Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Beschuldigte sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB strafbar gemacht hat. Die Beschuldigte habe mit der Internetbekanntschaft "C._____" vereinbart, ihr Bankkonto für die Entgegennahme einer Zahlung zur Ver- fügung zu stellen. Dies habe sie in der Folge auch getan. Anschliessend habe sie das Geld zuerst auf das amerikanische Bankkonto einer "D._____" überwiesen und als dies nicht funktionierte in zwei Tranchen auf das deutsche Bankkonto einer "E._____". Die Beschuldigte habe einen Teilbetrag für sich behalten. Dabei habe sie zumindest billigend in Kauf genommen oder zumindest damit rechnen müssen, dass das Geld aus einem Verbrechen stammen würde. Darüber hinaus habe sie mit der Weiterleitung des Geldes an ihr unbekannte Personen zumindest in Kauf
- 8 - genommen, dass sie die Herkunft des Geldes verschleiere und dessen Einziehung sowie Rückführung verunmögliche (Urk. 33 S. 7 ff.). In rechtlicher Hinsicht sei insbesondere auch das Erfordernis der Vortat, nämlich des Betrugs, erfüllt. Im vorliegenden Fall habe der Payroll-Beauftragte der Privat- klägerin eine E-Mail von einer Person, welche sich als "F._____" ausgegeben habe, erhalten. Bei "F._____" handle es sich um einen existierenden Angestellten der Privatklägerin. Die unbekannte Täterschaft habe sich also nicht mit irgendeinem Namen gemeldet, um Geld zu erhalten, sondern habe gewisse Abklärungen durch- geführt, um die Identität eines Mitarbeitenden anzunehmen. Dabei sei die Täter- schaft davon ausgegangen, dass die Payroll-Verantwortlichen einem Arbeitskolle- gen aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses eher entgegenkommen würden, als einer externen Person. Dass "F._____" von einer privaten E-Mail- Adresse und nicht seiner Geschäftsadresse die Änderung seines Bankkontos mit- geteilt habe, erscheine überdies nicht völlig ungewöhnlich, da man einen Wechsel seiner Bank privat vornehme. Die unbekannte Täterschaft habe sich offensichtlich darauf verlassen, dass die Privatklägerin die E-Mail von "F._____" nicht weiter hin- terfragen und weitere Abklärungen unterlassen werde. Das Vorgehen der unbe- kannten Täterschaft erweise sich angesichts dieser Ausführungen als arglistig und es liege auch keine krasse Opfermitverantwortung der Privatklägerin vor, welche die Strafbarkeit entfallen lasse (Urk. 33 S. 13 ff.).
E. 1.2 Die Verteidigung macht geltend, dass keine Vortat zur Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB gegeben sei, insbesondere liege keine arglistige Täuschung vor, weshalb der objektive Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei. Die Arglist entfalle bei einer Opfermitverantwortung, so wenn trotz meh- rerer Warnungen die Geschäfte bei Geschäftspersonen weitergeführt würden. Denn bei Geschäftspersonen würden strengere Massstäbe gelten, da diese über institutionalisierte Selbstschutzmassnahmen und Kontrollen verfügen würden (Re- glemente, Weisungen Controlling, Compliance etc.). Bei der Privatklägerin handle es sich um ein Grossunternehmen mit entsprechender Organisationsstruktur (Urk. 24 S. 3 ff.). Die Privatklägerin stelle ein geschäftlich erfahrenes Opfer dar, an wel- ches höhere Selbstschutzmassnahmen vorzunehmen seien, als bei einem ge-
- 9 - schäftlich unerfahrenen, privaten Opfer. Die B._____ SA sei Teil des G._____ Kon- zerns, welcher für sämtliche seiner Unternehmen Verhaltensanweisungen vorgebe und den Kodex als Grundlage für weitere Richtlinien nutze. Dieser notwendigen Selbstschutzmassnahmen sei sich auch die B._____ SA bewusst, was aus der E-Mail-Kommunikation anlässlich der Anzeigeerstattung hervorgehe (Urk. 48 S. 5 f.) Aus den Unterlagen zur Strafanzeige gehe zudem hervor, dass der Privatkläge- rin die Problematik von Phishing-E-Mails bekannt gewesen und sie auch schon mehrfach Opfer solcher Mails geworden sei (Urk. 24 S. 3 ff.). Die B._____ SA hätte also aufgrund des bisher Erlebten sowie aufgrund der in einem solchen Unterneh- men erwartbaren Schulungen zur Prävention vor derartigen E-Mails sämtliche Werkzeuge zur Hand gehabt, um im vorliegenden Fall die Überweisung einer Lohn- zahlung auf ein falsches Bankkonto zu verhindern. Hinzu komme, dass nicht nur der geforderte Selbstschutz bei geschäftlich erfahrenen Opfern höher veranschlagt werde, sondern dass auch das Weiterführen gleicher Geschäfte trotz Warnungen die Verneinung der Arglist zur Folge habe. Wenn die B._____ SA also Opfer der gleichen Masche werde, dann sei die Arglist zu verneinen (Urk. 48 S. 8 f.) Die B._____ SA habe ihre eigene Vorsichtsmassnahme, nämlich das Einverlangen der Bankkarte, nicht abgewartet und die Zahlung ausgelöst. Die vom vermeintlichen F._____ verwendete E-Mail-Adresse unterscheide sich ausserdem grundlegend von der korrekten Adresse von F._____, was einfach zu erkennen gewesen wäre (Urk. 24 S. 3 ff.). Diesbezüglich habe nämlich eine weitere Payroll Spezialistin, wel- che zuvor nicht in der E-Mail-Kommunikation zwischen Herr F._____ und Herr H._____ involviert gewesen sei, die E-Mail-Adresse des vermeintlichen Herrn F._____ aktiv eintippen müssen und habe hierbei auch keine Vorsicht walten las- sen. Darüber hinaus sei die benutzte Anrede mit Vor- und Nachnamen ungewöhn- lich. Dies stelle bekanntlich ein Merkmal für all die fragwürdigen E-Mails dar. Zuletzt weise die E-Mail offensichtliche Rechtschreibfehler auf, was bei der Herkunft aus Deutschland, der Ausbildung und der Position des richtigen Herrn F._____ doch sehr ungewöhnlich sei. Mit einem einigermassen sorgfältigen Blick hinsichtlich die-
- 10 - ser drei Merkmale, hätte festgestellt werden können, dass die E-Mail wohl kaum vom richtigen Herrn F._____ stamme (Urk. 48 S. 6). Selbst wenn die Vortat des Betrugs zu bejahen wäre, müsste die Beschuldigte im- mer noch von dieser Vortat gewusst haben bzw. hätte sie diese mindestens anneh- men müssen. Hierfür gebe es jedoch keine Beweise (Urk. 48 S. 9). Entsprechend sei auch der subjektive Tatbestand nicht gegeben, sei die Beschuldigte doch davon ausgegangen, dass das erhaltene Geld von ihrer Internetbekanntschaft C._____ stammte, da dieser sie gebeten habe, ihm bei ihrer USA-Reise eine Uhr aus der Schweiz mitzubringen. C._____ habe der Beschuldigten jeweils ohne aktiv darauf angesprochen zu werden, eine plausible Erklärung für die Zahlung geliefert (Urk. 48 S. 9). So habe er ihr erklärt, dass das Geld über einen Kollegen in der Schweiz auf ihr Konto einbezahlt worden sei. Nachdem die Reise wegen der Corona-Situa- tion nicht zustande gekommen sei, habe C._____ die Rückzahlung des Betrages verlangt und der Beschuldigten dafür das Konto von D._____ in der USA angege- ben, wobei das Geld von der Bank zurücküberwiesen worden sei. Dann habe C._____ die Beschuldigte gebeten, den Betrag in zwei Tranchen an seine Schwä- gerin in Deutschland, Frau E._____, zu überweisen, was die Beschuldigte getan habe. Der Differenzbetrag von Fr. 473.95 habe die Beschuldigte als Aufwandsent- schädigung für die Aufwendungen der Rückabwicklungen behalten. Es gab zum damaligen Zeitpunkt für die Beschuldigte keinen Grund für Zweifel (Urk. 24 S. 3 ff.; Urk. 48 S. 9, S. 9 f.; Prot. II S. 12).
2. Erfordernis der Vortat
E. 1.3 Zur Berufungsverhandlung vom 14. November 2023 erschienen die Beschul- digte und deren erbetener Verteidiger (Prot. II S. 4 ff.). Das Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung.
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Mit "Verbrechen" nimmt das Gesetz Bezug auf die technische Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (BSK STGB-PIETH, a.a.O., N 13 zu Art. 305bis). Die Erfüllung des Tatbestands der Geld- wäscherei setzt somit eine Vortat von einer gewichtigen Schwere voraus (Strafdro- hung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren). Der Richter hat die Herkunft der Vermögenswerte aus einem Verbrechen nachzuweisen (BSK STGB-PIETH,
- 11 - a.a.O., N 36 zu Art. 305bis). Vorliegend kommt der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Frage.
E. 2.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Strafrechtlich relevant ist allerdings nicht jede Täuschung. Vielmehr erfasst der Betrugstatbestand nur arglistiges Verhalten. Dieses ist nach ständiger Recht- sprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Lügen ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Arglist scheidet dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, wenn also das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Ob eine solche Opfermitverantwortung zu bejahen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen entscheidend sind. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Getäuschten zu beachten. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist Arglist indessen nicht schon bei jeder Art von fahrlässigem Verhalten zu verneinen, sondern ausschliesslich dann, wenn dem Getäuschten geradezu Leichtfertigkeit vorgeworfen werden muss (BGE 143 IV 302, E. 1.3 und 1.3.1; BGE 142 IV 153, E. 2.2.2 S. 154 f.; BGE 135 IV 76, E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Zu bejahen ist die Opfermitverantwortung dann, wenn Geschäfte trotz Warnungen oder nach durchschauter Täuschung weitergeführt werden. Bei Geschäftspersonen bestehen höhere Anforderungen an die Qualität der Täuschung, von solchen Opfern wird
- 12 - mehr Selbstschutz erwartet (BSK STGB-MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 80 ff. und N 93 zu Art. 146).
E. 2.3 Vorliegend kann vorab festgehalten werden, dass es sich bei der Privatklä- gerin zweifelslos um eine Person handelt, welche über eine besondere Geschäfts- erfahrung verfügt. Sowohl aus der Strafanzeige vom 7. Oktober 2020 als auch aus der beigelegten E-Mail-Korrespondenz geht hervor, dass die Privatklägerin schon mehrfach Opfer von solchen Machenschaften geworden ist. So schreibt die Privat- klägerin in der Strafanzeige vom 7. Oktober 2020, dass sie "einen neuen Sachver- halt zur Anzeige (Art. 301 StPO)" bringe (Urk. 1/1) und in der E-Mail vom 1. Okto- ber 2020 erwähnt die Mitarbeiterin der Privatklägerin, dass es "wieder ein Betrugs- mail" gewesen sei, "und wir haben es nicht gemerkt". Sie erwähnt weiter, dass der Fall "wieder an Herr I._____" gemeldet werden müsse und es "uns ungemein" är- gere, "wieder in diese Falle getappt" zu sein (Urk 1/3). Der Privatklägerin war somit die Vorgehensweise der Täterschaft bekannt, sich die Namen von Mitarbeitenden zu beschaffen und dann bei der Privatklägerin eine Änderung der Bankverbindung zu verlangen. Auf Grund dieser Kenntnis war die Privatklägerin mithin gehalten, zumindest die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen. In Frage kommt beispielsweise – insbesondere da ja keine Dringlichkeit gegeben ist – die persönliche (allenfalls telefonische) Nachfrage, die schriftliche Überprüfung, ob es sich bei der Anfrage tatsächlich um den jeweiligen Mitarbeiter handelt (z.B. mittels Erfragen von Geburtsdatum oder weiteren Angaben) oder mittels Einverlangen ei- ner Kopie der Bankkarte. Letzteres scheint bei der Privatklägerin der Kontrollme- chanismus gewesen zu sein, hat doch die zuständige Mitarbeiterin die Kopie der Bankkarte verlangt (Urk. 1/2).
E. 2.4 Trotz ihrer Geschäftserfahrenheit, der Kenntnis von derartigen Machen- schaften sowie dem Einverlangen der Bankkarte, hat die Mitarbeiterin der Privat- klägerin die Änderung der Bankverbindung veranlasst und die Zahlung wurde aus- gelöst (Urk. 1/3). Beim Lohn handelt es sich um einen der grössten Ausgabenpos- ten einer Arbeitgeberin, sodass eine vorsichtigere Vorgehensweise zu erwarten ge- wesen wäre. Entsprechend muss das Vorgehen als leichtsinnig bezeichnet werden, wurden damit doch die elementarsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelas-
- 13 - sen. Zudem wäre auch angesichts der von der Täterschaft verwendeten E-Mail- Adresse eine erhöhte Wachsamkeit gefordert gewesen. Bei dieser handelt es sich nicht etwa um eine übliche Privatadresse, sondern um eine klar keiner Person zu- zuordnende E-Mail-Adresse, welche zudem auch nicht in der Schweiz generiert wurde ("...@gmail.com"). Dass ein Mitarbeiter, welcher zudem über eine Firmen-E- Mail-Adresse verfügt, statt dieser oder einer nachvollziehbaren privaten E-Mail- Adresse eine solche nicht zuzuordnende und nicht schweizerische bzw. länderspe- zifische E-Mail-Adresse verwendet, muss auf jeden Fall stutzig machen, zumal es um eine Finanztransaktion von Arbeitslohn geht. Bei den anschliessend durch die Täterschaft gemachten Bankangaben fällt auf, dass diese nicht einmal den Namen der Bank angibt, sondern lediglich eine IBAN Nummer sowie den BIC Code (Urk. 1/2). Auch dies ist als äusserst ungewöhnlich zu bezeichnen und hätte zu erhöhter Wachsamkeit aufrufen müssen. Dass dennoch – wie erwähnt – nicht einmal die Zusendung der verlangten Kopie der Bankkarte abgewartet wurde, ist als äusserst leichtsinnig zu werten.
E. 2.5 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Privatklägerin die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet und völlig leichtfertig gehandelt hat, womit sie vor dem Risiko, eine falsche Änderung der Bankverbindung vorzunehmen, quasi die Augen verschloss. Das Vorgehen der Täterschaft war zudem nicht raffiniert, verwendete sie doch bloss den Namen eines Mitarbeiters und eine dubios anmu- tende E-Mail-Adresse. Dies vermag eine Opfermitverantwortung bei Vorliegen von deutlichen Warnsignalen sowie dem Wissen um solche Betrugsmachenschaften und eigenen unterlassenen Vorsichtsmassnahmen nicht auszuschliessen. Die Opfermitverantwortung der Privatklägerin ist deshalb zu bejahen, womit die Arglist zu verneinen ist. Mangels der Vortat eines Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB fällt damit eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ausser Betracht und ist sie von diesem Vorwurf freizusprechen.
- 14 -
E. 2.6 Selbst wenn das Vorliegen einer Vortat zu bejahen wäre, hätte dennoch – wie nachfolgend dargelegt wird – auf Grund des nicht erstellbaren subjektiven Tat- bestands ein Freispruch zu erfolgen.
3. Subjektiver Tatbestand
E. 3 Aufl. 2023, N 3 ff. und N 23 zu Art. 301; BSK STGB-RIEDO, 4. Aufl. 2019, N 18 f. zu Vor Art. 30). Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Ein gültiger Strafantrag liegt dann vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Wil- lenserklärung weiterläuft. Aus dem Umstand allein, dass sich eine Person als Pri- vatkläger konstituiert hat, kann kein gültiger Strafantrag abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2017, 6B_303/2017, E. 6.3 f.).
E. 3.1 In subjektiver Hinsicht muss der Geldwäscher die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Er muss also zunächst wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrüh- ren. Die Formulierung "weiss oder annehmen muss" stammt aus dem Tatbestand der Hehlerei (Art. 160 StGB, bis 1994 aArt. 144 StGB) und meint Vorsatz und Even- tualvorsatz. Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, billigt oder womit er sich abfindet, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die nur anhand äusserer Faktoren feststellbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014, Erw. 2.2; BGE 119 IV 242 Erw. 2/c). Ist beweismässig davon auszugehen, dass der Geldwäscher nicht eine bestimmte Vorstellung über die Art des Vordeliktes hatte, genügt es, dass er mit der Möglichkeit rechnete, das Geld könne aus einem Ver- brechen (wie Diebstahl oder Betrug) stammen und dies in Kauf nahm (vgl. BGE 119 IV 242 Erw. 2/b m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S.492/2000 vom 23. Januar 2001, Erw. 2/b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es zur Annahme einer eventualvorsätzlichen Geldwäscherei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristi- schen Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mithin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. hinsichtlich der Hehlerei: Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014, Erw. 2.2; Pieth, BSK STGB-PIETH, a.a.O., N 59 zu Art. 305bis). Ein Indiz hierfür ist unter anderem, wenn der Täter annahm, dass erhebliche finanzielle Mittel involviert waren oder, dass eine Bande am Werk oder Gewalt im Spiel war (BGE 138 IV 1, E. 4.2.2; BSK STGB-PIETH, a.a.O., N 59 zu Art. 305bis; ACKERMANN, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Auflage,
- 15 - Bern 2021, § 15 N 74 ff.). Der Geldwäscher muss die Umstände kennen, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat (BGE 119 IV 242, E. 2/b m.w.H.).
E. 3.2 Die Vorinstanz erachtete den subjektiven Tatbestand als erfüllt. Die als Mo- ney Mule tätige Drittperson wisse in der Regel nicht, woher die erlangten Vermö- genswerte stammen. Gemäss ihren eigenen Angaben habe die Beschuldigte bloss gewusst, dass der ihr übertragene, als "LOHN/GEHALT" bezeichnete Betrag, von der B._____ SA bzw. von einem Bekannten von "C._____" stammen würde. Es dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass sie sich darüber bewusst gewesen sei, dass der Bekannte ihrer Internetbekanntschaft kein Angestellter der B._____ SA war und dass die Bezeichnung "LOHN/GEHALT" für eine Transaktion, die für den Kauf einer Uhr bestimmt war, falsch war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hät- ten genügend viele Anzeichen bestanden, die auf eine verbrecherische Vortat hin- deuteten, so dass die Beschuldigte im Sinne einer "Parallelwertung in der Laien- sphäre" davon habe ausgehen müssen, dass die Fr. 9'361.50 nicht rechtmässigen Ursprungs sein konnten (Urk. 33 S. 17).
E. 3.3 Objektive äussere Beweismittel, welche direkt das Wissen der Beschuldig- ten nachzuweisen vermögen, bestehen keine. Es ist daher auf die Aussagen der Beschuldigten selber abzustützen. Diese wurden durch die Vorinstanz ausführlich wiedergegeben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 7 f.). Zusammengefasst sagte die Beschuldigte aus, dass sie in jener Zeit Kontakt mit einem "C._____" aus J._____ über das Internet gehabt und mit ihm eine Weile lang hin- und her geschrieben habe. Dieser habe sie über ihr …-Konto angeschrieben. Sie hätten sich immer wieder unterhalten, z.B. über Kinder, und auch ein bisschen geflirtet. Als sie und ihr Ehemann eine geplante Chinareise nach J._____ umge- bucht hätten, habe sie dies "C._____" mitgeteilt. Daraufhin habe er ihr gesagt, er würde ihr die Stadt zeigen und ob sie ihm etwas mitbringen könne, was sie bejaht habe. Er habe ihr gesagt, dass er eine Uhr aus der Schweiz wolle und ihr hierfür das Geld schicken würde. Zu jenem Zeitpunkt sei die Zahlung der Privatklägerin erfolgt. Zunächst habe sie gedacht, dass diese Zahlung ein Fehler sei und habe die G._____/B._____ SA angerufen, da sie das Geld zurück habe schicken wollen.
- 16 - Nachdem sie auf die entsprechende Frage der G._____ gesagt habe, dass sie keine Mitarbeiterin sei, habe man ihr keine Auskünfte gegeben und sie abgewim- melt. Nachdem "C._____" sie gefragt habe, ob sie das Geld erhalten habe und er ihr gesagt habe, dass er das Geld über einen Kollegen habe überweisen lassen, welcher bei der B._____ SA gearbeitet habe, es sei das Geld für die Uhr, sei sie nicht auf die Idee gekommen, die Zahlung anzuzweifeln. Sie habe "C._____" ihre Bankdetails nicht angegeben, diese seien indes auf ihrer Webseite ersichtlich. Die- ser habe sie über das Internet angeschrieben und ihr gesagt, er habe ihre Website entdeckt und diese sehr sympathisch gefunden. Da die USA dann coronabedingt einen Einreisestopp verhängt hätten, hätten sie die Reise nach J._____ "gecan- celt". Sie habe daher "C._____" mitgeteilt, dass die Reise nicht zustande komme und sie ihm das Geld zurückschicken wolle. Er sei zunächst einmal sauer geworden und habe ihr dann für die Rücküberweisung eine Kontonummer in den USA ange- geben und ihr gesagt, es sei das Konto einer Bekannten. Nachdem ihr das Geld aus Amerika zurücküberwiesen worden sei, habe sie dies "C._____" mitgeteilt, wel- cher wütend geworden sei und ihr unterstellt habe, ihn betrügen zu wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle es noch einmal schicken. Sie habe sich indes geweigert, da es ja nicht geklappt hatte über dieses Konto. Daraufhin habe er ihr dann die Konto- nummer seiner Schwägerin in Deutschland angegeben und ihr gesagt, sie solle das Geld in zwei Tranchen überweisen, das sei einfacher. Dies habe für sie Sinn ge- macht. Über die Chats mit "C._____" verfüge sie nicht mehr, da er wegen der ab- gesagten Reise unhöflich und frech geworden sei, weshalb sie die App "Hangouts" gelöscht und ihn auch auf Facebook als Freund entfernt habe. Die Differenzen zu den überwiesenen Summen würden auf Grund der Wechselkurse/Gebühren beste- hen und zudem habe "C._____" ihr gesagt, dass sie einen Teil des Geldes für ihre Umtriebe behalten könne (Urk. 3/2 S. 2 ff.; Prot. I. S. 10 ff.).
E. 3.4 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte von der Möglichkeit einer schwerwiegenden Vortat hätte ausgehen müssen und sich ihr die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Geldüberweisung aufgedrängt hätte. Bei "C._____" handelte es sich um eine Internetbekanntschaft, mit welcher sie sich offensichtlich ausserordentlich gut verstanden hat, unterhielten sie sich doch über Kinder und flirteten miteinander. Der Kontakt kam über ihre … [Web-]
- 17 - Seite zustande, "C._____" schrieb die Beschuldigte an und teilte ihr mit, dass er ihre Website entdeckt und sehr sympathisch gefunden habe (Prot. I S. 11); mithin kannte "C._____" auch die Kontonummer der Beschuldigten (vgl. Urk. 23). Der Kontakt war so intensiv, dass die Beschuldigte sogar, nachdem die vorgesehene China-Reise nicht zustande kam, stattdessen eine Reise an den (allenfalls behaup- teten) Wohnort von "C._____" nach J._____ plante. Die Beschuldigte hatte offen- sichtlich ein so grosses Vertrauen zu "C._____" gefasst und war an seiner Person derart interessiert, dass sie ihn persönlich kennen lernen wollte. Diese Idee kam von ihr aus, weshalb auch die Anfrage von "C._____" betreffend das Mitbringen einer Uhr für die Beschuldigte nicht per se verdächtig ist. Ob dieser die sich ihm bietende Gelegenheit quasi "beim Schopf" packte, kann vorliegend offen bleiben. Glaubhaft ist die Aussage der Beschuldigten, dass sie sich nach der erfolgten Bank- überweisung durch den G._____-Genossenschafts-Bund mit dem Vermerk "Lohn/Gehalt" (Urk. 4a) bei der G._____/B._____ SA erkundigte, da sie von einem Fehler ausging. Dass sie dies nicht getan haben soll, lässt sich der Beschuldigten nicht nachweisen. Die Swisscom-Daten des Handys der Beschuldigten sind man- gels Zeitablaufs von über 6 Monaten nicht mehr erhältlich (Urk. 5/3). Die internen Abklärungen der Privatklägerin, welche keinen Anruf von der Handynummer der Beschuldigten ergaben (Urk. 5/7), vermögen diesen Beweis ebenfalls nicht zu er- bringen. Denn auch angesichts des Zeitablaufs sowie mangels offiziell gesicherter Daten kann eine absolute Vollständigkeit der Überprüfung sämtlicher Anrufe im ge- samten G._____-Genossenschafts-Bund (und nicht nur bei der B._____ SA) nicht nachgewiesen werden. Dass die Beschuldigte bei der Privatklägerin keine Aus- künfte erhielt – was sie geltend macht – ist zudem nachvollziehbar und glaubhaft, geben doch Unternehmungen grundsätzlich aussenstehenden Personen keine Auskünfte über Lohnzahlungen etc. von Mitarbeitern. Zudem hat "C._____" der Be- schuldigten erklärt, dass die Zahlung über einen Kollegen, welcher bei der B._____ SA arbeite, erfolgt sei. Dass "C._____" eine Zahlung über einen Kollegen in der Schweiz vornimmt, ist angesichts der einfacheren Überweisungsmöglichkeit nicht per se verdächtig, zudem hatte die Beschuldigte zu "C._____" durch den längeren intensiven Kontakt Vertrauen und es bestand für sie keinerlei Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Besondere Anzeichen, dass die überwiesenen Mittel aus ei-
- 18 - nem Verbrechen stammen könnten, waren für die Beschuldigte nicht ersichtlich, bestand für sie doch ein direkter Zusammenhang mit der Bitte von "C._____". Es gab für die Beschuldigte kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Bande am Werk gewe- sen wäre oder, dass das Geld aus einer Gewalttat stammen könnte. Auch die Höhe des überwiesenen Betrags musste die Beschuldigte nicht stutzig machen, handelte es sich doch um eine Summe, welche mit dem Kauf einer teuren Uhr durchaus vereinbar ist. Es ging zudem nur um eine einzelne Überweisung auf ihr Konto, wel- che – für die Beschuldigte – zudem einem klaren Zweck diente.
E. 3.5 Das Gesagte trifft auch auf die "Rücküberweisungen" in die USA bzw. nach Deutschland zu. Denn es war ja die Beschuldigte, welche durch die abgesagte Reise den Anlass für eine Rücküberweisung setzte. Ob sich andernfalls "C._____" den Betrag durch die Übergabe der Uhr in die USA hätte "transferieren" lassen oder sich eine Ausrede hätte einfallen lassen, warum kein Treffen hätte stattfinden kön- nen und das Geld an ihn "zurück" zu überweisen wäre, kann vorliegend offen blei- ben. Fakt ist, dass die Beschuldigte auf Grund der abgesagten Reise von sich aus das Geld zurücküberweisen wollte, weshalb es für sie auch keinen Grund gab, an den angegebenen Kontodaten zu zweifeln. Da "C._____" in den USA lebt, war die Überweisung ins Ausland – zunächst an die Bank of Missouri – auch nicht verdäch- tig. Nachdem diese Überweisung nicht funktionierte und zurücküberwiesen wurde, wies "C._____" die Beschuldigte an, es noch einmal zu versuchen und als diese sich weigerte, da diese Überweisung ja nicht funktioniert hatte, sagte er ihr, sie solle das Geld einer Verwandten, nämlich seiner Schwägerin, in Deutschland in zwei Tranchen zu schicken (Urk. 3/2 S. 7). Auch hier bestand für die Beschuldigte, wel- che zu "C._____ " ein persönliches und vertrautes Verhältnis aufgebaut hatte, kein Grund an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Aus dem Umstand, dass das Geld von der Beschuldigten ins Ausland überwiesen wurde, lässt sich somit nichts zu ihren Ungunsten ableiten.
E. 3.6 In Betracht zu ziehen ist neben dem vertraulichen Verhältnis, welches die Beschuldigte zu "C._____" hatte, auch deren eigenes Tätigkeitsfeld. Sie ist u.a. Integrationslehrerin, begleitet beeinträchtigte Personen und arbeitete für die KESB. Ausserdem ist sie selbständig als …-lehrerin tätig. Diese Beschäftigungsfelder ste-
- 19 - hen notorischerweise mit einer altruistischen Persönlichkeit in Verbindung. Die Be- schuldigte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder sowie ein Pflegekind, die finanzielle Situation ist als gehoben zu bezeichnen (Urk. 3/2 S. 11 f.; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Die Beschuldigte mag mit ihrem Verhalten "blauäugig" gehandelt haben – was sie selber ausführt (Urk. 3/2 S. 10); Anhaltspunkte dafür, dass sie um die verbrecherische Herkunft des Geldes gewusst hat bzw. hätte wissen müssen, bestehen indes wie gesagt keine. Sie flirtete mit "C._____" und hat diesen Kontakt
– bis zur Anklage im vorliegenden Strafverfahren – vor ihrem Ehemann auch nicht offen gelegt (Urk. 3/2 S. 4). Da die von "C._____" gemachten Angaben nicht un- plausibel waren, musste die Beschuldigte an diesen auch nicht per se zweifeln. Erhebliche Mittel waren nicht involviert und zudem mit dem Wunsch des Kaufs einer Uhr erklärbar. Die von der Beschuldigten zurückbehaltene Differenz von insgesamt Fr. 473.95 ist eine zu geringe Summe, als dass eine integrierte und gut situierte Person wissentlich die Gefahr einer Strafverfolgung auf sich nehmen würde. Es ist nachvollziehbar und plausibel, dass die Beschuldigte auf Anweisung von "C._____" runde Beträge in die USA (nämlich Fr. 9'200.–) bzw. nach Deutschland (Fr. 4'000.– sowie Fr. 4'100.–) überwies und den Restbetrag für ihre Aufwendungen/Gebühren behalten durfte, zumal sie aufgrund der nicht durchgedrungenen Rücküberweisung und Wechselgebühren auch gewisse Aufwendungen hatte.
E. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigten kein Wissen und Wollen hinsichtlich der Herkunft der Vermögenswerte aus einer verbrecherischen Vortat und des Verwendens zur Vereitelung der strafrechtlichen Einziehung von Vermögenswerten angerechnet werden kann. Somit ist der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB nicht erfüllt, weshalb die Beschul- digte auch unter diesem Aspekt vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen ist.
E. 4 Zivilansprüche Die Zivilklage wird abgewiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Spruchreife bedeu- tet, dass über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen
- 20 - für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen (BSK STPO-DOLGE, a.a.O., N 19 zu Art. 126). Auf Grund des vollumfänglichen Freispruchs ist der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin in Höhe von Fr. 9'361.50 abzuweisen. Eine Anspruchsgrundlage ge- genüber der Beschuldigten besteht mangels Widerrechtlichkeit nicht. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Nachdem die Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sie die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat. Damit besteht auch kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin (vgl. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils). Die Verteidigung der Beschuldigten ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 429 StPO). Sie macht für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungs- verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 21'731.35 (inkl. 7.7% MWST) geltend (Urk. 46/1-5). Diese Entschädigung erweist sich ge- stützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren, mithin der Komplexität des Sachverhaltes, der Strafandrohung sowie dem notwendigen Zeitaufwand, als zu hoch. Es ist vorliegend von einem mittelschweren Fall auszugehen, wobei sich der Sachverhalt als nicht komplex darstellt. Es rechtfertigt sich der Beschuldigten für das erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von pau- schal Fr. 15'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird bezüglich des eventualiter angeklagten Vorwurfs der un- rechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB eingestellt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 21 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ SA wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziffer 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Der Privatklägerin B._____ SA wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben), - 22 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage des Formulars "Lö- schung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230008-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Er- satzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 14. November 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Geldwäscherei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 31. Oktober 2022 (GG220228)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. August 2022 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 21 ff.)
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ SA Schaden- ersatz in Höhe von Fr. 9'361.50 zuzüglich 5 % Zins ab 28. September 2020 zu bezahlen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ SA für ihre an- waltliche Vertretung im Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'746.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 48 S. 2)
1. Es seien die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils auf- zuheben und es sei die Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen.
2. Es sei die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
3. Eventualiter sei die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzu- heben und die Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Es seien die Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils aufzu- heben, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und A._____ sei für die Kosten der erbetenen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfah- ren angemessen zu entschädigen.
5. Es sei die Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und von einer Entschädigung der Kosten für die anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft abzusehen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men und A._____ sei für die Kosten der erbetenen Verteidigung im Be- rufungsverfahren zu entschädigen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf/Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, liess die Beschuldigte am 1. November 2022 Berufung an- melden (Urk. 28). Das begründete Urteil (Urk. 30 bzw. Urk. 33) wurde den Parteien am 20. bzw. 21. Dezember 2022 zugestellt (Urk. 32/1-4), worauf die Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Januar 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 35). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2023 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger- schaft teilten mit Eingaben vom 16. Januar bzw. 2. Februar 2023 mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichten würden und beantragten die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38 und Urk. 39). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 14. November 2023 erschienen die Beschul- digte und deren erbetener Verteidiger (Prot. II S. 4 ff.). Das Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung.
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. In ihrer Berufungserklärung vom 9. Januar 2023 (Urk. 35) ficht die erbetene Verteidigung sämtliche Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils an und for- derte einen Freispruch der Beschuldigten. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich
- 5 - vom 31. Oktober 2022 ist somit bezüglich keiner Dispositivziffer in Rechtskraft er- wachsen.
3. Konstituierung Privatklägerin/Strafantrag 3.1. Der Verteidiger der Beschuldigten beantragt, dass der in der Anklage erho- bene Eventualvorwurf betreffend der unrechtmässigen Verwendung von Vermö- genswerten nach Art. 141bis StGB mangels fristgerechter Einreichung eines Straf- antrags einzustellen sei. Der Strafantrag der Privatklägerin sei zu spät gestellt wor- den. In der Anzeige vom 7. Oktober 2020 habe sich die Privatklägerin weder als Straf- noch als Zivilklägerin konstituiert. Eine Strafanzeige sei nicht einem Strafan- trag gleichzusetzen. Die Konstituierung als Zivilklägerin sei erst mit Eingabe vom
12. November 2021 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die dreimonatige Strafantrags- frist indes bereits abgelaufen gewesen, habe die Privatklägerin doch schon mit Übermittlung der Übernahmeverfügung vom 30. Juni 2021 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, ge- wusst, dass ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte geführt werde. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz nicht mit der von der Verteidigung zitierten Rechtspre- chung auseinandergesetzt (Urk. 9/16, Urk. 25; Urk. 35 S. 3; Urk. 48 S. 10). 3.2. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass auf den von Rechtsanwalt Y._____ namens der Privatklägerin hervorgebrachten Willen in der Strafanzeige abgestellt werden müsse. Dieser habe mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 Strafanzeige nach Art. 301 StPO gegen Unbekannt gestellt. Damit habe er den Willen der Privatklä- gerin betreffend die strafrechtliche Verfolgung allfällig begangener Straftaten kund- getan. Da die fragliche Geldzahlung am 25. September 2020 begangen worden sei, sei der Strafantrag am 7. Oktober 2020 klar innert Frist erfolgt. Mit dem Strafantrag habe sich die Privatklägerin als solche konstituiert (Urk. 33 S. 4). 3.3. Die Strafanzeige gemäss Art. 301 StPO ist die Erklärung einer Person ge- genüber einer zuständigen Behörde, es sei ein Delikt begangen worden. Sie kann sich gegen eine bestimmte Person oder gegen Unbekannt richten. Die Strafanzeige ist vom Strafantrag abzugrenzen. Die Tatsache allein, dass eine Person Anzeige erstattet hat, verschafft keine besondere Rechtsposition (BSK STPO-RIEDO/BONER,
- 6 -
3. Aufl. 2023, N 3 ff. und N 23 zu Art. 301; BSK STGB-RIEDO, 4. Aufl. 2019, N 18 f. zu Vor Art. 30). Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Ein gültiger Strafantrag liegt dann vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Wil- lenserklärung weiterläuft. Aus dem Umstand allein, dass sich eine Person als Pri- vatkläger konstituiert hat, kann kein gültiger Strafantrag abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2017, 6B_303/2017, E. 6.3 f.). 3.4. Vorliegend erfolgte am 7. Oktober 2020 durch die B._____ AG eine Strafan- zeige im Sinne von Art. 301 StPO (Urk. 1/1). Dies wurde durch den rechtskundigen Vertreter der B._____ AG, Rechtsanwalt Y._____, ausdrücklich so festgehalten ("Strafverfahren (Betrugsmail)" […] "einen neuen Sachverhalt zur Anzeige (Art. 301 StPO)"). Als Straf- oder Privatklägerin konstituierte sich die B._____ AG in diesem Schreiben nicht (Urk. 1/1). Diese Konstituierung erfolgte erst mit Eingabe vom
12. November 2021, womit auch das entsprechende Rechtsbegehren gestellt wurde (Urk. 10/2). 3.5. In Bezug auf den in der Anklageschrift vorgeworfenen Tatbestand der Geld- wäscherei als Offizialdelikt ist somit die B._____ AG seit dem 12. November 2021 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Diese Konstituierung gilt grundsätzlich auch als Strafantrag in Bezug auf allfällige Antragsdelikte (vgl. BSK STGB-RIEDO, a.a.O., N 50 zu Art. 30). 3.4. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie (implizit) davon ausgeht, dass mit den erfolgten Eingaben der B._____ AG die Antragsfrist für die eventuali- ter angeklagte unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB als Antragsdelikt gemäss Art. 30 StGB und Art. 31 StGB eingehal- ten wurde (Urk. 33 S. 4). Da die Vorinstanz die Beschuldigte der Geldwäscherei schuldig sprach, war diese Frage indes vor Vorinstanz nicht von Relevanz.
- 7 - 3.5. Nachdem wie erwähnt die Anzeige der B._____ AG vom 7. Oktober 2020 nicht als Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB zu qualifizieren ist, hätte diese spä- testens ab Kenntnis der Tat und des Täters im Sinne von Art. 31 StGB Strafantrag stellen müssen. Die Kenntnis der Beschuldigten als mögliche Täterin (sowie einer weiteren unbekannten Person) erlangte die B._____ AG mit Zustellung der Über- nahmeverfügung vom 30. Juni 2021 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau (Urk. 7/2). Dennoch blieb die B._____ AG – obwohl wie bereits erwähnt anwaltlich vertreten – untätig und musste mit Telefonat vom 11. November 2021 durch den zuständigen Staats- anwalt zudem darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit besteht, sich als Privatklägerin zu konstituieren (Urk. 10/1).
4. Die Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB war somit am 12. November 2021, mit welchem Datum sich die B._____ AG als Straf- und Privatklägerin konstituierte, mit Bezug auf allfällige Antragsdelikte abgelaufen, weshalb vorliegend mit Bezug auf den eventualiter angeklagten Vorwurf der unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB eine Einstellung zu erfolgen hat. II. Rechtliches
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Beschuldigte sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB strafbar gemacht hat. Die Beschuldigte habe mit der Internetbekanntschaft "C._____" vereinbart, ihr Bankkonto für die Entgegennahme einer Zahlung zur Ver- fügung zu stellen. Dies habe sie in der Folge auch getan. Anschliessend habe sie das Geld zuerst auf das amerikanische Bankkonto einer "D._____" überwiesen und als dies nicht funktionierte in zwei Tranchen auf das deutsche Bankkonto einer "E._____". Die Beschuldigte habe einen Teilbetrag für sich behalten. Dabei habe sie zumindest billigend in Kauf genommen oder zumindest damit rechnen müssen, dass das Geld aus einem Verbrechen stammen würde. Darüber hinaus habe sie mit der Weiterleitung des Geldes an ihr unbekannte Personen zumindest in Kauf
- 8 - genommen, dass sie die Herkunft des Geldes verschleiere und dessen Einziehung sowie Rückführung verunmögliche (Urk. 33 S. 7 ff.). In rechtlicher Hinsicht sei insbesondere auch das Erfordernis der Vortat, nämlich des Betrugs, erfüllt. Im vorliegenden Fall habe der Payroll-Beauftragte der Privat- klägerin eine E-Mail von einer Person, welche sich als "F._____" ausgegeben habe, erhalten. Bei "F._____" handle es sich um einen existierenden Angestellten der Privatklägerin. Die unbekannte Täterschaft habe sich also nicht mit irgendeinem Namen gemeldet, um Geld zu erhalten, sondern habe gewisse Abklärungen durch- geführt, um die Identität eines Mitarbeitenden anzunehmen. Dabei sei die Täter- schaft davon ausgegangen, dass die Payroll-Verantwortlichen einem Arbeitskolle- gen aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses eher entgegenkommen würden, als einer externen Person. Dass "F._____" von einer privaten E-Mail- Adresse und nicht seiner Geschäftsadresse die Änderung seines Bankkontos mit- geteilt habe, erscheine überdies nicht völlig ungewöhnlich, da man einen Wechsel seiner Bank privat vornehme. Die unbekannte Täterschaft habe sich offensichtlich darauf verlassen, dass die Privatklägerin die E-Mail von "F._____" nicht weiter hin- terfragen und weitere Abklärungen unterlassen werde. Das Vorgehen der unbe- kannten Täterschaft erweise sich angesichts dieser Ausführungen als arglistig und es liege auch keine krasse Opfermitverantwortung der Privatklägerin vor, welche die Strafbarkeit entfallen lasse (Urk. 33 S. 13 ff.). 1.2. Die Verteidigung macht geltend, dass keine Vortat zur Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB gegeben sei, insbesondere liege keine arglistige Täuschung vor, weshalb der objektive Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei. Die Arglist entfalle bei einer Opfermitverantwortung, so wenn trotz meh- rerer Warnungen die Geschäfte bei Geschäftspersonen weitergeführt würden. Denn bei Geschäftspersonen würden strengere Massstäbe gelten, da diese über institutionalisierte Selbstschutzmassnahmen und Kontrollen verfügen würden (Re- glemente, Weisungen Controlling, Compliance etc.). Bei der Privatklägerin handle es sich um ein Grossunternehmen mit entsprechender Organisationsstruktur (Urk. 24 S. 3 ff.). Die Privatklägerin stelle ein geschäftlich erfahrenes Opfer dar, an wel- ches höhere Selbstschutzmassnahmen vorzunehmen seien, als bei einem ge-
- 9 - schäftlich unerfahrenen, privaten Opfer. Die B._____ SA sei Teil des G._____ Kon- zerns, welcher für sämtliche seiner Unternehmen Verhaltensanweisungen vorgebe und den Kodex als Grundlage für weitere Richtlinien nutze. Dieser notwendigen Selbstschutzmassnahmen sei sich auch die B._____ SA bewusst, was aus der E-Mail-Kommunikation anlässlich der Anzeigeerstattung hervorgehe (Urk. 48 S. 5 f.) Aus den Unterlagen zur Strafanzeige gehe zudem hervor, dass der Privatkläge- rin die Problematik von Phishing-E-Mails bekannt gewesen und sie auch schon mehrfach Opfer solcher Mails geworden sei (Urk. 24 S. 3 ff.). Die B._____ SA hätte also aufgrund des bisher Erlebten sowie aufgrund der in einem solchen Unterneh- men erwartbaren Schulungen zur Prävention vor derartigen E-Mails sämtliche Werkzeuge zur Hand gehabt, um im vorliegenden Fall die Überweisung einer Lohn- zahlung auf ein falsches Bankkonto zu verhindern. Hinzu komme, dass nicht nur der geforderte Selbstschutz bei geschäftlich erfahrenen Opfern höher veranschlagt werde, sondern dass auch das Weiterführen gleicher Geschäfte trotz Warnungen die Verneinung der Arglist zur Folge habe. Wenn die B._____ SA also Opfer der gleichen Masche werde, dann sei die Arglist zu verneinen (Urk. 48 S. 8 f.) Die B._____ SA habe ihre eigene Vorsichtsmassnahme, nämlich das Einverlangen der Bankkarte, nicht abgewartet und die Zahlung ausgelöst. Die vom vermeintlichen F._____ verwendete E-Mail-Adresse unterscheide sich ausserdem grundlegend von der korrekten Adresse von F._____, was einfach zu erkennen gewesen wäre (Urk. 24 S. 3 ff.). Diesbezüglich habe nämlich eine weitere Payroll Spezialistin, wel- che zuvor nicht in der E-Mail-Kommunikation zwischen Herr F._____ und Herr H._____ involviert gewesen sei, die E-Mail-Adresse des vermeintlichen Herrn F._____ aktiv eintippen müssen und habe hierbei auch keine Vorsicht walten las- sen. Darüber hinaus sei die benutzte Anrede mit Vor- und Nachnamen ungewöhn- lich. Dies stelle bekanntlich ein Merkmal für all die fragwürdigen E-Mails dar. Zuletzt weise die E-Mail offensichtliche Rechtschreibfehler auf, was bei der Herkunft aus Deutschland, der Ausbildung und der Position des richtigen Herrn F._____ doch sehr ungewöhnlich sei. Mit einem einigermassen sorgfältigen Blick hinsichtlich die-
- 10 - ser drei Merkmale, hätte festgestellt werden können, dass die E-Mail wohl kaum vom richtigen Herrn F._____ stamme (Urk. 48 S. 6). Selbst wenn die Vortat des Betrugs zu bejahen wäre, müsste die Beschuldigte im- mer noch von dieser Vortat gewusst haben bzw. hätte sie diese mindestens anneh- men müssen. Hierfür gebe es jedoch keine Beweise (Urk. 48 S. 9). Entsprechend sei auch der subjektive Tatbestand nicht gegeben, sei die Beschuldigte doch davon ausgegangen, dass das erhaltene Geld von ihrer Internetbekanntschaft C._____ stammte, da dieser sie gebeten habe, ihm bei ihrer USA-Reise eine Uhr aus der Schweiz mitzubringen. C._____ habe der Beschuldigten jeweils ohne aktiv darauf angesprochen zu werden, eine plausible Erklärung für die Zahlung geliefert (Urk. 48 S. 9). So habe er ihr erklärt, dass das Geld über einen Kollegen in der Schweiz auf ihr Konto einbezahlt worden sei. Nachdem die Reise wegen der Corona-Situa- tion nicht zustande gekommen sei, habe C._____ die Rückzahlung des Betrages verlangt und der Beschuldigten dafür das Konto von D._____ in der USA angege- ben, wobei das Geld von der Bank zurücküberwiesen worden sei. Dann habe C._____ die Beschuldigte gebeten, den Betrag in zwei Tranchen an seine Schwä- gerin in Deutschland, Frau E._____, zu überweisen, was die Beschuldigte getan habe. Der Differenzbetrag von Fr. 473.95 habe die Beschuldigte als Aufwandsent- schädigung für die Aufwendungen der Rückabwicklungen behalten. Es gab zum damaligen Zeitpunkt für die Beschuldigte keinen Grund für Zweifel (Urk. 24 S. 3 ff.; Urk. 48 S. 9, S. 9 f.; Prot. II S. 12).
2. Erfordernis der Vortat 2.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Mit "Verbrechen" nimmt das Gesetz Bezug auf die technische Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (BSK STGB-PIETH, a.a.O., N 13 zu Art. 305bis). Die Erfüllung des Tatbestands der Geld- wäscherei setzt somit eine Vortat von einer gewichtigen Schwere voraus (Strafdro- hung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren). Der Richter hat die Herkunft der Vermögenswerte aus einem Verbrechen nachzuweisen (BSK STGB-PIETH,
- 11 - a.a.O., N 36 zu Art. 305bis). Vorliegend kommt der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Frage. 2.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Strafrechtlich relevant ist allerdings nicht jede Täuschung. Vielmehr erfasst der Betrugstatbestand nur arglistiges Verhalten. Dieses ist nach ständiger Recht- sprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Lügen ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Arglist scheidet dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, wenn also das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Ob eine solche Opfermitverantwortung zu bejahen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen entscheidend sind. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Getäuschten zu beachten. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist Arglist indessen nicht schon bei jeder Art von fahrlässigem Verhalten zu verneinen, sondern ausschliesslich dann, wenn dem Getäuschten geradezu Leichtfertigkeit vorgeworfen werden muss (BGE 143 IV 302, E. 1.3 und 1.3.1; BGE 142 IV 153, E. 2.2.2 S. 154 f.; BGE 135 IV 76, E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Zu bejahen ist die Opfermitverantwortung dann, wenn Geschäfte trotz Warnungen oder nach durchschauter Täuschung weitergeführt werden. Bei Geschäftspersonen bestehen höhere Anforderungen an die Qualität der Täuschung, von solchen Opfern wird
- 12 - mehr Selbstschutz erwartet (BSK STGB-MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 80 ff. und N 93 zu Art. 146). 2.3. Vorliegend kann vorab festgehalten werden, dass es sich bei der Privatklä- gerin zweifelslos um eine Person handelt, welche über eine besondere Geschäfts- erfahrung verfügt. Sowohl aus der Strafanzeige vom 7. Oktober 2020 als auch aus der beigelegten E-Mail-Korrespondenz geht hervor, dass die Privatklägerin schon mehrfach Opfer von solchen Machenschaften geworden ist. So schreibt die Privat- klägerin in der Strafanzeige vom 7. Oktober 2020, dass sie "einen neuen Sachver- halt zur Anzeige (Art. 301 StPO)" bringe (Urk. 1/1) und in der E-Mail vom 1. Okto- ber 2020 erwähnt die Mitarbeiterin der Privatklägerin, dass es "wieder ein Betrugs- mail" gewesen sei, "und wir haben es nicht gemerkt". Sie erwähnt weiter, dass der Fall "wieder an Herr I._____" gemeldet werden müsse und es "uns ungemein" är- gere, "wieder in diese Falle getappt" zu sein (Urk 1/3). Der Privatklägerin war somit die Vorgehensweise der Täterschaft bekannt, sich die Namen von Mitarbeitenden zu beschaffen und dann bei der Privatklägerin eine Änderung der Bankverbindung zu verlangen. Auf Grund dieser Kenntnis war die Privatklägerin mithin gehalten, zumindest die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen. In Frage kommt beispielsweise – insbesondere da ja keine Dringlichkeit gegeben ist – die persönliche (allenfalls telefonische) Nachfrage, die schriftliche Überprüfung, ob es sich bei der Anfrage tatsächlich um den jeweiligen Mitarbeiter handelt (z.B. mittels Erfragen von Geburtsdatum oder weiteren Angaben) oder mittels Einverlangen ei- ner Kopie der Bankkarte. Letzteres scheint bei der Privatklägerin der Kontrollme- chanismus gewesen zu sein, hat doch die zuständige Mitarbeiterin die Kopie der Bankkarte verlangt (Urk. 1/2). 2.4. Trotz ihrer Geschäftserfahrenheit, der Kenntnis von derartigen Machen- schaften sowie dem Einverlangen der Bankkarte, hat die Mitarbeiterin der Privat- klägerin die Änderung der Bankverbindung veranlasst und die Zahlung wurde aus- gelöst (Urk. 1/3). Beim Lohn handelt es sich um einen der grössten Ausgabenpos- ten einer Arbeitgeberin, sodass eine vorsichtigere Vorgehensweise zu erwarten ge- wesen wäre. Entsprechend muss das Vorgehen als leichtsinnig bezeichnet werden, wurden damit doch die elementarsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelas-
- 13 - sen. Zudem wäre auch angesichts der von der Täterschaft verwendeten E-Mail- Adresse eine erhöhte Wachsamkeit gefordert gewesen. Bei dieser handelt es sich nicht etwa um eine übliche Privatadresse, sondern um eine klar keiner Person zu- zuordnende E-Mail-Adresse, welche zudem auch nicht in der Schweiz generiert wurde ("...@gmail.com"). Dass ein Mitarbeiter, welcher zudem über eine Firmen-E- Mail-Adresse verfügt, statt dieser oder einer nachvollziehbaren privaten E-Mail- Adresse eine solche nicht zuzuordnende und nicht schweizerische bzw. länderspe- zifische E-Mail-Adresse verwendet, muss auf jeden Fall stutzig machen, zumal es um eine Finanztransaktion von Arbeitslohn geht. Bei den anschliessend durch die Täterschaft gemachten Bankangaben fällt auf, dass diese nicht einmal den Namen der Bank angibt, sondern lediglich eine IBAN Nummer sowie den BIC Code (Urk. 1/2). Auch dies ist als äusserst ungewöhnlich zu bezeichnen und hätte zu erhöhter Wachsamkeit aufrufen müssen. Dass dennoch – wie erwähnt – nicht einmal die Zusendung der verlangten Kopie der Bankkarte abgewartet wurde, ist als äusserst leichtsinnig zu werten. 2.5. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Privatklägerin die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet und völlig leichtfertig gehandelt hat, womit sie vor dem Risiko, eine falsche Änderung der Bankverbindung vorzunehmen, quasi die Augen verschloss. Das Vorgehen der Täterschaft war zudem nicht raffiniert, verwendete sie doch bloss den Namen eines Mitarbeiters und eine dubios anmu- tende E-Mail-Adresse. Dies vermag eine Opfermitverantwortung bei Vorliegen von deutlichen Warnsignalen sowie dem Wissen um solche Betrugsmachenschaften und eigenen unterlassenen Vorsichtsmassnahmen nicht auszuschliessen. Die Opfermitverantwortung der Privatklägerin ist deshalb zu bejahen, womit die Arglist zu verneinen ist. Mangels der Vortat eines Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB fällt damit eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ausser Betracht und ist sie von diesem Vorwurf freizusprechen.
- 14 - 2.6. Selbst wenn das Vorliegen einer Vortat zu bejahen wäre, hätte dennoch – wie nachfolgend dargelegt wird – auf Grund des nicht erstellbaren subjektiven Tat- bestands ein Freispruch zu erfolgen.
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht muss der Geldwäscher die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Er muss also zunächst wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrüh- ren. Die Formulierung "weiss oder annehmen muss" stammt aus dem Tatbestand der Hehlerei (Art. 160 StGB, bis 1994 aArt. 144 StGB) und meint Vorsatz und Even- tualvorsatz. Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, billigt oder womit er sich abfindet, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die nur anhand äusserer Faktoren feststellbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014, Erw. 2.2; BGE 119 IV 242 Erw. 2/c). Ist beweismässig davon auszugehen, dass der Geldwäscher nicht eine bestimmte Vorstellung über die Art des Vordeliktes hatte, genügt es, dass er mit der Möglichkeit rechnete, das Geld könne aus einem Ver- brechen (wie Diebstahl oder Betrug) stammen und dies in Kauf nahm (vgl. BGE 119 IV 242 Erw. 2/b m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S.492/2000 vom 23. Januar 2001, Erw. 2/b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es zur Annahme einer eventualvorsätzlichen Geldwäscherei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristi- schen Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mithin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. hinsichtlich der Hehlerei: Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014, Erw. 2.2; Pieth, BSK STGB-PIETH, a.a.O., N 59 zu Art. 305bis). Ein Indiz hierfür ist unter anderem, wenn der Täter annahm, dass erhebliche finanzielle Mittel involviert waren oder, dass eine Bande am Werk oder Gewalt im Spiel war (BGE 138 IV 1, E. 4.2.2; BSK STGB-PIETH, a.a.O., N 59 zu Art. 305bis; ACKERMANN, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Auflage,
- 15 - Bern 2021, § 15 N 74 ff.). Der Geldwäscher muss die Umstände kennen, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat (BGE 119 IV 242, E. 2/b m.w.H.). 3.2. Die Vorinstanz erachtete den subjektiven Tatbestand als erfüllt. Die als Mo- ney Mule tätige Drittperson wisse in der Regel nicht, woher die erlangten Vermö- genswerte stammen. Gemäss ihren eigenen Angaben habe die Beschuldigte bloss gewusst, dass der ihr übertragene, als "LOHN/GEHALT" bezeichnete Betrag, von der B._____ SA bzw. von einem Bekannten von "C._____" stammen würde. Es dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass sie sich darüber bewusst gewesen sei, dass der Bekannte ihrer Internetbekanntschaft kein Angestellter der B._____ SA war und dass die Bezeichnung "LOHN/GEHALT" für eine Transaktion, die für den Kauf einer Uhr bestimmt war, falsch war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hät- ten genügend viele Anzeichen bestanden, die auf eine verbrecherische Vortat hin- deuteten, so dass die Beschuldigte im Sinne einer "Parallelwertung in der Laien- sphäre" davon habe ausgehen müssen, dass die Fr. 9'361.50 nicht rechtmässigen Ursprungs sein konnten (Urk. 33 S. 17). 3.3. Objektive äussere Beweismittel, welche direkt das Wissen der Beschuldig- ten nachzuweisen vermögen, bestehen keine. Es ist daher auf die Aussagen der Beschuldigten selber abzustützen. Diese wurden durch die Vorinstanz ausführlich wiedergegeben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 7 f.). Zusammengefasst sagte die Beschuldigte aus, dass sie in jener Zeit Kontakt mit einem "C._____" aus J._____ über das Internet gehabt und mit ihm eine Weile lang hin- und her geschrieben habe. Dieser habe sie über ihr …-Konto angeschrieben. Sie hätten sich immer wieder unterhalten, z.B. über Kinder, und auch ein bisschen geflirtet. Als sie und ihr Ehemann eine geplante Chinareise nach J._____ umge- bucht hätten, habe sie dies "C._____" mitgeteilt. Daraufhin habe er ihr gesagt, er würde ihr die Stadt zeigen und ob sie ihm etwas mitbringen könne, was sie bejaht habe. Er habe ihr gesagt, dass er eine Uhr aus der Schweiz wolle und ihr hierfür das Geld schicken würde. Zu jenem Zeitpunkt sei die Zahlung der Privatklägerin erfolgt. Zunächst habe sie gedacht, dass diese Zahlung ein Fehler sei und habe die G._____/B._____ SA angerufen, da sie das Geld zurück habe schicken wollen.
- 16 - Nachdem sie auf die entsprechende Frage der G._____ gesagt habe, dass sie keine Mitarbeiterin sei, habe man ihr keine Auskünfte gegeben und sie abgewim- melt. Nachdem "C._____" sie gefragt habe, ob sie das Geld erhalten habe und er ihr gesagt habe, dass er das Geld über einen Kollegen habe überweisen lassen, welcher bei der B._____ SA gearbeitet habe, es sei das Geld für die Uhr, sei sie nicht auf die Idee gekommen, die Zahlung anzuzweifeln. Sie habe "C._____" ihre Bankdetails nicht angegeben, diese seien indes auf ihrer Webseite ersichtlich. Die- ser habe sie über das Internet angeschrieben und ihr gesagt, er habe ihre Website entdeckt und diese sehr sympathisch gefunden. Da die USA dann coronabedingt einen Einreisestopp verhängt hätten, hätten sie die Reise nach J._____ "gecan- celt". Sie habe daher "C._____" mitgeteilt, dass die Reise nicht zustande komme und sie ihm das Geld zurückschicken wolle. Er sei zunächst einmal sauer geworden und habe ihr dann für die Rücküberweisung eine Kontonummer in den USA ange- geben und ihr gesagt, es sei das Konto einer Bekannten. Nachdem ihr das Geld aus Amerika zurücküberwiesen worden sei, habe sie dies "C._____" mitgeteilt, wel- cher wütend geworden sei und ihr unterstellt habe, ihn betrügen zu wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle es noch einmal schicken. Sie habe sich indes geweigert, da es ja nicht geklappt hatte über dieses Konto. Daraufhin habe er ihr dann die Konto- nummer seiner Schwägerin in Deutschland angegeben und ihr gesagt, sie solle das Geld in zwei Tranchen überweisen, das sei einfacher. Dies habe für sie Sinn ge- macht. Über die Chats mit "C._____" verfüge sie nicht mehr, da er wegen der ab- gesagten Reise unhöflich und frech geworden sei, weshalb sie die App "Hangouts" gelöscht und ihn auch auf Facebook als Freund entfernt habe. Die Differenzen zu den überwiesenen Summen würden auf Grund der Wechselkurse/Gebühren beste- hen und zudem habe "C._____" ihr gesagt, dass sie einen Teil des Geldes für ihre Umtriebe behalten könne (Urk. 3/2 S. 2 ff.; Prot. I. S. 10 ff.). 3.4. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte von der Möglichkeit einer schwerwiegenden Vortat hätte ausgehen müssen und sich ihr die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Geldüberweisung aufgedrängt hätte. Bei "C._____" handelte es sich um eine Internetbekanntschaft, mit welcher sie sich offensichtlich ausserordentlich gut verstanden hat, unterhielten sie sich doch über Kinder und flirteten miteinander. Der Kontakt kam über ihre … [Web-]
- 17 - Seite zustande, "C._____" schrieb die Beschuldigte an und teilte ihr mit, dass er ihre Website entdeckt und sehr sympathisch gefunden habe (Prot. I S. 11); mithin kannte "C._____" auch die Kontonummer der Beschuldigten (vgl. Urk. 23). Der Kontakt war so intensiv, dass die Beschuldigte sogar, nachdem die vorgesehene China-Reise nicht zustande kam, stattdessen eine Reise an den (allenfalls behaup- teten) Wohnort von "C._____" nach J._____ plante. Die Beschuldigte hatte offen- sichtlich ein so grosses Vertrauen zu "C._____" gefasst und war an seiner Person derart interessiert, dass sie ihn persönlich kennen lernen wollte. Diese Idee kam von ihr aus, weshalb auch die Anfrage von "C._____" betreffend das Mitbringen einer Uhr für die Beschuldigte nicht per se verdächtig ist. Ob dieser die sich ihm bietende Gelegenheit quasi "beim Schopf" packte, kann vorliegend offen bleiben. Glaubhaft ist die Aussage der Beschuldigten, dass sie sich nach der erfolgten Bank- überweisung durch den G._____-Genossenschafts-Bund mit dem Vermerk "Lohn/Gehalt" (Urk. 4a) bei der G._____/B._____ SA erkundigte, da sie von einem Fehler ausging. Dass sie dies nicht getan haben soll, lässt sich der Beschuldigten nicht nachweisen. Die Swisscom-Daten des Handys der Beschuldigten sind man- gels Zeitablaufs von über 6 Monaten nicht mehr erhältlich (Urk. 5/3). Die internen Abklärungen der Privatklägerin, welche keinen Anruf von der Handynummer der Beschuldigten ergaben (Urk. 5/7), vermögen diesen Beweis ebenfalls nicht zu er- bringen. Denn auch angesichts des Zeitablaufs sowie mangels offiziell gesicherter Daten kann eine absolute Vollständigkeit der Überprüfung sämtlicher Anrufe im ge- samten G._____-Genossenschafts-Bund (und nicht nur bei der B._____ SA) nicht nachgewiesen werden. Dass die Beschuldigte bei der Privatklägerin keine Aus- künfte erhielt – was sie geltend macht – ist zudem nachvollziehbar und glaubhaft, geben doch Unternehmungen grundsätzlich aussenstehenden Personen keine Auskünfte über Lohnzahlungen etc. von Mitarbeitern. Zudem hat "C._____" der Be- schuldigten erklärt, dass die Zahlung über einen Kollegen, welcher bei der B._____ SA arbeite, erfolgt sei. Dass "C._____" eine Zahlung über einen Kollegen in der Schweiz vornimmt, ist angesichts der einfacheren Überweisungsmöglichkeit nicht per se verdächtig, zudem hatte die Beschuldigte zu "C._____" durch den längeren intensiven Kontakt Vertrauen und es bestand für sie keinerlei Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Besondere Anzeichen, dass die überwiesenen Mittel aus ei-
- 18 - nem Verbrechen stammen könnten, waren für die Beschuldigte nicht ersichtlich, bestand für sie doch ein direkter Zusammenhang mit der Bitte von "C._____". Es gab für die Beschuldigte kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Bande am Werk gewe- sen wäre oder, dass das Geld aus einer Gewalttat stammen könnte. Auch die Höhe des überwiesenen Betrags musste die Beschuldigte nicht stutzig machen, handelte es sich doch um eine Summe, welche mit dem Kauf einer teuren Uhr durchaus vereinbar ist. Es ging zudem nur um eine einzelne Überweisung auf ihr Konto, wel- che – für die Beschuldigte – zudem einem klaren Zweck diente. 3.5. Das Gesagte trifft auch auf die "Rücküberweisungen" in die USA bzw. nach Deutschland zu. Denn es war ja die Beschuldigte, welche durch die abgesagte Reise den Anlass für eine Rücküberweisung setzte. Ob sich andernfalls "C._____" den Betrag durch die Übergabe der Uhr in die USA hätte "transferieren" lassen oder sich eine Ausrede hätte einfallen lassen, warum kein Treffen hätte stattfinden kön- nen und das Geld an ihn "zurück" zu überweisen wäre, kann vorliegend offen blei- ben. Fakt ist, dass die Beschuldigte auf Grund der abgesagten Reise von sich aus das Geld zurücküberweisen wollte, weshalb es für sie auch keinen Grund gab, an den angegebenen Kontodaten zu zweifeln. Da "C._____" in den USA lebt, war die Überweisung ins Ausland – zunächst an die Bank of Missouri – auch nicht verdäch- tig. Nachdem diese Überweisung nicht funktionierte und zurücküberwiesen wurde, wies "C._____" die Beschuldigte an, es noch einmal zu versuchen und als diese sich weigerte, da diese Überweisung ja nicht funktioniert hatte, sagte er ihr, sie solle das Geld einer Verwandten, nämlich seiner Schwägerin, in Deutschland in zwei Tranchen zu schicken (Urk. 3/2 S. 7). Auch hier bestand für die Beschuldigte, wel- che zu "C._____ " ein persönliches und vertrautes Verhältnis aufgebaut hatte, kein Grund an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Aus dem Umstand, dass das Geld von der Beschuldigten ins Ausland überwiesen wurde, lässt sich somit nichts zu ihren Ungunsten ableiten. 3.6. In Betracht zu ziehen ist neben dem vertraulichen Verhältnis, welches die Beschuldigte zu "C._____" hatte, auch deren eigenes Tätigkeitsfeld. Sie ist u.a. Integrationslehrerin, begleitet beeinträchtigte Personen und arbeitete für die KESB. Ausserdem ist sie selbständig als …-lehrerin tätig. Diese Beschäftigungsfelder ste-
- 19 - hen notorischerweise mit einer altruistischen Persönlichkeit in Verbindung. Die Be- schuldigte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder sowie ein Pflegekind, die finanzielle Situation ist als gehoben zu bezeichnen (Urk. 3/2 S. 11 f.; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Die Beschuldigte mag mit ihrem Verhalten "blauäugig" gehandelt haben – was sie selber ausführt (Urk. 3/2 S. 10); Anhaltspunkte dafür, dass sie um die verbrecherische Herkunft des Geldes gewusst hat bzw. hätte wissen müssen, bestehen indes wie gesagt keine. Sie flirtete mit "C._____" und hat diesen Kontakt
– bis zur Anklage im vorliegenden Strafverfahren – vor ihrem Ehemann auch nicht offen gelegt (Urk. 3/2 S. 4). Da die von "C._____" gemachten Angaben nicht un- plausibel waren, musste die Beschuldigte an diesen auch nicht per se zweifeln. Erhebliche Mittel waren nicht involviert und zudem mit dem Wunsch des Kaufs einer Uhr erklärbar. Die von der Beschuldigten zurückbehaltene Differenz von insgesamt Fr. 473.95 ist eine zu geringe Summe, als dass eine integrierte und gut situierte Person wissentlich die Gefahr einer Strafverfolgung auf sich nehmen würde. Es ist nachvollziehbar und plausibel, dass die Beschuldigte auf Anweisung von "C._____" runde Beträge in die USA (nämlich Fr. 9'200.–) bzw. nach Deutschland (Fr. 4'000.– sowie Fr. 4'100.–) überwies und den Restbetrag für ihre Aufwendungen/Gebühren behalten durfte, zumal sie aufgrund der nicht durchgedrungenen Rücküberweisung und Wechselgebühren auch gewisse Aufwendungen hatte. 3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigten kein Wissen und Wollen hinsichtlich der Herkunft der Vermögenswerte aus einer verbrecherischen Vortat und des Verwendens zur Vereitelung der strafrechtlichen Einziehung von Vermögenswerten angerechnet werden kann. Somit ist der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB nicht erfüllt, weshalb die Beschul- digte auch unter diesem Aspekt vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen ist.
4. Zivilansprüche Die Zivilklage wird abgewiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Spruchreife bedeu- tet, dass über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen
- 20 - für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen (BSK STPO-DOLGE, a.a.O., N 19 zu Art. 126). Auf Grund des vollumfänglichen Freispruchs ist der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin in Höhe von Fr. 9'361.50 abzuweisen. Eine Anspruchsgrundlage ge- genüber der Beschuldigten besteht mangels Widerrechtlichkeit nicht. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Nachdem die Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sie die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat. Damit besteht auch kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin (vgl. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils). Die Verteidigung der Beschuldigten ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 429 StPO). Sie macht für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungs- verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 21'731.35 (inkl. 7.7% MWST) geltend (Urk. 46/1-5). Diese Entschädigung erweist sich ge- stützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren, mithin der Komplexität des Sachverhaltes, der Strafandrohung sowie dem notwendigen Zeitaufwand, als zu hoch. Es ist vorliegend von einem mittelschweren Fall auszugehen, wobei sich der Sachverhalt als nicht komplex darstellt. Es rechtfertigt sich der Beschuldigten für das erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von pau- schal Fr. 15'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird bezüglich des eventualiter angeklagten Vorwurfs der un- rechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB eingestellt.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 21 -
3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ SA wird abgewiesen.
3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziffer 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Der Privatklägerin B._____ SA wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben),
- 22 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage des Formulars "Lö- schung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials".
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Willi