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SB220661

Mehrfache schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2023-11-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

im Sinne der gemachten Erwägungen erstellt ist.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Mehrfache schwere Körperverletzung 5.1.1. Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB mit zutreffender Begründung bejaht (Urk. 63 S. 42 E. IV.A.1.), darauf kann verwiesen werden. Die objektive Tatbestandsmässigkeit wird von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 98 S. 21). 5.1.2. Zu prüfen ist in subjektiver Hinsicht, ob der Beschuldigte die mehrfache schwere Körperverletzung eventualvorsätzlich in Kauf nahm oder ob er im Sinne einer sorgfaltswidrigen Unvorsichtigkeit (bewusst) fahrlässig handelte. Die von der Vorinstanz dazu gemachten theoretischen Ausführungen (a.a.O., S. 42-44 E. A.2.2.-2.4. und 2.6.) sind einschlägig und können übernommen werden. Dazu

- 26 - ist teilweise rekapitulierend und ergänzend festzuhalten, dass Eventualvorsatz dann gegeben ist, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen statt Vieler BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.2.). Anzu- merken bleibt in diesem Zusammenhang, dass es sich nach ständiger Recht- sprechung beim Risiko der Tatbestandsverwirklichung nicht um ein rein abstraktes handeln darf, sondern dieses im konkreten Fall als wahrscheinlich erscheinen muss (vgl. dazu statt Vieler BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2.). 5.1.3. Es fragt sich zunächst, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um die Möglich- keit der Tatbestandsverwirklichung, mithin um das Risiko eines möglichen Unfalls mit Verletzten wusste. Der Beschuldigte ist ein gelernter Automobilfachmann und er wusste um die Gefahren eines Heckantriebs. So gab er explizit zu Protokoll, dass nur bei Fahrzeugen im Heckantrieb die Gefahr bestehe, dass das Heck des Fahr- zeugs ausbrechen könne, dies hingegen bei einem Fahrzeug im Allrad- bzw. Vorderradantrieb nicht passieren könne (Urk. 3/3 F/A 11 ff.). Sodann war ihm die massive PS-Stärke des Fahrzeugs bekannt (Urk. 3/2 F/A 17). Ebenso war ihm die nasse Fahrbahn nicht entgangen und er führte dies noch in der Untersuchung als mögliche Ursache für den Unfall an, da man auf nasser Fahrbahn weniger Gripp habe, als wenn die Strasse trocken sei (Urk. 3/1 F/A 20). Der Beschuldigte wusste

- 27 - damit auch, dass eine nasse Fahrbahn ein höheres Unfallrisiko birgt als eine trockene. Ausserdem ist nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch dessen Vater offenbar autoaffin. Dieser hatte sowohl einen BMW X5 als auch einen BMW 7 mit Heckantrieb, welche der Beschuldigte beide selbst auch regelmässig fuhr und gut kannte (Prot. I S. 17 i.V.m. Urk. 98 S. 18). Der Beschuldigte verfügte mit ande- ren Worten zum Tatzeitpunkt bereits über einschlägige Erfahrungen am Steuer potenter Fahrzeuge. Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten in Anbetracht seiner Vorkenntnisse klar war, dass sein Fahrverhalten mit dem von ihm gesteuerten Boliden unter den gegebenen Umstän- den ein überdurchschnittliches Gefährdungspotenzial mit sich brachte und im schlimmsten Fall die Folge davon ein Unfall mit Schwerverletzten sein konnte. Das Wissen um die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung, wie sie dann tatsäch- lich auch eintrat, ist damit zu bejahen. 5.1.4. Wie ausgeführt, darf vom Wissen um das Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten indes nicht automatisch auf dessen Inkaufnahme und damit Eventual- vorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände (Grösse des dem Täter bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweg- gründe und Art der Tathandlung) hinzukommen, von denen auf die innere Ein- stellung des Täters, namentlich das Wollen bzw. die Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden kann, und darf das Gericht vom Wissen des Täters auf sein Wollen nur schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage ist deshalb nachfolgend auf die näheren Tatumstände einzugehen. 5.1.5. Was das konkrete Risiko der Tatbestandsverwirklichung betrifft, so fällt zunächst in Betracht, dass der Beschuldigte innerorts auf nasser Fahrbahn mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, wobei er 14 km/h zu schnell fuhr, was bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h als erhebliche Geschwin- digkeitsüberschreitung anzusehen ist. Eine solche Fahrweise war den konkreten Verhältnissen eindeutig nicht angepasst. Der Beschuldigte kann auch nicht für sich

- 28 - in Anspruch nehmen, dass er die örtlichen Gegebenheiten nicht gekannt hätte, zumal er ortsansässig war und die Strecke gut kannte (Urk. 3/2 F/A 9). 5.1.6. Die Dauer der inkriminierten Handlung ist sodann als Indiz für einen mög- lichen Eventualvorsatz in Betracht zu ziehen. Vorliegend dauerte das unfallursäch- liche Manöver zwar nur kurz. Zeugen bzw. Auskunftspersonen haben indes über- einstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass sich die aggressive Fahrweise des Be- schuldigten über die volle Länge der Fahrt hinzog, was ebenfalls für die Inkauf- nahme des Risikos der Tatbestandsverwirklichung spricht. 5.1.7. Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, so erklärte er auf die Frage, weshalb er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überhaupt gelenkt habe, dass er noch nie einen BMW M5 gefahren sei und dass man als junger Mann Lust habe, ein solches Auto zu fahren (Urk. 3/2 F/A 16). Er gab weiter an, dass ihn das Fahren mit dem BMW M5 "fröhlich" stimmte, weswegen er sich dazu entschieden habe, noch eine grössere Runde damit zu drehen (Urk. 3/3 F/A 4). An der Hauptverhand- lung führte der Beschuldigte aus, dass der BMW M5 damals ein neues Auto gewe- sen sei und er es habe ausprobieren und wissen wollen, wie es ist, ein solch sport- liches Fahrzeug zu lenken. Als junger Typ sei man ausserdem ehrgeizig und man schaue sich solche Sachen gerne an und habe Lust, ein Sportauto zu fahren (Prot. I S. 34 f.). Betreffend die Motivation, den Heckantrieb einzustellen, erklärte der Beschuldigte, dass er es einfach habe ausprobieren wollen und dass er habe schauen wollen, was passiert bzw. dass er habe wissen wollen, was der Unter- schied zum Allradantrieb sei (Urk. 3/2 F/A 8 und Urk. 3/3 F/A 7). Gemäss den glaubhaften Aussagen von E._____ habe der Beschuldigte anlässlich der Fahrt mehrfach gesagt, dass der BMW M5 "brutal" bzw. ein "geiles" Auto sei, womit er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass der Wagen viel Leistung habe und laut sei (Urk. 4/1 F/A 40 ff.). Weiter erklärte er, dass er hochtourig gefahren und stets die Gänge gewechselt habe, um es laut tönen zu lassen (a.a.O., F/A 65). Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass der Beschuldigte eine Probefahrt mit einem modernen Hochleistungsfahrzeug machen wollte. Zweck der Fahrt war die pure Freude am Steuer eines hochpotenten Boliden unterwegs zu sein und dabei dessen Möglichkeiten auszutesten. So entschied sich der Beschuldigte denn wie

- 29 - ausgeführt auch, eine grössere Runde als ursprünglich vorgesehen zu drehen, als er vor der Nissan Garage AA._____ nicht rechts Richtung Bahnhof S._____ abbog, sondern geradeaus weiterfuhr, weil ihn die Fahrt mit dem Auto fröhlich machte (Urk. 3/3 F/A 4). Die Beweggründe des Beschuldigten waren somit rein egoisti- scher Natur. Der Beschuldigte missbrauchte ganz bewusst eine befahrene, öffent- liche Strasse in besiedeltem Gebiet als Teststrecke, um die Kraftentladung eines 600 PS starken Fahrzeugs zu seinem Spass auszuprobieren. Soweit die Anklage- schrift festhält, er habe das Fahrzeug aus Spass und ohne Notwendigkeit austesten wollen und deswegen stark beschleunigt und die Fahrzeugeinstellungen verändert, ist dies erstellt. Entgegen der Anklage ist jedoch nicht erstellt, dass der Beschul- digte mit der Änderung der Fahrzeugeinstellungen mit dem Fahrzeug driften oder schlingern wollte. Dies wurde weder vom Beschuldigten, noch von seinem Beifah- rer so vorgebracht. Ebensowenig ergibt sich dieser Umstand aus anderen Beweis- mitteln, womit er als Beweggrund nicht erstellt ist. 5.1.8. Weiter fragt sich, ob der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, den Er- folg abzuwenden oder ob sich ihm dies entzog. Hängt es nur von Glück und Zufall ab, ob sich eine Gefahr verwirklicht oder nicht, ist eher von Eventualvorsatz auszu- gehen. Der Beschuldigte bestätigte mehrfach, er habe sich, als das Heck ausbrach, angespannt und seine Augen geschlossen (Urk. 3/1 F/A 5 und F/A 25; Urk. 3/2 F/A 8; Prot. I. S. 32 und S. 64). Er führte aus, dass er keine Möglichkeit mehr gesehen habe, die Kollision zu vermeiden und gewusst habe, dass er jetzt "rein- fahre" und er sich darum einfach angespannt habe (Prot. I S. 64). Er habe nichts mehr machen können (Urk. 3/1 F/A 25). Der Beschuldigte hatte bei der von ihm bewusst gewählten Fahrweise das Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle, konnte den Heckausbruch nicht mehr verhindern und damit letztlich die Kollision nicht mehr abwenden. Beim unfallursächlichen Fahrmanöver war es lediglich Glück und Zufall überlassen, ob sich der tatbestandsmässige Erfolg realisierte oder nicht, was für eine Inkaufnahme desselben spricht. 5.1.9. Schliesslich bildet die Fahrerfahrung des Beschuldigten ein entscheidendes Kriterium dafür, ob er den Erfolgseintritt in Kauf nahm oder nicht: Dabei kann insbesondere ein Neulenker nicht ohne Weiteres auf sein Fahrgeschick vertrauen

- 30 - und ist verpflichtet, mit einer noch grösseren Vorsicht zu fahren. Der Beschuldigte besass den Führerschein im Unfallzeitpunkt erst seit rund einem Jahr. Bei dieser äusserst bescheidenen Fahrerfahrung durfte er nicht davon ausgehen, ein über 600 PS starkes Auto aggressiv im Heckantrieb fahren zu können, ohne dadurch ein erhebliches Gefährdungspotenzial zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten aufgrund der von ihm erst kurze Zeit vor dem Unfall abgeschlossenen Automechanikerlehre und den durch- aus vorhandenen Vorkenntnissen durch das Fahren der leistungsstarken Autos seines Vaters (Prot. I S. 16 f.) weit mehr als dem Durchschnittslenker bekannt war, was es mit dem Gefährdungspotenzial eines Wagens vom Kaliber des Unfallautos auf sich hatte. 5.1.10. Sodann ist zu beachten, dass eine allfällige Selbstgefährdung, die eher gegen einen Eventualvorsatz spräche, da eine bewusste Inkaufnahme der Gefähr- dung des eigenen Lebens nicht leichthin angenommen werden darf, auch nicht zum Tragen kommt. Der BMW M5 ist ein zwei Tonnen schwerer Koloss mit einer extrem steifen Fahrgastzelle. Die Fahrzeuginsassen des BMW M5 geniessen daher selbst bei einem schweren Autounfall einen sehr hohen Schutz und müssen auch bei krassen Fahrmanövern weniger damit rechnen, selbst verletzt zu werden. Diese massive Bauweise des BMW M5 springt gerade im vorliegenden Fall besonders ins Auge, zumal der Ford der Privatklägerin 1 völlig zerstört und dessen Insassen schwer verletzt wurden, während der BMW M5 weit weniger Schaden erlitt und dessen Insassen unversehrt blieben. Als ausgebildeter Automechaniker waren dem Beschuldigten die Beschaffenheit und die Bauweise des BMW M5 mindestens in groben Zügen bekannt. 5.1.11. Weiter ist das Abbremsen kurz vor dem unfallursächlichen Fahrmanöver als weiteres Indiz für den Eventualvorsatz zu werten. Auf die Frage, wieso der Beschul- digte nochmals abgebremst habe, erklärte er an der Hauptverhandlung, hierfür keine Erklärung zu haben, dies aber nicht gemacht zu haben, um den Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug zu vergrössern (Prot. I S. 48 f.). Dahingegen gab sein Beifahrer E._____ glaubhaft zu Protokoll, dass der Beschuldigte nochmals abbremste, um den Abstand zum vorderen Fahrzeug zu vergrössern (Urk. 4/2

- 31 - F/A 42). Da kein Hindernis vor dem Beschuldigten war und somit keine Notwendig- keit zu einem erneuten Abbremsen vorlag, muss in Einklang mit der Anklage davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte abbremste, um den Abstand zum vorderen Fahrzeug zu vergrössern und hernach einen Beschleunigungstest durch- führen zu können. Der Beschuldigte entschied sich ausserdem bewusst für das in Frage stehende Fahrmanöver. So sagte er insbesondere aus, dass er bevor er abbremste, noch in den Spiegel schaute, um sich zu vergewissern, dass er zum hinter ihm fahrenden Fahrzeug einen genügenden Abstand einhielt und gab aus- drücklich an, ein solches Manöver "könnte schon gefährlich sein" (Prot. I S. 48). Auch dieser Umstand spricht klar dafür, dass dem Beschuldigten die Gefährlichkeit seines Fahrmanövers bestens bekannt war. 5.1.12. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte aktiv von mehreren Personen davor gewarnt worden war, die Fahrzeugeinstellungen zu verändern (vgl. dazu vorne unter E. II.4.2.). Er entschied sich jedoch dafür, diese Warnungen zu ignorieren. Die Tatsache, dass er sich über die Warnungen hinwegsetzte, ist ein klares Indiz dafür, dass ihm sein eigener Fahrspass wichtiger war als die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern. 5.1.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhal- ten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss. 5.1.14. Die Vorinstanz hat Ausführungen zur Abgrenzung zur mehrfachen versuch- ten vorsätzlichen Tötung gemacht (Urk. 63 S. 49 f. E. IV.A.3.). Da vorliegend das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. dazu vorne unter E. I.2.), ist darauf nicht weiter einzugehen. 5.1.15. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

- 32 - 5.2. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Die Vorinstanz hat unter diesem Titel eine zutreffende rechtliche Würdigung vorge- nommen (Urk. 63 S. 50-52 E. IV.B.). Gleichzeitig ist auf die ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Konkurrenzen zu verweisen (a.a.O., S. 56 E. IV.E.1.). Richtig führte die Vorinstanz dort unter Hinweis auf die einschlä- gige Rechtsprechung und Lehre zusammengefasst aus, dass die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln grundsätzlich von einer schweren Körperverletzung konsumiert wird, da der Unrechtsgehalt der Strassenverkehrsregelverletzung in der Erfüllung der schweren Körperverletzung bereits abgegolten ist. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings von echter Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen auszugehen, sofern nebst den betroffenen Opfern noch weitere Personen konkret durch die Strassenverkehrsregelverletzung gefährdet wurden. Da vorliegend als Person, die neben den Verletzten durch den Beschul- digten konkret gefährdet wurde, einzig der Beifahrer E._____ in Frage käme, dieser Umstand jedoch von der Anklage nicht umschrieben wird, ist echte Konkurrenz zu verneinen. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln wird deshalb durch die mehrfache schwere Körperverletzung konsumiert. 5.3. Unterlassung der Nothilfe und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Die Vorinstanz hat unter dem Titel Unterlassung der Nothilfe zutreffende theoreti- sche Ausführungen gemacht (Urk. 63 S. 52-54 E. IV.C.), darauf kann verwiesen werden. Gemäss dem vorne unter E. II.4.10. f. erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte immerhin nach den Verletzten gesehen und umgehend Hilfe angefor- dert. Er setzte eine Notfallmeldung ab, gab den ungefähren Standort der Unfall- stelle bekannt und erkundigte sich zumindest bei Dritten nach einer genauen Adresse, welche ihm selbst nicht bekannt war. Wenngleich es nicht angehen kann, ein Telefongespräch mit der Notfallzentrale ohne Not einfach abzubrechen ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht "nicht geholfen" hat. Zudem waren unter- dessen mit H._____ und K._____ bereits zwei weitere Helfer vor Ort eingetroffen, die sich um die Privatklägerinnen kümmerten bzw. zu kümmern versuchten, bis professionelle Hilfe eintraf. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass

- 33 - die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn sich Dritte hinreichend der Verletzten an- nehmen (vgl. dazu statt Weiterer BGer. 6B_162/2011 vom 8. August 2011, E. 6.2.). Mit der Vorinstanz (a.a.O., S. 54 E. IV.C.7) muss dem Beschuldigten sodann zugutegehalten werden, dass er unter Schock stand, was neben der verbalen Auseinandersetzung mit U._____ ein Stück weit die nicht einwandfreie Notfallmel- dung erklärt. Vor diesem Hintergrund ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass der Beschuldigte das minimalst Zwingende an Hilfsmass- nahmen geleistet hat und damit der (objektive) Tatbestand von Art. 128 StGB noch knapp nicht erfüllt ist. Dass er als Raucher in dieser Situation ganz besonders einen baldmöglichst zu stillenden Drang nach einer Zigarette verspürte, ist ihm nicht vorzuwerfen, zumal er sich diese erst nach den von ihm vorgenommenen absolut notwendigen Hilfsmassnahmen und nach dem Eintreffen der Polizei genehmigte. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. Mit der gleichen Begründung ist er auch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG freizusprechen. Demgemäss wird grundsätzlich mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt (Art. 92 Abs. 1 SVG). Art. 51 Abs. 1 SVG sieht vor, dass bei einem Unfall mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs oder Fahrrads alle Beteiligten sofort anhalten müssen und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen haben. Der unter Schock stehende Beschuldigte alarmierte – nachdem er die Verletzten im Auto gesehen hatte – umgehend Rettungskräfte, was bei einem Unfall mit lebensgefährlich ver- letzten Personen, wie er vorliegend gegeben ist und einer mehr oder weniger über- sichtlichen Unfallstelle Vorrang vor der Sicherung ebendieser hat. Währenddessen trafen sodann – wie bereits ausgeführt – bereits weitere Helfer sowie unmittelbar danach eine Polizei-Patrouille vor Ort ein, welche allesamt ebenfalls die Pflicht zur Sicherung der Unfallstelle traf, die sodann auch gesichert wurde (. Art. 51 N. 52). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht wurde, dass er sich nicht auch noch an der Sicherung der Unfallstelle beteiligte.

- 34 -

6. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. Vom Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte freizusprechen. III. Strafpunkt

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Strafrahmen, zur Strafart und zu den Strafzumessungskriterien gemacht (Urk. 63 S. 58-60 E. V.A. f.), darauf kann verwiesen werden. In Abweichung dazu ist festzuhalten, dass aufgrund des Freispruchs betreffend die mehrfache Unterlassung der Nothilfe sowie betreffend des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall hierfür selbstredend keine Strafzumes- sung zu erfolgen hat.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte, welche unter anderem auch von dessen Unreife zeugt. Dies lässt sein Verschulden jedoch nur geringfügig in milde- rem Licht erscheinen, zumal sich die Tat in erster Linie durch ihre krasse Verant- wortungs-, Rücksichts- und Sinnlosigkeit auszeichnet. Der Beschuldigte offenbarte mit seiner extremen Fahrweise mit einem gleichermassen extremen Auto eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber Leib und Leben Dritter und legte damit eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Er handelte schlichtweg gewissenlos. Sein Verhalten hatte gravierendste Folgen und zeitigte zwei Schwerverletzte, für die der Unfall mit wochen- bzw. monatelangen Spital- bzw. Rehaaufenthalten verbunden war und die beide noch Jahre nach dem Unfall unter den Verletzungs- folgen zu leiden haben und voraussichtlich zu leiden haben werden (vgl. dazu ins-

- 35 - besondere die Privatklägerin 1, Urk. 50 S. 3 ff.). Bei den beiden betroffenen Opfern (Mutter und Kind) handelt es sich um vollkommen Unbeteiligte und gleichermassen Unschuldige, darunter ein vierjähriges Mädchen, deren Leben durch die Tat des Beschuldigten dauerhaft massiv beeinträchtigt wurden. Aufgrund der Örtlichkeit hätten sodann auch ohne Weiteres Fussgänger und/oder Fahrradfahrer getroffen werden können, was wohl zu noch weit schwerwiegenderen Konsequenzen hätte führen können. Subjektiv handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, es ging ihm einzig darum, mit einem hochpotenten Boliden für sich selbst maximalen Fahrspass herauszuholen. Dafür setzte er Menschenleben aufs Spiel, wie sich seine Fahrweise auf Leib und Leben Dritter auswirken könnte, kümmerte ihn nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte vor seiner Tat noch ausdrücklich davor gewarnt worden war, die Einstellungen am Fahrzeug nicht zu ändern und dies ganz bewusst ignorierte. Das Verschulden des Beschuldigten ist als mindestens erheblich einzustufen. Die von der Vorinstanz eingesetzte Einsatzstrafe in der Höhe von 54 Monaten (Urk. 63 S. 61 E. V.C.3.) erscheint zu tief, angemessen erscheint eine Einsatzstrafe in der Höhe von 60 Monaten. 2.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 61-63 E. V.D.1.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang aufgrund der anläss- lich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persön- lichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seiner Anstellung im Coop in der Zwischenzeit zum zweiten Stellvertreter des Geschäftsführers beför- dert wurde und als solcher 52 Personen führt (Urk. 96 S. 1). Hierbei verdient er Fr. 4'900.– brutto im Monat und erhält einen 13. Monatslohn. Er hat sich ein Vermögen von rund Fr. 5'100.– erarbeitet und hat keine Schulden (Urk. 96 S. 5). Der Lebenslauf des Beschuldigten ist insgesamt als strafzumessungsneutral zu werten. Eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen Vergehen gegen das Waffen- gesetz, die ebenfalls 2019 erwirkt wurde (Urk. 64), sowie das Handeln während laufender Probezeit sind leicht straferhöhend zu veranschlagen. Die Vorinstanz hat

- 36 - sodann Ausführungen zum Nachtatverhalten und zu tatunabhängigen Faktoren gemacht (Urk. 63 S. 64 f. E. V.D.2.1.-2.4.), die grundsätzlich übernommen werden können. Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das teilweise Geständnis des Beschuldigten, das erst vor dem Hintergrund erdrückender Beweise erfolgte, nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Entgegen der Vorinstanz sind die Bemühungen des Beschuldigten, den Schaden wiedergutzu- machen, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Wenngleich der Beschuldigte keine besondere Einsicht und Reue zeigte, überwies er zuhanden der Privatkläge- rinnen 1 und 2 doch immerhin Fr. 9'300.– (Urk. 98 S. 27 i.V.m. Urk. 99/2, Urk. 96 S. 16) als Wiedergutmachung, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerschaft dieses Geld im Rahmen der Genugtuung ohnehin schuldig ist. Die lange Verfahrensdauer ist strafmindernd zu berücksichti- gen. Eine Medienberichterstattung, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor. Der Beschuldigte war von dieser nicht gross betroffen. Die Vorinstanz nahm aufgrund der Täterkomponente und den weiteren Strafzumessungsgründen eine Strafreduktion von acht Monaten vor (Urk. 63 S. 65 E. V.D.2.5.), was ange- messen erscheint. 2.3. Ergebnis Im Ergebnis erweist sich für die begangene mehrfache schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (vgl. dazu vorne unter E. I.2.) bleibt es damit bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 46 Monaten, trotz des im Berufungsver- fahren erfolgten teilweisen Freispruchs. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen, diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 67 E. V.G.). IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a

- 37 - Abs. 1 lit. b StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 63 S. 70 f. E. VIII.1.-4.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist was die theoretischen Grundlagen betrifft festzuhalten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 2019 (6B_690/2019 E. 3.4.4.) seine Rechtsprechung zur Härtefallregelung bei der Landesverweisung präzisiert und zusammengefasst festgehalten hat, ob bei einer Person ein Härtefall vorliegt, weil sie "in der Schweiz geboren oder aufgewachsen" ist, bestimme sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führe eine bestimmte Anwesenheits- dauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung sei vielmehr im Einzelfall anhand der gängigen Integrationskriterien durchzuführen. Im Einzel- nen: Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.1.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019

- 38 - E. 3.2, publiziert in BGE 145 IV 364 E.3.2.; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterien- geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterien- katalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 322 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.2.). Sinn und Zweck der Altersvorga- ben im Migrationsrecht ist es, sicherzustellen, dass ein Kind mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbringt, was der Integration und der Förderung der sprachlichen Fähigkeiten zuträglich sei (vgl. Art. 42 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 43 Abs. 6 und Art. 47 Abs. 1 AIG sowie Art. 73 Abs. 1 VZAE; SPESCHA, in: SPESCHA et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 42 und N. 1 zu Art. 47 AIG mit Hinweisen). Diese Überlegungen sind grundsätzlich auch im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB von Relevanz, spielt der Grad der Integration doch auch in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung allerdings nicht schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Alters- grenze vor. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber entsprechende Vor- gaben in den Wortlaut der Gesetzesbestimmung aufgenommen hätte, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesen- heitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.) vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen

- 39 - oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – bei- spielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.4.2 S. 344). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.4.).

2. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die bereits im Rahmen der Strafzumessung gemachten Ausführungen zur Täterkom- ponente verwiesen werden (vgl. dazu vorne unter E. III.2.2.). Der Beschuldigte ist zwar in der Schweiz geboren und aufgewachsen, spricht indes Albanisch und verfügt über seine Eltern immer noch über ein zwar entferntes, aber nach wie vor bestehendes loses Beziehungsnetz in seinem Heimatland, wobei auch Verwandte von ihm dort leben (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 96 S. 2 i.V.m. S. 13). Er ist ledig und kinderlos. Obwohl seine Eltern und seine Geschwister in der Schweiz leben, besteht keine eigentliche Abhängigkeit zu ihnen: Der Beschuldigte ist volljährig, hat eine Berufsausbildung abgeschlossen und verdient sich seinen Lebensunterhalt selbst. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern ein regelmässiger Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten sowohl durch Besuche durch seine Familie – es handelt sich bei allen Familienangehörigen um Erwachsene, die in der Lage wären, den Beschuldigten im Ausland zu besuchen – als auch mit den heuti- gen technischen und elektronischen Möglichkeiten nicht aufrecht erhalten werden könnte. Ferner ist der Beschuldigte gelernter Automobilfachmann und arbeitet aktuell im Detailhandel (Prot. I S. 12 ff.), womit er berufliche Tätigkeiten ausübt(e), denen er mit seinen Albanisch-Kenntnissen, wenngleich diese nicht perfekt sein

- 40 - mögen (Prot. I S. 18 f. und S. 27 i.V.m. Urk. 96 S. 14), auch in seiner Heimat nach- gehen kann. In seinem jungen Alter dürfte es ihm sodann ohne Probleme möglich sein, seine sprachlichen Fähigkeiten vor Ort innert relativ kurzer Zeit stark zu verbessern. Der Beschuldigte verfügt damit über gute Integrationschancen im Kosovo und kann sich dort ohne Weiteres ein Leben aufbauen. Er kennt das Land, war selbst schon öfters dort und kann sodann wohl mit der Unterstützung seiner Familie vor Ort rechnen. Dass sich der Beschuldigte seit der vorliegenden Tat klaglos verhalten und sich beruflich im Coop etwas aufgebaut hat, darf von ihm erwartet werden. An seiner beruflichen Integration bestehen keine Zweifel. Die beiden Tatsachen, dass er sich mit Landsleuten umgibt und einen Facebook-Post mit "Kosovo-Army" als Slogan absetzte, sprechen zwar nicht gegen seine Integration zeigen aber doch auch eine starke Verbundenheit zu seinem Heimatland. Auch wenn dem Beschuldigten ein Stück weit leidtun mag, was er durch seinen Unfall angerichtet hat, fehlt es ihm dennoch an der Einsicht, dass er etwas falsch gemacht hat. Wenngleich er angab, schuld am Unfall zu sein, so gab er zusammengefasst gleichzeitig auch an, selbst nichts falsch gemacht zu haben und sich das Ausscheren des Fahrzeugs nicht erklären zu können (Urk. 96 S. 6-11 i.V.m. S. 14 f.). Der Beschuldigte beteuert sodann zwar, nichts mehr mit Autos zu tun haben zu wollen, deshalb auch den Job gewechselt zu haben und liess ausfüh- ren, selbst als Beifahrer in einem Fahrzeug Angst gehabt zu haben, postete jedoch bereits im August 2020 ein Foto von sich in einem Auto (Prot. I S. 28 i.V.m. Urk. 25 und Urk. 98 S. 33), was jemand der sich in einem Fahrzeug total unsicher fühlt, wohl kaum machen würde. Sodann erklärte er noch im Mai 2020 er habe nach Lehrabschluss ein Angebot von seinem ehemaligen Chef und einer anderen Garage erhalten, was wegen dem Unfall dann jedoch nicht geklappt hätte. Die Stellensuche als Automechaniker sei schwierig ohne Führerausweis (Urk. 3/6 S. 5). Er musste sich also zwangsläufig eine Arbeitsstelle in einer anderen Branche suchen, weil er keinen Job mehr fand, obwohl er sich zunächst weiterhin darum bemühte eine Stelle als Automechaniker zu finden. Seine diesbezüglichen aktuel- len Äusserungen erscheinen daher eher nachgeschoben und als Schutzbehaup- tung und nicht von einer Einsicht getragen. Selbstverständlich ist eine Landesver- weisung für den Beschuldigten hart, was aber durchaus im Sinne des Gesetzge-

- 41 - bers ist. Eine schwere Härte ist jedoch nicht auszumachen, wobei noch einmal zu betonen ist, dass die Härtefallklausel gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine restriktiv anzuwendende Ausnahmeklausel ist.

3. Wenngleich vorliegend die Interessenabwägung entfällt kann gesagt werden, dass selbstredend ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten gegen Leib und Leben in der Schweiz zu verhindern. Die Tatsache, dass der Beschuldigte derzeit nicht Auto fährt, vermag daran nichts zu ändern, zumal unge- wiss bleibt, ob der Beschuldigte künftig nicht doch den Führerschein wieder erlan- gen wird. Der vorbestrafte Beschuldigte offenbarte mit seiner Tat, wenngleich diese nicht geplant war, eine hohe kriminelle Energie und sein damit einhergehendes Gefährdungspotenzial ist gross. Seine Tat zeugt von einem krassen, ausserge- wöhnlich rücksichtslosen Verhalten. Das konkrete Tatverschulden wiegt mindes- tens erheblich. Seine Haltung hierzu ist als schwierig zu bezeichnen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Entsprechend ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

4. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren ist angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 63 S. 73 E. VIII.10.) kann verwiesen werden. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben, auch diesbezüglich kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O., S. 73 f. E.VIII.11.-13.). V. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Ausführungen zu den Zivilan- sprüchen gemacht (Urk. 63 S. 75 f. E. X.A.), darauf kann vorab verwiesen werden.

2. Nachdem vorne unter E. I.3.2. ausgeführt wurde, weshalb sich auch der Privatkläger 3 gültig konstituiert hat, der vorinstanzliche Schuldpunkt betreffend die mehrfache schwere Körperverletzung bestätigt wird und im Übrigen seitens des Beschuldigten gegen die grundsätzliche Feststellung seiner Schadenersatzpflicht

- 42 - gegenüber den Privatklägern 1-3 nicht opponiert wird (Urk. 65 S. 1 f.), ist mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Begründung (Urk. 63 S. 76 E. X.B.) festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1-3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatkläger 1-3 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind.

3. Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zur Genugtuungsbemessung gemacht (Urk. 63 S. 76 ff. E. X.C.1.f. und 5.), darauf ist zu verweisen. Sie hat sodann im Zusammenhang mit der Festsetzung der Genugtuung der Privatklägerin 1 unter Hinweis auf die einschlägigen Beweismittel zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab ebenfalls verwiesen werden kann (a.a.O., S. 78-80, E. X.C.7.1.-7.7.). Im Berufungsverfahren wurde auf Antrag des Beschuldigten (Urk. 85) mit Präsidialverfügung vom 25. September 2023 die Unfallversicherung AXA aufgefordert, den Entscheid betreffend Integritätsentschädigung betreffend den Verkehrsunfall vom 5. Oktober 2019 einzureichen (Urk. 86). Aus diesem Entscheid vom 17. Mai 2023 ergibt sich, dass der Privatklägerin 1 eine Integritäts- entschädigung von Fr. 22'230.– ausbezahlt wurde (Urk. 89). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist die Integritätsentschädigung bei der Genug- tuungsbemessung nur ein Richtwert, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unter- schiedlich gewichtet werden kann (BGE 132 II 117 E. 2.2.3) und ist die Integritäts- entschädigung ferner kein zwingend zu berücksichtigender Anhaltspunkt. Das Bundesgericht lehnt es ganz allgemein ab, die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben zu richten. Die Summe darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das Bundesgericht schliesst hierbei die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen nicht aus, verlangt eine solche aber nicht. Sodann muss auch die doppelte Integri- tätsentschädigung nicht als Richtschnur herangezogen werden (BGer. 4C.55/2006 vom 12. Mai 2006, E. 5.2.). Wie die Vertretung der Privatklägerschaft richtig aus- führte, betrifft die Integritätsentschädigung lediglich die Arthrose im rechten Sprunggelenk der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 101 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 14 und

- 43 - Urk. 89 S. 1). Sie deckt damit diese Verletzung und die damit verbundene Einkom- menseinbusse ab. Die unzähligen, schwerwiegenden weiteren Verletzungen, die die Privatklägerin 1 erlitten hat und unter deren Konsequenzen sie teilweise immer noch stark leidet und aufgrund deren sie sich etlichen Operationen unterziehen musste, sowie Reha-Aufenthalte, die sie auf sich nehmen musste, deckt die Inte- gritätsentschädigung hingegen nicht ab. So bleibt darin insbesondere die Tatsache unberücksichtigt, dass sie wohl nie wieder beschwerdefrei Freizeit- und Familien- aktivitäten wie Skifahren, Sport, oder Wanderungen mit den Kindern wird nachge- hen können. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 wohl lebenslang immer wieder schmerzhaft an den Unfall erinnert werden wird, so insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass ihre Tochter ebenfalls nach wie vor an star- ken Einschränkungen durch den Unfall leidet und wohl auch künftig leiden wird, womit sie ebenfalls täglich konfrontiert ist. Sowohl vor dem Hintergrund des Ver- schuldens des Beschuldigten als auch des gravierenden Verletzungsbildes, des komplizierten und langwierigen Heilungsprozesses sowie der persistierenden Schmerzen und Einschränkungen erscheint die festgesetzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 70'000.– unter den gegebenen Umständen angemessen. Sie bewegt sich in der Bandbreite vergleichbarer Fälle (vgl. dazu LANDOLT, Genugtuungsrecht,

2. Aufl. § 11 Rz 383 ff.). Das Bundesgericht sprach bei schweren Körperverletzun- gen bereits mehrmals gar Genugtuungssummen von Fr. 100'000.– oder mehr zu (BGE 134 III 97 E. 4.3.; BGer. 4A_157/2009 vom 22. Juni 2009, E. 4.2.; BSK OR- KESSLER, Art. 47 N. 21 mit Verweisen). Daran ändert auch der beigezogene Entscheid der Unfallversicherung nichts. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen.

4. Die Vorinstanz hat auch im Zusammenhang mit der Festsetzung der Genug- tuung des Privatklägers 3 zutreffende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 81 f. E. X.9.1.-9.3.). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die zugesprochene Genugtuung sei viel zu hoch, es rechtfertige sich lediglich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–. Es werde bestritten, dass zwischen dem Unfall, den der Beschuldigte verursacht habe und der Kündigung ein Zusammenhang bestehe. Ein Kündigungsschreiben

- 44 - sei nie eingereicht worden. Sodann werde ebenfalls bestritten, dass der Privat- kläger 3 sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Er sei nicht verletzt worden (Urk. 98 S. 41). Der Vertreter der Privatklägerschaft führte aus, der Arbeit- geber des Privatklägers 3 habe die Kündigung nicht damit begründet, dass dieser psychisch nicht mehr auf der Höhe sei und nur bei Frau und Kind im Spital sei. Er habe vielmehr wirtschaftliche Überlegungen geltend gemacht. Tatsache sei aber, dass sich der Privatkläger 3 zunächst teilweise und dann ganz habe krankschreiben lassen. Als er wieder teilweise habe arbeiten wollen, sei ihm gekündigt worden. Der Konnex sei aber klar (Urk. 101 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 16). Wenngleich der Privatkläger 3 die Kündigungssituation nachvollziehbar und plausibel darlegen liess, kann der Grund für die Kündigung vorliegend offen bleiben. Massgebend für die Genugtuungshöhe ist vorliegend die Tatsache, dass der Privatkläger 3 als Familienvater und Ehemann der beiden Opfer deren Leiden mittragen musste und weiterhin wird mittragen müssen. Unter den nicht direkt betroffenen Personen ist er der Hauptbetroffene. Es erscheint klar und ist genügend nachgewiesen, dass die- ser nach dem Unfall aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen seiner Frau und seiner Tochter sowie sämtlichen damit verbundenen Konsequenzen nicht im gleichen Umfang arbeiten konnte und insofern auch beruflich beeinträchtigt wurde. Auch er musste sein Leben mehr oder weniger komplett umstellen. Ob der Privat- kläger 3 sich auch in ärztlicher Behandlung befunden hat, ist für die Höhe der Genugtuung vorliegend nicht weiter ausschlaggebend. Das bei ihm verursachte Leid ist in Anbetracht der Situation, in der er sich wiederfand und nach wie vor befindet, ohne Weiteres nachvollziehbar. Der festgesetzte Betrag in der Höhe von Fr. 25'000.– ist im Quervergleich zur Praxis in ähnlichen Fällen angemessen (vgl. dazu LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. § 14 Rz 925 ff.). Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt ebenfalls zu bestätigen. VI. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 63 S. 82 f. E. XI.) ist ausgangsgemäss vollumfänglich zu bestätigen. Der im

- 45 - Berufungsverfahren erreichte Teilfreispruch vermag daran nichts zu ändern, wobei zur Begründung auf nachstehende Erwägung E. VI.2.1. verwiesen werden kann.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Daran ändert der Freispruch in einem Nebenpunkt im Berufungsverfahren nichts, zumal wegen desselben Lebenssach- verhalts gleichwohl ein mehrfacher Schuldspruch erfolgt. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung in der Höhe von 13'500.–, welche der eingereichten Honorarnote zuzüglich der Entschädigung für die Verhandlung sowie die Nachbesprechung entsprechen (vgl. Urk. 94), sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.2. Ausgangsgemäss haben die Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die in der eingereichten Honorarnote des Vertreters der Privatkläger enthaltenen Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen (Urk. 95). Es rechtfertigt sich die Privatkläger 1-3 pauschal für die Rechtsvertretung eine Entschädigung für das gesamte Verfahren von Fr. 8'150.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, den Privat- klägern für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'150.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 46 - "Es wird erkannt:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 und die Staatsanwaltschaft (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 81). Die Privatklägerin 1 nahm mit Eingabe vom 11. Septem- ber 2023 zur Eingabe Stellung (Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom 15. Septem- ber 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 83). Mit Eingabe vom 20. September 2023 stellte der Beschuldigte einen neuen Beweisan- trag (Urk. 85). Dieser wurde mit Präsidialverfügung vom 25. September 2023 gutgeheissen und es wurde die Unfallversicherung AXA aufgefordert, den Entscheid betreffend Integritätsentschädigung betreffend den Verkehrsunfalls vom

E. 1.1 Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 63 S. 5 f. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 1. Juni 2022 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldiggesprochen und bestraft (Urk. 63 S. 84 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 58 und 65; vgl. dazu auch Urk. 62/2 und 66/1). Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2023 ging die Berufungserklärung an die Privat- kläger und an die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen, der Staatsanwalt-

- 6 - schaft obligatorisch. Schliesslich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das "Datenerfassungsblatt" sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnis- sen einzureichen, wobei er auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde (Urk. 67). Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Entscheids und nahm zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung (Urk. 69). Die Privatkläger liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 wurde der Beweisantrag des Beschul- digten abgewiesen (Urk. 70). Unterm 15. Februar 2023 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen ein (Urk. 72 ff.). Am 24. Juli 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 27. November 2023 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft das Erschei- nen freigestellt wurde (Urk. 76). Mit Eingabe vom 17. August 2023 stellte der Beschuldigte einen weiteren Beweisantrag (Urk. 78). Die Eingabe ging mit Verfü- gung vom 18. August 2023 zur freigestellten Vernehmlassung an die Privatklägerin

E. 1.2 Am 27. November 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Zur Berufungs- verhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, die leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr in Begleitung des fallführenden Staatsanwalts lic. iur. M. Huwiler sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die Privatklägerschaft in Begleitung des Privat- klägers 3 (Prot. II S. 8). Es war weder über Vorfragen noch über Beweisanträge zu entscheiden, wobei die Verteidigung bezüglich der Beweisanträge erklärte, schon

- 7 - verschiedene gestellt zu haben. Neue gäbe es keine (Prot. II S. 10 f.). Die vorpro- zessual gestellten Beweisanträge wurden heute weder wiederholt noch begründet, hätten für eine erneute Behandlung jedoch neu vorgebracht und rechtsgenügend begründet werden müssen. Sodann kann festgehalten werden, dass dem vorpro- zessualen Antrag der Verteidigung auf Beizug des Entscheids betreffend Integri- tätsentschädigung der Unfallversicherung AXA betreffend den Verkehrsunfall vom

5. Oktober 2019 in Bezug auf C._____ bereits entsprochen wurde (Urk. 85 i.V.m. Urk. 86 und Urk. 89). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wieder- gegebenen Anträge (Prot. II S. 8 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung Vom Beschuldigten unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 4, 7, 10, 13 und 14 des vorinstanzlichen Entscheids. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, wovon mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivati- onsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument

- 8 - gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Konstituierung von D._____ als Privatkläger 3 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft unterliess es, D._____, Ehemann bzw. Vater der Pri- vatklägerinnen 1 und 2, gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf seine Rechte als Ange- höriger der Opfer hinzuweisen. An der Hauptverhandlung beantragte der Vertreter der Privatklägerinnen, dass D._____ als Privatkläger 3 ins Verfahren aufzunehmen sei (Prot. I S. 8). Die Staatsanwaltschaft opponierte nicht gegen diesen Antrag (a.a.O., S. 9). Demgegenüber beantragte die Verteidigung die Abweisung des An- trags und begründete dies damit, dass D._____ die Formulare der Privatklägerin- nen zugestellt erhalten habe und somit Kenntnis von deren Inhalt gehabt habe. Ausserdem habe er schon früh mit dem Vertreter der Privatklägerinnen in Kontakt gestanden und ihn gar an Einvernahmen begleitet. Er habe somit die Rechtslage gekannt und hätte sich rechtzeitig konstituieren müssen, weshalb die beantragte Konstituierung verspätet erfolge und abzuweisen sei (a.a.O., S. 10 f.). Dies wieder- holte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 98 S. 38 ff.). Die Vorinstanz hiess den Antrag von D._____ gut und nahm ihn als Privatkläger 3 ins Rubrum auf (Urk. 63 S. 6-8 E. II.A.2.). 3.2.2. D._____ gilt als Ehemann bzw. Vater der Privatklägerinnen 1 und 2 im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO bzw. Art. 1 Abs. 2 OHG als Angehöriger der Opfer, womit ihm das Recht zukommt, sich im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 StPO als Privatkläger zu konstituieren und selbständig adhäsions- weise zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. 3.2.3. Gemäss Art 118 Abs. 3 StPO hat die Konstituierung als Privatkläger spätes- tens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat nach Eröffnung des Vorverfahrens die geschädigte Person auf das Konstituie- rungsrecht hinzuweisen, falls diese von sich aus keine Erklärung abgegeben hat (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die Aufklärung betrifft auch die Form und die Frist der Konstituierung. Die StPO sieht keine Sanktion für den Fall der unterlassenen Aufklärung vor. Unterlässt die Strafverfolgungsbehörde jegliche Aufklärung, so ist

- 9 - in Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben die verspätete Erklärung der geschädigten Person (etwa im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung oder des erstinstanzlichen Hauptverfahrens) als rechtsgültige Konstitu- ierung anzuerkennen. Ist aus den Akten ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Aufklärungspflicht verletzt hat, so hat das sich mit dem Fall befassende Gericht diese Pflicht wahrzunehmen (vgl. dazu statt Weiterer BSK StPO-MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 118 N 12 und 12b, unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung). Ausgenommen ist die Konstellation, in welcher der Geschädigte bzw. der Angehörige nachweislich von Art. 118 Abs. 3 StPO Kenntnis hatte (TRAUB, in GOMM/ZEHNTNER (Hrsg.), Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 118 StPO N 6). 3.2.4. Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen aus, es sei nicht erwiesen, dass D._____ tatsächlich Kenntnis von der zeitlichen Konstituierungsschranke gehabt habe. Auch der Vertreter der Privatklägerinnen mache geltend, er habe D._____ erst ab dem 30. Mai 2022 vertreten, was aufgrund der Datierung der Vollmacht erstellt sei, weswegen er ihn zuvor auch nicht beraten habe und es im Übrigen nicht seine Pflicht gewesen sei, ihn auf seine Rechte hin- zuweisen zu müssen. Wie die Verteidigung zu Recht geltend mache, seien die For- mulare zur Konstituierung als Privatkläger zwar teilweise an D._____ adressiert, allerdings lediglich als Vertreter für die minderjährige Privatklägerin 2. D._____ habe aufgrund dieser Briefe nicht erkennen können, dass er sich selbst als Privat- kläger konstituieren dürfe. Auch die Briefe zum bevorstehenden Abschluss der Un- tersuchung, in denen die zeitliche Schranke von Art. 118 Abs. 3 StPO erwähnt werde, seien nur an die Verteidigung, an den Vertreter der Privatklägerinnen und an den Beschuldigten selbst gegangen. Schliesslich sei es nicht die Pflicht eines Privatklägervertreters, mögliche Privatkläger auf ihre Rechte hinzuweisen. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass D._____ bereits vor Ab- schluss des Vorverfahrens überhaupt von seinem Recht, sich als Privatkläger kon- stituieren zu können, Kenntnis genommen hätte oder ihm gar die entsprechende zeitliche Schranke bekannt gewesen wäre (Urk. 63 S. 7 f. E. II.A.2.6., unter Hinweis auf die Akten).

- 10 - 3.2.5. Die Begründung der Vorinstanz steht im Einklang mit den rechtlichen Grund- lagen (vgl. dazu soeben vorne unter E. I.3.2.3.) sowie den vorliegenden Akten und kann übernommen werden. Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 3.3. Verwertbarkeit der Hafteinvernahme von E._____ vom 9. Oktober 2019 3.3.1. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, die Aussagen des Mitbeschuldig- ten E._____, die dieser an der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom

E. 5 Oktober 2019 einzureichen (Urk. 86), was mit Eingabe der Versicherung vom

E. 5.1 Mehrfache schwere Körperverletzung

E. 5.1.1 Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB mit zutreffender Begründung bejaht (Urk. 63 S. 42 E. IV.A.1.), darauf kann verwiesen werden. Die objektive Tatbestandsmässigkeit wird von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 98 S. 21).

E. 5.1.2 Zu prüfen ist in subjektiver Hinsicht, ob der Beschuldigte die mehrfache schwere Körperverletzung eventualvorsätzlich in Kauf nahm oder ob er im Sinne einer sorgfaltswidrigen Unvorsichtigkeit (bewusst) fahrlässig handelte. Die von der Vorinstanz dazu gemachten theoretischen Ausführungen (a.a.O., S. 42-44 E. A.2.2.-2.4. und 2.6.) sind einschlägig und können übernommen werden. Dazu

- 26 - ist teilweise rekapitulierend und ergänzend festzuhalten, dass Eventualvorsatz dann gegeben ist, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen statt Vieler BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.2.). Anzu- merken bleibt in diesem Zusammenhang, dass es sich nach ständiger Recht- sprechung beim Risiko der Tatbestandsverwirklichung nicht um ein rein abstraktes handeln darf, sondern dieses im konkreten Fall als wahrscheinlich erscheinen muss (vgl. dazu statt Vieler BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2.).

E. 5.1.3 Es fragt sich zunächst, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um die Möglich- keit der Tatbestandsverwirklichung, mithin um das Risiko eines möglichen Unfalls mit Verletzten wusste. Der Beschuldigte ist ein gelernter Automobilfachmann und er wusste um die Gefahren eines Heckantriebs. So gab er explizit zu Protokoll, dass nur bei Fahrzeugen im Heckantrieb die Gefahr bestehe, dass das Heck des Fahr- zeugs ausbrechen könne, dies hingegen bei einem Fahrzeug im Allrad- bzw. Vorderradantrieb nicht passieren könne (Urk. 3/3 F/A 11 ff.). Sodann war ihm die massive PS-Stärke des Fahrzeugs bekannt (Urk. 3/2 F/A 17). Ebenso war ihm die nasse Fahrbahn nicht entgangen und er führte dies noch in der Untersuchung als mögliche Ursache für den Unfall an, da man auf nasser Fahrbahn weniger Gripp habe, als wenn die Strasse trocken sei (Urk. 3/1 F/A 20). Der Beschuldigte wusste

- 27 - damit auch, dass eine nasse Fahrbahn ein höheres Unfallrisiko birgt als eine trockene. Ausserdem ist nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch dessen Vater offenbar autoaffin. Dieser hatte sowohl einen BMW X5 als auch einen BMW 7 mit Heckantrieb, welche der Beschuldigte beide selbst auch regelmässig fuhr und gut kannte (Prot. I S. 17 i.V.m. Urk. 98 S. 18). Der Beschuldigte verfügte mit ande- ren Worten zum Tatzeitpunkt bereits über einschlägige Erfahrungen am Steuer potenter Fahrzeuge. Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten in Anbetracht seiner Vorkenntnisse klar war, dass sein Fahrverhalten mit dem von ihm gesteuerten Boliden unter den gegebenen Umstän- den ein überdurchschnittliches Gefährdungspotenzial mit sich brachte und im schlimmsten Fall die Folge davon ein Unfall mit Schwerverletzten sein konnte. Das Wissen um die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung, wie sie dann tatsäch- lich auch eintrat, ist damit zu bejahen.

E. 5.1.4 Wie ausgeführt, darf vom Wissen um das Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten indes nicht automatisch auf dessen Inkaufnahme und damit Eventual- vorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände (Grösse des dem Täter bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweg- gründe und Art der Tathandlung) hinzukommen, von denen auf die innere Ein- stellung des Täters, namentlich das Wollen bzw. die Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden kann, und darf das Gericht vom Wissen des Täters auf sein Wollen nur schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage ist deshalb nachfolgend auf die näheren Tatumstände einzugehen.

E. 5.1.5 Was das konkrete Risiko der Tatbestandsverwirklichung betrifft, so fällt zunächst in Betracht, dass der Beschuldigte innerorts auf nasser Fahrbahn mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, wobei er 14 km/h zu schnell fuhr, was bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h als erhebliche Geschwin- digkeitsüberschreitung anzusehen ist. Eine solche Fahrweise war den konkreten Verhältnissen eindeutig nicht angepasst. Der Beschuldigte kann auch nicht für sich

- 28 - in Anspruch nehmen, dass er die örtlichen Gegebenheiten nicht gekannt hätte, zumal er ortsansässig war und die Strecke gut kannte (Urk. 3/2 F/A 9).

E. 5.1.6 Die Dauer der inkriminierten Handlung ist sodann als Indiz für einen mög- lichen Eventualvorsatz in Betracht zu ziehen. Vorliegend dauerte das unfallursäch- liche Manöver zwar nur kurz. Zeugen bzw. Auskunftspersonen haben indes über- einstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass sich die aggressive Fahrweise des Be- schuldigten über die volle Länge der Fahrt hinzog, was ebenfalls für die Inkauf- nahme des Risikos der Tatbestandsverwirklichung spricht.

E. 5.1.7 Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, so erklärte er auf die Frage, weshalb er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überhaupt gelenkt habe, dass er noch nie einen BMW M5 gefahren sei und dass man als junger Mann Lust habe, ein solches Auto zu fahren (Urk. 3/2 F/A 16). Er gab weiter an, dass ihn das Fahren mit dem BMW M5 "fröhlich" stimmte, weswegen er sich dazu entschieden habe, noch eine grössere Runde damit zu drehen (Urk. 3/3 F/A 4). An der Hauptverhand- lung führte der Beschuldigte aus, dass der BMW M5 damals ein neues Auto gewe- sen sei und er es habe ausprobieren und wissen wollen, wie es ist, ein solch sport- liches Fahrzeug zu lenken. Als junger Typ sei man ausserdem ehrgeizig und man schaue sich solche Sachen gerne an und habe Lust, ein Sportauto zu fahren (Prot. I S. 34 f.). Betreffend die Motivation, den Heckantrieb einzustellen, erklärte der Beschuldigte, dass er es einfach habe ausprobieren wollen und dass er habe schauen wollen, was passiert bzw. dass er habe wissen wollen, was der Unter- schied zum Allradantrieb sei (Urk. 3/2 F/A 8 und Urk. 3/3 F/A 7). Gemäss den glaubhaften Aussagen von E._____ habe der Beschuldigte anlässlich der Fahrt mehrfach gesagt, dass der BMW M5 "brutal" bzw. ein "geiles" Auto sei, womit er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass der Wagen viel Leistung habe und laut sei (Urk. 4/1 F/A 40 ff.). Weiter erklärte er, dass er hochtourig gefahren und stets die Gänge gewechselt habe, um es laut tönen zu lassen (a.a.O., F/A 65). Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass der Beschuldigte eine Probefahrt mit einem modernen Hochleistungsfahrzeug machen wollte. Zweck der Fahrt war die pure Freude am Steuer eines hochpotenten Boliden unterwegs zu sein und dabei dessen Möglichkeiten auszutesten. So entschied sich der Beschuldigte denn wie

- 29 - ausgeführt auch, eine grössere Runde als ursprünglich vorgesehen zu drehen, als er vor der Nissan Garage AA._____ nicht rechts Richtung Bahnhof S._____ abbog, sondern geradeaus weiterfuhr, weil ihn die Fahrt mit dem Auto fröhlich machte (Urk. 3/3 F/A 4). Die Beweggründe des Beschuldigten waren somit rein egoisti- scher Natur. Der Beschuldigte missbrauchte ganz bewusst eine befahrene, öffent- liche Strasse in besiedeltem Gebiet als Teststrecke, um die Kraftentladung eines 600 PS starken Fahrzeugs zu seinem Spass auszuprobieren. Soweit die Anklage- schrift festhält, er habe das Fahrzeug aus Spass und ohne Notwendigkeit austesten wollen und deswegen stark beschleunigt und die Fahrzeugeinstellungen verändert, ist dies erstellt. Entgegen der Anklage ist jedoch nicht erstellt, dass der Beschul- digte mit der Änderung der Fahrzeugeinstellungen mit dem Fahrzeug driften oder schlingern wollte. Dies wurde weder vom Beschuldigten, noch von seinem Beifah- rer so vorgebracht. Ebensowenig ergibt sich dieser Umstand aus anderen Beweis- mitteln, womit er als Beweggrund nicht erstellt ist.

E. 5.1.8 Weiter fragt sich, ob der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, den Er- folg abzuwenden oder ob sich ihm dies entzog. Hängt es nur von Glück und Zufall ab, ob sich eine Gefahr verwirklicht oder nicht, ist eher von Eventualvorsatz auszu- gehen. Der Beschuldigte bestätigte mehrfach, er habe sich, als das Heck ausbrach, angespannt und seine Augen geschlossen (Urk. 3/1 F/A 5 und F/A 25; Urk. 3/2 F/A 8; Prot. I. S. 32 und S. 64). Er führte aus, dass er keine Möglichkeit mehr gesehen habe, die Kollision zu vermeiden und gewusst habe, dass er jetzt "rein- fahre" und er sich darum einfach angespannt habe (Prot. I S. 64). Er habe nichts mehr machen können (Urk. 3/1 F/A 25). Der Beschuldigte hatte bei der von ihm bewusst gewählten Fahrweise das Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle, konnte den Heckausbruch nicht mehr verhindern und damit letztlich die Kollision nicht mehr abwenden. Beim unfallursächlichen Fahrmanöver war es lediglich Glück und Zufall überlassen, ob sich der tatbestandsmässige Erfolg realisierte oder nicht, was für eine Inkaufnahme desselben spricht.

E. 5.1.9 Schliesslich bildet die Fahrerfahrung des Beschuldigten ein entscheidendes Kriterium dafür, ob er den Erfolgseintritt in Kauf nahm oder nicht: Dabei kann insbesondere ein Neulenker nicht ohne Weiteres auf sein Fahrgeschick vertrauen

- 30 - und ist verpflichtet, mit einer noch grösseren Vorsicht zu fahren. Der Beschuldigte besass den Führerschein im Unfallzeitpunkt erst seit rund einem Jahr. Bei dieser äusserst bescheidenen Fahrerfahrung durfte er nicht davon ausgehen, ein über 600 PS starkes Auto aggressiv im Heckantrieb fahren zu können, ohne dadurch ein erhebliches Gefährdungspotenzial zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten aufgrund der von ihm erst kurze Zeit vor dem Unfall abgeschlossenen Automechanikerlehre und den durch- aus vorhandenen Vorkenntnissen durch das Fahren der leistungsstarken Autos seines Vaters (Prot. I S. 16 f.) weit mehr als dem Durchschnittslenker bekannt war, was es mit dem Gefährdungspotenzial eines Wagens vom Kaliber des Unfallautos auf sich hatte.

E. 5.1.10 Sodann ist zu beachten, dass eine allfällige Selbstgefährdung, die eher gegen einen Eventualvorsatz spräche, da eine bewusste Inkaufnahme der Gefähr- dung des eigenen Lebens nicht leichthin angenommen werden darf, auch nicht zum Tragen kommt. Der BMW M5 ist ein zwei Tonnen schwerer Koloss mit einer extrem steifen Fahrgastzelle. Die Fahrzeuginsassen des BMW M5 geniessen daher selbst bei einem schweren Autounfall einen sehr hohen Schutz und müssen auch bei krassen Fahrmanövern weniger damit rechnen, selbst verletzt zu werden. Diese massive Bauweise des BMW M5 springt gerade im vorliegenden Fall besonders ins Auge, zumal der Ford der Privatklägerin 1 völlig zerstört und dessen Insassen schwer verletzt wurden, während der BMW M5 weit weniger Schaden erlitt und dessen Insassen unversehrt blieben. Als ausgebildeter Automechaniker waren dem Beschuldigten die Beschaffenheit und die Bauweise des BMW M5 mindestens in groben Zügen bekannt.

E. 5.1.11 Weiter ist das Abbremsen kurz vor dem unfallursächlichen Fahrmanöver als weiteres Indiz für den Eventualvorsatz zu werten. Auf die Frage, wieso der Beschul- digte nochmals abgebremst habe, erklärte er an der Hauptverhandlung, hierfür keine Erklärung zu haben, dies aber nicht gemacht zu haben, um den Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug zu vergrössern (Prot. I S. 48 f.). Dahingegen gab sein Beifahrer E._____ glaubhaft zu Protokoll, dass der Beschuldigte nochmals abbremste, um den Abstand zum vorderen Fahrzeug zu vergrössern (Urk. 4/2

- 31 - F/A 42). Da kein Hindernis vor dem Beschuldigten war und somit keine Notwendig- keit zu einem erneuten Abbremsen vorlag, muss in Einklang mit der Anklage davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte abbremste, um den Abstand zum vorderen Fahrzeug zu vergrössern und hernach einen Beschleunigungstest durch- führen zu können. Der Beschuldigte entschied sich ausserdem bewusst für das in Frage stehende Fahrmanöver. So sagte er insbesondere aus, dass er bevor er abbremste, noch in den Spiegel schaute, um sich zu vergewissern, dass er zum hinter ihm fahrenden Fahrzeug einen genügenden Abstand einhielt und gab aus- drücklich an, ein solches Manöver "könnte schon gefährlich sein" (Prot. I S. 48). Auch dieser Umstand spricht klar dafür, dass dem Beschuldigten die Gefährlichkeit seines Fahrmanövers bestens bekannt war.

E. 5.1.12 Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte aktiv von mehreren Personen davor gewarnt worden war, die Fahrzeugeinstellungen zu verändern (vgl. dazu vorne unter E. II.4.2.). Er entschied sich jedoch dafür, diese Warnungen zu ignorieren. Die Tatsache, dass er sich über die Warnungen hinwegsetzte, ist ein klares Indiz dafür, dass ihm sein eigener Fahrspass wichtiger war als die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern.

E. 5.1.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhal- ten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss.

E. 5.1.14 Die Vorinstanz hat Ausführungen zur Abgrenzung zur mehrfachen versuch- ten vorsätzlichen Tötung gemacht (Urk. 63 S. 49 f. E. IV.A.3.). Da vorliegend das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. dazu vorne unter E. I.2.), ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 5.1.15 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

- 32 -

E. 5.2 Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Die Vorinstanz hat unter diesem Titel eine zutreffende rechtliche Würdigung vorge- nommen (Urk. 63 S. 50-52 E. IV.B.). Gleichzeitig ist auf die ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Konkurrenzen zu verweisen (a.a.O., S. 56 E. IV.E.1.). Richtig führte die Vorinstanz dort unter Hinweis auf die einschlä- gige Rechtsprechung und Lehre zusammengefasst aus, dass die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln grundsätzlich von einer schweren Körperverletzung konsumiert wird, da der Unrechtsgehalt der Strassenverkehrsregelverletzung in der Erfüllung der schweren Körperverletzung bereits abgegolten ist. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings von echter Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen auszugehen, sofern nebst den betroffenen Opfern noch weitere Personen konkret durch die Strassenverkehrsregelverletzung gefährdet wurden. Da vorliegend als Person, die neben den Verletzten durch den Beschul- digten konkret gefährdet wurde, einzig der Beifahrer E._____ in Frage käme, dieser Umstand jedoch von der Anklage nicht umschrieben wird, ist echte Konkurrenz zu verneinen. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln wird deshalb durch die mehrfache schwere Körperverletzung konsumiert.

E. 5.3 Unterlassung der Nothilfe und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Die Vorinstanz hat unter dem Titel Unterlassung der Nothilfe zutreffende theoreti- sche Ausführungen gemacht (Urk. 63 S. 52-54 E. IV.C.), darauf kann verwiesen werden. Gemäss dem vorne unter E. II.4.10. f. erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte immerhin nach den Verletzten gesehen und umgehend Hilfe angefor- dert. Er setzte eine Notfallmeldung ab, gab den ungefähren Standort der Unfall- stelle bekannt und erkundigte sich zumindest bei Dritten nach einer genauen Adresse, welche ihm selbst nicht bekannt war. Wenngleich es nicht angehen kann, ein Telefongespräch mit der Notfallzentrale ohne Not einfach abzubrechen ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht "nicht geholfen" hat. Zudem waren unter- dessen mit H._____ und K._____ bereits zwei weitere Helfer vor Ort eingetroffen, die sich um die Privatklägerinnen kümmerten bzw. zu kümmern versuchten, bis professionelle Hilfe eintraf. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass

- 33 - die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn sich Dritte hinreichend der Verletzten an- nehmen (vgl. dazu statt Weiterer BGer. 6B_162/2011 vom 8. August 2011, E. 6.2.). Mit der Vorinstanz (a.a.O., S. 54 E. IV.C.7) muss dem Beschuldigten sodann zugutegehalten werden, dass er unter Schock stand, was neben der verbalen Auseinandersetzung mit U._____ ein Stück weit die nicht einwandfreie Notfallmel- dung erklärt. Vor diesem Hintergrund ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass der Beschuldigte das minimalst Zwingende an Hilfsmass- nahmen geleistet hat und damit der (objektive) Tatbestand von Art. 128 StGB noch knapp nicht erfüllt ist. Dass er als Raucher in dieser Situation ganz besonders einen baldmöglichst zu stillenden Drang nach einer Zigarette verspürte, ist ihm nicht vorzuwerfen, zumal er sich diese erst nach den von ihm vorgenommenen absolut notwendigen Hilfsmassnahmen und nach dem Eintreffen der Polizei genehmigte. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. Mit der gleichen Begründung ist er auch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG freizusprechen. Demgemäss wird grundsätzlich mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt (Art. 92 Abs. 1 SVG). Art. 51 Abs. 1 SVG sieht vor, dass bei einem Unfall mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs oder Fahrrads alle Beteiligten sofort anhalten müssen und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen haben. Der unter Schock stehende Beschuldigte alarmierte – nachdem er die Verletzten im Auto gesehen hatte – umgehend Rettungskräfte, was bei einem Unfall mit lebensgefährlich ver- letzten Personen, wie er vorliegend gegeben ist und einer mehr oder weniger über- sichtlichen Unfallstelle Vorrang vor der Sicherung ebendieser hat. Währenddessen trafen sodann – wie bereits ausgeführt – bereits weitere Helfer sowie unmittelbar danach eine Polizei-Patrouille vor Ort ein, welche allesamt ebenfalls die Pflicht zur Sicherung der Unfallstelle traf, die sodann auch gesichert wurde (. Art. 51 N. 52). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht wurde, dass er sich nicht auch noch an der Sicherung der Unfallstelle beteiligte.

- 34 -

6. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. Vom Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte freizusprechen. III. Strafpunkt

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Strafrahmen, zur Strafart und zu den Strafzumessungskriterien gemacht (Urk. 63 S. 58-60 E. V.A. f.), darauf kann verwiesen werden. In Abweichung dazu ist festzuhalten, dass aufgrund des Freispruchs betreffend die mehrfache Unterlassung der Nothilfe sowie betreffend des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall hierfür selbstredend keine Strafzumes- sung zu erfolgen hat.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte, welche unter anderem auch von dessen Unreife zeugt. Dies lässt sein Verschulden jedoch nur geringfügig in milde- rem Licht erscheinen, zumal sich die Tat in erster Linie durch ihre krasse Verant- wortungs-, Rücksichts- und Sinnlosigkeit auszeichnet. Der Beschuldigte offenbarte mit seiner extremen Fahrweise mit einem gleichermassen extremen Auto eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber Leib und Leben Dritter und legte damit eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Er handelte schlichtweg gewissenlos. Sein Verhalten hatte gravierendste Folgen und zeitigte zwei Schwerverletzte, für die der Unfall mit wochen- bzw. monatelangen Spital- bzw. Rehaaufenthalten verbunden war und die beide noch Jahre nach dem Unfall unter den Verletzungs- folgen zu leiden haben und voraussichtlich zu leiden haben werden (vgl. dazu ins-

- 35 - besondere die Privatklägerin 1, Urk. 50 S. 3 ff.). Bei den beiden betroffenen Opfern (Mutter und Kind) handelt es sich um vollkommen Unbeteiligte und gleichermassen Unschuldige, darunter ein vierjähriges Mädchen, deren Leben durch die Tat des Beschuldigten dauerhaft massiv beeinträchtigt wurden. Aufgrund der Örtlichkeit hätten sodann auch ohne Weiteres Fussgänger und/oder Fahrradfahrer getroffen werden können, was wohl zu noch weit schwerwiegenderen Konsequenzen hätte führen können. Subjektiv handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, es ging ihm einzig darum, mit einem hochpotenten Boliden für sich selbst maximalen Fahrspass herauszuholen. Dafür setzte er Menschenleben aufs Spiel, wie sich seine Fahrweise auf Leib und Leben Dritter auswirken könnte, kümmerte ihn nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte vor seiner Tat noch ausdrücklich davor gewarnt worden war, die Einstellungen am Fahrzeug nicht zu ändern und dies ganz bewusst ignorierte. Das Verschulden des Beschuldigten ist als mindestens erheblich einzustufen. Die von der Vorinstanz eingesetzte Einsatzstrafe in der Höhe von 54 Monaten (Urk. 63 S. 61 E. V.C.3.) erscheint zu tief, angemessen erscheint eine Einsatzstrafe in der Höhe von 60 Monaten. 2.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 61-63 E. V.D.1.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang aufgrund der anläss- lich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persön- lichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seiner Anstellung im Coop in der Zwischenzeit zum zweiten Stellvertreter des Geschäftsführers beför- dert wurde und als solcher 52 Personen führt (Urk. 96 S. 1). Hierbei verdient er Fr. 4'900.– brutto im Monat und erhält einen 13. Monatslohn. Er hat sich ein Vermögen von rund Fr. 5'100.– erarbeitet und hat keine Schulden (Urk. 96 S. 5). Der Lebenslauf des Beschuldigten ist insgesamt als strafzumessungsneutral zu werten. Eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen Vergehen gegen das Waffen- gesetz, die ebenfalls 2019 erwirkt wurde (Urk. 64), sowie das Handeln während laufender Probezeit sind leicht straferhöhend zu veranschlagen. Die Vorinstanz hat

- 36 - sodann Ausführungen zum Nachtatverhalten und zu tatunabhängigen Faktoren gemacht (Urk. 63 S. 64 f. E. V.D.2.1.-2.4.), die grundsätzlich übernommen werden können. Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das teilweise Geständnis des Beschuldigten, das erst vor dem Hintergrund erdrückender Beweise erfolgte, nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Entgegen der Vorinstanz sind die Bemühungen des Beschuldigten, den Schaden wiedergutzu- machen, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Wenngleich der Beschuldigte keine besondere Einsicht und Reue zeigte, überwies er zuhanden der Privatkläge- rinnen 1 und 2 doch immerhin Fr. 9'300.– (Urk. 98 S. 27 i.V.m. Urk. 99/2, Urk. 96 S. 16) als Wiedergutmachung, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerschaft dieses Geld im Rahmen der Genugtuung ohnehin schuldig ist. Die lange Verfahrensdauer ist strafmindernd zu berücksichti- gen. Eine Medienberichterstattung, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor. Der Beschuldigte war von dieser nicht gross betroffen. Die Vorinstanz nahm aufgrund der Täterkomponente und den weiteren Strafzumessungsgründen eine Strafreduktion von acht Monaten vor (Urk. 63 S. 65 E. V.D.2.5.), was ange- messen erscheint. 2.3. Ergebnis Im Ergebnis erweist sich für die begangene mehrfache schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (vgl. dazu vorne unter E. I.2.) bleibt es damit bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 46 Monaten, trotz des im Berufungsver- fahren erfolgten teilweisen Freispruchs. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen, diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 67 E. V.G.). IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a

- 37 - Abs. 1 lit. b StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 63 S. 70 f. E. VIII.1.-4.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist was die theoretischen Grundlagen betrifft festzuhalten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 2019 (6B_690/2019 E. 3.4.4.) seine Rechtsprechung zur Härtefallregelung bei der Landesverweisung präzisiert und zusammengefasst festgehalten hat, ob bei einer Person ein Härtefall vorliegt, weil sie "in der Schweiz geboren oder aufgewachsen" ist, bestimme sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führe eine bestimmte Anwesenheits- dauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung sei vielmehr im Einzelfall anhand der gängigen Integrationskriterien durchzuführen. Im Einzel- nen: Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.1.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019

- 38 - E. 3.2, publiziert in BGE 145 IV 364 E.3.2.; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterien- geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterien- katalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 322 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.2.). Sinn und Zweck der Altersvorga- ben im Migrationsrecht ist es, sicherzustellen, dass ein Kind mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbringt, was der Integration und der Förderung der sprachlichen Fähigkeiten zuträglich sei (vgl. Art. 42 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 43 Abs. 6 und Art. 47 Abs. 1 AIG sowie Art. 73 Abs. 1 VZAE; SPESCHA, in: SPESCHA et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 42 und N. 1 zu Art. 47 AIG mit Hinweisen). Diese Überlegungen sind grundsätzlich auch im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB von Relevanz, spielt der Grad der Integration doch auch in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung allerdings nicht schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Alters- grenze vor. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber entsprechende Vor- gaben in den Wortlaut der Gesetzesbestimmung aufgenommen hätte, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesen- heitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.) vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen

- 39 - oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – bei- spielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.4.2 S. 344). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.4.).

2. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die bereits im Rahmen der Strafzumessung gemachten Ausführungen zur Täterkom- ponente verwiesen werden (vgl. dazu vorne unter E. III.2.2.). Der Beschuldigte ist zwar in der Schweiz geboren und aufgewachsen, spricht indes Albanisch und verfügt über seine Eltern immer noch über ein zwar entferntes, aber nach wie vor bestehendes loses Beziehungsnetz in seinem Heimatland, wobei auch Verwandte von ihm dort leben (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 96 S. 2 i.V.m. S. 13). Er ist ledig und kinderlos. Obwohl seine Eltern und seine Geschwister in der Schweiz leben, besteht keine eigentliche Abhängigkeit zu ihnen: Der Beschuldigte ist volljährig, hat eine Berufsausbildung abgeschlossen und verdient sich seinen Lebensunterhalt selbst. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern ein regelmässiger Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten sowohl durch Besuche durch seine Familie – es handelt sich bei allen Familienangehörigen um Erwachsene, die in der Lage wären, den Beschuldigten im Ausland zu besuchen – als auch mit den heuti- gen technischen und elektronischen Möglichkeiten nicht aufrecht erhalten werden könnte. Ferner ist der Beschuldigte gelernter Automobilfachmann und arbeitet aktuell im Detailhandel (Prot. I S. 12 ff.), womit er berufliche Tätigkeiten ausübt(e), denen er mit seinen Albanisch-Kenntnissen, wenngleich diese nicht perfekt sein

- 40 - mögen (Prot. I S. 18 f. und S. 27 i.V.m. Urk. 96 S. 14), auch in seiner Heimat nach- gehen kann. In seinem jungen Alter dürfte es ihm sodann ohne Probleme möglich sein, seine sprachlichen Fähigkeiten vor Ort innert relativ kurzer Zeit stark zu verbessern. Der Beschuldigte verfügt damit über gute Integrationschancen im Kosovo und kann sich dort ohne Weiteres ein Leben aufbauen. Er kennt das Land, war selbst schon öfters dort und kann sodann wohl mit der Unterstützung seiner Familie vor Ort rechnen. Dass sich der Beschuldigte seit der vorliegenden Tat klaglos verhalten und sich beruflich im Coop etwas aufgebaut hat, darf von ihm erwartet werden. An seiner beruflichen Integration bestehen keine Zweifel. Die beiden Tatsachen, dass er sich mit Landsleuten umgibt und einen Facebook-Post mit "Kosovo-Army" als Slogan absetzte, sprechen zwar nicht gegen seine Integration zeigen aber doch auch eine starke Verbundenheit zu seinem Heimatland. Auch wenn dem Beschuldigten ein Stück weit leidtun mag, was er durch seinen Unfall angerichtet hat, fehlt es ihm dennoch an der Einsicht, dass er etwas falsch gemacht hat. Wenngleich er angab, schuld am Unfall zu sein, so gab er zusammengefasst gleichzeitig auch an, selbst nichts falsch gemacht zu haben und sich das Ausscheren des Fahrzeugs nicht erklären zu können (Urk. 96 S. 6-11 i.V.m. S. 14 f.). Der Beschuldigte beteuert sodann zwar, nichts mehr mit Autos zu tun haben zu wollen, deshalb auch den Job gewechselt zu haben und liess ausfüh- ren, selbst als Beifahrer in einem Fahrzeug Angst gehabt zu haben, postete jedoch bereits im August 2020 ein Foto von sich in einem Auto (Prot. I S. 28 i.V.m. Urk. 25 und Urk. 98 S. 33), was jemand der sich in einem Fahrzeug total unsicher fühlt, wohl kaum machen würde. Sodann erklärte er noch im Mai 2020 er habe nach Lehrabschluss ein Angebot von seinem ehemaligen Chef und einer anderen Garage erhalten, was wegen dem Unfall dann jedoch nicht geklappt hätte. Die Stellensuche als Automechaniker sei schwierig ohne Führerausweis (Urk. 3/6 S. 5). Er musste sich also zwangsläufig eine Arbeitsstelle in einer anderen Branche suchen, weil er keinen Job mehr fand, obwohl er sich zunächst weiterhin darum bemühte eine Stelle als Automechaniker zu finden. Seine diesbezüglichen aktuel- len Äusserungen erscheinen daher eher nachgeschoben und als Schutzbehaup- tung und nicht von einer Einsicht getragen. Selbstverständlich ist eine Landesver- weisung für den Beschuldigten hart, was aber durchaus im Sinne des Gesetzge-

- 41 - bers ist. Eine schwere Härte ist jedoch nicht auszumachen, wobei noch einmal zu betonen ist, dass die Härtefallklausel gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine restriktiv anzuwendende Ausnahmeklausel ist.

3. Wenngleich vorliegend die Interessenabwägung entfällt kann gesagt werden, dass selbstredend ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten gegen Leib und Leben in der Schweiz zu verhindern. Die Tatsache, dass der Beschuldigte derzeit nicht Auto fährt, vermag daran nichts zu ändern, zumal unge- wiss bleibt, ob der Beschuldigte künftig nicht doch den Führerschein wieder erlan- gen wird. Der vorbestrafte Beschuldigte offenbarte mit seiner Tat, wenngleich diese nicht geplant war, eine hohe kriminelle Energie und sein damit einhergehendes Gefährdungspotenzial ist gross. Seine Tat zeugt von einem krassen, ausserge- wöhnlich rücksichtslosen Verhalten. Das konkrete Tatverschulden wiegt mindes- tens erheblich. Seine Haltung hierzu ist als schwierig zu bezeichnen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Entsprechend ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

4. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren ist angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 63 S. 73 E. VIII.10.) kann verwiesen werden. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben, auch diesbezüglich kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O., S. 73 f. E.VIII.11.-13.). V. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Ausführungen zu den Zivilan- sprüchen gemacht (Urk. 63 S. 75 f. E. X.A.), darauf kann vorab verwiesen werden.

2. Nachdem vorne unter E. I.3.2. ausgeführt wurde, weshalb sich auch der Privatkläger 3 gültig konstituiert hat, der vorinstanzliche Schuldpunkt betreffend die mehrfache schwere Körperverletzung bestätigt wird und im Übrigen seitens des Beschuldigten gegen die grundsätzliche Feststellung seiner Schadenersatzpflicht

- 42 - gegenüber den Privatklägern 1-3 nicht opponiert wird (Urk. 65 S. 1 f.), ist mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Begründung (Urk. 63 S. 76 E. X.B.) festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1-3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatkläger 1-3 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind.

3. Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zur Genugtuungsbemessung gemacht (Urk. 63 S. 76 ff. E. X.C.1.f. und 5.), darauf ist zu verweisen. Sie hat sodann im Zusammenhang mit der Festsetzung der Genugtuung der Privatklägerin 1 unter Hinweis auf die einschlägigen Beweismittel zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab ebenfalls verwiesen werden kann (a.a.O., S. 78-80, E. X.C.7.1.-7.7.). Im Berufungsverfahren wurde auf Antrag des Beschuldigten (Urk. 85) mit Präsidialverfügung vom 25. September 2023 die Unfallversicherung AXA aufgefordert, den Entscheid betreffend Integritätsentschädigung betreffend den Verkehrsunfall vom 5. Oktober 2019 einzureichen (Urk. 86). Aus diesem Entscheid vom 17. Mai 2023 ergibt sich, dass der Privatklägerin 1 eine Integritäts- entschädigung von Fr. 22'230.– ausbezahlt wurde (Urk. 89). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist die Integritätsentschädigung bei der Genug- tuungsbemessung nur ein Richtwert, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unter- schiedlich gewichtet werden kann (BGE 132 II 117 E. 2.2.3) und ist die Integritäts- entschädigung ferner kein zwingend zu berücksichtigender Anhaltspunkt. Das Bundesgericht lehnt es ganz allgemein ab, die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben zu richten. Die Summe darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das Bundesgericht schliesst hierbei die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen nicht aus, verlangt eine solche aber nicht. Sodann muss auch die doppelte Integri- tätsentschädigung nicht als Richtschnur herangezogen werden (BGer. 4C.55/2006 vom 12. Mai 2006, E. 5.2.). Wie die Vertretung der Privatklägerschaft richtig aus- führte, betrifft die Integritätsentschädigung lediglich die Arthrose im rechten Sprunggelenk der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 101 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 14 und

- 43 - Urk. 89 S. 1). Sie deckt damit diese Verletzung und die damit verbundene Einkom- menseinbusse ab. Die unzähligen, schwerwiegenden weiteren Verletzungen, die die Privatklägerin 1 erlitten hat und unter deren Konsequenzen sie teilweise immer noch stark leidet und aufgrund deren sie sich etlichen Operationen unterziehen musste, sowie Reha-Aufenthalte, die sie auf sich nehmen musste, deckt die Inte- gritätsentschädigung hingegen nicht ab. So bleibt darin insbesondere die Tatsache unberücksichtigt, dass sie wohl nie wieder beschwerdefrei Freizeit- und Familien- aktivitäten wie Skifahren, Sport, oder Wanderungen mit den Kindern wird nachge- hen können. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 wohl lebenslang immer wieder schmerzhaft an den Unfall erinnert werden wird, so insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass ihre Tochter ebenfalls nach wie vor an star- ken Einschränkungen durch den Unfall leidet und wohl auch künftig leiden wird, womit sie ebenfalls täglich konfrontiert ist. Sowohl vor dem Hintergrund des Ver- schuldens des Beschuldigten als auch des gravierenden Verletzungsbildes, des komplizierten und langwierigen Heilungsprozesses sowie der persistierenden Schmerzen und Einschränkungen erscheint die festgesetzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 70'000.– unter den gegebenen Umständen angemessen. Sie bewegt sich in der Bandbreite vergleichbarer Fälle (vgl. dazu LANDOLT, Genugtuungsrecht,

2. Aufl. § 11 Rz 383 ff.). Das Bundesgericht sprach bei schweren Körperverletzun- gen bereits mehrmals gar Genugtuungssummen von Fr. 100'000.– oder mehr zu (BGE 134 III 97 E. 4.3.; BGer. 4A_157/2009 vom 22. Juni 2009, E. 4.2.; BSK OR- KESSLER, Art. 47 N. 21 mit Verweisen). Daran ändert auch der beigezogene Entscheid der Unfallversicherung nichts. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen.

