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SB230038

Versuchte Nötigung

Zürich OG · 2023-11-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Die anklagegegenständliche E-Mail wurde am 14. Juli 2021 um 11.55 Uhr vom Absender "B2._____@....ch" an den Empfänger "...@F._____.ch" gesendet (Urk. 2/1). Deren Inhalt lautete wie folgt:

- 8 - "Betreff: TRIAGULAIRE 2022 mit dem H._____ und dem G._____ Guten Morgen J2._____, Herzlichen Dank für Dein Verständnis, dass wir unsere Seniorenmeisterschaften auf den 11./12. August 2021 verschieben durften. Ich bin überzeugt, dass damit allen gedient ist und es wäre zu hoffen, dass eine solche Zusammenarbeit im F._____ wieder einkehren würde. Wie Du auf der beiliegenden Liste entnehmen kannst, findet das obgenannte Triangu- laire mit unseren Nachbarclubs seit 1996 statt! Die diesjährige Austragung findet am nächsten Donnerstag im G._____ statt. Bei der Rangverkündigung ist es jeweils Brauch, dass der Captain des Clubs wo die nächstjährige Austragung statt findet, bei seiner Dankensrede auch erwähnt, dass sein Club sich freut, alle im nächsten Jahr einzuladen. Aufgrund deines Entscheides, unseren Sektionen keine kostenlose C._____ für unsere Gäste solcher Veranstaltungen mehr zu gewähren, werde ich dies leider nicht tun kön- nen. Im Gegenteil ich werde verpflichtet sein, das Ende dieses Triangulaire bekanntzu- geben weil das E._____ F._____ sich dies aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten kann! Ich kann mir schlechthin nicht vorstellen, dass unser Club sich eine solche Blösse erlau- ben kann und bitte Dich deshalb höflich, Deinen Entscheid zu überdenken! Gerne erwarte ich Deinen Bescheid bis nächsten Mittwoch, 21. Juli 2021. Mit ...-erischen Grüssen B2._____". 3.2. Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt und den Ablauf der Ereignisse nicht, sondern anerkennt, die anklagegegenständliche E-Mail an den Geschäftsführer der Privatklägerin gesendet zu haben (Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 4; Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 9). Hingegen bestreitet er, dass er in seiner E-Mail mit "E._____ F._____" die Privatklägerin und deren finanzielle Situation gemeint habe. Vielmehr habe er gemeint, dass sich der F._____ die Durchführung der Tri- angulaires aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten könne (Urk. 4/2 F/A 10 f.; Urk. 4/3 F/A 9 f.; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 21; so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 22 S. 2; Urk. 30 S. 5, 9 f.; Urk. 61 S. 8 f.). Ebenso bestreitet er in subjektiver Hinsicht eine Nötigungsabsicht. Er macht geltend, seine E-Mail sei lediglich eine

- 9 - Anfrage und nach einer kurzen Antwort wäre die Sache erledigt gewesen (vgl. Urk. 4/1 F/A 8; Urk. 4/2 F/A 9, 24; Urk. 4/3 F/A 4, 17; Prot. I S. 10, 22; Prot. II S. 11). Gleichzeitig anerkennt er aber auch, dass er mit der E-Mail habe bezwe- cken wollen bzw. gehofft habe, dass die Privatklägerin auf ihren Entscheid zu- rückkomme und dem F._____ wieder gratis C._____ für seine Gäste zuspreche (vgl. Urk. 4/1 F/A 24; Urk. 4/2 F/A 25; Urk. 4/3 F/A 12; Prot. II S. 9). 3.3. Die Vorinstanz hat die für die Sachverhaltserstellung relevanten Aussagen und Beweismittel korrekt aufgeführt und hat sich zutreffend mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt. Sie hat sich namentlich mit der Frage befasst, wer der Beschuldigte in seiner E-Mail mit "E._____ F._____" gemeint hat, und hat seine diesbezüglichen Einwendungen geprüft sowie anhand der vorliegenden In- dizien nachvollziehbare und sich aufdrängende Schlüsse zum inneren Sachver- halt gezogen (Urk. 38 S. 8 ff.). Darauf ist mit nachstehenden Hervorhebungen zu verweisen. 3.3.1. Namentlich ist der Sachdarstellung des Beschuldigten, dass nicht die Pri- vatklägerin, sondern der F._____ in der E-Mail gemeint gewesen sei, welcher sich die Übernahme der C._____ aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten könne, nicht uneingeschränkt zu folgen. Einerseits tat der Beschuldigte mit seinen Erstaussagen kund, dass sich die Privatklägerin in finanziellen Schwierigkeiten befinde, ohne dasselbe über den F._____ zu sagen (Urk. 4/1 F/A 21 ff.). Mit Blick auf die Art der Fragestellung – er wurde explizit gefragt, weshalb sich die Privat- klägerin die C._____ nicht mehr leisten könne – verwundert dies zwar wenig, je- doch korrigierte er die Fragestellung auch nicht. Andererseits ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte durchaus auch geltend machte, dass sich der F._____ die Übernahme der C._____ für ihre Gäste bei allen Turnieren nicht leis- ten könne, weshalb solche auch hätten abgesagt werden müssen (Urk. 4/2 F/A 18 ff., 40 ff.; Urk. 4/3 F/A 10; Prot. I S. 11; Urk. 61 S. 8). Einzig gestützt auf diese Aussagen lässt sich mithin nicht eruieren, wen der Beschuldigte meinte. Entscheidend ist vorliegend jedoch der Umstand, dass der Adressat der E-Mail der Geschäftsführer der Privatklägerin war und der Zweck der Nachricht – wie der Beschuldigte selbst erklärt – darin bestand, auf die Privatklägerin bzw. auf deren

- 10 - Entscheidung im Hinblick auf das Sponsoring der C._____ einzuwirken. Vor die- sem Hintergrund ergibt die E-Mail nur einen Sinn, wenn darin auf die finanzielle Situation der Privatklägerin angespielt wird. Mindestens wurde die Formulierung ("E._____ F._____") vom Beschuldigten so gewählt, dass sich die Privatklägerin angesprochen fühlte. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit der in der E-Mail gewählten Formulierung un- ter Druck setzen und dadurch erreichen wollte, dass sie das Sponsoring der 40 C._____ für die Teilnehmer des I._____-Triangulaires im Jahr 2022 über- nimmt. Von einem rein internen Gedankengang des Beschuldigten, gemäss wel- chem er die finanziellen Motive für die allenfalls notwendig werdende Absage des Turniers im Gegensatz zur anklagegegenständlichen E-Mail an den Geschäftsfüh- rer der Privatklägerin nicht nach aussen kommuniziert hätte (Urk. 30 S. 5; Urk. 61 S. 7 f.), kann dabei – wie die Privatklägerseite zu Recht ausführen lässt (Prot. I S. 19; Prot. II S. 19) – nicht gesprochen werden. 3.3.2. Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Zu prüfen bleibt, ob es sich hierbei um einen straf- rechtlich verpönten Vorgang handelt.

4. Rechtsgrundlagen 4.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Auch juristische Personen können von einer Nötigung betroffen sein (BGE 141 IV 1 E. 3.3.2). 4.2. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll (BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H.). Gegen- stand der Drohung können u.a. Anzeigen und Bekanntmachungen sein (TRECH- SEL/MONA, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 4 zu Art. 181 StGB). Blosse Warnungen vor einem unabhängig eintretenden Ereignis bleiben hingegen

- 11 - straflos (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 29 zu Art. 181 StGB). In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der unklaren Abgrenzung zwischen einer strafbaren und einer straflosen Beeinträchtigung des Willens eine Überdehnung des Straf- schutzes zu befürchten ist, wird generell dafür plädiert, den Tatbestand der Nöti- gung restriktiv auszulegen. Demgemäss wird auch dann, wenn die Tathandlung darin besteht, dass der Täter dem Opfer ernstliche Nachteile androht, verlangt, dass das angedrohte Übel mindestens eine Zwangsintensität in dem Sinne er- reicht, dass das Opfer entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täter- schaft gewünschten Verhalten bestimmt werden kann bzw. bestimmt wird (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 26, 34 zu Art. 181 StGB m.w.H.). Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H.). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteile des Bundesge- richts 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2; 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3 m.w.H.). Die Frage nach der Abgrenzung zwischen der tatbestandsmässi- gen Androhung ernstlicher Nachteile und einer straflosen Druckausübung richtet sich mit anderen Worten danach, ob der Druck der Täterschaft beim Opfer gezielt zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung geführt hat. Bei zwei miteinander im Rechtsverhältnis stehenden Parteien kommt es vor, dass die eine der anderen mit der Geltendmachung von sog. "Schritten" droht, die sich als rechtswidriges Ver- halten erweisen. Ist die Wahrmachung einer solchen Drohung mit existenziellen Folgen für den Betroffenen verknüpft, so kann der Gegenstand der Drohung durchaus geeignet sein, das Opfer zu einem Verhalten zu zwingen, welches die ihm zustehenden Entfaltungsmöglichkeiten beschneidet oder aber die Möglichkei- ten des Täters erweitert, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hätte (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 37, 41 zu Art. 181 StGB m.w.H.). Lässt sich der Betroffene aus irgendeinem Grund nicht einschüchtern, liegt eine versuchte Nöti- gung vor (BGE 106 IV 125 E. 2b). 4.3. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck uner- laubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht

- 12 - oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je m.w.H.). 4.4. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhal- tens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2.c; Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2020 vom

6. Oktober 2020 E. 2.1).

5. Standpunkt der Parteien 5.1. Die Privatklägerin erachtet die angedrohte Aussage des Beschuldigten als wahrheitswidrig und im höchsten Grade kredit- sowie rufschädigend. Sie lässt im Wesentlichen ausführen, dass – sollten die ca. 60 Turnierteilnehmer von drei ver- schiedenen …-clubs über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit derart falsch orientiert werden – ihre Kreditwürdigkeit und ihr Ruf bei den Nachbar-…-plätzen, welche für sie speziell wichtig seien, in Gefahr komme bzw. nachhaltig geschädigt werde. Dies hätte u.a. Auswirkungen auf die Nachfrage für Neumitgliedschaften. Für die Aussage habe im Übrigen keine Veranlassung bestanden, da der Beschuldigte gegenüber den Turnierteilnehmern der anderen …-clubs einfach hätte kommuni- zieren können, dass man die Triangulaires nicht mehr durchführen könne, weil sie (die Privatklägerin) nicht mehr bereit sei, diese zu sponsern (Urk. 1 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 5/1 F/A 11, 34). Die Vorgehensweise des Beschuldigten habe hingegen darauf gezielt und letztlich bewirkt, den Willen des Geschäftsführers der Privatklä- gerin zu beugen und zu brechen. Sie habe sich zum Tatzeitpunkt nicht in finanzi- ellen Schwierigkeiten befunden, weshalb die angedrohte Aussage, mithin das Mit- tel, wahrheitswidrig als auch ruf- bzw. kreditschädigend gewesen sei. Auch der damit verfolgte Zweck, das Sponsoring der C._____ zu erhalten, sei unrechtmäs- sig, da der F._____ keinen vertraglichen Anspruch hierauf gehabt habe, vielmehr damit u.a. eine Verletzung des privatklägerischen Besitzesrechts am Grundstück der …-anlage habe bezweckt werden sollen, das darin bestehe, dass sie (die Pri- vatklägerin) bestimmen könne, wer zu welchen Konditionen den …-platz benüt- zen dürfe. Schliesslich habe ihre Diffamierung in keiner angemessenen Relation

- 13 - zum angestrebten Ziel des Sponsorings gestanden (Urk. 29 S. 4 ff.; Prot. I S. 17 ff.; Urk. 60 S. 3 ff.). 5.2. Der Beschuldigte beurteilt das ihm zur Last gelegte Verhalten hingegen als strafrechtlich nicht relevant. Zusammengefasst macht er geltend, dass die zu be- handelnde Strafsache nur ein weiterer Versuch der Privatklägerin sei, ihn loszu- werden. Einerseits müssten bei einer angeblichen Nötigung einer juristischen Per- son die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen auf der Ebene des Organs nach- gewiesen werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Andererseits liege unter Be- rücksichtigung des gesamten E-Mailverkehrs keine Androhung ernstlicher Nach- teile vor. Die angedrohte Äusserung sei weder ruf- noch kreditschädigend. Zudem habe die Aussage den Tatsachen entsprochen. Zumindest sei die angedrohte Mit- teilung nicht bewusst wahrheitswidrig gewesen, weil der Beschuldigte aufgrund der Geschäftsberichte und der Informationen der Privatklägerin davon habe aus- gehen dürfen, dass die Verweigerung der C._____ auch finanzielle Gründe ge- habt habe. Nachdem die Privatklägerin ihre finanziellen Schwierigkeiten bereits an 650 Personen, ihre Aktionäre und die Mitglieder des F._____, mitgeteilt habe, könne die angedrohte Äusserung gegenüber einem weitaus beschränkteren Adressatenkreis ohnehin nicht als Zwangssituation wahrgenommen werden. Zu- dem würden sich die privatklägerischen Organe durch äusserst robustes Auftre- ten auszeichnen, weshalb es ihrem gegenüber dem F._____ gelebten Auftreten widerspreche, wenn sie nun behaupten, aufgrund der streitgegenständlichen E- Mail in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen zu sein. Auch fehle es vorlie- gend an der positiv zu begründenden Rechtswidrigkeit, da weder das Mittel (die Anfrage per E-Mail), der Zweck (keine Belastung der C._____, wie in den vergan- genen 25 Jahren) noch die Verknüpfung von Mittel und Zweck rechtswidrig seien. Schliesslich fehle es ihm am Vorsatz (Urk. 30 S. 4 ff.; Urk. 61 S. 5 ff.).

