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SB230029

Mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf

Zürich OG · 2023-08-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2022 meldete der Beschuldigte am Folgetag Berufung an (Urk. 47). Mit Beschluss vom 15. November 2022 be- richtigte die Vorinstanz Dispositivziffer 21 des Urteils (Urk. 62 = Urk. 73), woge- gen der Beschuldigte ebenfalls fristgerecht Berufung anmeldete (Urk. 64). Schliesslich setzte sie mit Beschluss vom 24. November 2022 das Honorar des amtlichen Verteidigers fest (Urk. 65), was unangefochten geblieben ist.

E. 1.2 Das begründete Urteil der Vorinstanz (Urk. 68 = Urk. 72) wurde dem Beschuldigten am 9. Januar 2023 zugestellt (Urk. 71/2), worauf er am 27. Januar 2023 die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 76).

E. 1.3 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung und Antragsstellung, erklärte, sich am weiteren Verfah- ren nicht aktiv zu beteiligen, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 79). Die Privatkläger liessen sich nicht verneh- men.

E. 1.4 Bereits am 19. Januar 2023 und erneut am 18. Juli 2023 wurde je ein neu- er Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 75 und Urk. 84). Sodann wurde am 3. April 2023 auf den 21. August 2023 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 ersuchte der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen um Dispensation von der mündlichen Berufungsver- handlung (Urk. 85), was ihm bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde der Verteidigung gestattet, das Plädoyer vorab einzureichen und sie wurde sodann von der Teil- nahme an der mündlichen Berufungsverhandlung ebenfalls dispensiert (Urk. 90). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen an der mündlichen Berufungsver- handlung bereits anlässlich der Vorladung freigestellt worden (Urk. 81).

- 9 -

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die Bestätigung des erstinstanz- lichen Urteils (konkret der erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche) sowie einen (zusätzlichen) Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Weiter verlangt er (unter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung) eine mildere Bestrafung und eine ausgangsgemässe Kostenverlegung für das Berufungsverfahren sowie die Überprüfung und Neufest- legung der erstinstanzlichen Kostenregelung (Urk. 76). Hierzu ist vorweg anzumerken, dass das erstinstanzliche Urteil keine Freisprüche enthält. Jedoch ist der Begründung zu entnehmen, dass das Bezirksgericht die dem Beschuldigten unter Dossier 1 angelasteten Vorwürfe nicht vollständig er- stellt ansah (insb. keine Tritte in Richtung des Kopfs des Geschädigten) und so- dann die erstellte Handlung (Faustschlag an den Kopf) mit der Verteidigung (le- diglich) als einfache Körperverletzung gewürdigt hat (Urk. 72 S. 40 ff. und S. 63 f.). Damit kann zwar Dispositivziffer 1 insgesamt als unangefochten und damit als rechtskräftig vorgemerkt werden, jedoch bleibt zu prüfen, ob bei dieser Sachlage Anspruch auf einen zusätzlichen Freispruch – wie von der Verteidigung bean- tragt – besteht. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind das Voraberkenntnis be- treffend Verfahrenseinstellungen, die Rückversetzung in den Vollzug des Straf- rests von 270 Tagen (Dispositivziffer 2), der Verzicht auf die Anordnung einer sta- tionären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Dispositivziffer 6), die Anord- nungen hinsichtlich beschlagnahmter Betäubungsmittel und weiterer Gegenstän- de (Dispositivziffern 7-15), die Regelung der Zivilansprüche der Privatkläger (Dispositivziffern 16-21; Dispositivziffern 21 im Wortlaut gemäss dem Berichti- gungsbeschluss vom 15. November 2022 [Urk. 73]) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 22 und 23). Auch dies ist vorzumerken.

E. 3 Schuldpunkt

E. 3.1 Der Beschuldigte anerkannte bereits in der Untersuchung und vor Vorin- stanz mit Ausnahme des Dossiers 1 den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt

- 10 - grossmehrheitlich als zutreffend (Blinddossier [BD] Urk. 1/4 S. 32 ff. und Urk. 37 S. 22 ff.). Im Berufungsverfahren blieb sodann auch die vorinstanzliche Sachver- haltserstellung und Würdigung betreffend Dossier 1 (Urk. 72 S. 28 und S. 41 ff. sowie S. 63 f.) unangefochten (Urk. 76 S. 2 und Urk. 92 S. 2), zumal sie auch in- haltlich überzeugt, weshalb uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit ist diesbezüglich in Abweichung von der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte – nachdem er dem Geschädigten B._____ im Rahmen ei- nes zunächst verbalen Streits einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt hatte, worauf dieser zu Boden ging und die in der Anklageschrift aufgeführten Verlet- zungen (Bluterguss am rechten Auge, Schwellung und Blutung der Nase mit klini- schen Verdacht eines Nasenbeinbruchs, Hautabschürfungen an der linken Hand und am rechten Ellenbogen) erlitten hat – dem Geschädigten nicht zwei wuchtige Fusstritte Richtung Kopf versetzt hat, sondern dass dem Geschädigten eine Ta- bakdose aus der Tasche gefallen ist und der Beschuldigte diese mit dem Fusstritt weggekickt hat. Zu Recht würdigte die Vorinstanz diesen bloss eingeschränkt er- stellten Sachverhalt sodann nicht als versuchte schwere, sondern bloss als einfa- che Körperverletzung (Urk. 72 S. 63 f.). Auch insofern kann uneingeschränkt auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat damit nicht lediglich den ihr zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt rechtlich anders gewürdigt und dadurch inhaltlich vollständig abgeurteilt (in diesem Fall wäre korrekterweise kein zusätzlicher Freispruch aus- zufällen), sondern sie sah massgebende Elemente als nicht erstellt an. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in solchen Fällen ein Freispruch geboten sein (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Der Beschuldigte ist daher vorliegend dem Antrag der Verteidigung folgend vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

E. 3.2 Hinsichtlich der übrigen, im Berufungsverfahren noch verbleibenden An- klagevorwürfe (Dossiers 2-9 sowie 11, 13, 15-16, 18-19, 21 und 22) kann sodann für die Strafzumessung – unter Einbezug der vereinzelt durch die Vorinstanz vor-

- 11 - genommenen Präzisierungen (vgl. Urk. 72 S. 23 i.V.m. S. 43 ff.: [Dossier 5: Er- stellung des Hauptanklagesachverhaltes mit Entwendung der in der Anklage auf- geführten Gegenstände, Korrektur des Mindestwertes auf Fr. 30'000.–, Nichter- stellen einer Urteilsunfähigkeit bzw. eines Filmrisses infolge Drogen- bzw. Medikamentenkonsums]; [Dossier 13: Entwendung von lediglich neun statt zehn Flaschen Alkohol und keiner Body Lotion aus dem I._____ City L._____ [Ort- schaft]) – auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgestellt werden. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung, welche die vorinstanzliche Bewertung der De- liktssumme betreffend Dossier 5 von Fr. 30'000.– in Zweifel zieht, handelt es sich dabei in Berücksichtigung des von Seiten der Geschädigten angegebenen Wertes von über Fr. 70'000.– um eine zurückhaltende Schätzung. Die Argumentation der Verteidigung, wonach die zahlreichen Gegenstände aufgrund ihres Gesamtvolu- mens nicht in einem Rucksack hätten fortgeschafft werden können (vgl. Urk. 92 S. 3 f.), sticht nicht, zumal es sich dabei grösstenteils um Uhren und kleine Schmuckstücke handelte. Mit Verweis auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist hinsichtlich Dossier 5 von einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 30'000.– auszugehen (vgl. Urk. 68 S. 50 f).

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufung ein tieferes Strafmass. Zur Begründung führt sie das fortgeschrittene Krebsleiden des Beschuldigten und ei- ne damit einhergehende hohe Strafempfindlichkeit an, im Übrigen bringt sie keine konkreten Rügen mit Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung vor, sondern bezeichnet die angefochtene Sanktion pauschal und nicht weiter substantiiert als zu hoch (vgl. Urk. 92 S. 4 ff.).

E. 4.2 Was die bei der Strafzumessung für die einzelnen Delikte zu berücksich- tigenden Grundsätze und Vorgehensweise angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 72 S. 77 f., 81 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz weiter dargelegt, dass bei mehrfacher Delin- quenz für diejenigen Delikte, für welche eine gleichartige Strafe auszufällen ist, in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und unter Beachtung des Asperationsprin- zips eine Gesamtstrafe auszufällen ist, wobei die Strafe innerhalb des ordentli-

- 12 - chen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen ist. Eine weitere Ge- samtstrafenbildung hat sodann gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB betreffend die für vollziehbar erklärte Reststrafe von 270 Tagen Freiheitsstrafe zu erfolgen, sofern für die während der Probezeit begangenen Straftaten eine vollziehbare Freiheits- strafe resultiert (BGE 135 IV 146 E. 2.4; vgl. Urk. 72 S. 76 ff.). Ungleichartige Strafen sind demgegenüber kumulativ auszufällen. Im Berufungsverfahren ist so- dann auch dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 319 Abs. 2 StPO Rech- nung zu tragen, nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Soweit zufolge Delinquenz vor dem vom 17. November 2018 datierenden Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vgl. Dossier 13: Hausfrie- densbruch und Diebstahl am 16. November 2018) teilweise eine Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4), ist zur Vorge- hensweise bei der Strafzumessung präzisierend darauf hinzuweisen, dass vorlie- gend dieser Strafbefehl (als sog. "Ersturteil") eine Zäsur in dem Sinne bildet, als dass zwischen den Straftaten, die davor bzw. danach begangen wurden, zu un- terscheiden ist. So wird zunächst zu prüfen sein, ob für die vor dem Ersturteil be- gangenen Taten mit Blick auf die gewählte Strafart Art. 49 Abs. 2 StGB überhaupt anzuwenden ist. Wenn dies der Fall ist, so ist zunächst die Höhe der Zusatzstrafe zum Ersturteil zu bestimmen, andernfalls wäre kumulativ zum Strafbefehl eine andersartige Strafe festzulegen. Sodann ist in einem weiteren Schritt für die spä- teren Taten, allenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, eine unabhängige (Gesamt-)Strafe festzusetzen. Abschliessend ist sodann die für die vor dem Erst- urteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe (oder separate Strafe) mit derjenigen für die neuen Taten zusammenzufassen (Kumulation; vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra 108 Nr. 137, Urteil 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2, Urteil 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019 N 549 ff.).

E. 4.3 Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 17. November 2018 wegen Hausfriedensbruch (Betreten der I._____ Filiale M._____ trotz bestehendem Hausverbot) und geringfügigem

- 13 - Diebstahl (fünf Flaschen Whisky im Gesamtwert von Fr. 290.75), beides began- gen am 16. November 2018 um ca. 14.00 Uhr, mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 50 Tagen und Fr. 400.– Busse bestraft. Zur Wahl der Strafart ist dem Strafbefehl zu entnehmen, dass aufgrund des Verschuldens, des Vorle- bens und der persönlichen Verhältnisse (sieben Vorstrafe, davon fünf einschlägi- ge) davon ausgegangen werden müsse, dass eine Geldstrafe keine abschre- ckende Wirkung zeitige, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei (BD Urk. 7/20). Gemäss erstelltem Sachverhalt in Dossier 13 betrat der Beschuldigte gleichen- tags offenbar kurz vor den obgenannten Delikten, spätestens um 13.30 Uhr, auch die I._____-Filiale L._____ und stahl dort gemäss vorinstanzlicher Sachverhalts- erstellung (Urk. 72 S. 52 f.) neun Flaschen Alkohol im Gesamtwert von rund Fr. 550.–, womit er die Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt, wenn auch eher knapp, übertraf. Für diesen Diebstahl wäre bei isolierter Betrachtung ange- sichts des sehr leichten Verschuldens und des vorsätzlichen Vorgehens eine Ein- satzstrafe von 40 Tagen angemessen. Für die Missachtung des bestehenden Hausverbotes wäre angesichts des ebenfalls bloss leichten Verschuldens eine auf den Tatkomponenten basierende Einsatzstrafe von 30 Tagen auszufällen gewe- sen. Aufgrund der Vorstrafenbelastung (aus heutiger Sicht bestanden damals bereits fünf einschlägige Vorstrafen, vgl. Ziff. 4.3.4 nachfolgend) und der Tatsache, dass er in der Probezeit der erst am 9. Oktober 2018 verfügten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und zudem bloss wenige Tage nach der effektiven Entlas- sung aus dem Strafvollzug am 2. November 2018 (vgl. Urk. 84) delinquierte, hat hinsichtlich beider Delikte eine deutlich spürbare Straferhöhung zu erfolgen. Zu seinen Gunsten sind sodann das Geständnis sowie – deutlich – seine besondere Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, während sich seine persönlichen Verhält- nisse inkl. Suchtproblematik strafzumessungsneutral auswirken (vgl. hierzu nach- folgend Ziff. 4.3.2 lit. a und Ziff. 4.3.4). Insgesamt wirken sich die Täterkomponen- ten damit neutral aus.

- 14 - Mit der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland kann Geldstrafen angesichts der kriminellen Vorgeschichte des Beschuldigten (vgl. Ziff. 4.3.4 nachfolgend) keine abschreckende Wirkung zugesprochen werden, nachdem er selbst nach der bloss bedingten Entlassung aus rund 18 Monaten und trotz drohenden weiteren neun Monaten Strafvollzug quasi nahtlos weiterdelinquierte. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist damit auf Freiheitsstrafen zu erkennen. Für die Zusatz- strafenbildung bedeutet dies, dass ausgehend vom schwersten Delikt (dem Dieb- stahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB) eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden ist. Dabei wäre die Einsatzstrafe für den Diebstahl aufgrund der beiden Hausfrie- densbrüche um je rund die Hälfte von deren Einsatzstrafen auf insgesamt 80 Ta- ge Freiheitsstrafe zu asperieren. Nach Abzug der rechtskräftigem Grundstrafe gemäss Strafbefehl verbleibt eine Zusatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe.

E. 4.4 Selbstständige Strafe

E. 4.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, droht das Gesetz für die vom Beschuldigten zahlreich begangenen weiteren Vergehen und Verbrechen – mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung, welche einzig mit Geldstrafe zu sanktionieren ist (vgl. Art. 286 StGB) – wahlweise Geld- oder Freiheitsstrafe an. Aufgrund der bereits im Rahmen der Zusatzstrafenbildung erwähnten einschlägi- gen kriminellen Vorbelastung des Beschuldigten (vgl. auch nachfolgende Ausfüh- rungen zu den Täterkomponenten, Ziff. 4.3.4) kann vorliegend Geldstrafen jedoch keinerlei spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden, nachdem sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder durch überjährigen Strafvollzug noch durch mehrjährigen stationären Massnahmenvollzug oder wiederholte Unter- suchungshaft von erneuten Straftaten abhalten liess. Entsprechend ist dort, wo das Gesetz auch Freiheitsstrafen androht, in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 lit. a StGB auf solche zu erkennen (so im Übrigen gemäss ihren Anträgen auch die Verteidigung, vgl. Urk. 39 S. 13, Urk. 76 S. 2; vgl. auch die Vorinstanz in Urk. 72 S. 81 f.). Zudem wäre eine Geldstrafe aufgrund seiner desolaten finanziellen Situ- ation (BD Urk. 7/25 S. 8, Urk. 37 S. 13; Urk. 72 S. 94) und seiner krankheitsbe- dingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ziff. 4.3.4 nachfolgend) voraussicht-

- 15 - lich auch nicht vollziehbar, weshalb auch aus diesem Grund auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

E. 4.4.2 Tatkomponenten einzelne Delikte

a) Schwerstes Delikt: Diebstahl Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens ist im Folgenden auch der mehrfachen Deliktsbegehung Rechnung zu tragen, da keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen dieses wei- ten Rahmens verlangen würden. aa) Aufgrund des doch erheblichen Deliktsbetrags von mindestens Fr. 30'000.– ist der Diebstahl aus Dossier 5 als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Der Beschuldigte brach dabei zusammen mit einem Mittäter in eine Privatwoh- nung ein und entwendete neben Bargeld und Wertgegenständen auch Bankkar- ten und Ausweise. Der Eingriff in die Privatsphäre der beiden Geschädigten war beträchtlich, zumal neben dem Verkehrswert auch affektiv wertvolle Gegenstände mitgenommen wurden und insbesondere der Bankkarten- und Ausweisverlust üb- licherweise grosse persönliche Umtriebe mit sich bringt. Die Täter handelten spontan, gingen aber doch einigermassen systematisch vor, so dass – mit der Vo- rinstanz – von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie auszugehen ist. Dem Beschuldigten kam dabei die untergeordnete Aufgabe zu, auf dem Bal- kon das Diebesgut entgegenzunehmen und wegzutragen, während sein Mittäter tatsächlich in die Wohnung einstieg und dort die Wertgegenstände etc. behändig- te. Bei dieser Sachlage ist ihm ein nicht mehr leichtes Verschulden anzulasten. Das im Vorverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschul- digten eine schwere Abhängigkeit von Suchtstoffen mit Schwerpunkt von Canna- bis, Heroin, Kokain und Benzodiazepinen (ICD-10 F19.25). Zusätzlich bestehe ei- ne dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen gemäss ICD-10 F60.2. Diese wirke sich in schwerem Grade auf die Fähigkeit und Bereitschaft des Beschuldigten, sein Leben an sinnvollen Zielen und Werten zu orientieren und mit

- 16 - der erforderlichen Anstrengungsbereitschaft und Selbstdisziplin prosoziale Her- ausforderungen und Aufgaben zu bewältigen, aus. Insgesamt resultiere daraus ein weitgehend haltloser Lebensstil mit Ausrichtung auf die Erfüllung augenblickli- cher Bedürfnisse, die Vermeidung unangenehmer Gedanken und Gefühle, bei Wunsch nach aufregenden Erlebnissen und Vermeidung von mit Unlust einher- gehenden Anstrengungsanforderungen, wobei aber keine ausreichenden Hinwei- se für eine Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Schuldfähigkeit bestünden (BD Urk. 4/6 S. 80 ff. und S.108 f.). Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer sucht- oder störungsbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit (bei diesem und allen weiteren Delikten) auszuschliessen. Nachdem der Beschuldigte überdies vorsätzlich gehandelt hat, relativiert die subjektive Komponente das objektive Tat- verschulden nicht, womit insgesamt von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen ist. bb) Sodann drang der Beschuldigte im August 2019 in die Kellerräume der Wohn- und Geschäftsliegenschaft N._____-strasse 1 in Zürich ein, wobei er gewaltsam drei Kellerabteile aufbrach. Während er in zwei Abteilen keine verwertbaren Gegenstände auffand (Dossiers 6 und 7), womit es beim vollendet versuchten Delikt blieb, konnte er aus einem weiteren Abteil Gegenstände und Alkoholika im Wert von ca. Fr. 760.– behändigen (Dossier 8). Sein Verhalten zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit, indem er die privaten Kellerräume behelligte. Aller- dings war das eigentliche Tatvorgehen dann doch recht simpel (Aufbrechen der Abteile und Behändigen von Verwertbarem). Der Deliktswert blieb nahe an der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb hinsichtlich des erfolgreichen Diebstahls von ei- ner recht leichten Tatschwere zu sprechen ist. Subjektiv handelte er vorsätzlich, um zu liquiden bzw. liquidierbaren Mitteln zu kommen (Beschaffungskriminalität). Das Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren, was bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 60 Tagen rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Dossiers 6 und 7 ist sodann zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb. Da dies aber einzig äusseren Umständen und nicht einer allfälligen Einsicht des Beschuldigten ge- schuldet war, sind hier die isolierten Einsatzstrafen auf je 45 Tage anzusetzen.

- 17 - Da zwischen den Taten in den Dossiers 6, 7 und 8 ein enger zeitlicher und sach- licher Konnex besteht, ist eine deutliche Asperation angebracht, weshalb die Einsatzstrafe für den Diebstahl in Dossier 5 aufgrund der Einbrüche in der N._____-strasse um insgesamt lediglich 70 Tage zu erhöhen ist. cc) Schliesslich stahl er kurz nach den Einbrüchen an der N._____-strasse aus einem Warenhaus eine Jacke und eine Sportbrille im Gesamtwert von Fr. 353.–. (Dossier 16). Sowohl Deliktsbetrag als auch Vorgehensweise (Betreten des Ladens, Behändigen der Waren, Verlassen des Ladens) rechtfertigen eine Ein- stufung der Tatschwere am untersten Rand bzw. das Verschuldensprädikat "sehr leicht". Bei isolierter Betrachtung wäre eine Strafe von 30 Tagen auszusprechen. Asperierend sind bloss 10 Tage zu berücksichtigen, da die Tat in engem zeitli- chem Zusammenhang mit den vorangegangenen Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 6-8 steht.

b) Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 1 ist die objektive Tatschwere als nicht allzu gross zu qualifizieren. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten im Rahmen eines zunächst verbalen Streits um die verweigerte Rückzahlung von Fr. 50.– unerwartet einen heftigen Faustschlag ins Gesicht zu, wodurch jener zu Boden ging (ohne Bewusstlosigkeit) und einen Bluterguss am rechten Auge, eine Schwellung und Blutung der Nase sowie Hautabschürfungen an der linken Hand und am rechten Ellenbogen erlitt. Die Tat war ungeplant und erfolgte spontan aus der Situation heraus. Subjektiv ist von Eventualvorsatz auszugehen, womit das Verschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf acht Monate festzusetzen ist. Da im Rahmen der Gesamtstrafenbildung keine Strafenkumulation, sondern ledig- lich eine angemessene Erhöhung zu erfolgen hat, ist die Einsatzstrafe um rund fünf Monate (160 Tage) zu erhöhen, nachdem kein besonderer Sachzusammen- hang zu weiteren Delikten eine stärkere Asperation rechtfertigen würde.

c) Bei der Sachbeschädigung in Dossier 5 wurde ein gekipptes Küchenfenster mit einer Schraubenzieher aufgedrückt, was einen Schaden von ca. Fr. 500.– verur- sachte, welcher nur leicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Sachbeschä-

- 18 - digung war Mittel, um in eine Privatwohnung einzusteigen und dort Wertgegen- stände und Bargeld zu stehlen. Der Beschuldigte und sein Mittäter mussten hier- für zunächst auf einen Balkon klettern, womit insgesamt von einer gewissen Pla- nung und gezieltem Vorgehen und einem verwerflichen Motiv auszugehen ist. Aufgrund der gleichwohl objektiv geringen Tatschwere ist das objektive Verschul- den als sehr leicht zu qualifizieren. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten bei der rechtlichen Würdigung, dass er einen Schaden lediglich in Kauf genom- men habe. Dieser Eventualvorsatz relativiert das Verschulden zusätzlich, womit als Einsatzstrafe 40 Tage festzulegen sind. Aufgrund des engen Sachzusammen- hangs mit dem Einbruchdiebstahl sind davon lediglich 20 Tage im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.

d) Sodann hat der Beschuldigte fünf Mal Warenhausfilialen betreten, für welche er ein Hausverbot hatte und damit Hausfriedensbruch begangen (Dossiers 2, 15, 16, 18 und 22). Ausser in Dossier 18 machte er dies, um Ladendiebstähle zu bege- hen, wobei die Deliktssumme teilweise im geringfügigen Bereich geblieben ist. Mithin ist in den betroffenen Dossiers von einem verwerflichen Motiv auszugehen. Das Vorgehen (Betreten der Ladengeschäfte zu den Öffnungszeiten trotz Haus- verbot) war simpel, entsprechend ist von leichter Tatschwere und geringem Ver- schulden auszugehen. Bei isolierter Betrachtung wären Einzelstrafen von je 30 (Dossiers 2, 15, 16 und 22) bzw. 20 (Dossier 18) Tagen auszusprechen. Sodann beging er im Rahmen der Einbruchdiebstähle in die Kellerabteile der N._____-strasse (vgl. lit. a)bb) ebenfalls zwei Hausfriedensbrüche (Dossiers 7 und 8). Hier ist von einem unverfrorenerem Vorgehen und damit etwas erhöhter krimineller Energie auszugehen, musste er doch in eine private Wohn- und Geschäftsliegenschaft und sodann gewaltsam in die verschlossenen Kellerräume eindringen. Bei isolierter Betrachtung wären Einzelstrafen von je 50 Tagessätzen festzusetzen. Betreffend die Dossiers 7, 8 und 16 besteht ein enger Zusammenhang mit durch Freiheitstrafe zu sanktionierenden Diebstahldelikten, was für eine starke Aspera- tion im Umfang der Hälfte der Einsatzstrafen spricht, während dies in den übrigen

- 19 - Dossiers nicht der Fall ist, womit hier ca. zwei Drittel der Strafen aufzurechnen sind. Entsprechend ist die Grundstrafe um 140 Tage zu erhöhen.

e) Was die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht (Dossier 9), so hat der Beschuldigte einerseits über mehrere Monate hin als lokaler Kleinmen- genverkäufer Heroin (mindestens 1 Gramm unbekannten Reinheitsgehaltes) und Kokain (mindestens 8 Gramm unbekannten Reinheitsgehaltes), insgesamt aller- dings nur wenige Gramm, verkauft. Anderseits erlangte bzw. erwarb und besass er am 19. Mai 2020 auch eine kleine Menge Heroin zum Weiterverkauf. Der grös- sere Teil der am 19. Mai 2020 vorgefundenen und zuvor gekauft bzw. gestohle- nen Menge (netto 22.6 Gramm Heroingemisch, 9.12 Gramm Reinsubstanz; vgl. Urk. 72 S. 70) war demgegenüber für den Eigenkonsum bestimmt und ist bei der Strafzumessung somit auszublenden. Die Tatschwere ist bei Drogendelikten massgebend abhängig von der Drogenmenge, welche hier bei beiden Delikten noch nicht erheblich war, wobei die Verkaufstätigkeit doch deutlicher zu Buche schlägt. Auch kam dem Beschuldigten keine entscheidende Rolle in der Drogen- handelshierarchie zu und beging er die Delikte einzig zwecks Finanzierung seines suchtbedingten Eigenkonsums, womit aufgrund des noch leichten (Verkauf) bzw. leichten (Erwerb/ Besitz) Verschuldens isolierte Strafen von sechs und zwei Mo- naten festzusetzen wären. Der innere Zusammenhang der beiden Delikte ist nicht zu übersehen, und auch zu den Diebstählen, die als Beschaffungskriminalität zu sehen sind, besteht ein gewisser Sachzusammenhang, welcher im Rahmen der Asperation Rechnung zu tragen ist. Insgesamt sind damit fünf Monate in die Gesamtstrafe einzurechnen.

f) Zu sanktionieren sind sodann zwei Entwendungen eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Einerseits benutzte der Beschuldigte im September 2019 ein Motorrad in O._____ von welchem er wusste, dass es dem Eigentümer entwendet worden war (Dossier 19). Anderseits entwendete er im Juli 2020 eigenhändig einen Roller in der Stadt Zürich, indem er den im Helmstaufach deponierten Fahrzeugschlüs- sel behändigte, und fuhr dann damit auf Stadtgebiet herum, bis er in eine Polizei- kontrolle geriet (Dossier 3). Beide Male ist von bloss kurzen Fahrten und einer simplen, spontanen Vorgehensweise auszugehen, womit ein bloss geringes Ver-

- 20 - schulden vorliegt. Einsatzstrafen von jeweils 40 Tagen erscheinen angemessen. Nachdem diese Taten weder als Beschaffungskriminalität gesehen werden kön- nen, noch untereinander einen engen Zusammenhang aufweisen, sind sie im Um- fang von 60 Tagen in die Gesamtstrafe zu asperieren.

g) Anlässlich der beiden soeben erwähnten Fahrten in O._____ und Zürich ver- fügte der Beschuldigte über keine gültige Fahrerlaubnis, da ihm der Führeraus- weis bereits im Jahr 2006 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Angesichts der kurzen Dauer der Fahrten kann noch von einem leichten Verschulden gespro- chen werden, womit die Einsatzstrafen auf jeweils 30 Tage festzusetzen sind. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den obgenannten Entwendungen rechtfertigt sich bei der Gesamtstrafenbildung eine starke Asperation, sodass die Einsatzstrafe um lediglich total 20 Tage zu erhöhen ist.

E. 4.4.3 Aufgrund der Tatkomponenten resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten.

E. 4.4.4 Täterkomponenten Hinsichtlich Werdegang und persönlicher Verhältnisse ergibt sich aus den Akten (BD Urk. 4/6, BD Urk. 7/25 S. 8, Urk. 37, Urk. 80) und dem erstinstanzlichen Urteil (Urk. 72 S. 93 ff.), dass der Beschuldigte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit – die er teilweise im Rahmen einer Heimplatzierung absolvierte – die Lehre zum Elektroinstallateur abgebrochen hat und danach kaum mehr feste Arbeitsstellen innehatte. Bereits ab Teenageralter konsumierte der Beschuldigte Cannabis, später auch Kokain und Ecstasy. Ab dem Alter von ca. 25 Jahren ka- men Heroinkonsum und ein problematischer Alkoholumgang hinzu. Wie bereits erwähnt, wird ihm denn auch gutachterlich eine schwere Abhängigkeit von Sucht- stoffen mit Schwerpunkt von Cannabis, Heroin, Kokain und Benzodiazepinen (ICD-10 F19.25) sowie zusätzlich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit nar- zisstischen Anteilen gemäss ICD-10 F60.2 attestiert, die sich jedoch hinsichtlich seiner Delinquenz nicht verschuldensbeeinflussend ausgewirkt hätten. In der Ver- gangenheit scheiterten sowohl stationäre, als auch ambulante Suchtbehand- lungsversuche, wobei er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung seinen

- 21 - Konsum deutlich reduziert (Kokain) bzw. vollständig substituiert (Heroin) hatte. Seit Jahren lebt er – wenn er nicht kurzzeitig eine temporäre Arbeitsstelle innehat- te – unter prekären finanziellen Verhältnissen und ist hoch verschuldet. Aktuell wird er von der Sozialhilfe unterstützt und lebt er bei seinem Vater. Im September 2022, kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung, wurde bei ihm Lungenkrebs in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert, wobei er im Universitätsspital Zürich in Behandlung ist, zuletzt von April bis Juli 2023 stationär. Krankheitsbedingt ist er vollständig arbeitsunfähig. Gemäss Angaben der Verteidigung ist für einen Zeitho- rizont von einem Jahr lediglich von einer 25- bis 50-prozentigen Überlebenswahr- scheinlichkeit auszugehen (Urk. 93/2). Im Strafregister sind derzeit sieben Urteile verzeichnet: am 25. August 2011 wur- de der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Bremgarten wegen Raub und Ver- gehen gegen das Waffengesetz zu vier Jahren Freiheitsstrafe, aufgeschoben für eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, verurteilt, wobei die Mass- nahme mit Entscheid des Aargauer Amts für Justizvollzug vom 4. März 2015 auf- gehoben und die Reststrafe (148 Tage) vollzogen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. März 2017 folgte eine Verurteilungen wegen Diebstahls (unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen, später umgewan- delt in eine Ersatzfreiheitsstrafe). Am 5. April 2017 sanktionierte die gleiche Be- hörde den Beschuldigten mit 140 Tagen Freiheitsstrafe (unbedingt vollziehbar) wegen Hausfriedensbruch und mehrfachem Diebstahl. Am 11. April 2017 und am

2. März 2018 folgten Urteile des Bezirksgerichts Zürich wegen zahlreicher Ver- mögensdelikte etc. (1. Sanktion: 9 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt vollziehbar, sowie Fr. 500.– Busse; 2. Sanktion als Teilzusatzurteil zum ersten Verdikt: 11 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt vollziehbar, und Fr. 600.– Busse). Am

17. November 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den unter Ziff. 4.2 erwähnten Strafbefehl und am 18. März 2019 wurde der Beschuldigte schliesslich durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen geringfügigem Dieb- stahl und Hausfriedensbruch zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen und Fr. 400.– Busse verurteilt. Sodann ist dem Strafregister zu entneh- men, dass der Beschuldigte mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 aus dem Vollzug der Strafen vom 16. März 2017, 5. April

- 22 - 2017, 11. April 2017 und 2. März 2018 unter Ansetzung einer einjährigen Probe- zeit bedingt entlassen wurde. Die effektive Entlassung erfolgte am 2. November

2018. Am 17. November 2018 wurde die Probezeit um sechs Monate bis 3. Mai 2020 verlängert und am 18. März 2019 wurde der Beschuldigte ergänzend ver- warnt (Urk. 84). Während sich aus den allgemeinen persönlichen Verhältnissen und der latenten, die Schuldfähigkeit gemäss gutachterlichen Angaben nicht beeinflussenden Suchtproblematik und Persönlichkeitsstörung keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen, ist die schwere, voraussichtlich stark lebensverkürzende Krebserkrankung als Ausdruck einer besonderen Strafempfindlichkeit (Art. 47 Abs. 1 StGB) deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, wie es die Verteidigung mit ihrem einzigen Einwand bezüglich der vorinstanzlichen Strafzumessung verlangte (Urk. 92 S. 5 f.). Demgegenüber vermag die Tatsache, dass er seit

19. Juli 2021 Vater einer Tochter ist, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 96), die Strafe nicht weiter zu mindern, da die Trennung von der Fami- lie für jeden Elternteil mit einer gewissen Härte verbunden ist und die (zugestan- dene) Strafempfindlichkeit nicht zusätzlich beeinflusst (vgl. Urteil 6B_1036/2018 vom 28. November 2018 E. 3.6). Kommt hinzu, dass die Tochter bei der Kinds- mutter lebt, von welcher sich der Beschuldigte mittlerweile getrennt hat. Es ist je- doch davon auszugehen, dass er sich regelmässig um sie kümmert, soweit seine Gesundheit dies zulässt. Der Beschuldigte hat sämtliche Delikte schlussendlich eingestanden und auch diverse Zivilansprüche anerkannt, wobei in der Regel aber auch bereits ein überzeugendes Beweisfundament vorlag, weshalb den Geständnissen und den Anerkennungen als Ausdruck von Reue und Einsicht insgesamt nur eine leicht strafmindernde Wirkung zuzugestehen ist. Deutlich straferhöhend sind sodann die sieben einschlägigen Vorstrafen sowie hinsichtlich der Dossiers 6, 7, 8, 15, 16, 18 und 19 die Delinquenz während lau- fender (und auch während verlängerter) Probezeit betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu würdigen, da dies von einer grossen Renitenz und Unbe- lehrbarkeit zeugt. Ebenfalls zu seinen Ungunsten ist zu berücksichtigen, dass der

- 23 - Beschuldigte nach Einleitung der aktuellen Strafuntersuchung und trotz mehrfa- cher Inhaftierung (vgl. die Chronologie im angefochtenen Urteil, Urk. 72 S. 11 ff.) offensichtlich gänzlich unbeeindruckt weitere Straftaten beging. Insgesamt heben die einzelnen Täterkomponenten sich in ihrer straferhöhenden und strafmindernden Wirkung auf, womit für die nach dem Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. November 2018 (Ersturteil) begange- nen Delikte eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten auszufällen ist. Zu dieser Strafe ist nun – kumulativ – die vorab festgesetzte Zusatzstrafe von 30 Tagen Freiheits- strafe hinzuzurechnen, wodurch im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten resultiert.

E. 4.4.5 Was die Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Strafrahmen von drei bis zu 30 Tagessätzen) angeht, so hat die Vorinstanz dazu ausgeführt, der Beschuldigte habe anlässlich einer Polizeikon- trolle die Flucht ergriffen und so die Diensttätigkeit der Polizei erschwert, nach- dem er seine Personalien bzw. zumindest seinen Namen genannt habe, womit von noch leichtem Verschulden auszugehen. Subjektiv habe er vorsätzlich ge- handelt, was die objektive Tatschwere nicht relativiere und eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen erscheinen lasse (Urk. 72 S. 89). Die Täterkom- ponenten würdigte die Vorinstanz sodann als strafzumessungsneutral (Urk. 72 S. 93 ff.), was – wie soeben dargelegt – korrekt ist, sodass im Ergebnis eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– resultierte. Diese Strafzumessung überzeugt vollumfänglich, zumal der Tagessatz auch bei einkommensschwachen Straftätern, die nahe oder gar unter dem Existenzminimum leben, nur in einem Masse herabzusetzen ist, dass dennoch die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkenn- bar ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Der mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– verbundene Eingriff ist dem Beschuldigten zumutbar, weshalb die Sankti- on zu bestätigen ist.

E. 4.4.6 Bussen sind auszusprechen für die geringfügigen Diebstähle gemäss Dossier 2 (Deliktssumme Fr. 77.35) und Dossier 22 (Deliktssumme 26.30), die geringfügigen betrügerischen Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen gemäss Dossier 4 (Deliktssumme aus vier Bezügen total Fr. 55.35), das gering-

- 24 - fügige Erschleichen einer Leistung gemäss Dossier 11 (Fahren ohne Zugbillett von O._____ nach Zürich und Verstecken vor den Billettkontrolleuren) und die Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz in Dossier 21 (Fahren ohne gültiges Ticket auf der Strecke P._____-Q._____). Angesichts der jeweils geringen Tatschwere und der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten wären für die Diebstähle Einzelbussen von jeweils ca. Fr. 200.–, für das mehr- fache unberechtigte Einsetzen der Postcard von je ca. Fr. 75.– und für die Fahr- ten ohne Fahrticket von Fr. 150.– (mit Verschleierungsmassnahmen) bzw. Fr. 100.– angemessen. Asperierend ist die hypothetische Gesamtbusse auf Fr. 650.– anzusetzen. Die Vorstrafenbelastung ist straferhöhend zu berücksichtigen. Den Geständnissen kann strafreduzierende Wirkung zugebilligt werden, wenn auch in geringem Umfang, ist doch jeweils von einer erdrückenden Beweislast auszugehen. Die erhöhte Strafempfindlichkeit kann hier sodann nur begrenzt zum Tragen kommen, weshalb in der Gesamtbetrachtung die straferhöhenden Fakto- ren leicht überwiegen. Insgesamt ist der Beschuldigte somit zusätzlich mit Fr. 700.– Busse zu bestrafen.

