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SB230005

Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2023-09-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

und am Schluss auf ein eventualvorsätzliches Vorgehen des Beschuldigten.

2. Mit Bezug auf die Erwägungen des Obergerichts zur Notwehrsituation bean- standete das Bundesgericht konkret, die Vorinstanz gehe zwar davon aus,

- 18 - dass der Beschuldigte vom Privatkläger 1 (nur) körperliche Gewalt zu befürch- ten gehabt habe. Dass und wie der Privatkläger 1 den Beschuldigten habe angreifen wollen, ergebe sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststel- lungen jedoch nicht. Hinzu komme, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgehe, von wem bzw. von welcher Gruppe und auf welche Art und Weise

– möglicherweise – bereits in diesem Zeitpunkt "eine oder mehrere Flaschen und/oder Gläser durch die Raucherlounge in seine Richtung" (des Beschul- digten) geworfen worden seien, und ob ein solcher Wurf, so er denn als erstellt zu betrachten wäre, objektiv oder zumindest aus Sicht des Beschuldigten auch dem Privatkläger 1 bzw. dessen Verhalten vor dem Messerangriff zuge- schrieben werden müsste. Immerhin habe das Obergericht festgehalten, der Beschuldigte selbst habe im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht, dass ein Schlag oder Wurf (mit einer Flasche/einem Glas) aus nächster Nähe auf seinen Kopf erfolgt sei oder unmittelbar bevorgestanden habe. Jedenfalls lasse sich ein unmittelbar drohender, körperlicher Angriff des Pri- vatklägers 1 gegen den Beschuldigten nicht allein damit begründen, dass der Privatkläger 1 sehr kräftig ausgesehen haben solle und er – zusammen mit der weiteren Person – in Personenüberzahl gewesen sei. Das Gesagte gelte sinngemäss auch für die Putativnotwehr. Dass der Beschuldigte gewusst habe, dass der Privatkläger 1 ehemaliger professioneller Kampfsportler (ge- wesen) sei, und dieser von mindestens einer Person mit Kampferfahrung "un- terstützt" worden sein solle, habe die Vorinstanz im Übrigen nicht festgestellt (Urteil 6B_310/2022 E. 5.4).

3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich gestützt auf die erhobenen Beweismittel erstellen lässt, dass sich der Beschuldigte in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Notwehrsituation oder einer vermeintlichen Notwehrsituation befand, als er sein Messer auf die in der Anklageschrift beschriebene Weise gegen die Privatkläger 1 und 2 einsetzte.

- 19 - 4. 4.1 Die Verteidigung erinnerte anlässlich der Verhandlung im Rückweisungsver- fahren daran, dass die Aussagen des Beschuldigten in seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 und in der tags darauf durchgeführten Haf- teinvernahme grundsätzlich nur zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürften, da bereits zu diesem Zeitpunkt ein Fall notwendiger Verteidigung be- standen habe, dem Beschuldigten jedoch keine Verteidigung bestellt worden sei (Urk. 234 Rz. 14; Prot. II S. 38). Dem ist unter Hinweis auf die entspre- chenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil zuzustimmen (Urk. 158 S. 22 f.). 4.2 Die Verteidigung machte sodann erstmals geltend, dass sämtliche polizeili- chen Einvernahmen der Auskunftspersonen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften, da dessen Teilnahmerechte nach Art. 312 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewahrt worden seien. Sodann seien all jene Einvernahmen unverwertbar, welche auf die polizeili- chen Einvernahmen der Auskunftspersonen Bezug nähmen (Urk. 234 Rz. 17 ff.). 4.2.1 Im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 5. April 2019 wurden diverse Personen im Rahmen von polizeilichen Einvernahmen ohne Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers befragt (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36). Da- mals galt die Untersuchung bereits als eröffnet, nachdem die Staatsanwalt- schaft am 27. Januar 2018 eine Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt hatte (Urk. 3/2; Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei grundsätzlich keine selbständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber mit ergänzen- den Ermittlungen beauftragen (vgl. Art. 312 Abs. 1 StPO). Dies hat sie im vor- liegenden Strafverfahren getan. Mit Ermittlungsaufträgen vom 30. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 beauftragte sie die Stadtpolizei Zürich mit den nötigen Ermittlungen und Befragungen von polizeilichen Auskunftspersonen,

- 20 - um deren Stellung im Strafverfahren und die Frage, ob diese Personen sach- verhaltsrelevante Angaben machen können, zu klären. Dabei behielt sich die Staatsanwaltschaft jeweils ausdrücklich vor, die formellen Beweisabnahmen selbst durchzuführen (Urk. 1/5 S. 2; Urk. 1/15 S. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Teilnahmerecht bei polizeilichen Einvernahmen nach Er- öffnung der Strafuntersuchung gilt nicht absolut. Vielmehr muss es der Polizei weiterhin möglich sein, einfache Abklärungen (z.B. ob eine Person überhaupt als Zeuge oder Auskunftsperson infrage kommt) in Abwesenheit der beschul- digten Person vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2022 vom

5. April 2023 E. 5.4). Aus den Protokollen der polizeilichen Einvernahmen er- gibt sich, dass es bei den Befragungen von verschiedenen Personen durch die Stadtpolizei Zürich um solche einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts ging, wie sie in den Ermittlungsaufträgen konkret vorgegeben worden waren (Art. 312 Abs. 1 StPO). So drehten sich die Fragen der Polizei- beamten im Wesentlichen darum, ob und woher die Auskunftspersonen die (bisher bekannten) beteiligten Personen kannten, welche Wahrnehmungen sie zum Tathergang machten und ob sie allenfalls weitere Personen nennen konnten, die dienliche Aussagen zur Aufklärung des Sachverhalts machen könnten. Die Polizei beschränkte sich auftragsgemäss auf die informatorische Befragung der Auskunftspersonen und führte keine formellen polizeilichen Ein- vernahmen zur Sache durch. Folglich kam dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung bei den Einvernahmen von Auskunftspersonen, die nach Eröff- nung der Untersuchung von der Polizei durchgeführt wurden (im Einzelnen: Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36), kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO zu. 4.2.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die befragten Perso- nen im späteren Verlauf des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft for- mell als Zeugen resp. als Auskunftspersonen einvernommen wurden, wobei der Beschuldigte persönlich und/oder seine Verteidigung teilnahmen. Im Rah- men der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen schilderten die befragten

- 21 - Personen in freier Rede resp. auf entsprechende Fragen erneut ihre Wahr- nehmungen zum Tatgeschehen. Ihre bei der Polizei deponierten Aussagen wurden ihnen nicht wörtlich vorgehalten. Nur ganz vereinzelt wurde darauf Bezug genommen. Der Beschuldigte hatte folglich angemessene und ausrei- chende Gelegenheit, sämtlichen Personen, die im vorliegenden Strafverfah- ren belastende Aussagen tätigten, in kontradiktorischer Weise Fragen zu stel- len und deren Aussagen in Zweifel zu ziehen. Deshalb sind sowohl die poli- zeilichen als auch die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sämtlicher Zeugen und Auskunftspersonen, die im Verlauf dieses Verfahrens befragt wurden, vollumfänglich verwertbar. 5. 5.1 Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich Folgendes entnehmen: 5.1.1 In der polizeilichen Befragung vom 26. Januar 2018 (Urk. 3/1) gab der Be- schuldigte zunächst zu Protokoll, er sei im H._____ Club gewesen. Plötzlich seien Flaschen geflogen. Er kenne keine Namen. Mehrere Flaschen seien quer durch den Raum geflogen. Er habe keine Ahnung, wer diese Schlägerei angefangen habe. Als er gesehen habe, dass er blute, habe er sich in Sicher- heit gebracht (F/A 6). In einer späteren Phase derselben Einvernahme korri- gierte der Beschuldigte seine Aussage. Eine Person habe ihn in den Rücken geschlagen. Er habe sich umgedreht und gesagt, er sei nicht der Kleinste, er könne nichts dafür, wenn er diese Person ein wenig touchiert habe. Daraufhin sei er weitergegangen. Dann seien vier Typen auf ihn zugekommen, hätten Flaschen nach ihm geworfen und versucht, ihn zu attackieren. Er habe einige Flaschen abwehren können. Eine Flasche habe ihn aber am Hinterkopf ge- troffen. Die Typen hätten auch versucht, ihn mit den Fäusten und Füssen zu schlagen und zu treten. Dann habe er das Messer hervorgeholt, in einer ab- wehrenden Position vor sich hingehalten und gesagt, er wolle keinen Stress. Einer der Typen sei ihm näher gekommen. Er habe ihn von sich weggestos- sen, dabei aber nicht die Absicht gehabt, ihn zu verletzen. Er (der Beschul- digte) sei rückwärts auf das Sofa gefallen. Mit der linken Hand habe er sein Gesicht geschützt, weil immer noch Flaschen und Gläser zu fliegen gekom-

- 22 - men seien, und mit der rechten Hand habe er Bewegungen "hin und her" ge- macht. Die Typen seien dann weggegangen (F/A 29). Er könne nicht sagen, wer die Flasche oder das Glas, womit ihm eine Verletzung am Hinterkopf zu- gefügt worden sei, geworfen habe. Die ganze Gruppe habe mit Flaschen und Gläsern nach ihm geworfen (F/A 37). Er habe Angst gehabt, dass er von den vier Typen zusammengeschlagen werde. Deshalb habe er aus Notwehr zum Messer gegriffen (F/A 40). 5.1.2 In der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 (Urk. 3/2) wiederholte der Be- schuldigte im Wesentlichen seine Aussagen bei der Polizei. Insbesondere schilderte er erneut, dass er von einem Typ einen Stoss in den Rücken be- kommen habe, nachdem er in der Raucherlounge eine Frau touchiert hatte. Er habe sich umgedreht und gesagt: "Sorry, ich bin nicht der Kleinste, ich laufe nur durch." Sie hätten dann miteinander diskutiert. Der Typ sei schon ein biss- chen aggressiv gewesen. Er sei vor den Sofas bzw. bei der Lounge an einem Tisch gestanden, als Flaschen und Gläser in seine Richtung geflogen seien. Mindestens vier Personen seien auf ihn zugekommen und hätten ihn angreifen wollen. Er habe gesagt, dass er keinen Stress wolle. Nachdem er von einer Flasche oder einem Glas am Kopf getroffen worden sei, habe er seinen linken Arm schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand das Mes- ser behändigt. Einer der Kontrahenten sei näher auf ihn zugekommen. Es habe ein Gerangel gegeben und er (der Beschuldigte) sei nach hinten auf ei- nes der Sofas gefallen. Dort sei er geschlagen worden. Gleichzeitig seien Glä- ser und Flaschen in seine Richtung geflogen. Deshalb habe er mit dem linken Arm sein Gesicht geschützt und mit der rechten Hand, in der er das Messer gehalten habe, seitlich hin und her gefuchtelt, in der Hoffnung dass man ihn in Ruhe lassen würde. Der Beschuldigte wiederholte somit, dass die Privatklä- ger 1 und 2 sowie deren Kollegen ihn mit Flaschen und Gläsern massiv ange- griffen hätten. Nur dank Glück und dem Messer sei er nicht übel zugerichtet worden (F/A 5). 5.1.3 In der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 (Urk. 3/3) bestätigte der Beschuldigte weitgehend seine bisherigen Aussagen zum ersten Aufeinan-

- 23 - dertreffen mit einem Typ (nunmehr bekannt als der Privatkläger 1) beim Be- treten der Raucherlounge. Danach habe er sich wegbewegt und sei ganz nor- mal zu seinen Kollegen an den hintersten Stehtisch des Raumes gegangen. Der Privatkläger 1 und einer seiner Kollegen seien wie "Bulldozer" auf ihn zu- gekommen. Zwei weitere Kollegen des Privatklägers 1 hätten sich noch im Hintergrund gehalten. Der Privatkläger 1 habe ihn aufgefordert, mit nach draussen zu kommen, und zu ihm gesagt: "Ich schlag' dich tot, du Fettsack". Ein Kollege des Privatklägers 1 habe ihn gefragt, ob er (der Beschuldigte) wisse, wer sie eigentlich seien. Alle Versuche seiner Bekannten, die Situation zu beruhigen und zwischen ihnen zu schlichten, hätten nichts genützt. Der Privatkläger 1 habe versucht, ihn mit den Händen zu schlagen. Ein Kollege des Privatklägers 1 habe dann das erste Glas oder die erste Flasche nach ihm geworfen. Das Wurfgeschoss habe ihn jedoch knapp verfehlt und sei hin- ter ihm an der Wand zersplittert. Daraufhin habe er sich zum Schutz von sei- nen Kontrahenten abgedreht, die ihn weiter mit Gläsern und Flaschen bewor- fen hätten. Ein Glas habe ihn am Hinterkopf getroffen, ein weiteres sei an seine rechte Rücken-/Schulterpartie geprallt. In einer "Wurfpause" habe er das Sackmesser zur Hand genommen und den Privatkläger 1 sowie seine Kollegen aufgefordert, abzuhauen. Seine Angreifer hätten sich daraufhin zur Theke zurückgezogen und von dort weiter Gläser in seine Richtung geworfen. Mit der linken Hand habe er versucht, seinen Kopf zu schützen, und mit der rechten Hand habe er das Messer gehalten. Als er sich nach vorne gebeugt und leicht seitwärts bewegt habe, sei er mit dem Bauch voran auf das Sofa gefallen. Danach habe er sich auf seine Knie und mit dem Rücken zu den Angreifern auf dem Sofa aufgerichtet. Er sei zwei Mal auf den Hinterkopf und ein Mal gegen den Rücken geschlagen worden. Während er diese Schläge gespürt habe, habe er seine rechte Hand mit dem Messer hinter seinem Rü- cken hin und her bewegt, wobei der Privatkläger 1 versucht habe, seine rechte Hand zu ergreifen. In der Folge sei zwischen ihnen beiden ein Gerangel ent- standen. Er habe mit seinen Füssen gegen den Privatkläger 1 getreten, wäh- rend dieser an seinem T-Shirt gezerrt und dabei auch seine Brusthaare erwi- scht habe. Der Privatkläger 1 sei in der Folge mit dem Kopf auf seine Brust

- 24 - gefallen. Im Gerangel habe er den Privatkläger 1 "irgendwo erwischt". Danach sei dieser zurückgewichen. Die Verletzung am Kopf müsse entstanden sein, als der Privatkläger 1 auf ihn gefallen sei (F/A 12 f., 21, 28 ff. , 44, 47 ff.). 5.1.4 In der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/4) präzisierte der Be- schuldigte, dass es K._____ gewesen sei, der ein erstes Glas gegen ihn ge- worfen habe (F/A 37, 47). Der Wurf sei aus einer Distanz von 1 bis 1.5 Metern erfolgt (F/A 48). K._____ sei an vorderster Front am Angriff gegen ihn (den Beschuldigten) beteiligt gewesen, dann der Privatkläger 1 und zwei weitere Kollegen (F/A 39). Ansonsten wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen zum Hergang der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen in der Raucherlounge (F/A 37). Neu schil- derte er jedoch, dass er das Sackmesser in einer "Wurfpause" mit beiden Händen über seinem Kopf geöffnet habe (F/A 41 f.). Abweichend zu seiner früheren Darstellung sagte er weiter aus, dass er beim Versuch, sich von den Gläsern und Flaschen abzuwenden, die nach ihm geworfen worden seien, auf das Sofa gefallen sei. Dort habe er sich seitlich abgedreht und wie eine Schild- kröte zusammengerollt (F/A 43). Er habe zwei Schläge auf den Hinterkopf und einen Schlag gegen den Rücken gespürt. Den linken Arm habe er schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand habe er zwei Mal das Messer hin und her bewegt, bis der Privatkläger 1 ihn am Arm festgehalten und versucht habe, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen. Dann habe ihm der Privatkläger 1 noch einen Kick in die Wade des linken Beins gegeben. Er (der Beschuldigte) habe wie ein Pferd dagegen getreten (F/A 63, 68 f.). 5.1.5 An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht und an der ersten Beru- fungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Darstellung des Gesche- hens gemäss seiner Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 (Prot. I S. 19 ff. und Urk. 157 S. 41 ff.). 5.1.6 Anlässlich der Verhandlung im Rückweisungsverfahren wiederholte der Be- schuldigte, dass er den Privatkläger 1 versehentlich angerempelt habe, wor- aufhin ihm dieser mit dem Ellbogen eins in den Rücken gestossen habe. Er (der Beschuldigte) habe sich sogleich umgedreht und entschuldigt. Schon in

- 25 - diesem Moment habe er gesehen, dass der Privatkläger 1 "auf 180" gewesen sei. Nach diesem ersten Kontakt habe er sich in den hintersten Teil der Rau- cherlounge zurückgezogen. Der Privatkläger 1 und K._____ seien dann auf ihn zugekommen und hätten ihn angegriffen. K._____ habe zu ihm gesagt: "Weisst du eigentlich, wer wir sind?". Herr C._____ habe ihn beleidigt mit: "Du Fettsack. Weisst Du, wer ich bin?" Zuerst habe er noch versucht, die beiden von sich wegzustossen. Anschliessend sei alles so schnell passiert. Er habe nur noch gesehen, wie K._____ ein erstes Glas nach ihm geworfen habe, das an seinem Kopf vorbeigeflogen und an der Wand hinter ihm zerschlagen sei. Wegen der Glassplitter, die überall herumgeflogen seien, habe er sich abge- wendet. Dann habe ihn ein zweites Glas, das in seine Richtung geworfen wor- den sei, am Hinterkopf getroffen. In diesem Moment habe er sein Sackmesser hervorgenommen, dieses vor sich hingehalten und damit hin und her gefuch- telt. Mit der linken Hand habe er sein Gesicht vor den fliegenden Gläsern und Flaschen geschützt. In der Folge hätten sich die beiden Angreifer in den vor- deren Teil der Raucherlounge zurückgezogen. Der Privatkläger 1, K._____ und eine weitere Person hätten von dort aus weitere Gläser in seine Richtung geworfen. Er habe sich abgedreht, dann das Gleichgewicht verloren und sei quasi mit dem Kopf voraus auf das Lounge-Sofa gefallen. Als er auf dem Sofa gelegen sei, habe er auf dem Hinterkopf und dem Rücken Schläge gespürt. Den linken Arm habe er immer vor sein Gesicht gehalten, um sich auch vor den Gläsern und Flaschen zu schützen, die weiterhin in seine Richtung ge- worfen worden seien. Mit der rechten Hand habe er mit dem Messer hin und her gefuchtelt. Sein Ziel sei gewesen, die Angreifer damit zu vertreiben. Er sei voller Adrenalin gewesen, alles habe gezittert. Er habe in diesem Moment ein- fach nur so schnell wie möglich aus der Situation entkommen wollen (Prot. II S. 16 ff.). 5.2 Die Einvernahme von Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten ergab fol- gendes Bild: 5.2.1 Q._____, ein langjähriger Freund des Beschuldigten, gab zu Protokoll, er habe beim ersten Aufeinandertreffen des Beschuldigten mit dem Privatklä-

- 26 - ger 1 zu schlichten versucht. Der Beschuldigte sei dann in den hinteren Teil der Raucherlounge gegangen. Danach habe sich eine weitere Person zum Privatkläger 1 dazugestellt. Er (Q._____) habe wahrgenommen, dass diese beiden Personen Augenkontakt zum Beschuldigten gesucht hätten und ir- gendwie scharf auf diesen gewesen seien. Er habe sich deshalb nach einem Security-Mitarbeiter umgesehen, damit das Ganze nicht eskaliere. Dann sei es aber schon losgegangen. Es sei alles sehr schnell passiert. Gläser und Flaschen seien herumgeflogen (Urk. 5/29 F/A 14 f., 17 f., 25). Der Zeuge be- stätigte, Scherben auf dem Boden der Raucherlounge gesehen zu haben (Urk. 5/29 F/A 42). Weiter schilderte er, dass ihm die Wunde am Hinterkopf des Beschuldigten aufgefallen sei und dieser ihm auf entsprechende Frage erklärt habe, dass er die Verletzung vermutlich von einer Flasche oder einem Glas habe, das ihm angeworfen worden sei (Urk. 5/29 F/A 23, 25 f., 34 f.). Auf die Frage, weshalb die Eskalation in der Raucherlounge nicht habe verhindert werden können, antwortete Q._____, dass die Typen ja auf den Beschuldig- ten los bzw. auf diesen zugegangen seien, obwohl sich dieser von ihnen ent- fernt hatte (Urk. 5/29 F/A 51). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme wiederholte Q._____ im Wesentlichen seine Aussagen bei der Polizei. Ergänzend gab er an, dass der Privatkläger 1 und eine weitere Person eine "sehr unfriedliche Haltung" ein- genommen hätten, nachdem sich der Beschuldigte in den hinteren Teil der Raucherlounge entfernt hatte. Dies habe ihn beunruhigt. Der Privatkläger 1 und ein weiterer Mann hätten sich in Richtung des Beschuldigten begeben. Er sei nervös gewesen und habe nach dem Security-Personal Ausschau ge- halten. Dann sei es aber schon losgegangen. Es sei ein "Riesenpuff" gewe- sen. Man habe nichts Konkretes mehr erkennen können. Gläser und/ oder Flaschen seien in die Brüche gegangen, man habe dies gut hören kön- nen. Es habe "geklöpft und getätscht" (Urk. 5/30 F/A 16, 71 f.). Vom Beschul- digten habe er später erfahren, dass er sich mit dem Privatkläger 1 beim ers- ten Zusammentreffen darüber unterhalten habe, dass er (der Beschuldigte) nur habe vorbeigehen wollen und zu wenig Platz gehabt habe (Urk. 5/30 F/A 42). Als sich der Beschuldigte in den hinteren Teil der Raucherlounge be-

- 27 - geben habe, sei er dort angegriffen worden (Urk. 5/30 F/A 45). Auf die Frage, wie der Beschuldigte konkret angegriffen worden sei, antwortete der Zeuge, der Privatkläger 1 sei zügig und direkt auf diesen zugegangen (Urk. 5/30 F/A 46, 56). Er habe aber nichts Konkretes gesehen. Es habe eine Riesen- schlägerei gegeben (Urk. 5/30 F/A 47, 49 ff.). Unmittelbar danach habe er festgestellt, dass der Beschuldigte eine stark blutende Wunde am Hinterkopf gehabt habe (Urk. 5/30 F/A 63 ff.). Der Beschuldigte habe ihm (dem Zeugen) im Nachhinein erklärt, er wisse nicht genau, wie die Verletzung am Hinterkopf entstanden sei. Es sei wahrscheinlich ein Glas gewesen, das er an den Kopf bekommen habe (Urk. 5/30 F/A 76). 5.2.2 L._____, ein flüchtiger Bekannter sowohl des Beschuldigten als auch des Pri- vatklägers 1, gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe mitbekommen, dass drei oder vier Leute in der Raucherlounge auf eine Person losgegangen seien. "Mit Flaschen und so. Also sie haben sie gewor- fen." Später habe er herausgefunden, dass es sich bei der betroffenen Person um A._____ gehandelt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen, innerhalb von Sekunden (Urk. 5/31 F/A 12 f., 15 f.). Auf die Frage, wie viele Flaschen und Gläser geworfen worden seien, antwortete L._____, das wisse er nicht. Ergänzend fügte er an, aus seiner Sicht sei es Verteidigung gewesen: Wenn man jemanden anremple, sich anschliessend entschuldige, weggehe bzw. sich entferne und dann von mehreren Personen deshalb angegangen werde mit Flaschen etc., sei dies Notwehr (Urk. 5/31 F/A 20). Als Zeuge sagte L._____ bei der Staatsanwaltschaft aus, er sei oben im Rau- cherraum gewesen und habe den Vorfall aus zwei oder drei Metern Entfernung wahrgenommen. Er glaube, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 etwas angerammt, worauf sie begonnen hätten, zu diskutieren. Danach sei der Be- schuldigte in Richtung Fenster gegangen und habe sich zurückgezogen. Der Privatkläger 1 und zwei, drei Kollegen seien auf ihn los gegangen. Es seien Flaschen geflogen (Urk. 5/33 F/A 16, 18, 24, 37). Alles sei so schnell gegan- gen. Er sei sehr enttäuscht vom Privatkläger 1. Dieser sei mit zwei, drei Leuten auf den Beschuldigten zugegangen. Er habe gehört, dass eine Flasche kaputt

- 28 - gegangen sei. Das habe er mit Sicherheit wahrgenommen (Urk. 5/33 F/A 17, 37). Es hätten aber auch bloss Gläser sein können, die vom Tisch gefallen seien (Urk. 5/33 F/A 55 f., 106). Er könne sich nicht daran erinnern, dass je- mand eine Flasche geworfen habe (Urk. 5/33 F/A 58). Danach gefragt, was der Privatkläger 1 konkret gemacht habe, antwortete der Zeuge, dass er leider nichts dazu sagen könne. Er habe nur gesehen, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten hinterhergegangen sei, nachdem sich dieser zurückgezogen habe. Was er (der Privatkläger 1) dann konkret gemacht habe, könne er nicht sagen (Urk. 5/33 F/A 18). Er habe jedenfalls nicht gesehen, dass der Privat- kläger 1 dem Beschuldigten Schläge ausgeteilt habe (Urk. 5/33 F/A 42). Er wisse auch nicht, ob der Privatkläger 1 etwas zum Beschuldigten gesagt habe, als er sich zu diesem hinbegeben habe (Urk. 5/33 F/A 97). Wenn indessen drei Männer à je 100 kg auf einen zukämen, seien dies 300 kg. Da könne man froh sein, wenn man nicht aus dem Fenster springe (Urk. 5/33 F/A 63). 5.2.3 M._____, ein flüchtiger Bekannter des Beschuldigten, der den Vorfall von der rechten Seite der Raucherlounge aus wahrnahm, berichtete bei seiner Ein- vernahme durch die Kantonspolizei Zürich, dass es eine Pöbelei zwischen dem Beschuldigten und einer anderen Person gegeben habe. Die beiden hät- ten sich gegenseitig gestossen. Es sei auch zu Faustschlägen gekommen. Dann hätten sich zwei oder drei weitere Personen eingeklinkt. Der Beschul- digte sei von den Angreifern in die Enge getrieben worden. Beim Fenster habe es eine Lounge mit Sofas und da komme man nicht mehr weiter. Der Ausgang des Raucherraumes sei auf der gegenüberliegenden Seite. Er denke, der Be- schuldigte sei verängstigt gewesen, zumal er alleine gewesen sei (Urk. 5/34 F/A 7, 15, 17). M._____ schilderte weiter, er habe gesehen, dass unmittelbar nach den Faustschlägen Flaschen und Gläser geflogen seien. Es sei zu hören gewesen, dass es Scherben gegeben habe. Er habe aber nicht erkannt, wer die Flaschen geworfen habe (Urk. 5/34 F/A 7, 18-20). Die Angreifer seien nä- her gekommen, worauf der Beschuldigte ein Messer gezogen habe. Dann habe es wieder Platz zwischen den Personen gegeben und es sei ziemlich schnell gegangen, bis die Sicherheitsangestellten vor Ort gewesen seien (Urk. 5/34 F/A 7, 22, 24).

- 29 - In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte der Zeuge im We- sentlichen seine Aussagen bei der Polizei. Er präzisierte, dass er nicht sagen könne, wer wem zuerst eine Faust reingedrückt habe. Er habe nur gesehen, wie der Beschuldigte und eine andere Person aufeinander losgegangen seien und sich gegenseitig geschubst hätten (Urk. 5/35 F/A 28 ff.). Auf entspre- chende Nachfragen erklärte M._____, er habe nicht gesehen, dass der Be- schuldigte im Rahmen dieser Pöbelei eine Faust gemacht oder Schläge ge- gen seinen Kontrahenten ausgeteilt habe (Urk. 5/35 F/A 38 ff.). Der Privatklä- ger 1 habe hingegen mit der Faust in Richtung Kopf des Beschuldigten ge- schlagen (Urk. 5/35 F/A 49 ff.). Dann hätten sich zwei weitere Personen ein- geklinkt und den Beschuldigten nach hinten gedrängt (Urk. 5/35 F/A 31, 60). Dort sei er (der Beschuldigte) so halb auf dem Sofa zu liegen gekommen (Urk. 5/35 F/A 72 f.). Dann seien Flaschen von hinten in Richtung Sofa geflo- gen und man habe Scherben gehört (Urk. 5/35 F/A 74). Er habe gesehen, dass die an der Pöbelei beteiligten Personen Flaschen geworfen hätten und dem Beschuldigten immer näher gekommen seien. Sie seien zu Dritt auf ihn losgegangen. In dem Moment habe der Beschuldigte sein Messer gezogen und damit vor sich hin und her gefuchtelt, um sich zu wehren und die anderen auf Abstand zu halten. Dass der Beschuldigte Schnitt- oder Stichbewegungen ausgeführt habe, habe er allerdings nicht gesehen (Urk. 5/35 F/A 81, 89 f., 92, 126, 133; vgl. auch F/A 121 f.). Danach gefragt, wer Flaschen in Richtung des Beschuldigten geworfen habe, antwortete der Zeuge, es könne nicht sein, dass nur einer der drei geworfen habe, denn es seien viele Flaschen gekom- men (Urk. 5/35 F/A 93). Beim Sofabereich habe es Scherben am Boden ge- geben (Urk. 5/35 F/A 106 f.). Auf entsprechende Frage erklärte M._____ so- dann, dass der Beschuldigte keine Warnung ausgesprochen habe, bevor er sein Messer hervorgenommen habe (Urk. 5/35 F/A 96). Als er (der Beschul- digte) auf dem Sofa gewesen sei, hätten seine Kontrahenten ihn in die Ecke getrieben und "abgeschlagen", d.h. sie seien mit den Fäusten auf ihn losge- gangen. Ungefähr gleichzeitig seien auch Flaschen in seine Richtung geflo- gen. In dem Moment habe der Beschuldigte das Messer hervorgenommen (Urk. 5/35 F/A 128 ff., 141).

- 30 - 5.2.4 N._____, ein weiterer Bekannter des Beschuldigten, wurde an der Berufungs- verhandlung vor Obergericht als Zeuge einvernommen. Er gab an, der Be- schuldigte sei bereits in der Raucherlounge gewesen, als er (der Zeuge) den Raum betreten habe (Urk. 157 S. 25, 28, 33, 35). Der Beschuldigte sei hinten im Raucherraum gewesen, während er (der Zeuge) näher beim Ausgang ge- standen sei (Urk. 157 S. 28). Er habe zunächst gehört, dass Glas zersplittert sei, und aus dem Augenwinkel habe er wahrgenommen, dass etwas laufe (Urk. 157 S. 29 f., 36). Eine Gruppe von "Jungs" sei hereingestürmt und habe versucht, auf den Beschuldigten loszugehen. Er (der Zeuge) habe aber nicht gesehen, was die Jungs konkret gemacht hätten. Sie seien auf den Beschul- digten zugegangen (Urk. 157 S. 30). Einer der Angreifer sei nach einer Bewe- gung des Beschuldigten weggesprungen und umgefallen. Er sei quasi wegge- spickt. Unmittelbar danach sei die Security hereingekommen (Urk. 157 S. 29 ff., 36). Er habe dann gesehen, dass der Beschuldigte "ok" sei. Dies sei das Einzige gewesen, was er gesehen habe. Er habe nicht gesehen, dass der Be- schuldigte einmal auf dem Boden oder dem Sofa gelegen bzw. gesessen sei (Urk. 157 S. 33). Danach gefragt, ob die gleichen "Jungs", welche in die Rau- cherlounge hereingestürmt seien, auch Gläser geworfen hätten, gab der Zeuge an, das wisse er nicht. Er wisse nur, dass Glas geflogen sei (Urk. 157 S. 31 f.). Er habe einfach gesehen, dass drei oder vier Leute hereingestürmt seien und es ein Chaos gegeben habe (Urk. 157 S. 29, 33, 35). 5.3 Den Aussagen des Privatklägers 1 lassen sich keine Hinweise auf eine Not- wehrsituation des Beschuldigten entnehmen. Vielmehr schilderte er zusam- mengefasst, dass es nach einem Zusammenstoss in der engen Raucher- lounge zunächst zu einer verbalen Diskussion mit dem Beschuldigten gekom- men sei. Ein Kollege des Beschuldigten sei dazwischen gegangen und habe versucht, zu schlichten. Dann sei ein Kollege von ihm (dem Privatkläger 1) dazugekommen, um sich zu erkundigen, was los sei. Zusammen mit seinem Kollege habe er einen Schritt auf den Beschuldigten zu gemacht. Dann sei es schon passiert: Der Beschuldigte habe mit dem Messer auf ihn eingestochen (Urk. 4/1 F/A 15, 133 ff.). Auf entsprechende Frage verneinte der Privatklä- ger 1, dass von seiner oder der Seite seines Bruders Flaschen oder Gläser in

- 31 - Richtung des Beschuldigten geworfen worden seien. Auch sonst habe er keine Gegenstände durch die Raucherlounge fliegen sehen (Urk. 4/1 F/A 70 ff., 144). 5.4 Der Privatkläger 2, Bruder des Privatklägers 1, gab in seiner polizeilichen Ein- vernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall an, er habe sich ebenfalls in der Raucherlounge befunden, den Vorfall aber aus einer gewissen Entfernung (2 bis 3.5 Meter) wahrgenommen (Urk. 4/2 F/A 17). Anfänglich habe er mit seiner Frau gesprochen (Urk. 4/2 F/A 4). Der Privatkläger 1 und der Beschul- digte hätten sich angerempelt. Dann habe es ein Gerangel und ein Wortge- fecht gegeben. Der Beschuldigte habe sich dann vom Privatkläger 1 abge- dreht und er (der Privatkläger 2) habe sich wieder seiner Frau zugewandt. Per Zufall habe er sich dann wieder zum Bruder umgedreht und gesehen, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 losgehe (Urk. 4/2 F/A 9). Daraufhin sei er dazwischen gegangen (Urk. 4/2 F/A 4, 17 f.). Er habe nur gesehen, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand auf seinen Bruder eingeschlagen habe (Urk. 4/2 F/A 10 f.). Auf einmal habe der Privatkläger 1 zu ihm gesagt: "Ach- tung, er hat ein Messer", und ihn nach hinten weggezogen (Urk. 4/2 F/A 4, 18). Er selber habe eine leichte Schnittverletzung am rechten Unterarm erlit- ten (Urk. 4/2 F/A 20). Gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte der Privatkläger 2 weitgehend seine bisherigen Aussagen. Insbesondere schilderte er, dass es zwischen sei- nem Bruder und dem Beschuldigten ein Gedränge sowie ein Wortgefecht ge- geben habe (Urk. 4/3 F/A 17, 30 f.). Auf entsprechende Nachfrage verneinte er jedoch, dass es darüber hinaus auch zu einem Handgemenge gekommen sei (Urk. 4/3 F/A 61). Irgendein Typ sei dazwischen gegangen und habe sei- nen Bruder sowie den Beschuldigten aufgefordert: "Hört auf mit dem Scheiss." Sein Bruder habe einen Schritt zurück gemacht und sich abgedreht, damit es keine Diskussionen mehr gebe. Auch er habe sich gerade wieder seiner Frau zuwenden wollen, als er gesehen habe, wie der Beschuldigte auf seinen Bru- der eingeschlagen habe, aus dem Nichts eigentlich. Dann sei er schon ge- sprungen, um dazwischen zu gehen, sei dann aber nach hinten gezogen wor-

- 32 - den und habe nur noch den Warnruf gehört: "Achtung: Messer, Messer!" (Urk. 4/3 F/A 17, 31). Auf entsprechende Fragen verneinte der Privatkläger 2, dass sein Bruder und/oder er selber Gläser bzw. Flaschen in die Richtung des Beschuldigten geworfen hätten (Urk. 4/3 F/A 82). Er habe auch sonst nicht wahrgenommen, dass Gegenstände durch den Raucherraum geflogen seien, mit Ausnahme einer Flasche, die der Beschuldigte ihm angeworfen habe (Urk. 4/3 F/A 67 ff., 73 f., 138). 5.5 Zeugen aus dem Umfeld der Privatkläger 1 und 2 sagten Folgendes aus: 5.5.1 R._____, Ehefrau des Privatklägers 2, berichtete, sie habe gesehen, dass der Privatkläger 1 geblutet habe, als sie die Raucherlounge betreten habe. Sie könne aber nicht sagen, was der Beschuldigte und der Privatkläger 1 gespro- chen hätten (Urk. 5/24 F/A 20). Die Zeugin konnte auch keine Angaben dazu machen, was die Privatkläger 1 und 2 gemacht hätten (Urk. 5/24 F/A 31 f.). Ebenso wenig habe sie wahrgenommen, dass Flaschen oder Gläser geworfen worden seien. Auf dem Fussboden habe sie jedenfalls keine Scherben gese- hen (Urk. 5/23 F/A 26 f.; Urk. 5/24 F/A 73 f.). 5.5.2 Der Zeuge K._____ (genannt K._____), ein Freund des Privatklägers 1, sagte aus, er habe den Raucherraum erst betreten, als der Privatkläger 1 bereits blutverschmiert auf ihn zugekommen sei (Urk. 5/36 F/A 17, 19; Urk. 5/38 F/A 14). Er habe den Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Privat- kläger 1 und dem Beschuldigten nicht mitbekommen (Urk. 5/36 F/A 20). Er habe auch nicht gesehen, dass Flaschen oder Gläser in Richtung des Be- schuldigten geworfen worden seien. Er selber habe nichts geworfen (Urk. 5/36 F/A 21 f.). Wenn es so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte bestimmt eine Flasche ins Gesicht gekriegt. Es hätten genügend Flaschen zur Verfügung ge- standen (Urk. 5/38 F/A 100). 5.5.3 S._____, ein flüchtiger Bekannter des Privatklägers 1, gab an, den eigentli- chen Vorfall nicht mitbekommen zu haben. Er sei erst zum Eingangsbereich der Raucherlounge gelangt, als der Privatkläger 1 blutverschmiert rückwärts aus der Raucherlounge gekommen sei (Urk. 5/25 F/A 11, 23; Urk. 5/26

- 33 - F/A 14, 19). Er wisse nicht, ob auf dem Boden im Eingangsbereich der Rau- cherlounge Scherben gelegen hätten (Urk. 5/25 F/A 26). 5.6 Die meisten Angestellten und Organisatoren des H._____ Clubs nahmen den Konflikt nicht direkt war (vgl. T._____, Urk. 5/6; U._____, Urk. 5/8; V._____, Urk. 5/4; W._____, Urk. 5/15). 5.6.1 Der genaueste Zeugenbericht stammt vom Event-Manager AA._____. Er gab zu Protokoll, dass zwei Personen in der Raucherlounge sich nicht vertragen hätten. Wahrscheinlich seien sie aneinander gestossen. Der Beschuldigte habe sich dann in den hinteren Teil der Raucherlounge begeben. Der "an- dere" sei zunächst stehen geblieben, dann sei er dem Beschuldigten gefolgt. Er (der Befragte) habe gesehen, dass "etwas dort passierte", wo der Beschul- digte und der "andere" gewesen seien. Er habe wahrgenommen, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei und sei rausgerannt, um die Security zu orien- tieren (Urk. 5/21 F/A 8). AA._____ bestätigte auf entsprechende Nachfrage, dass im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung Dinge durch die Luft geflogen seien. Er könne aber nicht sagen, was es genau gewesen sei (Urk. 5/21 F/A 18). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte der Zeuge seine Aussage dahingehend, dass Gläser durch die Luft geflogen seien (Urk. 5/22 F/A 19, 40). Er könne aber nicht sagen, wer die Gläser geworfen habe (Urk. 5/22 F/A 41). Entsprechend könne er auch nicht bestätigen, dass der Privatkläger 1 etwas geworfen habe. Ebenso gut wäre möglich gewesen, dass Gäste, welche die Auseinandersetzung hätten aufhalten wollen, etwas gewor- fen hätten (Urk. 5/22 F/A 44). Es habe zunächst eine mündliche Auseinander- setzung bzw. ein Wortgefecht gegeben, was sich aber nach kurzer Zeit wieder gelegt habe. Der Beschuldigte habe sich dann in den hinteren Teil des Rau- cherraums zurückgezogen, wohin der andere ihm gefolgt sei. Die beiden Par- teien hätten sich dann nochmals aufeinander zubewegt. Er könne aber den Grund dafür nicht sagen. Nach dem Wortgefecht habe wohl irgendetwas dazu geführt, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 nochmals aufeinander zugegangen seien (Urk. 5/22 F/A 19, 38, 47). Dann sei die Auseinanderset-

- 34 - zung ausgeartet und es seien Getränke, Becher und Gläser durch die Luft geflogen (Urk. 5/22 F/A 19, 40 f.). 5.6.2 Der Security-Mitarbeiter AB._____ nahm die Auseinandersetzung nicht wahr, sondern kam erst nach der Messerattacke in die Raucherlounge, um den Be- schuldigten hinunterzuführen. Er gab an, er habe Scherben auf dem Boden gesehen, es hätten aber nur wenige verstreute Scherben herumgelegen, wes- halb es nicht nötig gewesen sei, diese durch das Putzpersonal wegräumen zu lassen (Urk. 5/11 F/A 70-75). 5.6.3 Auch der Club-Manager AC._____ gab an, dass kleinere Scherben herumge- legen seien, als er die Raucherlounge nach dem Vorfall betreten habe. Dies komme aber oft vor, und es habe jedenfalls nicht wie auf einem "Schlachtfeld" ausgesehen (Urk. 5/18 F/A 28 f.; Urk. 5/19 F/A 92). 5.6.4 AD._____, Einsatzleiter der Security am Abend des Vorfalls, gab an, sich nach ungefähr 30 bis 45 Minuten nach dem Vorfall in die Raucherlounge be- geben zu haben. Er habe festgestellt, dass Gläser am Boden gelegen hätten. Dies sei aber völlig normal. Deswegen werde im Club auch immer wieder ge- reinigt (Urk. 5/2 F/A 76-80). 5.7 Die ausgerückten Polizeibeamten O._____ und P._____, auf deren Aussagen sich der Beschuldigte zur Begründung seines Beweisantrags auf Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens u.a. bezog, erschienen erst nach dem Vorfall am Tatort. Sie konnten daher bezüglich des Ablaufs der Ausein- andersetzung keine sachdienlichen Informationen geben (Urk. 5/39 und Urk. 5/40; vgl. auch Urk. 1/11 und Urk. 1/12). 5.8 5.8.1 Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass es zwischen dem Privatkläger 1 und ihm in den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 in der Raucher- lounge des H._____ Clubs zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, nach- dem er C._____ beim Passieren unbeabsichtigt berührt hatte und dieser ihn daraufhin mit dem Ellenbogen zurückgestossen hatte (vgl. Urk. 158 S. 11).

- 35 - Das Zugeständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Beweisergebnis. In- soweit ist der Anklagesachverhalt erstellt. 5.8.2 Der Beschuldigte erklärte wiederholt, seine Kollegen, namentlich Q._____, W._____, AA._____ und L._____, hätten seine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 zu schlichten versucht. Zeitlich ordnete er diesen Schlichtungs- versuch beim zweiten Aufeinandertreffen im hinteren Bereich der Raucher- lounge ein (Urk. 3/3 F/A 12 f., 21, 29, 44; Urk. 3/4 F/A 37, 45, 82, 84; Prot. I S. 22). Aus den übereinstimmenden Aussagen von Q._____ und den beiden Privatklägern ergibt sich allerdings, dass lediglich Q._____ versuchte, das Wortgefecht zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zu schlich- ten, welches nach der ersten Rempelei im Eingangsbereich der Raucher- lounge entstanden war (Urk. 4/1 F/A 15; Urk. 4/3 F/A 17; Urk. 5/29 F/A 14, 50; vgl. auch Urk. 5/30 F/A 16, 62). Darauf ist abzustellen. Dass der Schlichtungs- versuch zu einem späteren Zeitpunkt der Auseinandersetzung und durch wei- tere Kollegen des Beschuldigten erfolgte, lässt sich nicht erstellen. 5.8.3 Der Beschuldigte sagte konstant aus, dass er sich nach dem ersten Aufein- andertreffen und dem Wortgefecht mit dem Privatkläger 1 entfernt und in den hinteren Teil der Raucherlounge zurückgezogen habe (Urk. 3/1 F/A 29; Urk. 3/2 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 12, 28, 57; Urk. 3/4 F/A 83; Prot. I S. 20 ff., 26; Urk. 157 S. 42, 48; Prot. II S. 16 f.). Diese Darstellung wird durch die Aussa- gen von Zeugen aus dem Umfeld des Beschuldigten gestützt (Q._____: Urk. 5/29 F/A 14, 51; Urk. 5/30 F/A 16, 45; L._____: Urk. 5/31 F/A 20; Urk. 5/33 F/A 16, 18, 37, 95, 116). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die zwei Zeugen in diesem Punkt untereinander abgesprochen haben. Vielmehr differieren ihre Aussagen, insbesondere unter Einbezug dessen, was unmittelbar davor und danach geschehen sein soll, was dafür spricht, dass sie ihre eigenen Wahrnehmungen schilderten. Hinzu kommt, dass auch der Eventmanager des H._____ Clubs und der Privatkläger 2 aussagten, der Beschuldigte habe sich nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger 1 abgewendet und in den hinteren Teil der Raucherlounge begeben (AA._____: Urk. 5/21 F/A 8; Urk. 5/22 F/A 19, 38; Privatkläger 2: Urk. 4/2

- 36 - F/A 9; vgl. dagegen Urk. 4/3 F/A 17). Diese räumliche Verschiebung des Be- schuldigten hat deshalb als erstellt zu gelten. 5.8.4 Weiter beschrieb der Beschuldigte konstant, dass der Privatkläger 1 und drei seiner Kollegen wie "Bulldozer" auf ihn losgegangen seien. Konkret sei ihm der Privatkläger 1 zusammen mit einem Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge gefolgt, wo es erneut zu einer Konfrontation gekommen sei. Zwei weitere Kollegen des Privatklägers 1 hätten sich im Hintergrund gehalten (Urk. 3/1 F/A 29; Urk. 3/2 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 12, 29, 44, Urk. 3/4 F/A 37, 39; Prot. I S. 21 f., 26; Urk. 157 S. 42 f., 48; Prot. II S. 16 f.). Auch diese Schilde- rung wird durch die übereinstimmenden Aussagen verschiedener Zeugen aus dem Umfeld des Beschuldigten gestützt (Q._____: Urk. 5/29 F/A 51; Urk. 5/30 F/A 16, 18, 45 f., 55 f., 151; L._____: Urk. 5/31 F/A 12, 20; Urk. 5/33 F/A 16 ff., 37, 41, 50 ff., 63, 81, 98, 116, 119; M._____: Urk. 5/34 F/A 7, 17; Urk. 5/35 F/A 20, 31, 33, 60, 110 f.; N._____: Urk. 157 S. 29 f., 33, 35). Aufgrund ihres differenzierten Aussageverhaltens bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Zeugen ihre Aussagen untereinander absprachen. Vielmehr wird deutlich, dass sie das Geschehen aus unterschiedlichen Blickwinkeln wahrnahmen und entsprechend schilderten. Zudem ergibt sich auch aus den Aussagen von AA._____, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten nach ihrem Wortge- fecht in den hinteren Bereich der Raucherlounge folgte, begleitet von zwei bis drei Kollegen (Urk. 5/21 F/A 8; Urk. 5/22 F/A 38, 51, 55 ff.). Der Sachverhalt gilt in diesem Umfang als erstellt. 5.8.5 An dieser Stelle ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im hinteren Teil der Raucherlounge keine Möglichkeit hatte, einer erneuten Konfrontation mit dem Privatkläger 1 auszuweichen. Die Platzverhältnisse waren sehr eng, auch wegen der zahlreichen Gäste, die sich in der Raucherlounge aufhielten. Dies schilderten sowohl der Privatkläger 2 als auch verschiedene Zeugen (Privat- kläger 2: Urk. 4/2 F/A 24; AA._____: Urk. 5/21 F/A 13; Urk. 5/22 F/A 16; Q._____: Urk. 5/29 F/A 48; L._____: Urk. 5/33 F/A 21; M._____: Urk. 5/34 F/A 13; Urk. 5/35 F/A 138; N._____: Urk. 157 S. 28). Der Ausgang aus der Raucherlounge befand sich auf der gegenüberliegenden Seite des Raumes

- 37 - (vgl. Fotodokumentation in Urk. 1/18 S. 2 f.; Urk. 1/19 S. 6 f.). Hinzu kommt, dass der Privatkläger 1 zur Tatzeit sehr muskulös aussah. Dies ergibt aus ei- nem Foto, das ihn kurz nach den Messerstichverletzungen zeigt (Beilage zu Urk. 4/3). Es ist daher nachvollziehbar, dass der kräftige Körperbau des Pri- vatklägers 1 und die Personenüberzahl unter den damaligen Platzverhältnis- sen bedrohlich auf den Beschuldigten wirkten. Relevant ist weiter, dass der Zeuge Q._____ berichtete, er habe gemerkt, dass der Privatkläger 1 irgendwie scharf auf den Beschuldigten gewesen sei. Als er direkt und zügig auf diesen zugegangen sei, habe der Privatkläger 1 eine "sehr unfriedliche Haltung" eingenommen (Urk. 5/29 F/A 14; Urk. 5/30 F/A 16). Auch AA._____, Eventmanager des H._____ Clubs, sagte aus, er habe gemerkt, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, als der Privatkläger 1 den Beschul- digten im hinteren Teil der Raucherlounge konfrontiert habe, weshalb er los- gerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8; vgl. auch Urk. 5/22 F/A 17, 59 f.). Die "sehr unfriedliche Haltung" des Privatklägers 1 wurde folg- lich auch von weiteren Personen, welche sich zu diesem Zeitpunkt in der Rau- cherlounge aufhielten, wahrgenommen. Angesichts des Umstands, dass die beiden Kontrahenten zu Beginn der Auseinandersetzung aneinander gestos- sen waren und der Privatkläger 1 aussagte, der Beschuldigte habe ihn ansch- liessend vom Stehtisch im hinteren Teil der Raucherlounge aus provozierend angeschaut (Urk. 4/1 F/A 15), kann als erstellt erachtet werden, dass der Pri- vatkläger 1 tatsächlich eine "sehr unfriedliche Haltung" einnahm, als er auf den Beschuldigten zuging. 5.8.6 Anlässlich seiner delegierten Einvernahme gab der Beschuldigte erstmals zu Protokoll, der Privatkläger 1 habe ihn aufgefordert, mit nach draussen zu kom- men, und zu ihm gesagt: "Ich schlag' dich tot, du Fettsack". Ein Kollege des Privatklägers 1 habe ihn zudem gefragt, ob er (der Beschuldigte) wisse, wer sie eigentlich seien (Urk. 3/3 F/A 12 f.). Allerdings berichtete niemand von den befragten Zeuginnen und Zeugen davon, dass der Beschuldigte durch den Privatkläger 1 und einen seiner Kollegen verbal bedroht wurde. Da die ent-

- 38 - sprechenden Aussagen des Beschuldigten nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden, ist darauf nicht abzustellen. 5.8.7 Das Obergericht stellte im aufgehobenen Urteil verbindlich fest, dass der Pri- vatkläger 1 keine Flasche bzw. kein Glas in der Hand gehalten oder geworfen habe, als er auf den Beschuldigten zugeschritten sei. Auch sei der Beschul- digte vom Privatkläger 1 nicht verletzt oder durch einen Schlag aus nächster Nähe getroffen worden, bevor er sein Messer behändigte (Urk. 158 S. 58, 62). Auf die uneinheitlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach ihn der Privat- kläger 1 und seine Kollegen mit Fäusten geschlagen sowie getreten hätten, weshalb er sich mit dem Messer habe wehren müssen, ist daher nicht mehr einzugehen. 5.8.8 Von zentraler Bedeutung ist vorliegend die wiederholte Schilderung des Be- schuldigten, dass die Kollegen, welche zusammen mit dem Privatkläger 1 auf ihn zugekommen seien, Gläser und Flaschen in seine Richtung geworfen hät- ten. Konkret sagte er aus, dass einer aus der Gruppierung um den Privatklä- ger 1 das erste Glas oder die erste Flasche nach ihm geworfen habe. Das Wurfgeschoss habe ihn jedoch knapp verfehlt und sei hinter ihm an der Wand zersplittert. Daraufhin habe er sich zum Schutz von seinen Kontrahenten ab- gedreht, die ihn weiter mit Gläsern und Flaschen beworfen hätten. Ein Glas habe ihn dann am Hinterkopf getroffen. Daraufhin habe er sein Messer be- händigt und zur Abwehr vor sich hingehalten (Urk. 3/1 F/A 29, 36 ff.; Urk. 3/2 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 13, 16, 18, 21 f., 31, 44; Urk. 3/4 F/A 29 f., 36 ff., 43, 47 ff.; Prot. I S. 21 ff.; Urk. 157 S. 43, 45, 48; Prot. II S. 16-19). Zahlreiche Zeugen beschrieben ebenfalls, dass Gläser und/oder Flaschen durch die Raucher- lounge geworfen worden seien (AA._____: Urk. 5/22 F/A 19, 40 f., 85, 106; vgl. auch Urk. 5/21 F/A 18 ff.; Q._____: Urk. 5/29 F/A 14 f., 17 f., 25, 42; Urk. 5/30 F/A 16, 71 f., 87; L._____: Urk. 5/31 F/A 12 f., 20; Urk. 5/33 F/A 16 f., 55 f., 58, 106; M._____: Urk. 5/34 F/A 7, 18 ff.; Urk. 5/35 F/A 20, 74, 81, 90, 93 f., 106 f., 112, 123 ff., 133; 128 f., 141; N._____: Urk. 157 S. 29 ff., 36). Auffallend ist zwar, dass mit Ausnahme von M._____ niemand konkret sah, wie und woher Flaschen und/oder Gläser durch die Raucherlounge flogen.

- 39 - Dies lässt sich jedoch durch die engen Platzverhältnisse und die schummrige Atmosphäre in der Raucherlounge erklären. Mehrheitlich wurde auf die Ge- räusche von zerspringendem Glas verwiesen. Andere Zeugen hatten Glas- scherben vor den Sofas in der Raucherlounge gesehen. Es ist durchaus nichts Ungewöhnliches, dass in einem Club hin und wieder Gläser oder Fla- schen zu Bruch gehen und deshalb Scherben am Boden vorzufinden sind. Sämtliche der vorgenannten Zeugen brachten die herumfliegenden Gläser und Flaschen jedoch mit der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger 1 in Verbindung. Deshalb ist gestützt auf die über- einstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der vorgenannten Zeugen als erstellt zu erachten, dass im Verlauf der angeklagten Auseinandersetzung tatsächlich Gläser und Flaschen durch die Raucherlounge geworfen wurden. 5.8.9 Der Beschuldigte sagte wiederholt aus, dass es Kollegen des Privatklägers 1 gewesen seien, welche Gläser und Flaschen in seine Richtung geworfen hät- ten, als sie ihn im hinteren Teil der Raucherlounge bedrängt hätten. Von den genannten Zeugen (AA._____, Q._____, L._____, M._____, N._____) konnte dagegen keiner zuordnen, von wem bzw. von welcher Gruppierung Flaschen und/oder Gläser durch die Raucherlounge geworfen wurden. Allerdings schil- derten sie ihre Wahrnehmungen zu zersplitterndem Glas und Scherben am Boden jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zweiten Aufeinan- dertreffen, als der Privatkläger 1 dem Beschuldigten zusammen mit zwei, drei Kollegen zu den Lounge-Sofas folgte. Dass mehrere Gläser und/oder Fla- schen in jenem Moment bloss zufällig zu Boden fielen und zu Bruch gingen, erscheint unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen nicht plausibel. Aus diesen und den übrigen Akten ergibt sich nicht, dass in der Raucherlounge zeitgleich eine andere Auseinandersetzung im Gange war. Bei dieser Beweis- lage kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er davon ausge- hen musste, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 zielgerichtet Gläser und/oder Flaschen nach ihm warfen. 5.8.10 Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies passierte, bevor der Beschuldigte sein Mes- ser behändigte oder danach. Dazu konnte keiner der vorgenannten Zeugen

- 40 - (AA._____, Q._____, L._____, M._____, N._____) verlässliche Angaben ma- chen. Der Beschuldigte erklärte, er habe sein Messer erst hervorgenommen, als er mit Flaschen und/oder Gläsern beworfen worden sei und eines der Wurf- geschosse ihn am Hinterkopf getroffen habe. Diese Darstellung wird durch Aussagen von Q._____ gestützt. Danach gefragt, zu welchem Zeitpunkt der Auseinandersetzung er Glas habe zerbrechen hören, erklärte der Zeuge Q._____, er würde sagen, gerade direkt, als diese Person (Anm.: der Privat- kläger 1) auf ihn (Anm.: den Beschuldigten) zugelaufen sei, dann sei das Ge- schrei losgegangen, man habe auch Frauen schreien hören (Urk. 5/30 F/A 87). N._____ schilderte, dass Gläser und Flaschen bereits durch die Rau- cherlounge geflogen seien, bevor einer der Angreifer weggespickt bzw. umge- fallen sei (Urk. 157 S. 29 ff.). Auch diese Aussage spricht dafür, dass der Be- schuldigte sein Messer erst behändigte und gegen seine Kontrahenten ein- setzte, als bereits Flaschen und/oder Gläser in seine Richtung geworfen wur- den. Die Vorinstanz ging dagegen insbesondere gestützt auf die Aussagen von M._____ davon aus, dass die Flaschenwürfe nach den unvermittelten Messer- stichen erfolgt sein müssten (Urk. 96 S. 27). Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Geschehen entsprechend den Erwägungen im erstinstanzlichen Ur- teil (Urk. 96 S. 27; vgl. auch Urk. 158 S. 55 f.) abspielte. Allerdings lässt sich auch aus den Aussagen von M._____ (vgl. dazu E. IV.5.2.3) zugunsten des Beschuldigten ableiten, dass dieser sein Messer erst hervornahm, als er vom Privatkläger 1 und drei weiteren Personen im hinteren Teil der Raucherlounge konfrontiert wurde und bereits Flaschen und/oder Gläser in dessen Richtung geworfen wurden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist deshalb davon auszugehen, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 zielgerichtet Gläser und/oder Flaschen nach ihm warfen, bevor er sein Messer behändigte und gegen seine Kontrahenten einsetzte. 5.8.11 Es ist dokumentiert, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem an- geklagten Vorfall in der Raucherlounge eine offene Quetschrisswunde am Hinterkopf erlitt (Urk. 9/2 S. 2, 4; vgl. auch Fotodokumentation in Urk. 9/1).

- 41 - Gestützt auf die Einschätzung im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 12. Februar 2018 ist davon auszugehen, dass diese Wunde durch den Aufprall einer Glasflasche verursacht wurde (Urk. 9/1 S. 4), wie es der Beschuldigte beschrieben hatte. Von den oben erwähnten Zeugen, welche Beobachtungen zum Tathergang machten (AA._____, Q._____, L._____, M._____, N._____), sah keiner, wann der Beschuldigte die Verletzung am Hinterkopf erlitt. Im ersten Berufungsurteil wurde festgehalten, es sei durchaus denkbar, dass die Quetschrisswunde erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufregung entstanden sei, als klar ge- worden sei, dass der Beschuldigte ein Messer mit sich geführt und es gegen C._____ eingesetzt hatte. So habe offensichtlich Panik geherrscht und alle Leute seien aus der Raucherlounge hinausgestürmt. Auch in dieser Phase hätte sich der Beschuldigte zum Schutz vor heranfliegenden Flaschen oder Gläsern abgedreht haben können, was die Wunde am Hinterkopf erklären würde (Urk. 158 S. 57). Diese bloss hypothetische Möglichkeit vermag jedoch die Darstellung des Beschuldigten nicht zu widerlegen. Vielmehr ist in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sein Messer erst hervornahm und gegen seine Kontrahenten richtete, nachdem er am Hinterkopf von einer Fla- sche getroffen und verletzt worden war, die von Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 in seine Richtung geworfen worden war. 5.8.12 Wie der Beschuldigte das Messer gegen die Privatkläger 1 und 2 einsetzte und welche Verletzungen daraus resultierten, ist im Rückweisungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich das Obergericht im ersten Berufungsurteil einlässlich mit diesen Fragen auseinandergesetzt habe (Urteil 6B_310/2022 E. 3.4). Es ist daher auf die verbindlichen Feststel- lungen im ersten Berufungsurteil zu verweisen (Urk. 158 S. 50 ff.). Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte sein Messer unerwartet zog und dieses ohne Vorankündigung oder Warnung rasch gegen den Privatkläger 1 einsetzte und zustach, wobei auch der Privatkläger 2 verletzt wurde.

- 42 - 6. 6.1 Eine Notwehrsituation ist, wie gesagt, nur gegeben, wenn jemand angegriffen wird oder ein Angriff unmittelbar bevorsteht (vgl. E. III.1.2). Allein mit der kör- perlichen Überlegenheit des Kontrahenten oder der blossen Personenüber- zahl lässt sich eine Notwehrsituation nicht begründen. 6.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat als erstellt zu gelten, dass sich der Beschuldigte nach dem ersten Aufeinandertreffen und einem Wort- gefecht mit dem Privatkläger 1 entfernte und in den hinteren Teil der Raucher- lounge zurückzog. Dadurch verhielt er sich deeskalierend und brachte zum Ausdruck, dass die Angelegenheit für ihn erledigt sei und er eine weitere Aus- einandersetzung mit dem Privatkläger 1 vermeiden möchte. Weiter wurde er- stellt, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten in der Folge zusammen mit zwei oder drei Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge folgte. Dort hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit, einer erneuten Auseinander- setzung mit dem Privatkläger 1 auszuweichen. Die Platzverhältnisse waren sehr eng, auch wegen der zahlreichen Gäste, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Raucherlounge aufhielten. Der Beschuldigte war alleine und stand einer Gruppe von drei bis vier Personen, mithin einer Überzahl gegenüber. Der Pri- vatkläger 1 machte aufgrund seines sehr muskulösen Körperbaus einen kräf- tigen Eindruck und nahm gegenüber dem Beschuldigten eine "sehr unfriedli- che Haltung" ein. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diese Situa- tion als bedrohlich empfand. Weiter gilt als erstellt, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt Gläser und/oder Flaschen in die Richtung des Beschuldigten warfen und eines der Wurfgeschosse diesen am Hinter- kopf traf, was zu einer offenen Quetschrisswunde führte. In diesem Moment durfte der Beschuldigte berechtigterweise davon ausgehen, dass es nicht zu einer weiteren verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 kommen würde. Vielmehr bestanden konkrete Anzeichen für einen unmittelbar bevor- stehenden Angriff gegen seine körperliche Integrität, die eine Verteidigung na- helegten. Dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten darauf ausge- richtet war, einem bloss möglichen und somit noch unsicheren Angriff zuvor-

- 43 - zukommen, kann unter den gesamten Umständen nicht mehr angenommen werden. Eine Notwehrlage des Beschuldigten ist deshalb zu bejahen. An dieser Einschätzung vermag auch das Verhalten des Beschuldigten unmit- telbar nach der Tat nichts zu ändern. Es erstaunt zwar, dass im Polizeirapport gestützt auf Videoaufnahmen des H._____ Clubs festgehalten wird, der Be- schuldigte habe den Raucherraum ohne jede Hektik verlassen. Er habe nicht verängstigt gewirkt, sondern im Gegenteil zur Verhinderung einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen mehrfach daran gehindert werden müssen, ins Freie zu gehen. Es habe so ausgesehen, als suche er immer wieder die Konfrontation, indem er das Messer aufgeklappt habe und damit in Richtung des Haupteingangsbereichs geschritten sei, wo sich der Privatkläger 1 und weitere Personen aus dessen Umfeld aufgehalten hätten (Urk. 1/19 S. 7 f.). Ungewöhnlich erscheint auch, dass der Privatklä- ger 2 und R._____ übereinstimmend aussagten, der Beschuldigte habe nach Einschreiten der Security im Eingangsbereich des H._____ Clubs geschrien: "Ich bring en um, wie de AE.____ dä AF.______ umbracht hät" (Urk. 4/2 F/A 4; Urk. 4/3 F/A 17; Urk. 5/23 F/A 13; Urk. 5/24 F/A 88). Schliesslich wirft Fragen auf, dass der Beschuldigte das Tatmesser vor dem Eintreffen der Polizei los- zuwerden versuchte (vgl. Urk. 1/2 S. 3; Urk. 12/1 S. 2; Urk. 13/1 S. 5: Es wurde im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im H._____ Club gefun- den) und gegenüber den Polizeibeamten O._____ und P._____ kurz nach dem Vorfall seine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger 1 verschwieg (Urk. 5/39 F/A 16, 20, 23 ff.; Urk. 5/40 F/A 15, 22 ff.). Dem durchaus fragwürdigen Nachtatverhalten des Beschuldigten ist jedoch kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da sich dieses auch auf seine Er- leichterung über die soeben "gemeisterte" Notwehrsituation bzw. seine Über- hand gegenüber den Angreifern zurückführen lässt. 6.3 Zur Frage, ob die Abwehr der Notwehrsituation in einer den Umständen ange- messenen Weise erfolgte, kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil verwiesen werden (Urk. 158 S. 66). Der Beschul- digte hatte vom Privatkläger 1, der ihm unbewaffnet gegenüberstand, nur kör-

- 44 - perliche Gewalt zu befürchten. Aus grösserer Entfernung warfen Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 Flaschen und/oder Gläser nach ihm, was er jedoch überwiegend mit den Armen abwehren konnte. Unter dem Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs holte der Beschuldigte gemäss den verbindlichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil sein Messer unbe- merkt hervor, öffnete dieses geschickt einhändig und führte dann sofort und ohne vorherige Warnung Stichbewegungen in Richtung Kopf des Privatklä- gers 1 aus. Dem Beschuldigten wäre es jedoch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zunächst um Hilfe zu rufen. Die Raucherlounge war zum Tatzeitpunkt voll. Es hielten sich zahlreiche Personen dort auf, darunter auch Kollegen des Beschuldigten, die hätten einschreiten oder die im Club tätigen Security-Mitarbeiter alarmieren können, wie sie es auch taten, als sie selber eine Eskalation der Auseinandersetzung bemerkten (v.a. Q._____ und AA._____). Der Beschuldigte hätte sodann mittels Drohgebärden bzw. Zeigen des Messers eine Warnung aussprechen und dadurch Distanz schaffen kön- nen. Verschiedene Zeugen schilderten denn auch, dass sich der Privatklä- ger 1 und seine Kollegen sogleich entfernt hätten, als sie gemerkt hätten, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. Vom Beschuldigten wäre besondere Zurückhaltung zu erwarten gewesen, da er zu seiner Vertei- digung ein Klappmesser und damit einen gefährlichen Gegenstand einsetzte, welcher die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzungen mit sich brachte. Indem der Beschuldigte das Klappmesser unvermittelt und aus nächster Nähe mit Stichbewegungen gegen den Kopf des Privatklägers 1 führte, setzte er sich in krass unverhältnismässiger Weise zur Wehr. Seine Reaktion auf die Notwehrsituation ist daher als Notwehrexzess zu qualifizie- ren. 6.4 Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte überrascht und bestürzt darüber war, dass der Privatkläger 1 ihm zusammen mit mehreren Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge folgte und dort erneut konfrontierte, ob- wohl er sich nach dem Wortgefecht zurückgezogen und damit deeskalierend verhalten hatte. Dennoch erreicht seine Überraschung bzw. Bestürzung nicht die von Art. 16 Abs. 2 StGB geforderte Intensität und erscheint auch nicht ent-

- 45 - schuldbar, ganz besonders unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Notwehrsituation. Ein tätlicher Angriff hatte noch nicht begonnen, sondern war lediglich ernsthaft zu befürchten. Es ist nicht erstellt, dass der Privatklä- ger 1 und seine Kollegen den Beschuldigten mit Fäusten geschlagen sowie getreten hätten. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass sie sich in Kampf- stellung brachten oder Anstalten dazu trafen, mit Flaschen und/oder Gläsern aus unmittelbarer Nähe auf ihn loszugehen. Unter Hinweis auf die vorstehen- den Erwägungen unter IV.6.3 wäre es dem Beschuldigten trotz seiner Über- raschung und Erschütterung über den unmittelbar bevorstehenden Angriff ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, von einem sofortigen Zuste- chen abzusehen und das Messer nur drohend vorzuhalten. Von einem ent- schuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ist deshalb nicht auszugehen. 6.5 Der Beschuldigte hat mit dem angeklagten Verhalten den Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 erfüllt. Die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) sind nicht erfüllt. Der Beschuldigte verübte die beiden Taten vielmehr in Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB, was nachfol- gend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. V. Schuldfähigkeit

1. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich spricht der Atemlufttest dafür, dass der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Trinkalkohol stand. Der Konsum von Cannabis sei ebenfalls nachgewiesen worden, jedoch könne nicht sicher beurteilt werden, ob der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt tatsächlich unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe (Urk. 10/4).

- 46 -

2. Dr. med. J._____ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2019 fest, der vom Institut für Rechtsmedizin festgestellte Alkoholeinfluss und die eventuell bestehende Wirkung von Cannabis hätten keinen relevanten Ein- fluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeit- punkt gehabt. Dies ergebe sich zum einen aus dessen Angaben zu seiner Ver- fassung im Tatzeitpunkt und zum andern aus den Schilderungen der Zeugen (Urk. 14/5 S. 41). Für den Fall, dass das Sachgericht eine Notwehrsituation bzw. ein hochgradiges Bedrohungsgefühl des Beschuldigten feststellen sollte, hielt der Gutachter fest, dass maximal eine leichte Verminderung der Steue- rungsfähigkeit angenommen werden könnte, was eine leichtgradig vermin- derte Schuldfähigkeit zur Folge hätte (Urk. 14/5 S. 41, 45).

3. Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, weshalb von den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und des forensischen Psychiaters abgewichen werden müsste. Zugunsten des Beschuldigten ist von einer leichtgradig ver- minderten Schuldfähigkeit auszugehen, welchem Zustand bei der nachfolgen- den Strafzumessung Rechnung zu tragen sein wird (Art. 19 Abs. 2 StGB). Von einer kompletten Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann da- gegen keine Rede sein. Der Beschuldigte ist deshalb der versuchten vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung

1. Das Bezirksgericht (Urk. 93 S. 36 ff.) und das Obergericht (Urk. 158 S. 67) stellten die Grundlagen der Strafzumessung bereits dar. Darauf ist zu verwei- sen.

2. Wie das Bezirksgericht festhielt, ist für die Straftat der versuchten vorsätzli- chen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 zwingend eine Freiheitsstrafe

- 47 - auszusprechen (Art. 111 StGB). Für die Straftat der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 kann ebenfalls eine Frei- heitsstrafe ausgesprochen werden (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Da die bei- den Straftaten in engem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammen- hang stehen, drängt es sich auf, auch die qualifizierte einfache Körperverlet- zung zum Nachteil des Privatklägers 2 mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. 3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 als schwerstes Delikt. Der Strafrahmen be- wegt sich bei diesem Delikt zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.2 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt zunächst verschuldenser- höhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein gefährliches Klappmesser (Klingenlänge 8 cm, Klingenbreite 2.7 cm) gegen den unbewaffneten Privat- kläger 1 einsetzte. Das konkrete Vorgehen des Beschuldigten war hinterlistig. Er stach unvermittelt und ohne Vorwarnung zu. Der Raucherraum war dunkel und es standen viele Leute herum. Der Privatkläger 1 nahm nicht wahr, dass der Beschuldigte sein Messer geschickt einhändig geöffnet und unauffällig in der Hand gehalten hatte. Selbst wenn der Privatkläger 1 das Messer gesehen hätte, wäre ein Ausweichen in Anbetracht der vielen Leute in der Raucher- lounge nur schwierig zu bewerkstelligen gewesen. Die Art und Weise des Vor- gehens wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Privatkläger 1 erlitt erhebli- che und teilweise tiefe Stichverletzungen. Der Beschuldigte stach mehrfach mit kraftvollen, schnell hintereinander ausgeführten Bewegungen in den Kopf des Privatklägers 1. Die Halsschlagader wurde nur knapp und nur durch Zufall nicht getroffen. Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger 1 sodann am lin- ken Unterarm, den dieser zum Schutz vor den Messerstichen vor seinen Kopf hielt, sowie am Unterbauch. Als Folge von den zugefügten Verletzungen leidet der Privatkläger 1 noch heute unter starken, anhaltenden Schmerzen. Sodann ist er in seiner Alltagsgestaltung und seinem Berufsleben stark eingeschränkt (Prot. II S. 35 f.; Urk. 232/3; vgl. auch Urk. 232/2). Gemäss einem ärztlichen

- 48 - Bericht vom 4. September 2023 hätten die Verletzungen der Nerven im linken Unterarm und die dadurch hervorgerufenen starken neuropathischen Schmer- zen dazu geführt, dass der Privatkläger 1 seinen linken Arm auch für einfache Alltagstätigkeiten (z.B. im Haushalt) und leichtere körperliche Arbeiten nicht einsetzen könne. Körperlich schwere Arbeiten, wie insbesondere die Tätigkeit als professioneller Kampfsportler, Kampfsporttrainer und Sicherheitsfach- mann, seien bei den aktuellen Befunden nicht möglich (Urk. 232/3; vgl. auch Urk. 232/2). Der Beschuldigte verletzte das Rechtsgut der körperlichen Inte- grität erheblich. Dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn- gleich das Körperverletzungsdelikt zur Straftat der versuchten vorsätzlichen Tötung in unechter Konkurrenz steht und im Schuldpunkt deshalb nicht be- rücksichtigt werden kann. Aufgrund dieser Umstände und des sehr weiten Strafrahmens ist die objektive Tatschwere als mittelschwer bis eher schwer einzustufen. Wäre das Delikt vollendet worden, läge die Einsatzstrafe bei 13 Jahren Freiheitsstrafe. 3.3 Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nach dem ersten Aufeinandertreffen und dem kur- zen Wortgefecht mit dem Privatkläger 1 in den hinteren Bereich der Raucher- lounge zurückzog und damit deeskalierend verhielt. Allerdings ist anzuneh- men, dass sich die beiden Kontrahenten nach dieser ersten Auseinanderset- zung gegenseitig "hochschaukelten". Der Privatkläger 1 gab an, der Beschul- digte habe ihn im Anschluss an ihr Wortgefecht vom Stehtisch im hinteren Teil der Raucherlounge aus provozierend angesehen. Der Zeuge Q._____ nahm währenddessen wahr, dass der Privatkläger 1 eine "sehr unfriedliche Haltung" einnahm, bevor er auf den Beschuldigten zuschritt. In Anbetracht des Um- stands, dass der Vorfall in einem Nachtclub standfand und sowohl der Privat- kläger 1 als auch der Beschuldigte mit Kollegen, mithin einer "peer group", die Lokalität besuchten, ist davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig die Stirn bieten und beide vor den eigenen Kollegen als "der Stärkere" hervorgehen wollten. Dies reduziert das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten. Ebenfalls verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass er nicht mit di-

- 49 - rektem Tötungsvorsatz handelte. Gleichwohl nahm er durch den unvermittel- ten Einsatz eines Klappmessers gegen den unbewaffneten Privatkläger 1 und seinen Gewaltexzess in Kauf, seinen Kontrahenten zu töten. Dem Beschuldigten ist zugutezuhalten, dass er die Tat nicht vorgängig geplant hatte, sondern spontan bzw. situationsbedingt handelte. Vorstehend wurde festgestellt, dass er sich zur Tatzeit in einer Notwehrlage befand (E. IV.6.2). Dazu war es gekommen, weil der Privatkläger 1 ihm zusammen mit mehreren Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge gefolgt war. Der Beschul- digte stand somit alleine einer Gruppe von drei bis vier Personen gegenüber. Die Platzverhältnisse waren eng, der Ausgang befand sich auf der gegenüber- liegenden Seite des Raumes. Der Privatkläger 1 machte aufgrund seines sehr muskulösen Körperbaus einen kräftigen Eindruck und nahm gegenüber dem Beschuldigten eine "sehr unfriedliche Haltung" ein. Hinzu kam, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt Gläser und/oder Flaschen in die Richtung des Beschuldigten warfen. Unter dem Eindruck eines unmittelbar be- vorstehenden Angriffs nahm der Beschuldigte sein Messer unbemerkt hervor und führte damit unvermittelt, ohne vorherige Warnung und aus nächster Nähe Stichbewegungen in Richtung Kopf des Privatklägers 1 aus. Mit dieser Reak- tion setzte er sich in krass unverhältnismässiger Weise zur Wehr. Vom Be- schuldigten wäre besondere Zurückhaltung zu erwarten gewesen, da er zu seiner Verteidigung ein Klappmesser und damit einen gefährlichen Gegen- stand einsetzte, welcher die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzun- gen mit sich brachte. Aufgrund der massiven Überschreitung der Grenzen der Notwehr wird die objektive Tatschwere nur ganz marginal relativiert. Leicht verschuldensmindernd ist schliesslich die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu gewichten, welche sich gemäss der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters aus der Notwehrsituation bzw. dem Bedrohungs- empfinden des Beschuldigten ergibt (Urk. 14/5 S. 41, 45). Nach dem Erwogenen erfährt die objektive Tatschwere eine merkliche Rela- tivierung durch die subjektive Tatschwere. Für das vollendete Delikt wäre demnach eine Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

- 50 - 3.4 Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berücksich- tigen, dass der Privatkläger 1 die Messerstiche des Beschuldigten überlebte, der tatbestandsmässige Erfolg somit nicht eintrat und es bei einer versuchten Tötung blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Mit der überraschenden Ausführung von kurz aufeinander folgenden, schwungvollen und kräftigen Stichbewegungen gegen den Kopf, den linken Unterarm und den Unterbauch des Privatklägers 1 hat der Beschuldigte alles getan, was in seiner Macht stand bzw. seinerseits für notwendig erschien, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen. Dass der Privatkläger 1 keine lebensbedrohlichen oder gar tödlichen Verletzungen davontrug, ist einzig dem Zufall zu verdanken. So führte der Beschuldigte das Messer gezielt gegen die Hals- und Kopfgegend des Privatklägers 1 und traf diesen in unmittelbarer Nähe von lebenswichtigen Strukturen wie der Halsschlagader. Durch die Messerstiche fügte er dem Pri- vatkläger 1 schwere Verletzungen mit gravierenden Folgen zu. So leidet C._____ noch heute unter anhaltenden Schmerzen und ist in seiner Alltags- gestaltung sowie seinem beruflichen Fortkommen stark beeinträchtigt (vgl. vorstehend E. VI. 3.2). In Anbetracht dessen erscheint es gerechtfertigt, auf- grund der versuchten Tatbegehung die Einsatzstrafe um 18 Monate auf 9 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.5 Bezüglich der qualifizierten einfachen Körperverletzung ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 verletzte, als dieser seinem Bruder (dem Privatkläger 1) zu Hilfe eilte. Auch der Privat- kläger 2 hatte nicht wahrgenommen, dass der Beschuldigte ein gefährliches Klappmesser behändigt hatte und dieses zu seiner Verteidigung einsetzte. Als der Privatkläger 1 ihn diesbezüglich warnte, hatte der Beschuldigte ihn (den Privatkläger 2) bereits ebenfalls erwischt. Dabei blieb es bei einer oberflächli- chen, kratzerartigen Schnittverletzung am Unterarm. Eine ärztliche Versor- gung war nicht nötig. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmin- dernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte spontan und nur mit Eventualvorsatz handelte. Die objektive Tatschwere wird sodann durch den Notwehrexzess im

- 51 - Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB und die leichtgradig verminderte Schuldfähig- keit des Beschuldigten relativiert. Insgesamt ist das Verschulden als leicht ein- zustufen. Dies rechtfertigt es, die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 4 Monate auf 9 Jahre und 10 Monate zu erhöhen. 3.6 Die Biografie und die persönlichen Verhältnisse des knapp 38-jährigen Be- schuldigten sind unauffällig. Er ist Staatsangehöriger von Kosovo und kam bereits als Kleinkind in die Schweiz. Gemäss seinen Angaben ist er in behü- teten Verhältnissen aufgewachsen und hat hier die obligatorische Schulzeit und anschliessend eine Lehre als Gipser absolviert. Aufgrund einer Allergie habe er diesen Beruf nicht mehr ausüben können und sei während mehrerer Monate arbeitsunfähig gewesen. Während dieser Zeit habe er stark an Ge- wicht zugelegt und einen Fersensporn entwickelt. Die SUVA habe ihm eine Umschulung im Bereich Verkauf vorgeschlagen. Dazu sei es aber wegen des vorliegenden Strafverfahrens und der angeordneten Haft nicht mehr gekom- men. 2015/2016 habe er letztmals über regelmässige Einkünfte verfügt. Bis zu seiner Inhaftierung habe er bei den Eltern gelebt und werde von diesen sowie von seinen Geschwistern finanziell unterstützt. Er habe keine eigene Familie und sei demnach auch nicht unterstützungspflichtig. Er habe aber Schulden im Betrag von Fr. 50'000.–. Anlässlich der Verhandlung im Rück- weisungsverfahren ergaben sich keine Änderungen in den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Prot. II S. 9 ff.). Die vorstehenden Angaben haben keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind aber die Vorstrafen des Beschul- digten, wenngleich diese lange zurückliegen und für die zu beurteilenden Ta- ten nicht einschlägig sind (Urk. 228). Es erscheint gerechtfertigt, die Gesamts- trafe um 2 Monate auf 10 Jahre zu erhöhen. Der Beschuldigte zeigte sich im Verlauf der Untersuchung geständig, dass es zwischen dem Privatkläger 1 und ihm in der Raucherlounge des H._____ Clubs zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Weiter aner- kannte er, den Privatklägern 1 und 2 die in der Anklageschrift beschriebenen

- 52 - Schnitt- bzw. Stichverletzungen zugefügt zu haben. In diesen Punkten prä- sentierte sich die Beweislage als relativ erdrückend. Dagegen stellte der Be- schuldigte in Abrede, mit dem Messer ohne Vorwarnung aus stehender Posi- tion ausgeholt und mit einer Schwungbewegung mehrmals auf den ihm ge- genüberstehenden Privatkläger 1 eingestochen zu haben. Ferner bestritt er den subjektiven Sachverhalt und stellte sich konsequent auf den Standpunkt, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden. Die Zugeständnisse des Be- schuldigten führten somit zu keiner wesentlichen Erleichterung der Untersu- chung. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat erneut die Konfrontation mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen suchte und Vorkehrungen traf, um das Tatmesser vor dem Eintreffen der Po- lizei loszuwerden. Bis heute zeigte der Beschuldigte keine Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Das Nachtatverhalten führt deshalb zu kei- ner massgeblichen Strafreduktion. 3.7 Das Strafverfahren dauert bereits rund 5 ½ Jahre. Dies ist teilweise dem Um- stand geschuldet, dass das erste Obergerichtsurteil aufgehoben wurde und ein Rückweisungsverfahren durchgeführt werden musste, was zu einer Ver- längerung der Verfahrensdauer um rund 9 Monate führte. Bereits im ersten Obergerichtsurteil wurde die Freiheitsstrafe infolge der Verfahrensdauer um 2 Monate reduziert (Urk. 158 S. 72). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der langen Verfahrensdauer mit einer Reduktion der vorstehenden Ge- samtstrafe um 1 Jahr Rechnung zu tragen. 3.8 Somit ergibt die Strafzumessung eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Dieses Strafmass erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die bislang erstandene Haft und der vorzei- tige Strafvollzug sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VII. Vollzug

- 53 - In Anbetracht der Dauer der auszusprechenden Freiheitsstrafe kommt der be- dingte oder teilbedingte Vollzug nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VIII. Massnahme

1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme grundsätzlich anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 bis Art. 61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme ergeben sich aus Art. 63 StGB. Bei einem psychisch schwer gestörten oder von Sucht- stoffen oder in anderer Weise abhängigen Täter kann das Gericht eine ambu- lante Massnahme anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat ver- übte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Dies bedeutet, dass die ambulante Massnahme medizinisch indiziert und im Hinblick auf die Senkung des Rückfallrisikos erfolgsversprechend sein muss. Letzteres hängt primär von der Behandlungsfähigkeit des Täters und von seiner Bereitschaft ab, sich einer Behandlung zu unterziehen. Die ambulante Massnahme kann vollzugsbegleitend angeordnet werden (MARIANNE HEER, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 24 ff. zu Art. 63 StGB). 2. 2.1 Der Gutachter Dr. med. J._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine Per- sönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen, die mit der begangenen Straftat zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 in Zusammenhang steht (Urk. 14/7 S. 9). Die Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten sei deutlich, für schwere Gewalt-

- 54 - straftaten moderat-deutlich. Für SVG-Delikte sei die Rückfallgefahr ebenfalls als deutlich und für Betäubungsmitteldelikte als deutlich bis hoch einzustufen (Urk. 14/7 S. 8). Der Gutachter erachtete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme als sinnvoll, stellte aber die Veränderungsbereitschaft des Be- schuldigten in Frage, da dieser seine Jugenddelinquenz trotz aktiver Nach- frage seitens des Gutachters diesem gegenüber verheimlicht hatte (Urk. 14/7 S. 9). 2.2 Am 5. Juli 2019 trat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug und den vorzeitigen Vollzug einer ambulanten Massnahme an (Urk. 21/34). 2.3 Gemäss dem jährlichen Therapiebericht des Justizvollzugs und Wiederein- gliederung des Kantons Zürich (JuWe) vom 18. Oktober 2021 habe sich der Beschuldigte mit seinen Straftaten nicht ausreichend auseinandersetzen wol- len. Die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte sei deutlich, für Tötungsdelikte mo- derat-deutlich. Angesichts der schweren psychischen Störung und der damit in Zusammenhang stehenden Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sei der Behandlungsbedarf nach wie vor gegeben. Da der Beschuldigte aber thera- peutisch nicht erreichbar sei, erweise sich die Fortführung der Behandlung als nicht zielführend (Urk. 117 S. 12 f.). 2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht gab der Beschuldigte an, er benötige eine Therapie und sei bereit, nochmals einen Anlauf zu neh- men (Urk. 157 S. 21). Das Obergericht erachtete einen nochmaligen Versuch der Durchführung einer ambulanten Massnahme als vertretbar und bestätigte die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme mit dem ersten Berufungsurteil (Urk. 158 S. 74). 2.5 Am 14. April 2022 beantragte das JuWe erneut, der vorzeitige Massnahmen- vollzug sei aufzuheben und nur der vorzeitige Strafvollzug fortzuführen. Das JuWe hielt im Antrag fest, die Durchführung einer ambulanten Massnahme sei zur Behandlung der beim Beschuldigten vorliegenden dissozialen Persön- lichkeitsstörung und zur Senkung des Rückfallrisikos für einschlägige Delikte unabdingbar. In Anbetracht der klaren Verweigerungshaltung des Beschuldig-

- 55 - ten sei die Durchführung der Massnahme aber derzeit nicht möglich. Bei Vor- liegen eines rechtskräftigen Urteils sei ein erneuter Therapieversuch aber sinnvoll und angesichts des dannzumal abgeschlossenen Verfahrens erfolgs- versprechender (Urk. 172). 2.6 Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 wurde dem Antrag des JuWe stattge- geben und die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs unter Fort- führung des vorzeitigen Strafvollzugs aufgehoben (Urk. 177). 2.7 Anlässlich der Verhandlung im Rückweisungsverfahren gab der Beschuldigte an, er erachte eine ambulante Therapie als sinnvoll und erforderlich und sei grundsätzlich auch zu einer solchen bereit. Er betonte allerdings, dass er sich durch eine externe Fachperson behandeln lassen wolle, da er zu den Psycho- therapeutinnen und -therapeuten beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst kein Vertrauen habe aufbauen können (Prot. II S. 12 f.).

3. Die Voraussetzungen der schweren psychischen Störung, der Anlasstat und des Zusammenhangs zwischen der Störung und der verübten Tat sind erfüllt (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sowohl der psychiatrische Gutachter als auch die Ver- antwortlichen des JuWe erachten die Durchführung einer ambulanten Mass- nahme als medizinisch indiziert, geeignet und unbedingt erforderlich zur Be- handlung der beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und zur Senkung des Rückfallrisikos für einschlägige Delikte. Der Anordnung einer ambulanten Behandlung steht insofern einzig die Verweigerungshaltung des Beschuldigten entgegen. Anlässlich der Verhandlung im Rückweisungsver- fahren gab er an, er benötige eine Therapie und sei grundsätzlich bereit, einen erneuten Anlauf zu nehmen. Der Beschuldigte scheint somit einzusehen, dass er therapeutische Hilfe benötigt bei der Bewältigung seiner psychischen Stö- rung und der damit verbundenen Gewaltbereitschaft. Zudem zeigte er seine grundsätzliche Behandlungsbereitschaft. Dieselbe Haltung nahm er bereits vor Vorinstanz und an der ersten Berufungsverhandlung ein. In der Folge scheiterten jedoch die unternommenen Behandlungsversuche im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzuges. Es ist deshalb fraglich, ob die erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme erfolgsversprechend ist. Aufgrund

- 56 - der dringenden Indikation einer therapeutischen Behandlung ist allerdings nichts unversucht zu lassen, um den Beschuldigten im Umgang mit seiner psychischen Störung, bei der Auseinandersetzung mit der Tat und der Erler- nung deliktpräventiver Verhaltensstrategien zu unterstützen. Sodann besteht die Hoffnung, dass er sich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, welches seiner Darstellung insoweit folgt, dass er sich im Zeitpunkt der Tat in einer Notwehrsituation befunden habe, zugänglicher zeigt für eine ambulante Massnahme. Im Sinne eines letzten Versuches ist deshalb eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störun- gen) anzuordnen. Die Durchführung der ambulante Behandlung ist ohne Wei- teres vollzugsbegleitend möglich, weshalb die Strafe nicht aufzuschieben ist. IX. Landesverweisung 1. 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 lit. a-p StGB genannten Straftat (Katalogtat) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Die Landesverweisung ist im Falle einer Katalogtat unabhängig von der konkreten Tatschwere obligato- risch anzuordnen. Sie ist auch bei einem blossen Tatversuch auszusprechen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder ausgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz (Urk. 93 S. 46 ff.) und das Obergericht (Urk. 158 S. 75) legten das Prüfschema von Art. 66a Abs. 2 StGB und die relevanten Kriterien,

- 57 - welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung ei- nes schweren persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berück- sichtigen sind, korrekt dar. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwie- sen werden. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in ent- schuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB). 1.2 Bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Massgebendes Kriterium ist die Aufrechter- haltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, mithin die Verhinderung wei- terer schwerer Straftaten auf schweizerischem Staatsgebiet. Das Gericht hat sich bei der Festlegung der Dauer am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orien- tieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be- sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgespro- chenen Landesverweisung gemäss SIS-II-Verordnung sind weitgehend iden-

- 58 - tisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verord- nung (EU) 2018/1861. Formell massgebend ist vorliegend die SIS-II-Verord- nung, da das erstinstanzliche Urteil vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1861 erging (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.2). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen er- geht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicher- heit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- II-Verordnung), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür beste- hen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestim- mung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheits- strafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entschei- dend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häu- figkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 2.

- 59 - 2.1 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo und gilt somit als Auslän- der im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit diesem Urteil ist er wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu verurteilen. Vorsätzliche Tötung ist eine Katalogtat, die obligatorisch zur Anordnung einer Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Dass es beim Versuch geblieben ist, macht wie gesagt keinen Unterschied. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sind grundsätzlich erfüllt. Indessen bejahte das Obergericht in seinem ersten Berufungsurteil das Be- stehen eines schweren persönlichen Härtefalls. Es berücksichtigte einerseits, dass der Beschuldigte nicht verheiratet ist, keine minderjährigen Kinder und damit keine eigene Kernfamilie hat. Die berufliche Integration in der Schweiz sei ihm nicht geglückt, was jedoch zumindest teilweise auf gesundheitliche Probleme wie Allergien zurückzuführen sei. Da er Albanisch spreche, seien seine Resozialisierungschancen im Kosovo nicht wesentlich schlechter als hier einzuschätzen. Andererseits gewichtete das Obergericht, dass der Be- schuldigte für die Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Unterstützung an- gewiesen sei. Seit der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit 2015/2016 werde er von seinen Familienangehörigen unterstützt. Die Eltern und Geschwister wür- den alle in der Schweiz leben. Massgebend sei sodann, dass der Beschul- digte im Grunde sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht habe und sich in AG._____ heimisch fühle. Unter diesen Umständen sei ein Härtefall knapp zu bejahen (Urk. 158 S. 76). Seit dem ersten Berufungsurteil des Obergerichts haben sich keine neuen Umstände ergeben, die eine andere Schlussfolgerung aufdrängen würden. Das Bestehen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist nach wie vor zu bejahen. 2.2 Im ersten Urteil erwog das Obergericht, dass aufgrund der Schwere der ver- übten Anlasstat und der moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die priva- ten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen

- 60 - würden. Daran ändere auch nichts, dass sich der Beschuldigte in einer Not- wehrsituation befunden habe. Mit seiner heftigen Reaktion auf einen unmittel- bar bevorstehenden Angriff habe der Beschuldigte seine grosse Gewaltbereit- schaft gezeigt. Unter Berücksichtigung der Tatumstände sei nicht von einer geringen Vorwerfbarkeit auszugehen und erscheine die Anordnung einer Lan- desverweisung angemessen (Urk. 158 S. 78). Diese Erwägungen sind nach wie vor zutreffend und deshalb zu übernehmen. Zusätzlich ist hervorzuheben, dass die Notwehrsituation zwar bejaht wurde, sich der Beschuldigte gegen den unmittelbar bevorstehenden Angriff jedoch auf krass unverhältnismässige Weise zur Wehr setzte. Der Einsatz eines ge- fährlichen Klappmessers hätte besondere Vorsicht und Zurückhaltung erfor- dert, da die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzungen bestand. In- dem der Beschuldigte mit seinem Messer auf die in der Anklageschrift um- schriebene Weise auf den Privatkläger 1 einstach, realisierte sich diese Ge- fahr und überschritt er die Grenzen der Notwehr massiv. Die objektive Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung, welche als mittelschwer bis eher schwer gewichtet wurde, erfährt durch das Handeln in Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB nur eine geringe Relativierung. Vor diesem Hin- tergrund kann nicht von einer geringen Schuld des Beschuldigten ausgegan- gen werden und erweist sich die Anordnung einer Landesverweisung als ver- hältnismässig. Massgebend ist sodann, dass aufgrund der klaren Verweigerungshaltung des Beschuldigten bislang keine nachhaltige Behandlung seiner psychischen Stö- rung erfolgen konnte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tat und die Erlernung deliktpräventiver Verhaltensstrategien im therapeutischen Rahmen war ebenfalls nicht möglich. Zwei Versuche, die ambulante Massnahme be- reits vorzeitig zu vollziehen, mussten aufgrund fehlender Veränderungsbereit- schaft und ungenügender therapeutischer Erreichbarkeit des Beschuldigten beendet werden. Entsprechend konnte noch keine Reduktion der Rückfallge- fahr für einschlägige Delikte erreicht werden. Der Beschuldigte zeigte bis an- hin auch keine Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Zu be-

- 61 - rücksichtigen ist schliesslich sein belasteter strafrechtlicher Leumund, der auf eine nicht unerhebliche Renitenz und Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Unter diesen Umständen ist die Anordnung der Landesverweisung aufgrund über- wiegender öffentlicher Sicherheitsinteressen zu bestätigen. 2.3 Wie gesagt ist bei der Festlegung der Dauer des Landesverweisung die Auf- rechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entscheidend. Es geht um die Verhinderung weiterer schwerer Straftaten auf Schweizer Staatsge- biet. In Anbetracht der moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte und der bis anhin nur zögerlichen Bereitschaft des Beschuldig- ten, sich im Rahmen der ambulanten Behandlung mit seinen Taten überhaupt auseinanderzusetzen, erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen. 2.4 Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Kosovo. Dieser Staat ist weder Mitglied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach Drittstaatsangehöriger und kann zur Einreisever- weigerung im SIS ausgeschrieben werden. Der von ihm erfüllte Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sieht eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von mehr als einem Jahr vor (Art. 111 StGB). Die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS erweist sich sodann als verhältnismässig, da vom Beschul- digten nachgewiesenermassen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus- geht. Dazu kann auf die vorstehenden Erwägungen unter IX.2.2 verwiesen werden. Die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist deshalb zu bestätigen. X. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft u.a. ein Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" (Klinge mit einseitigem geradem Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm; Asservat-Nr. A011'169'805), welches im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im H._____ Club gefunden worden war

- 62 - (Urk. 12/2). Im Verlauf des Strafverfahrens stellte sich heraus, dass dieses Messer verwendet wurde zur Verübung der angeklagten Straftaten zum Nachteil der Pri- vatkläger 1 und 2. Das Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" ist deshalb gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung zu überlassen, womit sich auch der Beschuldigte einverstanden erklärte (Urk. 3/4 F/A 61; Urk. 76 S. 30). XI. Zivilansprüche

1. Das Strafgericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Pri- vatklägerschaft muss ihre Klage hinreichend begründen oder beziffern (Art. 123 und Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO e contrario). Erweist sich die vollstän- dige Beurteilung des Zivilanspruchs als unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage auch nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. 2.1 Im ersten Berufungsurteil stellte das Obergericht zusammengefasst fest, dass die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrag von Fr. 107'694.10 wegen Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Straftat (26. Januar 2018) bis zum erstinstanzlichen Urteil (2. Juli 2020) ausgewiesen und kausal auf die vom Beschuldigten beigebrachten Verletzungen zurückzuführen sei. Davon sei ein angemessener Abzug im Umfang von 20 % wegen Selbstverschuldens vorzunehmen, weil der Privatkläger 1 dem Beschuldigten zusammen mit min- destens einem Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge gefolgt sei und dabei eine bedrohliche Haltung eingenommen habe. Daraus resultiere ein Schadenersatzanspruch von Fr. 86'155.30 zuzüglich 5 % Zins ab dem

14. April 2019 (mittlerer Verfall). Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil sei indessen unklar, ob die fort- bestehende Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Lohnausfall allein

- 63 - auf die Straftat zurückzuführen seien (Verletzungshistorie im Kampfsport). Den Privatkläger 1 treffe zudem eine Schadenminderungspflicht, wozu auch eine allfällige Umschulung und die Aufnahme einer den Beschwerden ange- passten Erwerbstätigkeit gehörten. Es müsse daher abgeklärt werden, ob der Beschuldigte sich weiterhin im Kampfsport betätige und für den Kampfsport- verein "AH._____" Aufgaben übernommen habe oder ob er anderweitig er- werbstätig sei. Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil sei daher fest- zustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zur Feststellung des genauen Umfangs des Schadenersatzanspruches sei der Privatkläger 1 auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 158 S. 82 f.). 2.2. Diese Erwägungen sind zutreffend, weshalb daran auch im Rückweisungs- verfahren festgehalten wird. Lediglich zur Verdeutlichung ist zu ergänzen, dass für die Zeitspanne von rund 2 ½ Jahren zwischen dem Schadensereignis und dem erstinstanzlichen Urteil der ausgewiesene Lohnausfall des Privatklä- gers 1 in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der angeklagten Tat des Beschuldigten steht. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ist für diese Zeitspanne festzuhalten, dass vom Privatkläger 1 nicht zu erwarten war, dass er sich um eine Umschulung und die Aufnahme einer seinen Be- schwerden angepassten Erwerbstätigkeit bemühte. So hatte er gravierende Verletzungen erlitten, die eine intensive Nachsorge erforderten. Bis Mitte 2020 bestand bei den behandelnden Ärzten zudem die Hoffnung, dass sich der Zu- stand des Privatklägers 1 noch verbessern würde und er seine bisherige Tä- tigkeit wieder aufnehmen und im Kampfsport mithalten oder zumindest wieder als Trainer oder Personenschützer arbeiten könnte. Die Möglichkeiten für eine Umschulung oder die Einarbeitung in eine neue Erwerbstätigkeit wären im Frühjahr 2020 aufgrund der grassierenden Covid-19-Pandemie ohnehin sehr eingeschränkt gewesen.

Erwägungen (74 Absätze)

E. 1 Gegen A._____ wurde am 4. Februar 2020 Anklage wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung und qualifizierter einfacher Körperverletzung erhoben (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich warf dem Beschuldig- ten vor, am frühen Morgen des 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des H._____ Clubs Zürich nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit C._____ mit einem Klappmesser mehrfach auf bzw. gegen dessen Kopf ge- stochen zu haben, wobei C._____ diverse Verletzungen am Kopf, am linken Unterarm sowie am Unterbauch erlitten habe und in der Folge notfallmässig

- 8 - habe operiert werden müssen. Anlässlich des Messerangriffs soll der Be- schuldigte zudem D._____, welcher seinem Bruder C._____ zu Hilfe geeilt sei, in den rechten Arm geschnitten haben, wobei D._____ eine Schnittverlet- zung am rechten Unterarm erlitten habe.

E. 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 lit. a-p StGB genannten Straftat (Katalogtat) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Die Landesverweisung ist im Falle einer Katalogtat unabhängig von der konkreten Tatschwere obligato- risch anzuordnen. Sie ist auch bei einem blossen Tatversuch auszusprechen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder ausgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz (Urk. 93 S. 46 ff.) und das Obergericht (Urk. 158 S. 75) legten das Prüfschema von Art. 66a Abs. 2 StGB und die relevanten Kriterien,

- 57 - welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung ei- nes schweren persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berück- sichtigen sind, korrekt dar. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwie- sen werden. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in ent- schuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB).

E. 1.2 Bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Massgebendes Kriterium ist die Aufrechter- haltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, mithin die Verhinderung wei- terer schwerer Straftaten auf schweizerischem Staatsgebiet. Das Gericht hat sich bei der Festlegung der Dauer am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orien- tieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be- sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgespro- chenen Landesverweisung gemäss SIS-II-Verordnung sind weitgehend iden-

- 58 - tisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verord- nung (EU) 2018/1861. Formell massgebend ist vorliegend die SIS-II-Verord- nung, da das erstinstanzliche Urteil vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1861 erging (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.2). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen er- geht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicher- heit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- II-Verordnung), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür beste- hen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestim- mung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheits- strafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entschei- dend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häu- figkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 2.

- 59 -

E. 2 Mit Urteil vom 2. Juli 2020 (Urk. 93) sprach das Bezirksgericht Zürich den Be- schuldigten der obgenannten Straftaten schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren. Für die Dauer des Vollzugs ordnete das Gericht eine ambulante Massnahme an. Des Weiteren verwies es den Beschuldigten für 15 Jahre des Landes. Ausserdem stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber C._____ sowie der E._____ AG je dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, wobei zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs der Zivilweg zu beschreiten sei. Weiter verpflichtete das Bezirksgericht den Beschuldigten, C._____ Fr. 50'000.– sowie D._____ Fr. 1'000.–, je zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen.

E. 2.1 Im ersten Berufungsurteil stellte das Obergericht zusammengefasst fest, dass die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrag von Fr. 107'694.10 wegen Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Straftat (26. Januar 2018) bis zum erstinstanzlichen Urteil (2. Juli 2020) ausgewiesen und kausal auf die vom Beschuldigten beigebrachten Verletzungen zurückzuführen sei. Davon sei ein angemessener Abzug im Umfang von 20 % wegen Selbstverschuldens vorzunehmen, weil der Privatkläger 1 dem Beschuldigten zusammen mit min- destens einem Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge gefolgt sei und dabei eine bedrohliche Haltung eingenommen habe. Daraus resultiere ein Schadenersatzanspruch von Fr. 86'155.30 zuzüglich 5 % Zins ab dem

E. 2.2 Diese Erwägungen sind zutreffend, weshalb daran auch im Rückweisungs- verfahren festgehalten wird. Lediglich zur Verdeutlichung ist zu ergänzen, dass für die Zeitspanne von rund 2 ½ Jahren zwischen dem Schadensereignis und dem erstinstanzlichen Urteil der ausgewiesene Lohnausfall des Privatklä- gers 1 in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der angeklagten Tat des Beschuldigten steht. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ist für diese Zeitspanne festzuhalten, dass vom Privatkläger 1 nicht zu erwarten war, dass er sich um eine Umschulung und die Aufnahme einer seinen Be- schwerden angepassten Erwerbstätigkeit bemühte. So hatte er gravierende Verletzungen erlitten, die eine intensive Nachsorge erforderten. Bis Mitte 2020 bestand bei den behandelnden Ärzten zudem die Hoffnung, dass sich der Zu- stand des Privatklägers 1 noch verbessern würde und er seine bisherige Tä- tigkeit wieder aufnehmen und im Kampfsport mithalten oder zumindest wieder als Trainer oder Personenschützer arbeiten könnte. Die Möglichkeiten für eine Umschulung oder die Einarbeitung in eine neue Erwerbstätigkeit wären im Frühjahr 2020 aufgrund der grassierenden Covid-19-Pandemie ohnehin sehr eingeschränkt gewesen.

E. 2.3 Wie gesagt ist bei der Festlegung der Dauer des Landesverweisung die Auf- rechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entscheidend. Es geht um die Verhinderung weiterer schwerer Straftaten auf Schweizer Staatsge- biet. In Anbetracht der moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte und der bis anhin nur zögerlichen Bereitschaft des Beschuldig- ten, sich im Rahmen der ambulanten Behandlung mit seinen Taten überhaupt auseinanderzusetzen, erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von

E. 2.4 Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Kosovo. Dieser Staat ist weder Mitglied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach Drittstaatsangehöriger und kann zur Einreisever- weigerung im SIS ausgeschrieben werden. Der von ihm erfüllte Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sieht eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von mehr als einem Jahr vor (Art. 111 StGB). Die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS erweist sich sodann als verhältnismässig, da vom Beschul- digten nachgewiesenermassen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus- geht. Dazu kann auf die vorstehenden Erwägungen unter IX.2.2 verwiesen werden. Die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist deshalb zu bestätigen. X. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft u.a. ein Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" (Klinge mit einseitigem geradem Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm; Asservat-Nr. A011'169'805), welches im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im H._____ Club gefunden worden war

- 62 - (Urk. 12/2). Im Verlauf des Strafverfahrens stellte sich heraus, dass dieses Messer verwendet wurde zur Verübung der angeklagten Straftaten zum Nachteil der Pri- vatkläger 1 und 2. Das Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" ist deshalb gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung zu überlassen, womit sich auch der Beschuldigte einverstanden erklärte (Urk. 3/4 F/A 61; Urk. 76 S. 30). XI. Zivilansprüche

1. Das Strafgericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Pri- vatklägerschaft muss ihre Klage hinreichend begründen oder beziffern (Art. 123 und Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO e contrario). Erweist sich die vollstän- dige Beurteilung des Zivilanspruchs als unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage auch nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2.

E. 2.5 Am 14. April 2022 beantragte das JuWe erneut, der vorzeitige Massnahmen- vollzug sei aufzuheben und nur der vorzeitige Strafvollzug fortzuführen. Das JuWe hielt im Antrag fest, die Durchführung einer ambulanten Massnahme sei zur Behandlung der beim Beschuldigten vorliegenden dissozialen Persön- lichkeitsstörung und zur Senkung des Rückfallrisikos für einschlägige Delikte unabdingbar. In Anbetracht der klaren Verweigerungshaltung des Beschuldig-

- 55 - ten sei die Durchführung der Massnahme aber derzeit nicht möglich. Bei Vor- liegen eines rechtskräftigen Urteils sei ein erneuter Therapieversuch aber sinnvoll und angesichts des dannzumal abgeschlossenen Verfahrens erfolgs- versprechender (Urk. 172).

E. 2.6 Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 wurde dem Antrag des JuWe stattge- geben und die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs unter Fort- führung des vorzeitigen Strafvollzugs aufgehoben (Urk. 177).

E. 2.7 Anlässlich der Verhandlung im Rückweisungsverfahren gab der Beschuldigte an, er erachte eine ambulante Therapie als sinnvoll und erforderlich und sei grundsätzlich auch zu einer solchen bereit. Er betonte allerdings, dass er sich durch eine externe Fachperson behandeln lassen wolle, da er zu den Psycho- therapeutinnen und -therapeuten beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst kein Vertrauen habe aufbauen können (Prot. II S. 12 f.).

3. Die Voraussetzungen der schweren psychischen Störung, der Anlasstat und des Zusammenhangs zwischen der Störung und der verübten Tat sind erfüllt (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sowohl der psychiatrische Gutachter als auch die Ver- antwortlichen des JuWe erachten die Durchführung einer ambulanten Mass- nahme als medizinisch indiziert, geeignet und unbedingt erforderlich zur Be- handlung der beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und zur Senkung des Rückfallrisikos für einschlägige Delikte. Der Anordnung einer ambulanten Behandlung steht insofern einzig die Verweigerungshaltung des Beschuldigten entgegen. Anlässlich der Verhandlung im Rückweisungsver- fahren gab er an, er benötige eine Therapie und sei grundsätzlich bereit, einen erneuten Anlauf zu nehmen. Der Beschuldigte scheint somit einzusehen, dass er therapeutische Hilfe benötigt bei der Bewältigung seiner psychischen Stö- rung und der damit verbundenen Gewaltbereitschaft. Zudem zeigte er seine grundsätzliche Behandlungsbereitschaft. Dieselbe Haltung nahm er bereits vor Vorinstanz und an der ersten Berufungsverhandlung ein. In der Folge scheiterten jedoch die unternommenen Behandlungsversuche im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzuges. Es ist deshalb fraglich, ob die erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme erfolgsversprechend ist. Aufgrund

- 56 - der dringenden Indikation einer therapeutischen Behandlung ist allerdings nichts unversucht zu lassen, um den Beschuldigten im Umgang mit seiner psychischen Störung, bei der Auseinandersetzung mit der Tat und der Erler- nung deliktpräventiver Verhaltensstrategien zu unterstützen. Sodann besteht die Hoffnung, dass er sich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, welches seiner Darstellung insoweit folgt, dass er sich im Zeitpunkt der Tat in einer Notwehrsituation befunden habe, zugänglicher zeigt für eine ambulante Massnahme. Im Sinne eines letzten Versuches ist deshalb eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störun- gen) anzuordnen. Die Durchführung der ambulante Behandlung ist ohne Wei- teres vollzugsbegleitend möglich, weshalb die Strafe nicht aufzuschieben ist. IX. Landesverweisung 1.

E. 3 Der Beschuldigte und C._____ erhoben gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich je Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung.

E. 3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 als schwerstes Delikt. Der Strafrahmen be- wegt sich bei diesem Delikt zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB).

E. 3.2 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt zunächst verschuldenser- höhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein gefährliches Klappmesser (Klingenlänge 8 cm, Klingenbreite 2.7 cm) gegen den unbewaffneten Privat- kläger 1 einsetzte. Das konkrete Vorgehen des Beschuldigten war hinterlistig. Er stach unvermittelt und ohne Vorwarnung zu. Der Raucherraum war dunkel und es standen viele Leute herum. Der Privatkläger 1 nahm nicht wahr, dass der Beschuldigte sein Messer geschickt einhändig geöffnet und unauffällig in der Hand gehalten hatte. Selbst wenn der Privatkläger 1 das Messer gesehen hätte, wäre ein Ausweichen in Anbetracht der vielen Leute in der Raucher- lounge nur schwierig zu bewerkstelligen gewesen. Die Art und Weise des Vor- gehens wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Privatkläger 1 erlitt erhebli- che und teilweise tiefe Stichverletzungen. Der Beschuldigte stach mehrfach mit kraftvollen, schnell hintereinander ausgeführten Bewegungen in den Kopf des Privatklägers 1. Die Halsschlagader wurde nur knapp und nur durch Zufall nicht getroffen. Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger 1 sodann am lin- ken Unterarm, den dieser zum Schutz vor den Messerstichen vor seinen Kopf hielt, sowie am Unterbauch. Als Folge von den zugefügten Verletzungen leidet der Privatkläger 1 noch heute unter starken, anhaltenden Schmerzen. Sodann ist er in seiner Alltagsgestaltung und seinem Berufsleben stark eingeschränkt (Prot. II S. 35 f.; Urk. 232/3; vgl. auch Urk. 232/2). Gemäss einem ärztlichen

- 48 - Bericht vom 4. September 2023 hätten die Verletzungen der Nerven im linken Unterarm und die dadurch hervorgerufenen starken neuropathischen Schmer- zen dazu geführt, dass der Privatkläger 1 seinen linken Arm auch für einfache Alltagstätigkeiten (z.B. im Haushalt) und leichtere körperliche Arbeiten nicht einsetzen könne. Körperlich schwere Arbeiten, wie insbesondere die Tätigkeit als professioneller Kampfsportler, Kampfsporttrainer und Sicherheitsfach- mann, seien bei den aktuellen Befunden nicht möglich (Urk. 232/3; vgl. auch Urk. 232/2). Der Beschuldigte verletzte das Rechtsgut der körperlichen Inte- grität erheblich. Dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn- gleich das Körperverletzungsdelikt zur Straftat der versuchten vorsätzlichen Tötung in unechter Konkurrenz steht und im Schuldpunkt deshalb nicht be- rücksichtigt werden kann. Aufgrund dieser Umstände und des sehr weiten Strafrahmens ist die objektive Tatschwere als mittelschwer bis eher schwer einzustufen. Wäre das Delikt vollendet worden, läge die Einsatzstrafe bei 13 Jahren Freiheitsstrafe.

E. 3.3 Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nach dem ersten Aufeinandertreffen und dem kur- zen Wortgefecht mit dem Privatkläger 1 in den hinteren Bereich der Raucher- lounge zurückzog und damit deeskalierend verhielt. Allerdings ist anzuneh- men, dass sich die beiden Kontrahenten nach dieser ersten Auseinanderset- zung gegenseitig "hochschaukelten". Der Privatkläger 1 gab an, der Beschul- digte habe ihn im Anschluss an ihr Wortgefecht vom Stehtisch im hinteren Teil der Raucherlounge aus provozierend angesehen. Der Zeuge Q._____ nahm währenddessen wahr, dass der Privatkläger 1 eine "sehr unfriedliche Haltung" einnahm, bevor er auf den Beschuldigten zuschritt. In Anbetracht des Um- stands, dass der Vorfall in einem Nachtclub standfand und sowohl der Privat- kläger 1 als auch der Beschuldigte mit Kollegen, mithin einer "peer group", die Lokalität besuchten, ist davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig die Stirn bieten und beide vor den eigenen Kollegen als "der Stärkere" hervorgehen wollten. Dies reduziert das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten. Ebenfalls verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass er nicht mit di-

- 49 - rektem Tötungsvorsatz handelte. Gleichwohl nahm er durch den unvermittel- ten Einsatz eines Klappmessers gegen den unbewaffneten Privatkläger 1 und seinen Gewaltexzess in Kauf, seinen Kontrahenten zu töten. Dem Beschuldigten ist zugutezuhalten, dass er die Tat nicht vorgängig geplant hatte, sondern spontan bzw. situationsbedingt handelte. Vorstehend wurde festgestellt, dass er sich zur Tatzeit in einer Notwehrlage befand (E. IV.6.2). Dazu war es gekommen, weil der Privatkläger 1 ihm zusammen mit mehreren Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge gefolgt war. Der Beschul- digte stand somit alleine einer Gruppe von drei bis vier Personen gegenüber. Die Platzverhältnisse waren eng, der Ausgang befand sich auf der gegenüber- liegenden Seite des Raumes. Der Privatkläger 1 machte aufgrund seines sehr muskulösen Körperbaus einen kräftigen Eindruck und nahm gegenüber dem Beschuldigten eine "sehr unfriedliche Haltung" ein. Hinzu kam, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt Gläser und/oder Flaschen in die Richtung des Beschuldigten warfen. Unter dem Eindruck eines unmittelbar be- vorstehenden Angriffs nahm der Beschuldigte sein Messer unbemerkt hervor und führte damit unvermittelt, ohne vorherige Warnung und aus nächster Nähe Stichbewegungen in Richtung Kopf des Privatklägers 1 aus. Mit dieser Reak- tion setzte er sich in krass unverhältnismässiger Weise zur Wehr. Vom Be- schuldigten wäre besondere Zurückhaltung zu erwarten gewesen, da er zu seiner Verteidigung ein Klappmesser und damit einen gefährlichen Gegen- stand einsetzte, welcher die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzun- gen mit sich brachte. Aufgrund der massiven Überschreitung der Grenzen der Notwehr wird die objektive Tatschwere nur ganz marginal relativiert. Leicht verschuldensmindernd ist schliesslich die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu gewichten, welche sich gemäss der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters aus der Notwehrsituation bzw. dem Bedrohungs- empfinden des Beschuldigten ergibt (Urk. 14/5 S. 41, 45). Nach dem Erwogenen erfährt die objektive Tatschwere eine merkliche Rela- tivierung durch die subjektive Tatschwere. Für das vollendete Delikt wäre demnach eine Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

- 50 -

E. 3.4 Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berücksich- tigen, dass der Privatkläger 1 die Messerstiche des Beschuldigten überlebte, der tatbestandsmässige Erfolg somit nicht eintrat und es bei einer versuchten Tötung blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Mit der überraschenden Ausführung von kurz aufeinander folgenden, schwungvollen und kräftigen Stichbewegungen gegen den Kopf, den linken Unterarm und den Unterbauch des Privatklägers 1 hat der Beschuldigte alles getan, was in seiner Macht stand bzw. seinerseits für notwendig erschien, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen. Dass der Privatkläger 1 keine lebensbedrohlichen oder gar tödlichen Verletzungen davontrug, ist einzig dem Zufall zu verdanken. So führte der Beschuldigte das Messer gezielt gegen die Hals- und Kopfgegend des Privatklägers 1 und traf diesen in unmittelbarer Nähe von lebenswichtigen Strukturen wie der Halsschlagader. Durch die Messerstiche fügte er dem Pri- vatkläger 1 schwere Verletzungen mit gravierenden Folgen zu. So leidet C._____ noch heute unter anhaltenden Schmerzen und ist in seiner Alltags- gestaltung sowie seinem beruflichen Fortkommen stark beeinträchtigt (vgl. vorstehend E. VI. 3.2). In Anbetracht dessen erscheint es gerechtfertigt, auf- grund der versuchten Tatbegehung die Einsatzstrafe um 18 Monate auf

E. 3.5 Bezüglich der qualifizierten einfachen Körperverletzung ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 verletzte, als dieser seinem Bruder (dem Privatkläger 1) zu Hilfe eilte. Auch der Privat- kläger 2 hatte nicht wahrgenommen, dass der Beschuldigte ein gefährliches Klappmesser behändigt hatte und dieses zu seiner Verteidigung einsetzte. Als der Privatkläger 1 ihn diesbezüglich warnte, hatte der Beschuldigte ihn (den Privatkläger 2) bereits ebenfalls erwischt. Dabei blieb es bei einer oberflächli- chen, kratzerartigen Schnittverletzung am Unterarm. Eine ärztliche Versor- gung war nicht nötig. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmin- dernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte spontan und nur mit Eventualvorsatz handelte. Die objektive Tatschwere wird sodann durch den Notwehrexzess im

- 51 - Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB und die leichtgradig verminderte Schuldfähig- keit des Beschuldigten relativiert. Insgesamt ist das Verschulden als leicht ein- zustufen. Dies rechtfertigt es, die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 4 Monate auf

E. 3.6 Die Biografie und die persönlichen Verhältnisse des knapp 38-jährigen Be- schuldigten sind unauffällig. Er ist Staatsangehöriger von Kosovo und kam bereits als Kleinkind in die Schweiz. Gemäss seinen Angaben ist er in behü- teten Verhältnissen aufgewachsen und hat hier die obligatorische Schulzeit und anschliessend eine Lehre als Gipser absolviert. Aufgrund einer Allergie habe er diesen Beruf nicht mehr ausüben können und sei während mehrerer Monate arbeitsunfähig gewesen. Während dieser Zeit habe er stark an Ge- wicht zugelegt und einen Fersensporn entwickelt. Die SUVA habe ihm eine Umschulung im Bereich Verkauf vorgeschlagen. Dazu sei es aber wegen des vorliegenden Strafverfahrens und der angeordneten Haft nicht mehr gekom- men. 2015/2016 habe er letztmals über regelmässige Einkünfte verfügt. Bis zu seiner Inhaftierung habe er bei den Eltern gelebt und werde von diesen sowie von seinen Geschwistern finanziell unterstützt. Er habe keine eigene Familie und sei demnach auch nicht unterstützungspflichtig. Er habe aber Schulden im Betrag von Fr. 50'000.–. Anlässlich der Verhandlung im Rück- weisungsverfahren ergaben sich keine Änderungen in den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Prot. II S. 9 ff.). Die vorstehenden Angaben haben keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind aber die Vorstrafen des Beschul- digten, wenngleich diese lange zurückliegen und für die zu beurteilenden Ta- ten nicht einschlägig sind (Urk. 228). Es erscheint gerechtfertigt, die Gesamts- trafe um 2 Monate auf 10 Jahre zu erhöhen. Der Beschuldigte zeigte sich im Verlauf der Untersuchung geständig, dass es zwischen dem Privatkläger 1 und ihm in der Raucherlounge des H._____ Clubs zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Weiter aner- kannte er, den Privatklägern 1 und 2 die in der Anklageschrift beschriebenen

- 52 - Schnitt- bzw. Stichverletzungen zugefügt zu haben. In diesen Punkten prä- sentierte sich die Beweislage als relativ erdrückend. Dagegen stellte der Be- schuldigte in Abrede, mit dem Messer ohne Vorwarnung aus stehender Posi- tion ausgeholt und mit einer Schwungbewegung mehrmals auf den ihm ge- genüberstehenden Privatkläger 1 eingestochen zu haben. Ferner bestritt er den subjektiven Sachverhalt und stellte sich konsequent auf den Standpunkt, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden. Die Zugeständnisse des Be- schuldigten führten somit zu keiner wesentlichen Erleichterung der Untersu- chung. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat erneut die Konfrontation mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen suchte und Vorkehrungen traf, um das Tatmesser vor dem Eintreffen der Po- lizei loszuwerden. Bis heute zeigte der Beschuldigte keine Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Das Nachtatverhalten führt deshalb zu kei- ner massgeblichen Strafreduktion.

E. 3.7 Das Strafverfahren dauert bereits rund 5 ½ Jahre. Dies ist teilweise dem Um- stand geschuldet, dass das erste Obergerichtsurteil aufgehoben wurde und ein Rückweisungsverfahren durchgeführt werden musste, was zu einer Ver- längerung der Verfahrensdauer um rund 9 Monate führte. Bereits im ersten Obergerichtsurteil wurde die Freiheitsstrafe infolge der Verfahrensdauer um 2 Monate reduziert (Urk. 158 S. 72). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der langen Verfahrensdauer mit einer Reduktion der vorstehenden Ge- samtstrafe um 1 Jahr Rechnung zu tragen.

E. 3.8 Somit ergibt die Strafzumessung eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Dieses Strafmass erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die bislang erstandene Haft und der vorzei- tige Strafvollzug sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VII. Vollzug

- 53 - In Anbetracht der Dauer der auszusprechenden Freiheitsstrafe kommt der be- dingte oder teilbedingte Vollzug nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VIII. Massnahme

1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme grundsätzlich anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 bis Art. 61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme ergeben sich aus Art. 63 StGB. Bei einem psychisch schwer gestörten oder von Sucht- stoffen oder in anderer Weise abhängigen Täter kann das Gericht eine ambu- lante Massnahme anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat ver- übte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Dies bedeutet, dass die ambulante Massnahme medizinisch indiziert und im Hinblick auf die Senkung des Rückfallrisikos erfolgsversprechend sein muss. Letzteres hängt primär von der Behandlungsfähigkeit des Täters und von seiner Bereitschaft ab, sich einer Behandlung zu unterziehen. Die ambulante Massnahme kann vollzugsbegleitend angeordnet werden (MARIANNE HEER, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 24 ff. zu Art. 63 StGB). 2.

E. 4 Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil vom

18. November 2021 (Urk. 158) der versuchten vorsätzlichen Tötung und der qualifizierten Körperverletzung, beides begangen in Notwehrexzess, schuldig und reduzierte sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Dauer der Landesver- weisung auf jeweils 6 Jahre. Im Weiteren bestätigte das Obergericht die An- ordnung einer ambulanten Behandlung und verpflichtete den Beschuldigten, C._____ Schadenersatz im Umfang von Fr. 86'155.30, zuzüglich 5 % Zins ab dem 14. April 2019, zu bezahlen. Überdies stellte es fest, dass der Beschul- digte gegenüber C._____ auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 sowie der E._____ AG je dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, wobei zur Feststellung des genauen Umfangs der Ersatzansprüche der Zivilweg zu be- schreiten sei. Weiter verpflichtete das Obergericht den Beschuldigten, C._____ Fr. 40'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Ge- nugtuung zu bezahlen. Die Genugtuungsforderung von D._____ wies es ab.

- 9 -

E. 4.1 Die Verteidigung erinnerte anlässlich der Verhandlung im Rückweisungsver- fahren daran, dass die Aussagen des Beschuldigten in seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 und in der tags darauf durchgeführten Haf- teinvernahme grundsätzlich nur zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürften, da bereits zu diesem Zeitpunkt ein Fall notwendiger Verteidigung be- standen habe, dem Beschuldigten jedoch keine Verteidigung bestellt worden sei (Urk. 234 Rz. 14; Prot. II S. 38). Dem ist unter Hinweis auf die entspre- chenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil zuzustimmen (Urk. 158 S. 22 f.).

E. 4.2 Die Verteidigung machte sodann erstmals geltend, dass sämtliche polizeili- chen Einvernahmen der Auskunftspersonen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften, da dessen Teilnahmerechte nach Art. 312 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewahrt worden seien. Sodann seien all jene Einvernahmen unverwertbar, welche auf die polizeili- chen Einvernahmen der Auskunftspersonen Bezug nähmen (Urk. 234 Rz. 17 ff.).

E. 4.2.1 Im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 5. April 2019 wurden diverse Personen im Rahmen von polizeilichen Einvernahmen ohne Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers befragt (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36). Da- mals galt die Untersuchung bereits als eröffnet, nachdem die Staatsanwalt- schaft am 27. Januar 2018 eine Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt hatte (Urk. 3/2; Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei grundsätzlich keine selbständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber mit ergänzen- den Ermittlungen beauftragen (vgl. Art. 312 Abs. 1 StPO). Dies hat sie im vor- liegenden Strafverfahren getan. Mit Ermittlungsaufträgen vom 30. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 beauftragte sie die Stadtpolizei Zürich mit den nötigen Ermittlungen und Befragungen von polizeilichen Auskunftspersonen,

- 20 - um deren Stellung im Strafverfahren und die Frage, ob diese Personen sach- verhaltsrelevante Angaben machen können, zu klären. Dabei behielt sich die Staatsanwaltschaft jeweils ausdrücklich vor, die formellen Beweisabnahmen selbst durchzuführen (Urk. 1/5 S. 2; Urk. 1/15 S. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Teilnahmerecht bei polizeilichen Einvernahmen nach Er- öffnung der Strafuntersuchung gilt nicht absolut. Vielmehr muss es der Polizei weiterhin möglich sein, einfache Abklärungen (z.B. ob eine Person überhaupt als Zeuge oder Auskunftsperson infrage kommt) in Abwesenheit der beschul- digten Person vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2022 vom

5. April 2023 E. 5.4). Aus den Protokollen der polizeilichen Einvernahmen er- gibt sich, dass es bei den Befragungen von verschiedenen Personen durch die Stadtpolizei Zürich um solche einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts ging, wie sie in den Ermittlungsaufträgen konkret vorgegeben worden waren (Art. 312 Abs. 1 StPO). So drehten sich die Fragen der Polizei- beamten im Wesentlichen darum, ob und woher die Auskunftspersonen die (bisher bekannten) beteiligten Personen kannten, welche Wahrnehmungen sie zum Tathergang machten und ob sie allenfalls weitere Personen nennen konnten, die dienliche Aussagen zur Aufklärung des Sachverhalts machen könnten. Die Polizei beschränkte sich auftragsgemäss auf die informatorische Befragung der Auskunftspersonen und führte keine formellen polizeilichen Ein- vernahmen zur Sache durch. Folglich kam dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung bei den Einvernahmen von Auskunftspersonen, die nach Eröff- nung der Untersuchung von der Polizei durchgeführt wurden (im Einzelnen: Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36), kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO zu.

E. 4.2.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die befragten Perso- nen im späteren Verlauf des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft for- mell als Zeugen resp. als Auskunftspersonen einvernommen wurden, wobei der Beschuldigte persönlich und/oder seine Verteidigung teilnahmen. Im Rah- men der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen schilderten die befragten

- 21 - Personen in freier Rede resp. auf entsprechende Fragen erneut ihre Wahr- nehmungen zum Tatgeschehen. Ihre bei der Polizei deponierten Aussagen wurden ihnen nicht wörtlich vorgehalten. Nur ganz vereinzelt wurde darauf Bezug genommen. Der Beschuldigte hatte folglich angemessene und ausrei- chende Gelegenheit, sämtlichen Personen, die im vorliegenden Strafverfah- ren belastende Aussagen tätigten, in kontradiktorischer Weise Fragen zu stel- len und deren Aussagen in Zweifel zu ziehen. Deshalb sind sowohl die poli- zeilichen als auch die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sämtlicher Zeugen und Auskunftspersonen, die im Verlauf dieses Verfahrens befragt wurden, vollumfänglich verwertbar. 5.

E. 5 Gegen das Berufungsurteil erhoben A._____ und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich je Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Urk. 164; Urk. 166).

E. 5.1 Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich Folgendes entnehmen:

E. 5.1.1 In der polizeilichen Befragung vom 26. Januar 2018 (Urk. 3/1) gab der Be- schuldigte zunächst zu Protokoll, er sei im H._____ Club gewesen. Plötzlich seien Flaschen geflogen. Er kenne keine Namen. Mehrere Flaschen seien quer durch den Raum geflogen. Er habe keine Ahnung, wer diese Schlägerei angefangen habe. Als er gesehen habe, dass er blute, habe er sich in Sicher- heit gebracht (F/A 6). In einer späteren Phase derselben Einvernahme korri- gierte der Beschuldigte seine Aussage. Eine Person habe ihn in den Rücken geschlagen. Er habe sich umgedreht und gesagt, er sei nicht der Kleinste, er könne nichts dafür, wenn er diese Person ein wenig touchiert habe. Daraufhin sei er weitergegangen. Dann seien vier Typen auf ihn zugekommen, hätten Flaschen nach ihm geworfen und versucht, ihn zu attackieren. Er habe einige Flaschen abwehren können. Eine Flasche habe ihn aber am Hinterkopf ge- troffen. Die Typen hätten auch versucht, ihn mit den Fäusten und Füssen zu schlagen und zu treten. Dann habe er das Messer hervorgeholt, in einer ab- wehrenden Position vor sich hingehalten und gesagt, er wolle keinen Stress. Einer der Typen sei ihm näher gekommen. Er habe ihn von sich weggestos- sen, dabei aber nicht die Absicht gehabt, ihn zu verletzen. Er (der Beschul- digte) sei rückwärts auf das Sofa gefallen. Mit der linken Hand habe er sein Gesicht geschützt, weil immer noch Flaschen und Gläser zu fliegen gekom-

- 22 - men seien, und mit der rechten Hand habe er Bewegungen "hin und her" ge- macht. Die Typen seien dann weggegangen (F/A 29). Er könne nicht sagen, wer die Flasche oder das Glas, womit ihm eine Verletzung am Hinterkopf zu- gefügt worden sei, geworfen habe. Die ganze Gruppe habe mit Flaschen und Gläsern nach ihm geworfen (F/A 37). Er habe Angst gehabt, dass er von den vier Typen zusammengeschlagen werde. Deshalb habe er aus Notwehr zum Messer gegriffen (F/A 40).

E. 5.1.2 In der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 (Urk. 3/2) wiederholte der Be- schuldigte im Wesentlichen seine Aussagen bei der Polizei. Insbesondere schilderte er erneut, dass er von einem Typ einen Stoss in den Rücken be- kommen habe, nachdem er in der Raucherlounge eine Frau touchiert hatte. Er habe sich umgedreht und gesagt: "Sorry, ich bin nicht der Kleinste, ich laufe nur durch." Sie hätten dann miteinander diskutiert. Der Typ sei schon ein biss- chen aggressiv gewesen. Er sei vor den Sofas bzw. bei der Lounge an einem Tisch gestanden, als Flaschen und Gläser in seine Richtung geflogen seien. Mindestens vier Personen seien auf ihn zugekommen und hätten ihn angreifen wollen. Er habe gesagt, dass er keinen Stress wolle. Nachdem er von einer Flasche oder einem Glas am Kopf getroffen worden sei, habe er seinen linken Arm schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand das Mes- ser behändigt. Einer der Kontrahenten sei näher auf ihn zugekommen. Es habe ein Gerangel gegeben und er (der Beschuldigte) sei nach hinten auf ei- nes der Sofas gefallen. Dort sei er geschlagen worden. Gleichzeitig seien Glä- ser und Flaschen in seine Richtung geflogen. Deshalb habe er mit dem linken Arm sein Gesicht geschützt und mit der rechten Hand, in der er das Messer gehalten habe, seitlich hin und her gefuchtelt, in der Hoffnung dass man ihn in Ruhe lassen würde. Der Beschuldigte wiederholte somit, dass die Privatklä- ger 1 und 2 sowie deren Kollegen ihn mit Flaschen und Gläsern massiv ange- griffen hätten. Nur dank Glück und dem Messer sei er nicht übel zugerichtet worden (F/A 5).

E. 5.1.3 In der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 (Urk. 3/3) bestätigte der Beschuldigte weitgehend seine bisherigen Aussagen zum ersten Aufeinan-

- 23 - dertreffen mit einem Typ (nunmehr bekannt als der Privatkläger 1) beim Be- treten der Raucherlounge. Danach habe er sich wegbewegt und sei ganz nor- mal zu seinen Kollegen an den hintersten Stehtisch des Raumes gegangen. Der Privatkläger 1 und einer seiner Kollegen seien wie "Bulldozer" auf ihn zu- gekommen. Zwei weitere Kollegen des Privatklägers 1 hätten sich noch im Hintergrund gehalten. Der Privatkläger 1 habe ihn aufgefordert, mit nach draussen zu kommen, und zu ihm gesagt: "Ich schlag' dich tot, du Fettsack". Ein Kollege des Privatklägers 1 habe ihn gefragt, ob er (der Beschuldigte) wisse, wer sie eigentlich seien. Alle Versuche seiner Bekannten, die Situation zu beruhigen und zwischen ihnen zu schlichten, hätten nichts genützt. Der Privatkläger 1 habe versucht, ihn mit den Händen zu schlagen. Ein Kollege des Privatklägers 1 habe dann das erste Glas oder die erste Flasche nach ihm geworfen. Das Wurfgeschoss habe ihn jedoch knapp verfehlt und sei hin- ter ihm an der Wand zersplittert. Daraufhin habe er sich zum Schutz von sei- nen Kontrahenten abgedreht, die ihn weiter mit Gläsern und Flaschen bewor- fen hätten. Ein Glas habe ihn am Hinterkopf getroffen, ein weiteres sei an seine rechte Rücken-/Schulterpartie geprallt. In einer "Wurfpause" habe er das Sackmesser zur Hand genommen und den Privatkläger 1 sowie seine Kollegen aufgefordert, abzuhauen. Seine Angreifer hätten sich daraufhin zur Theke zurückgezogen und von dort weiter Gläser in seine Richtung geworfen. Mit der linken Hand habe er versucht, seinen Kopf zu schützen, und mit der rechten Hand habe er das Messer gehalten. Als er sich nach vorne gebeugt und leicht seitwärts bewegt habe, sei er mit dem Bauch voran auf das Sofa gefallen. Danach habe er sich auf seine Knie und mit dem Rücken zu den Angreifern auf dem Sofa aufgerichtet. Er sei zwei Mal auf den Hinterkopf und ein Mal gegen den Rücken geschlagen worden. Während er diese Schläge gespürt habe, habe er seine rechte Hand mit dem Messer hinter seinem Rü- cken hin und her bewegt, wobei der Privatkläger 1 versucht habe, seine rechte Hand zu ergreifen. In der Folge sei zwischen ihnen beiden ein Gerangel ent- standen. Er habe mit seinen Füssen gegen den Privatkläger 1 getreten, wäh- rend dieser an seinem T-Shirt gezerrt und dabei auch seine Brusthaare erwi- scht habe. Der Privatkläger 1 sei in der Folge mit dem Kopf auf seine Brust

- 24 - gefallen. Im Gerangel habe er den Privatkläger 1 "irgendwo erwischt". Danach sei dieser zurückgewichen. Die Verletzung am Kopf müsse entstanden sein, als der Privatkläger 1 auf ihn gefallen sei (F/A 12 f., 21, 28 ff. , 44, 47 ff.).

E. 5.1.4 In der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/4) präzisierte der Be- schuldigte, dass es K._____ gewesen sei, der ein erstes Glas gegen ihn ge- worfen habe (F/A 37, 47). Der Wurf sei aus einer Distanz von 1 bis 1.5 Metern erfolgt (F/A 48). K._____ sei an vorderster Front am Angriff gegen ihn (den Beschuldigten) beteiligt gewesen, dann der Privatkläger 1 und zwei weitere Kollegen (F/A 39). Ansonsten wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen zum Hergang der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen in der Raucherlounge (F/A 37). Neu schil- derte er jedoch, dass er das Sackmesser in einer "Wurfpause" mit beiden Händen über seinem Kopf geöffnet habe (F/A 41 f.). Abweichend zu seiner früheren Darstellung sagte er weiter aus, dass er beim Versuch, sich von den Gläsern und Flaschen abzuwenden, die nach ihm geworfen worden seien, auf das Sofa gefallen sei. Dort habe er sich seitlich abgedreht und wie eine Schild- kröte zusammengerollt (F/A 43). Er habe zwei Schläge auf den Hinterkopf und einen Schlag gegen den Rücken gespürt. Den linken Arm habe er schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand habe er zwei Mal das Messer hin und her bewegt, bis der Privatkläger 1 ihn am Arm festgehalten und versucht habe, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen. Dann habe ihm der Privatkläger 1 noch einen Kick in die Wade des linken Beins gegeben. Er (der Beschuldigte) habe wie ein Pferd dagegen getreten (F/A 63, 68 f.).

E. 5.1.5 An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht und an der ersten Beru- fungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Darstellung des Gesche- hens gemäss seiner Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 (Prot. I S. 19 ff. und Urk. 157 S. 41 ff.).

E. 5.1.6 Anlässlich der Verhandlung im Rückweisungsverfahren wiederholte der Be- schuldigte, dass er den Privatkläger 1 versehentlich angerempelt habe, wor- aufhin ihm dieser mit dem Ellbogen eins in den Rücken gestossen habe. Er (der Beschuldigte) habe sich sogleich umgedreht und entschuldigt. Schon in

- 25 - diesem Moment habe er gesehen, dass der Privatkläger 1 "auf 180" gewesen sei. Nach diesem ersten Kontakt habe er sich in den hintersten Teil der Rau- cherlounge zurückgezogen. Der Privatkläger 1 und K._____ seien dann auf ihn zugekommen und hätten ihn angegriffen. K._____ habe zu ihm gesagt: "Weisst du eigentlich, wer wir sind?". Herr C._____ habe ihn beleidigt mit: "Du Fettsack. Weisst Du, wer ich bin?" Zuerst habe er noch versucht, die beiden von sich wegzustossen. Anschliessend sei alles so schnell passiert. Er habe nur noch gesehen, wie K._____ ein erstes Glas nach ihm geworfen habe, das an seinem Kopf vorbeigeflogen und an der Wand hinter ihm zerschlagen sei. Wegen der Glassplitter, die überall herumgeflogen seien, habe er sich abge- wendet. Dann habe ihn ein zweites Glas, das in seine Richtung geworfen wor- den sei, am Hinterkopf getroffen. In diesem Moment habe er sein Sackmesser hervorgenommen, dieses vor sich hingehalten und damit hin und her gefuch- telt. Mit der linken Hand habe er sein Gesicht vor den fliegenden Gläsern und Flaschen geschützt. In der Folge hätten sich die beiden Angreifer in den vor- deren Teil der Raucherlounge zurückgezogen. Der Privatkläger 1, K._____ und eine weitere Person hätten von dort aus weitere Gläser in seine Richtung geworfen. Er habe sich abgedreht, dann das Gleichgewicht verloren und sei quasi mit dem Kopf voraus auf das Lounge-Sofa gefallen. Als er auf dem Sofa gelegen sei, habe er auf dem Hinterkopf und dem Rücken Schläge gespürt. Den linken Arm habe er immer vor sein Gesicht gehalten, um sich auch vor den Gläsern und Flaschen zu schützen, die weiterhin in seine Richtung ge- worfen worden seien. Mit der rechten Hand habe er mit dem Messer hin und her gefuchtelt. Sein Ziel sei gewesen, die Angreifer damit zu vertreiben. Er sei voller Adrenalin gewesen, alles habe gezittert. Er habe in diesem Moment ein- fach nur so schnell wie möglich aus der Situation entkommen wollen (Prot. II S. 16 ff.).

E. 5.2 Die Einvernahme von Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten ergab fol- gendes Bild:

E. 5.2.1 Q._____, ein langjähriger Freund des Beschuldigten, gab zu Protokoll, er habe beim ersten Aufeinandertreffen des Beschuldigten mit dem Privatklä-

- 26 - ger 1 zu schlichten versucht. Der Beschuldigte sei dann in den hinteren Teil der Raucherlounge gegangen. Danach habe sich eine weitere Person zum Privatkläger 1 dazugestellt. Er (Q._____) habe wahrgenommen, dass diese beiden Personen Augenkontakt zum Beschuldigten gesucht hätten und ir- gendwie scharf auf diesen gewesen seien. Er habe sich deshalb nach einem Security-Mitarbeiter umgesehen, damit das Ganze nicht eskaliere. Dann sei es aber schon losgegangen. Es sei alles sehr schnell passiert. Gläser und Flaschen seien herumgeflogen (Urk. 5/29 F/A 14 f., 17 f., 25). Der Zeuge be- stätigte, Scherben auf dem Boden der Raucherlounge gesehen zu haben (Urk. 5/29 F/A 42). Weiter schilderte er, dass ihm die Wunde am Hinterkopf des Beschuldigten aufgefallen sei und dieser ihm auf entsprechende Frage erklärt habe, dass er die Verletzung vermutlich von einer Flasche oder einem Glas habe, das ihm angeworfen worden sei (Urk. 5/29 F/A 23, 25 f., 34 f.). Auf die Frage, weshalb die Eskalation in der Raucherlounge nicht habe verhindert werden können, antwortete Q._____, dass die Typen ja auf den Beschuldig- ten los bzw. auf diesen zugegangen seien, obwohl sich dieser von ihnen ent- fernt hatte (Urk. 5/29 F/A 51). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme wiederholte Q._____ im Wesentlichen seine Aussagen bei der Polizei. Ergänzend gab er an, dass der Privatkläger 1 und eine weitere Person eine "sehr unfriedliche Haltung" ein- genommen hätten, nachdem sich der Beschuldigte in den hinteren Teil der Raucherlounge entfernt hatte. Dies habe ihn beunruhigt. Der Privatkläger 1 und ein weiterer Mann hätten sich in Richtung des Beschuldigten begeben. Er sei nervös gewesen und habe nach dem Security-Personal Ausschau ge- halten. Dann sei es aber schon losgegangen. Es sei ein "Riesenpuff" gewe- sen. Man habe nichts Konkretes mehr erkennen können. Gläser und/ oder Flaschen seien in die Brüche gegangen, man habe dies gut hören kön- nen. Es habe "geklöpft und getätscht" (Urk. 5/30 F/A 16, 71 f.). Vom Beschul- digten habe er später erfahren, dass er sich mit dem Privatkläger 1 beim ers- ten Zusammentreffen darüber unterhalten habe, dass er (der Beschuldigte) nur habe vorbeigehen wollen und zu wenig Platz gehabt habe (Urk. 5/30 F/A 42). Als sich der Beschuldigte in den hinteren Teil der Raucherlounge be-

- 27 - geben habe, sei er dort angegriffen worden (Urk. 5/30 F/A 45). Auf die Frage, wie der Beschuldigte konkret angegriffen worden sei, antwortete der Zeuge, der Privatkläger 1 sei zügig und direkt auf diesen zugegangen (Urk. 5/30 F/A 46, 56). Er habe aber nichts Konkretes gesehen. Es habe eine Riesen- schlägerei gegeben (Urk. 5/30 F/A 47, 49 ff.). Unmittelbar danach habe er festgestellt, dass der Beschuldigte eine stark blutende Wunde am Hinterkopf gehabt habe (Urk. 5/30 F/A 63 ff.). Der Beschuldigte habe ihm (dem Zeugen) im Nachhinein erklärt, er wisse nicht genau, wie die Verletzung am Hinterkopf entstanden sei. Es sei wahrscheinlich ein Glas gewesen, das er an den Kopf bekommen habe (Urk. 5/30 F/A 76).

E. 5.2.2 L._____, ein flüchtiger Bekannter sowohl des Beschuldigten als auch des Pri- vatklägers 1, gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe mitbekommen, dass drei oder vier Leute in der Raucherlounge auf eine Person losgegangen seien. "Mit Flaschen und so. Also sie haben sie gewor- fen." Später habe er herausgefunden, dass es sich bei der betroffenen Person um A._____ gehandelt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen, innerhalb von Sekunden (Urk. 5/31 F/A 12 f., 15 f.). Auf die Frage, wie viele Flaschen und Gläser geworfen worden seien, antwortete L._____, das wisse er nicht. Ergänzend fügte er an, aus seiner Sicht sei es Verteidigung gewesen: Wenn man jemanden anremple, sich anschliessend entschuldige, weggehe bzw. sich entferne und dann von mehreren Personen deshalb angegangen werde mit Flaschen etc., sei dies Notwehr (Urk. 5/31 F/A 20). Als Zeuge sagte L._____ bei der Staatsanwaltschaft aus, er sei oben im Rau- cherraum gewesen und habe den Vorfall aus zwei oder drei Metern Entfernung wahrgenommen. Er glaube, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 etwas angerammt, worauf sie begonnen hätten, zu diskutieren. Danach sei der Be- schuldigte in Richtung Fenster gegangen und habe sich zurückgezogen. Der Privatkläger 1 und zwei, drei Kollegen seien auf ihn los gegangen. Es seien Flaschen geflogen (Urk. 5/33 F/A 16, 18, 24, 37). Alles sei so schnell gegan- gen. Er sei sehr enttäuscht vom Privatkläger 1. Dieser sei mit zwei, drei Leuten auf den Beschuldigten zugegangen. Er habe gehört, dass eine Flasche kaputt

- 28 - gegangen sei. Das habe er mit Sicherheit wahrgenommen (Urk. 5/33 F/A 17, 37). Es hätten aber auch bloss Gläser sein können, die vom Tisch gefallen seien (Urk. 5/33 F/A 55 f., 106). Er könne sich nicht daran erinnern, dass je- mand eine Flasche geworfen habe (Urk. 5/33 F/A 58). Danach gefragt, was der Privatkläger 1 konkret gemacht habe, antwortete der Zeuge, dass er leider nichts dazu sagen könne. Er habe nur gesehen, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten hinterhergegangen sei, nachdem sich dieser zurückgezogen habe. Was er (der Privatkläger 1) dann konkret gemacht habe, könne er nicht sagen (Urk. 5/33 F/A 18). Er habe jedenfalls nicht gesehen, dass der Privat- kläger 1 dem Beschuldigten Schläge ausgeteilt habe (Urk. 5/33 F/A 42). Er wisse auch nicht, ob der Privatkläger 1 etwas zum Beschuldigten gesagt habe, als er sich zu diesem hinbegeben habe (Urk. 5/33 F/A 97). Wenn indessen drei Männer à je 100 kg auf einen zukämen, seien dies 300 kg. Da könne man froh sein, wenn man nicht aus dem Fenster springe (Urk. 5/33 F/A 63).

E. 5.2.3 M._____, ein flüchtiger Bekannter des Beschuldigten, der den Vorfall von der rechten Seite der Raucherlounge aus wahrnahm, berichtete bei seiner Ein- vernahme durch die Kantonspolizei Zürich, dass es eine Pöbelei zwischen dem Beschuldigten und einer anderen Person gegeben habe. Die beiden hät- ten sich gegenseitig gestossen. Es sei auch zu Faustschlägen gekommen. Dann hätten sich zwei oder drei weitere Personen eingeklinkt. Der Beschul- digte sei von den Angreifern in die Enge getrieben worden. Beim Fenster habe es eine Lounge mit Sofas und da komme man nicht mehr weiter. Der Ausgang des Raucherraumes sei auf der gegenüberliegenden Seite. Er denke, der Be- schuldigte sei verängstigt gewesen, zumal er alleine gewesen sei (Urk. 5/34 F/A 7, 15, 17). M._____ schilderte weiter, er habe gesehen, dass unmittelbar nach den Faustschlägen Flaschen und Gläser geflogen seien. Es sei zu hören gewesen, dass es Scherben gegeben habe. Er habe aber nicht erkannt, wer die Flaschen geworfen habe (Urk. 5/34 F/A 7, 18-20). Die Angreifer seien nä- her gekommen, worauf der Beschuldigte ein Messer gezogen habe. Dann habe es wieder Platz zwischen den Personen gegeben und es sei ziemlich schnell gegangen, bis die Sicherheitsangestellten vor Ort gewesen seien (Urk. 5/34 F/A 7, 22, 24).

- 29 - In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte der Zeuge im We- sentlichen seine Aussagen bei der Polizei. Er präzisierte, dass er nicht sagen könne, wer wem zuerst eine Faust reingedrückt habe. Er habe nur gesehen, wie der Beschuldigte und eine andere Person aufeinander losgegangen seien und sich gegenseitig geschubst hätten (Urk. 5/35 F/A 28 ff.). Auf entspre- chende Nachfragen erklärte M._____, er habe nicht gesehen, dass der Be- schuldigte im Rahmen dieser Pöbelei eine Faust gemacht oder Schläge ge- gen seinen Kontrahenten ausgeteilt habe (Urk. 5/35 F/A 38 ff.). Der Privatklä- ger 1 habe hingegen mit der Faust in Richtung Kopf des Beschuldigten ge- schlagen (Urk. 5/35 F/A 49 ff.). Dann hätten sich zwei weitere Personen ein- geklinkt und den Beschuldigten nach hinten gedrängt (Urk. 5/35 F/A 31, 60). Dort sei er (der Beschuldigte) so halb auf dem Sofa zu liegen gekommen (Urk. 5/35 F/A 72 f.). Dann seien Flaschen von hinten in Richtung Sofa geflo- gen und man habe Scherben gehört (Urk. 5/35 F/A 74). Er habe gesehen, dass die an der Pöbelei beteiligten Personen Flaschen geworfen hätten und dem Beschuldigten immer näher gekommen seien. Sie seien zu Dritt auf ihn losgegangen. In dem Moment habe der Beschuldigte sein Messer gezogen und damit vor sich hin und her gefuchtelt, um sich zu wehren und die anderen auf Abstand zu halten. Dass der Beschuldigte Schnitt- oder Stichbewegungen ausgeführt habe, habe er allerdings nicht gesehen (Urk. 5/35 F/A 81, 89 f., 92, 126, 133; vgl. auch F/A 121 f.). Danach gefragt, wer Flaschen in Richtung des Beschuldigten geworfen habe, antwortete der Zeuge, es könne nicht sein, dass nur einer der drei geworfen habe, denn es seien viele Flaschen gekom- men (Urk. 5/35 F/A 93). Beim Sofabereich habe es Scherben am Boden ge- geben (Urk. 5/35 F/A 106 f.). Auf entsprechende Frage erklärte M._____ so- dann, dass der Beschuldigte keine Warnung ausgesprochen habe, bevor er sein Messer hervorgenommen habe (Urk. 5/35 F/A 96). Als er (der Beschul- digte) auf dem Sofa gewesen sei, hätten seine Kontrahenten ihn in die Ecke getrieben und "abgeschlagen", d.h. sie seien mit den Fäusten auf ihn losge- gangen. Ungefähr gleichzeitig seien auch Flaschen in seine Richtung geflo- gen. In dem Moment habe der Beschuldigte das Messer hervorgenommen (Urk. 5/35 F/A 128 ff., 141).

- 30 -

E. 5.2.4 N._____, ein weiterer Bekannter des Beschuldigten, wurde an der Berufungs- verhandlung vor Obergericht als Zeuge einvernommen. Er gab an, der Be- schuldigte sei bereits in der Raucherlounge gewesen, als er (der Zeuge) den Raum betreten habe (Urk. 157 S. 25, 28, 33, 35). Der Beschuldigte sei hinten im Raucherraum gewesen, während er (der Zeuge) näher beim Ausgang ge- standen sei (Urk. 157 S. 28). Er habe zunächst gehört, dass Glas zersplittert sei, und aus dem Augenwinkel habe er wahrgenommen, dass etwas laufe (Urk. 157 S. 29 f., 36). Eine Gruppe von "Jungs" sei hereingestürmt und habe versucht, auf den Beschuldigten loszugehen. Er (der Zeuge) habe aber nicht gesehen, was die Jungs konkret gemacht hätten. Sie seien auf den Beschul- digten zugegangen (Urk. 157 S. 30). Einer der Angreifer sei nach einer Bewe- gung des Beschuldigten weggesprungen und umgefallen. Er sei quasi wegge- spickt. Unmittelbar danach sei die Security hereingekommen (Urk. 157 S. 29 ff., 36). Er habe dann gesehen, dass der Beschuldigte "ok" sei. Dies sei das Einzige gewesen, was er gesehen habe. Er habe nicht gesehen, dass der Be- schuldigte einmal auf dem Boden oder dem Sofa gelegen bzw. gesessen sei (Urk. 157 S. 33). Danach gefragt, ob die gleichen "Jungs", welche in die Rau- cherlounge hereingestürmt seien, auch Gläser geworfen hätten, gab der Zeuge an, das wisse er nicht. Er wisse nur, dass Glas geflogen sei (Urk. 157 S. 31 f.). Er habe einfach gesehen, dass drei oder vier Leute hereingestürmt seien und es ein Chaos gegeben habe (Urk. 157 S. 29, 33, 35).

E. 5.3 Den Aussagen des Privatklägers 1 lassen sich keine Hinweise auf eine Not- wehrsituation des Beschuldigten entnehmen. Vielmehr schilderte er zusam- mengefasst, dass es nach einem Zusammenstoss in der engen Raucher- lounge zunächst zu einer verbalen Diskussion mit dem Beschuldigten gekom- men sei. Ein Kollege des Beschuldigten sei dazwischen gegangen und habe versucht, zu schlichten. Dann sei ein Kollege von ihm (dem Privatkläger 1) dazugekommen, um sich zu erkundigen, was los sei. Zusammen mit seinem Kollege habe er einen Schritt auf den Beschuldigten zu gemacht. Dann sei es schon passiert: Der Beschuldigte habe mit dem Messer auf ihn eingestochen (Urk. 4/1 F/A 15, 133 ff.). Auf entsprechende Frage verneinte der Privatklä- ger 1, dass von seiner oder der Seite seines Bruders Flaschen oder Gläser in

- 31 - Richtung des Beschuldigten geworfen worden seien. Auch sonst habe er keine Gegenstände durch die Raucherlounge fliegen sehen (Urk. 4/1 F/A 70 ff., 144).

E. 5.4 Der Privatkläger 2, Bruder des Privatklägers 1, gab in seiner polizeilichen Ein- vernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall an, er habe sich ebenfalls in der Raucherlounge befunden, den Vorfall aber aus einer gewissen Entfernung (2 bis 3.5 Meter) wahrgenommen (Urk. 4/2 F/A 17). Anfänglich habe er mit seiner Frau gesprochen (Urk. 4/2 F/A 4). Der Privatkläger 1 und der Beschul- digte hätten sich angerempelt. Dann habe es ein Gerangel und ein Wortge- fecht gegeben. Der Beschuldigte habe sich dann vom Privatkläger 1 abge- dreht und er (der Privatkläger 2) habe sich wieder seiner Frau zugewandt. Per Zufall habe er sich dann wieder zum Bruder umgedreht und gesehen, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 losgehe (Urk. 4/2 F/A 9). Daraufhin sei er dazwischen gegangen (Urk. 4/2 F/A 4, 17 f.). Er habe nur gesehen, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand auf seinen Bruder eingeschlagen habe (Urk. 4/2 F/A 10 f.). Auf einmal habe der Privatkläger 1 zu ihm gesagt: "Ach- tung, er hat ein Messer", und ihn nach hinten weggezogen (Urk. 4/2 F/A 4, 18). Er selber habe eine leichte Schnittverletzung am rechten Unterarm erlit- ten (Urk. 4/2 F/A 20). Gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte der Privatkläger 2 weitgehend seine bisherigen Aussagen. Insbesondere schilderte er, dass es zwischen sei- nem Bruder und dem Beschuldigten ein Gedränge sowie ein Wortgefecht ge- geben habe (Urk. 4/3 F/A 17, 30 f.). Auf entsprechende Nachfrage verneinte er jedoch, dass es darüber hinaus auch zu einem Handgemenge gekommen sei (Urk. 4/3 F/A 61). Irgendein Typ sei dazwischen gegangen und habe sei- nen Bruder sowie den Beschuldigten aufgefordert: "Hört auf mit dem Scheiss." Sein Bruder habe einen Schritt zurück gemacht und sich abgedreht, damit es keine Diskussionen mehr gebe. Auch er habe sich gerade wieder seiner Frau zuwenden wollen, als er gesehen habe, wie der Beschuldigte auf seinen Bru- der eingeschlagen habe, aus dem Nichts eigentlich. Dann sei er schon ge- sprungen, um dazwischen zu gehen, sei dann aber nach hinten gezogen wor-

- 32 - den und habe nur noch den Warnruf gehört: "Achtung: Messer, Messer!" (Urk. 4/3 F/A 17, 31). Auf entsprechende Fragen verneinte der Privatkläger 2, dass sein Bruder und/oder er selber Gläser bzw. Flaschen in die Richtung des Beschuldigten geworfen hätten (Urk. 4/3 F/A 82). Er habe auch sonst nicht wahrgenommen, dass Gegenstände durch den Raucherraum geflogen seien, mit Ausnahme einer Flasche, die der Beschuldigte ihm angeworfen habe (Urk. 4/3 F/A 67 ff., 73 f., 138).

E. 5.5 Zeugen aus dem Umfeld der Privatkläger 1 und 2 sagten Folgendes aus:

E. 5.5.1 R._____, Ehefrau des Privatklägers 2, berichtete, sie habe gesehen, dass der Privatkläger 1 geblutet habe, als sie die Raucherlounge betreten habe. Sie könne aber nicht sagen, was der Beschuldigte und der Privatkläger 1 gespro- chen hätten (Urk. 5/24 F/A 20). Die Zeugin konnte auch keine Angaben dazu machen, was die Privatkläger 1 und 2 gemacht hätten (Urk. 5/24 F/A 31 f.). Ebenso wenig habe sie wahrgenommen, dass Flaschen oder Gläser geworfen worden seien. Auf dem Fussboden habe sie jedenfalls keine Scherben gese- hen (Urk. 5/23 F/A 26 f.; Urk. 5/24 F/A 73 f.).

E. 5.5.2 Der Zeuge K._____ (genannt K._____), ein Freund des Privatklägers 1, sagte aus, er habe den Raucherraum erst betreten, als der Privatkläger 1 bereits blutverschmiert auf ihn zugekommen sei (Urk. 5/36 F/A 17, 19; Urk. 5/38 F/A 14). Er habe den Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Privat- kläger 1 und dem Beschuldigten nicht mitbekommen (Urk. 5/36 F/A 20). Er habe auch nicht gesehen, dass Flaschen oder Gläser in Richtung des Be- schuldigten geworfen worden seien. Er selber habe nichts geworfen (Urk. 5/36 F/A 21 f.). Wenn es so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte bestimmt eine Flasche ins Gesicht gekriegt. Es hätten genügend Flaschen zur Verfügung ge- standen (Urk. 5/38 F/A 100).

E. 5.5.3 S._____, ein flüchtiger Bekannter des Privatklägers 1, gab an, den eigentli- chen Vorfall nicht mitbekommen zu haben. Er sei erst zum Eingangsbereich der Raucherlounge gelangt, als der Privatkläger 1 blutverschmiert rückwärts aus der Raucherlounge gekommen sei (Urk. 5/25 F/A 11, 23; Urk. 5/26

- 33 - F/A 14, 19). Er wisse nicht, ob auf dem Boden im Eingangsbereich der Rau- cherlounge Scherben gelegen hätten (Urk. 5/25 F/A 26).

E. 5.6 Die meisten Angestellten und Organisatoren des H._____ Clubs nahmen den Konflikt nicht direkt war (vgl. T._____, Urk. 5/6; U._____, Urk. 5/8; V._____, Urk. 5/4; W._____, Urk. 5/15).

E. 5.6.1 Der genaueste Zeugenbericht stammt vom Event-Manager AA._____. Er gab zu Protokoll, dass zwei Personen in der Raucherlounge sich nicht vertragen hätten. Wahrscheinlich seien sie aneinander gestossen. Der Beschuldigte habe sich dann in den hinteren Teil der Raucherlounge begeben. Der "an- dere" sei zunächst stehen geblieben, dann sei er dem Beschuldigten gefolgt. Er (der Befragte) habe gesehen, dass "etwas dort passierte", wo der Beschul- digte und der "andere" gewesen seien. Er habe wahrgenommen, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei und sei rausgerannt, um die Security zu orien- tieren (Urk. 5/21 F/A 8). AA._____ bestätigte auf entsprechende Nachfrage, dass im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung Dinge durch die Luft geflogen seien. Er könne aber nicht sagen, was es genau gewesen sei (Urk. 5/21 F/A 18). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte der Zeuge seine Aussage dahingehend, dass Gläser durch die Luft geflogen seien (Urk. 5/22 F/A 19, 40). Er könne aber nicht sagen, wer die Gläser geworfen habe (Urk. 5/22 F/A 41). Entsprechend könne er auch nicht bestätigen, dass der Privatkläger 1 etwas geworfen habe. Ebenso gut wäre möglich gewesen, dass Gäste, welche die Auseinandersetzung hätten aufhalten wollen, etwas gewor- fen hätten (Urk. 5/22 F/A 44). Es habe zunächst eine mündliche Auseinander- setzung bzw. ein Wortgefecht gegeben, was sich aber nach kurzer Zeit wieder gelegt habe. Der Beschuldigte habe sich dann in den hinteren Teil des Rau- cherraums zurückgezogen, wohin der andere ihm gefolgt sei. Die beiden Par- teien hätten sich dann nochmals aufeinander zubewegt. Er könne aber den Grund dafür nicht sagen. Nach dem Wortgefecht habe wohl irgendetwas dazu geführt, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 nochmals aufeinander zugegangen seien (Urk. 5/22 F/A 19, 38, 47). Dann sei die Auseinanderset-

- 34 - zung ausgeartet und es seien Getränke, Becher und Gläser durch die Luft geflogen (Urk. 5/22 F/A 19, 40 f.).

E. 5.6.2 Der Security-Mitarbeiter AB._____ nahm die Auseinandersetzung nicht wahr, sondern kam erst nach der Messerattacke in die Raucherlounge, um den Be- schuldigten hinunterzuführen. Er gab an, er habe Scherben auf dem Boden gesehen, es hätten aber nur wenige verstreute Scherben herumgelegen, wes- halb es nicht nötig gewesen sei, diese durch das Putzpersonal wegräumen zu lassen (Urk. 5/11 F/A 70-75).

E. 5.6.3 Auch der Club-Manager AC._____ gab an, dass kleinere Scherben herumge- legen seien, als er die Raucherlounge nach dem Vorfall betreten habe. Dies komme aber oft vor, und es habe jedenfalls nicht wie auf einem "Schlachtfeld" ausgesehen (Urk. 5/18 F/A 28 f.; Urk. 5/19 F/A 92).

E. 5.6.4 AD._____, Einsatzleiter der Security am Abend des Vorfalls, gab an, sich nach ungefähr 30 bis 45 Minuten nach dem Vorfall in die Raucherlounge be- geben zu haben. Er habe festgestellt, dass Gläser am Boden gelegen hätten. Dies sei aber völlig normal. Deswegen werde im Club auch immer wieder ge- reinigt (Urk. 5/2 F/A 76-80).

E. 5.7 Die ausgerückten Polizeibeamten O._____ und P._____, auf deren Aussagen sich der Beschuldigte zur Begründung seines Beweisantrags auf Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens u.a. bezog, erschienen erst nach dem Vorfall am Tatort. Sie konnten daher bezüglich des Ablaufs der Ausein- andersetzung keine sachdienlichen Informationen geben (Urk. 5/39 und Urk. 5/40; vgl. auch Urk. 1/11 und Urk. 1/12).

E. 5.8.1 Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass es zwischen dem Privatkläger 1 und ihm in den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 in der Raucher- lounge des H._____ Clubs zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, nach- dem er C._____ beim Passieren unbeabsichtigt berührt hatte und dieser ihn daraufhin mit dem Ellenbogen zurückgestossen hatte (vgl. Urk. 158 S. 11).

- 35 - Das Zugeständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Beweisergebnis. In- soweit ist der Anklagesachverhalt erstellt.

E. 5.8.2 Der Beschuldigte erklärte wiederholt, seine Kollegen, namentlich Q._____, W._____, AA._____ und L._____, hätten seine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 zu schlichten versucht. Zeitlich ordnete er diesen Schlichtungs- versuch beim zweiten Aufeinandertreffen im hinteren Bereich der Raucher- lounge ein (Urk. 3/3 F/A 12 f., 21, 29, 44; Urk. 3/4 F/A 37, 45, 82, 84; Prot. I S. 22). Aus den übereinstimmenden Aussagen von Q._____ und den beiden Privatklägern ergibt sich allerdings, dass lediglich Q._____ versuchte, das Wortgefecht zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zu schlich- ten, welches nach der ersten Rempelei im Eingangsbereich der Raucher- lounge entstanden war (Urk. 4/1 F/A 15; Urk. 4/3 F/A 17; Urk. 5/29 F/A 14, 50; vgl. auch Urk. 5/30 F/A 16, 62). Darauf ist abzustellen. Dass der Schlichtungs- versuch zu einem späteren Zeitpunkt der Auseinandersetzung und durch wei- tere Kollegen des Beschuldigten erfolgte, lässt sich nicht erstellen.

E. 5.8.3 Der Beschuldigte sagte konstant aus, dass er sich nach dem ersten Aufein- andertreffen und dem Wortgefecht mit dem Privatkläger 1 entfernt und in den hinteren Teil der Raucherlounge zurückgezogen habe (Urk. 3/1 F/A 29; Urk. 3/2 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 12, 28, 57; Urk. 3/4 F/A 83; Prot. I S. 20 ff., 26; Urk. 157 S. 42, 48; Prot. II S. 16 f.). Diese Darstellung wird durch die Aussa- gen von Zeugen aus dem Umfeld des Beschuldigten gestützt (Q._____: Urk. 5/29 F/A 14, 51; Urk. 5/30 F/A 16, 45; L._____: Urk. 5/31 F/A 20; Urk. 5/33 F/A 16, 18, 37, 95, 116). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die zwei Zeugen in diesem Punkt untereinander abgesprochen haben. Vielmehr differieren ihre Aussagen, insbesondere unter Einbezug dessen, was unmittelbar davor und danach geschehen sein soll, was dafür spricht, dass sie ihre eigenen Wahrnehmungen schilderten. Hinzu kommt, dass auch der Eventmanager des H._____ Clubs und der Privatkläger 2 aussagten, der Beschuldigte habe sich nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger 1 abgewendet und in den hinteren Teil der Raucherlounge begeben (AA._____: Urk. 5/21 F/A 8; Urk. 5/22 F/A 19, 38; Privatkläger 2: Urk. 4/2

- 36 - F/A 9; vgl. dagegen Urk. 4/3 F/A 17). Diese räumliche Verschiebung des Be- schuldigten hat deshalb als erstellt zu gelten.

E. 5.8.4 Weiter beschrieb der Beschuldigte konstant, dass der Privatkläger 1 und drei seiner Kollegen wie "Bulldozer" auf ihn losgegangen seien. Konkret sei ihm der Privatkläger 1 zusammen mit einem Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge gefolgt, wo es erneut zu einer Konfrontation gekommen sei. Zwei weitere Kollegen des Privatklägers 1 hätten sich im Hintergrund gehalten (Urk. 3/1 F/A 29; Urk. 3/2 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 12, 29, 44, Urk. 3/4 F/A 37, 39; Prot. I S. 21 f., 26; Urk. 157 S. 42 f., 48; Prot. II S. 16 f.). Auch diese Schilde- rung wird durch die übereinstimmenden Aussagen verschiedener Zeugen aus dem Umfeld des Beschuldigten gestützt (Q._____: Urk. 5/29 F/A 51; Urk. 5/30 F/A 16, 18, 45 f., 55 f., 151; L._____: Urk. 5/31 F/A 12, 20; Urk. 5/33 F/A 16 ff., 37, 41, 50 ff., 63, 81, 98, 116, 119; M._____: Urk. 5/34 F/A 7, 17; Urk. 5/35 F/A 20, 31, 33, 60, 110 f.; N._____: Urk. 157 S. 29 f., 33, 35). Aufgrund ihres differenzierten Aussageverhaltens bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Zeugen ihre Aussagen untereinander absprachen. Vielmehr wird deutlich, dass sie das Geschehen aus unterschiedlichen Blickwinkeln wahrnahmen und entsprechend schilderten. Zudem ergibt sich auch aus den Aussagen von AA._____, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten nach ihrem Wortge- fecht in den hinteren Bereich der Raucherlounge folgte, begleitet von zwei bis drei Kollegen (Urk. 5/21 F/A 8; Urk. 5/22 F/A 38, 51, 55 ff.). Der Sachverhalt gilt in diesem Umfang als erstellt.

E. 5.8.5 An dieser Stelle ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im hinteren Teil der Raucherlounge keine Möglichkeit hatte, einer erneuten Konfrontation mit dem Privatkläger 1 auszuweichen. Die Platzverhältnisse waren sehr eng, auch wegen der zahlreichen Gäste, die sich in der Raucherlounge aufhielten. Dies schilderten sowohl der Privatkläger 2 als auch verschiedene Zeugen (Privat- kläger 2: Urk. 4/2 F/A 24; AA._____: Urk. 5/21 F/A 13; Urk. 5/22 F/A 16; Q._____: Urk. 5/29 F/A 48; L._____: Urk. 5/33 F/A 21; M._____: Urk. 5/34 F/A 13; Urk. 5/35 F/A 138; N._____: Urk. 157 S. 28). Der Ausgang aus der Raucherlounge befand sich auf der gegenüberliegenden Seite des Raumes

- 37 - (vgl. Fotodokumentation in Urk. 1/18 S. 2 f.; Urk. 1/19 S. 6 f.). Hinzu kommt, dass der Privatkläger 1 zur Tatzeit sehr muskulös aussah. Dies ergibt aus ei- nem Foto, das ihn kurz nach den Messerstichverletzungen zeigt (Beilage zu Urk. 4/3). Es ist daher nachvollziehbar, dass der kräftige Körperbau des Pri- vatklägers 1 und die Personenüberzahl unter den damaligen Platzverhältnis- sen bedrohlich auf den Beschuldigten wirkten. Relevant ist weiter, dass der Zeuge Q._____ berichtete, er habe gemerkt, dass der Privatkläger 1 irgendwie scharf auf den Beschuldigten gewesen sei. Als er direkt und zügig auf diesen zugegangen sei, habe der Privatkläger 1 eine "sehr unfriedliche Haltung" eingenommen (Urk. 5/29 F/A 14; Urk. 5/30 F/A 16). Auch AA._____, Eventmanager des H._____ Clubs, sagte aus, er habe gemerkt, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, als der Privatkläger 1 den Beschul- digten im hinteren Teil der Raucherlounge konfrontiert habe, weshalb er los- gerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8; vgl. auch Urk. 5/22 F/A 17, 59 f.). Die "sehr unfriedliche Haltung" des Privatklägers 1 wurde folg- lich auch von weiteren Personen, welche sich zu diesem Zeitpunkt in der Rau- cherlounge aufhielten, wahrgenommen. Angesichts des Umstands, dass die beiden Kontrahenten zu Beginn der Auseinandersetzung aneinander gestos- sen waren und der Privatkläger 1 aussagte, der Beschuldigte habe ihn ansch- liessend vom Stehtisch im hinteren Teil der Raucherlounge aus provozierend angeschaut (Urk. 4/1 F/A 15), kann als erstellt erachtet werden, dass der Pri- vatkläger 1 tatsächlich eine "sehr unfriedliche Haltung" einnahm, als er auf den Beschuldigten zuging.

E. 5.8.6 Anlässlich seiner delegierten Einvernahme gab der Beschuldigte erstmals zu Protokoll, der Privatkläger 1 habe ihn aufgefordert, mit nach draussen zu kom- men, und zu ihm gesagt: "Ich schlag' dich tot, du Fettsack". Ein Kollege des Privatklägers 1 habe ihn zudem gefragt, ob er (der Beschuldigte) wisse, wer sie eigentlich seien (Urk. 3/3 F/A 12 f.). Allerdings berichtete niemand von den befragten Zeuginnen und Zeugen davon, dass der Beschuldigte durch den Privatkläger 1 und einen seiner Kollegen verbal bedroht wurde. Da die ent-

- 38 - sprechenden Aussagen des Beschuldigten nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden, ist darauf nicht abzustellen.

E. 5.8.7 Das Obergericht stellte im aufgehobenen Urteil verbindlich fest, dass der Pri- vatkläger 1 keine Flasche bzw. kein Glas in der Hand gehalten oder geworfen habe, als er auf den Beschuldigten zugeschritten sei. Auch sei der Beschul- digte vom Privatkläger 1 nicht verletzt oder durch einen Schlag aus nächster Nähe getroffen worden, bevor er sein Messer behändigte (Urk. 158 S. 58, 62). Auf die uneinheitlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach ihn der Privat- kläger 1 und seine Kollegen mit Fäusten geschlagen sowie getreten hätten, weshalb er sich mit dem Messer habe wehren müssen, ist daher nicht mehr einzugehen.

E. 5.8.8 Von zentraler Bedeutung ist vorliegend die wiederholte Schilderung des Be- schuldigten, dass die Kollegen, welche zusammen mit dem Privatkläger 1 auf ihn zugekommen seien, Gläser und Flaschen in seine Richtung geworfen hät- ten. Konkret sagte er aus, dass einer aus der Gruppierung um den Privatklä- ger 1 das erste Glas oder die erste Flasche nach ihm geworfen habe. Das Wurfgeschoss habe ihn jedoch knapp verfehlt und sei hinter ihm an der Wand zersplittert. Daraufhin habe er sich zum Schutz von seinen Kontrahenten ab- gedreht, die ihn weiter mit Gläsern und Flaschen beworfen hätten. Ein Glas habe ihn dann am Hinterkopf getroffen. Daraufhin habe er sein Messer be- händigt und zur Abwehr vor sich hingehalten (Urk. 3/1 F/A 29, 36 ff.; Urk. 3/2 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 13, 16, 18, 21 f., 31, 44; Urk. 3/4 F/A 29 f., 36 ff., 43, 47 ff.; Prot. I S. 21 ff.; Urk. 157 S. 43, 45, 48; Prot. II S. 16-19). Zahlreiche Zeugen beschrieben ebenfalls, dass Gläser und/oder Flaschen durch die Raucher- lounge geworfen worden seien (AA._____: Urk. 5/22 F/A 19, 40 f., 85, 106; vgl. auch Urk. 5/21 F/A 18 ff.; Q._____: Urk. 5/29 F/A 14 f., 17 f., 25, 42; Urk. 5/30 F/A 16, 71 f., 87; L._____: Urk. 5/31 F/A 12 f., 20; Urk. 5/33 F/A 16 f., 55 f., 58, 106; M._____: Urk. 5/34 F/A 7, 18 ff.; Urk. 5/35 F/A 20, 74, 81, 90, 93 f., 106 f., 112, 123 ff., 133; 128 f., 141; N._____: Urk. 157 S. 29 ff., 36). Auffallend ist zwar, dass mit Ausnahme von M._____ niemand konkret sah, wie und woher Flaschen und/oder Gläser durch die Raucherlounge flogen.

- 39 - Dies lässt sich jedoch durch die engen Platzverhältnisse und die schummrige Atmosphäre in der Raucherlounge erklären. Mehrheitlich wurde auf die Ge- räusche von zerspringendem Glas verwiesen. Andere Zeugen hatten Glas- scherben vor den Sofas in der Raucherlounge gesehen. Es ist durchaus nichts Ungewöhnliches, dass in einem Club hin und wieder Gläser oder Fla- schen zu Bruch gehen und deshalb Scherben am Boden vorzufinden sind. Sämtliche der vorgenannten Zeugen brachten die herumfliegenden Gläser und Flaschen jedoch mit der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger 1 in Verbindung. Deshalb ist gestützt auf die über- einstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der vorgenannten Zeugen als erstellt zu erachten, dass im Verlauf der angeklagten Auseinandersetzung tatsächlich Gläser und Flaschen durch die Raucherlounge geworfen wurden.

E. 5.8.9 Der Beschuldigte sagte wiederholt aus, dass es Kollegen des Privatklägers 1 gewesen seien, welche Gläser und Flaschen in seine Richtung geworfen hät- ten, als sie ihn im hinteren Teil der Raucherlounge bedrängt hätten. Von den genannten Zeugen (AA._____, Q._____, L._____, M._____, N._____) konnte dagegen keiner zuordnen, von wem bzw. von welcher Gruppierung Flaschen und/oder Gläser durch die Raucherlounge geworfen wurden. Allerdings schil- derten sie ihre Wahrnehmungen zu zersplitterndem Glas und Scherben am Boden jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zweiten Aufeinan- dertreffen, als der Privatkläger 1 dem Beschuldigten zusammen mit zwei, drei Kollegen zu den Lounge-Sofas folgte. Dass mehrere Gläser und/oder Fla- schen in jenem Moment bloss zufällig zu Boden fielen und zu Bruch gingen, erscheint unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen nicht plausibel. Aus diesen und den übrigen Akten ergibt sich nicht, dass in der Raucherlounge zeitgleich eine andere Auseinandersetzung im Gange war. Bei dieser Beweis- lage kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er davon ausge- hen musste, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 zielgerichtet Gläser und/oder Flaschen nach ihm warfen.

E. 5.8.10 Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies passierte, bevor der Beschuldigte sein Mes- ser behändigte oder danach. Dazu konnte keiner der vorgenannten Zeugen

- 40 - (AA._____, Q._____, L._____, M._____, N._____) verlässliche Angaben ma- chen. Der Beschuldigte erklärte, er habe sein Messer erst hervorgenommen, als er mit Flaschen und/oder Gläsern beworfen worden sei und eines der Wurf- geschosse ihn am Hinterkopf getroffen habe. Diese Darstellung wird durch Aussagen von Q._____ gestützt. Danach gefragt, zu welchem Zeitpunkt der Auseinandersetzung er Glas habe zerbrechen hören, erklärte der Zeuge Q._____, er würde sagen, gerade direkt, als diese Person (Anm.: der Privat- kläger 1) auf ihn (Anm.: den Beschuldigten) zugelaufen sei, dann sei das Ge- schrei losgegangen, man habe auch Frauen schreien hören (Urk. 5/30 F/A 87). N._____ schilderte, dass Gläser und Flaschen bereits durch die Rau- cherlounge geflogen seien, bevor einer der Angreifer weggespickt bzw. umge- fallen sei (Urk. 157 S. 29 ff.). Auch diese Aussage spricht dafür, dass der Be- schuldigte sein Messer erst behändigte und gegen seine Kontrahenten ein- setzte, als bereits Flaschen und/oder Gläser in seine Richtung geworfen wur- den. Die Vorinstanz ging dagegen insbesondere gestützt auf die Aussagen von M._____ davon aus, dass die Flaschenwürfe nach den unvermittelten Messer- stichen erfolgt sein müssten (Urk. 96 S. 27). Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Geschehen entsprechend den Erwägungen im erstinstanzlichen Ur- teil (Urk. 96 S. 27; vgl. auch Urk. 158 S. 55 f.) abspielte. Allerdings lässt sich auch aus den Aussagen von M._____ (vgl. dazu E. IV.5.2.3) zugunsten des Beschuldigten ableiten, dass dieser sein Messer erst hervornahm, als er vom Privatkläger 1 und drei weiteren Personen im hinteren Teil der Raucherlounge konfrontiert wurde und bereits Flaschen und/oder Gläser in dessen Richtung geworfen wurden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist deshalb davon auszugehen, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 zielgerichtet Gläser und/oder Flaschen nach ihm warfen, bevor er sein Messer behändigte und gegen seine Kontrahenten einsetzte.

E. 5.8.11 Es ist dokumentiert, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem an- geklagten Vorfall in der Raucherlounge eine offene Quetschrisswunde am Hinterkopf erlitt (Urk. 9/2 S. 2, 4; vgl. auch Fotodokumentation in Urk. 9/1).

- 41 - Gestützt auf die Einschätzung im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 12. Februar 2018 ist davon auszugehen, dass diese Wunde durch den Aufprall einer Glasflasche verursacht wurde (Urk. 9/1 S. 4), wie es der Beschuldigte beschrieben hatte. Von den oben erwähnten Zeugen, welche Beobachtungen zum Tathergang machten (AA._____, Q._____, L._____, M._____, N._____), sah keiner, wann der Beschuldigte die Verletzung am Hinterkopf erlitt. Im ersten Berufungsurteil wurde festgehalten, es sei durchaus denkbar, dass die Quetschrisswunde erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufregung entstanden sei, als klar ge- worden sei, dass der Beschuldigte ein Messer mit sich geführt und es gegen C._____ eingesetzt hatte. So habe offensichtlich Panik geherrscht und alle Leute seien aus der Raucherlounge hinausgestürmt. Auch in dieser Phase hätte sich der Beschuldigte zum Schutz vor heranfliegenden Flaschen oder Gläsern abgedreht haben können, was die Wunde am Hinterkopf erklären würde (Urk. 158 S. 57). Diese bloss hypothetische Möglichkeit vermag jedoch die Darstellung des Beschuldigten nicht zu widerlegen. Vielmehr ist in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sein Messer erst hervornahm und gegen seine Kontrahenten richtete, nachdem er am Hinterkopf von einer Fla- sche getroffen und verletzt worden war, die von Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 in seine Richtung geworfen worden war.

E. 5.8.12 Wie der Beschuldigte das Messer gegen die Privatkläger 1 und 2 einsetzte und welche Verletzungen daraus resultierten, ist im Rückweisungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich das Obergericht im ersten Berufungsurteil einlässlich mit diesen Fragen auseinandergesetzt habe (Urteil 6B_310/2022 E. 3.4). Es ist daher auf die verbindlichen Feststel- lungen im ersten Berufungsurteil zu verweisen (Urk. 158 S. 50 ff.). Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte sein Messer unerwartet zog und dieses ohne Vorankündigung oder Warnung rasch gegen den Privatkläger 1 einsetzte und zustach, wobei auch der Privatkläger 2 verletzt wurde.

- 42 - 6.

E. 6 Im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Berufungsurteils vom 18. November 2021 und dem Entscheid des Bundesgerichts stellte der Beschuldigte meh- rere Haftentlassungsgesuche, die allesamt abgewiesen wurden (Urk. 144; Urk. 151; Urk. 198). Auf entsprechenden Antrag des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wurde sodann mit Präsidialver- fügung vom 6. Mai 2022 die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvoll- zugs für den Beschuldigten aufgehoben, unter Fortführung des vorzeitigen Strafvollzugs (Urk. 177).

E. 6.1 Eine Notwehrsituation ist, wie gesagt, nur gegeben, wenn jemand angegriffen wird oder ein Angriff unmittelbar bevorsteht (vgl. E. III.1.2). Allein mit der kör- perlichen Überlegenheit des Kontrahenten oder der blossen Personenüber- zahl lässt sich eine Notwehrsituation nicht begründen.

E. 6.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat als erstellt zu gelten, dass sich der Beschuldigte nach dem ersten Aufeinandertreffen und einem Wort- gefecht mit dem Privatkläger 1 entfernte und in den hinteren Teil der Raucher- lounge zurückzog. Dadurch verhielt er sich deeskalierend und brachte zum Ausdruck, dass die Angelegenheit für ihn erledigt sei und er eine weitere Aus- einandersetzung mit dem Privatkläger 1 vermeiden möchte. Weiter wurde er- stellt, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten in der Folge zusammen mit zwei oder drei Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge folgte. Dort hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit, einer erneuten Auseinander- setzung mit dem Privatkläger 1 auszuweichen. Die Platzverhältnisse waren sehr eng, auch wegen der zahlreichen Gäste, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Raucherlounge aufhielten. Der Beschuldigte war alleine und stand einer Gruppe von drei bis vier Personen, mithin einer Überzahl gegenüber. Der Pri- vatkläger 1 machte aufgrund seines sehr muskulösen Körperbaus einen kräf- tigen Eindruck und nahm gegenüber dem Beschuldigten eine "sehr unfriedli- che Haltung" ein. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diese Situa- tion als bedrohlich empfand. Weiter gilt als erstellt, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt Gläser und/oder Flaschen in die Richtung des Beschuldigten warfen und eines der Wurfgeschosse diesen am Hinter- kopf traf, was zu einer offenen Quetschrisswunde führte. In diesem Moment durfte der Beschuldigte berechtigterweise davon ausgehen, dass es nicht zu einer weiteren verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 kommen würde. Vielmehr bestanden konkrete Anzeichen für einen unmittelbar bevor- stehenden Angriff gegen seine körperliche Integrität, die eine Verteidigung na- helegten. Dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten darauf ausge- richtet war, einem bloss möglichen und somit noch unsicheren Angriff zuvor-

- 43 - zukommen, kann unter den gesamten Umständen nicht mehr angenommen werden. Eine Notwehrlage des Beschuldigten ist deshalb zu bejahen. An dieser Einschätzung vermag auch das Verhalten des Beschuldigten unmit- telbar nach der Tat nichts zu ändern. Es erstaunt zwar, dass im Polizeirapport gestützt auf Videoaufnahmen des H._____ Clubs festgehalten wird, der Be- schuldigte habe den Raucherraum ohne jede Hektik verlassen. Er habe nicht verängstigt gewirkt, sondern im Gegenteil zur Verhinderung einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen mehrfach daran gehindert werden müssen, ins Freie zu gehen. Es habe so ausgesehen, als suche er immer wieder die Konfrontation, indem er das Messer aufgeklappt habe und damit in Richtung des Haupteingangsbereichs geschritten sei, wo sich der Privatkläger 1 und weitere Personen aus dessen Umfeld aufgehalten hätten (Urk. 1/19 S. 7 f.). Ungewöhnlich erscheint auch, dass der Privatklä- ger 2 und R._____ übereinstimmend aussagten, der Beschuldigte habe nach Einschreiten der Security im Eingangsbereich des H._____ Clubs geschrien: "Ich bring en um, wie de AE.____ dä AF.______ umbracht hät" (Urk. 4/2 F/A 4; Urk. 4/3 F/A 17; Urk. 5/23 F/A 13; Urk. 5/24 F/A 88). Schliesslich wirft Fragen auf, dass der Beschuldigte das Tatmesser vor dem Eintreffen der Polizei los- zuwerden versuchte (vgl. Urk. 1/2 S. 3; Urk. 12/1 S. 2; Urk. 13/1 S. 5: Es wurde im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im H._____ Club gefun- den) und gegenüber den Polizeibeamten O._____ und P._____ kurz nach dem Vorfall seine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger 1 verschwieg (Urk. 5/39 F/A 16, 20, 23 ff.; Urk. 5/40 F/A 15, 22 ff.). Dem durchaus fragwürdigen Nachtatverhalten des Beschuldigten ist jedoch kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da sich dieses auch auf seine Er- leichterung über die soeben "gemeisterte" Notwehrsituation bzw. seine Über- hand gegenüber den Angreifern zurückführen lässt.

E. 6.3 Zur Frage, ob die Abwehr der Notwehrsituation in einer den Umständen ange- messenen Weise erfolgte, kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil verwiesen werden (Urk. 158 S. 66). Der Beschul- digte hatte vom Privatkläger 1, der ihm unbewaffnet gegenüberstand, nur kör-

- 44 - perliche Gewalt zu befürchten. Aus grösserer Entfernung warfen Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 Flaschen und/oder Gläser nach ihm, was er jedoch überwiegend mit den Armen abwehren konnte. Unter dem Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs holte der Beschuldigte gemäss den verbindlichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil sein Messer unbe- merkt hervor, öffnete dieses geschickt einhändig und führte dann sofort und ohne vorherige Warnung Stichbewegungen in Richtung Kopf des Privatklä- gers 1 aus. Dem Beschuldigten wäre es jedoch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zunächst um Hilfe zu rufen. Die Raucherlounge war zum Tatzeitpunkt voll. Es hielten sich zahlreiche Personen dort auf, darunter auch Kollegen des Beschuldigten, die hätten einschreiten oder die im Club tätigen Security-Mitarbeiter alarmieren können, wie sie es auch taten, als sie selber eine Eskalation der Auseinandersetzung bemerkten (v.a. Q._____ und AA._____). Der Beschuldigte hätte sodann mittels Drohgebärden bzw. Zeigen des Messers eine Warnung aussprechen und dadurch Distanz schaffen kön- nen. Verschiedene Zeugen schilderten denn auch, dass sich der Privatklä- ger 1 und seine Kollegen sogleich entfernt hätten, als sie gemerkt hätten, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. Vom Beschuldigten wäre besondere Zurückhaltung zu erwarten gewesen, da er zu seiner Vertei- digung ein Klappmesser und damit einen gefährlichen Gegenstand einsetzte, welcher die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzungen mit sich brachte. Indem der Beschuldigte das Klappmesser unvermittelt und aus nächster Nähe mit Stichbewegungen gegen den Kopf des Privatklägers 1 führte, setzte er sich in krass unverhältnismässiger Weise zur Wehr. Seine Reaktion auf die Notwehrsituation ist daher als Notwehrexzess zu qualifizie- ren.

E. 6.4 Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte überrascht und bestürzt darüber war, dass der Privatkläger 1 ihm zusammen mit mehreren Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge folgte und dort erneut konfrontierte, ob- wohl er sich nach dem Wortgefecht zurückgezogen und damit deeskalierend verhalten hatte. Dennoch erreicht seine Überraschung bzw. Bestürzung nicht die von Art. 16 Abs. 2 StGB geforderte Intensität und erscheint auch nicht ent-

- 45 - schuldbar, ganz besonders unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Notwehrsituation. Ein tätlicher Angriff hatte noch nicht begonnen, sondern war lediglich ernsthaft zu befürchten. Es ist nicht erstellt, dass der Privatklä- ger 1 und seine Kollegen den Beschuldigten mit Fäusten geschlagen sowie getreten hätten. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass sie sich in Kampf- stellung brachten oder Anstalten dazu trafen, mit Flaschen und/oder Gläsern aus unmittelbarer Nähe auf ihn loszugehen. Unter Hinweis auf die vorstehen- den Erwägungen unter IV.6.3 wäre es dem Beschuldigten trotz seiner Über- raschung und Erschütterung über den unmittelbar bevorstehenden Angriff ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, von einem sofortigen Zuste- chen abzusehen und das Messer nur drohend vorzuhalten. Von einem ent- schuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ist deshalb nicht auszugehen.

E. 6.5 Der Beschuldigte hat mit dem angeklagten Verhalten den Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 erfüllt. Die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) sind nicht erfüllt. Der Beschuldigte verübte die beiden Taten vielmehr in Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB, was nachfol- gend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. V. Schuldfähigkeit

1. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich spricht der Atemlufttest dafür, dass der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Trinkalkohol stand. Der Konsum von Cannabis sei ebenfalls nachgewiesen worden, jedoch könne nicht sicher beurteilt werden, ob der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt tatsächlich unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe (Urk. 10/4).

- 46 -

2. Dr. med. J._____ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2019 fest, der vom Institut für Rechtsmedizin festgestellte Alkoholeinfluss und die eventuell bestehende Wirkung von Cannabis hätten keinen relevanten Ein- fluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeit- punkt gehabt. Dies ergebe sich zum einen aus dessen Angaben zu seiner Ver- fassung im Tatzeitpunkt und zum andern aus den Schilderungen der Zeugen (Urk. 14/5 S. 41). Für den Fall, dass das Sachgericht eine Notwehrsituation bzw. ein hochgradiges Bedrohungsgefühl des Beschuldigten feststellen sollte, hielt der Gutachter fest, dass maximal eine leichte Verminderung der Steue- rungsfähigkeit angenommen werden könnte, was eine leichtgradig vermin- derte Schuldfähigkeit zur Folge hätte (Urk. 14/5 S. 41, 45).

3. Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, weshalb von den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und des forensischen Psychiaters abgewichen werden müsste. Zugunsten des Beschuldigten ist von einer leichtgradig ver- minderten Schuldfähigkeit auszugehen, welchem Zustand bei der nachfolgen- den Strafzumessung Rechnung zu tragen sein wird (Art. 19 Abs. 2 StGB). Von einer kompletten Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann da- gegen keine Rede sein. Der Beschuldigte ist deshalb der versuchten vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung

1. Das Bezirksgericht (Urk. 93 S. 36 ff.) und das Obergericht (Urk. 158 S. 67) stellten die Grundlagen der Strafzumessung bereits dar. Darauf ist zu verwei- sen.

2. Wie das Bezirksgericht festhielt, ist für die Straftat der versuchten vorsätzli- chen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 zwingend eine Freiheitsstrafe

- 47 - auszusprechen (Art. 111 StGB). Für die Straftat der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 kann ebenfalls eine Frei- heitsstrafe ausgesprochen werden (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Da die bei- den Straftaten in engem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammen- hang stehen, drängt es sich auf, auch die qualifizierte einfache Körperverlet- zung zum Nachteil des Privatklägers 2 mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3.

E. 7 Mit Urteil 6B_310/2022 (vereinigt mit 6B_311/2022) vom 8. Dezember 2022 (Urk. 209) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwalt- schaft vollumfänglich und die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Beschul- digten ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht beanstandete eine mangelhafte Sachverhaltserstellung im Zusammenhang mit der Frage, ob für A._____ eine Notwehrsituation bestanden habe oder ob sich dieser in einer vermeintlichen Notwehrsituation befunden haben könnte.

E. 8 Am 1. März 2023 wurde zur Verhandlung im Rückweisungsverfahren vorge- laden (Urk. 214). Die Verhandlung fand am 5. September 2023 in Anwesen- heit von sämtlichen Parteien und Parteivertretern statt, die sich am Berufungs- verfahren beteiligten (Prot. II S. 5 ff.).

- 10 - II. Prozessuales 1.

E. 9 Jahre und 10 Monate zu erhöhen.

E. 10 Jahren als angemessen.

E. 14 April 2019 (mittlerer Verfall). Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil sei indessen unklar, ob die fort- bestehende Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Lohnausfall allein

- 63 - auf die Straftat zurückzuführen seien (Verletzungshistorie im Kampfsport). Den Privatkläger 1 treffe zudem eine Schadenminderungspflicht, wozu auch eine allfällige Umschulung und die Aufnahme einer den Beschwerden ange- passten Erwerbstätigkeit gehörten. Es müsse daher abgeklärt werden, ob der Beschuldigte sich weiterhin im Kampfsport betätige und für den Kampfsport- verein "AH._____" Aufgaben übernommen habe oder ob er anderweitig er- werbstätig sei. Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil sei daher fest- zustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zur Feststellung des genauen Umfangs des Schadenersatzanspruches sei der Privatkläger 1 auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 158 S. 82 f.).

Dispositiv
  1. Im ersten Berufungsurteil erachtete es das Obergericht als angemessen, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzusprechen und die- sen Betrag wegen Selbstverschuldens um 20 % zu kürzen. Daraus resultiere ein Genugtuungsanspruch von Fr. 40'000.–, welcher ab dem 26. Januar 2018 zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sei (Urk. 158 S. 83-86). Daran wird unter Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil festgehalten. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflich- ten, dem Privatkläger 1 Fr. 40'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforde- rung des Privatklägers 1 abzuweisen. - 65 -
  2. Das Obergericht lehnte die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatklä- ger 2 ab, da die erlittene Schnittverletzung folgenlos abgeheilt sei und keine grossen Schmerzen bereitet habe. Aus dem Angriff auf den Bruder ergebe sich ebenfalls kein Genugtuungsanspruch (Urk. 158 S. 87). Dies ist unter Verweis auf das erste Berufungsurteil ebenfalls zu bestätigen.
  3. Schliesslich stellte das Obergericht fest, dass der Beschuldigte der Privatklä- gerin 3 (E._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach Schadenersatz schulde, und verwies die Privatklägerin 3 zur genauen Fest- stellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg (Urk. 158 S. 87). Auch dies ist unter Verweis auf das erste Obergerichtsurteil zu bestätigen. XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 16 und 17 zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbin- dung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).
  5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist zwi- schen der Kostenauflage für das erste Berufungsverfahren und derjenigen im Rückweisungsverfahren zu unterscheiden. 2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Hauptantrag auf vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse. Auch mit seinem Eventualantrag dringt er nur teilweise durch. Dennoch erwirkte er mit seiner Berufung eine etwas mildere Bestrafung und eine kür- zere Dauer der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag auf Ausfällung einer höheren Strafe nicht durch. Der Privatkläger 1 ob- siegt teilweise bezüglich seiner Schadenersatzforderung, unterliegt jedoch - 66 - bezüglich der Zusprechung einer höheren Genugtuung. Da die Bemessung der Genugtuungshöhe auf richterlichem Ermessen beruht, erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Privatkläger 1 einen Anteil an den Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. Vielmehr sind die Kosten des ersten Berufungsver- fahrens (Geschäfts-Nr. SB210003), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind zu einem Drittel de- finitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten. 2.2 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB230005) wur- den durch keine der Parteien verursacht, sondern entstanden, weil das Bun- desgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2022 die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückwies. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungs- verfahren fällt deshalb ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im zweiten Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  6. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Leistungen und Bar- auslagen im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210003) wurde mit Urteil vom 18. November 2021 auf Fr. 1'413.60 (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, bis 22. Januar 2021) resp. Fr. 24'000.– (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ab 22. Januar 2021) festgesetzt (Urk. 158 S. 88, 91). Dies ist zu übernehmen. 3.2 Mit Honorarnote vom 5. September 2023 machte die amtliche Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230005) insgesamt Fr. 26'993.30 geltend (Urk. 235). Die verlangte Ent- schädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Fal- - 67 - les sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Be- schuldigten nicht mehr angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). So war der Gegenstand des Verfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht stark eingegrenzt und beschränkte sich nur noch auf die Frage, ob sich der Beschuldigte anläss- lich des Vorfalls im H._____ Club in einer den rechtlichen Vorgaben entspre- chenden (vermeintlichen) Notwehrsituation befand, und wenn ja, ob sich dies auf die Folgen der Straftat auswirkt. Soweit die amtliche Verteidigung über diese Fragen hinausgehend Aufwand betrieb, ist ihr dieser nicht zu entschädi- gen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem ersten Berufungsurteil keine neuen Beweismittel oder Akten hinzukamen, welche für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte in (Putativ-)Notwehr handelte, relevant und eingehend zu studieren gewesen wären. Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium im zweiten Berufungsverfahren ist deshalb ebenfalls nicht im geltend gemachten Umfang zu entschädigen. Es rechtfertigt sich, das geltend gemachte Honorar pauschal um einen Drittel zu reduzieren. Die amtliche Verteidigung ist folglich für ihre Leistungen und Bar- auslagen im zweiten Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 18'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
  7. 4.1 Mit dem Berufungsurteil vom 18. November 2021 wurde der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 für ihre Leistungen und Barauslagen im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210003) eine Entschädigung von Fr. 8'400.– zugesprochen (Urk. 158 S. 88, 91). Dies ist zu übernehmen. 4.2 Für ihren Aufwand im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB230005) machte die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 ein Honorar von Fr. 8'977.55 geltend (Urk. 233). Aus denselben Gründen, die vorstehend unter Erwägung XII.3.2 dargelegt wurden, ist auch dieses Honorar pauschal um einen Drittel zu kürzen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä- gers 1 ist deshalb für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungs- - 68 - verfahren mit gerundet Fr. 6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. - 69 - Es wird beschlossen:
  8. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 2. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffern 8 (Herausgabe von Ge- genständen), 13 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 14 (Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  10. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB  in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
  11. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2052 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  12. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
  13. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
  14. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  15. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  16. Februar 2018 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich la- gernde Klappmesser mit schwarzem Griff, Marke "Tekut", Klinge mit einseiti- - 70 - gem geradem Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm (Asservat-Nr. A011'169'805) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C._____) Schadener- satz von Fr. 86'155.30, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 14. April 2019, zu be- zahlen.
  18. Im Weiteren wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger 1 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C._____) Fr. 40'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
  20. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 (D._____) wird abgewiesen.
  21. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 (E._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
  22. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 16 und 17) wird bestä- tigt. - 71 -
  23. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB210003) wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'413.60 amtliche Verteidigung bis 22. Januar 2021 durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Fr. 24'000.– amtliche Verteidigung ab 22. Januar 2021 durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ Fr. 8'400.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.
  24. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210003), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden zu zwei Dritteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Drit- teln vorbehalten.
  25. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230005) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.
  26. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB230005) werden auf die Gerichtskasse genommen.
  27. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 1 (C._____; übergeben) - 72 - die Privatkläger 2 (D._____) und 3 (E._____ AG)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 2 und 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 1 (C._____), unter Beilage einer Kopie des Verhandlungsprotokolls (Prot. II S. 5 ff.) die Privatkläger 2 (D._____) und 3 (E._____ AG; sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Forensische Institut Zürich, betreffend Dispositivziffer 6 (unter Hin-  weis auf die Referenz-Nr. K180126-004 / 71968531) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  28. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 73 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230005-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Laufer und Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 8. September 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B._____, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie

1. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger

2. D._____,

3. E._____ AG, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 - betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

2. Juli 2020 (DG200029); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. November 2021 (SB210003); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 8. Dezember 2022 (6B_310/2022, 6B_311/2022)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Februar 2020 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2  StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 888 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Vollzugs angeord- net.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

16. Februar 2018 beschlagnahmte Klappmesser mit schwarzem Griff, Marke "Tekut", Klinge mit einseitigem geraden Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm (Asservat-Nr. A011'169'805) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 4 -

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden den Berech- tigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Hemdartige Jacke, Marke "mil-TEC", Grösse 3XL (Asservat-  Nr. A011'168'799) an den Beschuldigten; Jeanshose blau, Marke "Tommy Hilfiger", mit schwarzem Hosengurt  (Asservat-Nr. A011'167'387) an den Privatkläger 1. Werden die Gegenstände vom jeweils Berechtigten oder einer durch diesen bevollmächtigten Person nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 26. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E._____ AG aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin E._____ AG auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

13. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 54'400.– (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 5 -

14. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 mit Fr. 35'800.– (pauschal inkl. Baraus- lagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 24'429.35 bereits ausbezahlt wurden.

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung; Fr. 560.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 19'629.55 Gutachten, Expertisen etc.; Fr. 60.– Zeugenentschädigung; Fr. 54'400.– Kosten amtliche Verteidigung; Fr. 35'800.– Kosten unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers 1.

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- beistandschaft des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbei- standschaft des Privatklägers 1 werden unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO auf die Gerichts- kasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 234 S. 2 f.)

1. Unter Aufhebung der Dispositivziffern 1-7 und 9-12 des Urteils des Be- zirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2020 sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB freizusprechen.

- 6 - Eventualiter sei der Beschuldigte wegen qualifizierter einfacher Körper- verletzung, begangen im Notwehrexzess, gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen.

2. Der Beschuldigte sei für die bisher erstandene, nicht auf eine Strafe anrechenbare Haft angemessen zu entschädigen.

3. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme und einer Landes- verweisung sei abzusehen.

4. Die Privatklägerschaft sei mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Der Beschuldigte sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die erste und zweite In- stanz.

b) Des Vertreters des Privatklägers 1 (C._____): (Urk. 231 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Dem Privatkläger 1 (C._____) sei eine Genugtuung von Fr. 100'000.– auszurichten, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018.

3. a) Dem Privatkläger 1 (C._____) sei für Lohnausfall bei der F._____ GmbH und bei der G._____ GmbH eine Entschädigung von insgesamt Fr. 406'434.50, zuzüglich 5 % Zins ab dem mittleren Verfall zwischen dem 26. Januar 2018 und dem 5. September 2023 zuzusprechen.

- 7 -

b) Die Forderung des Privatklägers 1 (C._____) auf Ersatz des zu- künftigen Schadens sei gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grund- satze nach gutzuheissen, im Übrigen aber auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen.

4. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren seien mit Ausnahme der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä- gers 1 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 230 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren zu be- strafen.

2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2020 zu bestätigen. _______________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen A._____ wurde am 4. Februar 2020 Anklage wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung und qualifizierter einfacher Körperverletzung erhoben (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich warf dem Beschuldig- ten vor, am frühen Morgen des 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des H._____ Clubs Zürich nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit C._____ mit einem Klappmesser mehrfach auf bzw. gegen dessen Kopf ge- stochen zu haben, wobei C._____ diverse Verletzungen am Kopf, am linken Unterarm sowie am Unterbauch erlitten habe und in der Folge notfallmässig

- 8 - habe operiert werden müssen. Anlässlich des Messerangriffs soll der Be- schuldigte zudem D._____, welcher seinem Bruder C._____ zu Hilfe geeilt sei, in den rechten Arm geschnitten haben, wobei D._____ eine Schnittverlet- zung am rechten Unterarm erlitten habe.

2. Mit Urteil vom 2. Juli 2020 (Urk. 93) sprach das Bezirksgericht Zürich den Be- schuldigten der obgenannten Straftaten schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren. Für die Dauer des Vollzugs ordnete das Gericht eine ambulante Massnahme an. Des Weiteren verwies es den Beschuldigten für 15 Jahre des Landes. Ausserdem stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber C._____ sowie der E._____ AG je dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, wobei zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs der Zivilweg zu beschreiten sei. Weiter verpflichtete das Bezirksgericht den Beschuldigten, C._____ Fr. 50'000.– sowie D._____ Fr. 1'000.–, je zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte und C._____ erhoben gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich je Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung.

4. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil vom

18. November 2021 (Urk. 158) der versuchten vorsätzlichen Tötung und der qualifizierten Körperverletzung, beides begangen in Notwehrexzess, schuldig und reduzierte sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Dauer der Landesver- weisung auf jeweils 6 Jahre. Im Weiteren bestätigte das Obergericht die An- ordnung einer ambulanten Behandlung und verpflichtete den Beschuldigten, C._____ Schadenersatz im Umfang von Fr. 86'155.30, zuzüglich 5 % Zins ab dem 14. April 2019, zu bezahlen. Überdies stellte es fest, dass der Beschul- digte gegenüber C._____ auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 sowie der E._____ AG je dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, wobei zur Feststellung des genauen Umfangs der Ersatzansprüche der Zivilweg zu be- schreiten sei. Weiter verpflichtete das Obergericht den Beschuldigten, C._____ Fr. 40'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Ge- nugtuung zu bezahlen. Die Genugtuungsforderung von D._____ wies es ab.

- 9 -

5. Gegen das Berufungsurteil erhoben A._____ und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich je Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Urk. 164; Urk. 166).

6. Im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Berufungsurteils vom 18. November 2021 und dem Entscheid des Bundesgerichts stellte der Beschuldigte meh- rere Haftentlassungsgesuche, die allesamt abgewiesen wurden (Urk. 144; Urk. 151; Urk. 198). Auf entsprechenden Antrag des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wurde sodann mit Präsidialver- fügung vom 6. Mai 2022 die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvoll- zugs für den Beschuldigten aufgehoben, unter Fortführung des vorzeitigen Strafvollzugs (Urk. 177).

7. Mit Urteil 6B_310/2022 (vereinigt mit 6B_311/2022) vom 8. Dezember 2022 (Urk. 209) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwalt- schaft vollumfänglich und die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Beschul- digten ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht beanstandete eine mangelhafte Sachverhaltserstellung im Zusammenhang mit der Frage, ob für A._____ eine Notwehrsituation bestanden habe oder ob sich dieser in einer vermeintlichen Notwehrsituation befunden haben könnte.

8. Am 1. März 2023 wurde zur Verhandlung im Rückweisungsverfahren vorge- laden (Urk. 214). Die Verhandlung fand am 5. September 2023 in Anwesen- heit von sämtlichen Parteien und Parteivertretern statt, die sich am Berufungs- verfahren beteiligten (Prot. II S. 5 ff.).

- 10 - II. Prozessuales 1. 1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bun- desgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwen- dig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). 1.2 In der Erwägung 6.1 des Entscheids 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 hielt das Bundesgericht fest, dass das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich insoweit aufgehoben werde, als es sich auf die vorinstanz- lichen Feststellungen betreffend Notwehr beziehe. Die Sache werde an das Obergericht zurückgewiesen, damit es diesbezüglich einen neuen, den bun- desrechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheid fälle. Dabei werde die Vorinstanz den neu erstellten Sachverhalt erneut rechtlich würdigen müssen und sich dabei allenfalls auch mit der Frage der Putativnotwehr bzw. des Pu- tativnotwehrexzesses auseinandersetzen müssen. 1.3 Gegenstand des Rückweisungsverfahrens kann demnach nur die Frage sein, ob sich der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls im H._____ Club in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Notwehrsituation oder einer den recht- lichen Vorgaben entsprechenden vermeintlichen Notwehrsituation befand, und wenn ja, ob sich dies auf die Folgen der Straftat auswirkt.

- 11 - 2. 2.1 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 12. April 2023 die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens durch einen zweiten Gutachter (Prof. Dr. med. I._____) beantragen, weil der erste Gutachter (Dr. med. J._____) nicht über alle Akten verfügt habe. In derselben Eingabe liess der Beschul- digte auch die Einholung eines neuen rechtsmedizinischen Gutachtens zur Frage der Übereinstimmung des Verletzungsbildes der Privatkläger 1 und 2 mit den Anklagevorwürfen, den Aussagen der Privatkläger und den Beweisen und Indizien beantragen (Urk. 218 S. 2). In einer Eingabe vom 14. August 2023 liess der Beschuldigte eventualiter für den Fall, dass das Obergericht den Antrag auf Einholung eines zweiten rechtsmedizinischen Gutachtens ab- lehnen sollte, die Befragung der Fachärzte des IRM zum Verletzungsbild der Privatkläger 1 und 2 beantragen (Urk. 219 S. 1, 6 f.). Des Weiteren liess der Beschuldigte in der Eingabe vom 14. August 2023 die Einvernahme der Privatkläger 1 und 2 sowie der Zeugen K._____ und L._____ beantragen (Urk. 219 S. 1 ff). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 Widersprüche enthielten und sich mit weiteren Personal- und Sachbeweisen teilweise nicht in Einklang bringen liessen. Sodann erscheine es als erforderlich, dass neben den Privat- klägern mindestens eine weitere Person (konkret: L._____) befragt werde, die Wahrnehmungen zur Sache gemacht habe. Schliesslich beantragte der Be- schuldigte, es sei der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung die Möglichkeit einzuräumen, die in den Akten liegenden Videoaufnahmen zum Geschehen im H._____ Club auszugsweise abzuspielen, um die Privatklä- ger 1 und 2 sowie K._____ mit ihren Aussagen zu konfrontieren (Urk. 219 S. 1, 7 ff.). 2.2 Wie gesagt (vgl. E. II.1.2 f. hiervor) kann im Rückweisungsverfahren nur noch geprüft werden, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehr- oder Putativnot- wehrlage befand. Das Obergericht ist an diejenigen Teile seines ersten Urteils gebunden, die nicht angefochten oder vom Bundesgericht geschützt wurden. Das Rückweisungsverfahren darf den Parteien nicht dazu dienen, Versäum-

- 12 - tes nachzuholen und Weiterungen zu veranlassen. Zudem können Beweisan- träge abgelehnt werden, wenn das Gericht in Würdigung der bereits abge- nommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sach- verhalt sei genügend abgeklärt worden (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3). 2.3 Das Bundesgericht hielt fest, das Obergericht habe sich mit der Entstehung der Verletzungen des Privatklägers 1 und dem Verletzungsbild einlässlich auseinandergesetzt (Urteil 6B_310/2022 E. 3.4 in fine). Darauf ist im Rück- weisungsverfahren nicht zurückzukommen. Der Antrag, es sei ein neues rechtsmedizinisches Gutachten zum Verletzungsbild und dessen Überein- stimmung mit der Anklageschrift, den Aussagen der Privatkläger und den wei- teren Beweisen und Indizien einzuholen resp. eventualiter die Fachärzte des IRM an der Berufungsverhandlung zum Verletzungsbild zu befragen, ist somit abzuweisen. 2.4 Das Bundesgericht schützte auch die Aussagewürdigung des Obergerichts (Urteil 6B_310/2022 E. 3.4). Der Beschuldigte beantragte die gerichtliche Ein- vernahme der Privatkläger 1 und 2 sowie einzelner Zeugen, weil deren Aus- sagen angeblich Widersprüche enthalten und teilweise weiteren Personal- und Sachbeweisen entgegenstehen. Der Beschuldigte zeigte indessen nicht auf, inwiefern die erneute gerichtliche Befragung der genannten Personen zur Feststellung einer Notwehrsituation – und nur diese Sachverhaltsfrage ist im Rückweisungsverfahren noch relevant – beitragen könnte. Zudem erscheint eine erneute Befragung nicht angezeigt, da allfällige Widersprüche in einzel- nen Aussagen und im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu behandeln sind. Der Antrag auf gerichtliche Einvernahme der Privatkläger und zwei weiterer Personen sowie die Möglich- keit, die Videoaufnahmen im Nachtclub an der Berufungsverhandlung abzu- spielen, damit die Privatkläger 1 und 2 sowie K._____ mit ihren Aussagen konfrontiert werden können, ist somit abzuweisen. 2.5 Der Beschuldigte erachtete das vom 6. Januar 2019 datierende und am

14. Februar 2019 ergänzte psychiatrische Gutachten als nicht mehr aktuell,

- 13 - weil der Experte im damaligen Zeitpunkt nicht über die kompletten Akten ver- fügt und dementsprechend eine Notwehrlage verneint habe. Konkret hätten die zur Verfügung gestellten Akten nicht die relevanten Aussagen der Zeugen M._____, K._____ und N._____ enthalten. Gefehlt hätten sodann die Wahr- nehmungsberichte der Polizisten O._____ und P._____ (Urk. 218 S. 2 f.). Als Dr. med. J._____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten beauftragt wurde, waren die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Parallel zur Begutachtung erfolgten weitere Untersuchungs- handlungen, insbesondere die Einvernahmen der vorgenannten Zeugen. Dies ist allerdings nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Beauftragung des psych- iatrischen Gutachters war der Sachverhalt weitgehend abgeklärt. Dass der Beschuldigte diesen Sachverhalt bestritt und eine Notwehrsituation geltend machte, wurde im Gutachtensauftrag ausdrücklich festgehalten (Urk. 14/2 S. 2). Bei der Ausarbeitung seines Gutachtens berücksichtigte Dr. med. J._____ die Sachdarstellung des Beschuldigten, welche sich aller- dings nur bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit als relevant erwies (Urk. 14/5 S. 40 f., 45). Auf die Beantwortung der weiteren Fragen gemäss Gutachtensauftrag (Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, Beurteilung des Rückfallrisikos, Empfehlung geeigneter Massnahmen) hatte die Sachverhalts- hypothese einer Notwehrsituation dagegen keine Auswirkungen. Entschei- dender war vielmehr die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten. Der Verteidigung ist deshalb nicht zu folgen, wenn sie moniert, der Gutachter habe gestützt auf unzutreffende Sachverhaltsannahmen eine schwere psychische Störung und eine belastete Legalprognose diagnostiziert (Urk. 218 S. 3). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensakten, welche Dr. med. J._____ bei der Ausarbeitung seines Gutachtens nicht vorlagen, seine Fest- stellungen beeinflusst hätten. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass die sachverständige Person in ihrem psychiatrischen Gutachten keine Sachver- haltsermittlung vorzunehmen hat, sondern sich ausschliesslich zu Fragen des psychiatrischen Befundes, einer allfälligen Beeinträchtigung der Schuldfähig- keit, zur Einschätzung der Rückfallgefahr und zur allfälligen Indikation einer

- 14 - Massnahme zu äussern hat (vgl. BGE 141 IV 34 E. 5.2). Der Beweisantrag, es sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, ist somit abzuweisen.

3. Auch der Privatkläger 1 liess im Rückweisungsverfahren Beweisanträge stel- len (Urk. 231 S. 1 ff.). Diese sind nachfolgend unter E. XI.2.3 zu behandeln.

4. Anlässlich der Verhandlung im Rückweisungsverfahren rügte die Verteidigung wiederholt, dass sich die fallführende Staatsanwältin bereits zu Beginn des Strafverfahrens eine abschliessende Meinung gebildet und deshalb das Tat- geschehen nicht mehr ergebnisoffen untersucht habe (Urk. 234 Rz. 13 ff., kon- kret Rz. 21, 23 ff.). Dem Beschuldigten wären jedoch strafprozessuale Instru- mente zur Verfügung gestanden, um sich gegen eine einseitige oder mangel- hafte Verfahrensleitung zur Wehr zu setzen. Dies hat er nicht getan, weshalb auf seine Vorbringen im Rückweisungsverfahren nicht mehr einzugehen ist. III. Rechtliche Vorgaben 1. 1.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfer- tigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Über- schreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2). 1.2 Im Urteil 6B_310/2022 stellte das Bundesgericht die Voraussetzungen, unter denen eine Notwehrsituation bejaht werden kann, ausführlich dar. Gemäss der Erwägung 5.3, die an dieser Stelle unter Verweis auf das Urteil lediglich verkürzt wiedergegeben wird, setzt Notwehr unter anderem voraus, dass je- mand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese

- 15 - Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu er- warten ist. Der Angegriffene braucht zwar nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren. Dennoch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung na- helegen. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine dro- hende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt. Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Das Glei- che gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, den Gegner mithin "vorsorglich" kampf- unfähig zu machen. Rechtmässiges Handeln setzt mithin voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Ver- teidigung handelt. 1.3 Des Weiteren muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamt- heit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechts- güter Rechnung zu tragen ist. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegen- ständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhal- tung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt.

2. In derselben Erwägung 5.3 im Urteil 6B_310/2022 äusserte sich das Bundes- gericht auch zur sogenannten Putativnotwehr. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beur- teilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich

- 16 - der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation. Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Ein eigent- licher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen wird indessen nicht verlangt. IV. Sachverhaltsergänzung und rechtliche Würdigung 1. 1.1 Im ersten Berufungsurteil erachtete das Obergericht den äusseren Sachver- halt gemäss der – auf die Aussagen des Privatklägers 1 abgestützten – An- klageschrift als erstellt, mit Ausnahme der angebrachten Ergänzungen im Zu- sammenhang mit der Notwehrsituation. Diesbezüglich müsse zugunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass er vom Privatkläger 1 und mindes- tens einer weiteren Person verfolgt worden sei, als er sich nach dem ersten Zusammenstoss mit verbaler Auseinandersetzung Richtung Fenster in den hinteren Teil der Raucherlounge des H._____ Clubs entfernt habe. Der Pri- vatkläger 1 habe im Ereigniszeitpunkt sehr kräftig ausgesehen. Es sei daher nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte durch die Überzahl an – mindes- tens teilweise – sehr kräftigen und muskulösen Kontrahenten bedroht und an- gegriffen gefühlt habe. Nicht ausgeschlossen sei zudem, dass schon in die- sem Moment eine oder mehrere Flaschen oder Gläser in die Richtung des Beschuldigten geflogen respektive geworfen worden seien (Urk. 158 S. 62). Gemäss dem ersten Berufungsurteil ist hingegen nicht erstellt, dass der Pri- vatkläger 1 den Beschuldigten verletzte oder dieser durch einen Wurf (mit ei- ner Flasche/einem Glas) oder gar Schlag aus nächster Nähe getroffen wurde. Der Privatkläger 1 sei unbewaffnet gewesen. Der Beschuldigte hätte seitens des Privatklägers 1 nur körperliche Gewalt zu befürchten gehabt. Der Be-

- 17 - schuldigte habe das Messer unbemerkt hervorgeholt, dieses geschickt mit ei- ner Hand geöffnet und dann sofort ohne weitere Warnung Stichbewegungen in Richtung Kopf des Privatklägers 1 ausgeführt (Urk. 158 S. 62). 1.2 Zum inneren Sachverhalt hielt das Obergericht im ersten Berufungsurteil fest, das Verhalten des Beschuldigten sei darauf ausgerichtet gewesen, seinen Gegner überraschend ausser Gefecht zu setzen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne aber nicht zweifelsfrei auf einen direkten Tö- tungsvorsatz geschlossen werden. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 erst nach der Messerattacke mit dem Tod bedroht. Die Tatumstände (Zuste- chen mit Schwung aus geringem Abstand) und das aggressive Verhalten des Beschuldigten im Nachgang zur Tat würden aber klar darauf hindeuten, dass dieser den Tod des Privatklägers 1 zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 158 S. 63 f.). Betreffend die Stichverletzung des Privatklägers 2 an des- sen Unterarm ging das Obergericht (implizit) ebenfalls von Eventualvorsatz aus (Urk. 158 S. 66). 1.3 Die vorstehenden Feststellungen des Obergerichts zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung wurden vom Bundesgericht weitgehend geschützt (Ur- teil 6B_310/2022 E. 3.4 und E. 4.4). Ausgenommen wurden lediglich die Er- wägungen zur Frage, ob der Beschuldigte in einer (vermeintlichen) Notwehr- situation handelte oder nicht (Urteil 6B_310/2022 E. 5.4). Die neu vorzuneh- mende Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung kann sich folg- lich nur auf diese einzelne Frage beschränken. Soweit die Feststellungen im ersten Berufungsurteil vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, sind sie im vorliegenden Rückweisungsverfahren verbindlich (vgl. E. II.1 hiervor). Auf Vorbringen des Beschuldigten, des Privatklägers 1 und der Staatsanwalt- schaft, die sich gegen die verbindlichen Feststellungen im ersten Berufungs- urteil richten, ist deshalb nicht mehr einzugehen. Dies betrifft insbesondere die Kritik an den Erwägungen des Obergerichts zum subjektiven Sachverhalt und am Schluss auf ein eventualvorsätzliches Vorgehen des Beschuldigten.

2. Mit Bezug auf die Erwägungen des Obergerichts zur Notwehrsituation bean- standete das Bundesgericht konkret, die Vorinstanz gehe zwar davon aus,

- 18 - dass der Beschuldigte vom Privatkläger 1 (nur) körperliche Gewalt zu befürch- ten gehabt habe. Dass und wie der Privatkläger 1 den Beschuldigten habe angreifen wollen, ergebe sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststel- lungen jedoch nicht. Hinzu komme, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgehe, von wem bzw. von welcher Gruppe und auf welche Art und Weise

– möglicherweise – bereits in diesem Zeitpunkt "eine oder mehrere Flaschen und/oder Gläser durch die Raucherlounge in seine Richtung" (des Beschul- digten) geworfen worden seien, und ob ein solcher Wurf, so er denn als erstellt zu betrachten wäre, objektiv oder zumindest aus Sicht des Beschuldigten auch dem Privatkläger 1 bzw. dessen Verhalten vor dem Messerangriff zuge- schrieben werden müsste. Immerhin habe das Obergericht festgehalten, der Beschuldigte selbst habe im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht, dass ein Schlag oder Wurf (mit einer Flasche/einem Glas) aus nächster Nähe auf seinen Kopf erfolgt sei oder unmittelbar bevorgestanden habe. Jedenfalls lasse sich ein unmittelbar drohender, körperlicher Angriff des Pri- vatklägers 1 gegen den Beschuldigten nicht allein damit begründen, dass der Privatkläger 1 sehr kräftig ausgesehen haben solle und er – zusammen mit der weiteren Person – in Personenüberzahl gewesen sei. Das Gesagte gelte sinngemäss auch für die Putativnotwehr. Dass der Beschuldigte gewusst habe, dass der Privatkläger 1 ehemaliger professioneller Kampfsportler (ge- wesen) sei, und dieser von mindestens einer Person mit Kampferfahrung "un- terstützt" worden sein solle, habe die Vorinstanz im Übrigen nicht festgestellt (Urteil 6B_310/2022 E. 5.4).

3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich gestützt auf die erhobenen Beweismittel erstellen lässt, dass sich der Beschuldigte in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Notwehrsituation oder einer vermeintlichen Notwehrsituation befand, als er sein Messer auf die in der Anklageschrift beschriebene Weise gegen die Privatkläger 1 und 2 einsetzte.

- 19 - 4. 4.1 Die Verteidigung erinnerte anlässlich der Verhandlung im Rückweisungsver- fahren daran, dass die Aussagen des Beschuldigten in seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 und in der tags darauf durchgeführten Haf- teinvernahme grundsätzlich nur zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürften, da bereits zu diesem Zeitpunkt ein Fall notwendiger Verteidigung be- standen habe, dem Beschuldigten jedoch keine Verteidigung bestellt worden sei (Urk. 234 Rz. 14; Prot. II S. 38). Dem ist unter Hinweis auf die entspre- chenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil zuzustimmen (Urk. 158 S. 22 f.). 4.2 Die Verteidigung machte sodann erstmals geltend, dass sämtliche polizeili- chen Einvernahmen der Auskunftspersonen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften, da dessen Teilnahmerechte nach Art. 312 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewahrt worden seien. Sodann seien all jene Einvernahmen unverwertbar, welche auf die polizeili- chen Einvernahmen der Auskunftspersonen Bezug nähmen (Urk. 234 Rz. 17 ff.). 4.2.1 Im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 5. April 2019 wurden diverse Personen im Rahmen von polizeilichen Einvernahmen ohne Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers befragt (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36). Da- mals galt die Untersuchung bereits als eröffnet, nachdem die Staatsanwalt- schaft am 27. Januar 2018 eine Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt hatte (Urk. 3/2; Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei grundsätzlich keine selbständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber mit ergänzen- den Ermittlungen beauftragen (vgl. Art. 312 Abs. 1 StPO). Dies hat sie im vor- liegenden Strafverfahren getan. Mit Ermittlungsaufträgen vom 30. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 beauftragte sie die Stadtpolizei Zürich mit den nötigen Ermittlungen und Befragungen von polizeilichen Auskunftspersonen,

- 20 - um deren Stellung im Strafverfahren und die Frage, ob diese Personen sach- verhaltsrelevante Angaben machen können, zu klären. Dabei behielt sich die Staatsanwaltschaft jeweils ausdrücklich vor, die formellen Beweisabnahmen selbst durchzuführen (Urk. 1/5 S. 2; Urk. 1/15 S. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Teilnahmerecht bei polizeilichen Einvernahmen nach Er- öffnung der Strafuntersuchung gilt nicht absolut. Vielmehr muss es der Polizei weiterhin möglich sein, einfache Abklärungen (z.B. ob eine Person überhaupt als Zeuge oder Auskunftsperson infrage kommt) in Abwesenheit der beschul- digten Person vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2022 vom

5. April 2023 E. 5.4). Aus den Protokollen der polizeilichen Einvernahmen er- gibt sich, dass es bei den Befragungen von verschiedenen Personen durch die Stadtpolizei Zürich um solche einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts ging, wie sie in den Ermittlungsaufträgen konkret vorgegeben worden waren (Art. 312 Abs. 1 StPO). So drehten sich die Fragen der Polizei- beamten im Wesentlichen darum, ob und woher die Auskunftspersonen die (bisher bekannten) beteiligten Personen kannten, welche Wahrnehmungen sie zum Tathergang machten und ob sie allenfalls weitere Personen nennen konnten, die dienliche Aussagen zur Aufklärung des Sachverhalts machen könnten. Die Polizei beschränkte sich auftragsgemäss auf die informatorische Befragung der Auskunftspersonen und führte keine formellen polizeilichen Ein- vernahmen zur Sache durch. Folglich kam dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung bei den Einvernahmen von Auskunftspersonen, die nach Eröff- nung der Untersuchung von der Polizei durchgeführt wurden (im Einzelnen: Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36), kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO zu. 4.2.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die befragten Perso- nen im späteren Verlauf des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft for- mell als Zeugen resp. als Auskunftspersonen einvernommen wurden, wobei der Beschuldigte persönlich und/oder seine Verteidigung teilnahmen. Im Rah- men der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen schilderten die befragten

- 21 - Personen in freier Rede resp. auf entsprechende Fragen erneut ihre Wahr- nehmungen zum Tatgeschehen. Ihre bei der Polizei deponierten Aussagen wurden ihnen nicht wörtlich vorgehalten. Nur ganz vereinzelt wurde darauf Bezug genommen. Der Beschuldigte hatte folglich angemessene und ausrei- chende Gelegenheit, sämtlichen Personen, die im vorliegenden Strafverfah- ren belastende Aussagen tätigten, in kontradiktorischer Weise Fragen zu stel- len und deren Aussagen in Zweifel zu ziehen. Deshalb sind sowohl die poli- zeilichen als auch die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sämtlicher Zeugen und Auskunftspersonen, die im Verlauf dieses Verfahrens befragt wurden, vollumfänglich verwertbar. 5. 5.1 Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich Folgendes entnehmen: 5.1.1 In der polizeilichen Befragung vom 26. Januar 2018 (Urk. 3/1) gab der Be- schuldigte zunächst zu Protokoll, er sei im H._____ Club gewesen. Plötzlich seien Flaschen geflogen. Er kenne keine Namen. Mehrere Flaschen seien quer durch den Raum geflogen. Er habe keine Ahnung, wer diese Schlägerei angefangen habe. Als er gesehen habe, dass er blute, habe er sich in Sicher- heit gebracht (F/A 6). In einer späteren Phase derselben Einvernahme korri- gierte der Beschuldigte seine Aussage. Eine Person habe ihn in den Rücken geschlagen. Er habe sich umgedreht und gesagt, er sei nicht der Kleinste, er könne nichts dafür, wenn er diese Person ein wenig touchiert habe. Daraufhin sei er weitergegangen. Dann seien vier Typen auf ihn zugekommen, hätten Flaschen nach ihm geworfen und versucht, ihn zu attackieren. Er habe einige Flaschen abwehren können. Eine Flasche habe ihn aber am Hinterkopf ge- troffen. Die Typen hätten auch versucht, ihn mit den Fäusten und Füssen zu schlagen und zu treten. Dann habe er das Messer hervorgeholt, in einer ab- wehrenden Position vor sich hingehalten und gesagt, er wolle keinen Stress. Einer der Typen sei ihm näher gekommen. Er habe ihn von sich weggestos- sen, dabei aber nicht die Absicht gehabt, ihn zu verletzen. Er (der Beschul- digte) sei rückwärts auf das Sofa gefallen. Mit der linken Hand habe er sein Gesicht geschützt, weil immer noch Flaschen und Gläser zu fliegen gekom-

- 22 - men seien, und mit der rechten Hand habe er Bewegungen "hin und her" ge- macht. Die Typen seien dann weggegangen (F/A 29). Er könne nicht sagen, wer die Flasche oder das Glas, womit ihm eine Verletzung am Hinterkopf zu- gefügt worden sei, geworfen habe. Die ganze Gruppe habe mit Flaschen und Gläsern nach ihm geworfen (F/A 37). Er habe Angst gehabt, dass er von den vier Typen zusammengeschlagen werde. Deshalb habe er aus Notwehr zum Messer gegriffen (F/A 40). 5.1.2 In der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 (Urk. 3/2) wiederholte der Be- schuldigte im Wesentlichen seine Aussagen bei der Polizei. Insbesondere schilderte er erneut, dass er von einem Typ einen Stoss in den Rücken be- kommen habe, nachdem er in der Raucherlounge eine Frau touchiert hatte. Er habe sich umgedreht und gesagt: "Sorry, ich bin nicht der Kleinste, ich laufe nur durch." Sie hätten dann miteinander diskutiert. Der Typ sei schon ein biss- chen aggressiv gewesen. Er sei vor den Sofas bzw. bei der Lounge an einem Tisch gestanden, als Flaschen und Gläser in seine Richtung geflogen seien. Mindestens vier Personen seien auf ihn zugekommen und hätten ihn angreifen wollen. Er habe gesagt, dass er keinen Stress wolle. Nachdem er von einer Flasche oder einem Glas am Kopf getroffen worden sei, habe er seinen linken Arm schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand das Mes- ser behändigt. Einer der Kontrahenten sei näher auf ihn zugekommen. Es habe ein Gerangel gegeben und er (der Beschuldigte) sei nach hinten auf ei- nes der Sofas gefallen. Dort sei er geschlagen worden. Gleichzeitig seien Glä- ser und Flaschen in seine Richtung geflogen. Deshalb habe er mit dem linken Arm sein Gesicht geschützt und mit der rechten Hand, in der er das Messer gehalten habe, seitlich hin und her gefuchtelt, in der Hoffnung dass man ihn in Ruhe lassen würde. Der Beschuldigte wiederholte somit, dass die Privatklä- ger 1 und 2 sowie deren Kollegen ihn mit Flaschen und Gläsern massiv ange- griffen hätten. Nur dank Glück und dem Messer sei er nicht übel zugerichtet worden (F/A 5). 5.1.3 In der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 (Urk. 3/3) bestätigte der Beschuldigte weitgehend seine bisherigen Aussagen zum ersten Aufeinan-

- 23 - dertreffen mit einem Typ (nunmehr bekannt als der Privatkläger 1) beim Be- treten der Raucherlounge. Danach habe er sich wegbewegt und sei ganz nor- mal zu seinen Kollegen an den hintersten Stehtisch des Raumes gegangen. Der Privatkläger 1 und einer seiner Kollegen seien wie "Bulldozer" auf ihn zu- gekommen. Zwei weitere Kollegen des Privatklägers 1 hätten sich noch im Hintergrund gehalten. Der Privatkläger 1 habe ihn aufgefordert, mit nach draussen zu kommen, und zu ihm gesagt: "Ich schlag' dich tot, du Fettsack". Ein Kollege des Privatklägers 1 habe ihn gefragt, ob er (der Beschuldigte) wisse, wer sie eigentlich seien. Alle Versuche seiner Bekannten, die Situation zu beruhigen und zwischen ihnen zu schlichten, hätten nichts genützt. Der Privatkläger 1 habe versucht, ihn mit den Händen zu schlagen. Ein Kollege des Privatklägers 1 habe dann das erste Glas oder die erste Flasche nach ihm geworfen. Das Wurfgeschoss habe ihn jedoch knapp verfehlt und sei hin- ter ihm an der Wand zersplittert. Daraufhin habe er sich zum Schutz von sei- nen Kontrahenten abgedreht, die ihn weiter mit Gläsern und Flaschen bewor- fen hätten. Ein Glas habe ihn am Hinterkopf getroffen, ein weiteres sei an seine rechte Rücken-/Schulterpartie geprallt. In einer "Wurfpause" habe er das Sackmesser zur Hand genommen und den Privatkläger 1 sowie seine Kollegen aufgefordert, abzuhauen. Seine Angreifer hätten sich daraufhin zur Theke zurückgezogen und von dort weiter Gläser in seine Richtung geworfen. Mit der linken Hand habe er versucht, seinen Kopf zu schützen, und mit der rechten Hand habe er das Messer gehalten. Als er sich nach vorne gebeugt und leicht seitwärts bewegt habe, sei er mit dem Bauch voran auf das Sofa gefallen. Danach habe er sich auf seine Knie und mit dem Rücken zu den Angreifern auf dem Sofa aufgerichtet. Er sei zwei Mal auf den Hinterkopf und ein Mal gegen den Rücken geschlagen worden. Während er diese Schläge gespürt habe, habe er seine rechte Hand mit dem Messer hinter seinem Rü- cken hin und her bewegt, wobei der Privatkläger 1 versucht habe, seine rechte Hand zu ergreifen. In der Folge sei zwischen ihnen beiden ein Gerangel ent- standen. Er habe mit seinen Füssen gegen den Privatkläger 1 getreten, wäh- rend dieser an seinem T-Shirt gezerrt und dabei auch seine Brusthaare erwi- scht habe. Der Privatkläger 1 sei in der Folge mit dem Kopf auf seine Brust

- 24 - gefallen. Im Gerangel habe er den Privatkläger 1 "irgendwo erwischt". Danach sei dieser zurückgewichen. Die Verletzung am Kopf müsse entstanden sein, als der Privatkläger 1 auf ihn gefallen sei (F/A 12 f., 21, 28 ff. , 44, 47 ff.). 5.1.4 In der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/4) präzisierte der Be- schuldigte, dass es K._____ gewesen sei, der ein erstes Glas gegen ihn ge- worfen habe (F/A 37, 47). Der Wurf sei aus einer Distanz von 1 bis 1.5 Metern erfolgt (F/A 48). K._____ sei an vorderster Front am Angriff gegen ihn (den Beschuldigten) beteiligt gewesen, dann der Privatkläger 1 und zwei weitere Kollegen (F/A 39). Ansonsten wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen zum Hergang der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen in der Raucherlounge (F/A 37). Neu schil- derte er jedoch, dass er das Sackmesser in einer "Wurfpause" mit beiden Händen über seinem Kopf geöffnet habe (F/A 41 f.). Abweichend zu seiner früheren Darstellung sagte er weiter aus, dass er beim Versuch, sich von den Gläsern und Flaschen abzuwenden, die nach ihm geworfen worden seien, auf das Sofa gefallen sei. Dort habe er sich seitlich abgedreht und wie eine Schild- kröte zusammengerollt (F/A 43). Er habe zwei Schläge auf den Hinterkopf und einen Schlag gegen den Rücken gespürt. Den linken Arm habe er schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand habe er zwei Mal das Messer hin und her bewegt, bis der Privatkläger 1 ihn am Arm festgehalten und versucht habe, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen. Dann habe ihm der Privatkläger 1 noch einen Kick in die Wade des linken Beins gegeben. Er (der Beschuldigte) habe wie ein Pferd dagegen getreten (F/A 63, 68 f.). 5.1.5 An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht und an der ersten Beru- fungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Darstellung des Gesche- hens gemäss seiner Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 (Prot. I S. 19 ff. und Urk. 157 S. 41 ff.). 5.1.6 Anlässlich der Verhandlung im Rückweisungsverfahren wiederholte der Be- schuldigte, dass er den Privatkläger 1 versehentlich angerempelt habe, wor- aufhin ihm dieser mit dem Ellbogen eins in den Rücken gestossen habe. Er (der Beschuldigte) habe sich sogleich umgedreht und entschuldigt. Schon in

- 25 - diesem Moment habe er gesehen, dass der Privatkläger 1 "auf 180" gewesen sei. Nach diesem ersten Kontakt habe er sich in den hintersten Teil der Rau- cherlounge zurückgezogen. Der Privatkläger 1 und K._____ seien dann auf ihn zugekommen und hätten ihn angegriffen. K._____ habe zu ihm gesagt: "Weisst du eigentlich, wer wir sind?". Herr C._____ habe ihn beleidigt mit: "Du Fettsack. Weisst Du, wer ich bin?" Zuerst habe er noch versucht, die beiden von sich wegzustossen. Anschliessend sei alles so schnell passiert. Er habe nur noch gesehen, wie K._____ ein erstes Glas nach ihm geworfen habe, das an seinem Kopf vorbeigeflogen und an der Wand hinter ihm zerschlagen sei. Wegen der Glassplitter, die überall herumgeflogen seien, habe er sich abge- wendet. Dann habe ihn ein zweites Glas, das in seine Richtung geworfen wor- den sei, am Hinterkopf getroffen. In diesem Moment habe er sein Sackmesser hervorgenommen, dieses vor sich hingehalten und damit hin und her gefuch- telt. Mit der linken Hand habe er sein Gesicht vor den fliegenden Gläsern und Flaschen geschützt. In der Folge hätten sich die beiden Angreifer in den vor- deren Teil der Raucherlounge zurückgezogen. Der Privatkläger 1, K._____ und eine weitere Person hätten von dort aus weitere Gläser in seine Richtung geworfen. Er habe sich abgedreht, dann das Gleichgewicht verloren und sei quasi mit dem Kopf voraus auf das Lounge-Sofa gefallen. Als er auf dem Sofa gelegen sei, habe er auf dem Hinterkopf und dem Rücken Schläge gespürt. Den linken Arm habe er immer vor sein Gesicht gehalten, um sich auch vor den Gläsern und Flaschen zu schützen, die weiterhin in seine Richtung ge- worfen worden seien. Mit der rechten Hand habe er mit dem Messer hin und her gefuchtelt. Sein Ziel sei gewesen, die Angreifer damit zu vertreiben. Er sei voller Adrenalin gewesen, alles habe gezittert. Er habe in diesem Moment ein- fach nur so schnell wie möglich aus der Situation entkommen wollen (Prot. II S. 16 ff.). 5.2 Die Einvernahme von Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten ergab fol- gendes Bild: 5.2.1 Q._____, ein langjähriger Freund des Beschuldigten, gab zu Protokoll, er habe beim ersten Aufeinandertreffen des Beschuldigten mit dem Privatklä-

- 26 - ger 1 zu schlichten versucht. Der Beschuldigte sei dann in den hinteren Teil der Raucherlounge gegangen. Danach habe sich eine weitere Person zum Privatkläger 1 dazugestellt. Er (Q._____) habe wahrgenommen, dass diese beiden Personen Augenkontakt zum Beschuldigten gesucht hätten und ir- gendwie scharf auf diesen gewesen seien. Er habe sich deshalb nach einem Security-Mitarbeiter umgesehen, damit das Ganze nicht eskaliere. Dann sei es aber schon losgegangen. Es sei alles sehr schnell passiert. Gläser und Flaschen seien herumgeflogen (Urk. 5/29 F/A 14 f., 17 f., 25). Der Zeuge be- stätigte, Scherben auf dem Boden der Raucherlounge gesehen zu haben (Urk. 5/29 F/A 42). Weiter schilderte er, dass ihm die Wunde am Hinterkopf des Beschuldigten aufgefallen sei und dieser ihm auf entsprechende Frage erklärt habe, dass er die Verletzung vermutlich von einer Flasche oder einem Glas habe, das ihm angeworfen worden sei (Urk. 5/29 F/A 23, 25 f., 34 f.). Auf die Frage, weshalb die Eskalation in der Raucherlounge nicht habe verhindert werden können, antwortete Q._____, dass die Typen ja auf den Beschuldig- ten los bzw. auf diesen zugegangen seien, obwohl sich dieser von ihnen ent- fernt hatte (Urk. 5/29 F/A 51). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme wiederholte Q._____ im Wesentlichen seine Aussagen bei der Polizei. Ergänzend gab er an, dass der Privatkläger 1 und eine weitere Person eine "sehr unfriedliche Haltung" ein- genommen hätten, nachdem sich der Beschuldigte in den hinteren Teil der Raucherlounge entfernt hatte. Dies habe ihn beunruhigt. Der Privatkläger 1 und ein weiterer Mann hätten sich in Richtung des Beschuldigten begeben. Er sei nervös gewesen und habe nach dem Security-Personal Ausschau ge- halten. Dann sei es aber schon losgegangen. Es sei ein "Riesenpuff" gewe- sen. Man habe nichts Konkretes mehr erkennen können. Gläser und/ oder Flaschen seien in die Brüche gegangen, man habe dies gut hören kön- nen. Es habe "geklöpft und getätscht" (Urk. 5/30 F/A 16, 71 f.). Vom Beschul- digten habe er später erfahren, dass er sich mit dem Privatkläger 1 beim ers- ten Zusammentreffen darüber unterhalten habe, dass er (der Beschuldigte) nur habe vorbeigehen wollen und zu wenig Platz gehabt habe (Urk. 5/30 F/A 42). Als sich der Beschuldigte in den hinteren Teil der Raucherlounge be-

- 27 - geben habe, sei er dort angegriffen worden (Urk. 5/30 F/A 45). Auf die Frage, wie der Beschuldigte konkret angegriffen worden sei, antwortete der Zeuge, der Privatkläger 1 sei zügig und direkt auf diesen zugegangen (Urk. 5/30 F/A 46, 56). Er habe aber nichts Konkretes gesehen. Es habe eine Riesen- schlägerei gegeben (Urk. 5/30 F/A 47, 49 ff.). Unmittelbar danach habe er festgestellt, dass der Beschuldigte eine stark blutende Wunde am Hinterkopf gehabt habe (Urk. 5/30 F/A 63 ff.). Der Beschuldigte habe ihm (dem Zeugen) im Nachhinein erklärt, er wisse nicht genau, wie die Verletzung am Hinterkopf entstanden sei. Es sei wahrscheinlich ein Glas gewesen, das er an den Kopf bekommen habe (Urk. 5/30 F/A 76). 5.2.2 L._____, ein flüchtiger Bekannter sowohl des Beschuldigten als auch des Pri- vatklägers 1, gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe mitbekommen, dass drei oder vier Leute in der Raucherlounge auf eine Person losgegangen seien. "Mit Flaschen und so. Also sie haben sie gewor- fen." Später habe er herausgefunden, dass es sich bei der betroffenen Person um A._____ gehandelt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen, innerhalb von Sekunden (Urk. 5/31 F/A 12 f., 15 f.). Auf die Frage, wie viele Flaschen und Gläser geworfen worden seien, antwortete L._____, das wisse er nicht. Ergänzend fügte er an, aus seiner Sicht sei es Verteidigung gewesen: Wenn man jemanden anremple, sich anschliessend entschuldige, weggehe bzw. sich entferne und dann von mehreren Personen deshalb angegangen werde mit Flaschen etc., sei dies Notwehr (Urk. 5/31 F/A 20). Als Zeuge sagte L._____ bei der Staatsanwaltschaft aus, er sei oben im Rau- cherraum gewesen und habe den Vorfall aus zwei oder drei Metern Entfernung wahrgenommen. Er glaube, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 etwas angerammt, worauf sie begonnen hätten, zu diskutieren. Danach sei der Be- schuldigte in Richtung Fenster gegangen und habe sich zurückgezogen. Der Privatkläger 1 und zwei, drei Kollegen seien auf ihn los gegangen. Es seien Flaschen geflogen (Urk. 5/33 F/A 16, 18, 24, 37). Alles sei so schnell gegan- gen. Er sei sehr enttäuscht vom Privatkläger 1. Dieser sei mit zwei, drei Leuten auf den Beschuldigten zugegangen. Er habe gehört, dass eine Flasche kaputt

- 28 - gegangen sei. Das habe er mit Sicherheit wahrgenommen (Urk. 5/33 F/A 17, 37). Es hätten aber auch bloss Gläser sein können, die vom Tisch gefallen seien (Urk. 5/33 F/A 55 f., 106). Er könne sich nicht daran erinnern, dass je- mand eine Flasche geworfen habe (Urk. 5/33 F/A 58). Danach gefragt, was der Privatkläger 1 konkret gemacht habe, antwortete der Zeuge, dass er leider nichts dazu sagen könne. Er habe nur gesehen, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten hinterhergegangen sei, nachdem sich dieser zurückgezogen habe. Was er (der Privatkläger 1) dann konkret gemacht habe, könne er nicht sagen (Urk. 5/33 F/A 18). Er habe jedenfalls nicht gesehen, dass der Privat- kläger 1 dem Beschuldigten Schläge ausgeteilt habe (Urk. 5/33 F/A 42). Er wisse auch nicht, ob der Privatkläger 1 etwas zum Beschuldigten gesagt habe, als er sich zu diesem hinbegeben habe (Urk. 5/33 F/A 97). Wenn indessen drei Männer à je 100 kg auf einen zukämen, seien dies 300 kg. Da könne man froh sein, wenn man nicht aus dem Fenster springe (Urk. 5/33 F/A 63). 5.2.3 M._____, ein flüchtiger Bekannter des Beschuldigten, der den Vorfall von der rechten Seite der Raucherlounge aus wahrnahm, berichtete bei seiner Ein- vernahme durch die Kantonspolizei Zürich, dass es eine Pöbelei zwischen dem Beschuldigten und einer anderen Person gegeben habe. Die beiden hät- ten sich gegenseitig gestossen. Es sei auch zu Faustschlägen gekommen. Dann hätten sich zwei oder drei weitere Personen eingeklinkt. Der Beschul- digte sei von den Angreifern in die Enge getrieben worden. Beim Fenster habe es eine Lounge mit Sofas und da komme man nicht mehr weiter. Der Ausgang des Raucherraumes sei auf der gegenüberliegenden Seite. Er denke, der Be- schuldigte sei verängstigt gewesen, zumal er alleine gewesen sei (Urk. 5/34 F/A 7, 15, 17). M._____ schilderte weiter, er habe gesehen, dass unmittelbar nach den Faustschlägen Flaschen und Gläser geflogen seien. Es sei zu hören gewesen, dass es Scherben gegeben habe. Er habe aber nicht erkannt, wer die Flaschen geworfen habe (Urk. 5/34 F/A 7, 18-20). Die Angreifer seien nä- her gekommen, worauf der Beschuldigte ein Messer gezogen habe. Dann habe es wieder Platz zwischen den Personen gegeben und es sei ziemlich schnell gegangen, bis die Sicherheitsangestellten vor Ort gewesen seien (Urk. 5/34 F/A 7, 22, 24).

