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SB230014

Angriff

Zürich OG · 2024-02-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklage 1.1. Den Hintergrund der Auseinandersetzung bildete ein seit längerer Zeit schwelender Konflikt zwischen der Privatklägerin (aktueller Partnerin des Geschä- digten C._____) und der Mitbeschuldigten B._____ (dessen Ex-Ehefrau). Letztere bezichtigt die Privatklägerin, noch während ihrer Ehe mit dem Geschädigten C._____ ein Verhältnis mit diesem gehabt zu haben. Einen Streitpunkt zwischen

- 9 - der Mitbeschuldigten B._____ und dem Geschädigten C._____ bilden die jeweils nicht (rechtzeitig) erfolgenden Unterhaltszahlungen. 1.2. Hinsichtlich des Ablaufs des streitgegenständlichen Vorfalles sei im Detail auf die Anklageschrift verwiesen (vgl. Urk. 16/4). Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, dass er – nachdem die Mitbeschuldigte B._____ dem Geschädigten C._____ Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, anschliessend auf die Privatklä- gerin losgerannt sei und der Geschädigte C._____ dies habe verhindern wollen – den Geschädigten C._____ gepackt und diesen festgehalten habe, indem er ihn "wie umarmt" und gegen das Auto gedrückt habe, sodass sich der Geschädigte C._____, welcher ohnehin wegen des Pfeffersprays nichts mehr habe sehen kön- nen, nicht mehr habe wehren können. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ruhig bleiben solle und die Privatklägerin selber schuld sei, weil sie der Mitbe- schuldigten B._____ Videos zugesandt habe. Zwischenzeitlich habe der Beschul- digte vom Geschädigten C._____ losgelassen und daraufhin die Mitbeschuldigte B._____ von der Privatklägerin weggezogen. Als die Privatklägerin zu ihrem Fahr- zeug gerannt sei und einsteigen und die Tür habe schliessen wollen, habe der Beschuldigte dies mit seinem Körper verhindert, indem er sich zwischen die Tür und das Fahrzeug gestellt habe. Die Mitbeschuldigte B._____ habe dann die sich im Fahrzeug befindende Privatklägerin nochmals an den Haaren gepackt und ver- sucht, sie aus dem Fahrzeug zu ziehen, was ihr nicht gelungen sei, da sich die Privatklägerin, vermutlich mit Hilfe des Beschuldigten, befreien und die Fahrzeug- tür habe schliessen können. Der Beschuldigte habe sich bewusst und gewollt an den (Angriffs-)Handlungen beteiligt, bei welchen er, die Mitbeschuldigte B._____ und die unbekannte Frau mitgewirkt hätten, und habe durch sein Handeln zumin- dest billigend in Kauf genommen, dass die Privatklägerin wie beschrieben verletzt wird und der Geschädigte C._____ wie beschrieben Schmerzen erleidet, wobei er mit den Handlungen der unbekannten Frau und der Mitbeschuldigten B._____ (zumindest konkludent) einverstanden gewesen sei (vgl. Urk. 16/4 S. 2 ff.). 1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als voll- umfänglich erstellt. Dabei stellte sie auf die nach ihrem Dafürhalten glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche zusätzlich durch die Aussagen des Geschä-

- 10 - digten C._____ untermauert und durch die beiden Videoaufnahmen des Vorfalls gestützt würden (wobei die Vorinstanz lediglich eine der beiden Videoaufnahmen würdigte und die andere unberücksichtigt liess). Die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten B._____ seien hingegen nicht überzeugend (vgl. Urk. 33 S. 9-21). 1.4. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz sowie auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen ein, dass es betreffend den Beschuldigten zu einer Verfahrens- einstellung und nicht zu einer Anklage hätte kommen sollen. Der Beschuldigte habe – wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich – ausschliesslich schlichtend ein- gegriffen. Auch das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, habe in Würdigung u.a. der Videoaufnahmen festgehalten, dass der Beschuldigte nicht als Streitpartei aufgetreten sei (vgl. Urk. 26 S. 5 ff.; Urk. 48 S. 4 ff.).

2. Beweisgrundsätze 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzu- weisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Aufl., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des

- 11 - Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesge- richts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Be- weisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweiser- gebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bun- desgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen).

3. Darstellung der relevanten Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten B._____ der Privatklägerin sowie des Geschädigten C._____, zwei ärztliche Be- funde der Privatklägerin, eine polizeiliche Fotodokumentation und zwei Videoauf-

- 12 - nahmen des Vorfalles vor (Urk. 1/2, Urk. 1/6, Urk. 3/1-3, Urk. 4/1-3, Urk. 5/1-2, Urk. 6/1-2, Urk. 8/4 und 8/6). 3.1. Aussagen des Beschuldigten 3.1.1. In seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 schilderte der Be- schuldigte, er sei mit der Mitbeschuldigten B._____ der D._____ [Fluss] entlang spazieren gegangen und als sie zum Fahrzeug hätten zurückkehren wollen, habe die Mitbeschuldigte B._____ gesehen, dass die Privatklägerin mit dem Geschä- digten C._____ auf dem Parkplatz gestanden habe. Weil sein Fahrzeug in der Nähe des Fahrzeugs der Privatklägerin gestanden habe, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Es seien beide gewesen, welche mit den verba- len Auseinandersetzungen begonnen hätten. Die Privatklägerin provoziere die Mitbeschuldigte B._____ immer wieder. Die beiden Frauen seien aufeinander los- gegangen. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen, an den Haaren gezerrt, ge- kratzt und Fäuste auf den Oberkörper und auf den Kopf verteilt. Er habe probiert, die Situation zu schlichten. Da der Geschädigte C._____ sich eingemischt habe, habe er ihn weggerissen. Danach habe er die Mitbeschuldigte B._____, die mitt- lerweile auf dem Boden auf der Privatklägerin gelegen habe, weggenommen. Zu dieser Zeit habe der Geschädigte C._____ die Situation schlichten wollen, er habe die Privatklägerin aus dem Streit wegzerren wollen (Urk. 3/1 F/A 7-11). Be- züglich der Aussage des Geschädigten C._____, wonach er von der Mitbeschul- digten B._____ mit einem Pfefferspray besprüht worden sei, gab er an, nicht zu wissen, woher dieser Pfefferspray herstamme. Der Geschädigte C._____ habe über brennende Augen geklagt und er habe auch ein Brennen an den Armen ge- spürt, als er ihn vom Streit weggezerrt habe. Es habe sogar nach Insektenspray oder ähnlich gerochen. Die Mitbeschuldigte B._____ habe ein RedBull in den Händen gehalten und keinen Spray (Urk. 3/1 F/A 12). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach diese im Stehen von hinten an den Haaren gezogen und zu Boden gedrückt worden sei, sagte er aus, dies stimme nicht, die Privatklä- gerin habe alleine mit der Mitbeschuldigten B._____ gestritten. Es habe nieman- den gegeben, der sie von hinten an den Haaren gerissen habe, ausser die Mitbe- schuldigte B._____ vielleicht (Urk. 3/1 F/A 13). Zu den von der Privatklägerin erlit-

- 13 - tenen Schlägen und Kratzern könne er nicht sagen, wie viele Schläge es gewe- sen seien. Diese könnten nur durch die Mitbeschuldigte B._____ und die Privat- klägerin getätigt worden sein. Es seien nur die beiden gewesen, die gestritten hät- ten. Auch die Privatklägerin habe mehrmals auf die Mitbeschuldigte B._____ ein- geschlagen (Urk. 3/1 F/A 14). Er wisse nicht, wie die Mitbeschuldigte B._____ die Privatklägerin geschlagen habe. Er habe nur noch Hände und Arme in der Luft gesehen, auf beiden Seiten (Urk. 3/1 F/A 15). Auf die Aussage der Privatklägerin, wonach er die Tür zum Fahrersitz blockiert und sie daran gehindert habe, ins Fahrzeug einzusteigen, gab er an, er habe im Gegenteil der Privatklägerin in die- ser Situation geholfen. Nachdem die beiden Frauen aufeinander losgegangen seien, habe er die Mitbeschuldigte B._____ weggerissen. Der Geschädigte C._____ habe dasselbe mit der Privatklägerin gemacht. Danach sei die Privatklä- gerin zum Fahrzeug, habe die Tür aber nicht entsperren können. Die Mitbeschul- digte B._____ sei wieder auf sie losgegangen, er auch hinterher, um die Mitbe- schuldigte B._____ wiederum wegzuzerren. Er habe sich anschliessend zwischen die Privatklägerin und die Mitbeschuldigte B._____ gestellt. Die Privatklägerin habe dann ins Fahrzeug einsteigen und wegfahren können. Zu dieser Zeit habe auch der Geschädigte C._____ probiert, die beiden Frauen zu trennen (Urk. 3/1 F/A 16 f.). Auf den Vorhalt der Aussage des Geschädigten C._____, wonach der Beschuldigte ihn kurzfristig ans Fahrzeug der Privatklägerin gedrückt habe, gab er an, der Geschädigte C._____ habe ihn während des Streits am Armgelenk festge- halten. Da er aber die beiden Frauen habe trennen wollen, habe er ihn weggeris- sen. Das sei das einzige, was er getan habe, er habe niemanden geschlagen oder gar verletzt (Urk. 3/1 F/A 18). Als die Privatklägerin weggewesen sei, hätten zuerst die Mitbeschuldigte B._____ und der Geschädigte C._____ auf Spanisch diskutiert, danach habe der Beschuldigte mit ihm gesprochen, ihm geholfen, sich die Augen auszuwaschen, und sie hätten sich am Schluss auch umarmt. Sie hät- ten lediglich den Streit geschlichtet. Die beiden Frauen hätten sich geprügelt (Urk. 3/1 F/A 19). Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ hätten bei ihr zu Hause noch geredet und plötzlich hätten zwei Männer – nicht in Uniform – an der Tür geläutet, wobei sie die Tür nicht geöffnet hätten. Kurz danach sei noch eine SMS vom Geschädigten C._____ gekommen, wonach die Mitbeschuldigte

- 14 - B._____ für die Aktion bezahlen werde. Der Beschuldigte habe dann vorgeschla- gen, dass sie mit den Kindern bei ihm zu Hause übernachten würden. Sie seien danach noch zum Verkehrsstützpunkt E._____, um eine Anzeige zu erstatten. Die Anzeige sei nicht entgegengenommen worden; der Polizist habe gemeint, sie soll- ten zuerst zu einem Arzt und danach eine Anzeige erstatten (Urk. 3/1 F/A 20). Auf die Frage, wer die dritte beteiligte Person gewesen sei, sagte er aus, nicht zu wis- sen, wer das sein solle. Es habe eine dritte Frau gegeben, die den Streit habe auflösen wollen. Er kenne sie nicht und wisse auch nicht, ob diese Person gefilmt habe oder nicht (Urk. 3/1 F/A 6). 3.1.2. In der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

5. Juli 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe keinen Pfefferspray gese- hen. Es stimme nicht, dass er den Geschädigten C._____ gegen das Auto ge- drückt habe. Er habe ihn erst zur Seite getan, als dieser die Mitbeschuldigte B._____ habe packen wollen. Er habe zuerst gedacht, der Geschädigte C._____ habe schlagen wollen, daher habe er ihn gepackt und zur Seite geschoben. Er habe ihn aber nicht gegen ein Auto gedrückt. Als die Privatklägerin und die Mitbe- schuldigte B._____ zu Boden gefallen seien und sich zusammengeschlagen hät- ten, habe er die Letztere mit der ganzen Kraft zurückgezogen, weil diese auf der Privatklägerin gelegen habe. Der Geschädigte C._____ habe daneben gestanden und nichts gemacht. Zwischen der Privatklägerin und der Mitbeschuldigten habe eine typische Frauenschlägerei stattgefunden, d.h. Haare reissen, kratzen, mit Fäusten schlagen. Nachdem er die Mitbeschuldigte B._____ zurückgezogen habe, habe der Geschädigte C._____ die Privatklägerin genommen und Richtung Auto gebracht. Danach sei die Mitbeschuldigte B._____ Richtung Auto gelaufen und habe auf Spanisch diskutiert. Die Privatklägerin habe bei der Fahrseite auf dem Rücksitz gesessen. Er habe sich beim Hintersitz zwischen die Tür gestellt und die Privatklägerin befreit, weil die Mitbeschuldigte B._____ sie an den Haaren gepackt habe. Er habe ihre Hände von den Haaren der Privatklägerin gelöst. Der Geschädigte C._____ habe die Mitbeschuldigte B._____ zurückgezogen. Nach- dem das alles geschehen sei, habe der Privatklägerin niemand Zutritt zum Auto verwehrt. Die Privatklägerin sei vom Rücksitz auf den Fahrersitz gegangen und sei weggefahren (Urk. 3/2 F/A 4 und 7). Danach habe er ca. 10 bis 20 Minuten mit

- 15 - dem Geschädigten C._____ gesprochen. Im Gespräch sei es um die Situation zwischen ihm, der Mitbeschuldigten B._____ und der Privatklägerin gegangen und darum, dass Lösungen gesucht würden. Der Geschädigte C._____ bezahle keine Alimente und die Privatklägerin mische sich ein und belästige die Mitbe- schuldigte B._____ (Urk. 3/2 F/A 5 f.). Sie seien bei der Polizei in E._____ gewe- sen. Als er am Morgen aufgestanden sei, habe die Mitbeschuldigte ihm erzählt, dass der Geschädigte C._____ sie bedrohe. Genau in dem Moment, als sie des- wegen zur Polizei gewollt hätten, habe die Polizei vor der Tür gestanden. Am Abend nach der Schlägerei seien um ca. halb zwei in der Nacht zwei Typen vor die Haustür der Mitbeschuldigten B._____ gekommen. Sie habe Angst gehabt und sie seien auf seinen Vorschlag hin mit den Kindern zu ihm schlafen gegangen (Urk. 3/2 F/A 7). Er habe den Geschädigten C._____ nicht gegen ein Auto ge- drückt. Wäre das der Fall gewesen und sie sich verprügelt hätten, hätten sie wohl nachher nicht zusammen gesprochen. Er habe ihm geholfen, die Augen auszuwa- schen. Auch habe der Geschädigte C._____ geweint und gesagt, er liebe seine Kinder (Urk. 3/2 F/A 8). Der Beschuldigte gab weiter an, er wisse nicht, wer die dritte Frau sei. Sie sei keine Kollegin von ihm (Urk. 3/2 F/A 9 f.). 3.2. Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ 3.2.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 (Urk. 4/1) schilderte die Mitbeschuldigte B._____ den Vorfall so, dass sie und der Beschuldigte, den sie seit sechs Monaten kenne, zuerst eine Runde mit dem Fahrzeug gedreht und dann in der Nähe des Flusses geparkt hätten, weil sie das Fussballspiel hätten sehen wollen. Der Beschuldigte sei dann ausgestiegen und habe sich etwas zu trinken geholt. Dann seien die Privatklägerin und der Geschädigte C._____ aufge- taucht und zu ihrem Fahrzeug gegangen. Dabei hätten sie sich umarmt und ge- küsst. Sie, die Mitbeschuldigte, habe zum Geschädigten C._____ gesagt, er solle ihr ihr Geld bezahlen, woraus sich eine Diskussion ergeben habe. Anschliessend habe sich auch die Privatklägerin eingemischt und sie, die Mitbeschuldigte, sei wütend geworden. Sie hätten sich gegenseitig beschimpft und seien dann aufein- ander losgegangen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin festgehalten, weil diese auf sie habe losgehen wollen. Der Geschädigte C._____ habe sie, die Mit-

- 16 - beschuldigte, festgehalten. Sie habe sich aber losreissen können und sei hinge- fallen. Dann habe ein Mädchen angefangen zu filmen. Der Geschädigte C._____ habe sich dann auf sie geworfen. Anschliessend habe der Beschuldigte ihn weg- gezerrt und sie, die Mitbeschuldigte, festgehalten, damit sie nicht habe weiter ma- chen können. Die Privatklägerin sei in ihr Fahrzeug gestiegen und sie, die Mitbe- schuldigte, habe sie an den Haaren gezogen. Der Beschuldigte sei dann dazu ge- kommen und habe sich vor die Tür gestellt, damit sie sie nicht weiter schlagen könne. Danach sei die Privatklägerin davongefahren (Urk. 4/1 F/A 6, 9 f.). Sie sei alleine mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen. Sie hätten noch eine Be- kannte getroffen und sie begrüsst. Das sei die Person gewesen, welche gefilmt habe. Sie heisse F._____ und sie habe ihr die Videoaufnahmen auf das Telefon ihrer Tochter geschickt. Sie habe sie gebeten zu filmen, falls der Geschädigte C._____ ihr etwas antue (Urk. 4/1 F/A 12-15, 32). Es stimme, dass sie gegenüber dem Geschädigten C._____ einen Pfefferspray eingesetzt habe. Dies habe sie getan, um sich zu verteidigen. Dieser sei immer bewaffnet unterwegs und sie habe den Pfefferspray immer dabei, seitdem er sie im Juni 2020 vor den Kindern mit einer Pistole bedroht habe. Sie wisse nicht, wo sie ihn mit dem Pfefferspray getroffen habe, sie sei sehr aufgeregt gewesen. Sie hätten diskutiert und als er dann auf sie zugekommen sei, habe sie den Pfefferspray einfach rausgenommen und gespritzt. Der Spray habe nicht gewirkt, er habe immer die Privatklägerin ge- schützt. Als der Beschuldigte gesehen habe, dass sie, die Mitbeschuldigte, in Ge- fahr sei, habe er sich ihnen angenähert (Urk. 4/1 F/A 15, 19 f.). Zu den Schlägen gegenüber der Privatklägerin sagte die Mitbeschuldigte B._____ aus, sie seien beide auf dem Boden gelegen und hätten gekämpft. Sie habe die Privatklägerin dann geschlagen, sie wisse es nicht mehr, ob mit der Faust oder Hand und auch nicht wie oft. Die Privatklägerin habe sie an den Haaren gezogen und sie habe die Privatklägerin an den Haaren gezogen. Die Privatklägerin habe versucht, sie im Gesicht zu kratzen, sie habe sich aber geschützt. Sie hätten sich gegenseitig ge- schlagen. Die Privatklägerin habe sie am Arm, am Oberarm und mit dem Finger- nagel an der Oberlippe getroffen (Urk. 4/1 F/A 21 f., 47 f.). Während der Ausein- andersetzung habe der Beschuldigte nicht zugeschlagen, er habe zu jedem Zeit- punkt versucht, die Privatklägerin zu beschützen, weil er gesehen habe, wie wü-

- 17 - tend sie, die Mitbeschuldigte, gewesen sei. Er habe sie zurückgehalten, obwohl sie ihm mehrfach gesagt habe, er solle sie loslassen (Urk. 4/1 F/A 30 f.). 3.2.2. Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juli 2021 schilderte sie den Vorfall so, dass sie zum Beschuldigten habe laufen wollen, welcher am Einkaufen gewesen sei. In dieser Zeit habe sie mit dem Geschädigten C._____ begonnen zu diskutieren; es sei um die ausstehende Ali- mente gegangen. Dabei habe er sie angreifen wollen, wonach sie den Pfeffer- spray hervorgenommen und gegen ihn eingesetzt habe. Dann habe sich die Pri- vatklägerin eingemischt und sie beleidigt. Sie habe die Privatklägerin angreifen wollen, dann sei der Geschädigte C._____ dazwischen gegangen. Sie habe sie dann mit der Hand geschlagen. Sie sei sehr wütend und nervös gewesen. Dann habe der Geschädigte C._____ sie an den Armen festgehalten. Er habe ihr dann versucht, ins Gesicht zu schlagen, habe sie aber nicht getroffen. Dann sei der Be- schuldigte gekommen und habe den Geschädigten C._____ gehalten. Er habe ihn gegen das Auto gedrückt. Dann habe der Beschuldigte sie auch zurückgezo- gen, denn sie sei bei der Privatklägerin gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie loslassen, es gebe ein Video davon. Die dritte Person habe alles aufgenom- men, sie habe ihr gesagt "bitte nimm alles auf, denn sie ist so ein gemeiner Mensch". Nachher habe der Beschuldigte der Privatklägerin geholfen, damit sie weggehe. Er habe ihr geholfen und sie zu ihrem Auto gebracht. Sie habe dann auf dem hinteren Sitz ihres Autos gesessen. Als die Privatklägerin drin gewesen sei, sei sie, die Mitbeschuldigte, gekommen und habe die Privatklägerin noch an den Haaren gepackt. Dann habe der Beschuldigte die Mitbeschuldigte B._____ ganz fest am Handgelenk gehalten, damit sie loslasse und nicht noch mehr an- greife. Der Geschädigte C._____ habe sie am Pulli festgehalten. Es sei alles auf der Videoaufnahme ersichtlich. Sie habe auch überlegt, eine Anzeige zu machen, und sei zur Polizei in E._____ gegangen, welche aber zu gewesen sei (Urk. 4/2 F/A 5). Die Frau, welche das Video gemacht habe, sei eine Bekannte des Be- schuldigten (Urk. 4/2 F/A 7).

- 18 - 3.3. Aussagen der Privatklägerin 3.3.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 gab die Privatklägerin zu Protokoll, am Vorabend an einem Geburtstagsfest am Fluss beim G._____ gewe- sen zu sein und sich um ca. 22.00 Uhr verabschiedet zu haben. Sie und der Ge- schädigte C._____ seien zum Parkplatz gelaufen und als sie sich bei ihrem Auto voneinander hätten verabschieden wollen, habe sie gemerkt, dass jemand direkt auf sie zukomme. Sie habe die weibliche Person nicht erkannt und habe gemeint, sie würden überfallen. Dann sei der Geschädigte C._____ zuerst angegriffen wor- den, sie habe einen Spray gehört. Daraufhin habe der Geschädigte C._____ "H._____" gerufen, wodurch sie sofort gewusst habe, dass es sich um die Mitbe- schuldigte B._____ handle. Da sie in diesem Moment auf der rechten Fahrzeug- seite ihres Autos gestanden habe, sei sie auf die Fahrerseite gerannt, um so schnell wie möglich einsteigen und abhauen zu können. Sie habe es aber nicht einmal geschafft, die Fahrzeugtür zu öffnen, da die Mitbeschuldigte B._____ sie vorher in das Gesicht geschlagen habe. Dabei habe sie sich verteidigen wollen, aber jemand habe sie von hinten an den Haaren gepackt und daran gezogen. Diese Person hinter ihr habe so fest gezogen, dass sie mit dem Rücken auf den Boden gefallen sei. Die Mitbeschuldigte B._____ sei dann wieder auf sie zuge- kommen und habe sie weiter geschlagen, auf den Kopf und in das Gesicht. Wäh- renddessen habe sie eine weitere Frau gesehen, die das Ganze mit dem Handy aufgenommen habe. Als die Mitbeschuldigte B._____ auf sie eingeschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe sie etwas von ihr weg- ziehen können. Sie sei dann sofort wieder aufgestanden und habe wieder in ihr Auto einsteigen wollen. Aber die unbekannte Frau, die vorher gefilmt habe, sei auf sie zugekommen und habe ihr mit der Faust auf das rechte Auge und die linke Schläfe geschlagen. Dann habe sie es geschafft, die Hintertür ihres Autos zu öff- nen und einzusteigen. Aber sie habe die Tür nicht schliessen können, weil ein Mann zwischen der Tür und dem Auto gestanden habe, sodass sie die Tür nicht habe zumachen können. Das sei das erste Mal, dass sie diesen Mann an der Ört- lichkeit habe realisieren können. Sie habe diesen Typen von Facebook gekannt. Sie glaube, das sei der Freund der Mitbeschuldigten B._____. Sie sei dann wie- der an den Haaren gepackt worden. Es sei versucht worden, sie aus dem Auto

- 19 - herauszuziehen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Als sie sich habe befreien kön- nen, wisse sie nicht mehr, ob sie das Bein des Beschuldigten habe wegstossen können oder ob er selber weggegangen sei. Sie habe dann die Tür schliessen und verriegeln können und sei abgefahren (Urk. 5/1 F/A 6, 10, 27). Der Geschä- digte C._____ habe beim Einsatz des Pfeffersprays etwa einen Meter weiter vor ihr gestanden. Die Mitbeschuldigte B._____ sei auf ihn zugekommen und sie, die Privatklägerin, habe gesehen, wie die Mitbeschuldigte etwas in der Hand gehalten und nach vorne gestreckt habe. Sie wisse nicht, was der Geschädigte C._____ in diesem Moment gemacht habe – sie sei dann sofort ums Auto herum auf die an- dere Fahrzeugseite gerannt, um auf den Fahrersitz zu flüchten. Aber so weit sei sie nicht gekommen. Denn die Mitbeschuldigte B._____ habe dies gesehen und sei von vorne ebenfalls auf diese Seite gerannt, um sie abzupassen. Das sei ihr auch gelungen und dann habe die Mitbeschuldigte B._____ sie geschlagen (Urk. 5/1 F/A 11-13). Als erstes habe die Mitbeschuldigte B._____ sie an den Haaren gepackt und sie dabei nach unten gezogen. Sie habe die Mitbeschuldigte B._____ dann ebenfalls an den Haaren gepackt und habe ebenfalls daran gezo- gen. Aber dann habe jemand sie, die Privatklägerin, an den Haaren gepackt und so stark nach hinten gezogen, dass sie rücklings auf den Boden gefallen sei. Dann habe die Mitbeschuldigte B._____ mit einem Gegenstand oder der Faust auf sie eingeschlagen. Der erste Schlag sei zu diesem Zeitpunkt erfolgt, als sie schon auf dem Boden gelegen habe (Urk. 5/1 F/A 14). Die Schläge seien auf den Kopf erfolgt. Sie habe versucht, ihr Gesicht zu schützen. Sie habe gar nichts ma- chen können. In den ersten Sekunden habe sie sich einigermassen verteidigen können, indem sie die Mitbeschuldigte B._____ an den Haaren gepackt habe. Aber dann habe sie keine Chance mehr gehabt (Urk. 5/1 F/A 17-19). Dann sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe versucht, die Mitbeschuldigte B._____ von ihr wegzuziehen. Als er dies gemacht habe, habe sie die unbe- kannte Frau mit dem Handy filmen gesehen. Sie habe dann auch sehen können, wie der Geschädigte C._____ die Mitbeschuldigte B._____ habe wegziehen kön- nen, weshalb sie habe aufstehen können. Dann sei diese unbekannte Frau ge- kommen und habe ihr zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust (Urk. 5/1 F/A 22, 24). Zur Rolle des

- 20 - Beschuldigten gab die Privatklägerin an, zu glauben, dass er sie an den Haaren zu Boden gerissen habe. Dies, weil die Mitbeschuldigte B._____ zu dem Zeit- punkt vor ihr gewesen sei und die unbekannte Frau gefilmt habe. Aber selber habe sie nie gesehen, dass er sie geschlagen habe. Er hätte das Ganze auch verhindern können. Er hätte die Mitbeschuldigte B._____ wegziehen können. Aber er habe geholfen und die Tür blockiert. Er habe gewusst, dass das Ganze vorbei gewesen wäre, hätte sie die Tür zugemacht (Urk. 5/1 F/A 35 f.). 3.3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2021 führte die Privatklägerin aus, nachdem sie gesehen habe, dass die Mitbeschul- digte B._____ dem Geschädigten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht habe, sei sie einfach stehen geblieben und sei nicht mehr ins Auto eingestiegen. Dann sei der Beschuldigte zum Geschädigten C._____ gekommen und habe seine Hand an den Rücken gedrückt und ihn gegen das Auto gedrückt. Er habe ja nichts sehen können, da er die Augen mit dem Pfefferspray voll gehabt habe. Dann sei die Mitbeschuldigte B._____ zu ihr gerannt und habe sie angegriffen (Urk. 5/2 F/A 14). Es seien viele Leute gewesen – eine Person mit einer Kamera, die gefilmt habe, und noch eine weitere Person sowie eine andere Person, die sie an den Haaren gezogen habe, wobei sie nicht wisse, ob es sich dabei um die fil- mende oder eine andere Person gehandelt habe (Urk. 5/2 F/A 15). Als die Mitbe- schuldigte B._____ sie geschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekom- men, welcher sich wahrscheinlich habe befreien können, und habe die Mitbe- schuldigte B._____ an der Taille zurückgezogen. Als sie aufgestanden sei, sei sie von der filmenden Frau ins Gesicht geschlagen worden. Diese habe das Telefon in der Hand gehalten und habe auf sie zugeschlagen, mit der Faust. Sie wisse nicht, ob sie die gleiche Hand für beide Schläge gebraucht habe. Dann sei sie ins Auto gestiegen. Dann sei der Beschuldigte gekommen, habe bei der Tür gestan- den und so verhindert, dass die Tür zugehe. In diesem Moment sei die Mitbe- schuldigte B._____ gekommen und habe sie an den Haaren gerissen. Sie habe sich von ihr irgendwie losreissen können, eventuell habe der Geschädigte C._____ geholfen, und habe die Tür schliessen und blockieren können (Urk. 5/2 F/A 16, 25, 39 f.). Zur Rolle des Beschuldigten führte sie aus, er sei derjenige ge- wesen, welcher am Anfang den Geschädigten C._____ an beiden Händen gehal-

- 21 - ten und ihn zum Auto gedrückt habe, damit die Mitbeschuldigte B._____ sie habe angreifen können. Sie habe ihn dann erst wieder gesehen, als er die Tür blockiert habe (Urk. 5/2 F/A 48). Sie sei ins Auto gestiegen und habe die Tür schliessen wollen, er habe aber dann genau da gestanden (Urk. 5/2 F/A 50). 3.4. Aussagen des Geschädigten C._____ 3.4.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 schilderte der Geschä- digte C._____ den Vorfall folgendermassen: Er und die Privatklägerin seien nach dem Fest zu ihren Autos gelaufen und als sie beim Auto der Privatklägerin gewe- sen seien, seien plötzlich aus dem Nichts drei Personen auf sie zugekommen. Er habe die Mitbeschuldigte B._____ – seine Ex-Frau – und den Beschuldigten – de- ren Freund – sofort erkannt. Ohne Vorwarnung oder etwas zu sagen habe ihm die Mitbeschuldigte B._____ Pfefferspray ins Gesicht gesprayt. Danach sei er vom Beschuldigten festgehalten worden und die beiden Frauen seien auf die Privatklä- gerin losgegangen. Beim Festhalten habe ihm der Beschuldigte gesagt, die Pri- vatklägerin sei selber schuld, da sie der Mitbeschuldigten B._____ irgendwelche Videos schicke. Der Beschuldigte habe ihn dabei an ein Fahrzeug gedrückt, damit er sich nicht mehr habe wehren können. Er habe dem Beschuldigten dann ge- sagt, er solle ihn loslassen, was er dann auch irgendwann getan habe. Er, der Geschädigte, habe danach die beiden Frauen von der Privatklägerin wegnehmen und diese somit befreien können. Die Privatklägerin habe danach davonfahren können und die drei Angreifer seien vor Ort geblieben. Er sei zu seinem Fahrzeug gegangen und habe Wasser geholt, um sein Gesicht zu waschen. Als es ihm ir- gendwann wieder besser gegangen sei, sei er auch in sein Fahrzeug gestiegen und nach Hause gefahren (Urk. 6/1 F/A 14). Er könne nicht sagen, von welcher der beiden Frauen die Privatklägerin wo geschlagen worden sei. Es seien einfach beide Frauen auf die Privatklägerin losgegangen. Er habe nur am Schluss, bevor er die beiden Frauen von der Privatklägerin habe wegholen können, gesehen, dass die zweite Frau die Privatklägerin an den Haaren gezogen habe. Mehr habe er von diesem Angriff nicht erkennen können (Urk. 6/1 F/A 25). Der Beschuldigte sei die ganze Zeit bei ihm gewesen und habe ihn davon abgehalten, der Privatklä- gerin zu helfen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin nichts getan, sondern

- 22 - ihn gegen ein Fahrzeug gedrückt. Irgendwann habe er sich von ihm losreissen und die Privatklägerin von den beiden Angreiferinnen wegholen können (Urk. 6/1 F/A 26 f., 30). 3.4.2. In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 20. Dezember 2021 führte der Geschädigte C._____ aus, die Mitbeschuldigte B._____ habe nach dem Sprühen des Pfeffersprays wahrscheinlich die Privatklägerin zusam- mengeschlagen. Er habe nicht viel gesehen, das habe er schon gesagt, er sei blind gewesen. Er habe gesehen, dass die Privatklägerin im Auto gewesen sei. Am Schluss habe er seine Sicht langsam wieder bekommen. Und eine andere Frau habe die Privatklägerin an den Haaren gehalten und gefilmt. Am Schluss habe der Beschuldigte die Mitbeschuldigte B._____ weggezogen und sie in Rich- tung von seinem Auto gestossen (Urk. 6/2 F/A 21-24). Als die Mitbeschuldigte die Privatklägerin habe angreifen wollen, habe er versucht, das zu verhindern. Der Beschuldigte sei aber dazwischen und habe ihn so gehalten, dass er sich nicht habe wehren können. Der Beschuldigte habe ihn "so wie umarmt". Er sei aber so- wieso blind gewesen, viel habe er nicht machen können und der Beschuldigte sei sowieso stärker als er. Er, der Geschädigte, habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihn loslassen, worauf dieser gemeint habe, er solle ruhig bleiben, weil die Privatklägerin der Mitbeschuldigten B._____ Videos geschickt habe. Dann habe er dem Beschuldigten weiter gesagt, er solle ihn loslassen, worauf er dies getan habe. Dann habe der Beschuldigte die Frauen auseinandergenommen. Er, der Geschädigte, sei dann zu seinem Auto gerannt (Urk. 6/2 F/A 25 f., 31-33). Hin- sichtlich der unbekannten Frau gab er an, nur am Schluss gesehen zu haben, dass sie die Privatklägerin an den Haaren gehalten und gefilmt habe (Urk. 6/2 F/A 30). 3.5. Zwei Videoaufnahmen des Vorfalls 3.5.1. Auf der chronologisch ersten, elf Sekunden langen Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Mitbeschuldigte B._____ (mit hellbraunem Kapuzenpullover und hellblauer Jeans), über der auf dem Boden liegenden Privatklägerin gebeugt, auf diese einschlägt und der Beschuldigte (mit schwarzem Pullover und Camouflage- Hose) die Mitbeschuldigte B._____ von hinten am Oberkörper packt und sie von

- 23 - der Privatklägerin wegträgt. Der Vorgang spielte sich auf dem Parkplatz ab, links- seitig des daneben parkierten Autos der Privatklägerin. Der Geschädigte C._____ steht neben der Privatklägerin, als diese aufsteht bzw. er will ihr dabei helfen, und diese läuft direkt in Richtung Hintertür ihres Autos. Die beiden Frauen bewerfen sich mit Worten auf Spanisch. Am Ende der Aufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der Hintertür ihres Autos und der Geschädigte C._____ beim vorderen Teil des Autos. 3.5.2. Die zweite, fünf Sekunden lange Videoaufnahme zeigt die Szene, welche folgte, nachdem die Privatklägerin die Hintertür aufgemacht hatte und ins Fahr- zeug gestiegen war. Die Privatklägerin sass im hinteren Teil des Autos so, dass ihre Füsse (mit weissen Turnschuhen) aus dem Auto hingen. Man sieht den Be- schuldigten mit dem Rücken zum Auto gewandt vor der offenen Hintertür stehend. Seine Gestik ist so zu interpretieren, dass er die Hände der Mitbeschuldigten B._____ von der Privatklägerin loszulösen versucht, nachdem diese die Privatklä- gerin – wohl an den Haaren – gepackt hatte und daran zog. Die Mitbeschuldigte B._____ wird zudem von hinten durch den Geschädigten C._____ weggezerrt. Man sieht, wie sich der Griff des Beschuldigten von der Mitbeschuldigten B._____ löste, als diese von der Privatklägerin losgelassen hatte. Anschliessend wandte sie sich dem hinter ihr stehenden Geschädigten C._____ zu.

4. Würdigung der Beweismittel 4.1. Packen und Festhalten des Geschädigten C._____ 4.1.1. Der Beschuldigte soll – nachdem die Mitbeschuldigte B._____ dem Ge- schädigten C._____ Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, anschliessend auf die Privatklägerin losgerannt sei und der Geschädigte C._____ dies habe verhin- dern wollen – den Geschädigten C._____ gepackt und diesen festgehalten ha- ben, indem er ihn "wie umarmt" und gegen das Auto gedrückt habe, sodass sich der Geschädigte C._____, welcher ohnehin wegen des Pfeffersprays nichts mehr habe sehen können, nicht mehr habe wehren können. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ruhig bleiben solle und die Privatklägerin selber schuld sei, weil sie der Mitbeschuldigten B._____ Videos zugesandt habe. Zwischenzeitlich habe

- 24 - der Beschuldigte vom Geschädigten C._____ losgelassen und daraufhin die Mit- beschuldigte B._____ von der Privatklägerin weggezogen. 4.1.2. Der Beschuldigte soll gemäss seiner Aussage den Geschädigten C._____ weggerissen haben, da dieser sich in die Schlägerei zwischen der Privatklägerin und der Mitbeschuldigten B._____ eingemischt habe. Er, der Beschuldigte, habe probiert, die Situation zu schlichten (Urk. 3/1 F/A 10). Während des Streites habe ihn der Geschädigte C._____ am Armgelenk festgehalten. Da er die beiden Frauen habe trennen wollen, habe er diesen weggerissen (Urk. 3/1 F/A 18). Es stimme nicht, dass er den Geschädigten C._____ gegen das Auto gedrückt habe. Er habe ihn erst zur Seite getan, als dieser die Mitbeschuldigte B._____ habe pa- cken wollen. Er habe zuerst gedacht, der Geschädigte C._____ habe schlagen wollen, daher habe er ihn gepackt und zur Seite geschoben. Er habe ihn aber nicht gegen ein Auto gedrückt (Urk. 3/2 F/A 4). Die Mitbeschuldigte B._____ gab an, der Beschuldigte habe die Privatklägerin festgehalten, weil diese auf sie, die Mitbeschuldigte, habe losgehen wollen. Der Geschädigte C._____ habe sie, die Mitbeschuldigte, festgehalten. Sie habe sich aber losreissen können und sei hin- gefallen. Der Geschädigte C._____ habe sich dann auf sie geworfen. Anschlies- send habe der Beschuldigte ihn weggezerrt und sie, die Mitbeschuldigte, festge- halten, damit sie nicht habe weiter machen können (Urk. 4/1 F/A 9). In der zwei- ten Einvernahme gab sie an, sie habe die Privatklägerin angreifen wollen, dann sei der Geschädigte C._____ dazwischen gegangen. Sie habe die Privatklägerin dann mit der Hand geschlagen. Sie, die Mitbeschuldigte, sei sehr wütend und ner- vös gewesen. Dann habe der Geschädigte C._____ sie an den Armen festgehal- ten. Er habe dann versucht, ihr ins Gesicht zu schlagen, habe sie aber nicht ge- troffen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe den Geschädigten C._____ gehalten. Er habe ihn gegen das Auto gedrückt. Dann habe der Beschul- digte sie auch zurückgezogen, denn sie sei bei der Privatklägerin gewesen (Urk. 4/2 F/A 5). Die Privatklägerin gab in der ersten Einvernahme an, den Beschuldig- ten das erste Mal an der Örtlichkeit realisiert zu haben, als dieser zwischen der Tür und dem Auto gestanden habe, sodass sie die Tür nicht habe zumachen kön- nen (Urk. 5/1 F/A 6). Sie wisse nicht, was der Geschädigte C._____ in diesem Moment, nachdem er den Pfefferspray in die Augen bekommen habe, gemacht

- 25 - habe. Sie sei dann sofort ums Auto herum auf die andere Fahrzeugseite gerannt, um auf den Fahrersitz zu flüchten. Aber so weit sei sie nicht gekommen (Urk. 5/1 F/A 12). In der zweiten Einvernahme, welche über fünf Monate später stattgefun- den hat, berichtete sie, dass, nachdem die Mitbeschuldigte B._____ dem Geschä- digten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht hatte, der Beschuldigte zum Geschädigten gekommen sei und seine Hand an den Rücken gedrückt und ihn gegen das Auto gedrückt habe. Dann sei die Mitbeschuldigte B._____ zu ihr ge- rannt und habe sie angegriffen (Urk. 5/2 F/A 14). Zur Rolle des Beschuldigten führte sie aus, er sei derjenige gewesen, welcher am Anfang den Geschädigten C._____ an beiden Händen gehalten und ihn zum Auto gedrückt habe, damit die Mitbeschuldigte B._____ sie habe angreifen können. Sie habe ihn dann erst wie- der gesehen, als er die Tür blockiert habe (Urk. 5/2 F/A 48). Der Geschädigte C._____ gab zu Protokoll, es seien plötzlich aus dem Nichts drei Personen auf sie zugekommen. Ohne Vorwarnung habe ihm die Mitbeschuldigte B._____ Pfeffer- spray ins Gesicht gesprayt. Danach sei er vom Beschuldigten festgehalten wor- den und die beiden Frauen seien auf die Privatklägerin losgegangen. Beim Fest- halten habe ihm der Beschuldigte gesagt, die Privatklägerin sei selber schuld, da sie der Mitbeschuldigten B._____ irgendwelche Videos schicke. Er habe ihn dabei mehr an ein Fahrzeug gedrückt, damit er sich nicht mehr habe wehren können. Er habe ihm dann gesagt, er solle ihn loslassen, was er dann auch irgendwann ge- tan habe. Er, der Geschädigte, habe danach die beiden Frauen von der Privatklä- gerin wegnehmen und diese somit befreien können (Urk. 6/1 F/A 14). Der Be- schuldigte habe der Privatklägerin nichts getan, sondern ihn gegen ein Fahrzeug gedrückt. Irgendwann habe er sich von ihm losreissen und die Privatklägerin von den beiden Angreiferinnen wegholen können (Urk. 6/1 F/A 26 f., 30). Als die Mit- beschuldigte B._____ die Privatklägerin habe angreifen wollen, habe er dies zu verhindern versucht. Der Beschuldigte sei aber dazwischen und habe ihn so ge- halten, dass er sich nicht habe wehren können. Er habe ihn "so wie umarmt". Er sei aber sowieso blind gewesen, viel habe er nicht machen können und der Be- schuldigte sei sowieso stärker als er. Er habe ihm gesagt, er solle ihn loslassen, worauf dieser gemeint habe, er solle ruhig bleiben, weil die Privatklägerin der Mit- beschuldigten B._____ Videos geschickt habe. Dann habe er, der Geschädigte,

- 26 - weiter gesagt, der Beschuldigte solle ihn loslassen, worauf er dies getan habe. Dann habe er, der Beschuldigte, die Frauen auseinandergenommen. Er, der Ge- schädigte, sei dann zu seinem Auto gerannt (Urk. 6/2 F/A 25 f., 31-33). 4.1.3. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, da diese in der ersten Einvernahme klar angab, den Beschul- digten erst dann realisiert zu haben, als dieser verhindert haben soll, dass sie die Autotür habe schliessen können. Sie wisse auch nicht, was der Geschädigte C._____ in diesem Moment, nachdem er den Pfefferspray in die Augen bekom- men habe, gemacht habe – sie sei dann sofort ums Auto herum auf die andere Fahrzeugseite gerannt, um auf den Fahrersitz zu flüchten. Die Aussage, wonach er den Geschädigten C._____ an beiden Händen gehalten und an das Auto ge- drückt habe, erfolgte hingegen über fünf Monate später. Gab die Privatklägerin an, den Beschuldigten erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert und auch nicht gesehen zu haben, was der Geschädigte C._____ nach dem Einsatz des Pfeffer- sprays gemacht habe, kann sie die von ihr später beschriebene Handlung nicht selber beobachten haben. Die (erste) Aussage des Geschädigten C._____ zu die- sem Vorgang, wonach beide Frauen auf die Privatklägerin losgegangen seien und er die Privatklägerin von diesen befreit habe, steht im Widerspruch zu anderen Beweismitteln. So ist aus der oben beschriebenen Videoaufnahme ersichtlich, dass es der Beschuldigte war, welcher die Mitbeschuldigte B._____ von der auf dem Boden liegenden Privatklägerin wegzog. Auch gab die Privatklägerin selber nicht an, von zwei Frauen angegriffen worden zu sein. Vielmehr sei die Mitbe- schuldigte B._____ auf sie losgegangen. Aus den Aussagen der Beteiligten geht hervor, dass, bevor die Mitbeschuldigte B._____ auf die Privatklägerin losging, erstere dem Geschädigten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schilderung des Beschuldigten, wonach er da- von ausging, dass der Geschädigte C._____ auf die Mitbeschuldigte B._____ los- gehen wollte, angesichts seiner Absicht, den Streit zu schlichten, naheliegend, dass er den Geschädigten C._____ kurz zurückriss, zur Seite schob oder gegen ein Auto drückte, um einen Angriff zu verhindern. So gab auch der Geschädigte C._____ an, dass der Beschuldigte nicht aktiv gewalttätig geworden sei und ihn auf entsprechende Aufforderung hin wieder losgelassen habe. Die Angabe des

- 27 - Geschädigten C._____, wonach der Beschuldigte gesagt haben soll, die Privat- klägerin sei selber schuld, da sie der Mitbeschuldigten B._____ irgendwelche Vi- deos schicke, impliziert, dass der Beschuldigte den Geschädigten C._____ fest- gehalten haben soll, damit die Mitbeschuldigte B._____ die Privatklägerin ohne Hindernisse angreifen konnte. Dieser Interpretation widersprechen jedoch die bei- den Videoaufnahmen. Aus diesen ist nämlich klar ersichtlich, dass der Beschul- digte die Rolle des Schlichters einnahm und in beiden Aufnahmen schützend zu- gunsten der Privatklägerin eingriff bzw. die Mitbeschuldigte B._____ von dieser trennte. Hätte er den Geschädigten C._____ festhalten wollen, damit er sich nicht hätte wehren können, wäre dies aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und des Umstands, dass jener Pfefferspray in den Augen hatte, für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen. Schliesslich ist festzuhalten, dass kein Motiv des Beschul- digten ersichtlich ist, sich an einem Angriff auf die Privatklägerin zu beteiligen. Er kannte die Mitbeschuldigte B._____ seit sechs Monaten. Daraus, dass er mit die- ser zusammen war und auch über den Konflikt zwischen ihr und der Privatkläge- rin einigermassen Bescheid wusste, kann nicht geschlossen werden, dass er an einem tätlichen Angriff auf die Privatklägerin würde teilnehmen wollen. 4.1.4. Dieser Teil des Anklagesachverhalts lässt sich in objektiver Hinsicht somit nicht erstellen. Zu bemerken ist, dass das Zurückhalten des Geschädigten C._____ nicht als eine sachlich unterstützende Handlung zugunsten der angrei- fenden Partei zu qualifizieren ist (vgl. dazu BSK StGB-MAEDER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 134 N 8). Ohnehin würde es in diesem Zusammenhang an einem Vor- satz des Beschuldigten hinsichtlich einer Beteiligung an einem Angriff fehlen. Aus den Videoaufnahmen ist Gegenteiliges ersichtlich. 4.1.5. Bezüglich der Prüfung einer möglichen Qualifikation als Tätlichkeit ist Fol- gendes zu bemerken: Tätlichkeiten sind nach "unten" zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen gel- tenden Körperverletzungen abzugrenzen. Damit nur schon eine Tätlichkeit vor- liegt, muss mithin eine gewisse Intensität erreicht werden (BSK StGB-ROTH/KES- HELAVA, a.a.O. Art. 126 N 2 f.). Vor diesem Hintergrund stellt das Verhalten des Beschuldigten auch keine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB dar. Im

- 28 - Übrigen ist kein entsprechender Vorwurf von der Anklage erfasst (Urk. 16/47; vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). 4.2. Verhindern des Schliessens der Tür 4.2.1. Der Beschuldigte soll weiter, als die Privatklägerin zu ihrem Fahrzeug ge- rannt sei und habe einsteigen sowie die Tür schliessen wollen, dies mit seinem Körper verhindert haben, indem er sich zwischen die Tür und das Fahrzeug ge- stellt habe. Anschliessend habe die Mitbeschuldigte B._____ die Privatklägerin nochmals an den Haaren gepackt und versucht, sie aus dem Fahrzeug zu ziehen, was ihr nicht gelungen sei, da sich die Privatklägerin, vermutlich mit Hilfe des Be- schuldigten, befreien und die Fahrzeugtür habe schliessen können. 4.2.2. Dieser Anklagesachverhalt beruht auf den Aussagen der Privatklägerin. Diese gab an, als die Mitbeschuldigte B._____ auf sie eingeschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe letztere ein wenig von ihr wegzie- hen können. Sie, die Privatklägerin, sei dann sofort aufgestanden und habe wie- der in ihr Auto einsteigen wollen. Aber die unbekannte Frau, die vorher gefilmt habe, sei auf sie zugekommen und habe ihr auf das rechte Auge und die linke Schläfe mit der Faust geschlagen. Dann habe sie es geschafft, die Hintertür ihres Autos zu öffnen und einzusteigen. Aber sie habe die Tür nicht schliessen können, weil ein Mann zwischen der Tür und dem Auto gestanden habe. Sie sei dann wie- der an den Haaren gepackt worden und es sei versucht worden, sie aus dem Auto herauszuziehen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Als sie sich habe befreien können, wisse sie nicht mehr, ob sie das Bein des Beschuldigten habe wegstos- sen können oder ob er selber weggegangen sei. Sie habe dann die Tür schlies- sen und verriegeln können und sei abgefahren (Urk. 5/1 F/A 6, 10, 27). Sodann gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Geschädigte C._____ sei gekommen und habe versucht, die Mitbeschuldigte B._____ von ihr wegzuziehen. Als er dies ge- macht habe, habe sie die unbekannte Frau mit dem Handy filmen gesehen. Sie habe dann auch sehen können, wie der Geschädigte C._____ die Mitbeschuldigte B._____ habe wegziehen können, weshalb sie habe aufstehen können. Dann sei diese unbekannte Frau gekommen und habe ihr zweimal mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen, einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust (Urk. 5/1

- 29 - F/A 22, 24). Als die Mitbeschuldigte B._____ sie, die Privatklägerin, geschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen, welcher sich wahrscheinlich habe befreien können, und habe die Mitbeschuldigte B._____ an der Taille zurückgezo- gen. Als sie aufgestanden sei, sei sie von der filmenden Frau ins Gesicht geschla- gen worden. Diese habe das Telefon in der Hand gehalten und habe mit der Faust auf sie zugeschlagen. Dann sei sie ins Auto gestiegen. Dann sei der Be- schuldigte gekommen und bei der Tür gestanden und habe so verhindert, dass die Tür zugehe. In diesem Moment sei die Mitbeschuldigte B._____ gekommen und habe sie an den Haaren gerissen. Sie habe sich von ihr irgendwie losreissen können, eventuell habe der Geschädigte C._____ geholfen und habe die Tür schliessen und blockieren können (Urk. 5/2 F/A 16, 25, 39 f.). 4.2.3. Der Beschuldigte schilderte den Vorfall hingegen so, dass, nachdem er die Mitbeschuldigte B._____ von der Privatklägerin losgerissen habe, sei diese zum Fahrzeug, habe aber die Tür nicht entsperren können. Die Mitbeschuldigte B._____ sei wieder auf sie losgegangen, er auch hinterher, um die Mitbeschul- digte B._____ wiederum wegzuzerren. Er habe sich anschliessend zwischen die Privatklägerin und die Mitbeschuldigte B._____ gestellt. Die Privatklägerin habe dann ins Fahrzeug einsteigen und wegfahren können. Zu dieser Zeit habe auch der Geschädigte C._____ probiert, die beiden Frauen zu trennen (Urk. 3/1 F/A 16 f.). Nachdem er die Mitbeschuldigte B._____ zurückgezogen habe, habe der Ge- schädigte C._____ die Privatklägerin genommen und Richtung Auto gebracht. Danach sei die Mitbeschuldigte B._____ Richtung Auto gelaufen und habe auf Spanisch diskutiert. Die Privatklägerin sei bei der Fahrseite auf dem Rücksitz ge- sessen. Er habe sich beim Hintersitz zwischen die Tür gestellt und die Privatklä- gerin befreit, weil die Mitbeschuldigte B._____ sie an den Haaren gepackt habe. Er habe ihre Hände von den Haaren der Privatklägerin gelöst. Der Geschädigte C._____ habe die Mitbeschuldigte B._____ zurückgezogen. Nachdem das alles geschehen sei, habe der Privatklägerin niemand Zutritt zum Auto verwehrt. Sie sei vom Rücksitz auf den Fahrersitz gegangen und sei weggefahren (Urk. 3/2 F/A 4 und 7).

- 30 - 4.2.4. Die Mitbeschuldigte B._____ gab an, dass, nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin geholfen und sie zu ihrem Auto gebracht und diese am hinteren Sitz ihres Autos gesessen habe, sie gekommen sei und die Privatklägerin noch an den Haaren gepackt habe. Dann habe der Beschuldigte sie ganz fest am Handge- lenk gehalten, damit sie loslasse und nicht noch mehr angreife (Urk. 4/2 F/A 5). 4.2.5. Zu diesem Teil des Anklagesachverhalts existieren keine Aussagen des Geschädigten C._____. 4.2.6. Auf der chronologisch ersten, elf Sekunden langen Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Mitbeschuldigte B._____ (mit hellbraunem Kapuzenpullover und hellblauer Jeans), über der auf dem Boden liegenden Privatklägerin gebeugt, auf diese einschlägt und der Beschuldigte (mit schwarzem Pullover und Camouflage- Hose) die Mitbeschuldigte B._____ von hinten am Oberkörper packt und sie von der Privatklägerin wegträgt. Der Vorgang spielte sich auf dem Parkplatz ab, links- seitig des daneben parkierten Autos der Privatklägerin. Der Geschädigte C._____ steht neben der Privatklägerin, als diese aufsteht bzw. er will ihr dabei helfen, und diese läuft direkt in Richtung Hintertür ihres Autos. Die beiden Frauen bewerfen sich mit Worten auf Spanisch. Am Ende der Aufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der Hintertür ihres Autos und der Geschädigte C._____ beim vorderen Teil des Autos. Bis zum Schluss der Aufnahme ist zu hören, wie die beiden Frauen einander aus der Distanz anschreien. 4.2.7. In der zweiten Videoaufnahme sieht man den Beschuldigten mit dem Rü- cken zum Auto gewandt vor der offenen Hintertür stehen, wobei seine Gestik so zu interpretieren ist, dass er die Hände der Mitbeschuldigten B._____ von der Pri- vatklägerin loszulösen versucht, nachdem diese die Privatklägerin – wohl an den Haaren – gepackt hatte und daran zog. Die Mitbeschuldigte B._____ wird zudem von hinten durch den Geschädigten C._____ weggezerrt. Man sieht, wie sich der Griff des Beschuldigten von der Mitbeschuldigten B._____ löste, als diese von der Privatklägerin losgelassen hatte. 4.2.8. Aus der ersten Videoaufnahme ist ersichtlich, dass die Privatklägerin Rich- tung hintere Autotür läuft und sie und die Mitbeschuldigte B._____ sich auf Spa-

- 31 - nisch anschreien. Auch der Beschuldigte gab an, dass – nachdem er die beiden Frauen getrennt habe – die Mitbeschuldigte B._____ Richtung Auto gelaufen sei und auf Spanisch diskutiert habe bzw. wieder auf die Privatklägerin losgegangen sei; er sei auch hinterher, um die Mitbeschuldigte B._____ wiederum wegzuzer- ren. Diese Schilderung des Beschuldigten lässt sich auch mit den beiden Vi- deoaufnahmen in Einklang bringen. Aus der zweiten Videoaufnahme ist ersicht- lich, dass der Beschuldigte versucht, die Hände der Mitbeschuldigten B._____ von der Privatklägerin zu lösen, und ihm dies schliesslich auch gelingt. Nicht plau- sibel ist die Erklärung der Privatklägerin, wonach sie zuerst von der filmenden Frau ins Gesicht geschlagen worden sei, danach ins Auto habe steigen können, die Tür aber nicht habe schliessen können, da der Beschuldigte sich in die Tür gestellt habe. Diese Erzählung lässt den Grund dafür vermissen, wieso der Be- schuldigte, welcher die Mitbeschuldigte B._____ von der Privatklägerin wegriss und später auch die Haare der Privatklägerin von den Händen der Mitbeschuldig- ten B._____ befreite, die Tür blockieren und die Privatklägerin am Wegfahren hin- dern sollte. In ihrer Schilderung lässt die Privatklägerin vielmehr aus, dass der Streit mit der Mitbeschuldigten B._____ weitergegangen sein muss und die Mitbe- schuldigte B._____ sie nicht aus dem Nichts an den Haaren riss, sondern sich vielmehr ankündigte, indem sie mit der Privatklägerin weiterhin stritt bzw. damit nie aufhörte. Jedenfalls nicht plausibel ist die Schilderung der Privatklägerin, wo- nach sie von der filmenden Frau geschlagen worden sein soll. Am Ende der ers- ten Videoaufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der hinteren Autotür, wäh- rend die unbekannte Frau filmt. Sie hat es damit geschafft, zu der Tür zu gelan- gen, welche sie später aufmachte. Sie gab aber an, von der filmenden Frau ge- schlagen worden zu sein, als sie aufgestanden sei; danach sei sie ins Auto ge- stiegen. Auch bleiben Fragen offen, was denn die drei weiteren Beteiligten in die- ser Zeit gemacht haben bzw. wieso niemand der Privatklägerin zu Hilfe kam, wo doch der Beschuldigte und der Geschädigte C._____ den Streit zwischen der Pri- vatklägerin und der Mitbeschuldigten B._____ schlichten wollten. Es lässt sich nicht erklären, dass abgesehen von der Privatklägerin niemand von den Schlägen der unbekannten Frau berichtet in einer Szene, in welcher gemäss Videoauf- nahme alle in einem kleinen Umkreis anwesend waren. Weder der Beschuldigte

- 32 - noch die Mitbeschuldigte B._____ berichten hier von einem Angriff durch die fil- mende Frau, sondern beide übereinstimmend davon, dass der Streit zwischen der Privatklägerin und der Mitbeschuldigten B._____ weiterging, bis die Mitbeschul- digte B._____ die Haare der Privatklägerin losliess bzw. loslassen musste und diese davonfahren konnte. Ein Grund, wieso die beiden durch ihre Aussagen die unbekannte Frau schützen wollen würden, ist nicht ersichtlich. Damit ist davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigte B._____ die Privatklägerin angreifen wollte und der Beschuldigte sich in die Autotür stellte, um die Privatklägerin bzw. ihre Haare aus dem Händegriff der Mitbeschuldigten B._____ zu befreien. 4.2.9. Dieser Teil des Anklagesachverhalts lässt sich in objektiver Hinsicht damit ebenfalls nicht erstellen.

5. Fazit Der anklagegegenständliche Sachverhalt lässt sich in objektiver Hinsicht nicht er- stellen, womit der Beschuldigte vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freizusprechen ist. IV. Genugtuung

1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Zur Bestimmung der Höhe der Genug- tuung sind namentlich die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung massgebend (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK,

3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 N 28).

2. Mit dem Verteidiger ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zufolge eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Juli 2021 festgenom- men wurde (Urk. 10/1-2). Im Nachgang zur Hafteinvernahme am Folgetag wurde er unter Auflage von Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin und C._____) auf freien Fuss gesetzt (Urk. 10/7). Die Ersatz-

- 33 - massnahmen dauerten rund drei Monate (Urk. 10/20). Zudem wurde eine Haus- durchsuchung durchgeführt (Urk. 9/1 ff.). Für die zu Unrecht erlittenen Zwangs- massnahmen erscheint die beantragte Genugtuung in Höhe von Fr. 300.– als an- gemessen (Urk. 26 S. 10; Urk. 48 S. 2 und 14). Dem Beschuldigten ist daher eine Genugtuung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. V. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz entsprach dem Antrag der Privatklägerin und verpflichtete den Beschuldigten, ihr in solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– nebst 5 % Zins seit 3. Juli 2021 zu be- zahlen (Urk. 33 S. 30 ff.). Der Verteidiger beantragt die Abweisung der Genugtu- ungsforderung, weil der Beschuldigte freizusprechen sei und es an der Tatbe- standsmässigkeit und Rechtswidrigkeit und damit auch an den Haftungsvoraus- setzungen gemäss Art. 41 ff. OR fehle (Urk. 26 S. 8).

2. Das Gericht kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privat- klägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privat- klägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO). Das Gericht entscheidet über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestan- des), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlich- keit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, sodass im Falle eines Frei- spruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem

- 34 - Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen. Der Prozess zwischen Zivilklägerschaft und beschuldigter Person soll nicht auf dem Zivilweg weitergeführt werden, wenn die Situation bereits im Strafverfahren klar ist (BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 126 N 21).

3. Nachdem der Beschuldigte (mangels strafrechtlich relevanten Verhaltens) freizusprechen ist, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Andere Gründe sind we- der substantiiert behauptet noch rechtsgenügend belegt, sodass das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungsbegehren vollumfänglich obsiegt und vom Anklagevorwurf freizusprechen ist, sind die Kos- ten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO ). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz (vgl. Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Verteidigungskosten müssen in einem ver- nünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wich- tigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 15 f.). Mit Blick auf die Bedeutung des Falles und zur Bewältigung desselben ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 19'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 27 und Urk. 49/1-2) für die anwaltliche Verteidigung im Verfahren beider Instanzen aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 2 lit. b und § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AnwGebV OG).

- 35 -

3. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Privatklägerin keine Entschädi- gung zu (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Den Hintergrund der Auseinandersetzung bildete ein seit längerer Zeit schwelender Konflikt zwischen der Privatklägerin (aktueller Partnerin des Geschä- digten C._____) und der Mitbeschuldigten B._____ (dessen Ex-Ehefrau). Letztere bezichtigt die Privatklägerin, noch während ihrer Ehe mit dem Geschädigten C._____ ein Verhältnis mit diesem gehabt zu haben. Einen Streitpunkt zwischen

- 9 - der Mitbeschuldigten B._____ und dem Geschädigten C._____ bilden die jeweils nicht (rechtzeitig) erfolgenden Unterhaltszahlungen.

E. 1.2 Hinsichtlich des Ablaufs des streitgegenständlichen Vorfalles sei im Detail auf die Anklageschrift verwiesen (vgl. Urk. 16/4). Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, dass er – nachdem die Mitbeschuldigte B._____ dem Geschädigten C._____ Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, anschliessend auf die Privatklä- gerin losgerannt sei und der Geschädigte C._____ dies habe verhindern wollen – den Geschädigten C._____ gepackt und diesen festgehalten habe, indem er ihn "wie umarmt" und gegen das Auto gedrückt habe, sodass sich der Geschädigte C._____, welcher ohnehin wegen des Pfeffersprays nichts mehr habe sehen kön- nen, nicht mehr habe wehren können. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ruhig bleiben solle und die Privatklägerin selber schuld sei, weil sie der Mitbe- schuldigten B._____ Videos zugesandt habe. Zwischenzeitlich habe der Beschul- digte vom Geschädigten C._____ losgelassen und daraufhin die Mitbeschuldigte B._____ von der Privatklägerin weggezogen. Als die Privatklägerin zu ihrem Fahr- zeug gerannt sei und einsteigen und die Tür habe schliessen wollen, habe der Beschuldigte dies mit seinem Körper verhindert, indem er sich zwischen die Tür und das Fahrzeug gestellt habe. Die Mitbeschuldigte B._____ habe dann die sich im Fahrzeug befindende Privatklägerin nochmals an den Haaren gepackt und ver- sucht, sie aus dem Fahrzeug zu ziehen, was ihr nicht gelungen sei, da sich die Privatklägerin, vermutlich mit Hilfe des Beschuldigten, befreien und die Fahrzeug- tür habe schliessen können. Der Beschuldigte habe sich bewusst und gewollt an den (Angriffs-)Handlungen beteiligt, bei welchen er, die Mitbeschuldigte B._____ und die unbekannte Frau mitgewirkt hätten, und habe durch sein Handeln zumin- dest billigend in Kauf genommen, dass die Privatklägerin wie beschrieben verletzt wird und der Geschädigte C._____ wie beschrieben Schmerzen erleidet, wobei er mit den Handlungen der unbekannten Frau und der Mitbeschuldigten B._____ (zumindest konkludent) einverstanden gewesen sei (vgl. Urk. 16/4 S. 2 ff.).

E. 1.3 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als voll- umfänglich erstellt. Dabei stellte sie auf die nach ihrem Dafürhalten glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche zusätzlich durch die Aussagen des Geschä-

- 10 - digten C._____ untermauert und durch die beiden Videoaufnahmen des Vorfalls gestützt würden (wobei die Vorinstanz lediglich eine der beiden Videoaufnahmen würdigte und die andere unberücksichtigt liess). Die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten B._____ seien hingegen nicht überzeugend (vgl. Urk. 33 S. 9-21).

E. 1.4 Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz sowie auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen ein, dass es betreffend den Beschuldigten zu einer Verfahrens- einstellung und nicht zu einer Anklage hätte kommen sollen. Der Beschuldigte habe – wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich – ausschliesslich schlichtend ein- gegriffen. Auch das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, habe in Würdigung u.a. der Videoaufnahmen festgehalten, dass der Beschuldigte nicht als Streitpartei aufgetreten sei (vgl. Urk. 26 S. 5 ff.; Urk. 48 S. 4 ff.).

2. Beweisgrundsätze

E. 2 Verfahrenseinheit und Rückweisung an die Untersuchungsbehörde

E. 2.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzu- weisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

E. 2.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bun- desgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen).

3. Darstellung der relevanten Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten B._____ der Privatklägerin sowie des Geschädigten C._____, zwei ärztliche Be- funde der Privatklägerin, eine polizeiliche Fotodokumentation und zwei Videoauf-

- 12 - nahmen des Vorfalles vor (Urk. 1/2, Urk. 1/6, Urk. 3/1-3, Urk. 4/1-3, Urk. 5/1-2, Urk. 6/1-2, Urk. 8/4 und 8/6).

E. 2.3 Mit den Beschuldigten ist festzuhalten, dass die beiden Verfahren grund- sätzlich bereits im Untersuchungsverfahren hätten vereinigt werden müssen. Aus- nahmegründe für die getrennte Verfahrensführung sind keine ersichtlich. Mit Blick auf die Ergebnisse der Berufungsverfahren SB230013 und SB230014 sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschuldigten im Verfahren keine ge- genseitig belastenden Aussagen machten respektive nur insoweit, als sie sich durch ihre eigenen Aussagen bereits selbst belasteten, erübrigt sich nunmehr die nachträgliche Vereinigung der beiden Verfahren.

E. 3 Verwertbarkeit der Aussagen

E. 3.1 Aussagen des Beschuldigten

E. 3.1.1 In seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 schilderte der Be- schuldigte, er sei mit der Mitbeschuldigten B._____ der D._____ [Fluss] entlang spazieren gegangen und als sie zum Fahrzeug hätten zurückkehren wollen, habe die Mitbeschuldigte B._____ gesehen, dass die Privatklägerin mit dem Geschä- digten C._____ auf dem Parkplatz gestanden habe. Weil sein Fahrzeug in der Nähe des Fahrzeugs der Privatklägerin gestanden habe, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Es seien beide gewesen, welche mit den verba- len Auseinandersetzungen begonnen hätten. Die Privatklägerin provoziere die Mitbeschuldigte B._____ immer wieder. Die beiden Frauen seien aufeinander los- gegangen. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen, an den Haaren gezerrt, ge- kratzt und Fäuste auf den Oberkörper und auf den Kopf verteilt. Er habe probiert, die Situation zu schlichten. Da der Geschädigte C._____ sich eingemischt habe, habe er ihn weggerissen. Danach habe er die Mitbeschuldigte B._____, die mitt- lerweile auf dem Boden auf der Privatklägerin gelegen habe, weggenommen. Zu dieser Zeit habe der Geschädigte C._____ die Situation schlichten wollen, er habe die Privatklägerin aus dem Streit wegzerren wollen (Urk. 3/1 F/A 7-11). Be- züglich der Aussage des Geschädigten C._____, wonach er von der Mitbeschul- digten B._____ mit einem Pfefferspray besprüht worden sei, gab er an, nicht zu wissen, woher dieser Pfefferspray herstamme. Der Geschädigte C._____ habe über brennende Augen geklagt und er habe auch ein Brennen an den Armen ge- spürt, als er ihn vom Streit weggezerrt habe. Es habe sogar nach Insektenspray oder ähnlich gerochen. Die Mitbeschuldigte B._____ habe ein RedBull in den Händen gehalten und keinen Spray (Urk. 3/1 F/A 12). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach diese im Stehen von hinten an den Haaren gezogen und zu Boden gedrückt worden sei, sagte er aus, dies stimme nicht, die Privatklä- gerin habe alleine mit der Mitbeschuldigten B._____ gestritten. Es habe nieman- den gegeben, der sie von hinten an den Haaren gerissen habe, ausser die Mitbe- schuldigte B._____ vielleicht (Urk. 3/1 F/A 13). Zu den von der Privatklägerin erlit-

- 13 - tenen Schlägen und Kratzern könne er nicht sagen, wie viele Schläge es gewe- sen seien. Diese könnten nur durch die Mitbeschuldigte B._____ und die Privat- klägerin getätigt worden sein. Es seien nur die beiden gewesen, die gestritten hät- ten. Auch die Privatklägerin habe mehrmals auf die Mitbeschuldigte B._____ ein- geschlagen (Urk. 3/1 F/A 14). Er wisse nicht, wie die Mitbeschuldigte B._____ die Privatklägerin geschlagen habe. Er habe nur noch Hände und Arme in der Luft gesehen, auf beiden Seiten (Urk. 3/1 F/A 15). Auf die Aussage der Privatklägerin, wonach er die Tür zum Fahrersitz blockiert und sie daran gehindert habe, ins Fahrzeug einzusteigen, gab er an, er habe im Gegenteil der Privatklägerin in die- ser Situation geholfen. Nachdem die beiden Frauen aufeinander losgegangen seien, habe er die Mitbeschuldigte B._____ weggerissen. Der Geschädigte C._____ habe dasselbe mit der Privatklägerin gemacht. Danach sei die Privatklä- gerin zum Fahrzeug, habe die Tür aber nicht entsperren können. Die Mitbeschul- digte B._____ sei wieder auf sie losgegangen, er auch hinterher, um die Mitbe- schuldigte B._____ wiederum wegzuzerren. Er habe sich anschliessend zwischen die Privatklägerin und die Mitbeschuldigte B._____ gestellt. Die Privatklägerin habe dann ins Fahrzeug einsteigen und wegfahren können. Zu dieser Zeit habe auch der Geschädigte C._____ probiert, die beiden Frauen zu trennen (Urk. 3/1 F/A 16 f.). Auf den Vorhalt der Aussage des Geschädigten C._____, wonach der Beschuldigte ihn kurzfristig ans Fahrzeug der Privatklägerin gedrückt habe, gab er an, der Geschädigte C._____ habe ihn während des Streits am Armgelenk festge- halten. Da er aber die beiden Frauen habe trennen wollen, habe er ihn weggeris- sen. Das sei das einzige, was er getan habe, er habe niemanden geschlagen oder gar verletzt (Urk. 3/1 F/A 18). Als die Privatklägerin weggewesen sei, hätten zuerst die Mitbeschuldigte B._____ und der Geschädigte C._____ auf Spanisch diskutiert, danach habe der Beschuldigte mit ihm gesprochen, ihm geholfen, sich die Augen auszuwaschen, und sie hätten sich am Schluss auch umarmt. Sie hät- ten lediglich den Streit geschlichtet. Die beiden Frauen hätten sich geprügelt (Urk. 3/1 F/A 19). Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ hätten bei ihr zu Hause noch geredet und plötzlich hätten zwei Männer – nicht in Uniform – an der Tür geläutet, wobei sie die Tür nicht geöffnet hätten. Kurz danach sei noch eine SMS vom Geschädigten C._____ gekommen, wonach die Mitbeschuldigte

- 14 - B._____ für die Aktion bezahlen werde. Der Beschuldigte habe dann vorgeschla- gen, dass sie mit den Kindern bei ihm zu Hause übernachten würden. Sie seien danach noch zum Verkehrsstützpunkt E._____, um eine Anzeige zu erstatten. Die Anzeige sei nicht entgegengenommen worden; der Polizist habe gemeint, sie soll- ten zuerst zu einem Arzt und danach eine Anzeige erstatten (Urk. 3/1 F/A 20). Auf die Frage, wer die dritte beteiligte Person gewesen sei, sagte er aus, nicht zu wis- sen, wer das sein solle. Es habe eine dritte Frau gegeben, die den Streit habe auflösen wollen. Er kenne sie nicht und wisse auch nicht, ob diese Person gefilmt habe oder nicht (Urk. 3/1 F/A 6).

E. 3.1.2 In der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

E. 3.2 Aussagen der Mitbeschuldigten B._____

E. 3.2.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 (Urk. 4/1) schilderte die Mitbeschuldigte B._____ den Vorfall so, dass sie und der Beschuldigte, den sie seit sechs Monaten kenne, zuerst eine Runde mit dem Fahrzeug gedreht und dann in der Nähe des Flusses geparkt hätten, weil sie das Fussballspiel hätten sehen wollen. Der Beschuldigte sei dann ausgestiegen und habe sich etwas zu trinken geholt. Dann seien die Privatklägerin und der Geschädigte C._____ aufge- taucht und zu ihrem Fahrzeug gegangen. Dabei hätten sie sich umarmt und ge- küsst. Sie, die Mitbeschuldigte, habe zum Geschädigten C._____ gesagt, er solle ihr ihr Geld bezahlen, woraus sich eine Diskussion ergeben habe. Anschliessend habe sich auch die Privatklägerin eingemischt und sie, die Mitbeschuldigte, sei wütend geworden. Sie hätten sich gegenseitig beschimpft und seien dann aufein- ander losgegangen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin festgehalten, weil diese auf sie habe losgehen wollen. Der Geschädigte C._____ habe sie, die Mit-

- 16 - beschuldigte, festgehalten. Sie habe sich aber losreissen können und sei hinge- fallen. Dann habe ein Mädchen angefangen zu filmen. Der Geschädigte C._____ habe sich dann auf sie geworfen. Anschliessend habe der Beschuldigte ihn weg- gezerrt und sie, die Mitbeschuldigte, festgehalten, damit sie nicht habe weiter ma- chen können. Die Privatklägerin sei in ihr Fahrzeug gestiegen und sie, die Mitbe- schuldigte, habe sie an den Haaren gezogen. Der Beschuldigte sei dann dazu ge- kommen und habe sich vor die Tür gestellt, damit sie sie nicht weiter schlagen könne. Danach sei die Privatklägerin davongefahren (Urk. 4/1 F/A 6, 9 f.). Sie sei alleine mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen. Sie hätten noch eine Be- kannte getroffen und sie begrüsst. Das sei die Person gewesen, welche gefilmt habe. Sie heisse F._____ und sie habe ihr die Videoaufnahmen auf das Telefon ihrer Tochter geschickt. Sie habe sie gebeten zu filmen, falls der Geschädigte C._____ ihr etwas antue (Urk. 4/1 F/A 12-15, 32). Es stimme, dass sie gegenüber dem Geschädigten C._____ einen Pfefferspray eingesetzt habe. Dies habe sie getan, um sich zu verteidigen. Dieser sei immer bewaffnet unterwegs und sie habe den Pfefferspray immer dabei, seitdem er sie im Juni 2020 vor den Kindern mit einer Pistole bedroht habe. Sie wisse nicht, wo sie ihn mit dem Pfefferspray getroffen habe, sie sei sehr aufgeregt gewesen. Sie hätten diskutiert und als er dann auf sie zugekommen sei, habe sie den Pfefferspray einfach rausgenommen und gespritzt. Der Spray habe nicht gewirkt, er habe immer die Privatklägerin ge- schützt. Als der Beschuldigte gesehen habe, dass sie, die Mitbeschuldigte, in Ge- fahr sei, habe er sich ihnen angenähert (Urk. 4/1 F/A 15, 19 f.). Zu den Schlägen gegenüber der Privatklägerin sagte die Mitbeschuldigte B._____ aus, sie seien beide auf dem Boden gelegen und hätten gekämpft. Sie habe die Privatklägerin dann geschlagen, sie wisse es nicht mehr, ob mit der Faust oder Hand und auch nicht wie oft. Die Privatklägerin habe sie an den Haaren gezogen und sie habe die Privatklägerin an den Haaren gezogen. Die Privatklägerin habe versucht, sie im Gesicht zu kratzen, sie habe sich aber geschützt. Sie hätten sich gegenseitig ge- schlagen. Die Privatklägerin habe sie am Arm, am Oberarm und mit dem Finger- nagel an der Oberlippe getroffen (Urk. 4/1 F/A 21 f., 47 f.). Während der Ausein- andersetzung habe der Beschuldigte nicht zugeschlagen, er habe zu jedem Zeit- punkt versucht, die Privatklägerin zu beschützen, weil er gesehen habe, wie wü-

- 17 - tend sie, die Mitbeschuldigte, gewesen sei. Er habe sie zurückgehalten, obwohl sie ihm mehrfach gesagt habe, er solle sie loslassen (Urk. 4/1 F/A 30 f.).

E. 3.2.2 Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juli 2021 schilderte sie den Vorfall so, dass sie zum Beschuldigten habe laufen wollen, welcher am Einkaufen gewesen sei. In dieser Zeit habe sie mit dem Geschädigten C._____ begonnen zu diskutieren; es sei um die ausstehende Ali- mente gegangen. Dabei habe er sie angreifen wollen, wonach sie den Pfeffer- spray hervorgenommen und gegen ihn eingesetzt habe. Dann habe sich die Pri- vatklägerin eingemischt und sie beleidigt. Sie habe die Privatklägerin angreifen wollen, dann sei der Geschädigte C._____ dazwischen gegangen. Sie habe sie dann mit der Hand geschlagen. Sie sei sehr wütend und nervös gewesen. Dann habe der Geschädigte C._____ sie an den Armen festgehalten. Er habe ihr dann versucht, ins Gesicht zu schlagen, habe sie aber nicht getroffen. Dann sei der Be- schuldigte gekommen und habe den Geschädigten C._____ gehalten. Er habe ihn gegen das Auto gedrückt. Dann habe der Beschuldigte sie auch zurückgezo- gen, denn sie sei bei der Privatklägerin gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie loslassen, es gebe ein Video davon. Die dritte Person habe alles aufgenom- men, sie habe ihr gesagt "bitte nimm alles auf, denn sie ist so ein gemeiner Mensch". Nachher habe der Beschuldigte der Privatklägerin geholfen, damit sie weggehe. Er habe ihr geholfen und sie zu ihrem Auto gebracht. Sie habe dann auf dem hinteren Sitz ihres Autos gesessen. Als die Privatklägerin drin gewesen sei, sei sie, die Mitbeschuldigte, gekommen und habe die Privatklägerin noch an den Haaren gepackt. Dann habe der Beschuldigte die Mitbeschuldigte B._____ ganz fest am Handgelenk gehalten, damit sie loslasse und nicht noch mehr an- greife. Der Geschädigte C._____ habe sie am Pulli festgehalten. Es sei alles auf der Videoaufnahme ersichtlich. Sie habe auch überlegt, eine Anzeige zu machen, und sei zur Polizei in E._____ gegangen, welche aber zu gewesen sei (Urk. 4/2 F/A 5). Die Frau, welche das Video gemacht habe, sei eine Bekannte des Be- schuldigten (Urk. 4/2 F/A 7).

- 18 -

E. 3.3 Aussagen der Privatklägerin

E. 3.3.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 gab die Privatklägerin zu Protokoll, am Vorabend an einem Geburtstagsfest am Fluss beim G._____ gewe- sen zu sein und sich um ca. 22.00 Uhr verabschiedet zu haben. Sie und der Ge- schädigte C._____ seien zum Parkplatz gelaufen und als sie sich bei ihrem Auto voneinander hätten verabschieden wollen, habe sie gemerkt, dass jemand direkt auf sie zukomme. Sie habe die weibliche Person nicht erkannt und habe gemeint, sie würden überfallen. Dann sei der Geschädigte C._____ zuerst angegriffen wor- den, sie habe einen Spray gehört. Daraufhin habe der Geschädigte C._____ "H._____" gerufen, wodurch sie sofort gewusst habe, dass es sich um die Mitbe- schuldigte B._____ handle. Da sie in diesem Moment auf der rechten Fahrzeug- seite ihres Autos gestanden habe, sei sie auf die Fahrerseite gerannt, um so schnell wie möglich einsteigen und abhauen zu können. Sie habe es aber nicht einmal geschafft, die Fahrzeugtür zu öffnen, da die Mitbeschuldigte B._____ sie vorher in das Gesicht geschlagen habe. Dabei habe sie sich verteidigen wollen, aber jemand habe sie von hinten an den Haaren gepackt und daran gezogen. Diese Person hinter ihr habe so fest gezogen, dass sie mit dem Rücken auf den Boden gefallen sei. Die Mitbeschuldigte B._____ sei dann wieder auf sie zuge- kommen und habe sie weiter geschlagen, auf den Kopf und in das Gesicht. Wäh- renddessen habe sie eine weitere Frau gesehen, die das Ganze mit dem Handy aufgenommen habe. Als die Mitbeschuldigte B._____ auf sie eingeschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe sie etwas von ihr weg- ziehen können. Sie sei dann sofort wieder aufgestanden und habe wieder in ihr Auto einsteigen wollen. Aber die unbekannte Frau, die vorher gefilmt habe, sei auf sie zugekommen und habe ihr mit der Faust auf das rechte Auge und die linke Schläfe geschlagen. Dann habe sie es geschafft, die Hintertür ihres Autos zu öff- nen und einzusteigen. Aber sie habe die Tür nicht schliessen können, weil ein Mann zwischen der Tür und dem Auto gestanden habe, sodass sie die Tür nicht habe zumachen können. Das sei das erste Mal, dass sie diesen Mann an der Ört- lichkeit habe realisieren können. Sie habe diesen Typen von Facebook gekannt. Sie glaube, das sei der Freund der Mitbeschuldigten B._____. Sie sei dann wie- der an den Haaren gepackt worden. Es sei versucht worden, sie aus dem Auto

- 19 - herauszuziehen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Als sie sich habe befreien kön- nen, wisse sie nicht mehr, ob sie das Bein des Beschuldigten habe wegstossen können oder ob er selber weggegangen sei. Sie habe dann die Tür schliessen und verriegeln können und sei abgefahren (Urk. 5/1 F/A 6, 10, 27). Der Geschä- digte C._____ habe beim Einsatz des Pfeffersprays etwa einen Meter weiter vor ihr gestanden. Die Mitbeschuldigte B._____ sei auf ihn zugekommen und sie, die Privatklägerin, habe gesehen, wie die Mitbeschuldigte etwas in der Hand gehalten und nach vorne gestreckt habe. Sie wisse nicht, was der Geschädigte C._____ in diesem Moment gemacht habe – sie sei dann sofort ums Auto herum auf die an- dere Fahrzeugseite gerannt, um auf den Fahrersitz zu flüchten. Aber so weit sei sie nicht gekommen. Denn die Mitbeschuldigte B._____ habe dies gesehen und sei von vorne ebenfalls auf diese Seite gerannt, um sie abzupassen. Das sei ihr auch gelungen und dann habe die Mitbeschuldigte B._____ sie geschlagen (Urk. 5/1 F/A 11-13). Als erstes habe die Mitbeschuldigte B._____ sie an den Haaren gepackt und sie dabei nach unten gezogen. Sie habe die Mitbeschuldigte B._____ dann ebenfalls an den Haaren gepackt und habe ebenfalls daran gezo- gen. Aber dann habe jemand sie, die Privatklägerin, an den Haaren gepackt und so stark nach hinten gezogen, dass sie rücklings auf den Boden gefallen sei. Dann habe die Mitbeschuldigte B._____ mit einem Gegenstand oder der Faust auf sie eingeschlagen. Der erste Schlag sei zu diesem Zeitpunkt erfolgt, als sie schon auf dem Boden gelegen habe (Urk. 5/1 F/A 14). Die Schläge seien auf den Kopf erfolgt. Sie habe versucht, ihr Gesicht zu schützen. Sie habe gar nichts ma- chen können. In den ersten Sekunden habe sie sich einigermassen verteidigen können, indem sie die Mitbeschuldigte B._____ an den Haaren gepackt habe. Aber dann habe sie keine Chance mehr gehabt (Urk. 5/1 F/A 17-19). Dann sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe versucht, die Mitbeschuldigte B._____ von ihr wegzuziehen. Als er dies gemacht habe, habe sie die unbe- kannte Frau mit dem Handy filmen gesehen. Sie habe dann auch sehen können, wie der Geschädigte C._____ die Mitbeschuldigte B._____ habe wegziehen kön- nen, weshalb sie habe aufstehen können. Dann sei diese unbekannte Frau ge- kommen und habe ihr zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust (Urk. 5/1 F/A 22, 24). Zur Rolle des

- 20 - Beschuldigten gab die Privatklägerin an, zu glauben, dass er sie an den Haaren zu Boden gerissen habe. Dies, weil die Mitbeschuldigte B._____ zu dem Zeit- punkt vor ihr gewesen sei und die unbekannte Frau gefilmt habe. Aber selber habe sie nie gesehen, dass er sie geschlagen habe. Er hätte das Ganze auch verhindern können. Er hätte die Mitbeschuldigte B._____ wegziehen können. Aber er habe geholfen und die Tür blockiert. Er habe gewusst, dass das Ganze vorbei gewesen wäre, hätte sie die Tür zugemacht (Urk. 5/1 F/A 35 f.).

E. 3.3.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2021 führte die Privatklägerin aus, nachdem sie gesehen habe, dass die Mitbeschul- digte B._____ dem Geschädigten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht habe, sei sie einfach stehen geblieben und sei nicht mehr ins Auto eingestiegen. Dann sei der Beschuldigte zum Geschädigten C._____ gekommen und habe seine Hand an den Rücken gedrückt und ihn gegen das Auto gedrückt. Er habe ja nichts sehen können, da er die Augen mit dem Pfefferspray voll gehabt habe. Dann sei die Mitbeschuldigte B._____ zu ihr gerannt und habe sie angegriffen (Urk. 5/2 F/A 14). Es seien viele Leute gewesen – eine Person mit einer Kamera, die gefilmt habe, und noch eine weitere Person sowie eine andere Person, die sie an den Haaren gezogen habe, wobei sie nicht wisse, ob es sich dabei um die fil- mende oder eine andere Person gehandelt habe (Urk. 5/2 F/A 15). Als die Mitbe- schuldigte B._____ sie geschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekom- men, welcher sich wahrscheinlich habe befreien können, und habe die Mitbe- schuldigte B._____ an der Taille zurückgezogen. Als sie aufgestanden sei, sei sie von der filmenden Frau ins Gesicht geschlagen worden. Diese habe das Telefon in der Hand gehalten und habe auf sie zugeschlagen, mit der Faust. Sie wisse nicht, ob sie die gleiche Hand für beide Schläge gebraucht habe. Dann sei sie ins Auto gestiegen. Dann sei der Beschuldigte gekommen, habe bei der Tür gestan- den und so verhindert, dass die Tür zugehe. In diesem Moment sei die Mitbe- schuldigte B._____ gekommen und habe sie an den Haaren gerissen. Sie habe sich von ihr irgendwie losreissen können, eventuell habe der Geschädigte C._____ geholfen, und habe die Tür schliessen und blockieren können (Urk. 5/2 F/A 16, 25, 39 f.). Zur Rolle des Beschuldigten führte sie aus, er sei derjenige ge- wesen, welcher am Anfang den Geschädigten C._____ an beiden Händen gehal-

- 21 - ten und ihn zum Auto gedrückt habe, damit die Mitbeschuldigte B._____ sie habe angreifen können. Sie habe ihn dann erst wieder gesehen, als er die Tür blockiert habe (Urk. 5/2 F/A 48). Sie sei ins Auto gestiegen und habe die Tür schliessen wollen, er habe aber dann genau da gestanden (Urk. 5/2 F/A 50).

E. 3.4 Aussagen des Geschädigten C._____

E. 3.4.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 schilderte der Geschä- digte C._____ den Vorfall folgendermassen: Er und die Privatklägerin seien nach dem Fest zu ihren Autos gelaufen und als sie beim Auto der Privatklägerin gewe- sen seien, seien plötzlich aus dem Nichts drei Personen auf sie zugekommen. Er habe die Mitbeschuldigte B._____ – seine Ex-Frau – und den Beschuldigten – de- ren Freund – sofort erkannt. Ohne Vorwarnung oder etwas zu sagen habe ihm die Mitbeschuldigte B._____ Pfefferspray ins Gesicht gesprayt. Danach sei er vom Beschuldigten festgehalten worden und die beiden Frauen seien auf die Privatklä- gerin losgegangen. Beim Festhalten habe ihm der Beschuldigte gesagt, die Pri- vatklägerin sei selber schuld, da sie der Mitbeschuldigten B._____ irgendwelche Videos schicke. Der Beschuldigte habe ihn dabei an ein Fahrzeug gedrückt, damit er sich nicht mehr habe wehren können. Er habe dem Beschuldigten dann ge- sagt, er solle ihn loslassen, was er dann auch irgendwann getan habe. Er, der Geschädigte, habe danach die beiden Frauen von der Privatklägerin wegnehmen und diese somit befreien können. Die Privatklägerin habe danach davonfahren können und die drei Angreifer seien vor Ort geblieben. Er sei zu seinem Fahrzeug gegangen und habe Wasser geholt, um sein Gesicht zu waschen. Als es ihm ir- gendwann wieder besser gegangen sei, sei er auch in sein Fahrzeug gestiegen und nach Hause gefahren (Urk. 6/1 F/A 14). Er könne nicht sagen, von welcher der beiden Frauen die Privatklägerin wo geschlagen worden sei. Es seien einfach beide Frauen auf die Privatklägerin losgegangen. Er habe nur am Schluss, bevor er die beiden Frauen von der Privatklägerin habe wegholen können, gesehen, dass die zweite Frau die Privatklägerin an den Haaren gezogen habe. Mehr habe er von diesem Angriff nicht erkennen können (Urk. 6/1 F/A 25). Der Beschuldigte sei die ganze Zeit bei ihm gewesen und habe ihn davon abgehalten, der Privatklä- gerin zu helfen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin nichts getan, sondern

- 22 - ihn gegen ein Fahrzeug gedrückt. Irgendwann habe er sich von ihm losreissen und die Privatklägerin von den beiden Angreiferinnen wegholen können (Urk. 6/1 F/A 26 f., 30).

E. 3.4.2 In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 20. Dezember 2021 führte der Geschädigte C._____ aus, die Mitbeschuldigte B._____ habe nach dem Sprühen des Pfeffersprays wahrscheinlich die Privatklägerin zusam- mengeschlagen. Er habe nicht viel gesehen, das habe er schon gesagt, er sei blind gewesen. Er habe gesehen, dass die Privatklägerin im Auto gewesen sei. Am Schluss habe er seine Sicht langsam wieder bekommen. Und eine andere Frau habe die Privatklägerin an den Haaren gehalten und gefilmt. Am Schluss habe der Beschuldigte die Mitbeschuldigte B._____ weggezogen und sie in Rich- tung von seinem Auto gestossen (Urk. 6/2 F/A 21-24). Als die Mitbeschuldigte die Privatklägerin habe angreifen wollen, habe er versucht, das zu verhindern. Der Beschuldigte sei aber dazwischen und habe ihn so gehalten, dass er sich nicht habe wehren können. Der Beschuldigte habe ihn "so wie umarmt". Er sei aber so- wieso blind gewesen, viel habe er nicht machen können und der Beschuldigte sei sowieso stärker als er. Er, der Geschädigte, habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihn loslassen, worauf dieser gemeint habe, er solle ruhig bleiben, weil die Privatklägerin der Mitbeschuldigten B._____ Videos geschickt habe. Dann habe er dem Beschuldigten weiter gesagt, er solle ihn loslassen, worauf er dies getan habe. Dann habe der Beschuldigte die Frauen auseinandergenommen. Er, der Geschädigte, sei dann zu seinem Auto gerannt (Urk. 6/2 F/A 25 f., 31-33). Hin- sichtlich der unbekannten Frau gab er an, nur am Schluss gesehen zu haben, dass sie die Privatklägerin an den Haaren gehalten und gefilmt habe (Urk. 6/2 F/A 30).

E. 3.5 Zwei Videoaufnahmen des Vorfalls

E. 3.5.1 Auf der chronologisch ersten, elf Sekunden langen Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Mitbeschuldigte B._____ (mit hellbraunem Kapuzenpullover und hellblauer Jeans), über der auf dem Boden liegenden Privatklägerin gebeugt, auf diese einschlägt und der Beschuldigte (mit schwarzem Pullover und Camouflage- Hose) die Mitbeschuldigte B._____ von hinten am Oberkörper packt und sie von

- 23 - der Privatklägerin wegträgt. Der Vorgang spielte sich auf dem Parkplatz ab, links- seitig des daneben parkierten Autos der Privatklägerin. Der Geschädigte C._____ steht neben der Privatklägerin, als diese aufsteht bzw. er will ihr dabei helfen, und diese läuft direkt in Richtung Hintertür ihres Autos. Die beiden Frauen bewerfen sich mit Worten auf Spanisch. Am Ende der Aufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der Hintertür ihres Autos und der Geschädigte C._____ beim vorderen Teil des Autos.

E. 3.5.2 Die zweite, fünf Sekunden lange Videoaufnahme zeigt die Szene, welche folgte, nachdem die Privatklägerin die Hintertür aufgemacht hatte und ins Fahr- zeug gestiegen war. Die Privatklägerin sass im hinteren Teil des Autos so, dass ihre Füsse (mit weissen Turnschuhen) aus dem Auto hingen. Man sieht den Be- schuldigten mit dem Rücken zum Auto gewandt vor der offenen Hintertür stehend. Seine Gestik ist so zu interpretieren, dass er die Hände der Mitbeschuldigten B._____ von der Privatklägerin loszulösen versucht, nachdem diese die Privatklä- gerin – wohl an den Haaren – gepackt hatte und daran zog. Die Mitbeschuldigte B._____ wird zudem von hinten durch den Geschädigten C._____ weggezerrt. Man sieht, wie sich der Griff des Beschuldigten von der Mitbeschuldigten B._____ löste, als diese von der Privatklägerin losgelassen hatte. Anschliessend wandte sie sich dem hinter ihr stehenden Geschädigten C._____ zu.

4. Würdigung der Beweismittel

E. 4 Aufl., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des

- 11 - Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesge- richts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Be- weisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweiser- gebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).

E. 4.1 Packen und Festhalten des Geschädigten C._____

E. 4.1.1 Der Beschuldigte soll – nachdem die Mitbeschuldigte B._____ dem Ge- schädigten C._____ Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, anschliessend auf die Privatklägerin losgerannt sei und der Geschädigte C._____ dies habe verhin- dern wollen – den Geschädigten C._____ gepackt und diesen festgehalten ha- ben, indem er ihn "wie umarmt" und gegen das Auto gedrückt habe, sodass sich der Geschädigte C._____, welcher ohnehin wegen des Pfeffersprays nichts mehr habe sehen können, nicht mehr habe wehren können. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ruhig bleiben solle und die Privatklägerin selber schuld sei, weil sie der Mitbeschuldigten B._____ Videos zugesandt habe. Zwischenzeitlich habe

- 24 - der Beschuldigte vom Geschädigten C._____ losgelassen und daraufhin die Mit- beschuldigte B._____ von der Privatklägerin weggezogen.

E. 4.1.2 Der Beschuldigte soll gemäss seiner Aussage den Geschädigten C._____ weggerissen haben, da dieser sich in die Schlägerei zwischen der Privatklägerin und der Mitbeschuldigten B._____ eingemischt habe. Er, der Beschuldigte, habe probiert, die Situation zu schlichten (Urk. 3/1 F/A 10). Während des Streites habe ihn der Geschädigte C._____ am Armgelenk festgehalten. Da er die beiden Frauen habe trennen wollen, habe er diesen weggerissen (Urk. 3/1 F/A 18). Es stimme nicht, dass er den Geschädigten C._____ gegen das Auto gedrückt habe. Er habe ihn erst zur Seite getan, als dieser die Mitbeschuldigte B._____ habe pa- cken wollen. Er habe zuerst gedacht, der Geschädigte C._____ habe schlagen wollen, daher habe er ihn gepackt und zur Seite geschoben. Er habe ihn aber nicht gegen ein Auto gedrückt (Urk. 3/2 F/A 4). Die Mitbeschuldigte B._____ gab an, der Beschuldigte habe die Privatklägerin festgehalten, weil diese auf sie, die Mitbeschuldigte, habe losgehen wollen. Der Geschädigte C._____ habe sie, die Mitbeschuldigte, festgehalten. Sie habe sich aber losreissen können und sei hin- gefallen. Der Geschädigte C._____ habe sich dann auf sie geworfen. Anschlies- send habe der Beschuldigte ihn weggezerrt und sie, die Mitbeschuldigte, festge- halten, damit sie nicht habe weiter machen können (Urk. 4/1 F/A 9). In der zwei- ten Einvernahme gab sie an, sie habe die Privatklägerin angreifen wollen, dann sei der Geschädigte C._____ dazwischen gegangen. Sie habe die Privatklägerin dann mit der Hand geschlagen. Sie, die Mitbeschuldigte, sei sehr wütend und ner- vös gewesen. Dann habe der Geschädigte C._____ sie an den Armen festgehal- ten. Er habe dann versucht, ihr ins Gesicht zu schlagen, habe sie aber nicht ge- troffen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe den Geschädigten C._____ gehalten. Er habe ihn gegen das Auto gedrückt. Dann habe der Beschul- digte sie auch zurückgezogen, denn sie sei bei der Privatklägerin gewesen (Urk. 4/2 F/A 5). Die Privatklägerin gab in der ersten Einvernahme an, den Beschuldig- ten das erste Mal an der Örtlichkeit realisiert zu haben, als dieser zwischen der Tür und dem Auto gestanden habe, sodass sie die Tür nicht habe zumachen kön- nen (Urk. 5/1 F/A 6). Sie wisse nicht, was der Geschädigte C._____ in diesem Moment, nachdem er den Pfefferspray in die Augen bekommen habe, gemacht

- 25 - habe. Sie sei dann sofort ums Auto herum auf die andere Fahrzeugseite gerannt, um auf den Fahrersitz zu flüchten. Aber so weit sei sie nicht gekommen (Urk. 5/1 F/A 12). In der zweiten Einvernahme, welche über fünf Monate später stattgefun- den hat, berichtete sie, dass, nachdem die Mitbeschuldigte B._____ dem Geschä- digten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht hatte, der Beschuldigte zum Geschädigten gekommen sei und seine Hand an den Rücken gedrückt und ihn gegen das Auto gedrückt habe. Dann sei die Mitbeschuldigte B._____ zu ihr ge- rannt und habe sie angegriffen (Urk. 5/2 F/A 14). Zur Rolle des Beschuldigten führte sie aus, er sei derjenige gewesen, welcher am Anfang den Geschädigten C._____ an beiden Händen gehalten und ihn zum Auto gedrückt habe, damit die Mitbeschuldigte B._____ sie habe angreifen können. Sie habe ihn dann erst wie- der gesehen, als er die Tür blockiert habe (Urk. 5/2 F/A 48). Der Geschädigte C._____ gab zu Protokoll, es seien plötzlich aus dem Nichts drei Personen auf sie zugekommen. Ohne Vorwarnung habe ihm die Mitbeschuldigte B._____ Pfeffer- spray ins Gesicht gesprayt. Danach sei er vom Beschuldigten festgehalten wor- den und die beiden Frauen seien auf die Privatklägerin losgegangen. Beim Fest- halten habe ihm der Beschuldigte gesagt, die Privatklägerin sei selber schuld, da sie der Mitbeschuldigten B._____ irgendwelche Videos schicke. Er habe ihn dabei mehr an ein Fahrzeug gedrückt, damit er sich nicht mehr habe wehren können. Er habe ihm dann gesagt, er solle ihn loslassen, was er dann auch irgendwann ge- tan habe. Er, der Geschädigte, habe danach die beiden Frauen von der Privatklä- gerin wegnehmen und diese somit befreien können (Urk. 6/1 F/A 14). Der Be- schuldigte habe der Privatklägerin nichts getan, sondern ihn gegen ein Fahrzeug gedrückt. Irgendwann habe er sich von ihm losreissen und die Privatklägerin von den beiden Angreiferinnen wegholen können (Urk. 6/1 F/A 26 f., 30). Als die Mit- beschuldigte B._____ die Privatklägerin habe angreifen wollen, habe er dies zu verhindern versucht. Der Beschuldigte sei aber dazwischen und habe ihn so ge- halten, dass er sich nicht habe wehren können. Er habe ihn "so wie umarmt". Er sei aber sowieso blind gewesen, viel habe er nicht machen können und der Be- schuldigte sei sowieso stärker als er. Er habe ihm gesagt, er solle ihn loslassen, worauf dieser gemeint habe, er solle ruhig bleiben, weil die Privatklägerin der Mit- beschuldigten B._____ Videos geschickt habe. Dann habe er, der Geschädigte,

- 26 - weiter gesagt, der Beschuldigte solle ihn loslassen, worauf er dies getan habe. Dann habe er, der Beschuldigte, die Frauen auseinandergenommen. Er, der Ge- schädigte, sei dann zu seinem Auto gerannt (Urk. 6/2 F/A 25 f., 31-33).

E. 4.1.3 Auf die Aussagen der Privatklägerin kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, da diese in der ersten Einvernahme klar angab, den Beschul- digten erst dann realisiert zu haben, als dieser verhindert haben soll, dass sie die Autotür habe schliessen können. Sie wisse auch nicht, was der Geschädigte C._____ in diesem Moment, nachdem er den Pfefferspray in die Augen bekom- men habe, gemacht habe – sie sei dann sofort ums Auto herum auf die andere Fahrzeugseite gerannt, um auf den Fahrersitz zu flüchten. Die Aussage, wonach er den Geschädigten C._____ an beiden Händen gehalten und an das Auto ge- drückt habe, erfolgte hingegen über fünf Monate später. Gab die Privatklägerin an, den Beschuldigten erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert und auch nicht gesehen zu haben, was der Geschädigte C._____ nach dem Einsatz des Pfeffer- sprays gemacht habe, kann sie die von ihr später beschriebene Handlung nicht selber beobachten haben. Die (erste) Aussage des Geschädigten C._____ zu die- sem Vorgang, wonach beide Frauen auf die Privatklägerin losgegangen seien und er die Privatklägerin von diesen befreit habe, steht im Widerspruch zu anderen Beweismitteln. So ist aus der oben beschriebenen Videoaufnahme ersichtlich, dass es der Beschuldigte war, welcher die Mitbeschuldigte B._____ von der auf dem Boden liegenden Privatklägerin wegzog. Auch gab die Privatklägerin selber nicht an, von zwei Frauen angegriffen worden zu sein. Vielmehr sei die Mitbe- schuldigte B._____ auf sie losgegangen. Aus den Aussagen der Beteiligten geht hervor, dass, bevor die Mitbeschuldigte B._____ auf die Privatklägerin losging, erstere dem Geschädigten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schilderung des Beschuldigten, wonach er da- von ausging, dass der Geschädigte C._____ auf die Mitbeschuldigte B._____ los- gehen wollte, angesichts seiner Absicht, den Streit zu schlichten, naheliegend, dass er den Geschädigten C._____ kurz zurückriss, zur Seite schob oder gegen ein Auto drückte, um einen Angriff zu verhindern. So gab auch der Geschädigte C._____ an, dass der Beschuldigte nicht aktiv gewalttätig geworden sei und ihn auf entsprechende Aufforderung hin wieder losgelassen habe. Die Angabe des

- 27 - Geschädigten C._____, wonach der Beschuldigte gesagt haben soll, die Privat- klägerin sei selber schuld, da sie der Mitbeschuldigten B._____ irgendwelche Vi- deos schicke, impliziert, dass der Beschuldigte den Geschädigten C._____ fest- gehalten haben soll, damit die Mitbeschuldigte B._____ die Privatklägerin ohne Hindernisse angreifen konnte. Dieser Interpretation widersprechen jedoch die bei- den Videoaufnahmen. Aus diesen ist nämlich klar ersichtlich, dass der Beschul- digte die Rolle des Schlichters einnahm und in beiden Aufnahmen schützend zu- gunsten der Privatklägerin eingriff bzw. die Mitbeschuldigte B._____ von dieser trennte. Hätte er den Geschädigten C._____ festhalten wollen, damit er sich nicht hätte wehren können, wäre dies aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und des Umstands, dass jener Pfefferspray in den Augen hatte, für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen. Schliesslich ist festzuhalten, dass kein Motiv des Beschul- digten ersichtlich ist, sich an einem Angriff auf die Privatklägerin zu beteiligen. Er kannte die Mitbeschuldigte B._____ seit sechs Monaten. Daraus, dass er mit die- ser zusammen war und auch über den Konflikt zwischen ihr und der Privatkläge- rin einigermassen Bescheid wusste, kann nicht geschlossen werden, dass er an einem tätlichen Angriff auf die Privatklägerin würde teilnehmen wollen.

E. 4.1.4 Dieser Teil des Anklagesachverhalts lässt sich in objektiver Hinsicht somit nicht erstellen. Zu bemerken ist, dass das Zurückhalten des Geschädigten C._____ nicht als eine sachlich unterstützende Handlung zugunsten der angrei- fenden Partei zu qualifizieren ist (vgl. dazu BSK StGB-MAEDER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 134 N 8). Ohnehin würde es in diesem Zusammenhang an einem Vor- satz des Beschuldigten hinsichtlich einer Beteiligung an einem Angriff fehlen. Aus den Videoaufnahmen ist Gegenteiliges ersichtlich.

E. 4.1.5 Bezüglich der Prüfung einer möglichen Qualifikation als Tätlichkeit ist Fol- gendes zu bemerken: Tätlichkeiten sind nach "unten" zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen gel- tenden Körperverletzungen abzugrenzen. Damit nur schon eine Tätlichkeit vor- liegt, muss mithin eine gewisse Intensität erreicht werden (BSK StGB-ROTH/KES- HELAVA, a.a.O. Art. 126 N 2 f.). Vor diesem Hintergrund stellt das Verhalten des Beschuldigten auch keine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB dar. Im

- 28 - Übrigen ist kein entsprechender Vorwurf von der Anklage erfasst (Urk. 16/47; vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).

E. 4.2 Verhindern des Schliessens der Tür

E. 4.2.1 Der Beschuldigte soll weiter, als die Privatklägerin zu ihrem Fahrzeug ge- rannt sei und habe einsteigen sowie die Tür schliessen wollen, dies mit seinem Körper verhindert haben, indem er sich zwischen die Tür und das Fahrzeug ge- stellt habe. Anschliessend habe die Mitbeschuldigte B._____ die Privatklägerin nochmals an den Haaren gepackt und versucht, sie aus dem Fahrzeug zu ziehen, was ihr nicht gelungen sei, da sich die Privatklägerin, vermutlich mit Hilfe des Be- schuldigten, befreien und die Fahrzeugtür habe schliessen können.

E. 4.2.2 Dieser Anklagesachverhalt beruht auf den Aussagen der Privatklägerin. Diese gab an, als die Mitbeschuldigte B._____ auf sie eingeschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe letztere ein wenig von ihr wegzie- hen können. Sie, die Privatklägerin, sei dann sofort aufgestanden und habe wie- der in ihr Auto einsteigen wollen. Aber die unbekannte Frau, die vorher gefilmt habe, sei auf sie zugekommen und habe ihr auf das rechte Auge und die linke Schläfe mit der Faust geschlagen. Dann habe sie es geschafft, die Hintertür ihres Autos zu öffnen und einzusteigen. Aber sie habe die Tür nicht schliessen können, weil ein Mann zwischen der Tür und dem Auto gestanden habe. Sie sei dann wie- der an den Haaren gepackt worden und es sei versucht worden, sie aus dem Auto herauszuziehen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Als sie sich habe befreien können, wisse sie nicht mehr, ob sie das Bein des Beschuldigten habe wegstos- sen können oder ob er selber weggegangen sei. Sie habe dann die Tür schlies- sen und verriegeln können und sei abgefahren (Urk. 5/1 F/A 6, 10, 27). Sodann gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Geschädigte C._____ sei gekommen und habe versucht, die Mitbeschuldigte B._____ von ihr wegzuziehen. Als er dies ge- macht habe, habe sie die unbekannte Frau mit dem Handy filmen gesehen. Sie habe dann auch sehen können, wie der Geschädigte C._____ die Mitbeschuldigte B._____ habe wegziehen können, weshalb sie habe aufstehen können. Dann sei diese unbekannte Frau gekommen und habe ihr zweimal mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen, einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust (Urk. 5/1

- 29 - F/A 22, 24). Als die Mitbeschuldigte B._____ sie, die Privatklägerin, geschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen, welcher sich wahrscheinlich habe befreien können, und habe die Mitbeschuldigte B._____ an der Taille zurückgezo- gen. Als sie aufgestanden sei, sei sie von der filmenden Frau ins Gesicht geschla- gen worden. Diese habe das Telefon in der Hand gehalten und habe mit der Faust auf sie zugeschlagen. Dann sei sie ins Auto gestiegen. Dann sei der Be- schuldigte gekommen und bei der Tür gestanden und habe so verhindert, dass die Tür zugehe. In diesem Moment sei die Mitbeschuldigte B._____ gekommen und habe sie an den Haaren gerissen. Sie habe sich von ihr irgendwie losreissen können, eventuell habe der Geschädigte C._____ geholfen und habe die Tür schliessen und blockieren können (Urk. 5/2 F/A 16, 25, 39 f.).

E. 4.2.3 Der Beschuldigte schilderte den Vorfall hingegen so, dass, nachdem er die Mitbeschuldigte B._____ von der Privatklägerin losgerissen habe, sei diese zum Fahrzeug, habe aber die Tür nicht entsperren können. Die Mitbeschuldigte B._____ sei wieder auf sie losgegangen, er auch hinterher, um die Mitbeschul- digte B._____ wiederum wegzuzerren. Er habe sich anschliessend zwischen die Privatklägerin und die Mitbeschuldigte B._____ gestellt. Die Privatklägerin habe dann ins Fahrzeug einsteigen und wegfahren können. Zu dieser Zeit habe auch der Geschädigte C._____ probiert, die beiden Frauen zu trennen (Urk. 3/1 F/A 16 f.). Nachdem er die Mitbeschuldigte B._____ zurückgezogen habe, habe der Ge- schädigte C._____ die Privatklägerin genommen und Richtung Auto gebracht. Danach sei die Mitbeschuldigte B._____ Richtung Auto gelaufen und habe auf Spanisch diskutiert. Die Privatklägerin sei bei der Fahrseite auf dem Rücksitz ge- sessen. Er habe sich beim Hintersitz zwischen die Tür gestellt und die Privatklä- gerin befreit, weil die Mitbeschuldigte B._____ sie an den Haaren gepackt habe. Er habe ihre Hände von den Haaren der Privatklägerin gelöst. Der Geschädigte C._____ habe die Mitbeschuldigte B._____ zurückgezogen. Nachdem das alles geschehen sei, habe der Privatklägerin niemand Zutritt zum Auto verwehrt. Sie sei vom Rücksitz auf den Fahrersitz gegangen und sei weggefahren (Urk. 3/2 F/A 4 und 7).

- 30 -

E. 4.2.4 Die Mitbeschuldigte B._____ gab an, dass, nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin geholfen und sie zu ihrem Auto gebracht und diese am hinteren Sitz ihres Autos gesessen habe, sie gekommen sei und die Privatklägerin noch an den Haaren gepackt habe. Dann habe der Beschuldigte sie ganz fest am Handge- lenk gehalten, damit sie loslasse und nicht noch mehr angreife (Urk. 4/2 F/A 5).

E. 4.2.5 Zu diesem Teil des Anklagesachverhalts existieren keine Aussagen des Geschädigten C._____.

E. 4.2.6 Auf der chronologisch ersten, elf Sekunden langen Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Mitbeschuldigte B._____ (mit hellbraunem Kapuzenpullover und hellblauer Jeans), über der auf dem Boden liegenden Privatklägerin gebeugt, auf diese einschlägt und der Beschuldigte (mit schwarzem Pullover und Camouflage- Hose) die Mitbeschuldigte B._____ von hinten am Oberkörper packt und sie von der Privatklägerin wegträgt. Der Vorgang spielte sich auf dem Parkplatz ab, links- seitig des daneben parkierten Autos der Privatklägerin. Der Geschädigte C._____ steht neben der Privatklägerin, als diese aufsteht bzw. er will ihr dabei helfen, und diese läuft direkt in Richtung Hintertür ihres Autos. Die beiden Frauen bewerfen sich mit Worten auf Spanisch. Am Ende der Aufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der Hintertür ihres Autos und der Geschädigte C._____ beim vorderen Teil des Autos. Bis zum Schluss der Aufnahme ist zu hören, wie die beiden Frauen einander aus der Distanz anschreien.

E. 4.2.7 In der zweiten Videoaufnahme sieht man den Beschuldigten mit dem Rü- cken zum Auto gewandt vor der offenen Hintertür stehen, wobei seine Gestik so zu interpretieren ist, dass er die Hände der Mitbeschuldigten B._____ von der Pri- vatklägerin loszulösen versucht, nachdem diese die Privatklägerin – wohl an den Haaren – gepackt hatte und daran zog. Die Mitbeschuldigte B._____ wird zudem von hinten durch den Geschädigten C._____ weggezerrt. Man sieht, wie sich der Griff des Beschuldigten von der Mitbeschuldigten B._____ löste, als diese von der Privatklägerin losgelassen hatte.

E. 4.2.8 Aus der ersten Videoaufnahme ist ersichtlich, dass die Privatklägerin Rich- tung hintere Autotür läuft und sie und die Mitbeschuldigte B._____ sich auf Spa-

- 31 - nisch anschreien. Auch der Beschuldigte gab an, dass – nachdem er die beiden Frauen getrennt habe – die Mitbeschuldigte B._____ Richtung Auto gelaufen sei und auf Spanisch diskutiert habe bzw. wieder auf die Privatklägerin losgegangen sei; er sei auch hinterher, um die Mitbeschuldigte B._____ wiederum wegzuzer- ren. Diese Schilderung des Beschuldigten lässt sich auch mit den beiden Vi- deoaufnahmen in Einklang bringen. Aus der zweiten Videoaufnahme ist ersicht- lich, dass der Beschuldigte versucht, die Hände der Mitbeschuldigten B._____ von der Privatklägerin zu lösen, und ihm dies schliesslich auch gelingt. Nicht plau- sibel ist die Erklärung der Privatklägerin, wonach sie zuerst von der filmenden Frau ins Gesicht geschlagen worden sei, danach ins Auto habe steigen können, die Tür aber nicht habe schliessen können, da der Beschuldigte sich in die Tür gestellt habe. Diese Erzählung lässt den Grund dafür vermissen, wieso der Be- schuldigte, welcher die Mitbeschuldigte B._____ von der Privatklägerin wegriss und später auch die Haare der Privatklägerin von den Händen der Mitbeschuldig- ten B._____ befreite, die Tür blockieren und die Privatklägerin am Wegfahren hin- dern sollte. In ihrer Schilderung lässt die Privatklägerin vielmehr aus, dass der Streit mit der Mitbeschuldigten B._____ weitergegangen sein muss und die Mitbe- schuldigte B._____ sie nicht aus dem Nichts an den Haaren riss, sondern sich vielmehr ankündigte, indem sie mit der Privatklägerin weiterhin stritt bzw. damit nie aufhörte. Jedenfalls nicht plausibel ist die Schilderung der Privatklägerin, wo- nach sie von der filmenden Frau geschlagen worden sein soll. Am Ende der ers- ten Videoaufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der hinteren Autotür, wäh- rend die unbekannte Frau filmt. Sie hat es damit geschafft, zu der Tür zu gelan- gen, welche sie später aufmachte. Sie gab aber an, von der filmenden Frau ge- schlagen worden zu sein, als sie aufgestanden sei; danach sei sie ins Auto ge- stiegen. Auch bleiben Fragen offen, was denn die drei weiteren Beteiligten in die- ser Zeit gemacht haben bzw. wieso niemand der Privatklägerin zu Hilfe kam, wo doch der Beschuldigte und der Geschädigte C._____ den Streit zwischen der Pri- vatklägerin und der Mitbeschuldigten B._____ schlichten wollten. Es lässt sich nicht erklären, dass abgesehen von der Privatklägerin niemand von den Schlägen der unbekannten Frau berichtet in einer Szene, in welcher gemäss Videoauf- nahme alle in einem kleinen Umkreis anwesend waren. Weder der Beschuldigte

- 32 - noch die Mitbeschuldigte B._____ berichten hier von einem Angriff durch die fil- mende Frau, sondern beide übereinstimmend davon, dass der Streit zwischen der Privatklägerin und der Mitbeschuldigten B._____ weiterging, bis die Mitbeschul- digte B._____ die Haare der Privatklägerin losliess bzw. loslassen musste und diese davonfahren konnte. Ein Grund, wieso die beiden durch ihre Aussagen die unbekannte Frau schützen wollen würden, ist nicht ersichtlich. Damit ist davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigte B._____ die Privatklägerin angreifen wollte und der Beschuldigte sich in die Autotür stellte, um die Privatklägerin bzw. ihre Haare aus dem Händegriff der Mitbeschuldigten B._____ zu befreien.

E. 4.2.9 Dieser Teil des Anklagesachverhalts lässt sich in objektiver Hinsicht damit ebenfalls nicht erstellen.

E. 5 Fazit Der anklagegegenständliche Sachverhalt lässt sich in objektiver Hinsicht nicht er- stellen, womit der Beschuldigte vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freizusprechen ist. IV. Genugtuung

1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Zur Bestimmung der Höhe der Genug- tuung sind namentlich die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung massgebend (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK,

3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 N 28).

2. Mit dem Verteidiger ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zufolge eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Juli 2021 festgenom- men wurde (Urk. 10/1-2). Im Nachgang zur Hafteinvernahme am Folgetag wurde er unter Auflage von Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin und C._____) auf freien Fuss gesetzt (Urk. 10/7). Die Ersatz-

- 33 - massnahmen dauerten rund drei Monate (Urk. 10/20). Zudem wurde eine Haus- durchsuchung durchgeführt (Urk. 9/1 ff.). Für die zu Unrecht erlittenen Zwangs- massnahmen erscheint die beantragte Genugtuung in Höhe von Fr. 300.– als an- gemessen (Urk. 26 S. 10; Urk. 48 S. 2 und 14). Dem Beschuldigten ist daher eine Genugtuung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. V. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz entsprach dem Antrag der Privatklägerin und verpflichtete den Beschuldigten, ihr in solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– nebst 5 % Zins seit 3. Juli 2021 zu be- zahlen (Urk. 33 S. 30 ff.). Der Verteidiger beantragt die Abweisung der Genugtu- ungsforderung, weil der Beschuldigte freizusprechen sei und es an der Tatbe- standsmässigkeit und Rechtswidrigkeit und damit auch an den Haftungsvoraus- setzungen gemäss Art. 41 ff. OR fehle (Urk. 26 S. 8).

2. Das Gericht kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privat- klägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privat- klägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO). Das Gericht entscheidet über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestan- des), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlich- keit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, sodass im Falle eines Frei- spruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem

- 34 - Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen. Der Prozess zwischen Zivilklägerschaft und beschuldigter Person soll nicht auf dem Zivilweg weitergeführt werden, wenn die Situation bereits im Strafverfahren klar ist (BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 126 N 21).

3. Nachdem der Beschuldigte (mangels strafrechtlich relevanten Verhaltens) freizusprechen ist, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Andere Gründe sind we- der substantiiert behauptet noch rechtsgenügend belegt, sodass das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungsbegehren vollumfänglich obsiegt und vom Anklagevorwurf freizusprechen ist, sind die Kos- ten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO ). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz (vgl. Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Verteidigungskosten müssen in einem ver- nünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wich- tigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 15 f.). Mit Blick auf die Bedeutung des Falles und zur Bewältigung desselben ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 19'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 27 und Urk. 49/1-2) für die anwaltliche Verteidigung im Verfahren beider Instanzen aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 2 lit. b und § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AnwGebV OG).

- 35 -

3. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Privatklägerin keine Entschädi- gung zu (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 1. September 2022 bezüglich Dispositivziffern 5 (Entscheid betr. beschlagnahmte Sprühwaffe), 6 (Schadenersatzforderung Privatklägerin) sowie 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  4. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 300.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
  5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin I._____ wird abgewiesen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 19'400.– für die anwaltliche Verteidigung im Verfahren beider Instanzen aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  - 36 - an die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privat-  klägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  an die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privat-  klägerin, sofern verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 47.
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 37 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230014-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Oberrichter lic. iur. Weder sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Blumer Urteil vom 2. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Angriff Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. September 2022 (GG220009)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Februar 2022 (Urk. 16/4) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 34 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 140.00 (wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt) sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 18. Februar 2022 beschlagnahmte Sprühwaffe "Jet" (A015'180'220), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Geschäfts-Nr. 80594816, wird defi- nitiv beschlagnahmt und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten B._____ verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

- 3 -

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin unter solidarischer Haf- tung mit der Mitbeschuldigten B._____ eine Parteientschädigung für anwalt- liche Vertretung in der Höhe von Fr. 4'433.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 35 S. 2; Urk. 48 S. 1 f., sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Das Genugtuungsbegehren sowie die Entschädigungsforderung der Privatklägerin seien abzuweisen.

3. Der Beschuldigte sei für seine Anwaltskosten mit Fr. 10'881.45 für das vorinstanzliche Verfahren sowie mit Fr. 7'450.15 für das Berufungsver- fahren und dem zusätzlich noch vom Obergericht festzusetzenden Be- trag für die Berufungsverhandlung zu entschädigen.

4. Für die erlittenen Zwangsmassnahmen sei der Beschuldigte eine Ge- nugtuung von Fr. 300.– auszurichten.

5. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten des erstinstanzli- chen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen

- 4 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 38 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 1. September 2022 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Ein- zelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 140.– und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.–. Den Vollzug der Gelds- trafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Es entschied über die beschlagnahmte Sprühwaffe "Jet". Mit ihrem Schadenersatzbegehren verwies es die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. Es verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin unter solidarischer Haf- tung mit der Mitbeschuldigten B._____ eine Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 4'433.50 zu bezahlen (Urk. 33 S. 34 ff.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 21) liess der Beschuldigte im Anschluss an die Eröffnung Berufung anmelden (Prot. I S. 21; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 35; Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 StPO). Mit Verfügung vom

19. Januar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 36). Seitens der Staats-

- 5 - anwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt; der Vertreter der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 38). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht verneh- men. 1.3. Am 18. Dezember 2023 gingen das vom Beschuldigten aufforderungsge- mäss ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 44-46). Am 11. Januar 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 47). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 2. Februar 2024 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines Verteidigers statt. Die Berufungsverhandlung fand zusam- men mit derjenigen im Verfahren SB230013 (Mitbeschuldigte B._____) statt (Prot. II S. 3 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch, die ausgefällte Strafe, die Verpflichtung zur Zahlung von Genugtuung und Parteientschädigung an die Privatklägerin sowie die Kostenverteilung an. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffer 5 (Entscheid betr. be- schlagnahmte Sprühwaffe), 6 (Schadenersatzforderung Privatklägerin) sowie 8 (Kostenfestsetzung), was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

- 6 - II. Prozessuales

1. Strafantrag Geschädigter C._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 bestätigte der Geschädigte C._____ die Frage, ob er einen Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen wolle (Urk. 6/1 F/A 31). Bei den Akten liegt auch ein entsprechender, am 4. Juli 2021 unterschriebener Strafantrag des Geschädigten C._____ gegen den Beschuldig- ten wegen "Tätlichkeiten (festhalten)" (Urk. 2/1). Ein entsprechender Vorwurf ist von der Anklage jedoch nicht erfasst. Darüber hinaus stellt das inkriminierte Ver- halten des Beschuldigten, wie sich im Folgenden zeigen wird, keine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB dar (Urk. 16/4; vgl. dazu auch nachfolgend E. III.4.1.5.).

2. Verfahrenseinheit und Rückweisung an die Untersuchungsbehörde 2.1. Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch vor dem Berufungsgericht wird seitens der Verteidigung des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gerügt. Sachliche Gründe für die getrennte Verfahrens- führung nach Art. 30 StPO seien keine erkennbar, auch nicht in der von der Vor- instanz vorgebrachten Kollusionsgefahr aufgrund der Liebesbeziehung zwischen den beiden Beschuldigten oder im Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB. Durch die Trennung der Verfahren sei den Beschuldigten unter anderem die ge- genseitige Akteneinsicht verwehrt worden und die Gefahr für widersprüchliche En- dentscheide in den beiden Verfahren sei augenscheinlich. Die Anklagen seien zur ordnungsgemässen Durchführung einer Strafuntersuchung betreffend Raufhandel an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 26 S. 3 und Urk. 48 S. 3 in SB230014 / Urk. 25 S. 6 und Urk. 35 S. 4 ff. in SB230013). 2.2. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder verei- nen (Art. 30 StPO). Bei der Verfahrenstrennung (bzw. der Verweigerung einer Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen) können dem Betroffenen erhebliche prozessuale Rechtsnachteile drohen. Diese ergeben

- 7 - sich daraus, dass er seine Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliert. Denn es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Ein- vernahmen der anderen beschuldigten Personen und an den weiteren Beweiser- hebungen im getrennt geführten Strafverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.3.4. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BSK StPO-BARTETZKO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 30 N 7). 2.3. Mit den Beschuldigten ist festzuhalten, dass die beiden Verfahren grund- sätzlich bereits im Untersuchungsverfahren hätten vereinigt werden müssen. Aus- nahmegründe für die getrennte Verfahrensführung sind keine ersichtlich. Mit Blick auf die Ergebnisse der Berufungsverfahren SB230013 und SB230014 sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschuldigten im Verfahren keine ge- genseitig belastenden Aussagen machten respektive nur insoweit, als sie sich durch ihre eigenen Aussagen bereits selbst belasteten, erübrigt sich nunmehr die nachträgliche Vereinigung der beiden Verfahren.

3. Verwertbarkeit der Aussagen 3.1. Bereits vor Vorinstanz wie auch erneut vor dem Berufungsgericht führten die Verteidiger des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ im Wesentli- chen ins Feld, die Staatsanwaltschaft hätte die Strafuntersuchung auf Raufhandel und damit auf die Privatklägerin ausweiten beziehungsweise diese als Beschul- digte und nicht als Auskunftsperson mit entsprechender Aussagepflicht einver- nehmen müssen. Die Aussagen der Privatklägerin seien daher absolut unverwert- bar im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO. Überdies dürften auch ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen zufolge Verletzung des Konfrontationsrechts nicht verwertet werden. Nicht nur der Privatklägerin, sondern auch dem Geschädigten C._____ sei eine falsche Rolle als Zeuge zugewiesen worden. Dieser hätte ent- weder als beschuldigte Person betreffend Raufhandel oder zufolge Strafantrags und Konstituierung als Strafkläger als Auskunftsperson mit Aussageverweige- rungsrecht einvernommen werden müssen (Urk. 26 S. 4; Urk. 48 S. 3 m.H. in SB230014 / Urk. 25 S. 8 f.; Urk. 35 S. 5; Urk. 46 S. 3 m.H. in SB230013).

- 8 - 3.2. Die Staatsanwaltschaft führte die Untersuchung hinsichtlich Angriffs nach Art. 134 StGB und verzichtete darauf, zeitgleich wegen Raufhandels nach Art. 133 StGB zu ermitteln. Entsprechend brachte die Staatsanwaltschaft aussch- liesslich den Sachverhalt hinsichtlich Angriffs zur Anklage, den es nunmehr und ausschliesslich zu beurteilen gilt. Mit diesem Hintergrund wurde die Privatklägerin zu Recht als Auskunftsperson befragt (Urk. 7/1 in SB230014 / Urk. D1/5/1-2; Urk. D1/5/1-2; Urk. D1/7/1 in SB230013), weshalb die Verwertbarkeit ihrer Aussa- gen nicht zu beanstanden ist. 3.3. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen des Geschädigten C._____ kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 E. I.B.2.1.-2.3.). Ergänzend ist festzuhalten, dass im Ermittlungsverfahren die Rolle von C._____ respektive seine Beziehungskonstellation zu den übrigen Be- teiligten noch nicht offensichtlich war. Seine Aussagen in der polizeilichen Einver- nahme vom 4. Juli 2021 sind entsprechend verwertbar (Urk. 6/1 in SB230014). Ferner geht aus seinen Aussagen und aus seinem Strafantrag deutlich hervor, dass er unabhängig eines allfälligen Aussageverweigerungsrechts gegen seine Ex-Frau respektive gegen die Mitbeschuldigte B._____ aussagen und nicht von einem allfälligen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wollte (Urk. 6/1- 2; Urk. 11/5-6 in SB230014 / Urk. D1/6/1-2 in SB230013). Mit diesen Hintergrün- den bleiben seine Aussagen im Strafverfahren verwertbar. III. Sachverhalt

1. Anklage 1.1. Den Hintergrund der Auseinandersetzung bildete ein seit längerer Zeit schwelender Konflikt zwischen der Privatklägerin (aktueller Partnerin des Geschä- digten C._____) und der Mitbeschuldigten B._____ (dessen Ex-Ehefrau). Letztere bezichtigt die Privatklägerin, noch während ihrer Ehe mit dem Geschädigten C._____ ein Verhältnis mit diesem gehabt zu haben. Einen Streitpunkt zwischen

- 9 - der Mitbeschuldigten B._____ und dem Geschädigten C._____ bilden die jeweils nicht (rechtzeitig) erfolgenden Unterhaltszahlungen. 1.2. Hinsichtlich des Ablaufs des streitgegenständlichen Vorfalles sei im Detail auf die Anklageschrift verwiesen (vgl. Urk. 16/4). Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, dass er – nachdem die Mitbeschuldigte B._____ dem Geschädigten C._____ Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, anschliessend auf die Privatklä- gerin losgerannt sei und der Geschädigte C._____ dies habe verhindern wollen – den Geschädigten C._____ gepackt und diesen festgehalten habe, indem er ihn "wie umarmt" und gegen das Auto gedrückt habe, sodass sich der Geschädigte C._____, welcher ohnehin wegen des Pfeffersprays nichts mehr habe sehen kön- nen, nicht mehr habe wehren können. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ruhig bleiben solle und die Privatklägerin selber schuld sei, weil sie der Mitbe- schuldigten B._____ Videos zugesandt habe. Zwischenzeitlich habe der Beschul- digte vom Geschädigten C._____ losgelassen und daraufhin die Mitbeschuldigte B._____ von der Privatklägerin weggezogen. Als die Privatklägerin zu ihrem Fahr- zeug gerannt sei und einsteigen und die Tür habe schliessen wollen, habe der Beschuldigte dies mit seinem Körper verhindert, indem er sich zwischen die Tür und das Fahrzeug gestellt habe. Die Mitbeschuldigte B._____ habe dann die sich im Fahrzeug befindende Privatklägerin nochmals an den Haaren gepackt und ver- sucht, sie aus dem Fahrzeug zu ziehen, was ihr nicht gelungen sei, da sich die Privatklägerin, vermutlich mit Hilfe des Beschuldigten, befreien und die Fahrzeug- tür habe schliessen können. Der Beschuldigte habe sich bewusst und gewollt an den (Angriffs-)Handlungen beteiligt, bei welchen er, die Mitbeschuldigte B._____ und die unbekannte Frau mitgewirkt hätten, und habe durch sein Handeln zumin- dest billigend in Kauf genommen, dass die Privatklägerin wie beschrieben verletzt wird und der Geschädigte C._____ wie beschrieben Schmerzen erleidet, wobei er mit den Handlungen der unbekannten Frau und der Mitbeschuldigten B._____ (zumindest konkludent) einverstanden gewesen sei (vgl. Urk. 16/4 S. 2 ff.). 1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als voll- umfänglich erstellt. Dabei stellte sie auf die nach ihrem Dafürhalten glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche zusätzlich durch die Aussagen des Geschä-

- 10 - digten C._____ untermauert und durch die beiden Videoaufnahmen des Vorfalls gestützt würden (wobei die Vorinstanz lediglich eine der beiden Videoaufnahmen würdigte und die andere unberücksichtigt liess). Die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten B._____ seien hingegen nicht überzeugend (vgl. Urk. 33 S. 9-21). 1.4. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz sowie auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen ein, dass es betreffend den Beschuldigten zu einer Verfahrens- einstellung und nicht zu einer Anklage hätte kommen sollen. Der Beschuldigte habe – wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich – ausschliesslich schlichtend ein- gegriffen. Auch das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, habe in Würdigung u.a. der Videoaufnahmen festgehalten, dass der Beschuldigte nicht als Streitpartei aufgetreten sei (vgl. Urk. 26 S. 5 ff.; Urk. 48 S. 4 ff.).

2. Beweisgrundsätze 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzu- weisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Aufl., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des

- 11 - Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesge- richts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Be- weisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweiser- gebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bun- desgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen).

3. Darstellung der relevanten Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten B._____ der Privatklägerin sowie des Geschädigten C._____, zwei ärztliche Be- funde der Privatklägerin, eine polizeiliche Fotodokumentation und zwei Videoauf-

- 12 - nahmen des Vorfalles vor (Urk. 1/2, Urk. 1/6, Urk. 3/1-3, Urk. 4/1-3, Urk. 5/1-2, Urk. 6/1-2, Urk. 8/4 und 8/6). 3.1. Aussagen des Beschuldigten 3.1.1. In seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 schilderte der Be- schuldigte, er sei mit der Mitbeschuldigten B._____ der D._____ [Fluss] entlang spazieren gegangen und als sie zum Fahrzeug hätten zurückkehren wollen, habe die Mitbeschuldigte B._____ gesehen, dass die Privatklägerin mit dem Geschä- digten C._____ auf dem Parkplatz gestanden habe. Weil sein Fahrzeug in der Nähe des Fahrzeugs der Privatklägerin gestanden habe, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Es seien beide gewesen, welche mit den verba- len Auseinandersetzungen begonnen hätten. Die Privatklägerin provoziere die Mitbeschuldigte B._____ immer wieder. Die beiden Frauen seien aufeinander los- gegangen. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen, an den Haaren gezerrt, ge- kratzt und Fäuste auf den Oberkörper und auf den Kopf verteilt. Er habe probiert, die Situation zu schlichten. Da der Geschädigte C._____ sich eingemischt habe, habe er ihn weggerissen. Danach habe er die Mitbeschuldigte B._____, die mitt- lerweile auf dem Boden auf der Privatklägerin gelegen habe, weggenommen. Zu dieser Zeit habe der Geschädigte C._____ die Situation schlichten wollen, er habe die Privatklägerin aus dem Streit wegzerren wollen (Urk. 3/1 F/A 7-11). Be- züglich der Aussage des Geschädigten C._____, wonach er von der Mitbeschul- digten B._____ mit einem Pfefferspray besprüht worden sei, gab er an, nicht zu wissen, woher dieser Pfefferspray herstamme. Der Geschädigte C._____ habe über brennende Augen geklagt und er habe auch ein Brennen an den Armen ge- spürt, als er ihn vom Streit weggezerrt habe. Es habe sogar nach Insektenspray oder ähnlich gerochen. Die Mitbeschuldigte B._____ habe ein RedBull in den Händen gehalten und keinen Spray (Urk. 3/1 F/A 12). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach diese im Stehen von hinten an den Haaren gezogen und zu Boden gedrückt worden sei, sagte er aus, dies stimme nicht, die Privatklä- gerin habe alleine mit der Mitbeschuldigten B._____ gestritten. Es habe nieman- den gegeben, der sie von hinten an den Haaren gerissen habe, ausser die Mitbe- schuldigte B._____ vielleicht (Urk. 3/1 F/A 13). Zu den von der Privatklägerin erlit-

- 13 - tenen Schlägen und Kratzern könne er nicht sagen, wie viele Schläge es gewe- sen seien. Diese könnten nur durch die Mitbeschuldigte B._____ und die Privat- klägerin getätigt worden sein. Es seien nur die beiden gewesen, die gestritten hät- ten. Auch die Privatklägerin habe mehrmals auf die Mitbeschuldigte B._____ ein- geschlagen (Urk. 3/1 F/A 14). Er wisse nicht, wie die Mitbeschuldigte B._____ die Privatklägerin geschlagen habe. Er habe nur noch Hände und Arme in der Luft gesehen, auf beiden Seiten (Urk. 3/1 F/A 15). Auf die Aussage der Privatklägerin, wonach er die Tür zum Fahrersitz blockiert und sie daran gehindert habe, ins Fahrzeug einzusteigen, gab er an, er habe im Gegenteil der Privatklägerin in die- ser Situation geholfen. Nachdem die beiden Frauen aufeinander losgegangen seien, habe er die Mitbeschuldigte B._____ weggerissen. Der Geschädigte C._____ habe dasselbe mit der Privatklägerin gemacht. Danach sei die Privatklä- gerin zum Fahrzeug, habe die Tür aber nicht entsperren können. Die Mitbeschul- digte B._____ sei wieder auf sie losgegangen, er auch hinterher, um die Mitbe- schuldigte B._____ wiederum wegzuzerren. Er habe sich anschliessend zwischen die Privatklägerin und die Mitbeschuldigte B._____ gestellt. Die Privatklägerin habe dann ins Fahrzeug einsteigen und wegfahren können. Zu dieser Zeit habe auch der Geschädigte C._____ probiert, die beiden Frauen zu trennen (Urk. 3/1 F/A 16 f.). Auf den Vorhalt der Aussage des Geschädigten C._____, wonach der Beschuldigte ihn kurzfristig ans Fahrzeug der Privatklägerin gedrückt habe, gab er an, der Geschädigte C._____ habe ihn während des Streits am Armgelenk festge- halten. Da er aber die beiden Frauen habe trennen wollen, habe er ihn weggeris- sen. Das sei das einzige, was er getan habe, er habe niemanden geschlagen oder gar verletzt (Urk. 3/1 F/A 18). Als die Privatklägerin weggewesen sei, hätten zuerst die Mitbeschuldigte B._____ und der Geschädigte C._____ auf Spanisch diskutiert, danach habe der Beschuldigte mit ihm gesprochen, ihm geholfen, sich die Augen auszuwaschen, und sie hätten sich am Schluss auch umarmt. Sie hät- ten lediglich den Streit geschlichtet. Die beiden Frauen hätten sich geprügelt (Urk. 3/1 F/A 19). Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ hätten bei ihr zu Hause noch geredet und plötzlich hätten zwei Männer – nicht in Uniform – an der Tür geläutet, wobei sie die Tür nicht geöffnet hätten. Kurz danach sei noch eine SMS vom Geschädigten C._____ gekommen, wonach die Mitbeschuldigte

- 14 - B._____ für die Aktion bezahlen werde. Der Beschuldigte habe dann vorgeschla- gen, dass sie mit den Kindern bei ihm zu Hause übernachten würden. Sie seien danach noch zum Verkehrsstützpunkt E._____, um eine Anzeige zu erstatten. Die Anzeige sei nicht entgegengenommen worden; der Polizist habe gemeint, sie soll- ten zuerst zu einem Arzt und danach eine Anzeige erstatten (Urk. 3/1 F/A 20). Auf die Frage, wer die dritte beteiligte Person gewesen sei, sagte er aus, nicht zu wis- sen, wer das sein solle. Es habe eine dritte Frau gegeben, die den Streit habe auflösen wollen. Er kenne sie nicht und wisse auch nicht, ob diese Person gefilmt habe oder nicht (Urk. 3/1 F/A 6). 3.1.2. In der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

5. Juli 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe keinen Pfefferspray gese- hen. Es stimme nicht, dass er den Geschädigten C._____ gegen das Auto ge- drückt habe. Er habe ihn erst zur Seite getan, als dieser die Mitbeschuldigte B._____ habe packen wollen. Er habe zuerst gedacht, der Geschädigte C._____ habe schlagen wollen, daher habe er ihn gepackt und zur Seite geschoben. Er habe ihn aber nicht gegen ein Auto gedrückt. Als die Privatklägerin und die Mitbe- schuldigte B._____ zu Boden gefallen seien und sich zusammengeschlagen hät- ten, habe er die Letztere mit der ganzen Kraft zurückgezogen, weil diese auf der Privatklägerin gelegen habe. Der Geschädigte C._____ habe daneben gestanden und nichts gemacht. Zwischen der Privatklägerin und der Mitbeschuldigten habe eine typische Frauenschlägerei stattgefunden, d.h. Haare reissen, kratzen, mit Fäusten schlagen. Nachdem er die Mitbeschuldigte B._____ zurückgezogen habe, habe der Geschädigte C._____ die Privatklägerin genommen und Richtung Auto gebracht. Danach sei die Mitbeschuldigte B._____ Richtung Auto gelaufen und habe auf Spanisch diskutiert. Die Privatklägerin habe bei der Fahrseite auf dem Rücksitz gesessen. Er habe sich beim Hintersitz zwischen die Tür gestellt und die Privatklägerin befreit, weil die Mitbeschuldigte B._____ sie an den Haaren gepackt habe. Er habe ihre Hände von den Haaren der Privatklägerin gelöst. Der Geschädigte C._____ habe die Mitbeschuldigte B._____ zurückgezogen. Nach- dem das alles geschehen sei, habe der Privatklägerin niemand Zutritt zum Auto verwehrt. Die Privatklägerin sei vom Rücksitz auf den Fahrersitz gegangen und sei weggefahren (Urk. 3/2 F/A 4 und 7). Danach habe er ca. 10 bis 20 Minuten mit

- 15 - dem Geschädigten C._____ gesprochen. Im Gespräch sei es um die Situation zwischen ihm, der Mitbeschuldigten B._____ und der Privatklägerin gegangen und darum, dass Lösungen gesucht würden. Der Geschädigte C._____ bezahle keine Alimente und die Privatklägerin mische sich ein und belästige die Mitbe- schuldigte B._____ (Urk. 3/2 F/A 5 f.). Sie seien bei der Polizei in E._____ gewe- sen. Als er am Morgen aufgestanden sei, habe die Mitbeschuldigte ihm erzählt, dass der Geschädigte C._____ sie bedrohe. Genau in dem Moment, als sie des- wegen zur Polizei gewollt hätten, habe die Polizei vor der Tür gestanden. Am Abend nach der Schlägerei seien um ca. halb zwei in der Nacht zwei Typen vor die Haustür der Mitbeschuldigten B._____ gekommen. Sie habe Angst gehabt und sie seien auf seinen Vorschlag hin mit den Kindern zu ihm schlafen gegangen (Urk. 3/2 F/A 7). Er habe den Geschädigten C._____ nicht gegen ein Auto ge- drückt. Wäre das der Fall gewesen und sie sich verprügelt hätten, hätten sie wohl nachher nicht zusammen gesprochen. Er habe ihm geholfen, die Augen auszuwa- schen. Auch habe der Geschädigte C._____ geweint und gesagt, er liebe seine Kinder (Urk. 3/2 F/A 8). Der Beschuldigte gab weiter an, er wisse nicht, wer die dritte Frau sei. Sie sei keine Kollegin von ihm (Urk. 3/2 F/A 9 f.). 3.2. Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ 3.2.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 (Urk. 4/1) schilderte die Mitbeschuldigte B._____ den Vorfall so, dass sie und der Beschuldigte, den sie seit sechs Monaten kenne, zuerst eine Runde mit dem Fahrzeug gedreht und dann in der Nähe des Flusses geparkt hätten, weil sie das Fussballspiel hätten sehen wollen. Der Beschuldigte sei dann ausgestiegen und habe sich etwas zu trinken geholt. Dann seien die Privatklägerin und der Geschädigte C._____ aufge- taucht und zu ihrem Fahrzeug gegangen. Dabei hätten sie sich umarmt und ge- küsst. Sie, die Mitbeschuldigte, habe zum Geschädigten C._____ gesagt, er solle ihr ihr Geld bezahlen, woraus sich eine Diskussion ergeben habe. Anschliessend habe sich auch die Privatklägerin eingemischt und sie, die Mitbeschuldigte, sei wütend geworden. Sie hätten sich gegenseitig beschimpft und seien dann aufein- ander losgegangen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin festgehalten, weil diese auf sie habe losgehen wollen. Der Geschädigte C._____ habe sie, die Mit-

- 16 - beschuldigte, festgehalten. Sie habe sich aber losreissen können und sei hinge- fallen. Dann habe ein Mädchen angefangen zu filmen. Der Geschädigte C._____ habe sich dann auf sie geworfen. Anschliessend habe der Beschuldigte ihn weg- gezerrt und sie, die Mitbeschuldigte, festgehalten, damit sie nicht habe weiter ma- chen können. Die Privatklägerin sei in ihr Fahrzeug gestiegen und sie, die Mitbe- schuldigte, habe sie an den Haaren gezogen. Der Beschuldigte sei dann dazu ge- kommen und habe sich vor die Tür gestellt, damit sie sie nicht weiter schlagen könne. Danach sei die Privatklägerin davongefahren (Urk. 4/1 F/A 6, 9 f.). Sie sei alleine mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen. Sie hätten noch eine Be- kannte getroffen und sie begrüsst. Das sei die Person gewesen, welche gefilmt habe. Sie heisse F._____ und sie habe ihr die Videoaufnahmen auf das Telefon ihrer Tochter geschickt. Sie habe sie gebeten zu filmen, falls der Geschädigte C._____ ihr etwas antue (Urk. 4/1 F/A 12-15, 32). Es stimme, dass sie gegenüber dem Geschädigten C._____ einen Pfefferspray eingesetzt habe. Dies habe sie getan, um sich zu verteidigen. Dieser sei immer bewaffnet unterwegs und sie habe den Pfefferspray immer dabei, seitdem er sie im Juni 2020 vor den Kindern mit einer Pistole bedroht habe. Sie wisse nicht, wo sie ihn mit dem Pfefferspray getroffen habe, sie sei sehr aufgeregt gewesen. Sie hätten diskutiert und als er dann auf sie zugekommen sei, habe sie den Pfefferspray einfach rausgenommen und gespritzt. Der Spray habe nicht gewirkt, er habe immer die Privatklägerin ge- schützt. Als der Beschuldigte gesehen habe, dass sie, die Mitbeschuldigte, in Ge- fahr sei, habe er sich ihnen angenähert (Urk. 4/1 F/A 15, 19 f.). Zu den Schlägen gegenüber der Privatklägerin sagte die Mitbeschuldigte B._____ aus, sie seien beide auf dem Boden gelegen und hätten gekämpft. Sie habe die Privatklägerin dann geschlagen, sie wisse es nicht mehr, ob mit der Faust oder Hand und auch nicht wie oft. Die Privatklägerin habe sie an den Haaren gezogen und sie habe die Privatklägerin an den Haaren gezogen. Die Privatklägerin habe versucht, sie im Gesicht zu kratzen, sie habe sich aber geschützt. Sie hätten sich gegenseitig ge- schlagen. Die Privatklägerin habe sie am Arm, am Oberarm und mit dem Finger- nagel an der Oberlippe getroffen (Urk. 4/1 F/A 21 f., 47 f.). Während der Ausein- andersetzung habe der Beschuldigte nicht zugeschlagen, er habe zu jedem Zeit- punkt versucht, die Privatklägerin zu beschützen, weil er gesehen habe, wie wü-

- 17 - tend sie, die Mitbeschuldigte, gewesen sei. Er habe sie zurückgehalten, obwohl sie ihm mehrfach gesagt habe, er solle sie loslassen (Urk. 4/1 F/A 30 f.). 3.2.2. Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juli 2021 schilderte sie den Vorfall so, dass sie zum Beschuldigten habe laufen wollen, welcher am Einkaufen gewesen sei. In dieser Zeit habe sie mit dem Geschädigten C._____ begonnen zu diskutieren; es sei um die ausstehende Ali- mente gegangen. Dabei habe er sie angreifen wollen, wonach sie den Pfeffer- spray hervorgenommen und gegen ihn eingesetzt habe. Dann habe sich die Pri- vatklägerin eingemischt und sie beleidigt. Sie habe die Privatklägerin angreifen wollen, dann sei der Geschädigte C._____ dazwischen gegangen. Sie habe sie dann mit der Hand geschlagen. Sie sei sehr wütend und nervös gewesen. Dann habe der Geschädigte C._____ sie an den Armen festgehalten. Er habe ihr dann versucht, ins Gesicht zu schlagen, habe sie aber nicht getroffen. Dann sei der Be- schuldigte gekommen und habe den Geschädigten C._____ gehalten. Er habe ihn gegen das Auto gedrückt. Dann habe der Beschuldigte sie auch zurückgezo- gen, denn sie sei bei der Privatklägerin gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie loslassen, es gebe ein Video davon. Die dritte Person habe alles aufgenom- men, sie habe ihr gesagt "bitte nimm alles auf, denn sie ist so ein gemeiner Mensch". Nachher habe der Beschuldigte der Privatklägerin geholfen, damit sie weggehe. Er habe ihr geholfen und sie zu ihrem Auto gebracht. Sie habe dann auf dem hinteren Sitz ihres Autos gesessen. Als die Privatklägerin drin gewesen sei, sei sie, die Mitbeschuldigte, gekommen und habe die Privatklägerin noch an den Haaren gepackt. Dann habe der Beschuldigte die Mitbeschuldigte B._____ ganz fest am Handgelenk gehalten, damit sie loslasse und nicht noch mehr an- greife. Der Geschädigte C._____ habe sie am Pulli festgehalten. Es sei alles auf der Videoaufnahme ersichtlich. Sie habe auch überlegt, eine Anzeige zu machen, und sei zur Polizei in E._____ gegangen, welche aber zu gewesen sei (Urk. 4/2 F/A 5). Die Frau, welche das Video gemacht habe, sei eine Bekannte des Be- schuldigten (Urk. 4/2 F/A 7).

- 18 - 3.3. Aussagen der Privatklägerin 3.3.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 gab die Privatklägerin zu Protokoll, am Vorabend an einem Geburtstagsfest am Fluss beim G._____ gewe- sen zu sein und sich um ca. 22.00 Uhr verabschiedet zu haben. Sie und der Ge- schädigte C._____ seien zum Parkplatz gelaufen und als sie sich bei ihrem Auto voneinander hätten verabschieden wollen, habe sie gemerkt, dass jemand direkt auf sie zukomme. Sie habe die weibliche Person nicht erkannt und habe gemeint, sie würden überfallen. Dann sei der Geschädigte C._____ zuerst angegriffen wor- den, sie habe einen Spray gehört. Daraufhin habe der Geschädigte C._____ "H._____" gerufen, wodurch sie sofort gewusst habe, dass es sich um die Mitbe- schuldigte B._____ handle. Da sie in diesem Moment auf der rechten Fahrzeug- seite ihres Autos gestanden habe, sei sie auf die Fahrerseite gerannt, um so schnell wie möglich einsteigen und abhauen zu können. Sie habe es aber nicht einmal geschafft, die Fahrzeugtür zu öffnen, da die Mitbeschuldigte B._____ sie vorher in das Gesicht geschlagen habe. Dabei habe sie sich verteidigen wollen, aber jemand habe sie von hinten an den Haaren gepackt und daran gezogen. Diese Person hinter ihr habe so fest gezogen, dass sie mit dem Rücken auf den Boden gefallen sei. Die Mitbeschuldigte B._____ sei dann wieder auf sie zuge- kommen und habe sie weiter geschlagen, auf den Kopf und in das Gesicht. Wäh- renddessen habe sie eine weitere Frau gesehen, die das Ganze mit dem Handy aufgenommen habe. Als die Mitbeschuldigte B._____ auf sie eingeschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe sie etwas von ihr weg- ziehen können. Sie sei dann sofort wieder aufgestanden und habe wieder in ihr Auto einsteigen wollen. Aber die unbekannte Frau, die vorher gefilmt habe, sei auf sie zugekommen und habe ihr mit der Faust auf das rechte Auge und die linke Schläfe geschlagen. Dann habe sie es geschafft, die Hintertür ihres Autos zu öff- nen und einzusteigen. Aber sie habe die Tür nicht schliessen können, weil ein Mann zwischen der Tür und dem Auto gestanden habe, sodass sie die Tür nicht habe zumachen können. Das sei das erste Mal, dass sie diesen Mann an der Ört- lichkeit habe realisieren können. Sie habe diesen Typen von Facebook gekannt. Sie glaube, das sei der Freund der Mitbeschuldigten B._____. Sie sei dann wie- der an den Haaren gepackt worden. Es sei versucht worden, sie aus dem Auto

- 19 - herauszuziehen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Als sie sich habe befreien kön- nen, wisse sie nicht mehr, ob sie das Bein des Beschuldigten habe wegstossen können oder ob er selber weggegangen sei. Sie habe dann die Tür schliessen und verriegeln können und sei abgefahren (Urk. 5/1 F/A 6, 10, 27). Der Geschä- digte C._____ habe beim Einsatz des Pfeffersprays etwa einen Meter weiter vor ihr gestanden. Die Mitbeschuldigte B._____ sei auf ihn zugekommen und sie, die Privatklägerin, habe gesehen, wie die Mitbeschuldigte etwas in der Hand gehalten und nach vorne gestreckt habe. Sie wisse nicht, was der Geschädigte C._____ in diesem Moment gemacht habe – sie sei dann sofort ums Auto herum auf die an- dere Fahrzeugseite gerannt, um auf den Fahrersitz zu flüchten. Aber so weit sei sie nicht gekommen. Denn die Mitbeschuldigte B._____ habe dies gesehen und sei von vorne ebenfalls auf diese Seite gerannt, um sie abzupassen. Das sei ihr auch gelungen und dann habe die Mitbeschuldigte B._____ sie geschlagen (Urk. 5/1 F/A 11-13). Als erstes habe die Mitbeschuldigte B._____ sie an den Haaren gepackt und sie dabei nach unten gezogen. Sie habe die Mitbeschuldigte B._____ dann ebenfalls an den Haaren gepackt und habe ebenfalls daran gezo- gen. Aber dann habe jemand sie, die Privatklägerin, an den Haaren gepackt und so stark nach hinten gezogen, dass sie rücklings auf den Boden gefallen sei. Dann habe die Mitbeschuldigte B._____ mit einem Gegenstand oder der Faust auf sie eingeschlagen. Der erste Schlag sei zu diesem Zeitpunkt erfolgt, als sie schon auf dem Boden gelegen habe (Urk. 5/1 F/A 14). Die Schläge seien auf den Kopf erfolgt. Sie habe versucht, ihr Gesicht zu schützen. Sie habe gar nichts ma- chen können. In den ersten Sekunden habe sie sich einigermassen verteidigen können, indem sie die Mitbeschuldigte B._____ an den Haaren gepackt habe. Aber dann habe sie keine Chance mehr gehabt (Urk. 5/1 F/A 17-19). Dann sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe versucht, die Mitbeschuldigte B._____ von ihr wegzuziehen. Als er dies gemacht habe, habe sie die unbe- kannte Frau mit dem Handy filmen gesehen. Sie habe dann auch sehen können, wie der Geschädigte C._____ die Mitbeschuldigte B._____ habe wegziehen kön- nen, weshalb sie habe aufstehen können. Dann sei diese unbekannte Frau ge- kommen und habe ihr zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust (Urk. 5/1 F/A 22, 24). Zur Rolle des

- 20 - Beschuldigten gab die Privatklägerin an, zu glauben, dass er sie an den Haaren zu Boden gerissen habe. Dies, weil die Mitbeschuldigte B._____ zu dem Zeit- punkt vor ihr gewesen sei und die unbekannte Frau gefilmt habe. Aber selber habe sie nie gesehen, dass er sie geschlagen habe. Er hätte das Ganze auch verhindern können. Er hätte die Mitbeschuldigte B._____ wegziehen können. Aber er habe geholfen und die Tür blockiert. Er habe gewusst, dass das Ganze vorbei gewesen wäre, hätte sie die Tür zugemacht (Urk. 5/1 F/A 35 f.). 3.3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2021 führte die Privatklägerin aus, nachdem sie gesehen habe, dass die Mitbeschul- digte B._____ dem Geschädigten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht habe, sei sie einfach stehen geblieben und sei nicht mehr ins Auto eingestiegen. Dann sei der Beschuldigte zum Geschädigten C._____ gekommen und habe seine Hand an den Rücken gedrückt und ihn gegen das Auto gedrückt. Er habe ja nichts sehen können, da er die Augen mit dem Pfefferspray voll gehabt habe. Dann sei die Mitbeschuldigte B._____ zu ihr gerannt und habe sie angegriffen (Urk. 5/2 F/A 14). Es seien viele Leute gewesen – eine Person mit einer Kamera, die gefilmt habe, und noch eine weitere Person sowie eine andere Person, die sie an den Haaren gezogen habe, wobei sie nicht wisse, ob es sich dabei um die fil- mende oder eine andere Person gehandelt habe (Urk. 5/2 F/A 15). Als die Mitbe- schuldigte B._____ sie geschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekom- men, welcher sich wahrscheinlich habe befreien können, und habe die Mitbe- schuldigte B._____ an der Taille zurückgezogen. Als sie aufgestanden sei, sei sie von der filmenden Frau ins Gesicht geschlagen worden. Diese habe das Telefon in der Hand gehalten und habe auf sie zugeschlagen, mit der Faust. Sie wisse nicht, ob sie die gleiche Hand für beide Schläge gebraucht habe. Dann sei sie ins Auto gestiegen. Dann sei der Beschuldigte gekommen, habe bei der Tür gestan- den und so verhindert, dass die Tür zugehe. In diesem Moment sei die Mitbe- schuldigte B._____ gekommen und habe sie an den Haaren gerissen. Sie habe sich von ihr irgendwie losreissen können, eventuell habe der Geschädigte C._____ geholfen, und habe die Tür schliessen und blockieren können (Urk. 5/2 F/A 16, 25, 39 f.). Zur Rolle des Beschuldigten führte sie aus, er sei derjenige ge- wesen, welcher am Anfang den Geschädigten C._____ an beiden Händen gehal-

- 21 - ten und ihn zum Auto gedrückt habe, damit die Mitbeschuldigte B._____ sie habe angreifen können. Sie habe ihn dann erst wieder gesehen, als er die Tür blockiert habe (Urk. 5/2 F/A 48). Sie sei ins Auto gestiegen und habe die Tür schliessen wollen, er habe aber dann genau da gestanden (Urk. 5/2 F/A 50). 3.4. Aussagen des Geschädigten C._____ 3.4.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 schilderte der Geschä- digte C._____ den Vorfall folgendermassen: Er und die Privatklägerin seien nach dem Fest zu ihren Autos gelaufen und als sie beim Auto der Privatklägerin gewe- sen seien, seien plötzlich aus dem Nichts drei Personen auf sie zugekommen. Er habe die Mitbeschuldigte B._____ – seine Ex-Frau – und den Beschuldigten – de- ren Freund – sofort erkannt. Ohne Vorwarnung oder etwas zu sagen habe ihm die Mitbeschuldigte B._____ Pfefferspray ins Gesicht gesprayt. Danach sei er vom Beschuldigten festgehalten worden und die beiden Frauen seien auf die Privatklä- gerin losgegangen. Beim Festhalten habe ihm der Beschuldigte gesagt, die Pri- vatklägerin sei selber schuld, da sie der Mitbeschuldigten B._____ irgendwelche Videos schicke. Der Beschuldigte habe ihn dabei an ein Fahrzeug gedrückt, damit er sich nicht mehr habe wehren können. Er habe dem Beschuldigten dann ge- sagt, er solle ihn loslassen, was er dann auch irgendwann getan habe. Er, der Geschädigte, habe danach die beiden Frauen von der Privatklägerin wegnehmen und diese somit befreien können. Die Privatklägerin habe danach davonfahren können und die drei Angreifer seien vor Ort geblieben. Er sei zu seinem Fahrzeug gegangen und habe Wasser geholt, um sein Gesicht zu waschen. Als es ihm ir- gendwann wieder besser gegangen sei, sei er auch in sein Fahrzeug gestiegen und nach Hause gefahren (Urk. 6/1 F/A 14). Er könne nicht sagen, von welcher der beiden Frauen die Privatklägerin wo geschlagen worden sei. Es seien einfach beide Frauen auf die Privatklägerin losgegangen. Er habe nur am Schluss, bevor er die beiden Frauen von der Privatklägerin habe wegholen können, gesehen, dass die zweite Frau die Privatklägerin an den Haaren gezogen habe. Mehr habe er von diesem Angriff nicht erkennen können (Urk. 6/1 F/A 25). Der Beschuldigte sei die ganze Zeit bei ihm gewesen und habe ihn davon abgehalten, der Privatklä- gerin zu helfen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin nichts getan, sondern

- 22 - ihn gegen ein Fahrzeug gedrückt. Irgendwann habe er sich von ihm losreissen und die Privatklägerin von den beiden Angreiferinnen wegholen können (Urk. 6/1 F/A 26 f., 30). 3.4.2. In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 20. Dezember 2021 führte der Geschädigte C._____ aus, die Mitbeschuldigte B._____ habe nach dem Sprühen des Pfeffersprays wahrscheinlich die Privatklägerin zusam- mengeschlagen. Er habe nicht viel gesehen, das habe er schon gesagt, er sei blind gewesen. Er habe gesehen, dass die Privatklägerin im Auto gewesen sei. Am Schluss habe er seine Sicht langsam wieder bekommen. Und eine andere Frau habe die Privatklägerin an den Haaren gehalten und gefilmt. Am Schluss habe der Beschuldigte die Mitbeschuldigte B._____ weggezogen und sie in Rich- tung von seinem Auto gestossen (Urk. 6/2 F/A 21-24). Als die Mitbeschuldigte die Privatklägerin habe angreifen wollen, habe er versucht, das zu verhindern. Der Beschuldigte sei aber dazwischen und habe ihn so gehalten, dass er sich nicht habe wehren können. Der Beschuldigte habe ihn "so wie umarmt". Er sei aber so- wieso blind gewesen, viel habe er nicht machen können und der Beschuldigte sei sowieso stärker als er. Er, der Geschädigte, habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihn loslassen, worauf dieser gemeint habe, er solle ruhig bleiben, weil die Privatklägerin der Mitbeschuldigten B._____ Videos geschickt habe. Dann habe er dem Beschuldigten weiter gesagt, er solle ihn loslassen, worauf er dies getan habe. Dann habe der Beschuldigte die Frauen auseinandergenommen. Er, der Geschädigte, sei dann zu seinem Auto gerannt (Urk. 6/2 F/A 25 f., 31-33). Hin- sichtlich der unbekannten Frau gab er an, nur am Schluss gesehen zu haben, dass sie die Privatklägerin an den Haaren gehalten und gefilmt habe (Urk. 6/2 F/A 30). 3.5. Zwei Videoaufnahmen des Vorfalls 3.5.1. Auf der chronologisch ersten, elf Sekunden langen Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Mitbeschuldigte B._____ (mit hellbraunem Kapuzenpullover und hellblauer Jeans), über der auf dem Boden liegenden Privatklägerin gebeugt, auf diese einschlägt und der Beschuldigte (mit schwarzem Pullover und Camouflage- Hose) die Mitbeschuldigte B._____ von hinten am Oberkörper packt und sie von

- 23 - der Privatklägerin wegträgt. Der Vorgang spielte sich auf dem Parkplatz ab, links- seitig des daneben parkierten Autos der Privatklägerin. Der Geschädigte C._____ steht neben der Privatklägerin, als diese aufsteht bzw. er will ihr dabei helfen, und diese läuft direkt in Richtung Hintertür ihres Autos. Die beiden Frauen bewerfen sich mit Worten auf Spanisch. Am Ende der Aufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der Hintertür ihres Autos und der Geschädigte C._____ beim vorderen Teil des Autos. 3.5.2. Die zweite, fünf Sekunden lange Videoaufnahme zeigt die Szene, welche folgte, nachdem die Privatklägerin die Hintertür aufgemacht hatte und ins Fahr- zeug gestiegen war. Die Privatklägerin sass im hinteren Teil des Autos so, dass ihre Füsse (mit weissen Turnschuhen) aus dem Auto hingen. Man sieht den Be- schuldigten mit dem Rücken zum Auto gewandt vor der offenen Hintertür stehend. Seine Gestik ist so zu interpretieren, dass er die Hände der Mitbeschuldigten B._____ von der Privatklägerin loszulösen versucht, nachdem diese die Privatklä- gerin – wohl an den Haaren – gepackt hatte und daran zog. Die Mitbeschuldigte B._____ wird zudem von hinten durch den Geschädigten C._____ weggezerrt. Man sieht, wie sich der Griff des Beschuldigten von der Mitbeschuldigten B._____ löste, als diese von der Privatklägerin losgelassen hatte. Anschliessend wandte sie sich dem hinter ihr stehenden Geschädigten C._____ zu.

4. Würdigung der Beweismittel 4.1. Packen und Festhalten des Geschädigten C._____ 4.1.1. Der Beschuldigte soll – nachdem die Mitbeschuldigte B._____ dem Ge- schädigten C._____ Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, anschliessend auf die Privatklägerin losgerannt sei und der Geschädigte C._____ dies habe verhin- dern wollen – den Geschädigten C._____ gepackt und diesen festgehalten ha- ben, indem er ihn "wie umarmt" und gegen das Auto gedrückt habe, sodass sich der Geschädigte C._____, welcher ohnehin wegen des Pfeffersprays nichts mehr habe sehen können, nicht mehr habe wehren können. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ruhig bleiben solle und die Privatklägerin selber schuld sei, weil sie der Mitbeschuldigten B._____ Videos zugesandt habe. Zwischenzeitlich habe

- 24 - der Beschuldigte vom Geschädigten C._____ losgelassen und daraufhin die Mit- beschuldigte B._____ von der Privatklägerin weggezogen. 4.1.2. Der Beschuldigte soll gemäss seiner Aussage den Geschädigten C._____ weggerissen haben, da dieser sich in die Schlägerei zwischen der Privatklägerin und der Mitbeschuldigten B._____ eingemischt habe. Er, der Beschuldigte, habe probiert, die Situation zu schlichten (Urk. 3/1 F/A 10). Während des Streites habe ihn der Geschädigte C._____ am Armgelenk festgehalten. Da er die beiden Frauen habe trennen wollen, habe er diesen weggerissen (Urk. 3/1 F/A 18). Es stimme nicht, dass er den Geschädigten C._____ gegen das Auto gedrückt habe. Er habe ihn erst zur Seite getan, als dieser die Mitbeschuldigte B._____ habe pa- cken wollen. Er habe zuerst gedacht, der Geschädigte C._____ habe schlagen wollen, daher habe er ihn gepackt und zur Seite geschoben. Er habe ihn aber nicht gegen ein Auto gedrückt (Urk. 3/2 F/A 4). Die Mitbeschuldigte B._____ gab an, der Beschuldigte habe die Privatklägerin festgehalten, weil diese auf sie, die Mitbeschuldigte, habe losgehen wollen. Der Geschädigte C._____ habe sie, die Mitbeschuldigte, festgehalten. Sie habe sich aber losreissen können und sei hin- gefallen. Der Geschädigte C._____ habe sich dann auf sie geworfen. Anschlies- send habe der Beschuldigte ihn weggezerrt und sie, die Mitbeschuldigte, festge- halten, damit sie nicht habe weiter machen können (Urk. 4/1 F/A 9). In der zwei- ten Einvernahme gab sie an, sie habe die Privatklägerin angreifen wollen, dann sei der Geschädigte C._____ dazwischen gegangen. Sie habe die Privatklägerin dann mit der Hand geschlagen. Sie, die Mitbeschuldigte, sei sehr wütend und ner- vös gewesen. Dann habe der Geschädigte C._____ sie an den Armen festgehal- ten. Er habe dann versucht, ihr ins Gesicht zu schlagen, habe sie aber nicht ge- troffen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe den Geschädigten C._____ gehalten. Er habe ihn gegen das Auto gedrückt. Dann habe der Beschul- digte sie auch zurückgezogen, denn sie sei bei der Privatklägerin gewesen (Urk. 4/2 F/A 5). Die Privatklägerin gab in der ersten Einvernahme an, den Beschuldig- ten das erste Mal an der Örtlichkeit realisiert zu haben, als dieser zwischen der Tür und dem Auto gestanden habe, sodass sie die Tür nicht habe zumachen kön- nen (Urk. 5/1 F/A 6). Sie wisse nicht, was der Geschädigte C._____ in diesem Moment, nachdem er den Pfefferspray in die Augen bekommen habe, gemacht

- 25 - habe. Sie sei dann sofort ums Auto herum auf die andere Fahrzeugseite gerannt, um auf den Fahrersitz zu flüchten. Aber so weit sei sie nicht gekommen (Urk. 5/1 F/A 12). In der zweiten Einvernahme, welche über fünf Monate später stattgefun- den hat, berichtete sie, dass, nachdem die Mitbeschuldigte B._____ dem Geschä- digten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht hatte, der Beschuldigte zum Geschädigten gekommen sei und seine Hand an den Rücken gedrückt und ihn gegen das Auto gedrückt habe. Dann sei die Mitbeschuldigte B._____ zu ihr ge- rannt und habe sie angegriffen (Urk. 5/2 F/A 14). Zur Rolle des Beschuldigten führte sie aus, er sei derjenige gewesen, welcher am Anfang den Geschädigten C._____ an beiden Händen gehalten und ihn zum Auto gedrückt habe, damit die Mitbeschuldigte B._____ sie habe angreifen können. Sie habe ihn dann erst wie- der gesehen, als er die Tür blockiert habe (Urk. 5/2 F/A 48). Der Geschädigte C._____ gab zu Protokoll, es seien plötzlich aus dem Nichts drei Personen auf sie zugekommen. Ohne Vorwarnung habe ihm die Mitbeschuldigte B._____ Pfeffer- spray ins Gesicht gesprayt. Danach sei er vom Beschuldigten festgehalten wor- den und die beiden Frauen seien auf die Privatklägerin losgegangen. Beim Fest- halten habe ihm der Beschuldigte gesagt, die Privatklägerin sei selber schuld, da sie der Mitbeschuldigten B._____ irgendwelche Videos schicke. Er habe ihn dabei mehr an ein Fahrzeug gedrückt, damit er sich nicht mehr habe wehren können. Er habe ihm dann gesagt, er solle ihn loslassen, was er dann auch irgendwann ge- tan habe. Er, der Geschädigte, habe danach die beiden Frauen von der Privatklä- gerin wegnehmen und diese somit befreien können (Urk. 6/1 F/A 14). Der Be- schuldigte habe der Privatklägerin nichts getan, sondern ihn gegen ein Fahrzeug gedrückt. Irgendwann habe er sich von ihm losreissen und die Privatklägerin von den beiden Angreiferinnen wegholen können (Urk. 6/1 F/A 26 f., 30). Als die Mit- beschuldigte B._____ die Privatklägerin habe angreifen wollen, habe er dies zu verhindern versucht. Der Beschuldigte sei aber dazwischen und habe ihn so ge- halten, dass er sich nicht habe wehren können. Er habe ihn "so wie umarmt". Er sei aber sowieso blind gewesen, viel habe er nicht machen können und der Be- schuldigte sei sowieso stärker als er. Er habe ihm gesagt, er solle ihn loslassen, worauf dieser gemeint habe, er solle ruhig bleiben, weil die Privatklägerin der Mit- beschuldigten B._____ Videos geschickt habe. Dann habe er, der Geschädigte,

- 26 - weiter gesagt, der Beschuldigte solle ihn loslassen, worauf er dies getan habe. Dann habe er, der Beschuldigte, die Frauen auseinandergenommen. Er, der Ge- schädigte, sei dann zu seinem Auto gerannt (Urk. 6/2 F/A 25 f., 31-33). 4.1.3. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, da diese in der ersten Einvernahme klar angab, den Beschul- digten erst dann realisiert zu haben, als dieser verhindert haben soll, dass sie die Autotür habe schliessen können. Sie wisse auch nicht, was der Geschädigte C._____ in diesem Moment, nachdem er den Pfefferspray in die Augen bekom- men habe, gemacht habe – sie sei dann sofort ums Auto herum auf die andere Fahrzeugseite gerannt, um auf den Fahrersitz zu flüchten. Die Aussage, wonach er den Geschädigten C._____ an beiden Händen gehalten und an das Auto ge- drückt habe, erfolgte hingegen über fünf Monate später. Gab die Privatklägerin an, den Beschuldigten erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert und auch nicht gesehen zu haben, was der Geschädigte C._____ nach dem Einsatz des Pfeffer- sprays gemacht habe, kann sie die von ihr später beschriebene Handlung nicht selber beobachten haben. Die (erste) Aussage des Geschädigten C._____ zu die- sem Vorgang, wonach beide Frauen auf die Privatklägerin losgegangen seien und er die Privatklägerin von diesen befreit habe, steht im Widerspruch zu anderen Beweismitteln. So ist aus der oben beschriebenen Videoaufnahme ersichtlich, dass es der Beschuldigte war, welcher die Mitbeschuldigte B._____ von der auf dem Boden liegenden Privatklägerin wegzog. Auch gab die Privatklägerin selber nicht an, von zwei Frauen angegriffen worden zu sein. Vielmehr sei die Mitbe- schuldigte B._____ auf sie losgegangen. Aus den Aussagen der Beteiligten geht hervor, dass, bevor die Mitbeschuldigte B._____ auf die Privatklägerin losging, erstere dem Geschädigten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schilderung des Beschuldigten, wonach er da- von ausging, dass der Geschädigte C._____ auf die Mitbeschuldigte B._____ los- gehen wollte, angesichts seiner Absicht, den Streit zu schlichten, naheliegend, dass er den Geschädigten C._____ kurz zurückriss, zur Seite schob oder gegen ein Auto drückte, um einen Angriff zu verhindern. So gab auch der Geschädigte C._____ an, dass der Beschuldigte nicht aktiv gewalttätig geworden sei und ihn auf entsprechende Aufforderung hin wieder losgelassen habe. Die Angabe des

- 27 - Geschädigten C._____, wonach der Beschuldigte gesagt haben soll, die Privat- klägerin sei selber schuld, da sie der Mitbeschuldigten B._____ irgendwelche Vi- deos schicke, impliziert, dass der Beschuldigte den Geschädigten C._____ fest- gehalten haben soll, damit die Mitbeschuldigte B._____ die Privatklägerin ohne Hindernisse angreifen konnte. Dieser Interpretation widersprechen jedoch die bei- den Videoaufnahmen. Aus diesen ist nämlich klar ersichtlich, dass der Beschul- digte die Rolle des Schlichters einnahm und in beiden Aufnahmen schützend zu- gunsten der Privatklägerin eingriff bzw. die Mitbeschuldigte B._____ von dieser trennte. Hätte er den Geschädigten C._____ festhalten wollen, damit er sich nicht hätte wehren können, wäre dies aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und des Umstands, dass jener Pfefferspray in den Augen hatte, für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen. Schliesslich ist festzuhalten, dass kein Motiv des Beschul- digten ersichtlich ist, sich an einem Angriff auf die Privatklägerin zu beteiligen. Er kannte die Mitbeschuldigte B._____ seit sechs Monaten. Daraus, dass er mit die- ser zusammen war und auch über den Konflikt zwischen ihr und der Privatkläge- rin einigermassen Bescheid wusste, kann nicht geschlossen werden, dass er an einem tätlichen Angriff auf die Privatklägerin würde teilnehmen wollen. 4.1.4. Dieser Teil des Anklagesachverhalts lässt sich in objektiver Hinsicht somit nicht erstellen. Zu bemerken ist, dass das Zurückhalten des Geschädigten C._____ nicht als eine sachlich unterstützende Handlung zugunsten der angrei- fenden Partei zu qualifizieren ist (vgl. dazu BSK StGB-MAEDER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 134 N 8). Ohnehin würde es in diesem Zusammenhang an einem Vor- satz des Beschuldigten hinsichtlich einer Beteiligung an einem Angriff fehlen. Aus den Videoaufnahmen ist Gegenteiliges ersichtlich. 4.1.5. Bezüglich der Prüfung einer möglichen Qualifikation als Tätlichkeit ist Fol- gendes zu bemerken: Tätlichkeiten sind nach "unten" zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen gel- tenden Körperverletzungen abzugrenzen. Damit nur schon eine Tätlichkeit vor- liegt, muss mithin eine gewisse Intensität erreicht werden (BSK StGB-ROTH/KES- HELAVA, a.a.O. Art. 126 N 2 f.). Vor diesem Hintergrund stellt das Verhalten des Beschuldigten auch keine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB dar. Im

- 28 - Übrigen ist kein entsprechender Vorwurf von der Anklage erfasst (Urk. 16/47; vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). 4.2. Verhindern des Schliessens der Tür 4.2.1. Der Beschuldigte soll weiter, als die Privatklägerin zu ihrem Fahrzeug ge- rannt sei und habe einsteigen sowie die Tür schliessen wollen, dies mit seinem Körper verhindert haben, indem er sich zwischen die Tür und das Fahrzeug ge- stellt habe. Anschliessend habe die Mitbeschuldigte B._____ die Privatklägerin nochmals an den Haaren gepackt und versucht, sie aus dem Fahrzeug zu ziehen, was ihr nicht gelungen sei, da sich die Privatklägerin, vermutlich mit Hilfe des Be- schuldigten, befreien und die Fahrzeugtür habe schliessen können. 4.2.2. Dieser Anklagesachverhalt beruht auf den Aussagen der Privatklägerin. Diese gab an, als die Mitbeschuldigte B._____ auf sie eingeschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe letztere ein wenig von ihr wegzie- hen können. Sie, die Privatklägerin, sei dann sofort aufgestanden und habe wie- der in ihr Auto einsteigen wollen. Aber die unbekannte Frau, die vorher gefilmt habe, sei auf sie zugekommen und habe ihr auf das rechte Auge und die linke Schläfe mit der Faust geschlagen. Dann habe sie es geschafft, die Hintertür ihres Autos zu öffnen und einzusteigen. Aber sie habe die Tür nicht schliessen können, weil ein Mann zwischen der Tür und dem Auto gestanden habe. Sie sei dann wie- der an den Haaren gepackt worden und es sei versucht worden, sie aus dem Auto herauszuziehen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Als sie sich habe befreien können, wisse sie nicht mehr, ob sie das Bein des Beschuldigten habe wegstos- sen können oder ob er selber weggegangen sei. Sie habe dann die Tür schlies- sen und verriegeln können und sei abgefahren (Urk. 5/1 F/A 6, 10, 27). Sodann gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Geschädigte C._____ sei gekommen und habe versucht, die Mitbeschuldigte B._____ von ihr wegzuziehen. Als er dies ge- macht habe, habe sie die unbekannte Frau mit dem Handy filmen gesehen. Sie habe dann auch sehen können, wie der Geschädigte C._____ die Mitbeschuldigte B._____ habe wegziehen können, weshalb sie habe aufstehen können. Dann sei diese unbekannte Frau gekommen und habe ihr zweimal mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen, einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust (Urk. 5/1

- 29 - F/A 22, 24). Als die Mitbeschuldigte B._____ sie, die Privatklägerin, geschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen, welcher sich wahrscheinlich habe befreien können, und habe die Mitbeschuldigte B._____ an der Taille zurückgezo- gen. Als sie aufgestanden sei, sei sie von der filmenden Frau ins Gesicht geschla- gen worden. Diese habe das Telefon in der Hand gehalten und habe mit der Faust auf sie zugeschlagen. Dann sei sie ins Auto gestiegen. Dann sei der Be- schuldigte gekommen und bei der Tür gestanden und habe so verhindert, dass die Tür zugehe. In diesem Moment sei die Mitbeschuldigte B._____ gekommen und habe sie an den Haaren gerissen. Sie habe sich von ihr irgendwie losreissen können, eventuell habe der Geschädigte C._____ geholfen und habe die Tür schliessen und blockieren können (Urk. 5/2 F/A 16, 25, 39 f.). 4.2.3. Der Beschuldigte schilderte den Vorfall hingegen so, dass, nachdem er die Mitbeschuldigte B._____ von der Privatklägerin losgerissen habe, sei diese zum Fahrzeug, habe aber die Tür nicht entsperren können. Die Mitbeschuldigte B._____ sei wieder auf sie losgegangen, er auch hinterher, um die Mitbeschul- digte B._____ wiederum wegzuzerren. Er habe sich anschliessend zwischen die Privatklägerin und die Mitbeschuldigte B._____ gestellt. Die Privatklägerin habe dann ins Fahrzeug einsteigen und wegfahren können. Zu dieser Zeit habe auch der Geschädigte C._____ probiert, die beiden Frauen zu trennen (Urk. 3/1 F/A 16 f.). Nachdem er die Mitbeschuldigte B._____ zurückgezogen habe, habe der Ge- schädigte C._____ die Privatklägerin genommen und Richtung Auto gebracht. Danach sei die Mitbeschuldigte B._____ Richtung Auto gelaufen und habe auf Spanisch diskutiert. Die Privatklägerin sei bei der Fahrseite auf dem Rücksitz ge- sessen. Er habe sich beim Hintersitz zwischen die Tür gestellt und die Privatklä- gerin befreit, weil die Mitbeschuldigte B._____ sie an den Haaren gepackt habe. Er habe ihre Hände von den Haaren der Privatklägerin gelöst. Der Geschädigte C._____ habe die Mitbeschuldigte B._____ zurückgezogen. Nachdem das alles geschehen sei, habe der Privatklägerin niemand Zutritt zum Auto verwehrt. Sie sei vom Rücksitz auf den Fahrersitz gegangen und sei weggefahren (Urk. 3/2 F/A 4 und 7).

- 30 - 4.2.4. Die Mitbeschuldigte B._____ gab an, dass, nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin geholfen und sie zu ihrem Auto gebracht und diese am hinteren Sitz ihres Autos gesessen habe, sie gekommen sei und die Privatklägerin noch an den Haaren gepackt habe. Dann habe der Beschuldigte sie ganz fest am Handge- lenk gehalten, damit sie loslasse und nicht noch mehr angreife (Urk. 4/2 F/A 5). 4.2.5. Zu diesem Teil des Anklagesachverhalts existieren keine Aussagen des Geschädigten C._____. 4.2.6. Auf der chronologisch ersten, elf Sekunden langen Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Mitbeschuldigte B._____ (mit hellbraunem Kapuzenpullover und hellblauer Jeans), über der auf dem Boden liegenden Privatklägerin gebeugt, auf diese einschlägt und der Beschuldigte (mit schwarzem Pullover und Camouflage- Hose) die Mitbeschuldigte B._____ von hinten am Oberkörper packt und sie von der Privatklägerin wegträgt. Der Vorgang spielte sich auf dem Parkplatz ab, links- seitig des daneben parkierten Autos der Privatklägerin. Der Geschädigte C._____ steht neben der Privatklägerin, als diese aufsteht bzw. er will ihr dabei helfen, und diese läuft direkt in Richtung Hintertür ihres Autos. Die beiden Frauen bewerfen sich mit Worten auf Spanisch. Am Ende der Aufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der Hintertür ihres Autos und der Geschädigte C._____ beim vorderen Teil des Autos. Bis zum Schluss der Aufnahme ist zu hören, wie die beiden Frauen einander aus der Distanz anschreien. 4.2.7. In der zweiten Videoaufnahme sieht man den Beschuldigten mit dem Rü- cken zum Auto gewandt vor der offenen Hintertür stehen, wobei seine Gestik so zu interpretieren ist, dass er die Hände der Mitbeschuldigten B._____ von der Pri- vatklägerin loszulösen versucht, nachdem diese die Privatklägerin – wohl an den Haaren – gepackt hatte und daran zog. Die Mitbeschuldigte B._____ wird zudem von hinten durch den Geschädigten C._____ weggezerrt. Man sieht, wie sich der Griff des Beschuldigten von der Mitbeschuldigten B._____ löste, als diese von der Privatklägerin losgelassen hatte. 4.2.8. Aus der ersten Videoaufnahme ist ersichtlich, dass die Privatklägerin Rich- tung hintere Autotür läuft und sie und die Mitbeschuldigte B._____ sich auf Spa-

- 31 - nisch anschreien. Auch der Beschuldigte gab an, dass – nachdem er die beiden Frauen getrennt habe – die Mitbeschuldigte B._____ Richtung Auto gelaufen sei und auf Spanisch diskutiert habe bzw. wieder auf die Privatklägerin losgegangen sei; er sei auch hinterher, um die Mitbeschuldigte B._____ wiederum wegzuzer- ren. Diese Schilderung des Beschuldigten lässt sich auch mit den beiden Vi- deoaufnahmen in Einklang bringen. Aus der zweiten Videoaufnahme ist ersicht- lich, dass der Beschuldigte versucht, die Hände der Mitbeschuldigten B._____ von der Privatklägerin zu lösen, und ihm dies schliesslich auch gelingt. Nicht plau- sibel ist die Erklärung der Privatklägerin, wonach sie zuerst von der filmenden Frau ins Gesicht geschlagen worden sei, danach ins Auto habe steigen können, die Tür aber nicht habe schliessen können, da der Beschuldigte sich in die Tür gestellt habe. Diese Erzählung lässt den Grund dafür vermissen, wieso der Be- schuldigte, welcher die Mitbeschuldigte B._____ von der Privatklägerin wegriss und später auch die Haare der Privatklägerin von den Händen der Mitbeschuldig- ten B._____ befreite, die Tür blockieren und die Privatklägerin am Wegfahren hin- dern sollte. In ihrer Schilderung lässt die Privatklägerin vielmehr aus, dass der Streit mit der Mitbeschuldigten B._____ weitergegangen sein muss und die Mitbe- schuldigte B._____ sie nicht aus dem Nichts an den Haaren riss, sondern sich vielmehr ankündigte, indem sie mit der Privatklägerin weiterhin stritt bzw. damit nie aufhörte. Jedenfalls nicht plausibel ist die Schilderung der Privatklägerin, wo- nach sie von der filmenden Frau geschlagen worden sein soll. Am Ende der ers- ten Videoaufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der hinteren Autotür, wäh- rend die unbekannte Frau filmt. Sie hat es damit geschafft, zu der Tür zu gelan- gen, welche sie später aufmachte. Sie gab aber an, von der filmenden Frau ge- schlagen worden zu sein, als sie aufgestanden sei; danach sei sie ins Auto ge- stiegen. Auch bleiben Fragen offen, was denn die drei weiteren Beteiligten in die- ser Zeit gemacht haben bzw. wieso niemand der Privatklägerin zu Hilfe kam, wo doch der Beschuldigte und der Geschädigte C._____ den Streit zwischen der Pri- vatklägerin und der Mitbeschuldigten B._____ schlichten wollten. Es lässt sich nicht erklären, dass abgesehen von der Privatklägerin niemand von den Schlägen der unbekannten Frau berichtet in einer Szene, in welcher gemäss Videoauf- nahme alle in einem kleinen Umkreis anwesend waren. Weder der Beschuldigte

- 32 - noch die Mitbeschuldigte B._____ berichten hier von einem Angriff durch die fil- mende Frau, sondern beide übereinstimmend davon, dass der Streit zwischen der Privatklägerin und der Mitbeschuldigten B._____ weiterging, bis die Mitbeschul- digte B._____ die Haare der Privatklägerin losliess bzw. loslassen musste und diese davonfahren konnte. Ein Grund, wieso die beiden durch ihre Aussagen die unbekannte Frau schützen wollen würden, ist nicht ersichtlich. Damit ist davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigte B._____ die Privatklägerin angreifen wollte und der Beschuldigte sich in die Autotür stellte, um die Privatklägerin bzw. ihre Haare aus dem Händegriff der Mitbeschuldigten B._____ zu befreien. 4.2.9. Dieser Teil des Anklagesachverhalts lässt sich in objektiver Hinsicht damit ebenfalls nicht erstellen.

5. Fazit Der anklagegegenständliche Sachverhalt lässt sich in objektiver Hinsicht nicht er- stellen, womit der Beschuldigte vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freizusprechen ist. IV. Genugtuung

1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Zur Bestimmung der Höhe der Genug- tuung sind namentlich die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung massgebend (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK,

3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 N 28).

2. Mit dem Verteidiger ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zufolge eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Juli 2021 festgenom- men wurde (Urk. 10/1-2). Im Nachgang zur Hafteinvernahme am Folgetag wurde er unter Auflage von Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin und C._____) auf freien Fuss gesetzt (Urk. 10/7). Die Ersatz-

- 33 - massnahmen dauerten rund drei Monate (Urk. 10/20). Zudem wurde eine Haus- durchsuchung durchgeführt (Urk. 9/1 ff.). Für die zu Unrecht erlittenen Zwangs- massnahmen erscheint die beantragte Genugtuung in Höhe von Fr. 300.– als an- gemessen (Urk. 26 S. 10; Urk. 48 S. 2 und 14). Dem Beschuldigten ist daher eine Genugtuung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. V. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz entsprach dem Antrag der Privatklägerin und verpflichtete den Beschuldigten, ihr in solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– nebst 5 % Zins seit 3. Juli 2021 zu be- zahlen (Urk. 33 S. 30 ff.). Der Verteidiger beantragt die Abweisung der Genugtu- ungsforderung, weil der Beschuldigte freizusprechen sei und es an der Tatbe- standsmässigkeit und Rechtswidrigkeit und damit auch an den Haftungsvoraus- setzungen gemäss Art. 41 ff. OR fehle (Urk. 26 S. 8).

2. Das Gericht kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privat- klägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privat- klägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO). Das Gericht entscheidet über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestan- des), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlich- keit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, sodass im Falle eines Frei- spruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem

- 34 - Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen. Der Prozess zwischen Zivilklägerschaft und beschuldigter Person soll nicht auf dem Zivilweg weitergeführt werden, wenn die Situation bereits im Strafverfahren klar ist (BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 126 N 21).

3. Nachdem der Beschuldigte (mangels strafrechtlich relevanten Verhaltens) freizusprechen ist, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Andere Gründe sind we- der substantiiert behauptet noch rechtsgenügend belegt, sodass das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungsbegehren vollumfänglich obsiegt und vom Anklagevorwurf freizusprechen ist, sind die Kos- ten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO ). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz (vgl. Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Verteidigungskosten müssen in einem ver- nünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wich- tigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 15 f.). Mit Blick auf die Bedeutung des Falles und zur Bewältigung desselben ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 19'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 27 und Urk. 49/1-2) für die anwaltliche Verteidigung im Verfahren beider Instanzen aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 2 lit. b und § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AnwGebV OG).

- 35 -

3. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Privatklägerin keine Entschädi- gung zu (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 1. September 2022 bezüglich Dispositivziffern 5 (Entscheid betr. beschlagnahmte Sprühwaffe), 6 (Schadenersatzforderung Privatklägerin) sowie 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 300.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin I._____ wird abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 19'400.– für die anwaltliche Verteidigung im Verfahren beider Instanzen aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 

- 36 - an die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privat-  klägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  an die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privat-  klägerin, sofern verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 47.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 37 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Blumer