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SB230013

Angriff und Widerruf

Zürich OG · 2024-02-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklage 1.1. Den Hintergrund der Auseinandersetzung bildete ein seit längerer Zeit schwelender Konflikt zwischen der Privatklägerin (aktuelle Partnerin des Geschä- digten C._____) und der Beschuldigten (dessen Ex-Ehefrau). Letztere bezichtigt die Privatklägerin, noch während ihrer Ehe mit dem Geschädigten ein Verhältnis mit diesem gehabt zu haben. Einen Streitpunkt zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten C._____ bilden die jeweils nicht (rechtzeitig) erfolgenden Un- terhaltszahlungen. 1.2. Hinsichtlich des Ablaufs des streitgegenständlichen Vorfalles sei im Detail auf die Anklageschrift verwiesen (vgl. Urk. D1/16/5). Als von ihr begangene Hand- lungen wird der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Sie soll dem Geschädig- ten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht und gesagt haben, sie habe ihn

- 11 - gewarnt. Weiter soll sie die Privatklägerin an den Haaren gezerrt haben und – als diese auf dem Boden gelegen sei – mindestens 5-6 Mal sehr stark mit der Faust, einen harten metallenen Gegenstand auf den Kopf der Privatklägerin eingeschla- gen haben. Nachdem der Mitbeschuldigte B._____ verhindert habe, dass die Pri- vatklägerin, nachdem diese ins Fahrzeug eingestiegen sei, die Tür habe schlies- sen können, habe die Beschuldigte diese nochmals an den Haaren gepackt und ihr dabei viele Haare ausgerissen und versucht, sie aus dem Fahrzeug zu ziehen. Anlässlich der Gewalttätigkeiten gegen die Privatklägerin sei sich die Beschul- digte bewusst gewesen, dass auch die unbekannte Frau und der Mitbeschuldigte B._____, welche Teil ihrer Gruppe gewesen seien, gegen die Privatklägerin ge- walttätig vorgehen bzw. den Geschädigten C._____ in Schach halten würden, und sich die Privatklägerin ernsthaft verletzen könnte. Die Beschuldigte habe sich be- wusst und gewollt an den (Angriffs-)Handlungen beteiligt, bei welchen der Mitbe- schuldigte B._____ und die unbekannte Frau mitgewirkt hätten, und habe durch ihr Handeln zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Privatklägerin wie beschrieben verletzt wird und der Geschädigte C._____ wie beschrieben Schmer- zen erleidet, wobei sie mit den Handlungen der unbekannten Frau und des Mitbe- schuldigten B._____ (zumindest konkludent) einverstanden gewesen sei (vgl. Urk. D1/16/5 S. 2 ff.). 1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als voll- umfänglich erstellt. Dabei stellte sie auf die nach ihrem Dafürhalten glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche zusätzlich durch die Aussagen des Geschä- digten C._____ untermauert und durch die beiden Videoaufnahmen des Vorfalls gestützt würden (wobei die Vorinstanz lediglich eine der beiden Videoaufnahmen würdigte und die andere unberücksichtigt liess). Die Aussagen der Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten B._____ seien hingegen nicht überzeugend (vgl. Urk. 33 S. 12-23). 1.4. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz sowie auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen ein, dass auf die Aussagen der Privatklägerin und des Geschä- digten C._____ nicht abgestellt werden könne, da diese – im Gegensatz zu denje- nigen der beiden Beschuldigten – unglaubhaft seien und den Videoaufnahmen wi-

- 12 - dersprechen würden. Die Beschuldigte habe sich massiv selbst belastet und ihr tätliches Vorgehen genau bezeichnet. Jedoch lasse sich eine Tatbeteiligung des Mitbeschuldigten B._____ und der unbekannten Frau nicht nachweisen, wodurch

– da an der Auseinandersetzung lediglich die Beschuldigte und die Privatklägerin teilgenommen hätten – kein Angriff vorliege. Ein Angriff scheide aber auch aus dem Grund aus, da die Privatklägerin selbst tätlich geworden sei; so habe sie sel- ber zugegeben, die Beschuldigte auch an den Haaren gezogen zu haben (vgl. Urk. 25 S. 11 ff.; Urk. 46 S. 6 ff.). 1.5. Die Vorinstanz stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der einfa- chen Körperverletzung mangels Strafantrag ein (Urk. 33 S. 45). Vorliegend ist da- mit nur zu prüfen, ob ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vorliegt. In diesem Zusammenhang stellt sich vor allem die Frage, ob ein körperlicher Angriff durch mindestens zwei Personen vorgelegen hat.

2. Voraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB Da die Voraussetzungen des Angriffs relevant sind für den Umfang der Erstellung des Sachverhaltes, ist an dieser Stelle auf diese sowie auch auf die Unterschei- dung zum Raufhandel gemäss Art. 133 StGB einzugehen: Gemäss Art. 134 StGB wird bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen betei- ligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Ein Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausge- hen. Eine Beteiligung am Angriff kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteilig- ten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Beteiligung kann auch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der an- greifenden Partei sein, z.B. durch Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerun- gen, Ratschläge oder Warnung vor Gefahren. Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur de- fensiv zu schützen versucht. Sie darf keinesfalls selber tätlich werden, sonst han-

- 13 - delt es sich um einen Raufhandel (BSK StGB I-MAEDER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 134 N 7 ff. m.w.H). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinan- dersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Rauf- handel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinander- setzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Betei- ligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Aber nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht er- fasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 106 IV 246 E. 3b, d und e; je mit Hinweisen). Wenn eine Person sich rein passiv verhält, sich nur zu verteidigen sucht und keine Schläge austeilt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich am Raufhandel beteiligt. Tatsächlich wird eine gewisse Form der Beteiligung verlangt, d.h. ein aktiver, effektiver und wechselseitiger Kampf zwischen mindestens drei Personen. Wenn eine der drei Personen nicht kämpft und keine Gewalt anwen- det, um den Angriff abzuwehren, liegt kein Raufhandel vor. In einem solchen Fall liegt ein Angriff, eine Tätlichkeit, eine Körperverletzung oder eine Tötung vor. Wenn hingegen eine Person eine aktive, aber rein defensive oder trennende Hal- tung einnimmt, d.h. Schläge austeilt, aber ausschliesslich um sich selbst oder an- dere zu schützen oder die Kämpfenden zu trennen, liegt Raufhandel vor. In die- sem Sinne hat die Rechtsprechung klargestellt, dass, sobald das Gesetz demjeni- gen Straffreiheit gewährt, der sich auf die Verteidigung beschränkt hat, es an- nimmt, dass er auch ein Teilnehmer im Sinne von Art. 133 StGB ist. Diese Person kann jedoch in den Genuss der Straffreiheit nach Art. 133 Abs. 2 StGB kommen, da sie sich durch ihr Verhalten darauf beschränkt hat, sich selbst oder andere zu verteidigen oder die Kämpfenden zu trennen. Diese Auslegung steht im Einklang

- 14 - mit der Rechtsprechung, dem Willen des Gesetzgebers und der Meinung der Lehre (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2 m.w.H.).

3. Beweisgrundsätze 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzu- weisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Aufl., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesge- richts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Be- weisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweiser- gebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie

- 15 - auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 3.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bun- desgerichtes 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). 3.3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erfor- derlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020

- 16 - vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).

4. Darstellung der relevanten Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten, des Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin sowie des Geschädigten C._____, zwei ärztliche Be- funde der Privatklägerin, eine polizeiliche Fotodokumentation und zwei Videoauf- nahmen des Vorfalles vor (Urk. D1/11/2, Urk. D1/1/6, Urk. D1/3/1-3, Urk. D1/4/1- 3, Urk. D1/5/1-2, Urk. D1/6/1-2, Urk. D1/8/4 und D1/8/6). 4.1. Aussagen der Beschuldigten 4.1.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 (Urk. D1/3/1) schilderte die Beschuldigte den Vorfall so, dass sie und der Mitbeschuldigte B._____, den sie seit sechs Monaten kenne, zuerst eine Runde mit dem Fahrzeug gedreht und dann in der Nähe des Flusses geparkt hätten, weil sie das Fussballspiel hätten sehen wollen. Der Mitbeschuldigte B._____ sei dann ausgestiegen und habe sich etwas zu trinken geholt. Dann seien die Privatklägerin und der Geschädigte C._____ aufgetaucht und zu ihrem Fahrzeug gegangen. Dabei hätten sie sich umarmt und geküsst. Sie, die Beschuldigte, habe zum Geschädigten C._____ ge- sagt, er solle ihr ihr Geld bezahlen, woraus sich eine Diskussion ergeben habe. Anschliessend habe sich auch die Privatklägerin eingemischt und sie, die Be- schuldigte, sei wütend geworden. Sie hätten sich gegenseitig beschimpft und seien dann aufeinander losgegangen. Der Mitbeschuldigte B._____ habe die Pri- vatklägerin festgehalten, weil diese auf sie habe losgehen wollen. Der Geschä- digte C._____ habe sie, die Beschuldigte, festgehalten. Sie habe sich aber los- reissen können und sei hingefallen. Dann habe ein Mädchen angefangen zu fil- men. Der Geschädigte C._____ habe sich dann auf sie geworfen. Anschliessend habe der Mitbeschuldigte B._____ ihn weggezerrt und sie, die Beschuldigte, fest- gehalten, damit sie nicht habe weiter machen können. Die Privatklägerin sei in ihr Fahrzeug gestiegen und sie, die Beschuldigte, habe sie an den Haaren gezogen. Der Mitbeschuldigte B._____ sei dann dazu gekommen und habe sich vor die Tür gestellt, damit sie die Privatklägerin nicht weiter schlagen könne. Danach sei die

- 17 - Privatklägerin davongefahren (Urk. D1/3/1 F/A 6, 9 f.). Sie sei alleine mit dem Mit- beschuldigten B._____ unterwegs gewesen. Sie hätten noch eine Bekannte ge- troffen und sie begrüsst. Das sei die Person gewesen, welche gefilmt habe. Sie heisse I._____ und sie habe ihr die Videoaufnahmen auf das Telefon ihrer Toch- ter geschickt. Sie habe sie gebeten zu filmen, falls der Geschädigte C._____ ihr etwas antue (Urk. D1/3/1 F/A 12-15, 32). Es stimme, dass sie gegenüber dem Geschädigten C._____ einen Pfefferspray eingesetzt habe. Dies habe sie getan, um sich zu verteidigen. Dieser sei immer bewaffnet unterwegs und sie habe den Pfefferspray immer dabei, seitdem er sie im Juni 2020 vor den Kindern mit einer Pistole bedroht habe. Sie wisse nicht, wo sie ihn mit dem Pfefferspray getroffen habe, sie sei sehr aufgeregt gewesen. Sie hätten diskutiert und als er dann auf sie zugekommen sei, habe sie den Pfefferspray einfach rausgenommen und ges- pritzt. Der Spray habe nicht gewirkt, er habe immer die Privatklägerin geschützt. Als der Mitbeschuldigte B._____ gesehen habe, dass sie, die Beschuldigte, in Ge- fahr sei, habe er sich ihnen angenähert (Urk. D1/3/1 F/A 15, 19 f.). Zu den Schlä- gen gegenüber der Privatklägerin sagte die Beschuldigte aus, sie hätten beide auf dem Boden gelegen und hätten gekämpft. Sie habe die Privatklägerin dann ge- schlagen, sie wisse es nicht mehr, ob mit der Faust oder Hand und auch nicht wie oft. Die Privatklägerin habe sie an den Haaren gezogen und sie habe die Privat- klägerin an den Haaren gezogen. Die Privatklägerin habe versucht, sie im Gesicht zu kratzen, sie habe sich aber geschützt. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Die Privatklägerin habe sie am Arm, am Oberarm und mit dem Fingernagel an der Oberlippe getroffen (Urk. D1/3/1 F/A 21 f., 47 f.). Während der Auseinanderset- zung habe der Mitbeschuldigte B._____ nicht zugeschlagen, er habe zu jedem Zeitpunkt versucht, die Privatklägerin zu beschützen, weil er gesehen habe, wie wütend sie, die Beschuldigte, gewesen sei. Er habe sie zurückgehalten, obwohl sie ihm mehrfach gesagt habe, er solle sie loslassen (Urk. D1/3/1 F/A 30 f.). 4.1.2. Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juli 2021 schilderte sie den Vorfall so, dass sie zum Mitbeschuldigten B._____ habe laufen wollen, welcher am Einkaufen gewesen sei. In dieser Zeit habe sie mit dem Geschädigten C._____ begonnen zu diskutieren; es sei um die ausstehende Alimente gegangen. Dabei habe er sie angreifen wollen, wonach sie

- 18 - den Pfefferspray hervorgenommen und gegen ihn eingesetzt habe. Dann habe sich die Privatklägerin eingemischt und sie beleidigt. Sie habe die Privatklägerin angreifen wollen, dann sei der Geschädigte C._____ dazwischen gegangen. Sie habe sie dann mit der Hand geschlagen. Sie sei sehr wütend und nervös gewe- sen. Dann habe der Geschädigte C._____ sie an den Armen festgehalten. Er habe ihr dann versucht, ins Gesicht zu schlagen, habe sie aber nicht getroffen. Dann sei der Mitbeschuldigte B._____ gekommen und habe den Geschädigten C._____ gehalten. Er habe ihn gegen das Auto gedrückt. Dann habe der Mitbe- schuldigte B._____ sie auch zurückgezogen, denn sie sei bei der Privatklägerin gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie loslassen, es gebe ein Video davon. Die dritte Person habe alles aufgenommen, sie habe ihr gesagt "bitte nimm alles auf, denn sie ist so ein gemeiner Mensch". Nachher habe der Mitbeschuldigte B._____ der Privatklägerin geholfen, damit sie weggehe. Er habe ihr geholfen und sie zu ihrem Auto gebracht. Sie habe dann auf dem hinteren Sitz ihres Autos ge- sessen. Als die Privatklägerin drin gewesen sei, sei sie, die Beschuldigte, gekom- men und habe die Privatklägerin noch an den Haaren gepackt. Dann habe der Mitbeschuldigte B._____ sie, die Beschuldigte, ganz fest am Handgelenk gehal- ten, damit sie loslasse und nicht noch mehr angreife. Der Geschädigte C._____ habe sie am Pulli festgehalten. Es sei alles auf der Videoaufnahme ersichtlich. Sie habe auch überlegt, eine Anzeige zu machen, und sei zur Polizei in J._____ ge- gangen, welche aber zu gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 5). Die Frau, welche das Video gemacht habe, sei eine Bekannte des Mitbeschuldigten (Urk. D1/3/2 F/A 7). 4.2. Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ 4.2.1. In seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 schilderte der Mitbe- schuldigte B._____, er sei mit der Beschuldigten der K._____ [Fluss] entlang spa- zieren gegangen und als sie zum Fahrzeug hätten zurückkehren wollen, habe die Beschuldigte gesehen, dass die Privatklägerin mit dem Geschädigten C._____ auf dem Parkplatz gestanden habe. Weil sein Fahrzeug in der Nähe des Fahr- zeugs der Privatklägerin gestanden habe, sei es zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen. Es seien beide gewesen, welche mit den verbalen Auseinan- dersetzungen begonnen hätten. Die Privatklägerin provoziere die Beschuldigte

- 19 - immer wieder. Die beiden Frauen seien aufeinander losgegangen. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen, an den Haaren gezerrt, gekratzt und Fäuste auf den Oberkörper und auf den Kopf verteilt. Er habe probiert, die Situation zu schlichten. Da der Geschädigte C._____ sich eingemischt habe, habe er ihn weggerissen. Danach habe er die Beschuldigte, die mittlerweile auf dem Boden auf der Privat- klägerin gelegen habe, weggenommen. Zu dieser Zeit habe der Geschädigte C._____ die Situation schlichten wollen, er habe die Privatklägerin aus dem Streit wegzerren wollen (Urk. D1/4/1 F/A 7-11). Bezüglich der Aussage des Geschädig- ten C._____, wonach er von der Beschuldigten mit einem Pfefferspray besprüht worden sei, gab er an, nicht zu wissen, woher dieser Pfefferspray herstamme. Der Geschädigte C._____ habe über brennende Augen geklagt und er habe auch ein Brennen an den Armen gespürt, als er ihn vom Streit weggezerrt habe. Es habe sogar nach Insektenspray oder ähnlich gerochen. Die Beschuldigte habe ein Red- Bull in den Händen gehalten und keinen Spray (Urk. D1/4/1 F/A 12). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach diese im Stehen von hinten an den Haa- ren gezogen und zu Boden gedrückt worden sei, sagte er aus, dies stimme nicht, die Privatklägerin habe alleine mit der Beschuldigten gestritten. Es habe nieman- den gegeben, der sie von hinten an den Haaren gerissen habe, ausser die Be- schuldigte vielleicht (Urk. D1/4/1 F/A 13). Zu den von der Privatklägerin erlittenen Schlägen und Kratzern könne er nicht sagen, wie viele Schläge es gewesen seien. Diese könnten nur durch die Beschuldigte und die Privatklägerin getätigt worden sein. Es seien nur die beiden gewesen, die gestritten hätten. Auch die Pri- vatklägerin habe mehrmals auf die Beschuldigte eingeschlagen (Urk. D1/4/1 F/A 14). Er wisse nicht, wie die Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe. Er habe nur noch Hände und Arme in der Luft gesehen, auf beiden Seiten (Urk. D1/4/1 F/A 15). Auf die Aussage der Privatklägerin, wonach er die Tür zum Fah- rersitz blockiert und sie daran gehindert habe, ins Fahrzeug einzusteigen, gab er an, er habe im Gegenteil der Privatklägerin in dieser Situation geholfen. Nachdem die beiden Frauen aufeinander losgegangen seien, habe er die Beschuldigte weg- gerissen. Der Geschädigte C._____ habe dasselbe mit der Privatklägerin ge- macht. Danach sei die Privatklägerin zum Fahrzeug, habe die Tür aber nicht ent- sperren können. Die Beschuldigte sei wieder auf sie losgegangen, er auch hinter-

- 20 - her, um die Beschuldigte wiederum wegzuzerren. Er habe sich anschliessend zwischen die Privatklägerin und die Beschuldigte gestellt. Die Privatklägerin habe dann ins Fahrzeug einsteigen und wegfahren können. Zu dieser Zeit habe auch der Geschädigte C._____ probiert, die beiden Frauen zu trennen (Urk. D1/4/1 F/A 16 f.). Auf den Vorhalt der Aussage des Geschädigten C._____, wonach der Mit- beschuldigte B._____ ihn kurzfristig ans Fahrzeug der Privatklägerin gedrückt habe, gab er an, der Geschädigte C._____ habe ihn während des Streits am Arm- gelenk festgehalten. Da er aber die beiden Frauen habe trennen wollen, habe er ihn weggerissen. Das sei das einzige, was er getan habe, er habe niemanden ge- schlagen oder gar verletzt (Urk. D1/4/1 F/A 18). Als die Privatklägerin weggewe- sen sei, hätten zuerst die Beschuldigte und der Geschädigte C._____ auf Spa- nisch diskutiert, danach habe er, der Mitbeschuldigte, mit ihm gesprochen, ihm geholfen, sich die Augen auszuwaschen, und sie hätten sich am Schluss auch umarmt. Sie hätten lediglich den Streit geschlichtet. Die beiden Frauen hätten sich geprügelt (Urk. D1/4/1 F/A 19). Er und die Beschuldigte hätten bei ihr zu Hause noch geredet und plötzlich hätten zwei Männer – nicht in Uniform – an der Tür ge- läutet, wobei sie die Tür nicht geöffnet hätten. Kurz danach sei noch eine SMS vom Geschädigten C._____ gekommen, wonach die Beschuldigte für die Aktion bezahlen werde. Er, der Mitbeschuldigte, habe dann vorgeschlagen, dass sie mit den Kindern bei ihm zu Hause übernachten würden. Sie seien danach noch zum Verkehrsstützpunkt J._____, um eine Anzeige zu erstatten. Die Anzeige sei nicht entgegengenommen worden; der Polizist habe gemeint, sie sollten zuerst zu ei- nem Arzt und danach eine Anzeige erstatten (Urk. D1/4/1 F/A 20). Auf die Frage, wer die dritte beteiligte Person gewesen sei, sagte er aus, nicht zu wissen, wer das sein sollte. Es habe eine dritte Frau gegeben, die den Streit habe auflösen wollen. Er kenne sie nicht und wisse auch nicht, ob diese Person gefilmt habe oder nicht (Urk. D1/4/1 F/A 6). 4.2.2. In der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

5. Juli 2021 gab der Mitbeschuldigte B._____ zu Protokoll, er habe keinen Pfeffer- spray gesehen. Es stimme nicht, dass er den Geschädigten C._____ gegen das Auto gedrückt habe. Er habe ihn erst zur Seite getan, als dieser die Beschuldigte habe packen wollen. Er habe zuerst gedacht, der Geschädigte C._____ habe

- 21 - schlagen wollen, daher habe er ihn gepackt und zur Seite geschoben. Er habe ihn aber nicht gegen ein Auto gedrückt. Als die Privatklägerin und die Beschuldigte zu Boden gefallen seien und sich zusammengeschlagen hätten, habe er die letztere mit der ganzen Kraft zurückgezogen, weil diese auf der Privatklägerin gelegen habe. Der Geschädigte C._____ sei neben dran gestanden und habe nichts ge- macht. Zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten sei es eine typische Frauenschlägerei gewesen, d.h. Haare reissen, kratzen, mit Fäusten schlagen. Nachdem er die Beschuldigte zurückgezogen habe, habe der Geschädigte C._____ die Privatklägerin genommen und Richtung Auto gebracht. Danach sei die Beschuldigte Richtung Auto gelaufen und habe auf Spanisch diskutiert. Die Privatklägerin habe bei der Fahrseite auf dem Rücksitz gesessen. Er habe sich beim Hintersitz zwischen die Tür gestellt und die Privatklägerin befreit, weil die Beschuldigte sie an den Haaren gepackt habe. Er habe ihre Hände von den Haa- ren der Privatklägerin gelöst. Der Geschädigte C._____ habe die Beschuldigte zu- rückgezogen. Nachdem das alles geschehen sei, habe der Privatklägerin nie- mand Zutritt zum Auto verwehrt. Die Privatklägerin sei vom Rücksitz auf den Fah- rersitz gegangen und sei weggefahren (Urk. D1/4/2 F/A 4 und 7). Danach habe er ca. 10 bis 20 Minuten mit dem Geschädigten C._____ gesprochen. Im Gespräch sei es um die Situation zwischen ihm, der Beschuldigten und der Privatklägerin gegangen und darum, dass Lösungen gesucht würden. Der Geschädigte C._____ bezahle keine Alimente und die Privatklägerin mische sich ein und belästige die Beschuldigte (Urk. D1/4/2 F/A 5 f.). Sie seien bei der Polizei in J._____ gewesen. Als er am Morgen aufgestanden sei, habe die Beschuldigte ihm erzählt, dass der Geschädigte C._____ sie bedrohe. Genau in dem Moment, als sie deswegen zur Polizei gewollt hätten, habe die Polizei vor der Tür gestanden. Am Abend nach der Schlägerei seien um ca. halb zwei in der Nacht zwei Typen vor die Haustür der Beschuldigten gekommen. Sie habe Angst gehabt und sie seien auf seinen Vorschlag hin mit den Kindern zu ihm schlafen gegangen (Urk. D1/4/2 F/A 7). Er habe den Geschädigten C._____ nicht gegen ein Auto gedrückt. Wäre das der Fall gewesen und sie sich verprügelt hätten, hätten sie wohl nachher nicht zusam- men gesprochen. Er habe ihm geholfen, die Augen auszuwaschen. Auch habe der Geschädigte C._____ geweint und gesagt, er liebe seine Kinder (Urk. D1/4/2

- 22 - F/A 8). Der Mitbeschuldigte B._____ gab weiter an, er wisse nicht, wer die dritte Frau sei. Sie sei keine Kollegin von ihm (Urk. D1/4/2 F/A 9 f.). 4.3. Aussagen der Privatklägerin 4.3.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 gab die Privatklägerin zu Protokoll, am Vorabend an einem Geburtstagsfest am Fluss beim L._____ gewe- sen zu sein und sich um ca. 22.00 Uhr verabschiedet zu haben. Sie und der Ge- schädigte C._____ seien zum Parkplatz gelaufen und als sie sich bei ihrem Auto voneinander hätten verabschieden wollen, habe sie gemerkt, dass jemand direkt auf sie zukomme. Sie habe die weibliche Person nicht erkannt und habe gemeint, sie würden überfallen. Dann sei der Geschädigte C._____ zuerst angegriffen wor- den, sie habe einen Spray gehört. Daraufhin habe der Geschädigte C._____ "M._____" gerufen, wodurch sie sofort gewusst habe, dass es sich um die Be- schuldigte handle. Da sie in diesem Moment auf der rechten Fahrzeugseite ihres Autos gestanden habe, sei sie auf die Fahrerseite gerannt, um so schnell wie möglich einsteigen und abhauen zu können. Sie habe es aber nicht einmal ge- schafft, die Fahrzeugtür zu öffnen, da die Beschuldigte sie vorher in das Gesicht geschlagen habe. Dabei habe sie sich verteidigen wollen, aber jemand habe sie von hinten an den Haaren gepackt und daran gezogen. Diese Person hinter ihr habe so fest gezogen, dass sie mit dem Rücken auf den Boden gefallen sei. Die Beschuldigte sei dann wieder auf sie zugekommen und habe sie weiter geschla- gen, auf den Kopf und in das Gesicht, drei, fünf oder mehr Mal. Währenddessen habe sie eine weitere Frau gesehen, die das Ganze mit dem Handy aufgenom- men habe. Als die Beschuldigte auf sie eingeschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe sie etwas von ihr wegziehen können. Sie sei dann sofort wieder aufgestanden und habe wieder in ihr Auto einsteigen wollen. Aber die unbekannte Frau, die vorher gefilmt habe, sei auf sie zugekommen und habe ihr mit der Faust auf das rechte Auge und die linke Schläfe geschlagen. Dann habe sie es geschafft, die Hintertür ihres Autos zu öffnen und einzusteigen. Aber sie habe die Tür nicht schliessen können, weil ein Mann zwischen der Tür und dem Auto gestanden habe, sodass sie die Tür nicht habe zumachen können. Das sei das erste Mal, dass sie diesen Mann an der Örtlichkeit habe realisieren kön-

- 23 - nen. Sie habe diesen Typen von Facebook gekannt. Sie glaube, das sei der Freund der Beschuldigten. Sie sei dann wieder an den Haaren gepackt worden. Es sei versucht worden, sie aus dem Auto herauszuziehen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Als sie sich habe befreien können, wisse sie nicht mehr, ob sie das Bein des Mitbeschuldigten B._____ habe wegstossen können oder ob er selber weggegangen sei. Sie habe dann die Tür schliessen und verriegeln können und sei abgefahren (Urk. D1/5/1 F/A 6, 10, 27). Der Geschädigte C._____ habe beim Einsatz des Pfeffersprays etwa einen Meter weiter vor ihr gestanden. Die Be- schuldigte sei auf ihn zugekommen und sie, die Privatklägerin, habe gesehen, wie die Beschuldigte etwas in der Hand gehalten und nach vorne gestreckt habe. Sie wisse nicht, was der Geschädigte C._____ in diesem Moment gemacht habe, sie sei dann sofort ums Auto herum auf die andere Fahrzeugseite gerannt, um auf den Fahrersitz zu flüchten. Aber so weit sei sie nicht gekommen. Denn die Be- schuldigte habe dies gesehen und sei von vorne ebenfalls auf diese Seite ge- rannt, um sie abzupassen. Das sei ihr auch gelungen und dann habe die Beschul- digte sie geschlagen (Urk. D1/5/1 F/A 11-13). Als erstes habe die Beschuldigte sie an den Haaren gepackt und sie dabei nach unten gezogen. Sie habe die Be- schuldigte dann ebenfalls an den Haaren gepackt und habe ebenfalls daran gezo- gen. Aber dann habe jemand sie, die Privatklägerin, an den Haaren gepackt und so stark nach hinten gezogen, dass sie rücklings auf den Boden gefallen sei. Dann habe die Beschuldigte mit einem Gegenstand oder der Faust auf sie einge- schlagen. Der erste Schlag sei zu diesem Zeitpunkt erfolgt, als sie schon auf dem Boden gelegen habe (Urk. D1/5/1 F/A 14). Die Schläge seien auf den Kopf erfolgt. Sie habe versucht, ihr Gesicht zu schützen. Sie habe gar nichts machen können. In den ersten Sekunden habe sie sich einigermassen verteidigen können, indem sie die Beschuldigte an den Haaren gepackt habe. Aber dann habe sie keine Chance mehr gehabt (Urk. D1/5/1 F/A 17-19). Dann sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe versucht, die Beschuldigte von ihr wegzuziehen. Als er dies gemacht habe, habe sie die unbekannte Frau mit dem Handy filmen gesehen. Sie habe dann auch sehen können, wie der Geschädigte C._____ die Beschuldigte habe wegziehen können, weshalb sie habe aufstehen können. Dann sei diese un- bekannte Frau gekommen und habe ihr zweimal mit der Faust ins Gesicht ge-

- 24 - schlagen, einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust (Urk. D1/5/1 F/A 22, 24). Zur Rolle des Mitbeschuldigten B._____ gab die Privatklägerin an, zu glauben, dass er sie an den Haaren zu Boden gerissen habe. Dies weil der Mitbe- schuldigte B._____ zu dem Zeitpunkt vor ihr gewesen sei und die unbekannte Frau gefilmt habe. Aber selber habe sie nie gesehen, dass er sie geschlagen habe. Er hätte das Ganze auch verhindern können. Er hätte die Beschuldigte wegziehen können. Aber er habe geholfen und die Tür blockiert. Er habe ge- wusst, dass das Ganze vorbei gewesen wäre, hätte sie die Tür zugemacht (Urk. D1/5/1 F/A 35 f.). 4.3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2021 führte die Privatklägerin aus, nachdem sie gesehen habe, dass die Beschuldigte dem Geschädigten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht habe, sei sie ein- fach stehen geblieben und sei nicht mehr ins Auto eingestiegen. Dann sei der Mit- beschuldigte B._____ zum Geschädigten C._____ gekommen und habe seine Hand an den Rücken gedrückt und ihn gegen das Auto gedrückt. Er habe ja nichts sehen können, da er die Augen mit dem Pfefferspray voll gehabt habe. Dann sei die Beschuldigte zu ihr gerannt und habe sie angegriffen (Urk. D1/5/2 F/A 14). Es seien viele Leute gewesen – eine Person mit einer Kamera, die ge- filmt habe, und noch eine weitere Person sowie eine andere Person, die sie an den Haaren gezogen habe, wobei sie nicht wisse, ob es sich dabei um die fil- mende oder eine andere Person gehandelt habe (Urk. D1/5/2 F/A 15). Als die Be- schuldigte sie geschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen, wel- cher sich wahrscheinlich habe befreien können, und habe die Beschuldigte an der Taille zurückgezogen. Als sie aufgestanden sei, sei sie von der filmenden Frau ins Gesicht geschlagen worden. Diese habe das Telefon in der Hand gehalten und habe auf sie zugeschlagen, mit der Faust. Sie wisse nicht, ob sie die gleiche Hand für beide Schläge gebraucht habe. Dann sei sie ins Auto gestiegen. Dann sei der Mitbeschuldigte B._____ gekommen und habe bei der Tür gestanden und so verhindert, dass die Tür zugehe. In diesem Moment sei die Beschuldigte ge- kommen und habe sie an den Haaren gerissen. Sie habe sich von ihr irgendwie losreissen können, eventuell habe der Geschädigte C._____ geholfen, und habe die Tür schliessen und blockieren können (Urk. D1/5/2 F/A 16, 25, 39 f.). Zur

- 25 - Rolle des Mitbeschuldigten B._____ führte sie aus, er sei derjenige gewesen, wel- cher am Anfang den Geschädigten C._____ an beiden Händen gehalten und ihn zum Auto gedrückt habe, damit die Beschuldigte sie habe angreifen können. Sie habe ihn dann erst wieder gesehen, als er die Tür blockiert habe (Urk. D1/5/2 F/A 48). Sie sei ins Auto gestiegen und habe die Tür schliessen wollen, er habe aber dann genau da gestanden (Urk. D1/5/2 F/A 50). 4.4. Aussagen des Geschädigten C._____ 4.4.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 schilderte der Geschä- digte C._____ den Vorfall folgendermassen: Er und die Privatklägerin seien nach dem Fest zu ihren Autos gelaufen und als sie beim Auto der Privatklägerin gewe- sen seien, seien plötzlich aus dem Nichts drei Personen auf sie zugekommen. Er habe die Beschuldigte – seine Ex-Frau – und den Mitbeschuldigten B._____ – de- ren Freund – sofort erkannt. Ohne Vorwarnung oder etwas zu sagen habe ihm die Beschuldigte Pfefferspray ins Gesicht gesprayt. Danach sei er vom Mitbeschuldig- ten B._____ festgehalten worden und die beiden Frauen seien auf die Privatklä- gerin losgegangen. Beim Festhalten habe ihm der Mitbeschuldigte B._____ ge- sagt, die Privatklägerin sei selber schuld, da sie der Beschuldigten irgendwelche Videos schicke. Der Mitbeschuldigte B._____ habe ihn dabei an ein Fahrzeug ge- drückt, damit er sich nicht mehr habe wehren können. Er habe dem Mitbeschul- digten B._____ dann gesagt, er solle ihn loslassen, was er dann auch irgendwann getan habe. Er, der Geschädigte, habe danach die beiden Frauen von der Privat- klägerin wegnehmen und diese somit befreien können. Die Privatklägerin habe danach davonfahren können und die drei Angreifer seien vor Ort geblieben. Er sei zu seinem Fahrzeug gegangen und habe Wasser geholt, um sein Gesicht zu wa- schen. Als es ihm irgendwann wieder besser gegangen sei, sei er auch in sein Fahrzeug gestiegen und sei nach Hause gefahren (Urk. D1/6/1 F/A 14). Er könne nicht sagen, von welcher der beiden Frauen die Privatklägerin wo geschlagen worden sei. Es seien einfach beide Frauen auf die Privatklägerin losgegangen. Er habe nur am Schluss, bevor er die beiden Frauen von der Privatklägerin habe wegholen können, gesehen, dass die zweite Frau die Privatklägerin an den Haa- ren gezogen habe. Mehr habe er von diesem Angriff nicht erkennen können

- 26 - (Urk. D1/6/1 F/A 25). Der Mitbeschuldigte B._____ sei die ganze Zeit bei ihm ge- wesen und habe ihn davon abgehalten, der Privatklägerin zu helfen. Der Mitbe- schuldigte B._____ habe der Privatklägerin nichts getan, sondern ihn gegen ein Fahrzeug gedrückt. Irgendwann habe er sich von ihm losreissen können und die Privatklägerin von den beiden Angreiferinnen wegholen können (Urk. D1/6/1 F/A 26 f., 30). 4.4.2. In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 20. Dezember 2021 führte der Geschädigte C._____ aus, die Beschuldigte habe nach dem Sprühen des Pfeffersprays wahrscheinlich die Privatklägerin zusammengeschla- gen. Er habe nicht viel gesehen, das habe er schon gesagt, er sei blind gewesen. Er habe gesehen, dass die Privatklägerin im Auto gewesen sei. Am Schluss habe er seine Sicht langsam wieder bekommen. Und eine andere Frau habe die Privat- klägerin an den Haaren gehalten und gefilmt. Am Schluss habe der Mitbeschul- digte B._____ die Beschuldigte weggezogen und sie in Richtung von seinem Auto gestossen (Urk. D1/6/2 F/A 21-24). Als die Beschuldigte die Privatklägerin habe angreifen wollen, habe er versucht, das zu verhindern. Der Mitbeschuldigte B._____ sei aber dazwischen und habe ihn so gehalten, dass er sich nicht habe wehren können. Der Mitbeschuldigte B._____ habe ihn "so wie umarmt". Er sei aber sowieso blind gewesen, viel habe er nicht machen können und der Mitbe- schuldigte B._____ sei sowieso stärker als er. Er, der Geschädigte, habe dem Mitbeschuldigten B._____ gesagt, er solle ihn loslassen, worauf dieser gemeint habe, er solle ruhig bleiben, weil die Privatklägerin der Beschuldigten Videos ge- schickt habe. Dann habe er dem Mitbeschuldigten B._____ weiter gesagt, er solle ihn loslassen, worauf er dies getan habe. Dann habe der Mitbeschuldigte B._____ die Frauen auseinandergenommen. Er, der Geschädigte, sei dann zu seinem Auto gerannt (Urk. D1/6/2 F/A 25 f., 31-33). Hinsichtlich der unbekannten Frau gab er an, nur am Schluss gesehen zu haben, dass sie die Privatklägerin an den Haaren gehalten und gefilmt habe (Urk. D1/6/2 F/A 30). 4.5. Zwei Videoaufnahmen des Vorfalls 4.5.1. Auf der chronologisch ersten, elf Sekunden langen Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Beschuldigte (mit hellbraunem Kapuzenpullover und hellblauer

- 27 - Jeans), über der auf dem Boden liegenden Privatklägerin gebeugt, auf diese ein- schlägt und der Mitbeschuldigte B._____ (mit schwarzem Pullover und Camou- flage-Hose) die Beschuldigte von hinten am Oberkörper packt und sie von der Pri- vatklägerin wegträgt. Der Vorgang spielte sich auf dem Parkplatz ab, linksseitig des daneben parkierten Autos der Privatklägerin. Der Geschädigte C._____ steht neben der Privatklägerin, als diese aufsteht, bzw. er will ihr dabei helfen, und diese läuft direkt in Richtung Hintertür ihres Autos. Die beiden Frauen bewerfen sich mit Worten auf Spanisch. Am Ende der Aufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der Hintertür ihres Autos und der Geschädigte C._____ beim vorderen Teil des Autos. 4.5.2. Die zweite, fünf Sekunden lange Videoaufnahme zeigt die Szene, welche folgte, nachdem die Privatklägerin die Hintertür aufgemacht hatte und ins Fahr- zeug gestiegen war. Die Privatklägerin sass im hinteren Teil des Autos so, dass ihre Füsse (mit weissen Turnschuhen) aus dem Auto hingen. Man sieht den Mit- beschuldigten B._____ mit dem Rücken zum Auto gewandt vor der offenen Hin- tertür stehend. Seine Gestik ist so zu interpretieren, dass er die Hände der Be- schuldigten von der Privatklägerin loszulösen versucht, nachdem diese die Privat- klägerin – wohl an den Haaren – gepackt hatte und daran zog. Die Beschuldigte wird zudem von hinten durch den Geschädigten C._____ weggezerrt. Man sieht, wie sich der Griff des Mitbeschuldigten B._____ von der Beschuldigten löste, als diese von der Privatklägerin losgelassen hatte. Anschliessend wandte sie sich dem hinter ihr stehenden Geschädigten C._____ zu.

5. Würdigung der Beweismittel 5.1. Tatbeteiligung der Beschuldigten 5.1.1. Die Beschuldigte hat eingestanden, Pfefferspray gegen den Geschädigten C._____ eingesetzt zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 15, 19; Urk. D1/3/2 F/A 5). Festge- halten werden kann, dass der Einsatz des Pfeffersprays am Anfang der Auseinan- dersetzung passierte, bevor die Beschuldigte tätlich auf die Privatklägerin losging. Angesichts des Umstands, dass der Angriff mit dem Pfefferspray für den Geschä- digten C._____ unverhofft kam und dieser auch nicht in der Lage war, den Angriff

- 28 - abzuwehren, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte den Pfef- ferspray zumindest griffbereit gehabt haben bzw. diesen nicht noch aus ihrer Ta- sche herausholen musste. 5.1.2. Weiter hat sie eingestanden, die Privatklägerin geschlagen zu haben, als sie auf dem Boden gelegen und gekämpft hätten. Sie wisse es nicht mehr, ob mit der Faust oder Hand und auch nicht wie oft. Die Privatklägerin habe sie an den Haaren gezogen und sie habe die Privatklägerin an den Haaren gezogen (Urk. D1/3/1 F/A 21 f.; Urk. D1/3/2 F/A 5). Schliesslich gab sie auch zu, die Privat- klägerin an den Haaren gezogen zu haben, als diese im Fahrzeug sass (Urk. D1/3/1 F/A 23; Urk. D1/3/2 F/A 5). Beide anklagegegenständlichen Sachver- halte werden durch die Videoaufnahmen gestützt. 5.1.3. Hinsichtlich des objektiven Sachverhalts ist anhand des Eingeständnisses erstellt, dass die Beschuldigte Pfefferspray gegenüber dem Geschädigten C._____ eingesetzt hat, auf die auf dem Boden liegende Privatklägerin einge- schlagen und diese an den Haaren gezerrt hat, und sie zudem an den Haaren ge- zerrt hat, als diese im Fahrzeug sass. 5.2. Beteiligung des Mitbeschuldigten B._____ 5.2.1. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Mitbeschuldigte B._____ den Ge- schädigten C._____ gepackt und festgehalten haben soll, kann nicht auf die wi- dersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, da diese in der ersten Einvernahme klar angab, den Mitbeschuldigten B._____ erst dann reali- siert zu haben, als dieser verhindert haben soll, dass sie die Autotür habe schlies- sen können. Sie wisse auch nicht, was der Geschädigte C._____ in diesem Mo- ment, nachdem er den Pfefferspray in die Augen bekommen habe, gemacht habe

– sie sei dann sofort ums Auto herum auf die andere Fahrzeugseite gerannt, um auf den Fahrersitz zu flüchten. Die Aussage, wonach er den Geschädigten C._____ an beiden Händen gehalten und an das Auto gedrückt habe, erfolgte hin- gegen über fünf Monate später. Gab die Privatklägerin an, den Mitbeschuldigten B._____ erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert und auch nicht gesehen zu haben, was der Geschädigte C._____ nach dem Einsatz des Pfeffersprays ge-

- 29 - macht habe, kann sie die von ihr später beschriebene Handlung nicht selber be- obachtet haben. Die (erste) Aussage des Geschädigten C._____ zu diesem Vor- gang, wonach beide Frauen auf die Privatklägerin losgegangen seien und er die Privatklägerin von diesen befreit habe, steht im Widerspruch zu anderen Beweis- mitteln. So ist aus der oben beschriebenen Videoaufnahme ersichtlich, dass es der Mitbeschuldigte B._____ war, welcher die Beschuldigte von der auf dem Bo- den liegenden Privatklägerin wegzog. Auch gab die Privatklägerin selber nicht an, von zwei Frauen angegriffen worden zu sein. Vielmehr sei die Beschuldigte auf sie losgegangen. Aus den Aussagen der Beteiligten geht hervor, dass, bevor die Beschuldigte auf die Privatklägerin losging, erstere dem Geschädigten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schilderung des Mitbeschuldigten B._____, wonach er davon ausging, dass der Geschädigte C._____ auf die Beschuldigte losgehen wollte, angesichts seiner Ab- sicht, den Streit zu schlichten, naheliegend, dass er den Geschädigten C._____ kurz zurückriss, zur Seite schob oder gegen ein Auto drückte, um einen Angriff zu verhindern. So gab auch der Geschädigte C._____ an, dass der Mitbeschuldigte B._____ nicht aktiv gewalttätig geworden sei und ihn auf entsprechende Aufforde- rung hin wieder losgelassen habe. Die Angabe des Geschädigten C._____, wo- nach der Mitbeschuldigte gesagt haben soll, die Privatklägerin sei selber schuld, da sie der Beschuldigten irgendwelche Videos schicke, impliziert, dass der Mitbe- schuldigte B._____ den Geschädigten C._____ festgehalten haben soll, damit die Beschuldigte die Privatklägerin ohne Hindernisse angreifen konnte. Dieser Inter- pretation widersprechen jedoch die beiden Videoaufnahmen. Aus diesen ist näm- lich klar ersichtlich, dass der Mitbeschuldigte B._____ die Rolle des Schlichters einnahm und in beiden Aufnahmen schützend zugunsten der Privatklägerin ein- griff bzw. die Beschuldigte von dieser trennte. Hätte er den Geschädigten C._____ festhalten wollen, damit er sich nicht hätte wehren können, wäre dies aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und des Umstands, dass jener Pfef- ferspray in den Augen hatte, für den Mitbeschuldigten B._____ ein Leichtes gewe- sen. Schliesslich ist festzuhalten, dass kein Motiv des Mitbeschuldigten B._____ ersichtlich ist, sich an einem Angriff auf die Privatklägerin zu beteiligen. Er kannte die Beschuldigte seit sechs Monaten. Daraus, dass er mit dieser zusammen war

- 30 - und auch über den Konflikt zwischen ihr und der Privatklägerin einigermassen Be- scheid wusste, kann nicht geschlossen werden, dass er an einem tätlichen Angriff auf die Privatklägerin würde teilnehmen wollen. 5.2.2. Der entsprechende Teil des Anklagesachverhalts gegen den Mitbeschuldig- ten B._____, wonach er den Geschädigten C._____ gepackt und festgehalten ha- ben soll, lässt sich in objektiver Hinsicht nicht erstellen. Das Zurückhalten des Ge- schädigten C._____ ist nicht als eine sachlich unterstützende Handlung zuguns- ten der angreifenden Partei zu qualifizieren (vgl. dazu BSK StGB-MAEDER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 134 N 8). Ohnehin würde es in diesem Zusammenhang an einem Vorsatz des Mitbeschuldigten B._____ hinsichtlich einer Beteiligung an ei- nem Angriff fehlen. Aus den Videoaufnahmen ist Gegenteiliges ersichtlich. 5.2.3. Hinsichtlich des Vorwurfs gegen den Mitbeschuldigten B._____, wonach er mit seinem Körper verhindert haben soll, dass die auf der Rückbank ihres Autos sitzende Privatklägern die Autotür habe schliessen können, indem er sich zwi- schen die Tür und das Fahrzeug gestellt habe, ist Folgendes festzuhalten: Aus der ersten Videoaufnahme ist ersichtlich, dass die Privatklägerin Richtung hintere Autotür läuft und sie und die Beschuldigte sich auf Spanisch anschreien. Auch der Mitbeschuldigte B._____ gab an, dass – nachdem er die beiden Frauen getrennt habe – die Beschuldigte Richtung Auto gelaufen sei und auf Spanisch diskutiert habe bzw. wieder auf die Privatklägerin losgegangen sei; er sei auch hinterher, um die Beschuldigte wiederum wegzuzerren. Diese Schilderung des Mitbeschul- digten B._____ lässt sich auch mit den beiden Videoaufnahmen in Einklang brin- gen. Aus der zweiten Videoaufnahme ist ersichtlich, dass der Mitbeschuldigte B._____ versucht, die Hände der Beschuldigten von der Privatklägerin zu lösen, und ihm dies schliesslich auch gelingt. Nicht plausibel ist die Erklärung der Privat- klägerin, wonach sie zuerst von der filmenden Frau ins Gesicht geschlagen wor- den sei, danach ins Auto habe steigen können, die Tür aber nicht habe schliessen können, da der Mitbeschuldigte B._____ sich in die Tür gestellt habe. Diese Er- zählung lässt den Grund dafür vermissen, wieso der Mitbeschuldigte B._____, welcher die Beschuldigte von der Privatklägerin wegriss und später auch die Haare der Privatklägerin von den Händen der Beschuldigten befreite, die Tür blo-

- 31 - ckieren und die Privatklägerin am Wegfahren hindern sollte. In ihrer Schilderung lässt die Privatklägerin vielmehr aus, dass der Streit mit der Beschuldigten weiter- gegangen sein muss und die Beschuldigte sie nicht aus dem Nichts an den Haa- ren riss, sondern sich vielmehr ankündigte, indem sie mit der Privatklägerin wei- terhin stritt bzw. damit nie aufhörte. Jedenfalls nicht plausibel ist die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie von der filmenden Frau geschlagen worden sein soll. Am Ende der ersten Videoaufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der hinteren Autotür, während die unbekannte Frau filmt. Sie hat es damit geschafft, zu der Tür zu gelangen, welche sie später aufmachte. Sie gab aber an, von der fil- menden Frau geschlagen worden zu sein, als sie aufgestanden sei; danach sei sie ins Auto gestiegen. Auch bleiben Fragen offen, was denn die drei weiteren Be- teiligten in dieser Zeit gemacht haben bzw. wieso niemand der Privatklägerin zu Hilfe kam, wo doch der Mitbeschuldigte B._____ und der Geschädigte C._____ den Streit zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten schlichten wollten. Es lässt sich nicht erklären, dass abgesehen von der Privatklägerin niemand von den Schlägen der unbekannten Frau berichtet in einer Szene, in welcher gemäss Videoaufnahme alle in einem kleinen Umkreis anwesend waren. Weder der Mit- beschuldigte B._____ noch die Beschuldigte berichten hier von einem Angriff durch die filmende Frau, sondern beide übereinstimmend davon, dass der Streit zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten weiterging, bis diese die Haare der Privatklägerin losliess bzw. loslassen musste und letztere davonfahren konnte. Ein Grund, wieso die beiden durch ihre Aussagen die unbekannte Frau schützen sollten, ist nicht ersichtlich. Damit ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte die Privatklägerin angreifen wollte und der Mitbeschuldigte B._____ sich in die Autotür stellte, um die Privatklägerin bzw. ihre Haare aus dem Hände- griff der Beschuldigten zu befreien. Damit lässt sich auch dieser Anklagesachver- halt objektiv nicht erstellen. 5.3. Beteiligung der unbekannten Frau 5.3.1. Gemäss Anklage soll die unbekannte Frau – welche die beiden aktenkundi- gen Videoaufnahmen erstellt hat – die Privatklägerin von hinten an den Haaren gepackt und rückwärts gerissen haben, woraufhin die Privatklägerin rückwärts zu

- 32 - Boden gefallen sei. Nachdem die Privatklägerin, nachdem der Mitbeschuldigte B._____ die Beschuldigte von der Privatklägerin weggezogen habe, habe aufste- hen können, habe ihr die unbekannte Frau, welche zuvor gefilmt habe, einmal recht stark gegen das rechte Auge und einmal gegen das linke Auge geschlagen. Dann sei die Privatklägerin zu ihrem Fahrzeug gerannt und habe einsteigen und die Tür schliessen wollen (vgl. Urk. D1/16/5 S. 2 ff.). 5.3.2. In der polizeilichen Einvernahme brachte die Privatklägerin vor, dass als erstes die Beschuldigte sie an den Haaren gepackt habe, wobei sie selbst diese dann auch an den Haaren gepackt und daran gezogen habe. Aber dann habe sie jemand an den Haaren gepackt und so stark nach hinten gezogen, dass sie rück- lings auf den Boden gefallen sei. Die Beschuldigte sei dann auf sie zugekommen und habe sie weiter geschlagen. Währenddessen habe sie eine unbekannte Frau das Ganze filmen sehen. Dann habe sie gesehen, wie der Geschädigte C._____ die Beschuldigte von ihr habe wegziehen können, weshalb sie habe aufstehen können. Dann sei sie sofort wieder aufgestanden und habe in ihr Auto steigen wollen. Aber die unbekannte Frau, welche vorher gefilmt habe, sei auf sie zuge- kommen und habe ihr auf das rechte Auge und linke Schläfe mit der Faust ge- schlagen. Sie habe einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust ge- schlagen. Dann habe sie es geschafft, die Hintertür ihres Autos zu öffnen und ein- zusteigen (Urk. D1/5/1 F/A 6, 14, 22 und 24). Sie wisse nicht, was die unbekannte Frau nach diesen zwei Schlägen gemacht habe, sie habe sie nicht mehr gesehen (Urk. D1/5/1 F/A 25). Zur Rolle des Mitbeschuldigten B._____ gefragt, gab sie an, zu glauben, dass dieser sie an den Haaren zu Boden gerissen habe. Dies weil die Beschuldigte vor ihr gewesen sei und die unbekannte Frau gefilmt habe (Urk. D1/5/1 F/A 35). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Privat- klägerin an, es seien viele Leute gewesen – eine Person mit einer Kamera, die gefilmt habe, und eine weitere Person sowie eine andere Person, die sie an den Haaren gezogen habe, wobei sie nicht wisse, ob es sich dabei um die filmende oder eine andere Person gehandelt habe (Urk. D1/5/2 F/A 15). Als die Beschul- digte sie geschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen, welcher sich wahrscheinlich habe befreien können, und habe die Beschuldigte an der Taille zurückgezogen. Als sie aufgestanden sei, sei sie von der filmenden Frau ins

- 33 - Gesicht geschlagen worden. Diese habe das Telefon in der Hand gehalten und habe auf sie zugeschlagen, mit der Faust. Sie wisse nicht, ob sie die gleiche Hand für beide Schläge gebraucht habe. Dann sei sie ins Auto gestiegen (Urk. D1/5/2 F/A 16, 25). 5.3.3. Hinsichtlich des Teils des anklagegegenständlichen Sachverhalts, wonach eine unbekannte Frau die Privatklägerin von hinten an den Haaren gepackt und rückwärts gerissen habe, woraufhin diese rückwärts zu Boden gefallen sei, ist mit Hinweis auf die obigen Aussagen der Privatklägerin zu bemerken, dass diese sel- ber nicht angeben konnte, wer sie von hinten an den Haaren gezogen haben soll. In der polizeilichen Einvernahme gab sie gar an, zu glauben, dass es der Mitbe- schuldigte B._____ gewesen sei. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme meinte sie, nicht zu wissen, ob ihr die filmende oder eine andere Person an den Haaren gezogen habe. Unter diesen Umständen und weil weder der Geschädigte C._____ noch die Beschuldigte oder der Mitbeschuldigte B._____ zu Protokoll ga- ben, gesehen zu haben, dass jemand die Privatklägerin an den Haaren gezogen haben soll, bevor bzw. während sie mit der Beschuldigten stritt, kann nicht erstellt werden, dass eine unbekannte Frau die Privatklägerin von hinten an den Haaren gepackt und zu Boden gerissen haben soll, worauf sie dann – am Boden liegend

– von der Beschuldigten angegriffen wurde. Der Geschädigte C._____ berichtet zwar auch von einem An-den-Haaren-Ziehen durch die unbekannte Frau, dies sei jedoch am Schluss der Auseinandersetzung gewesen, bevor er die beiden Frauen von der Privatklägerin habe wegholen können. Auf seine diesbezüglichen Aussa- gen kann jedoch ohnehin infolge Widersprüchlichkeit und klarer Entkräftung durch die vorhandene Videoaufnahme nicht abgestellt werden (vgl. dazu nachfolgend). 5.3.4. Auf der chronologisch ersten, elf Sekunden langen Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Beschuldigte (mit hellbraunem Kapuzenpullover und hellblauer Jeans), über der auf dem Boden liegenden Privatklägerin gebeugt, auf diese ein- schlägt und der Mitbeschuldigte B._____ (mit schwarzem Pullover und Camou- flage-Hose) die Beschuldigte von hinten am Oberkörper packt und sie von der Pri- vatklägerin wegträgt. Der Vorgang spielte sich auf dem Parkplatz ab, linksseitig des daneben parkierten Autos der Privatklägerin. Der Geschädigte C._____ steht

- 34 - neben der Privatklägerin, als diese aufsteht, bzw. er will ihr dabei helfen, und diese läuft direkt in Richtung Hintertür ihres Autos. Die beiden Frauen bewerfen sich mit Worten auf Spanisch. Am Ende der Aufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der Hintertür ihres Autos und der Geschädigte C._____ beim vorderen Teil des Autos (Urk. D1/1/6). Diese Videoaufnahme bzw. ihr Ende lassen sich in Über- einstimmung bringen mit der Aussagen des Mitbeschuldigten B._____, wonach, nachdem er die Beschuldigte von der Privatklägerin weggerissen habe, letztere zu ihrem Fahrzeug gelaufen sei und auf Spanisch diskutiert habe. Er sagte aus, dass dann die Beschuldigte auf die Privatklägerin wieder losgegangen sei und er auch hinterher, um die Beschuldigte wiederum wegzuzerren (Urk. D1/4/1 F/A 16 f.; Urk. D1/4/2 F/A 4). Auch die Beschuldigte schilderte das Ereignis so, dass sie die Privatklägerin nochmals angegriffen habe, nachdem diese durch den Mitbeschuldigten B._____ befreit worden sei (Urk. D1/3/1 F/A 6, 9 f.; Urk. D1/3/2 F/A 5). Ein Motiv der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____, allfällige tätlichen Handlungen der filmenden Frau zu verheimlichen, ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als die Beschuldigte ihre eigenen tätlichen Handlungen nicht verheimlichte, sondern diese konkret geschildert hat. Die Aussage der Privatklä- gerin steht aber im Widerspruch zum Ende der ersten Videoaufnahme, wo zu se- hen ist, dass die Privatklägerin auf Höhe der hinteren Autotür steht, als die unbe- kannte Frau noch filmt. Die Privatklägerin hat es damit geschafft, zu der Tür zu gelangen, welche sie später aufmachte. Sie gab aber an, von der filmenden Frau geschlagen worden zu sein, als sie aufgestanden sei; danach sei sie ins Auto ge- stiegen. 5.3.5. Auch der Geschädigte C._____ berichtet nicht davon, dass die Privatkläge- rin, nachdem sie durch den Mitbeschuldigten B._____ befreit wurde und bevor sie von der Beschuldigten im Fahrzeug an den Haaren gezerrt wurde, von einer an- deren Person attackiert worden sein soll. Auf die Aussagen des Geschädigten C._____ kann ohnehin nicht abgestellt werden, da dieser das Ereignis so schil- derte, dass zwei Frauen auf die Privatklägerin losgegangen seien und er die bei- den Angreiferinnen von der Privatklägerin weggezogen habe. Er könne nicht sa- gen, von welcher der beiden Frauen die Privatklägerin wo geschlagen worden sei. Es seien einfach beide Frauen auf die Privatklägerin losgegangen. Er habe nur

- 35 - am Schluss, bevor er die beiden Frauen von der Privatklägerin habe wegholen können, gesehen, dass die zweite Frau die Privatklägerin an den Haaren gezogen habe. Mehr habe er von diesem Angriff nicht erkennen können (Urk. D1/6/1 F/A 14, 25, 27). Dies widerspricht klar der Videoaufnahme, wonach die Beschul- digte alleine auf die Privatklägerin einschlägt – während die unbekannte Frau filmt

– und durch den Mitbeschuldigten B._____ (und nicht den Geschädigten C._____) weggezogen wird. Zudem schildert er den Vorgang in der staatsanwalt- schaftlichen Zeugeneinvernahme davon abweichend, indem er angibt, nicht viel gesehen zu haben, er sei aufgrund des Pfeffersprays blind gewesen; am Schluss habe er seine Sicht langsam wieder bekommen. Und eine andere Frau habe die Privatklägerin an den Haaren gehalten und gefilmt. Am Schluss habe der Mitbe- schuldigte B._____ die Beschuldigte weggezogen und sie in Richtung von seinem Auto gestossen (Urk. D1/6/2 F/A 21 ff.). 5.3.6. Angesichts des Umstands, dass am Ende der Videoaufnahme alle vier Be- teiligten nebeneinander oder in der Nähe voneinander gestanden haben müssten, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass keine der drei Personen von – im An- schluss folgenden – tätlichen Handlungen durch die filmende Person berichten. So wäre auch zu erwarten gewesen – da sowohl der Mitbeschuldigte B._____ als auch der Geschädigte C._____ schlichtend einwirkten –, dass diese im Falle ei- nes Eingriffs durch die filmende Person eingeschritten hätten und sich schützend vor die Privatklägerin gestellt hätten oder dass die tätlichen Handlungen der fil- menden Person zumindest ein Nachspiel gehabt hätten. Auch bleiben Fragen of- fen, was denn die drei weiteren Beteiligten in dieser Zeit gemacht haben. So konnte aber auch die Privatklägerin nicht berichten, was danach passiert sein soll, sie habe die unbekannte Frau nicht mehr gesehen. Der Videoaufnahme kann ent- nommen werden, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin weiter gestritten haben, als die Privatklägerin Richtung Hintertür ihres Fahrzeugs lief. Aufgrund dessen und in Anbetracht der Aussagen der beiden Beschuldigten erscheint es daher als plausibler, dass vielmehr die Beschuldigte wieder auf die Privatklägerin losging und ein – dazwischen liegender – Angriff durch die filmende Frau nicht stattgefunden hat.

- 36 - 5.3.7. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Aussagen der Privatklä- gerin zu diesem Teil des Sachverhalts glaubhaft sind, wenn sie in der polizeili- chen Einvernahme behauptet, die Frau habe sie einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust geschlagen, und in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme – wie von der Verteidigung vorgebracht, an den Stand der Untersuchung bzw. dem Auftauchen der Videoaufnahmen angepasst (Urk. 25 Rz. 34) – angibt, dass die unbekannte Frau das Telefon in der Hand gehalten und mit der Faust zu- geschlagen habe, wobei sie nicht wisse, ob sie die gleiche Hand für beide Schläge gebraucht habe. 5.3.8. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich aus den Akten ein Motiv für ein tätli- ches Vorgehen gegen die Privatklägerin durch die unbekannte Frau nicht ergibt. Unbekannt bleibt, wie gut sich die Beschuldigte und die unbekannte Frau kann- ten. So soll sie gemäss Aussage der Beschuldigten lediglich eine Bekannte bzw. eine Bekannte des Mitbeschuldigten B._____ gewesen sein, die sie gegrüsst hät- ten, und ihr die Videos auf das Telefon ihrer Tochter geschickt haben. Sie habe sie gebeten zu filmen, falls der Geschädigte C._____ ihr etwas antue. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die unbekannte Person überhaupt wusste, was der Gegenstand der Auseinandersetzung war bzw. sie selber ein Motiv hatte, sich auf die Seite der Beschuldigten in die Auseinandersetzung ein- zumischen bzw. gar die Privatklägerin tätlich anzugreifen. 5.3.9. Festzuhalten ist, dass nicht erstellt werden kann, dass die unbekannte Frau die Privatklägerin an den Haaren zu Boden gerissen und sie zweimal mit der Faust in Gesicht geschlagen haben soll. Eine Tatbeteiligung der unbekannten Frau, wie sie in der Anklage umschrieben wird, liegt damit nicht vor. IV. Rechtliche Würdigung

1. Angriff 1.1. Wie oben erörtert, verlangt der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB eine Beteiligung von mindestens zwei angreifenden Personen. Eine

- 37 - Beteiligung des Mitbeschuldigten B._____ oder der unbekannten Frau kann nicht erstellt werden, womit dieser Tatbestand nicht erfüllt ist. 1.2. Ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB würde aber auch dadurch ausschei- den, dass die Privatklägerin selbst gegenüber der Beschuldigten mindestens im Ausmass des von ihr selbst zugegebenen einmaligen An-den-Haaren-Ziehens tät- lich wurde: 1.2.1. So gab die Privatklägerin an, die Beschuldigte ebenfalls an den Haaren ge- packt und daran gezogen zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 14). Auf Nachfrage, was sie gemacht habe, als sie von der Beschuldigten geschlagen worden sei, führte sie aus, dass sie nichts habe machen können. Sie habe sich in der ersten Sekunde einigermassen verteidigen können, indem sie die Beschuldigte an den Haaren ge- packt habe, danach habe sie keine Chance mehr gehabt (Urk. D1/5/1 F/A 19). Dies wiederholte sie später in der Einvernahme nochmals und ergänzte, dass sie sich nur noch geschützt habe und habe fliehen wollen (Urk. D1/5/1 F/A 31). 1.2.2. Die Verteidigung führte vor Vorinstanz (und erneut vor dem Berufungsge- richt, Urk. 46 S. 6 ff.) aus, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren unter dem Titel Raufhandel ebenfalls auf die Privatklägerin ausweiten und diese als Beschul- digte einvernehmen müssen, da die Privatklägerin selber zugegeben habe, die Beschuldigte an den Haaren gerissen zu haben (Urk. 25 S. 7 f.). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass sich die Privatklägerin lediglich versucht habe, defensiv zu schützen und die Intensität des einmaligen Haare-Ziehens die Grenze des aktiven Tätigwerden bzw. eines effektiven wechselseitigen Kampfs nicht erreichte, wodurch in objektiver Hinsicht nicht von einem Raufhandel, son- dern von einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB auszugehen sei. 1.2.3. Nach der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt auch der Abweh- rende als Beteiligter, welcher jedoch gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist. Nur wer sich völlig passiv verhält, sich nur zu verteidigen versucht und keine Schläge austeilt, ist von der Bestimmung nicht erfasst. Durch das (zwar einma- lige) An-den-Haaren-Ziehen ist die Privatklägerin selber tätlich geworden, wo-

- 38 - durch ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB ausscheidet und vielmehr ein Rauf- handel im Sinne von Art. 133 StGB zum Zug käme.

2. Raufhandel 2.1. Auch der Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB verlangt eine Tatbeteili- gung von mindestens zwei Personen, welche vorliegend nicht erstellt werden kann. 2.2. Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB entfällt aber auch deswegen, weil das Tätlich-Werden durch die Privatklägerin – das An-den-Haaren-Ziehen – als notweniger Bestandteil des Tatbestandes nicht in der Anklage umschrieben ist.

3. Tätlichkeit 3.1. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Eine einfache Körperverletzung ist in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beein- trächtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so- fern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfun- gen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverlet- zung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harm- los sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB I- ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 123 N 3 f.). Die Tätlichkeit wird ge- genüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 126 N 5). Typische Beispiele für Tätlichkeiten sind z.B. Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit

- 39 - Gegenständen von einigem Gewicht. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchti- gungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verur- sachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 3 f.). Als ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten "Brandbreite" des Grundtatbestandes zu werten (BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 8). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2 a/bb). Die Abgren- zung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (vgl. BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 6 mit Verweisen). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermessen zu (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 5.). Tätlichkeiten sind einerseits nach "unten" abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwür- digen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen geltenden Körper- verletzungen. Damit nur schon eine Tätlichkeit vorliegt, muss mithin eine gewisse Intensität erreicht werden (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 2 f.). 3.2. Den Einvernahmen des Geschädigten C._____ lässt sich entnehmen, dass durch den Pfefferspray seine Sicht beeinträchtigt war und dass er später Wasser geholt habe, um sein Gesicht zu waschen. Weitere Angaben zu den Folgen des Angriffs mit dem Pfefferspray lassen sich nicht entnehmen (Urk. D1/6/1 v.a. F/A 14, Urk. D1/6/2). Es ist notorisch, dass der Reizstoff im Pfefferspray zu einem heftig brennenden Schmerz in den Augen und zu einem krampfartigen Schluss der Augenlider für mehrere Minuten führt. Den Akten lässt sich jedoch nicht ent- nehmen, dass der Geschädigte C._____ darüber hinausgehende Schmerzen habe erleiden oder ärztlich betreut habe werden müssen. Ebenso wenig ist von einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit als Folge der Einwirkung mit dem Pfefferspray auszugehen. Vielmehr ist von einer leichten gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen

- 40 - verursacht, und damit – im Sinne der obigen theoretischen Ausführungen – von einer Tätlichkeit (und nicht einer einfachen Körperverletzung) auszugehen. 3.3. Wie oben festgehalten, liegt ein entsprechender Strafantrag des Geschä- digten C._____ vor. Mit dem Sprühen des Pfeffersprays in die Augen des Ge- schädigten C._____ hat sich die Beschuldigte der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung

1. Busse 1.1. Die Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten einzig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Strafandrohung von Art. 126 Abs. 1 StGB lautet auf Busse, welche nach Art. 106 Abs. 1 StGB maxi- mal auf Fr. 10'000.– festgesetzt werden kann. Die Höhe der Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so festzusetzen, dass dieser die Strafe erleidet, die sei- nem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Relevant ist dabei in erster Linie das Verschulden des Täters – unterteilt in tatbezogene (Tatschwere, Tatmotiv etc.) und täterbezogene Komponenten (Vorleben, Nachtatverhalten etc.). In zweiter Linie sind dessen finanzielle Verhältnisse in Betracht zu ziehen (BSK StGB I-HEIMGARTNER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 106 N 19 f.). 1.2. Das strafbare Verhalten der Beschuldigten liegt vorliegend darin, dass sie dem Geschädigten C._____ für diesen überraschend Pfefferspray in das Gesicht bzw. die Augen sprühte, als sie auf dem Parkplatz in F._____ aufeinander trafen. Der Pfefferspray führte beim Geschädigten C._____ – wie bei jedem Einsatz des Pfeffersprays – zu einem heftig brennenden Schmerz in den Augen und zu einem krampfartigen Schluss der Augenlider für mehrere Minuten. Dem Ereignis lag eine gewisse Planung zugrunde, konnte der Geschädigte C._____ den Angriff nicht voraussehen oder abwehren. Beim Tatmotiv der Beschuldigten ist von einer Ab- rechnung mit der Privatklägerin und dem Geschädigten C._____ auszugehen; sie wirft der Privatklägerin vor, noch während ihrer Ehe mit dem Geschädigten ein Verhältnis mit diesem gehabt zu haben, und sich noch immer in ihr Privatleben

- 41 - einzumischen. Der Geschädigte C._____ soll ausserdem die Alimente für die Kin- der nicht bezahlen. Die Beschuldigte handelte aus Eifersucht und damit aus ei- nem emotionalen Beweggrund. 1.3. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist auf die Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. D1/33 S. 30 f.). Ferner ist zu erwäh- nen, dass die Beschuldigte seit knapp 19 Jahren in der Schweiz lebt, mit dem Ge- schädigten C._____ zwei Kinder hat (Sohn Jahrgang 2012, Tochter Jahrgang 2015), seit Juli 2023 selbständig erwerbend ist und monatlich ca. Fr. 3'200.– netto verdient und weder im Ausland noch in der Schweiz Vermögen oder Schulden hat. Zudem stehen ihr seitens des Geschädigten C._____ zu entrichtenden Unter- haltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 2'700.– zu; davon Fr. 1'800.– inkl. Kin- derzulagen für die beiden gemeinsamen Kinder (Prot. II S. 11 ff.). Die Beschul- digte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 wurde sie von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wegen eines Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Urk. D1/14/2). Die Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig, je- doch delinquierte die Beschuldigte rund drei Wochen später erneut, weshalb die Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zugunsten der Beschuldig- ten ist zu berücksichtigen, dass sie den Vorwurf von Anfang an eingestanden hat. Reue oder Einsicht ins Unrecht ihrer Tat liegen jedoch nicht vor. 1.4. Im Lichte obiger Erwägungen erscheint es angesichts des Verschuldens sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten daher an- gemessen, sie für die von ihr begangene Tätlichkeit mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen.

2. Anrechnung der Haft 2.1. Die Beschuldigte befand sich vom 4. Juli 2021, 14.00 Uhr, bis zum 5. Juli 2021, 16.00 Uhr, somit zwei Tage in Haft (Urk. D1/10/7), was ihr auf die Strafe an- zurechnen ist (vgl. Art. 51 StGB).

- 42 - 2.2. Anrechnung von erstandener Haft an eine Busse ist grundsätzlich zulässig, wobei der Anrechnungsfaktor demjenigen Faktor entspricht, nach welchem die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestimmen ist (BGE 135 IV 126, E. 1.3.9). Eine entsprechende Anrechnung ist insbesondere auch dann möglich, wenn die Haft wegen eines Verbrechens oder Vergehens an- geordnet wurde, später jedoch nur eine Verurteilung wegen einer Übertretung er- folgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Dies ist sogar der Fall, wenn die Haft und die Verurteilung wegen anderer Delikte er- folgten (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2). 2.3. In diesem Sinne ist die vom Beschuldigten erstandene Haft von 2 Tagen ohne Weiteres an die auszufällende Busse anzurechnen.

3. Ersatzfreiheitsstrafe 3.1. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Verhältnissen des Täters so festzusetzen, dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 3.2. Beim Umwandlungssatz ist von Fr. 100.– auszugehen, da die finanzielle Situation der Beschuldigten nicht derart prekär ist, dass sie bei der Höhe der Busse substantiell zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch JOSITSCH/EGE/SCHWAR- ZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 137). Demnach ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen. 3.3. Die Busse ist zwingend zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen anzuordnen. VI. Widerruf

1. Das Gericht widerruft eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Ver- gehen begeht und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46

- 43 - Abs. 1 StGB). Dabei ist zu beachten, dass die Probezeit erst mit der Eröffnung des Urteils zu laufen beginnt, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB).

2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2021 wurde die Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 70.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Urk. D1/14/2). Der Entscheid wurde am

14. September 2021 eröffnet (Urk. 43 S. 1), womit die Probezeit erst zu laufen be- gann. Da die Beschuldigte am 3. Juli 2021 und damit vor Eröffnung des vorge- nannten Entscheids respektive vor Beginn der Probezeit erneut straffällig wurde, findet Art. 46 Abs. 1 StGB keine Anwendung. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Juni 2021 ausge- fällten Geldstrafe ist nicht zu widerrufen. VII. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz entsprach dem Antrag der Privatklägerin und verpflichtete die Beschuldigte, ihr in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– nebst 5 % Zins seit 3. Juli 2021 zu be- zahlen. In der Berufungserklärung beantragt der Verteidiger die Abweisung der Genugtuungsforderung (Urk. 35 S. 7).

2. Die geschädigte Person kann nach Art. 122 Abs. 1 StPO im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen. Sie hat diese spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn namentlich die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 126 N 36 ff. m.w.H.) oder die Zivilsache noch nicht spruchreif ist

- 44 - (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 126 N 22).

3. Zwar ist hier die Beschuldigte von der zur Anklage gebrachten Straftat ge- genüber der Privatklägerin infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit freizuspre- chen, jedoch hat eine Abweisung der Genugtuungsforderung aufgrund der damit einhergehenden materiellen Rechtskraft des Anspruchs nicht zu erfolgen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin ihre Zivilforderung basie- rend auf vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts in einem Zivil- verfahren durchsetzen könnte. Die Zivilsache ist in diesem Sinne nicht spruchreif. Aus diesem Grund ist die Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten

1. In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte mit ihren Berufungsbegehren vollumfänglich obsiegt bzw. – wie von ihr vor Vorinstanz und Berufungsinstanz beantragt – lediglich wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Geschädigten C._____ verurteilt wird, sind die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 429 StPO). Angesichts des Freispruchs vom Vor- wurf des Angriffs und dem damit einhergehenden Wegfall der Landesverweisung, des Widerrufs der Geldstrafe sowie der Genugtuung an die Privatklägerin fällt die Verurteilung wegen Tätlichkeit nicht ins Gewicht, sodass von einer teilweisen Auf- erlegung der Kosten auf die Beschuldigte abgesehen werden kann. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz (vgl. Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 47). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 8'500.– (inkl.

- 45 - Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die entsprechenden Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang beziehungsweise mangels eines strafbaren Verhaltens der Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin steht dieser keine Entschädigung zu (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten einzig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Strafandrohung von Art. 126 Abs. 1 StGB lautet auf Busse, welche nach Art. 106 Abs. 1 StGB maxi- mal auf Fr. 10'000.– festgesetzt werden kann. Die Höhe der Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so festzusetzen, dass dieser die Strafe erleidet, die sei- nem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Relevant ist dabei in erster Linie das Verschulden des Täters – unterteilt in tatbezogene (Tatschwere, Tatmotiv etc.) und täterbezogene Komponenten (Vorleben, Nachtatverhalten etc.). In zweiter Linie sind dessen finanzielle Verhältnisse in Betracht zu ziehen (BSK StGB I-HEIMGARTNER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 106 N 19 f.).

E. 1.2 Das strafbare Verhalten der Beschuldigten liegt vorliegend darin, dass sie dem Geschädigten C._____ für diesen überraschend Pfefferspray in das Gesicht bzw. die Augen sprühte, als sie auf dem Parkplatz in F._____ aufeinander trafen. Der Pfefferspray führte beim Geschädigten C._____ – wie bei jedem Einsatz des Pfeffersprays – zu einem heftig brennenden Schmerz in den Augen und zu einem krampfartigen Schluss der Augenlider für mehrere Minuten. Dem Ereignis lag eine gewisse Planung zugrunde, konnte der Geschädigte C._____ den Angriff nicht voraussehen oder abwehren. Beim Tatmotiv der Beschuldigten ist von einer Ab- rechnung mit der Privatklägerin und dem Geschädigten C._____ auszugehen; sie wirft der Privatklägerin vor, noch während ihrer Ehe mit dem Geschädigten ein Verhältnis mit diesem gehabt zu haben, und sich noch immer in ihr Privatleben

- 41 - einzumischen. Der Geschädigte C._____ soll ausserdem die Alimente für die Kin- der nicht bezahlen. Die Beschuldigte handelte aus Eifersucht und damit aus ei- nem emotionalen Beweggrund.

E. 1.2.1 So gab die Privatklägerin an, die Beschuldigte ebenfalls an den Haaren ge- packt und daran gezogen zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 14). Auf Nachfrage, was sie gemacht habe, als sie von der Beschuldigten geschlagen worden sei, führte sie aus, dass sie nichts habe machen können. Sie habe sich in der ersten Sekunde einigermassen verteidigen können, indem sie die Beschuldigte an den Haaren ge- packt habe, danach habe sie keine Chance mehr gehabt (Urk. D1/5/1 F/A 19). Dies wiederholte sie später in der Einvernahme nochmals und ergänzte, dass sie sich nur noch geschützt habe und habe fliehen wollen (Urk. D1/5/1 F/A 31).

E. 1.2.2 Die Verteidigung führte vor Vorinstanz (und erneut vor dem Berufungsge- richt, Urk. 46 S. 6 ff.) aus, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren unter dem Titel Raufhandel ebenfalls auf die Privatklägerin ausweiten und diese als Beschul- digte einvernehmen müssen, da die Privatklägerin selber zugegeben habe, die Beschuldigte an den Haaren gerissen zu haben (Urk. 25 S. 7 f.). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass sich die Privatklägerin lediglich versucht habe, defensiv zu schützen und die Intensität des einmaligen Haare-Ziehens die Grenze des aktiven Tätigwerden bzw. eines effektiven wechselseitigen Kampfs nicht erreichte, wodurch in objektiver Hinsicht nicht von einem Raufhandel, son- dern von einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB auszugehen sei.

E. 1.2.3 Nach der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt auch der Abweh- rende als Beteiligter, welcher jedoch gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist. Nur wer sich völlig passiv verhält, sich nur zu verteidigen versucht und keine Schläge austeilt, ist von der Bestimmung nicht erfasst. Durch das (zwar einma- lige) An-den-Haaren-Ziehen ist die Privatklägerin selber tätlich geworden, wo-

- 38 - durch ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB ausscheidet und vielmehr ein Rauf- handel im Sinne von Art. 133 StGB zum Zug käme.

2. Raufhandel

E. 1.3 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist auf die Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. D1/33 S. 30 f.). Ferner ist zu erwäh- nen, dass die Beschuldigte seit knapp 19 Jahren in der Schweiz lebt, mit dem Ge- schädigten C._____ zwei Kinder hat (Sohn Jahrgang 2012, Tochter Jahrgang 2015), seit Juli 2023 selbständig erwerbend ist und monatlich ca. Fr. 3'200.– netto verdient und weder im Ausland noch in der Schweiz Vermögen oder Schulden hat. Zudem stehen ihr seitens des Geschädigten C._____ zu entrichtenden Unter- haltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 2'700.– zu; davon Fr. 1'800.– inkl. Kin- derzulagen für die beiden gemeinsamen Kinder (Prot. II S. 11 ff.). Die Beschul- digte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 wurde sie von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wegen eines Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Urk. D1/14/2). Die Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig, je- doch delinquierte die Beschuldigte rund drei Wochen später erneut, weshalb die Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zugunsten der Beschuldig- ten ist zu berücksichtigen, dass sie den Vorwurf von Anfang an eingestanden hat. Reue oder Einsicht ins Unrecht ihrer Tat liegen jedoch nicht vor.

E. 1.4 Im Lichte obiger Erwägungen erscheint es angesichts des Verschuldens sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten daher an- gemessen, sie für die von ihr begangene Tätlichkeit mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen.

2. Anrechnung der Haft

E. 1.5 Die Vorinstanz stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der einfa- chen Körperverletzung mangels Strafantrag ein (Urk. 33 S. 45). Vorliegend ist da- mit nur zu prüfen, ob ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vorliegt. In diesem Zusammenhang stellt sich vor allem die Frage, ob ein körperlicher Angriff durch mindestens zwei Personen vorgelegen hat.

2. Voraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB Da die Voraussetzungen des Angriffs relevant sind für den Umfang der Erstellung des Sachverhaltes, ist an dieser Stelle auf diese sowie auch auf die Unterschei- dung zum Raufhandel gemäss Art. 133 StGB einzugehen: Gemäss Art. 134 StGB wird bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen betei- ligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Ein Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausge- hen. Eine Beteiligung am Angriff kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteilig- ten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Beteiligung kann auch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der an- greifenden Partei sein, z.B. durch Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerun- gen, Ratschläge oder Warnung vor Gefahren. Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur de- fensiv zu schützen versucht. Sie darf keinesfalls selber tätlich werden, sonst han-

- 13 - delt es sich um einen Raufhandel (BSK StGB I-MAEDER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 134 N 7 ff. m.w.H). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinan- dersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Rauf- handel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinander- setzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Betei- ligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Aber nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht er- fasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 106 IV 246 E. 3b, d und e; je mit Hinweisen). Wenn eine Person sich rein passiv verhält, sich nur zu verteidigen sucht und keine Schläge austeilt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich am Raufhandel beteiligt. Tatsächlich wird eine gewisse Form der Beteiligung verlangt, d.h. ein aktiver, effektiver und wechselseitiger Kampf zwischen mindestens drei Personen. Wenn eine der drei Personen nicht kämpft und keine Gewalt anwen- det, um den Angriff abzuwehren, liegt kein Raufhandel vor. In einem solchen Fall liegt ein Angriff, eine Tätlichkeit, eine Körperverletzung oder eine Tötung vor. Wenn hingegen eine Person eine aktive, aber rein defensive oder trennende Hal- tung einnimmt, d.h. Schläge austeilt, aber ausschliesslich um sich selbst oder an- dere zu schützen oder die Kämpfenden zu trennen, liegt Raufhandel vor. In die- sem Sinne hat die Rechtsprechung klargestellt, dass, sobald das Gesetz demjeni- gen Straffreiheit gewährt, der sich auf die Verteidigung beschränkt hat, es an- nimmt, dass er auch ein Teilnehmer im Sinne von Art. 133 StGB ist. Diese Person kann jedoch in den Genuss der Straffreiheit nach Art. 133 Abs. 2 StGB kommen, da sie sich durch ihr Verhalten darauf beschränkt hat, sich selbst oder andere zu verteidigen oder die Kämpfenden zu trennen. Diese Auslegung steht im Einklang

- 14 - mit der Rechtsprechung, dem Willen des Gesetzgebers und der Meinung der Lehre (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2 m.w.H.).

3. Beweisgrundsätze

E. 2 Verfahrenseinheit und Rückweisung an die Untersuchungsbehörde

E. 2.1 Die Beschuldigte befand sich vom 4. Juli 2021, 14.00 Uhr, bis zum 5. Juli 2021, 16.00 Uhr, somit zwei Tage in Haft (Urk. D1/10/7), was ihr auf die Strafe an- zurechnen ist (vgl. Art. 51 StGB).

- 42 -

E. 2.2 Anrechnung von erstandener Haft an eine Busse ist grundsätzlich zulässig, wobei der Anrechnungsfaktor demjenigen Faktor entspricht, nach welchem die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestimmen ist (BGE 135 IV 126, E. 1.3.9). Eine entsprechende Anrechnung ist insbesondere auch dann möglich, wenn die Haft wegen eines Verbrechens oder Vergehens an- geordnet wurde, später jedoch nur eine Verurteilung wegen einer Übertretung er- folgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Dies ist sogar der Fall, wenn die Haft und die Verurteilung wegen anderer Delikte er- folgten (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2).

E. 2.3 In diesem Sinne ist die vom Beschuldigten erstandene Haft von 2 Tagen ohne Weiteres an die auszufällende Busse anzurechnen.

3. Ersatzfreiheitsstrafe

E. 3 Verwertbarkeit der Aussagen

E. 3.1 Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Verhältnissen des Täters so festzusetzen, dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

E. 3.2 Beim Umwandlungssatz ist von Fr. 100.– auszugehen, da die finanzielle Situation der Beschuldigten nicht derart prekär ist, dass sie bei der Höhe der Busse substantiell zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch JOSITSCH/EGE/SCHWAR- ZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 137). Demnach ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen.

E. 3.3 Die Busse ist zwingend zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen anzuordnen. VI. Widerruf

1. Das Gericht widerruft eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Ver- gehen begeht und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46

- 43 - Abs. 1 StGB). Dabei ist zu beachten, dass die Probezeit erst mit der Eröffnung des Urteils zu laufen beginnt, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB).

2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2021 wurde die Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 70.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Urk. D1/14/2). Der Entscheid wurde am

14. September 2021 eröffnet (Urk. 43 S. 1), womit die Probezeit erst zu laufen be- gann. Da die Beschuldigte am 3. Juli 2021 und damit vor Eröffnung des vorge- nannten Entscheids respektive vor Beginn der Probezeit erneut straffällig wurde, findet Art. 46 Abs. 1 StGB keine Anwendung. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Juni 2021 ausge- fällten Geldstrafe ist nicht zu widerrufen. VII. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz entsprach dem Antrag der Privatklägerin und verpflichtete die Beschuldigte, ihr in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– nebst 5 % Zins seit 3. Juli 2021 zu be- zahlen. In der Berufungserklärung beantragt der Verteidiger die Abweisung der Genugtuungsforderung (Urk. 35 S. 7).

2. Die geschädigte Person kann nach Art. 122 Abs. 1 StPO im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen. Sie hat diese spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn namentlich die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 126 N 36 ff. m.w.H.) oder die Zivilsache noch nicht spruchreif ist

- 44 - (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 126 N 22).

3. Zwar ist hier die Beschuldigte von der zur Anklage gebrachten Straftat ge- genüber der Privatklägerin infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit freizuspre- chen, jedoch hat eine Abweisung der Genugtuungsforderung aufgrund der damit einhergehenden materiellen Rechtskraft des Anspruchs nicht zu erfolgen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin ihre Zivilforderung basie- rend auf vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts in einem Zivil- verfahren durchsetzen könnte. Die Zivilsache ist in diesem Sinne nicht spruchreif. Aus diesem Grund ist die Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten

1. In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte mit ihren Berufungsbegehren vollumfänglich obsiegt bzw. – wie von ihr vor Vorinstanz und Berufungsinstanz beantragt – lediglich wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Geschädigten C._____ verurteilt wird, sind die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 429 StPO). Angesichts des Freispruchs vom Vor- wurf des Angriffs und dem damit einhergehenden Wegfall der Landesverweisung, des Widerrufs der Geldstrafe sowie der Genugtuung an die Privatklägerin fällt die Verurteilung wegen Tätlichkeit nicht ins Gewicht, sodass von einer teilweisen Auf- erlegung der Kosten auf die Beschuldigte abgesehen werden kann. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz (vgl. Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 47). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 8'500.– (inkl.

- 45 - Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die entsprechenden Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang beziehungsweise mangels eines strafbaren Verhaltens der Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin steht dieser keine Entschädigung zu (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:

E. 6 in SB230014 / Urk. D1/6/1-2 in SB230013). Mit diesen Hintergründen bleiben seine Aussagen im Strafverfahren verwertbar.

- 10 -

4. Beweisanträge 4.1. In der Berufungserklärung vom 17. Januar 2024 beantragte der amtliche Verteidiger den Beizug der vollständigen, von der Kantonspolizei Zürich ab dem sichergestellten Mobiltelefon von A._____ ausgelesenen Daten; die Befragung von Kpl D._____ und von Wm mbA E._____ (eventualiter Einholung eines schrift- lichen Berichts) c/o Kantonspolizei Zürich, Station F._____; die Befragung der Pri- vatklägerin und von C._____ sowie die Befragung von G._____ und H._____ (Urk. 35 S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er weiter das Einholen von Amtsberichten von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon und des Kinder- und Jugendhilfezentrums Dietikon (Urk. 45; Prot. II S. 17). 4.2. Wie sich nachfolgend zeigen wird, erfolgt hinsichtlich Angriffs nach Art. 134 StGB ein Freispruch, womit auch die Anordnung einer Landesverweisung entfällt. Da die Beweisanträge für den Fall eines Schuldspruchs betreffend Angriff sowie der Landesverweisung gestellt wurden, erübrigt sich zufolge Freispruchs eine Prüfung der Beweisanträge. III. Sachverhalt

1. Anklage

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 1. September 2022 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch), 8 (Entscheid betr. beschlagnahmten Schlagstock), 9 (Schaden- ersatzforderung Privatklägerin) sowie 11 und 13 (Kostenfestsetzung) sowie die gleichentags ergangene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  4. Die Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  5. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
  6. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird mit Fr. 200.– an die Busse angerechnet.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  8. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2021 ausgefällten Geldstrafe wird nicht wider- rufen. - 46 -
  9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin N._____ wird auf den Zivil- weg verwiesen.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 8'500.– für die amtliche Verteidigung.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  an die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privat-  klägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  an die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privat-  klägerin, sofern verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 47 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 43 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230013-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Oberrichter lic. iur. Weder sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Blumer Urteil vom 2. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Angriff und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. September 2022 (GG220010)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Februar 2022 (Urk. 16/5) ist diesem Urteil beigeheftet. Verfügung der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 45)

1. Hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung wird das Verfah- ren mangels Strafantrag eingestellt. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 45 ff.)

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Im Übrigen ist die Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2021 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu je Fr. 70.– wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen.

6. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

- 3 -

8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 18. Februar 2022 beschlagnahmte Teleskop Schlagstock schwarz (A015'180'286), la- gernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Geschäfts- Nr. 80594816, wird an das Statthalteramt Dietikon zur Prüfung übergeben, ob bei der Beschuldigten oder beim Mitbeschuldigten B._____ (Geschäfts- Nr. GG220009-M) Hinderungsgründe für den Besitz dieser Waffe bestehen und ob die genannte Waffe der Beschuldigten oder dem Mitbeschuldigten B._____ herausgegeben werden kann.

9. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____ verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 33.15 Auslagen (Gutachten); Fr. 500.00 Auslagen (Untersuchung/Sanacare).

12. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'900.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin unter solidarischer Haf- tung mit dem Mitbeschuldigten B._____ eine Parteientschädigung für an-

- 4 - waltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 4'433.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: Urk. 35 S. 2 und 7; Urk. 46 S. 1, sinngemäss) Die Berufungsverfahren in Sachen A._____ (GG220010-M; Unt. Nr. G- 7/2021/10022726) und in Sachen B._____ (GG220009-M; Unt. Nr. G- 7/2021/1A022768) seien zu vereinigen und die Anklagen betreffend Angriff seien zur ordnungsgemässen Durchführung einer Strafuntersuchung betref- fend Raufhandel an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückzuweisen; un- ter ausgangsgemässer Kostenfolge. Eventualanträge:

1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen.

2. Die Beschuldigte sei der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten C._____ schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei sie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen.

3. Die Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 200.– zu bestrafen, unter Anrechnung von 2 Tagen Haft. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Busse erstanden ist.

4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Al- bis vom 14. Juni 2021 bedingt ausgefällten Geldstrafe sei abzusehen.

5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin sei abzuweisen.

7. Die Entschädigungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.

- 5 -

8. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 38 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ___________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Verfügung vom 1. September 2022 stellte das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der einfa- chen Körperverletzung ein. Im Urteil vom gleichen Tag sprach es die Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig, im Übrigen sprach es sie frei. Es bestrafte die Beschuldigte mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug es un- ter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufschob. Weiter widerrief es den be- dingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

14. Juni 2021 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 70.–. Es ver- wies die Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Landes für 5 Jahre und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Es entschied über das Vorgehen betreffend den be- schlagnahmten Teleskop-Schlagstock. Hinsichtlich ihres Schadenersatzbegeh- rens verwies es die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. Es verpflich- tete die Beschuldigte in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfol-

- 6 - gen und verpflichtete die Beschuldigte, der Privatklägerin unter solidarischer Haf- tung mit dem Mitbeschuldigten B._____ eine Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 4'433.50 zu bezahlen (Urk. 33 S. 45 ff.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 21) liess die Beschuldigte im Anschluss an die Eröffnung Berufung anmelden (Prot. I S. 21; Art. 399 Abs. 1 StPO). Ihre schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 35; Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 StPO). Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 36). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt; der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung (Urk. 38). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Am 10. Januar 2024 ging das von der Beschuldigten aufforderungsgemäss ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 42). Am 11. Januar 2024 wurde ein ak- tueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 43). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 2. Februar 2024 in Anwesenheit der Be- schuldigten und ihres amtlichen Verteidigers statt. Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit derjenigen im Verfahren SB230014 (Mitbeschuldigter B._____) statt (Prot. II S. 3 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger einen neuen Beweisantrag hinsichtlich Einholen von Amtsberichten von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon und des Kinder- und Jugendhilfezentrums Dietikon (Urk. 45). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts-

- 7 - kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Die Beschuldigte ficht den Schuldspruch, die ausgefällte Strafe, den Widerruf, die Landesverweisung sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Genugtuung und Par- teientschädigung an die Privatklägerin sowie die Kostenauflage an. Nicht ange- fochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. September 2022 bezüglich Disposi- tivziffern 2 (Freispruch), 8 (Entscheid betr. beschlagnahmten Schlagstock), 9 (Schadenersatzforderung Privatklägerin) sowie 11 und 13 (Kostenfestsetzung) sowie die gleichentags ergangene Verfügung, was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales

1. Strafantrag Geschädigter C._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 bestätigte der Geschädigte C._____ die Frage, ob er einen Strafantrag gegen die Beschuldigte stellen wolle (Urk. D1/6/1 F/A 32). Bei den Akten liegt auch ein entsprechender, am 4. Juli 2021 unterschriebener Strafantrag des Geschädigten C._____ gegen die Be- schuldigte wegen Tätlichkeiten mittels Pfefferspray (Urk. D1/2/1). Anzumerken ist hier, dass seitens der Privatklägerin ein Strafantrag nicht (fristgerecht) gestellt wurde (vgl. dazu Urk. 33 S. 4).

2. Verfahrenseinheit und Rückweisung an die Untersuchungsbehörde 2.1. Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch vor dem Berufungsgericht wird seitens der Verteidigung der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gerügt. Sachliche Gründe für die getrennte Verfahrens- führung nach Art. 30 StPO seien keine erkennbar, auch nicht in der von der Vorin- stanz vorgebrachten Kollusionsgefahr aufgrund der Liebesbeziehung zwischen den beiden Beschuldigten oder im Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB. Durch die Trennung der Verfahren sei den Beschuldigten unter anderem die ge- genseitige Akteneinsicht verwehrt worden und die Gefahr für widersprüchliche En-

- 8 - dentscheide in den beiden Verfahren sei augenscheinlich. Die Anklagen seien zur ordnungsgemässen Durchführung einer Strafuntersuchung betreffend Raufhandel an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 26 S. 3 und Urk. 48 S. 3 in SB230014 / Urk. 25 S. 6 und Urk. 35 S. 4 ff. in SB230013). 2.2. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder verei- nen (Art. 30 StPO). Bei der Verfahrenstrennung (bzw. der Verweigerung einer Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen) können dem Betroffenen erhebliche prozessuale Rechtsnachteile drohen. Diese ergeben sich daraus, dass er seine Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliert. Denn es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Ein- vernahmen der anderen beschuldigten Personen und an den weiteren Beweiser- hebungen im getrennt geführten Strafverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.3.4. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BSK StPO-BARTETZKO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 30 N 7). 2.3. Mit den Beschuldigten ist festzuhalten, dass die beiden Verfahren grund- sätzlich bereits im Untersuchungsverfahren hätten vereinigt werden müssen. Aus- nahmegründe für die getrennte Verfahrensführung sind keine ersichtlich. Mit Blick auf die Ergebnisse der Berufungsverfahren SB230013 und SB230014 sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschuldigten im Verfahren keine ge- genseitig belastenden Aussagen machten respektive nur insoweit, als sie sich durch ihre eigenen Aussagen bereits selbst belasteten, erübrigt sich nunmehr die nachträgliche Vereinigung der beiden Verfahren.

3. Verwertbarkeit der Aussagen 3.1. Bereits vor Vorinstanz wie auch erneut vor dem Berufungsgericht führten die Verteidiger der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ im Wesentli- chen ins Feld, die Staatsanwaltschaft hätte die Strafuntersuchung auf Raufhandel und damit auf die Privatklägerin ausweiten beziehungsweise diese als Beschul- digte und nicht als Auskunftsperson mit entsprechender Aussagepflicht einver-

- 9 - nehmen müssen. Die Aussagen der Privatklägerin seien daher absolut unverwert- bar im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO. Überdies dürften auch ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen zufolge Verletzung des Konfrontationsrechts nicht verwertet werden. Nicht nur der Privatklägerin, sondern auch dem Geschädigten C._____ sei eine falsche Rolle als Zeuge zugewiesen worden. Dieser hätte ent- weder als beschuldigte Person betreffend Raufhandel oder zufolge Strafantrags und Konstituierung als Strafkläger als Auskunftsperson mit Aussageverweige- rungsrecht einvernommen werden müssen (Urk. 26 S. 4; Urk. 48 S. 3 m.H. in SB230014 / Urk. 25 S. 8 f.; Urk. 35 S. 5; Urk. 46 S. 3 m.H. in SB230013). 3.2. Die Staatsanwaltschaft führte die Untersuchung hinsichtlich Angriffs nach Art. 134 StGB und verzichtete darauf, zeitgleich wegen Raufhandels nach Art. 133 StGB zu ermitteln. Entsprechend brachte die Staatsanwaltschaft aussch- liesslich den Sachverhalt hinsichtlich Angriffs zur Anklage, den es nunmehr und ausschliesslich zu beurteilen gilt. Mit diesem Hintergrund wurde die Privatklägerin zu Recht als Auskunftsperson befragt (Urk. 7/1 in SB230014 / Urk. D1/5/1-2; Urk. D1/5/1-2; Urk. D1/7/1 in SB230013), weshalb die Verwertbarkeit ihrer Aussa- gen nicht zu beanstanden ist. 3.3. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen des Geschädigten C._____ kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 E. I.B.2.1.-2.3.). Ergänzend ist festzuhalten, dass im Ermittlungsverfahren die Rolle von C._____ respektive seine Beziehungskonstellation zu den übrigen Be- teiligten noch nicht offensichtlich war. Seine Aussagen in der polizeilichen Einver- nahme vom 4. Juli 2021 sind entsprechend verwertbar (Urk. 6/1 in SB230014). Ferner gehen aus seinen Aussagen und aus seinem Strafantrag deutlich hervor, dass er unabhängig eines allfälligen Aussageverweigerungsrechts gegen seine Ex-Frau respektive gegen die Beschuldigte aussagen und nicht von einem allfälli- gen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wollte (Urk. 6/1-2; Urk. 11/5- 6 in SB230014 / Urk. D1/6/1-2 in SB230013). Mit diesen Hintergründen bleiben seine Aussagen im Strafverfahren verwertbar.

- 10 -

4. Beweisanträge 4.1. In der Berufungserklärung vom 17. Januar 2024 beantragte der amtliche Verteidiger den Beizug der vollständigen, von der Kantonspolizei Zürich ab dem sichergestellten Mobiltelefon von A._____ ausgelesenen Daten; die Befragung von Kpl D._____ und von Wm mbA E._____ (eventualiter Einholung eines schrift- lichen Berichts) c/o Kantonspolizei Zürich, Station F._____; die Befragung der Pri- vatklägerin und von C._____ sowie die Befragung von G._____ und H._____ (Urk. 35 S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er weiter das Einholen von Amtsberichten von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon und des Kinder- und Jugendhilfezentrums Dietikon (Urk. 45; Prot. II S. 17). 4.2. Wie sich nachfolgend zeigen wird, erfolgt hinsichtlich Angriffs nach Art. 134 StGB ein Freispruch, womit auch die Anordnung einer Landesverweisung entfällt. Da die Beweisanträge für den Fall eines Schuldspruchs betreffend Angriff sowie der Landesverweisung gestellt wurden, erübrigt sich zufolge Freispruchs eine Prüfung der Beweisanträge. III. Sachverhalt

1. Anklage 1.1. Den Hintergrund der Auseinandersetzung bildete ein seit längerer Zeit schwelender Konflikt zwischen der Privatklägerin (aktuelle Partnerin des Geschä- digten C._____) und der Beschuldigten (dessen Ex-Ehefrau). Letztere bezichtigt die Privatklägerin, noch während ihrer Ehe mit dem Geschädigten ein Verhältnis mit diesem gehabt zu haben. Einen Streitpunkt zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten C._____ bilden die jeweils nicht (rechtzeitig) erfolgenden Un- terhaltszahlungen. 1.2. Hinsichtlich des Ablaufs des streitgegenständlichen Vorfalles sei im Detail auf die Anklageschrift verwiesen (vgl. Urk. D1/16/5). Als von ihr begangene Hand- lungen wird der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Sie soll dem Geschädig- ten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht und gesagt haben, sie habe ihn

- 11 - gewarnt. Weiter soll sie die Privatklägerin an den Haaren gezerrt haben und – als diese auf dem Boden gelegen sei – mindestens 5-6 Mal sehr stark mit der Faust, einen harten metallenen Gegenstand auf den Kopf der Privatklägerin eingeschla- gen haben. Nachdem der Mitbeschuldigte B._____ verhindert habe, dass die Pri- vatklägerin, nachdem diese ins Fahrzeug eingestiegen sei, die Tür habe schlies- sen können, habe die Beschuldigte diese nochmals an den Haaren gepackt und ihr dabei viele Haare ausgerissen und versucht, sie aus dem Fahrzeug zu ziehen. Anlässlich der Gewalttätigkeiten gegen die Privatklägerin sei sich die Beschul- digte bewusst gewesen, dass auch die unbekannte Frau und der Mitbeschuldigte B._____, welche Teil ihrer Gruppe gewesen seien, gegen die Privatklägerin ge- walttätig vorgehen bzw. den Geschädigten C._____ in Schach halten würden, und sich die Privatklägerin ernsthaft verletzen könnte. Die Beschuldigte habe sich be- wusst und gewollt an den (Angriffs-)Handlungen beteiligt, bei welchen der Mitbe- schuldigte B._____ und die unbekannte Frau mitgewirkt hätten, und habe durch ihr Handeln zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Privatklägerin wie beschrieben verletzt wird und der Geschädigte C._____ wie beschrieben Schmer- zen erleidet, wobei sie mit den Handlungen der unbekannten Frau und des Mitbe- schuldigten B._____ (zumindest konkludent) einverstanden gewesen sei (vgl. Urk. D1/16/5 S. 2 ff.). 1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als voll- umfänglich erstellt. Dabei stellte sie auf die nach ihrem Dafürhalten glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche zusätzlich durch die Aussagen des Geschä- digten C._____ untermauert und durch die beiden Videoaufnahmen des Vorfalls gestützt würden (wobei die Vorinstanz lediglich eine der beiden Videoaufnahmen würdigte und die andere unberücksichtigt liess). Die Aussagen der Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten B._____ seien hingegen nicht überzeugend (vgl. Urk. 33 S. 12-23). 1.4. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz sowie auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen ein, dass auf die Aussagen der Privatklägerin und des Geschä- digten C._____ nicht abgestellt werden könne, da diese – im Gegensatz zu denje- nigen der beiden Beschuldigten – unglaubhaft seien und den Videoaufnahmen wi-

- 12 - dersprechen würden. Die Beschuldigte habe sich massiv selbst belastet und ihr tätliches Vorgehen genau bezeichnet. Jedoch lasse sich eine Tatbeteiligung des Mitbeschuldigten B._____ und der unbekannten Frau nicht nachweisen, wodurch

– da an der Auseinandersetzung lediglich die Beschuldigte und die Privatklägerin teilgenommen hätten – kein Angriff vorliege. Ein Angriff scheide aber auch aus dem Grund aus, da die Privatklägerin selbst tätlich geworden sei; so habe sie sel- ber zugegeben, die Beschuldigte auch an den Haaren gezogen zu haben (vgl. Urk. 25 S. 11 ff.; Urk. 46 S. 6 ff.). 1.5. Die Vorinstanz stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der einfa- chen Körperverletzung mangels Strafantrag ein (Urk. 33 S. 45). Vorliegend ist da- mit nur zu prüfen, ob ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vorliegt. In diesem Zusammenhang stellt sich vor allem die Frage, ob ein körperlicher Angriff durch mindestens zwei Personen vorgelegen hat.

2. Voraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB Da die Voraussetzungen des Angriffs relevant sind für den Umfang der Erstellung des Sachverhaltes, ist an dieser Stelle auf diese sowie auch auf die Unterschei- dung zum Raufhandel gemäss Art. 133 StGB einzugehen: Gemäss Art. 134 StGB wird bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen betei- ligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Ein Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausge- hen. Eine Beteiligung am Angriff kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteilig- ten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Beteiligung kann auch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der an- greifenden Partei sein, z.B. durch Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerun- gen, Ratschläge oder Warnung vor Gefahren. Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur de- fensiv zu schützen versucht. Sie darf keinesfalls selber tätlich werden, sonst han-

- 13 - delt es sich um einen Raufhandel (BSK StGB I-MAEDER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 134 N 7 ff. m.w.H). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinan- dersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Rauf- handel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinander- setzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Betei- ligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Aber nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht er- fasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 106 IV 246 E. 3b, d und e; je mit Hinweisen). Wenn eine Person sich rein passiv verhält, sich nur zu verteidigen sucht und keine Schläge austeilt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich am Raufhandel beteiligt. Tatsächlich wird eine gewisse Form der Beteiligung verlangt, d.h. ein aktiver, effektiver und wechselseitiger Kampf zwischen mindestens drei Personen. Wenn eine der drei Personen nicht kämpft und keine Gewalt anwen- det, um den Angriff abzuwehren, liegt kein Raufhandel vor. In einem solchen Fall liegt ein Angriff, eine Tätlichkeit, eine Körperverletzung oder eine Tötung vor. Wenn hingegen eine Person eine aktive, aber rein defensive oder trennende Hal- tung einnimmt, d.h. Schläge austeilt, aber ausschliesslich um sich selbst oder an- dere zu schützen oder die Kämpfenden zu trennen, liegt Raufhandel vor. In die- sem Sinne hat die Rechtsprechung klargestellt, dass, sobald das Gesetz demjeni- gen Straffreiheit gewährt, der sich auf die Verteidigung beschränkt hat, es an- nimmt, dass er auch ein Teilnehmer im Sinne von Art. 133 StGB ist. Diese Person kann jedoch in den Genuss der Straffreiheit nach Art. 133 Abs. 2 StGB kommen, da sie sich durch ihr Verhalten darauf beschränkt hat, sich selbst oder andere zu verteidigen oder die Kämpfenden zu trennen. Diese Auslegung steht im Einklang

- 14 - mit der Rechtsprechung, dem Willen des Gesetzgebers und der Meinung der Lehre (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2 m.w.H.).

3. Beweisgrundsätze 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzu- weisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Aufl., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesge- richts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Be- weisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweiser- gebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie

- 15 - auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 3.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bun- desgerichtes 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). 3.3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erfor- derlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020

- 16 - vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).

4. Darstellung der relevanten Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten, des Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin sowie des Geschädigten C._____, zwei ärztliche Be- funde der Privatklägerin, eine polizeiliche Fotodokumentation und zwei Videoauf- nahmen des Vorfalles vor (Urk. D1/11/2, Urk. D1/1/6, Urk. D1/3/1-3, Urk. D1/4/1- 3, Urk. D1/5/1-2, Urk. D1/6/1-2, Urk. D1/8/4 und D1/8/6). 4.1. Aussagen der Beschuldigten 4.1.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 (Urk. D1/3/1) schilderte die Beschuldigte den Vorfall so, dass sie und der Mitbeschuldigte B._____, den sie seit sechs Monaten kenne, zuerst eine Runde mit dem Fahrzeug gedreht und dann in der Nähe des Flusses geparkt hätten, weil sie das Fussballspiel hätten sehen wollen. Der Mitbeschuldigte B._____ sei dann ausgestiegen und habe sich etwas zu trinken geholt. Dann seien die Privatklägerin und der Geschädigte C._____ aufgetaucht und zu ihrem Fahrzeug gegangen. Dabei hätten sie sich umarmt und geküsst. Sie, die Beschuldigte, habe zum Geschädigten C._____ ge- sagt, er solle ihr ihr Geld bezahlen, woraus sich eine Diskussion ergeben habe. Anschliessend habe sich auch die Privatklägerin eingemischt und sie, die Be- schuldigte, sei wütend geworden. Sie hätten sich gegenseitig beschimpft und seien dann aufeinander losgegangen. Der Mitbeschuldigte B._____ habe die Pri- vatklägerin festgehalten, weil diese auf sie habe losgehen wollen. Der Geschä- digte C._____ habe sie, die Beschuldigte, festgehalten. Sie habe sich aber los- reissen können und sei hingefallen. Dann habe ein Mädchen angefangen zu fil- men. Der Geschädigte C._____ habe sich dann auf sie geworfen. Anschliessend habe der Mitbeschuldigte B._____ ihn weggezerrt und sie, die Beschuldigte, fest- gehalten, damit sie nicht habe weiter machen können. Die Privatklägerin sei in ihr Fahrzeug gestiegen und sie, die Beschuldigte, habe sie an den Haaren gezogen. Der Mitbeschuldigte B._____ sei dann dazu gekommen und habe sich vor die Tür gestellt, damit sie die Privatklägerin nicht weiter schlagen könne. Danach sei die

- 17 - Privatklägerin davongefahren (Urk. D1/3/1 F/A 6, 9 f.). Sie sei alleine mit dem Mit- beschuldigten B._____ unterwegs gewesen. Sie hätten noch eine Bekannte ge- troffen und sie begrüsst. Das sei die Person gewesen, welche gefilmt habe. Sie heisse I._____ und sie habe ihr die Videoaufnahmen auf das Telefon ihrer Toch- ter geschickt. Sie habe sie gebeten zu filmen, falls der Geschädigte C._____ ihr etwas antue (Urk. D1/3/1 F/A 12-15, 32). Es stimme, dass sie gegenüber dem Geschädigten C._____ einen Pfefferspray eingesetzt habe. Dies habe sie getan, um sich zu verteidigen. Dieser sei immer bewaffnet unterwegs und sie habe den Pfefferspray immer dabei, seitdem er sie im Juni 2020 vor den Kindern mit einer Pistole bedroht habe. Sie wisse nicht, wo sie ihn mit dem Pfefferspray getroffen habe, sie sei sehr aufgeregt gewesen. Sie hätten diskutiert und als er dann auf sie zugekommen sei, habe sie den Pfefferspray einfach rausgenommen und ges- pritzt. Der Spray habe nicht gewirkt, er habe immer die Privatklägerin geschützt. Als der Mitbeschuldigte B._____ gesehen habe, dass sie, die Beschuldigte, in Ge- fahr sei, habe er sich ihnen angenähert (Urk. D1/3/1 F/A 15, 19 f.). Zu den Schlä- gen gegenüber der Privatklägerin sagte die Beschuldigte aus, sie hätten beide auf dem Boden gelegen und hätten gekämpft. Sie habe die Privatklägerin dann ge- schlagen, sie wisse es nicht mehr, ob mit der Faust oder Hand und auch nicht wie oft. Die Privatklägerin habe sie an den Haaren gezogen und sie habe die Privat- klägerin an den Haaren gezogen. Die Privatklägerin habe versucht, sie im Gesicht zu kratzen, sie habe sich aber geschützt. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Die Privatklägerin habe sie am Arm, am Oberarm und mit dem Fingernagel an der Oberlippe getroffen (Urk. D1/3/1 F/A 21 f., 47 f.). Während der Auseinanderset- zung habe der Mitbeschuldigte B._____ nicht zugeschlagen, er habe zu jedem Zeitpunkt versucht, die Privatklägerin zu beschützen, weil er gesehen habe, wie wütend sie, die Beschuldigte, gewesen sei. Er habe sie zurückgehalten, obwohl sie ihm mehrfach gesagt habe, er solle sie loslassen (Urk. D1/3/1 F/A 30 f.). 4.1.2. Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juli 2021 schilderte sie den Vorfall so, dass sie zum Mitbeschuldigten B._____ habe laufen wollen, welcher am Einkaufen gewesen sei. In dieser Zeit habe sie mit dem Geschädigten C._____ begonnen zu diskutieren; es sei um die ausstehende Alimente gegangen. Dabei habe er sie angreifen wollen, wonach sie

- 18 - den Pfefferspray hervorgenommen und gegen ihn eingesetzt habe. Dann habe sich die Privatklägerin eingemischt und sie beleidigt. Sie habe die Privatklägerin angreifen wollen, dann sei der Geschädigte C._____ dazwischen gegangen. Sie habe sie dann mit der Hand geschlagen. Sie sei sehr wütend und nervös gewe- sen. Dann habe der Geschädigte C._____ sie an den Armen festgehalten. Er habe ihr dann versucht, ins Gesicht zu schlagen, habe sie aber nicht getroffen. Dann sei der Mitbeschuldigte B._____ gekommen und habe den Geschädigten C._____ gehalten. Er habe ihn gegen das Auto gedrückt. Dann habe der Mitbe- schuldigte B._____ sie auch zurückgezogen, denn sie sei bei der Privatklägerin gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie loslassen, es gebe ein Video davon. Die dritte Person habe alles aufgenommen, sie habe ihr gesagt "bitte nimm alles auf, denn sie ist so ein gemeiner Mensch". Nachher habe der Mitbeschuldigte B._____ der Privatklägerin geholfen, damit sie weggehe. Er habe ihr geholfen und sie zu ihrem Auto gebracht. Sie habe dann auf dem hinteren Sitz ihres Autos ge- sessen. Als die Privatklägerin drin gewesen sei, sei sie, die Beschuldigte, gekom- men und habe die Privatklägerin noch an den Haaren gepackt. Dann habe der Mitbeschuldigte B._____ sie, die Beschuldigte, ganz fest am Handgelenk gehal- ten, damit sie loslasse und nicht noch mehr angreife. Der Geschädigte C._____ habe sie am Pulli festgehalten. Es sei alles auf der Videoaufnahme ersichtlich. Sie habe auch überlegt, eine Anzeige zu machen, und sei zur Polizei in J._____ ge- gangen, welche aber zu gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 5). Die Frau, welche das Video gemacht habe, sei eine Bekannte des Mitbeschuldigten (Urk. D1/3/2 F/A 7). 4.2. Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ 4.2.1. In seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 schilderte der Mitbe- schuldigte B._____, er sei mit der Beschuldigten der K._____ [Fluss] entlang spa- zieren gegangen und als sie zum Fahrzeug hätten zurückkehren wollen, habe die Beschuldigte gesehen, dass die Privatklägerin mit dem Geschädigten C._____ auf dem Parkplatz gestanden habe. Weil sein Fahrzeug in der Nähe des Fahr- zeugs der Privatklägerin gestanden habe, sei es zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen. Es seien beide gewesen, welche mit den verbalen Auseinan- dersetzungen begonnen hätten. Die Privatklägerin provoziere die Beschuldigte

- 19 - immer wieder. Die beiden Frauen seien aufeinander losgegangen. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen, an den Haaren gezerrt, gekratzt und Fäuste auf den Oberkörper und auf den Kopf verteilt. Er habe probiert, die Situation zu schlichten. Da der Geschädigte C._____ sich eingemischt habe, habe er ihn weggerissen. Danach habe er die Beschuldigte, die mittlerweile auf dem Boden auf der Privat- klägerin gelegen habe, weggenommen. Zu dieser Zeit habe der Geschädigte C._____ die Situation schlichten wollen, er habe die Privatklägerin aus dem Streit wegzerren wollen (Urk. D1/4/1 F/A 7-11). Bezüglich der Aussage des Geschädig- ten C._____, wonach er von der Beschuldigten mit einem Pfefferspray besprüht worden sei, gab er an, nicht zu wissen, woher dieser Pfefferspray herstamme. Der Geschädigte C._____ habe über brennende Augen geklagt und er habe auch ein Brennen an den Armen gespürt, als er ihn vom Streit weggezerrt habe. Es habe sogar nach Insektenspray oder ähnlich gerochen. Die Beschuldigte habe ein Red- Bull in den Händen gehalten und keinen Spray (Urk. D1/4/1 F/A 12). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach diese im Stehen von hinten an den Haa- ren gezogen und zu Boden gedrückt worden sei, sagte er aus, dies stimme nicht, die Privatklägerin habe alleine mit der Beschuldigten gestritten. Es habe nieman- den gegeben, der sie von hinten an den Haaren gerissen habe, ausser die Be- schuldigte vielleicht (Urk. D1/4/1 F/A 13). Zu den von der Privatklägerin erlittenen Schlägen und Kratzern könne er nicht sagen, wie viele Schläge es gewesen seien. Diese könnten nur durch die Beschuldigte und die Privatklägerin getätigt worden sein. Es seien nur die beiden gewesen, die gestritten hätten. Auch die Pri- vatklägerin habe mehrmals auf die Beschuldigte eingeschlagen (Urk. D1/4/1 F/A 14). Er wisse nicht, wie die Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe. Er habe nur noch Hände und Arme in der Luft gesehen, auf beiden Seiten (Urk. D1/4/1 F/A 15). Auf die Aussage der Privatklägerin, wonach er die Tür zum Fah- rersitz blockiert und sie daran gehindert habe, ins Fahrzeug einzusteigen, gab er an, er habe im Gegenteil der Privatklägerin in dieser Situation geholfen. Nachdem die beiden Frauen aufeinander losgegangen seien, habe er die Beschuldigte weg- gerissen. Der Geschädigte C._____ habe dasselbe mit der Privatklägerin ge- macht. Danach sei die Privatklägerin zum Fahrzeug, habe die Tür aber nicht ent- sperren können. Die Beschuldigte sei wieder auf sie losgegangen, er auch hinter-

- 20 - her, um die Beschuldigte wiederum wegzuzerren. Er habe sich anschliessend zwischen die Privatklägerin und die Beschuldigte gestellt. Die Privatklägerin habe dann ins Fahrzeug einsteigen und wegfahren können. Zu dieser Zeit habe auch der Geschädigte C._____ probiert, die beiden Frauen zu trennen (Urk. D1/4/1 F/A 16 f.). Auf den Vorhalt der Aussage des Geschädigten C._____, wonach der Mit- beschuldigte B._____ ihn kurzfristig ans Fahrzeug der Privatklägerin gedrückt habe, gab er an, der Geschädigte C._____ habe ihn während des Streits am Arm- gelenk festgehalten. Da er aber die beiden Frauen habe trennen wollen, habe er ihn weggerissen. Das sei das einzige, was er getan habe, er habe niemanden ge- schlagen oder gar verletzt (Urk. D1/4/1 F/A 18). Als die Privatklägerin weggewe- sen sei, hätten zuerst die Beschuldigte und der Geschädigte C._____ auf Spa- nisch diskutiert, danach habe er, der Mitbeschuldigte, mit ihm gesprochen, ihm geholfen, sich die Augen auszuwaschen, und sie hätten sich am Schluss auch umarmt. Sie hätten lediglich den Streit geschlichtet. Die beiden Frauen hätten sich geprügelt (Urk. D1/4/1 F/A 19). Er und die Beschuldigte hätten bei ihr zu Hause noch geredet und plötzlich hätten zwei Männer – nicht in Uniform – an der Tür ge- läutet, wobei sie die Tür nicht geöffnet hätten. Kurz danach sei noch eine SMS vom Geschädigten C._____ gekommen, wonach die Beschuldigte für die Aktion bezahlen werde. Er, der Mitbeschuldigte, habe dann vorgeschlagen, dass sie mit den Kindern bei ihm zu Hause übernachten würden. Sie seien danach noch zum Verkehrsstützpunkt J._____, um eine Anzeige zu erstatten. Die Anzeige sei nicht entgegengenommen worden; der Polizist habe gemeint, sie sollten zuerst zu ei- nem Arzt und danach eine Anzeige erstatten (Urk. D1/4/1 F/A 20). Auf die Frage, wer die dritte beteiligte Person gewesen sei, sagte er aus, nicht zu wissen, wer das sein sollte. Es habe eine dritte Frau gegeben, die den Streit habe auflösen wollen. Er kenne sie nicht und wisse auch nicht, ob diese Person gefilmt habe oder nicht (Urk. D1/4/1 F/A 6). 4.2.2. In der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

5. Juli 2021 gab der Mitbeschuldigte B._____ zu Protokoll, er habe keinen Pfeffer- spray gesehen. Es stimme nicht, dass er den Geschädigten C._____ gegen das Auto gedrückt habe. Er habe ihn erst zur Seite getan, als dieser die Beschuldigte habe packen wollen. Er habe zuerst gedacht, der Geschädigte C._____ habe

- 21 - schlagen wollen, daher habe er ihn gepackt und zur Seite geschoben. Er habe ihn aber nicht gegen ein Auto gedrückt. Als die Privatklägerin und die Beschuldigte zu Boden gefallen seien und sich zusammengeschlagen hätten, habe er die letztere mit der ganzen Kraft zurückgezogen, weil diese auf der Privatklägerin gelegen habe. Der Geschädigte C._____ sei neben dran gestanden und habe nichts ge- macht. Zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten sei es eine typische Frauenschlägerei gewesen, d.h. Haare reissen, kratzen, mit Fäusten schlagen. Nachdem er die Beschuldigte zurückgezogen habe, habe der Geschädigte C._____ die Privatklägerin genommen und Richtung Auto gebracht. Danach sei die Beschuldigte Richtung Auto gelaufen und habe auf Spanisch diskutiert. Die Privatklägerin habe bei der Fahrseite auf dem Rücksitz gesessen. Er habe sich beim Hintersitz zwischen die Tür gestellt und die Privatklägerin befreit, weil die Beschuldigte sie an den Haaren gepackt habe. Er habe ihre Hände von den Haa- ren der Privatklägerin gelöst. Der Geschädigte C._____ habe die Beschuldigte zu- rückgezogen. Nachdem das alles geschehen sei, habe der Privatklägerin nie- mand Zutritt zum Auto verwehrt. Die Privatklägerin sei vom Rücksitz auf den Fah- rersitz gegangen und sei weggefahren (Urk. D1/4/2 F/A 4 und 7). Danach habe er ca. 10 bis 20 Minuten mit dem Geschädigten C._____ gesprochen. Im Gespräch sei es um die Situation zwischen ihm, der Beschuldigten und der Privatklägerin gegangen und darum, dass Lösungen gesucht würden. Der Geschädigte C._____ bezahle keine Alimente und die Privatklägerin mische sich ein und belästige die Beschuldigte (Urk. D1/4/2 F/A 5 f.). Sie seien bei der Polizei in J._____ gewesen. Als er am Morgen aufgestanden sei, habe die Beschuldigte ihm erzählt, dass der Geschädigte C._____ sie bedrohe. Genau in dem Moment, als sie deswegen zur Polizei gewollt hätten, habe die Polizei vor der Tür gestanden. Am Abend nach der Schlägerei seien um ca. halb zwei in der Nacht zwei Typen vor die Haustür der Beschuldigten gekommen. Sie habe Angst gehabt und sie seien auf seinen Vorschlag hin mit den Kindern zu ihm schlafen gegangen (Urk. D1/4/2 F/A 7). Er habe den Geschädigten C._____ nicht gegen ein Auto gedrückt. Wäre das der Fall gewesen und sie sich verprügelt hätten, hätten sie wohl nachher nicht zusam- men gesprochen. Er habe ihm geholfen, die Augen auszuwaschen. Auch habe der Geschädigte C._____ geweint und gesagt, er liebe seine Kinder (Urk. D1/4/2

- 22 - F/A 8). Der Mitbeschuldigte B._____ gab weiter an, er wisse nicht, wer die dritte Frau sei. Sie sei keine Kollegin von ihm (Urk. D1/4/2 F/A 9 f.). 4.3. Aussagen der Privatklägerin 4.3.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 gab die Privatklägerin zu Protokoll, am Vorabend an einem Geburtstagsfest am Fluss beim L._____ gewe- sen zu sein und sich um ca. 22.00 Uhr verabschiedet zu haben. Sie und der Ge- schädigte C._____ seien zum Parkplatz gelaufen und als sie sich bei ihrem Auto voneinander hätten verabschieden wollen, habe sie gemerkt, dass jemand direkt auf sie zukomme. Sie habe die weibliche Person nicht erkannt und habe gemeint, sie würden überfallen. Dann sei der Geschädigte C._____ zuerst angegriffen wor- den, sie habe einen Spray gehört. Daraufhin habe der Geschädigte C._____ "M._____" gerufen, wodurch sie sofort gewusst habe, dass es sich um die Be- schuldigte handle. Da sie in diesem Moment auf der rechten Fahrzeugseite ihres Autos gestanden habe, sei sie auf die Fahrerseite gerannt, um so schnell wie möglich einsteigen und abhauen zu können. Sie habe es aber nicht einmal ge- schafft, die Fahrzeugtür zu öffnen, da die Beschuldigte sie vorher in das Gesicht geschlagen habe. Dabei habe sie sich verteidigen wollen, aber jemand habe sie von hinten an den Haaren gepackt und daran gezogen. Diese Person hinter ihr habe so fest gezogen, dass sie mit dem Rücken auf den Boden gefallen sei. Die Beschuldigte sei dann wieder auf sie zugekommen und habe sie weiter geschla- gen, auf den Kopf und in das Gesicht, drei, fünf oder mehr Mal. Währenddessen habe sie eine weitere Frau gesehen, die das Ganze mit dem Handy aufgenom- men habe. Als die Beschuldigte auf sie eingeschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe sie etwas von ihr wegziehen können. Sie sei dann sofort wieder aufgestanden und habe wieder in ihr Auto einsteigen wollen. Aber die unbekannte Frau, die vorher gefilmt habe, sei auf sie zugekommen und habe ihr mit der Faust auf das rechte Auge und die linke Schläfe geschlagen. Dann habe sie es geschafft, die Hintertür ihres Autos zu öffnen und einzusteigen. Aber sie habe die Tür nicht schliessen können, weil ein Mann zwischen der Tür und dem Auto gestanden habe, sodass sie die Tür nicht habe zumachen können. Das sei das erste Mal, dass sie diesen Mann an der Örtlichkeit habe realisieren kön-

- 23 - nen. Sie habe diesen Typen von Facebook gekannt. Sie glaube, das sei der Freund der Beschuldigten. Sie sei dann wieder an den Haaren gepackt worden. Es sei versucht worden, sie aus dem Auto herauszuziehen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Als sie sich habe befreien können, wisse sie nicht mehr, ob sie das Bein des Mitbeschuldigten B._____ habe wegstossen können oder ob er selber weggegangen sei. Sie habe dann die Tür schliessen und verriegeln können und sei abgefahren (Urk. D1/5/1 F/A 6, 10, 27). Der Geschädigte C._____ habe beim Einsatz des Pfeffersprays etwa einen Meter weiter vor ihr gestanden. Die Be- schuldigte sei auf ihn zugekommen und sie, die Privatklägerin, habe gesehen, wie die Beschuldigte etwas in der Hand gehalten und nach vorne gestreckt habe. Sie wisse nicht, was der Geschädigte C._____ in diesem Moment gemacht habe, sie sei dann sofort ums Auto herum auf die andere Fahrzeugseite gerannt, um auf den Fahrersitz zu flüchten. Aber so weit sei sie nicht gekommen. Denn die Be- schuldigte habe dies gesehen und sei von vorne ebenfalls auf diese Seite ge- rannt, um sie abzupassen. Das sei ihr auch gelungen und dann habe die Beschul- digte sie geschlagen (Urk. D1/5/1 F/A 11-13). Als erstes habe die Beschuldigte sie an den Haaren gepackt und sie dabei nach unten gezogen. Sie habe die Be- schuldigte dann ebenfalls an den Haaren gepackt und habe ebenfalls daran gezo- gen. Aber dann habe jemand sie, die Privatklägerin, an den Haaren gepackt und so stark nach hinten gezogen, dass sie rücklings auf den Boden gefallen sei. Dann habe die Beschuldigte mit einem Gegenstand oder der Faust auf sie einge- schlagen. Der erste Schlag sei zu diesem Zeitpunkt erfolgt, als sie schon auf dem Boden gelegen habe (Urk. D1/5/1 F/A 14). Die Schläge seien auf den Kopf erfolgt. Sie habe versucht, ihr Gesicht zu schützen. Sie habe gar nichts machen können. In den ersten Sekunden habe sie sich einigermassen verteidigen können, indem sie die Beschuldigte an den Haaren gepackt habe. Aber dann habe sie keine Chance mehr gehabt (Urk. D1/5/1 F/A 17-19). Dann sei der Geschädigte C._____ gekommen und habe versucht, die Beschuldigte von ihr wegzuziehen. Als er dies gemacht habe, habe sie die unbekannte Frau mit dem Handy filmen gesehen. Sie habe dann auch sehen können, wie der Geschädigte C._____ die Beschuldigte habe wegziehen können, weshalb sie habe aufstehen können. Dann sei diese un- bekannte Frau gekommen und habe ihr zweimal mit der Faust ins Gesicht ge-

- 24 - schlagen, einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust (Urk. D1/5/1 F/A 22, 24). Zur Rolle des Mitbeschuldigten B._____ gab die Privatklägerin an, zu glauben, dass er sie an den Haaren zu Boden gerissen habe. Dies weil der Mitbe- schuldigte B._____ zu dem Zeitpunkt vor ihr gewesen sei und die unbekannte Frau gefilmt habe. Aber selber habe sie nie gesehen, dass er sie geschlagen habe. Er hätte das Ganze auch verhindern können. Er hätte die Beschuldigte wegziehen können. Aber er habe geholfen und die Tür blockiert. Er habe ge- wusst, dass das Ganze vorbei gewesen wäre, hätte sie die Tür zugemacht (Urk. D1/5/1 F/A 35 f.). 4.3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2021 führte die Privatklägerin aus, nachdem sie gesehen habe, dass die Beschuldigte dem Geschädigten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht habe, sei sie ein- fach stehen geblieben und sei nicht mehr ins Auto eingestiegen. Dann sei der Mit- beschuldigte B._____ zum Geschädigten C._____ gekommen und habe seine Hand an den Rücken gedrückt und ihn gegen das Auto gedrückt. Er habe ja nichts sehen können, da er die Augen mit dem Pfefferspray voll gehabt habe. Dann sei die Beschuldigte zu ihr gerannt und habe sie angegriffen (Urk. D1/5/2 F/A 14). Es seien viele Leute gewesen – eine Person mit einer Kamera, die ge- filmt habe, und noch eine weitere Person sowie eine andere Person, die sie an den Haaren gezogen habe, wobei sie nicht wisse, ob es sich dabei um die fil- mende oder eine andere Person gehandelt habe (Urk. D1/5/2 F/A 15). Als die Be- schuldigte sie geschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen, wel- cher sich wahrscheinlich habe befreien können, und habe die Beschuldigte an der Taille zurückgezogen. Als sie aufgestanden sei, sei sie von der filmenden Frau ins Gesicht geschlagen worden. Diese habe das Telefon in der Hand gehalten und habe auf sie zugeschlagen, mit der Faust. Sie wisse nicht, ob sie die gleiche Hand für beide Schläge gebraucht habe. Dann sei sie ins Auto gestiegen. Dann sei der Mitbeschuldigte B._____ gekommen und habe bei der Tür gestanden und so verhindert, dass die Tür zugehe. In diesem Moment sei die Beschuldigte ge- kommen und habe sie an den Haaren gerissen. Sie habe sich von ihr irgendwie losreissen können, eventuell habe der Geschädigte C._____ geholfen, und habe die Tür schliessen und blockieren können (Urk. D1/5/2 F/A 16, 25, 39 f.). Zur

- 25 - Rolle des Mitbeschuldigten B._____ führte sie aus, er sei derjenige gewesen, wel- cher am Anfang den Geschädigten C._____ an beiden Händen gehalten und ihn zum Auto gedrückt habe, damit die Beschuldigte sie habe angreifen können. Sie habe ihn dann erst wieder gesehen, als er die Tür blockiert habe (Urk. D1/5/2 F/A 48). Sie sei ins Auto gestiegen und habe die Tür schliessen wollen, er habe aber dann genau da gestanden (Urk. D1/5/2 F/A 50). 4.4. Aussagen des Geschädigten C._____ 4.4.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2021 schilderte der Geschä- digte C._____ den Vorfall folgendermassen: Er und die Privatklägerin seien nach dem Fest zu ihren Autos gelaufen und als sie beim Auto der Privatklägerin gewe- sen seien, seien plötzlich aus dem Nichts drei Personen auf sie zugekommen. Er habe die Beschuldigte – seine Ex-Frau – und den Mitbeschuldigten B._____ – de- ren Freund – sofort erkannt. Ohne Vorwarnung oder etwas zu sagen habe ihm die Beschuldigte Pfefferspray ins Gesicht gesprayt. Danach sei er vom Mitbeschuldig- ten B._____ festgehalten worden und die beiden Frauen seien auf die Privatklä- gerin losgegangen. Beim Festhalten habe ihm der Mitbeschuldigte B._____ ge- sagt, die Privatklägerin sei selber schuld, da sie der Beschuldigten irgendwelche Videos schicke. Der Mitbeschuldigte B._____ habe ihn dabei an ein Fahrzeug ge- drückt, damit er sich nicht mehr habe wehren können. Er habe dem Mitbeschul- digten B._____ dann gesagt, er solle ihn loslassen, was er dann auch irgendwann getan habe. Er, der Geschädigte, habe danach die beiden Frauen von der Privat- klägerin wegnehmen und diese somit befreien können. Die Privatklägerin habe danach davonfahren können und die drei Angreifer seien vor Ort geblieben. Er sei zu seinem Fahrzeug gegangen und habe Wasser geholt, um sein Gesicht zu wa- schen. Als es ihm irgendwann wieder besser gegangen sei, sei er auch in sein Fahrzeug gestiegen und sei nach Hause gefahren (Urk. D1/6/1 F/A 14). Er könne nicht sagen, von welcher der beiden Frauen die Privatklägerin wo geschlagen worden sei. Es seien einfach beide Frauen auf die Privatklägerin losgegangen. Er habe nur am Schluss, bevor er die beiden Frauen von der Privatklägerin habe wegholen können, gesehen, dass die zweite Frau die Privatklägerin an den Haa- ren gezogen habe. Mehr habe er von diesem Angriff nicht erkennen können

- 26 - (Urk. D1/6/1 F/A 25). Der Mitbeschuldigte B._____ sei die ganze Zeit bei ihm ge- wesen und habe ihn davon abgehalten, der Privatklägerin zu helfen. Der Mitbe- schuldigte B._____ habe der Privatklägerin nichts getan, sondern ihn gegen ein Fahrzeug gedrückt. Irgendwann habe er sich von ihm losreissen können und die Privatklägerin von den beiden Angreiferinnen wegholen können (Urk. D1/6/1 F/A 26 f., 30). 4.4.2. In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 20. Dezember 2021 führte der Geschädigte C._____ aus, die Beschuldigte habe nach dem Sprühen des Pfeffersprays wahrscheinlich die Privatklägerin zusammengeschla- gen. Er habe nicht viel gesehen, das habe er schon gesagt, er sei blind gewesen. Er habe gesehen, dass die Privatklägerin im Auto gewesen sei. Am Schluss habe er seine Sicht langsam wieder bekommen. Und eine andere Frau habe die Privat- klägerin an den Haaren gehalten und gefilmt. Am Schluss habe der Mitbeschul- digte B._____ die Beschuldigte weggezogen und sie in Richtung von seinem Auto gestossen (Urk. D1/6/2 F/A 21-24). Als die Beschuldigte die Privatklägerin habe angreifen wollen, habe er versucht, das zu verhindern. Der Mitbeschuldigte B._____ sei aber dazwischen und habe ihn so gehalten, dass er sich nicht habe wehren können. Der Mitbeschuldigte B._____ habe ihn "so wie umarmt". Er sei aber sowieso blind gewesen, viel habe er nicht machen können und der Mitbe- schuldigte B._____ sei sowieso stärker als er. Er, der Geschädigte, habe dem Mitbeschuldigten B._____ gesagt, er solle ihn loslassen, worauf dieser gemeint habe, er solle ruhig bleiben, weil die Privatklägerin der Beschuldigten Videos ge- schickt habe. Dann habe er dem Mitbeschuldigten B._____ weiter gesagt, er solle ihn loslassen, worauf er dies getan habe. Dann habe der Mitbeschuldigte B._____ die Frauen auseinandergenommen. Er, der Geschädigte, sei dann zu seinem Auto gerannt (Urk. D1/6/2 F/A 25 f., 31-33). Hinsichtlich der unbekannten Frau gab er an, nur am Schluss gesehen zu haben, dass sie die Privatklägerin an den Haaren gehalten und gefilmt habe (Urk. D1/6/2 F/A 30). 4.5. Zwei Videoaufnahmen des Vorfalls 4.5.1. Auf der chronologisch ersten, elf Sekunden langen Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Beschuldigte (mit hellbraunem Kapuzenpullover und hellblauer

- 27 - Jeans), über der auf dem Boden liegenden Privatklägerin gebeugt, auf diese ein- schlägt und der Mitbeschuldigte B._____ (mit schwarzem Pullover und Camou- flage-Hose) die Beschuldigte von hinten am Oberkörper packt und sie von der Pri- vatklägerin wegträgt. Der Vorgang spielte sich auf dem Parkplatz ab, linksseitig des daneben parkierten Autos der Privatklägerin. Der Geschädigte C._____ steht neben der Privatklägerin, als diese aufsteht, bzw. er will ihr dabei helfen, und diese läuft direkt in Richtung Hintertür ihres Autos. Die beiden Frauen bewerfen sich mit Worten auf Spanisch. Am Ende der Aufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der Hintertür ihres Autos und der Geschädigte C._____ beim vorderen Teil des Autos. 4.5.2. Die zweite, fünf Sekunden lange Videoaufnahme zeigt die Szene, welche folgte, nachdem die Privatklägerin die Hintertür aufgemacht hatte und ins Fahr- zeug gestiegen war. Die Privatklägerin sass im hinteren Teil des Autos so, dass ihre Füsse (mit weissen Turnschuhen) aus dem Auto hingen. Man sieht den Mit- beschuldigten B._____ mit dem Rücken zum Auto gewandt vor der offenen Hin- tertür stehend. Seine Gestik ist so zu interpretieren, dass er die Hände der Be- schuldigten von der Privatklägerin loszulösen versucht, nachdem diese die Privat- klägerin – wohl an den Haaren – gepackt hatte und daran zog. Die Beschuldigte wird zudem von hinten durch den Geschädigten C._____ weggezerrt. Man sieht, wie sich der Griff des Mitbeschuldigten B._____ von der Beschuldigten löste, als diese von der Privatklägerin losgelassen hatte. Anschliessend wandte sie sich dem hinter ihr stehenden Geschädigten C._____ zu.

5. Würdigung der Beweismittel 5.1. Tatbeteiligung der Beschuldigten 5.1.1. Die Beschuldigte hat eingestanden, Pfefferspray gegen den Geschädigten C._____ eingesetzt zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 15, 19; Urk. D1/3/2 F/A 5). Festge- halten werden kann, dass der Einsatz des Pfeffersprays am Anfang der Auseinan- dersetzung passierte, bevor die Beschuldigte tätlich auf die Privatklägerin losging. Angesichts des Umstands, dass der Angriff mit dem Pfefferspray für den Geschä- digten C._____ unverhofft kam und dieser auch nicht in der Lage war, den Angriff

- 28 - abzuwehren, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte den Pfef- ferspray zumindest griffbereit gehabt haben bzw. diesen nicht noch aus ihrer Ta- sche herausholen musste. 5.1.2. Weiter hat sie eingestanden, die Privatklägerin geschlagen zu haben, als sie auf dem Boden gelegen und gekämpft hätten. Sie wisse es nicht mehr, ob mit der Faust oder Hand und auch nicht wie oft. Die Privatklägerin habe sie an den Haaren gezogen und sie habe die Privatklägerin an den Haaren gezogen (Urk. D1/3/1 F/A 21 f.; Urk. D1/3/2 F/A 5). Schliesslich gab sie auch zu, die Privat- klägerin an den Haaren gezogen zu haben, als diese im Fahrzeug sass (Urk. D1/3/1 F/A 23; Urk. D1/3/2 F/A 5). Beide anklagegegenständlichen Sachver- halte werden durch die Videoaufnahmen gestützt. 5.1.3. Hinsichtlich des objektiven Sachverhalts ist anhand des Eingeständnisses erstellt, dass die Beschuldigte Pfefferspray gegenüber dem Geschädigten C._____ eingesetzt hat, auf die auf dem Boden liegende Privatklägerin einge- schlagen und diese an den Haaren gezerrt hat, und sie zudem an den Haaren ge- zerrt hat, als diese im Fahrzeug sass. 5.2. Beteiligung des Mitbeschuldigten B._____ 5.2.1. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Mitbeschuldigte B._____ den Ge- schädigten C._____ gepackt und festgehalten haben soll, kann nicht auf die wi- dersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, da diese in der ersten Einvernahme klar angab, den Mitbeschuldigten B._____ erst dann reali- siert zu haben, als dieser verhindert haben soll, dass sie die Autotür habe schlies- sen können. Sie wisse auch nicht, was der Geschädigte C._____ in diesem Mo- ment, nachdem er den Pfefferspray in die Augen bekommen habe, gemacht habe

– sie sei dann sofort ums Auto herum auf die andere Fahrzeugseite gerannt, um auf den Fahrersitz zu flüchten. Die Aussage, wonach er den Geschädigten C._____ an beiden Händen gehalten und an das Auto gedrückt habe, erfolgte hin- gegen über fünf Monate später. Gab die Privatklägerin an, den Mitbeschuldigten B._____ erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert und auch nicht gesehen zu haben, was der Geschädigte C._____ nach dem Einsatz des Pfeffersprays ge-

- 29 - macht habe, kann sie die von ihr später beschriebene Handlung nicht selber be- obachtet haben. Die (erste) Aussage des Geschädigten C._____ zu diesem Vor- gang, wonach beide Frauen auf die Privatklägerin losgegangen seien und er die Privatklägerin von diesen befreit habe, steht im Widerspruch zu anderen Beweis- mitteln. So ist aus der oben beschriebenen Videoaufnahme ersichtlich, dass es der Mitbeschuldigte B._____ war, welcher die Beschuldigte von der auf dem Bo- den liegenden Privatklägerin wegzog. Auch gab die Privatklägerin selber nicht an, von zwei Frauen angegriffen worden zu sein. Vielmehr sei die Beschuldigte auf sie losgegangen. Aus den Aussagen der Beteiligten geht hervor, dass, bevor die Beschuldigte auf die Privatklägerin losging, erstere dem Geschädigten C._____ Pfefferspray in die Augen gesprüht hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schilderung des Mitbeschuldigten B._____, wonach er davon ausging, dass der Geschädigte C._____ auf die Beschuldigte losgehen wollte, angesichts seiner Ab- sicht, den Streit zu schlichten, naheliegend, dass er den Geschädigten C._____ kurz zurückriss, zur Seite schob oder gegen ein Auto drückte, um einen Angriff zu verhindern. So gab auch der Geschädigte C._____ an, dass der Mitbeschuldigte B._____ nicht aktiv gewalttätig geworden sei und ihn auf entsprechende Aufforde- rung hin wieder losgelassen habe. Die Angabe des Geschädigten C._____, wo- nach der Mitbeschuldigte gesagt haben soll, die Privatklägerin sei selber schuld, da sie der Beschuldigten irgendwelche Videos schicke, impliziert, dass der Mitbe- schuldigte B._____ den Geschädigten C._____ festgehalten haben soll, damit die Beschuldigte die Privatklägerin ohne Hindernisse angreifen konnte. Dieser Inter- pretation widersprechen jedoch die beiden Videoaufnahmen. Aus diesen ist näm- lich klar ersichtlich, dass der Mitbeschuldigte B._____ die Rolle des Schlichters einnahm und in beiden Aufnahmen schützend zugunsten der Privatklägerin ein- griff bzw. die Beschuldigte von dieser trennte. Hätte er den Geschädigten C._____ festhalten wollen, damit er sich nicht hätte wehren können, wäre dies aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und des Umstands, dass jener Pfef- ferspray in den Augen hatte, für den Mitbeschuldigten B._____ ein Leichtes gewe- sen. Schliesslich ist festzuhalten, dass kein Motiv des Mitbeschuldigten B._____ ersichtlich ist, sich an einem Angriff auf die Privatklägerin zu beteiligen. Er kannte die Beschuldigte seit sechs Monaten. Daraus, dass er mit dieser zusammen war

- 30 - und auch über den Konflikt zwischen ihr und der Privatklägerin einigermassen Be- scheid wusste, kann nicht geschlossen werden, dass er an einem tätlichen Angriff auf die Privatklägerin würde teilnehmen wollen. 5.2.2. Der entsprechende Teil des Anklagesachverhalts gegen den Mitbeschuldig- ten B._____, wonach er den Geschädigten C._____ gepackt und festgehalten ha- ben soll, lässt sich in objektiver Hinsicht nicht erstellen. Das Zurückhalten des Ge- schädigten C._____ ist nicht als eine sachlich unterstützende Handlung zuguns- ten der angreifenden Partei zu qualifizieren (vgl. dazu BSK StGB-MAEDER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 134 N 8). Ohnehin würde es in diesem Zusammenhang an einem Vorsatz des Mitbeschuldigten B._____ hinsichtlich einer Beteiligung an ei- nem Angriff fehlen. Aus den Videoaufnahmen ist Gegenteiliges ersichtlich. 5.2.3. Hinsichtlich des Vorwurfs gegen den Mitbeschuldigten B._____, wonach er mit seinem Körper verhindert haben soll, dass die auf der Rückbank ihres Autos sitzende Privatklägern die Autotür habe schliessen können, indem er sich zwi- schen die Tür und das Fahrzeug gestellt habe, ist Folgendes festzuhalten: Aus der ersten Videoaufnahme ist ersichtlich, dass die Privatklägerin Richtung hintere Autotür läuft und sie und die Beschuldigte sich auf Spanisch anschreien. Auch der Mitbeschuldigte B._____ gab an, dass – nachdem er die beiden Frauen getrennt habe – die Beschuldigte Richtung Auto gelaufen sei und auf Spanisch diskutiert habe bzw. wieder auf die Privatklägerin losgegangen sei; er sei auch hinterher, um die Beschuldigte wiederum wegzuzerren. Diese Schilderung des Mitbeschul- digten B._____ lässt sich auch mit den beiden Videoaufnahmen in Einklang brin- gen. Aus der zweiten Videoaufnahme ist ersichtlich, dass der Mitbeschuldigte B._____ versucht, die Hände der Beschuldigten von der Privatklägerin zu lösen, und ihm dies schliesslich auch gelingt. Nicht plausibel ist die Erklärung der Privat- klägerin, wonach sie zuerst von der filmenden Frau ins Gesicht geschlagen wor- den sei, danach ins Auto habe steigen können, die Tür aber nicht habe schliessen können, da der Mitbeschuldigte B._____ sich in die Tür gestellt habe. Diese Er- zählung lässt den Grund dafür vermissen, wieso der Mitbeschuldigte B._____, welcher die Beschuldigte von der Privatklägerin wegriss und später auch die Haare der Privatklägerin von den Händen der Beschuldigten befreite, die Tür blo-

- 31 - ckieren und die Privatklägerin am Wegfahren hindern sollte. In ihrer Schilderung lässt die Privatklägerin vielmehr aus, dass der Streit mit der Beschuldigten weiter- gegangen sein muss und die Beschuldigte sie nicht aus dem Nichts an den Haa- ren riss, sondern sich vielmehr ankündigte, indem sie mit der Privatklägerin wei- terhin stritt bzw. damit nie aufhörte. Jedenfalls nicht plausibel ist die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie von der filmenden Frau geschlagen worden sein soll. Am Ende der ersten Videoaufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der hinteren Autotür, während die unbekannte Frau filmt. Sie hat es damit geschafft, zu der Tür zu gelangen, welche sie später aufmachte. Sie gab aber an, von der fil- menden Frau geschlagen worden zu sein, als sie aufgestanden sei; danach sei sie ins Auto gestiegen. Auch bleiben Fragen offen, was denn die drei weiteren Be- teiligten in dieser Zeit gemacht haben bzw. wieso niemand der Privatklägerin zu Hilfe kam, wo doch der Mitbeschuldigte B._____ und der Geschädigte C._____ den Streit zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten schlichten wollten. Es lässt sich nicht erklären, dass abgesehen von der Privatklägerin niemand von den Schlägen der unbekannten Frau berichtet in einer Szene, in welcher gemäss Videoaufnahme alle in einem kleinen Umkreis anwesend waren. Weder der Mit- beschuldigte B._____ noch die Beschuldigte berichten hier von einem Angriff durch die filmende Frau, sondern beide übereinstimmend davon, dass der Streit zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten weiterging, bis diese die Haare der Privatklägerin losliess bzw. loslassen musste und letztere davonfahren konnte. Ein Grund, wieso die beiden durch ihre Aussagen die unbekannte Frau schützen sollten, ist nicht ersichtlich. Damit ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte die Privatklägerin angreifen wollte und der Mitbeschuldigte B._____ sich in die Autotür stellte, um die Privatklägerin bzw. ihre Haare aus dem Hände- griff der Beschuldigten zu befreien. Damit lässt sich auch dieser Anklagesachver- halt objektiv nicht erstellen. 5.3. Beteiligung der unbekannten Frau 5.3.1. Gemäss Anklage soll die unbekannte Frau – welche die beiden aktenkundi- gen Videoaufnahmen erstellt hat – die Privatklägerin von hinten an den Haaren gepackt und rückwärts gerissen haben, woraufhin die Privatklägerin rückwärts zu

- 32 - Boden gefallen sei. Nachdem die Privatklägerin, nachdem der Mitbeschuldigte B._____ die Beschuldigte von der Privatklägerin weggezogen habe, habe aufste- hen können, habe ihr die unbekannte Frau, welche zuvor gefilmt habe, einmal recht stark gegen das rechte Auge und einmal gegen das linke Auge geschlagen. Dann sei die Privatklägerin zu ihrem Fahrzeug gerannt und habe einsteigen und die Tür schliessen wollen (vgl. Urk. D1/16/5 S. 2 ff.). 5.3.2. In der polizeilichen Einvernahme brachte die Privatklägerin vor, dass als erstes die Beschuldigte sie an den Haaren gepackt habe, wobei sie selbst diese dann auch an den Haaren gepackt und daran gezogen habe. Aber dann habe sie jemand an den Haaren gepackt und so stark nach hinten gezogen, dass sie rück- lings auf den Boden gefallen sei. Die Beschuldigte sei dann auf sie zugekommen und habe sie weiter geschlagen. Währenddessen habe sie eine unbekannte Frau das Ganze filmen sehen. Dann habe sie gesehen, wie der Geschädigte C._____ die Beschuldigte von ihr habe wegziehen können, weshalb sie habe aufstehen können. Dann sei sie sofort wieder aufgestanden und habe in ihr Auto steigen wollen. Aber die unbekannte Frau, welche vorher gefilmt habe, sei auf sie zuge- kommen und habe ihr auf das rechte Auge und linke Schläfe mit der Faust ge- schlagen. Sie habe einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust ge- schlagen. Dann habe sie es geschafft, die Hintertür ihres Autos zu öffnen und ein- zusteigen (Urk. D1/5/1 F/A 6, 14, 22 und 24). Sie wisse nicht, was die unbekannte Frau nach diesen zwei Schlägen gemacht habe, sie habe sie nicht mehr gesehen (Urk. D1/5/1 F/A 25). Zur Rolle des Mitbeschuldigten B._____ gefragt, gab sie an, zu glauben, dass dieser sie an den Haaren zu Boden gerissen habe. Dies weil die Beschuldigte vor ihr gewesen sei und die unbekannte Frau gefilmt habe (Urk. D1/5/1 F/A 35). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Privat- klägerin an, es seien viele Leute gewesen – eine Person mit einer Kamera, die gefilmt habe, und eine weitere Person sowie eine andere Person, die sie an den Haaren gezogen habe, wobei sie nicht wisse, ob es sich dabei um die filmende oder eine andere Person gehandelt habe (Urk. D1/5/2 F/A 15). Als die Beschul- digte sie geschlagen habe, sei der Geschädigte C._____ gekommen, welcher sich wahrscheinlich habe befreien können, und habe die Beschuldigte an der Taille zurückgezogen. Als sie aufgestanden sei, sei sie von der filmenden Frau ins

- 33 - Gesicht geschlagen worden. Diese habe das Telefon in der Hand gehalten und habe auf sie zugeschlagen, mit der Faust. Sie wisse nicht, ob sie die gleiche Hand für beide Schläge gebraucht habe. Dann sei sie ins Auto gestiegen (Urk. D1/5/2 F/A 16, 25). 5.3.3. Hinsichtlich des Teils des anklagegegenständlichen Sachverhalts, wonach eine unbekannte Frau die Privatklägerin von hinten an den Haaren gepackt und rückwärts gerissen habe, woraufhin diese rückwärts zu Boden gefallen sei, ist mit Hinweis auf die obigen Aussagen der Privatklägerin zu bemerken, dass diese sel- ber nicht angeben konnte, wer sie von hinten an den Haaren gezogen haben soll. In der polizeilichen Einvernahme gab sie gar an, zu glauben, dass es der Mitbe- schuldigte B._____ gewesen sei. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme meinte sie, nicht zu wissen, ob ihr die filmende oder eine andere Person an den Haaren gezogen habe. Unter diesen Umständen und weil weder der Geschädigte C._____ noch die Beschuldigte oder der Mitbeschuldigte B._____ zu Protokoll ga- ben, gesehen zu haben, dass jemand die Privatklägerin an den Haaren gezogen haben soll, bevor bzw. während sie mit der Beschuldigten stritt, kann nicht erstellt werden, dass eine unbekannte Frau die Privatklägerin von hinten an den Haaren gepackt und zu Boden gerissen haben soll, worauf sie dann – am Boden liegend

– von der Beschuldigten angegriffen wurde. Der Geschädigte C._____ berichtet zwar auch von einem An-den-Haaren-Ziehen durch die unbekannte Frau, dies sei jedoch am Schluss der Auseinandersetzung gewesen, bevor er die beiden Frauen von der Privatklägerin habe wegholen können. Auf seine diesbezüglichen Aussa- gen kann jedoch ohnehin infolge Widersprüchlichkeit und klarer Entkräftung durch die vorhandene Videoaufnahme nicht abgestellt werden (vgl. dazu nachfolgend). 5.3.4. Auf der chronologisch ersten, elf Sekunden langen Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Beschuldigte (mit hellbraunem Kapuzenpullover und hellblauer Jeans), über der auf dem Boden liegenden Privatklägerin gebeugt, auf diese ein- schlägt und der Mitbeschuldigte B._____ (mit schwarzem Pullover und Camou- flage-Hose) die Beschuldigte von hinten am Oberkörper packt und sie von der Pri- vatklägerin wegträgt. Der Vorgang spielte sich auf dem Parkplatz ab, linksseitig des daneben parkierten Autos der Privatklägerin. Der Geschädigte C._____ steht

- 34 - neben der Privatklägerin, als diese aufsteht, bzw. er will ihr dabei helfen, und diese läuft direkt in Richtung Hintertür ihres Autos. Die beiden Frauen bewerfen sich mit Worten auf Spanisch. Am Ende der Aufnahme steht die Privatklägerin auf Höhe der Hintertür ihres Autos und der Geschädigte C._____ beim vorderen Teil des Autos (Urk. D1/1/6). Diese Videoaufnahme bzw. ihr Ende lassen sich in Über- einstimmung bringen mit der Aussagen des Mitbeschuldigten B._____, wonach, nachdem er die Beschuldigte von der Privatklägerin weggerissen habe, letztere zu ihrem Fahrzeug gelaufen sei und auf Spanisch diskutiert habe. Er sagte aus, dass dann die Beschuldigte auf die Privatklägerin wieder losgegangen sei und er auch hinterher, um die Beschuldigte wiederum wegzuzerren (Urk. D1/4/1 F/A 16 f.; Urk. D1/4/2 F/A 4). Auch die Beschuldigte schilderte das Ereignis so, dass sie die Privatklägerin nochmals angegriffen habe, nachdem diese durch den Mitbeschuldigten B._____ befreit worden sei (Urk. D1/3/1 F/A 6, 9 f.; Urk. D1/3/2 F/A 5). Ein Motiv der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____, allfällige tätlichen Handlungen der filmenden Frau zu verheimlichen, ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als die Beschuldigte ihre eigenen tätlichen Handlungen nicht verheimlichte, sondern diese konkret geschildert hat. Die Aussage der Privatklä- gerin steht aber im Widerspruch zum Ende der ersten Videoaufnahme, wo zu se- hen ist, dass die Privatklägerin auf Höhe der hinteren Autotür steht, als die unbe- kannte Frau noch filmt. Die Privatklägerin hat es damit geschafft, zu der Tür zu gelangen, welche sie später aufmachte. Sie gab aber an, von der filmenden Frau geschlagen worden zu sein, als sie aufgestanden sei; danach sei sie ins Auto ge- stiegen. 5.3.5. Auch der Geschädigte C._____ berichtet nicht davon, dass die Privatkläge- rin, nachdem sie durch den Mitbeschuldigten B._____ befreit wurde und bevor sie von der Beschuldigten im Fahrzeug an den Haaren gezerrt wurde, von einer an- deren Person attackiert worden sein soll. Auf die Aussagen des Geschädigten C._____ kann ohnehin nicht abgestellt werden, da dieser das Ereignis so schil- derte, dass zwei Frauen auf die Privatklägerin losgegangen seien und er die bei- den Angreiferinnen von der Privatklägerin weggezogen habe. Er könne nicht sa- gen, von welcher der beiden Frauen die Privatklägerin wo geschlagen worden sei. Es seien einfach beide Frauen auf die Privatklägerin losgegangen. Er habe nur

- 35 - am Schluss, bevor er die beiden Frauen von der Privatklägerin habe wegholen können, gesehen, dass die zweite Frau die Privatklägerin an den Haaren gezogen habe. Mehr habe er von diesem Angriff nicht erkennen können (Urk. D1/6/1 F/A 14, 25, 27). Dies widerspricht klar der Videoaufnahme, wonach die Beschul- digte alleine auf die Privatklägerin einschlägt – während die unbekannte Frau filmt

– und durch den Mitbeschuldigten B._____ (und nicht den Geschädigten C._____) weggezogen wird. Zudem schildert er den Vorgang in der staatsanwalt- schaftlichen Zeugeneinvernahme davon abweichend, indem er angibt, nicht viel gesehen zu haben, er sei aufgrund des Pfeffersprays blind gewesen; am Schluss habe er seine Sicht langsam wieder bekommen. Und eine andere Frau habe die Privatklägerin an den Haaren gehalten und gefilmt. Am Schluss habe der Mitbe- schuldigte B._____ die Beschuldigte weggezogen und sie in Richtung von seinem Auto gestossen (Urk. D1/6/2 F/A 21 ff.). 5.3.6. Angesichts des Umstands, dass am Ende der Videoaufnahme alle vier Be- teiligten nebeneinander oder in der Nähe voneinander gestanden haben müssten, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass keine der drei Personen von – im An- schluss folgenden – tätlichen Handlungen durch die filmende Person berichten. So wäre auch zu erwarten gewesen – da sowohl der Mitbeschuldigte B._____ als auch der Geschädigte C._____ schlichtend einwirkten –, dass diese im Falle ei- nes Eingriffs durch die filmende Person eingeschritten hätten und sich schützend vor die Privatklägerin gestellt hätten oder dass die tätlichen Handlungen der fil- menden Person zumindest ein Nachspiel gehabt hätten. Auch bleiben Fragen of- fen, was denn die drei weiteren Beteiligten in dieser Zeit gemacht haben. So konnte aber auch die Privatklägerin nicht berichten, was danach passiert sein soll, sie habe die unbekannte Frau nicht mehr gesehen. Der Videoaufnahme kann ent- nommen werden, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin weiter gestritten haben, als die Privatklägerin Richtung Hintertür ihres Fahrzeugs lief. Aufgrund dessen und in Anbetracht der Aussagen der beiden Beschuldigten erscheint es daher als plausibler, dass vielmehr die Beschuldigte wieder auf die Privatklägerin losging und ein – dazwischen liegender – Angriff durch die filmende Frau nicht stattgefunden hat.

- 36 - 5.3.7. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Aussagen der Privatklä- gerin zu diesem Teil des Sachverhalts glaubhaft sind, wenn sie in der polizeili- chen Einvernahme behauptet, die Frau habe sie einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust geschlagen, und in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme – wie von der Verteidigung vorgebracht, an den Stand der Untersuchung bzw. dem Auftauchen der Videoaufnahmen angepasst (Urk. 25 Rz. 34) – angibt, dass die unbekannte Frau das Telefon in der Hand gehalten und mit der Faust zu- geschlagen habe, wobei sie nicht wisse, ob sie die gleiche Hand für beide Schläge gebraucht habe. 5.3.8. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich aus den Akten ein Motiv für ein tätli- ches Vorgehen gegen die Privatklägerin durch die unbekannte Frau nicht ergibt. Unbekannt bleibt, wie gut sich die Beschuldigte und die unbekannte Frau kann- ten. So soll sie gemäss Aussage der Beschuldigten lediglich eine Bekannte bzw. eine Bekannte des Mitbeschuldigten B._____ gewesen sein, die sie gegrüsst hät- ten, und ihr die Videos auf das Telefon ihrer Tochter geschickt haben. Sie habe sie gebeten zu filmen, falls der Geschädigte C._____ ihr etwas antue. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die unbekannte Person überhaupt wusste, was der Gegenstand der Auseinandersetzung war bzw. sie selber ein Motiv hatte, sich auf die Seite der Beschuldigten in die Auseinandersetzung ein- zumischen bzw. gar die Privatklägerin tätlich anzugreifen. 5.3.9. Festzuhalten ist, dass nicht erstellt werden kann, dass die unbekannte Frau die Privatklägerin an den Haaren zu Boden gerissen und sie zweimal mit der Faust in Gesicht geschlagen haben soll. Eine Tatbeteiligung der unbekannten Frau, wie sie in der Anklage umschrieben wird, liegt damit nicht vor. IV. Rechtliche Würdigung

1. Angriff 1.1. Wie oben erörtert, verlangt der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB eine Beteiligung von mindestens zwei angreifenden Personen. Eine

- 37 - Beteiligung des Mitbeschuldigten B._____ oder der unbekannten Frau kann nicht erstellt werden, womit dieser Tatbestand nicht erfüllt ist. 1.2. Ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB würde aber auch dadurch ausschei- den, dass die Privatklägerin selbst gegenüber der Beschuldigten mindestens im Ausmass des von ihr selbst zugegebenen einmaligen An-den-Haaren-Ziehens tät- lich wurde: 1.2.1. So gab die Privatklägerin an, die Beschuldigte ebenfalls an den Haaren ge- packt und daran gezogen zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 14). Auf Nachfrage, was sie gemacht habe, als sie von der Beschuldigten geschlagen worden sei, führte sie aus, dass sie nichts habe machen können. Sie habe sich in der ersten Sekunde einigermassen verteidigen können, indem sie die Beschuldigte an den Haaren ge- packt habe, danach habe sie keine Chance mehr gehabt (Urk. D1/5/1 F/A 19). Dies wiederholte sie später in der Einvernahme nochmals und ergänzte, dass sie sich nur noch geschützt habe und habe fliehen wollen (Urk. D1/5/1 F/A 31). 1.2.2. Die Verteidigung führte vor Vorinstanz (und erneut vor dem Berufungsge- richt, Urk. 46 S. 6 ff.) aus, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren unter dem Titel Raufhandel ebenfalls auf die Privatklägerin ausweiten und diese als Beschul- digte einvernehmen müssen, da die Privatklägerin selber zugegeben habe, die Beschuldigte an den Haaren gerissen zu haben (Urk. 25 S. 7 f.). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass sich die Privatklägerin lediglich versucht habe, defensiv zu schützen und die Intensität des einmaligen Haare-Ziehens die Grenze des aktiven Tätigwerden bzw. eines effektiven wechselseitigen Kampfs nicht erreichte, wodurch in objektiver Hinsicht nicht von einem Raufhandel, son- dern von einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB auszugehen sei. 1.2.3. Nach der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt auch der Abweh- rende als Beteiligter, welcher jedoch gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist. Nur wer sich völlig passiv verhält, sich nur zu verteidigen versucht und keine Schläge austeilt, ist von der Bestimmung nicht erfasst. Durch das (zwar einma- lige) An-den-Haaren-Ziehen ist die Privatklägerin selber tätlich geworden, wo-

- 38 - durch ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB ausscheidet und vielmehr ein Rauf- handel im Sinne von Art. 133 StGB zum Zug käme.

2. Raufhandel 2.1. Auch der Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB verlangt eine Tatbeteili- gung von mindestens zwei Personen, welche vorliegend nicht erstellt werden kann. 2.2. Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB entfällt aber auch deswegen, weil das Tätlich-Werden durch die Privatklägerin – das An-den-Haaren-Ziehen – als notweniger Bestandteil des Tatbestandes nicht in der Anklage umschrieben ist.

3. Tätlichkeit 3.1. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Eine einfache Körperverletzung ist in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beein- trächtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so- fern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfun- gen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverlet- zung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harm- los sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB I- ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 123 N 3 f.). Die Tätlichkeit wird ge- genüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 126 N 5). Typische Beispiele für Tätlichkeiten sind z.B. Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit

- 39 - Gegenständen von einigem Gewicht. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchti- gungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verur- sachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 3 f.). Als ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten "Brandbreite" des Grundtatbestandes zu werten (BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 8). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2 a/bb). Die Abgren- zung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (vgl. BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 6 mit Verweisen). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermessen zu (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 5.). Tätlichkeiten sind einerseits nach "unten" abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwür- digen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen geltenden Körper- verletzungen. Damit nur schon eine Tätlichkeit vorliegt, muss mithin eine gewisse Intensität erreicht werden (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 2 f.). 3.2. Den Einvernahmen des Geschädigten C._____ lässt sich entnehmen, dass durch den Pfefferspray seine Sicht beeinträchtigt war und dass er später Wasser geholt habe, um sein Gesicht zu waschen. Weitere Angaben zu den Folgen des Angriffs mit dem Pfefferspray lassen sich nicht entnehmen (Urk. D1/6/1 v.a. F/A 14, Urk. D1/6/2). Es ist notorisch, dass der Reizstoff im Pfefferspray zu einem heftig brennenden Schmerz in den Augen und zu einem krampfartigen Schluss der Augenlider für mehrere Minuten führt. Den Akten lässt sich jedoch nicht ent- nehmen, dass der Geschädigte C._____ darüber hinausgehende Schmerzen habe erleiden oder ärztlich betreut habe werden müssen. Ebenso wenig ist von einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit als Folge der Einwirkung mit dem Pfefferspray auszugehen. Vielmehr ist von einer leichten gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen

- 40 - verursacht, und damit – im Sinne der obigen theoretischen Ausführungen – von einer Tätlichkeit (und nicht einer einfachen Körperverletzung) auszugehen. 3.3. Wie oben festgehalten, liegt ein entsprechender Strafantrag des Geschä- digten C._____ vor. Mit dem Sprühen des Pfeffersprays in die Augen des Ge- schädigten C._____ hat sich die Beschuldigte der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung

1. Busse 1.1. Die Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten einzig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Strafandrohung von Art. 126 Abs. 1 StGB lautet auf Busse, welche nach Art. 106 Abs. 1 StGB maxi- mal auf Fr. 10'000.– festgesetzt werden kann. Die Höhe der Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so festzusetzen, dass dieser die Strafe erleidet, die sei- nem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Relevant ist dabei in erster Linie das Verschulden des Täters – unterteilt in tatbezogene (Tatschwere, Tatmotiv etc.) und täterbezogene Komponenten (Vorleben, Nachtatverhalten etc.). In zweiter Linie sind dessen finanzielle Verhältnisse in Betracht zu ziehen (BSK StGB I-HEIMGARTNER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 106 N 19 f.). 1.2. Das strafbare Verhalten der Beschuldigten liegt vorliegend darin, dass sie dem Geschädigten C._____ für diesen überraschend Pfefferspray in das Gesicht bzw. die Augen sprühte, als sie auf dem Parkplatz in F._____ aufeinander trafen. Der Pfefferspray führte beim Geschädigten C._____ – wie bei jedem Einsatz des Pfeffersprays – zu einem heftig brennenden Schmerz in den Augen und zu einem krampfartigen Schluss der Augenlider für mehrere Minuten. Dem Ereignis lag eine gewisse Planung zugrunde, konnte der Geschädigte C._____ den Angriff nicht voraussehen oder abwehren. Beim Tatmotiv der Beschuldigten ist von einer Ab- rechnung mit der Privatklägerin und dem Geschädigten C._____ auszugehen; sie wirft der Privatklägerin vor, noch während ihrer Ehe mit dem Geschädigten ein Verhältnis mit diesem gehabt zu haben, und sich noch immer in ihr Privatleben

- 41 - einzumischen. Der Geschädigte C._____ soll ausserdem die Alimente für die Kin- der nicht bezahlen. Die Beschuldigte handelte aus Eifersucht und damit aus ei- nem emotionalen Beweggrund. 1.3. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist auf die Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. D1/33 S. 30 f.). Ferner ist zu erwäh- nen, dass die Beschuldigte seit knapp 19 Jahren in der Schweiz lebt, mit dem Ge- schädigten C._____ zwei Kinder hat (Sohn Jahrgang 2012, Tochter Jahrgang 2015), seit Juli 2023 selbständig erwerbend ist und monatlich ca. Fr. 3'200.– netto verdient und weder im Ausland noch in der Schweiz Vermögen oder Schulden hat. Zudem stehen ihr seitens des Geschädigten C._____ zu entrichtenden Unter- haltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 2'700.– zu; davon Fr. 1'800.– inkl. Kin- derzulagen für die beiden gemeinsamen Kinder (Prot. II S. 11 ff.). Die Beschul- digte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 wurde sie von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wegen eines Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Urk. D1/14/2). Die Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig, je- doch delinquierte die Beschuldigte rund drei Wochen später erneut, weshalb die Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zugunsten der Beschuldig- ten ist zu berücksichtigen, dass sie den Vorwurf von Anfang an eingestanden hat. Reue oder Einsicht ins Unrecht ihrer Tat liegen jedoch nicht vor. 1.4. Im Lichte obiger Erwägungen erscheint es angesichts des Verschuldens sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten daher an- gemessen, sie für die von ihr begangene Tätlichkeit mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen.

2. Anrechnung der Haft 2.1. Die Beschuldigte befand sich vom 4. Juli 2021, 14.00 Uhr, bis zum 5. Juli 2021, 16.00 Uhr, somit zwei Tage in Haft (Urk. D1/10/7), was ihr auf die Strafe an- zurechnen ist (vgl. Art. 51 StGB).

- 42 - 2.2. Anrechnung von erstandener Haft an eine Busse ist grundsätzlich zulässig, wobei der Anrechnungsfaktor demjenigen Faktor entspricht, nach welchem die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestimmen ist (BGE 135 IV 126, E. 1.3.9). Eine entsprechende Anrechnung ist insbesondere auch dann möglich, wenn die Haft wegen eines Verbrechens oder Vergehens an- geordnet wurde, später jedoch nur eine Verurteilung wegen einer Übertretung er- folgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Dies ist sogar der Fall, wenn die Haft und die Verurteilung wegen anderer Delikte er- folgten (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2). 2.3. In diesem Sinne ist die vom Beschuldigten erstandene Haft von 2 Tagen ohne Weiteres an die auszufällende Busse anzurechnen.

3. Ersatzfreiheitsstrafe 3.1. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Verhältnissen des Täters so festzusetzen, dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 3.2. Beim Umwandlungssatz ist von Fr. 100.– auszugehen, da die finanzielle Situation der Beschuldigten nicht derart prekär ist, dass sie bei der Höhe der Busse substantiell zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch JOSITSCH/EGE/SCHWAR- ZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 137). Demnach ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen. 3.3. Die Busse ist zwingend zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen anzuordnen. VI. Widerruf

1. Das Gericht widerruft eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Ver- gehen begeht und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46

- 43 - Abs. 1 StGB). Dabei ist zu beachten, dass die Probezeit erst mit der Eröffnung des Urteils zu laufen beginnt, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB).

2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2021 wurde die Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 70.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Urk. D1/14/2). Der Entscheid wurde am

14. September 2021 eröffnet (Urk. 43 S. 1), womit die Probezeit erst zu laufen be- gann. Da die Beschuldigte am 3. Juli 2021 und damit vor Eröffnung des vorge- nannten Entscheids respektive vor Beginn der Probezeit erneut straffällig wurde, findet Art. 46 Abs. 1 StGB keine Anwendung. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Juni 2021 ausge- fällten Geldstrafe ist nicht zu widerrufen. VII. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz entsprach dem Antrag der Privatklägerin und verpflichtete die Beschuldigte, ihr in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– nebst 5 % Zins seit 3. Juli 2021 zu be- zahlen. In der Berufungserklärung beantragt der Verteidiger die Abweisung der Genugtuungsforderung (Urk. 35 S. 7).

2. Die geschädigte Person kann nach Art. 122 Abs. 1 StPO im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen. Sie hat diese spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn namentlich die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 126 N 36 ff. m.w.H.) oder die Zivilsache noch nicht spruchreif ist

- 44 - (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 126 N 22).

3. Zwar ist hier die Beschuldigte von der zur Anklage gebrachten Straftat ge- genüber der Privatklägerin infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit freizuspre- chen, jedoch hat eine Abweisung der Genugtuungsforderung aufgrund der damit einhergehenden materiellen Rechtskraft des Anspruchs nicht zu erfolgen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin ihre Zivilforderung basie- rend auf vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts in einem Zivil- verfahren durchsetzen könnte. Die Zivilsache ist in diesem Sinne nicht spruchreif. Aus diesem Grund ist die Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten

1. In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte mit ihren Berufungsbegehren vollumfänglich obsiegt bzw. – wie von ihr vor Vorinstanz und Berufungsinstanz beantragt – lediglich wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Geschädigten C._____ verurteilt wird, sind die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 429 StPO). Angesichts des Freispruchs vom Vor- wurf des Angriffs und dem damit einhergehenden Wegfall der Landesverweisung, des Widerrufs der Geldstrafe sowie der Genugtuung an die Privatklägerin fällt die Verurteilung wegen Tätlichkeit nicht ins Gewicht, sodass von einer teilweisen Auf- erlegung der Kosten auf die Beschuldigte abgesehen werden kann. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz (vgl. Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 47). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 8'500.– (inkl.

- 45 - Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die entsprechenden Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang beziehungsweise mangels eines strafbaren Verhaltens der Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin steht dieser keine Entschädigung zu (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 1. September 2022 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch), 8 (Entscheid betr. beschlagnahmten Schlagstock), 9 (Schaden- ersatzforderung Privatklägerin) sowie 11 und 13 (Kostenfestsetzung) sowie die gleichentags ergangene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird mit Fr. 200.– an die Busse angerechnet.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2021 ausgefällten Geldstrafe wird nicht wider- rufen.

- 46 -

7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin N._____ wird auf den Zivil- weg verwiesen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 8'500.– für die amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  an die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privat-  klägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  an die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privat-  klägerin, sofern verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 47 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 43 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Blumer