstände als sehr leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Tat- komponente ist daher für beide Fahrten bei 15 Tagessätzen Geldstrafe anzuset- zen.

3. Täterkomponente 3.1. Persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse sind vorliegend nicht strafzumessungsrelevant (vgl. dazu oben Erw. V.B.2.1). 3.2. Straferhöhungsgründe Im Strafregisterauszug der Beschuldigten sind keine einschlägigen Vorstrafen vermerkt (Urk. 81). Ihren eigenen Angaben zufolge sei ihr Führerausweis lediglich einmal für die Dauer eines Monats entzogen worden, nachdem sie eine Rechts- vortrittsregel missachtet habe, was zu einem Sachschaden geführt habe (vgl. Urk. 28/6 S. 2). Dieser Vorfall hat jedoch mit der Vorinstanz vorliegend keine straf- erhöhende Wirkung. 3.3. Strafminderungsgründe Die Beschuldigte brachte beide Vorfälle von sich aus vor und belastete sich damit selbst (Urk. 4/1 S. 5 f; Urk. 6/3 S. 12). Sie war auch danach vollumfänglich ge- ständig (vgl. Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/20 S. 20), weshalb die Strafe angemessen zu senken ist.

4. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, für das mehrfache Überlassen eines Fahrzeugs an eine nicht

- 42 - führungsberechtigte Person – isoliert betrachtet – eine hypothetische Einsatz- strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. E. Asperation der Geldstrafen Die hypothetische Einsatzstrafe für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen ist wie erwähnt auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips rechtfertigt sich für das mehrfache Überlassen eines Fahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person eine Erhöhung um 5 Tagessätze, womit eine Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. F. Verletzung von Verkehrsregeln (Anklagevorwurf 2)

1. Hinsichtlich der von der Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzung ist eine Busse auszusprechen (Art. 90 Abs. 1 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu berechnen, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB).

2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die sich schliessenden Bahnschranken tatsächlich übersah und damit nicht direktvorsätz- lich handelte. Hinzu kommt, dass trotz ihrer Verkehrsregelverletzung kein Scha- den entstand, was wohl auf die rasche Reaktion der Beschuldigten zurückzufüh- ren ist. Zudem hat sie den Sachverhalt ohne Zögern eingeräumt, was ihre Ein- sicht und Kooperationsbereitschaft unterstreicht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden der Beschuldigten als leicht einzustufen.

3. Zu ihren finanziellen Verhältnissen gab die Beschuldigte bei ihrer staatsan- waltschaftlichen Befragung an, über ein Vermögen von rund Fr. 5'000.– zu verfü- gen und keine Schulden zu haben. Sie erklärte, von ihrem Vater monatlich Fr. 1'800.– zu erhalten, wovon sie Fr. 600.– für Versicherungen aufwenden müsse. Ihrer Mutter müsse sie für Kost und Logis nichts bezahlen (Urk. 28/6 S. 2). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie, weiterhin bei ihrer Mutter zu wohnen, sich auf ein Medizinstudium vorzubereiten und regelmässig Unter-

- 43 - haltsbeiträge von Fr. 1'800.– von ihrem Vater zu beziehen (Prot. I S. 36). Sie äus- serte zudem die Absicht, vor Beginn eines Vorbereitungskurses für den Numerus clausus ein halbes Jahr lang im Stundenlohn zu arbeiten (Prot. I S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie an, seit Februar 2024 bei der Spitex Q._____ angestellt zu sein. Wegen eines Bandscheibenvorfalls sei sie aktuell aber krank- geschrieben. Sie habe während den 1 ½ Monaten etwas verdient, aber nicht viel. Am 5. Juli 2024 werde sie ausserdem nochmals versuchen, den Numerus clausus zu absolvieren. Sie bestätigte ferner, nach wie vor monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– von ihrem Vater zu erhalten. Inoffiziell habe sie zudem Schulden bei ihrer Mutter (Prot. II S. 42 f.). Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die Be- schuldigte aufgrund ihres psychisch und teilweise physisch instabilen Gesund- heitszustandes nicht in der Lage sein wird, bis zum von ihr angestrebten Studien- beginn in einem grösseren Arbeitspensum tätig zu sein oder ein bedeutendes Ein- kommen zu erzielen.

4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erscheint es dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, sie für die Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. G. Höhe des Tagessatzes Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der Ausführungen zur finanziellen Leistungs- fähigkeit der Beschuldigten unter Erw. V.F.3 eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–. H. Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Der von der Vorinstanz angewandte Umwandlungssatz, wonach einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe Fr. 100.– Busse ent- spreche (vgl. Urk. 64 S. 39), findet im Gesetz keinerlei Grundlage. Vielmehr ist insbesondere dann, wenn eine Tagessatzhöhe definiert wurde, die Ersatzfrei-

- 44 - heitsstrafe an diese anzupassen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 und BGE 146 IV 145 E. 2.8). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb auf 20 Tage festzulegen. I. Fazit zur Strafzumessung In Würdigung sämtlicher dargelegten Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 600.– Busse zu bestrafen. J. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs zutreffend dargelegt (Urk. 64 S. 39). Darauf kann verwiesen werden.

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie der Geldstrafe gegeben. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose vorliegt, was die An- ordnung des vollbedingten Strafvollzugs grundsätzlich auch in subjektiver Hinsicht erlaubt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Weite- res vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 64 S. 39 f.). Insbesondere ist vorlie- gend nochmals festzuhalten, dass die Beschuldigte bislang noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Urk. 81). Ihr Vorleben und ihre aktuellen per- sönlichen Verhältnisse sind zudem weitgehend stabil: Sie hat eine ausgezeich- nete Ausbildung abgeschlossen und beabsichtigt, ein Medizinstudium aufzuneh- men. Sollte sie den Numerus clausus nicht bestehen, plant sie eine berufliche Laufbahn im Gesundheitsbereich (vgl. Prot. II S. 41-43). Zudem ist die Beschul- digte nicht einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 81). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten dürften zum Teil auch auf die toxische Beziehung zum Privatkläger zu- rückzuführen sein, die mittlerweile beendet ist. Das Fahrzeug, mit dem sie die

- 45 - weiteren Delikte begangen hat, hat die Beschuldigte ausserdem bereits verkauft (Urk. 28/6 S. 2). Es gibt daher keine Anhaltspunkte, die auf eine Wiederholungs- gefahr hindeuten, sodass der Beschuldigten eine positive Prognose gestellt wer- den kann.

3. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafen künftig wohl verhalten wird. Der Beschuldigten kann daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gewährt werden, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Zivilansprüche Der Privatkläger beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– wegen falscher Anschuldigung (Urk. 48 S. 2 und 81 f.; Urk. 92 Rz. 73). Vorliegend bleibt es in Anwendung des Prinzips in dubio pro reo beim Freispruch der Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung. Der Privatkläger ist deshalb mit seiner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VII. Kosten

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem es im Berufungsverfahren im Vergleich zum vorinstanzli- chen Urteil zu zusätzlichen Schuldsprüchen (wegen Nötigung und unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) kommt, es indes auch bei einigen Freisprüchen bleibt, rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im

- 46 - Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 6). Der Privatkläger obsiegt mit seinen Berufungsanträgen insofern, als er ei- nen Schuldspruch wegen Nötigung und wegen unbefugten Aufnehmens von Ge- sprächen erreicht. Demgegenüber bleibt es beim Freispruch wegen falscher An- schuldigung und es ergeht ein Nichteintretensbeschluss in Bezug auf den Antrag des Privatklägers auf Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, zur Hälfte der Beschuldigten und zur Hälfte dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt hinsichtlich der weiteren Hälfte der Kos- ten der amtlichen Verteidigung bleibt beim Privatkläger ausgeschlossen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers ebenfalls einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklä- gers bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).

5. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers macht mit Honorar- note vom 8. April 2024 einen Aufwand von Fr. 30'492.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. Urk. 90), ohne dabei die Berufungsverhandlung zu veran- schlagen. Mit E-Mail vom 10. April 2024 machte sie zusätzlich einen Aufwand von 10.33 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 220.50 geltend (Urk. 97). Zu berück- sichtigen ist, dass die geltend gemachten Aufwendungen sowohl diejenigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im vorliegenden Verfahren als auch diejenigen für die amtliche Verteidigung von A._____ im Verfahren SB230075 umfasst. Nach Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Berufungsverhandlung im Umfang von ungefähr 11 ½ Stunden re- sultiert ein zu entschädigender Aufwand von Fr. 35'930.– (inkl. MwSt.). Es recht- fertigt sich, hiervon die Hälfte im vorliegenden Verfahren und die andere Hälfte im

- 47 - Verfahren SB230075 zu entschädigen, wobei anzumerken ist, dass sowohl der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers als auch der amtliche Verteidiger der Beschuldigten keine Einwände gegen diese Aufteilung erklärt haben (vgl. Urk. 94 Rz. 86 und Prot. II S. 62). Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privat- klägers ist dementsprechend für ihre Bemühungen im vorliegenden Berufungsver- fahren mit Fr. 17'965.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.

6. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht mit Honorarnote vom

9. April 2024 einen Aufwand von Fr. 15'331.77 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gel- tend (vgl. Urk. 96), wobei die Honorarnote sowohl die Aufwendungen für die amtli- che Verteidigung im vorliegenden Verfahren als auch diejenigen für die unentgelt- liche Rechtsvertretung von B._____ im Verfahren SB230075 umfasst. Nach Be- rücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhand- lung resultiert ein zu entschädigender Aufwand von Fr. 14'380.– (inkl. MwSt.). Wie erwähnt, rechtfertigt es sich, hiervon die Hälfte im vorliegenden Verfahren und die andere Hälfte im Verfahren SB230075 zu entschädigen. Die amtliche Verteidi- gung ist dementsprechend für ihre Bemühungen im vorliegenden Berufungsver- fahren mit Fr. 7'190.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 7 und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf den Antrag des Privatklägers, Dispositivziffer 2, 4. Spiegelstrich sei auf- zuheben und die Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen, wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 48 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 49 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter  Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, 35 Tagessät- zen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 600.– Busse.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

6. Der Privatkläger A._____ wird mit seiner Genugtuungsforderung auf auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'190.– amtliche Verteidigung Fr. 17'965.– unentgeltliche Rechtsvertretung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers, werden zur Hälfte der Beschuldigten und zur Hälfte dem Privatkläger auferlegt.

- 50 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklä- gers bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ-  massnahmen (FABER Pin … [ZH]), die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

- 51 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Lazareva