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SB230004

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2023-05-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Die Beschuldigte hat in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch an- lässlich der Berufungsverhandlung den äusseren Sachverhalt vollumfänglich anerkannt (zuletzt Urk. 57 S. 3 ff.; Prot. I S. 9; Urk. 35 S. 1). Ihr Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit dem in ihrem Koffer sichergestellten Kokain sowie der Auswertung ihres Mobiltelefons (Urk. 7, 9, 10/2, 11/2 und 12/3/1-5). Der äussere Sachverhalt ist somit rechts- genügend erstellt. 2.2. Bestritten wurde von der Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz hingegen teilweise der innere Sachverhalt. Sie machte geltend, sie hätte lediglich von dem in ihrem Koffer verbauten Kokain Kenntnis gehabt, wo- bei es sich gemäss ihrem Wissensstand um eine Menge von zwei Kilogramm

- 7 - handeln sollte (zuletzt Prot. I S. 10-12 und Urk. 35 S. 2). Diesen Standpunkt vertrat sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 57 S. 4 und Urk. 58 S. 2 ff.). Der innere Sachverhalt muss somit teilweise erstellt werden. Nament- lich das Wissen um die transportierte Drogenmenge betrifft neben dem inneren Sachverhalt auch die rechtliche Würdigung, weshalb nachfolgend bei der recht- lichen Würdigung auf die inneren Sachverhaltselemente bzw. auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale näher einzugehen sein wird.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, beför- dert, einführt, ausführt oder durchführt. Gemäss der Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. 3.2. Die Vorinstanz erwog zunächst, der objektive Tatbestand nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG sei erfüllt, weil die Beschuldigte mit Kokain – einem Betäu- bungsmittel nach Art. 2 lit. a BetmG – im Gepäck in den Transitbereich des Flug- hafens Zürich eingereist sei und damit die Grenzlinie der Schweiz überquert habe (Urk. 46 S. 5 f.). Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist vollendet, wenn der Täter in das schweizerische Hoheitsgebiet gelangt ist beziehungsweise am Flughafen den Zoll passiert hat. Kann die eingeführte Ware aber nicht an den Bestimmungs- ort beziehungsweise an den Adressaten zur bestimmungsgemässen Verwendung gelangen, weil sie zuvor – beispielsweise am Zoll – sichergestellt worden ist, so ist die Einfuhr bereits mit der Sicherstellung beendet (BGer 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3.4.3.). Die Würdigung der Vorinstanz erweist sich somit als zu- treffend. 3.3. Zur Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erwog die Vorinstanz, im Gepäck der Beschuldigten habe sich eine Reinsubstanz von 4'404 Gramm Koka-

- 8 - inhydrochlorid – also ein Vielfaches der Grenzmenge von 18 Gramm, welche die Gesundheit von mindestens 20 Personen gefährden könne – befunden, womit die mengenmässige Gefährdung vieler Menschen in objektiver Hinsicht gegeben sei (Urk. 46 S. 6). Dies Erwägungen sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung. 3.4. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz zusammengefasst vor, der Vor- satz der Beschuldigen habe sich einzig auf das in ihrem Koffer verbaute Kokain erstreckt, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass sie (nur) zwei Kilogramm Kokain transportiere. Sie habe nicht wissen können und habe auf Grund ihres Vorlebens auch nicht wissen müssen, dass es sich insgesamt um eine Menge von 4'404 Gramm handelte. Der Beschuldigten sei zudem nur mitgeteilt worden, dass das Kokain in Pulverform in ihrem Koffer eingebaut worden sei. Dass sich in den Flaschen ebenfalls flüssiges Kokain befand, habe sie nicht wissen müssen. Sie habe nicht gewusst, dass es Kokain in flüssiger Form gebe. Die Beschuldigte ha- be vor dem Transport nie Kontakt mit Kokain gehabt und habe selbst noch nie Kokain konsumiert. Sie habe den Koffer bereits verbaut erhalten und auch ge- mäss DNA-Analysen seien auf der Verpackung und den Drogen keine Spuren von ihr gefunden worden. Es gebe somit auch keine objektiven Beweise, dass sie erkennen musste, dass es sich um eine Menge grösser als zwei Kilogramm han- delte. Auch ihre Bezahlung für den Transport, eine überschaubare Summe von 25'000.– Reais, umgerechnet ca. Fr. 4'400.–, impliziere als Lohn nicht eine riesige Menge Kokain. Gemäss den Ausführungen der Kantonspolizei Zürich habe die von der Beschuldigten transportierte Menge einen Wert von 4.2 Millionen Reais. Sie habe also davon ausgehen dürfen, dass es sich um die Begleitung eines Transports von (nur) zwei Kilogramm handelte. Die Aussagen der Hintermänner und des mitgereisten G._____ hätten auf eine Menge von zwei Kilogramm hinge- deutet. Sie habe keinen Grund gehabt, die Angaben dieser Personen zu hinter- fragen. Es wäre zudem unlogisch anzunehmen, dass sie sich bezüglich des im Koffer verbauten Kokains und allen weiteren Tatumständen zwar ohne Zurück- haltung selbst belasten würde, jedoch nur betreffend die Menge lügen würde. Ihre Aussagen sowie ihre Rolle in der Operation würden klar aufzeigen, dass sie sich einzig auf eine Menge von zwei Kilogramm abgestützt habe (Urk. 35 S. 4 ff.). Wei-

- 9 - ter brachte die Verteidigung vor Vorinstanz vor, die Beschuldigte habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Angaben dieser Personen zu hinterfragen. Sie habe grosse Angst vor G._____ gehabt. Zudem habe sie bei der gesamten Drogen- Operation nichts zu sagen und auch keine Kontrollmöglichkeiten über die Opera- tion gehabt (Urk. 35 S. 2-4). Diesen Standpunkt vertrat die Beschuldigte auch an- lässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 58 S. 2 ff., Urk. 57 S. 4). 3.5. Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 156 m.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tat- handlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen statt Vieler BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.2.). 3.6. Es fragt sich vorab, ob die Beschuldigte im Tatzeitpunkt um das Risiko ei- nes Transports einer Kokainmenge von mehr als zwei Kilogramm, wusste. Die Beschuldigte erhielt den Koffer unstreitig von einem ihr unbekannten Hintermann, wobei das Kokain in Pulverform bereits auf eine nicht sichtbare Weise im Koffer verbaut war (Urk. 3/1 F/A 127-129, 131, Urk. 3/3 S. 3, Urk. 3/4 F/A 111, 114 und Urk. 3/6 S. 6 f.). Zu Beginn der Untersuchung führte die Beschuldigte aus, sie ha- be über die transportierte Drogenmenge nichts gewusst (Urk. 3/1 F/A 132). Später erklärte sie abweichend, derjenige, der sie bezüglich des Transports angefragt

- 10 - habe, habe ihr gesagt, es seien zwei Kilogramm (Urk. 3/4 F/A 22 f. und Urk. 3/6 S. 12). Auch diesen Mann habe sie davor nicht gekannt. Sie kenne selbst heute seinen richtigen Namen nicht. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn unter "Irmao" (Bru- der) speichern (Urk. 3/4 F/A 11 f.). Unter diesen Umständen – mehrere unbekann- te Hintermänner und keine Kontrolle über die eingebaute Kokainmenge – kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte um das Risiko, dass mehr als zwei Kilogramm Kokain im Koffer eingebaut sind, wusste, selbst wenn die ihr un- bekannte Person, welche sie anwarb, ihr eine bestimmte Menge nannte. 3.7. Betreffend die in ihrem Koffer sichergestellten Kosmetikflaschen mit flüssi- gem Kokain erklärte die Beschuldigte, sie und G._____ seien in E._____ mit ei- nem Taxi zu einer ihr unbekannten Person gefahren. Diese habe zwei Sets mit Kosmetikflaschen an G._____ übergeben (Urk. 3/4 F/A 128 und 134 ff., Urk. 3/6 S. 8 f.). Sie sei sich nicht sicher, aber sie denke schon, dass derjenige, der die Flaschen übergeben auch Geld überreicht habe (Urk. 3/4 F/A 147). Anschlies- send habe G._____ die Kosmetikflaschen mit ins Hotel genommen und zu ihr ge- sagt, dass sie diese nicht anfassen oder sonst etwas daran machen dürfe, woran sie sich gehalten habe (Urk. 3/4 F/A 137 und 139, Urk. 3/6 S. 8). Er habe ihr er- klärt, dass der Mann, der die Kosmetikflaschen übergeben habe, gesagt habe, dass sie die Flaschen in ihre Koffer verstauen, auf die Reise mitnehmen und nichts daran machen sollten (Urk. 3/6 S. 9). Auf Instruktion von G._____ habe sie ein Set in ihren Koffer gelegt, das andere habe er behalten (Urk. 3/4 F/A 137 und 139, Urk. 3/6 S. 9). Zudem gab die Beschuldigte ausdrücklich zu Protokoll, sie habe G._____ gefragt, was in den Flaschen sei, worauf dieser geantwortet habe, dass er es nicht wisse (Urk. 3/4 F/A 140). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte um das Risiko bzw. die Möglichkeit, dass die Kosmetikflaschen keinen regulären Inhalt sondern ebenfalls Drogen, konkret Kokain, enthielten, wusste. Dass die Beschuldigte in Betracht zog, dass es sich um präparierte Kosmetikflaschen handelte, zeigt sich insbesondere daran, dass sie G._____ nach deren Inhalt fragte, der mit seiner Antwort die Gedanken der Beschuldigten stützte. Ihre Behauptung, wonach sie davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Flaschen um ein Geschenk an jemanden handle (Urk. 3/4

- 11 - F/A 149), erweist sich vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung. Überdies ergäbe der transatlantische Transport von auch in Europa erhältlicher Kosmetika wirtschaftlich keinen Sinn, was auch die nicht ungebildete Beschuldig- te – die immerhin neun Jahre lang die Schule besuchte und in Brasilien unter an- derem als Kassiererin in einem Shopping Center arbeitete (Urk. 57 S. 1 f.) – wusste. Auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte nicht ge- wusst habe, dass es Kokain in flüssiger Form gebe, verfängt nicht. Die Beschul- digte führte zwar aus, sie habe nicht gewusst, dass Kokain in dieser Form trans- portierbar sei (Urk. 3/4 F/A 191). Allerdings entlastet sie dies selbst dann nicht, wenn ihr diesbezüglich geglaubt wird, obwohl inzwischen Schmuggeln bzw. illega- les Einführen von Kokain in Flaschen weit verbreitet und bekannt ist, zumal die undurchsichtigen Flaschen auch Kokain in Pulverform hätten enthalten können. 3.8. Wie ausgeführt, darf vom Wissen um das Risiko indes nicht automatisch auf deren Inkaufnahme und damit Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände (Grösse des dem Täter bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweggründe und Art der Tathandlung) hinzu- kommen, von denen auf die innere Einstellung des Täters, namentlich das Wollen bzw. die Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden kann, und darf das Ge- richt vom Wissen des Täters auf sein Wollen nur schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E.II.3.5.). Zur Beant- wortung dieser Frage ist deshalb nachfolgend auf die näheren Tatumstände ein- zugehen. 3.9. Das der Beschuldigten bekannte Risiko, dass sie ein Menge grösser als zwei Kilogramm transportiert, war hoch. Die Beschuldigte kannte weder diejenige Person, welche sie für den Drogentransport anwarb, noch die weiteren Hinter- männer (vgl. bereits vorne unter E.II.3.7. f. sowie Urk. 3/4 F/A 20), woraus ge- schlossen werden kann, dass sie die hinter dem Transport stehende Drogenhandelsorganisation nicht kannte. Auch den Mitreisenden G._____ kannte sie nicht (Urk. 3/1 F/A 40 und 43, Urk. 3/4 F/A 80). Aus den Aussagen der Be-

- 12 - schuldigten (Urk. 3/3 S. 3 f., Urk. 3/4 F/A 107 ff., Urk. 3/6 S. 6 ff., Urk. 3/7 S. 3 ff.), der Auswertung ihres Mobiltelefons (Urk. 12/3/2 und 12/3/5) sowie den Aussagen von G._____ (DG220009-C Prot. I S. 10 ff.) ergibt sich zudem, dass sie sämtliche Reiseunterlagen – auch jene von G._____ – von G._____ zugestellt erhielt, er das Reisegeld von den Hintermännern erhielt und verwaltete sowie die meisten Instruktionen von den Hintermännern erhielt und diese an die Beschuldigte wei- tergab. Insbesondere war G._____ auch derjenige, welcher per App betreffend den dubiosen Transport der Kosmetikflaschen instruiert wurde, während die Beschuldigte – wie sie ihr unwiderlegbar ausführte – hiervon keine Kenntnis hatte. Die gegenüber der Beschuldigten engere Zusammenarbeit von G._____ mit den Hintermännern und sein Informationsvorsprung lassen auf ein engeres (Vertrauens-)verhältnis schliessen. Für die Beschuldigte bestanden damit keine Gründe, sich auf die angebliche Mengenangabe des Anwerbers zu verlassen. Das Risiko, dass die angebliche Mengenangabe nicht der Wahrheit entsprach, war angesichts sämtlicher Umstände hoch und der Beschuldigten bekannt. Über- dies ist auch allgemein bekannt, dass Drogenhandelsorganisationen zwecks Pro- fitabilität so viel wie möglich schmuggeln bzw. illegal einführen. 3.10. Zur Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ist zu sagen, dass die Beschul- digte, wie sie erklärte, sich nicht dafür interessierte, wo die Drogen genau im Kof- fer versteckt waren. Sie suchte auch nicht danach (Urk. 3/4 F/A 118 f.). Sie wuss- te um den präparierten Koffer, die dargelegten dubiosen Umstände betreffend die Kosmetikflaschen (insbesondere die Umstände der Übergabe, dass die Flaschen nicht angefasst werden durften und deren Inhalt unklar war, vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E.II.3.7.) sowie dass sie niemanden in der ganzen Drogen- handelsorganisation kannte. Trotzdem wog sie weder den Koffer noch prüfte sie die Kosmetikflaschen auf deren Inhalt oder fragte ihren Anwerber "Irmao", ob er von den Kosmetikflaschen bzw. deren Inhalt Kenntnis habe. Im Übrigen hätte die Beschuldigten mit dem versprochenen Verdienst von 25'000.– Reais ihren Le- bensunterhalt immerhin während zweieinhalb Jahren decken können (ausgehend von einem Monatseinkommen von 800.– Reais, vgl. Prot. I S. 13), weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine grössere Menge als zwei Kilogramm möglich er-

- 13 - scheinen musste. Daran ändert nichts, dass der Verdienst ein Bruchteil des tat- sächlichen Werts des Kokain war, zumal bekannt ist, dass Drogenhandelsorgani- sationen einfache Transporteure aus Niedriglohnländern für vergleichsweise ge- ringes Entgelt anwerben. Die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt daher schwer. 3.11. Soweit die Verteidigung geltend machte, die Beschuldigte habe Angst vor G._____ und keine Kontrollmöglichkeiten über die Operation gehabt, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschuldigte in erster Linie offenbar am Verhalten des Beschuldigten störte und befürchtete, dass sie und die Hintermänner aufgrund seines Verhaltens in Schwierigkeiten kommen könnten (Urk. 3/5 F/A 62, Urk. 12/3/3 S. 71 ff.: "Dieser Verrückte da ist ein Schwachkopf", "Oh man, Bruder, er kam hier an wie ein Verrückter", "Die Hosen völlig verdreckt", "Er sieht aus wie ein Bettler", "Er ist krank, stiehlt die ganze Zeit", "Dieser Typ ist nicht ganz richtig im Kopf", "Hey Junge er hat keine Ahnung von nichts"). Die von der Verteidigung angeführte Angst (Urk. 12/3/3 S. 77, "Ich sage dir die Wahrheit ich sterbe vor Angst mit diesem Typ dort zusammen zu sein", "Ich habe Angst, dass er mir et- was antut") entwickelte sich bei der Beschuldigten erst, als die Operation bereits weit fortgeschritten war und bezog sich nicht auf diese. Vielmehr handelte es sich um eine diffuse Angst, dass G._____ nach der Reise ihr etwas antun könnte, dies völlig losgelöst vom Drogentransport. Es kann somit mitnichten gesagt werden, dass die Kontrollmöglichkeiten der Beschuldigten über die Operation aufgrund des Verhaltens von G._____ beeinträchtigt waren. 3.12. Wie bereits gesehen, erhielt die Beschuldigte sämtliche Reiseunterlagen von G._____ zugestellt, er erhielt das Reisegeld von den Hintermännern und ver- waltete es. Zudem erhielt er die meisten Instruktionen von den Hintermännern und gab alles an die Beschuldigte weiter (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E.II.3.9.). Damit ist aber auch bereits gesagt, dass die Beschuldigte selber über sämtliche Reiseunterlagen verfügte, was sich insbesondere aus der Auswertung ihres Mobiltelefons ergibt (Urk. 12/3/2 und 12/3/4 f.). Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich auch, dass sie selbst in direktem Kontakt mit dem "Drogenbesitzer" aus E._____ und ihrem Anwerber bzw. Vermittler des Kokain- transports "Irmao" stand und auch selber den Koffer von einem Hintermann ent-

- 14 - gegennahm (Urk. 3/4 F/A 12, 19, 39 ff.). Zudem ergibt sich aus der Auswertung ihres Mobiltelefons dass diese während der Vorbereitung wie auch während der Reise mit ihrem Vermittler in Kontakt stand und dieser ihr direkte Anweisungen bezüglich der Reise erteilte (Urk. 12/3/3 S. 75 ff.: "Geht gleich, sag diesem Typ da er soll rein!!!" "Ihr müsst zusammen gehen" "Ihr seid ein Liebespaar" "Gib ihm be- scheid, damit ihr jetzt einsteigt den H._____ hat es befohlen"). Überdies ergibt sich aus der Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten, ihren Aussagen wie auch den Aussagen von G._____, dass eine Chat-Gruppe mit diesem, der Beschuldigten und den Hintermännern existierte und in dieser Chat-Gruppe In- formationen zur Reise gegeben wurden (Urk. 3/4 F/A 57, 19, 41 und 45, Urk. 12/3/1 S. 9, DG220009-C Prot. I S. 10 und 12). Damit geht es nicht an, der Be- schuldigten die Kontrollmöglichkeiten über den Kokaintransport abzusprechen. Hinweise auf konkrete Bedrohungen seitens der Hintermänner sind nicht ersicht- lich. 3.13. Betreffend die Art der Tathandlung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ohne Rücksicht auf die mögliche Gefährdung einer grossen Anzahl von Personen durch den Kokainkonsum den Drogentransport durchführte. Was die Beweggrün- de des Beschuldigten betrifft, ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie aus rein fi- nanziellen Motiven handelte (Prot. I S. 9 ff., Urk. 57 S. 5). Ihr Handeln zeigt ent- gegen ihren Beteuerungen (Prot. I S. 10 f.), dass sie den Drogentransport unab- hängig davon durchführte, ob sie zwei Kilogramm Kokain oder 4'404 Gramm rei- nes Kokain mit sich führte. 3.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass die Beschuldigte den Kokaintransport über die Menge von zwei Kilogramm mit direktem Vorsatz und über die Restmen- ge mit Eventualvorsatz ausführte. Der Beschuldigten musste sich das Risiko des Transports einer Kokainmenge von mehr als zwei Kilogramm als derart wahr- scheinlich aufdrängen, dass ihr Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss.

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4. Ergebnis Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. III. Sanktion und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten bestraft (Urk. 46 S. 20). Die Anklagebehörde hatte eine Freiheitsstra- fe von 46 Monaten beantragt (Urk. 22 S. 3). Die Verteidigung beantragt im Beru- fungsverfahren wie schon im Hauptverfahren ein Strafmass von 22 Monaten Frei- heitsstrafe. Dabei geht sie davon aus, dass sich der Schuldspruch abweichend von der Anklage nur auf die Menge von 2'000 Gramm Kokain bezieht (Urk. 47 S. 2, Urk. 35 S. 1 ff., Urk. 58 S. 7 f.).

2. Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumes- sung, zu den besonderen Strafzumessungskriterien bei Betäubungsmitteldelikten und zum massgeblichen Strafrahmen zutreffend geäussert, worauf verwiesen wird (Urk. 46 S. 8 ff.). Mangels Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen ist der ordentliche, gesetzliche Strafrahmen anwendbar, der sich von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe erstreckt (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB), womit eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB).

3. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zunächst zusammengefasst erwogen, gemäss erstelltem Sachverhalt habe die Beschuldigte auf dem Luftweg von Brasilien herkommend 5'395 Gramm Kokain- gemisch mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 25 und 95 Prozent, entsprechend 4'404 Gramm reines Kokainhydrochlorid, in die Schweiz eingeführt. Bei dieser Menge sei gemäss Berechnungsmodell von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER von einer Einsatzstrafe von 70 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Es handle sich im Vergleich zu anderen Fällen um eine grosse Menge Kokain, welche den vom

- 16 - Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 18 Gramm zum qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Vielfaches übersteige. Kokain habe eine stark gesundheitsgefährdende und abhängigkeitserzeugende Wirkung, wes- halb von der Beschuldigten eine nicht unerhebliche Gefährdung vieler Menschen ausgegangen sei (Urk. 46 S. 13). Es handelt sich um eine vergleichsweise grosse Betäubungsmittelmenge. Aufgrund dessen sowie der Art des Betäubungsmittels ist von einem hohen – zumindest abstrakten – Gefährdungspotential auszugehen. Als Orientierungshilfe kann für die Festsetzung einer Strafe ausgehend von der Menge an bestimmten Betäubungsmitteln auf Berechnungsmodelle zurückgegrif- fen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2.). Bei 4'404 Gramm reinem Kokain sieht die Strafzumessungstabelle von SCHLE- GEL/JUCKER eine Einsatzstrafe im Bereich von 5.5 Jahren bzw. 66 Monaten Freiheitsstrafe vor (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N 45 zu Art. 47 StGB).

4. Weiter hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, aufgrund des Unter- suchungsergebnisses, der Aussagen der Beschuldigten und insbesondere im Vergleich zur Befragung/Verhandlung des mitreisenden G._____ sei davon aus- zugehen, dass sie innerhalb der Drogenorganisation eine gewöhnliche Drogenku- rierin gewesen sei. Die Auswertung des Mobiltelefons von G._____ habe erge- ben, dass er im Besitz sämtlicher Reiseunterlagen für sich und die Beschuldigte gewesen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er damit übereinstimmend ausgeführt, dass die Instruktionen der Hintermänner sowie die Reiseunterlagen meistens direkt an ihn gesendet worden seien und er diese an die Beschuldigte weitergeleitet habe. Zudem sei er auch alleine für die Verwaltung des Reisegel- des zuständig gewesen. Die Beschuldigte habe in ihrer Einvernahme vom

12. November 2021 ausgeführt, dass sie ihn bloss begleitet, er alle Dokumente mitgeführt und alles unter seiner Kontrolle gehabt habe. Sie habe diese Ausfüh- rungen anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich wiederholt. Die niedere hie- rarchische Stellung der Beschuldigten ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie für den Drogentransport 25'000.– Reais hätte erhalten sollen, G._____ dage- gen 30'000.– Reais. In einer Gesamtwürdigung der Umstände fänden sich hinrei- chende Indizien, dass die Beschuldigte in Bezug auf G._____ eine untergeordne-

- 17 - te Funktion innegehabt habe, was die Anklageerhebung wegen Mittäterschaft in Bezug auf die von beiden Personen transportierten Drogen nahegelegt hätte. Die Vorinstanz schloss daraus, dass sich eine Strafminderung um ca. 20 Prozent auf- grund der Funktion eines gewöhnlichen Kuriers rechtfertigt (Urk. 46 S. 13 f.).

5. Wie bereits gesehen ist erstellt, dass die Beschuldigte sämtliche Reiseun- terlagen von G._____ zugestellt erhielt. Er erhielt das Reisegeld von den Hintermännern und verwaltete es. Zudem erhielt er die meisten Instruktionen von den Hintermännern und gab alles an die Beschuldigte weiter. Insbesondere war G._____ auch derjenige, welcher per App betreffend den dubiosen Transport der Kosmetikflaschen instruiert wurde, während die Beschuldigte – wie sie ihr unwiderlegbar ausführte – hiervon keine Kenntnis hatte. Jedoch ist auch erstellt, dass sie selbst in direktem Kontakt mit dem "Drogenbesitzer" aus E._____ und ih- rem Anwerber bzw. Vermittler des Kokaintransports "Irmao" stand und auch selber den Koffer von einem Hintermann entgegennahm. Zudem ergibt sich aus der Auswertung ihres Mobiltelefons, dass diese während der Vorbereitung wie auch während der Reise mit ihrem Vermittler in Kontakt stand und dieser ihr direk- te Anweisungen bezüglich der Reise erteilte. Überdies ist erstellt, dass eine Chat- Gruppe mit der Beschuldigten, G._____ und den Hintermännern existierte und in dieser Chat-Gruppe Informationen zur Reise gegeben wurden (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E.II.3.9. und II.3.12.). Es ist folglich nicht zutreffend, dass die Beschuldigte G._____ bloss begleitet habe, er alle Dokumente mitge- führt habe und er alles unter seiner Kontrolle gehabt habe. Auch die Beschuldigte hatte aufgrund der erwähnten Umstände eine massgebliche Kontrolle über die Operation. Die gegenüber der Beschuldigten engere Zusammenarbeit von G._____ mit den Hintermännern und sein Informationsvorsprung lassen jedoch auf ein engeres (Vertrauens-)verhältnis schliessen, womit sich die Beschuldigte dennoch im Vergleich auf einer etwas niedereren Hierarchiestufe befand. Dies zeigt sich letztlich, mit der Vorinstanz, auch darin, dass G._____ für den Drogen- transport 30'000 Reais und die Beschuldigte nur 25'000 Reais erhalten sollte (DG220009 Prot. I S. 12). Ausgehend von einem Monatseinkommen von G._____ von 800 Reais (a.a.O. S. 8) hätte er mit dem Mehrbetrag von 5'000 Reais immer- hin sechs Monatsgehälter mehr erhalten. Insgesamt ist aufgrund der untergeord-

- 18 - neten Funktion bzw. Stellung der Beschuldigten als Drogentransporteurin inner- halb der Organisation eine Strafreduktion von rund 15 Prozent gerechtfertigt. Es resultiert damit eine Freiheitsstrafe von rund 56 Monaten. Gemäss EUGS- TER/FRISCHKNECHT ist der Beschuldigte nur knapp auf der Hierarchiestufe 3 von 5 anzusiedeln, bei welcher diese zum Vergleich eine Freiheitsstrafe von 5 bis 8 Jahren vorsehen (EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäu- bungsmittelhandel, AJP 2014, S. 327 ff., S. 336). Damit resultiert eine Freiheits- strafe von 56 Monaten.

6. Bei deutlich weniger als fünf Geschäften ist gemäss SCHLEGEL/JUCKER ein Abzug von zehn bis 20 Prozent vorzunehmen (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 47 zu Art. 47 StGB). Da die Beschuldigte nur ein Geschäft in Form eines Drogentransports in die Schweiz vorgenommen hat, ist somit – mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 14) – ein Abzug von 20 Prozent vorzunehmen. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten.

7. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im mittleren Bereich des unte- ren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln und es resultiert eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten.

8. Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im Umfang von zwei Kilogramm Kokain mit direktem Vorsatz und im Mehrumfang mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, die Beschuldigte habe eingestanden, dass sie den Drogentransport ausschliesslich des Geldes wegen durchgeführt habe (Urk. 46 S. 15), was sich grundsätzlich straferhöhend auswirkt. Ebenfalls zutreffend erwog die Vorinstanz weiter, dass sich die Beschuldigte in einer existentiellen Notlage befunden haben dürfte (a.a.O.). Zwar erklärte sie – entgegen der Vorinstanz – anlässlich der Hauptverhandlung, insgesamt 800.– Reais im Monat zu verdienen (Prot. I S. 13). Sie gab jedoch glaubhaft an, dass dieses Einkommen zur Deckung des Lebens- unterhalts von ihr und ihrem Kind nicht reichte und sie auf die finanzielle Unter- stützung der Familie angewiesen war (a.a.O. S. 8). Anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte sie zudem, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie keine Ar- beit mehr gehabt habe und dadurch in eine schwierige Situation geraten sei (Urk.

- 19 - 57 S. 5). Somit befand sich die Beschuldigte in einer finanziellen Notlage, zumal sich nicht erstellen lässt, dass ihr die Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeiten als Haushaltshilfe und Kleiderverkäuferin ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt bleibt die Höhe der Strafe damit gleich bzw. führt die subjektive Tatschwere zu keiner Veränderung des Tatver- schuldens. Gesamthaft erscheint dem objektiven und subjektiven Tatverschulden der Beschuldigten eine Freiheitsstrafe 44 Monaten angemessen.

9. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 15). Aus den persön- lichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren ableiten. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 48 und 17/3-8), was – mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 16) – strafzumessungsneutral zu würdigen ist. Allerdings kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie erwog, auch die weiteren Täterkomponenten seien strafzumessungsneutral zu werten (Urk. 46 S. 16). Das teilweise Geständnis und die Kooperation der Be- schuldigten in der Untersuchung, womit sie zur Aufklärung der Straftat beigetra- gen hat, sind strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings ist auch zu berücksich- tigen, dass die Beweislage angesichts des in ihrem Koffer sichergestellten Koka- ins und der weiteren auf ihrem Mobiltelefon befindenden Beweise relativ erdrü- ckend war. Zudem spielte sie ihre eigene Rolle konstant herunter und bestreitet auch noch im Berufungsverfahren den Vorsatz bezüglich der über zwei Kilo- gramm hinausgehenden Kokainmenge. Entsprechend verbietet sich eine Strafre- duktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel. Die Beschuldigte ent- schuldigte sich vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung zwar für ihre Tat und versicherte, dies nie mehr zu tun (Prot. I. S. 18, Prot. II S. 11). Sie zeigte eine gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht ihrer Tat, auch wenn sie sich nicht vollumfänglich geständig zeigte, was ebenfalls leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt sich eine Reduktion der Frei- heitsstrafe von 44 Monate auf 40 Monate.

- 20 -

10. Zusammenfassend erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 605 Tagen steht nichts entgegen.

11. Die Freiheitsstrafe ist zwingend zu vollziehen (Art. 42 und 43 StGB). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

2. Die durch den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren inkl. Berufungsverhandlung (Urk. 56) sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Dementsprechend ist der amtli- che Verteidiger für das Berufungsverfahren zuzüglich der üblichen Aufwendungen für die Nachbearbeitung mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. August 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem angeordnet.

- 21 -

6. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02394-2021, Asservat-Nr. A015'443'320, Asservat-Nr. A015'443'342 und Asservat- Nr. A015'467'068 aufbewahrten total 4'404 Gramm Kokain (Reinsubstanz) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspo- lizei Zürich zu vernichten.

7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Oktober 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer B02394-2021 aufbewahrte Koffer rot Marke AMERICAN TOURISTER (Asservat-Nr. A015'443'319) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

6. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden die Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben:

- iPhone mit pinker Hülle (A015'443'262)

- div. Quittungen (A015'443'273)

- Flugticket FOR-CGH lautend auf A._____ (A015'443'284)

- Quittung/Notiz Hotel B._____ (A015'443'295)

- Kofferquittung der Airline C._____ (A015'443'308).

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'328.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 450.– Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 18'195.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden die Beschul- digten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)"

- 22 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. August 2022 wurde der Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 21). Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 25. August 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 39).

E. 1.2 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 44) reichte die Beschuldigte am 31. Dezember 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2023 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2023 auf Anschlussberufung (Urk. 52).

E. 1.3 Am 23. März 2023 wurde auf den 31. Mai 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 53).

E. 1.4 Am 31. Mai 2023 fand die Berufungsverhandlung parallel mit derjenigen im Verfahren SB220522-O statt. Es erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5).

- 5 -

E. 1.5 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.; Urk. 59).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Beschuldigte hat in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch an- lässlich der Berufungsverhandlung den äusseren Sachverhalt vollumfänglich anerkannt (zuletzt Urk. 57 S. 3 ff.; Prot. I S. 9; Urk. 35 S. 1). Ihr Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit dem in ihrem Koffer sichergestellten Kokain sowie der Auswertung ihres Mobiltelefons (Urk. 7, 9, 10/2, 11/2 und 12/3/1-5). Der äussere Sachverhalt ist somit rechts- genügend erstellt.

E. 2.2 Bestritten wurde von der Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz hingegen teilweise der innere Sachverhalt. Sie machte geltend, sie hätte lediglich von dem in ihrem Koffer verbauten Kokain Kenntnis gehabt, wo- bei es sich gemäss ihrem Wissensstand um eine Menge von zwei Kilogramm

- 7 - handeln sollte (zuletzt Prot. I S. 10-12 und Urk. 35 S. 2). Diesen Standpunkt vertrat sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 57 S. 4 und Urk. 58 S. 2 ff.). Der innere Sachverhalt muss somit teilweise erstellt werden. Nament- lich das Wissen um die transportierte Drogenmenge betrifft neben dem inneren Sachverhalt auch die rechtliche Würdigung, weshalb nachfolgend bei der recht- lichen Würdigung auf die inneren Sachverhaltselemente bzw. auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale näher einzugehen sein wird.

E. 2.3 Es gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO.

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, beför- dert, einführt, ausführt oder durchführt. Gemäss der Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog zunächst, der objektive Tatbestand nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG sei erfüllt, weil die Beschuldigte mit Kokain – einem Betäu- bungsmittel nach Art. 2 lit. a BetmG – im Gepäck in den Transitbereich des Flug- hafens Zürich eingereist sei und damit die Grenzlinie der Schweiz überquert habe (Urk. 46 S. 5 f.). Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist vollendet, wenn der Täter in das schweizerische Hoheitsgebiet gelangt ist beziehungsweise am Flughafen den Zoll passiert hat. Kann die eingeführte Ware aber nicht an den Bestimmungs- ort beziehungsweise an den Adressaten zur bestimmungsgemässen Verwendung gelangen, weil sie zuvor – beispielsweise am Zoll – sichergestellt worden ist, so ist die Einfuhr bereits mit der Sicherstellung beendet (BGer 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3.4.3.). Die Würdigung der Vorinstanz erweist sich somit als zu- treffend.

E. 3.3 Zur Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erwog die Vorinstanz, im Gepäck der Beschuldigten habe sich eine Reinsubstanz von 4'404 Gramm Koka-

- 8 - inhydrochlorid – also ein Vielfaches der Grenzmenge von 18 Gramm, welche die Gesundheit von mindestens 20 Personen gefährden könne – befunden, womit die mengenmässige Gefährdung vieler Menschen in objektiver Hinsicht gegeben sei (Urk. 46 S. 6). Dies Erwägungen sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung.

E. 3.4 Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz zusammengefasst vor, der Vor- satz der Beschuldigen habe sich einzig auf das in ihrem Koffer verbaute Kokain erstreckt, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass sie (nur) zwei Kilogramm Kokain transportiere. Sie habe nicht wissen können und habe auf Grund ihres Vorlebens auch nicht wissen müssen, dass es sich insgesamt um eine Menge von 4'404 Gramm handelte. Der Beschuldigten sei zudem nur mitgeteilt worden, dass das Kokain in Pulverform in ihrem Koffer eingebaut worden sei. Dass sich in den Flaschen ebenfalls flüssiges Kokain befand, habe sie nicht wissen müssen. Sie habe nicht gewusst, dass es Kokain in flüssiger Form gebe. Die Beschuldigte ha- be vor dem Transport nie Kontakt mit Kokain gehabt und habe selbst noch nie Kokain konsumiert. Sie habe den Koffer bereits verbaut erhalten und auch ge- mäss DNA-Analysen seien auf der Verpackung und den Drogen keine Spuren von ihr gefunden worden. Es gebe somit auch keine objektiven Beweise, dass sie erkennen musste, dass es sich um eine Menge grösser als zwei Kilogramm han- delte. Auch ihre Bezahlung für den Transport, eine überschaubare Summe von 25'000.– Reais, umgerechnet ca. Fr. 4'400.–, impliziere als Lohn nicht eine riesige Menge Kokain. Gemäss den Ausführungen der Kantonspolizei Zürich habe die von der Beschuldigten transportierte Menge einen Wert von 4.2 Millionen Reais. Sie habe also davon ausgehen dürfen, dass es sich um die Begleitung eines Transports von (nur) zwei Kilogramm handelte. Die Aussagen der Hintermänner und des mitgereisten G._____ hätten auf eine Menge von zwei Kilogramm hinge- deutet. Sie habe keinen Grund gehabt, die Angaben dieser Personen zu hinter- fragen. Es wäre zudem unlogisch anzunehmen, dass sie sich bezüglich des im Koffer verbauten Kokains und allen weiteren Tatumständen zwar ohne Zurück- haltung selbst belasten würde, jedoch nur betreffend die Menge lügen würde. Ihre Aussagen sowie ihre Rolle in der Operation würden klar aufzeigen, dass sie sich einzig auf eine Menge von zwei Kilogramm abgestützt habe (Urk. 35 S. 4 ff.). Wei-

- 9 - ter brachte die Verteidigung vor Vorinstanz vor, die Beschuldigte habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Angaben dieser Personen zu hinterfragen. Sie habe grosse Angst vor G._____ gehabt. Zudem habe sie bei der gesamten Drogen- Operation nichts zu sagen und auch keine Kontrollmöglichkeiten über die Opera- tion gehabt (Urk. 35 S. 2-4). Diesen Standpunkt vertrat die Beschuldigte auch an- lässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 58 S. 2 ff., Urk. 57 S. 4).

E. 3.5 Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 156 m.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tat- handlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen statt Vieler BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.2.).

E. 3.6 Es fragt sich vorab, ob die Beschuldigte im Tatzeitpunkt um das Risiko ei- nes Transports einer Kokainmenge von mehr als zwei Kilogramm, wusste. Die Beschuldigte erhielt den Koffer unstreitig von einem ihr unbekannten Hintermann, wobei das Kokain in Pulverform bereits auf eine nicht sichtbare Weise im Koffer verbaut war (Urk. 3/1 F/A 127-129, 131, Urk. 3/3 S. 3, Urk. 3/4 F/A 111, 114 und Urk. 3/6 S. 6 f.). Zu Beginn der Untersuchung führte die Beschuldigte aus, sie ha- be über die transportierte Drogenmenge nichts gewusst (Urk. 3/1 F/A 132). Später erklärte sie abweichend, derjenige, der sie bezüglich des Transports angefragt

- 10 - habe, habe ihr gesagt, es seien zwei Kilogramm (Urk. 3/4 F/A 22 f. und Urk. 3/6 S. 12). Auch diesen Mann habe sie davor nicht gekannt. Sie kenne selbst heute seinen richtigen Namen nicht. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn unter "Irmao" (Bru- der) speichern (Urk. 3/4 F/A 11 f.). Unter diesen Umständen – mehrere unbekann- te Hintermänner und keine Kontrolle über die eingebaute Kokainmenge – kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte um das Risiko, dass mehr als zwei Kilogramm Kokain im Koffer eingebaut sind, wusste, selbst wenn die ihr un- bekannte Person, welche sie anwarb, ihr eine bestimmte Menge nannte.

E. 3.7 Betreffend die in ihrem Koffer sichergestellten Kosmetikflaschen mit flüssi- gem Kokain erklärte die Beschuldigte, sie und G._____ seien in E._____ mit ei- nem Taxi zu einer ihr unbekannten Person gefahren. Diese habe zwei Sets mit Kosmetikflaschen an G._____ übergeben (Urk. 3/4 F/A 128 und 134 ff., Urk. 3/6 S. 8 f.). Sie sei sich nicht sicher, aber sie denke schon, dass derjenige, der die Flaschen übergeben auch Geld überreicht habe (Urk. 3/4 F/A 147). Anschlies- send habe G._____ die Kosmetikflaschen mit ins Hotel genommen und zu ihr ge- sagt, dass sie diese nicht anfassen oder sonst etwas daran machen dürfe, woran sie sich gehalten habe (Urk. 3/4 F/A 137 und 139, Urk. 3/6 S. 8). Er habe ihr er- klärt, dass der Mann, der die Kosmetikflaschen übergeben habe, gesagt habe, dass sie die Flaschen in ihre Koffer verstauen, auf die Reise mitnehmen und nichts daran machen sollten (Urk. 3/6 S. 9). Auf Instruktion von G._____ habe sie ein Set in ihren Koffer gelegt, das andere habe er behalten (Urk. 3/4 F/A 137 und 139, Urk. 3/6 S. 9). Zudem gab die Beschuldigte ausdrücklich zu Protokoll, sie habe G._____ gefragt, was in den Flaschen sei, worauf dieser geantwortet habe, dass er es nicht wisse (Urk. 3/4 F/A 140). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte um das Risiko bzw. die Möglichkeit, dass die Kosmetikflaschen keinen regulären Inhalt sondern ebenfalls Drogen, konkret Kokain, enthielten, wusste. Dass die Beschuldigte in Betracht zog, dass es sich um präparierte Kosmetikflaschen handelte, zeigt sich insbesondere daran, dass sie G._____ nach deren Inhalt fragte, der mit seiner Antwort die Gedanken der Beschuldigten stützte. Ihre Behauptung, wonach sie davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Flaschen um ein Geschenk an jemanden handle (Urk. 3/4

- 11 - F/A 149), erweist sich vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung. Überdies ergäbe der transatlantische Transport von auch in Europa erhältlicher Kosmetika wirtschaftlich keinen Sinn, was auch die nicht ungebildete Beschuldig- te – die immerhin neun Jahre lang die Schule besuchte und in Brasilien unter an- derem als Kassiererin in einem Shopping Center arbeitete (Urk. 57 S. 1 f.) – wusste. Auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte nicht ge- wusst habe, dass es Kokain in flüssiger Form gebe, verfängt nicht. Die Beschul- digte führte zwar aus, sie habe nicht gewusst, dass Kokain in dieser Form trans- portierbar sei (Urk. 3/4 F/A 191). Allerdings entlastet sie dies selbst dann nicht, wenn ihr diesbezüglich geglaubt wird, obwohl inzwischen Schmuggeln bzw. illega- les Einführen von Kokain in Flaschen weit verbreitet und bekannt ist, zumal die undurchsichtigen Flaschen auch Kokain in Pulverform hätten enthalten können.

E. 3.8 Wie ausgeführt, darf vom Wissen um das Risiko indes nicht automatisch auf deren Inkaufnahme und damit Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände (Grösse des dem Täter bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweggründe und Art der Tathandlung) hinzu- kommen, von denen auf die innere Einstellung des Täters, namentlich das Wollen bzw. die Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden kann, und darf das Ge- richt vom Wissen des Täters auf sein Wollen nur schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E.II.3.5.). Zur Beant- wortung dieser Frage ist deshalb nachfolgend auf die näheren Tatumstände ein- zugehen.

E. 3.9 Das der Beschuldigten bekannte Risiko, dass sie ein Menge grösser als zwei Kilogramm transportiert, war hoch. Die Beschuldigte kannte weder diejenige Person, welche sie für den Drogentransport anwarb, noch die weiteren Hinter- männer (vgl. bereits vorne unter E.II.3.7. f. sowie Urk. 3/4 F/A 20), woraus ge- schlossen werden kann, dass sie die hinter dem Transport stehende Drogenhandelsorganisation nicht kannte. Auch den Mitreisenden G._____ kannte sie nicht (Urk. 3/1 F/A 40 und 43, Urk. 3/4 F/A 80). Aus den Aussagen der Be-

- 12 - schuldigten (Urk. 3/3 S. 3 f., Urk. 3/4 F/A 107 ff., Urk. 3/6 S. 6 ff., Urk. 3/7 S. 3 ff.), der Auswertung ihres Mobiltelefons (Urk. 12/3/2 und 12/3/5) sowie den Aussagen von G._____ (DG220009-C Prot. I S. 10 ff.) ergibt sich zudem, dass sie sämtliche Reiseunterlagen – auch jene von G._____ – von G._____ zugestellt erhielt, er das Reisegeld von den Hintermännern erhielt und verwaltete sowie die meisten Instruktionen von den Hintermännern erhielt und diese an die Beschuldigte wei- tergab. Insbesondere war G._____ auch derjenige, welcher per App betreffend den dubiosen Transport der Kosmetikflaschen instruiert wurde, während die Beschuldigte – wie sie ihr unwiderlegbar ausführte – hiervon keine Kenntnis hatte. Die gegenüber der Beschuldigten engere Zusammenarbeit von G._____ mit den Hintermännern und sein Informationsvorsprung lassen auf ein engeres (Vertrauens-)verhältnis schliessen. Für die Beschuldigte bestanden damit keine Gründe, sich auf die angebliche Mengenangabe des Anwerbers zu verlassen. Das Risiko, dass die angebliche Mengenangabe nicht der Wahrheit entsprach, war angesichts sämtlicher Umstände hoch und der Beschuldigten bekannt. Über- dies ist auch allgemein bekannt, dass Drogenhandelsorganisationen zwecks Pro- fitabilität so viel wie möglich schmuggeln bzw. illegal einführen.

E. 3.10 Zur Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ist zu sagen, dass die Beschul- digte, wie sie erklärte, sich nicht dafür interessierte, wo die Drogen genau im Kof- fer versteckt waren. Sie suchte auch nicht danach (Urk. 3/4 F/A 118 f.). Sie wuss- te um den präparierten Koffer, die dargelegten dubiosen Umstände betreffend die Kosmetikflaschen (insbesondere die Umstände der Übergabe, dass die Flaschen nicht angefasst werden durften und deren Inhalt unklar war, vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E.II.3.7.) sowie dass sie niemanden in der ganzen Drogen- handelsorganisation kannte. Trotzdem wog sie weder den Koffer noch prüfte sie die Kosmetikflaschen auf deren Inhalt oder fragte ihren Anwerber "Irmao", ob er von den Kosmetikflaschen bzw. deren Inhalt Kenntnis habe. Im Übrigen hätte die Beschuldigten mit dem versprochenen Verdienst von 25'000.– Reais ihren Le- bensunterhalt immerhin während zweieinhalb Jahren decken können (ausgehend von einem Monatseinkommen von 800.– Reais, vgl. Prot. I S. 13), weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine grössere Menge als zwei Kilogramm möglich er-

- 13 - scheinen musste. Daran ändert nichts, dass der Verdienst ein Bruchteil des tat- sächlichen Werts des Kokain war, zumal bekannt ist, dass Drogenhandelsorgani- sationen einfache Transporteure aus Niedriglohnländern für vergleichsweise ge- ringes Entgelt anwerben. Die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt daher schwer.

E. 3.11 Soweit die Verteidigung geltend machte, die Beschuldigte habe Angst vor G._____ und keine Kontrollmöglichkeiten über die Operation gehabt, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschuldigte in erster Linie offenbar am Verhalten des Beschuldigten störte und befürchtete, dass sie und die Hintermänner aufgrund seines Verhaltens in Schwierigkeiten kommen könnten (Urk. 3/5 F/A 62, Urk. 12/3/3 S. 71 ff.: "Dieser Verrückte da ist ein Schwachkopf", "Oh man, Bruder, er kam hier an wie ein Verrückter", "Die Hosen völlig verdreckt", "Er sieht aus wie ein Bettler", "Er ist krank, stiehlt die ganze Zeit", "Dieser Typ ist nicht ganz richtig im Kopf", "Hey Junge er hat keine Ahnung von nichts"). Die von der Verteidigung angeführte Angst (Urk. 12/3/3 S. 77, "Ich sage dir die Wahrheit ich sterbe vor Angst mit diesem Typ dort zusammen zu sein", "Ich habe Angst, dass er mir et- was antut") entwickelte sich bei der Beschuldigten erst, als die Operation bereits weit fortgeschritten war und bezog sich nicht auf diese. Vielmehr handelte es sich um eine diffuse Angst, dass G._____ nach der Reise ihr etwas antun könnte, dies völlig losgelöst vom Drogentransport. Es kann somit mitnichten gesagt werden, dass die Kontrollmöglichkeiten der Beschuldigten über die Operation aufgrund des Verhaltens von G._____ beeinträchtigt waren.

E. 3.12 Wie bereits gesehen, erhielt die Beschuldigte sämtliche Reiseunterlagen von G._____ zugestellt, er erhielt das Reisegeld von den Hintermännern und ver- waltete es. Zudem erhielt er die meisten Instruktionen von den Hintermännern und gab alles an die Beschuldigte weiter (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E.II.3.9.). Damit ist aber auch bereits gesagt, dass die Beschuldigte selber über sämtliche Reiseunterlagen verfügte, was sich insbesondere aus der Auswertung ihres Mobiltelefons ergibt (Urk. 12/3/2 und 12/3/4 f.). Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich auch, dass sie selbst in direktem Kontakt mit dem "Drogenbesitzer" aus E._____ und ihrem Anwerber bzw. Vermittler des Kokain- transports "Irmao" stand und auch selber den Koffer von einem Hintermann ent-

- 14 - gegennahm (Urk. 3/4 F/A 12, 19, 39 ff.). Zudem ergibt sich aus der Auswertung ihres Mobiltelefons dass diese während der Vorbereitung wie auch während der Reise mit ihrem Vermittler in Kontakt stand und dieser ihr direkte Anweisungen bezüglich der Reise erteilte (Urk. 12/3/3 S. 75 ff.: "Geht gleich, sag diesem Typ da er soll rein!!!" "Ihr müsst zusammen gehen" "Ihr seid ein Liebespaar" "Gib ihm be- scheid, damit ihr jetzt einsteigt den H._____ hat es befohlen"). Überdies ergibt sich aus der Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten, ihren Aussagen wie auch den Aussagen von G._____, dass eine Chat-Gruppe mit diesem, der Beschuldigten und den Hintermännern existierte und in dieser Chat-Gruppe In- formationen zur Reise gegeben wurden (Urk. 3/4 F/A 57, 19, 41 und 45, Urk. 12/3/1 S. 9, DG220009-C Prot. I S. 10 und 12). Damit geht es nicht an, der Be- schuldigten die Kontrollmöglichkeiten über den Kokaintransport abzusprechen. Hinweise auf konkrete Bedrohungen seitens der Hintermänner sind nicht ersicht- lich.

E. 3.13 Betreffend die Art der Tathandlung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ohne Rücksicht auf die mögliche Gefährdung einer grossen Anzahl von Personen durch den Kokainkonsum den Drogentransport durchführte. Was die Beweggrün- de des Beschuldigten betrifft, ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie aus rein fi- nanziellen Motiven handelte (Prot. I S. 9 ff., Urk. 57 S. 5). Ihr Handeln zeigt ent- gegen ihren Beteuerungen (Prot. I S. 10 f.), dass sie den Drogentransport unab- hängig davon durchführte, ob sie zwei Kilogramm Kokain oder 4'404 Gramm rei- nes Kokain mit sich führte.

E. 3.14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass die Beschuldigte den Kokaintransport über die Menge von zwei Kilogramm mit direktem Vorsatz und über die Restmen- ge mit Eventualvorsatz ausführte. Der Beschuldigten musste sich das Risiko des Transports einer Kokainmenge von mehr als zwei Kilogramm als derart wahr- scheinlich aufdrängen, dass ihr Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss.

- 15 -

E. 4 Weiter hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, aufgrund des Unter- suchungsergebnisses, der Aussagen der Beschuldigten und insbesondere im Vergleich zur Befragung/Verhandlung des mitreisenden G._____ sei davon aus- zugehen, dass sie innerhalb der Drogenorganisation eine gewöhnliche Drogenku- rierin gewesen sei. Die Auswertung des Mobiltelefons von G._____ habe erge- ben, dass er im Besitz sämtlicher Reiseunterlagen für sich und die Beschuldigte gewesen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er damit übereinstimmend ausgeführt, dass die Instruktionen der Hintermänner sowie die Reiseunterlagen meistens direkt an ihn gesendet worden seien und er diese an die Beschuldigte weitergeleitet habe. Zudem sei er auch alleine für die Verwaltung des Reisegel- des zuständig gewesen. Die Beschuldigte habe in ihrer Einvernahme vom

12. November 2021 ausgeführt, dass sie ihn bloss begleitet, er alle Dokumente mitgeführt und alles unter seiner Kontrolle gehabt habe. Sie habe diese Ausfüh- rungen anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich wiederholt. Die niedere hie- rarchische Stellung der Beschuldigten ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie für den Drogentransport 25'000.– Reais hätte erhalten sollen, G._____ dage- gen 30'000.– Reais. In einer Gesamtwürdigung der Umstände fänden sich hinrei- chende Indizien, dass die Beschuldigte in Bezug auf G._____ eine untergeordne-

- 17 - te Funktion innegehabt habe, was die Anklageerhebung wegen Mittäterschaft in Bezug auf die von beiden Personen transportierten Drogen nahegelegt hätte. Die Vorinstanz schloss daraus, dass sich eine Strafminderung um ca. 20 Prozent auf- grund der Funktion eines gewöhnlichen Kuriers rechtfertigt (Urk. 46 S. 13 f.).

E. 5 Wie bereits gesehen ist erstellt, dass die Beschuldigte sämtliche Reiseun- terlagen von G._____ zugestellt erhielt. Er erhielt das Reisegeld von den Hintermännern und verwaltete es. Zudem erhielt er die meisten Instruktionen von den Hintermännern und gab alles an die Beschuldigte weiter. Insbesondere war G._____ auch derjenige, welcher per App betreffend den dubiosen Transport der Kosmetikflaschen instruiert wurde, während die Beschuldigte – wie sie ihr unwiderlegbar ausführte – hiervon keine Kenntnis hatte. Jedoch ist auch erstellt, dass sie selbst in direktem Kontakt mit dem "Drogenbesitzer" aus E._____ und ih- rem Anwerber bzw. Vermittler des Kokaintransports "Irmao" stand und auch selber den Koffer von einem Hintermann entgegennahm. Zudem ergibt sich aus der Auswertung ihres Mobiltelefons, dass diese während der Vorbereitung wie auch während der Reise mit ihrem Vermittler in Kontakt stand und dieser ihr direk- te Anweisungen bezüglich der Reise erteilte. Überdies ist erstellt, dass eine Chat- Gruppe mit der Beschuldigten, G._____ und den Hintermännern existierte und in dieser Chat-Gruppe Informationen zur Reise gegeben wurden (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E.II.3.9. und II.3.12.). Es ist folglich nicht zutreffend, dass die Beschuldigte G._____ bloss begleitet habe, er alle Dokumente mitge- führt habe und er alles unter seiner Kontrolle gehabt habe. Auch die Beschuldigte hatte aufgrund der erwähnten Umstände eine massgebliche Kontrolle über die Operation. Die gegenüber der Beschuldigten engere Zusammenarbeit von G._____ mit den Hintermännern und sein Informationsvorsprung lassen jedoch auf ein engeres (Vertrauens-)verhältnis schliessen, womit sich die Beschuldigte dennoch im Vergleich auf einer etwas niedereren Hierarchiestufe befand. Dies zeigt sich letztlich, mit der Vorinstanz, auch darin, dass G._____ für den Drogen- transport 30'000 Reais und die Beschuldigte nur 25'000 Reais erhalten sollte (DG220009 Prot. I S. 12). Ausgehend von einem Monatseinkommen von G._____ von 800 Reais (a.a.O. S. 8) hätte er mit dem Mehrbetrag von 5'000 Reais immer- hin sechs Monatsgehälter mehr erhalten. Insgesamt ist aufgrund der untergeord-

- 18 - neten Funktion bzw. Stellung der Beschuldigten als Drogentransporteurin inner- halb der Organisation eine Strafreduktion von rund 15 Prozent gerechtfertigt. Es resultiert damit eine Freiheitsstrafe von rund 56 Monaten. Gemäss EUGS- TER/FRISCHKNECHT ist der Beschuldigte nur knapp auf der Hierarchiestufe 3 von 5 anzusiedeln, bei welcher diese zum Vergleich eine Freiheitsstrafe von 5 bis

E. 8 Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im Umfang von zwei Kilogramm Kokain mit direktem Vorsatz und im Mehrumfang mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, die Beschuldigte habe eingestanden, dass sie den Drogentransport ausschliesslich des Geldes wegen durchgeführt habe (Urk. 46 S. 15), was sich grundsätzlich straferhöhend auswirkt. Ebenfalls zutreffend erwog die Vorinstanz weiter, dass sich die Beschuldigte in einer existentiellen Notlage befunden haben dürfte (a.a.O.). Zwar erklärte sie – entgegen der Vorinstanz – anlässlich der Hauptverhandlung, insgesamt 800.– Reais im Monat zu verdienen (Prot. I S. 13). Sie gab jedoch glaubhaft an, dass dieses Einkommen zur Deckung des Lebens- unterhalts von ihr und ihrem Kind nicht reichte und sie auf die finanzielle Unter- stützung der Familie angewiesen war (a.a.O. S. 8). Anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte sie zudem, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie keine Ar- beit mehr gehabt habe und dadurch in eine schwierige Situation geraten sei (Urk.

- 19 - 57 S. 5). Somit befand sich die Beschuldigte in einer finanziellen Notlage, zumal sich nicht erstellen lässt, dass ihr die Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeiten als Haushaltshilfe und Kleiderverkäuferin ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt bleibt die Höhe der Strafe damit gleich bzw. führt die subjektive Tatschwere zu keiner Veränderung des Tatver- schuldens. Gesamthaft erscheint dem objektiven und subjektiven Tatverschulden der Beschuldigten eine Freiheitsstrafe 44 Monaten angemessen.

E. 9 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 15). Aus den persön- lichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren ableiten. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 48 und 17/3-8), was – mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 16) – strafzumessungsneutral zu würdigen ist. Allerdings kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie erwog, auch die weiteren Täterkomponenten seien strafzumessungsneutral zu werten (Urk. 46 S. 16). Das teilweise Geständnis und die Kooperation der Be- schuldigten in der Untersuchung, womit sie zur Aufklärung der Straftat beigetra- gen hat, sind strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings ist auch zu berücksich- tigen, dass die Beweislage angesichts des in ihrem Koffer sichergestellten Koka- ins und der weiteren auf ihrem Mobiltelefon befindenden Beweise relativ erdrü- ckend war. Zudem spielte sie ihre eigene Rolle konstant herunter und bestreitet auch noch im Berufungsverfahren den Vorsatz bezüglich der über zwei Kilo- gramm hinausgehenden Kokainmenge. Entsprechend verbietet sich eine Strafre- duktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel. Die Beschuldigte ent- schuldigte sich vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung zwar für ihre Tat und versicherte, dies nie mehr zu tun (Prot. I. S. 18, Prot. II S. 11). Sie zeigte eine gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht ihrer Tat, auch wenn sie sich nicht vollumfänglich geständig zeigte, was ebenfalls leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt sich eine Reduktion der Frei- heitsstrafe von 44 Monate auf 40 Monate.

- 20 -

E. 10 Zusammenfassend erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 605 Tagen steht nichts entgegen.

E. 11 (Mitteilungen.)

E. 12 (Rechtsmittel.)"

- 22 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 605 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei - 23 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230004-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira, und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 31. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. August 2022 (DG220006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 23. März 2022 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 20 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 318 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an- geordnet.

6. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02394- 2021, Asservat-Nr. A015'443'320, Asservat-Nr. A015'443'342 und Asservat- Nr. A015'467'068 aufbewahrten total 4'404 Gramm Kokain (Reinsubstanz) werden eingezo- gen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Oktober 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer B02394-2021 aufbewahrte Koffer rot Marke AMERICAN TOURISTER (Asservat-Nr. A015'443'319) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden die Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteiles herausgegeben:

- iPhone mit pinker Hülle (A015'443'262)

- div. Quittungen (A015'443'273)

- Flugticket FOR-CGH lautend auf A._____ (A015'443'284)

- Quittung/Notiz Hotel B._____ (A015'443'295)

- 3 -

- Kofferquittung der Airline C._____ (A015'443'308).

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'328.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 450.– Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 18'195.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden die Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 47 S. 2, Urk. 58 S. 1) "1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 3 - 11 des Dispositivs des vorinstanzli- chen Urteils vom 17. August 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Ziffer 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils sei auf die Tathandlungen bezüglich der Betäubungsmittelmenge von 2'000 Gramm Kokain zu beziehen. Hingegen sei die Angeklagte in Bezug auf die Tathandlungen bezüglich der Betäubungsmittelmenge von 2'404 Gramm Kokain in allen Punkten freizusprechen.

3. Die Ziffer 2 des Urteils des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten anzuerkennen unter Anrech- nung der bis heute erstandenen Haft von 605 Tagen.

- 4 -

4. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Rahmen der eingereichten Honorarnote.

5. Das Verfahrensprotokoll sei in vollem Umfang zu den Verfahrens-Akten zu nehmen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang und Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. August 2022 wurde der Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 21). Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 25. August 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 39). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 44) reichte die Beschuldigte am 31. Dezember 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2023 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2023 auf Anschlussberufung (Urk. 52). 1.3. Am 23. März 2023 wurde auf den 31. Mai 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 53). 1.4. Am 31. Mai 2023 fand die Berufungsverhandlung parallel mit derjenigen im Verfahren SB220522-O statt. Es erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5).

- 5 - 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.; Urk. 59).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Beschuldigte hat ihre Berufung ausdrücklich teilweise auf den Schuld- punkt (Dispositiv-Ziffer 1) und auf den Strafpunkt (Dispositiv-Ziffer 2) beschränkt (Prot. II S. 8). In Bezug auf die von ihr beantragte Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Urk. 58 S. 1) ist theoretisch der (teil-)bedingte Vollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb Dispositiv-Ziffer 3 (Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe) mitangefochten ist. 2.2. Demnach sind im Berufungsverfahren die Anordnung einer Landesverwei- sung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS (Disposi- tiv-Ziffern 4 und 5), die Anordnungen betreffend Verwendung von beschlagnahm- ten Gegenständen und Betäubungsmitteln (Dispositiv-Ziffern 6-8) sowie die erst- instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 9 und 10) nicht angefochten (Urk. 47 S. 2, Urk. 58 S. 1). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Es gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO.

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

- 6 - II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Laut Anklagevorwurf sei die Beschuldigte am 4. Oktober 2021 mit der Flugge- sellschaft D._____ von E._____ (Brasilien) herkommend in die Schweiz eingereist und habe beabsichtigt, mit einem Anschlussflug gleichentags nach F._____ weiterzureisen. Dabei habe sie im Auftrag von nicht bekannten Hintermännern bei ihrer Einreise in die Schweiz versteckt in ihrem Reisekoffer – im doppelten Boden sowie in fünf Kosmetik-Hygieneflaschen – wissentlich und willentlich 5'395 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 25 und 95 Pro- zent, entsprechend 4'404 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid, mit sich geführt, wobei sie die Mengen zumindest billigend in Kauf genommen habe. Die Beschul- digte habe dabei aufgrund der grossen Menge an Kokain zumindest annehmen müssen, dass dieses für den gewinnbringenden Handel auf dem europäischen Markt bestimmt und zudem geeignet gewesen sei, die Gesundheit zahlreicher Konsumenten zu gefährden, was die Beschuldigte jedoch nicht gekümmert habe, obwohl sie um die schädliche Wirkung dieser harten Droge gewusst habe (Urk. 22 S. 2).

2. Unbestrittener und zu erstellender Sachverhalt 2.1. Die Beschuldigte hat in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch an- lässlich der Berufungsverhandlung den äusseren Sachverhalt vollumfänglich anerkannt (zuletzt Urk. 57 S. 3 ff.; Prot. I S. 9; Urk. 35 S. 1). Ihr Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit dem in ihrem Koffer sichergestellten Kokain sowie der Auswertung ihres Mobiltelefons (Urk. 7, 9, 10/2, 11/2 und 12/3/1-5). Der äussere Sachverhalt ist somit rechts- genügend erstellt. 2.2. Bestritten wurde von der Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz hingegen teilweise der innere Sachverhalt. Sie machte geltend, sie hätte lediglich von dem in ihrem Koffer verbauten Kokain Kenntnis gehabt, wo- bei es sich gemäss ihrem Wissensstand um eine Menge von zwei Kilogramm

- 7 - handeln sollte (zuletzt Prot. I S. 10-12 und Urk. 35 S. 2). Diesen Standpunkt vertrat sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 57 S. 4 und Urk. 58 S. 2 ff.). Der innere Sachverhalt muss somit teilweise erstellt werden. Nament- lich das Wissen um die transportierte Drogenmenge betrifft neben dem inneren Sachverhalt auch die rechtliche Würdigung, weshalb nachfolgend bei der recht- lichen Würdigung auf die inneren Sachverhaltselemente bzw. auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale näher einzugehen sein wird.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, beför- dert, einführt, ausführt oder durchführt. Gemäss der Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. 3.2. Die Vorinstanz erwog zunächst, der objektive Tatbestand nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG sei erfüllt, weil die Beschuldigte mit Kokain – einem Betäu- bungsmittel nach Art. 2 lit. a BetmG – im Gepäck in den Transitbereich des Flug- hafens Zürich eingereist sei und damit die Grenzlinie der Schweiz überquert habe (Urk. 46 S. 5 f.). Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist vollendet, wenn der Täter in das schweizerische Hoheitsgebiet gelangt ist beziehungsweise am Flughafen den Zoll passiert hat. Kann die eingeführte Ware aber nicht an den Bestimmungs- ort beziehungsweise an den Adressaten zur bestimmungsgemässen Verwendung gelangen, weil sie zuvor – beispielsweise am Zoll – sichergestellt worden ist, so ist die Einfuhr bereits mit der Sicherstellung beendet (BGer 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3.4.3.). Die Würdigung der Vorinstanz erweist sich somit als zu- treffend. 3.3. Zur Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erwog die Vorinstanz, im Gepäck der Beschuldigten habe sich eine Reinsubstanz von 4'404 Gramm Koka-

- 8 - inhydrochlorid – also ein Vielfaches der Grenzmenge von 18 Gramm, welche die Gesundheit von mindestens 20 Personen gefährden könne – befunden, womit die mengenmässige Gefährdung vieler Menschen in objektiver Hinsicht gegeben sei (Urk. 46 S. 6). Dies Erwägungen sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung. 3.4. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz zusammengefasst vor, der Vor- satz der Beschuldigen habe sich einzig auf das in ihrem Koffer verbaute Kokain erstreckt, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass sie (nur) zwei Kilogramm Kokain transportiere. Sie habe nicht wissen können und habe auf Grund ihres Vorlebens auch nicht wissen müssen, dass es sich insgesamt um eine Menge von 4'404 Gramm handelte. Der Beschuldigten sei zudem nur mitgeteilt worden, dass das Kokain in Pulverform in ihrem Koffer eingebaut worden sei. Dass sich in den Flaschen ebenfalls flüssiges Kokain befand, habe sie nicht wissen müssen. Sie habe nicht gewusst, dass es Kokain in flüssiger Form gebe. Die Beschuldigte ha- be vor dem Transport nie Kontakt mit Kokain gehabt und habe selbst noch nie Kokain konsumiert. Sie habe den Koffer bereits verbaut erhalten und auch ge- mäss DNA-Analysen seien auf der Verpackung und den Drogen keine Spuren von ihr gefunden worden. Es gebe somit auch keine objektiven Beweise, dass sie erkennen musste, dass es sich um eine Menge grösser als zwei Kilogramm han- delte. Auch ihre Bezahlung für den Transport, eine überschaubare Summe von 25'000.– Reais, umgerechnet ca. Fr. 4'400.–, impliziere als Lohn nicht eine riesige Menge Kokain. Gemäss den Ausführungen der Kantonspolizei Zürich habe die von der Beschuldigten transportierte Menge einen Wert von 4.2 Millionen Reais. Sie habe also davon ausgehen dürfen, dass es sich um die Begleitung eines Transports von (nur) zwei Kilogramm handelte. Die Aussagen der Hintermänner und des mitgereisten G._____ hätten auf eine Menge von zwei Kilogramm hinge- deutet. Sie habe keinen Grund gehabt, die Angaben dieser Personen zu hinter- fragen. Es wäre zudem unlogisch anzunehmen, dass sie sich bezüglich des im Koffer verbauten Kokains und allen weiteren Tatumständen zwar ohne Zurück- haltung selbst belasten würde, jedoch nur betreffend die Menge lügen würde. Ihre Aussagen sowie ihre Rolle in der Operation würden klar aufzeigen, dass sie sich einzig auf eine Menge von zwei Kilogramm abgestützt habe (Urk. 35 S. 4 ff.). Wei-

- 9 - ter brachte die Verteidigung vor Vorinstanz vor, die Beschuldigte habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Angaben dieser Personen zu hinterfragen. Sie habe grosse Angst vor G._____ gehabt. Zudem habe sie bei der gesamten Drogen- Operation nichts zu sagen und auch keine Kontrollmöglichkeiten über die Opera- tion gehabt (Urk. 35 S. 2-4). Diesen Standpunkt vertrat die Beschuldigte auch an- lässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 58 S. 2 ff., Urk. 57 S. 4). 3.5. Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 156 m.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tat- handlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen statt Vieler BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.2.). 3.6. Es fragt sich vorab, ob die Beschuldigte im Tatzeitpunkt um das Risiko ei- nes Transports einer Kokainmenge von mehr als zwei Kilogramm, wusste. Die Beschuldigte erhielt den Koffer unstreitig von einem ihr unbekannten Hintermann, wobei das Kokain in Pulverform bereits auf eine nicht sichtbare Weise im Koffer verbaut war (Urk. 3/1 F/A 127-129, 131, Urk. 3/3 S. 3, Urk. 3/4 F/A 111, 114 und Urk. 3/6 S. 6 f.). Zu Beginn der Untersuchung führte die Beschuldigte aus, sie ha- be über die transportierte Drogenmenge nichts gewusst (Urk. 3/1 F/A 132). Später erklärte sie abweichend, derjenige, der sie bezüglich des Transports angefragt

- 10 - habe, habe ihr gesagt, es seien zwei Kilogramm (Urk. 3/4 F/A 22 f. und Urk. 3/6 S. 12). Auch diesen Mann habe sie davor nicht gekannt. Sie kenne selbst heute seinen richtigen Namen nicht. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn unter "Irmao" (Bru- der) speichern (Urk. 3/4 F/A 11 f.). Unter diesen Umständen – mehrere unbekann- te Hintermänner und keine Kontrolle über die eingebaute Kokainmenge – kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte um das Risiko, dass mehr als zwei Kilogramm Kokain im Koffer eingebaut sind, wusste, selbst wenn die ihr un- bekannte Person, welche sie anwarb, ihr eine bestimmte Menge nannte. 3.7. Betreffend die in ihrem Koffer sichergestellten Kosmetikflaschen mit flüssi- gem Kokain erklärte die Beschuldigte, sie und G._____ seien in E._____ mit ei- nem Taxi zu einer ihr unbekannten Person gefahren. Diese habe zwei Sets mit Kosmetikflaschen an G._____ übergeben (Urk. 3/4 F/A 128 und 134 ff., Urk. 3/6 S. 8 f.). Sie sei sich nicht sicher, aber sie denke schon, dass derjenige, der die Flaschen übergeben auch Geld überreicht habe (Urk. 3/4 F/A 147). Anschlies- send habe G._____ die Kosmetikflaschen mit ins Hotel genommen und zu ihr ge- sagt, dass sie diese nicht anfassen oder sonst etwas daran machen dürfe, woran sie sich gehalten habe (Urk. 3/4 F/A 137 und 139, Urk. 3/6 S. 8). Er habe ihr er- klärt, dass der Mann, der die Kosmetikflaschen übergeben habe, gesagt habe, dass sie die Flaschen in ihre Koffer verstauen, auf die Reise mitnehmen und nichts daran machen sollten (Urk. 3/6 S. 9). Auf Instruktion von G._____ habe sie ein Set in ihren Koffer gelegt, das andere habe er behalten (Urk. 3/4 F/A 137 und 139, Urk. 3/6 S. 9). Zudem gab die Beschuldigte ausdrücklich zu Protokoll, sie habe G._____ gefragt, was in den Flaschen sei, worauf dieser geantwortet habe, dass er es nicht wisse (Urk. 3/4 F/A 140). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte um das Risiko bzw. die Möglichkeit, dass die Kosmetikflaschen keinen regulären Inhalt sondern ebenfalls Drogen, konkret Kokain, enthielten, wusste. Dass die Beschuldigte in Betracht zog, dass es sich um präparierte Kosmetikflaschen handelte, zeigt sich insbesondere daran, dass sie G._____ nach deren Inhalt fragte, der mit seiner Antwort die Gedanken der Beschuldigten stützte. Ihre Behauptung, wonach sie davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Flaschen um ein Geschenk an jemanden handle (Urk. 3/4

- 11 - F/A 149), erweist sich vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung. Überdies ergäbe der transatlantische Transport von auch in Europa erhältlicher Kosmetika wirtschaftlich keinen Sinn, was auch die nicht ungebildete Beschuldig- te – die immerhin neun Jahre lang die Schule besuchte und in Brasilien unter an- derem als Kassiererin in einem Shopping Center arbeitete (Urk. 57 S. 1 f.) – wusste. Auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte nicht ge- wusst habe, dass es Kokain in flüssiger Form gebe, verfängt nicht. Die Beschul- digte führte zwar aus, sie habe nicht gewusst, dass Kokain in dieser Form trans- portierbar sei (Urk. 3/4 F/A 191). Allerdings entlastet sie dies selbst dann nicht, wenn ihr diesbezüglich geglaubt wird, obwohl inzwischen Schmuggeln bzw. illega- les Einführen von Kokain in Flaschen weit verbreitet und bekannt ist, zumal die undurchsichtigen Flaschen auch Kokain in Pulverform hätten enthalten können. 3.8. Wie ausgeführt, darf vom Wissen um das Risiko indes nicht automatisch auf deren Inkaufnahme und damit Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände (Grösse des dem Täter bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweggründe und Art der Tathandlung) hinzu- kommen, von denen auf die innere Einstellung des Täters, namentlich das Wollen bzw. die Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden kann, und darf das Ge- richt vom Wissen des Täters auf sein Wollen nur schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E.II.3.5.). Zur Beant- wortung dieser Frage ist deshalb nachfolgend auf die näheren Tatumstände ein- zugehen. 3.9. Das der Beschuldigten bekannte Risiko, dass sie ein Menge grösser als zwei Kilogramm transportiert, war hoch. Die Beschuldigte kannte weder diejenige Person, welche sie für den Drogentransport anwarb, noch die weiteren Hinter- männer (vgl. bereits vorne unter E.II.3.7. f. sowie Urk. 3/4 F/A 20), woraus ge- schlossen werden kann, dass sie die hinter dem Transport stehende Drogenhandelsorganisation nicht kannte. Auch den Mitreisenden G._____ kannte sie nicht (Urk. 3/1 F/A 40 und 43, Urk. 3/4 F/A 80). Aus den Aussagen der Be-

- 12 - schuldigten (Urk. 3/3 S. 3 f., Urk. 3/4 F/A 107 ff., Urk. 3/6 S. 6 ff., Urk. 3/7 S. 3 ff.), der Auswertung ihres Mobiltelefons (Urk. 12/3/2 und 12/3/5) sowie den Aussagen von G._____ (DG220009-C Prot. I S. 10 ff.) ergibt sich zudem, dass sie sämtliche Reiseunterlagen – auch jene von G._____ – von G._____ zugestellt erhielt, er das Reisegeld von den Hintermännern erhielt und verwaltete sowie die meisten Instruktionen von den Hintermännern erhielt und diese an die Beschuldigte wei- tergab. Insbesondere war G._____ auch derjenige, welcher per App betreffend den dubiosen Transport der Kosmetikflaschen instruiert wurde, während die Beschuldigte – wie sie ihr unwiderlegbar ausführte – hiervon keine Kenntnis hatte. Die gegenüber der Beschuldigten engere Zusammenarbeit von G._____ mit den Hintermännern und sein Informationsvorsprung lassen auf ein engeres (Vertrauens-)verhältnis schliessen. Für die Beschuldigte bestanden damit keine Gründe, sich auf die angebliche Mengenangabe des Anwerbers zu verlassen. Das Risiko, dass die angebliche Mengenangabe nicht der Wahrheit entsprach, war angesichts sämtlicher Umstände hoch und der Beschuldigten bekannt. Über- dies ist auch allgemein bekannt, dass Drogenhandelsorganisationen zwecks Pro- fitabilität so viel wie möglich schmuggeln bzw. illegal einführen. 3.10. Zur Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ist zu sagen, dass die Beschul- digte, wie sie erklärte, sich nicht dafür interessierte, wo die Drogen genau im Kof- fer versteckt waren. Sie suchte auch nicht danach (Urk. 3/4 F/A 118 f.). Sie wuss- te um den präparierten Koffer, die dargelegten dubiosen Umstände betreffend die Kosmetikflaschen (insbesondere die Umstände der Übergabe, dass die Flaschen nicht angefasst werden durften und deren Inhalt unklar war, vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E.II.3.7.) sowie dass sie niemanden in der ganzen Drogen- handelsorganisation kannte. Trotzdem wog sie weder den Koffer noch prüfte sie die Kosmetikflaschen auf deren Inhalt oder fragte ihren Anwerber "Irmao", ob er von den Kosmetikflaschen bzw. deren Inhalt Kenntnis habe. Im Übrigen hätte die Beschuldigten mit dem versprochenen Verdienst von 25'000.– Reais ihren Le- bensunterhalt immerhin während zweieinhalb Jahren decken können (ausgehend von einem Monatseinkommen von 800.– Reais, vgl. Prot. I S. 13), weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine grössere Menge als zwei Kilogramm möglich er-

- 13 - scheinen musste. Daran ändert nichts, dass der Verdienst ein Bruchteil des tat- sächlichen Werts des Kokain war, zumal bekannt ist, dass Drogenhandelsorgani- sationen einfache Transporteure aus Niedriglohnländern für vergleichsweise ge- ringes Entgelt anwerben. Die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt daher schwer. 3.11. Soweit die Verteidigung geltend machte, die Beschuldigte habe Angst vor G._____ und keine Kontrollmöglichkeiten über die Operation gehabt, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschuldigte in erster Linie offenbar am Verhalten des Beschuldigten störte und befürchtete, dass sie und die Hintermänner aufgrund seines Verhaltens in Schwierigkeiten kommen könnten (Urk. 3/5 F/A 62, Urk. 12/3/3 S. 71 ff.: "Dieser Verrückte da ist ein Schwachkopf", "Oh man, Bruder, er kam hier an wie ein Verrückter", "Die Hosen völlig verdreckt", "Er sieht aus wie ein Bettler", "Er ist krank, stiehlt die ganze Zeit", "Dieser Typ ist nicht ganz richtig im Kopf", "Hey Junge er hat keine Ahnung von nichts"). Die von der Verteidigung angeführte Angst (Urk. 12/3/3 S. 77, "Ich sage dir die Wahrheit ich sterbe vor Angst mit diesem Typ dort zusammen zu sein", "Ich habe Angst, dass er mir et- was antut") entwickelte sich bei der Beschuldigten erst, als die Operation bereits weit fortgeschritten war und bezog sich nicht auf diese. Vielmehr handelte es sich um eine diffuse Angst, dass G._____ nach der Reise ihr etwas antun könnte, dies völlig losgelöst vom Drogentransport. Es kann somit mitnichten gesagt werden, dass die Kontrollmöglichkeiten der Beschuldigten über die Operation aufgrund des Verhaltens von G._____ beeinträchtigt waren. 3.12. Wie bereits gesehen, erhielt die Beschuldigte sämtliche Reiseunterlagen von G._____ zugestellt, er erhielt das Reisegeld von den Hintermännern und ver- waltete es. Zudem erhielt er die meisten Instruktionen von den Hintermännern und gab alles an die Beschuldigte weiter (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E.II.3.9.). Damit ist aber auch bereits gesagt, dass die Beschuldigte selber über sämtliche Reiseunterlagen verfügte, was sich insbesondere aus der Auswertung ihres Mobiltelefons ergibt (Urk. 12/3/2 und 12/3/4 f.). Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich auch, dass sie selbst in direktem Kontakt mit dem "Drogenbesitzer" aus E._____ und ihrem Anwerber bzw. Vermittler des Kokain- transports "Irmao" stand und auch selber den Koffer von einem Hintermann ent-

- 14 - gegennahm (Urk. 3/4 F/A 12, 19, 39 ff.). Zudem ergibt sich aus der Auswertung ihres Mobiltelefons dass diese während der Vorbereitung wie auch während der Reise mit ihrem Vermittler in Kontakt stand und dieser ihr direkte Anweisungen bezüglich der Reise erteilte (Urk. 12/3/3 S. 75 ff.: "Geht gleich, sag diesem Typ da er soll rein!!!" "Ihr müsst zusammen gehen" "Ihr seid ein Liebespaar" "Gib ihm be- scheid, damit ihr jetzt einsteigt den H._____ hat es befohlen"). Überdies ergibt sich aus der Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten, ihren Aussagen wie auch den Aussagen von G._____, dass eine Chat-Gruppe mit diesem, der Beschuldigten und den Hintermännern existierte und in dieser Chat-Gruppe In- formationen zur Reise gegeben wurden (Urk. 3/4 F/A 57, 19, 41 und 45, Urk. 12/3/1 S. 9, DG220009-C Prot. I S. 10 und 12). Damit geht es nicht an, der Be- schuldigten die Kontrollmöglichkeiten über den Kokaintransport abzusprechen. Hinweise auf konkrete Bedrohungen seitens der Hintermänner sind nicht ersicht- lich. 3.13. Betreffend die Art der Tathandlung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ohne Rücksicht auf die mögliche Gefährdung einer grossen Anzahl von Personen durch den Kokainkonsum den Drogentransport durchführte. Was die Beweggrün- de des Beschuldigten betrifft, ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie aus rein fi- nanziellen Motiven handelte (Prot. I S. 9 ff., Urk. 57 S. 5). Ihr Handeln zeigt ent- gegen ihren Beteuerungen (Prot. I S. 10 f.), dass sie den Drogentransport unab- hängig davon durchführte, ob sie zwei Kilogramm Kokain oder 4'404 Gramm rei- nes Kokain mit sich führte. 3.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass die Beschuldigte den Kokaintransport über die Menge von zwei Kilogramm mit direktem Vorsatz und über die Restmen- ge mit Eventualvorsatz ausführte. Der Beschuldigten musste sich das Risiko des Transports einer Kokainmenge von mehr als zwei Kilogramm als derart wahr- scheinlich aufdrängen, dass ihr Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss.

- 15 -

4. Ergebnis Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. III. Sanktion und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten bestraft (Urk. 46 S. 20). Die Anklagebehörde hatte eine Freiheitsstra- fe von 46 Monaten beantragt (Urk. 22 S. 3). Die Verteidigung beantragt im Beru- fungsverfahren wie schon im Hauptverfahren ein Strafmass von 22 Monaten Frei- heitsstrafe. Dabei geht sie davon aus, dass sich der Schuldspruch abweichend von der Anklage nur auf die Menge von 2'000 Gramm Kokain bezieht (Urk. 47 S. 2, Urk. 35 S. 1 ff., Urk. 58 S. 7 f.).

2. Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumes- sung, zu den besonderen Strafzumessungskriterien bei Betäubungsmitteldelikten und zum massgeblichen Strafrahmen zutreffend geäussert, worauf verwiesen wird (Urk. 46 S. 8 ff.). Mangels Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen ist der ordentliche, gesetzliche Strafrahmen anwendbar, der sich von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe erstreckt (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB), womit eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB).

3. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zunächst zusammengefasst erwogen, gemäss erstelltem Sachverhalt habe die Beschuldigte auf dem Luftweg von Brasilien herkommend 5'395 Gramm Kokain- gemisch mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 25 und 95 Prozent, entsprechend 4'404 Gramm reines Kokainhydrochlorid, in die Schweiz eingeführt. Bei dieser Menge sei gemäss Berechnungsmodell von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER von einer Einsatzstrafe von 70 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Es handle sich im Vergleich zu anderen Fällen um eine grosse Menge Kokain, welche den vom

- 16 - Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 18 Gramm zum qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Vielfaches übersteige. Kokain habe eine stark gesundheitsgefährdende und abhängigkeitserzeugende Wirkung, wes- halb von der Beschuldigten eine nicht unerhebliche Gefährdung vieler Menschen ausgegangen sei (Urk. 46 S. 13). Es handelt sich um eine vergleichsweise grosse Betäubungsmittelmenge. Aufgrund dessen sowie der Art des Betäubungsmittels ist von einem hohen – zumindest abstrakten – Gefährdungspotential auszugehen. Als Orientierungshilfe kann für die Festsetzung einer Strafe ausgehend von der Menge an bestimmten Betäubungsmitteln auf Berechnungsmodelle zurückgegrif- fen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2.). Bei 4'404 Gramm reinem Kokain sieht die Strafzumessungstabelle von SCHLE- GEL/JUCKER eine Einsatzstrafe im Bereich von 5.5 Jahren bzw. 66 Monaten Freiheitsstrafe vor (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N 45 zu Art. 47 StGB).

4. Weiter hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, aufgrund des Unter- suchungsergebnisses, der Aussagen der Beschuldigten und insbesondere im Vergleich zur Befragung/Verhandlung des mitreisenden G._____ sei davon aus- zugehen, dass sie innerhalb der Drogenorganisation eine gewöhnliche Drogenku- rierin gewesen sei. Die Auswertung des Mobiltelefons von G._____ habe erge- ben, dass er im Besitz sämtlicher Reiseunterlagen für sich und die Beschuldigte gewesen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er damit übereinstimmend ausgeführt, dass die Instruktionen der Hintermänner sowie die Reiseunterlagen meistens direkt an ihn gesendet worden seien und er diese an die Beschuldigte weitergeleitet habe. Zudem sei er auch alleine für die Verwaltung des Reisegel- des zuständig gewesen. Die Beschuldigte habe in ihrer Einvernahme vom

12. November 2021 ausgeführt, dass sie ihn bloss begleitet, er alle Dokumente mitgeführt und alles unter seiner Kontrolle gehabt habe. Sie habe diese Ausfüh- rungen anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich wiederholt. Die niedere hie- rarchische Stellung der Beschuldigten ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie für den Drogentransport 25'000.– Reais hätte erhalten sollen, G._____ dage- gen 30'000.– Reais. In einer Gesamtwürdigung der Umstände fänden sich hinrei- chende Indizien, dass die Beschuldigte in Bezug auf G._____ eine untergeordne-

- 17 - te Funktion innegehabt habe, was die Anklageerhebung wegen Mittäterschaft in Bezug auf die von beiden Personen transportierten Drogen nahegelegt hätte. Die Vorinstanz schloss daraus, dass sich eine Strafminderung um ca. 20 Prozent auf- grund der Funktion eines gewöhnlichen Kuriers rechtfertigt (Urk. 46 S. 13 f.).

5. Wie bereits gesehen ist erstellt, dass die Beschuldigte sämtliche Reiseun- terlagen von G._____ zugestellt erhielt. Er erhielt das Reisegeld von den Hintermännern und verwaltete es. Zudem erhielt er die meisten Instruktionen von den Hintermännern und gab alles an die Beschuldigte weiter. Insbesondere war G._____ auch derjenige, welcher per App betreffend den dubiosen Transport der Kosmetikflaschen instruiert wurde, während die Beschuldigte – wie sie ihr unwiderlegbar ausführte – hiervon keine Kenntnis hatte. Jedoch ist auch erstellt, dass sie selbst in direktem Kontakt mit dem "Drogenbesitzer" aus E._____ und ih- rem Anwerber bzw. Vermittler des Kokaintransports "Irmao" stand und auch selber den Koffer von einem Hintermann entgegennahm. Zudem ergibt sich aus der Auswertung ihres Mobiltelefons, dass diese während der Vorbereitung wie auch während der Reise mit ihrem Vermittler in Kontakt stand und dieser ihr direk- te Anweisungen bezüglich der Reise erteilte. Überdies ist erstellt, dass eine Chat- Gruppe mit der Beschuldigten, G._____ und den Hintermännern existierte und in dieser Chat-Gruppe Informationen zur Reise gegeben wurden (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E.II.3.9. und II.3.12.). Es ist folglich nicht zutreffend, dass die Beschuldigte G._____ bloss begleitet habe, er alle Dokumente mitge- führt habe und er alles unter seiner Kontrolle gehabt habe. Auch die Beschuldigte hatte aufgrund der erwähnten Umstände eine massgebliche Kontrolle über die Operation. Die gegenüber der Beschuldigten engere Zusammenarbeit von G._____ mit den Hintermännern und sein Informationsvorsprung lassen jedoch auf ein engeres (Vertrauens-)verhältnis schliessen, womit sich die Beschuldigte dennoch im Vergleich auf einer etwas niedereren Hierarchiestufe befand. Dies zeigt sich letztlich, mit der Vorinstanz, auch darin, dass G._____ für den Drogen- transport 30'000 Reais und die Beschuldigte nur 25'000 Reais erhalten sollte (DG220009 Prot. I S. 12). Ausgehend von einem Monatseinkommen von G._____ von 800 Reais (a.a.O. S. 8) hätte er mit dem Mehrbetrag von 5'000 Reais immer- hin sechs Monatsgehälter mehr erhalten. Insgesamt ist aufgrund der untergeord-

- 18 - neten Funktion bzw. Stellung der Beschuldigten als Drogentransporteurin inner- halb der Organisation eine Strafreduktion von rund 15 Prozent gerechtfertigt. Es resultiert damit eine Freiheitsstrafe von rund 56 Monaten. Gemäss EUGS- TER/FRISCHKNECHT ist der Beschuldigte nur knapp auf der Hierarchiestufe 3 von 5 anzusiedeln, bei welcher diese zum Vergleich eine Freiheitsstrafe von 5 bis 8 Jahren vorsehen (EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäu- bungsmittelhandel, AJP 2014, S. 327 ff., S. 336). Damit resultiert eine Freiheits- strafe von 56 Monaten.

6. Bei deutlich weniger als fünf Geschäften ist gemäss SCHLEGEL/JUCKER ein Abzug von zehn bis 20 Prozent vorzunehmen (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 47 zu Art. 47 StGB). Da die Beschuldigte nur ein Geschäft in Form eines Drogentransports in die Schweiz vorgenommen hat, ist somit – mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 14) – ein Abzug von 20 Prozent vorzunehmen. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten.

7. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im mittleren Bereich des unte- ren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln und es resultiert eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten.

8. Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im Umfang von zwei Kilogramm Kokain mit direktem Vorsatz und im Mehrumfang mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, die Beschuldigte habe eingestanden, dass sie den Drogentransport ausschliesslich des Geldes wegen durchgeführt habe (Urk. 46 S. 15), was sich grundsätzlich straferhöhend auswirkt. Ebenfalls zutreffend erwog die Vorinstanz weiter, dass sich die Beschuldigte in einer existentiellen Notlage befunden haben dürfte (a.a.O.). Zwar erklärte sie – entgegen der Vorinstanz – anlässlich der Hauptverhandlung, insgesamt 800.– Reais im Monat zu verdienen (Prot. I S. 13). Sie gab jedoch glaubhaft an, dass dieses Einkommen zur Deckung des Lebens- unterhalts von ihr und ihrem Kind nicht reichte und sie auf die finanzielle Unter- stützung der Familie angewiesen war (a.a.O. S. 8). Anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte sie zudem, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie keine Ar- beit mehr gehabt habe und dadurch in eine schwierige Situation geraten sei (Urk.

- 19 - 57 S. 5). Somit befand sich die Beschuldigte in einer finanziellen Notlage, zumal sich nicht erstellen lässt, dass ihr die Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeiten als Haushaltshilfe und Kleiderverkäuferin ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt bleibt die Höhe der Strafe damit gleich bzw. führt die subjektive Tatschwere zu keiner Veränderung des Tatver- schuldens. Gesamthaft erscheint dem objektiven und subjektiven Tatverschulden der Beschuldigten eine Freiheitsstrafe 44 Monaten angemessen.

9. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 15). Aus den persön- lichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren ableiten. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 48 und 17/3-8), was – mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 16) – strafzumessungsneutral zu würdigen ist. Allerdings kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie erwog, auch die weiteren Täterkomponenten seien strafzumessungsneutral zu werten (Urk. 46 S. 16). Das teilweise Geständnis und die Kooperation der Be- schuldigten in der Untersuchung, womit sie zur Aufklärung der Straftat beigetra- gen hat, sind strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings ist auch zu berücksich- tigen, dass die Beweislage angesichts des in ihrem Koffer sichergestellten Koka- ins und der weiteren auf ihrem Mobiltelefon befindenden Beweise relativ erdrü- ckend war. Zudem spielte sie ihre eigene Rolle konstant herunter und bestreitet auch noch im Berufungsverfahren den Vorsatz bezüglich der über zwei Kilo- gramm hinausgehenden Kokainmenge. Entsprechend verbietet sich eine Strafre- duktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel. Die Beschuldigte ent- schuldigte sich vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung zwar für ihre Tat und versicherte, dies nie mehr zu tun (Prot. I. S. 18, Prot. II S. 11). Sie zeigte eine gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht ihrer Tat, auch wenn sie sich nicht vollumfänglich geständig zeigte, was ebenfalls leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt sich eine Reduktion der Frei- heitsstrafe von 44 Monate auf 40 Monate.

- 20 -

10. Zusammenfassend erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 605 Tagen steht nichts entgegen.

11. Die Freiheitsstrafe ist zwingend zu vollziehen (Art. 42 und 43 StGB). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

2. Die durch den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren inkl. Berufungsverhandlung (Urk. 56) sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Dementsprechend ist der amtli- che Verteidiger für das Berufungsverfahren zuzüglich der üblichen Aufwendungen für die Nachbearbeitung mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. August 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem angeordnet.

- 21 -

6. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02394-2021, Asservat-Nr. A015'443'320, Asservat-Nr. A015'443'342 und Asservat- Nr. A015'467'068 aufbewahrten total 4'404 Gramm Kokain (Reinsubstanz) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspo- lizei Zürich zu vernichten.

7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Oktober 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer B02394-2021 aufbewahrte Koffer rot Marke AMERICAN TOURISTER (Asservat-Nr. A015'443'319) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

6. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden die Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben:

- iPhone mit pinker Hülle (A015'443'262)

- div. Quittungen (A015'443'273)

- Flugticket FOR-CGH lautend auf A._____ (A015'443'284)

- Quittung/Notiz Hotel B._____ (A015'443'295)

- Kofferquittung der Airline C._____ (A015'443'308).

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'328.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 450.– Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 18'195.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden die Beschul- digten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)"

- 22 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 605 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei

- 23 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker