Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 31 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.1 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.1).
E. 1.2 Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleis- tete Privat- und Familienleben annehmen. Unter dem Titel der Achtung des Pri- vatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesen- heit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind beson- ders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz ange- nommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen
- 21 - Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration. Die Anwendung von starren Alters- vorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweisen).
E. 1.3 Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andern- orts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfa- milie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. An- dere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus- halt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässi- ge Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
2. Die Vorinstanz kam nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse der Be- schuldigten zum Schluss, dass kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sei und es sich daher erübrige, Ausführungen zu den öffentlichen Interessen allfällig überwiegenden privaten Interessen anzustel- len. In der Folge wurde die Beschuldigte daher in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
3. Die Verteidigung beantragt, dass von einer Landesverweisung abzusehen sei. Die ausgefällte Sanktion sei nicht derart erheblich, dass von einem schwer- wiegenden Strafmass gesprochen werden könne, welches die Emigration der Be- schuldigten als unausweichlich erscheinen lasse. Die Beschuldigte lebe nunmehr seit zwölf Jahren in der Schweiz, habe hier Schweizer Freunde, zwei Tanten und eine Cousine, weshalb sie ein evidentes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz habe. Ferner sei sie wirtschaftlich integriert und es bestehe der feste Wil-
- 22 - le, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Bei einer Wegweisung würde die Beschul- digte ihren langjährigen wirtschaftlichen und familiären Lebensmittelpunkt verlie- ren und in ihrer Heimat wirtschaftlich und sozial vor einem Neuanfang stehen. Ein Neuanfang in ihrer Heimat sei für sie sehr schwierig, da sie keinen Berufsab- schluss in Brasilien habe und Schwierigkeiten habe eine Arbeit zu finden. Ihr Sohn lebe sehr abgelegen, ansonsten habe sie keine familiäre Anbindung in Bra- silien. Zudem sei anzunehmen, dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe die Be- schuldigte in Zukunft nunmehr definitiv von weiterer Straffälligkeit abhalten werde. Ihre Wegweisung sei zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung nicht dringend erforderlich und daher unverhältnismässig (Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 41 S. 9 ff.). Die Beschuldigte führte überdies aus, dass es für sie sehr wichtig sei, in der Schweiz arbeiten zu können, damit sie ihre Tochter in Spanien weiterhin finanziell unter- stützen könne (Prot. II S. 10 und S.14).
4. Zunächst kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche richtigerweise zum Schluss kam, dass die Landesverweisung für die Beschuldigte keine besondere persönliche Härte darstellt und somit auch kei- ne Interessenabwägung vorzunehmen ist (Urk. 31 S. 27 ff.). Aufgrund der Vor- bringen der Beschuldigten und deren Verteidigung im Berufungsverfahren ist er- gänzend bzw. teilweise rekapitulierend nur noch was folgt festzuhalten: Die Ver- teidigung argumentierte vor Vorinstanz ausschliesslich mit der Interessenabwä- gung, welche zugunsten der Beschuldigten auszufallen habe. Das öffentliche Inte- resse an der Landesverweisung der Beschuldigten wiegt zwar mit der Verteidi- gung nicht besonders hoch. Immerhin ist sie aber insgesamt schon vier Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Entscheidend ist vorliegend, ob die Landesver- weisung für die Beschuldigte eine besondere persönliche Härte darstellt. Im Beru- fungsverfahren macht die Verteidigung zwar eine persönliche Härte für die Be- schuldigte geltend, begründet diese jedoch einzig mit der langen Anwesenheits- dauer in der Schweiz und ihrer Integration (Urk. 41 S. 11). Mit der Vorinstanz lie- gen jedoch keine Anhaltspunkte für eine besonders gute gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration der Beschuldigten in der Schweiz vor, ebenso wenig ergibt sich aus den familiären Verhältnissen ein besonderer persönlicher Härtefall. Die Beschuldigte kam erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz und verbrachte
- 23 - daher die lebensprägenden Jahre in Brasilien, wo sie ein Universitätsstudium als Pädagogin in Angriff nahm. In Brasilien lebt auch ein Teil ihrer Familie, insbeson- dere ihr Sohn. Ihre Tochter wohnt in Spanien, befindet sich mithin auch nicht in der Schweiz. Mit der Schweiz verbindet die Beschuldigte ihre Arbeit als Reini- gungskraft, wobei sie auf Grund ihres Studiums als Pädagogin in Brasilien eine weit höher qualifizierte Arbeitsstelle finden könnte. Die Beschuldigte spricht nur gebrochen Deutsch, ausser zwei in der Schweiz lebende Tanten und eine Cousi- ne sowie Freunde hat sie keine vertieften sozialen oder intakten familiären Bezie- hungen in der Schweiz. Von ihrem dritten Ehemann, welcher spanischer Staats- angehöriger ist, lebt sie getrennt. Es kam in der Vergangenheit mehrmals zu häuslicher Gewalt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ehe in Zukunft wieder tat- sächlich gelebt werden würde, sind keine ersichtlich. Es besteht somit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – kein evidentes privates Interesse der Beschuldig- ten, von ihrem Ehemann nicht durch eine Landesverweisung getrennt zu werden. Wie eng der Kontakt zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Tanten und ihrer Cousine sei, wurde nicht näher beschrieben, würde jedoch am Gesagten nichts ändern, da es sich dabei nicht um die Kernfamilie handelt. Zudem können Kontak- te in der heutigen Zeit gut über die bestehenden Kommunikationsmittel gepflegt werden. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den wirtschaftlichen, sozia- len oder familiären Umständen Gründe, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden.
5. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechenden Erwägun- gen (Urk. 31 S. 29) kann verwiesen werden. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem abzusehen ist (Urk. 31 S. 29 f.), sind zutreffend und zu übernehmen. VI.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen.
- 24 - Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschla- gen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenige der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzube- halten.
2. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'156.15 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 40). Für die Dauer der Verhandlung, Wegpauschale sowie Nachbesprechung sind diesem Betrag vier Stunden hinzuzurechnen. Die verlangte Entschädigung er- scheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falls sowie dem not- wendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldigten im Beru- fungsverfahren angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Die amtliche Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 3'100.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 12. Oktober 2022 im Sinne des eingangs wiedergege- benen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 28 sowie Urk. 31). Das Urteil wurde den Parteien am 12. Oktober 2022 mündlich sowie schriftlich im Dis- positiv eröffnet (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 23). Die Verteidigung der Beschuldigten hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 Berufung angemeldet (Urk. 26; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 28 bzw. Urk. 31) wurde den Parteien am 4. Januar 2023 zugestellt (Urk. 29/1-2), woraufhin die Verteidigung der Be- schuldigten gleichentags ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 32). Innert der angesetzten Frist (Urk. 33) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils so- wie die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 35; Art. 399 Abs. 3 StPO).
E. 2.1 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 2.1.1 Zum Tatverschulden ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Be- schuldigte ihr nicht zustehende Leistungen in der Höhe von Fr. 12'210.80 erwirkt hat. Dieser Betrag kann nicht mehr als geringfügig qualifiziert werden. Erschwe- rend fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte nicht nur einmal, sondern wiederholt während mehreren Monaten (Januar 2018 bis August 2019) ihr Erwerbseinkom- men nicht bzw. unvollständig deklariert hat und somit diesbezüglich falsche An- gaben machte. Die Täuschung erfolgte nicht bloss durch Unterlassung, sondern durch aktives Verhalten, indem die entsprechenden Felder angekreuzt wurden. Dieses Verhalten ging im Einzelfall nicht über das hinaus, was zur Erfüllung der
- 17 - Tatbestandsvariante erforderlich ist. Namentlich unternahm die Beschuldigte nichts, um ihr Einkommen (zusätzlich) zu verschleiern, indem sie z.B. "schwarz" gearbeitet hätte. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich das objektive Tat- verschulden im Rahmen des Tatbestandes von Art. 148a Abs. 1 StGB als gerade noch leicht.
E. 2.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist das eventualvorsätzliche Handeln der Beschuldigten zu berücksichtigen. Indes handelte sie aus rein egoistischen Be- weggründen, um ihr nicht zustehende Arbeitslosentaggelder zu erhalten. Die Be- schuldigte befand sich nicht in einer finanziellen Notlage und es wäre ihr ein Leichtes gewesen wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten. Das Bestehen von persönlichen Problemen vermag ihr Verschulden in subjektiver Hinsicht nicht in milderem Licht erscheinen zu lassen. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive somit nicht.
E. 2.1.3 Angesichts des Gesagten erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen als ange- messen. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist schon auf Grund des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht möglich, zudem bestehen hierzu auch keine spezialpräventiven Gründe.
E. 2.2 Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist auszuführen, dass sie in Brasilien geboren wurde und dort bis zum 15. Altersjahr bei ihrer Grossmut- ter wohnte. Als diese krank wurde, kam sie zu ihrer Mutter. Ihren Vater kennt sie nicht und weiss auch nicht, wo er wohnt. In Brasilien besuchte die Beschuldigte die Schule bis zum dritten Grad. Das Pädagogik-Studium an der Universität schloss sie nicht ab. Auf diesem Beruf hat sie in Brasilien drei oder vier Jahre ge- arbeitet, dies im Bereich betreffend Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Sie hat zwei Kinder im Alter von 23 und 24 Jahren aus ihrer ersten Ehe mit einem Brasili- aner. Ihr Sohn lebt in Brasilien und die Tochter in Spanien. Der Kontakt mit der Tochter ist intensiv, sie spricht mit ihr jeden Tag. Mit dem Sohn seien die Kontakte weniger häufig. Im Jahr 2011 lernte die Beschuldigte ihren zweiten Ehemann kennen. Sie heirateten in Brasilien und im selben Jahr zog sie zu ihm in die Schweiz. Doch nach zwei Jahren ging der zweite Ehemann nach Portugal und im
- 18 - Jahre 2016 kam es zur Scheidung. Im Jahre 2019 heiratete sie ihren dritten Ehe- mann, einen Spanier. Mit diesem ist sie aktuell noch verheiratet, indes leben sie wegen gravierender ehelicher Probleme getrennt, es kam auch zu Vorfällen we- gen häuslicher Gewalt. Sie verfügt aktuell über die Niederlassungsbewilligung B. Die Beschuldigte spricht Portugiesisch, Spanisch und etwas Englisch. Seit sie in der Schweiz ist, arbeitet sie als Reinigungskraft, aktuell bei der C._____ und bei Privatpersonen. Das Nettoeinkommen pro Monat beläuft sich auf ca. Fr. 3'500.–. Ihr WG-Zimmer kostet Fr. 600.–, die Krankenkasse Fr. 430.–. Sie unterstützt zu- dem ihre Tochter mit monatlich Fr 600.–. Die Beschuldigte verfügt über kein Ver- mögen, sie hat indes aus dem aktuellen Strafverfahren Schulden gegenüber der Arbeitslosenversicherung, wobei noch ca. Fr. 5'000.– offen seien. In Brasilien hat die Beschuldigte einige Verwandte, zu denen sie jedoch keinen Kontakt pflegt. Das letzte Mal war sie ferienhalber im Jahr 2020 in Brasilien (Urk. 3/3 F/A 51 ff.; Urk. 37; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Aus dem Werdegang und den persönli- chen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ableiten.
E. 2.2.1 Straferhöhend wirken sich die drei erwirkten Vorstrafen aus. Die Beschul- digte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
E. 2.2.2 Die Beschuldigte ist lediglich hinsichtlich des objektiven Sachverhalts ge- ständig. Diesbezüglich blieb ihr indes offensichtlich keine andere Wahl, waren die erwirkten Erwerbseinkünfte den Behörden doch schon bei Einleitung des Strafver- fahrens bekannt. Das Geständnis ist daher nur leicht strafmindernd zu würdigen. Zudem hat sie einen Teil der unrechtmässig bezogenen Gelder der Arbeitslosen- kasse zurückbezahlt (Prot. I S. 14 f.), was ebenfalls strafmindernd zu berücksich- tigen ist. Die Reduktion der Einsatzstrafe um insgesamt 30 Tagessätze Geldstra- fe, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat (Urk. 31 S. 22), erscheint als eher wohlwollend, ist indes nicht zu beanstanden.
E. 2.2.3 Zur Höhe des Tagessatzes hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert (Urk. 31 S. 22 ff.). Dieser beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbe- sondere ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihr Lebensauf- wand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts des bescheidenen Einkommens der Beschul- digten ist der Tagessatz an der unteren Grenze bei Fr. 30.– anzusetzen. Für eine Reduktion des Tagessatzes auf Fr. 10.–, wie dies die Verteidigung beantragt (Urk. 32 S. 2 und Urk. 41 S. 2), besteht angesichts dessen, dass die Beschuldigte über dem Existenzminimum lebt, kein Anlass, findet ein solcher Tagessatz doch nur bei äusserst misslichen wirtschaftlichen Verhältnissen Anwendung, wie z.B. bei obdachlosen Personen. Andernfalls würde die Ernsthaftigkeit der Sanktion in Frage gestellt (vgl. BSK StGB I-Dolge, Art. 34 N 76).
E. 2.3 Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
E. 2.4 Die Beschuldigte ist bereits dreimal im Strafregister verzeichnet. In keinem der Fälle wurde der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt. Sie hat sich somit auch von unbedingten Strafen nicht von weiterem Delinquieren abhalten lassen. Es bestehen daher grosse Zweifel, dass sich die Beschuldigte bei Aus- sprechen einer bedingten Strafe in Zukunft von der Begehung von weiteren Delik- ten abhalten lassen würde, zumal die heute zu beurteilende Straftat die bereits
- 20 - erwirkten Strafentscheide in ihrer Schwere überwiegt. Es ist der Beschuldigten daher eine Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu stellen, was zur Folge hat, dass ihr mangels günstiger Prognose der bedingte Vollzug nicht gewährt werden kann. Die Geldstrafe ist somit zu vollziehen. V.
1. Die Beschuldigte wird wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Damit hat sie eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen und ist daher grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.
E. 3 Objektiv setzt der Tatbestand von Art. 148a StGB voraus, dass der Täter jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen
- 10 - von Tatsachen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversicherung bezieht, die ihm nicht zustehen. Art. 148a StGB erfasst ers- tens ein Handeln und zweitens ein Unterlassen bzw. Verschweigen. Die Tatbe- standsvariante des "Handelns" beinhaltet jede Irreführung, beziehungsweise Be- stärkung in einem Irrtum und somit jede Täuschung. Dies kann zum einen durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen. Damit nennt der Tatbestand ex- plizit den Hauptanwendungsfall, dass jemand seine finanzielle Verhältnisse oder seine persönliche Situation falsch darstellt. Mit der Tatvariante des "Verschwei- gens von Tatsachen" wird dabei eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.). Diese Tat- bestandsvariante umfasst nach der Botschaft auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013; BBI 2013 S. 6037 f.). Diese greift etwa dann, wenn jemand die Meldung un- terlässt, dass sich seine Lage verbessert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Als Verschweigen im Sinne von Art. 148a StGB gilt nicht nur die unterlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen der Leistungserbringer hin, sondern es genügt die blosse Nichtmeldung geänder- ter Verhältnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2 f. und E. 4.5.5 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, setzt also das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz genügt. Handelt der Beschuldigte fahrlässig, kommt eine Bestrafung nach Art. 148a StGB nicht in Betracht (JENAL in: BSK-StGB, 4. Aufl., 2019, Art. 148a N 23).
E. 4 Die Beschuldigte anerkannte den äusseren Anklagesachverhalt bereits von Beginn der Untersuchung an, dieser wird auch von der Verteidigung anerkannt (Urk. 21 S. 2 und Urk. 41 S. 5).
E. 4.1 Die Beschuldigte hat den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
13. Dezember 2017 sowie die Formulare der Arbeitslosenversicherung "Angaben
- 11 - der versicherten Person" am 30. Januar 2018, 22. Februar 2018, 23. März 2018,
23. April 2018, 28. Mai 2018, 26. Juni 2018, 24. Juli 2018, 28. August 2018,
24. September 2018, 2. November 2018, 20. November 2018, 10. Dezember 2018, 4. Februar 2019, 25. Februar 2019, 22. März 2019, 24. April 2019, 22. Mai 2019, 20. Juni 2019, 7. August 2019 und 6. September 2019 persönlich unter- zeichnet. In diesen Formularen bestätigte die Beschuldigte, in den jeweiligen Mo- naten keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein bzw. ab Mai 2019 nur für die Firma B._____ gearbeitet zu haben (Urk. 3/1 F/A 62 ff.; Urk. 3/3 F/A 24 f. und F/A 30; Urk. 2/11; Urk. 2/12; Urk. 2/13). Entgegen der Deklaration hat die Beschuldigte in den relevanten Monaten bei di- versen Firmen gearbeitet und dabei folgendes deklarierungspflichtige Erwerbs- einkommen generiert (Urk. 2/4-13; Urk. 3/1 F/A 35 ff.; Urk. 3/3 F/A 36; Prot. I S. 9 f.):
- Oktober 2018 bis August 2019: Verein C._____, Fr. 7'934.–; D._____, Fr. 7'911.– und E._____, Fr. 2'041.–;
- Januar 2018 bis August 2019: F._____ AG, Fr. 3'318.–; G._____, Fr. 3'858.– und H._____, Fr. 8'421.–;
- Juli 2018 bis August 2019: I._____, Fr. 2'997.–; sowie
- August 2019: J._____ AG, Fr. 1'115.–.
E. 4.2 Insgesamt hat die Beschuldigte Einkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 37'595.– verschwiegen, indem sie in den von ihr monatlich auszufüllenden Formularen jeweils "Nein" ankreuzte bei der Frage, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Diesbezüglich geriet die Arbeitslosenkasse in einen Irrtum und die Beschuldigte erwirkte Auszahlungen der Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenent- schädigungen) in der Höhe von insgesamt Fr. 12'210.80 (Urk. 2/12; Urk. 3/1 F/A 102; Prot. I S. 10). Diese Leistungen hätten ihr bei korrekten Angaben nicht zuge- standen. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.
- 12 -
E. 5 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe als Bezügerin von Leistungen der Arbeitslosenversicherung wissentlich und willentlich bzw. zu- mindest billigend in Kauf nehmend diese Einkünfte verschwiegen, wodurch ihr während der erwähnten Zeitspanne durch die Arbeitslosenkasse Arbeitslosenent- schädigungen ausbezahlt wurden, auf welche die Beschuldigte infolge ihrer (Zwi- schen-) Erwerbstätigkeiten keinen Anspruch gehabt hätte, was die Beschuldigte gewusst und gewollt habe bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 13 S. 2 f.).
E. 5.1 Die Beschuldigte bestreitet sinngemäss den subjektiven Sachverhalt bzw. Tatbestand. Sie habe in jener Zeit viele persönliche Probleme gehabt. Ihre Mutter in Brasilien sei schwer erkrankt und in der Schweiz habe sie Probleme mit ihrem Mann gehabt. Sie sei überfordert gewesen und habe die Formulare deswegen nicht sorgfältig genug ausgefüllt. Die Probleme hätten angefangen, als sie sich beim RAV angemeldet habe und sie habe vergessen, die Einkünfte zu deklarieren bzw. die Formulare richtig auszufüllen. Beim RAV sei niemand dort gewesen, der für sie hätte übersetzen können. Sie habe auch nicht alles verstanden bezie- hungsweise sei nicht ganz draus gekommen. Es sei aber nie ihre Absicht gewe- sen, irgendetwas zu verbergen; sie habe nie schwarz gearbeitet. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie die Arbeitstätigkeiten der Arbeitslosenversicherung hätte mit- teilen müssen. Sie habe das erste Formular zusammen mit einer Mitarbeiterin des RAV angeschaut, danach habe sie es einfach immer gleich ausgefüllt, bezie- hungsweise abgeschrieben. Sie könne sich nicht erklären, warum sie nie erwähnt habe, dass sie eine Arbeit habe (Urk. 3/1 F/A 26, 59 ff. und 84; Urk. 3/3 F/A 7, 29 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 13).
E. 5.2 Die Verteidigung macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, dass die Beschuldigte die Formulare nicht bewusst wahrheitswidrig ausgefüllt habe. Sie habe lediglich fahrlässig gehandelt, da sie die Formulare sorgfältiger hätte prüfen sowie sich übersetzen lassen müssen. Die Formulare seien auf Deutsch verfasst und mit ihren spärlichen Deutschkenntnissen habe die Beschuldigte diese nicht verstanden. Es wäre für die Behörden ein Leichtes, die Formulare in der Mutter- sprache der Bezüger abzugeben. Zudem sei die Beschuldigte mit der ganzen Bü-
- 13 - rokratie überfordert gewesen, dies auch angesichts ihrer persönlicher Probleme. Es habe ein Gewaltschutzverfahren in der Schweiz mit dem Ehemann gegeben und ihre Mutter sei zu dieser Zeit schwer krank in Brasilien gewesen. Dass die Beschuldigte die Arbeitsstelle bei der B._____ deklariert habe, zeige auf, dass sie ohne Vorsatz gehandelt habe. Ausserdem habe sie ihre weiteren Einnahmen auch deklariert, einfach gegenüber dem falschen Amt. Die Einnahmen seien auf dem individuellen Konto der AHV eingetragen worden, insofern die Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass sie ihren Pflichten Genüge getan habe. Dadurch, dass sie immer teilweise arbeitslos gewesen sei, habe auch durchgehend ein An- spruch auf Taggelder bestanden, wobei es nicht ihre Pflicht sei, deren Höhe zu berechnen. Weiter enthalte die Anklage keine Indizien für einen Eventualvorsatz. Im Zweifel sei somit zu Gunsten der Beschuldigten von Fahrlässigkeit auszuge- hen und sie sei vom Anklagevorwurf freizusprechen (Urk. 21 S. 2 ff., Urk. 41 S. 6).
E. 5.3 Eingestandener- und nachgewiesenermassen hat die Beschuldigte die For- mulare "Angaben der versicherten Person" für die jeweiligen Monate Januar 2018 bis und mit September 2019 persönlich unterschrieben (Urk. 3/1 F/A 62 ff.; Urk. 3/3 F/A; Urk. 2/12).
E. 5.4 Mit der Unterzeichnung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom
13. Dezember 2017 bestätigte die Beschuldigte, wahrheitsgetreue und vollständi- ge Angaben gemacht und zur Kenntnis genommen zu haben, dass sie sich mit unwahren Angaben oder durch das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar macht (Urk. 2/13). Weiter enthielten die von der Beschuldigten 20 mal, jeweils monatlich, ausgefüllten Formulare alle den Hinweis auf ihre Pflicht, der Kasse "unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenent- schädigung ausführen" zu melden, andernfalls eine Strafanzeige die Folge sein könne (Urk. 2/11 und Urk. 2/12). Die Pflicht, wahrheitsgemäss Angaben zu ma- chen, war der Beschuldigten bekannt und sie wusste, dass sie ihre Arbeitstätig- keiten hätte melden müssen (Urk. 3/1 F/A 26 ff., 60 ff.; Urk. 3/3 F/A 24 ff., Prot. I S. 8: "Haben Sie gewusst, dass Sie auf diesem Formular sämtliche Erwerbstätig- keiten angeben müssen, die Sie im betreffenden Monat ausgeübt haben? Ja.").
- 14 -
E. 5.5 Wenn die Beschuldigte behauptet, die Formulare "Angaben der versicherten Person" – da sie auf Deutsch verfasst gewesen seien – nicht vollständig verstan- den zu haben bzw. ausführen lässt, dass beim ersten Ausfüllen keine professio- nelle Übersetzerin anwesend gewesen sei, so ist dies als Schutzbehauptung zu würdigen. Denn es war ihr zugestandenermassen bekannt, dass sie als (potentiel- le) Empfängerin von Arbeitslosengeld das von ihr erzielte Arbeitserwerbseinkom- men anzugeben und zu deklarieren hat, schliesst Erwerbseinkommen doch
– je nach Umfang – den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vollständig oder teilweise aus. Es kann auch nicht der Behörde der Vorwurf gemacht werden, dass keine professionelle Übersetzung stattgefunden habe bzw. die Formulare auf Por- tugiesisch hätten vorgelegt werden müssen, fand doch durch eine Mitarbeiterin des RAV's beim ersten Ausfüllen sogar eine Unterstützung statt und es wäre an der Beschuldigten gewesen, mitzuteilen, falls sie etwas nicht verstanden hätte bzw. sie hätte sich die Formulare von einer Person, welche beider Sprachen mächtig ist, übersetzen lassen können. Zudem hat ihr beim Ausfüllen des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 13. Dezember 2017 eine Kollegin geholfen, welche das Formular übersetzt hat. Darin ist – wie schon erwähnt – der Hinweis enthalten, dass sich die antragsstellende Person mit unwahren Angaben oder durch das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszah- lung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar macht (Urk. 2/13). Dass die Beschuldigte sich nicht in einem "Irrtum" hinsichtlich der Deklarations- pflicht befand, sondern sehr wohl um diese wusste, zeigen ausserdem ihre eige- nen Aussagen, wonach ihr bekannt war, dass sie sämtliche Erwerbseinkünfte zu deklarieren hatte, dies indes auf Grund persönlicher Probleme unterlassen bzw. vergessen habe. Diese Behauptung ist unglaubhaft, hatte sie ja durch Ankreuzen, mithin mittels aktiver Handlung, zu bestätigen, gerade über keine Erwerbseinkünf- te zu verfügen. Es handelte sich somit nicht um ein "Vergessen", sondern ein ak- tives Nichtdeklarieren. Die Beschuldige hat jeden Monat mit ihren Anträgen aktiv durch das Ausfüllen, Ankreuzen und Unterschreiben wiederholt deklariert, über keine Erwerbstätigkeit zu verfügen. Ausserdem zeigt der Umstand, dass die Be- schuldigte ab Mai 2019 ihr Erwerbseinkommen bei der B._____, wo sie ab die- sem Monat angestellt war, deklarierte, dass sie die entsprechende Frage auf dem
- 15 - Formular entgegen ihrer Behauptung sehr wohl verstanden hat. Die anderen Ar- beitsstellen, bei welchen sie in jener Zeit ebenfalls angestellt war, hat sie indes weiterhin verschwiegen (vgl. Urk. 3/1 F/A 84: "Und die anderen habe ich halt nicht eingetragen"). Der Behauptung, die Beschuldigte habe ihre gesamten Erwerbs- einnahmen zwar deklariert, dies jedoch bei der falschen Behörde, kann nicht Fol- ge geleistet werden, denn grundsätzlich ist es der Arbeitgeber, der die AHV über allfällige Einkommen informiert und nicht der Angestellte selbst. Eine entspre- chende Mitteilung der Beschuldigten an die AHV ist auch nicht aktenkundig. Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschuldigte wusste, dass sie falsche Angaben machte und dies auch wollte. Sie wusste, dass sie mit diesem Vorgehen die von ihr erzielten Erwerbseinkünfte verschwieg und nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Arbeitslosenkasse diesbezüglich in einen Irrtum versetzt wurde und ihr zu Unrecht Arbeitslosentaggelder ausrichtete.
E. 5.6 Die Beschuldigte hat somit mit ihrem Verhalten auch den subjektiven Tatbe- stand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt, wobei anklagegemäss zumindest von Eventualvorsatz auszugehen ist. Der Eventualvorsatz ist in der Anklageschrift hin- reichend umschrieben ("[…] gab sie in den betroffenen Monaten […] jeweils wis- sentlich und willentlich respektive zumindest billigend in Kauf nehmend wahr- heitswidrig an […]; "Dabei wusste die Beschuldigte, dass diese zu hohen Beträge auf ihren falschen Angaben beruhten und sie darauf keinen Anspruch hatte oder nahm dies zumindest billigend in Kauf.", Urk. 12 S. 2 f.). Auf die Einwendungen der Verteidigung das Anklageprinzip betreffend, kann auf die korrekten und aus- führlichen Hinweise der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 31 S. 13, mit Hinweis auf BGE 103 Ia 6 E. 1b). Eine Verletzung des Anklage- prinzips ist nicht ersichtlich.
E. 5.7 Die Beschuldigte ist daher wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 16 - IV.
1. Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten als an- gemessen (Urk. 31 S. 18 ff., S. 23). Die Verteidigung fordert subeventualiter eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.– (Urk. 32 S. 2 und Urk. 41 S. 2).
2. Der Strafrahmen von Art. 148a Abs. 1 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.), welche vorliegend nicht gegeben sind. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55).
E. 8 Dezember 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbe- dingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 7. April 2016 wurde sie we- gen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft und am 16. August 2016 erging der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, mit welchem die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– verurteilt wurde. Diese Vorstrafen sind zwar nicht ein- schlägig, zeigen aber eine deutliche und regelmässige Missachtung der Schwei- zer Rechtsordnung sowie im Falle der Urkundenfälschung einen Mangel an Res- pekt gegenüber Urkunden. Diese Vorstrafen haben – obwohl sie sämtlich unbe- dingt ausgesprochen wurden – die Beschuldigte nicht daran gehindert, wiederum gegen das Gesetz zu verstossen. Eine Erhöhung der Geldstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen ist daher angemessen.
- 19 -
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Oktober 2022 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe. - 25 -
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 26 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230035-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 14. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 12. Oktober 2022 (GG220075)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Juli 2022 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'600.–).
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die Beschuldigte wird für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Kosten der amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 4'750.65 X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 7'950.65 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 3 -
7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden der Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 41 S. 2)
1. Auf die Anklage sei infolge Verjährung nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Beschuldigte freizusprechen.
3. Für den Subeventualfall eines Schuldspruchs nach Art. 148a Abs. 1 StGB sei die Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen à CHF 10.00. Die Strafe sei bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Es sei keine Landesverweisung anzuordnen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die weiteren Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 35 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________
- 4 - Erwägungen: I.
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 31 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 12. Oktober 2022 im Sinne des eingangs wiedergege- benen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 28 sowie Urk. 31). Das Urteil wurde den Parteien am 12. Oktober 2022 mündlich sowie schriftlich im Dis- positiv eröffnet (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 23). Die Verteidigung der Beschuldigten hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 Berufung angemeldet (Urk. 26; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 28 bzw. Urk. 31) wurde den Parteien am 4. Januar 2023 zugestellt (Urk. 29/1-2), woraufhin die Verteidigung der Be- schuldigten gleichentags ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 32). Innert der angesetzten Frist (Urk. 33) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils so- wie die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 35; Art. 399 Abs. 3 StPO).
3. Am 14. Juli 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Be- schuldigten und deren Verteidigers statt (Prot. II S. 3 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Prot. II S. 5 ff.) – auch keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung. II.
1. Rechtskraft Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. In der Berufungs- schrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt
- 5 - werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung der Beschuldigten ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositiv Ziffer 6 sowie der Übernahme der Verteidigerkosten auf die Staatskasse vollumfänglich an (Urk. 32). Nicht angefochten ist somit lediglich die Dispositivziffer 6 (Entscheidgebühr). Ent- sprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Ur- teil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Verjährung 2.1. Die Verteidigung macht geltend, dass es sich beim Verhalten der Beschul- digten um einen leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 148a Abs. 2 StGB handle. Bei einer Übertretung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB sei die Verjährungsfrist von drei Jahren, ab der letzten Tat- handlung im August 2019 gerechnet, bereits abgelaufen und die Verjährung somit eingetreten. Auf die Anklage sei mithin nicht einzutreten (Urk. 21 S. 1; Prot. I S. 17, Urk. 41 S. 2 f.). 2.2. In "leichten Fällen" stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat sich einlässlich und korrekt mit der Lehre und Rechtsprechung zur Frage, wann von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen ist, auseinandergesetzt (Urk. 31 S. 14 ff.). Da- rauf kann vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Am 27. April 2023 hat das Bundesge- richt im Entscheid 6B_1108/2021 E. 1.4., die Frage, wann ein leichter Fall des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe gegeben ist, näher präzisiert und eingegrenzt. Das Bundesgericht hält hierzu fest, dass das Gesetz den leichten Fall nicht definiere. Die bisherige Rechtspre- chung greife die Vorgaben der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (BBl 2013 6039) auf und halte ent- sprechend fest, dass nebst dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleis- tung, das heisst dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, weitere Elemente zu
- 6 - beachten seien, die das Verschulden des Täters oder der Täterin herabsetzen können. Dieser (unpublizierten) Rechtsprechung zufolge bilde der Deliktsbetrag zwar ein zentrales Kriterium für die Beurteilung eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB. Bis anhin habe das Bundesgericht jedoch keine entsprechenden konkreten Schwellenwerte festgelegt. Stattdessen erachtete es den Deliktsbetrag stets als Abgrenzungskriterium, das nur im Sinne einer "Erheblichkeitsschwelle" ("seuil de gravité") bedeutsam sein könne. In Anwendung dieser Grundsätze habe das Bundesgericht bei Deliktsbeträgen von Fr. 26'190.– (Urteil des Bundesge- richts 6B_104/2022 vom 8. Februar 2013 E. 2.4), von Fr. 22'198.65 bzw. Fr. 23'000.– (Urteile des Bundesgerichts 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2), von rund Fr. 14'000.– (Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3) und von Fr. 4'343.– respektive Fr. 4'364.25 oder Fr. 4'542.– (Urteile des Bundesgerichts 6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 4.1 und 4.3; 6B_1161/2019 vom
13. Oktober 2020 E. 1.2) keinen leichten Fall mehr angenommen. Dagegen habe es bei einem Deliktsbetrag von Fr. 3'303.73 das Vorliegen eines leichten Falls be- jaht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.1 und 4.4). In der Folge befasste sich das Bundesgericht im Entscheid 6B_1108/2021 vom
27. April 2023 E 1.5. ff., mit den verschiedenen Lehrmeinungen und kam zum Schluss, dass es im Interesse der Rechtssicherheit und damit der Rechtsanwen- der und Rechtsanwenderinnen grundsätzlich sinnvoll sei, gewisse zahlenmässige Grenzen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB festzulegen. Gleichzeitig gelte es, den Vorgaben der Botschaft gerecht zu werden und damit weitere ver- schuldensrelevante Umstände in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es wäre da- her verfehlt, starre Betragsgrenzen zu definieren. Mit der Definition von abgestuf- ten Erheblichkeitsschwellen dagegen werde ein klarer Rahmen für die Anwen- dung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen, der gleichzeitig den nötigen Spiel- raum für die Berücksichtigung weiterer Tatumstände und anderer Komponenten des Verschuldens belässt. Als untere Mindestgrenze, deren Unterschreitung von vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt, erachtete das Bundesge- richt den Deliktsbetrag von Fr. 3'000.–. Bagatellfälle würden so prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert und können als Übertretungen
- 7 - geahndet werden. Damit sei namentlich die Anordnung einer Landesverweisung – für die Betroffenen nicht selten die einschneidendste Konsequenz ihres strafbaren Verhaltens – ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1 StGB sowie Art. 66a Abs. 1 lit. e und Art. 66a bis StGB e contrario). Die Definition einer Erheblichkeitsschwelle, die eine klare Grenze zwischen Übertretung und Vergehen zieht, diene somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die obere Schwelle, deren Überschreitung einen leichten Fall grundsätzlich ausschliesst, setzte das Bundesgericht bei Fr. 36'000.– an. Die Bejahung eines leichten Falles komme in solchen Fällen nur dann in Be- tracht, wenn die Anwendung des Grundtatbestands dem Gerechtigkeitsempfinden in eklatanter Weise entgegensteht. Zu denken ist beispielsweise an eine beschul- digte Person, welche die Tat in einem Zustand sehr stark verminderter Schuldfä- higkeit begangen hat. Im Bereich dazwischen, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99, ist gemäss dem Bundesgericht eine vertieftere Prüfung erforderlich. Dabei sei anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falles nach Art. 148 Abs. 2 StGB rechtfertige. So könne das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Insbesondere kann auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung mit- einzubeziehen seien dagegen die Täterkomponenten. Nur wenn nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vorliegen, sei ein leichter Fall gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.7). 2.3. Wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird, bezog die Beschuldigte unrechtmässig Leistungen der Arbeitslosenkasse in der Höhe von rund Fr. 12'210.80 (Urk. 2/12). Dabei handelt es sich um einen Betrag zwischen der
- 8 - vom Bundesgericht definierten Unter- (Fr. 3'000.–) und Obergrenze (Fr. 36'000.–), weshalb die weiteren Tatumstände zu prüfen sind, um zu beurtei- len, ob das Verschulden soweit vermindert war, dass sich die Annahme eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Der Deliktsbetrag von Fr. 12'210.80 liegt deutlich über der Untergrenze von Fr. 3'000.– und kann keines- falls als Bagatellbetrag betrachtet werden. Dies umso mehr, wenn man sich die fi- nanzielle Situation der Beschuldigten vor Augen führt. Vorliegend hat die Be- schuldigte Einkünfte in Höhe von Fr. 37'595.– verschwiegen. Sie hat den Delikts- betrag von Fr. 12'210.80 zudem nicht nur mit einer einzigen Handlung erwirkt, sondern hat eingestandenermassen in einem Zeitraum von über 1 ½ Jahren 20 mal wiederholt unvollständige Angaben gegenüber der Arbeitslosenversiche- rung gemacht (Urk. 2/12). Es liegt somit eine lange Deliktsdauer mit diversen Ein- zelhandlungen vor, wobei die Beschuldigte bei jeder der 20 Deklarationen durch das Ankreuzen der entsprechenden Kästen auf den Formularen mit "Nein" ihre Erwerbstätigkeiten aktiv verneinte. Sie unterschrieb diese Deklarationen jeweils eigenhändig, wobei auf jedem Formular der Hinweis enthalten ist, dass unwahre oder unvollständige Angaben zu einer Strafanzeige führen können. Auch liegen keine Entschuldigungsgründe vor, welche das Verhalten der Beschuldigten in mil- derem Licht erscheinen lassen würden. Zwar hatte die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen in der Zeit zwischen Januar 2018 und August 2019 mit persönlichen Problemen zu kämpfen. Dies ist indes kein zwingender Grund, welcher sie davon abgehalten haben konnte, die Formulare wiederholt und während einer derart langen Zeitdauer korrekt auszufüllen. Ablenkung oder das Bestehen von Sorgen sind Umstände, welche das Leben mit sich bringt und welche das an den Tag ge- legte Verhalten in subjektiver Hinsicht nicht im Ansatz zu rechtfertigen vermögen. Dass die Beschuldigte Geldschwierigkeiten gehabt und sich dadurch in tatsächli- cher Not befunden hätte bzw. das Geld für einen nachvollziehbaren Verwen- dungszweck gebraucht hätte (z.B. hohe Krankheitskosten eines sich im Ausland befindlichen engen Familienmitglieds), wird nicht geltend gemacht und würde am Gesagten auch nichts ändern. Sodann erfuhr die Arbeitslosenkasse nicht von der Beschuldigten selbst von ihrer Erwerbstätigkeit, sondern über einen Hinweis des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (Urk. 1 S. 2). Sie selber hätte die ausbezahlten
- 9 - Taggelder der Arbeitslosenkasse von sich aus auch nicht zurückbezahlt (Urk. 3/1 F/A 105). Die Beschuldigte ist in objektiver Hinsicht geständig, indes waren sämt- liche erzielten Einkommen bei Eröffnung der Strafuntersuchung bekannt, weshalb sie selber zur Aufdeckung des Fehlverhaltens nichts beigetragen hat. Nach Würdigung der gesamten Umstände kann somit mit der Vorinstanz (Urk. 31 S. 17 f.) festgehalten werden, dass kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt und somit der Tatvorwurf nicht verjährt ist. III.
1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergänzend auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
3. Objektiv setzt der Tatbestand von Art. 148a StGB voraus, dass der Täter jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen
- 10 - von Tatsachen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversicherung bezieht, die ihm nicht zustehen. Art. 148a StGB erfasst ers- tens ein Handeln und zweitens ein Unterlassen bzw. Verschweigen. Die Tatbe- standsvariante des "Handelns" beinhaltet jede Irreführung, beziehungsweise Be- stärkung in einem Irrtum und somit jede Täuschung. Dies kann zum einen durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen. Damit nennt der Tatbestand ex- plizit den Hauptanwendungsfall, dass jemand seine finanzielle Verhältnisse oder seine persönliche Situation falsch darstellt. Mit der Tatvariante des "Verschwei- gens von Tatsachen" wird dabei eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.). Diese Tat- bestandsvariante umfasst nach der Botschaft auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013; BBI 2013 S. 6037 f.). Diese greift etwa dann, wenn jemand die Meldung un- terlässt, dass sich seine Lage verbessert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Als Verschweigen im Sinne von Art. 148a StGB gilt nicht nur die unterlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen der Leistungserbringer hin, sondern es genügt die blosse Nichtmeldung geänder- ter Verhältnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2 f. und E. 4.5.5 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, setzt also das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz genügt. Handelt der Beschuldigte fahrlässig, kommt eine Bestrafung nach Art. 148a StGB nicht in Betracht (JENAL in: BSK-StGB, 4. Aufl., 2019, Art. 148a N 23).
4. Die Beschuldigte anerkannte den äusseren Anklagesachverhalt bereits von Beginn der Untersuchung an, dieser wird auch von der Verteidigung anerkannt (Urk. 21 S. 2 und Urk. 41 S. 5). 4.1. Die Beschuldigte hat den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
13. Dezember 2017 sowie die Formulare der Arbeitslosenversicherung "Angaben
- 11 - der versicherten Person" am 30. Januar 2018, 22. Februar 2018, 23. März 2018,
23. April 2018, 28. Mai 2018, 26. Juni 2018, 24. Juli 2018, 28. August 2018,
24. September 2018, 2. November 2018, 20. November 2018, 10. Dezember 2018, 4. Februar 2019, 25. Februar 2019, 22. März 2019, 24. April 2019, 22. Mai 2019, 20. Juni 2019, 7. August 2019 und 6. September 2019 persönlich unter- zeichnet. In diesen Formularen bestätigte die Beschuldigte, in den jeweiligen Mo- naten keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein bzw. ab Mai 2019 nur für die Firma B._____ gearbeitet zu haben (Urk. 3/1 F/A 62 ff.; Urk. 3/3 F/A 24 f. und F/A 30; Urk. 2/11; Urk. 2/12; Urk. 2/13). Entgegen der Deklaration hat die Beschuldigte in den relevanten Monaten bei di- versen Firmen gearbeitet und dabei folgendes deklarierungspflichtige Erwerbs- einkommen generiert (Urk. 2/4-13; Urk. 3/1 F/A 35 ff.; Urk. 3/3 F/A 36; Prot. I S. 9 f.):
- Oktober 2018 bis August 2019: Verein C._____, Fr. 7'934.–; D._____, Fr. 7'911.– und E._____, Fr. 2'041.–;
- Januar 2018 bis August 2019: F._____ AG, Fr. 3'318.–; G._____, Fr. 3'858.– und H._____, Fr. 8'421.–;
- Juli 2018 bis August 2019: I._____, Fr. 2'997.–; sowie
- August 2019: J._____ AG, Fr. 1'115.–. 4.2. Insgesamt hat die Beschuldigte Einkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 37'595.– verschwiegen, indem sie in den von ihr monatlich auszufüllenden Formularen jeweils "Nein" ankreuzte bei der Frage, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Diesbezüglich geriet die Arbeitslosenkasse in einen Irrtum und die Beschuldigte erwirkte Auszahlungen der Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenent- schädigungen) in der Höhe von insgesamt Fr. 12'210.80 (Urk. 2/12; Urk. 3/1 F/A 102; Prot. I S. 10). Diese Leistungen hätten ihr bei korrekten Angaben nicht zuge- standen. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.
- 12 -
5. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe als Bezügerin von Leistungen der Arbeitslosenversicherung wissentlich und willentlich bzw. zu- mindest billigend in Kauf nehmend diese Einkünfte verschwiegen, wodurch ihr während der erwähnten Zeitspanne durch die Arbeitslosenkasse Arbeitslosenent- schädigungen ausbezahlt wurden, auf welche die Beschuldigte infolge ihrer (Zwi- schen-) Erwerbstätigkeiten keinen Anspruch gehabt hätte, was die Beschuldigte gewusst und gewollt habe bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 13 S. 2 f.). 5.1. Die Beschuldigte bestreitet sinngemäss den subjektiven Sachverhalt bzw. Tatbestand. Sie habe in jener Zeit viele persönliche Probleme gehabt. Ihre Mutter in Brasilien sei schwer erkrankt und in der Schweiz habe sie Probleme mit ihrem Mann gehabt. Sie sei überfordert gewesen und habe die Formulare deswegen nicht sorgfältig genug ausgefüllt. Die Probleme hätten angefangen, als sie sich beim RAV angemeldet habe und sie habe vergessen, die Einkünfte zu deklarieren bzw. die Formulare richtig auszufüllen. Beim RAV sei niemand dort gewesen, der für sie hätte übersetzen können. Sie habe auch nicht alles verstanden bezie- hungsweise sei nicht ganz draus gekommen. Es sei aber nie ihre Absicht gewe- sen, irgendetwas zu verbergen; sie habe nie schwarz gearbeitet. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie die Arbeitstätigkeiten der Arbeitslosenversicherung hätte mit- teilen müssen. Sie habe das erste Formular zusammen mit einer Mitarbeiterin des RAV angeschaut, danach habe sie es einfach immer gleich ausgefüllt, bezie- hungsweise abgeschrieben. Sie könne sich nicht erklären, warum sie nie erwähnt habe, dass sie eine Arbeit habe (Urk. 3/1 F/A 26, 59 ff. und 84; Urk. 3/3 F/A 7, 29 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 13). 5.2. Die Verteidigung macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, dass die Beschuldigte die Formulare nicht bewusst wahrheitswidrig ausgefüllt habe. Sie habe lediglich fahrlässig gehandelt, da sie die Formulare sorgfältiger hätte prüfen sowie sich übersetzen lassen müssen. Die Formulare seien auf Deutsch verfasst und mit ihren spärlichen Deutschkenntnissen habe die Beschuldigte diese nicht verstanden. Es wäre für die Behörden ein Leichtes, die Formulare in der Mutter- sprache der Bezüger abzugeben. Zudem sei die Beschuldigte mit der ganzen Bü-
- 13 - rokratie überfordert gewesen, dies auch angesichts ihrer persönlicher Probleme. Es habe ein Gewaltschutzverfahren in der Schweiz mit dem Ehemann gegeben und ihre Mutter sei zu dieser Zeit schwer krank in Brasilien gewesen. Dass die Beschuldigte die Arbeitsstelle bei der B._____ deklariert habe, zeige auf, dass sie ohne Vorsatz gehandelt habe. Ausserdem habe sie ihre weiteren Einnahmen auch deklariert, einfach gegenüber dem falschen Amt. Die Einnahmen seien auf dem individuellen Konto der AHV eingetragen worden, insofern die Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass sie ihren Pflichten Genüge getan habe. Dadurch, dass sie immer teilweise arbeitslos gewesen sei, habe auch durchgehend ein An- spruch auf Taggelder bestanden, wobei es nicht ihre Pflicht sei, deren Höhe zu berechnen. Weiter enthalte die Anklage keine Indizien für einen Eventualvorsatz. Im Zweifel sei somit zu Gunsten der Beschuldigten von Fahrlässigkeit auszuge- hen und sie sei vom Anklagevorwurf freizusprechen (Urk. 21 S. 2 ff., Urk. 41 S. 6). 5.3. Eingestandener- und nachgewiesenermassen hat die Beschuldigte die For- mulare "Angaben der versicherten Person" für die jeweiligen Monate Januar 2018 bis und mit September 2019 persönlich unterschrieben (Urk. 3/1 F/A 62 ff.; Urk. 3/3 F/A; Urk. 2/12). 5.4. Mit der Unterzeichnung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom
13. Dezember 2017 bestätigte die Beschuldigte, wahrheitsgetreue und vollständi- ge Angaben gemacht und zur Kenntnis genommen zu haben, dass sie sich mit unwahren Angaben oder durch das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar macht (Urk. 2/13). Weiter enthielten die von der Beschuldigten 20 mal, jeweils monatlich, ausgefüllten Formulare alle den Hinweis auf ihre Pflicht, der Kasse "unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenent- schädigung ausführen" zu melden, andernfalls eine Strafanzeige die Folge sein könne (Urk. 2/11 und Urk. 2/12). Die Pflicht, wahrheitsgemäss Angaben zu ma- chen, war der Beschuldigten bekannt und sie wusste, dass sie ihre Arbeitstätig- keiten hätte melden müssen (Urk. 3/1 F/A 26 ff., 60 ff.; Urk. 3/3 F/A 24 ff., Prot. I S. 8: "Haben Sie gewusst, dass Sie auf diesem Formular sämtliche Erwerbstätig- keiten angeben müssen, die Sie im betreffenden Monat ausgeübt haben? Ja.").
- 14 - 5.5. Wenn die Beschuldigte behauptet, die Formulare "Angaben der versicherten Person" – da sie auf Deutsch verfasst gewesen seien – nicht vollständig verstan- den zu haben bzw. ausführen lässt, dass beim ersten Ausfüllen keine professio- nelle Übersetzerin anwesend gewesen sei, so ist dies als Schutzbehauptung zu würdigen. Denn es war ihr zugestandenermassen bekannt, dass sie als (potentiel- le) Empfängerin von Arbeitslosengeld das von ihr erzielte Arbeitserwerbseinkom- men anzugeben und zu deklarieren hat, schliesst Erwerbseinkommen doch
– je nach Umfang – den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vollständig oder teilweise aus. Es kann auch nicht der Behörde der Vorwurf gemacht werden, dass keine professionelle Übersetzung stattgefunden habe bzw. die Formulare auf Por- tugiesisch hätten vorgelegt werden müssen, fand doch durch eine Mitarbeiterin des RAV's beim ersten Ausfüllen sogar eine Unterstützung statt und es wäre an der Beschuldigten gewesen, mitzuteilen, falls sie etwas nicht verstanden hätte bzw. sie hätte sich die Formulare von einer Person, welche beider Sprachen mächtig ist, übersetzen lassen können. Zudem hat ihr beim Ausfüllen des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 13. Dezember 2017 eine Kollegin geholfen, welche das Formular übersetzt hat. Darin ist – wie schon erwähnt – der Hinweis enthalten, dass sich die antragsstellende Person mit unwahren Angaben oder durch das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszah- lung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar macht (Urk. 2/13). Dass die Beschuldigte sich nicht in einem "Irrtum" hinsichtlich der Deklarations- pflicht befand, sondern sehr wohl um diese wusste, zeigen ausserdem ihre eige- nen Aussagen, wonach ihr bekannt war, dass sie sämtliche Erwerbseinkünfte zu deklarieren hatte, dies indes auf Grund persönlicher Probleme unterlassen bzw. vergessen habe. Diese Behauptung ist unglaubhaft, hatte sie ja durch Ankreuzen, mithin mittels aktiver Handlung, zu bestätigen, gerade über keine Erwerbseinkünf- te zu verfügen. Es handelte sich somit nicht um ein "Vergessen", sondern ein ak- tives Nichtdeklarieren. Die Beschuldige hat jeden Monat mit ihren Anträgen aktiv durch das Ausfüllen, Ankreuzen und Unterschreiben wiederholt deklariert, über keine Erwerbstätigkeit zu verfügen. Ausserdem zeigt der Umstand, dass die Be- schuldigte ab Mai 2019 ihr Erwerbseinkommen bei der B._____, wo sie ab die- sem Monat angestellt war, deklarierte, dass sie die entsprechende Frage auf dem
- 15 - Formular entgegen ihrer Behauptung sehr wohl verstanden hat. Die anderen Ar- beitsstellen, bei welchen sie in jener Zeit ebenfalls angestellt war, hat sie indes weiterhin verschwiegen (vgl. Urk. 3/1 F/A 84: "Und die anderen habe ich halt nicht eingetragen"). Der Behauptung, die Beschuldigte habe ihre gesamten Erwerbs- einnahmen zwar deklariert, dies jedoch bei der falschen Behörde, kann nicht Fol- ge geleistet werden, denn grundsätzlich ist es der Arbeitgeber, der die AHV über allfällige Einkommen informiert und nicht der Angestellte selbst. Eine entspre- chende Mitteilung der Beschuldigten an die AHV ist auch nicht aktenkundig. Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschuldigte wusste, dass sie falsche Angaben machte und dies auch wollte. Sie wusste, dass sie mit diesem Vorgehen die von ihr erzielten Erwerbseinkünfte verschwieg und nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Arbeitslosenkasse diesbezüglich in einen Irrtum versetzt wurde und ihr zu Unrecht Arbeitslosentaggelder ausrichtete. 5.6. Die Beschuldigte hat somit mit ihrem Verhalten auch den subjektiven Tatbe- stand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt, wobei anklagegemäss zumindest von Eventualvorsatz auszugehen ist. Der Eventualvorsatz ist in der Anklageschrift hin- reichend umschrieben ("[…] gab sie in den betroffenen Monaten […] jeweils wis- sentlich und willentlich respektive zumindest billigend in Kauf nehmend wahr- heitswidrig an […]; "Dabei wusste die Beschuldigte, dass diese zu hohen Beträge auf ihren falschen Angaben beruhten und sie darauf keinen Anspruch hatte oder nahm dies zumindest billigend in Kauf.", Urk. 12 S. 2 f.). Auf die Einwendungen der Verteidigung das Anklageprinzip betreffend, kann auf die korrekten und aus- führlichen Hinweise der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 31 S. 13, mit Hinweis auf BGE 103 Ia 6 E. 1b). Eine Verletzung des Anklage- prinzips ist nicht ersichtlich. 5.7. Die Beschuldigte ist daher wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 16 - IV.
1. Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten als an- gemessen (Urk. 31 S. 18 ff., S. 23). Die Verteidigung fordert subeventualiter eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.– (Urk. 32 S. 2 und Urk. 41 S. 2).
2. Der Strafrahmen von Art. 148a Abs. 1 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.), welche vorliegend nicht gegeben sind. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 2.1. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.1.1. Zum Tatverschulden ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Be- schuldigte ihr nicht zustehende Leistungen in der Höhe von Fr. 12'210.80 erwirkt hat. Dieser Betrag kann nicht mehr als geringfügig qualifiziert werden. Erschwe- rend fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte nicht nur einmal, sondern wiederholt während mehreren Monaten (Januar 2018 bis August 2019) ihr Erwerbseinkom- men nicht bzw. unvollständig deklariert hat und somit diesbezüglich falsche An- gaben machte. Die Täuschung erfolgte nicht bloss durch Unterlassung, sondern durch aktives Verhalten, indem die entsprechenden Felder angekreuzt wurden. Dieses Verhalten ging im Einzelfall nicht über das hinaus, was zur Erfüllung der
- 17 - Tatbestandsvariante erforderlich ist. Namentlich unternahm die Beschuldigte nichts, um ihr Einkommen (zusätzlich) zu verschleiern, indem sie z.B. "schwarz" gearbeitet hätte. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich das objektive Tat- verschulden im Rahmen des Tatbestandes von Art. 148a Abs. 1 StGB als gerade noch leicht. 2.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das eventualvorsätzliche Handeln der Beschuldigten zu berücksichtigen. Indes handelte sie aus rein egoistischen Be- weggründen, um ihr nicht zustehende Arbeitslosentaggelder zu erhalten. Die Be- schuldigte befand sich nicht in einer finanziellen Notlage und es wäre ihr ein Leichtes gewesen wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten. Das Bestehen von persönlichen Problemen vermag ihr Verschulden in subjektiver Hinsicht nicht in milderem Licht erscheinen zu lassen. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive somit nicht. 2.1.3. Angesichts des Gesagten erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen als ange- messen. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist schon auf Grund des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht möglich, zudem bestehen hierzu auch keine spezialpräventiven Gründe. 2.2. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist auszuführen, dass sie in Brasilien geboren wurde und dort bis zum 15. Altersjahr bei ihrer Grossmut- ter wohnte. Als diese krank wurde, kam sie zu ihrer Mutter. Ihren Vater kennt sie nicht und weiss auch nicht, wo er wohnt. In Brasilien besuchte die Beschuldigte die Schule bis zum dritten Grad. Das Pädagogik-Studium an der Universität schloss sie nicht ab. Auf diesem Beruf hat sie in Brasilien drei oder vier Jahre ge- arbeitet, dies im Bereich betreffend Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Sie hat zwei Kinder im Alter von 23 und 24 Jahren aus ihrer ersten Ehe mit einem Brasili- aner. Ihr Sohn lebt in Brasilien und die Tochter in Spanien. Der Kontakt mit der Tochter ist intensiv, sie spricht mit ihr jeden Tag. Mit dem Sohn seien die Kontakte weniger häufig. Im Jahr 2011 lernte die Beschuldigte ihren zweiten Ehemann kennen. Sie heirateten in Brasilien und im selben Jahr zog sie zu ihm in die Schweiz. Doch nach zwei Jahren ging der zweite Ehemann nach Portugal und im
- 18 - Jahre 2016 kam es zur Scheidung. Im Jahre 2019 heiratete sie ihren dritten Ehe- mann, einen Spanier. Mit diesem ist sie aktuell noch verheiratet, indes leben sie wegen gravierender ehelicher Probleme getrennt, es kam auch zu Vorfällen we- gen häuslicher Gewalt. Sie verfügt aktuell über die Niederlassungsbewilligung B. Die Beschuldigte spricht Portugiesisch, Spanisch und etwas Englisch. Seit sie in der Schweiz ist, arbeitet sie als Reinigungskraft, aktuell bei der C._____ und bei Privatpersonen. Das Nettoeinkommen pro Monat beläuft sich auf ca. Fr. 3'500.–. Ihr WG-Zimmer kostet Fr. 600.–, die Krankenkasse Fr. 430.–. Sie unterstützt zu- dem ihre Tochter mit monatlich Fr 600.–. Die Beschuldigte verfügt über kein Ver- mögen, sie hat indes aus dem aktuellen Strafverfahren Schulden gegenüber der Arbeitslosenversicherung, wobei noch ca. Fr. 5'000.– offen seien. In Brasilien hat die Beschuldigte einige Verwandte, zu denen sie jedoch keinen Kontakt pflegt. Das letzte Mal war sie ferienhalber im Jahr 2020 in Brasilien (Urk. 3/3 F/A 51 ff.; Urk. 37; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Aus dem Werdegang und den persönli- chen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ableiten. 2.2.1. Straferhöhend wirken sich die drei erwirkten Vorstrafen aus. Die Beschul- digte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. Dezember 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbe- dingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 7. April 2016 wurde sie we- gen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft und am 16. August 2016 erging der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, mit welchem die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– verurteilt wurde. Diese Vorstrafen sind zwar nicht ein- schlägig, zeigen aber eine deutliche und regelmässige Missachtung der Schwei- zer Rechtsordnung sowie im Falle der Urkundenfälschung einen Mangel an Res- pekt gegenüber Urkunden. Diese Vorstrafen haben – obwohl sie sämtlich unbe- dingt ausgesprochen wurden – die Beschuldigte nicht daran gehindert, wiederum gegen das Gesetz zu verstossen. Eine Erhöhung der Geldstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen ist daher angemessen.
- 19 - 2.2.2. Die Beschuldigte ist lediglich hinsichtlich des objektiven Sachverhalts ge- ständig. Diesbezüglich blieb ihr indes offensichtlich keine andere Wahl, waren die erwirkten Erwerbseinkünfte den Behörden doch schon bei Einleitung des Strafver- fahrens bekannt. Das Geständnis ist daher nur leicht strafmindernd zu würdigen. Zudem hat sie einen Teil der unrechtmässig bezogenen Gelder der Arbeitslosen- kasse zurückbezahlt (Prot. I S. 14 f.), was ebenfalls strafmindernd zu berücksich- tigen ist. Die Reduktion der Einsatzstrafe um insgesamt 30 Tagessätze Geldstra- fe, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat (Urk. 31 S. 22), erscheint als eher wohlwollend, ist indes nicht zu beanstanden. 2.2.3. Zur Höhe des Tagessatzes hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert (Urk. 31 S. 22 ff.). Dieser beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbe- sondere ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihr Lebensauf- wand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts des bescheidenen Einkommens der Beschul- digten ist der Tagessatz an der unteren Grenze bei Fr. 30.– anzusetzen. Für eine Reduktion des Tagessatzes auf Fr. 10.–, wie dies die Verteidigung beantragt (Urk. 32 S. 2 und Urk. 41 S. 2), besteht angesichts dessen, dass die Beschuldigte über dem Existenzminimum lebt, kein Anlass, findet ein solcher Tagessatz doch nur bei äusserst misslichen wirtschaftlichen Verhältnissen Anwendung, wie z.B. bei obdachlosen Personen. Andernfalls würde die Ernsthaftigkeit der Sanktion in Frage gestellt (vgl. BSK StGB I-Dolge, Art. 34 N 76). 2.3. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 2.4. Die Beschuldigte ist bereits dreimal im Strafregister verzeichnet. In keinem der Fälle wurde der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt. Sie hat sich somit auch von unbedingten Strafen nicht von weiterem Delinquieren abhalten lassen. Es bestehen daher grosse Zweifel, dass sich die Beschuldigte bei Aus- sprechen einer bedingten Strafe in Zukunft von der Begehung von weiteren Delik- ten abhalten lassen würde, zumal die heute zu beurteilende Straftat die bereits
- 20 - erwirkten Strafentscheide in ihrer Schwere überwiegt. Es ist der Beschuldigten daher eine Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu stellen, was zur Folge hat, dass ihr mangels günstiger Prognose der bedingte Vollzug nicht gewährt werden kann. Die Geldstrafe ist somit zu vollziehen. V.
1. Die Beschuldigte wird wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Damit hat sie eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen und ist daher grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 1.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.1). 1.2. Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleis- tete Privat- und Familienleben annehmen. Unter dem Titel der Achtung des Pri- vatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesen- heit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind beson- ders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz ange- nommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen
- 21 - Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration. Die Anwendung von starren Alters- vorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweisen). 1.3. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andern- orts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfa- milie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. An- dere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus- halt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässi- ge Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
2. Die Vorinstanz kam nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse der Be- schuldigten zum Schluss, dass kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sei und es sich daher erübrige, Ausführungen zu den öffentlichen Interessen allfällig überwiegenden privaten Interessen anzustel- len. In der Folge wurde die Beschuldigte daher in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
3. Die Verteidigung beantragt, dass von einer Landesverweisung abzusehen sei. Die ausgefällte Sanktion sei nicht derart erheblich, dass von einem schwer- wiegenden Strafmass gesprochen werden könne, welches die Emigration der Be- schuldigten als unausweichlich erscheinen lasse. Die Beschuldigte lebe nunmehr seit zwölf Jahren in der Schweiz, habe hier Schweizer Freunde, zwei Tanten und eine Cousine, weshalb sie ein evidentes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz habe. Ferner sei sie wirtschaftlich integriert und es bestehe der feste Wil-
- 22 - le, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Bei einer Wegweisung würde die Beschul- digte ihren langjährigen wirtschaftlichen und familiären Lebensmittelpunkt verlie- ren und in ihrer Heimat wirtschaftlich und sozial vor einem Neuanfang stehen. Ein Neuanfang in ihrer Heimat sei für sie sehr schwierig, da sie keinen Berufsab- schluss in Brasilien habe und Schwierigkeiten habe eine Arbeit zu finden. Ihr Sohn lebe sehr abgelegen, ansonsten habe sie keine familiäre Anbindung in Bra- silien. Zudem sei anzunehmen, dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe die Be- schuldigte in Zukunft nunmehr definitiv von weiterer Straffälligkeit abhalten werde. Ihre Wegweisung sei zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung nicht dringend erforderlich und daher unverhältnismässig (Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 41 S. 9 ff.). Die Beschuldigte führte überdies aus, dass es für sie sehr wichtig sei, in der Schweiz arbeiten zu können, damit sie ihre Tochter in Spanien weiterhin finanziell unter- stützen könne (Prot. II S. 10 und S.14).
4. Zunächst kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche richtigerweise zum Schluss kam, dass die Landesverweisung für die Beschuldigte keine besondere persönliche Härte darstellt und somit auch kei- ne Interessenabwägung vorzunehmen ist (Urk. 31 S. 27 ff.). Aufgrund der Vor- bringen der Beschuldigten und deren Verteidigung im Berufungsverfahren ist er- gänzend bzw. teilweise rekapitulierend nur noch was folgt festzuhalten: Die Ver- teidigung argumentierte vor Vorinstanz ausschliesslich mit der Interessenabwä- gung, welche zugunsten der Beschuldigten auszufallen habe. Das öffentliche Inte- resse an der Landesverweisung der Beschuldigten wiegt zwar mit der Verteidi- gung nicht besonders hoch. Immerhin ist sie aber insgesamt schon vier Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Entscheidend ist vorliegend, ob die Landesver- weisung für die Beschuldigte eine besondere persönliche Härte darstellt. Im Beru- fungsverfahren macht die Verteidigung zwar eine persönliche Härte für die Be- schuldigte geltend, begründet diese jedoch einzig mit der langen Anwesenheits- dauer in der Schweiz und ihrer Integration (Urk. 41 S. 11). Mit der Vorinstanz lie- gen jedoch keine Anhaltspunkte für eine besonders gute gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration der Beschuldigten in der Schweiz vor, ebenso wenig ergibt sich aus den familiären Verhältnissen ein besonderer persönlicher Härtefall. Die Beschuldigte kam erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz und verbrachte
- 23 - daher die lebensprägenden Jahre in Brasilien, wo sie ein Universitätsstudium als Pädagogin in Angriff nahm. In Brasilien lebt auch ein Teil ihrer Familie, insbeson- dere ihr Sohn. Ihre Tochter wohnt in Spanien, befindet sich mithin auch nicht in der Schweiz. Mit der Schweiz verbindet die Beschuldigte ihre Arbeit als Reini- gungskraft, wobei sie auf Grund ihres Studiums als Pädagogin in Brasilien eine weit höher qualifizierte Arbeitsstelle finden könnte. Die Beschuldigte spricht nur gebrochen Deutsch, ausser zwei in der Schweiz lebende Tanten und eine Cousi- ne sowie Freunde hat sie keine vertieften sozialen oder intakten familiären Bezie- hungen in der Schweiz. Von ihrem dritten Ehemann, welcher spanischer Staats- angehöriger ist, lebt sie getrennt. Es kam in der Vergangenheit mehrmals zu häuslicher Gewalt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ehe in Zukunft wieder tat- sächlich gelebt werden würde, sind keine ersichtlich. Es besteht somit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – kein evidentes privates Interesse der Beschuldig- ten, von ihrem Ehemann nicht durch eine Landesverweisung getrennt zu werden. Wie eng der Kontakt zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Tanten und ihrer Cousine sei, wurde nicht näher beschrieben, würde jedoch am Gesagten nichts ändern, da es sich dabei nicht um die Kernfamilie handelt. Zudem können Kontak- te in der heutigen Zeit gut über die bestehenden Kommunikationsmittel gepflegt werden. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den wirtschaftlichen, sozia- len oder familiären Umständen Gründe, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden.
5. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechenden Erwägun- gen (Urk. 31 S. 29) kann verwiesen werden. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem abzusehen ist (Urk. 31 S. 29 f.), sind zutreffend und zu übernehmen. VI.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen.
- 24 - Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschla- gen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenige der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzube- halten.
2. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'156.15 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 40). Für die Dauer der Verhandlung, Wegpauschale sowie Nachbesprechung sind diesem Betrag vier Stunden hinzuzurechnen. Die verlangte Entschädigung er- scheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falls sowie dem not- wendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldigten im Beru- fungsverfahren angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Die amtliche Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 3'100.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
12. Oktober 2022 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe.
- 25 -
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 26 -
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier