Sachverhalt
1. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Juni 2022 zufolge kam es am 19. März 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ zum Streit zwischen der Beschuldigten und der Pri- vatklägerin wegen eines von der Privatklägerin benützten Wasserkochers. In des- sen Verlauf habe die Privatklägerin den mit heissem Wasser gefüllten Wasserko- cher in den Gang geworfen, was bei der Beschuldigten auf dem linken Unterarm
- 10 - sowie am linken Unterbauch Verbrühungen verursacht habe. Die darüber in Wut geratene Beschuldigte habe daraufhin in der Küche ein Spick-/Rüstmesser mit ei- ner scharfen und spitzen Klinge von rund 8 cm behändigt und versucht, in das Zimmer der Privatklägerin einzudringen. Dies sei der Beschuldigten jedoch nicht gelungen, weil die Privatklägerin die Zimmertüre von innen zugedrückt habe. Da- raufhin habe die Beschuldigte mehrfach teilweise mit voller Wucht auf die Zim- mertüre eingestochen. Die infolgedessen verbogene Klinge des Messers habe die Beschuldigte in ihrem Schlafzimmer wieder etwas gerade gebogen, ehe sie er- neut versucht habe, in das Zimmer der Privatklägerin einzudringen. Als ihr dies schliesslich gelungen sei, habe die Beschuldigte auf die ihr gegenüberstehende Privatklägerin mit dem hocherhobenen Messer in der rechten Faust, aus welcher kleinfingerseitig die Klinge geragt habe, eingestochen und ihr an der linken Kopf- seite und am linken Schulterdach Stich- bzw. Schnittverletzungen zugefügt. Die Beschuldigte soll das Messer in der Folge für einen weiteren Stich gegen die Pri- vatklägerin in Richtung von deren Brustbereich erhoben und bereits mit der Aus- führung des Stiches begonnen haben, sei jedoch von ihrem Ehemann (und Vater der Privatklägerin) daran gehindert worden, indem dieser die Beschuldigte von hinten gepackt und zurückgezogen habe (Urk. 15/2 S. 2 f.).
2. Die Beschuldigte gestand die Darstellung der Anklage in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit ein, als sie einräumte, es sei am 19. März 2022 zwischen ihr und der Privatklägerin zu einem Streit wegen eines Wasserkochers gekommen (Urk. 2/1 S. 2 f.; Urk. 2/3 S. 3 f.). Weiter gestand die Beschuldigte ein, mit einem Messer auf die Zimmertüre der Privatklägerin ein- gestochen zu haben und in der Folge mit dem Messer in der Hand ins Zimmer der Privatklägerin getreten und auf diese zugegangen zu sein (Urk. 2/1 S. 4 + 6; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/5 S. 5). Die Beschuldigte macht hingegen entgegen der An- klageschrift geltend, die Privatklägerin habe den Wasserkocher nicht in den Gang geworfen, sondern habe ihr das heisse Wasser gezielt über ihren linken Unterarm gegossen (Urk. 2/1 S. 3 + 5; Urk. 2/3 S. 4 f.; Urk. 2/5 S. 2). Auch habe sie im Schlafzimmer das Messer nicht wieder gerade gebogen (Urk. 2/5 S. 5; Prot. I S. 19 f.; vgl. Urk. 2/1 S. 4). Die Beschuldigte stellt zwar letztlich nicht in Abrede, die Schnitt- bzw. Stichverletzung im Kopfbereich bzw. am Schulterdach der Pri-
- 11 - vatklägerin verursacht zu haben (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 2/2 S. 3; Prot. I S. 15), erklärt jedoch, an die Geschehnisse im Zimmer könne sie sich nicht erinnern, da sie in blinder Wut gehandelt habe. Ihre Erinnerung setze erst in jenem Moment wieder ein, als sie plötzlich auf dem Boden gelegen sei, nachdem ihr Ehemann sie von hinten gepackt habe (Urk. 2/1 S. 4 und 6; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/5 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte im Wesentlichen ihre bis- herigen Aussagen (Prot. II S. 14 ff.).
3. Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung unter ande- rem aus, die Beschuldigte habe nicht (eventual-)vorsätzlich gehandelt, sondern es liege ein Fall von fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB vor. Da es sich bei diesem Straftatbestand um ein Antragsdelikt handle und vorliegend kein gültiger Strafantrag gestellt worden sei, sei das Verfahren einzustellen (Urk. 76 S. 23 - 25). Auf diese Frage wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (vgl. hinten Ziffer IV./6.).
4. Nachdem der angeklagte Sachverhalt auch im zweitinstanzlichen Verfah- ren in wesentlichen Punkten nicht eingestanden wurde, ist im Folgenden noch- mals zu prüfen, inwiefern sich die insoweit umstrittenen Vorwürfe der Anklage der Beschuldigten gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachwei- sen lassen. 4.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes die vor- liegend massgeblichen Beweismittel korrekt aufgeführt und diese in ihrer Urteils- begründung ausführlich rezitiert. Ferner wurden auch die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 49 S. 5 ff.). Es kann des- halb auf diese Ausführungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weite- res verwiesen werden. 4.2 Das angefochtene Urteil setzt sich sodann mit der Glaubwürdigkeit der Ver- fahrensbeteiligten auseinander, wobei erwogen wird, dass jene der Beschuldigten und des Zeugen neutral zu qualifizieren sei, während die Privatklägerin glaubwür- diger als die Beschuldigte wirke (Urk. 49 S. 20 f.). Entgegen diesen Ausführungen
- 12 - kommt indessen bei näherer Betrachtung keiner der beiden Widersacherinnen ei- ne höhere Glaubwürdigkeit zu. Wie den Aussagen der Verfahrensbeteiligten zu entnehmen ist, ist das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Privatkläge- rin zerrüttet und war bereits das gemeinsame Zusammenleben stark konfliktbe- haftet (Urk. 2/1 S. 4; Urk. 2/3 S. 4; Urk. 3/3 S. 7; Urk. 3/4 S. 4 f.; Urk. 4/1 S. 5 f.; Urk. 4/2 S. 8 f.). Dem Zeugen C._____ – Vater der Privatklägerin und Ehemann der Beschuldigten – zufolge haben sich die beiden gegenseitig gar "wie Müll" be- handelt (Urk. 4/2 S. 9). Vor dem Hintergrund dieser stark zerrütteten Beziehung, welche an ein feindschaftliches Verhältnis grenzt, ist mithin die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht höher einzustufen als jene der Beschuldigten, auch wenn Erstere im Verfahren keine finanziellen Ansprüche geltend macht. Ohnehin ist bei der Würdigung des Sachverhaltes aber nicht primär auf die allgemeine Glaubwür- digkeit einer Person abzustellen, sondern vielmehr auf den konkreten Inhalt der im Verfahren zu Protokoll gegebenen Aussagen, worauf nachfolgend im Rahmen der Erstellung der einzelnen umstrittenen Vorkommnisse näher einzugehen ist. 4.3 In diesem Zusammenhang ist zunächst strittig, auf welche Weise die Ver- brühungen der Beschuldigten entstanden sind. Wie bereits die Vorinstanz diesbe- züglich zutreffend ausgeführt hat, machte die Beschuldigte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren durchgehend geltend, die Privatklägerin habe sie gezielt verbrüht, indem sie das heisse Wasser über ihren Arm geleert habe (vgl. Urk. 49 S. 22 mit Hinweisen). Die Privatklägerin führte indes dazu aus, sie habe den Wasserkocher in den Gang geworfen und die Beschuldigte nicht mit Wasser übergossen. Dem Zeugen zufolge hat sich demgegenüber keine der vor- stehenden Versionen so zugetragen. Vielmehr sei die Privatklägerin mit dem Wasserkocher an ihm vorbeigegangen, wobei dieser zu Boden gefallen sei (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 4). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. April 2022 sprechen die durch die thermische Gewalteinwirkung verur- sachten Verbrühungen bei der Beschuldigten aufgrund der fehlenden Ablaufspu- ren und der teils landkartenartigen Konfiguration aus rechtsmedizinischer Sicht gegen ein Übergiessen von heisser Flüssigkeit und für ein Spritzen heisser Flüs- sigkeit auf Arm und Bauch (Urk. 6/5 S. 5). Dementsprechend ist der Darstellung der Beschuldigten, wonach sie von der Privatklägerin absichtlich mit heissem
- 13 - Wasser übergossen worden sei, nicht zu folgen. Ebenso wenig ist indessen auf die Sachverhaltsdarstellung des Zeugen abzustellen, da auch dessen Aussagen insofern wenig glaubhaft sind und eine starke Tendenz zur Relativierung des Vor- falles aufweisen, nachdem sich seine Tochter diesbezüglich ebenfalls mit einem Strafverfahren konfrontiert sah. So gab er etwa anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme zu Protokoll, das Wasser sei höchstens lauwarm gewesen, weshalb er sich die Verbrühungen nicht erklären könne (Urk. 4/2 S. 13), was vor dem Hintergrund der rechtsmedizinisch dokumentierten Verbrennungen mit stel- lenweiser Blasenbildung (Urk. 6/2 S. 5) nicht nachvollziehbar erscheint. Die Pri- vatklägerin sagte jedenfalls konstant aus, sie habe die Türe geöffnet und den mit Wasser gefüllten Wasserkocher in den Gang geworfen (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/3 S. 10; Urk. 3/4 S. 6). Dieser geschilderte Wurf des Wasserkochers lässt sich ent- gegen der Verteidigung zwanglos mit dem Verletzungsbild der Beschuldigten und den diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen in Einklang bringen. Auch wenn die Privatklägerin im Vorverfahren erklärte, sie habe den Wasserkocher ziellos bzw. zumindest nicht in der Absicht eines Treffers der Beschuldigten in den Gang geworfen (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3 S. 10; Urk. 3/4 S. 6 f.), so war der Wurf der allgemeinen Lebenserfahrung folgend aber doch geeignet, jemanden entspre- chend zu verletzen. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldig- te den Wurf mit dem Wasserkocher als eine gegen sie gerichtete Handlung wahr- nahm. Nach dem Gesagten ist mithin zusammenfassend erstellt, dass der unkon- trollierte Wurf des Wasserkochers mit dem heissen Wasser in den Gang für die Verbrühungen ursächlich war und die Beschuldigte diese Aktion auf sich bezog. 4.4 Die Beschuldigte bestreitet sodann betreffend den weiteren Verlauf der Aus- einandersetzung, das Messer nach dem Einstechen auf die Zimmertüre im Schlafzimmer wieder gerade gebogen zu haben (Urk. 2/5 S. 5; Prot. I S. 19 f.; vgl. auch Urk. 2/1 S. 4), ebenso wenig, dass es stark verbogen war. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie dazu erneut, mit dem Messer ohne Unterbruch auf die Türe eingestochen zu haben, bevor sich diese plötzlich geöffnet habe (Prot. II S. 16 + 18). Es ist diesbezüglich mit der Vorinstanz darin einherzugehen, dass sich nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigte das Messer entsprechend der Anklageschrift wieder gerade gebogen hat, ehe sie ins Zimmer der Privatklä-
- 14 - gerin gelangte, wobei dazu auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzli- chen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 22 f.). Es ist indessen nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Beschuldigte das Messer nach dem Einste- chen auf die Türe tatsächlich wieder gerade gebogen hat oder ob sie mit verbo- genem Messer die erneute Konfrontation mit der Privatklägerin suchte, da das Gefährdungspotential des Messers in beiden Varianten ähnlich gross ist. 4.5 Die Privatklägerin erlitt gemäss den ärztlichen Berichten vom 20. März 2022 (Urk. 7/6; Urk. 7/7) und dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 21. April 2022 (Urk. 7/11) eine V-förmige, 1.5 cm messende Schnittverletzung am Kopf über dem linken Scheitelbein sowie eine ca. 3 cm lange, tangentiale Stichverletzung an der linken Schulter mit einer darunterliegenden blutenden, angeschnittenen Mus- kulatur, was einer sofortigen operativen Behandlung bedurfte. Wie vorstehend ausgeführt, macht die Beschuldigte betreffend die Zufügung dieser Stich- resp. Schnittverletzungen eine Erinnerungslücke geltend, ohne konkret in Abrede zu stellen, dass diese von ihr verursacht worden sind (vgl. Urk. 2/1 S. 6; Urk. 2/2 S. 3; Prot. I S. 15; Prot. II S. 17). Gemäss dem erwähnten Gutachten vom
21. April 2022 kann die Schnitt-/Stichverletzung am Kopf respektive an der Schul- ter denn auch durchaus aufgrund eines von oben nach unten geführten Messer- einsatzes entstanden sein (Urk. 7/11 S. 10), so dass die diesbezüglichen Aussa- gen der Privatklägerin, welche eindeutig eine Täterschaft der Beschuldigten be- schreiben (vgl. Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3 S. 4), mit den gutachterlichen Feststellun- gen ohne Weiteres kongruent erscheinen. Mithin ist anklagegemäss davon aus- zugehen, dass die Beschuldigte nach dem Eindringen in das Zimmer der Privat- klägerin mit erhobenem Messer in der rechten Faust, aus welcher kleinfingerseitig die Klinge ragte, auf die Privatklägerin zuging und von oben herab auf diese ein- stach, wodurch die Privatklägerin die vorstehend genannten Stich- bzw. Schnittverletzungen erlitt. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, dieser Stich könne jedenfalls nicht besonders intensiv gewesen sein, da ansonsten schlimmere Verletzungen resultiert hätten (Urk. 27 S. 13 f.; Urk. 76 S. 16 f.), so übersieht sie, dass die Privatklägerin glaubhaft schilderte, wie sie damals spontan ihre Arme zur Verteidigung erhoben hat (Urk. 3/3 S. 4), so dass es durchaus plausibel erscheint, dass die konsequent geführte Stichbewe-
- 15 - gung aufgrund der Abwehrhaltung abgefedert bzw. in Richtung der Schulter abge- lenkt wurde, wo das Messer dann mit geringerer Intensität auftraf. 4.6 Fraglich ist indes, ob mit der Vorinstanz auch rechtsgenügend davon ausge- gangen werden kann, dass die Beschuldigte in der Folge anklagegemäss ver- sucht hat, ein zweites Mal gezielt auf die Privatklägerin einzustechen (vgl. Urk. 49 S. 25 f.). Die Anklage stützt sich mit Bezug auf diese Sequenz einzig auf die Aus- sagen der Privatklägerin. Diese gab zu Beginn der Einvernahme in freier Schilde- rung konstant zu Protokoll, die Beschuldigte habe später nochmals versucht, auf sie einzustechen (Urk. 3/1 S. 2: "Nach diesen zwei Mal wollte sie mich noch mehr stechen."; Urk. 3/3 S. 4: "Dann ging sie von mir weg, also das Messer ging von mir weg, und sie wollte dann nochmals zustechen, ich sah das Messer vor mir."). Dieser anfänglich geschilderte Stichversuch erweist sich als glaubhaft, erscheint indessen nicht besonders zielgerichtet. Erst auf weitere diesbezügliche Fragen erklärte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schliess- lich detaillierter, die Beschuldigte habe bereits mit der Ausführung des weiteren Stichs gegen den Brustbereich begonnen und sei vom Ehemann bzw. Vater dann daran gehindert worden (Urk. 3/3 S. 6). Es manifestiert sich daher der Eindruck, dass sich die Privatklägerin insofern zu einer Aggravation der Geschehnisse hin- reissen liess, zumal sie im Getümmel wohl kaum näher zu erkennen vermochte, wohin der Stichversuch konkret hätte gehen können. Mit den Aussagen des Zeu- gen, wonach er unmittelbar (ca. eine Sekunde) nach der Beschuldigten und dem erstmaligen Zustechen das Zimmer betreten und die Beschuldigte weggerissen und zu Boden gedrückt habe, ohne gesehen zu haben, wie die Beschuldigte (er- neut) zugestochen habe (vgl. Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 7), lässt sich diese Schil- derung, welche Eingang in den angeklagten Sachverhalt fand, denn auch nicht zwanglos in Einklang bringen, zumal dieser ein zweites explizites Zustechen der Beschuldigten mit erhobener Hand (in Richtung des Brustbereichs unterhalb des Halsansatzes der Privatklägerin) prinzipiell hätte wahrnehmen müssen, wenn er unmittelbar nach dieser das Zimmer betreten hat. Mit Blick auf das dynamische Tatgeschehen ist mithin davon auszugehen, dass die Beschuldigte nach dem ers- ten Messerstich die Hand zwar nochmals in blinder Wut für einen erneuten (un- kontrollierten) Angriff angehoben hat, ohne dass indessen als hinreichend klar er-
- 16 - stellt angesehen werden könnte, dass sie nach dem ersten Stich bzw. Schnitt er- neut versuchte, gezielt von oben herab auf die Privatklägerin in Richtung Brustbe- reich einzustechen. 4.7 Der objektive Sachverhalt der Anklage ist nach dem Gesagten mit den vor- stehend erwähnten Einschränkungen als erwiesen zu erachten. 4.8 In subjektiver Hinsicht führte die Beschuldigte im vor- und erstinstanzlichen Verfahren aus, sie sei aufgrund der erlittenen Verbrühungen wütend geworden und diese Wut habe sich im weiteren Verlauf gesteigert. Sie sei in blinder Wut gewesen, als sie das Zimmer der Privatklägerin betreten und auf sie eingestochen habe (Urk. 2/1 S. 3 + 6; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/5 S. 5; Prot. I S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte ebenfalls, sie sei ausser sich gewesen und habe die Kontrolle verloren, als wäre sie besessen gewesen (Prot. II S. 17). Auch der Zeuge berichtete im Untersuchungsverfahren, die Be- schuldigte sei zum Tatzeitpunkt stark emotional aufgerüttelt und wütend gewesen (Urk. 4/2 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass die Beschuldigte infolge der Verbrühungen derart in Rage geraten ist, dass sie erst unkontrolliert auf die Türe einstach, ehe sie mit dem hocherhobenen Mes- ser auf die Privatklägerin einstach und dann erneut versuchte, auf sie loszugehen. Inwiefern dieser Ablauf eine Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung bein- haltete, wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung des Sachver- halts näher zu prüfen sein (vgl. hinten E. IV./3. ff.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorweg kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die allseits zutref- fenden theoretischen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil betreffend den ob- jektiven und subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung sowie die Rechtsfigur der versuchten Tatbegehung bei nicht eingetretenem Erfolg verwie- sen werden (vgl. Urk. 49 S. 27 ff.).
- 17 -
2. Für die Privatklägerin bestand gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 21. April 2022 aufgrund der erlittenen Schnitt- bzw. Stichverletzungen am Kopf bzw. an der Schulter zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr (Urk. 7/11 S. 10). Bleibende körperliche Schäden sind aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht zu erwarten. Die Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB folglich nicht vollumfäng- lich erfüllt. Wie indessen bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest- gehalten hat (vgl. Urk. 49 S. 29), war bereits der erste inkriminierte Messerstich ohne Weiteres geeignet, weitergehende lebensgefährliche Verletzungen am Kopf bzw. an der Schulter zu verursachen, da sich in diesen Bereichen grosse Blutge- fässe wie die Schläfen- oder Halsschlagader und lebenswichtige Organe wie das Gehirn befinden (vgl. Urk. 7/11 S. 10). Dass die Beschuldigte mit diesem ausge- führten Stich den entscheidenden Schritt in das Verbrechen, von dem es kein Zu- rück mehr gab, bereits getätigt hat, bedarf schliesslich keiner weiteren Erörterung, so dass zumindest das Versuchsstadium der Tat erreicht wurde.
3. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, inwiefern die Beschuldigte aufgrund ih- res Vorgehens auch ernsthaft mit solchen lebensgefährlichen Folgen rechnen musste und sie damit den Erfolg einer schweren Körperverletzung in Kauf nahm. 3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Recht- sprechung ist Eventualvorsatz bereits dann gegeben, wenn der Täter mit der Tat- bestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch un- erwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahr- lässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Er- folgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- stands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst
- 18 - fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, will ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforder- lich ist, dass er den Erfolg billigt (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.5.2). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Feh- len eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der gesamten Tat- umstände entscheiden. Dazu gehören insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die potenti- elle Rechtsgutsverletzung wiegt, umso näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12, E. 2.3.2; 134 IV 26, E. 3.2.2; 133 IV 9, E. 4.1). Solche Umstände liegen unter anderem vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren bzw. dosieren kann und das Opfer keine Ab- wehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2023 vom 6. September 2023 E. 1.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Messerstichen je nach Körperregion gar eine tödliche Gefahr mit Eventualvorsatz auf Tötung gegeben sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 und 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2). 3.2 Wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, betrat die Beschuldigte das Zimmer der Privatklägerin und ging unvermittelt auf diese los. Anschliessend füg- te sie der Privatklägerin einen von oben herab geführten Stich zu, welcher die vorstehend genannten Schnitt- bzw. Stichverletzungen am Kopf resp. an der
- 19 - Schulter verursachte (vgl. vorne Ziffer III./3.5.). Als Allgemeinwissen ist ihr dabei anzurechnen, dass ein Messerstich in den Kopf- und Halsbereich einer Person schwerste oder gar tödliche Verletzungen zur Folge haben kann. Es steht deshalb ausser Frage, dass die Beschuldigte grundsätzlich um die möglichen gravieren- den Folgen ihres Vorgehens wusste. 3.3 Die Verteidigung macht nun geltend, die Beschuldigte habe in ihrer blinden Wut in Bezug auf Art. 122 StGB nicht tatbestandsmässig gehandelt, denn sie ha- be ihr Wissen bezüglich des Verletzungsrisikos bei einem Messerstich aufgrund dieser Wut nicht abrufen und somit keinen entsprechenden Willen bilden können. Dementsprechend liege kein (eventual-)vorsätzliches Handeln vor, sondern Fahr- lässigkeit in pflichtwidriger Unbedachtheit der Konsequenzen (vgl. Urk. 27 S. 18; Urk. 76 S. 21 ff.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 23 + 31) ist zwar – wie vor- stehend ausgeführt – erstellt, dass die Beschuldigte ob ihrer Verbrühungen derart in Rage geriet, dass sie erst unkontrolliert auf die Türe einstach, ehe sie das Zimmer betrat und mit dem hocherhobenen Messer in der Faust auf die Privatklä- gerin von oben herab einstach (vgl. vorne Ziffer III./4.8.). Diese Wut vermag indes nichts am Umstand zu ändern, dass die Beschuldigte über das Risiko einer schweren Körperverletzung bei einem Messerstich in die Kopfregion Bescheid wusste und in diesem Bewusstsein trotzdem handelte. Der gesamte Tatablauf mit dem zielgerichteten Vorgehen lässt jedenfalls keine Hinweise erkennen, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Rage derart die Kontrolle über sich verlor, dass ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne eines Schuldausschlussgrundes tan- giert gewesen wäre (vgl. auch nachstehend Ziffer 4.). Es bleibt mithin dabei, dass der Beschuldigten das hohe Risiko einer schweren Körperverletzung aufgrund des dynamischen und unkontrollierten Ablaufs des tätlichen Konflikts bewusst war, so dass es auch aus ihrer Sicht lediglich vom Zufall abhing, ob lebenswichti- ge Strukturen der Privatklägerin verletzt wurden. Es kann auch der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach die Beschuldigte für die Inkauf- nahme einer schweren Körperverletzung ein anderes Vorgehen hinsichtlich der Intensität und Positionierung des Messerstichs hätte wählen müssen (Urk. 76 S. 21), denn die Beschuldigte stach in ihrer Wut unkontrolliert auf die Privatkläge- rin ein, ohne dass Anhaltspunkte für eine kalkulierte Dosierung oder Platzierung
- 20 - des Messerstichs bestehen. Vielmehr ist aufgrund der spontan zur Abwehr erho- benen Hände der Privatklägerin davon auszugehen, dass die Intensität und der Verlauf des Messerstichs reduziert bzw. abgelenkt wurden, weshalb keine schwerwiegenderen Verletzungen resultierten (vgl. vorne Ziffer III./4.5.). Entgegen der Verteidigung ist bei diesem Sachverhalt ausgeschlossen, dass die Beschul- digte in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraute, dass sich das Risiko ei- ner lebensgefährlichen Schädigung nicht realisieren werde, zumal keine Anhalts- punkte vorgebracht wurden, welche ihr Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfol- ges nachvollziehbar erscheinen lassen könnten (vgl. Urk. 76 S. 20 ff.). Die Be- schuldigte beteuerte zwar auch an der Berufungsverhandlung, sie habe nicht die Absicht gehabt, die Privatklägerin zu verletzen oder zu töten (vgl. Urk. 2/1 S. 6 f.; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/5 S. 6; Prot. II S. 17), was einen direkten Vorsatz ausser Be- tracht fallen lässt. Die Beschuldigte musste bei der gegebenen Sachlage jedoch zumindest ernsthaft damit rechnen, dass ihr unkontrolliertes Zustechen gegen den Kopfbereich der Privatklägerin schwere Verletzungen nach sich ziehen könn- te. Sie handelte demzufolge eventualvorsätzlich und damit auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig.
4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Soweit die Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung erneut ausführte, sie sei damals ausser sich gewesen und ha- be nicht gewusst, was sie tue (Prot. II S. 17), ist an dieser Stelle nochmals festzu- halten, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass die Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt beeinträchtigt oder gar aufgehoben gewesen wäre, zumal nicht jede Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherr- schen, für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2019, E. 1.3.1). Eine besondere Gemütsverfassung ist unter diesen Umständen höchstens im Rahmen der Straf- zumessung zu berücksichtigen, worauf noch zurückzukommen sein wird (vgl. hin- ten Ziffer V./2.2.).
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5. Die Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Da es sich bei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB um ein Offizialdelikt handelt, erübrigt sich die Prüfung, ob – wie von der Verteidi- gung für den Fall einer fahrlässigen Körperverletzung geltend gemacht (vgl. vorne Ziffer III./3.) – ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vorliegt. V. Strafe
1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundlagen der Strafzumessung grundsätzlich umfassend und korrekt wiedergegeben, wobei die objektiven und subjektiven Komponenten des Verschuldens teilweise miteinander vermengt wer- den (Urk. 49 S. 35), ohne dass sich diese Vermengung indessen in irgendeiner Weise auf die konkrete Strafenbildung ausgewirkt hätte. Es kann mit dieser Er- gänzung mithin auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 49 S. 32 ff.). 1.2. Obwohl seit dem erstinstanzlichen Urteil der Strafrahmen des Tatbestands der schweren Körperverletzung im Zuge der jüngsten Revision des Sanktionen- rechts am 1. Juli 2023 verschärft worden ist, bleibt es aufgrund des Grundsatzes der "lex mitior" vorliegend beim vorinstanzlich festgesetzten (milderen) Strafrah- men von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.
2. Tatkomponente 2.1. Betreffend die objektive Tatschwere wird im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass das Vorgehen der Beschuldigten mittels unkon- trollierten Stichen auf den Kopf- bzw. Halsbereich geeignet war, auch innerhalb des Tatbestandes von Art. 122 StGB eine relativ schwere Verletzung zu bewirken und ihr Handeln dementsprechend von einer Gefährlichkeit zeugt, welche es nicht
- 22 - mehr erlaubt, die Strafe im untersten Segment des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festzusetzen. Hinzu kommt das kompromisslose und zielgerichtete Vorgehen gegen ein wehrloses, minderjähriges Opfer im gleichen Haushalt, was für dieses zusätzlich traumatisierend gewesen sein muss. Immerhin war die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern ergab sich spontan im Rahmen eines Streites mit der Stieftochter, welche zuvor das ihre zur Auseinandersetzung bei- getragen hatte. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das objektive Tat- verschulden im mittleren Bereich ansiedelt, so ist dies nicht zu beanstanden. 2.2. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz richtig gesehen, dass der Beschul- digten lediglich ein eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann, welches allerdings nicht weit vom direkten Vorsatz entfernt liegt und durchaus Elemente einer Rachehandlung beinhaltet, weshalb sich dieser Aspekt nicht allzu stark strafmindernd auswirken kann. Allerdings ist im Einklang mit dem angefoch- tenen Urteil auch festzuhalten, dass der Streit vor dem Hintergrund eines länge- ren belasteten Verhältnisses mit beiderseitigen Provokationen eskalierte. Hinzu kommt, dass es in der konkreten Situation aufgrund des unkontrollierten Wurfes des Wasserkochers auf Seiten der Beschuldigten zu zwei schmerzhaften Verbrü- hungen kam, was die heftige Rage der Beschuldigten zumindest ein Stück weit nachvollziehbar – wenn auch nicht entschuldbar – erscheinen lässt, zumal die Beschuldigte durch ihr Beharren auf der Rückgabe des Wasserkochers, um Tee zuzubereiten, zur Eskalation beigetragen hat. Die Beschuldigte befand sich aber jedenfalls zum Tatzeitpunkt in einem Zustand grosser Bestürzung, was strafmin- dernd in Anschlag zu bringen ist. Die objektive Tatschwere wird durch die ge- nannten Aspekte mithin massgeblich relativiert, so dass im Endeffekt von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen ist, was indessen in der Ge- samtbetrachtung nichtsdestotrotz eine Freiheitsstrafe im Bereich von 36 Monaten nach sich zieht, wogegen sich beim vorinstanzlich festgesetzten mittleren Ver- schulden gar noch eine bedeutend schärfere Sanktion aufgedrängt hätte. 2.3. Entgegen der Vorinstanz kann sodann die Tatsache, dass es im vorliegen- den Fall lediglich beim Versuch der schweren Körperverletzung geblieben ist, nicht einfach unberücksichtigt bleiben, da der Strafmilderungsgrund des Versu-
- 23 - ches innerhalb des massgebenden Strafrahmens zumindest strafmindernd zu be- rücksichtigen ist (BGE 121 IV 49 E. 1.). Der Umstand, dass die aus dem Vorfall resultierende einfache Körperverletzung durchaus erheblich war und eine soforti- ge Operation bedingte und es letztlich vorwiegend dem Zufall zu verdanken ist, dass nicht noch Schlimmeres passierte, hat sich indessen im Rahmen der Straf- minderung dergestalt auszuwirken, dass die Reduktion relativ gering im Umfang von lediglich rund 10 Prozent auszufallen hat. 2.4. Es ist demgemäss nach Beurteilung der Tatkomponenten in casu eine Frei- heitsstrafe in der Höhe von 32 Monaten festzusetzen.
3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat sich zur Täterkomponente geäussert und dabei vorweg zu den persönlichen Verhältnissen zusammenfassend festgehalten, dass die Be- schuldigte in Brasilien aufwuchs und dort zunächst im Telemarketingbereich ar- beitete, bevor sie dann im Jahr 2014 in die Schweiz zu ihrem zukünftigen Ehe- mann kam, welchen sie im darauffolgenden Jahr heiratete (Urk. 49 S. 36). Ergän- zend ist festzuhalten, dass sie hier zunächst alleine mit ihrem Ehemann in E._____ lebte, bevor im Jahr 2020 auch ihre Stieftochter in den Haushalt einzog. In der Schweiz arbeitete die Beschuldigte temporär im Stundenlohn bei der La- denkette "F._____" (zuletzt von Dezember 2021 bis Januar 2022; Urk. 2/5 S. 7). Im Zeitpunkt der Tat ging sie dagegen keiner Arbeitstätigkeit mehr nach und wur- de finanziell von ihrem Ehemann unterstützt. Seit ihrer Haftentlassung am
18. März 2023 haben sich ihre persönlichen Verhältnisse insofern verändert, als sie vom 5. Mai 2023 bis zum 11. Juli 2023 bei der Ladenkette "G._____" als Sales Assistentin erwerbstätig war und seit dem 4. Oktober 2023 als Barista im Stun- denlohn im Café "H._____" arbeitet. Derzeit wohnt sie mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft in I._____ und erhält vom Ehemann weiterhin finanzielle Un- terstützung (Prot. II S. 11 + 13; Urk. 77/2-3; Urk. 76 S. 29; Urk. 53). 3.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und anderweitige Straferhö- hungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite konnte sie sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu keinem klaren Geständnis
- 24 - durchringen und zeigte dementsprechend auch weder Einsicht noch Reue, auch wenn sie den Vorfall als durchaus traumatisch empfand (vgl. Prot. II S. 16 f.; Prot. I S. 17). Eine Strafminderung aufgrund eines positiven Nachtatverhaltens fällt unter diesen Umständen nicht in Betracht. 3.3. Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten im Rahmen der Straf- zumessung neutral aus, so dass es nach Würdigung sämtlicher Bemessungsfak- toren bei einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bleibt.
4. Vollzug 4.1. Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe von 32 Monaten kommt vorliegend gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB die Ausfällung einer teil- bedingten Strafe in Betracht. Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 2 zu Art. 43 StGB). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt aber auch, dass bei einer schlechten Prognose selbst ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht mehr gerechtfertigt erscheint, denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). 4.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und ist während ihrer Zeit in der Schweiz auch ansonsten nicht negativ aufgefallen (vgl. Urk. 52). Als Ersttäterin, welche die zu vollziehende Strafe bereits verbüsst hat und daraus ihre Lehren gezogen haben dürfte, sind ihre aktuellen Bewährungsaussichten ohne Weiteres als intakt einzustufen. Der Beschuldigten ist demnach eine günstige Prognose zu stellen, was den teilbedingten Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 32 Mo- naten ermöglicht.
- 25 - 4.3. Was den zu vollziehenden Teil der Strafe anbelangt, so kann der Beschul- digten angesichts des keineswegs mehr leichten Verschuldens nicht mehr ein Vollzug im Bereich des Minimums von 6 Monaten gewährt werden. Vielmehr ist angesichts des gewalttätigen Vorgehens gegen ein minderjähriges Opfer die Festlegung eines unbedingt auszusprechenden Anteils von 10 Monaten ange- zeigt, während der verbleibende Anteil von 22 Monaten aufzuschieben ist. Auf- grund der insgesamt günstigen Prognose ist die Probezeit für den aufzuschieben- den Anteil auf 2 Jahre festzusetzen.
5. Fazit Die Beschuldigte ist demzufolge in der Schlussbetrachtung mit einer teilbe- dingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen, welche im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen ist, wo- bei indessen der zu vollziehende Teil aufgrund der erlittenen Haft von 365 Tagen bereits vollumfänglich verbüsst ist. VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat zu den rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung das Nötige ausgeführt und sich insbesondere auch zu den Voraussetzungen ei- nes möglichen Härtefalles geäussert (Urk. 49 S. 39 f.), worauf vorliegend ohne Weiteres verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hin- zuweisen, dass von einem schweren persönlichen Härtefall in der Regel bei ei- nem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Ausländers auszugehen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3 und 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3). Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist namentlich tangiert, wenn eine staatli- che Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtig- ten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zu-
- 26 - mutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Fami- lienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegat- ten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten fami- liären Beziehung lebt, bildet jedoch kein absolutes Hindernis für eine Landesver- weisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; 135 II 377 E. 4.4). Auch im Falle einer geleb- ten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familien- lebens mithin als notwendig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 3.2.3 und 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Frage der Landesverweisung anhand einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffent- lichen Interessen an der Ausweisung des Ausländers aus der Schweiz. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung insbesondere dann anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, welcher die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig er- scheinen lässt. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass mass-gebend auf das Verschulden bei der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.3 und 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Im Rahmen der Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat sich die Interessenabwägung an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5 und 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Gemäss der Rechtspre- chung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Auf- nahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindun- gen im Aufnahme- bzw. im Heimatstaat zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105
- 27 - E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 3.2.4 und 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.4; je mit weiteren Hinweisen auf Urteile des EGMR).
2. Die Beschuldigte hat als brasilianische Staatsangehörige ihr Bleiberecht in der Schweiz aufgrund ihrer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich verwirkt. 2.1. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist im Einklang mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht gegeben (Urk. 49 S. 40 f.). So reiste die Beschuldigte erst vor rund neun Jahren zwecks Heirat mit ihrem Ehemann in die Schweiz ein, von welchem sie allerdings bereits wieder getrennt lebt. Während sich die Be- schuldigte und ihr Ehemann im bisherigen Verfahren für eine Scheidung ausspra- chen (Prot. I S. 9; Urk. 4/2 S. 15), erklärte die Beschuldigte im Berufungsverfah- ren, sie hätten nach ihrer Haftentlassung wieder zusammengefunden und beab- sichtigten, wieder zusammenzuziehen, sobald die Privatklägerin volljährig sei (Prot. II S. 11 - 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung diesbezüglich ein vom 2. Oktober 2023 datiertes Schreiben des Ehemannes ein, wonach er die Wiederaufnahme der Beziehung und Fortführung der Ehe bestätig- te (vgl. Urk. 77/1). Hierbei fällt allerdings auf, dass es sich mit Blick auf ebenfalls zu den Akten gereichte Schreiben (Urk. 77/4 - 10) auch diesbezüglich um ein vor- formuliertes Schreiben handeln dürfte, welches der Ehemann lediglich noch zu unterschreiben hatte, so dass an dessen echtem Ehewillen Restzweifel verblei- ben. Der Berufungsverhandlung blieb der Ehemann der Beschuldigten denn auch fern (vgl. Prot. II S. 1 + 10). In Anbetracht dessen ist sehr fraglich, ob vorliegend der Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK in genügendem Mass tan- giert ist. Abgesehen davon gilt es aber ohnehin zu beachten, dass die Beschuldig- te und ihr Ehemann bereits in der Vergangenheit teilweise eine Fernbeziehung pflegten, als die Beschuldigte noch in Brasilien lebte (vgl. Urk. 2/5 S. 9 f.; Prot. I S. 8). Es wäre den Eheleuten vor diesem Hintergrund zumutbar, ihre allfällig wie- deraufgelebte Beziehung temporär grenzüberschreitend mittels regelmässiger Besuche des Ehemannes und der modernen Kommunikationsmittel aufrechtzuer- halten.
- 28 - Was im Übrigen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschuldigten nach Brasilien anbelangt, so verbrachte diese den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens und insbesondere auch die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Brasilien, wo heute noch ihre Verwandtschaft lebt. Besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur in der Schweiz sind dagegen nicht ersichtlich. In beruflicher Hinsicht war die Beschuldig- te im Tatzeitpunkt arbeitslos (Urk. 2/5 S. 7) und hat seither lediglich temporäre Anstellungen versehen (vgl. vorne Ziffer IV./3.1.). Demgegenüber ist ohne Weite- res davon auszugehen, dass sie ihre bisherigen Berufserfahrungen in der Tele- marketing- und Kleiderbranche sowie in der Gastronomie in Brasilien weiterhin erwerbsträchtig einsetzen kann, womit einer Resozialisierung in ihrem Heimatland nichts im Wege steht. 2.2. Selbst wenn aber bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien ein persön- licher Härtefall noch knapp bejaht würde, wäre die Beschuldigte aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses aus dem Gebiet der Schweiz zu verwei- sen. Sie beging mit der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverlet- zung ein schwerwiegendes Delikt gegen die körperliche Integrität, welches ein keinesfalls mehr leichtes Verschulden beinhaltet. Ins Gewicht fällt diesbezüglich insbesondere, dass die Beschuldigte mit dem Küchenmesser mit einer Klingen- länge von ca. 8 cm auf ihre minderjährige Stieftochter losging, welche sich in ihr Zimmer zurückgezogen hatte, wobei lediglich der Ehemann einen zweiten Angriff verhindern konnte. Es besteht vor diesem Hintergrund zumindest ein geringes Rückfallrisiko bezüglich eines Gewaltdelikts und damit eine überwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Damit erweist sich die Landesverwei- sung auch mit Blick auf Art. 8 EMRK als verhältnismässig und völkerrechtlich zu- lässig. 2.3. Die Beschuldigte ist somit nach dem Gesagten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen. Eine längere Verweisung steht aufgrund des insoweit geltenden Verbotes der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion.
- 29 -
3. Die von der Anklägerin beantragte und von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist vor- liegend nicht in Frage zu stellen, dies nur schon aufgrund der Erheblichkeit des von der Beschuldigten verwirklichten Delikts der schweren Körperverletzung, für welches das Gesetz im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr androht, weshalb die Beschuldigte – wie vorstehend dargelegt – eine ernst- zunehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.6 und E. 4.8). Die Verteidigung vermag in dieser Hinsicht denn auch nichts Substanzielles vorzubringen, was gegen eine Ausschreibung spräche (vgl. Urk. 27 S. 22 f.; Urk. 76 S. 29 f.). Das Urteil der Vorinstanz ist demnach auch in diesem Punkt zu betätigen. VII. Beschlagnahmen / Sicherstellungen / DNA-Probe Nachdem die Dispositivziffern 6 - 12 des vorinstanzlichen Urteils als Folge des Antrages auf Einstellung des Verfahrens als mitangefochten gelten (Urk. 50 S. 2; Urk. 76 S. 1), die Beschuldigte für den Fall einer Verurteilung dazu jedoch keine substantiierten Einwendungen gemacht hat und von der Rechtskraft dieser Dispositivziffern ausgeht (vgl. Urk. 76 S. 1), kann ohne Weiteres auf die diesbe- züglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 42 ff.). Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht explizit angefochtenen Urteilspunkte des vorinstanzlichen Urteils bei einer Beschränkung der Berufung nicht mehr zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, N 30 f. zu Art. 437 StPO), so dass die entsprechenden Rege- lungen betreffend die Beschlagnahmen und Sicherstellungen bzw. die DNA-Probe unverändert in das vorliegende Berufungsurteil aufgenommen werden können.
- 30 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren vorbe- haltlos bestehen bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 12 + 13) heute vollumfänglich zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmsweise können einer Partei, die im Rechtsmittelverfahren einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Ver- fahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn die Voraussetzung für das Ob- siegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wurde (Art. 428 Abs. 2 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Beschuldigte konnte sich in zweiter Instanz mit ihrem Antrag auf Einstel- lung des Verfahrens nicht durchsetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Der Umstand, dass die Strafe minimal angepasst wurde, vermag daran angesichts des damit verbundenen Ermessensentscheides nichts zu ändern (vgl. GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 12 zu Art. 428 StPO). Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. 2.3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand und wird im Einzelnen durch den jeweiligen Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchge- führt wurde, bestimmt (Art. 135 StPO). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln
- 31 - bemessen. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zu- lässig, für das Anwaltshonorar eine Pauschale vorzusehen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1). Der amtlichen Verteidigung sind nur diejenigen Bemühungen zu entschä- digen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind (RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, N 3 ff. zu Art. 135 StPO). Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht mit Kostennote vom 23. Ok- tober 2023 für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht sowie im Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich den Betrag von Fr. 14'130.90 (inkl. MwSt.) geltend, worin die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung sowie die vorgängige Besprechung mit der Be- schuldigten noch nicht enthalten sind (vgl. Urk. 75). Bei der von der Verteidigung eingereichten Kostennote fällt indessen auf, dass nicht sämtliche Leistungen als notwendig und verhältnismässig bezeichnet werden können, was namentlich für die intensive Korrespondenz mit der Schwester der Beschuldigten sowie den Aufwand im Zusammenhang mit der Scheidung und der Operation der Beschul- digten gilt. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Berufungs- verhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und notwendige Besprechungen mit der Klientin) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.5. Für das Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB230007), in welchem die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung dem Endentscheid im Berufungsver- fahren vorbehalten wurde (vgl. Urk. 54 S. 5), erweist sich mit Blick auf die Schwie- rigkeit und Bedeutung des Falles sowie den notwendigen Zeitaufwand eine Ent- schädigung von pauschal Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Diese Kosten
- 32 - sind infolge des damaligen Obsiegens der Beschuldigten definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
- 33 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wo- ran 365 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 10 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte den vollziehbaren Anteil der Stra- fe durch die verbüsste Haft bereits vollumfänglich erstanden hat.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird verzichtet.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmte gelbe Spick-/Rüstmesser "culinario Mukizu" (Asservat Nr. A015'986'295) wird eingezogen und Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldig- ten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
- grüne Hose "Pull&Bear" mit Blutanhaftungen (Asservat Nr. A015'990'735)
- 34 -
- weisse Socken mit Blutanhaftungen (Asservat Nr. A015'990'757)
- Top mit Blutanhaftungen (Asservat Nr. A015'990'780). Wird innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils kein entsprechendes Begehren von der Beschuldigten gestellt, werden die genannten Gegen- stände durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatkläge- rin nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
- graue Trainerhose (Asservat Nr. A015'990'939)
- Shirt mit Schnitt an linker Schulter vorne (Asservat Nr. A015'990'962). Wird innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils kein entsprechendes Begehren der Privatklägerin gestellt, werden die genannten Gegenstände durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmte Herrenbekleidung, d.h. die graue Hose und das weis- se T-Shirt (Asservat Nr. A015'986'331), sowie der Wasserkocher (Asservat Nr. A015'986'320) werden C._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils kein entsprechendes Begehren von C._____ gestellt, werden die genannten Gegenstände durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.
11. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, aufbe- wahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'564)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'655)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'666)
- 35 -
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'677)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'699)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'702)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'724)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'859)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'860)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'871)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'882)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'906)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'917)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'995)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'991'001)
- Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur ((Abformmasse); Asservat Nr. A015'991'012) sind nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils durch die Lagerbehörde zu vernichten.
12. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 12 und
13) werden bestätigt.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (Berufungsverfahren) amtliche Verteidigung (Beschwerdeverfahren, Fr. 1'500.– UB230007)
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Ge-
- 36 - richtskasse genommen; die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
15. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositivziffer 7 - 11 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie im Dispositivauszug gemäss Ziffer 10 an − den Berechtigten C._____, D._____-str. 1, … E._____
- 37 -
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger
- 38 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 5. Oktober 2022 wur- de die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft. Weiter wur- de sie unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundlagen der Strafzumessung grundsätzlich umfassend und korrekt wiedergegeben, wobei die objektiven und subjektiven Komponenten des Verschuldens teilweise miteinander vermengt wer- den (Urk. 49 S. 35), ohne dass sich diese Vermengung indessen in irgendeiner Weise auf die konkrete Strafenbildung ausgewirkt hätte. Es kann mit dieser Er- gänzung mithin auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 49 S. 32 ff.).
E. 1.2 Obwohl seit dem erstinstanzlichen Urteil der Strafrahmen des Tatbestands der schweren Körperverletzung im Zuge der jüngsten Revision des Sanktionen- rechts am 1. Juli 2023 verschärft worden ist, bleibt es aufgrund des Grundsatzes der "lex mitior" vorliegend beim vorinstanzlich festgesetzten (milderen) Strafrah- men von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.
2. Tatkomponente 2.1. Betreffend die objektive Tatschwere wird im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass das Vorgehen der Beschuldigten mittels unkon- trollierten Stichen auf den Kopf- bzw. Halsbereich geeignet war, auch innerhalb des Tatbestandes von Art. 122 StGB eine relativ schwere Verletzung zu bewirken und ihr Handeln dementsprechend von einer Gefährlichkeit zeugt, welche es nicht
- 22 - mehr erlaubt, die Strafe im untersten Segment des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festzusetzen. Hinzu kommt das kompromisslose und zielgerichtete Vorgehen gegen ein wehrloses, minderjähriges Opfer im gleichen Haushalt, was für dieses zusätzlich traumatisierend gewesen sein muss. Immerhin war die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern ergab sich spontan im Rahmen eines Streites mit der Stieftochter, welche zuvor das ihre zur Auseinandersetzung bei- getragen hatte. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das objektive Tat- verschulden im mittleren Bereich ansiedelt, so ist dies nicht zu beanstanden. 2.2. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz richtig gesehen, dass der Beschul- digten lediglich ein eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann, welches allerdings nicht weit vom direkten Vorsatz entfernt liegt und durchaus Elemente einer Rachehandlung beinhaltet, weshalb sich dieser Aspekt nicht allzu stark strafmindernd auswirken kann. Allerdings ist im Einklang mit dem angefoch- tenen Urteil auch festzuhalten, dass der Streit vor dem Hintergrund eines länge- ren belasteten Verhältnisses mit beiderseitigen Provokationen eskalierte. Hinzu kommt, dass es in der konkreten Situation aufgrund des unkontrollierten Wurfes des Wasserkochers auf Seiten der Beschuldigten zu zwei schmerzhaften Verbrü- hungen kam, was die heftige Rage der Beschuldigten zumindest ein Stück weit nachvollziehbar – wenn auch nicht entschuldbar – erscheinen lässt, zumal die Beschuldigte durch ihr Beharren auf der Rückgabe des Wasserkochers, um Tee zuzubereiten, zur Eskalation beigetragen hat. Die Beschuldigte befand sich aber jedenfalls zum Tatzeitpunkt in einem Zustand grosser Bestürzung, was strafmin- dernd in Anschlag zu bringen ist. Die objektive Tatschwere wird durch die ge- nannten Aspekte mithin massgeblich relativiert, so dass im Endeffekt von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen ist, was indessen in der Ge- samtbetrachtung nichtsdestotrotz eine Freiheitsstrafe im Bereich von 36 Monaten nach sich zieht, wogegen sich beim vorinstanzlich festgesetzten mittleren Ver- schulden gar noch eine bedeutend schärfere Sanktion aufgedrängt hätte. 2.3. Entgegen der Vorinstanz kann sodann die Tatsache, dass es im vorliegen- den Fall lediglich beim Versuch der schweren Körperverletzung geblieben ist, nicht einfach unberücksichtigt bleiben, da der Strafmilderungsgrund des Versu-
- 23 - ches innerhalb des massgebenden Strafrahmens zumindest strafmindernd zu be- rücksichtigen ist (BGE 121 IV 49 E. 1.). Der Umstand, dass die aus dem Vorfall resultierende einfache Körperverletzung durchaus erheblich war und eine soforti- ge Operation bedingte und es letztlich vorwiegend dem Zufall zu verdanken ist, dass nicht noch Schlimmeres passierte, hat sich indessen im Rahmen der Straf- minderung dergestalt auszuwirken, dass die Reduktion relativ gering im Umfang von lediglich rund 10 Prozent auszufallen hat. 2.4. Es ist demgemäss nach Beurteilung der Tatkomponenten in casu eine Frei- heitsstrafe in der Höhe von 32 Monaten festzusetzen.
3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat sich zur Täterkomponente geäussert und dabei vorweg zu den persönlichen Verhältnissen zusammenfassend festgehalten, dass die Be- schuldigte in Brasilien aufwuchs und dort zunächst im Telemarketingbereich ar- beitete, bevor sie dann im Jahr 2014 in die Schweiz zu ihrem zukünftigen Ehe- mann kam, welchen sie im darauffolgenden Jahr heiratete (Urk. 49 S. 36). Ergän- zend ist festzuhalten, dass sie hier zunächst alleine mit ihrem Ehemann in E._____ lebte, bevor im Jahr 2020 auch ihre Stieftochter in den Haushalt einzog. In der Schweiz arbeitete die Beschuldigte temporär im Stundenlohn bei der La- denkette "F._____" (zuletzt von Dezember 2021 bis Januar 2022; Urk. 2/5 S. 7). Im Zeitpunkt der Tat ging sie dagegen keiner Arbeitstätigkeit mehr nach und wur- de finanziell von ihrem Ehemann unterstützt. Seit ihrer Haftentlassung am
18. März 2023 haben sich ihre persönlichen Verhältnisse insofern verändert, als sie vom 5. Mai 2023 bis zum 11. Juli 2023 bei der Ladenkette "G._____" als Sales Assistentin erwerbstätig war und seit dem 4. Oktober 2023 als Barista im Stun- denlohn im Café "H._____" arbeitet. Derzeit wohnt sie mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft in I._____ und erhält vom Ehemann weiterhin finanzielle Un- terstützung (Prot. II S. 11 + 13; Urk. 77/2-3; Urk. 76 S. 29; Urk. 53). 3.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und anderweitige Straferhö- hungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite konnte sie sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu keinem klaren Geständnis
- 24 - durchringen und zeigte dementsprechend auch weder Einsicht noch Reue, auch wenn sie den Vorfall als durchaus traumatisch empfand (vgl. Prot. II S. 16 f.; Prot. I S. 17). Eine Strafminderung aufgrund eines positiven Nachtatverhaltens fällt unter diesen Umständen nicht in Betracht. 3.3. Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten im Rahmen der Straf- zumessung neutral aus, so dass es nach Würdigung sämtlicher Bemessungsfak- toren bei einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bleibt.
4. Vollzug 4.1. Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe von 32 Monaten kommt vorliegend gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB die Ausfällung einer teil- bedingten Strafe in Betracht. Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 2 zu Art. 43 StGB). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt aber auch, dass bei einer schlechten Prognose selbst ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht mehr gerechtfertigt erscheint, denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). 4.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und ist während ihrer Zeit in der Schweiz auch ansonsten nicht negativ aufgefallen (vgl. Urk. 52). Als Ersttäterin, welche die zu vollziehende Strafe bereits verbüsst hat und daraus ihre Lehren gezogen haben dürfte, sind ihre aktuellen Bewährungsaussichten ohne Weiteres als intakt einzustufen. Der Beschuldigten ist demnach eine günstige Prognose zu stellen, was den teilbedingten Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 32 Mo- naten ermöglicht.
- 25 - 4.3. Was den zu vollziehenden Teil der Strafe anbelangt, so kann der Beschul- digten angesichts des keineswegs mehr leichten Verschuldens nicht mehr ein Vollzug im Bereich des Minimums von 6 Monaten gewährt werden. Vielmehr ist angesichts des gewalttätigen Vorgehens gegen ein minderjähriges Opfer die Festlegung eines unbedingt auszusprechenden Anteils von 10 Monaten ange- zeigt, während der verbleibende Anteil von 22 Monaten aufzuschieben ist. Auf- grund der insgesamt günstigen Prognose ist die Probezeit für den aufzuschieben- den Anteil auf 2 Jahre festzusetzen.
5. Fazit Die Beschuldigte ist demzufolge in der Schlussbetrachtung mit einer teilbe- dingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen, welche im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen ist, wo- bei indessen der zu vollziehende Teil aufgrund der erlittenen Haft von 365 Tagen bereits vollumfänglich verbüsst ist. VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat zu den rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung das Nötige ausgeführt und sich insbesondere auch zu den Voraussetzungen ei- nes möglichen Härtefalles geäussert (Urk. 49 S. 39 f.), worauf vorliegend ohne Weiteres verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hin- zuweisen, dass von einem schweren persönlichen Härtefall in der Regel bei ei- nem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Ausländers auszugehen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3 und 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3). Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist namentlich tangiert, wenn eine staatli- che Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtig- ten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zu-
- 26 - mutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Fami- lienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegat- ten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten fami- liären Beziehung lebt, bildet jedoch kein absolutes Hindernis für eine Landesver- weisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; 135 II 377 E. 4.4). Auch im Falle einer geleb- ten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familien- lebens mithin als notwendig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 3.2.3 und 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Frage der Landesverweisung anhand einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffent- lichen Interessen an der Ausweisung des Ausländers aus der Schweiz. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung insbesondere dann anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, welcher die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig er- scheinen lässt. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass mass-gebend auf das Verschulden bei der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.3 und 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Im Rahmen der Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat sich die Interessenabwägung an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5 und 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Gemäss der Rechtspre- chung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Auf- nahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindun- gen im Aufnahme- bzw. im Heimatstaat zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105
- 27 - E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 3.2.4 und 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.4; je mit weiteren Hinweisen auf Urteile des EGMR).
2. Die Beschuldigte hat als brasilianische Staatsangehörige ihr Bleiberecht in der Schweiz aufgrund ihrer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich verwirkt. 2.1. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist im Einklang mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht gegeben (Urk. 49 S. 40 f.). So reiste die Beschuldigte erst vor rund neun Jahren zwecks Heirat mit ihrem Ehemann in die Schweiz ein, von welchem sie allerdings bereits wieder getrennt lebt. Während sich die Be- schuldigte und ihr Ehemann im bisherigen Verfahren für eine Scheidung ausspra- chen (Prot. I S. 9; Urk. 4/2 S. 15), erklärte die Beschuldigte im Berufungsverfah- ren, sie hätten nach ihrer Haftentlassung wieder zusammengefunden und beab- sichtigten, wieder zusammenzuziehen, sobald die Privatklägerin volljährig sei (Prot. II S. 11 - 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung diesbezüglich ein vom 2. Oktober 2023 datiertes Schreiben des Ehemannes ein, wonach er die Wiederaufnahme der Beziehung und Fortführung der Ehe bestätig- te (vgl. Urk. 77/1). Hierbei fällt allerdings auf, dass es sich mit Blick auf ebenfalls zu den Akten gereichte Schreiben (Urk. 77/4 - 10) auch diesbezüglich um ein vor- formuliertes Schreiben handeln dürfte, welches der Ehemann lediglich noch zu unterschreiben hatte, so dass an dessen echtem Ehewillen Restzweifel verblei- ben. Der Berufungsverhandlung blieb der Ehemann der Beschuldigten denn auch fern (vgl. Prot. II S. 1 + 10). In Anbetracht dessen ist sehr fraglich, ob vorliegend der Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK in genügendem Mass tan- giert ist. Abgesehen davon gilt es aber ohnehin zu beachten, dass die Beschuldig- te und ihr Ehemann bereits in der Vergangenheit teilweise eine Fernbeziehung pflegten, als die Beschuldigte noch in Brasilien lebte (vgl. Urk. 2/5 S. 9 f.; Prot. I S. 8). Es wäre den Eheleuten vor diesem Hintergrund zumutbar, ihre allfällig wie- deraufgelebte Beziehung temporär grenzüberschreitend mittels regelmässiger Besuche des Ehemannes und der modernen Kommunikationsmittel aufrechtzuer- halten.
