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SB230072

Qualifizierte sexuelle Nötigung etc.

Zürich OG · 2023-11-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Gegenstand der Beurteilung bildet einzig die Sachverhaltserstellung betref- fend Anklageziffer 2.3 (Dossier 1). Die vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche betreffend die weiteren Anklageziffern sind wie zuvor dargelegt in Rechtskraft er- wachsen. 1.2. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2.3 vorgeworfen (Urk. 15), er habe dem Privatkläger B._____ in seiner Wohnung in C._____ vorgeworfen, ihn um Geld betrogen zu haben. Er habe vom Privatkläger unter Einsatz einer Waffe verlangt, dass dieser seinen Penis in den Mund nehme und diesen stimuliere. Zudem habe der Beschuldigte verlangt, dass der Privatkläger zugebe, dass er den Beschuldig- ten um Geld betrogen habe. Der Privatläger habe dies aber nicht gewollt. Mittels Erstellens einer audiovisuellen Aufnahme habe der Beschuldigte den angeblichen Verlust des Geldes belegen wollen. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger sein geöffnetes Springmesser vorgehalten und ihm befohlen, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Er habe dem Privatkläger sinngemäss in Aussicht gestellt, ihn andern- falls zu töten. Der Privatkläger habe die Anweisungen des Beschuldigten sodann befolgt. 1.3. Dem Beschuldigten wird grausames Handeln vorgeworfen, indem er unter Verwendung eines Messers dem Privatkläger mehrmals gedroht habe, diesen zu töten und ihm befohlen habe, seinen Penis bis in den Rachen zu nehmen, wodurch

- 10 - der Privatkläger Schmerzen im Rachen, Würgereflex und Übelkeit erlitten habe, wobei er den Privatkläger wiederholt gedemütigt, beschimpft und eingeschüchtert habe. Dieser habe keine sexuellen Handlungen am Beschuldigten vornehmen wol- len und sei nicht der Meinung gewesen, dass er sich gegenüber dem Beschuldigten etwas habe zuschulden kommen lassen, habe sich jedoch vor dem Beschuldigten gefürchtet und davor, dass dieser ihm weitere und noch gesteigerte körperliche und sexuelle Gewalt antun würde und ihn töten könnte. Erst als der Privatkläger nach über acht Minuten mitgeteilt habe, er brauche eine Pause, da ihn der Hals schmerzte und er befürchtete, sich übergeben zu müssen, habe der Beschuldigte von ihm abgelassen und die Videoaufnahme beendet.

2. Standunkte und Aussagen der Beteiligten 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, dass der Privatkläger, von dem er wusste, dass er 16 Jahre alt war, ihn im Januar 2020 an seinem Wohnort oral stimuliert hat, er dabei mindestens kurzzeitig ein Messer in die Hand genommen und davon eine Videoauf- nahme erstellt hat. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, den Privatkläger gezwun- gen, bedroht, das Messer gegen ihn eingesetzt und ihm gedroht zu haben, ihn um- zubringen. Der Oralsex habe im Rahmen eines einvernehmlichen Rollenspiels stattgefunden, der Privatkläger habe darauf gestanden, sich erniedrigen zu lassen. Er habe mit dem Privatkläger abgemacht, dass dieser als Gegenleistung für die sexuelle Handlung Marihuana erhalten würde (Urk. D1/2/1, F/A 36 ff.; Urk. D1/2/2, F/A 32 f., 37; Urk. D1/2/3, F/A 19 f.; Urk. 40 S. 33, S. 36 f.). 2.2. Standpunkt des Privatklägers Der Privatkläger bestreitet mit dem Beschuldigten freiwillig sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Der Beschuldigte habe geglaubt, dass der Privatkläger und D._____ ihn um Geld betrogen hätten. Als der Privatkläger zu ihm nach Hause gegangen sei, um Gras zu kaufen, habe der Beschuldigte von ihm verlangt, er müsse ihm den Betrag von Fr. 6'000.– sofort zurückbezahlen, ansonsten er ihm "eins blasen" müsse. Als der Privatkläger gesagt habe, dass er das Geld nicht

- 11 - habe, habe der Beschuldigte das Messer herausgezogen und ihn damit bedroht, sodass er ihn schliesslich oral befriedigt habe. Er habe dies getan, weil er Angst davor gehabt habe, abgestochen zu werden oder zu Analverkehr gezwungen zu werden (Urk. D1/3/1, F/A 88, 91 ff.; Urk. D1/3/5, S. 12; Urk. D1/3/10, F/A 30, 50 ff., 86 ff., 181 ff.). 2.3. Äusserer Sachverhalt Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt. Auch gab der Beschul- digte zu, dass ihm bekannt gewesen ist, dass der Privatkläger dazumal 16 Jahre alt gewesen ist (Urk. D1/2/2, F/A 27 f.; Urk. 40 S. 34). Der Beschuldigte hat mit seinem Mobiltelefon eine Videoaufzeichnung der sexuellen Handlung erstellt, wel- che den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen wiedergibt (Urk. D1/1/4). So hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass sich sein Geständnis mit der in den Ak- ten liegenden Videoaufnahme deckt (vgl. Urk. 96 E. 6.3.1.1). Was den Oralverkehr mit dem minderjährigen Privatkläger samt der Erstellung des Videos davon angeht, gilt der äussere Anklagesachverhalt demnach, wie er in der Anklage umschrieben ist, als erstellt. 2.4. Innerer Sachverhalt 2.4.1. In subjektiver Hinsicht wird der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten wei- testgehend bestritten. Insbesondere bestritt er, den Privatkläger zur Oralbefriedi- gung gezwungen, Gewalt angewendet zu haben und ihm mit dem Messer gedroht zu haben, ihn umzubringen (Urk. D1/2/1, F/A 36; Urk. D1/2/2, F/A 29; Urk. D1/2/3, F/A 19 f., 23; Urk. 40 S. 33). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stehen sich die Schilderungen des Beschuldigten und des Privatklägers bezüglich des Grundes und der Freiwilligkeit der sexuellen Handlung diametral gegenüber (Urk. 96 E. 6.3.1.1). 2.4.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3), beschlägt somit den zu er- stellenden Sachverhalt und nicht in erster Linie die rechtliche Würdigung. Was die Absicht bzw. den subjektiven Tatbestand des Beschuldigten betrifft, ist vorab dar-

- 12 - auf hinzuweisen, dass bei inneren Tatsachen ein strikter Beweis naturgemäss nicht möglich ist, sondern diese regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiede- ner Indizien ermittelt werden können. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenser- fahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In- dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserheb- liche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361, sowie 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hin- weisen). 2.4.3. Zur Erstellung des inneren Sachverhaltes ist auf die im Recht liegenden Be- weismittel abzustellen. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich zu den Regeln der Beweiswürdigung, zur Bedeutung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO und im Besonderen zur Würdigung von Aussagen geäussert (Urk. 96 E. III. 2. f.). Es kann auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen wer- den. Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-3 und Urk. 40) sind denjenigen des Privatklägers (Urk. D1/3/5-12) gegenüberzustellen und zusammen mit der ak- tenkundigen Videoaufnahme des Oralverkehrs samt der Abschrift der Kantonspoli- zei Zürich vom 2. Juni 2020 (Urk. D1/1/4-5) in ein schlüssiges Gesamtbild zu brin- gen. 2.5. Aussagen des Beschuldigten im Überblick 2.5.1. Den Erwägungen der Vorinstanz folgend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte in allen Einvernahmen konstant aussagte, mit dem Privatkläger ver- einbart gehabt zu haben, diesem im Gegenzug zur Vornahme sexueller Handlun- gen Marihuana auszuhändigen (Urk. 96 E. 6.3.2.2; Urk. D1/2/1, F/A 39 f.; Urk. D1/2/2, F/A 18-20, 32; Urk. D1/2/3, F/A 25, 29; Urk. 40 S. 33-35). Das Aussa-

- 13 - geverhalten des Beschuldigten ist dahingehend übereinstimmend, dass er stets vorbrachte, die sexuelle Handlung sei vom Privatkläger freiwillig erfolgt (Urk. D1/2/1 F/A 36, 38; Urk. D1/2/2, F/A 18, 28 f., 32; Urk. D1/2/3, F/A 19 f., 23-25, 27, 32; Urk. 40 S. 33, 37). 2.5.2. Der Beschuldigte führte weiter konstant aus, dass die sexuelle Handlung im Rahmen eines Rollenspiels stattgefunden habe (Urk. D1/2/1, F/A 42, D1/2/2, F/A 18). Das Rollenspiel sei jedoch auf Wunsch des Privatklägers zustande ge- kommen. Dieser sei darauf gestanden, sich in eine andere Person hineinzuverset- zen und sich erniedrigen zu lassen (Urk. D1/2/1, F/A 42 f., Urk. D1/2/2, F/A 29, 32, Urk. 40 S. 35 f.). Zudem hätte der Privatkläger das Rollenspiel gebraucht, um "geil" zu werden (Urk. D1/2/3, F/A 19, 23, 25, 32, 40, 175). Das Messer habe der Be- schuldigte hervorgenommen, um es auf dem Video nach einem "Überfall" ausse- hen zu lassen, dies sei so vereinbart gewesen (Urk. D1/2/1, F/A 44). Der Privatklä- ger habe ihm gesagt, dass es ihn anmachen würde, wenn es etwas härter zugehe (Urk. D1/2/2, F/A 33). Ihm würde ein devotes Verhalten gefallen (Urk. D1/2/3, F/A 177). Daher sei das Messer notwendig gewesen, dass der Privatkläger über- haupt Lust bekommen habe (Urk. D1/2/3, F/A 177). Er habe dieses nicht als Droh- mittel benutzt, es sei vielmehr Teil des Rollenspiels gewesen, denn der Privatkläger habe etwas gebraucht, um es für ihn spannend zu machen (Urk. D1/2/3, F/A 178, Urk. 40 S. 37). Das Rollenspiel hätten sie im Vorfeld zur Videoaufzeichnung be- sprochen und sich auf die Geschichte mit der Geldschuld geeinigt. Im Laufe der sexuellen Handlung habe der Beschuldigte sodann improvisiert und "einfach Sa- chen gesagt" (Urk. D1/2/3, F/A 183; Urk. 40 S. 37). Er erinnere sich daher auch nicht daran, dass er dem Privatkläger gedroht haben soll, diesen zu töten, wenn er sich weigern würde, seinen Penis in den Mund zu nehmen (Urk. 40 S. 38). Das Aufzeichnen der sexuellen Handlung sei ausserdem die Idee des Privatklägers ge- wesen. Dies habe ihn angetörnt (Urk. D1/2/2, F/A 39). Der Beschuldigte habe nie geglaubt, dass der Privatkläger ihn um Geld betrogen hätte, dies sei lediglich Teil des Rollenspiels gewesen (Urk. D1/2/1 F/A 27, 29 f.; Urk. D1/2/2 F/A 30; Urk. D1/2/3 F/A 36).

- 14 - 2.5.3. Hinsichtlich der Anzahl sexueller Handlungen mit dem Privatkläger erklärte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2020, es sei zwischen ihm und dem Privatkläger ein bis zwei Mal zu sexuellen Handlungen gekommen (Urk. D1/2/1 F/A 36). Im Rahmen ihrer Abmachung sei es darum ge- gangen, dass der Privatkläger ihm jeweils "eins blasen" würde, wofür dieser dann von ihm Marihuana erhalten würde (Urk. D1/2/1, F/A 40). Die Aussage, dass es ein bis zwei Mal zu sexuellen Handlungen, jeweils mit Rollenspielen, gekommen sei (Urk. D1/2/1 F/A 36, 42, 44), korrigierte der Beschuldigte sodann anlässlich der Haf- teinvernahme vom 6. März 2020 und gab an, dass sie sich zwar zweimal getroffen hätten, es jedoch nur beim zweiten Mal, als auch das Video entstanden sei, zu Sex gekommen sei (Urk. D1/2/2 F/A 58 f., 66). Seine Angaben hinsichtlich der dem Pri- vatkläger ausgehändigten Menge an Marihuana nach dem vollzogenen Oralver- kehr variierten von "zwei bis drei Joints oder ca. fünf Gramm Marihuana" (Urk. Urk. D1/2/1, F/A 39), zu "schätzungsweise einer Menge Marihuana im Wert von ca. Fr. 30.–" (D1/2/2, F/A 63), über "der Privatkläger wisse wieviel er mitge- nommen habe" (Urk. 40 S. 33), bis hin zu "er glaube, es seien 50 oder 100 Gramm gewesen" (Urk. 40 S. 41). Der Beschuldigte bestreitet, dass er vom Privatkläger um Geld betrogen worden sei, er habe dies im Video lediglich gesagt, da es zum Dreh- buch gehört hätte. Er sei nicht vom Privatkläger, sondern von D._____ betrogen worden (Urk. D1/2/3, F/A 34 ff., 37). 2.6. Aussagen des Privatklägers im Überblick Der Privatkläger führte aus, den Beschuldigten über den gemeinsamen Kollegen, D._____, kennengelernt zu haben (Urk. D1/3/5 S. 9; D1/3/6, F/A 10; D1/3/10, F/A 46). Er sei am Tattag zum Beschuldigten nach Hause nach C._____ gegangen, wie er dies bereits zuvor auch schon mit D._____ getan habe, um bei ihm wie gewohnt Marihuana zu kaufen (Urk. D1/3/5 S. 10; D1/3/6, F/A 14). Der Beschuldigte habe aber behauptet, der Privatkläger und D._____ hätten ihn um Fr. 6'000.– beraubt und habe von ihm das Geld zurückverlangt (Urk. D1/3/5 S. 10; D1/3/6, F/A 21). Der Privatkläger sei anderer Meinung gewesen, da D._____ sowohl den Beschuldigten als auch ihn um Geld betrogen habe (Urk. D/1/3/6, F/A 21 f., 27). Als sie an jenem Tag im Zimmer des Beschuldigten gewesen seien, habe dieser ihn gefragt, ob er

- 15 - ihm "eins blasen wolle", worauf er mit "Nein" geantwortet habe. Der Beschuldigte habe darauf "Ja, doch" gesagt (Urk. D1/3/10, F/A 51). In der Folge habe der Be- schuldigte ein Messer hervorgeholt und gesagt, der Privatkläger müsse ihm "eins blasen", ansonsten er ihn erstechen würde (Urk. D1/3/5 S. 12; Urk. D1/3/10, F/A 30; Urk. D1/3/10, F/A 54, 182). Zuerst habe er sich überlegt, wie er da raus- kommen könne und wie er das verhindern könne, zumal der Beschuldigte, als er (der Privatkläger) hereingekommen sei, die Tür abgeschlossen habe (Urk. D1/3/10, F/A 31, 68 ff., 199). Der Beschuldigte sei dann mit dem Messer auf ihn zugekom- men (Urk. D1/3/10, F/A 75 ff.) und habe sich selber ausgezogen. Aus Angst vor dem Beschuldigten habe er den Oralverkehr an diesem vollzogen (Urk. D1/3/5 S. 12; D1/3/10, F/A 54, 85 ff., 181). Der Beschuldigte habe eine Videoaufnahme vom Oralverkehr machen wollen, um diese seinem Dealer zu zeigen, so müsse er diesem das Geld nicht bezahlen, um welches er betrogen worden sei. Vor Beginn der Aufnahme hätten sie miteinander abgesprochen, dass der Privatkläger anläss- lich der Aufnahme sagen solle, er habe den Beschuldigten ausgenommen und das Geld mit D._____ gestohlen (Urk. D1/3/10, F/A 102 ff., 253). Der Beschuldigte habe ausserdem gewollt, dass er ihm "den Arsch lecke", was er keinesfalls habe machen wollen. Dieser habe ihn aufgefordert, weiterzumachen, worauf er gesagt habe: "Ich chotz jetzt denn grad." Dies habe der Beschuldigte mit "Ja gut" quittiert, worauf er sich angezogen habe und gegangen sei (Urk. D1/3/10, F/A 109 ff.; D1/3/10, F/A 118 ff.). Der Beschuldigte habe ihm an diesem Abend kein Marihuana geben (Urk. D1/3/6, F/A 56, 61). Es sei ausserdem nie Thema gewesen, dass er Marihu- ana mit Sex bezahlen solle (Urk. D1/3/10, F/A 236; Urk. 39 S. 21). Er habe den Beschuldigten danach nie mehr gesehen (Urk. D1/3/10, F/A 126). Auf die Frage, ob er sich überlegt habe, zur Polizei zu gehen, habe er gesagt, dass er dafür viel zu grosse Hemmungen gehabt hätte und zuerst einmal selber damit habe klarkom- men müssen (Urk. D1/3/10, F/A 129 f.). Erst nach etwa zwei Monaten habe er ei- nem Kollegen seines Bruders davon erzählt, als jenem aufgefallen sei, dass bei ihm etwas nicht stimmte (Urk. D1/3/10, F/A 132 ff.).

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3. Würdigung 3.1. Wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, lassen sich sowohl in den Aus- sagen des Beschuldigten als auch in denjenigen des Privatklägers diverse Wider- sprüche und Ungereimtheiten erkennen. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, ist vorab auf diese zutreffenden und detaillierten Erwägungen zu verweisen (Urk. 96 E. 6.3.2. ff.). Für die Erstellung des inneren Sachverhaltes sind nachfol- gend die Umstände darzulegen, aus welchen Rückschlüsse auf den inneren Sach- verhalt gezogen werden können. 3.1.1. Der Beschuldigte stellt sich von Anfang an auf den Standpunkt, dass der Privatkläger mit dem Vorschlag gekommen sei, ihm seine sexuellen Dienste gegen Marihuana zu bieten (vgl. vorstehend E. II. 2.5.1.). Damit sagt er nicht nur, dass der Privatkläger den Oralverkehr freiwillig vorgenommen habe, sondern dies sogar in- itiiert hätte. Zunächst ist mit der Vorinstanz zwar zu konstatieren, dass die Version des Beschuldigte, wonach der noch nicht einmal 17-jährige Privatkläger aufgrund entsprechender sexueller Vorlieben für Erniedrigungen den Oralverkehr freiwillig mitgemacht bzw. gar selber gewollt habe, auf den ersten Blick durchaus lebens- fremd erscheint und man bei dieser Ausgangslage vorderhand durchaus geneigt ist, die Darstellung des Beschuldigten als offenkundige Schutzbehauptung zu ver- werfen und gestützt auf die belastende Darstellung des jugendlichen Opfers den Anklagevorwurf als erstellt zu erachten. Eine genauere Betrachtung der im Recht liegenden Beweise lässt Zweifel an diesem Schluss aufkommen. Dabei kommt ne- ben den Aussagen der beiden Beteiligten insbesondere auch der Videoaufnahme des Vorfalls (Urk. D1/1/4; Abschrift Urk. D1/1/5) besonderes Gewicht zu. 3.1.2. Fragen wirft zunächst der "Einsatz" des Klappmessers auf, das gemäss An- klage vom Beschuldigten als Nötigungsmittel eingesetzt worden sei, um den Oral- sex gegen den Willen des Privatklägers zu erzwingen. Als die Aufnahme beginnt, steht der Privatkläger bereits in Boxershorts vor dem Beschuldigten und wird von diesem danach gefragt, ob er ihn "abgezogen" (im umgangssprachlichen Sinne für bestohlen oder betrogen) habe, was der Privatkläger umgehend bestätigt. Danach folgt der Privatkläger bereits der Aufforderung des Beschuldigten, ihn nun freizu- machen, wobei der Privatkläger dieser Aufforderung ebenfalls sogleich nach-

- 17 - kommt, bis der Beschuldigte entblösst vor dem nun knienden Privatkläger steht. Erst jetzt nimmt der Beschuldigte das Handy, das er bislang zum Filmen in der rechten Hand gehalten hatte, in die bis dahin sichtbar freie linke Hand, dreht sich etwas nach rechts ab und scheint mit der nun frei gewordenen rechten Hand zur Seite oder leicht nach hinten (Richtung Tisch) zu greifen, um sich des Klappmes- sers zu behändigen, und klappt dieses dann aus (Urk. D1/1/4, ca. erste Minute). Der Umstand, dass der Privatkläger selber bereits ausgezogen ist und bereits mit der Vorbereitung des Oralverkehrs beginnt, lässt darauf schliessen, dass das Klappmesser – jedenfalls in dieser Phase des Vorfalls – keine entscheidende Rolle gespielt hat, um dem Privatkläger sexuelle Handlungen abzunötigen. Dieser Um- stand und überdies die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Messer zum "Ein- satz" bringt, lässt diesen Part des Videos tatsächlich eher inszeniert bzw. improvi- siert denn ernsthaft bedrohlich erscheinen. Nicht nur wird das Messer nur kurz vor- gehalten und dabei jeweils mit der Spitze gegen unten und mit einigem Abstand zum Privatkläger gehalten. Es scheint vielmehr gar so, als hätte der Beschuldigte das Messer zunächst vergessen bzw. als sei ihm der Gedanke daran erst spontan in den Sinn gekommen. So ist es letztlich er, der den Privatkläger, der bereits dabei war, den bis dahin unbewaffneten Beschuldigten vollständig zu entkleiden, mit den Worten "Und wart..." kurz innehalten lässt, bis er die Hand zum Filmen gewechselt und sich des Messers – wie dargelegt vom Tisch daneben – behändigt hat, nur um dem Privatkläger das "Geständnis", das dieser zuvor zu Beginn der Aufnahme be- reits abgelegt hatte, nochmals abzunehmen, diesmal aber unter Vorhalt des Mes- sers. Sodann wird das Messer nach wenigen Sekunden wieder weggelegt und ist ab da nicht mehr sichtbar. Es befindet sich jedenfalls – entgegen den Aussagen des Privatklägers (vgl. sogleich) – nicht mehr in den Händen des Beschuldigte, der ab da unter anderem eine Zigarette hält und teilweise den Kopf des Privatklägers hinunterdrückt. Der Privatkläger konnte denn auch keine Angaben darüber ma- chen, wo sich das Messer, nachdem es der Beschuldigte vor Beginn des Oralver- kehrs vorgezeigt hatte, während der restlichen rund sieben Minuten, die das Video andauert, befunden habe (Urk. D1/3/10 S. 13, 20). 3.1.3. Die Aussagen des Privatklägers weisen sodann an verschiedenen Stellen Auffälligkeiten und teilweise Inkonsistenzen auf. Zwar folgt er über sämtliche Aus-

- 18 - sagen hinweg dem Standpunkt, dass der Oralsex vom Beschuldigten erzwungen worden sei. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen wirken aber mehrheitlich blass und sind immer wieder über längere Phasen nur von einsilbigen Antworten geprägt, und selbst diese kommen oft erst nur auf mehrfache Nachfragen zustande (beispielhaft Urk. D1-3/10 S. 14 - 18). Verschiedentlich stehen seine Aussagen so- dann im Widerspruch zur aktenkundigen Videoaufnahme des Vorfalls (insbeson- dere Urk. D1/3/10 S. 12, wonach der Beschuldigte sich selber ausgezogen habe und er [der Privatkläger] dazu nichts habe machen müssen; dass der Oralverkehr nur im Bett und noch nicht im Stehen bzw. auf den Knien begonnen habe; dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle zum Bett gehen und er darauf dahingegan- gen sei; ferner S. 13, wonach der Beschuldigte beim "blasen" auf dem Bett das Messer weiterhin vorgehalten habe; S. 19, wonach der Beschuldigte dort gesagt habe "Wart schnell, ich starte s'Video" und erst ab da begonnen habe, zu filmen; S. 24, wonach er sich nicht mehr an das [sich selber oder vom Beschuldigten] wäh- rend des Oralverkehrs aufgesetzten Baseballcap des Beschuldigten erinnern konnte). Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Privatkläger den Be- schuldigten im Zusammenhang mit den von ihm (dem Privatkläger) verübten Ein- bruchsdiebstählen sowie hinsichtlich von Gelddiebstählen zum Nachteil seiner Mut- ter falsch belastet hat, gab er doch diesbezüglich zunächst an, vom Beschuldigten mit einem Video bzw. der Androhung, dieses zu veröffentlichen, "erpresst" bzw. dazu gezwungen worden zu sein, diese Vermögensdelikte zu begehen und ihm dann das erbeutete Geld abzuliefern (Urk. D1/3/1 S. 1 ff.; Urk. D1/3/2 S. 3; Urk. D1/3/3 S. 2 ff., 10). Erst in einer späteren Einvernahme revidierte er seine Be- lastung des Beschuldigten und gab an, dies nur erzählt zu haben, damit es für ihn besser aussehe. Der Beschuldigte habe damit nichts zu tun und das erbeutete Geld habe er für sich gebraucht bzw. ausgegeben (Urk. D1/3/5 S. 11, 13). Dies zeigt, dass der Privatkläger, der eingestandenermassen selber in deliktische Tätigkeiten involviert war, nicht davor zurückschreckte, den Beschuldigten falsch zu belasten, um sich selber in besserem Licht dastehen zu lassen. Eine Falschbelastung er- scheint mithin auch hinsichtlich des vorliegenden Vorfalls nicht ausgeschlossen. Mit Blick auf ein mögliches Motiv für eine solche ist erwähnenswert, dass der Pri- vatkläger nicht von sich aus zur Polizei ging, um die nun dem Beschuldigten vorge-

- 19 - worfene sexuelle Nötigung anzuzeigen, sondern er das Video – wie soeben darge- legt – erst im Rahmen der Strafuntersuchung gegen sich selber in Spiel brachte, um sich zu entlasten. 3.1.4. Unklar ist ferner, wie bzw. weshalb es zum Video und zum darauf gezeigten Oralverkehr zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten gekommen ist. Als die Videoaufnahme beginnt, steht der Privatkläger bereits nur noch mit Boxershorts bekleidet vor dem Beschuldigten, welcher selber bereits keine Hosen mehr trägt. Nicht ersichtlich ist mithin, wie es zu dieser Ausgangslage gekommen ist. Der Pri- vatkläger gab diesbezüglich zu Protokoll, dass er bereits vor dem Start des Videos vom Beschuldigten mit dem Messer bedroht worden sei, als sie sich beim runden Tisch in der Mitte des Zimmers gegenübergestanden seien und geredet hätten (Urk. D1/3/10 S. 11; dazu Skizze Urk. D1/3/9). Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er ihm "eins blasen" wolle, was er verneint habe, worauf der Beschuldigte "Ja doch" gesagt und das Messer vorgehalten habe. Aus Angst, er würde ihn abste- chen, habe er es dann einfach gemacht (Urk. D1/3/10 S. 8 f.). Der Beschuldigte sei dann mit dem Messer in der Hand auf ihn zugekommen und habe gesagt "Ja mach etz ändlich", worauf er "Ja, okay" geantwortet und es dann halt gemacht habe (Urk. D1/3/10 S. 11). Weshalb aber das Messer zwischenzeitlich bis zur Videoauf- nahme wieder eingeklappt bzw. weggelegt worden wäre, um es dann während der Videoaufnahme demonstrativ wieder hervorzunehmen und zu öffnen, ist allerdings nicht nachvollziehbar. 3.1.5. Der Beschuldigte gibt – wie bereits erwähnt – an, der Privatkläger habe dem Oralverkehr und auch dem Video zugestimmt, es sei sogar seine Idee gewesen. Übereinstimmend geben zumindest beide an, sich vor dem Video darüber unter- halten zu haben, wie dieses ablaufen solle, mithin dass tatsächlich eine Art grobes Drehbuch besprochen worden sei, wer was sagen würde (Urk. D1/3/10 S. 13, 27 f.; Urk. D1/2/3 S. 8). Dies vermag mithin auch zu erklären, weshalb das Video – wie zuvor bereits dargelegt – weitgehend inszeniert wirkt. Im Dunkeln bleibt allerdings, was der Zweck dieses inszenierten Videos gewesen sein soll. Der Beschuldigte nennt keinen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Absicht, die mit dieser Video- aufnahme verfolgt worden wäre. Das damit aufgezeichnete "Geständnis" des Pri-

- 20 - vatklägers, dass dieser ihn zusammen mit "D1._____" bzw. "D2._____" (D._____) "abgezogen" habe, sei Teil des einvernehmlichen Rollenspiels gewesen, auch das mit dem Messer. Sie hätten es so aussehen lassen wollen, als ob der Privatkläger gepeinigt würde. Zu seinen auf dem Video hörbaren Aussagen gibt er an, er habe dann einfach im Sinne des Drehbuchs improvisiert und irgendwelche Sachen ge- sagt (Urk. 40 S. 37). Diesbezüglich ist immerhin zu konstatieren, dass das Gespro- chene tatsächlich eher wirr klingt und insbesondere die genannten Zahlen mehr zufällig gewählt erscheinen. So ist einmal von 13 "G" (wohl für "Gramm" betreffend Drogen; denkbar wäre auch "grand", Englisch umgangssprachlich für Tausend Pfund/Dollar/Franken), die ihm der Privatkläger und D1._____ bzw. D2._____ "ab- gezogen" hätten, dann von 6 ½ Tausend (Franken), dann wieder von Fr. 5'600.– (vgl. Abschrift zum Video Urk. D1/1/5 S. 1 f.). Der Privatkläger gab demgegenüber in der polizeilichen Einvernahme zunächst an, der Beschuldigte sei von D1._____ um Fr. 6'000.– bestohlen bzw. "abgezogen" worden (Urk. D1/3/6 S. 3). Im gericht- lichen Verfahren an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann wieder an, es sei da um Fr. 2'000.– gegangen (Urk. 39 S. 12). Insgesamt ergeben die Aus- sagen mithin wenig Sinn. Ähnlich sieht es auch aus, was den angeblichen Zweck des Videos angeht. Gemäss Angaben des Privatklägers soll der Beschuldigte D1._____ Fr. 6'000.– anvertraut haben, damit dieser beim Privatkläger in diesem Wert Gras kaufen würde. D1._____ sei dann aber mit dem Geld abgehauen und der Beschuldigte habe diesen Betrag deshalb nun auch vom Privatkläger zurück- gewollt (Urk. D1/3/5 S. 11; D1/3/6 S. 4). Laut dem Privatkläger habe der Beschul- digte ihn zum Oralverkehr und zur Aufnahme desselben gezwungen, damit er (der Beschuldigte) das Video seinem Dealer zeigen können, damit dieser ihm das Geld bzw. das Gras zurückgebe (Urk. D1/3/10 S. 28). Wiederum ist unklar, um was für Geld es denn genau gehen soll. Jedenfalls macht auch diese Erklärung wenig Sinn und bietet mehr Anlass zu Fragen, als dass sie Antworten liefern würde. Weshalb sich der Dealer des Beschuldigten von einem solchen Video beeindrucken oder beeinflussen lassen würde, ist nicht ersichtlich, soll es sich doch um eine Sache zwischen dem Privatkläger, D1._____ und dem Beschuldigten gehandelt haben, in die der Dealer des Beschuldigten gar nicht involviert gewesen ist. Und selbst wenn ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zweck nicht ein einfaches, auf Vi-

- 21 - deo aufgezeichnetes Geständnis reichen würde, wie es der Privatkläger zu Beginn des Videos auch bereits abgelegt hatte, sondern darüber hinaus noch eine sexuelle Nötigung zum Nachteil des Privatklägers notwendig oder zielführend gewesen wäre. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Video ausdrücklich sagt, der Privat- kläger müsse keine Angst habe, er zeige dieses Video niemandem (vgl. Abschrift zum Video Urk. D1/1/5 S. 2: "Das gseht niemerd, das muesch wüsse, ich bin nöd so..."), was nicht nachvollziehbar ist, wäre dies gerade – wie der Privatkläger be- hauptet – der Hauptzweck der Videoaufnahme gewesen. Schliesslich ist festzuhal- ten, dass der Privatkläger in der Zeit des Vorfalls sehr viel Marihuana konsumierte, er mithin auf eine stetige Versorgung damit angewiesen war, aber gleichzeitig auf- grund seines Alters und mangelnder Erwerbstätigkeit kaum Geld zu Verfügung hatte, weshalb er mitunter auch Einbrüche beging (Urk. 39 S. 6 f.). Bei dieser Aus- gangslage erscheint es jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen oder gänzlich abwegig, dass der Privatkläger dazu eingewilligt haben oder ihm gar an- geboten haben könnte, dem Beschuldigten statt Geld sexuelle Handlungen als Ge- genleistung gegen Marihuana anzubieten. In Anbetracht dessen, dass der Privat- kläger geltend machte, nicht nur der Beschuldigte, sondern auch er sei von D1._____ um Geld (Fr. 600.–) betrogen worden und dass sie gemeinsam realisiert hätten, dass sie beide von diesem "verarscht" worden seien (Urk. D1/3/5 S. 11; Urk. D1/3/6 S. 3), erscheint letztlich selbst die Version des Verteidigers, wonach die beiden in gemeinsamer Absprache das Video inszeniert hatten, um damit D1._____ zur Rückzahlung ihres Geldes zu bewegen, indem diesem vorgeführt wird, was auch ihm blühen könnte, wenn er das Geld nicht zurückgibt (Urk. 113 S. 5), an sich ebenfalls nicht von vornherein abwegig, was jedoch offen bleiben kann, nachdem dies so von keinem der Beteiligten behauptet wird. 3.1.6. Insgesamt lässt sich nach dem Gesagten konstatieren, dass letztlich offen bleiben muss, was Hintergrund, Anlass und Zweck des Videos und des darauf auf- gezeichneten Oralverkehrs zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ge- wesen ist, erweisen sich doch sowohl die Version des Beschuldigten als auch die soeben dargelegte Version des Privatklägers von gleichermassen zweifelhafter Glaubhaftigkeit. Übrig bleibt damit ein nach einer entsprechenden Vorbesprechung entstandenes Video des Beschuldigten, in welchem dieser in relativ inszeniert wir-

- 22 - kender Manier scheinbar gegen den Willen des Privatklägers zum Oralverkehr be- wegt. Auffällig ist jedoch auch, dass der Beschuldigte zunächst die Widerrede des Privatklägers dagegen, dass dieser ihm auch noch "das Arschloch lecken" sollte, ohne weiteres akzeptiert und schliesslich den Oralverkehr umgehend abbricht bzw. zu Abbruch kommen lässt, als der Privatkläger von sich aus mit der Stimulierung des Beschuldigten aufhört und erstmals sagte, er brauche ein Pause und wolle trin- ken, worauf unbestrittenermassen keine weiteren sexuellen Handlungen mehr vor- genommen wurden und der Privatkläger die Wohnung des Beschuldigten ohne wei- teres verlassen konnte (Videoaufnahme D1/1/4 ganz am Ende: Privatkläger: "Hey, ich bruch mol e Pause... bitte... chan ich trinke... min Hals... ich mue glaubs go chotze." - Beschuldigter: "Isch guet. Lah's bliibe."; Urk. D1/3/10 S. 14 f., 21, 28). Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Privatkläger nicht den Eindruck macht, als würde er den Oralverkehr am Beschuldigten selber irgendwie genies- sen. Vielmehr wirkt er eher angeekelt. Dies alleine reicht jedoch vor dem Hinter- grund der zahlreichen hiervor dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten für sich noch nicht für einen Schuldspruch, zumal der Umstand, dass der Privatkläger am Oralverkehr scheinbar keinen Gefallen fand bzw. teilweise gar angeekelt wirkte, noch nicht ohne rechtserhebliche Zweifel belegt, dass er die orale Befriedigung des Beschuldigten nur gezwungenermassen bzw. gegen seinen Willen vorgenommen hatte und eine Abmachung mit dem Beschuldigten mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausschliessen würde. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass dem Privat- kläger der Vorfall bis heute sehr unangenehm ist bzw. er gar darunter leide. Dass jemand eine Handlung oder Entscheidung im Nachhinein bereut oder gar psychisch darunter leidet, kann für sich noch nicht zum Schluss führen, dass diese unter Zwang zustande gekommen sein muss. 3.2. In einer Gesamtbetrachtung bestehen mitunter zu viele Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger wie in der Anklage umschrieben zum Oralver- kehr genötigt hat. Der Beschuldigte ist deshalb dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der (qualifizierten) sexuellen Nötigung freizusprechen. 3.3. Nachdem wie dargelegt nicht erstellt werden kann, dass die sexuellen Hand- lungen unter Zwang und gegen den Willen des Privatklägers erfolgten, ist auch

- 23 - nicht erstellbar, dass der Beschuldigte den Privatkläger genötigt hat, über diesen Vorgang Stillschweigen zu bewahren, andernfalls ihm negative Konsequenzen dro- hen würden. Zutreffend ist zwar, dass der Beschuldigte im Video etwas in diese Richtung äusserte (vgl. Abschrift zum Video Urk. D1/1/5 S. 1: "Wenn das öperem seisch, du weisch was passiert."). Wie dargelegt, erweist sich das Video allerdings als weitgehend inszeniert. Zudem können selbst die Sachverhaltsvarianten, dass die beiden das Video inszeniert hatten, um D1._____ zur Rückgabe des Geldes zu bewegen, genauso wenig ausgeschlossen werden, wie die anderen Tatvarianten, mitunter dass der Privatkläger in die sexuelle Handlung als Gegenleistung für Dro- gen eingewilligt hatte. In diesen Fällen wäre von vornherein nicht ersichtlich, wes- halb der Beschuldigte den Privatkläger ernsthaft hätte nötigen sollen, niemandem darüber zu erzählen bzw. bei der ersten Variante (Einschüchterung/Nötigung von D1._____ zur Geldrückgabe) hätte gerade der Zweck des Videos darin bestanden, dieses einem Dritten zu zeigen. Nach dem Gesagten lässt sich mithin auch dieser Vorwurf nicht rechtsgenüglich erstellen und der Beschuldigte ist – in Anwendung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) – auch vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung freizusprechen. 3.4. Hinsichtlich der Herstellung eines pornografischen Videos, das sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen (Privatkläger) zeigt, ist der Beschuldigte wie eingangs dargelegt geständig. Auf die Erstellung des inneren Sachverhaltes bzw. die von der Verteidigung diesbezüglich erhobenen Einwände ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Wer Gegenstände oder Vorführungen (pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografi- sche Vorführungen einer Person unter 16 Jahren), die tatsächliche sexuelle Hand- lungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB (Satz 2) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

- 24 - bestraft. Im Weiteren ist auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu ver- weisen (Urk. 96 E. 6.4.3.1 f.).

2. Der Beschuldigte hat den zum Tatzeitpunkt minderjährigen Privatkläger mit seinem Mobiltelefon aufgenommen, als dieser ihn oral befriedigte und somit eine tatsächliche sexuelle Handlung ausführte. Damit stellte der Beschuldigte Pornogra- fie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB her. Folglich ist der objektive Tatbe- stand erfüllt.

3. Der Beschuldigte erkundigte sich während der Videoaufzeichnung beim Pri- vatkläger nach dessen Alter, entsprechend wusste er im Tatzeitpunkt um die da- malige Minderjährigkeit des Privatklägers und nahm damit zumindest in Kauf, dass er mit der Aufnahme harte Pornografie herstellte. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. Als unbehelflich erweist sich der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte und der Privatkläger vorwiegend ein an D1._____ gerichtetes Drohvideo habe erstellen wollen (Urk. 113 S. 10), ist doch die Frage, ob über die Herstellung der pornografischen Darstellung hinaus noch eine weitergehende Ab- sicht verfolgt wird oder nicht, für die Erfüllung des Tatbestands nicht entscheidend.

4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte hat sich mithin der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig gemacht. IV. Strafe und Vollzug

1. Ausgangslage und Anträge Die Staatsanwaltschaft forderte vor Vorinstanz eine Bestrafung des Beschuldigten mit 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Fr. 300.–, teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Februar 2020 (Urk. 15 S. 2, 10). Der Beschuldigte beantragte demgegenüber eine Freiheits- strafe von 6 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzuges (Urk. 44 S. 1). Die Vorinstanz gelangte schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 450.– (Urk. 96 S. 75). Vor Berufungsgericht beantragte die Staats-

- 25 - anwaltschaft die Bestätigung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe (Urk. 114 S. 1 und 3). Der Beschuldigte beantragte im Hauptstandpunkt wie dargelegt einen Frei- spruch hinsichtlich der qualifizierten sexuellen Nötigung und der versuchten Nöti- gung und entsprechend auch eine Anpassung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe samt der Busse (Urk. 113 S. 2 Anträge Ziff. 1 und 2). Für den Fall, dass das Gericht seiner Argumentation für einen Freispruch vom Vorwurf der Pornografie nicht folgen würde, beantragte er in seinem Plädoyer eventualiter, diesbezüglich eine tiefere Strafe als die Vorinstanz einzusetzen (Urk. 113 S. 10).

2. Strafzumessung 2.1. Grundlagen 2.1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kor- rekt dargelegt (Urk. 96 E. IV. 1.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grund- sätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entspre- chendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 2.1.2. Mit Blick auf die Strafart ist festzuhalten, dass das Gesetz für die vom Be- schuldigten begangenen Delikte der Pornografie (sowohl in der Tatvariante des Herstellens nach Art. 197 Abs. 4 StGB als auch des Besitzes zum Konsum nach Art. 197 Abs. 5 StGB), des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG sowie der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Art. 19bis BetmG sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vorsieht. Einzig für die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zwingend eine Busse auszusprechen. Wie die Vor- instanz bereits zutreffend hervorhob und auch dem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen ist (Urk. 112), ist der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft. Im April 2019 wurde er – neben einer Busse – erstmals mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt, welche allerdings später nach einmaliger Verlängerung

- 26 - der Probezeit widerrufen wurde. Im Dezember 2019 folgte eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, die unbedingt ausgesprochen wurde. Im Februar 2020 wurde der Beschuldigte schliesslich zu einer weiteren Geldstrafe – im Umfang von 150 Tagessätzen als Gesamtstrafe mit der widerrufenen ersten Geldstrafe – verurteilt, die zusammen mit einer Busse ebenfalls vollzogen wurde. Kurz davor, mithin während laufendem Strafverfahren, beging er den Grossteil der hier zu beurteilenden Straftaten bzw. delinquierte auch nach dieser Verurteilung noch – teilweise einschlägig – weiter (Anklageziffern 2.4 Ziff. 1, 2.5 Ziff. 3 sowie Übertretungen Anklageziffern 2.4 und 2.5; vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 96 S. 57). Von den bislang ausgesprochenen und schlussendlich allesamt vollzoge- nen Geldstrafen liess sich der Beschuldigte also keineswegs beeindrucken. Mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 51) ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass sich eine weitere Geldstrafe ausreichend positiv auf sein Legalverhalten auswirken würde. Als Sanktionsart ist entsprechend sowohl für die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB, den Verstoss gegen das Waffengesetz als auch für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Art. 19bis BetmG eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.1.3. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB ist für diese Taten, die mit einer Freiheits- strafe zu belegen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie die Vorinstanz zwar richtig erkannt hat und soeben auch bereits er- wähnt wurde, wurden gewisse dieser Taten vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Februar 2020 begangen. Nachdem die hier auszusprechenden Sanktionen – allesamt Freiheitsstrafen sowie eine Busse – zur damals ausgesprochenen Geldstrafe keine gleichartigen Strafen darstellen, kommt die Bestimmung der (teilweisen) retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegend nicht zum Tragen. Die Gesamtstrafe ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden, ohne dass eine Zusatzstrafe zum damaligen Urteil auszusprechen wäre. 2.1.4. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten sexuellen Nöti- gung freizusprechen ist, erweist sich die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Anklageziffer 2.3) als das schwerste Delikt und dient mithin als Ausgangs-

- 27 - punkt für die Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Strafrahmen beläuft sich mithin auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. 2.2. Konkrete Strafzumessung 2.2.1. Pornografie Art. 197 Abs. 4 StGB (Anklageziffer 2.3, Ziff. 8) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die sexuelle Handlung mit dem zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Privatkläger mit seinem Mobiltelefon aufzeichnete und sie auf dem Datenspeicher abspeicherte. Der Privatkläger war damals mit 16 Jahren (rund 1 Monat vor seinem 17. Geburts- tag) nahe an der Grenze der Volljährigkeit, und es handelte sich mit rund 8 Minuten zwar nicht um eine nur kurze, aber dennoch auch nicht um eine übermässig lange Aufnahme, welche Oralsex wiedergab, eine sexuelle Handlung, welche noch nicht so schwer wiegt wie der Vollzug von Geschlechtsverkehr. Zudem war der Privat- kläger noch mit einer Boxershort bekleidet. Der Beschuldigte handelte dabei mit direktem Vorsatz. Er gestand selbst ein, dass er unter einer Pornosucht leide. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Be- schuldigten als leicht einzustufen. Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2.2. Vergehen gegen Art. 19bis BetmG (Anklageziffer 2.1) Gemäss des von der Vorinstanz erstellten Sachverhaltes handelte es sich um zwei Gramm Marihuana, die der Beschuldigte dem Privatkläger übergeben hat. Entspre- chend war es eine sehr kleine Menge an Marihuana, welches als sogenannt "wei- che" Droge im Vergleich zu anderen Substanzen nur eine geringe Gesundheitsge- fährdung mit sich bringt. Der Beschuldigte verkaufte das Marihuana im kollegialen Umfeld. Er handelte vorsätzlich. Das Verschulden ist insgesamt als sehr leicht ein- zustufen, weshalb isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen angemes- sen erscheint und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ½ Monat erfolgt.

- 28 - 2.2.3. Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 2.2) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das federgestützte Klapp- bzw. Springmesser von einer Gesamtlänge von mehr als 12 cm und einer Klingenlänge von 5 cm noch im unteren Bereich der objektiven Gefährlichkeit einer Waffe anzusiedeln ist. Er besass das Messer lediglich während eines Monats und trug es nicht auf sich. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Die Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht. Dem insgesamt noch leichten Verschul- den angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von isoliert 20 Tagen, unter Berück- sichtigung der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um ½ Monat. 2.2.4. Pornografie Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklageziffer 2.6) Zur objektiven Tatschwere für das Konsumieren von Pornografie bzw. das Besitzen zum eigenen Konsum ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 96 E. VI. 3.2.3.5.), dass der Beschuldigte 1'609 Bilder und 2 Videos mit expliziten sexuellen Darstel- lungen bzw. Abbildungen tatsächlicher Handlungen mit Minderjährigen auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von Bildern sowie bei den darin abgebildeten Kindern und Jugendlichen wiederum um beson- ders schutzwürdige Rechtsgüter. Allerdings würden weitaus grössere Mengen an Bildmaterial vom Tatbestand erfasst. Schliesslich war auf dem Datenspeicher des Mobiltelefons ein Video zu finden, welches sexuelle Handlungen mit Tieren enthielt. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als gering einzustufen, denn der Beschul- digte handelte eventualvorsätzlich und vorwiegend aufgrund seiner Pornosucht. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten noch leicht wiegt. Es erscheint daher eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, die unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips zu einer Erhöhung um 4 Monate führt. 2.2.5. Mehrfache Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 2.4, Ziff. 1 und Anklageziffer 2.5, Ziff. 3)

- 29 - Zur objektiven Tatschwere ist auf den vorinstanzlich erstellten Sachverhalt abzu- stellen, wonach der Beschuldigte 456 g Marihuana, 136 g Haschisch und 9.6 g Ko- kaingemisch mit unbekanntem Reinheitsgrad (Anklageziffer 2.4, Ziff. 1) sowie 44 g Marihuana und 10 Ecstasy-Tabletten besass (Anklageziffer 2.5, Ziff. 3). Vorwie- gend handelte es sich also um Cannabis-Produkte und lediglich bei einer geringen Menge um harte Drogen. Die geringe Menge an Kokain und die Ecstasy-Tabletten hatte er zudem für vier ihm bekannte Personen auf deren Rechnung gekauft. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Verschulden wird subjektiv etwas dadurch relativiert, dass er in dieser Phase selber regelmässig und in grösserem Umfang Cannabis konsumierte (Urk. 40 S. 12). Insgesamt wiegt das Tatverschul- den leicht und erscheint diesem bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprin- zips um 4 Monate zu erhöhen. 2.2.6. Vergehen gemäss Art. 19bis BetmG (Anklageziffer 2.5, Ziff. 1) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei der Abgabe von höchstens einem Gramm Marihuana an das minderjährige Mädchen um einen einmaligen Vorfall, um eine geringe Menge und um keine harte Droge handelte. Die objektive und subjektive Tatschwere wiegen sehr leicht. Entsprechend er- scheint eine Einzelstrafe von 45 Tagen angemessen. Die Einsatzstrafe ist um 1 Mo- nat zu asperieren. 2.2.7. Übertretung des Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffern 2.4 und 2.5) Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zwingend mit einer Busse zu bestrafen. Unter Berücksichtigung der wiederholten Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der vom Beschuldigten vorge- brachten damaligen Betäubungsmittelsucht erscheint eine Busse von Fr. 400.– als angemessen. Aufgrund der unterschiedlichen Strafart ist diese kumulativ zur Frei- heitsstrafe auszusprechen.

- 30 - 2.3. Zwischenfazit Nach dem Gesagten resultiert anhand des Tatverschuldens für die Taten, die mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, eine hypothetische Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Hinzu kommt für die Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes eine Busse von Fr. 400.–. Nachfolgend ist auf die Täterkomponente einzugehen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist vor- weg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 96 E. IV. 3.3.3.). Der Beschuldigte ist zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei sei- nen Eltern aufgewachsen. Als er noch ein Kind gewesen sei, hätten sich seine El- tern scheiden lassen. Es sei rau zu- und hergegangen und er habe auch zu stottern begonnen. Die Zeit als Kind und Jugendlicher sei daher eher schwierig gewesen. Als er 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei, sei er nach Italien ins Heim gekommen. Dort sei er ein bis zwei Jahre gewesen und habe seinen Schulabschluss absolvie- ren können. Er sei wieder auf den richtigen Weg gekommen. Mit 17 oder 18 Jahren sei er wieder in die Schweiz zurückgekommen, habe bei seiner Mutter gewohnt und habe nach der Sekundarschule die zweijährige Detailhandelslehre EBA abge- schlossen. Danach sei es bergab gegangen. Obwohl er einen Abschluss gehabt habe, habe er sich nicht in den Alltag begeben. Betäubungsmittel hätten einen we- sentlichen Bestandteil seines Lebens gebildet. Er habe in dieser Phase sehr viel ferngeschaut und Pornografie konsumiert. Er sei nicht mehr rausgekommen, der Boden sei ihm unter den Füssen weggerissen worden. Er besuche jedoch seit Ok- tober 2021 zweimal pro Woche Therapiestunden, welche gut tun würden und ent- lastend seien. Die von Konflikten und einem Heimbesuch in Italien geprägte Kind- heit und Jugend und damit nicht einfache persönliche Vorgeschichte des Beschul- digten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Beruflich konnte er lange nicht Fuss fassen bzw. arbeitete trotz abgeschlossener Ausbildung nicht. Nachdem er zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im November 2021 noch im Stun- denlohn, aber bereits 100% arbeitete, führte er an der fortgesetzten Hauptverhand-

- 31 - lung vom 30. September 2022 aus, dass er bei der E._____ AG am Förderband eine unbefristete Vollzeitstelle gefunden habe. 2.4.2. Auch hinsichtlich des Verhaltens im Strafverfahren ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 96 E. IV. 3.3.4.). Der Beschuldigte war bezüglich der Betäubungsmitteldelikte bereits im Vorverfahren kooperativ und mehrheitlich ge- ständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Eine gewisse Reue und Einsicht ist – auch bezüglich der Betäubungsmitteldelikte – durchaus erkennbar, indem der Beschuldigte ausführte, dass sein Drogenkonsum schlecht gewesen sei, er sein Leben wieder in den Griff bekommen möchte und froh sei, dass er arbeiten könne und mit Therapiestunden begonnen habe. 2.4.3. Der Beschuldigte verfügt – wie bereits in den Erwägungen zur Wahl der Sanktionsart ausgeführt (vorne E. IV. 2.1.2.) – über drei Vorstrafen. Zu berücksich- tigen ist zwar, dass die ersten beiden Vorstrafen gemessen an der Strafhöhe (beide 30 Tagessätze Geldstrafe) noch nahe am Bagatellbereich lagen. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass bereits diese zumindest mit Blick auf die vorliegenden Betäubungsmitteldelikte bereits einschlägig waren. Mit der jüngsten Vorstrafe folgte sodann eine deutlich gewichtigere Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe, welche wiederum hinsichtlich Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und überdies hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz einschlägig ist (Urk. 112). Die Vorstrafen wirken sich entsprechen straferhöhend aus. In einer Gesamtbetrachtung wird diese Straferhöhung jedoch durch die Strafminderung aufgrund der schwieri- gen Verhältnisse in der Jugend des Beschuldigten, seine Kooperation im Verfahren und das Teilgeständnis aufgewogen. 2.4.4. Unter dem Strich ist die Täterkomponente mithin neutral zu gewichten. 2.5. Fazit Im Ergebnis resultiert ein Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Busse von Fr. 400.–.

- 32 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letz- ten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in sub- jektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind ne- ben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zudem auch teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. In Anbetracht der Strafhöhe von 18 Monaten Freiheitsstrafe kommt in objek- tiver Hinsicht sowohl eine bedingte als auch eine teilbedingte Strafe in Betracht. Der Beschuldigte ist, wie dargelegt, mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Bei den Vorstrafen handelte es sich jedoch allesamt um Geldstrafen, teilweise ver- bunden mit Bussen. Damit bedarf es mit Blick auf einen möglichen Aufschub des Vollzugs der vorliegenden Hauptstrafe auch keiner besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte wird nun zum ersten Mal mit einer Freiheitsstrafe belegt. Er zeigte sich auch einsichtig, hat mit einer Therapie begonnen und wieder Arbeit gefunden. Vor diesem Hintergrund darf in einer Ge- samtbetrachtung angenommen werden, dass er sich durch die erstmals ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten beeindruckt zeigen wird und ihn der dro- hende Widerruf dieser Strafe bei Nichtbewährung von der Begehung weiterer Ver- gehen und Verbrechen abhalten wird. Dem Beschuldigten ist mithin für die Frei- heitsstrafe noch einmal der bedingte Vollzug zu gewähren. Den verbleibenden,

- 33 - nicht unerheblichen Bedenken ist jedoch mit einer entsprechenden Probezeit im Umfang des gesetzlichen Höchstmasses von 5 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StG). An die Freiheitsstrafe sind gemäss Art. 51 StGB 2 Tage erstandene Haft anzurechnen.

3. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB der aufgeschobene Strafteil nicht mehr voll- zogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die Strafe und der Beschuldigte müsste die Freiheitsstrafe absitzen (Art. 46 Abs. 1 StGB).

4. Die auferlegte Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die ihm auferlegte Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Tätigkeitsverbot

1. Wird jemand wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst (Art. 67 Abs. 3 lit. c und lit. d Ziffer 2 StGB). Von der Anordnung eines Tätig- keitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB darf nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) verurteilt worden ist (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB).

2. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB, welche Vorführungen mit sexuellen Handlungen mit Minderjäh- rigen zum Inhalt hatten, schuldig gemacht und damit eine Katalogtat begangen, die in aller Regel ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Blick auf minderjährige Per-

- 34 - sonen nach sich zieht. Laut Gesetz kann das Gericht nur in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 StGB absehen, wenn dem Täter nicht eine Pädophilie diagnostiziert wurde und ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Abs. 5). Vorliegend wurde zwar kein Gutachten über eine mögliche pädophile Störung beim Beschul- digten erstellt. Bei ihm wurden allerdings nicht nur ein paar wenige, sondern mit rund 1600 Bildern und 2 Videos doch eine stattliche Zahl an kinderpornografischem Material gefunden. Zudem hat er selber ein solches Video mit einem wissentlich Minderjährigen produziert. Von einem besonders leichten Fall, der ein ausnahms- weises Absehen von einem Tätigkeitsverbot erlauben würde, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Trotz des Freispruchs im Hauptvorwurf der sexuellen Nöti- gung ist deshalb – im Ergebnis mit der Vorinstanz – ein lebenslängliches Tätigkeits- verbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen. VII. Zivilansprüche

1. Der Beschuldigte richtet sich im Berufungsverfahren gegen die Schuldsprü- che der qualifizierten sexuellen Nötigung, der versuchten Nötigung und der Porno- grafie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und beantragt in diesen Punkten einen Freispruch, unter entsprechender Abweisung der Zivilforderungen des Privatklä- gers (Urk. 101 S. 2, Urk. 113 S. 2).

2. Die Zivilforderung setzt sich einerseits aus einer Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'628.– (zuzüglich Zins), die der Privatkläger mit Kosten für in Anspruch genommenen Therapien im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung sowie der versuchten Nötigung, niemandem etwas von dieser zu erzählen, und der aus der Therapie folgenden Medikation, welche durch die Krankenkasse des Pri- vatklägers nicht gedeckt worden sei, zusammen. Andererseits verlangt er eine Ge- nugtuung für die seelische Unbill, die er als Folge dieses Vorfalls vom Januar 2020 erlitten habe und die sich in Form einer ausgeprägten Belastungsreaktion, Nerven- zusammenbrüchen und einem allgemein psychischen Ausnahmezustand geäus- sert habe und im Rahmen der psychologisch und psychiatrischen Abklärung u.a.

- 35 - als posttraumatische Belastungsstörung qualifiziert wurde. Hinsichtlich der Details der Begründung der privatklägerischen Zivilklage kann auf die ausführlichen Darle- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 64 ff.).

3. Die Vorinstanz hat auch bereits die rechtlichen Grundlagen des Adhäsions- verfahrens gemäss Art. 122 ff. StPO zutreffend wiedergegeben, so dass auch dar- auf grundsätzlich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 96 S. 62 f.). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO hat das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder es diese frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist Letzteres im Falle eines Freispruchs nicht der Fall, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Anders als noch vor Vorinstanz ist der Beschuldigte vorliegend von den Hauptvorwürfen der sexuellen Nötigung sowie der versuchten Nötigung zum Nachteil des Privatklägers, auf wel- chen dessen Zivilforderung beruht, freizusprechen. Insofern ist der Gutheissung der Zivilklage im Adhäsionsprozess bereits die Grundlage entzogen. Wie im Rah- men der diesbezüglichen Beweiswürdigung erwogen, ist zwar unumstritten, dass der sexuelle Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger stattge- funden hat und auf Video aufgezeichnet wurde. Anhand der im Strafverfahren er- hobenen Beweismitteln gänzlich im Dunkeln geblieben sind jedoch die Hinter- gründe, die dazu geführt haben, mithin wer die Initiative dazu ergriffen hat und was der Zweck davon gewesen sein mag. Nachdem es nach den Regeln der Beweis- würdigung im Strafprozess bereits ausreicht, dass auch andere (entlastende bzw. nicht tatbestandserfüllende) Sachverhaltsversionen denkbar sind bzw. in Frage kommen, um einen Freispruch nach sich zu ziehen bzw. es dafür bereits genügt, dass nicht unerhebliche Zweifel daran bestehen, dass es sich wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat, waren die genauen Umstände auch nicht weiter ab- zuklären. Es ist auch im Adhäsionsprozess nicht Sache des Strafgerichts, zusätzli- che Beweiserhebungen vorzunehmen, die für die Beurteilung des Strafpunktes nicht nötig sind. Soweit aufgrund der verbleibenden Unklarheiten eine zivilrechtli- che Verantwortlichkeit jedoch noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, erweist sich die Zivilklage trotz Freispruch als nicht spruchreif. Die Zivilklage des Privatklägers ist entsprechend – entgegen den Anträgen der Verteidigung – nicht

- 36 - abzuweisen, sondern gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers – vollumfäng- lich auferlegt (Urk. 95 Dispositiv-Ziffer 16). Der Beschuldigte wird neu hinsichtlich des gewichtigsten Vorwurfs der sexuellen Nötigung und überdies vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil des Privatklägers freigesprochen. Die übrigen zahlreichen Schuldsprüche blieben aber unangefochten oder werden bestätigt. Entsprechend sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zur Hälfte aufzuerlegen. Die vor- instanzliche Kostenfestsetzung – inklusive der Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklä- gers – blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet. Daran sind keine Änderungen vorzunehmen. Die erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO ist im Umfang der Hälfte vorzubehalten.

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Rahmen der Berufung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom

9. Februar 2015 E. 2.4.1.).

- 37 - 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung hinsichtlich der Freisprüche von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung durch. Glei- ches gilt – zumindest teilweise – hinsichtlich der Zivilforderung, die vorinstanzlich noch gutgeheissen wurde und nunmehr auf den Zivilweg verwiesen wird. Von den angefochtenen Schuldsprüchen bleibt einzig jener betreffend Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB bestehen. Zudem wird das Tätigkeitsverbot bestätigt. Ins- gesamt obsiegt der Beschuldigte jedoch in massgeblichem Umfang. Es erscheint angemessen, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung – zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen (2/3) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 24. November 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von etwas über 14 Stunden geltend (Urk. 115). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ist entsprechend mit aufgerundet Fr. 3'500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Kostenauflage (1/3) vorzubehalten. 2.4. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers hat für das Berufungsver- fahren keine Entschädigung geltend gemacht. Es wird beschlossen:

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Affoltern vom 30. September 2022 hat der Beschuldigte vor Schranken Be- rufung angemeldet (Prot. I S. 30) und fristgerecht mit Eingabe vom 25. Januar 2023 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 101). Die Staatsanwaltschaft und der Pri- vatkläger haben keine eigene Berufung erhoben und auf Anschlussberufung ver- zichtet (Urk. 106 und Urk. 108).

E. 1.1 Gegenstand der Beurteilung bildet einzig die Sachverhaltserstellung betref- fend Anklageziffer 2.3 (Dossier 1). Die vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche betreffend die weiteren Anklageziffern sind wie zuvor dargelegt in Rechtskraft er- wachsen.

E. 1.2 Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2.3 vorgeworfen (Urk. 15), er habe dem Privatkläger B._____ in seiner Wohnung in C._____ vorgeworfen, ihn um Geld betrogen zu haben. Er habe vom Privatkläger unter Einsatz einer Waffe verlangt, dass dieser seinen Penis in den Mund nehme und diesen stimuliere. Zudem habe der Beschuldigte verlangt, dass der Privatkläger zugebe, dass er den Beschuldig- ten um Geld betrogen habe. Der Privatläger habe dies aber nicht gewollt. Mittels Erstellens einer audiovisuellen Aufnahme habe der Beschuldigte den angeblichen Verlust des Geldes belegen wollen. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger sein geöffnetes Springmesser vorgehalten und ihm befohlen, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Er habe dem Privatkläger sinngemäss in Aussicht gestellt, ihn andern- falls zu töten. Der Privatkläger habe die Anweisungen des Beschuldigten sodann befolgt.

E. 1.3 Dem Beschuldigten wird grausames Handeln vorgeworfen, indem er unter Verwendung eines Messers dem Privatkläger mehrmals gedroht habe, diesen zu töten und ihm befohlen habe, seinen Penis bis in den Rachen zu nehmen, wodurch

- 10 - der Privatkläger Schmerzen im Rachen, Würgereflex und Übelkeit erlitten habe, wobei er den Privatkläger wiederholt gedemütigt, beschimpft und eingeschüchtert habe. Dieser habe keine sexuellen Handlungen am Beschuldigten vornehmen wol- len und sei nicht der Meinung gewesen, dass er sich gegenüber dem Beschuldigten etwas habe zuschulden kommen lassen, habe sich jedoch vor dem Beschuldigten gefürchtet und davor, dass dieser ihm weitere und noch gesteigerte körperliche und sexuelle Gewalt antun würde und ihn töten könnte. Erst als der Privatkläger nach über acht Minuten mitgeteilt habe, er brauche eine Pause, da ihn der Hals schmerzte und er befürchtete, sich übergeben zu müssen, habe der Beschuldigte von ihm abgelassen und die Videoaufnahme beendet.

2. Standunkte und Aussagen der Beteiligten

E. 2 Die Berufungsverhandlung fand am 24. November 2023 statt, wobei der Be- schuldigte unentschuldigt nicht erschienen ist. Anwesend war – neben dem Vertre- ter der Staatsanwaltschaft – jedoch sein Verteidiger, der zwar keine näheren An- gaben über den Verbleib des Beschuldigten machen konnte, mit diesem aber kurz vor dem Verhandlungstermin noch Kontakt hatte und bestätigte, genügend instru- iert zu sein, um diesen auch in dessen Abwesenheit zu verteidigen bzw. zu vertre- ten (Prot. II S. 5). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Be- rufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Beru- fungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen. Ein Abwe- senheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Entsprechend wurde die Verhandlung ohne den Beschuldigten durchgeführt. Sein amtlicher Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft stellten die eingangs aufgeführten Anträge. Beweisanträge wurden keine gestellt (Prot. II S. 4 ff.). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kor- rekt dargelegt (Urk. 96 E. IV. 1.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grund- sätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entspre- chendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).

E. 2.1.2 Mit Blick auf die Strafart ist festzuhalten, dass das Gesetz für die vom Be- schuldigten begangenen Delikte der Pornografie (sowohl in der Tatvariante des Herstellens nach Art. 197 Abs. 4 StGB als auch des Besitzes zum Konsum nach Art. 197 Abs. 5 StGB), des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG sowie der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Art. 19bis BetmG sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vorsieht. Einzig für die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zwingend eine Busse auszusprechen. Wie die Vor- instanz bereits zutreffend hervorhob und auch dem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen ist (Urk. 112), ist der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft. Im April 2019 wurde er – neben einer Busse – erstmals mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt, welche allerdings später nach einmaliger Verlängerung

- 26 - der Probezeit widerrufen wurde. Im Dezember 2019 folgte eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, die unbedingt ausgesprochen wurde. Im Februar 2020 wurde der Beschuldigte schliesslich zu einer weiteren Geldstrafe – im Umfang von 150 Tagessätzen als Gesamtstrafe mit der widerrufenen ersten Geldstrafe – verurteilt, die zusammen mit einer Busse ebenfalls vollzogen wurde. Kurz davor, mithin während laufendem Strafverfahren, beging er den Grossteil der hier zu beurteilenden Straftaten bzw. delinquierte auch nach dieser Verurteilung noch – teilweise einschlägig – weiter (Anklageziffern 2.4 Ziff. 1, 2.5 Ziff. 3 sowie Übertretungen Anklageziffern 2.4 und 2.5; vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 96 S. 57). Von den bislang ausgesprochenen und schlussendlich allesamt vollzoge- nen Geldstrafen liess sich der Beschuldigte also keineswegs beeindrucken. Mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 51) ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass sich eine weitere Geldstrafe ausreichend positiv auf sein Legalverhalten auswirken würde. Als Sanktionsart ist entsprechend sowohl für die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB, den Verstoss gegen das Waffengesetz als auch für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Art. 19bis BetmG eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

E. 2.1.3 Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB ist für diese Taten, die mit einer Freiheits- strafe zu belegen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie die Vorinstanz zwar richtig erkannt hat und soeben auch bereits er- wähnt wurde, wurden gewisse dieser Taten vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Februar 2020 begangen. Nachdem die hier auszusprechenden Sanktionen – allesamt Freiheitsstrafen sowie eine Busse – zur damals ausgesprochenen Geldstrafe keine gleichartigen Strafen darstellen, kommt die Bestimmung der (teilweisen) retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegend nicht zum Tragen. Die Gesamtstrafe ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden, ohne dass eine Zusatzstrafe zum damaligen Urteil auszusprechen wäre.

E. 2.1.4 Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten sexuellen Nöti- gung freizusprechen ist, erweist sich die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Anklageziffer 2.3) als das schwerste Delikt und dient mithin als Ausgangs-

- 27 - punkt für die Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Strafrahmen beläuft sich mithin auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

E. 2.2 Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung hinsichtlich der Freisprüche von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung durch. Glei- ches gilt – zumindest teilweise – hinsichtlich der Zivilforderung, die vorinstanzlich noch gutgeheissen wurde und nunmehr auf den Zivilweg verwiesen wird. Von den angefochtenen Schuldsprüchen bleibt einzig jener betreffend Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB bestehen. Zudem wird das Tätigkeitsverbot bestätigt. Ins- gesamt obsiegt der Beschuldigte jedoch in massgeblichem Umfang. Es erscheint angemessen, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung – zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen (2/3) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2.1 Pornografie Art. 197 Abs. 4 StGB (Anklageziffer 2.3, Ziff. 8) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die sexuelle Handlung mit dem zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Privatkläger mit seinem Mobiltelefon aufzeichnete und sie auf dem Datenspeicher abspeicherte. Der Privatkläger war damals mit 16 Jahren (rund 1 Monat vor seinem 17. Geburts- tag) nahe an der Grenze der Volljährigkeit, und es handelte sich mit rund 8 Minuten zwar nicht um eine nur kurze, aber dennoch auch nicht um eine übermässig lange Aufnahme, welche Oralsex wiedergab, eine sexuelle Handlung, welche noch nicht so schwer wiegt wie der Vollzug von Geschlechtsverkehr. Zudem war der Privat- kläger noch mit einer Boxershort bekleidet. Der Beschuldigte handelte dabei mit direktem Vorsatz. Er gestand selbst ein, dass er unter einer Pornosucht leide. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Be- schuldigten als leicht einzustufen. Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist auf

E. 2.2.2 Vergehen gegen Art. 19bis BetmG (Anklageziffer 2.1) Gemäss des von der Vorinstanz erstellten Sachverhaltes handelte es sich um zwei Gramm Marihuana, die der Beschuldigte dem Privatkläger übergeben hat. Entspre- chend war es eine sehr kleine Menge an Marihuana, welches als sogenannt "wei- che" Droge im Vergleich zu anderen Substanzen nur eine geringe Gesundheitsge- fährdung mit sich bringt. Der Beschuldigte verkaufte das Marihuana im kollegialen Umfeld. Er handelte vorsätzlich. Das Verschulden ist insgesamt als sehr leicht ein- zustufen, weshalb isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen angemes- sen erscheint und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ½ Monat erfolgt.

- 28 -

E. 2.2.3 Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 2.2) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das federgestützte Klapp- bzw. Springmesser von einer Gesamtlänge von mehr als 12 cm und einer Klingenlänge von 5 cm noch im unteren Bereich der objektiven Gefährlichkeit einer Waffe anzusiedeln ist. Er besass das Messer lediglich während eines Monats und trug es nicht auf sich. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Die Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht. Dem insgesamt noch leichten Verschul- den angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von isoliert 20 Tagen, unter Berück- sichtigung der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um ½ Monat.

E. 2.2.4 Pornografie Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklageziffer 2.6) Zur objektiven Tatschwere für das Konsumieren von Pornografie bzw. das Besitzen zum eigenen Konsum ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 96 E. VI. 3.2.3.5.), dass der Beschuldigte 1'609 Bilder und 2 Videos mit expliziten sexuellen Darstel- lungen bzw. Abbildungen tatsächlicher Handlungen mit Minderjährigen auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von Bildern sowie bei den darin abgebildeten Kindern und Jugendlichen wiederum um beson- ders schutzwürdige Rechtsgüter. Allerdings würden weitaus grössere Mengen an Bildmaterial vom Tatbestand erfasst. Schliesslich war auf dem Datenspeicher des Mobiltelefons ein Video zu finden, welches sexuelle Handlungen mit Tieren enthielt. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als gering einzustufen, denn der Beschul- digte handelte eventualvorsätzlich und vorwiegend aufgrund seiner Pornosucht. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten noch leicht wiegt. Es erscheint daher eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, die unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips zu einer Erhöhung um 4 Monate führt.

E. 2.2.5 Mehrfache Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 2.4, Ziff. 1 und Anklageziffer 2.5, Ziff. 3)

- 29 - Zur objektiven Tatschwere ist auf den vorinstanzlich erstellten Sachverhalt abzu- stellen, wonach der Beschuldigte 456 g Marihuana, 136 g Haschisch und 9.6 g Ko- kaingemisch mit unbekanntem Reinheitsgrad (Anklageziffer 2.4, Ziff. 1) sowie 44 g Marihuana und 10 Ecstasy-Tabletten besass (Anklageziffer 2.5, Ziff. 3). Vorwie- gend handelte es sich also um Cannabis-Produkte und lediglich bei einer geringen Menge um harte Drogen. Die geringe Menge an Kokain und die Ecstasy-Tabletten hatte er zudem für vier ihm bekannte Personen auf deren Rechnung gekauft. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Verschulden wird subjektiv etwas dadurch relativiert, dass er in dieser Phase selber regelmässig und in grösserem Umfang Cannabis konsumierte (Urk. 40 S. 12). Insgesamt wiegt das Tatverschul- den leicht und erscheint diesem bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprin- zips um 4 Monate zu erhöhen.

E. 2.2.6 Vergehen gemäss Art. 19bis BetmG (Anklageziffer 2.5, Ziff. 1) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei der Abgabe von höchstens einem Gramm Marihuana an das minderjährige Mädchen um einen einmaligen Vorfall, um eine geringe Menge und um keine harte Droge handelte. Die objektive und subjektive Tatschwere wiegen sehr leicht. Entsprechend er- scheint eine Einzelstrafe von 45 Tagen angemessen. Die Einsatzstrafe ist um 1 Mo- nat zu asperieren.

E. 2.2.7 Übertretung des Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffern 2.4 und 2.5) Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zwingend mit einer Busse zu bestrafen. Unter Berücksichtigung der wiederholten Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der vom Beschuldigten vorge- brachten damaligen Betäubungsmittelsucht erscheint eine Busse von Fr. 400.– als angemessen. Aufgrund der unterschiedlichen Strafart ist diese kumulativ zur Frei- heitsstrafe auszusprechen.

- 30 -

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 24. November 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von etwas über

E. 2.4 Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers hat für das Berufungsver- fahren keine Entschädigung geltend gemacht. Es wird beschlossen:

E. 2.4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist vor- weg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 96 E. IV. 3.3.3.). Der Beschuldigte ist zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei sei- nen Eltern aufgewachsen. Als er noch ein Kind gewesen sei, hätten sich seine El- tern scheiden lassen. Es sei rau zu- und hergegangen und er habe auch zu stottern begonnen. Die Zeit als Kind und Jugendlicher sei daher eher schwierig gewesen. Als er 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei, sei er nach Italien ins Heim gekommen. Dort sei er ein bis zwei Jahre gewesen und habe seinen Schulabschluss absolvie- ren können. Er sei wieder auf den richtigen Weg gekommen. Mit 17 oder 18 Jahren sei er wieder in die Schweiz zurückgekommen, habe bei seiner Mutter gewohnt und habe nach der Sekundarschule die zweijährige Detailhandelslehre EBA abge- schlossen. Danach sei es bergab gegangen. Obwohl er einen Abschluss gehabt habe, habe er sich nicht in den Alltag begeben. Betäubungsmittel hätten einen we- sentlichen Bestandteil seines Lebens gebildet. Er habe in dieser Phase sehr viel ferngeschaut und Pornografie konsumiert. Er sei nicht mehr rausgekommen, der Boden sei ihm unter den Füssen weggerissen worden. Er besuche jedoch seit Ok- tober 2021 zweimal pro Woche Therapiestunden, welche gut tun würden und ent- lastend seien. Die von Konflikten und einem Heimbesuch in Italien geprägte Kind- heit und Jugend und damit nicht einfache persönliche Vorgeschichte des Beschul- digten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Beruflich konnte er lange nicht Fuss fassen bzw. arbeitete trotz abgeschlossener Ausbildung nicht. Nachdem er zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im November 2021 noch im Stun- denlohn, aber bereits 100% arbeitete, führte er an der fortgesetzten Hauptverhand-

- 31 - lung vom 30. September 2022 aus, dass er bei der E._____ AG am Förderband eine unbefristete Vollzeitstelle gefunden habe.

E. 2.4.2 Auch hinsichtlich des Verhaltens im Strafverfahren ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 96 E. IV. 3.3.4.). Der Beschuldigte war bezüglich der Betäubungsmitteldelikte bereits im Vorverfahren kooperativ und mehrheitlich ge- ständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Eine gewisse Reue und Einsicht ist – auch bezüglich der Betäubungsmitteldelikte – durchaus erkennbar, indem der Beschuldigte ausführte, dass sein Drogenkonsum schlecht gewesen sei, er sein Leben wieder in den Griff bekommen möchte und froh sei, dass er arbeiten könne und mit Therapiestunden begonnen habe.

E. 2.4.3 Der Beschuldigte verfügt – wie bereits in den Erwägungen zur Wahl der Sanktionsart ausgeführt (vorne E. IV. 2.1.2.) – über drei Vorstrafen. Zu berücksich- tigen ist zwar, dass die ersten beiden Vorstrafen gemessen an der Strafhöhe (beide 30 Tagessätze Geldstrafe) noch nahe am Bagatellbereich lagen. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass bereits diese zumindest mit Blick auf die vorliegenden Betäubungsmitteldelikte bereits einschlägig waren. Mit der jüngsten Vorstrafe folgte sodann eine deutlich gewichtigere Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe, welche wiederum hinsichtlich Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und überdies hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz einschlägig ist (Urk. 112). Die Vorstrafen wirken sich entsprechen straferhöhend aus. In einer Gesamtbetrachtung wird diese Straferhöhung jedoch durch die Strafminderung aufgrund der schwieri- gen Verhältnisse in der Jugend des Beschuldigten, seine Kooperation im Verfahren und das Teilgeständnis aufgewogen.

E. 2.4.4 Unter dem Strich ist die Täterkomponente mithin neutral zu gewichten.

E. 2.5 Fazit Im Ergebnis resultiert ein Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Busse von Fr. 400.–.

- 32 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letz- ten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in sub- jektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind ne- ben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zudem auch teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. In Anbetracht der Strafhöhe von 18 Monaten Freiheitsstrafe kommt in objek- tiver Hinsicht sowohl eine bedingte als auch eine teilbedingte Strafe in Betracht. Der Beschuldigte ist, wie dargelegt, mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Bei den Vorstrafen handelte es sich jedoch allesamt um Geldstrafen, teilweise ver- bunden mit Bussen. Damit bedarf es mit Blick auf einen möglichen Aufschub des Vollzugs der vorliegenden Hauptstrafe auch keiner besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte wird nun zum ersten Mal mit einer Freiheitsstrafe belegt. Er zeigte sich auch einsichtig, hat mit einer Therapie begonnen und wieder Arbeit gefunden. Vor diesem Hintergrund darf in einer Ge- samtbetrachtung angenommen werden, dass er sich durch die erstmals ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten beeindruckt zeigen wird und ihn der dro- hende Widerruf dieser Strafe bei Nichtbewährung von der Begehung weiterer Ver- gehen und Verbrechen abhalten wird. Dem Beschuldigten ist mithin für die Frei- heitsstrafe noch einmal der bedingte Vollzug zu gewähren. Den verbleibenden,

- 33 - nicht unerheblichen Bedenken ist jedoch mit einer entsprechenden Probezeit im Umfang des gesetzlichen Höchstmasses von 5 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StG). An die Freiheitsstrafe sind gemäss Art. 51 StGB 2 Tage erstandene Haft anzurechnen.

3. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB der aufgeschobene Strafteil nicht mehr voll- zogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die Strafe und der Beschuldigte müsste die Freiheitsstrafe absitzen (Art. 46 Abs. 1 StGB).

4. Die auferlegte Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die ihm auferlegte Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Tätigkeitsverbot

1. Wird jemand wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst (Art. 67 Abs. 3 lit. c und lit. d Ziffer 2 StGB). Von der Anordnung eines Tätig- keitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB darf nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) verurteilt worden ist (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB).

2. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB, welche Vorführungen mit sexuellen Handlungen mit Minderjäh- rigen zum Inhalt hatten, schuldig gemacht und damit eine Katalogtat begangen, die in aller Regel ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Blick auf minderjährige Per-

- 34 - sonen nach sich zieht. Laut Gesetz kann das Gericht nur in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 StGB absehen, wenn dem Täter nicht eine Pädophilie diagnostiziert wurde und ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Abs. 5). Vorliegend wurde zwar kein Gutachten über eine mögliche pädophile Störung beim Beschul- digten erstellt. Bei ihm wurden allerdings nicht nur ein paar wenige, sondern mit rund 1600 Bildern und 2 Videos doch eine stattliche Zahl an kinderpornografischem Material gefunden. Zudem hat er selber ein solches Video mit einem wissentlich Minderjährigen produziert. Von einem besonders leichten Fall, der ein ausnahms- weises Absehen von einem Tätigkeitsverbot erlauben würde, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Trotz des Freispruchs im Hauptvorwurf der sexuellen Nöti- gung ist deshalb – im Ergebnis mit der Vorinstanz – ein lebenslängliches Tätigkeits- verbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen. VII. Zivilansprüche

1. Der Beschuldigte richtet sich im Berufungsverfahren gegen die Schuldsprü- che der qualifizierten sexuellen Nötigung, der versuchten Nötigung und der Porno- grafie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und beantragt in diesen Punkten einen Freispruch, unter entsprechender Abweisung der Zivilforderungen des Privatklä- gers (Urk. 101 S. 2, Urk. 113 S. 2).

2. Die Zivilforderung setzt sich einerseits aus einer Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'628.– (zuzüglich Zins), die der Privatkläger mit Kosten für in Anspruch genommenen Therapien im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung sowie der versuchten Nötigung, niemandem etwas von dieser zu erzählen, und der aus der Therapie folgenden Medikation, welche durch die Krankenkasse des Pri- vatklägers nicht gedeckt worden sei, zusammen. Andererseits verlangt er eine Ge- nugtuung für die seelische Unbill, die er als Folge dieses Vorfalls vom Januar 2020 erlitten habe und die sich in Form einer ausgeprägten Belastungsreaktion, Nerven- zusammenbrüchen und einem allgemein psychischen Ausnahmezustand geäus- sert habe und im Rahmen der psychologisch und psychiatrischen Abklärung u.a.

- 35 - als posttraumatische Belastungsstörung qualifiziert wurde. Hinsichtlich der Details der Begründung der privatklägerischen Zivilklage kann auf die ausführlichen Darle- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 64 ff.).

3. Die Vorinstanz hat auch bereits die rechtlichen Grundlagen des Adhäsions- verfahrens gemäss Art. 122 ff. StPO zutreffend wiedergegeben, so dass auch dar- auf grundsätzlich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 96 S. 62 f.). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO hat das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder es diese frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist Letzteres im Falle eines Freispruchs nicht der Fall, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Anders als noch vor Vorinstanz ist der Beschuldigte vorliegend von den Hauptvorwürfen der sexuellen Nötigung sowie der versuchten Nötigung zum Nachteil des Privatklägers, auf wel- chen dessen Zivilforderung beruht, freizusprechen. Insofern ist der Gutheissung der Zivilklage im Adhäsionsprozess bereits die Grundlage entzogen. Wie im Rah- men der diesbezüglichen Beweiswürdigung erwogen, ist zwar unumstritten, dass der sexuelle Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger stattge- funden hat und auf Video aufgezeichnet wurde. Anhand der im Strafverfahren er- hobenen Beweismitteln gänzlich im Dunkeln geblieben sind jedoch die Hinter- gründe, die dazu geführt haben, mithin wer die Initiative dazu ergriffen hat und was der Zweck davon gewesen sein mag. Nachdem es nach den Regeln der Beweis- würdigung im Strafprozess bereits ausreicht, dass auch andere (entlastende bzw. nicht tatbestandserfüllende) Sachverhaltsversionen denkbar sind bzw. in Frage kommen, um einen Freispruch nach sich zu ziehen bzw. es dafür bereits genügt, dass nicht unerhebliche Zweifel daran bestehen, dass es sich wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat, waren die genauen Umstände auch nicht weiter ab- zuklären. Es ist auch im Adhäsionsprozess nicht Sache des Strafgerichts, zusätzli- che Beweiserhebungen vorzunehmen, die für die Beurteilung des Strafpunktes nicht nötig sind. Soweit aufgrund der verbleibenden Unklarheiten eine zivilrechtli- che Verantwortlichkeit jedoch noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, erweist sich die Zivilklage trotz Freispruch als nicht spruchreif. Die Zivilklage des Privatklägers ist entsprechend – entgegen den Anträgen der Verteidigung – nicht

- 36 - abzuweisen, sondern gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers – vollumfäng- lich auferlegt (Urk. 95 Dispositiv-Ziffer 16). Der Beschuldigte wird neu hinsichtlich des gewichtigsten Vorwurfs der sexuellen Nötigung und überdies vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil des Privatklägers freigesprochen. Die übrigen zahlreichen Schuldsprüche blieben aber unangefochten oder werden bestätigt. Entsprechend sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zur Hälfte aufzuerlegen. Die vor- instanzliche Kostenfestsetzung – inklusive der Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklä- gers – blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet. Daran sind keine Änderungen vorzunehmen. Die erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO ist im Umfang der Hälfte vorzubehalten.

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Rahmen der Berufung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom

E. 2.5.1 Den Erwägungen der Vorinstanz folgend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte in allen Einvernahmen konstant aussagte, mit dem Privatkläger ver- einbart gehabt zu haben, diesem im Gegenzug zur Vornahme sexueller Handlun- gen Marihuana auszuhändigen (Urk. 96 E. 6.3.2.2; Urk. D1/2/1, F/A 39 f.; Urk. D1/2/2, F/A 18-20, 32; Urk. D1/2/3, F/A 25, 29; Urk. 40 S. 33-35). Das Aussa-

- 13 - geverhalten des Beschuldigten ist dahingehend übereinstimmend, dass er stets vorbrachte, die sexuelle Handlung sei vom Privatkläger freiwillig erfolgt (Urk. D1/2/1 F/A 36, 38; Urk. D1/2/2, F/A 18, 28 f., 32; Urk. D1/2/3, F/A 19 f., 23-25, 27, 32; Urk. 40 S. 33, 37).

E. 2.5.2 Der Beschuldigte führte weiter konstant aus, dass die sexuelle Handlung im Rahmen eines Rollenspiels stattgefunden habe (Urk. D1/2/1, F/A 42, D1/2/2, F/A 18). Das Rollenspiel sei jedoch auf Wunsch des Privatklägers zustande ge- kommen. Dieser sei darauf gestanden, sich in eine andere Person hineinzuverset- zen und sich erniedrigen zu lassen (Urk. D1/2/1, F/A 42 f., Urk. D1/2/2, F/A 29, 32, Urk. 40 S. 35 f.). Zudem hätte der Privatkläger das Rollenspiel gebraucht, um "geil" zu werden (Urk. D1/2/3, F/A 19, 23, 25, 32, 40, 175). Das Messer habe der Be- schuldigte hervorgenommen, um es auf dem Video nach einem "Überfall" ausse- hen zu lassen, dies sei so vereinbart gewesen (Urk. D1/2/1, F/A 44). Der Privatklä- ger habe ihm gesagt, dass es ihn anmachen würde, wenn es etwas härter zugehe (Urk. D1/2/2, F/A 33). Ihm würde ein devotes Verhalten gefallen (Urk. D1/2/3, F/A 177). Daher sei das Messer notwendig gewesen, dass der Privatkläger über- haupt Lust bekommen habe (Urk. D1/2/3, F/A 177). Er habe dieses nicht als Droh- mittel benutzt, es sei vielmehr Teil des Rollenspiels gewesen, denn der Privatkläger habe etwas gebraucht, um es für ihn spannend zu machen (Urk. D1/2/3, F/A 178, Urk. 40 S. 37). Das Rollenspiel hätten sie im Vorfeld zur Videoaufzeichnung be- sprochen und sich auf die Geschichte mit der Geldschuld geeinigt. Im Laufe der sexuellen Handlung habe der Beschuldigte sodann improvisiert und "einfach Sa- chen gesagt" (Urk. D1/2/3, F/A 183; Urk. 40 S. 37). Er erinnere sich daher auch nicht daran, dass er dem Privatkläger gedroht haben soll, diesen zu töten, wenn er sich weigern würde, seinen Penis in den Mund zu nehmen (Urk. 40 S. 38). Das Aufzeichnen der sexuellen Handlung sei ausserdem die Idee des Privatklägers ge- wesen. Dies habe ihn angetörnt (Urk. D1/2/2, F/A 39). Der Beschuldigte habe nie geglaubt, dass der Privatkläger ihn um Geld betrogen hätte, dies sei lediglich Teil des Rollenspiels gewesen (Urk. D1/2/1 F/A 27, 29 f.; Urk. D1/2/2 F/A 30; Urk. D1/2/3 F/A 36).

- 14 -

E. 2.5.3 Hinsichtlich der Anzahl sexueller Handlungen mit dem Privatkläger erklärte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2020, es sei zwischen ihm und dem Privatkläger ein bis zwei Mal zu sexuellen Handlungen gekommen (Urk. D1/2/1 F/A 36). Im Rahmen ihrer Abmachung sei es darum ge- gangen, dass der Privatkläger ihm jeweils "eins blasen" würde, wofür dieser dann von ihm Marihuana erhalten würde (Urk. D1/2/1, F/A 40). Die Aussage, dass es ein bis zwei Mal zu sexuellen Handlungen, jeweils mit Rollenspielen, gekommen sei (Urk. D1/2/1 F/A 36, 42, 44), korrigierte der Beschuldigte sodann anlässlich der Haf- teinvernahme vom 6. März 2020 und gab an, dass sie sich zwar zweimal getroffen hätten, es jedoch nur beim zweiten Mal, als auch das Video entstanden sei, zu Sex gekommen sei (Urk. D1/2/2 F/A 58 f., 66). Seine Angaben hinsichtlich der dem Pri- vatkläger ausgehändigten Menge an Marihuana nach dem vollzogenen Oralver- kehr variierten von "zwei bis drei Joints oder ca. fünf Gramm Marihuana" (Urk. Urk. D1/2/1, F/A 39), zu "schätzungsweise einer Menge Marihuana im Wert von ca. Fr. 30.–" (D1/2/2, F/A 63), über "der Privatkläger wisse wieviel er mitge- nommen habe" (Urk. 40 S. 33), bis hin zu "er glaube, es seien 50 oder 100 Gramm gewesen" (Urk. 40 S. 41). Der Beschuldigte bestreitet, dass er vom Privatkläger um Geld betrogen worden sei, er habe dies im Video lediglich gesagt, da es zum Dreh- buch gehört hätte. Er sei nicht vom Privatkläger, sondern von D._____ betrogen worden (Urk. D1/2/3, F/A 34 ff., 37).

E. 2.6 Aussagen des Privatklägers im Überblick Der Privatkläger führte aus, den Beschuldigten über den gemeinsamen Kollegen, D._____, kennengelernt zu haben (Urk. D1/3/5 S. 9; D1/3/6, F/A 10; D1/3/10, F/A 46). Er sei am Tattag zum Beschuldigten nach Hause nach C._____ gegangen, wie er dies bereits zuvor auch schon mit D._____ getan habe, um bei ihm wie gewohnt Marihuana zu kaufen (Urk. D1/3/5 S. 10; D1/3/6, F/A 14). Der Beschuldigte habe aber behauptet, der Privatkläger und D._____ hätten ihn um Fr. 6'000.– beraubt und habe von ihm das Geld zurückverlangt (Urk. D1/3/5 S. 10; D1/3/6, F/A 21). Der Privatkläger sei anderer Meinung gewesen, da D._____ sowohl den Beschuldigten als auch ihn um Geld betrogen habe (Urk. D/1/3/6, F/A 21 f., 27). Als sie an jenem Tag im Zimmer des Beschuldigten gewesen seien, habe dieser ihn gefragt, ob er

- 15 - ihm "eins blasen wolle", worauf er mit "Nein" geantwortet habe. Der Beschuldigte habe darauf "Ja, doch" gesagt (Urk. D1/3/10, F/A 51). In der Folge habe der Be- schuldigte ein Messer hervorgeholt und gesagt, der Privatkläger müsse ihm "eins blasen", ansonsten er ihn erstechen würde (Urk. D1/3/5 S. 12; Urk. D1/3/10, F/A 30; Urk. D1/3/10, F/A 54, 182). Zuerst habe er sich überlegt, wie er da raus- kommen könne und wie er das verhindern könne, zumal der Beschuldigte, als er (der Privatkläger) hereingekommen sei, die Tür abgeschlossen habe (Urk. D1/3/10, F/A 31, 68 ff., 199). Der Beschuldigte sei dann mit dem Messer auf ihn zugekom- men (Urk. D1/3/10, F/A 75 ff.) und habe sich selber ausgezogen. Aus Angst vor dem Beschuldigten habe er den Oralverkehr an diesem vollzogen (Urk. D1/3/5 S. 12; D1/3/10, F/A 54, 85 ff., 181). Der Beschuldigte habe eine Videoaufnahme vom Oralverkehr machen wollen, um diese seinem Dealer zu zeigen, so müsse er diesem das Geld nicht bezahlen, um welches er betrogen worden sei. Vor Beginn der Aufnahme hätten sie miteinander abgesprochen, dass der Privatkläger anläss- lich der Aufnahme sagen solle, er habe den Beschuldigten ausgenommen und das Geld mit D._____ gestohlen (Urk. D1/3/10, F/A 102 ff., 253). Der Beschuldigte habe ausserdem gewollt, dass er ihm "den Arsch lecke", was er keinesfalls habe machen wollen. Dieser habe ihn aufgefordert, weiterzumachen, worauf er gesagt habe: "Ich chotz jetzt denn grad." Dies habe der Beschuldigte mit "Ja gut" quittiert, worauf er sich angezogen habe und gegangen sei (Urk. D1/3/10, F/A 109 ff.; D1/3/10, F/A 118 ff.). Der Beschuldigte habe ihm an diesem Abend kein Marihuana geben (Urk. D1/3/6, F/A 56, 61). Es sei ausserdem nie Thema gewesen, dass er Marihu- ana mit Sex bezahlen solle (Urk. D1/3/10, F/A 236; Urk. 39 S. 21). Er habe den Beschuldigten danach nie mehr gesehen (Urk. D1/3/10, F/A 126). Auf die Frage, ob er sich überlegt habe, zur Polizei zu gehen, habe er gesagt, dass er dafür viel zu grosse Hemmungen gehabt hätte und zuerst einmal selber damit habe klarkom- men müssen (Urk. D1/3/10, F/A 129 f.). Erst nach etwa zwei Monaten habe er ei- nem Kollegen seines Bruders davon erzählt, als jenem aufgefallen sei, dass bei ihm etwas nicht stimmte (Urk. D1/3/10, F/A 132 ff.).

- 16 -

E. 3 Der Beschuldigte erkundigte sich während der Videoaufzeichnung beim Pri- vatkläger nach dessen Alter, entsprechend wusste er im Tatzeitpunkt um die da- malige Minderjährigkeit des Privatklägers und nahm damit zumindest in Kauf, dass er mit der Aufnahme harte Pornografie herstellte. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. Als unbehelflich erweist sich der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte und der Privatkläger vorwiegend ein an D1._____ gerichtetes Drohvideo habe erstellen wollen (Urk. 113 S. 10), ist doch die Frage, ob über die Herstellung der pornografischen Darstellung hinaus noch eine weitergehende Ab- sicht verfolgt wird oder nicht, für die Erfüllung des Tatbestands nicht entscheidend.

E. 3.1 Wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, lassen sich sowohl in den Aus- sagen des Beschuldigten als auch in denjenigen des Privatklägers diverse Wider- sprüche und Ungereimtheiten erkennen. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, ist vorab auf diese zutreffenden und detaillierten Erwägungen zu verweisen (Urk. 96 E. 6.3.2. ff.). Für die Erstellung des inneren Sachverhaltes sind nachfol- gend die Umstände darzulegen, aus welchen Rückschlüsse auf den inneren Sach- verhalt gezogen werden können.

E. 3.1.1 Der Beschuldigte stellt sich von Anfang an auf den Standpunkt, dass der Privatkläger mit dem Vorschlag gekommen sei, ihm seine sexuellen Dienste gegen Marihuana zu bieten (vgl. vorstehend E. II. 2.5.1.). Damit sagt er nicht nur, dass der Privatkläger den Oralverkehr freiwillig vorgenommen habe, sondern dies sogar in- itiiert hätte. Zunächst ist mit der Vorinstanz zwar zu konstatieren, dass die Version des Beschuldigte, wonach der noch nicht einmal 17-jährige Privatkläger aufgrund entsprechender sexueller Vorlieben für Erniedrigungen den Oralverkehr freiwillig mitgemacht bzw. gar selber gewollt habe, auf den ersten Blick durchaus lebens- fremd erscheint und man bei dieser Ausgangslage vorderhand durchaus geneigt ist, die Darstellung des Beschuldigten als offenkundige Schutzbehauptung zu ver- werfen und gestützt auf die belastende Darstellung des jugendlichen Opfers den Anklagevorwurf als erstellt zu erachten. Eine genauere Betrachtung der im Recht liegenden Beweise lässt Zweifel an diesem Schluss aufkommen. Dabei kommt ne- ben den Aussagen der beiden Beteiligten insbesondere auch der Videoaufnahme des Vorfalls (Urk. D1/1/4; Abschrift Urk. D1/1/5) besonderes Gewicht zu.

E. 3.1.2 Fragen wirft zunächst der "Einsatz" des Klappmessers auf, das gemäss An- klage vom Beschuldigten als Nötigungsmittel eingesetzt worden sei, um den Oral- sex gegen den Willen des Privatklägers zu erzwingen. Als die Aufnahme beginnt, steht der Privatkläger bereits in Boxershorts vor dem Beschuldigten und wird von diesem danach gefragt, ob er ihn "abgezogen" (im umgangssprachlichen Sinne für bestohlen oder betrogen) habe, was der Privatkläger umgehend bestätigt. Danach folgt der Privatkläger bereits der Aufforderung des Beschuldigten, ihn nun freizu- machen, wobei der Privatkläger dieser Aufforderung ebenfalls sogleich nach-

- 17 - kommt, bis der Beschuldigte entblösst vor dem nun knienden Privatkläger steht. Erst jetzt nimmt der Beschuldigte das Handy, das er bislang zum Filmen in der rechten Hand gehalten hatte, in die bis dahin sichtbar freie linke Hand, dreht sich etwas nach rechts ab und scheint mit der nun frei gewordenen rechten Hand zur Seite oder leicht nach hinten (Richtung Tisch) zu greifen, um sich des Klappmes- sers zu behändigen, und klappt dieses dann aus (Urk. D1/1/4, ca. erste Minute). Der Umstand, dass der Privatkläger selber bereits ausgezogen ist und bereits mit der Vorbereitung des Oralverkehrs beginnt, lässt darauf schliessen, dass das Klappmesser – jedenfalls in dieser Phase des Vorfalls – keine entscheidende Rolle gespielt hat, um dem Privatkläger sexuelle Handlungen abzunötigen. Dieser Um- stand und überdies die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Messer zum "Ein- satz" bringt, lässt diesen Part des Videos tatsächlich eher inszeniert bzw. improvi- siert denn ernsthaft bedrohlich erscheinen. Nicht nur wird das Messer nur kurz vor- gehalten und dabei jeweils mit der Spitze gegen unten und mit einigem Abstand zum Privatkläger gehalten. Es scheint vielmehr gar so, als hätte der Beschuldigte das Messer zunächst vergessen bzw. als sei ihm der Gedanke daran erst spontan in den Sinn gekommen. So ist es letztlich er, der den Privatkläger, der bereits dabei war, den bis dahin unbewaffneten Beschuldigten vollständig zu entkleiden, mit den Worten "Und wart..." kurz innehalten lässt, bis er die Hand zum Filmen gewechselt und sich des Messers – wie dargelegt vom Tisch daneben – behändigt hat, nur um dem Privatkläger das "Geständnis", das dieser zuvor zu Beginn der Aufnahme be- reits abgelegt hatte, nochmals abzunehmen, diesmal aber unter Vorhalt des Mes- sers. Sodann wird das Messer nach wenigen Sekunden wieder weggelegt und ist ab da nicht mehr sichtbar. Es befindet sich jedenfalls – entgegen den Aussagen des Privatklägers (vgl. sogleich) – nicht mehr in den Händen des Beschuldigte, der ab da unter anderem eine Zigarette hält und teilweise den Kopf des Privatklägers hinunterdrückt. Der Privatkläger konnte denn auch keine Angaben darüber ma- chen, wo sich das Messer, nachdem es der Beschuldigte vor Beginn des Oralver- kehrs vorgezeigt hatte, während der restlichen rund sieben Minuten, die das Video andauert, befunden habe (Urk. D1/3/10 S. 13, 20).

E. 3.1.3 Die Aussagen des Privatklägers weisen sodann an verschiedenen Stellen Auffälligkeiten und teilweise Inkonsistenzen auf. Zwar folgt er über sämtliche Aus-

- 18 - sagen hinweg dem Standpunkt, dass der Oralsex vom Beschuldigten erzwungen worden sei. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen wirken aber mehrheitlich blass und sind immer wieder über längere Phasen nur von einsilbigen Antworten geprägt, und selbst diese kommen oft erst nur auf mehrfache Nachfragen zustande (beispielhaft Urk. D1-3/10 S. 14 - 18). Verschiedentlich stehen seine Aussagen so- dann im Widerspruch zur aktenkundigen Videoaufnahme des Vorfalls (insbeson- dere Urk. D1/3/10 S. 12, wonach der Beschuldigte sich selber ausgezogen habe und er [der Privatkläger] dazu nichts habe machen müssen; dass der Oralverkehr nur im Bett und noch nicht im Stehen bzw. auf den Knien begonnen habe; dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle zum Bett gehen und er darauf dahingegan- gen sei; ferner S. 13, wonach der Beschuldigte beim "blasen" auf dem Bett das Messer weiterhin vorgehalten habe; S. 19, wonach der Beschuldigte dort gesagt habe "Wart schnell, ich starte s'Video" und erst ab da begonnen habe, zu filmen; S. 24, wonach er sich nicht mehr an das [sich selber oder vom Beschuldigten] wäh- rend des Oralverkehrs aufgesetzten Baseballcap des Beschuldigten erinnern konnte). Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Privatkläger den Be- schuldigten im Zusammenhang mit den von ihm (dem Privatkläger) verübten Ein- bruchsdiebstählen sowie hinsichtlich von Gelddiebstählen zum Nachteil seiner Mut- ter falsch belastet hat, gab er doch diesbezüglich zunächst an, vom Beschuldigten mit einem Video bzw. der Androhung, dieses zu veröffentlichen, "erpresst" bzw. dazu gezwungen worden zu sein, diese Vermögensdelikte zu begehen und ihm dann das erbeutete Geld abzuliefern (Urk. D1/3/1 S. 1 ff.; Urk. D1/3/2 S. 3; Urk. D1/3/3 S. 2 ff., 10). Erst in einer späteren Einvernahme revidierte er seine Be- lastung des Beschuldigten und gab an, dies nur erzählt zu haben, damit es für ihn besser aussehe. Der Beschuldigte habe damit nichts zu tun und das erbeutete Geld habe er für sich gebraucht bzw. ausgegeben (Urk. D1/3/5 S. 11, 13). Dies zeigt, dass der Privatkläger, der eingestandenermassen selber in deliktische Tätigkeiten involviert war, nicht davor zurückschreckte, den Beschuldigten falsch zu belasten, um sich selber in besserem Licht dastehen zu lassen. Eine Falschbelastung er- scheint mithin auch hinsichtlich des vorliegenden Vorfalls nicht ausgeschlossen. Mit Blick auf ein mögliches Motiv für eine solche ist erwähnenswert, dass der Pri- vatkläger nicht von sich aus zur Polizei ging, um die nun dem Beschuldigten vorge-

- 19 - worfene sexuelle Nötigung anzuzeigen, sondern er das Video – wie soeben darge- legt – erst im Rahmen der Strafuntersuchung gegen sich selber in Spiel brachte, um sich zu entlasten.

E. 3.1.4 Unklar ist ferner, wie bzw. weshalb es zum Video und zum darauf gezeigten Oralverkehr zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten gekommen ist. Als die Videoaufnahme beginnt, steht der Privatkläger bereits nur noch mit Boxershorts bekleidet vor dem Beschuldigten, welcher selber bereits keine Hosen mehr trägt. Nicht ersichtlich ist mithin, wie es zu dieser Ausgangslage gekommen ist. Der Pri- vatkläger gab diesbezüglich zu Protokoll, dass er bereits vor dem Start des Videos vom Beschuldigten mit dem Messer bedroht worden sei, als sie sich beim runden Tisch in der Mitte des Zimmers gegenübergestanden seien und geredet hätten (Urk. D1/3/10 S. 11; dazu Skizze Urk. D1/3/9). Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er ihm "eins blasen" wolle, was er verneint habe, worauf der Beschuldigte "Ja doch" gesagt und das Messer vorgehalten habe. Aus Angst, er würde ihn abste- chen, habe er es dann einfach gemacht (Urk. D1/3/10 S. 8 f.). Der Beschuldigte sei dann mit dem Messer in der Hand auf ihn zugekommen und habe gesagt "Ja mach etz ändlich", worauf er "Ja, okay" geantwortet und es dann halt gemacht habe (Urk. D1/3/10 S. 11). Weshalb aber das Messer zwischenzeitlich bis zur Videoauf- nahme wieder eingeklappt bzw. weggelegt worden wäre, um es dann während der Videoaufnahme demonstrativ wieder hervorzunehmen und zu öffnen, ist allerdings nicht nachvollziehbar.

E. 3.1.5 Der Beschuldigte gibt – wie bereits erwähnt – an, der Privatkläger habe dem Oralverkehr und auch dem Video zugestimmt, es sei sogar seine Idee gewesen. Übereinstimmend geben zumindest beide an, sich vor dem Video darüber unter- halten zu haben, wie dieses ablaufen solle, mithin dass tatsächlich eine Art grobes Drehbuch besprochen worden sei, wer was sagen würde (Urk. D1/3/10 S. 13, 27 f.; Urk. D1/2/3 S. 8). Dies vermag mithin auch zu erklären, weshalb das Video – wie zuvor bereits dargelegt – weitgehend inszeniert wirkt. Im Dunkeln bleibt allerdings, was der Zweck dieses inszenierten Videos gewesen sein soll. Der Beschuldigte nennt keinen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Absicht, die mit dieser Video- aufnahme verfolgt worden wäre. Das damit aufgezeichnete "Geständnis" des Pri-

- 20 - vatklägers, dass dieser ihn zusammen mit "D1._____" bzw. "D2._____" (D._____) "abgezogen" habe, sei Teil des einvernehmlichen Rollenspiels gewesen, auch das mit dem Messer. Sie hätten es so aussehen lassen wollen, als ob der Privatkläger gepeinigt würde. Zu seinen auf dem Video hörbaren Aussagen gibt er an, er habe dann einfach im Sinne des Drehbuchs improvisiert und irgendwelche Sachen ge- sagt (Urk. 40 S. 37). Diesbezüglich ist immerhin zu konstatieren, dass das Gespro- chene tatsächlich eher wirr klingt und insbesondere die genannten Zahlen mehr zufällig gewählt erscheinen. So ist einmal von 13 "G" (wohl für "Gramm" betreffend Drogen; denkbar wäre auch "grand", Englisch umgangssprachlich für Tausend Pfund/Dollar/Franken), die ihm der Privatkläger und D1._____ bzw. D2._____ "ab- gezogen" hätten, dann von 6 ½ Tausend (Franken), dann wieder von Fr. 5'600.– (vgl. Abschrift zum Video Urk. D1/1/5 S. 1 f.). Der Privatkläger gab demgegenüber in der polizeilichen Einvernahme zunächst an, der Beschuldigte sei von D1._____ um Fr. 6'000.– bestohlen bzw. "abgezogen" worden (Urk. D1/3/6 S. 3). Im gericht- lichen Verfahren an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann wieder an, es sei da um Fr. 2'000.– gegangen (Urk. 39 S. 12). Insgesamt ergeben die Aus- sagen mithin wenig Sinn. Ähnlich sieht es auch aus, was den angeblichen Zweck des Videos angeht. Gemäss Angaben des Privatklägers soll der Beschuldigte D1._____ Fr. 6'000.– anvertraut haben, damit dieser beim Privatkläger in diesem Wert Gras kaufen würde. D1._____ sei dann aber mit dem Geld abgehauen und der Beschuldigte habe diesen Betrag deshalb nun auch vom Privatkläger zurück- gewollt (Urk. D1/3/5 S. 11; D1/3/6 S. 4). Laut dem Privatkläger habe der Beschul- digte ihn zum Oralverkehr und zur Aufnahme desselben gezwungen, damit er (der Beschuldigte) das Video seinem Dealer zeigen können, damit dieser ihm das Geld bzw. das Gras zurückgebe (Urk. D1/3/10 S. 28). Wiederum ist unklar, um was für Geld es denn genau gehen soll. Jedenfalls macht auch diese Erklärung wenig Sinn und bietet mehr Anlass zu Fragen, als dass sie Antworten liefern würde. Weshalb sich der Dealer des Beschuldigten von einem solchen Video beeindrucken oder beeinflussen lassen würde, ist nicht ersichtlich, soll es sich doch um eine Sache zwischen dem Privatkläger, D1._____ und dem Beschuldigten gehandelt haben, in die der Dealer des Beschuldigten gar nicht involviert gewesen ist. Und selbst wenn ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zweck nicht ein einfaches, auf Vi-

- 21 - deo aufgezeichnetes Geständnis reichen würde, wie es der Privatkläger zu Beginn des Videos auch bereits abgelegt hatte, sondern darüber hinaus noch eine sexuelle Nötigung zum Nachteil des Privatklägers notwendig oder zielführend gewesen wäre. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Video ausdrücklich sagt, der Privat- kläger müsse keine Angst habe, er zeige dieses Video niemandem (vgl. Abschrift zum Video Urk. D1/1/5 S. 2: "Das gseht niemerd, das muesch wüsse, ich bin nöd so..."), was nicht nachvollziehbar ist, wäre dies gerade – wie der Privatkläger be- hauptet – der Hauptzweck der Videoaufnahme gewesen. Schliesslich ist festzuhal- ten, dass der Privatkläger in der Zeit des Vorfalls sehr viel Marihuana konsumierte, er mithin auf eine stetige Versorgung damit angewiesen war, aber gleichzeitig auf- grund seines Alters und mangelnder Erwerbstätigkeit kaum Geld zu Verfügung hatte, weshalb er mitunter auch Einbrüche beging (Urk. 39 S. 6 f.). Bei dieser Aus- gangslage erscheint es jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen oder gänzlich abwegig, dass der Privatkläger dazu eingewilligt haben oder ihm gar an- geboten haben könnte, dem Beschuldigten statt Geld sexuelle Handlungen als Ge- genleistung gegen Marihuana anzubieten. In Anbetracht dessen, dass der Privat- kläger geltend machte, nicht nur der Beschuldigte, sondern auch er sei von D1._____ um Geld (Fr. 600.–) betrogen worden und dass sie gemeinsam realisiert hätten, dass sie beide von diesem "verarscht" worden seien (Urk. D1/3/5 S. 11; Urk. D1/3/6 S. 3), erscheint letztlich selbst die Version des Verteidigers, wonach die beiden in gemeinsamer Absprache das Video inszeniert hatten, um damit D1._____ zur Rückzahlung ihres Geldes zu bewegen, indem diesem vorgeführt wird, was auch ihm blühen könnte, wenn er das Geld nicht zurückgibt (Urk. 113 S. 5), an sich ebenfalls nicht von vornherein abwegig, was jedoch offen bleiben kann, nachdem dies so von keinem der Beteiligten behauptet wird.

E. 3.1.6 Insgesamt lässt sich nach dem Gesagten konstatieren, dass letztlich offen bleiben muss, was Hintergrund, Anlass und Zweck des Videos und des darauf auf- gezeichneten Oralverkehrs zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ge- wesen ist, erweisen sich doch sowohl die Version des Beschuldigten als auch die soeben dargelegte Version des Privatklägers von gleichermassen zweifelhafter Glaubhaftigkeit. Übrig bleibt damit ein nach einer entsprechenden Vorbesprechung entstandenes Video des Beschuldigten, in welchem dieser in relativ inszeniert wir-

- 22 - kender Manier scheinbar gegen den Willen des Privatklägers zum Oralverkehr be- wegt. Auffällig ist jedoch auch, dass der Beschuldigte zunächst die Widerrede des Privatklägers dagegen, dass dieser ihm auch noch "das Arschloch lecken" sollte, ohne weiteres akzeptiert und schliesslich den Oralverkehr umgehend abbricht bzw. zu Abbruch kommen lässt, als der Privatkläger von sich aus mit der Stimulierung des Beschuldigten aufhört und erstmals sagte, er brauche ein Pause und wolle trin- ken, worauf unbestrittenermassen keine weiteren sexuellen Handlungen mehr vor- genommen wurden und der Privatkläger die Wohnung des Beschuldigten ohne wei- teres verlassen konnte (Videoaufnahme D1/1/4 ganz am Ende: Privatkläger: "Hey, ich bruch mol e Pause... bitte... chan ich trinke... min Hals... ich mue glaubs go chotze." - Beschuldigter: "Isch guet. Lah's bliibe."; Urk. D1/3/10 S. 14 f., 21, 28). Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Privatkläger nicht den Eindruck macht, als würde er den Oralverkehr am Beschuldigten selber irgendwie genies- sen. Vielmehr wirkt er eher angeekelt. Dies alleine reicht jedoch vor dem Hinter- grund der zahlreichen hiervor dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten für sich noch nicht für einen Schuldspruch, zumal der Umstand, dass der Privatkläger am Oralverkehr scheinbar keinen Gefallen fand bzw. teilweise gar angeekelt wirkte, noch nicht ohne rechtserhebliche Zweifel belegt, dass er die orale Befriedigung des Beschuldigten nur gezwungenermassen bzw. gegen seinen Willen vorgenommen hatte und eine Abmachung mit dem Beschuldigten mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausschliessen würde. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass dem Privat- kläger der Vorfall bis heute sehr unangenehm ist bzw. er gar darunter leide. Dass jemand eine Handlung oder Entscheidung im Nachhinein bereut oder gar psychisch darunter leidet, kann für sich noch nicht zum Schluss führen, dass diese unter Zwang zustande gekommen sein muss.

E. 3.2 In einer Gesamtbetrachtung bestehen mitunter zu viele Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger wie in der Anklage umschrieben zum Oralver- kehr genötigt hat. Der Beschuldigte ist deshalb dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der (qualifizierten) sexuellen Nötigung freizusprechen.

E. 3.3 Nachdem wie dargelegt nicht erstellt werden kann, dass die sexuellen Hand- lungen unter Zwang und gegen den Willen des Privatklägers erfolgten, ist auch

- 23 - nicht erstellbar, dass der Beschuldigte den Privatkläger genötigt hat, über diesen Vorgang Stillschweigen zu bewahren, andernfalls ihm negative Konsequenzen dro- hen würden. Zutreffend ist zwar, dass der Beschuldigte im Video etwas in diese Richtung äusserte (vgl. Abschrift zum Video Urk. D1/1/5 S. 1: "Wenn das öperem seisch, du weisch was passiert."). Wie dargelegt, erweist sich das Video allerdings als weitgehend inszeniert. Zudem können selbst die Sachverhaltsvarianten, dass die beiden das Video inszeniert hatten, um D1._____ zur Rückgabe des Geldes zu bewegen, genauso wenig ausgeschlossen werden, wie die anderen Tatvarianten, mitunter dass der Privatkläger in die sexuelle Handlung als Gegenleistung für Dro- gen eingewilligt hatte. In diesen Fällen wäre von vornherein nicht ersichtlich, wes- halb der Beschuldigte den Privatkläger ernsthaft hätte nötigen sollen, niemandem darüber zu erzählen bzw. bei der ersten Variante (Einschüchterung/Nötigung von D1._____ zur Geldrückgabe) hätte gerade der Zweck des Videos darin bestanden, dieses einem Dritten zu zeigen. Nach dem Gesagten lässt sich mithin auch dieser Vorwurf nicht rechtsgenüglich erstellen und der Beschuldigte ist – in Anwendung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) – auch vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung freizusprechen.

E. 3.4 Hinsichtlich der Herstellung eines pornografischen Videos, das sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen (Privatkläger) zeigt, ist der Beschuldigte wie eingangs dargelegt geständig. Auf die Erstellung des inneren Sachverhaltes bzw. die von der Verteidigung diesbezüglich erhobenen Einwände ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Wer Gegenstände oder Vorführungen (pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografi- sche Vorführungen einer Person unter 16 Jahren), die tatsächliche sexuelle Hand- lungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB (Satz 2) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

- 24 - bestraft. Im Weiteren ist auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu ver- weisen (Urk. 96 E. 6.4.3.1 f.).

2. Der Beschuldigte hat den zum Tatzeitpunkt minderjährigen Privatkläger mit seinem Mobiltelefon aufgenommen, als dieser ihn oral befriedigte und somit eine tatsächliche sexuelle Handlung ausführte. Damit stellte der Beschuldigte Pornogra- fie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB her. Folglich ist der objektive Tatbe- stand erfüllt.

E. 4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte hat sich mithin der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig gemacht. IV. Strafe und Vollzug

1. Ausgangslage und Anträge Die Staatsanwaltschaft forderte vor Vorinstanz eine Bestrafung des Beschuldigten mit 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Fr. 300.–, teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Februar 2020 (Urk. 15 S. 2, 10). Der Beschuldigte beantragte demgegenüber eine Freiheits- strafe von 6 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzuges (Urk. 44 S. 1). Die Vorinstanz gelangte schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 450.– (Urk. 96 S. 75). Vor Berufungsgericht beantragte die Staats-

- 25 - anwaltschaft die Bestätigung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe (Urk. 114 S. 1 und 3). Der Beschuldigte beantragte im Hauptstandpunkt wie dargelegt einen Frei- spruch hinsichtlich der qualifizierten sexuellen Nötigung und der versuchten Nöti- gung und entsprechend auch eine Anpassung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe samt der Busse (Urk. 113 S. 2 Anträge Ziff. 1 und 2). Für den Fall, dass das Gericht seiner Argumentation für einen Freispruch vom Vorwurf der Pornografie nicht folgen würde, beantragte er in seinem Plädoyer eventualiter, diesbezüglich eine tiefere Strafe als die Vorinstanz einzusetzen (Urk. 113 S. 10).

2. Strafzumessung

E. 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 9 Februar 2015 E. 2.4.1.).

- 37 -

E. 14 Stunden geltend (Urk. 115). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ist entsprechend mit aufgerundet Fr. 3'500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Kostenauflage (1/3) vorzubehalten.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom
  2. September 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 Lemma 3 und Lemma 5 - 9 (Schuldsprüche), 2 (Freisprüche von den Vorwürfen der Nötigung, An- klageziffer 2.3. Ziff. 1 und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- - 38 - setz, Anklageziffer 2.5. Ziff. 2), 9 - 12 (Sicherstellungen) und 13 - 15 (Ko- stenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StGB.
  5. Der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (Anklageziffer 2.3) und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.3, Ziff. 9) ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 400.– Busse.
  7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  9. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziffer 2 StGB auferlegt.
  10. Die Zivilansprüche des Privatklägers werden auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
  11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- - 39 - lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von einem Drittel vorbehalten.
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers im Doppel für sich und  zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei  die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers im Doppel für sich und  zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - 40 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG, betreffend Freisprüche von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und Nötigung).
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230072-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 24. November 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend qualifizierte sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom

30. September 2022 (DG210002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. März 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1  i.V.m. Abs. 3 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22  Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1  lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m.  Art. 197 Abs. 1 StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB i.V.m.  Art. 197 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB  i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19bis BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 2.3, Ziff. 1) und vom Vorwurf des Vergehens gegen das

- 3 - Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklage- ziffer 2.5, Ziff. 2) freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 450.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4.5 Tagen.

6. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c und lit. d Ziffer 2 StGB auferlegt.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins seit 26. Januar 2020 zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'628.– zu bezahlen.

9. Die folgenden gemäss Verfügung vom 6. März 2020 sowie Sicherstellungs- liste vom 6. März 2020 der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und der- zeit beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz-Nr. K200306-016 / 77535558 gelagerten Gegenstände und Spuren werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen:

- 1 Sack mit Marihuana (A013'601'393, BM Lager-Nummer: B00503- 2020)

- DNA-Spur (A013'614'954)

- 1 geöffneter Sack mit Marihuana (A013'601'406, BM Lager-Nummer: B00503-2020)

- DNA-Spur (A013'614'932)

- 4 -

- 1 Becher mit Marihuana (A013'601'428, BM Lager-Nummer: B00503- 2020)

- 1 Sack mit Haschisch (A013'601'451, BM Lager-Nummer: B00503- 2020)

- 1 Sack mit Haschisch (A013'601'462, BM Lager-Nummer: B00503- 2020)

- 1 Alufolie mit Haschisch (A013'601'508, BM Lager-Nummer: B00503- 2020)

- 1 Alufolie mit Haschisch (A013'601'564, BM Lager-Nummer: B00503- 2020)

- Daktyloskopische-Spur (A013'616'325)

- Daktyloskopische-Spur (A013'616'336)

- 1 Sack mit Haschischplatten (A013'601'586, BM Lager-Nummer: B00503-2020)

- DNA-Spur (A013'614'910)

- 1 Minigrip mit Kokain (A013'601'597, BM Lager-Nummer: B00503- 2020)

- DNA-Spur (A013'614'909)

- 1 Feinwaage (A013'601'622, BM Lager-Nummer: B00503-2020)

- 1 Behälter mit Marihuanarückständen (A013'601'644, BM Lager-Num- mer: B00503-2020).

10. Die folgenden gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom

9. Juli 2020 sichergestellten und derzeit beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz-Nr. K200630-059 / 78176075 bzw. bei der Kantonspoli- zei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstr. 11, Postfach, 8021 Zürich, gela- gerten Gegenstände und Spuren werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen:

- 5 - Beim Forensischen Institut lagernd:

- DNA-Spur (A013'963'241)

- Daktyloskopische-Spur (A013'963'887) Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernd:

- getrocknetes Pflanzenmaterial (Blütenstände) in einer weissen Knitter- sack-Tragtasche (A013'941'758, BM Lager-Nummer: B01775-2020)

- getrocknetes Pflanzenmaterial (Blütenstände) in Alufolie (A013'942'160, BM Lager-Nummer: B01775-2020)

- 10 grüne Tabletten, Logo "Heineken", je 5 Stück in 2 Minigrip (A013'942'182, BM Lager-Nummer: B01775-2020).

11. Der folgende gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom

9. Juli 2020 sichergestellte und derzeit bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vate Triage, Zeughausstr. 11, Postfach, 8021 Zürich, unter der Geschäfts- Nr. 78176075 gelagerte Gegenstand ist dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids durch die La- gerbehörde herauszugeben. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- Baseballschläger aus Holz (A013'942'193).

12. Die folgenden gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 28. April 2020 sichergestellten und derzeit bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstr. 11, Postfach, 8021 Zürich, unter der Geschäfts-Nr. 77302320 gelagerten Gegenstände, Datenträger und Software werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen:

- Mobiltelefon Samsung Galaxy A40, SM-A405FN (A013'484'292)

- Software UFED Physical Analyzer 7.32.0.16 (A013'731'470)

- Mobiltelefon Samsung GT-E1280 (A013'484'532)

- 6 -

- Software UFED Physical Analyzer 7.32.0.16 (A013'731'481)

- SIM-Karte Sunrise GSM, Switzerland (22802), Lebara (A013'731'492)

- Software UFED Physical Analyzer 7.32.0.16 (A013'731'505).

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 363.00 Auslagen Fr. 2'960.00 Auslagen Polizei Fr. 11'779.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.) Kosten unentgeltliche Rechtsvertreterin des Fr. 11'410.60 Privatklägers (inkl. 7.7% MwSt.) Fr. 35'512.60 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'779.– (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.

15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Vertreterin des Privatklägers aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'410.60 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten aufer- legt.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 7 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 113 S. 1; Prot. II S. 7, sinngemäss)

1. Der Appellant sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 Alinea 1, Ali- nea 2 und Alinea 4 von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung, der ver- suchten Nötigung und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 2.3 freizusprechen und nicht zu bestrafen.

2. Die Strafe, Nebenstrafe und deren Vollzug gemäss Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 seien ausgangsgemäss anzupassen.

3. Die Genugtuungsforderung und der Schadenersatz seien abzuweisen, in Abänderung von Dispositiv-Ziffern 7 und 8.

4. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen.

5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu ver- legen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürichs: (Urk. 114, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Die Vertreterin der Privatklägerschaft: Keine Anträge.

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgegenstand / Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Affoltern vom 30. September 2022 hat der Beschuldigte vor Schranken Be- rufung angemeldet (Prot. I S. 30) und fristgerecht mit Eingabe vom 25. Januar 2023 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 101). Die Staatsanwaltschaft und der Pri- vatkläger haben keine eigene Berufung erhoben und auf Anschlussberufung ver- zichtet (Urk. 106 und Urk. 108).

2. Die Berufungsverhandlung fand am 24. November 2023 statt, wobei der Be- schuldigte unentschuldigt nicht erschienen ist. Anwesend war – neben dem Vertre- ter der Staatsanwaltschaft – jedoch sein Verteidiger, der zwar keine näheren An- gaben über den Verbleib des Beschuldigten machen konnte, mit diesem aber kurz vor dem Verhandlungstermin noch Kontakt hatte und bestätigte, genügend instru- iert zu sein, um diesen auch in dessen Abwesenheit zu verteidigen bzw. zu vertre- ten (Prot. II S. 5). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Be- rufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Beru- fungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen. Ein Abwe- senheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Entsprechend wurde die Verhandlung ohne den Beschuldigten durchgeführt. Sein amtlicher Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft stellten die eingangs aufgeführten Anträge. Beweisanträge wurden keine gestellt (Prot. II S. 4 ff.). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.

3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird bei Erhebung einer Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der An- fechtung gehemmt. Einzig der Beschuldigte hat Berufung erhoben, mit welcher er sich gegen die Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 1 (qualifizierte sexuelle Nötigung), Lemma 2 (versuchte Nötigung) und Lemma 4 (Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB gemäss Anklageziffer 2.3) richtet. In diesen Punk- ten beantragt er einen Freispruch, die entsprechende Anpassung der Strafe und

- 9 - Nebenstrafe, die Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers und eine aus- gangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es ist mithin da- von Vormerk zu nehmen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom

30. September 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 Lemma 3 und Lemma 5 - 9 (Schuldsprüche), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Nötigung, Anklageziffer 2.3 Ziff. 1, und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Anklageziffer 2.5 Ziff. 2), Ziffern 9 - 12 (Sicherstellungen) und Ziffern 13 - 15 (Kostenfestsetzung) nicht an- gefochten wurde und damit insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Gegenstand der Beurteilung bildet einzig die Sachverhaltserstellung betref- fend Anklageziffer 2.3 (Dossier 1). Die vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche betreffend die weiteren Anklageziffern sind wie zuvor dargelegt in Rechtskraft er- wachsen. 1.2. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2.3 vorgeworfen (Urk. 15), er habe dem Privatkläger B._____ in seiner Wohnung in C._____ vorgeworfen, ihn um Geld betrogen zu haben. Er habe vom Privatkläger unter Einsatz einer Waffe verlangt, dass dieser seinen Penis in den Mund nehme und diesen stimuliere. Zudem habe der Beschuldigte verlangt, dass der Privatkläger zugebe, dass er den Beschuldig- ten um Geld betrogen habe. Der Privatläger habe dies aber nicht gewollt. Mittels Erstellens einer audiovisuellen Aufnahme habe der Beschuldigte den angeblichen Verlust des Geldes belegen wollen. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger sein geöffnetes Springmesser vorgehalten und ihm befohlen, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Er habe dem Privatkläger sinngemäss in Aussicht gestellt, ihn andern- falls zu töten. Der Privatkläger habe die Anweisungen des Beschuldigten sodann befolgt. 1.3. Dem Beschuldigten wird grausames Handeln vorgeworfen, indem er unter Verwendung eines Messers dem Privatkläger mehrmals gedroht habe, diesen zu töten und ihm befohlen habe, seinen Penis bis in den Rachen zu nehmen, wodurch

- 10 - der Privatkläger Schmerzen im Rachen, Würgereflex und Übelkeit erlitten habe, wobei er den Privatkläger wiederholt gedemütigt, beschimpft und eingeschüchtert habe. Dieser habe keine sexuellen Handlungen am Beschuldigten vornehmen wol- len und sei nicht der Meinung gewesen, dass er sich gegenüber dem Beschuldigten etwas habe zuschulden kommen lassen, habe sich jedoch vor dem Beschuldigten gefürchtet und davor, dass dieser ihm weitere und noch gesteigerte körperliche und sexuelle Gewalt antun würde und ihn töten könnte. Erst als der Privatkläger nach über acht Minuten mitgeteilt habe, er brauche eine Pause, da ihn der Hals schmerzte und er befürchtete, sich übergeben zu müssen, habe der Beschuldigte von ihm abgelassen und die Videoaufnahme beendet.

2. Standunkte und Aussagen der Beteiligten 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, dass der Privatkläger, von dem er wusste, dass er 16 Jahre alt war, ihn im Januar 2020 an seinem Wohnort oral stimuliert hat, er dabei mindestens kurzzeitig ein Messer in die Hand genommen und davon eine Videoauf- nahme erstellt hat. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, den Privatkläger gezwun- gen, bedroht, das Messer gegen ihn eingesetzt und ihm gedroht zu haben, ihn um- zubringen. Der Oralsex habe im Rahmen eines einvernehmlichen Rollenspiels stattgefunden, der Privatkläger habe darauf gestanden, sich erniedrigen zu lassen. Er habe mit dem Privatkläger abgemacht, dass dieser als Gegenleistung für die sexuelle Handlung Marihuana erhalten würde (Urk. D1/2/1, F/A 36 ff.; Urk. D1/2/2, F/A 32 f., 37; Urk. D1/2/3, F/A 19 f.; Urk. 40 S. 33, S. 36 f.). 2.2. Standpunkt des Privatklägers Der Privatkläger bestreitet mit dem Beschuldigten freiwillig sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Der Beschuldigte habe geglaubt, dass der Privatkläger und D._____ ihn um Geld betrogen hätten. Als der Privatkläger zu ihm nach Hause gegangen sei, um Gras zu kaufen, habe der Beschuldigte von ihm verlangt, er müsse ihm den Betrag von Fr. 6'000.– sofort zurückbezahlen, ansonsten er ihm "eins blasen" müsse. Als der Privatkläger gesagt habe, dass er das Geld nicht

- 11 - habe, habe der Beschuldigte das Messer herausgezogen und ihn damit bedroht, sodass er ihn schliesslich oral befriedigt habe. Er habe dies getan, weil er Angst davor gehabt habe, abgestochen zu werden oder zu Analverkehr gezwungen zu werden (Urk. D1/3/1, F/A 88, 91 ff.; Urk. D1/3/5, S. 12; Urk. D1/3/10, F/A 30, 50 ff., 86 ff., 181 ff.). 2.3. Äusserer Sachverhalt Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt. Auch gab der Beschul- digte zu, dass ihm bekannt gewesen ist, dass der Privatkläger dazumal 16 Jahre alt gewesen ist (Urk. D1/2/2, F/A 27 f.; Urk. 40 S. 34). Der Beschuldigte hat mit seinem Mobiltelefon eine Videoaufzeichnung der sexuellen Handlung erstellt, wel- che den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen wiedergibt (Urk. D1/1/4). So hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass sich sein Geständnis mit der in den Ak- ten liegenden Videoaufnahme deckt (vgl. Urk. 96 E. 6.3.1.1). Was den Oralverkehr mit dem minderjährigen Privatkläger samt der Erstellung des Videos davon angeht, gilt der äussere Anklagesachverhalt demnach, wie er in der Anklage umschrieben ist, als erstellt. 2.4. Innerer Sachverhalt 2.4.1. In subjektiver Hinsicht wird der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten wei- testgehend bestritten. Insbesondere bestritt er, den Privatkläger zur Oralbefriedi- gung gezwungen, Gewalt angewendet zu haben und ihm mit dem Messer gedroht zu haben, ihn umzubringen (Urk. D1/2/1, F/A 36; Urk. D1/2/2, F/A 29; Urk. D1/2/3, F/A 19 f., 23; Urk. 40 S. 33). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stehen sich die Schilderungen des Beschuldigten und des Privatklägers bezüglich des Grundes und der Freiwilligkeit der sexuellen Handlung diametral gegenüber (Urk. 96 E. 6.3.1.1). 2.4.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3), beschlägt somit den zu er- stellenden Sachverhalt und nicht in erster Linie die rechtliche Würdigung. Was die Absicht bzw. den subjektiven Tatbestand des Beschuldigten betrifft, ist vorab dar-

- 12 - auf hinzuweisen, dass bei inneren Tatsachen ein strikter Beweis naturgemäss nicht möglich ist, sondern diese regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiede- ner Indizien ermittelt werden können. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenser- fahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In- dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserheb- liche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361, sowie 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hin- weisen). 2.4.3. Zur Erstellung des inneren Sachverhaltes ist auf die im Recht liegenden Be- weismittel abzustellen. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich zu den Regeln der Beweiswürdigung, zur Bedeutung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO und im Besonderen zur Würdigung von Aussagen geäussert (Urk. 96 E. III. 2. f.). Es kann auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen wer- den. Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-3 und Urk. 40) sind denjenigen des Privatklägers (Urk. D1/3/5-12) gegenüberzustellen und zusammen mit der ak- tenkundigen Videoaufnahme des Oralverkehrs samt der Abschrift der Kantonspoli- zei Zürich vom 2. Juni 2020 (Urk. D1/1/4-5) in ein schlüssiges Gesamtbild zu brin- gen. 2.5. Aussagen des Beschuldigten im Überblick 2.5.1. Den Erwägungen der Vorinstanz folgend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte in allen Einvernahmen konstant aussagte, mit dem Privatkläger ver- einbart gehabt zu haben, diesem im Gegenzug zur Vornahme sexueller Handlun- gen Marihuana auszuhändigen (Urk. 96 E. 6.3.2.2; Urk. D1/2/1, F/A 39 f.; Urk. D1/2/2, F/A 18-20, 32; Urk. D1/2/3, F/A 25, 29; Urk. 40 S. 33-35). Das Aussa-

- 13 - geverhalten des Beschuldigten ist dahingehend übereinstimmend, dass er stets vorbrachte, die sexuelle Handlung sei vom Privatkläger freiwillig erfolgt (Urk. D1/2/1 F/A 36, 38; Urk. D1/2/2, F/A 18, 28 f., 32; Urk. D1/2/3, F/A 19 f., 23-25, 27, 32; Urk. 40 S. 33, 37). 2.5.2. Der Beschuldigte führte weiter konstant aus, dass die sexuelle Handlung im Rahmen eines Rollenspiels stattgefunden habe (Urk. D1/2/1, F/A 42, D1/2/2, F/A 18). Das Rollenspiel sei jedoch auf Wunsch des Privatklägers zustande ge- kommen. Dieser sei darauf gestanden, sich in eine andere Person hineinzuverset- zen und sich erniedrigen zu lassen (Urk. D1/2/1, F/A 42 f., Urk. D1/2/2, F/A 29, 32, Urk. 40 S. 35 f.). Zudem hätte der Privatkläger das Rollenspiel gebraucht, um "geil" zu werden (Urk. D1/2/3, F/A 19, 23, 25, 32, 40, 175). Das Messer habe der Be- schuldigte hervorgenommen, um es auf dem Video nach einem "Überfall" ausse- hen zu lassen, dies sei so vereinbart gewesen (Urk. D1/2/1, F/A 44). Der Privatklä- ger habe ihm gesagt, dass es ihn anmachen würde, wenn es etwas härter zugehe (Urk. D1/2/2, F/A 33). Ihm würde ein devotes Verhalten gefallen (Urk. D1/2/3, F/A 177). Daher sei das Messer notwendig gewesen, dass der Privatkläger über- haupt Lust bekommen habe (Urk. D1/2/3, F/A 177). Er habe dieses nicht als Droh- mittel benutzt, es sei vielmehr Teil des Rollenspiels gewesen, denn der Privatkläger habe etwas gebraucht, um es für ihn spannend zu machen (Urk. D1/2/3, F/A 178, Urk. 40 S. 37). Das Rollenspiel hätten sie im Vorfeld zur Videoaufzeichnung be- sprochen und sich auf die Geschichte mit der Geldschuld geeinigt. Im Laufe der sexuellen Handlung habe der Beschuldigte sodann improvisiert und "einfach Sa- chen gesagt" (Urk. D1/2/3, F/A 183; Urk. 40 S. 37). Er erinnere sich daher auch nicht daran, dass er dem Privatkläger gedroht haben soll, diesen zu töten, wenn er sich weigern würde, seinen Penis in den Mund zu nehmen (Urk. 40 S. 38). Das Aufzeichnen der sexuellen Handlung sei ausserdem die Idee des Privatklägers ge- wesen. Dies habe ihn angetörnt (Urk. D1/2/2, F/A 39). Der Beschuldigte habe nie geglaubt, dass der Privatkläger ihn um Geld betrogen hätte, dies sei lediglich Teil des Rollenspiels gewesen (Urk. D1/2/1 F/A 27, 29 f.; Urk. D1/2/2 F/A 30; Urk. D1/2/3 F/A 36).

- 14 - 2.5.3. Hinsichtlich der Anzahl sexueller Handlungen mit dem Privatkläger erklärte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2020, es sei zwischen ihm und dem Privatkläger ein bis zwei Mal zu sexuellen Handlungen gekommen (Urk. D1/2/1 F/A 36). Im Rahmen ihrer Abmachung sei es darum ge- gangen, dass der Privatkläger ihm jeweils "eins blasen" würde, wofür dieser dann von ihm Marihuana erhalten würde (Urk. D1/2/1, F/A 40). Die Aussage, dass es ein bis zwei Mal zu sexuellen Handlungen, jeweils mit Rollenspielen, gekommen sei (Urk. D1/2/1 F/A 36, 42, 44), korrigierte der Beschuldigte sodann anlässlich der Haf- teinvernahme vom 6. März 2020 und gab an, dass sie sich zwar zweimal getroffen hätten, es jedoch nur beim zweiten Mal, als auch das Video entstanden sei, zu Sex gekommen sei (Urk. D1/2/2 F/A 58 f., 66). Seine Angaben hinsichtlich der dem Pri- vatkläger ausgehändigten Menge an Marihuana nach dem vollzogenen Oralver- kehr variierten von "zwei bis drei Joints oder ca. fünf Gramm Marihuana" (Urk. Urk. D1/2/1, F/A 39), zu "schätzungsweise einer Menge Marihuana im Wert von ca. Fr. 30.–" (D1/2/2, F/A 63), über "der Privatkläger wisse wieviel er mitge- nommen habe" (Urk. 40 S. 33), bis hin zu "er glaube, es seien 50 oder 100 Gramm gewesen" (Urk. 40 S. 41). Der Beschuldigte bestreitet, dass er vom Privatkläger um Geld betrogen worden sei, er habe dies im Video lediglich gesagt, da es zum Dreh- buch gehört hätte. Er sei nicht vom Privatkläger, sondern von D._____ betrogen worden (Urk. D1/2/3, F/A 34 ff., 37). 2.6. Aussagen des Privatklägers im Überblick Der Privatkläger führte aus, den Beschuldigten über den gemeinsamen Kollegen, D._____, kennengelernt zu haben (Urk. D1/3/5 S. 9; D1/3/6, F/A 10; D1/3/10, F/A 46). Er sei am Tattag zum Beschuldigten nach Hause nach C._____ gegangen, wie er dies bereits zuvor auch schon mit D._____ getan habe, um bei ihm wie gewohnt Marihuana zu kaufen (Urk. D1/3/5 S. 10; D1/3/6, F/A 14). Der Beschuldigte habe aber behauptet, der Privatkläger und D._____ hätten ihn um Fr. 6'000.– beraubt und habe von ihm das Geld zurückverlangt (Urk. D1/3/5 S. 10; D1/3/6, F/A 21). Der Privatkläger sei anderer Meinung gewesen, da D._____ sowohl den Beschuldigten als auch ihn um Geld betrogen habe (Urk. D/1/3/6, F/A 21 f., 27). Als sie an jenem Tag im Zimmer des Beschuldigten gewesen seien, habe dieser ihn gefragt, ob er

- 15 - ihm "eins blasen wolle", worauf er mit "Nein" geantwortet habe. Der Beschuldigte habe darauf "Ja, doch" gesagt (Urk. D1/3/10, F/A 51). In der Folge habe der Be- schuldigte ein Messer hervorgeholt und gesagt, der Privatkläger müsse ihm "eins blasen", ansonsten er ihn erstechen würde (Urk. D1/3/5 S. 12; Urk. D1/3/10, F/A 30; Urk. D1/3/10, F/A 54, 182). Zuerst habe er sich überlegt, wie er da raus- kommen könne und wie er das verhindern könne, zumal der Beschuldigte, als er (der Privatkläger) hereingekommen sei, die Tür abgeschlossen habe (Urk. D1/3/10, F/A 31, 68 ff., 199). Der Beschuldigte sei dann mit dem Messer auf ihn zugekom- men (Urk. D1/3/10, F/A 75 ff.) und habe sich selber ausgezogen. Aus Angst vor dem Beschuldigten habe er den Oralverkehr an diesem vollzogen (Urk. D1/3/5 S. 12; D1/3/10, F/A 54, 85 ff., 181). Der Beschuldigte habe eine Videoaufnahme vom Oralverkehr machen wollen, um diese seinem Dealer zu zeigen, so müsse er diesem das Geld nicht bezahlen, um welches er betrogen worden sei. Vor Beginn der Aufnahme hätten sie miteinander abgesprochen, dass der Privatkläger anläss- lich der Aufnahme sagen solle, er habe den Beschuldigten ausgenommen und das Geld mit D._____ gestohlen (Urk. D1/3/10, F/A 102 ff., 253). Der Beschuldigte habe ausserdem gewollt, dass er ihm "den Arsch lecke", was er keinesfalls habe machen wollen. Dieser habe ihn aufgefordert, weiterzumachen, worauf er gesagt habe: "Ich chotz jetzt denn grad." Dies habe der Beschuldigte mit "Ja gut" quittiert, worauf er sich angezogen habe und gegangen sei (Urk. D1/3/10, F/A 109 ff.; D1/3/10, F/A 118 ff.). Der Beschuldigte habe ihm an diesem Abend kein Marihuana geben (Urk. D1/3/6, F/A 56, 61). Es sei ausserdem nie Thema gewesen, dass er Marihu- ana mit Sex bezahlen solle (Urk. D1/3/10, F/A 236; Urk. 39 S. 21). Er habe den Beschuldigten danach nie mehr gesehen (Urk. D1/3/10, F/A 126). Auf die Frage, ob er sich überlegt habe, zur Polizei zu gehen, habe er gesagt, dass er dafür viel zu grosse Hemmungen gehabt hätte und zuerst einmal selber damit habe klarkom- men müssen (Urk. D1/3/10, F/A 129 f.). Erst nach etwa zwei Monaten habe er ei- nem Kollegen seines Bruders davon erzählt, als jenem aufgefallen sei, dass bei ihm etwas nicht stimmte (Urk. D1/3/10, F/A 132 ff.).

- 16 -

3. Würdigung 3.1. Wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, lassen sich sowohl in den Aus- sagen des Beschuldigten als auch in denjenigen des Privatklägers diverse Wider- sprüche und Ungereimtheiten erkennen. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, ist vorab auf diese zutreffenden und detaillierten Erwägungen zu verweisen (Urk. 96 E. 6.3.2. ff.). Für die Erstellung des inneren Sachverhaltes sind nachfol- gend die Umstände darzulegen, aus welchen Rückschlüsse auf den inneren Sach- verhalt gezogen werden können. 3.1.1. Der Beschuldigte stellt sich von Anfang an auf den Standpunkt, dass der Privatkläger mit dem Vorschlag gekommen sei, ihm seine sexuellen Dienste gegen Marihuana zu bieten (vgl. vorstehend E. II. 2.5.1.). Damit sagt er nicht nur, dass der Privatkläger den Oralverkehr freiwillig vorgenommen habe, sondern dies sogar in- itiiert hätte. Zunächst ist mit der Vorinstanz zwar zu konstatieren, dass die Version des Beschuldigte, wonach der noch nicht einmal 17-jährige Privatkläger aufgrund entsprechender sexueller Vorlieben für Erniedrigungen den Oralverkehr freiwillig mitgemacht bzw. gar selber gewollt habe, auf den ersten Blick durchaus lebens- fremd erscheint und man bei dieser Ausgangslage vorderhand durchaus geneigt ist, die Darstellung des Beschuldigten als offenkundige Schutzbehauptung zu ver- werfen und gestützt auf die belastende Darstellung des jugendlichen Opfers den Anklagevorwurf als erstellt zu erachten. Eine genauere Betrachtung der im Recht liegenden Beweise lässt Zweifel an diesem Schluss aufkommen. Dabei kommt ne- ben den Aussagen der beiden Beteiligten insbesondere auch der Videoaufnahme des Vorfalls (Urk. D1/1/4; Abschrift Urk. D1/1/5) besonderes Gewicht zu. 3.1.2. Fragen wirft zunächst der "Einsatz" des Klappmessers auf, das gemäss An- klage vom Beschuldigten als Nötigungsmittel eingesetzt worden sei, um den Oral- sex gegen den Willen des Privatklägers zu erzwingen. Als die Aufnahme beginnt, steht der Privatkläger bereits in Boxershorts vor dem Beschuldigten und wird von diesem danach gefragt, ob er ihn "abgezogen" (im umgangssprachlichen Sinne für bestohlen oder betrogen) habe, was der Privatkläger umgehend bestätigt. Danach folgt der Privatkläger bereits der Aufforderung des Beschuldigten, ihn nun freizu- machen, wobei der Privatkläger dieser Aufforderung ebenfalls sogleich nach-

- 17 - kommt, bis der Beschuldigte entblösst vor dem nun knienden Privatkläger steht. Erst jetzt nimmt der Beschuldigte das Handy, das er bislang zum Filmen in der rechten Hand gehalten hatte, in die bis dahin sichtbar freie linke Hand, dreht sich etwas nach rechts ab und scheint mit der nun frei gewordenen rechten Hand zur Seite oder leicht nach hinten (Richtung Tisch) zu greifen, um sich des Klappmes- sers zu behändigen, und klappt dieses dann aus (Urk. D1/1/4, ca. erste Minute). Der Umstand, dass der Privatkläger selber bereits ausgezogen ist und bereits mit der Vorbereitung des Oralverkehrs beginnt, lässt darauf schliessen, dass das Klappmesser – jedenfalls in dieser Phase des Vorfalls – keine entscheidende Rolle gespielt hat, um dem Privatkläger sexuelle Handlungen abzunötigen. Dieser Um- stand und überdies die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Messer zum "Ein- satz" bringt, lässt diesen Part des Videos tatsächlich eher inszeniert bzw. improvi- siert denn ernsthaft bedrohlich erscheinen. Nicht nur wird das Messer nur kurz vor- gehalten und dabei jeweils mit der Spitze gegen unten und mit einigem Abstand zum Privatkläger gehalten. Es scheint vielmehr gar so, als hätte der Beschuldigte das Messer zunächst vergessen bzw. als sei ihm der Gedanke daran erst spontan in den Sinn gekommen. So ist es letztlich er, der den Privatkläger, der bereits dabei war, den bis dahin unbewaffneten Beschuldigten vollständig zu entkleiden, mit den Worten "Und wart..." kurz innehalten lässt, bis er die Hand zum Filmen gewechselt und sich des Messers – wie dargelegt vom Tisch daneben – behändigt hat, nur um dem Privatkläger das "Geständnis", das dieser zuvor zu Beginn der Aufnahme be- reits abgelegt hatte, nochmals abzunehmen, diesmal aber unter Vorhalt des Mes- sers. Sodann wird das Messer nach wenigen Sekunden wieder weggelegt und ist ab da nicht mehr sichtbar. Es befindet sich jedenfalls – entgegen den Aussagen des Privatklägers (vgl. sogleich) – nicht mehr in den Händen des Beschuldigte, der ab da unter anderem eine Zigarette hält und teilweise den Kopf des Privatklägers hinunterdrückt. Der Privatkläger konnte denn auch keine Angaben darüber ma- chen, wo sich das Messer, nachdem es der Beschuldigte vor Beginn des Oralver- kehrs vorgezeigt hatte, während der restlichen rund sieben Minuten, die das Video andauert, befunden habe (Urk. D1/3/10 S. 13, 20). 3.1.3. Die Aussagen des Privatklägers weisen sodann an verschiedenen Stellen Auffälligkeiten und teilweise Inkonsistenzen auf. Zwar folgt er über sämtliche Aus-

- 18 - sagen hinweg dem Standpunkt, dass der Oralsex vom Beschuldigten erzwungen worden sei. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen wirken aber mehrheitlich blass und sind immer wieder über längere Phasen nur von einsilbigen Antworten geprägt, und selbst diese kommen oft erst nur auf mehrfache Nachfragen zustande (beispielhaft Urk. D1-3/10 S. 14 - 18). Verschiedentlich stehen seine Aussagen so- dann im Widerspruch zur aktenkundigen Videoaufnahme des Vorfalls (insbeson- dere Urk. D1/3/10 S. 12, wonach der Beschuldigte sich selber ausgezogen habe und er [der Privatkläger] dazu nichts habe machen müssen; dass der Oralverkehr nur im Bett und noch nicht im Stehen bzw. auf den Knien begonnen habe; dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle zum Bett gehen und er darauf dahingegan- gen sei; ferner S. 13, wonach der Beschuldigte beim "blasen" auf dem Bett das Messer weiterhin vorgehalten habe; S. 19, wonach der Beschuldigte dort gesagt habe "Wart schnell, ich starte s'Video" und erst ab da begonnen habe, zu filmen; S. 24, wonach er sich nicht mehr an das [sich selber oder vom Beschuldigten] wäh- rend des Oralverkehrs aufgesetzten Baseballcap des Beschuldigten erinnern konnte). Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Privatkläger den Be- schuldigten im Zusammenhang mit den von ihm (dem Privatkläger) verübten Ein- bruchsdiebstählen sowie hinsichtlich von Gelddiebstählen zum Nachteil seiner Mut- ter falsch belastet hat, gab er doch diesbezüglich zunächst an, vom Beschuldigten mit einem Video bzw. der Androhung, dieses zu veröffentlichen, "erpresst" bzw. dazu gezwungen worden zu sein, diese Vermögensdelikte zu begehen und ihm dann das erbeutete Geld abzuliefern (Urk. D1/3/1 S. 1 ff.; Urk. D1/3/2 S. 3; Urk. D1/3/3 S. 2 ff., 10). Erst in einer späteren Einvernahme revidierte er seine Be- lastung des Beschuldigten und gab an, dies nur erzählt zu haben, damit es für ihn besser aussehe. Der Beschuldigte habe damit nichts zu tun und das erbeutete Geld habe er für sich gebraucht bzw. ausgegeben (Urk. D1/3/5 S. 11, 13). Dies zeigt, dass der Privatkläger, der eingestandenermassen selber in deliktische Tätigkeiten involviert war, nicht davor zurückschreckte, den Beschuldigten falsch zu belasten, um sich selber in besserem Licht dastehen zu lassen. Eine Falschbelastung er- scheint mithin auch hinsichtlich des vorliegenden Vorfalls nicht ausgeschlossen. Mit Blick auf ein mögliches Motiv für eine solche ist erwähnenswert, dass der Pri- vatkläger nicht von sich aus zur Polizei ging, um die nun dem Beschuldigten vorge-

- 19 - worfene sexuelle Nötigung anzuzeigen, sondern er das Video – wie soeben darge- legt – erst im Rahmen der Strafuntersuchung gegen sich selber in Spiel brachte, um sich zu entlasten. 3.1.4. Unklar ist ferner, wie bzw. weshalb es zum Video und zum darauf gezeigten Oralverkehr zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten gekommen ist. Als die Videoaufnahme beginnt, steht der Privatkläger bereits nur noch mit Boxershorts bekleidet vor dem Beschuldigten, welcher selber bereits keine Hosen mehr trägt. Nicht ersichtlich ist mithin, wie es zu dieser Ausgangslage gekommen ist. Der Pri- vatkläger gab diesbezüglich zu Protokoll, dass er bereits vor dem Start des Videos vom Beschuldigten mit dem Messer bedroht worden sei, als sie sich beim runden Tisch in der Mitte des Zimmers gegenübergestanden seien und geredet hätten (Urk. D1/3/10 S. 11; dazu Skizze Urk. D1/3/9). Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er ihm "eins blasen" wolle, was er verneint habe, worauf der Beschuldigte "Ja doch" gesagt und das Messer vorgehalten habe. Aus Angst, er würde ihn abste- chen, habe er es dann einfach gemacht (Urk. D1/3/10 S. 8 f.). Der Beschuldigte sei dann mit dem Messer in der Hand auf ihn zugekommen und habe gesagt "Ja mach etz ändlich", worauf er "Ja, okay" geantwortet und es dann halt gemacht habe (Urk. D1/3/10 S. 11). Weshalb aber das Messer zwischenzeitlich bis zur Videoauf- nahme wieder eingeklappt bzw. weggelegt worden wäre, um es dann während der Videoaufnahme demonstrativ wieder hervorzunehmen und zu öffnen, ist allerdings nicht nachvollziehbar. 3.1.5. Der Beschuldigte gibt – wie bereits erwähnt – an, der Privatkläger habe dem Oralverkehr und auch dem Video zugestimmt, es sei sogar seine Idee gewesen. Übereinstimmend geben zumindest beide an, sich vor dem Video darüber unter- halten zu haben, wie dieses ablaufen solle, mithin dass tatsächlich eine Art grobes Drehbuch besprochen worden sei, wer was sagen würde (Urk. D1/3/10 S. 13, 27 f.; Urk. D1/2/3 S. 8). Dies vermag mithin auch zu erklären, weshalb das Video – wie zuvor bereits dargelegt – weitgehend inszeniert wirkt. Im Dunkeln bleibt allerdings, was der Zweck dieses inszenierten Videos gewesen sein soll. Der Beschuldigte nennt keinen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Absicht, die mit dieser Video- aufnahme verfolgt worden wäre. Das damit aufgezeichnete "Geständnis" des Pri-

- 20 - vatklägers, dass dieser ihn zusammen mit "D1._____" bzw. "D2._____" (D._____) "abgezogen" habe, sei Teil des einvernehmlichen Rollenspiels gewesen, auch das mit dem Messer. Sie hätten es so aussehen lassen wollen, als ob der Privatkläger gepeinigt würde. Zu seinen auf dem Video hörbaren Aussagen gibt er an, er habe dann einfach im Sinne des Drehbuchs improvisiert und irgendwelche Sachen ge- sagt (Urk. 40 S. 37). Diesbezüglich ist immerhin zu konstatieren, dass das Gespro- chene tatsächlich eher wirr klingt und insbesondere die genannten Zahlen mehr zufällig gewählt erscheinen. So ist einmal von 13 "G" (wohl für "Gramm" betreffend Drogen; denkbar wäre auch "grand", Englisch umgangssprachlich für Tausend Pfund/Dollar/Franken), die ihm der Privatkläger und D1._____ bzw. D2._____ "ab- gezogen" hätten, dann von 6 ½ Tausend (Franken), dann wieder von Fr. 5'600.– (vgl. Abschrift zum Video Urk. D1/1/5 S. 1 f.). Der Privatkläger gab demgegenüber in der polizeilichen Einvernahme zunächst an, der Beschuldigte sei von D1._____ um Fr. 6'000.– bestohlen bzw. "abgezogen" worden (Urk. D1/3/6 S. 3). Im gericht- lichen Verfahren an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann wieder an, es sei da um Fr. 2'000.– gegangen (Urk. 39 S. 12). Insgesamt ergeben die Aus- sagen mithin wenig Sinn. Ähnlich sieht es auch aus, was den angeblichen Zweck des Videos angeht. Gemäss Angaben des Privatklägers soll der Beschuldigte D1._____ Fr. 6'000.– anvertraut haben, damit dieser beim Privatkläger in diesem Wert Gras kaufen würde. D1._____ sei dann aber mit dem Geld abgehauen und der Beschuldigte habe diesen Betrag deshalb nun auch vom Privatkläger zurück- gewollt (Urk. D1/3/5 S. 11; D1/3/6 S. 4). Laut dem Privatkläger habe der Beschul- digte ihn zum Oralverkehr und zur Aufnahme desselben gezwungen, damit er (der Beschuldigte) das Video seinem Dealer zeigen können, damit dieser ihm das Geld bzw. das Gras zurückgebe (Urk. D1/3/10 S. 28). Wiederum ist unklar, um was für Geld es denn genau gehen soll. Jedenfalls macht auch diese Erklärung wenig Sinn und bietet mehr Anlass zu Fragen, als dass sie Antworten liefern würde. Weshalb sich der Dealer des Beschuldigten von einem solchen Video beeindrucken oder beeinflussen lassen würde, ist nicht ersichtlich, soll es sich doch um eine Sache zwischen dem Privatkläger, D1._____ und dem Beschuldigten gehandelt haben, in die der Dealer des Beschuldigten gar nicht involviert gewesen ist. Und selbst wenn ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zweck nicht ein einfaches, auf Vi-

- 21 - deo aufgezeichnetes Geständnis reichen würde, wie es der Privatkläger zu Beginn des Videos auch bereits abgelegt hatte, sondern darüber hinaus noch eine sexuelle Nötigung zum Nachteil des Privatklägers notwendig oder zielführend gewesen wäre. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Video ausdrücklich sagt, der Privat- kläger müsse keine Angst habe, er zeige dieses Video niemandem (vgl. Abschrift zum Video Urk. D1/1/5 S. 2: "Das gseht niemerd, das muesch wüsse, ich bin nöd so..."), was nicht nachvollziehbar ist, wäre dies gerade – wie der Privatkläger be- hauptet – der Hauptzweck der Videoaufnahme gewesen. Schliesslich ist festzuhal- ten, dass der Privatkläger in der Zeit des Vorfalls sehr viel Marihuana konsumierte, er mithin auf eine stetige Versorgung damit angewiesen war, aber gleichzeitig auf- grund seines Alters und mangelnder Erwerbstätigkeit kaum Geld zu Verfügung hatte, weshalb er mitunter auch Einbrüche beging (Urk. 39 S. 6 f.). Bei dieser Aus- gangslage erscheint es jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen oder gänzlich abwegig, dass der Privatkläger dazu eingewilligt haben oder ihm gar an- geboten haben könnte, dem Beschuldigten statt Geld sexuelle Handlungen als Ge- genleistung gegen Marihuana anzubieten. In Anbetracht dessen, dass der Privat- kläger geltend machte, nicht nur der Beschuldigte, sondern auch er sei von D1._____ um Geld (Fr. 600.–) betrogen worden und dass sie gemeinsam realisiert hätten, dass sie beide von diesem "verarscht" worden seien (Urk. D1/3/5 S. 11; Urk. D1/3/6 S. 3), erscheint letztlich selbst die Version des Verteidigers, wonach die beiden in gemeinsamer Absprache das Video inszeniert hatten, um damit D1._____ zur Rückzahlung ihres Geldes zu bewegen, indem diesem vorgeführt wird, was auch ihm blühen könnte, wenn er das Geld nicht zurückgibt (Urk. 113 S. 5), an sich ebenfalls nicht von vornherein abwegig, was jedoch offen bleiben kann, nachdem dies so von keinem der Beteiligten behauptet wird. 3.1.6. Insgesamt lässt sich nach dem Gesagten konstatieren, dass letztlich offen bleiben muss, was Hintergrund, Anlass und Zweck des Videos und des darauf auf- gezeichneten Oralverkehrs zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ge- wesen ist, erweisen sich doch sowohl die Version des Beschuldigten als auch die soeben dargelegte Version des Privatklägers von gleichermassen zweifelhafter Glaubhaftigkeit. Übrig bleibt damit ein nach einer entsprechenden Vorbesprechung entstandenes Video des Beschuldigten, in welchem dieser in relativ inszeniert wir-

- 22 - kender Manier scheinbar gegen den Willen des Privatklägers zum Oralverkehr be- wegt. Auffällig ist jedoch auch, dass der Beschuldigte zunächst die Widerrede des Privatklägers dagegen, dass dieser ihm auch noch "das Arschloch lecken" sollte, ohne weiteres akzeptiert und schliesslich den Oralverkehr umgehend abbricht bzw. zu Abbruch kommen lässt, als der Privatkläger von sich aus mit der Stimulierung des Beschuldigten aufhört und erstmals sagte, er brauche ein Pause und wolle trin- ken, worauf unbestrittenermassen keine weiteren sexuellen Handlungen mehr vor- genommen wurden und der Privatkläger die Wohnung des Beschuldigten ohne wei- teres verlassen konnte (Videoaufnahme D1/1/4 ganz am Ende: Privatkläger: "Hey, ich bruch mol e Pause... bitte... chan ich trinke... min Hals... ich mue glaubs go chotze." - Beschuldigter: "Isch guet. Lah's bliibe."; Urk. D1/3/10 S. 14 f., 21, 28). Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Privatkläger nicht den Eindruck macht, als würde er den Oralverkehr am Beschuldigten selber irgendwie genies- sen. Vielmehr wirkt er eher angeekelt. Dies alleine reicht jedoch vor dem Hinter- grund der zahlreichen hiervor dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten für sich noch nicht für einen Schuldspruch, zumal der Umstand, dass der Privatkläger am Oralverkehr scheinbar keinen Gefallen fand bzw. teilweise gar angeekelt wirkte, noch nicht ohne rechtserhebliche Zweifel belegt, dass er die orale Befriedigung des Beschuldigten nur gezwungenermassen bzw. gegen seinen Willen vorgenommen hatte und eine Abmachung mit dem Beschuldigten mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausschliessen würde. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass dem Privat- kläger der Vorfall bis heute sehr unangenehm ist bzw. er gar darunter leide. Dass jemand eine Handlung oder Entscheidung im Nachhinein bereut oder gar psychisch darunter leidet, kann für sich noch nicht zum Schluss führen, dass diese unter Zwang zustande gekommen sein muss. 3.2. In einer Gesamtbetrachtung bestehen mitunter zu viele Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger wie in der Anklage umschrieben zum Oralver- kehr genötigt hat. Der Beschuldigte ist deshalb dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der (qualifizierten) sexuellen Nötigung freizusprechen. 3.3. Nachdem wie dargelegt nicht erstellt werden kann, dass die sexuellen Hand- lungen unter Zwang und gegen den Willen des Privatklägers erfolgten, ist auch

- 23 - nicht erstellbar, dass der Beschuldigte den Privatkläger genötigt hat, über diesen Vorgang Stillschweigen zu bewahren, andernfalls ihm negative Konsequenzen dro- hen würden. Zutreffend ist zwar, dass der Beschuldigte im Video etwas in diese Richtung äusserte (vgl. Abschrift zum Video Urk. D1/1/5 S. 1: "Wenn das öperem seisch, du weisch was passiert."). Wie dargelegt, erweist sich das Video allerdings als weitgehend inszeniert. Zudem können selbst die Sachverhaltsvarianten, dass die beiden das Video inszeniert hatten, um D1._____ zur Rückgabe des Geldes zu bewegen, genauso wenig ausgeschlossen werden, wie die anderen Tatvarianten, mitunter dass der Privatkläger in die sexuelle Handlung als Gegenleistung für Dro- gen eingewilligt hatte. In diesen Fällen wäre von vornherein nicht ersichtlich, wes- halb der Beschuldigte den Privatkläger ernsthaft hätte nötigen sollen, niemandem darüber zu erzählen bzw. bei der ersten Variante (Einschüchterung/Nötigung von D1._____ zur Geldrückgabe) hätte gerade der Zweck des Videos darin bestanden, dieses einem Dritten zu zeigen. Nach dem Gesagten lässt sich mithin auch dieser Vorwurf nicht rechtsgenüglich erstellen und der Beschuldigte ist – in Anwendung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) – auch vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung freizusprechen. 3.4. Hinsichtlich der Herstellung eines pornografischen Videos, das sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen (Privatkläger) zeigt, ist der Beschuldigte wie eingangs dargelegt geständig. Auf die Erstellung des inneren Sachverhaltes bzw. die von der Verteidigung diesbezüglich erhobenen Einwände ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Wer Gegenstände oder Vorführungen (pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografi- sche Vorführungen einer Person unter 16 Jahren), die tatsächliche sexuelle Hand- lungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB (Satz 2) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

- 24 - bestraft. Im Weiteren ist auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu ver- weisen (Urk. 96 E. 6.4.3.1 f.).

2. Der Beschuldigte hat den zum Tatzeitpunkt minderjährigen Privatkläger mit seinem Mobiltelefon aufgenommen, als dieser ihn oral befriedigte und somit eine tatsächliche sexuelle Handlung ausführte. Damit stellte der Beschuldigte Pornogra- fie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB her. Folglich ist der objektive Tatbe- stand erfüllt.

3. Der Beschuldigte erkundigte sich während der Videoaufzeichnung beim Pri- vatkläger nach dessen Alter, entsprechend wusste er im Tatzeitpunkt um die da- malige Minderjährigkeit des Privatklägers und nahm damit zumindest in Kauf, dass er mit der Aufnahme harte Pornografie herstellte. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. Als unbehelflich erweist sich der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte und der Privatkläger vorwiegend ein an D1._____ gerichtetes Drohvideo habe erstellen wollen (Urk. 113 S. 10), ist doch die Frage, ob über die Herstellung der pornografischen Darstellung hinaus noch eine weitergehende Ab- sicht verfolgt wird oder nicht, für die Erfüllung des Tatbestands nicht entscheidend.

4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte hat sich mithin der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig gemacht. IV. Strafe und Vollzug

1. Ausgangslage und Anträge Die Staatsanwaltschaft forderte vor Vorinstanz eine Bestrafung des Beschuldigten mit 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Fr. 300.–, teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Februar 2020 (Urk. 15 S. 2, 10). Der Beschuldigte beantragte demgegenüber eine Freiheits- strafe von 6 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzuges (Urk. 44 S. 1). Die Vorinstanz gelangte schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 450.– (Urk. 96 S. 75). Vor Berufungsgericht beantragte die Staats-

- 25 - anwaltschaft die Bestätigung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe (Urk. 114 S. 1 und 3). Der Beschuldigte beantragte im Hauptstandpunkt wie dargelegt einen Frei- spruch hinsichtlich der qualifizierten sexuellen Nötigung und der versuchten Nöti- gung und entsprechend auch eine Anpassung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe samt der Busse (Urk. 113 S. 2 Anträge Ziff. 1 und 2). Für den Fall, dass das Gericht seiner Argumentation für einen Freispruch vom Vorwurf der Pornografie nicht folgen würde, beantragte er in seinem Plädoyer eventualiter, diesbezüglich eine tiefere Strafe als die Vorinstanz einzusetzen (Urk. 113 S. 10).

2. Strafzumessung 2.1. Grundlagen 2.1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kor- rekt dargelegt (Urk. 96 E. IV. 1.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grund- sätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entspre- chendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 2.1.2. Mit Blick auf die Strafart ist festzuhalten, dass das Gesetz für die vom Be- schuldigten begangenen Delikte der Pornografie (sowohl in der Tatvariante des Herstellens nach Art. 197 Abs. 4 StGB als auch des Besitzes zum Konsum nach Art. 197 Abs. 5 StGB), des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG sowie der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Art. 19bis BetmG sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vorsieht. Einzig für die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zwingend eine Busse auszusprechen. Wie die Vor- instanz bereits zutreffend hervorhob und auch dem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen ist (Urk. 112), ist der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft. Im April 2019 wurde er – neben einer Busse – erstmals mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt, welche allerdings später nach einmaliger Verlängerung

- 26 - der Probezeit widerrufen wurde. Im Dezember 2019 folgte eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, die unbedingt ausgesprochen wurde. Im Februar 2020 wurde der Beschuldigte schliesslich zu einer weiteren Geldstrafe – im Umfang von 150 Tagessätzen als Gesamtstrafe mit der widerrufenen ersten Geldstrafe – verurteilt, die zusammen mit einer Busse ebenfalls vollzogen wurde. Kurz davor, mithin während laufendem Strafverfahren, beging er den Grossteil der hier zu beurteilenden Straftaten bzw. delinquierte auch nach dieser Verurteilung noch – teilweise einschlägig – weiter (Anklageziffern 2.4 Ziff. 1, 2.5 Ziff. 3 sowie Übertretungen Anklageziffern 2.4 und 2.5; vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 96 S. 57). Von den bislang ausgesprochenen und schlussendlich allesamt vollzoge- nen Geldstrafen liess sich der Beschuldigte also keineswegs beeindrucken. Mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 51) ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass sich eine weitere Geldstrafe ausreichend positiv auf sein Legalverhalten auswirken würde. Als Sanktionsart ist entsprechend sowohl für die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB, den Verstoss gegen das Waffengesetz als auch für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Art. 19bis BetmG eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.1.3. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB ist für diese Taten, die mit einer Freiheits- strafe zu belegen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie die Vorinstanz zwar richtig erkannt hat und soeben auch bereits er- wähnt wurde, wurden gewisse dieser Taten vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Februar 2020 begangen. Nachdem die hier auszusprechenden Sanktionen – allesamt Freiheitsstrafen sowie eine Busse – zur damals ausgesprochenen Geldstrafe keine gleichartigen Strafen darstellen, kommt die Bestimmung der (teilweisen) retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegend nicht zum Tragen. Die Gesamtstrafe ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden, ohne dass eine Zusatzstrafe zum damaligen Urteil auszusprechen wäre. 2.1.4. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten sexuellen Nöti- gung freizusprechen ist, erweist sich die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Anklageziffer 2.3) als das schwerste Delikt und dient mithin als Ausgangs-

- 27 - punkt für die Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Strafrahmen beläuft sich mithin auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. 2.2. Konkrete Strafzumessung 2.2.1. Pornografie Art. 197 Abs. 4 StGB (Anklageziffer 2.3, Ziff. 8) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die sexuelle Handlung mit dem zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Privatkläger mit seinem Mobiltelefon aufzeichnete und sie auf dem Datenspeicher abspeicherte. Der Privatkläger war damals mit 16 Jahren (rund 1 Monat vor seinem 17. Geburts- tag) nahe an der Grenze der Volljährigkeit, und es handelte sich mit rund 8 Minuten zwar nicht um eine nur kurze, aber dennoch auch nicht um eine übermässig lange Aufnahme, welche Oralsex wiedergab, eine sexuelle Handlung, welche noch nicht so schwer wiegt wie der Vollzug von Geschlechtsverkehr. Zudem war der Privat- kläger noch mit einer Boxershort bekleidet. Der Beschuldigte handelte dabei mit direktem Vorsatz. Er gestand selbst ein, dass er unter einer Pornosucht leide. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Be- schuldigten als leicht einzustufen. Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2.2. Vergehen gegen Art. 19bis BetmG (Anklageziffer 2.1) Gemäss des von der Vorinstanz erstellten Sachverhaltes handelte es sich um zwei Gramm Marihuana, die der Beschuldigte dem Privatkläger übergeben hat. Entspre- chend war es eine sehr kleine Menge an Marihuana, welches als sogenannt "wei- che" Droge im Vergleich zu anderen Substanzen nur eine geringe Gesundheitsge- fährdung mit sich bringt. Der Beschuldigte verkaufte das Marihuana im kollegialen Umfeld. Er handelte vorsätzlich. Das Verschulden ist insgesamt als sehr leicht ein- zustufen, weshalb isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen angemes- sen erscheint und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ½ Monat erfolgt.

- 28 - 2.2.3. Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 2.2) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das federgestützte Klapp- bzw. Springmesser von einer Gesamtlänge von mehr als 12 cm und einer Klingenlänge von 5 cm noch im unteren Bereich der objektiven Gefährlichkeit einer Waffe anzusiedeln ist. Er besass das Messer lediglich während eines Monats und trug es nicht auf sich. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Die Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht. Dem insgesamt noch leichten Verschul- den angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von isoliert 20 Tagen, unter Berück- sichtigung der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um ½ Monat. 2.2.4. Pornografie Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklageziffer 2.6) Zur objektiven Tatschwere für das Konsumieren von Pornografie bzw. das Besitzen zum eigenen Konsum ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 96 E. VI. 3.2.3.5.), dass der Beschuldigte 1'609 Bilder und 2 Videos mit expliziten sexuellen Darstel- lungen bzw. Abbildungen tatsächlicher Handlungen mit Minderjährigen auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von Bildern sowie bei den darin abgebildeten Kindern und Jugendlichen wiederum um beson- ders schutzwürdige Rechtsgüter. Allerdings würden weitaus grössere Mengen an Bildmaterial vom Tatbestand erfasst. Schliesslich war auf dem Datenspeicher des Mobiltelefons ein Video zu finden, welches sexuelle Handlungen mit Tieren enthielt. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als gering einzustufen, denn der Beschul- digte handelte eventualvorsätzlich und vorwiegend aufgrund seiner Pornosucht. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten noch leicht wiegt. Es erscheint daher eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, die unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips zu einer Erhöhung um 4 Monate führt. 2.2.5. Mehrfache Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 2.4, Ziff. 1 und Anklageziffer 2.5, Ziff. 3)

- 29 - Zur objektiven Tatschwere ist auf den vorinstanzlich erstellten Sachverhalt abzu- stellen, wonach der Beschuldigte 456 g Marihuana, 136 g Haschisch und 9.6 g Ko- kaingemisch mit unbekanntem Reinheitsgrad (Anklageziffer 2.4, Ziff. 1) sowie 44 g Marihuana und 10 Ecstasy-Tabletten besass (Anklageziffer 2.5, Ziff. 3). Vorwie- gend handelte es sich also um Cannabis-Produkte und lediglich bei einer geringen Menge um harte Drogen. Die geringe Menge an Kokain und die Ecstasy-Tabletten hatte er zudem für vier ihm bekannte Personen auf deren Rechnung gekauft. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Verschulden wird subjektiv etwas dadurch relativiert, dass er in dieser Phase selber regelmässig und in grösserem Umfang Cannabis konsumierte (Urk. 40 S. 12). Insgesamt wiegt das Tatverschul- den leicht und erscheint diesem bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprin- zips um 4 Monate zu erhöhen. 2.2.6. Vergehen gemäss Art. 19bis BetmG (Anklageziffer 2.5, Ziff. 1) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei der Abgabe von höchstens einem Gramm Marihuana an das minderjährige Mädchen um einen einmaligen Vorfall, um eine geringe Menge und um keine harte Droge handelte. Die objektive und subjektive Tatschwere wiegen sehr leicht. Entsprechend er- scheint eine Einzelstrafe von 45 Tagen angemessen. Die Einsatzstrafe ist um 1 Mo- nat zu asperieren. 2.2.7. Übertretung des Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffern 2.4 und 2.5) Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zwingend mit einer Busse zu bestrafen. Unter Berücksichtigung der wiederholten Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der vom Beschuldigten vorge- brachten damaligen Betäubungsmittelsucht erscheint eine Busse von Fr. 400.– als angemessen. Aufgrund der unterschiedlichen Strafart ist diese kumulativ zur Frei- heitsstrafe auszusprechen.

- 30 - 2.3. Zwischenfazit Nach dem Gesagten resultiert anhand des Tatverschuldens für die Taten, die mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, eine hypothetische Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Hinzu kommt für die Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes eine Busse von Fr. 400.–. Nachfolgend ist auf die Täterkomponente einzugehen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist vor- weg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 96 E. IV. 3.3.3.). Der Beschuldigte ist zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei sei- nen Eltern aufgewachsen. Als er noch ein Kind gewesen sei, hätten sich seine El- tern scheiden lassen. Es sei rau zu- und hergegangen und er habe auch zu stottern begonnen. Die Zeit als Kind und Jugendlicher sei daher eher schwierig gewesen. Als er 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei, sei er nach Italien ins Heim gekommen. Dort sei er ein bis zwei Jahre gewesen und habe seinen Schulabschluss absolvie- ren können. Er sei wieder auf den richtigen Weg gekommen. Mit 17 oder 18 Jahren sei er wieder in die Schweiz zurückgekommen, habe bei seiner Mutter gewohnt und habe nach der Sekundarschule die zweijährige Detailhandelslehre EBA abge- schlossen. Danach sei es bergab gegangen. Obwohl er einen Abschluss gehabt habe, habe er sich nicht in den Alltag begeben. Betäubungsmittel hätten einen we- sentlichen Bestandteil seines Lebens gebildet. Er habe in dieser Phase sehr viel ferngeschaut und Pornografie konsumiert. Er sei nicht mehr rausgekommen, der Boden sei ihm unter den Füssen weggerissen worden. Er besuche jedoch seit Ok- tober 2021 zweimal pro Woche Therapiestunden, welche gut tun würden und ent- lastend seien. Die von Konflikten und einem Heimbesuch in Italien geprägte Kind- heit und Jugend und damit nicht einfache persönliche Vorgeschichte des Beschul- digten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Beruflich konnte er lange nicht Fuss fassen bzw. arbeitete trotz abgeschlossener Ausbildung nicht. Nachdem er zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im November 2021 noch im Stun- denlohn, aber bereits 100% arbeitete, führte er an der fortgesetzten Hauptverhand-

- 31 - lung vom 30. September 2022 aus, dass er bei der E._____ AG am Förderband eine unbefristete Vollzeitstelle gefunden habe. 2.4.2. Auch hinsichtlich des Verhaltens im Strafverfahren ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 96 E. IV. 3.3.4.). Der Beschuldigte war bezüglich der Betäubungsmitteldelikte bereits im Vorverfahren kooperativ und mehrheitlich ge- ständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Eine gewisse Reue und Einsicht ist – auch bezüglich der Betäubungsmitteldelikte – durchaus erkennbar, indem der Beschuldigte ausführte, dass sein Drogenkonsum schlecht gewesen sei, er sein Leben wieder in den Griff bekommen möchte und froh sei, dass er arbeiten könne und mit Therapiestunden begonnen habe. 2.4.3. Der Beschuldigte verfügt – wie bereits in den Erwägungen zur Wahl der Sanktionsart ausgeführt (vorne E. IV. 2.1.2.) – über drei Vorstrafen. Zu berücksich- tigen ist zwar, dass die ersten beiden Vorstrafen gemessen an der Strafhöhe (beide 30 Tagessätze Geldstrafe) noch nahe am Bagatellbereich lagen. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass bereits diese zumindest mit Blick auf die vorliegenden Betäubungsmitteldelikte bereits einschlägig waren. Mit der jüngsten Vorstrafe folgte sodann eine deutlich gewichtigere Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe, welche wiederum hinsichtlich Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und überdies hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz einschlägig ist (Urk. 112). Die Vorstrafen wirken sich entsprechen straferhöhend aus. In einer Gesamtbetrachtung wird diese Straferhöhung jedoch durch die Strafminderung aufgrund der schwieri- gen Verhältnisse in der Jugend des Beschuldigten, seine Kooperation im Verfahren und das Teilgeständnis aufgewogen. 2.4.4. Unter dem Strich ist die Täterkomponente mithin neutral zu gewichten. 2.5. Fazit Im Ergebnis resultiert ein Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Busse von Fr. 400.–.

- 32 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letz- ten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in sub- jektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind ne- ben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zudem auch teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. In Anbetracht der Strafhöhe von 18 Monaten Freiheitsstrafe kommt in objek- tiver Hinsicht sowohl eine bedingte als auch eine teilbedingte Strafe in Betracht. Der Beschuldigte ist, wie dargelegt, mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Bei den Vorstrafen handelte es sich jedoch allesamt um Geldstrafen, teilweise ver- bunden mit Bussen. Damit bedarf es mit Blick auf einen möglichen Aufschub des Vollzugs der vorliegenden Hauptstrafe auch keiner besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte wird nun zum ersten Mal mit einer Freiheitsstrafe belegt. Er zeigte sich auch einsichtig, hat mit einer Therapie begonnen und wieder Arbeit gefunden. Vor diesem Hintergrund darf in einer Ge- samtbetrachtung angenommen werden, dass er sich durch die erstmals ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten beeindruckt zeigen wird und ihn der dro- hende Widerruf dieser Strafe bei Nichtbewährung von der Begehung weiterer Ver- gehen und Verbrechen abhalten wird. Dem Beschuldigten ist mithin für die Frei- heitsstrafe noch einmal der bedingte Vollzug zu gewähren. Den verbleibenden,

- 33 - nicht unerheblichen Bedenken ist jedoch mit einer entsprechenden Probezeit im Umfang des gesetzlichen Höchstmasses von 5 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StG). An die Freiheitsstrafe sind gemäss Art. 51 StGB 2 Tage erstandene Haft anzurechnen.

3. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB der aufgeschobene Strafteil nicht mehr voll- zogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die Strafe und der Beschuldigte müsste die Freiheitsstrafe absitzen (Art. 46 Abs. 1 StGB).

4. Die auferlegte Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die ihm auferlegte Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Tätigkeitsverbot

1. Wird jemand wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst (Art. 67 Abs. 3 lit. c und lit. d Ziffer 2 StGB). Von der Anordnung eines Tätig- keitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB darf nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) verurteilt worden ist (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB).

2. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB, welche Vorführungen mit sexuellen Handlungen mit Minderjäh- rigen zum Inhalt hatten, schuldig gemacht und damit eine Katalogtat begangen, die in aller Regel ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Blick auf minderjährige Per-

- 34 - sonen nach sich zieht. Laut Gesetz kann das Gericht nur in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 StGB absehen, wenn dem Täter nicht eine Pädophilie diagnostiziert wurde und ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Abs. 5). Vorliegend wurde zwar kein Gutachten über eine mögliche pädophile Störung beim Beschul- digten erstellt. Bei ihm wurden allerdings nicht nur ein paar wenige, sondern mit rund 1600 Bildern und 2 Videos doch eine stattliche Zahl an kinderpornografischem Material gefunden. Zudem hat er selber ein solches Video mit einem wissentlich Minderjährigen produziert. Von einem besonders leichten Fall, der ein ausnahms- weises Absehen von einem Tätigkeitsverbot erlauben würde, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Trotz des Freispruchs im Hauptvorwurf der sexuellen Nöti- gung ist deshalb – im Ergebnis mit der Vorinstanz – ein lebenslängliches Tätigkeits- verbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen. VII. Zivilansprüche

1. Der Beschuldigte richtet sich im Berufungsverfahren gegen die Schuldsprü- che der qualifizierten sexuellen Nötigung, der versuchten Nötigung und der Porno- grafie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und beantragt in diesen Punkten einen Freispruch, unter entsprechender Abweisung der Zivilforderungen des Privatklä- gers (Urk. 101 S. 2, Urk. 113 S. 2).

2. Die Zivilforderung setzt sich einerseits aus einer Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'628.– (zuzüglich Zins), die der Privatkläger mit Kosten für in Anspruch genommenen Therapien im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung sowie der versuchten Nötigung, niemandem etwas von dieser zu erzählen, und der aus der Therapie folgenden Medikation, welche durch die Krankenkasse des Pri- vatklägers nicht gedeckt worden sei, zusammen. Andererseits verlangt er eine Ge- nugtuung für die seelische Unbill, die er als Folge dieses Vorfalls vom Januar 2020 erlitten habe und die sich in Form einer ausgeprägten Belastungsreaktion, Nerven- zusammenbrüchen und einem allgemein psychischen Ausnahmezustand geäus- sert habe und im Rahmen der psychologisch und psychiatrischen Abklärung u.a.

- 35 - als posttraumatische Belastungsstörung qualifiziert wurde. Hinsichtlich der Details der Begründung der privatklägerischen Zivilklage kann auf die ausführlichen Darle- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 64 ff.).

3. Die Vorinstanz hat auch bereits die rechtlichen Grundlagen des Adhäsions- verfahrens gemäss Art. 122 ff. StPO zutreffend wiedergegeben, so dass auch dar- auf grundsätzlich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 96 S. 62 f.). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO hat das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder es diese frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist Letzteres im Falle eines Freispruchs nicht der Fall, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Anders als noch vor Vorinstanz ist der Beschuldigte vorliegend von den Hauptvorwürfen der sexuellen Nötigung sowie der versuchten Nötigung zum Nachteil des Privatklägers, auf wel- chen dessen Zivilforderung beruht, freizusprechen. Insofern ist der Gutheissung der Zivilklage im Adhäsionsprozess bereits die Grundlage entzogen. Wie im Rah- men der diesbezüglichen Beweiswürdigung erwogen, ist zwar unumstritten, dass der sexuelle Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger stattge- funden hat und auf Video aufgezeichnet wurde. Anhand der im Strafverfahren er- hobenen Beweismitteln gänzlich im Dunkeln geblieben sind jedoch die Hinter- gründe, die dazu geführt haben, mithin wer die Initiative dazu ergriffen hat und was der Zweck davon gewesen sein mag. Nachdem es nach den Regeln der Beweis- würdigung im Strafprozess bereits ausreicht, dass auch andere (entlastende bzw. nicht tatbestandserfüllende) Sachverhaltsversionen denkbar sind bzw. in Frage kommen, um einen Freispruch nach sich zu ziehen bzw. es dafür bereits genügt, dass nicht unerhebliche Zweifel daran bestehen, dass es sich wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat, waren die genauen Umstände auch nicht weiter ab- zuklären. Es ist auch im Adhäsionsprozess nicht Sache des Strafgerichts, zusätzli- che Beweiserhebungen vorzunehmen, die für die Beurteilung des Strafpunktes nicht nötig sind. Soweit aufgrund der verbleibenden Unklarheiten eine zivilrechtli- che Verantwortlichkeit jedoch noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, erweist sich die Zivilklage trotz Freispruch als nicht spruchreif. Die Zivilklage des Privatklägers ist entsprechend – entgegen den Anträgen der Verteidigung – nicht

- 36 - abzuweisen, sondern gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers – vollumfäng- lich auferlegt (Urk. 95 Dispositiv-Ziffer 16). Der Beschuldigte wird neu hinsichtlich des gewichtigsten Vorwurfs der sexuellen Nötigung und überdies vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil des Privatklägers freigesprochen. Die übrigen zahlreichen Schuldsprüche blieben aber unangefochten oder werden bestätigt. Entsprechend sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zur Hälfte aufzuerlegen. Die vor- instanzliche Kostenfestsetzung – inklusive der Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklä- gers – blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet. Daran sind keine Änderungen vorzunehmen. Die erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO ist im Umfang der Hälfte vorzubehalten.

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Rahmen der Berufung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom

9. Februar 2015 E. 2.4.1.).

- 37 - 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung hinsichtlich der Freisprüche von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung durch. Glei- ches gilt – zumindest teilweise – hinsichtlich der Zivilforderung, die vorinstanzlich noch gutgeheissen wurde und nunmehr auf den Zivilweg verwiesen wird. Von den angefochtenen Schuldsprüchen bleibt einzig jener betreffend Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB bestehen. Zudem wird das Tätigkeitsverbot bestätigt. Ins- gesamt obsiegt der Beschuldigte jedoch in massgeblichem Umfang. Es erscheint angemessen, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung – zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen (2/3) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 24. November 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von etwas über 14 Stunden geltend (Urk. 115). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ist entsprechend mit aufgerundet Fr. 3'500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Kostenauflage (1/3) vorzubehalten. 2.4. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers hat für das Berufungsver- fahren keine Entschädigung geltend gemacht. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom

30. September 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 Lemma 3 und Lemma 5 - 9 (Schuldsprüche), 2 (Freisprüche von den Vorwürfen der Nötigung, An- klageziffer 2.3. Ziff. 1 und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelge-

- 38 - setz, Anklageziffer 2.5. Ziff. 2), 9 - 12 (Sicherstellungen) und 13 - 15 (Ko- stenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StGB.

2. Der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (Anklageziffer 2.3) und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.3, Ziff. 9) ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 400.– Busse.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

6. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziffer 2 StGB auferlegt.

7. Die Zivilansprüche des Privatklägers werden auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah-

- 39 - lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von einem Drittel vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers im Doppel für sich und  zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei  die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers im Doppel für sich und  zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils

- 40 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG, betreffend Freisprüche von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und Nötigung).

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. November 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Andres

- 41 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.