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SB230026

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2024-02-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Einleitung A Soweit dieser in der Anklage umschriebene Sachverhaltsteil für die Beurteilung überhaupt von Bedeutung ist, lässt sich die Funktion des Beschuldigten als Projektleiter bzw. Bauführer im Sinne eines technischen Leiters auf seine eigenen Angaben stützen (Prot. I S. 17 f.). Auch die übrigen Feststellungen erweisen sich unbestrittenermassen als mit der Aktenlage übereinstimmend und damit zutreffend. Dieser Sachverhaltsteil ist somit erstellt.

2. Sachverhalt B 2.1. Absatz 1 Dieser Teil betrifft den Beschuldigten nicht direkt. Er stellt diesen auch nicht in Abrede (Urk. 5/8 S. 5). Der Mitbeschuldigte C._____ (nachfolgend: Mitbeschuldig-

- 9 - ter) anerkennt diesen Sachverhaltsteil sodann (Urk. 14; Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 56 S. 3; Urk. 89 S. 3; Prot. I S. 36). Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt erstellt. Der Mitbeschuldigte wusste von der eingeschränkten Tragfähigkeit des Daches. 2.2. Absatz 2 Der Beschuldigte bestätigte, an der fraglichen Sitzung und Baustellenbegehung vom 17. Oktober 2017 mit dem Mitbeschuldigten, K._____ und dem Privatkläger, an der die auszuführenden Dacharbeiten besprochen wurden, anwesend gewesen zu sein. Dort sei unter anderem auch die Dachtraglast thematisiert worden. Entge- gen der Anklage gab der Beschuldigte jedoch an, dass der Mitbeschuldigte vor Ort das Okay zum Einsatz des Kompaktladers gegeben habe, ohne dass dieser die Quelle seines Wissens angegeben habe (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 4 ff.; Urk. 6/5 S. 3 ff.; Prot. I S. 23 i.V.m. S. 25 f.; Urk. 95 S. 4 f.). Der Beschuldigte bestreitet, dass er es gewesen sei, der dem Privatkläger nach der Besprechung die Erlaubnis zur Ausführung der Bauarbeiten mit dem Kompaktlader erteilt habe (Urk. 5/8 S. 5). Dieser Frage ist jedoch nicht weiter nachzugehen. Es spielt keine Rolle, ob der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger keine oder unzutreffende Angaben hinsichtlich der Traglast gemacht hat. Wie unter der rechtlichen Würdi- gung noch aufzuzeigen sein wird, ist lediglich relevant, ob der Beschuldigte einen Nachweis zur Traglast eingeholt und die notwendigen Sicherungsvorkehrungen ge- troffen hat. 2.3. Absatz 3 Der Durchbruch des Hallendachs und der dadurch verursachte Absturz des Privat- klägers samt Maschine, die daraus resultierenden Folgen sowie die weiteren Begebenheiten des 23. Oktober 2017 werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Dies ergibt sich sodann ohne weiteres aus den Akten (Urk. 13/1-2 i.V.m. Urk. 26/1- 17). Der Sachverhalt ist in diesem Punkt erstellt.

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3. Vorwurf C Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihm die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten oblag, worunter insbesondere die Unfallverhütung und die zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen fallen (Urk. 5/8 S. 5 i.V.m. Urk. 95 S. 2 f.). Der Beschuldigte bestätigte sodann, sich auf die mündliche Zusicherung über die Dachtraglast seitens des Mitbeschuldigten verlassen zu haben und keine weiterge- henden Abklärungen diesbezüglich getroffen zu haben (Urk. 5/1 S. 3 i.V.m. Urk. 5/2 S. 2 und S. 4; Urk. 95 S. 4 i.V.m. S. 10 f.). Ebenso geht aus seinen Aussagen hervor, dass er keine Vorkehrungen hinsichtlich der Sicherung des Daches getätigt hat oder tätigen liess, insbesondere keine Absicherungen oder Beschriftungen anbrachte bzw. anbringen liess (Urk. 5/1 S. 4 i.V.m. Urk. 95 S. 10). Er führte jedoch aus, der Privatkläger habe ringsherum eine Lifeline gespannt gehabt (Urk. 95 S. 10), worauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein wird. In tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt somit erstellt. Die weiteren Ausführ- ungen unter diesem Titel sind rechtlicher Natur. Auf diese ist daher ebenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, eine fahrlässige schwere Körperver- letzung sowie eine Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde begangen zu haben. Dies soll er getan haben, indem er es unterlassen habe, geeignete Abklärungen bezüglich der Tragfähigkeit des Hallendaches vorzu- nehmen und entsprechende Massnahmen zur Vermeidung von Arbeiten zu treffen, welche die maximale Traglast des Hallendaches überschreiten würden. Konkret habe er es unterlassen, die Durchbruchsicherheit abzuklären, die L._____ GmbH von Arbeiten auf dem Dach mit schweren Geräten abzuhalten sowie Abschrankungen und/oder Warnsignale in allgemein verständlicher Sprache oder Symbolen, welche klar und deutlich darauf hingewiesen hätten, dass das Betreten bzw. Befahren des Hallendaches eingeschränkt ist und nicht mit schweren Maschi- nen auf dem Hallendach gearbeitet werden darf, anbringen zu lassen. Auch ähn-

- 11 - liche Massnahmen, um eine Arbeitstätigkeit mit schweren Maschinen auf dem Hallendach zu verhindern, habe er nicht ergriffen (Urk. 89).

2. Unterlassungsdelikt Auch wenn dies in der Anklage nicht explizit erwähnt wird, wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten faktisch eine Tatbegehung durch Unterlassung im Sinne von Art. 11 StGB vor, zumal nicht etwa geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe den Privatkläger oder die Regeln der Baukunde durch aktives Handeln ver- letzt, sondern vielmehr durch seine Untätigkeit. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidrige Untätigkeit begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, u.a. aufgrund des Gesetzes (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB). Die gesetzliche Pflicht muss eine gesteigerte Verantwortlichkeit begründen, wobei nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn in Frage kommt. Denkbar ist z.B. auch eine Pflicht, die in einer Verordnung statuiert wird. Die Pflicht muss aber bestimmt sein und zu den wesentlichen Pflichten zählen, die von Gesetzes wegen in der konkreten Situation beachtet werden müssen (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 N. 76 f. mit Verweisen).

3. Sorgfaltswidrigkeit 3.1. Allgemeines Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat – aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten – die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo beson- dere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann (BGE 121 IV 10 E. 3 mit Verweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine

- 12 - gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde (BGer. 6B_1058/2022 und BGer. 6B_107/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1.). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4.). 3.2. Vorschriften des Bauwesens 3.2.1. Vorliegend ergab sich die Pflicht zum Handeln aus den zahlreichen und ein- schlägigen Vorschriften aus dem Bereich des Bauwesens. Der Beschuldigte war

– gemäss erstelltem Sachverhalt – als Projektleiter für die gesamte Koordination und Überwachung der Baustelle zuständig. So erklärte er anlässlich der Berufungs- verhandlung gar selbst, er sei u.a. für die Abklärungen der Durchbruchsicherheit auf dem fraglichen Dach verantwortlich gewesen (Urk. 95 S. 3). Damit kam ihm bauleitende Funktion zu. Die Pflichten und Verantwortungen des Bauleiters erge- ben sich sodann aus SIA Norm 118 Art. 34 Abs. 1, wonach der Bauleitung – soweit der Werkvertrag nichts anderes bestimmt – insbesondere die Beschaffung der Pläne, die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten sowie die Prüfung der Rech- nungen und des Werkes obliegt. Diese allgemeine Pflicht wird in weiteren Erlassen konkretisiert. So in Art. 1.2.1 Ordnung SIA 102, wonach zur Sorgfaltspflicht die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Beachtung der allge- mein anerkannten Regeln seines Fachgebiets zählen. Dazu zählt insbesondere auch die Einhaltung der Bauarbeitenverordnung (BauAV). Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 1.2.5 Ordnung SIA 102. Demnach gewährleistet der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, indem er als Arbeitgeber die einschlägi- gen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer Betriebe, deren Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen Absprachen trifft (Art. 9 Abs. 1 VUV). 3.2.2. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür ver- antwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden.

- 13 - Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat sodann nicht nur der- jenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftsgemässe Verminderung der Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeit- geber hat erkennbare Mängel, welche eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallver- hütungsvorschriften zu veranlassen (BGE 109 IV 15 E. 2a.). Die Bauleitung kann sich nicht blind darauf verlassen, dass der Auftragnehmer die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen ergreift. Er hat selbst darauf zu achten (BGE 104 IV 96 E. 4). Nach der Rechtsprechung ist es zwar zulässig, die Verantwortung für die Einhaltung von Regeln der Baukunde zu delegieren. Der Vorgesetzte bleibt aber auch in diesem Fall für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung verant- wortlich (BGE 104 IV 96 E. 5). 3.2.3. Bauarbeitenverordnung 3.2.3.1. Mit Bezug auf Abbrucharbeiten auf Dächern kennt die einschlägige Bau- arbeitenverordnung darüber hinaus präzise und detaillierte Pflichten, welche einzu- halten sind. In casu kommt die zum Unfallzeitpunkt gültige Fassung vom 1. Novem- ber 2011 zur Anwendung. Unter diese fallen auch Abbrucharbeiten (Art. 2 Abs. 1 lit. a aBauAV). 3.2.3.2. Im Sinne einer allgemeinen Norm sind im Sinne von Art. 8 aBauAV die Arbeitsplätze sicher zu gestalten. Mit Bezug auf Dacharbeiten enthält die aBauAV zahlreiche detaillierte Bestimmungen und auferlegt namentlich dem Bauleiter – mit anderen Worten, Personen mit bauleitender Funktion – konkrete Pflichten. Demge- mäss ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind oder nicht (Art. 33 Abs. 1 aBauAV). Dabei ist es nicht im Belieben des Projekt- leiters, worin diese Abklärungen bestehen. Vielmehr muss ein Nachweis der Durch- bruchsicherheit erbracht werden, ansonsten die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV getroffen werden müssen. Bei nur beschränkt durchbruchsicheren Dachflächen wären sodann Massnahmen nach Art. 34 aBauAV zu ergreifen. Der Nachweis der Belastbarkeit im Sinne von Art. 12 VUV ist sodann ingenieurmässig nach den an- erkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entsprechen, zu führen. Er umfasst in der Regel den Tragfähigkeitsnachweis (inbe-

- 14 - griffen Stabilitätsnachweis) und den Gebrauchsfähigkeitsnachweis (Ziff. 309.3 Wegleitung der Eidgenössischen Kommission für Arbeitnehmersicherheit [EKAS] durch die Arbeitssicherheit, abrufbar unter: www.wegleitung.ekas.ch  Übersicht Wegleitung  Gebäude und andere Konstruktionen  Belastbarkeit von Gebäu- den und anderen Konstruktionen  Nachweis der Tragfähigkeit). 3.3. Vorbringen der Verteidigung 3.3.1. Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, der Privatkläger sei zum Unfallzeitpunkt nicht mehr für die H._____ AG tätig gewesen, sondern für die M._____ AG. Daher habe der Beschuldigte keine Garantenstellung mehr inne gehabt (Urk. 98 S. 1-3 Rz. 2-6). 3.3.2. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, führte der Privatkläger von Anfang an aus, dass das Abtragen von Bitumen und Kork nicht richtig voneinander hätten getrennt werden können (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 2). An gewissen Orten sei es sehr gut gegangen. An anderen Orten habe der Kork jedoch sehr fest gehalten (Urk. 8/1 S. 3). Die beiden Aufträge seien daher ineinander geflossen (Urk. 8/2 S. 2). Genauer gesagt, sei nach Arbeitsbeginn relativ schnell klar geworden, dass der Kork, welcher sich unter der Bitumenschicht befunden habe, spröde gewesen sei. Er habe dies daraufhin jemandem der H._____ AG mitgeteilt, worauf er eine Telefonnummer der M._____ AG erhalten habe. Jemand von der M._____ AG sei dann vor Ort gewesen und habe ihn beauftragt, ebenfalls den Kork zu entfernen und eine zweite Mulde dafür zu bestellen. Sie seien dann so vorgegangen, dass sie jeweils zwanzig Meter Bitumen weggenommen und danach jeweils zwanzig Meter Kork entfernt hätten (Urk. 8/3 S. 6 f.). Er habe somit am 24. Oktober 2017 sowohl Kork als auch Bitumen entfernt (Urk. 8/3 S. 15). Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu diesem Punkt, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 19 f. E. III.4.3.3.4.). Die Aussagen sind glaubhaft. Auf dem vom Privatkläger gemachten Foto vom 23. Oktober 2017 ist denn auch die von ihm beschriebene Arbeitsweise ersichtlich. Die L._____ GmbH hat sich offensichtlich von hinten nach vorne vorge- arbeitet. Im hinteren Bereich des Fotos sind weder Bitumen noch Kork ersichtlich,

- 15 - während im vorderen Bereich offenbar noch nicht gearbeitet wurde (Urk. 13/4 S. 6, Foto vom 23. Oktober 2017, 09.49 Uhr). Auf dem in den Akten liegenden Foto des Daches, welches offenbar einen Tag vor dem Unfall aufgenommen wurde, sind sodann sowohl Kork – im Übrigen wie vom Privatkläger beschrieben erkennbar spröde – als auch Bitumen zu sehen (Urk. 52/2.6). Damit ist ohne Weiteres erstellt, dass zum Unfallzeitpunkt – unabhängig davon, ob es möglich gewesen wäre, die Arbeiten strikt voneinander zu trennen – weder die eine noch die andere Arbeit abgeschlossen war. Selbst wenn dies – wie dies N._____ in seinem für den Be- schuldigten erstellten Bericht nahelegt (vgl. Urk. 97/2) – nicht mehr der Fall gewe- sen wäre, vermöge dies den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten. Dieser war der zuständige Ansprechpartner des Privatklägers und hat ihn in Missachtung sei- ner Sorgfaltspflicht – ohne einen Durchbruchsicherheitsnachweis einzuholen oder entsprechende Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen – auf dem Dach Arbeiten mit einem Kompaktlader verrichten lassen. Zu welchem Zeitpunkt der Privatkläger ge- nau verunfallte, spielt damit weder für die Beurteilung der fahrlässigen Körperver- letzung noch für die Beurteilung der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde eine Rolle. Die konkrete Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers war auch beim reinen Abtragen der Bitumenschicht bereits gegeben. Wann genau der Privatkläger verunfallte, war sodann letztlich vom Zufall abhängig. Bei einer derart niedrigen Dachtraglast war – unabhängig von der Frage, ob gerade Bitumen oder Kork abgetragen wird – jederzeit damit zu rechnen, dass es zu einem solchen Unfall kommen würde. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist damit nicht von der Hand zu weisen, dass damit die M._____ AG bzw. die für diese han- delnden Personen im gleichen Masse in der Verantwortung waren, wie der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte. Mangels entsprechender Anklage kann dies vorliegend jedoch offen bleiben. 3.3.3. Die Verteidigung machte weiter geltend, dem Beschuldigten sei keine Pflicht- widrigkeit vorzuwerfen, da dieser die Dachtraglast beim Mitbeschuldigten, welcher die hierfür zuständige Stelle gewesen sei, abgeklärt habe. Dies sei das nach der Erfahrung notwendige, den gegebenen Verhältnissen angemessene und fachge- rechte Prozedere gewesen. Auch die M._____ AG sei schon so vorgegangen, habe aber im Unterschied zum Beschuldigten die korrekte Auskunft erhalten, welche die

- 16 - H._____ AG nie erhalten habe (Urk. 98 S. 3 f. Rz. 7-9). Der Mitbeschuldigte sei spätestens ab Erhalt der Auskunft zur Dachtraglast mit E-Mail vom 6. Juli 2017 ver- pflichtet gewesen, proaktiv und ungefragt, warnend auf die sehr beschränkte Dach- traglast hinzuweisen. Er hätte sodann veranlassen müssen, dass geeignete Ab- schrankungen oder Warnsignale angebracht werden, welche auf die beschränkte Dachtraglast hinweisen und verbieten, mit schweren Maschinen auf dem Dach zu arbeiten. Das Fehlen jeglicher zu erwartender Hinweise und Sicherheitsmassnah- men – zumal zuvor bereits die M._____ AG auf dem Dach tätig gewesen sei – hätten beim Beschuldigten keine Zweifel an der vor Arbeitsbeginn erhaltenen Aus- kunft wecken müssen (Urk. 98 S. 5 Rz. 14). 3.3.4. Wenn die Verteidigung in diesem zentralen Punkt ausführt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Abklärungen der Traglast nichts über- sehen habe und lediglich seine pflichtgemässen Abklärungen nicht per E-Mail sondern bloss mündlich getätigt habe, so stellt genau dies die zentrale Pflichtver- letzung dar. Der Beschuldigte verfügte vorliegend weder über einen mündlichen noch über einen schriftlichen Nachweis der Durchbruchsicherheit. Er erhielt gemäss seiner eigenen Aussage lediglich eine mündliche Auskunft des Mitbeschul- digten über die Tragfähigkeit des Daches ohne irgendeine Quellenangabe, worauf er sich hierbei stütze. Auf diese durfte er sich nicht verlassen. Selbst in der Annahme, dass diese korrekt gewesen wäre, hätte sie den gesetzlichen Anforde- rungen nicht genügt. Bei der mündlichen Auskunft des Mitbeschuldigten handelt es sich nämlich nicht um einen Nachweis der Belastbarkeit i.S.v. Art. 12 VUV. Diese Auskunft basiert schliesslich nicht auf einem ingenieurmässig nach den anerkann- ten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entspre- chen, geführten Nachweis. Ein rechtsgenügender mündlicher Nachweis wäre beispielsweise dann grundsätzlich gegeben, wenn der zuständige Bauingenieur resp. Statiker unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre eine mündliche Auskunft hierzu erteilt. Damit laufen die Ausführ- ungen der Verteidigung, wonach das UVG, die BauAV und die SIA Norm 118 dies- bezüglich keine Schriftlichkeit verlangten und mit der mündlichen Abklärung keine Regel der Baukunde ausser Acht gelassen werde, im Resultat ins Leere (Urk. 54 S. 3; Urk. 98 S. 3 f. Rz. 9). Die eingeholte mündliche Auskunft genügt den Anforde-

- 17 - rungen schlicht nicht. O._____ von der M._____ AG ging im Übrigen nicht gleich vor wie der Beschuldigte. Im Gegensatz zu diesem, verlangte er vom Mitbeschul- digten in seiner E-Mail explizit die Einholung der Information über die Dachtraglast beim Ingenieur und damit eine fundierte und den Anforderungen von Art. 12 VUV genügende Abklärung der Frage (Urk. 17/4 S. 2). 3.4. Schlussfolgerungen 3.4.1. Ein Nachweis der Belastbarkeit lag gemäss erstelltem Sachverhalt weder mündlich noch schriftlich vor. Folglich wären, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Dachfläche durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher war, die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV zu treffen gewesen (Art. 33 Abs. 2 aBauAV). Demnach hätte vorliegend nur von Laufstegen aus gearbeitet werden dürfen, aus- nahmsweise auch mit Auffangnetzen oder Fanggerüsten (Art. 35 Abs. 1 aBauAV), jedenfalls aber nicht mit mehreren hundert Kilo schweren Maschinen. Dies in die Wege zu leiten und zu kontrollieren hat der Beschuldigte vorliegend unterlassen. 3.4.2. Darüber hinaus hätte vorliegend am Gebäude auch ein Seitenschutz oder ein Spenglergang angebracht werden müssen, da die Absturzhöhe mehr als zwei Meter betrug (Art. 15 Abs. 1 aBauAV, Art. 29 Abs. 1 aBauAV). Das vorliegend zur "Sicherung" angebrachte Seil (vgl. Urk. 5/2 S. 20 ff.) bzw. die geltend gemachte "Lifeline" (vgl. Urk. 52/2.6) entsprach den gesetzlichen Anforderungen (festes Geländer bestehend aus Geländeholm, Zwischenholm und Bordbrett) noch nicht einmal im Ansatz (Art. 16 aBauAV). 3.4.3. Zudem hätten – da mangels Nachweis von einem nicht durchbruchsicheren Dach hätte ausgegangen werden müssen – Abschrankungen angebracht werden müssen und wären andere Massnahmen zu ergreifen gewesen, welche ein Bege- hen der Dachfläche verhindert hätten (Art. 8 Abs. 2 lit. b aBauAV). Zusätzlich wären an den Zugängen Anschlagtafeln anzubringen gewesen, auf denen die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder mittels Symbolen darauf hinzuweisen gewesen wären, dass das Betreten der Fläche verboten ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d. aBauAV).

- 18 - 3.4.4. Der Beschuldigte, bei welchem als Projektleiter die Kenntnis der einschlägi- gen Bestimmungen vorausgesetzt werden durfte und welcher angab, diese zu kennen (Urk. 95 S. 3), hat keine dieser Sicherheitsbestimmungen befolgt und folglich alles unterlassen, was zur Sicherung der Baustelle notwendig gewesen wäre. Und dies obwohl er wusste, dass auf dem Dach gearbeitet wird und zwar auch mit schweren Arbeitsmaschinen. Der Beschuldigte hat damit seine Sorgfalts- pflichten aufs Gröbste vernachlässigt und damit pflichtwidrig gehandelt. 3.4.5. Er hat also zusammengefasst – trotz Kenntnis der einschlägigen Bestimmun- gen und im Wissen um seine Pflichten – weder einen Durchbruchsicherheits- nachweis eingeholt noch in Ermangelung eines solchen Massnahmen nach Art. 35 aBauAV ergriffen. Damit hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten aufs Gröbste vernachlässigt und blieb damit pflichtwidrig untätig.

4. Fahrlässige Körperverletzung 4.1.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die Voraussetzungen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB an. Es ist jedoch subjektiv nicht Vorsatz gefordert, sondern Fahrlässigkeit genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N. 1). Schwer ist die Körperverletzung dann, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird, der Körper ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Art. 122 StGB). 4.1.2. In subjektiver Hinsicht müssen bei der fahrlässigen Körperverletzung die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (BSK StGB-ROTH/ KESHELAVA, Art. 125 N. 6). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen sodann, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,

- 19 - wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ins- besondere muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N. 29). Mithin muss der Täter den eingetretenen Erfolg verursacht oder mitverursacht haben, wobei sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig gewesen sein muss und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N. 88). 4.2. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sind zweifellos als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren. Er erlitt mehrere Rippenfrakturen, eine Scham- beinastfraktur, Lungenquetschung, Beschädigung von Milz und Niere, Wirbel- säulenverletzungen, Schädelhirntraumata, offene Oberarmfrakturen, einen Schien- beinbruch und mehrere Brüche am linken Fuss, welcher in der Folge amputiert werden musste (vgl. Urk. 26/1-17). 4.3. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen 4.3.1. Der Beschuldigte hat es unterlassen, die physisch real möglichen Abwen- dungshandlungen vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit die Tatmacht inne gehabt hätte. Namentlich hat er es unterlassen, vorab die Durch- bruchsicherheit des Daches rechtsgenügend abzuklären und anschliessend die L._____ GmbH über die maximal zulässige Traglast zu informieren und diese da- von abzuhalten, die Arbeiten auf dem Hallendach mit schweren Geräten, wie z.B. einem Kompaktlader, auszuführen. Weiter unterliess er es zu veranlassen, dass geeignete Abschrankungen und/oder Warnsignale in allgemein verständlicher Sprache oder Symbolen angebracht werden, welche klar und deutlich darauf hinweisen, dass das Betreten bzw. Befahren des Hallendaches eingeschränkt ist und nicht mit schweren Maschinen auf dem Hallendach gearbeitet werden darf.

- 20 - Ebenso unterliess er es ähnliche Massnahmen zu ergreifen, um eine Arbeitstätig- keit mit schweren Maschinen auf dem Hallendach zu verhindern. 4.3.2. Diese Unterlassungen waren für den Unfall ("Erfolg") kausal, wäre dieser doch mit der Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben, indem der Privatkläger im Wissen um die niedrige Dachtraglast bzw. aufgrund von entspre- chenden Absperrungen und Gefahrensignalisationen seine Arbeiten eingestellt bzw. gar nicht erst mit einem Kompaktlader und ohne entsprechende Sicherungs- massnahmen begonnen hätte. 4.4. Garantenstellung des Täters Diese ergibt sich für den Beschuldigten als Projektleiter, wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, aus Gesetz. 4.5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun. Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und zum Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung ebenso strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun. 4.6. Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits unter vorstehender Erwägung III. 3. festgehalten, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Der Beschul- digte durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendi- gen Massnahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er keinen Durchbruchsicherheitsnachweis einholte und trotz dessen Fehlen die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV nicht ergriff, bzw. nicht für deren Ergreifen sorgte.

- 21 - 4.7. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg 4.7.1. Vorhersehbarkeit des Erfolgs 4.7.1.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1. mit Verweisen). 4.7.1.2. In diesem Zusammenhang kann auf die obigen Ausführungen unter E. III.3. verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass ein Durchbruchsicherheitsnachweis einzuholen gewesen wäre und bei Fehlen eines solchen, Massnahmen nach Art. 35 aBauAV zu ergreifen gewesen wären, wobei er aufgrund der Missachtung dessen beim Arbeiten auf dem Dach, insbe- sondere aber nicht nur mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem Durchbruch des Daches samt entsprechenden Folgen rechnen musste. 4.7.1.3. Den Privatkläger trifft zwar ein erhebliches Selbst- und den Mitbeschuldig- ten ein erhebliches Mitverschulden. Sowohl der Privatkläger als auch der Mitbe- schuldigte verletzten jeweils ihre Pflichten, genauso wie dies der Beschuldigte tat. Alle drei waren gleichermassen der Bauarbeitenverordnung und den darin statuier- ten Pflichten unterworfen. Damit hatten sie auch dieselben Sicherungspflichten,

- 22 - denen sie gleichermassen nicht nachkamen. Insofern erscheinen die jeweiligen Tatbeiträge gleich hoch und vermögen nicht eine der Pflichtverletzungen – auch nicht jene des Beschuldigten – in den Hintergrund zu rücken. Das Mitverschulden des Privatklägers und des Mitbeschuldigten waren zwar sehr schwer aber nicht dergestalt, dass diese als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache die ande- ren mitverursachenden Faktoren, so insbesondere das Verschulden des Beschul- digten, in den Hintergrund zu drängen vermögen würden. Damit führt dies auch nicht zum Unterbruch des Kausalzusammenhangs. 4.7.2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Eine weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten, mithin dem Einholen eines Durchbruchsicherheitsnachweises und dem Ergreifen von Massnahmen nach Art. 35 aBauAV wäre der Unfall vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätte der Privatkläger das Dach nicht mit einem Kompaktlader und ohne das Ergreifen entsprechender Sicherungsmassnahmen betreten. Daher wären sowohl der Unfall als auch die durch ihn erlittenen Verletzungen vermeidbar gewe- sen. 4.7.3. Schutzzweck der Norm Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV). 4.8. Fazit Nachdem sowohl der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist als auch die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit zu bejahen sind und weder

- 23 - Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschul- digte anklagegemäss der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

5. Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde 5.1. Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe (Art. 229 StGB). 5.2. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Erfasst sind die Fälle, in denen Leib und Leben von Mitmenschen – eine Selbstge- fährdung reicht nicht aus – durch eine bautypische Gefahr konkret gefährdet werden (BSK StGB-ROELLI, Art. 229 N. 6 i.V.m. N. 41 mit Verweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend durch die akute Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers, welche sich zum Zeitpunkt des Dachdurchbruchs auf diesem befan- den, ohne weiteres erfüllt. 5.3. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen 5.3.1. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter die aner- kannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt, entweder durch aktives Tun oder durch Unterlassen gebotener Sicherungsmassnahmen (BGE 101 IV 28 E. 2a; BGE 109 IV 15 E. 2a; BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_543/2012, vom 11. April 2013 E. 1.3.3). Welche Regeln einzuhalten sind, ergibt sich aus gesetzlichen Erlassen sowie geschriebenen und ungeschriebenen Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen und den gesicherten Erkenntnissen der Baukunde entsprechen, ausgeübten Funktionen, konkreten Umständen sowie vertraglichen Abmachungen (BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3.). Hierzu kann auf die obigen Aus- führungen unter E. III.3. verwiesen werden.

- 24 - 5.3.2. Der Beschuldigte hat es vorliegend unterlassen, einen Traglastfähigkeits- nachweis einzuholen sowie aufgrund des Fehlen eines solchen Massnahmen nach Art. 35 aBauAV zu ergreifen, mithin die physisch real möglichen Abwendungshand- lungen in Form des Warnens vor der nicht feststehenden Durchbruchsicherheit, sowie des Absperrens des Dachs und das Anbringen der Gefahrensignalisation vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit Tatmacht inne hatte. 5.4. Garantenstellung des Täters Die Garantenstellung des Beschuldigten als Projektleiter ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus Gesetz (vgl. vorstehend E. III.3.). 5.5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und dem Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung gleich strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun. 5.6. Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Der Beschuldigte durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendigen Massnahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er keinen Durchbruchsicherheitsnachweis einholte und in Ermangelung eines solchen auch die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV nicht ergriff, bzw. nicht für deren Ergreifen sorgte. 5.7. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg 5.7.1. Vorhersehbarkeit des Erfolgs 5.7.1.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter

- 25 - mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. 5.7.1.2. In diesem Zusammenhang kann auf das oben unter E. III.3. Ausgeführte verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass bei einem Betreten des Daches, insbesondere mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem Durchbruch samt der damit verbundenen Gefährdung der sich auf dem Dach befindenden Mitarbeitenden des Privatklägers zu rechnen war. 5.7.1.3. Hinsichtlich das Mit- bzw. Selbstverschulden des Mitbeschuldigten und des Privatklägers kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III.4.7.1.3. ver- wiesen werden. Zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs kommt es deswegen vorliegend nicht. Bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde trifft die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB denn auch oft mehrere Personen gleichzeitig (Urteil des Kassationshofs 6P.58/2003 vom

3. August 2004 E. 6.1. mit Verweisen). 5.7.2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten, mithin dem Einholen eines Durchbruchs- icherheitsnachweises bzw. – aufgrund des Fehlens eines solchen – dem Ergreifen

- 26 - von Massnahmen nach Art. 35 aBauAV, wäre die Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätten die Mitarbeitenden des Privatklägers das Dach nicht oder zumindest nicht ohne Ergreifen entsprechender Schutzmassnahmen betreten. Deren Gefährdung wäre bei Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben. 5.7.3. Schutzzweck der Norm Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV). 5.8. Fazit Nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschuldigte anklagegemäss der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts, der Strafrahmen sowie der Strafzu- messungsregeln kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 51-55).

2. Hinsichtlich der Strafart gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass auf Grund der jeweiligen Verschuldenshöhen eine Sanktion auszufällen ist, welche weder im alten noch im neuen Recht die Ausfällung einer Geldstrafe zulässt.

3. Beide Delikte weisen denselben Strafrahmen auf. Da bei der fahrlässigen Körperverletzung das Verschulden höher zu gewichten ist als bei der Gefährdung

- 27 - durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde, ist vorab die Einsatzstrafe für erstere festzusetzen und diese hernach um das Zweitdelikt zu asperieren.

4. Fahrlässige Körperverletzung 4.1. Die erlittenen Verletzungen des Privatklägers sind sehr schwer. Sie erforderten wochenlange stationäre Behandlungen mit dutzenden von Operationen und bleibenden sehr schweren Verletzungen, namentlich die Amputation des linken Fusses (Urk. 26/1-17). Dabei haftet diesen Verletzungen durchaus etwas zufälliges an, bei einer Absturzhöhe von über sechs Metern mit einer mehrere hundert Kilo schweren Maschine wäre ohne weiteres auch mit noch schwereren Verletzungen oder dem Tod zu rechnen gewesen. Bei einem derartigen Sturz wären leichtere Verletzungen nur sehr schwer vorstellbar. 4.2. Die vom Beschuldigten verletzten Pflichten sind elementar. Es handelt sich nicht nur um Ordnungsvorschriften oder blosse Empfehlungen von Berufsverbän- den. Vielmehr handelt es sich um elementare und zentrale Bestimmungen nicht nur im Sinne von Empfehlungen, sondern um materielles eidgenössisches Recht auf Verordnungsstufe. Zudem gehörten die Einhaltung und Durchsetzung dieser Vorschriften zu den zentralen Aufgaben seiner Tätigkeit. Schliesslich wiegt die Verletzung dieser Verpflichtungen besonders krass, indem er diese nicht nur teilweise oder unvollständig sondern überhaupt nicht befolgt hat. 4.3. Auf der anderen Seite gilt es das sehr hohe Selbstverschulden des Privat- klägers zu berücksichtigen. Als Organ des Subunternehmers und Arbeitgebers von seinen ebenfalls am Bau beschäftigten Mitarbeitern trafen ihn mit Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen dieselben Pflichten wie den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten. Gemäss Art. 3 Abs. 2 aBauAV hat der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Zudem hat der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie

- 28 - müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Ar- beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 aBauAV). Diesen Verpflichtungen ist der Privatkläger nicht nachgekommen, er hat vielmehr auf bloss mündliche, nicht verifizierte Auskünfte vertraut. Gleiches gilt betreffend den Mitbeschuldigten. 4.4. Im Lichte dieser Strafzumessungskriterien ist eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.5. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht direktvorsätzlich gehandelt hat, die Pflichtverletzung indes derart grob war, dass sich sein Verhalten in Richtung Inkaufnahme des eingetretenen Erfolgs be- wegt. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, müssen die subjektiven Elemente und die Motivation naturgemäss im Dunkeln bleiben. Einzig wenn auf Grund äus- serlich wahrnehmbarer Umstände zwingend auf innere Vorgänge geschlossen wer- den kann, dürfen entsprechende Annahmen getroffen werden. Alles andere, wie beispielsweise das Unterstellen von Zeitdruck, Kosteneinsparungen oder pure Be- quemlichkeit, welche bei dieser Deliktsart die typischen Ursachen und Motive sind, wäre eine reine und unzulässige Spekulation. Auf der subjektiven Seite sind somit keine Elemente erkennbar, welche für eine Erhöhung oder Reduzierung der Strafe sprechen würden, womit es bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.

5. Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde Hinsichtlich der geschaffenen Gefahr kann auf das oben zur Körperverletzung Ausgeführte verwiesen werden. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass die geschaffene Gefahr sich über eine sehr lange Zeit hinzog, indem die Dachbaustelle während Wochen überhaupt nicht gesichert wurde. Bringt man die vorliegend geschaffene Gefahr beispielsweise mit derjenigen eines schweren Raserdelikts in Bezug, so ist die Anzahl der gefährdeten Personen und die Schwere der zu erwar- tenden Verletzungen durchaus vergleichbar. Auf der anderen Seite gilt es auch hier das oben erwähnte grosse Selbstverschulden des Privatklägers und des Mitbe- schuldigten zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht gilt das zur Körperverletzung

- 29 - gesagte, weshalb auch hierfür eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist.

6. Asperation Wie bereits vorstehend unter E. IV.3. ausgeführt, wäre nun die Asperation vor- zunehmen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann diese vorliegend unterbleiben, da es ohnehin bei der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe sein Bewenden haben muss.

7. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 7.1. Die Täterkomponente fällt mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 57 f.) strafzu- messungsneutral aus. Der Beschuldigte ist hierzulande geboren und in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Nach einer Chauffeurlehre hat er sich fortan konti- nuierlich weitergebildet, so in Betriebswirtschaft und Wirtschaftspsychologie. Seit 2017 ist er als Projektleiter bei der H'._____ AG tätig. Er lebt in einer Partnerschaft und ist kinderlos (Prot. I S. 8 ff. i.V.m. Urk. 5/8 S. 7). Heute führte er ergänzend aus, er habe zwischenzeitlich geheiratet und sei Eigentümer einer Liegenschaft, auf wel- cher eine Hypothek laste (Urk. 95 S. 1 f.). 7.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 72). Dies wirkt sich strafzu- messungsneutral aus. Dies gilt auch für sein Nachtatverhalten, welches unter anderem das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis umfasst (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N. 167 ff.). Diesbezüglich lässt sich nichts zu seinen Gunsten oder Ungunsten ableiten.

8. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe wäre somit eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene auszufällen. Auf- grund des Verbots der reformatio in peius muss es indessen bei den vorinstanzlich ausgefällten 60 Tagessätzen sein Bewenden haben. Die Tagessatzhöhe, welche nicht dem Verbot der reformation in peius unterliegt, ist mit Fr. 260.– angemessen.

- 30 - V. Strafvollzug Mit der Vorinstanz ist vorliegend der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen (Urk. 71 S. 59). VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Dies mit der Begründung, dass die Ansprüche weder beziffert noch belegt seien (Urk. 71 S. 60-62). Der Beschuldigte liess unter Verweis auf die beantragten Freisprüche die Abweisung der gestellten Zivilansprüche und eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg beantragen (Urk. 98 S. 6 f. Rz. 18-20). Der Privatkläger liess hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zivilansprüche beantragen (Urk. 92 S. 1).

2. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als grundsätzlich zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 60-62). Einzig der adäquate Kausalzusammenhang ist nicht ohne weiteres zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, trifft den Privatkläger ein erhebliches Selbstverschulden und den Mitbeschuldigten ein erhebliches Mitverschulden. Es stellt sich somit in zivilrechtlicher Hinsicht die Frage, ob unter diesen Umständen die grundsätzliche Schadenersatzpflicht zu bejahen ist, denn eine der Voraussetzungen der Haftung nach Art. 41 OR ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der schädigenden Handlung. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als recht- lich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 116 II 519 E. 4b). Die hinzutretende andere Ursache kann dabei in einem schweren Selbstverschulden oder in einem schweren Drittverschulden bestehen. Selbst wenn der Geschädigte den Unfall eventuell hätte vermeiden können, führt dies für sich allein nicht zu einer Unterbre- chung des Kausalzusammenhangs, sondern es steht allenfalls ein Mitverschulden zur Debatte. Eine vom Geschädigten gesetzte Ursache unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger gesetzten Ursache und dem

- 31 - Schaden nur, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entschei- dend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammen- hangs angenommen (BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Verweisen).

3. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Wohl ist die Pflichtverletzung des Privatklägers stark. Sie erscheint gegenüber jener des Mitbeschuldigten und des Beschuldigten jedoch als gleichwertig. Alle drei waren gleichermassen der BauAV unterworfen und hatten dieselben Sicherungspflichten. Insofern erscheinen die jeweiligen Beiträge an den Unfall und den Schaden gleich gross. Damit ist auch gesagt, dass die durch den Beschuldigten bzw. den Mitbeschuldigten gesetzten jeweiligen Ursachen jedenfalls nicht unbedeutend erscheinen und damit der zivil- rechtliche Kausalzusammenhang nicht unterbrochen ist.

4. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Ge- schädigten sodann solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR), was auch auf die Genugtuung Anwendung findet (OFK OR-FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, Art 50 N. 3 mit Verweis).

5. Es ist somit die grundsätzliche Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten – unter solidarischer Haftung – zu bejahen und der Privatkläger im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die zweitinstanzlichen Kosten

- 32 - vollumfänglich aufzuerlegen. Damit hat der Beschuldigte auch die Kosten der erbetenen Verteidigung selbst zu tragen.

3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsforderung ist bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vertretung des Privatklägers reichte eine Honorarnote ein, in welcher ihr Auf- wand ausgewiesen wird (Urk. 100). Dieser erscheint angemessen. Der Beschul- digte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

– Einzelgericht – vom 22. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren sowie Fr. 1'895.40 ½ Auslagen Gutachten FOR. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. (…)

- 33 -

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m.  Abs. 2 StGB sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde  im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 260.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– unter solida- rischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 34 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ (überge- ben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die P._____ AG, … [Adresse] (Referenz 1, Dossier-Nr. 2). 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (68 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 4).

E. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom

22. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körper- verletzung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gesprochen. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Januar 2022 Berufung anmelden (Urk. 62). Über ein Jahr später, am 9. Januar 2023, ging beim Beschuldigten das begründete Urteil ein (Urk. 70/2). Am 31. Januar 2023 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 73). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Einvernahme weiterer Personen sowie auf Beizug weiterer Akten gestellt (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zu den Bewei- santrägen Stellung zu nehmen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 liess die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung erklären und teilte gleich- zeitig mit, dass sie am Berufungsverfahren nicht aktiv teilnehmen werde und des- halb um Dispensation von der Hauptverhandlung ersuche (Urk. 77). Der Privatklä- ger liess mit Eingabe vom 28. Februar 2023 die Abweisung der Beweisanträge be- antragen (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2023 wurden die Bewei- santräge des Beschuldigten abgewiesen mit Ausnahme der Zustellung des gegen den Mitbeschuldigten C._____ gefällten begründeten Urteils (Urk. 79). Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Anklage- ergänzung angesetzt (Urk. 86). Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 ging die ergänzte Anklageschrift ein (Urk. 88).

- 5 -

E. 1.3 Am 5. Februar 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Mitbeschuldigte C._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie die Vertreterin des Privatklägers B._____, Ad- vokatin Dr. iur. des. Z1._____, erschienen sind (Prot. II S. 6). Es war zwar nicht über Vorfragen jedoch über Beweisanträge zu befinden (Prot. II S. 8 f.). Das Ver- fahren ist spruchreif. Daher erging das Urteil im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 20 ff. i.V.m. Urk. 101).

E. 2 Berufungsumfang Der Beschuldigte focht mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) das gesamte Urteil an (Urk. 98 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 7). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zur Disposition.

E. 2.1 Absatz 1 Dieser Teil betrifft den Beschuldigten nicht direkt. Er stellt diesen auch nicht in Abrede (Urk. 5/8 S. 5). Der Mitbeschuldigte C._____ (nachfolgend: Mitbeschuldig-

- 9 - ter) anerkennt diesen Sachverhaltsteil sodann (Urk. 14; Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 56 S. 3; Urk. 89 S. 3; Prot. I S. 36). Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt erstellt. Der Mitbeschuldigte wusste von der eingeschränkten Tragfähigkeit des Daches.

E. 2.2 Absatz 2 Der Beschuldigte bestätigte, an der fraglichen Sitzung und Baustellenbegehung vom 17. Oktober 2017 mit dem Mitbeschuldigten, K._____ und dem Privatkläger, an der die auszuführenden Dacharbeiten besprochen wurden, anwesend gewesen zu sein. Dort sei unter anderem auch die Dachtraglast thematisiert worden. Entge- gen der Anklage gab der Beschuldigte jedoch an, dass der Mitbeschuldigte vor Ort das Okay zum Einsatz des Kompaktladers gegeben habe, ohne dass dieser die Quelle seines Wissens angegeben habe (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 4 ff.; Urk. 6/5 S. 3 ff.; Prot. I S. 23 i.V.m. S. 25 f.; Urk. 95 S. 4 f.). Der Beschuldigte bestreitet, dass er es gewesen sei, der dem Privatkläger nach der Besprechung die Erlaubnis zur Ausführung der Bauarbeiten mit dem Kompaktlader erteilt habe (Urk. 5/8 S. 5). Dieser Frage ist jedoch nicht weiter nachzugehen. Es spielt keine Rolle, ob der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger keine oder unzutreffende Angaben hinsichtlich der Traglast gemacht hat. Wie unter der rechtlichen Würdi- gung noch aufzuzeigen sein wird, ist lediglich relevant, ob der Beschuldigte einen Nachweis zur Traglast eingeholt und die notwendigen Sicherungsvorkehrungen ge- troffen hat.

E. 2.3 Absatz 3 Der Durchbruch des Hallendachs und der dadurch verursachte Absturz des Privat- klägers samt Maschine, die daraus resultierenden Folgen sowie die weiteren Begebenheiten des 23. Oktober 2017 werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Dies ergibt sich sodann ohne weiteres aus den Akten (Urk. 13/1-2 i.V.m. Urk. 26/1- 17). Der Sachverhalt ist in diesem Punkt erstellt.

- 10 -

E. 3 Sorgfaltswidrigkeit

E. 3.1 Allgemeines Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat – aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten – die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo beson- dere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann (BGE 121 IV 10 E. 3 mit Verweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine

- 12 - gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde (BGer. 6B_1058/2022 und BGer. 6B_107/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1.). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4.).

E. 3.2 Vorschriften des Bauwesens

E. 3.2.1 Vorliegend ergab sich die Pflicht zum Handeln aus den zahlreichen und ein- schlägigen Vorschriften aus dem Bereich des Bauwesens. Der Beschuldigte war

– gemäss erstelltem Sachverhalt – als Projektleiter für die gesamte Koordination und Überwachung der Baustelle zuständig. So erklärte er anlässlich der Berufungs- verhandlung gar selbst, er sei u.a. für die Abklärungen der Durchbruchsicherheit auf dem fraglichen Dach verantwortlich gewesen (Urk. 95 S. 3). Damit kam ihm bauleitende Funktion zu. Die Pflichten und Verantwortungen des Bauleiters erge- ben sich sodann aus SIA Norm 118 Art. 34 Abs. 1, wonach der Bauleitung – soweit der Werkvertrag nichts anderes bestimmt – insbesondere die Beschaffung der Pläne, die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten sowie die Prüfung der Rech- nungen und des Werkes obliegt. Diese allgemeine Pflicht wird in weiteren Erlassen konkretisiert. So in Art. 1.2.1 Ordnung SIA 102, wonach zur Sorgfaltspflicht die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Beachtung der allge- mein anerkannten Regeln seines Fachgebiets zählen. Dazu zählt insbesondere auch die Einhaltung der Bauarbeitenverordnung (BauAV). Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 1.2.5 Ordnung SIA 102. Demnach gewährleistet der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, indem er als Arbeitgeber die einschlägi- gen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer Betriebe, deren Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen Absprachen trifft (Art. 9 Abs. 1 VUV).

E. 3.2.2 Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür ver- antwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden.

- 13 - Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat sodann nicht nur der- jenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftsgemässe Verminderung der Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeit- geber hat erkennbare Mängel, welche eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallver- hütungsvorschriften zu veranlassen (BGE 109 IV 15 E. 2a.). Die Bauleitung kann sich nicht blind darauf verlassen, dass der Auftragnehmer die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen ergreift. Er hat selbst darauf zu achten (BGE 104 IV 96 E. 4). Nach der Rechtsprechung ist es zwar zulässig, die Verantwortung für die Einhaltung von Regeln der Baukunde zu delegieren. Der Vorgesetzte bleibt aber auch in diesem Fall für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung verant- wortlich (BGE 104 IV 96 E. 5).

E. 3.2.3 Bauarbeitenverordnung

E. 3.2.3.1 Mit Bezug auf Abbrucharbeiten auf Dächern kennt die einschlägige Bau- arbeitenverordnung darüber hinaus präzise und detaillierte Pflichten, welche einzu- halten sind. In casu kommt die zum Unfallzeitpunkt gültige Fassung vom 1. Novem- ber 2011 zur Anwendung. Unter diese fallen auch Abbrucharbeiten (Art. 2 Abs. 1 lit. a aBauAV).

E. 3.2.3.2 Im Sinne einer allgemeinen Norm sind im Sinne von Art. 8 aBauAV die Arbeitsplätze sicher zu gestalten. Mit Bezug auf Dacharbeiten enthält die aBauAV zahlreiche detaillierte Bestimmungen und auferlegt namentlich dem Bauleiter – mit anderen Worten, Personen mit bauleitender Funktion – konkrete Pflichten. Demge- mäss ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind oder nicht (Art. 33 Abs. 1 aBauAV). Dabei ist es nicht im Belieben des Projekt- leiters, worin diese Abklärungen bestehen. Vielmehr muss ein Nachweis der Durch- bruchsicherheit erbracht werden, ansonsten die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV getroffen werden müssen. Bei nur beschränkt durchbruchsicheren Dachflächen wären sodann Massnahmen nach Art. 34 aBauAV zu ergreifen. Der Nachweis der Belastbarkeit im Sinne von Art. 12 VUV ist sodann ingenieurmässig nach den an- erkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entsprechen, zu führen. Er umfasst in der Regel den Tragfähigkeitsnachweis (inbe-

- 14 - griffen Stabilitätsnachweis) und den Gebrauchsfähigkeitsnachweis (Ziff. 309.3 Wegleitung der Eidgenössischen Kommission für Arbeitnehmersicherheit [EKAS] durch die Arbeitssicherheit, abrufbar unter: www.wegleitung.ekas.ch  Übersicht Wegleitung  Gebäude und andere Konstruktionen  Belastbarkeit von Gebäu- den und anderen Konstruktionen  Nachweis der Tragfähigkeit).

E. 3.3 Vorbringen der Verteidigung

E. 3.3.1 Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, der Privatkläger sei zum Unfallzeitpunkt nicht mehr für die H._____ AG tätig gewesen, sondern für die M._____ AG. Daher habe der Beschuldigte keine Garantenstellung mehr inne gehabt (Urk. 98 S. 1-3 Rz. 2-6).

E. 3.3.2 Wie bereits die Vorinstanz festhielt, führte der Privatkläger von Anfang an aus, dass das Abtragen von Bitumen und Kork nicht richtig voneinander hätten getrennt werden können (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 2). An gewissen Orten sei es sehr gut gegangen. An anderen Orten habe der Kork jedoch sehr fest gehalten (Urk. 8/1 S. 3). Die beiden Aufträge seien daher ineinander geflossen (Urk. 8/2 S. 2). Genauer gesagt, sei nach Arbeitsbeginn relativ schnell klar geworden, dass der Kork, welcher sich unter der Bitumenschicht befunden habe, spröde gewesen sei. Er habe dies daraufhin jemandem der H._____ AG mitgeteilt, worauf er eine Telefonnummer der M._____ AG erhalten habe. Jemand von der M._____ AG sei dann vor Ort gewesen und habe ihn beauftragt, ebenfalls den Kork zu entfernen und eine zweite Mulde dafür zu bestellen. Sie seien dann so vorgegangen, dass sie jeweils zwanzig Meter Bitumen weggenommen und danach jeweils zwanzig Meter Kork entfernt hätten (Urk. 8/3 S. 6 f.). Er habe somit am 24. Oktober 2017 sowohl Kork als auch Bitumen entfernt (Urk. 8/3 S. 15). Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu diesem Punkt, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 19 f. E. III.4.3.3.4.). Die Aussagen sind glaubhaft. Auf dem vom Privatkläger gemachten Foto vom 23. Oktober 2017 ist denn auch die von ihm beschriebene Arbeitsweise ersichtlich. Die L._____ GmbH hat sich offensichtlich von hinten nach vorne vorge- arbeitet. Im hinteren Bereich des Fotos sind weder Bitumen noch Kork ersichtlich,

- 15 - während im vorderen Bereich offenbar noch nicht gearbeitet wurde (Urk. 13/4 S. 6, Foto vom 23. Oktober 2017, 09.49 Uhr). Auf dem in den Akten liegenden Foto des Daches, welches offenbar einen Tag vor dem Unfall aufgenommen wurde, sind sodann sowohl Kork – im Übrigen wie vom Privatkläger beschrieben erkennbar spröde – als auch Bitumen zu sehen (Urk. 52/2.6). Damit ist ohne Weiteres erstellt, dass zum Unfallzeitpunkt – unabhängig davon, ob es möglich gewesen wäre, die Arbeiten strikt voneinander zu trennen – weder die eine noch die andere Arbeit abgeschlossen war. Selbst wenn dies – wie dies N._____ in seinem für den Be- schuldigten erstellten Bericht nahelegt (vgl. Urk. 97/2) – nicht mehr der Fall gewe- sen wäre, vermöge dies den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten. Dieser war der zuständige Ansprechpartner des Privatklägers und hat ihn in Missachtung sei- ner Sorgfaltspflicht – ohne einen Durchbruchsicherheitsnachweis einzuholen oder entsprechende Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen – auf dem Dach Arbeiten mit einem Kompaktlader verrichten lassen. Zu welchem Zeitpunkt der Privatkläger ge- nau verunfallte, spielt damit weder für die Beurteilung der fahrlässigen Körperver- letzung noch für die Beurteilung der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde eine Rolle. Die konkrete Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers war auch beim reinen Abtragen der Bitumenschicht bereits gegeben. Wann genau der Privatkläger verunfallte, war sodann letztlich vom Zufall abhängig. Bei einer derart niedrigen Dachtraglast war – unabhängig von der Frage, ob gerade Bitumen oder Kork abgetragen wird – jederzeit damit zu rechnen, dass es zu einem solchen Unfall kommen würde. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist damit nicht von der Hand zu weisen, dass damit die M._____ AG bzw. die für diese han- delnden Personen im gleichen Masse in der Verantwortung waren, wie der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte. Mangels entsprechender Anklage kann dies vorliegend jedoch offen bleiben.

E. 3.3.3 Die Verteidigung machte weiter geltend, dem Beschuldigten sei keine Pflicht- widrigkeit vorzuwerfen, da dieser die Dachtraglast beim Mitbeschuldigten, welcher die hierfür zuständige Stelle gewesen sei, abgeklärt habe. Dies sei das nach der Erfahrung notwendige, den gegebenen Verhältnissen angemessene und fachge- rechte Prozedere gewesen. Auch die M._____ AG sei schon so vorgegangen, habe aber im Unterschied zum Beschuldigten die korrekte Auskunft erhalten, welche die

- 16 - H._____ AG nie erhalten habe (Urk. 98 S. 3 f. Rz. 7-9). Der Mitbeschuldigte sei spätestens ab Erhalt der Auskunft zur Dachtraglast mit E-Mail vom 6. Juli 2017 ver- pflichtet gewesen, proaktiv und ungefragt, warnend auf die sehr beschränkte Dach- traglast hinzuweisen. Er hätte sodann veranlassen müssen, dass geeignete Ab- schrankungen oder Warnsignale angebracht werden, welche auf die beschränkte Dachtraglast hinweisen und verbieten, mit schweren Maschinen auf dem Dach zu arbeiten. Das Fehlen jeglicher zu erwartender Hinweise und Sicherheitsmassnah- men – zumal zuvor bereits die M._____ AG auf dem Dach tätig gewesen sei – hätten beim Beschuldigten keine Zweifel an der vor Arbeitsbeginn erhaltenen Aus- kunft wecken müssen (Urk. 98 S. 5 Rz. 14).

E. 3.3.4 Wenn die Verteidigung in diesem zentralen Punkt ausführt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Abklärungen der Traglast nichts über- sehen habe und lediglich seine pflichtgemässen Abklärungen nicht per E-Mail sondern bloss mündlich getätigt habe, so stellt genau dies die zentrale Pflichtver- letzung dar. Der Beschuldigte verfügte vorliegend weder über einen mündlichen noch über einen schriftlichen Nachweis der Durchbruchsicherheit. Er erhielt gemäss seiner eigenen Aussage lediglich eine mündliche Auskunft des Mitbeschul- digten über die Tragfähigkeit des Daches ohne irgendeine Quellenangabe, worauf er sich hierbei stütze. Auf diese durfte er sich nicht verlassen. Selbst in der Annahme, dass diese korrekt gewesen wäre, hätte sie den gesetzlichen Anforde- rungen nicht genügt. Bei der mündlichen Auskunft des Mitbeschuldigten handelt es sich nämlich nicht um einen Nachweis der Belastbarkeit i.S.v. Art. 12 VUV. Diese Auskunft basiert schliesslich nicht auf einem ingenieurmässig nach den anerkann- ten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entspre- chen, geführten Nachweis. Ein rechtsgenügender mündlicher Nachweis wäre beispielsweise dann grundsätzlich gegeben, wenn der zuständige Bauingenieur resp. Statiker unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre eine mündliche Auskunft hierzu erteilt. Damit laufen die Ausführ- ungen der Verteidigung, wonach das UVG, die BauAV und die SIA Norm 118 dies- bezüglich keine Schriftlichkeit verlangten und mit der mündlichen Abklärung keine Regel der Baukunde ausser Acht gelassen werde, im Resultat ins Leere (Urk. 54 S. 3; Urk. 98 S. 3 f. Rz. 9). Die eingeholte mündliche Auskunft genügt den Anforde-

- 17 - rungen schlicht nicht. O._____ von der M._____ AG ging im Übrigen nicht gleich vor wie der Beschuldigte. Im Gegensatz zu diesem, verlangte er vom Mitbeschul- digten in seiner E-Mail explizit die Einholung der Information über die Dachtraglast beim Ingenieur und damit eine fundierte und den Anforderungen von Art. 12 VUV genügende Abklärung der Frage (Urk. 17/4 S. 2).

E. 3.4 Schlussfolgerungen

E. 3.4.1 Ein Nachweis der Belastbarkeit lag gemäss erstelltem Sachverhalt weder mündlich noch schriftlich vor. Folglich wären, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Dachfläche durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher war, die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV zu treffen gewesen (Art. 33 Abs. 2 aBauAV). Demnach hätte vorliegend nur von Laufstegen aus gearbeitet werden dürfen, aus- nahmsweise auch mit Auffangnetzen oder Fanggerüsten (Art. 35 Abs. 1 aBauAV), jedenfalls aber nicht mit mehreren hundert Kilo schweren Maschinen. Dies in die Wege zu leiten und zu kontrollieren hat der Beschuldigte vorliegend unterlassen.

E. 3.4.2 Darüber hinaus hätte vorliegend am Gebäude auch ein Seitenschutz oder ein Spenglergang angebracht werden müssen, da die Absturzhöhe mehr als zwei Meter betrug (Art. 15 Abs. 1 aBauAV, Art. 29 Abs. 1 aBauAV). Das vorliegend zur "Sicherung" angebrachte Seil (vgl. Urk. 5/2 S. 20 ff.) bzw. die geltend gemachte "Lifeline" (vgl. Urk. 52/2.6) entsprach den gesetzlichen Anforderungen (festes Geländer bestehend aus Geländeholm, Zwischenholm und Bordbrett) noch nicht einmal im Ansatz (Art. 16 aBauAV).

E. 3.4.3 Zudem hätten – da mangels Nachweis von einem nicht durchbruchsicheren Dach hätte ausgegangen werden müssen – Abschrankungen angebracht werden müssen und wären andere Massnahmen zu ergreifen gewesen, welche ein Bege- hen der Dachfläche verhindert hätten (Art. 8 Abs. 2 lit. b aBauAV). Zusätzlich wären an den Zugängen Anschlagtafeln anzubringen gewesen, auf denen die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder mittels Symbolen darauf hinzuweisen gewesen wären, dass das Betreten der Fläche verboten ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d. aBauAV).

- 18 -

E. 3.4.4 Der Beschuldigte, bei welchem als Projektleiter die Kenntnis der einschlägi- gen Bestimmungen vorausgesetzt werden durfte und welcher angab, diese zu kennen (Urk. 95 S. 3), hat keine dieser Sicherheitsbestimmungen befolgt und folglich alles unterlassen, was zur Sicherung der Baustelle notwendig gewesen wäre. Und dies obwohl er wusste, dass auf dem Dach gearbeitet wird und zwar auch mit schweren Arbeitsmaschinen. Der Beschuldigte hat damit seine Sorgfalts- pflichten aufs Gröbste vernachlässigt und damit pflichtwidrig gehandelt.

E. 3.4.5 Er hat also zusammengefasst – trotz Kenntnis der einschlägigen Bestimmun- gen und im Wissen um seine Pflichten – weder einen Durchbruchsicherheits- nachweis eingeholt noch in Ermangelung eines solchen Massnahmen nach Art. 35 aBauAV ergriffen. Damit hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten aufs Gröbste vernachlässigt und blieb damit pflichtwidrig untätig.

E. 4 Fahrlässige Körperverletzung 4.1.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die Voraussetzungen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB an. Es ist jedoch subjektiv nicht Vorsatz gefordert, sondern Fahrlässigkeit genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N. 1). Schwer ist die Körperverletzung dann, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird, der Körper ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Art. 122 StGB). 4.1.2. In subjektiver Hinsicht müssen bei der fahrlässigen Körperverletzung die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (BSK StGB-ROTH/ KESHELAVA, Art. 125 N. 6). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen sodann, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,

- 19 - wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ins- besondere muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N. 29). Mithin muss der Täter den eingetretenen Erfolg verursacht oder mitverursacht haben, wobei sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig gewesen sein muss und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N. 88).

E. 4.1 Die erlittenen Verletzungen des Privatklägers sind sehr schwer. Sie erforderten wochenlange stationäre Behandlungen mit dutzenden von Operationen und bleibenden sehr schweren Verletzungen, namentlich die Amputation des linken Fusses (Urk. 26/1-17). Dabei haftet diesen Verletzungen durchaus etwas zufälliges an, bei einer Absturzhöhe von über sechs Metern mit einer mehrere hundert Kilo schweren Maschine wäre ohne weiteres auch mit noch schwereren Verletzungen oder dem Tod zu rechnen gewesen. Bei einem derartigen Sturz wären leichtere Verletzungen nur sehr schwer vorstellbar.

E. 4.2 Die vom Beschuldigten verletzten Pflichten sind elementar. Es handelt sich nicht nur um Ordnungsvorschriften oder blosse Empfehlungen von Berufsverbän- den. Vielmehr handelt es sich um elementare und zentrale Bestimmungen nicht nur im Sinne von Empfehlungen, sondern um materielles eidgenössisches Recht auf Verordnungsstufe. Zudem gehörten die Einhaltung und Durchsetzung dieser Vorschriften zu den zentralen Aufgaben seiner Tätigkeit. Schliesslich wiegt die Verletzung dieser Verpflichtungen besonders krass, indem er diese nicht nur teilweise oder unvollständig sondern überhaupt nicht befolgt hat.

E. 4.3 Auf der anderen Seite gilt es das sehr hohe Selbstverschulden des Privat- klägers zu berücksichtigen. Als Organ des Subunternehmers und Arbeitgebers von seinen ebenfalls am Bau beschäftigten Mitarbeitern trafen ihn mit Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen dieselben Pflichten wie den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten. Gemäss Art. 3 Abs. 2 aBauAV hat der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Zudem hat der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie

- 28 - müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Ar- beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 aBauAV). Diesen Verpflichtungen ist der Privatkläger nicht nachgekommen, er hat vielmehr auf bloss mündliche, nicht verifizierte Auskünfte vertraut. Gleiches gilt betreffend den Mitbeschuldigten.

E. 4.3.1 Der Beschuldigte hat es unterlassen, die physisch real möglichen Abwen- dungshandlungen vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit die Tatmacht inne gehabt hätte. Namentlich hat er es unterlassen, vorab die Durch- bruchsicherheit des Daches rechtsgenügend abzuklären und anschliessend die L._____ GmbH über die maximal zulässige Traglast zu informieren und diese da- von abzuhalten, die Arbeiten auf dem Hallendach mit schweren Geräten, wie z.B. einem Kompaktlader, auszuführen. Weiter unterliess er es zu veranlassen, dass geeignete Abschrankungen und/oder Warnsignale in allgemein verständlicher Sprache oder Symbolen angebracht werden, welche klar und deutlich darauf hinweisen, dass das Betreten bzw. Befahren des Hallendaches eingeschränkt ist und nicht mit schweren Maschinen auf dem Hallendach gearbeitet werden darf.

- 20 - Ebenso unterliess er es ähnliche Massnahmen zu ergreifen, um eine Arbeitstätig- keit mit schweren Maschinen auf dem Hallendach zu verhindern.

E. 4.3.2 Diese Unterlassungen waren für den Unfall ("Erfolg") kausal, wäre dieser doch mit der Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben, indem der Privatkläger im Wissen um die niedrige Dachtraglast bzw. aufgrund von entspre- chenden Absperrungen und Gefahrensignalisationen seine Arbeiten eingestellt bzw. gar nicht erst mit einem Kompaktlader und ohne entsprechende Sicherungs- massnahmen begonnen hätte.

E. 4.4 Im Lichte dieser Strafzumessungskriterien ist eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

E. 4.5 In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht direktvorsätzlich gehandelt hat, die Pflichtverletzung indes derart grob war, dass sich sein Verhalten in Richtung Inkaufnahme des eingetretenen Erfolgs be- wegt. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, müssen die subjektiven Elemente und die Motivation naturgemäss im Dunkeln bleiben. Einzig wenn auf Grund äus- serlich wahrnehmbarer Umstände zwingend auf innere Vorgänge geschlossen wer- den kann, dürfen entsprechende Annahmen getroffen werden. Alles andere, wie beispielsweise das Unterstellen von Zeitdruck, Kosteneinsparungen oder pure Be- quemlichkeit, welche bei dieser Deliktsart die typischen Ursachen und Motive sind, wäre eine reine und unzulässige Spekulation. Auf der subjektiven Seite sind somit keine Elemente erkennbar, welche für eine Erhöhung oder Reduzierung der Strafe sprechen würden, womit es bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.

E. 4.6 Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits unter vorstehender Erwägung III. 3. festgehalten, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Der Beschul- digte durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendi- gen Massnahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er keinen Durchbruchsicherheitsnachweis einholte und trotz dessen Fehlen die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV nicht ergriff, bzw. nicht für deren Ergreifen sorgte.

- 21 -

E. 4.7 Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg

E. 4.7.1 Vorhersehbarkeit des Erfolgs

E. 4.7.1.1 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1. mit Verweisen).

E. 4.7.1.2 In diesem Zusammenhang kann auf die obigen Ausführungen unter E. III.3. verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass ein Durchbruchsicherheitsnachweis einzuholen gewesen wäre und bei Fehlen eines solchen, Massnahmen nach Art. 35 aBauAV zu ergreifen gewesen wären, wobei er aufgrund der Missachtung dessen beim Arbeiten auf dem Dach, insbe- sondere aber nicht nur mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem Durchbruch des Daches samt entsprechenden Folgen rechnen musste.

E. 4.7.1.3 Den Privatkläger trifft zwar ein erhebliches Selbst- und den Mitbeschuldig- ten ein erhebliches Mitverschulden. Sowohl der Privatkläger als auch der Mitbe- schuldigte verletzten jeweils ihre Pflichten, genauso wie dies der Beschuldigte tat. Alle drei waren gleichermassen der Bauarbeitenverordnung und den darin statuier- ten Pflichten unterworfen. Damit hatten sie auch dieselben Sicherungspflichten,

- 22 - denen sie gleichermassen nicht nachkamen. Insofern erscheinen die jeweiligen Tatbeiträge gleich hoch und vermögen nicht eine der Pflichtverletzungen – auch nicht jene des Beschuldigten – in den Hintergrund zu rücken. Das Mitverschulden des Privatklägers und des Mitbeschuldigten waren zwar sehr schwer aber nicht dergestalt, dass diese als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache die ande- ren mitverursachenden Faktoren, so insbesondere das Verschulden des Beschul- digten, in den Hintergrund zu drängen vermögen würden. Damit führt dies auch nicht zum Unterbruch des Kausalzusammenhangs.

E. 4.7.2 Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Eine weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten, mithin dem Einholen eines Durchbruchsicherheitsnachweises und dem Ergreifen von Massnahmen nach Art. 35 aBauAV wäre der Unfall vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätte der Privatkläger das Dach nicht mit einem Kompaktlader und ohne das Ergreifen entsprechender Sicherungsmassnahmen betreten. Daher wären sowohl der Unfall als auch die durch ihn erlittenen Verletzungen vermeidbar gewe- sen.

E. 4.7.3 Schutzzweck der Norm Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV).

E. 4.8 Fazit Nachdem sowohl der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist als auch die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit zu bejahen sind und weder

- 23 - Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschul- digte anklagegemäss der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde Hinsichtlich der geschaffenen Gefahr kann auf das oben zur Körperverletzung Ausgeführte verwiesen werden. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass die geschaffene Gefahr sich über eine sehr lange Zeit hinzog, indem die Dachbaustelle während Wochen überhaupt nicht gesichert wurde. Bringt man die vorliegend geschaffene Gefahr beispielsweise mit derjenigen eines schweren Raserdelikts in Bezug, so ist die Anzahl der gefährdeten Personen und die Schwere der zu erwar- tenden Verletzungen durchaus vergleichbar. Auf der anderen Seite gilt es auch hier das oben erwähnte grosse Selbstverschulden des Privatklägers und des Mitbe- schuldigten zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht gilt das zur Körperverletzung

- 29 - gesagte, weshalb auch hierfür eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist.

E. 5.1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe (Art. 229 StGB).

E. 5.2 Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Erfasst sind die Fälle, in denen Leib und Leben von Mitmenschen – eine Selbstge- fährdung reicht nicht aus – durch eine bautypische Gefahr konkret gefährdet werden (BSK StGB-ROELLI, Art. 229 N. 6 i.V.m. N. 41 mit Verweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend durch die akute Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers, welche sich zum Zeitpunkt des Dachdurchbruchs auf diesem befan- den, ohne weiteres erfüllt.

E. 5.3 Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen

E. 5.3.1 Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter die aner- kannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt, entweder durch aktives Tun oder durch Unterlassen gebotener Sicherungsmassnahmen (BGE 101 IV 28 E. 2a; BGE 109 IV 15 E. 2a; BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_543/2012, vom 11. April 2013 E. 1.3.3). Welche Regeln einzuhalten sind, ergibt sich aus gesetzlichen Erlassen sowie geschriebenen und ungeschriebenen Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen und den gesicherten Erkenntnissen der Baukunde entsprechen, ausgeübten Funktionen, konkreten Umständen sowie vertraglichen Abmachungen (BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3.). Hierzu kann auf die obigen Aus- führungen unter E. III.3. verwiesen werden.

- 24 -

E. 5.3.2 Der Beschuldigte hat es vorliegend unterlassen, einen Traglastfähigkeits- nachweis einzuholen sowie aufgrund des Fehlen eines solchen Massnahmen nach Art. 35 aBauAV zu ergreifen, mithin die physisch real möglichen Abwendungshand- lungen in Form des Warnens vor der nicht feststehenden Durchbruchsicherheit, sowie des Absperrens des Dachs und das Anbringen der Gefahrensignalisation vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit Tatmacht inne hatte.

E. 5.4 Garantenstellung des Täters Die Garantenstellung des Beschuldigten als Projektleiter ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus Gesetz (vgl. vorstehend E. III.3.).

E. 5.5 Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und dem Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung gleich strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun.

E. 5.6 Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Der Beschuldigte durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendigen Massnahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er keinen Durchbruchsicherheitsnachweis einholte und in Ermangelung eines solchen auch die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV nicht ergriff, bzw. nicht für deren Ergreifen sorgte.

E. 5.7 Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg

E. 5.7.1 Vorhersehbarkeit des Erfolgs

E. 5.7.1.1 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter

- 25 - mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen.

E. 5.7.1.2 In diesem Zusammenhang kann auf das oben unter E. III.3. Ausgeführte verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass bei einem Betreten des Daches, insbesondere mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem Durchbruch samt der damit verbundenen Gefährdung der sich auf dem Dach befindenden Mitarbeitenden des Privatklägers zu rechnen war.

E. 5.7.1.3 Hinsichtlich das Mit- bzw. Selbstverschulden des Mitbeschuldigten und des Privatklägers kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III.4.7.1.3. ver- wiesen werden. Zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs kommt es deswegen vorliegend nicht. Bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde trifft die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB denn auch oft mehrere Personen gleichzeitig (Urteil des Kassationshofs 6P.58/2003 vom

3. August 2004 E. 6.1. mit Verweisen).

E. 5.7.2 Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten, mithin dem Einholen eines Durchbruchs- icherheitsnachweises bzw. – aufgrund des Fehlens eines solchen – dem Ergreifen

- 26 - von Massnahmen nach Art. 35 aBauAV, wäre die Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätten die Mitarbeitenden des Privatklägers das Dach nicht oder zumindest nicht ohne Ergreifen entsprechender Schutzmassnahmen betreten. Deren Gefährdung wäre bei Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben.

E. 5.7.3 Schutzzweck der Norm Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV).

E. 5.8 Fazit Nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschuldigte anklagegemäss der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts, der Strafrahmen sowie der Strafzu- messungsregeln kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 51-55).

2. Hinsichtlich der Strafart gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass auf Grund der jeweiligen Verschuldenshöhen eine Sanktion auszufällen ist, welche weder im alten noch im neuen Recht die Ausfällung einer Geldstrafe zulässt.

3. Beide Delikte weisen denselben Strafrahmen auf. Da bei der fahrlässigen Körperverletzung das Verschulden höher zu gewichten ist als bei der Gefährdung

- 27 - durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde, ist vorab die Einsatzstrafe für erstere festzusetzen und diese hernach um das Zweitdelikt zu asperieren.

4. Fahrlässige Körperverletzung

E. 6 Asperation Wie bereits vorstehend unter E. IV.3. ausgeführt, wäre nun die Asperation vor- zunehmen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann diese vorliegend unterbleiben, da es ohnehin bei der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe sein Bewenden haben muss.

E. 7 Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe

E. 7.1 Die Täterkomponente fällt mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 57 f.) strafzu- messungsneutral aus. Der Beschuldigte ist hierzulande geboren und in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Nach einer Chauffeurlehre hat er sich fortan konti- nuierlich weitergebildet, so in Betriebswirtschaft und Wirtschaftspsychologie. Seit 2017 ist er als Projektleiter bei der H'._____ AG tätig. Er lebt in einer Partnerschaft und ist kinderlos (Prot. I S. 8 ff. i.V.m. Urk. 5/8 S. 7). Heute führte er ergänzend aus, er habe zwischenzeitlich geheiratet und sei Eigentümer einer Liegenschaft, auf wel- cher eine Hypothek laste (Urk. 95 S. 1 f.).

E. 7.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 72). Dies wirkt sich strafzu- messungsneutral aus. Dies gilt auch für sein Nachtatverhalten, welches unter anderem das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis umfasst (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N. 167 ff.). Diesbezüglich lässt sich nichts zu seinen Gunsten oder Ungunsten ableiten.

E. 8 (Mitteilungen)

E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 34 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ (überge- ben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die P._____ AG, … [Adresse] (Referenz 1, Dossier-Nr. 2). 

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie  der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 260.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
  4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung seiner Zivilansprüche wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren sowie Fr. 1'895.45 ½ Auslagen Gutachten FOR. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Straf- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'651.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.
  8. [Mitteilungen]
  9. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 98 S. 1 in SB230026-O) "1. A._____ sei freizusprechen.
  10. Eine geltend gemachte Zivilforderung der Privatklägerschaft sei auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des verfolgenden Kantons." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 74 in SB230025-O bzw. Urk. 77 in SB230026-O schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertretung des Privatklägers: (Urk. 92 S. 1 in SB230025-O bzw. Urk. 99 S. 1 in SB230026-O) "1. Es seien die vorinstanzlichen Urteile in Bezug auf die Schuldsprüche von C._____ sowie A._____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie Gefährdung wegen fahrlässiger Verletzung der Regeln der Baukunde zu bestätigen.
  12. Es seien die vorinstanzlichen Urteile in Bezug auf die Gutheissung der Schadener- satz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers zu Lasten der Beschuldigten C._____ und A._____ zu bestätigen. Es seien Genugtuungs- und Schadenersatzfor- derungen im Grundsatz gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen.
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfah- rens zu Lasten der Beschuldigten C._____ und A._____." - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Beweisanträge
  14. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 4). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom
  15. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körper- verletzung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gesprochen. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Januar 2022 Berufung anmelden (Urk. 62). Über ein Jahr später, am 9. Januar 2023, ging beim Beschuldigten das begründete Urteil ein (Urk. 70/2). Am 31. Januar 2023 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 73). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Einvernahme weiterer Personen sowie auf Beizug weiterer Akten gestellt (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zu den Bewei- santrägen Stellung zu nehmen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 liess die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung erklären und teilte gleich- zeitig mit, dass sie am Berufungsverfahren nicht aktiv teilnehmen werde und des- halb um Dispensation von der Hauptverhandlung ersuche (Urk. 77). Der Privatklä- ger liess mit Eingabe vom 28. Februar 2023 die Abweisung der Beweisanträge be- antragen (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2023 wurden die Bewei- santräge des Beschuldigten abgewiesen mit Ausnahme der Zustellung des gegen den Mitbeschuldigten C._____ gefällten begründeten Urteils (Urk. 79). Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Anklage- ergänzung angesetzt (Urk. 86). Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 ging die ergänzte Anklageschrift ein (Urk. 88). - 5 - 1.3. Am 5. Februar 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Mitbeschuldigte C._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie die Vertreterin des Privatklägers B._____, Ad- vokatin Dr. iur. des. Z1._____, erschienen sind (Prot. II S. 6). Es war zwar nicht über Vorfragen jedoch über Beweisanträge zu befinden (Prot. II S. 8 f.). Das Ver- fahren ist spruchreif. Daher erging das Urteil im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 20 ff. i.V.m. Urk. 101).
  16. Berufungsumfang Der Beschuldigte focht mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) das gesamte Urteil an (Urk. 98 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 7). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zur Disposition.
  17. Beweisanträge 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die bereits mit Eingabe vom 30. Januar 2023 gestellten Beweisanträge erneut stellen (Urk. 96 S. 1). Er liess hierzu ausführen, die Befragung der vier Mitarbeitenden des Privat- klägers (D._____, E._____, F._____ und G._____; vgl. Urk. 73 S. 2), welche bis zum Unfall mit diesem auf dem Dach gearbeitet hätten, sei zur Erstellung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts relevant. Diese könnten zum vor dem Unfallzeitpunkt erfolgten Abschluss der Arbeiten der H._____ AG aussagen. Diese könnten auch zu diversen weiteren Umständen Ausführungen machen, wie zur Ab- tragung von Kies, bituminöser Dachpappe und Kork, Verwendung des Kompaktla- ders, sonstigen Arbeitstätigkeiten, Anwesenheiten oder Anweisungen anderer Per- sonen wie dem Mitbeschuldigten oder I._____, den Sichtverhältnisse auf dem Dach, Tragfähigkeit des Daches usw. Die Umstände bezüglich der zum Unfallzeit- punkt bereits beendeten Arbeiten für die H._____ AG seien noch nicht genügend abgeklärt worden, zumal die Vorinstanz die Ausführungen des Beschuldigten hierzu als Mutmassung abgetan habe (Urk. 96 S. 1). Zulasten des Beschuldigten - 6 - gehe die Vorinstanz sodann davon aus, dass gemäss Aussagen des Privatklägers die bituminöse Dachpappe und der darunter liegende Kork nicht zu trennen gewe- sen seien. Die von ihm genannten entlastenden Beweismittel seien hierzu jedoch nicht abgenommen worden. Sodann sei nebst den Mitarbeitern auch der Privatklä- ger zu den angeblichen Warnhinweisen zur fehlenden Dachtraglast zu befragen. Hätte es Hinweise gegeben, dass das Dach nicht tragfähig sei, wären diese schliesslich ganz sicher nicht noch einmal zu Fuss hochgegangen. Letztlich könn- ten die vom Beschuldigten beantragten Befragungen zumindest seine Aussagen als richtig bestätigen, was selbst für begleitende Ereignisse bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen bedeutsam sei. Vorliegend seien zwei Be- schuldigte involviert, welche über den gleichen Sachverhalt widersprechende An- gaben machen würden, sodass insoweit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliege. Deswegen seien die zulässigen und erreichbaren Beweismittel abzuneh- men, die erlauben würden, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten (Urk. 96 S. 2). Die Genehmigung des Kompaktladereinsat- zes durch den Mitbeschuldigten sei eine logische Fortsetzung der Besprechung vom 13. Oktober 2017, als dieser in keiner Weise auf die ihm mitgeteilte ungenü- gende Dachtraglast hingewiesen, keine Abschrankungen angebracht und den Ma- schineneinsatz nicht verboten habe. Daher sei J._____ zu dieser Besprechung nochmals zu befragen. Der Beschuldigte sei sodann zu seiner Verteidigung darauf angewiesen, dass K._____ zu dessen eigener Notiz befragt werde, bevor diese zulasten des Beschuldigten jeder Beweiswert abgesprochen werde (Urk. 96 S. 2). 3.2.1. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuver- - 7 - lässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1., mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom
  18. Dezember 2017 E. 4.3.1). 3.2.2. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer. 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397 und BGer. 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434, je mit Hinweisen). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Beru- fungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1, mit Hinweisen; BGer. 6B_383/2012 vom 29. November 2012 E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 389 StPO). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweis- abnahme notwendig ist (BGer. 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (zum Ganzen: BGer. 6B_918/2018 vom
  19. April 2019 E. 2.2.2.). Im Übrigen erfordern widersprüchliche Aussagen nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht (BSK StPO-WI- - 8 - PRÄCHTIGER, Art. 343 N. 24). Zudem kam das Bundesgericht auf seine Entscheide, Art. 343 Abs. 3 StPO gelte sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren, zurück. Es hielt unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 ausdrücklich fest, Art. 343 Abs. 3 StPO statuiere (entgegen den zu apodiktischen Urteilen 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019) eine ein- malige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGer. 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2, mit Hinweisen). 3.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, beruht die Erstellung des Sachverhalts und damit letztlich die Verurteilung des Beschuldigten auf dessen glaubhaften und belegten Zugeständnissen. Damit erübrigt sich die Einvernahme weiterer Personen. Es spielt denn auch weder für die tatsächliche noch die rechtliche Beurteilung eine Rolle, ob allenfalls auch andere Beteiligte – wie der Mitbeschul- digte C._____ – Fehler begangen haben bzw. ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachge- kommen sind. Ebenso irrelevant ist der konkrete Stand der Arbeiten auf dem Dach zum Zeitpunkt des Unfalls. Damit sind sämtliche Beweisanträge abzuweisen. II. Sachverhalt
  20. Einleitung A Soweit dieser in der Anklage umschriebene Sachverhaltsteil für die Beurteilung überhaupt von Bedeutung ist, lässt sich die Funktion des Beschuldigten als Projektleiter bzw. Bauführer im Sinne eines technischen Leiters auf seine eigenen Angaben stützen (Prot. I S. 17 f.). Auch die übrigen Feststellungen erweisen sich unbestrittenermassen als mit der Aktenlage übereinstimmend und damit zutreffend. Dieser Sachverhaltsteil ist somit erstellt.
  21. Sachverhalt B 2.1. Absatz 1 Dieser Teil betrifft den Beschuldigten nicht direkt. Er stellt diesen auch nicht in Abrede (Urk. 5/8 S. 5). Der Mitbeschuldigte C._____ (nachfolgend: Mitbeschuldig- - 9 - ter) anerkennt diesen Sachverhaltsteil sodann (Urk. 14; Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 56 S. 3; Urk. 89 S. 3; Prot. I S. 36). Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt erstellt. Der Mitbeschuldigte wusste von der eingeschränkten Tragfähigkeit des Daches. 2.2. Absatz 2 Der Beschuldigte bestätigte, an der fraglichen Sitzung und Baustellenbegehung vom 17. Oktober 2017 mit dem Mitbeschuldigten, K._____ und dem Privatkläger, an der die auszuführenden Dacharbeiten besprochen wurden, anwesend gewesen zu sein. Dort sei unter anderem auch die Dachtraglast thematisiert worden. Entge- gen der Anklage gab der Beschuldigte jedoch an, dass der Mitbeschuldigte vor Ort das Okay zum Einsatz des Kompaktladers gegeben habe, ohne dass dieser die Quelle seines Wissens angegeben habe (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 4 ff.; Urk. 6/5 S. 3 ff.; Prot. I S. 23 i.V.m. S. 25 f.; Urk. 95 S. 4 f.). Der Beschuldigte bestreitet, dass er es gewesen sei, der dem Privatkläger nach der Besprechung die Erlaubnis zur Ausführung der Bauarbeiten mit dem Kompaktlader erteilt habe (Urk. 5/8 S. 5). Dieser Frage ist jedoch nicht weiter nachzugehen. Es spielt keine Rolle, ob der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger keine oder unzutreffende Angaben hinsichtlich der Traglast gemacht hat. Wie unter der rechtlichen Würdi- gung noch aufzuzeigen sein wird, ist lediglich relevant, ob der Beschuldigte einen Nachweis zur Traglast eingeholt und die notwendigen Sicherungsvorkehrungen ge- troffen hat. 2.3. Absatz 3 Der Durchbruch des Hallendachs und der dadurch verursachte Absturz des Privat- klägers samt Maschine, die daraus resultierenden Folgen sowie die weiteren Begebenheiten des 23. Oktober 2017 werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Dies ergibt sich sodann ohne weiteres aus den Akten (Urk. 13/1-2 i.V.m. Urk. 26/1- 17). Der Sachverhalt ist in diesem Punkt erstellt. - 10 -
  22. Vorwurf C Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihm die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten oblag, worunter insbesondere die Unfallverhütung und die zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen fallen (Urk. 5/8 S. 5 i.V.m. Urk. 95 S. 2 f.). Der Beschuldigte bestätigte sodann, sich auf die mündliche Zusicherung über die Dachtraglast seitens des Mitbeschuldigten verlassen zu haben und keine weiterge- henden Abklärungen diesbezüglich getroffen zu haben (Urk. 5/1 S. 3 i.V.m. Urk. 5/2 S. 2 und S. 4; Urk. 95 S. 4 i.V.m. S. 10 f.). Ebenso geht aus seinen Aussagen hervor, dass er keine Vorkehrungen hinsichtlich der Sicherung des Daches getätigt hat oder tätigen liess, insbesondere keine Absicherungen oder Beschriftungen anbrachte bzw. anbringen liess (Urk. 5/1 S. 4 i.V.m. Urk. 95 S. 10). Er führte jedoch aus, der Privatkläger habe ringsherum eine Lifeline gespannt gehabt (Urk. 95 S. 10), worauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein wird. In tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt somit erstellt. Die weiteren Ausführ- ungen unter diesem Titel sind rechtlicher Natur. Auf diese ist daher ebenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. III. Rechtliche Würdigung
  23. Vorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, eine fahrlässige schwere Körperver- letzung sowie eine Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde begangen zu haben. Dies soll er getan haben, indem er es unterlassen habe, geeignete Abklärungen bezüglich der Tragfähigkeit des Hallendaches vorzu- nehmen und entsprechende Massnahmen zur Vermeidung von Arbeiten zu treffen, welche die maximale Traglast des Hallendaches überschreiten würden. Konkret habe er es unterlassen, die Durchbruchsicherheit abzuklären, die L._____ GmbH von Arbeiten auf dem Dach mit schweren Geräten abzuhalten sowie Abschrankungen und/oder Warnsignale in allgemein verständlicher Sprache oder Symbolen, welche klar und deutlich darauf hingewiesen hätten, dass das Betreten bzw. Befahren des Hallendaches eingeschränkt ist und nicht mit schweren Maschi- nen auf dem Hallendach gearbeitet werden darf, anbringen zu lassen. Auch ähn- - 11 - liche Massnahmen, um eine Arbeitstätigkeit mit schweren Maschinen auf dem Hallendach zu verhindern, habe er nicht ergriffen (Urk. 89).
  24. Unterlassungsdelikt Auch wenn dies in der Anklage nicht explizit erwähnt wird, wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten faktisch eine Tatbegehung durch Unterlassung im Sinne von Art. 11 StGB vor, zumal nicht etwa geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe den Privatkläger oder die Regeln der Baukunde durch aktives Handeln ver- letzt, sondern vielmehr durch seine Untätigkeit. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidrige Untätigkeit begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, u.a. aufgrund des Gesetzes (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB). Die gesetzliche Pflicht muss eine gesteigerte Verantwortlichkeit begründen, wobei nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn in Frage kommt. Denkbar ist z.B. auch eine Pflicht, die in einer Verordnung statuiert wird. Die Pflicht muss aber bestimmt sein und zu den wesentlichen Pflichten zählen, die von Gesetzes wegen in der konkreten Situation beachtet werden müssen (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 N. 76 f. mit Verweisen).
  25. Sorgfaltswidrigkeit 3.1. Allgemeines Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat – aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten – die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo beson- dere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann (BGE 121 IV 10 E. 3 mit Verweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine - 12 - gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde (BGer. 6B_1058/2022 und BGer. 6B_107/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1.). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4.). 3.2. Vorschriften des Bauwesens 3.2.1. Vorliegend ergab sich die Pflicht zum Handeln aus den zahlreichen und ein- schlägigen Vorschriften aus dem Bereich des Bauwesens. Der Beschuldigte war – gemäss erstelltem Sachverhalt – als Projektleiter für die gesamte Koordination und Überwachung der Baustelle zuständig. So erklärte er anlässlich der Berufungs- verhandlung gar selbst, er sei u.a. für die Abklärungen der Durchbruchsicherheit auf dem fraglichen Dach verantwortlich gewesen (Urk. 95 S. 3). Damit kam ihm bauleitende Funktion zu. Die Pflichten und Verantwortungen des Bauleiters erge- ben sich sodann aus SIA Norm 118 Art. 34 Abs. 1, wonach der Bauleitung – soweit der Werkvertrag nichts anderes bestimmt – insbesondere die Beschaffung der Pläne, die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten sowie die Prüfung der Rech- nungen und des Werkes obliegt. Diese allgemeine Pflicht wird in weiteren Erlassen konkretisiert. So in Art. 1.2.1 Ordnung SIA 102, wonach zur Sorgfaltspflicht die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Beachtung der allge- mein anerkannten Regeln seines Fachgebiets zählen. Dazu zählt insbesondere auch die Einhaltung der Bauarbeitenverordnung (BauAV). Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 1.2.5 Ordnung SIA 102. Demnach gewährleistet der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, indem er als Arbeitgeber die einschlägi- gen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer Betriebe, deren Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen Absprachen trifft (Art. 9 Abs. 1 VUV). 3.2.2. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür ver- antwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. - 13 - Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat sodann nicht nur der- jenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftsgemässe Verminderung der Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeit- geber hat erkennbare Mängel, welche eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallver- hütungsvorschriften zu veranlassen (BGE 109 IV 15 E. 2a.). Die Bauleitung kann sich nicht blind darauf verlassen, dass der Auftragnehmer die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen ergreift. Er hat selbst darauf zu achten (BGE 104 IV 96 E. 4). Nach der Rechtsprechung ist es zwar zulässig, die Verantwortung für die Einhaltung von Regeln der Baukunde zu delegieren. Der Vorgesetzte bleibt aber auch in diesem Fall für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung verant- wortlich (BGE 104 IV 96 E. 5). 3.2.3. Bauarbeitenverordnung 3.2.3.1. Mit Bezug auf Abbrucharbeiten auf Dächern kennt die einschlägige Bau- arbeitenverordnung darüber hinaus präzise und detaillierte Pflichten, welche einzu- halten sind. In casu kommt die zum Unfallzeitpunkt gültige Fassung vom 1. Novem- ber 2011 zur Anwendung. Unter diese fallen auch Abbrucharbeiten (Art. 2 Abs. 1 lit. a aBauAV). 3.2.3.2. Im Sinne einer allgemeinen Norm sind im Sinne von Art. 8 aBauAV die Arbeitsplätze sicher zu gestalten. Mit Bezug auf Dacharbeiten enthält die aBauAV zahlreiche detaillierte Bestimmungen und auferlegt namentlich dem Bauleiter – mit anderen Worten, Personen mit bauleitender Funktion – konkrete Pflichten. Demge- mäss ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind oder nicht (Art. 33 Abs. 1 aBauAV). Dabei ist es nicht im Belieben des Projekt- leiters, worin diese Abklärungen bestehen. Vielmehr muss ein Nachweis der Durch- bruchsicherheit erbracht werden, ansonsten die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV getroffen werden müssen. Bei nur beschränkt durchbruchsicheren Dachflächen wären sodann Massnahmen nach Art. 34 aBauAV zu ergreifen. Der Nachweis der Belastbarkeit im Sinne von Art. 12 VUV ist sodann ingenieurmässig nach den an- erkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entsprechen, zu führen. Er umfasst in der Regel den Tragfähigkeitsnachweis (inbe- - 14 - griffen Stabilitätsnachweis) und den Gebrauchsfähigkeitsnachweis (Ziff. 309.3 Wegleitung der Eidgenössischen Kommission für Arbeitnehmersicherheit [EKAS] durch die Arbeitssicherheit, abrufbar unter: www.wegleitung.ekas.ch  Übersicht Wegleitung  Gebäude und andere Konstruktionen  Belastbarkeit von Gebäu- den und anderen Konstruktionen  Nachweis der Tragfähigkeit). 3.3. Vorbringen der Verteidigung 3.3.1. Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, der Privatkläger sei zum Unfallzeitpunkt nicht mehr für die H._____ AG tätig gewesen, sondern für die M._____ AG. Daher habe der Beschuldigte keine Garantenstellung mehr inne gehabt (Urk. 98 S. 1-3 Rz. 2-6). 3.3.2. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, führte der Privatkläger von Anfang an aus, dass das Abtragen von Bitumen und Kork nicht richtig voneinander hätten getrennt werden können (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 2). An gewissen Orten sei es sehr gut gegangen. An anderen Orten habe der Kork jedoch sehr fest gehalten (Urk. 8/1 S. 3). Die beiden Aufträge seien daher ineinander geflossen (Urk. 8/2 S. 2). Genauer gesagt, sei nach Arbeitsbeginn relativ schnell klar geworden, dass der Kork, welcher sich unter der Bitumenschicht befunden habe, spröde gewesen sei. Er habe dies daraufhin jemandem der H._____ AG mitgeteilt, worauf er eine Telefonnummer der M._____ AG erhalten habe. Jemand von der M._____ AG sei dann vor Ort gewesen und habe ihn beauftragt, ebenfalls den Kork zu entfernen und eine zweite Mulde dafür zu bestellen. Sie seien dann so vorgegangen, dass sie jeweils zwanzig Meter Bitumen weggenommen und danach jeweils zwanzig Meter Kork entfernt hätten (Urk. 8/3 S. 6 f.). Er habe somit am 24. Oktober 2017 sowohl Kork als auch Bitumen entfernt (Urk. 8/3 S. 15). Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu diesem Punkt, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 19 f. E. III.4.3.3.4.). Die Aussagen sind glaubhaft. Auf dem vom Privatkläger gemachten Foto vom 23. Oktober 2017 ist denn auch die von ihm beschriebene Arbeitsweise ersichtlich. Die L._____ GmbH hat sich offensichtlich von hinten nach vorne vorge- arbeitet. Im hinteren Bereich des Fotos sind weder Bitumen noch Kork ersichtlich, - 15 - während im vorderen Bereich offenbar noch nicht gearbeitet wurde (Urk. 13/4 S. 6, Foto vom 23. Oktober 2017, 09.49 Uhr). Auf dem in den Akten liegenden Foto des Daches, welches offenbar einen Tag vor dem Unfall aufgenommen wurde, sind sodann sowohl Kork – im Übrigen wie vom Privatkläger beschrieben erkennbar spröde – als auch Bitumen zu sehen (Urk. 52/2.6). Damit ist ohne Weiteres erstellt, dass zum Unfallzeitpunkt – unabhängig davon, ob es möglich gewesen wäre, die Arbeiten strikt voneinander zu trennen – weder die eine noch die andere Arbeit abgeschlossen war. Selbst wenn dies – wie dies N._____ in seinem für den Be- schuldigten erstellten Bericht nahelegt (vgl. Urk. 97/2) – nicht mehr der Fall gewe- sen wäre, vermöge dies den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten. Dieser war der zuständige Ansprechpartner des Privatklägers und hat ihn in Missachtung sei- ner Sorgfaltspflicht – ohne einen Durchbruchsicherheitsnachweis einzuholen oder entsprechende Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen – auf dem Dach Arbeiten mit einem Kompaktlader verrichten lassen. Zu welchem Zeitpunkt der Privatkläger ge- nau verunfallte, spielt damit weder für die Beurteilung der fahrlässigen Körperver- letzung noch für die Beurteilung der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde eine Rolle. Die konkrete Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers war auch beim reinen Abtragen der Bitumenschicht bereits gegeben. Wann genau der Privatkläger verunfallte, war sodann letztlich vom Zufall abhängig. Bei einer derart niedrigen Dachtraglast war – unabhängig von der Frage, ob gerade Bitumen oder Kork abgetragen wird – jederzeit damit zu rechnen, dass es zu einem solchen Unfall kommen würde. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist damit nicht von der Hand zu weisen, dass damit die M._____ AG bzw. die für diese han- delnden Personen im gleichen Masse in der Verantwortung waren, wie der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte. Mangels entsprechender Anklage kann dies vorliegend jedoch offen bleiben. 3.3.3. Die Verteidigung machte weiter geltend, dem Beschuldigten sei keine Pflicht- widrigkeit vorzuwerfen, da dieser die Dachtraglast beim Mitbeschuldigten, welcher die hierfür zuständige Stelle gewesen sei, abgeklärt habe. Dies sei das nach der Erfahrung notwendige, den gegebenen Verhältnissen angemessene und fachge- rechte Prozedere gewesen. Auch die M._____ AG sei schon so vorgegangen, habe aber im Unterschied zum Beschuldigten die korrekte Auskunft erhalten, welche die - 16 - H._____ AG nie erhalten habe (Urk. 98 S. 3 f. Rz. 7-9). Der Mitbeschuldigte sei spätestens ab Erhalt der Auskunft zur Dachtraglast mit E-Mail vom 6. Juli 2017 ver- pflichtet gewesen, proaktiv und ungefragt, warnend auf die sehr beschränkte Dach- traglast hinzuweisen. Er hätte sodann veranlassen müssen, dass geeignete Ab- schrankungen oder Warnsignale angebracht werden, welche auf die beschränkte Dachtraglast hinweisen und verbieten, mit schweren Maschinen auf dem Dach zu arbeiten. Das Fehlen jeglicher zu erwartender Hinweise und Sicherheitsmassnah- men – zumal zuvor bereits die M._____ AG auf dem Dach tätig gewesen sei – hätten beim Beschuldigten keine Zweifel an der vor Arbeitsbeginn erhaltenen Aus- kunft wecken müssen (Urk. 98 S. 5 Rz. 14). 3.3.4. Wenn die Verteidigung in diesem zentralen Punkt ausführt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Abklärungen der Traglast nichts über- sehen habe und lediglich seine pflichtgemässen Abklärungen nicht per E-Mail sondern bloss mündlich getätigt habe, so stellt genau dies die zentrale Pflichtver- letzung dar. Der Beschuldigte verfügte vorliegend weder über einen mündlichen noch über einen schriftlichen Nachweis der Durchbruchsicherheit. Er erhielt gemäss seiner eigenen Aussage lediglich eine mündliche Auskunft des Mitbeschul- digten über die Tragfähigkeit des Daches ohne irgendeine Quellenangabe, worauf er sich hierbei stütze. Auf diese durfte er sich nicht verlassen. Selbst in der Annahme, dass diese korrekt gewesen wäre, hätte sie den gesetzlichen Anforde- rungen nicht genügt. Bei der mündlichen Auskunft des Mitbeschuldigten handelt es sich nämlich nicht um einen Nachweis der Belastbarkeit i.S.v. Art. 12 VUV. Diese Auskunft basiert schliesslich nicht auf einem ingenieurmässig nach den anerkann- ten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entspre- chen, geführten Nachweis. Ein rechtsgenügender mündlicher Nachweis wäre beispielsweise dann grundsätzlich gegeben, wenn der zuständige Bauingenieur resp. Statiker unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre eine mündliche Auskunft hierzu erteilt. Damit laufen die Ausführ- ungen der Verteidigung, wonach das UVG, die BauAV und die SIA Norm 118 dies- bezüglich keine Schriftlichkeit verlangten und mit der mündlichen Abklärung keine Regel der Baukunde ausser Acht gelassen werde, im Resultat ins Leere (Urk. 54 S. 3; Urk. 98 S. 3 f. Rz. 9). Die eingeholte mündliche Auskunft genügt den Anforde- - 17 - rungen schlicht nicht. O._____ von der M._____ AG ging im Übrigen nicht gleich vor wie der Beschuldigte. Im Gegensatz zu diesem, verlangte er vom Mitbeschul- digten in seiner E-Mail explizit die Einholung der Information über die Dachtraglast beim Ingenieur und damit eine fundierte und den Anforderungen von Art. 12 VUV genügende Abklärung der Frage (Urk. 17/4 S. 2). 3.4. Schlussfolgerungen 3.4.1. Ein Nachweis der Belastbarkeit lag gemäss erstelltem Sachverhalt weder mündlich noch schriftlich vor. Folglich wären, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Dachfläche durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher war, die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV zu treffen gewesen (Art. 33 Abs. 2 aBauAV). Demnach hätte vorliegend nur von Laufstegen aus gearbeitet werden dürfen, aus- nahmsweise auch mit Auffangnetzen oder Fanggerüsten (Art. 35 Abs. 1 aBauAV), jedenfalls aber nicht mit mehreren hundert Kilo schweren Maschinen. Dies in die Wege zu leiten und zu kontrollieren hat der Beschuldigte vorliegend unterlassen. 3.4.2. Darüber hinaus hätte vorliegend am Gebäude auch ein Seitenschutz oder ein Spenglergang angebracht werden müssen, da die Absturzhöhe mehr als zwei Meter betrug (Art. 15 Abs. 1 aBauAV, Art. 29 Abs. 1 aBauAV). Das vorliegend zur "Sicherung" angebrachte Seil (vgl. Urk. 5/2 S. 20 ff.) bzw. die geltend gemachte "Lifeline" (vgl. Urk. 52/2.6) entsprach den gesetzlichen Anforderungen (festes Geländer bestehend aus Geländeholm, Zwischenholm und Bordbrett) noch nicht einmal im Ansatz (Art. 16 aBauAV). 3.4.3. Zudem hätten – da mangels Nachweis von einem nicht durchbruchsicheren Dach hätte ausgegangen werden müssen – Abschrankungen angebracht werden müssen und wären andere Massnahmen zu ergreifen gewesen, welche ein Bege- hen der Dachfläche verhindert hätten (Art. 8 Abs. 2 lit. b aBauAV). Zusätzlich wären an den Zugängen Anschlagtafeln anzubringen gewesen, auf denen die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder mittels Symbolen darauf hinzuweisen gewesen wären, dass das Betreten der Fläche verboten ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d. aBauAV). - 18 - 3.4.4. Der Beschuldigte, bei welchem als Projektleiter die Kenntnis der einschlägi- gen Bestimmungen vorausgesetzt werden durfte und welcher angab, diese zu kennen (Urk. 95 S. 3), hat keine dieser Sicherheitsbestimmungen befolgt und folglich alles unterlassen, was zur Sicherung der Baustelle notwendig gewesen wäre. Und dies obwohl er wusste, dass auf dem Dach gearbeitet wird und zwar auch mit schweren Arbeitsmaschinen. Der Beschuldigte hat damit seine Sorgfalts- pflichten aufs Gröbste vernachlässigt und damit pflichtwidrig gehandelt. 3.4.5. Er hat also zusammengefasst – trotz Kenntnis der einschlägigen Bestimmun- gen und im Wissen um seine Pflichten – weder einen Durchbruchsicherheits- nachweis eingeholt noch in Ermangelung eines solchen Massnahmen nach Art. 35 aBauAV ergriffen. Damit hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten aufs Gröbste vernachlässigt und blieb damit pflichtwidrig untätig.
  26. Fahrlässige Körperverletzung 4.1.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die Voraussetzungen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB an. Es ist jedoch subjektiv nicht Vorsatz gefordert, sondern Fahrlässigkeit genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N. 1). Schwer ist die Körperverletzung dann, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird, der Körper ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Art. 122 StGB). 4.1.2. In subjektiver Hinsicht müssen bei der fahrlässigen Körperverletzung die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (BSK StGB-ROTH/ KESHELAVA, Art. 125 N. 6). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen sodann, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, - 19 - wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ins- besondere muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N. 29). Mithin muss der Täter den eingetretenen Erfolg verursacht oder mitverursacht haben, wobei sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig gewesen sein muss und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N. 88). 4.2. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sind zweifellos als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren. Er erlitt mehrere Rippenfrakturen, eine Scham- beinastfraktur, Lungenquetschung, Beschädigung von Milz und Niere, Wirbel- säulenverletzungen, Schädelhirntraumata, offene Oberarmfrakturen, einen Schien- beinbruch und mehrere Brüche am linken Fuss, welcher in der Folge amputiert werden musste (vgl. Urk. 26/1-17). 4.3. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen 4.3.1. Der Beschuldigte hat es unterlassen, die physisch real möglichen Abwen- dungshandlungen vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit die Tatmacht inne gehabt hätte. Namentlich hat er es unterlassen, vorab die Durch- bruchsicherheit des Daches rechtsgenügend abzuklären und anschliessend die L._____ GmbH über die maximal zulässige Traglast zu informieren und diese da- von abzuhalten, die Arbeiten auf dem Hallendach mit schweren Geräten, wie z.B. einem Kompaktlader, auszuführen. Weiter unterliess er es zu veranlassen, dass geeignete Abschrankungen und/oder Warnsignale in allgemein verständlicher Sprache oder Symbolen angebracht werden, welche klar und deutlich darauf hinweisen, dass das Betreten bzw. Befahren des Hallendaches eingeschränkt ist und nicht mit schweren Maschinen auf dem Hallendach gearbeitet werden darf. - 20 - Ebenso unterliess er es ähnliche Massnahmen zu ergreifen, um eine Arbeitstätig- keit mit schweren Maschinen auf dem Hallendach zu verhindern. 4.3.2. Diese Unterlassungen waren für den Unfall ("Erfolg") kausal, wäre dieser doch mit der Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben, indem der Privatkläger im Wissen um die niedrige Dachtraglast bzw. aufgrund von entspre- chenden Absperrungen und Gefahrensignalisationen seine Arbeiten eingestellt bzw. gar nicht erst mit einem Kompaktlader und ohne entsprechende Sicherungs- massnahmen begonnen hätte. 4.4. Garantenstellung des Täters Diese ergibt sich für den Beschuldigten als Projektleiter, wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, aus Gesetz. 4.5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun. Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und zum Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung ebenso strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun. 4.6. Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits unter vorstehender Erwägung III. 3. festgehalten, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Der Beschul- digte durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendi- gen Massnahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er keinen Durchbruchsicherheitsnachweis einholte und trotz dessen Fehlen die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV nicht ergriff, bzw. nicht für deren Ergreifen sorgte. - 21 - 4.7. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg 4.7.1. Vorhersehbarkeit des Erfolgs 4.7.1.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1. mit Verweisen). 4.7.1.2. In diesem Zusammenhang kann auf die obigen Ausführungen unter E. III.3. verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass ein Durchbruchsicherheitsnachweis einzuholen gewesen wäre und bei Fehlen eines solchen, Massnahmen nach Art. 35 aBauAV zu ergreifen gewesen wären, wobei er aufgrund der Missachtung dessen beim Arbeiten auf dem Dach, insbe- sondere aber nicht nur mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem Durchbruch des Daches samt entsprechenden Folgen rechnen musste. 4.7.1.3. Den Privatkläger trifft zwar ein erhebliches Selbst- und den Mitbeschuldig- ten ein erhebliches Mitverschulden. Sowohl der Privatkläger als auch der Mitbe- schuldigte verletzten jeweils ihre Pflichten, genauso wie dies der Beschuldigte tat. Alle drei waren gleichermassen der Bauarbeitenverordnung und den darin statuier- ten Pflichten unterworfen. Damit hatten sie auch dieselben Sicherungspflichten, - 22 - denen sie gleichermassen nicht nachkamen. Insofern erscheinen die jeweiligen Tatbeiträge gleich hoch und vermögen nicht eine der Pflichtverletzungen – auch nicht jene des Beschuldigten – in den Hintergrund zu rücken. Das Mitverschulden des Privatklägers und des Mitbeschuldigten waren zwar sehr schwer aber nicht dergestalt, dass diese als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache die ande- ren mitverursachenden Faktoren, so insbesondere das Verschulden des Beschul- digten, in den Hintergrund zu drängen vermögen würden. Damit führt dies auch nicht zum Unterbruch des Kausalzusammenhangs. 4.7.2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Eine weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten, mithin dem Einholen eines Durchbruchsicherheitsnachweises und dem Ergreifen von Massnahmen nach Art. 35 aBauAV wäre der Unfall vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätte der Privatkläger das Dach nicht mit einem Kompaktlader und ohne das Ergreifen entsprechender Sicherungsmassnahmen betreten. Daher wären sowohl der Unfall als auch die durch ihn erlittenen Verletzungen vermeidbar gewe- sen. 4.7.3. Schutzzweck der Norm Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV). 4.8. Fazit Nachdem sowohl der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist als auch die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit zu bejahen sind und weder - 23 - Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschul- digte anklagegemäss der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
  27. Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde 5.1. Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe (Art. 229 StGB). 5.2. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Erfasst sind die Fälle, in denen Leib und Leben von Mitmenschen – eine Selbstge- fährdung reicht nicht aus – durch eine bautypische Gefahr konkret gefährdet werden (BSK StGB-ROELLI, Art. 229 N. 6 i.V.m. N. 41 mit Verweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend durch die akute Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers, welche sich zum Zeitpunkt des Dachdurchbruchs auf diesem befan- den, ohne weiteres erfüllt. 5.3. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen 5.3.1. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter die aner- kannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt, entweder durch aktives Tun oder durch Unterlassen gebotener Sicherungsmassnahmen (BGE 101 IV 28 E. 2a; BGE 109 IV 15 E. 2a; BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_543/2012, vom 11. April 2013 E. 1.3.3). Welche Regeln einzuhalten sind, ergibt sich aus gesetzlichen Erlassen sowie geschriebenen und ungeschriebenen Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen und den gesicherten Erkenntnissen der Baukunde entsprechen, ausgeübten Funktionen, konkreten Umständen sowie vertraglichen Abmachungen (BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3.). Hierzu kann auf die obigen Aus- führungen unter E. III.3. verwiesen werden. - 24 - 5.3.2. Der Beschuldigte hat es vorliegend unterlassen, einen Traglastfähigkeits- nachweis einzuholen sowie aufgrund des Fehlen eines solchen Massnahmen nach Art. 35 aBauAV zu ergreifen, mithin die physisch real möglichen Abwendungshand- lungen in Form des Warnens vor der nicht feststehenden Durchbruchsicherheit, sowie des Absperrens des Dachs und das Anbringen der Gefahrensignalisation vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit Tatmacht inne hatte. 5.4. Garantenstellung des Täters Die Garantenstellung des Beschuldigten als Projektleiter ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus Gesetz (vgl. vorstehend E. III.3.). 5.5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und dem Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung gleich strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun. 5.6. Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Der Beschuldigte durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendigen Massnahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er keinen Durchbruchsicherheitsnachweis einholte und in Ermangelung eines solchen auch die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV nicht ergriff, bzw. nicht für deren Ergreifen sorgte. 5.7. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg 5.7.1. Vorhersehbarkeit des Erfolgs 5.7.1.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter - 25 - mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. 5.7.1.2. In diesem Zusammenhang kann auf das oben unter E. III.3. Ausgeführte verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass bei einem Betreten des Daches, insbesondere mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem Durchbruch samt der damit verbundenen Gefährdung der sich auf dem Dach befindenden Mitarbeitenden des Privatklägers zu rechnen war. 5.7.1.3. Hinsichtlich das Mit- bzw. Selbstverschulden des Mitbeschuldigten und des Privatklägers kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III.4.7.1.3. ver- wiesen werden. Zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs kommt es deswegen vorliegend nicht. Bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde trifft die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB denn auch oft mehrere Personen gleichzeitig (Urteil des Kassationshofs 6P.58/2003 vom
  28. August 2004 E. 6.1. mit Verweisen). 5.7.2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten, mithin dem Einholen eines Durchbruchs- icherheitsnachweises bzw. – aufgrund des Fehlens eines solchen – dem Ergreifen - 26 - von Massnahmen nach Art. 35 aBauAV, wäre die Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätten die Mitarbeitenden des Privatklägers das Dach nicht oder zumindest nicht ohne Ergreifen entsprechender Schutzmassnahmen betreten. Deren Gefährdung wäre bei Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben. 5.7.3. Schutzzweck der Norm Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV). 5.8. Fazit Nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschuldigte anklagegemäss der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
  29. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts, der Strafrahmen sowie der Strafzu- messungsregeln kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 51-55).
  30. Hinsichtlich der Strafart gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass auf Grund der jeweiligen Verschuldenshöhen eine Sanktion auszufällen ist, welche weder im alten noch im neuen Recht die Ausfällung einer Geldstrafe zulässt.
  31. Beide Delikte weisen denselben Strafrahmen auf. Da bei der fahrlässigen Körperverletzung das Verschulden höher zu gewichten ist als bei der Gefährdung - 27 - durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde, ist vorab die Einsatzstrafe für erstere festzusetzen und diese hernach um das Zweitdelikt zu asperieren.
  32. Fahrlässige Körperverletzung 4.1. Die erlittenen Verletzungen des Privatklägers sind sehr schwer. Sie erforderten wochenlange stationäre Behandlungen mit dutzenden von Operationen und bleibenden sehr schweren Verletzungen, namentlich die Amputation des linken Fusses (Urk. 26/1-17). Dabei haftet diesen Verletzungen durchaus etwas zufälliges an, bei einer Absturzhöhe von über sechs Metern mit einer mehrere hundert Kilo schweren Maschine wäre ohne weiteres auch mit noch schwereren Verletzungen oder dem Tod zu rechnen gewesen. Bei einem derartigen Sturz wären leichtere Verletzungen nur sehr schwer vorstellbar. 4.2. Die vom Beschuldigten verletzten Pflichten sind elementar. Es handelt sich nicht nur um Ordnungsvorschriften oder blosse Empfehlungen von Berufsverbän- den. Vielmehr handelt es sich um elementare und zentrale Bestimmungen nicht nur im Sinne von Empfehlungen, sondern um materielles eidgenössisches Recht auf Verordnungsstufe. Zudem gehörten die Einhaltung und Durchsetzung dieser Vorschriften zu den zentralen Aufgaben seiner Tätigkeit. Schliesslich wiegt die Verletzung dieser Verpflichtungen besonders krass, indem er diese nicht nur teilweise oder unvollständig sondern überhaupt nicht befolgt hat. 4.3. Auf der anderen Seite gilt es das sehr hohe Selbstverschulden des Privat- klägers zu berücksichtigen. Als Organ des Subunternehmers und Arbeitgebers von seinen ebenfalls am Bau beschäftigten Mitarbeitern trafen ihn mit Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen dieselben Pflichten wie den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten. Gemäss Art. 3 Abs. 2 aBauAV hat der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Zudem hat der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie - 28 - müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Ar- beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 aBauAV). Diesen Verpflichtungen ist der Privatkläger nicht nachgekommen, er hat vielmehr auf bloss mündliche, nicht verifizierte Auskünfte vertraut. Gleiches gilt betreffend den Mitbeschuldigten. 4.4. Im Lichte dieser Strafzumessungskriterien ist eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.5. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht direktvorsätzlich gehandelt hat, die Pflichtverletzung indes derart grob war, dass sich sein Verhalten in Richtung Inkaufnahme des eingetretenen Erfolgs be- wegt. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, müssen die subjektiven Elemente und die Motivation naturgemäss im Dunkeln bleiben. Einzig wenn auf Grund äus- serlich wahrnehmbarer Umstände zwingend auf innere Vorgänge geschlossen wer- den kann, dürfen entsprechende Annahmen getroffen werden. Alles andere, wie beispielsweise das Unterstellen von Zeitdruck, Kosteneinsparungen oder pure Be- quemlichkeit, welche bei dieser Deliktsart die typischen Ursachen und Motive sind, wäre eine reine und unzulässige Spekulation. Auf der subjektiven Seite sind somit keine Elemente erkennbar, welche für eine Erhöhung oder Reduzierung der Strafe sprechen würden, womit es bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.
  33. Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde Hinsichtlich der geschaffenen Gefahr kann auf das oben zur Körperverletzung Ausgeführte verwiesen werden. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass die geschaffene Gefahr sich über eine sehr lange Zeit hinzog, indem die Dachbaustelle während Wochen überhaupt nicht gesichert wurde. Bringt man die vorliegend geschaffene Gefahr beispielsweise mit derjenigen eines schweren Raserdelikts in Bezug, so ist die Anzahl der gefährdeten Personen und die Schwere der zu erwar- tenden Verletzungen durchaus vergleichbar. Auf der anderen Seite gilt es auch hier das oben erwähnte grosse Selbstverschulden des Privatklägers und des Mitbe- schuldigten zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht gilt das zur Körperverletzung - 29 - gesagte, weshalb auch hierfür eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist.
  34. Asperation Wie bereits vorstehend unter E. IV.3. ausgeführt, wäre nun die Asperation vor- zunehmen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann diese vorliegend unterbleiben, da es ohnehin bei der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe sein Bewenden haben muss.
  35. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 7.1. Die Täterkomponente fällt mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 57 f.) strafzu- messungsneutral aus. Der Beschuldigte ist hierzulande geboren und in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Nach einer Chauffeurlehre hat er sich fortan konti- nuierlich weitergebildet, so in Betriebswirtschaft und Wirtschaftspsychologie. Seit 2017 ist er als Projektleiter bei der H'._____ AG tätig. Er lebt in einer Partnerschaft und ist kinderlos (Prot. I S. 8 ff. i.V.m. Urk. 5/8 S. 7). Heute führte er ergänzend aus, er habe zwischenzeitlich geheiratet und sei Eigentümer einer Liegenschaft, auf wel- cher eine Hypothek laste (Urk. 95 S. 1 f.). 7.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 72). Dies wirkt sich strafzu- messungsneutral aus. Dies gilt auch für sein Nachtatverhalten, welches unter anderem das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis umfasst (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N. 167 ff.). Diesbezüglich lässt sich nichts zu seinen Gunsten oder Ungunsten ableiten.
  36. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe wäre somit eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene auszufällen. Auf- grund des Verbots der reformatio in peius muss es indessen bei den vorinstanzlich ausgefällten 60 Tagessätzen sein Bewenden haben. Die Tagessatzhöhe, welche nicht dem Verbot der reformation in peius unterliegt, ist mit Fr. 260.– angemessen. - 30 - V. Strafvollzug Mit der Vorinstanz ist vorliegend der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen (Urk. 71 S. 59). VI. Zivilansprüche
  37. Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Dies mit der Begründung, dass die Ansprüche weder beziffert noch belegt seien (Urk. 71 S. 60-62). Der Beschuldigte liess unter Verweis auf die beantragten Freisprüche die Abweisung der gestellten Zivilansprüche und eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg beantragen (Urk. 98 S. 6 f. Rz. 18-20). Der Privatkläger liess hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zivilansprüche beantragen (Urk. 92 S. 1).
  38. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als grundsätzlich zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 60-62). Einzig der adäquate Kausalzusammenhang ist nicht ohne weiteres zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, trifft den Privatkläger ein erhebliches Selbstverschulden und den Mitbeschuldigten ein erhebliches Mitverschulden. Es stellt sich somit in zivilrechtlicher Hinsicht die Frage, ob unter diesen Umständen die grundsätzliche Schadenersatzpflicht zu bejahen ist, denn eine der Voraussetzungen der Haftung nach Art. 41 OR ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der schädigenden Handlung. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als recht- lich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 116 II 519 E. 4b). Die hinzutretende andere Ursache kann dabei in einem schweren Selbstverschulden oder in einem schweren Drittverschulden bestehen. Selbst wenn der Geschädigte den Unfall eventuell hätte vermeiden können, führt dies für sich allein nicht zu einer Unterbre- chung des Kausalzusammenhangs, sondern es steht allenfalls ein Mitverschulden zur Debatte. Eine vom Geschädigten gesetzte Ursache unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger gesetzten Ursache und dem - 31 - Schaden nur, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entschei- dend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammen- hangs angenommen (BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Verweisen).
  39. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Wohl ist die Pflichtverletzung des Privatklägers stark. Sie erscheint gegenüber jener des Mitbeschuldigten und des Beschuldigten jedoch als gleichwertig. Alle drei waren gleichermassen der BauAV unterworfen und hatten dieselben Sicherungspflichten. Insofern erscheinen die jeweiligen Beiträge an den Unfall und den Schaden gleich gross. Damit ist auch gesagt, dass die durch den Beschuldigten bzw. den Mitbeschuldigten gesetzten jeweiligen Ursachen jedenfalls nicht unbedeutend erscheinen und damit der zivil- rechtliche Kausalzusammenhang nicht unterbrochen ist.
  40. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Ge- schädigten sodann solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR), was auch auf die Genugtuung Anwendung findet (OFK OR-FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, Art 50 N. 3 mit Verweis).
  41. Es ist somit die grundsätzliche Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten – unter solidarischer Haftung – zu bejahen und der Privatkläger im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  42. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  43. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die zweitinstanzlichen Kosten - 32 - vollumfänglich aufzuerlegen. Damit hat der Beschuldigte auch die Kosten der erbetenen Verteidigung selbst zu tragen.
  44. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsforderung ist bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vertretung des Privatklägers reichte eine Honorarnote ein, in welcher ihr Auf- wand ausgewiesen wird (Urk. 100). Dieser erscheint angemessen. Der Beschul- digte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  45. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht – vom 22. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
  46. (…)
  47. (…)
  48. (…)
  49. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren sowie Fr. 1'895.40 ½ Auslagen Gutachten FOR. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  50. (…)
  51. (…) - 33 -
  52. (Mitteilungen)
  53. (Rechtsmittel)"
  54. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  55. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m.  Abs. 2 StGB sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde  im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB.
  56. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 260.–.
  57. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  58. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
  59. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-7) wird bestätigt.
  60. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  61. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  62. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– unter solida- rischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen.
  63. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 34 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ (überge- ben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die P._____ AG, … [Adresse] (Referenz 1, Dossier-Nr. 2). 
  64. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230026-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 5. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Dezember 2021 (1)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 2. März 2021 (Urk. 40) sowie die ergänzte Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. Januar 2024 (Urk. 89) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 71 S. 63 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie  der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 260.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung seiner Zivilansprüche wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren sowie Fr. 1'895.45 ½ Auslagen Gutachten FOR. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Straf- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'651.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 98 S. 1 in SB230026-O) "1. A._____ sei freizusprechen.

2. Eine geltend gemachte Zivilforderung der Privatklägerschaft sei auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des verfolgenden Kantons."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 74 in SB230025-O bzw. Urk. 77 in SB230026-O schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertretung des Privatklägers: (Urk. 92 S. 1 in SB230025-O bzw. Urk. 99 S. 1 in SB230026-O) "1. Es seien die vorinstanzlichen Urteile in Bezug auf die Schuldsprüche von C._____ sowie A._____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie Gefährdung wegen fahrlässiger Verletzung der Regeln der Baukunde zu bestätigen.

2. Es seien die vorinstanzlichen Urteile in Bezug auf die Gutheissung der Schadener- satz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers zu Lasten der Beschuldigten C._____ und A._____ zu bestätigen. Es seien Genugtuungs- und Schadenersatzfor- derungen im Grundsatz gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfah- rens zu Lasten der Beschuldigten C._____ und A._____."

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Beweisanträge

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 4). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom

22. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körper- verletzung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gesprochen. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Januar 2022 Berufung anmelden (Urk. 62). Über ein Jahr später, am 9. Januar 2023, ging beim Beschuldigten das begründete Urteil ein (Urk. 70/2). Am 31. Januar 2023 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 73). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Einvernahme weiterer Personen sowie auf Beizug weiterer Akten gestellt (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zu den Bewei- santrägen Stellung zu nehmen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 liess die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung erklären und teilte gleich- zeitig mit, dass sie am Berufungsverfahren nicht aktiv teilnehmen werde und des- halb um Dispensation von der Hauptverhandlung ersuche (Urk. 77). Der Privatklä- ger liess mit Eingabe vom 28. Februar 2023 die Abweisung der Beweisanträge be- antragen (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2023 wurden die Bewei- santräge des Beschuldigten abgewiesen mit Ausnahme der Zustellung des gegen den Mitbeschuldigten C._____ gefällten begründeten Urteils (Urk. 79). Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Anklage- ergänzung angesetzt (Urk. 86). Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 ging die ergänzte Anklageschrift ein (Urk. 88).

- 5 - 1.3. Am 5. Februar 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Mitbeschuldigte C._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie die Vertreterin des Privatklägers B._____, Ad- vokatin Dr. iur. des. Z1._____, erschienen sind (Prot. II S. 6). Es war zwar nicht über Vorfragen jedoch über Beweisanträge zu befinden (Prot. II S. 8 f.). Das Ver- fahren ist spruchreif. Daher erging das Urteil im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 20 ff. i.V.m. Urk. 101).

2. Berufungsumfang Der Beschuldigte focht mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) das gesamte Urteil an (Urk. 98 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 7). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zur Disposition.

3. Beweisanträge 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die bereits mit Eingabe vom 30. Januar 2023 gestellten Beweisanträge erneut stellen (Urk. 96 S. 1). Er liess hierzu ausführen, die Befragung der vier Mitarbeitenden des Privat- klägers (D._____, E._____, F._____ und G._____; vgl. Urk. 73 S. 2), welche bis zum Unfall mit diesem auf dem Dach gearbeitet hätten, sei zur Erstellung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts relevant. Diese könnten zum vor dem Unfallzeitpunkt erfolgten Abschluss der Arbeiten der H._____ AG aussagen. Diese könnten auch zu diversen weiteren Umständen Ausführungen machen, wie zur Ab- tragung von Kies, bituminöser Dachpappe und Kork, Verwendung des Kompaktla- ders, sonstigen Arbeitstätigkeiten, Anwesenheiten oder Anweisungen anderer Per- sonen wie dem Mitbeschuldigten oder I._____, den Sichtverhältnisse auf dem Dach, Tragfähigkeit des Daches usw. Die Umstände bezüglich der zum Unfallzeit- punkt bereits beendeten Arbeiten für die H._____ AG seien noch nicht genügend abgeklärt worden, zumal die Vorinstanz die Ausführungen des Beschuldigten hierzu als Mutmassung abgetan habe (Urk. 96 S. 1). Zulasten des Beschuldigten

- 6 - gehe die Vorinstanz sodann davon aus, dass gemäss Aussagen des Privatklägers die bituminöse Dachpappe und der darunter liegende Kork nicht zu trennen gewe- sen seien. Die von ihm genannten entlastenden Beweismittel seien hierzu jedoch nicht abgenommen worden. Sodann sei nebst den Mitarbeitern auch der Privatklä- ger zu den angeblichen Warnhinweisen zur fehlenden Dachtraglast zu befragen. Hätte es Hinweise gegeben, dass das Dach nicht tragfähig sei, wären diese schliesslich ganz sicher nicht noch einmal zu Fuss hochgegangen. Letztlich könn- ten die vom Beschuldigten beantragten Befragungen zumindest seine Aussagen als richtig bestätigen, was selbst für begleitende Ereignisse bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen bedeutsam sei. Vorliegend seien zwei Be- schuldigte involviert, welche über den gleichen Sachverhalt widersprechende An- gaben machen würden, sodass insoweit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliege. Deswegen seien die zulässigen und erreichbaren Beweismittel abzuneh- men, die erlauben würden, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten (Urk. 96 S. 2). Die Genehmigung des Kompaktladereinsat- zes durch den Mitbeschuldigten sei eine logische Fortsetzung der Besprechung vom 13. Oktober 2017, als dieser in keiner Weise auf die ihm mitgeteilte ungenü- gende Dachtraglast hingewiesen, keine Abschrankungen angebracht und den Ma- schineneinsatz nicht verboten habe. Daher sei J._____ zu dieser Besprechung nochmals zu befragen. Der Beschuldigte sei sodann zu seiner Verteidigung darauf angewiesen, dass K._____ zu dessen eigener Notiz befragt werde, bevor diese zulasten des Beschuldigten jeder Beweiswert abgesprochen werde (Urk. 96 S. 2). 3.2.1. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuver-

- 7 - lässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1., mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom

12. Dezember 2017 E. 4.3.1). 3.2.2. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer. 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397 und BGer. 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434, je mit Hinweisen). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Beru- fungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1, mit Hinweisen; BGer. 6B_383/2012 vom 29. November 2012 E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 389 StPO). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweis- abnahme notwendig ist (BGer. 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (zum Ganzen: BGer. 6B_918/2018 vom

24. April 2019 E. 2.2.2.). Im Übrigen erfordern widersprüchliche Aussagen nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht (BSK StPO-WI-

- 8 - PRÄCHTIGER, Art. 343 N. 24). Zudem kam das Bundesgericht auf seine Entscheide, Art. 343 Abs. 3 StPO gelte sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren, zurück. Es hielt unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 ausdrücklich fest, Art. 343 Abs. 3 StPO statuiere (entgegen den zu apodiktischen Urteilen 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019) eine ein- malige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGer. 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2, mit Hinweisen). 3.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, beruht die Erstellung des Sachverhalts und damit letztlich die Verurteilung des Beschuldigten auf dessen glaubhaften und belegten Zugeständnissen. Damit erübrigt sich die Einvernahme weiterer Personen. Es spielt denn auch weder für die tatsächliche noch die rechtliche Beurteilung eine Rolle, ob allenfalls auch andere Beteiligte – wie der Mitbeschul- digte C._____ – Fehler begangen haben bzw. ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachge- kommen sind. Ebenso irrelevant ist der konkrete Stand der Arbeiten auf dem Dach zum Zeitpunkt des Unfalls. Damit sind sämtliche Beweisanträge abzuweisen. II. Sachverhalt

1. Einleitung A Soweit dieser in der Anklage umschriebene Sachverhaltsteil für die Beurteilung überhaupt von Bedeutung ist, lässt sich die Funktion des Beschuldigten als Projektleiter bzw. Bauführer im Sinne eines technischen Leiters auf seine eigenen Angaben stützen (Prot. I S. 17 f.). Auch die übrigen Feststellungen erweisen sich unbestrittenermassen als mit der Aktenlage übereinstimmend und damit zutreffend. Dieser Sachverhaltsteil ist somit erstellt.

2. Sachverhalt B 2.1. Absatz 1 Dieser Teil betrifft den Beschuldigten nicht direkt. Er stellt diesen auch nicht in Abrede (Urk. 5/8 S. 5). Der Mitbeschuldigte C._____ (nachfolgend: Mitbeschuldig-

- 9 - ter) anerkennt diesen Sachverhaltsteil sodann (Urk. 14; Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 56 S. 3; Urk. 89 S. 3; Prot. I S. 36). Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt erstellt. Der Mitbeschuldigte wusste von der eingeschränkten Tragfähigkeit des Daches. 2.2. Absatz 2 Der Beschuldigte bestätigte, an der fraglichen Sitzung und Baustellenbegehung vom 17. Oktober 2017 mit dem Mitbeschuldigten, K._____ und dem Privatkläger, an der die auszuführenden Dacharbeiten besprochen wurden, anwesend gewesen zu sein. Dort sei unter anderem auch die Dachtraglast thematisiert worden. Entge- gen der Anklage gab der Beschuldigte jedoch an, dass der Mitbeschuldigte vor Ort das Okay zum Einsatz des Kompaktladers gegeben habe, ohne dass dieser die Quelle seines Wissens angegeben habe (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 4 ff.; Urk. 6/5 S. 3 ff.; Prot. I S. 23 i.V.m. S. 25 f.; Urk. 95 S. 4 f.). Der Beschuldigte bestreitet, dass er es gewesen sei, der dem Privatkläger nach der Besprechung die Erlaubnis zur Ausführung der Bauarbeiten mit dem Kompaktlader erteilt habe (Urk. 5/8 S. 5). Dieser Frage ist jedoch nicht weiter nachzugehen. Es spielt keine Rolle, ob der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger keine oder unzutreffende Angaben hinsichtlich der Traglast gemacht hat. Wie unter der rechtlichen Würdi- gung noch aufzuzeigen sein wird, ist lediglich relevant, ob der Beschuldigte einen Nachweis zur Traglast eingeholt und die notwendigen Sicherungsvorkehrungen ge- troffen hat. 2.3. Absatz 3 Der Durchbruch des Hallendachs und der dadurch verursachte Absturz des Privat- klägers samt Maschine, die daraus resultierenden Folgen sowie die weiteren Begebenheiten des 23. Oktober 2017 werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Dies ergibt sich sodann ohne weiteres aus den Akten (Urk. 13/1-2 i.V.m. Urk. 26/1- 17). Der Sachverhalt ist in diesem Punkt erstellt.

- 10 -

3. Vorwurf C Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihm die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten oblag, worunter insbesondere die Unfallverhütung und die zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen fallen (Urk. 5/8 S. 5 i.V.m. Urk. 95 S. 2 f.). Der Beschuldigte bestätigte sodann, sich auf die mündliche Zusicherung über die Dachtraglast seitens des Mitbeschuldigten verlassen zu haben und keine weiterge- henden Abklärungen diesbezüglich getroffen zu haben (Urk. 5/1 S. 3 i.V.m. Urk. 5/2 S. 2 und S. 4; Urk. 95 S. 4 i.V.m. S. 10 f.). Ebenso geht aus seinen Aussagen hervor, dass er keine Vorkehrungen hinsichtlich der Sicherung des Daches getätigt hat oder tätigen liess, insbesondere keine Absicherungen oder Beschriftungen anbrachte bzw. anbringen liess (Urk. 5/1 S. 4 i.V.m. Urk. 95 S. 10). Er führte jedoch aus, der Privatkläger habe ringsherum eine Lifeline gespannt gehabt (Urk. 95 S. 10), worauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein wird. In tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt somit erstellt. Die weiteren Ausführ- ungen unter diesem Titel sind rechtlicher Natur. Auf diese ist daher ebenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, eine fahrlässige schwere Körperver- letzung sowie eine Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde begangen zu haben. Dies soll er getan haben, indem er es unterlassen habe, geeignete Abklärungen bezüglich der Tragfähigkeit des Hallendaches vorzu- nehmen und entsprechende Massnahmen zur Vermeidung von Arbeiten zu treffen, welche die maximale Traglast des Hallendaches überschreiten würden. Konkret habe er es unterlassen, die Durchbruchsicherheit abzuklären, die L._____ GmbH von Arbeiten auf dem Dach mit schweren Geräten abzuhalten sowie Abschrankungen und/oder Warnsignale in allgemein verständlicher Sprache oder Symbolen, welche klar und deutlich darauf hingewiesen hätten, dass das Betreten bzw. Befahren des Hallendaches eingeschränkt ist und nicht mit schweren Maschi- nen auf dem Hallendach gearbeitet werden darf, anbringen zu lassen. Auch ähn-

- 11 - liche Massnahmen, um eine Arbeitstätigkeit mit schweren Maschinen auf dem Hallendach zu verhindern, habe er nicht ergriffen (Urk. 89).

2. Unterlassungsdelikt Auch wenn dies in der Anklage nicht explizit erwähnt wird, wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten faktisch eine Tatbegehung durch Unterlassung im Sinne von Art. 11 StGB vor, zumal nicht etwa geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe den Privatkläger oder die Regeln der Baukunde durch aktives Handeln ver- letzt, sondern vielmehr durch seine Untätigkeit. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidrige Untätigkeit begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, u.a. aufgrund des Gesetzes (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB). Die gesetzliche Pflicht muss eine gesteigerte Verantwortlichkeit begründen, wobei nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn in Frage kommt. Denkbar ist z.B. auch eine Pflicht, die in einer Verordnung statuiert wird. Die Pflicht muss aber bestimmt sein und zu den wesentlichen Pflichten zählen, die von Gesetzes wegen in der konkreten Situation beachtet werden müssen (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 N. 76 f. mit Verweisen).

3. Sorgfaltswidrigkeit 3.1. Allgemeines Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat – aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten – die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo beson- dere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann (BGE 121 IV 10 E. 3 mit Verweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine

- 12 - gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde (BGer. 6B_1058/2022 und BGer. 6B_107/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1.). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4.). 3.2. Vorschriften des Bauwesens 3.2.1. Vorliegend ergab sich die Pflicht zum Handeln aus den zahlreichen und ein- schlägigen Vorschriften aus dem Bereich des Bauwesens. Der Beschuldigte war

– gemäss erstelltem Sachverhalt – als Projektleiter für die gesamte Koordination und Überwachung der Baustelle zuständig. So erklärte er anlässlich der Berufungs- verhandlung gar selbst, er sei u.a. für die Abklärungen der Durchbruchsicherheit auf dem fraglichen Dach verantwortlich gewesen (Urk. 95 S. 3). Damit kam ihm bauleitende Funktion zu. Die Pflichten und Verantwortungen des Bauleiters erge- ben sich sodann aus SIA Norm 118 Art. 34 Abs. 1, wonach der Bauleitung – soweit der Werkvertrag nichts anderes bestimmt – insbesondere die Beschaffung der Pläne, die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten sowie die Prüfung der Rech- nungen und des Werkes obliegt. Diese allgemeine Pflicht wird in weiteren Erlassen konkretisiert. So in Art. 1.2.1 Ordnung SIA 102, wonach zur Sorgfaltspflicht die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Beachtung der allge- mein anerkannten Regeln seines Fachgebiets zählen. Dazu zählt insbesondere auch die Einhaltung der Bauarbeitenverordnung (BauAV). Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 1.2.5 Ordnung SIA 102. Demnach gewährleistet der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, indem er als Arbeitgeber die einschlägi- gen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer Betriebe, deren Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen Absprachen trifft (Art. 9 Abs. 1 VUV). 3.2.2. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür ver- antwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden.

- 13 - Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat sodann nicht nur der- jenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftsgemässe Verminderung der Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeit- geber hat erkennbare Mängel, welche eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallver- hütungsvorschriften zu veranlassen (BGE 109 IV 15 E. 2a.). Die Bauleitung kann sich nicht blind darauf verlassen, dass der Auftragnehmer die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen ergreift. Er hat selbst darauf zu achten (BGE 104 IV 96 E. 4). Nach der Rechtsprechung ist es zwar zulässig, die Verantwortung für die Einhaltung von Regeln der Baukunde zu delegieren. Der Vorgesetzte bleibt aber auch in diesem Fall für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung verant- wortlich (BGE 104 IV 96 E. 5). 3.2.3. Bauarbeitenverordnung 3.2.3.1. Mit Bezug auf Abbrucharbeiten auf Dächern kennt die einschlägige Bau- arbeitenverordnung darüber hinaus präzise und detaillierte Pflichten, welche einzu- halten sind. In casu kommt die zum Unfallzeitpunkt gültige Fassung vom 1. Novem- ber 2011 zur Anwendung. Unter diese fallen auch Abbrucharbeiten (Art. 2 Abs. 1 lit. a aBauAV). 3.2.3.2. Im Sinne einer allgemeinen Norm sind im Sinne von Art. 8 aBauAV die Arbeitsplätze sicher zu gestalten. Mit Bezug auf Dacharbeiten enthält die aBauAV zahlreiche detaillierte Bestimmungen und auferlegt namentlich dem Bauleiter – mit anderen Worten, Personen mit bauleitender Funktion – konkrete Pflichten. Demge- mäss ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind oder nicht (Art. 33 Abs. 1 aBauAV). Dabei ist es nicht im Belieben des Projekt- leiters, worin diese Abklärungen bestehen. Vielmehr muss ein Nachweis der Durch- bruchsicherheit erbracht werden, ansonsten die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV getroffen werden müssen. Bei nur beschränkt durchbruchsicheren Dachflächen wären sodann Massnahmen nach Art. 34 aBauAV zu ergreifen. Der Nachweis der Belastbarkeit im Sinne von Art. 12 VUV ist sodann ingenieurmässig nach den an- erkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entsprechen, zu führen. Er umfasst in der Regel den Tragfähigkeitsnachweis (inbe-

- 14 - griffen Stabilitätsnachweis) und den Gebrauchsfähigkeitsnachweis (Ziff. 309.3 Wegleitung der Eidgenössischen Kommission für Arbeitnehmersicherheit [EKAS] durch die Arbeitssicherheit, abrufbar unter: www.wegleitung.ekas.ch  Übersicht Wegleitung  Gebäude und andere Konstruktionen  Belastbarkeit von Gebäu- den und anderen Konstruktionen  Nachweis der Tragfähigkeit). 3.3. Vorbringen der Verteidigung 3.3.1. Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, der Privatkläger sei zum Unfallzeitpunkt nicht mehr für die H._____ AG tätig gewesen, sondern für die M._____ AG. Daher habe der Beschuldigte keine Garantenstellung mehr inne gehabt (Urk. 98 S. 1-3 Rz. 2-6). 3.3.2. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, führte der Privatkläger von Anfang an aus, dass das Abtragen von Bitumen und Kork nicht richtig voneinander hätten getrennt werden können (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 2). An gewissen Orten sei es sehr gut gegangen. An anderen Orten habe der Kork jedoch sehr fest gehalten (Urk. 8/1 S. 3). Die beiden Aufträge seien daher ineinander geflossen (Urk. 8/2 S. 2). Genauer gesagt, sei nach Arbeitsbeginn relativ schnell klar geworden, dass der Kork, welcher sich unter der Bitumenschicht befunden habe, spröde gewesen sei. Er habe dies daraufhin jemandem der H._____ AG mitgeteilt, worauf er eine Telefonnummer der M._____ AG erhalten habe. Jemand von der M._____ AG sei dann vor Ort gewesen und habe ihn beauftragt, ebenfalls den Kork zu entfernen und eine zweite Mulde dafür zu bestellen. Sie seien dann so vorgegangen, dass sie jeweils zwanzig Meter Bitumen weggenommen und danach jeweils zwanzig Meter Kork entfernt hätten (Urk. 8/3 S. 6 f.). Er habe somit am 24. Oktober 2017 sowohl Kork als auch Bitumen entfernt (Urk. 8/3 S. 15). Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu diesem Punkt, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 19 f. E. III.4.3.3.4.). Die Aussagen sind glaubhaft. Auf dem vom Privatkläger gemachten Foto vom 23. Oktober 2017 ist denn auch die von ihm beschriebene Arbeitsweise ersichtlich. Die L._____ GmbH hat sich offensichtlich von hinten nach vorne vorge- arbeitet. Im hinteren Bereich des Fotos sind weder Bitumen noch Kork ersichtlich,

- 15 - während im vorderen Bereich offenbar noch nicht gearbeitet wurde (Urk. 13/4 S. 6, Foto vom 23. Oktober 2017, 09.49 Uhr). Auf dem in den Akten liegenden Foto des Daches, welches offenbar einen Tag vor dem Unfall aufgenommen wurde, sind sodann sowohl Kork – im Übrigen wie vom Privatkläger beschrieben erkennbar spröde – als auch Bitumen zu sehen (Urk. 52/2.6). Damit ist ohne Weiteres erstellt, dass zum Unfallzeitpunkt – unabhängig davon, ob es möglich gewesen wäre, die Arbeiten strikt voneinander zu trennen – weder die eine noch die andere Arbeit abgeschlossen war. Selbst wenn dies – wie dies N._____ in seinem für den Be- schuldigten erstellten Bericht nahelegt (vgl. Urk. 97/2) – nicht mehr der Fall gewe- sen wäre, vermöge dies den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten. Dieser war der zuständige Ansprechpartner des Privatklägers und hat ihn in Missachtung sei- ner Sorgfaltspflicht – ohne einen Durchbruchsicherheitsnachweis einzuholen oder entsprechende Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen – auf dem Dach Arbeiten mit einem Kompaktlader verrichten lassen. Zu welchem Zeitpunkt der Privatkläger ge- nau verunfallte, spielt damit weder für die Beurteilung der fahrlässigen Körperver- letzung noch für die Beurteilung der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde eine Rolle. Die konkrete Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers war auch beim reinen Abtragen der Bitumenschicht bereits gegeben. Wann genau der Privatkläger verunfallte, war sodann letztlich vom Zufall abhängig. Bei einer derart niedrigen Dachtraglast war – unabhängig von der Frage, ob gerade Bitumen oder Kork abgetragen wird – jederzeit damit zu rechnen, dass es zu einem solchen Unfall kommen würde. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist damit nicht von der Hand zu weisen, dass damit die M._____ AG bzw. die für diese han- delnden Personen im gleichen Masse in der Verantwortung waren, wie der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte. Mangels entsprechender Anklage kann dies vorliegend jedoch offen bleiben. 3.3.3. Die Verteidigung machte weiter geltend, dem Beschuldigten sei keine Pflicht- widrigkeit vorzuwerfen, da dieser die Dachtraglast beim Mitbeschuldigten, welcher die hierfür zuständige Stelle gewesen sei, abgeklärt habe. Dies sei das nach der Erfahrung notwendige, den gegebenen Verhältnissen angemessene und fachge- rechte Prozedere gewesen. Auch die M._____ AG sei schon so vorgegangen, habe aber im Unterschied zum Beschuldigten die korrekte Auskunft erhalten, welche die

- 16 - H._____ AG nie erhalten habe (Urk. 98 S. 3 f. Rz. 7-9). Der Mitbeschuldigte sei spätestens ab Erhalt der Auskunft zur Dachtraglast mit E-Mail vom 6. Juli 2017 ver- pflichtet gewesen, proaktiv und ungefragt, warnend auf die sehr beschränkte Dach- traglast hinzuweisen. Er hätte sodann veranlassen müssen, dass geeignete Ab- schrankungen oder Warnsignale angebracht werden, welche auf die beschränkte Dachtraglast hinweisen und verbieten, mit schweren Maschinen auf dem Dach zu arbeiten. Das Fehlen jeglicher zu erwartender Hinweise und Sicherheitsmassnah- men – zumal zuvor bereits die M._____ AG auf dem Dach tätig gewesen sei – hätten beim Beschuldigten keine Zweifel an der vor Arbeitsbeginn erhaltenen Aus- kunft wecken müssen (Urk. 98 S. 5 Rz. 14). 3.3.4. Wenn die Verteidigung in diesem zentralen Punkt ausführt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Abklärungen der Traglast nichts über- sehen habe und lediglich seine pflichtgemässen Abklärungen nicht per E-Mail sondern bloss mündlich getätigt habe, so stellt genau dies die zentrale Pflichtver- letzung dar. Der Beschuldigte verfügte vorliegend weder über einen mündlichen noch über einen schriftlichen Nachweis der Durchbruchsicherheit. Er erhielt gemäss seiner eigenen Aussage lediglich eine mündliche Auskunft des Mitbeschul- digten über die Tragfähigkeit des Daches ohne irgendeine Quellenangabe, worauf er sich hierbei stütze. Auf diese durfte er sich nicht verlassen. Selbst in der Annahme, dass diese korrekt gewesen wäre, hätte sie den gesetzlichen Anforde- rungen nicht genügt. Bei der mündlichen Auskunft des Mitbeschuldigten handelt es sich nämlich nicht um einen Nachweis der Belastbarkeit i.S.v. Art. 12 VUV. Diese Auskunft basiert schliesslich nicht auf einem ingenieurmässig nach den anerkann- ten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entspre- chen, geführten Nachweis. Ein rechtsgenügender mündlicher Nachweis wäre beispielsweise dann grundsätzlich gegeben, wenn der zuständige Bauingenieur resp. Statiker unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre eine mündliche Auskunft hierzu erteilt. Damit laufen die Ausführ- ungen der Verteidigung, wonach das UVG, die BauAV und die SIA Norm 118 dies- bezüglich keine Schriftlichkeit verlangten und mit der mündlichen Abklärung keine Regel der Baukunde ausser Acht gelassen werde, im Resultat ins Leere (Urk. 54 S. 3; Urk. 98 S. 3 f. Rz. 9). Die eingeholte mündliche Auskunft genügt den Anforde-

- 17 - rungen schlicht nicht. O._____ von der M._____ AG ging im Übrigen nicht gleich vor wie der Beschuldigte. Im Gegensatz zu diesem, verlangte er vom Mitbeschul- digten in seiner E-Mail explizit die Einholung der Information über die Dachtraglast beim Ingenieur und damit eine fundierte und den Anforderungen von Art. 12 VUV genügende Abklärung der Frage (Urk. 17/4 S. 2). 3.4. Schlussfolgerungen 3.4.1. Ein Nachweis der Belastbarkeit lag gemäss erstelltem Sachverhalt weder mündlich noch schriftlich vor. Folglich wären, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Dachfläche durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher war, die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV zu treffen gewesen (Art. 33 Abs. 2 aBauAV). Demnach hätte vorliegend nur von Laufstegen aus gearbeitet werden dürfen, aus- nahmsweise auch mit Auffangnetzen oder Fanggerüsten (Art. 35 Abs. 1 aBauAV), jedenfalls aber nicht mit mehreren hundert Kilo schweren Maschinen. Dies in die Wege zu leiten und zu kontrollieren hat der Beschuldigte vorliegend unterlassen. 3.4.2. Darüber hinaus hätte vorliegend am Gebäude auch ein Seitenschutz oder ein Spenglergang angebracht werden müssen, da die Absturzhöhe mehr als zwei Meter betrug (Art. 15 Abs. 1 aBauAV, Art. 29 Abs. 1 aBauAV). Das vorliegend zur "Sicherung" angebrachte Seil (vgl. Urk. 5/2 S. 20 ff.) bzw. die geltend gemachte "Lifeline" (vgl. Urk. 52/2.6) entsprach den gesetzlichen Anforderungen (festes Geländer bestehend aus Geländeholm, Zwischenholm und Bordbrett) noch nicht einmal im Ansatz (Art. 16 aBauAV). 3.4.3. Zudem hätten – da mangels Nachweis von einem nicht durchbruchsicheren Dach hätte ausgegangen werden müssen – Abschrankungen angebracht werden müssen und wären andere Massnahmen zu ergreifen gewesen, welche ein Bege- hen der Dachfläche verhindert hätten (Art. 8 Abs. 2 lit. b aBauAV). Zusätzlich wären an den Zugängen Anschlagtafeln anzubringen gewesen, auf denen die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder mittels Symbolen darauf hinzuweisen gewesen wären, dass das Betreten der Fläche verboten ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d. aBauAV).

- 18 - 3.4.4. Der Beschuldigte, bei welchem als Projektleiter die Kenntnis der einschlägi- gen Bestimmungen vorausgesetzt werden durfte und welcher angab, diese zu kennen (Urk. 95 S. 3), hat keine dieser Sicherheitsbestimmungen befolgt und folglich alles unterlassen, was zur Sicherung der Baustelle notwendig gewesen wäre. Und dies obwohl er wusste, dass auf dem Dach gearbeitet wird und zwar auch mit schweren Arbeitsmaschinen. Der Beschuldigte hat damit seine Sorgfalts- pflichten aufs Gröbste vernachlässigt und damit pflichtwidrig gehandelt. 3.4.5. Er hat also zusammengefasst – trotz Kenntnis der einschlägigen Bestimmun- gen und im Wissen um seine Pflichten – weder einen Durchbruchsicherheits- nachweis eingeholt noch in Ermangelung eines solchen Massnahmen nach Art. 35 aBauAV ergriffen. Damit hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten aufs Gröbste vernachlässigt und blieb damit pflichtwidrig untätig.

4. Fahrlässige Körperverletzung 4.1.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die Voraussetzungen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB an. Es ist jedoch subjektiv nicht Vorsatz gefordert, sondern Fahrlässigkeit genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N. 1). Schwer ist die Körperverletzung dann, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird, der Körper ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Art. 122 StGB). 4.1.2. In subjektiver Hinsicht müssen bei der fahrlässigen Körperverletzung die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (BSK StGB-ROTH/ KESHELAVA, Art. 125 N. 6). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen sodann, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,

- 19 - wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ins- besondere muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N. 29). Mithin muss der Täter den eingetretenen Erfolg verursacht oder mitverursacht haben, wobei sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig gewesen sein muss und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N. 88). 4.2. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sind zweifellos als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren. Er erlitt mehrere Rippenfrakturen, eine Scham- beinastfraktur, Lungenquetschung, Beschädigung von Milz und Niere, Wirbel- säulenverletzungen, Schädelhirntraumata, offene Oberarmfrakturen, einen Schien- beinbruch und mehrere Brüche am linken Fuss, welcher in der Folge amputiert werden musste (vgl. Urk. 26/1-17). 4.3. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen 4.3.1. Der Beschuldigte hat es unterlassen, die physisch real möglichen Abwen- dungshandlungen vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit die Tatmacht inne gehabt hätte. Namentlich hat er es unterlassen, vorab die Durch- bruchsicherheit des Daches rechtsgenügend abzuklären und anschliessend die L._____ GmbH über die maximal zulässige Traglast zu informieren und diese da- von abzuhalten, die Arbeiten auf dem Hallendach mit schweren Geräten, wie z.B. einem Kompaktlader, auszuführen. Weiter unterliess er es zu veranlassen, dass geeignete Abschrankungen und/oder Warnsignale in allgemein verständlicher Sprache oder Symbolen angebracht werden, welche klar und deutlich darauf hinweisen, dass das Betreten bzw. Befahren des Hallendaches eingeschränkt ist und nicht mit schweren Maschinen auf dem Hallendach gearbeitet werden darf.

- 20 - Ebenso unterliess er es ähnliche Massnahmen zu ergreifen, um eine Arbeitstätig- keit mit schweren Maschinen auf dem Hallendach zu verhindern. 4.3.2. Diese Unterlassungen waren für den Unfall ("Erfolg") kausal, wäre dieser doch mit der Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben, indem der Privatkläger im Wissen um die niedrige Dachtraglast bzw. aufgrund von entspre- chenden Absperrungen und Gefahrensignalisationen seine Arbeiten eingestellt bzw. gar nicht erst mit einem Kompaktlader und ohne entsprechende Sicherungs- massnahmen begonnen hätte. 4.4. Garantenstellung des Täters Diese ergibt sich für den Beschuldigten als Projektleiter, wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, aus Gesetz. 4.5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun. Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und zum Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung ebenso strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun. 4.6. Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits unter vorstehender Erwägung III. 3. festgehalten, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Der Beschul- digte durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendi- gen Massnahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er keinen Durchbruchsicherheitsnachweis einholte und trotz dessen Fehlen die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV nicht ergriff, bzw. nicht für deren Ergreifen sorgte.

- 21 - 4.7. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg 4.7.1. Vorhersehbarkeit des Erfolgs 4.7.1.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1. mit Verweisen). 4.7.1.2. In diesem Zusammenhang kann auf die obigen Ausführungen unter E. III.3. verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass ein Durchbruchsicherheitsnachweis einzuholen gewesen wäre und bei Fehlen eines solchen, Massnahmen nach Art. 35 aBauAV zu ergreifen gewesen wären, wobei er aufgrund der Missachtung dessen beim Arbeiten auf dem Dach, insbe- sondere aber nicht nur mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem Durchbruch des Daches samt entsprechenden Folgen rechnen musste. 4.7.1.3. Den Privatkläger trifft zwar ein erhebliches Selbst- und den Mitbeschuldig- ten ein erhebliches Mitverschulden. Sowohl der Privatkläger als auch der Mitbe- schuldigte verletzten jeweils ihre Pflichten, genauso wie dies der Beschuldigte tat. Alle drei waren gleichermassen der Bauarbeitenverordnung und den darin statuier- ten Pflichten unterworfen. Damit hatten sie auch dieselben Sicherungspflichten,

- 22 - denen sie gleichermassen nicht nachkamen. Insofern erscheinen die jeweiligen Tatbeiträge gleich hoch und vermögen nicht eine der Pflichtverletzungen – auch nicht jene des Beschuldigten – in den Hintergrund zu rücken. Das Mitverschulden des Privatklägers und des Mitbeschuldigten waren zwar sehr schwer aber nicht dergestalt, dass diese als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache die ande- ren mitverursachenden Faktoren, so insbesondere das Verschulden des Beschul- digten, in den Hintergrund zu drängen vermögen würden. Damit führt dies auch nicht zum Unterbruch des Kausalzusammenhangs. 4.7.2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Eine weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten, mithin dem Einholen eines Durchbruchsicherheitsnachweises und dem Ergreifen von Massnahmen nach Art. 35 aBauAV wäre der Unfall vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätte der Privatkläger das Dach nicht mit einem Kompaktlader und ohne das Ergreifen entsprechender Sicherungsmassnahmen betreten. Daher wären sowohl der Unfall als auch die durch ihn erlittenen Verletzungen vermeidbar gewe- sen. 4.7.3. Schutzzweck der Norm Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV). 4.8. Fazit Nachdem sowohl der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist als auch die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit zu bejahen sind und weder

- 23 - Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschul- digte anklagegemäss der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

5. Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde 5.1. Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe (Art. 229 StGB). 5.2. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Erfasst sind die Fälle, in denen Leib und Leben von Mitmenschen – eine Selbstge- fährdung reicht nicht aus – durch eine bautypische Gefahr konkret gefährdet werden (BSK StGB-ROELLI, Art. 229 N. 6 i.V.m. N. 41 mit Verweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend durch die akute Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers, welche sich zum Zeitpunkt des Dachdurchbruchs auf diesem befan- den, ohne weiteres erfüllt. 5.3. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen 5.3.1. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter die aner- kannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt, entweder durch aktives Tun oder durch Unterlassen gebotener Sicherungsmassnahmen (BGE 101 IV 28 E. 2a; BGE 109 IV 15 E. 2a; BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_543/2012, vom 11. April 2013 E. 1.3.3). Welche Regeln einzuhalten sind, ergibt sich aus gesetzlichen Erlassen sowie geschriebenen und ungeschriebenen Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen und den gesicherten Erkenntnissen der Baukunde entsprechen, ausgeübten Funktionen, konkreten Umständen sowie vertraglichen Abmachungen (BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3.). Hierzu kann auf die obigen Aus- führungen unter E. III.3. verwiesen werden.

- 24 - 5.3.2. Der Beschuldigte hat es vorliegend unterlassen, einen Traglastfähigkeits- nachweis einzuholen sowie aufgrund des Fehlen eines solchen Massnahmen nach Art. 35 aBauAV zu ergreifen, mithin die physisch real möglichen Abwendungshand- lungen in Form des Warnens vor der nicht feststehenden Durchbruchsicherheit, sowie des Absperrens des Dachs und das Anbringen der Gefahrensignalisation vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit Tatmacht inne hatte. 5.4. Garantenstellung des Täters Die Garantenstellung des Beschuldigten als Projektleiter ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus Gesetz (vgl. vorstehend E. III.3.). 5.5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und dem Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung gleich strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun. 5.6. Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Der Beschuldigte durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendigen Massnahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er keinen Durchbruchsicherheitsnachweis einholte und in Ermangelung eines solchen auch die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV nicht ergriff, bzw. nicht für deren Ergreifen sorgte. 5.7. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg 5.7.1. Vorhersehbarkeit des Erfolgs 5.7.1.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter

- 25 - mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. 5.7.1.2. In diesem Zusammenhang kann auf das oben unter E. III.3. Ausgeführte verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass bei einem Betreten des Daches, insbesondere mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem Durchbruch samt der damit verbundenen Gefährdung der sich auf dem Dach befindenden Mitarbeitenden des Privatklägers zu rechnen war. 5.7.1.3. Hinsichtlich das Mit- bzw. Selbstverschulden des Mitbeschuldigten und des Privatklägers kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III.4.7.1.3. ver- wiesen werden. Zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs kommt es deswegen vorliegend nicht. Bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde trifft die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB denn auch oft mehrere Personen gleichzeitig (Urteil des Kassationshofs 6P.58/2003 vom

3. August 2004 E. 6.1. mit Verweisen). 5.7.2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten, mithin dem Einholen eines Durchbruchs- icherheitsnachweises bzw. – aufgrund des Fehlens eines solchen – dem Ergreifen

- 26 - von Massnahmen nach Art. 35 aBauAV, wäre die Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätten die Mitarbeitenden des Privatklägers das Dach nicht oder zumindest nicht ohne Ergreifen entsprechender Schutzmassnahmen betreten. Deren Gefährdung wäre bei Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben. 5.7.3. Schutzzweck der Norm Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV). 5.8. Fazit Nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschuldigte anklagegemäss der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts, der Strafrahmen sowie der Strafzu- messungsregeln kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 51-55).

2. Hinsichtlich der Strafart gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass auf Grund der jeweiligen Verschuldenshöhen eine Sanktion auszufällen ist, welche weder im alten noch im neuen Recht die Ausfällung einer Geldstrafe zulässt.

3. Beide Delikte weisen denselben Strafrahmen auf. Da bei der fahrlässigen Körperverletzung das Verschulden höher zu gewichten ist als bei der Gefährdung

- 27 - durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde, ist vorab die Einsatzstrafe für erstere festzusetzen und diese hernach um das Zweitdelikt zu asperieren.

4. Fahrlässige Körperverletzung 4.1. Die erlittenen Verletzungen des Privatklägers sind sehr schwer. Sie erforderten wochenlange stationäre Behandlungen mit dutzenden von Operationen und bleibenden sehr schweren Verletzungen, namentlich die Amputation des linken Fusses (Urk. 26/1-17). Dabei haftet diesen Verletzungen durchaus etwas zufälliges an, bei einer Absturzhöhe von über sechs Metern mit einer mehrere hundert Kilo schweren Maschine wäre ohne weiteres auch mit noch schwereren Verletzungen oder dem Tod zu rechnen gewesen. Bei einem derartigen Sturz wären leichtere Verletzungen nur sehr schwer vorstellbar. 4.2. Die vom Beschuldigten verletzten Pflichten sind elementar. Es handelt sich nicht nur um Ordnungsvorschriften oder blosse Empfehlungen von Berufsverbän- den. Vielmehr handelt es sich um elementare und zentrale Bestimmungen nicht nur im Sinne von Empfehlungen, sondern um materielles eidgenössisches Recht auf Verordnungsstufe. Zudem gehörten die Einhaltung und Durchsetzung dieser Vorschriften zu den zentralen Aufgaben seiner Tätigkeit. Schliesslich wiegt die Verletzung dieser Verpflichtungen besonders krass, indem er diese nicht nur teilweise oder unvollständig sondern überhaupt nicht befolgt hat. 4.3. Auf der anderen Seite gilt es das sehr hohe Selbstverschulden des Privat- klägers zu berücksichtigen. Als Organ des Subunternehmers und Arbeitgebers von seinen ebenfalls am Bau beschäftigten Mitarbeitern trafen ihn mit Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen dieselben Pflichten wie den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten. Gemäss Art. 3 Abs. 2 aBauAV hat der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Zudem hat der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie

- 28 - müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Ar- beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 aBauAV). Diesen Verpflichtungen ist der Privatkläger nicht nachgekommen, er hat vielmehr auf bloss mündliche, nicht verifizierte Auskünfte vertraut. Gleiches gilt betreffend den Mitbeschuldigten. 4.4. Im Lichte dieser Strafzumessungskriterien ist eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.5. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht direktvorsätzlich gehandelt hat, die Pflichtverletzung indes derart grob war, dass sich sein Verhalten in Richtung Inkaufnahme des eingetretenen Erfolgs be- wegt. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, müssen die subjektiven Elemente und die Motivation naturgemäss im Dunkeln bleiben. Einzig wenn auf Grund äus- serlich wahrnehmbarer Umstände zwingend auf innere Vorgänge geschlossen wer- den kann, dürfen entsprechende Annahmen getroffen werden. Alles andere, wie beispielsweise das Unterstellen von Zeitdruck, Kosteneinsparungen oder pure Be- quemlichkeit, welche bei dieser Deliktsart die typischen Ursachen und Motive sind, wäre eine reine und unzulässige Spekulation. Auf der subjektiven Seite sind somit keine Elemente erkennbar, welche für eine Erhöhung oder Reduzierung der Strafe sprechen würden, womit es bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.

5. Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde Hinsichtlich der geschaffenen Gefahr kann auf das oben zur Körperverletzung Ausgeführte verwiesen werden. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass die geschaffene Gefahr sich über eine sehr lange Zeit hinzog, indem die Dachbaustelle während Wochen überhaupt nicht gesichert wurde. Bringt man die vorliegend geschaffene Gefahr beispielsweise mit derjenigen eines schweren Raserdelikts in Bezug, so ist die Anzahl der gefährdeten Personen und die Schwere der zu erwar- tenden Verletzungen durchaus vergleichbar. Auf der anderen Seite gilt es auch hier das oben erwähnte grosse Selbstverschulden des Privatklägers und des Mitbe- schuldigten zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht gilt das zur Körperverletzung

- 29 - gesagte, weshalb auch hierfür eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist.

6. Asperation Wie bereits vorstehend unter E. IV.3. ausgeführt, wäre nun die Asperation vor- zunehmen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann diese vorliegend unterbleiben, da es ohnehin bei der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe sein Bewenden haben muss.

7. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 7.1. Die Täterkomponente fällt mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 57 f.) strafzu- messungsneutral aus. Der Beschuldigte ist hierzulande geboren und in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Nach einer Chauffeurlehre hat er sich fortan konti- nuierlich weitergebildet, so in Betriebswirtschaft und Wirtschaftspsychologie. Seit 2017 ist er als Projektleiter bei der H'._____ AG tätig. Er lebt in einer Partnerschaft und ist kinderlos (Prot. I S. 8 ff. i.V.m. Urk. 5/8 S. 7). Heute führte er ergänzend aus, er habe zwischenzeitlich geheiratet und sei Eigentümer einer Liegenschaft, auf wel- cher eine Hypothek laste (Urk. 95 S. 1 f.). 7.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 72). Dies wirkt sich strafzu- messungsneutral aus. Dies gilt auch für sein Nachtatverhalten, welches unter anderem das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis umfasst (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N. 167 ff.). Diesbezüglich lässt sich nichts zu seinen Gunsten oder Ungunsten ableiten.

8. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe wäre somit eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene auszufällen. Auf- grund des Verbots der reformatio in peius muss es indessen bei den vorinstanzlich ausgefällten 60 Tagessätzen sein Bewenden haben. Die Tagessatzhöhe, welche nicht dem Verbot der reformation in peius unterliegt, ist mit Fr. 260.– angemessen.

- 30 - V. Strafvollzug Mit der Vorinstanz ist vorliegend der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen (Urk. 71 S. 59). VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Dies mit der Begründung, dass die Ansprüche weder beziffert noch belegt seien (Urk. 71 S. 60-62). Der Beschuldigte liess unter Verweis auf die beantragten Freisprüche die Abweisung der gestellten Zivilansprüche und eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg beantragen (Urk. 98 S. 6 f. Rz. 18-20). Der Privatkläger liess hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zivilansprüche beantragen (Urk. 92 S. 1).

2. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als grundsätzlich zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 60-62). Einzig der adäquate Kausalzusammenhang ist nicht ohne weiteres zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, trifft den Privatkläger ein erhebliches Selbstverschulden und den Mitbeschuldigten ein erhebliches Mitverschulden. Es stellt sich somit in zivilrechtlicher Hinsicht die Frage, ob unter diesen Umständen die grundsätzliche Schadenersatzpflicht zu bejahen ist, denn eine der Voraussetzungen der Haftung nach Art. 41 OR ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der schädigenden Handlung. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als recht- lich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 116 II 519 E. 4b). Die hinzutretende andere Ursache kann dabei in einem schweren Selbstverschulden oder in einem schweren Drittverschulden bestehen. Selbst wenn der Geschädigte den Unfall eventuell hätte vermeiden können, führt dies für sich allein nicht zu einer Unterbre- chung des Kausalzusammenhangs, sondern es steht allenfalls ein Mitverschulden zur Debatte. Eine vom Geschädigten gesetzte Ursache unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger gesetzten Ursache und dem

- 31 - Schaden nur, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entschei- dend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammen- hangs angenommen (BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Verweisen).

3. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Wohl ist die Pflichtverletzung des Privatklägers stark. Sie erscheint gegenüber jener des Mitbeschuldigten und des Beschuldigten jedoch als gleichwertig. Alle drei waren gleichermassen der BauAV unterworfen und hatten dieselben Sicherungspflichten. Insofern erscheinen die jeweiligen Beiträge an den Unfall und den Schaden gleich gross. Damit ist auch gesagt, dass die durch den Beschuldigten bzw. den Mitbeschuldigten gesetzten jeweiligen Ursachen jedenfalls nicht unbedeutend erscheinen und damit der zivil- rechtliche Kausalzusammenhang nicht unterbrochen ist.

4. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Ge- schädigten sodann solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR), was auch auf die Genugtuung Anwendung findet (OFK OR-FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, Art 50 N. 3 mit Verweis).

5. Es ist somit die grundsätzliche Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten – unter solidarischer Haftung – zu bejahen und der Privatkläger im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die zweitinstanzlichen Kosten

- 32 - vollumfänglich aufzuerlegen. Damit hat der Beschuldigte auch die Kosten der erbetenen Verteidigung selbst zu tragen.

3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsforderung ist bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vertretung des Privatklägers reichte eine Honorarnote ein, in welcher ihr Auf- wand ausgewiesen wird (Urk. 100). Dieser erscheint angemessen. Der Beschul- digte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

– Einzelgericht – vom 22. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren sowie Fr. 1'895.40 ½ Auslagen Gutachten FOR. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. (…)

- 33 -

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m.  Abs. 2 StGB sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde  im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 260.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– unter solida- rischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 34 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ (überge- ben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die P._____ AG, … [Adresse] (Referenz 1, Dossier-Nr. 2). 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.