6. Rechtliche Beurteilung 6.1. Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass – wie einleitend ausführlich dargelegt (vgl. vorstehend Erw. III.1.3.) – aktenmässig offenkundig erwiesen ist, dass zwischen dem F._____ bzw. dessen Vorstand und Mitgliedern, insbeson- dere dem Beschuldigten, einerseits und der Privatklägerin resp. deren Geschäfts-

- 14 - führer und den übrigen Organpersonen andererseits ein langjähriger und viel- schichtiger Konflikt schwelt. Ebenso ist miteinzubeziehen, dass sich der F._____ und die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt unbestrittenermassen in Ver- handlungen betreffend die weitere Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen befanden, im Verlaufe derer die von der Privatklägerin vorgeschlagene Dienstleistungsver- einbarung, welche auch das Sponsoring regeln sollte, vom F._____ bereits zwei- mal abgelehnt worden war. Für den vorliegenden Fall ist dies insofern relevant, als der Versand der inkriminierten E-Mail durch den Beschuldigten an den Ge- schäftsführer der Privatklägerin in diesem von Kontroversen und auch persönli- chen Animositäten geprägten Kontext zu betrachten ist und sich auch nur vor die- sem Hintergrund angemessen beurteilen lässt. 6.2. Es kann vorweggenommen werden, dass der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des Anklagesachverhalts unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen ist (Urk. 38 S. 13 ff.). Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als Wiederholungen und punktuelle Präzisierungen. 6.3. Zwar verfängt das Argument des Beschuldigten nicht, dass die E-Mail nur an den nicht einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Betreibergesell- schaft gerichtet gewesen sei und entsprechend von vornherein keine Beschrän- kung der Willensfreiheit der Privatklägerin habe vorliegen können. Es war nämlich

– wie erwogen (vgl. vorstehend Erw. III.3.3.1.) – gerade die Absicht des Beschul- digten, die Privatklägerin zu einem bestimmten, von ihm gewollten Handeln zu veranlassen. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass die E-Mail nur an den Ge- schäftsführer der Privatklägerin, mithin nur an eines von drei Mitgliedern und nicht an den ganzen Verwaltungsrat gerichtet war, zumal bei einer solchen Organisati- onsstruktur der Geschäftsführer faktisch den Gesamtverwaltungsrat repräsentiert und naturgemäss für die allermeisten Anliegen, welche die Gesellschaft betreffen, die erste Ansprechperson darstellt, weshalb davon auszugehen ist, dass er die Sache bei Bedarf an die zur Entscheidung zuständigen Stellen weiterleitet. In die- sem Sinne kann es mithin nicht auf die formelle Zeichnungsberechtigung desjeni- gen ankommen, der die Nachricht in Empfang nimmt.

- 15 - 6.4. Hingegen ist die E-Mail des Beschuldigten mit der Verteidigung aus objekti- ver Sicht nicht als Inaussichtstellen eines ernstlichen Nachteils im Rechtssinne zu qualifizieren. Denn unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände wurde durch die inkriminierte E-Mail keine Zwangsintensität geschaffen, welche die Privatklä- gerin bzw. geschäftserfahrene Dritte in der gleichen Lage zum verlangten Han- deln hätte bestimmen können. 6.4.1. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der F._____ – der Beschuldigte handelte für dessen Seniorensektion – und die Privatklägerin in einem Rechtsver- hältnis stehen und die angedrohte Äusserung keinesfalls mit existenziellen Folgen für Letztere verknüpft war. Einerseits war der Adressatenkreis der geplanten Äus- serung – wie auch der Geschäftsführer der Privatklägerin anerkennt (vgl. Urk. 5/1 F/A 22 ff.) – von vornherein auf die Teilnehmer am rubrizierten I._____-Triangu- laire beschränkt, mithin auf 60 Personen (vgl. Urk. 40/2), wovon die Mitglieder des F._____, also rund ein Drittel, sowohl über die tatsächlichen finanziellen Verhält- nisse der Privatklägerin als auch über die herrschenden Spannungen zwischen dem F._____ und der Privatklägerin bestens im Bilde waren (vgl. Urk. 23/2). Diese lässt denn auch selbst vorbringen, dass die Mitglieder des F._____ über ihre finanzielle Situation orientiert gewesen seien und die Mitteilung des Beschul- digten hätten durchschauen können (Urk. 29 S. 5; Urk. 39 S. 9). Hinzukommt, dass die Mitglieder der …-clubs F._____, G._____ und H._____ – wie der Be- schuldigte anschaulich darlegt (vgl. Urk. 4/3 F/A 14) – miteinander gut vernetzt sind und deshalb über den Kontext der anklagegegenständlichen Äusserung oh- nehin Kenntnis gehabt haben würden, weshalb letztlich der gesamte Adressaten- kreis die rubrizierte Aussage einzuordnen gewusst und ein Gerücht als solches erkannt hätte. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, betrug die Teilnehmer- zahl der beiden anderen Clubs G._____ und H._____ nur 40 Personen, welche allesamt bereits einem …-club angehörten. Die angedrohte Aussage war für die Privatklägerin mit anderen Worten sicherlich unerwünscht und unvorteilhaft, je- doch unter den gegebenen Umständen grundsätzlich nicht geeignet, ihren Ruf – nebst den bereits bekannten Spannungen – in dem Sinne nachhaltig zu schädi- gen, dass es mit existenziellen Folgen für sie verbunden gewesen wäre.

- 16 - 6.4.2. Schliesslich ist in Erwägung zu ziehen, dass die beanzeigte Aussage des Beschuldigten, hätte er sie tatsächlich geäussert, letztlich auch für den F._____ nachteilig gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass man die Mitgliedschaft nicht bei der Privatklägerin, sondern beim F._____ als Spielerge- meinschaft beantragt, wäre die Absage des traditionsreichen Triangulaires näm- lich auch für den Ruf des F._____ nicht gerade förderlich gewesen, was auch der Privatklägerin bewusst gewesen sein und zumindest zu Zweifeln an der Ernsthaf- tigkeit der Drohung des Beschuldigten geführt haben musste. 6.4.3. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass auch wenn der Wortlaut der E-Mail "[…], weil das E._____ F._____ sich dies aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten kann!" mit der Vorinstanz unterschwellig drohend und gleichzeitig bloss- stellend wirkt, die Androhung eines solchen Nachteils nach seinem objektiven Ausmass nicht geeignet ist, die Privatklägerin als geschäftserfahrene Aktienge- sellschaft in ihrer Handlungsfreiheit wesentlich zu beeinträchtigen, zumal die an- gedrohte Äusserung im angedachten Kontext – wie erwogen – keineswegs mit existenziellen Folgen für sie verknüpft gewesen wäre. 6.5. Wenn der Geschäftsführer der Privatklägerin Gegenteiliges ausführt, mithin dass bei ihm nach Eingang der rubrizierten E-Mail des Beschuldigten alle Alarm- glocken geläutet hätten bzw. ihm sogleich "anders" geworden und er zusammen mit dem Verwaltungsrat sofort zum Schluss gekommen sei, dass es sich um ei- nen Erpressungsversuch bzw. eine Nötigung handle (vgl. Urk. 5/1 F/A 11, 16), so lassen sich diese Aussagen mit der Aktenlage nicht in Übereinstimmung bringen. 6.5.1. Der Geschäftsführer der Privatklägerin hat die E-Mail des Beschuldigten vom 14. Juli 2021 knapp eine halbe Stunde nach deren Eingang mit dem einzigen Vermerk "FYI", was so viel bedeutet wie "zu deiner Information", an den Rechts- vertreter der Privatklägerin weitergeleitet (Urk. 2/1). Zwar ist durchaus möglich, dass dies innerhalb der Geschäftsabläufe bei der Privatklägerin dem Standardvor- gehen entspricht (vgl. Urk. 39 S. 4 und Urk. 60 S. 3) und dass diesbezüglich da- neben oder im Nachgang noch ein telefonischer Austausch mit den weiteren Ver- waltungsratsmitgliedern und dem Rechtsvertreter der Gesellschaft stattgefunden hat. Jedoch ist auch die vom Geschäftsführer der Privatklägerin in Absprache mit

- 17 - dem Verwaltungsratsgremium (Urk. 5/1 F/A 50) am nächsten Tag an den Präsi- denten des F._____, K._____, versendete E-Mail vom 15. Juli 2021 in einem sehr sachlichen, geschäftlichen Ton gehalten und enthält keinen Hinweis darauf, dass die E-Mail des Beschuldigten von der Privatklägerin in irgendeiner Form als nöti- gend oder drohend aufgefasst worden wäre. Vielmehr wird von einem "Gesuch um Sponsoring" seitens des Beschuldigten gesprochen und dem F._____ für die Finanzierung ihrer Einladungsturniere sogar noch ein generelles Angebot für Spe- zialkonditionen offeriert (vgl. Urk. 12/7/1). Der Geschäftsführer der Privatklägerin hat zudem auf die Frage, weshalb solche Spezialkonditionen offeriert worden seien, im Wesentlichen geantwortet, dass dies ein Angebot gewesen sei, um dem F._____ weiterhin Einladungsturniere zu ermöglichen, und ordnet die anklagege- genständliche E-Mail in den Kontext der laufenden bzw. gescheiterten Verhand- lungen betreffend den Abschluss einer neuen Dienstleistungsvereinbarung ein (Urk. 5/1 F/A 55), ohne dabei den Konnex zu einem allenfalls nötigenden Inhalt der Mitteilung herzustellen. Vor diesem Hintergrund kann auch den Ausführungen der Privatklägerin, dass die Androhung des Beschuldigten ihren Willen tatsächlich beeinträchtigt habe bzw. eine vollendete Nötigung resp. Erpressung vorliege, weil sie bei späteren Einladungsturnieren tatsächlich eine Reduktion der C._____ um Fr. 40.– gewährt habe, nicht gefolgt werden (vgl. Prot. I S. 20; Urk. 39 S. 5, 7; Urk. 60 S. 3). Entsprechend kann von der nochmaligen Einvernahme des Ge- schäftsführers der Privatklägerin oder der Teilnehmer am darauffolgenden Trian- gulaire des Jahres 2022, wie dies im Berufungsverfahren beantragt wurde (Urk. 39 S. 4; Urk. 60 S. 3 ff.), abgesehen werden. 6.5.2. Diese Indizien legen mit der Verteidigung insgesamt den Schluss nahe, dass die inkriminierte E-Mail von der Privatklägerin anfänglich nicht als eigentliche Nötigung, sondern als Gesuch im Rahmen der laufenden Vertragsverhandlungen wahrgenommen wurde. Es findet sich zwar eine E-Mail vom 16. Juli 2021 in den Akten, aus welcher hervorgeht, dass eine dringliche und kurzfristige Verwaltungs- ratssitzung einberufen wird, u.a. wegen der anklagegegenständlichen E-Mail des Beschuldigten. Darin wird jedoch nebst der erstmaligen Qualifikation der Äusse- rung des Beschuldigten als versuchte Erpressung oder versuchte Nötigung sowie der Thematisierung einer Strafanzeige auch die erneute Kündigung des Spiel-

- 18 - rechtsvertrags des Beschuldigten aus wichtigem Grund beantragt (Urk. 40/1). Zu jenem Zeitpunkt war die erneute Auflösung des Spielrechtsvertrags sogar bereits vorsorglich in Auftrag gegeben worden und wurde denn auch am 19. Juli 2021 zum zweiten Mal ausgesprochen (vgl. Urk. 12/7/2). Die Argumentation der Privat- klägerin, dass man in der E-Mail vom 15. Juli 2021 an den Vorstand des F._____ bewusst von einem Gesuch des Beschuldigten gesprochen und sogar Spezial- konditionen offeriert habe, weil man habe vermeiden wollen, dass der Beschul- digte die angedrohte Aussage tatsächlich kundtut (Prot. I S. 19; Urk. 39 S. 5 f.; Urk. 60 S. 4), erscheint nach dem Erwogenen deshalb insgesamt als nachge- schoben und wenig glaubhaft. Überdies ist zu bemerken, dass die Qualifikation der Äusserung des Beschuldigten als versuchte Erpressung oder versuchte Nöti- gung durch den anwaltlich beratenen J1._____ jun. gerade keine angeblich aus- gelöste Angst desselben erkennen lässt (vgl. Urk. 40/1; Urk. 60 S. 5). In Anbe- tracht der verhärteten Fronten zwischen den Parteien ist vielmehr mit dem Be- schuldigten nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Privatklägerin in erster Linie deshalb den strafrechtlichen Rechtsweg beschritten hat, um der Möglichkeit eines allfälligen Ausschlusses des Beschuldigten aus dem F._____ bzw. dem Entzug seiner Spielberechtigung aus wichtigem Grund weiter Vorschub zu leisten, und nicht weil sie sich aufgrund seiner Aussage genötigt fühlte (vgl. Urk. 4/2 F/A 9; Urk. 4/3 F/A 4; Prot. I S. 23; Prot. II S. 21), was letztlich aber offen bleiben kann, da – wie dargelegt (vgl. vorstehend Erw. III.4.2.) – keine subjektiven Empfindun- gen entscheidend sind, sondern ein objektiver Massstab für die Frage der erfor- derlichen Zwangsintensität einer Nötigung anzusetzen ist. Entsprechend kann auch in diesem Zusammenhang die Abnahme weiterer Beweise, namentlich die Einvernahme der übrigen Verwaltungsratsmitglieder der Privatklägerin (vgl. Urk. 39 S. 6; Urk. 60 S. 4 f.), unterbleiben. 6.6. Schlussfolgernd ist aus objektiver Sicht zu verneinen, dass der Beschul- digte mit dem Versenden der E-Mail für die Privatklägerin eine Drucksituation mit einer für die Erfüllung des Nötigungstatbestands erforderlichen Intensität geschaf- fen hat. Dementsprechend können weitere Ausführungen zu den übrigen Tatbe- standsvoraussetzungen, insbesondere zur Rechtswidrigkeit, die bei der Nöti- gungsstrafnorm positiv begründet werden muss, und den diesbezüglichen Vor-

- 19 - bringen der Parteien unterbleiben. Ebenso wenig braucht bei dieser Sachlage auf die im angefochtenen Entscheid aufgegriffene Frage eingegangen zu werden, ob die in der E-Mail des Beschuldigten vom 14. Juli 2021 angedrohte Aussage über die finanzielle Schieflage der Privatklägerin von einem durchschnittlichen Gastteil- nehmer am Triangulaire des F._____ überhaupt entsprechend ihrem Wortlaut auf- gefasst worden wäre, nachdem das Sponsoring der C._____ der Privatklägerin höchstens geringfügige Kosten von Fr. 5'000.– verursacht hätte (vgl. Urk. 38 S. 14). Im Ergebnis ist der Beschuldigte deshalb vom Anklagevorwurf der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Freispruch bleibt, ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 16 f.) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unter- liegt mit ihrer Appellation, weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen sind (BGE 147 IV 47 E. 4.2). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Ver- bindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). und entspre- chend mit der von der Privatklägerin geleisteten Prozesskaution von Fr. 6'500.– zu verrechnen.

3. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Verteidigungskosten müssen in einem ver- nünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wich- tigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Basel 2023, N 15 f. zu

- 20 - Art. 429 StPO). Mit Blick auf die Bedeutung des Falles und zur Bewältigung des- selben im Berufungsverfahren erweist sich eine Entschädigung in Höhe von pau- schal Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 62) als ange- messen (§ 2 lit. b AnwGebV OG und § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG in Verbin- dung mit § 18 Abs. 1 AnwGebV OG). 3.1. Im Berufungsverfahren kann die unterliegende Privatklägerschaft sowohl betreffend Offizial- wie auch Antragsdelikten verpflichtet werden, der beschuldig- ten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte zu ersetzen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Entsprechend ist die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten die festgesetzte Entschädigung von Fr. 4'500.– zu entrichten. 3.2. Demgegenüber steht der Privatklägerin bei diesem Verfahrensausgang keine Entschädigung zu.

4. Die von der Privatklägerin geschuldete Prozessentschädigung an den Be- schuldigten ist vollumfänglich und die von ihr zu bezahlenden Kosten des Beru- fungsverfahrens sind soweit ausreichend aus der von ihr erbrachten Sicherheits- leistung (Urk. 43) zu decken (Art. 383 StPO). Der Fehlbetrag ist von der Oberge- richtskasse einzutreiben. Es wird erkannt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2022, welches dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und den für die Privatklägerin anwesen- den Personen mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 24) sowie der Staats- anwaltschaft schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 33), liess die Privatklägerin rechtzei- tig Berufung anmelden (Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 9. Januar 2023 zugestellt (Urk. 37/1-3), woraufhin die Pri- vatklägerin am 30. Januar 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungs- erklärung inkl. Beilagen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 39 und Urk. 40/1-2).

E. 1.1 Die Privatklägerin ist die Betriebsgesellschaft und (wirtschaftliche) Eigentü- merin der …-anlage D._____ SZ. Sie verleiht gegen Zahlung von Eintritts- und Jahresgebühren u.a. Spielrechte an Spielberechtigte. Ebenso gewährt sie Dritten gegen Entgelt (sog. C._____) die Möglichkeit, ihre …-anlage zu benützen. Sie zählt zu den "E._____" – eine schweizerische Organisation zur Qualitätssicherung (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und Prot. II S. 13).

E. 1.2 Davon unabhängig ist der F._____ (nachfolgend: F._____), bei welchem es sich um den in Vereinsform organisierten Zusammenschluss der Spielberech- tigten handelt. Der Beschuldigte ist Mitglied dieses …-clubs und war Captain der Seniorensektion. In dieser Funktion veranstaltete er zusammen mit den Captains der G._____ und H._____ sog. I._____-Triangulaires (Turniere mit Beteiligung von drei Mannschaften), welche abwechselnd auf den …-plätzen der genannten Clubs abgehalten werden (Urk. 1 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 12 f., 16 f. und Urk. 5/1 F/A 9, 15). Im Jahr 2021 fand das Turnier in G._____ statt und für das Jahr 2022 war es auf dem …-anlage in F._____ geplant (vgl. Urk. 2/2).

E. 1.3 Zwischen dem F._____ bzw. dessen Vorstand und den Organpersonen der Privatklägerin besteht bis dato unbestrittenermassen ein stark angespanntes bzw. zerrüttetes Verhältnis, was sich u.a. anschaulich aus der gemeinsamen und zu- weilen mit gegenseitig harter Tonalität geführten Korrespondenz ergibt (vgl. bspw. Urk. 12/7/3-4; Urk. 23/2 und Urk. 23/4-8). Früher hatte die Privatklägerin die auf ihrer Anlage durchgeführten Triangulaires finanziell unterstützt, indem sie auf die von den teilnehmenden Gästen zu zahlenden C._____ verzichtet hatte. Nachdem jedoch der F._____ die durch die Privatklägerin vorgeschlagene Dienstleistungs- vereinbarung zweimal abgelehnt hatte, entschied Letztere, dieses Sponsoring zu- künftig ganz oder zumindest teilweise einzustellen, und zwar generell für sämtli- che Einladungsturniere, die von den einzelnen Sektionen des F._____ durchge- führt werden. Hinzukommt, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten persönlich Mobbing gegenüber dem Geschäftsführer der Betreibergesellschaft vorwirft, wes-

- 7 - halb es auch bereits zu einem Zivilprozess rund um die Frage seiner Spielberech- tigung bzw. der Auflösung seines Spielrechtsvertrags gekommen ist. Die erste ausserordentliche Kündigung seines Spielrechtsvertrags, verbunden mit einem Haus- und Platzverbot, sprach die Privatklägerin am 2. Juli 2020 aus, wogegen der Beschuldigte Klage einreichte. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen wurde die Privatklägerin vom Bezirksgericht F._____ angewiesen, ihre vertragli- chen Pflichten gemäss Spielrechtsvertrag mit dem Beschuldigten zu erfüllen. Die von ihr gegen diesen vorsorglichen Massnahmeentscheid erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht Schwyz abgewiesen, weshalb der Beschuldigte auf der …-anlage der Privatklägerin nach wie vor spielberechtigt ist. Der Prozess in der Hauptsache ist derzeit vor zweiter Instanz hängig (Urk. 60 S. 1; Prot. II S. 11). Nachdem sich der anklagegegenständliche Vorfall ereignet hatte, kündigte die Privatklägerin am 19. Juli 2021 den Spielrechtsvertrag mit dem Beschuldigten abermals aus wichtigen Gründen und sprach erneut ein Haus- und Platzverbot aus (zum Ganzen: Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 4/1 F/A 19; Urk. 4/2 F/A 38 f.; Urk. 5/1 F/A 28 ff.; Urk. 5/2/1-2; Urk. 9/4; Urk. 12/7/2 und Urk. 12/8-9, insb. Urk. 12/8/1/27).

2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vorgewor- fen, am Mittag des 14. Juli 2021 an J1._____ jun. (nachfolgend: Geschäftsführer der Privatklägerin) eine E-Mail gesendet zu haben, welche die ruf- und kreditschä- digende Androhung enthalten habe, den Turnierteilnehmern am kommenden Tria- ngulaire bewusst wahrheitswidrig mitzuteilen, dass die Privatklägerin aus finanzi- ellen Gründen nicht mehr in der Lage sei, kostenlose C._____ für die Gäste zu gewähren. Dadurch habe er erzwingen wollen, dass die Privatklägerin auch im Jahr 2022 die C._____ für die Gäste des F._____ zur Verfügung stelle, was er je- doch nicht erreicht habe (Urk. 15 S. 2 f.).

3. Sachverhalt

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 6'500.– zur Deckung allfälliger Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei zu leisten (Urk. 41). Die Kaution ging am 10. Februar 2023 und damit rechtzeitig ein (Urk. 43).

E. 3 In der Folge wurde die Berufungserklärung mit Präsidialverfügung vom

E. 3.1 Im Berufungsverfahren kann die unterliegende Privatklägerschaft sowohl betreffend Offizial- wie auch Antragsdelikten verpflichtet werden, der beschuldig- ten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte zu ersetzen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Entsprechend ist die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten die festgesetzte Entschädigung von Fr. 4'500.– zu entrichten.

E. 3.2 Demgegenüber steht der Privatklägerin bei diesem Verfahrensausgang keine Entschädigung zu.

4. Die von der Privatklägerin geschuldete Prozessentschädigung an den Be- schuldigten ist vollumfänglich und die von ihr zu bezahlenden Kosten des Beru- fungsverfahrens sind soweit ausreichend aus der von ihr erbrachten Sicherheits- leistung (Urk. 43) zu decken (Art. 383 StPO). Der Fehlbetrag ist von der Oberge- richtskasse einzutreiben. Es wird erkannt:

E. 3.3 Die Vorinstanz hat die für die Sachverhaltserstellung relevanten Aussagen und Beweismittel korrekt aufgeführt und hat sich zutreffend mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt. Sie hat sich namentlich mit der Frage befasst, wer der Beschuldigte in seiner E-Mail mit "E._____ F._____" gemeint hat, und hat seine diesbezüglichen Einwendungen geprüft sowie anhand der vorliegenden In- dizien nachvollziehbare und sich aufdrängende Schlüsse zum inneren Sachver- halt gezogen (Urk. 38 S. 8 ff.). Darauf ist mit nachstehenden Hervorhebungen zu verweisen.

E. 3.3.1 Namentlich ist der Sachdarstellung des Beschuldigten, dass nicht die Pri- vatklägerin, sondern der F._____ in der E-Mail gemeint gewesen sei, welcher sich die Übernahme der C._____ aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten könne, nicht uneingeschränkt zu folgen. Einerseits tat der Beschuldigte mit seinen Erstaussagen kund, dass sich die Privatklägerin in finanziellen Schwierigkeiten befinde, ohne dasselbe über den F._____ zu sagen (Urk. 4/1 F/A 21 ff.). Mit Blick auf die Art der Fragestellung – er wurde explizit gefragt, weshalb sich die Privat- klägerin die C._____ nicht mehr leisten könne – verwundert dies zwar wenig, je- doch korrigierte er die Fragestellung auch nicht. Andererseits ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte durchaus auch geltend machte, dass sich der F._____ die Übernahme der C._____ für ihre Gäste bei allen Turnieren nicht leis- ten könne, weshalb solche auch hätten abgesagt werden müssen (Urk. 4/2 F/A 18 ff., 40 ff.; Urk. 4/3 F/A 10; Prot. I S. 11; Urk. 61 S. 8). Einzig gestützt auf diese Aussagen lässt sich mithin nicht eruieren, wen der Beschuldigte meinte. Entscheidend ist vorliegend jedoch der Umstand, dass der Adressat der E-Mail der Geschäftsführer der Privatklägerin war und der Zweck der Nachricht – wie der Beschuldigte selbst erklärt – darin bestand, auf die Privatklägerin bzw. auf deren

- 10 - Entscheidung im Hinblick auf das Sponsoring der C._____ einzuwirken. Vor die- sem Hintergrund ergibt die E-Mail nur einen Sinn, wenn darin auf die finanzielle Situation der Privatklägerin angespielt wird. Mindestens wurde die Formulierung ("E._____ F._____") vom Beschuldigten so gewählt, dass sich die Privatklägerin angesprochen fühlte. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit der in der E-Mail gewählten Formulierung un- ter Druck setzen und dadurch erreichen wollte, dass sie das Sponsoring der 40 C._____ für die Teilnehmer des I._____-Triangulaires im Jahr 2022 über- nimmt. Von einem rein internen Gedankengang des Beschuldigten, gemäss wel- chem er die finanziellen Motive für die allenfalls notwendig werdende Absage des Turniers im Gegensatz zur anklagegegenständlichen E-Mail an den Geschäftsfüh- rer der Privatklägerin nicht nach aussen kommuniziert hätte (Urk. 30 S. 5; Urk. 61 S. 7 f.), kann dabei – wie die Privatklägerseite zu Recht ausführen lässt (Prot. I S. 19; Prot. II S. 19) – nicht gesprochen werden.