- 28 - Was im Übrigen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschuldigten nach Brasilien anbelangt, so verbrachte diese den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens und insbesondere auch die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Brasilien, wo heute noch ihre Verwandtschaft lebt. Besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur in der Schweiz sind dagegen nicht ersichtlich. In beruflicher Hinsicht war die Beschuldig- te im Tatzeitpunkt arbeitslos (Urk. 2/5 S. 7) und hat seither lediglich temporäre Anstellungen versehen (vgl. vorne Ziffer IV./3.1.). Demgegenüber ist ohne Weite- res davon auszugehen, dass sie ihre bisherigen Berufserfahrungen in der Tele- marketing- und Kleiderbranche sowie in der Gastronomie in Brasilien weiterhin erwerbsträchtig einsetzen kann, womit einer Resozialisierung in ihrem Heimatland nichts im Wege steht. 2.2. Selbst wenn aber bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien ein persön- licher Härtefall noch knapp bejaht würde, wäre die Beschuldigte aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses aus dem Gebiet der Schweiz zu verwei- sen. Sie beging mit der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverlet- zung ein schwerwiegendes Delikt gegen die körperliche Integrität, welches ein keinesfalls mehr leichtes Verschulden beinhaltet. Ins Gewicht fällt diesbezüglich insbesondere, dass die Beschuldigte mit dem Küchenmesser mit einer Klingen- länge von ca. 8 cm auf ihre minderjährige Stieftochter losging, welche sich in ihr Zimmer zurückgezogen hatte, wobei lediglich der Ehemann einen zweiten Angriff verhindern konnte. Es besteht vor diesem Hintergrund zumindest ein geringes Rückfallrisiko bezüglich eines Gewaltdelikts und damit eine überwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Damit erweist sich die Landesverwei- sung auch mit Blick auf Art. 8 EMRK als verhältnismässig und völkerrechtlich zu- lässig. 2.3. Die Beschuldigte ist somit nach dem Gesagten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen. Eine längere Verweisung steht aufgrund des insoweit geltenden Verbotes der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion.
- 29 -
3. Die von der Anklägerin beantragte und von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist vor- liegend nicht in Frage zu stellen, dies nur schon aufgrund der Erheblichkeit des von der Beschuldigten verwirklichten Delikts der schweren Körperverletzung, für welches das Gesetz im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr androht, weshalb die Beschuldigte – wie vorstehend dargelegt – eine ernst- zunehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.6 und E. 4.8). Die Verteidigung vermag in dieser Hinsicht denn auch nichts Substanzielles vorzubringen, was gegen eine Ausschreibung spräche (vgl. Urk. 27 S. 22 f.; Urk. 76 S. 29 f.). Das Urteil der Vorinstanz ist demnach auch in diesem Punkt zu betätigen. VII. Beschlagnahmen / Sicherstellungen / DNA-Probe Nachdem die Dispositivziffern 6 - 12 des vorinstanzlichen Urteils als Folge des Antrages auf Einstellung des Verfahrens als mitangefochten gelten (Urk. 50 S. 2; Urk. 76 S. 1), die Beschuldigte für den Fall einer Verurteilung dazu jedoch keine substantiierten Einwendungen gemacht hat und von der Rechtskraft dieser Dispositivziffern ausgeht (vgl. Urk. 76 S. 1), kann ohne Weiteres auf die diesbe- züglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 42 ff.). Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht explizit angefochtenen Urteilspunkte des vorinstanzlichen Urteils bei einer Beschränkung der Berufung nicht mehr zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, N 30 f. zu Art. 437 StPO), so dass die entsprechenden Rege- lungen betreffend die Beschlagnahmen und Sicherstellungen bzw. die DNA-Probe unverändert in das vorliegende Berufungsurteil aufgenommen werden können.
- 30 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren vorbe- haltlos bestehen bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 12 + 13) heute vollumfänglich zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmsweise können einer Partei, die im Rechtsmittelverfahren einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Ver- fahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn die Voraussetzung für das Ob- siegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wurde (Art. 428 Abs. 2 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Beschuldigte konnte sich in zweiter Instanz mit ihrem Antrag auf Einstel- lung des Verfahrens nicht durchsetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Der Umstand, dass die Strafe minimal angepasst wurde, vermag daran angesichts des damit verbundenen Ermessensentscheides nichts zu ändern (vgl. GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 12 zu Art. 428 StPO). Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. 2.3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand und wird im Einzelnen durch den jeweiligen Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchge- führt wurde, bestimmt (Art. 135 StPO). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln
- 31 - bemessen. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zu- lässig, für das Anwaltshonorar eine Pauschale vorzusehen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1). Der amtlichen Verteidigung sind nur diejenigen Bemühungen zu entschä- digen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind (RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, N 3 ff. zu Art. 135 StPO). Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht mit Kostennote vom 23. Ok- tober 2023 für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht sowie im Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich den Betrag von Fr. 14'130.90 (inkl. MwSt.) geltend, worin die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung sowie die vorgängige Besprechung mit der Be- schuldigten noch nicht enthalten sind (vgl. Urk. 75). Bei der von der Verteidigung eingereichten Kostennote fällt indessen auf, dass nicht sämtliche Leistungen als notwendig und verhältnismässig bezeichnet werden können, was namentlich für die intensive Korrespondenz mit der Schwester der Beschuldigten sowie den Aufwand im Zusammenhang mit der Scheidung und der Operation der Beschul- digten gilt. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Berufungs- verhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und notwendige Besprechungen mit der Klientin) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.5. Für das Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB230007), in welchem die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung dem Endentscheid im Berufungsver- fahren vorbehalten wurde (vgl. Urk. 54 S. 5), erweist sich mit Blick auf die Schwie- rigkeit und Bedeutung des Falles sowie den notwendigen Zeitaufwand eine Ent- schädigung von pauschal Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Diese Kosten
- 32 - sind infolge des damaligen Obsiegens der Beschuldigten definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
- 33 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wo- ran 365 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 10 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte den vollziehbaren Anteil der Stra- fe durch die verbüsste Haft bereits vollumfänglich erstanden hat.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
E. 6 Auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird verzichtet.
E. 7 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmte gelbe Spick-/Rüstmesser "culinario Mukizu" (Asservat Nr. A015'986'295) wird eingezogen und Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
E. 8 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldig- ten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
- grüne Hose "Pull&Bear" mit Blutanhaftungen (Asservat Nr. A015'990'735)
- 34 -
- weisse Socken mit Blutanhaftungen (Asservat Nr. A015'990'757)
- Top mit Blutanhaftungen (Asservat Nr. A015'990'780). Wird innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils kein entsprechendes Begehren von der Beschuldigten gestellt, werden die genannten Gegen- stände durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.
E. 9 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatkläge- rin nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
- graue Trainerhose (Asservat Nr. A015'990'939)
- Shirt mit Schnitt an linker Schulter vorne (Asservat Nr. A015'990'962). Wird innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils kein entsprechendes Begehren der Privatklägerin gestellt, werden die genannten Gegenstände durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.
E. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmte Herrenbekleidung, d.h. die graue Hose und das weis- se T-Shirt (Asservat Nr. A015'986'331), sowie der Wasserkocher (Asservat Nr. A015'986'320) werden C._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils kein entsprechendes Begehren von C._____ gestellt, werden die genannten Gegenstände durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.
E. 11 Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, aufbe- wahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'564)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'655)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'666)
- 35 -
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'677)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'699)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'702)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'724)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'859)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'860)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'871)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'882)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'906)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'917)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'995)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'991'001)
- Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur ((Abformmasse); Asservat Nr. A015'991'012) sind nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils durch die Lagerbehörde zu vernichten.
E. 12 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 12 und
13) werden bestätigt.
E. 13 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (Berufungsverfahren) amtliche Verteidigung (Beschwerdeverfahren, Fr. 1'500.– UB230007)
E. 14 Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Ge-
- 36 - richtskasse genommen; die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 15 Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositivziffer 7 - 11 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie im Dispositivauszug gemäss Ziffer 10 an − den Berechtigten C._____, D._____-str. 1, … E._____
- 37 -
E. 16 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger
- 38 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230054-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Ge- richtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 25. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch lic. iur. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
5. Oktober 2022 (DG220016)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Juni 2022 (Urk. 15/2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 201 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzü- glich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
6. Auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird verzichtet.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmte gelbe Spick-/Rüstmesser "culinario Mukizu" (Asservat Nr. A015'986'295) wird eingezogen und Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben:
- 4 -
- grüne Hose "Pull&Bear" mit Blutanhaftungen (Asservat Nr. A015'990'735)
- weisse Socken mit Blutanhaftungen (Asservat Nr. A015'990'757)
- Top mit Blutanhaftungen (Asservat Nr. A015'990'780). Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren von der Beschuldigten gestellt, werden die genannten Gegenstände durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatkläge- rin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben:
- graue Trainerhose (Asservat Nr. A015'990'939)
- Shirt mit Schnitt an linker Schulter vorne (Asservat Nr. AO15'99O'962). Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren der Privatklägerin gestellt, werden die genannten Gegenstände durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmte Herrenbekleidung, d.h. die graue Hose und das weis- se T-Shirt (Asservat Nr. A015'986'331), sowie der Wasserkocher (Asservat Nr. A015'986'320) werden C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, werden die genannten Gegenstände durch die Kantonspoli- zei Zürich vernichtet.
11. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, aufbe- wahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'564)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'655)
- 5 -
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'666)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'677)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'699)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'702)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'724)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'859)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'860)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. 015'990'871)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'882)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'906)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'917)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'995)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'991'001)
- Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur ((Abformmasse); Asservat Nr. A015'991'012) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde zu ver- nichten.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'200.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'832.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 20.– Entschädigung Zeuge Fr. 22'110.85 amtl. Verteidigungskosten (inkl. 7.7% MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der
- 6 - amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 1)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Ab- teilung, vom 5. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. DG220016-C) hinsichtlich der Dispositivziffern 6-12 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Verfahren gegen die Beschuldigte sei einzustellen. Eventualiter sei die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und dafür ange- messen zu bestrafen.
3. Auf den Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei nicht einzutre- ten; eventualiter sei er abzuweisen.
4. Der Beschuldigten sei für die erstandene Haft eine angemessene Ge- nugtuung zu entrichten.
5. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens und des Berufungsverfah- rens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 62 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 -
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 69 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 5. Oktober 2022 wur- de die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft. Weiter wur- de sie unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Auf die Abnahme einer DNA-Probe und Erstel- lung eines DNA-Profiles wurde verzichtet. Es wurde sodann über die beschlag- nahmten und asservierten Gegenstände befunden und der Beschuldigten wurden schliesslich – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wel- che unter Rückzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommen wurde – die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 49 S. 47 ff.).
2. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 meldete die Beschuldigte gegen das vor- erwähnte Urteil rechtzeitig die Berufung an (Urk. 34). Nach Erstattung der Beru- fungserklärung (Urk. 50) und anschliessender Fristansetzung an die Privatkläge- rin und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 59) erklärten diese ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 62; Urk. 69).
3. Die Beschuldigte erhob gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 12. Januar 2023 betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft Be- schwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Letztere
- 8 - überwies mit Beschluss vom 30. Januar 2023 in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde die Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft zur weiteren Behandlung an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 54). Nach er- folgten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung wurde die Beschuldigte gestützt auf die Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 am 18. März 2023 aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 61; Urk. 65 f.; Urk. 67; Urk. 71).
4. In der Folge wurde auf den 25. Oktober 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 72). Zu dieser erschien die Beschuldigte in Begleitung ihrer amt- lichen Verteidigung (Prot. II S. 7). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung und dem Verzicht der Beschuldigten auf mündliche Eröffnung und Erläuterung des Urteils wurde das gleichentags gefällte Urteil den Parteien im Dispositiv zu- gestellt (Urk. 78; Prot. II S. 19). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf definitive Einstel- lung des Verfahrens gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Entscheide über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als an- gefochten, da der Entscheid diesfalls vollumfänglich aufzuheben ist. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Ur- teilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung indessen nicht weiter zu über- prüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom
12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID,
- 9 - Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 4. Aufl., N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl., N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Jugendstrafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 3. Aufl., N 30 f. zu Art. 437 StPO).
2. Die Beschuldigte verlangt mit ihrer Berufung im Hauptantrag die Einstel- lung des Strafverfahrens mit ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsre- gelung (Urk. 50 und Prot. II S. 7). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62; Urk. 69). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO in sämtli- chen Punkten zu prüfen, doch kann nach dem vorstehend Gesagten in Bezug auf die nicht angefochtene Herausgabe bzw. Vernichtung der Beweismittel, die Er- stellung des DNA-Profils und die Kostenfestsetzung im Falle der zumindest teil- weisen Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches ohne Weiteres auf de- ren entsprechende Regelung zurückgegriffen werden.
3. Die Beschuldigte hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 50 S. 2; Prot. II S. 7 ff.). Weitere Beweiserhebungen – abgesehen von der erneuten Befragung der Beschuldigten – drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen nicht auf. III. Sachverhalt
1. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Juni 2022 zufolge kam es am 19. März 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ zum Streit zwischen der Beschuldigten und der Pri- vatklägerin wegen eines von der Privatklägerin benützten Wasserkochers. In des- sen Verlauf habe die Privatklägerin den mit heissem Wasser gefüllten Wasserko- cher in den Gang geworfen, was bei der Beschuldigten auf dem linken Unterarm
- 10 - sowie am linken Unterbauch Verbrühungen verursacht habe. Die darüber in Wut geratene Beschuldigte habe daraufhin in der Küche ein Spick-/Rüstmesser mit ei- ner scharfen und spitzen Klinge von rund 8 cm behändigt und versucht, in das Zimmer der Privatklägerin einzudringen. Dies sei der Beschuldigten jedoch nicht gelungen, weil die Privatklägerin die Zimmertüre von innen zugedrückt habe. Da- raufhin habe die Beschuldigte mehrfach teilweise mit voller Wucht auf die Zim- mertüre eingestochen. Die infolgedessen verbogene Klinge des Messers habe die Beschuldigte in ihrem Schlafzimmer wieder etwas gerade gebogen, ehe sie er- neut versucht habe, in das Zimmer der Privatklägerin einzudringen. Als ihr dies schliesslich gelungen sei, habe die Beschuldigte auf die ihr gegenüberstehende Privatklägerin mit dem hocherhobenen Messer in der rechten Faust, aus welcher kleinfingerseitig die Klinge geragt habe, eingestochen und ihr an der linken Kopf- seite und am linken Schulterdach Stich- bzw. Schnittverletzungen zugefügt. Die Beschuldigte soll das Messer in der Folge für einen weiteren Stich gegen die Pri- vatklägerin in Richtung von deren Brustbereich erhoben und bereits mit der Aus- führung des Stiches begonnen haben, sei jedoch von ihrem Ehemann (und Vater der Privatklägerin) daran gehindert worden, indem dieser die Beschuldigte von hinten gepackt und zurückgezogen habe (Urk. 15/2 S. 2 f.).
2. Die Beschuldigte gestand die Darstellung der Anklage in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit ein, als sie einräumte, es sei am 19. März 2022 zwischen ihr und der Privatklägerin zu einem Streit wegen eines Wasserkochers gekommen (Urk. 2/1 S. 2 f.; Urk. 2/3 S. 3 f.). Weiter gestand die Beschuldigte ein, mit einem Messer auf die Zimmertüre der Privatklägerin ein- gestochen zu haben und in der Folge mit dem Messer in der Hand ins Zimmer der Privatklägerin getreten und auf diese zugegangen zu sein (Urk. 2/1 S. 4 + 6; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/5 S. 5). Die Beschuldigte macht hingegen entgegen der An- klageschrift geltend, die Privatklägerin habe den Wasserkocher nicht in den Gang geworfen, sondern habe ihr das heisse Wasser gezielt über ihren linken Unterarm gegossen (Urk. 2/1 S. 3 + 5; Urk. 2/3 S. 4 f.; Urk. 2/5 S. 2). Auch habe sie im Schlafzimmer das Messer nicht wieder gerade gebogen (Urk. 2/5 S. 5; Prot. I S. 19 f.; vgl. Urk. 2/1 S. 4). Die Beschuldigte stellt zwar letztlich nicht in Abrede, die Schnitt- bzw. Stichverletzung im Kopfbereich bzw. am Schulterdach der Pri-
- 11 - vatklägerin verursacht zu haben (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 2/2 S. 3; Prot. I S. 15), erklärt jedoch, an die Geschehnisse im Zimmer könne sie sich nicht erinnern, da sie in blinder Wut gehandelt habe. Ihre Erinnerung setze erst in jenem Moment wieder ein, als sie plötzlich auf dem Boden gelegen sei, nachdem ihr Ehemann sie von hinten gepackt habe (Urk. 2/1 S. 4 und 6; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/5 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte im Wesentlichen ihre bis- herigen Aussagen (Prot. II S. 14 ff.).
3. Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung unter ande- rem aus, die Beschuldigte habe nicht (eventual-)vorsätzlich gehandelt, sondern es liege ein Fall von fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB vor. Da es sich bei diesem Straftatbestand um ein Antragsdelikt handle und vorliegend kein gültiger Strafantrag gestellt worden sei, sei das Verfahren einzustellen (Urk. 76 S. 23 - 25). Auf diese Frage wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (vgl. hinten Ziffer IV./6.).
4. Nachdem der angeklagte Sachverhalt auch im zweitinstanzlichen Verfah- ren in wesentlichen Punkten nicht eingestanden wurde, ist im Folgenden noch- mals zu prüfen, inwiefern sich die insoweit umstrittenen Vorwürfe der Anklage der Beschuldigten gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachwei- sen lassen. 4.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes die vor- liegend massgeblichen Beweismittel korrekt aufgeführt und diese in ihrer Urteils- begründung ausführlich rezitiert. Ferner wurden auch die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 49 S. 5 ff.). Es kann des- halb auf diese Ausführungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weite- res verwiesen werden. 4.2 Das angefochtene Urteil setzt sich sodann mit der Glaubwürdigkeit der Ver- fahrensbeteiligten auseinander, wobei erwogen wird, dass jene der Beschuldigten und des Zeugen neutral zu qualifizieren sei, während die Privatklägerin glaubwür- diger als die Beschuldigte wirke (Urk. 49 S. 20 f.). Entgegen diesen Ausführungen
- 12 - kommt indessen bei näherer Betrachtung keiner der beiden Widersacherinnen ei- ne höhere Glaubwürdigkeit zu. Wie den Aussagen der Verfahrensbeteiligten zu entnehmen ist, ist das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Privatkläge- rin zerrüttet und war bereits das gemeinsame Zusammenleben stark konfliktbe- haftet (Urk. 2/1 S. 4; Urk. 2/3 S. 4; Urk. 3/3 S. 7; Urk. 3/4 S. 4 f.; Urk. 4/1 S. 5 f.; Urk. 4/2 S. 8 f.). Dem Zeugen C._____ – Vater der Privatklägerin und Ehemann der Beschuldigten – zufolge haben sich die beiden gegenseitig gar "wie Müll" be- handelt (Urk. 4/2 S. 9). Vor dem Hintergrund dieser stark zerrütteten Beziehung, welche an ein feindschaftliches Verhältnis grenzt, ist mithin die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht höher einzustufen als jene der Beschuldigten, auch wenn Erstere im Verfahren keine finanziellen Ansprüche geltend macht. Ohnehin ist bei der Würdigung des Sachverhaltes aber nicht primär auf die allgemeine Glaubwür- digkeit einer Person abzustellen, sondern vielmehr auf den konkreten Inhalt der im Verfahren zu Protokoll gegebenen Aussagen, worauf nachfolgend im Rahmen der Erstellung der einzelnen umstrittenen Vorkommnisse näher einzugehen ist. 4.3 In diesem Zusammenhang ist zunächst strittig, auf welche Weise die Ver- brühungen der Beschuldigten entstanden sind. Wie bereits die Vorinstanz diesbe- züglich zutreffend ausgeführt hat, machte die Beschuldigte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren durchgehend geltend, die Privatklägerin habe sie gezielt verbrüht, indem sie das heisse Wasser über ihren Arm geleert habe (vgl. Urk. 49 S. 22 mit Hinweisen). Die Privatklägerin führte indes dazu aus, sie habe den Wasserkocher in den Gang geworfen und die Beschuldigte nicht mit Wasser übergossen. Dem Zeugen zufolge hat sich demgegenüber keine der vor- stehenden Versionen so zugetragen. Vielmehr sei die Privatklägerin mit dem Wasserkocher an ihm vorbeigegangen, wobei dieser zu Boden gefallen sei (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 4). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. April 2022 sprechen die durch die thermische Gewalteinwirkung verur- sachten Verbrühungen bei der Beschuldigten aufgrund der fehlenden Ablaufspu- ren und der teils landkartenartigen Konfiguration aus rechtsmedizinischer Sicht gegen ein Übergiessen von heisser Flüssigkeit und für ein Spritzen heisser Flüs- sigkeit auf Arm und Bauch (Urk. 6/5 S. 5). Dementsprechend ist der Darstellung der Beschuldigten, wonach sie von der Privatklägerin absichtlich mit heissem
- 13 - Wasser übergossen worden sei, nicht zu folgen. Ebenso wenig ist indessen auf die Sachverhaltsdarstellung des Zeugen abzustellen, da auch dessen Aussagen insofern wenig glaubhaft sind und eine starke Tendenz zur Relativierung des Vor- falles aufweisen, nachdem sich seine Tochter diesbezüglich ebenfalls mit einem Strafverfahren konfrontiert sah. So gab er etwa anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme zu Protokoll, das Wasser sei höchstens lauwarm gewesen, weshalb er sich die Verbrühungen nicht erklären könne (Urk. 4/2 S. 13), was vor dem Hintergrund der rechtsmedizinisch dokumentierten Verbrennungen mit stel- lenweiser Blasenbildung (Urk. 6/2 S. 5) nicht nachvollziehbar erscheint. Die Pri- vatklägerin sagte jedenfalls konstant aus, sie habe die Türe geöffnet und den mit Wasser gefüllten Wasserkocher in den Gang geworfen (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/3 S. 10; Urk. 3/4 S. 6). Dieser geschilderte Wurf des Wasserkochers lässt sich ent- gegen der Verteidigung zwanglos mit dem Verletzungsbild der Beschuldigten und den diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen in Einklang bringen. Auch wenn die Privatklägerin im Vorverfahren erklärte, sie habe den Wasserkocher ziellos bzw. zumindest nicht in der Absicht eines Treffers der Beschuldigten in den Gang geworfen (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3 S. 10; Urk. 3/4 S. 6 f.), so war der Wurf der allgemeinen Lebenserfahrung folgend aber doch geeignet, jemanden entspre- chend zu verletzen. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldig- te den Wurf mit dem Wasserkocher als eine gegen sie gerichtete Handlung wahr- nahm. Nach dem Gesagten ist mithin zusammenfassend erstellt, dass der unkon- trollierte Wurf des Wasserkochers mit dem heissen Wasser in den Gang für die Verbrühungen ursächlich war und die Beschuldigte diese Aktion auf sich bezog. 4.4 Die Beschuldigte bestreitet sodann betreffend den weiteren Verlauf der Aus- einandersetzung, das Messer nach dem Einstechen auf die Zimmertüre im Schlafzimmer wieder gerade gebogen zu haben (Urk. 2/5 S. 5; Prot. I S. 19 f.; vgl. auch Urk. 2/1 S. 4), ebenso wenig, dass es stark verbogen war. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie dazu erneut, mit dem Messer ohne Unterbruch auf die Türe eingestochen zu haben, bevor sich diese plötzlich geöffnet habe (Prot. II S. 16 + 18). Es ist diesbezüglich mit der Vorinstanz darin einherzugehen, dass sich nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigte das Messer entsprechend der Anklageschrift wieder gerade gebogen hat, ehe sie ins Zimmer der Privatklä-
- 14 - gerin gelangte, wobei dazu auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzli- chen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 22 f.). Es ist indessen nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Beschuldigte das Messer nach dem Einste- chen auf die Türe tatsächlich wieder gerade gebogen hat oder ob sie mit verbo- genem Messer die erneute Konfrontation mit der Privatklägerin suchte, da das Gefährdungspotential des Messers in beiden Varianten ähnlich gross ist. 4.5 Die Privatklägerin erlitt gemäss den ärztlichen Berichten vom 20. März 2022 (Urk. 7/6; Urk. 7/7) und dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 21. April 2022 (Urk. 7/11) eine V-förmige, 1.5 cm messende Schnittverletzung am Kopf über dem linken Scheitelbein sowie eine ca. 3 cm lange, tangentiale Stichverletzung an der linken Schulter mit einer darunterliegenden blutenden, angeschnittenen Mus- kulatur, was einer sofortigen operativen Behandlung bedurfte. Wie vorstehend ausgeführt, macht die Beschuldigte betreffend die Zufügung dieser Stich- resp. Schnittverletzungen eine Erinnerungslücke geltend, ohne konkret in Abrede zu stellen, dass diese von ihr verursacht worden sind (vgl. Urk. 2/1 S. 6; Urk. 2/2 S. 3; Prot. I S. 15; Prot. II S. 17). Gemäss dem erwähnten Gutachten vom
21. April 2022 kann die Schnitt-/Stichverletzung am Kopf respektive an der Schul- ter denn auch durchaus aufgrund eines von oben nach unten geführten Messer- einsatzes entstanden sein (Urk. 7/11 S. 10), so dass die diesbezüglichen Aussa- gen der Privatklägerin, welche eindeutig eine Täterschaft der Beschuldigten be- schreiben (vgl. Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3 S. 4), mit den gutachterlichen Feststellun- gen ohne Weiteres kongruent erscheinen. Mithin ist anklagegemäss davon aus- zugehen, dass die Beschuldigte nach dem Eindringen in das Zimmer der Privat- klägerin mit erhobenem Messer in der rechten Faust, aus welcher kleinfingerseitig die Klinge ragte, auf die Privatklägerin zuging und von oben herab auf diese ein- stach, wodurch die Privatklägerin die vorstehend genannten Stich- bzw. Schnittverletzungen erlitt. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, dieser Stich könne jedenfalls nicht besonders intensiv gewesen sein, da ansonsten schlimmere Verletzungen resultiert hätten (Urk. 27 S. 13 f.; Urk. 76 S. 16 f.), so übersieht sie, dass die Privatklägerin glaubhaft schilderte, wie sie damals spontan ihre Arme zur Verteidigung erhoben hat (Urk. 3/3 S. 4), so dass es durchaus plausibel erscheint, dass die konsequent geführte Stichbewe-
- 15 - gung aufgrund der Abwehrhaltung abgefedert bzw. in Richtung der Schulter abge- lenkt wurde, wo das Messer dann mit geringerer Intensität auftraf. 4.6 Fraglich ist indes, ob mit der Vorinstanz auch rechtsgenügend davon ausge- gangen werden kann, dass die Beschuldigte in der Folge anklagegemäss ver- sucht hat, ein zweites Mal gezielt auf die Privatklägerin einzustechen (vgl. Urk. 49 S. 25 f.). Die Anklage stützt sich mit Bezug auf diese Sequenz einzig auf die Aus- sagen der Privatklägerin. Diese gab zu Beginn der Einvernahme in freier Schilde- rung konstant zu Protokoll, die Beschuldigte habe später nochmals versucht, auf sie einzustechen (Urk. 3/1 S. 2: "Nach diesen zwei Mal wollte sie mich noch mehr stechen."; Urk. 3/3 S. 4: "Dann ging sie von mir weg, also das Messer ging von mir weg, und sie wollte dann nochmals zustechen, ich sah das Messer vor mir."). Dieser anfänglich geschilderte Stichversuch erweist sich als glaubhaft, erscheint indessen nicht besonders zielgerichtet. Erst auf weitere diesbezügliche Fragen erklärte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schliess- lich detaillierter, die Beschuldigte habe bereits mit der Ausführung des weiteren Stichs gegen den Brustbereich begonnen und sei vom Ehemann bzw. Vater dann daran gehindert worden (Urk. 3/3 S. 6). Es manifestiert sich daher der Eindruck, dass sich die Privatklägerin insofern zu einer Aggravation der Geschehnisse hin- reissen liess, zumal sie im Getümmel wohl kaum näher zu erkennen vermochte, wohin der Stichversuch konkret hätte gehen können. Mit den Aussagen des Zeu- gen, wonach er unmittelbar (ca. eine Sekunde) nach der Beschuldigten und dem erstmaligen Zustechen das Zimmer betreten und die Beschuldigte weggerissen und zu Boden gedrückt habe, ohne gesehen zu haben, wie die Beschuldigte (er- neut) zugestochen habe (vgl. Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 7), lässt sich diese Schil- derung, welche Eingang in den angeklagten Sachverhalt fand, denn auch nicht zwanglos in Einklang bringen, zumal dieser ein zweites explizites Zustechen der Beschuldigten mit erhobener Hand (in Richtung des Brustbereichs unterhalb des Halsansatzes der Privatklägerin) prinzipiell hätte wahrnehmen müssen, wenn er unmittelbar nach dieser das Zimmer betreten hat. Mit Blick auf das dynamische Tatgeschehen ist mithin davon auszugehen, dass die Beschuldigte nach dem ers- ten Messerstich die Hand zwar nochmals in blinder Wut für einen erneuten (un- kontrollierten) Angriff angehoben hat, ohne dass indessen als hinreichend klar er-
- 16 - stellt angesehen werden könnte, dass sie nach dem ersten Stich bzw. Schnitt er- neut versuchte, gezielt von oben herab auf die Privatklägerin in Richtung Brustbe- reich einzustechen. 4.7 Der objektive Sachverhalt der Anklage ist nach dem Gesagten mit den vor- stehend erwähnten Einschränkungen als erwiesen zu erachten. 4.8 In subjektiver Hinsicht führte die Beschuldigte im vor- und erstinstanzlichen Verfahren aus, sie sei aufgrund der erlittenen Verbrühungen wütend geworden und diese Wut habe sich im weiteren Verlauf gesteigert. Sie sei in blinder Wut gewesen, als sie das Zimmer der Privatklägerin betreten und auf sie eingestochen habe (Urk. 2/1 S. 3 + 6; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/5 S. 5; Prot. I S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte ebenfalls, sie sei ausser sich gewesen und habe die Kontrolle verloren, als wäre sie besessen gewesen (Prot. II S. 17). Auch der Zeuge berichtete im Untersuchungsverfahren, die Be- schuldigte sei zum Tatzeitpunkt stark emotional aufgerüttelt und wütend gewesen (Urk. 4/2 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass die Beschuldigte infolge der Verbrühungen derart in Rage geraten ist, dass sie erst unkontrolliert auf die Türe einstach, ehe sie mit dem hocherhobenen Mes- ser auf die Privatklägerin einstach und dann erneut versuchte, auf sie loszugehen. Inwiefern dieser Ablauf eine Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung bein- haltete, wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung des Sachver- halts näher zu prüfen sein (vgl. hinten E. IV./3. ff.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorweg kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die allseits zutref- fenden theoretischen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil betreffend den ob- jektiven und subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung sowie die Rechtsfigur der versuchten Tatbegehung bei nicht eingetretenem Erfolg verwie- sen werden (vgl. Urk. 49 S. 27 ff.).
- 17 -
2. Für die Privatklägerin bestand gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 21. April 2022 aufgrund der erlittenen Schnitt- bzw. Stichverletzungen am Kopf bzw. an der Schulter zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr (Urk. 7/11 S. 10). Bleibende körperliche Schäden sind aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht zu erwarten. Die Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB folglich nicht vollumfäng- lich erfüllt. Wie indessen bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest- gehalten hat (vgl. Urk. 49 S. 29), war bereits der erste inkriminierte Messerstich ohne Weiteres geeignet, weitergehende lebensgefährliche Verletzungen am Kopf bzw. an der Schulter zu verursachen, da sich in diesen Bereichen grosse Blutge- fässe wie die Schläfen- oder Halsschlagader und lebenswichtige Organe wie das Gehirn befinden (vgl. Urk. 7/11 S. 10). Dass die Beschuldigte mit diesem ausge- führten Stich den entscheidenden Schritt in das Verbrechen, von dem es kein Zu- rück mehr gab, bereits getätigt hat, bedarf schliesslich keiner weiteren Erörterung, so dass zumindest das Versuchsstadium der Tat erreicht wurde.
3. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, inwiefern die Beschuldigte aufgrund ih- res Vorgehens auch ernsthaft mit solchen lebensgefährlichen Folgen rechnen musste und sie damit den Erfolg einer schweren Körperverletzung in Kauf nahm. 3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Recht- sprechung ist Eventualvorsatz bereits dann gegeben, wenn der Täter mit der Tat- bestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch un- erwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahr- lässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Er- folgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- stands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst
- 18 - fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, will ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforder- lich ist, dass er den Erfolg billigt (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.5.2). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Feh- len eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der gesamten Tat- umstände entscheiden. Dazu gehören insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die potenti- elle Rechtsgutsverletzung wiegt, umso näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12, E. 2.3.2; 134 IV 26, E. 3.2.2; 133 IV 9, E. 4.1). Solche Umstände liegen unter anderem vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren bzw. dosieren kann und das Opfer keine Ab- wehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2023 vom 6. September 2023 E. 1.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Messerstichen je nach Körperregion gar eine tödliche Gefahr mit Eventualvorsatz auf Tötung gegeben sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 und 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2). 3.2 Wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, betrat die Beschuldigte das Zimmer der Privatklägerin und ging unvermittelt auf diese los. Anschliessend füg- te sie der Privatklägerin einen von oben herab geführten Stich zu, welcher die vorstehend genannten Schnitt- bzw. Stichverletzungen am Kopf resp. an der
- 19 - Schulter verursachte (vgl. vorne Ziffer III./3.5.). Als Allgemeinwissen ist ihr dabei anzurechnen, dass ein Messerstich in den Kopf- und Halsbereich einer Person schwerste oder gar tödliche Verletzungen zur Folge haben kann. Es steht deshalb ausser Frage, dass die Beschuldigte grundsätzlich um die möglichen gravieren- den Folgen ihres Vorgehens wusste. 3.3 Die Verteidigung macht nun geltend, die Beschuldigte habe in ihrer blinden Wut in Bezug auf Art. 122 StGB nicht tatbestandsmässig gehandelt, denn sie ha- be ihr Wissen bezüglich des Verletzungsrisikos bei einem Messerstich aufgrund dieser Wut nicht abrufen und somit keinen entsprechenden Willen bilden können. Dementsprechend liege kein (eventual-)vorsätzliches Handeln vor, sondern Fahr- lässigkeit in pflichtwidriger Unbedachtheit der Konsequenzen (vgl. Urk. 27 S. 18; Urk. 76 S. 21 ff.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 23 + 31) ist zwar – wie vor- stehend ausgeführt – erstellt, dass die Beschuldigte ob ihrer Verbrühungen derart in Rage geriet, dass sie erst unkontrolliert auf die Türe einstach, ehe sie das Zimmer betrat und mit dem hocherhobenen Messer in der Faust auf die Privatklä- gerin von oben herab einstach (vgl. vorne Ziffer III./4.8.). Diese Wut vermag indes nichts am Umstand zu ändern, dass die Beschuldigte über das Risiko einer schweren Körperverletzung bei einem Messerstich in die Kopfregion Bescheid wusste und in diesem Bewusstsein trotzdem handelte. Der gesamte Tatablauf mit dem zielgerichteten Vorgehen lässt jedenfalls keine Hinweise erkennen, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Rage derart die Kontrolle über sich verlor, dass ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne eines Schuldausschlussgrundes tan- giert gewesen wäre (vgl. auch nachstehend Ziffer 4.). Es bleibt mithin dabei, dass der Beschuldigten das hohe Risiko einer schweren Körperverletzung aufgrund des dynamischen und unkontrollierten Ablaufs des tätlichen Konflikts bewusst war, so dass es auch aus ihrer Sicht lediglich vom Zufall abhing, ob lebenswichti- ge Strukturen der Privatklägerin verletzt wurden. Es kann auch der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach die Beschuldigte für die Inkauf- nahme einer schweren Körperverletzung ein anderes Vorgehen hinsichtlich der Intensität und Positionierung des Messerstichs hätte wählen müssen (Urk. 76 S. 21), denn die Beschuldigte stach in ihrer Wut unkontrolliert auf die Privatkläge- rin ein, ohne dass Anhaltspunkte für eine kalkulierte Dosierung oder Platzierung
- 20 - des Messerstichs bestehen. Vielmehr ist aufgrund der spontan zur Abwehr erho- benen Hände der Privatklägerin davon auszugehen, dass die Intensität und der Verlauf des Messerstichs reduziert bzw. abgelenkt wurden, weshalb keine schwerwiegenderen Verletzungen resultierten (vgl. vorne Ziffer III./4.5.). Entgegen der Verteidigung ist bei diesem Sachverhalt ausgeschlossen, dass die Beschul- digte in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraute, dass sich das Risiko ei- ner lebensgefährlichen Schädigung nicht realisieren werde, zumal keine Anhalts- punkte vorgebracht wurden, welche ihr Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfol- ges nachvollziehbar erscheinen lassen könnten (vgl. Urk. 76 S. 20 ff.). Die Be- schuldigte beteuerte zwar auch an der Berufungsverhandlung, sie habe nicht die Absicht gehabt, die Privatklägerin zu verletzen oder zu töten (vgl. Urk. 2/1 S. 6 f.; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/5 S. 6; Prot. II S. 17), was einen direkten Vorsatz ausser Be- tracht fallen lässt. Die Beschuldigte musste bei der gegebenen Sachlage jedoch zumindest ernsthaft damit rechnen, dass ihr unkontrolliertes Zustechen gegen den Kopfbereich der Privatklägerin schwere Verletzungen nach sich ziehen könn- te. Sie handelte demzufolge eventualvorsätzlich und damit auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig.
4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Soweit die Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung erneut ausführte, sie sei damals ausser sich gewesen und ha- be nicht gewusst, was sie tue (Prot. II S. 17), ist an dieser Stelle nochmals festzu- halten, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass die Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt beeinträchtigt oder gar aufgehoben gewesen wäre, zumal nicht jede Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherr- schen, für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2019, E. 1.3.1). Eine besondere Gemütsverfassung ist unter diesen Umständen höchstens im Rahmen der Straf- zumessung zu berücksichtigen, worauf noch zurückzukommen sein wird (vgl. hin- ten Ziffer V./2.2.).
- 21 -
5. Die Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Da es sich bei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB um ein Offizialdelikt handelt, erübrigt sich die Prüfung, ob – wie von der Verteidi- gung für den Fall einer fahrlässigen Körperverletzung geltend gemacht (vgl. vorne Ziffer III./3.) – ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vorliegt. V. Strafe
1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundlagen der Strafzumessung grundsätzlich umfassend und korrekt wiedergegeben, wobei die objektiven und subjektiven Komponenten des Verschuldens teilweise miteinander vermengt wer- den (Urk. 49 S. 35), ohne dass sich diese Vermengung indessen in irgendeiner Weise auf die konkrete Strafenbildung ausgewirkt hätte. Es kann mit dieser Er- gänzung mithin auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 49 S. 32 ff.). 1.2. Obwohl seit dem erstinstanzlichen Urteil der Strafrahmen des Tatbestands der schweren Körperverletzung im Zuge der jüngsten Revision des Sanktionen- rechts am 1. Juli 2023 verschärft worden ist, bleibt es aufgrund des Grundsatzes der "lex mitior" vorliegend beim vorinstanzlich festgesetzten (milderen) Strafrah- men von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.
2. Tatkomponente 2.1. Betreffend die objektive Tatschwere wird im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass das Vorgehen der Beschuldigten mittels unkon- trollierten Stichen auf den Kopf- bzw. Halsbereich geeignet war, auch innerhalb des Tatbestandes von Art. 122 StGB eine relativ schwere Verletzung zu bewirken und ihr Handeln dementsprechend von einer Gefährlichkeit zeugt, welche es nicht
- 22 - mehr erlaubt, die Strafe im untersten Segment des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festzusetzen. Hinzu kommt das kompromisslose und zielgerichtete Vorgehen gegen ein wehrloses, minderjähriges Opfer im gleichen Haushalt, was für dieses zusätzlich traumatisierend gewesen sein muss. Immerhin war die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern ergab sich spontan im Rahmen eines Streites mit der Stieftochter, welche zuvor das ihre zur Auseinandersetzung bei- getragen hatte. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das objektive Tat- verschulden im mittleren Bereich ansiedelt, so ist dies nicht zu beanstanden. 2.2. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz richtig gesehen, dass der Beschul- digten lediglich ein eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann, welches allerdings nicht weit vom direkten Vorsatz entfernt liegt und durchaus Elemente einer Rachehandlung beinhaltet, weshalb sich dieser Aspekt nicht allzu stark strafmindernd auswirken kann. Allerdings ist im Einklang mit dem angefoch- tenen Urteil auch festzuhalten, dass der Streit vor dem Hintergrund eines länge- ren belasteten Verhältnisses mit beiderseitigen Provokationen eskalierte. Hinzu kommt, dass es in der konkreten Situation aufgrund des unkontrollierten Wurfes des Wasserkochers auf Seiten der Beschuldigten zu zwei schmerzhaften Verbrü- hungen kam, was die heftige Rage der Beschuldigten zumindest ein Stück weit nachvollziehbar – wenn auch nicht entschuldbar – erscheinen lässt, zumal die Beschuldigte durch ihr Beharren auf der Rückgabe des Wasserkochers, um Tee zuzubereiten, zur Eskalation beigetragen hat. Die Beschuldigte befand sich aber jedenfalls zum Tatzeitpunkt in einem Zustand grosser Bestürzung, was strafmin- dernd in Anschlag zu bringen ist. Die objektive Tatschwere wird durch die ge- nannten Aspekte mithin massgeblich relativiert, so dass im Endeffekt von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen ist, was indessen in der Ge- samtbetrachtung nichtsdestotrotz eine Freiheitsstrafe im Bereich von 36 Monaten nach sich zieht, wogegen sich beim vorinstanzlich festgesetzten mittleren Ver- schulden gar noch eine bedeutend schärfere Sanktion aufgedrängt hätte. 2.3. Entgegen der Vorinstanz kann sodann die Tatsache, dass es im vorliegen- den Fall lediglich beim Versuch der schweren Körperverletzung geblieben ist, nicht einfach unberücksichtigt bleiben, da der Strafmilderungsgrund des Versu-
- 23 - ches innerhalb des massgebenden Strafrahmens zumindest strafmindernd zu be- rücksichtigen ist (BGE 121 IV 49 E. 1.). Der Umstand, dass die aus dem Vorfall resultierende einfache Körperverletzung durchaus erheblich war und eine soforti- ge Operation bedingte und es letztlich vorwiegend dem Zufall zu verdanken ist, dass nicht noch Schlimmeres passierte, hat sich indessen im Rahmen der Straf- minderung dergestalt auszuwirken, dass die Reduktion relativ gering im Umfang von lediglich rund 10 Prozent auszufallen hat. 2.4. Es ist demgemäss nach Beurteilung der Tatkomponenten in casu eine Frei- heitsstrafe in der Höhe von 32 Monaten festzusetzen.
3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat sich zur Täterkomponente geäussert und dabei vorweg zu den persönlichen Verhältnissen zusammenfassend festgehalten, dass die Be- schuldigte in Brasilien aufwuchs und dort zunächst im Telemarketingbereich ar- beitete, bevor sie dann im Jahr 2014 in die Schweiz zu ihrem zukünftigen Ehe- mann kam, welchen sie im darauffolgenden Jahr heiratete (Urk. 49 S. 36). Ergän- zend ist festzuhalten, dass sie hier zunächst alleine mit ihrem Ehemann in E._____ lebte, bevor im Jahr 2020 auch ihre Stieftochter in den Haushalt einzog. In der Schweiz arbeitete die Beschuldigte temporär im Stundenlohn bei der La- denkette "F._____" (zuletzt von Dezember 2021 bis Januar 2022; Urk. 2/5 S. 7). Im Zeitpunkt der Tat ging sie dagegen keiner Arbeitstätigkeit mehr nach und wur- de finanziell von ihrem Ehemann unterstützt. Seit ihrer Haftentlassung am
18. März 2023 haben sich ihre persönlichen Verhältnisse insofern verändert, als sie vom 5. Mai 2023 bis zum 11. Juli 2023 bei der Ladenkette "G._____" als Sales Assistentin erwerbstätig war und seit dem 4. Oktober 2023 als Barista im Stun- denlohn im Café "H._____" arbeitet. Derzeit wohnt sie mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft in I._____ und erhält vom Ehemann weiterhin finanzielle Un- terstützung (Prot. II S. 11 + 13; Urk. 77/2-3; Urk. 76 S. 29; Urk. 53). 3.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und anderweitige Straferhö- hungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite konnte sie sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu keinem klaren Geständnis
- 24 - durchringen und zeigte dementsprechend auch weder Einsicht noch Reue, auch wenn sie den Vorfall als durchaus traumatisch empfand (vgl. Prot. II S. 16 f.; Prot. I S. 17). Eine Strafminderung aufgrund eines positiven Nachtatverhaltens fällt unter diesen Umständen nicht in Betracht. 3.3. Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten im Rahmen der Straf- zumessung neutral aus, so dass es nach Würdigung sämtlicher Bemessungsfak- toren bei einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bleibt.
4. Vollzug 4.1. Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe von 32 Monaten kommt vorliegend gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB die Ausfällung einer teil- bedingten Strafe in Betracht. Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 2 zu Art. 43 StGB). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt aber auch, dass bei einer schlechten Prognose selbst ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht mehr gerechtfertigt erscheint, denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). 4.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und ist während ihrer Zeit in der Schweiz auch ansonsten nicht negativ aufgefallen (vgl. Urk. 52). Als Ersttäterin, welche die zu vollziehende Strafe bereits verbüsst hat und daraus ihre Lehren gezogen haben dürfte, sind ihre aktuellen Bewährungsaussichten ohne Weiteres als intakt einzustufen. Der Beschuldigten ist demnach eine günstige Prognose zu stellen, was den teilbedingten Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 32 Mo- naten ermöglicht.
- 25 - 4.3. Was den zu vollziehenden Teil der Strafe anbelangt, so kann der Beschul- digten angesichts des keineswegs mehr leichten Verschuldens nicht mehr ein Vollzug im Bereich des Minimums von 6 Monaten gewährt werden. Vielmehr ist angesichts des gewalttätigen Vorgehens gegen ein minderjähriges Opfer die Festlegung eines unbedingt auszusprechenden Anteils von 10 Monaten ange- zeigt, während der verbleibende Anteil von 22 Monaten aufzuschieben ist. Auf- grund der insgesamt günstigen Prognose ist die Probezeit für den aufzuschieben- den Anteil auf 2 Jahre festzusetzen.
5. Fazit Die Beschuldigte ist demzufolge in der Schlussbetrachtung mit einer teilbe- dingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen, welche im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen ist, wo- bei indessen der zu vollziehende Teil aufgrund der erlittenen Haft von 365 Tagen bereits vollumfänglich verbüsst ist. VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat zu den rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung das Nötige ausgeführt und sich insbesondere auch zu den Voraussetzungen ei- nes möglichen Härtefalles geäussert (Urk. 49 S. 39 f.), worauf vorliegend ohne Weiteres verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hin- zuweisen, dass von einem schweren persönlichen Härtefall in der Regel bei ei- nem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Ausländers auszugehen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3 und 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3). Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist namentlich tangiert, wenn eine staatli- che Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtig- ten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zu-
- 26 - mutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Fami- lienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegat- ten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten fami- liären Beziehung lebt, bildet jedoch kein absolutes Hindernis für eine Landesver- weisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; 135 II 377 E. 4.4). Auch im Falle einer geleb- ten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familien- lebens mithin als notwendig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 3.2.3 und 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Frage der Landesverweisung anhand einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffent- lichen Interessen an der Ausweisung des Ausländers aus der Schweiz. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung insbesondere dann anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, welcher die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig er- scheinen lässt. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass mass-gebend auf das Verschulden bei der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.3 und 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Im Rahmen der Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat sich die Interessenabwägung an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5 und 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Gemäss der Rechtspre- chung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Auf- nahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindun- gen im Aufnahme- bzw. im Heimatstaat zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105
- 27 - E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 3.2.4 und 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.4; je mit weiteren Hinweisen auf Urteile des EGMR).
2. Die Beschuldigte hat als brasilianische Staatsangehörige ihr Bleiberecht in der Schweiz aufgrund ihrer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich verwirkt. 2.1. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist im Einklang mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht gegeben (Urk. 49 S. 40 f.). So reiste die Beschuldigte erst vor rund neun Jahren zwecks Heirat mit ihrem Ehemann in die Schweiz ein, von welchem sie allerdings bereits wieder getrennt lebt. Während sich die Be- schuldigte und ihr Ehemann im bisherigen Verfahren für eine Scheidung ausspra- chen (Prot. I S. 9; Urk. 4/2 S. 15), erklärte die Beschuldigte im Berufungsverfah- ren, sie hätten nach ihrer Haftentlassung wieder zusammengefunden und beab- sichtigten, wieder zusammenzuziehen, sobald die Privatklägerin volljährig sei (Prot. II S. 11 - 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung diesbezüglich ein vom 2. Oktober 2023 datiertes Schreiben des Ehemannes ein, wonach er die Wiederaufnahme der Beziehung und Fortführung der Ehe bestätig- te (vgl. Urk. 77/1). Hierbei fällt allerdings auf, dass es sich mit Blick auf ebenfalls zu den Akten gereichte Schreiben (Urk. 77/4 - 10) auch diesbezüglich um ein vor- formuliertes Schreiben handeln dürfte, welches der Ehemann lediglich noch zu unterschreiben hatte, so dass an dessen echtem Ehewillen Restzweifel verblei- ben. Der Berufungsverhandlung blieb der Ehemann der Beschuldigten denn auch fern (vgl. Prot. II S. 1 + 10). In Anbetracht dessen ist sehr fraglich, ob vorliegend der Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK in genügendem Mass tan- giert ist. Abgesehen davon gilt es aber ohnehin zu beachten, dass die Beschuldig- te und ihr Ehemann bereits in der Vergangenheit teilweise eine Fernbeziehung pflegten, als die Beschuldigte noch in Brasilien lebte (vgl. Urk. 2/5 S. 9 f.; Prot. I S. 8). Es wäre den Eheleuten vor diesem Hintergrund zumutbar, ihre allfällig wie- deraufgelebte Beziehung temporär grenzüberschreitend mittels regelmässiger Besuche des Ehemannes und der modernen Kommunikationsmittel aufrechtzuer- halten.
- 28 - Was im Übrigen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschuldigten nach Brasilien anbelangt, so verbrachte diese den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens und insbesondere auch die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Brasilien, wo heute noch ihre Verwandtschaft lebt. Besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur in der Schweiz sind dagegen nicht ersichtlich. In beruflicher Hinsicht war die Beschuldig- te im Tatzeitpunkt arbeitslos (Urk. 2/5 S. 7) und hat seither lediglich temporäre Anstellungen versehen (vgl. vorne Ziffer IV./3.1.). Demgegenüber ist ohne Weite- res davon auszugehen, dass sie ihre bisherigen Berufserfahrungen in der Tele- marketing- und Kleiderbranche sowie in der Gastronomie in Brasilien weiterhin erwerbsträchtig einsetzen kann, womit einer Resozialisierung in ihrem Heimatland nichts im Wege steht. 2.2. Selbst wenn aber bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien ein persön- licher Härtefall noch knapp bejaht würde, wäre die Beschuldigte aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses aus dem Gebiet der Schweiz zu verwei- sen. Sie beging mit der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverlet- zung ein schwerwiegendes Delikt gegen die körperliche Integrität, welches ein keinesfalls mehr leichtes Verschulden beinhaltet. Ins Gewicht fällt diesbezüglich insbesondere, dass die Beschuldigte mit dem Küchenmesser mit einer Klingen- länge von ca. 8 cm auf ihre minderjährige Stieftochter losging, welche sich in ihr Zimmer zurückgezogen hatte, wobei lediglich der Ehemann einen zweiten Angriff verhindern konnte. Es besteht vor diesem Hintergrund zumindest ein geringes Rückfallrisiko bezüglich eines Gewaltdelikts und damit eine überwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Damit erweist sich die Landesverwei- sung auch mit Blick auf Art. 8 EMRK als verhältnismässig und völkerrechtlich zu- lässig. 2.3. Die Beschuldigte ist somit nach dem Gesagten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen. Eine längere Verweisung steht aufgrund des insoweit geltenden Verbotes der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion.
- 29 -
3. Die von der Anklägerin beantragte und von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist vor- liegend nicht in Frage zu stellen, dies nur schon aufgrund der Erheblichkeit des von der Beschuldigten verwirklichten Delikts der schweren Körperverletzung, für welches das Gesetz im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr androht, weshalb die Beschuldigte – wie vorstehend dargelegt – eine ernst- zunehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.6 und E. 4.8). Die Verteidigung vermag in dieser Hinsicht denn auch nichts Substanzielles vorzubringen, was gegen eine Ausschreibung spräche (vgl. Urk. 27 S. 22 f.; Urk. 76 S. 29 f.). Das Urteil der Vorinstanz ist demnach auch in diesem Punkt zu betätigen. VII. Beschlagnahmen / Sicherstellungen / DNA-Probe Nachdem die Dispositivziffern 6 - 12 des vorinstanzlichen Urteils als Folge des Antrages auf Einstellung des Verfahrens als mitangefochten gelten (Urk. 50 S. 2; Urk. 76 S. 1), die Beschuldigte für den Fall einer Verurteilung dazu jedoch keine substantiierten Einwendungen gemacht hat und von der Rechtskraft dieser Dispositivziffern ausgeht (vgl. Urk. 76 S. 1), kann ohne Weiteres auf die diesbe- züglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 42 ff.). Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht explizit angefochtenen Urteilspunkte des vorinstanzlichen Urteils bei einer Beschränkung der Berufung nicht mehr zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, N 30 f. zu Art. 437 StPO), so dass die entsprechenden Rege- lungen betreffend die Beschlagnahmen und Sicherstellungen bzw. die DNA-Probe unverändert in das vorliegende Berufungsurteil aufgenommen werden können.
- 30 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren vorbe- haltlos bestehen bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 12 + 13) heute vollumfänglich zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmsweise können einer Partei, die im Rechtsmittelverfahren einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Ver- fahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn die Voraussetzung für das Ob- siegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wurde (Art. 428 Abs. 2 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Beschuldigte konnte sich in zweiter Instanz mit ihrem Antrag auf Einstel- lung des Verfahrens nicht durchsetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Der Umstand, dass die Strafe minimal angepasst wurde, vermag daran angesichts des damit verbundenen Ermessensentscheides nichts zu ändern (vgl. GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 12 zu Art. 428 StPO). Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. 2.3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand und wird im Einzelnen durch den jeweiligen Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchge- führt wurde, bestimmt (Art. 135 StPO). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln
- 31 - bemessen. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zu- lässig, für das Anwaltshonorar eine Pauschale vorzusehen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1). Der amtlichen Verteidigung sind nur diejenigen Bemühungen zu entschä- digen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind (RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, N 3 ff. zu Art. 135 StPO). Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht mit Kostennote vom 23. Ok- tober 2023 für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht sowie im Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich den Betrag von Fr. 14'130.90 (inkl. MwSt.) geltend, worin die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung sowie die vorgängige Besprechung mit der Be- schuldigten noch nicht enthalten sind (vgl. Urk. 75). Bei der von der Verteidigung eingereichten Kostennote fällt indessen auf, dass nicht sämtliche Leistungen als notwendig und verhältnismässig bezeichnet werden können, was namentlich für die intensive Korrespondenz mit der Schwester der Beschuldigten sowie den Aufwand im Zusammenhang mit der Scheidung und der Operation der Beschul- digten gilt. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Berufungs- verhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und notwendige Besprechungen mit der Klientin) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.5. Für das Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB230007), in welchem die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung dem Endentscheid im Berufungsver- fahren vorbehalten wurde (vgl. Urk. 54 S. 5), erweist sich mit Blick auf die Schwie- rigkeit und Bedeutung des Falles sowie den notwendigen Zeitaufwand eine Ent- schädigung von pauschal Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Diese Kosten
- 32 - sind infolge des damaligen Obsiegens der Beschuldigten definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
- 33 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wo- ran 365 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 10 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte den vollziehbaren Anteil der Stra- fe durch die verbüsste Haft bereits vollumfänglich erstanden hat.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird verzichtet.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmte gelbe Spick-/Rüstmesser "culinario Mukizu" (Asservat Nr. A015'986'295) wird eingezogen und Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldig- ten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
- grüne Hose "Pull&Bear" mit Blutanhaftungen (Asservat Nr. A015'990'735)
- 34 -
- weisse Socken mit Blutanhaftungen (Asservat Nr. A015'990'757)
- Top mit Blutanhaftungen (Asservat Nr. A015'990'780). Wird innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils kein entsprechendes Begehren von der Beschuldigten gestellt, werden die genannten Gegen- stände durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatkläge- rin nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
- graue Trainerhose (Asservat Nr. A015'990'939)
- Shirt mit Schnitt an linker Schulter vorne (Asservat Nr. A015'990'962). Wird innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils kein entsprechendes Begehren der Privatklägerin gestellt, werden die genannten Gegenstände durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmte Herrenbekleidung, d.h. die graue Hose und das weis- se T-Shirt (Asservat Nr. A015'986'331), sowie der Wasserkocher (Asservat Nr. A015'986'320) werden C._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils kein entsprechendes Begehren von C._____ gestellt, werden die genannten Gegenstände durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.
11. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, aufbe- wahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'564)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'655)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'666)
- 35 -
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'677)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'699)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'702)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'724)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'859)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'860)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'871)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'882)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'906)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'917)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'990'995)
- DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A015'991'001)
- Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur ((Abformmasse); Asservat Nr. A015'991'012) sind nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils durch die Lagerbehörde zu vernichten.
12. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 12 und
13) werden bestätigt.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (Berufungsverfahren) amtliche Verteidigung (Beschwerdeverfahren, Fr. 1'500.– UB230007)
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Ge-
- 36 - richtskasse genommen; die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
15. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositivziffer 7 - 11 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie im Dispositivauszug gemäss Ziffer 10 an − den Berechtigten C._____, D._____-str. 1, … E._____
- 37 -
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger
- 38 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.