- 29 - In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte der Zeuge im We- sentlichen seine Aussagen bei der Polizei. Er präzisierte, dass er nicht sagen könne, wer wem zuerst eine Faust reingedrückt habe. Er habe nur gesehen, wie der Beschuldigte und eine andere Person aufeinander losgegangen seien und sich gegenseitig geschubst hätten (Urk. 5/35 F/A 28 ff.). Auf entspre- chende Nachfragen erklärte M._____, er habe nicht gesehen, dass der Be- schuldigte im Rahmen dieser Pöbelei eine Faust gemacht oder Schläge ge- gen seinen Kontrahenten ausgeteilt habe (Urk. 5/35 F/A 38 ff.). Der Privatklä- ger 1 habe hingegen mit der Faust in Richtung Kopf des Beschuldigten ge- schlagen (Urk. 5/35 F/A 49 ff.). Dann hätten sich zwei weitere Personen ein- geklinkt und den Beschuldigten nach hinten gedrängt (Urk. 5/35 F/A 31, 60). Dort sei er (der Beschuldigte) so halb auf dem Sofa zu liegen gekommen (Urk. 5/35 F/A 72 f.). Dann seien Flaschen von hinten in Richtung Sofa geflo- gen und man habe Scherben gehört (Urk. 5/35 F/A 74). Er habe gesehen, dass die an der Pöbelei beteiligten Personen Flaschen geworfen hätten und dem Beschuldigten immer näher gekommen seien. Sie seien zu Dritt auf ihn losgegangen. In dem Moment habe der Beschuldigte sein Messer gezogen und damit vor sich hin und her gefuchtelt, um sich zu wehren und die anderen auf Abstand zu halten. Dass der Beschuldigte Schnitt- oder Stichbewegungen ausgeführt habe, habe er allerdings nicht gesehen (Urk. 5/35 F/A 81, 89 f., 92, 126, 133; vgl. auch F/A 121 f.). Danach gefragt, wer Flaschen in Richtung des Beschuldigten geworfen habe, antwortete der Zeuge, es könne nicht sein, dass nur einer der drei geworfen habe, denn es seien viele Flaschen gekom- men (Urk. 5/35 F/A 93). Beim Sofabereich habe es Scherben am Boden ge- geben (Urk. 5/35 F/A 106 f.). Auf entsprechende Frage erklärte M._____ so- dann, dass der Beschuldigte keine Warnung ausgesprochen habe, bevor er sein Messer hervorgenommen habe (Urk. 5/35 F/A 96). Als er (der Beschul- digte) auf dem Sofa gewesen sei, hätten seine Kontrahenten ihn in die Ecke getrieben und "abgeschlagen", d.h. sie seien mit den Fäusten auf ihn losge- gangen. Ungefähr gleichzeitig seien auch Flaschen in seine Richtung geflo- gen. In dem Moment habe der Beschuldigte das Messer hervorgenommen (Urk. 5/35 F/A 128 ff., 141).

- 30 - 5.2.4 N._____, ein weiterer Bekannter des Beschuldigten, wurde an der Berufungs- verhandlung vor Obergericht als Zeuge einvernommen. Er gab an, der Be- schuldigte sei bereits in der Raucherlounge gewesen, als er (der Zeuge) den Raum betreten habe (Urk. 157 S. 25, 28, 33, 35). Der Beschuldigte sei hinten im Raucherraum gewesen, während er (der Zeuge) näher beim Ausgang ge- standen sei (Urk. 157 S. 28). Er habe zunächst gehört, dass Glas zersplittert sei, und aus dem Augenwinkel habe er wahrgenommen, dass etwas laufe (Urk. 157 S. 29 f., 36). Eine Gruppe von "Jungs" sei hereingestürmt und habe versucht, auf den Beschuldigten loszugehen. Er (der Zeuge) habe aber nicht gesehen, was die Jungs konkret gemacht hätten. Sie seien auf den Beschul- digten zugegangen (Urk. 157 S. 30). Einer der Angreifer sei nach einer Bewe- gung des Beschuldigten weggesprungen und umgefallen. Er sei quasi wegge- spickt. Unmittelbar danach sei die Security hereingekommen (Urk. 157 S. 29 ff., 36). Er habe dann gesehen, dass der Beschuldigte "ok" sei. Dies sei das Einzige gewesen, was er gesehen habe. Er habe nicht gesehen, dass der Be- schuldigte einmal auf dem Boden oder dem Sofa gelegen bzw. gesessen sei (Urk. 157 S. 33). Danach gefragt, ob die gleichen "Jungs", welche in die Rau- cherlounge hereingestürmt seien, auch Gläser geworfen hätten, gab der Zeuge an, das wisse er nicht. Er wisse nur, dass Glas geflogen sei (Urk. 157 S. 31 f.). Er habe einfach gesehen, dass drei oder vier Leute hereingestürmt seien und es ein Chaos gegeben habe (Urk. 157 S. 29, 33, 35). 5.3 Den Aussagen des Privatklägers 1 lassen sich keine Hinweise auf eine Not- wehrsituation des Beschuldigten entnehmen. Vielmehr schilderte er zusam- mengefasst, dass es nach einem Zusammenstoss in der engen Raucher- lounge zunächst zu einer verbalen Diskussion mit dem Beschuldigten gekom- men sei. Ein Kollege des Beschuldigten sei dazwischen gegangen und habe versucht, zu schlichten. Dann sei ein Kollege von ihm (dem Privatkläger 1) dazugekommen, um sich zu erkundigen, was los sei. Zusammen mit seinem Kollege habe er einen Schritt auf den Beschuldigten zu gemacht. Dann sei es schon passiert: Der Beschuldigte habe mit dem Messer auf ihn eingestochen (Urk. 4/1 F/A 15, 133 ff.). Auf entsprechende Frage verneinte der Privatklä- ger 1, dass von seiner oder der Seite seines Bruders Flaschen oder Gläser in

- 31 - Richtung des Beschuldigten geworfen worden seien. Auch sonst habe er keine Gegenstände durch die Raucherlounge fliegen sehen (Urk. 4/1 F/A 70 ff., 144). 5.4 Der Privatkläger 2, Bruder des Privatklägers 1, gab in seiner polizeilichen Ein- vernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall an, er habe sich ebenfalls in der Raucherlounge befunden, den Vorfall aber aus einer gewissen Entfernung (2 bis 3.5 Meter) wahrgenommen (Urk. 4/2 F/A 17). Anfänglich habe er mit seiner Frau gesprochen (Urk. 4/2 F/A 4). Der Privatkläger 1 und der Beschul- digte hätten sich angerempelt. Dann habe es ein Gerangel und ein Wortge- fecht gegeben. Der Beschuldigte habe sich dann vom Privatkläger 1 abge- dreht und er (der Privatkläger 2) habe sich wieder seiner Frau zugewandt. Per Zufall habe er sich dann wieder zum Bruder umgedreht und gesehen, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 losgehe (Urk. 4/2 F/A 9). Daraufhin sei er dazwischen gegangen (Urk. 4/2 F/A 4, 17 f.). Er habe nur gesehen, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand auf seinen Bruder eingeschlagen habe (Urk. 4/2 F/A 10 f.). Auf einmal habe der Privatkläger 1 zu ihm gesagt: "Ach- tung, er hat ein Messer", und ihn nach hinten weggezogen (Urk. 4/2 F/A 4, 18). Er selber habe eine leichte Schnittverletzung am rechten Unterarm erlit- ten (Urk. 4/2 F/A 20). Gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte der Privatkläger 2 weitgehend seine bisherigen Aussagen. Insbesondere schilderte er, dass es zwischen sei- nem Bruder und dem Beschuldigten ein Gedränge sowie ein Wortgefecht ge- geben habe (Urk. 4/3 F/A 17, 30 f.). Auf entsprechende Nachfrage verneinte er jedoch, dass es darüber hinaus auch zu einem Handgemenge gekommen sei (Urk. 4/3 F/A 61). Irgendein Typ sei dazwischen gegangen und habe sei- nen Bruder sowie den Beschuldigten aufgefordert: "Hört auf mit dem Scheiss." Sein Bruder habe einen Schritt zurück gemacht und sich abgedreht, damit es keine Diskussionen mehr gebe. Auch er habe sich gerade wieder seiner Frau zuwenden wollen, als er gesehen habe, wie der Beschuldigte auf seinen Bru- der eingeschlagen habe, aus dem Nichts eigentlich. Dann sei er schon ge- sprungen, um dazwischen zu gehen, sei dann aber nach hinten gezogen wor-

- 32 - den und habe nur noch den Warnruf gehört: "Achtung: Messer, Messer!" (Urk. 4/3 F/A 17, 31). Auf entsprechende Fragen verneinte der Privatkläger 2, dass sein Bruder und/oder er selber Gläser bzw. Flaschen in die Richtung des Beschuldigten geworfen hätten (Urk. 4/3 F/A 82). Er habe auch sonst nicht wahrgenommen, dass Gegenstände durch den Raucherraum geflogen seien, mit Ausnahme einer Flasche, die der Beschuldigte ihm angeworfen habe (Urk. 4/3 F/A 67 ff., 73 f., 138). 5.5 Zeugen aus dem Umfeld der Privatkläger 1 und 2 sagten Folgendes aus: 5.5.1 R._____, Ehefrau des Privatklägers 2, berichtete, sie habe gesehen, dass der Privatkläger 1 geblutet habe, als sie die Raucherlounge betreten habe. Sie könne aber nicht sagen, was der Beschuldigte und der Privatkläger 1 gespro- chen hätten (Urk. 5/24 F/A 20). Die Zeugin konnte auch keine Angaben dazu machen, was die Privatkläger 1 und 2 gemacht hätten (Urk. 5/24 F/A 31 f.). Ebenso wenig habe sie wahrgenommen, dass Flaschen oder Gläser geworfen worden seien. Auf dem Fussboden habe sie jedenfalls keine Scherben gese- hen (Urk. 5/23 F/A 26 f.; Urk. 5/24 F/A 73 f.). 5.5.2 Der Zeuge K._____ (genannt K._____), ein Freund des Privatklägers 1, sagte aus, er habe den Raucherraum erst betreten, als der Privatkläger 1 bereits blutverschmiert auf ihn zugekommen sei (Urk. 5/36 F/A 17, 19; Urk. 5/38 F/A 14). Er habe den Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Privat- kläger 1 und dem Beschuldigten nicht mitbekommen (Urk. 5/36 F/A 20). Er habe auch nicht gesehen, dass Flaschen oder Gläser in Richtung des Be- schuldigten geworfen worden seien. Er selber habe nichts geworfen (Urk. 5/36 F/A 21 f.). Wenn es so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte bestimmt eine Flasche ins Gesicht gekriegt. Es hätten genügend Flaschen zur Verfügung ge- standen (Urk. 5/38 F/A 100). 5.5.3 S._____, ein flüchtiger Bekannter des Privatklägers 1, gab an, den eigentli- chen Vorfall nicht mitbekommen zu haben. Er sei erst zum Eingangsbereich der Raucherlounge gelangt, als der Privatkläger 1 blutverschmiert rückwärts aus der Raucherlounge gekommen sei (Urk. 5/25 F/A 11, 23; Urk. 5/26

- 33 - F/A 14, 19). Er wisse nicht, ob auf dem Boden im Eingangsbereich der Rau- cherlounge Scherben gelegen hätten (Urk. 5/25 F/A 26). 5.6 Die meisten Angestellten und Organisatoren des H._____ Clubs nahmen den Konflikt nicht direkt war (vgl. T._____, Urk. 5/6; U._____, Urk. 5/8; V._____, Urk. 5/4; W._____, Urk. 5/15). 5.6.1 Der genaueste Zeugenbericht stammt vom Event-Manager AA._____. Er gab zu Protokoll, dass zwei Personen in der Raucherlounge sich nicht vertragen hätten. Wahrscheinlich seien sie aneinander gestossen. Der Beschuldigte habe sich dann in den hinteren Teil der Raucherlounge begeben. Der "an- dere" sei zunächst stehen geblieben, dann sei er dem Beschuldigten gefolgt. Er (der Befragte) habe gesehen, dass "etwas dort passierte", wo der Beschul- digte und der "andere" gewesen seien. Er habe wahrgenommen, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei und sei rausgerannt, um die Security zu orien- tieren (Urk. 5/21 F/A 8). AA._____ bestätigte auf entsprechende Nachfrage, dass im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung Dinge durch die Luft geflogen seien. Er könne aber nicht sagen, was es genau gewesen sei (Urk. 5/21 F/A 18). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte der Zeuge seine Aussage dahingehend, dass Gläser durch die Luft geflogen seien (Urk. 5/22 F/A 19, 40). Er könne aber nicht sagen, wer die Gläser geworfen habe (Urk. 5/22 F/A 41). Entsprechend könne er auch nicht bestätigen, dass der Privatkläger 1 etwas geworfen habe. Ebenso gut wäre möglich gewesen, dass Gäste, welche die Auseinandersetzung hätten aufhalten wollen, etwas gewor- fen hätten (Urk. 5/22 F/A 44). Es habe zunächst eine mündliche Auseinander- setzung bzw. ein Wortgefecht gegeben, was sich aber nach kurzer Zeit wieder gelegt habe. Der Beschuldigte habe sich dann in den hinteren Teil des Rau- cherraums zurückgezogen, wohin der andere ihm gefolgt sei. Die beiden Par- teien hätten sich dann nochmals aufeinander zubewegt. Er könne aber den Grund dafür nicht sagen. Nach dem Wortgefecht habe wohl irgendetwas dazu geführt, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 nochmals aufeinander zugegangen seien (Urk. 5/22 F/A 19, 38, 47). Dann sei die Auseinanderset-

- 34 - zung ausgeartet und es seien Getränke, Becher und Gläser durch die Luft geflogen (Urk. 5/22 F/A 19, 40 f.). 5.6.2 Der Security-Mitarbeiter AB._____ nahm die Auseinandersetzung nicht wahr, sondern kam erst nach der Messerattacke in die Raucherlounge, um den Be- schuldigten hinunterzuführen. Er gab an, er habe Scherben auf dem Boden gesehen, es hätten aber nur wenige verstreute Scherben herumgelegen, wes- halb es nicht nötig gewesen sei, diese durch das Putzpersonal wegräumen zu lassen (Urk. 5/11 F/A 70-75). 5.6.3 Auch der Club-Manager AC._____ gab an, dass kleinere Scherben herumge- legen seien, als er die Raucherlounge nach dem Vorfall betreten habe. Dies komme aber oft vor, und es habe jedenfalls nicht wie auf einem "Schlachtfeld" ausgesehen (Urk. 5/18 F/A 28 f.; Urk. 5/19 F/A 92). 5.6.4 AD._____, Einsatzleiter der Security am Abend des Vorfalls, gab an, sich nach ungefähr 30 bis 45 Minuten nach dem Vorfall in die Raucherlounge be- geben zu haben. Er habe festgestellt, dass Gläser am Boden gelegen hätten. Dies sei aber völlig normal. Deswegen werde im Club auch immer wieder ge- reinigt (Urk. 5/2 F/A 76-80). 5.7 Die ausgerückten Polizeibeamten O._____ und P._____, auf deren Aussagen sich der Beschuldigte zur Begründung seines Beweisantrags auf Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens u.a. bezog, erschienen erst nach dem Vorfall am Tatort. Sie konnten daher bezüglich des Ablaufs der Ausein- andersetzung keine sachdienlichen Informationen geben (Urk. 5/39 und Urk. 5/40; vgl. auch Urk. 1/11 und Urk. 1/12). 5.8 5.8.1 Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass es zwischen dem Privatkläger 1 und ihm in den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 in der Raucher- lounge des H._____ Clubs zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, nach- dem er C._____ beim Passieren unbeabsichtigt berührt hatte und dieser ihn daraufhin mit dem Ellenbogen zurückgestossen hatte (vgl. Urk. 158 S. 11).

- 35 - Das Zugeständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Beweisergebnis. In- soweit ist der Anklagesachverhalt erstellt. 5.8.2 Der Beschuldigte erklärte wiederholt, seine Kollegen, namentlich Q._____, W._____, AA._____ und L._____, hätten seine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 zu schlichten versucht. Zeitlich ordnete er diesen Schlichtungs- versuch beim zweiten Aufeinandertreffen im hinteren Bereich der Raucher- lounge ein (Urk. 3/3 F/A 12 f., 21, 29, 44; Urk. 3/4 F/A 37, 45, 82, 84; Prot. I S. 22). Aus den übereinstimmenden Aussagen von Q._____ und den beiden Privatklägern ergibt sich allerdings, dass lediglich Q._____ versuchte, das Wortgefecht zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zu schlich- ten, welches nach der ersten Rempelei im Eingangsbereich der Raucher- lounge entstanden war (Urk. 4/1 F/A 15; Urk. 4/3 F/A 17; Urk. 5/29 F/A 14, 50; vgl. auch Urk. 5/30 F/A 16, 62). Darauf ist abzustellen. Dass der Schlichtungs- versuch zu einem späteren Zeitpunkt der Auseinandersetzung und durch wei- tere Kollegen des Beschuldigten erfolgte, lässt sich nicht erstellen. 5.8.3 Der Beschuldigte sagte konstant aus, dass er sich nach dem ersten Aufein- andertreffen und dem Wortgefecht mit dem Privatkläger 1 entfernt und in den hinteren Teil der Raucherlounge zurückgezogen habe (Urk. 3/1 F/A 29; Urk. 3/2 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 12, 28, 57; Urk. 3/4 F/A 83; Prot. I S. 20 ff., 26; Urk. 157 S. 42, 48; Prot. II S. 16 f.). Diese Darstellung wird durch die Aussa- gen von Zeugen aus dem Umfeld des Beschuldigten gestützt (Q._____: Urk. 5/29 F/A 14, 51; Urk. 5/30 F/A 16, 45; L._____: Urk. 5/31 F/A 20; Urk. 5/33 F/A 16, 18, 37, 95, 116). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die zwei Zeugen in diesem Punkt untereinander abgesprochen haben. Vielmehr differieren ihre Aussagen, insbesondere unter Einbezug dessen, was unmittelbar davor und danach geschehen sein soll, was dafür spricht, dass sie ihre eigenen Wahrnehmungen schilderten. Hinzu kommt, dass auch der Eventmanager des H._____ Clubs und der Privatkläger 2 aussagten, der Beschuldigte habe sich nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger 1 abgewendet und in den hinteren Teil der Raucherlounge begeben (AA._____: Urk. 5/21 F/A 8; Urk. 5/22 F/A 19, 38; Privatkläger 2: Urk. 4/2

- 36 - F/A 9; vgl. dagegen Urk. 4/3 F/A 17). Diese räumliche Verschiebung des Be- schuldigten hat deshalb als erstellt zu gelten. 5.8.4 Weiter beschrieb der Beschuldigte konstant, dass der Privatkläger 1 und drei seiner Kollegen wie "Bulldozer" auf ihn losgegangen seien. Konkret sei ihm der Privatkläger 1 zusammen mit einem Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge gefolgt, wo es erneut zu einer Konfrontation gekommen sei. Zwei weitere Kollegen des Privatklägers 1 hätten sich im Hintergrund gehalten (Urk. 3/1 F/A 29; Urk. 3/2 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 12, 29, 44, Urk. 3/4 F/A 37, 39; Prot. I S. 21 f., 26; Urk. 157 S. 42 f., 48; Prot. II S. 16 f.). Auch diese Schilde- rung wird durch die übereinstimmenden Aussagen verschiedener Zeugen aus dem Umfeld des Beschuldigten gestützt (Q._____: Urk. 5/29 F/A 51; Urk. 5/30 F/A 16, 18, 45 f., 55 f., 151; L._____: Urk. 5/31 F/A 12, 20; Urk. 5/33 F/A 16 ff., 37, 41, 50 ff., 63, 81, 98, 116, 119; M._____: Urk. 5/34 F/A 7, 17; Urk. 5/35 F/A 20, 31, 33, 60, 110 f.; N._____: Urk. 157 S. 29 f., 33, 35). Aufgrund ihres differenzierten Aussageverhaltens bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Zeugen ihre Aussagen untereinander absprachen. Vielmehr wird deutlich, dass sie das Geschehen aus unterschiedlichen Blickwinkeln wahrnahmen und entsprechend schilderten. Zudem ergibt sich auch aus den Aussagen von AA._____, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten nach ihrem Wortge- fecht in den hinteren Bereich der Raucherlounge folgte, begleitet von zwei bis drei Kollegen (Urk. 5/21 F/A 8; Urk. 5/22 F/A 38, 51, 55 ff.). Der Sachverhalt gilt in diesem Umfang als erstellt. 5.8.5 An dieser Stelle ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im hinteren Teil der Raucherlounge keine Möglichkeit hatte, einer erneuten Konfrontation mit dem Privatkläger 1 auszuweichen. Die Platzverhältnisse waren sehr eng, auch wegen der zahlreichen Gäste, die sich in der Raucherlounge aufhielten. Dies schilderten sowohl der Privatkläger 2 als auch verschiedene Zeugen (Privat- kläger 2: Urk. 4/2 F/A 24; AA._____: Urk. 5/21 F/A 13; Urk. 5/22 F/A 16; Q._____: Urk. 5/29 F/A 48; L._____: Urk. 5/33 F/A 21; M._____: Urk. 5/34 F/A 13; Urk. 5/35 F/A 138; N._____: Urk. 157 S. 28). Der Ausgang aus der Raucherlounge befand sich auf der gegenüberliegenden Seite des Raumes

- 37 - (vgl. Fotodokumentation in Urk. 1/18 S. 2 f.; Urk. 1/19 S. 6 f.). Hinzu kommt, dass der Privatkläger 1 zur Tatzeit sehr muskulös aussah. Dies ergibt aus ei- nem Foto, das ihn kurz nach den Messerstichverletzungen zeigt (Beilage zu Urk. 4/3). Es ist daher nachvollziehbar, dass der kräftige Körperbau des Pri- vatklägers 1 und die Personenüberzahl unter den damaligen Platzverhältnis- sen bedrohlich auf den Beschuldigten wirkten. Relevant ist weiter, dass der Zeuge Q._____ berichtete, er habe gemerkt, dass der Privatkläger 1 irgendwie scharf auf den Beschuldigten gewesen sei. Als er direkt und zügig auf diesen zugegangen sei, habe der Privatkläger 1 eine "sehr unfriedliche Haltung" eingenommen (Urk. 5/29 F/A 14; Urk. 5/30 F/A 16). Auch AA._____, Eventmanager des H._____ Clubs, sagte aus, er habe gemerkt, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, als der Privatkläger 1 den Beschul- digten im hinteren Teil der Raucherlounge konfrontiert habe, weshalb er los- gerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8; vgl. auch Urk. 5/22 F/A 17, 59 f.). Die "sehr unfriedliche Haltung" des Privatklägers 1 wurde folg- lich auch von weiteren Personen, welche sich zu diesem Zeitpunkt in der Rau- cherlounge aufhielten, wahrgenommen. Angesichts des Umstands, dass die beiden Kontrahenten zu Beginn der Auseinandersetzung aneinander gestos- sen waren und der Privatkläger 1 aussagte, der Beschuldigte habe ihn ansch- liessend vom Stehtisch im hinteren Teil der Raucherlounge aus provozierend angeschaut (Urk. 4/1 F/A 15), kann als erstellt erachtet werden, dass der Pri- vatkläger 1 tatsächlich eine "sehr unfriedliche Haltung" einnahm, als er auf den Beschuldigten zuging. 5.8.6 Anlässlich seiner delegierten Einvernahme gab der Beschuldigte erstmals zu Protokoll, der Privatkläger 1 habe ihn aufgefordert, mit nach draussen zu kom- men, und zu ihm gesagt: "Ich schlag' dich tot, du Fettsack". Ein Kollege des Privatklägers 1 habe ihn zudem gefragt, ob er (der Beschuldigte) wisse, wer sie eigentlich seien (Urk. 3/3 F/A 12 f.). Allerdings berichtete niemand von den befragten Zeuginnen und Zeugen davon, dass der Beschuldigte durch den Privatkläger 1 und einen seiner Kollegen verbal bedroht wurde. Da die ent-

- 38 - sprechenden Aussagen des Beschuldigten nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden, ist darauf nicht abzustellen. 5.8.7 Das Obergericht stellte im aufgehobenen Urteil verbindlich fest, dass der Pri- vatkläger 1 keine Flasche bzw. kein Glas in der Hand gehalten oder geworfen habe, als er auf den Beschuldigten zugeschritten sei. Auch sei der Beschul- digte vom Privatkläger 1 nicht verletzt oder durch einen Schlag aus nächster Nähe getroffen worden, bevor er sein Messer behändigte (Urk. 158 S. 58, 62). Auf die uneinheitlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach ihn der Privat- kläger 1 und seine Kollegen mit Fäusten geschlagen sowie getreten hätten, weshalb er sich mit dem Messer habe wehren müssen, ist daher nicht mehr einzugehen. 5.8.8 Von zentraler Bedeutung ist vorliegend die wiederholte Schilderung des Be- schuldigten, dass die Kollegen, welche zusammen mit dem Privatkläger 1 auf ihn zugekommen seien, Gläser und Flaschen in seine Richtung geworfen hät- ten. Konkret sagte er aus, dass einer aus der Gruppierung um den Privatklä- ger 1 das erste Glas oder die erste Flasche nach ihm geworfen habe. Das Wurfgeschoss habe ihn jedoch knapp verfehlt und sei hinter ihm an der Wand zersplittert. Daraufhin habe er sich zum Schutz von seinen Kontrahenten ab- gedreht, die ihn weiter mit Gläsern und Flaschen beworfen hätten. Ein Glas habe ihn dann am Hinterkopf getroffen. Daraufhin habe er sein Messer be- händigt und zur Abwehr vor sich hingehalten (Urk. 3/1 F/A 29, 36 ff.; Urk. 3/2 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 13, 16, 18, 21 f., 31, 44; Urk. 3/4 F/A 29 f., 36 ff., 43, 47 ff.; Prot. I S. 21 ff.; Urk. 157 S. 43, 45, 48; Prot. II S. 16-19). Zahlreiche Zeugen beschrieben ebenfalls, dass Gläser und/oder Flaschen durch die Raucher- lounge geworfen worden seien (AA._____: Urk. 5/22 F/A 19, 40 f., 85, 106; vgl. auch Urk. 5/21 F/A 18 ff.; Q._____: Urk. 5/29 F/A 14 f., 17 f., 25, 42; Urk. 5/30 F/A 16, 71 f., 87; L._____: Urk. 5/31 F/A 12 f., 20; Urk. 5/33 F/A 16 f., 55 f., 58, 106; M._____: Urk. 5/34 F/A 7, 18 ff.; Urk. 5/35 F/A 20, 74, 81, 90, 93 f., 106 f., 112, 123 ff., 133; 128 f., 141; N._____: Urk. 157 S. 29 ff., 36). Auffallend ist zwar, dass mit Ausnahme von M._____ niemand konkret sah, wie und woher Flaschen und/oder Gläser durch die Raucherlounge flogen.

- 39 - Dies lässt sich jedoch durch die engen Platzverhältnisse und die schummrige Atmosphäre in der Raucherlounge erklären. Mehrheitlich wurde auf die Ge- räusche von zerspringendem Glas verwiesen. Andere Zeugen hatten Glas- scherben vor den Sofas in der Raucherlounge gesehen. Es ist durchaus nichts Ungewöhnliches, dass in einem Club hin und wieder Gläser oder Fla- schen zu Bruch gehen und deshalb Scherben am Boden vorzufinden sind. Sämtliche der vorgenannten Zeugen brachten die herumfliegenden Gläser und Flaschen jedoch mit der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger 1 in Verbindung. Deshalb ist gestützt auf die über- einstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der vorgenannten Zeugen als erstellt zu erachten, dass im Verlauf der angeklagten Auseinandersetzung tatsächlich Gläser und Flaschen durch die Raucherlounge geworfen wurden. 5.8.9 Der Beschuldigte sagte wiederholt aus, dass es Kollegen des Privatklägers 1 gewesen seien, welche Gläser und Flaschen in seine Richtung geworfen hät- ten, als sie ihn im hinteren Teil der Raucherlounge bedrängt hätten. Von den genannten Zeugen (AA._____, Q._____, L._____, M._____, N._____) konnte dagegen keiner zuordnen, von wem bzw. von welcher Gruppierung Flaschen und/oder Gläser durch die Raucherlounge geworfen wurden. Allerdings schil- derten sie ihre Wahrnehmungen zu zersplitterndem Glas und Scherben am Boden jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zweiten Aufeinan- dertreffen, als der Privatkläger 1 dem Beschuldigten zusammen mit zwei, drei Kollegen zu den Lounge-Sofas folgte. Dass mehrere Gläser und/oder Fla- schen in jenem Moment bloss zufällig zu Boden fielen und zu Bruch gingen, erscheint unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen nicht plausibel. Aus diesen und den übrigen Akten ergibt sich nicht, dass in der Raucherlounge zeitgleich eine andere Auseinandersetzung im Gange war. Bei dieser Beweis- lage kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er davon ausge- hen musste, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 zielgerichtet Gläser und/oder Flaschen nach ihm warfen. 5.8.10 Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies passierte, bevor der Beschuldigte sein Mes- ser behändigte oder danach. Dazu konnte keiner der vorgenannten Zeugen

- 40 - (AA._____, Q._____, L._____, M._____, N._____) verlässliche Angaben ma- chen. Der Beschuldigte erklärte, er habe sein Messer erst hervorgenommen, als er mit Flaschen und/oder Gläsern beworfen worden sei und eines der Wurf- geschosse ihn am Hinterkopf getroffen habe. Diese Darstellung wird durch Aussagen von Q._____ gestützt. Danach gefragt, zu welchem Zeitpunkt der Auseinandersetzung er Glas habe zerbrechen hören, erklärte der Zeuge Q._____, er würde sagen, gerade direkt, als diese Person (Anm.: der Privat- kläger 1) auf ihn (Anm.: den Beschuldigten) zugelaufen sei, dann sei das Ge- schrei losgegangen, man habe auch Frauen schreien hören (Urk. 5/30 F/A 87). N._____ schilderte, dass Gläser und Flaschen bereits durch die Rau- cherlounge geflogen seien, bevor einer der Angreifer weggespickt bzw. umge- fallen sei (Urk. 157 S. 29 ff.). Auch diese Aussage spricht dafür, dass der Be- schuldigte sein Messer erst behändigte und gegen seine Kontrahenten ein- setzte, als bereits Flaschen und/oder Gläser in seine Richtung geworfen wur- den. Die Vorinstanz ging dagegen insbesondere gestützt auf die Aussagen von M._____ davon aus, dass die Flaschenwürfe nach den unvermittelten Messer- stichen erfolgt sein müssten (Urk. 96 S. 27). Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Geschehen entsprechend den Erwägungen im erstinstanzlichen Ur- teil (Urk. 96 S. 27; vgl. auch Urk. 158 S. 55 f.) abspielte. Allerdings lässt sich auch aus den Aussagen von M._____ (vgl. dazu E. IV.5.2.3) zugunsten des Beschuldigten ableiten, dass dieser sein Messer erst hervornahm, als er vom Privatkläger 1 und drei weiteren Personen im hinteren Teil der Raucherlounge konfrontiert wurde und bereits Flaschen und/oder Gläser in dessen Richtung geworfen wurden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist deshalb davon auszugehen, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 zielgerichtet Gläser und/oder Flaschen nach ihm warfen, bevor er sein Messer behändigte und gegen seine Kontrahenten einsetzte. 5.8.11 Es ist dokumentiert, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem an- geklagten Vorfall in der Raucherlounge eine offene Quetschrisswunde am Hinterkopf erlitt (Urk. 9/2 S. 2, 4; vgl. auch Fotodokumentation in Urk. 9/1).

- 41 - Gestützt auf die Einschätzung im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 12. Februar 2018 ist davon auszugehen, dass diese Wunde durch den Aufprall einer Glasflasche verursacht wurde (Urk. 9/1 S. 4), wie es der Beschuldigte beschrieben hatte. Von den oben erwähnten Zeugen, welche Beobachtungen zum Tathergang machten (AA._____, Q._____, L._____, M._____, N._____), sah keiner, wann der Beschuldigte die Verletzung am Hinterkopf erlitt. Im ersten Berufungsurteil wurde festgehalten, es sei durchaus denkbar, dass die Quetschrisswunde erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufregung entstanden sei, als klar ge- worden sei, dass der Beschuldigte ein Messer mit sich geführt und es gegen C._____ eingesetzt hatte. So habe offensichtlich Panik geherrscht und alle Leute seien aus der Raucherlounge hinausgestürmt. Auch in dieser Phase hätte sich der Beschuldigte zum Schutz vor heranfliegenden Flaschen oder Gläsern abgedreht haben können, was die Wunde am Hinterkopf erklären würde (Urk. 158 S. 57). Diese bloss hypothetische Möglichkeit vermag jedoch die Darstellung des Beschuldigten nicht zu widerlegen. Vielmehr ist in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sein Messer erst hervornahm und gegen seine Kontrahenten richtete, nachdem er am Hinterkopf von einer Fla- sche getroffen und verletzt worden war, die von Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 in seine Richtung geworfen worden war. 5.8.12 Wie der Beschuldigte das Messer gegen die Privatkläger 1 und 2 einsetzte und welche Verletzungen daraus resultierten, ist im Rückweisungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich das Obergericht im ersten Berufungsurteil einlässlich mit diesen Fragen auseinandergesetzt habe (Urteil 6B_310/2022 E. 3.4). Es ist daher auf die verbindlichen Feststel- lungen im ersten Berufungsurteil zu verweisen (Urk. 158 S. 50 ff.). Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte sein Messer unerwartet zog und dieses ohne Vorankündigung oder Warnung rasch gegen den Privatkläger 1 einsetzte und zustach, wobei auch der Privatkläger 2 verletzt wurde.

- 42 - 6. 6.1 Eine Notwehrsituation ist, wie gesagt, nur gegeben, wenn jemand angegriffen wird oder ein Angriff unmittelbar bevorsteht (vgl. E. III.1.2). Allein mit der kör- perlichen Überlegenheit des Kontrahenten oder der blossen Personenüber- zahl lässt sich eine Notwehrsituation nicht begründen. 6.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat als erstellt zu gelten, dass sich der Beschuldigte nach dem ersten Aufeinandertreffen und einem Wort- gefecht mit dem Privatkläger 1 entfernte und in den hinteren Teil der Raucher- lounge zurückzog. Dadurch verhielt er sich deeskalierend und brachte zum Ausdruck, dass die Angelegenheit für ihn erledigt sei und er eine weitere Aus- einandersetzung mit dem Privatkläger 1 vermeiden möchte. Weiter wurde er- stellt, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten in der Folge zusammen mit zwei oder drei Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge folgte. Dort hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit, einer erneuten Auseinander- setzung mit dem Privatkläger 1 auszuweichen. Die Platzverhältnisse waren sehr eng, auch wegen der zahlreichen Gäste, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Raucherlounge aufhielten. Der Beschuldigte war alleine und stand einer Gruppe von drei bis vier Personen, mithin einer Überzahl gegenüber. Der Pri- vatkläger 1 machte aufgrund seines sehr muskulösen Körperbaus einen kräf- tigen Eindruck und nahm gegenüber dem Beschuldigten eine "sehr unfriedli- che Haltung" ein. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diese Situa- tion als bedrohlich empfand. Weiter gilt als erstellt, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt Gläser und/oder Flaschen in die Richtung des Beschuldigten warfen und eines der Wurfgeschosse diesen am Hinter- kopf traf, was zu einer offenen Quetschrisswunde führte. In diesem Moment durfte der Beschuldigte berechtigterweise davon ausgehen, dass es nicht zu einer weiteren verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 kommen würde. Vielmehr bestanden konkrete Anzeichen für einen unmittelbar bevor- stehenden Angriff gegen seine körperliche Integrität, die eine Verteidigung na- helegten. Dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten darauf ausge- richtet war, einem bloss möglichen und somit noch unsicheren Angriff zuvor-

- 43 - zukommen, kann unter den gesamten Umständen nicht mehr angenommen werden. Eine Notwehrlage des Beschuldigten ist deshalb zu bejahen. An dieser Einschätzung vermag auch das Verhalten des Beschuldigten unmit- telbar nach der Tat nichts zu ändern. Es erstaunt zwar, dass im Polizeirapport gestützt auf Videoaufnahmen des H._____ Clubs festgehalten wird, der Be- schuldigte habe den Raucherraum ohne jede Hektik verlassen. Er habe nicht verängstigt gewirkt, sondern im Gegenteil zur Verhinderung einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen mehrfach daran gehindert werden müssen, ins Freie zu gehen. Es habe so ausgesehen, als suche er immer wieder die Konfrontation, indem er das Messer aufgeklappt habe und damit in Richtung des Haupteingangsbereichs geschritten sei, wo sich der Privatkläger 1 und weitere Personen aus dessen Umfeld aufgehalten hätten (Urk. 1/19 S. 7 f.). Ungewöhnlich erscheint auch, dass der Privatklä- ger 2 und R._____ übereinstimmend aussagten, der Beschuldigte habe nach Einschreiten der Security im Eingangsbereich des H._____ Clubs geschrien: "Ich bring en um, wie de AE.____ dä AF.______ umbracht hät" (Urk. 4/2 F/A 4; Urk. 4/3 F/A 17; Urk. 5/23 F/A 13; Urk. 5/24 F/A 88). Schliesslich wirft Fragen auf, dass der Beschuldigte das Tatmesser vor dem Eintreffen der Polizei los- zuwerden versuchte (vgl. Urk. 1/2 S. 3; Urk. 12/1 S. 2; Urk. 13/1 S. 5: Es wurde im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im H._____ Club gefun- den) und gegenüber den Polizeibeamten O._____ und P._____ kurz nach dem Vorfall seine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger 1 verschwieg (Urk. 5/39 F/A 16, 20, 23 ff.; Urk. 5/40 F/A 15, 22 ff.). Dem durchaus fragwürdigen Nachtatverhalten des Beschuldigten ist jedoch kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da sich dieses auch auf seine Er- leichterung über die soeben "gemeisterte" Notwehrsituation bzw. seine Über- hand gegenüber den Angreifern zurückführen lässt. 6.3 Zur Frage, ob die Abwehr der Notwehrsituation in einer den Umständen ange- messenen Weise erfolgte, kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil verwiesen werden (Urk. 158 S. 66). Der Beschul- digte hatte vom Privatkläger 1, der ihm unbewaffnet gegenüberstand, nur kör-

- 44 - perliche Gewalt zu befürchten. Aus grösserer Entfernung warfen Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 Flaschen und/oder Gläser nach ihm, was er jedoch überwiegend mit den Armen abwehren konnte. Unter dem Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs holte der Beschuldigte gemäss den verbindlichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil sein Messer unbe- merkt hervor, öffnete dieses geschickt einhändig und führte dann sofort und ohne vorherige Warnung Stichbewegungen in Richtung Kopf des Privatklä- gers 1 aus. Dem Beschuldigten wäre es jedoch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zunächst um Hilfe zu rufen. Die Raucherlounge war zum Tatzeitpunkt voll. Es hielten sich zahlreiche Personen dort auf, darunter auch Kollegen des Beschuldigten, die hätten einschreiten oder die im Club tätigen Security-Mitarbeiter alarmieren können, wie sie es auch taten, als sie selber eine Eskalation der Auseinandersetzung bemerkten (v.a. Q._____ und AA._____). Der Beschuldigte hätte sodann mittels Drohgebärden bzw. Zeigen des Messers eine Warnung aussprechen und dadurch Distanz schaffen kön- nen. Verschiedene Zeugen schilderten denn auch, dass sich der Privatklä- ger 1 und seine Kollegen sogleich entfernt hätten, als sie gemerkt hätten, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. Vom Beschuldigten wäre besondere Zurückhaltung zu erwarten gewesen, da er zu seiner Vertei- digung ein Klappmesser und damit einen gefährlichen Gegenstand einsetzte, welcher die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzungen mit sich brachte. Indem der Beschuldigte das Klappmesser unvermittelt und aus nächster Nähe mit Stichbewegungen gegen den Kopf des Privatklägers 1 führte, setzte er sich in krass unverhältnismässiger Weise zur Wehr. Seine Reaktion auf die Notwehrsituation ist daher als Notwehrexzess zu qualifizie- ren. 6.4 Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte überrascht und bestürzt darüber war, dass der Privatkläger 1 ihm zusammen mit mehreren Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge folgte und dort erneut konfrontierte, ob- wohl er sich nach dem Wortgefecht zurückgezogen und damit deeskalierend verhalten hatte. Dennoch erreicht seine Überraschung bzw. Bestürzung nicht die von Art. 16 Abs. 2 StGB geforderte Intensität und erscheint auch nicht ent-

- 45 - schuldbar, ganz besonders unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Notwehrsituation. Ein tätlicher Angriff hatte noch nicht begonnen, sondern war lediglich ernsthaft zu befürchten. Es ist nicht erstellt, dass der Privatklä- ger 1 und seine Kollegen den Beschuldigten mit Fäusten geschlagen sowie getreten hätten. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass sie sich in Kampf- stellung brachten oder Anstalten dazu trafen, mit Flaschen und/oder Gläsern aus unmittelbarer Nähe auf ihn loszugehen. Unter Hinweis auf die vorstehen- den Erwägungen unter IV.6.3 wäre es dem Beschuldigten trotz seiner Über- raschung und Erschütterung über den unmittelbar bevorstehenden Angriff ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, von einem sofortigen Zuste- chen abzusehen und das Messer nur drohend vorzuhalten. Von einem ent- schuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ist deshalb nicht auszugehen. 6.5 Der Beschuldigte hat mit dem angeklagten Verhalten den Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 erfüllt. Die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) sind nicht erfüllt. Der Beschuldigte verübte die beiden Taten vielmehr in Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB, was nachfol- gend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. V. Schuldfähigkeit

1. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich spricht der Atemlufttest dafür, dass der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Trinkalkohol stand. Der Konsum von Cannabis sei ebenfalls nachgewiesen worden, jedoch könne nicht sicher beurteilt werden, ob der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt tatsächlich unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe (Urk. 10/4).

- 46 -

2. Dr. med. J._____ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2019 fest, der vom Institut für Rechtsmedizin festgestellte Alkoholeinfluss und die eventuell bestehende Wirkung von Cannabis hätten keinen relevanten Ein- fluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeit- punkt gehabt. Dies ergebe sich zum einen aus dessen Angaben zu seiner Ver- fassung im Tatzeitpunkt und zum andern aus den Schilderungen der Zeugen (Urk. 14/5 S. 41). Für den Fall, dass das Sachgericht eine Notwehrsituation bzw. ein hochgradiges Bedrohungsgefühl des Beschuldigten feststellen sollte, hielt der Gutachter fest, dass maximal eine leichte Verminderung der Steue- rungsfähigkeit angenommen werden könnte, was eine leichtgradig vermin- derte Schuldfähigkeit zur Folge hätte (Urk. 14/5 S. 41, 45).

3. Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, weshalb von den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und des forensischen Psychiaters abgewichen werden müsste. Zugunsten des Beschuldigten ist von einer leichtgradig ver- minderten Schuldfähigkeit auszugehen, welchem Zustand bei der nachfolgen- den Strafzumessung Rechnung zu tragen sein wird (Art. 19 Abs. 2 StGB). Von einer kompletten Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann da- gegen keine Rede sein. Der Beschuldigte ist deshalb der versuchten vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung

1. Das Bezirksgericht (Urk. 93 S. 36 ff.) und das Obergericht (Urk. 158 S. 67) stellten die Grundlagen der Strafzumessung bereits dar. Darauf ist zu verwei- sen.

2. Wie das Bezirksgericht festhielt, ist für die Straftat der versuchten vorsätzli- chen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 zwingend eine Freiheitsstrafe

- 47 - auszusprechen (Art. 111 StGB). Für die Straftat der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 kann ebenfalls eine Frei- heitsstrafe ausgesprochen werden (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Da die bei- den Straftaten in engem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammen- hang stehen, drängt es sich auf, auch die qualifizierte einfache Körperverlet- zung zum Nachteil des Privatklägers 2 mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. 3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 als schwerstes Delikt. Der Strafrahmen be- wegt sich bei diesem Delikt zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.2 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt zunächst verschuldenser- höhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein gefährliches Klappmesser (Klingenlänge 8 cm, Klingenbreite 2.7 cm) gegen den unbewaffneten Privat- kläger 1 einsetzte. Das konkrete Vorgehen des Beschuldigten war hinterlistig. Er stach unvermittelt und ohne Vorwarnung zu. Der Raucherraum war dunkel und es standen viele Leute herum. Der Privatkläger 1 nahm nicht wahr, dass der Beschuldigte sein Messer geschickt einhändig geöffnet und unauffällig in der Hand gehalten hatte. Selbst wenn der Privatkläger 1 das Messer gesehen hätte, wäre ein Ausweichen in Anbetracht der vielen Leute in der Raucher- lounge nur schwierig zu bewerkstelligen gewesen. Die Art und Weise des Vor- gehens wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Privatkläger 1 erlitt erhebli- che und teilweise tiefe Stichverletzungen. Der Beschuldigte stach mehrfach mit kraftvollen, schnell hintereinander ausgeführten Bewegungen in den Kopf des Privatklägers 1. Die Halsschlagader wurde nur knapp und nur durch Zufall nicht getroffen. Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger 1 sodann am lin- ken Unterarm, den dieser zum Schutz vor den Messerstichen vor seinen Kopf hielt, sowie am Unterbauch. Als Folge von den zugefügten Verletzungen leidet der Privatkläger 1 noch heute unter starken, anhaltenden Schmerzen. Sodann ist er in seiner Alltagsgestaltung und seinem Berufsleben stark eingeschränkt (Prot. II S. 35 f.; Urk. 232/3; vgl. auch Urk. 232/2). Gemäss einem ärztlichen

- 48 - Bericht vom 4. September 2023 hätten die Verletzungen der Nerven im linken Unterarm und die dadurch hervorgerufenen starken neuropathischen Schmer- zen dazu geführt, dass der Privatkläger 1 seinen linken Arm auch für einfache Alltagstätigkeiten (z.B. im Haushalt) und leichtere körperliche Arbeiten nicht einsetzen könne. Körperlich schwere Arbeiten, wie insbesondere die Tätigkeit als professioneller Kampfsportler, Kampfsporttrainer und Sicherheitsfach- mann, seien bei den aktuellen Befunden nicht möglich (Urk. 232/3; vgl. auch Urk. 232/2). Der Beschuldigte verletzte das Rechtsgut der körperlichen Inte- grität erheblich. Dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn- gleich das Körperverletzungsdelikt zur Straftat der versuchten vorsätzlichen Tötung in unechter Konkurrenz steht und im Schuldpunkt deshalb nicht be- rücksichtigt werden kann. Aufgrund dieser Umstände und des sehr weiten Strafrahmens ist die objektive Tatschwere als mittelschwer bis eher schwer einzustufen. Wäre das Delikt vollendet worden, läge die Einsatzstrafe bei 13 Jahren Freiheitsstrafe. 3.3 Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nach dem ersten Aufeinandertreffen und dem kur- zen Wortgefecht mit dem Privatkläger 1 in den hinteren Bereich der Raucher- lounge zurückzog und damit deeskalierend verhielt. Allerdings ist anzuneh- men, dass sich die beiden Kontrahenten nach dieser ersten Auseinanderset- zung gegenseitig "hochschaukelten". Der Privatkläger 1 gab an, der Beschul- digte habe ihn im Anschluss an ihr Wortgefecht vom Stehtisch im hinteren Teil der Raucherlounge aus provozierend angesehen. Der Zeuge Q._____ nahm währenddessen wahr, dass der Privatkläger 1 eine "sehr unfriedliche Haltung" einnahm, bevor er auf den Beschuldigten zuschritt. In Anbetracht des Um- stands, dass der Vorfall in einem Nachtclub standfand und sowohl der Privat- kläger 1 als auch der Beschuldigte mit Kollegen, mithin einer "peer group", die Lokalität besuchten, ist davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig die Stirn bieten und beide vor den eigenen Kollegen als "der Stärkere" hervorgehen wollten. Dies reduziert das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten. Ebenfalls verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass er nicht mit di-

- 49 - rektem Tötungsvorsatz handelte. Gleichwohl nahm er durch den unvermittel- ten Einsatz eines Klappmessers gegen den unbewaffneten Privatkläger 1 und seinen Gewaltexzess in Kauf, seinen Kontrahenten zu töten. Dem Beschuldigten ist zugutezuhalten, dass er die Tat nicht vorgängig geplant hatte, sondern spontan bzw. situationsbedingt handelte. Vorstehend wurde festgestellt, dass er sich zur Tatzeit in einer Notwehrlage befand (E. IV.6.2). Dazu war es gekommen, weil der Privatkläger 1 ihm zusammen mit mehreren Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge gefolgt war. Der Beschul- digte stand somit alleine einer Gruppe von drei bis vier Personen gegenüber. Die Platzverhältnisse waren eng, der Ausgang befand sich auf der gegenüber- liegenden Seite des Raumes. Der Privatkläger 1 machte aufgrund seines sehr muskulösen Körperbaus einen kräftigen Eindruck und nahm gegenüber dem Beschuldigten eine "sehr unfriedliche Haltung" ein. Hinzu kam, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt Gläser und/oder Flaschen in die Richtung des Beschuldigten warfen. Unter dem Eindruck eines unmittelbar be- vorstehenden Angriffs nahm der Beschuldigte sein Messer unbemerkt hervor und führte damit unvermittelt, ohne vorherige Warnung und aus nächster Nähe Stichbewegungen in Richtung Kopf des Privatklägers 1 aus. Mit dieser Reak- tion setzte er sich in krass unverhältnismässiger Weise zur Wehr. Vom Be- schuldigten wäre besondere Zurückhaltung zu erwarten gewesen, da er zu seiner Verteidigung ein Klappmesser und damit einen gefährlichen Gegen- stand einsetzte, welcher die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzun- gen mit sich brachte. Aufgrund der massiven Überschreitung der Grenzen der Notwehr wird die objektive Tatschwere nur ganz marginal relativiert. Leicht verschuldensmindernd ist schliesslich die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu gewichten, welche sich gemäss der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters aus der Notwehrsituation bzw. dem Bedrohungs- empfinden des Beschuldigten ergibt (Urk. 14/5 S. 41, 45). Nach dem Erwogenen erfährt die objektive Tatschwere eine merkliche Rela- tivierung durch die subjektive Tatschwere. Für das vollendete Delikt wäre demnach eine Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

- 50 - 3.4 Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berücksich- tigen, dass der Privatkläger 1 die Messerstiche des Beschuldigten überlebte, der tatbestandsmässige Erfolg somit nicht eintrat und es bei einer versuchten Tötung blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Mit der überraschenden Ausführung von kurz aufeinander folgenden, schwungvollen und kräftigen Stichbewegungen gegen den Kopf, den linken Unterarm und den Unterbauch des Privatklägers 1 hat der Beschuldigte alles getan, was in seiner Macht stand bzw. seinerseits für notwendig erschien, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen. Dass der Privatkläger 1 keine lebensbedrohlichen oder gar tödlichen Verletzungen davontrug, ist einzig dem Zufall zu verdanken. So führte der Beschuldigte das Messer gezielt gegen die Hals- und Kopfgegend des Privatklägers 1 und traf diesen in unmittelbarer Nähe von lebenswichtigen Strukturen wie der Halsschlagader. Durch die Messerstiche fügte er dem Pri- vatkläger 1 schwere Verletzungen mit gravierenden Folgen zu. So leidet C._____ noch heute unter anhaltenden Schmerzen und ist in seiner Alltags- gestaltung sowie seinem beruflichen Fortkommen stark beeinträchtigt (vgl. vorstehend E. VI. 3.2). In Anbetracht dessen erscheint es gerechtfertigt, auf- grund der versuchten Tatbegehung die Einsatzstrafe um 18 Monate auf 9 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.5 Bezüglich der qualifizierten einfachen Körperverletzung ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 verletzte, als dieser seinem Bruder (dem Privatkläger 1) zu Hilfe eilte. Auch der Privat- kläger 2 hatte nicht wahrgenommen, dass der Beschuldigte ein gefährliches Klappmesser behändigt hatte und dieses zu seiner Verteidigung einsetzte. Als der Privatkläger 1 ihn diesbezüglich warnte, hatte der Beschuldigte ihn (den Privatkläger 2) bereits ebenfalls erwischt. Dabei blieb es bei einer oberflächli- chen, kratzerartigen Schnittverletzung am Unterarm. Eine ärztliche Versor- gung war nicht nötig. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmin- dernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte spontan und nur mit Eventualvorsatz handelte. Die objektive Tatschwere wird sodann durch den Notwehrexzess im

- 51 - Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB und die leichtgradig verminderte Schuldfähig- keit des Beschuldigten relativiert. Insgesamt ist das Verschulden als leicht ein- zustufen. Dies rechtfertigt es, die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 4 Monate auf 9 Jahre und 10 Monate zu erhöhen. 3.6 Die Biografie und die persönlichen Verhältnisse des knapp 38-jährigen Be- schuldigten sind unauffällig. Er ist Staatsangehöriger von Kosovo und kam bereits als Kleinkind in die Schweiz. Gemäss seinen Angaben ist er in behü- teten Verhältnissen aufgewachsen und hat hier die obligatorische Schulzeit und anschliessend eine Lehre als Gipser absolviert. Aufgrund einer Allergie habe er diesen Beruf nicht mehr ausüben können und sei während mehrerer Monate arbeitsunfähig gewesen. Während dieser Zeit habe er stark an Ge- wicht zugelegt und einen Fersensporn entwickelt. Die SUVA habe ihm eine Umschulung im Bereich Verkauf vorgeschlagen. Dazu sei es aber wegen des vorliegenden Strafverfahrens und der angeordneten Haft nicht mehr gekom- men. 2015/2016 habe er letztmals über regelmässige Einkünfte verfügt. Bis zu seiner Inhaftierung habe er bei den Eltern gelebt und werde von diesen sowie von seinen Geschwistern finanziell unterstützt. Er habe keine eigene Familie und sei demnach auch nicht unterstützungspflichtig. Er habe aber Schulden im Betrag von Fr. 50'000.–. Anlässlich der Verhandlung im Rück- weisungsverfahren ergaben sich keine Änderungen in den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Prot. II S. 9 ff.). Die vorstehenden Angaben haben keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind aber die Vorstrafen des Beschul- digten, wenngleich diese lange zurückliegen und für die zu beurteilenden Ta- ten nicht einschlägig sind (Urk. 228). Es erscheint gerechtfertigt, die Gesamts- trafe um 2 Monate auf 10 Jahre zu erhöhen. Der Beschuldigte zeigte sich im Verlauf der Untersuchung geständig, dass es zwischen dem Privatkläger 1 und ihm in der Raucherlounge des H._____ Clubs zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Weiter aner- kannte er, den Privatklägern 1 und 2 die in der Anklageschrift beschriebenen

- 52 - Schnitt- bzw. Stichverletzungen zugefügt zu haben. In diesen Punkten prä- sentierte sich die Beweislage als relativ erdrückend. Dagegen stellte der Be- schuldigte in Abrede, mit dem Messer ohne Vorwarnung aus stehender Posi- tion ausgeholt und mit einer Schwungbewegung mehrmals auf den ihm ge- genüberstehenden Privatkläger 1 eingestochen zu haben. Ferner bestritt er den subjektiven Sachverhalt und stellte sich konsequent auf den Standpunkt, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden. Die Zugeständnisse des Be- schuldigten führten somit zu keiner wesentlichen Erleichterung der Untersu- chung. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat erneut die Konfrontation mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen suchte und Vorkehrungen traf, um das Tatmesser vor dem Eintreffen der Po- lizei loszuwerden. Bis heute zeigte der Beschuldigte keine Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Das Nachtatverhalten führt deshalb zu kei- ner massgeblichen Strafreduktion. 3.7 Das Strafverfahren dauert bereits rund 5 ½ Jahre. Dies ist teilweise dem Um- stand geschuldet, dass das erste Obergerichtsurteil aufgehoben wurde und ein Rückweisungsverfahren durchgeführt werden musste, was zu einer Ver- längerung der Verfahrensdauer um rund 9 Monate führte. Bereits im ersten Obergerichtsurteil wurde die Freiheitsstrafe infolge der Verfahrensdauer um 2 Monate reduziert (Urk. 158 S. 72). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der langen Verfahrensdauer mit einer Reduktion der vorstehenden Ge- samtstrafe um 1 Jahr Rechnung zu tragen. 3.8 Somit ergibt die Strafzumessung eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Dieses Strafmass erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die bislang erstandene Haft und der vorzei- tige Strafvollzug sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VII. Vollzug

- 53 - In Anbetracht der Dauer der auszusprechenden Freiheitsstrafe kommt der be- dingte oder teilbedingte Vollzug nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VIII. Massnahme

1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme grundsätzlich anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 bis Art. 61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme ergeben sich aus Art. 63 StGB. Bei einem psychisch schwer gestörten oder von Sucht- stoffen oder in anderer Weise abhängigen Täter kann das Gericht eine ambu- lante Massnahme anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat ver- übte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Dies bedeutet, dass die ambulante Massnahme medizinisch indiziert und im Hinblick auf die Senkung des Rückfallrisikos erfolgsversprechend sein muss. Letzteres hängt primär von der Behandlungsfähigkeit des Täters und von seiner Bereitschaft ab, sich einer Behandlung zu unterziehen. Die ambulante Massnahme kann vollzugsbegleitend angeordnet werden (MARIANNE HEER, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 24 ff. zu Art. 63 StGB). 2. 2.1 Der Gutachter Dr. med. J._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine Per- sönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen, die mit der begangenen Straftat zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 in Zusammenhang steht (Urk. 14/7 S. 9). Die Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten sei deutlich, für schwere Gewalt-

- 54 - straftaten moderat-deutlich. Für SVG-Delikte sei die Rückfallgefahr ebenfalls als deutlich und für Betäubungsmitteldelikte als deutlich bis hoch einzustufen (Urk. 14/7 S. 8). Der Gutachter erachtete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme als sinnvoll, stellte aber die Veränderungsbereitschaft des Be- schuldigten in Frage, da dieser seine Jugenddelinquenz trotz aktiver Nach- frage seitens des Gutachters diesem gegenüber verheimlicht hatte (Urk. 14/7 S. 9). 2.2 Am 5. Juli 2019 trat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug und den vorzeitigen Vollzug einer ambulanten Massnahme an (Urk. 21/34). 2.3 Gemäss dem jährlichen Therapiebericht des Justizvollzugs und Wiederein- gliederung des Kantons Zürich (JuWe) vom 18. Oktober 2021 habe sich der Beschuldigte mit seinen Straftaten nicht ausreichend auseinandersetzen wol- len. Die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte sei deutlich, für Tötungsdelikte mo- derat-deutlich. Angesichts der schweren psychischen Störung und der damit in Zusammenhang stehenden Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sei der Behandlungsbedarf nach wie vor gegeben. Da der Beschuldigte aber thera- peutisch nicht erreichbar sei, erweise sich die Fortführung der Behandlung als nicht zielführend (Urk. 117 S. 12 f.). 2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht gab der Beschuldigte an, er benötige eine Therapie und sei bereit, nochmals einen Anlauf zu neh- men (Urk. 157 S. 21). Das Obergericht erachtete einen nochmaligen Versuch der Durchführung einer ambulanten Massnahme als vertretbar und bestätigte die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme mit dem ersten Berufungsurteil (Urk. 158 S. 74). 2.5 Am 14. April 2022 beantragte das JuWe erneut, der vorzeitige Massnahmen- vollzug sei aufzuheben und nur der vorzeitige Strafvollzug fortzuführen. Das JuWe hielt im Antrag fest, die Durchführung einer ambulanten Massnahme sei zur Behandlung der beim Beschuldigten vorliegenden dissozialen Persön- lichkeitsstörung und zur Senkung des Rückfallrisikos für einschlägige Delikte unabdingbar. In Anbetracht der klaren Verweigerungshaltung des Beschuldig-

- 55 - ten sei die Durchführung der Massnahme aber derzeit nicht möglich. Bei Vor- liegen eines rechtskräftigen Urteils sei ein erneuter Therapieversuch aber sinnvoll und angesichts des dannzumal abgeschlossenen Verfahrens erfolgs- versprechender (Urk. 172). 2.6 Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 wurde dem Antrag des JuWe stattge- geben und die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs unter Fort- führung des vorzeitigen Strafvollzugs aufgehoben (Urk. 177). 2.7 Anlässlich der Verhandlung im Rückweisungsverfahren gab der Beschuldigte an, er erachte eine ambulante Therapie als sinnvoll und erforderlich und sei grundsätzlich auch zu einer solchen bereit. Er betonte allerdings, dass er sich durch eine externe Fachperson behandeln lassen wolle, da er zu den Psycho- therapeutinnen und -therapeuten beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst kein Vertrauen habe aufbauen können (Prot. II S. 12 f.).

3. Die Voraussetzungen der schweren psychischen Störung, der Anlasstat und des Zusammenhangs zwischen der Störung und der verübten Tat sind erfüllt (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sowohl der psychiatrische Gutachter als auch die Ver- antwortlichen des JuWe erachten die Durchführung einer ambulanten Mass- nahme als medizinisch indiziert, geeignet und unbedingt erforderlich zur Be- handlung der beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und zur Senkung des Rückfallrisikos für einschlägige Delikte. Der Anordnung einer ambulanten Behandlung steht insofern einzig die Verweigerungshaltung des Beschuldigten entgegen. Anlässlich der Verhandlung im Rückweisungsver- fahren gab er an, er benötige eine Therapie und sei grundsätzlich bereit, einen erneuten Anlauf zu nehmen. Der Beschuldigte scheint somit einzusehen, dass er therapeutische Hilfe benötigt bei der Bewältigung seiner psychischen Stö- rung und der damit verbundenen Gewaltbereitschaft. Zudem zeigte er seine grundsätzliche Behandlungsbereitschaft. Dieselbe Haltung nahm er bereits vor Vorinstanz und an der ersten Berufungsverhandlung ein. In der Folge scheiterten jedoch die unternommenen Behandlungsversuche im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzuges. Es ist deshalb fraglich, ob die erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme erfolgsversprechend ist. Aufgrund

- 56 - der dringenden Indikation einer therapeutischen Behandlung ist allerdings nichts unversucht zu lassen, um den Beschuldigten im Umgang mit seiner psychischen Störung, bei der Auseinandersetzung mit der Tat und der Erler- nung deliktpräventiver Verhaltensstrategien zu unterstützen. Sodann besteht die Hoffnung, dass er sich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, welches seiner Darstellung insoweit folgt, dass er sich im Zeitpunkt der Tat in einer Notwehrsituation befunden habe, zugänglicher zeigt für eine ambulante Massnahme. Im Sinne eines letzten Versuches ist deshalb eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störun- gen) anzuordnen. Die Durchführung der ambulante Behandlung ist ohne Wei- teres vollzugsbegleitend möglich, weshalb die Strafe nicht aufzuschieben ist. IX. Landesverweisung 1. 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 lit. a-p StGB genannten Straftat (Katalogtat) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Die Landesverweisung ist im Falle einer Katalogtat unabhängig von der konkreten Tatschwere obligato- risch anzuordnen. Sie ist auch bei einem blossen Tatversuch auszusprechen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder ausgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz (Urk. 93 S. 46 ff.) und das Obergericht (Urk. 158 S. 75) legten das Prüfschema von Art. 66a Abs. 2 StGB und die relevanten Kriterien,

- 57 - welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung ei- nes schweren persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berück- sichtigen sind, korrekt dar. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwie- sen werden. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in ent- schuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB). 1.2 Bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Massgebendes Kriterium ist die Aufrechter- haltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, mithin die Verhinderung wei- terer schwerer Straftaten auf schweizerischem Staatsgebiet. Das Gericht hat sich bei der Festlegung der Dauer am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orien- tieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be- sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgespro- chenen Landesverweisung gemäss SIS-II-Verordnung sind weitgehend iden-

- 58 - tisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verord- nung (EU) 2018/1861. Formell massgebend ist vorliegend die SIS-II-Verord- nung, da das erstinstanzliche Urteil vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1861 erging (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.2). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen er- geht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicher- heit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- II-Verordnung), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür beste- hen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestim- mung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheits- strafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entschei- dend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häu- figkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 2.

- 59 - 2.1 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo und gilt somit als Auslän- der im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit diesem Urteil ist er wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu verurteilen. Vorsätzliche Tötung ist eine Katalogtat, die obligatorisch zur Anordnung einer Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Dass es beim Versuch geblieben ist, macht wie gesagt keinen Unterschied. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sind grundsätzlich erfüllt. Indessen bejahte das Obergericht in seinem ersten Berufungsurteil das Be- stehen eines schweren persönlichen Härtefalls. Es berücksichtigte einerseits, dass der Beschuldigte nicht verheiratet ist, keine minderjährigen Kinder und damit keine eigene Kernfamilie hat. Die berufliche Integration in der Schweiz sei ihm nicht geglückt, was jedoch zumindest teilweise auf gesundheitliche Probleme wie Allergien zurückzuführen sei. Da er Albanisch spreche, seien seine Resozialisierungschancen im Kosovo nicht wesentlich schlechter als hier einzuschätzen. Andererseits gewichtete das Obergericht, dass der Be- schuldigte für die Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Unterstützung an- gewiesen sei. Seit der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit 2015/2016 werde er von seinen Familienangehörigen unterstützt. Die Eltern und Geschwister wür- den alle in der Schweiz leben. Massgebend sei sodann, dass der Beschul- digte im Grunde sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht habe und sich in AG._____ heimisch fühle. Unter diesen Umständen sei ein Härtefall knapp zu bejahen (Urk. 158 S. 76). Seit dem ersten Berufungsurteil des Obergerichts haben sich keine neuen Umstände ergeben, die eine andere Schlussfolgerung aufdrängen würden. Das Bestehen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist nach wie vor zu bejahen. 2.2 Im ersten Urteil erwog das Obergericht, dass aufgrund der Schwere der ver- übten Anlasstat und der moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die priva- ten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen

- 60 - würden. Daran ändere auch nichts, dass sich der Beschuldigte in einer Not- wehrsituation befunden habe. Mit seiner heftigen Reaktion auf einen unmittel- bar bevorstehenden Angriff habe der Beschuldigte seine grosse Gewaltbereit- schaft gezeigt. Unter Berücksichtigung der Tatumstände sei nicht von einer geringen Vorwerfbarkeit auszugehen und erscheine die Anordnung einer Lan- desverweisung angemessen (Urk. 158 S. 78). Diese Erwägungen sind nach wie vor zutreffend und deshalb zu übernehmen. Zusätzlich ist hervorzuheben, dass die Notwehrsituation zwar bejaht wurde, sich der Beschuldigte gegen den unmittelbar bevorstehenden Angriff jedoch auf krass unverhältnismässige Weise zur Wehr setzte. Der Einsatz eines ge- fährlichen Klappmessers hätte besondere Vorsicht und Zurückhaltung erfor- dert, da die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzungen bestand. In- dem der Beschuldigte mit seinem Messer auf die in der Anklageschrift um- schriebene Weise auf den Privatkläger 1 einstach, realisierte sich diese Ge- fahr und überschritt er die Grenzen der Notwehr massiv. Die objektive Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung, welche als mittelschwer bis eher schwer gewichtet wurde, erfährt durch das Handeln in Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB nur eine geringe Relativierung. Vor diesem Hin- tergrund kann nicht von einer geringen Schuld des Beschuldigten ausgegan- gen werden und erweist sich die Anordnung einer Landesverweisung als ver- hältnismässig. Massgebend ist sodann, dass aufgrund der klaren Verweigerungshaltung des Beschuldigten bislang keine nachhaltige Behandlung seiner psychischen Stö- rung erfolgen konnte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tat und die Erlernung deliktpräventiver Verhaltensstrategien im therapeutischen Rahmen war ebenfalls nicht möglich. Zwei Versuche, die ambulante Massnahme be- reits vorzeitig zu vollziehen, mussten aufgrund fehlender Veränderungsbereit- schaft und ungenügender therapeutischer Erreichbarkeit des Beschuldigten beendet werden. Entsprechend konnte noch keine Reduktion der Rückfallge- fahr für einschlägige Delikte erreicht werden. Der Beschuldigte zeigte bis an- hin auch keine Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Zu be-

- 61 - rücksichtigen ist schliesslich sein belasteter strafrechtlicher Leumund, der auf eine nicht unerhebliche Renitenz und Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Unter diesen Umständen ist die Anordnung der Landesverweisung aufgrund über- wiegender öffentlicher Sicherheitsinteressen zu bestätigen. 2.3 Wie gesagt ist bei der Festlegung der Dauer des Landesverweisung die Auf- rechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entscheidend. Es geht um die Verhinderung weiterer schwerer Straftaten auf Schweizer Staatsge- biet. In Anbetracht der moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte und der bis anhin nur zögerlichen Bereitschaft des Beschuldig- ten, sich im Rahmen der ambulanten Behandlung mit seinen Taten überhaupt auseinanderzusetzen, erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen. 2.4 Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Kosovo. Dieser Staat ist weder Mitglied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach Drittstaatsangehöriger und kann zur Einreisever- weigerung im SIS ausgeschrieben werden. Der von ihm erfüllte Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sieht eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von mehr als einem Jahr vor (Art. 111 StGB). Die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS erweist sich sodann als verhältnismässig, da vom Beschul- digten nachgewiesenermassen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus- geht. Dazu kann auf die vorstehenden Erwägungen unter IX.2.2 verwiesen werden. Die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist deshalb zu bestätigen. X. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft u.a. ein Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" (Klinge mit einseitigem geradem Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm; Asservat-Nr. A011'169'805), welches im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im H._____ Club gefunden worden war

- 62 - (Urk. 12/2). Im Verlauf des Strafverfahrens stellte sich heraus, dass dieses Messer verwendet wurde zur Verübung der angeklagten Straftaten zum Nachteil der Pri- vatkläger 1 und 2. Das Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" ist deshalb gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung zu überlassen, womit sich auch der Beschuldigte einverstanden erklärte (Urk. 3/4 F/A 61; Urk. 76 S. 30). XI. Zivilansprüche

1. Das Strafgericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Pri- vatklägerschaft muss ihre Klage hinreichend begründen oder beziffern (Art. 123 und Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO e contrario). Erweist sich die vollstän- dige Beurteilung des Zivilanspruchs als unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage auch nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. 2.1 Im ersten Berufungsurteil stellte das Obergericht zusammengefasst fest, dass die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrag von Fr. 107'694.10 wegen Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Straftat (26. Januar 2018) bis zum erstinstanzlichen Urteil (2. Juli 2020) ausgewiesen und kausal auf die vom Beschuldigten beigebrachten Verletzungen zurückzuführen sei. Davon sei ein angemessener Abzug im Umfang von 20 % wegen Selbstverschuldens vorzunehmen, weil der Privatkläger 1 dem Beschuldigten zusammen mit min- destens einem Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge gefolgt sei und dabei eine bedrohliche Haltung eingenommen habe. Daraus resultiere ein Schadenersatzanspruch von Fr. 86'155.30 zuzüglich 5 % Zins ab dem

14. April 2019 (mittlerer Verfall). Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil sei indessen unklar, ob die fort- bestehende Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Lohnausfall allein

- 63 - auf die Straftat zurückzuführen seien (Verletzungshistorie im Kampfsport). Den Privatkläger 1 treffe zudem eine Schadenminderungspflicht, wozu auch eine allfällige Umschulung und die Aufnahme einer den Beschwerden ange- passten Erwerbstätigkeit gehörten. Es müsse daher abgeklärt werden, ob der Beschuldigte sich weiterhin im Kampfsport betätige und für den Kampfsport- verein "AH._____" Aufgaben übernommen habe oder ob er anderweitig er- werbstätig sei. Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil sei daher fest- zustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zur Feststellung des genauen Umfangs des Schadenersatzanspruches sei der Privatkläger 1 auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 158 S. 82 f.). 2.2. Diese Erwägungen sind zutreffend, weshalb daran auch im Rückweisungs- verfahren festgehalten wird. Lediglich zur Verdeutlichung ist zu ergänzen, dass für die Zeitspanne von rund 2 ½ Jahren zwischen dem Schadensereignis und dem erstinstanzlichen Urteil der ausgewiesene Lohnausfall des Privatklä- gers 1 in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der angeklagten Tat des Beschuldigten steht. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ist für diese Zeitspanne festzuhalten, dass vom Privatkläger 1 nicht zu erwarten war, dass er sich um eine Umschulung und die Aufnahme einer seinen Be- schwerden angepassten Erwerbstätigkeit bemühte. So hatte er gravierende Verletzungen erlitten, die eine intensive Nachsorge erforderten. Bis Mitte 2020 bestand bei den behandelnden Ärzten zudem die Hoffnung, dass sich der Zu- stand des Privatklägers 1 noch verbessern würde und er seine bisherige Tä- tigkeit wieder aufnehmen und im Kampfsport mithalten oder zumindest wieder als Trainer oder Personenschützer arbeiten könnte. Die Möglichkeiten für eine Umschulung oder die Einarbeitung in eine neue Erwerbstätigkeit wären im Frühjahr 2020 aufgrund der grassierenden Covid-19-Pandemie ohnehin sehr eingeschränkt gewesen. Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte zu ver- pflichten, dem Privatkläger 1 für den Lohnausfall zwischen dem 26. Januar 2018 und dem 2. Juli 2020 Schadenersatz zu bezahlen. Nach einem Abzug von 20 % wegen Selbstverschuldens resultiert ein Betrag von Fr. 86'155.30,

- 64 - welcher ab dem 14. April 2019 (mittlerer Verfall) zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist. Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil ist zwar festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 dem Grundsatze nach ebenfalls schadenersatzpflichtig ist. Im Zusammenhang mit der Bemessung des ge- nauen Umfangs der Schadenersatzpflicht stellen sich jedoch diverse Fragen. Zunächst wäre festzustellen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Privatkläger 1 fortbestehen und wie sich diese auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken. Auch mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht wäre zu prüfen, inwiefern es dem Privatkläger 1 möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Umschulung zu absolvieren und eine seinen Beschwerden angepasste Er- werbstätigkeit aufzunehmen. Für die Beantwortung dieser Fragen wären Gut- achten einzuholen und wäre ein aufwändiger Haftpflichtprozess zu führen, was jedoch den Rahmen sprengt, in welchem eine Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann. Die Schadenersatzforde- rung des Privatklägers 1 (soweit sie Fr. 86'155.30 übersteigt) ist deshalb ge- stützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3 Demzufolge sind auch die Beweisanträge des Privatklägers 1 (Urk. 231 S. 1 ff.) abzuweisen.

3. Im ersten Berufungsurteil erachtete es das Obergericht als angemessen, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzusprechen und die- sen Betrag wegen Selbstverschuldens um 20 % zu kürzen. Daraus resultiere ein Genugtuungsanspruch von Fr. 40'000.–, welcher ab dem 26. Januar 2018 zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sei (Urk. 158 S. 83-86). Daran wird unter Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil festgehalten. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflich- ten, dem Privatkläger 1 Fr. 40'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforde- rung des Privatklägers 1 abzuweisen.

- 65 -

4. Das Obergericht lehnte die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatklä- ger 2 ab, da die erlittene Schnittverletzung folgenlos abgeheilt sei und keine grossen Schmerzen bereitet habe. Aus dem Angriff auf den Bruder ergebe sich ebenfalls kein Genugtuungsanspruch (Urk. 158 S. 87). Dies ist unter Verweis auf das erste Berufungsurteil ebenfalls zu bestätigen.

5. Schliesslich stellte das Obergericht fest, dass der Beschuldigte der Privatklä- gerin 3 (E._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach Schadenersatz schulde, und verwies die Privatklägerin 3 zur genauen Fest- stellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg (Urk. 158 S. 87). Auch dies ist unter Verweis auf das erste Obergerichtsurteil zu bestätigen. XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 16 und 17 zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbin- dung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist zwi- schen der Kostenauflage für das erste Berufungsverfahren und derjenigen im Rückweisungsverfahren zu unterscheiden. 2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Hauptantrag auf vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse. Auch mit seinem Eventualantrag dringt er nur teilweise durch. Dennoch erwirkte er mit seiner Berufung eine etwas mildere Bestrafung und eine kür- zere Dauer der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag auf Ausfällung einer höheren Strafe nicht durch. Der Privatkläger 1 ob- siegt teilweise bezüglich seiner Schadenersatzforderung, unterliegt jedoch

- 66 - bezüglich der Zusprechung einer höheren Genugtuung. Da die Bemessung der Genugtuungshöhe auf richterlichem Ermessen beruht, erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Privatkläger 1 einen Anteil an den Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. Vielmehr sind die Kosten des ersten Berufungsver- fahrens (Geschäfts-Nr. SB210003), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind zu einem Drittel de- finitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten. 2.2 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB230005) wur- den durch keine der Parteien verursacht, sondern entstanden, weil das Bun- desgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2022 die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückwies. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungs- verfahren fällt deshalb ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im zweiten Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Leistungen und Bar- auslagen im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210003) wurde mit Urteil vom 18. November 2021 auf Fr. 1'413.60 (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, bis 22. Januar 2021) resp. Fr. 24'000.– (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ab 22. Januar 2021) festgesetzt (Urk. 158 S. 88, 91). Dies ist zu übernehmen. 3.2 Mit Honorarnote vom 5. September 2023 machte die amtliche Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230005) insgesamt Fr. 26'993.30 geltend (Urk. 235). Die verlangte Ent- schädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Fal-

- 67 - les sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Be- schuldigten nicht mehr angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). So war der Gegenstand des Verfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht stark eingegrenzt und beschränkte sich nur noch auf die Frage, ob sich der Beschuldigte anläss- lich des Vorfalls im H._____ Club in einer den rechtlichen Vorgaben entspre- chenden (vermeintlichen) Notwehrsituation befand, und wenn ja, ob sich dies auf die Folgen der Straftat auswirkt. Soweit die amtliche Verteidigung über diese Fragen hinausgehend Aufwand betrieb, ist ihr dieser nicht zu entschädi- gen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem ersten Berufungsurteil keine neuen Beweismittel oder Akten hinzukamen, welche für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte in (Putativ-)Notwehr handelte, relevant und eingehend zu studieren gewesen wären. Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium im zweiten Berufungsverfahren ist deshalb ebenfalls nicht im geltend gemachten Umfang zu entschädigen. Es rechtfertigt sich, das geltend gemachte Honorar pauschal um einen Drittel zu reduzieren. Die amtliche Verteidigung ist folglich für ihre Leistungen und Bar- auslagen im zweiten Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 18'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4. 4.1 Mit dem Berufungsurteil vom 18. November 2021 wurde der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 für ihre Leistungen und Barauslagen im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210003) eine Entschädigung von Fr. 8'400.– zugesprochen (Urk. 158 S. 88, 91). Dies ist zu übernehmen. 4.2 Für ihren Aufwand im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB230005) machte die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 ein Honorar von Fr. 8'977.55 geltend (Urk. 233). Aus denselben Gründen, die vorstehend unter Erwägung XII.3.2 dargelegt wurden, ist auch dieses Honorar pauschal um einen Drittel zu kürzen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä- gers 1 ist deshalb für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungs-

- 68 - verfahren mit gerundet Fr. 6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

- 69 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 2. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffern 8 (Herausgabe von Ge- genständen), 13 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 14 (Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB  in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2052 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

16. Februar 2018 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich la- gernde Klappmesser mit schwarzem Griff, Marke "Tekut", Klinge mit einseiti-

- 70 - gem geradem Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm (Asservat-Nr. A011'169'805) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C._____) Schadener- satz von Fr. 86'155.30, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 14. April 2019, zu be- zahlen.

8. Im Weiteren wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger 1 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C._____) Fr. 40'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

10. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 (D._____) wird abgewiesen.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 (E._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 16 und 17) wird bestä- tigt.

- 71 -

13. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB210003) wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'413.60 amtliche Verteidigung bis 22. Januar 2021 durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Fr. 24'000.– amtliche Verteidigung ab 22. Januar 2021 durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ Fr. 8'400.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.

14. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210003), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden zu zwei Dritteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Drit- teln vorbehalten.

15. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230005) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB230005) werden auf die Gerichtskasse genommen.

17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 1 (C._____; übergeben)

- 72 - die Privatkläger 2 (D._____) und 3 (E._____ AG)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 2 und 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 1 (C._____), unter Beilage einer Kopie des Verhandlungsprotokolls (Prot. II S. 5 ff.) die Privatkläger 2 (D._____) und 3 (E._____ AG; sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Forensische Institut Zürich, betreffend Dispositivziffer 6 (unter Hin-  weis auf die Referenz-Nr. K180126-004 / 71968531) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 73 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese