Sachverhalt
1.1. Laut der Anklage flog der Beschuldigte am 9. September 2021 mit der Fluggesellschaft B._____ von Sao Paolo nach Zürich, von wo er gleichentags nach Barcelona und Madrid weiterzureisen gedachte. Auf dem Flug nach Zürich führte er in seinem Handgepäck (bestehend aus einem Handkoffer und einer Ak- tentasche) insgesamt 3'965 Gramm Kokaingemisch entsprechend insgesamt 3'632 reinem Kokain mit sich und damit in die Schweiz ein, wobei er gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen habe, dass sich in seinem Reisegepäck die Droge Kokain befindet und er mit der transportierten Menge jedenfalls zur gesundheitli- chen Schädigung einer Vielzahl von Drogenkonsumenten beiträgt, zumal ihm von der Auftraggeberschaft vorgängig Flugtickets und eine Hotelbuchung verschafft, ein Reisegeld von EUR 1'000 ausgehändigt sowie ein Lohn von EUR 3'000 in Aussicht gestellt worden seien (Urk. 16 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt den eingeklagten Sachverhalt dahingehend, dass sich im von ihm auf dem Flug nach Zürich mitgeführten Handgepäck das in der Anklage aufgeführte Kokaingemisch in der Menge von insgesamt 3'965 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 91 bzw. 92 Prozent (entsprechend 3'632 Gramm reinem Kokain) befunden hat und er dieses Kokain mithin in die Schweiz eingeführt hat. Er macht im Zusammenhang mit dieser Einfuhr jedoch in ver- schiedener Hinsicht besondere Umstände geltend und bestreitet vor diesem Hin- tergrund namentlich den ihm vorgeworfenen subjektiven Sachverhalt (vgl. Urk. 4/9 S. 17: "Ich hätte vorsichtiger sein sollen aber mir war nicht bewusst, dass ich Dro- gen transportiert habe."; Urk. 4/11 S. 38: "[…], ausserdem wusste ich nicht, dass ich Kokain transportierte."; Prot. I S. 12: "Ja, das ist wahr, aber ich wusste es ein- fach nicht."; Prot. II S. 18: "Zuallererst dachte ich nicht, dass ich Drogen transpor- tierte, ich dachte es sei Geld. Man muss sich so etwas anschauen, um es genau zu wissen. Ich habe es betastet und dachte nicht, dass es Drogen sind." und "Ich war ahnungslos. Ich dachte, es sei Geld, weil es sich hart angefühlt hat, als ich es abgetastet habe. Ich dachte nicht, dass Kokain vakuumverpackt werden kann, ich wusste nicht, dass dies tatsächlich getan wird."). Zudem stellte er sich anlässlich
- 8 - der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, sich im Rahmen der Einfuhr der (ihm nicht näher bekannten) Ware aufgrund handfester Drohungen und rigoroser Überwachung der Organisation in einer Zwangslage (im Sinne einer "Schockstar- re") befunden zu haben, welche ihm ein anderes Handeln von vornherein verun- möglicht habe, womit er den Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstan- des im Sinne von Art. 17 StGB ins Feld führt (Urk. 77 S. 4 ff.; Prot. II S. 19, 21 und 30). 1.3. Angesichts der Geltendmachung dieser besonderen Sachlage ist vorliegend nochmals auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt näher einzugehen, wobei – soweit erforderlich – auch die Vorgeschichte des inkriminierten Fluges von Sao Paolo in die Schweiz einzubeziehen ist, um zu eruieren, ob der Beschul- digte in subjektiver Hinsicht aufgrund der gesamten Umstände tatsächlich zumin- dest damit rechnen musste, auf dem besagten Flug eine grössere Menge an Be- täubungsmitteln (namentlich Kokain) zu transportieren. Die Vorinstanz hat in die- sem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass sich die mit dem Tathergang verknüpften inneren Vorgänge einer unmittelbaren Wahrnehmung durch Dritte entziehen und der entsprechende Sachverhalt deshalb anhand von äusserlich feststellbaren Indizien und Erfahrungsregeln, wie sie sich namentlich aus den ge- samten Lebensumständen ergeben, zu erstellen ist, soweit der Beschuldigte diesbezüglich eine andere Sachdarstellung geltend macht und Einwendungen gegen das ihm vorgeworfene (eventual-)vorsätzliche Handeln vorbringt. Dass die Aussagen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang aufgrund seiner beson- deren Rolle im Strafverfahren einer kritischen Würdigung zu unterziehen sind, hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten, wenn auch letztlich primär die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen das entscheidende Richtmass im Rahmen der Wahrheitsfindung darstellt (vgl. Urk. 63 S. 7 f.). 1.4. Massgebend sind im Rahmen der vorliegenden Würdigung des Sachver- halts nebst den Aussagen des Beschuldigten, welcher im Rahmen des Verfah- rens diverse Male einvernommen wurde (Urk. 4/1, 4/3, 4/4, 4/6, 4/9 + 4/11; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 16 ff.), insbesondere die umfangreiche elektronische Korres- pondenz des Beschuldigten mit Vertretern einer angeblichen Organisation der Fi-
- 9 - nanzbranche, welche von den Strafbehörden auf dem Mobiltelefon des Beschul- digten sichergestellt wurde (Urk. 4/5; vgl. auch Urk. 6/1/1; Urk. 6/3; Urk. 7/1-4). Daneben finden sich in den Akten umfangreiche Unterlagen (insbes. Quittungen, Bestätigungen, Reisedokumente und finanzielle Zertifikate), welche nähere Auf- schlüsse über die Hintergründe der eingeklagten Reise des Beschuldigten zulas- sen (Urk. 4/7; 4/10 + 4/12; vgl. auch Urk. 6/1/2 + Urk. 7/6). Schliesslich liegt eine umfangreiche (Foto-) Dokumentation über das am Flughafenzoll sichergestellte Gepäck des Beschuldigten mit den darin enthaltenen Betäubungsmitteln im Recht (vgl. Urk. 5/1-12). Soweit sich in diesem Zusammenhang nähere Erkenntnisse be- treffend die von der Polizei festgestellten Sachumstände aus den aktenkundigen Polizeirapporten ergeben, so können auch diese in die Beweiswürdigung einbe- zogen werden (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. März 2018, Geschäfts-Nr. SB170407, E. 3.12.; vgl. auch Urteil 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022, E. 3.2.). Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgenannten Beweismittel in ir- gendeiner Form unverwertbar wären. Entsprechendes wird vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht. 1.5. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid als erstellt erachtet, dass sich der Be- schuldigte bewusst dafür entschieden habe, das (ihm anvertraute) Handgepäck mit den darin befindlichen Betäubungsmitteln bzw. illegalen Substanzen zu trans- portieren, wobei dies auch für die qualifizierte Menge der Betäubungsmittel von insgesamt 3'632 Gramm reiner Substanz an Kokain gelte. Dem Beschuldigten seien der Inhalt und die Menge des transportierten Gutes letztlich gleichgültig ge- wesen. Aufgrund des ihm bekannten Planungsaufwandes, der erheblichen Spe- senbeträge, sowie des hohen Leergewichts des präparierten Koffers müsse ihm aber klar gewesen sein, dass es sich um eine erhebliche Menge an Drogen han- deln musste – und nicht bloss um 200 - 300 Gramm, wie er dies anlässlich der Hauptverhandlung erklärt habe. Damit habe er zumindest billigend in Kauf ge- nommen, Drogen in irgendeiner Art und Form in erheblicher Menge zu transpor- tieren, wobei er sich auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen könne, da er sich bewusst für das Nichtwissen entschieden habe (Urk. 63 S. 13).
- 10 - 1.6. Die Vorinstanz hat den Depositionen des Beschuldigten mithin in Bezug auf dessen geltend gemachte persönliche Überlegungen vor und während des Transportes der Gepäckstücke keinen Glauben geschenkt, dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass sich dem Beschuldigten aufgrund der Gesamtum- stände des Falles die Teilnahme an einem illegalen internationalen Drogentrans- port förmlich hätte aufdrängen müssen, er aber aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten den Transport dennoch ausgeführt habe (Urk. 63 S. 12 f.). Diese Sichtweise hält einer nochmaligen Würdigung des Aussagen des Beschuldigten sowie sämtlicher übrigen Beweise und Indizien des Falles grundsätzlich stand, dies namentlich auch bei Berücksichtigung seiner neuen Version der Tatge- schehnisse, wie er sie im Berufungsverfahren vorbrachte (vgl. Urk. 77; Urk. 81; Prot. II S. 16 ff.).
a) Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Gedankengängen während sei- ner Reisen nach Südamerika präsentieren sich reichlich inkonsistent und lassen sich auch mit den äusseren Gegebenheiten, wie sie dem eingeklagten Vorfall und dessen Vorgeschichte zu Grunde liegen, teilweise nur schlecht vereinbaren. So gab der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung bei der Polizei am 9. Septem- ber 2021 an, das Ziel seiner Reise nach Sao Paolo sei es gewesen, in Brasilien Immobiliengeschäfte zu tätigen, welche ihm von einem Geschäftsmann namens F._____ vermittelt worden seien. Diese Geschäfte hätten die Investition von 10.5 Millionen US-Dollar beinhaltet, welche ihm zur Verfügung gestellt worden seien. Nach der Besichtigung von entsprechenden Immobilien mit einem gewissen Mr. D._____ sei sein Reisegepäck kaputt gegangen, weshalb er von diesem D._____ Ersatzgepäck erhalten habe. Er habe dann damit normal den Security-Check durchlaufen, wobei ihm am zur Verfügung gestellten Gepäck nichts aufgefallen sei. Im Zusammenhang mit diesem Geschäft habe er insgesamt drei Reisen nach Brasilien unternommen und pro Reise jeweils EUR 3'000 erhalten (Urk. 4/1 S. 2 ff.). In der Hafteinvernahme wiederholte er, er sei völlig unschuldig und habe nie etwas Betrügerisches gemacht. Er sei getäuscht und missbraucht worden und habe nicht gewusst, dass er Drogen bei sich hatte. Wäre ihm an den Gepäckstü- cken etwas aufgefallen, so hätte er diese niemals angenommen. Seine Geschäfte in Brasilien, welche er per WhatsApp mit C._____ angebahnt habe, seien damals
- 11 - im Embryonalstadium gewesen. Es sei darum gegangen, ein Immobilienprojekt mit Eigentumswohnungen mit einer Investitionssumme von 10.5 Millionen Dollar zu leiten. Er habe dem Anwalt der Organisation dabei stets geschrieben, dass er in keine illegalen Geschäfte hineingezogen werden wolle. Wenn er etwas Illegales hätte tun wollen, dann hätte er die gesamte Dokumentation, welche man bei ihm aufgefunden habe, sicherlich sofort gelöscht, was er indes nicht getan habe, denn er sei mit gutem Gewissen gereist (Urk. 4/3 S. 4 ff.). Im Rahmen seiner ausführli- chen Einvernahmen bei der Polizei am 7. Oktober und 4. November 2021 sowie bei der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2021, als er auch zu seinen vorgän- gigen Reisen nach Brasilien im Mai und Juli 2021 befragt wurde, machte er dann zusammengefasst im Wesentlichen geltend, er sei ursprünglich davon ausgegan- gen, geheime Dokumente im Zusammenhang mit den ihm zur Verfügung gestell- ten Investitionsgeldern von 10.5 Millionen Dollar zu transportieren, wobei bei ihm dann insbesondere anlässlich der letzten Reise im September 2021, welche deut- lich anders verlaufen sei, konkrete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Investitions- projekts aufgekommen seien. Nach einer näheren Inspektion des Gepäcks sei er in der Folge zum Schluss gekommen, womöglich illegale Gelder von Brasilien nach Europa zu transferieren, dies insbesondere deshalb, weil er nach dem Ab- tasten des Innenfutters etwas Hartes gespürt habe, das er nicht mit Drogen in Verbindung gebracht habe (Urk. 4/4 S. 2 ff.; Urk. 4/9 S. 2 ff.; Urk. 4/11 S. 7 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann, dass er nicht mehr an seinen Aussagen in der Untersuchung festhalte. Stattdessen gab er in teilweiser Abkehr zu seiner früheren Version eines Dokumenten- bzw. Geldtrans- portes zu Protokoll, dass er das Ganze zu spät realisiert habe. Er sei auf der letz- ten Reise misstrauisch geworden und habe sich gedacht, dass er womöglich zu waschendes Geld transportiere, habe im Zeitpunkt des Boarding in Sao Paolo dann aber auch einen Drogentransport von höchstens 300 Gramm in Betracht gezogen, mehr jedoch nicht, da die ihm in Aussicht gestellten EUR 3'000 niemals für eine solch hohe Menge an Drogen angemessen gewesen wären (Prot. I S. 10 ff.). Im Rahmen des Berufungsprozesses liess er schliesslich verlauten, er wolle dem Gericht nunmehr berichten, wie sich der gesamte Vorfall effektiv zugetragen habe (Urk. 77 S. 1; Prot. II S. 17 ff.). Dabei machte er – in Abkehr seiner vormali-
- 12 - gen Einräumung betreffend die Vermutung des Transportes von 200 - 300 Gramm Kokain – geltend, er habe sich am Tag seiner Anreise in Sao Paolo mit D._____ getroffen, welcher ihm das zu transportierende Gepäck hingestellt habe, ohne auf seinen Wunsch eines vorgängigen Treffens mit einem An- walt/Treuhänder einzugehen. Seine Nachfragen hinsichtlich des zu transportie- renden Gutes habe D._____ brüsk abgewiesen und ihm stattdessen in einem ein- schüchternden Ton beschieden, er habe dieses Gepäck einfach nach Europa zu nehmen, wobei er ihm auch Fotos seines Hauses in Frankreich und des Domizils seiner Firma "E._____" in Spanien gezeigt habe, mit der Bemerkung, man habe genaue Kenntnis über ihn und seine Familie, weshalb es vorteilhafter sei, wenn er das Gepäck einfach mitnehme. In seiner verzweifelten Lage habe er das Gepäck abgetastet und etwas Hartes bzw. Kompaktes wahrgenommen, weshalb er davon ausgegangen sei, zumindest teilweise jenes Geld bzw. jene Banknoten zu trans- portieren, welche Bestandteil der besprochenen Investitionen in der Höhe von 10.5 Millionen Dollar waren. Auf die Idee, dass es Drogen sein könnten, sei er aufgrund der Beschaffenheit des in den Gepäckstücken eingeschweissten Inhal- tes nie gekommen. Als er das Zimmer verlassen habe, um etwas zu essen, sei ihm ein Typ gefolgt, welcher ihn schliesslich angewiesen habe, im Hotel auf das Gepäck aufzupassen. Aus Angst vor den Drohungen von D._____ und des Typs im Einkaufszentrum sowie aufgrund seines geschwächten Zustandes habe er seinen Widerstand gegen den Transport schliesslich aufgegeben und beschlos- sen, das Gepäck mitzunehmen. Auf der Fahrt zum Flughafen habe er im Taxi dann einen weiteren finsteren Typ getroffen, welcher ihm gleich zu Beginn gezeigt habe, dass er eine Waffe mit sich führte, und ihm angedroht habe, er lande im Gefängnis, wenn er sich den Anweisungen nicht füge, wobei er extra einen Um- weg zum Gefängnis von Sao Paolo genommen habe, um seiner Drohung Nach- druck zu verschaffen. Im Flugzeug sei er dann von zwei weiteren Personen be- schattet worden, weshalb er angenommen habe, er transportiere im Auftrag einer äusserst professionellen Organisation extrem geheime Dokumente oder grössere Mengen Geld. Aufgrund dieser Umstände habe er schliesslich keine andere Wahl gesehen und habe die Gepäckstücke gegen seinen Willen transportiert, dies im-
- 13 - mer in der Meinung, es handle sich um mitgeführtes Bargeld (Prot. II S. 17 ff.; Urk. 81 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 77 S. 2 ff.).
b) Im Rahmen der Würdigung dieser Aussagen des Beschuldigten ist vorweg festzuhalten, dass seine Version, er sei von seinen Auftraggebern getäuscht wor- den und habe stets unter dem Eindruck des ihm vorgeschlagenen Investitionsge- schäftes gehandelt, nicht nachvollziehbar erscheint. Auch wenn es aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen durchaus zutreffen mag, dass eine kriminelle Or- ganisation rund um die Pseudonyme F._____, G._____ und C._____ (mit mut- masslich zumindest teilweise gleicher Identität) den Beschuldigten unter einem geschäftlichen Vorwand nach Brasilien locken wollte bzw. gelockt hat, so er- scheint die dem Beschuldigten unterbreitete Geschichte eines von ihm zu verant- wortenden Immobiliengeschäftes in Südamerika derart konstruiert, dass sie von diesem mit zunehmender Dauer immer weniger als realistisch eingeschätzt wer- den musste, auch wenn die Hintermänner durchaus einen beträchtlichen Aufwand mit hunderten verschickten E-Mails trieben und im Zusammenhang mit ihrer Ge- schichte (mutmasslich gefälschte) Identitätskarten verschickten, Versicherungspo- licen abschlossen, Geschäftsdokumente zusammenstellten bzw. in der Anfangs- phase gar eine Immobilienbesichtigung mit dem Beschuldigten durchführten. Ge- radezu absurd mutet es in diesem Zusammenhang an, dass unbekannte Ge- schäftsleute afrikanischer Herkunft gerade ihn auserwählt haben sollen, um ein Projekt mit einer Investitionssumme von rund 10 Millionen US-Dollar zu leiten (vgl. dazu Urk. 3/6/1 + 3/6/14), und er dann den Investitionsbereich selber aussuchen durfte (vgl. dazu Urk. 4/11 S. 13 + 16), obwohl keinerlei Gewähr bestand, dass er vom Immobiliengeschäft tatsächlich etwas verstand. Es musste sich dem Be- schuldigten unter diesen Umständen geradezu aufdrängen, dass der wahre Hin- tergrund seiner ihm offerierten Reisen nach Brasilien in einer kriminellen Machen- schaft bestand, zumal er den Ursprung seiner Kontakte zur besagten Organisati- on derart schilderte, dass er von F._____ anfänglich bei einem Darlehensgeschäft betrogen worden war und ihm dieser quasi als Wiedergutmachung den Deal in Südamerika vorschlug (vgl. Urk. 4/1 S. 6; vgl. auch Urk. 4/9 S. 7 f.). Wenn die Verteidigung diesbezüglich vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren festhielt, es sei vor dem Hintergrund der sich in letzter Zeit häufenden (Enkeltrick-
- 14 - )Betrügereien gegenüber älterer Personen durchaus plausibel, dass der Beschul- digte der Bande über weite Strecken Glauben schenkte (Prot. I S. 22; Urk. 81 S. 7; so auch der Beschuldigten gemäss Urk. 4/11 S. 13), so lässt sie ausser Acht, dass die beiden Konstellationen nicht vergleichbar sind, da der Beschuldigte ja zu keinem Zeitpunkt Geld zu verlieren hatte, sondern ihm im Gegenteil eine so- fortige Entschädigung für die Reisen in Aussicht gestellt wurde, weshalb es be- reits aufgrund dieser Motivlage naheliegt, dass er sich nur allzu gerne täuschen liess, auch wenn ihm die genauen Hintergründe des ihm unterbreiteten Geschäfts unbekannt blieben. Zudem lag zu keinem Zeitpunkt ein Vertrauensverhältnis zu den unbekannten Hintermännern vor, derweil es sich beim Beschuldigten eigenen Angaben zufolge um einen weitgereisten und erfahrenen Geschäftsmann (aller- dings nicht in der Immobilienbranche, sondern im Früchte- und Gemüsehandel) handelte, welchem es folglich keineswegs fremd war, Geschäftsvorschläge kri- tisch zu hinterfragen und zu durchleuchten, weshalb seine Erklärung, es habe al- les sehr seriös gewirkt und es sei ihm immer wieder die Legalität der Vorgänge zugesichert worden, weshalb er bis zum Schluss an das Investitionsgeschäft ge- glaubt habe (vgl. Urk. 4/4 S. 28; Urk. 81 S. 13 f.), nicht zu überzeugen vermag. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 81 S. 3 f.) ist aber immerhin nicht auszuschliessen, dass sich der (gemäss eigener Darstellung, vgl. Urk. 4/6 S. 5 und 7 f.) in einem fi- nanziellen Engpass befindliche Beschuldigte in der Anfangsphase von F._____ in die Geschichte involvieren bzw. "anfüttern" liess, ohne die wahren Hintergründe genügend zu überblicken. Die Staatsanwaltschaft hat es denn auch bewusst un- terlassen, dem Beschuldigten auch die ersten beiden Reisen nach Brasilien zur Last zu legen, da die damaligen Geschehnisse mit zu vielen Spekulationen ver- bunden sind, um dem Beschuldigten bereits in dieser Phase konkrete deliktische Verwicklungen vorwerfen zu können. Aus diesem Grund ist aber – entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 81 S. 5) – auch die gesamte Vorgeschichte von geringerer Relevanz, auch wenn sie für die Gesamtbeurteilung des Falles (und namentlich auch eines allfälligen Verschuldens des Beschuldigten) nie aus den Augen zu verlieren ist. Was den Charakter der illegalen Geschäfte anbelangt, so verlegte sich der Beschuldigte nach seiner anfänglichen Version, er sei mit gutem Gewissen ge-
- 15 - reist, zuletzt auf die Variante, er sei davon ausgegangen, einen Teil der Investiti- onsbeträge über die Schweiz nach Spanien zu schmuggeln, welche für die ge- planten Immobiliengeschäfte gedacht gewesen seien (Prot. II S. 18 und 25; Urk. 81 S. 10; vgl. auch Urk. 77 S. 4). Diesbezüglich leuchtet indessen nicht ein, weshalb der Beschuldigte Gelder aus Brasilien, welche letztlich wieder für ein Projekt in Brasilien vorgesehen waren, auf diesem riskanten Weg ausführen soll- te, wo sie durchaus verloren gehen konnten. Angesprochen auf diese Unstimmig- keit wich der Beschuldigte der Frage denn auch aus (Prot. II S. 29). Ferner er- schliesst sich nicht, weshalb das Gepäck diesfalls einem Cousin (von D._____) in Spanien hätte überbracht werden sollen, wenn das Geld doch letztlich für ihn be- stimmt war und ihm zuvor auch mehrfach beschieden worden war, die Investiti- onssumme liege bei Schweizer Banken in Genf und müsse dort ausgelöst werden (vgl. Urk. 4/11 S. 8 + 13). Zudem mutete in der Endphase wie bereits erwähnt ge- rade die Geschichte des geplanten Immobiliengeschäfts mit einer Investitions- summe von 10 Millionen Dollar noch immer derart wenig konkret und insbesonde- re auch derart abenteuerlich an, dass sie selbst vom Beschuldigten immer stärker angezweifelt wurde, weshalb er im Rahmen der letzten Reise kaum mehr glauben konnte, er transportiere die Investitionssumme für ein von ihm zu leitendes Pro- jekt. In diesem Zusammenhang fällt denn auch auf, dass der Beschuldigte im Rahmen des Strafverfahrens geneigt war, seine Aussagen dem Untersuchungs- ergebnis anzupassen. Stellte er sich zu Beginn der Ermittlungen nämlich noch auf den Standpunkt, völlig arglos in die Sache hineingerutscht zu sein und stets nach bestem Gewissen gehandelt zu haben, so musste er im Verlauf der Untersuchung einsehen, dass diese Haltung aufgrund der abenteuerlichen Schilderungen der Hintermänner nicht sonderlich überzeugend erschien, weshalb er sich darauf ver- legte, schon bald einmal gewisse Zweifel am geschäftlichen Hintergrund seiner Reisen gehegt und deshalb das Gepäck genau untersucht zu haben, um dann zum Schluss gekommen zu sein, dass er keinesfalls Betäubungsmittel transpor- tierte. Weshalb aber der Umstand, dass er bei der Untersuchung etwas Hartes er- tastete, derart kategorisch für Dokumente oder Bargeld sprach, während (vakuu- mierte) Drogen auszuschliessen waren, konnte der Beschuldigte letztlich nicht überzeugend erklären. Gerade Dokumente hätten weit unverdächtiger mit einem
- 16 - Kurierdienst transportiert werden können, auch wenn sie geheim waren, und auch Bargeld kann heutzutage via (schwarze) Off-Shore-Konten weit gefahrloser trans- feriert werden, zumal durch eine hochprofessionelle Organisation, wie sie vom Beschuldigten dargestellt wird. Der Wahrheit am nächsten kommt mithin die Version des Beschuldigten, wie er sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, wobei aber auch diesbezüglich Beschönigungen, Bagatellisierungen und Ausschmü- ckungen zu seinen Gunsten erkennbar sind, welche richtiggestellt werden müs- sen. So ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte erst im Zeitpunkt des Boarding in Sao Paolo (und nicht schon vorher) auf den Gedanken eines Drogentransportes gekommen sein soll. Zwar konnte er in diesem Zeitpunkt offenbar den Diplomatendurchgang benutzen, weshalb er sich überwacht fühlte, doch hätte sich ein solches Vorgehen der Organisation auch beim Transport von wertvollen Dokumenten oder von zu waschendem Bargeld gerechtfertigt. Wes- halb er in diesem Zeitpunkt sein Vorhaben fortsetzte und nicht die Polizei avisier- te, konnte der Beschuldigte sodann in der Hauptverhandlung auch nicht schlüssig erklären, sind doch weder seine gesundheitlichen Probleme noch die generelle Befürchtung einer Arretierung in Brasilien geeignet, ihn davon abzuhalten, sich an die dortigen Flughafenbehörden zu wenden und diesen seinen Verdacht, dass er von einer Drogenhandelsorganisation für einen Betäubungsmitteltransport miss- braucht werde, zu offenbaren. Dieses Umstandes ist sich wohl auch der Beschul- digte bewusst, machte er doch in der Berufungsverhandlung plötzlich kumulativ geltend, von der Organisation zu seinem Handeln geradezu gezwungen worden zu sein, ohne indessen eine unmittelbare Zwangslage plausibilisieren zu können. Gerade die geltend gemachte akute Angst um das Wohlergehen seiner Ver- wandtschaft mutet angesichts seiner in der Berufungsverhandlung beschriebenen Einsamkeit mit nicht vorhandener bzw. abgekühlter Beziehung zu den noch weni- gen verbliebenen Angehörigen (Prot. II S. 9 f.) nicht überzeugend an. Wenn der Beschuldigte sodann das fehlende Vertrauensverhältnis als schlagendes Argument dafür nennt, dass er unmöglich vom Transport einer grös- seren Drogenmenge ausgehen konnte (vgl. Prot. I S. 17), so lässt er dabei ausser
- 17 - Acht, dass bei Drogentransporten mit dem Flugzeug eine nicht besonders eng- maschige Überwachung am Ausgangs- und Zielort genügt, um das Vertrauensde- fizit zu kompensieren. Eine solche (typische) Überwachung macht der Beschul- digte denn auch geltend, auch wenn er damit andere Ziel verfolgt und in diesem Zusammenhang deshalb ein weiteres Mal zu Übertreibungen neigt, indem er eine rigorose Kontrolle mit akuten Drohungen geltend macht. Im Übrigen war dem Be- schuldigten bekannt, dass die transportierte Ware in den Gepäckstücken einge- näht war, damit sie von den Zollbehörden nicht erkannt wurde (vgl. Prot. II S. 25), was ein typisches Vorgehen bei Drogentransporten in grösseren Mengen dar- stellt. Dass er von solch konspirativen Transporten von Kurieren wusste, hat er in der Untersuchung ebenfalls eingeräumt, wobei es nicht nachvollziehbar erscheint, dass er trotz dieser Kenntnis in seinem Fall nie an einen solchen Drogentransport gedacht haben will (vgl. Urk. 4/11 S. 23). Wenn die Verteidigung in diesem Zu- sammenhang geltend macht, der Beschuldigte habe auch aufgrund des kultivier- ten Auftretens der Organisation nie von einer Drogenlieferung ausgehen können (Urk. 81 S. 24, wonach der Beschuldigte sich Drogenhändler als finstere, brutal und primitiv wirkende Gorillas und Grobiane vorgestellt hat), so begibt sie sich dadurch insofern in einen unauflösbaren Widerspruch, als sie zuvor den Über- bringer der Gepäckstücke (namens D._____) als brutalen und einschüchternden Zeitgenossen beschreibt (Urk. 81 S. 9), welcher in der Vorstellung des Beschul- digten offenbar eben gerade als Mitglied einer Drogenhändlerorganisation in Fra- ge kam. Immerhin beschrieb der Beschuldigte gerade D._____ als "plötzlich ag- gressiv, so wie ein Gorilla" (Prot. II S. 19), wie er auch bereits bei der ersten Ein- vernahme den bei einer früheren Reise kennengelernten H._____ als "Mafia Typ" bezeichnete (Urk. 4/1 S. 4).
c) Es drängt sich aufgrund all dieser Überlegungen die Schlussfolgerung auf, dass der Beschuldigte wegen seines mit der COVID-Pandemie entstandenen fi- nanziellen Engpasses, aufgrund dessen er seine laufenden unternehmerischen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen konnte, das – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 81 S. 25; Prot. II S. 33) – für ihn sehr wohl finanziell attrak- tive Risiko eines offensichtlich illegalen Warentransportes auf sich nahm (vgl. Urk. 4/6 S. 7 f.: "sicher, ich konnte Schulden begleichen."). Dabei musste er auch
- 18 - ernsthaft damit rechnen, dass solche illegalen Transporte aus Südamerika nach Europa grössere Mengen Kokain zumindest im Kilogrammbereich beinhalten können, ansonsten derart riskante Aktionen für die Drogenhändlerorganisation fi- nanziell gar nicht lohnenswert wären. Wenn der Beschuldigte anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung protokollieren liess, er habe aufgrund der Covid- Pandemie kein Geschäft und keine Arbeit mehr gehabt und habe sich deshalb auf dieses Geschäft eingelassen (vgl. Prot. I S. 16), so hat er diese Zusammenhänge im Grunde auch so anerkannt. Die Überlegungen der Verteidigung, dass vorlie- gend nur auf die Version der Anklage oder die Version des Beschuldigten abge- stellt werden könne (Urk. 81 S. 22 f.), erweisen sich mithin in casu nicht als ein- schlägig, denn vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte ernsthaft auch mit ei- nem Drogentransport rechnen musste bzw. einen solchen aufgrund der gesamten Umstände keineswegs ausschliessen konnte, was er in der Untersuchung denn auch teilweise einräumte (vgl. Urk. 4/11 S. 22: Frage: "Und was hätte man Ihnen unterjubeln können?" Antwort: "Heroin oder Geld ..."). Daran vermag insbesonde- re auch seine rudimentäre Inspektion der Gepäckstücke (mittels Abtasten) nichts zu ändern, da es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sich mittels eines kleinen Schnittes in das Futter an einer unauffälligen Stelle Gewissheit zu verschaffen, wenn er den konkreten Inhalt des transportierten Gutes hätte näher erfahren wol- len. Indem er dies nicht tat und seine entsprechende Untätigkeit auch keinen plausiblen Hintergrund hat (vgl. Urk. 4/9 S. 17: "weil ich sehr müde war, habe ich das mit dem Durchstechen bei der dritten Reise nicht gemacht."), hat er sich aber bewusst für ein Nichtwissenwollen entschieden, so dass er sich nicht darauf zu berufen vermag, er habe sich hinsichtlich der Beschaffenheit der Deliktsware in einem Irrtum befunden, wie die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 81 S. 26 f.). Eine konkrete individuelle Zwangslage, welche allenfalls einen Rechtferti- gungsgrund (im Sinne eines entschuldbaren Notstandes) begründen könnte, ver- mag der Beschuldigte nicht darzutun. Einerseits erscheint seine nota bene erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Darstellung einer ständigen Überwachung und Einschüchterung durch mehrere Personen (selbst während des Fluges) nur schon deshalb übertrieben, weil der Einsatz solcher Ressourcen unverhältnismässige Kosten der Organisation (für Flugtickets etc.) nach sich gezogen hätte. Und and-
- 19 - rerseits hätte der Beschuldigte eine solche Zwangslage relativ leicht entschärfen können, indem er sich in Brasilien oder spätestens in der Schweiz von sich aus an die Flughafenbehörden bzw. das Flugpersonal gewandt hätte. Seine wenig greif- baren Vorbringen der Gefährdung seines Eigentums bzw. seiner Verwandtschaft in Frankreich und Spanien (vgl. Urk. 77 S. 3; Urk. 81 S. 9; Prot. II S. 19 und 30) erscheinen in diesem Zusammenhang zu wenig konkret, um die Ausweglosigkeit der Situation tatsächlich plausibel zu machen (vgl. dazu auch nachstehend Ziffer 2.4.). Und schliesslich ist seinen bisherigen Aussagen nicht zu entnehmen, dass sie auf den Schutz seiner Familie vor der Organisation gezielt haben oder von ei- ner entsprechenden Angst geprägt gewesen sein könnten (vgl. Urk. 81 S. 17), weshalb seine damit begründeten, im Berufungsverfahren nunmehr abweichen- den Depositionen und entsprechend auch die geltend gemachte Zwangslage im Ergebnis als unbehelflich zu qualifizieren sind.
d) Der Sachverhalt der Anklage ist somit mit den vorstehenden Präzisierungen und Ergänzungen in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu er- achten.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat sich zum objektiven und subjektiven Tatbestand der qua- lifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz korrekt geäussert (Urk. 63 S. 6 f.). Es kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen wer- den, wobei sich – bis auf eine Ausnahme (vgl. nachstehend Ziffer 2.2. i.f.) – keine Ergänzungen zu den dargelegten theoretischen Grundlagen aufdrängen. 2.2. Der Beschuldigte agierte im vorliegenden Fall als typischer Drogentranspor- teur für eine aus dem Hintergrund agierende Bande, in welcher Funktion er den Stoff vor dem Abflug in Besitz nahm, ihn alsdann in den ihm zur Verfügung ge- stellten Gepäckstücken transportierte und ihn auf diesem Weg in die Schweiz ein- führte. Auch wenn die Gepäckstücke nicht ihm gehörten und er in diesem Sinne nicht Eigentümer der Drogen wurde, gingen die von ihm vollstreckten Tathand- lungen mit zumindest temporär vollem Gewahrsam und Herrschaftswillen an der Ware über blosse Gehilfenschaftshandlungen hinaus, so dass von eigenständi-
- 20 - gen Tathandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG auszugehen ist. Dabei entspricht es bei der vorliegenden Konstellation eines Drogentransportes unter vorgängiger Erlangung bzw. gleichzeitigem Besitz der herrschenden Praxis und Doktrin, sämtliche erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteilsdispositiv aufzuneh- men, ohne von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen oder eine Konkur- renzausscheidung vorzunehmen (Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 4.2. und 5.2., vgl. auch HUG-BEELI, BetmG-Kommentar, N 9 ff. zu Art. 19 BetmG). 2.3. Die im Rahmen des Sachverhaltes umschriebene Billigung bzw. Inkaufnah- me des illegalen Drogentransportes in Unkenntnis der näheren Details des von den Hintermännern geplanten Vorhabens (vgl. vorstehend Ziffer 1.6./c) entspricht der typischen Konstellation des Eventualvorsatzes (wie dies auch von der frühe- ren Verteidigung vor Vorinstanz im Eventualstandpunkt vertreten wurde, vgl. Prot. I S. 21), welcher insbesondere bei der Eingehung von risikobehafteten Situatio- nen ohne gehörige Sorgfaltsvorkehren als verwirklicht angesehen werden kann (vgl. BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2.). Der Beschuldigte hat in diesem Sinne auch den subjektiven Tatbestand der Betäubungsmitteldelinquenz verwirklicht, welcher sich in Bezug auf den qualifizierten Fall auf eine Kokainmen- ge im Kilogrammbereich bezog, ohne ansonsten definitiv eingegrenzt werden zu können. 2.4. Dass sich der Beschuldigte dabei nicht darauf berufen kann, in einer unaus- weichlichen Zwangslage gehandelt zu haben, womit eine Notstandssituation im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 17 StGB entfällt, wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltswürdigung dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 1.6./c). Namentlich vermochte der Beschuldigten keine individuell-konkrete und unmittel- bare Gefahrenlage geltend zu machen, welche sich nur durch die Vornahme des Drogentransportes hätte abwenden lassen (vgl. DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 2 + 4 zu Art. 17 StGB). 2.5. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in der zweiten Instanz der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
- 21 - IV. Strafe
1. Die Vorinstanz hat sich zum massgebenden Strafrahmen und zu den allge- meinen und besonderen Strafzumessungskriterien des vorliegenden Falles kor- rekt geäussert, so dass auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 63 S. 14 ff.). Zutreffend ist insbesondere, dass der Menge und dem Reinheitsgrad umso weniger Gewicht zukommt, je stärker die Grenze zum qualifizierten Fall überschritten wird, doch ist dabei auch stets im Auge zu behal- ten, von welchen Parametern der Täter ausgegangen ist (vgl. BGE 121 IV 193, E. 2.b/aa).
2. Mit Bezug auf die im Rahmen der Tatkomponente zu beurteilende Tat- schwere haben die Erwägungen zum Sachverhalt gezeigt, dass dem Beschuldig- ten die konkrete Menge der transportierten Ware unbekannt war, er angesichts der gesamten Umstände aber jedenfalls im Sinne eines Eventualvorsatzes von einem Drogentransport im Kilobereich auszugehen hatte. Wird die Verwirklichung eines Delikts derart in Kauf genommen, so bedeutet dies allerdings nicht, dass damit auch sämtliche Modalitäten dieses Delikts automatisch mit in Kauf genom- men werden. Vielmehr ist diesbezüglich (separat) zu prüfen, was insofern in der Vorstellungskraft eines Beschuldigten lag, dies insbesondere dann, wenn an ei- nem Delikt bzw. einer Deliktsserie mehrere Mittäter beteiligt waren und der Be- schuldigte im Rahmen des strafbaren Verhaltens der Gruppe nicht für alle Tatphasen oder Tatbeiträge direkt selber verantwortlich zeichnete. Es erscheint in diesem Zusammenhang denn auch trotz vorgängiger partieller Inspektion der Ge- päckstücke nachvollziehbar, dass der Beschuldigte – wie er vor Vorinstanz gel- tend machte (Prot. I S. 11) – von der effektiv transportierten Menge von rund 4 Kilogramm Kokaingemisch letztlich überrascht war. Die vorinstanzlich angestell- ten Überlegungen betreffend das hohe Leergewicht der Gepäckstücke sind dies- bezüglich zwar durchaus einschlägig, dürfen aber nicht in diesem Sinne überin- terpretiert werden, dass dem Beschuldigten auf diesem Weg eine kilogrammge- naue Bestimmung der Ware möglich war. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass er nicht damit rechnete, dass eine derart hohe Menge an Dro- gen in die Aussenflächen seiner beiden Gepäckstücke passte. Über den effekti-
- 22 - ven Reinheitsgehalt der Drogen machte sich der Beschuldigte indessen zuge- standenermassen keinerlei Gedanken, weshalb insofern zu seinen Gunsten nicht ein tieferer Reinheitsgehalt angenommen werden kann, zumal allgemein bekannt ist, dass die aus der Ursprungsregion importierte Ware stets mit einem über- durchschnittlich hohen Reinheitsgrad nach Europa gelangt, wo sie dann nach Be- lieben gestreckt werden kann, um entsprechend hohe Gewinne abzuwerfen. Ent- scheidender ist in casu jedoch die Tatsache, dass zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass er als reiner Transporteur in einer der untersten Chargen innerhalb der Drogenhandelsorganisation tätig war und dabei einen relativ gerin- gen persönlichen Profit erzielte, wobei er als Einzelkämpfer an der Front das höchste Risiko hatte, überführt zu werden, welches er wohl primär aufgrund sei- ner drängenden finanziellen Probleme einging, welche Umstände das Verschul- den massgeblich relativieren. Die Vorinstanz gibt in ihrem Entscheid nicht näher zu erkennen, weshalb sie aufgrund der vom Beschuldigten transportierten Drogenmenge ein Strafmass von 65 Monaten (entsprechend einer Strafe 5 Jahren und 5 Monaten) als gerechtfer- tigt erachtet. Vermutungsweise hat sie sich dabei unmittelbar an der Strafmassta- belle von SCHLEGEL/JUCKER orientiert, welche bei vorsätzlich gehandeltem (rei- nem) Kokain im Bereich zwischen 3 und 5 Kilogramm für den typischen Fall eines ungeständigen und nicht süchtigen Täters eine Grundstrafe zwischen 5 und 6 Jahren als gerechtfertigt erachtet (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl., N 45 zu Art. 47 StGB). Damit verkennt die Vorinstanz die vorliegend nicht ganz typi- sche subjektive Komponente des Falles, welche nahelegt, dass der Beschuldigte zwar von einem Transport im Kilobereich ausgehen musste, von der ihm Hand- gepäck effektiv mitgeführten Menge von rund 4 Kilogramm aber sicherlich ein Stück weit überrascht wurde, so dass er nicht mit einer derart hohen Gesund- heitsgefährdung rechnen musste. Als Grundsatz gilt zwar, dass bei internationa- len Drogentransporten im Kilobereich mit der Beförderung von nicht genauer be- kannter Ware, was per se eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie bein- haltet, die Strafe nicht zu tief angesetzt werden kann und eine (teil-)bedingte Stra- fe in der Regel nicht mehr in Betracht fällt (vgl. dazu SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl., N 45 zu Art. 47 StGB, welche bei einem Handel im Kilobereich
- 23 - als Ausgangspunkt grundsätzlich eine Sanktion von über 36 Monaten vorschla- gen). Zieht man für den vorliegenden Fall indessen bereits mit dem Erstgericht in Betracht, dass ein einmaliger Drogentransport eingeklagt ist, welcher dem finan- ziell angespannten Beschuldigten (mit vorgängigem Privatkonkurs nach der Pan- demie mit Verbleib einer monatlichen Rente von EUR 3'500.– nach Steuern, vgl. Urk. 4/11 S. 4) einen vergleichsweise geringen Profit zwecks Linderung seines fi- nanziellen Engpasses versprach, und geht man zu Gunsten des Beschuldigten weiter davon aus, dass er im Rahmen des Transports unter einem gewissen Druck der Organisation stand, welche ihn zumindest teilweise überwachte, so rechtfertigt sich für das insgesamt nicht mehr leichte Verschulden gerade noch ei- ne Freiheitsstrafe von 36 Monaten, zumal in subjektiver Hinsicht von einem bloss eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Diese Sanktionshöhe rechtfertigt sich in casu umso mehr, als der Beschul- digte mittlerweile im 75. Altersjahr steht und mit diversen gesundheitlichen Prob- lemen (langjähriges Rückenleiden, Bluthochdruck mit Herzproblemen, grosser Leistenbruch mit Reizblase) zu kämpfen hat, welche selbst den Transport vom Gefängnis zum Verhandlungsort massgeblich erschwert haben (vgl. Urk. 79/2). Ein hohes Alter begründet gemäss der diesbezüglich strengen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zwar noch nicht zwingend einen Strafminderungsgrund im Sinne einer ausserordentlich erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013, E. 6.3., wo das Alter von 75 Jahren allerdings dennoch leicht strafmindernd berücksichtigt wurde), doch können solche Umstän- de in Grenzfällen aufgrund der insofern höheren Auswirkungen der Strafe durch- aus dahingehend berücksichtigt werden, dass im Rahmen des richterlichen Er- messensentscheides diejenige Sanktion als angemessen erachtet wird, welche die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges offen lässt (vgl. BGE 134 IV 17, E. 3.3. ff.). Weitere strafzumessungsrelevante Aspekte sind beim einerseits nicht geständigen und andrerseits nicht vorbestraften Beschuldigten bezüglich der Tä- terkomponente im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb es insofern bei einer Frei- heitsstrafe von 36 Monaten bleibt, wovon 590 Tage durch Untersuchungshaft so- wie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- 24 -
3. Bei der vorliegend festgelegten Strafhöhe von 36 Monaten kommt gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB die Ausfällung einer teilbedingten Strafe in Betracht. Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar zum StGB,
4. Aufl., N 2 zu Art. 43 StGB). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung indessen, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt jedoch auch, dass bei einer Schlechtprognose selbst ein teilweiser Aufschub der Strafe nicht mehr ge- rechtfertigt erscheint, denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den voll oder teilweise bedingten Strafvollzug beein- flussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollstreckt werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht dabei der überwiegenden Lehrmeinung (vgl. statt vieler STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., S. 144; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCh, Strafrecht II,
8. Aufl., S. 130 ff.). In casu liegen beim nicht vorbestraften Beschuldigten keinerlei Gründe vor, welche eine günstige Legalprognose verunmöglichen, zumal sich seine schlechte finanzielle Lage zwar in naher Zukunft nicht massgeblich verbessern dürfte, er aber schon rein aufgrund seines höheren Alters und der schlechten gesundheitli- chen Verfassung kaum in der Lage sein wird, solche risikoreichen Drogentrans- porte zu wiederholen. Dem Beschuldigten sind demnach keine schlechten Bewährungsaussichten zu prognostizieren, was den teilbedingten Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten ermöglicht. Was den zu vollziehenden Teil der Strafe anbelangt, so ist gegenüber dem Beschuldigten angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens mit doch deutlich manifestierter krimineller Energie vorliegend eine spürbare Sanktion auszuspre- chen, zumal er sich bis zum Schluss nicht einsichtig zeigte und immer wieder neue Versionen des Tatgeschehens vorbrachte, welche allesamt nicht überzeug- ten. Es rechtfertigt sich unter diesen Prämissen, die Hälfte der auszusprechenden
- 25 - Sanktion zu vollziehen und demnach die Strafe im Umfang von 18 Monaten in unbedingter Form zu verhängen, während der verbleibende Anteil von 18 Monaten bedingt aufzuschieben ist, wobei angesichts der Ersttäterschaft des Beschuldigten die diesbezügliche Probezeit auf die Dauer von 2 Jahren anzuset- zen ist. V. Landesverweisung
1. Bleibt es in zweiter Instanz beim Schuldspruch wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, so stellt sich die Sachlage mit Be- zug auf die Beurteilung der Landesverweisung beim die französische Staatsbür- gerschaft innehabenden Beschuldigten relativ eindeutig dar, da die Grundvoraus- setzungen im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben sind und ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB klarerweise nicht vorliegt, was auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird.
2. Auch hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung drängt sich keine Abkehr von der Würdigung der Vorinstanz auf, welche den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwies (Urk. 63 S. 24). Zwar wird die Sanktion vorlie- gend reduziert, was sich auch auf die Dauer der Landesverweisung auswirken kann. Allerdings weist der lediglich zwecks Delinquenz durchreisende Beschuldig- te keinerlei Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auf, weshalb sich die Anordnung der Landesverweisung auch in dieser Höhe rechtfertigt.
3. Der Beschuldigten ist demnach im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen. VI. Sicherstellungen
1. Die Verteidigung rügt mit der Berufung auch die Einziehung der Aktenmap- pe/Aktentasche, des Laptops und der beiden Smartphones sowie der allgemeinen Bekleidung (Urk. 64 S. 2; Urk. 81 S. 1 f. und 29). Die Vorinstanz will diese von der
- 26 - Kantonspolizei im unmittelbarem Nachgang zur Tat sichergestellten Gegenstände ohne nähere Begründung vernichten lassen (vgl. Urk. 63 S. 25 f.), was nicht nachvollziehbar erscheint. Der pauschale Hinweis auf die Bestimmung von Art. 69 StGB, welche die Sicherungseinziehung von Gegenständen regelt, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben, ersetzt mit der Verteidigung (Urk. 81 S. 29) nicht den Nachweis, dass es sich dabei tatsächlich um einziehbare De- liktswerkzeuge handelt, welcher vorliegend – abgesehen von der Aktentasche, welche zur Beförderung des Kokains diente – nicht geführt werden kann. Die be- sagten Gegenstände sind dem Beschuldigten demnach mit Ausnahme der Akten- tasche, welche zu beschlagnahmen, einzuziehen und zu vernichten ist, während einer Frist von 3 Monaten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides herauszugeben, sofern sie dieser bei der Lagerbehörde innert dieser Frist her- ausverlangt. Andernfalls sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
2. Die vor dem Berufungsgericht ebenfalls gerügte Verwendung der beim Be- schuldigten polizeilich sichergestellten Barschaft von EUR 650.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten erweist sich demgegenüber aufgrund des Schuld- spruches und der damit verbundenen Kostenfolgen als rechtmässig, was jedoch eine vorgängige Beschlagnahme voraussetzt, was mit dem Berufungsentscheid nachzuholen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 10 und 11) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten An-
- 27 - träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen. Desgleichen unterliegt er bezüglich der anzuord- nenden Landesverweisung. Im Übrigen ergibt sich im Strafpunkt insofern eine günstigere Regelung für den Beschuldigten, als neu eine mildere Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausgefällt wird, wobei eine teilbedingte anstatt einer unbedingten Sanktion resultiert. Auch wenn es sich dabei im Wesentlichen um einen Ermes- sensentscheid des Berufungsgerichtes handelt, rechtfertigt es sich aufgrund der spürbaren Verbesserung der Position des Beschuldigten, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der bereits ausbezahlten Kosten der früheren amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 76) – dem Beschuldigten nicht gänzlich aufzuerlegen, son- dern zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollum- fänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei aber die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vor- behalten bleibt. 2.4. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wel- che aufgrund der eingereichten Honorarnote grundsätzlich ausgewiesen ist (vgl. Urk. 82/3). Allerdings erscheint das Honorar aufgrund des hohen Stundenansat- zes von Fr. 350.– an der oberen Grenze und insbesondere für die Reisen nach Cazis ist jedenfalls von einem Stundenansatz von Fr. 220.– anstatt Fr. 350.– aus- zugehen. Im Ergebnis erweist sich (unter Berücksichtigung zweier zusätzlicher Aufwandstunden für die länger dauernde Berufungsverhandlung) ein pauschales Honorar von gesamthaft Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Die reduzier-
- 28 - te Prozessentschädigung ist damit auf den Betrag von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
- 29 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 13. Juli 2022 wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (abzüglich 308 Tagen erstandener Haft) bestraft. Der Beschuldigte wurde unter Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Ferner wurde über diverse Sicherstellungen und Be- schlagnahmen sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 55 bzw. 63 S. 28 f.).
E. 1.1 Laut der Anklage flog der Beschuldigte am 9. September 2021 mit der Fluggesellschaft B._____ von Sao Paolo nach Zürich, von wo er gleichentags nach Barcelona und Madrid weiterzureisen gedachte. Auf dem Flug nach Zürich führte er in seinem Handgepäck (bestehend aus einem Handkoffer und einer Ak- tentasche) insgesamt 3'965 Gramm Kokaingemisch entsprechend insgesamt 3'632 reinem Kokain mit sich und damit in die Schweiz ein, wobei er gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen habe, dass sich in seinem Reisegepäck die Droge Kokain befindet und er mit der transportierten Menge jedenfalls zur gesundheitli- chen Schädigung einer Vielzahl von Drogenkonsumenten beiträgt, zumal ihm von der Auftraggeberschaft vorgängig Flugtickets und eine Hotelbuchung verschafft, ein Reisegeld von EUR 1'000 ausgehändigt sowie ein Lohn von EUR 3'000 in Aussicht gestellt worden seien (Urk. 16 S. 2 f.).
E. 1.2 Der Beschuldigte anerkennt den eingeklagten Sachverhalt dahingehend, dass sich im von ihm auf dem Flug nach Zürich mitgeführten Handgepäck das in der Anklage aufgeführte Kokaingemisch in der Menge von insgesamt 3'965 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 91 bzw. 92 Prozent (entsprechend 3'632 Gramm reinem Kokain) befunden hat und er dieses Kokain mithin in die Schweiz eingeführt hat. Er macht im Zusammenhang mit dieser Einfuhr jedoch in ver- schiedener Hinsicht besondere Umstände geltend und bestreitet vor diesem Hin- tergrund namentlich den ihm vorgeworfenen subjektiven Sachverhalt (vgl. Urk. 4/9 S. 17: "Ich hätte vorsichtiger sein sollen aber mir war nicht bewusst, dass ich Dro- gen transportiert habe."; Urk. 4/11 S. 38: "[…], ausserdem wusste ich nicht, dass ich Kokain transportierte."; Prot. I S. 12: "Ja, das ist wahr, aber ich wusste es ein- fach nicht."; Prot. II S. 18: "Zuallererst dachte ich nicht, dass ich Drogen transpor- tierte, ich dachte es sei Geld. Man muss sich so etwas anschauen, um es genau zu wissen. Ich habe es betastet und dachte nicht, dass es Drogen sind." und "Ich war ahnungslos. Ich dachte, es sei Geld, weil es sich hart angefühlt hat, als ich es abgetastet habe. Ich dachte nicht, dass Kokain vakuumverpackt werden kann, ich wusste nicht, dass dies tatsächlich getan wird."). Zudem stellte er sich anlässlich
- 8 - der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, sich im Rahmen der Einfuhr der (ihm nicht näher bekannten) Ware aufgrund handfester Drohungen und rigoroser Überwachung der Organisation in einer Zwangslage (im Sinne einer "Schockstar- re") befunden zu haben, welche ihm ein anderes Handeln von vornherein verun- möglicht habe, womit er den Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstan- des im Sinne von Art. 17 StGB ins Feld führt (Urk. 77 S. 4 ff.; Prot. II S. 19, 21 und 30).
E. 1.3 Angesichts der Geltendmachung dieser besonderen Sachlage ist vorliegend nochmals auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt näher einzugehen, wobei – soweit erforderlich – auch die Vorgeschichte des inkriminierten Fluges von Sao Paolo in die Schweiz einzubeziehen ist, um zu eruieren, ob der Beschul- digte in subjektiver Hinsicht aufgrund der gesamten Umstände tatsächlich zumin- dest damit rechnen musste, auf dem besagten Flug eine grössere Menge an Be- täubungsmitteln (namentlich Kokain) zu transportieren. Die Vorinstanz hat in die- sem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass sich die mit dem Tathergang verknüpften inneren Vorgänge einer unmittelbaren Wahrnehmung durch Dritte entziehen und der entsprechende Sachverhalt deshalb anhand von äusserlich feststellbaren Indizien und Erfahrungsregeln, wie sie sich namentlich aus den ge- samten Lebensumständen ergeben, zu erstellen ist, soweit der Beschuldigte diesbezüglich eine andere Sachdarstellung geltend macht und Einwendungen gegen das ihm vorgeworfene (eventual-)vorsätzliche Handeln vorbringt. Dass die Aussagen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang aufgrund seiner beson- deren Rolle im Strafverfahren einer kritischen Würdigung zu unterziehen sind, hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten, wenn auch letztlich primär die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen das entscheidende Richtmass im Rahmen der Wahrheitsfindung darstellt (vgl. Urk. 63 S. 7 f.).
E. 1.4 Massgebend sind im Rahmen der vorliegenden Würdigung des Sachver- halts nebst den Aussagen des Beschuldigten, welcher im Rahmen des Verfah- rens diverse Male einvernommen wurde (Urk. 4/1, 4/3, 4/4, 4/6, 4/9 + 4/11; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 16 ff.), insbesondere die umfangreiche elektronische Korres- pondenz des Beschuldigten mit Vertretern einer angeblichen Organisation der Fi-
- 9 - nanzbranche, welche von den Strafbehörden auf dem Mobiltelefon des Beschul- digten sichergestellt wurde (Urk. 4/5; vgl. auch Urk. 6/1/1; Urk. 6/3; Urk. 7/1-4). Daneben finden sich in den Akten umfangreiche Unterlagen (insbes. Quittungen, Bestätigungen, Reisedokumente und finanzielle Zertifikate), welche nähere Auf- schlüsse über die Hintergründe der eingeklagten Reise des Beschuldigten zulas- sen (Urk. 4/7; 4/10 + 4/12; vgl. auch Urk. 6/1/2 + Urk. 7/6). Schliesslich liegt eine umfangreiche (Foto-) Dokumentation über das am Flughafenzoll sichergestellte Gepäck des Beschuldigten mit den darin enthaltenen Betäubungsmitteln im Recht (vgl. Urk. 5/1-12). Soweit sich in diesem Zusammenhang nähere Erkenntnisse be- treffend die von der Polizei festgestellten Sachumstände aus den aktenkundigen Polizeirapporten ergeben, so können auch diese in die Beweiswürdigung einbe- zogen werden (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. März 2018, Geschäfts-Nr. SB170407, E. 3.12.; vgl. auch Urteil 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022, E. 3.2.). Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgenannten Beweismittel in ir- gendeiner Form unverwertbar wären. Entsprechendes wird vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht.
E. 1.5 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid als erstellt erachtet, dass sich der Be- schuldigte bewusst dafür entschieden habe, das (ihm anvertraute) Handgepäck mit den darin befindlichen Betäubungsmitteln bzw. illegalen Substanzen zu trans- portieren, wobei dies auch für die qualifizierte Menge der Betäubungsmittel von insgesamt 3'632 Gramm reiner Substanz an Kokain gelte. Dem Beschuldigten seien der Inhalt und die Menge des transportierten Gutes letztlich gleichgültig ge- wesen. Aufgrund des ihm bekannten Planungsaufwandes, der erheblichen Spe- senbeträge, sowie des hohen Leergewichts des präparierten Koffers müsse ihm aber klar gewesen sein, dass es sich um eine erhebliche Menge an Drogen han- deln musste – und nicht bloss um 200 - 300 Gramm, wie er dies anlässlich der Hauptverhandlung erklärt habe. Damit habe er zumindest billigend in Kauf ge- nommen, Drogen in irgendeiner Art und Form in erheblicher Menge zu transpor- tieren, wobei er sich auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen könne, da er sich bewusst für das Nichtwissen entschieden habe (Urk. 63 S. 13).
- 10 -
E. 1.6 Die Vorinstanz hat den Depositionen des Beschuldigten mithin in Bezug auf dessen geltend gemachte persönliche Überlegungen vor und während des Transportes der Gepäckstücke keinen Glauben geschenkt, dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass sich dem Beschuldigten aufgrund der Gesamtum- stände des Falles die Teilnahme an einem illegalen internationalen Drogentrans- port förmlich hätte aufdrängen müssen, er aber aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten den Transport dennoch ausgeführt habe (Urk. 63 S. 12 f.). Diese Sichtweise hält einer nochmaligen Würdigung des Aussagen des Beschuldigten sowie sämtlicher übrigen Beweise und Indizien des Falles grundsätzlich stand, dies namentlich auch bei Berücksichtigung seiner neuen Version der Tatge- schehnisse, wie er sie im Berufungsverfahren vorbrachte (vgl. Urk. 77; Urk. 81; Prot. II S. 16 ff.).
a) Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Gedankengängen während sei- ner Reisen nach Südamerika präsentieren sich reichlich inkonsistent und lassen sich auch mit den äusseren Gegebenheiten, wie sie dem eingeklagten Vorfall und dessen Vorgeschichte zu Grunde liegen, teilweise nur schlecht vereinbaren. So gab der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung bei der Polizei am 9. Septem- ber 2021 an, das Ziel seiner Reise nach Sao Paolo sei es gewesen, in Brasilien Immobiliengeschäfte zu tätigen, welche ihm von einem Geschäftsmann namens F._____ vermittelt worden seien. Diese Geschäfte hätten die Investition von 10.5 Millionen US-Dollar beinhaltet, welche ihm zur Verfügung gestellt worden seien. Nach der Besichtigung von entsprechenden Immobilien mit einem gewissen Mr. D._____ sei sein Reisegepäck kaputt gegangen, weshalb er von diesem D._____ Ersatzgepäck erhalten habe. Er habe dann damit normal den Security-Check durchlaufen, wobei ihm am zur Verfügung gestellten Gepäck nichts aufgefallen sei. Im Zusammenhang mit diesem Geschäft habe er insgesamt drei Reisen nach Brasilien unternommen und pro Reise jeweils EUR 3'000 erhalten (Urk. 4/1 S. 2 ff.). In der Hafteinvernahme wiederholte er, er sei völlig unschuldig und habe nie etwas Betrügerisches gemacht. Er sei getäuscht und missbraucht worden und habe nicht gewusst, dass er Drogen bei sich hatte. Wäre ihm an den Gepäckstü- cken etwas aufgefallen, so hätte er diese niemals angenommen. Seine Geschäfte in Brasilien, welche er per WhatsApp mit C._____ angebahnt habe, seien damals
- 11 - im Embryonalstadium gewesen. Es sei darum gegangen, ein Immobilienprojekt mit Eigentumswohnungen mit einer Investitionssumme von 10.5 Millionen Dollar zu leiten. Er habe dem Anwalt der Organisation dabei stets geschrieben, dass er in keine illegalen Geschäfte hineingezogen werden wolle. Wenn er etwas Illegales hätte tun wollen, dann hätte er die gesamte Dokumentation, welche man bei ihm aufgefunden habe, sicherlich sofort gelöscht, was er indes nicht getan habe, denn er sei mit gutem Gewissen gereist (Urk. 4/3 S. 4 ff.). Im Rahmen seiner ausführli- chen Einvernahmen bei der Polizei am 7. Oktober und 4. November 2021 sowie bei der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2021, als er auch zu seinen vorgän- gigen Reisen nach Brasilien im Mai und Juli 2021 befragt wurde, machte er dann zusammengefasst im Wesentlichen geltend, er sei ursprünglich davon ausgegan- gen, geheime Dokumente im Zusammenhang mit den ihm zur Verfügung gestell- ten Investitionsgeldern von 10.5 Millionen Dollar zu transportieren, wobei bei ihm dann insbesondere anlässlich der letzten Reise im September 2021, welche deut- lich anders verlaufen sei, konkrete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Investitions- projekts aufgekommen seien. Nach einer näheren Inspektion des Gepäcks sei er in der Folge zum Schluss gekommen, womöglich illegale Gelder von Brasilien nach Europa zu transferieren, dies insbesondere deshalb, weil er nach dem Ab- tasten des Innenfutters etwas Hartes gespürt habe, das er nicht mit Drogen in Verbindung gebracht habe (Urk. 4/4 S. 2 ff.; Urk. 4/9 S. 2 ff.; Urk. 4/11 S. 7 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann, dass er nicht mehr an seinen Aussagen in der Untersuchung festhalte. Stattdessen gab er in teilweiser Abkehr zu seiner früheren Version eines Dokumenten- bzw. Geldtrans- portes zu Protokoll, dass er das Ganze zu spät realisiert habe. Er sei auf der letz- ten Reise misstrauisch geworden und habe sich gedacht, dass er womöglich zu waschendes Geld transportiere, habe im Zeitpunkt des Boarding in Sao Paolo dann aber auch einen Drogentransport von höchstens 300 Gramm in Betracht gezogen, mehr jedoch nicht, da die ihm in Aussicht gestellten EUR 3'000 niemals für eine solch hohe Menge an Drogen angemessen gewesen wären (Prot. I S. 10 ff.). Im Rahmen des Berufungsprozesses liess er schliesslich verlauten, er wolle dem Gericht nunmehr berichten, wie sich der gesamte Vorfall effektiv zugetragen habe (Urk. 77 S. 1; Prot. II S. 17 ff.). Dabei machte er – in Abkehr seiner vormali-
- 12 - gen Einräumung betreffend die Vermutung des Transportes von 200 - 300 Gramm Kokain – geltend, er habe sich am Tag seiner Anreise in Sao Paolo mit D._____ getroffen, welcher ihm das zu transportierende Gepäck hingestellt habe, ohne auf seinen Wunsch eines vorgängigen Treffens mit einem An- walt/Treuhänder einzugehen. Seine Nachfragen hinsichtlich des zu transportie- renden Gutes habe D._____ brüsk abgewiesen und ihm stattdessen in einem ein- schüchternden Ton beschieden, er habe dieses Gepäck einfach nach Europa zu nehmen, wobei er ihm auch Fotos seines Hauses in Frankreich und des Domizils seiner Firma "E._____" in Spanien gezeigt habe, mit der Bemerkung, man habe genaue Kenntnis über ihn und seine Familie, weshalb es vorteilhafter sei, wenn er das Gepäck einfach mitnehme. In seiner verzweifelten Lage habe er das Gepäck abgetastet und etwas Hartes bzw. Kompaktes wahrgenommen, weshalb er davon ausgegangen sei, zumindest teilweise jenes Geld bzw. jene Banknoten zu trans- portieren, welche Bestandteil der besprochenen Investitionen in der Höhe von 10.5 Millionen Dollar waren. Auf die Idee, dass es Drogen sein könnten, sei er aufgrund der Beschaffenheit des in den Gepäckstücken eingeschweissten Inhal- tes nie gekommen. Als er das Zimmer verlassen habe, um etwas zu essen, sei ihm ein Typ gefolgt, welcher ihn schliesslich angewiesen habe, im Hotel auf das Gepäck aufzupassen. Aus Angst vor den Drohungen von D._____ und des Typs im Einkaufszentrum sowie aufgrund seines geschwächten Zustandes habe er seinen Widerstand gegen den Transport schliesslich aufgegeben und beschlos- sen, das Gepäck mitzunehmen. Auf der Fahrt zum Flughafen habe er im Taxi dann einen weiteren finsteren Typ getroffen, welcher ihm gleich zu Beginn gezeigt habe, dass er eine Waffe mit sich führte, und ihm angedroht habe, er lande im Gefängnis, wenn er sich den Anweisungen nicht füge, wobei er extra einen Um- weg zum Gefängnis von Sao Paolo genommen habe, um seiner Drohung Nach- druck zu verschaffen. Im Flugzeug sei er dann von zwei weiteren Personen be- schattet worden, weshalb er angenommen habe, er transportiere im Auftrag einer äusserst professionellen Organisation extrem geheime Dokumente oder grössere Mengen Geld. Aufgrund dieser Umstände habe er schliesslich keine andere Wahl gesehen und habe die Gepäckstücke gegen seinen Willen transportiert, dies im-
- 13 - mer in der Meinung, es handle sich um mitgeführtes Bargeld (Prot. II S. 17 ff.; Urk. 81 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 77 S. 2 ff.).
b) Im Rahmen der Würdigung dieser Aussagen des Beschuldigten ist vorweg festzuhalten, dass seine Version, er sei von seinen Auftraggebern getäuscht wor- den und habe stets unter dem Eindruck des ihm vorgeschlagenen Investitionsge- schäftes gehandelt, nicht nachvollziehbar erscheint. Auch wenn es aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen durchaus zutreffen mag, dass eine kriminelle Or- ganisation rund um die Pseudonyme F._____, G._____ und C._____ (mit mut- masslich zumindest teilweise gleicher Identität) den Beschuldigten unter einem geschäftlichen Vorwand nach Brasilien locken wollte bzw. gelockt hat, so er- scheint die dem Beschuldigten unterbreitete Geschichte eines von ihm zu verant- wortenden Immobiliengeschäftes in Südamerika derart konstruiert, dass sie von diesem mit zunehmender Dauer immer weniger als realistisch eingeschätzt wer- den musste, auch wenn die Hintermänner durchaus einen beträchtlichen Aufwand mit hunderten verschickten E-Mails trieben und im Zusammenhang mit ihrer Ge- schichte (mutmasslich gefälschte) Identitätskarten verschickten, Versicherungspo- licen abschlossen, Geschäftsdokumente zusammenstellten bzw. in der Anfangs- phase gar eine Immobilienbesichtigung mit dem Beschuldigten durchführten. Ge- radezu absurd mutet es in diesem Zusammenhang an, dass unbekannte Ge- schäftsleute afrikanischer Herkunft gerade ihn auserwählt haben sollen, um ein Projekt mit einer Investitionssumme von rund 10 Millionen US-Dollar zu leiten (vgl. dazu Urk. 3/6/1 + 3/6/14), und er dann den Investitionsbereich selber aussuchen durfte (vgl. dazu Urk. 4/11 S. 13 + 16), obwohl keinerlei Gewähr bestand, dass er vom Immobiliengeschäft tatsächlich etwas verstand. Es musste sich dem Be- schuldigten unter diesen Umständen geradezu aufdrängen, dass der wahre Hin- tergrund seiner ihm offerierten Reisen nach Brasilien in einer kriminellen Machen- schaft bestand, zumal er den Ursprung seiner Kontakte zur besagten Organisati- on derart schilderte, dass er von F._____ anfänglich bei einem Darlehensgeschäft betrogen worden war und ihm dieser quasi als Wiedergutmachung den Deal in Südamerika vorschlug (vgl. Urk. 4/1 S. 6; vgl. auch Urk. 4/9 S. 7 f.). Wenn die Verteidigung diesbezüglich vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren festhielt, es sei vor dem Hintergrund der sich in letzter Zeit häufenden (Enkeltrick-
- 14 - )Betrügereien gegenüber älterer Personen durchaus plausibel, dass der Beschul- digte der Bande über weite Strecken Glauben schenkte (Prot. I S. 22; Urk. 81 S. 7; so auch der Beschuldigten gemäss Urk. 4/11 S. 13), so lässt sie ausser Acht, dass die beiden Konstellationen nicht vergleichbar sind, da der Beschuldigte ja zu keinem Zeitpunkt Geld zu verlieren hatte, sondern ihm im Gegenteil eine so- fortige Entschädigung für die Reisen in Aussicht gestellt wurde, weshalb es be- reits aufgrund dieser Motivlage naheliegt, dass er sich nur allzu gerne täuschen liess, auch wenn ihm die genauen Hintergründe des ihm unterbreiteten Geschäfts unbekannt blieben. Zudem lag zu keinem Zeitpunkt ein Vertrauensverhältnis zu den unbekannten Hintermännern vor, derweil es sich beim Beschuldigten eigenen Angaben zufolge um einen weitgereisten und erfahrenen Geschäftsmann (aller- dings nicht in der Immobilienbranche, sondern im Früchte- und Gemüsehandel) handelte, welchem es folglich keineswegs fremd war, Geschäftsvorschläge kri- tisch zu hinterfragen und zu durchleuchten, weshalb seine Erklärung, es habe al- les sehr seriös gewirkt und es sei ihm immer wieder die Legalität der Vorgänge zugesichert worden, weshalb er bis zum Schluss an das Investitionsgeschäft ge- glaubt habe (vgl. Urk. 4/4 S. 28; Urk. 81 S. 13 f.), nicht zu überzeugen vermag. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 81 S. 3 f.) ist aber immerhin nicht auszuschliessen, dass sich der (gemäss eigener Darstellung, vgl. Urk. 4/6 S. 5 und 7 f.) in einem fi- nanziellen Engpass befindliche Beschuldigte in der Anfangsphase von F._____ in die Geschichte involvieren bzw. "anfüttern" liess, ohne die wahren Hintergründe genügend zu überblicken. Die Staatsanwaltschaft hat es denn auch bewusst un- terlassen, dem Beschuldigten auch die ersten beiden Reisen nach Brasilien zur Last zu legen, da die damaligen Geschehnisse mit zu vielen Spekulationen ver- bunden sind, um dem Beschuldigten bereits in dieser Phase konkrete deliktische Verwicklungen vorwerfen zu können. Aus diesem Grund ist aber – entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 81 S. 5) – auch die gesamte Vorgeschichte von geringerer Relevanz, auch wenn sie für die Gesamtbeurteilung des Falles (und namentlich auch eines allfälligen Verschuldens des Beschuldigten) nie aus den Augen zu verlieren ist. Was den Charakter der illegalen Geschäfte anbelangt, so verlegte sich der Beschuldigte nach seiner anfänglichen Version, er sei mit gutem Gewissen ge-
- 15 - reist, zuletzt auf die Variante, er sei davon ausgegangen, einen Teil der Investiti- onsbeträge über die Schweiz nach Spanien zu schmuggeln, welche für die ge- planten Immobiliengeschäfte gedacht gewesen seien (Prot. II S. 18 und 25; Urk. 81 S. 10; vgl. auch Urk. 77 S. 4). Diesbezüglich leuchtet indessen nicht ein, weshalb der Beschuldigte Gelder aus Brasilien, welche letztlich wieder für ein Projekt in Brasilien vorgesehen waren, auf diesem riskanten Weg ausführen soll- te, wo sie durchaus verloren gehen konnten. Angesprochen auf diese Unstimmig- keit wich der Beschuldigte der Frage denn auch aus (Prot. II S. 29). Ferner er- schliesst sich nicht, weshalb das Gepäck diesfalls einem Cousin (von D._____) in Spanien hätte überbracht werden sollen, wenn das Geld doch letztlich für ihn be- stimmt war und ihm zuvor auch mehrfach beschieden worden war, die Investiti- onssumme liege bei Schweizer Banken in Genf und müsse dort ausgelöst werden (vgl. Urk. 4/11 S. 8 + 13). Zudem mutete in der Endphase wie bereits erwähnt ge- rade die Geschichte des geplanten Immobiliengeschäfts mit einer Investitions- summe von 10 Millionen Dollar noch immer derart wenig konkret und insbesonde- re auch derart abenteuerlich an, dass sie selbst vom Beschuldigten immer stärker angezweifelt wurde, weshalb er im Rahmen der letzten Reise kaum mehr glauben konnte, er transportiere die Investitionssumme für ein von ihm zu leitendes Pro- jekt. In diesem Zusammenhang fällt denn auch auf, dass der Beschuldigte im Rahmen des Strafverfahrens geneigt war, seine Aussagen dem Untersuchungs- ergebnis anzupassen. Stellte er sich zu Beginn der Ermittlungen nämlich noch auf den Standpunkt, völlig arglos in die Sache hineingerutscht zu sein und stets nach bestem Gewissen gehandelt zu haben, so musste er im Verlauf der Untersuchung einsehen, dass diese Haltung aufgrund der abenteuerlichen Schilderungen der Hintermänner nicht sonderlich überzeugend erschien, weshalb er sich darauf ver- legte, schon bald einmal gewisse Zweifel am geschäftlichen Hintergrund seiner Reisen gehegt und deshalb das Gepäck genau untersucht zu haben, um dann zum Schluss gekommen zu sein, dass er keinesfalls Betäubungsmittel transpor- tierte. Weshalb aber der Umstand, dass er bei der Untersuchung etwas Hartes er- tastete, derart kategorisch für Dokumente oder Bargeld sprach, während (vakuu- mierte) Drogen auszuschliessen waren, konnte der Beschuldigte letztlich nicht überzeugend erklären. Gerade Dokumente hätten weit unverdächtiger mit einem
- 16 - Kurierdienst transportiert werden können, auch wenn sie geheim waren, und auch Bargeld kann heutzutage via (schwarze) Off-Shore-Konten weit gefahrloser trans- feriert werden, zumal durch eine hochprofessionelle Organisation, wie sie vom Beschuldigten dargestellt wird. Der Wahrheit am nächsten kommt mithin die Version des Beschuldigten, wie er sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, wobei aber auch diesbezüglich Beschönigungen, Bagatellisierungen und Ausschmü- ckungen zu seinen Gunsten erkennbar sind, welche richtiggestellt werden müs- sen. So ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte erst im Zeitpunkt des Boarding in Sao Paolo (und nicht schon vorher) auf den Gedanken eines Drogentransportes gekommen sein soll. Zwar konnte er in diesem Zeitpunkt offenbar den Diplomatendurchgang benutzen, weshalb er sich überwacht fühlte, doch hätte sich ein solches Vorgehen der Organisation auch beim Transport von wertvollen Dokumenten oder von zu waschendem Bargeld gerechtfertigt. Wes- halb er in diesem Zeitpunkt sein Vorhaben fortsetzte und nicht die Polizei avisier- te, konnte der Beschuldigte sodann in der Hauptverhandlung auch nicht schlüssig erklären, sind doch weder seine gesundheitlichen Probleme noch die generelle Befürchtung einer Arretierung in Brasilien geeignet, ihn davon abzuhalten, sich an die dortigen Flughafenbehörden zu wenden und diesen seinen Verdacht, dass er von einer Drogenhandelsorganisation für einen Betäubungsmitteltransport miss- braucht werde, zu offenbaren. Dieses Umstandes ist sich wohl auch der Beschul- digte bewusst, machte er doch in der Berufungsverhandlung plötzlich kumulativ geltend, von der Organisation zu seinem Handeln geradezu gezwungen worden zu sein, ohne indessen eine unmittelbare Zwangslage plausibilisieren zu können. Gerade die geltend gemachte akute Angst um das Wohlergehen seiner Ver- wandtschaft mutet angesichts seiner in der Berufungsverhandlung beschriebenen Einsamkeit mit nicht vorhandener bzw. abgekühlter Beziehung zu den noch weni- gen verbliebenen Angehörigen (Prot. II S. 9 f.) nicht überzeugend an. Wenn der Beschuldigte sodann das fehlende Vertrauensverhältnis als schlagendes Argument dafür nennt, dass er unmöglich vom Transport einer grös- seren Drogenmenge ausgehen konnte (vgl. Prot. I S. 17), so lässt er dabei ausser
- 17 - Acht, dass bei Drogentransporten mit dem Flugzeug eine nicht besonders eng- maschige Überwachung am Ausgangs- und Zielort genügt, um das Vertrauensde- fizit zu kompensieren. Eine solche (typische) Überwachung macht der Beschul- digte denn auch geltend, auch wenn er damit andere Ziel verfolgt und in diesem Zusammenhang deshalb ein weiteres Mal zu Übertreibungen neigt, indem er eine rigorose Kontrolle mit akuten Drohungen geltend macht. Im Übrigen war dem Be- schuldigten bekannt, dass die transportierte Ware in den Gepäckstücken einge- näht war, damit sie von den Zollbehörden nicht erkannt wurde (vgl. Prot. II S. 25), was ein typisches Vorgehen bei Drogentransporten in grösseren Mengen dar- stellt. Dass er von solch konspirativen Transporten von Kurieren wusste, hat er in der Untersuchung ebenfalls eingeräumt, wobei es nicht nachvollziehbar erscheint, dass er trotz dieser Kenntnis in seinem Fall nie an einen solchen Drogentransport gedacht haben will (vgl. Urk. 4/11 S. 23). Wenn die Verteidigung in diesem Zu- sammenhang geltend macht, der Beschuldigte habe auch aufgrund des kultivier- ten Auftretens der Organisation nie von einer Drogenlieferung ausgehen können (Urk. 81 S. 24, wonach der Beschuldigte sich Drogenhändler als finstere, brutal und primitiv wirkende Gorillas und Grobiane vorgestellt hat), so begibt sie sich dadurch insofern in einen unauflösbaren Widerspruch, als sie zuvor den Über- bringer der Gepäckstücke (namens D._____) als brutalen und einschüchternden Zeitgenossen beschreibt (Urk. 81 S. 9), welcher in der Vorstellung des Beschul- digten offenbar eben gerade als Mitglied einer Drogenhändlerorganisation in Fra- ge kam. Immerhin beschrieb der Beschuldigte gerade D._____ als "plötzlich ag- gressiv, so wie ein Gorilla" (Prot. II S. 19), wie er auch bereits bei der ersten Ein- vernahme den bei einer früheren Reise kennengelernten H._____ als "Mafia Typ" bezeichnete (Urk. 4/1 S. 4).
c) Es drängt sich aufgrund all dieser Überlegungen die Schlussfolgerung auf, dass der Beschuldigte wegen seines mit der COVID-Pandemie entstandenen fi- nanziellen Engpasses, aufgrund dessen er seine laufenden unternehmerischen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen konnte, das – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 81 S. 25; Prot. II S. 33) – für ihn sehr wohl finanziell attrak- tive Risiko eines offensichtlich illegalen Warentransportes auf sich nahm (vgl. Urk. 4/6 S. 7 f.: "sicher, ich konnte Schulden begleichen."). Dabei musste er auch
- 18 - ernsthaft damit rechnen, dass solche illegalen Transporte aus Südamerika nach Europa grössere Mengen Kokain zumindest im Kilogrammbereich beinhalten können, ansonsten derart riskante Aktionen für die Drogenhändlerorganisation fi- nanziell gar nicht lohnenswert wären. Wenn der Beschuldigte anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung protokollieren liess, er habe aufgrund der Covid- Pandemie kein Geschäft und keine Arbeit mehr gehabt und habe sich deshalb auf dieses Geschäft eingelassen (vgl. Prot. I S. 16), so hat er diese Zusammenhänge im Grunde auch so anerkannt. Die Überlegungen der Verteidigung, dass vorlie- gend nur auf die Version der Anklage oder die Version des Beschuldigten abge- stellt werden könne (Urk. 81 S. 22 f.), erweisen sich mithin in casu nicht als ein- schlägig, denn vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte ernsthaft auch mit ei- nem Drogentransport rechnen musste bzw. einen solchen aufgrund der gesamten Umstände keineswegs ausschliessen konnte, was er in der Untersuchung denn auch teilweise einräumte (vgl. Urk. 4/11 S. 22: Frage: "Und was hätte man Ihnen unterjubeln können?" Antwort: "Heroin oder Geld ..."). Daran vermag insbesonde- re auch seine rudimentäre Inspektion der Gepäckstücke (mittels Abtasten) nichts zu ändern, da es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sich mittels eines kleinen Schnittes in das Futter an einer unauffälligen Stelle Gewissheit zu verschaffen, wenn er den konkreten Inhalt des transportierten Gutes hätte näher erfahren wol- len. Indem er dies nicht tat und seine entsprechende Untätigkeit auch keinen plausiblen Hintergrund hat (vgl. Urk. 4/9 S. 17: "weil ich sehr müde war, habe ich das mit dem Durchstechen bei der dritten Reise nicht gemacht."), hat er sich aber bewusst für ein Nichtwissenwollen entschieden, so dass er sich nicht darauf zu berufen vermag, er habe sich hinsichtlich der Beschaffenheit der Deliktsware in einem Irrtum befunden, wie die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 81 S. 26 f.). Eine konkrete individuelle Zwangslage, welche allenfalls einen Rechtferti- gungsgrund (im Sinne eines entschuldbaren Notstandes) begründen könnte, ver- mag der Beschuldigte nicht darzutun. Einerseits erscheint seine nota bene erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Darstellung einer ständigen Überwachung und Einschüchterung durch mehrere Personen (selbst während des Fluges) nur schon deshalb übertrieben, weil der Einsatz solcher Ressourcen unverhältnismässige Kosten der Organisation (für Flugtickets etc.) nach sich gezogen hätte. Und and-
- 19 - rerseits hätte der Beschuldigte eine solche Zwangslage relativ leicht entschärfen können, indem er sich in Brasilien oder spätestens in der Schweiz von sich aus an die Flughafenbehörden bzw. das Flugpersonal gewandt hätte. Seine wenig greif- baren Vorbringen der Gefährdung seines Eigentums bzw. seiner Verwandtschaft in Frankreich und Spanien (vgl. Urk. 77 S. 3; Urk. 81 S. 9; Prot. II S. 19 und 30) erscheinen in diesem Zusammenhang zu wenig konkret, um die Ausweglosigkeit der Situation tatsächlich plausibel zu machen (vgl. dazu auch nachstehend Ziffer 2.4.). Und schliesslich ist seinen bisherigen Aussagen nicht zu entnehmen, dass sie auf den Schutz seiner Familie vor der Organisation gezielt haben oder von ei- ner entsprechenden Angst geprägt gewesen sein könnten (vgl. Urk. 81 S. 17), weshalb seine damit begründeten, im Berufungsverfahren nunmehr abweichen- den Depositionen und entsprechend auch die geltend gemachte Zwangslage im Ergebnis als unbehelflich zu qualifizieren sind.
d) Der Sachverhalt der Anklage ist somit mit den vorstehenden Präzisierungen und Ergänzungen in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu er- achten.
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Beweisanträgen verzichtet (vgl. Urk. 64 S. 2; Urk. 72; Prot. II S. 30). Weitere Be- weiserhebungen drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf.
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen. Desgleichen unterliegt er bezüglich der anzuord- nenden Landesverweisung. Im Übrigen ergibt sich im Strafpunkt insofern eine günstigere Regelung für den Beschuldigten, als neu eine mildere Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausgefällt wird, wobei eine teilbedingte anstatt einer unbedingten Sanktion resultiert. Auch wenn es sich dabei im Wesentlichen um einen Ermes- sensentscheid des Berufungsgerichtes handelt, rechtfertigt es sich aufgrund der spürbaren Verbesserung der Position des Beschuldigten, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der bereits ausbezahlten Kosten der früheren amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 76) – dem Beschuldigten nicht gänzlich aufzuerlegen, son- dern zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollum- fänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei aber die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vor- behalten bleibt.
E. 2.4 Dementsprechend ist dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wel- che aufgrund der eingereichten Honorarnote grundsätzlich ausgewiesen ist (vgl. Urk. 82/3). Allerdings erscheint das Honorar aufgrund des hohen Stundenansat- zes von Fr. 350.– an der oberen Grenze und insbesondere für die Reisen nach Cazis ist jedenfalls von einem Stundenansatz von Fr. 220.– anstatt Fr. 350.– aus- zugehen. Im Ergebnis erweist sich (unter Berücksichtigung zweier zusätzlicher Aufwandstunden für die länger dauernde Berufungsverhandlung) ein pauschales Honorar von gesamthaft Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Die reduzier-
- 28 - te Prozessentschädigung ist damit auf den Betrag von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
- 29 - Es wird beschlossen:
E. 2.5 Der Beschuldigte ist demzufolge auch in der zweiten Instanz der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
- 21 - IV. Strafe
1. Die Vorinstanz hat sich zum massgebenden Strafrahmen und zu den allge- meinen und besonderen Strafzumessungskriterien des vorliegenden Falles kor- rekt geäussert, so dass auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 63 S. 14 ff.). Zutreffend ist insbesondere, dass der Menge und dem Reinheitsgrad umso weniger Gewicht zukommt, je stärker die Grenze zum qualifizierten Fall überschritten wird, doch ist dabei auch stets im Auge zu behal- ten, von welchen Parametern der Täter ausgegangen ist (vgl. BGE 121 IV 193, E. 2.b/aa).
2. Mit Bezug auf die im Rahmen der Tatkomponente zu beurteilende Tat- schwere haben die Erwägungen zum Sachverhalt gezeigt, dass dem Beschuldig- ten die konkrete Menge der transportierten Ware unbekannt war, er angesichts der gesamten Umstände aber jedenfalls im Sinne eines Eventualvorsatzes von einem Drogentransport im Kilobereich auszugehen hatte. Wird die Verwirklichung eines Delikts derart in Kauf genommen, so bedeutet dies allerdings nicht, dass damit auch sämtliche Modalitäten dieses Delikts automatisch mit in Kauf genom- men werden. Vielmehr ist diesbezüglich (separat) zu prüfen, was insofern in der Vorstellungskraft eines Beschuldigten lag, dies insbesondere dann, wenn an ei- nem Delikt bzw. einer Deliktsserie mehrere Mittäter beteiligt waren und der Be- schuldigte im Rahmen des strafbaren Verhaltens der Gruppe nicht für alle Tatphasen oder Tatbeiträge direkt selber verantwortlich zeichnete. Es erscheint in diesem Zusammenhang denn auch trotz vorgängiger partieller Inspektion der Ge- päckstücke nachvollziehbar, dass der Beschuldigte – wie er vor Vorinstanz gel- tend machte (Prot. I S. 11) – von der effektiv transportierten Menge von rund 4 Kilogramm Kokaingemisch letztlich überrascht war. Die vorinstanzlich angestell- ten Überlegungen betreffend das hohe Leergewicht der Gepäckstücke sind dies- bezüglich zwar durchaus einschlägig, dürfen aber nicht in diesem Sinne überin- terpretiert werden, dass dem Beschuldigten auf diesem Weg eine kilogrammge- naue Bestimmung der Ware möglich war. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass er nicht damit rechnete, dass eine derart hohe Menge an Dro- gen in die Aussenflächen seiner beiden Gepäckstücke passte. Über den effekti-
- 22 - ven Reinheitsgehalt der Drogen machte sich der Beschuldigte indessen zuge- standenermassen keinerlei Gedanken, weshalb insofern zu seinen Gunsten nicht ein tieferer Reinheitsgehalt angenommen werden kann, zumal allgemein bekannt ist, dass die aus der Ursprungsregion importierte Ware stets mit einem über- durchschnittlich hohen Reinheitsgrad nach Europa gelangt, wo sie dann nach Be- lieben gestreckt werden kann, um entsprechend hohe Gewinne abzuwerfen. Ent- scheidender ist in casu jedoch die Tatsache, dass zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass er als reiner Transporteur in einer der untersten Chargen innerhalb der Drogenhandelsorganisation tätig war und dabei einen relativ gerin- gen persönlichen Profit erzielte, wobei er als Einzelkämpfer an der Front das höchste Risiko hatte, überführt zu werden, welches er wohl primär aufgrund sei- ner drängenden finanziellen Probleme einging, welche Umstände das Verschul- den massgeblich relativieren. Die Vorinstanz gibt in ihrem Entscheid nicht näher zu erkennen, weshalb sie aufgrund der vom Beschuldigten transportierten Drogenmenge ein Strafmass von 65 Monaten (entsprechend einer Strafe 5 Jahren und 5 Monaten) als gerechtfer- tigt erachtet. Vermutungsweise hat sie sich dabei unmittelbar an der Strafmassta- belle von SCHLEGEL/JUCKER orientiert, welche bei vorsätzlich gehandeltem (rei- nem) Kokain im Bereich zwischen 3 und 5 Kilogramm für den typischen Fall eines ungeständigen und nicht süchtigen Täters eine Grundstrafe zwischen 5 und 6 Jahren als gerechtfertigt erachtet (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl., N 45 zu Art. 47 StGB). Damit verkennt die Vorinstanz die vorliegend nicht ganz typi- sche subjektive Komponente des Falles, welche nahelegt, dass der Beschuldigte zwar von einem Transport im Kilobereich ausgehen musste, von der ihm Hand- gepäck effektiv mitgeführten Menge von rund 4 Kilogramm aber sicherlich ein Stück weit überrascht wurde, so dass er nicht mit einer derart hohen Gesund- heitsgefährdung rechnen musste. Als Grundsatz gilt zwar, dass bei internationa- len Drogentransporten im Kilobereich mit der Beförderung von nicht genauer be- kannter Ware, was per se eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie bein- haltet, die Strafe nicht zu tief angesetzt werden kann und eine (teil-)bedingte Stra- fe in der Regel nicht mehr in Betracht fällt (vgl. dazu SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl., N 45 zu Art. 47 StGB, welche bei einem Handel im Kilobereich
- 23 - als Ausgangspunkt grundsätzlich eine Sanktion von über 36 Monaten vorschla- gen). Zieht man für den vorliegenden Fall indessen bereits mit dem Erstgericht in Betracht, dass ein einmaliger Drogentransport eingeklagt ist, welcher dem finan- ziell angespannten Beschuldigten (mit vorgängigem Privatkonkurs nach der Pan- demie mit Verbleib einer monatlichen Rente von EUR 3'500.– nach Steuern, vgl. Urk. 4/11 S. 4) einen vergleichsweise geringen Profit zwecks Linderung seines fi- nanziellen Engpasses versprach, und geht man zu Gunsten des Beschuldigten weiter davon aus, dass er im Rahmen des Transports unter einem gewissen Druck der Organisation stand, welche ihn zumindest teilweise überwachte, so rechtfertigt sich für das insgesamt nicht mehr leichte Verschulden gerade noch ei- ne Freiheitsstrafe von 36 Monaten, zumal in subjektiver Hinsicht von einem bloss eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Diese Sanktionshöhe rechtfertigt sich in casu umso mehr, als der Beschul- digte mittlerweile im 75. Altersjahr steht und mit diversen gesundheitlichen Prob- lemen (langjähriges Rückenleiden, Bluthochdruck mit Herzproblemen, grosser Leistenbruch mit Reizblase) zu kämpfen hat, welche selbst den Transport vom Gefängnis zum Verhandlungsort massgeblich erschwert haben (vgl. Urk. 79/2). Ein hohes Alter begründet gemäss der diesbezüglich strengen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zwar noch nicht zwingend einen Strafminderungsgrund im Sinne einer ausserordentlich erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013, E. 6.3., wo das Alter von 75 Jahren allerdings dennoch leicht strafmindernd berücksichtigt wurde), doch können solche Umstän- de in Grenzfällen aufgrund der insofern höheren Auswirkungen der Strafe durch- aus dahingehend berücksichtigt werden, dass im Rahmen des richterlichen Er- messensentscheides diejenige Sanktion als angemessen erachtet wird, welche die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges offen lässt (vgl. BGE 134 IV 17, E. 3.3. ff.). Weitere strafzumessungsrelevante Aspekte sind beim einerseits nicht geständigen und andrerseits nicht vorbestraften Beschuldigten bezüglich der Tä- terkomponente im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb es insofern bei einer Frei- heitsstrafe von 36 Monaten bleibt, wovon 590 Tage durch Untersuchungshaft so- wie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- 24 -
3. Bei der vorliegend festgelegten Strafhöhe von 36 Monaten kommt gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB die Ausfällung einer teilbedingten Strafe in Betracht. Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar zum StGB,
4. Aufl., N 2 zu Art. 43 StGB). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung indessen, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt jedoch auch, dass bei einer Schlechtprognose selbst ein teilweiser Aufschub der Strafe nicht mehr ge- rechtfertigt erscheint, denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den voll oder teilweise bedingten Strafvollzug beein- flussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollstreckt werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht dabei der überwiegenden Lehrmeinung (vgl. statt vieler STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., S. 144; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCh, Strafrecht II,
E. 3 Im Übrigen werden vom Beschuldigten in prozessualer Hinsicht keine kon- kreten Rügen vorgebracht. Soweit sinngemäss geltend gemacht wird, es sei vor Vor-instanz keine genügende Verteidigung gewährleistet gewesen (vgl. Prot. II S. 22 ff.; Urk. 81 S. 17 f.), ist in Erinnerung zu rufen, dass die Wahl der Verteidi- gungsstrategie eine Kernaufgabe der Verteidigung darstellt und zu einem grossen Teil in deren pflichtgemässem Ermessen liegt. Namentlich begründet es nach der Rechtsprechung keine Pflichtverletzung, wenn der Verteidiger zu einer anderen Strategie als jener der Aussageverweigerung rät (Urteile 6B_1079/2022 vom
E. 8 Aufl., S. 130 ff.). In casu liegen beim nicht vorbestraften Beschuldigten keinerlei Gründe vor, welche eine günstige Legalprognose verunmöglichen, zumal sich seine schlechte finanzielle Lage zwar in naher Zukunft nicht massgeblich verbessern dürfte, er aber schon rein aufgrund seines höheren Alters und der schlechten gesundheitli- chen Verfassung kaum in der Lage sein wird, solche risikoreichen Drogentrans- porte zu wiederholen. Dem Beschuldigten sind demnach keine schlechten Bewährungsaussichten zu prognostizieren, was den teilbedingten Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten ermöglicht. Was den zu vollziehenden Teil der Strafe anbelangt, so ist gegenüber dem Beschuldigten angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens mit doch deutlich manifestierter krimineller Energie vorliegend eine spürbare Sanktion auszuspre- chen, zumal er sich bis zum Schluss nicht einsichtig zeigte und immer wieder neue Versionen des Tatgeschehens vorbrachte, welche allesamt nicht überzeug- ten. Es rechtfertigt sich unter diesen Prämissen, die Hälfte der auszusprechenden
- 25 - Sanktion zu vollziehen und demnach die Strafe im Umfang von 18 Monaten in unbedingter Form zu verhängen, während der verbleibende Anteil von 18 Monaten bedingt aufzuschieben ist, wobei angesichts der Ersttäterschaft des Beschuldigten die diesbezügliche Probezeit auf die Dauer von 2 Jahren anzuset- zen ist. V. Landesverweisung
1. Bleibt es in zweiter Instanz beim Schuldspruch wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, so stellt sich die Sachlage mit Be- zug auf die Beurteilung der Landesverweisung beim die französische Staatsbür- gerschaft innehabenden Beschuldigten relativ eindeutig dar, da die Grundvoraus- setzungen im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben sind und ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB klarerweise nicht vorliegt, was auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird.
2. Auch hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung drängt sich keine Abkehr von der Würdigung der Vorinstanz auf, welche den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwies (Urk. 63 S. 24). Zwar wird die Sanktion vorlie- gend reduziert, was sich auch auf die Dauer der Landesverweisung auswirken kann. Allerdings weist der lediglich zwecks Delinquenz durchreisende Beschuldig- te keinerlei Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auf, weshalb sich die Anordnung der Landesverweisung auch in dieser Höhe rechtfertigt.
3. Der Beschuldigten ist demnach im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen. VI. Sicherstellungen
1. Die Verteidigung rügt mit der Berufung auch die Einziehung der Aktenmap- pe/Aktentasche, des Laptops und der beiden Smartphones sowie der allgemeinen Bekleidung (Urk. 64 S. 2; Urk. 81 S. 1 f. und 29). Die Vorinstanz will diese von der
- 26 - Kantonspolizei im unmittelbarem Nachgang zur Tat sichergestellten Gegenstände ohne nähere Begründung vernichten lassen (vgl. Urk. 63 S. 25 f.), was nicht nachvollziehbar erscheint. Der pauschale Hinweis auf die Bestimmung von Art. 69 StGB, welche die Sicherungseinziehung von Gegenständen regelt, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben, ersetzt mit der Verteidigung (Urk. 81 S. 29) nicht den Nachweis, dass es sich dabei tatsächlich um einziehbare De- liktswerkzeuge handelt, welcher vorliegend – abgesehen von der Aktentasche, welche zur Beförderung des Kokains diente – nicht geführt werden kann. Die be- sagten Gegenstände sind dem Beschuldigten demnach mit Ausnahme der Akten- tasche, welche zu beschlagnahmen, einzuziehen und zu vernichten ist, während einer Frist von 3 Monaten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides herauszugeben, sofern sie dieser bei der Lagerbehörde innert dieser Frist her- ausverlangt. Andernfalls sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
2. Die vor dem Berufungsgericht ebenfalls gerügte Verwendung der beim Be- schuldigten polizeilich sichergestellten Barschaft von EUR 650.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten erweist sich demgegenüber aufgrund des Schuld- spruches und der damit verbundenen Kostenfolgen als rechtmässig, was jedoch eine vorgängige Beschlagnahme voraussetzt, was mit dem Berufungsentscheid nachzuholen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 10 und 11) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten An-
- 27 - träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 13. Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Verzicht auf SIS- Ausschreibung), 6 (Einziehung der Betäubungsmittel), 7 teilweise (Einzie- hung des Reisekoffers, diverser Unterlagen in blauem Mäppli sowie diverser Reiseunterlagen) und 8 (Herausgabe diverser Ausweisschriften) in Rechts- kraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wo- von 590 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 18 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
- a) Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben: − Laptop der Marke Asus (Asservat-Nr. A015'370'533) − Smartphone Huawei (Asservat-Nr. A015'370'555) - 30 - − Smartphone Huawei inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. A015'370'566) − Allgemeine Bekleidung (unisex) (Asservat-Nr. A015'370'588) Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Be- gehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Ver- nichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen. b) Die sichergestellte Aktentasche (Asservat-Nr. A015'370'420, BM- Lagernummer B02220-2021) wird beschlagnahmt, eingezogen und vernichtet.
- Die sichergestellte Barschaft von EUR 650.00 (Asservat-Nr. A015'370'522) wird beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'120.10 frühere amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Allfällige weitere Auslagen vorbehalten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der früheren amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskas- se genommen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten bleibt.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 31 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per IncaMail) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorab per IncaMail) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungs- verfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220650-O/U/nk-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiber MLaw Huter Urteil vom 21. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 9. Januar 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
13. Juli 2022 (DG220001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. Februar 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 308 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
5. Auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS wird verzichtet.
6. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer B02220-2021, Asservat-Nr. A015'370'431 und Asservat- Nr. A015'370'442, aufbewahrten total 3'632 Gramm Kokain (Reinsubstanz) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
7. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahr- ten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
- Reisekoffer (Asservat-Nr. A015'370'419, BM-Lagernummer B02220- 2021)
- Aktenmappe/Aktentasche (Asservat-Nr. A015'370'420, BM- Lagernummer B02220-2021)
- div. Unterlagen in blauem Mäppli (Reiseunterlagen, Hotelbuchungen etc.; Asservat-Nr. A015'370'453)
- 3 -
- Div. Reiseunterlagen etc. (Asservat-Nr. A015'370'464)
- Laptop der Marke Asus (Asservat-Nr. A015'370'533)
- Smartphone Huawei (Asservat-Nr. A015'370'555)
- Smartphone Huawei inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. A015'370'566)
- Allgemeine Bekleidung (unisex) (Asservat-Nr. A015'370'588).
8. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahr- ten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben:
- Spanischer Reisepass (Asservat-Nr. A015'370'475)
- Französischer Reisepass (Asservat-Nr. A015'370'486)
- Spanische Identitätskarte (Asservat-Nr. A015'370'497)
- Französische Identitätskarte (Asservat-Nr. A015'370'500)
- Spanischer Führerausweis (Asservat-Nr. A015'370'511).
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Sep- tember 2021 beschlagnahmte Barschaft von EUR 650.00 (Valuta Fr. 691.08) (Asservat-Nr. A015'370'522) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskos- ten verwendet.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'600.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'659.– Auslagen (Gutachten) Fr. 15'454.95 amtl. Verteidigungskosten RA lic. iur. Y._____ Fr. 7'086.65 amtl. Verteidigungskosten RA lic. iur. X1._____ Fr. -691.08 Anrechnung Kaution/Sicherstellung/Depositum Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64 S. 2 f.; Urk. 81 S. 1 f.)
1. Die Dispositivziffern 1 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuhe- ben und der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils sei teilweise aufzuhe- ben und es seien die Aktentasche, der Laptop der Marke "Asus", die beiden Smartphones "Huawei" inkl. Ladekabel sowie die allgemeine Bekleidung nach Rechtskraft des Entscheides auf erstes Verlangen herauszugeben.
3. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 9 sei die beschlag- nahmte Barschaft von EURO 650.00 nach Rechtskraft des Entscheides herauszugeben.
4. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfah- rens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung und Genug- tuung zzgl. 5 % Zins zuzusprechen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 72, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils __________________________________
- 5 - Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 13. Juli 2022 wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (abzüglich 308 Tagen erstandener Haft) bestraft. Der Beschuldigte wurde unter Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Ferner wurde über diverse Sicherstellungen und Be- schlagnahmen sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 55 bzw. 63 S. 28 f.).
2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 liess der Beschuldigte gegen das erstin- stanzliche Urteil rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 50). Nach Entlassung des bisherigen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 70) und Erstattung der Berufungserklärung vom 7. Dezember 2022 durch dessen neuen erbetenen Ver- teidiger (Urk. 64) mit anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 68) erklärte Letztere mit Schreiben vom 12. Januar 2023 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihr am 17. Januar 2023 ge- währt wurde (Urk. 72). In der Folge wurde auf den 19. April 2023 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 75), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung sei- nes erbetenen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 4). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te verlangt mit seiner Berufungserklärung einen Freispruch, lässt jedoch die Dis- positivziffern 5 (Verzicht auf SIS-Ausschreibung), 6 (Einziehung der Betäubungs- mittel), 7 teilweise (Einziehung des Reisekoffers, diverser Unterlagen in blauem
- 6 - Mäppli sowie diverser Reiseunterlagen) und 8 (Herausgabe diverser Ausweis- schriften) des erstinstanzlichen Urteils unangefochten (vgl. Urk. 64 S. 2 f.). Damit werden die vorgenannten Dispositivziffern des Entscheides der Vorinstanz rechtskräftig, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 bis 4, 7 teilweise, 9 bis 11) ist das angefochtene Urteil hinge- gen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
2. Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Beweisanträgen verzichtet (vgl. Urk. 64 S. 2; Urk. 72; Prot. II S. 30). Weitere Be- weiserhebungen drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf.
3. Im Übrigen werden vom Beschuldigten in prozessualer Hinsicht keine kon- kreten Rügen vorgebracht. Soweit sinngemäss geltend gemacht wird, es sei vor Vor-instanz keine genügende Verteidigung gewährleistet gewesen (vgl. Prot. II S. 22 ff.; Urk. 81 S. 17 f.), ist in Erinnerung zu rufen, dass die Wahl der Verteidi- gungsstrategie eine Kernaufgabe der Verteidigung darstellt und zu einem grossen Teil in deren pflichtgemässem Ermessen liegt. Namentlich begründet es nach der Rechtsprechung keine Pflichtverletzung, wenn der Verteidiger zu einer anderen Strategie als jener der Aussageverweigerung rät (Urteile 6B_1079/2022 vom
8. Februar 2022, E. 1.4. und 6B_499/2017 vom 6. November 2017, E. 2.3.1.). Wenn vor diesem Hintergrund die anlässlich der Hauptverhandlung gewählte – und mit dem Beschuldigten offensichtlich auch vorbesprochene (vgl. Prot. II S. 22 f.) – Verteidigungsstrategie nicht aufgegangen ist, so erscheint es vor die- sem Hintergrund unbehelflich, die frühere Verteidigung einer pflichtwidrigen Hand- lungsweise zu bezichtigen, zumal eine Besprechung der Strategie eine Woche vor der Hauptverhandlung nicht als derart kurzfristig erscheint, dass dieses Vor- gehen als offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten eigestuft werden müsste.
- 7 - III. Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Laut der Anklage flog der Beschuldigte am 9. September 2021 mit der Fluggesellschaft B._____ von Sao Paolo nach Zürich, von wo er gleichentags nach Barcelona und Madrid weiterzureisen gedachte. Auf dem Flug nach Zürich führte er in seinem Handgepäck (bestehend aus einem Handkoffer und einer Ak- tentasche) insgesamt 3'965 Gramm Kokaingemisch entsprechend insgesamt 3'632 reinem Kokain mit sich und damit in die Schweiz ein, wobei er gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen habe, dass sich in seinem Reisegepäck die Droge Kokain befindet und er mit der transportierten Menge jedenfalls zur gesundheitli- chen Schädigung einer Vielzahl von Drogenkonsumenten beiträgt, zumal ihm von der Auftraggeberschaft vorgängig Flugtickets und eine Hotelbuchung verschafft, ein Reisegeld von EUR 1'000 ausgehändigt sowie ein Lohn von EUR 3'000 in Aussicht gestellt worden seien (Urk. 16 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt den eingeklagten Sachverhalt dahingehend, dass sich im von ihm auf dem Flug nach Zürich mitgeführten Handgepäck das in der Anklage aufgeführte Kokaingemisch in der Menge von insgesamt 3'965 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 91 bzw. 92 Prozent (entsprechend 3'632 Gramm reinem Kokain) befunden hat und er dieses Kokain mithin in die Schweiz eingeführt hat. Er macht im Zusammenhang mit dieser Einfuhr jedoch in ver- schiedener Hinsicht besondere Umstände geltend und bestreitet vor diesem Hin- tergrund namentlich den ihm vorgeworfenen subjektiven Sachverhalt (vgl. Urk. 4/9 S. 17: "Ich hätte vorsichtiger sein sollen aber mir war nicht bewusst, dass ich Dro- gen transportiert habe."; Urk. 4/11 S. 38: "[…], ausserdem wusste ich nicht, dass ich Kokain transportierte."; Prot. I S. 12: "Ja, das ist wahr, aber ich wusste es ein- fach nicht."; Prot. II S. 18: "Zuallererst dachte ich nicht, dass ich Drogen transpor- tierte, ich dachte es sei Geld. Man muss sich so etwas anschauen, um es genau zu wissen. Ich habe es betastet und dachte nicht, dass es Drogen sind." und "Ich war ahnungslos. Ich dachte, es sei Geld, weil es sich hart angefühlt hat, als ich es abgetastet habe. Ich dachte nicht, dass Kokain vakuumverpackt werden kann, ich wusste nicht, dass dies tatsächlich getan wird."). Zudem stellte er sich anlässlich
- 8 - der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, sich im Rahmen der Einfuhr der (ihm nicht näher bekannten) Ware aufgrund handfester Drohungen und rigoroser Überwachung der Organisation in einer Zwangslage (im Sinne einer "Schockstar- re") befunden zu haben, welche ihm ein anderes Handeln von vornherein verun- möglicht habe, womit er den Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstan- des im Sinne von Art. 17 StGB ins Feld führt (Urk. 77 S. 4 ff.; Prot. II S. 19, 21 und 30). 1.3. Angesichts der Geltendmachung dieser besonderen Sachlage ist vorliegend nochmals auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt näher einzugehen, wobei – soweit erforderlich – auch die Vorgeschichte des inkriminierten Fluges von Sao Paolo in die Schweiz einzubeziehen ist, um zu eruieren, ob der Beschul- digte in subjektiver Hinsicht aufgrund der gesamten Umstände tatsächlich zumin- dest damit rechnen musste, auf dem besagten Flug eine grössere Menge an Be- täubungsmitteln (namentlich Kokain) zu transportieren. Die Vorinstanz hat in die- sem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass sich die mit dem Tathergang verknüpften inneren Vorgänge einer unmittelbaren Wahrnehmung durch Dritte entziehen und der entsprechende Sachverhalt deshalb anhand von äusserlich feststellbaren Indizien und Erfahrungsregeln, wie sie sich namentlich aus den ge- samten Lebensumständen ergeben, zu erstellen ist, soweit der Beschuldigte diesbezüglich eine andere Sachdarstellung geltend macht und Einwendungen gegen das ihm vorgeworfene (eventual-)vorsätzliche Handeln vorbringt. Dass die Aussagen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang aufgrund seiner beson- deren Rolle im Strafverfahren einer kritischen Würdigung zu unterziehen sind, hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten, wenn auch letztlich primär die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen das entscheidende Richtmass im Rahmen der Wahrheitsfindung darstellt (vgl. Urk. 63 S. 7 f.). 1.4. Massgebend sind im Rahmen der vorliegenden Würdigung des Sachver- halts nebst den Aussagen des Beschuldigten, welcher im Rahmen des Verfah- rens diverse Male einvernommen wurde (Urk. 4/1, 4/3, 4/4, 4/6, 4/9 + 4/11; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 16 ff.), insbesondere die umfangreiche elektronische Korres- pondenz des Beschuldigten mit Vertretern einer angeblichen Organisation der Fi-
- 9 - nanzbranche, welche von den Strafbehörden auf dem Mobiltelefon des Beschul- digten sichergestellt wurde (Urk. 4/5; vgl. auch Urk. 6/1/1; Urk. 6/3; Urk. 7/1-4). Daneben finden sich in den Akten umfangreiche Unterlagen (insbes. Quittungen, Bestätigungen, Reisedokumente und finanzielle Zertifikate), welche nähere Auf- schlüsse über die Hintergründe der eingeklagten Reise des Beschuldigten zulas- sen (Urk. 4/7; 4/10 + 4/12; vgl. auch Urk. 6/1/2 + Urk. 7/6). Schliesslich liegt eine umfangreiche (Foto-) Dokumentation über das am Flughafenzoll sichergestellte Gepäck des Beschuldigten mit den darin enthaltenen Betäubungsmitteln im Recht (vgl. Urk. 5/1-12). Soweit sich in diesem Zusammenhang nähere Erkenntnisse be- treffend die von der Polizei festgestellten Sachumstände aus den aktenkundigen Polizeirapporten ergeben, so können auch diese in die Beweiswürdigung einbe- zogen werden (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. März 2018, Geschäfts-Nr. SB170407, E. 3.12.; vgl. auch Urteil 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022, E. 3.2.). Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgenannten Beweismittel in ir- gendeiner Form unverwertbar wären. Entsprechendes wird vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht. 1.5. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid als erstellt erachtet, dass sich der Be- schuldigte bewusst dafür entschieden habe, das (ihm anvertraute) Handgepäck mit den darin befindlichen Betäubungsmitteln bzw. illegalen Substanzen zu trans- portieren, wobei dies auch für die qualifizierte Menge der Betäubungsmittel von insgesamt 3'632 Gramm reiner Substanz an Kokain gelte. Dem Beschuldigten seien der Inhalt und die Menge des transportierten Gutes letztlich gleichgültig ge- wesen. Aufgrund des ihm bekannten Planungsaufwandes, der erheblichen Spe- senbeträge, sowie des hohen Leergewichts des präparierten Koffers müsse ihm aber klar gewesen sein, dass es sich um eine erhebliche Menge an Drogen han- deln musste – und nicht bloss um 200 - 300 Gramm, wie er dies anlässlich der Hauptverhandlung erklärt habe. Damit habe er zumindest billigend in Kauf ge- nommen, Drogen in irgendeiner Art und Form in erheblicher Menge zu transpor- tieren, wobei er sich auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen könne, da er sich bewusst für das Nichtwissen entschieden habe (Urk. 63 S. 13).
- 10 - 1.6. Die Vorinstanz hat den Depositionen des Beschuldigten mithin in Bezug auf dessen geltend gemachte persönliche Überlegungen vor und während des Transportes der Gepäckstücke keinen Glauben geschenkt, dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass sich dem Beschuldigten aufgrund der Gesamtum- stände des Falles die Teilnahme an einem illegalen internationalen Drogentrans- port förmlich hätte aufdrängen müssen, er aber aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten den Transport dennoch ausgeführt habe (Urk. 63 S. 12 f.). Diese Sichtweise hält einer nochmaligen Würdigung des Aussagen des Beschuldigten sowie sämtlicher übrigen Beweise und Indizien des Falles grundsätzlich stand, dies namentlich auch bei Berücksichtigung seiner neuen Version der Tatge- schehnisse, wie er sie im Berufungsverfahren vorbrachte (vgl. Urk. 77; Urk. 81; Prot. II S. 16 ff.).
a) Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Gedankengängen während sei- ner Reisen nach Südamerika präsentieren sich reichlich inkonsistent und lassen sich auch mit den äusseren Gegebenheiten, wie sie dem eingeklagten Vorfall und dessen Vorgeschichte zu Grunde liegen, teilweise nur schlecht vereinbaren. So gab der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung bei der Polizei am 9. Septem- ber 2021 an, das Ziel seiner Reise nach Sao Paolo sei es gewesen, in Brasilien Immobiliengeschäfte zu tätigen, welche ihm von einem Geschäftsmann namens F._____ vermittelt worden seien. Diese Geschäfte hätten die Investition von 10.5 Millionen US-Dollar beinhaltet, welche ihm zur Verfügung gestellt worden seien. Nach der Besichtigung von entsprechenden Immobilien mit einem gewissen Mr. D._____ sei sein Reisegepäck kaputt gegangen, weshalb er von diesem D._____ Ersatzgepäck erhalten habe. Er habe dann damit normal den Security-Check durchlaufen, wobei ihm am zur Verfügung gestellten Gepäck nichts aufgefallen sei. Im Zusammenhang mit diesem Geschäft habe er insgesamt drei Reisen nach Brasilien unternommen und pro Reise jeweils EUR 3'000 erhalten (Urk. 4/1 S. 2 ff.). In der Hafteinvernahme wiederholte er, er sei völlig unschuldig und habe nie etwas Betrügerisches gemacht. Er sei getäuscht und missbraucht worden und habe nicht gewusst, dass er Drogen bei sich hatte. Wäre ihm an den Gepäckstü- cken etwas aufgefallen, so hätte er diese niemals angenommen. Seine Geschäfte in Brasilien, welche er per WhatsApp mit C._____ angebahnt habe, seien damals
- 11 - im Embryonalstadium gewesen. Es sei darum gegangen, ein Immobilienprojekt mit Eigentumswohnungen mit einer Investitionssumme von 10.5 Millionen Dollar zu leiten. Er habe dem Anwalt der Organisation dabei stets geschrieben, dass er in keine illegalen Geschäfte hineingezogen werden wolle. Wenn er etwas Illegales hätte tun wollen, dann hätte er die gesamte Dokumentation, welche man bei ihm aufgefunden habe, sicherlich sofort gelöscht, was er indes nicht getan habe, denn er sei mit gutem Gewissen gereist (Urk. 4/3 S. 4 ff.). Im Rahmen seiner ausführli- chen Einvernahmen bei der Polizei am 7. Oktober und 4. November 2021 sowie bei der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2021, als er auch zu seinen vorgän- gigen Reisen nach Brasilien im Mai und Juli 2021 befragt wurde, machte er dann zusammengefasst im Wesentlichen geltend, er sei ursprünglich davon ausgegan- gen, geheime Dokumente im Zusammenhang mit den ihm zur Verfügung gestell- ten Investitionsgeldern von 10.5 Millionen Dollar zu transportieren, wobei bei ihm dann insbesondere anlässlich der letzten Reise im September 2021, welche deut- lich anders verlaufen sei, konkrete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Investitions- projekts aufgekommen seien. Nach einer näheren Inspektion des Gepäcks sei er in der Folge zum Schluss gekommen, womöglich illegale Gelder von Brasilien nach Europa zu transferieren, dies insbesondere deshalb, weil er nach dem Ab- tasten des Innenfutters etwas Hartes gespürt habe, das er nicht mit Drogen in Verbindung gebracht habe (Urk. 4/4 S. 2 ff.; Urk. 4/9 S. 2 ff.; Urk. 4/11 S. 7 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann, dass er nicht mehr an seinen Aussagen in der Untersuchung festhalte. Stattdessen gab er in teilweiser Abkehr zu seiner früheren Version eines Dokumenten- bzw. Geldtrans- portes zu Protokoll, dass er das Ganze zu spät realisiert habe. Er sei auf der letz- ten Reise misstrauisch geworden und habe sich gedacht, dass er womöglich zu waschendes Geld transportiere, habe im Zeitpunkt des Boarding in Sao Paolo dann aber auch einen Drogentransport von höchstens 300 Gramm in Betracht gezogen, mehr jedoch nicht, da die ihm in Aussicht gestellten EUR 3'000 niemals für eine solch hohe Menge an Drogen angemessen gewesen wären (Prot. I S. 10 ff.). Im Rahmen des Berufungsprozesses liess er schliesslich verlauten, er wolle dem Gericht nunmehr berichten, wie sich der gesamte Vorfall effektiv zugetragen habe (Urk. 77 S. 1; Prot. II S. 17 ff.). Dabei machte er – in Abkehr seiner vormali-
- 12 - gen Einräumung betreffend die Vermutung des Transportes von 200 - 300 Gramm Kokain – geltend, er habe sich am Tag seiner Anreise in Sao Paolo mit D._____ getroffen, welcher ihm das zu transportierende Gepäck hingestellt habe, ohne auf seinen Wunsch eines vorgängigen Treffens mit einem An- walt/Treuhänder einzugehen. Seine Nachfragen hinsichtlich des zu transportie- renden Gutes habe D._____ brüsk abgewiesen und ihm stattdessen in einem ein- schüchternden Ton beschieden, er habe dieses Gepäck einfach nach Europa zu nehmen, wobei er ihm auch Fotos seines Hauses in Frankreich und des Domizils seiner Firma "E._____" in Spanien gezeigt habe, mit der Bemerkung, man habe genaue Kenntnis über ihn und seine Familie, weshalb es vorteilhafter sei, wenn er das Gepäck einfach mitnehme. In seiner verzweifelten Lage habe er das Gepäck abgetastet und etwas Hartes bzw. Kompaktes wahrgenommen, weshalb er davon ausgegangen sei, zumindest teilweise jenes Geld bzw. jene Banknoten zu trans- portieren, welche Bestandteil der besprochenen Investitionen in der Höhe von 10.5 Millionen Dollar waren. Auf die Idee, dass es Drogen sein könnten, sei er aufgrund der Beschaffenheit des in den Gepäckstücken eingeschweissten Inhal- tes nie gekommen. Als er das Zimmer verlassen habe, um etwas zu essen, sei ihm ein Typ gefolgt, welcher ihn schliesslich angewiesen habe, im Hotel auf das Gepäck aufzupassen. Aus Angst vor den Drohungen von D._____ und des Typs im Einkaufszentrum sowie aufgrund seines geschwächten Zustandes habe er seinen Widerstand gegen den Transport schliesslich aufgegeben und beschlos- sen, das Gepäck mitzunehmen. Auf der Fahrt zum Flughafen habe er im Taxi dann einen weiteren finsteren Typ getroffen, welcher ihm gleich zu Beginn gezeigt habe, dass er eine Waffe mit sich führte, und ihm angedroht habe, er lande im Gefängnis, wenn er sich den Anweisungen nicht füge, wobei er extra einen Um- weg zum Gefängnis von Sao Paolo genommen habe, um seiner Drohung Nach- druck zu verschaffen. Im Flugzeug sei er dann von zwei weiteren Personen be- schattet worden, weshalb er angenommen habe, er transportiere im Auftrag einer äusserst professionellen Organisation extrem geheime Dokumente oder grössere Mengen Geld. Aufgrund dieser Umstände habe er schliesslich keine andere Wahl gesehen und habe die Gepäckstücke gegen seinen Willen transportiert, dies im-
- 13 - mer in der Meinung, es handle sich um mitgeführtes Bargeld (Prot. II S. 17 ff.; Urk. 81 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 77 S. 2 ff.).
b) Im Rahmen der Würdigung dieser Aussagen des Beschuldigten ist vorweg festzuhalten, dass seine Version, er sei von seinen Auftraggebern getäuscht wor- den und habe stets unter dem Eindruck des ihm vorgeschlagenen Investitionsge- schäftes gehandelt, nicht nachvollziehbar erscheint. Auch wenn es aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen durchaus zutreffen mag, dass eine kriminelle Or- ganisation rund um die Pseudonyme F._____, G._____ und C._____ (mit mut- masslich zumindest teilweise gleicher Identität) den Beschuldigten unter einem geschäftlichen Vorwand nach Brasilien locken wollte bzw. gelockt hat, so er- scheint die dem Beschuldigten unterbreitete Geschichte eines von ihm zu verant- wortenden Immobiliengeschäftes in Südamerika derart konstruiert, dass sie von diesem mit zunehmender Dauer immer weniger als realistisch eingeschätzt wer- den musste, auch wenn die Hintermänner durchaus einen beträchtlichen Aufwand mit hunderten verschickten E-Mails trieben und im Zusammenhang mit ihrer Ge- schichte (mutmasslich gefälschte) Identitätskarten verschickten, Versicherungspo- licen abschlossen, Geschäftsdokumente zusammenstellten bzw. in der Anfangs- phase gar eine Immobilienbesichtigung mit dem Beschuldigten durchführten. Ge- radezu absurd mutet es in diesem Zusammenhang an, dass unbekannte Ge- schäftsleute afrikanischer Herkunft gerade ihn auserwählt haben sollen, um ein Projekt mit einer Investitionssumme von rund 10 Millionen US-Dollar zu leiten (vgl. dazu Urk. 3/6/1 + 3/6/14), und er dann den Investitionsbereich selber aussuchen durfte (vgl. dazu Urk. 4/11 S. 13 + 16), obwohl keinerlei Gewähr bestand, dass er vom Immobiliengeschäft tatsächlich etwas verstand. Es musste sich dem Be- schuldigten unter diesen Umständen geradezu aufdrängen, dass der wahre Hin- tergrund seiner ihm offerierten Reisen nach Brasilien in einer kriminellen Machen- schaft bestand, zumal er den Ursprung seiner Kontakte zur besagten Organisati- on derart schilderte, dass er von F._____ anfänglich bei einem Darlehensgeschäft betrogen worden war und ihm dieser quasi als Wiedergutmachung den Deal in Südamerika vorschlug (vgl. Urk. 4/1 S. 6; vgl. auch Urk. 4/9 S. 7 f.). Wenn die Verteidigung diesbezüglich vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren festhielt, es sei vor dem Hintergrund der sich in letzter Zeit häufenden (Enkeltrick-
- 14 - )Betrügereien gegenüber älterer Personen durchaus plausibel, dass der Beschul- digte der Bande über weite Strecken Glauben schenkte (Prot. I S. 22; Urk. 81 S. 7; so auch der Beschuldigten gemäss Urk. 4/11 S. 13), so lässt sie ausser Acht, dass die beiden Konstellationen nicht vergleichbar sind, da der Beschuldigte ja zu keinem Zeitpunkt Geld zu verlieren hatte, sondern ihm im Gegenteil eine so- fortige Entschädigung für die Reisen in Aussicht gestellt wurde, weshalb es be- reits aufgrund dieser Motivlage naheliegt, dass er sich nur allzu gerne täuschen liess, auch wenn ihm die genauen Hintergründe des ihm unterbreiteten Geschäfts unbekannt blieben. Zudem lag zu keinem Zeitpunkt ein Vertrauensverhältnis zu den unbekannten Hintermännern vor, derweil es sich beim Beschuldigten eigenen Angaben zufolge um einen weitgereisten und erfahrenen Geschäftsmann (aller- dings nicht in der Immobilienbranche, sondern im Früchte- und Gemüsehandel) handelte, welchem es folglich keineswegs fremd war, Geschäftsvorschläge kri- tisch zu hinterfragen und zu durchleuchten, weshalb seine Erklärung, es habe al- les sehr seriös gewirkt und es sei ihm immer wieder die Legalität der Vorgänge zugesichert worden, weshalb er bis zum Schluss an das Investitionsgeschäft ge- glaubt habe (vgl. Urk. 4/4 S. 28; Urk. 81 S. 13 f.), nicht zu überzeugen vermag. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 81 S. 3 f.) ist aber immerhin nicht auszuschliessen, dass sich der (gemäss eigener Darstellung, vgl. Urk. 4/6 S. 5 und 7 f.) in einem fi- nanziellen Engpass befindliche Beschuldigte in der Anfangsphase von F._____ in die Geschichte involvieren bzw. "anfüttern" liess, ohne die wahren Hintergründe genügend zu überblicken. Die Staatsanwaltschaft hat es denn auch bewusst un- terlassen, dem Beschuldigten auch die ersten beiden Reisen nach Brasilien zur Last zu legen, da die damaligen Geschehnisse mit zu vielen Spekulationen ver- bunden sind, um dem Beschuldigten bereits in dieser Phase konkrete deliktische Verwicklungen vorwerfen zu können. Aus diesem Grund ist aber – entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 81 S. 5) – auch die gesamte Vorgeschichte von geringerer Relevanz, auch wenn sie für die Gesamtbeurteilung des Falles (und namentlich auch eines allfälligen Verschuldens des Beschuldigten) nie aus den Augen zu verlieren ist. Was den Charakter der illegalen Geschäfte anbelangt, so verlegte sich der Beschuldigte nach seiner anfänglichen Version, er sei mit gutem Gewissen ge-
- 15 - reist, zuletzt auf die Variante, er sei davon ausgegangen, einen Teil der Investiti- onsbeträge über die Schweiz nach Spanien zu schmuggeln, welche für die ge- planten Immobiliengeschäfte gedacht gewesen seien (Prot. II S. 18 und 25; Urk. 81 S. 10; vgl. auch Urk. 77 S. 4). Diesbezüglich leuchtet indessen nicht ein, weshalb der Beschuldigte Gelder aus Brasilien, welche letztlich wieder für ein Projekt in Brasilien vorgesehen waren, auf diesem riskanten Weg ausführen soll- te, wo sie durchaus verloren gehen konnten. Angesprochen auf diese Unstimmig- keit wich der Beschuldigte der Frage denn auch aus (Prot. II S. 29). Ferner er- schliesst sich nicht, weshalb das Gepäck diesfalls einem Cousin (von D._____) in Spanien hätte überbracht werden sollen, wenn das Geld doch letztlich für ihn be- stimmt war und ihm zuvor auch mehrfach beschieden worden war, die Investiti- onssumme liege bei Schweizer Banken in Genf und müsse dort ausgelöst werden (vgl. Urk. 4/11 S. 8 + 13). Zudem mutete in der Endphase wie bereits erwähnt ge- rade die Geschichte des geplanten Immobiliengeschäfts mit einer Investitions- summe von 10 Millionen Dollar noch immer derart wenig konkret und insbesonde- re auch derart abenteuerlich an, dass sie selbst vom Beschuldigten immer stärker angezweifelt wurde, weshalb er im Rahmen der letzten Reise kaum mehr glauben konnte, er transportiere die Investitionssumme für ein von ihm zu leitendes Pro- jekt. In diesem Zusammenhang fällt denn auch auf, dass der Beschuldigte im Rahmen des Strafverfahrens geneigt war, seine Aussagen dem Untersuchungs- ergebnis anzupassen. Stellte er sich zu Beginn der Ermittlungen nämlich noch auf den Standpunkt, völlig arglos in die Sache hineingerutscht zu sein und stets nach bestem Gewissen gehandelt zu haben, so musste er im Verlauf der Untersuchung einsehen, dass diese Haltung aufgrund der abenteuerlichen Schilderungen der Hintermänner nicht sonderlich überzeugend erschien, weshalb er sich darauf ver- legte, schon bald einmal gewisse Zweifel am geschäftlichen Hintergrund seiner Reisen gehegt und deshalb das Gepäck genau untersucht zu haben, um dann zum Schluss gekommen zu sein, dass er keinesfalls Betäubungsmittel transpor- tierte. Weshalb aber der Umstand, dass er bei der Untersuchung etwas Hartes er- tastete, derart kategorisch für Dokumente oder Bargeld sprach, während (vakuu- mierte) Drogen auszuschliessen waren, konnte der Beschuldigte letztlich nicht überzeugend erklären. Gerade Dokumente hätten weit unverdächtiger mit einem
- 16 - Kurierdienst transportiert werden können, auch wenn sie geheim waren, und auch Bargeld kann heutzutage via (schwarze) Off-Shore-Konten weit gefahrloser trans- feriert werden, zumal durch eine hochprofessionelle Organisation, wie sie vom Beschuldigten dargestellt wird. Der Wahrheit am nächsten kommt mithin die Version des Beschuldigten, wie er sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, wobei aber auch diesbezüglich Beschönigungen, Bagatellisierungen und Ausschmü- ckungen zu seinen Gunsten erkennbar sind, welche richtiggestellt werden müs- sen. So ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte erst im Zeitpunkt des Boarding in Sao Paolo (und nicht schon vorher) auf den Gedanken eines Drogentransportes gekommen sein soll. Zwar konnte er in diesem Zeitpunkt offenbar den Diplomatendurchgang benutzen, weshalb er sich überwacht fühlte, doch hätte sich ein solches Vorgehen der Organisation auch beim Transport von wertvollen Dokumenten oder von zu waschendem Bargeld gerechtfertigt. Wes- halb er in diesem Zeitpunkt sein Vorhaben fortsetzte und nicht die Polizei avisier- te, konnte der Beschuldigte sodann in der Hauptverhandlung auch nicht schlüssig erklären, sind doch weder seine gesundheitlichen Probleme noch die generelle Befürchtung einer Arretierung in Brasilien geeignet, ihn davon abzuhalten, sich an die dortigen Flughafenbehörden zu wenden und diesen seinen Verdacht, dass er von einer Drogenhandelsorganisation für einen Betäubungsmitteltransport miss- braucht werde, zu offenbaren. Dieses Umstandes ist sich wohl auch der Beschul- digte bewusst, machte er doch in der Berufungsverhandlung plötzlich kumulativ geltend, von der Organisation zu seinem Handeln geradezu gezwungen worden zu sein, ohne indessen eine unmittelbare Zwangslage plausibilisieren zu können. Gerade die geltend gemachte akute Angst um das Wohlergehen seiner Ver- wandtschaft mutet angesichts seiner in der Berufungsverhandlung beschriebenen Einsamkeit mit nicht vorhandener bzw. abgekühlter Beziehung zu den noch weni- gen verbliebenen Angehörigen (Prot. II S. 9 f.) nicht überzeugend an. Wenn der Beschuldigte sodann das fehlende Vertrauensverhältnis als schlagendes Argument dafür nennt, dass er unmöglich vom Transport einer grös- seren Drogenmenge ausgehen konnte (vgl. Prot. I S. 17), so lässt er dabei ausser
- 17 - Acht, dass bei Drogentransporten mit dem Flugzeug eine nicht besonders eng- maschige Überwachung am Ausgangs- und Zielort genügt, um das Vertrauensde- fizit zu kompensieren. Eine solche (typische) Überwachung macht der Beschul- digte denn auch geltend, auch wenn er damit andere Ziel verfolgt und in diesem Zusammenhang deshalb ein weiteres Mal zu Übertreibungen neigt, indem er eine rigorose Kontrolle mit akuten Drohungen geltend macht. Im Übrigen war dem Be- schuldigten bekannt, dass die transportierte Ware in den Gepäckstücken einge- näht war, damit sie von den Zollbehörden nicht erkannt wurde (vgl. Prot. II S. 25), was ein typisches Vorgehen bei Drogentransporten in grösseren Mengen dar- stellt. Dass er von solch konspirativen Transporten von Kurieren wusste, hat er in der Untersuchung ebenfalls eingeräumt, wobei es nicht nachvollziehbar erscheint, dass er trotz dieser Kenntnis in seinem Fall nie an einen solchen Drogentransport gedacht haben will (vgl. Urk. 4/11 S. 23). Wenn die Verteidigung in diesem Zu- sammenhang geltend macht, der Beschuldigte habe auch aufgrund des kultivier- ten Auftretens der Organisation nie von einer Drogenlieferung ausgehen können (Urk. 81 S. 24, wonach der Beschuldigte sich Drogenhändler als finstere, brutal und primitiv wirkende Gorillas und Grobiane vorgestellt hat), so begibt sie sich dadurch insofern in einen unauflösbaren Widerspruch, als sie zuvor den Über- bringer der Gepäckstücke (namens D._____) als brutalen und einschüchternden Zeitgenossen beschreibt (Urk. 81 S. 9), welcher in der Vorstellung des Beschul- digten offenbar eben gerade als Mitglied einer Drogenhändlerorganisation in Fra- ge kam. Immerhin beschrieb der Beschuldigte gerade D._____ als "plötzlich ag- gressiv, so wie ein Gorilla" (Prot. II S. 19), wie er auch bereits bei der ersten Ein- vernahme den bei einer früheren Reise kennengelernten H._____ als "Mafia Typ" bezeichnete (Urk. 4/1 S. 4).
c) Es drängt sich aufgrund all dieser Überlegungen die Schlussfolgerung auf, dass der Beschuldigte wegen seines mit der COVID-Pandemie entstandenen fi- nanziellen Engpasses, aufgrund dessen er seine laufenden unternehmerischen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen konnte, das – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 81 S. 25; Prot. II S. 33) – für ihn sehr wohl finanziell attrak- tive Risiko eines offensichtlich illegalen Warentransportes auf sich nahm (vgl. Urk. 4/6 S. 7 f.: "sicher, ich konnte Schulden begleichen."). Dabei musste er auch
- 18 - ernsthaft damit rechnen, dass solche illegalen Transporte aus Südamerika nach Europa grössere Mengen Kokain zumindest im Kilogrammbereich beinhalten können, ansonsten derart riskante Aktionen für die Drogenhändlerorganisation fi- nanziell gar nicht lohnenswert wären. Wenn der Beschuldigte anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung protokollieren liess, er habe aufgrund der Covid- Pandemie kein Geschäft und keine Arbeit mehr gehabt und habe sich deshalb auf dieses Geschäft eingelassen (vgl. Prot. I S. 16), so hat er diese Zusammenhänge im Grunde auch so anerkannt. Die Überlegungen der Verteidigung, dass vorlie- gend nur auf die Version der Anklage oder die Version des Beschuldigten abge- stellt werden könne (Urk. 81 S. 22 f.), erweisen sich mithin in casu nicht als ein- schlägig, denn vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte ernsthaft auch mit ei- nem Drogentransport rechnen musste bzw. einen solchen aufgrund der gesamten Umstände keineswegs ausschliessen konnte, was er in der Untersuchung denn auch teilweise einräumte (vgl. Urk. 4/11 S. 22: Frage: "Und was hätte man Ihnen unterjubeln können?" Antwort: "Heroin oder Geld ..."). Daran vermag insbesonde- re auch seine rudimentäre Inspektion der Gepäckstücke (mittels Abtasten) nichts zu ändern, da es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sich mittels eines kleinen Schnittes in das Futter an einer unauffälligen Stelle Gewissheit zu verschaffen, wenn er den konkreten Inhalt des transportierten Gutes hätte näher erfahren wol- len. Indem er dies nicht tat und seine entsprechende Untätigkeit auch keinen plausiblen Hintergrund hat (vgl. Urk. 4/9 S. 17: "weil ich sehr müde war, habe ich das mit dem Durchstechen bei der dritten Reise nicht gemacht."), hat er sich aber bewusst für ein Nichtwissenwollen entschieden, so dass er sich nicht darauf zu berufen vermag, er habe sich hinsichtlich der Beschaffenheit der Deliktsware in einem Irrtum befunden, wie die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 81 S. 26 f.). Eine konkrete individuelle Zwangslage, welche allenfalls einen Rechtferti- gungsgrund (im Sinne eines entschuldbaren Notstandes) begründen könnte, ver- mag der Beschuldigte nicht darzutun. Einerseits erscheint seine nota bene erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Darstellung einer ständigen Überwachung und Einschüchterung durch mehrere Personen (selbst während des Fluges) nur schon deshalb übertrieben, weil der Einsatz solcher Ressourcen unverhältnismässige Kosten der Organisation (für Flugtickets etc.) nach sich gezogen hätte. Und and-
- 19 - rerseits hätte der Beschuldigte eine solche Zwangslage relativ leicht entschärfen können, indem er sich in Brasilien oder spätestens in der Schweiz von sich aus an die Flughafenbehörden bzw. das Flugpersonal gewandt hätte. Seine wenig greif- baren Vorbringen der Gefährdung seines Eigentums bzw. seiner Verwandtschaft in Frankreich und Spanien (vgl. Urk. 77 S. 3; Urk. 81 S. 9; Prot. II S. 19 und 30) erscheinen in diesem Zusammenhang zu wenig konkret, um die Ausweglosigkeit der Situation tatsächlich plausibel zu machen (vgl. dazu auch nachstehend Ziffer 2.4.). Und schliesslich ist seinen bisherigen Aussagen nicht zu entnehmen, dass sie auf den Schutz seiner Familie vor der Organisation gezielt haben oder von ei- ner entsprechenden Angst geprägt gewesen sein könnten (vgl. Urk. 81 S. 17), weshalb seine damit begründeten, im Berufungsverfahren nunmehr abweichen- den Depositionen und entsprechend auch die geltend gemachte Zwangslage im Ergebnis als unbehelflich zu qualifizieren sind.
d) Der Sachverhalt der Anklage ist somit mit den vorstehenden Präzisierungen und Ergänzungen in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu er- achten.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat sich zum objektiven und subjektiven Tatbestand der qua- lifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz korrekt geäussert (Urk. 63 S. 6 f.). Es kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen wer- den, wobei sich – bis auf eine Ausnahme (vgl. nachstehend Ziffer 2.2. i.f.) – keine Ergänzungen zu den dargelegten theoretischen Grundlagen aufdrängen. 2.2. Der Beschuldigte agierte im vorliegenden Fall als typischer Drogentranspor- teur für eine aus dem Hintergrund agierende Bande, in welcher Funktion er den Stoff vor dem Abflug in Besitz nahm, ihn alsdann in den ihm zur Verfügung ge- stellten Gepäckstücken transportierte und ihn auf diesem Weg in die Schweiz ein- führte. Auch wenn die Gepäckstücke nicht ihm gehörten und er in diesem Sinne nicht Eigentümer der Drogen wurde, gingen die von ihm vollstreckten Tathand- lungen mit zumindest temporär vollem Gewahrsam und Herrschaftswillen an der Ware über blosse Gehilfenschaftshandlungen hinaus, so dass von eigenständi-
- 20 - gen Tathandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG auszugehen ist. Dabei entspricht es bei der vorliegenden Konstellation eines Drogentransportes unter vorgängiger Erlangung bzw. gleichzeitigem Besitz der herrschenden Praxis und Doktrin, sämtliche erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteilsdispositiv aufzuneh- men, ohne von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen oder eine Konkur- renzausscheidung vorzunehmen (Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 4.2. und 5.2., vgl. auch HUG-BEELI, BetmG-Kommentar, N 9 ff. zu Art. 19 BetmG). 2.3. Die im Rahmen des Sachverhaltes umschriebene Billigung bzw. Inkaufnah- me des illegalen Drogentransportes in Unkenntnis der näheren Details des von den Hintermännern geplanten Vorhabens (vgl. vorstehend Ziffer 1.6./c) entspricht der typischen Konstellation des Eventualvorsatzes (wie dies auch von der frühe- ren Verteidigung vor Vorinstanz im Eventualstandpunkt vertreten wurde, vgl. Prot. I S. 21), welcher insbesondere bei der Eingehung von risikobehafteten Situatio- nen ohne gehörige Sorgfaltsvorkehren als verwirklicht angesehen werden kann (vgl. BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2.). Der Beschuldigte hat in diesem Sinne auch den subjektiven Tatbestand der Betäubungsmitteldelinquenz verwirklicht, welcher sich in Bezug auf den qualifizierten Fall auf eine Kokainmen- ge im Kilogrammbereich bezog, ohne ansonsten definitiv eingegrenzt werden zu können. 2.4. Dass sich der Beschuldigte dabei nicht darauf berufen kann, in einer unaus- weichlichen Zwangslage gehandelt zu haben, womit eine Notstandssituation im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 17 StGB entfällt, wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltswürdigung dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 1.6./c). Namentlich vermochte der Beschuldigten keine individuell-konkrete und unmittel- bare Gefahrenlage geltend zu machen, welche sich nur durch die Vornahme des Drogentransportes hätte abwenden lassen (vgl. DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 2 + 4 zu Art. 17 StGB). 2.5. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in der zweiten Instanz der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
- 21 - IV. Strafe
1. Die Vorinstanz hat sich zum massgebenden Strafrahmen und zu den allge- meinen und besonderen Strafzumessungskriterien des vorliegenden Falles kor- rekt geäussert, so dass auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 63 S. 14 ff.). Zutreffend ist insbesondere, dass der Menge und dem Reinheitsgrad umso weniger Gewicht zukommt, je stärker die Grenze zum qualifizierten Fall überschritten wird, doch ist dabei auch stets im Auge zu behal- ten, von welchen Parametern der Täter ausgegangen ist (vgl. BGE 121 IV 193, E. 2.b/aa).
2. Mit Bezug auf die im Rahmen der Tatkomponente zu beurteilende Tat- schwere haben die Erwägungen zum Sachverhalt gezeigt, dass dem Beschuldig- ten die konkrete Menge der transportierten Ware unbekannt war, er angesichts der gesamten Umstände aber jedenfalls im Sinne eines Eventualvorsatzes von einem Drogentransport im Kilobereich auszugehen hatte. Wird die Verwirklichung eines Delikts derart in Kauf genommen, so bedeutet dies allerdings nicht, dass damit auch sämtliche Modalitäten dieses Delikts automatisch mit in Kauf genom- men werden. Vielmehr ist diesbezüglich (separat) zu prüfen, was insofern in der Vorstellungskraft eines Beschuldigten lag, dies insbesondere dann, wenn an ei- nem Delikt bzw. einer Deliktsserie mehrere Mittäter beteiligt waren und der Be- schuldigte im Rahmen des strafbaren Verhaltens der Gruppe nicht für alle Tatphasen oder Tatbeiträge direkt selber verantwortlich zeichnete. Es erscheint in diesem Zusammenhang denn auch trotz vorgängiger partieller Inspektion der Ge- päckstücke nachvollziehbar, dass der Beschuldigte – wie er vor Vorinstanz gel- tend machte (Prot. I S. 11) – von der effektiv transportierten Menge von rund 4 Kilogramm Kokaingemisch letztlich überrascht war. Die vorinstanzlich angestell- ten Überlegungen betreffend das hohe Leergewicht der Gepäckstücke sind dies- bezüglich zwar durchaus einschlägig, dürfen aber nicht in diesem Sinne überin- terpretiert werden, dass dem Beschuldigten auf diesem Weg eine kilogrammge- naue Bestimmung der Ware möglich war. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass er nicht damit rechnete, dass eine derart hohe Menge an Dro- gen in die Aussenflächen seiner beiden Gepäckstücke passte. Über den effekti-
- 22 - ven Reinheitsgehalt der Drogen machte sich der Beschuldigte indessen zuge- standenermassen keinerlei Gedanken, weshalb insofern zu seinen Gunsten nicht ein tieferer Reinheitsgehalt angenommen werden kann, zumal allgemein bekannt ist, dass die aus der Ursprungsregion importierte Ware stets mit einem über- durchschnittlich hohen Reinheitsgrad nach Europa gelangt, wo sie dann nach Be- lieben gestreckt werden kann, um entsprechend hohe Gewinne abzuwerfen. Ent- scheidender ist in casu jedoch die Tatsache, dass zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass er als reiner Transporteur in einer der untersten Chargen innerhalb der Drogenhandelsorganisation tätig war und dabei einen relativ gerin- gen persönlichen Profit erzielte, wobei er als Einzelkämpfer an der Front das höchste Risiko hatte, überführt zu werden, welches er wohl primär aufgrund sei- ner drängenden finanziellen Probleme einging, welche Umstände das Verschul- den massgeblich relativieren. Die Vorinstanz gibt in ihrem Entscheid nicht näher zu erkennen, weshalb sie aufgrund der vom Beschuldigten transportierten Drogenmenge ein Strafmass von 65 Monaten (entsprechend einer Strafe 5 Jahren und 5 Monaten) als gerechtfer- tigt erachtet. Vermutungsweise hat sie sich dabei unmittelbar an der Strafmassta- belle von SCHLEGEL/JUCKER orientiert, welche bei vorsätzlich gehandeltem (rei- nem) Kokain im Bereich zwischen 3 und 5 Kilogramm für den typischen Fall eines ungeständigen und nicht süchtigen Täters eine Grundstrafe zwischen 5 und 6 Jahren als gerechtfertigt erachtet (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl., N 45 zu Art. 47 StGB). Damit verkennt die Vorinstanz die vorliegend nicht ganz typi- sche subjektive Komponente des Falles, welche nahelegt, dass der Beschuldigte zwar von einem Transport im Kilobereich ausgehen musste, von der ihm Hand- gepäck effektiv mitgeführten Menge von rund 4 Kilogramm aber sicherlich ein Stück weit überrascht wurde, so dass er nicht mit einer derart hohen Gesund- heitsgefährdung rechnen musste. Als Grundsatz gilt zwar, dass bei internationa- len Drogentransporten im Kilobereich mit der Beförderung von nicht genauer be- kannter Ware, was per se eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie bein- haltet, die Strafe nicht zu tief angesetzt werden kann und eine (teil-)bedingte Stra- fe in der Regel nicht mehr in Betracht fällt (vgl. dazu SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl., N 45 zu Art. 47 StGB, welche bei einem Handel im Kilobereich
- 23 - als Ausgangspunkt grundsätzlich eine Sanktion von über 36 Monaten vorschla- gen). Zieht man für den vorliegenden Fall indessen bereits mit dem Erstgericht in Betracht, dass ein einmaliger Drogentransport eingeklagt ist, welcher dem finan- ziell angespannten Beschuldigten (mit vorgängigem Privatkonkurs nach der Pan- demie mit Verbleib einer monatlichen Rente von EUR 3'500.– nach Steuern, vgl. Urk. 4/11 S. 4) einen vergleichsweise geringen Profit zwecks Linderung seines fi- nanziellen Engpasses versprach, und geht man zu Gunsten des Beschuldigten weiter davon aus, dass er im Rahmen des Transports unter einem gewissen Druck der Organisation stand, welche ihn zumindest teilweise überwachte, so rechtfertigt sich für das insgesamt nicht mehr leichte Verschulden gerade noch ei- ne Freiheitsstrafe von 36 Monaten, zumal in subjektiver Hinsicht von einem bloss eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Diese Sanktionshöhe rechtfertigt sich in casu umso mehr, als der Beschul- digte mittlerweile im 75. Altersjahr steht und mit diversen gesundheitlichen Prob- lemen (langjähriges Rückenleiden, Bluthochdruck mit Herzproblemen, grosser Leistenbruch mit Reizblase) zu kämpfen hat, welche selbst den Transport vom Gefängnis zum Verhandlungsort massgeblich erschwert haben (vgl. Urk. 79/2). Ein hohes Alter begründet gemäss der diesbezüglich strengen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zwar noch nicht zwingend einen Strafminderungsgrund im Sinne einer ausserordentlich erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013, E. 6.3., wo das Alter von 75 Jahren allerdings dennoch leicht strafmindernd berücksichtigt wurde), doch können solche Umstän- de in Grenzfällen aufgrund der insofern höheren Auswirkungen der Strafe durch- aus dahingehend berücksichtigt werden, dass im Rahmen des richterlichen Er- messensentscheides diejenige Sanktion als angemessen erachtet wird, welche die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges offen lässt (vgl. BGE 134 IV 17, E. 3.3. ff.). Weitere strafzumessungsrelevante Aspekte sind beim einerseits nicht geständigen und andrerseits nicht vorbestraften Beschuldigten bezüglich der Tä- terkomponente im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb es insofern bei einer Frei- heitsstrafe von 36 Monaten bleibt, wovon 590 Tage durch Untersuchungshaft so- wie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- 24 -
3. Bei der vorliegend festgelegten Strafhöhe von 36 Monaten kommt gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB die Ausfällung einer teilbedingten Strafe in Betracht. Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar zum StGB,
4. Aufl., N 2 zu Art. 43 StGB). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung indessen, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt jedoch auch, dass bei einer Schlechtprognose selbst ein teilweiser Aufschub der Strafe nicht mehr ge- rechtfertigt erscheint, denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den voll oder teilweise bedingten Strafvollzug beein- flussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollstreckt werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht dabei der überwiegenden Lehrmeinung (vgl. statt vieler STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., S. 144; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCh, Strafrecht II,
8. Aufl., S. 130 ff.). In casu liegen beim nicht vorbestraften Beschuldigten keinerlei Gründe vor, welche eine günstige Legalprognose verunmöglichen, zumal sich seine schlechte finanzielle Lage zwar in naher Zukunft nicht massgeblich verbessern dürfte, er aber schon rein aufgrund seines höheren Alters und der schlechten gesundheitli- chen Verfassung kaum in der Lage sein wird, solche risikoreichen Drogentrans- porte zu wiederholen. Dem Beschuldigten sind demnach keine schlechten Bewährungsaussichten zu prognostizieren, was den teilbedingten Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten ermöglicht. Was den zu vollziehenden Teil der Strafe anbelangt, so ist gegenüber dem Beschuldigten angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens mit doch deutlich manifestierter krimineller Energie vorliegend eine spürbare Sanktion auszuspre- chen, zumal er sich bis zum Schluss nicht einsichtig zeigte und immer wieder neue Versionen des Tatgeschehens vorbrachte, welche allesamt nicht überzeug- ten. Es rechtfertigt sich unter diesen Prämissen, die Hälfte der auszusprechenden
- 25 - Sanktion zu vollziehen und demnach die Strafe im Umfang von 18 Monaten in unbedingter Form zu verhängen, während der verbleibende Anteil von 18 Monaten bedingt aufzuschieben ist, wobei angesichts der Ersttäterschaft des Beschuldigten die diesbezügliche Probezeit auf die Dauer von 2 Jahren anzuset- zen ist. V. Landesverweisung
1. Bleibt es in zweiter Instanz beim Schuldspruch wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, so stellt sich die Sachlage mit Be- zug auf die Beurteilung der Landesverweisung beim die französische Staatsbür- gerschaft innehabenden Beschuldigten relativ eindeutig dar, da die Grundvoraus- setzungen im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben sind und ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB klarerweise nicht vorliegt, was auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird.
2. Auch hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung drängt sich keine Abkehr von der Würdigung der Vorinstanz auf, welche den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwies (Urk. 63 S. 24). Zwar wird die Sanktion vorlie- gend reduziert, was sich auch auf die Dauer der Landesverweisung auswirken kann. Allerdings weist der lediglich zwecks Delinquenz durchreisende Beschuldig- te keinerlei Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auf, weshalb sich die Anordnung der Landesverweisung auch in dieser Höhe rechtfertigt.
3. Der Beschuldigten ist demnach im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen. VI. Sicherstellungen
1. Die Verteidigung rügt mit der Berufung auch die Einziehung der Aktenmap- pe/Aktentasche, des Laptops und der beiden Smartphones sowie der allgemeinen Bekleidung (Urk. 64 S. 2; Urk. 81 S. 1 f. und 29). Die Vorinstanz will diese von der
- 26 - Kantonspolizei im unmittelbarem Nachgang zur Tat sichergestellten Gegenstände ohne nähere Begründung vernichten lassen (vgl. Urk. 63 S. 25 f.), was nicht nachvollziehbar erscheint. Der pauschale Hinweis auf die Bestimmung von Art. 69 StGB, welche die Sicherungseinziehung von Gegenständen regelt, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben, ersetzt mit der Verteidigung (Urk. 81 S. 29) nicht den Nachweis, dass es sich dabei tatsächlich um einziehbare De- liktswerkzeuge handelt, welcher vorliegend – abgesehen von der Aktentasche, welche zur Beförderung des Kokains diente – nicht geführt werden kann. Die be- sagten Gegenstände sind dem Beschuldigten demnach mit Ausnahme der Akten- tasche, welche zu beschlagnahmen, einzuziehen und zu vernichten ist, während einer Frist von 3 Monaten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides herauszugeben, sofern sie dieser bei der Lagerbehörde innert dieser Frist her- ausverlangt. Andernfalls sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
2. Die vor dem Berufungsgericht ebenfalls gerügte Verwendung der beim Be- schuldigten polizeilich sichergestellten Barschaft von EUR 650.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten erweist sich demgegenüber aufgrund des Schuld- spruches und der damit verbundenen Kostenfolgen als rechtmässig, was jedoch eine vorgängige Beschlagnahme voraussetzt, was mit dem Berufungsentscheid nachzuholen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 10 und 11) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten An-
- 27 - träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen. Desgleichen unterliegt er bezüglich der anzuord- nenden Landesverweisung. Im Übrigen ergibt sich im Strafpunkt insofern eine günstigere Regelung für den Beschuldigten, als neu eine mildere Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausgefällt wird, wobei eine teilbedingte anstatt einer unbedingten Sanktion resultiert. Auch wenn es sich dabei im Wesentlichen um einen Ermes- sensentscheid des Berufungsgerichtes handelt, rechtfertigt es sich aufgrund der spürbaren Verbesserung der Position des Beschuldigten, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der bereits ausbezahlten Kosten der früheren amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 76) – dem Beschuldigten nicht gänzlich aufzuerlegen, son- dern zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollum- fänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei aber die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vor- behalten bleibt. 2.4. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wel- che aufgrund der eingereichten Honorarnote grundsätzlich ausgewiesen ist (vgl. Urk. 82/3). Allerdings erscheint das Honorar aufgrund des hohen Stundenansat- zes von Fr. 350.– an der oberen Grenze und insbesondere für die Reisen nach Cazis ist jedenfalls von einem Stundenansatz von Fr. 220.– anstatt Fr. 350.– aus- zugehen. Im Ergebnis erweist sich (unter Berücksichtigung zweier zusätzlicher Aufwandstunden für die länger dauernde Berufungsverhandlung) ein pauschales Honorar von gesamthaft Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Die reduzier-
- 28 - te Prozessentschädigung ist damit auf den Betrag von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
- 29 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 13. Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Verzicht auf SIS- Ausschreibung), 6 (Einziehung der Betäubungsmittel), 7 teilweise (Einzie- hung des Reisekoffers, diverser Unterlagen in blauem Mäppli sowie diverser Reiseunterlagen) und 8 (Herausgabe diverser Ausweisschriften) in Rechts- kraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wo- von 590 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 18 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
5. a) Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben: − Laptop der Marke Asus (Asservat-Nr. A015'370'533) − Smartphone Huawei (Asservat-Nr. A015'370'555)
- 30 - − Smartphone Huawei inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. A015'370'566) − Allgemeine Bekleidung (unisex) (Asservat-Nr. A015'370'588) Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Be- gehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Ver- nichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
b) Die sichergestellte Aktentasche (Asservat-Nr. A015'370'420, BM- Lagernummer B02220-2021) wird beschlagnahmt, eingezogen und vernichtet.
6. Die sichergestellte Barschaft von EUR 650.00 (Asservat-Nr. A015'370'522) wird beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'120.10 frühere amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Allfällige weitere Auslagen vorbehalten.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der früheren amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskas- se genommen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten bleibt.
10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 31 -
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per IncaMail) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorab per IncaMail) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungs- verfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. April 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.