4. Die Vorinstanz hat auch im Zusammenhang mit der Festsetzung der Genug- tuung des Privatklägers 3 zutreffende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 81 f. E. X.9.1.-9.3.). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die zugesprochene Genugtuung sei viel zu hoch, es rechtfertige sich lediglich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–. Es werde bestritten, dass zwischen dem Unfall, den der Beschuldigte verursacht habe und der Kündigung ein Zusammenhang bestehe. Ein Kündigungsschreiben

- 44 - sei nie eingereicht worden. Sodann werde ebenfalls bestritten, dass der Privat- kläger 3 sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Er sei nicht verletzt worden (Urk. 98 S. 41). Der Vertreter der Privatklägerschaft führte aus, der Arbeit- geber des Privatklägers 3 habe die Kündigung nicht damit begründet, dass dieser psychisch nicht mehr auf der Höhe sei und nur bei Frau und Kind im Spital sei. Er habe vielmehr wirtschaftliche Überlegungen geltend gemacht. Tatsache sei aber, dass sich der Privatkläger 3 zunächst teilweise und dann ganz habe krankschreiben lassen. Als er wieder teilweise habe arbeiten wollen, sei ihm gekündigt worden. Der Konnex sei aber klar (Urk. 101 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 16). Wenngleich der Privatkläger 3 die Kündigungssituation nachvollziehbar und plausibel darlegen liess, kann der Grund für die Kündigung vorliegend offen bleiben. Massgebend für die Genugtuungshöhe ist vorliegend die Tatsache, dass der Privatkläger 3 als Familienvater und Ehemann der beiden Opfer deren Leiden mittragen musste und weiterhin wird mittragen müssen. Unter den nicht direkt betroffenen Personen ist er der Hauptbetroffene. Es erscheint klar und ist genügend nachgewiesen, dass die- ser nach dem Unfall aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen seiner Frau und seiner Tochter sowie sämtlichen damit verbundenen Konsequenzen nicht im gleichen Umfang arbeiten konnte und insofern auch beruflich beeinträchtigt wurde. Auch er musste sein Leben mehr oder weniger komplett umstellen. Ob der Privat- kläger 3 sich auch in ärztlicher Behandlung befunden hat, ist für die Höhe der Genugtuung vorliegend nicht weiter ausschlaggebend. Das bei ihm verursachte Leid ist in Anbetracht der Situation, in der er sich wiederfand und nach wie vor befindet, ohne Weiteres nachvollziehbar. Der festgesetzte Betrag in der Höhe von Fr. 25'000.– ist im Quervergleich zur Praxis in ähnlichen Fällen angemessen (vgl. dazu LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. § 14 Rz 925 ff.). Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt ebenfalls zu bestätigen. VI. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 63 S. 82 f. E. XI.) ist ausgangsgemäss vollumfänglich zu bestätigen. Der im

- 45 - Berufungsverfahren erreichte Teilfreispruch vermag daran nichts zu ändern, wobei zur Begründung auf nachstehende Erwägung E. VI.2.1. verwiesen werden kann.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Daran ändert der Freispruch in einem Nebenpunkt im Berufungsverfahren nichts, zumal wegen desselben Lebenssach- verhalts gleichwohl ein mehrfacher Schuldspruch erfolgt. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung in der Höhe von 13'500.–, welche der eingereichten Honorarnote zuzüglich der Entschädigung für die Verhandlung sowie die Nachbesprechung entsprechen (vgl. Urk. 94), sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.2. Ausgangsgemäss haben die Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die in der eingereichten Honorarnote des Vertreters der Privatkläger enthaltenen Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen (Urk. 95). Es rechtfertigt sich die Privatkläger 1-3 pauschal für die Rechtsvertretung eine Entschädigung für das gesamte Verfahren von Fr. 8'150.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, den Privat- klägern für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'150.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 46 - "Es wird erkannt:

E. 8 Oktober 2023 geschah (Urk. 88 f.).

E. 9 Oktober 2019 (Urk. 4/2) machte, seien unverwertbar, da die Anwesenheitsrechte des Beschuldigten nicht gewahrt worden seien (Urk. 55 S. 20), was sie anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 98 S. 4). 3.3.2. Der Beschuldigte hat gestützt auf Art. 147 StPO grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten teilzunehmen (vgl. dazu statt Weiterer BGE 143 IV 457 E. 1.6.1. und BGE 141 IV 220 E. 4). Im nicht öffentlichen Haftver- fahren vor dem Zwangsmassnahmengericht besteht expressis verbis kein Teilnah- merecht für die Privatklägerschaft oder Mitbeschuldigte (Art. 225 Abs. 1 StPO). Entgegen der Bestimmung von Art. 147 Abs. 1 StPO zeigt es sich an, ebenso für das staatsanwaltschaftliche Haftverfahren das Teilhaberecht auszuschliessen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft die Bedeutung eines Haftvorprüfungsverfahrens zukommt. Es leuchtet nicht ein, weshalb in diesem Parteistellung gewährt werden sollte, wohingegen im eigent- lichen Haftprüfungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Partei- stellung existiert. Kommt hinzu, dass die Berechtigung zur Teilnahme mit der Berechtigung zur Akteneinsicht parallel laufen muss. Wenn Privatklägerschaft und Mitbeschuldigte aber im eigentlichen Haftverfahren (Art. 225 Abs. 2 StPO) und demnach auch im Haftvorprüfungsverfahren kein Akteneinsichtsrecht haben, können sie in diesem letztgenannten Abschnitt auch nicht über ein Teilnahmerecht verfügen. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, das Teilnahmerecht im staats- anwaltschaftlichen Haftverfahren auszuschliessen (BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessord- nung, Bern 2016, S. 183). Eine Teilnahme von Mitbeschuldigten an der Haftein- vernahme würde sodann regelmässig Sinn und Zweck der Untersuchungshaft ver- eiteln, zumal es im Haftprüfungsverfahren primär darum geht, abzuklären, ob ein

- 11 - dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund wie beispielsweise Kollusi- onsgefahr vorliegt, Letzteres zwischen dem Beschuldigten und dem damaligen Mitbeschuldigten E._____ in casu mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Dietikon vom 10. Oktober 2019 denn auch bejaht wurde (Urk. 18/8 S. 3). Allenfalls kolludierenden Mitbeschuldigten in diesem Verfahrensstadium ein gegenseitiges Teilnahmerecht einzuräumen, erscheint auch deshalb sinnwidrig, da es nicht sein kann, dass ein Beschuldigter aufgrund von Kollusionsgefahr in Haft genommen, gleichzeitig aber noch vor deren zwangsmassnahmengerichtlichen Feststellung mit der Person, zu der Kollusionsgefahr besteht, konfrontiert werden soll. 3.3.3. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK das Recht hat, Fragen an Belastungszeu- gen zu stellen oder stellen zulassen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungs- fragen zu stellen (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_191/2014 vom 14. August 2014, E. 1.3 und 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019, E. 2.3.3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von E._____ als Auskunftsperson am 21. Oktober 2019 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit ein- geräumt, sein Fragerecht auszuüben (Urk. 4/3). 3.3.4. Aus den genannten Gründen verfängt der Einwand der Verteidigung nicht, die Hafteinvernahme von E._____ vom 9. Oktober 2019 darf auch zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 30), darauf kann verwiesen werden. Dem Beschuldigten wird zusammenge- fasst vorgeworfen, mit einem geliehenen 600 PS starken BMW M5 F90 bei massiv aggressiver Fahrweise und übersetzter Geschwindigkeit die Kontrolle über das

- 12 - Fahrzeug verloren und dadurch einen schweren Unfall verursacht zu haben, bei dem zwei Menschen schwer verletzt wurden.

2. Ausgangslage Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Anklagesach- verhalt nur teilweise geständig, wobei er verschiedene äussere wie auch innere Sachverhaltselemente anders darstellte oder zum Teil gänzlich bestritt. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. Im Folgenden werden vorab die wesentlichen Beweis- mittel vorgestellt und allgemeine Ausführungen zu deren Beweiswert gemacht (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.3.3.1.-3.12.). In einem nächsten Schritt wird unter Bezugnahme auf die relevanten Beweismittel der Sachverhalt der Anklageschrift entlang im Einzelnen erstellt (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.4.4.1.-4.12.). Auf die bestrittenen subjektiven Sachverhaltselemente wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.5.).

3. Beweiswürdigungsregeln und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die Beweiswürdigungsregeln richtig dargestellt (Urk. 63 S. 11 f. E. III.B.), darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist erneut darauf hinzu- weisen, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht etwa die Glaubwürdigkeit der Befragten relevant ist. 3.2. Der Beschuldigte wurde diverse Male zur Sache befragt. Ganz allgemein ist zu seinem Aussageverhalten festzuhalten, dass augenfällig ist, wie er die Gescheh- nisse am Anfang noch zu verharmlosen suchte und dazu zunächst eingestande- nermassen falsche Angaben machte. So schilderte er anlässlich der ersten polizei- lichen Einvernahme am 5. Oktober 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Haftein- vernahme am 8. Oktober 2019 den Ablauf noch so, dass er von F._____, der ihm das Unfallauto übergab, keine Warnung betreffend die Umstellung auf Heckantrieb mit dem Knopf M2 erhalten, diesen Knopf erst kurz vor der Kollision gedrückt und sowieso nicht genau gewusst habe, was er mit dem Drücken des Knopfes bewirke (Urk. 3/1 F/A 16 ff.; Urk. 3/2 F/A 15 und F/A 23). In der darauffolgenden staatsan-

- 13 - waltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2019 änderte der Beschuldigte dann seine Aussage, machte diverse Zugeständnisse und räumte insbesondere ein, dass ihm F._____, als er ihm das Auto übergeben habe, gesagt habe, er solle aufpassen und das Auto nicht auf Heckantrieb umstellen. Ebenso gestand er neu ein, dass er diese Umstellung nicht erst kurz vor der Kollision vorgenommen habe, da er habe ausprobieren wollen, wie es sich fahre und was der Unterschied sei (Urk. 3/3 F/A 3). Auch aufgrund der weiteren Einvernahmen entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte belastende Umstände nur soweit einzuräumen bereit war, als sie ihm (allenfalls) nachgewiesen werden konnten oder wie sie vernünftiger- weise nicht mehr zu leugnen waren (vgl. u.a. Urk. 3/6 F/A 7 ff.). Selbst wenn Letz- teres sein gutes Recht ist, lässt ein solches Aussageverhalten die Aussagen des Beschuldigten insgesamt doch nicht sehr überzeugend erscheinen. Im Einzelnen wird darauf zurückzukommen sein. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er sodann zunächst, so wie er sich erinnere, müsse man um von 4WD auf 2WD zu schalten, den DSC fünf Sekunden lang drücken, was er nicht gemacht habe. Er sei sich sicher, den Knopf nicht gedrückt zu haben. Kurz darauf erklärte er jedoch, er habe den Vierradantrieb ausgeschaltet und auf Heckantrieb umgestellt, um den Un- terschied zu sehen. Schliesslich führte er erneut aus, er habe den DSC-Knopf nicht betätigt, damit der Modus auf 2WD schalte und der Heckantrieb sich umstelle. Er habe nicht auf 2WD umgestellt. Er könne sich nicht erinnern, dass er das gemacht habe. Sein Beifahrer (E._____) habe auch nicht gesagt, dass er es wieder einschal- ten solle. Er habe versucht die Einstellungen zu ändern aber ob es schliesslich aktiviert habe oder nicht, wisse er nicht. Auf seinem Display sei nicht 2WD gestan- den. Er habe bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zwar ausgesagt, dass er auf Heckantrieb umgestellt habe, hierfür müsse man aber den DSC-Knopf betäti- gen und das habe er nicht gemacht. Er habe versucht, auf Heckantrieb umzustellen und sei davon ausgegangen, dass er das gemacht habe, nach der Recherche mit seiner Verteidigung, was er hierfür genau hätte machen müssen, habe er jedoch gemerkt, dass es möglicherweise gar nicht geklappt habe (Urk. 96 S. 7-9 i.V.m. S. 14 f.). Der Beschuldigte gab somit insgesamt äusserst diffuse Antworten zur Frage, was für Einstellungen er am Fahrzeug vorgenommen hat. Er hat sich förm- lich um eine klare Antwort gewunden, was alles andere als überzeugend erscheint

- 14 - und darauf hindeutet, dass es sich um reine Schutzbehauptungen handelt. Er führte sodann an, der Grund für den Unfall sei, dass das Auto ins Schleudern geraten sei, wobei er nicht wisse, warum dies geschehen sei (Urk. 96 S. 6 f.). Die diesbezügli- chen Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. 3.3. E._____, der Beifahrer des Beschuldigten, sah sich zu Beginn der Untersu- chung selbst noch mit einem Strafverfahren konfrontiert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er inhaltlich soweit konstant und überzeugend aussagte. Obschon er den Beschuldigten belastete, ist kein übermässiger Belastungseifer erkennbar und E._____ gab auch den Beschuldigten Entlastendes an. Es ist – entgegen der Be- hauptung der amtlichen Verteidigung – eben gerade nicht so, dass er den Beschul- digten extra in einem schlechten Licht darstellte (Urk. 98 S. 5). So führte er bei- spielsweise zwar bereits an der ersten polizeilichen Einvernahme am 5. Oktober 2019, an der er den eigentlichen Kernsachverhalt noch sehr knapp schilderte, aus, der Beschuldigte sei sehr hochtourig gefahren (Urk. 4/1 F/A 35), erklärte jedoch gleichzeitig, dass dieser allgemein "nach den Regeln fahre" (a.a.O., F/A 58) und auch im konkreten Fall zwar hochtourig gefahren sei, jedoch immer den Gang ge- wechselt habe, damit der Auspuff töne, und nicht mit mehr als vielleicht 65-70 km/h unterwegs gewesen sei (a.a.O., F/A 65). Der Zeuge E._____ war sodann lediglich Beifahrer, womit auch klar war, dass er den Unfall nicht selbst verursacht hatte. Mithin hatte er – entgegen der Behauptung der Verteidigung – kein grosses Inter- esse den Sachverhalt anlässlich der Hafteinvernahme so darzustellen, dass er möglichst bald wieder aus der Haft entlassen würde und damit den Beschuldigten in einem schlechten Licht darzustellen (Urk. 98 S. 4 f.). Weiter spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen E._____s, dass er noch bevor die Auswertung des Airbag-Steuergerätes der BMW AG München vorlag (Urk. 12/11; vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II.3.10.), anlässlich seiner zweiten Einv- ernahme am 9. Oktober 2019 angab, er habe unmittelbar bevor das Heck des Fahrzeugs ausgebrochen sei auf den Tachometer geschaut, der dann 76 km/h angezeigt habe (Urk. 4/2 F/A 42), was mit der Auswertung des Airbag-Steuergeräts im Unfallzeitpunkt ca. eineinhalb Jahre später insofern bestätigt wurde, als demge- mäss die Höchstgeschwindigkeit zwei Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt 79 km/h und eine Sekunde vor dem Kollisionszeitpunkt 74 km/h betrug. Zwar gab

- 15 - E._____ in der Einvernahme am 9. Oktober 2019 auch an, der Beschuldigte habe auf 90-100 km/h beschleunigt (Urk. 4/2 F/A 43), was er an seiner dritten Einver- nahme am 21. Oktober 2019 relativierte, indem er erklärte, es habe sich lediglich so angefühlt (Urk. 4/3 F/A 31 und F/A 46). Dies tut der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung indes keinen Abbruch, da er was die angegebene Geschwindigkeit im Bereich von 90-100 km/h betrifft bereits an der Einvernahme vom 9. Oktober 2019 klargestellt hatte, dass es sich dabei um eine Vermutung handelte (Urk. 4/2 F/A 43: "Ich denke"). Überzeugend erscheinen die Aussagen von E._____ schliesslich auch deshalb, da er diese anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 21. Oktober 2019 im Kern und auf Nachfrage auch im Detail als richtig bestätigte (Urk. 4/3 F/A 5 ff.). Im Übrigen sind sie durchgehend anschaulich, wobei E._____ seine jeweilige Emotionslage ausdrucksvoll und nachvollziehbar schilderte, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen spricht. Wie weit auf diese im Einzelnen abzustellen ist, wird noch Thema sein. 3.4. F._____ sah sich zu Anfang der Untersuchung ebenfalls noch mit einer Stra- funtersuchung konfrontiert. Seine Aussagen wirken authentisch und plausibel und sind soweit ebenfalls konstant und überzeugend. Namentlich sagte er wiederholt und im Beisein des Beschuldigten aus, er habe diesen ausdrücklich vor dem Heck- antrieb gewarnt und zu ihm gesagt, er solle das Auto nicht auf Heckantrieb umzu- stellen (Urk. 4/4 F/A 16 und Urk. 4/5 F/A 6 ff.), was so auch von E._____ bestätigt wurde (Urk. 4/3 F/A 6). Auch darauf wird noch zurückzukommen sein. 3.5. Der Zeuge G._____ machte insbesondere Angaben zum eingeklagten Über- holmanöver des Beschuldigten auf der R._____-strasse, das kurz vor dem Unfall stattgefunden haben soll. Seine diesbezüglichen Aussagen sind soweit präzise, in sich stimmig und konstant (Urk. 4/6-9). Obschon er zu Beginn der Untersuchung in der polizeilichen Einvernahme am Unfalltag noch angab, dass ihn der Beschuldigte mit über 100 km/h überholt habe, erklärte er bereits in diesem Zeitpunkt, dass Geschwindigkeiten schwierig zu schätzen seien und der Beschuldigte einfach grobfahrlässig schnell gefahren sei (Urk. 4/6 F/A 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 29. Oktober 2019 bestätigte er seine gemachten Ausführungen im Wesentlichen, wobei er seine Angaben in Bezug auf die gefahrene Geschwin-

- 16 - digkeit des Beschuldigten relativierte und zugab, am Unfalltag übertrieben zu haben. Er blieb aber dabei, dass ihn der Beschuldigte schnell überholt habe und sicher 20 oder 30 km/h schneller gefahren sei als er, der mit 55 km/h unterwegs gewesen sei (Urk. 4/8, F/A 16-18). Im Wesentlichen sind seine Angaben überzeu- gend, auch sie werden noch Thema sein. 3.6. Der Zeuge H._____ befand sich unmittelbar vor dem Unfall in einem Auto hinter dem Unfallfahrzeug und bekam den Unfallhergang von dort aus mit. Zudem konnte er Aussagen zum Geschehen nach dem Unfall machen. Er sagte zurück- haltend, überlegt, nachvollziehbar, in sich geschlossen und konstant aus (Urk. 4/10 f.). Auch auf seine Aussagen kann grundsätzlich abgestellt werden. 3.7. In den Akten finden sich sodann zwei polizeiliche Einvernahmen von I._____ und J._____ (Urk. 4/13 f.). Beide wurden nie mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb ihre Aussagen nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfen. Der Zeuge K._____ konnte den Unfallhergang nicht beobachten, fand sich aber unmittelbar danach an der Unfallstelle ein und konnte ab dann Angaben machen (Urk. 4/17). Weiter wurde die Polizistin L._____ als Zeugin befragt, die nach dem Unfall vor Ort war (Urk. 4/20). Auf die beiden erwähnten Zeugenaussagen wird ebenfalls zurück- zukommen sein, wobei bereits hier dazu festgehalten werden kann, dass diese grundsätzlich überzeugen. 3.8. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin 1 befragt, die zum Unfallhergang keine Angaben machen konnte (Prot. I S. 12 i.V.m. Urk. 50 S. 2 f.). Ihre Aussagen sind jedoch für die von ihr erlittenen Unfallfolgen bedeutsam. 3.9. Zum Geschwindigkeitsgutachten vom 7. März 2020 (Urk. 11/10) ist zu sagen, dass die Sachverständige vorgängig zur Erstellung desselben in einem Kurzbericht festhielt, die zunächst ausgelesenen Daten bezögen sich nicht auf den Unfalltag sondern auf den 10. Januar 2020 (Urk. 11/4). Am 12. Februar 2020 fand eine wei- tere Datenauslesung durch die Firma M._____ statt (Urk. 11/5). Auf diese Daten stellt das Gutachten ab (Urk. 11/10 S. 9). Da diese Daten jedoch nicht die Einstel- lungen im bzw. kurz vor dem Unfallzeitpunkt wiedergeben, kann auf die gutachter- lichen Feststellungen nicht abgestellt werden. Die im Gutachten angenommenen

- 17 - Einstellungen (a.a.O.) widersprechen sodann den Aussagen des Beschuldigten selbst, der angab, auf Heckantrieb umgestellt zu haben. Sie widersprechen zudem den Aussagen E._____s, der erklärte, dass das Symbol des Heckantriebs aufge- leuchtet habe, sowie der Auswertung des Airbag-Steuergeräts im Unfallzeitpunkt durch die BMW AG München (Urk. 12/11; vgl. dazu sogleich unter E. II.3.10. und II.4.8.). Auf das Geschwindigkeitsgutachten kann somit nicht abgestellt werden. 3.10.Sodann liegt die Auswertung des Airbag-Steuergeräts im Unfallzeitpunkt durch die BMW AG München in den Akten, das Auskunft über die letzten 5 Sekun- den vor dem Aufprall gibt. Darin sind die gefahrene Geschwindigkeit, der prozentual mögliche Anteil des Herunterdrückens des Gaspedals, die Tourenanzahl, die Steu- erung des Lenkrads, die Bremsung, die Aktivität des ABS sowie die Einstellung betreffend Stabilitätskontrolle DSC (Dynamic Stability Control) ausgewiesen (Urk. 12/11). Hinweise, wonach diese Daten nicht korrekt erfasst worden wären, gibt es keine, auch die Verteidigung stellt darauf ab (Urk. 55 S. 13 ff.; Urk. 98 S. 13 ff.). 3.11.Ferner wurde der Notruf des Beschuldigten aufgezeichnet und zu den Akten genommen (Urk. 9/3). Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 19 f. E. III.C.8.2.). Auch auf diese Aufzeichnungen kann zur Sachverhaltserstellung abgestellt werden. 3.12.Schliesslich finden sich in den Untersuchungsakten unter anderem eine umfassende Fotodokumentation (Urk. 5/1 und Urk. 5/3), ein pharmakologisch- toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 14. Oktober 2019, wonach beim Beschuldigte im Unfallzeitpunkt keine Hinweise für die Anwesenheit von fahrfähigkeitsrelevanten Fremdstoffen festge- stellt wurden (Urk. 6/3), ärztliche Akten der Privatklägerinnen (Urk. 7/1-9 und Urk. 8/1-8) sowie die Betriebsanleitung des Unfallfahrzeugs (Urk. 10). Auf diese Akten kann zur Erstellung des Sachverhalts ebenfalls abgestellt werden. Hinzu kommen von der Privatklägervertretung, der Verteidigung und der Staatsanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung bzw. der Berufungsverhandlung einge- reichte Dokumente (Urk. 53/1-4; Urk. 56/1-26; Urk. 97; Urk. 99/1-8).

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4. Sachverhaltserstellung 4.1. Zu den allgemeinen Gegebenheiten, das heisst was die Leistung des Unfall- fahrzeugs sowie den Zustand der Fahrbahn im Unfallzeitpunkt betrifft (nass), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 21 E. III.D.1.), diese sind unbestritten und wie eingeklagt erstellt. 4.2. Der Beschuldigte hat sodann eingestanden, von F._____ vor Antritt der Fahrt ausdrücklich darauf hingewiesen worden zu sein, dass er aufpassen solle und dass die Einstellungen am Fahrzeug aus Sicherheitsgründen nicht geändert werden dürfen und dass insbesondere auf keinen Fall auf Heckantrieb umgestellt werden dürfe, was sich mit den Aussagen F._____s und E._____s deckt (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.2.-3.4. sowie Urk. 63 S. 21 E. III.D.2.2., je unter Hinweis auf die Akten). Dieses Sachverhaltselement ist wie eingeklagt erstellt. 4.3. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe auf der O._____- strasse Richtung N._____ zwischen Kreisel O._____-/P._____-strasse (Abzweigung Q._____) und der Autobahnüberführung die Fahrzeugeinstellungen auf das Setup "M2" ("sportlich dynamische Fahrweise") geändert, den Vierradan- trieb "4WD" deaktiviert, den Heckantrieb "2WD" eingestellt und die Stabilitäts- kontrolle "DSC" ("Dynamic Stability Control") deaktiviert, was das Ausbrechen des Fahrzeugs auch im physikalischen Grenzbereich verhindere, was jeweils in den Armaturen mittels Leuchtwarnsignet angezeigt worden sei. Die Vorinstanz hat gestützt auf die vorliegenden Beweismittel und unter einlässlicher Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung, welche anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorgebracht wurden, zutreffende Ausführungen zu diesem Sachverhaltsabschnitt gemacht, auf die – mit einer Einschränkung – vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 22-26 E. III.D.3.2.-3.5. und III.D.3.7.-3.15., unter Hinweis auf die Akten). Einschränkend und in Korrektur der vorinstanzlichen Erwägung III.D.3.6. ist festzuhalten, dass wie bereits ausgeführt auf die belastenden Angaben von I._____ nicht abgestellt werden kann, da dieser mit dem Beschuldigten nie konfrontiert wurde (vgl. dazu vorne unter E. II.3.7.), was aber im Ergebnis nichts ändert. Zu- sammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass dieser Sachverhaltsabschnitt auf- grund der namentlich an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

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17. Oktober 2019 gemachten Zugeständnisse des Beschuldigten, die sich mit den glaubhaften Aussagen E._____s decken (vgl. dazu auch vorne unter E. II.3.2.f.), erstellt ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sodann weiterhin unbe- stritten, dass der Beschuldigte die M2-Taste gedrückt hat (Urk. 98 S. 6). Auf das von der Verteidigung vorgebrachte Foto in Bezug auf die Programmierung der M2- Taste (Urk. 98 S. 8) kann nicht abgestellt werden (siehe hierzu Urk. 63 E. III.C.6. und III.D.3.8.). Die anlässlich der Berufungsverhandlung diffusen Aussagen zum Ausschalten der Stabilitätskontrolle bzw. zum Aktivieren des Heckantriebs sind, wie bereits ausgeführt, als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu werten. Weiter wird die Anklage in diesem Punkt durch die Auswertung des Airbag-Steuergerätes der BMW AG München (Urk. 12/11) gestützt, aus welcher hervorgeht, dass die Stabilitätskontrolle durch den Fahrer deaktiviert wurde und damit auch im Unfall- zeitpunkt inaktiv war und die sich mit den genannten Zugeständnissen des Beschul- digten bzw. der Schilderung E._____s, dass er den Hinweis "2WD" gesehen hat, was erst dann möglich ist, wenn das DSC deaktiviert ist, zwanglos in Einklang bringen lässt. Die Verteidigung machte geltend, da der Heckantrieb voraussetze, dass das DSC vollständig ausgeschaltet sei, sich dieses vorliegend jedoch eine Sekunde vor dem Crash wieder eingeschaltet habe, könne der Beschuldigte sich nicht im Heckantrieb befunden haben (Urk. 98 S. 9). Diese Annahme geht fehl. Der Wechsel der Stability Control von "Deactivated by Driver" zu "no activity" 0.5 Sekunden vor dem Crash korreliert mit dem Wechsel des ABS von "no activity" zu "activity" und dem Betätigen der Bremsen durch den Beschuldigten (Urk. 12/11). Das ABS verhindert ein Blockieren der Räder beim Bremsen und sorgt dafür, dass die Lenkfähigkeit auch bei Vollbremsung erhalten bleibt (Urk. 10 S. 2). Das DSC hingegen hilft, im Rahmen der physikalischen Grenzen, das Fahrzeug durch Reduzierung der Motorleistung und durch Bremseingriffe an einzelnen Rädern auf sicherem Kurs zu halten. Dieses erkennt z.B. das Ausbrechen des Fahrzeughecks. Durch das Deaktivieren von DSC wird die Fahrstabilität beim Beschleunigen hinge- gen eingeschränkt (Urk. 10 S. 4 f.). Im Gegensatz zum DCS lässt sich das ABS nicht deaktivieren. Aus diesem Grund wechselte dieses auch kurz vor dem Crash mit Betätigen der Bremsen durch den Beschuldigten von "no activity" zu "activity". Das DSC hingegen blieb selbst dann inaktiv, – mit anderen Worten ausgeschaltet

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– da es zuvor vom Beschuldigten deaktiviert wurde und wechselte daher von "De- activated by Driver" zu "no activity". Wie die Verteidigung richtig ausführte, schaltet sich dieses nämlich auch in kritischen Situationen nicht wieder ein, wenn es erst einmal durch den Fahrer deaktiviert wird. Es bleibt inaktiv. Damit ist auch nicht von einem Irrtum des Beschuldigten bezüglich der getätigten Fahrzeugeinstellungen auszugehen. Er hat nicht nur geglaubt, den Heckantrieb aktiviert zu haben und da- her zunächst entsprechend ausgesagt, sondern tat dies auch wirklich, was die Aus- wertung des Airbag-Steuergerätes ohne weiteres zu belegen vermag und durch die Aussage E._____s gestützt wird. 4.4. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf die Frage, was das Zeichen "2WD" bedeute, habe er seinem Beifahrer E._____ mitgeteilt, dass er auf Heckanrieb umgestellt habe, worauf ihn dieser umgehend aufgefordert habe, die Umstellungen rückgängig zu machen und keine Änderungen der Einstellungen vorzunehmen, wobei der Beschuldigte auf diese Warnung nicht eingegangen sei und gegrinst habe. Auch zu diesem Anklageabschnitt hat die Vorinstanz unter Wiedergabe der relevanten Aussagen des Beschuldigten und E._____s zu- treffende Ausführungen gemacht auf die verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 26-28 E. III.D.4., unter Hinweis auf die Akten). Zusammenfassend ist mit ihr nochmals festzuhalten, dass gestützt auf die teilweisen Zugeständnisse des Beschuldigten sowie die konstanten, nachvollziehbaren, erlebnisbasiert wirkenden und insgesamt glaubhaften Aussagen E._____s auch dieser Sachverhaltsabschnitt vollumfänglich erstellt ist. 4.5. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe auf der Weiterfahrt auf der O._____-strasse aus geringer Geschwindigkeit mehrfach hochtourig Vollgas gegeben und mehrfach stark beschleunigt und wieder verlangsamt, worauf er durch E._____ aus Angst und weil sich dieser unsicher gefühlt habe aufgefordert worden sei, damit aufzuhören, welcher Aufforderung der Beschuldigte indes nicht nachge- kommen sei. Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt die relevanten Beweismittel unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung sorgfältig und zutreffend gewür- digt (Urk. 63 S. 28-30 E. III.D.5., unter Hinweis auf die Akten), darauf ist zu verwei- sen. Mit der Vorinstanz ist rekapitulierend festzuhalten, dass sich dieser Sachver-

- 21 - haltsabschnitt gestützt auf die in diesem Punkt gleichfalls konstanten, auf einem realen Erlebnishintergrund basierenden und authentisch wirkenden und letztlich überzeugenden Aussagen E._____s, die sich teilweise mit den diesbezüglich eben- falls glaubhaften Aussagen des Zeugen H._____ decken, erstellt ist. 4.6. In einem nächsten Punkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei auf der in Frage stehenden Fahrt von der O._____-strasse in N._____ scharf rechts in die R._____-strasse abgebogen und habe in S._____ auf der R._____-strasse Richtung S._____ nach der Verzeigung R._____-/T._____-strasse, Höhe Ortstafel S._____ den mit ca. 55 km/h vor ihm korrekt fahrenden PW Fiat Punto, gelenkt durch U._____, überholt und sei Richtung Rampe SBB-Überführung Richtung S._____ davongezogen. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend die gefahrene Strecke von Beginn weg erklärte, er sei nach der O._____- strasse rechts Richtung S._____ abgebogen (Urk. 3/1 F/A 5). Ein wie eingeklagt "scharfes" Abbiegen lässt sich indes gestützt auf die vorliegenden Beweismittel nicht erstellen. Was das eigentliche Überholmanöver betrifft, kann wiederum auf die zutreffenden und die Vorbringen der Verteidigung abhandelnden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 31-33 E. III.D.6.3.-6.8., unter Hinweis auf die Akten), mit der im Ergebnis davon auszugehen ist, dass dieser Sachver- haltsabschnitt gestützt auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Zeugen G._____ (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.5.) erstellt ist. Die Vorinstanz hat sich insbesondere bereits mit dem Argument der amtlichen Verteidigung, dass sich der Zeuge U._____ nicht 100% sicher gewesen sei, welches Fahrzeug ihn überholt habe auseinandergesetzt (Urk. 63 S. 32 E. 6.5.). Wenngleich der Zeuge E._____ – wie die amtliche Verteidigung richtigerweise anmerkte (Urk. 98 S. 5) – angab, der Beschuldigte habe nicht überholt (Urk. 4/3 F/A 47), kann alleine gestützt auf diese Aussage nicht darauf geschlossen werden, dass dem tatsächlich nicht so war, zumal der Zeuge ebenfalls ausführte, während der Fahrt am Handy gewesen zu sein und dabei mit seiner Ex-Freundin über Snapchat geschrieben zu haben und auf Instagram gewesen zu sein (Urk. 4/1 F/A 44). Es erscheint daher plausibel, dass der Zeuge E._____ das Überholmanöver, welches nur kurz andauerte, schlicht nicht wahrgenommen hat oder sich nicht mehr daran erinnern konnte. So- dann erklärt sich hierdurch auch die heftige Reaktion des Zeugen U._____ direkt

- 22 - vor Ort an der Unfallstelle. Wäre dieser nicht davon ausgegangen vom Beschuldig- ten überholt worden zu sein, wären ein solches Ausrasten und die auf dem aufge- zeichneten Notruf hörbaren Beschuldigungen wenige Augenblicke danach gegen- über dem Beschuldigten nicht nachvollziehbar. So lässt sich hingegen beides er- klären. Dass der Zeuge U._____ von einem anderen Fahrzeug bzw. Fahrer über- holt wurde, erscheint in Anbetracht der kurzen Strecke und zeitlichen Nähe vom Überholt-Werden bis zum Unfall nicht realistisch. Das Ganze dürfte sich schliesslich innert wenigen Sekunden oder Minuten abgespielt haben. 4.7. Weiter soll der Beschuldigte auf seiner Fahrt dann in S._____ innerorts auf der R._____-strasse an der Verzweigung R._____-/V._____-strasse Richtung Au- tobahnanschluss W._____ an der zweitletzten Ampel vor der Nissan Garage AA._____ aus dem Stillstand heraus als es Grün wurde stark beschleunigt und – ohne Notwendigkeit – nochmals kurz abgebremst haben. Dieser Sachverhaltsab- schnitt lässt sich mit der Vorinstanz einerseits gestützt auf die teilweisen Zuge- ständnisse des Beschuldigten und anderseits gestützt auf die glaubhaften Angaben von H._____ und E._____ erstellen (Urk. 63 S. 33-35 E. III.D.7., unter Hinweis auf die Akten), auch diesbezüglich kann auf die zutreffende Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden. 4.8. Trotz nasser Fahrbahn, so der Vorwurf weiter, habe der Beschuldigte dann Vollgas gegeben und das Fahrzeug im physikalischen Grenzbereich gelenkt und die Hinterräder durchdrehen lassen, indem er das Gaspedal beim 600 PS starken Fahrzeug bis zu 86% durchgedrückt und massiv hochtourig mit einer Drehzahl bis zu 5'888 Touren und bis auf eine Geschwindigkeit von mindestens 74 km/h beschleunigt habe. Dadurch habe er innerorts die zulässige und signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 14 km/h überschritten. Dieser Sachverhaltsabschnitt lässt sich gestützt auf die Auswertung des Airbag-Steuerge- rätes der BMW AG München (Urk. 12/11; vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.10.) erstellen, wobei der Beschuldigte die gemessene Geschwindigkeit anerkannt hat (Prot. I S. 50) und auch die Verteidigung bei ihren Berechnungen auf diese Werte abstellt (Urk. 55 S. 13 ff.; Urk. 98 S. 13 ff.), diese mithin akzeptiert. Sodann lässt sich das Ergebnis der Auswertung auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis,

- 23 - namentlich den Angaben von H._____ und E._____, vereinbaren. Im Übrigen kann auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die sich auch mit den dazu gemachten Vorbringen der Verteidigung trefflich auseinandergesetzt hat (Urk. 63 S. 35 f. E. III.D.8., unter Hinweis auf die Akten). Die Darstellung der Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 15), der Beschuldigte habe bei seiner letzten Beschleunigungsfahrt weder Vollgas gegeben noch massiv beschleunigt ist damit aktenwidrig. Der Beschuldigte drückte bei nasser Fahrbahn und im Heckantrieb das Gaspedal des 600 PS starken Fahrzeugs eineinhalb Sekunden vor dem Aufprall um 86 % runter, was sich aus der Auswertung der BMW Garage München klar ergibt und eine massive Beschleunigung darstellt. Bei einem gewöhnlichen Fahrstil wäre es nicht zu einem solchen Unfall gekommen. Ein solches Auto schert nicht ohne Weiteres einfach so aus. Um ein solches Fahrzeug ins Schleudern zu bringen, braucht es Einiges an Motorkraft. Das Beschleuni- gungsmanöver war adäquat kausal für den Unfall. Die Berechnungen der Verteidi- gung stehen nicht im Einklang mit den Daten des Airbag Steuergerätes. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist somit ebenfalls erstellt. 4.9. In der Folge soll das Heck des Fahrzeugs ausgebrochen sein, worauf es zur Kollision mit dem Ford der Privatklägerin 1 gekommen sei. Durch den heftigen Aufprall habe der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug die Fahrgastzelle des Fords eingedrückt, wodurch die Privatklägerin 1 im Fahrzeugwrack des Ford eingeklemmt worden sei. Dadurch habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ein Polytrauma mit leichtem Schädel-Hirn-Trauma (Einblutung unter der weichen Hirnhaut mittig und vorne rechts), Nasenbluten, Abschürfungen an der Wange links und an der Stirn, eine Kiefergelenkprellung links mit einem Bruch, ein stumpfes Brustkorb- und Bauchtrauma mit Rippenserienbruch 4-6 rechts, Prellmarken beidseitig am Unter- bauch, einen Oberarmbruch rechts mit postoperativ aufgetretenem Nervenausfall, einen mehrfachen offenen Unterschenkelhalsbruch, einen mehrfragmentären Bruch des rechten Sprunggelenks, einen Unterschenkelschaftquerbruch und einen Bruch des rechten Sprung- und Fersenbeins zugefügt. Sodann habe der Beschul- digte durch die Frontalkollision der damals 4-jährigen Privatklägerin 2 ein Poly- trauma mit Knochenausriss im Kopf, einen Bruch des Knochenfortsatzes des

2. Halswirbels, ein schmales Hämatom zwischen Hirnhaut und Knochen, einen

- 24 - Bänderriss am Sprunggelenk, eine Bänderzerrung am Kopfgelenk, ein Hämatom am Halswirbelkörper 1.3, eine Rippenfraktur 2-4 rechts und 2 links, eine Querfraktur des Brustbeins, beidseitige Lungenkontusionen, einen Bruch des Dornfortsatzes des Brustwirbelkörpers 2, einen kleinen Leberriss und eine Lungenentzündung zu- gefügt. Beide Privatklägerinnen seien lebensgefährlich verletzt worden, die Privat- klägerin 1 habe zudem aus ihrem total zerstörten Ford herausgeschnitten werden müssen, während Notärzte und Sanitäter versucht hätten, sie am Leben zu erhal- ten. Der Beschuldigte selbst sei bei dem Aufprall unverletzt geblieben. In den Akten finden sich zahlreiche Dokumente, welche die Kollision und die Verletzungen der Privatklägerinnen belegen (Urk. 5/1-4, Urk. 7/1-9 und Urk. 8/1-8; vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.12.). Der Heckausbruch, die Kollision mit dem Ford der Privatklägerin 1 sowie die Kollisionsfolgen (insbesondere die Verletzungen der Privatklägerinnen 1 und 2 und die Unverletztheit des Beschuldigten) blieben während des gesamten Verfahrens unbestritten und sind aufgrund des Unter- suchungsergebnisses im Sinne der Anklage erstellt. 4.10. Nach der Kollision soll der Beschuldigte unverletzt aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sein und sich zum Ford begeben und gesehen haben, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 erheblich verletzt waren, worauf er den Notruf kontaktiert und lediglich mitgeteilt haben soll, dass es einen Unfall gegeben habe, um in der Folge das Gespräch pflichtwidrig zu beenden. Danach habe er sich zu seinem Fahrzeug begeben und eine Rauchpause eingelegt. Dieser Sachverhalt lässt sich gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten sowie die Aufnahme seines Gesprächs mit der Notrufzentrale (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.11.) erstellen. Was die Rauchpause betrifft, liegt zudem eine Aussage der Zeugin L._____ (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.7.) vor. Im Übrigen kann auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 38 E. III.D.10., unter Hinweis auf die Akten). 4.11. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich nicht pflicht- gemäss um die Privatklägerinnen gekümmert, den beiden Ersthelfern beim Ver- such die hintere Tür des Ford zu öffnen nicht geholfen, die beiden ersteintreffenden Polizistinnen nicht unterstützt, die Unfallstelle nicht gesichert, der Einsatzzentrale

- 25 - nicht die genaue Unfallörtlichkeit beschrieben, sich nicht bei Drittpersonen nach den Strassennamen etc. erkundigt, keinen Feuerlöscher geholt, um den aus dem Ford austretenden Rauch zu löschen und nicht mit den Verletzten gesprochen zu haben, um sie bei Bewusstsein zu halten. Der Beschuldigte machte nicht geltend, die ihm vorgeworfenen unterlassenen Handlungen getätigt zu haben mit Ausnahme des Helfens beim Türöffnen und des Erkundigens bei Dritten betreffend Strassen- namen der Unfallörtlichkeit. Die Vorinstanz hat dazu zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 39-41 E. III.D.11.3.-7., unter Hinweis auf die Akten). Sie hat richtig erwogen, dass vor dem Hintergrund der Angaben von H._____ und K._____ (vgl. zu Letzterem bereits vorne unter E. II.3.7.) eine Hilfeleistung des Beschuldigten in Bezug auf den Versuch die Türe des Fords zu öffnen nicht erstellt werden kann, entsprechend ist der eingeklagte Sachverhalt in diesem Punkt erstellt. Demgegenüber lässt sich jedoch aufgrund des vorhandenen Beweismaterials, namentlich das aufgezeichneten Gesprächs mit der Notrufzentrale, nicht anklagegenügend erstellen, dass der Beschuldigte sich nicht bei Drittpersonen nach den Strassennamen etc. erkundigt hätte. 4.12. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt im Sinne der gemachten Erwägungen erstellt ist.

5. Rechtliche Würdigung

Dispositiv
  1. (…)
  2. (…)
  3. (…)
  4. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Baden vom 1. Februar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 2'700.00) wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
  5. (…)
  6. (…)
  7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Oktober 2019 beschlagnahmte Airbag Steuergerät des Fahrzeugs BMW M5 (Geschäftsnummer Polizei 76486721), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem berechtigten Fahrzeughalter, B._____, nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf erstes Verlangen her- ausgegeben, respektive nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.
  8. (…)
  9. (…)
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
  11. (…)
  12. (…)
  13. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 36'483.48 (inkl. Ho- norar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. - 47 -
  14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'481.35 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 2'555.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 10'927.25 Auslagen Untersuchung.
  15. (…)
  16. (…)
  17. (Mitteilungen)
  18. (Rechtsmittel)"
  19. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  20. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB.
  21. Der Beschuldigte wird von den folgenden Vorwürfen freigesprochen: der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1  StGB sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1  SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG.
  22. Der Beschuldigte wird bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind.
  23. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  24. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrie- ben. - 48 -
  25. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1-3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 1-3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
  27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
  28. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12, 15 und 16) wird bestätigt.
  29. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
  30. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtkasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  31. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'150.– zu bezahlen.
  32. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (vorab per Incamail) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (vorab per Incamail)  die Vertretung der Privatkläger 1 und 3 dreifach für sich und die  Privatklägerschaft (vorab per Incamail) das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an - 49 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Vertretung der Privatkläger 1 und 3 dreifach für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah-  men (PIN 00.030.635.752) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Baden im Doppel für sich und zuhanden der Voll-  zugsbehörde (Aktenz. ST.2019.611) unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils.
  33. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 50 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220661-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 27. November 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2022 (DG210029)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. November 2021 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 84 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB;  der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Baden vom 1. Februar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 2'700.00) wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Oktober 2019 beschlagnahmte Airbag Steuergerät des Fahrzeugs BMW M5 (Geschäftsnummer Polizei 76486721), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem berechtigten Fahrzeughalter, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils innert drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben, respektive nach un- genutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 3 -

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1-3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 1-3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 70'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Fr. 25'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1-3 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 25'767.85 (inkl. Honorar, Barauslagen und Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

13. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidige- rin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 36'483.48 (inkl. Honorar, Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'481.35 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 2'555.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 10'927.25 Auslagen Untersuchung.

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. (Mitteilungen)

18. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 2 f.) "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV freizu- sprechen.

3. Der Beschuldigte sei der mehrfachen schweren fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB freizusprechen.

5. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG freizusprechen.

6. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestra- fen.

7. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

8. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.- zu bezahlen.

9. Es sei festzustellen, dass sich D._____ nicht rechtzeitig als Privatkläger konstituiert hat.

10. Die seitens Bezirksgericht Dietikon in Dispositiv Ziffer 12 den Privatklägern 1 - 3 zu- gesprochene Prozessentschädigung sei um den Betrag, welcher für die anwaltliche Vertretung von D._____ in Rechnung gestellt wurde, zu kürzen.

11. Für den Fall, dass das Gericht D._____ wider Erwarten als Privatkläger anerkennt, wird eventualiter beantragt, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, D._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.- zu bezahlen.

- 5 -

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 100 S. 1 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 101 S. 1 f.) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2022, Geschäfts- Nr. DG210029, sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatkläger 1 und 3 gemäss beiliegender Honorarnote (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren zu entschädigen.

3. Alles unter weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldig- ten." Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 63 S. 5 f. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 1. Juni 2022 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldiggesprochen und bestraft (Urk. 63 S. 84 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 58 und 65; vgl. dazu auch Urk. 62/2 und 66/1). Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2023 ging die Berufungserklärung an die Privat- kläger und an die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen, der Staatsanwalt-

- 6 - schaft obligatorisch. Schliesslich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das "Datenerfassungsblatt" sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnis- sen einzureichen, wobei er auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde (Urk. 67). Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Entscheids und nahm zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung (Urk. 69). Die Privatkläger liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 wurde der Beweisantrag des Beschul- digten abgewiesen (Urk. 70). Unterm 15. Februar 2023 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen ein (Urk. 72 ff.). Am 24. Juli 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 27. November 2023 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft das Erschei- nen freigestellt wurde (Urk. 76). Mit Eingabe vom 17. August 2023 stellte der Beschuldigte einen weiteren Beweisantrag (Urk. 78). Die Eingabe ging mit Verfü- gung vom 18. August 2023 zur freigestellten Vernehmlassung an die Privatklägerin 1 und die Staatsanwaltschaft (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 81). Die Privatklägerin 1 nahm mit Eingabe vom 11. Septem- ber 2023 zur Eingabe Stellung (Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom 15. Septem- ber 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 83). Mit Eingabe vom 20. September 2023 stellte der Beschuldigte einen neuen Beweisan- trag (Urk. 85). Dieser wurde mit Präsidialverfügung vom 25. September 2023 gutgeheissen und es wurde die Unfallversicherung AXA aufgefordert, den Entscheid betreffend Integritätsentschädigung betreffend den Verkehrsunfalls vom

5. Oktober 2019 einzureichen (Urk. 86), was mit Eingabe der Versicherung vom

8. Oktober 2023 geschah (Urk. 88 f.). 1.2. Am 27. November 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Zur Berufungs- verhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, die leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr in Begleitung des fallführenden Staatsanwalts lic. iur. M. Huwiler sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die Privatklägerschaft in Begleitung des Privat- klägers 3 (Prot. II S. 8). Es war weder über Vorfragen noch über Beweisanträge zu entscheiden, wobei die Verteidigung bezüglich der Beweisanträge erklärte, schon

- 7 - verschiedene gestellt zu haben. Neue gäbe es keine (Prot. II S. 10 f.). Die vorpro- zessual gestellten Beweisanträge wurden heute weder wiederholt noch begründet, hätten für eine erneute Behandlung jedoch neu vorgebracht und rechtsgenügend begründet werden müssen. Sodann kann festgehalten werden, dass dem vorpro- zessualen Antrag der Verteidigung auf Beizug des Entscheids betreffend Integri- tätsentschädigung der Unfallversicherung AXA betreffend den Verkehrsunfall vom

5. Oktober 2019 in Bezug auf C._____ bereits entsprochen wurde (Urk. 85 i.V.m. Urk. 86 und Urk. 89). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wieder- gegebenen Anträge (Prot. II S. 8 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung Vom Beschuldigten unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 4, 7, 10, 13 und 14 des vorinstanzlichen Entscheids. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, wovon mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivati- onsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument

- 8 - gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Konstituierung von D._____ als Privatkläger 3 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft unterliess es, D._____, Ehemann bzw. Vater der Pri- vatklägerinnen 1 und 2, gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf seine Rechte als Ange- höriger der Opfer hinzuweisen. An der Hauptverhandlung beantragte der Vertreter der Privatklägerinnen, dass D._____ als Privatkläger 3 ins Verfahren aufzunehmen sei (Prot. I S. 8). Die Staatsanwaltschaft opponierte nicht gegen diesen Antrag (a.a.O., S. 9). Demgegenüber beantragte die Verteidigung die Abweisung des An- trags und begründete dies damit, dass D._____ die Formulare der Privatklägerin- nen zugestellt erhalten habe und somit Kenntnis von deren Inhalt gehabt habe. Ausserdem habe er schon früh mit dem Vertreter der Privatklägerinnen in Kontakt gestanden und ihn gar an Einvernahmen begleitet. Er habe somit die Rechtslage gekannt und hätte sich rechtzeitig konstituieren müssen, weshalb die beantragte Konstituierung verspätet erfolge und abzuweisen sei (a.a.O., S. 10 f.). Dies wieder- holte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 98 S. 38 ff.). Die Vorinstanz hiess den Antrag von D._____ gut und nahm ihn als Privatkläger 3 ins Rubrum auf (Urk. 63 S. 6-8 E. II.A.2.). 3.2.2. D._____ gilt als Ehemann bzw. Vater der Privatklägerinnen 1 und 2 im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO bzw. Art. 1 Abs. 2 OHG als Angehöriger der Opfer, womit ihm das Recht zukommt, sich im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 StPO als Privatkläger zu konstituieren und selbständig adhäsions- weise zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. 3.2.3. Gemäss Art 118 Abs. 3 StPO hat die Konstituierung als Privatkläger spätes- tens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat nach Eröffnung des Vorverfahrens die geschädigte Person auf das Konstituie- rungsrecht hinzuweisen, falls diese von sich aus keine Erklärung abgegeben hat (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die Aufklärung betrifft auch die Form und die Frist der Konstituierung. Die StPO sieht keine Sanktion für den Fall der unterlassenen Aufklärung vor. Unterlässt die Strafverfolgungsbehörde jegliche Aufklärung, so ist

- 9 - in Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben die verspätete Erklärung der geschädigten Person (etwa im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung oder des erstinstanzlichen Hauptverfahrens) als rechtsgültige Konstitu- ierung anzuerkennen. Ist aus den Akten ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Aufklärungspflicht verletzt hat, so hat das sich mit dem Fall befassende Gericht diese Pflicht wahrzunehmen (vgl. dazu statt Weiterer BSK StPO-MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 118 N 12 und 12b, unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung). Ausgenommen ist die Konstellation, in welcher der Geschädigte bzw. der Angehörige nachweislich von Art. 118 Abs. 3 StPO Kenntnis hatte (TRAUB, in GOMM/ZEHNTNER (Hrsg.), Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 118 StPO N 6). 3.2.4. Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen aus, es sei nicht erwiesen, dass D._____ tatsächlich Kenntnis von der zeitlichen Konstituierungsschranke gehabt habe. Auch der Vertreter der Privatklägerinnen mache geltend, er habe D._____ erst ab dem 30. Mai 2022 vertreten, was aufgrund der Datierung der Vollmacht erstellt sei, weswegen er ihn zuvor auch nicht beraten habe und es im Übrigen nicht seine Pflicht gewesen sei, ihn auf seine Rechte hin- zuweisen zu müssen. Wie die Verteidigung zu Recht geltend mache, seien die For- mulare zur Konstituierung als Privatkläger zwar teilweise an D._____ adressiert, allerdings lediglich als Vertreter für die minderjährige Privatklägerin 2. D._____ habe aufgrund dieser Briefe nicht erkennen können, dass er sich selbst als Privat- kläger konstituieren dürfe. Auch die Briefe zum bevorstehenden Abschluss der Un- tersuchung, in denen die zeitliche Schranke von Art. 118 Abs. 3 StPO erwähnt werde, seien nur an die Verteidigung, an den Vertreter der Privatklägerinnen und an den Beschuldigten selbst gegangen. Schliesslich sei es nicht die Pflicht eines Privatklägervertreters, mögliche Privatkläger auf ihre Rechte hinzuweisen. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass D._____ bereits vor Ab- schluss des Vorverfahrens überhaupt von seinem Recht, sich als Privatkläger kon- stituieren zu können, Kenntnis genommen hätte oder ihm gar die entsprechende zeitliche Schranke bekannt gewesen wäre (Urk. 63 S. 7 f. E. II.A.2.6., unter Hinweis auf die Akten).

