Sachverhalt
noch in juristischer Hinsicht als überdurchschnittlich komplex oder aussergewöhn- lich erweist. Ferner kommt hinzu, dass das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an- gefochten wurde und im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen waren. Inhaltlich decken sich die Vorbringen der amtlichen Vertei- digung denn auch in weiten Teilen mit denjenigen vor Vorinstanz. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung er- weist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'000.– für das Berufungsver- fahren als angemessen, wobei die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem in diesem Rahmen stattgefundenen Haftprüfungsverfahren (vgl. Urk. 74 und Urk. 83) mit zusätzlich Fr. 1'000.– zu entschädigen sind. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der von der amtlichen Verteidigung ins Feld geführten Verfah- rensdauer und den Eigenheiten des Beschuldigten (vgl. Urk. 91 S. 11 i.V.m. Prot. II S. 21) als angemessen. Mithin ist der amtlichen Verteidigung für das ge- samte Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten. 2.3.2. Korrespondierend mit dem Anteil der von ihm zu übernehmenden Beru- fungskosten ist für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren
- 30 - gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6 eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorzubehalten. Im verbleibenden Umfang von 1/6 sind die Verteidi- gungskosten hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Was das Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung anbelangt, so richtet sich die Bemessung der Gerichtskosten gestützt auf § 17 Abs. 2 GebV OG nach § 8 GebV OG, was eine Reduktion der ordentlichen Gebühr auf die Hälfte oder ¾ bedeutet. Massgebend ist demnach der Streitwert, der vorliegend mit Fr. 3'233.40 zu beziffern ist (entsprechend den von der Verteidigerin beantragten Fr. 18'233.40 abzgl. den vorinstanzlich zuge- sprochenen Fr. 15'000.–). Davon ausgehend ist die Beschwerdegebühr unter Be- achtung der vorgenannten Bestimmungen auf Fr. 350.– (entsprechend der gerun- deten Hälfte der ordentlichen Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG von gerundet Fr. 697.–) anzusetzen. 3.1. Die amtliche Verteidigerin, welche anstelle der von ihr beantragten Fr. 18'233.40 eine Entschädigung Fr. 16'000.– zugesprochen erhält, dringt mit ih- rer Beschwerde im Umfang von Fr. 1'000.– durch, womit sie etwa zu 1/3 obsiegt. Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 ihr aufzuerlegen und im übrigen Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Ausgangsgemäss steht der amtlichen Verteidigerin eine reduzierte Partei- entschädigung zu. Die Grundgebühr, welche in Anwendung von § 19 Abs. 2 Anw- GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV OG auf Fr. 808.– festzulegen ist, erfährt gestützt auf den Verweis auf § 9 AnwGebV OG eine erste Ermässi- gung auf 2/3 und beträgt Fr. 539.–. Da die Verteidigerin nur zu 1/3 obsiegt, steht ihr davon entsprechend auch nur Fr. 180.– (entsprechend 1/3 von Fr. 539.–) zu, die ihr als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dabei ist zu beach- ten, dass die amtliche Verteidigerin hier in eigener Sache tätig ist und keine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, weshalb auf die ihr auszurichtende Partei- entschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag anzubringen ist.
- 31 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Am 8. November 2022 sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschuldig- ten des Verweisungsbruchs sowie der unrechtmässigen Aneignung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung derselben im Schengener Informati- onssystem wurde abgesehen (Urk. 53). Gleichentags beschloss das Bezirksge- richt zudem, den Beschuldigten weiterhin in Sicherheitshaft zu belassen (Urk. 42).
E. 1.1 Gemäss Berufungserklärung bezieht sich die Appellation des Beschuldig- ten auf den Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung (Dispositivziffer 1
E. 1.2 In den übrigen Punkten wurde das erstinstanzliche Urteil von keiner Seite angefochten. Entsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass neben dem Schuldspruch betreffend Verweisungsbruch gemäss Dispositivziffer 1 1. Spiegel- strich auch die Dispositivziffern 4 und 5 (Absehen von der Landesverweisung und von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem) sowie Dispositivzif- fer 6 (Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen
- 7 - sind, was mit Vorabbeschluss festzustellen ist. Dasselbe gilt zudem – mit Aus- nahme der Bemessung des Verteidigungshonorars – auch für die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 7.
E. 1.3 Obschon nicht ausdrücklich angefochten, bilden schliesslich umgekehrt Dispositivziffer 8, mit denen dem Beschuldigten die Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden, sowie Dispositivziffer 9, mit der hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ein Rückzahlungsvorbehalt angebracht wurde, ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens, zumal das Berufungsgericht gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO ohnehin von sich aus auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden hat, falls ein reformatorischer Entscheid ergeht.
E. 2 Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen und zu beurteilenden Strafbe- stimmung der unrechtmässigen Aneignung handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde der erforderliche Strafantrag von der Berechtigten B._____ form- und fristgerecht gestellt (Urk. 10/1). Damit ist diese Prozessvoraussetzung erfüllt.
E. 2.1 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte erreicht lediglich, dass die Freiheitsstrafe nunmehr et- was tiefer auszufällen ist. Davon abgesehen dringt er jedoch mit seinen Beru- fungsbegehren, wonach er teilweise freizusprechen und mit einer bedeutend tiefe- ren Sanktion zu bestrafen sei, nicht durch, weshalb er letztlich mit der Appellation grösstenteils unterliegt. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsan- träge sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 5/6 dem Beschuldigten und im verbleibenden Um- fang von 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 29 -
E. 2.2.1 Richtig ist sodann, dass kein direktes Beweismittel dafür vorliegt, wohin sich der Beschuldigte nach dem Aussteigen aus dem Zug begeben hat, wurde er doch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Überwachungskamera erfasst. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedeutet dies allerdings keineswegs, dass sich eine Aneignung des Rucksacks der Geschädigten durch den Beschul- digten nicht nachweisen liesse (Urk. 40 S. 4; Urk. 91 S. 8). So kann der Nachweis einer Straftat auch mit mittelbaren Beweisen geführt werden. Bei diesem sog. In- dizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheb- lich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtser- hebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 m.w.H.; 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3). Das Verlassen der D._____ mit dem Rucksack der Geschädigten in der Hand stellt fraglos ein sehr starkes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte diesen ansichgenommen hat. Dabei ist ausgeschlossen, dass er den Rucksack ord- nungsgemäss als Fundsache beim SBB-Schalter am Bahnhof C._____ abgege- ben hat, nachdem sogar eine SBB-Mitarbeiterin eigens losgeschickt wurde, um in der D._____ nach dem Rucksack zu suchen, als aus E._____ die Verlustmeldung der Geschädigten eintraf (Urk. 1 S. 3). Vielmehr ist erstellt, dass der Rucksack schliesslich zur Polizei gebracht wurde, nachdem er noch am selben Abend um 18.30 Uhr von einer Drittperson bei den Velostandplätzen auf dem Areal des Bahnhofs C._____ gefunden worden war (Urk. 1 S. 3). Der Umstand, dass der Rucksack nach Angaben des Finders offen dalag, zeigt zudem deutlich, dass des- sen Inhalt eilig durchsucht worden sein muss, bevor der Rucksack selbst, samt den nicht sofort verwertbaren Gegenständen (Ausweis und geleertes Portemon- naie), zurückgelassen wurde. Dies korreliert denn auch mit der Aktenlage, wo- nach bei der Rückgabe des Rucksacks sowohl das Bargeld als auch die Lebens- mittel fehlten, die sich nach Angaben der Geschädigten im Rucksack befanden, als sie ihn im Zug hatte liegengelassen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche
- 11 - Vorgehensweise derjenigen entspricht, die üblicherweise anzutreffen ist, wenn je- mand entwendete Behältnisse auf Wertsachen hin durchforstet, um Letztere dann für sich zu behalten. All dies spricht also klar dafür, dass aus dem Rucksack der Geschädigten, wie im Anklagevorhalt umschrieben, drei Brote und Bargeld in der Höhe von etwas über Fr. 30.– entnommen wurden. Das Deliktsgut wurde vom Be- schuldigten denn auch weder im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren substantiiert bestritten.
E. 2.2.2 Darüber hinaus ist entscheidend, dass angesichts des sehr engen zeitli- chen und örtlichen Konnexes – der Rucksack wurde nur wenige Stunden, nach- dem der Beschuldigte in C._____ aus dem Zug ausgestiegen war, auf dem dorti- gen Bahnhofsgelände aufgefunden – zwangsläufig darauf zu schliessen ist, dass der Beschuldigte derjenige war, der das Bargeld und die Lebensmittel aus dem Innern des Rucksacks der Geschädigten ansichgenommen hat. Wenn die Vertei- digung geltend macht, der Beschuldigte habe, nachdem er aus dem Zug ausge- stiegen ist, den Rucksack möglicherweise an jemand anderen übergeben oder ihn einfach irgendwo deponiert (Urk. 40 S. 5; Urk. 91 S. 5-7), so ist dem vorab zu ent- gegnen, dass dies einerseits wenig plausibel resp. lebensfremd erscheint und an- dererseits der Beschuldigte selbst von sich aus nie eine solche Version der Ge- schehnisse zur Sprache gebracht, sondern während des ganzen Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens jegliche Aussagen zur Sache verweigert hat (Urk. 9/2; Urk. 9/6; Prot. I S. 14). Zwar machte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung teilweise Aussagen zur Sache und erklärte, dass der Reini- gungsdienst in C._____ in den Zug eingestiegen sei, den Rucksack gesehen, die- sen aber liegengelassen habe. Er habe sich, nachdem er mit dem Rucksack aus dem Zug ausgestiegen sei, mit dem Lokführer und dem Reinigungsdienst hin- sichtlich des Rucksacks besprochen (Prot. II S. 16 ff.). Wenn die Verteidigung daraus ableitet, dass es sich deshalb als naheliegend erweise, dass der Beschul- digte den Rucksack in der Folge einfach liegengelassen habe, weil sich auch der Lokführer und der Reinigungsdienst nicht darum gekümmert hätten (Urk. 91 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 20), kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte selbst macht dies denn auch nicht geltend, sondern macht mit Blick auf den Verbleib des Rucksacks lediglich Andeutungen, deren Interpretation er offenlässt. Entgegen
- 12 - dem Vorbringen des Beschuldigten (Prot. II S. 17) ist auf der Videoaufzeichnung denn auch kein solches Geschehen zu erkennen, namentlich ist nicht ersichtlich, dass er mit dem Lokführer und dem Reinigungsdienst spricht oder den Rucksack in irgendeiner Form vorzeigt. Die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung findet mit anderen Worten keine Grundlage in den Akten und ist insgesamt als Schutzbehauptung zu werten.
E. 2.2.3 Nachdem aufgrund der Beweislage feststeht, dass er alleine unterwegs war und den Rucksack in der Hand hielt, als er die D._____ verliess, wäre er zu- dem in hohem Masse erklärungspflichtig, wie es dazu gekommen sein soll, dass er den Rucksack in der Folge einfach einer ihm fremden Person oder einem Mit- arbeiter der SBB übergeben oder diesen an einem anderen Ort als am SBB- Schalter deponiert hat. Fehlen bei Vorbringen, die sich für eine beschuldigte Per- son entlastend auswirken könnten, plausible und substantiierte Angaben gänzlich, obwohl nach den Umständen eine Erklärung der Sachlage zu erwarten gewesen wäre, darf das Gericht, sofern weder aufgrund der Aussagen des Beschuldigten noch aus den übrigen Umständen irgendwelche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der entlastenden Sachverhaltsversion bestehen, in freier Würdigung zum Schluss kommen, die Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Be- weislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Analog der Regelung, wonach die von der beschuldigten Person be- haupteten Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe von den Strafbehörden beweismässig nur zu widerlegen sind, wenn sie mit einem Mindestmass an Glaubwürdigkeit belegt wurden, zwingt auch der strafprozessuale "in dubio pro reo"-Grundsatz (Art. 10 Abs. 3 StPO) die Strafbehörden nicht dazu, jeden aus der Luft gegriffenen Einwand durch einen hieb- und stichfesten Beweis zu widerlegen. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 2a zu Art. 10 StPO; BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., N 21 zu Art. 10 StPO). Auch vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen der Verteidigung als nicht stichhaltig.
- 13 -
E. 2.2.4 Dasselbe gilt für die Auffassung der Verteidigung, wonach die Geschä- digte den Rucksack absichtlich im Zug zurückgelassen haben könnte (vgl. Urk. 40 S. 5), widerspräche dies doch zum einen diametral dem Umstand, dass die Ge- schädigte bemüht war, eine Verlustmeldung beim Bahnhof E._____ abzugeben, sobald sie das Abhandenkommen ihres Rucksacks bemerkt hatte (Urk. 1 S. 3). Zum anderen besteht auch kein Grund, der den Beschuldigten veranlasst haben könnte, zu glauben, dass die Geschädigte ihren Rucksack mit frischen Lebensmit- teln im Zug als "Abfall" entsorgen wollte (so die Verteidigung in Prot. I S. 16). Diese Annahme ist lebensfremd. Schliesslich vermag der Standpunkt der Verteidi- gung auch insoweit nicht zu überzeugen, als sie damit argumentiert, dass beim Beschuldigten weder das angeblich mitgenommene Bargeld noch die Lebensmit- tel gefunden worden seien (vgl. Urk. 40 S. 4). Denn der Beschuldigte konnte erst am 11. April 2022 verhaftet werden (Urk. 15/2) und hatte in den rund 5 Wochen, die seit dem Vorfall am Bahnhof C._____ vergangen waren, selbstredend hinrei- chend Zeit, die von ihm entwendeten Waren zu verbrauchen.
E. 2.2.5 Nach dem Erwogenen ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Verlassen des Zuges den liegengebliebenen Rucksack der Geschädig- ten ansichgenommen und daraus drei Brote und Bargeld in der Höhe von etwas über Fr. 30.– entnommen hat, um es für sich zu behalten.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren unter Berücksichtigung von Berufungsverhandlung, Weg und Nachbespre- chung eine Entschädigung von Fr. 8'853.85 (inkl. MwSt. und Barauslagen) gel- tend (Urk. 93/1-2), was der Sache nicht angemessen ist. Ihr Honorar ist deshalb erneut nach Pauschalgebühr zu bemessen. Hinsichtlich der geltenden Grund- sätze und des anwendbaren Tarifrahmens ist auf vorstehende Erwägungen zur Bemessung der Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen, wel- che gestützt auf § 18 Abs. 1 AnwGebV OG grundsätzlich auch im Berufungsver- fahren Geltung beanspruchen (vgl. vorstehend Erw. V. 4.2.). Zusätzlich zu be- rücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde.
E. 2.3.1 Folglich ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass sich die zur Beurteilung stehende Strafsache weder im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt noch in juristischer Hinsicht als überdurchschnittlich komplex oder aussergewöhn- lich erweist. Ferner kommt hinzu, dass das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an- gefochten wurde und im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen waren. Inhaltlich decken sich die Vorbringen der amtlichen Vertei- digung denn auch in weiten Teilen mit denjenigen vor Vorinstanz. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung er- weist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'000.– für das Berufungsver- fahren als angemessen, wobei die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem in diesem Rahmen stattgefundenen Haftprüfungsverfahren (vgl. Urk. 74 und Urk. 83) mit zusätzlich Fr. 1'000.– zu entschädigen sind. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der von der amtlichen Verteidigung ins Feld geführten Verfah- rensdauer und den Eigenheiten des Beschuldigten (vgl. Urk. 91 S. 11 i.V.m. Prot. II S. 21) als angemessen. Mithin ist der amtlichen Verteidigung für das ge- samte Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten.
E. 2.3.2 Korrespondierend mit dem Anteil der von ihm zu übernehmenden Beru- fungskosten ist für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren
- 30 - gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6 eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorzubehalten. Im verbleibenden Umfang von 1/6 sind die Verteidi- gungskosten hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Was das Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung anbelangt, so richtet sich die Bemessung der Gerichtskosten gestützt auf § 17 Abs. 2 GebV OG nach § 8 GebV OG, was eine Reduktion der ordentlichen Gebühr auf die Hälfte oder ¾ bedeutet. Massgebend ist demnach der Streitwert, der vorliegend mit Fr. 3'233.40 zu beziffern ist (entsprechend den von der Verteidigerin beantragten Fr. 18'233.40 abzgl. den vorinstanzlich zuge- sprochenen Fr. 15'000.–). Davon ausgehend ist die Beschwerdegebühr unter Be- achtung der vorgenannten Bestimmungen auf Fr. 350.– (entsprechend der gerun- deten Hälfte der ordentlichen Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG von gerundet Fr. 697.–) anzusetzen.
E. 2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 8). Ferner liess er anfänglich ein Haftent- lassungsgesuch stellen (vgl. Urk. 91 S. 12), welches nach erfolgter mündlicher Ur- teilseröffnung indes von der Verteidigung wieder zurückgezogen wurde (Prot. II S. 25). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO).
E. 3 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 53 S. 11 ff.). Dem kann unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne weiteres gefolgt wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.1 Die amtliche Verteidigerin, welche anstelle der von ihr beantragten Fr. 18'233.40 eine Entschädigung Fr. 16'000.– zugesprochen erhält, dringt mit ih- rer Beschwerde im Umfang von Fr. 1'000.– durch, womit sie etwa zu 1/3 obsiegt. Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 ihr aufzuerlegen und im übrigen Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3.2 Ausgangsgemäss steht der amtlichen Verteidigerin eine reduzierte Partei- entschädigung zu. Die Grundgebühr, welche in Anwendung von § 19 Abs. 2 Anw- GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV OG auf Fr. 808.– festzulegen ist, erfährt gestützt auf den Verweis auf § 9 AnwGebV OG eine erste Ermässi- gung auf 2/3 und beträgt Fr. 539.–. Da die Verteidigerin nur zu 1/3 obsiegt, steht ihr davon entsprechend auch nur Fr. 180.– (entsprechend 1/3 von Fr. 539.–) zu, die ihr als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dabei ist zu beach- ten, dass die amtliche Verteidigerin hier in eigener Sache tätig ist und keine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, weshalb auf die ihr auszurichtende Partei- entschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag anzubringen ist.
- 31 - Es wird beschlossen:
E. 3.5 Monaten als übermässig erscheinen. Der Aufwand dafür ist daher um 1/3 zu kürzen. Demgemäss ist ein Abzug von 2.75 Stunden (entsprechend 1/3 von
E. 4 Als schwerstes Delikt ist mit der Vorinstanz der Verweisungsbruch anzuse- hen (vgl. Urk. 53 S. 14 f.).
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E. 4.1 Freilich übersieht die Vorinstanz bei ihrem Vorgehen, dass mit Blick auf die Bemessung des Verteidigungshonorars die Festlegung einer reinen Pauschalge- bühr gemäss § 17 AnwGebV OG einzig für das gerichtliche Verfahren vorgesehen ist, während sich die Entschädigung mit Bezug auf die der Anklageerhebung vor- angehende Untersuchung gemäss § 16 AnwGebV OG einzig nach dem Aufwand bemisst. Insofern erscheint es als von vornherein unzulässig, über alle Verfah- rensstadien hinweg eine Pauschalsumme festzulegen.
E. 4.1.1 Aus der eingereichten Honorarnote ergibt sich, dass die amtliche Verteidi- gerin für die Zeit bis und mit Kenntnisnahme der Anklageschrift (4. August 2022) einen Zeitaufwand von zusammengerechnet 39.01 Stunden verrechnet (Urk. 38). In diesem Zusammenhang wendet die Vorinstanz konkret ein, dass die Verteidi- gerin einen überhöhten Aufwand für Gefängnisbesuche und Schreiben an den Beschuldigten eingesetzt habe (Urk. 53 S. 21). Während der Inhaftierung gehören periodische kurze Besuche des Mandanten zu den Aufgaben der amtlichen Ver- teidigung. Praxisgemäss ist ein Gefängnisbesuch alle 1 ½ Monate zu entschädi- gen. Ansonsten ist die in Haft befindliche beschuldigte Person schriftlich über den Stand des Verfahrens zu orientieren (vgl. Leitfaden amtliche Mandate Oberstaats- anwaltschaft und Oberjugendanwaltschaft Kanton Zürich, 3. Aufl. 2016, S. 56). In der Zeit ab Aufnahme des Mandats vom 12. April 2022 bis zur Anklageerhebung am 29. Juli 2022 sind drei Besuche des Beschuldigten im Gefängnis durch die Verteidigerin verzeichnet (25. April 2022, 13. Juni 2022 und 7. Juli 2022), bei de- nen ein Zeitaufwand von insgesamt 8.25 Stunden eingesetzt ist (Urk. 38 S. 1 f.). Hinzukommen 13 Einträge, welche schriftliche Korrespondenz zwischen dem Be- schuldigten und der Verteidigerin betreffen (21./28. April 2022, 9./16./20. Mai 2022, 2./8. Juni 2022, 4./12./15./20./29. Juli 2022), die aufwandmässig mit noch- mals 3.26 Stunden zu Buche schlagen (vgl. Urk. 38 S. 1 f.). Angesichts dieses in- tensiven schriftlichen Verkehrs, den der Beschuldigte und die Verteidigerin pfleg-
- 26 - ten, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass drei Gefängnisbesuche innert
E. 4.1.2 Nachdem die Vorinstanz keine weiteren Kritikpunkte an der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin anbringt und die übrigen bis zum Abschluss der Stra- funtersuchung aufgelisteten Kostenpositionen zu keinen Bemerkungen Anlass ge- ben, resultiert für das Vorverfahren somit ein Zeitaufwand von 36.26 Stunden, der unter Zugrundelegung des zu Recht eingesetzten Stundenansatzes von Fr. 220.– mit insgesamt Fr. 7'977.20 zu entschädigen ist.
E. 4.1.3 Darüber hinaus trifft es zu, dass der inkriminierte Zeitraum, der sich von Juli 2021 bis am 11. April 2022 erstreckt (Urk. 53 S. 7 f.), rund 9 Monate beträgt, was für sich betrachtet schon beträchtlich ist. Zudem darf nicht unbeachtet blei- ben, dass der rechtswidrige Aufenthalt mit Bestimmtheit weiter angedauert hätte, wäre es nicht zur Verhaftung des Beschuldigten gekommen. Entsprechend kann der Deliktsdauer keine allzu gewichtige Bedeutung bei der Strafzumessung zu- kommen. Daran ändern auch die von der Verteidigung angeführten Beispiele aus der Gerichtspraxis und der von ihr angestellte Quervergleich mit einem früheren gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Urteil nichts (Urk. 40 S. 9; Urk. 56 S. 7; Urk. 91 S. 9). Diesbezüglich ist zu bedenken, dass Vergleiche mit anderen Fällen angesichts dessen, dass die Strafzumessung auf einer Beurteilung der je- weils massgebenden Umstände im Einzelfall beruht, in der Regel ohnehin kein taugliches Kriterium darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom
- 19 -
20. April 2020 E. 3.3.3 m.w.H.). Beizufügen ist überdies, dass die hier im Vorder- grund stehende Frage der Strafzumessung bei einem Verweisungsbruch in kei- nem der von der Verteidigung als Beispiele zitierten Entscheide erörtert wird, son- dern dass darin jeweils völlig andere Themen abgehandelt werden, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun haben.
E. 4.1.4 Insgesamt betrachtet erweist sich das objektive Tatverschulden beim Ver- weisungsbruch nicht zuletzt auch angesichts des anwendbaren Strafrahmens von bis zu 3 Jahren als keinesfalls mehr leicht. Demgegenüber erscheint die vorin- stanzliche Einstufung als "erheblich" sowie die Bemessung einer 16-monatigen Einsatzstrafe (Urk. 53 S. 16) als zu streng. Umgekehrt ist das von der Verteidi- gung geltend gemachte Strafmass von lediglich 4 Monaten (Urk. 56 S. 8; Urk. 91 S. 9) deutlich zu tief angesetzt. Stattdessen ist es angezeigt, die Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.
E. 4.2 Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbelangt, beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses sodann im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Partei- vortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG). Für dieses Verfah- rensstadium besteht also eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohinge- gen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls.
E. 4.2.1 Dass das Strafverfahren für den Beschuldigten eine grosse Bedeutung aufweist, ist angesichts des von der Anklage ursprünglich geforderten Strafmas- ses von 21 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt und einer 4-jährigen fakultativen Landesverweisung unbestritten. Indessen bietet die Strafsache weder in tatsächli- cher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Bei beiden Anklage-
- 27 - punkten handelt es sich um einfache Sachverhalte, und der Aktenumfang gestal- tet sich ebenfalls überschaubar. Darüber hinaus waren auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung hin weder zahlreiche Einvernahmen zu studieren (der Beschul- digte selbst hat ja die Aussagen durchgehend verweigert) noch musste sich die Verteidigung mit einer komplexen Beweislage auseinandersetzen. Ihr Plädoyer vor Vorinstanz umfasste denn auch gerade einmal 14 Seiten (Urk. 40). Unter die- sen Umständen ist die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles eindeutig als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Grund- gebühr im mittleren Bereich des unteren Tarifrahmendrittels auf Fr. 5'500.– anzu- siedeln.
E. 4.2.2 Als zuschlagspflichtiger Aufwand sind ferner einzig die Bemühungen der Verteidigerin rund um die Stellungnahme betreffend Anordnung der Sicherheits- haft zu qualifizieren (vgl. Urk. 25). In Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV OG ist die Gebühr deswegen auf Fr. 6'000.– zu erhöhen.
E. 4.3 In jedem Fall zusätzlich zu vergüten sind überdies notwendige Barausla- gen (§ 22 AnwGebV OG). Die von der Verteidigerin in ihrer Honorarnote geltend gemachten Auslagen sind ausgewiesen. Sie hat mithin Anspruch auf den diesbe- züglich eingeforderten Betrag von Fr. 830.20 (vgl. Urk. 38 S. 3).
5. Nach dem Erwogenen setzt sich die der amtlichen Verteidigerin zustehen- de Entschädigung aus der Honorarsumme für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 7'977.20, der Pauschale für das Gerichtsverfahren im Betrag von Fr. 6'000.– sowie der Vergütung der Barauslagen von Fr. 830.20 zusammen. Daraus resul- tiert eine Summe von Fr. 14'807.40. Hinzukommt praxisgemäss der Mehrwert- steuerzuschlag von 7.7 %, der (gerundet) Fr. 1'140.15 beträgt. Zusammengerech- net beläuft sich die Entschädigung mithin auf rund Fr. 16'000.–. In teilweiser Gut- heissung der Beschwerde ist die vorinstanzliche Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung demnach entsprechend anzupassen.
- 28 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang auferlegt. Ebenso hat sie hinsicht- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung eine uneingeschränkte Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten angeordnet (Urk. 53 S. 20 f.). Nachdem es im Beru- fungsverfahren bei den Schuldsprüchen im Sinne der Anklage bleibt, gibt es kei- nen Anlass, von dieser ausgangsgemässen Kostenregelung abzuweichen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Demzufolge ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispo- sitivziffern 8 und 9) zu bestätigen.
2. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde, auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 5 Was die objektive Tatschwere der unrechtmässigen Aneignung zum Nachteil der Geschädigten B._____ anbelangt, ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte offenkundig keinerlei Respekt für das Eigentumsrecht anderer zeigt. Al- lerdings blieben die Tatfolgen gering, da es dem Beschuldigten lediglich gelang, drei Brote sowie Bargeld in der Höhe von etwas über Fr. 30.– zu erbeuten. Zudem erfolgte die Tatbegehung spontan, indem er die Gelegenheit ergriff, die sich ihm bot, als er bemerkte, dass die Geschädigte beim Aussteigen aus dem Zug ihren Rucksack liegengelassen hatte, und diesen ansichnahm, um sich an den darin verstauten Waren, soweit sie ihm nützlich erschienen, zu bereichern. Infolgedes- sen ist das Tatverschulden als leicht einzustufen.
E. 5.1 Bei der subjektiven Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der fremden Sache eventualvorsätzlich handelte, indem er nicht sicher wissen konnte, wohl aber in Kauf nahm, dass die Geschädigte noch über einen Herrschaftswillen bezüglich ihres im Zug liegenge- bliebenen Rucksacks verfügte. Dies vermag jedoch das ohnehin schon leichte Tatverschulden im Ergebnis nicht zu relativieren. Ebenso ist neutral zu werten, dass er mit der Aneignung der im Rucksack enthaltenen Lebensmittel samt Bar-
- 21 - geld eine unrechtmässige Bereicherung direkt angestrebt hat, zumal dies mit der Begehung des betreffenden Eigentumsdelikts zwangsläufig einhergeht.
E. 5.2 Isoliert betrachtet, käme die Sanktion für die vom Beschuldigten began- gene unrechtmässige Aneignung demzufolge auf 45 Tage Freiheitsstrafe zu ste- hen. Nachdem diese Tat in keinem unmittelbaren Sachzusammenhang zum Ver- weisungsbruch steht, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt (11 Monate) in Nachachtung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperations- grundsatzes um 2/3 der Strafe für das Nebendelikt, d.h. um 1 Monat, zu erhöhen. Zusammengerechnet ist unter dem Titel der Tatkomponente somit eine Gesamts- trafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für beide Delikte anzusetzen.
E. 6 Zur Täterkomponente ist betreffend den aktuell 69-jährigen Beschuldigten zunächst anzuführen, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und seiner erwach- senen Tochter in H._____ (Serbien) lebt. Zudem ist nach wie vor ungeklärt, ob ein weiteres Vaterschaftsverhältnis zu einem ebenfalls schon volljährigen, in Serbien wohnhaften Kind besteht (vgl. Urk. 53 S. 17). Weitere nennenswerte Angaben zu seiner Person wollte der Beschuldigte hingegen nicht machen (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 11 ff.), weshalb insbesondere im Dunkeln bleibt, wie er die Zeit nach seiner Ausschaffung in sein Heimatland im November 2019 verbracht hat. Ergän- zend ist zu erwähnen, dass er sich seit dem 11. April 2022 ununterbrochen in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindet (vgl. Urk. 84 S. 2). Aus seinen persön- lichen Verhältnissen lassen sich mithin keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren ableiten.
E. 6.1 Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des gan- zen Strafverfahrens praktisch keinerlei Aussagen gemacht hat, was sein gutes Recht ist. Allerdings kann ihm diesfalls weder ein Geständnis attestiert werden, noch sind ihm Reue und Einsicht anzurechnen. Praxisgemäss fällt der Umstand, dass er sich gemäss Führungsbericht der Vollzugsbehörde im bisherigen Haftre- gime klaglos verhalten hat (Urk. 80), zudem ebenfalls strafzumessungsneutral aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Ent- sprechend besteht keine Grundlage dafür, ihm aufgrund seines Nachtatverhaltens eine Strafminderung zu gewähren.
- 22 -
E. 6.2 Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem schweizerischen Strafregisterauszug drei Vorstrafen aus den Jahren 2011, 2013 und 2019 aufweist, bei denen es jeweils um teilweise mehrfach begangene Ein- bruchdiebstähle sowie um rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt ging (Urk. 79). Konkret ist der erste im Strafregister verzeichnete Eintrag ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 8. September 2011 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruches, mehrfa- cher Sachbeschädigung, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, wofür er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft wurde. Am 16. Januar 2012 wurde er diesbezüglich bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. September 2013 er- folgte eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruches, Sachbeschädigung und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen. Der Begehungs- zeitpunkt war am 15. November 2012, mithin 10 Monate nach der vorerwähnten bedingten Entlassung und innerhalb jener Probezeit. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2019 wurde er schliesslich we- gen mehrfachen Hausfriedensbruches, mehrfacher Sachbeschädigung und mehr- fachen Diebstahls verurteilt, allesamt begangen im Zeitraum 30. Oktober 2015 bis
15. Oktober 2017. Er wurde bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Ferner wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgespro- chen, welche noch bis am 18. November 2029 andauert. Er wurde am 15. No- vember 2019 bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen, unter Anset- zung einer Probezeit von 1 Jahr. Am 18. November 2019 wurde er, wie bereits er- wähnt, ausgeschafft.
E. 6.3 Richtig ist zwar, dass die beiden ersten Verurteilungen etwas länger zu- rückliegen und dass im Vergleich mit der aktuell zu beurteilenden Delinquenz keine einschlägige Straffälligkeit im engeren Sinne vorliegt. Gleichwohl ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte sich gar nie legal in der Schweiz aufgehalten hat, sondern bis jetzt stets als Kriminaltourist in Erscheinung trat, weshalb Phasen zwischenzeitlicher Straflosigkeit keineswegs damit gleichzusetzen sind, dass er sich wohlverhalten hätte. Zudem hat sich der Beschuldigte in der Schweiz nun-
- 23 - mehr wieder einen Verstoss gegen eine Norm aus dem Vermögensstrafrecht so- wie eine unrechtmässige Einreise zu Schulden kommen lassen, womit seine aktu- ellen Taten sehr ähnlich gelagert sind wie seine frühere Delinquenz. Kommt hinzu, dass dem Beschuldigten – wie sich aus den Beizugsakten des Migrations- amtes ergibt – auch schon in der Vergangenheit infolge seines Fehlverhaltens ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen für die Schweiz auferlegt werden mussten, welche er konsequent missachtet hat (Urk. 32 bzw. Urk. 38 f. der elek- tronisch verfügbaren Beizugsakten). Dies zeugt von einer hartnäckigen Unbelehr- barkeit und Renitenz.
E. 6.4 Berücksichtigt man die hohe strafrechtliche Vorbelastung beim Beschul- digten und das gleichzeitige Fehlen von strafmindernden Faktoren, drängt sich unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente eine merkliche Straferhöhung auf, die auf 50 % zu veranschlagen ist. Im Ergebnis ist die vorstehend im Rahmen der Tatkomponente ermittelte Gesamtstrafe daher um 6 Monate zu erhöhen.
E. 7 In Würdigung aller aufgeführten Gründe erweist sich demnach eine Frei- heitsstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen.
E. 8 Gestützt auf Art. 51 StGB hat zudem eine Anrechnung der bisher erstan- denen Haft zu erfolgen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11. April 2022 ununterbrochen in Untersuchungs- (Urk. 15/18; Urk. 15/23) und Sicherheitshaft (Urk. 25; Urk. 42; Urk. 68; Urk. 84). Zusammengerechnet hat er demnach bis zum heutigen Urteilsdatum 516 Tage erstanden, die ihm an die mit vorliegendem Ent- scheid auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
E. 8.25 Stunden) vorzunehmen. Damit verbleiben 36.26 verrechenbare Stunden (entsprechend 39.01 Stunden abzgl. 2.75 Stunden).
E. 9 Was den Vollzug der Freiheitsstrafe angeht, ist schliesslich bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zum offensichtlichen Schluss gelangt, dass dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist, weshalb die Sanktion zu vollziehen ist (Urk. 53 S. 18). Dem ist nichts beizufügen, zumal besonders günstige Umstände, die nach der Verurteilung aus dem Jahr 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB er-
- 24 - forderlich wären, um den Beschuldigten in den Genuss eines voll- oder teilbeding- ten Strafvollzugs kommen zu lassen, in keiner Weise ersichtlich sind. V. Honorarbeschwerde
1. Die Vorinstanz hat für die Bemühungen der amtlichen Verteidigerin im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 15'000.– festgelegt (Urk. 53 S. 21). Dagegen hat die Verteidigerin Beschwerde erhoben mit dem Begehren, die gegenüber ihrem Antrag erfolgten Kürzungen der Vorinstanz seien aufzuheben, und sie sei mit Fr. 18'233.40 zu ent- schädigen (Urk. 71/2 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 91 S. 11 i.V.m. Prot. II S. 21).
2. Im Strafverfahren richtet sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter und damit auch jene der amtlichen Verteidigung nach den Vor- schriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG). Während sich die Ent- schädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidi- gung bemisst, richtet sie sich im gerichtlichen Hauptverfahren grundsätzlich nach dem anwendbaren Gebührentarif. Allgemein sind dabei nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5 m.w.H.).
3. Gemäss Honorarnote verlangte die amtliche Verteidigerin für ihren Auf- wand in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 16'154.60, zuzüglich Barauslagen von Fr. 830.20 und einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 1'307.85 (Urk. 38). Im Beschwerdeverfahren konzediert die Verteidigerin diesbezüglich einzig, dass hinsichtlich der Kostenpo- sition "Hauptverhandlung" die in der Honorarnote enthaltene approximative Zeit- schätzung von 4.0 Stunden auf die tatsächliche Dauer von 3.75 Stunden anzu- passen sei (vgl. Urk. 71/2 S. 3).
4. Die Vorinstanz erachtete das geltend gemachte Honorar demgegenüber generell als zu hoch, da die Strafsache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht grosse Schwierigkeiten geboten habe, weshalb insbesondere der in
- 25 - Rechnung gestellte persönliche Verkehr zwischen der Verteidigerin und dem Be- schuldigten umfangmässig nicht gerechtfertigt sei. Gestützt darauf wurde für das gesamte Verfahren die genannte Pauschalentschädigung von Fr. 15'000.– festge- setzt (Urk. 53 S. 21).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. No- vember 2022 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betref- fend Verweisungsbruch) sowie bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Ver- zicht auf Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informations- system), 6 (Beschlagnahmungen) und 7 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme des Honorars der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Rechtsanwältin MLaw X._____ in Korrektur von Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. November 2022 für ihre Bemühungen als amtliche Verteidige- rin des Beschuldigten im Vor- und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit Fr. 16'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren wird die Entscheidgebühr auf Fr. 350.– ange- setzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 Rechtsanwältin MLaw X._____ auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
- Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 180.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der unrechtmässigen Aneig- nung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 516 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute er- standen sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.- amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 5/6 vorbe- halten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 33 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230061-O/U/cs-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter Dr. Bischoff sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 8. September 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verweisungsbruch etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 8. November 2022 (DG220026)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Juli 2022 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 22 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB und der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft, wo- von bis heute 211 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Von einer Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.
5. Von der Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem wird abgesehen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
13. April 2022 und vom 29. Juli 2022 beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Mobiltelefon der Marke Wiko, sichergestellt ab Person A._____ (As- servat-Nr. A016'070'501) 2 Seiten des Tages-Anzeigers, datiert vom 02.09.2021 (Asservat-Nr. A016'070'589) 1 blauer Schlüssel von Mister Minit mit der Nummer 4 (Asservat-Nr. A016'070'454) 1 Pfefferspray von Body Guard (OC-Spray) (Asservat-Nr. A016'070'523) 1 Ahle mit rotem Griff (Asservat-Nr. A016'070'534)
- 3 - 1 grün/schwarzer Cutter (Asservat-Nr. A016'070'545) 1 Klappmesser mit Holzgriff samt schwarzem Etui (Asservat-Nr. A013'070'578). Werden die beschlagnahmten Gegenstände hiervor nicht innert drei Mona- ten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbe- hörde vernichtet.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 200.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'400.– Gutachten (RTI) Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 15'000.– und 7.7 % MwSt.). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 91 S. 11 f.) In Abänderung des angefochtenen Urteils wird beantragt:
– A._____ sei vom Vorwurf des Vermögensdeliktes freizusprechen; eventuell sei A._____ der Übertretung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 iVm Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen, wofür er mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen sei.
– Der Beschuldigte A._____ sei betreffend Vorwurf des Verweisungs- bruchs mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.
– Es sei A._____ eine angemessene Genugtuung für die Überhaft zuzu- sprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 64) Verzicht auf Anschlussberufung. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 8. November 2022 sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschuldig- ten des Verweisungsbruchs sowie der unrechtmässigen Aneignung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung derselben im Schengener Informati- onssystem wurde abgesehen (Urk. 53). Gleichentags beschloss das Bezirksge- richt zudem, den Beschuldigten weiterhin in Sicherheitshaft zu belassen (Urk. 42).
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil der Vorinstanz (Prot. I S. 21) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. November 2022 rechtzeitig Berufung anmel- den (Urk. 45). Am 10. Januar 2023 versandte die Vorinstanz den Entscheid in schriftlich begründeter Ausfertigung an die Parteien (Urk. 51) und übermittelte die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. 52). Nach Erhalt der Urteilsbegründung reichte die Verteidigung am 31. Januar 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 56). 2.1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft See/ Oberland auf eine Anschlussberufung, teilte mit, sich am Berufungsverfahren nicht aktiv zu beteiligen, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was mit Zustimmung der Verteidigung bewilligt wurde (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2023 wurde die Fortsetzung der Sicherheitshaft für den Beschuldigten angeordnet (Urk. 68). 2.2. Gemäss Verfügung der III. Strafkammer vom 23. Februar 2023 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die vorinstanzlich festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, welches diese mit Eingabe vom 30. Januar 2023 eingelei- tet hatte (Urk. 71/2), zur Erledigung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren der erkennenden Kammer überwiesen (Urk. 70). 2.3. In der Folge wurde auf den 8. September 2023 zu Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 72). Am 24. Mai 2023 liess der Beschuldigte ein Haftentlas- sungsgesuch stellen (Urk. 74), welches nach Einholen der staatsanwaltschaftli-
- 6 - chen Vernehmlassung (Urk. 78) und eines Führungsberichts von der Justizvoll- zugsanstalt (Urk. 80) sowie nach der abschliessenden Stellungnahme der Vertei- digung (Urk. 83) mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 abgewiesen wurde (Urk. 84). 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 8). Ferner liess er anfänglich ein Haftent- lassungsgesuch stellen (vgl. Urk. 91 S. 12), welches nach erfolgter mündlicher Ur- teilseröffnung indes von der Verteidigung wieder zurückgezogen wurde (Prot. II S. 25). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO). 1.1. Gemäss Berufungserklärung bezieht sich die Appellation des Beschuldig- ten auf den Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung (Dispositivziffer 1
2. Spiegelstrich des angefochtenen Entscheids) und den Strafpunkt (Dispositivzif- fern 2 und 3). Darüber hinaus beanstandet die amtliche Verteidigung die Bemes- sung ihres Honorars durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 7) (Urk. 56 S. 2). In die- sem Umfang steht der angefochtene Entscheid demnach im Berufungsverfahren unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 1.2. In den übrigen Punkten wurde das erstinstanzliche Urteil von keiner Seite angefochten. Entsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass neben dem Schuldspruch betreffend Verweisungsbruch gemäss Dispositivziffer 1 1. Spiegel- strich auch die Dispositivziffern 4 und 5 (Absehen von der Landesverweisung und von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem) sowie Dispositivzif- fer 6 (Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen
- 7 - sind, was mit Vorabbeschluss festzustellen ist. Dasselbe gilt zudem – mit Aus- nahme der Bemessung des Verteidigungshonorars – auch für die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 7. 1.3. Obschon nicht ausdrücklich angefochten, bilden schliesslich umgekehrt Dispositivziffer 8, mit denen dem Beschuldigten die Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden, sowie Dispositivziffer 9, mit der hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ein Rückzahlungsvorbehalt angebracht wurde, ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens, zumal das Berufungsgericht gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO ohnehin von sich aus auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden hat, falls ein reformatorischer Entscheid ergeht.
2. Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen und zu beurteilenden Strafbe- stimmung der unrechtmässigen Aneignung handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde der erforderliche Strafantrag von der Berechtigten B._____ form- und fristgerecht gestellt (Urk. 10/1). Damit ist diese Prozessvoraussetzung erfüllt.
3. Im Berufungsprozess wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Beru- fungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Mit Bezug auf den Schuldpunkt ist einleitend darauf hinzuweisen, dass im Appellationsverfahren einzig der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch be- treffend unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu prüfen ist. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage-
- 8 - schrift vorgeworfen, am 2. März 2022 auf der Fahrt nach C._____ einen im Zug von der Geschädigten B._____ versehentlich liegengelassenen Rucksack behän- digt zu haben, um über den seiner Absicht nach möglichst wertvollen Inhalt zu verfügen und sich daran zu bereichern, wobei der Beschuldigte in der Folge sich des Rucksacks selber noch auf dem Bahnhofsgelände entledigt haben soll, wäh- rend er das sich darin befindliche Portemonnaie samt Bargeld und die Lebensmit- tel für sich einbehalten habe (Urk. 21 S. 4).
2. In sachverhaltsmässiger Hinsicht wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte den herrenlos gebliebenen Rucksack behändigt und damit aus dem Zug ausgestiegen ist. Eine Aneignung könne ihm aber nicht nachgewiesen werden, da nicht erwiesen sei, was mit dem Rucksack nach Verlassen des Zuges geschehen sei, und insbesondere auch nicht erstellt sei, dass er es gewesen sei, der den Rucksackinhalt ansichgenommen habe (so die Verteidigung in Urk. 40 S. 2 ff., Urk. 56 S. 4 und Urk. 91 S. 8). 2.1. Was die Grundsätze anbelangt, die bei der Sachverhaltserstellung im Strafprozess zu beachten sind, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 53 S. 4 f.). Zudem hat sich die Vorinstanz mit der Beweislage einge- hend auseinandergesetzt und namentlich die vorhandenen Beweismittel einer sorgfältigen und überzeugenden Würdigung unterzogen (Urk. 53 S. 8 f.). Es kann vorweggenommen werden, dass den im angefochtenen Entscheid aus dem vor- handenen Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als Ergänzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Sie sollen zusätzlich verdeutlichen, dass angesichts des Beweisergebnisses keine unüberwindbaren Zweifel daran beste- hen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt wurde. 2.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist auf den bei den Ak- ten liegenden Fotoaufnahmen der im betreffenden Zugwaggon der D._____ [Bahnlinie] Richtung C._____ positionierten Überwachungskamera zu erkennen, wie die Geschädigte am 2. März 2022 um 15.12 Uhr in E._____ das Oberdeck
- 9 - des Eisenbahnwagens betritt (Urk. 8/2 Foto 1), im ersten Zugabteil rechts Platz nimmt und den von ihr getragenen Rucksack neben sich platziert (Urk. 8/2 Foto 2). Weniger als 2 Minuten später steht die Geschädigte von ihrem Sitzplatz auf und verlässt, noch während der Zug in E._____ steht, die D._____ wieder; den Rucksack führt sie in diesem Moment nicht mehr mit sich (Urk. 8/2 Foto 3). Darüber hinaus ist auf den Videodateien ersichtlich, wie der Beschuldigte, der sich bereits seit 14.17 Uhr im besagten Oberdeck aufhält (Urk. 8/2 Foto 5), um 15.23 Uhr (vgl. zu dieser Zeitangabe Urk. 8/1 S. 2) die D._____ bei der Endhalte- stelle am Bahnhof C._____ verlässt, wobei er in der linken Hand den liegengeblie- benen Rucksack trägt (Urk. 8/2 Fotos 10-11 sowie Foto 13). Dies korrespondiert mit der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wo- nach er in F._____ in die D._____ eingestiegen – gemäss Linienfahrplan fährt die D._____ um 14.15 Uhr ab F._____ – und in C._____ wieder ausgestiegen sei. Beim Umstand, dass der Beschuldigte teilweise von G._____ anstelle von F._____ sprach, handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, da er auf Nach- frage selbst auf den Polizeirapport verwies, woraus klar hervorgeht, dass er in F._____ den Zug betreten hat (vgl. Prot. II S. 17 f.; Urk. 1 S. 1). Des Weiteren ist erstellt, dass die Geschädigte den Rucksack kurz darauf bei der SBB-Stelle in E._____ als vermisst gemeldet hat. Die SBB in E._____ hat wiederum – entgegen der Sachdarstellung des Beschuldigten (Prot. II S. 17) – sofort die SBB-Stelle in C._____ unterrichtet (vgl. Urk. 1 S. 3), womit das Argument der Verteidigung, dass unklar sei, ob dieser SBB-Schalter überhaupt geöffnet gewesen sei (vgl. Urk. 91 S. 6), widerlegt ist. Schliesslich ist aktenkundig, dass der Rucksack von einer Drittperson auf dem Bahnhofsareal gefunden und am Folgetag beim Posten der Kantonspolizei Zürich in C._____ abgegeben wurde (Urk. 1 S. 3). Daraufhin konnte der Rucksack am 3. März 2022 samt Führerausweis, Portemonnaie und Schlüssel der Geschädigten zurückgegeben werden (vgl. Urk. 14/2). Insofern kann von vornherein nicht stimmen, dass aus dem Rucksack auch das Portemon- naie selber entwendet wurde, weshalb die Anklageschrift in diesem Punkt (Urk. 21 S. 4) zu korrigieren ist. Hingegen befanden sich gemäss Angaben der Geschädigten im Rucksack, als sie ihn im Zug liegenliess, noch drei frische Brote
- 10 - sowie Banknoten im Gesamtbetrag von Fr. 30.– und etwas Münzgeld (Urk. 1 S. 3). 2.2.1. Richtig ist sodann, dass kein direktes Beweismittel dafür vorliegt, wohin sich der Beschuldigte nach dem Aussteigen aus dem Zug begeben hat, wurde er doch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Überwachungskamera erfasst. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedeutet dies allerdings keineswegs, dass sich eine Aneignung des Rucksacks der Geschädigten durch den Beschul- digten nicht nachweisen liesse (Urk. 40 S. 4; Urk. 91 S. 8). So kann der Nachweis einer Straftat auch mit mittelbaren Beweisen geführt werden. Bei diesem sog. In- dizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheb- lich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtser- hebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 m.w.H.; 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3). Das Verlassen der D._____ mit dem Rucksack der Geschädigten in der Hand stellt fraglos ein sehr starkes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte diesen ansichgenommen hat. Dabei ist ausgeschlossen, dass er den Rucksack ord- nungsgemäss als Fundsache beim SBB-Schalter am Bahnhof C._____ abgege- ben hat, nachdem sogar eine SBB-Mitarbeiterin eigens losgeschickt wurde, um in der D._____ nach dem Rucksack zu suchen, als aus E._____ die Verlustmeldung der Geschädigten eintraf (Urk. 1 S. 3). Vielmehr ist erstellt, dass der Rucksack schliesslich zur Polizei gebracht wurde, nachdem er noch am selben Abend um 18.30 Uhr von einer Drittperson bei den Velostandplätzen auf dem Areal des Bahnhofs C._____ gefunden worden war (Urk. 1 S. 3). Der Umstand, dass der Rucksack nach Angaben des Finders offen dalag, zeigt zudem deutlich, dass des- sen Inhalt eilig durchsucht worden sein muss, bevor der Rucksack selbst, samt den nicht sofort verwertbaren Gegenständen (Ausweis und geleertes Portemon- naie), zurückgelassen wurde. Dies korreliert denn auch mit der Aktenlage, wo- nach bei der Rückgabe des Rucksacks sowohl das Bargeld als auch die Lebens- mittel fehlten, die sich nach Angaben der Geschädigten im Rucksack befanden, als sie ihn im Zug hatte liegengelassen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche
- 11 - Vorgehensweise derjenigen entspricht, die üblicherweise anzutreffen ist, wenn je- mand entwendete Behältnisse auf Wertsachen hin durchforstet, um Letztere dann für sich zu behalten. All dies spricht also klar dafür, dass aus dem Rucksack der Geschädigten, wie im Anklagevorhalt umschrieben, drei Brote und Bargeld in der Höhe von etwas über Fr. 30.– entnommen wurden. Das Deliktsgut wurde vom Be- schuldigten denn auch weder im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren substantiiert bestritten. 2.2.2. Darüber hinaus ist entscheidend, dass angesichts des sehr engen zeitli- chen und örtlichen Konnexes – der Rucksack wurde nur wenige Stunden, nach- dem der Beschuldigte in C._____ aus dem Zug ausgestiegen war, auf dem dorti- gen Bahnhofsgelände aufgefunden – zwangsläufig darauf zu schliessen ist, dass der Beschuldigte derjenige war, der das Bargeld und die Lebensmittel aus dem Innern des Rucksacks der Geschädigten ansichgenommen hat. Wenn die Vertei- digung geltend macht, der Beschuldigte habe, nachdem er aus dem Zug ausge- stiegen ist, den Rucksack möglicherweise an jemand anderen übergeben oder ihn einfach irgendwo deponiert (Urk. 40 S. 5; Urk. 91 S. 5-7), so ist dem vorab zu ent- gegnen, dass dies einerseits wenig plausibel resp. lebensfremd erscheint und an- dererseits der Beschuldigte selbst von sich aus nie eine solche Version der Ge- schehnisse zur Sprache gebracht, sondern während des ganzen Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens jegliche Aussagen zur Sache verweigert hat (Urk. 9/2; Urk. 9/6; Prot. I S. 14). Zwar machte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung teilweise Aussagen zur Sache und erklärte, dass der Reini- gungsdienst in C._____ in den Zug eingestiegen sei, den Rucksack gesehen, die- sen aber liegengelassen habe. Er habe sich, nachdem er mit dem Rucksack aus dem Zug ausgestiegen sei, mit dem Lokführer und dem Reinigungsdienst hin- sichtlich des Rucksacks besprochen (Prot. II S. 16 ff.). Wenn die Verteidigung daraus ableitet, dass es sich deshalb als naheliegend erweise, dass der Beschul- digte den Rucksack in der Folge einfach liegengelassen habe, weil sich auch der Lokführer und der Reinigungsdienst nicht darum gekümmert hätten (Urk. 91 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 20), kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte selbst macht dies denn auch nicht geltend, sondern macht mit Blick auf den Verbleib des Rucksacks lediglich Andeutungen, deren Interpretation er offenlässt. Entgegen
- 12 - dem Vorbringen des Beschuldigten (Prot. II S. 17) ist auf der Videoaufzeichnung denn auch kein solches Geschehen zu erkennen, namentlich ist nicht ersichtlich, dass er mit dem Lokführer und dem Reinigungsdienst spricht oder den Rucksack in irgendeiner Form vorzeigt. Die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung findet mit anderen Worten keine Grundlage in den Akten und ist insgesamt als Schutzbehauptung zu werten. 2.2.3. Nachdem aufgrund der Beweislage feststeht, dass er alleine unterwegs war und den Rucksack in der Hand hielt, als er die D._____ verliess, wäre er zu- dem in hohem Masse erklärungspflichtig, wie es dazu gekommen sein soll, dass er den Rucksack in der Folge einfach einer ihm fremden Person oder einem Mit- arbeiter der SBB übergeben oder diesen an einem anderen Ort als am SBB- Schalter deponiert hat. Fehlen bei Vorbringen, die sich für eine beschuldigte Per- son entlastend auswirken könnten, plausible und substantiierte Angaben gänzlich, obwohl nach den Umständen eine Erklärung der Sachlage zu erwarten gewesen wäre, darf das Gericht, sofern weder aufgrund der Aussagen des Beschuldigten noch aus den übrigen Umständen irgendwelche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der entlastenden Sachverhaltsversion bestehen, in freier Würdigung zum Schluss kommen, die Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Be- weislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Analog der Regelung, wonach die von der beschuldigten Person be- haupteten Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe von den Strafbehörden beweismässig nur zu widerlegen sind, wenn sie mit einem Mindestmass an Glaubwürdigkeit belegt wurden, zwingt auch der strafprozessuale "in dubio pro reo"-Grundsatz (Art. 10 Abs. 3 StPO) die Strafbehörden nicht dazu, jeden aus der Luft gegriffenen Einwand durch einen hieb- und stichfesten Beweis zu widerlegen. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 2a zu Art. 10 StPO; BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., N 21 zu Art. 10 StPO). Auch vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen der Verteidigung als nicht stichhaltig.
- 13 - 2.2.4. Dasselbe gilt für die Auffassung der Verteidigung, wonach die Geschä- digte den Rucksack absichtlich im Zug zurückgelassen haben könnte (vgl. Urk. 40 S. 5), widerspräche dies doch zum einen diametral dem Umstand, dass die Ge- schädigte bemüht war, eine Verlustmeldung beim Bahnhof E._____ abzugeben, sobald sie das Abhandenkommen ihres Rucksacks bemerkt hatte (Urk. 1 S. 3). Zum anderen besteht auch kein Grund, der den Beschuldigten veranlasst haben könnte, zu glauben, dass die Geschädigte ihren Rucksack mit frischen Lebensmit- teln im Zug als "Abfall" entsorgen wollte (so die Verteidigung in Prot. I S. 16). Diese Annahme ist lebensfremd. Schliesslich vermag der Standpunkt der Verteidi- gung auch insoweit nicht zu überzeugen, als sie damit argumentiert, dass beim Beschuldigten weder das angeblich mitgenommene Bargeld noch die Lebensmit- tel gefunden worden seien (vgl. Urk. 40 S. 4). Denn der Beschuldigte konnte erst am 11. April 2022 verhaftet werden (Urk. 15/2) und hatte in den rund 5 Wochen, die seit dem Vorfall am Bahnhof C._____ vergangen waren, selbstredend hinrei- chend Zeit, die von ihm entwendeten Waren zu verbrauchen. 2.2.5. Nach dem Erwogenen ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Verlassen des Zuges den liegengebliebenen Rucksack der Geschädig- ten ansichgenommen und daraus drei Brote und Bargeld in der Höhe von etwas über Fr. 30.– entnommen hat, um es für sich zu behalten. 2.3. Des Weiteren hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschuldigte nicht wissen konnte, was er im Rucksack der Geschädigten vorfinden würde, als er diesen ansichnahm (Urk. 53 S. 11). Es ist so gesehen also einzig dem Zufall zuzuschreiben, dass sich darin lediglich eine geringfügige Menge Bargeld sowie einige Lebensmittel befanden, die er für sich behalten konnte. Anders als dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 40 S. 3; Urk. 91 S. 7 f.), wäre es er- fahrungsgemäss jedenfalls durchaus möglich gewesen, dass im liegengelassenen Rucksack sonstige werthaltige Gegenstände zu finden gewesen wären. Dabei ist keineswegs einzig an Geldbörsen zu denken, so wie dies vorliegend der Fall war, befand sich im Rucksack der Geschädigten doch nachgewiesenermassen deren Portemonnaie, womit auch die These der Verteidigung, dass zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls pandemiebedingt praktisch niemand mehr Bargeld mitsich-
- 14 - geführt haben soll (Prot. I S. 16; Urk. 91 S. 7 f.), widerlegt ist, sondern es werden regelmässig auch andere Wertsachen, wie beispielsweise Mobiltelefongeräte, teure Sonnenbrillen oder Kleidungsstücke, darin verstaut. Auch das weitere Vor- bringen der Verteidigung, dass aufgrund der Tageszeit und des äusseren Erschei- nungsbildes von einem Kinderrucksack auszugehen gewesen sei, welcher übli- cherweise keinen wertvollen Inhalt aufweise (vgl. Urk. 91 S. 7 f.), verfängt vor dem Hintergrund, dass der Rucksack der zum Tatzeitpunkt 62-jährigen Geschä- digten B._____ gehörte, nicht. Insofern musste auch der Beschuldigte damit ge- rechnet resp. darauf gehofft haben, dass sich im Rucksack der Geschädigten möglichst viel für ihn Verwertbares befand, als er diesen behändigte.
3. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 53 S. 11 ff.). Dem kann unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne weiteres gefolgt wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat, kann in Nachachtung des Verschlechterungsverbots ohnehin keine Verurteilung wegen einer strengeren Norm ergehen. Die von der Staatsanwaltschaft mit der Anklage- schrift im Hauptstandpunkt eingeklagte Strafbestimmung des Diebstahls (Art. 139 StGB) fällt daher von vornherein ausser Betracht. Ebenso kann keine Verurteilung wegen Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB erfolgen, da die- ser Tatbestand im Rahmen der Revision betreffend die Harmonisierung der Straf- rahmen per 1. Juli 2023 aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wurde (vgl. BBl 2018 S. 2827 ff., 2898 f.). Der Vollständigkeit halber ist dennoch zu bemer- ken, dass die Anwendung von Art. 332 StGB ohnehin ausgeschieden wäre, zumal dieser Tatbestand nur subsidiär gegenüber der unrechtmässigen Aneignung zur Anwendung gelangte (vgl. TRECHSEL/OGG, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 5 zu Art. 332 StGB), was vor allem dann gelten musste, wenn der Täter, wie der Beschuldigte, es nicht einfach nur unterliess, den Fund der dem Berechtigten abhandengekom- menen Sache anzuzeigen, sondern die Fundgegenstände, wie das Bargeld und
- 15 - die Lebensmittel aus dem Rucksack der Geschädigten, ansichnahm, um sie zu behalten und zu verbrauchen. 3.2. Subjektiv musste der Beschuldigte aufgrund der Tatumstände sodann zwingend davon ausgehen, dass die Geschädigte ihren Herrschaftswillen über den im Zug liegengelassenen Rucksack noch nicht aufgegeben hatte, als sie wie- der aus der D._____ ausstieg (s. dazu vorn Erw. III. 2.2.4.). Als er in C._____ mit dem Rucksack der Geschädigten in der Hand den Zug verliess, nahm er folglich in Kauf, dass er eine Sache ansichnahm, welche die berechtigte Eigentümerin nach wie vor für sich beanspruchte. Zudem ist nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt festzuhalten, dass es dem Beschuldigten darum ging, möglichst viel aus dem Rucksack zu erbeuten (s. dazu vorn Erw. III. 2.3.). Sein Vorsatz war also keineswegs von vornherein auf geringfügige Vermögens- werte beschränkt, sondern richtete sich klar auf eine den Grenzwert für die Privile- gierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB (Fr. 300.–) überschreitende Summe. Der im Berufungsverfahren eventualiter gestellte Antrag der Verteidigung, wonach der Beschuldigte höchstens wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts zu verurtei- len sei (Urk. 40 S. 5; Urk. 91 S. 7 f.), ist folglich ebenfalls abzulehnen.
4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte demgemäss in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich zum unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB ferner der unrechtmässi- gen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten gemäss Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Urk. 53 S. 22). Demgegenüber plädiert die Beschuldigtenseite, die allerdings nur einen Schuldspruch betreffend Verweisungsbruch anerkennt, für eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten (vgl. Urk. 40 S. 7 ff.; Urk. 56 S. 2 ff.; Urk. 91 S. 8 ff.). Die von der Verteidigung eventualiter ebenfalls erwähnte Busse
- 16 - fällt hingegen von vornherein ausser Betracht, da keine Verurteilung wegen eines Übertretungstatbestandes zu erfolgen hat, sondern wegen unrechtmässiger An- eignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB, die ein Vergehen darstellt (s. dazu vorn Erw. III. 3. ff.).
2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 13 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). Das braucht hier nicht wiederholt zu werden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Bestimmung von Art. 291 StGB, wie auch jene von Art. 137 StGB, einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsehen (Urk. 53 S. 14).
3. Was die Wahl der Sanktionsart anbelangt, so geht aus dem aktuellen Strafregisterauszug hervor, dass der Beschuldigte in der Schweiz drei eingetra- gene Vorstrafen aufweist, bei denen es jedes Mal zur Ausfällung einer unbeding- ten Freiheitsstrafe kam. Zuletzt wurde er im Jahr 2019 wegen Begehung mehrerer Einbruchdiebstähle zu 26 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und mit einer Landes- verweisung von 10 Jahren belegt (Urk. 79). Der Umstand, dass er nunmehr er- neut eines Vermögendelikts schuldig zu sprechen ist und dass er gleichzeitig auch gegen das ihm auferlegte Einreiseverbot verstossen hat, offenbart, dass er sich von den bisherigen Verurteilungen in keiner Weise abschrecken liess. Eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, könnte bei ihm also in keiner Art und Weise die angestrebte spezialpräventive Wirkung erzielen. Viel- mehr drängt es sich auf, sowohl für den Verweisungsbruch, wie auch für die un- rechtmässige Aneignung, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Im Übrigen hat auch die Verteidigung mit Bezug auf die Strafart keinen davon abweichenden Antrag gestellt.
4. Als schwerstes Delikt ist mit der Vorinstanz der Verweisungsbruch anzuse- hen (vgl. Urk. 53 S. 14 f.).
- 17 - 4.1. Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist diesbezüglich zunächst zu berücksichtigen, dass gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2019 beim Beschuldigten die Anordnung der 10-jäh- rigen Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informations- system u.a. damit begründet wurde, dass es sich bei ihm um einen klassischen Kriminaltouristen bzw. um einen Wiederholungstäter für Einbruchdiebstähle und ähnliche Delikte handle, der nicht nur für die Schweiz, sondern für den ganzen Schengenraum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle (Urk. 74 S. 13 in den Beizugsakten SB190042). Bereits unter diesem Gesichts- punkt wirkt der Verstoss gegen das schweizerische Fernhalteinteresse deshalb vergleichsweise schwerer, als es bei einer weniger lang dauernden Landesver- weisung der Fall gewesen wäre. 4.1.1. Des Weiteren ist der Verteidigung zwar insofern beizupflichten, als man- gels Kenntnis der Umstände der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz und angesichts des Fehlens von näheren Informationen über dessen Aktivitäten wäh- rend der anschliessenden Verweildauer keine besondere kriminelle Energie hin- sichtlich des Verweisungsbruchs konstatiert werden kann (Urk. 56 S. 5 f.; Urk. 91 S. 9 i.V.m. Prot. II S. 20 f.). Allerdings bedeutet dies nicht, dass das Tatverschul- den deswegen herabzusetzen wäre. Vielmehr hätte es sich verschuldenserhö- hend ausgewirkt, wenn dem Beschuldigten nachzuweisen wäre, dass er bei- spielsweise mit gefälschten Ausweisen eingereist ist oder dass er besondere Vor- kehrungen getroffen hat, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu verheimlichen. Auch wenn dem Beschuldigten mit den Worten der Verteidigung keine Geheim- operation oder dergleichen zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Urk. 91 S. 9 i.V.m. Prot. II S. 20), setzte seine Einreise in die Schweiz doch zwangsläufig ein Mindestmass an Organisation und Planung voraus. Dasselbe gilt für seinen an- schliessenden Aufenthalt von rund 9 Monaten in der Schweiz, möglicherweise im Grossraum Zürich. Die Tathandlung kann somit nicht rein spontan erfolgt sein. Und schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass sich der Beschuldigte in der Zeit seines Verweilens nicht etwa nichts zu Schulden kommen liess, sondern straffällig geworden ist, indem er zum Nachteil der Geschädigten B._____ die unrechtmäs-
- 18 - sige Aneignung begangen hat, wobei diese Tat verschuldensmässig zu bewerten sein wird (s. dazu hinten Erw. IV. 5. ff.). 4.1.2. Eindeutig schwerer als die Vorgehensweise bzw. die aufgewendete krimi- nelle Energie fällt indessen ohnehin die Dreistigkeit ins Gewicht, die der Beschul- digte bei seiner Tat an den Tag gelegt hat. Obschon die gegen ihn angeordnete Landesverweisung erst mit seiner Ausschaffung am 18. November 2019 zu laufen begonnen hatte (vgl. zu dieser Zeitangabe Urk. 79 S. 4), kehrte er bereits im Juli 2021, also nicht einmal 2 Jahre später, wieder in die Schweiz zurück und ver- weilte im Lande bis zu seiner Verhaftung im April 2022. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegt darin eine krasse Geringschätzung der hiesigen Rechtsord- nung (vgl. Urk. 53 S. 15). Zudem wird dieser Eindruck noch bestärkt, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte anlässlich der obergerichtlichen Berufungsver- handlung im Mai 2019 noch vollmundig versichert hatte, er werde das Einreise- verbot für die Schweiz anerkennen (Urk. 17/15 S. 7). Im Übrigen ist auch keinerlei nachvollziehbarer Grund erkennbar, der ihn daran gehindert hätte, sich rechtskon- form zu verhalten und die geltende Fernhaltemassnahme zu befolgen. Dass bei der Tatbegehung sein Mass an Entscheidungsfreiheit auf irgendeine Art und Weise eingeschränkt gewesen wäre, ist demnach nicht ersichtlich. 4.1.3. Darüber hinaus trifft es zu, dass der inkriminierte Zeitraum, der sich von Juli 2021 bis am 11. April 2022 erstreckt (Urk. 53 S. 7 f.), rund 9 Monate beträgt, was für sich betrachtet schon beträchtlich ist. Zudem darf nicht unbeachtet blei- ben, dass der rechtswidrige Aufenthalt mit Bestimmtheit weiter angedauert hätte, wäre es nicht zur Verhaftung des Beschuldigten gekommen. Entsprechend kann der Deliktsdauer keine allzu gewichtige Bedeutung bei der Strafzumessung zu- kommen. Daran ändern auch die von der Verteidigung angeführten Beispiele aus der Gerichtspraxis und der von ihr angestellte Quervergleich mit einem früheren gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Urteil nichts (Urk. 40 S. 9; Urk. 56 S. 7; Urk. 91 S. 9). Diesbezüglich ist zu bedenken, dass Vergleiche mit anderen Fällen angesichts dessen, dass die Strafzumessung auf einer Beurteilung der je- weils massgebenden Umstände im Einzelfall beruht, in der Regel ohnehin kein taugliches Kriterium darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom
- 19 -
20. April 2020 E. 3.3.3 m.w.H.). Beizufügen ist überdies, dass die hier im Vorder- grund stehende Frage der Strafzumessung bei einem Verweisungsbruch in kei- nem der von der Verteidigung als Beispiele zitierten Entscheide erörtert wird, son- dern dass darin jeweils völlig andere Themen abgehandelt werden, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun haben. 4.1.4. Insgesamt betrachtet erweist sich das objektive Tatverschulden beim Ver- weisungsbruch nicht zuletzt auch angesichts des anwendbaren Strafrahmens von bis zu 3 Jahren als keinesfalls mehr leicht. Demgegenüber erscheint die vorin- stanzliche Einstufung als "erheblich" sowie die Bemessung einer 16-monatigen Einsatzstrafe (Urk. 53 S. 16) als zu streng. Umgekehrt ist das von der Verteidi- gung geltend gemachte Strafmass von lediglich 4 Monaten (Urk. 56 S. 8; Urk. 91 S. 9) deutlich zu tief angesetzt. Stattdessen ist es angezeigt, die Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das Verhalten des Beschuldigten in Anbetracht dessen, dass er zweifelsohne Kenntnis der gegen ihn verhängten Lan- desverweisung hatte, als er sich entschloss, wieder in die Schweiz einzureisen und sich über mehrere Monate hinweg hier aufzuhalten, als direktvorsätzlich zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist nicht zu hören, wenn er sinngemäss geltend macht, damals gegen die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, vom 16. Mai 2019 angeordnete Landesverweisung bundesrechtliche Be- schwerde erhoben und bisher keine Rückmeldung erhalten zu haben (Prot. II S. 13 f.). Den Migrationsakten ist vielmehr zu entnehmen, dass das Bundesge- richt mit Urteil vom 16. Oktober 2019 auf die zitierte Beschwerde nicht eingetreten ist. Dieser Entscheid ist am 30. Oktober 2019 beim Migrationsamt des Kantons Zürich eingegangen und gestützt darauf wurde am 18. November 2019 die Aus- schaffung des Beschuldigten vollzogen (vgl. Urk. 208 f. und Urk. 289 der elektro- nisch verfügbaren Beizugsakten), weshalb er selber zwangsläufig ebenfalls davon Kenntnis erhalten haben musste. Da das vorsätzliche Handeln letztlich jedoch tat- bestandsimmanent ist, ist dieser Umstand nicht zusätzlich verschuldenserhöhend zu bewerten. Indes kann im Rahmen der subjektiven Tatschwere nicht gänzlich
- 20 - ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte im Wissen um frühere ille- gale Einreisen und deren Konsequenzen ganz bewusst entschied, erneut in die Schweiz einzureisen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 91 S. 8 f.) kann dieses Wissen des Beschuldigten verschuldenserhöhend Berück- sichtigung finden, ohne das Doppelverwertungsverbot mit Blick auf die im Rah- men der Täterkomponente zu berücksichtigenden Vorstrafen zu verletzen. Dar- über hinaus hat sich der Beschuldigte zu den Gründen ausgeschwiegen, die ihn dazu bewogen haben, gegen das Einreiseverbot zu verstossen. Folgerichtig las- sen sich auch keine Angaben zu seinem tatspezifischen Motiv machen. Demgemäss führt die subjektive Tatschwere zu einer leichten Erhöhung der ob- jektiven Tatschwere um 1 Monat. Nach umfassender Beurteilung der Tatkompo- nente des Verweisungsbruchs resultiert folglich eine Einsatzstrafe von 11 Mona- ten.
5. Was die objektive Tatschwere der unrechtmässigen Aneignung zum Nachteil der Geschädigten B._____ anbelangt, ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte offenkundig keinerlei Respekt für das Eigentumsrecht anderer zeigt. Al- lerdings blieben die Tatfolgen gering, da es dem Beschuldigten lediglich gelang, drei Brote sowie Bargeld in der Höhe von etwas über Fr. 30.– zu erbeuten. Zudem erfolgte die Tatbegehung spontan, indem er die Gelegenheit ergriff, die sich ihm bot, als er bemerkte, dass die Geschädigte beim Aussteigen aus dem Zug ihren Rucksack liegengelassen hatte, und diesen ansichnahm, um sich an den darin verstauten Waren, soweit sie ihm nützlich erschienen, zu bereichern. Infolgedes- sen ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. 5.1. Bei der subjektiven Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der fremden Sache eventualvorsätzlich handelte, indem er nicht sicher wissen konnte, wohl aber in Kauf nahm, dass die Geschädigte noch über einen Herrschaftswillen bezüglich ihres im Zug liegenge- bliebenen Rucksacks verfügte. Dies vermag jedoch das ohnehin schon leichte Tatverschulden im Ergebnis nicht zu relativieren. Ebenso ist neutral zu werten, dass er mit der Aneignung der im Rucksack enthaltenen Lebensmittel samt Bar-
- 21 - geld eine unrechtmässige Bereicherung direkt angestrebt hat, zumal dies mit der Begehung des betreffenden Eigentumsdelikts zwangsläufig einhergeht. 5.2. Isoliert betrachtet, käme die Sanktion für die vom Beschuldigten began- gene unrechtmässige Aneignung demzufolge auf 45 Tage Freiheitsstrafe zu ste- hen. Nachdem diese Tat in keinem unmittelbaren Sachzusammenhang zum Ver- weisungsbruch steht, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt (11 Monate) in Nachachtung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperations- grundsatzes um 2/3 der Strafe für das Nebendelikt, d.h. um 1 Monat, zu erhöhen. Zusammengerechnet ist unter dem Titel der Tatkomponente somit eine Gesamts- trafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für beide Delikte anzusetzen.
6. Zur Täterkomponente ist betreffend den aktuell 69-jährigen Beschuldigten zunächst anzuführen, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und seiner erwach- senen Tochter in H._____ (Serbien) lebt. Zudem ist nach wie vor ungeklärt, ob ein weiteres Vaterschaftsverhältnis zu einem ebenfalls schon volljährigen, in Serbien wohnhaften Kind besteht (vgl. Urk. 53 S. 17). Weitere nennenswerte Angaben zu seiner Person wollte der Beschuldigte hingegen nicht machen (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 11 ff.), weshalb insbesondere im Dunkeln bleibt, wie er die Zeit nach seiner Ausschaffung in sein Heimatland im November 2019 verbracht hat. Ergän- zend ist zu erwähnen, dass er sich seit dem 11. April 2022 ununterbrochen in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindet (vgl. Urk. 84 S. 2). Aus seinen persön- lichen Verhältnissen lassen sich mithin keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren ableiten. 6.1. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des gan- zen Strafverfahrens praktisch keinerlei Aussagen gemacht hat, was sein gutes Recht ist. Allerdings kann ihm diesfalls weder ein Geständnis attestiert werden, noch sind ihm Reue und Einsicht anzurechnen. Praxisgemäss fällt der Umstand, dass er sich gemäss Führungsbericht der Vollzugsbehörde im bisherigen Haftre- gime klaglos verhalten hat (Urk. 80), zudem ebenfalls strafzumessungsneutral aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Ent- sprechend besteht keine Grundlage dafür, ihm aufgrund seines Nachtatverhaltens eine Strafminderung zu gewähren.
- 22 - 6.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem schweizerischen Strafregisterauszug drei Vorstrafen aus den Jahren 2011, 2013 und 2019 aufweist, bei denen es jeweils um teilweise mehrfach begangene Ein- bruchdiebstähle sowie um rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt ging (Urk. 79). Konkret ist der erste im Strafregister verzeichnete Eintrag ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 8. September 2011 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruches, mehrfa- cher Sachbeschädigung, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, wofür er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft wurde. Am 16. Januar 2012 wurde er diesbezüglich bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. September 2013 er- folgte eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruches, Sachbeschädigung und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen. Der Begehungs- zeitpunkt war am 15. November 2012, mithin 10 Monate nach der vorerwähnten bedingten Entlassung und innerhalb jener Probezeit. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2019 wurde er schliesslich we- gen mehrfachen Hausfriedensbruches, mehrfacher Sachbeschädigung und mehr- fachen Diebstahls verurteilt, allesamt begangen im Zeitraum 30. Oktober 2015 bis
15. Oktober 2017. Er wurde bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Ferner wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgespro- chen, welche noch bis am 18. November 2029 andauert. Er wurde am 15. No- vember 2019 bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen, unter Anset- zung einer Probezeit von 1 Jahr. Am 18. November 2019 wurde er, wie bereits er- wähnt, ausgeschafft. 6.3. Richtig ist zwar, dass die beiden ersten Verurteilungen etwas länger zu- rückliegen und dass im Vergleich mit der aktuell zu beurteilenden Delinquenz keine einschlägige Straffälligkeit im engeren Sinne vorliegt. Gleichwohl ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte sich gar nie legal in der Schweiz aufgehalten hat, sondern bis jetzt stets als Kriminaltourist in Erscheinung trat, weshalb Phasen zwischenzeitlicher Straflosigkeit keineswegs damit gleichzusetzen sind, dass er sich wohlverhalten hätte. Zudem hat sich der Beschuldigte in der Schweiz nun-
- 23 - mehr wieder einen Verstoss gegen eine Norm aus dem Vermögensstrafrecht so- wie eine unrechtmässige Einreise zu Schulden kommen lassen, womit seine aktu- ellen Taten sehr ähnlich gelagert sind wie seine frühere Delinquenz. Kommt hinzu, dass dem Beschuldigten – wie sich aus den Beizugsakten des Migrations- amtes ergibt – auch schon in der Vergangenheit infolge seines Fehlverhaltens ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen für die Schweiz auferlegt werden mussten, welche er konsequent missachtet hat (Urk. 32 bzw. Urk. 38 f. der elek- tronisch verfügbaren Beizugsakten). Dies zeugt von einer hartnäckigen Unbelehr- barkeit und Renitenz. 6.4. Berücksichtigt man die hohe strafrechtliche Vorbelastung beim Beschul- digten und das gleichzeitige Fehlen von strafmindernden Faktoren, drängt sich unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente eine merkliche Straferhöhung auf, die auf 50 % zu veranschlagen ist. Im Ergebnis ist die vorstehend im Rahmen der Tatkomponente ermittelte Gesamtstrafe daher um 6 Monate zu erhöhen.
7. In Würdigung aller aufgeführten Gründe erweist sich demnach eine Frei- heitsstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen.
8. Gestützt auf Art. 51 StGB hat zudem eine Anrechnung der bisher erstan- denen Haft zu erfolgen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11. April 2022 ununterbrochen in Untersuchungs- (Urk. 15/18; Urk. 15/23) und Sicherheitshaft (Urk. 25; Urk. 42; Urk. 68; Urk. 84). Zusammengerechnet hat er demnach bis zum heutigen Urteilsdatum 516 Tage erstanden, die ihm an die mit vorliegendem Ent- scheid auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
9. Was den Vollzug der Freiheitsstrafe angeht, ist schliesslich bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zum offensichtlichen Schluss gelangt, dass dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist, weshalb die Sanktion zu vollziehen ist (Urk. 53 S. 18). Dem ist nichts beizufügen, zumal besonders günstige Umstände, die nach der Verurteilung aus dem Jahr 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB er-
- 24 - forderlich wären, um den Beschuldigten in den Genuss eines voll- oder teilbeding- ten Strafvollzugs kommen zu lassen, in keiner Weise ersichtlich sind. V. Honorarbeschwerde
1. Die Vorinstanz hat für die Bemühungen der amtlichen Verteidigerin im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 15'000.– festgelegt (Urk. 53 S. 21). Dagegen hat die Verteidigerin Beschwerde erhoben mit dem Begehren, die gegenüber ihrem Antrag erfolgten Kürzungen der Vorinstanz seien aufzuheben, und sie sei mit Fr. 18'233.40 zu ent- schädigen (Urk. 71/2 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 91 S. 11 i.V.m. Prot. II S. 21).
2. Im Strafverfahren richtet sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter und damit auch jene der amtlichen Verteidigung nach den Vor- schriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG). Während sich die Ent- schädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidi- gung bemisst, richtet sie sich im gerichtlichen Hauptverfahren grundsätzlich nach dem anwendbaren Gebührentarif. Allgemein sind dabei nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5 m.w.H.).
3. Gemäss Honorarnote verlangte die amtliche Verteidigerin für ihren Auf- wand in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 16'154.60, zuzüglich Barauslagen von Fr. 830.20 und einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 1'307.85 (Urk. 38). Im Beschwerdeverfahren konzediert die Verteidigerin diesbezüglich einzig, dass hinsichtlich der Kostenpo- sition "Hauptverhandlung" die in der Honorarnote enthaltene approximative Zeit- schätzung von 4.0 Stunden auf die tatsächliche Dauer von 3.75 Stunden anzu- passen sei (vgl. Urk. 71/2 S. 3).
4. Die Vorinstanz erachtete das geltend gemachte Honorar demgegenüber generell als zu hoch, da die Strafsache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht grosse Schwierigkeiten geboten habe, weshalb insbesondere der in
- 25 - Rechnung gestellte persönliche Verkehr zwischen der Verteidigerin und dem Be- schuldigten umfangmässig nicht gerechtfertigt sei. Gestützt darauf wurde für das gesamte Verfahren die genannte Pauschalentschädigung von Fr. 15'000.– festge- setzt (Urk. 53 S. 21). 4.1. Freilich übersieht die Vorinstanz bei ihrem Vorgehen, dass mit Blick auf die Bemessung des Verteidigungshonorars die Festlegung einer reinen Pauschalge- bühr gemäss § 17 AnwGebV OG einzig für das gerichtliche Verfahren vorgesehen ist, während sich die Entschädigung mit Bezug auf die der Anklageerhebung vor- angehende Untersuchung gemäss § 16 AnwGebV OG einzig nach dem Aufwand bemisst. Insofern erscheint es als von vornherein unzulässig, über alle Verfah- rensstadien hinweg eine Pauschalsumme festzulegen. 4.1.1. Aus der eingereichten Honorarnote ergibt sich, dass die amtliche Verteidi- gerin für die Zeit bis und mit Kenntnisnahme der Anklageschrift (4. August 2022) einen Zeitaufwand von zusammengerechnet 39.01 Stunden verrechnet (Urk. 38). In diesem Zusammenhang wendet die Vorinstanz konkret ein, dass die Verteidi- gerin einen überhöhten Aufwand für Gefängnisbesuche und Schreiben an den Beschuldigten eingesetzt habe (Urk. 53 S. 21). Während der Inhaftierung gehören periodische kurze Besuche des Mandanten zu den Aufgaben der amtlichen Ver- teidigung. Praxisgemäss ist ein Gefängnisbesuch alle 1 ½ Monate zu entschädi- gen. Ansonsten ist die in Haft befindliche beschuldigte Person schriftlich über den Stand des Verfahrens zu orientieren (vgl. Leitfaden amtliche Mandate Oberstaats- anwaltschaft und Oberjugendanwaltschaft Kanton Zürich, 3. Aufl. 2016, S. 56). In der Zeit ab Aufnahme des Mandats vom 12. April 2022 bis zur Anklageerhebung am 29. Juli 2022 sind drei Besuche des Beschuldigten im Gefängnis durch die Verteidigerin verzeichnet (25. April 2022, 13. Juni 2022 und 7. Juli 2022), bei de- nen ein Zeitaufwand von insgesamt 8.25 Stunden eingesetzt ist (Urk. 38 S. 1 f.). Hinzukommen 13 Einträge, welche schriftliche Korrespondenz zwischen dem Be- schuldigten und der Verteidigerin betreffen (21./28. April 2022, 9./16./20. Mai 2022, 2./8. Juni 2022, 4./12./15./20./29. Juli 2022), die aufwandmässig mit noch- mals 3.26 Stunden zu Buche schlagen (vgl. Urk. 38 S. 1 f.). Angesichts dieses in- tensiven schriftlichen Verkehrs, den der Beschuldigte und die Verteidigerin pfleg-
- 26 - ten, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass drei Gefängnisbesuche innert 3.5 Monaten als übermässig erscheinen. Der Aufwand dafür ist daher um 1/3 zu kürzen. Demgemäss ist ein Abzug von 2.75 Stunden (entsprechend 1/3 von 8.25 Stunden) vorzunehmen. Damit verbleiben 36.26 verrechenbare Stunden (entsprechend 39.01 Stunden abzgl. 2.75 Stunden). 4.1.2. Nachdem die Vorinstanz keine weiteren Kritikpunkte an der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin anbringt und die übrigen bis zum Abschluss der Stra- funtersuchung aufgelisteten Kostenpositionen zu keinen Bemerkungen Anlass ge- ben, resultiert für das Vorverfahren somit ein Zeitaufwand von 36.26 Stunden, der unter Zugrundelegung des zu Recht eingesetzten Stundenansatzes von Fr. 220.– mit insgesamt Fr. 7'977.20 zu entschädigen ist. 4.2. Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbelangt, beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses sodann im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Partei- vortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG). Für dieses Verfah- rensstadium besteht also eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohinge- gen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. 4.2.1. Dass das Strafverfahren für den Beschuldigten eine grosse Bedeutung aufweist, ist angesichts des von der Anklage ursprünglich geforderten Strafmas- ses von 21 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt und einer 4-jährigen fakultativen Landesverweisung unbestritten. Indessen bietet die Strafsache weder in tatsächli- cher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Bei beiden Anklage-
- 27 - punkten handelt es sich um einfache Sachverhalte, und der Aktenumfang gestal- tet sich ebenfalls überschaubar. Darüber hinaus waren auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung hin weder zahlreiche Einvernahmen zu studieren (der Beschul- digte selbst hat ja die Aussagen durchgehend verweigert) noch musste sich die Verteidigung mit einer komplexen Beweislage auseinandersetzen. Ihr Plädoyer vor Vorinstanz umfasste denn auch gerade einmal 14 Seiten (Urk. 40). Unter die- sen Umständen ist die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles eindeutig als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Grund- gebühr im mittleren Bereich des unteren Tarifrahmendrittels auf Fr. 5'500.– anzu- siedeln. 4.2.2. Als zuschlagspflichtiger Aufwand sind ferner einzig die Bemühungen der Verteidigerin rund um die Stellungnahme betreffend Anordnung der Sicherheits- haft zu qualifizieren (vgl. Urk. 25). In Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV OG ist die Gebühr deswegen auf Fr. 6'000.– zu erhöhen. 4.3. In jedem Fall zusätzlich zu vergüten sind überdies notwendige Barausla- gen (§ 22 AnwGebV OG). Die von der Verteidigerin in ihrer Honorarnote geltend gemachten Auslagen sind ausgewiesen. Sie hat mithin Anspruch auf den diesbe- züglich eingeforderten Betrag von Fr. 830.20 (vgl. Urk. 38 S. 3).
5. Nach dem Erwogenen setzt sich die der amtlichen Verteidigerin zustehen- de Entschädigung aus der Honorarsumme für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 7'977.20, der Pauschale für das Gerichtsverfahren im Betrag von Fr. 6'000.– sowie der Vergütung der Barauslagen von Fr. 830.20 zusammen. Daraus resul- tiert eine Summe von Fr. 14'807.40. Hinzukommt praxisgemäss der Mehrwert- steuerzuschlag von 7.7 %, der (gerundet) Fr. 1'140.15 beträgt. Zusammengerech- net beläuft sich die Entschädigung mithin auf rund Fr. 16'000.–. In teilweiser Gut- heissung der Beschwerde ist die vorinstanzliche Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung demnach entsprechend anzupassen.
- 28 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang auferlegt. Ebenso hat sie hinsicht- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung eine uneingeschränkte Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten angeordnet (Urk. 53 S. 20 f.). Nachdem es im Beru- fungsverfahren bei den Schuldsprüchen im Sinne der Anklage bleibt, gibt es kei- nen Anlass, von dieser ausgangsgemässen Kostenregelung abzuweichen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Demzufolge ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispo- sitivziffern 8 und 9) zu bestätigen.
2. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde, auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte erreicht lediglich, dass die Freiheitsstrafe nunmehr et- was tiefer auszufällen ist. Davon abgesehen dringt er jedoch mit seinen Beru- fungsbegehren, wonach er teilweise freizusprechen und mit einer bedeutend tiefe- ren Sanktion zu bestrafen sei, nicht durch, weshalb er letztlich mit der Appellation grösstenteils unterliegt. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsan- träge sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 5/6 dem Beschuldigten und im verbleibenden Um- fang von 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 29 - 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren unter Berücksichtigung von Berufungsverhandlung, Weg und Nachbespre- chung eine Entschädigung von Fr. 8'853.85 (inkl. MwSt. und Barauslagen) gel- tend (Urk. 93/1-2), was der Sache nicht angemessen ist. Ihr Honorar ist deshalb erneut nach Pauschalgebühr zu bemessen. Hinsichtlich der geltenden Grund- sätze und des anwendbaren Tarifrahmens ist auf vorstehende Erwägungen zur Bemessung der Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen, wel- che gestützt auf § 18 Abs. 1 AnwGebV OG grundsätzlich auch im Berufungsver- fahren Geltung beanspruchen (vgl. vorstehend Erw. V. 4.2.). Zusätzlich zu be- rücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde. 2.3.1. Folglich ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass sich die zur Beurteilung stehende Strafsache weder im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt noch in juristischer Hinsicht als überdurchschnittlich komplex oder aussergewöhn- lich erweist. Ferner kommt hinzu, dass das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an- gefochten wurde und im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen waren. Inhaltlich decken sich die Vorbringen der amtlichen Vertei- digung denn auch in weiten Teilen mit denjenigen vor Vorinstanz. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung er- weist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'000.– für das Berufungsver- fahren als angemessen, wobei die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem in diesem Rahmen stattgefundenen Haftprüfungsverfahren (vgl. Urk. 74 und Urk. 83) mit zusätzlich Fr. 1'000.– zu entschädigen sind. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der von der amtlichen Verteidigung ins Feld geführten Verfah- rensdauer und den Eigenheiten des Beschuldigten (vgl. Urk. 91 S. 11 i.V.m. Prot. II S. 21) als angemessen. Mithin ist der amtlichen Verteidigung für das ge- samte Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten. 2.3.2. Korrespondierend mit dem Anteil der von ihm zu übernehmenden Beru- fungskosten ist für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren
- 30 - gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6 eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorzubehalten. Im verbleibenden Umfang von 1/6 sind die Verteidi- gungskosten hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Was das Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung anbelangt, so richtet sich die Bemessung der Gerichtskosten gestützt auf § 17 Abs. 2 GebV OG nach § 8 GebV OG, was eine Reduktion der ordentlichen Gebühr auf die Hälfte oder ¾ bedeutet. Massgebend ist demnach der Streitwert, der vorliegend mit Fr. 3'233.40 zu beziffern ist (entsprechend den von der Verteidigerin beantragten Fr. 18'233.40 abzgl. den vorinstanzlich zuge- sprochenen Fr. 15'000.–). Davon ausgehend ist die Beschwerdegebühr unter Be- achtung der vorgenannten Bestimmungen auf Fr. 350.– (entsprechend der gerun- deten Hälfte der ordentlichen Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG von gerundet Fr. 697.–) anzusetzen. 3.1. Die amtliche Verteidigerin, welche anstelle der von ihr beantragten Fr. 18'233.40 eine Entschädigung Fr. 16'000.– zugesprochen erhält, dringt mit ih- rer Beschwerde im Umfang von Fr. 1'000.– durch, womit sie etwa zu 1/3 obsiegt. Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 ihr aufzuerlegen und im übrigen Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Ausgangsgemäss steht der amtlichen Verteidigerin eine reduzierte Partei- entschädigung zu. Die Grundgebühr, welche in Anwendung von § 19 Abs. 2 Anw- GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV OG auf Fr. 808.– festzulegen ist, erfährt gestützt auf den Verweis auf § 9 AnwGebV OG eine erste Ermässi- gung auf 2/3 und beträgt Fr. 539.–. Da die Verteidigerin nur zu 1/3 obsiegt, steht ihr davon entsprechend auch nur Fr. 180.– (entsprechend 1/3 von Fr. 539.–) zu, die ihr als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dabei ist zu beach- ten, dass die amtliche Verteidigerin hier in eigener Sache tätig ist und keine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, weshalb auf die ihr auszurichtende Partei- entschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag anzubringen ist.
- 31 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. No- vember 2022 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betref- fend Verweisungsbruch) sowie bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Ver- zicht auf Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informations- system), 6 (Beschlagnahmungen) und 7 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme des Honorars der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Rechtsanwältin MLaw X._____ in Korrektur von Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. November 2022 für ihre Bemühungen als amtliche Verteidige- rin des Beschuldigten im Vor- und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit Fr. 16'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Für das Beschwerdeverfahren wird die Entscheidgebühr auf Fr. 350.– ange- setzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 Rechtsanwältin MLaw X._____ auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
5. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 180.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
7. Gegen Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der unrechtmässigen Aneig- nung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 516 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute er- standen sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.- amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 5/6 vorbe- halten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 33 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Brülisauer