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SB220654

Gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc.

Zürich OG · 2024-06-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv wegen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 24. August 2022 bestraft. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wurde abgesehen.

E. 2 Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags mündlich eröff- net und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 16). Innert Frist mel- dete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Berufung an (Urk. 42). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt wurde (Urk. 45/1-2), ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom

22. Dezember 2022 am 4. Januar 2023 fristgerecht ein (Urk. 48).

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2023 wurde der bisherige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X2._____ zufolge Aufgabe der Anwaltstä-

- 5 - tigkeit aus seinem Amt entlassen und neu Rechtsanwältin MLaw X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (Urk. 51).

E. 4 Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 erklärte der Beschuldigte Verzicht auf An- schlussberufung (Urk. 55). Am 7. März 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. Oktober 2023 vorgeladen (Urk. 57). Mit Eingabe vom 22. August 2023 teilte die amtliche Verteidigerin mit, dass der Beschuldigte keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe, und ersuchte deshalb darum, den Beschuldigten von der persönlichen Anwesenheit an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (Urk. 59). Da sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidi- gung mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt haben (Urk. 62 und Urk. 63), wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Septem- ber 2023 die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2023 abgenom- men und ein Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 64).

E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 6 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft (im Dispositiv)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Hug-Schiltknecht

Dispositiv
  1. Es sei eine Landesverweisung von sieben Jahren anzuordnen.
  2. Es sei die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vorzunehmen.
  3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2022 zu bestätigen.
  4. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 2)
  5. Die Berufung der Anklägerin sei abzuweisen und das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2022 sei vollumfänglich zu bestä- tigen, soweit dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; - 4 -
  6. Eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre zu be- schränken und es sei auf eine Ausschreibung im Schengener Informa- tionssystem zu verzichten;
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates. _____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
  8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv wegen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 24. August 2022 bestraft. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wurde abgesehen.
  9. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags mündlich eröff- net und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 16). Innert Frist mel- dete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Berufung an (Urk. 42). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt wurde (Urk. 45/1-2), ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom
  10. Dezember 2022 am 4. Januar 2023 fristgerecht ein (Urk. 48).
  11. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2023 wurde der bisherige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X2._____ zufolge Aufgabe der Anwaltstä- - 5 - tigkeit aus seinem Amt entlassen und neu Rechtsanwältin MLaw X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (Urk. 51).
  12. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 erklärte der Beschuldigte Verzicht auf An- schlussberufung (Urk. 55). Am 7. März 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. Oktober 2023 vorgeladen (Urk. 57). Mit Eingabe vom 22. August 2023 teilte die amtliche Verteidigerin mit, dass der Beschuldigte keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe, und ersuchte deshalb darum, den Beschuldigten von der persönlichen Anwesenheit an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (Urk. 59). Da sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidi- gung mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt haben (Urk. 62 und Urk. 63), wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Septem- ber 2023 die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2023 abgenom- men und ein Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 64).
  13. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 22. September 2023 die schriftliche Berufungsbegründung fristgerecht ein (Urk. 66), woraufhin dem Be- schuldigten eine Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2023 eingeräumt wurde (Urk. 68). Die Vor- instanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 70). Die Berufungsantwort des Be- schuldigten ging am 31. Oktober 2023 mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 innert Frist ein (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2023 wurde die Beru- fungsantwort der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 73), wovon diese jedoch keinen Gebrauch machte. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit der Berufungser- klärung vom 22. Dezember 2022 beschränkt sich die Staatsanwaltschaft auf das Thema der Landesverweisung (Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils) und - 6 - deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem und beantragt, es sei eine Landesverweisung von sieben Jahren anzuordnen und die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vorzu- nehmen, im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Oktober 2022 zu bestätigen sowie die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 48 S. 2 und Urk. 66 S. 1 f.). Demnach sind die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 5-6 (Zivilansprüche) und 7 (Kostenfestsetzung) nicht ange- fochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Landesverweisung A. Allgemeines Die Vorinstanz hat von einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen (Urk. 46 S. 31). Die Staatsanwaltschaft bean- tragt, es sei eine Landesverweisung von sieben Jahren anzuordnen und es sei die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem vorzunehmen (Urk. 48). Der Beschuldigte beantragt hingegen die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre zu beschränken und es sei auf eine Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem zu verzichten (Urk. 71 S. 2). B. Härtefallprüfung
  14. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB verurteilt wird unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. - 7 - Es ist dabei der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
  15. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist bezüglich des schweren persönli- chen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB im Wesentlichen auf die sorg- fältigen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 46 S. 20 ff.). Mit der Vor- instanz und entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ist ein solcher zu beja- hen. C. Interessenabwägung
  16. Hinsichtlich der Gegenüberstellung des privaten Interessens des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung erwog die Vorinstanz zusammenfassend, dass das private In- teresse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiege. Im Wesentli- chen begründete sie dies damit, dass davon auszugehen sei, dass der Beschul- digte als Fachangestellter Gesundheit trotz Vorstrafen als qualifizierter Arbeitneh- mer in einem Berufsfeld mit hohem Fachkräftemangel in seinem Beruf bleiben könne. Weiter liege der Verbleib des Beschuldigten auch in Bezug auf die Schul- dentilgung im öffentlichen Interesse. Diesbezüglich brachte der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung selber vor, dass eine Rückzahlung der Deliktssum- men an die beiden Privatkläger von Brasilien aus äusserst schwer sein dürfte (Urk. 35 S. 20). Dasselbe gelte für die übrigen Gläubiger, welche zurzeit über die Lohnpfändung vom Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz profitierten. Der Einsatz des Beschuldigten im Beruf und die in Kauf genommene Mehrarbeit zeig- ten, dass sich der Beschuldigte keineswegs seiner finanziellen Verantwortung zu entziehen versuche, sondern aktiv an der Schuldentilgung mitwirke. Nach einer Landesverweisung werde, in realistischer Betrachtung, kein Schuldenabbau mehr erfolgen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung erscheine ange- sichts der vorliegenden Deliktsart weniger ausgeprägt. Aus diesen Gründen sei ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ab- zusehen (Urk. 46 S. 27 ff.). - 8 -
  17. Die Staatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass der Beschuldigte mit seiner Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz und dem Wegzug nach Brasilien (vgl. Urk. 59 und Urk. 71 S. 7) dieser Argumentation der Vorinstanz – welche sich auf den Fachkräftemangel und die Schuldentilgung bezieht – jegliche Grundlage entzogen hat. Ungeachtet des Wegzugs des Beschuldigten aus der Schweiz ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte während eines laufenden Verfahrens delinquierte und zu diesem Zeitpunkt bereits eine – zumindest noch ersichtliche – Vorstrafe aufwies. Bei den Delikten handelt es sich zwar "nur" um Vermögensde- likte, dabei ist allerdings besonders hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Ta- ten im vorliegenden Verfahren während der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit im Gesundheitswesen beging, womit er besonders schutzbedürftige Personen kalt- blütig ausnutzte. Der bestehende Fachkräftemangel im Gesundheitswesen kann nicht als Grund aufgeführt werden, um den Beschuldigten nicht des Landes zu verweisen, zumal der Schutz dieses besonders wehrlosen und verletzlichen Teils der Gesellschaft die privaten Interessen des Beschuldigten deutlich überwiegt. Entgegen der Meinung der amtlichen Verteidigung verfängt auch die Argumenta- tion nicht, dass der Beschuldigte keine Bindung zu seinem Heimatland Brasilien und nur unregelmässigen Kontakt zu seinem Vater habe. Vielmehr teilte die amtli- che Verteidigerin mit Schreiben vom 22. August 2023 mit, dass der Beschuldigte keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe und erklärte in der Berufungsantwort, dass sich der Beschuldigte dazu entschieden habe, für eine Weile etwas Abstand zu brauchen und deshalb zu seinem Vater nach Brasilien gereist sei (vgl. Urk. 59 und Urk. 71 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte somit zu- mindest seit diesem Schreiben vom 22. August 2023 in Brasilien aufhält. Aus den Akten lässt sich sodann auch nicht entnehmen, dass es ihm dort nicht gelungen sein soll – trotz keiner bestehenden Bindung zu seinem Heimatland und spärli- chen Portugiesisch-Kenntnissen –, Fuss zu fassen und sich ein neues Leben auf- zubauen, zumal der Beschuldigte in der Schweiz einen Haufen Schulden hinter- lassen hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte zwar als 6-Jähriger in die Schweiz kam, mithin ca. 31 Jahre in der Schweiz lebte, dies jedoch noch nicht für ein starkes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz spricht (vgl. BGE 146 IV 105 E.3.4.3. f.) und nichts daran zu ändern ver- - 9 - mag, dass aufgrund der obigen Ausführungen der Schutz der öffentlichen Sicher- heit, die Aufrechthaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten über- wiegt. Im Übrigen sind in der Berufungsantwort auch keine überzeugenden Vor- bringen ersichtlich, die ein überwiegendes persönliches Interesse des Beschuldig- ten an einem Verbleib in der Schweiz nahelegen würden.
  18. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber dem Interesse des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz überwiegen. D. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens 5 und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urtei- lenden Gericht, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten hat (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Vorliegend ist unter ande- rem eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ausgesprochen worden. Die Vorinstanz erwog, dass sich das Verschulden des Beschuldigten im Bereich von "nicht mehr leicht" und "leicht" befinde. Der Beschuldigte hat die Taten zwar gegenüber be- sonders schutzbedürftigen Personen begangen, jedoch ist mit der Vorinstanz zu- treffend, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei den vorlie- genden Vermögensdelikten weniger ausgeprägt ist als bei Betäubungsmittel-, Ge- walt und Sexualdelikten. Deshalb rechtfertigt es sich, eine Landesverweisung für lediglich 5 Jahre auszusprechen. E. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
  19. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem ausge- schrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehö- rige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit "mindestens einem Jahr" Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ), - 10 - es sei denn, ein anderer Schengen-Vertragsstaat hätte dieser Person aus huma- nitären oder anderen gewichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zugesichert (Art. 25 SDÜ; vgl. zum Ganzen BVGer C-4656/2012, E. 5). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei entscheidend, ob die Straftat, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, im Höchstmass mit einer Freiheits- strafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340 E.4.6). Zu beachten gilt es jedoch, dass mit der Ausweitung einer ausländerrechtlichen Fernhalte- massnahme auf den gesamten Schengen-Raum deren Sanktionswirkung zudem stark erhöht wird. Dies rechtfertigt sich in der Regel ausschliesslich bei gravieren- den Taten.
  20. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht. Er wurde mit 16 Mo- naten Freiheitsstrafe bestraft. Als brasilianischer Staatsbürger ist er ein Dritt- staatsangehöriger im vorerwähnten Sinn und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat. Angesichts der Höhe der ausgefällten Strafe sowie des Umstands, dass der Beschuldigte die vorliegenden Taten ge- genüber besonders schutzbedürftigen Personen begangen hat, was das Sicher- heitsinteresse der Gesellschaft grundlegend tangiert, rechtfertigt sich diese Mass- nahme. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist deshalb anzu- ordnen. V. Kostenfolgen
  21. Ausgangsgemäss ist die – im Einzelnen nicht beanstandete – vorinstanzli- che Kostenauflage (Urk. 46 S. 31, Dispositivziffer 8) zu bestätigen.
  22. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'994.60 (inkl. Barausla- gen und MwSt.; Urk. 72), welche ausgewiesen und angemessen sind. - 11 -
  23. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
  24. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 19. Oktober 2022 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 5-6 (Zivilansprüche) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  25. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  26. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  27. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  28. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt. - 12 -
  29. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'994.60 amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % MWST).
  30. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  31. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft (im Dispositiv)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 
  32. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Hug-Schiltknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220654-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 14. Juni 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw Hüsser, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ betreffend gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverar- beitungsanlage etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

19. Oktober 2022 (DG220108)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2022 (Urk. D1/23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 30 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar-  beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dos- sier 1) sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im  Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gal- len vom 24. August 2022.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 1 (B._____) den Betrag von Fr. 881.60 als Schadenersatz zu bezah- len.

6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner teilweisen Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) den Betrag von Fr. 36'132.29 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Mai 2021 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 100.– Kosten Kantonspolizei Fr. 6'444.75 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 66 S. 1 f.)

1. Es sei eine Landesverweisung von sieben Jahren anzuordnen.

2. Es sei die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vorzunehmen.

3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2022 zu bestätigen.

4. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 2)

1. Die Berufung der Anklägerin sei abzuweisen und das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2022 sei vollumfänglich zu bestä- tigen, soweit dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist;

- 4 -

2. Eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre zu be- schränken und es sei auf eine Ausschreibung im Schengener Informa- tionssystem zu verzichten;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates. _____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv wegen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 24. August 2022 bestraft. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wurde abgesehen.

2. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags mündlich eröff- net und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 16). Innert Frist mel- dete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Berufung an (Urk. 42). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt wurde (Urk. 45/1-2), ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom

22. Dezember 2022 am 4. Januar 2023 fristgerecht ein (Urk. 48).

3. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2023 wurde der bisherige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X2._____ zufolge Aufgabe der Anwaltstä-

- 5 - tigkeit aus seinem Amt entlassen und neu Rechtsanwältin MLaw X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (Urk. 51).

4. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 erklärte der Beschuldigte Verzicht auf An- schlussberufung (Urk. 55). Am 7. März 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. Oktober 2023 vorgeladen (Urk. 57). Mit Eingabe vom 22. August 2023 teilte die amtliche Verteidigerin mit, dass der Beschuldigte keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe, und ersuchte deshalb darum, den Beschuldigten von der persönlichen Anwesenheit an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (Urk. 59). Da sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidi- gung mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt haben (Urk. 62 und Urk. 63), wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Septem- ber 2023 die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2023 abgenom- men und ein Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 64).

5. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 22. September 2023 die schriftliche Berufungsbegründung fristgerecht ein (Urk. 66), woraufhin dem Be- schuldigten eine Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2023 eingeräumt wurde (Urk. 68). Die Vor- instanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 70). Die Berufungsantwort des Be- schuldigten ging am 31. Oktober 2023 mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 innert Frist ein (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2023 wurde die Beru- fungsantwort der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 73), wovon diese jedoch keinen Gebrauch machte. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit der Berufungser- klärung vom 22. Dezember 2022 beschränkt sich die Staatsanwaltschaft auf das Thema der Landesverweisung (Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils) und

- 6 - deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem und beantragt, es sei eine Landesverweisung von sieben Jahren anzuordnen und die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vorzu- nehmen, im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Oktober 2022 zu bestätigen sowie die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 48 S. 2 und Urk. 66 S. 1 f.). Demnach sind die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 5-6 (Zivilansprüche) und 7 (Kostenfestsetzung) nicht ange- fochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Landesverweisung A. Allgemeines Die Vorinstanz hat von einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen (Urk. 46 S. 31). Die Staatsanwaltschaft bean- tragt, es sei eine Landesverweisung von sieben Jahren anzuordnen und es sei die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem vorzunehmen (Urk. 48). Der Beschuldigte beantragt hingegen die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre zu beschränken und es sei auf eine Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem zu verzichten (Urk. 71 S. 2). B. Härtefallprüfung

1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB verurteilt wird unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

- 7 - Es ist dabei der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).

2. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist bezüglich des schweren persönli- chen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB im Wesentlichen auf die sorg- fältigen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 46 S. 20 ff.). Mit der Vor- instanz und entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ist ein solcher zu beja- hen. C. Interessenabwägung

1. Hinsichtlich der Gegenüberstellung des privaten Interessens des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung erwog die Vorinstanz zusammenfassend, dass das private In- teresse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiege. Im Wesentli- chen begründete sie dies damit, dass davon auszugehen sei, dass der Beschul- digte als Fachangestellter Gesundheit trotz Vorstrafen als qualifizierter Arbeitneh- mer in einem Berufsfeld mit hohem Fachkräftemangel in seinem Beruf bleiben könne. Weiter liege der Verbleib des Beschuldigten auch in Bezug auf die Schul- dentilgung im öffentlichen Interesse. Diesbezüglich brachte der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung selber vor, dass eine Rückzahlung der Deliktssum- men an die beiden Privatkläger von Brasilien aus äusserst schwer sein dürfte (Urk. 35 S. 20). Dasselbe gelte für die übrigen Gläubiger, welche zurzeit über die Lohnpfändung vom Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz profitierten. Der Einsatz des Beschuldigten im Beruf und die in Kauf genommene Mehrarbeit zeig- ten, dass sich der Beschuldigte keineswegs seiner finanziellen Verantwortung zu entziehen versuche, sondern aktiv an der Schuldentilgung mitwirke. Nach einer Landesverweisung werde, in realistischer Betrachtung, kein Schuldenabbau mehr erfolgen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung erscheine ange- sichts der vorliegenden Deliktsart weniger ausgeprägt. Aus diesen Gründen sei ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ab- zusehen (Urk. 46 S. 27 ff.).

- 8 -

2. Die Staatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass der Beschuldigte mit seiner Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz und dem Wegzug nach Brasilien (vgl. Urk. 59 und Urk. 71 S. 7) dieser Argumentation der Vorinstanz – welche sich auf den Fachkräftemangel und die Schuldentilgung bezieht – jegliche Grundlage entzogen hat. Ungeachtet des Wegzugs des Beschuldigten aus der Schweiz ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte während eines laufenden Verfahrens delinquierte und zu diesem Zeitpunkt bereits eine – zumindest noch ersichtliche – Vorstrafe aufwies. Bei den Delikten handelt es sich zwar "nur" um Vermögensde- likte, dabei ist allerdings besonders hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Ta- ten im vorliegenden Verfahren während der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit im Gesundheitswesen beging, womit er besonders schutzbedürftige Personen kalt- blütig ausnutzte. Der bestehende Fachkräftemangel im Gesundheitswesen kann nicht als Grund aufgeführt werden, um den Beschuldigten nicht des Landes zu verweisen, zumal der Schutz dieses besonders wehrlosen und verletzlichen Teils der Gesellschaft die privaten Interessen des Beschuldigten deutlich überwiegt. Entgegen der Meinung der amtlichen Verteidigung verfängt auch die Argumenta- tion nicht, dass der Beschuldigte keine Bindung zu seinem Heimatland Brasilien und nur unregelmässigen Kontakt zu seinem Vater habe. Vielmehr teilte die amtli- che Verteidigerin mit Schreiben vom 22. August 2023 mit, dass der Beschuldigte keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe und erklärte in der Berufungsantwort, dass sich der Beschuldigte dazu entschieden habe, für eine Weile etwas Abstand zu brauchen und deshalb zu seinem Vater nach Brasilien gereist sei (vgl. Urk. 59 und Urk. 71 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte somit zu- mindest seit diesem Schreiben vom 22. August 2023 in Brasilien aufhält. Aus den Akten lässt sich sodann auch nicht entnehmen, dass es ihm dort nicht gelungen sein soll – trotz keiner bestehenden Bindung zu seinem Heimatland und spärli- chen Portugiesisch-Kenntnissen –, Fuss zu fassen und sich ein neues Leben auf- zubauen, zumal der Beschuldigte in der Schweiz einen Haufen Schulden hinter- lassen hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte zwar als 6-Jähriger in die Schweiz kam, mithin ca. 31 Jahre in der Schweiz lebte, dies jedoch noch nicht für ein starkes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz spricht (vgl. BGE 146 IV 105 E.3.4.3. f.) und nichts daran zu ändern ver-

- 9 - mag, dass aufgrund der obigen Ausführungen der Schutz der öffentlichen Sicher- heit, die Aufrechthaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten über- wiegt. Im Übrigen sind in der Berufungsantwort auch keine überzeugenden Vor- bringen ersichtlich, die ein überwiegendes persönliches Interesse des Beschuldig- ten an einem Verbleib in der Schweiz nahelegen würden.

3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber dem Interesse des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz überwiegen. D. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens 5 und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urtei- lenden Gericht, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten hat (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Vorliegend ist unter ande- rem eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ausgesprochen worden. Die Vorinstanz erwog, dass sich das Verschulden des Beschuldigten im Bereich von "nicht mehr leicht" und "leicht" befinde. Der Beschuldigte hat die Taten zwar gegenüber be- sonders schutzbedürftigen Personen begangen, jedoch ist mit der Vorinstanz zu- treffend, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei den vorlie- genden Vermögensdelikten weniger ausgeprägt ist als bei Betäubungsmittel-, Ge- walt und Sexualdelikten. Deshalb rechtfertigt es sich, eine Landesverweisung für lediglich 5 Jahre auszusprechen. E. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem ausge- schrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehö- rige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit "mindestens einem Jahr" Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ),

- 10 - es sei denn, ein anderer Schengen-Vertragsstaat hätte dieser Person aus huma- nitären oder anderen gewichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zugesichert (Art. 25 SDÜ; vgl. zum Ganzen BVGer C-4656/2012, E. 5). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei entscheidend, ob die Straftat, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, im Höchstmass mit einer Freiheits- strafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340 E.4.6). Zu beachten gilt es jedoch, dass mit der Ausweitung einer ausländerrechtlichen Fernhalte- massnahme auf den gesamten Schengen-Raum deren Sanktionswirkung zudem stark erhöht wird. Dies rechtfertigt sich in der Regel ausschliesslich bei gravieren- den Taten.

2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht. Er wurde mit 16 Mo- naten Freiheitsstrafe bestraft. Als brasilianischer Staatsbürger ist er ein Dritt- staatsangehöriger im vorerwähnten Sinn und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat. Angesichts der Höhe der ausgefällten Strafe sowie des Umstands, dass der Beschuldigte die vorliegenden Taten ge- genüber besonders schutzbedürftigen Personen begangen hat, was das Sicher- heitsinteresse der Gesellschaft grundlegend tangiert, rechtfertigt sich diese Mass- nahme. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist deshalb anzu- ordnen. V. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die – im Einzelnen nicht beanstandete – vorinstanzli- che Kostenauflage (Urk. 46 S. 31, Dispositivziffer 8) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'994.60 (inkl. Barausla- gen und MwSt.; Urk. 72), welche ausgewiesen und angemessen sind.

- 11 -

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 19. Oktober 2022 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 5-6 (Zivilansprüche) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.

- 12 -

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'994.60 amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % MWST).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft (im Dispositiv)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Hug-Schiltknecht