- 10 - 3.2.5. Die Begründung der Vorinstanz steht im Einklang mit den rechtlichen Grund- lagen (vgl. dazu soeben vorne unter E. I.3.2.3.) sowie den vorliegenden Akten und kann übernommen werden. Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 3.3. Verwertbarkeit der Hafteinvernahme von E._____ vom 9. Oktober 2019 3.3.1. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, die Aussagen des Mitbeschuldig- ten E._____, die dieser an der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom

9. Oktober 2019 (Urk. 4/2) machte, seien unverwertbar, da die Anwesenheitsrechte des Beschuldigten nicht gewahrt worden seien (Urk. 55 S. 20), was sie anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 98 S. 4). 3.3.2. Der Beschuldigte hat gestützt auf Art. 147 StPO grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten teilzunehmen (vgl. dazu statt Weiterer BGE 143 IV 457 E. 1.6.1. und BGE 141 IV 220 E. 4). Im nicht öffentlichen Haftver- fahren vor dem Zwangsmassnahmengericht besteht expressis verbis kein Teilnah- merecht für die Privatklägerschaft oder Mitbeschuldigte (Art. 225 Abs. 1 StPO). Entgegen der Bestimmung von Art. 147 Abs. 1 StPO zeigt es sich an, ebenso für das staatsanwaltschaftliche Haftverfahren das Teilhaberecht auszuschliessen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft die Bedeutung eines Haftvorprüfungsverfahrens zukommt. Es leuchtet nicht ein, weshalb in diesem Parteistellung gewährt werden sollte, wohingegen im eigent- lichen Haftprüfungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Partei- stellung existiert. Kommt hinzu, dass die Berechtigung zur Teilnahme mit der Berechtigung zur Akteneinsicht parallel laufen muss. Wenn Privatklägerschaft und Mitbeschuldigte aber im eigentlichen Haftverfahren (Art. 225 Abs. 2 StPO) und demnach auch im Haftvorprüfungsverfahren kein Akteneinsichtsrecht haben, können sie in diesem letztgenannten Abschnitt auch nicht über ein Teilnahmerecht verfügen. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, das Teilnahmerecht im staats- anwaltschaftlichen Haftverfahren auszuschliessen (BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessord- nung, Bern 2016, S. 183). Eine Teilnahme von Mitbeschuldigten an der Haftein- vernahme würde sodann regelmässig Sinn und Zweck der Untersuchungshaft ver- eiteln, zumal es im Haftprüfungsverfahren primär darum geht, abzuklären, ob ein

- 11 - dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund wie beispielsweise Kollusi- onsgefahr vorliegt, Letzteres zwischen dem Beschuldigten und dem damaligen Mitbeschuldigten E._____ in casu mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Dietikon vom 10. Oktober 2019 denn auch bejaht wurde (Urk. 18/8 S. 3). Allenfalls kolludierenden Mitbeschuldigten in diesem Verfahrensstadium ein gegenseitiges Teilnahmerecht einzuräumen, erscheint auch deshalb sinnwidrig, da es nicht sein kann, dass ein Beschuldigter aufgrund von Kollusionsgefahr in Haft genommen, gleichzeitig aber noch vor deren zwangsmassnahmengerichtlichen Feststellung mit der Person, zu der Kollusionsgefahr besteht, konfrontiert werden soll. 3.3.3. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK das Recht hat, Fragen an Belastungszeu- gen zu stellen oder stellen zulassen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungs- fragen zu stellen (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_191/2014 vom 14. August 2014, E. 1.3 und 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019, E. 2.3.3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von E._____ als Auskunftsperson am 21. Oktober 2019 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit ein- geräumt, sein Fragerecht auszuüben (Urk. 4/3). 3.3.4. Aus den genannten Gründen verfängt der Einwand der Verteidigung nicht, die Hafteinvernahme von E._____ vom 9. Oktober 2019 darf auch zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 30), darauf kann verwiesen werden. Dem Beschuldigten wird zusammenge- fasst vorgeworfen, mit einem geliehenen 600 PS starken BMW M5 F90 bei massiv aggressiver Fahrweise und übersetzter Geschwindigkeit die Kontrolle über das

- 12 - Fahrzeug verloren und dadurch einen schweren Unfall verursacht zu haben, bei dem zwei Menschen schwer verletzt wurden.

2. Ausgangslage Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Anklagesach- verhalt nur teilweise geständig, wobei er verschiedene äussere wie auch innere Sachverhaltselemente anders darstellte oder zum Teil gänzlich bestritt. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. Im Folgenden werden vorab die wesentlichen Beweis- mittel vorgestellt und allgemeine Ausführungen zu deren Beweiswert gemacht (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.3.3.1.-3.12.). In einem nächsten Schritt wird unter Bezugnahme auf die relevanten Beweismittel der Sachverhalt der Anklageschrift entlang im Einzelnen erstellt (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.4.4.1.-4.12.). Auf die bestrittenen subjektiven Sachverhaltselemente wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.5.).

3. Beweiswürdigungsregeln und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die Beweiswürdigungsregeln richtig dargestellt (Urk. 63 S. 11 f. E. III.B.), darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist erneut darauf hinzu- weisen, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht etwa die Glaubwürdigkeit der Befragten relevant ist. 3.2. Der Beschuldigte wurde diverse Male zur Sache befragt. Ganz allgemein ist zu seinem Aussageverhalten festzuhalten, dass augenfällig ist, wie er die Gescheh- nisse am Anfang noch zu verharmlosen suchte und dazu zunächst eingestande- nermassen falsche Angaben machte. So schilderte er anlässlich der ersten polizei- lichen Einvernahme am 5. Oktober 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Haftein- vernahme am 8. Oktober 2019 den Ablauf noch so, dass er von F._____, der ihm das Unfallauto übergab, keine Warnung betreffend die Umstellung auf Heckantrieb mit dem Knopf M2 erhalten, diesen Knopf erst kurz vor der Kollision gedrückt und sowieso nicht genau gewusst habe, was er mit dem Drücken des Knopfes bewirke (Urk. 3/1 F/A 16 ff.; Urk. 3/2 F/A 15 und F/A 23). In der darauffolgenden staatsan-

- 13 - waltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2019 änderte der Beschuldigte dann seine Aussage, machte diverse Zugeständnisse und räumte insbesondere ein, dass ihm F._____, als er ihm das Auto übergeben habe, gesagt habe, er solle aufpassen und das Auto nicht auf Heckantrieb umstellen. Ebenso gestand er neu ein, dass er diese Umstellung nicht erst kurz vor der Kollision vorgenommen habe, da er habe ausprobieren wollen, wie es sich fahre und was der Unterschied sei (Urk. 3/3 F/A 3). Auch aufgrund der weiteren Einvernahmen entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte belastende Umstände nur soweit einzuräumen bereit war, als sie ihm (allenfalls) nachgewiesen werden konnten oder wie sie vernünftiger- weise nicht mehr zu leugnen waren (vgl. u.a. Urk. 3/6 F/A 7 ff.). Selbst wenn Letz- teres sein gutes Recht ist, lässt ein solches Aussageverhalten die Aussagen des Beschuldigten insgesamt doch nicht sehr überzeugend erscheinen. Im Einzelnen wird darauf zurückzukommen sein. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er sodann zunächst, so wie er sich erinnere, müsse man um von 4WD auf 2WD zu schalten, den DSC fünf Sekunden lang drücken, was er nicht gemacht habe. Er sei sich sicher, den Knopf nicht gedrückt zu haben. Kurz darauf erklärte er jedoch, er habe den Vierradantrieb ausgeschaltet und auf Heckantrieb umgestellt, um den Un- terschied zu sehen. Schliesslich führte er erneut aus, er habe den DSC-Knopf nicht betätigt, damit der Modus auf 2WD schalte und der Heckantrieb sich umstelle. Er habe nicht auf 2WD umgestellt. Er könne sich nicht erinnern, dass er das gemacht habe. Sein Beifahrer (E._____) habe auch nicht gesagt, dass er es wieder einschal- ten solle. Er habe versucht die Einstellungen zu ändern aber ob es schliesslich aktiviert habe oder nicht, wisse er nicht. Auf seinem Display sei nicht 2WD gestan- den. Er habe bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zwar ausgesagt, dass er auf Heckantrieb umgestellt habe, hierfür müsse man aber den DSC-Knopf betäti- gen und das habe er nicht gemacht. Er habe versucht, auf Heckantrieb umzustellen und sei davon ausgegangen, dass er das gemacht habe, nach der Recherche mit seiner Verteidigung, was er hierfür genau hätte machen müssen, habe er jedoch gemerkt, dass es möglicherweise gar nicht geklappt habe (Urk. 96 S. 7-9 i.V.m. S. 14 f.). Der Beschuldigte gab somit insgesamt äusserst diffuse Antworten zur Frage, was für Einstellungen er am Fahrzeug vorgenommen hat. Er hat sich förm- lich um eine klare Antwort gewunden, was alles andere als überzeugend erscheint

- 14 - und darauf hindeutet, dass es sich um reine Schutzbehauptungen handelt. Er führte sodann an, der Grund für den Unfall sei, dass das Auto ins Schleudern geraten sei, wobei er nicht wisse, warum dies geschehen sei (Urk. 96 S. 6 f.). Die diesbezügli- chen Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. 3.3. E._____, der Beifahrer des Beschuldigten, sah sich zu Beginn der Untersu- chung selbst noch mit einem Strafverfahren konfrontiert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er inhaltlich soweit konstant und überzeugend aussagte. Obschon er den Beschuldigten belastete, ist kein übermässiger Belastungseifer erkennbar und E._____ gab auch den Beschuldigten Entlastendes an. Es ist – entgegen der Be- hauptung der amtlichen Verteidigung – eben gerade nicht so, dass er den Beschul- digten extra in einem schlechten Licht darstellte (Urk. 98 S. 5). So führte er bei- spielsweise zwar bereits an der ersten polizeilichen Einvernahme am 5. Oktober 2019, an der er den eigentlichen Kernsachverhalt noch sehr knapp schilderte, aus, der Beschuldigte sei sehr hochtourig gefahren (Urk. 4/1 F/A 35), erklärte jedoch gleichzeitig, dass dieser allgemein "nach den Regeln fahre" (a.a.O., F/A 58) und auch im konkreten Fall zwar hochtourig gefahren sei, jedoch immer den Gang ge- wechselt habe, damit der Auspuff töne, und nicht mit mehr als vielleicht 65-70 km/h unterwegs gewesen sei (a.a.O., F/A 65). Der Zeuge E._____ war sodann lediglich Beifahrer, womit auch klar war, dass er den Unfall nicht selbst verursacht hatte. Mithin hatte er – entgegen der Behauptung der Verteidigung – kein grosses Inter- esse den Sachverhalt anlässlich der Hafteinvernahme so darzustellen, dass er möglichst bald wieder aus der Haft entlassen würde und damit den Beschuldigten in einem schlechten Licht darzustellen (Urk. 98 S. 4 f.). Weiter spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen E._____s, dass er noch bevor die Auswertung des Airbag-Steuergerätes der BMW AG München vorlag (Urk. 12/11; vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II.3.10.), anlässlich seiner zweiten Einv- ernahme am 9. Oktober 2019 angab, er habe unmittelbar bevor das Heck des Fahrzeugs ausgebrochen sei auf den Tachometer geschaut, der dann 76 km/h angezeigt habe (Urk. 4/2 F/A 42), was mit der Auswertung des Airbag-Steuergeräts im Unfallzeitpunkt ca. eineinhalb Jahre später insofern bestätigt wurde, als demge- mäss die Höchstgeschwindigkeit zwei Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt 79 km/h und eine Sekunde vor dem Kollisionszeitpunkt 74 km/h betrug. Zwar gab

- 15 - E._____ in der Einvernahme am 9. Oktober 2019 auch an, der Beschuldigte habe auf 90-100 km/h beschleunigt (Urk. 4/2 F/A 43), was er an seiner dritten Einver- nahme am 21. Oktober 2019 relativierte, indem er erklärte, es habe sich lediglich so angefühlt (Urk. 4/3 F/A 31 und F/A 46). Dies tut der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung indes keinen Abbruch, da er was die angegebene Geschwindigkeit im Bereich von 90-100 km/h betrifft bereits an der Einvernahme vom 9. Oktober 2019 klargestellt hatte, dass es sich dabei um eine Vermutung handelte (Urk. 4/2 F/A 43: "Ich denke"). Überzeugend erscheinen die Aussagen von E._____ schliesslich auch deshalb, da er diese anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 21. Oktober 2019 im Kern und auf Nachfrage auch im Detail als richtig bestätigte (Urk. 4/3 F/A 5 ff.). Im Übrigen sind sie durchgehend anschaulich, wobei E._____ seine jeweilige Emotionslage ausdrucksvoll und nachvollziehbar schilderte, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen spricht. Wie weit auf diese im Einzelnen abzustellen ist, wird noch Thema sein. 3.4. F._____ sah sich zu Anfang der Untersuchung ebenfalls noch mit einer Stra- funtersuchung konfrontiert. Seine Aussagen wirken authentisch und plausibel und sind soweit ebenfalls konstant und überzeugend. Namentlich sagte er wiederholt und im Beisein des Beschuldigten aus, er habe diesen ausdrücklich vor dem Heck- antrieb gewarnt und zu ihm gesagt, er solle das Auto nicht auf Heckantrieb umzu- stellen (Urk. 4/4 F/A 16 und Urk. 4/5 F/A 6 ff.), was so auch von E._____ bestätigt wurde (Urk. 4/3 F/A 6). Auch darauf wird noch zurückzukommen sein. 3.5. Der Zeuge G._____ machte insbesondere Angaben zum eingeklagten Über- holmanöver des Beschuldigten auf der R._____-strasse, das kurz vor dem Unfall stattgefunden haben soll. Seine diesbezüglichen Aussagen sind soweit präzise, in sich stimmig und konstant (Urk. 4/6-9). Obschon er zu Beginn der Untersuchung in der polizeilichen Einvernahme am Unfalltag noch angab, dass ihn der Beschuldigte mit über 100 km/h überholt habe, erklärte er bereits in diesem Zeitpunkt, dass Geschwindigkeiten schwierig zu schätzen seien und der Beschuldigte einfach grobfahrlässig schnell gefahren sei (Urk. 4/6 F/A 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 29. Oktober 2019 bestätigte er seine gemachten Ausführungen im Wesentlichen, wobei er seine Angaben in Bezug auf die gefahrene Geschwin-

- 16 - digkeit des Beschuldigten relativierte und zugab, am Unfalltag übertrieben zu haben. Er blieb aber dabei, dass ihn der Beschuldigte schnell überholt habe und sicher 20 oder 30 km/h schneller gefahren sei als er, der mit 55 km/h unterwegs gewesen sei (Urk. 4/8, F/A 16-18). Im Wesentlichen sind seine Angaben überzeu- gend, auch sie werden noch Thema sein. 3.6. Der Zeuge H._____ befand sich unmittelbar vor dem Unfall in einem Auto hinter dem Unfallfahrzeug und bekam den Unfallhergang von dort aus mit. Zudem konnte er Aussagen zum Geschehen nach dem Unfall machen. Er sagte zurück- haltend, überlegt, nachvollziehbar, in sich geschlossen und konstant aus (Urk. 4/10 f.). Auch auf seine Aussagen kann grundsätzlich abgestellt werden. 3.7. In den Akten finden sich sodann zwei polizeiliche Einvernahmen von I._____ und J._____ (Urk. 4/13 f.). Beide wurden nie mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb ihre Aussagen nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfen. Der Zeuge K._____ konnte den Unfallhergang nicht beobachten, fand sich aber unmittelbar danach an der Unfallstelle ein und konnte ab dann Angaben machen (Urk. 4/17). Weiter wurde die Polizistin L._____ als Zeugin befragt, die nach dem Unfall vor Ort war (Urk. 4/20). Auf die beiden erwähnten Zeugenaussagen wird ebenfalls zurück- zukommen sein, wobei bereits hier dazu festgehalten werden kann, dass diese grundsätzlich überzeugen. 3.8. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin 1 befragt, die zum Unfallhergang keine Angaben machen konnte (Prot. I S. 12 i.V.m. Urk. 50 S. 2 f.). Ihre Aussagen sind jedoch für die von ihr erlittenen Unfallfolgen bedeutsam. 3.9. Zum Geschwindigkeitsgutachten vom 7. März 2020 (Urk. 11/10) ist zu sagen, dass die Sachverständige vorgängig zur Erstellung desselben in einem Kurzbericht festhielt, die zunächst ausgelesenen Daten bezögen sich nicht auf den Unfalltag sondern auf den 10. Januar 2020 (Urk. 11/4). Am 12. Februar 2020 fand eine wei- tere Datenauslesung durch die Firma M._____ statt (Urk. 11/5). Auf diese Daten stellt das Gutachten ab (Urk. 11/10 S. 9). Da diese Daten jedoch nicht die Einstel- lungen im bzw. kurz vor dem Unfallzeitpunkt wiedergeben, kann auf die gutachter- lichen Feststellungen nicht abgestellt werden. Die im Gutachten angenommenen

- 17 - Einstellungen (a.a.O.) widersprechen sodann den Aussagen des Beschuldigten selbst, der angab, auf Heckantrieb umgestellt zu haben. Sie widersprechen zudem den Aussagen E._____s, der erklärte, dass das Symbol des Heckantriebs aufge- leuchtet habe, sowie der Auswertung des Airbag-Steuergeräts im Unfallzeitpunkt durch die BMW AG München (Urk. 12/11; vgl. dazu sogleich unter E. II.3.10. und II.4.8.). Auf das Geschwindigkeitsgutachten kann somit nicht abgestellt werden. 3.10.Sodann liegt die Auswertung des Airbag-Steuergeräts im Unfallzeitpunkt durch die BMW AG München in den Akten, das Auskunft über die letzten 5 Sekun- den vor dem Aufprall gibt. Darin sind die gefahrene Geschwindigkeit, der prozentual mögliche Anteil des Herunterdrückens des Gaspedals, die Tourenanzahl, die Steu- erung des Lenkrads, die Bremsung, die Aktivität des ABS sowie die Einstellung betreffend Stabilitätskontrolle DSC (Dynamic Stability Control) ausgewiesen (Urk. 12/11). Hinweise, wonach diese Daten nicht korrekt erfasst worden wären, gibt es keine, auch die Verteidigung stellt darauf ab (Urk. 55 S. 13 ff.; Urk. 98 S. 13 ff.). 3.11.Ferner wurde der Notruf des Beschuldigten aufgezeichnet und zu den Akten genommen (Urk. 9/3). Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 19 f. E. III.C.8.2.). Auch auf diese Aufzeichnungen kann zur Sachverhaltserstellung abgestellt werden. 3.12.Schliesslich finden sich in den Untersuchungsakten unter anderem eine umfassende Fotodokumentation (Urk. 5/1 und Urk. 5/3), ein pharmakologisch- toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 14. Oktober 2019, wonach beim Beschuldigte im Unfallzeitpunkt keine Hinweise für die Anwesenheit von fahrfähigkeitsrelevanten Fremdstoffen festge- stellt wurden (Urk. 6/3), ärztliche Akten der Privatklägerinnen (Urk. 7/1-9 und Urk. 8/1-8) sowie die Betriebsanleitung des Unfallfahrzeugs (Urk. 10). Auf diese Akten kann zur Erstellung des Sachverhalts ebenfalls abgestellt werden. Hinzu kommen von der Privatklägervertretung, der Verteidigung und der Staatsanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung bzw. der Berufungsverhandlung einge- reichte Dokumente (Urk. 53/1-4; Urk. 56/1-26; Urk. 97; Urk. 99/1-8).

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4. Sachverhaltserstellung 4.1. Zu den allgemeinen Gegebenheiten, das heisst was die Leistung des Unfall- fahrzeugs sowie den Zustand der Fahrbahn im Unfallzeitpunkt betrifft (nass), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 21 E. III.D.1.), diese sind unbestritten und wie eingeklagt erstellt. 4.2. Der Beschuldigte hat sodann eingestanden, von F._____ vor Antritt der Fahrt ausdrücklich darauf hingewiesen worden zu sein, dass er aufpassen solle und dass die Einstellungen am Fahrzeug aus Sicherheitsgründen nicht geändert werden dürfen und dass insbesondere auf keinen Fall auf Heckantrieb umgestellt werden dürfe, was sich mit den Aussagen F._____s und E._____s deckt (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.2.-3.4. sowie Urk. 63 S. 21 E. III.D.2.2., je unter Hinweis auf die Akten). Dieses Sachverhaltselement ist wie eingeklagt erstellt. 4.3. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe auf der O._____- strasse Richtung N._____ zwischen Kreisel O._____-/P._____-strasse (Abzweigung Q._____) und der Autobahnüberführung die Fahrzeugeinstellungen auf das Setup "M2" ("sportlich dynamische Fahrweise") geändert, den Vierradan- trieb "4WD" deaktiviert, den Heckantrieb "2WD" eingestellt und die Stabilitäts- kontrolle "DSC" ("Dynamic Stability Control") deaktiviert, was das Ausbrechen des Fahrzeugs auch im physikalischen Grenzbereich verhindere, was jeweils in den Armaturen mittels Leuchtwarnsignet angezeigt worden sei. Die Vorinstanz hat gestützt auf die vorliegenden Beweismittel und unter einlässlicher Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung, welche anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorgebracht wurden, zutreffende Ausführungen zu diesem Sachverhaltsabschnitt gemacht, auf die – mit einer Einschränkung – vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 22-26 E. III.D.3.2.-3.5. und III.D.3.7.-3.15., unter Hinweis auf die Akten). Einschränkend und in Korrektur der vorinstanzlichen Erwägung III.D.3.6. ist festzuhalten, dass wie bereits ausgeführt auf die belastenden Angaben von I._____ nicht abgestellt werden kann, da dieser mit dem Beschuldigten nie konfrontiert wurde (vgl. dazu vorne unter E. II.3.7.), was aber im Ergebnis nichts ändert. Zu- sammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass dieser Sachverhaltsabschnitt auf- grund der namentlich an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

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17. Oktober 2019 gemachten Zugeständnisse des Beschuldigten, die sich mit den glaubhaften Aussagen E._____s decken (vgl. dazu auch vorne unter E. II.3.2.f.), erstellt ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sodann weiterhin unbe- stritten, dass der Beschuldigte die M2-Taste gedrückt hat (Urk. 98 S. 6). Auf das von der Verteidigung vorgebrachte Foto in Bezug auf die Programmierung der M2- Taste (Urk. 98 S. 8) kann nicht abgestellt werden (siehe hierzu Urk. 63 E. III.C.6. und III.D.3.8.). Die anlässlich der Berufungsverhandlung diffusen Aussagen zum Ausschalten der Stabilitätskontrolle bzw. zum Aktivieren des Heckantriebs sind, wie bereits ausgeführt, als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu werten. Weiter wird die Anklage in diesem Punkt durch die Auswertung des Airbag-Steuergerätes der BMW AG München (Urk. 12/11) gestützt, aus welcher hervorgeht, dass die Stabilitätskontrolle durch den Fahrer deaktiviert wurde und damit auch im Unfall- zeitpunkt inaktiv war und die sich mit den genannten Zugeständnissen des Beschul- digten bzw. der Schilderung E._____s, dass er den Hinweis "2WD" gesehen hat, was erst dann möglich ist, wenn das DSC deaktiviert ist, zwanglos in Einklang bringen lässt. Die Verteidigung machte geltend, da der Heckantrieb voraussetze, dass das DSC vollständig ausgeschaltet sei, sich dieses vorliegend jedoch eine Sekunde vor dem Crash wieder eingeschaltet habe, könne der Beschuldigte sich nicht im Heckantrieb befunden haben (Urk. 98 S. 9). Diese Annahme geht fehl. Der Wechsel der Stability Control von "Deactivated by Driver" zu "no activity" 0.5 Sekunden vor dem Crash korreliert mit dem Wechsel des ABS von "no activity" zu "activity" und dem Betätigen der Bremsen durch den Beschuldigten (Urk. 12/11). Das ABS verhindert ein Blockieren der Räder beim Bremsen und sorgt dafür, dass die Lenkfähigkeit auch bei Vollbremsung erhalten bleibt (Urk. 10 S. 2). Das DSC hingegen hilft, im Rahmen der physikalischen Grenzen, das Fahrzeug durch Reduzierung der Motorleistung und durch Bremseingriffe an einzelnen Rädern auf sicherem Kurs zu halten. Dieses erkennt z.B. das Ausbrechen des Fahrzeughecks. Durch das Deaktivieren von DSC wird die Fahrstabilität beim Beschleunigen hinge- gen eingeschränkt (Urk. 10 S. 4 f.). Im Gegensatz zum DCS lässt sich das ABS nicht deaktivieren. Aus diesem Grund wechselte dieses auch kurz vor dem Crash mit Betätigen der Bremsen durch den Beschuldigten von "no activity" zu "activity". Das DSC hingegen blieb selbst dann inaktiv, – mit anderen Worten ausgeschaltet

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– da es zuvor vom Beschuldigten deaktiviert wurde und wechselte daher von "De- activated by Driver" zu "no activity". Wie die Verteidigung richtig ausführte, schaltet sich dieses nämlich auch in kritischen Situationen nicht wieder ein, wenn es erst einmal durch den Fahrer deaktiviert wird. Es bleibt inaktiv. Damit ist auch nicht von einem Irrtum des Beschuldigten bezüglich der getätigten Fahrzeugeinstellungen auszugehen. Er hat nicht nur geglaubt, den Heckantrieb aktiviert zu haben und da- her zunächst entsprechend ausgesagt, sondern tat dies auch wirklich, was die Aus- wertung des Airbag-Steuergerätes ohne weiteres zu belegen vermag und durch die Aussage E._____s gestützt wird. 4.4. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf die Frage, was das Zeichen "2WD" bedeute, habe er seinem Beifahrer E._____ mitgeteilt, dass er auf Heckanrieb umgestellt habe, worauf ihn dieser umgehend aufgefordert habe, die Umstellungen rückgängig zu machen und keine Änderungen der Einstellungen vorzunehmen, wobei der Beschuldigte auf diese Warnung nicht eingegangen sei und gegrinst habe. Auch zu diesem Anklageabschnitt hat die Vorinstanz unter Wiedergabe der relevanten Aussagen des Beschuldigten und E._____s zu- treffende Ausführungen gemacht auf die verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 26-28 E. III.D.4., unter Hinweis auf die Akten). Zusammenfassend ist mit ihr nochmals festzuhalten, dass gestützt auf die teilweisen Zugeständnisse des Beschuldigten sowie die konstanten, nachvollziehbaren, erlebnisbasiert wirkenden und insgesamt glaubhaften Aussagen E._____s auch dieser Sachverhaltsabschnitt vollumfänglich erstellt ist. 4.5. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe auf der Weiterfahrt auf der O._____-strasse aus geringer Geschwindigkeit mehrfach hochtourig Vollgas gegeben und mehrfach stark beschleunigt und wieder verlangsamt, worauf er durch E._____ aus Angst und weil sich dieser unsicher gefühlt habe aufgefordert worden sei, damit aufzuhören, welcher Aufforderung der Beschuldigte indes nicht nachge- kommen sei. Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt die relevanten Beweismittel unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung sorgfältig und zutreffend gewür- digt (Urk. 63 S. 28-30 E. III.D.5., unter Hinweis auf die Akten), darauf ist zu verwei- sen. Mit der Vorinstanz ist rekapitulierend festzuhalten, dass sich dieser Sachver-

- 21 - haltsabschnitt gestützt auf die in diesem Punkt gleichfalls konstanten, auf einem realen Erlebnishintergrund basierenden und authentisch wirkenden und letztlich überzeugenden Aussagen E._____s, die sich teilweise mit den diesbezüglich eben- falls glaubhaften Aussagen des Zeugen H._____ decken, erstellt ist. 4.6. In einem nächsten Punkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei auf der in Frage stehenden Fahrt von der O._____-strasse in N._____ scharf rechts in die R._____-strasse abgebogen und habe in S._____ auf der R._____-strasse Richtung S._____ nach der Verzeigung R._____-/T._____-strasse, Höhe Ortstafel S._____ den mit ca. 55 km/h vor ihm korrekt fahrenden PW Fiat Punto, gelenkt durch U._____, überholt und sei Richtung Rampe SBB-Überführung Richtung S._____ davongezogen. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend die gefahrene Strecke von Beginn weg erklärte, er sei nach der O._____- strasse rechts Richtung S._____ abgebogen (Urk. 3/1 F/A 5). Ein wie eingeklagt "scharfes" Abbiegen lässt sich indes gestützt auf die vorliegenden Beweismittel nicht erstellen. Was das eigentliche Überholmanöver betrifft, kann wiederum auf die zutreffenden und die Vorbringen der Verteidigung abhandelnden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 31-33 E. III.D.6.3.-6.8., unter Hinweis auf die Akten), mit der im Ergebnis davon auszugehen ist, dass dieser Sachver- haltsabschnitt gestützt auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Zeugen G._____ (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.5.) erstellt ist. Die Vorinstanz hat sich insbesondere bereits mit dem Argument der amtlichen Verteidigung, dass sich der Zeuge U._____ nicht 100% sicher gewesen sei, welches Fahrzeug ihn überholt habe auseinandergesetzt (Urk. 63 S. 32 E. 6.5.). Wenngleich der Zeuge E._____ – wie die amtliche Verteidigung richtigerweise anmerkte (Urk. 98 S. 5) – angab, der Beschuldigte habe nicht überholt (Urk. 4/3 F/A 47), kann alleine gestützt auf diese Aussage nicht darauf geschlossen werden, dass dem tatsächlich nicht so war, zumal der Zeuge ebenfalls ausführte, während der Fahrt am Handy gewesen zu sein und dabei mit seiner Ex-Freundin über Snapchat geschrieben zu haben und auf Instagram gewesen zu sein (Urk. 4/1 F/A 44). Es erscheint daher plausibel, dass der Zeuge E._____ das Überholmanöver, welches nur kurz andauerte, schlicht nicht wahrgenommen hat oder sich nicht mehr daran erinnern konnte. So- dann erklärt sich hierdurch auch die heftige Reaktion des Zeugen U._____ direkt

- 22 - vor Ort an der Unfallstelle. Wäre dieser nicht davon ausgegangen vom Beschuldig- ten überholt worden zu sein, wären ein solches Ausrasten und die auf dem aufge- zeichneten Notruf hörbaren Beschuldigungen wenige Augenblicke danach gegen- über dem Beschuldigten nicht nachvollziehbar. So lässt sich hingegen beides er- klären. Dass der Zeuge U._____ von einem anderen Fahrzeug bzw. Fahrer über- holt wurde, erscheint in Anbetracht der kurzen Strecke und zeitlichen Nähe vom Überholt-Werden bis zum Unfall nicht realistisch. Das Ganze dürfte sich schliesslich innert wenigen Sekunden oder Minuten abgespielt haben. 4.7. Weiter soll der Beschuldigte auf seiner Fahrt dann in S._____ innerorts auf der R._____-strasse an der Verzweigung R._____-/V._____-strasse Richtung Au- tobahnanschluss W._____ an der zweitletzten Ampel vor der Nissan Garage AA._____ aus dem Stillstand heraus als es Grün wurde stark beschleunigt und – ohne Notwendigkeit – nochmals kurz abgebremst haben. Dieser Sachverhaltsab- schnitt lässt sich mit der Vorinstanz einerseits gestützt auf die teilweisen Zuge- ständnisse des Beschuldigten und anderseits gestützt auf die glaubhaften Angaben von H._____ und E._____ erstellen (Urk. 63 S. 33-35 E. III.D.7., unter Hinweis auf die Akten), auch diesbezüglich kann auf die zutreffende Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden. 4.8. Trotz nasser Fahrbahn, so der Vorwurf weiter, habe der Beschuldigte dann Vollgas gegeben und das Fahrzeug im physikalischen Grenzbereich gelenkt und die Hinterräder durchdrehen lassen, indem er das Gaspedal beim 600 PS starken Fahrzeug bis zu 86% durchgedrückt und massiv hochtourig mit einer Drehzahl bis zu 5'888 Touren und bis auf eine Geschwindigkeit von mindestens 74 km/h beschleunigt habe. Dadurch habe er innerorts die zulässige und signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 14 km/h überschritten. Dieser Sachverhaltsabschnitt lässt sich gestützt auf die Auswertung des Airbag-Steuerge- rätes der BMW AG München (Urk. 12/11; vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.10.) erstellen, wobei der Beschuldigte die gemessene Geschwindigkeit anerkannt hat (Prot. I S. 50) und auch die Verteidigung bei ihren Berechnungen auf diese Werte abstellt (Urk. 55 S. 13 ff.; Urk. 98 S. 13 ff.), diese mithin akzeptiert. Sodann lässt sich das Ergebnis der Auswertung auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis,

- 23 - namentlich den Angaben von H._____ und E._____, vereinbaren. Im Übrigen kann auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die sich auch mit den dazu gemachten Vorbringen der Verteidigung trefflich auseinandergesetzt hat (Urk. 63 S. 35 f. E. III.D.8., unter Hinweis auf die Akten). Die Darstellung der Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 15), der Beschuldigte habe bei seiner letzten Beschleunigungsfahrt weder Vollgas gegeben noch massiv beschleunigt ist damit aktenwidrig. Der Beschuldigte drückte bei nasser Fahrbahn und im Heckantrieb das Gaspedal des 600 PS starken Fahrzeugs eineinhalb Sekunden vor dem Aufprall um 86 % runter, was sich aus der Auswertung der BMW Garage München klar ergibt und eine massive Beschleunigung darstellt. Bei einem gewöhnlichen Fahrstil wäre es nicht zu einem solchen Unfall gekommen. Ein solches Auto schert nicht ohne Weiteres einfach so aus. Um ein solches Fahrzeug ins Schleudern zu bringen, braucht es Einiges an Motorkraft. Das Beschleuni- gungsmanöver war adäquat kausal für den Unfall. Die Berechnungen der Verteidi- gung stehen nicht im Einklang mit den Daten des Airbag Steuergerätes. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist somit ebenfalls erstellt. 4.9. In der Folge soll das Heck des Fahrzeugs ausgebrochen sein, worauf es zur Kollision mit dem Ford der Privatklägerin 1 gekommen sei. Durch den heftigen Aufprall habe der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug die Fahrgastzelle des Fords eingedrückt, wodurch die Privatklägerin 1 im Fahrzeugwrack des Ford eingeklemmt worden sei. Dadurch habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ein Polytrauma mit leichtem Schädel-Hirn-Trauma (Einblutung unter der weichen Hirnhaut mittig und vorne rechts), Nasenbluten, Abschürfungen an der Wange links und an der Stirn, eine Kiefergelenkprellung links mit einem Bruch, ein stumpfes Brustkorb- und Bauchtrauma mit Rippenserienbruch 4-6 rechts, Prellmarken beidseitig am Unter- bauch, einen Oberarmbruch rechts mit postoperativ aufgetretenem Nervenausfall, einen mehrfachen offenen Unterschenkelhalsbruch, einen mehrfragmentären Bruch des rechten Sprunggelenks, einen Unterschenkelschaftquerbruch und einen Bruch des rechten Sprung- und Fersenbeins zugefügt. Sodann habe der Beschul- digte durch die Frontalkollision der damals 4-jährigen Privatklägerin 2 ein Poly- trauma mit Knochenausriss im Kopf, einen Bruch des Knochenfortsatzes des

2. Halswirbels, ein schmales Hämatom zwischen Hirnhaut und Knochen, einen

- 24 - Bänderriss am Sprunggelenk, eine Bänderzerrung am Kopfgelenk, ein Hämatom am Halswirbelkörper 1.3, eine Rippenfraktur 2-4 rechts und 2 links, eine Querfraktur des Brustbeins, beidseitige Lungenkontusionen, einen Bruch des Dornfortsatzes des Brustwirbelkörpers 2, einen kleinen Leberriss und eine Lungenentzündung zu- gefügt. Beide Privatklägerinnen seien lebensgefährlich verletzt worden, die Privat- klägerin 1 habe zudem aus ihrem total zerstörten Ford herausgeschnitten werden müssen, während Notärzte und Sanitäter versucht hätten, sie am Leben zu erhal- ten. Der Beschuldigte selbst sei bei dem Aufprall unverletzt geblieben. In den Akten finden sich zahlreiche Dokumente, welche die Kollision und die Verletzungen der Privatklägerinnen belegen (Urk. 5/1-4, Urk. 7/1-9 und Urk. 8/1-8; vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.12.). Der Heckausbruch, die Kollision mit dem Ford der Privatklägerin 1 sowie die Kollisionsfolgen (insbesondere die Verletzungen der Privatklägerinnen 1 und 2 und die Unverletztheit des Beschuldigten) blieben während des gesamten Verfahrens unbestritten und sind aufgrund des Unter- suchungsergebnisses im Sinne der Anklage erstellt. 4.10. Nach der Kollision soll der Beschuldigte unverletzt aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sein und sich zum Ford begeben und gesehen haben, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 erheblich verletzt waren, worauf er den Notruf kontaktiert und lediglich mitgeteilt haben soll, dass es einen Unfall gegeben habe, um in der Folge das Gespräch pflichtwidrig zu beenden. Danach habe er sich zu seinem Fahrzeug begeben und eine Rauchpause eingelegt. Dieser Sachverhalt lässt sich gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten sowie die Aufnahme seines Gesprächs mit der Notrufzentrale (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.11.) erstellen. Was die Rauchpause betrifft, liegt zudem eine Aussage der Zeugin L._____ (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.7.) vor. Im Übrigen kann auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 38 E. III.D.10., unter Hinweis auf die Akten). 4.11. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich nicht pflicht- gemäss um die Privatklägerinnen gekümmert, den beiden Ersthelfern beim Ver- such die hintere Tür des Ford zu öffnen nicht geholfen, die beiden ersteintreffenden Polizistinnen nicht unterstützt, die Unfallstelle nicht gesichert, der Einsatzzentrale

- 25 - nicht die genaue Unfallörtlichkeit beschrieben, sich nicht bei Drittpersonen nach den Strassennamen etc. erkundigt, keinen Feuerlöscher geholt, um den aus dem Ford austretenden Rauch zu löschen und nicht mit den Verletzten gesprochen zu haben, um sie bei Bewusstsein zu halten. Der Beschuldigte machte nicht geltend, die ihm vorgeworfenen unterlassenen Handlungen getätigt zu haben mit Ausnahme des Helfens beim Türöffnen und des Erkundigens bei Dritten betreffend Strassen- namen der Unfallörtlichkeit. Die Vorinstanz hat dazu zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 39-41 E. III.D.11.3.-7., unter Hinweis auf die Akten). Sie hat richtig erwogen, dass vor dem Hintergrund der Angaben von H._____ und K._____ (vgl. zu Letzterem bereits vorne unter E. II.3.7.) eine Hilfeleistung des Beschuldigten in Bezug auf den Versuch die Türe des Fords zu öffnen nicht erstellt werden kann, entsprechend ist der eingeklagte Sachverhalt in diesem Punkt erstellt. Demgegenüber lässt sich jedoch aufgrund des vorhandenen Beweismaterials, namentlich das aufgezeichneten Gesprächs mit der Notrufzentrale, nicht anklagegenügend erstellen, dass der Beschuldigte sich nicht bei Drittpersonen nach den Strassennamen etc. erkundigt hätte. 4.12. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt im Sinne der gemachten Erwägungen erstellt ist.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Mehrfache schwere Körperverletzung 5.1.1. Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB mit zutreffender Begründung bejaht (Urk. 63 S. 42 E. IV.A.1.), darauf kann verwiesen werden. Die objektive Tatbestandsmässigkeit wird von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 98 S. 21). 5.1.2. Zu prüfen ist in subjektiver Hinsicht, ob der Beschuldigte die mehrfache schwere Körperverletzung eventualvorsätzlich in Kauf nahm oder ob er im Sinne einer sorgfaltswidrigen Unvorsichtigkeit (bewusst) fahrlässig handelte. Die von der Vorinstanz dazu gemachten theoretischen Ausführungen (a.a.O., S. 42-44 E. A.2.2.-2.4. und 2.6.) sind einschlägig und können übernommen werden. Dazu

- 26 - ist teilweise rekapitulierend und ergänzend festzuhalten, dass Eventualvorsatz dann gegeben ist, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen statt Vieler BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.2.). Anzu- merken bleibt in diesem Zusammenhang, dass es sich nach ständiger Recht- sprechung beim Risiko der Tatbestandsverwirklichung nicht um ein rein abstraktes handeln darf, sondern dieses im konkreten Fall als wahrscheinlich erscheinen muss (vgl. dazu statt Vieler BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2.). 5.1.3. Es fragt sich zunächst, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um die Möglich- keit der Tatbestandsverwirklichung, mithin um das Risiko eines möglichen Unfalls mit Verletzten wusste. Der Beschuldigte ist ein gelernter Automobilfachmann und er wusste um die Gefahren eines Heckantriebs. So gab er explizit zu Protokoll, dass nur bei Fahrzeugen im Heckantrieb die Gefahr bestehe, dass das Heck des Fahr- zeugs ausbrechen könne, dies hingegen bei einem Fahrzeug im Allrad- bzw. Vorderradantrieb nicht passieren könne (Urk. 3/3 F/A 11 ff.). Sodann war ihm die massive PS-Stärke des Fahrzeugs bekannt (Urk. 3/2 F/A 17). Ebenso war ihm die nasse Fahrbahn nicht entgangen und er führte dies noch in der Untersuchung als mögliche Ursache für den Unfall an, da man auf nasser Fahrbahn weniger Gripp habe, als wenn die Strasse trocken sei (Urk. 3/1 F/A 20). Der Beschuldigte wusste

- 27 - damit auch, dass eine nasse Fahrbahn ein höheres Unfallrisiko birgt als eine trockene. Ausserdem ist nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch dessen Vater offenbar autoaffin. Dieser hatte sowohl einen BMW X5 als auch einen BMW 7 mit Heckantrieb, welche der Beschuldigte beide selbst auch regelmässig fuhr und gut kannte (Prot. I S. 17 i.V.m. Urk. 98 S. 18). Der Beschuldigte verfügte mit ande- ren Worten zum Tatzeitpunkt bereits über einschlägige Erfahrungen am Steuer potenter Fahrzeuge. Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten in Anbetracht seiner Vorkenntnisse klar war, dass sein Fahrverhalten mit dem von ihm gesteuerten Boliden unter den gegebenen Umstän- den ein überdurchschnittliches Gefährdungspotenzial mit sich brachte und im schlimmsten Fall die Folge davon ein Unfall mit Schwerverletzten sein konnte. Das Wissen um die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung, wie sie dann tatsäch- lich auch eintrat, ist damit zu bejahen. 5.1.4. Wie ausgeführt, darf vom Wissen um das Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten indes nicht automatisch auf dessen Inkaufnahme und damit Eventual- vorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände (Grösse des dem Täter bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweg- gründe und Art der Tathandlung) hinzukommen, von denen auf die innere Ein- stellung des Täters, namentlich das Wollen bzw. die Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden kann, und darf das Gericht vom Wissen des Täters auf sein Wollen nur schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage ist deshalb nachfolgend auf die näheren Tatumstände einzugehen. 5.1.5. Was das konkrete Risiko der Tatbestandsverwirklichung betrifft, so fällt zunächst in Betracht, dass der Beschuldigte innerorts auf nasser Fahrbahn mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, wobei er 14 km/h zu schnell fuhr, was bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h als erhebliche Geschwin- digkeitsüberschreitung anzusehen ist. Eine solche Fahrweise war den konkreten Verhältnissen eindeutig nicht angepasst. Der Beschuldigte kann auch nicht für sich

- 28 - in Anspruch nehmen, dass er die örtlichen Gegebenheiten nicht gekannt hätte, zumal er ortsansässig war und die Strecke gut kannte (Urk. 3/2 F/A 9). 5.1.6. Die Dauer der inkriminierten Handlung ist sodann als Indiz für einen mög- lichen Eventualvorsatz in Betracht zu ziehen. Vorliegend dauerte das unfallursäch- liche Manöver zwar nur kurz. Zeugen bzw. Auskunftspersonen haben indes über- einstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass sich die aggressive Fahrweise des Be- schuldigten über die volle Länge der Fahrt hinzog, was ebenfalls für die Inkauf- nahme des Risikos der Tatbestandsverwirklichung spricht. 5.1.7. Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, so erklärte er auf die Frage, weshalb er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überhaupt gelenkt habe, dass er noch nie einen BMW M5 gefahren sei und dass man als junger Mann Lust habe, ein solches Auto zu fahren (Urk. 3/2 F/A 16). Er gab weiter an, dass ihn das Fahren mit dem BMW M5 "fröhlich" stimmte, weswegen er sich dazu entschieden habe, noch eine grössere Runde damit zu drehen (Urk. 3/3 F/A 4). An der Hauptverhand- lung führte der Beschuldigte aus, dass der BMW M5 damals ein neues Auto gewe- sen sei und er es habe ausprobieren und wissen wollen, wie es ist, ein solch sport- liches Fahrzeug zu lenken. Als junger Typ sei man ausserdem ehrgeizig und man schaue sich solche Sachen gerne an und habe Lust, ein Sportauto zu fahren (Prot. I S. 34 f.). Betreffend die Motivation, den Heckantrieb einzustellen, erklärte der Beschuldigte, dass er es einfach habe ausprobieren wollen und dass er habe schauen wollen, was passiert bzw. dass er habe wissen wollen, was der Unter- schied zum Allradantrieb sei (Urk. 3/2 F/A 8 und Urk. 3/3 F/A 7). Gemäss den glaubhaften Aussagen von E._____ habe der Beschuldigte anlässlich der Fahrt mehrfach gesagt, dass der BMW M5 "brutal" bzw. ein "geiles" Auto sei, womit er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass der Wagen viel Leistung habe und laut sei (Urk. 4/1 F/A 40 ff.). Weiter erklärte er, dass er hochtourig gefahren und stets die Gänge gewechselt habe, um es laut tönen zu lassen (a.a.O., F/A 65). Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass der Beschuldigte eine Probefahrt mit einem modernen Hochleistungsfahrzeug machen wollte. Zweck der Fahrt war die pure Freude am Steuer eines hochpotenten Boliden unterwegs zu sein und dabei dessen Möglichkeiten auszutesten. So entschied sich der Beschuldigte denn wie

- 29 - ausgeführt auch, eine grössere Runde als ursprünglich vorgesehen zu drehen, als er vor der Nissan Garage AA._____ nicht rechts Richtung Bahnhof S._____ abbog, sondern geradeaus weiterfuhr, weil ihn die Fahrt mit dem Auto fröhlich machte (Urk. 3/3 F/A 4). Die Beweggründe des Beschuldigten waren somit rein egoisti- scher Natur. Der Beschuldigte missbrauchte ganz bewusst eine befahrene, öffent- liche Strasse in besiedeltem Gebiet als Teststrecke, um die Kraftentladung eines 600 PS starken Fahrzeugs zu seinem Spass auszuprobieren. Soweit die Anklage- schrift festhält, er habe das Fahrzeug aus Spass und ohne Notwendigkeit austesten wollen und deswegen stark beschleunigt und die Fahrzeugeinstellungen verändert, ist dies erstellt. Entgegen der Anklage ist jedoch nicht erstellt, dass der Beschul- digte mit der Änderung der Fahrzeugeinstellungen mit dem Fahrzeug driften oder schlingern wollte. Dies wurde weder vom Beschuldigten, noch von seinem Beifah- rer so vorgebracht. Ebensowenig ergibt sich dieser Umstand aus anderen Beweis- mitteln, womit er als Beweggrund nicht erstellt ist. 5.1.8. Weiter fragt sich, ob der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, den Er- folg abzuwenden oder ob sich ihm dies entzog. Hängt es nur von Glück und Zufall ab, ob sich eine Gefahr verwirklicht oder nicht, ist eher von Eventualvorsatz auszu- gehen. Der Beschuldigte bestätigte mehrfach, er habe sich, als das Heck ausbrach, angespannt und seine Augen geschlossen (Urk. 3/1 F/A 5 und F/A 25; Urk. 3/2 F/A 8; Prot. I. S. 32 und S. 64). Er führte aus, dass er keine Möglichkeit mehr gesehen habe, die Kollision zu vermeiden und gewusst habe, dass er jetzt "rein- fahre" und er sich darum einfach angespannt habe (Prot. I S. 64). Er habe nichts mehr machen können (Urk. 3/1 F/A 25). Der Beschuldigte hatte bei der von ihm bewusst gewählten Fahrweise das Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle, konnte den Heckausbruch nicht mehr verhindern und damit letztlich die Kollision nicht mehr abwenden. Beim unfallursächlichen Fahrmanöver war es lediglich Glück und Zufall überlassen, ob sich der tatbestandsmässige Erfolg realisierte oder nicht, was für eine Inkaufnahme desselben spricht. 5.1.9. Schliesslich bildet die Fahrerfahrung des Beschuldigten ein entscheidendes Kriterium dafür, ob er den Erfolgseintritt in Kauf nahm oder nicht: Dabei kann insbesondere ein Neulenker nicht ohne Weiteres auf sein Fahrgeschick vertrauen

- 30 - und ist verpflichtet, mit einer noch grösseren Vorsicht zu fahren. Der Beschuldigte besass den Führerschein im Unfallzeitpunkt erst seit rund einem Jahr. Bei dieser äusserst bescheidenen Fahrerfahrung durfte er nicht davon ausgehen, ein über 600 PS starkes Auto aggressiv im Heckantrieb fahren zu können, ohne dadurch ein erhebliches Gefährdungspotenzial zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten aufgrund der von ihm erst kurze Zeit vor dem Unfall abgeschlossenen Automechanikerlehre und den durch- aus vorhandenen Vorkenntnissen durch das Fahren der leistungsstarken Autos seines Vaters (Prot. I S. 16 f.) weit mehr als dem Durchschnittslenker bekannt war, was es mit dem Gefährdungspotenzial eines Wagens vom Kaliber des Unfallautos auf sich hatte. 5.1.10. Sodann ist zu beachten, dass eine allfällige Selbstgefährdung, die eher gegen einen Eventualvorsatz spräche, da eine bewusste Inkaufnahme der Gefähr- dung des eigenen Lebens nicht leichthin angenommen werden darf, auch nicht zum Tragen kommt. Der BMW M5 ist ein zwei Tonnen schwerer Koloss mit einer extrem steifen Fahrgastzelle. Die Fahrzeuginsassen des BMW M5 geniessen daher selbst bei einem schweren Autounfall einen sehr hohen Schutz und müssen auch bei krassen Fahrmanövern weniger damit rechnen, selbst verletzt zu werden. Diese massive Bauweise des BMW M5 springt gerade im vorliegenden Fall besonders ins Auge, zumal der Ford der Privatklägerin 1 völlig zerstört und dessen Insassen schwer verletzt wurden, während der BMW M5 weit weniger Schaden erlitt und dessen Insassen unversehrt blieben. Als ausgebildeter Automechaniker waren dem Beschuldigten die Beschaffenheit und die Bauweise des BMW M5 mindestens in groben Zügen bekannt. 5.1.11. Weiter ist das Abbremsen kurz vor dem unfallursächlichen Fahrmanöver als weiteres Indiz für den Eventualvorsatz zu werten. Auf die Frage, wieso der Beschul- digte nochmals abgebremst habe, erklärte er an der Hauptverhandlung, hierfür keine Erklärung zu haben, dies aber nicht gemacht zu haben, um den Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug zu vergrössern (Prot. I S. 48 f.). Dahingegen gab sein Beifahrer E._____ glaubhaft zu Protokoll, dass der Beschuldigte nochmals abbremste, um den Abstand zum vorderen Fahrzeug zu vergrössern (Urk. 4/2

- 31 - F/A 42). Da kein Hindernis vor dem Beschuldigten war und somit keine Notwendig- keit zu einem erneuten Abbremsen vorlag, muss in Einklang mit der Anklage davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte abbremste, um den Abstand zum vorderen Fahrzeug zu vergrössern und hernach einen Beschleunigungstest durch- führen zu können. Der Beschuldigte entschied sich ausserdem bewusst für das in Frage stehende Fahrmanöver. So sagte er insbesondere aus, dass er bevor er abbremste, noch in den Spiegel schaute, um sich zu vergewissern, dass er zum hinter ihm fahrenden Fahrzeug einen genügenden Abstand einhielt und gab aus- drücklich an, ein solches Manöver "könnte schon gefährlich sein" (Prot. I S. 48). Auch dieser Umstand spricht klar dafür, dass dem Beschuldigten die Gefährlichkeit seines Fahrmanövers bestens bekannt war. 5.1.12. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte aktiv von mehreren Personen davor gewarnt worden war, die Fahrzeugeinstellungen zu verändern (vgl. dazu vorne unter E. II.4.2.). Er entschied sich jedoch dafür, diese Warnungen zu ignorieren. Die Tatsache, dass er sich über die Warnungen hinwegsetzte, ist ein klares Indiz dafür, dass ihm sein eigener Fahrspass wichtiger war als die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern. 5.1.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhal- ten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss. 5.1.14. Die Vorinstanz hat Ausführungen zur Abgrenzung zur mehrfachen versuch- ten vorsätzlichen Tötung gemacht (Urk. 63 S. 49 f. E. IV.A.3.). Da vorliegend das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. dazu vorne unter E. I.2.), ist darauf nicht weiter einzugehen. 5.1.15. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

- 32 - 5.2. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Die Vorinstanz hat unter diesem Titel eine zutreffende rechtliche Würdigung vorge- nommen (Urk. 63 S. 50-52 E. IV.B.). Gleichzeitig ist auf die ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Konkurrenzen zu verweisen (a.a.O., S. 56 E. IV.E.1.). Richtig führte die Vorinstanz dort unter Hinweis auf die einschlä- gige Rechtsprechung und Lehre zusammengefasst aus, dass die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln grundsätzlich von einer schweren Körperverletzung konsumiert wird, da der Unrechtsgehalt der Strassenverkehrsregelverletzung in der Erfüllung der schweren Körperverletzung bereits abgegolten ist. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings von echter Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen auszugehen, sofern nebst den betroffenen Opfern noch weitere Personen konkret durch die Strassenverkehrsregelverletzung gefährdet wurden. Da vorliegend als Person, die neben den Verletzten durch den Beschul- digten konkret gefährdet wurde, einzig der Beifahrer E._____ in Frage käme, dieser Umstand jedoch von der Anklage nicht umschrieben wird, ist echte Konkurrenz zu verneinen. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln wird deshalb durch die mehrfache schwere Körperverletzung konsumiert. 5.3. Unterlassung der Nothilfe und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Die Vorinstanz hat unter dem Titel Unterlassung der Nothilfe zutreffende theoreti- sche Ausführungen gemacht (Urk. 63 S. 52-54 E. IV.C.), darauf kann verwiesen werden. Gemäss dem vorne unter E. II.4.10. f. erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte immerhin nach den Verletzten gesehen und umgehend Hilfe angefor- dert. Er setzte eine Notfallmeldung ab, gab den ungefähren Standort der Unfall- stelle bekannt und erkundigte sich zumindest bei Dritten nach einer genauen Adresse, welche ihm selbst nicht bekannt war. Wenngleich es nicht angehen kann, ein Telefongespräch mit der Notfallzentrale ohne Not einfach abzubrechen ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht "nicht geholfen" hat. Zudem waren unter- dessen mit H._____ und K._____ bereits zwei weitere Helfer vor Ort eingetroffen, die sich um die Privatklägerinnen kümmerten bzw. zu kümmern versuchten, bis professionelle Hilfe eintraf. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass

- 33 - die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn sich Dritte hinreichend der Verletzten an- nehmen (vgl. dazu statt Weiterer BGer. 6B_162/2011 vom 8. August 2011, E. 6.2.). Mit der Vorinstanz (a.a.O., S. 54 E. IV.C.7) muss dem Beschuldigten sodann zugutegehalten werden, dass er unter Schock stand, was neben der verbalen Auseinandersetzung mit U._____ ein Stück weit die nicht einwandfreie Notfallmel- dung erklärt. Vor diesem Hintergrund ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass der Beschuldigte das minimalst Zwingende an Hilfsmass- nahmen geleistet hat und damit der (objektive) Tatbestand von Art. 128 StGB noch knapp nicht erfüllt ist. Dass er als Raucher in dieser Situation ganz besonders einen baldmöglichst zu stillenden Drang nach einer Zigarette verspürte, ist ihm nicht vorzuwerfen, zumal er sich diese erst nach den von ihm vorgenommenen absolut notwendigen Hilfsmassnahmen und nach dem Eintreffen der Polizei genehmigte. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. Mit der gleichen Begründung ist er auch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG freizusprechen. Demgemäss wird grundsätzlich mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt (Art. 92 Abs. 1 SVG). Art. 51 Abs. 1 SVG sieht vor, dass bei einem Unfall mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs oder Fahrrads alle Beteiligten sofort anhalten müssen und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen haben. Der unter Schock stehende Beschuldigte alarmierte – nachdem er die Verletzten im Auto gesehen hatte – umgehend Rettungskräfte, was bei einem Unfall mit lebensgefährlich ver- letzten Personen, wie er vorliegend gegeben ist und einer mehr oder weniger über- sichtlichen Unfallstelle Vorrang vor der Sicherung ebendieser hat. Währenddessen trafen sodann – wie bereits ausgeführt – bereits weitere Helfer sowie unmittelbar danach eine Polizei-Patrouille vor Ort ein, welche allesamt ebenfalls die Pflicht zur Sicherung der Unfallstelle traf, die sodann auch gesichert wurde (. Art. 51 N. 52). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht wurde, dass er sich nicht auch noch an der Sicherung der Unfallstelle beteiligte.

- 34 -

6. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. Vom Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte freizusprechen. III. Strafpunkt

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Strafrahmen, zur Strafart und zu den Strafzumessungskriterien gemacht (Urk. 63 S. 58-60 E. V.A. f.), darauf kann verwiesen werden. In Abweichung dazu ist festzuhalten, dass aufgrund des Freispruchs betreffend die mehrfache Unterlassung der Nothilfe sowie betreffend des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall hierfür selbstredend keine Strafzumes- sung zu erfolgen hat.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte, welche unter anderem auch von dessen Unreife zeugt. Dies lässt sein Verschulden jedoch nur geringfügig in milde- rem Licht erscheinen, zumal sich die Tat in erster Linie durch ihre krasse Verant- wortungs-, Rücksichts- und Sinnlosigkeit auszeichnet. Der Beschuldigte offenbarte mit seiner extremen Fahrweise mit einem gleichermassen extremen Auto eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber Leib und Leben Dritter und legte damit eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Er handelte schlichtweg gewissenlos. Sein Verhalten hatte gravierendste Folgen und zeitigte zwei Schwerverletzte, für die der Unfall mit wochen- bzw. monatelangen Spital- bzw. Rehaaufenthalten verbunden war und die beide noch Jahre nach dem Unfall unter den Verletzungs- folgen zu leiden haben und voraussichtlich zu leiden haben werden (vgl. dazu ins-

- 35 - besondere die Privatklägerin 1, Urk. 50 S. 3 ff.). Bei den beiden betroffenen Opfern (Mutter und Kind) handelt es sich um vollkommen Unbeteiligte und gleichermassen Unschuldige, darunter ein vierjähriges Mädchen, deren Leben durch die Tat des Beschuldigten dauerhaft massiv beeinträchtigt wurden. Aufgrund der Örtlichkeit hätten sodann auch ohne Weiteres Fussgänger und/oder Fahrradfahrer getroffen werden können, was wohl zu noch weit schwerwiegenderen Konsequenzen hätte führen können. Subjektiv handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, es ging ihm einzig darum, mit einem hochpotenten Boliden für sich selbst maximalen Fahrspass herauszuholen. Dafür setzte er Menschenleben aufs Spiel, wie sich seine Fahrweise auf Leib und Leben Dritter auswirken könnte, kümmerte ihn nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte vor seiner Tat noch ausdrücklich davor gewarnt worden war, die Einstellungen am Fahrzeug nicht zu ändern und dies ganz bewusst ignorierte. Das Verschulden des Beschuldigten ist als mindestens erheblich einzustufen. Die von der Vorinstanz eingesetzte Einsatzstrafe in der Höhe von 54 Monaten (Urk. 63 S. 61 E. V.C.3.) erscheint zu tief, angemessen erscheint eine Einsatzstrafe in der Höhe von 60 Monaten. 2.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 61-63 E. V.D.1.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang aufgrund der anläss- lich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persön- lichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seiner Anstellung im Coop in der Zwischenzeit zum zweiten Stellvertreter des Geschäftsführers beför- dert wurde und als solcher 52 Personen führt (Urk. 96 S. 1). Hierbei verdient er Fr. 4'900.– brutto im Monat und erhält einen 13. Monatslohn. Er hat sich ein Vermögen von rund Fr. 5'100.– erarbeitet und hat keine Schulden (Urk. 96 S. 5). Der Lebenslauf des Beschuldigten ist insgesamt als strafzumessungsneutral zu werten. Eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen Vergehen gegen das Waffen- gesetz, die ebenfalls 2019 erwirkt wurde (Urk. 64), sowie das Handeln während laufender Probezeit sind leicht straferhöhend zu veranschlagen. Die Vorinstanz hat

- 36 - sodann Ausführungen zum Nachtatverhalten und zu tatunabhängigen Faktoren gemacht (Urk. 63 S. 64 f. E. V.D.2.1.-2.4.), die grundsätzlich übernommen werden können. Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das teilweise Geständnis des Beschuldigten, das erst vor dem Hintergrund erdrückender Beweise erfolgte, nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Entgegen der Vorinstanz sind die Bemühungen des Beschuldigten, den Schaden wiedergutzu- machen, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Wenngleich der Beschuldigte keine besondere Einsicht und Reue zeigte, überwies er zuhanden der Privatkläge- rinnen 1 und 2 doch immerhin Fr. 9'300.– (Urk. 98 S. 27 i.V.m. Urk. 99/2, Urk. 96 S. 16) als Wiedergutmachung, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerschaft dieses Geld im Rahmen der Genugtuung ohnehin schuldig ist. Die lange Verfahrensdauer ist strafmindernd zu berücksichti- gen. Eine Medienberichterstattung, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor. Der Beschuldigte war von dieser nicht gross betroffen. Die Vorinstanz nahm aufgrund der Täterkomponente und den weiteren Strafzumessungsgründen eine Strafreduktion von acht Monaten vor (Urk. 63 S. 65 E. V.D.2.5.), was ange- messen erscheint. 2.3. Ergebnis Im Ergebnis erweist sich für die begangene mehrfache schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (vgl. dazu vorne unter E. I.2.) bleibt es damit bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 46 Monaten, trotz des im Berufungsver- fahren erfolgten teilweisen Freispruchs. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen, diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 67 E. V.G.). IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a

- 37 - Abs. 1 lit. b StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 63 S. 70 f. E. VIII.1.-4.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist was die theoretischen Grundlagen betrifft festzuhalten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 2019 (6B_690/2019 E. 3.4.4.) seine Rechtsprechung zur Härtefallregelung bei der Landesverweisung präzisiert und zusammengefasst festgehalten hat, ob bei einer Person ein Härtefall vorliegt, weil sie "in der Schweiz geboren oder aufgewachsen" ist, bestimme sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führe eine bestimmte Anwesenheits- dauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung sei vielmehr im Einzelfall anhand der gängigen Integrationskriterien durchzuführen. Im Einzel- nen: Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.1.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019

- 38 - E. 3.2, publiziert in BGE 145 IV 364 E.3.2.; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterien- geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterien- katalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 322 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.2.). Sinn und Zweck der Altersvorga- ben im Migrationsrecht ist es, sicherzustellen, dass ein Kind mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbringt, was der Integration und der Förderung der sprachlichen Fähigkeiten zuträglich sei (vgl. Art. 42 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 43 Abs. 6 und Art. 47 Abs. 1 AIG sowie Art. 73 Abs. 1 VZAE; SPESCHA, in: SPESCHA et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 42 und N. 1 zu Art. 47 AIG mit Hinweisen). Diese Überlegungen sind grundsätzlich auch im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB von Relevanz, spielt der Grad der Integration doch auch in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung allerdings nicht schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Alters- grenze vor. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber entsprechende Vor- gaben in den Wortlaut der Gesetzesbestimmung aufgenommen hätte, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesen- heitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.) vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen

- 39 - oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – bei- spielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.4.2 S. 344). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.4.).

2. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die bereits im Rahmen der Strafzumessung gemachten Ausführungen zur Täterkom- ponente verwiesen werden (vgl. dazu vorne unter E. III.2.2.). Der Beschuldigte ist zwar in der Schweiz geboren und aufgewachsen, spricht indes Albanisch und verfügt über seine Eltern immer noch über ein zwar entferntes, aber nach wie vor bestehendes loses Beziehungsnetz in seinem Heimatland, wobei auch Verwandte von ihm dort leben (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 96 S. 2 i.V.m. S. 13). Er ist ledig und kinderlos. Obwohl seine Eltern und seine Geschwister in der Schweiz leben, besteht keine eigentliche Abhängigkeit zu ihnen: Der Beschuldigte ist volljährig, hat eine Berufsausbildung abgeschlossen und verdient sich seinen Lebensunterhalt selbst. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern ein regelmässiger Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten sowohl durch Besuche durch seine Familie – es handelt sich bei allen Familienangehörigen um Erwachsene, die in der Lage wären, den Beschuldigten im Ausland zu besuchen – als auch mit den heuti- gen technischen und elektronischen Möglichkeiten nicht aufrecht erhalten werden könnte. Ferner ist der Beschuldigte gelernter Automobilfachmann und arbeitet aktuell im Detailhandel (Prot. I S. 12 ff.), womit er berufliche Tätigkeiten ausübt(e), denen er mit seinen Albanisch-Kenntnissen, wenngleich diese nicht perfekt sein

- 40 - mögen (Prot. I S. 18 f. und S. 27 i.V.m. Urk. 96 S. 14), auch in seiner Heimat nach- gehen kann. In seinem jungen Alter dürfte es ihm sodann ohne Probleme möglich sein, seine sprachlichen Fähigkeiten vor Ort innert relativ kurzer Zeit stark zu verbessern. Der Beschuldigte verfügt damit über gute Integrationschancen im Kosovo und kann sich dort ohne Weiteres ein Leben aufbauen. Er kennt das Land, war selbst schon öfters dort und kann sodann wohl mit der Unterstützung seiner Familie vor Ort rechnen. Dass sich der Beschuldigte seit der vorliegenden Tat klaglos verhalten und sich beruflich im Coop etwas aufgebaut hat, darf von ihm erwartet werden. An seiner beruflichen Integration bestehen keine Zweifel. Die beiden Tatsachen, dass er sich mit Landsleuten umgibt und einen Facebook-Post mit "Kosovo-Army" als Slogan absetzte, sprechen zwar nicht gegen seine Integration zeigen aber doch auch eine starke Verbundenheit zu seinem Heimatland. Auch wenn dem Beschuldigten ein Stück weit leidtun mag, was er durch seinen Unfall angerichtet hat, fehlt es ihm dennoch an der Einsicht, dass er etwas falsch gemacht hat. Wenngleich er angab, schuld am Unfall zu sein, so gab er zusammengefasst gleichzeitig auch an, selbst nichts falsch gemacht zu haben und sich das Ausscheren des Fahrzeugs nicht erklären zu können (Urk. 96 S. 6-11 i.V.m. S. 14 f.). Der Beschuldigte beteuert sodann zwar, nichts mehr mit Autos zu tun haben zu wollen, deshalb auch den Job gewechselt zu haben und liess ausfüh- ren, selbst als Beifahrer in einem Fahrzeug Angst gehabt zu haben, postete jedoch bereits im August 2020 ein Foto von sich in einem Auto (Prot. I S. 28 i.V.m. Urk. 25 und Urk. 98 S. 33), was jemand der sich in einem Fahrzeug total unsicher fühlt, wohl kaum machen würde. Sodann erklärte er noch im Mai 2020 er habe nach Lehrabschluss ein Angebot von seinem ehemaligen Chef und einer anderen Garage erhalten, was wegen dem Unfall dann jedoch nicht geklappt hätte. Die Stellensuche als Automechaniker sei schwierig ohne Führerausweis (Urk. 3/6 S. 5). Er musste sich also zwangsläufig eine Arbeitsstelle in einer anderen Branche suchen, weil er keinen Job mehr fand, obwohl er sich zunächst weiterhin darum bemühte eine Stelle als Automechaniker zu finden. Seine diesbezüglichen aktuel- len Äusserungen erscheinen daher eher nachgeschoben und als Schutzbehaup- tung und nicht von einer Einsicht getragen. Selbstverständlich ist eine Landesver- weisung für den Beschuldigten hart, was aber durchaus im Sinne des Gesetzge-

- 41 - bers ist. Eine schwere Härte ist jedoch nicht auszumachen, wobei noch einmal zu betonen ist, dass die Härtefallklausel gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine restriktiv anzuwendende Ausnahmeklausel ist.

3. Wenngleich vorliegend die Interessenabwägung entfällt kann gesagt werden, dass selbstredend ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten gegen Leib und Leben in der Schweiz zu verhindern. Die Tatsache, dass der Beschuldigte derzeit nicht Auto fährt, vermag daran nichts zu ändern, zumal unge- wiss bleibt, ob der Beschuldigte künftig nicht doch den Führerschein wieder erlan- gen wird. Der vorbestrafte Beschuldigte offenbarte mit seiner Tat, wenngleich diese nicht geplant war, eine hohe kriminelle Energie und sein damit einhergehendes Gefährdungspotenzial ist gross. Seine Tat zeugt von einem krassen, ausserge- wöhnlich rücksichtslosen Verhalten. Das konkrete Tatverschulden wiegt mindes- tens erheblich. Seine Haltung hierzu ist als schwierig zu bezeichnen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Entsprechend ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

4. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren ist angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 63 S. 73 E. VIII.10.) kann verwiesen werden. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben, auch diesbezüglich kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O., S. 73 f. E.VIII.11.-13.). V. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Ausführungen zu den Zivilan- sprüchen gemacht (Urk. 63 S. 75 f. E. X.A.), darauf kann vorab verwiesen werden.

2. Nachdem vorne unter E. I.3.2. ausgeführt wurde, weshalb sich auch der Privatkläger 3 gültig konstituiert hat, der vorinstanzliche Schuldpunkt betreffend die mehrfache schwere Körperverletzung bestätigt wird und im Übrigen seitens des Beschuldigten gegen die grundsätzliche Feststellung seiner Schadenersatzpflicht

- 42 - gegenüber den Privatklägern 1-3 nicht opponiert wird (Urk. 65 S. 1 f.), ist mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Begründung (Urk. 63 S. 76 E. X.B.) festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1-3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatkläger 1-3 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind.

3. Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zur Genugtuungsbemessung gemacht (Urk. 63 S. 76 ff. E. X.C.1.f. und 5.), darauf ist zu verweisen. Sie hat sodann im Zusammenhang mit der Festsetzung der Genugtuung der Privatklägerin 1 unter Hinweis auf die einschlägigen Beweismittel zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab ebenfalls verwiesen werden kann (a.a.O., S. 78-80, E. X.C.7.1.-7.7.). Im Berufungsverfahren wurde auf Antrag des Beschuldigten (Urk. 85) mit Präsidialverfügung vom 25. September 2023 die Unfallversicherung AXA aufgefordert, den Entscheid betreffend Integritätsentschädigung betreffend den Verkehrsunfall vom 5. Oktober 2019 einzureichen (Urk. 86). Aus diesem Entscheid vom 17. Mai 2023 ergibt sich, dass der Privatklägerin 1 eine Integritäts- entschädigung von Fr. 22'230.– ausbezahlt wurde (Urk. 89). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist die Integritätsentschädigung bei der Genug- tuungsbemessung nur ein Richtwert, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unter- schiedlich gewichtet werden kann (BGE 132 II 117 E. 2.2.3) und ist die Integritäts- entschädigung ferner kein zwingend zu berücksichtigender Anhaltspunkt. Das Bundesgericht lehnt es ganz allgemein ab, die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben zu richten. Die Summe darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das Bundesgericht schliesst hierbei die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen nicht aus, verlangt eine solche aber nicht. Sodann muss auch die doppelte Integri- tätsentschädigung nicht als Richtschnur herangezogen werden (BGer. 4C.55/2006 vom 12. Mai 2006, E. 5.2.). Wie die Vertretung der Privatklägerschaft richtig aus- führte, betrifft die Integritätsentschädigung lediglich die Arthrose im rechten Sprunggelenk der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 101 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 14 und

- 43 - Urk. 89 S. 1). Sie deckt damit diese Verletzung und die damit verbundene Einkom- menseinbusse ab. Die unzähligen, schwerwiegenden weiteren Verletzungen, die die Privatklägerin 1 erlitten hat und unter deren Konsequenzen sie teilweise immer noch stark leidet und aufgrund deren sie sich etlichen Operationen unterziehen musste, sowie Reha-Aufenthalte, die sie auf sich nehmen musste, deckt die Inte- gritätsentschädigung hingegen nicht ab. So bleibt darin insbesondere die Tatsache unberücksichtigt, dass sie wohl nie wieder beschwerdefrei Freizeit- und Familien- aktivitäten wie Skifahren, Sport, oder Wanderungen mit den Kindern wird nachge- hen können. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 wohl lebenslang immer wieder schmerzhaft an den Unfall erinnert werden wird, so insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass ihre Tochter ebenfalls nach wie vor an star- ken Einschränkungen durch den Unfall leidet und wohl auch künftig leiden wird, womit sie ebenfalls täglich konfrontiert ist. Sowohl vor dem Hintergrund des Ver- schuldens des Beschuldigten als auch des gravierenden Verletzungsbildes, des komplizierten und langwierigen Heilungsprozesses sowie der persistierenden Schmerzen und Einschränkungen erscheint die festgesetzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 70'000.– unter den gegebenen Umständen angemessen. Sie bewegt sich in der Bandbreite vergleichbarer Fälle (vgl. dazu LANDOLT, Genugtuungsrecht,

2. Aufl. § 11 Rz 383 ff.). Das Bundesgericht sprach bei schweren Körperverletzun- gen bereits mehrmals gar Genugtuungssummen von Fr. 100'000.– oder mehr zu (BGE 134 III 97 E. 4.3.; BGer. 4A_157/2009 vom 22. Juni 2009, E. 4.2.; BSK OR- KESSLER, Art. 47 N. 21 mit Verweisen). Daran ändert auch der beigezogene Entscheid der Unfallversicherung nichts. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen.

4. Die Vorinstanz hat auch im Zusammenhang mit der Festsetzung der Genug- tuung des Privatklägers 3 zutreffende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 81 f. E. X.9.1.-9.3.). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die zugesprochene Genugtuung sei viel zu hoch, es rechtfertige sich lediglich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–. Es werde bestritten, dass zwischen dem Unfall, den der Beschuldigte verursacht habe und der Kündigung ein Zusammenhang bestehe. Ein Kündigungsschreiben

- 44 - sei nie eingereicht worden. Sodann werde ebenfalls bestritten, dass der Privat- kläger 3 sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Er sei nicht verletzt worden (Urk. 98 S. 41). Der Vertreter der Privatklägerschaft führte aus, der Arbeit- geber des Privatklägers 3 habe die Kündigung nicht damit begründet, dass dieser psychisch nicht mehr auf der Höhe sei und nur bei Frau und Kind im Spital sei. Er habe vielmehr wirtschaftliche Überlegungen geltend gemacht. Tatsache sei aber, dass sich der Privatkläger 3 zunächst teilweise und dann ganz habe krankschreiben lassen. Als er wieder teilweise habe arbeiten wollen, sei ihm gekündigt worden. Der Konnex sei aber klar (Urk. 101 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 16). Wenngleich der Privatkläger 3 die Kündigungssituation nachvollziehbar und plausibel darlegen liess, kann der Grund für die Kündigung vorliegend offen bleiben. Massgebend für die Genugtuungshöhe ist vorliegend die Tatsache, dass der Privatkläger 3 als Familienvater und Ehemann der beiden Opfer deren Leiden mittragen musste und weiterhin wird mittragen müssen. Unter den nicht direkt betroffenen Personen ist er der Hauptbetroffene. Es erscheint klar und ist genügend nachgewiesen, dass die- ser nach dem Unfall aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen seiner Frau und seiner Tochter sowie sämtlichen damit verbundenen Konsequenzen nicht im gleichen Umfang arbeiten konnte und insofern auch beruflich beeinträchtigt wurde. Auch er musste sein Leben mehr oder weniger komplett umstellen. Ob der Privat- kläger 3 sich auch in ärztlicher Behandlung befunden hat, ist für die Höhe der Genugtuung vorliegend nicht weiter ausschlaggebend. Das bei ihm verursachte Leid ist in Anbetracht der Situation, in der er sich wiederfand und nach wie vor befindet, ohne Weiteres nachvollziehbar. Der festgesetzte Betrag in der Höhe von Fr. 25'000.– ist im Quervergleich zur Praxis in ähnlichen Fällen angemessen (vgl. dazu LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. § 14 Rz 925 ff.). Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt ebenfalls zu bestätigen. VI. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 63 S. 82 f. E. XI.) ist ausgangsgemäss vollumfänglich zu bestätigen. Der im

- 45 - Berufungsverfahren erreichte Teilfreispruch vermag daran nichts zu ändern, wobei zur Begründung auf nachstehende Erwägung E. VI.2.1. verwiesen werden kann.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Daran ändert der Freispruch in einem Nebenpunkt im Berufungsverfahren nichts, zumal wegen desselben Lebenssach- verhalts gleichwohl ein mehrfacher Schuldspruch erfolgt. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung in der Höhe von 13'500.–, welche der eingereichten Honorarnote zuzüglich der Entschädigung für die Verhandlung sowie die Nachbesprechung entsprechen (vgl. Urk. 94), sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.2. Ausgangsgemäss haben die Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die in der eingereichten Honorarnote des Vertreters der Privatkläger enthaltenen Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen (Urk. 95). Es rechtfertigt sich die Privatkläger 1-3 pauschal für die Rechtsvertretung eine Entschädigung für das gesamte Verfahren von Fr. 8'150.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, den Privat- klägern für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'150.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 46 - "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Baden vom 1. Februar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 2'700.00) wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

5. (…)

6. (…)

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Oktober 2019 beschlagnahmte Airbag Steuergerät des Fahrzeugs BMW M5 (Geschäftsnummer Polizei 76486721), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem berechtigten Fahrzeughalter, B._____, nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf erstes Verlangen her- ausgegeben, respektive nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

8. (…)

9. (…)

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

11. (…)

12. (…)

13. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 36'483.48 (inkl. Ho- norar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

- 47 -

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'481.35 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 2'555.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 10'927.25 Auslagen Untersuchung.

15. (…)

16. (…)

17. (Mitteilungen)

18. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird von den folgenden Vorwürfen freigesprochen: der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1  StGB sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1  SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrie- ben.

- 48 -

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1-3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 1-3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12, 15 und

16) wird bestätigt.

10. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtkasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'150.– zu bezahlen.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (vorab per Incamail) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (vorab per Incamail)  die Vertretung der Privatkläger 1 und 3 dreifach für sich und die  Privatklägerschaft (vorab per Incamail) das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 49 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Vertretung der Privatkläger 1 und 3 dreifach für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah-  men (PIN 00.030.635.752) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Baden im Doppel für sich und zuhanden der Voll-  zugsbehörde (Aktenz. ST.2019.611) unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils.

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 50 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser