Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid, die Anklage enthalte konkrete Angaben zur Art und Weise der vermeintlichen Tatausführung bzw. -begehung,
- 10 - zum Tatort und zur Tatzeit betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Urkun- denfälschung in Bezug auf die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Sie sei in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkret, indem sie Folgendes festhalte: Die offiziellen Bilanzen 2011 und 2012 und die zugrunde liegenden Buchhaltungen stellten die Vermögenslage der C._____ erheblich bes- ser dar, als sie in Wirklichkeit gewesen sei (Anklage-Ziff. I. 16 S. 10-12). Dem Be- schuldigten werde sodann konkret vorgeworfen, an der ordentlichen Generalver- sammlung der C._____ vom 11. Oktober 2012 um 13.45 Uhr am Geschäftssitz der C._____ in Zürich in seiner Eigenschaft als Alleinaktionär und mithin Vertreter des gesamten Aktenkapitals der C._____ die (inhaltlich unwahre) Jahresrechnung per
31. Dezember 2011 förmlich genehmigt zu haben. Zudem werde ihm vorgeworfen, D._____ dahingehend instruiert zu haben, die Bilanzen 2010-2012 dem Konkursamt Altstadt-Zürich zu übergeben, was dieser anlässlich der Konkursein- vernahme vom 22. April 2013 (oder in deren Umfeld) getan habe. Des Weiteren werde ihm zur Last gelegt, anlässlich der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 auf die von D._____ dem Konkursamt übergebene Buchhaltung verwiesen und ausgeführt zu haben, diese sei bis am 15. April 2013 geführt worden (Anklage- Ziff. I. 15 S. 9 f.; Urk. 197 E. 7.5.2, S. 15 f.). 1.2. Auch in subjektiver Hinsicht erweise sich die Anklageschrift hinreichend klar, indem festgehalten werde, dass der Beschuldigte einerseits eine Buchhaltung gewollt habe, aus der sich keine Hinweise auf finanzielle Probleme der C._____ herleiten liessen, und D._____ entsprechend instruiert habe, und dass er andererseits sich durch eine vorteilhafte Buchhaltung das Verteidigungsargument habe verschaffen wollen, die Finanzlage der C._____ habe private Mittelentnahme und hohen Aufwand erlaubt (Anklage-Ziff. I. 18 S. 13). Als weitere "unlautere Ab- sicht" halte die Anklageschrift fest, der Beschuldigte habe gewollt, dass D._____ die administrativen Formalitäten möglichst kostengünstig erledige und diesen aus diesem Grund instruiert, die Buchhaltung so oberflächlich und kostengünstig wie möglich zu führen (Anklage-Ziff. I. 19 S. 13). Der Beschuldigte habe sodann anlässlich der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 mit dem Hinweis auf die von D._____ dem Konkursamt übergebene (inhaltlich unwahre) Buchhaltung be-
- 11 - zweckt, dass das Konkursamt, die Konkursgläubiger und gegebenenfalls Strafver- folgungs- und Gerichtsbehörden den Geschäftsgang der D._____ gestützt auf die Buchhaltung und die darauf beruhende Jahresrechnung beurteilen sollen (Anklage- Ziff. I. 15 S. 10; Urk. 197 E. 7.5.3, S. 16).
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. April 2021 festgehalten wurde, erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Ziff. I 2. der Anklageschrift (unrichtige Finanzlage der C._____) als vollständig und zutreffend. Sie kann ohne Weiterung und mit Verweis auf die Erwägungen der Vorderrichter übernommen werden (Urk. 183 S. 16 ff.; Urk. 90 S. 38 ff.; vgl. auch Urk. 060178 ff. in Ordner 7). Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte hierzu nochmals zu rekapi- tulieren: 2.1.1. In Bezug auf die massgeblichen Bilanzkennzahlen kann vollumfänglich auf die durch die Vorinstanz abschliessend korrigierten und im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Bilanzen der C._____ verwiesen werden, zumal diese weder von der Verteidigung noch von der Anklagebehörde im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bzw. in den Berufungsverfahren vor dem hiesigen Gericht beanstandet wurden. 2.1.2. Entsprechend ist erstellt, dass die offiziellen Bilanzen 2011 und 2012 und die zugrunde liegenden Buchhaltungen die Vermögenslage der C._____ erheblich besser darstellten, als sie in Wirklichkeit gewesen ist (vgl. Anklageziffer I.16). Ins- besondere wurde das Darlehen der E._____ entgegen den Grundsätzen der ord- nungsgemässen Buchführung im Sinne von Art. 957a ff. OR, insbesondere der Grundsätze der Bilanzwahrheit und der Bilanzvorsicht, nicht wertberichtigt, nach- dem nie Zinszahlungen erfolgt sind und die (ebenfalls durch den Beschuldigten beherrschte) E._____ ihren Betrieb vollumfänglich einstellte. Sodann wurden beim Verkauf der Gutscheine keine Forderungen von Kunden in der Buchhaltung be- rücksichtigt. Selbstredend wären überdies die Kreditoren vollständig zu erfassen gewesen, wozu der Beschuldigte entsprechend die laufenden Rechnungen zur buchhalterischen Erfassung an D._____ hätte weiterleiten müssen.
- 12 - Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass betreffend die Rolle des Beschul- digten im Rahmen der C._____ und seine Einflussnahme auf die Buchhaltung im Entscheid des Bundesgerichts verbindlich festgehalten wurde, dass das hiesige Gericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte als faktischer Ver- waltungsrat zu betrachten sei (Urk. 197: Urteil 6B_1043/2021 und 6B_1060/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3). 2.1.3. In Anbetracht des weiteren Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von D._____, ist sodann erstellt, dass die Buchhaltung der C._____ unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung von D._____ erstellt und vom Beschul- digten in Bezug auf deren wesentlichen Inhalt quartalsweise in Besprechungen mit D._____ gutgeheissen wurde (vgl. Anklageziffer I.13. + 15.; Urk. 050065, Ordner 5). Auch wenn die Buchführung zur Hauptsache in der Verantwortung von D._____ lag, und auch wenn sich der Beschuldigte nur marginal um diese gekümmert zu haben scheint, erscheint es trotzdem wenig glaubhaft, wenn der Beschuldigte, wel- cher als Hauptaktionär, Geschäftsführer und faktischer Verwaltungsrat (Urk. 197 E. 3.3) die eigentlich zentrale Rolle innerhalb der C._____ einnahm, welche im Üb- rigen dessen Haupteinnahmequelle darstellte, ausführt, dass die Buchhaltung wäh- rend den beiden Jahren, in welchen D._____ formeller Verwaltungsrat der C._____ gewesen ist, nie mit diesem besprochen worden sei bzw. dass er diesbezüglich nie involviert gewesen sei (Urk. 050576 f., Ordner 6). 2.1.4. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Allein- aktionär der C._____ an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Oktober 2012 die (inhaltlich unwahre) Jahresrechnung über das Geschäftsjahr 2011 förm- lich genehmigte (vgl. Anklageziffer I.15; vgl. Protokoll in Urk. 230107 f., Ordner B- 5). 2.1.5. Entgegen der Verteidigung (Urk. 207 S. 3) ist sodann gestützt auf die Aussagen von D._____ auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihn instru- iert hatte, die Bilanzen dem Konkursamt Altstadt-Zürich zu übergeben (vgl. Urk. 050596, Ordner 6). Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte in der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 ausführte, die Buchhaltung sei bis zum
15. April 2013 nachgeführt worden (Urk. 251436, Ordner B-24), und mithin auch in
- 13 - jenem Zeitpunkt noch auf die entsprechenden Bilanzen verwiesen hat, womit er signalisierte, dass diese als wesentlich zu erachten sind (vgl. Anklageziffer I.15.). 2.2. In subjektiver Hinsicht ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen erstellt, dass dem Beschuldigten spätestens Anfang 2011 bewusst gewesen sein musste, dass das Darlehen an E._____ wertberichtigt hätte werden müssen, nach- dem nie Zinszahlungen erfolgt sind und die (ebenfalls durch den Beschuldigten be- herrschte) E._____ ihren Betrieb vollumfänglich einstellte. Dem Beschuldigten war im Übrigen – zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – sicher- lich auch bewusst, dass der Verkauf von Gutscheinen Forderungen von Kunden entstehen lässt, die in der Buchhaltung berücksichtigt werden müssen. Selbstre- dend war dem Beschuldigten auch klar, dass Kreditoren vollständig zu erfassen gewesen wären und dass er entsprechend die Rechnungen an D._____ hätte wei- terleiten müssen, damit sie durch diesen in der Buchhaltung hätten erfasst werden können. 2.2.1. Aufgrund der Besprechungen mit D._____ und aufgrund seiner eigenen Tä- tigkeiten für die C._____ wusste er darum, dass die vorgenannten Umstände nicht in der Buchhaltung der C._____ berücksichtigt wurden. Zufolge der Vielzahl und der Relevanz der konkreten buchhalterischen Verfehlungen kann dabei ohne Wei- teres auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, die Bilanzen der C._____ hierdurch vorteilhafter aussehen zu las- sen als es der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ent- sprach (Urk. 90 S. 63). Insgesamt wusste der Beschuldigte mithin, dass die Bilan- zen unwahr waren, und er wollte dies auch. 2.2.2. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung durch die Vorderrichter erwogene Motivation des Beschuldigten für sein Handeln (vgl. Urk. 90 S. 123), entsprach es zweifelsohne seinem Willen, dass aus der Buchhaltung keine Hinweise auf die finanziellen Probleme der C._____ herge- leitet werden konnten. Indem er D._____ instruierte, diese – unzulässig – vorteil- hafte Buchhaltung dem Konkursamt einzureichen, und in der Folge anlässlich der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 darauf Bezug nahm, lässt die Aktenlage
- 14 - keinen anderen Schluss zu, als dass er hiermit bezweckte, sich das Argument für private Mittelentnahmen und hohen Aufwand zu verschaffen bzw. sich insofern besser zu stellen, als es dem Geschäftsgang und der Vermögenslage der C._____ entsprach. Sein diesbezügliches Verhalten sollte – sei es im Rahmen eines Konkursverfahrens oder in einem allfälligen Strafprozess – gestützt auf die für ihn vorteilhaftere und den effektiven Verhältnissen nicht entsprechende Buchhaltung beurteilt werden. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet bzw. beurkunden lässt.
2. In casu ist – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II. 1.4) – lediglich die Tatbe- standsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu prüfen.
3. In objektiver Hinsicht wird zunächst vorausgesetzt, dass sich das tatbestands- mässige Verhalten auf eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bezieht. Gemäss dieser Bestimmung sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Als Urkunden kommen ausschliesslich Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserungen (sog. Erklärungen), welche an Dritte gerichtet sind, in Betracht. Massgebend für den Urkundencharakter einer Aufzeichnung ist indessen nicht, wie sie hergestellt worden ist, sondern lediglich, ob sie einem bestimmten Urheber als Ergebnis einer Gedankenäusserung zugerechnet werden kann. Um Urkundenqualität zu haben, muss die Aufzeichnung beweiserheblich, d.h. zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen bestimmt und geeignet, sein (vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 139 ff., m.w.H.). Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, d.h. die generelle
- 15 - Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung eines Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache. Zum Beweis geeignet ist dabei jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht völlig bedeutungslos ist. Das Merkmal der Beweisbestim- mung ist ein im Ausgangspunkt subjektives Erfordernis; wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer Drittperson, die Aufzeichnung nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihr im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder sie als solches zu nutzen (subjektive Zwecksetzung). Die Beweisbe- stimmung muss objektiv erkennbar sein; sie muss sich mithin auf die Beweis- eignung beziehen. Die Beweisbestimmung einer falschen Urkunde steht jedoch in der Regel nicht in Frage, da wohl nur gefälscht wird, um mit der falschen Urkunde etwas zu beweisen (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 110 N 32).
4. Dabei wird bei einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde vorausgesetzt, dass sich diese zur rechtserheblichen Tatsache überhaupt äussert. Insofern er- bringt die Schrift nur Beweis für den in ihr selbst unmittelbar bezeugten Sachverhalt (vgl. z.B. BGE 133 IV 36 E. 4.2). Enthält die Urkunde eine Aussage zum Sachver- halt, fragt sich, ob sich deren Beweisfunktion auch auf die Wahrheit der Erklärung erstreckt. Damit eine Falschbeurkundung und nicht bloss eine schriftliche Lüge vorliegt, muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äus- serung erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung aufgrund der Glaubwürdigkeit im Rechtsverkehr ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetz- lichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktien- rechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften in Art. 957a ff. OR bestehen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1 m.w.H.). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1 und 4.3, m.w.H.; BGE 117 IV 35 E. 1;
- 16 - WEDER in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 251 N 21 ff.).
5. Die Bilanzen der C._____ stellen – mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 137 f.) – ohne Zweifel echte Urkunden dar, deren Inhalt aufgrund der Unterlassung der Wert- berichtigung des Darlehens E._____ und der transitorischen Aktiven sowie auf- grund der fehlenden bzw. unvollständigen Erfassung der Kunden- bzw. Lieferan- tenkreditoren in teilweiser Hinsicht als unwahr zu erachten sind (vgl. Ziff. III 2.1.2 vorstehend). Die diesbezüglich in der Bilanz bezeugten Sachverhalte stimmten an den entsprechenden Bilanzstichtagen ab Ende 2011 in wesentlichem Ausmass nicht mit den wirklichen finanziellen Verhältnissen der C._____ überein. Die Bilan- zen der C._____ sind dabei ohne Weiteres als geeignet zu erachten, rechtserheb- liche Tatsachen zu beweisen, nämlich in welcher konkreten finanziellen Lage sich die C._____ an den jeweiligen Bilanzstichtagen befunden hat. Dabei ist – im Hin- blick auf die für eine Falschbeurkundung strengeren Anforderungen – auch festzu- halten, dass einer Bilanz eine erhöhte Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit zu- kommt und dass die Adressaten einer solchen ein besonderes Vertrauen entge- genbringen, ist die Bilanzierung doch nach den strengen Vorschriften der Art. 957a ff. OR vorzunehmen, welche eine objektive Garantie hinsichtlich der Wahrheit der verbrieften Erklärungen gewährleisten sollen. Sowohl einer Bilanz als auch einer Zwischenbilanz kommt im Rahmen einer Falschbeurkundung fraglos Urkunden- qualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu (vgl. WEDER in: Donatsch/Heimgart- ner/ Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 251 N 26; BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 87 ff.).
6. Gebrauch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist die Benutzung im Rechtsverkehr. Hierbei muss die unechte oder – wie in casu – die unwahre Urkunde der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden, das heisst in deren Machtbereich gelangen (BGE 120 IV 122 E. 5.cc); Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 162; BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 163 f.; WEDER in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 251 N 36 ff.).
- 17 -
7. Das Verhalten des Beschuldigten – er sorgte dafür, dass das Konkursamt in den Besitz der unwahren Buchführung kam, und berief sich in der Folge anlässlich der Konkurseinvernahme darauf – ist gesamthaft – entgegen der Verteidigung (Urk. 207 S. 3 f.) – unter den Tatbestand des Gebrauchs einer unwahren Urkunde zu subsumieren. Eine eigenhändige Übergabe ist – mit der Anklagebehörde (Urk. 211 S. 6) – nicht erforderlich.
8. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Darüber hinaus erfordert er ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht). Weiter muss der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4 mit Hinweisen); die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahr- heit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (BGE 141 IV 369 E. 7.4; BGE 113 IV 77 E. 4). Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist zufolge der Einordnung der Urkundenfälschung als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht erforderlich (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl. 2019 Art. 251 N 166, 182; WEDER in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 251 N 44). Als Vorteil gilt jegliche Besser- stellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4; BGE 118 IV 254 E. 5 m.H.)
9. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten, gestützt auf den erstellten Sachverhalt, spätestens anfangs 2011 bewusst, dass die Buchhaltung bzw. die Bilanzen nicht mit den wirklichen finanziellen Verhältnissen der C._____ überein- stimmten, und er wollte dies auch (vgl. Urk. 90 S. 141). Er wollte, dass sich gestützt auf die Buchhaltung keine Hinweise auf finanzielle Probleme der C._____ herleiten liessen. Auch in Bezug auf die Gebrauchshandlung – Instruktionshandlung betref-
- 18 - fend Einreichen der Urkunden und eigene Bezugnahme darauf – handelte er vor- sätzlich. Mit seinem Verhalten beabsichtigte er sodann, dass das Konkursamt, die Konkursgläubiger sowie gegebenenfalls Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden die Finanzlage der C._____ positiver beurteilten, als sich diese in Wahrheit präsen- tierte, was ihm – in rechtswidriger Weise – eine bessere Position in einem allfälligen Konkurs- oder auch Strafverfahren verschaffen sollte. Entsprechend handelte er sowohl in Täuschungs- als auch in Vorteilsabsicht (vgl. auch BGE 118 IV 254 E. 5 sowie BGE 120 IV 361 E. 2d, wonach die unrechtmässige Vorteilsabsicht – trotz der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung – auch bspw. im Abwenden eines befürchteten Strafverfahrens liegen kann).
10. Der Beschuldigte hat mithin sämtliche objektiven und subjektiven Tat- bestandsmerkmale sowie die besonderen Absichten der Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde erfüllt und ist – da Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich sind – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
11. Entgegen der Anklagebehörde (Urk. 211 S. 6) liegt keine mehrfache Tatbe- gehung vor. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten beruht auf einem einheitlichen Willensakt und ist als (natürliche) Handlungseinheit zu verstehen (Urteil 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.3; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 m.w.H.).
12. Die Frage der Konkurrenzen zwischen dem Tatbestand der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 StGB und demjenigen der Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB ist umstritten. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass die Unterlassung der Buchführung vom Urkundendelikt konsumiert wird, was indes angesichts der unterschiedlichen Rechtsgüter nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Eine anderer Teil im Schrifttum vertritt demgegenüber die Auf- fassung, dass eine Unterscheidung vorzunehmen ist. Wenn der Grundsatz der Wahrheit verletzt ist, soll die Unterlassung der Buchführung durch die Urkunden- fälschung konsumiert werden. Werden jedoch weitere Erfordernisse der ordnungs- gemässen Buchführung verletzt, soll zwischen den beiden Tatbeständen echte Konkurrenz bestehen (HAGENSTEIN, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl.
- 19 - 2019, Art. 166 N 56 f.). In Anbetracht dieser Ausführungen zur Konkurrenzthematik zwischen den beiden Tatbeständen sowie der konkreten Umstände im vorliegen- den Fall – der Vorwurf der Urkundenfälschung betrifft die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde i.S.v. von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und verfolgt im Wesentlichen einen anderen Schutzzweck als der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB – ist in casu von echter Konkur- renz auszugehen. V. Strafzumessung
1. Betreffend die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung und die dies- bezügliche bundesgerichtliche Praxis ist mit Urteil vom 21. April auf die vorinstanz- lichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 183 S. 69; Urk. 90 S. 142 ff.). Gleiches gilt für Ausführungen zum Strafrahmen, zur Strafart und zur Gesamtstrafe (Urk. 183 S. 69; Urk. 90 S. 148 ff.).
2. In sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist sodann zur konkre- ten Strafzumessung betreffend das Hauptdelikt (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) und die weiteren Nebendelikte (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln) vollständig auf die Erwägungen im Entscheid vom
21. April 2021 zu verweisen (Urk. 183 S. 69 ff.).
3. Für die neu zu beurteilende Urkundenfälschung ist in der Folge eine (zu asperierende) Strafe festzusetzen. 3.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dafür sorgte, dass die unwahre Buchhaltung den Konkursbehörden zugespielt wurde, und er sich in der Folge darauf berief. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund, innerhalb des für den Tatbestand der Urkunden- fälschung stehenden Strafrahmens und damit auch im Vergleich mit anderen derartigen Delikten als sehr leicht bis leicht einzustufen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu vermerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat. Eine Verschuldensre-
- 20 - lativierung ergibt sich daher nicht. Es liegen sodann in subjektiver Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, ebenso wenig in seiner Entscheidungsfreiheit. 3.3. Unter Berücksichtigung der Tatschwere erscheint es angemessen, die bisherige hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4. Auch betreffend den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 und die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 183 S. 74 f.; Urk. 90 S. 158 f.).
5. Zum Leumund des Beschuldigten ist ebenfalls vollständig auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 zu verweisen (Urk. 183 S. 75 f.), zumal die Um- stände sich nicht geändert haben.
6. Seit der Tatbegehung sind mittlerweile rund 11 Jahre vergangen, in welchen sich der Beschuldigte nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen (vgl. Urk. 198). Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. "Verhältnismässig lange Zeit" im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich verstrichen, wenn zwei Drittel der Verfolgungs- verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1; HEIMGARTNER in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 48 N 10), was vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB;die Verfolgungsver- jährungsfrist beträgt vorliegend 15 Jahre), weshalb es angemessen erscheint, unter diesem Titel eine leichte Strafminderung vorzunehmen.
7. Auch wenn im vorliegenden Verfahren keine grösseren Bearbeitungslücken auszumachen sind und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (vgl. Urk. 183 S. 76; Urk. 197 S. 7 f.), ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Verfahren insgesamt sehr lange gedauert hat – die Anzeigeerstattung bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens datieren vom August 2013 (vgl.
- 21 - Urk. 020001 ff., Ordner 1; 031012 ff., Ordner 2) und die Anklage vom September 2017 (Urk. 002001 ff., Hauptordner 1) – und für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung bedeutete.
8. Schliesslich sind keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren ersicht- lich (vgl. auch Urk. 183 S. 76).
9. Zusammenfassend ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Hauptdelikt von 15 Monate in Anwendung des Asperationsprinzips für die bereits beurteilten Nebendelikte um 14 Monate (5 Monate für die mehrfache Gläubigerschädigung, 5 Monate für die Misswirtschaft, 4 Monate für die Unterlassung der Buchführung) und für die neu zu beurteilende Urkundenfälschung um weitere 3 Monate auf ins- gesamt 32 Monate zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente und dort aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, ist eine erhebliche Straferhöhung um rund 5 Monate angezeigt. Schliesslich ist eine leichte Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB sowie die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
10. Damit erscheint insgesamt unter Berücksichtigung aller massgeblicher Straf- zumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten als angemessen.
11. Betreffend die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist vollumfänglich auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 zu verweisen (Urk. 183 S. 77). VI. Strafvollzug
1. Mit Verweis auf Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 ist dem Beschuldigten betreffend die Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug unter Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren zu gewähren (Urk. 183 S. 78 ff.). In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben.
2. Was die Vollzugsform der Geldstrafe betrifft, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 verwiesen werden (Urk. 183 S. 80).
- 22 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Angesichts des Ausgangs des zweiten Berufungsverfahrens, wonach der Beschuldigte mit seiner Berufung nach wie vor praktisch vollumfänglich unterliegt und die Anklagebehörde insofern teilweise obsiegt, als eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung erfolgte sowie eine höhere Sanktion ausgesprochen wurde, hingegen in Bezug auf die beantragte Ausdehnung der Schuldsprüche in zeitlicher Hinsicht vollumfänglich unterliegt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Mit Verweis auf den Entscheid vom 21. April 2021 ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das erste Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 15'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 183 S. 81 f.; Urk. 178).
3. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz und die weiteren Kosten (Kosten für die amtliche Verteidigung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anwendung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV ist für das Anwaltshonorar der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren wiederum eine Pauschale festzusetzen. Dabei erscheint mit Blick auf die massgeblichen Faktoren eine Pauschale von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen (vgl. Urk. 219).
- 23 -
4. Betreffend die Prozessentschädigung an die Privatklägerin F._____ kann voll- umfänglich auf die Erwägungen im Entscheid von 21. April 2021 verwiesen werden (Urk. 183 S. 80 ff.).
5. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genug- tuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:
1. Auf den in Ziff. 3 erster Satzteil gestellten Antrag der Verteidigung betreffend Schadenersatzansprüche der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Abnahme einer DNA- Probe und auf Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil- Gesetzes sowie auf Erteilung eines entsprechenden Vollzugsauftrages wird abgewiesen.
6. Das beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke Black-Berry (Typ SQN100) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird das Mobiltelefon durch die Lagerbehörde vernichtet.
7. Über die im Vorverfahren geleistete Sicherheitsleistung wird mit separatem Beschluss entschieden.
8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 24 - CHF 10'000 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 20'000 Gebühr Vorverfahren CHF 9'709 Auslagen Untersuchung CHF 491 Diverse Kosten CHF 59'185.10 Amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10-11. (…)
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 59'185.10 (inkl. MwSt., abzüglich der bereits er- haltenen Akontozahlungen in der Höhe von CHF 33'000) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
13. (…)
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie
- 25 - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 35 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10, 11 und
13) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Fr. 15'000.00 (inkl. MwSt.; bereits erhaltene Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.–)
6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auf- erlegt und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
- 26 - ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'401.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 90 S. 6 f.).
E. 1.1 Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid, die Anklage enthalte konkrete Angaben zur Art und Weise der vermeintlichen Tatausführung bzw. -begehung,
- 10 - zum Tatort und zur Tatzeit betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Urkun- denfälschung in Bezug auf die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Sie sei in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkret, indem sie Folgendes festhalte: Die offiziellen Bilanzen 2011 und 2012 und die zugrunde liegenden Buchhaltungen stellten die Vermögenslage der C._____ erheblich bes- ser dar, als sie in Wirklichkeit gewesen sei (Anklage-Ziff. I. 16 S. 10-12). Dem Be- schuldigten werde sodann konkret vorgeworfen, an der ordentlichen Generalver- sammlung der C._____ vom 11. Oktober 2012 um 13.45 Uhr am Geschäftssitz der C._____ in Zürich in seiner Eigenschaft als Alleinaktionär und mithin Vertreter des gesamten Aktenkapitals der C._____ die (inhaltlich unwahre) Jahresrechnung per
31. Dezember 2011 förmlich genehmigt zu haben. Zudem werde ihm vorgeworfen, D._____ dahingehend instruiert zu haben, die Bilanzen 2010-2012 dem Konkursamt Altstadt-Zürich zu übergeben, was dieser anlässlich der Konkursein- vernahme vom 22. April 2013 (oder in deren Umfeld) getan habe. Des Weiteren werde ihm zur Last gelegt, anlässlich der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 auf die von D._____ dem Konkursamt übergebene Buchhaltung verwiesen und ausgeführt zu haben, diese sei bis am 15. April 2013 geführt worden (Anklage- Ziff. I. 15 S. 9 f.; Urk. 197 E. 7.5.2, S. 15 f.).
E. 1.2 Auch in subjektiver Hinsicht erweise sich die Anklageschrift hinreichend klar, indem festgehalten werde, dass der Beschuldigte einerseits eine Buchhaltung gewollt habe, aus der sich keine Hinweise auf finanzielle Probleme der C._____ herleiten liessen, und D._____ entsprechend instruiert habe, und dass er andererseits sich durch eine vorteilhafte Buchhaltung das Verteidigungsargument habe verschaffen wollen, die Finanzlage der C._____ habe private Mittelentnahme und hohen Aufwand erlaubt (Anklage-Ziff. I. 18 S. 13). Als weitere "unlautere Ab- sicht" halte die Anklageschrift fest, der Beschuldigte habe gewollt, dass D._____ die administrativen Formalitäten möglichst kostengünstig erledige und diesen aus diesem Grund instruiert, die Buchhaltung so oberflächlich und kostengünstig wie möglich zu führen (Anklage-Ziff. I. 19 S. 13). Der Beschuldigte habe sodann anlässlich der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 mit dem Hinweis auf die von D._____ dem Konkursamt übergebene (inhaltlich unwahre) Buchhaltung be-
- 11 - zweckt, dass das Konkursamt, die Konkursgläubiger und gegebenenfalls Strafver- folgungs- und Gerichtsbehörden den Geschäftsgang der D._____ gestützt auf die Buchhaltung und die darauf beruhende Jahresrechnung beurteilen sollen (Anklage- Ziff. I. 15 S. 10; Urk. 197 E. 7.5.3, S. 16).
2. Sachverhaltserstellung
E. 1.3 Das Bundesgericht hielt fest, das hiesige Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es zum Schluss gekommen sei, die Anklage bringe den dem Beschuldigten gemachten Vorwurf der Urkundenfälschung unzureichend zum Ausdruck und genüge den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht. Die Anklage enthalte konkrete Angaben zur Art und Weise der vermeintlichen Tatausführung bzw. -be- gehung, zum Tatort und zur Tatzeit betreffend die dem Beschuldigten vorge- worfene Urkundenfälschung in Bezug auf die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Entsprechend hiess es die Beschwerde der Anklagebehörde teilweise gut, soweit das Verfahren wegen Verletzung des Anklageprinzips eingestellt wurde, und wies das hiesige Gericht verbindlich an, im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob sich der Beschuldigte des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) schuldig gemacht hat (Urk. 197 E. 7 S. 13 ff.).
E. 1.4 Prozessgegenstand bildet mithin nach der Rückweisung durch das Bundes- gericht gemäss dessen Erwägungen der Vorwurf der Urkundenfälschung betref- fend die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB mit den entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich Sanktion sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen. Soweit die Anklagebehörde nun vorbringt, der Beschuldigte sei auch in der Er- stellung der inhaltlich falschen Buchhaltung auf strafrechtlich relevante Art mit Tatmacht involviert gewesen und mithin auf eine Verurteilung betreffend Falsch- beurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zielt (Urk. 211 S. 3 ff.), ist dies nicht Gegenstand der neuen Beurteilung, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist. Im Übrigen hat das Urteil vom 21. April 2021 weiterhin Bestand und ist im neuer- lichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorab- beschlusses betreffend das Nichteintreten auf den Antrag der Verteidigung betref- fend Schadersatzansprüche der Privatklägerin und der Feststellung der in Rechts- kraft erwachsenen Punkte. Um eine extensive Wiederholung der Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu vermeiden, kann hinsichtlich der unangefochten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte deshalb in sinngemässer
- 9 - Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 verwiesen werden (Urk. 183).
2. Umfang der Berufung Im Sinne der vorangehenden Ausführungen ist mit Verweis auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 auf den Antrag der Verteidigung in Ziffer 3 erster Satzteil (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses; vgl. Urk. 90 S. 175) mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein- zutreten und es sind Dispositiv-Ziff. 5 (Verzicht auf Abnahme einer DNA-Probe), Dispositiv-Ziff. 6 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons) Dispositiv- Ziff. 7 (Verweis auf Beschluss (Urk. 82)), Dispositiv-Ziff. 8 (Entscheid über Zivil- forderungen), Dispositiv-Ziff. 9 (Kostenfestsetzung) und Dispositiv-Ziff. 12 (Fest- setzung Honorar amtliche Verteidigung) unangefochten (Urk. 183 S. 8 f.) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Urk. 183 S. 8 f.; Art. 84 Abs. 4 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Formelles
E. 2 Mit Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2018 wurde der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB freigesprochen, im Übrigen jedoch – mit einigen zeitlichen und be-
- 6 - tragsmässigen Einschränkungen – anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer unbedingten Gelds- trafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 90).
E. 2.1 Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. April 2021 festgehalten wurde, erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Ziff. I 2. der Anklageschrift (unrichtige Finanzlage der C._____) als vollständig und zutreffend. Sie kann ohne Weiterung und mit Verweis auf die Erwägungen der Vorderrichter übernommen werden (Urk. 183 S. 16 ff.; Urk. 90 S. 38 ff.; vgl. auch Urk. 060178 ff. in Ordner 7). Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte hierzu nochmals zu rekapi- tulieren:
E. 2.1.1 In Bezug auf die massgeblichen Bilanzkennzahlen kann vollumfänglich auf die durch die Vorinstanz abschliessend korrigierten und im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Bilanzen der C._____ verwiesen werden, zumal diese weder von der Verteidigung noch von der Anklagebehörde im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bzw. in den Berufungsverfahren vor dem hiesigen Gericht beanstandet wurden.
E. 2.1.2 Entsprechend ist erstellt, dass die offiziellen Bilanzen 2011 und 2012 und die zugrunde liegenden Buchhaltungen die Vermögenslage der C._____ erheblich besser darstellten, als sie in Wirklichkeit gewesen ist (vgl. Anklageziffer I.16). Ins- besondere wurde das Darlehen der E._____ entgegen den Grundsätzen der ord- nungsgemässen Buchführung im Sinne von Art. 957a ff. OR, insbesondere der Grundsätze der Bilanzwahrheit und der Bilanzvorsicht, nicht wertberichtigt, nach- dem nie Zinszahlungen erfolgt sind und die (ebenfalls durch den Beschuldigten beherrschte) E._____ ihren Betrieb vollumfänglich einstellte. Sodann wurden beim Verkauf der Gutscheine keine Forderungen von Kunden in der Buchhaltung be- rücksichtigt. Selbstredend wären überdies die Kreditoren vollständig zu erfassen gewesen, wozu der Beschuldigte entsprechend die laufenden Rechnungen zur buchhalterischen Erfassung an D._____ hätte weiterleiten müssen.
- 12 - Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass betreffend die Rolle des Beschul- digten im Rahmen der C._____ und seine Einflussnahme auf die Buchhaltung im Entscheid des Bundesgerichts verbindlich festgehalten wurde, dass das hiesige Gericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte als faktischer Ver- waltungsrat zu betrachten sei (Urk. 197: Urteil 6B_1043/2021 und 6B_1060/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3).
E. 2.1.3 In Anbetracht des weiteren Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von D._____, ist sodann erstellt, dass die Buchhaltung der C._____ unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung von D._____ erstellt und vom Beschul- digten in Bezug auf deren wesentlichen Inhalt quartalsweise in Besprechungen mit D._____ gutgeheissen wurde (vgl. Anklageziffer I.13. + 15.; Urk. 050065, Ordner 5). Auch wenn die Buchführung zur Hauptsache in der Verantwortung von D._____ lag, und auch wenn sich der Beschuldigte nur marginal um diese gekümmert zu haben scheint, erscheint es trotzdem wenig glaubhaft, wenn der Beschuldigte, wel- cher als Hauptaktionär, Geschäftsführer und faktischer Verwaltungsrat (Urk. 197 E. 3.3) die eigentlich zentrale Rolle innerhalb der C._____ einnahm, welche im Üb- rigen dessen Haupteinnahmequelle darstellte, ausführt, dass die Buchhaltung wäh- rend den beiden Jahren, in welchen D._____ formeller Verwaltungsrat der C._____ gewesen ist, nie mit diesem besprochen worden sei bzw. dass er diesbezüglich nie involviert gewesen sei (Urk. 050576 f., Ordner 6).
E. 2.1.4 Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Allein- aktionär der C._____ an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Oktober 2012 die (inhaltlich unwahre) Jahresrechnung über das Geschäftsjahr 2011 förm- lich genehmigte (vgl. Anklageziffer I.15; vgl. Protokoll in Urk. 230107 f., Ordner B- 5).
E. 2.1.5 Entgegen der Verteidigung (Urk. 207 S. 3) ist sodann gestützt auf die Aussagen von D._____ auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihn instru- iert hatte, die Bilanzen dem Konkursamt Altstadt-Zürich zu übergeben (vgl. Urk. 050596, Ordner 6). Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte in der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 ausführte, die Buchhaltung sei bis zum
15. April 2013 nachgeführt worden (Urk. 251436, Ordner B-24), und mithin auch in
- 13 - jenem Zeitpunkt noch auf die entsprechenden Bilanzen verwiesen hat, womit er signalisierte, dass diese als wesentlich zu erachten sind (vgl. Anklageziffer I.15.).
E. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen erstellt, dass dem Beschuldigten spätestens Anfang 2011 bewusst gewesen sein musste, dass das Darlehen an E._____ wertberichtigt hätte werden müssen, nach- dem nie Zinszahlungen erfolgt sind und die (ebenfalls durch den Beschuldigten be- herrschte) E._____ ihren Betrieb vollumfänglich einstellte. Dem Beschuldigten war im Übrigen – zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – sicher- lich auch bewusst, dass der Verkauf von Gutscheinen Forderungen von Kunden entstehen lässt, die in der Buchhaltung berücksichtigt werden müssen. Selbstre- dend war dem Beschuldigten auch klar, dass Kreditoren vollständig zu erfassen gewesen wären und dass er entsprechend die Rechnungen an D._____ hätte wei- terleiten müssen, damit sie durch diesen in der Buchhaltung hätten erfasst werden können.
E. 2.2.1 Aufgrund der Besprechungen mit D._____ und aufgrund seiner eigenen Tä- tigkeiten für die C._____ wusste er darum, dass die vorgenannten Umstände nicht in der Buchhaltung der C._____ berücksichtigt wurden. Zufolge der Vielzahl und der Relevanz der konkreten buchhalterischen Verfehlungen kann dabei ohne Wei- teres auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, die Bilanzen der C._____ hierdurch vorteilhafter aussehen zu las- sen als es der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ent- sprach (Urk. 90 S. 63). Insgesamt wusste der Beschuldigte mithin, dass die Bilan- zen unwahr waren, und er wollte dies auch.
E. 2.2.2 In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung durch die Vorderrichter erwogene Motivation des Beschuldigten für sein Handeln (vgl. Urk. 90 S. 123), entsprach es zweifelsohne seinem Willen, dass aus der Buchhaltung keine Hinweise auf die finanziellen Probleme der C._____ herge- leitet werden konnten. Indem er D._____ instruierte, diese – unzulässig – vorteil- hafte Buchhaltung dem Konkursamt einzureichen, und in der Folge anlässlich der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 darauf Bezug nahm, lässt die Aktenlage
- 14 - keinen anderen Schluss zu, als dass er hiermit bezweckte, sich das Argument für private Mittelentnahmen und hohen Aufwand zu verschaffen bzw. sich insofern besser zu stellen, als es dem Geschäftsgang und der Vermögenslage der C._____ entsprach. Sein diesbezügliches Verhalten sollte – sei es im Rahmen eines Konkursverfahrens oder in einem allfälligen Strafprozess – gestützt auf die für ihn vorteilhaftere und den effektiven Verhältnissen nicht entsprechende Buchhaltung beurteilt werden. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet bzw. beurkunden lässt.
2. In casu ist – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II. 1.4) – lediglich die Tatbe- standsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu prüfen.
3. In objektiver Hinsicht wird zunächst vorausgesetzt, dass sich das tatbestands- mässige Verhalten auf eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bezieht. Gemäss dieser Bestimmung sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Als Urkunden kommen ausschliesslich Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserungen (sog. Erklärungen), welche an Dritte gerichtet sind, in Betracht. Massgebend für den Urkundencharakter einer Aufzeichnung ist indessen nicht, wie sie hergestellt worden ist, sondern lediglich, ob sie einem bestimmten Urheber als Ergebnis einer Gedankenäusserung zugerechnet werden kann. Um Urkundenqualität zu haben, muss die Aufzeichnung beweiserheblich, d.h. zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen bestimmt und geeignet, sein (vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 139 ff., m.w.H.). Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, d.h. die generelle
- 15 - Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung eines Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache. Zum Beweis geeignet ist dabei jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht völlig bedeutungslos ist. Das Merkmal der Beweisbestim- mung ist ein im Ausgangspunkt subjektives Erfordernis; wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer Drittperson, die Aufzeichnung nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihr im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder sie als solches zu nutzen (subjektive Zwecksetzung). Die Beweisbe- stimmung muss objektiv erkennbar sein; sie muss sich mithin auf die Beweis- eignung beziehen. Die Beweisbestimmung einer falschen Urkunde steht jedoch in der Regel nicht in Frage, da wohl nur gefälscht wird, um mit der falschen Urkunde etwas zu beweisen (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 110 N 32).
4. Dabei wird bei einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde vorausgesetzt, dass sich diese zur rechtserheblichen Tatsache überhaupt äussert. Insofern er- bringt die Schrift nur Beweis für den in ihr selbst unmittelbar bezeugten Sachverhalt (vgl. z.B. BGE 133 IV 36 E. 4.2). Enthält die Urkunde eine Aussage zum Sachver- halt, fragt sich, ob sich deren Beweisfunktion auch auf die Wahrheit der Erklärung erstreckt. Damit eine Falschbeurkundung und nicht bloss eine schriftliche Lüge vorliegt, muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äus- serung erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung aufgrund der Glaubwürdigkeit im Rechtsverkehr ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetz- lichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktien- rechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften in Art. 957a ff. OR bestehen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1 m.w.H.). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1 und 4.3, m.w.H.; BGE 117 IV 35 E. 1;
- 16 - WEDER in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 251 N 21 ff.).
5. Die Bilanzen der C._____ stellen – mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 137 f.) – ohne Zweifel echte Urkunden dar, deren Inhalt aufgrund der Unterlassung der Wert- berichtigung des Darlehens E._____ und der transitorischen Aktiven sowie auf- grund der fehlenden bzw. unvollständigen Erfassung der Kunden- bzw. Lieferan- tenkreditoren in teilweiser Hinsicht als unwahr zu erachten sind (vgl. Ziff. III 2.1.2 vorstehend). Die diesbezüglich in der Bilanz bezeugten Sachverhalte stimmten an den entsprechenden Bilanzstichtagen ab Ende 2011 in wesentlichem Ausmass nicht mit den wirklichen finanziellen Verhältnissen der C._____ überein. Die Bilan- zen der C._____ sind dabei ohne Weiteres als geeignet zu erachten, rechtserheb- liche Tatsachen zu beweisen, nämlich in welcher konkreten finanziellen Lage sich die C._____ an den jeweiligen Bilanzstichtagen befunden hat. Dabei ist – im Hin- blick auf die für eine Falschbeurkundung strengeren Anforderungen – auch festzu- halten, dass einer Bilanz eine erhöhte Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit zu- kommt und dass die Adressaten einer solchen ein besonderes Vertrauen entge- genbringen, ist die Bilanzierung doch nach den strengen Vorschriften der Art. 957a ff. OR vorzunehmen, welche eine objektive Garantie hinsichtlich der Wahrheit der verbrieften Erklärungen gewährleisten sollen. Sowohl einer Bilanz als auch einer Zwischenbilanz kommt im Rahmen einer Falschbeurkundung fraglos Urkunden- qualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu (vgl. WEDER in: Donatsch/Heimgart- ner/ Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 251 N 26; BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 87 ff.).
6. Gebrauch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist die Benutzung im Rechtsverkehr. Hierbei muss die unechte oder – wie in casu – die unwahre Urkunde der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden, das heisst in deren Machtbereich gelangen (BGE 120 IV 122 E. 5.cc); Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 162; BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 163 f.; WEDER in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 251 N 36 ff.).
- 17 -
7. Das Verhalten des Beschuldigten – er sorgte dafür, dass das Konkursamt in den Besitz der unwahren Buchführung kam, und berief sich in der Folge anlässlich der Konkurseinvernahme darauf – ist gesamthaft – entgegen der Verteidigung (Urk. 207 S. 3 f.) – unter den Tatbestand des Gebrauchs einer unwahren Urkunde zu subsumieren. Eine eigenhändige Übergabe ist – mit der Anklagebehörde (Urk. 211 S. 6) – nicht erforderlich.
8. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Darüber hinaus erfordert er ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht). Weiter muss der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4 mit Hinweisen); die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahr- heit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (BGE 141 IV 369 E. 7.4; BGE 113 IV 77 E. 4). Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist zufolge der Einordnung der Urkundenfälschung als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht erforderlich (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl. 2019 Art. 251 N 166, 182; WEDER in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 251 N 44). Als Vorteil gilt jegliche Besser- stellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4; BGE 118 IV 254 E. 5 m.H.)
E. 3 Gegen das Urteil erhoben der Beschuldigte Berufung (Urk. 85) und die Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich in der Folge Anschlussberufung (Urk. 99). Mit Urteil vom 21. April 2021 stellte die hiesige Kammer das Verfahren betreffend Urkundenfälschung ein, bestätigete im Übrigen den Schuldspruch der Vorinstanz und bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 183).
E. 3.1 Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dafür sorgte, dass die unwahre Buchhaltung den Konkursbehörden zugespielt wurde, und er sich in der Folge darauf berief. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund, innerhalb des für den Tatbestand der Urkunden- fälschung stehenden Strafrahmens und damit auch im Vergleich mit anderen derartigen Delikten als sehr leicht bis leicht einzustufen.
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu vermerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat. Eine Verschuldensre-
- 20 - lativierung ergibt sich daher nicht. Es liegen sodann in subjektiver Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, ebenso wenig in seiner Entscheidungsfreiheit.
E. 3.3 Unter Berücksichtigung der Tatschwere erscheint es angemessen, die bisherige hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4. Auch betreffend den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 und die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 183 S. 74 f.; Urk. 90 S. 158 f.).
5. Zum Leumund des Beschuldigten ist ebenfalls vollständig auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 zu verweisen (Urk. 183 S. 75 f.), zumal die Um- stände sich nicht geändert haben.
6. Seit der Tatbegehung sind mittlerweile rund 11 Jahre vergangen, in welchen sich der Beschuldigte nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen (vgl. Urk. 198). Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. "Verhältnismässig lange Zeit" im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich verstrichen, wenn zwei Drittel der Verfolgungs- verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1; HEIMGARTNER in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 48 N 10), was vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB;die Verfolgungsver- jährungsfrist beträgt vorliegend 15 Jahre), weshalb es angemessen erscheint, unter diesem Titel eine leichte Strafminderung vorzunehmen.
7. Auch wenn im vorliegenden Verfahren keine grösseren Bearbeitungslücken auszumachen sind und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (vgl. Urk. 183 S. 76; Urk. 197 S. 7 f.), ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Verfahren insgesamt sehr lange gedauert hat – die Anzeigeerstattung bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens datieren vom August 2013 (vgl.
- 21 - Urk. 020001 ff., Ordner 1; 031012 ff., Ordner 2) und die Anklage vom September 2017 (Urk. 002001 ff., Hauptordner 1) – und für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung bedeutete.
8. Schliesslich sind keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren ersicht- lich (vgl. auch Urk. 183 S. 76).
9. Zusammenfassend ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Hauptdelikt von
E. 4 Gegen das Urteil der hiesigen Kammer erhoben sodann sowohl der Beschuldigte als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen (Urk. 187; Urk. 188).
E. 5 Das Bundesgericht hiess in der Folge die Beschwerde der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Dezember 2022 teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil vom 21. April 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurtei- lung an das Obergericht zurück (Urk. 197).
E. 6 Nachdem die Parteien sich mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den Berufungsverfahrens einverstanden erklärt haben (Urk. 199), wurde mit Präsi- dialverfügung vom 30. Januar 2023 die schriftliche Durchführung des Berufungs- verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 200). Mit Eingabe vom 3. April 2023 liess der Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 207).
E. 7 Diese Berufungsbegründung wurde mit Präsidialverfügung vom 5. April 2023 der Anklagebehörde zugestellt und ihr Frist zur Einreichung der Berufungsantwort gesetzt (Urk. 209). In der Folge reichte die Anklagebehörde am 19. April 2023 die Berufungsantwort ein (Urk. 211).
- 7 -
E. 8 Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 21. April 2023 dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 212). Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 verzichtete die Verteidigung auf eine weitere Stellungahme (Urk. 218).
E. 9 In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten, gestützt auf den erstellten Sachverhalt, spätestens anfangs 2011 bewusst, dass die Buchhaltung bzw. die Bilanzen nicht mit den wirklichen finanziellen Verhältnissen der C._____ überein- stimmten, und er wollte dies auch (vgl. Urk. 90 S. 141). Er wollte, dass sich gestützt auf die Buchhaltung keine Hinweise auf finanzielle Probleme der C._____ herleiten liessen. Auch in Bezug auf die Gebrauchshandlung – Instruktionshandlung betref-
- 18 - fend Einreichen der Urkunden und eigene Bezugnahme darauf – handelte er vor- sätzlich. Mit seinem Verhalten beabsichtigte er sodann, dass das Konkursamt, die Konkursgläubiger sowie gegebenenfalls Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden die Finanzlage der C._____ positiver beurteilten, als sich diese in Wahrheit präsen- tierte, was ihm – in rechtswidriger Weise – eine bessere Position in einem allfälligen Konkurs- oder auch Strafverfahren verschaffen sollte. Entsprechend handelte er sowohl in Täuschungs- als auch in Vorteilsabsicht (vgl. auch BGE 118 IV 254 E. 5 sowie BGE 120 IV 361 E. 2d, wonach die unrechtmässige Vorteilsabsicht – trotz der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung – auch bspw. im Abwenden eines befürchteten Strafverfahrens liegen kann).
E. 10 Der Beschuldigte hat mithin sämtliche objektiven und subjektiven Tat- bestandsmerkmale sowie die besonderen Absichten der Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde erfüllt und ist – da Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich sind – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
E. 11 Entgegen der Anklagebehörde (Urk. 211 S. 6) liegt keine mehrfache Tatbe- gehung vor. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten beruht auf einem einheitlichen Willensakt und ist als (natürliche) Handlungseinheit zu verstehen (Urteil 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.3; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 m.w.H.).
E. 12 Die Frage der Konkurrenzen zwischen dem Tatbestand der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 StGB und demjenigen der Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB ist umstritten. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass die Unterlassung der Buchführung vom Urkundendelikt konsumiert wird, was indes angesichts der unterschiedlichen Rechtsgüter nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Eine anderer Teil im Schrifttum vertritt demgegenüber die Auf- fassung, dass eine Unterscheidung vorzunehmen ist. Wenn der Grundsatz der Wahrheit verletzt ist, soll die Unterlassung der Buchführung durch die Urkunden- fälschung konsumiert werden. Werden jedoch weitere Erfordernisse der ordnungs- gemässen Buchführung verletzt, soll zwischen den beiden Tatbeständen echte Konkurrenz bestehen (HAGENSTEIN, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl.
- 19 - 2019, Art. 166 N 56 f.). In Anbetracht dieser Ausführungen zur Konkurrenzthematik zwischen den beiden Tatbeständen sowie der konkreten Umstände im vorliegen- den Fall – der Vorwurf der Urkundenfälschung betrifft die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde i.S.v. von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und verfolgt im Wesentlichen einen anderen Schutzzweck als der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB – ist in casu von echter Konkur- renz auszugehen. V. Strafzumessung
1. Betreffend die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung und die dies- bezügliche bundesgerichtliche Praxis ist mit Urteil vom 21. April auf die vorinstanz- lichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 183 S. 69; Urk. 90 S. 142 ff.). Gleiches gilt für Ausführungen zum Strafrahmen, zur Strafart und zur Gesamtstrafe (Urk. 183 S. 69; Urk. 90 S. 148 ff.).
2. In sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist sodann zur konkre- ten Strafzumessung betreffend das Hauptdelikt (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) und die weiteren Nebendelikte (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln) vollständig auf die Erwägungen im Entscheid vom
21. April 2021 zu verweisen (Urk. 183 S. 69 ff.).
3. Für die neu zu beurteilende Urkundenfälschung ist in der Folge eine (zu asperierende) Strafe festzusetzen.
E. 15 (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie
- 25 - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 35 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10, 11 und
13) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Fr. 15'000.00 (inkl. MwSt.; bereits erhaltene Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.–)
6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auf- erlegt und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
- 26 - ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'401.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230033-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. K. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 27. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. B._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 21. März 2018 (DG170241) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2021 (SB180264)
- 2 - Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 9. Dezember 2022 (6B_1043/2021 und 6B_1060/2021)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Septem- ber 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 002001 ff., Hauptordner 1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 90 S. 174 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV.
2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 13 Tages- sätzen zu CHF 30.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und auf Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes sowie auf Erteilung eines entsprechenden Vollzugsauftrages wird abgewiesen.
- 4 -
6. Das beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Mobil- telefon der Marke Black-Berry (Typ SQN100) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird das Mobiltelefon durch die Lagerbehörde vernichtet.
7. Über die im Vorverfahren geleistete Sicherheitsleistung wird mit separatem Beschluss entschieden.
8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 20'000 Gebühr Vorverfahren CHF 9'709 Auslagen Untersuchung CHF 491 Diverse Kosten CHF 59'185.10 Amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger mit CHF 59'185.10 (inkl. MwSt., abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von CHF 33'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 25'662 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 207 S. 2) A._____ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesem Vorwurf freizu- sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 211 S. 3)
1. A._____ sei anklagegemäss der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30, d.h. die mit Urteil vom 21. April 2021 ausgefällte Freiheitsstrafe von 34 Monaten sei um 8 Monaten zu erhöhen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft.
3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 90 S. 6 f.).
2. Mit Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2018 wurde der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB freigesprochen, im Übrigen jedoch – mit einigen zeitlichen und be-
- 6 - tragsmässigen Einschränkungen – anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer unbedingten Gelds- trafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 90).
3. Gegen das Urteil erhoben der Beschuldigte Berufung (Urk. 85) und die Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich in der Folge Anschlussberufung (Urk. 99). Mit Urteil vom 21. April 2021 stellte die hiesige Kammer das Verfahren betreffend Urkundenfälschung ein, bestätigete im Übrigen den Schuldspruch der Vorinstanz und bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 183).
4. Gegen das Urteil der hiesigen Kammer erhoben sodann sowohl der Beschuldigte als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen (Urk. 187; Urk. 188).
5. Das Bundesgericht hiess in der Folge die Beschwerde der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Dezember 2022 teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil vom 21. April 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurtei- lung an das Obergericht zurück (Urk. 197).
6. Nachdem die Parteien sich mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den Berufungsverfahrens einverstanden erklärt haben (Urk. 199), wurde mit Präsi- dialverfügung vom 30. Januar 2023 die schriftliche Durchführung des Berufungs- verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 200). Mit Eingabe vom 3. April 2023 liess der Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 207).
7. Diese Berufungsbegründung wurde mit Präsidialverfügung vom 5. April 2023 der Anklagebehörde zugestellt und ihr Frist zur Einreichung der Berufungsantwort gesetzt (Urk. 209). In der Folge reichte die Anklagebehörde am 19. April 2023 die Berufungsantwort ein (Urk. 211).
- 7 -
8. Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 21. April 2023 dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 212). Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 verzichtete die Verteidigung auf eine weitere Stellungahme (Urk. 218).
9. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Rückweisung und Bindungswirkung 1.1. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschuldigten ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig hiess es die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2021 in seiner Gesamtheit auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 197 S. 18). 1.2. Entsprechend ist heute nochmals umfassend über alles zu entscheiden, was bereits Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens war. Dabei darf sich das Berufungsgericht von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1713). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGE 148 I 127 E: 3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_392/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.1, 6B_998/2019 vom
20. November 2020 E. 1.1).
- 8 - 1.3. Das Bundesgericht hielt fest, das hiesige Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es zum Schluss gekommen sei, die Anklage bringe den dem Beschuldigten gemachten Vorwurf der Urkundenfälschung unzureichend zum Ausdruck und genüge den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht. Die Anklage enthalte konkrete Angaben zur Art und Weise der vermeintlichen Tatausführung bzw. -be- gehung, zum Tatort und zur Tatzeit betreffend die dem Beschuldigten vorge- worfene Urkundenfälschung in Bezug auf die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Entsprechend hiess es die Beschwerde der Anklagebehörde teilweise gut, soweit das Verfahren wegen Verletzung des Anklageprinzips eingestellt wurde, und wies das hiesige Gericht verbindlich an, im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob sich der Beschuldigte des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) schuldig gemacht hat (Urk. 197 E. 7 S. 13 ff.). 1.4. Prozessgegenstand bildet mithin nach der Rückweisung durch das Bundes- gericht gemäss dessen Erwägungen der Vorwurf der Urkundenfälschung betref- fend die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB mit den entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich Sanktion sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen. Soweit die Anklagebehörde nun vorbringt, der Beschuldigte sei auch in der Er- stellung der inhaltlich falschen Buchhaltung auf strafrechtlich relevante Art mit Tatmacht involviert gewesen und mithin auf eine Verurteilung betreffend Falsch- beurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zielt (Urk. 211 S. 3 ff.), ist dies nicht Gegenstand der neuen Beurteilung, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist. Im Übrigen hat das Urteil vom 21. April 2021 weiterhin Bestand und ist im neuer- lichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorab- beschlusses betreffend das Nichteintreten auf den Antrag der Verteidigung betref- fend Schadersatzansprüche der Privatklägerin und der Feststellung der in Rechts- kraft erwachsenen Punkte. Um eine extensive Wiederholung der Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu vermeiden, kann hinsichtlich der unangefochten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte deshalb in sinngemässer
- 9 - Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 verwiesen werden (Urk. 183).
2. Umfang der Berufung Im Sinne der vorangehenden Ausführungen ist mit Verweis auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 auf den Antrag der Verteidigung in Ziffer 3 erster Satzteil (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses; vgl. Urk. 90 S. 175) mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein- zutreten und es sind Dispositiv-Ziff. 5 (Verzicht auf Abnahme einer DNA-Probe), Dispositiv-Ziff. 6 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons) Dispositiv- Ziff. 7 (Verweis auf Beschluss (Urk. 82)), Dispositiv-Ziff. 8 (Entscheid über Zivil- forderungen), Dispositiv-Ziff. 9 (Kostenfestsetzung) und Dispositiv-Ziff. 12 (Fest- setzung Honorar amtliche Verteidigung) unangefochten (Urk. 183 S. 8 f.) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Urk. 183 S. 8 f.; Art. 84 Abs. 4 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Formelles 3.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 139 IV 179, E. 2.2; BGE 138 IV 81, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid, die Anklage enthalte konkrete Angaben zur Art und Weise der vermeintlichen Tatausführung bzw. -begehung,
- 10 - zum Tatort und zur Tatzeit betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Urkun- denfälschung in Bezug auf die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Sie sei in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkret, indem sie Folgendes festhalte: Die offiziellen Bilanzen 2011 und 2012 und die zugrunde liegenden Buchhaltungen stellten die Vermögenslage der C._____ erheblich bes- ser dar, als sie in Wirklichkeit gewesen sei (Anklage-Ziff. I. 16 S. 10-12). Dem Be- schuldigten werde sodann konkret vorgeworfen, an der ordentlichen Generalver- sammlung der C._____ vom 11. Oktober 2012 um 13.45 Uhr am Geschäftssitz der C._____ in Zürich in seiner Eigenschaft als Alleinaktionär und mithin Vertreter des gesamten Aktenkapitals der C._____ die (inhaltlich unwahre) Jahresrechnung per
31. Dezember 2011 förmlich genehmigt zu haben. Zudem werde ihm vorgeworfen, D._____ dahingehend instruiert zu haben, die Bilanzen 2010-2012 dem Konkursamt Altstadt-Zürich zu übergeben, was dieser anlässlich der Konkursein- vernahme vom 22. April 2013 (oder in deren Umfeld) getan habe. Des Weiteren werde ihm zur Last gelegt, anlässlich der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 auf die von D._____ dem Konkursamt übergebene Buchhaltung verwiesen und ausgeführt zu haben, diese sei bis am 15. April 2013 geführt worden (Anklage- Ziff. I. 15 S. 9 f.; Urk. 197 E. 7.5.2, S. 15 f.). 1.2. Auch in subjektiver Hinsicht erweise sich die Anklageschrift hinreichend klar, indem festgehalten werde, dass der Beschuldigte einerseits eine Buchhaltung gewollt habe, aus der sich keine Hinweise auf finanzielle Probleme der C._____ herleiten liessen, und D._____ entsprechend instruiert habe, und dass er andererseits sich durch eine vorteilhafte Buchhaltung das Verteidigungsargument habe verschaffen wollen, die Finanzlage der C._____ habe private Mittelentnahme und hohen Aufwand erlaubt (Anklage-Ziff. I. 18 S. 13). Als weitere "unlautere Ab- sicht" halte die Anklageschrift fest, der Beschuldigte habe gewollt, dass D._____ die administrativen Formalitäten möglichst kostengünstig erledige und diesen aus diesem Grund instruiert, die Buchhaltung so oberflächlich und kostengünstig wie möglich zu führen (Anklage-Ziff. I. 19 S. 13). Der Beschuldigte habe sodann anlässlich der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 mit dem Hinweis auf die von D._____ dem Konkursamt übergebene (inhaltlich unwahre) Buchhaltung be-
- 11 - zweckt, dass das Konkursamt, die Konkursgläubiger und gegebenenfalls Strafver- folgungs- und Gerichtsbehörden den Geschäftsgang der D._____ gestützt auf die Buchhaltung und die darauf beruhende Jahresrechnung beurteilen sollen (Anklage- Ziff. I. 15 S. 10; Urk. 197 E. 7.5.3, S. 16).
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. April 2021 festgehalten wurde, erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Ziff. I 2. der Anklageschrift (unrichtige Finanzlage der C._____) als vollständig und zutreffend. Sie kann ohne Weiterung und mit Verweis auf die Erwägungen der Vorderrichter übernommen werden (Urk. 183 S. 16 ff.; Urk. 90 S. 38 ff.; vgl. auch Urk. 060178 ff. in Ordner 7). Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte hierzu nochmals zu rekapi- tulieren: 2.1.1. In Bezug auf die massgeblichen Bilanzkennzahlen kann vollumfänglich auf die durch die Vorinstanz abschliessend korrigierten und im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Bilanzen der C._____ verwiesen werden, zumal diese weder von der Verteidigung noch von der Anklagebehörde im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bzw. in den Berufungsverfahren vor dem hiesigen Gericht beanstandet wurden. 2.1.2. Entsprechend ist erstellt, dass die offiziellen Bilanzen 2011 und 2012 und die zugrunde liegenden Buchhaltungen die Vermögenslage der C._____ erheblich besser darstellten, als sie in Wirklichkeit gewesen ist (vgl. Anklageziffer I.16). Ins- besondere wurde das Darlehen der E._____ entgegen den Grundsätzen der ord- nungsgemässen Buchführung im Sinne von Art. 957a ff. OR, insbesondere der Grundsätze der Bilanzwahrheit und der Bilanzvorsicht, nicht wertberichtigt, nach- dem nie Zinszahlungen erfolgt sind und die (ebenfalls durch den Beschuldigten beherrschte) E._____ ihren Betrieb vollumfänglich einstellte. Sodann wurden beim Verkauf der Gutscheine keine Forderungen von Kunden in der Buchhaltung be- rücksichtigt. Selbstredend wären überdies die Kreditoren vollständig zu erfassen gewesen, wozu der Beschuldigte entsprechend die laufenden Rechnungen zur buchhalterischen Erfassung an D._____ hätte weiterleiten müssen.
- 12 - Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass betreffend die Rolle des Beschul- digten im Rahmen der C._____ und seine Einflussnahme auf die Buchhaltung im Entscheid des Bundesgerichts verbindlich festgehalten wurde, dass das hiesige Gericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte als faktischer Ver- waltungsrat zu betrachten sei (Urk. 197: Urteil 6B_1043/2021 und 6B_1060/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3). 2.1.3. In Anbetracht des weiteren Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von D._____, ist sodann erstellt, dass die Buchhaltung der C._____ unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung von D._____ erstellt und vom Beschul- digten in Bezug auf deren wesentlichen Inhalt quartalsweise in Besprechungen mit D._____ gutgeheissen wurde (vgl. Anklageziffer I.13. + 15.; Urk. 050065, Ordner 5). Auch wenn die Buchführung zur Hauptsache in der Verantwortung von D._____ lag, und auch wenn sich der Beschuldigte nur marginal um diese gekümmert zu haben scheint, erscheint es trotzdem wenig glaubhaft, wenn der Beschuldigte, wel- cher als Hauptaktionär, Geschäftsführer und faktischer Verwaltungsrat (Urk. 197 E. 3.3) die eigentlich zentrale Rolle innerhalb der C._____ einnahm, welche im Üb- rigen dessen Haupteinnahmequelle darstellte, ausführt, dass die Buchhaltung wäh- rend den beiden Jahren, in welchen D._____ formeller Verwaltungsrat der C._____ gewesen ist, nie mit diesem besprochen worden sei bzw. dass er diesbezüglich nie involviert gewesen sei (Urk. 050576 f., Ordner 6). 2.1.4. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Allein- aktionär der C._____ an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Oktober 2012 die (inhaltlich unwahre) Jahresrechnung über das Geschäftsjahr 2011 förm- lich genehmigte (vgl. Anklageziffer I.15; vgl. Protokoll in Urk. 230107 f., Ordner B- 5). 2.1.5. Entgegen der Verteidigung (Urk. 207 S. 3) ist sodann gestützt auf die Aussagen von D._____ auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihn instru- iert hatte, die Bilanzen dem Konkursamt Altstadt-Zürich zu übergeben (vgl. Urk. 050596, Ordner 6). Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte in der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 ausführte, die Buchhaltung sei bis zum
15. April 2013 nachgeführt worden (Urk. 251436, Ordner B-24), und mithin auch in
- 13 - jenem Zeitpunkt noch auf die entsprechenden Bilanzen verwiesen hat, womit er signalisierte, dass diese als wesentlich zu erachten sind (vgl. Anklageziffer I.15.). 2.2. In subjektiver Hinsicht ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen erstellt, dass dem Beschuldigten spätestens Anfang 2011 bewusst gewesen sein musste, dass das Darlehen an E._____ wertberichtigt hätte werden müssen, nach- dem nie Zinszahlungen erfolgt sind und die (ebenfalls durch den Beschuldigten be- herrschte) E._____ ihren Betrieb vollumfänglich einstellte. Dem Beschuldigten war im Übrigen – zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – sicher- lich auch bewusst, dass der Verkauf von Gutscheinen Forderungen von Kunden entstehen lässt, die in der Buchhaltung berücksichtigt werden müssen. Selbstre- dend war dem Beschuldigten auch klar, dass Kreditoren vollständig zu erfassen gewesen wären und dass er entsprechend die Rechnungen an D._____ hätte wei- terleiten müssen, damit sie durch diesen in der Buchhaltung hätten erfasst werden können. 2.2.1. Aufgrund der Besprechungen mit D._____ und aufgrund seiner eigenen Tä- tigkeiten für die C._____ wusste er darum, dass die vorgenannten Umstände nicht in der Buchhaltung der C._____ berücksichtigt wurden. Zufolge der Vielzahl und der Relevanz der konkreten buchhalterischen Verfehlungen kann dabei ohne Wei- teres auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, die Bilanzen der C._____ hierdurch vorteilhafter aussehen zu las- sen als es der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ent- sprach (Urk. 90 S. 63). Insgesamt wusste der Beschuldigte mithin, dass die Bilan- zen unwahr waren, und er wollte dies auch. 2.2.2. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung durch die Vorderrichter erwogene Motivation des Beschuldigten für sein Handeln (vgl. Urk. 90 S. 123), entsprach es zweifelsohne seinem Willen, dass aus der Buchhaltung keine Hinweise auf die finanziellen Probleme der C._____ herge- leitet werden konnten. Indem er D._____ instruierte, diese – unzulässig – vorteil- hafte Buchhaltung dem Konkursamt einzureichen, und in der Folge anlässlich der Konkurseinvernahme vom 29. April 2013 darauf Bezug nahm, lässt die Aktenlage
- 14 - keinen anderen Schluss zu, als dass er hiermit bezweckte, sich das Argument für private Mittelentnahmen und hohen Aufwand zu verschaffen bzw. sich insofern besser zu stellen, als es dem Geschäftsgang und der Vermögenslage der C._____ entsprach. Sein diesbezügliches Verhalten sollte – sei es im Rahmen eines Konkursverfahrens oder in einem allfälligen Strafprozess – gestützt auf die für ihn vorteilhaftere und den effektiven Verhältnissen nicht entsprechende Buchhaltung beurteilt werden. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet bzw. beurkunden lässt.
2. In casu ist – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II. 1.4) – lediglich die Tatbe- standsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu prüfen.
3. In objektiver Hinsicht wird zunächst vorausgesetzt, dass sich das tatbestands- mässige Verhalten auf eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bezieht. Gemäss dieser Bestimmung sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Als Urkunden kommen ausschliesslich Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserungen (sog. Erklärungen), welche an Dritte gerichtet sind, in Betracht. Massgebend für den Urkundencharakter einer Aufzeichnung ist indessen nicht, wie sie hergestellt worden ist, sondern lediglich, ob sie einem bestimmten Urheber als Ergebnis einer Gedankenäusserung zugerechnet werden kann. Um Urkundenqualität zu haben, muss die Aufzeichnung beweiserheblich, d.h. zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen bestimmt und geeignet, sein (vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 139 ff., m.w.H.). Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, d.h. die generelle
- 15 - Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung eines Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache. Zum Beweis geeignet ist dabei jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht völlig bedeutungslos ist. Das Merkmal der Beweisbestim- mung ist ein im Ausgangspunkt subjektives Erfordernis; wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer Drittperson, die Aufzeichnung nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihr im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder sie als solches zu nutzen (subjektive Zwecksetzung). Die Beweisbe- stimmung muss objektiv erkennbar sein; sie muss sich mithin auf die Beweis- eignung beziehen. Die Beweisbestimmung einer falschen Urkunde steht jedoch in der Regel nicht in Frage, da wohl nur gefälscht wird, um mit der falschen Urkunde etwas zu beweisen (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 110 N 32).
4. Dabei wird bei einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde vorausgesetzt, dass sich diese zur rechtserheblichen Tatsache überhaupt äussert. Insofern er- bringt die Schrift nur Beweis für den in ihr selbst unmittelbar bezeugten Sachverhalt (vgl. z.B. BGE 133 IV 36 E. 4.2). Enthält die Urkunde eine Aussage zum Sachver- halt, fragt sich, ob sich deren Beweisfunktion auch auf die Wahrheit der Erklärung erstreckt. Damit eine Falschbeurkundung und nicht bloss eine schriftliche Lüge vorliegt, muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äus- serung erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung aufgrund der Glaubwürdigkeit im Rechtsverkehr ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetz- lichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktien- rechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften in Art. 957a ff. OR bestehen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1 m.w.H.). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1 und 4.3, m.w.H.; BGE 117 IV 35 E. 1;
- 16 - WEDER in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 251 N 21 ff.).
5. Die Bilanzen der C._____ stellen – mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 137 f.) – ohne Zweifel echte Urkunden dar, deren Inhalt aufgrund der Unterlassung der Wert- berichtigung des Darlehens E._____ und der transitorischen Aktiven sowie auf- grund der fehlenden bzw. unvollständigen Erfassung der Kunden- bzw. Lieferan- tenkreditoren in teilweiser Hinsicht als unwahr zu erachten sind (vgl. Ziff. III 2.1.2 vorstehend). Die diesbezüglich in der Bilanz bezeugten Sachverhalte stimmten an den entsprechenden Bilanzstichtagen ab Ende 2011 in wesentlichem Ausmass nicht mit den wirklichen finanziellen Verhältnissen der C._____ überein. Die Bilan- zen der C._____ sind dabei ohne Weiteres als geeignet zu erachten, rechtserheb- liche Tatsachen zu beweisen, nämlich in welcher konkreten finanziellen Lage sich die C._____ an den jeweiligen Bilanzstichtagen befunden hat. Dabei ist – im Hin- blick auf die für eine Falschbeurkundung strengeren Anforderungen – auch festzu- halten, dass einer Bilanz eine erhöhte Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit zu- kommt und dass die Adressaten einer solchen ein besonderes Vertrauen entge- genbringen, ist die Bilanzierung doch nach den strengen Vorschriften der Art. 957a ff. OR vorzunehmen, welche eine objektive Garantie hinsichtlich der Wahrheit der verbrieften Erklärungen gewährleisten sollen. Sowohl einer Bilanz als auch einer Zwischenbilanz kommt im Rahmen einer Falschbeurkundung fraglos Urkunden- qualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu (vgl. WEDER in: Donatsch/Heimgart- ner/ Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 251 N 26; BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 87 ff.).
6. Gebrauch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist die Benutzung im Rechtsverkehr. Hierbei muss die unechte oder – wie in casu – die unwahre Urkunde der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden, das heisst in deren Machtbereich gelangen (BGE 120 IV 122 E. 5.cc); Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 162; BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 163 f.; WEDER in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 251 N 36 ff.).
- 17 -
7. Das Verhalten des Beschuldigten – er sorgte dafür, dass das Konkursamt in den Besitz der unwahren Buchführung kam, und berief sich in der Folge anlässlich der Konkurseinvernahme darauf – ist gesamthaft – entgegen der Verteidigung (Urk. 207 S. 3 f.) – unter den Tatbestand des Gebrauchs einer unwahren Urkunde zu subsumieren. Eine eigenhändige Übergabe ist – mit der Anklagebehörde (Urk. 211 S. 6) – nicht erforderlich.
8. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Darüber hinaus erfordert er ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht). Weiter muss der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4 mit Hinweisen); die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahr- heit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (BGE 141 IV 369 E. 7.4; BGE 113 IV 77 E. 4). Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist zufolge der Einordnung der Urkundenfälschung als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht erforderlich (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl. 2019 Art. 251 N 166, 182; WEDER in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 251 N 44). Als Vorteil gilt jegliche Besser- stellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4; BGE 118 IV 254 E. 5 m.H.)
9. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten, gestützt auf den erstellten Sachverhalt, spätestens anfangs 2011 bewusst, dass die Buchhaltung bzw. die Bilanzen nicht mit den wirklichen finanziellen Verhältnissen der C._____ überein- stimmten, und er wollte dies auch (vgl. Urk. 90 S. 141). Er wollte, dass sich gestützt auf die Buchhaltung keine Hinweise auf finanzielle Probleme der C._____ herleiten liessen. Auch in Bezug auf die Gebrauchshandlung – Instruktionshandlung betref-
- 18 - fend Einreichen der Urkunden und eigene Bezugnahme darauf – handelte er vor- sätzlich. Mit seinem Verhalten beabsichtigte er sodann, dass das Konkursamt, die Konkursgläubiger sowie gegebenenfalls Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden die Finanzlage der C._____ positiver beurteilten, als sich diese in Wahrheit präsen- tierte, was ihm – in rechtswidriger Weise – eine bessere Position in einem allfälligen Konkurs- oder auch Strafverfahren verschaffen sollte. Entsprechend handelte er sowohl in Täuschungs- als auch in Vorteilsabsicht (vgl. auch BGE 118 IV 254 E. 5 sowie BGE 120 IV 361 E. 2d, wonach die unrechtmässige Vorteilsabsicht – trotz der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung – auch bspw. im Abwenden eines befürchteten Strafverfahrens liegen kann).
10. Der Beschuldigte hat mithin sämtliche objektiven und subjektiven Tat- bestandsmerkmale sowie die besonderen Absichten der Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde erfüllt und ist – da Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich sind – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
11. Entgegen der Anklagebehörde (Urk. 211 S. 6) liegt keine mehrfache Tatbe- gehung vor. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten beruht auf einem einheitlichen Willensakt und ist als (natürliche) Handlungseinheit zu verstehen (Urteil 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.3; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 m.w.H.).
12. Die Frage der Konkurrenzen zwischen dem Tatbestand der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 StGB und demjenigen der Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB ist umstritten. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass die Unterlassung der Buchführung vom Urkundendelikt konsumiert wird, was indes angesichts der unterschiedlichen Rechtsgüter nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Eine anderer Teil im Schrifttum vertritt demgegenüber die Auf- fassung, dass eine Unterscheidung vorzunehmen ist. Wenn der Grundsatz der Wahrheit verletzt ist, soll die Unterlassung der Buchführung durch die Urkunden- fälschung konsumiert werden. Werden jedoch weitere Erfordernisse der ordnungs- gemässen Buchführung verletzt, soll zwischen den beiden Tatbeständen echte Konkurrenz bestehen (HAGENSTEIN, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 4. Aufl.
- 19 - 2019, Art. 166 N 56 f.). In Anbetracht dieser Ausführungen zur Konkurrenzthematik zwischen den beiden Tatbeständen sowie der konkreten Umstände im vorliegen- den Fall – der Vorwurf der Urkundenfälschung betrifft die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer inhaltlich unwahren Urkunde i.S.v. von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und verfolgt im Wesentlichen einen anderen Schutzzweck als der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB – ist in casu von echter Konkur- renz auszugehen. V. Strafzumessung
1. Betreffend die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung und die dies- bezügliche bundesgerichtliche Praxis ist mit Urteil vom 21. April auf die vorinstanz- lichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 183 S. 69; Urk. 90 S. 142 ff.). Gleiches gilt für Ausführungen zum Strafrahmen, zur Strafart und zur Gesamtstrafe (Urk. 183 S. 69; Urk. 90 S. 148 ff.).
2. In sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist sodann zur konkre- ten Strafzumessung betreffend das Hauptdelikt (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) und die weiteren Nebendelikte (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln) vollständig auf die Erwägungen im Entscheid vom
21. April 2021 zu verweisen (Urk. 183 S. 69 ff.).
3. Für die neu zu beurteilende Urkundenfälschung ist in der Folge eine (zu asperierende) Strafe festzusetzen. 3.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dafür sorgte, dass die unwahre Buchhaltung den Konkursbehörden zugespielt wurde, und er sich in der Folge darauf berief. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund, innerhalb des für den Tatbestand der Urkunden- fälschung stehenden Strafrahmens und damit auch im Vergleich mit anderen derartigen Delikten als sehr leicht bis leicht einzustufen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu vermerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat. Eine Verschuldensre-
- 20 - lativierung ergibt sich daher nicht. Es liegen sodann in subjektiver Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, ebenso wenig in seiner Entscheidungsfreiheit. 3.3. Unter Berücksichtigung der Tatschwere erscheint es angemessen, die bisherige hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4. Auch betreffend den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 und die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 183 S. 74 f.; Urk. 90 S. 158 f.).
5. Zum Leumund des Beschuldigten ist ebenfalls vollständig auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 zu verweisen (Urk. 183 S. 75 f.), zumal die Um- stände sich nicht geändert haben.
6. Seit der Tatbegehung sind mittlerweile rund 11 Jahre vergangen, in welchen sich der Beschuldigte nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen (vgl. Urk. 198). Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. "Verhältnismässig lange Zeit" im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich verstrichen, wenn zwei Drittel der Verfolgungs- verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1; HEIMGARTNER in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 48 N 10), was vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB;die Verfolgungsver- jährungsfrist beträgt vorliegend 15 Jahre), weshalb es angemessen erscheint, unter diesem Titel eine leichte Strafminderung vorzunehmen.
7. Auch wenn im vorliegenden Verfahren keine grösseren Bearbeitungslücken auszumachen sind und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (vgl. Urk. 183 S. 76; Urk. 197 S. 7 f.), ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Verfahren insgesamt sehr lange gedauert hat – die Anzeigeerstattung bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens datieren vom August 2013 (vgl.
- 21 - Urk. 020001 ff., Ordner 1; 031012 ff., Ordner 2) und die Anklage vom September 2017 (Urk. 002001 ff., Hauptordner 1) – und für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung bedeutete.
8. Schliesslich sind keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren ersicht- lich (vgl. auch Urk. 183 S. 76).
9. Zusammenfassend ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Hauptdelikt von 15 Monate in Anwendung des Asperationsprinzips für die bereits beurteilten Nebendelikte um 14 Monate (5 Monate für die mehrfache Gläubigerschädigung, 5 Monate für die Misswirtschaft, 4 Monate für die Unterlassung der Buchführung) und für die neu zu beurteilende Urkundenfälschung um weitere 3 Monate auf ins- gesamt 32 Monate zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente und dort aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, ist eine erhebliche Straferhöhung um rund 5 Monate angezeigt. Schliesslich ist eine leichte Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB sowie die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
10. Damit erscheint insgesamt unter Berücksichtigung aller massgeblicher Straf- zumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten als angemessen.
11. Betreffend die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist vollumfänglich auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 zu verweisen (Urk. 183 S. 77). VI. Strafvollzug
1. Mit Verweis auf Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 ist dem Beschuldigten betreffend die Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug unter Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren zu gewähren (Urk. 183 S. 78 ff.). In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben.
2. Was die Vollzugsform der Geldstrafe betrifft, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. April 2021 verwiesen werden (Urk. 183 S. 80).
- 22 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Angesichts des Ausgangs des zweiten Berufungsverfahrens, wonach der Beschuldigte mit seiner Berufung nach wie vor praktisch vollumfänglich unterliegt und die Anklagebehörde insofern teilweise obsiegt, als eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung erfolgte sowie eine höhere Sanktion ausgesprochen wurde, hingegen in Bezug auf die beantragte Ausdehnung der Schuldsprüche in zeitlicher Hinsicht vollumfänglich unterliegt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Mit Verweis auf den Entscheid vom 21. April 2021 ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das erste Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 15'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 183 S. 81 f.; Urk. 178).
3. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz und die weiteren Kosten (Kosten für die amtliche Verteidigung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anwendung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV ist für das Anwaltshonorar der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren wiederum eine Pauschale festzusetzen. Dabei erscheint mit Blick auf die massgeblichen Faktoren eine Pauschale von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen (vgl. Urk. 219).
- 23 -
4. Betreffend die Prozessentschädigung an die Privatklägerin F._____ kann voll- umfänglich auf die Erwägungen im Entscheid von 21. April 2021 verwiesen werden (Urk. 183 S. 80 ff.).
5. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genug- tuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:
1. Auf den in Ziff. 3 erster Satzteil gestellten Antrag der Verteidigung betreffend Schadenersatzansprüche der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Abnahme einer DNA- Probe und auf Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil- Gesetzes sowie auf Erteilung eines entsprechenden Vollzugsauftrages wird abgewiesen.
6. Das beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke Black-Berry (Typ SQN100) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird das Mobiltelefon durch die Lagerbehörde vernichtet.
7. Über die im Vorverfahren geleistete Sicherheitsleistung wird mit separatem Beschluss entschieden.
8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 24 - CHF 10'000 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 20'000 Gebühr Vorverfahren CHF 9'709 Auslagen Untersuchung CHF 491 Diverse Kosten CHF 59'185.10 Amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10-11. (…)
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 59'185.10 (inkl. MwSt., abzüglich der bereits er- haltenen Akontozahlungen in der Höhe von CHF 33'000) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
13. (…)
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie
- 25 - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 35 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10, 11 und
13) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Fr. 15'000.00 (inkl. MwSt.; bereits erhaltene Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.–)
6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auf- erlegt und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
- 26 - ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'401.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.