E. 4.5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die heute zu beurteilenden Delikte mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. November 2018), 10 Tages- sätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– und Fr. 700.– Busse zu bestrafen. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 5.1 nachfolgend) sind diese Strafen zu vollziehen. Entsprechend ist aus der Freiheitsstrafe und der infolge Rückver- setzung in den Strafvollzug vollziehbaren Reststrafe von 270 Tagen in Anwen- dung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB). Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe ist deshalb aufgrund des Strafrests angemessen um sechs Monate auf 38 Monate zu erhöhen. Das von der Verteidigung beantragte Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe (nebst einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 200.–) wäre hingegen keineswegs täter- und tatangemessen.

E. 4.6 An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind einerseits diejenigen Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie aufgrund von freiheits-

- 25 - beschränkenden Ersatzmassnahmen in der Klinik Königsfelden und in der Sozial- therapie Ulmenhof verbracht hat (Art. 51 StGB), anderseits aber auch die Tage, die er im vorzeitigen Massnahmenvollzug war (Art. 57 Abs. 3 StGB). Insgesamt resultieren somit 691 Tage, die auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Haft am 13.-14. Juli 2019 [2 Tage, da mehr als 24 Stunden], 24. September bis 7. Oktober 2019 [14 Tage], 19.-20. Mai 2020 [1 Tag, da weniger als 24 Stunden], 28. August bis 25. September 2020 [29 Tage], 29. Dezember 2020 bis 4. Oktober 2022 [645 Tage]; vgl. die Chronologie in Urk. 72 S. 11 ff., Urk. 54 und Urk. 74).

E. 5 Vollzug

E. 5.1 Aufgrund ihrer Höhe sind für die heute auszufällenden Strafen grundsätz- lich der vollbedingte (Geldstrafe) bzw. teilbedingte (Freiheitsstrafe von 32 Mona- ten, unter Ausschluss der Erhöhung infolge Rückversetzung in den Strafvollzug, vgl. BGE 135 IV 146 E. 2.4.) Vollzug möglich (Art. 42 f. StGB). Allerdings wären hierfür aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung "besonders günstige Umstände" vonnöten (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche sind indes nicht zu finden. Im Gegenteil attestiert Dr. med. R._____ dem Beschuldigten in seinem Gutachten vom 20. Juni 2021 ausdrücklich ein hohes Rückfallrisiko betreffend Eigentumsdelikten, leichteren Straftaten wie Hausfriedensbruch, Sachbeschädi- gung, Entwenden von Fahrzeugen zum Gebrauch, Handeln mit Drogen zur Finanzierung des Lebensunterhalts/Eigenkonsums sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Ein moderates Rückfallrisiko sieht der Gutachter sodann mit Bezug auf einfache Körperverletzungen (BD Urk. 4/6 S. 107 f. und S. 110). In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung ist denn auch seit dem

25. April 2023 bereits wieder eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten Hinderung einer Amtshandlung am Laufen, wobei der Beschuldigte offenbar ge- ständig ist, wozu sich die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung nicht ver- nehmen liess (Urk. 84, Urk. 88 und Urk. 92). Damit sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe vollziehen.

- 26 -

E. 5.2 Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 105 Abs.1 StGB e contrario). Für den Fall ihrer schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 7 Tagen festzusetze (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder un- terliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungs- verfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom

E. 6.2 Nachdem heute hinsichtlich des gewichtigsten Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ein formeller Freispruch auszusprechen ist, rechtfer- tigt sich die erstinstanzlich angeordnete vollumfängliche Kostenauflage nicht mehr. Neu sind dem Beschuldigten lediglich vier Fünftel der Untersuchungskosten und der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens – ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen und im Umfang von einem Fünf- tel sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sodann sind die dem Be- schuldigten auferlegten Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung – wie dies bereits die Vorinstanz vorsah (vgl. Urk. 72 S. 118) – aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und in Anwendung von Art. 425 StPO sogleich definitiv abzuschreiben bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 6.4 Sodann macht die Verteidigung im Berufungsverfahren basierend auf ihrer Honorarnote Aufwendungen über 27 Stunden und 36 Minuten geltend (Urk. 93/3). Eine Entschädigung für die in der Honorarnote aufgeführten verfahrensfremden Aufwendungen im Zeitraum 22. September 2022 bis 29. November 2022, welche

- 27 - das vorinstanzliche Verfahren bzw. ein Beschwerdeverfahren bei der III. Strafkammer des Obergerichts betreffen (vgl. Urk. 93/3 S. 1+2), fällt vorliegend ausser Betracht. Für ihre diesbezüglichen Aufwendungen wurde die Verteidigung bereits mit Beschluss der Vorinstanz vom 24. November 2022 (Urk. 65) sowie Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 4. Oktober 2022 (Urk. 54) entschädigt. Für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ist die Verteidigung ausgehend von den in der Honorarnote ab 10. Januar 2023 geltend gemachten Aufwendungen mit pauschal Fr. 3'500.– zu entschädigen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren hinsicht- lich des zusätzlich beantragten Freispruchs vollständig, mit Bezug auf die mildere Bestrafung aber nur in beschränktem Umfang durchdringt, sind ihm die Kosten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – ebenfalls zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Wiederum rechtfertigt es sich mit Blick auf die schlechte finanzielle Lage und die schlechten gesundheitlichen Perspektiven des Beschuldigten, seinen Kostenanteil sogleich abzuschreiben und die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2022 (hinsichtlich Dispositivziffer 21 berichtigt gemäss Beschluss vom 15. November 2022) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt:

1. Dass Verfahren betreffend geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 6, Dossier 7 und Dossier 8), betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 13) sowie betreffend geringfügiger Diebstahl (Dossier 15 und Dossier 17) wird eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 28 - − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, − des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, − der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie − der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.

2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug des Strafrests von 270 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Justizvoll- zugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 rückversetzt.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel (9 Minigrip mit Heroin, Heroin Vortest+, Asservate-Nr. A013'800'958 und 1 Minigrip mit Heroin, Vortest Heroin+, Asservate-

- 29 - Nr. A013'800'970) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, BM-Lagernummer S00945-2020, zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Kleidung des Geschädigten B._____ (Asservate-Nr. A014'053'259), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Kleidung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 9 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände der Geschädigten C._____, la- gernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage:

i) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Stoffarmband (Asservate-Nr. A014'341'936),

j) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit braunem Armband (Asservate-Nr. A014'343'056),

k) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Armband (Asservate-Nr. A014'343'078),

l) 1 Sonnenbrille, Vogue, in Brauntönen (Asservate-Nr. A014'343'089) werden der Geschädigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 10 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Winkelschleifer, Bosch PWS 10-125CE, Nr. 208000539 2012 (Asservate-Nr. A014'343'158) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

E. 11 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage:

a) 1 Paar Sportschuhe, Nike, Grösse 46, schwarz (Asservate-Nr. A012'945'072),

b) 1 Paar Socken, Falke, grau, weiss, blau, rot (Asservate-Nr. A012'945'094),

c) 1 Skihandschuh, Burton, Grösse M, blau, schwarz (Asservate-Nr. A012'945'152)

- 30 - werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

E. 12 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

E. 16 Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

- 31 -

a) Privatklägerin 4 (D._____ Filiale G._____),

b) Privatklägerin 5 (D._____ Markt H._____).

E. 17 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (I._____ City) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 150.00 zu bezahlen.

E. 18 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (J._____) gemäss seiner Aner- kennung Schadenersatz von CHF 70.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privat- kläger 2 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

E. 19 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (J._____) wird abgewiesen.

E. 20 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ City) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 100.00 zu bezahlen.

E. 21 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (K._____ AG) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 210.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 22 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'800.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'853.00 Auslagen Polizei; CHF 13'363.45 Auslagen Gutachten; CHF 113.85 Zeugenentschädigung; CHF 38'068.75 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 23 Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird nachträglich mit separatem Entscheid befunden.

E. 24 (…)

E. 25 (…)

E. 26 (Schriftliche Mitteilung)

E. 27 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes von 270 Tagen (Rückversetzung in den Vollzug nach bedingter Entlassung gemäss Verfü- gung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. November 2018, wovon 691 Tage durch Haft, freiheitsbeschrän- kende Ersatzmassnahmen sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit ei- ner Busse von Fr. 700.–.

3. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens vor erster Instanz, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen, wobei der Kostenanteil des Beschuldigten sofort definitiv abge- schrieben wird.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen, wobei der Kostenanteil des Beschuldigten sofort definitiv abgeschrieben wird.

- 33 -

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatkläger 1 - 6 (im Auszug) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw W. Dharshing

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 6, Dossier 7 und Dossier 8), betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 13) sowie betreffend gering- fügiger Diebstahl (Dossier 15 und Dossier 17) wird eingestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, − des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, - 3 - − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, − der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie − der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.
  4. Der Beschuldigte wird in den Vollzug des Strafrests von 270 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Justizvoll- zugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 rückversetzt.
  5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes bestraft mit einer Freiheits- strafe von 40 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. November 2018, wobei bis und mit heute 678 Tage durch Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 und mit einer Busse von CHF 1 000.00.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
  7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  8. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.
  9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel (9 Minigrip mit Heroin, Heroin Vortest+, Asservate-Nr. A013'800'958 und 1 Minigrip mit Heroin, Vortest Heroin+, Asservate- - 4 - Nr. A013'800'970) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE- BMA, BM-Lagernummer S00945-2020, zur Vernichtung überlassen.
  10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Kleidung des Geschädigten B._____ (Asservate-Nr. A014'053'259), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ab- lauf dieser Frist wird die Kleidung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.
  11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  12. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände der Geschädigten C._____, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage: e) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Stoffarmband (Asservate-Nr. A014'341'936), f) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit braunem Armband (Asservate-Nr. A014'343'056), g) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Armband (Asservate-Nr. A014'343'078), h) 1 Sonnenbrille, Vogue, in Brauntönen (Asservate-Nr. A014'343'089) werden der Geschädigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbe- nutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.
  13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Winkelschleifer, Bosch PWS 10-125CE, Nr. 208000539 2012 (Asservate-Nr. A014'343'158) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  14. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  15. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspoli- zei Zürich, Asservate-Triage: a) 1 Paar Sportschuhe, Nike, Grösse 46, schwarz (Asservate-Nr. A012'945'072), - 5 - b) 1 Paar Socken, Falke, grau, weiss, blau, rot (Asservate-Nr. A012'945'094), c) 1 Skihandschuh, Burton, Grösse M, blau, schwarz (Asservate-Nr. A012'945'152) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.
  16. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  17. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspoli- zei Zürich, Asservate-Triage: a) 2 Flaschen Moet Champagne à 75 cl (Asservate-Nr. A012'035'619), b) 2 Moet Flaschen Champagne Imperial (Brut), à 150 cl (Asservate-Nr. A012'035'620), c) 2 Flaschen Moet 2009 Grand Vintage (Extra Brut), à 75 cl (Asservate-Nr. A012'035'631), d) 1 Flasche Ardbeg Scotch Whisky (Non Chill-Filtered), 70 cl (Asservate-Nr. A012'035'642), e) 2 Flaschen OBAN Single Malt Scotch Whisky, à 70 cl (Asservate-Nr. A012'035'653), werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Bodylotion, Versace, 20 cl (Asservate-Nr. A012'035'686) wird der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.
  19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Herrenjacke, Helly Hansen, schwarz, Grösse XL (Asservate- Nr. A012'035'697), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird der Geschädigten D._____-Genossenschaftsbund, E._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin - 6 - herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Jacke der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  20. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K200731-100 / 78394862, K200819-082 / 78522573 und K190821-031 / 76144791 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids zur Vernichtung überlassen.
  21. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a) Privatklägerin 4 (D._____ Filiale G._____), b) Privatklägerin 5 (D._____ Markt H._____).
  22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (I._____ City) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 150.00 zu bezahlen.
  23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (J._____) gemäss seiner An- erkennung Schadenersatz von CHF 70.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 2 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  24. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (J._____) wird abgewiesen.
  25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ City) gemäss sei- ner Anerkennung Schadenersatz von CHF 100.00 zu bezahlen.
  26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (K._____ AG) gemäss sei- ner Anerkennung Schadenersatz von CHF 210.00 zu bezahlen.
  27. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'800.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'853.00 Auslagen Polizei; CHF 13'363.45 Auslagen Gutachten; CHF 113.85 Zeugenentschädigung; CHF 38'068.75 Entschädigung amtliche Verteidigung. - 7 - Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  28. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsan- walt lic. iur. X._____, wird nachträglich mit separatem Entscheid befunden.
  29. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und definitiv abgeschrieben.
  30. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
  31. (Mitteilungen)
  32. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Der Verteidigung: (Urk. 92 S. 2)
  33. Das Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. September 2022 inkl. Berichtigung der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich mit Beschluss vom 15.Nobember 2022 seien die Freisprüche, insb. betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, wie auch die Schuldsprüche zu bestätigen.
  34. Der Appellant sei mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von a à CHF 10.-- und einer Busse von CHF 200.--, teilweise als Gesamtstrafe (un- ter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung), unter Anrechnung der Haft, resp. der stationären Behandlungszeit, zu bestrafen.
  35. Die Entscheide betreffend Sicherstellungen und Kostenfolgen (Ziff. 7-22) seien zu bestätigen.
  36. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. - 8 - Erwägungen:
  37. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2022 meldete der Beschuldigte am Folgetag Berufung an (Urk. 47). Mit Beschluss vom 15. November 2022 be- richtigte die Vorinstanz Dispositivziffer 21 des Urteils (Urk. 62 = Urk. 73), woge- gen der Beschuldigte ebenfalls fristgerecht Berufung anmeldete (Urk. 64). Schliesslich setzte sie mit Beschluss vom 24. November 2022 das Honorar des amtlichen Verteidigers fest (Urk. 65), was unangefochten geblieben ist. 1.2. Das begründete Urteil der Vorinstanz (Urk. 68 = Urk. 72) wurde dem Beschuldigten am 9. Januar 2023 zugestellt (Urk. 71/2), worauf er am 27. Januar 2023 die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 76). 1.3. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung und Antragsstellung, erklärte, sich am weiteren Verfah- ren nicht aktiv zu beteiligen, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 79). Die Privatkläger liessen sich nicht verneh- men. 1.4. Bereits am 19. Januar 2023 und erneut am 18. Juli 2023 wurde je ein neu- er Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 75 und Urk. 84). Sodann wurde am 3. April 2023 auf den 21. August 2023 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 ersuchte der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen um Dispensation von der mündlichen Berufungsver- handlung (Urk. 85), was ihm bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde der Verteidigung gestattet, das Plädoyer vorab einzureichen und sie wurde sodann von der Teil- nahme an der mündlichen Berufungsverhandlung ebenfalls dispensiert (Urk. 90). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen an der mündlichen Berufungsver- handlung bereits anlässlich der Vorladung freigestellt worden (Urk. 81). - 9 -
  38. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die Bestätigung des erstinstanz- lichen Urteils (konkret der erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche) sowie einen (zusätzlichen) Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Weiter verlangt er (unter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung) eine mildere Bestrafung und eine ausgangsgemässe Kostenverlegung für das Berufungsverfahren sowie die Überprüfung und Neufest- legung der erstinstanzlichen Kostenregelung (Urk. 76). Hierzu ist vorweg anzumerken, dass das erstinstanzliche Urteil keine Freisprüche enthält. Jedoch ist der Begründung zu entnehmen, dass das Bezirksgericht die dem Beschuldigten unter Dossier 1 angelasteten Vorwürfe nicht vollständig er- stellt ansah (insb. keine Tritte in Richtung des Kopfs des Geschädigten) und so- dann die erstellte Handlung (Faustschlag an den Kopf) mit der Verteidigung (le- diglich) als einfache Körperverletzung gewürdigt hat (Urk. 72 S. 40 ff. und S. 63 f.). Damit kann zwar Dispositivziffer 1 insgesamt als unangefochten und damit als rechtskräftig vorgemerkt werden, jedoch bleibt zu prüfen, ob bei dieser Sachlage Anspruch auf einen zusätzlichen Freispruch – wie von der Verteidigung bean- tragt – besteht. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind das Voraberkenntnis be- treffend Verfahrenseinstellungen, die Rückversetzung in den Vollzug des Straf- rests von 270 Tagen (Dispositivziffer 2), der Verzicht auf die Anordnung einer sta- tionären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Dispositivziffer 6), die Anord- nungen hinsichtlich beschlagnahmter Betäubungsmittel und weiterer Gegenstän- de (Dispositivziffern 7-15), die Regelung der Zivilansprüche der Privatkläger (Dispositivziffern 16-21; Dispositivziffern 21 im Wortlaut gemäss dem Berichti- gungsbeschluss vom 15. November 2022 [Urk. 73]) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 22 und 23). Auch dies ist vorzumerken.
  39. Schuldpunkt 3.1. Der Beschuldigte anerkannte bereits in der Untersuchung und vor Vorin- stanz mit Ausnahme des Dossiers 1 den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt - 10 - grossmehrheitlich als zutreffend (Blinddossier [BD] Urk. 1/4 S. 32 ff. und Urk. 37 S. 22 ff.). Im Berufungsverfahren blieb sodann auch die vorinstanzliche Sachver- haltserstellung und Würdigung betreffend Dossier 1 (Urk. 72 S. 28 und S. 41 ff. sowie S. 63 f.) unangefochten (Urk. 76 S. 2 und Urk. 92 S. 2), zumal sie auch in- haltlich überzeugt, weshalb uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit ist diesbezüglich in Abweichung von der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte – nachdem er dem Geschädigten B._____ im Rahmen ei- nes zunächst verbalen Streits einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt hatte, worauf dieser zu Boden ging und die in der Anklageschrift aufgeführten Verlet- zungen (Bluterguss am rechten Auge, Schwellung und Blutung der Nase mit klini- schen Verdacht eines Nasenbeinbruchs, Hautabschürfungen an der linken Hand und am rechten Ellenbogen) erlitten hat – dem Geschädigten nicht zwei wuchtige Fusstritte Richtung Kopf versetzt hat, sondern dass dem Geschädigten eine Ta- bakdose aus der Tasche gefallen ist und der Beschuldigte diese mit dem Fusstritt weggekickt hat. Zu Recht würdigte die Vorinstanz diesen bloss eingeschränkt er- stellten Sachverhalt sodann nicht als versuchte schwere, sondern bloss als einfa- che Körperverletzung (Urk. 72 S. 63 f.). Auch insofern kann uneingeschränkt auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat damit nicht lediglich den ihr zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt rechtlich anders gewürdigt und dadurch inhaltlich vollständig abgeurteilt (in diesem Fall wäre korrekterweise kein zusätzlicher Freispruch aus- zufällen), sondern sie sah massgebende Elemente als nicht erstellt an. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in solchen Fällen ein Freispruch geboten sein (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Der Beschuldigte ist daher vorliegend dem Antrag der Verteidigung folgend vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3.2. Hinsichtlich der übrigen, im Berufungsverfahren noch verbleibenden An- klagevorwürfe (Dossiers 2-9 sowie 11, 13, 15-16, 18-19, 21 und 22) kann sodann für die Strafzumessung – unter Einbezug der vereinzelt durch die Vorinstanz vor- - 11 - genommenen Präzisierungen (vgl. Urk. 72 S. 23 i.V.m. S. 43 ff.: [Dossier 5: Er- stellung des Hauptanklagesachverhaltes mit Entwendung der in der Anklage auf- geführten Gegenstände, Korrektur des Mindestwertes auf Fr. 30'000.–, Nichter- stellen einer Urteilsunfähigkeit bzw. eines Filmrisses infolge Drogen- bzw. Medikamentenkonsums]; [Dossier 13: Entwendung von lediglich neun statt zehn Flaschen Alkohol und keiner Body Lotion aus dem I._____ City L._____ [Ort- schaft]) – auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgestellt werden. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung, welche die vorinstanzliche Bewertung der De- liktssumme betreffend Dossier 5 von Fr. 30'000.– in Zweifel zieht, handelt es sich dabei in Berücksichtigung des von Seiten der Geschädigten angegebenen Wertes von über Fr. 70'000.– um eine zurückhaltende Schätzung. Die Argumentation der Verteidigung, wonach die zahlreichen Gegenstände aufgrund ihres Gesamtvolu- mens nicht in einem Rucksack hätten fortgeschafft werden können (vgl. Urk. 92 S. 3 f.), sticht nicht, zumal es sich dabei grösstenteils um Uhren und kleine Schmuckstücke handelte. Mit Verweis auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist hinsichtlich Dossier 5 von einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 30'000.– auszugehen (vgl. Urk. 68 S. 50 f).
  40. Strafzumessung 4.1. Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufung ein tieferes Strafmass. Zur Begründung führt sie das fortgeschrittene Krebsleiden des Beschuldigten und ei- ne damit einhergehende hohe Strafempfindlichkeit an, im Übrigen bringt sie keine konkreten Rügen mit Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung vor, sondern bezeichnet die angefochtene Sanktion pauschal und nicht weiter substantiiert als zu hoch (vgl. Urk. 92 S. 4 ff.). 4.2. Was die bei der Strafzumessung für die einzelnen Delikte zu berücksich- tigenden Grundsätze und Vorgehensweise angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 72 S. 77 f., 81 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz weiter dargelegt, dass bei mehrfacher Delin- quenz für diejenigen Delikte, für welche eine gleichartige Strafe auszufällen ist, in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und unter Beachtung des Asperationsprin- zips eine Gesamtstrafe auszufällen ist, wobei die Strafe innerhalb des ordentli- - 12 - chen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen ist. Eine weitere Ge- samtstrafenbildung hat sodann gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB betreffend die für vollziehbar erklärte Reststrafe von 270 Tagen Freiheitsstrafe zu erfolgen, sofern für die während der Probezeit begangenen Straftaten eine vollziehbare Freiheits- strafe resultiert (BGE 135 IV 146 E. 2.4; vgl. Urk. 72 S. 76 ff.). Ungleichartige Strafen sind demgegenüber kumulativ auszufällen. Im Berufungsverfahren ist so- dann auch dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 319 Abs. 2 StPO Rech- nung zu tragen, nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Soweit zufolge Delinquenz vor dem vom 17. November 2018 datierenden Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vgl. Dossier 13: Hausfrie- densbruch und Diebstahl am 16. November 2018) teilweise eine Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4), ist zur Vorge- hensweise bei der Strafzumessung präzisierend darauf hinzuweisen, dass vorlie- gend dieser Strafbefehl (als sog. "Ersturteil") eine Zäsur in dem Sinne bildet, als dass zwischen den Straftaten, die davor bzw. danach begangen wurden, zu un- terscheiden ist. So wird zunächst zu prüfen sein, ob für die vor dem Ersturteil be- gangenen Taten mit Blick auf die gewählte Strafart Art. 49 Abs. 2 StGB überhaupt anzuwenden ist. Wenn dies der Fall ist, so ist zunächst die Höhe der Zusatzstrafe zum Ersturteil zu bestimmen, andernfalls wäre kumulativ zum Strafbefehl eine andersartige Strafe festzulegen. Sodann ist in einem weiteren Schritt für die spä- teren Taten, allenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, eine unabhängige (Gesamt-)Strafe festzusetzen. Abschliessend ist sodann die für die vor dem Erst- urteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe (oder separate Strafe) mit derjenigen für die neuen Taten zusammenzufassen (Kumulation; vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra 108 Nr. 137, Urteil 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2, Urteil 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019 N 549 ff.). 4.3. Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 17. November 2018 wegen Hausfriedensbruch (Betreten der I._____ Filiale M._____ trotz bestehendem Hausverbot) und geringfügigem - 13 - Diebstahl (fünf Flaschen Whisky im Gesamtwert von Fr. 290.75), beides began- gen am 16. November 2018 um ca. 14.00 Uhr, mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 50 Tagen und Fr. 400.– Busse bestraft. Zur Wahl der Strafart ist dem Strafbefehl zu entnehmen, dass aufgrund des Verschuldens, des Vorle- bens und der persönlichen Verhältnisse (sieben Vorstrafe, davon fünf einschlägi- ge) davon ausgegangen werden müsse, dass eine Geldstrafe keine abschre- ckende Wirkung zeitige, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei (BD Urk. 7/20). Gemäss erstelltem Sachverhalt in Dossier 13 betrat der Beschuldigte gleichen- tags offenbar kurz vor den obgenannten Delikten, spätestens um 13.30 Uhr, auch die I._____-Filiale L._____ und stahl dort gemäss vorinstanzlicher Sachverhalts- erstellung (Urk. 72 S. 52 f.) neun Flaschen Alkohol im Gesamtwert von rund Fr. 550.–, womit er die Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt, wenn auch eher knapp, übertraf. Für diesen Diebstahl wäre bei isolierter Betrachtung ange- sichts des sehr leichten Verschuldens und des vorsätzlichen Vorgehens eine Ein- satzstrafe von 40 Tagen angemessen. Für die Missachtung des bestehenden Hausverbotes wäre angesichts des ebenfalls bloss leichten Verschuldens eine auf den Tatkomponenten basierende Einsatzstrafe von 30 Tagen auszufällen gewe- sen. Aufgrund der Vorstrafenbelastung (aus heutiger Sicht bestanden damals bereits fünf einschlägige Vorstrafen, vgl. Ziff. 4.3.4 nachfolgend) und der Tatsache, dass er in der Probezeit der erst am 9. Oktober 2018 verfügten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und zudem bloss wenige Tage nach der effektiven Entlas- sung aus dem Strafvollzug am 2. November 2018 (vgl. Urk. 84) delinquierte, hat hinsichtlich beider Delikte eine deutlich spürbare Straferhöhung zu erfolgen. Zu seinen Gunsten sind sodann das Geständnis sowie – deutlich – seine besondere Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, während sich seine persönlichen Verhält- nisse inkl. Suchtproblematik strafzumessungsneutral auswirken (vgl. hierzu nach- folgend Ziff. 4.3.2 lit. a und Ziff. 4.3.4). Insgesamt wirken sich die Täterkomponen- ten damit neutral aus. - 14 - Mit der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland kann Geldstrafen angesichts der kriminellen Vorgeschichte des Beschuldigten (vgl. Ziff. 4.3.4 nachfolgend) keine abschreckende Wirkung zugesprochen werden, nachdem er selbst nach der bloss bedingten Entlassung aus rund 18 Monaten und trotz drohenden weiteren neun Monaten Strafvollzug quasi nahtlos weiterdelinquierte. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist damit auf Freiheitsstrafen zu erkennen. Für die Zusatz- strafenbildung bedeutet dies, dass ausgehend vom schwersten Delikt (dem Dieb- stahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB) eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden ist. Dabei wäre die Einsatzstrafe für den Diebstahl aufgrund der beiden Hausfrie- densbrüche um je rund die Hälfte von deren Einsatzstrafen auf insgesamt 80 Ta- ge Freiheitsstrafe zu asperieren. Nach Abzug der rechtskräftigem Grundstrafe gemäss Strafbefehl verbleibt eine Zusatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe. 4.4. Selbstständige Strafe 4.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, droht das Gesetz für die vom Beschuldigten zahlreich begangenen weiteren Vergehen und Verbrechen – mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung, welche einzig mit Geldstrafe zu sanktionieren ist (vgl. Art. 286 StGB) – wahlweise Geld- oder Freiheitsstrafe an. Aufgrund der bereits im Rahmen der Zusatzstrafenbildung erwähnten einschlägi- gen kriminellen Vorbelastung des Beschuldigten (vgl. auch nachfolgende Ausfüh- rungen zu den Täterkomponenten, Ziff. 4.3.4) kann vorliegend Geldstrafen jedoch keinerlei spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden, nachdem sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder durch überjährigen Strafvollzug noch durch mehrjährigen stationären Massnahmenvollzug oder wiederholte Unter- suchungshaft von erneuten Straftaten abhalten liess. Entsprechend ist dort, wo das Gesetz auch Freiheitsstrafen androht, in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 lit. a StGB auf solche zu erkennen (so im Übrigen gemäss ihren Anträgen auch die Verteidigung, vgl. Urk. 39 S. 13, Urk. 76 S. 2; vgl. auch die Vorinstanz in Urk. 72 S. 81 f.). Zudem wäre eine Geldstrafe aufgrund seiner desolaten finanziellen Situ- ation (BD Urk. 7/25 S. 8, Urk. 37 S. 13; Urk. 72 S. 94) und seiner krankheitsbe- dingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ziff. 4.3.4 nachfolgend) voraussicht- - 15 - lich auch nicht vollziehbar, weshalb auch aus diesem Grund auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 4.4.2. Tatkomponenten einzelne Delikte a) Schwerstes Delikt: Diebstahl Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens ist im Folgenden auch der mehrfachen Deliktsbegehung Rechnung zu tragen, da keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen dieses wei- ten Rahmens verlangen würden. aa) Aufgrund des doch erheblichen Deliktsbetrags von mindestens Fr. 30'000.– ist der Diebstahl aus Dossier 5 als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Der Beschuldigte brach dabei zusammen mit einem Mittäter in eine Privatwoh- nung ein und entwendete neben Bargeld und Wertgegenständen auch Bankkar- ten und Ausweise. Der Eingriff in die Privatsphäre der beiden Geschädigten war beträchtlich, zumal neben dem Verkehrswert auch affektiv wertvolle Gegenstände mitgenommen wurden und insbesondere der Bankkarten- und Ausweisverlust üb- licherweise grosse persönliche Umtriebe mit sich bringt. Die Täter handelten spontan, gingen aber doch einigermassen systematisch vor, so dass – mit der Vo- rinstanz – von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie auszugehen ist. Dem Beschuldigten kam dabei die untergeordnete Aufgabe zu, auf dem Bal- kon das Diebesgut entgegenzunehmen und wegzutragen, während sein Mittäter tatsächlich in die Wohnung einstieg und dort die Wertgegenstände etc. behändig- te. Bei dieser Sachlage ist ihm ein nicht mehr leichtes Verschulden anzulasten. Das im Vorverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschul- digten eine schwere Abhängigkeit von Suchtstoffen mit Schwerpunkt von Canna- bis, Heroin, Kokain und Benzodiazepinen (ICD-10 F19.25). Zusätzlich bestehe ei- ne dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen gemäss ICD-10 F60.2. Diese wirke sich in schwerem Grade auf die Fähigkeit und Bereitschaft des Beschuldigten, sein Leben an sinnvollen Zielen und Werten zu orientieren und mit - 16 - der erforderlichen Anstrengungsbereitschaft und Selbstdisziplin prosoziale Her- ausforderungen und Aufgaben zu bewältigen, aus. Insgesamt resultiere daraus ein weitgehend haltloser Lebensstil mit Ausrichtung auf die Erfüllung augenblickli- cher Bedürfnisse, die Vermeidung unangenehmer Gedanken und Gefühle, bei Wunsch nach aufregenden Erlebnissen und Vermeidung von mit Unlust einher- gehenden Anstrengungsanforderungen, wobei aber keine ausreichenden Hinwei- se für eine Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Schuldfähigkeit bestünden (BD Urk. 4/6 S. 80 ff. und S.108 f.). Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer sucht- oder störungsbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit (bei diesem und allen weiteren Delikten) auszuschliessen. Nachdem der Beschuldigte überdies vorsätzlich gehandelt hat, relativiert die subjektive Komponente das objektive Tat- verschulden nicht, womit insgesamt von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen ist. bb) Sodann drang der Beschuldigte im August 2019 in die Kellerräume der Wohn- und Geschäftsliegenschaft N._____-strasse 1 in Zürich ein, wobei er gewaltsam drei Kellerabteile aufbrach. Während er in zwei Abteilen keine verwertbaren Gegenstände auffand (Dossiers 6 und 7), womit es beim vollendet versuchten Delikt blieb, konnte er aus einem weiteren Abteil Gegenstände und Alkoholika im Wert von ca. Fr. 760.– behändigen (Dossier 8). Sein Verhalten zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit, indem er die privaten Kellerräume behelligte. Aller- dings war das eigentliche Tatvorgehen dann doch recht simpel (Aufbrechen der Abteile und Behändigen von Verwertbarem). Der Deliktswert blieb nahe an der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb hinsichtlich des erfolgreichen Diebstahls von ei- ner recht leichten Tatschwere zu sprechen ist. Subjektiv handelte er vorsätzlich, um zu liquiden bzw. liquidierbaren Mitteln zu kommen (Beschaffungskriminalität). Das Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren, was bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 60 Tagen rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Dossiers 6 und 7 ist sodann zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb. Da dies aber einzig äusseren Umständen und nicht einer allfälligen Einsicht des Beschuldigten ge- schuldet war, sind hier die isolierten Einsatzstrafen auf je 45 Tage anzusetzen. - 17 - Da zwischen den Taten in den Dossiers 6, 7 und 8 ein enger zeitlicher und sach- licher Konnex besteht, ist eine deutliche Asperation angebracht, weshalb die Einsatzstrafe für den Diebstahl in Dossier 5 aufgrund der Einbrüche in der N._____-strasse um insgesamt lediglich 70 Tage zu erhöhen ist. cc) Schliesslich stahl er kurz nach den Einbrüchen an der N._____-strasse aus einem Warenhaus eine Jacke und eine Sportbrille im Gesamtwert von Fr. 353.–. (Dossier 16). Sowohl Deliktsbetrag als auch Vorgehensweise (Betreten des Ladens, Behändigen der Waren, Verlassen des Ladens) rechtfertigen eine Ein- stufung der Tatschwere am untersten Rand bzw. das Verschuldensprädikat "sehr leicht". Bei isolierter Betrachtung wäre eine Strafe von 30 Tagen auszusprechen. Asperierend sind bloss 10 Tage zu berücksichtigen, da die Tat in engem zeitli- chem Zusammenhang mit den vorangegangenen Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 6-8 steht. b) Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 1 ist die objektive Tatschwere als nicht allzu gross zu qualifizieren. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten im Rahmen eines zunächst verbalen Streits um die verweigerte Rückzahlung von Fr. 50.– unerwartet einen heftigen Faustschlag ins Gesicht zu, wodurch jener zu Boden ging (ohne Bewusstlosigkeit) und einen Bluterguss am rechten Auge, eine Schwellung und Blutung der Nase sowie Hautabschürfungen an der linken Hand und am rechten Ellenbogen erlitt. Die Tat war ungeplant und erfolgte spontan aus der Situation heraus. Subjektiv ist von Eventualvorsatz auszugehen, womit das Verschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf acht Monate festzusetzen ist. Da im Rahmen der Gesamtstrafenbildung keine Strafenkumulation, sondern ledig- lich eine angemessene Erhöhung zu erfolgen hat, ist die Einsatzstrafe um rund fünf Monate (160 Tage) zu erhöhen, nachdem kein besonderer Sachzusammen- hang zu weiteren Delikten eine stärkere Asperation rechtfertigen würde. c) Bei der Sachbeschädigung in Dossier 5 wurde ein gekipptes Küchenfenster mit einer Schraubenzieher aufgedrückt, was einen Schaden von ca. Fr. 500.– verur- sachte, welcher nur leicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Sachbeschä- - 18 - digung war Mittel, um in eine Privatwohnung einzusteigen und dort Wertgegen- stände und Bargeld zu stehlen. Der Beschuldigte und sein Mittäter mussten hier- für zunächst auf einen Balkon klettern, womit insgesamt von einer gewissen Pla- nung und gezieltem Vorgehen und einem verwerflichen Motiv auszugehen ist. Aufgrund der gleichwohl objektiv geringen Tatschwere ist das objektive Verschul- den als sehr leicht zu qualifizieren. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten bei der rechtlichen Würdigung, dass er einen Schaden lediglich in Kauf genom- men habe. Dieser Eventualvorsatz relativiert das Verschulden zusätzlich, womit als Einsatzstrafe 40 Tage festzulegen sind. Aufgrund des engen Sachzusammen- hangs mit dem Einbruchdiebstahl sind davon lediglich 20 Tage im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen. d) Sodann hat der Beschuldigte fünf Mal Warenhausfilialen betreten, für welche er ein Hausverbot hatte und damit Hausfriedensbruch begangen (Dossiers 2, 15, 16, 18 und 22). Ausser in Dossier 18 machte er dies, um Ladendiebstähle zu bege- hen, wobei die Deliktssumme teilweise im geringfügigen Bereich geblieben ist. Mithin ist in den betroffenen Dossiers von einem verwerflichen Motiv auszugehen. Das Vorgehen (Betreten der Ladengeschäfte zu den Öffnungszeiten trotz Haus- verbot) war simpel, entsprechend ist von leichter Tatschwere und geringem Ver- schulden auszugehen. Bei isolierter Betrachtung wären Einzelstrafen von je 30 (Dossiers 2, 15, 16 und 22) bzw. 20 (Dossier 18) Tagen auszusprechen. Sodann beging er im Rahmen der Einbruchdiebstähle in die Kellerabteile der N._____-strasse (vgl. lit. a)bb) ebenfalls zwei Hausfriedensbrüche (Dossiers 7 und 8). Hier ist von einem unverfrorenerem Vorgehen und damit etwas erhöhter krimineller Energie auszugehen, musste er doch in eine private Wohn- und Geschäftsliegenschaft und sodann gewaltsam in die verschlossenen Kellerräume eindringen. Bei isolierter Betrachtung wären Einzelstrafen von je 50 Tagessätzen festzusetzen. Betreffend die Dossiers 7, 8 und 16 besteht ein enger Zusammenhang mit durch Freiheitstrafe zu sanktionierenden Diebstahldelikten, was für eine starke Aspera- tion im Umfang der Hälfte der Einsatzstrafen spricht, während dies in den übrigen - 19 - Dossiers nicht der Fall ist, womit hier ca. zwei Drittel der Strafen aufzurechnen sind. Entsprechend ist die Grundstrafe um 140 Tage zu erhöhen. e) Was die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht (Dossier 9), so hat der Beschuldigte einerseits über mehrere Monate hin als lokaler Kleinmen- genverkäufer Heroin (mindestens 1 Gramm unbekannten Reinheitsgehaltes) und Kokain (mindestens 8 Gramm unbekannten Reinheitsgehaltes), insgesamt aller- dings nur wenige Gramm, verkauft. Anderseits erlangte bzw. erwarb und besass er am 19. Mai 2020 auch eine kleine Menge Heroin zum Weiterverkauf. Der grös- sere Teil der am 19. Mai 2020 vorgefundenen und zuvor gekauft bzw. gestohle- nen Menge (netto 22.6 Gramm Heroingemisch, 9.12 Gramm Reinsubstanz; vgl. Urk. 72 S. 70) war demgegenüber für den Eigenkonsum bestimmt und ist bei der Strafzumessung somit auszublenden. Die Tatschwere ist bei Drogendelikten massgebend abhängig von der Drogenmenge, welche hier bei beiden Delikten noch nicht erheblich war, wobei die Verkaufstätigkeit doch deutlicher zu Buche schlägt. Auch kam dem Beschuldigten keine entscheidende Rolle in der Drogen- handelshierarchie zu und beging er die Delikte einzig zwecks Finanzierung seines suchtbedingten Eigenkonsums, womit aufgrund des noch leichten (Verkauf) bzw. leichten (Erwerb/ Besitz) Verschuldens isolierte Strafen von sechs und zwei Mo- naten festzusetzen wären. Der innere Zusammenhang der beiden Delikte ist nicht zu übersehen, und auch zu den Diebstählen, die als Beschaffungskriminalität zu sehen sind, besteht ein gewisser Sachzusammenhang, welcher im Rahmen der Asperation Rechnung zu tragen ist. Insgesamt sind damit fünf Monate in die Gesamtstrafe einzurechnen. f) Zu sanktionieren sind sodann zwei Entwendungen eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Einerseits benutzte der Beschuldigte im September 2019 ein Motorrad in O._____ von welchem er wusste, dass es dem Eigentümer entwendet worden war (Dossier 19). Anderseits entwendete er im Juli 2020 eigenhändig einen Roller in der Stadt Zürich, indem er den im Helmstaufach deponierten Fahrzeugschlüs- sel behändigte, und fuhr dann damit auf Stadtgebiet herum, bis er in eine Polizei- kontrolle geriet (Dossier 3). Beide Male ist von bloss kurzen Fahrten und einer simplen, spontanen Vorgehensweise auszugehen, womit ein bloss geringes Ver- - 20 - schulden vorliegt. Einsatzstrafen von jeweils 40 Tagen erscheinen angemessen. Nachdem diese Taten weder als Beschaffungskriminalität gesehen werden kön- nen, noch untereinander einen engen Zusammenhang aufweisen, sind sie im Um- fang von 60 Tagen in die Gesamtstrafe zu asperieren. g) Anlässlich der beiden soeben erwähnten Fahrten in O._____ und Zürich ver- fügte der Beschuldigte über keine gültige Fahrerlaubnis, da ihm der Führeraus- weis bereits im Jahr 2006 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Angesichts der kurzen Dauer der Fahrten kann noch von einem leichten Verschulden gespro- chen werden, womit die Einsatzstrafen auf jeweils 30 Tage festzusetzen sind. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den obgenannten Entwendungen rechtfertigt sich bei der Gesamtstrafenbildung eine starke Asperation, sodass die Einsatzstrafe um lediglich total 20 Tage zu erhöhen ist. 4.4.3. Aufgrund der Tatkomponenten resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten. 4.4.4. Täterkomponenten Hinsichtlich Werdegang und persönlicher Verhältnisse ergibt sich aus den Akten (BD Urk. 4/6, BD Urk. 7/25 S. 8, Urk. 37, Urk. 80) und dem erstinstanzlichen Urteil (Urk. 72 S. 93 ff.), dass der Beschuldigte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit – die er teilweise im Rahmen einer Heimplatzierung absolvierte – die Lehre zum Elektroinstallateur abgebrochen hat und danach kaum mehr feste Arbeitsstellen innehatte. Bereits ab Teenageralter konsumierte der Beschuldigte Cannabis, später auch Kokain und Ecstasy. Ab dem Alter von ca. 25 Jahren ka- men Heroinkonsum und ein problematischer Alkoholumgang hinzu. Wie bereits erwähnt, wird ihm denn auch gutachterlich eine schwere Abhängigkeit von Sucht- stoffen mit Schwerpunkt von Cannabis, Heroin, Kokain und Benzodiazepinen (ICD-10 F19.25) sowie zusätzlich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit nar- zisstischen Anteilen gemäss ICD-10 F60.2 attestiert, die sich jedoch hinsichtlich seiner Delinquenz nicht verschuldensbeeinflussend ausgewirkt hätten. In der Ver- gangenheit scheiterten sowohl stationäre, als auch ambulante Suchtbehand- lungsversuche, wobei er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung seinen - 21 - Konsum deutlich reduziert (Kokain) bzw. vollständig substituiert (Heroin) hatte. Seit Jahren lebt er – wenn er nicht kurzzeitig eine temporäre Arbeitsstelle innehat- te – unter prekären finanziellen Verhältnissen und ist hoch verschuldet. Aktuell wird er von der Sozialhilfe unterstützt und lebt er bei seinem Vater. Im September 2022, kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung, wurde bei ihm Lungenkrebs in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert, wobei er im Universitätsspital Zürich in Behandlung ist, zuletzt von April bis Juli 2023 stationär. Krankheitsbedingt ist er vollständig arbeitsunfähig. Gemäss Angaben der Verteidigung ist für einen Zeitho- rizont von einem Jahr lediglich von einer 25- bis 50-prozentigen Überlebenswahr- scheinlichkeit auszugehen (Urk. 93/2). Im Strafregister sind derzeit sieben Urteile verzeichnet: am 25. August 2011 wur- de der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Bremgarten wegen Raub und Ver- gehen gegen das Waffengesetz zu vier Jahren Freiheitsstrafe, aufgeschoben für eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, verurteilt, wobei die Mass- nahme mit Entscheid des Aargauer Amts für Justizvollzug vom 4. März 2015 auf- gehoben und die Reststrafe (148 Tage) vollzogen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. März 2017 folgte eine Verurteilungen wegen Diebstahls (unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen, später umgewan- delt in eine Ersatzfreiheitsstrafe). Am 5. April 2017 sanktionierte die gleiche Be- hörde den Beschuldigten mit 140 Tagen Freiheitsstrafe (unbedingt vollziehbar) wegen Hausfriedensbruch und mehrfachem Diebstahl. Am 11. April 2017 und am
  41. März 2018 folgten Urteile des Bezirksgerichts Zürich wegen zahlreicher Ver- mögensdelikte etc. (1. Sanktion: 9 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt vollziehbar, sowie Fr. 500.– Busse; 2. Sanktion als Teilzusatzurteil zum ersten Verdikt: 11 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt vollziehbar, und Fr. 600.– Busse). Am
  42. November 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den unter Ziff. 4.2 erwähnten Strafbefehl und am 18. März 2019 wurde der Beschuldigte schliesslich durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen geringfügigem Dieb- stahl und Hausfriedensbruch zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen und Fr. 400.– Busse verurteilt. Sodann ist dem Strafregister zu entneh- men, dass der Beschuldigte mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 aus dem Vollzug der Strafen vom 16. März 2017, 5. April - 22 - 2017, 11. April 2017 und 2. März 2018 unter Ansetzung einer einjährigen Probe- zeit bedingt entlassen wurde. Die effektive Entlassung erfolgte am 2. November
  43. Am 17. November 2018 wurde die Probezeit um sechs Monate bis 3. Mai 2020 verlängert und am 18. März 2019 wurde der Beschuldigte ergänzend ver- warnt (Urk. 84). Während sich aus den allgemeinen persönlichen Verhältnissen und der latenten, die Schuldfähigkeit gemäss gutachterlichen Angaben nicht beeinflussenden Suchtproblematik und Persönlichkeitsstörung keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen, ist die schwere, voraussichtlich stark lebensverkürzende Krebserkrankung als Ausdruck einer besonderen Strafempfindlichkeit (Art. 47 Abs. 1 StGB) deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, wie es die Verteidigung mit ihrem einzigen Einwand bezüglich der vorinstanzlichen Strafzumessung verlangte (Urk. 92 S. 5 f.). Demgegenüber vermag die Tatsache, dass er seit
  44. Juli 2021 Vater einer Tochter ist, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 96), die Strafe nicht weiter zu mindern, da die Trennung von der Fami- lie für jeden Elternteil mit einer gewissen Härte verbunden ist und die (zugestan- dene) Strafempfindlichkeit nicht zusätzlich beeinflusst (vgl. Urteil 6B_1036/2018 vom 28. November 2018 E. 3.6). Kommt hinzu, dass die Tochter bei der Kinds- mutter lebt, von welcher sich der Beschuldigte mittlerweile getrennt hat. Es ist je- doch davon auszugehen, dass er sich regelmässig um sie kümmert, soweit seine Gesundheit dies zulässt. Der Beschuldigte hat sämtliche Delikte schlussendlich eingestanden und auch diverse Zivilansprüche anerkannt, wobei in der Regel aber auch bereits ein überzeugendes Beweisfundament vorlag, weshalb den Geständnissen und den Anerkennungen als Ausdruck von Reue und Einsicht insgesamt nur eine leicht strafmindernde Wirkung zuzugestehen ist. Deutlich straferhöhend sind sodann die sieben einschlägigen Vorstrafen sowie hinsichtlich der Dossiers 6, 7, 8, 15, 16, 18 und 19 die Delinquenz während lau- fender (und auch während verlängerter) Probezeit betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu würdigen, da dies von einer grossen Renitenz und Unbe- lehrbarkeit zeugt. Ebenfalls zu seinen Ungunsten ist zu berücksichtigen, dass der - 23 - Beschuldigte nach Einleitung der aktuellen Strafuntersuchung und trotz mehrfa- cher Inhaftierung (vgl. die Chronologie im angefochtenen Urteil, Urk. 72 S. 11 ff.) offensichtlich gänzlich unbeeindruckt weitere Straftaten beging. Insgesamt heben die einzelnen Täterkomponenten sich in ihrer straferhöhenden und strafmindernden Wirkung auf, womit für die nach dem Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. November 2018 (Ersturteil) begange- nen Delikte eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten auszufällen ist. Zu dieser Strafe ist nun – kumulativ – die vorab festgesetzte Zusatzstrafe von 30 Tagen Freiheits- strafe hinzuzurechnen, wodurch im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten resultiert. 4.4.5. Was die Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Strafrahmen von drei bis zu 30 Tagessätzen) angeht, so hat die Vorinstanz dazu ausgeführt, der Beschuldigte habe anlässlich einer Polizeikon- trolle die Flucht ergriffen und so die Diensttätigkeit der Polizei erschwert, nach- dem er seine Personalien bzw. zumindest seinen Namen genannt habe, womit von noch leichtem Verschulden auszugehen. Subjektiv habe er vorsätzlich ge- handelt, was die objektive Tatschwere nicht relativiere und eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen erscheinen lasse (Urk. 72 S. 89). Die Täterkom- ponenten würdigte die Vorinstanz sodann als strafzumessungsneutral (Urk. 72 S. 93 ff.), was – wie soeben dargelegt – korrekt ist, sodass im Ergebnis eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– resultierte. Diese Strafzumessung überzeugt vollumfänglich, zumal der Tagessatz auch bei einkommensschwachen Straftätern, die nahe oder gar unter dem Existenzminimum leben, nur in einem Masse herabzusetzen ist, dass dennoch die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkenn- bar ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Der mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– verbundene Eingriff ist dem Beschuldigten zumutbar, weshalb die Sankti- on zu bestätigen ist. 4.4.6. Bussen sind auszusprechen für die geringfügigen Diebstähle gemäss Dossier 2 (Deliktssumme Fr. 77.35) und Dossier 22 (Deliktssumme 26.30), die geringfügigen betrügerischen Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen gemäss Dossier 4 (Deliktssumme aus vier Bezügen total Fr. 55.35), das gering- - 24 - fügige Erschleichen einer Leistung gemäss Dossier 11 (Fahren ohne Zugbillett von O._____ nach Zürich und Verstecken vor den Billettkontrolleuren) und die Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz in Dossier 21 (Fahren ohne gültiges Ticket auf der Strecke P._____-Q._____). Angesichts der jeweils geringen Tatschwere und der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten wären für die Diebstähle Einzelbussen von jeweils ca. Fr. 200.–, für das mehr- fache unberechtigte Einsetzen der Postcard von je ca. Fr. 75.– und für die Fahr- ten ohne Fahrticket von Fr. 150.– (mit Verschleierungsmassnahmen) bzw. Fr. 100.– angemessen. Asperierend ist die hypothetische Gesamtbusse auf Fr. 650.– anzusetzen. Die Vorstrafenbelastung ist straferhöhend zu berücksichtigen. Den Geständnissen kann strafreduzierende Wirkung zugebilligt werden, wenn auch in geringem Umfang, ist doch jeweils von einer erdrückenden Beweislast auszugehen. Die erhöhte Strafempfindlichkeit kann hier sodann nur begrenzt zum Tragen kommen, weshalb in der Gesamtbetrachtung die straferhöhenden Fakto- ren leicht überwiegen. Insgesamt ist der Beschuldigte somit zusätzlich mit Fr. 700.– Busse zu bestrafen. 4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die heute zu beurteilenden Delikte mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. November 2018), 10 Tages- sätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– und Fr. 700.– Busse zu bestrafen. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 5.1 nachfolgend) sind diese Strafen zu vollziehen. Entsprechend ist aus der Freiheitsstrafe und der infolge Rückver- setzung in den Strafvollzug vollziehbaren Reststrafe von 270 Tagen in Anwen- dung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB). Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe ist deshalb aufgrund des Strafrests angemessen um sechs Monate auf 38 Monate zu erhöhen. Das von der Verteidigung beantragte Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe (nebst einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 200.–) wäre hingegen keineswegs täter- und tatangemessen. 4.6. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind einerseits diejenigen Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie aufgrund von freiheits- - 25 - beschränkenden Ersatzmassnahmen in der Klinik Königsfelden und in der Sozial- therapie Ulmenhof verbracht hat (Art. 51 StGB), anderseits aber auch die Tage, die er im vorzeitigen Massnahmenvollzug war (Art. 57 Abs. 3 StGB). Insgesamt resultieren somit 691 Tage, die auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Haft am 13.-14. Juli 2019 [2 Tage, da mehr als 24 Stunden], 24. September bis 7. Oktober 2019 [14 Tage], 19.-20. Mai 2020 [1 Tag, da weniger als 24 Stunden], 28. August bis 25. September 2020 [29 Tage], 29. Dezember 2020 bis 4. Oktober 2022 [645 Tage]; vgl. die Chronologie in Urk. 72 S. 11 ff., Urk. 54 und Urk. 74).
  45. Vollzug 5.1. Aufgrund ihrer Höhe sind für die heute auszufällenden Strafen grundsätz- lich der vollbedingte (Geldstrafe) bzw. teilbedingte (Freiheitsstrafe von 32 Mona- ten, unter Ausschluss der Erhöhung infolge Rückversetzung in den Strafvollzug, vgl. BGE 135 IV 146 E. 2.4.) Vollzug möglich (Art. 42 f. StGB). Allerdings wären hierfür aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung "besonders günstige Umstände" vonnöten (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche sind indes nicht zu finden. Im Gegenteil attestiert Dr. med. R._____ dem Beschuldigten in seinem Gutachten vom 20. Juni 2021 ausdrücklich ein hohes Rückfallrisiko betreffend Eigentumsdelikten, leichteren Straftaten wie Hausfriedensbruch, Sachbeschädi- gung, Entwenden von Fahrzeugen zum Gebrauch, Handeln mit Drogen zur Finanzierung des Lebensunterhalts/Eigenkonsums sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Ein moderates Rückfallrisiko sieht der Gutachter sodann mit Bezug auf einfache Körperverletzungen (BD Urk. 4/6 S. 107 f. und S. 110). In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung ist denn auch seit dem
  46. April 2023 bereits wieder eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten Hinderung einer Amtshandlung am Laufen, wobei der Beschuldigte offenbar ge- ständig ist, wozu sich die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung nicht ver- nehmen liess (Urk. 84, Urk. 88 und Urk. 92). Damit sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe vollziehen. - 26 - 5.2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 105 Abs.1 StGB e contrario). Für den Fall ihrer schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 7 Tagen festzusetze (Art. 106 Abs. 2 StGB).
  47. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder un- terliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungs- verfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom
  48. Februar 2015, E. 2.4.1.). 6.2. Nachdem heute hinsichtlich des gewichtigsten Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ein formeller Freispruch auszusprechen ist, rechtfer- tigt sich die erstinstanzlich angeordnete vollumfängliche Kostenauflage nicht mehr. Neu sind dem Beschuldigten lediglich vier Fünftel der Untersuchungskosten und der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens – ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen und im Umfang von einem Fünf- tel sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sodann sind die dem Be- schuldigten auferlegten Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung – wie dies bereits die Vorinstanz vorsah (vgl. Urk. 72 S. 118) – aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und in Anwendung von Art. 425 StPO sogleich definitiv abzuschreiben bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 6.4. Sodann macht die Verteidigung im Berufungsverfahren basierend auf ihrer Honorarnote Aufwendungen über 27 Stunden und 36 Minuten geltend (Urk. 93/3). Eine Entschädigung für die in der Honorarnote aufgeführten verfahrensfremden Aufwendungen im Zeitraum 22. September 2022 bis 29. November 2022, welche - 27 - das vorinstanzliche Verfahren bzw. ein Beschwerdeverfahren bei der III. Strafkammer des Obergerichts betreffen (vgl. Urk. 93/3 S. 1+2), fällt vorliegend ausser Betracht. Für ihre diesbezüglichen Aufwendungen wurde die Verteidigung bereits mit Beschluss der Vorinstanz vom 24. November 2022 (Urk. 65) sowie Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 4. Oktober 2022 (Urk. 54) entschädigt. Für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ist die Verteidigung ausgehend von den in der Honorarnote ab 10. Januar 2023 geltend gemachten Aufwendungen mit pauschal Fr. 3'500.– zu entschädigen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren hinsicht- lich des zusätzlich beantragten Freispruchs vollständig, mit Bezug auf die mildere Bestrafung aber nur in beschränktem Umfang durchdringt, sind ihm die Kosten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – ebenfalls zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Wiederum rechtfertigt es sich mit Blick auf die schlechte finanzielle Lage und die schlechten gesundheitlichen Perspektiven des Beschuldigten, seinen Kostenanteil sogleich abzuschreiben und die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). Es wird beschlossen:
  49. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2022 (hinsichtlich Dispositivziffer 21 berichtigt gemäss Beschluss vom 15. November 2022) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt:
  50. Dass Verfahren betreffend geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 6, Dossier 7 und Dossier 8), betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 13) sowie betreffend geringfügiger Diebstahl (Dossier 15 und Dossier 17) wird eingestellt.
  51. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  52. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 28 - − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, − des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, − der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie − der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.
  53. Der Beschuldigte wird in den Vollzug des Strafrests von 270 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Justizvoll- zugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 rückversetzt.
  54. (…)
  55. (…)
  56. (…)
  57. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.
  58. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel (9 Minigrip mit Heroin, Heroin Vortest+, Asservate-Nr. A013'800'958 und 1 Minigrip mit Heroin, Vortest Heroin+, Asservate- - 29 - Nr. A013'800'970) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, BM-Lagernummer S00945-2020, zur Vernichtung überlassen.
  59. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Kleidung des Geschädigten B._____ (Asservate-Nr. A014'053'259), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Kleidung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  60. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  61. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände der Geschädigten C._____, la- gernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage: i) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Stoffarmband (Asservate-Nr. A014'341'936), j) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit braunem Armband (Asservate-Nr. A014'343'056), k) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Armband (Asservate-Nr. A014'343'078), l) 1 Sonnenbrille, Vogue, in Brauntönen (Asservate-Nr. A014'343'089) werden der Geschädigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  62. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Winkelschleifer, Bosch PWS 10-125CE, Nr. 208000539 2012 (Asservate-Nr. A014'343'158) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.
  63. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage: a) 1 Paar Sportschuhe, Nike, Grösse 46, schwarz (Asservate-Nr. A012'945'072), b) 1 Paar Socken, Falke, grau, weiss, blau, rot (Asservate-Nr. A012'945'094), c) 1 Skihandschuh, Burton, Grösse M, blau, schwarz (Asservate-Nr. A012'945'152) - 30 - werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.
  64. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  65. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage: f) 2 Flaschen Moet Champagne à 75 cl (Asservate-Nr. A012'035'619), g) 2 Moet Flaschen Champagne Imperial (Brut), à 150 cl (Asservate-Nr. A012'035'620), h) 2 Flaschen Moet 2009 Grand Vintage (Extra Brut), à 75 cl (Asservate-Nr. A012'035'631), i) 1 Flasche Ardbeg Scotch Whisky (Non Chill-Filtered), 70 cl (Asservate-Nr. A012'035'642), j) 2 Flaschen OBAN Single Malt Scotch Whisky, à 70 cl (Asservate-Nr. A012'035'653), werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.
  66. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Bodylotion, Versace, 20 cl (Asservate-Nr. A012'035'686) wird der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  67. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Herrenjacke, Helly Hansen, schwarz, Grösse XL (Asservate- Nr. A012'035'697), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird der Geschädigten D._____-Genossenschaftsbund, E._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Jacke der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.
  68. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K200731-100 / 78394862, K200819-082 / 78522573 und K190821-031 / 76144791 lagernden Asser- vate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.
  69. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: - 31 - a) Privatklägerin 4 (D._____ Filiale G._____), b) Privatklägerin 5 (D._____ Markt H._____).
  70. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (I._____ City) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 150.00 zu bezahlen.
  71. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (J._____) gemäss seiner Aner- kennung Schadenersatz von CHF 70.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privat- kläger 2 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
  72. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (J._____) wird abgewiesen.
  73. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ City) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 100.00 zu bezahlen.
  74. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (K._____ AG) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 210.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  75. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'800.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'853.00 Auslagen Polizei; CHF 13'363.45 Auslagen Gutachten; CHF 113.85 Zeugenentschädigung; CHF 38'068.75 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  76. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird nachträglich mit separatem Entscheid befunden.
  77. (…)
  78. (…)
  79. (Schriftliche Mitteilung)
  80. (Rechtsmittel)"
  81. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 32 - Es wird erkannt:
  82. Der Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  83. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes von 270 Tagen (Rückversetzung in den Vollzug nach bedingter Entlassung gemäss Verfü- gung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. November 2018, wovon 691 Tage durch Haft, freiheitsbeschrän- kende Ersatzmassnahmen sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit ei- ner Busse von Fr. 700.–.
  84. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  85. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
  86. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens vor erster Instanz, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen, wobei der Kostenanteil des Beschuldigten sofort definitiv abge- schrieben wird.
  87. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen).
  88. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen, wobei der Kostenanteil des Beschuldigten sofort definitiv abgeschrieben wird. - 33 -
  89. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  90. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatkläger 1 - 6 (im Auszug) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  91. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230029-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 21. August 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2022 (DG220071)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 119 ff.) "Es wird vorab erkannt:

1. Das Verfahren betreffend geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 6, Dossier 7 und Dossier 8), betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 13) sowie betreffend gering- fügiger Diebstahl (Dossier 15 und Dossier 17) wird eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, − des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB,

- 3 - − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, − der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie − der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.

2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug des Strafrests von 270 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Justizvoll- zugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 rückversetzt.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes bestraft mit einer Freiheits- strafe von 40 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. November 2018, wobei bis und mit heute 678 Tage durch Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 und mit einer Busse von CHF 1 000.00.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel (9 Minigrip mit Heroin, Heroin Vortest+, Asservate-Nr. A013'800'958 und 1 Minigrip mit Heroin, Vortest Heroin+, Asservate-

- 4 - Nr. A013'800'970) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE- BMA, BM-Lagernummer S00945-2020, zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Kleidung des Geschädigten B._____ (Asservate-Nr. A014'053'259), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ab- lauf dieser Frist wird die Kleidung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände der Geschädigten C._____, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage:

e) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Stoffarmband (Asservate-Nr. A014'341'936),

f) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit braunem Armband (Asservate-Nr. A014'343'056),

g) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Armband (Asservate-Nr. A014'343'078),

h) 1 Sonnenbrille, Vogue, in Brauntönen (Asservate-Nr. A014'343'089) werden der Geschädigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbe- nutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Winkelschleifer, Bosch PWS 10-125CE, Nr. 208000539 2012 (Asservate-Nr. A014'343'158) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspoli- zei Zürich, Asservate-Triage:

a) 1 Paar Sportschuhe, Nike, Grösse 46, schwarz (Asservate-Nr. A012'945'072),

- 5 -

b) 1 Paar Socken, Falke, grau, weiss, blau, rot (Asservate-Nr. A012'945'094),

c) 1 Skihandschuh, Burton, Grösse M, blau, schwarz (Asservate-Nr. A012'945'152) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

12. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspoli- zei Zürich, Asservate-Triage:

a) 2 Flaschen Moet Champagne à 75 cl (Asservate-Nr. A012'035'619),

b) 2 Moet Flaschen Champagne Imperial (Brut), à 150 cl (Asservate-Nr. A012'035'620),

c) 2 Flaschen Moet 2009 Grand Vintage (Extra Brut), à 75 cl (Asservate-Nr. A012'035'631),

d) 1 Flasche Ardbeg Scotch Whisky (Non Chill-Filtered), 70 cl (Asservate-Nr. A012'035'642),

e) 2 Flaschen OBAN Single Malt Scotch Whisky, à 70 cl (Asservate-Nr. A012'035'653), werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Bodylotion, Versace, 20 cl (Asservate-Nr. A012'035'686) wird der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Herrenjacke, Helly Hansen, schwarz, Grösse XL (Asservate- Nr. A012'035'697), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird der Geschädigten D._____-Genossenschaftsbund, E._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin

- 6 - herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Jacke der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

15. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K200731-100 / 78394862, K200819-082 / 78522573 und K190821-031 / 76144791 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids zur Vernichtung überlassen.

16. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

a) Privatklägerin 4 (D._____ Filiale G._____),

b) Privatklägerin 5 (D._____ Markt H._____).

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (I._____ City) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 150.00 zu bezahlen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (J._____) gemäss seiner An- erkennung Schadenersatz von CHF 70.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 2 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

19. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (J._____) wird abgewiesen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ City) gemäss sei- ner Anerkennung Schadenersatz von CHF 100.00 zu bezahlen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (K._____ AG) gemäss sei- ner Anerkennung Schadenersatz von CHF 210.00 zu bezahlen.

22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'800.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'853.00 Auslagen Polizei; CHF 13'363.45 Auslagen Gutachten; CHF 113.85 Zeugenentschädigung; CHF 38'068.75 Entschädigung amtliche Verteidigung.

- 7 - Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

23. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsan- walt lic. iur. X._____, wird nachträglich mit separatem Entscheid befunden.

24. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und definitiv abgeschrieben.

25. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

26. (Mitteilungen)

27. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Der Verteidigung: (Urk. 92 S. 2)

1. Das Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. September 2022 inkl. Berichtigung der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich mit Beschluss vom 15.Nobember 2022 seien die Freisprüche, insb. betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, wie auch die Schuldsprüche zu bestätigen.

2. Der Appellant sei mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von a à CHF 10.-- und einer Busse von CHF 200.--, teilweise als Gesamtstrafe (un- ter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung), unter Anrechnung der Haft, resp. der stationären Behandlungszeit, zu bestrafen.

3. Die Entscheide betreffend Sicherstellungen und Kostenfolgen (Ziff. 7-22) seien zu bestätigen.

4. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 8 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2022 meldete der Beschuldigte am Folgetag Berufung an (Urk. 47). Mit Beschluss vom 15. November 2022 be- richtigte die Vorinstanz Dispositivziffer 21 des Urteils (Urk. 62 = Urk. 73), woge- gen der Beschuldigte ebenfalls fristgerecht Berufung anmeldete (Urk. 64). Schliesslich setzte sie mit Beschluss vom 24. November 2022 das Honorar des amtlichen Verteidigers fest (Urk. 65), was unangefochten geblieben ist. 1.2. Das begründete Urteil der Vorinstanz (Urk. 68 = Urk. 72) wurde dem Beschuldigten am 9. Januar 2023 zugestellt (Urk. 71/2), worauf er am 27. Januar 2023 die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 76). 1.3. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung und Antragsstellung, erklärte, sich am weiteren Verfah- ren nicht aktiv zu beteiligen, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 79). Die Privatkläger liessen sich nicht verneh- men. 1.4. Bereits am 19. Januar 2023 und erneut am 18. Juli 2023 wurde je ein neu- er Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 75 und Urk. 84). Sodann wurde am 3. April 2023 auf den 21. August 2023 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 ersuchte der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen um Dispensation von der mündlichen Berufungsver- handlung (Urk. 85), was ihm bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde der Verteidigung gestattet, das Plädoyer vorab einzureichen und sie wurde sodann von der Teil- nahme an der mündlichen Berufungsverhandlung ebenfalls dispensiert (Urk. 90). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen an der mündlichen Berufungsver- handlung bereits anlässlich der Vorladung freigestellt worden (Urk. 81).

- 9 -

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die Bestätigung des erstinstanz- lichen Urteils (konkret der erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche) sowie einen (zusätzlichen) Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Weiter verlangt er (unter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung) eine mildere Bestrafung und eine ausgangsgemässe Kostenverlegung für das Berufungsverfahren sowie die Überprüfung und Neufest- legung der erstinstanzlichen Kostenregelung (Urk. 76). Hierzu ist vorweg anzumerken, dass das erstinstanzliche Urteil keine Freisprüche enthält. Jedoch ist der Begründung zu entnehmen, dass das Bezirksgericht die dem Beschuldigten unter Dossier 1 angelasteten Vorwürfe nicht vollständig er- stellt ansah (insb. keine Tritte in Richtung des Kopfs des Geschädigten) und so- dann die erstellte Handlung (Faustschlag an den Kopf) mit der Verteidigung (le- diglich) als einfache Körperverletzung gewürdigt hat (Urk. 72 S. 40 ff. und S. 63 f.). Damit kann zwar Dispositivziffer 1 insgesamt als unangefochten und damit als rechtskräftig vorgemerkt werden, jedoch bleibt zu prüfen, ob bei dieser Sachlage Anspruch auf einen zusätzlichen Freispruch – wie von der Verteidigung bean- tragt – besteht. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind das Voraberkenntnis be- treffend Verfahrenseinstellungen, die Rückversetzung in den Vollzug des Straf- rests von 270 Tagen (Dispositivziffer 2), der Verzicht auf die Anordnung einer sta- tionären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Dispositivziffer 6), die Anord- nungen hinsichtlich beschlagnahmter Betäubungsmittel und weiterer Gegenstän- de (Dispositivziffern 7-15), die Regelung der Zivilansprüche der Privatkläger (Dispositivziffern 16-21; Dispositivziffern 21 im Wortlaut gemäss dem Berichti- gungsbeschluss vom 15. November 2022 [Urk. 73]) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 22 und 23). Auch dies ist vorzumerken.

3. Schuldpunkt 3.1. Der Beschuldigte anerkannte bereits in der Untersuchung und vor Vorin- stanz mit Ausnahme des Dossiers 1 den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt

- 10 - grossmehrheitlich als zutreffend (Blinddossier [BD] Urk. 1/4 S. 32 ff. und Urk. 37 S. 22 ff.). Im Berufungsverfahren blieb sodann auch die vorinstanzliche Sachver- haltserstellung und Würdigung betreffend Dossier 1 (Urk. 72 S. 28 und S. 41 ff. sowie S. 63 f.) unangefochten (Urk. 76 S. 2 und Urk. 92 S. 2), zumal sie auch in- haltlich überzeugt, weshalb uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit ist diesbezüglich in Abweichung von der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte – nachdem er dem Geschädigten B._____ im Rahmen ei- nes zunächst verbalen Streits einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt hatte, worauf dieser zu Boden ging und die in der Anklageschrift aufgeführten Verlet- zungen (Bluterguss am rechten Auge, Schwellung und Blutung der Nase mit klini- schen Verdacht eines Nasenbeinbruchs, Hautabschürfungen an der linken Hand und am rechten Ellenbogen) erlitten hat – dem Geschädigten nicht zwei wuchtige Fusstritte Richtung Kopf versetzt hat, sondern dass dem Geschädigten eine Ta- bakdose aus der Tasche gefallen ist und der Beschuldigte diese mit dem Fusstritt weggekickt hat. Zu Recht würdigte die Vorinstanz diesen bloss eingeschränkt er- stellten Sachverhalt sodann nicht als versuchte schwere, sondern bloss als einfa- che Körperverletzung (Urk. 72 S. 63 f.). Auch insofern kann uneingeschränkt auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat damit nicht lediglich den ihr zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt rechtlich anders gewürdigt und dadurch inhaltlich vollständig abgeurteilt (in diesem Fall wäre korrekterweise kein zusätzlicher Freispruch aus- zufällen), sondern sie sah massgebende Elemente als nicht erstellt an. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in solchen Fällen ein Freispruch geboten sein (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Der Beschuldigte ist daher vorliegend dem Antrag der Verteidigung folgend vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3.2. Hinsichtlich der übrigen, im Berufungsverfahren noch verbleibenden An- klagevorwürfe (Dossiers 2-9 sowie 11, 13, 15-16, 18-19, 21 und 22) kann sodann für die Strafzumessung – unter Einbezug der vereinzelt durch die Vorinstanz vor-

- 11 - genommenen Präzisierungen (vgl. Urk. 72 S. 23 i.V.m. S. 43 ff.: [Dossier 5: Er- stellung des Hauptanklagesachverhaltes mit Entwendung der in der Anklage auf- geführten Gegenstände, Korrektur des Mindestwertes auf Fr. 30'000.–, Nichter- stellen einer Urteilsunfähigkeit bzw. eines Filmrisses infolge Drogen- bzw. Medikamentenkonsums]; [Dossier 13: Entwendung von lediglich neun statt zehn Flaschen Alkohol und keiner Body Lotion aus dem I._____ City L._____ [Ort- schaft]) – auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgestellt werden. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung, welche die vorinstanzliche Bewertung der De- liktssumme betreffend Dossier 5 von Fr. 30'000.– in Zweifel zieht, handelt es sich dabei in Berücksichtigung des von Seiten der Geschädigten angegebenen Wertes von über Fr. 70'000.– um eine zurückhaltende Schätzung. Die Argumentation der Verteidigung, wonach die zahlreichen Gegenstände aufgrund ihres Gesamtvolu- mens nicht in einem Rucksack hätten fortgeschafft werden können (vgl. Urk. 92 S. 3 f.), sticht nicht, zumal es sich dabei grösstenteils um Uhren und kleine Schmuckstücke handelte. Mit Verweis auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist hinsichtlich Dossier 5 von einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 30'000.– auszugehen (vgl. Urk. 68 S. 50 f).

4. Strafzumessung 4.1. Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufung ein tieferes Strafmass. Zur Begründung führt sie das fortgeschrittene Krebsleiden des Beschuldigten und ei- ne damit einhergehende hohe Strafempfindlichkeit an, im Übrigen bringt sie keine konkreten Rügen mit Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung vor, sondern bezeichnet die angefochtene Sanktion pauschal und nicht weiter substantiiert als zu hoch (vgl. Urk. 92 S. 4 ff.). 4.2. Was die bei der Strafzumessung für die einzelnen Delikte zu berücksich- tigenden Grundsätze und Vorgehensweise angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 72 S. 77 f., 81 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz weiter dargelegt, dass bei mehrfacher Delin- quenz für diejenigen Delikte, für welche eine gleichartige Strafe auszufällen ist, in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und unter Beachtung des Asperationsprin- zips eine Gesamtstrafe auszufällen ist, wobei die Strafe innerhalb des ordentli-

- 12 - chen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen ist. Eine weitere Ge- samtstrafenbildung hat sodann gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB betreffend die für vollziehbar erklärte Reststrafe von 270 Tagen Freiheitsstrafe zu erfolgen, sofern für die während der Probezeit begangenen Straftaten eine vollziehbare Freiheits- strafe resultiert (BGE 135 IV 146 E. 2.4; vgl. Urk. 72 S. 76 ff.). Ungleichartige Strafen sind demgegenüber kumulativ auszufällen. Im Berufungsverfahren ist so- dann auch dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 319 Abs. 2 StPO Rech- nung zu tragen, nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Soweit zufolge Delinquenz vor dem vom 17. November 2018 datierenden Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vgl. Dossier 13: Hausfrie- densbruch und Diebstahl am 16. November 2018) teilweise eine Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4), ist zur Vorge- hensweise bei der Strafzumessung präzisierend darauf hinzuweisen, dass vorlie- gend dieser Strafbefehl (als sog. "Ersturteil") eine Zäsur in dem Sinne bildet, als dass zwischen den Straftaten, die davor bzw. danach begangen wurden, zu un- terscheiden ist. So wird zunächst zu prüfen sein, ob für die vor dem Ersturteil be- gangenen Taten mit Blick auf die gewählte Strafart Art. 49 Abs. 2 StGB überhaupt anzuwenden ist. Wenn dies der Fall ist, so ist zunächst die Höhe der Zusatzstrafe zum Ersturteil zu bestimmen, andernfalls wäre kumulativ zum Strafbefehl eine andersartige Strafe festzulegen. Sodann ist in einem weiteren Schritt für die spä- teren Taten, allenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, eine unabhängige (Gesamt-)Strafe festzusetzen. Abschliessend ist sodann die für die vor dem Erst- urteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe (oder separate Strafe) mit derjenigen für die neuen Taten zusammenzufassen (Kumulation; vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra 108 Nr. 137, Urteil 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2, Urteil 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019 N 549 ff.). 4.3. Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 17. November 2018 wegen Hausfriedensbruch (Betreten der I._____ Filiale M._____ trotz bestehendem Hausverbot) und geringfügigem

- 13 - Diebstahl (fünf Flaschen Whisky im Gesamtwert von Fr. 290.75), beides began- gen am 16. November 2018 um ca. 14.00 Uhr, mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 50 Tagen und Fr. 400.– Busse bestraft. Zur Wahl der Strafart ist dem Strafbefehl zu entnehmen, dass aufgrund des Verschuldens, des Vorle- bens und der persönlichen Verhältnisse (sieben Vorstrafe, davon fünf einschlägi- ge) davon ausgegangen werden müsse, dass eine Geldstrafe keine abschre- ckende Wirkung zeitige, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei (BD Urk. 7/20). Gemäss erstelltem Sachverhalt in Dossier 13 betrat der Beschuldigte gleichen- tags offenbar kurz vor den obgenannten Delikten, spätestens um 13.30 Uhr, auch die I._____-Filiale L._____ und stahl dort gemäss vorinstanzlicher Sachverhalts- erstellung (Urk. 72 S. 52 f.) neun Flaschen Alkohol im Gesamtwert von rund Fr. 550.–, womit er die Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt, wenn auch eher knapp, übertraf. Für diesen Diebstahl wäre bei isolierter Betrachtung ange- sichts des sehr leichten Verschuldens und des vorsätzlichen Vorgehens eine Ein- satzstrafe von 40 Tagen angemessen. Für die Missachtung des bestehenden Hausverbotes wäre angesichts des ebenfalls bloss leichten Verschuldens eine auf den Tatkomponenten basierende Einsatzstrafe von 30 Tagen auszufällen gewe- sen. Aufgrund der Vorstrafenbelastung (aus heutiger Sicht bestanden damals bereits fünf einschlägige Vorstrafen, vgl. Ziff. 4.3.4 nachfolgend) und der Tatsache, dass er in der Probezeit der erst am 9. Oktober 2018 verfügten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und zudem bloss wenige Tage nach der effektiven Entlas- sung aus dem Strafvollzug am 2. November 2018 (vgl. Urk. 84) delinquierte, hat hinsichtlich beider Delikte eine deutlich spürbare Straferhöhung zu erfolgen. Zu seinen Gunsten sind sodann das Geständnis sowie – deutlich – seine besondere Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, während sich seine persönlichen Verhält- nisse inkl. Suchtproblematik strafzumessungsneutral auswirken (vgl. hierzu nach- folgend Ziff. 4.3.2 lit. a und Ziff. 4.3.4). Insgesamt wirken sich die Täterkomponen- ten damit neutral aus.

- 14 - Mit der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland kann Geldstrafen angesichts der kriminellen Vorgeschichte des Beschuldigten (vgl. Ziff. 4.3.4 nachfolgend) keine abschreckende Wirkung zugesprochen werden, nachdem er selbst nach der bloss bedingten Entlassung aus rund 18 Monaten und trotz drohenden weiteren neun Monaten Strafvollzug quasi nahtlos weiterdelinquierte. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist damit auf Freiheitsstrafen zu erkennen. Für die Zusatz- strafenbildung bedeutet dies, dass ausgehend vom schwersten Delikt (dem Dieb- stahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB) eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden ist. Dabei wäre die Einsatzstrafe für den Diebstahl aufgrund der beiden Hausfrie- densbrüche um je rund die Hälfte von deren Einsatzstrafen auf insgesamt 80 Ta- ge Freiheitsstrafe zu asperieren. Nach Abzug der rechtskräftigem Grundstrafe gemäss Strafbefehl verbleibt eine Zusatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe. 4.4. Selbstständige Strafe 4.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, droht das Gesetz für die vom Beschuldigten zahlreich begangenen weiteren Vergehen und Verbrechen – mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung, welche einzig mit Geldstrafe zu sanktionieren ist (vgl. Art. 286 StGB) – wahlweise Geld- oder Freiheitsstrafe an. Aufgrund der bereits im Rahmen der Zusatzstrafenbildung erwähnten einschlägi- gen kriminellen Vorbelastung des Beschuldigten (vgl. auch nachfolgende Ausfüh- rungen zu den Täterkomponenten, Ziff. 4.3.4) kann vorliegend Geldstrafen jedoch keinerlei spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden, nachdem sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder durch überjährigen Strafvollzug noch durch mehrjährigen stationären Massnahmenvollzug oder wiederholte Unter- suchungshaft von erneuten Straftaten abhalten liess. Entsprechend ist dort, wo das Gesetz auch Freiheitsstrafen androht, in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 lit. a StGB auf solche zu erkennen (so im Übrigen gemäss ihren Anträgen auch die Verteidigung, vgl. Urk. 39 S. 13, Urk. 76 S. 2; vgl. auch die Vorinstanz in Urk. 72 S. 81 f.). Zudem wäre eine Geldstrafe aufgrund seiner desolaten finanziellen Situ- ation (BD Urk. 7/25 S. 8, Urk. 37 S. 13; Urk. 72 S. 94) und seiner krankheitsbe- dingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ziff. 4.3.4 nachfolgend) voraussicht-

- 15 - lich auch nicht vollziehbar, weshalb auch aus diesem Grund auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 4.4.2. Tatkomponenten einzelne Delikte

a) Schwerstes Delikt: Diebstahl Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens ist im Folgenden auch der mehrfachen Deliktsbegehung Rechnung zu tragen, da keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen dieses wei- ten Rahmens verlangen würden. aa) Aufgrund des doch erheblichen Deliktsbetrags von mindestens Fr. 30'000.– ist der Diebstahl aus Dossier 5 als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Der Beschuldigte brach dabei zusammen mit einem Mittäter in eine Privatwoh- nung ein und entwendete neben Bargeld und Wertgegenständen auch Bankkar- ten und Ausweise. Der Eingriff in die Privatsphäre der beiden Geschädigten war beträchtlich, zumal neben dem Verkehrswert auch affektiv wertvolle Gegenstände mitgenommen wurden und insbesondere der Bankkarten- und Ausweisverlust üb- licherweise grosse persönliche Umtriebe mit sich bringt. Die Täter handelten spontan, gingen aber doch einigermassen systematisch vor, so dass – mit der Vo- rinstanz – von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie auszugehen ist. Dem Beschuldigten kam dabei die untergeordnete Aufgabe zu, auf dem Bal- kon das Diebesgut entgegenzunehmen und wegzutragen, während sein Mittäter tatsächlich in die Wohnung einstieg und dort die Wertgegenstände etc. behändig- te. Bei dieser Sachlage ist ihm ein nicht mehr leichtes Verschulden anzulasten. Das im Vorverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschul- digten eine schwere Abhängigkeit von Suchtstoffen mit Schwerpunkt von Canna- bis, Heroin, Kokain und Benzodiazepinen (ICD-10 F19.25). Zusätzlich bestehe ei- ne dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen gemäss ICD-10 F60.2. Diese wirke sich in schwerem Grade auf die Fähigkeit und Bereitschaft des Beschuldigten, sein Leben an sinnvollen Zielen und Werten zu orientieren und mit

- 16 - der erforderlichen Anstrengungsbereitschaft und Selbstdisziplin prosoziale Her- ausforderungen und Aufgaben zu bewältigen, aus. Insgesamt resultiere daraus ein weitgehend haltloser Lebensstil mit Ausrichtung auf die Erfüllung augenblickli- cher Bedürfnisse, die Vermeidung unangenehmer Gedanken und Gefühle, bei Wunsch nach aufregenden Erlebnissen und Vermeidung von mit Unlust einher- gehenden Anstrengungsanforderungen, wobei aber keine ausreichenden Hinwei- se für eine Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Schuldfähigkeit bestünden (BD Urk. 4/6 S. 80 ff. und S.108 f.). Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer sucht- oder störungsbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit (bei diesem und allen weiteren Delikten) auszuschliessen. Nachdem der Beschuldigte überdies vorsätzlich gehandelt hat, relativiert die subjektive Komponente das objektive Tat- verschulden nicht, womit insgesamt von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen ist. bb) Sodann drang der Beschuldigte im August 2019 in die Kellerräume der Wohn- und Geschäftsliegenschaft N._____-strasse 1 in Zürich ein, wobei er gewaltsam drei Kellerabteile aufbrach. Während er in zwei Abteilen keine verwertbaren Gegenstände auffand (Dossiers 6 und 7), womit es beim vollendet versuchten Delikt blieb, konnte er aus einem weiteren Abteil Gegenstände und Alkoholika im Wert von ca. Fr. 760.– behändigen (Dossier 8). Sein Verhalten zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit, indem er die privaten Kellerräume behelligte. Aller- dings war das eigentliche Tatvorgehen dann doch recht simpel (Aufbrechen der Abteile und Behändigen von Verwertbarem). Der Deliktswert blieb nahe an der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb hinsichtlich des erfolgreichen Diebstahls von ei- ner recht leichten Tatschwere zu sprechen ist. Subjektiv handelte er vorsätzlich, um zu liquiden bzw. liquidierbaren Mitteln zu kommen (Beschaffungskriminalität). Das Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren, was bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 60 Tagen rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Dossiers 6 und 7 ist sodann zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb. Da dies aber einzig äusseren Umständen und nicht einer allfälligen Einsicht des Beschuldigten ge- schuldet war, sind hier die isolierten Einsatzstrafen auf je 45 Tage anzusetzen.

- 17 - Da zwischen den Taten in den Dossiers 6, 7 und 8 ein enger zeitlicher und sach- licher Konnex besteht, ist eine deutliche Asperation angebracht, weshalb die Einsatzstrafe für den Diebstahl in Dossier 5 aufgrund der Einbrüche in der N._____-strasse um insgesamt lediglich 70 Tage zu erhöhen ist. cc) Schliesslich stahl er kurz nach den Einbrüchen an der N._____-strasse aus einem Warenhaus eine Jacke und eine Sportbrille im Gesamtwert von Fr. 353.–. (Dossier 16). Sowohl Deliktsbetrag als auch Vorgehensweise (Betreten des Ladens, Behändigen der Waren, Verlassen des Ladens) rechtfertigen eine Ein- stufung der Tatschwere am untersten Rand bzw. das Verschuldensprädikat "sehr leicht". Bei isolierter Betrachtung wäre eine Strafe von 30 Tagen auszusprechen. Asperierend sind bloss 10 Tage zu berücksichtigen, da die Tat in engem zeitli- chem Zusammenhang mit den vorangegangenen Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 6-8 steht.

b) Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 1 ist die objektive Tatschwere als nicht allzu gross zu qualifizieren. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten im Rahmen eines zunächst verbalen Streits um die verweigerte Rückzahlung von Fr. 50.– unerwartet einen heftigen Faustschlag ins Gesicht zu, wodurch jener zu Boden ging (ohne Bewusstlosigkeit) und einen Bluterguss am rechten Auge, eine Schwellung und Blutung der Nase sowie Hautabschürfungen an der linken Hand und am rechten Ellenbogen erlitt. Die Tat war ungeplant und erfolgte spontan aus der Situation heraus. Subjektiv ist von Eventualvorsatz auszugehen, womit das Verschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf acht Monate festzusetzen ist. Da im Rahmen der Gesamtstrafenbildung keine Strafenkumulation, sondern ledig- lich eine angemessene Erhöhung zu erfolgen hat, ist die Einsatzstrafe um rund fünf Monate (160 Tage) zu erhöhen, nachdem kein besonderer Sachzusammen- hang zu weiteren Delikten eine stärkere Asperation rechtfertigen würde.

c) Bei der Sachbeschädigung in Dossier 5 wurde ein gekipptes Küchenfenster mit einer Schraubenzieher aufgedrückt, was einen Schaden von ca. Fr. 500.– verur- sachte, welcher nur leicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Sachbeschä-

- 18 - digung war Mittel, um in eine Privatwohnung einzusteigen und dort Wertgegen- stände und Bargeld zu stehlen. Der Beschuldigte und sein Mittäter mussten hier- für zunächst auf einen Balkon klettern, womit insgesamt von einer gewissen Pla- nung und gezieltem Vorgehen und einem verwerflichen Motiv auszugehen ist. Aufgrund der gleichwohl objektiv geringen Tatschwere ist das objektive Verschul- den als sehr leicht zu qualifizieren. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten bei der rechtlichen Würdigung, dass er einen Schaden lediglich in Kauf genom- men habe. Dieser Eventualvorsatz relativiert das Verschulden zusätzlich, womit als Einsatzstrafe 40 Tage festzulegen sind. Aufgrund des engen Sachzusammen- hangs mit dem Einbruchdiebstahl sind davon lediglich 20 Tage im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.

d) Sodann hat der Beschuldigte fünf Mal Warenhausfilialen betreten, für welche er ein Hausverbot hatte und damit Hausfriedensbruch begangen (Dossiers 2, 15, 16, 18 und 22). Ausser in Dossier 18 machte er dies, um Ladendiebstähle zu bege- hen, wobei die Deliktssumme teilweise im geringfügigen Bereich geblieben ist. Mithin ist in den betroffenen Dossiers von einem verwerflichen Motiv auszugehen. Das Vorgehen (Betreten der Ladengeschäfte zu den Öffnungszeiten trotz Haus- verbot) war simpel, entsprechend ist von leichter Tatschwere und geringem Ver- schulden auszugehen. Bei isolierter Betrachtung wären Einzelstrafen von je 30 (Dossiers 2, 15, 16 und 22) bzw. 20 (Dossier 18) Tagen auszusprechen. Sodann beging er im Rahmen der Einbruchdiebstähle in die Kellerabteile der N._____-strasse (vgl. lit. a)bb) ebenfalls zwei Hausfriedensbrüche (Dossiers 7 und 8). Hier ist von einem unverfrorenerem Vorgehen und damit etwas erhöhter krimineller Energie auszugehen, musste er doch in eine private Wohn- und Geschäftsliegenschaft und sodann gewaltsam in die verschlossenen Kellerräume eindringen. Bei isolierter Betrachtung wären Einzelstrafen von je 50 Tagessätzen festzusetzen. Betreffend die Dossiers 7, 8 und 16 besteht ein enger Zusammenhang mit durch Freiheitstrafe zu sanktionierenden Diebstahldelikten, was für eine starke Aspera- tion im Umfang der Hälfte der Einsatzstrafen spricht, während dies in den übrigen

- 19 - Dossiers nicht der Fall ist, womit hier ca. zwei Drittel der Strafen aufzurechnen sind. Entsprechend ist die Grundstrafe um 140 Tage zu erhöhen.

e) Was die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht (Dossier 9), so hat der Beschuldigte einerseits über mehrere Monate hin als lokaler Kleinmen- genverkäufer Heroin (mindestens 1 Gramm unbekannten Reinheitsgehaltes) und Kokain (mindestens 8 Gramm unbekannten Reinheitsgehaltes), insgesamt aller- dings nur wenige Gramm, verkauft. Anderseits erlangte bzw. erwarb und besass er am 19. Mai 2020 auch eine kleine Menge Heroin zum Weiterverkauf. Der grös- sere Teil der am 19. Mai 2020 vorgefundenen und zuvor gekauft bzw. gestohle- nen Menge (netto 22.6 Gramm Heroingemisch, 9.12 Gramm Reinsubstanz; vgl. Urk. 72 S. 70) war demgegenüber für den Eigenkonsum bestimmt und ist bei der Strafzumessung somit auszublenden. Die Tatschwere ist bei Drogendelikten massgebend abhängig von der Drogenmenge, welche hier bei beiden Delikten noch nicht erheblich war, wobei die Verkaufstätigkeit doch deutlicher zu Buche schlägt. Auch kam dem Beschuldigten keine entscheidende Rolle in der Drogen- handelshierarchie zu und beging er die Delikte einzig zwecks Finanzierung seines suchtbedingten Eigenkonsums, womit aufgrund des noch leichten (Verkauf) bzw. leichten (Erwerb/ Besitz) Verschuldens isolierte Strafen von sechs und zwei Mo- naten festzusetzen wären. Der innere Zusammenhang der beiden Delikte ist nicht zu übersehen, und auch zu den Diebstählen, die als Beschaffungskriminalität zu sehen sind, besteht ein gewisser Sachzusammenhang, welcher im Rahmen der Asperation Rechnung zu tragen ist. Insgesamt sind damit fünf Monate in die Gesamtstrafe einzurechnen.

f) Zu sanktionieren sind sodann zwei Entwendungen eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Einerseits benutzte der Beschuldigte im September 2019 ein Motorrad in O._____ von welchem er wusste, dass es dem Eigentümer entwendet worden war (Dossier 19). Anderseits entwendete er im Juli 2020 eigenhändig einen Roller in der Stadt Zürich, indem er den im Helmstaufach deponierten Fahrzeugschlüs- sel behändigte, und fuhr dann damit auf Stadtgebiet herum, bis er in eine Polizei- kontrolle geriet (Dossier 3). Beide Male ist von bloss kurzen Fahrten und einer simplen, spontanen Vorgehensweise auszugehen, womit ein bloss geringes Ver-

- 20 - schulden vorliegt. Einsatzstrafen von jeweils 40 Tagen erscheinen angemessen. Nachdem diese Taten weder als Beschaffungskriminalität gesehen werden kön- nen, noch untereinander einen engen Zusammenhang aufweisen, sind sie im Um- fang von 60 Tagen in die Gesamtstrafe zu asperieren.

g) Anlässlich der beiden soeben erwähnten Fahrten in O._____ und Zürich ver- fügte der Beschuldigte über keine gültige Fahrerlaubnis, da ihm der Führeraus- weis bereits im Jahr 2006 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Angesichts der kurzen Dauer der Fahrten kann noch von einem leichten Verschulden gespro- chen werden, womit die Einsatzstrafen auf jeweils 30 Tage festzusetzen sind. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den obgenannten Entwendungen rechtfertigt sich bei der Gesamtstrafenbildung eine starke Asperation, sodass die Einsatzstrafe um lediglich total 20 Tage zu erhöhen ist. 4.4.3. Aufgrund der Tatkomponenten resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten. 4.4.4. Täterkomponenten Hinsichtlich Werdegang und persönlicher Verhältnisse ergibt sich aus den Akten (BD Urk. 4/6, BD Urk. 7/25 S. 8, Urk. 37, Urk. 80) und dem erstinstanzlichen Urteil (Urk. 72 S. 93 ff.), dass der Beschuldigte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit – die er teilweise im Rahmen einer Heimplatzierung absolvierte – die Lehre zum Elektroinstallateur abgebrochen hat und danach kaum mehr feste Arbeitsstellen innehatte. Bereits ab Teenageralter konsumierte der Beschuldigte Cannabis, später auch Kokain und Ecstasy. Ab dem Alter von ca. 25 Jahren ka- men Heroinkonsum und ein problematischer Alkoholumgang hinzu. Wie bereits erwähnt, wird ihm denn auch gutachterlich eine schwere Abhängigkeit von Sucht- stoffen mit Schwerpunkt von Cannabis, Heroin, Kokain und Benzodiazepinen (ICD-10 F19.25) sowie zusätzlich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit nar- zisstischen Anteilen gemäss ICD-10 F60.2 attestiert, die sich jedoch hinsichtlich seiner Delinquenz nicht verschuldensbeeinflussend ausgewirkt hätten. In der Ver- gangenheit scheiterten sowohl stationäre, als auch ambulante Suchtbehand- lungsversuche, wobei er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung seinen

- 21 - Konsum deutlich reduziert (Kokain) bzw. vollständig substituiert (Heroin) hatte. Seit Jahren lebt er – wenn er nicht kurzzeitig eine temporäre Arbeitsstelle innehat- te – unter prekären finanziellen Verhältnissen und ist hoch verschuldet. Aktuell wird er von der Sozialhilfe unterstützt und lebt er bei seinem Vater. Im September 2022, kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung, wurde bei ihm Lungenkrebs in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert, wobei er im Universitätsspital Zürich in Behandlung ist, zuletzt von April bis Juli 2023 stationär. Krankheitsbedingt ist er vollständig arbeitsunfähig. Gemäss Angaben der Verteidigung ist für einen Zeitho- rizont von einem Jahr lediglich von einer 25- bis 50-prozentigen Überlebenswahr- scheinlichkeit auszugehen (Urk. 93/2). Im Strafregister sind derzeit sieben Urteile verzeichnet: am 25. August 2011 wur- de der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Bremgarten wegen Raub und Ver- gehen gegen das Waffengesetz zu vier Jahren Freiheitsstrafe, aufgeschoben für eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, verurteilt, wobei die Mass- nahme mit Entscheid des Aargauer Amts für Justizvollzug vom 4. März 2015 auf- gehoben und die Reststrafe (148 Tage) vollzogen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. März 2017 folgte eine Verurteilungen wegen Diebstahls (unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen, später umgewan- delt in eine Ersatzfreiheitsstrafe). Am 5. April 2017 sanktionierte die gleiche Be- hörde den Beschuldigten mit 140 Tagen Freiheitsstrafe (unbedingt vollziehbar) wegen Hausfriedensbruch und mehrfachem Diebstahl. Am 11. April 2017 und am

2. März 2018 folgten Urteile des Bezirksgerichts Zürich wegen zahlreicher Ver- mögensdelikte etc. (1. Sanktion: 9 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt vollziehbar, sowie Fr. 500.– Busse; 2. Sanktion als Teilzusatzurteil zum ersten Verdikt: 11 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt vollziehbar, und Fr. 600.– Busse). Am

17. November 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den unter Ziff. 4.2 erwähnten Strafbefehl und am 18. März 2019 wurde der Beschuldigte schliesslich durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen geringfügigem Dieb- stahl und Hausfriedensbruch zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen und Fr. 400.– Busse verurteilt. Sodann ist dem Strafregister zu entneh- men, dass der Beschuldigte mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 aus dem Vollzug der Strafen vom 16. März 2017, 5. April

- 22 - 2017, 11. April 2017 und 2. März 2018 unter Ansetzung einer einjährigen Probe- zeit bedingt entlassen wurde. Die effektive Entlassung erfolgte am 2. November

2018. Am 17. November 2018 wurde die Probezeit um sechs Monate bis 3. Mai 2020 verlängert und am 18. März 2019 wurde der Beschuldigte ergänzend ver- warnt (Urk. 84). Während sich aus den allgemeinen persönlichen Verhältnissen und der latenten, die Schuldfähigkeit gemäss gutachterlichen Angaben nicht beeinflussenden Suchtproblematik und Persönlichkeitsstörung keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen, ist die schwere, voraussichtlich stark lebensverkürzende Krebserkrankung als Ausdruck einer besonderen Strafempfindlichkeit (Art. 47 Abs. 1 StGB) deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, wie es die Verteidigung mit ihrem einzigen Einwand bezüglich der vorinstanzlichen Strafzumessung verlangte (Urk. 92 S. 5 f.). Demgegenüber vermag die Tatsache, dass er seit

19. Juli 2021 Vater einer Tochter ist, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 96), die Strafe nicht weiter zu mindern, da die Trennung von der Fami- lie für jeden Elternteil mit einer gewissen Härte verbunden ist und die (zugestan- dene) Strafempfindlichkeit nicht zusätzlich beeinflusst (vgl. Urteil 6B_1036/2018 vom 28. November 2018 E. 3.6). Kommt hinzu, dass die Tochter bei der Kinds- mutter lebt, von welcher sich der Beschuldigte mittlerweile getrennt hat. Es ist je- doch davon auszugehen, dass er sich regelmässig um sie kümmert, soweit seine Gesundheit dies zulässt. Der Beschuldigte hat sämtliche Delikte schlussendlich eingestanden und auch diverse Zivilansprüche anerkannt, wobei in der Regel aber auch bereits ein überzeugendes Beweisfundament vorlag, weshalb den Geständnissen und den Anerkennungen als Ausdruck von Reue und Einsicht insgesamt nur eine leicht strafmindernde Wirkung zuzugestehen ist. Deutlich straferhöhend sind sodann die sieben einschlägigen Vorstrafen sowie hinsichtlich der Dossiers 6, 7, 8, 15, 16, 18 und 19 die Delinquenz während lau- fender (und auch während verlängerter) Probezeit betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu würdigen, da dies von einer grossen Renitenz und Unbe- lehrbarkeit zeugt. Ebenfalls zu seinen Ungunsten ist zu berücksichtigen, dass der

- 23 - Beschuldigte nach Einleitung der aktuellen Strafuntersuchung und trotz mehrfa- cher Inhaftierung (vgl. die Chronologie im angefochtenen Urteil, Urk. 72 S. 11 ff.) offensichtlich gänzlich unbeeindruckt weitere Straftaten beging. Insgesamt heben die einzelnen Täterkomponenten sich in ihrer straferhöhenden und strafmindernden Wirkung auf, womit für die nach dem Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. November 2018 (Ersturteil) begange- nen Delikte eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten auszufällen ist. Zu dieser Strafe ist nun – kumulativ – die vorab festgesetzte Zusatzstrafe von 30 Tagen Freiheits- strafe hinzuzurechnen, wodurch im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten resultiert. 4.4.5. Was die Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Strafrahmen von drei bis zu 30 Tagessätzen) angeht, so hat die Vorinstanz dazu ausgeführt, der Beschuldigte habe anlässlich einer Polizeikon- trolle die Flucht ergriffen und so die Diensttätigkeit der Polizei erschwert, nach- dem er seine Personalien bzw. zumindest seinen Namen genannt habe, womit von noch leichtem Verschulden auszugehen. Subjektiv habe er vorsätzlich ge- handelt, was die objektive Tatschwere nicht relativiere und eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen erscheinen lasse (Urk. 72 S. 89). Die Täterkom- ponenten würdigte die Vorinstanz sodann als strafzumessungsneutral (Urk. 72 S. 93 ff.), was – wie soeben dargelegt – korrekt ist, sodass im Ergebnis eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– resultierte. Diese Strafzumessung überzeugt vollumfänglich, zumal der Tagessatz auch bei einkommensschwachen Straftätern, die nahe oder gar unter dem Existenzminimum leben, nur in einem Masse herabzusetzen ist, dass dennoch die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkenn- bar ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Der mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– verbundene Eingriff ist dem Beschuldigten zumutbar, weshalb die Sankti- on zu bestätigen ist. 4.4.6. Bussen sind auszusprechen für die geringfügigen Diebstähle gemäss Dossier 2 (Deliktssumme Fr. 77.35) und Dossier 22 (Deliktssumme 26.30), die geringfügigen betrügerischen Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen gemäss Dossier 4 (Deliktssumme aus vier Bezügen total Fr. 55.35), das gering-

- 24 - fügige Erschleichen einer Leistung gemäss Dossier 11 (Fahren ohne Zugbillett von O._____ nach Zürich und Verstecken vor den Billettkontrolleuren) und die Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz in Dossier 21 (Fahren ohne gültiges Ticket auf der Strecke P._____-Q._____). Angesichts der jeweils geringen Tatschwere und der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten wären für die Diebstähle Einzelbussen von jeweils ca. Fr. 200.–, für das mehr- fache unberechtigte Einsetzen der Postcard von je ca. Fr. 75.– und für die Fahr- ten ohne Fahrticket von Fr. 150.– (mit Verschleierungsmassnahmen) bzw. Fr. 100.– angemessen. Asperierend ist die hypothetische Gesamtbusse auf Fr. 650.– anzusetzen. Die Vorstrafenbelastung ist straferhöhend zu berücksichtigen. Den Geständnissen kann strafreduzierende Wirkung zugebilligt werden, wenn auch in geringem Umfang, ist doch jeweils von einer erdrückenden Beweislast auszugehen. Die erhöhte Strafempfindlichkeit kann hier sodann nur begrenzt zum Tragen kommen, weshalb in der Gesamtbetrachtung die straferhöhenden Fakto- ren leicht überwiegen. Insgesamt ist der Beschuldigte somit zusätzlich mit Fr. 700.– Busse zu bestrafen. 4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die heute zu beurteilenden Delikte mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. November 2018), 10 Tages- sätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– und Fr. 700.– Busse zu bestrafen. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 5.1 nachfolgend) sind diese Strafen zu vollziehen. Entsprechend ist aus der Freiheitsstrafe und der infolge Rückver- setzung in den Strafvollzug vollziehbaren Reststrafe von 270 Tagen in Anwen- dung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB). Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe ist deshalb aufgrund des Strafrests angemessen um sechs Monate auf 38 Monate zu erhöhen. Das von der Verteidigung beantragte Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe (nebst einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 200.–) wäre hingegen keineswegs täter- und tatangemessen. 4.6. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind einerseits diejenigen Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie aufgrund von freiheits-

- 25 - beschränkenden Ersatzmassnahmen in der Klinik Königsfelden und in der Sozial- therapie Ulmenhof verbracht hat (Art. 51 StGB), anderseits aber auch die Tage, die er im vorzeitigen Massnahmenvollzug war (Art. 57 Abs. 3 StGB). Insgesamt resultieren somit 691 Tage, die auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Haft am 13.-14. Juli 2019 [2 Tage, da mehr als 24 Stunden], 24. September bis 7. Oktober 2019 [14 Tage], 19.-20. Mai 2020 [1 Tag, da weniger als 24 Stunden], 28. August bis 25. September 2020 [29 Tage], 29. Dezember 2020 bis 4. Oktober 2022 [645 Tage]; vgl. die Chronologie in Urk. 72 S. 11 ff., Urk. 54 und Urk. 74).

5. Vollzug 5.1. Aufgrund ihrer Höhe sind für die heute auszufällenden Strafen grundsätz- lich der vollbedingte (Geldstrafe) bzw. teilbedingte (Freiheitsstrafe von 32 Mona- ten, unter Ausschluss der Erhöhung infolge Rückversetzung in den Strafvollzug, vgl. BGE 135 IV 146 E. 2.4.) Vollzug möglich (Art. 42 f. StGB). Allerdings wären hierfür aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung "besonders günstige Umstände" vonnöten (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche sind indes nicht zu finden. Im Gegenteil attestiert Dr. med. R._____ dem Beschuldigten in seinem Gutachten vom 20. Juni 2021 ausdrücklich ein hohes Rückfallrisiko betreffend Eigentumsdelikten, leichteren Straftaten wie Hausfriedensbruch, Sachbeschädi- gung, Entwenden von Fahrzeugen zum Gebrauch, Handeln mit Drogen zur Finanzierung des Lebensunterhalts/Eigenkonsums sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Ein moderates Rückfallrisiko sieht der Gutachter sodann mit Bezug auf einfache Körperverletzungen (BD Urk. 4/6 S. 107 f. und S. 110). In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung ist denn auch seit dem

25. April 2023 bereits wieder eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten Hinderung einer Amtshandlung am Laufen, wobei der Beschuldigte offenbar ge- ständig ist, wozu sich die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung nicht ver- nehmen liess (Urk. 84, Urk. 88 und Urk. 92). Damit sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe vollziehen.

- 26 - 5.2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 105 Abs.1 StGB e contrario). Für den Fall ihrer schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 7 Tagen festzusetze (Art. 106 Abs. 2 StGB).

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder un- terliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungs- verfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom

9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 6.2. Nachdem heute hinsichtlich des gewichtigsten Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ein formeller Freispruch auszusprechen ist, rechtfer- tigt sich die erstinstanzlich angeordnete vollumfängliche Kostenauflage nicht mehr. Neu sind dem Beschuldigten lediglich vier Fünftel der Untersuchungskosten und der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens – ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen und im Umfang von einem Fünf- tel sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sodann sind die dem Be- schuldigten auferlegten Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung – wie dies bereits die Vorinstanz vorsah (vgl. Urk. 72 S. 118) – aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und in Anwendung von Art. 425 StPO sogleich definitiv abzuschreiben bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 6.4. Sodann macht die Verteidigung im Berufungsverfahren basierend auf ihrer Honorarnote Aufwendungen über 27 Stunden und 36 Minuten geltend (Urk. 93/3). Eine Entschädigung für die in der Honorarnote aufgeführten verfahrensfremden Aufwendungen im Zeitraum 22. September 2022 bis 29. November 2022, welche

- 27 - das vorinstanzliche Verfahren bzw. ein Beschwerdeverfahren bei der III. Strafkammer des Obergerichts betreffen (vgl. Urk. 93/3 S. 1+2), fällt vorliegend ausser Betracht. Für ihre diesbezüglichen Aufwendungen wurde die Verteidigung bereits mit Beschluss der Vorinstanz vom 24. November 2022 (Urk. 65) sowie Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 4. Oktober 2022 (Urk. 54) entschädigt. Für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ist die Verteidigung ausgehend von den in der Honorarnote ab 10. Januar 2023 geltend gemachten Aufwendungen mit pauschal Fr. 3'500.– zu entschädigen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren hinsicht- lich des zusätzlich beantragten Freispruchs vollständig, mit Bezug auf die mildere Bestrafung aber nur in beschränktem Umfang durchdringt, sind ihm die Kosten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – ebenfalls zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Wiederum rechtfertigt es sich mit Blick auf die schlechte finanzielle Lage und die schlechten gesundheitlichen Perspektiven des Beschuldigten, seinen Kostenanteil sogleich abzuschreiben und die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2022 (hinsichtlich Dispositivziffer 21 berichtigt gemäss Beschluss vom 15. November 2022) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt:

1. Dass Verfahren betreffend geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 6, Dossier 7 und Dossier 8), betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 13) sowie betreffend geringfügiger Diebstahl (Dossier 15 und Dossier 17) wird eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 28 - − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, − des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, − der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie − der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.

2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug des Strafrests von 270 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Justizvoll- zugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 rückversetzt.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel (9 Minigrip mit Heroin, Heroin Vortest+, Asservate-Nr. A013'800'958 und 1 Minigrip mit Heroin, Vortest Heroin+, Asservate-

- 29 - Nr. A013'800'970) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, BM-Lagernummer S00945-2020, zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Kleidung des Geschädigten B._____ (Asservate-Nr. A014'053'259), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Kleidung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände der Geschädigten C._____, la- gernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage:

i) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Stoffarmband (Asservate-Nr. A014'341'936),

j) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit braunem Armband (Asservate-Nr. A014'343'056),

k) 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Armband (Asservate-Nr. A014'343'078),

l) 1 Sonnenbrille, Vogue, in Brauntönen (Asservate-Nr. A014'343'089) werden der Geschädigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Winkelschleifer, Bosch PWS 10-125CE, Nr. 208000539 2012 (Asservate-Nr. A014'343'158) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage:

a) 1 Paar Sportschuhe, Nike, Grösse 46, schwarz (Asservate-Nr. A012'945'072),

b) 1 Paar Socken, Falke, grau, weiss, blau, rot (Asservate-Nr. A012'945'094),

c) 1 Skihandschuh, Burton, Grösse M, blau, schwarz (Asservate-Nr. A012'945'152)

- 30 - werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

12. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage:

f) 2 Flaschen Moet Champagne à 75 cl (Asservate-Nr. A012'035'619),

g) 2 Moet Flaschen Champagne Imperial (Brut), à 150 cl (Asservate-Nr. A012'035'620),

h) 2 Flaschen Moet 2009 Grand Vintage (Extra Brut), à 75 cl (Asservate-Nr. A012'035'631),

i) 1 Flasche Ardbeg Scotch Whisky (Non Chill-Filtered), 70 cl (Asservate-Nr. A012'035'642),

j) 2 Flaschen OBAN Single Malt Scotch Whisky, à 70 cl (Asservate-Nr. A012'035'653), werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Bodylotion, Versace, 20 cl (Asservate-Nr. A012'035'686) wird der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Herrenjacke, Helly Hansen, schwarz, Grösse XL (Asservate- Nr. A012'035'697), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird der Geschädigten D._____-Genossenschaftsbund, E._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Jacke der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.

15. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K200731-100 / 78394862, K200819-082 / 78522573 und K190821-031 / 76144791 lagernden Asser- vate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

16. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

- 31 -

a) Privatklägerin 4 (D._____ Filiale G._____),

b) Privatklägerin 5 (D._____ Markt H._____).

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (I._____ City) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 150.00 zu bezahlen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (J._____) gemäss seiner Aner- kennung Schadenersatz von CHF 70.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privat- kläger 2 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

19. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (J._____) wird abgewiesen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ City) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 100.00 zu bezahlen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (K._____ AG) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 210.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'800.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'853.00 Auslagen Polizei; CHF 13'363.45 Auslagen Gutachten; CHF 113.85 Zeugenentschädigung; CHF 38'068.75 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

23. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird nachträglich mit separatem Entscheid befunden.

24. (…)

25. (…)

26. (Schriftliche Mitteilung)

27. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes von 270 Tagen (Rückversetzung in den Vollzug nach bedingter Entlassung gemäss Verfü- gung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. November 2018, wovon 691 Tage durch Haft, freiheitsbeschrän- kende Ersatzmassnahmen sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit ei- ner Busse von Fr. 700.–.

3. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens vor erster Instanz, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen, wobei der Kostenanteil des Beschuldigten sofort definitiv abge- schrieben wird.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen, wobei der Kostenanteil des Beschuldigten sofort definitiv abgeschrieben wird.

- 33 -

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatkläger 1 - 6 (im Auszug) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw W. Dharshing