E. 3.3.2 Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Zu prüfen bleibt, ob es sich hierbei um einen straf- rechtlich verpönten Vorgang handelt.

4. Rechtsgrundlagen 4.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Auch juristische Personen können von einer Nötigung betroffen sein (BGE 141 IV 1 E. 3.3.2). 4.2. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll (BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H.). Gegen- stand der Drohung können u.a. Anzeigen und Bekanntmachungen sein (TRECH- SEL/MONA, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 4 zu Art. 181 StGB). Blosse Warnungen vor einem unabhängig eintretenden Ereignis bleiben hingegen

- 11 - straflos (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 29 zu Art. 181 StGB). In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der unklaren Abgrenzung zwischen einer strafbaren und einer straflosen Beeinträchtigung des Willens eine Überdehnung des Straf- schutzes zu befürchten ist, wird generell dafür plädiert, den Tatbestand der Nöti- gung restriktiv auszulegen. Demgemäss wird auch dann, wenn die Tathandlung darin besteht, dass der Täter dem Opfer ernstliche Nachteile androht, verlangt, dass das angedrohte Übel mindestens eine Zwangsintensität in dem Sinne er- reicht, dass das Opfer entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täter- schaft gewünschten Verhalten bestimmt werden kann bzw. bestimmt wird (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 26, 34 zu Art. 181 StGB m.w.H.). Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H.). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteile des Bundesge- richts 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2; 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3 m.w.H.). Die Frage nach der Abgrenzung zwischen der tatbestandsmässi- gen Androhung ernstlicher Nachteile und einer straflosen Druckausübung richtet sich mit anderen Worten danach, ob der Druck der Täterschaft beim Opfer gezielt zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung geführt hat. Bei zwei miteinander im Rechtsverhältnis stehenden Parteien kommt es vor, dass die eine der anderen mit der Geltendmachung von sog. "Schritten" droht, die sich als rechtswidriges Ver- halten erweisen. Ist die Wahrmachung einer solchen Drohung mit existenziellen Folgen für den Betroffenen verknüpft, so kann der Gegenstand der Drohung durchaus geeignet sein, das Opfer zu einem Verhalten zu zwingen, welches die ihm zustehenden Entfaltungsmöglichkeiten beschneidet oder aber die Möglichkei- ten des Täters erweitert, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hätte (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 37, 41 zu Art. 181 StGB m.w.H.). Lässt sich der Betroffene aus irgendeinem Grund nicht einschüchtern, liegt eine versuchte Nöti- gung vor (BGE 106 IV 125 E. 2b). 4.3. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck uner- laubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht

- 12 - oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je m.w.H.). 4.4. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhal- tens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2.c; Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2020 vom

6. Oktober 2020 E. 2.1).

5. Standpunkt der Parteien 5.1. Die Privatklägerin erachtet die angedrohte Aussage des Beschuldigten als wahrheitswidrig und im höchsten Grade kredit- sowie rufschädigend. Sie lässt im Wesentlichen ausführen, dass – sollten die ca. 60 Turnierteilnehmer von drei ver- schiedenen …-clubs über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit derart falsch orientiert werden – ihre Kreditwürdigkeit und ihr Ruf bei den Nachbar-…-plätzen, welche für sie speziell wichtig seien, in Gefahr komme bzw. nachhaltig geschädigt werde. Dies hätte u.a. Auswirkungen auf die Nachfrage für Neumitgliedschaften. Für die Aussage habe im Übrigen keine Veranlassung bestanden, da der Beschuldigte gegenüber den Turnierteilnehmern der anderen …-clubs einfach hätte kommuni- zieren können, dass man die Triangulaires nicht mehr durchführen könne, weil sie (die Privatklägerin) nicht mehr bereit sei, diese zu sponsern (Urk. 1 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 5/1 F/A 11, 34). Die Vorgehensweise des Beschuldigten habe hingegen darauf gezielt und letztlich bewirkt, den Willen des Geschäftsführers der Privatklä- gerin zu beugen und zu brechen. Sie habe sich zum Tatzeitpunkt nicht in finanzi- ellen Schwierigkeiten befunden, weshalb die angedrohte Aussage, mithin das Mit- tel, wahrheitswidrig als auch ruf- bzw. kreditschädigend gewesen sei. Auch der damit verfolgte Zweck, das Sponsoring der C._____ zu erhalten, sei unrechtmäs- sig, da der F._____ keinen vertraglichen Anspruch hierauf gehabt habe, vielmehr damit u.a. eine Verletzung des privatklägerischen Besitzesrechts am Grundstück der …-anlage habe bezweckt werden sollen, das darin bestehe, dass sie (die Pri- vatklägerin) bestimmen könne, wer zu welchen Konditionen den …-platz benüt- zen dürfe. Schliesslich habe ihre Diffamierung in keiner angemessenen Relation

- 13 - zum angestrebten Ziel des Sponsorings gestanden (Urk. 29 S. 4 ff.; Prot. I S. 17 ff.; Urk. 60 S. 3 ff.). 5.2. Der Beschuldigte beurteilt das ihm zur Last gelegte Verhalten hingegen als strafrechtlich nicht relevant. Zusammengefasst macht er geltend, dass die zu be- handelnde Strafsache nur ein weiterer Versuch der Privatklägerin sei, ihn loszu- werden. Einerseits müssten bei einer angeblichen Nötigung einer juristischen Per- son die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen auf der Ebene des Organs nach- gewiesen werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Andererseits liege unter Be- rücksichtigung des gesamten E-Mailverkehrs keine Androhung ernstlicher Nach- teile vor. Die angedrohte Äusserung sei weder ruf- noch kreditschädigend. Zudem habe die Aussage den Tatsachen entsprochen. Zumindest sei die angedrohte Mit- teilung nicht bewusst wahrheitswidrig gewesen, weil der Beschuldigte aufgrund der Geschäftsberichte und der Informationen der Privatklägerin davon habe aus- gehen dürfen, dass die Verweigerung der C._____ auch finanzielle Gründe ge- habt habe. Nachdem die Privatklägerin ihre finanziellen Schwierigkeiten bereits an 650 Personen, ihre Aktionäre und die Mitglieder des F._____, mitgeteilt habe, könne die angedrohte Äusserung gegenüber einem weitaus beschränkteren Adressatenkreis ohnehin nicht als Zwangssituation wahrgenommen werden. Zu- dem würden sich die privatklägerischen Organe durch äusserst robustes Auftre- ten auszeichnen, weshalb es ihrem gegenüber dem F._____ gelebten Auftreten widerspreche, wenn sie nun behaupten, aufgrund der streitgegenständlichen E- Mail in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen zu sein. Auch fehle es vorlie- gend an der positiv zu begründenden Rechtswidrigkeit, da weder das Mittel (die Anfrage per E-Mail), der Zweck (keine Belastung der C._____, wie in den vergan- genen 25 Jahren) noch die Verknüpfung von Mittel und Zweck rechtswidrig seien. Schliesslich fehle es ihm am Vorsatz (Urk. 30 S. 4 ff.; Urk. 61 S. 5 ff.).

6. Rechtliche Beurteilung 6.1. Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass – wie einleitend ausführlich dargelegt (vgl. vorstehend Erw. III.1.3.) – aktenmässig offenkundig erwiesen ist, dass zwischen dem F._____ bzw. dessen Vorstand und Mitgliedern, insbeson- dere dem Beschuldigten, einerseits und der Privatklägerin resp. deren Geschäfts-

- 14 - führer und den übrigen Organpersonen andererseits ein langjähriger und viel- schichtiger Konflikt schwelt. Ebenso ist miteinzubeziehen, dass sich der F._____ und die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt unbestrittenermassen in Ver- handlungen betreffend die weitere Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen befanden, im Verlaufe derer die von der Privatklägerin vorgeschlagene Dienstleistungsver- einbarung, welche auch das Sponsoring regeln sollte, vom F._____ bereits zwei- mal abgelehnt worden war. Für den vorliegenden Fall ist dies insofern relevant, als der Versand der inkriminierten E-Mail durch den Beschuldigten an den Ge- schäftsführer der Privatklägerin in diesem von Kontroversen und auch persönli- chen Animositäten geprägten Kontext zu betrachten ist und sich auch nur vor die- sem Hintergrund angemessen beurteilen lässt. 6.2. Es kann vorweggenommen werden, dass der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des Anklagesachverhalts unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen ist (Urk. 38 S. 13 ff.). Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als Wiederholungen und punktuelle Präzisierungen. 6.3. Zwar verfängt das Argument des Beschuldigten nicht, dass die E-Mail nur an den nicht einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Betreibergesell- schaft gerichtet gewesen sei und entsprechend von vornherein keine Beschrän- kung der Willensfreiheit der Privatklägerin habe vorliegen können. Es war nämlich

– wie erwogen (vgl. vorstehend Erw. III.3.3.1.) – gerade die Absicht des Beschul- digten, die Privatklägerin zu einem bestimmten, von ihm gewollten Handeln zu veranlassen. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass die E-Mail nur an den Ge- schäftsführer der Privatklägerin, mithin nur an eines von drei Mitgliedern und nicht an den ganzen Verwaltungsrat gerichtet war, zumal bei einer solchen Organisati- onsstruktur der Geschäftsführer faktisch den Gesamtverwaltungsrat repräsentiert und naturgemäss für die allermeisten Anliegen, welche die Gesellschaft betreffen, die erste Ansprechperson darstellt, weshalb davon auszugehen ist, dass er die Sache bei Bedarf an die zur Entscheidung zuständigen Stellen weiterleitet. In die- sem Sinne kann es mithin nicht auf die formelle Zeichnungsberechtigung desjeni- gen ankommen, der die Nachricht in Empfang nimmt.

- 15 - 6.4. Hingegen ist die E-Mail des Beschuldigten mit der Verteidigung aus objekti- ver Sicht nicht als Inaussichtstellen eines ernstlichen Nachteils im Rechtssinne zu qualifizieren. Denn unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände wurde durch die inkriminierte E-Mail keine Zwangsintensität geschaffen, welche die Privatklä- gerin bzw. geschäftserfahrene Dritte in der gleichen Lage zum verlangten Han- deln hätte bestimmen können. 6.4.1. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der F._____ – der Beschuldigte handelte für dessen Seniorensektion – und die Privatklägerin in einem Rechtsver- hältnis stehen und die angedrohte Äusserung keinesfalls mit existenziellen Folgen für Letztere verknüpft war. Einerseits war der Adressatenkreis der geplanten Äus- serung – wie auch der Geschäftsführer der Privatklägerin anerkennt (vgl. Urk. 5/1 F/A 22 ff.) – von vornherein auf die Teilnehmer am rubrizierten I._____-Triangu- laire beschränkt, mithin auf 60 Personen (vgl. Urk. 40/2), wovon die Mitglieder des F._____, also rund ein Drittel, sowohl über die tatsächlichen finanziellen Verhält- nisse der Privatklägerin als auch über die herrschenden Spannungen zwischen dem F._____ und der Privatklägerin bestens im Bilde waren (vgl. Urk. 23/2). Diese lässt denn auch selbst vorbringen, dass die Mitglieder des F._____ über ihre finanzielle Situation orientiert gewesen seien und die Mitteilung des Beschul- digten hätten durchschauen können (Urk. 29 S. 5; Urk. 39 S. 9). Hinzukommt, dass die Mitglieder der …-clubs F._____, G._____ und H._____ – wie der Be- schuldigte anschaulich darlegt (vgl. Urk. 4/3 F/A 14) – miteinander gut vernetzt sind und deshalb über den Kontext der anklagegegenständlichen Äusserung oh- nehin Kenntnis gehabt haben würden, weshalb letztlich der gesamte Adressaten- kreis die rubrizierte Aussage einzuordnen gewusst und ein Gerücht als solches erkannt hätte. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, betrug die Teilnehmer- zahl der beiden anderen Clubs G._____ und H._____ nur 40 Personen, welche allesamt bereits einem …-club angehörten. Die angedrohte Aussage war für die Privatklägerin mit anderen Worten sicherlich unerwünscht und unvorteilhaft, je- doch unter den gegebenen Umständen grundsätzlich nicht geeignet, ihren Ruf – nebst den bereits bekannten Spannungen – in dem Sinne nachhaltig zu schädi- gen, dass es mit existenziellen Folgen für sie verbunden gewesen wäre.

- 16 - 6.4.2. Schliesslich ist in Erwägung zu ziehen, dass die beanzeigte Aussage des Beschuldigten, hätte er sie tatsächlich geäussert, letztlich auch für den F._____ nachteilig gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass man die Mitgliedschaft nicht bei der Privatklägerin, sondern beim F._____ als Spielerge- meinschaft beantragt, wäre die Absage des traditionsreichen Triangulaires näm- lich auch für den Ruf des F._____ nicht gerade förderlich gewesen, was auch der Privatklägerin bewusst gewesen sein und zumindest zu Zweifeln an der Ernsthaf- tigkeit der Drohung des Beschuldigten geführt haben musste. 6.4.3. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass auch wenn der Wortlaut der E-Mail "[…], weil das E._____ F._____ sich dies aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten kann!" mit der Vorinstanz unterschwellig drohend und gleichzeitig bloss- stellend wirkt, die Androhung eines solchen Nachteils nach seinem objektiven Ausmass nicht geeignet ist, die Privatklägerin als geschäftserfahrene Aktienge- sellschaft in ihrer Handlungsfreiheit wesentlich zu beeinträchtigen, zumal die an- gedrohte Äusserung im angedachten Kontext – wie erwogen – keineswegs mit existenziellen Folgen für sie verknüpft gewesen wäre. 6.5. Wenn der Geschäftsführer der Privatklägerin Gegenteiliges ausführt, mithin dass bei ihm nach Eingang der rubrizierten E-Mail des Beschuldigten alle Alarm- glocken geläutet hätten bzw. ihm sogleich "anders" geworden und er zusammen mit dem Verwaltungsrat sofort zum Schluss gekommen sei, dass es sich um ei- nen Erpressungsversuch bzw. eine Nötigung handle (vgl. Urk. 5/1 F/A 11, 16), so lassen sich diese Aussagen mit der Aktenlage nicht in Übereinstimmung bringen. 6.5.1. Der Geschäftsführer der Privatklägerin hat die E-Mail des Beschuldigten vom 14. Juli 2021 knapp eine halbe Stunde nach deren Eingang mit dem einzigen Vermerk "FYI", was so viel bedeutet wie "zu deiner Information", an den Rechts- vertreter der Privatklägerin weitergeleitet (Urk. 2/1). Zwar ist durchaus möglich, dass dies innerhalb der Geschäftsabläufe bei der Privatklägerin dem Standardvor- gehen entspricht (vgl. Urk. 39 S. 4 und Urk. 60 S. 3) und dass diesbezüglich da- neben oder im Nachgang noch ein telefonischer Austausch mit den weiteren Ver- waltungsratsmitgliedern und dem Rechtsvertreter der Gesellschaft stattgefunden hat. Jedoch ist auch die vom Geschäftsführer der Privatklägerin in Absprache mit

- 17 - dem Verwaltungsratsgremium (Urk. 5/1 F/A 50) am nächsten Tag an den Präsi- denten des F._____, K._____, versendete E-Mail vom 15. Juli 2021 in einem sehr sachlichen, geschäftlichen Ton gehalten und enthält keinen Hinweis darauf, dass die E-Mail des Beschuldigten von der Privatklägerin in irgendeiner Form als nöti- gend oder drohend aufgefasst worden wäre. Vielmehr wird von einem "Gesuch um Sponsoring" seitens des Beschuldigten gesprochen und dem F._____ für die Finanzierung ihrer Einladungsturniere sogar noch ein generelles Angebot für Spe- zialkonditionen offeriert (vgl. Urk. 12/7/1). Der Geschäftsführer der Privatklägerin hat zudem auf die Frage, weshalb solche Spezialkonditionen offeriert worden seien, im Wesentlichen geantwortet, dass dies ein Angebot gewesen sei, um dem F._____ weiterhin Einladungsturniere zu ermöglichen, und ordnet die anklagege- genständliche E-Mail in den Kontext der laufenden bzw. gescheiterten Verhand- lungen betreffend den Abschluss einer neuen Dienstleistungsvereinbarung ein (Urk. 5/1 F/A 55), ohne dabei den Konnex zu einem allenfalls nötigenden Inhalt der Mitteilung herzustellen. Vor diesem Hintergrund kann auch den Ausführungen der Privatklägerin, dass die Androhung des Beschuldigten ihren Willen tatsächlich beeinträchtigt habe bzw. eine vollendete Nötigung resp. Erpressung vorliege, weil sie bei späteren Einladungsturnieren tatsächlich eine Reduktion der C._____ um Fr. 40.– gewährt habe, nicht gefolgt werden (vgl. Prot. I S. 20; Urk. 39 S. 5, 7; Urk. 60 S. 3). Entsprechend kann von der nochmaligen Einvernahme des Ge- schäftsführers der Privatklägerin oder der Teilnehmer am darauffolgenden Trian- gulaire des Jahres 2022, wie dies im Berufungsverfahren beantragt wurde (Urk. 39 S. 4; Urk. 60 S. 3 ff.), abgesehen werden. 6.5.2. Diese Indizien legen mit der Verteidigung insgesamt den Schluss nahe, dass die inkriminierte E-Mail von der Privatklägerin anfänglich nicht als eigentliche Nötigung, sondern als Gesuch im Rahmen der laufenden Vertragsverhandlungen wahrgenommen wurde. Es findet sich zwar eine E-Mail vom 16. Juli 2021 in den Akten, aus welcher hervorgeht, dass eine dringliche und kurzfristige Verwaltungs- ratssitzung einberufen wird, u.a. wegen der anklagegegenständlichen E-Mail des Beschuldigten. Darin wird jedoch nebst der erstmaligen Qualifikation der Äusse- rung des Beschuldigten als versuchte Erpressung oder versuchte Nötigung sowie der Thematisierung einer Strafanzeige auch die erneute Kündigung des Spiel-

- 18 - rechtsvertrags des Beschuldigten aus wichtigem Grund beantragt (Urk. 40/1). Zu jenem Zeitpunkt war die erneute Auflösung des Spielrechtsvertrags sogar bereits vorsorglich in Auftrag gegeben worden und wurde denn auch am 19. Juli 2021 zum zweiten Mal ausgesprochen (vgl. Urk. 12/7/2). Die Argumentation der Privat- klägerin, dass man in der E-Mail vom 15. Juli 2021 an den Vorstand des F._____ bewusst von einem Gesuch des Beschuldigten gesprochen und sogar Spezial- konditionen offeriert habe, weil man habe vermeiden wollen, dass der Beschul- digte die angedrohte Aussage tatsächlich kundtut (Prot. I S. 19; Urk. 39 S. 5 f.; Urk. 60 S. 4), erscheint nach dem Erwogenen deshalb insgesamt als nachge- schoben und wenig glaubhaft. Überdies ist zu bemerken, dass die Qualifikation der Äusserung des Beschuldigten als versuchte Erpressung oder versuchte Nöti- gung durch den anwaltlich beratenen J1._____ jun. gerade keine angeblich aus- gelöste Angst desselben erkennen lässt (vgl. Urk. 40/1; Urk. 60 S. 5). In Anbe- tracht der verhärteten Fronten zwischen den Parteien ist vielmehr mit dem Be- schuldigten nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Privatklägerin in erster Linie deshalb den strafrechtlichen Rechtsweg beschritten hat, um der Möglichkeit eines allfälligen Ausschlusses des Beschuldigten aus dem F._____ bzw. dem Entzug seiner Spielberechtigung aus wichtigem Grund weiter Vorschub zu leisten, und nicht weil sie sich aufgrund seiner Aussage genötigt fühlte (vgl. Urk. 4/2 F/A 9; Urk. 4/3 F/A 4; Prot. I S. 23; Prot. II S. 21), was letztlich aber offen bleiben kann, da – wie dargelegt (vgl. vorstehend Erw. III.4.2.) – keine subjektiven Empfindun- gen entscheidend sind, sondern ein objektiver Massstab für die Frage der erfor- derlichen Zwangsintensität einer Nötigung anzusetzen ist. Entsprechend kann auch in diesem Zusammenhang die Abnahme weiterer Beweise, namentlich die Einvernahme der übrigen Verwaltungsratsmitglieder der Privatklägerin (vgl. Urk. 39 S. 6; Urk. 60 S. 4 f.), unterbleiben. 6.6. Schlussfolgernd ist aus objektiver Sicht zu verneinen, dass der Beschul- digte mit dem Versenden der E-Mail für die Privatklägerin eine Drucksituation mit einer für die Erfüllung des Nötigungstatbestands erforderlichen Intensität geschaf- fen hat. Dementsprechend können weitere Ausführungen zu den übrigen Tatbe- standsvoraussetzungen, insbesondere zur Rechtswidrigkeit, die bei der Nöti- gungsstrafnorm positiv begründet werden muss, und den diesbezüglichen Vor-

- 19 - bringen der Parteien unterbleiben. Ebenso wenig braucht bei dieser Sachlage auf die im angefochtenen Entscheid aufgegriffene Frage eingegangen zu werden, ob die in der E-Mail des Beschuldigten vom 14. Juli 2021 angedrohte Aussage über die finanzielle Schieflage der Privatklägerin von einem durchschnittlichen Gastteil- nehmer am Triangulaire des F._____ überhaupt entsprechend ihrem Wortlaut auf- gefasst worden wäre, nachdem das Sponsoring der C._____ der Privatklägerin höchstens geringfügige Kosten von Fr. 5'000.– verursacht hätte (vgl. Urk. 38 S. 14). Im Ergebnis ist der Beschuldigte deshalb vom Anklagevorwurf der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Freispruch bleibt, ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 16 f.) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unter- liegt mit ihrer Appellation, weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen sind (BGE 147 IV 47 E. 4.2). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Ver- bindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). und entspre- chend mit der von der Privatklägerin geleisteten Prozesskaution von Fr. 6'500.– zu verrechnen.

3. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Verteidigungskosten müssen in einem ver- nünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wich- tigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Basel 2023, N 15 f. zu

- 20 - Art. 429 StPO). Mit Blick auf die Bedeutung des Falles und zur Bewältigung des- selben im Berufungsverfahren erweist sich eine Entschädigung in Höhe von pau- schal Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 62) als ange- messen (§ 2 lit. b AnwGebV OG und § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG in Verbin- dung mit § 18 Abs. 1 AnwGebV OG).

E. 8 März 2023 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Gleich-

- 4 - zeitig wurde ihnen Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichtein- tretensantrags angesetzt. Dem Beschuldigten wurde ferner Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt auszufüllen und Unterlagen zu seinen aktuellen wirt- schaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 44). Innert Frist erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte den Verzicht auf Anschlussberu- fung (Urk. 46 f.). Unter dem Datum vom 31. August 2023 wurden die von der Pri- vatklägerin mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge einstweilen prä- sidialiter abgewiesen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 55; Urk. 56/1-3). Das Datenerfas- sungsblatt samt Steuererklärung 2022 liess der Beschuldigte sodann innert er- streckter Frist (Urk. 52) mit weiterer Eingabe vom 24. November 2023 einreichen (Urk. 58 f.)

4. Am 25. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. November 2023 vorgeladen (Urk. 49). Anlässlich der Berufungsverhand- lung liessen die Privatklägerin und der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen und ersuchten um Abnahme weiterer Beweise (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 60 S. 1 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. Die Privatklägerin ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an. Sie be- antragt anstelle des vorinstanzlichen Freispruchs die Verurteilung des Beschuldig- ten wegen vollendeter Erpressung, eventualiter versuchter Erpressung, subeven- tualiter vollendeter Nötigung bzw. subsubeventualiter versuchter Nötigung sowie dessen Bestrafung gemäss den Anträgen der Anklägerin (vgl. Urk. 39 S. 2). Dem- entsprechend ist keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen und das vorin- stanzliche Urteil steht umfassend zur Disposition.

- 5 -

3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der An- klage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die be- schuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zurei- chende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person ge- nau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 144 IV 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie erwogen, beantragt die Privatklägerin die Verurteilung des Beschuldigen wegen vollendeter, eventualiter versuchter Erpressung, subeventualiter vollendeter Nötigung bzw. subsubeventualiter versuchter Nötigung (Urk. 39 S. 10 f.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten indes nur vor, dass er mit dem Versand einer E-Mail habe erzwin- gen wollen, dass die Privatklägerin auch im Jahr 2022 die C._____ für die Gäste zur Verfügung stelle. Ihm wird nicht der Vorwurf gemacht, dass er mit seinem Handeln die Absicht verfolgt habe, sich oder einen anderen unrechtmässig zu be- reichern, weshalb sich Ausführungen zu einer allfälligen (versuchten oder vollen- deten) Erpressung bereits zum Vornherein erübrigen. Ein dahingehender Vorwurf wäre vom Anklageprinzip nicht gedeckt. Dasselbe gilt für die von der Privatkläge- rin beantragte Verurteilung des Beschuldigten wegen vollendeter Nötigung, fehlen doch im Anklagevorhalt Ausführungen zur Tatbestandserfüllung bezüglich Art. 181 StGB.

4. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Beru- fungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.).

- 6 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B1._____ wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigespro- chen.
  2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Privatklägerin auferlegt. - 21 -
  5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.
  6. Die durch die Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 6'500.– wird zur vollumfänglichen Deckung der Entschädigung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 und im Restbetrag zur teilweisen Deckung der Gerichtskos- ten gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 verwendet. Der Fehlbetrag wird von der Obergerichtskasse der Privatklägerin in Rechnung gestellt.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerschaft (übergeben) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerschaft die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 54.
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230038-O/U/sm-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin Dr. Borla sowie Gerichtsschreiberin MLaw Blumer Urteil vom 28. November 2023 in Sachen A._____ AG, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin gegen B1._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzel- gericht, vom 29. September 2022 (GG220049)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Februar 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 17)

1. Der Beschuldigte B1._____ ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird frei- gesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 39 S. 2, sinngemäss; Urk. 60 S. 1) Der Beschuldigte sei wegen vollendeter Erpressung, eventualiter versuchter Erpressung, subeventualiter vollendeter Nötigung bzw. subsubeventualiter versuchter Nötigung schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 600.– sowie Fr. 7'000.– Busse zu bestrafen.

b) Der Verteidigung: (Urk. 47 S. 1, sinngemäss; Urk. 61 S. 2) " 1. Die Berufung sei abzuweisen und der Freispruch des Beschuldigten durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelge- richt, vom 29. September 2022 (GG220049) sei zu bestätigen.

- 3 -

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Privatklägerschaft aufzuerlegen.

3. Dem Berufungsbeklagten sei eine angemessene Prozessent- schädigung zuzusprechen."

c) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 46 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2022, welches dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und den für die Privatklägerin anwesen- den Personen mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 24) sowie der Staats- anwaltschaft schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 33), liess die Privatklägerin rechtzei- tig Berufung anmelden (Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 9. Januar 2023 zugestellt (Urk. 37/1-3), woraufhin die Pri- vatklägerin am 30. Januar 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungs- erklärung inkl. Beilagen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 39 und Urk. 40/1-2).

2. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 6'500.– zur Deckung allfälliger Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei zu leisten (Urk. 41). Die Kaution ging am 10. Februar 2023 und damit rechtzeitig ein (Urk. 43).

3. In der Folge wurde die Berufungserklärung mit Präsidialverfügung vom

8. März 2023 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Gleich-

- 4 - zeitig wurde ihnen Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichtein- tretensantrags angesetzt. Dem Beschuldigten wurde ferner Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt auszufüllen und Unterlagen zu seinen aktuellen wirt- schaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 44). Innert Frist erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte den Verzicht auf Anschlussberu- fung (Urk. 46 f.). Unter dem Datum vom 31. August 2023 wurden die von der Pri- vatklägerin mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge einstweilen prä- sidialiter abgewiesen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 55; Urk. 56/1-3). Das Datenerfas- sungsblatt samt Steuererklärung 2022 liess der Beschuldigte sodann innert er- streckter Frist (Urk. 52) mit weiterer Eingabe vom 24. November 2023 einreichen (Urk. 58 f.)

4. Am 25. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. November 2023 vorgeladen (Urk. 49). Anlässlich der Berufungsverhand- lung liessen die Privatklägerin und der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen und ersuchten um Abnahme weiterer Beweise (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 60 S. 1 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. Die Privatklägerin ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an. Sie be- antragt anstelle des vorinstanzlichen Freispruchs die Verurteilung des Beschuldig- ten wegen vollendeter Erpressung, eventualiter versuchter Erpressung, subeven- tualiter vollendeter Nötigung bzw. subsubeventualiter versuchter Nötigung sowie dessen Bestrafung gemäss den Anträgen der Anklägerin (vgl. Urk. 39 S. 2). Dem- entsprechend ist keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen und das vorin- stanzliche Urteil steht umfassend zur Disposition.

- 5 -

3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der An- klage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die be- schuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zurei- chende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person ge- nau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 144 IV 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie erwogen, beantragt die Privatklägerin die Verurteilung des Beschuldigen wegen vollendeter, eventualiter versuchter Erpressung, subeventualiter vollendeter Nötigung bzw. subsubeventualiter versuchter Nötigung (Urk. 39 S. 10 f.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten indes nur vor, dass er mit dem Versand einer E-Mail habe erzwin- gen wollen, dass die Privatklägerin auch im Jahr 2022 die C._____ für die Gäste zur Verfügung stelle. Ihm wird nicht der Vorwurf gemacht, dass er mit seinem Handeln die Absicht verfolgt habe, sich oder einen anderen unrechtmässig zu be- reichern, weshalb sich Ausführungen zu einer allfälligen (versuchten oder vollen- deten) Erpressung bereits zum Vornherein erübrigen. Ein dahingehender Vorwurf wäre vom Anklageprinzip nicht gedeckt. Dasselbe gilt für die von der Privatkläge- rin beantragte Verurteilung des Beschuldigten wegen vollendeter Nötigung, fehlen doch im Anklagevorhalt Ausführungen zur Tatbestandserfüllung bezüglich Art. 181 StGB.

4. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Beru- fungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.).

- 6 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung 1.1. Die Privatklägerin ist die Betriebsgesellschaft und (wirtschaftliche) Eigentü- merin der …-anlage D._____ SZ. Sie verleiht gegen Zahlung von Eintritts- und Jahresgebühren u.a. Spielrechte an Spielberechtigte. Ebenso gewährt sie Dritten gegen Entgelt (sog. C._____) die Möglichkeit, ihre …-anlage zu benützen. Sie zählt zu den "E._____" – eine schweizerische Organisation zur Qualitätssicherung (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und Prot. II S. 13). 1.2. Davon unabhängig ist der F._____ (nachfolgend: F._____), bei welchem es sich um den in Vereinsform organisierten Zusammenschluss der Spielberech- tigten handelt. Der Beschuldigte ist Mitglied dieses …-clubs und war Captain der Seniorensektion. In dieser Funktion veranstaltete er zusammen mit den Captains der G._____ und H._____ sog. I._____-Triangulaires (Turniere mit Beteiligung von drei Mannschaften), welche abwechselnd auf den …-plätzen der genannten Clubs abgehalten werden (Urk. 1 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 12 f., 16 f. und Urk. 5/1 F/A 9, 15). Im Jahr 2021 fand das Turnier in G._____ statt und für das Jahr 2022 war es auf dem …-anlage in F._____ geplant (vgl. Urk. 2/2). 1.3. Zwischen dem F._____ bzw. dessen Vorstand und den Organpersonen der Privatklägerin besteht bis dato unbestrittenermassen ein stark angespanntes bzw. zerrüttetes Verhältnis, was sich u.a. anschaulich aus der gemeinsamen und zu- weilen mit gegenseitig harter Tonalität geführten Korrespondenz ergibt (vgl. bspw. Urk. 12/7/3-4; Urk. 23/2 und Urk. 23/4-8). Früher hatte die Privatklägerin die auf ihrer Anlage durchgeführten Triangulaires finanziell unterstützt, indem sie auf die von den teilnehmenden Gästen zu zahlenden C._____ verzichtet hatte. Nachdem jedoch der F._____ die durch die Privatklägerin vorgeschlagene Dienstleistungs- vereinbarung zweimal abgelehnt hatte, entschied Letztere, dieses Sponsoring zu- künftig ganz oder zumindest teilweise einzustellen, und zwar generell für sämtli- che Einladungsturniere, die von den einzelnen Sektionen des F._____ durchge- führt werden. Hinzukommt, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten persönlich Mobbing gegenüber dem Geschäftsführer der Betreibergesellschaft vorwirft, wes-

- 7 - halb es auch bereits zu einem Zivilprozess rund um die Frage seiner Spielberech- tigung bzw. der Auflösung seines Spielrechtsvertrags gekommen ist. Die erste ausserordentliche Kündigung seines Spielrechtsvertrags, verbunden mit einem Haus- und Platzverbot, sprach die Privatklägerin am 2. Juli 2020 aus, wogegen der Beschuldigte Klage einreichte. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen wurde die Privatklägerin vom Bezirksgericht F._____ angewiesen, ihre vertragli- chen Pflichten gemäss Spielrechtsvertrag mit dem Beschuldigten zu erfüllen. Die von ihr gegen diesen vorsorglichen Massnahmeentscheid erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht Schwyz abgewiesen, weshalb der Beschuldigte auf der …-anlage der Privatklägerin nach wie vor spielberechtigt ist. Der Prozess in der Hauptsache ist derzeit vor zweiter Instanz hängig (Urk. 60 S. 1; Prot. II S. 11). Nachdem sich der anklagegegenständliche Vorfall ereignet hatte, kündigte die Privatklägerin am 19. Juli 2021 den Spielrechtsvertrag mit dem Beschuldigten abermals aus wichtigen Gründen und sprach erneut ein Haus- und Platzverbot aus (zum Ganzen: Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 4/1 F/A 19; Urk. 4/2 F/A 38 f.; Urk. 5/1 F/A 28 ff.; Urk. 5/2/1-2; Urk. 9/4; Urk. 12/7/2 und Urk. 12/8-9, insb. Urk. 12/8/1/27).

2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vorgewor- fen, am Mittag des 14. Juli 2021 an J1._____ jun. (nachfolgend: Geschäftsführer der Privatklägerin) eine E-Mail gesendet zu haben, welche die ruf- und kreditschä- digende Androhung enthalten habe, den Turnierteilnehmern am kommenden Tria- ngulaire bewusst wahrheitswidrig mitzuteilen, dass die Privatklägerin aus finanzi- ellen Gründen nicht mehr in der Lage sei, kostenlose C._____ für die Gäste zu gewähren. Dadurch habe er erzwingen wollen, dass die Privatklägerin auch im Jahr 2022 die C._____ für die Gäste des F._____ zur Verfügung stelle, was er je- doch nicht erreicht habe (Urk. 15 S. 2 f.).

3. Sachverhalt 3.1. Die anklagegegenständliche E-Mail wurde am 14. Juli 2021 um 11.55 Uhr vom Absender "B2._____@....ch" an den Empfänger "...@F._____.ch" gesendet (Urk. 2/1). Deren Inhalt lautete wie folgt:

- 8 - "Betreff: TRIAGULAIRE 2022 mit dem H._____ und dem G._____ Guten Morgen J2._____, Herzlichen Dank für Dein Verständnis, dass wir unsere Seniorenmeisterschaften auf den 11./12. August 2021 verschieben durften. Ich bin überzeugt, dass damit allen gedient ist und es wäre zu hoffen, dass eine solche Zusammenarbeit im F._____ wieder einkehren würde. Wie Du auf der beiliegenden Liste entnehmen kannst, findet das obgenannte Triangu- laire mit unseren Nachbarclubs seit 1996 statt! Die diesjährige Austragung findet am nächsten Donnerstag im G._____ statt. Bei der Rangverkündigung ist es jeweils Brauch, dass der Captain des Clubs wo die nächstjährige Austragung statt findet, bei seiner Dankensrede auch erwähnt, dass sein Club sich freut, alle im nächsten Jahr einzuladen. Aufgrund deines Entscheides, unseren Sektionen keine kostenlose C._____ für unsere Gäste solcher Veranstaltungen mehr zu gewähren, werde ich dies leider nicht tun kön- nen. Im Gegenteil ich werde verpflichtet sein, das Ende dieses Triangulaire bekanntzu- geben weil das E._____ F._____ sich dies aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten kann! Ich kann mir schlechthin nicht vorstellen, dass unser Club sich eine solche Blösse erlau- ben kann und bitte Dich deshalb höflich, Deinen Entscheid zu überdenken! Gerne erwarte ich Deinen Bescheid bis nächsten Mittwoch, 21. Juli 2021. Mit ...-erischen Grüssen B2._____". 3.2. Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt und den Ablauf der Ereignisse nicht, sondern anerkennt, die anklagegegenständliche E-Mail an den Geschäftsführer der Privatklägerin gesendet zu haben (Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 4; Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 9). Hingegen bestreitet er, dass er in seiner E-Mail mit "E._____ F._____" die Privatklägerin und deren finanzielle Situation gemeint habe. Vielmehr habe er gemeint, dass sich der F._____ die Durchführung der Tri- angulaires aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten könne (Urk. 4/2 F/A 10 f.; Urk. 4/3 F/A 9 f.; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 21; so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 22 S. 2; Urk. 30 S. 5, 9 f.; Urk. 61 S. 8 f.). Ebenso bestreitet er in subjektiver Hinsicht eine Nötigungsabsicht. Er macht geltend, seine E-Mail sei lediglich eine

- 9 - Anfrage und nach einer kurzen Antwort wäre die Sache erledigt gewesen (vgl. Urk. 4/1 F/A 8; Urk. 4/2 F/A 9, 24; Urk. 4/3 F/A 4, 17; Prot. I S. 10, 22; Prot. II S. 11). Gleichzeitig anerkennt er aber auch, dass er mit der E-Mail habe bezwe- cken wollen bzw. gehofft habe, dass die Privatklägerin auf ihren Entscheid zu- rückkomme und dem F._____ wieder gratis C._____ für seine Gäste zuspreche (vgl. Urk. 4/1 F/A 24; Urk. 4/2 F/A 25; Urk. 4/3 F/A 12; Prot. II S. 9). 3.3. Die Vorinstanz hat die für die Sachverhaltserstellung relevanten Aussagen und Beweismittel korrekt aufgeführt und hat sich zutreffend mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt. Sie hat sich namentlich mit der Frage befasst, wer der Beschuldigte in seiner E-Mail mit "E._____ F._____" gemeint hat, und hat seine diesbezüglichen Einwendungen geprüft sowie anhand der vorliegenden In- dizien nachvollziehbare und sich aufdrängende Schlüsse zum inneren Sachver- halt gezogen (Urk. 38 S. 8 ff.). Darauf ist mit nachstehenden Hervorhebungen zu verweisen. 3.3.1. Namentlich ist der Sachdarstellung des Beschuldigten, dass nicht die Pri- vatklägerin, sondern der F._____ in der E-Mail gemeint gewesen sei, welcher sich die Übernahme der C._____ aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten könne, nicht uneingeschränkt zu folgen. Einerseits tat der Beschuldigte mit seinen Erstaussagen kund, dass sich die Privatklägerin in finanziellen Schwierigkeiten befinde, ohne dasselbe über den F._____ zu sagen (Urk. 4/1 F/A 21 ff.). Mit Blick auf die Art der Fragestellung – er wurde explizit gefragt, weshalb sich die Privat- klägerin die C._____ nicht mehr leisten könne – verwundert dies zwar wenig, je- doch korrigierte er die Fragestellung auch nicht. Andererseits ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte durchaus auch geltend machte, dass sich der F._____ die Übernahme der C._____ für ihre Gäste bei allen Turnieren nicht leis- ten könne, weshalb solche auch hätten abgesagt werden müssen (Urk. 4/2 F/A 18 ff., 40 ff.; Urk. 4/3 F/A 10; Prot. I S. 11; Urk. 61 S. 8). Einzig gestützt auf diese Aussagen lässt sich mithin nicht eruieren, wen der Beschuldigte meinte. Entscheidend ist vorliegend jedoch der Umstand, dass der Adressat der E-Mail der Geschäftsführer der Privatklägerin war und der Zweck der Nachricht – wie der Beschuldigte selbst erklärt – darin bestand, auf die Privatklägerin bzw. auf deren

- 10 - Entscheidung im Hinblick auf das Sponsoring der C._____ einzuwirken. Vor die- sem Hintergrund ergibt die E-Mail nur einen Sinn, wenn darin auf die finanzielle Situation der Privatklägerin angespielt wird. Mindestens wurde die Formulierung ("E._____ F._____") vom Beschuldigten so gewählt, dass sich die Privatklägerin angesprochen fühlte. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit der in der E-Mail gewählten Formulierung un- ter Druck setzen und dadurch erreichen wollte, dass sie das Sponsoring der 40 C._____ für die Teilnehmer des I._____-Triangulaires im Jahr 2022 über- nimmt. Von einem rein internen Gedankengang des Beschuldigten, gemäss wel- chem er die finanziellen Motive für die allenfalls notwendig werdende Absage des Turniers im Gegensatz zur anklagegegenständlichen E-Mail an den Geschäftsfüh- rer der Privatklägerin nicht nach aussen kommuniziert hätte (Urk. 30 S. 5; Urk. 61 S. 7 f.), kann dabei – wie die Privatklägerseite zu Recht ausführen lässt (Prot. I S. 19; Prot. II S. 19) – nicht gesprochen werden. 3.3.2. Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Zu prüfen bleibt, ob es sich hierbei um einen straf- rechtlich verpönten Vorgang handelt.

4. Rechtsgrundlagen 4.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Auch juristische Personen können von einer Nötigung betroffen sein (BGE 141 IV 1 E. 3.3.2). 4.2. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll (BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H.). Gegen- stand der Drohung können u.a. Anzeigen und Bekanntmachungen sein (TRECH- SEL/MONA, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 4 zu Art. 181 StGB). Blosse Warnungen vor einem unabhängig eintretenden Ereignis bleiben hingegen

- 11 - straflos (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 29 zu Art. 181 StGB). In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der unklaren Abgrenzung zwischen einer strafbaren und einer straflosen Beeinträchtigung des Willens eine Überdehnung des Straf- schutzes zu befürchten ist, wird generell dafür plädiert, den Tatbestand der Nöti- gung restriktiv auszulegen. Demgemäss wird auch dann, wenn die Tathandlung darin besteht, dass der Täter dem Opfer ernstliche Nachteile androht, verlangt, dass das angedrohte Übel mindestens eine Zwangsintensität in dem Sinne er- reicht, dass das Opfer entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täter- schaft gewünschten Verhalten bestimmt werden kann bzw. bestimmt wird (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 26, 34 zu Art. 181 StGB m.w.H.). Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H.). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteile des Bundesge- richts 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2; 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3 m.w.H.). Die Frage nach der Abgrenzung zwischen der tatbestandsmässi- gen Androhung ernstlicher Nachteile und einer straflosen Druckausübung richtet sich mit anderen Worten danach, ob der Druck der Täterschaft beim Opfer gezielt zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung geführt hat. Bei zwei miteinander im Rechtsverhältnis stehenden Parteien kommt es vor, dass die eine der anderen mit der Geltendmachung von sog. "Schritten" droht, die sich als rechtswidriges Ver- halten erweisen. Ist die Wahrmachung einer solchen Drohung mit existenziellen Folgen für den Betroffenen verknüpft, so kann der Gegenstand der Drohung durchaus geeignet sein, das Opfer zu einem Verhalten zu zwingen, welches die ihm zustehenden Entfaltungsmöglichkeiten beschneidet oder aber die Möglichkei- ten des Täters erweitert, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hätte (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 37, 41 zu Art. 181 StGB m.w.H.). Lässt sich der Betroffene aus irgendeinem Grund nicht einschüchtern, liegt eine versuchte Nöti- gung vor (BGE 106 IV 125 E. 2b). 4.3. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck uner- laubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht

- 12 - oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je m.w.H.). 4.4. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhal- tens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2.c; Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2020 vom

6. Oktober 2020 E. 2.1).

5. Standpunkt der Parteien 5.1. Die Privatklägerin erachtet die angedrohte Aussage des Beschuldigten als wahrheitswidrig und im höchsten Grade kredit- sowie rufschädigend. Sie lässt im Wesentlichen ausführen, dass – sollten die ca. 60 Turnierteilnehmer von drei ver- schiedenen …-clubs über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit derart falsch orientiert werden – ihre Kreditwürdigkeit und ihr Ruf bei den Nachbar-…-plätzen, welche für sie speziell wichtig seien, in Gefahr komme bzw. nachhaltig geschädigt werde. Dies hätte u.a. Auswirkungen auf die Nachfrage für Neumitgliedschaften. Für die Aussage habe im Übrigen keine Veranlassung bestanden, da der Beschuldigte gegenüber den Turnierteilnehmern der anderen …-clubs einfach hätte kommuni- zieren können, dass man die Triangulaires nicht mehr durchführen könne, weil sie (die Privatklägerin) nicht mehr bereit sei, diese zu sponsern (Urk. 1 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 5/1 F/A 11, 34). Die Vorgehensweise des Beschuldigten habe hingegen darauf gezielt und letztlich bewirkt, den Willen des Geschäftsführers der Privatklä- gerin zu beugen und zu brechen. Sie habe sich zum Tatzeitpunkt nicht in finanzi- ellen Schwierigkeiten befunden, weshalb die angedrohte Aussage, mithin das Mit- tel, wahrheitswidrig als auch ruf- bzw. kreditschädigend gewesen sei. Auch der damit verfolgte Zweck, das Sponsoring der C._____ zu erhalten, sei unrechtmäs- sig, da der F._____ keinen vertraglichen Anspruch hierauf gehabt habe, vielmehr damit u.a. eine Verletzung des privatklägerischen Besitzesrechts am Grundstück der …-anlage habe bezweckt werden sollen, das darin bestehe, dass sie (die Pri- vatklägerin) bestimmen könne, wer zu welchen Konditionen den …-platz benüt- zen dürfe. Schliesslich habe ihre Diffamierung in keiner angemessenen Relation

- 13 - zum angestrebten Ziel des Sponsorings gestanden (Urk. 29 S. 4 ff.; Prot. I S. 17 ff.; Urk. 60 S. 3 ff.). 5.2. Der Beschuldigte beurteilt das ihm zur Last gelegte Verhalten hingegen als strafrechtlich nicht relevant. Zusammengefasst macht er geltend, dass die zu be- handelnde Strafsache nur ein weiterer Versuch der Privatklägerin sei, ihn loszu- werden. Einerseits müssten bei einer angeblichen Nötigung einer juristischen Per- son die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen auf der Ebene des Organs nach- gewiesen werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Andererseits liege unter Be- rücksichtigung des gesamten E-Mailverkehrs keine Androhung ernstlicher Nach- teile vor. Die angedrohte Äusserung sei weder ruf- noch kreditschädigend. Zudem habe die Aussage den Tatsachen entsprochen. Zumindest sei die angedrohte Mit- teilung nicht bewusst wahrheitswidrig gewesen, weil der Beschuldigte aufgrund der Geschäftsberichte und der Informationen der Privatklägerin davon habe aus- gehen dürfen, dass die Verweigerung der C._____ auch finanzielle Gründe ge- habt habe. Nachdem die Privatklägerin ihre finanziellen Schwierigkeiten bereits an 650 Personen, ihre Aktionäre und die Mitglieder des F._____, mitgeteilt habe, könne die angedrohte Äusserung gegenüber einem weitaus beschränkteren Adressatenkreis ohnehin nicht als Zwangssituation wahrgenommen werden. Zu- dem würden sich die privatklägerischen Organe durch äusserst robustes Auftre- ten auszeichnen, weshalb es ihrem gegenüber dem F._____ gelebten Auftreten widerspreche, wenn sie nun behaupten, aufgrund der streitgegenständlichen E- Mail in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen zu sein. Auch fehle es vorlie- gend an der positiv zu begründenden Rechtswidrigkeit, da weder das Mittel (die Anfrage per E-Mail), der Zweck (keine Belastung der C._____, wie in den vergan- genen 25 Jahren) noch die Verknüpfung von Mittel und Zweck rechtswidrig seien. Schliesslich fehle es ihm am Vorsatz (Urk. 30 S. 4 ff.; Urk. 61 S. 5 ff.).

6. Rechtliche Beurteilung 6.1. Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass – wie einleitend ausführlich dargelegt (vgl. vorstehend Erw. III.1.3.) – aktenmässig offenkundig erwiesen ist, dass zwischen dem F._____ bzw. dessen Vorstand und Mitgliedern, insbeson- dere dem Beschuldigten, einerseits und der Privatklägerin resp. deren Geschäfts-

- 14 - führer und den übrigen Organpersonen andererseits ein langjähriger und viel- schichtiger Konflikt schwelt. Ebenso ist miteinzubeziehen, dass sich der F._____ und die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt unbestrittenermassen in Ver- handlungen betreffend die weitere Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen befanden, im Verlaufe derer die von der Privatklägerin vorgeschlagene Dienstleistungsver- einbarung, welche auch das Sponsoring regeln sollte, vom F._____ bereits zwei- mal abgelehnt worden war. Für den vorliegenden Fall ist dies insofern relevant, als der Versand der inkriminierten E-Mail durch den Beschuldigten an den Ge- schäftsführer der Privatklägerin in diesem von Kontroversen und auch persönli- chen Animositäten geprägten Kontext zu betrachten ist und sich auch nur vor die- sem Hintergrund angemessen beurteilen lässt. 6.2. Es kann vorweggenommen werden, dass der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des Anklagesachverhalts unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen ist (Urk. 38 S. 13 ff.). Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als Wiederholungen und punktuelle Präzisierungen. 6.3. Zwar verfängt das Argument des Beschuldigten nicht, dass die E-Mail nur an den nicht einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Betreibergesell- schaft gerichtet gewesen sei und entsprechend von vornherein keine Beschrän- kung der Willensfreiheit der Privatklägerin habe vorliegen können. Es war nämlich

– wie erwogen (vgl. vorstehend Erw. III.3.3.1.) – gerade die Absicht des Beschul- digten, die Privatklägerin zu einem bestimmten, von ihm gewollten Handeln zu veranlassen. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass die E-Mail nur an den Ge- schäftsführer der Privatklägerin, mithin nur an eines von drei Mitgliedern und nicht an den ganzen Verwaltungsrat gerichtet war, zumal bei einer solchen Organisati- onsstruktur der Geschäftsführer faktisch den Gesamtverwaltungsrat repräsentiert und naturgemäss für die allermeisten Anliegen, welche die Gesellschaft betreffen, die erste Ansprechperson darstellt, weshalb davon auszugehen ist, dass er die Sache bei Bedarf an die zur Entscheidung zuständigen Stellen weiterleitet. In die- sem Sinne kann es mithin nicht auf die formelle Zeichnungsberechtigung desjeni- gen ankommen, der die Nachricht in Empfang nimmt.

- 15 - 6.4. Hingegen ist die E-Mail des Beschuldigten mit der Verteidigung aus objekti- ver Sicht nicht als Inaussichtstellen eines ernstlichen Nachteils im Rechtssinne zu qualifizieren. Denn unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände wurde durch die inkriminierte E-Mail keine Zwangsintensität geschaffen, welche die Privatklä- gerin bzw. geschäftserfahrene Dritte in der gleichen Lage zum verlangten Han- deln hätte bestimmen können. 6.4.1. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der F._____ – der Beschuldigte handelte für dessen Seniorensektion – und die Privatklägerin in einem Rechtsver- hältnis stehen und die angedrohte Äusserung keinesfalls mit existenziellen Folgen für Letztere verknüpft war. Einerseits war der Adressatenkreis der geplanten Äus- serung – wie auch der Geschäftsführer der Privatklägerin anerkennt (vgl. Urk. 5/1 F/A 22 ff.) – von vornherein auf die Teilnehmer am rubrizierten I._____-Triangu- laire beschränkt, mithin auf 60 Personen (vgl. Urk. 40/2), wovon die Mitglieder des F._____, also rund ein Drittel, sowohl über die tatsächlichen finanziellen Verhält- nisse der Privatklägerin als auch über die herrschenden Spannungen zwischen dem F._____ und der Privatklägerin bestens im Bilde waren (vgl. Urk. 23/2). Diese lässt denn auch selbst vorbringen, dass die Mitglieder des F._____ über ihre finanzielle Situation orientiert gewesen seien und die Mitteilung des Beschul- digten hätten durchschauen können (Urk. 29 S. 5; Urk. 39 S. 9). Hinzukommt, dass die Mitglieder der …-clubs F._____, G._____ und H._____ – wie der Be- schuldigte anschaulich darlegt (vgl. Urk. 4/3 F/A 14) – miteinander gut vernetzt sind und deshalb über den Kontext der anklagegegenständlichen Äusserung oh- nehin Kenntnis gehabt haben würden, weshalb letztlich der gesamte Adressaten- kreis die rubrizierte Aussage einzuordnen gewusst und ein Gerücht als solches erkannt hätte. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, betrug die Teilnehmer- zahl der beiden anderen Clubs G._____ und H._____ nur 40 Personen, welche allesamt bereits einem …-club angehörten. Die angedrohte Aussage war für die Privatklägerin mit anderen Worten sicherlich unerwünscht und unvorteilhaft, je- doch unter den gegebenen Umständen grundsätzlich nicht geeignet, ihren Ruf – nebst den bereits bekannten Spannungen – in dem Sinne nachhaltig zu schädi- gen, dass es mit existenziellen Folgen für sie verbunden gewesen wäre.

- 16 - 6.4.2. Schliesslich ist in Erwägung zu ziehen, dass die beanzeigte Aussage des Beschuldigten, hätte er sie tatsächlich geäussert, letztlich auch für den F._____ nachteilig gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass man die Mitgliedschaft nicht bei der Privatklägerin, sondern beim F._____ als Spielerge- meinschaft beantragt, wäre die Absage des traditionsreichen Triangulaires näm- lich auch für den Ruf des F._____ nicht gerade förderlich gewesen, was auch der Privatklägerin bewusst gewesen sein und zumindest zu Zweifeln an der Ernsthaf- tigkeit der Drohung des Beschuldigten geführt haben musste. 6.4.3. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass auch wenn der Wortlaut der E-Mail "[…], weil das E._____ F._____ sich dies aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten kann!" mit der Vorinstanz unterschwellig drohend und gleichzeitig bloss- stellend wirkt, die Androhung eines solchen Nachteils nach seinem objektiven Ausmass nicht geeignet ist, die Privatklägerin als geschäftserfahrene Aktienge- sellschaft in ihrer Handlungsfreiheit wesentlich zu beeinträchtigen, zumal die an- gedrohte Äusserung im angedachten Kontext – wie erwogen – keineswegs mit existenziellen Folgen für sie verknüpft gewesen wäre. 6.5. Wenn der Geschäftsführer der Privatklägerin Gegenteiliges ausführt, mithin dass bei ihm nach Eingang der rubrizierten E-Mail des Beschuldigten alle Alarm- glocken geläutet hätten bzw. ihm sogleich "anders" geworden und er zusammen mit dem Verwaltungsrat sofort zum Schluss gekommen sei, dass es sich um ei- nen Erpressungsversuch bzw. eine Nötigung handle (vgl. Urk. 5/1 F/A 11, 16), so lassen sich diese Aussagen mit der Aktenlage nicht in Übereinstimmung bringen. 6.5.1. Der Geschäftsführer der Privatklägerin hat die E-Mail des Beschuldigten vom 14. Juli 2021 knapp eine halbe Stunde nach deren Eingang mit dem einzigen Vermerk "FYI", was so viel bedeutet wie "zu deiner Information", an den Rechts- vertreter der Privatklägerin weitergeleitet (Urk. 2/1). Zwar ist durchaus möglich, dass dies innerhalb der Geschäftsabläufe bei der Privatklägerin dem Standardvor- gehen entspricht (vgl. Urk. 39 S. 4 und Urk. 60 S. 3) und dass diesbezüglich da- neben oder im Nachgang noch ein telefonischer Austausch mit den weiteren Ver- waltungsratsmitgliedern und dem Rechtsvertreter der Gesellschaft stattgefunden hat. Jedoch ist auch die vom Geschäftsführer der Privatklägerin in Absprache mit

- 17 - dem Verwaltungsratsgremium (Urk. 5/1 F/A 50) am nächsten Tag an den Präsi- denten des F._____, K._____, versendete E-Mail vom 15. Juli 2021 in einem sehr sachlichen, geschäftlichen Ton gehalten und enthält keinen Hinweis darauf, dass die E-Mail des Beschuldigten von der Privatklägerin in irgendeiner Form als nöti- gend oder drohend aufgefasst worden wäre. Vielmehr wird von einem "Gesuch um Sponsoring" seitens des Beschuldigten gesprochen und dem F._____ für die Finanzierung ihrer Einladungsturniere sogar noch ein generelles Angebot für Spe- zialkonditionen offeriert (vgl. Urk. 12/7/1). Der Geschäftsführer der Privatklägerin hat zudem auf die Frage, weshalb solche Spezialkonditionen offeriert worden seien, im Wesentlichen geantwortet, dass dies ein Angebot gewesen sei, um dem F._____ weiterhin Einladungsturniere zu ermöglichen, und ordnet die anklagege- genständliche E-Mail in den Kontext der laufenden bzw. gescheiterten Verhand- lungen betreffend den Abschluss einer neuen Dienstleistungsvereinbarung ein (Urk. 5/1 F/A 55), ohne dabei den Konnex zu einem allenfalls nötigenden Inhalt der Mitteilung herzustellen. Vor diesem Hintergrund kann auch den Ausführungen der Privatklägerin, dass die Androhung des Beschuldigten ihren Willen tatsächlich beeinträchtigt habe bzw. eine vollendete Nötigung resp. Erpressung vorliege, weil sie bei späteren Einladungsturnieren tatsächlich eine Reduktion der C._____ um Fr. 40.– gewährt habe, nicht gefolgt werden (vgl. Prot. I S. 20; Urk. 39 S. 5, 7; Urk. 60 S. 3). Entsprechend kann von der nochmaligen Einvernahme des Ge- schäftsführers der Privatklägerin oder der Teilnehmer am darauffolgenden Trian- gulaire des Jahres 2022, wie dies im Berufungsverfahren beantragt wurde (Urk. 39 S. 4; Urk. 60 S. 3 ff.), abgesehen werden. 6.5.2. Diese Indizien legen mit der Verteidigung insgesamt den Schluss nahe, dass die inkriminierte E-Mail von der Privatklägerin anfänglich nicht als eigentliche Nötigung, sondern als Gesuch im Rahmen der laufenden Vertragsverhandlungen wahrgenommen wurde. Es findet sich zwar eine E-Mail vom 16. Juli 2021 in den Akten, aus welcher hervorgeht, dass eine dringliche und kurzfristige Verwaltungs- ratssitzung einberufen wird, u.a. wegen der anklagegegenständlichen E-Mail des Beschuldigten. Darin wird jedoch nebst der erstmaligen Qualifikation der Äusse- rung des Beschuldigten als versuchte Erpressung oder versuchte Nötigung sowie der Thematisierung einer Strafanzeige auch die erneute Kündigung des Spiel-

- 18 - rechtsvertrags des Beschuldigten aus wichtigem Grund beantragt (Urk. 40/1). Zu jenem Zeitpunkt war die erneute Auflösung des Spielrechtsvertrags sogar bereits vorsorglich in Auftrag gegeben worden und wurde denn auch am 19. Juli 2021 zum zweiten Mal ausgesprochen (vgl. Urk. 12/7/2). Die Argumentation der Privat- klägerin, dass man in der E-Mail vom 15. Juli 2021 an den Vorstand des F._____ bewusst von einem Gesuch des Beschuldigten gesprochen und sogar Spezial- konditionen offeriert habe, weil man habe vermeiden wollen, dass der Beschul- digte die angedrohte Aussage tatsächlich kundtut (Prot. I S. 19; Urk. 39 S. 5 f.; Urk. 60 S. 4), erscheint nach dem Erwogenen deshalb insgesamt als nachge- schoben und wenig glaubhaft. Überdies ist zu bemerken, dass die Qualifikation der Äusserung des Beschuldigten als versuchte Erpressung oder versuchte Nöti- gung durch den anwaltlich beratenen J1._____ jun. gerade keine angeblich aus- gelöste Angst desselben erkennen lässt (vgl. Urk. 40/1; Urk. 60 S. 5). In Anbe- tracht der verhärteten Fronten zwischen den Parteien ist vielmehr mit dem Be- schuldigten nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Privatklägerin in erster Linie deshalb den strafrechtlichen Rechtsweg beschritten hat, um der Möglichkeit eines allfälligen Ausschlusses des Beschuldigten aus dem F._____ bzw. dem Entzug seiner Spielberechtigung aus wichtigem Grund weiter Vorschub zu leisten, und nicht weil sie sich aufgrund seiner Aussage genötigt fühlte (vgl. Urk. 4/2 F/A 9; Urk. 4/3 F/A 4; Prot. I S. 23; Prot. II S. 21), was letztlich aber offen bleiben kann, da – wie dargelegt (vgl. vorstehend Erw. III.4.2.) – keine subjektiven Empfindun- gen entscheidend sind, sondern ein objektiver Massstab für die Frage der erfor- derlichen Zwangsintensität einer Nötigung anzusetzen ist. Entsprechend kann auch in diesem Zusammenhang die Abnahme weiterer Beweise, namentlich die Einvernahme der übrigen Verwaltungsratsmitglieder der Privatklägerin (vgl. Urk. 39 S. 6; Urk. 60 S. 4 f.), unterbleiben. 6.6. Schlussfolgernd ist aus objektiver Sicht zu verneinen, dass der Beschul- digte mit dem Versenden der E-Mail für die Privatklägerin eine Drucksituation mit einer für die Erfüllung des Nötigungstatbestands erforderlichen Intensität geschaf- fen hat. Dementsprechend können weitere Ausführungen zu den übrigen Tatbe- standsvoraussetzungen, insbesondere zur Rechtswidrigkeit, die bei der Nöti- gungsstrafnorm positiv begründet werden muss, und den diesbezüglichen Vor-

- 19 - bringen der Parteien unterbleiben. Ebenso wenig braucht bei dieser Sachlage auf die im angefochtenen Entscheid aufgegriffene Frage eingegangen zu werden, ob die in der E-Mail des Beschuldigten vom 14. Juli 2021 angedrohte Aussage über die finanzielle Schieflage der Privatklägerin von einem durchschnittlichen Gastteil- nehmer am Triangulaire des F._____ überhaupt entsprechend ihrem Wortlaut auf- gefasst worden wäre, nachdem das Sponsoring der C._____ der Privatklägerin höchstens geringfügige Kosten von Fr. 5'000.– verursacht hätte (vgl. Urk. 38 S. 14). Im Ergebnis ist der Beschuldigte deshalb vom Anklagevorwurf der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Freispruch bleibt, ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 16 f.) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unter- liegt mit ihrer Appellation, weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen sind (BGE 147 IV 47 E. 4.2). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Ver- bindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). und entspre- chend mit der von der Privatklägerin geleisteten Prozesskaution von Fr. 6'500.– zu verrechnen.

3. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Verteidigungskosten müssen in einem ver- nünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wich- tigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Basel 2023, N 15 f. zu

- 20 - Art. 429 StPO). Mit Blick auf die Bedeutung des Falles und zur Bewältigung des- selben im Berufungsverfahren erweist sich eine Entschädigung in Höhe von pau- schal Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 62) als ange- messen (§ 2 lit. b AnwGebV OG und § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG in Verbin- dung mit § 18 Abs. 1 AnwGebV OG). 3.1. Im Berufungsverfahren kann die unterliegende Privatklägerschaft sowohl betreffend Offizial- wie auch Antragsdelikten verpflichtet werden, der beschuldig- ten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte zu ersetzen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Entsprechend ist die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten die festgesetzte Entschädigung von Fr. 4'500.– zu entrichten. 3.2. Demgegenüber steht der Privatklägerin bei diesem Verfahrensausgang keine Entschädigung zu.

4. Die von der Privatklägerin geschuldete Prozessentschädigung an den Be- schuldigten ist vollumfänglich und die von ihr zu bezahlenden Kosten des Beru- fungsverfahrens sind soweit ausreichend aus der von ihr erbrachten Sicherheits- leistung (Urk. 43) zu decken (Art. 383 StPO). Der Fehlbetrag ist von der Oberge- richtskasse einzutreiben. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B1._____ wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigespro- chen.

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Privatklägerin auferlegt.

- 21 -

5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.

6. Die durch die Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 6'500.– wird zur vollumfänglichen Deckung der Entschädigung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 und im Restbetrag zur teilweisen Deckung der Gerichtskos- ten gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 verwendet. Der Fehlbetrag wird von der Obergerichtskasse der Privatklägerin in Rechnung gestellt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerschaft (übergeben) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerschaft die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 54.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Blumer