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SB230025

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2024-02-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Einleitung A Soweit dieser in der Anklage umschriebene Sachverhaltsteil für die Beurteilung überhaupt von Bedeutung ist, lässt sich die Funktion des Beschuldigten als Bau- leiter auf seine eigenen Angaben stützen (Urk. 6/1 S. 1; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 89 S. 2). Die Verteidigung wendet in diesem Zusammenhang ein, dass der Einsatz von Sub- unternehmern vorliegend weder angezeigt noch bewilligt worden sei und demnach die Bauleitung nicht um den Beizug des Privatklägers und dessen Unternehmen gewusst habe (Urk. 56 S. 2 i.V.m. Urk. 90 S. 11 Rz. 15). Dieser Umstand ist indes für die rechtliche Beurteilung eben so wenig entscheidend wie die übrigen Angaben dieses Sachverhaltsteils, weshalb auf die entsprechenden Einwendungen (vgl. ins- besondere Urk. 90 S. 11 Rz. 15) nicht weiter einzugehen ist.

- 6 -

2. Sachverhalt B 2.1. Absatz 1 Der Beschuldigte anerkannte ausdrücklich den bei den Akten liegenden Mailver- kehr zwischen ihm und dem Bauführer der ebenfalls am Bau beteiligten D._____ AG, aus welcher hervorgeht, dass die E._____ AG von einer Dachtraglast von 100 kg/m2 ausgeht und es daher gemäss dieser fraglich ist, ob das Dach für eine erhöhte Last wie einen Kleinbagger tragend ist (Urk. 14; Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 56 S. 3; Urk. 89 S. 3). Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. Der Beschuldigte wusste von der eingeschränkten Tragfähigkeit des Daches. 2.2. Absatz 2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, an der fraglichen Sitzung vom 17. Oktober 2017 mit F._____, an der die auszuführenden Dacharbeiten besprochen wurden, anwe- send gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch, dass hierbei auch der Privatkläger so- wie der Mitbeschuldigte C._____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) teilgenommen hätten. Er bestreitet weiter, an der vorgängigen Baustellenbegehung anwesend ge- wesen zu sein, während derer der Privatkläger den Vorschlag des Einsatzes eines ca. 950 kg schweren Kompaktladers gemacht haben soll (Urk. 6/1 S. 3 f. i.V.m. Urk. 6/2 S. 7 und Urk. 89 S. 7). Die nachgängige telefonische Mitteilung seitens des Mitbeschuldigten, dass die Arbeiten auf dem Dach mit dem Kompaktlader durch- geführt werden könnten und die Arbeiten am 23. Oktober 2017 beginnen müssten, ist für die Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich den Beschuldigten irrelevant, weshalb vorliegend offen bleiben kann, ob dem so war oder nicht. 2.3. Absatz 3 Den Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte am 23. Oktober 2017 die Baustelle besichtigt und dabei den Privatkläger mit dem Kompaktlader am Arbeiten ange- troffen – was die Anklage zumindest impliziert – und mit diesem die durchzuführen- den Arbeiten besprochen habe, bestreitet der Beschuldigte nicht vollumfänglich. Er gibt abweichend von der Anklage lediglich an, er sei davon ausgegangen, dass es

- 7 - sich beim Privatkläger um einen Angestellten der Firma des Mitbeschuldigten gehandelt habe. Auch habe er nicht erkannt oder erkennen können, dass auf dem Dach eine Arbeitsmaschine eingesetzt worden sei (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 14; Urk. 6/5 S. 10; Urk. 56 S. 5; Urk. 89 S. 5 i.V.m. S. 9 f.). Er sei nur auf einem benachbarten Dach gewesen und nicht auf jenem, auf welchem der Privatkläger gearbeitet habe (Urk. 89 S. 5). 2.4. Absatz 4 Der Durchbruch des Hallendachs und der dadurch verursachte Absturz des Privat- klägers samt Maschine und die daraus resultierenden Folgen werden vom Beschul- digten nicht bestritten (Urk. 90 S. 2 Rz. 2). Dies ergibt sich sodann ohne weiteres aus den Akten (Urk. 13/1-2 i.V.m. Urk. 26/1-17). Der Sachverhalt ist in diesem Punkt erstellt.

3. Vorwurf C 3.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihm die unter Absatz 1 näher umschriebene Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten oblag, worunter insbesondere die Unfallverhütung und die zu ergreifenden Sicherheits- massnahmen fallen (Urk. 6/1 F/A 10-12 i.V.m. Urk. 6/2 F/A 9 und Urk. 89 S. 2 f.). 3.2. Hinsichtlich Absatz 2 äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er die Dachtraglast abgeklärt habe, weil die D._____ AG mit einem kleinen Bagger auf das Dach gewollt habe. Für weitere Arbeiten, wie die Entfernung der Dach- pappe, habe er das nicht als notwendig erachtet. Es sei klar gewesen, dass man diese mit einem Handgerät schneide und danach zusammenrolle. Daher habe er auch die Information nicht weitergegeben (Urk. 89 S. 3 i.V.m. S. 8). Es habe für ihn keinen Grund zur Annahme gegeben, dass die Dachtraglast für die Entfernung der Bitume irgendeine Gefahr darstellen könnte. Es habe keinerlei Hinweise gegeben, dass die Arbeiten diesbezüglich problematisch gewesen wären, wäre nicht völlig unvorhergesehen der eine Tonne schwere Kompaktlader zum Einsatz gekommen (Urk. 90 S. 4 Rz. 6). Es ist somit nachfolgend auch in diesem Punkt zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat.

- 8 - 3.3. Der Beschuldigte bestätigte hinsichtlich Absatz 3 sodann weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die zulässige Dachtraglast von 100 kg/m2 des Hallendaches informiert zu haben, wobei er erklärte, vom Einsatz der H._____ GmbH überhaupt nichts gewusst zu haben (Urk. 89 S. 3 i.V.m. Urk. 6/1 S. 3 f.). Die weiteren Ausführungen unter diesem Titel sind rechtlicher Natur. Auf diese ist daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

4. Bestrittener Sachverhalt 4.1. Sitzungen vom 13./17. Oktober 2017 4.1.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte in seinen diversen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass es am 13. Oktober 2017 eine kurze Besichtigung der Baustelle ohne Bestei- gung des Dachs gegeben habe. Die eigentliche Besprechung habe am 17. Oktober 2017 stattgefunden. Der Privatkläger sei nicht dabei gewesen und um dessen bzw. dessen Firma Einsatz habe er nicht gewusst (Urk. 6/1 S. 3 f.). An der Sitzung seien Vertreter der Firmen G._____ und D._____ sowie der Elektroplaner, der Haustech- nikplaner, der Ingenieur, der Bauleiter und I._____ dabei gewesen (Urk. 6/2 S. 6 f.). Mit Bezug auf die zu erledigenden Arbeiten auf dem Dach sei die Rede davon ge- wesen, dass diese mit einem Skyworker erledigt würden. Die Tragfähigkeit des Dachs sei kein Thema gewesen (Urk. 6/2 S. 9). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten gab er erneut an, dass keine Begehung des Daches statt- gefunden habe und die Traglast kein Thema gewesen sei (Urk. 6/5 S. 5). Hierbei blieb er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, wobei er angab, sich nicht mehr sicher zu sein, ob der Haustechnikplaner auch anwesend gewesen sei (Urk. 89 S. 4 ff.). Diese Aussagen sind übereinstimmend, konstant und frei von in- neren Widersprüchen. Dass er sich nicht mehr sicher ist, ob der Haustechnikplaner auch an der Sitzung vom 17. Oktober 2017 teilgenommen hat, lässt sich ohne wei- teres dadurch erklären, dass zwischen den Aussagen über sechs Jahre vergangen sind. Solche Details verblassen mit der Zeit.

- 9 - 4.1.2. Aussagen des Mitbeschuldigten 4.1.2.1. Demgegenüber machte der Mitbeschuldigte von Anfang an geltend, dass vor der eigentlichen Sitzung am 17. Oktober 2017 eine Besprechung mit dem Beschuldigten, dem Privatkläger sowie F._____ stattgefunden habe. Dabei habe der Beschuldigte gesagt, dass der Einsatz des ca. eine Tonne wiegenden Kom- paktladers kein Problem sei. Bei dieser Aussage fällt auf, dass diese – im Gegensatz zur ersten Befragung des Beschuldigten, welche erst am 13. April 2018 stattfand – unmittelbar nach dem Unfall gemacht wurde (Urk. 5/1 S. 3). Dies gilt es bei der Würdigung besonders zu berücksichtigen, ist doch davon auszugehen, dass diese Aussagen "sur place" und unter dem Eindruck des Vorgefallenen besonders authentisch und damit unverfälscht ausfallen. Die Wahrscheinlichkeit von Absprachen und anderen Beeinflussungen, beispielsweise auf Grund von Kenntnissen weiterer Beweismittel, ist sehr klein. Als entsprechend glaubhaft ist damit die Aussage zur Sitzung vom 17. Oktober 2017 zu werten, zumal der Mitbe- schuldigte alles aus freien Stücken erwähnte und die Frage nach den Abklärungen bezüglich der Statik des Daches ebenso frei und präzise beantwortete, bevor sich konkrete Fragen nach den Ursachen und der Schuld am Unfall stellten. So gilt es auch zu berücksichtigen, dass er diese Aussage nicht als Beschuldigter, sondern als Auskunftsperson machte und deshalb auf Grund dieser prozessualen Stellung noch kein besonderes Interesse erkennbar ist. Der Aussage kommt somit eine sehr hohe Glaubhaftigkeit zu. 4.1.2.2. In der ausführlichen polizeilichen Befragung vom 16. April 2018 gab der Mitbeschuldigte erneut und in Übereinstimmung mit der ersten Befragung zu Protokoll, dass vor der eigentlichen Bausitzung vom 17. Oktober 2017 eine Bespre- chung mit dem Beschuldigten, dem Privatkläger und F._____ stattgefunden habe, an der die Vorgehensweise mit dem Kompaktlader besprochen und in diesem Zu- sammenhang auch die Dachtraglast thematisiert worden sei. Der Beschuldigte habe vom Einsatz der Arbeitsmaschine gewusst und eine zulässige Dachtraglast von ca. 900 kg/m2 bestätigt (Urk. 5/2 S. 2). Auch diese Schilderung erweist sich als in sich schlüssig und in völliger Übereinstimmung mit der vorangehenden, weshalb auch diese als glaubhaft zu qualifizieren ist.

- 10 - 4.1.2.3. Dies gilt auch für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. Okto- ber 2019 und die Konfrontationseinvernahme vom 24. November 2020, an welchen der Mitbeschuldigte erneut gleichlautende und gleich detaillierte Sachverhaltsschil- derungen tätigte (Urk. 5/3 S. 4 ff.; Urk. 6/5 S. 3 ff.). 4.1.2.4. Die Verteidigung machte zur Glaubhaftigkeit der Aussagen geltend, der Mitbeschuldigte habe als Projektleiter ein klares Motiv gehabt, zu behaupten, dass sie nach der Traglast des Dachs gefragt und vom Beschuldigten das Okay erhalten hätten, um damit die Schuld am Unfall ihres Subunternehmers von sich zu weisen und den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten (Urk. 90 S. 6 Rz. 6). Dies ist nicht relevant. Auch ein mündliches Okay des Beschuldigten sorgt nicht dafür, dass weitere Personen mit der entsprechenden Verantwortung nicht auch strafrechtlich verfolgt werden könnten. Bester Beleg hierfür ist das gegen den Mitbeschuldigten geführte Strafverfahren. Als Fachperson musste er dies wissen. 4.1.2.5. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten insgesamt besonders glaubhaft sind. Die Aussagen erweisen sich als in sich schlüssig und im Kernbereich detailliert und stets übereinstimmend. Dabei fällt auf, dass es in den Angaben Nuancen gibt, beispielsweise wurde die Dachtraglast einmal mit ca. 900 kg und einmal mit rund einer Tonne angegeben, was materiell dasselbe ist aber gegen eine einstudierte stereotype Aussage spricht. Dies gilt auch für Punkte, welche er in seinen Antworten bewusst offen liess, wie etwa die Frage, ob der Beschuldigte am 17. Oktober 2017 bei der Dachbegehung dabei war oder nicht (Urk. 5/1 S. 3 i.V.m. Urk. 5/2 S. 2 und Urk. 5/3 S. 6). 4.1.3. Aussagen von F._____ 4.1.3.1. F._____, Bauführer der G'._____ AG, ist ein Arbeitskollege des Mitbeschul- digten und war anfänglich in das Projekt des Abbruchs des Hallendaches involviert. Er wurde am 19. März 2018 als Auskunftsperson zur Vorbesprechung vom 17. Ok- tober 2017 befragt und bestätigte, an dieser zusammen mit dem Beschuldigten, dem Privatkläger und dem Mitbeschuldigten teilgenommen zu haben. Der Privat- kläger habe sich dabei nach der Dachtraglast erkundigt und das Gewicht des Kom- paktladers mit ca. 500 kg angegeben, worauf dieser vom Beschuldigten zur Antwort

- 11 - erhalten habe, dass 800-900 kg kein Problem seien (Urk. 10/1 S. 3 i.V.m. Urk. 10/2 S. 3). Dies bestätigte er auch anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Februar 2020 vor der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/2 S. 3 f.). Diese Aussagen geben keinen An- lass zu Zweifeln. Sie sind in sich schlüssig und übereinstimmend. Dass die Ge- wichtsangaben nicht ganz genau denjenigen des Mitbeschuldigten entsprechen, tut der Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, es spricht vielmehr gegen Absprachen und ist mit dem Verblassen der Erinnerung aufgrund der vergangenen Zeit zwischen dem Ereignis und den Einvernahmen ohne weiteres zu erklären. Im Kern – nämlich wer anwesend war und ob über die Traglast gesprochen wurde – verbleiben keine Zwei- fel. Diese Aussagen sind glaubhaft. 4.1.3.2. Die Verteidigung machte hierzu geltend, F._____ habe als ehemaliger Pro- jektleiter ein klares Motiv gehabt, zu behaupten, dass sie nach der Traglast des Dachs gefragt hätten und vom Beschuldigten das Okay erhalten hätten, um damit die Schuld am Unfall ihres Subunternehmers von sich zu weisen und den Beschul- digten zu Unrecht zu belasten (Urk. 90 S. 6 Rz. 6 i.V.m. S. 10 Rz. 14). Dies ist zwar gut denkbar rechtlich aber nicht relevant. Wie bereits ausgeführt, sorgt auch ein mündliches Okay des Beschuldigten nicht dafür, dass weitere Personen mit der entsprechenden Verantwortung nicht auch strafrechtlich verfolgt werden können. Bester Beleg hierfür ist das gegen den Mitbeschuldigten geführte Strafverfahren. Als Fachperson musste auch er dies wissen. Offenbar wurde er hierüber sogar von J._____ informiert (Urk. 8/2 S. 2), worauf die Verteidigung gar selbst hinwies (vgl. Urk. 90 S. 10 Rz. 14). Es erscheint denn auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 10 Rz. 14) – nicht weiter merkwürdig, dass dieser sich eine Handnotiz der Besprechung im Zuge der Projektübergabe an den Mitbeschul- digten gemacht hat, ohne diese der Bauleitung oder jemand anderem zuhanden des Protokolls weiterzuleiten. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass er sich diese gemacht hat, um sich bei allfälligen Rückfragen seines Nachfolgers an die Bespre- chung und deren Inhalt zurückerinnern und entsprechend Auskunft erteilen zu kön- nen. Der Notiz kommt aber ohnehin keine wichtige Bedeutung zu (vgl. hierzu Urk. 68 S. 23 E. III.4.3.5.5.).

- 12 - 4.1.4. Aussagen des Privatklägers 4.1.4.1. Schliesslich wurde auch der Privatkläger dazu befragt. Bei ihm gilt es zu berücksichtigen, dass er das Unfallopfer ist und sich sehr schwere Verletzungen mit bis heute andauernden Problemen und bleibenden Schäden zugezogen hat. Er macht sodann sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung geltend und hat damit ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Gegen ihn wurde zwar kein Verfahren eröffnet. Wie später unter den Ausführungen zum Verschulden noch aufzuzeigen sein wird, trifft ihn jedoch ein sehr grosses Mitverschulden am Unfall, indem auch er elementarste Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hat. In seiner Doppelfunktion als Arbeitender und Arbeitgeber – als Geschäftsführer der Firma H._____ GmbH, welche als Subunternehmerin mit Teilen des Rückbaus des Dachs beauftragt wurde – war er auch für die Baustellensicherheit verantwortlich, nament- lich gegenüber seinen Mitarbeitern. Entscheidend ist indes nicht seine prozessuale Stellung und allgemeine Interessenlage am Verfahrensausgang sondern der mate- rielle Gehalt seiner Aussagen. Dieser war bei seiner ersten Befragung noch am Spitalbett nicht sehr hoch, konnte er doch nur rudimentär zu den Geschehnissen befragt werden. Demnach habe er den Auftrag mit Arbeitsbeginn am 23. Oktober 2017 einige Wochen vorher erhalten. Auf eine E-Mail der Auftraggeberin hin sei er dann zur Baustellenbesichtigung gefahren, wo unter anderem auch das Dach be- treten worden sei. Er habe mitgeteilt, dass er die Arbeiten mit einem Kompaktlader ausführen werde und daraufhin das Okay dafür erhalten (Urk. 8/1 S. 2 f.). Auf Grund des sehr tiefen Detaillierungsgrades ist diese Aussage wenig ergiebig, im- merhin lässt sich ihr aber zweifelsfrei entnehmen, dass vorgängig eine Bespre- chung samt Begehung vor Ort stattgefunden hat und die Baustelle vorab für den Kompaktlader freigegeben wurde. 4.1.4.2. In einer weiteren Befragung in der Rehaklinik K._____ gab er weiter zu Protokoll, dass er sich zwischenzeitlich mit J._____ von der G'._____ AG unterhal- ten habe. Dieser habe ihm erklärt, dass der Mitbeschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass der Mitarbeiter der Bauleitung die Freigabe für die Dacharbeiten mit dem Kom- paktlader gegeben habe (Urk. 8/2 S 2). Dabei gilt es – wie die Verteidigung zu recht einbringt (vgl. Urk. 90 S. 10 Rz. 13) – zu berücksichtigen, dass es sich nicht

- 13 - um eine direkte Wahrnehmung des Privatklägers handelt, sondern um eine Aus- sage vom Hörensagen, welche mit entsprechender Vorsicht zu würdigen ist. Im- merhin steht diese inhaltlich mit den übrigen Aussagen – mit Ausnahme derjenigen des Beschuldigten – in Einklang und ergibt keine Hinweise auf einen anderen als den angeklagten Sachverhaltsablauf. 4.1.4.3. Die erste einlässliche Einvernahme mit dem Privatkläger fand am 20. Ja- nuar 2020 statt. Dort berichtete er von einer Besprechung vor Ort, am 17. Oktober 2017, morgens um 07.00 Uhr, mit dem Mitbeschuldigten, wobei sich dann noch eine dritte Person mit spanischem Namen als Vertreter der Bauherrschaft dazu gesellt habe. Schon anlässlich der Besprechung sei die Rede von der Traglast gewesen und davon, dass der Kompaktlader etwa eine Tonne wiegen würde. Die Traglast sei ebenfalls besprochen worden, wobei ihm erst später – nach ein bis zwei Tagen – telefonisch vom Mitbeschuldigten eine definitive Freigabe erteilt worden sei. An eine vierte Person, welche an der Besprechung anwesend gewesen sein soll, vermochte sich der Privatkläger nicht zu erinnern, was die Verteidigung richtigerweise vorbrachte (vgl. Urk. 90 S. 8 Rz. 11). Ganz sicher war er sich jedoch, dass die Dachtraglast ein Thema bei der Besprechung gewesen sei (Urk. 8/3 S. 7 ff.). Diese Aussage ergibt – erst recht mit den ersten beiden Kurzeinvernahmen in Zusammenhang gebracht – ein wenig klares Bild. Der Privatkläger konnte sich einzig hinsichtlich C._____ genau an einen Namen erinnern, bezüglich einer ande- ren Person sprach er von einem spanischen Namen, was bei A._____ – zumindest bei mündlichem Gebrauch – der Fall ist, wobei auch der Name F._____ nicht ohne weiteres als italienischer sondern als spanischer Name verstanden werden kann. Sodann decken sich seine Aussagen weder mit der Version des Beschuldigten noch mit jener des Mitbeschuldigten, weshalb seine Aussagen auch auf Grund der Ungenauigkeiten als insgesamt wenig glaubhaft zu qualifizieren sind. Überzeugend und klar geht aus ihnen einzig hervor, dass bereits vor den Arbeiten die Dachtrag- last Thema war und er vor Beginn der Arbeiten die Arbeitsfreigabe erhalten hat. 4.1.5. Schlussfolgerungen 4.1.5.1. Bringt man diese Aussagen und die weiteren Beweismittel zueinander in Bezug so verdichten sich diese zu folgendem Bild: Am 17. Oktober 2017 hat vor

- 14 - der eigentlichen offiziellen Bausitzung eine informelle Zusammenkunft zwischen den beiden Beschuldigten, dem Privatkläger und F._____ stattgefunden. Wenn der Beschuldigte dem widerspricht, so ist das nicht zu hören und im Lichte der klaren und glaubhaften Ausführungen der weiteren Beteiligten als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zumal es auch lebensfremd wäre, wenn der Beschuldigte als vor Ort anwesender Bauführer nicht an dieser Besprechung teilgenommen hätte, gehört doch die Baurealisation, Koordination und Überwachung zu seinen Kernaufgaben. Dies gilt auch für den Inhalt der Sitzung, namentlich die Diskussion der Dachtrag- last. Es ist plausibel, dass diese thematisiert wurde, ist sie doch bei Arbeiten auf Dächern die zentrale Frage und die Abklärung der Durchbruchsicherheit und damit der Tragfähigkeit zudem gesetzlich vorgeschrieben (Art. 33 Abs. 1 Bauarbeitenverordnung [aBauAV]). 4.1.5.2. Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte in der E-Mail des Mit- beschuldigten an den Privatkläger vom 16. Oktober 2017 nicht als Empfänger figuriere, was der Fall gewesen wäre, wenn die Vor-Sitzung tatsächlich stattgefun- den hätte (Urk. 90 S. 7 Rz. 11). Die fragliche E-Mail war jedoch keine Einladung zu einer Sitzung sondern führte einzig – unter Bezugnahme auf ein vorangehendes Telefonat – den Treffpunkt für die Begehung auf. Den Beschuldigten darüber zu orientieren war nicht notwendig, wusste er doch über die örtlichen Verhältnisse Bescheid, ebenso wie F._____, welcher ebenfalls an der Begehung teilnahm und auch nicht in der Empfängerliste figuriert (Urk. 18/3 S. 1). Dass diese Besprechung an der anschliessenden Bausitzung keinen Eingang ins Protokoll fand, lässt – ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 7 Rz. 11) – keine Zweifel daran aufkommen, dass diese tatsächlich stattfand. An jener Sitzung ging es ge- mäss dem Beschuldigten um die Etappierung und die benötigte Zeit für die einzel- nen Arbeiten und nicht die Art der Ausführung der einzelnen Schritte (Urk. 89 S. 6). Die vorgängige Besprechung war nicht Teil der nachfolgenden Sitzung. An dieser nahmen sodann – ebenfalls gemäss Aussagen des Beschuldigten – auch gar nicht dieselben Personen teil, wie an der vorgängigen Baustellenbegehung (Urk. 89 S. 7). Damit erscheint es auch nicht ungewöhnlich, dass der Inhalt dieser Bespre- chung nicht Eingang in jenes Protokoll fand. Die Verteidigung wendete hierzu weiter ein, es mache generell keinen Sinn, eine so wichtige Frage, wie diejenige, ob das

- 15 - Dach einen Kompaktlader mit einem Gewicht von einer Tonne tragen könne, nir- gends schriftlich festzuhalten und zu protokollieren und sich angeblich auf eine re- lativ lockere Aussage des Bauleiters zu verlassen, ohne zu wissen oder nachzufra- gen, von welcher Quelle diese Auskunft stamme (Urk. 90 S. 8 Rz. 11). Dem ist zu entgegnen, dass das zwar so sein mag, dies jedoch noch lange nicht heisst, dass dem nicht so war. Angesichts der diversen erfolgten Versäumnisse der Verantwort- lichen dieser Baustelle – u.a. der Nichtweitergabe der Information über eine äus- serst geringe Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 – verwundert es jedenfalls nicht. 4.1.5.3. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte über die beschränkte Dachtraglast orientiert bzw. sofort reagiert hätte, wäre er an der Sitzung dabei gewesen, bzw. hätte er den Kompaktlader auf dem Dach gesehen oder um das Vorhaben dessen Einsatzes gewusst, ist letztlich eine Hypothese (Urk. 90 S. 3 Rz. 5). Im Lichte der klaren Ausführungen der weiteren Beteiligten mangelt es dieser Hypothese aber bereits am Fundament. Abgesehen davon sind zahlreiche Gründe denkbar, weshalb in diesem Punkt nicht pflichtgemäss vorge- gangen wurde. Da die Baustellensicherungspflichten – wie später noch aufzu- zeigen sein wird – in mehrfacher Hinsicht und auf krasse Weise missachtet wurden, reiht sich dieses Verhalten denn auch nahtlos in die Reihe der übrigen Unter- lassungen ein und steht damit nicht im Widerspruch zum übrigen Verhalten des Beschuldigten. Auf die Einwendungen der Verteidigung, welche aufzeigen sollen, dass der Beschuldigte keine Zusagen bezüglich der Dachtraglast gemacht haben soll (vgl. Urk. 90 S. 8 Rz. 11), ist nicht weiter einzugehen, da ihm dieser Umstand in der Anklage überhaupt nicht zum Vorwurf gemacht wird. 4.1.6. Fazit Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der relevante Anklagesachver- haltsteil mit Bezug auf die Besprechung vom 17. Oktober 2017 erstellt ist. 4.2. Besichtigung vom 23. Oktober 2017 4.2.1. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 23. Oktober 2017 das Hallendach bestiegen und dabei den Privatkläger mit dem Kompaktlader an

- 16 - der Arbeit gesehen habe. Er habe sich mit ihm unterhalten, Anweisungen zur Arbeit erteilt und diesen weder über die zulässige Dachtraglast orientiert noch das Arbei- ten verboten (Urk. 40 S. 4). 4.2.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.2.1. Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt grundsätzlich, schränkt jedoch ein, dass er den Kompaktlader nicht gesehen habe und die vier bis fünf Arbeiter der H._____ GmbH nicht als solche erkannt, sondern als der G'._____ AG zugehörig erachtet habe (Urk. 6/1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme bestätigte er diese Darstellung und präzisierte, dass er mit dem Privatkläger einige Details der Bauausführung besprochen habe. Weiter habe er sich vergewis- sern wollen, dass sie am richtigen Ort arbeiten würden. Er habe dort ca. vier Män- ner beim Arbeiten gesehen, nicht jedoch den Kompaktlader, wobei er nicht das ganze Dach überblickt habe, da dieses teilweise durch die Dachfenster verdeckt gewesen sei (Urk. 6/2 S. 14 f.). 4.2.2.2. Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab er demgegenüber an, dass er nach dem Besteigen des Dachs ledig- lich zwei Mitarbeiter gesehen habe. Auf die Bitte den Chef zu holen, hätten sie dann den Privatkläger herbeigeholt, welcher hinter den Oberlichtern gearbeitet habe (Prot. I S. 36). 4.2.2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er sodann an, es habe sich um zwei oder drei Mitarbeiter gehandelt, welche Dachpappe mit einer Handfräse geschnitten und zusammengerollt hätten, wobei überall gearbeitet worden sei. Es sei sodann nicht üblich, dass man während der Schadstoffsanierung die Baustelle besichtige, da niemand gerne auf die Baustelle gehe, wenn eine Schadstoffsanie- rung stattfinde. Nur Fachleute, die dementsprechend ausgerüstet seien, würden dann die Baustelle besichtigen (Urk. 89 S. 10). Der Privatkläger habe sich bei seiner Besichtigung hinter den Oberlichtern befunden und sei von einem der Arbei-

- 17 - ter hergeholt worden. Sie hätten dann besprochen, wo er schon arbeiten dürfe und wo noch nicht (Urk. 89 S. 5). 4.2.2.4. Diese Aussage würde zwar erklären, weshalb er den Kompaktlader nicht gesehen haben könnte. Abgesehen davon, dass sie jedoch in eklatantem und nicht erklärbarem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehen, wofür keine Gründe erkennbar sind, wirkt sie auch inhaltlich lebensfremd: Dass ein Bauleiter auf das Dach steigt, um die Arbeit zu kontrollieren und sicherzustellen, dass am richtigen Ort gearbeitet wird, dort angelangt, sich aber nicht zur eigentlichen Baustelle begibt und tatsächlich kontrolliert, wo gearbeitet wird, sondern hinter einer unübersichtlichen Stelle bzw. gar auf einem anderen Dach stehen bleibt, ohne sich die eigentliche Baustelle überhaupt anzuschauen, ist völlig unglaubhaft. Ebenso unglaubhaft erscheint es, dass überall gleichzeitig gearbeitet worden sei. Zur Verhinderung einer Exposition mit den Schadstoffen der Bitumen hätte denn auch das Tragen einer FFP3-Maske sowie ein Schutzanzug ausgereicht (SUVA Factsheet Asbesthaltige Wand- und Bodenbeläge aus Kunststoff 2 – Entfernen von Belägen mit festgebundenem Asbest und bituminösem Kleber, März 2022, S. 1; EKAS Richtlinie Nr. 6503 Asbest, Ausgabe Dezember 2008, S. 18 i.V.m. S. 21; beides abrufbar unter: www.suva.ch Home  Prävention  Nach Gefahren  Ge- fährliche Materialien, Strahlungen & Situationen  Asbest  Downloads). Beides ist weder schwierig erhältlich zu machen noch besonders teuer und dürfte zur Grundausstattung eines Bauleiters einer Baustelle, auf der eine Schadstoffsanie- rung durchgeführt wird, gehören. Unglaubhaft ist auch die Behauptung, wonach er an einem Ort, an welchem gar nicht gearbeitet wurde, zwei Bauarbeiter mit Arbeits- geräten angetroffen habe. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb anstatt wie in seinen früheren Aussagen von vier bis fünf nunmehr lediglich von zwei bzw. zwei bis drei Arbeitern die Rede war. Bringt man diese zweifelhafte Schilderung mit seinen früheren Aussagen in Bezug, so erweisen sich seine Aussagen als sehr unglaubhaft. 4.2.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger bestätigte, am 23. Oktober 2017 mit Personen auf dem Dach Kon- takt gehabt zu haben, welche die Baustelle besichtigt hätten, konnte die Personen

- 18 - aber nicht genau identifizieren. Er konnte jedoch bestätigen, dass der Kompakt- lader von Anfang an eingesetzt wurde (Urk. 8/3 S. 12 f.). In diesem Zusammenhang hielt er fest, dass es nicht möglich gewesen sei, die Mitarbeiter an der Arbeit, nicht aber den Kompaktlader gesehen zu haben. Dies sei unmöglich, da der Kompakt- lader dort gestanden sei wo die Mitarbeiter gearbeitet hätten (Urk. 8/3 S. 22). Seine Aussagen sind, wie schon diejenigen zur Besprechung vom 17. Oktober 2017, wenig präzise und teilweise lückenhaft. Die Gründe dafür mögen dieselben sein. In Anbetracht des anschliessend Vorgefallenen und der Tatsache, dass kurze Zeit zuvor ein gleichartiger Auftrag mit dem Mitbeschuldigten ausgeführt wurde, erscheint es auch möglich, dass es teilweise zu Verwechslungen kam. Umso glaub- hafter sind diejenigen Punkte, welcher sich der Privatkläger trotzdem ganz sicher war, nämlich dass er und seine Mitarbeiter stets mit dem Kompaktlader gearbeitet hätten und dieser somit in ihrer unmittelbaren Nähe gestanden sei. Diese Schilde- rung ist darüber hinaus auch sehr plausibel. Der Arbeitsablauf war dergestalt, dass die Mitarbeiter des Privatklägers den bituminösen Belag zerschnitten und abtrugen und der Privatkläger das angefallene Material fortlaufend abtrug und auf dem Dach bleibend an dessen Rand zum Aushub transportierte (Urk. 8/3 S. 22 i.V.m. Urk. 8/1 S. 2). Dieses Vorgehen zeigt sich denn auch auf einem durch den Privatkläger einen Tag vor dem Unfall erstellten Foto, auf welchem erkennbar ist, dass sich die Arbeiter der H._____ GmbH von einem Ende des Daches zum anderen vorarbei- teten, wobei jeweils abschnittsweise Bitumen und Kork entfernt wurden und der Kompaktlader in unmittelbarer Nähe dazu stand (Urk. 13/4 S. 7 Foto vom 23. Ok- tober 2017, 09.49 Uhr). 4.2.4. Zwischenfazit Es ist somit davon auszugehen, dass der Kompaktlader stets im Einsatz war und sich in unmittelbarer Nähe des Privatklägers sowie dessen Mitarbeitern befand. Un- ter diesen Umständen muss der Beschuldigte aber den Kompaktlader gesehen ha-

- 19 - ben und ist seine Behauptung, wonach dies nicht der Fall gewesen sei, als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.2.5. Aussagen L._____ Dafür spricht auch die Aussage von L._____, dem Vorgesetzten des Beschuldigten. Dieser gab in seiner ersten polizeilichen Einvernahme, welche unmittelbar nach dem Unfall durchgeführt wurde, an, dass ihm der Beschuldigte kurz nach dem Unfall am Telefon gesagt habe, dass dieser den Kompaktlader am

23. Oktober 2017 auf der Baustelle gesehen habe (Urk. 9/1 S. 2 i.V.m. S. 4). Dieser Aussage kommt auf Grund ihrer zeitlichen Nähe zum Unfallgeschehen – nur wenige Stunden danach – eine grosse Glaubhaftigkeit zu. Es ist nicht einzusehen, weshalb er in diesem Punkt nicht die Wahrheit erzählen sollte, ebensowenig sind Gründe erkennbar, welche auf eine Verwechslung schliessen lassen. Schliesslich wusste er zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht, ob es ein Verfahren geben wird bzw. dass es ein solches gegen den Beschuldigten geben würde und welche Fragen sich dort genau stellen würden. Wohl machte er in den darauf folgenden Einvernahmen gegenteilige Aussagen, nämlich dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, dass er den Kompaktlader nicht gesehen habe (Urk. 9/2 S. 3). Auf diesen eklatanten Widerspruch angesprochen gab er an, dass dies zwar so im Protokoll stehe, er aber erst später ausführliche Gespräche mit dem Beschuldigten geführt habe und er danach der Polizei ausführliche Texte und Unterlagen geschickt habe. Der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, dass er den Bagger gesehen habe (Urk. 9/3 S. 6). Im Lichte der klaren und widerspruchsfreien ersten Aussage wirkt diese Aussage jedoch gesucht. Die Vermutung, dass er gemerkt hat, dass er seinem Mitarbeiter mit dieser Aussage Schwierigkeiten bereitet hat und diese des- halb zurückgenommen hat, liegt nahe. Es ist – aufgrund des zu den Aussagen des Privatklägers Gesagten – davon auszugehen, dass der Kompaktlader stets beim Privatkläger und seinen Mitarbeitern stand und dadurch für den Beschuldigten klar sichtbar war. Die Auskunftsperson L._____ wies denn auch selbst darauf hin, dass es im Protokoll noch Streichungen gegeben habe (Urk. 9/3 S. 6). Dies ist richtig. Er nahm handschriftliche Änderungen im Protokoll vor, auch im fraglichen Absatz. Er hat damit offensichtlich das Protokoll und insbesondere auch die Beantwortung

- 20 - dieser Frage gut durchgelesen und eine Korrektur daran für nötig befunden und daher vorgenommen. Er veränderte jedoch nichts an seiner Aussage, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass dieser den Kompaktlader bzw. Bagger am Tag vor dem Unfall erstmals auf dem Dach gesehen habe (Urk. 9/1 S. 4 A 28). Dies verleiht der Aussage weitere Glaubhaftigkeit. Er machte denn im Übrigen auch nie geltend, dass dies falsch protokolliert worden sei. Es handelt sich auch nicht um eine missverständliche Antwort, erklärte er doch im selben Absatz weiter, der Beschuldigte habe aber nicht die Alarmglocken geschlagen, wobei er mutmasste, dass dieser das eventuell nicht getan habe, weil dort auch noch andere Maschinen gestanden hätten. Dieser sei aber natürlich davon ausgegangen, dass es im Rahmen der zumutbaren Last sei (Urk. 9/1 S. 4 A 28). Das allenfalls notwendige Verhalten des Beschuldigten thematisierte L._____ ohne Not von sich aus. Er dop- pelte sodann nach und erklärte auch auf Frage 31 nochmals, der Beschuldigte habe den Bagger einen Tag vor dem Unfall, am 23. Oktober 2017, erstmals auf dem Dach gesehen (Urk. 9/1 S. 4 A 31). 4.2.6. Fazit Der Sachverhalt ist somit auch mit Bezug auf die Dachbesichtigung des Beschul- digten am 23. Oktober 2017 erstellt. Es ist davon auszugehen, dass dieser den Privatkläger und seine Mitarbeiter mitsamt dem Kompaktlader auf dem Dach arbei- ten sah. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, eine fahrlässige schwere Körperver- letzung sowie eine Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde begangen zu haben, indem er weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die niedrige Dachtraglast orientiert und die von ihm auf dem Dach an- getroffenen Arbeiter nicht vom Arbeiten abgehalten hat (Urk. 40).

- 21 -

2. Unterlassungsdelikt Auch wenn dies in der Anklage nicht explizit erwähnt wird, wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten faktisch eine Tatbegehung durch Unterlassung im Sinne von Art. 11 StGB vor, zumal nicht etwa geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe den Privatkläger oder die Regeln der Baukunde durch aktives Handeln ver- letzt, sondern vielmehr durch sein Schweigen und seine Untätigkeit. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidrige Untätigkeit begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, u.a. aufgrund des Gesetzes (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB). Die gesetzliche Pflicht muss eine gesteigerte Verant- wortlichkeit begründen, wobei nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn in Frage kommt. Denkbar ist z.B. auch eine Pflicht, die in einer Verordnung statuiert wird. Die Pflicht muss aber bestimmt sein und zu den wesentlichen Pflichten zählen, die von Gesetzes wegen in der konkreten Situation beachtet werden müssen (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 N. 76 f. mit Verweisen).

3. Sorgfaltswidrigkeit 3.1. Allgemeines Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat – aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten – die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo beson- dere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann (BGE 121 IV 10 E. 3. mit Verweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde

- 22 - (BGer. 6B_1058/2022 und BGer. 6B_107/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1.). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Um- stände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4.). 3.2. Vorschriften des Bauwesens 3.2.1. Vorliegend ergab sich die Pflicht zum Handeln aus den zahlreichen und einschlägigen Vorschriften aus dem Bereich des Bauwesens. Der Beschuldigte war

– gemäss erstelltem Sachverhalt und auch gemäss Angaben seiner Verteidigung – als Bauleiter und damit als beauftragter Vertreter der Bauherrschaft für die gesamte Koordination und Überwachung der Baustelle zuständig (Urk. 56 S. 6). Die Pflich- ten und Verantwortungen des Bauleiters ergeben sich aus SIA Norm 118 Art. 34 Abs. 1, wonach der Bauleitung – soweit der Werkvertrag nichts anderes bestimmt – insbesondere die Beschaffung der Pläne, die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten sowie die Prüfung der Rechnungen und des Werkes obliegt. Diese allge- meine Pflicht wird in weiteren Erlassen konkretisiert. So in Art. 1.2.1 Ordnung SIA 102, wonach zur Sorgfaltspflicht die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln seines Fachge- biets zählen. Dazu zählt insbesondere auch die Einhaltung der Bauarbeitenverord- nung (BauAV). Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 1.2.5 Ordnung SIA 102. Demnach gewährleistet der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, indem er als Arbeitgeber die einschlägigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer Betriebe, deren Arbeitneh- mer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen Absprachen trifft (Art. 9 Abs. 1 VUV). 3.2.2. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür ver- antwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat sodann nicht nur der- jenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftsgemässe Verminderung der Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeit- geber hat erkennbare Mängel, welche eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu

- 23 - beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhü- tungsvorschriften zu veranlassen (BGE 109 IV 15 E. 2a.). Die Bauleitung kann sich nicht blind darauf verlassen, dass der Auftragnehmer die vorgeschriebenen Sicher- heitsmassnahmen ergreift. Er hat selbst darauf zu achten (BGE 104 IV 96 E. 4). Nach der Rechtsprechung ist es zwar zulässig, die Verantwortung für die Ein- haltung von Regeln der Baukunde zu delegieren. Der Vorgesetzte bleibt aber auch in diesem Fall für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung verantwortlich (BGE 104 IV 96 E. 5). 3.2.3. Bauarbeitenverordnung 3.2.3.1. Mit Bezug auf Abbrucharbeiten auf Dächern kennt die einschlägige Bau- arbeitenverordnung darüber hinaus präzise und detaillierte Pflichten, welche der Bauleiter einzuhalten hat und demnach vorliegend auch der Beschuldigte einzuhal- ten hatte. In casu kommt die zum Unfallzeitpunkt gültige Fassung vom 1. November 2011 zur Anwendung. Unter diese fallen auch Abbrucharbeiten (Art. 2 Abs. 1 lit. a aBauAV). 3.2.3.2. Im Sinne einer allgemeinen Norm sind im Sinne von Art. 8 aBauAV die Arbeitsplätze sicher zu gestalten. Mit Bezug auf Dacharbeiten enthält die aBauAV zahlreiche detaillierte Bestimmungen und auferlegt namentlich dem Bauleiter konkrete Pflichten. Demgemäss ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind oder nicht (Art. 33 Abs. 1 aBauAV). Dabei ist es nicht im Belieben des Bauführers, worin diese Abklärungen bestehen. Vielmehr muss ein Nachweis der Durchbruchsicherheit erbracht werden, ansonsten die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV getroffen werden müssen. Bei nur beschränkt durchbruchsicheren Dachflächen wäre sodann Massnahmen nach Art. 34 aBauAV zu ergreifen. Der Nachweis der Belastbarkeit im Sinne von Art. 12 VUV ist sodann ingenieurmässig nach den anerkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entsprechen, zu führen. Er umfasst in der Regel den Tragfähigkeitsnachweis (inbegriffen Stabilitätsnachweis) und den Gebrauchsfähig- keitsnachweis (Ziff. 309.3 Wegleitung der Eidgenössischen Kommission für Arbeit- nehmersicherheit [EKAS] durch die Arbeitssicherheit, abrufbar unter: www.weglei- tung.ekas.ch  Übersicht Wegleitung  Gebäude und andere Konstruktionen 

- 24 - Belastbarkeit von Gebäuden und anderen Konstruktionen  Nachweis der Trag- fähigkeit). 3.3. Vorbringen der Verteidigung 3.3.1. Die Verteidigung machte geltend, für den Beschuldigten habe es gar keinen Grund gegeben, die Ausführung des Auftrages zu diskutieren. Für ihn sei dies klar gewesen. Im Leistungsbeschrieb des Werkvertrages der Firma G._____ sei unter Hilfsmaterial denn auch kein Kompaktlader aufgeführt. Sodann habe es für ein solch schweres Gerät auch gar keinen Zugang auf das Dach gegeben. Es sei zu- dem zu bezweifeln, dass es zulässig gewesen sei, den Radbagger in der Schaufel des Teleskopladers auf das Dach zu hieven. Dass die Arbeit mit einem Kompakt- lader durchgeführt würde, sei für den Beschuldigten unvorstellbar gewesen. Des- sen Einsatz würde auch keinen Sinn ergeben, da keine Eile bestanden habe. Daher sei dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen, dass er mit der Firma G._____ die Aus- führung des von Anfang an klaren Auftrages nicht nochmals im Detail vorbespro- chen habe (Urk. 90 S. 6 Rz. 10). 3.3.2. Die Tatsache, dass ein Arbeitsgerät auf einer Baustelle nicht durchs Treppenhaus passt, ist nicht ungewöhnlich und sorgt auch nicht dafür, dass ein solches auf keinen Fall zum Einsatz kommt. Nicht selten werden Gerätschaften etwa mittels Hebebühne oder Kran durch Fenster in Häuser bzw. auf Dächer gehievt. Gegenteiliges anzunehmen wäre schlicht lebensfremd. Gerade der Beschuldigte als erfahrener Bauleiter konnte daher hiervon keineswegs ausgehen. Ob es zulässig war, den Kompaktlader mittels Teleskoplader auf das Dach zu befördern und ob dessen Einsatz unbedingt notwendig war, ist für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten irrelevant. Nur weil der Kompaktlader im Leistungsbeschrieb des Werkvertrags nicht auftaucht, heisst dies auch noch lange nicht, dass dieser nicht zum Einsatz kommt, sondern lediglich, dass dies nicht von Anfang an vorgesehen war. Dort ist schliesslich auch nicht vom Einsatz der H._____ GmbH die Rede. Dennoch kamen unbestrittenermassen sowohl diese als auch der Kompaktlader zum Einsatz. Die Arbeit der H._____ GmbH dürfte sich so- dann aufgrund des Gewichts der abzutragenden Schichten durch den Einsatz des Kompaktladers wortwörtlich einiges leichter ausgestaltet haben. Dessen Einsatz

- 25 - hat damit – unabhängig von allenfalls bestehendem Zeitdruck – zumindest aus de- ren Sicht Sinn ergeben. Aus all dem lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass die Dachtraglast sowie der Einsatz des Kompaktladers anlässlich der Besprechung mit dem Beschuldigten nicht diskutiert wurden bzw. der Beschuldigte nicht die Pflicht gehabt hätte, über die niedrige Dachtraglast zu informieren und die Arbeiter bei deren Antreffen auf dem Dach nicht zu warnen. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift sodann nicht generell vorgeworfen, die Arbeiten nicht noch einmal en Detail vorbesprochen zu haben, weshalb vorliegend offenbleiben kann, ob eine solche Pflicht bestanden hätte, bzw. er dieser allfälligen Pflicht an den Besprechun- gen vollends nachgekommen wäre. Klar ist jedenfalls, dass er seiner Pflicht über die fehlende Durchbruchsicherheit und die bestehende Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 zu informieren nicht nachgekommen ist. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend einzig entscheidend, dass der Be- schuldigte weder über die beschränkte Tragfähigkeit orientiert noch den Privatklä- ger und seine Mitarbeiter von der Arbeit abgehalten hat. 3.3.3. Die Verteidigung brachte sodann vor, jedes Dach habe eine eingeschränkte Traglast und sei nicht per se dazu konstruiert, um mit einem ein Tonnen schweren Gerät darauf herumfahren zu können. Eine Traglastabklärung im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Entfernung der Bitumen-Schicht existiere nicht und sei auch nicht in Auftrag gegeben worden. Es mache jedoch keinen Sinn, ein Flachdach mit einem Treppenaufgang zu konstruieren, welches keine Personen trage. Das Dach müsse im Zuge von Konstruktions-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten von Arbei- tern inkl. Handgeräten und Material begehbar sein. Wäre dies nicht der Fall, hätte die Stadt Zürich als Werkeigentümerin bereits von Anfang an entsprechende Warn- hinweise anbringen müssen, dass das Dach von Personen nicht betreten werden dürfe. Wären aber Arbeiten auf dem Dach generell problematisch gewesen, hätte der Bauingenieur darauf hingewiesen bzw. hinweisen müssen. Für den Beschul- digten habe es keinen Grund gegeben, anzunehmen, dass die Dachtraglast für die Entfernung der Bitume irgendeine Gefahr darstellen könnte. Ohne den Beizug des Kompaktladers wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, weshalb keine Notwendig- keit bestanden habe, auf die Traglast des Dachs hinzuweisen (Urk. 90 S. 3 f. Rz. 6).

- 26 - 3.3.4. Wenngleich der Verteidigung sicherlich zuzustimmen ist, dass Dächer nicht per se für eine Dachtraglast von einer Tonne und mehr ausgelegt sind und bei einer Dachtraglast, welche normale Unterhaltsarbeiten auf dem Dach nicht zulässt, wohl bereits von Anfang an Warnungen anzubringen gewesen wären, vermag dies vor- liegend an der Sachlage nichts zu ändern. Es war die Pflicht des Beschuldigten als Bauleiter einen Durchbruchsicherheitsnachweis einzuholen, welcher – wie die Ver- teidigung zu recht selbst ausführte – in casu eben gerade nicht vorlag. Aus diesem Grund wäre es denn auch die Pflicht des Beschuldigten gewesen, dafür zu sorgen, dass die Schutzmassnahmen nach Art. 35 aBauAV ergriffen werden, wozu als erste Massnahme gehört hätte, sämtliche involvierte Stellen über den fehlenden Nachweis und die niedrige Dachtraglast zu informieren. Eine allfällige Pflicht des Bauingenieurs spezifisch darauf hinzuweisen, dass bei einer Dachtraglast von 100kg/m2 Arbeiten auf dem Dach generell problematisch sind, vermag ihn von seiner eigenen Pflicht, aus einem fehlenden Durchbruchsicherheitsnachweis die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen, nicht zu entbinden. Als Profi musste ihm denn auch ohne entsprechenden Hinweis klar sein, dass eine Last von 100 kg/m2 bei derartigen Arbeiten auch ohne den Einsatz eines Kompaktladers – etwa beim Anhäufen abgetragener Bitumen und Korkschichten oder dem engen Zusammen- stehen mehrerer Mitarbeiter – ohne weiteres überschritten werden könnte. Entge- gen der Ausführungen der Verteidigung ist aufgrund dieses Schlusses das Erstel- len eines Gutachtens über die effektive Dachtraglast nicht notwendig (Urk. 90 S. 12 Rz. 17), bleibt schliesslich unabhängig einer allenfalls auch etwas höheren effekti- ven Dachtraglast der Fakt bestehen, dass der Beschuldigte seine Informationen nicht weiterleitete und deswegen die Dachtraglast mit den entsprechenden ver- heerenden Folgen überschritten wurde. Sodann führt bereits das in den Akten liegende Gutachten des FOR zur Dachkonstruktion aus, es handle sich um einen Stahlbau mit quer zur Halle verlaufenden Stahlbindern und in Längsrichtung der Halle verlaufenden Doppel-T-Trägern, wobei über diesen Trägern Trapezblech- Elemente verlegt seien. Bei diesen Elementen handle es sich um statische Bau- teile, welche vor allem Wind- und Schneelasten aufnehmen müssten (Urk. 21/1 S. 5). Das Dach war also auch gemäss diesem Gutachten nicht für höhere Lasten konstruiert, wobei bereits ein Blick von der Halle unters Dach eine geringe Dach-

- 27 - traglast nahelegt (vgl. Urk. 13/2). Es stimmt sodann zwar, dass das Gutachten zum Schluss gelangt, dass aufgrund des Gewichts des Kompaktladers und dem zusätz- lichen Eigengewicht des Privatklägers eine zu grosse Punktbelastung auf die Dach- konstruktion gewirkt hat und letztlich dazu führte, dass sich die Trapezblech- Elemente unter dem grossen Druck derart verformten und schliesslich vom Träger abglitten, dass in der Folge das Hallendach eingebrochen und der Kompaktlader mit dem Privatkläger zu Boden gestürzt ist (Urk. 21/1 S. 6). Dies schliesst jedoch

– entgegen der Ausführung der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 13 Rz. 17) – nicht aus, dass das Dach nicht auch unter einer anderen schweren Punktbelastung im Rah- men der Bauarbeiten hätte einstürzen können. Hierzu äussert sich das Gutachten nicht explizit, wobei dies – im Hinblick auf die eben gemachten Erwägungen zu den Trapezblech-Elementen – naheliegt. Dass gemäss Verteidigung weder das FOR noch die Suva die Arbeiten auf dem Dach gerügt hätten (vgl. Urk. 90 S. 13 Rz. 17), vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, wobei eine derartige Feststellung ohne- hin nicht vom Auftrag an das FOR erfasst war (Urk. 21/1 S. 2). Die Tatsache, dass es allenfalls keinen Sinn ergeben mag, einen Treppenaufgang auf ein Dach zu bauen, welches keine Personen trägt, entbindet den Beschuldigten ebenfalls nicht von seiner Verantwortung. Ein solcher macht aber wohl zur Ermöglichung sich über die Lage auf dem Dach einen Überblick verschaffen zu können und im Falle not- wendiger Arbeiten Sicherheitsvorkehrungen wie Laufstege erleichtert anbringen zu können dennoch Sinn. 3.3.5. Obgenannte Pflicht hatte der Beschuldigte unabhängig von der Kenntnis des Einsatzes eines Kompaktladers, weshalb die Frage, ob er davon wusste, letztlich gar nicht entscheidend ist. An der in Art. 33 Abs. 1 aBauAV i.V.m. 34 aBauAV bzw. Art. 35aBauAV statuierten Pflicht des Beschuldigten, vermag die allfällige Unkennt- nis nichts zu ändern. Bei einer Dachtraglast von lediglich 100kg/m2 wäre es grund- sätzlich seine Pflicht gewesen, auf diese hinzuweisen und entsprechende Mass- nahmen zu ergreifen. Eine solche Dachtraglast kann, wie bereits ausgeführt, auch bei Arbeitsausführung ohne besonders schweres Gerät ohne weiteres überschrit- ten werden.

- 28 - 3.4. Schlussfolgerungen 3.4.1. Da weder ein Tragfähigkeitsnachweis noch ein Gebrauchsfähigkeitsnach- weis vorlagen wären folglich, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Dachfläche durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher war, die Mass- nahmen nach Art. 35 aBauAV zu treffen gewesen (Art. 33 Abs. 2 aBauAV). Demnach hätte vorliegend nur von Laufstegen aus gearbeitet werden dürfen, aus- nahmsweise auch mit Auffangnetzen oder Fanggerüsten (Art. 35 Abs. 1 aBauAV). Dies hat der Beschuldigte vorliegend unterlassen. Auf keinen Fall hätte auf dem Dach selbst gearbeitet werden dürfen, erst recht nicht mit einem Kompaktlader. 3.4.2. Darüber hinaus hätte vorliegend am Gebäude auch ein Seitenschutz oder ein Spenglergang angebracht werden müssen, da die Absturzhöhe mehr als zwei Meter betrug (Art. 15 Abs. 1 aBauAV, Art. 29 Abs. 1 aBauAV). Das vorliegend zur "Sicherung" angebrachte Seil (vgl. Urk. 5/2 S. 20 ff.) bzw. Band (vgl. Urk. 52/2.6) entsprach den gesetzlichen Anforderungen (festes Geländer bestehend aus Geländeholm, Zwischenholm und Bordbrett) noch nicht einmal im Ansatz (Art. 16 aBauAV). Der Beschuldigte machte hierzu geltend, sie hätten Absturzsicherungen angebracht (Urk. 89 S. 4). Es sei eine Latte vorhanden gewesen. Er wisse jedoch nicht, wie die Sicherung gemacht worden sei, da er nicht auf dem Dach gewesen sei (Urk. 89 S. 9). Die Fotos des Privatklägers, welche die laufenden Arbeiten auf dem Dach einen Tag vor dem Unfall dokumentieren, zeigen jedoch keinerlei Siche- rungen (Urk. 13/4 S. 6 f., 2 Fotos vom 23. Oktober 2017, 09.49 Uhr). 3.4.3. Zudem hätten – da mangels entsprechendem Nachweis von einem nicht durchbruchsicheren Dach hätte ausgegangen werden müssen – Abschrankungen angebracht werden müssen und wären andere Massnahmen zu ergreifen gewe- sen, welche ein Begehen der Dachfläche verhindert hätten (Art. 8 Abs. 2 lit. b aBauAV). Zusätzlich wären an den Zugängen Anschlagtafeln anzubringen gewe- sen, auf denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hinzuweisen gewesen wären, dass das Betreten der Fläche verboten ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d. aBauAV). Der Beschuldigte machte hierzu geltend, sie hätten für die Sicherheit das ganze Dach mit Hinweisen auf die Asbestsanierung abgesperrt, damit während der Sanierung keine anderen Hand-

- 29 - werker auf das Dach gehen (Urk. 89 S. 4). Diese Signalisation wies mit anderen Worten – gemäss den Aussagen des Beschuldigten – lediglich auf die Asbest- sanierungen und nicht auf die äusserst niedrige Dachtraglast hin. Damit hätte diese, sofern denn vorhanden, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. 3.4.4. Der Beschuldigte – bei welchem als Bauführer die Kenntnis der einschlägi- gen Bestimmungen vorausgesetzt werden durfte und welcher angab, diese zu kennen (Urk. 89 S. 2 f.) – hat keine dieser Sicherheitsbestimmungen befolgt und folglich alles unterlassen, was zur Sicherung der Baustelle notwendig gewesen wäre. Und dies obwohl er wusste, dass auf dem Dach gearbeitet wird und zwar auch mit schweren Arbeitsmaschinen. Der Beschuldigte hat damit seine Sorgfalts- pflichten aufs Gröbste vernachlässigt und damit pflichtwidrig gehandelt. Da keine diesbezüglichen Vorwürfe Eingang in die Anklage fanden, ist ihm dies vorliegend rechtlich gesehen jedoch nicht vorzuwerfen. 3.4.5. Vorzuwerfen ist ihm hingegen, dass er trotz Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen und im Wissen um seine Pflichten, weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die Traglast von 100kg/m2 – mithin das Fehlen des Durch- bruchsicherheitsnachweises und damit die Notwendigkeit des Ergreifens von Massnahmen nach Art. 35 aBauAV – informierte. Am 23. Oktober 2017 sah er sodann, dass auf dem Dach mit einem Kompaktlader gearbeitet wird und hätte daher spätestens dann umgehend reagieren und die Arbeiter vor Ort informieren müssen. Diese Pflicht hätte er sodann auch ohne das Wissen um den Einsatz eines Kompaktladers sowie Subunternehmers gehabt. Damit hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten jedenfalls aufs Gröbste vernachlässigt und blieb damit pflichtwid- rig untätig.

4. Fahrlässige Körperverletzung 4.1. Allgemeines 4.1.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1

- 30 - StGB). Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die Voraussetzungen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB an. Es ist jedoch subjektiv nicht Vorsatz gefordert, sondern Fahrlässigkeit genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N. 1). Schwer ist die Körperverletzung dann, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird, der Körper ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geistes- krank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Art. 122 StGB). 4.1.2. In subjektiver Hinsicht müssen bei der fahrlässigen Körperverletzung die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N. 6). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen sodann, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ins- besondere muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N. 29). Mithin muss der Täter den eingetretenen Erfolg verursacht oder mitverursacht haben, wobei sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig gewesen sein muss und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N. 88). 4.2. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sind zweifellos als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren. Er erlitt mehrere Rippenfrakturen, eine Scham- beinastfraktur, Lungenquetschung, Beschädigung von Milz und Niere, Wirbelsäu-

- 31 - lenverletzungen, Schädelhirntraumata, offene Oberarmfrakturen, einen Schien- beinbruch und mehrere Brüche am linken Fuss, welcher in der Folge amputiert werden musste (vgl. Urk. 26/1-17). 4.3. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen 4.3.1. Der Beschuldigte hat es unterlassen, die physisch real möglichen Abwen- dungshandlungen vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit die Tatmacht inne gehabt hätte. Namentlich hat er es unterlassen, die erhaltenen Informationen betreffend die Traglast des Hallendaches den auf der Baustelle tätigen Unternehmen korrekt weiter zu leiten und diese darüber zu informieren, dass beim Hallendach lediglich von einer Traglast von 100kg/m2 ausgegangen werde und insbesondere bei einer erhöhten und konzentrierten Last, wie bei derje- nigen eines Kleinbaggers, die Traglast des Daches aufgrund dessen Konstruktion fraglich sei. Spätestens als er am 23. Oktober 2017 das Hallendach besichtigte und den Privatkläger und seine Mitarbeiter auf dem Hallendach bei der Verrichtung der Arbeiten antraf, hätte er sodann die Arbeiter über die Traglast des Hallendaches orientieren müssen. Er hätte die Arbeiter zumindest auch darauf hinweisen müssen, dass mit Gerätschaften, die eine erhöhte und konzentrierte Last auf das Hallendach verursachen, auf dem Hallendach nicht gearbeitet werden dürfe. 4.3.2. Diese Unterlassungen waren für den Unfall ("Erfolg") kausal, wäre dieser doch mit der Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben, indem der Privatkläger im Wissen um die niedrige Dachtraglast seine Arbeiten eingestellt bzw. gar nicht erst mit einem Kompaktlader und ohne entsprechende Sicherheitsmass- nahmen begonnen hätte. 4.4. Garantenstellung des Täters Diese ergibt sich für den Beschuldigten als Bauführer, wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, aus Gesetz.

- 32 - 4.5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und zum Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung ebenso strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun. 4.6. Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits unter vorstehender Erwägung III. 3. festgehalten, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendigen Massnahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die mangelnde Dachtraglast von 100 kg/m2 infor- mierte und nicht erklärte, dass bei einer erhöhten und konzentrierten Last, wie bei derjenigen eines Kleinbaggers, die Traglast des Daches aufgrund der Konstruktion des Daches fraglich sei. 4.7. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg 4.7.1. Vorhersehbarkeit des Erfolgs 4.7.1.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen

- 33 - und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1. mit Verweisen). 4.7.1.2. In diesem Zusammenhang kann auf die obigen Ausführungen unter E. III.3. verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass ohne Weiterleitung der Information über die geringe Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 beim Arbeiten auf dem Dach, insbesondere aber nicht nur mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem Durchbruch des Daches samt entsprechenden Folgen zu rechnen war. 4.7.1.3. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, dass es zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs komme, da der Privatkläger gewisse Verformungen und Einbuchtungen des Hallendachs ignoriert habe. Dies seien deutliche Anzei- chen gewesen, welche bei den involvierten Personen eine gewisse Skepsis betref- fend die Tragfähigkeit des Hallendachs hätten hervorrufen müssen. Dies umso mehr als dass es sich beim Privatkläger um einen Profi gehandelt habe (Urk. 90 S. 13 Rz. 18). 4.7.1.4. Wie bereits ausgeführt, hatte der Privatkläger als Arbeitgeber seiner Mit- arbeiter die gleichen Pflichten wie der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte. Damit trifft ihn, aufgrund der ungenügenden bzw. nicht vorhandenen Abklärungen ein hohes Selbstverschulden. Dies vermag an der Pflichtverletzung des Beschuldigten jedoch nichts zu ändern. Diese Pflichten bestehen nebeneinander. Ein Bauleiter kann sich nicht der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, nur weil ein anderer seine Sorgfaltspflicht in gleichem Masse verletzt hat. Es kommt damit nicht zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs. Dem Beschuldigten musste als erfahrener Bauleiter sodann klar sein, dass bei einer Dachtraglast von gerade ein- mal 100 kg/m2 verschiedene Szenarien denkbar sind, welche dazu hätten führen können, dass die geringe Dachtraglast überschritten wird und es zu einem Einsturz des Daches mitsamt den darauf arbeitenden Personen kommt. Es bestand mit anderen Worten – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 14 Rz. 20) – auch für Arbeiten mit den üblichen Geräten ein Risiko hinsichtlich der Tragfähigkeit des Dachs. Er musste auch bei korrekter, vertragsgemässer Ausfüh-

- 34 - rung der Arbeiten damit rechnen, dass die Traglast überschritten werden könnte und es damit zu einem Durchbruch des Daches kommt. Daher lag vorliegend die Folge seiner unterlassenen Information nicht so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass diese nicht zu erwarten gewesen wäre. Den Privatkläger trifft zwar ein erhebliches Selbst- und den Mitbeschuldigten ein erhebliches Mitver- schulden. Sowohl der Privatkläger als auch der Mitbeschuldigte verletzten jeweils ihre Pflichten, genauso wie dies der Beschuldigte tat. Alle drei waren gleichermas- sen der Bauarbeitenverordnung und den darin statuierten Pflichten unterworfen. Damit hatten sie auch dieselben Sicherungspflichten, denen sie gleichermassen nicht nachkamen. Insofern erscheinen die jeweiligen Tatbeiträge gleichwertig und vermögen nicht eine der Pflichtverletzungen – somit auch nicht jene des Beschul- digten – in den Hintergrund zu rücken. Das Mitverschulden des Privatklägers und des Mitbeschuldigten waren zwar sehr schwer aber nicht dergestalt, dass diese als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache die anderen mitverursachenden Faktoren, so insbesondere das Verschulden des Beschuldigten, in den Hintergrund zu drängen vermögen würden. Damit führt dies auch nicht zum Unterbruch des Kausalzusammenhangs. 4.7.2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Eine weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten, u.a. dem Informieren der G._____ AG sowie der H._____ GmbH bzw. der auf dem Dach angetroffenen Ar- beiter über die Dachtraglast von 100 kg/m2, wäre der Unfall vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätte der Privatkläger das Dach nicht mit ei- nem Kompaktlader und ohne das Ergreifen entsprechender Sicherungsmass- nahmen betreten. Daher wären sowohl der Unfall als auch die durch ihn erlittenen Verletzungen vermeidbar gewesen. 4.7.3. Schutzzweck der Norm

- 35 - Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV). 4.8. Fazit Nachdem sowohl der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist als auch die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit zu bejahen sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschul- digte anklagegemäss der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

5. Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde 5.1. Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 229 StGB). 5.2. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Erfasst sind die Fälle, in denen Leib und Leben von Mitmenschen – eine Selbstge- fährdung reicht nicht aus – durch eine bautypische Gefahr konkret gefährdet werden (BSK StGB-ROELLI, Art. 229 N. 6 i.V.m. N. 41 mit Verweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend durch die akute Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers, welche sich zum Zeitpunkt des Dachdurchbruchs auf diesem befan- den, ohne weiteres erfüllt.

- 36 - 5.3. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen 5.3.1. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter die aner- kannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt, entweder durch aktives Tun oder durch Unterlassen gebotener Sicherungsmassnahmen (BGE 101 IV 28 E. 2a; BGE 109 IV 15 E. 2a; BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3). Welche Regeln einzuhalten sind, ergibt sich aus gesetzlichen Erlassen sowie geschriebenen und ungeschriebenen Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen und den gesicherten Erkenntnissen der Baukunde entsprechen, ausgeübten Funktionen, konkreten Umständen sowie vertraglichen Abmachungen (BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3.). Hierzu kann auf die obigen Aus- führungen unter E. III.3. verwiesen werden. 5.3.2. Der Beschuldigte hat es vorliegend u.a. unterlassen, die physisch real mög- liche Abwendungshandlung – in Form des Warnens, der auf dem Dach arbeitenden Personen vor der nicht feststehenden Durchbruchsicherheit sowie des generellen Informierens der G._____ AG sowie der H._____ GmbH über die Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 – vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit Tat- macht inne hatte. 5.4. Garantenstellung des Täters Die Garantenstellung des Beschuldigten als Bauführer ergibt sich, wie bereits aus- geführt, aus Gesetz (vgl. vorstehend E. III.3.). 5.5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und dem Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung gleich strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun.

- 37 - 5.6. Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Der Beschuldigte durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendigen Mass- nahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er trotz fehlendem Durchbruchsicherheitsnachweis bzw. in Kenntnis der Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH und insbesondere auch nicht die auf dem Dach angetroffenen Arbeiter über die niedrige Dachtraglast infor- mierte. 5.7. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg 5.7.1. Vorhersehbarkeit des Erfolgs 5.7.1.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte vorausse- hen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit de- nen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. 5.7.1.2. In diesem Zusammenhang kann auf das oben unter E. III.3. Ausgeführte verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass bei einem Betreten des Dachs, insbesondere mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem

- 38 - Durchbruch samt der damit verbundenen Gefährdung der sich auf dem Dach befindenden Mitarbeitenden des Privatklägers zu rechnen war. 5.7.1.3. Hinsichtlich das Mit- bzw. Selbstverschulden des Mitbeschuldigten und des Privatklägers kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III.4.7.1.4. ver- wiesen werden. Zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs kommt es deswegen vorliegend nicht. Bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde trifft die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB denn auch oft mehrere Personen gleichzeitig (Urteil des Kassationshofs 6P.58/2003 vom

3. August 2004 E. 6.1. mit Verweisen). 5.7.2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten – mithin dem Informieren der G._____ AG bzw. der H._____ GmbH sowie der auf dem Dach angetroffenen Arbeiter über die Dachtraglast von 100 kg/m2 – wäre die Gefährdung der Mitarbeitenden des Privat- klägers vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätten die Mitarbeitenden des Privatklägers das Dach nicht oder zumindest nicht ohne Ergrei- fen entsprechender Schutzmassnahmen betreten. Deren Gefährdung wäre bei Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben. 5.7.3. Schutzzweck der Norm Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV).

- 39 - 5.8. Fazit Nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschuldigte anklagegemäss der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts, der Strafrahmen sowie der Strafzu- messungsregeln kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 39-42).

2. Hinsichtlich der Strafart gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass auf Grund der jeweiligen Verschuldenshöhen eine Sanktion auszufällen ist, welche weder im alten noch im neuen Recht die Ausfällung einer Geldstrafe zulässt.

3. Beide Delikte weisen denselben Strafrahmen auf. Da bei der fahrlässigen Körperverletzung das Verschulden höher zu gewichten ist als bei der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde, ist vorab die Einsatzstrafe für Erstere festzusetzen und diese hernach um das Zweitdelikt zu asperieren.

4. Fahrlässige Körperverletzung 4.1. Die erlittenen Verletzungen des Privatklägers sind sehr schwer. Sie erfor- derten wochenlange stationäre Behandlungen mit dutzenden von Operationen und bleibenden sehr schweren Verletzungen, namentlich die Amputation des linken Fusses (Urk. 26/1-17). Dabei haftet diesen Verletzungen durchaus etwas zufälliges an, bei einer Absturzhöhe von über sechs Metern mit einer mehrere hundert Kilo schweren Maschine wäre ohne weiteres auch mit noch schwereren Verletzungen oder dem Tod zu rechnen gewesen. Bei einem derartigen Sturz sind leichtere Ver- letzungen nur sehr schwer vorstellbar. 4.2. Die vom Beschuldigten verletzten Pflichten sind elementar. Es handelt sich nicht nur um Ordnungsvorschriften oder blosse Empfehlungen von Berufsverbän-

- 40 - den. Vielmehr handelt es sich um elementare und zentrale Bestimmungen nicht nur im Sinne von Empfehlungen, sondern um materielles eidgenössisches Recht auf Verordnungsstufe. Zudem gehörten die Einhaltung und Durchsetzung dieser Vorschriften zu den zentralen Aufgaben seiner Tätigkeit. Schliesslich wiegt die Ver- letzung dieser Verpflichtungen besonders krass, indem er diese nicht nur teilweise oder unvollständig sondern überhaupt nicht befolgt hat. 4.3. Auf der anderen Seite gilt es das sehr hohe Selbstverschulden des Privat- klägers zu berücksichtigen. Als Organ des Subunternehmers und Arbeitgebers von seinen ebenfalls am Bau beschäftigten Mitarbeitern trafen ihn mit Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen dieselben Pflichten wie den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten. Gemäss Art. 3 Abs. 2 aBauAV hat der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten ver- pflichten will, vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwen- dig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Zudem hat der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 aBauAV). Diesen Verpflichtungen ist der Privatkläger nicht nachgekommen, er hat vielmehr auf bloss mündliche, nicht verifizierte Auskünfte vertraut. Gleiches gilt betreffend den Mitbeschuldigten. 4.4. Im Lichte dieser Strafzumessungskriterien ist eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.5. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht direktvorsätzlich gehandelt hat, die Pflichtverletzung indes derart grob war, dass sich sein Verhalten in Richtung Inkaufnahme des eingetretenen Erfolgs bewegt. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, müssen die subjektiven Elemente und die Motivation naturgemäss im Dunkeln bleiben. Einzig wenn auf Grund äus- serlich wahrnehmbarer Umstände zwingend auf innere Vorgänge geschlossen wer- den kann, dürfen entsprechende Annahmen getroffen werden. Alles andere, wie

- 41 - beispielsweise das Unterstellen von Zeitdruck, Kosteneinsparungen oder pure Be- quemlichkeit, welche bei dieser Deliktsart die typischen Ursachen und Motive sind, wäre eine reine und unzulässige Spekulation. Auf der subjektiven Seite sind somit keine Elemente erkennbar, welche für eine Erhöhung oder Senkung der Strafe sprechen würden, womit es bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.

5. Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde Hinsichtlich der geschaffenen Gefahr kann auf das oben zur Körperverletzung Ausgeführte verwiesen werden. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass die geschaffene Gefahr sich über eine sehr lange Zeit hinzog, indem die Dachbaustelle während Wochen überhaupt nicht gesichert wurde. Bringt man die vorliegend geschaffene Gefahr beispielsweise mit derjenigen eines schweren Raserdelikts in Bezug, so ist die Anzahl der gefährdeten Personen und die Schwere der zu erwar- tenden Verletzungen durchaus vergleichbar. Auf der anderen Seite gilt es auch hier das oben erwähnte grosse Selbstverschulden des Privatklägers und des Mitbe- schuldigten zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht gilt das zur Körperverletzung gesagte, weshalb auch hierfür eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe an- gemessen ist.

6. Asperation Wie bereits vorstehend unter E. IV.3. ausgeführt, wäre nun die Asperation vorzu- nehmen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann diese vorliegend unterbleiben, da es ohnehin bei der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Gelds- trafe sein Bewenden haben muss.

7. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 7.1. Die Täterkomponente fällt mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 45 f.) strafzu- messungsneutral aus. Der Beschuldigte ist in Portugal geboren und in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Nach einer Schreinerlehre ist er 1988 als 18-jähriger

- 42 - in die Schweiz ausgewandert. Von 1988-1991 war er im Baugewerbe tätig, um sich nach einer Umschulung im Detailhandel zu betätigen, teilweise auch auf selbstän- diger Basis. Seit 2007 arbeitet er wieder im Baugewerbe, wobei er dies ab 2010 bei der M._____ GmbH (inzwischen: M._____ AG) als Bauleiter tat. Seit dem 1. Januar 2024 ist er neu bei der N._____ GmbH tätig. Er ist geschieden, lebt alleine und hat zwei erwachsene Kinder (Prot. I S. 11 ff. i.V.m. Urk. 89 S. 1 f.). 7.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 69). Dies wirkt sich strafzu- messungsneutral aus. Dies gilt auch für sein Nachtatverhalten, welches unter anderem das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis umfasst (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N. 167 ff.). Diesbezüglich lässt sich nichts zu seinen Gunsten oder Ungunsten ableiten.

8. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe wäre somit eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene auszufällen. Auf- grund des Verbots der reformatio in peius muss es indessen bei den vorinstanzlich ausgefällten 90 Tagessätzen sein Bewenden haben. Da der Beschuldigte mittler- weile nur noch Fr. 6'500.– netto im Monat verdient, wobei er einen 13. Monatslohn erhält (Urk. 89 S. 1), ist sodann die Tagessatzhöhe neu auf Fr. 100.– festzusetzen. V. Strafvollzug Mit der Vorinstanz ist vorliegend der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen (Urk. 68 S. 47). VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Dies mit der Begründung, dass die An- sprüche weder beziffert noch belegt seien (Urk. 68 S. 48-50). Der Beschuldigte liess unter Verweis auf die beantragten Freisprüche die Abweisung der gestellten

- 43 - Zivilansprüche und eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg beantragen (Urk. 90 S. 1 i.V.m. S. 14 f. Rz. 23). Der Privatkläger liess hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zivilansprüche beantragen (Urk. 92 S. 1).

2. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als grundsätzlich zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 48). Einzig der adäquate Kausalzusammenhang ist nicht ohne weiteres zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, trifft den Privatkläger ein erhebliches Selbstverschulden und den Mitbeschuldigten ein erhebliches Mitverschulden. Es stellt sich somit in zivilrechtlicher Hinsicht die Frage, ob unter diesen Umständen die grundsätzliche Schadenersatzpflicht zu bejahen ist, denn eine der Voraussetzungen der Haftung nach Art. 41 OR ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der schädigenden Handlung. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass Erstere nach wertender Betrachtungsweise als recht- lich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 116 II 519 E. 4b). Die hinzutretende andere Ursache kann dabei in einem schweren Selbstverschulden oder in einem schweren Drittverschulden bestehen. Selbst wenn der Geschädigte den Unfall eventuell hätte vermeiden können, führt dies für sich allein nicht zu einer Unterbre- chung des Kausalzusammenhangs, sondern es steht allenfalls ein Mitverschulden zur Debatte. Eine vom Geschädigten gesetzte Ursache unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger gesetzten Ursache und dem Schaden nur, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entschei- dend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammen- hangs angenommen (BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Verweisen).

3. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Wohl ist die Pflichtverletzung des Privatklägers stark. Sie erscheint gegenüber jener des Mitbeschuldigten und des Beschuldigten jedoch als gleichwertig. Alle drei waren gleichermassen der BauAV

- 44 - unterworfen und hatten dieselben Sicherungspflichten. Insofern erscheinen die jeweiligen Beiträge an den Unfall und den Schaden gleich gross. Damit ist auch gesagt, dass die durch den Beschuldigten bzw. den Mitbeschuldigten gesetzten jeweiligen Ursachen jedenfalls nicht unbedeutend erscheinen und damit der zivil- rechtliche Kausalzusammenhang nicht unterbrochen ist.

4. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten sodann solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR), was auch auf die Genugtu- ung Anwendung findet (OFK OR-FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, Art 50 N. 3 mit Verweis).

5. Es ist somit die grundsätzliche Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten – unter solidarischer Haftung – zu bejahen und der Privatkläger im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Reduktion der Tagessatzhöhe aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung in den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten vermag daran nichts zu ändern.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Reduktion der Tagessatzhöhe aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Einkommensverhältnisse des Beschuldigten vermag eine anderweitige Auferlegung der Verfahrenskosten nicht zu rechtfertigen (vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO). Damit hat der Beschuldigte auch die Kosten der erbetenen Verteidigung selbst zu tragen.

3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn

- 45 - sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsforderung ist bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vertretung des Privatklägers reichte eine Honorarnote ein, in welcher ihr Auf- wand ausgewiesen wird (Urk. 93). Dieser erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

– Einzelgericht – vom 22. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren sowie Fr. 1'895.40 ½ Auslagen Gutachten FOR Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. (…)

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 46 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie  der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– unter solida- rischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) 

- 47 - die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ (überge- ben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die O._____AG, … [Adresse] (Referenz 1, Dossier-Nr. 2). 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 48 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (100 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 4).

E. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom

22. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körper- verletzung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gesprochen. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Dezember 2021 (Datum Poststempel) Berufung anmelden (Urk. 62). Über ein Jahr später, am 9. Januar 2023, ging beim Beschuldigten das begründete Urteil ein (Urk. 67/2). Am 25. Januar 2023 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 72). Mit Eingabe vom

31. Januar 2023 liess die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung erklären und teilte gleichzeitig mit, dass sie am Berufungsverfahren nicht aktiv teilnehmen werde und deshalb um Dispensation von der Hauptverhandlung er- suche (Urk. 74). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am 27. Oktober 2023 wurde zur heutigen Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 77).

E. 1.3 Am 5. Februar 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur.

- 5 - X._____, der Mitbeschuldigte C._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie die Vertreterin des Privatklägers B._____, Ad- vokatin Dr. iur. des. Z1._____, erschienen sind (Prot. II S. 4). Es war weder über Vorfragen noch über Beweisanträge zu befinden (Prot. II S. 6). Das Verfahren ist spruchreif. Daher erging das Urteil im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 ff. i.V.m. Urk. 94).

E. 2 Sachverhalt B

E. 2.1 Absatz 1 Der Beschuldigte anerkannte ausdrücklich den bei den Akten liegenden Mailver- kehr zwischen ihm und dem Bauführer der ebenfalls am Bau beteiligten D._____ AG, aus welcher hervorgeht, dass die E._____ AG von einer Dachtraglast von 100 kg/m2 ausgeht und es daher gemäss dieser fraglich ist, ob das Dach für eine erhöhte Last wie einen Kleinbagger tragend ist (Urk. 14; Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 56 S. 3; Urk. 89 S. 3). Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. Der Beschuldigte wusste von der eingeschränkten Tragfähigkeit des Daches.

E. 2.2 Absatz 2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, an der fraglichen Sitzung vom 17. Oktober 2017 mit F._____, an der die auszuführenden Dacharbeiten besprochen wurden, anwe- send gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch, dass hierbei auch der Privatkläger so- wie der Mitbeschuldigte C._____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) teilgenommen hätten. Er bestreitet weiter, an der vorgängigen Baustellenbegehung anwesend ge- wesen zu sein, während derer der Privatkläger den Vorschlag des Einsatzes eines ca. 950 kg schweren Kompaktladers gemacht haben soll (Urk. 6/1 S. 3 f. i.V.m. Urk. 6/2 S. 7 und Urk. 89 S. 7). Die nachgängige telefonische Mitteilung seitens des Mitbeschuldigten, dass die Arbeiten auf dem Dach mit dem Kompaktlader durch- geführt werden könnten und die Arbeiten am 23. Oktober 2017 beginnen müssten, ist für die Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich den Beschuldigten irrelevant, weshalb vorliegend offen bleiben kann, ob dem so war oder nicht.

E. 2.3 Absatz 3 Den Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte am 23. Oktober 2017 die Baustelle besichtigt und dabei den Privatkläger mit dem Kompaktlader am Arbeiten ange- troffen – was die Anklage zumindest impliziert – und mit diesem die durchzuführen- den Arbeiten besprochen habe, bestreitet der Beschuldigte nicht vollumfänglich. Er gibt abweichend von der Anklage lediglich an, er sei davon ausgegangen, dass es

- 7 - sich beim Privatkläger um einen Angestellten der Firma des Mitbeschuldigten gehandelt habe. Auch habe er nicht erkannt oder erkennen können, dass auf dem Dach eine Arbeitsmaschine eingesetzt worden sei (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 14; Urk. 6/5 S. 10; Urk. 56 S. 5; Urk. 89 S. 5 i.V.m. S. 9 f.). Er sei nur auf einem benachbarten Dach gewesen und nicht auf jenem, auf welchem der Privatkläger gearbeitet habe (Urk. 89 S. 5).

E. 2.4 Absatz 4 Der Durchbruch des Hallendachs und der dadurch verursachte Absturz des Privat- klägers samt Maschine und die daraus resultierenden Folgen werden vom Beschul- digten nicht bestritten (Urk. 90 S. 2 Rz. 2). Dies ergibt sich sodann ohne weiteres aus den Akten (Urk. 13/1-2 i.V.m. Urk. 26/1-17). Der Sachverhalt ist in diesem Punkt erstellt.

E. 3 Vorwurf C

E. 3.1 Allgemeines Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat – aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten – die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo beson- dere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann (BGE 121 IV 10 E. 3. mit Verweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde

- 22 - (BGer. 6B_1058/2022 und BGer. 6B_107/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1.). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Um- stände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4.).

E. 3.2 Vorschriften des Bauwesens

E. 3.2.1 Vorliegend ergab sich die Pflicht zum Handeln aus den zahlreichen und einschlägigen Vorschriften aus dem Bereich des Bauwesens. Der Beschuldigte war

– gemäss erstelltem Sachverhalt und auch gemäss Angaben seiner Verteidigung – als Bauleiter und damit als beauftragter Vertreter der Bauherrschaft für die gesamte Koordination und Überwachung der Baustelle zuständig (Urk. 56 S. 6). Die Pflich- ten und Verantwortungen des Bauleiters ergeben sich aus SIA Norm 118 Art. 34 Abs. 1, wonach der Bauleitung – soweit der Werkvertrag nichts anderes bestimmt – insbesondere die Beschaffung der Pläne, die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten sowie die Prüfung der Rechnungen und des Werkes obliegt. Diese allge- meine Pflicht wird in weiteren Erlassen konkretisiert. So in Art. 1.2.1 Ordnung SIA 102, wonach zur Sorgfaltspflicht die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln seines Fachge- biets zählen. Dazu zählt insbesondere auch die Einhaltung der Bauarbeitenverord- nung (BauAV). Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 1.2.5 Ordnung SIA 102. Demnach gewährleistet der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, indem er als Arbeitgeber die einschlägigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer Betriebe, deren Arbeitneh- mer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen Absprachen trifft (Art. 9 Abs. 1 VUV).

E. 3.2.2 Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür ver- antwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat sodann nicht nur der- jenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftsgemässe Verminderung der Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeit- geber hat erkennbare Mängel, welche eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu

- 23 - beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhü- tungsvorschriften zu veranlassen (BGE 109 IV 15 E. 2a.). Die Bauleitung kann sich nicht blind darauf verlassen, dass der Auftragnehmer die vorgeschriebenen Sicher- heitsmassnahmen ergreift. Er hat selbst darauf zu achten (BGE 104 IV 96 E. 4). Nach der Rechtsprechung ist es zwar zulässig, die Verantwortung für die Ein- haltung von Regeln der Baukunde zu delegieren. Der Vorgesetzte bleibt aber auch in diesem Fall für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung verantwortlich (BGE 104 IV 96 E. 5).

E. 3.2.3 Bauarbeitenverordnung

E. 3.2.3.1 Mit Bezug auf Abbrucharbeiten auf Dächern kennt die einschlägige Bau- arbeitenverordnung darüber hinaus präzise und detaillierte Pflichten, welche der Bauleiter einzuhalten hat und demnach vorliegend auch der Beschuldigte einzuhal- ten hatte. In casu kommt die zum Unfallzeitpunkt gültige Fassung vom 1. November 2011 zur Anwendung. Unter diese fallen auch Abbrucharbeiten (Art. 2 Abs. 1 lit. a aBauAV).

E. 3.2.3.2 Im Sinne einer allgemeinen Norm sind im Sinne von Art. 8 aBauAV die Arbeitsplätze sicher zu gestalten. Mit Bezug auf Dacharbeiten enthält die aBauAV zahlreiche detaillierte Bestimmungen und auferlegt namentlich dem Bauleiter konkrete Pflichten. Demgemäss ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind oder nicht (Art. 33 Abs. 1 aBauAV). Dabei ist es nicht im Belieben des Bauführers, worin diese Abklärungen bestehen. Vielmehr muss ein Nachweis der Durchbruchsicherheit erbracht werden, ansonsten die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV getroffen werden müssen. Bei nur beschränkt durchbruchsicheren Dachflächen wäre sodann Massnahmen nach Art. 34 aBauAV zu ergreifen. Der Nachweis der Belastbarkeit im Sinne von Art. 12 VUV ist sodann ingenieurmässig nach den anerkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entsprechen, zu führen. Er umfasst in der Regel den Tragfähigkeitsnachweis (inbegriffen Stabilitätsnachweis) und den Gebrauchsfähig- keitsnachweis (Ziff. 309.3 Wegleitung der Eidgenössischen Kommission für Arbeit- nehmersicherheit [EKAS] durch die Arbeitssicherheit, abrufbar unter: www.weglei- tung.ekas.ch  Übersicht Wegleitung  Gebäude und andere Konstruktionen 

- 24 - Belastbarkeit von Gebäuden und anderen Konstruktionen  Nachweis der Trag- fähigkeit).

E. 3.3 Vorbringen der Verteidigung

E. 3.3.1 Die Verteidigung machte geltend, für den Beschuldigten habe es gar keinen Grund gegeben, die Ausführung des Auftrages zu diskutieren. Für ihn sei dies klar gewesen. Im Leistungsbeschrieb des Werkvertrages der Firma G._____ sei unter Hilfsmaterial denn auch kein Kompaktlader aufgeführt. Sodann habe es für ein solch schweres Gerät auch gar keinen Zugang auf das Dach gegeben. Es sei zu- dem zu bezweifeln, dass es zulässig gewesen sei, den Radbagger in der Schaufel des Teleskopladers auf das Dach zu hieven. Dass die Arbeit mit einem Kompakt- lader durchgeführt würde, sei für den Beschuldigten unvorstellbar gewesen. Des- sen Einsatz würde auch keinen Sinn ergeben, da keine Eile bestanden habe. Daher sei dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen, dass er mit der Firma G._____ die Aus- führung des von Anfang an klaren Auftrages nicht nochmals im Detail vorbespro- chen habe (Urk. 90 S. 6 Rz. 10).

E. 3.3.2 Die Tatsache, dass ein Arbeitsgerät auf einer Baustelle nicht durchs Treppenhaus passt, ist nicht ungewöhnlich und sorgt auch nicht dafür, dass ein solches auf keinen Fall zum Einsatz kommt. Nicht selten werden Gerätschaften etwa mittels Hebebühne oder Kran durch Fenster in Häuser bzw. auf Dächer gehievt. Gegenteiliges anzunehmen wäre schlicht lebensfremd. Gerade der Beschuldigte als erfahrener Bauleiter konnte daher hiervon keineswegs ausgehen. Ob es zulässig war, den Kompaktlader mittels Teleskoplader auf das Dach zu befördern und ob dessen Einsatz unbedingt notwendig war, ist für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten irrelevant. Nur weil der Kompaktlader im Leistungsbeschrieb des Werkvertrags nicht auftaucht, heisst dies auch noch lange nicht, dass dieser nicht zum Einsatz kommt, sondern lediglich, dass dies nicht von Anfang an vorgesehen war. Dort ist schliesslich auch nicht vom Einsatz der H._____ GmbH die Rede. Dennoch kamen unbestrittenermassen sowohl diese als auch der Kompaktlader zum Einsatz. Die Arbeit der H._____ GmbH dürfte sich so- dann aufgrund des Gewichts der abzutragenden Schichten durch den Einsatz des Kompaktladers wortwörtlich einiges leichter ausgestaltet haben. Dessen Einsatz

- 25 - hat damit – unabhängig von allenfalls bestehendem Zeitdruck – zumindest aus de- ren Sicht Sinn ergeben. Aus all dem lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass die Dachtraglast sowie der Einsatz des Kompaktladers anlässlich der Besprechung mit dem Beschuldigten nicht diskutiert wurden bzw. der Beschuldigte nicht die Pflicht gehabt hätte, über die niedrige Dachtraglast zu informieren und die Arbeiter bei deren Antreffen auf dem Dach nicht zu warnen. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift sodann nicht generell vorgeworfen, die Arbeiten nicht noch einmal en Detail vorbesprochen zu haben, weshalb vorliegend offenbleiben kann, ob eine solche Pflicht bestanden hätte, bzw. er dieser allfälligen Pflicht an den Besprechun- gen vollends nachgekommen wäre. Klar ist jedenfalls, dass er seiner Pflicht über die fehlende Durchbruchsicherheit und die bestehende Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 zu informieren nicht nachgekommen ist. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend einzig entscheidend, dass der Be- schuldigte weder über die beschränkte Tragfähigkeit orientiert noch den Privatklä- ger und seine Mitarbeiter von der Arbeit abgehalten hat.

E. 3.3.3 Die Verteidigung brachte sodann vor, jedes Dach habe eine eingeschränkte Traglast und sei nicht per se dazu konstruiert, um mit einem ein Tonnen schweren Gerät darauf herumfahren zu können. Eine Traglastabklärung im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Entfernung der Bitumen-Schicht existiere nicht und sei auch nicht in Auftrag gegeben worden. Es mache jedoch keinen Sinn, ein Flachdach mit einem Treppenaufgang zu konstruieren, welches keine Personen trage. Das Dach müsse im Zuge von Konstruktions-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten von Arbei- tern inkl. Handgeräten und Material begehbar sein. Wäre dies nicht der Fall, hätte die Stadt Zürich als Werkeigentümerin bereits von Anfang an entsprechende Warn- hinweise anbringen müssen, dass das Dach von Personen nicht betreten werden dürfe. Wären aber Arbeiten auf dem Dach generell problematisch gewesen, hätte der Bauingenieur darauf hingewiesen bzw. hinweisen müssen. Für den Beschul- digten habe es keinen Grund gegeben, anzunehmen, dass die Dachtraglast für die Entfernung der Bitume irgendeine Gefahr darstellen könnte. Ohne den Beizug des Kompaktladers wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, weshalb keine Notwendig- keit bestanden habe, auf die Traglast des Dachs hinzuweisen (Urk. 90 S. 3 f. Rz. 6).

- 26 -

E. 3.3.4 Wenngleich der Verteidigung sicherlich zuzustimmen ist, dass Dächer nicht per se für eine Dachtraglast von einer Tonne und mehr ausgelegt sind und bei einer Dachtraglast, welche normale Unterhaltsarbeiten auf dem Dach nicht zulässt, wohl bereits von Anfang an Warnungen anzubringen gewesen wären, vermag dies vor- liegend an der Sachlage nichts zu ändern. Es war die Pflicht des Beschuldigten als Bauleiter einen Durchbruchsicherheitsnachweis einzuholen, welcher – wie die Ver- teidigung zu recht selbst ausführte – in casu eben gerade nicht vorlag. Aus diesem Grund wäre es denn auch die Pflicht des Beschuldigten gewesen, dafür zu sorgen, dass die Schutzmassnahmen nach Art. 35 aBauAV ergriffen werden, wozu als erste Massnahme gehört hätte, sämtliche involvierte Stellen über den fehlenden Nachweis und die niedrige Dachtraglast zu informieren. Eine allfällige Pflicht des Bauingenieurs spezifisch darauf hinzuweisen, dass bei einer Dachtraglast von 100kg/m2 Arbeiten auf dem Dach generell problematisch sind, vermag ihn von seiner eigenen Pflicht, aus einem fehlenden Durchbruchsicherheitsnachweis die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen, nicht zu entbinden. Als Profi musste ihm denn auch ohne entsprechenden Hinweis klar sein, dass eine Last von 100 kg/m2 bei derartigen Arbeiten auch ohne den Einsatz eines Kompaktladers – etwa beim Anhäufen abgetragener Bitumen und Korkschichten oder dem engen Zusammen- stehen mehrerer Mitarbeiter – ohne weiteres überschritten werden könnte. Entge- gen der Ausführungen der Verteidigung ist aufgrund dieses Schlusses das Erstel- len eines Gutachtens über die effektive Dachtraglast nicht notwendig (Urk. 90 S. 12 Rz. 17), bleibt schliesslich unabhängig einer allenfalls auch etwas höheren effekti- ven Dachtraglast der Fakt bestehen, dass der Beschuldigte seine Informationen nicht weiterleitete und deswegen die Dachtraglast mit den entsprechenden ver- heerenden Folgen überschritten wurde. Sodann führt bereits das in den Akten liegende Gutachten des FOR zur Dachkonstruktion aus, es handle sich um einen Stahlbau mit quer zur Halle verlaufenden Stahlbindern und in Längsrichtung der Halle verlaufenden Doppel-T-Trägern, wobei über diesen Trägern Trapezblech- Elemente verlegt seien. Bei diesen Elementen handle es sich um statische Bau- teile, welche vor allem Wind- und Schneelasten aufnehmen müssten (Urk. 21/1 S. 5). Das Dach war also auch gemäss diesem Gutachten nicht für höhere Lasten konstruiert, wobei bereits ein Blick von der Halle unters Dach eine geringe Dach-

- 27 - traglast nahelegt (vgl. Urk. 13/2). Es stimmt sodann zwar, dass das Gutachten zum Schluss gelangt, dass aufgrund des Gewichts des Kompaktladers und dem zusätz- lichen Eigengewicht des Privatklägers eine zu grosse Punktbelastung auf die Dach- konstruktion gewirkt hat und letztlich dazu führte, dass sich die Trapezblech- Elemente unter dem grossen Druck derart verformten und schliesslich vom Träger abglitten, dass in der Folge das Hallendach eingebrochen und der Kompaktlader mit dem Privatkläger zu Boden gestürzt ist (Urk. 21/1 S. 6). Dies schliesst jedoch

– entgegen der Ausführung der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 13 Rz. 17) – nicht aus, dass das Dach nicht auch unter einer anderen schweren Punktbelastung im Rah- men der Bauarbeiten hätte einstürzen können. Hierzu äussert sich das Gutachten nicht explizit, wobei dies – im Hinblick auf die eben gemachten Erwägungen zu den Trapezblech-Elementen – naheliegt. Dass gemäss Verteidigung weder das FOR noch die Suva die Arbeiten auf dem Dach gerügt hätten (vgl. Urk. 90 S. 13 Rz. 17), vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, wobei eine derartige Feststellung ohne- hin nicht vom Auftrag an das FOR erfasst war (Urk. 21/1 S. 2). Die Tatsache, dass es allenfalls keinen Sinn ergeben mag, einen Treppenaufgang auf ein Dach zu bauen, welches keine Personen trägt, entbindet den Beschuldigten ebenfalls nicht von seiner Verantwortung. Ein solcher macht aber wohl zur Ermöglichung sich über die Lage auf dem Dach einen Überblick verschaffen zu können und im Falle not- wendiger Arbeiten Sicherheitsvorkehrungen wie Laufstege erleichtert anbringen zu können dennoch Sinn.

E. 3.3.5 Obgenannte Pflicht hatte der Beschuldigte unabhängig von der Kenntnis des Einsatzes eines Kompaktladers, weshalb die Frage, ob er davon wusste, letztlich gar nicht entscheidend ist. An der in Art. 33 Abs. 1 aBauAV i.V.m. 34 aBauAV bzw. Art. 35aBauAV statuierten Pflicht des Beschuldigten, vermag die allfällige Unkennt- nis nichts zu ändern. Bei einer Dachtraglast von lediglich 100kg/m2 wäre es grund- sätzlich seine Pflicht gewesen, auf diese hinzuweisen und entsprechende Mass- nahmen zu ergreifen. Eine solche Dachtraglast kann, wie bereits ausgeführt, auch bei Arbeitsausführung ohne besonders schweres Gerät ohne weiteres überschrit- ten werden.

- 28 -

E. 3.4 Schlussfolgerungen

E. 3.4.1 Da weder ein Tragfähigkeitsnachweis noch ein Gebrauchsfähigkeitsnach- weis vorlagen wären folglich, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Dachfläche durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher war, die Mass- nahmen nach Art. 35 aBauAV zu treffen gewesen (Art. 33 Abs. 2 aBauAV). Demnach hätte vorliegend nur von Laufstegen aus gearbeitet werden dürfen, aus- nahmsweise auch mit Auffangnetzen oder Fanggerüsten (Art. 35 Abs. 1 aBauAV). Dies hat der Beschuldigte vorliegend unterlassen. Auf keinen Fall hätte auf dem Dach selbst gearbeitet werden dürfen, erst recht nicht mit einem Kompaktlader.

E. 3.4.2 Darüber hinaus hätte vorliegend am Gebäude auch ein Seitenschutz oder ein Spenglergang angebracht werden müssen, da die Absturzhöhe mehr als zwei Meter betrug (Art. 15 Abs. 1 aBauAV, Art. 29 Abs. 1 aBauAV). Das vorliegend zur "Sicherung" angebrachte Seil (vgl. Urk. 5/2 S. 20 ff.) bzw. Band (vgl. Urk. 52/2.6) entsprach den gesetzlichen Anforderungen (festes Geländer bestehend aus Geländeholm, Zwischenholm und Bordbrett) noch nicht einmal im Ansatz (Art. 16 aBauAV). Der Beschuldigte machte hierzu geltend, sie hätten Absturzsicherungen angebracht (Urk. 89 S. 4). Es sei eine Latte vorhanden gewesen. Er wisse jedoch nicht, wie die Sicherung gemacht worden sei, da er nicht auf dem Dach gewesen sei (Urk. 89 S. 9). Die Fotos des Privatklägers, welche die laufenden Arbeiten auf dem Dach einen Tag vor dem Unfall dokumentieren, zeigen jedoch keinerlei Siche- rungen (Urk. 13/4 S. 6 f., 2 Fotos vom 23. Oktober 2017, 09.49 Uhr).

E. 3.4.3 Zudem hätten – da mangels entsprechendem Nachweis von einem nicht durchbruchsicheren Dach hätte ausgegangen werden müssen – Abschrankungen angebracht werden müssen und wären andere Massnahmen zu ergreifen gewe- sen, welche ein Begehen der Dachfläche verhindert hätten (Art. 8 Abs. 2 lit. b aBauAV). Zusätzlich wären an den Zugängen Anschlagtafeln anzubringen gewe- sen, auf denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hinzuweisen gewesen wären, dass das Betreten der Fläche verboten ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d. aBauAV). Der Beschuldigte machte hierzu geltend, sie hätten für die Sicherheit das ganze Dach mit Hinweisen auf die Asbestsanierung abgesperrt, damit während der Sanierung keine anderen Hand-

- 29 - werker auf das Dach gehen (Urk. 89 S. 4). Diese Signalisation wies mit anderen Worten – gemäss den Aussagen des Beschuldigten – lediglich auf die Asbest- sanierungen und nicht auf die äusserst niedrige Dachtraglast hin. Damit hätte diese, sofern denn vorhanden, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

E. 3.4.4 Der Beschuldigte – bei welchem als Bauführer die Kenntnis der einschlägi- gen Bestimmungen vorausgesetzt werden durfte und welcher angab, diese zu kennen (Urk. 89 S. 2 f.) – hat keine dieser Sicherheitsbestimmungen befolgt und folglich alles unterlassen, was zur Sicherung der Baustelle notwendig gewesen wäre. Und dies obwohl er wusste, dass auf dem Dach gearbeitet wird und zwar auch mit schweren Arbeitsmaschinen. Der Beschuldigte hat damit seine Sorgfalts- pflichten aufs Gröbste vernachlässigt und damit pflichtwidrig gehandelt. Da keine diesbezüglichen Vorwürfe Eingang in die Anklage fanden, ist ihm dies vorliegend rechtlich gesehen jedoch nicht vorzuwerfen.

E. 3.4.5 Vorzuwerfen ist ihm hingegen, dass er trotz Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen und im Wissen um seine Pflichten, weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die Traglast von 100kg/m2 – mithin das Fehlen des Durch- bruchsicherheitsnachweises und damit die Notwendigkeit des Ergreifens von Massnahmen nach Art. 35 aBauAV – informierte. Am 23. Oktober 2017 sah er sodann, dass auf dem Dach mit einem Kompaktlader gearbeitet wird und hätte daher spätestens dann umgehend reagieren und die Arbeiter vor Ort informieren müssen. Diese Pflicht hätte er sodann auch ohne das Wissen um den Einsatz eines Kompaktladers sowie Subunternehmers gehabt. Damit hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten jedenfalls aufs Gröbste vernachlässigt und blieb damit pflichtwid- rig untätig.

E. 4 Fahrlässige Körperverletzung

E. 4.1 Die erlittenen Verletzungen des Privatklägers sind sehr schwer. Sie erfor- derten wochenlange stationäre Behandlungen mit dutzenden von Operationen und bleibenden sehr schweren Verletzungen, namentlich die Amputation des linken Fusses (Urk. 26/1-17). Dabei haftet diesen Verletzungen durchaus etwas zufälliges an, bei einer Absturzhöhe von über sechs Metern mit einer mehrere hundert Kilo schweren Maschine wäre ohne weiteres auch mit noch schwereren Verletzungen oder dem Tod zu rechnen gewesen. Bei einem derartigen Sturz sind leichtere Ver- letzungen nur sehr schwer vorstellbar.

E. 4.1.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1

- 30 - StGB). Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die Voraussetzungen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB an. Es ist jedoch subjektiv nicht Vorsatz gefordert, sondern Fahrlässigkeit genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N. 1). Schwer ist die Körperverletzung dann, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird, der Körper ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geistes- krank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Art. 122 StGB).

E. 4.1.2 In subjektiver Hinsicht müssen bei der fahrlässigen Körperverletzung die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N. 6). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen sodann, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ins- besondere muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N. 29). Mithin muss der Täter den eingetretenen Erfolg verursacht oder mitverursacht haben, wobei sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig gewesen sein muss und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N. 88).

E. 4.1.2.1 Demgegenüber machte der Mitbeschuldigte von Anfang an geltend, dass vor der eigentlichen Sitzung am 17. Oktober 2017 eine Besprechung mit dem Beschuldigten, dem Privatkläger sowie F._____ stattgefunden habe. Dabei habe der Beschuldigte gesagt, dass der Einsatz des ca. eine Tonne wiegenden Kom- paktladers kein Problem sei. Bei dieser Aussage fällt auf, dass diese – im Gegensatz zur ersten Befragung des Beschuldigten, welche erst am 13. April 2018 stattfand – unmittelbar nach dem Unfall gemacht wurde (Urk. 5/1 S. 3). Dies gilt es bei der Würdigung besonders zu berücksichtigen, ist doch davon auszugehen, dass diese Aussagen "sur place" und unter dem Eindruck des Vorgefallenen besonders authentisch und damit unverfälscht ausfallen. Die Wahrscheinlichkeit von Absprachen und anderen Beeinflussungen, beispielsweise auf Grund von Kenntnissen weiterer Beweismittel, ist sehr klein. Als entsprechend glaubhaft ist damit die Aussage zur Sitzung vom 17. Oktober 2017 zu werten, zumal der Mitbe- schuldigte alles aus freien Stücken erwähnte und die Frage nach den Abklärungen bezüglich der Statik des Daches ebenso frei und präzise beantwortete, bevor sich konkrete Fragen nach den Ursachen und der Schuld am Unfall stellten. So gilt es auch zu berücksichtigen, dass er diese Aussage nicht als Beschuldigter, sondern als Auskunftsperson machte und deshalb auf Grund dieser prozessualen Stellung noch kein besonderes Interesse erkennbar ist. Der Aussage kommt somit eine sehr hohe Glaubhaftigkeit zu.

E. 4.1.2.2 In der ausführlichen polizeilichen Befragung vom 16. April 2018 gab der Mitbeschuldigte erneut und in Übereinstimmung mit der ersten Befragung zu Protokoll, dass vor der eigentlichen Bausitzung vom 17. Oktober 2017 eine Bespre- chung mit dem Beschuldigten, dem Privatkläger und F._____ stattgefunden habe, an der die Vorgehensweise mit dem Kompaktlader besprochen und in diesem Zu- sammenhang auch die Dachtraglast thematisiert worden sei. Der Beschuldigte habe vom Einsatz der Arbeitsmaschine gewusst und eine zulässige Dachtraglast von ca. 900 kg/m2 bestätigt (Urk. 5/2 S. 2). Auch diese Schilderung erweist sich als in sich schlüssig und in völliger Übereinstimmung mit der vorangehenden, weshalb auch diese als glaubhaft zu qualifizieren ist.

- 10 -

E. 4.1.2.3 Dies gilt auch für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. Okto- ber 2019 und die Konfrontationseinvernahme vom 24. November 2020, an welchen der Mitbeschuldigte erneut gleichlautende und gleich detaillierte Sachverhaltsschil- derungen tätigte (Urk. 5/3 S. 4 ff.; Urk. 6/5 S. 3 ff.).

E. 4.1.2.4 Die Verteidigung machte zur Glaubhaftigkeit der Aussagen geltend, der Mitbeschuldigte habe als Projektleiter ein klares Motiv gehabt, zu behaupten, dass sie nach der Traglast des Dachs gefragt und vom Beschuldigten das Okay erhalten hätten, um damit die Schuld am Unfall ihres Subunternehmers von sich zu weisen und den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten (Urk. 90 S. 6 Rz. 6). Dies ist nicht relevant. Auch ein mündliches Okay des Beschuldigten sorgt nicht dafür, dass weitere Personen mit der entsprechenden Verantwortung nicht auch strafrechtlich verfolgt werden könnten. Bester Beleg hierfür ist das gegen den Mitbeschuldigten geführte Strafverfahren. Als Fachperson musste er dies wissen.

E. 4.1.2.5 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten insgesamt besonders glaubhaft sind. Die Aussagen erweisen sich als in sich schlüssig und im Kernbereich detailliert und stets übereinstimmend. Dabei fällt auf, dass es in den Angaben Nuancen gibt, beispielsweise wurde die Dachtraglast einmal mit ca. 900 kg und einmal mit rund einer Tonne angegeben, was materiell dasselbe ist aber gegen eine einstudierte stereotype Aussage spricht. Dies gilt auch für Punkte, welche er in seinen Antworten bewusst offen liess, wie etwa die Frage, ob der Beschuldigte am 17. Oktober 2017 bei der Dachbegehung dabei war oder nicht (Urk. 5/1 S. 3 i.V.m. Urk. 5/2 S. 2 und Urk. 5/3 S. 6).

E. 4.1.3 Aussagen von F._____

E. 4.1.3.1 F._____, Bauführer der G'._____ AG, ist ein Arbeitskollege des Mitbeschul- digten und war anfänglich in das Projekt des Abbruchs des Hallendaches involviert. Er wurde am 19. März 2018 als Auskunftsperson zur Vorbesprechung vom 17. Ok- tober 2017 befragt und bestätigte, an dieser zusammen mit dem Beschuldigten, dem Privatkläger und dem Mitbeschuldigten teilgenommen zu haben. Der Privat- kläger habe sich dabei nach der Dachtraglast erkundigt und das Gewicht des Kom- paktladers mit ca. 500 kg angegeben, worauf dieser vom Beschuldigten zur Antwort

- 11 - erhalten habe, dass 800-900 kg kein Problem seien (Urk. 10/1 S. 3 i.V.m. Urk. 10/2 S. 3). Dies bestätigte er auch anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Februar 2020 vor der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/2 S. 3 f.). Diese Aussagen geben keinen An- lass zu Zweifeln. Sie sind in sich schlüssig und übereinstimmend. Dass die Ge- wichtsangaben nicht ganz genau denjenigen des Mitbeschuldigten entsprechen, tut der Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, es spricht vielmehr gegen Absprachen und ist mit dem Verblassen der Erinnerung aufgrund der vergangenen Zeit zwischen dem Ereignis und den Einvernahmen ohne weiteres zu erklären. Im Kern – nämlich wer anwesend war und ob über die Traglast gesprochen wurde – verbleiben keine Zwei- fel. Diese Aussagen sind glaubhaft.

E. 4.1.3.2 Die Verteidigung machte hierzu geltend, F._____ habe als ehemaliger Pro- jektleiter ein klares Motiv gehabt, zu behaupten, dass sie nach der Traglast des Dachs gefragt hätten und vom Beschuldigten das Okay erhalten hätten, um damit die Schuld am Unfall ihres Subunternehmers von sich zu weisen und den Beschul- digten zu Unrecht zu belasten (Urk. 90 S. 6 Rz. 6 i.V.m. S. 10 Rz. 14). Dies ist zwar gut denkbar rechtlich aber nicht relevant. Wie bereits ausgeführt, sorgt auch ein mündliches Okay des Beschuldigten nicht dafür, dass weitere Personen mit der entsprechenden Verantwortung nicht auch strafrechtlich verfolgt werden können. Bester Beleg hierfür ist das gegen den Mitbeschuldigten geführte Strafverfahren. Als Fachperson musste auch er dies wissen. Offenbar wurde er hierüber sogar von J._____ informiert (Urk. 8/2 S. 2), worauf die Verteidigung gar selbst hinwies (vgl. Urk. 90 S. 10 Rz. 14). Es erscheint denn auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 10 Rz. 14) – nicht weiter merkwürdig, dass dieser sich eine Handnotiz der Besprechung im Zuge der Projektübergabe an den Mitbeschul- digten gemacht hat, ohne diese der Bauleitung oder jemand anderem zuhanden des Protokolls weiterzuleiten. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass er sich diese gemacht hat, um sich bei allfälligen Rückfragen seines Nachfolgers an die Bespre- chung und deren Inhalt zurückerinnern und entsprechend Auskunft erteilen zu kön- nen. Der Notiz kommt aber ohnehin keine wichtige Bedeutung zu (vgl. hierzu Urk. 68 S. 23 E. III.4.3.5.5.).

- 12 -

E. 4.1.4 Aussagen des Privatklägers

E. 4.1.4.1 Schliesslich wurde auch der Privatkläger dazu befragt. Bei ihm gilt es zu berücksichtigen, dass er das Unfallopfer ist und sich sehr schwere Verletzungen mit bis heute andauernden Problemen und bleibenden Schäden zugezogen hat. Er macht sodann sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung geltend und hat damit ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Gegen ihn wurde zwar kein Verfahren eröffnet. Wie später unter den Ausführungen zum Verschulden noch aufzuzeigen sein wird, trifft ihn jedoch ein sehr grosses Mitverschulden am Unfall, indem auch er elementarste Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hat. In seiner Doppelfunktion als Arbeitender und Arbeitgeber – als Geschäftsführer der Firma H._____ GmbH, welche als Subunternehmerin mit Teilen des Rückbaus des Dachs beauftragt wurde – war er auch für die Baustellensicherheit verantwortlich, nament- lich gegenüber seinen Mitarbeitern. Entscheidend ist indes nicht seine prozessuale Stellung und allgemeine Interessenlage am Verfahrensausgang sondern der mate- rielle Gehalt seiner Aussagen. Dieser war bei seiner ersten Befragung noch am Spitalbett nicht sehr hoch, konnte er doch nur rudimentär zu den Geschehnissen befragt werden. Demnach habe er den Auftrag mit Arbeitsbeginn am 23. Oktober 2017 einige Wochen vorher erhalten. Auf eine E-Mail der Auftraggeberin hin sei er dann zur Baustellenbesichtigung gefahren, wo unter anderem auch das Dach be- treten worden sei. Er habe mitgeteilt, dass er die Arbeiten mit einem Kompaktlader ausführen werde und daraufhin das Okay dafür erhalten (Urk. 8/1 S. 2 f.). Auf Grund des sehr tiefen Detaillierungsgrades ist diese Aussage wenig ergiebig, im- merhin lässt sich ihr aber zweifelsfrei entnehmen, dass vorgängig eine Bespre- chung samt Begehung vor Ort stattgefunden hat und die Baustelle vorab für den Kompaktlader freigegeben wurde.

E. 4.1.4.2 In einer weiteren Befragung in der Rehaklinik K._____ gab er weiter zu Protokoll, dass er sich zwischenzeitlich mit J._____ von der G'._____ AG unterhal- ten habe. Dieser habe ihm erklärt, dass der Mitbeschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass der Mitarbeiter der Bauleitung die Freigabe für die Dacharbeiten mit dem Kom- paktlader gegeben habe (Urk. 8/2 S 2). Dabei gilt es – wie die Verteidigung zu recht einbringt (vgl. Urk. 90 S. 10 Rz. 13) – zu berücksichtigen, dass es sich nicht

- 13 - um eine direkte Wahrnehmung des Privatklägers handelt, sondern um eine Aus- sage vom Hörensagen, welche mit entsprechender Vorsicht zu würdigen ist. Im- merhin steht diese inhaltlich mit den übrigen Aussagen – mit Ausnahme derjenigen des Beschuldigten – in Einklang und ergibt keine Hinweise auf einen anderen als den angeklagten Sachverhaltsablauf.

E. 4.1.4.3 Die erste einlässliche Einvernahme mit dem Privatkläger fand am 20. Ja- nuar 2020 statt. Dort berichtete er von einer Besprechung vor Ort, am 17. Oktober 2017, morgens um 07.00 Uhr, mit dem Mitbeschuldigten, wobei sich dann noch eine dritte Person mit spanischem Namen als Vertreter der Bauherrschaft dazu gesellt habe. Schon anlässlich der Besprechung sei die Rede von der Traglast gewesen und davon, dass der Kompaktlader etwa eine Tonne wiegen würde. Die Traglast sei ebenfalls besprochen worden, wobei ihm erst später – nach ein bis zwei Tagen – telefonisch vom Mitbeschuldigten eine definitive Freigabe erteilt worden sei. An eine vierte Person, welche an der Besprechung anwesend gewesen sein soll, vermochte sich der Privatkläger nicht zu erinnern, was die Verteidigung richtigerweise vorbrachte (vgl. Urk. 90 S. 8 Rz. 11). Ganz sicher war er sich jedoch, dass die Dachtraglast ein Thema bei der Besprechung gewesen sei (Urk. 8/3 S. 7 ff.). Diese Aussage ergibt – erst recht mit den ersten beiden Kurzeinvernahmen in Zusammenhang gebracht – ein wenig klares Bild. Der Privatkläger konnte sich einzig hinsichtlich C._____ genau an einen Namen erinnern, bezüglich einer ande- ren Person sprach er von einem spanischen Namen, was bei A._____ – zumindest bei mündlichem Gebrauch – der Fall ist, wobei auch der Name F._____ nicht ohne weiteres als italienischer sondern als spanischer Name verstanden werden kann. Sodann decken sich seine Aussagen weder mit der Version des Beschuldigten noch mit jener des Mitbeschuldigten, weshalb seine Aussagen auch auf Grund der Ungenauigkeiten als insgesamt wenig glaubhaft zu qualifizieren sind. Überzeugend und klar geht aus ihnen einzig hervor, dass bereits vor den Arbeiten die Dachtrag- last Thema war und er vor Beginn der Arbeiten die Arbeitsfreigabe erhalten hat.

E. 4.1.5 Schlussfolgerungen

E. 4.1.5.1 Bringt man diese Aussagen und die weiteren Beweismittel zueinander in Bezug so verdichten sich diese zu folgendem Bild: Am 17. Oktober 2017 hat vor

- 14 - der eigentlichen offiziellen Bausitzung eine informelle Zusammenkunft zwischen den beiden Beschuldigten, dem Privatkläger und F._____ stattgefunden. Wenn der Beschuldigte dem widerspricht, so ist das nicht zu hören und im Lichte der klaren und glaubhaften Ausführungen der weiteren Beteiligten als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zumal es auch lebensfremd wäre, wenn der Beschuldigte als vor Ort anwesender Bauführer nicht an dieser Besprechung teilgenommen hätte, gehört doch die Baurealisation, Koordination und Überwachung zu seinen Kernaufgaben. Dies gilt auch für den Inhalt der Sitzung, namentlich die Diskussion der Dachtrag- last. Es ist plausibel, dass diese thematisiert wurde, ist sie doch bei Arbeiten auf Dächern die zentrale Frage und die Abklärung der Durchbruchsicherheit und damit der Tragfähigkeit zudem gesetzlich vorgeschrieben (Art. 33 Abs. 1 Bauarbeitenverordnung [aBauAV]).

E. 4.1.5.2 Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte in der E-Mail des Mit- beschuldigten an den Privatkläger vom 16. Oktober 2017 nicht als Empfänger figuriere, was der Fall gewesen wäre, wenn die Vor-Sitzung tatsächlich stattgefun- den hätte (Urk. 90 S. 7 Rz. 11). Die fragliche E-Mail war jedoch keine Einladung zu einer Sitzung sondern führte einzig – unter Bezugnahme auf ein vorangehendes Telefonat – den Treffpunkt für die Begehung auf. Den Beschuldigten darüber zu orientieren war nicht notwendig, wusste er doch über die örtlichen Verhältnisse Bescheid, ebenso wie F._____, welcher ebenfalls an der Begehung teilnahm und auch nicht in der Empfängerliste figuriert (Urk. 18/3 S. 1). Dass diese Besprechung an der anschliessenden Bausitzung keinen Eingang ins Protokoll fand, lässt – ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 7 Rz. 11) – keine Zweifel daran aufkommen, dass diese tatsächlich stattfand. An jener Sitzung ging es ge- mäss dem Beschuldigten um die Etappierung und die benötigte Zeit für die einzel- nen Arbeiten und nicht die Art der Ausführung der einzelnen Schritte (Urk. 89 S. 6). Die vorgängige Besprechung war nicht Teil der nachfolgenden Sitzung. An dieser nahmen sodann – ebenfalls gemäss Aussagen des Beschuldigten – auch gar nicht dieselben Personen teil, wie an der vorgängigen Baustellenbegehung (Urk. 89 S. 7). Damit erscheint es auch nicht ungewöhnlich, dass der Inhalt dieser Bespre- chung nicht Eingang in jenes Protokoll fand. Die Verteidigung wendete hierzu weiter ein, es mache generell keinen Sinn, eine so wichtige Frage, wie diejenige, ob das

- 15 - Dach einen Kompaktlader mit einem Gewicht von einer Tonne tragen könne, nir- gends schriftlich festzuhalten und zu protokollieren und sich angeblich auf eine re- lativ lockere Aussage des Bauleiters zu verlassen, ohne zu wissen oder nachzufra- gen, von welcher Quelle diese Auskunft stamme (Urk. 90 S. 8 Rz. 11). Dem ist zu entgegnen, dass das zwar so sein mag, dies jedoch noch lange nicht heisst, dass dem nicht so war. Angesichts der diversen erfolgten Versäumnisse der Verantwort- lichen dieser Baustelle – u.a. der Nichtweitergabe der Information über eine äus- serst geringe Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 – verwundert es jedenfalls nicht.

E. 4.1.5.3 Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte über die beschränkte Dachtraglast orientiert bzw. sofort reagiert hätte, wäre er an der Sitzung dabei gewesen, bzw. hätte er den Kompaktlader auf dem Dach gesehen oder um das Vorhaben dessen Einsatzes gewusst, ist letztlich eine Hypothese (Urk. 90 S. 3 Rz. 5). Im Lichte der klaren Ausführungen der weiteren Beteiligten mangelt es dieser Hypothese aber bereits am Fundament. Abgesehen davon sind zahlreiche Gründe denkbar, weshalb in diesem Punkt nicht pflichtgemäss vorge- gangen wurde. Da die Baustellensicherungspflichten – wie später noch aufzu- zeigen sein wird – in mehrfacher Hinsicht und auf krasse Weise missachtet wurden, reiht sich dieses Verhalten denn auch nahtlos in die Reihe der übrigen Unter- lassungen ein und steht damit nicht im Widerspruch zum übrigen Verhalten des Beschuldigten. Auf die Einwendungen der Verteidigung, welche aufzeigen sollen, dass der Beschuldigte keine Zusagen bezüglich der Dachtraglast gemacht haben soll (vgl. Urk. 90 S. 8 Rz. 11), ist nicht weiter einzugehen, da ihm dieser Umstand in der Anklage überhaupt nicht zum Vorwurf gemacht wird.

E. 4.1.6 Fazit Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der relevante Anklagesachver- haltsteil mit Bezug auf die Besprechung vom 17. Oktober 2017 erstellt ist.

E. 4.2 Die vom Beschuldigten verletzten Pflichten sind elementar. Es handelt sich nicht nur um Ordnungsvorschriften oder blosse Empfehlungen von Berufsverbän-

- 40 - den. Vielmehr handelt es sich um elementare und zentrale Bestimmungen nicht nur im Sinne von Empfehlungen, sondern um materielles eidgenössisches Recht auf Verordnungsstufe. Zudem gehörten die Einhaltung und Durchsetzung dieser Vorschriften zu den zentralen Aufgaben seiner Tätigkeit. Schliesslich wiegt die Ver- letzung dieser Verpflichtungen besonders krass, indem er diese nicht nur teilweise oder unvollständig sondern überhaupt nicht befolgt hat.

E. 4.2.1 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 23. Oktober 2017 das Hallendach bestiegen und dabei den Privatkläger mit dem Kompaktlader an

- 16 - der Arbeit gesehen habe. Er habe sich mit ihm unterhalten, Anweisungen zur Arbeit erteilt und diesen weder über die zulässige Dachtraglast orientiert noch das Arbei- ten verboten (Urk. 40 S. 4).

E. 4.2.2 Aussagen des Beschuldigten

E. 4.2.2.1 Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt grundsätzlich, schränkt jedoch ein, dass er den Kompaktlader nicht gesehen habe und die vier bis fünf Arbeiter der H._____ GmbH nicht als solche erkannt, sondern als der G'._____ AG zugehörig erachtet habe (Urk. 6/1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme bestätigte er diese Darstellung und präzisierte, dass er mit dem Privatkläger einige Details der Bauausführung besprochen habe. Weiter habe er sich vergewis- sern wollen, dass sie am richtigen Ort arbeiten würden. Er habe dort ca. vier Män- ner beim Arbeiten gesehen, nicht jedoch den Kompaktlader, wobei er nicht das ganze Dach überblickt habe, da dieses teilweise durch die Dachfenster verdeckt gewesen sei (Urk. 6/2 S. 14 f.).

E. 4.2.2.2 Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab er demgegenüber an, dass er nach dem Besteigen des Dachs ledig- lich zwei Mitarbeiter gesehen habe. Auf die Bitte den Chef zu holen, hätten sie dann den Privatkläger herbeigeholt, welcher hinter den Oberlichtern gearbeitet habe (Prot. I S. 36).

E. 4.2.2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er sodann an, es habe sich um zwei oder drei Mitarbeiter gehandelt, welche Dachpappe mit einer Handfräse geschnitten und zusammengerollt hätten, wobei überall gearbeitet worden sei. Es sei sodann nicht üblich, dass man während der Schadstoffsanierung die Baustelle besichtige, da niemand gerne auf die Baustelle gehe, wenn eine Schadstoffsanie- rung stattfinde. Nur Fachleute, die dementsprechend ausgerüstet seien, würden dann die Baustelle besichtigen (Urk. 89 S. 10). Der Privatkläger habe sich bei seiner Besichtigung hinter den Oberlichtern befunden und sei von einem der Arbei-

- 17 - ter hergeholt worden. Sie hätten dann besprochen, wo er schon arbeiten dürfe und wo noch nicht (Urk. 89 S. 5).

E. 4.2.2.4 Diese Aussage würde zwar erklären, weshalb er den Kompaktlader nicht gesehen haben könnte. Abgesehen davon, dass sie jedoch in eklatantem und nicht erklärbarem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehen, wofür keine Gründe erkennbar sind, wirkt sie auch inhaltlich lebensfremd: Dass ein Bauleiter auf das Dach steigt, um die Arbeit zu kontrollieren und sicherzustellen, dass am richtigen Ort gearbeitet wird, dort angelangt, sich aber nicht zur eigentlichen Baustelle begibt und tatsächlich kontrolliert, wo gearbeitet wird, sondern hinter einer unübersichtlichen Stelle bzw. gar auf einem anderen Dach stehen bleibt, ohne sich die eigentliche Baustelle überhaupt anzuschauen, ist völlig unglaubhaft. Ebenso unglaubhaft erscheint es, dass überall gleichzeitig gearbeitet worden sei. Zur Verhinderung einer Exposition mit den Schadstoffen der Bitumen hätte denn auch das Tragen einer FFP3-Maske sowie ein Schutzanzug ausgereicht (SUVA Factsheet Asbesthaltige Wand- und Bodenbeläge aus Kunststoff 2 – Entfernen von Belägen mit festgebundenem Asbest und bituminösem Kleber, März 2022, S. 1; EKAS Richtlinie Nr. 6503 Asbest, Ausgabe Dezember 2008, S. 18 i.V.m. S. 21; beides abrufbar unter: www.suva.ch Home  Prävention  Nach Gefahren  Ge- fährliche Materialien, Strahlungen & Situationen  Asbest  Downloads). Beides ist weder schwierig erhältlich zu machen noch besonders teuer und dürfte zur Grundausstattung eines Bauleiters einer Baustelle, auf der eine Schadstoffsanie- rung durchgeführt wird, gehören. Unglaubhaft ist auch die Behauptung, wonach er an einem Ort, an welchem gar nicht gearbeitet wurde, zwei Bauarbeiter mit Arbeits- geräten angetroffen habe. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb anstatt wie in seinen früheren Aussagen von vier bis fünf nunmehr lediglich von zwei bzw. zwei bis drei Arbeitern die Rede war. Bringt man diese zweifelhafte Schilderung mit seinen früheren Aussagen in Bezug, so erweisen sich seine Aussagen als sehr unglaubhaft.

E. 4.2.3 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger bestätigte, am 23. Oktober 2017 mit Personen auf dem Dach Kon- takt gehabt zu haben, welche die Baustelle besichtigt hätten, konnte die Personen

- 18 - aber nicht genau identifizieren. Er konnte jedoch bestätigen, dass der Kompakt- lader von Anfang an eingesetzt wurde (Urk. 8/3 S. 12 f.). In diesem Zusammenhang hielt er fest, dass es nicht möglich gewesen sei, die Mitarbeiter an der Arbeit, nicht aber den Kompaktlader gesehen zu haben. Dies sei unmöglich, da der Kompakt- lader dort gestanden sei wo die Mitarbeiter gearbeitet hätten (Urk. 8/3 S. 22). Seine Aussagen sind, wie schon diejenigen zur Besprechung vom 17. Oktober 2017, wenig präzise und teilweise lückenhaft. Die Gründe dafür mögen dieselben sein. In Anbetracht des anschliessend Vorgefallenen und der Tatsache, dass kurze Zeit zuvor ein gleichartiger Auftrag mit dem Mitbeschuldigten ausgeführt wurde, erscheint es auch möglich, dass es teilweise zu Verwechslungen kam. Umso glaub- hafter sind diejenigen Punkte, welcher sich der Privatkläger trotzdem ganz sicher war, nämlich dass er und seine Mitarbeiter stets mit dem Kompaktlader gearbeitet hätten und dieser somit in ihrer unmittelbaren Nähe gestanden sei. Diese Schilde- rung ist darüber hinaus auch sehr plausibel. Der Arbeitsablauf war dergestalt, dass die Mitarbeiter des Privatklägers den bituminösen Belag zerschnitten und abtrugen und der Privatkläger das angefallene Material fortlaufend abtrug und auf dem Dach bleibend an dessen Rand zum Aushub transportierte (Urk. 8/3 S. 22 i.V.m. Urk. 8/1 S. 2). Dieses Vorgehen zeigt sich denn auch auf einem durch den Privatkläger einen Tag vor dem Unfall erstellten Foto, auf welchem erkennbar ist, dass sich die Arbeiter der H._____ GmbH von einem Ende des Daches zum anderen vorarbei- teten, wobei jeweils abschnittsweise Bitumen und Kork entfernt wurden und der Kompaktlader in unmittelbarer Nähe dazu stand (Urk. 13/4 S. 7 Foto vom 23. Ok- tober 2017, 09.49 Uhr).

E. 4.2.4 Zwischenfazit Es ist somit davon auszugehen, dass der Kompaktlader stets im Einsatz war und sich in unmittelbarer Nähe des Privatklägers sowie dessen Mitarbeitern befand. Un- ter diesen Umständen muss der Beschuldigte aber den Kompaktlader gesehen ha-

- 19 - ben und ist seine Behauptung, wonach dies nicht der Fall gewesen sei, als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren.

E. 4.2.5 Aussagen L._____ Dafür spricht auch die Aussage von L._____, dem Vorgesetzten des Beschuldigten. Dieser gab in seiner ersten polizeilichen Einvernahme, welche unmittelbar nach dem Unfall durchgeführt wurde, an, dass ihm der Beschuldigte kurz nach dem Unfall am Telefon gesagt habe, dass dieser den Kompaktlader am

23. Oktober 2017 auf der Baustelle gesehen habe (Urk. 9/1 S. 2 i.V.m. S. 4). Dieser Aussage kommt auf Grund ihrer zeitlichen Nähe zum Unfallgeschehen – nur wenige Stunden danach – eine grosse Glaubhaftigkeit zu. Es ist nicht einzusehen, weshalb er in diesem Punkt nicht die Wahrheit erzählen sollte, ebensowenig sind Gründe erkennbar, welche auf eine Verwechslung schliessen lassen. Schliesslich wusste er zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht, ob es ein Verfahren geben wird bzw. dass es ein solches gegen den Beschuldigten geben würde und welche Fragen sich dort genau stellen würden. Wohl machte er in den darauf folgenden Einvernahmen gegenteilige Aussagen, nämlich dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, dass er den Kompaktlader nicht gesehen habe (Urk. 9/2 S. 3). Auf diesen eklatanten Widerspruch angesprochen gab er an, dass dies zwar so im Protokoll stehe, er aber erst später ausführliche Gespräche mit dem Beschuldigten geführt habe und er danach der Polizei ausführliche Texte und Unterlagen geschickt habe. Der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, dass er den Bagger gesehen habe (Urk. 9/3 S. 6). Im Lichte der klaren und widerspruchsfreien ersten Aussage wirkt diese Aussage jedoch gesucht. Die Vermutung, dass er gemerkt hat, dass er seinem Mitarbeiter mit dieser Aussage Schwierigkeiten bereitet hat und diese des- halb zurückgenommen hat, liegt nahe. Es ist – aufgrund des zu den Aussagen des Privatklägers Gesagten – davon auszugehen, dass der Kompaktlader stets beim Privatkläger und seinen Mitarbeitern stand und dadurch für den Beschuldigten klar sichtbar war. Die Auskunftsperson L._____ wies denn auch selbst darauf hin, dass es im Protokoll noch Streichungen gegeben habe (Urk. 9/3 S. 6). Dies ist richtig. Er nahm handschriftliche Änderungen im Protokoll vor, auch im fraglichen Absatz. Er hat damit offensichtlich das Protokoll und insbesondere auch die Beantwortung

- 20 - dieser Frage gut durchgelesen und eine Korrektur daran für nötig befunden und daher vorgenommen. Er veränderte jedoch nichts an seiner Aussage, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass dieser den Kompaktlader bzw. Bagger am Tag vor dem Unfall erstmals auf dem Dach gesehen habe (Urk. 9/1 S. 4 A 28). Dies verleiht der Aussage weitere Glaubhaftigkeit. Er machte denn im Übrigen auch nie geltend, dass dies falsch protokolliert worden sei. Es handelt sich auch nicht um eine missverständliche Antwort, erklärte er doch im selben Absatz weiter, der Beschuldigte habe aber nicht die Alarmglocken geschlagen, wobei er mutmasste, dass dieser das eventuell nicht getan habe, weil dort auch noch andere Maschinen gestanden hätten. Dieser sei aber natürlich davon ausgegangen, dass es im Rahmen der zumutbaren Last sei (Urk. 9/1 S. 4 A 28). Das allenfalls notwendige Verhalten des Beschuldigten thematisierte L._____ ohne Not von sich aus. Er dop- pelte sodann nach und erklärte auch auf Frage 31 nochmals, der Beschuldigte habe den Bagger einen Tag vor dem Unfall, am 23. Oktober 2017, erstmals auf dem Dach gesehen (Urk. 9/1 S. 4 A 31).

E. 4.2.6 Fazit Der Sachverhalt ist somit auch mit Bezug auf die Dachbesichtigung des Beschul- digten am 23. Oktober 2017 erstellt. Es ist davon auszugehen, dass dieser den Privatkläger und seine Mitarbeiter mitsamt dem Kompaktlader auf dem Dach arbei- ten sah. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, eine fahrlässige schwere Körperver- letzung sowie eine Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde begangen zu haben, indem er weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die niedrige Dachtraglast orientiert und die von ihm auf dem Dach an- getroffenen Arbeiter nicht vom Arbeiten abgehalten hat (Urk. 40).

- 21 -

2. Unterlassungsdelikt Auch wenn dies in der Anklage nicht explizit erwähnt wird, wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten faktisch eine Tatbegehung durch Unterlassung im Sinne von Art. 11 StGB vor, zumal nicht etwa geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe den Privatkläger oder die Regeln der Baukunde durch aktives Handeln ver- letzt, sondern vielmehr durch sein Schweigen und seine Untätigkeit. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidrige Untätigkeit begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, u.a. aufgrund des Gesetzes (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB). Die gesetzliche Pflicht muss eine gesteigerte Verant- wortlichkeit begründen, wobei nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn in Frage kommt. Denkbar ist z.B. auch eine Pflicht, die in einer Verordnung statuiert wird. Die Pflicht muss aber bestimmt sein und zu den wesentlichen Pflichten zählen, die von Gesetzes wegen in der konkreten Situation beachtet werden müssen (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 N. 76 f. mit Verweisen).

3. Sorgfaltswidrigkeit

E. 4.3 Auf der anderen Seite gilt es das sehr hohe Selbstverschulden des Privat- klägers zu berücksichtigen. Als Organ des Subunternehmers und Arbeitgebers von seinen ebenfalls am Bau beschäftigten Mitarbeitern trafen ihn mit Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen dieselben Pflichten wie den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten. Gemäss Art. 3 Abs. 2 aBauAV hat der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten ver- pflichten will, vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwen- dig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Zudem hat der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 aBauAV). Diesen Verpflichtungen ist der Privatkläger nicht nachgekommen, er hat vielmehr auf bloss mündliche, nicht verifizierte Auskünfte vertraut. Gleiches gilt betreffend den Mitbeschuldigten.

E. 4.3.1 Der Beschuldigte hat es unterlassen, die physisch real möglichen Abwen- dungshandlungen vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit die Tatmacht inne gehabt hätte. Namentlich hat er es unterlassen, die erhaltenen Informationen betreffend die Traglast des Hallendaches den auf der Baustelle tätigen Unternehmen korrekt weiter zu leiten und diese darüber zu informieren, dass beim Hallendach lediglich von einer Traglast von 100kg/m2 ausgegangen werde und insbesondere bei einer erhöhten und konzentrierten Last, wie bei derje- nigen eines Kleinbaggers, die Traglast des Daches aufgrund dessen Konstruktion fraglich sei. Spätestens als er am 23. Oktober 2017 das Hallendach besichtigte und den Privatkläger und seine Mitarbeiter auf dem Hallendach bei der Verrichtung der Arbeiten antraf, hätte er sodann die Arbeiter über die Traglast des Hallendaches orientieren müssen. Er hätte die Arbeiter zumindest auch darauf hinweisen müssen, dass mit Gerätschaften, die eine erhöhte und konzentrierte Last auf das Hallendach verursachen, auf dem Hallendach nicht gearbeitet werden dürfe.

E. 4.3.2 Diese Unterlassungen waren für den Unfall ("Erfolg") kausal, wäre dieser doch mit der Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben, indem der Privatkläger im Wissen um die niedrige Dachtraglast seine Arbeiten eingestellt bzw. gar nicht erst mit einem Kompaktlader und ohne entsprechende Sicherheitsmass- nahmen begonnen hätte.

E. 4.4 Im Lichte dieser Strafzumessungskriterien ist eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

E. 4.5 In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht direktvorsätzlich gehandelt hat, die Pflichtverletzung indes derart grob war, dass sich sein Verhalten in Richtung Inkaufnahme des eingetretenen Erfolgs bewegt. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, müssen die subjektiven Elemente und die Motivation naturgemäss im Dunkeln bleiben. Einzig wenn auf Grund äus- serlich wahrnehmbarer Umstände zwingend auf innere Vorgänge geschlossen wer- den kann, dürfen entsprechende Annahmen getroffen werden. Alles andere, wie

- 41 - beispielsweise das Unterstellen von Zeitdruck, Kosteneinsparungen oder pure Be- quemlichkeit, welche bei dieser Deliktsart die typischen Ursachen und Motive sind, wäre eine reine und unzulässige Spekulation. Auf der subjektiven Seite sind somit keine Elemente erkennbar, welche für eine Erhöhung oder Senkung der Strafe sprechen würden, womit es bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.

E. 4.6 Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits unter vorstehender Erwägung III. 3. festgehalten, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendigen Massnahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die mangelnde Dachtraglast von 100 kg/m2 infor- mierte und nicht erklärte, dass bei einer erhöhten und konzentrierten Last, wie bei derjenigen eines Kleinbaggers, die Traglast des Daches aufgrund der Konstruktion des Daches fraglich sei.

E. 4.7 Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg

E. 4.7.1 Vorhersehbarkeit des Erfolgs

E. 4.7.1.1 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen

- 33 - und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1. mit Verweisen).

E. 4.7.1.2 In diesem Zusammenhang kann auf die obigen Ausführungen unter E. III.3. verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass ohne Weiterleitung der Information über die geringe Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 beim Arbeiten auf dem Dach, insbesondere aber nicht nur mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem Durchbruch des Daches samt entsprechenden Folgen zu rechnen war.

E. 4.7.1.3 Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, dass es zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs komme, da der Privatkläger gewisse Verformungen und Einbuchtungen des Hallendachs ignoriert habe. Dies seien deutliche Anzei- chen gewesen, welche bei den involvierten Personen eine gewisse Skepsis betref- fend die Tragfähigkeit des Hallendachs hätten hervorrufen müssen. Dies umso mehr als dass es sich beim Privatkläger um einen Profi gehandelt habe (Urk. 90 S. 13 Rz. 18).

E. 4.7.1.4 Wie bereits ausgeführt, hatte der Privatkläger als Arbeitgeber seiner Mit- arbeiter die gleichen Pflichten wie der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte. Damit trifft ihn, aufgrund der ungenügenden bzw. nicht vorhandenen Abklärungen ein hohes Selbstverschulden. Dies vermag an der Pflichtverletzung des Beschuldigten jedoch nichts zu ändern. Diese Pflichten bestehen nebeneinander. Ein Bauleiter kann sich nicht der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, nur weil ein anderer seine Sorgfaltspflicht in gleichem Masse verletzt hat. Es kommt damit nicht zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs. Dem Beschuldigten musste als erfahrener Bauleiter sodann klar sein, dass bei einer Dachtraglast von gerade ein- mal 100 kg/m2 verschiedene Szenarien denkbar sind, welche dazu hätten führen können, dass die geringe Dachtraglast überschritten wird und es zu einem Einsturz des Daches mitsamt den darauf arbeitenden Personen kommt. Es bestand mit anderen Worten – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 14 Rz. 20) – auch für Arbeiten mit den üblichen Geräten ein Risiko hinsichtlich der Tragfähigkeit des Dachs. Er musste auch bei korrekter, vertragsgemässer Ausfüh-

- 34 - rung der Arbeiten damit rechnen, dass die Traglast überschritten werden könnte und es damit zu einem Durchbruch des Daches kommt. Daher lag vorliegend die Folge seiner unterlassenen Information nicht so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass diese nicht zu erwarten gewesen wäre. Den Privatkläger trifft zwar ein erhebliches Selbst- und den Mitbeschuldigten ein erhebliches Mitver- schulden. Sowohl der Privatkläger als auch der Mitbeschuldigte verletzten jeweils ihre Pflichten, genauso wie dies der Beschuldigte tat. Alle drei waren gleichermas- sen der Bauarbeitenverordnung und den darin statuierten Pflichten unterworfen. Damit hatten sie auch dieselben Sicherungspflichten, denen sie gleichermassen nicht nachkamen. Insofern erscheinen die jeweiligen Tatbeiträge gleichwertig und vermögen nicht eine der Pflichtverletzungen – somit auch nicht jene des Beschul- digten – in den Hintergrund zu rücken. Das Mitverschulden des Privatklägers und des Mitbeschuldigten waren zwar sehr schwer aber nicht dergestalt, dass diese als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache die anderen mitverursachenden Faktoren, so insbesondere das Verschulden des Beschuldigten, in den Hintergrund zu drängen vermögen würden. Damit führt dies auch nicht zum Unterbruch des Kausalzusammenhangs.

E. 4.7.2 Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Eine weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten, u.a. dem Informieren der G._____ AG sowie der H._____ GmbH bzw. der auf dem Dach angetroffenen Ar- beiter über die Dachtraglast von 100 kg/m2, wäre der Unfall vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätte der Privatkläger das Dach nicht mit ei- nem Kompaktlader und ohne das Ergreifen entsprechender Sicherungsmass- nahmen betreten. Daher wären sowohl der Unfall als auch die durch ihn erlittenen Verletzungen vermeidbar gewesen.

E. 4.7.3 Schutzzweck der Norm

- 35 - Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV).

E. 4.8 Fazit Nachdem sowohl der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist als auch die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit zu bejahen sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschul- digte anklagegemäss der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde Hinsichtlich der geschaffenen Gefahr kann auf das oben zur Körperverletzung Ausgeführte verwiesen werden. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass die geschaffene Gefahr sich über eine sehr lange Zeit hinzog, indem die Dachbaustelle während Wochen überhaupt nicht gesichert wurde. Bringt man die vorliegend geschaffene Gefahr beispielsweise mit derjenigen eines schweren Raserdelikts in Bezug, so ist die Anzahl der gefährdeten Personen und die Schwere der zu erwar- tenden Verletzungen durchaus vergleichbar. Auf der anderen Seite gilt es auch hier das oben erwähnte grosse Selbstverschulden des Privatklägers und des Mitbe- schuldigten zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht gilt das zur Körperverletzung gesagte, weshalb auch hierfür eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe an- gemessen ist.

E. 5.1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 229 StGB).

E. 5.2 Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Erfasst sind die Fälle, in denen Leib und Leben von Mitmenschen – eine Selbstge- fährdung reicht nicht aus – durch eine bautypische Gefahr konkret gefährdet werden (BSK StGB-ROELLI, Art. 229 N. 6 i.V.m. N. 41 mit Verweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend durch die akute Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers, welche sich zum Zeitpunkt des Dachdurchbruchs auf diesem befan- den, ohne weiteres erfüllt.

- 36 -

E. 5.3 Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen

E. 5.3.1 Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter die aner- kannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt, entweder durch aktives Tun oder durch Unterlassen gebotener Sicherungsmassnahmen (BGE 101 IV 28 E. 2a; BGE 109 IV 15 E. 2a; BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3). Welche Regeln einzuhalten sind, ergibt sich aus gesetzlichen Erlassen sowie geschriebenen und ungeschriebenen Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen und den gesicherten Erkenntnissen der Baukunde entsprechen, ausgeübten Funktionen, konkreten Umständen sowie vertraglichen Abmachungen (BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3.). Hierzu kann auf die obigen Aus- führungen unter E. III.3. verwiesen werden.

E. 5.3.2 Der Beschuldigte hat es vorliegend u.a. unterlassen, die physisch real mög- liche Abwendungshandlung – in Form des Warnens, der auf dem Dach arbeitenden Personen vor der nicht feststehenden Durchbruchsicherheit sowie des generellen Informierens der G._____ AG sowie der H._____ GmbH über die Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 – vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit Tat- macht inne hatte.

E. 5.4 Garantenstellung des Täters Die Garantenstellung des Beschuldigten als Bauführer ergibt sich, wie bereits aus- geführt, aus Gesetz (vgl. vorstehend E. III.3.).

E. 5.5 Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und dem Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung gleich strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun.

- 37 -

E. 5.6 Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Der Beschuldigte durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendigen Mass- nahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er trotz fehlendem Durchbruchsicherheitsnachweis bzw. in Kenntnis der Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH und insbesondere auch nicht die auf dem Dach angetroffenen Arbeiter über die niedrige Dachtraglast infor- mierte.

E. 5.7 Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg

E. 5.7.1 Vorhersehbarkeit des Erfolgs

E. 5.7.1.1 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte vorausse- hen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit de- nen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen.

E. 5.7.1.2 In diesem Zusammenhang kann auf das oben unter E. III.3. Ausgeführte verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass bei einem Betreten des Dachs, insbesondere mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem

- 38 - Durchbruch samt der damit verbundenen Gefährdung der sich auf dem Dach befindenden Mitarbeitenden des Privatklägers zu rechnen war.

E. 5.7.1.3 Hinsichtlich das Mit- bzw. Selbstverschulden des Mitbeschuldigten und des Privatklägers kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III.4.7.1.4. ver- wiesen werden. Zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs kommt es deswegen vorliegend nicht. Bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde trifft die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB denn auch oft mehrere Personen gleichzeitig (Urteil des Kassationshofs 6P.58/2003 vom

3. August 2004 E. 6.1. mit Verweisen).

E. 5.7.2 Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten – mithin dem Informieren der G._____ AG bzw. der H._____ GmbH sowie der auf dem Dach angetroffenen Arbeiter über die Dachtraglast von 100 kg/m2 – wäre die Gefährdung der Mitarbeitenden des Privat- klägers vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätten die Mitarbeitenden des Privatklägers das Dach nicht oder zumindest nicht ohne Ergrei- fen entsprechender Schutzmassnahmen betreten. Deren Gefährdung wäre bei Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben.

E. 5.7.3 Schutzzweck der Norm Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV).

- 39 -

E. 5.8 Fazit Nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschuldigte anklagegemäss der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts, der Strafrahmen sowie der Strafzu- messungsregeln kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 39-42).

2. Hinsichtlich der Strafart gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass auf Grund der jeweiligen Verschuldenshöhen eine Sanktion auszufällen ist, welche weder im alten noch im neuen Recht die Ausfällung einer Geldstrafe zulässt.

3. Beide Delikte weisen denselben Strafrahmen auf. Da bei der fahrlässigen Körperverletzung das Verschulden höher zu gewichten ist als bei der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde, ist vorab die Einsatzstrafe für Erstere festzusetzen und diese hernach um das Zweitdelikt zu asperieren.

4. Fahrlässige Körperverletzung

E. 6 Asperation Wie bereits vorstehend unter E. IV.3. ausgeführt, wäre nun die Asperation vorzu- nehmen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann diese vorliegend unterbleiben, da es ohnehin bei der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Gelds- trafe sein Bewenden haben muss.

E. 7 Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe

E. 7.1 Die Täterkomponente fällt mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 45 f.) strafzu- messungsneutral aus. Der Beschuldigte ist in Portugal geboren und in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Nach einer Schreinerlehre ist er 1988 als 18-jähriger

- 42 - in die Schweiz ausgewandert. Von 1988-1991 war er im Baugewerbe tätig, um sich nach einer Umschulung im Detailhandel zu betätigen, teilweise auch auf selbstän- diger Basis. Seit 2007 arbeitet er wieder im Baugewerbe, wobei er dies ab 2010 bei der M._____ GmbH (inzwischen: M._____ AG) als Bauleiter tat. Seit dem 1. Januar 2024 ist er neu bei der N._____ GmbH tätig. Er ist geschieden, lebt alleine und hat zwei erwachsene Kinder (Prot. I S. 11 ff. i.V.m. Urk. 89 S. 1 f.).

E. 7.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 69). Dies wirkt sich strafzu- messungsneutral aus. Dies gilt auch für sein Nachtatverhalten, welches unter anderem das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis umfasst (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N. 167 ff.). Diesbezüglich lässt sich nichts zu seinen Gunsten oder Ungunsten ableiten.

E. 8 (Mitteilungen)

E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) 

- 47 - die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ (überge- ben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die O._____AG, … [Adresse] (Referenz 1, Dossier-Nr. 2). 

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 48 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie  der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 160.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
  4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung seiner Zivilansprüche wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren sowie Fr. 1'895.40 ½ Auslagen Gutachten FOR. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Straf- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'651.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.
  8. [Mitteilungen]
  9. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 90 S. 1 in SB230025-O) "1. In vollständiger Aufhebung des angefochtenen Urteils sei der A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.
  10. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
  11. Es seien die Untersuchungs- sowie Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei A._____ eine angemessene Parteient- schädigung (zzgl. MWST) für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zuzusprechen.
  12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das Berufungsver- fahren zulasten der Staatskasse." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 74 in SB230025-O bzw. Urk. 77 in SB230026-O schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertretung des Privatklägers: (Urk. 92 S. 1 in SB230025-O bzw. Urk. 99 S. 1 in SB230026-O) "1. Es seien die vorinstanzlichen Urteile in Bezug auf die Schuldsprüche von A._____ sowie C._____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie Gefährdung wegen fahrlässiger Verletzung der Regeln der Baukunde zu bestätigen.
  13. Es seien die vorinstanzlichen Urteile ein Bezug auf die Gutheissung der Schadener- satz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers zu Lasten der Beschuldigten - 4 - A._____ und C._____ zu bestätigen. Es seien Genugtuungs- und Schadenersatzfor- derungen im Grundsatz gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen.
  14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfah- rens zu Lasten der Beschuldigten A._____ und C._____." Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang
  15. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 4). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom
  16. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körper- verletzung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gesprochen. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Dezember 2021 (Datum Poststempel) Berufung anmelden (Urk. 62). Über ein Jahr später, am 9. Januar 2023, ging beim Beschuldigten das begründete Urteil ein (Urk. 67/2). Am 25. Januar 2023 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 72). Mit Eingabe vom
  17. Januar 2023 liess die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung erklären und teilte gleichzeitig mit, dass sie am Berufungsverfahren nicht aktiv teilnehmen werde und deshalb um Dispensation von der Hauptverhandlung er- suche (Urk. 74). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am 27. Oktober 2023 wurde zur heutigen Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 77). 1.3. Am 5. Februar 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. - 5 - X._____, der Mitbeschuldigte C._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie die Vertreterin des Privatklägers B._____, Ad- vokatin Dr. iur. des. Z1._____, erschienen sind (Prot. II S. 4). Es war weder über Vorfragen noch über Beweisanträge zu befinden (Prot. II S. 6). Das Verfahren ist spruchreif. Daher erging das Urteil im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 ff. i.V.m. Urk. 94).
  18. Berufungsumfang Der Beschuldigte focht mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) das gesamte Urteil an (Urk. 90 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 6). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zur Disposition. II. Sachverhalt
  19. Einleitung A Soweit dieser in der Anklage umschriebene Sachverhaltsteil für die Beurteilung überhaupt von Bedeutung ist, lässt sich die Funktion des Beschuldigten als Bau- leiter auf seine eigenen Angaben stützen (Urk. 6/1 S. 1; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 89 S. 2). Die Verteidigung wendet in diesem Zusammenhang ein, dass der Einsatz von Sub- unternehmern vorliegend weder angezeigt noch bewilligt worden sei und demnach die Bauleitung nicht um den Beizug des Privatklägers und dessen Unternehmen gewusst habe (Urk. 56 S. 2 i.V.m. Urk. 90 S. 11 Rz. 15). Dieser Umstand ist indes für die rechtliche Beurteilung eben so wenig entscheidend wie die übrigen Angaben dieses Sachverhaltsteils, weshalb auf die entsprechenden Einwendungen (vgl. ins- besondere Urk. 90 S. 11 Rz. 15) nicht weiter einzugehen ist. - 6 -
  20. Sachverhalt B 2.1. Absatz 1 Der Beschuldigte anerkannte ausdrücklich den bei den Akten liegenden Mailver- kehr zwischen ihm und dem Bauführer der ebenfalls am Bau beteiligten D._____ AG, aus welcher hervorgeht, dass die E._____ AG von einer Dachtraglast von 100 kg/m2 ausgeht und es daher gemäss dieser fraglich ist, ob das Dach für eine erhöhte Last wie einen Kleinbagger tragend ist (Urk. 14; Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 56 S. 3; Urk. 89 S. 3). Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. Der Beschuldigte wusste von der eingeschränkten Tragfähigkeit des Daches. 2.2. Absatz 2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, an der fraglichen Sitzung vom 17. Oktober 2017 mit F._____, an der die auszuführenden Dacharbeiten besprochen wurden, anwe- send gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch, dass hierbei auch der Privatkläger so- wie der Mitbeschuldigte C._____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) teilgenommen hätten. Er bestreitet weiter, an der vorgängigen Baustellenbegehung anwesend ge- wesen zu sein, während derer der Privatkläger den Vorschlag des Einsatzes eines ca. 950 kg schweren Kompaktladers gemacht haben soll (Urk. 6/1 S. 3 f. i.V.m. Urk. 6/2 S. 7 und Urk. 89 S. 7). Die nachgängige telefonische Mitteilung seitens des Mitbeschuldigten, dass die Arbeiten auf dem Dach mit dem Kompaktlader durch- geführt werden könnten und die Arbeiten am 23. Oktober 2017 beginnen müssten, ist für die Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich den Beschuldigten irrelevant, weshalb vorliegend offen bleiben kann, ob dem so war oder nicht. 2.3. Absatz 3 Den Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte am 23. Oktober 2017 die Baustelle besichtigt und dabei den Privatkläger mit dem Kompaktlader am Arbeiten ange- troffen – was die Anklage zumindest impliziert – und mit diesem die durchzuführen- den Arbeiten besprochen habe, bestreitet der Beschuldigte nicht vollumfänglich. Er gibt abweichend von der Anklage lediglich an, er sei davon ausgegangen, dass es - 7 - sich beim Privatkläger um einen Angestellten der Firma des Mitbeschuldigten gehandelt habe. Auch habe er nicht erkannt oder erkennen können, dass auf dem Dach eine Arbeitsmaschine eingesetzt worden sei (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 14; Urk. 6/5 S. 10; Urk. 56 S. 5; Urk. 89 S. 5 i.V.m. S. 9 f.). Er sei nur auf einem benachbarten Dach gewesen und nicht auf jenem, auf welchem der Privatkläger gearbeitet habe (Urk. 89 S. 5). 2.4. Absatz 4 Der Durchbruch des Hallendachs und der dadurch verursachte Absturz des Privat- klägers samt Maschine und die daraus resultierenden Folgen werden vom Beschul- digten nicht bestritten (Urk. 90 S. 2 Rz. 2). Dies ergibt sich sodann ohne weiteres aus den Akten (Urk. 13/1-2 i.V.m. Urk. 26/1-17). Der Sachverhalt ist in diesem Punkt erstellt.
  21. Vorwurf C 3.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihm die unter Absatz 1 näher umschriebene Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten oblag, worunter insbesondere die Unfallverhütung und die zu ergreifenden Sicherheits- massnahmen fallen (Urk. 6/1 F/A 10-12 i.V.m. Urk. 6/2 F/A 9 und Urk. 89 S. 2 f.). 3.2. Hinsichtlich Absatz 2 äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er die Dachtraglast abgeklärt habe, weil die D._____ AG mit einem kleinen Bagger auf das Dach gewollt habe. Für weitere Arbeiten, wie die Entfernung der Dach- pappe, habe er das nicht als notwendig erachtet. Es sei klar gewesen, dass man diese mit einem Handgerät schneide und danach zusammenrolle. Daher habe er auch die Information nicht weitergegeben (Urk. 89 S. 3 i.V.m. S. 8). Es habe für ihn keinen Grund zur Annahme gegeben, dass die Dachtraglast für die Entfernung der Bitume irgendeine Gefahr darstellen könnte. Es habe keinerlei Hinweise gegeben, dass die Arbeiten diesbezüglich problematisch gewesen wären, wäre nicht völlig unvorhergesehen der eine Tonne schwere Kompaktlader zum Einsatz gekommen (Urk. 90 S. 4 Rz. 6). Es ist somit nachfolgend auch in diesem Punkt zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. - 8 - 3.3. Der Beschuldigte bestätigte hinsichtlich Absatz 3 sodann weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die zulässige Dachtraglast von 100 kg/m2 des Hallendaches informiert zu haben, wobei er erklärte, vom Einsatz der H._____ GmbH überhaupt nichts gewusst zu haben (Urk. 89 S. 3 i.V.m. Urk. 6/1 S. 3 f.). Die weiteren Ausführungen unter diesem Titel sind rechtlicher Natur. Auf diese ist daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
  22. Bestrittener Sachverhalt 4.1. Sitzungen vom 13./17. Oktober 2017 4.1.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte in seinen diversen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass es am 13. Oktober 2017 eine kurze Besichtigung der Baustelle ohne Bestei- gung des Dachs gegeben habe. Die eigentliche Besprechung habe am 17. Oktober 2017 stattgefunden. Der Privatkläger sei nicht dabei gewesen und um dessen bzw. dessen Firma Einsatz habe er nicht gewusst (Urk. 6/1 S. 3 f.). An der Sitzung seien Vertreter der Firmen G._____ und D._____ sowie der Elektroplaner, der Haustech- nikplaner, der Ingenieur, der Bauleiter und I._____ dabei gewesen (Urk. 6/2 S. 6 f.). Mit Bezug auf die zu erledigenden Arbeiten auf dem Dach sei die Rede davon ge- wesen, dass diese mit einem Skyworker erledigt würden. Die Tragfähigkeit des Dachs sei kein Thema gewesen (Urk. 6/2 S. 9). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten gab er erneut an, dass keine Begehung des Daches statt- gefunden habe und die Traglast kein Thema gewesen sei (Urk. 6/5 S. 5). Hierbei blieb er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, wobei er angab, sich nicht mehr sicher zu sein, ob der Haustechnikplaner auch anwesend gewesen sei (Urk. 89 S. 4 ff.). Diese Aussagen sind übereinstimmend, konstant und frei von in- neren Widersprüchen. Dass er sich nicht mehr sicher ist, ob der Haustechnikplaner auch an der Sitzung vom 17. Oktober 2017 teilgenommen hat, lässt sich ohne wei- teres dadurch erklären, dass zwischen den Aussagen über sechs Jahre vergangen sind. Solche Details verblassen mit der Zeit. - 9 - 4.1.2. Aussagen des Mitbeschuldigten 4.1.2.1. Demgegenüber machte der Mitbeschuldigte von Anfang an geltend, dass vor der eigentlichen Sitzung am 17. Oktober 2017 eine Besprechung mit dem Beschuldigten, dem Privatkläger sowie F._____ stattgefunden habe. Dabei habe der Beschuldigte gesagt, dass der Einsatz des ca. eine Tonne wiegenden Kom- paktladers kein Problem sei. Bei dieser Aussage fällt auf, dass diese – im Gegensatz zur ersten Befragung des Beschuldigten, welche erst am 13. April 2018 stattfand – unmittelbar nach dem Unfall gemacht wurde (Urk. 5/1 S. 3). Dies gilt es bei der Würdigung besonders zu berücksichtigen, ist doch davon auszugehen, dass diese Aussagen "sur place" und unter dem Eindruck des Vorgefallenen besonders authentisch und damit unverfälscht ausfallen. Die Wahrscheinlichkeit von Absprachen und anderen Beeinflussungen, beispielsweise auf Grund von Kenntnissen weiterer Beweismittel, ist sehr klein. Als entsprechend glaubhaft ist damit die Aussage zur Sitzung vom 17. Oktober 2017 zu werten, zumal der Mitbe- schuldigte alles aus freien Stücken erwähnte und die Frage nach den Abklärungen bezüglich der Statik des Daches ebenso frei und präzise beantwortete, bevor sich konkrete Fragen nach den Ursachen und der Schuld am Unfall stellten. So gilt es auch zu berücksichtigen, dass er diese Aussage nicht als Beschuldigter, sondern als Auskunftsperson machte und deshalb auf Grund dieser prozessualen Stellung noch kein besonderes Interesse erkennbar ist. Der Aussage kommt somit eine sehr hohe Glaubhaftigkeit zu. 4.1.2.2. In der ausführlichen polizeilichen Befragung vom 16. April 2018 gab der Mitbeschuldigte erneut und in Übereinstimmung mit der ersten Befragung zu Protokoll, dass vor der eigentlichen Bausitzung vom 17. Oktober 2017 eine Bespre- chung mit dem Beschuldigten, dem Privatkläger und F._____ stattgefunden habe, an der die Vorgehensweise mit dem Kompaktlader besprochen und in diesem Zu- sammenhang auch die Dachtraglast thematisiert worden sei. Der Beschuldigte habe vom Einsatz der Arbeitsmaschine gewusst und eine zulässige Dachtraglast von ca. 900 kg/m2 bestätigt (Urk. 5/2 S. 2). Auch diese Schilderung erweist sich als in sich schlüssig und in völliger Übereinstimmung mit der vorangehenden, weshalb auch diese als glaubhaft zu qualifizieren ist. - 10 - 4.1.2.3. Dies gilt auch für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. Okto- ber 2019 und die Konfrontationseinvernahme vom 24. November 2020, an welchen der Mitbeschuldigte erneut gleichlautende und gleich detaillierte Sachverhaltsschil- derungen tätigte (Urk. 5/3 S. 4 ff.; Urk. 6/5 S. 3 ff.). 4.1.2.4. Die Verteidigung machte zur Glaubhaftigkeit der Aussagen geltend, der Mitbeschuldigte habe als Projektleiter ein klares Motiv gehabt, zu behaupten, dass sie nach der Traglast des Dachs gefragt und vom Beschuldigten das Okay erhalten hätten, um damit die Schuld am Unfall ihres Subunternehmers von sich zu weisen und den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten (Urk. 90 S. 6 Rz. 6). Dies ist nicht relevant. Auch ein mündliches Okay des Beschuldigten sorgt nicht dafür, dass weitere Personen mit der entsprechenden Verantwortung nicht auch strafrechtlich verfolgt werden könnten. Bester Beleg hierfür ist das gegen den Mitbeschuldigten geführte Strafverfahren. Als Fachperson musste er dies wissen. 4.1.2.5. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten insgesamt besonders glaubhaft sind. Die Aussagen erweisen sich als in sich schlüssig und im Kernbereich detailliert und stets übereinstimmend. Dabei fällt auf, dass es in den Angaben Nuancen gibt, beispielsweise wurde die Dachtraglast einmal mit ca. 900 kg und einmal mit rund einer Tonne angegeben, was materiell dasselbe ist aber gegen eine einstudierte stereotype Aussage spricht. Dies gilt auch für Punkte, welche er in seinen Antworten bewusst offen liess, wie etwa die Frage, ob der Beschuldigte am 17. Oktober 2017 bei der Dachbegehung dabei war oder nicht (Urk. 5/1 S. 3 i.V.m. Urk. 5/2 S. 2 und Urk. 5/3 S. 6). 4.1.3. Aussagen von F._____ 4.1.3.1. F._____, Bauführer der G'._____ AG, ist ein Arbeitskollege des Mitbeschul- digten und war anfänglich in das Projekt des Abbruchs des Hallendaches involviert. Er wurde am 19. März 2018 als Auskunftsperson zur Vorbesprechung vom 17. Ok- tober 2017 befragt und bestätigte, an dieser zusammen mit dem Beschuldigten, dem Privatkläger und dem Mitbeschuldigten teilgenommen zu haben. Der Privat- kläger habe sich dabei nach der Dachtraglast erkundigt und das Gewicht des Kom- paktladers mit ca. 500 kg angegeben, worauf dieser vom Beschuldigten zur Antwort - 11 - erhalten habe, dass 800-900 kg kein Problem seien (Urk. 10/1 S. 3 i.V.m. Urk. 10/2 S. 3). Dies bestätigte er auch anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Februar 2020 vor der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/2 S. 3 f.). Diese Aussagen geben keinen An- lass zu Zweifeln. Sie sind in sich schlüssig und übereinstimmend. Dass die Ge- wichtsangaben nicht ganz genau denjenigen des Mitbeschuldigten entsprechen, tut der Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, es spricht vielmehr gegen Absprachen und ist mit dem Verblassen der Erinnerung aufgrund der vergangenen Zeit zwischen dem Ereignis und den Einvernahmen ohne weiteres zu erklären. Im Kern – nämlich wer anwesend war und ob über die Traglast gesprochen wurde – verbleiben keine Zwei- fel. Diese Aussagen sind glaubhaft. 4.1.3.2. Die Verteidigung machte hierzu geltend, F._____ habe als ehemaliger Pro- jektleiter ein klares Motiv gehabt, zu behaupten, dass sie nach der Traglast des Dachs gefragt hätten und vom Beschuldigten das Okay erhalten hätten, um damit die Schuld am Unfall ihres Subunternehmers von sich zu weisen und den Beschul- digten zu Unrecht zu belasten (Urk. 90 S. 6 Rz. 6 i.V.m. S. 10 Rz. 14). Dies ist zwar gut denkbar rechtlich aber nicht relevant. Wie bereits ausgeführt, sorgt auch ein mündliches Okay des Beschuldigten nicht dafür, dass weitere Personen mit der entsprechenden Verantwortung nicht auch strafrechtlich verfolgt werden können. Bester Beleg hierfür ist das gegen den Mitbeschuldigten geführte Strafverfahren. Als Fachperson musste auch er dies wissen. Offenbar wurde er hierüber sogar von J._____ informiert (Urk. 8/2 S. 2), worauf die Verteidigung gar selbst hinwies (vgl. Urk. 90 S. 10 Rz. 14). Es erscheint denn auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 10 Rz. 14) – nicht weiter merkwürdig, dass dieser sich eine Handnotiz der Besprechung im Zuge der Projektübergabe an den Mitbeschul- digten gemacht hat, ohne diese der Bauleitung oder jemand anderem zuhanden des Protokolls weiterzuleiten. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass er sich diese gemacht hat, um sich bei allfälligen Rückfragen seines Nachfolgers an die Bespre- chung und deren Inhalt zurückerinnern und entsprechend Auskunft erteilen zu kön- nen. Der Notiz kommt aber ohnehin keine wichtige Bedeutung zu (vgl. hierzu Urk. 68 S. 23 E. III.4.3.5.5.). - 12 - 4.1.4. Aussagen des Privatklägers 4.1.4.1. Schliesslich wurde auch der Privatkläger dazu befragt. Bei ihm gilt es zu berücksichtigen, dass er das Unfallopfer ist und sich sehr schwere Verletzungen mit bis heute andauernden Problemen und bleibenden Schäden zugezogen hat. Er macht sodann sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung geltend und hat damit ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Gegen ihn wurde zwar kein Verfahren eröffnet. Wie später unter den Ausführungen zum Verschulden noch aufzuzeigen sein wird, trifft ihn jedoch ein sehr grosses Mitverschulden am Unfall, indem auch er elementarste Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hat. In seiner Doppelfunktion als Arbeitender und Arbeitgeber – als Geschäftsführer der Firma H._____ GmbH, welche als Subunternehmerin mit Teilen des Rückbaus des Dachs beauftragt wurde – war er auch für die Baustellensicherheit verantwortlich, nament- lich gegenüber seinen Mitarbeitern. Entscheidend ist indes nicht seine prozessuale Stellung und allgemeine Interessenlage am Verfahrensausgang sondern der mate- rielle Gehalt seiner Aussagen. Dieser war bei seiner ersten Befragung noch am Spitalbett nicht sehr hoch, konnte er doch nur rudimentär zu den Geschehnissen befragt werden. Demnach habe er den Auftrag mit Arbeitsbeginn am 23. Oktober 2017 einige Wochen vorher erhalten. Auf eine E-Mail der Auftraggeberin hin sei er dann zur Baustellenbesichtigung gefahren, wo unter anderem auch das Dach be- treten worden sei. Er habe mitgeteilt, dass er die Arbeiten mit einem Kompaktlader ausführen werde und daraufhin das Okay dafür erhalten (Urk. 8/1 S. 2 f.). Auf Grund des sehr tiefen Detaillierungsgrades ist diese Aussage wenig ergiebig, im- merhin lässt sich ihr aber zweifelsfrei entnehmen, dass vorgängig eine Bespre- chung samt Begehung vor Ort stattgefunden hat und die Baustelle vorab für den Kompaktlader freigegeben wurde. 4.1.4.2. In einer weiteren Befragung in der Rehaklinik K._____ gab er weiter zu Protokoll, dass er sich zwischenzeitlich mit J._____ von der G'._____ AG unterhal- ten habe. Dieser habe ihm erklärt, dass der Mitbeschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass der Mitarbeiter der Bauleitung die Freigabe für die Dacharbeiten mit dem Kom- paktlader gegeben habe (Urk. 8/2 S 2). Dabei gilt es – wie die Verteidigung zu recht einbringt (vgl. Urk. 90 S. 10 Rz. 13) – zu berücksichtigen, dass es sich nicht - 13 - um eine direkte Wahrnehmung des Privatklägers handelt, sondern um eine Aus- sage vom Hörensagen, welche mit entsprechender Vorsicht zu würdigen ist. Im- merhin steht diese inhaltlich mit den übrigen Aussagen – mit Ausnahme derjenigen des Beschuldigten – in Einklang und ergibt keine Hinweise auf einen anderen als den angeklagten Sachverhaltsablauf. 4.1.4.3. Die erste einlässliche Einvernahme mit dem Privatkläger fand am 20. Ja- nuar 2020 statt. Dort berichtete er von einer Besprechung vor Ort, am 17. Oktober 2017, morgens um 07.00 Uhr, mit dem Mitbeschuldigten, wobei sich dann noch eine dritte Person mit spanischem Namen als Vertreter der Bauherrschaft dazu gesellt habe. Schon anlässlich der Besprechung sei die Rede von der Traglast gewesen und davon, dass der Kompaktlader etwa eine Tonne wiegen würde. Die Traglast sei ebenfalls besprochen worden, wobei ihm erst später – nach ein bis zwei Tagen – telefonisch vom Mitbeschuldigten eine definitive Freigabe erteilt worden sei. An eine vierte Person, welche an der Besprechung anwesend gewesen sein soll, vermochte sich der Privatkläger nicht zu erinnern, was die Verteidigung richtigerweise vorbrachte (vgl. Urk. 90 S. 8 Rz. 11). Ganz sicher war er sich jedoch, dass die Dachtraglast ein Thema bei der Besprechung gewesen sei (Urk. 8/3 S. 7 ff.). Diese Aussage ergibt – erst recht mit den ersten beiden Kurzeinvernahmen in Zusammenhang gebracht – ein wenig klares Bild. Der Privatkläger konnte sich einzig hinsichtlich C._____ genau an einen Namen erinnern, bezüglich einer ande- ren Person sprach er von einem spanischen Namen, was bei A._____ – zumindest bei mündlichem Gebrauch – der Fall ist, wobei auch der Name F._____ nicht ohne weiteres als italienischer sondern als spanischer Name verstanden werden kann. Sodann decken sich seine Aussagen weder mit der Version des Beschuldigten noch mit jener des Mitbeschuldigten, weshalb seine Aussagen auch auf Grund der Ungenauigkeiten als insgesamt wenig glaubhaft zu qualifizieren sind. Überzeugend und klar geht aus ihnen einzig hervor, dass bereits vor den Arbeiten die Dachtrag- last Thema war und er vor Beginn der Arbeiten die Arbeitsfreigabe erhalten hat. 4.1.5. Schlussfolgerungen 4.1.5.1. Bringt man diese Aussagen und die weiteren Beweismittel zueinander in Bezug so verdichten sich diese zu folgendem Bild: Am 17. Oktober 2017 hat vor - 14 - der eigentlichen offiziellen Bausitzung eine informelle Zusammenkunft zwischen den beiden Beschuldigten, dem Privatkläger und F._____ stattgefunden. Wenn der Beschuldigte dem widerspricht, so ist das nicht zu hören und im Lichte der klaren und glaubhaften Ausführungen der weiteren Beteiligten als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zumal es auch lebensfremd wäre, wenn der Beschuldigte als vor Ort anwesender Bauführer nicht an dieser Besprechung teilgenommen hätte, gehört doch die Baurealisation, Koordination und Überwachung zu seinen Kernaufgaben. Dies gilt auch für den Inhalt der Sitzung, namentlich die Diskussion der Dachtrag- last. Es ist plausibel, dass diese thematisiert wurde, ist sie doch bei Arbeiten auf Dächern die zentrale Frage und die Abklärung der Durchbruchsicherheit und damit der Tragfähigkeit zudem gesetzlich vorgeschrieben (Art. 33 Abs. 1 Bauarbeitenverordnung [aBauAV]). 4.1.5.2. Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte in der E-Mail des Mit- beschuldigten an den Privatkläger vom 16. Oktober 2017 nicht als Empfänger figuriere, was der Fall gewesen wäre, wenn die Vor-Sitzung tatsächlich stattgefun- den hätte (Urk. 90 S. 7 Rz. 11). Die fragliche E-Mail war jedoch keine Einladung zu einer Sitzung sondern führte einzig – unter Bezugnahme auf ein vorangehendes Telefonat – den Treffpunkt für die Begehung auf. Den Beschuldigten darüber zu orientieren war nicht notwendig, wusste er doch über die örtlichen Verhältnisse Bescheid, ebenso wie F._____, welcher ebenfalls an der Begehung teilnahm und auch nicht in der Empfängerliste figuriert (Urk. 18/3 S. 1). Dass diese Besprechung an der anschliessenden Bausitzung keinen Eingang ins Protokoll fand, lässt – ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 7 Rz. 11) – keine Zweifel daran aufkommen, dass diese tatsächlich stattfand. An jener Sitzung ging es ge- mäss dem Beschuldigten um die Etappierung und die benötigte Zeit für die einzel- nen Arbeiten und nicht die Art der Ausführung der einzelnen Schritte (Urk. 89 S. 6). Die vorgängige Besprechung war nicht Teil der nachfolgenden Sitzung. An dieser nahmen sodann – ebenfalls gemäss Aussagen des Beschuldigten – auch gar nicht dieselben Personen teil, wie an der vorgängigen Baustellenbegehung (Urk. 89 S. 7). Damit erscheint es auch nicht ungewöhnlich, dass der Inhalt dieser Bespre- chung nicht Eingang in jenes Protokoll fand. Die Verteidigung wendete hierzu weiter ein, es mache generell keinen Sinn, eine so wichtige Frage, wie diejenige, ob das - 15 - Dach einen Kompaktlader mit einem Gewicht von einer Tonne tragen könne, nir- gends schriftlich festzuhalten und zu protokollieren und sich angeblich auf eine re- lativ lockere Aussage des Bauleiters zu verlassen, ohne zu wissen oder nachzufra- gen, von welcher Quelle diese Auskunft stamme (Urk. 90 S. 8 Rz. 11). Dem ist zu entgegnen, dass das zwar so sein mag, dies jedoch noch lange nicht heisst, dass dem nicht so war. Angesichts der diversen erfolgten Versäumnisse der Verantwort- lichen dieser Baustelle – u.a. der Nichtweitergabe der Information über eine äus- serst geringe Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 – verwundert es jedenfalls nicht. 4.1.5.3. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte über die beschränkte Dachtraglast orientiert bzw. sofort reagiert hätte, wäre er an der Sitzung dabei gewesen, bzw. hätte er den Kompaktlader auf dem Dach gesehen oder um das Vorhaben dessen Einsatzes gewusst, ist letztlich eine Hypothese (Urk. 90 S. 3 Rz. 5). Im Lichte der klaren Ausführungen der weiteren Beteiligten mangelt es dieser Hypothese aber bereits am Fundament. Abgesehen davon sind zahlreiche Gründe denkbar, weshalb in diesem Punkt nicht pflichtgemäss vorge- gangen wurde. Da die Baustellensicherungspflichten – wie später noch aufzu- zeigen sein wird – in mehrfacher Hinsicht und auf krasse Weise missachtet wurden, reiht sich dieses Verhalten denn auch nahtlos in die Reihe der übrigen Unter- lassungen ein und steht damit nicht im Widerspruch zum übrigen Verhalten des Beschuldigten. Auf die Einwendungen der Verteidigung, welche aufzeigen sollen, dass der Beschuldigte keine Zusagen bezüglich der Dachtraglast gemacht haben soll (vgl. Urk. 90 S. 8 Rz. 11), ist nicht weiter einzugehen, da ihm dieser Umstand in der Anklage überhaupt nicht zum Vorwurf gemacht wird. 4.1.6. Fazit Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der relevante Anklagesachver- haltsteil mit Bezug auf die Besprechung vom 17. Oktober 2017 erstellt ist. 4.2. Besichtigung vom 23. Oktober 2017 4.2.1. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 23. Oktober 2017 das Hallendach bestiegen und dabei den Privatkläger mit dem Kompaktlader an - 16 - der Arbeit gesehen habe. Er habe sich mit ihm unterhalten, Anweisungen zur Arbeit erteilt und diesen weder über die zulässige Dachtraglast orientiert noch das Arbei- ten verboten (Urk. 40 S. 4). 4.2.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.2.1. Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt grundsätzlich, schränkt jedoch ein, dass er den Kompaktlader nicht gesehen habe und die vier bis fünf Arbeiter der H._____ GmbH nicht als solche erkannt, sondern als der G'._____ AG zugehörig erachtet habe (Urk. 6/1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme bestätigte er diese Darstellung und präzisierte, dass er mit dem Privatkläger einige Details der Bauausführung besprochen habe. Weiter habe er sich vergewis- sern wollen, dass sie am richtigen Ort arbeiten würden. Er habe dort ca. vier Män- ner beim Arbeiten gesehen, nicht jedoch den Kompaktlader, wobei er nicht das ganze Dach überblickt habe, da dieses teilweise durch die Dachfenster verdeckt gewesen sei (Urk. 6/2 S. 14 f.). 4.2.2.2. Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab er demgegenüber an, dass er nach dem Besteigen des Dachs ledig- lich zwei Mitarbeiter gesehen habe. Auf die Bitte den Chef zu holen, hätten sie dann den Privatkläger herbeigeholt, welcher hinter den Oberlichtern gearbeitet habe (Prot. I S. 36). 4.2.2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er sodann an, es habe sich um zwei oder drei Mitarbeiter gehandelt, welche Dachpappe mit einer Handfräse geschnitten und zusammengerollt hätten, wobei überall gearbeitet worden sei. Es sei sodann nicht üblich, dass man während der Schadstoffsanierung die Baustelle besichtige, da niemand gerne auf die Baustelle gehe, wenn eine Schadstoffsanie- rung stattfinde. Nur Fachleute, die dementsprechend ausgerüstet seien, würden dann die Baustelle besichtigen (Urk. 89 S. 10). Der Privatkläger habe sich bei seiner Besichtigung hinter den Oberlichtern befunden und sei von einem der Arbei- - 17 - ter hergeholt worden. Sie hätten dann besprochen, wo er schon arbeiten dürfe und wo noch nicht (Urk. 89 S. 5). 4.2.2.4. Diese Aussage würde zwar erklären, weshalb er den Kompaktlader nicht gesehen haben könnte. Abgesehen davon, dass sie jedoch in eklatantem und nicht erklärbarem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehen, wofür keine Gründe erkennbar sind, wirkt sie auch inhaltlich lebensfremd: Dass ein Bauleiter auf das Dach steigt, um die Arbeit zu kontrollieren und sicherzustellen, dass am richtigen Ort gearbeitet wird, dort angelangt, sich aber nicht zur eigentlichen Baustelle begibt und tatsächlich kontrolliert, wo gearbeitet wird, sondern hinter einer unübersichtlichen Stelle bzw. gar auf einem anderen Dach stehen bleibt, ohne sich die eigentliche Baustelle überhaupt anzuschauen, ist völlig unglaubhaft. Ebenso unglaubhaft erscheint es, dass überall gleichzeitig gearbeitet worden sei. Zur Verhinderung einer Exposition mit den Schadstoffen der Bitumen hätte denn auch das Tragen einer FFP3-Maske sowie ein Schutzanzug ausgereicht (SUVA Factsheet Asbesthaltige Wand- und Bodenbeläge aus Kunststoff 2 – Entfernen von Belägen mit festgebundenem Asbest und bituminösem Kleber, März 2022, S. 1; EKAS Richtlinie Nr. 6503 Asbest, Ausgabe Dezember 2008, S. 18 i.V.m. S. 21; beides abrufbar unter: www.suva.ch Home  Prävention  Nach Gefahren  Ge- fährliche Materialien, Strahlungen & Situationen  Asbest  Downloads). Beides ist weder schwierig erhältlich zu machen noch besonders teuer und dürfte zur Grundausstattung eines Bauleiters einer Baustelle, auf der eine Schadstoffsanie- rung durchgeführt wird, gehören. Unglaubhaft ist auch die Behauptung, wonach er an einem Ort, an welchem gar nicht gearbeitet wurde, zwei Bauarbeiter mit Arbeits- geräten angetroffen habe. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb anstatt wie in seinen früheren Aussagen von vier bis fünf nunmehr lediglich von zwei bzw. zwei bis drei Arbeitern die Rede war. Bringt man diese zweifelhafte Schilderung mit seinen früheren Aussagen in Bezug, so erweisen sich seine Aussagen als sehr unglaubhaft. 4.2.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger bestätigte, am 23. Oktober 2017 mit Personen auf dem Dach Kon- takt gehabt zu haben, welche die Baustelle besichtigt hätten, konnte die Personen - 18 - aber nicht genau identifizieren. Er konnte jedoch bestätigen, dass der Kompakt- lader von Anfang an eingesetzt wurde (Urk. 8/3 S. 12 f.). In diesem Zusammenhang hielt er fest, dass es nicht möglich gewesen sei, die Mitarbeiter an der Arbeit, nicht aber den Kompaktlader gesehen zu haben. Dies sei unmöglich, da der Kompakt- lader dort gestanden sei wo die Mitarbeiter gearbeitet hätten (Urk. 8/3 S. 22). Seine Aussagen sind, wie schon diejenigen zur Besprechung vom 17. Oktober 2017, wenig präzise und teilweise lückenhaft. Die Gründe dafür mögen dieselben sein. In Anbetracht des anschliessend Vorgefallenen und der Tatsache, dass kurze Zeit zuvor ein gleichartiger Auftrag mit dem Mitbeschuldigten ausgeführt wurde, erscheint es auch möglich, dass es teilweise zu Verwechslungen kam. Umso glaub- hafter sind diejenigen Punkte, welcher sich der Privatkläger trotzdem ganz sicher war, nämlich dass er und seine Mitarbeiter stets mit dem Kompaktlader gearbeitet hätten und dieser somit in ihrer unmittelbaren Nähe gestanden sei. Diese Schilde- rung ist darüber hinaus auch sehr plausibel. Der Arbeitsablauf war dergestalt, dass die Mitarbeiter des Privatklägers den bituminösen Belag zerschnitten und abtrugen und der Privatkläger das angefallene Material fortlaufend abtrug und auf dem Dach bleibend an dessen Rand zum Aushub transportierte (Urk. 8/3 S. 22 i.V.m. Urk. 8/1 S. 2). Dieses Vorgehen zeigt sich denn auch auf einem durch den Privatkläger einen Tag vor dem Unfall erstellten Foto, auf welchem erkennbar ist, dass sich die Arbeiter der H._____ GmbH von einem Ende des Daches zum anderen vorarbei- teten, wobei jeweils abschnittsweise Bitumen und Kork entfernt wurden und der Kompaktlader in unmittelbarer Nähe dazu stand (Urk. 13/4 S. 7 Foto vom 23. Ok- tober 2017, 09.49 Uhr). 4.2.4. Zwischenfazit Es ist somit davon auszugehen, dass der Kompaktlader stets im Einsatz war und sich in unmittelbarer Nähe des Privatklägers sowie dessen Mitarbeitern befand. Un- ter diesen Umständen muss der Beschuldigte aber den Kompaktlader gesehen ha- - 19 - ben und ist seine Behauptung, wonach dies nicht der Fall gewesen sei, als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.2.5. Aussagen L._____ Dafür spricht auch die Aussage von L._____, dem Vorgesetzten des Beschuldigten. Dieser gab in seiner ersten polizeilichen Einvernahme, welche unmittelbar nach dem Unfall durchgeführt wurde, an, dass ihm der Beschuldigte kurz nach dem Unfall am Telefon gesagt habe, dass dieser den Kompaktlader am
  23. Oktober 2017 auf der Baustelle gesehen habe (Urk. 9/1 S. 2 i.V.m. S. 4). Dieser Aussage kommt auf Grund ihrer zeitlichen Nähe zum Unfallgeschehen – nur wenige Stunden danach – eine grosse Glaubhaftigkeit zu. Es ist nicht einzusehen, weshalb er in diesem Punkt nicht die Wahrheit erzählen sollte, ebensowenig sind Gründe erkennbar, welche auf eine Verwechslung schliessen lassen. Schliesslich wusste er zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht, ob es ein Verfahren geben wird bzw. dass es ein solches gegen den Beschuldigten geben würde und welche Fragen sich dort genau stellen würden. Wohl machte er in den darauf folgenden Einvernahmen gegenteilige Aussagen, nämlich dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, dass er den Kompaktlader nicht gesehen habe (Urk. 9/2 S. 3). Auf diesen eklatanten Widerspruch angesprochen gab er an, dass dies zwar so im Protokoll stehe, er aber erst später ausführliche Gespräche mit dem Beschuldigten geführt habe und er danach der Polizei ausführliche Texte und Unterlagen geschickt habe. Der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, dass er den Bagger gesehen habe (Urk. 9/3 S. 6). Im Lichte der klaren und widerspruchsfreien ersten Aussage wirkt diese Aussage jedoch gesucht. Die Vermutung, dass er gemerkt hat, dass er seinem Mitarbeiter mit dieser Aussage Schwierigkeiten bereitet hat und diese des- halb zurückgenommen hat, liegt nahe. Es ist – aufgrund des zu den Aussagen des Privatklägers Gesagten – davon auszugehen, dass der Kompaktlader stets beim Privatkläger und seinen Mitarbeitern stand und dadurch für den Beschuldigten klar sichtbar war. Die Auskunftsperson L._____ wies denn auch selbst darauf hin, dass es im Protokoll noch Streichungen gegeben habe (Urk. 9/3 S. 6). Dies ist richtig. Er nahm handschriftliche Änderungen im Protokoll vor, auch im fraglichen Absatz. Er hat damit offensichtlich das Protokoll und insbesondere auch die Beantwortung - 20 - dieser Frage gut durchgelesen und eine Korrektur daran für nötig befunden und daher vorgenommen. Er veränderte jedoch nichts an seiner Aussage, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass dieser den Kompaktlader bzw. Bagger am Tag vor dem Unfall erstmals auf dem Dach gesehen habe (Urk. 9/1 S. 4 A 28). Dies verleiht der Aussage weitere Glaubhaftigkeit. Er machte denn im Übrigen auch nie geltend, dass dies falsch protokolliert worden sei. Es handelt sich auch nicht um eine missverständliche Antwort, erklärte er doch im selben Absatz weiter, der Beschuldigte habe aber nicht die Alarmglocken geschlagen, wobei er mutmasste, dass dieser das eventuell nicht getan habe, weil dort auch noch andere Maschinen gestanden hätten. Dieser sei aber natürlich davon ausgegangen, dass es im Rahmen der zumutbaren Last sei (Urk. 9/1 S. 4 A 28). Das allenfalls notwendige Verhalten des Beschuldigten thematisierte L._____ ohne Not von sich aus. Er dop- pelte sodann nach und erklärte auch auf Frage 31 nochmals, der Beschuldigte habe den Bagger einen Tag vor dem Unfall, am 23. Oktober 2017, erstmals auf dem Dach gesehen (Urk. 9/1 S. 4 A 31). 4.2.6. Fazit Der Sachverhalt ist somit auch mit Bezug auf die Dachbesichtigung des Beschul- digten am 23. Oktober 2017 erstellt. Es ist davon auszugehen, dass dieser den Privatkläger und seine Mitarbeiter mitsamt dem Kompaktlader auf dem Dach arbei- ten sah. III. Rechtliche Würdigung
  24. Vorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, eine fahrlässige schwere Körperver- letzung sowie eine Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde begangen zu haben, indem er weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die niedrige Dachtraglast orientiert und die von ihm auf dem Dach an- getroffenen Arbeiter nicht vom Arbeiten abgehalten hat (Urk. 40). - 21 -
  25. Unterlassungsdelikt Auch wenn dies in der Anklage nicht explizit erwähnt wird, wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten faktisch eine Tatbegehung durch Unterlassung im Sinne von Art. 11 StGB vor, zumal nicht etwa geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe den Privatkläger oder die Regeln der Baukunde durch aktives Handeln ver- letzt, sondern vielmehr durch sein Schweigen und seine Untätigkeit. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidrige Untätigkeit begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, u.a. aufgrund des Gesetzes (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB). Die gesetzliche Pflicht muss eine gesteigerte Verant- wortlichkeit begründen, wobei nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn in Frage kommt. Denkbar ist z.B. auch eine Pflicht, die in einer Verordnung statuiert wird. Die Pflicht muss aber bestimmt sein und zu den wesentlichen Pflichten zählen, die von Gesetzes wegen in der konkreten Situation beachtet werden müssen (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 N. 76 f. mit Verweisen).
  26. Sorgfaltswidrigkeit 3.1. Allgemeines Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat – aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten – die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo beson- dere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann (BGE 121 IV 10 E. 3. mit Verweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde - 22 - (BGer. 6B_1058/2022 und BGer. 6B_107/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1.). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Um- stände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4.). 3.2. Vorschriften des Bauwesens 3.2.1. Vorliegend ergab sich die Pflicht zum Handeln aus den zahlreichen und einschlägigen Vorschriften aus dem Bereich des Bauwesens. Der Beschuldigte war – gemäss erstelltem Sachverhalt und auch gemäss Angaben seiner Verteidigung – als Bauleiter und damit als beauftragter Vertreter der Bauherrschaft für die gesamte Koordination und Überwachung der Baustelle zuständig (Urk. 56 S. 6). Die Pflich- ten und Verantwortungen des Bauleiters ergeben sich aus SIA Norm 118 Art. 34 Abs. 1, wonach der Bauleitung – soweit der Werkvertrag nichts anderes bestimmt – insbesondere die Beschaffung der Pläne, die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten sowie die Prüfung der Rechnungen und des Werkes obliegt. Diese allge- meine Pflicht wird in weiteren Erlassen konkretisiert. So in Art. 1.2.1 Ordnung SIA 102, wonach zur Sorgfaltspflicht die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln seines Fachge- biets zählen. Dazu zählt insbesondere auch die Einhaltung der Bauarbeitenverord- nung (BauAV). Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 1.2.5 Ordnung SIA 102. Demnach gewährleistet der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, indem er als Arbeitgeber die einschlägigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer Betriebe, deren Arbeitneh- mer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen Absprachen trifft (Art. 9 Abs. 1 VUV). 3.2.2. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür ver- antwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat sodann nicht nur der- jenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftsgemässe Verminderung der Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeit- geber hat erkennbare Mängel, welche eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu - 23 - beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhü- tungsvorschriften zu veranlassen (BGE 109 IV 15 E. 2a.). Die Bauleitung kann sich nicht blind darauf verlassen, dass der Auftragnehmer die vorgeschriebenen Sicher- heitsmassnahmen ergreift. Er hat selbst darauf zu achten (BGE 104 IV 96 E. 4). Nach der Rechtsprechung ist es zwar zulässig, die Verantwortung für die Ein- haltung von Regeln der Baukunde zu delegieren. Der Vorgesetzte bleibt aber auch in diesem Fall für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung verantwortlich (BGE 104 IV 96 E. 5). 3.2.3. Bauarbeitenverordnung 3.2.3.1. Mit Bezug auf Abbrucharbeiten auf Dächern kennt die einschlägige Bau- arbeitenverordnung darüber hinaus präzise und detaillierte Pflichten, welche der Bauleiter einzuhalten hat und demnach vorliegend auch der Beschuldigte einzuhal- ten hatte. In casu kommt die zum Unfallzeitpunkt gültige Fassung vom 1. November 2011 zur Anwendung. Unter diese fallen auch Abbrucharbeiten (Art. 2 Abs. 1 lit. a aBauAV). 3.2.3.2. Im Sinne einer allgemeinen Norm sind im Sinne von Art. 8 aBauAV die Arbeitsplätze sicher zu gestalten. Mit Bezug auf Dacharbeiten enthält die aBauAV zahlreiche detaillierte Bestimmungen und auferlegt namentlich dem Bauleiter konkrete Pflichten. Demgemäss ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind oder nicht (Art. 33 Abs. 1 aBauAV). Dabei ist es nicht im Belieben des Bauführers, worin diese Abklärungen bestehen. Vielmehr muss ein Nachweis der Durchbruchsicherheit erbracht werden, ansonsten die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV getroffen werden müssen. Bei nur beschränkt durchbruchsicheren Dachflächen wäre sodann Massnahmen nach Art. 34 aBauAV zu ergreifen. Der Nachweis der Belastbarkeit im Sinne von Art. 12 VUV ist sodann ingenieurmässig nach den anerkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entsprechen, zu führen. Er umfasst in der Regel den Tragfähigkeitsnachweis (inbegriffen Stabilitätsnachweis) und den Gebrauchsfähig- keitsnachweis (Ziff. 309.3 Wegleitung der Eidgenössischen Kommission für Arbeit- nehmersicherheit [EKAS] durch die Arbeitssicherheit, abrufbar unter: www.weglei- tung.ekas.ch  Übersicht Wegleitung  Gebäude und andere Konstruktionen  - 24 - Belastbarkeit von Gebäuden und anderen Konstruktionen  Nachweis der Trag- fähigkeit). 3.3. Vorbringen der Verteidigung 3.3.1. Die Verteidigung machte geltend, für den Beschuldigten habe es gar keinen Grund gegeben, die Ausführung des Auftrages zu diskutieren. Für ihn sei dies klar gewesen. Im Leistungsbeschrieb des Werkvertrages der Firma G._____ sei unter Hilfsmaterial denn auch kein Kompaktlader aufgeführt. Sodann habe es für ein solch schweres Gerät auch gar keinen Zugang auf das Dach gegeben. Es sei zu- dem zu bezweifeln, dass es zulässig gewesen sei, den Radbagger in der Schaufel des Teleskopladers auf das Dach zu hieven. Dass die Arbeit mit einem Kompakt- lader durchgeführt würde, sei für den Beschuldigten unvorstellbar gewesen. Des- sen Einsatz würde auch keinen Sinn ergeben, da keine Eile bestanden habe. Daher sei dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen, dass er mit der Firma G._____ die Aus- führung des von Anfang an klaren Auftrages nicht nochmals im Detail vorbespro- chen habe (Urk. 90 S. 6 Rz. 10). 3.3.2. Die Tatsache, dass ein Arbeitsgerät auf einer Baustelle nicht durchs Treppenhaus passt, ist nicht ungewöhnlich und sorgt auch nicht dafür, dass ein solches auf keinen Fall zum Einsatz kommt. Nicht selten werden Gerätschaften etwa mittels Hebebühne oder Kran durch Fenster in Häuser bzw. auf Dächer gehievt. Gegenteiliges anzunehmen wäre schlicht lebensfremd. Gerade der Beschuldigte als erfahrener Bauleiter konnte daher hiervon keineswegs ausgehen. Ob es zulässig war, den Kompaktlader mittels Teleskoplader auf das Dach zu befördern und ob dessen Einsatz unbedingt notwendig war, ist für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten irrelevant. Nur weil der Kompaktlader im Leistungsbeschrieb des Werkvertrags nicht auftaucht, heisst dies auch noch lange nicht, dass dieser nicht zum Einsatz kommt, sondern lediglich, dass dies nicht von Anfang an vorgesehen war. Dort ist schliesslich auch nicht vom Einsatz der H._____ GmbH die Rede. Dennoch kamen unbestrittenermassen sowohl diese als auch der Kompaktlader zum Einsatz. Die Arbeit der H._____ GmbH dürfte sich so- dann aufgrund des Gewichts der abzutragenden Schichten durch den Einsatz des Kompaktladers wortwörtlich einiges leichter ausgestaltet haben. Dessen Einsatz - 25 - hat damit – unabhängig von allenfalls bestehendem Zeitdruck – zumindest aus de- ren Sicht Sinn ergeben. Aus all dem lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass die Dachtraglast sowie der Einsatz des Kompaktladers anlässlich der Besprechung mit dem Beschuldigten nicht diskutiert wurden bzw. der Beschuldigte nicht die Pflicht gehabt hätte, über die niedrige Dachtraglast zu informieren und die Arbeiter bei deren Antreffen auf dem Dach nicht zu warnen. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift sodann nicht generell vorgeworfen, die Arbeiten nicht noch einmal en Detail vorbesprochen zu haben, weshalb vorliegend offenbleiben kann, ob eine solche Pflicht bestanden hätte, bzw. er dieser allfälligen Pflicht an den Besprechun- gen vollends nachgekommen wäre. Klar ist jedenfalls, dass er seiner Pflicht über die fehlende Durchbruchsicherheit und die bestehende Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 zu informieren nicht nachgekommen ist. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend einzig entscheidend, dass der Be- schuldigte weder über die beschränkte Tragfähigkeit orientiert noch den Privatklä- ger und seine Mitarbeiter von der Arbeit abgehalten hat. 3.3.3. Die Verteidigung brachte sodann vor, jedes Dach habe eine eingeschränkte Traglast und sei nicht per se dazu konstruiert, um mit einem ein Tonnen schweren Gerät darauf herumfahren zu können. Eine Traglastabklärung im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Entfernung der Bitumen-Schicht existiere nicht und sei auch nicht in Auftrag gegeben worden. Es mache jedoch keinen Sinn, ein Flachdach mit einem Treppenaufgang zu konstruieren, welches keine Personen trage. Das Dach müsse im Zuge von Konstruktions-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten von Arbei- tern inkl. Handgeräten und Material begehbar sein. Wäre dies nicht der Fall, hätte die Stadt Zürich als Werkeigentümerin bereits von Anfang an entsprechende Warn- hinweise anbringen müssen, dass das Dach von Personen nicht betreten werden dürfe. Wären aber Arbeiten auf dem Dach generell problematisch gewesen, hätte der Bauingenieur darauf hingewiesen bzw. hinweisen müssen. Für den Beschul- digten habe es keinen Grund gegeben, anzunehmen, dass die Dachtraglast für die Entfernung der Bitume irgendeine Gefahr darstellen könnte. Ohne den Beizug des Kompaktladers wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, weshalb keine Notwendig- keit bestanden habe, auf die Traglast des Dachs hinzuweisen (Urk. 90 S. 3 f. Rz. 6). - 26 - 3.3.4. Wenngleich der Verteidigung sicherlich zuzustimmen ist, dass Dächer nicht per se für eine Dachtraglast von einer Tonne und mehr ausgelegt sind und bei einer Dachtraglast, welche normale Unterhaltsarbeiten auf dem Dach nicht zulässt, wohl bereits von Anfang an Warnungen anzubringen gewesen wären, vermag dies vor- liegend an der Sachlage nichts zu ändern. Es war die Pflicht des Beschuldigten als Bauleiter einen Durchbruchsicherheitsnachweis einzuholen, welcher – wie die Ver- teidigung zu recht selbst ausführte – in casu eben gerade nicht vorlag. Aus diesem Grund wäre es denn auch die Pflicht des Beschuldigten gewesen, dafür zu sorgen, dass die Schutzmassnahmen nach Art. 35 aBauAV ergriffen werden, wozu als erste Massnahme gehört hätte, sämtliche involvierte Stellen über den fehlenden Nachweis und die niedrige Dachtraglast zu informieren. Eine allfällige Pflicht des Bauingenieurs spezifisch darauf hinzuweisen, dass bei einer Dachtraglast von 100kg/m2 Arbeiten auf dem Dach generell problematisch sind, vermag ihn von seiner eigenen Pflicht, aus einem fehlenden Durchbruchsicherheitsnachweis die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen, nicht zu entbinden. Als Profi musste ihm denn auch ohne entsprechenden Hinweis klar sein, dass eine Last von 100 kg/m2 bei derartigen Arbeiten auch ohne den Einsatz eines Kompaktladers – etwa beim Anhäufen abgetragener Bitumen und Korkschichten oder dem engen Zusammen- stehen mehrerer Mitarbeiter – ohne weiteres überschritten werden könnte. Entge- gen der Ausführungen der Verteidigung ist aufgrund dieses Schlusses das Erstel- len eines Gutachtens über die effektive Dachtraglast nicht notwendig (Urk. 90 S. 12 Rz. 17), bleibt schliesslich unabhängig einer allenfalls auch etwas höheren effekti- ven Dachtraglast der Fakt bestehen, dass der Beschuldigte seine Informationen nicht weiterleitete und deswegen die Dachtraglast mit den entsprechenden ver- heerenden Folgen überschritten wurde. Sodann führt bereits das in den Akten liegende Gutachten des FOR zur Dachkonstruktion aus, es handle sich um einen Stahlbau mit quer zur Halle verlaufenden Stahlbindern und in Längsrichtung der Halle verlaufenden Doppel-T-Trägern, wobei über diesen Trägern Trapezblech- Elemente verlegt seien. Bei diesen Elementen handle es sich um statische Bau- teile, welche vor allem Wind- und Schneelasten aufnehmen müssten (Urk. 21/1 S. 5). Das Dach war also auch gemäss diesem Gutachten nicht für höhere Lasten konstruiert, wobei bereits ein Blick von der Halle unters Dach eine geringe Dach- - 27 - traglast nahelegt (vgl. Urk. 13/2). Es stimmt sodann zwar, dass das Gutachten zum Schluss gelangt, dass aufgrund des Gewichts des Kompaktladers und dem zusätz- lichen Eigengewicht des Privatklägers eine zu grosse Punktbelastung auf die Dach- konstruktion gewirkt hat und letztlich dazu führte, dass sich die Trapezblech- Elemente unter dem grossen Druck derart verformten und schliesslich vom Träger abglitten, dass in der Folge das Hallendach eingebrochen und der Kompaktlader mit dem Privatkläger zu Boden gestürzt ist (Urk. 21/1 S. 6). Dies schliesst jedoch – entgegen der Ausführung der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 13 Rz. 17) – nicht aus, dass das Dach nicht auch unter einer anderen schweren Punktbelastung im Rah- men der Bauarbeiten hätte einstürzen können. Hierzu äussert sich das Gutachten nicht explizit, wobei dies – im Hinblick auf die eben gemachten Erwägungen zu den Trapezblech-Elementen – naheliegt. Dass gemäss Verteidigung weder das FOR noch die Suva die Arbeiten auf dem Dach gerügt hätten (vgl. Urk. 90 S. 13 Rz. 17), vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, wobei eine derartige Feststellung ohne- hin nicht vom Auftrag an das FOR erfasst war (Urk. 21/1 S. 2). Die Tatsache, dass es allenfalls keinen Sinn ergeben mag, einen Treppenaufgang auf ein Dach zu bauen, welches keine Personen trägt, entbindet den Beschuldigten ebenfalls nicht von seiner Verantwortung. Ein solcher macht aber wohl zur Ermöglichung sich über die Lage auf dem Dach einen Überblick verschaffen zu können und im Falle not- wendiger Arbeiten Sicherheitsvorkehrungen wie Laufstege erleichtert anbringen zu können dennoch Sinn. 3.3.5. Obgenannte Pflicht hatte der Beschuldigte unabhängig von der Kenntnis des Einsatzes eines Kompaktladers, weshalb die Frage, ob er davon wusste, letztlich gar nicht entscheidend ist. An der in Art. 33 Abs. 1 aBauAV i.V.m. 34 aBauAV bzw. Art. 35aBauAV statuierten Pflicht des Beschuldigten, vermag die allfällige Unkennt- nis nichts zu ändern. Bei einer Dachtraglast von lediglich 100kg/m2 wäre es grund- sätzlich seine Pflicht gewesen, auf diese hinzuweisen und entsprechende Mass- nahmen zu ergreifen. Eine solche Dachtraglast kann, wie bereits ausgeführt, auch bei Arbeitsausführung ohne besonders schweres Gerät ohne weiteres überschrit- ten werden. - 28 - 3.4. Schlussfolgerungen 3.4.1. Da weder ein Tragfähigkeitsnachweis noch ein Gebrauchsfähigkeitsnach- weis vorlagen wären folglich, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Dachfläche durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher war, die Mass- nahmen nach Art. 35 aBauAV zu treffen gewesen (Art. 33 Abs. 2 aBauAV). Demnach hätte vorliegend nur von Laufstegen aus gearbeitet werden dürfen, aus- nahmsweise auch mit Auffangnetzen oder Fanggerüsten (Art. 35 Abs. 1 aBauAV). Dies hat der Beschuldigte vorliegend unterlassen. Auf keinen Fall hätte auf dem Dach selbst gearbeitet werden dürfen, erst recht nicht mit einem Kompaktlader. 3.4.2. Darüber hinaus hätte vorliegend am Gebäude auch ein Seitenschutz oder ein Spenglergang angebracht werden müssen, da die Absturzhöhe mehr als zwei Meter betrug (Art. 15 Abs. 1 aBauAV, Art. 29 Abs. 1 aBauAV). Das vorliegend zur "Sicherung" angebrachte Seil (vgl. Urk. 5/2 S. 20 ff.) bzw. Band (vgl. Urk. 52/2.6) entsprach den gesetzlichen Anforderungen (festes Geländer bestehend aus Geländeholm, Zwischenholm und Bordbrett) noch nicht einmal im Ansatz (Art. 16 aBauAV). Der Beschuldigte machte hierzu geltend, sie hätten Absturzsicherungen angebracht (Urk. 89 S. 4). Es sei eine Latte vorhanden gewesen. Er wisse jedoch nicht, wie die Sicherung gemacht worden sei, da er nicht auf dem Dach gewesen sei (Urk. 89 S. 9). Die Fotos des Privatklägers, welche die laufenden Arbeiten auf dem Dach einen Tag vor dem Unfall dokumentieren, zeigen jedoch keinerlei Siche- rungen (Urk. 13/4 S. 6 f., 2 Fotos vom 23. Oktober 2017, 09.49 Uhr). 3.4.3. Zudem hätten – da mangels entsprechendem Nachweis von einem nicht durchbruchsicheren Dach hätte ausgegangen werden müssen – Abschrankungen angebracht werden müssen und wären andere Massnahmen zu ergreifen gewe- sen, welche ein Begehen der Dachfläche verhindert hätten (Art. 8 Abs. 2 lit. b aBauAV). Zusätzlich wären an den Zugängen Anschlagtafeln anzubringen gewe- sen, auf denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hinzuweisen gewesen wären, dass das Betreten der Fläche verboten ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d. aBauAV). Der Beschuldigte machte hierzu geltend, sie hätten für die Sicherheit das ganze Dach mit Hinweisen auf die Asbestsanierung abgesperrt, damit während der Sanierung keine anderen Hand- - 29 - werker auf das Dach gehen (Urk. 89 S. 4). Diese Signalisation wies mit anderen Worten – gemäss den Aussagen des Beschuldigten – lediglich auf die Asbest- sanierungen und nicht auf die äusserst niedrige Dachtraglast hin. Damit hätte diese, sofern denn vorhanden, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. 3.4.4. Der Beschuldigte – bei welchem als Bauführer die Kenntnis der einschlägi- gen Bestimmungen vorausgesetzt werden durfte und welcher angab, diese zu kennen (Urk. 89 S. 2 f.) – hat keine dieser Sicherheitsbestimmungen befolgt und folglich alles unterlassen, was zur Sicherung der Baustelle notwendig gewesen wäre. Und dies obwohl er wusste, dass auf dem Dach gearbeitet wird und zwar auch mit schweren Arbeitsmaschinen. Der Beschuldigte hat damit seine Sorgfalts- pflichten aufs Gröbste vernachlässigt und damit pflichtwidrig gehandelt. Da keine diesbezüglichen Vorwürfe Eingang in die Anklage fanden, ist ihm dies vorliegend rechtlich gesehen jedoch nicht vorzuwerfen. 3.4.5. Vorzuwerfen ist ihm hingegen, dass er trotz Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen und im Wissen um seine Pflichten, weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die Traglast von 100kg/m2 – mithin das Fehlen des Durch- bruchsicherheitsnachweises und damit die Notwendigkeit des Ergreifens von Massnahmen nach Art. 35 aBauAV – informierte. Am 23. Oktober 2017 sah er sodann, dass auf dem Dach mit einem Kompaktlader gearbeitet wird und hätte daher spätestens dann umgehend reagieren und die Arbeiter vor Ort informieren müssen. Diese Pflicht hätte er sodann auch ohne das Wissen um den Einsatz eines Kompaktladers sowie Subunternehmers gehabt. Damit hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten jedenfalls aufs Gröbste vernachlässigt und blieb damit pflichtwid- rig untätig.
  27. Fahrlässige Körperverletzung 4.1. Allgemeines 4.1.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 - 30 - StGB). Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die Voraussetzungen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB an. Es ist jedoch subjektiv nicht Vorsatz gefordert, sondern Fahrlässigkeit genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N. 1). Schwer ist die Körperverletzung dann, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird, der Körper ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geistes- krank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Art. 122 StGB). 4.1.2. In subjektiver Hinsicht müssen bei der fahrlässigen Körperverletzung die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N. 6). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen sodann, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ins- besondere muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N. 29). Mithin muss der Täter den eingetretenen Erfolg verursacht oder mitverursacht haben, wobei sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig gewesen sein muss und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N. 88). 4.2. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sind zweifellos als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren. Er erlitt mehrere Rippenfrakturen, eine Scham- beinastfraktur, Lungenquetschung, Beschädigung von Milz und Niere, Wirbelsäu- - 31 - lenverletzungen, Schädelhirntraumata, offene Oberarmfrakturen, einen Schien- beinbruch und mehrere Brüche am linken Fuss, welcher in der Folge amputiert werden musste (vgl. Urk. 26/1-17). 4.3. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen 4.3.1. Der Beschuldigte hat es unterlassen, die physisch real möglichen Abwen- dungshandlungen vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit die Tatmacht inne gehabt hätte. Namentlich hat er es unterlassen, die erhaltenen Informationen betreffend die Traglast des Hallendaches den auf der Baustelle tätigen Unternehmen korrekt weiter zu leiten und diese darüber zu informieren, dass beim Hallendach lediglich von einer Traglast von 100kg/m2 ausgegangen werde und insbesondere bei einer erhöhten und konzentrierten Last, wie bei derje- nigen eines Kleinbaggers, die Traglast des Daches aufgrund dessen Konstruktion fraglich sei. Spätestens als er am 23. Oktober 2017 das Hallendach besichtigte und den Privatkläger und seine Mitarbeiter auf dem Hallendach bei der Verrichtung der Arbeiten antraf, hätte er sodann die Arbeiter über die Traglast des Hallendaches orientieren müssen. Er hätte die Arbeiter zumindest auch darauf hinweisen müssen, dass mit Gerätschaften, die eine erhöhte und konzentrierte Last auf das Hallendach verursachen, auf dem Hallendach nicht gearbeitet werden dürfe. 4.3.2. Diese Unterlassungen waren für den Unfall ("Erfolg") kausal, wäre dieser doch mit der Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben, indem der Privatkläger im Wissen um die niedrige Dachtraglast seine Arbeiten eingestellt bzw. gar nicht erst mit einem Kompaktlader und ohne entsprechende Sicherheitsmass- nahmen begonnen hätte. 4.4. Garantenstellung des Täters Diese ergibt sich für den Beschuldigten als Bauführer, wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, aus Gesetz. - 32 - 4.5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und zum Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung ebenso strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun. 4.6. Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits unter vorstehender Erwägung III. 3. festgehalten, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendigen Massnahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die mangelnde Dachtraglast von 100 kg/m2 infor- mierte und nicht erklärte, dass bei einer erhöhten und konzentrierten Last, wie bei derjenigen eines Kleinbaggers, die Traglast des Daches aufgrund der Konstruktion des Daches fraglich sei. 4.7. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg 4.7.1. Vorhersehbarkeit des Erfolgs 4.7.1.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen - 33 - und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1. mit Verweisen). 4.7.1.2. In diesem Zusammenhang kann auf die obigen Ausführungen unter E. III.3. verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass ohne Weiterleitung der Information über die geringe Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 beim Arbeiten auf dem Dach, insbesondere aber nicht nur mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem Durchbruch des Daches samt entsprechenden Folgen zu rechnen war. 4.7.1.3. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, dass es zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs komme, da der Privatkläger gewisse Verformungen und Einbuchtungen des Hallendachs ignoriert habe. Dies seien deutliche Anzei- chen gewesen, welche bei den involvierten Personen eine gewisse Skepsis betref- fend die Tragfähigkeit des Hallendachs hätten hervorrufen müssen. Dies umso mehr als dass es sich beim Privatkläger um einen Profi gehandelt habe (Urk. 90 S. 13 Rz. 18). 4.7.1.4. Wie bereits ausgeführt, hatte der Privatkläger als Arbeitgeber seiner Mit- arbeiter die gleichen Pflichten wie der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte. Damit trifft ihn, aufgrund der ungenügenden bzw. nicht vorhandenen Abklärungen ein hohes Selbstverschulden. Dies vermag an der Pflichtverletzung des Beschuldigten jedoch nichts zu ändern. Diese Pflichten bestehen nebeneinander. Ein Bauleiter kann sich nicht der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, nur weil ein anderer seine Sorgfaltspflicht in gleichem Masse verletzt hat. Es kommt damit nicht zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs. Dem Beschuldigten musste als erfahrener Bauleiter sodann klar sein, dass bei einer Dachtraglast von gerade ein- mal 100 kg/m2 verschiedene Szenarien denkbar sind, welche dazu hätten führen können, dass die geringe Dachtraglast überschritten wird und es zu einem Einsturz des Daches mitsamt den darauf arbeitenden Personen kommt. Es bestand mit anderen Worten – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 14 Rz. 20) – auch für Arbeiten mit den üblichen Geräten ein Risiko hinsichtlich der Tragfähigkeit des Dachs. Er musste auch bei korrekter, vertragsgemässer Ausfüh- - 34 - rung der Arbeiten damit rechnen, dass die Traglast überschritten werden könnte und es damit zu einem Durchbruch des Daches kommt. Daher lag vorliegend die Folge seiner unterlassenen Information nicht so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass diese nicht zu erwarten gewesen wäre. Den Privatkläger trifft zwar ein erhebliches Selbst- und den Mitbeschuldigten ein erhebliches Mitver- schulden. Sowohl der Privatkläger als auch der Mitbeschuldigte verletzten jeweils ihre Pflichten, genauso wie dies der Beschuldigte tat. Alle drei waren gleichermas- sen der Bauarbeitenverordnung und den darin statuierten Pflichten unterworfen. Damit hatten sie auch dieselben Sicherungspflichten, denen sie gleichermassen nicht nachkamen. Insofern erscheinen die jeweiligen Tatbeiträge gleichwertig und vermögen nicht eine der Pflichtverletzungen – somit auch nicht jene des Beschul- digten – in den Hintergrund zu rücken. Das Mitverschulden des Privatklägers und des Mitbeschuldigten waren zwar sehr schwer aber nicht dergestalt, dass diese als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache die anderen mitverursachenden Faktoren, so insbesondere das Verschulden des Beschuldigten, in den Hintergrund zu drängen vermögen würden. Damit führt dies auch nicht zum Unterbruch des Kausalzusammenhangs. 4.7.2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Eine weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten, u.a. dem Informieren der G._____ AG sowie der H._____ GmbH bzw. der auf dem Dach angetroffenen Ar- beiter über die Dachtraglast von 100 kg/m2, wäre der Unfall vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätte der Privatkläger das Dach nicht mit ei- nem Kompaktlader und ohne das Ergreifen entsprechender Sicherungsmass- nahmen betreten. Daher wären sowohl der Unfall als auch die durch ihn erlittenen Verletzungen vermeidbar gewesen. 4.7.3. Schutzzweck der Norm - 35 - Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV). 4.8. Fazit Nachdem sowohl der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist als auch die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit zu bejahen sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschul- digte anklagegemäss der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
  28. Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde 5.1. Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 229 StGB). 5.2. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Erfasst sind die Fälle, in denen Leib und Leben von Mitmenschen – eine Selbstge- fährdung reicht nicht aus – durch eine bautypische Gefahr konkret gefährdet werden (BSK StGB-ROELLI, Art. 229 N. 6 i.V.m. N. 41 mit Verweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend durch die akute Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers, welche sich zum Zeitpunkt des Dachdurchbruchs auf diesem befan- den, ohne weiteres erfüllt. - 36 - 5.3. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen 5.3.1. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter die aner- kannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt, entweder durch aktives Tun oder durch Unterlassen gebotener Sicherungsmassnahmen (BGE 101 IV 28 E. 2a; BGE 109 IV 15 E. 2a; BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3). Welche Regeln einzuhalten sind, ergibt sich aus gesetzlichen Erlassen sowie geschriebenen und ungeschriebenen Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen und den gesicherten Erkenntnissen der Baukunde entsprechen, ausgeübten Funktionen, konkreten Umständen sowie vertraglichen Abmachungen (BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3.). Hierzu kann auf die obigen Aus- führungen unter E. III.3. verwiesen werden. 5.3.2. Der Beschuldigte hat es vorliegend u.a. unterlassen, die physisch real mög- liche Abwendungshandlung – in Form des Warnens, der auf dem Dach arbeitenden Personen vor der nicht feststehenden Durchbruchsicherheit sowie des generellen Informierens der G._____ AG sowie der H._____ GmbH über die Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 – vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit Tat- macht inne hatte. 5.4. Garantenstellung des Täters Die Garantenstellung des Beschuldigten als Bauführer ergibt sich, wie bereits aus- geführt, aus Gesetz (vgl. vorstehend E. III.3.). 5.5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und dem Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung gleich strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun. - 37 - 5.6. Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Der Beschuldigte durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendigen Mass- nahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er trotz fehlendem Durchbruchsicherheitsnachweis bzw. in Kenntnis der Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH und insbesondere auch nicht die auf dem Dach angetroffenen Arbeiter über die niedrige Dachtraglast infor- mierte. 5.7. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg 5.7.1. Vorhersehbarkeit des Erfolgs 5.7.1.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte vorausse- hen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit de- nen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. 5.7.1.2. In diesem Zusammenhang kann auf das oben unter E. III.3. Ausgeführte verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass bei einem Betreten des Dachs, insbesondere mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem - 38 - Durchbruch samt der damit verbundenen Gefährdung der sich auf dem Dach befindenden Mitarbeitenden des Privatklägers zu rechnen war. 5.7.1.3. Hinsichtlich das Mit- bzw. Selbstverschulden des Mitbeschuldigten und des Privatklägers kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III.4.7.1.4. ver- wiesen werden. Zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs kommt es deswegen vorliegend nicht. Bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde trifft die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB denn auch oft mehrere Personen gleichzeitig (Urteil des Kassationshofs 6P.58/2003 vom
  29. August 2004 E. 6.1. mit Verweisen). 5.7.2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten – mithin dem Informieren der G._____ AG bzw. der H._____ GmbH sowie der auf dem Dach angetroffenen Arbeiter über die Dachtraglast von 100 kg/m2 – wäre die Gefährdung der Mitarbeitenden des Privat- klägers vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätten die Mitarbeitenden des Privatklägers das Dach nicht oder zumindest nicht ohne Ergrei- fen entsprechender Schutzmassnahmen betreten. Deren Gefährdung wäre bei Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben. 5.7.3. Schutzzweck der Norm Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV). - 39 - 5.8. Fazit Nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschuldigte anklagegemäss der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
  30. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts, der Strafrahmen sowie der Strafzu- messungsregeln kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 39-42).
  31. Hinsichtlich der Strafart gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass auf Grund der jeweiligen Verschuldenshöhen eine Sanktion auszufällen ist, welche weder im alten noch im neuen Recht die Ausfällung einer Geldstrafe zulässt.
  32. Beide Delikte weisen denselben Strafrahmen auf. Da bei der fahrlässigen Körperverletzung das Verschulden höher zu gewichten ist als bei der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde, ist vorab die Einsatzstrafe für Erstere festzusetzen und diese hernach um das Zweitdelikt zu asperieren.
  33. Fahrlässige Körperverletzung 4.1. Die erlittenen Verletzungen des Privatklägers sind sehr schwer. Sie erfor- derten wochenlange stationäre Behandlungen mit dutzenden von Operationen und bleibenden sehr schweren Verletzungen, namentlich die Amputation des linken Fusses (Urk. 26/1-17). Dabei haftet diesen Verletzungen durchaus etwas zufälliges an, bei einer Absturzhöhe von über sechs Metern mit einer mehrere hundert Kilo schweren Maschine wäre ohne weiteres auch mit noch schwereren Verletzungen oder dem Tod zu rechnen gewesen. Bei einem derartigen Sturz sind leichtere Ver- letzungen nur sehr schwer vorstellbar. 4.2. Die vom Beschuldigten verletzten Pflichten sind elementar. Es handelt sich nicht nur um Ordnungsvorschriften oder blosse Empfehlungen von Berufsverbän- - 40 - den. Vielmehr handelt es sich um elementare und zentrale Bestimmungen nicht nur im Sinne von Empfehlungen, sondern um materielles eidgenössisches Recht auf Verordnungsstufe. Zudem gehörten die Einhaltung und Durchsetzung dieser Vorschriften zu den zentralen Aufgaben seiner Tätigkeit. Schliesslich wiegt die Ver- letzung dieser Verpflichtungen besonders krass, indem er diese nicht nur teilweise oder unvollständig sondern überhaupt nicht befolgt hat. 4.3. Auf der anderen Seite gilt es das sehr hohe Selbstverschulden des Privat- klägers zu berücksichtigen. Als Organ des Subunternehmers und Arbeitgebers von seinen ebenfalls am Bau beschäftigten Mitarbeitern trafen ihn mit Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen dieselben Pflichten wie den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten. Gemäss Art. 3 Abs. 2 aBauAV hat der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten ver- pflichten will, vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwen- dig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Zudem hat der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 aBauAV). Diesen Verpflichtungen ist der Privatkläger nicht nachgekommen, er hat vielmehr auf bloss mündliche, nicht verifizierte Auskünfte vertraut. Gleiches gilt betreffend den Mitbeschuldigten. 4.4. Im Lichte dieser Strafzumessungskriterien ist eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.5. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht direktvorsätzlich gehandelt hat, die Pflichtverletzung indes derart grob war, dass sich sein Verhalten in Richtung Inkaufnahme des eingetretenen Erfolgs bewegt. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, müssen die subjektiven Elemente und die Motivation naturgemäss im Dunkeln bleiben. Einzig wenn auf Grund äus- serlich wahrnehmbarer Umstände zwingend auf innere Vorgänge geschlossen wer- den kann, dürfen entsprechende Annahmen getroffen werden. Alles andere, wie - 41 - beispielsweise das Unterstellen von Zeitdruck, Kosteneinsparungen oder pure Be- quemlichkeit, welche bei dieser Deliktsart die typischen Ursachen und Motive sind, wäre eine reine und unzulässige Spekulation. Auf der subjektiven Seite sind somit keine Elemente erkennbar, welche für eine Erhöhung oder Senkung der Strafe sprechen würden, womit es bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.
  34. Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde Hinsichtlich der geschaffenen Gefahr kann auf das oben zur Körperverletzung Ausgeführte verwiesen werden. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass die geschaffene Gefahr sich über eine sehr lange Zeit hinzog, indem die Dachbaustelle während Wochen überhaupt nicht gesichert wurde. Bringt man die vorliegend geschaffene Gefahr beispielsweise mit derjenigen eines schweren Raserdelikts in Bezug, so ist die Anzahl der gefährdeten Personen und die Schwere der zu erwar- tenden Verletzungen durchaus vergleichbar. Auf der anderen Seite gilt es auch hier das oben erwähnte grosse Selbstverschulden des Privatklägers und des Mitbe- schuldigten zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht gilt das zur Körperverletzung gesagte, weshalb auch hierfür eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe an- gemessen ist.
  35. Asperation Wie bereits vorstehend unter E. IV.3. ausgeführt, wäre nun die Asperation vorzu- nehmen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann diese vorliegend unterbleiben, da es ohnehin bei der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Gelds- trafe sein Bewenden haben muss.
  36. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 7.1. Die Täterkomponente fällt mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 45 f.) strafzu- messungsneutral aus. Der Beschuldigte ist in Portugal geboren und in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Nach einer Schreinerlehre ist er 1988 als 18-jähriger - 42 - in die Schweiz ausgewandert. Von 1988-1991 war er im Baugewerbe tätig, um sich nach einer Umschulung im Detailhandel zu betätigen, teilweise auch auf selbstän- diger Basis. Seit 2007 arbeitet er wieder im Baugewerbe, wobei er dies ab 2010 bei der M._____ GmbH (inzwischen: M._____ AG) als Bauleiter tat. Seit dem 1. Januar 2024 ist er neu bei der N._____ GmbH tätig. Er ist geschieden, lebt alleine und hat zwei erwachsene Kinder (Prot. I S. 11 ff. i.V.m. Urk. 89 S. 1 f.). 7.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 69). Dies wirkt sich strafzu- messungsneutral aus. Dies gilt auch für sein Nachtatverhalten, welches unter anderem das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis umfasst (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N. 167 ff.). Diesbezüglich lässt sich nichts zu seinen Gunsten oder Ungunsten ableiten.
  37. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe wäre somit eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene auszufällen. Auf- grund des Verbots der reformatio in peius muss es indessen bei den vorinstanzlich ausgefällten 90 Tagessätzen sein Bewenden haben. Da der Beschuldigte mittler- weile nur noch Fr. 6'500.– netto im Monat verdient, wobei er einen 13. Monatslohn erhält (Urk. 89 S. 1), ist sodann die Tagessatzhöhe neu auf Fr. 100.– festzusetzen. V. Strafvollzug Mit der Vorinstanz ist vorliegend der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen (Urk. 68 S. 47). VI. Zivilansprüche
  38. Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Dies mit der Begründung, dass die An- sprüche weder beziffert noch belegt seien (Urk. 68 S. 48-50). Der Beschuldigte liess unter Verweis auf die beantragten Freisprüche die Abweisung der gestellten - 43 - Zivilansprüche und eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg beantragen (Urk. 90 S. 1 i.V.m. S. 14 f. Rz. 23). Der Privatkläger liess hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zivilansprüche beantragen (Urk. 92 S. 1).
  39. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als grundsätzlich zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 48). Einzig der adäquate Kausalzusammenhang ist nicht ohne weiteres zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, trifft den Privatkläger ein erhebliches Selbstverschulden und den Mitbeschuldigten ein erhebliches Mitverschulden. Es stellt sich somit in zivilrechtlicher Hinsicht die Frage, ob unter diesen Umständen die grundsätzliche Schadenersatzpflicht zu bejahen ist, denn eine der Voraussetzungen der Haftung nach Art. 41 OR ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der schädigenden Handlung. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass Erstere nach wertender Betrachtungsweise als recht- lich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 116 II 519 E. 4b). Die hinzutretende andere Ursache kann dabei in einem schweren Selbstverschulden oder in einem schweren Drittverschulden bestehen. Selbst wenn der Geschädigte den Unfall eventuell hätte vermeiden können, führt dies für sich allein nicht zu einer Unterbre- chung des Kausalzusammenhangs, sondern es steht allenfalls ein Mitverschulden zur Debatte. Eine vom Geschädigten gesetzte Ursache unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger gesetzten Ursache und dem Schaden nur, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entschei- dend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammen- hangs angenommen (BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Verweisen).
  40. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Wohl ist die Pflichtverletzung des Privatklägers stark. Sie erscheint gegenüber jener des Mitbeschuldigten und des Beschuldigten jedoch als gleichwertig. Alle drei waren gleichermassen der BauAV - 44 - unterworfen und hatten dieselben Sicherungspflichten. Insofern erscheinen die jeweiligen Beiträge an den Unfall und den Schaden gleich gross. Damit ist auch gesagt, dass die durch den Beschuldigten bzw. den Mitbeschuldigten gesetzten jeweiligen Ursachen jedenfalls nicht unbedeutend erscheinen und damit der zivil- rechtliche Kausalzusammenhang nicht unterbrochen ist.
  41. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten sodann solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR), was auch auf die Genugtu- ung Anwendung findet (OFK OR-FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, Art 50 N. 3 mit Verweis).
  42. Es ist somit die grundsätzliche Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten – unter solidarischer Haftung – zu bejahen und der Privatkläger im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  43. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Reduktion der Tagessatzhöhe aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung in den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten vermag daran nichts zu ändern.
  44. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Reduktion der Tagessatzhöhe aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Einkommensverhältnisse des Beschuldigten vermag eine anderweitige Auferlegung der Verfahrenskosten nicht zu rechtfertigen (vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO). Damit hat der Beschuldigte auch die Kosten der erbetenen Verteidigung selbst zu tragen.
  45. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn - 45 - sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsforderung ist bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vertretung des Privatklägers reichte eine Honorarnote ein, in welcher ihr Auf- wand ausgewiesen wird (Urk. 93). Dieser erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  46. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht – vom 22. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
  47. (…)
  48. (…)
  49. (…)
  50. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren sowie Fr. 1'895.40 ½ Auslagen Gutachten FOR Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  51. (…)
  52. (…)
  53. (Mitteilungen)
  54. (Rechtsmittel)"
  55. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 46 - Es wird erkannt:
  56. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie  der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB.
  57. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
  58. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  59. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
  60. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-7) wird bestätigt.
  61. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  62. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  63. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– unter solida- rischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen.
  64. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  - 47 - die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ (überge- ben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die O._____AG, … [Adresse] (Referenz 1, Dossier-Nr. 2). 
  65. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 48 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230025-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 5. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Dezember 2021 (GG210090)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 2. März 2021 (Urk. 40) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 51 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie  der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 160.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung seiner Zivilansprüche wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren sowie Fr. 1'895.40 ½ Auslagen Gutachten FOR. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Straf- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'651.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 90 S. 1 in SB230025-O) "1. In vollständiger Aufhebung des angefochtenen Urteils sei der A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Es seien die Untersuchungs- sowie Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei A._____ eine angemessene Parteient- schädigung (zzgl. MWST) für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zuzusprechen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das Berufungsver- fahren zulasten der Staatskasse."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 74 in SB230025-O bzw. Urk. 77 in SB230026-O schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertretung des Privatklägers: (Urk. 92 S. 1 in SB230025-O bzw. Urk. 99 S. 1 in SB230026-O) "1. Es seien die vorinstanzlichen Urteile in Bezug auf die Schuldsprüche von A._____ sowie C._____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie Gefährdung wegen fahrlässiger Verletzung der Regeln der Baukunde zu bestätigen.

2. Es seien die vorinstanzlichen Urteile ein Bezug auf die Gutheissung der Schadener- satz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers zu Lasten der Beschuldigten

- 4 - A._____ und C._____ zu bestätigen. Es seien Genugtuungs- und Schadenersatzfor- derungen im Grundsatz gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfah- rens zu Lasten der Beschuldigten A._____ und C._____." Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 4). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom

22. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körper- verletzung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gesprochen. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Dezember 2021 (Datum Poststempel) Berufung anmelden (Urk. 62). Über ein Jahr später, am 9. Januar 2023, ging beim Beschuldigten das begründete Urteil ein (Urk. 67/2). Am 25. Januar 2023 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 72). Mit Eingabe vom

31. Januar 2023 liess die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung erklären und teilte gleichzeitig mit, dass sie am Berufungsverfahren nicht aktiv teilnehmen werde und deshalb um Dispensation von der Hauptverhandlung er- suche (Urk. 74). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am 27. Oktober 2023 wurde zur heutigen Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 77). 1.3. Am 5. Februar 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur.

- 5 - X._____, der Mitbeschuldigte C._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie die Vertreterin des Privatklägers B._____, Ad- vokatin Dr. iur. des. Z1._____, erschienen sind (Prot. II S. 4). Es war weder über Vorfragen noch über Beweisanträge zu befinden (Prot. II S. 6). Das Verfahren ist spruchreif. Daher erging das Urteil im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 ff. i.V.m. Urk. 94).

2. Berufungsumfang Der Beschuldigte focht mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) das gesamte Urteil an (Urk. 90 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 6). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zur Disposition. II. Sachverhalt

1. Einleitung A Soweit dieser in der Anklage umschriebene Sachverhaltsteil für die Beurteilung überhaupt von Bedeutung ist, lässt sich die Funktion des Beschuldigten als Bau- leiter auf seine eigenen Angaben stützen (Urk. 6/1 S. 1; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 89 S. 2). Die Verteidigung wendet in diesem Zusammenhang ein, dass der Einsatz von Sub- unternehmern vorliegend weder angezeigt noch bewilligt worden sei und demnach die Bauleitung nicht um den Beizug des Privatklägers und dessen Unternehmen gewusst habe (Urk. 56 S. 2 i.V.m. Urk. 90 S. 11 Rz. 15). Dieser Umstand ist indes für die rechtliche Beurteilung eben so wenig entscheidend wie die übrigen Angaben dieses Sachverhaltsteils, weshalb auf die entsprechenden Einwendungen (vgl. ins- besondere Urk. 90 S. 11 Rz. 15) nicht weiter einzugehen ist.

- 6 -

2. Sachverhalt B 2.1. Absatz 1 Der Beschuldigte anerkannte ausdrücklich den bei den Akten liegenden Mailver- kehr zwischen ihm und dem Bauführer der ebenfalls am Bau beteiligten D._____ AG, aus welcher hervorgeht, dass die E._____ AG von einer Dachtraglast von 100 kg/m2 ausgeht und es daher gemäss dieser fraglich ist, ob das Dach für eine erhöhte Last wie einen Kleinbagger tragend ist (Urk. 14; Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 56 S. 3; Urk. 89 S. 3). Der Sachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. Der Beschuldigte wusste von der eingeschränkten Tragfähigkeit des Daches. 2.2. Absatz 2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, an der fraglichen Sitzung vom 17. Oktober 2017 mit F._____, an der die auszuführenden Dacharbeiten besprochen wurden, anwe- send gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch, dass hierbei auch der Privatkläger so- wie der Mitbeschuldigte C._____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) teilgenommen hätten. Er bestreitet weiter, an der vorgängigen Baustellenbegehung anwesend ge- wesen zu sein, während derer der Privatkläger den Vorschlag des Einsatzes eines ca. 950 kg schweren Kompaktladers gemacht haben soll (Urk. 6/1 S. 3 f. i.V.m. Urk. 6/2 S. 7 und Urk. 89 S. 7). Die nachgängige telefonische Mitteilung seitens des Mitbeschuldigten, dass die Arbeiten auf dem Dach mit dem Kompaktlader durch- geführt werden könnten und die Arbeiten am 23. Oktober 2017 beginnen müssten, ist für die Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich den Beschuldigten irrelevant, weshalb vorliegend offen bleiben kann, ob dem so war oder nicht. 2.3. Absatz 3 Den Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte am 23. Oktober 2017 die Baustelle besichtigt und dabei den Privatkläger mit dem Kompaktlader am Arbeiten ange- troffen – was die Anklage zumindest impliziert – und mit diesem die durchzuführen- den Arbeiten besprochen habe, bestreitet der Beschuldigte nicht vollumfänglich. Er gibt abweichend von der Anklage lediglich an, er sei davon ausgegangen, dass es

- 7 - sich beim Privatkläger um einen Angestellten der Firma des Mitbeschuldigten gehandelt habe. Auch habe er nicht erkannt oder erkennen können, dass auf dem Dach eine Arbeitsmaschine eingesetzt worden sei (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 14; Urk. 6/5 S. 10; Urk. 56 S. 5; Urk. 89 S. 5 i.V.m. S. 9 f.). Er sei nur auf einem benachbarten Dach gewesen und nicht auf jenem, auf welchem der Privatkläger gearbeitet habe (Urk. 89 S. 5). 2.4. Absatz 4 Der Durchbruch des Hallendachs und der dadurch verursachte Absturz des Privat- klägers samt Maschine und die daraus resultierenden Folgen werden vom Beschul- digten nicht bestritten (Urk. 90 S. 2 Rz. 2). Dies ergibt sich sodann ohne weiteres aus den Akten (Urk. 13/1-2 i.V.m. Urk. 26/1-17). Der Sachverhalt ist in diesem Punkt erstellt.

3. Vorwurf C 3.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihm die unter Absatz 1 näher umschriebene Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten oblag, worunter insbesondere die Unfallverhütung und die zu ergreifenden Sicherheits- massnahmen fallen (Urk. 6/1 F/A 10-12 i.V.m. Urk. 6/2 F/A 9 und Urk. 89 S. 2 f.). 3.2. Hinsichtlich Absatz 2 äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er die Dachtraglast abgeklärt habe, weil die D._____ AG mit einem kleinen Bagger auf das Dach gewollt habe. Für weitere Arbeiten, wie die Entfernung der Dach- pappe, habe er das nicht als notwendig erachtet. Es sei klar gewesen, dass man diese mit einem Handgerät schneide und danach zusammenrolle. Daher habe er auch die Information nicht weitergegeben (Urk. 89 S. 3 i.V.m. S. 8). Es habe für ihn keinen Grund zur Annahme gegeben, dass die Dachtraglast für die Entfernung der Bitume irgendeine Gefahr darstellen könnte. Es habe keinerlei Hinweise gegeben, dass die Arbeiten diesbezüglich problematisch gewesen wären, wäre nicht völlig unvorhergesehen der eine Tonne schwere Kompaktlader zum Einsatz gekommen (Urk. 90 S. 4 Rz. 6). Es ist somit nachfolgend auch in diesem Punkt zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat.

- 8 - 3.3. Der Beschuldigte bestätigte hinsichtlich Absatz 3 sodann weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die zulässige Dachtraglast von 100 kg/m2 des Hallendaches informiert zu haben, wobei er erklärte, vom Einsatz der H._____ GmbH überhaupt nichts gewusst zu haben (Urk. 89 S. 3 i.V.m. Urk. 6/1 S. 3 f.). Die weiteren Ausführungen unter diesem Titel sind rechtlicher Natur. Auf diese ist daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

4. Bestrittener Sachverhalt 4.1. Sitzungen vom 13./17. Oktober 2017 4.1.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte in seinen diversen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass es am 13. Oktober 2017 eine kurze Besichtigung der Baustelle ohne Bestei- gung des Dachs gegeben habe. Die eigentliche Besprechung habe am 17. Oktober 2017 stattgefunden. Der Privatkläger sei nicht dabei gewesen und um dessen bzw. dessen Firma Einsatz habe er nicht gewusst (Urk. 6/1 S. 3 f.). An der Sitzung seien Vertreter der Firmen G._____ und D._____ sowie der Elektroplaner, der Haustech- nikplaner, der Ingenieur, der Bauleiter und I._____ dabei gewesen (Urk. 6/2 S. 6 f.). Mit Bezug auf die zu erledigenden Arbeiten auf dem Dach sei die Rede davon ge- wesen, dass diese mit einem Skyworker erledigt würden. Die Tragfähigkeit des Dachs sei kein Thema gewesen (Urk. 6/2 S. 9). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten gab er erneut an, dass keine Begehung des Daches statt- gefunden habe und die Traglast kein Thema gewesen sei (Urk. 6/5 S. 5). Hierbei blieb er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, wobei er angab, sich nicht mehr sicher zu sein, ob der Haustechnikplaner auch anwesend gewesen sei (Urk. 89 S. 4 ff.). Diese Aussagen sind übereinstimmend, konstant und frei von in- neren Widersprüchen. Dass er sich nicht mehr sicher ist, ob der Haustechnikplaner auch an der Sitzung vom 17. Oktober 2017 teilgenommen hat, lässt sich ohne wei- teres dadurch erklären, dass zwischen den Aussagen über sechs Jahre vergangen sind. Solche Details verblassen mit der Zeit.

- 9 - 4.1.2. Aussagen des Mitbeschuldigten 4.1.2.1. Demgegenüber machte der Mitbeschuldigte von Anfang an geltend, dass vor der eigentlichen Sitzung am 17. Oktober 2017 eine Besprechung mit dem Beschuldigten, dem Privatkläger sowie F._____ stattgefunden habe. Dabei habe der Beschuldigte gesagt, dass der Einsatz des ca. eine Tonne wiegenden Kom- paktladers kein Problem sei. Bei dieser Aussage fällt auf, dass diese – im Gegensatz zur ersten Befragung des Beschuldigten, welche erst am 13. April 2018 stattfand – unmittelbar nach dem Unfall gemacht wurde (Urk. 5/1 S. 3). Dies gilt es bei der Würdigung besonders zu berücksichtigen, ist doch davon auszugehen, dass diese Aussagen "sur place" und unter dem Eindruck des Vorgefallenen besonders authentisch und damit unverfälscht ausfallen. Die Wahrscheinlichkeit von Absprachen und anderen Beeinflussungen, beispielsweise auf Grund von Kenntnissen weiterer Beweismittel, ist sehr klein. Als entsprechend glaubhaft ist damit die Aussage zur Sitzung vom 17. Oktober 2017 zu werten, zumal der Mitbe- schuldigte alles aus freien Stücken erwähnte und die Frage nach den Abklärungen bezüglich der Statik des Daches ebenso frei und präzise beantwortete, bevor sich konkrete Fragen nach den Ursachen und der Schuld am Unfall stellten. So gilt es auch zu berücksichtigen, dass er diese Aussage nicht als Beschuldigter, sondern als Auskunftsperson machte und deshalb auf Grund dieser prozessualen Stellung noch kein besonderes Interesse erkennbar ist. Der Aussage kommt somit eine sehr hohe Glaubhaftigkeit zu. 4.1.2.2. In der ausführlichen polizeilichen Befragung vom 16. April 2018 gab der Mitbeschuldigte erneut und in Übereinstimmung mit der ersten Befragung zu Protokoll, dass vor der eigentlichen Bausitzung vom 17. Oktober 2017 eine Bespre- chung mit dem Beschuldigten, dem Privatkläger und F._____ stattgefunden habe, an der die Vorgehensweise mit dem Kompaktlader besprochen und in diesem Zu- sammenhang auch die Dachtraglast thematisiert worden sei. Der Beschuldigte habe vom Einsatz der Arbeitsmaschine gewusst und eine zulässige Dachtraglast von ca. 900 kg/m2 bestätigt (Urk. 5/2 S. 2). Auch diese Schilderung erweist sich als in sich schlüssig und in völliger Übereinstimmung mit der vorangehenden, weshalb auch diese als glaubhaft zu qualifizieren ist.

- 10 - 4.1.2.3. Dies gilt auch für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. Okto- ber 2019 und die Konfrontationseinvernahme vom 24. November 2020, an welchen der Mitbeschuldigte erneut gleichlautende und gleich detaillierte Sachverhaltsschil- derungen tätigte (Urk. 5/3 S. 4 ff.; Urk. 6/5 S. 3 ff.). 4.1.2.4. Die Verteidigung machte zur Glaubhaftigkeit der Aussagen geltend, der Mitbeschuldigte habe als Projektleiter ein klares Motiv gehabt, zu behaupten, dass sie nach der Traglast des Dachs gefragt und vom Beschuldigten das Okay erhalten hätten, um damit die Schuld am Unfall ihres Subunternehmers von sich zu weisen und den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten (Urk. 90 S. 6 Rz. 6). Dies ist nicht relevant. Auch ein mündliches Okay des Beschuldigten sorgt nicht dafür, dass weitere Personen mit der entsprechenden Verantwortung nicht auch strafrechtlich verfolgt werden könnten. Bester Beleg hierfür ist das gegen den Mitbeschuldigten geführte Strafverfahren. Als Fachperson musste er dies wissen. 4.1.2.5. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten insgesamt besonders glaubhaft sind. Die Aussagen erweisen sich als in sich schlüssig und im Kernbereich detailliert und stets übereinstimmend. Dabei fällt auf, dass es in den Angaben Nuancen gibt, beispielsweise wurde die Dachtraglast einmal mit ca. 900 kg und einmal mit rund einer Tonne angegeben, was materiell dasselbe ist aber gegen eine einstudierte stereotype Aussage spricht. Dies gilt auch für Punkte, welche er in seinen Antworten bewusst offen liess, wie etwa die Frage, ob der Beschuldigte am 17. Oktober 2017 bei der Dachbegehung dabei war oder nicht (Urk. 5/1 S. 3 i.V.m. Urk. 5/2 S. 2 und Urk. 5/3 S. 6). 4.1.3. Aussagen von F._____ 4.1.3.1. F._____, Bauführer der G'._____ AG, ist ein Arbeitskollege des Mitbeschul- digten und war anfänglich in das Projekt des Abbruchs des Hallendaches involviert. Er wurde am 19. März 2018 als Auskunftsperson zur Vorbesprechung vom 17. Ok- tober 2017 befragt und bestätigte, an dieser zusammen mit dem Beschuldigten, dem Privatkläger und dem Mitbeschuldigten teilgenommen zu haben. Der Privat- kläger habe sich dabei nach der Dachtraglast erkundigt und das Gewicht des Kom- paktladers mit ca. 500 kg angegeben, worauf dieser vom Beschuldigten zur Antwort

- 11 - erhalten habe, dass 800-900 kg kein Problem seien (Urk. 10/1 S. 3 i.V.m. Urk. 10/2 S. 3). Dies bestätigte er auch anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Februar 2020 vor der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/2 S. 3 f.). Diese Aussagen geben keinen An- lass zu Zweifeln. Sie sind in sich schlüssig und übereinstimmend. Dass die Ge- wichtsangaben nicht ganz genau denjenigen des Mitbeschuldigten entsprechen, tut der Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, es spricht vielmehr gegen Absprachen und ist mit dem Verblassen der Erinnerung aufgrund der vergangenen Zeit zwischen dem Ereignis und den Einvernahmen ohne weiteres zu erklären. Im Kern – nämlich wer anwesend war und ob über die Traglast gesprochen wurde – verbleiben keine Zwei- fel. Diese Aussagen sind glaubhaft. 4.1.3.2. Die Verteidigung machte hierzu geltend, F._____ habe als ehemaliger Pro- jektleiter ein klares Motiv gehabt, zu behaupten, dass sie nach der Traglast des Dachs gefragt hätten und vom Beschuldigten das Okay erhalten hätten, um damit die Schuld am Unfall ihres Subunternehmers von sich zu weisen und den Beschul- digten zu Unrecht zu belasten (Urk. 90 S. 6 Rz. 6 i.V.m. S. 10 Rz. 14). Dies ist zwar gut denkbar rechtlich aber nicht relevant. Wie bereits ausgeführt, sorgt auch ein mündliches Okay des Beschuldigten nicht dafür, dass weitere Personen mit der entsprechenden Verantwortung nicht auch strafrechtlich verfolgt werden können. Bester Beleg hierfür ist das gegen den Mitbeschuldigten geführte Strafverfahren. Als Fachperson musste auch er dies wissen. Offenbar wurde er hierüber sogar von J._____ informiert (Urk. 8/2 S. 2), worauf die Verteidigung gar selbst hinwies (vgl. Urk. 90 S. 10 Rz. 14). Es erscheint denn auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 10 Rz. 14) – nicht weiter merkwürdig, dass dieser sich eine Handnotiz der Besprechung im Zuge der Projektübergabe an den Mitbeschul- digten gemacht hat, ohne diese der Bauleitung oder jemand anderem zuhanden des Protokolls weiterzuleiten. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass er sich diese gemacht hat, um sich bei allfälligen Rückfragen seines Nachfolgers an die Bespre- chung und deren Inhalt zurückerinnern und entsprechend Auskunft erteilen zu kön- nen. Der Notiz kommt aber ohnehin keine wichtige Bedeutung zu (vgl. hierzu Urk. 68 S. 23 E. III.4.3.5.5.).

- 12 - 4.1.4. Aussagen des Privatklägers 4.1.4.1. Schliesslich wurde auch der Privatkläger dazu befragt. Bei ihm gilt es zu berücksichtigen, dass er das Unfallopfer ist und sich sehr schwere Verletzungen mit bis heute andauernden Problemen und bleibenden Schäden zugezogen hat. Er macht sodann sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung geltend und hat damit ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Gegen ihn wurde zwar kein Verfahren eröffnet. Wie später unter den Ausführungen zum Verschulden noch aufzuzeigen sein wird, trifft ihn jedoch ein sehr grosses Mitverschulden am Unfall, indem auch er elementarste Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hat. In seiner Doppelfunktion als Arbeitender und Arbeitgeber – als Geschäftsführer der Firma H._____ GmbH, welche als Subunternehmerin mit Teilen des Rückbaus des Dachs beauftragt wurde – war er auch für die Baustellensicherheit verantwortlich, nament- lich gegenüber seinen Mitarbeitern. Entscheidend ist indes nicht seine prozessuale Stellung und allgemeine Interessenlage am Verfahrensausgang sondern der mate- rielle Gehalt seiner Aussagen. Dieser war bei seiner ersten Befragung noch am Spitalbett nicht sehr hoch, konnte er doch nur rudimentär zu den Geschehnissen befragt werden. Demnach habe er den Auftrag mit Arbeitsbeginn am 23. Oktober 2017 einige Wochen vorher erhalten. Auf eine E-Mail der Auftraggeberin hin sei er dann zur Baustellenbesichtigung gefahren, wo unter anderem auch das Dach be- treten worden sei. Er habe mitgeteilt, dass er die Arbeiten mit einem Kompaktlader ausführen werde und daraufhin das Okay dafür erhalten (Urk. 8/1 S. 2 f.). Auf Grund des sehr tiefen Detaillierungsgrades ist diese Aussage wenig ergiebig, im- merhin lässt sich ihr aber zweifelsfrei entnehmen, dass vorgängig eine Bespre- chung samt Begehung vor Ort stattgefunden hat und die Baustelle vorab für den Kompaktlader freigegeben wurde. 4.1.4.2. In einer weiteren Befragung in der Rehaklinik K._____ gab er weiter zu Protokoll, dass er sich zwischenzeitlich mit J._____ von der G'._____ AG unterhal- ten habe. Dieser habe ihm erklärt, dass der Mitbeschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass der Mitarbeiter der Bauleitung die Freigabe für die Dacharbeiten mit dem Kom- paktlader gegeben habe (Urk. 8/2 S 2). Dabei gilt es – wie die Verteidigung zu recht einbringt (vgl. Urk. 90 S. 10 Rz. 13) – zu berücksichtigen, dass es sich nicht

- 13 - um eine direkte Wahrnehmung des Privatklägers handelt, sondern um eine Aus- sage vom Hörensagen, welche mit entsprechender Vorsicht zu würdigen ist. Im- merhin steht diese inhaltlich mit den übrigen Aussagen – mit Ausnahme derjenigen des Beschuldigten – in Einklang und ergibt keine Hinweise auf einen anderen als den angeklagten Sachverhaltsablauf. 4.1.4.3. Die erste einlässliche Einvernahme mit dem Privatkläger fand am 20. Ja- nuar 2020 statt. Dort berichtete er von einer Besprechung vor Ort, am 17. Oktober 2017, morgens um 07.00 Uhr, mit dem Mitbeschuldigten, wobei sich dann noch eine dritte Person mit spanischem Namen als Vertreter der Bauherrschaft dazu gesellt habe. Schon anlässlich der Besprechung sei die Rede von der Traglast gewesen und davon, dass der Kompaktlader etwa eine Tonne wiegen würde. Die Traglast sei ebenfalls besprochen worden, wobei ihm erst später – nach ein bis zwei Tagen – telefonisch vom Mitbeschuldigten eine definitive Freigabe erteilt worden sei. An eine vierte Person, welche an der Besprechung anwesend gewesen sein soll, vermochte sich der Privatkläger nicht zu erinnern, was die Verteidigung richtigerweise vorbrachte (vgl. Urk. 90 S. 8 Rz. 11). Ganz sicher war er sich jedoch, dass die Dachtraglast ein Thema bei der Besprechung gewesen sei (Urk. 8/3 S. 7 ff.). Diese Aussage ergibt – erst recht mit den ersten beiden Kurzeinvernahmen in Zusammenhang gebracht – ein wenig klares Bild. Der Privatkläger konnte sich einzig hinsichtlich C._____ genau an einen Namen erinnern, bezüglich einer ande- ren Person sprach er von einem spanischen Namen, was bei A._____ – zumindest bei mündlichem Gebrauch – der Fall ist, wobei auch der Name F._____ nicht ohne weiteres als italienischer sondern als spanischer Name verstanden werden kann. Sodann decken sich seine Aussagen weder mit der Version des Beschuldigten noch mit jener des Mitbeschuldigten, weshalb seine Aussagen auch auf Grund der Ungenauigkeiten als insgesamt wenig glaubhaft zu qualifizieren sind. Überzeugend und klar geht aus ihnen einzig hervor, dass bereits vor den Arbeiten die Dachtrag- last Thema war und er vor Beginn der Arbeiten die Arbeitsfreigabe erhalten hat. 4.1.5. Schlussfolgerungen 4.1.5.1. Bringt man diese Aussagen und die weiteren Beweismittel zueinander in Bezug so verdichten sich diese zu folgendem Bild: Am 17. Oktober 2017 hat vor

- 14 - der eigentlichen offiziellen Bausitzung eine informelle Zusammenkunft zwischen den beiden Beschuldigten, dem Privatkläger und F._____ stattgefunden. Wenn der Beschuldigte dem widerspricht, so ist das nicht zu hören und im Lichte der klaren und glaubhaften Ausführungen der weiteren Beteiligten als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zumal es auch lebensfremd wäre, wenn der Beschuldigte als vor Ort anwesender Bauführer nicht an dieser Besprechung teilgenommen hätte, gehört doch die Baurealisation, Koordination und Überwachung zu seinen Kernaufgaben. Dies gilt auch für den Inhalt der Sitzung, namentlich die Diskussion der Dachtrag- last. Es ist plausibel, dass diese thematisiert wurde, ist sie doch bei Arbeiten auf Dächern die zentrale Frage und die Abklärung der Durchbruchsicherheit und damit der Tragfähigkeit zudem gesetzlich vorgeschrieben (Art. 33 Abs. 1 Bauarbeitenverordnung [aBauAV]). 4.1.5.2. Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte in der E-Mail des Mit- beschuldigten an den Privatkläger vom 16. Oktober 2017 nicht als Empfänger figuriere, was der Fall gewesen wäre, wenn die Vor-Sitzung tatsächlich stattgefun- den hätte (Urk. 90 S. 7 Rz. 11). Die fragliche E-Mail war jedoch keine Einladung zu einer Sitzung sondern führte einzig – unter Bezugnahme auf ein vorangehendes Telefonat – den Treffpunkt für die Begehung auf. Den Beschuldigten darüber zu orientieren war nicht notwendig, wusste er doch über die örtlichen Verhältnisse Bescheid, ebenso wie F._____, welcher ebenfalls an der Begehung teilnahm und auch nicht in der Empfängerliste figuriert (Urk. 18/3 S. 1). Dass diese Besprechung an der anschliessenden Bausitzung keinen Eingang ins Protokoll fand, lässt – ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 7 Rz. 11) – keine Zweifel daran aufkommen, dass diese tatsächlich stattfand. An jener Sitzung ging es ge- mäss dem Beschuldigten um die Etappierung und die benötigte Zeit für die einzel- nen Arbeiten und nicht die Art der Ausführung der einzelnen Schritte (Urk. 89 S. 6). Die vorgängige Besprechung war nicht Teil der nachfolgenden Sitzung. An dieser nahmen sodann – ebenfalls gemäss Aussagen des Beschuldigten – auch gar nicht dieselben Personen teil, wie an der vorgängigen Baustellenbegehung (Urk. 89 S. 7). Damit erscheint es auch nicht ungewöhnlich, dass der Inhalt dieser Bespre- chung nicht Eingang in jenes Protokoll fand. Die Verteidigung wendete hierzu weiter ein, es mache generell keinen Sinn, eine so wichtige Frage, wie diejenige, ob das

- 15 - Dach einen Kompaktlader mit einem Gewicht von einer Tonne tragen könne, nir- gends schriftlich festzuhalten und zu protokollieren und sich angeblich auf eine re- lativ lockere Aussage des Bauleiters zu verlassen, ohne zu wissen oder nachzufra- gen, von welcher Quelle diese Auskunft stamme (Urk. 90 S. 8 Rz. 11). Dem ist zu entgegnen, dass das zwar so sein mag, dies jedoch noch lange nicht heisst, dass dem nicht so war. Angesichts der diversen erfolgten Versäumnisse der Verantwort- lichen dieser Baustelle – u.a. der Nichtweitergabe der Information über eine äus- serst geringe Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 – verwundert es jedenfalls nicht. 4.1.5.3. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte über die beschränkte Dachtraglast orientiert bzw. sofort reagiert hätte, wäre er an der Sitzung dabei gewesen, bzw. hätte er den Kompaktlader auf dem Dach gesehen oder um das Vorhaben dessen Einsatzes gewusst, ist letztlich eine Hypothese (Urk. 90 S. 3 Rz. 5). Im Lichte der klaren Ausführungen der weiteren Beteiligten mangelt es dieser Hypothese aber bereits am Fundament. Abgesehen davon sind zahlreiche Gründe denkbar, weshalb in diesem Punkt nicht pflichtgemäss vorge- gangen wurde. Da die Baustellensicherungspflichten – wie später noch aufzu- zeigen sein wird – in mehrfacher Hinsicht und auf krasse Weise missachtet wurden, reiht sich dieses Verhalten denn auch nahtlos in die Reihe der übrigen Unter- lassungen ein und steht damit nicht im Widerspruch zum übrigen Verhalten des Beschuldigten. Auf die Einwendungen der Verteidigung, welche aufzeigen sollen, dass der Beschuldigte keine Zusagen bezüglich der Dachtraglast gemacht haben soll (vgl. Urk. 90 S. 8 Rz. 11), ist nicht weiter einzugehen, da ihm dieser Umstand in der Anklage überhaupt nicht zum Vorwurf gemacht wird. 4.1.6. Fazit Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der relevante Anklagesachver- haltsteil mit Bezug auf die Besprechung vom 17. Oktober 2017 erstellt ist. 4.2. Besichtigung vom 23. Oktober 2017 4.2.1. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 23. Oktober 2017 das Hallendach bestiegen und dabei den Privatkläger mit dem Kompaktlader an

- 16 - der Arbeit gesehen habe. Er habe sich mit ihm unterhalten, Anweisungen zur Arbeit erteilt und diesen weder über die zulässige Dachtraglast orientiert noch das Arbei- ten verboten (Urk. 40 S. 4). 4.2.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.2.1. Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt grundsätzlich, schränkt jedoch ein, dass er den Kompaktlader nicht gesehen habe und die vier bis fünf Arbeiter der H._____ GmbH nicht als solche erkannt, sondern als der G'._____ AG zugehörig erachtet habe (Urk. 6/1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme bestätigte er diese Darstellung und präzisierte, dass er mit dem Privatkläger einige Details der Bauausführung besprochen habe. Weiter habe er sich vergewis- sern wollen, dass sie am richtigen Ort arbeiten würden. Er habe dort ca. vier Män- ner beim Arbeiten gesehen, nicht jedoch den Kompaktlader, wobei er nicht das ganze Dach überblickt habe, da dieses teilweise durch die Dachfenster verdeckt gewesen sei (Urk. 6/2 S. 14 f.). 4.2.2.2. Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab er demgegenüber an, dass er nach dem Besteigen des Dachs ledig- lich zwei Mitarbeiter gesehen habe. Auf die Bitte den Chef zu holen, hätten sie dann den Privatkläger herbeigeholt, welcher hinter den Oberlichtern gearbeitet habe (Prot. I S. 36). 4.2.2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er sodann an, es habe sich um zwei oder drei Mitarbeiter gehandelt, welche Dachpappe mit einer Handfräse geschnitten und zusammengerollt hätten, wobei überall gearbeitet worden sei. Es sei sodann nicht üblich, dass man während der Schadstoffsanierung die Baustelle besichtige, da niemand gerne auf die Baustelle gehe, wenn eine Schadstoffsanie- rung stattfinde. Nur Fachleute, die dementsprechend ausgerüstet seien, würden dann die Baustelle besichtigen (Urk. 89 S. 10). Der Privatkläger habe sich bei seiner Besichtigung hinter den Oberlichtern befunden und sei von einem der Arbei-

- 17 - ter hergeholt worden. Sie hätten dann besprochen, wo er schon arbeiten dürfe und wo noch nicht (Urk. 89 S. 5). 4.2.2.4. Diese Aussage würde zwar erklären, weshalb er den Kompaktlader nicht gesehen haben könnte. Abgesehen davon, dass sie jedoch in eklatantem und nicht erklärbarem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehen, wofür keine Gründe erkennbar sind, wirkt sie auch inhaltlich lebensfremd: Dass ein Bauleiter auf das Dach steigt, um die Arbeit zu kontrollieren und sicherzustellen, dass am richtigen Ort gearbeitet wird, dort angelangt, sich aber nicht zur eigentlichen Baustelle begibt und tatsächlich kontrolliert, wo gearbeitet wird, sondern hinter einer unübersichtlichen Stelle bzw. gar auf einem anderen Dach stehen bleibt, ohne sich die eigentliche Baustelle überhaupt anzuschauen, ist völlig unglaubhaft. Ebenso unglaubhaft erscheint es, dass überall gleichzeitig gearbeitet worden sei. Zur Verhinderung einer Exposition mit den Schadstoffen der Bitumen hätte denn auch das Tragen einer FFP3-Maske sowie ein Schutzanzug ausgereicht (SUVA Factsheet Asbesthaltige Wand- und Bodenbeläge aus Kunststoff 2 – Entfernen von Belägen mit festgebundenem Asbest und bituminösem Kleber, März 2022, S. 1; EKAS Richtlinie Nr. 6503 Asbest, Ausgabe Dezember 2008, S. 18 i.V.m. S. 21; beides abrufbar unter: www.suva.ch Home  Prävention  Nach Gefahren  Ge- fährliche Materialien, Strahlungen & Situationen  Asbest  Downloads). Beides ist weder schwierig erhältlich zu machen noch besonders teuer und dürfte zur Grundausstattung eines Bauleiters einer Baustelle, auf der eine Schadstoffsanie- rung durchgeführt wird, gehören. Unglaubhaft ist auch die Behauptung, wonach er an einem Ort, an welchem gar nicht gearbeitet wurde, zwei Bauarbeiter mit Arbeits- geräten angetroffen habe. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb anstatt wie in seinen früheren Aussagen von vier bis fünf nunmehr lediglich von zwei bzw. zwei bis drei Arbeitern die Rede war. Bringt man diese zweifelhafte Schilderung mit seinen früheren Aussagen in Bezug, so erweisen sich seine Aussagen als sehr unglaubhaft. 4.2.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger bestätigte, am 23. Oktober 2017 mit Personen auf dem Dach Kon- takt gehabt zu haben, welche die Baustelle besichtigt hätten, konnte die Personen

- 18 - aber nicht genau identifizieren. Er konnte jedoch bestätigen, dass der Kompakt- lader von Anfang an eingesetzt wurde (Urk. 8/3 S. 12 f.). In diesem Zusammenhang hielt er fest, dass es nicht möglich gewesen sei, die Mitarbeiter an der Arbeit, nicht aber den Kompaktlader gesehen zu haben. Dies sei unmöglich, da der Kompakt- lader dort gestanden sei wo die Mitarbeiter gearbeitet hätten (Urk. 8/3 S. 22). Seine Aussagen sind, wie schon diejenigen zur Besprechung vom 17. Oktober 2017, wenig präzise und teilweise lückenhaft. Die Gründe dafür mögen dieselben sein. In Anbetracht des anschliessend Vorgefallenen und der Tatsache, dass kurze Zeit zuvor ein gleichartiger Auftrag mit dem Mitbeschuldigten ausgeführt wurde, erscheint es auch möglich, dass es teilweise zu Verwechslungen kam. Umso glaub- hafter sind diejenigen Punkte, welcher sich der Privatkläger trotzdem ganz sicher war, nämlich dass er und seine Mitarbeiter stets mit dem Kompaktlader gearbeitet hätten und dieser somit in ihrer unmittelbaren Nähe gestanden sei. Diese Schilde- rung ist darüber hinaus auch sehr plausibel. Der Arbeitsablauf war dergestalt, dass die Mitarbeiter des Privatklägers den bituminösen Belag zerschnitten und abtrugen und der Privatkläger das angefallene Material fortlaufend abtrug und auf dem Dach bleibend an dessen Rand zum Aushub transportierte (Urk. 8/3 S. 22 i.V.m. Urk. 8/1 S. 2). Dieses Vorgehen zeigt sich denn auch auf einem durch den Privatkläger einen Tag vor dem Unfall erstellten Foto, auf welchem erkennbar ist, dass sich die Arbeiter der H._____ GmbH von einem Ende des Daches zum anderen vorarbei- teten, wobei jeweils abschnittsweise Bitumen und Kork entfernt wurden und der Kompaktlader in unmittelbarer Nähe dazu stand (Urk. 13/4 S. 7 Foto vom 23. Ok- tober 2017, 09.49 Uhr). 4.2.4. Zwischenfazit Es ist somit davon auszugehen, dass der Kompaktlader stets im Einsatz war und sich in unmittelbarer Nähe des Privatklägers sowie dessen Mitarbeitern befand. Un- ter diesen Umständen muss der Beschuldigte aber den Kompaktlader gesehen ha-

- 19 - ben und ist seine Behauptung, wonach dies nicht der Fall gewesen sei, als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.2.5. Aussagen L._____ Dafür spricht auch die Aussage von L._____, dem Vorgesetzten des Beschuldigten. Dieser gab in seiner ersten polizeilichen Einvernahme, welche unmittelbar nach dem Unfall durchgeführt wurde, an, dass ihm der Beschuldigte kurz nach dem Unfall am Telefon gesagt habe, dass dieser den Kompaktlader am

23. Oktober 2017 auf der Baustelle gesehen habe (Urk. 9/1 S. 2 i.V.m. S. 4). Dieser Aussage kommt auf Grund ihrer zeitlichen Nähe zum Unfallgeschehen – nur wenige Stunden danach – eine grosse Glaubhaftigkeit zu. Es ist nicht einzusehen, weshalb er in diesem Punkt nicht die Wahrheit erzählen sollte, ebensowenig sind Gründe erkennbar, welche auf eine Verwechslung schliessen lassen. Schliesslich wusste er zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht, ob es ein Verfahren geben wird bzw. dass es ein solches gegen den Beschuldigten geben würde und welche Fragen sich dort genau stellen würden. Wohl machte er in den darauf folgenden Einvernahmen gegenteilige Aussagen, nämlich dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, dass er den Kompaktlader nicht gesehen habe (Urk. 9/2 S. 3). Auf diesen eklatanten Widerspruch angesprochen gab er an, dass dies zwar so im Protokoll stehe, er aber erst später ausführliche Gespräche mit dem Beschuldigten geführt habe und er danach der Polizei ausführliche Texte und Unterlagen geschickt habe. Der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, dass er den Bagger gesehen habe (Urk. 9/3 S. 6). Im Lichte der klaren und widerspruchsfreien ersten Aussage wirkt diese Aussage jedoch gesucht. Die Vermutung, dass er gemerkt hat, dass er seinem Mitarbeiter mit dieser Aussage Schwierigkeiten bereitet hat und diese des- halb zurückgenommen hat, liegt nahe. Es ist – aufgrund des zu den Aussagen des Privatklägers Gesagten – davon auszugehen, dass der Kompaktlader stets beim Privatkläger und seinen Mitarbeitern stand und dadurch für den Beschuldigten klar sichtbar war. Die Auskunftsperson L._____ wies denn auch selbst darauf hin, dass es im Protokoll noch Streichungen gegeben habe (Urk. 9/3 S. 6). Dies ist richtig. Er nahm handschriftliche Änderungen im Protokoll vor, auch im fraglichen Absatz. Er hat damit offensichtlich das Protokoll und insbesondere auch die Beantwortung

- 20 - dieser Frage gut durchgelesen und eine Korrektur daran für nötig befunden und daher vorgenommen. Er veränderte jedoch nichts an seiner Aussage, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass dieser den Kompaktlader bzw. Bagger am Tag vor dem Unfall erstmals auf dem Dach gesehen habe (Urk. 9/1 S. 4 A 28). Dies verleiht der Aussage weitere Glaubhaftigkeit. Er machte denn im Übrigen auch nie geltend, dass dies falsch protokolliert worden sei. Es handelt sich auch nicht um eine missverständliche Antwort, erklärte er doch im selben Absatz weiter, der Beschuldigte habe aber nicht die Alarmglocken geschlagen, wobei er mutmasste, dass dieser das eventuell nicht getan habe, weil dort auch noch andere Maschinen gestanden hätten. Dieser sei aber natürlich davon ausgegangen, dass es im Rahmen der zumutbaren Last sei (Urk. 9/1 S. 4 A 28). Das allenfalls notwendige Verhalten des Beschuldigten thematisierte L._____ ohne Not von sich aus. Er dop- pelte sodann nach und erklärte auch auf Frage 31 nochmals, der Beschuldigte habe den Bagger einen Tag vor dem Unfall, am 23. Oktober 2017, erstmals auf dem Dach gesehen (Urk. 9/1 S. 4 A 31). 4.2.6. Fazit Der Sachverhalt ist somit auch mit Bezug auf die Dachbesichtigung des Beschul- digten am 23. Oktober 2017 erstellt. Es ist davon auszugehen, dass dieser den Privatkläger und seine Mitarbeiter mitsamt dem Kompaktlader auf dem Dach arbei- ten sah. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, eine fahrlässige schwere Körperver- letzung sowie eine Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde begangen zu haben, indem er weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die niedrige Dachtraglast orientiert und die von ihm auf dem Dach an- getroffenen Arbeiter nicht vom Arbeiten abgehalten hat (Urk. 40).

- 21 -

2. Unterlassungsdelikt Auch wenn dies in der Anklage nicht explizit erwähnt wird, wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten faktisch eine Tatbegehung durch Unterlassung im Sinne von Art. 11 StGB vor, zumal nicht etwa geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe den Privatkläger oder die Regeln der Baukunde durch aktives Handeln ver- letzt, sondern vielmehr durch sein Schweigen und seine Untätigkeit. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidrige Untätigkeit begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, u.a. aufgrund des Gesetzes (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB). Die gesetzliche Pflicht muss eine gesteigerte Verant- wortlichkeit begründen, wobei nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn in Frage kommt. Denkbar ist z.B. auch eine Pflicht, die in einer Verordnung statuiert wird. Die Pflicht muss aber bestimmt sein und zu den wesentlichen Pflichten zählen, die von Gesetzes wegen in der konkreten Situation beachtet werden müssen (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 N. 76 f. mit Verweisen).

3. Sorgfaltswidrigkeit 3.1. Allgemeines Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat – aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten – die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo beson- dere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann (BGE 121 IV 10 E. 3. mit Verweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde

- 22 - (BGer. 6B_1058/2022 und BGer. 6B_107/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1.). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Um- stände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4.). 3.2. Vorschriften des Bauwesens 3.2.1. Vorliegend ergab sich die Pflicht zum Handeln aus den zahlreichen und einschlägigen Vorschriften aus dem Bereich des Bauwesens. Der Beschuldigte war

– gemäss erstelltem Sachverhalt und auch gemäss Angaben seiner Verteidigung – als Bauleiter und damit als beauftragter Vertreter der Bauherrschaft für die gesamte Koordination und Überwachung der Baustelle zuständig (Urk. 56 S. 6). Die Pflich- ten und Verantwortungen des Bauleiters ergeben sich aus SIA Norm 118 Art. 34 Abs. 1, wonach der Bauleitung – soweit der Werkvertrag nichts anderes bestimmt – insbesondere die Beschaffung der Pläne, die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten sowie die Prüfung der Rechnungen und des Werkes obliegt. Diese allge- meine Pflicht wird in weiteren Erlassen konkretisiert. So in Art. 1.2.1 Ordnung SIA 102, wonach zur Sorgfaltspflicht die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln seines Fachge- biets zählen. Dazu zählt insbesondere auch die Einhaltung der Bauarbeitenverord- nung (BauAV). Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 1.2.5 Ordnung SIA 102. Demnach gewährleistet der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, indem er als Arbeitgeber die einschlägigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer Betriebe, deren Arbeitneh- mer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen Absprachen trifft (Art. 9 Abs. 1 VUV). 3.2.2. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür ver- antwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat sodann nicht nur der- jenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftsgemässe Verminderung der Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeit- geber hat erkennbare Mängel, welche eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu

- 23 - beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhü- tungsvorschriften zu veranlassen (BGE 109 IV 15 E. 2a.). Die Bauleitung kann sich nicht blind darauf verlassen, dass der Auftragnehmer die vorgeschriebenen Sicher- heitsmassnahmen ergreift. Er hat selbst darauf zu achten (BGE 104 IV 96 E. 4). Nach der Rechtsprechung ist es zwar zulässig, die Verantwortung für die Ein- haltung von Regeln der Baukunde zu delegieren. Der Vorgesetzte bleibt aber auch in diesem Fall für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung verantwortlich (BGE 104 IV 96 E. 5). 3.2.3. Bauarbeitenverordnung 3.2.3.1. Mit Bezug auf Abbrucharbeiten auf Dächern kennt die einschlägige Bau- arbeitenverordnung darüber hinaus präzise und detaillierte Pflichten, welche der Bauleiter einzuhalten hat und demnach vorliegend auch der Beschuldigte einzuhal- ten hatte. In casu kommt die zum Unfallzeitpunkt gültige Fassung vom 1. November 2011 zur Anwendung. Unter diese fallen auch Abbrucharbeiten (Art. 2 Abs. 1 lit. a aBauAV). 3.2.3.2. Im Sinne einer allgemeinen Norm sind im Sinne von Art. 8 aBauAV die Arbeitsplätze sicher zu gestalten. Mit Bezug auf Dacharbeiten enthält die aBauAV zahlreiche detaillierte Bestimmungen und auferlegt namentlich dem Bauleiter konkrete Pflichten. Demgemäss ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind oder nicht (Art. 33 Abs. 1 aBauAV). Dabei ist es nicht im Belieben des Bauführers, worin diese Abklärungen bestehen. Vielmehr muss ein Nachweis der Durchbruchsicherheit erbracht werden, ansonsten die Massnahmen nach Art. 35 aBauAV getroffen werden müssen. Bei nur beschränkt durchbruchsicheren Dachflächen wäre sodann Massnahmen nach Art. 34 aBauAV zu ergreifen. Der Nachweis der Belastbarkeit im Sinne von Art. 12 VUV ist sodann ingenieurmässig nach den anerkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stand der Technik entsprechen, zu führen. Er umfasst in der Regel den Tragfähigkeitsnachweis (inbegriffen Stabilitätsnachweis) und den Gebrauchsfähig- keitsnachweis (Ziff. 309.3 Wegleitung der Eidgenössischen Kommission für Arbeit- nehmersicherheit [EKAS] durch die Arbeitssicherheit, abrufbar unter: www.weglei- tung.ekas.ch  Übersicht Wegleitung  Gebäude und andere Konstruktionen 

- 24 - Belastbarkeit von Gebäuden und anderen Konstruktionen  Nachweis der Trag- fähigkeit). 3.3. Vorbringen der Verteidigung 3.3.1. Die Verteidigung machte geltend, für den Beschuldigten habe es gar keinen Grund gegeben, die Ausführung des Auftrages zu diskutieren. Für ihn sei dies klar gewesen. Im Leistungsbeschrieb des Werkvertrages der Firma G._____ sei unter Hilfsmaterial denn auch kein Kompaktlader aufgeführt. Sodann habe es für ein solch schweres Gerät auch gar keinen Zugang auf das Dach gegeben. Es sei zu- dem zu bezweifeln, dass es zulässig gewesen sei, den Radbagger in der Schaufel des Teleskopladers auf das Dach zu hieven. Dass die Arbeit mit einem Kompakt- lader durchgeführt würde, sei für den Beschuldigten unvorstellbar gewesen. Des- sen Einsatz würde auch keinen Sinn ergeben, da keine Eile bestanden habe. Daher sei dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen, dass er mit der Firma G._____ die Aus- führung des von Anfang an klaren Auftrages nicht nochmals im Detail vorbespro- chen habe (Urk. 90 S. 6 Rz. 10). 3.3.2. Die Tatsache, dass ein Arbeitsgerät auf einer Baustelle nicht durchs Treppenhaus passt, ist nicht ungewöhnlich und sorgt auch nicht dafür, dass ein solches auf keinen Fall zum Einsatz kommt. Nicht selten werden Gerätschaften etwa mittels Hebebühne oder Kran durch Fenster in Häuser bzw. auf Dächer gehievt. Gegenteiliges anzunehmen wäre schlicht lebensfremd. Gerade der Beschuldigte als erfahrener Bauleiter konnte daher hiervon keineswegs ausgehen. Ob es zulässig war, den Kompaktlader mittels Teleskoplader auf das Dach zu befördern und ob dessen Einsatz unbedingt notwendig war, ist für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten irrelevant. Nur weil der Kompaktlader im Leistungsbeschrieb des Werkvertrags nicht auftaucht, heisst dies auch noch lange nicht, dass dieser nicht zum Einsatz kommt, sondern lediglich, dass dies nicht von Anfang an vorgesehen war. Dort ist schliesslich auch nicht vom Einsatz der H._____ GmbH die Rede. Dennoch kamen unbestrittenermassen sowohl diese als auch der Kompaktlader zum Einsatz. Die Arbeit der H._____ GmbH dürfte sich so- dann aufgrund des Gewichts der abzutragenden Schichten durch den Einsatz des Kompaktladers wortwörtlich einiges leichter ausgestaltet haben. Dessen Einsatz

- 25 - hat damit – unabhängig von allenfalls bestehendem Zeitdruck – zumindest aus de- ren Sicht Sinn ergeben. Aus all dem lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass die Dachtraglast sowie der Einsatz des Kompaktladers anlässlich der Besprechung mit dem Beschuldigten nicht diskutiert wurden bzw. der Beschuldigte nicht die Pflicht gehabt hätte, über die niedrige Dachtraglast zu informieren und die Arbeiter bei deren Antreffen auf dem Dach nicht zu warnen. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift sodann nicht generell vorgeworfen, die Arbeiten nicht noch einmal en Detail vorbesprochen zu haben, weshalb vorliegend offenbleiben kann, ob eine solche Pflicht bestanden hätte, bzw. er dieser allfälligen Pflicht an den Besprechun- gen vollends nachgekommen wäre. Klar ist jedenfalls, dass er seiner Pflicht über die fehlende Durchbruchsicherheit und die bestehende Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 zu informieren nicht nachgekommen ist. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend einzig entscheidend, dass der Be- schuldigte weder über die beschränkte Tragfähigkeit orientiert noch den Privatklä- ger und seine Mitarbeiter von der Arbeit abgehalten hat. 3.3.3. Die Verteidigung brachte sodann vor, jedes Dach habe eine eingeschränkte Traglast und sei nicht per se dazu konstruiert, um mit einem ein Tonnen schweren Gerät darauf herumfahren zu können. Eine Traglastabklärung im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Entfernung der Bitumen-Schicht existiere nicht und sei auch nicht in Auftrag gegeben worden. Es mache jedoch keinen Sinn, ein Flachdach mit einem Treppenaufgang zu konstruieren, welches keine Personen trage. Das Dach müsse im Zuge von Konstruktions-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten von Arbei- tern inkl. Handgeräten und Material begehbar sein. Wäre dies nicht der Fall, hätte die Stadt Zürich als Werkeigentümerin bereits von Anfang an entsprechende Warn- hinweise anbringen müssen, dass das Dach von Personen nicht betreten werden dürfe. Wären aber Arbeiten auf dem Dach generell problematisch gewesen, hätte der Bauingenieur darauf hingewiesen bzw. hinweisen müssen. Für den Beschul- digten habe es keinen Grund gegeben, anzunehmen, dass die Dachtraglast für die Entfernung der Bitume irgendeine Gefahr darstellen könnte. Ohne den Beizug des Kompaktladers wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, weshalb keine Notwendig- keit bestanden habe, auf die Traglast des Dachs hinzuweisen (Urk. 90 S. 3 f. Rz. 6).

- 26 - 3.3.4. Wenngleich der Verteidigung sicherlich zuzustimmen ist, dass Dächer nicht per se für eine Dachtraglast von einer Tonne und mehr ausgelegt sind und bei einer Dachtraglast, welche normale Unterhaltsarbeiten auf dem Dach nicht zulässt, wohl bereits von Anfang an Warnungen anzubringen gewesen wären, vermag dies vor- liegend an der Sachlage nichts zu ändern. Es war die Pflicht des Beschuldigten als Bauleiter einen Durchbruchsicherheitsnachweis einzuholen, welcher – wie die Ver- teidigung zu recht selbst ausführte – in casu eben gerade nicht vorlag. Aus diesem Grund wäre es denn auch die Pflicht des Beschuldigten gewesen, dafür zu sorgen, dass die Schutzmassnahmen nach Art. 35 aBauAV ergriffen werden, wozu als erste Massnahme gehört hätte, sämtliche involvierte Stellen über den fehlenden Nachweis und die niedrige Dachtraglast zu informieren. Eine allfällige Pflicht des Bauingenieurs spezifisch darauf hinzuweisen, dass bei einer Dachtraglast von 100kg/m2 Arbeiten auf dem Dach generell problematisch sind, vermag ihn von seiner eigenen Pflicht, aus einem fehlenden Durchbruchsicherheitsnachweis die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen, nicht zu entbinden. Als Profi musste ihm denn auch ohne entsprechenden Hinweis klar sein, dass eine Last von 100 kg/m2 bei derartigen Arbeiten auch ohne den Einsatz eines Kompaktladers – etwa beim Anhäufen abgetragener Bitumen und Korkschichten oder dem engen Zusammen- stehen mehrerer Mitarbeiter – ohne weiteres überschritten werden könnte. Entge- gen der Ausführungen der Verteidigung ist aufgrund dieses Schlusses das Erstel- len eines Gutachtens über die effektive Dachtraglast nicht notwendig (Urk. 90 S. 12 Rz. 17), bleibt schliesslich unabhängig einer allenfalls auch etwas höheren effekti- ven Dachtraglast der Fakt bestehen, dass der Beschuldigte seine Informationen nicht weiterleitete und deswegen die Dachtraglast mit den entsprechenden ver- heerenden Folgen überschritten wurde. Sodann führt bereits das in den Akten liegende Gutachten des FOR zur Dachkonstruktion aus, es handle sich um einen Stahlbau mit quer zur Halle verlaufenden Stahlbindern und in Längsrichtung der Halle verlaufenden Doppel-T-Trägern, wobei über diesen Trägern Trapezblech- Elemente verlegt seien. Bei diesen Elementen handle es sich um statische Bau- teile, welche vor allem Wind- und Schneelasten aufnehmen müssten (Urk. 21/1 S. 5). Das Dach war also auch gemäss diesem Gutachten nicht für höhere Lasten konstruiert, wobei bereits ein Blick von der Halle unters Dach eine geringe Dach-

- 27 - traglast nahelegt (vgl. Urk. 13/2). Es stimmt sodann zwar, dass das Gutachten zum Schluss gelangt, dass aufgrund des Gewichts des Kompaktladers und dem zusätz- lichen Eigengewicht des Privatklägers eine zu grosse Punktbelastung auf die Dach- konstruktion gewirkt hat und letztlich dazu führte, dass sich die Trapezblech- Elemente unter dem grossen Druck derart verformten und schliesslich vom Träger abglitten, dass in der Folge das Hallendach eingebrochen und der Kompaktlader mit dem Privatkläger zu Boden gestürzt ist (Urk. 21/1 S. 6). Dies schliesst jedoch

– entgegen der Ausführung der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 13 Rz. 17) – nicht aus, dass das Dach nicht auch unter einer anderen schweren Punktbelastung im Rah- men der Bauarbeiten hätte einstürzen können. Hierzu äussert sich das Gutachten nicht explizit, wobei dies – im Hinblick auf die eben gemachten Erwägungen zu den Trapezblech-Elementen – naheliegt. Dass gemäss Verteidigung weder das FOR noch die Suva die Arbeiten auf dem Dach gerügt hätten (vgl. Urk. 90 S. 13 Rz. 17), vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, wobei eine derartige Feststellung ohne- hin nicht vom Auftrag an das FOR erfasst war (Urk. 21/1 S. 2). Die Tatsache, dass es allenfalls keinen Sinn ergeben mag, einen Treppenaufgang auf ein Dach zu bauen, welches keine Personen trägt, entbindet den Beschuldigten ebenfalls nicht von seiner Verantwortung. Ein solcher macht aber wohl zur Ermöglichung sich über die Lage auf dem Dach einen Überblick verschaffen zu können und im Falle not- wendiger Arbeiten Sicherheitsvorkehrungen wie Laufstege erleichtert anbringen zu können dennoch Sinn. 3.3.5. Obgenannte Pflicht hatte der Beschuldigte unabhängig von der Kenntnis des Einsatzes eines Kompaktladers, weshalb die Frage, ob er davon wusste, letztlich gar nicht entscheidend ist. An der in Art. 33 Abs. 1 aBauAV i.V.m. 34 aBauAV bzw. Art. 35aBauAV statuierten Pflicht des Beschuldigten, vermag die allfällige Unkennt- nis nichts zu ändern. Bei einer Dachtraglast von lediglich 100kg/m2 wäre es grund- sätzlich seine Pflicht gewesen, auf diese hinzuweisen und entsprechende Mass- nahmen zu ergreifen. Eine solche Dachtraglast kann, wie bereits ausgeführt, auch bei Arbeitsausführung ohne besonders schweres Gerät ohne weiteres überschrit- ten werden.

- 28 - 3.4. Schlussfolgerungen 3.4.1. Da weder ein Tragfähigkeitsnachweis noch ein Gebrauchsfähigkeitsnach- weis vorlagen wären folglich, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Dachfläche durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher war, die Mass- nahmen nach Art. 35 aBauAV zu treffen gewesen (Art. 33 Abs. 2 aBauAV). Demnach hätte vorliegend nur von Laufstegen aus gearbeitet werden dürfen, aus- nahmsweise auch mit Auffangnetzen oder Fanggerüsten (Art. 35 Abs. 1 aBauAV). Dies hat der Beschuldigte vorliegend unterlassen. Auf keinen Fall hätte auf dem Dach selbst gearbeitet werden dürfen, erst recht nicht mit einem Kompaktlader. 3.4.2. Darüber hinaus hätte vorliegend am Gebäude auch ein Seitenschutz oder ein Spenglergang angebracht werden müssen, da die Absturzhöhe mehr als zwei Meter betrug (Art. 15 Abs. 1 aBauAV, Art. 29 Abs. 1 aBauAV). Das vorliegend zur "Sicherung" angebrachte Seil (vgl. Urk. 5/2 S. 20 ff.) bzw. Band (vgl. Urk. 52/2.6) entsprach den gesetzlichen Anforderungen (festes Geländer bestehend aus Geländeholm, Zwischenholm und Bordbrett) noch nicht einmal im Ansatz (Art. 16 aBauAV). Der Beschuldigte machte hierzu geltend, sie hätten Absturzsicherungen angebracht (Urk. 89 S. 4). Es sei eine Latte vorhanden gewesen. Er wisse jedoch nicht, wie die Sicherung gemacht worden sei, da er nicht auf dem Dach gewesen sei (Urk. 89 S. 9). Die Fotos des Privatklägers, welche die laufenden Arbeiten auf dem Dach einen Tag vor dem Unfall dokumentieren, zeigen jedoch keinerlei Siche- rungen (Urk. 13/4 S. 6 f., 2 Fotos vom 23. Oktober 2017, 09.49 Uhr). 3.4.3. Zudem hätten – da mangels entsprechendem Nachweis von einem nicht durchbruchsicheren Dach hätte ausgegangen werden müssen – Abschrankungen angebracht werden müssen und wären andere Massnahmen zu ergreifen gewe- sen, welche ein Begehen der Dachfläche verhindert hätten (Art. 8 Abs. 2 lit. b aBauAV). Zusätzlich wären an den Zugängen Anschlagtafeln anzubringen gewe- sen, auf denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hinzuweisen gewesen wären, dass das Betreten der Fläche verboten ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d. aBauAV). Der Beschuldigte machte hierzu geltend, sie hätten für die Sicherheit das ganze Dach mit Hinweisen auf die Asbestsanierung abgesperrt, damit während der Sanierung keine anderen Hand-

- 29 - werker auf das Dach gehen (Urk. 89 S. 4). Diese Signalisation wies mit anderen Worten – gemäss den Aussagen des Beschuldigten – lediglich auf die Asbest- sanierungen und nicht auf die äusserst niedrige Dachtraglast hin. Damit hätte diese, sofern denn vorhanden, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. 3.4.4. Der Beschuldigte – bei welchem als Bauführer die Kenntnis der einschlägi- gen Bestimmungen vorausgesetzt werden durfte und welcher angab, diese zu kennen (Urk. 89 S. 2 f.) – hat keine dieser Sicherheitsbestimmungen befolgt und folglich alles unterlassen, was zur Sicherung der Baustelle notwendig gewesen wäre. Und dies obwohl er wusste, dass auf dem Dach gearbeitet wird und zwar auch mit schweren Arbeitsmaschinen. Der Beschuldigte hat damit seine Sorgfalts- pflichten aufs Gröbste vernachlässigt und damit pflichtwidrig gehandelt. Da keine diesbezüglichen Vorwürfe Eingang in die Anklage fanden, ist ihm dies vorliegend rechtlich gesehen jedoch nicht vorzuwerfen. 3.4.5. Vorzuwerfen ist ihm hingegen, dass er trotz Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen und im Wissen um seine Pflichten, weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die Traglast von 100kg/m2 – mithin das Fehlen des Durch- bruchsicherheitsnachweises und damit die Notwendigkeit des Ergreifens von Massnahmen nach Art. 35 aBauAV – informierte. Am 23. Oktober 2017 sah er sodann, dass auf dem Dach mit einem Kompaktlader gearbeitet wird und hätte daher spätestens dann umgehend reagieren und die Arbeiter vor Ort informieren müssen. Diese Pflicht hätte er sodann auch ohne das Wissen um den Einsatz eines Kompaktladers sowie Subunternehmers gehabt. Damit hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten jedenfalls aufs Gröbste vernachlässigt und blieb damit pflichtwid- rig untätig.

4. Fahrlässige Körperverletzung 4.1. Allgemeines 4.1.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1

- 30 - StGB). Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die Voraussetzungen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB an. Es ist jedoch subjektiv nicht Vorsatz gefordert, sondern Fahrlässigkeit genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N. 1). Schwer ist die Körperverletzung dann, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird, der Körper ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geistes- krank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Art. 122 StGB). 4.1.2. In subjektiver Hinsicht müssen bei der fahrlässigen Körperverletzung die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N. 6). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen sodann, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ins- besondere muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N. 29). Mithin muss der Täter den eingetretenen Erfolg verursacht oder mitverursacht haben, wobei sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig gewesen sein muss und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N. 88). 4.2. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sind zweifellos als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren. Er erlitt mehrere Rippenfrakturen, eine Scham- beinastfraktur, Lungenquetschung, Beschädigung von Milz und Niere, Wirbelsäu-

- 31 - lenverletzungen, Schädelhirntraumata, offene Oberarmfrakturen, einen Schien- beinbruch und mehrere Brüche am linken Fuss, welcher in der Folge amputiert werden musste (vgl. Urk. 26/1-17). 4.3. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen 4.3.1. Der Beschuldigte hat es unterlassen, die physisch real möglichen Abwen- dungshandlungen vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit die Tatmacht inne gehabt hätte. Namentlich hat er es unterlassen, die erhaltenen Informationen betreffend die Traglast des Hallendaches den auf der Baustelle tätigen Unternehmen korrekt weiter zu leiten und diese darüber zu informieren, dass beim Hallendach lediglich von einer Traglast von 100kg/m2 ausgegangen werde und insbesondere bei einer erhöhten und konzentrierten Last, wie bei derje- nigen eines Kleinbaggers, die Traglast des Daches aufgrund dessen Konstruktion fraglich sei. Spätestens als er am 23. Oktober 2017 das Hallendach besichtigte und den Privatkläger und seine Mitarbeiter auf dem Hallendach bei der Verrichtung der Arbeiten antraf, hätte er sodann die Arbeiter über die Traglast des Hallendaches orientieren müssen. Er hätte die Arbeiter zumindest auch darauf hinweisen müssen, dass mit Gerätschaften, die eine erhöhte und konzentrierte Last auf das Hallendach verursachen, auf dem Hallendach nicht gearbeitet werden dürfe. 4.3.2. Diese Unterlassungen waren für den Unfall ("Erfolg") kausal, wäre dieser doch mit der Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben, indem der Privatkläger im Wissen um die niedrige Dachtraglast seine Arbeiten eingestellt bzw. gar nicht erst mit einem Kompaktlader und ohne entsprechende Sicherheitsmass- nahmen begonnen hätte. 4.4. Garantenstellung des Täters Diese ergibt sich für den Beschuldigten als Bauführer, wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, aus Gesetz.

- 32 - 4.5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und zum Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung ebenso strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun. 4.6. Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits unter vorstehender Erwägung III. 3. festgehalten, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendigen Massnahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH über die mangelnde Dachtraglast von 100 kg/m2 infor- mierte und nicht erklärte, dass bei einer erhöhten und konzentrierten Last, wie bei derjenigen eines Kleinbaggers, die Traglast des Daches aufgrund der Konstruktion des Daches fraglich sei. 4.7. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg 4.7.1. Vorhersehbarkeit des Erfolgs 4.7.1.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen

- 33 - und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1. mit Verweisen). 4.7.1.2. In diesem Zusammenhang kann auf die obigen Ausführungen unter E. III.3. verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass ohne Weiterleitung der Information über die geringe Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 beim Arbeiten auf dem Dach, insbesondere aber nicht nur mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem Durchbruch des Daches samt entsprechenden Folgen zu rechnen war. 4.7.1.3. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, dass es zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs komme, da der Privatkläger gewisse Verformungen und Einbuchtungen des Hallendachs ignoriert habe. Dies seien deutliche Anzei- chen gewesen, welche bei den involvierten Personen eine gewisse Skepsis betref- fend die Tragfähigkeit des Hallendachs hätten hervorrufen müssen. Dies umso mehr als dass es sich beim Privatkläger um einen Profi gehandelt habe (Urk. 90 S. 13 Rz. 18). 4.7.1.4. Wie bereits ausgeführt, hatte der Privatkläger als Arbeitgeber seiner Mit- arbeiter die gleichen Pflichten wie der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte. Damit trifft ihn, aufgrund der ungenügenden bzw. nicht vorhandenen Abklärungen ein hohes Selbstverschulden. Dies vermag an der Pflichtverletzung des Beschuldigten jedoch nichts zu ändern. Diese Pflichten bestehen nebeneinander. Ein Bauleiter kann sich nicht der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, nur weil ein anderer seine Sorgfaltspflicht in gleichem Masse verletzt hat. Es kommt damit nicht zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs. Dem Beschuldigten musste als erfahrener Bauleiter sodann klar sein, dass bei einer Dachtraglast von gerade ein- mal 100 kg/m2 verschiedene Szenarien denkbar sind, welche dazu hätten führen können, dass die geringe Dachtraglast überschritten wird und es zu einem Einsturz des Daches mitsamt den darauf arbeitenden Personen kommt. Es bestand mit anderen Worten – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 90 S. 14 Rz. 20) – auch für Arbeiten mit den üblichen Geräten ein Risiko hinsichtlich der Tragfähigkeit des Dachs. Er musste auch bei korrekter, vertragsgemässer Ausfüh-

- 34 - rung der Arbeiten damit rechnen, dass die Traglast überschritten werden könnte und es damit zu einem Durchbruch des Daches kommt. Daher lag vorliegend die Folge seiner unterlassenen Information nicht so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass diese nicht zu erwarten gewesen wäre. Den Privatkläger trifft zwar ein erhebliches Selbst- und den Mitbeschuldigten ein erhebliches Mitver- schulden. Sowohl der Privatkläger als auch der Mitbeschuldigte verletzten jeweils ihre Pflichten, genauso wie dies der Beschuldigte tat. Alle drei waren gleichermas- sen der Bauarbeitenverordnung und den darin statuierten Pflichten unterworfen. Damit hatten sie auch dieselben Sicherungspflichten, denen sie gleichermassen nicht nachkamen. Insofern erscheinen die jeweiligen Tatbeiträge gleichwertig und vermögen nicht eine der Pflichtverletzungen – somit auch nicht jene des Beschul- digten – in den Hintergrund zu rücken. Das Mitverschulden des Privatklägers und des Mitbeschuldigten waren zwar sehr schwer aber nicht dergestalt, dass diese als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache die anderen mitverursachenden Faktoren, so insbesondere das Verschulden des Beschuldigten, in den Hintergrund zu drängen vermögen würden. Damit führt dies auch nicht zum Unterbruch des Kausalzusammenhangs. 4.7.2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Eine weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten, u.a. dem Informieren der G._____ AG sowie der H._____ GmbH bzw. der auf dem Dach angetroffenen Ar- beiter über die Dachtraglast von 100 kg/m2, wäre der Unfall vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätte der Privatkläger das Dach nicht mit ei- nem Kompaktlader und ohne das Ergreifen entsprechender Sicherungsmass- nahmen betreten. Daher wären sowohl der Unfall als auch die durch ihn erlittenen Verletzungen vermeidbar gewesen. 4.7.3. Schutzzweck der Norm

- 35 - Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV). 4.8. Fazit Nachdem sowohl der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist als auch die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit zu bejahen sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschul- digte anklagegemäss der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

5. Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde 5.1. Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 229 StGB). 5.2. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs Erfasst sind die Fälle, in denen Leib und Leben von Mitmenschen – eine Selbstge- fährdung reicht nicht aus – durch eine bautypische Gefahr konkret gefährdet werden (BSK StGB-ROELLI, Art. 229 N. 6 i.V.m. N. 41 mit Verweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend durch die akute Gefährdung der Mitarbeitenden des Privatklägers, welche sich zum Zeitpunkt des Dachdurchbruchs auf diesem befan- den, ohne weiteres erfüllt.

- 36 - 5.3. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen 5.3.1. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter die aner- kannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt, entweder durch aktives Tun oder durch Unterlassen gebotener Sicherungsmassnahmen (BGE 101 IV 28 E. 2a; BGE 109 IV 15 E. 2a; BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3). Welche Regeln einzuhalten sind, ergibt sich aus gesetzlichen Erlassen sowie geschriebenen und ungeschriebenen Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen und den gesicherten Erkenntnissen der Baukunde entsprechen, ausgeübten Funktionen, konkreten Umständen sowie vertraglichen Abmachungen (BGer. 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; BGer. 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3.). Hierzu kann auf die obigen Aus- führungen unter E. III.3. verwiesen werden. 5.3.2. Der Beschuldigte hat es vorliegend u.a. unterlassen, die physisch real mög- liche Abwendungshandlung – in Form des Warnens, der auf dem Dach arbeitenden Personen vor der nicht feststehenden Durchbruchsicherheit sowie des generellen Informierens der G._____ AG sowie der H._____ GmbH über die Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 – vorzunehmen, obwohl er dies gekonnt hätte und damit Tat- macht inne hatte. 5.4. Garantenstellung des Täters Die Garantenstellung des Beschuldigten als Bauführer ergibt sich, wie bereits aus- geführt, aus Gesetz (vgl. vorstehend E. III.3.). 5.5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun Nachdem die Sicherung der Baustelle und das Abhalten von Arbeitenden von gefährlichen Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfällen und dem Schutz von Leib und Leben zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählte, ist die Unterlassung gleich strafwürdig wie die Verletzung von Leib und Leben durch ein direktes Tun.

- 37 - 5.6. Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens Wie bereits vorstehend unter E. III.3. ausgeführt, ergibt sich die Pflicht zum Handeln vorliegend aus zahlreichen einschlägigen Vorschriften. Der Beschuldigte durfte sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Beteiligten die notwendigen Mass- nahmen ergreifen. Daher verhielt er sich sorgfaltswidrig, indem er trotz fehlendem Durchbruchsicherheitsnachweis bzw. in Kenntnis der Dachtraglast von lediglich 100 kg/m2 weder die G._____ AG noch die H._____ GmbH und insbesondere auch nicht die auf dem Dach angetroffenen Arbeiter über die niedrige Dachtraglast infor- mierte. 5.7. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Deliktserfolg 5.7.1. Vorhersehbarkeit des Erfolgs 5.7.1.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte vorausse- hen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit de- nen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. 5.7.1.2. In diesem Zusammenhang kann auf das oben unter E. III.3. Ausgeführte verwiesen werden. Mit Blick darauf war für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar, dass bei einem Betreten des Dachs, insbesondere mit schwerem Arbeitsgerät, mit einem

- 38 - Durchbruch samt der damit verbundenen Gefährdung der sich auf dem Dach befindenden Mitarbeitenden des Privatklägers zu rechnen war. 5.7.1.3. Hinsichtlich das Mit- bzw. Selbstverschulden des Mitbeschuldigten und des Privatklägers kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III.4.7.1.4. ver- wiesen werden. Zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs kommt es deswegen vorliegend nicht. Bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde trifft die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB denn auch oft mehrere Personen gleichzeitig (Urteil des Kassationshofs 6P.58/2003 vom

3. August 2004 E. 6.1. mit Verweisen). 5.7.2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) Weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar gewesen wäre, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt: Bei pflichtgemässem Verhalten – mithin dem Informieren der G._____ AG bzw. der H._____ GmbH sowie der auf dem Dach angetroffenen Arbeiter über die Dachtraglast von 100 kg/m2 – wäre die Gefährdung der Mitarbeitenden des Privat- klägers vermieden worden. Bei Beachtung der gesetzlichen Pflichten hätten die Mitarbeitenden des Privatklägers das Dach nicht oder zumindest nicht ohne Ergrei- fen entsprechender Schutzmassnahmen betreten. Deren Gefährdung wäre bei Vornahme der gebotenen Handlungen ausgeblieben. 5.7.3. Schutzzweck der Norm Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen. Die mehrfach missachtete BauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen und hat damit den Schutz von Leib und Leben zum Schutzzweck (Art. 1 Abs. 1 aBauAV).

- 39 - 5.8. Fazit Nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist der Beschuldigte anklagegemäss der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts, der Strafrahmen sowie der Strafzu- messungsregeln kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 39-42).

2. Hinsichtlich der Strafart gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass auf Grund der jeweiligen Verschuldenshöhen eine Sanktion auszufällen ist, welche weder im alten noch im neuen Recht die Ausfällung einer Geldstrafe zulässt.

3. Beide Delikte weisen denselben Strafrahmen auf. Da bei der fahrlässigen Körperverletzung das Verschulden höher zu gewichten ist als bei der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde, ist vorab die Einsatzstrafe für Erstere festzusetzen und diese hernach um das Zweitdelikt zu asperieren.

4. Fahrlässige Körperverletzung 4.1. Die erlittenen Verletzungen des Privatklägers sind sehr schwer. Sie erfor- derten wochenlange stationäre Behandlungen mit dutzenden von Operationen und bleibenden sehr schweren Verletzungen, namentlich die Amputation des linken Fusses (Urk. 26/1-17). Dabei haftet diesen Verletzungen durchaus etwas zufälliges an, bei einer Absturzhöhe von über sechs Metern mit einer mehrere hundert Kilo schweren Maschine wäre ohne weiteres auch mit noch schwereren Verletzungen oder dem Tod zu rechnen gewesen. Bei einem derartigen Sturz sind leichtere Ver- letzungen nur sehr schwer vorstellbar. 4.2. Die vom Beschuldigten verletzten Pflichten sind elementar. Es handelt sich nicht nur um Ordnungsvorschriften oder blosse Empfehlungen von Berufsverbän-

- 40 - den. Vielmehr handelt es sich um elementare und zentrale Bestimmungen nicht nur im Sinne von Empfehlungen, sondern um materielles eidgenössisches Recht auf Verordnungsstufe. Zudem gehörten die Einhaltung und Durchsetzung dieser Vorschriften zu den zentralen Aufgaben seiner Tätigkeit. Schliesslich wiegt die Ver- letzung dieser Verpflichtungen besonders krass, indem er diese nicht nur teilweise oder unvollständig sondern überhaupt nicht befolgt hat. 4.3. Auf der anderen Seite gilt es das sehr hohe Selbstverschulden des Privat- klägers zu berücksichtigen. Als Organ des Subunternehmers und Arbeitgebers von seinen ebenfalls am Bau beschäftigten Mitarbeitern trafen ihn mit Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen dieselben Pflichten wie den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten. Gemäss Art. 3 Abs. 2 aBauAV hat der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten ver- pflichten will, vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwen- dig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Zudem hat der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 aBauAV). Diesen Verpflichtungen ist der Privatkläger nicht nachgekommen, er hat vielmehr auf bloss mündliche, nicht verifizierte Auskünfte vertraut. Gleiches gilt betreffend den Mitbeschuldigten. 4.4. Im Lichte dieser Strafzumessungskriterien ist eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.5. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht direktvorsätzlich gehandelt hat, die Pflichtverletzung indes derart grob war, dass sich sein Verhalten in Richtung Inkaufnahme des eingetretenen Erfolgs bewegt. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, müssen die subjektiven Elemente und die Motivation naturgemäss im Dunkeln bleiben. Einzig wenn auf Grund äus- serlich wahrnehmbarer Umstände zwingend auf innere Vorgänge geschlossen wer- den kann, dürfen entsprechende Annahmen getroffen werden. Alles andere, wie

- 41 - beispielsweise das Unterstellen von Zeitdruck, Kosteneinsparungen oder pure Be- quemlichkeit, welche bei dieser Deliktsart die typischen Ursachen und Motive sind, wäre eine reine und unzulässige Spekulation. Auf der subjektiven Seite sind somit keine Elemente erkennbar, welche für eine Erhöhung oder Senkung der Strafe sprechen würden, womit es bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.

5. Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde Hinsichtlich der geschaffenen Gefahr kann auf das oben zur Körperverletzung Ausgeführte verwiesen werden. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass die geschaffene Gefahr sich über eine sehr lange Zeit hinzog, indem die Dachbaustelle während Wochen überhaupt nicht gesichert wurde. Bringt man die vorliegend geschaffene Gefahr beispielsweise mit derjenigen eines schweren Raserdelikts in Bezug, so ist die Anzahl der gefährdeten Personen und die Schwere der zu erwar- tenden Verletzungen durchaus vergleichbar. Auf der anderen Seite gilt es auch hier das oben erwähnte grosse Selbstverschulden des Privatklägers und des Mitbe- schuldigten zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht gilt das zur Körperverletzung gesagte, weshalb auch hierfür eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe an- gemessen ist.

6. Asperation Wie bereits vorstehend unter E. IV.3. ausgeführt, wäre nun die Asperation vorzu- nehmen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann diese vorliegend unterbleiben, da es ohnehin bei der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Gelds- trafe sein Bewenden haben muss.

7. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 7.1. Die Täterkomponente fällt mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 45 f.) strafzu- messungsneutral aus. Der Beschuldigte ist in Portugal geboren und in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Nach einer Schreinerlehre ist er 1988 als 18-jähriger

- 42 - in die Schweiz ausgewandert. Von 1988-1991 war er im Baugewerbe tätig, um sich nach einer Umschulung im Detailhandel zu betätigen, teilweise auch auf selbstän- diger Basis. Seit 2007 arbeitet er wieder im Baugewerbe, wobei er dies ab 2010 bei der M._____ GmbH (inzwischen: M._____ AG) als Bauleiter tat. Seit dem 1. Januar 2024 ist er neu bei der N._____ GmbH tätig. Er ist geschieden, lebt alleine und hat zwei erwachsene Kinder (Prot. I S. 11 ff. i.V.m. Urk. 89 S. 1 f.). 7.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 69). Dies wirkt sich strafzu- messungsneutral aus. Dies gilt auch für sein Nachtatverhalten, welches unter anderem das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis umfasst (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N. 167 ff.). Diesbezüglich lässt sich nichts zu seinen Gunsten oder Ungunsten ableiten.

8. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe wäre somit eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene auszufällen. Auf- grund des Verbots der reformatio in peius muss es indessen bei den vorinstanzlich ausgefällten 90 Tagessätzen sein Bewenden haben. Da der Beschuldigte mittler- weile nur noch Fr. 6'500.– netto im Monat verdient, wobei er einen 13. Monatslohn erhält (Urk. 89 S. 1), ist sodann die Tagessatzhöhe neu auf Fr. 100.– festzusetzen. V. Strafvollzug Mit der Vorinstanz ist vorliegend der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen (Urk. 68 S. 47). VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Dies mit der Begründung, dass die An- sprüche weder beziffert noch belegt seien (Urk. 68 S. 48-50). Der Beschuldigte liess unter Verweis auf die beantragten Freisprüche die Abweisung der gestellten

- 43 - Zivilansprüche und eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg beantragen (Urk. 90 S. 1 i.V.m. S. 14 f. Rz. 23). Der Privatkläger liess hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zivilansprüche beantragen (Urk. 92 S. 1).

2. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als grundsätzlich zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 48). Einzig der adäquate Kausalzusammenhang ist nicht ohne weiteres zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, trifft den Privatkläger ein erhebliches Selbstverschulden und den Mitbeschuldigten ein erhebliches Mitverschulden. Es stellt sich somit in zivilrechtlicher Hinsicht die Frage, ob unter diesen Umständen die grundsätzliche Schadenersatzpflicht zu bejahen ist, denn eine der Voraussetzungen der Haftung nach Art. 41 OR ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der schädigenden Handlung. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass Erstere nach wertender Betrachtungsweise als recht- lich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 116 II 519 E. 4b). Die hinzutretende andere Ursache kann dabei in einem schweren Selbstverschulden oder in einem schweren Drittverschulden bestehen. Selbst wenn der Geschädigte den Unfall eventuell hätte vermeiden können, führt dies für sich allein nicht zu einer Unterbre- chung des Kausalzusammenhangs, sondern es steht allenfalls ein Mitverschulden zur Debatte. Eine vom Geschädigten gesetzte Ursache unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger gesetzten Ursache und dem Schaden nur, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entschei- dend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammen- hangs angenommen (BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Verweisen).

3. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Wohl ist die Pflichtverletzung des Privatklägers stark. Sie erscheint gegenüber jener des Mitbeschuldigten und des Beschuldigten jedoch als gleichwertig. Alle drei waren gleichermassen der BauAV

- 44 - unterworfen und hatten dieselben Sicherungspflichten. Insofern erscheinen die jeweiligen Beiträge an den Unfall und den Schaden gleich gross. Damit ist auch gesagt, dass die durch den Beschuldigten bzw. den Mitbeschuldigten gesetzten jeweiligen Ursachen jedenfalls nicht unbedeutend erscheinen und damit der zivil- rechtliche Kausalzusammenhang nicht unterbrochen ist.

4. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten sodann solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR), was auch auf die Genugtu- ung Anwendung findet (OFK OR-FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, Art 50 N. 3 mit Verweis).

5. Es ist somit die grundsätzliche Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten – unter solidarischer Haftung – zu bejahen und der Privatkläger im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Reduktion der Tagessatzhöhe aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung in den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten vermag daran nichts zu ändern.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Reduktion der Tagessatzhöhe aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Einkommensverhältnisse des Beschuldigten vermag eine anderweitige Auferlegung der Verfahrenskosten nicht zu rechtfertigen (vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO). Damit hat der Beschuldigte auch die Kosten der erbetenen Verteidigung selbst zu tragen.

3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn

- 45 - sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsforderung ist bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vertretung des Privatklägers reichte eine Honorarnote ein, in welcher ihr Auf- wand ausgewiesen wird (Urk. 93). Dieser erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

– Einzelgericht – vom 22. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren sowie Fr. 1'895.40 ½ Auslagen Gutachten FOR Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. (…)

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 46 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie  der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– unter solida- rischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) 

- 47 - die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ (überge- ben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers, Advokat Z2._____, substituiert durch  Advokatin Dr. des. Z1._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Verteidigung des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im  Doppel für sich und zuhanden des Mitbeschuldigten C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die O._____AG, … [Adresse] (Referenz 1, Dossier-Nr. 2). 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 48 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.