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SB230071

Mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses

Zürich OG · 2024-08-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit eingangs zitiertem Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 27. September 2022 vom Vorwurf der mehr- fachen Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB frei- gesprochen, soweit das Strafverfahren nicht eingestellt wurde. Weiter wurden die Verfahrenskosten dem Privatkläger auferlegt und dieser zur Bezahlung einer Pro- zessentschädigung von Fr. 60'000.– (inkl. MwSt. und Spesen) an den Beschuldig- ten für dessen anwaltliche Verteidigung verpflichtet (Urk. 62 S. 16).

E. 2 Gegen dieses Urteil erklärte der Privatkläger mit Eingabe vom 28. September 2022 rechtzeitig die Berufung, welche als Berufungsanmeldung entgegen genom- men wurde (Urk. 56). Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 reichte der Privatkläger innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Nach fristgerechtem Eingang der

- 5 - dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2023 auferlegten Prozess- kaution von Fr. 8'000.– (Urk. 67 + 70) wurde die Berufungserklärung mit Präsidial- verfügung vom 6. April 2023 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft unter Ansetzung einer Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintre- tensantrages zugestellt (Urk. 72). Die Staatsanwaltschaft verzichtete sowohl auf die Anschlussberufung als auch auf die Stellung eines Nichteintretensantrages (Urk. 74). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, was als Verzicht auf die Anschlussberufung zu werten ist. In der Folge wurde zur Berufungsverhand- lung vom 10. November 2023 vorgeladen (Urk. 80).

E. 2.1 Die Vorinstanz sah von einer Kostenpflicht des Beschuldigten ab (Urk. 62 S. 14). Nachdem der Privatkläger seine Berufung betreffend den Schuldpunkt zu- rückgezogen hat, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen, zumal er in der Be- rufungsbegründung auch keine entsprechenden Anträge mehr stellt (Urk. 87 S. 2). Bei der dem Beschuldigten von der Anklage vorgeworfenen Berufungsgeheimnis- verletzung im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Angesichts der Verfahrenseinstellung (betreffend den Anklagesachverhalt bezüg- lich der Übermittlung der zehn Honorarrechnungen) bzw. des rechtskräftigen Frei- spruchs (betreffend den Anklagesachverhalt bezüglich der Zurverfügungstellung von neun E-Mails) und der fehlenden Kostentragungspflicht des Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO, kann somit eine Kostenauflage an den Privatkläger in Betracht gezogen werden (Art. 427 Abs. 2 lit. a und b StPO).

E. 2.2 Der Privatkläger reichte am 6. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses Strafanzeige gegen den Beschul- digten ein und konstituierte sich als Privatkläger (Urk. 1 S. 2). Am weiteren Verlauf des Verfahrens beteiligte er sich unbestrittenermassen aktiv, indem er bzw. seine Rechtsvertretung namentlich an Einvernahmen des Beschuldigten teilnahm (vgl. Urk. 5 + 6), mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 zur Frage der Einstellung des Straf- verfahrens Stellung bezog (vgl. Urk. 11) und anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung Anträge stellte und diese im Rahmen des Plädoyers begründete (vgl. Urk. 52).

E. 2.3 Soweit die Privatklägerschaft vorbringt (vgl. Urk. 87 S. 5), die Staatsanwalt- schaft treffe am Fortgang des Verfahrens eine gewisse (Mit-)Verantwortung, so ist dieses Argument nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Die Staatsanwaltschaft ist in Anwendung von Art. 309 StPO zur Prüfung gehalten, ob ein Strafverfahren zu eröffnen ist oder eine Nichtanhandnahmeverfügung zu ergehen hat (vgl. Art. 310

- 9 - StPO), mithin relativiert sich die Verantwortlichkeit des Strafantragstellers bezüglich der Eröffnung einer Strafuntersuchung (vgl. ARNOLD, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, S. 113). Der Privatklägervertreter moniert in diesem Zusammenhang insbesondere, dass auch die Staatsanwalt- schaft den Umstand der nicht gewahrten Strafantragsfrist betreffend den Anklage- sachverhalt der zehn Honorarrechnungen hätte erkennen und den diesbezüglichen Vorwurf hätte fallen lassen müssen (Urk. 87 S. 5). Der Vorinstanz zufolge reichte der Privatkläger die anklagegegenständlichen zehn Honorarrechnungen bereits mit Klageschrift vom 11. Dezember 2020 im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug zu den Akten, weshalb die Strafantragsfrist betreffend diesen Anklagesachverhalt of- fensichtlich nicht eingehalten war (Urk. 62 S. 7), was der Privatkläger auch nicht in Abrede stellt (vgl. Urk. 87 S. 5). Unter diesen Umständen wäre es – mit dem Pri- vatklägervertreter (Urk. 87 S. 5) – grundsätzlich auch an der Staatsanwaltschaft ge- wesen, den diesbezüglichen Verfahrensteil mittels Nichtanhandnahme- oder Ein- stellungsverfügung zu erledigen. Nicht unbesehen bleiben kann dabei jedoch, dass der Privatkläger mit Strafanzeige vom 6. April 2021 zwar die Klageschrift vom

E. 3 Nachdem bereits im Vorfeld zur Vorladung das Gesuch des Privatklägers um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung bewilligt wurde (Urk. 78), ersuchte die Verteidigung mit Eingabe vom 30. August 2023 unter Hin- weis auf die angekündigte Aussageverweigerung des Beschuldigten vor Schranken des Berufungsgerichtes um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 81). Mit Beschluss vom 18. September 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Privatkläger Frist zur Stellung und Begründung der Beru- fungsanträge angesetzt (Urk. 82). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 reichte der Privatkläger sodann die Berufungsbegründung innert erstreckter Frist ein (Urk. 87), woraufhin der Beschuldigte am 8. Januar 2024 die Berufungsantwort folgen liess (Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft verzichtete derweil auf eine Stellungnahme (Urk. 91). Die Berufungsantwort wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2024 der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 93), worauf Letzterer um Erstreckung der unaufgeforderten Frist zur Stellungnahme er- suchte (Urk. 95). Innert erstreckter Frist verzichtete der Privatkläger mit Eingabe vom 1. Februar 2024 auf eine Replik (Urk. 96). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk-

- 6 - ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Während der Privatkläger mit Berufungserklärung vom

E. 3.1 = Praxis 2019 Nr. 114 bzw. BGE 144 IV 207, E. 1.3.1.; WEHRENBERG/FRANK,

- 12 - BSK StPO, 3. Aufl., 2023, N 21 f. zu Art. 432 StPO). Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebühren- verordnung; LS 215.3). Diese setzt sich gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV aus der Ge- bühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Bei der Festsetzung der Entschä- digung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach Aktenumfang, Kom- plexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der an- geklagten und zu beurteilenden Delikte (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 13. Oktober 2017 [Geschäfts-Nr. SB170088], E. V./2.3.). Bei einfachen Standardverfahren ist praxisgemäss von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizuges abgestellt werden muss (WEH- RENBERG/FRANK, BSK StPO, N 15 zu Art. 429 StPO). Nach zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privatverteidigers sodann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre Angemes- senheit zu prüfen (ZR 101 Nr. 19; ZR 102 Nr. 49; ZR 107 Nr. 74). Bei der Bemes- sung einer Entschädigung für Prozesskosten ist der Staat jedenfalls nicht an ir- gendwelche privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Anwalt und Klient gebun- den. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine an- gemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielge- richtet und effizient erbringen kann (Urteile 6B_950/2020 vom 25. November 2020, E. 2.3.1. und 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2.2.). 4.2. Im Kanton Zürich wird unterschieden zwischen den anwaltlichen Bemühun- gen, die im Rahmen des Vorverfahrens erbracht werden, und denjenigen, welche die Hauptverhandlung betreffen (§§ 16 und 17 AnwGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne der Art. 299 ff. StPO

- 13 - nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Für die Be- stimmung der konkreten Stundenansatzhöhe ist auf die allgemeinen Regeln von § 2 AnwGebV zurückzugreifen, wonach diese im Wesentlichen nach der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung festzulegen ist. Während sich die Entschädigung im Untersuchungsverfahren wie gesehen nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), ergibt sie sich im Gerichtsverfahren aus der Gebühr (§ 17 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet und zwar für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 4.3.

a) Die Verteidigung verweist zur Begründung der Höhe des Entschädigungs- anspruchs auf die vor Vorinstanz eingereichte Honorarnote (Urk. 54; Urk. 92 S. 6 f.). Aus der beiliegenden Leistungs-übersicht geht hervor, dass nebst dem erbetenen Verteidiger RA Y1._____ (Stundenansatz von Fr. 520.–) insbesondere RA Y2._____ (Stundenansatz von Fr. 420.–) zahlreiche Aufwen-dungen verrechnete (Urk. 54). Darüber hinaus waren auch C._____ (Stundenansatz von Fr. 220.–), RA Y3._____ (Stundenansatz von Fr. 440.–) sowie RA Y4._____ (Stundenansatz von Fr. 900.–) im Mandat tätig. Sowohl der Stundensatz des erbetenen Verteidigers RA Y1._____ als auch derjenige der weiteren involvierten Personen bewegt sich deutlich über den von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Stundenansätzen von maximal Fr. 350.–. Was den Schwierig-

- 14 - keitsgrad des vorliegenden Falles betrifft, kann dieser in tatsäch-licher und rechtlicher Hinsicht als nicht mehr leicht eingestuft werden. Der Aktenumfang ist demgegenüber als überschaubar zu bezeichnen. Der Fall gewinnt im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Zivilprozess vor dem Kantonsgericht Zug etwas an Umfang, wobei sich das Strafverfahren aber letztlich einzig auf zwei eingegrenzte Sachverhaltskomplexe betreffend den Vorwurf der Berufsgeheimnis- verletzung beschränkte, was die Komplexität des Falles wieder relativiert . Nicht unberücksichtigt bleiben kann jedoch die Bedeutung des Falles und die Tragweite des vorliegenden Vorwurfs der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses für einen praktizierenden Rechtsanwalt, was nebst dem Strafverfahren auch standes-, auf- sichts- und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Nach dem Gesagten er- weist sich vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 350.– als angemessen. In Anbe- tracht dieser Ausführungen ergibt sich jedoch auch, dass – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 92 S. 6) – der Beizug weiterer (allenfalls spezialisierter) Anwälte in die- sem Verfahren nicht als notwendig erscheint bzw. im erhöhten Stundenansatz in- begriffen ist und dieser Mehraufwand somit nicht zu entschädigen ist (vgl. Urteil 6B_875/2013 vom 7. April 2014 [= Pra 104 (2015 Nr. 7)], E. 4.3.; 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017, E. 2.4.3.).

b) Ihre eigenen Aufwendungen für das Vorverfahren beziffert die Verteidigung auf gesamthaft 94.2 Stunden (Aufwendungen bis 14. April 2022, Urk. 54). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Wahlverteidiger des Beschuldigten an einer Ver- gleichsverhandlung vor der Staatsanwaltschaft sowie an zwei Einvernahmen des Beschuldigten und derjenigen des Privatklägers teilnahm, wobei eine Entschädi- gung für das anschliessende Studium der Einvernahmeprotokolle durch den nicht anwesenden RA Y2._____ aufgrund der fehlenden Notwendigkeit eines zweiten Rechtsanwalts nicht angezeigt ist, was im Übrigen auch für die weitere Aufwendun- gen von RA Y2._____ gilt (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.a). Die Verteidigung verfasste sodann aufgrund ihres nachvollziehbaren Bestrebens, die Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Verfahrens zu überzeugen, eine Stellungnahme von rund 20 Seiten (exkl. Rubrum und Inhaltsverzeichnis). Die Aufwendungen in diesem Zu- sammenhang beziffert die Verteidigung auf ca. 44.5 Stunden, wobei das Gros der Leistungen auf RA Y2._____ entfallen und unter anderem auch Doppelspurigkeiten

- 15 - zu verzeichnen sind (vgl. Leistungen von RA Y1._____ für "Überarbeitung" oder "Inputs"; Urk. 54), weshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingabe und der Komplexität des Falles für die Ausarbeitung der Eingabe zuhanden der Staats- anwaltschaft betreffend Einstellung des Verfahrens ein Aufwand von 25 Stunden (inkl. Aktenstudium) als angemessen erscheint. Nicht zu entschädigen sind die vor- liegend geltend gemachten Rechtsabklärungen (total 4.3 Stunden), da sich keine aussergewöhnliche Rechtsfragen stellten, zumal das Anwaltsgeheimnis einen Kerngehalt der anwaltlichen Tätigkeit darstellt. Ebenso wenig sind die geltend ge- machten Bemühungen für das parallele Verfahren vor der Aufsichtskommission und das Zivilverfahren zu berücksichtigen (gesamthaft 1.6 Stunden), da einzig die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entschädigungspflichtig sind. Zusammenfassend erweisen sich die für das Vorverfahren geltend gemach- ten Aufwendungen der Verteidigung als übersetzt, weshalb diese auf 50 Stunden herabzusetzen sind. Der entschädigungspflichtige Zeitaufwand für das Untersu- chungsverfahren beträgt folglich Fr. 17'500.– (= 50 Stunden zu Fr. 350.–).

c) Für den Zeitraum des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vom 14. April 2022 bis 27. September 2022 stellt die Verteidigung sodann Aufwendungen im Umfang von 105.7 Stunden in Rechnung (Urk. 54). Wie bereits dargelegt, besteht mit § 17 Abs. 1 AnwGebV für dieses Verfahrensstadium eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt be- rücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädi- gungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Vertei- digung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453, E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht im obersten Segment figurieren- den Dimension des Falls (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.a) erweist sich im Rahmen der für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trages samt ergänzender Verteidigungsschrift und Teilnahme an der Hauptver-

- 16 - handlung) vor dem Einzelgericht gegebenen Bandbreite von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– eine Pauschalgebühr von Fr. 7'000.– als angemessen. Bezüglich der zur Kontrollrechnung hinzuzuziehende Honorarnote von RA Y1._____ ist – ergän- zend zu den vorstehenden Ausführungen (vorstehend Ziff. 4.3.b) – augenfällig, dass für die dem Gericht eingereichte "Verteidigungsschrift" (rund 33 Seiten; exkl. Rubrum und Inhaltsverzeichnis) ein Zeitaufwand von gesamthaft 52 Stunden gel- tend gemacht wird. Hinzu kommen noch Leistungen für eine "Stellungnahme" an das Gericht von 22.8 Stunden (Urk. 54), welche sich nicht in den Akten findet, wes- halb die entsprechenden Aufwendungen nicht zu berücksichtigen sind. Nachdem der "Verteidigungsschrift" im Wesentlichen die bereits in der Untersuchung einge- reichte Stellungnahme vom 9. November 2021 betreffend Einstellung (Urk. 9) zu Grunde liegt und mehrheitlich kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen wurden, soweit nicht ganze Textabschnitte aus der genannten Stellungnahme ko- piert wurden, erscheint der für diese Eingabe betriebene Aufwand als übermässig, zumal der Umfang der in der "Verteidigungsschrift" neu vorgebrachten Argumente bzw. ergänzten Ausführungen überschaubar ist. Die diesbezüglich angeführten Aufwendungen sind daher nur in einem reduzierten Umfang im Sinne eines Zu- schlags gemäss § 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV in der Höhe von Fr. 3'000.– zu berück- sichtigen, weshalb für das erstinstanzliche Verfahren nach dem Gesagten eine Pauschalgebühr von Fr. 10'000.– (zzgl. MwSt.) angemessen erscheint.

d) Zu ersetzen sind zudem die notwendigen Auslagen, namentlich Gerichtskos- ten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). Die AnwGebV kennt indes keine Auslagenpauschale bzw. Prozentregel für die Berechnung der Auslage, die wiederum abhängig vom getätigten bzw. verrechneten Aufwand ist. Gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV hat die unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. die amtliche Verteidigung ihre Auslagen grundsätzlich konkret auszuweisen, da sich andernfalls diese nicht auf deren tat- sächliche Erforderlichkeit überprüfen lassen. Es ist vor diesem Hintergrund lediglich eine gerichtsübliche Kleinspesenpauschale von 3 % (ausgehend vom zu berück- sichtigenden Honorar von total Fr. 27'500.–), mithin Fr. 825.–, zu entschädigen.

- 17 - 4.4. Zusammenfassend setzt sich die Entschädigung für den erbetenen Verteidi- ger des Beschuldigten mithin wie folgt zusammen: Honorar Untersuchungsverfahren Fr. 17'500.– Honorar erstinstanzliches Verfahren Fr. 10'000.– Auslagen Fr. 825.–

E. 3.2 Die Gehörsverletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vor- behalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass sich die Partei, deren rechtliches Gehör ver- letzt wurde, vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 142 II 218, E. 2.8.1.; 137 I 195, E. 2.3.2.; Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024, E. 3.2.3.). Nachdem das Berufungsgericht über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, kann die ausgebliebene Begründung der Vorinstanz betreffend die Höhe der Ent- schädigung im Berufungsverfahren geheilt werden, zumal sich die Parteien im Ver- fahren vor der Berufungsinstanz zur Frage der Kostenauferlegung und der Höhe der Parteientschädigung eingehend äussern konnten. 4. 4.1. Die von der Privatklägerschaft der beschuldigten Person gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO zu ersetzenden Aufwendungen beziehen sich vorrangig auf die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächli- chen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (vgl. BGE 145 IV 90, E.

E. 7 Februar 2023 das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfocht, mithin einen Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB und die angemessene Bestrafung des Beschuldigten unter Kostenauferlegung zu dessen Lasten sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragte (Urk. 64), beschränkte er mit der Berufungsbe- gründung vom 11. Dezember 2023 die Berufung auf die Anfechtung der vorinstanz- lichen Dispositivziffern 4 (Kostenauflage) und 5 (Prozessentschädigung) (Urk. 87). Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (Urk. 96) stellte der Privatkläger zwar erneut die- selben vollumfänglichen Anträge wie mit der Berufungserklärung, was an der vor- angegangenen Einschränkung der Berufung indes nichts ändert. Damit erweist sich das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. September 2022 in Bezug auf die Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens), 2 (Freispruch) und 3 (Kostenfest- setzung) als rechtskräftig, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. III. Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren

1. Wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird diese freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragungspflicht be- freit und die Verfahrenskosten sind dem verfahrensführenden Bund oder Kanton aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person könnten die Ver- fahrenskosten einzig ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens schuldhaft und rechtswidrig bewirkt bzw. dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Pri- vatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verur- sacht worden sind, auferlegt werden, wenn: das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen wird (lit. a); die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b.); die Zi- vilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c.). Bei Antragsde- likten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mut- willig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh-

- 7 - rung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 lit. a und b StPO). Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert bezüglich der Kosten- auflage mithin zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Während der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Freispruch der beschul- digten Person oder Einstellung des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt wer- den können, ist dies beim Antragsteller, der auf seine Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder bei Er- schwerung der Durchführung desselben zulässig (BGE 138 IV 248, E. 4.2.1.; GRIESSER, SK StPO II, 3. Aufl., 2020, N 9 zu Art. 427 StPO). Dementsprechend trägt die antragstellende Person, die als Privatklägerin aktiv am Verfahren teil- nimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird (BGE 138 IV 248, E. 4.2.3.; 147 IV 47, E. 4.2.2.). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (vgl. auch Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006, S. 1327). Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach wel- chen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz indes aus. Das Gericht hat also nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB; BGE 138 IV 248, E. 4.2.4.; vgl. Urteil 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019, E. 4.2.). Diesbezüglich verfügt es über ein grosses Ermessen (BGE 145 IV 90 [= Pra 2019 Nr. 114], E. 2.1.). Eine Zurückhaltung bei der Kosten- auferlegung an die Privatklägerschaft kann insbesondere bei Privatklägern, die Op- fer oder handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB sind, angezeigt sein (GRIES- SER, SK StPO II, 3. Aufl., 2020, N 11 zu Art. 427 StPO; DOMEISEN, BSK StPO,

3. Aufl., 2023, N 12 zu Art. 427 StPO). Die gesetzlich statuierte Kostentragungs- pflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten wird im Übrigen insofern relati- viert, als die von der Staatsanwaltschaft aufgrund von Verfahrensanträgen der Pri- vatklägerschaft vorgenommenen Handlungen zu behördlichen Verfahrenshandlun-

- 8 - gen werden, wofür grundsätzlich der Staat verantwortlich zeichnet (vgl. BGE 138 IV 248, E. 4.4.1.; DOMEISEN, BSK StPO, 3. Aufl., 2023, N 2 zu Art. 427 StPO; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2023 [Geschäfts-Nr. SB230337], E. V./1.). 2.

E. 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 525.– 8.1 % Mehrwertsteuer Fr. 138.– Total Fr. 9'176.– 4.4. Mithin ist der Privatkläger nach Verrechnung der gegenseitig geschuldeten Entschädigungen (Entschädigung des Privatklägers an den Beschuldigten [4/5 von Fr. 6'665.– ] = Fr. 5'332.– ./. Entschädigung des Beschuldigten an den Privatkläger [1/5 von Fr. 9'176.–] = Fr. 1'835.–) zu verpflichten, dem Beschuldigten für die an- waltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'497.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, die vollumfänglich von der vom Privatkläger geleisteten Prozesskaution zu beziehen ist. Der nach Deckung der dem Privatkläger für das Berufungsverfahren auferlegten Gerichtskosten und Entschädigung nicht bean- spruchte Teil der Prozesskaution ist dem Privatkläger unter Vorbehalt des Verrech- nungsrechts des Staates zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

E. 11 Dezember 2020 einreichte, die darin als Beweismittel offerierten – und der Kla- geschrift beigelegten – anklagegegenständlichen Honorarrechnungen indes der Staatsanwaltschaft vorenthielt (vgl. Urk. 2; Urk. 8/3/2 und 8/5/KB 9a-j), was dieser die Prüfung der diesbezüglichen Strafantragsfrist jedenfalls zu Beginn des Verfah- rens durchaus erschwerte. Zusammenfassend ist demnach zu konstatieren, dass es mit Bezug auf den zweiten Verfahrensteil mithin auch an der Staatsanwaltschaft gelegen wäre, das Verfahren bereits in der Untersuchung relativ frühzeitig mittels Einstellungsverfügung zu erledigen, was die gesetzlich statuierte Kostentragungs- pflicht der Privatklägerschaft insoweit relativiert.

3. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich mithin in Abänderung des vorinstanz- lichen Urteils, die Verfahrenskosten zu drei Vierteln dem Privatkläger aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 10 - IV. Entschädigungsregelung im erstinstanzlichen Verfahren

1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privat- klägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt sie bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO; BGE 147 IV 47, E. 4.2.1. ff.; Urteile 6B_601/2019 vom 31. Ok- tober 2019, E. 3.2. und 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019, E. 3.2.). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung geht bei einer Einstellung oder Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der be- schuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zulas- ten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, und zulasten der Pri- vatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (BGE 147 IV 47, E. 4.2.6.).

2. Nachdem der Privatkläger gemäss vorstehenden Ausführungen bereits für das erstinstanzliche Verfahren teilweise kostenpflichtig ist (vgl. vorne Ziffer III./3.), sind ohne Weiteres auch die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht gegen- über dem Beschuldigten nach Art. 432 Abs. 2 StPO im entsprechenden Umfang gegeben. 3.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 27. September 2022, bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Einstellung des Verfahrens), 2 (Freispruch) und 3 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. - 22 - Es wird erkannt:
  3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln dem Privatkläger auferlegt und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse genommen.
  4. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für die Aufwendungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 22'879.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Im verblei- benden Umfang von Fr. 7'626.50 (inkl. MwSt.) wird der Beschuldigte für seine entsprechenden Aufwendungen aus der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Allfäl- lige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Privatklä- ger und zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'497.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  8. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 8'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und der Entschädigung gemäss vorstehen- den Dispositivziffern 4 und 5 verwendet. Der Restbetrag wird dem Privatklä- ger unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
  9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zu-  handen des Privatklägers die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Ober-  gericht des Kantons Zürich, 8021 Zürich - 23 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen an die Behörden].
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. August 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi M.A. HSG Eichenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230071-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 12. August 2024 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, betreffend mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 27. September 2022 (GG220127)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 16)

1. Das Strafverfahren wird in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt der Übermittlung der zehn Honorarrechnungen (inkl. Leistungsausweise) mit dem Betreff "Finanzierung" im Gesamtbetrag von Fr. 290'736.25 vom 07.10.2016, 10.01.2017, 08.06.2017, 05.01.2018, 03.07.2018, 09.01.2019, 08.04.2019, 01.07.2019, 22.10.2019 sowie 31.12.2019 gemäss Seite 3 der Anklageschrift eingestellt.

2. In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt des Zurverfügungstellens der neun E-Mails des Privatklägers an den Beschuldigten vom 06.05.2013, 10.07.2013, 07.01.2015, 02.07.2015, 29.04.2016, 31.07.2016 (inkl. E-Mail vom 19.05.2016), 18.08.2016, 15.04.2020 sowie 30.11.2020 gemäss Seiten 2 f. der Anklageschrift ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten werden dem Privatkläger auferlegt.

5. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessentschä- digung von Fr. 60'000.– (inkl. MwSt. und Spesen) für anwaltliche Verteidi- gung zu bezahlen.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Vertretung des Privatklägers: (Urk. 87 S. 2 f.)

1. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. September 2022 (Verfahrens-Nr. GG220127-L) ledig- lich im Hinblick auf die Dispositiv-Ziff. 4 und 5 vom Privatkläger ange- fochten wird.

2. Unter Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils seien die Kosten des Verfahrens bis einschliesslich der ersten Instanz vollständig eventualiter zu 50 % auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen dem Privatklä- ger aufzuerlegen.

3. Unter Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 5 seien die angemessenen Vertre- tungskosten des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen sei sein Entschädigungsbegehren abzuweisen eventualiter sei der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozes- sentschädigung in Höhe von 50 % der angemessenen Vertretungskos- ten zu erstatten. Die verbleibenden 50 % der angemessenen Vertre- tungskosten des Beschuldigten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen sei dessen Entschädigungsbegehren abzuweisen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen und dieser sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine ange- messene Entschädigung für seine Vertretungskosten im Berufungsver- fahren zu gewähren.

- 4 -

b) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2)

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger die Berufung teilweise zurückgezogen hat und Ziff. 1., 2. und 3. des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 27. September 2022 (Geschäfts-Nr. GG220127) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Berufungsbegehren Nr. 3 sei abzuweisen und Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen.

3. Das Berufungsbegehren Nr. 4 sei vollumfänglich abzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Privatklägers. __________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Beschuldigte wurde mit eingangs zitiertem Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 27. September 2022 vom Vorwurf der mehr- fachen Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB frei- gesprochen, soweit das Strafverfahren nicht eingestellt wurde. Weiter wurden die Verfahrenskosten dem Privatkläger auferlegt und dieser zur Bezahlung einer Pro- zessentschädigung von Fr. 60'000.– (inkl. MwSt. und Spesen) an den Beschuldig- ten für dessen anwaltliche Verteidigung verpflichtet (Urk. 62 S. 16).

2. Gegen dieses Urteil erklärte der Privatkläger mit Eingabe vom 28. September 2022 rechtzeitig die Berufung, welche als Berufungsanmeldung entgegen genom- men wurde (Urk. 56). Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 reichte der Privatkläger innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Nach fristgerechtem Eingang der

- 5 - dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2023 auferlegten Prozess- kaution von Fr. 8'000.– (Urk. 67 + 70) wurde die Berufungserklärung mit Präsidial- verfügung vom 6. April 2023 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft unter Ansetzung einer Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintre- tensantrages zugestellt (Urk. 72). Die Staatsanwaltschaft verzichtete sowohl auf die Anschlussberufung als auch auf die Stellung eines Nichteintretensantrages (Urk. 74). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, was als Verzicht auf die Anschlussberufung zu werten ist. In der Folge wurde zur Berufungsverhand- lung vom 10. November 2023 vorgeladen (Urk. 80).

3. Nachdem bereits im Vorfeld zur Vorladung das Gesuch des Privatklägers um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung bewilligt wurde (Urk. 78), ersuchte die Verteidigung mit Eingabe vom 30. August 2023 unter Hin- weis auf die angekündigte Aussageverweigerung des Beschuldigten vor Schranken des Berufungsgerichtes um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 81). Mit Beschluss vom 18. September 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Privatkläger Frist zur Stellung und Begründung der Beru- fungsanträge angesetzt (Urk. 82). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 reichte der Privatkläger sodann die Berufungsbegründung innert erstreckter Frist ein (Urk. 87), woraufhin der Beschuldigte am 8. Januar 2024 die Berufungsantwort folgen liess (Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft verzichtete derweil auf eine Stellungnahme (Urk. 91). Die Berufungsantwort wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2024 der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 93), worauf Letzterer um Erstreckung der unaufgeforderten Frist zur Stellungnahme er- suchte (Urk. 95). Innert erstreckter Frist verzichtete der Privatkläger mit Eingabe vom 1. Februar 2024 auf eine Replik (Urk. 96). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk-

- 6 - ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Während der Privatkläger mit Berufungserklärung vom

7. Februar 2023 das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfocht, mithin einen Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB und die angemessene Bestrafung des Beschuldigten unter Kostenauferlegung zu dessen Lasten sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragte (Urk. 64), beschränkte er mit der Berufungsbe- gründung vom 11. Dezember 2023 die Berufung auf die Anfechtung der vorinstanz- lichen Dispositivziffern 4 (Kostenauflage) und 5 (Prozessentschädigung) (Urk. 87). Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (Urk. 96) stellte der Privatkläger zwar erneut die- selben vollumfänglichen Anträge wie mit der Berufungserklärung, was an der vor- angegangenen Einschränkung der Berufung indes nichts ändert. Damit erweist sich das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. September 2022 in Bezug auf die Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens), 2 (Freispruch) und 3 (Kostenfest- setzung) als rechtskräftig, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. III. Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren

1. Wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird diese freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragungspflicht be- freit und die Verfahrenskosten sind dem verfahrensführenden Bund oder Kanton aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person könnten die Ver- fahrenskosten einzig ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens schuldhaft und rechtswidrig bewirkt bzw. dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Pri- vatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verur- sacht worden sind, auferlegt werden, wenn: das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen wird (lit. a); die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b.); die Zi- vilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c.). Bei Antragsde- likten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mut- willig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh-

- 7 - rung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 lit. a und b StPO). Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert bezüglich der Kosten- auflage mithin zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Während der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Freispruch der beschul- digten Person oder Einstellung des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt wer- den können, ist dies beim Antragsteller, der auf seine Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder bei Er- schwerung der Durchführung desselben zulässig (BGE 138 IV 248, E. 4.2.1.; GRIESSER, SK StPO II, 3. Aufl., 2020, N 9 zu Art. 427 StPO). Dementsprechend trägt die antragstellende Person, die als Privatklägerin aktiv am Verfahren teil- nimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird (BGE 138 IV 248, E. 4.2.3.; 147 IV 47, E. 4.2.2.). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (vgl. auch Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006, S. 1327). Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach wel- chen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz indes aus. Das Gericht hat also nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB; BGE 138 IV 248, E. 4.2.4.; vgl. Urteil 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019, E. 4.2.). Diesbezüglich verfügt es über ein grosses Ermessen (BGE 145 IV 90 [= Pra 2019 Nr. 114], E. 2.1.). Eine Zurückhaltung bei der Kosten- auferlegung an die Privatklägerschaft kann insbesondere bei Privatklägern, die Op- fer oder handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB sind, angezeigt sein (GRIES- SER, SK StPO II, 3. Aufl., 2020, N 11 zu Art. 427 StPO; DOMEISEN, BSK StPO,

3. Aufl., 2023, N 12 zu Art. 427 StPO). Die gesetzlich statuierte Kostentragungs- pflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten wird im Übrigen insofern relati- viert, als die von der Staatsanwaltschaft aufgrund von Verfahrensanträgen der Pri- vatklägerschaft vorgenommenen Handlungen zu behördlichen Verfahrenshandlun-

- 8 - gen werden, wofür grundsätzlich der Staat verantwortlich zeichnet (vgl. BGE 138 IV 248, E. 4.4.1.; DOMEISEN, BSK StPO, 3. Aufl., 2023, N 2 zu Art. 427 StPO; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2023 [Geschäfts-Nr. SB230337], E. V./1.). 2. 2.1. Die Vorinstanz sah von einer Kostenpflicht des Beschuldigten ab (Urk. 62 S. 14). Nachdem der Privatkläger seine Berufung betreffend den Schuldpunkt zu- rückgezogen hat, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen, zumal er in der Be- rufungsbegründung auch keine entsprechenden Anträge mehr stellt (Urk. 87 S. 2). Bei der dem Beschuldigten von der Anklage vorgeworfenen Berufungsgeheimnis- verletzung im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Angesichts der Verfahrenseinstellung (betreffend den Anklagesachverhalt bezüg- lich der Übermittlung der zehn Honorarrechnungen) bzw. des rechtskräftigen Frei- spruchs (betreffend den Anklagesachverhalt bezüglich der Zurverfügungstellung von neun E-Mails) und der fehlenden Kostentragungspflicht des Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO, kann somit eine Kostenauflage an den Privatkläger in Betracht gezogen werden (Art. 427 Abs. 2 lit. a und b StPO). 2.2. Der Privatkläger reichte am 6. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses Strafanzeige gegen den Beschul- digten ein und konstituierte sich als Privatkläger (Urk. 1 S. 2). Am weiteren Verlauf des Verfahrens beteiligte er sich unbestrittenermassen aktiv, indem er bzw. seine Rechtsvertretung namentlich an Einvernahmen des Beschuldigten teilnahm (vgl. Urk. 5 + 6), mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 zur Frage der Einstellung des Straf- verfahrens Stellung bezog (vgl. Urk. 11) und anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung Anträge stellte und diese im Rahmen des Plädoyers begründete (vgl. Urk. 52). 2.3. Soweit die Privatklägerschaft vorbringt (vgl. Urk. 87 S. 5), die Staatsanwalt- schaft treffe am Fortgang des Verfahrens eine gewisse (Mit-)Verantwortung, so ist dieses Argument nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Die Staatsanwaltschaft ist in Anwendung von Art. 309 StPO zur Prüfung gehalten, ob ein Strafverfahren zu eröffnen ist oder eine Nichtanhandnahmeverfügung zu ergehen hat (vgl. Art. 310

- 9 - StPO), mithin relativiert sich die Verantwortlichkeit des Strafantragstellers bezüglich der Eröffnung einer Strafuntersuchung (vgl. ARNOLD, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, S. 113). Der Privatklägervertreter moniert in diesem Zusammenhang insbesondere, dass auch die Staatsanwalt- schaft den Umstand der nicht gewahrten Strafantragsfrist betreffend den Anklage- sachverhalt der zehn Honorarrechnungen hätte erkennen und den diesbezüglichen Vorwurf hätte fallen lassen müssen (Urk. 87 S. 5). Der Vorinstanz zufolge reichte der Privatkläger die anklagegegenständlichen zehn Honorarrechnungen bereits mit Klageschrift vom 11. Dezember 2020 im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug zu den Akten, weshalb die Strafantragsfrist betreffend diesen Anklagesachverhalt of- fensichtlich nicht eingehalten war (Urk. 62 S. 7), was der Privatkläger auch nicht in Abrede stellt (vgl. Urk. 87 S. 5). Unter diesen Umständen wäre es – mit dem Pri- vatklägervertreter (Urk. 87 S. 5) – grundsätzlich auch an der Staatsanwaltschaft ge- wesen, den diesbezüglichen Verfahrensteil mittels Nichtanhandnahme- oder Ein- stellungsverfügung zu erledigen. Nicht unbesehen bleiben kann dabei jedoch, dass der Privatkläger mit Strafanzeige vom 6. April 2021 zwar die Klageschrift vom

11. Dezember 2020 einreichte, die darin als Beweismittel offerierten – und der Kla- geschrift beigelegten – anklagegegenständlichen Honorarrechnungen indes der Staatsanwaltschaft vorenthielt (vgl. Urk. 2; Urk. 8/3/2 und 8/5/KB 9a-j), was dieser die Prüfung der diesbezüglichen Strafantragsfrist jedenfalls zu Beginn des Verfah- rens durchaus erschwerte. Zusammenfassend ist demnach zu konstatieren, dass es mit Bezug auf den zweiten Verfahrensteil mithin auch an der Staatsanwaltschaft gelegen wäre, das Verfahren bereits in der Untersuchung relativ frühzeitig mittels Einstellungsverfügung zu erledigen, was die gesetzlich statuierte Kostentragungs- pflicht der Privatklägerschaft insoweit relativiert.

3. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich mithin in Abänderung des vorinstanz- lichen Urteils, die Verfahrenskosten zu drei Vierteln dem Privatkläger aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 10 - IV. Entschädigungsregelung im erstinstanzlichen Verfahren

1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privat- klägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt sie bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO; BGE 147 IV 47, E. 4.2.1. ff.; Urteile 6B_601/2019 vom 31. Ok- tober 2019, E. 3.2. und 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019, E. 3.2.). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung geht bei einer Einstellung oder Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der be- schuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zulas- ten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, und zulasten der Pri- vatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (BGE 147 IV 47, E. 4.2.6.).

2. Nachdem der Privatkläger gemäss vorstehenden Ausführungen bereits für das erstinstanzliche Verfahren teilweise kostenpflichtig ist (vgl. vorne Ziffer III./3.), sind ohne Weiteres auch die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht gegen- über dem Beschuldigten nach Art. 432 Abs. 2 StPO im entsprechenden Umfang gegeben. 3. 3.1. Wie der für das Berufungsverfahren neu mandatierte Rechtsvertreter des Pri- vatklägers zutreffend vorbringt, äusserte sich die Vorinstanz nicht zur Kritik des da- maligen Geschädigtenvertreters vor Schranken des erstinstanzlichen Gerichtes (vgl. Prot. I S. 13) betreffend die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung für

- 11 - dessen anwaltliche Vertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Ver- fahren von gesamthaft Fr. 98'623.04 (bestehend aus einem Zeitaufwand von 200 Stunden; Kleinspesenpauschale von 4 % [Fr. 3'522.–] und 7.7 % MwSt.; Urk. 54) und legte die Prozessentschädigung ohne Begründung bei Fr. 60'000.– fest (Urk. 62 S. 16). Mithin bleibt unklar, inwiefern die Vorinstanz den von der Verteidi- gung geltend gemachten Aufwand geprüft hat, womit sie das rechtliche Gehör der Parteien verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023, E. 5.3.3.). 3.2. Die Gehörsverletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vor- behalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass sich die Partei, deren rechtliches Gehör ver- letzt wurde, vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 142 II 218, E. 2.8.1.; 137 I 195, E. 2.3.2.; Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024, E. 3.2.3.). Nachdem das Berufungsgericht über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, kann die ausgebliebene Begründung der Vorinstanz betreffend die Höhe der Ent- schädigung im Berufungsverfahren geheilt werden, zumal sich die Parteien im Ver- fahren vor der Berufungsinstanz zur Frage der Kostenauferlegung und der Höhe der Parteientschädigung eingehend äussern konnten. 4. 4.1. Die von der Privatklägerschaft der beschuldigten Person gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO zu ersetzenden Aufwendungen beziehen sich vorrangig auf die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächli- chen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (vgl. BGE 145 IV 90, E. 3.1. = Praxis 2019 Nr. 114 bzw. BGE 144 IV 207, E. 1.3.1.; WEHRENBERG/FRANK,

- 12 - BSK StPO, 3. Aufl., 2023, N 21 f. zu Art. 432 StPO). Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebühren- verordnung; LS 215.3). Diese setzt sich gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV aus der Ge- bühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Bei der Festsetzung der Entschä- digung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach Aktenumfang, Kom- plexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der an- geklagten und zu beurteilenden Delikte (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 13. Oktober 2017 [Geschäfts-Nr. SB170088], E. V./2.3.). Bei einfachen Standardverfahren ist praxisgemäss von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizuges abgestellt werden muss (WEH- RENBERG/FRANK, BSK StPO, N 15 zu Art. 429 StPO). Nach zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privatverteidigers sodann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre Angemes- senheit zu prüfen (ZR 101 Nr. 19; ZR 102 Nr. 49; ZR 107 Nr. 74). Bei der Bemes- sung einer Entschädigung für Prozesskosten ist der Staat jedenfalls nicht an ir- gendwelche privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Anwalt und Klient gebun- den. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine an- gemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielge- richtet und effizient erbringen kann (Urteile 6B_950/2020 vom 25. November 2020, E. 2.3.1. und 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2.2.). 4.2. Im Kanton Zürich wird unterschieden zwischen den anwaltlichen Bemühun- gen, die im Rahmen des Vorverfahrens erbracht werden, und denjenigen, welche die Hauptverhandlung betreffen (§§ 16 und 17 AnwGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne der Art. 299 ff. StPO

- 13 - nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Für die Be- stimmung der konkreten Stundenansatzhöhe ist auf die allgemeinen Regeln von § 2 AnwGebV zurückzugreifen, wonach diese im Wesentlichen nach der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung festzulegen ist. Während sich die Entschädigung im Untersuchungsverfahren wie gesehen nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), ergibt sie sich im Gerichtsverfahren aus der Gebühr (§ 17 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet und zwar für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 4.3.

a) Die Verteidigung verweist zur Begründung der Höhe des Entschädigungs- anspruchs auf die vor Vorinstanz eingereichte Honorarnote (Urk. 54; Urk. 92 S. 6 f.). Aus der beiliegenden Leistungs-übersicht geht hervor, dass nebst dem erbetenen Verteidiger RA Y1._____ (Stundenansatz von Fr. 520.–) insbesondere RA Y2._____ (Stundenansatz von Fr. 420.–) zahlreiche Aufwen-dungen verrechnete (Urk. 54). Darüber hinaus waren auch C._____ (Stundenansatz von Fr. 220.–), RA Y3._____ (Stundenansatz von Fr. 440.–) sowie RA Y4._____ (Stundenansatz von Fr. 900.–) im Mandat tätig. Sowohl der Stundensatz des erbetenen Verteidigers RA Y1._____ als auch derjenige der weiteren involvierten Personen bewegt sich deutlich über den von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Stundenansätzen von maximal Fr. 350.–. Was den Schwierig-

- 14 - keitsgrad des vorliegenden Falles betrifft, kann dieser in tatsäch-licher und rechtlicher Hinsicht als nicht mehr leicht eingestuft werden. Der Aktenumfang ist demgegenüber als überschaubar zu bezeichnen. Der Fall gewinnt im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Zivilprozess vor dem Kantonsgericht Zug etwas an Umfang, wobei sich das Strafverfahren aber letztlich einzig auf zwei eingegrenzte Sachverhaltskomplexe betreffend den Vorwurf der Berufsgeheimnis- verletzung beschränkte, was die Komplexität des Falles wieder relativiert . Nicht unberücksichtigt bleiben kann jedoch die Bedeutung des Falles und die Tragweite des vorliegenden Vorwurfs der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses für einen praktizierenden Rechtsanwalt, was nebst dem Strafverfahren auch standes-, auf- sichts- und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Nach dem Gesagten er- weist sich vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 350.– als angemessen. In Anbe- tracht dieser Ausführungen ergibt sich jedoch auch, dass – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 92 S. 6) – der Beizug weiterer (allenfalls spezialisierter) Anwälte in die- sem Verfahren nicht als notwendig erscheint bzw. im erhöhten Stundenansatz in- begriffen ist und dieser Mehraufwand somit nicht zu entschädigen ist (vgl. Urteil 6B_875/2013 vom 7. April 2014 [= Pra 104 (2015 Nr. 7)], E. 4.3.; 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017, E. 2.4.3.).

b) Ihre eigenen Aufwendungen für das Vorverfahren beziffert die Verteidigung auf gesamthaft 94.2 Stunden (Aufwendungen bis 14. April 2022, Urk. 54). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Wahlverteidiger des Beschuldigten an einer Ver- gleichsverhandlung vor der Staatsanwaltschaft sowie an zwei Einvernahmen des Beschuldigten und derjenigen des Privatklägers teilnahm, wobei eine Entschädi- gung für das anschliessende Studium der Einvernahmeprotokolle durch den nicht anwesenden RA Y2._____ aufgrund der fehlenden Notwendigkeit eines zweiten Rechtsanwalts nicht angezeigt ist, was im Übrigen auch für die weitere Aufwendun- gen von RA Y2._____ gilt (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.a). Die Verteidigung verfasste sodann aufgrund ihres nachvollziehbaren Bestrebens, die Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Verfahrens zu überzeugen, eine Stellungnahme von rund 20 Seiten (exkl. Rubrum und Inhaltsverzeichnis). Die Aufwendungen in diesem Zu- sammenhang beziffert die Verteidigung auf ca. 44.5 Stunden, wobei das Gros der Leistungen auf RA Y2._____ entfallen und unter anderem auch Doppelspurigkeiten

- 15 - zu verzeichnen sind (vgl. Leistungen von RA Y1._____ für "Überarbeitung" oder "Inputs"; Urk. 54), weshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingabe und der Komplexität des Falles für die Ausarbeitung der Eingabe zuhanden der Staats- anwaltschaft betreffend Einstellung des Verfahrens ein Aufwand von 25 Stunden (inkl. Aktenstudium) als angemessen erscheint. Nicht zu entschädigen sind die vor- liegend geltend gemachten Rechtsabklärungen (total 4.3 Stunden), da sich keine aussergewöhnliche Rechtsfragen stellten, zumal das Anwaltsgeheimnis einen Kerngehalt der anwaltlichen Tätigkeit darstellt. Ebenso wenig sind die geltend ge- machten Bemühungen für das parallele Verfahren vor der Aufsichtskommission und das Zivilverfahren zu berücksichtigen (gesamthaft 1.6 Stunden), da einzig die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entschädigungspflichtig sind. Zusammenfassend erweisen sich die für das Vorverfahren geltend gemach- ten Aufwendungen der Verteidigung als übersetzt, weshalb diese auf 50 Stunden herabzusetzen sind. Der entschädigungspflichtige Zeitaufwand für das Untersu- chungsverfahren beträgt folglich Fr. 17'500.– (= 50 Stunden zu Fr. 350.–).

c) Für den Zeitraum des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vom 14. April 2022 bis 27. September 2022 stellt die Verteidigung sodann Aufwendungen im Umfang von 105.7 Stunden in Rechnung (Urk. 54). Wie bereits dargelegt, besteht mit § 17 Abs. 1 AnwGebV für dieses Verfahrensstadium eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt be- rücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädi- gungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Vertei- digung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453, E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht im obersten Segment figurieren- den Dimension des Falls (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.a) erweist sich im Rahmen der für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trages samt ergänzender Verteidigungsschrift und Teilnahme an der Hauptver-

- 16 - handlung) vor dem Einzelgericht gegebenen Bandbreite von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– eine Pauschalgebühr von Fr. 7'000.– als angemessen. Bezüglich der zur Kontrollrechnung hinzuzuziehende Honorarnote von RA Y1._____ ist – ergän- zend zu den vorstehenden Ausführungen (vorstehend Ziff. 4.3.b) – augenfällig, dass für die dem Gericht eingereichte "Verteidigungsschrift" (rund 33 Seiten; exkl. Rubrum und Inhaltsverzeichnis) ein Zeitaufwand von gesamthaft 52 Stunden gel- tend gemacht wird. Hinzu kommen noch Leistungen für eine "Stellungnahme" an das Gericht von 22.8 Stunden (Urk. 54), welche sich nicht in den Akten findet, wes- halb die entsprechenden Aufwendungen nicht zu berücksichtigen sind. Nachdem der "Verteidigungsschrift" im Wesentlichen die bereits in der Untersuchung einge- reichte Stellungnahme vom 9. November 2021 betreffend Einstellung (Urk. 9) zu Grunde liegt und mehrheitlich kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen wurden, soweit nicht ganze Textabschnitte aus der genannten Stellungnahme ko- piert wurden, erscheint der für diese Eingabe betriebene Aufwand als übermässig, zumal der Umfang der in der "Verteidigungsschrift" neu vorgebrachten Argumente bzw. ergänzten Ausführungen überschaubar ist. Die diesbezüglich angeführten Aufwendungen sind daher nur in einem reduzierten Umfang im Sinne eines Zu- schlags gemäss § 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV in der Höhe von Fr. 3'000.– zu berück- sichtigen, weshalb für das erstinstanzliche Verfahren nach dem Gesagten eine Pauschalgebühr von Fr. 10'000.– (zzgl. MwSt.) angemessen erscheint.

d) Zu ersetzen sind zudem die notwendigen Auslagen, namentlich Gerichtskos- ten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). Die AnwGebV kennt indes keine Auslagenpauschale bzw. Prozentregel für die Berechnung der Auslage, die wiederum abhängig vom getätigten bzw. verrechneten Aufwand ist. Gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV hat die unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. die amtliche Verteidigung ihre Auslagen grundsätzlich konkret auszuweisen, da sich andernfalls diese nicht auf deren tat- sächliche Erforderlichkeit überprüfen lassen. Es ist vor diesem Hintergrund lediglich eine gerichtsübliche Kleinspesenpauschale von 3 % (ausgehend vom zu berück- sichtigenden Honorar von total Fr. 27'500.–), mithin Fr. 825.–, zu entschädigen.

- 17 - 4.4. Zusammenfassend setzt sich die Entschädigung für den erbetenen Verteidi- ger des Beschuldigten mithin wie folgt zusammen: Honorar Untersuchungsverfahren Fr. 17'500.– Honorar erstinstanzliches Verfahren Fr. 10'000.– Auslagen Fr. 825.– 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 2'181.– Total Fr. 30'506.–

5. Gemäss vorstehenden Ausführungen (vgl. vorne Ziff. III./3.) ist der Privatklä- ger für die Kosten des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten in der Untersu- chung und im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von Fr. 22'879.50 (inkl. 7.7% MwSt.) reduziert (d.h. zu drei Vierteln) entschädigungspflichtig. Im übrigen Betrag ist der Beschuldigte aus der Gerichtskasse zu entschädigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu- rückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kos- tenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaf- fen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. Bei An- tragsdelikten wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, im Berufungsverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47, E. 4.2.6.). Der Umstand, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Parteien verletzte und dieses im Berufungsverfahren geheilt wurde, ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung bei der Kostenregelung zu berücksichtigen, sei es durch

- 18 - angemessene Reduktion der Gerichtskosten, Verzicht auf die Kostenerhebung oder indem der für die Gehörsverletzung verantwortlichen Behörde Kosten aufer- legt werden (vgl. Urteile 1C_158/2019 vom 30. März 2020, E. 6. und 1C_360/2017 vom 14. März 2018, E. 12.).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG).

3. Der Privatkläger hat die Berufung betreffend die vorinstanzliche Verfahrens- einstellung (Dispositivziffer 1) bzw. den Freispruch des Beschuldigten (Dispositiv- ziffer 2) im Rahmen der Berufungsbegründung zurückgezogen und gilt damit im Schuldpunkt als vollumfänglich unterliegend. Demgegenüber vermag er mit seinen Anträgen zu den Nebenfolgen betreffend Kostenauflage und Entschädigungspflicht gegenüber dem Beschuldigten zumindest teilweise durchzudringen, da er nur im Umfang von drei Vierteln kosten- und entschädigungspflichtig wird. Zudem obsiegt er teilweise betreffend die Höhe der erstinstanzlichen Prozessentschädigung, wel- che wesentlich reduziert wird, während der Beschuldigte mit seinem Standpunkt diesbezüglich nicht durchdringt. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger im Umfang von vier Fünfteln und dem Beschuldigten im Umfang von einem Fünftel aufzuerlegen. Die auf den Privatkläger entfallenden Gerichtskosten sind vollumfänglich von der von ihm geleisteten Pro- zesskaution in der Höhe von Fr. 8'000.– zu beziehen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss wird der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten für dessen notwendige Aufwendungen für die Verteidigung im Berufungsverfahren im Umfang von vier Fünfteln entschädigungspflichtig, während der Beschuldigte dem Privatkläger seine Aufwendungen im Umfang von einem Fünftel zu ersetzen hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 StPO). 4.2. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ macht als Verteidiger für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von Fr. 10'571.07 geltend, bestehend aus einem Zeitauf-

- 19 - wand von total 20.4 Stunden zu Fr. 560.– (wobei erneut auch von RA Y2._____ erbrachte Leistungen geltend gemacht werden) und einer Auslagenpauschale von 4 % (Fr. 399.52) sowie 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer (Urk. 98). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird im Berufungsverfahren die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Nachdem im Berufungsverfahren infolge Teilrückzuges der Berufung durch den Privatkläger schliesslich lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen Prozessthema waren, ist von einem Standardfall ohne besondere Komplexität auszugehen. Wie bereits vorstehend dargelegt, war sodann der Beizug eines zweiten Verteidigers nicht an- gezeigt, weshalb der daraus resultierende Mehraufwand nicht zu entschädigen ist (vgl. vorne Ziff. IV./4.3.a). Gemessen an der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls, der eingeschränkten Berufung und des geltend gemachten Aufwandes von rund 12 Stunden für die Ausarbeitung der Berufungsantwort von knapp 6,5 Seiten (exkl. Rubrum), wobei hier teilweise auch Leistungen verrechnet werden, die dem erstinstanzlichen Verfahren zuzurechnen sind (vgl. Studium Urteilsdispositiv; Ur- teilsbegründung), erweist sich für das Berufungsverfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 6'000.– als angemessen. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3 %, mithin Fr. 180.–. Nachdem der Wahlverteidiger das Gros seiner Leistungen vor dem 1. Januar 2024 erbrachte, dessen Bemühungen im Zusammenhang mit der Berufungsantwort hingegen in den Zeitraum des Jahreswechsels fielen, rechtfertigt es sich, die Mehrwertsteuer anteilsmässig zu berücksichtigen, mithin im Umfang von 60 % für die Leistungen bzw. Auslagen vor dem 1. Januar 2024 (7.7 % MwSt.; entsprechend Fr. 285.–) und im Umfang von 40 % für die Aufwendungen nach dem

1. Januar 2024 (8.1 % MwSt.; entsprechend Fr. 200.–). Mithin setzt sich die Ent- schädigung des Wahlverteidigers für das Berufungsverfahren wie folgt zusammen: Honorar Berufungsverfahren Fr. 6'000.– Auslagen Fr. 180.– 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 285.– 8.1 % Mehrwertsteuer Fr. 200.– Total Fr. 6'665.–

- 20 - 4.3. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ macht als Vertreter des Privatklägers für das Berufungsverfahren Bemühungen von Fr. 22'079.90 geltend, bestehend aus einem Zeitaufwand von total 44.26 Stunden zu Fr. 450.– (wobei auch Leistungen von RAin X2._____ sowie RA Dr. iur. X3._____ zum selben Stundenansatz verrechnet wer- den), Auslagen von Fr. 992.90 und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer (Urk. 97). Betreffend den Beizug weiterer Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren kann auf vorstehende Ausführungen bezüglich die Entschädigung des Beschuldigten ver- wiesen werden (vorne Ziff. IV./4.3.a bzw. vorstehend Ziff. 4.2.), mithin ist der Mehr- aufwand durch die beigezogenen Rechtsanwälte nicht zu entschädigen. Ebenso wenig sind Sekretariatsarbeiten (namentlich das Verfassen administrativer Schrei- ben) entschädigungspflichtig. In Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung der Umstände, dass RA X1._____ erst im Be- rufungsverfahren mandatiert wurde und der Teilrückzug erst nach der Vorladung zur Berufungsverhandlung erfolgte, mithin anfänglich eine vollumfängliche Beru- fung gegen das vorinstanzliche Urteil erklärt worden und zu studieren war, erweist sich für das Berufungsverfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 8'000.– als ange- messen. Zu den geltend gemachten Auslagen gilt es zu berücksichtigen, dass Ko- pien nicht mit Fr. 1.–, sondern gemäss dem gerichtsüblichen Ansatz lediglich mit Fr. 0.50 pro Stück zu entschädigen sind, weshalb diesbezüglich eine Kürzung auf Fr. 512.90 vorzunehmen ist. Der Privatklägervertreter erbrachte seine Leistungen hauptsächlich vor dem 1. Januar 2024, wobei aber insbesondere das Studium der Berufungsantwort erst nach diesem Stichtag erfolgte. In Anbetracht dessen recht- fertigt es sich, die Mehrwertsteuer anteilsmässig zu berücksichtigen, mithin im Um- fang von 80 % für die Leistungen bzw. Auslagen vor dem 1. Januar 2024 (7.7 % MwSt.; entsprechend Fr. 525.–) und im Umfang von 20 % für die entsprechenden Aufwendungen nach dem 1. Januar 2024 (8.1 % MwSt.; entsprechend Fr. 138.–).

- 21 - Mithin setzt sich die Entschädigung des Privatklägervertreters für das Berufungs- verfahren wie folgt zusammen: Honorar Berufungsverfahren Fr. 8'000.– Auslagen Fr. 513.– 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 525.– 8.1 % Mehrwertsteuer Fr. 138.– Total Fr. 9'176.– 4.4. Mithin ist der Privatkläger nach Verrechnung der gegenseitig geschuldeten Entschädigungen (Entschädigung des Privatklägers an den Beschuldigten [4/5 von Fr. 6'665.– ] = Fr. 5'332.– ./. Entschädigung des Beschuldigten an den Privatkläger [1/5 von Fr. 9'176.–] = Fr. 1'835.–) zu verpflichten, dem Beschuldigten für die an- waltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'497.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, die vollumfänglich von der vom Privatkläger geleisteten Prozesskaution zu beziehen ist. Der nach Deckung der dem Privatkläger für das Berufungsverfahren auferlegten Gerichtskosten und Entschädigung nicht bean- spruchte Teil der Prozesskaution ist dem Privatkläger unter Vorbehalt des Verrech- nungsrechts des Staates zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 27. September 2022, bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Einstellung des Verfahrens), 2 (Freispruch) und 3 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln dem Privatkläger auferlegt und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse genommen.

2. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für die Aufwendungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 22'879.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Im verblei- benden Umfang von Fr. 7'626.50 (inkl. MwSt.) wird der Beschuldigte für seine entsprechenden Aufwendungen aus der Gerichtskasse entschädigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Allfäl- lige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Privatklä- ger und zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt.

5. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'497.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

6. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 8'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und der Entschädigung gemäss vorstehen- den Dispositivziffern 4 und 5 verwendet. Der Restbetrag wird dem Privatklä- ger unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zu-  handen des Privatklägers die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Ober-  gericht des Kantons Zürich, 8021 Zürich

- 23 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen an die Behörden].

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. August 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi M.A. HSG Eichenberger