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SB220656

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2023-01-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Dezember 2022 laufende Frist für die Einreichung einer Berufungserklärung aus prozesstaktischen Gründen habe verstreichen lassen. Er (der Beschuldigte) habe davon aber keine Kenntnis gehabt und habe dies mit dem Verteidiger auch nicht vorgängig abgesprochen (Urk. 60). Gleichzeitig mit dieser Eingabe reichte der Beschuldigte die Vollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu den Akten, welche per 19. Oktober 2022 datiert ist (Urk. 62/1). Zudem legte der Beschuldigte den Mandatswiderruf hinsichtlich seines vormaligen Verteidigers (Urk. 62/3), die entsprechende Mitteilung an die Vorinstanz (Urk. 62/4) sowie die Entbindungserklärung hinsichtlich des neuen Verteidigers (Urk. 62/5) bei. 2.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der

- 3 - Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.) 2.2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung indes nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur dann, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verfehlung eines Anwalts ist hierbei prinzipiell dem vertretenen Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO rechtfertigen könnte (BGE 143 I 284 E. 1).

- 4 - 2.3 Vorliegend ist von vornherein kein eigentliches Versäumnis des Verteidigers des Beschuldigten zu erkennen. Vielmehr hat dieser gemäss Schilderung des Beschuldigten die Berufungsfrist aus prozesstaktischen Gründen bewusst verstreichen lassen. Diese prozesstaktische Handlung ist angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres dem Beschuldigten zuzurechnen. Durch die Mandatierung des Verteidigers bzw. das Unterzeichnen der entsprechenden Vollmacht hat er ihm die entsprechenden Kompetenzen eingeräumt. Dies wurde auf der Vollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Übrigen ausdrücklich festgehalten (Urk. 62/1; "Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind bevollmächtigt, alles zu tun oder zu unterlassen, was sie zur Wahrung der Interessen der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers für notwendig oder angemessen erachten […]. Sie sind insbesondere bevollmächtigt […], zur Einlegung ordentlicher oder ausserordentlicher Rechtsmittel […]"). Der Verteidiger verfügte damit über die Kompetenz, aus prozesstaktischen oder anderen Überlegungen ein Rechtsmittel einzureichen bzw. bewusst darauf zu verzichten. Ein Grund für die Wiederherstellung der Frist ist daher nicht zu erkennen. 2.4 Nachdem der Beschuldigte mit seiner Eingabe vom 24. Dezember 2022 bereits zum Verpassen der Frist für die Berufungserklärung Stellung genommen hat, erübrigt sich die Einholung weiterer Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO. Auf die Berufung des Beschuldigten ist demnach mangels rechtzeitiger Berufungserklärung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

3. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschuldigten um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. Mai 2022 wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220656-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 11. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Mai 2022 (DG210022)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Beschuldigte wurde mit vorinstanzlichem Urteil vom 5. Mai 2022 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben, im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt (Urk. 57 S. 27). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte via seinen vormaligen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 51). Das begründete Urteil wurde seinem Verteidiger in der Folge gemäss Sendungstracking der Post am 30. November 2022 zugestellt (Urk. 55 und 58). Keine Rolle spielt es hierbei, dass der Verteidiger des Beschuldigten den beigelegten Empfangsschein erst per 8. Dezember 2022 datierte, da die tatsächliche Zustellung aufgrund der eingeschriebenen Sendung per 30. November 2022 dokumentiert ist. Die 20-tägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO lief entsprechend bis zum 20. Dezember 2022. Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein. 1.2 Mit Eingabe vom 24. Dezember 2022 ersuchte der Beschuldigte um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Berufungserklärung. Er macht zusammengefasst geltend, sein (neu mandatierter) Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, habe ihm am 23. Dezember 2022 mitgeteilt, dass er die bis zum

20. Dezember 2022 laufende Frist für die Einreichung einer Berufungserklärung aus prozesstaktischen Gründen habe verstreichen lassen. Er (der Beschuldigte) habe davon aber keine Kenntnis gehabt und habe dies mit dem Verteidiger auch nicht vorgängig abgesprochen (Urk. 60). Gleichzeitig mit dieser Eingabe reichte der Beschuldigte die Vollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu den Akten, welche per 19. Oktober 2022 datiert ist (Urk. 62/1). Zudem legte der Beschuldigte den Mandatswiderruf hinsichtlich seines vormaligen Verteidigers (Urk. 62/3), die entsprechende Mitteilung an die Vorinstanz (Urk. 62/4) sowie die Entbindungserklärung hinsichtlich des neuen Verteidigers (Urk. 62/5) bei. 2.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der

- 3 - Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.) 2.2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung indes nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur dann, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verfehlung eines Anwalts ist hierbei prinzipiell dem vertretenen Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO rechtfertigen könnte (BGE 143 I 284 E. 1).

- 4 - 2.3 Vorliegend ist von vornherein kein eigentliches Versäumnis des Verteidigers des Beschuldigten zu erkennen. Vielmehr hat dieser gemäss Schilderung des Beschuldigten die Berufungsfrist aus prozesstaktischen Gründen bewusst verstreichen lassen. Diese prozesstaktische Handlung ist angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres dem Beschuldigten zuzurechnen. Durch die Mandatierung des Verteidigers bzw. das Unterzeichnen der entsprechenden Vollmacht hat er ihm die entsprechenden Kompetenzen eingeräumt. Dies wurde auf der Vollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Übrigen ausdrücklich festgehalten (Urk. 62/1; "Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind bevollmächtigt, alles zu tun oder zu unterlassen, was sie zur Wahrung der Interessen der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers für notwendig oder angemessen erachten […]. Sie sind insbesondere bevollmächtigt […], zur Einlegung ordentlicher oder ausserordentlicher Rechtsmittel […]"). Der Verteidiger verfügte damit über die Kompetenz, aus prozesstaktischen oder anderen Überlegungen ein Rechtsmittel einzureichen bzw. bewusst darauf zu verzichten. Ein Grund für die Wiederherstellung der Frist ist daher nicht zu erkennen. 2.4 Nachdem der Beschuldigte mit seiner Eingabe vom 24. Dezember 2022 bereits zum Verpassen der Frist für die Berufungserklärung Stellung genommen hat, erübrigt sich die Einholung weiterer Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO. Auf die Berufung des Beschuldigten ist demnach mangels rechtzeitiger Berufungserklärung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

3. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschuldigten um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. Mai 2022 wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti