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SB220648

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zürich OG · 2024-05-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Am 14. September 2022 meldete der Beschuldigte A._____ (Urk. 174), am

15. September 2022 die Privatklägerin B._____ AG in Liquidation (Urk. 176), am

19. September 2022 der Privatkläger C._____ (Urk. 178) sowie am 20. Septem- ber 2022 die Verfahrensbeteiligte E._____ AG (Urk. 180) jeweils fristgerecht Be- rufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. September 2022 an, welches ihnen am 12.,

13. bzw. 14. September 2022 jeweils schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 121 ff.; Urk. 171 und 173). Am 17. Oktober 2022 zog die Privatklä- gerin B._____ AG in Liquidation ihre Berufung zurück (Urk. 184), wovon Vormerk zu nehmen ist. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 190 = Urk. 193) am

30. November 2022 bzw. am 1. Dezember 2022 (Urk. 191) reichten der Beschul- digte am 16. Dezember 2022 (Poststempel) sowie der Privatkläger C._____ am

19. Dezember 2022 dem Obergericht jeweils fristgerecht ihre Berufungserklärun- gen ein (Urk. 194 und 195). Die Verfahrensbeteiligte E._____ AG erklärte mit Ein- gabe vom 20. Dezember 2022, auf eine Berufungserklärung zu verzichten (Urk. 197). Auf die von ihr angemeldete Berufung ist somit nicht einzutreten.

E. 1.1 Der Privatkläger D._____ verlangt mit seiner Anschlussberufung die Zuspre- chung einer zusätzlichen Prozessentschädigung für die notwendigen Aufwendun- gen seines Rechtsvertreters seit 20. April 2021 von Fr. 2'879.70 (vgl. Urk. 210 S. 4) sowie von Fr. 668.05 gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung ins Recht gelegten Honorarnote (Urk. 245 S. 2). Des Weiteren fordert er eine durch das Gericht festzusetzende, den Stundensatz von Fr. 400.– zuzüglich die verein- barte Spesenpauschale von 3% sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8,1% berücksichtigende Prozessentschädigung für die Berufungsverhandlung inkl. Rei- sezeit (Urk. 245 S. 2; Prot. II S. 16 f.).

- 76 - Soweit der Privatkläger D._____ im Berufungsverfahren nachträglich Aufwendun- gen vor dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils am 6. September 2022 von ins- gesamt Fr. 1'521.95 (vgl. Urk. 211/1-3) geltend macht, erhellt nicht, wieso er diese nicht bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO), was ihm offensichtlich möglich gewesen wäre. Die Anschlussberufung ist insofern abzu- weisen und dem Privatkläger D._____ ist für das vorinstanzliche Verfahren keine zusätzliche Prozessentschädigung zuzusprechen. Soweit der Privatkläger D._____ eine Prozessentschädigung für notwendige Auf- wendungen im Rahmen des Berufungsverfahrens verlangt (Urk. 211/4; Urk. 245 S. 2 und Urk. 246), ist dies im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zu behandeln (vgl. sogleich E. 2.4).

E. 1.2 Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz ist im Übrigen

– soweit überhaupt angefochten (Disp.-Ziff. 24 und 25) – ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu zu bestäti- gen (vgl. Urk. 193 S. 356 bis 360). Dem heute aus rechtlichen Gründen erfolgten Teilfreispruch kommt im Gesamtkontext keine wesentliche Bedeutung zu, die eine teilweise Kostenübernahme durch die Gerichtskasse nahelegen würde.

E. 1.3 Der Privatkläger C._____ liess mit seiner Berufungserklärung die Dispositiv- ziffern 5, 6, 7, 8 a) bis c), 10, 11, 12, 13 sowie 18 des vorinstanzlichen Urteils

– soweit sie ihn betreffen – anfechten. Er verlangt die Zusprechung eines höheren Schadenersatzes sowie die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu seinen Gunsten (Urk. 195 S. 2 ff.).

E. 1.4 Der Privatkläger D._____ liess mit seiner Anschlussberufung die Dispositiv- ziffern 5, 6, 7 sowie 8a) des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Er verlangt die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten zu seinen Gunsten sowie die Zusprechung einer zusätzlichen Prozessentschädigung (Urk. 210 S. 1 f. und S. 4 f.).

- 29 -

E. 1.5 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 4 (Abweisung Einziehungsbegehren der Privatklägerin 4), 14 (Aufhebung Kontosperre H._____ AG), 19 (Abweisung Genugtuungsbegehren diverser Privatkläger), 21 (Honorarfestsetzung amtliche Verteidigung), 22 (Honorar Geschädigten- vertretung Privatkläger 60), 23 (Kostenaufstellung) und 26 (Nichteintreten auf Entschädigungsanträge diverser Privatkläger). All diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 1.6 Nachdem hauptsächlich der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils weitgehend unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), mit Ausnahme der (auch) von den Privatklägern C._____ und/oder D._____ angefochtenen Dispositivziffern 5, 6, 7, 8a) bis c), 10, 11, 12, 13 sowie 18.

2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1).

3. Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit den früheren prozessualen Einwänden der Verteidigung betreffend Verjährung, Verletzung des Anklageprin-

- 30 - zips und des rechtlichen Gehörs sowie der Verwertbarkeit von Beweismitteln aus- einandergesetzt (Urk. 193 S. 21 bis 26). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal die Verteidigung im Be- rufungsverfahren nichts Neues dazu vorbrachte. Soweit die Verteidigung im Beru- fungsverfahren vereinzelt kritisierte, die Vorinstanz sei bei der Erstellung des Sachverhalts teilweise über die Anklagevorwürfe hinausgegangen, ist darauf – so- weit erforderlich – bei den jeweiligen Anklagepunkten zurückzukommen.

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2023 wurden der Staatsanwaltschaft, den Privatklägern sowie der Verfahrensbeteiligten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO Kopien der Berufungserklärungen des Beschuldigten und des Privatklägers C._____ zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Zugleich wurde der Beschuldigte aufgefordert, auf die Berufungsverhand- lung aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 201). Die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte verzichteten in der Folge explizit auf eine Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 205 und 212). Einzig der Privatklä- ger D._____ erklärte mit Eingabe vom 27. Februar 2023 fristgerecht Anschlussbe-

- 27 - rufung (Urk. 210), welche den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 213). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2023 wurde sodann die gegen den Be- schuldigten verhängte Ausweis- und Schriftensperre bis zum (vorliegenden) Ent- scheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 208).

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner umfangreichen, jedoch weitgehend aus- sichtslosen Berufung gegen das wohlbegründete vorinstanzliche Urteil praktisch vollumfänglich. Dem heute aus rechtlichen Gründen erfolgten Teilfreispruch und der damit einhergehenden Strafreduktion kommt im Gesamtkontext keine wesent- liche Bedeutung zu, ebenso wenig den weiteren, stark eingeschränkten (An- schluss-)Berufungen einzelner Privatkläger, welche ebenfalls unterliegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 77 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kos- ten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Angesichts des ausserordentlichen Aktenumfangs (96 Bundesordner und vier "Bändelitheks") sowie des komplexen und umfangreichen Sachverhalts nebst 140 Privatklägern und einem praktisch vollumfänglich zu überprüfenden Urteil der Vorinstanz von rund 380 Seiten rechtfertigt es sich, die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr auf Fr. 20'000.– festzusetzen (§ 14 und 16 GebV OG).

E. 2.2 Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten, angemessen erscheinenden Honorarnote (Urk. 248) für ihre Bemühungen und Auslagen im Be- rufungsverfahren unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhand- lung inkl. Weg und Nachbesprechung mit insgesamt Fr. 28'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 und § 2 AnwGebV).

E. 2.3 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers C._____ macht für das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsver- handlung eingereichte Honorarnote eine Entschädigung von total Fr. 12'333.50 geltend (Urk. 244). Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 47 Stunden und 35 Minuten erweist sich jedoch insbesondere angesichts des stark einge- schränkten Berufungsthemas, in das sich der Rechtsvertreter angesichts seiner vorgängigen Vertretung des Privatklägers während Untersuchung und erstin- stanzlichem Verfahren zudem bereits eingearbeitet haben musste, als überhöht. In Würdigung aller massgeblichen Umstände erscheint es angemessen, das Ho- norar der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers C._____ pauschal auf Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 23 i.V.m. § 18 Abs. 1 sowie § 17 und § 2 AnwGebV).

E. 2.4 Da der Privatkläger D._____ mit seinen Anträgen auf Verwendung der be- schlagnahmten Vermögenswerte zu seinen Gunsten sowie Zusprechung einer zu- sätzlichen Prozessentschädigung vollumfänglich unterliegt, ist ihm für das Beru- fungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 428 Abs. 1

- 78 - StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario), auch wenn heute ermessensweise von einer anteiligen Kostenauflage an die Pri- vatkläger abgesehen und die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt wurden. Es wird beschlossen:

E. 3 Am 22. August 2023 wurden die Parteien auf den 21. und 23. Mai 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 222). Am 28. Dezember 2023 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 226).

E. 3.1 Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Staatsan- waltschaft insbesondere folgende Vermögenswerte des Beschuldigten beschlag- nahmt, über deren Schicksal heute noch zu befinden ist:

E. 3.2 Privatkonto des Beschuldigten bei der E._____ AG, IBAN: CH1, beschlag- nahmt bzw. gesperrt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 (vgl. Urk. 8/1001001 ff.). Am 14. November 2023 erliess das Betreibungsamt Us- ter hinsichtlich dieses Kontos überdies eine Forderungspfändung (vgl. Art. 99 SchKG; Urk. 228 sowie Urk. 232). Die Höhe des auf diesem Konto vorhandenen Guthabens ist umstritten. Hinter- grund ist ein Fehler eines Mitarbeitenden der E._____, welcher das von der Staatsanwaltschaft am 21. August 2019 beschlagnahmte Konto am 21. Juli 2020 bei einem Kontostand von Fr. 376'295.92 irrtümlicherweise wieder für Bezüge des Beschuldigten freigegeben hatte. Dieser Fehler wurde erst rund 15 Monate später entdeckt und das Konto am 2. November 2021 wieder von der E._____ gesperrt (vgl. hierzu bereits Urk. 193 S. 331 f.). Der Beschuldigte hatte jedoch bereits im April 2021 bemerkt, dass er dieses Konto wieder belasten konnte und tätigte in der Folge denn auch umfangreiche Überweisungen bzw. Geldbezüge ab diesem Konto von insgesamt Fr. 959'510.20, erhielt im selben Zeitraum aber auch Gut- schriften auf dieses Konto von der "FI._____, Amsterdam" (vgl. nachstehend E. 3.7) im Gesamtbetrag von Fr. 600'000.–. Insbesondere hob der Beschuldigte

- 67 - im Zeitraum von ca. Juni bis September 2021 – nebst zahlreichen Einkäufen und Zahlungsaufträgen für Rechnungen etc. – auch rund Fr. 471'000.– in bar von die- sem Konto ab, in Tranchen von meistens Fr. 14'000.–, vgl. Urk. 238/3/8, deren Verbleib bis dato unbekannt sind. Seine vage Behauptung anlässlich der Beru- fungsverhandlung, er habe mit diesem Bargeld "diverse Schulden" bezahlt (Prot. II S. 31 f.), erscheint völlig unglaubhaft, ist doch nicht ersichtlich, wieso er dies nicht – wie die übrigen in diesem Zeitraum nachweislich von ihm bezahlten Rech- nungen – mittels einer Banküberweisung hätte machen sollen. Dass der Beschul- digte das Geld jeweils in Tranchen von ca. Fr. 14'000.– abhob, deutet vielmehr darauf hin, dass er das Geld anschliessend (womöglich gleichentags) bei einer anderen Bank auf ein den Strafverfolgungsbehörden unbekanntes Konto wieder einzahlte, etablierte sich in dieser Zeit doch eine Limite von maximal Fr. 15'000.– pro Barbezug bzw. -einzahlung, worauf der Beschuldigte auch selber hinwies (Prot. II S. 32; vgl. zudem etwa: https://www.handelszeitung.ch/unternehmen/…). Im Zeitpunkt der Wiederherstellung der Kontosperre am 2. November 2021 ver- blieb ein Restsaldo von noch Fr. 16'785.72 (vgl. Urk. 238/4 S. 2 und S. 7 f.). Eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Bruch amtlicher Be- schlagnahme in diesem Zusammenhang wurde von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 8. Juli 2022 rechtskräftig eingestellt (Urk. 238/12). Die E._____ zeigte sich – trotz des von ihr zunächst noch klar ein- gestandenen Fehlers (vgl. Urk. 238/2/3) – in der Folge nicht bereit, den Konto- saldo ohne die in Verletzung der Beschlagnahme erfolgten Bezüge des Beschul- digten wiederherzustellen (Urk. 107). Dies, obwohl die E._____ zu den grössten Schweizer Finanzinstituten gehört und ihr deshalb – selbst wenn die Staatsan- waltschaft den einschlägigen Hinweis vorliegend unterlassen haben sollte – zwei- fellos bekannt sein musste, dass ab einem von der Staatsanwaltschaft beschlag- nahmten Konto geleistete Zahlungen zu Gunsten des Gläubigers (d.h. des Konto- inhabers; hier: des Beschuldigten) die bestehende Schuldverpflichtung nicht zu til- gen vermögen (Art. 266 Abs. 4 StPO). Die zu Gunsten des Beschuldigten im Zeit- raum vom 21. Juli 2020 bis 2. November 2021 getätigten Bezüge bzw. Überwei- sungen gelten somit von Gesetzes wegen nicht als Tilgung der Kontokorrent- schuld der E._____ gegenüber dem Beschuldigten und konnten deshalb auf den

- 68 - Kontostand (Saldo) des beschlagnahmten Kontos keinen Einfluss haben. Trotz dieser – entgegen der Vorinstanz in Urk. 193 S. 333 f. – einigermassen klaren Rechtslage ist im Ergebnis mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass eine von der Drittschuldnerin (E._____) bestrittene Forderung vorliegt, über deren Bestand oder Nichtbestand nicht im vorliegenden Strafverfahren entschieden werden kann. Dies wird vielmehr Gegenstand eines allfälligen Zwangsvollstreckungsver- fahrens sein (müssen). Entgegen der Vorinstanz (in Urk. 193 S. 334; Disp.- Ziff. 13) erscheint es jedoch als unnötig, diesbezüglich eine zusätzliche Forde- rungsbeschlagnahme zu erlassen, wurde die (lediglich im Umfang bestrittene) Forderung (Kontokorrent des Beschuldigten) doch bereits von der Staatsanwalt- schaft beschlagnahmt.

E. 3.3 Erlös aus der vorzeitigen Verwertung des mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 11. Februar 2021 beschlagnahmten Motorboots Malibu Wakesetter 22 VLX von Fr. 34'575.15, hinterlegt bei der Kasse des Bezirksgerichts Hinwil (vgl. Urk. 8/2001001 ff.; Urk. 49 S. 2; vgl. zum Betrag: Urk. 193 S. 325).

E. 3.4 Forderung des Beschuldigten gegen die G._____ AG aus Darlehensvertrag vom 6. August 2019 über Fr. 610'000.– nebst 7,8% Zins p.a. (Zins entspricht bei verbleibender Laufzeit von 4 1/4 Jahren ab Beschlagnahmedatum ca. Fr. 202'215.–), fällig per 8. August 2024 (bzw. Zinszahlungen fällig quartalsweise; vgl. Urk. 4/1902020), beschlagnahmt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

25. März 2020 (Urk. 8/1901001 ff.).

E. 3.5 Privatkonto Basic CHF des Beschuldigten bei der VP Bank AG in Vaduz (Liechtenstein), IBAN: LI12, beschlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein am

25. August 2019 mit einem Saldo von Fr. 96'710.31 (vgl. Urk. 4/1801001 ff. sowie Urk. 4/1813350), Kontosperre letztmals verlängert bis 7. August 2024.

E. 3.6 Verrechnungskonto Nr. 13 des Beschuldigten bei der Consorsbank! (BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland) in Nürnberg (Deutschland), beschlag- nahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 19. September 2019, letztbekannter Kon-

- 69 - tostand per 5. Mai 2022: EUR 154'217.96 (vgl. Urk. 4/2201001 ff.; Urk. 4/2201053 f.; Urk. 4/2201066; Urk. 153; Urk. 230 f.).

E. 3.7 Wertschriftenportfolio Nr. 6 des Beschuldigten bei der DEGIRO B.V. (flatex DEGIRO Bank, Dutch Branch) in Amsterdam (Niederlande), beschlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft durch das Functioneel Parket te Rotterdam (Staatsanwaltschaft für Betrugs-, Wirtschafts- und Milieude- likte) per 1. Juli 2021, letztbekannter Portfoliowert per 15. Juli 2021: Fr. 1'026'918.15 (Urk. 4/2901001 ff.; Urk. 4/2901194 ff.; Urk. 227).

E. 4 Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Straf- und Betreibungsregisterauszüge über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 235 und 239) sowie die Akten des eingestellten Verfahrens der Staatsan- waltschaft See/Oberland gegen den Beschuldigten betreffend Bruch amtlicher Be- schlagnahme beigezogen (Urk. 238/1-13).

E. 4.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im End- entscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden grundsätzlich nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Strafbe- hörden können jedoch ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO). Eine solche Verrechnung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten ist indes nur zulässig, wenn sie im En- dentscheid ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 143 IV 293, E. 1). Die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB hat gemäss der Rechtsprechung nach den Vorschriften des SchKG durch die dafür zuständigen Behörden zu erfolgen. Dies ergibt sich nebst Art. 442 Abs. 1 StPO auch aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 aStGB, der explizit festhält, dass die Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet (BGE 142 III 174, E. 3.1.2; BGE 141 IV 260, E. 3.2; BGer. 6B_439/2019 vom 12. September 2019, E. 2.3.2; BGer. 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015, E. 4.4.1; BGer. 1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3.1). Zwar wurde Art. 71 Abs. 3 aStGB mit der Teilrevision der Straf-

- 70 - prozessordnung per 1. Januar 2024 aufgehoben und in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO überführt. Trotz leicht unterschiedlichem Wortlaut der beiden Bestimmungen wa- ren mit der Revision jedoch keine materiellen Änderungen beabsichtigt (vgl. BBl 2019 6755 sowie Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 47c ff. zu Art. 263 StPO, m.w.H.). Zudem bleibt Art. 71 Abs. 3 aStGB aufgrund der einschlägigen Übergangsbestimmungen auf das vorliegende Verfahren ohne- hin anwendbar, erging das vorinstanzliche Urteil doch vor Inkrafttreten der Revi- sion (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO) bzw. ist das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Es kann somit nach wie vor auf die bishe- rige Lehre und Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB zurückgegriffen werden.

E. 4.2 Die Beschlagnahme zur Deckung der von der beschuldigten Person zu tra- genden Verfahrenskosten ist in Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO vorgesehen. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Fami- lie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Darüber, wer in welchem Umfang Verfahrenskosten zu tragen hat, hat im Falle einer gerichtlichen Beurteilung das Gericht im Endurteil zu befinden (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 145 IV 438, E. 1.5.3). Eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten im Endentscheid er- scheint daher nur im Umfang der im Endentscheid mit den Verfahrenskosten auch tatsächlich auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung zulässig, nicht jedoch zur Absicherung einer allfälligen späteren Rückerstattungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, d.h. wenn die Kosten der amtlichen Verteidigung vor- läufig auf die Staatskasse genommen wurden. Die Kostendeckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO betrifft in der Regel rechtmässig erworbenes Vermögen der be- schuldigten Person, nachdem unrechtmässig erworbenes Vermögen vorrangig der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegt. Aus diesem Grund sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263

- 71 - Abs. 1 lit. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) gelten (BGer. 1B_109/2014 vom 3. November 2014, E. 4.1 und 4.2). Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprin- zips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für ei- nen angemessenen Unterhalt benötigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- langt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (BGer. 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021, E. 2.1; BGer. 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.3; BGer. 1B_109/2014 vom 3. No- vember 2014, E. 4.3; je mit Hinweisen).

E. 4.3 Der Sicherungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 aStGB unterliegen alle Vermögenswerte der betroffenen Person, nicht nur jene, bei denen ein Zusam- menhang mit der Anlasstat ersichtlich oder zumindest vermutet wird. Unerheblich ist, ob der Vermögenswert bei Dritten liegt bzw. in einem Guthaben des Betroffe- nen gegenüber einem Dritten besteht. Beschlagnahmt werden können insbeson- dere auch Bankguthaben. Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 aStGB als Sicherungsinstrument zur spä- teren Durchsetzung der Ersatzforderung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Ur- teils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Mass- nahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blos- sen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögens- werte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen. Die Gläubigerinteressen werden dadurch gewahrt, dass die Durchset- zung der Ersatzforderung, die Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte und die Verteilung entsprechender Erlöse nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden erfolgt. Was beim Betroffenen im

- 72 - Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung vorerst mit allen übrigen Gläubigern des Täters, auch denjenigen, welche ausserhalb des Strafverfahrens stehen, nach den Regeln des SchKG zu teilen. Ein Aussonderungsrecht zugunsten des strafrechtlich Geschä- digten besteht in diesem Zusammenhang nicht, und auch der Staat wird mit sei- nen Ansprüchen nicht vorab befriedigt, sondern tritt gegebenenfalls als gleichge- stellter Konkurrent auf. Das SchKG-Verfahren auszulassen, etwa mit der Begrün- dung, anderweitige Gläubigerinteressen seien nicht ersichtlich, geht nicht an, weil erst das Betreibungsverfahren diesbezüglich überhaupt auf verlässliche Art Klar- heit zu schaffen vermag. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass auf dem Um- weg über eine solche Werteinziehung die Vorschriften des Schuld-, Betreibungs- und Konkursrechts zum Nachteil der Gläubiger des Betroffenen umgangen wer- den. Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Er- satzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche danach nach Inkrafttreten des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungs- rechts bestehen bleibt. Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermö- genswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung verstösst demgegenüber gegen Bundesrecht (BGE 141 IV 360, E. 3.2; BGer. 6B_439/2019 vom 12. September 2019, E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.4 ff., sowie BGer. 6B_694/2009 und 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.1 ff.; je m.w.H.).

E. 5 Mehrfache unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Anklageziffern B.IV.2. und 3., B.VI.2. und 3. sowie C.IV. und V.; Anklage- schrift S. 23 bis S. 30 und S. 43 bis S. 48 sowie S. 60 f.)

E. 5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass über die Verwendung von im Rahmen der Strafuntersuchung beschlagnahmten Vermögenswerten des Be- schuldigten im letztbekannten Wert von mindestens ca. Fr. 2,141 Mio. zu befinden ist. Diesen stehen einerseits eine Ersatzforderung des Staates gegen den Be- schuldigten von Fr. 2,8 Mio. (vgl. vorstehend E. V.) sowie anderseits vom Be- schuldigten zu tragende erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten von insge- samt rund ca. Fr. 202'000.– gegenüber (vgl. nachstehend E. VIII.). Letzterer Be- trag beinhaltet keine Kosten für amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Ge- schädigtenvertretung, nachdem sich die Vorinstanz eine Rückerstattung dieser

- 73 - Kosten lediglich vorbehielt (Urk. 193 S. 356; Disp.-Ziff. 24), worauf im Berufungs- verfahren infolge Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr zu- rückgekommen werden darf. Eine Verwendung der beschlagnahmten Vermö- genswerte auch zur Deckung der Rückerstattungsforderung des Kantons Zürich gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO wäre somit nach der vor- stehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig.

E. 5.2 Unzulässig ist nach der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die von der Vorinstanz angeordnete (direkte) Verwendung der im Ausland beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten zur Tilgung der Ersatzfor- derung (Urk. 193 S. 330 f.; Disp.-Ziff. 10-12). Handelt es sich vorliegend nicht um eine Einziehung nach Art. 70 StGB, sondern um eine blosse Beschlagnahme ge- mäss Art. 71 Abs. 3 aStGB, war die Vorinstanz nicht berechtigt, die ausländischen Banken rechtshilfeweise anweisen zu lassen, die Vermögenswerte des Beschul- digten zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung an das Obergericht zu transfe- rieren. Solches kommt einer (verpönten) direkten Vollstreckung der Ersatzforde- rung durch das Gericht gleich. Das Gericht kann im Endurteil lediglich über die Aufrechterhaltung der Sicherungsbeschlagnahme befinden und hat im Übrigen nach den Vorschriften des SchKG vorzugehen. Die Vorinstanz ordnete jedoch un- ter Umgehung des Verfahrens nach SchKG im Entscheid-Dispositiv den Vollzug der Ersatzforderung (bereits) im Strafverfahren an. Dieses Vorgehen widerspricht der Bestimmung von Art. 71 Abs. 3 Satz 2 aStGB, würde hierdurch doch im Er- gebnis ein Vorzugsrecht des Staates begründet und das Haftungssubstrat der üb- rigen Gläubiger in unzulässiger Weise verringert. Daran ändert nichts, dass – wie die Vorinstanz ausführte – das SchKG im Ausland nicht anwendbar ist (vgl. Urk. 193 S. 330), im Gegenteil. Für das Vorgehen der Vorinstanz gab und gibt es vielmehr im Schweizer Recht keinerlei gesetzliche Grundlage. Mangels einer sol- chen kann diese erst recht nicht "rechtshilfeweise" im Ausland durchgesetzt wer- den, fehlt es doch hier gerade an einem "Recht", dem mit Unterstützung der aus- ländischen Behörden zum Durchbruch verholfen werden könnte (vgl. im Übrigen zum "umgekehrten" Fall der Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung in der Schweiz: BGE 149 IV 376, E. 6.7, m.w.H.).

- 74 -

E. 5.3 Somit sind die beschlagnahmten Vermögenswerte entweder gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 268 StPO bzw. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden – auch wenn das Gesetz wahlweise von "Be- schlagnahme", "Deckung" bzw. "Verrechnung" spricht, ist damit schlussendlich immer dasselbe gemeint – und/oder die bestehende Beschlagnahme ist gemäss Art. 71 Abs. 3 aStGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung auf- recht zu erhalten (bis sie durch eine Massnahme nach SchKG abgelöst wird). Die besonderen Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 StPO sind vorliegend denn auch ohne Weiteres gegeben. Diesbezüglich kann vorab sinngemäss auf die Erwägungen zur Ersatzforderung verwiesen wer- den (E.V./2.2 vorstehend sowie Urk. 193 S. 326 f.). Der Beschuldigte zeigte sich bislang völlig uneinsichtig und machte keine Anstalten, seine Schulden zu beglei- chen. Zudem verschleiert er weiterhin seine heutigen Vermögensverhältnisse und liess Fr. 471'000.– in bar "verschwinden" (vgl. E. IV./6. sowie E. VII./3.2 vorste- hend). Sodann machte er sich bereits mehrfach der Gläubigerschädigung und an- derer Betreibungsdelikte schuldig (vgl. E. IV./3. vorstehend). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft aus der Schweiz nach Deutschland abmelden wollte, um Steuerforderungen zu entgehen (vgl. Urk. 8/0204011 f.). Es bestehen damit genügend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte sich auch künftig seinen Zahlungspflichten zu entziehen versuchen wird, was eine Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte auch zur Kostendeckung rechtfertigt.

E. 5.4 Da somit sowohl die Voraussetzungen der Kostendeckungs- als auch der Si- cherungsbeschlagnahme vorliegen, die beschlagnahmten Vermögenswerte je- doch zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten (insgesamt ca. Fr. 3 Mio.) voraussichtlich nicht ausreichen, stellt sich die Frage nach der An- spruchskonkurrenz, d.h. welcher Verwendungszweck dem anderen allenfalls vor- geht. Der Privatkläger D._____ macht diesbezüglich geltend, die beschlagnahm- ten Vermögenswerte seien vorrangig zur Deckung der Ersatzforderung zu ver- wenden. Der Staat geniesse kein Kostenprivileg (vgl. Urk. 245 S. 4 unten). Die Vor-instanz verwies diesbezüglich jedoch zu Recht auf die kantonale Praxis, wo- nach die Deckung der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO der Er-

- 75 - satzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 aStGB vorgeht (vgl. Urk. 193 S. 324 m.H.a. OGer. ZH, SB130233 vom 22. August 2014, E. VIII./9.1 S. 96). Es besteht kein Anlass, vorliegend davon abzuweichen. Somit sind die be- schlagnahmten Vermögenswerte vorrangig zur Kostendeckung zu verwenden.

E. 5.5 Nach dem Gesagten sind somit das beschlagnahmte Guthaben des Be- schuldigten (in unklarer Höhe) bei der E._____, der Erlös aus der vorzeitigen Ver- wertung des Motorboots sowie die Darlehensforderung gegenüber der G._____ AG gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 268 StPO bzw. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Kostendeckung zu verwenden. Die Nominalwerte dieser Guthaben übersteigen zwar die mutmasslichen Verfahrenskosten von ca. Fr. 202'000.–, allerdings ist heute noch unklar, wie hoch der Verwertungserlös namentlich des E._____-Kon- tos und der Darlehensforderung effektiv sein wird. Ein allfälliger Restbetrag nach Deckung der Verfahrenskosten sowie die weiteren beschlagnahmten Vermögens- werte (Konten/Depots in Liechtenstein, Deutschland und den Niederlanden) ha- ben gemäss Art. 71 Abs. 3 aStGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzfor- derung beschlagnahmt zu bleiben.

6. Hinsichtlich der (Nicht-)Freigabe der übrigen Beschlagnahmungen kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Deren Verfügungen sind zu bestätigen (Urk. 193 S. 335 f.; Disp.-Ziff. 15 bis 17). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B._____ (Anklageziffern B.VI.1.2 und C.VI.; Anklageschrift S. 37 bis S. 39 sowie S. 61 f.)

E. 6.1 Die Vorinstanz hat nach materieller Prüfung des erstellten Sachverhalts die objektive sowie subjektive Tatbestandsmässigkeit nach Art. 158 StGB bejaht und den Beschuldigten der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B._____ schuldig gespro- chen mit der abschliessenden Bemerkung, zum erfolgenden Schuldspruch wegen Betruges in Bezug auf den Verkauf der Aktien der B._____ bestehe echte Real- konkurrenz (Urk. 193 S. 254 bis 257, insb. S. 256).

E. 6.2 Zunächst kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Beschuldigte zusammengefasst als (faktisches) Organ der B._____ mehrere geschäftsmässig nicht begründete Überweisungen zu Lasten der B._____ und zu Gunsten der ihm zuzuordnenden EZ._____ über insgesamt fast Fr. 1,4 Mio. veranlasst habe. Der vom Beschuldigten während der Untersu- chung nachgeschobene Zahlungsgrund der sog. "Overhead-Provisionen" erweist

- 44 - sich zudem als blosse Schutzbehauptung, zumal der Beschuldigte die fraglichen Zahlungen in der Buchhaltung der B._____ weitestgehend unter "Forschung und Entwicklung" verbuchen liess (vgl. Urk. 193 S. 255). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie ausführt, zum erfolgenden Schuldspruch we- gen Betruges in Bezug auf den Verkauf der Aktien der B._____ bestehe echte Realkonkurrenz (Urk. 193 S. 256). Zur Begründung verweist die Vorinstanz mit ei- nem Umkehrschluss auf den BGE 111 IV 60. Das Bundesgericht hat im dortigen Fall unter anderem erwogen, wenn ein Täter die Stellung eines Geschäftsführers oder Vertreters durch betrügerisches Handeln erlange, um sich aus dem zu ver- waltenden Vermögen zu bereichern, gehe der Betrugstatbestand vor (vgl. BGE 111 IV 60, E. 3). Dies bedeutet entgegen der Vorinstanz jedoch nicht, dass in jedem Fall, in welchem die Geschäftsführerstellung nicht betrügerisch erlangt wurde, echte Konkurrenz anzunehmen wäre. Das Bundesgericht hat im besagten Entscheid ferner erwogen, der Ausschluss der Idealkonkurrenz zwischen den Tat- beständen des Betruges und der ungetreuen Geschäftsbesorgung entspreche dem Grundgedanken, Idealkonkurrenz nur dort anzunehmen, wo es um den Schutz verschiedener Rechtsgüter gehe, hingegen nur die schwerere Strafnorm anzuwenden, wenn formell zwei Varianten der Verletzung des gleichen Rechtsgu- tes durch eine Handlung erfüllt werden (BGE 111 IV 60, E. 3). Letzteres trifft vor- liegend zu. Wie vorstehend erwogen hat der Beschuldigte die Investoren mittels arglistiger Täuschung dazu veranlasst, ihre Gelder der B._____ zu überweisen, von wo er sie dann nicht rechtmässig an die ihm zuzuordnende EZ._____ hat ab- fliessen lassen. Durch die Ausrichtung dieser Zahlungen und die damit verbun- dene Verminderung der Aktiven entstand der B._____ zugleich ein Vermögens- schaden in der Höhe von Fr. 1'399'795.–, wobei es sich jedoch um einen Reflex- schaden handelt. Der letztlich (durch den vom Beschuldigten begangenen Betrug sowie durch die geschäftsmässig nicht begründeten Überweisungen zu Lasten der B._____ und zu Gunsten der EZ._____) sowohl bei der B._____ als auch bei den Anlegern entstandene Schaden betrifft somit dasselbe Vermögen und damit dasselbe Rechtsgut, dessen Schutz Art. 146 und Art. 158 StGB bezwecken. Was dem Beschuldigten – zusätzlich – als ungetreue Geschäftsbesorgung vorgewor- fen wird, ist somit durch seine zu erfolgende Verurteilung wegen Betruges konsu-

- 45 - miert; es liegt unechte Idealkonkurrenz vor (vgl. Donatsch / Godenzi / Tag, Straf- recht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. Zürich 2022, S. 437 f., mit Hinweisen).

E. 6.3 Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B._____ AG in Liquidation freizusprechen.

E. 7 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zum Nachteil der EY._____ (Anklageziffern B.VII. und C.VII.; Anklageschrift S. 48 und S. 62 f.)

E. 7.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 193 S. 257 bis 264; einzig ist auf S. 261 oben fälschlicherweise von einem Vermögensschaden der EW._____ statt richtig: der EY._____ die Rede, wobei es sich aber um einen of- fensichtlichen Verschrieb handelt). Zusammenfassend kaufte der Beschuldigte namens der EY._____ als deren allei- niges Organ von der ihm ebenfalls zuzuordnenden EZ._____ ein Goldnugget zu einem um fast 100% überhöhten Preis von Fr. 90'000.–, wobei ein Preis von höchstens ca. Fr. 46'700.– angemessen gewesen wäre. Damit bereicherte er die EZ._____ unrechtmässig um mindestens Fr. 43'000.– und schädigte die EY._____ mindestens im gleichen Umfang, was der Beschuldigte wusste und wollte. Dieses Vorgehen war zugleich geeignet, die nachmaligen Gläubiger der bereits überschuldeten EY._____ im Konkurs zu schädigen, was der Beschuldigte ebenfalls wusste und zumindest in Kauf nahm.

E. 7.2 Was die Verteidigung im Berufungsverfahren dagegen vorbringt (Urk. 247 S. 58 ff.), überzeugt nicht. Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in der vorliegenden Konstellation (Rechtsgeschäft zwischen zwei vom Beschuldigten kontrollierten Gesellschaften) verpflichtet gewesen wäre, das Geschäft "at arm's length" abzuschliessen, d.h. zu einem angemessenen (mittleren) Marktpreis, bestenfalls auf einer aktuellen, neutralen Bewertung beru- hend. Eine solche holte der Beschuldigte nicht ein. Die Vorinstanz hat überzeu-

- 46 - gend dargelegt, warum der Kaufpreis vorliegend höchstens ca. Fr. 46'700.– hätte betragen dürfen. Dem Beschuldigten stand es entgegen seiner Ansicht nicht frei, einen (Fantasie-)Preis nach eigenem Gusto festzulegen, den ein (fiktiver) Samm- ler möglicherweise für ein Liebhaberobjekt bezahlt hätte, zumal es sich bei der EY._____ als Käuferin gerade nicht um eine solche Sammlerin handelte. Das Vorgehen des Beschuldigten lässt mit der Vorinstanz keinen anderen Schluss zu, als dass er damit beabsichtigte, die (dem Untergang geweihte) EY._____ bzw. deren Gläubiger zu schädigen und die EZ._____ bzw. mittelbar sich selbst im gleichen Umfang unrechtmässig zu bereichern.

E. 7.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der EY._____ AG sowie der Gläubigerschädigung durch Ver- mögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen.

E. 8 Mehrfache Urkundenfälschung (Anklageziffern C.VIII. und C.IX.; Anklageschrift S. 63 bis S. 65 oben)

E. 8.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 193 S. 264 bis 269). Zusammenfassend liess der Beschuldigte (fiktive) Provisionszahlungen zu Lasten der B._____ an die EZ._____ fälschlicherweise als Geschäftsaufwand im Konto "Forschung und Entwicklung" der B._____ verbuchen, womit der wahre Zahlungs- zweck verschleiert und gleichzeitig nicht erfolgte Investitionen der B._____ im Forschungsbereich vorgetäuscht wurden. Zudem liess der Beschuldigte Kursge- winne aus Aktienverkäufen der EW._____ in deren Buchhaltung in das Konto "Verkaufsertrag aus Gold Nuggets" umbuchen, womit – tatsächlich nicht vorhan- dene – Einnahmen der EW._____ aus dem Goldhandel suggeriert wurden. Der Beschuldigte wusste, dass diese Buchungen falsch waren und wollte, dass diese dazu beitragen, eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit der EW._____ bzw. der B._____ vorzutäuschen.

- 47 -

E. 8.2 Entgegen der Verteidigung (in Urk. 247 S. 61 ff.) ist die für den Tatbestand der Urkundenfälschung erforderliche Vorteilsabsicht (nicht: Bereicherungsabsicht) des Beschuldigten sehr wohl im Anklagesachverhalt umschrieben, wie denn auch die Vorinstanz (in Urk. 193 S. 23 f.) und die Staatsanwaltschaft (in Prot. II S. 66) bereits zutreffend darlegten. Irrelevant ist entgegen der Verteidigung, ob aus den einzelnen Buchungssätzen bzw. Kontoblättern, mithin der "untersten Stufe" der Buchhaltung der eigentliche Zahlungsgrund hervorgegangen wäre, muss doch niemand damit rechnen, dass diese der Zuordnung im übergeordneten Konten- plan gänzlich widerspricht. Jedenfalls ändert dies nichts daran, dass die jeweilige Buchhaltung auf den ersten Blick den offenkundig falschen Eindruck vermittelte, es seien bei der B._____ erhebliche Forschungsaufwände getätigt bzw. bei der EW._____ erhebliche Umsätze im Goldhandel erzielt worden – beides im Millio- nenbereich. Dass dies nicht den Vorschriften der ordnungsgemässen Buchfüh- rung entsprechen kann, musste gerade dem Beschuldigten klar sein, der sowohl über eine Ausbildung als auch über langjährige Berufserfahrung im Finanzbereich verfügte und zahlreiche Gesellschaften gründete und führte (vgl. Prot. II S. 20 f.). Vor diesem Hintergrund mutet es geradezu grotesk an, wenn sich der Beschul- digte als ahnungsloser, von Beratern abhängiger "Laie" dazustellen versucht. Den Beschuldigten (als verantwortliches Gesellschaftsorgan) entlastet denn auch nicht, dass er sich die offensichtlichen Falschbuchungen im Rahmen von Gesprä- chen mit Revisoren angeblich "absegnen" liess, selbst wenn diese Auskünfte auf wahrheitsgemässen Angaben des Beschuldigten beruht hätten.

E. 8.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der mehrfa- chen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 9 Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (Anklageziffer C.X.; Anklageschrift S. 65 f.)

E. 9.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Die Vorinstanz hat sich darin auch bereits mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung befasst (Urk. 193 S. 270 bis 283).

- 48 - Zusammenfassend bot der Beschuldigte mit der von ihm gesteuerten Firmen- gruppe, welche hauptsächlich im Finanzbereich tätig war, am Primärmarkt ge- werbsmässig Effekten (Aktien) aus dieser Firmengruppe öffentlich an Dritte an (Emissionshaustätigkeit), ohne über die dafür erforderliche Bewilligung als Effek- tenhändler zu verfügen, was ihm angesichts seiner vorgängigen Korrespondenz mit der FINMA auch bewusst war.

E. 9.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den ein- lässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 63 ff.) die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise zu widerlegen. Dass sich die anwendbaren Strafbestimmungen zwischenzeitlich geändert haben, ist allenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

E. 9.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG schuldig zu sprechen.

E. 10 Betrieb einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung (Anklageziffer C.XI.; Anklageschrift S. 66 f.)

E. 10.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Die Vorinstanz hat sich darin auch bereits mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung befasst (Urk. 193 S. 283 bis 292 oben). Zusammenfassend betrieb der Beschuldigte mit der EV._____ eine bewilligungs- pflichtige kollektive Kapitalanlage im Sinne des Kollektivanlagengesetzes (KAG), ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. Insbesondere setzte sich das Aktionariat der EV._____ nicht ausschliesslich aus qualifizierten Anlegern zu- sammen, was die Bewilligungspflicht hätte entfallen lassen. Bis zum 1. März 2013 (Inkrafttreten einer Gesetzesrevision) durfte der Beschuldigte jedoch davon aus- gehen, gemäss den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen überprüft zu haben, dass das Aktionariat der EV._____ ausschliesslich aus qualifizierten Anle-

- 49 - gern bestand, (nicht vermeidbarer Verbotsirrtum). Der Beschuldigte handelte inso- weit nicht schuldhaft (Art. 21 Satz 1 StGB). Gleichwohl rechtfertigt sich bezüglich dieses minimen Teilvorwurfs keine Ausfällung eines separaten Freispruchs. Spätestens ab dem 1. März 2013 hätte der Beschuldigte das Aktionariat der EV._____ jedoch entsprechend den revidierten gesetzlichen Bestimmungen er- neut überprüfen müssen, was er nicht tat. Hätte er dies getan, wäre ihm zwangs- läufig aufgefallen, dass nicht ausschliesslich qualifizierte Anleger an der EV._____ beteiligt waren. Insoweit handelte der Beschuldigte schuldhaft, jedoch ist die hierfür auszufällende Strafe zwingend zu mildern (vermeidbarer Verbotsirr- tum, Art. 21 Satz 2 StGB).

E. 10.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den ein- lässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 68 f.) die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise zu widerlegen. Insbesondere stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Aktionariat der EV._____ bereits vor Inkrafttreten der Revision am

1. März 2013 tatsächlich nicht den gesetzlichen Vorgaben für einen bewilligungs- freien Betrieb entsprach, der Beschuldigte jedoch bis dahin auf die im März 2011 erfolgten Abklärungen der FF._____ vertrauen durfte, wogegen er nach Inkrafttre- ten der Revision die notwendigen Abklärungen nicht traf, obwohl er dazu Anlass hatte, wovon er auch selber ausging. Damit nahm der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt in Kauf, die EV._____ als bewilligungspflichtige kollektive Kapi- talanlage (SICAF) auch ohne Bewilligung (weiter) zu betreiben.

E. 10.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs des Betriebs einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG schuldig zu sprechen. C. Zusammenfassung / Fazit

1. Obwohl bereits die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung den Beschuldigten bezüglich jedem der drei "Betrugsvehikel" (EW._____, EX._____ sowie B._____) des gewerbsmässigen Betruges schuldig erklärte (vgl. Urk. 193 S. 155, 180 und

- 50 - 250), verneinte sie letztlich (implizit) eine mehrfache qualifizierte Tatbegehung und verurteilte den Beschuldigten lediglich wegen eines (einfachen bzw. einheitli- chen) gewerbsmässigen Betruges (vgl. Urk. 193 S. 251 oben; Disp.-Ziff. 1,

1. Lemma). Dabei hat es im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden.

2. Der Beschuldigte A._____ ist somit schuldig zu sprechen: des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2  StGB, der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im  Sinne von Art. 152 StGB, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von  Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der EY._____ AG, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von  Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44  Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG sowie des Betriebs einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung  gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG.

3. Hingegen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nach- teil der B._____ AG in Liquidation freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass für die Strafzumessung das im Tat- zeitpunkt (2010 bis 2015) in Kraft gestandene Sanktionenrecht anzuwenden ist

- 51 - (Urk. 193 S. 292). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass auch die nach dem vorinstanzlichen Urteil, am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts (sog. Harmonisierung der Strafrahmen) für den Beschuldigten weder abstrakt noch konkret ein milderes Resultat zeitigt, so dass es bei der An- wendbarkeit des früheren Sanktionenrechts bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Wie eingangs erwähnt gilt im vorliegenden Berufungsverfahren sodann das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit die Ausfällung einer höheren als von der Vorinstanz festgelegten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten (bzw. 80 Monaten) von Vornherein nicht in Betracht fällt.

E. 15 Tagessätzen zu Fr. 220.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft wor- den. Mit Verfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 31. Oktober 2018 war

- 53 - der Beschuldigte schliesslich wegen vollendeter Steuerhinterziehung in den Jah- ren 2006 bis 2012 mit einer (unbedingten) Busse von Fr. 64'640.– bestraft worden (vgl. Urk. 235). Da sich der Beschuldigte bereits vor den jeweiligen erstinstanzli- chen Verurteilungen (vgl. BGE 138 IV 113, E. 3.4.2 f., m.w.H.) in jenen früheren Verfahren – welche am 17. März 2016, 9. November 2017 bzw. 31. Oktober 2018 erfolgten – der heute zu sanktionierenden Delikte schuldig gemacht hatte, stellt sich vorab die Frage, ob bzw. inwiefern vorliegend allenfalls gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine (oder mehrere) Zusatzstrafe(n) zu diesen früheren Verurteilun- gen auszufällen ist. Die Frage ist indessen aufgrund der unterschiedlichen an- wendbaren Strafarten zu verneinen. Denn während anlässlich der früheren Verur- teilungen Geldstrafen bzw. Bussen ausgesprochen wurden, sind – wie sogleich unter E. 4.2 zu zeigen sein wird – für sämtliche heute zu beurteilenden Delikte im Ergebnis Freiheitsstrafen auszufällen. Die Bildung von Zusatzstrafen ist daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.2, m.w.H.).

Dispositiv
  1. Vom Berufungsrückzug der Privatklägerin 4 (B._____ AG in Liquidation) wird Vormerk genommen.
  2. Auf die Berufung der Verfahrensbeteiligten E._____ AG wird nicht eingetre- ten.
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Sep- tember 2022 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abweisung Einziehungsbe- gehren der Privatklägerin 4), 14 (Aufhebung Kontosperre H._____ AG), 19 (Abweisung Genugtuungsbegehren diverser Privatkläger), 21 (Honorar- festsetzung amtliche Verteidigung), 22 (Honorar Geschädigtenvertretung Privatkläger 60), 23 (Kostenaufstellung) und 26 (Nichteintreten auf Entschä- digungsanträge diverser Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositiv-Auszug betreffend Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivzif- fer 14 an die H._____ AG, FJ._____-strasse …, FK._____.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 79 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2  StGB, der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im  Sinne von Art. 152 StGB, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von  Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der EY._____ AG, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von  Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44  Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG sowie des Betriebs einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung  gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG.
  7. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B._____ AG in Liquidation.
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon 92 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  9. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. - 80 -
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich (vertreten durch das Zentrale Inkasso des Obergerichts) als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 2'800'000.– zu bezahlen.
  11. a) Der vom Beschuldigten bezahlte und/oder von diesem im Zwangsvoll- streckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 wird dem Privatkläger 107 (D._____) bis zum Umfang seiner Schadenersatzforderung gemäss nachstehender Dispositivziffer 7b) zugesprochen. b) Das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich wird ange- wiesen, den vom Beschuldigten zur Deckung der Ersatzforderung ge- mäss vorstehender Dispositivziffer 5 bezahlten und/oder im Zwangs- vollstreckungsverfahren erhältlich gemachten Betrag dem Privatklä- ger 107 (D._____) im Umfang seines Anspruchs gemäss lit. a vorste- hend auf erstes Verlangen auf ein von diesem noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. c) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 107 (D._____) seine Schadenersatzforderung gemäss nachstehender Dis- positivziffer 7b) in Höhe der von ihm gemäss lit. b vorstehend erhalte- nen Ersatzforderung an den Kanton Zürich abgetreten hat. Auf eine Geltendmachung dieser abgetretenen Forderung durch den Kanton Zü- rich gegenüber dem Beschuldigten wird verzichtet.
  12. a) Die Privatklägerin 4 (B._____ AG in Liquidation) wird mit ihrer Scha- denersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachgenannten Privatklägerin- nen und Privatklägern Schadenersatz wie folgt zu bezahlen:  Privatkläger 1 (U._____) und Privatklägerin 2 (V._____) gemeinsam: Fr. 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 16.07.2014  Privatkläger 5 (W._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 12.03.2015 - 81 -  Privatkläger 6 (AA._____): Fr. 227'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 24'000.– seit 21.10.2014, auf Fr. 83'750.– seit 18.12.2014, auf Fr. 83'750.– seit 04.03.2015 und auf Fr. 36'000.– seit 17.06.2015  Privatkläger 7 (AB._____): Fr. 240'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 08.06.2012  Privatkläger 8 (AC._____): Fr. 105'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 90'000.– seit 27.04.2015 und auf Fr. 15'000.– seit 04.05.2015  Privatklägerin 9 (AD._____ AG): Fr. 18'750.–  Privatkläger 10 (AE._____): Fr. 28'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 12'000.– seit 22.10.2014 und auf Fr. 16'750.– seit 15.12.2014  Privatklägerin 11 (AF._____): Fr. 16'750.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 10.12.2014  Privatkläger 12 (AG._____): Fr. 45'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 12'000.– seit 10.10.2014 und auf Fr. 33'500.– seit 10.12.2014  Privatkläger 13 (AH._____): Fr. 4'980.–  Privatkläger 14 (AI._____): Fr. 54'418.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 29'410.– seit 02.07.2014 und auf Fr. 25'008.– seit 22.10.2014  Privatkläger 15 (AJ._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 04.05.2015  Privatkläger 16 (AK._____): Fr. 95'000.–  Privatklägerin 17 (AL._____): Fr. 24'000.–  Privatkläger 18 (AM._____): Fr. 9'975.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2012  Privatkläger 19 (AN._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.07.2015  Privatkläger 20 (AO._____): Fr. 58'800.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.11.2012 - 82 -  Privatkläger 21 (AP._____): Fr. 24'000.–  Privatkläger 22 (AQ._____): Fr. 75'000.–  Privatkläger 23 (AR._____): Fr. 20'000.–  Privatkläger 24 (AS._____): Fr. 36'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 18'000.– seit 16.05.2014 und auf Fr. 18'000.– seit 29.05.2015  Privatkläger 25 (AT._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2015  Privatkläger 26 (AU._____): Fr. 100'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 10.08.2015  Privatkläger 27 (AV._____): Fr. 27'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 01.09.2015  Privatklägerin 28 (AW._____): Fr. 27'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.12.2014  Privatkläger 29 (AX._____): Fr. 57'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 24'000.– seit 13.10.2014 und auf Fr. 33'000.– seit 04.12.2014  Privatkläger 30 (AY._____): Fr. 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 25.08.2015  Privatkläger 31 (AZ._____): Fr. 30'008.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 31.7.2015  Privatklägerin 32 (BA._____): Fr. 84'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 48'000.– seit 27.10.2014 und auf Fr. 36'000.– seit 26.03.2015  Privatkläger 33 (BB._____): Fr. 352'955.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 102'410.– seit 14.08.2012, auf Fr. 50'625.– seit 22.11.2012, auf Fr. 99'960.– seit 19.02.2014 und auf Fr. 99'960.– seit 11.05.2015  Privatkläger 34 (BC._____) und Privatklägerin 35 (BD._____) gemeinsam: Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.07.2015  Privatkläger 36 (BE._____): Fr. 240'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 120'000.– seit 23.10.2014 und auf Fr. 120'000.– seit 08.06.2015 - 83 -  Privatklägerin 37 (BF._____ und Privatkläger 38 (BG._____) gemeinsam: Fr. 8'400.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 11.09.2014  Privatkläger 39 (BH._____): Fr. 9'800.–  Privatklägerin 41 (BI._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 28.05.2015  Privatkläger 42 (BJ._____): Fr. 82'430.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 26'410.– ab 12.12.2013 und auf Fr. 56'020.– ab 31.01.2014  Privatkläger 44 (BK._____): Fr. 25'000.–  Privatkläger 45 (BL._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.10.2014  Privatklägerin 46 (BM._____): Fr. 35'946.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 20'100.– seit 21.12.2011 und auf Fr. 15'846.– seit 16.10.2013  Privatklägerin 47 (BN._____): Fr. 19'500.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 28.11.2011  Privatkläger 48 (BO._____): Fr. 10'000.–  Privatkläger 49 (BP._____): Fr. 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 12'000.– seit 16.05.2014 und auf Fr. 12'000.– seit 29.05.2015  Privatkläger 50 (BQ._____): Fr. 89'504.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 20'004.– seit 15.10.2014, auf Fr. 33'500.– seit 15.12.2014, auf Fr. 18'000.– seit 19.02.2015 und auf Fr. 18'000.– seit 02.03.2015  Privatkläger 51 (BR._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 19.02.2015  Privatkläger 53 (BS._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.04.2015  Privatkläger 54 (BT._____): Fr. 150'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 100'000.– seit 10.12.2013, auf Fr. 25'000.– seit 27.01.2014 und auf Fr. 25'000.– seit 11.09.2013  Privatkläger 55 (BU._____): Fr. 147'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 12'000.– seit 10.10.2014, auf Fr. 33'500.– seit 12.12.2014, auf Fr. 90'000.– seit 02.03.2015 und auf Fr. 12'000.– seit 15.06.2015 - 84 -  Privatkläger 56 (BV._____): Fr. 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.06.2015  Privatkläger 57 (BW._____): Fr. 100'020.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 50'016.– seit 30.10.2014 und auf Fr. 50'004.– seit 25.06.2015  Privatkläger 58 (BX._____): Fr. 9'975.–  Privatkläger 59 (BY._____): Fr. 25'000.–  Privatkläger 60 (C._____): Fr. 79'486.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 31.12.2015  Privatkläger 61 (BZ._____): Fr. 35'916.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.05.2015  Privatkläger 62 (CA._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatkläger 63 (CB._____): Fr. 12'250.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.01.2015  Privatkläger 64 (CC._____): Fr. 15'180.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2013  Privatklägerin 65 (CD._____): Fr. 30'360.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2013  Privatkläger 67 (CE._____): Fr. 12'420.80  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.01.2015  Privatkläger 68 (CF._____): Fr. 8'640.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 05.05.2015  Privatkläger 70 (CG._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatkläger 71 (CH._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatklägerin 72 (CI._____): Fr. 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatkläger 73 (CJ._____): Fr. 36'000.–  Privatkläger 74 (CK._____): Fr. 52'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 36'000.– seit 21.10.2014 und auf Fr. 16'750.– seit 17.12.2014  Privatkläger 75 (CL._____): Fr. 15'950.–  Privatkläger 76 (CM._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.09.2014 - 85 -  Privatkläger 77 (CN._____): Fr. 116'250.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 48'000.– seit 23.10.2014, auf Fr. 6'000.– seit 27.10.2014, auf Fr. 50'250.– seit 28.01.2015 und auf Fr. 12'000.– seit 15.06.2015  Privatkläger 78 (CO._____): Fr. 200'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2016  Privatkläger 79 (CP._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 23.10.2014  Privatkläger 80 (CQ._____): Fr. 40'750.–  Privatkläger 81 (CR._____): Fr. 20'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 05.06.2015  Privatkläger 82 (CS._____): Fr. 137'500.–  Privatkläger 83 (CT._____): Fr. 75'000.–  Privatkläger 84 (CU._____): Fr. 93'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 24'000.– seit 21.10.2014, auf Fr. 45'000.– seit 12.02.2015 und auf Fr. 24'000.– seit 29.05.2015  Privatkläger 85 (CV._____): Fr. 25'002.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 20.02.2015  Privatkläger 86 (CW._____): Fr. 84'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 29.10.2015  Privatkläger 87 (CX._____): Fr. 12'000.–  Privatkläger 88 (CY._____): Fr. 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 17.10.2014  Privatkläger 89 (CZ._____): Fr. 51'418.–  Privatkläger 90 (DA._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 16.02.2015  Privatkläger 91 (DB._____): Fr. 20'000.–  Privatklägerin 92 (DC._____ AG): Fr. 13'500.–  Privatkläger 93 (DD._____): Fr. 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 02.10.2014  Privatklägerin 94 (DE._____ AG): Fr. 149'025.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 99'750.– seit 03.08.2012 und auf Fr. 49'275.– seit 04.12.2012  Privatkläger 95 (DF._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.10.2014 - 86 -  Privatklägerin 96 (DG._____): Fr. 375'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 110'000.– seit 08.07.2011, auf Fr. 125'000.– seit 15.11.2011 und auf Fr. 140'000.– seit 19.03.2012  Privatkläger 98 (DH._____): Fr. 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.03.2015  Privatkläger 99 (DI._____): Fr. 145'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 45'000.– seit 01.04.2014 und auf Fr. 100'000.– seit 09.02.2015  Privatkläger 102 (DJ._____): Fr. 100'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 50'000.– seit 14.05.2014 und auf Fr. 50'000.– seit 12.06.2015  Privatkläger 103 (DK._____): Fr. 504'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.10.2014  Privatkläger 104 (DL._____): Fr. 580'426.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 26'410.– seit 13.12.2013, auf Fr. 50'016.– seit 10.09.2014 und auf Fr. 504'000.– seit 27.10.2014  Privatkläger 105 (DM._____): Fr. 200'031.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.09.2014  Privatklägerin 106 (DN._____): Fr. 79'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.10.2014  Privatkläger 107 (D._____): Fr. 250'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 275'000.– seit 05.08.2011 bis 31.05.2012 und auf Fr. 250'000.– seit 01.06.2012  Privatkläger 108 (DP._____): Fr. 5'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatklägerin 109 (DQ._____): Fr. 27'000.–  Privatkläger 110 (DR._____): Fr. 18'000.–  Privatkläger 111 (DS._____): Fr. 30'000.–  Privatkläger 112 (DT._____): Fr. 36'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 24.06.2014  Privatkläger 113 (DU._____): Fr. 167'500.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.03.2015  Privatkläger 114 (DV._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 23.10.2014 - 87 -  Privatkläger 116 (DW._____): Fr. 371'730.–  Privatkläger 118 (DX._____): Fr. 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 25.08.2015  Privatkläger 119 (DY._____): Fr. 25'008.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatkläger 121 (DZ._____): Fr. 20'138.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 5'138.– seit 02.04.2013 und auf Fr. 15'000.– seit 17.12.2013  Privatkläger 122 (EA._____): Fr. 160'950.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.12.2011  Privatkläger 123 (EB._____): Fr. 182'511.50  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 73'000.– ab 06.02.2015 und auf Fr. 109'511.50 seit 18.03.2015  Privatklägerin 124 (EC._____): Fr. 3'960.–  Privatklägerin 125 (ED._____): Fr. 48'600.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 09.09.2015  Privatkläger 126 (EE._____): Fr. 33'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 01.07.2011  Privatklägerin 127 (EF._____): Fr. 19'998.–  Privatkläger 128 (EG._____): Fr. 335'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 100'000.– seit 31.03.2015 und auf Fr. 235'000.– seit 10.04.2015  Privatkläger 129 (EH._____) und Privatklägerin 130 (EI._____) gemeinsam: Fr. 24'000.–  Privatkläger 131 (EJ._____): Fr. 110'250.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 60'000.– seit 22.10.2014 und auf Fr. 50'250.– seit 18.12.2014  Privatkläger 132 (EK._____): Fr. 12'000.–  Privatkläger 133 (EL._____) und Privatklägerin 134 (EM._____) gemeinsam: Fr. 8'400.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.10.2014  Privatkläger 135 (EN._____): Fr. 34'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 18'000.– seit 24.02.2015 und auf Fr. 16'750.– seit 22.05.2015 - 88 -  Privatkläger 136 (EO._____): Fr. 58'750.–  Privatkläger 137 (EP._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 13.02.2015  Privatkläger 138 (EQ._____): Fr. 28'010.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.01.2014  Privatklägerin 139 (ER._____): Fr. 24'000.–  Privatklägerin 140 (ES._____ Holding AG): Fr. 57'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 24'000.– seit 23.10.2014 und auf Fr. 33'500.– seit 19.12.2014. c) In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzforderungen der vorgenannten Privatklägerinnen und Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  13. a) Die Anträge des Privatklägers 60 (C._____) auf Zusprechung der be- schlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten bzw. von deren Verwertungserlösen im Umfang seiner Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten werden abgewiesen. b) Die Anträge des Privatklägers 107 (D._____) auf Zusprechung von Geldstrafen und Bussen, eingezogenen Gegenständen und Vermö- genswerten oder deren Verwertungserlös im Umfang seiner Schaden- ersatzforderung gegen den Beschuldigten werden abgewiesen.
  14. Das (in seiner Höhe strittige) Guthaben auf dem Privatkonto des Beschuldig- ten bei der E._____ AG, F._____, IBAN: CH1, beschlagnahmt bzw. gesperrt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2019, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung ge- mäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.
  15. Der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung des mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 beschlagnahmten Motorboots Malibu Wakesetter 22 VLX von Fr. 34'575.15, hinterlegt bei der Kasse des Bezirksgerichts Hinwil, wird zur Deckung der Verfahrenskosten - 89 - verwendet. Ein allfälliger Restbetrag bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.
  16. Die Forderung des Beschuldigten gegenüber der G._____ AG aus Darle- hensvertrag vom 6. August 2019 über Fr. 610'000.– zuzüglich Zins von 7,8% p.a. für die Laufzeit vom 25. März 2020 bis 8. August 2024, beschlagnahmt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. März 2020, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung ge- mäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.
  17. Das Guthaben auf dem Privatkonto Basic CHF des Beschuldigten bei der VP Bank AG in Vaduz (Liechtenstein), IBAN: LI12, beschlagnahmt bzw. ge- sperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein am 25. August 2019, bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.
  18. Das Guthaben auf dem Verrechnungskonto Nr. 13 des Beschuldigten bei der Consorsbank! (BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland) in Nürn- berg (Deutschland), beschlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 19. September 2019, bleibt im Hinblick auf die Durchset- zung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlag- nahmt.
  19. Die Wertschriften des Beschuldigten unter Portfolio-Nr. 6 bei der DEGIRO B.V. (flatex DEGIRO Bank, Dutch Branch) in Amsterdam (Niederlande), be- schlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich durch das Functioneel Parket te Rotterdam am
  20. Juli 2021, bleiben im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt. - 90 -
  21. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. März 2021 beschlagnahmten Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides den Berechtigten wie folgt herausgegeben: a) An die FINMA: HC-Nr. … (Anhang A der genannten Verfügung). b) An den Konkursliquidator FINMA, I._____: HC-Nr. …(Anhang B der ge- nannten Verfügung). c) An das Konkursamt Wetzikon: A014'336'357 (Anhang C der genannten Verfügung).
  22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  23. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen der Berechtigten wie folgt an diese herausgegeben: a) An den Beschuldigten: HC-Nr. 19.01, 19.02, 19.04, 19.05, 19.07-19.20, 19.25-19.27, 19.29, 19.31-19.37 (Anhang E der genannten Verfügung). b) An das Konkursamt Pfäffikon, Frau J._____, Notariatssekretärin, als Li- quidatorin des Nachlasses von †K._____: A012'952'180, A012'952'191, A012'952'259, A012'952'260 und A012'952'271 (An- hang F der genannten Verfügung). c) An das Konkursamt Küsnacht betreffend die mittlerweile gelöschte L._____ GmbH in Liquidation: A012'952'293, A012'952'306, A012'952'317, A012'952'328, A012'952'340, A012'952'351, A012'952'362 und A012'952'373 (Anhang G der genannten Verfügung). d) An die M._____ GmbH (neu: in Liquidation) / N._____: A012'968'002 (Anhang H der genannten Verfügung). e) An die O._____ AG / P._____: A012'978'017, A012'978'039 und A012'978'040 (Anhang I der genannten Verfügung). f) An die Q._____ AG: A012'978'631, A012'978'642 und A012'978'653 (Anhang J der genannten Verfügung). - 91 - g) An die R._____, S._____ / R._____: A014'424'454, A014'424'498 und A014'424'545 (Anhang K der genannten Verfügung). h) An die T._____ AG (neu: T._____ AG): A013'001'199 (Anhang L der genannten Verfügung). Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von 3 Mona- ten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
  24. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  25. März 2021 beschlagnahmten, elektronisch gesicherten Informationen (Datensicherungen) werden bei den Akten belassen: A011'413'437 (An- hang B [E] der genannten Verfügung), A012'924'333 und A012'924'355 (An- hang D [E]), A012'951'596, A012'951'541, A012'952'088, A012'952'099/ A013'009'386, A012'952'102, A012'952'113 und A012'952'124 (Anhang E [E]), A012'945'709 und A012'962'742 (Anhang F [E]), A012'952'384, A012'952'395, A012'952'408, A013'080'347, A013'080'369 und A013'080'381 (Anhang G [E]), A012'969'130 und A012'969'141 (Anhang H [E]), A012'977'901 (Anhang I [E]).
  26. a) Dem Privatkläger 107 (D._____) wird für das vorinstanzliche Verfahren keine zusätzliche Prozessentschädigung zugesprochen. b) Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- ziffern 24 und 25) wird im Übrigen bestätigt.
  27. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 28'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 60 (C._____)
  28. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 60 (C._____), werden dem Beschuldigten auferlegt. - 92 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 60 (C._____) definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  29. Dem Privatkläger 107 (D._____) wird für das Berufungsverfahren keine Pro- zessentschädigung zugesprochen.
  30. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin B._____ AG in Liquidation im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin den Vertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers den Vertreter des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers die weiteren Privatklägerinnen und Privatkläger (falls diese vertreten  sind, im Doppel an die Vertretung für sich und zuhanden der jeweiligen Privatklägerin bzw. des jeweiligen Privatklägers) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Vertreter der Verfahrensbeteiligten E._____ AG im Doppel für sich  und zuhanden der Verfahrensbeteiligten (im Auszug, soweit sie betref- fend) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin B._____ AG in Liquidation im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin den Vertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers - 93 - den Vertreter des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers die übrigen Privatklägerinnen und Privatkläger bzw. deren Vertreter  (sofern verlangt) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27,  3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe,  Bundesrain 20, 3003 Bern (gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG; betreffend Dis- positivziffer 5-6 und 9-14) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (gemäss Art. 6 Abs. 1  TEVG; betreffend Dispositivziffer 5-6 und 9-14) das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, 8021 Zürich  (u.a. mit dem Hinweis betreffend Art. 6 Abs. 1 TEVG; betreffend Dispo- sitivziffer 5-6 und 9-14) die E._____ AG, … [Adresse] (betreffend Dispositivziffer 9)  die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil (betreffend Dispositivziffer 10)  die G._____ AG, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispo-  sitivziffer 11) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, RA FL._____, Lau-  penstr. 27, 3003 Bern (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivzif- fer 15 lit. a und 17 sowie unter Beilage der herauszugebenden Akten) den Konkursliquidator FINMA, I._____, RA lic. iur. Y._____ und RA  Dr. iur. FM._____, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dis- positivziffer 15 lit. b sowie unter Beilage der herauszugebenden Akten) das Konkursamt Wetzikon, Bahnhofstr. 156, 8620 Wetzikon (im Dispo-  sitiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 15 lit. c sowie unter Beilage der herauszugebenden Akten) die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich (gemäss  Dispostivziffer 16 lit. a bezgl. Herausgabefrist) das Konkursamt Pfäffikon, Frau J._____, Notariatssekretärin, Hörn-  listr. 71, 8330 Pfäffikon, als Liquidatorin des Nachlasses von †K._____ (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. b mit Hinweis auf die Herausgabefrist und 17) - 94 - das Betreibungsamt Uster, Oberlandstr. 82, 8610 Uster, ad Pfändung  Nr. 14 die L._____ GmbH in Liquidation, c/o Konkursamt Küsnacht, …  [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. c mit Hinweis auf die Herausgabefrist und 17) die M._____ GmbH in Liquidation / N._____, … [Adresse] (im Disposi-  tiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. d mit Hinweis auf die Herausgabefrist und 17) die O._____ AG / P._____, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betref-  fend Dispositivziffer 16 lit. e mit Hinweis auf die Herausgabefrist und 17) die Q._____ AG, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispo-  sitivziffer 16 lit. f mit Hinweis auf die Herausgabefrist) R._____, S._____ / R._____,  … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. g mit Hinweis auf die Herausgabefrist) die T._____ AG, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Disposi-  tivziffer 16 lit. h mit Hinweis auf die Herausgabefrist) die Kantonspolizei Zürich, Lager ITO-DF, Postfach, 8021 Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
  31. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 95 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220648-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 23. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. - 3. …

4. B._____ AG in Liquidation,

5. - 59. …

60. C._____, Privatkläger und Drittberufungskläger

61. - 106. …

107. D._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger

108. - 140. …

- 2 - 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ 60 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z._____ 107 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ sowie E._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. XY._____ betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. September 2022 (DG210014)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich vom 12. Juli 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/0501001). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2  StGB; der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im  Sinne von Art. 152 StGB; der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im  Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von  Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB; der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;  der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44  Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG; der Tätigkeit als Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)  ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten, wovon 92 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Begehren der Privatklägerin 4 (B._____ AG in Liquidation) auf Einzie- hung sämtlicher beschlagnahmter Vermögenswerte und Surrogate sowie auf

- 4 - Zusprechung von Verwertungserlösen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB werden abgewiesen.

5. Die Begehren des Privatklägers 60 (C._____) und des Privatklägers 107 (D._____) auf Zusprechung von Verwertungserlösen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StGB werden abgewiesen.

6. Das aktuelle Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2019 gesperrten Privatkontos CH1 bei der E._____ AG, F._____, lautend auf den Beschuldigten (Stand per 27. Juni 2022: CHF 16'595.72), wird zugunsten des Kantons Zürich zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die E._____ AG wird mit Eintritt der Voll- streckbarkeit dieses Urteils angewiesen, dieses Guthaben mit dem Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E an das Zentrale Inkasso des Oberge- richts des Kantons Zürich (Postkonto 80-10210-7) zu überweisen. Danach ist die Kontosperre aufgehoben.

7. Der sich bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil befindliche Betrag von CHF 34'575.15 (Erlös aus der Verwertung des mit Verfügungen der Staats- anwaltschaft vom 11. Februar 2021 und 7. Mai 2021 beschlagnahmten Mo- torboots Malibu Wakesetter 22 VLS, Kennzeichen SG 2, Stammnummer …, Schalennummer …) wird zugunsten des Kantons Zürich zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2020 be- schlagnahmte Forderung des Beschuldigten gegenüber der G._____ AG im Betrag von CHF 610'000.– inkl. Forderungen aus zukünftigen Zinszahlungen (7.8 % p.a.) wird zugunsten des Kantons Zürich zur De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen. Im Umfang eines allfälli- gen Überschusses bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziff. 9 lit. a bis zu deren vollständiger Tilgung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungs-

- 5 - massnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Ersatzforderung.

b) Das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, der G._____ AG den zur Kostendeckung zu verwendenden und ihr zu überweisen- den Betrag mitzuteilen.

c) Die G._____ AG wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils an- gewiesen, den ihr gemäss lit. b) vorstehend bekannt gegebenen Be- trag, sobald die Forderung fällig geworden ist, mit dem Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E an das Zentrale Inkasso des Oberge- richts des Kantons Zürich (Postkonto 80-10210-7) zu überweisen.

9. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2'800'000.– zu bezahlen.

b) Der vom Beschuldigten erhaltene und/oder im Zwangsvollstreckungs- verfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung wird dem Privatkläger 107 (D._____) zur Deckung seiner Schadenersatzforde- rung gemäss Dispositiv-Ziff. 18 nachstehend zugesprochen.

c) Das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich wird ange- wiesen, den zur Deckung der Ersatzforderung vom Beschuldigten er- haltenen und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich ge- machten Betrag nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils dem Privatkläger 107 (D._____) im Umfang seines Anspruchs gemäss lit. b vorstehend auf sein erstes Verlangen auf ein von ihm noch zu bezeich- nendes Konto zu überweisen.

d) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 107 (D._____) seine Schadenersatzforderung in Höhe der von ihm gemäss lit. c vorstehend erhältlich gemachten Ersatzforderung an den Staat ab- getreten hat.

- 6 -

10. a) Das gemäss Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 17. Juli 2019 sowie 1. Ergänzung zum Rechtshilfeer- suchen vom 23. September 2019 rechtshilfeweise beschlagnahmte Guthaben auf dem Privatkonto 3 bei der VP Bank AG, Vaduz, lautend auf den Beschuldigten (Stand per 25. August 2019: CHF 96'710.31), wird zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv- Ziff. 9 verwendet.

b) Das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein wird er- sucht, das genannte Guthaben auf dem Privatkonto 3 bei der VP Bank AG, Vaduz, lautend auf den Beschuldigten nach Abzug allfälliger Spe- sen zu Gunsten des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zürich (IBAN CH49 0070 0110 0045 5300 6; SWIFT ZKBKCHZZ80A; Zürcher Kantonalbank, 8022 Zürich) mit Vermerk der Geschäftsnum- mer DG210014-E überweisen zu lassen und danach die Kontosperre aufzuheben.

11. a) Das gemäss Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 27. August 2019, 1. Ergänzung zum Rechtshilfeersu- chen vom 6. September 2019, Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 29. März 2022 und Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 21. April 2022 rechtshilfeweise beschlagnahmte Guthaben auf dem Privatkonto DE4 bei der Consorsbank, Nürnberg, lautend auf den Beschuldigten (Stand per 5. Mai 2022: EUR 154.217.96), wird zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 9 verwendet.

b) Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Nürnberg, wird ersucht, das genannte Guthaben auf dem Privatkonto DE4 bei der Consorsbank, Nürnberg, lautend auf den Beschuldigten nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zü- rich (IBAN CH49 0070 0110 0045 5300 6; SWIFT ZKBKCHZZ80A; Zür- cher Kantonalbank, 8022 Zürich) mit Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E überweisen zu lassen und danach die Sperre dieses

- 7 - Kontos sowie diejenige in Bezug auf das Marginkonto DE5 bei der Consorsbank, Nürnberg, lautend auf den Beschuldigten, aufzuheben.

12. a) Die gemäss Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 13. September 2019 rechtshilfeweise beschlagnahm- ten Vermögenswerte auf dem Konto und Depot unter der Account Number 6 bei der DEGIRO B.V., Amsterdam, lautend auf den Beschul- digten (Stand per 15. Juli 2021: CHF 1'026'918.15), werden zur teilwei- sen Deckung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 9 verwendet.

b) Die Officier van Justitie bij het Functioneel Parket wird ersucht, die ge- nannte, unter der Account Number 6 geführte Konto- und Depotbezie- hung bei der DEGIRO B.V., Amsterdam, lautend auf den Beschuldig- ten, unter Verkauf der vorhandenen Wertschriften und unter Einbezug aller aus der Konto- und Depotbeziehung hervorgehenden Guthaben, saldieren zu lassen, sowie den Saldo nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zürich (IBAN CH49 0070 0110 0045 5300 6; SWIFT ZKBKCHZZ80A; Zürcher Kantonalbank, 8022 Zürich) mit Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E überweisen zu lassen.

13. Die (von der E._____ AG bestrittene) Forderung des Beschuldigten gegen- über der E._____ AG, F._____, aus während angeordneter Kontosperre der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 erfolgten Auszahlungen vom Pri- vatkonto CH1 zwischen 21. Juli 2020 und 2. November 2021 in Höhe von CHF 359'510.20 wird beschlagnahmt zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 9 lit. a bis zu deren vollständiger Tilgung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Si- cherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Ersatzforderung. Bis dahin kann sich die E._____ AG nicht durch Zahlungen an den Beschul- digten von dieser (von ihr bestrittenen) Schuldverpflichtung befreien, son- dern allfällige Zahlungen sind an die Bezirksgerichtskasse Hinwil zu richten.

- 8 -

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 angeord- nete Sperre des Geschäftskontos CH7 bei der E._____ AG, F._____, lau- tend auf die H._____ AG, wird aufgehoben.

15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. März 2021 beschlagnahmten Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides den Berechtigten wie folgt herausgegeben:

a) An die FINMA: HC-Nr. 04.4.1-04.4.43 (Anhang A der genannten Verfü- gung).

b) An den Konkursliquidator FINMA, I._____: HC-Nr. 05.5.1-05.5.18 (An- hang B der genannten Verfügung).

c) An das Konkursamt Wetzikon: A014'336'357 (Anhang C der genannten Verfügung).

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

22. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen der Berechtigten wie folgt an diese herausgegeben:

a) An den Beschuldigten: HC-Nr. 19.01, 19.02, 19.04, 19.05, 19.07-19.20, 19.25-19.27, 19.29, 19.31-19.37 (Anhang E der genannten Verfügung).

b) An das Konkursamt Pfäffikon, Frau J._____, Notariatssekretärin, als Li- quidatorin des Nachlasses von †K._____: A012'952'180, A012'952'191, A012'952'259, A012'952'260 und A012'952'271 (Anhang F der genannten Verfügung).

c) An die das Konkursamt Küsnacht betreffend die mittlerweile gelöschte L._____ GmbH in Liquidation: A012'952'293, A012'952'306, A012'952'317, A012'952'328, A012'952'340, A012'952'351, A012'952'362 und A012'952'373 (Anhang G der genannten Verfü- gung).

d) An die M._____ GmbH / N._____: A012'968'002 (Anhang H der ge- nannten Verfügung).

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e) An die O._____ AG / P._____: A012'978'017, A012'978'039 und A012'978'040 (Anhang I der genannten Verfügung).

f) An die Q._____ AG: A012'978'631, A012'978'642 und A012'978'653 (Anhang J der genannten Verfügung).

g) An die R._____, S._____ / R._____: A014'424'454, A014'424'498 und A014'424'545 (Anhang K der genannten Verfügung).

h) An die T._____ AG: A013'001'199 (Anhang L der genannten Verfü- gung). Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von 3 Mona- ten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

22. März 2021 beschlagnahmten, elektronisch gesicherten Informationen (Datensicherungen) werden bei den Akten belassen: A011'413'437 (Anhang B [E] der genannten Verfügung), A012'924'333 und A012'924'355 (Anhang D [E]), A012'951'596, A012'951'541, A012'952'088, A012'952'099/ A013'009'386, A012'952'102, A012'952'113 und A012'952'124 (Anhang E [E]), A012'945'709 und A012'962'742 (Anhang F [E]), A012'952'384, A012'952'395, A012'952'408, A013'080'347, A013'080'369 und A013'080'381 (Anhang G [E]), A012'969'130 und A012'969'141 (Anhang H [E]), A012'977'901 (Anhang I [E]).

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen:  Privatkläger 1 (U._____) und Privatklägerin 2 (V._____) gemeinsam: CHF 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 16.07.2014  Privatkläger 5 (W._____): CHF 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 12.03.2015

- 10 -  Privatkläger 6 (AA._____): CHF 227'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 24'000 seit 21.10.2014, auf CHF 83'750 seit 18.12.2014, auf CHF 83'750 seit 04.03.2015 und auf CHF 36'000 seit 17.06.2015  Privatkläger 7 (AB._____): CHF 240'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 08.06.2012  Privatkläger 8 (AC._____): CHF 105'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 90'000 seit 27.04.2015, auf CHF 15'000 seit 04.05.2015  Privatklägerin 9 (AD._____ AG): CHF 18'750.–  Privatkläger 10 (AE._____): CHF 28'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 12'000 seit 22.10.2014 und auf CHF 16'750 seit 15.12.2014  Privatklägerin 11 (AF._____): CHF 16'750.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 10.12.2014  Privatkläger 12 (AG._____): CHF 45'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 12'000 seit 10.10.2014 und auf CHF 33'500 seit 10.12.2014  Privatkläger 13 (AH._____): CHF 4'980.–  Privatkläger 14 (AI._____): CHF 54'418.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 29'410 seit 2.7.2014 und auf CHF 25'008 seit 22.10.2014  Privatkläger 15 (AJ._____): CHF 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 04.05.2015  Privatkläger 16 (AK._____): CHF 95'000.–  Privatklägerin 17 (AL._____): CHF 24'000.–  Privatkläger 18 (AM._____): CHF 9'975.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2012  Privatkläger 19 (AN._____): CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.07.2015  Privatkläger 20 (AO._____): CHF 58'800.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.11.2012

- 11 -  Privatkläger 21 (AP._____): CHF 24'000.–  Privatkläger 22 (AQ._____): CHF 75'000.–  Privatkläger 23 (AR._____): CHF 20'000.–  Privatkläger 24 (AS._____): CHF 36'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 18'000 seit 16.05.2014 und auf CHF 18'000 seit 29.05.2015  Privatkläger 25 (AT._____): CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2015  Privatkläger 26 (AU._____): CHF 100'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 10.08.2015  Privatkläger 27 (AV._____): CHF 27'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 01.09.2015  Privatklägerin 28 (AW._____): CHF 27'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.12.2014  Privatkläger 29 (AX._____): CHF 57'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 24'000 seit 13.10.2014 und auf CHF 33'000 seit 04.12.2014  Privatkläger 30 (AY._____): CHF 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 25.08.2015  Privatkläger 31 (AZ._____): CHF 30'008.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 31.7.2015  Privatklägerin 32 (BA._____): CHF 84'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 48'000 seit 27.10.2014, auf CHF 36'000 seit 26.03.2015  Privatkläger 33 (BB._____): CHF 352'955.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 102'410 seit 14.08.2012, auf CHF 50'625 seit 22.11.2012, auf CHF 99'960 seit 19.02.2014 und auf CHF 99'960 seit 11.5.2015  Privatkläger 34 (BC._____) und Privatklägerin 35 (BD._____) gemeinsam: CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.07.2015  Privatkläger 36 (BE._____): CHF 240'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 120'000 seit 23.10.2014 und auf CHF 120'000 seit 08.06.2015

- 12 -  Privatklägerin 37 (BF._____ und Privatkläger 38 (BG._____) gemeinsam: CHF 8'400.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 11.09.2014  Privatkläger 39 (BH._____): CHF 9'800.–  Privatklägerin 41 (BI._____): CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 28.05.2015  Privatkläger 42 (BJ._____): CHF 82'430.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 26'410 ab 12.12.2013 und auf CHF 56'020 ab 31.1.2014  Privatkläger 44 (BK._____): CHF 25'000.–  Privatkläger 45 (BL._____): CHF 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.10.2014  Privatklägerin 46 (BM._____): CHF 35'946.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 20'100 seit 21.12.2011 und auf CHF 15'846 seit 16.10.2013  Privatklägerin 47 (BN._____): CHF 19'500.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 28.11.2011  Privatkläger 48 (BO._____): CHF 10'000.–  Privatkläger 49 (BP._____): CHF 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 12'000 seit 16.05.2014 und auf CHF 12'000 seit 29.05.2015  Privatkläger 50 (BQ._____): CHF 89'504.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 20'004 seit 15.10.2014, auf CHF 33'500 seit 15.12.2014, auf CHF 18'000 seit 19.02.2015 und auf CHF 18'000 seit 02.03.2015  Privatkläger 51 (BR._____): CHF 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 19.02.2015  Privatkläger 53 (BS._____): CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.04.2015  Privatkläger 54 (BT._____): CHF 150'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 100'000 seit 10.12.2013, auf CHF 25'000 seit 27.01.2014 und auf CHF 25'000 seit 11.09.2013  Privatkläger 55 (BU._____): CHF 147'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 12'000 seit 10.10.2014, auf CHF 33'500 seit 12.12.2014, auf CHF 90'000 seit 02.03.2015 und auf CHF 12'000 seit 15.06.2015

- 13 -  Privatkläger 56 (BV._____): CHF 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.06.2015  Privatkläger 57 (BW._____): CHF 100'020.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 50'016 seit 30.10.2014 und auf CHF 50'004 seit 25.06.2015  Privatkläger 58 (BX._____): CHF 9'975.–  Privatkläger 59 (BY._____): CHF 25'000.–  Privatkläger 60 (C._____): CHF 79'486.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 31.12.2015  Privatkläger 61 (BZ._____): CHF 35'916.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.05.2015  Privatkläger 62 (CA._____): CHF 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatkläger 63 (CB._____): CHF 12'250.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.01.2015  Privatkläger 64 (CC._____): CHF 15'180.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2013  Privatklägerin 65 (CD._____): CHF 30'360.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2013  Privatkläger 67 (CE._____): CHF 12'420.80  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.01.2015  Privatkläger 68 (CF._____): CHF 8'640.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 05.05.2015  Privatkläger 70 (CG._____): CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatkläger 71 (CH._____): CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatklägerin 72 (CI._____): CHF 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatkläger 73 (CJ._____): CHF 36'000.–  Privatkläger 74 (CK._____): CHF 52'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 36'000 seit 21.10.2014 und auf CHF 16'750 seit 17.12.2014  Privatkläger 75 (CL._____): CHF 15'950.–  Privatkläger 76 (CM._____): CHF 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.09.2014

- 14 -  Privatkläger 77 (CN._____): CHF 116'250.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 48'000 seit 23.10.2014, auf CHF 6'000 seit 27.10.2014, auf CHF 50'250 seit 28.01.2015 und auf CHF 12'000 seit 15.06.2015  Privatkläger 78 (CO._____): CHF 200'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2016  Privatkläger 79 (CP._____): CHF 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 23.10.2014  Privatkläger 80 (CQ._____): CHF 40'750.–  Privatkläger 81 (CR._____): CHF 20'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 05.06.2015  Privatkläger 82 (CS._____): CHF 137'500.–  Privatkläger 83 (CT._____): CHF 75'000.–  Privatkläger 84 (CU._____): CHF 93'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 24'000 seit 21.10.2014, auf CHF 45'000 seit 12.02.2015 und auf CHF 24'000 seit 29.05.2015  Privatkläger 85 (CV._____): CHF 25'002.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 20.02.2015  Privatkläger 86 (CW._____): CHF 84'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 29.10.2015  Privatkläger 87 (CX._____): CHF 12'000.–  Privatkläger 88 (CY._____): CHF 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 17.10.2014  Privatkläger 89 (CZ._____): CHF 51'418.–  Privatkläger 90 (DA._____): CHF 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 16.02.2015  Privatkläger 91 (DB._____): CHF 20'000.–  Privatklägerin 92 (DC._____ AG): CHF 13'500.–  Privatkläger 93 (DD._____): CHF 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 02.10.2014  Privatklägerin 94 (DE._____ AG): CHF 149'025.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 99'750 seit 03.08.2012, auf CHF 49'275 seit 04.12.2012  Privatkläger 95 (DF._____): CHF 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.10.2014

- 15 -  Privatklägerin 96 (DG._____): CHF 375'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 110'000 seit 08.07.2011, auf CHF 125'000 seit 15.11.2011 und auf CHF 140'000 seit 19.03.2012  Privatkläger 98 (DH._____): CHF 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.03.2015  Privatkläger 99 (DI._____): CHF 145'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 45'000 seit 01.04.2014 und auf CHF 100'000 seit 09.02.2015  Privatkläger 102 (DJ._____): CHF 100'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 50'000 seit 14.05.2014, auf CHF 50'000 seit 12.06.2015  Privatkläger 103 (DK._____): CHF 504'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.10.2014  Privatkläger 104 (DL._____): CHF 580'426.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 26'410 seit 13.12.2013, auf CHF 50'016 seit 10.09.2014 und auf CHF 504'000 seit 27.10.2014  Privatkläger 105 (DM._____): CHF 200'031.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.09.2014  Privatklägerin 106 (DN._____): CHF 79'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.10.2014  Privatkläger 107 (D._____): CHF 250'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 275'000 seit 05.08.2011 bis 31.05.2012 und auf CHF 250'000 seit 01.06.2012  Privatkläger 108 (DP._____): CHF 5'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatklägerin 109 (DQ._____): CHF 27'000.–  Privatkläger 110 (DR._____): CHF 18'000.–  Privatkläger 111 (DS._____): CHF 30'000.–  Privatkläger 112 (DT._____): CHF 36'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 24.06.2014  Privatkläger 113 (DU._____): CHF 167'500.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.03.2015  Privatkläger 114 (DV._____): CHF 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 23.10.2014

- 16 -  Privatkläger 116 (DW._____): CHF 371'730.–  Privatkläger 118 (DX._____): CHF 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 25.08.2015  Privatkläger 119 (DY._____): CHF 25'008.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatkläger 121 (DZ._____): CHF 20'138.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 5'138 seit 02.04.2013 und auf CHF 15'000 seit 17.12.2013  Privatkläger 122 (EA._____): CHF 160'950.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.12.2011  Privatkläger 123 (EB._____): CHF 182'511.50  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 73'000 ab 06.02.2015 und auf CHF 109'511.50 seit 18.03.2015  Privatklägerin 124 (EC._____): CHF 3'960.–  Privatklägerin 125 (ED._____): CHF 48'600.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 09.09.2015  Privatkläger 126 (EE._____): CHF 33'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 01.07.2011  Privatklägerin 127 (EF._____): CHF 19'998.–  Privatkläger 128 (EG._____): CHF 335'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 100'000 seit 31.03.2015 und auf CHF 235'000 seit 10.04.2015  Privatkläger 129 (EH._____) und Privatklägerin 130 (EI._____) gemeinsam: CHF 24'000.–  Privatkläger 131 (EJ._____): CHF 110'250.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 60'000 seit 22.10.2014 und auf CHF 50'250 seit 18.12.2014  Privatkläger 132 (EK._____): CHF 12'000.–  Privatkläger 133 (EL._____) und Privatklägerin 134 (EM._____) gemeinsam: CHF 8'400.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.10.2014  Privatkläger 135 (EN._____): CHF 34'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 18'000 seit 24.02.2015 und auf CHF 16'750 seit 22.05.2015

- 17 -  Privatkläger 136 (EO._____): CHF 58'750.–  Privatkläger 137 (EP._____): CHF 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 13.02.2015  Privatkläger 138 (EQ._____): CHF 28'010.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.01.2014  Privatklägerin 139 (ER._____): CHF 24'000.–  Privatklägerin 140 (ES._____ Holding AG): CHF 57'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 24'000 seit 23.10.2014 und auf CHF 33'500 seit 19.12.201 Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der obengenannten Pri- vatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

19. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1, 2, 8, 14, 17, 19, 20, 23, 30, 31, 33, 42, 45, 46, 47, 51, 53, 59, 61, 62, 70, 71, 72, 84, 85, 90, 91, 93, 98, 108, 118, 119, 121, 122, 126 und 137 werden abgewiesen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (B._____ AG in Liqui- dation) CHF 1'399'795.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juni 2021 zu bezahlen.

21. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zusätzlich mit CHF 63'214.20 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ be- reits im Vorverfahren mit einer Akontozahlung von CHF 24'902.90 entschä- digt wurde.

22. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter des Privatklägers 60, C._____, aus der Gerichtskasse mit CHF 25'804.45 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschä- digt, wovon CHF 10'088.90 auf das Konto der ET._____ bei der VP Bank AG, FL-9490 Vaduz (IBAN 8) und CHF 15'715.55 auf das Konto von Dr. iur. Z._____ bei der Liechtensteinischen Landesbank AG, FL-9490 Vaduz (IBAN 9), ausbezahlt werden.

- 18 -

23. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 50'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 120'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'800.00 Kosten Beschwerdeverfahren UB190119 CHF 3'209.05 Auslagen Vorverfahren (inkl. Auslagen Polizei) CHF 29.50 Entschädigung Zeuge im Vorverfahren CHF 630.00 Kosten Übersetzung im Vorverfahren CHF 5'490.00 Telefonkontrolle CHF 24'902.90 Kosten amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Kosten amtliche Verteidigung (inkl. CHF 7'021.10 Bar- CHF 63'214.20 auslagen und MwSt) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä- CHF 25'804.45 gers 60 (inkl. MwSt) CHF 211.40 Kosten schriftl. Übersetzung im Hauptverfahren CHF weitere Kosten schriftl. Übersetzung im Hauptverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

24. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung des Privatklägers 60, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die auf ihn entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers 60 werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. Allfällige weitere Kosten für schriftliche Übersetzungen, insb. im Zuge des Rechtshilfeersuchens an die Officier van Justitie bij het Functioneel Parket, Niederlande, werden dem Beschuldigten auferlegt und nach Eingang der entsprechenden Rechnung nachbelastet.

25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 107 (D._____) für das Strafverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 22'860.40 (inkl. 8 respektive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

- 19 -

26. Auf die Entschädigungsanträge der Privatkläger 4 (B._____ AG in Liquida- tion), 53 (BS._____), 57 (BW._____), 63 (CB._____), 67 (CE._____), 68 (CF._____), 103 (DK._____), 104 (DL._____), 105 (DM._____) und 106 (DN._____) wird nicht eingetreten. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 247 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Ihm seien sodann seine Schriften unverzüglich herauszugeben und es sei ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten.

3. Die Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Ferner seien sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte dem Be- schuldigten wieder herauszugeben.

5. Und schliesslich seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzli- chen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, inklusive diejenige der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 205, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters des Privatklägers C._____: (Urk. 243 S. 1 ff.)

1. In Abänderung der Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 06.09.2022 zu DG210014 sei dem Begehren des Privatklägers 60

- 20 - (C._____) auf Zusprechung von Verwertungserlösen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StGB stattzugeben.

2. In Abänderung der Ziffern 6, 7 und 8 a bis c des Urteils des Bezirksge- richts Hinwil vom 06.09.2022 zu DG210014

a. seien das aktuelle Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2019 gesperrten Privatkontos CH1 bei der E._____ AG, F._____, lautend auf den Beschuldigten (Stand per 27. Juni 2022: CHF 16'595.72), der sich bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil befindliche Betrag von CHF 34'575.15 (Erlös aus der Verwertung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2021 und 7. Mai 2021 be- schlagnahmten Motorboots Malibu Wakesetter 22 VLS, Kennzei- chen SG 2, Stammnummer …, Schalennummer …) und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2020 beschlag- nahmte Forderung des Beschuldigten gegenüber der G._____ AG im Betrag von CHF 610'000.– inkl. Forderungen aus künftigen Zinszahlungen (7,8% p.a.) zugunsten des Privatklägers 60 (C._____) im Umfang seiner Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten im Sinne des Art. 73. Abs. 1 lit. a und b StGB zu verwenden. Der Überschuss sei zugunsten des Kantons Zü- rich zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

b. sei die E._____ AG mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, das aktuelle Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2019 gesperrten Privatkontos CH1 bei der E._____ AG, F._____, lau- tend auf den Beschuldigten (Stand per 27. Juni 2022: CHF 16'595.72) an den Privatkläger 60 (C._____) auf ein noch bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Danach sei die Konto- sperre aufgehoben.

- 21 -

c. seien der Privatkläger 60 (C._____) und das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, der G._____ AG den zur jeweiligen Kostendeckung zugesprochene und zu verwendende Betrag mit- zuteilen.

d. sei die G._____ AG mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, die ihr gemäss lit. c vorstehend bekannt gegebenen Beträge, sobald die Forderung fällig geworden ist, mit dem Ver- merk der Geschäftsnummer DG210014-E an den Privatkläger 60 (C._____) sowie an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto 8-10210-7) zu überweisen.

3. In Abänderung der Ziffern 10 a und b, 11 a und b und 12 a und des Ur- teils des Bezirksgerichts Hinwil vom 06.09.2022 zu DG210014

a. seien das gemäss Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2019 sowie 1. Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 23. September 2019 rechtshilfeweise beschlagnahmte Guthaben auf dem Privatkonto 3 bei der VP Bank AG, Vaduz, lautend auf den Beschuldigten (Stand per

25. August 2019: CHF 96'710.31), das gemäss Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Au- gust 2019, 1. Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 6. Sep- tember 2019, Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom

29. März 2022 und Pfändungsbeschluss des Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 21. April 2022 rechtshilfeweise beschlag- nahmte Guthaben auf dem Privatkonto DE4 bei der Consorsbank, Nürnberg, lautend auf den Beschuldigten (Stand per 5. Mai 2022: EUR 154'217.96), sowie die gemäss Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. September 2019 rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto und Depot unter der Account Number 6 bei der DE- GIRO B.V., Amsterdam, lautend auf den Beschuldigten (Stand

- 22 - per 15. Juli 2021: CHF 1'026'918.15), zugunsten des Privatklä- gers 60 (C._____) im Umfang seiner Schadenersatzforderung ge- genüber dem Beschuldigten im Sinne des Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu verwenden. Der Überschuss sei zur teilwesen Deckung der Ersatzforderung des Staats gemäss Dispositivzif- fer 9 zu verwenden.

b. sei das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein zu ersuchen, das genannte Guthaben auf dem Privatkonto 3 bei der VP Bank AG, Vaduz, lautend auf den Beschuldigten, nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten des Privatklägers 60 (C._____) so- wie des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zürich (IBAN CH49 0070 0110 0045 5300 6; SWIFT ZKBKCHZZSOA; Zürcher Kantonalbank, 8022 Zürich) mit Vermerk der Geschäfts- nummer DG210014-E im Umfang der jeweils festgelegten Be- träge gemäss lit. a vorstehend überweisen zu lassen und danach die Kontosperre aufzuheben.

c. sei die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Nürnberg zu ersu- chen, das genannte Guthaben auf dem Privatkonto DE4 bei der Consorsbank, Nürnberg, lautend auf den Beschuldigten, nach Ab- zug allfälliger Spesen zu Gunsten des Privatklägers 60 (C._____) sowie des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zü- rich (IBAN CH49 0070 0110 0045 5300 6; SWIFT ZKBKCHZZB0A; Zürcher Kantonalbank, Zürich) mit Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E im Umfang der jeweils festgeleg- ten Beträge gemäss lit. a vorstehend überweisen zu lassen und danach die Sperre dieses Kontos sowie diejenige in Bezug auf das Marginkonto DE5 bei der Consorsbank, Nürnberg, lautend auf den Beschuldigten, aufzuheben.

d. sei die Officier van Justitie bij het Functioneel Parket zu ersuchen, die genannte, unter der Account Number 6 geführte Konto- und Depotbeziehung bei der DEGIRO B.V., Amsterdam, lautend auf

- 23 - den Beschuldigten, unter Verkauf der vorhandenen Wertschriften und unter Einbezug aller aus der Konto- und Depotbeziehung her- vorgehenden Guthaben, saldieren zu lassen, sowie den Saldo nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten des Privatklägers 60 (C._____) sowie des Zentralen lnkassos des Obergerichts des Kantons Zürich (IBAN CH49 0070 0110 0045 5300 6; SWIFT ZKBK-CHZZSOA; Zürcher Kantonalbank, 8022 Zürich) mit Ver- merk der Geschäftsnummer DG210014-E im Umfang der jeweils festgelegten Beträge gemäss lit. a vorstehend überweisen zu las- sen.

e. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger 60 (C._____) (erneut) seine Teilforderung gegen den Verurteilten im Sinne des Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abtritt, insoweit der Privatkläger 60 entsprechende Beträge nach Art. 73 StGB zuge- sprochen und erhalten hat.

4. In Abänderung der Ziffer 18 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 06.09.2022 zu DG210014 betreffend den Privatkläger 60 (C._____) sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 60 (C._____) zu- sätzlich zu den zugesprochenen CHF 79'486.– zzgl. Zins zu 5% p.a. seit 31.12.2015 einen weiteren Schadenersatz in Höhe von

a. CHF 34'400.00 zzgl. Zins zu 5% p.a. auf dem Betrag von CHF 54'400.00 seit 17.12.2011 bis 27.12.2014 sowie Zins zu 5% p.a. auf dem Betrag von 34'400.00 seit 28.12.2014

b. CHF 30'002.70 zzgl. Zins zu 5% p.a. seit 05.08.2011 zu zahlen. Eventualiter zu 4: In Abänderung der Ziffer 18 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 06.09.2022 zu DG210014 betreffend den Privatkläger 60 (C._____) sei

- 24 - der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 60 (C._____) zu- sätzlich zu den zugesprochenen CHF 79'486.– zzgl. Zins zu 5% p.a. seit 31.12.2015 einen weiteren Schadenersatz in Höhe von CHF 30'887.20 zzgl. Zins zu 5% p.a. auf dem Betrag von CHF 54'400.00 seit 17.12.2011 bis 16.05.2013 auf dem Betrag von CHF 38'420.50 seit 17.05.2013 bis 08.06.2013 auf dem Betrag von CHF 15'884.50 seit 09.06.2013 bis 27.12.2014 auf dem Betrag von CHF 35'002.70 seit 05.08.2011 bis 27.12.2014 auf dem Betrag von 30'887.20 seit 28.12.14 zu zahlen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.)

d) Des Vertreters des Privatklägers D._____: (Urk. 245 S. 1 f.)

0. Es sei die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten zu bestäti- gen.

1. Es sei das vorinstanzliche Urteil, Ziffer 18, insofern zu bestätigen, als der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Privatkläger D._____ Scha- denersatz im Umfange von CHF 250'000.– plus  Zins zu 5% für den Zeitraum vom 4. August 2011 bis zum 31. Mai  2012 auf CHF 275'000.– plus Zins zu 5% auf CHF 250'000.– für den Zeitraum ab dem 1. Juni  2012 bis zum Urteilsdatum des zweitinstanzlichen Urteils zu bezahlen.

- 25 -

2. Es sei das erstinstanzliche Urteil, Ziffer 25, insofern zu bestätigen, als der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Privatkläger eine Prozessent- schädigung für die notwendigen Aufwendungen in Höhe von CHF 22'860.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozes- sentschädigung für die notwendigen Aufwendungen seit 20. April 2021, d.h. seit der Eingabe des Unterzeichnenden an die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Abschluss der Untersuchung, erfolgten notwendi- gen Aufwendungen in der Höhe von CHF 2'879.90 plus CHF 668.05 gemäss der heute ins Recht gelegten Honorarnote zu bezahlen.

4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine durch das Gericht festzusetzende, den Stundensatz von CHF 400.– plus die vereinbarte Spesenpauschale von 3% sowie die gesetzliche Mehrwert- steuer in Höhe von 8,1% berücksichtigende Prozessentschädigung für die Berufungsverhandlung inkl. Reisezeit von jeweils 30' pro Weg zu bezahlen.

5. Es seien dem Privatkläger die vom Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen, die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten so- wie die Ersatzforderungen im Umfange des Schadenersatzes zuzu- sprechen.

6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger den dergestalt erhältlich gemachten Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse bzw. des Beschuldigten.

- 26 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 14. September 2022 meldete der Beschuldigte A._____ (Urk. 174), am

15. September 2022 die Privatklägerin B._____ AG in Liquidation (Urk. 176), am

19. September 2022 der Privatkläger C._____ (Urk. 178) sowie am 20. Septem- ber 2022 die Verfahrensbeteiligte E._____ AG (Urk. 180) jeweils fristgerecht Be- rufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. September 2022 an, welches ihnen am 12.,

13. bzw. 14. September 2022 jeweils schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 121 ff.; Urk. 171 und 173). Am 17. Oktober 2022 zog die Privatklä- gerin B._____ AG in Liquidation ihre Berufung zurück (Urk. 184), wovon Vormerk zu nehmen ist. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 190 = Urk. 193) am

30. November 2022 bzw. am 1. Dezember 2022 (Urk. 191) reichten der Beschul- digte am 16. Dezember 2022 (Poststempel) sowie der Privatkläger C._____ am

19. Dezember 2022 dem Obergericht jeweils fristgerecht ihre Berufungserklärun- gen ein (Urk. 194 und 195). Die Verfahrensbeteiligte E._____ AG erklärte mit Ein- gabe vom 20. Dezember 2022, auf eine Berufungserklärung zu verzichten (Urk. 197). Auf die von ihr angemeldete Berufung ist somit nicht einzutreten.

2. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2023 wurden der Staatsanwaltschaft, den Privatklägern sowie der Verfahrensbeteiligten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO Kopien der Berufungserklärungen des Beschuldigten und des Privatklägers C._____ zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Zugleich wurde der Beschuldigte aufgefordert, auf die Berufungsverhand- lung aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 201). Die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte verzichteten in der Folge explizit auf eine Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 205 und 212). Einzig der Privatklä- ger D._____ erklärte mit Eingabe vom 27. Februar 2023 fristgerecht Anschlussbe-

- 27 - rufung (Urk. 210), welche den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 213). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2023 wurde sodann die gegen den Be- schuldigten verhängte Ausweis- und Schriftensperre bis zum (vorliegenden) Ent- scheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 208).

3. Am 22. August 2023 wurden die Parteien auf den 21. und 23. Mai 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 222). Am 28. Dezember 2023 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 226).

4. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Straf- und Betreibungsregisterauszüge über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 235 und 239) sowie die Akten des eingestellten Verfahrens der Staatsan- waltschaft See/Oberland gegen den Beschuldigten betreffend Bruch amtlicher Be- schlagnahme beigezogen (Urk. 238/1-13).

5. Zur Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt MLaw EU._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ für den Privatkläger C._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ für den Privatkläger D._____. Sie stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 10 ff.). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399

- 28 - Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom

27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich umfassend anfechten, mit Ausnahme der Dispositivziffern 4, 5, 14, 19, 21 und 26. Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilklagen der Privatkläger sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 194 S. 2). Der Beschuldigte nahm die Ziffern 22 (Honorar Geschädigtenvertretung Privat- kläger 60) und 23 (Kostenaufstellung) des vorinstanzlichen Urteils zwar nicht explizit von der Anfechtung aus, machte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch keinerlei Ausführungen dazu. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch diese Dispositivziffern nicht anfechten wollte. 1.3 Der Privatkläger C._____ liess mit seiner Berufungserklärung die Dispositiv- ziffern 5, 6, 7, 8 a) bis c), 10, 11, 12, 13 sowie 18 des vorinstanzlichen Urteils

– soweit sie ihn betreffen – anfechten. Er verlangt die Zusprechung eines höheren Schadenersatzes sowie die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu seinen Gunsten (Urk. 195 S. 2 ff.). 1.4 Der Privatkläger D._____ liess mit seiner Anschlussberufung die Dispositiv- ziffern 5, 6, 7 sowie 8a) des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Er verlangt die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten zu seinen Gunsten sowie die Zusprechung einer zusätzlichen Prozessentschädigung (Urk. 210 S. 1 f. und S. 4 f.).

- 29 - 1.5 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 4 (Abweisung Einziehungsbegehren der Privatklägerin 4), 14 (Aufhebung Kontosperre H._____ AG), 19 (Abweisung Genugtuungsbegehren diverser Privatkläger), 21 (Honorarfestsetzung amtliche Verteidigung), 22 (Honorar Geschädigten- vertretung Privatkläger 60), 23 (Kostenaufstellung) und 26 (Nichteintreten auf Entschädigungsanträge diverser Privatkläger). All diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. 1.6 Nachdem hauptsächlich der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils weitgehend unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), mit Ausnahme der (auch) von den Privatklägern C._____ und/oder D._____ angefochtenen Dispositivziffern 5, 6, 7, 8a) bis c), 10, 11, 12, 13 sowie 18.

2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1).

3. Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit den früheren prozessualen Einwänden der Verteidigung betreffend Verjährung, Verletzung des Anklageprin-

- 30 - zips und des rechtlichen Gehörs sowie der Verwertbarkeit von Beweismitteln aus- einandergesetzt (Urk. 193 S. 21 bis 26). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal die Verteidigung im Be- rufungsverfahren nichts Neues dazu vorbrachte. Soweit die Verteidigung im Beru- fungsverfahren vereinzelt kritisierte, die Vorinstanz sei bei der Erstellung des Sachverhalts teilweise über die Anklagevorwürfe hinausgegangen, ist darauf – so- weit erforderlich – bei den jeweiligen Anklagepunkten zurückzukommen. 4.1 Die Verteidigung rügte im Berufungsverfahren, entgegen der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für die Annahme eines Seriendeliktes im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend nicht erfüllt. Eine Verurteilung wegen Betruges sei nur möglich, wenn die Anklageschrift für jeden einzelnen An- leger im Detail und unter konkreter Angabe der erforderlichen Motivationszusam- menhänge aufzeigen würde, wann, wo und von welcher Person er mit welchen Mitteln genau getäuscht worden sei, inwiefern diese Täuschung im konkreten Fall arglistig gewesen sei und welche Vermögensdisposition der Anleger aufgrund welcher irrigen Vorstellung getätigt habe. Diese Vorgaben erfülle die Anklage für keinen einzigen Anleger. Dabei seien auch die von der Staatsanwaltschaft bei den Anlegern eingeholten schriftlichen Berichte nicht verwertbar, zumal zahlreiche Anleger sich auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft gar nicht geäussert hätten. Nur ein Bruchteil der Geschädigten sei einvernommen worden. Aus den vorhan- denen Angaben ergebe sich zudem, dass die Beweggründe für die Investitionen unterschiedlich gewesen seien, wobei sich die meisten Anleger jedoch gar nicht für die konkrete Geschäftstätigkeit der jeweiligen Firmen interessiert hätten, son- dern lediglich an der Erzielung eines Gewinns interessiert gewesen seien (Urk. 247 S. 4 ff.). 4.2 Das Bundesgericht hat sich gerade in einem neuesten Entscheid erneut zur vorliegenden Thematik geäussert (BGer. 6B_978/2023 vom 11. März 2024). Es hielt darin u.a. fest, dass die Strafbehörde gemäss Art. 145 StPO eine einzu- vernehmende Person dazu einladen könne, an Stelle einer Einvernahme oder zu deren Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Dieses Vorgehen könne insbesondere bei Massendelikten mit einer Vielzahl von Geschädigten, etwa – wie

- 31 - vorliegend – im Finanzbereich, im Interesse einer effizienten Strafverfolgung an- gezeigt sein und sei ausdrücklich zulässig. Es liege somit keine Verletzung einer gesetzlichen Gültigkeitsvorschrift vor (a.a.O., E. 1.2.1, m.w.H.). Sodann seien echte oder vermeintliche formelle Mängel vom Beschuldigten so früh wie möglich geltend zu machen und könnten nicht für das Rechtsmittelverfah- ren "aufgespart" werden. Verlange der Beschuldigte nicht rechtzeitig die Konfron- tation mit Geschädigten, die sich schriftlich geäussert hätten, so sei von einem Verzicht des anwaltlich vertretenen Beschuldigten auf eine solche Konfrontation, mithin auf eine formelle Einvernahme dieser Geschädigten durch die Staatsan- waltschaft bzw. das Gericht auszugehen. Dass der Beschuldigte nur mit einzelnen Geschädigten im Rahmen persönlicher Einvernahmen konfrontiert worden sei, stehe mithin der Verwertbarkeit der übrigen Geschädigtenangaben nicht entge- gen. Ob der Sachverhalt genügend erstellt sei, sei dagegen eine Frage der Be- weiswürdigung (a.a.O., E. 2.2, m.w.H.). Weiter führte das Bundesgericht aus, die Figur des Seriendelikts finde insbeson- dere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei einem serienmässig begangenen Betrug handle der Täter häufig nach demselben Muster, wobei dieses nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt sei. In dieser Konstellation dürfe das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert seien und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterschieden, die Tatbestandsmerkmale des Betruges in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche, fallbezogene Erörte- rung der einzelnen Merkmale müsse nur in denjenigen Fällen erfolgen, die deut- lich vom übrigen Handlungsmuster abwichen. Dies gelte insbesondere bei einer unüberschaubaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen sei, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben ge- täuscht worden seien (a.a.O., E. 4.1.2, m.w.H.). 4.3 Vorliegend zeigte der – von Beginn an anwaltlich vertretene – Beschuldigte weder auf noch ist sonstwie ersichtlich, dass er eine Konfrontation mit den von der Staatsanwaltschaft nicht bereits von Amtes wegen einvernommenen Geschä- digten verlangte. Dies tat er insbesondere auch im Berufungsverfahren nicht,

- 32 - stellte er doch keinerlei Beweisanträge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist somit von einem Verzicht auf Konfrontation mit den zahlreichen übrigen (insgesamt ca. 200) Geschädigten auszugehen. Deren schriftliche Angaben ge- genüber der Staatsanwaltschaft sind deshalb gestützt auf Art. 145 StPO auch zu Lasten des Beschuldigten als Beweismittel verwertbar (vgl. hierzu auch bereits die Vorinstanz in Urk. 193 S. 134 f.). Ob sich der Sachverhalt mit den vorhande- nen Beweismitteln erstellen lässt, ist hingegen eine Frage der Beweiswürdigung. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 193 S. 118 ff., S. 170, S. 230 f.) und auch nachstehend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. III.), handelt es sich vorliegend zudem in optima forma um ein Seriendelikt im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschuldigte vermarktete und vertrieb zusam- men mit †K._____ planmässig Aktien von Gesellschaften, die – wie er als deren Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer wusste – keine nennenswerte Geschäftstä- tigkeit entwickeln würden, fälschlicherweise als angeblich vielversprechende (tat- sächlich jedoch zum Scheitern verurteilte) "Start-ups" an ein breites Publikum. Der Beschuldigte war zwar selbst meistens nicht direkt an den Verkaufsgesprä- chen beteiligt, sondern bediente sich dafür der Mithilfe von †K._____ sowie diver- sen internen und externen Vermittlern, welche auf Provisionsbasis arbeiteten, sich beim Verkauf namentlich auf die falschen oder irreführenden Angaben in den vom Beschuldigten erstellten "Factsheets" und Präsentationen verliessen und über die wahren Verhältnisse in der Regel nicht im Bilde waren. Zudem wickelte der Be- schuldigte den Verkaufsvorgang ab, indem er den Zahlungseingang überwachte und die Aktien an die Geschädigten ausliefern liess. Die so von den Geschädigten investierten Gelder wurden dann zu einem grossen Teil vom Beschuldigten auf verschiedenen Wegen aus den jeweiligen Gesellschaften umgehend direkt oder indirekt an den Beschuldigten und †K._____ sowie weitere Akteure wieder abge- führt. Dieses Handlungsmuster war bei allen drei Gesellschaften identisch aufge- baut. Der Beschuldigte unterschied denn auch nicht danach, wer ihm seine (fak- tisch wertlosen) Aktien abkaufte. Entgegen der Verteidigung ist deshalb irrelevant, was die einzelnen Geschädigten letztlich zum Kauf der Aktien bewegte, ob eine derartige Investition ohnehin mit einem hohen Verlustrisiko behaftet wäre und ob sie vorgängig über ein solches aufgeklärt wurden. Denn das Vorgehen des Be-

- 33 - schuldigten bestand ja gerade – einheitlich – darin, den Geschädigten mit (durch- aus aufwändigen) täuschenden Angaben und Machenschaften Non-Valeurs zu verkaufen und sich (und andere) daran persönlich zu bereichern. Dies war für die zahlreichen Geschädigten, von denen sich im vorliegenden Strafverfahren alleine 140 als Privatkläger konstituierten (insgesamt waren es ca. 200), nicht durch- schaubar und damit mussten sie vernünftigerweise auch nicht rechnen. Der Ein- wand der Verteidigung geht damit ins Leere. III. Schuldpunkt A. Vorbemerkungen / Allgemeines

1. Bezüglich der Zusammenfassung der Anklagevorwürfe, die Grundlagen der Sachverhaltserstellung, die massgeblichen Beweismittel sowie den Aufbau der Urteilsbegründung kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 193 S. 26 bis 30). Im Einzelnen ergeben sich die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten aus der auch diesem Urteil beige- hefteten, ausführlichen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 12. Juli 2021 samt Anhängen A bis C (Urk. 1/0501001 bis 1/0501084).

2. Die vorinstanzliche Urteilsbegründung im Schuldpunkt (Urk. 193 S. 31 bis 292) folgt – nach der einleitenden Erstellung des Sachverhalts gemäss Ankla- geziffern B.I.-III. – nicht mehr dem Aufbau der Anklageschrift, sondern den einge- klagten Tatbeständen, wobei die Vorinstanz den Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges anhand der jeweiligen Gesellschaften (EW._____, EX._____ und B._____) unterteilte. Dabei behandelte die Vorinstanz teilweise in der Anklage- schrift getrennt geschilderte, jedoch thematisch zusammengehörende Sachver- halte gemeinsam, was sachlich richtig und sinnvoll erscheint, weshalb dieser Auf- bau für die vorliegende Urteilsbegründung zu übernehmen ist. Ebenso erscheint es mit der Vorinstanz zweckmässig, die rechtliche Würdigung jeweils im Zusam- menhang mit dem betreffenden Sachverhaltskomplex vorzunehmen.

3. Soweit die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung teilweise umfang- reiche (und zutreffende) Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der in der Untersu-

- 34 - chung befragten Personen machte (vgl. etwa Urk. 193 S. 31 ff.; 59 f.; 116 ff.; 181 ff.; 230), ist darauf hinweisen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Ver- gleich zur Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen nur noch untergeordnete Be- deutung zukommt (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3, m.w.H.; vgl. auch Urk. 193 S. 28 unten). Dies ändert indes nichts an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägun- gen. B. Anklagevorwürfe im Einzelnen

1. Involvierte Gesellschaften, Handlungsort, Rolle des Beschuldigten allgemein (Anklageziffern B. I. bis III., Anklageschrift S. 6 bis S. 14 oben) 1.1 Es kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – hierzu vollumfäng- lich auf die umfassenden, äusserst sorgfältigen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wel- che sich auch mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung bereits ausein- andergesetzt haben (Urk. 193 S. 36 bis 59). Mit der Vorinstanz ist der Anklage- sachverhalt insbesondere dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte – teilweise gemeinsam mit dem während der Strafuntersuchung verstorbenen Mitbeschuldig- ten †K._____ – im Tatzeitraum von ca. 2010 bis 2015 alleiniger oder zumindest massgeblicher Inhaber, (faktischer) Geschäftsführer und/oder Verwaltungsrat aller in die vorliegenden Anklagevorwürfe involvierten Gesellschaften war (EV._____ AG (nachfolgend: "EV._____"), EW._____ AG ("EW._____"), EX._____ AG ("EX._____"), B._____ AG ("B._____"), EY._____ AG ("EY._____"), EZ._____ Ltd. ("EZ._____") sowie FA._____ Ltd. ("FA._____")). Der Beschuldigte führte die Geschäfte dieser Firmen im Wesentlichen von den Büroräumlichkeiten der EY._____ in FB._____ aus. Soweit er dies gemeinsam mit †K._____ tat, besorgte der Beschuldigte hauptsächlich das "Backoffice", d.h. Bankgeschäfte, Buchhal- tung, Administration, Geschäftsberichte, Publikationen etc., versah aber durchaus auch repräsentative Aufgaben wie die Leitung von Generalversammlungen als Verwaltungsratspräsident, während †K._____ hauptsächlich an der "Front" tätig war, d.h. im direkten Kontakt mit Kunden und Geschäftspartnern stand, wobei

- 35 - sich der Beschuldigte und †K._____ laufend über ihre jeweiligen Tätigkeiten ab- sprachen. 1.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit diesen einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen – welche im Wesentlichen darauf abzielen, den verstorbenen †K._____ für allfällige Unregelmässigkeiten verantwortlich machen zu wollen (Urk. 247 S. 21 ff.) – die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu widerlegen.

2. Gewerbsmässiger Betrug durch Aktienverkäufe der EW._____ (Anklageziffern B.IV. und C.I.; Anklageschrift S. 14 bis S. 30 und S. 48 unten bis S. 53 oben sowie Anhang A zur Anklageschrift) 2.1 Es kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auch hierzu vollum- fänglich auf die umfassenden, äusserst sorgfältigen und in allen Teilen zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche sich auch mit den massgeblichen Einwänden der Verteidigung bereits auseinandergesetzt haben (Urk. 193 S. 59 bis 155). Die Vorinstanz hat die vorlie- gend relevante Beweislage im angefochtenen Entscheid umfassend und zutref- fend wiedergegeben und hat diese in der Folge ausführlich, sorgfältig und über- zeugend gewürdigt. Sie ist dabei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der re- levante Anklagesachverhalt im Wesentlichen (mit einzelnen, jedoch nicht ent- scheidenden Einschränkungen) erstellt ist und der Beschuldigte sich des ge- werbsmässigen Betruges schuldig gemacht hat. Das Beweisbild ist für den – die Vorwürfe bestreitenden – Beschuldigten geradezu erdrückend. Die rechtliche Würdigung als gewerbsmässiger Betrug ist klar und eindeutig. Stark zusammengefasst veranlasste der Beschuldigte (gemeinsam mit †K._____) zahlreiche Personen zum Kauf von EW._____-Aktien, indem er diese über eigene oder externe Vermittler mit falschen oder zumindest irreführenden Behauptungen in von ihm erstellten sog. "Factsheets" oder anderweitigen Werbepräsentationen als vielversprechende Investitionsmöglichkeit im Gold- und Schmuckhandel dar- stellte bzw. bewerben liess, wobei er diese Angaben zudem mit täuschenden Ma-

- 36 - chenschaften unterfütterte wie frei erfundenen Kursmeldungen, angebliche Unter- nehmensbewertung durch eine renommierte Revisionsgesellschaft, In-sich-Ge- schäften mit anderen ihm gehörenden Gesellschaften wie EZ._____ und FA._____, angeblicher Erwerb von Goldminen, angebliche Einführung eines "Goldfrankens", Umbuchungen von Aktienerlösen als angeblicher Betriebsertrag sowie Dividendenzahlungen wiederum aus Aktienerlösen im Stil eines eigentli- chen "Schneeballsystems". Durch sein Vorgehen schuf der Beschuldigte bei den Investoren gezielt die Illu- sion, sich an einem potentiell erfolgreichen Start-up-Unternehmen beteiligen und mittel- oder langfristig einen namhaften Gewinn erzielen zu können. Tatsächlich fand die vom Beschuldigten propagierte Geschäftstätigkeit der EW._____ (Gold- und Schmuckhandel) in Wahrheit nicht oder nur in einem vernachlässigbaren Um- fang statt, dies zudem entweder in Kooperation mit einer anderen Firma, der FC._____ (FC._____) von FD._____, oder durch Selbstkontrahierung mit ande- ren, dem Beschuldigten zuzuordnenden Gesellschaften wie der EZ._____ oder der FA._____. Soweit die EW._____ eigene Angestellte hatte, waren diese im Wesentlichen mit Aktienverkäufen beschäftigt und nicht mit Gold- oder Schmuck- handel. Die durch die Aktienverkäufe generierten Mittel kamen im Wesentlichen denn auch gar nicht der EW._____ zu Gute, sondern flossen unter verschiedenen Titeln (Löhne, Honorare, Provisionen etc.) an den Beschuldigten bzw. von ihm kontrollierte Gesellschaften sowie an †K._____ und diverse interne und externe Vermittler ab und standen damit für die vom Beschuldigten propagierte (tatsäch- lich aber ohnehin nicht in diesem Umfang stattfindende) Geschäftstätigkeit der EW._____ von Vornherein gar nicht zur Verfügung. Hätten dies die Investoren von Anfang an gewusst, so hätten sie mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit gar nie in die EW._____ investiert, wollten sie doch offenkundig in die ih- nen präsentierte, vermeintlich erfolgreiche (tatsächlich aber nicht umgesetzte) Ge- schäftsidee investieren und nicht in das Privatvermögen des Beschuldigten bzw. von †K._____.

- 37 - Von den Aktienverkäufen der EW._____ profitierte der Beschuldigte denn auch persönlich, direkt oder indirekt via EZ._____ und FA._____, im Umfang von rund Fr. 2,9 Mio. (vgl. zur Berechnung: Urk. 193 S. 154). Infolge der fehlenden (oder jedenfalls bei Weitem nicht der in Aussicht gestellten) entsprechenden Geschäftstätigkeit der EW._____ sowie des Umstands, dass nur ein (kleiner) Bruchteil des investierten Kapitals überhaupt in der EW._____ ver- blieb, bestand für die Käufer von deren Aktien – ungeachtet der allgemein gerin- gen Erfolgschancen von sog. Start-ups – somit von Beginn weg gar nie die Chance, das investierte Kapital zurückzuerhalten, geschweige denn zu vermeh- ren, zumal die Aktien nicht handelbar waren und der Beschuldigte deren Rück- nahme bzw. Weiterplatzierung – entgegen anderslautenden Zusicherungen – in aller Regel verweigerte. Die Käufer erhielten somit für das investierte Kapital fak- tisch keinen Gegenwert, sondern mussten dieses vielmehr bereits im Moment der Investition abschreiben. Aus der Vielzahl von aufeinander abgestimmten Täuschungshandlungen über ei- nen Zeitraum von mehreren Jahren sowie der Um- bzw. Ableitung grosser Teile des von den Investoren einbezahlten Aktienkapitals in das Privatvermögen des Beschuldigten und weiterer Beteiligter kann sodann nur der Schluss gezogen wer- den, dass der Beschuldigte von Anfang an beabsichtigte oder zumindest in Kauf nahm, sich am – durch seine falschen bzw. irreführenden Angaben und täuschen- den Machenschaften erlangten – Geld der Investoren ohne Gegenleistung zu be- reichern, zumal ihm zweifellos klar sein musste, dass bei Kenntnis der wahren Verhältnisse kein vernünftiger Mensch in die EW._____ investiert hätte. Die auf- wändigen und raffinierten betrügerischen Machenschaften des Beschuldigten, welche den Eindruck eines erfolgreichen Unternehmens vermitteln sollten, waren für die geschädigten Anleger denn auch nicht durchschaubar, was sich nicht zu- letzt daran zeigt, dass sich auch diverse renommierte und versierte Investoren un- ter den Geschädigten befinden. 2.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den ein- lässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 6 ff.) die umfassende und überzeugende Beweiswürdi-

- 38 - gung der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu wi- derlegen. Entgegen der Verteidigung verkannte die Vorinstanz keineswegs, dass vom Beschuldigten mit der EW._____ ein gewisses operatives Geschäft betrieben wurde – dies allerdings nicht zur Verfolgung des von ihm angegebenen Zwecks (gewinnstrebiger Gold- und Schmuckhandel), sondern gewissermassen als "Fas- sade" zur Unterstützung seines tatsächlichen Geschäftsmodells, nämlich des Ver- kaufs von (wertlosen) Aktien an Investoren zu seiner persönlichen Bereicherung. Erkennbar ist dies – wie erwähnt – etwa am Einsatz der investierten Gelder bzw. an den Geld(ab)flüssen zu Gunsten des Beschuldigten und weiterer Beteiligter sowie daran, dass Schmuckhandelstätigkeiten praktisch nur mit nahestehenden Firmen oder über die FC._____ erfolgten, während die Mitarbeiter der EW._____ mit Aktienverkäufen beschäftigt waren. Für letzteres wurden die personellen Res- sourcen eingesetzt und (nur) daraus resultierte auch ein (namhafter) "Gewinn", während die den Investoren angepriesene Geschäftsidee – wenig verwunderlich – nie zum Laufen kam. Auch dass Erlöse aus Aktienverkäufen falsch als "Verkaufs- ertrag aus Gold Nuggets" verbucht (vgl. nachstehend E. 8.) und hernach noch als "Dividenden" an Investoren ausgeschüttet wurden, ist einzig mit betrügerischen Machenschaften vereinbar, jedoch kaum mit einem seriösen Start-up-Unterneh- men, welches investiertes Kapital zur Umsetzung der den Investoren bekanntge- gebenen und auch von ihm verfolgten Geschäftsidee benötigt (vgl. zum Ganzen auch die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Prot. II S. 67 ff.). Entgegen der Verteidigung ist vorliegend irrelevant, ob die Geschädigten auf die (allgemeinen) Risiken einer Investition in ein Start-up-Unternehmen hingewiesen wurden, wie auch, was genau die Geschädigten letztlich zur Investition veran- lasste und welche Abklärungen sie diesbezüglich vorgängig vornahmen oder nicht. Denn der Beschuldigte täuschte nicht (nur) über bestimmte Eigenschaften einer Aktie bzw. über (allgemeine) Chancen und Risiken dieser Investition, son- dern – viel grundsätzlicher – über die Existenz eines (redlichen) Unternehmens, in das überhaupt mit (wenn auch allenfalls geringer) Aussicht auf Erfolg investiert werden konnte, die von der Staatsanwaltschaft so genannte "Lüge Null". Damit mussten die Geschädigten nicht rechnen und es wäre ihnen angesichts der auf- wändigen betrügerischen Machenschaften des Beschuldigten auch kaum möglich

- 39 - gewesen, dies zu durchschauen. Auch unter Berücksichtigung der sog. Opfermit- verantwortung ist das Vorgehen des Beschuldigten deshalb klarerweise als arglis- tig zu bezeichnen. 2.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu spre- chen.

3. Gewerbsmässiger Betrug durch Aktienverkäufe der EX._____ (Anklageziffern B.V. und C.II.; Anklageschrift S. 31 bis S. 35 und S. 53 bis S. 56 oben sowie Anhang B zur Anklageschrift) 3.1 Es kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auch hierzu vollum- fänglich auf die umfassenden, äusserst sorgfältigen und in allen Teilen zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche sich auch mit den massgeblichen Einwänden der Verteidigung bereits auseinandergesetzt haben (Urk. 193 S. 156 bis 180). Die Vorinstanz hat die vor- liegend relevante Beweislage im angefochtenen Entscheid umfassend und zutref- fend wiedergegeben und hat diese in der Folge ausführlich, sorgfältig und über- zeugend gewürdigt. Sie ist dabei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der re- levante Anklagesachverhalt im Wesentlichen (mit einzelnen, jedoch nicht ent- scheidenden Einschränkungen) erstellt ist und der Beschuldigte sich des ge- werbsmässigen Betruges schuldig gemacht hat. Das Beweisbild ist für den – die Vorwürfe bestreitenden – Beschuldigten geradezu erdrückend. Die rechtliche Würdigung als gewerbsmässiger Betrug ist klar und eindeutig. Der Beschuldigte und †K._____ gingen bei der EX._____ im Wesentlichen gleich vor, wie bei der EW._____, nur dass die EX._____ angeblich erfolgreich im Dia- mantenhandel tätig sein sollte durch (tatsächlich nicht vorhandene) "einzigartige Bezugsquellen" bzw. ein "globales Netzwerk". Abgesehen von einzelnen Werbe- veranstaltungen und dem einmaligen Ankauf von drei Diamanten von der (dem Beschuldigten zuzuordnenden) FA._____ fand jedoch keine erkennbare Ge- schäftstätigkeit statt (ausser dem Verkauf ihrer eigenen Aktien). Der Beschuldigte bediente sich auch hier falscher Kursmeldungen zur Aktie der EX._____. Im Übri-

- 40 - gen kann sinngemäss auf die Erwägungen zur EW._____ unter Ziff. 2.1 vorste- hend verwiesen werden. Von den Aktienverkäufen der EX._____ profitierte der Beschuldigte persönlich, di- rekt oder indirekt via EZ._____ und FA._____, im Umfang von rund Fr. 957'000.– (vgl. zur Berechnung: Urk. 193 S. 179 f.). 3.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den ein- lässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 48 ff.) die umfassende und überzeugende Beweiswür- digung der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu wi- derlegen. Sie erhebt bezüglich der EX._____ weitgehend analoge Einwände wie bezüglich der EW._____. Insofern kann sinngemäss auf die vorstehenden Aus- führungen unter Ziff. 2.2 verwiesen werden. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass der Betrieb der EX._____ nach relativ kurzer Zeit wieder eingestellt wurde, nachdem †K._____ selber Opfer eines Betruges geworden war. Dies ändert nichts an der klaren Beweislage, wonach auch die EX._____ von Anfang an als "Betrugsvehikel" für Aktienverkäufe vorge- sehen war und nicht als ernsthaftes Diamantenhandelsunternehmen. 3.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu spre- chen.

4. Gewerbsmässiger Betrug durch Aktienverkäufe der B._____ (Anklageziffern B.VI. und C.III.; Anklageschrift S. 35 bis S. 48 und S. 56 bis S. 60 sowie Anhang C zur Anklageschrift) 4.1 Es kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auch hierzu vollum- fänglich auf die umfassenden, äusserst sorgfältigen und in allen Teilen zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche sich auch mit den massgeblichen Einwänden der Verteidigung bereits auseinandergesetzt haben (Urk. 193 S. 181 bis 251 oben). Die Vorinstanz hat die vorliegend relevante Beweislage im angefochtenen Entscheid umfassend und zu-

- 41 - treffend wiedergegeben und hat diese in der Folge ausführlich, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie ist dabei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der relevante Anklagesachverhalt im Wesentlichen (mit einzelnen, jedoch nicht ent- scheidenden Einschränkungen) erstellt ist und der Beschuldigte sich des ge- werbsmässigen Betruges schuldig gemacht hat. Das Beweisbild ist für den – die Vorwürfe bestreitenden – Beschuldigten geradezu erdrückend. Die rechtliche Würdigung als gewerbsmässiger Betrug ist klar und eindeutig. Der Beschuldigte und †K._____ gingen bei der B._____ im Wesentlichen gleich vor, wie bei der EW._____ und der EX._____, nur dass die B._____ angeblich in der Entwicklung und Vermarktung von Robotern, namentlich des sog. "…" tätig sein sollte, wobei diese tatsächlich durch ein Wissenschaftler-Team an der FE._____ [Universität] erfolgte, die B._____ jedoch weder die Rechte an dieser Entwicklung innehatte, noch über einen Businessplan verfügte noch die Fertigstel- lung des Projekts überhaupt innert nützlicher Frist absehbar war. Abgesehen von kleineren Zuschüssen an die Forschungsarbeiten sowie der Abhaltung von einzel- nen Werbeveranstaltungen entfaltete die B._____ keine erkennbare Geschäftstä- tigkeit (ausser dem Verkauf ihrer eigenen Aktien). Um dies zu verschleiern (ein anderer Grund ist nicht ersichtlich), veranlasste der Beschuldigte u.a. die Umbu- chung von Provisionszahlungen in das Aufwandkonto "Forschung und Entwick- lung" (vgl. auch nachstehend E. 8.). Zudem verbreitete der Beschuldigte etwa wahrheitswidrig, es bestehe ein Interesse von Google und/oder Microsoft an einer Übernahme der B._____. Der Beschuldigte bediente sich auch hier falscher Kurs- meldungen zur Aktie der B._____. Im Übrigen kann auch hier sinngemäss auf die Erwägungen zur EW._____ unter Ziff. 2.1 vorstehend verwiesen werden. Von den Aktienverkäufen der B._____ profitierte der Beschuldigte persönlich, di- rekt oder indirekt via EZ._____ und FA._____, im Umfang von rund Fr. 4,95 Mio. (vgl. zur Berechnung: Urk. 193 S. 249 f.). 4.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den ein- lässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 34 ff.) die umfassende und überzeugende Beweiswür- digung der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu wi-

- 42 - derlegen. Sie erhebt bezüglich der B._____ weitgehend analoge Einwände wie bezüglich der EW._____. Insofern kann sinngemäss auf die vorstehenden Aus- führungen unter Ziff. 2.2 verwiesen werden. Die Zusammenarbeit der B._____ mit renommierten Fachleuten auf dem Gebiet der Robotik erweist sich als blosse, weitere Machenschaft des Beschuldigten, um der von ihm simulierten Geschäfts- tätigkeit der B._____ Glaubwürdigkeit zu verleihen, so wie er bereits für die EW._____ und die EX._____ Vorträge bzw. Werbeveranstaltungen mit FD._____ und weiteren anerkannten Fachleuten organisiert hatte. Dies ist nicht zuletzt an den vergleichsweise äusserst bescheidenen von der B._____ in das laufende For- schungsprojekt an der FE._____ investierten Gelder ersichtlich, während gleich- zeitig (fragwürdige) Provisionszahlungen an †K._____ in Millionenhöhe fälschli- cherweise als Forschungsaufwand verbucht wurden (vgl. nachstehend E. 8.). Auch die Vorbringen der Verteidigung ändern somit nichts an der klaren Beweis- lage, wonach auch die B._____ von Anfang an als "Betrugsvehikel" für Aktienver- käufe vorgesehen war und nicht als ernsthaftes Robotikunternehmen. 4.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu spre- chen.

5. Mehrfache unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Anklageziffern B.IV.2. und 3., B.VI.2. und 3. sowie C.IV. und V.; Anklage- schrift S. 23 bis S. 30 und S. 43 bis S. 48 sowie S. 60 f.) 5.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 193 S. 251 bis 254 samt Verweisen). Zusammenfassend nahm der Beschuldigte als Verwaltungsrats- präsident der EW._____ sowie der B._____ zumindest in Kauf, mehrfach erhebli- che Falschangaben über die EW._____ sowie die B._____ an einen unbestimm- ten (möglichst grossen) Adressatenkreis zu verbreiten, welche geeignet waren, Dritte zu schädigenden Vermögensdispositionen (nämlich zu Investitionen in die jeweilige Firma) zu veranlassen (Gefährdungsdelikt). Soweit die Empfänger der unwahren Angaben tatsächlich Aktien kauften, wird der Tatbestand von Art. 152

- 43 - StGB von demjenigen des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB konsumiert. 5.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den Er- wägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 53 ff.) die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatz- weise zu widerlegen. Insbesondere liegen zweifellos "öffentliche Bekanntmachun- gen" im Sinne von Art. 152 Abs. 2 StGB vor, welche eine selbständige Tatbe- standsvariante darstellen, und es ist entgegen der Verteidigung auch irrelevant, ob die unwahren Angaben deren Empfänger tatsächlich zum Kauf von Aktien ver- anlassten, handelt es sich doch wie erwähnt um ein blosses Gefährdungsdelikt. 5.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der mehrfa- chen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB schuldig zu sprechen.

6. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B._____ (Anklageziffern B.VI.1.2 und C.VI.; Anklageschrift S. 37 bis S. 39 sowie S. 61 f.) 6.1 Die Vorinstanz hat nach materieller Prüfung des erstellten Sachverhalts die objektive sowie subjektive Tatbestandsmässigkeit nach Art. 158 StGB bejaht und den Beschuldigten der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B._____ schuldig gespro- chen mit der abschliessenden Bemerkung, zum erfolgenden Schuldspruch wegen Betruges in Bezug auf den Verkauf der Aktien der B._____ bestehe echte Real- konkurrenz (Urk. 193 S. 254 bis 257, insb. S. 256). 6.2 Zunächst kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Beschuldigte zusammengefasst als (faktisches) Organ der B._____ mehrere geschäftsmässig nicht begründete Überweisungen zu Lasten der B._____ und zu Gunsten der ihm zuzuordnenden EZ._____ über insgesamt fast Fr. 1,4 Mio. veranlasst habe. Der vom Beschuldigten während der Untersu- chung nachgeschobene Zahlungsgrund der sog. "Overhead-Provisionen" erweist

- 44 - sich zudem als blosse Schutzbehauptung, zumal der Beschuldigte die fraglichen Zahlungen in der Buchhaltung der B._____ weitestgehend unter "Forschung und Entwicklung" verbuchen liess (vgl. Urk. 193 S. 255). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie ausführt, zum erfolgenden Schuldspruch we- gen Betruges in Bezug auf den Verkauf der Aktien der B._____ bestehe echte Realkonkurrenz (Urk. 193 S. 256). Zur Begründung verweist die Vorinstanz mit ei- nem Umkehrschluss auf den BGE 111 IV 60. Das Bundesgericht hat im dortigen Fall unter anderem erwogen, wenn ein Täter die Stellung eines Geschäftsführers oder Vertreters durch betrügerisches Handeln erlange, um sich aus dem zu ver- waltenden Vermögen zu bereichern, gehe der Betrugstatbestand vor (vgl. BGE 111 IV 60, E. 3). Dies bedeutet entgegen der Vorinstanz jedoch nicht, dass in jedem Fall, in welchem die Geschäftsführerstellung nicht betrügerisch erlangt wurde, echte Konkurrenz anzunehmen wäre. Das Bundesgericht hat im besagten Entscheid ferner erwogen, der Ausschluss der Idealkonkurrenz zwischen den Tat- beständen des Betruges und der ungetreuen Geschäftsbesorgung entspreche dem Grundgedanken, Idealkonkurrenz nur dort anzunehmen, wo es um den Schutz verschiedener Rechtsgüter gehe, hingegen nur die schwerere Strafnorm anzuwenden, wenn formell zwei Varianten der Verletzung des gleichen Rechtsgu- tes durch eine Handlung erfüllt werden (BGE 111 IV 60, E. 3). Letzteres trifft vor- liegend zu. Wie vorstehend erwogen hat der Beschuldigte die Investoren mittels arglistiger Täuschung dazu veranlasst, ihre Gelder der B._____ zu überweisen, von wo er sie dann nicht rechtmässig an die ihm zuzuordnende EZ._____ hat ab- fliessen lassen. Durch die Ausrichtung dieser Zahlungen und die damit verbun- dene Verminderung der Aktiven entstand der B._____ zugleich ein Vermögens- schaden in der Höhe von Fr. 1'399'795.–, wobei es sich jedoch um einen Reflex- schaden handelt. Der letztlich (durch den vom Beschuldigten begangenen Betrug sowie durch die geschäftsmässig nicht begründeten Überweisungen zu Lasten der B._____ und zu Gunsten der EZ._____) sowohl bei der B._____ als auch bei den Anlegern entstandene Schaden betrifft somit dasselbe Vermögen und damit dasselbe Rechtsgut, dessen Schutz Art. 146 und Art. 158 StGB bezwecken. Was dem Beschuldigten – zusätzlich – als ungetreue Geschäftsbesorgung vorgewor- fen wird, ist somit durch seine zu erfolgende Verurteilung wegen Betruges konsu-

- 45 - miert; es liegt unechte Idealkonkurrenz vor (vgl. Donatsch / Godenzi / Tag, Straf- recht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. Zürich 2022, S. 437 f., mit Hinweisen). 6.3 Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B._____ AG in Liquidation freizusprechen.

7. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zum Nachteil der EY._____ (Anklageziffern B.VII. und C.VII.; Anklageschrift S. 48 und S. 62 f.) 7.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 193 S. 257 bis 264; einzig ist auf S. 261 oben fälschlicherweise von einem Vermögensschaden der EW._____ statt richtig: der EY._____ die Rede, wobei es sich aber um einen of- fensichtlichen Verschrieb handelt). Zusammenfassend kaufte der Beschuldigte namens der EY._____ als deren allei- niges Organ von der ihm ebenfalls zuzuordnenden EZ._____ ein Goldnugget zu einem um fast 100% überhöhten Preis von Fr. 90'000.–, wobei ein Preis von höchstens ca. Fr. 46'700.– angemessen gewesen wäre. Damit bereicherte er die EZ._____ unrechtmässig um mindestens Fr. 43'000.– und schädigte die EY._____ mindestens im gleichen Umfang, was der Beschuldigte wusste und wollte. Dieses Vorgehen war zugleich geeignet, die nachmaligen Gläubiger der bereits überschuldeten EY._____ im Konkurs zu schädigen, was der Beschuldigte ebenfalls wusste und zumindest in Kauf nahm. 7.2 Was die Verteidigung im Berufungsverfahren dagegen vorbringt (Urk. 247 S. 58 ff.), überzeugt nicht. Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in der vorliegenden Konstellation (Rechtsgeschäft zwischen zwei vom Beschuldigten kontrollierten Gesellschaften) verpflichtet gewesen wäre, das Geschäft "at arm's length" abzuschliessen, d.h. zu einem angemessenen (mittleren) Marktpreis, bestenfalls auf einer aktuellen, neutralen Bewertung beru- hend. Eine solche holte der Beschuldigte nicht ein. Die Vorinstanz hat überzeu-

- 46 - gend dargelegt, warum der Kaufpreis vorliegend höchstens ca. Fr. 46'700.– hätte betragen dürfen. Dem Beschuldigten stand es entgegen seiner Ansicht nicht frei, einen (Fantasie-)Preis nach eigenem Gusto festzulegen, den ein (fiktiver) Samm- ler möglicherweise für ein Liebhaberobjekt bezahlt hätte, zumal es sich bei der EY._____ als Käuferin gerade nicht um eine solche Sammlerin handelte. Das Vorgehen des Beschuldigten lässt mit der Vorinstanz keinen anderen Schluss zu, als dass er damit beabsichtigte, die (dem Untergang geweihte) EY._____ bzw. deren Gläubiger zu schädigen und die EZ._____ bzw. mittelbar sich selbst im gleichen Umfang unrechtmässig zu bereichern. 7.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der EY._____ AG sowie der Gläubigerschädigung durch Ver- mögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen.

8. Mehrfache Urkundenfälschung (Anklageziffern C.VIII. und C.IX.; Anklageschrift S. 63 bis S. 65 oben) 8.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 193 S. 264 bis 269). Zusammenfassend liess der Beschuldigte (fiktive) Provisionszahlungen zu Lasten der B._____ an die EZ._____ fälschlicherweise als Geschäftsaufwand im Konto "Forschung und Entwicklung" der B._____ verbuchen, womit der wahre Zahlungs- zweck verschleiert und gleichzeitig nicht erfolgte Investitionen der B._____ im Forschungsbereich vorgetäuscht wurden. Zudem liess der Beschuldigte Kursge- winne aus Aktienverkäufen der EW._____ in deren Buchhaltung in das Konto "Verkaufsertrag aus Gold Nuggets" umbuchen, womit – tatsächlich nicht vorhan- dene – Einnahmen der EW._____ aus dem Goldhandel suggeriert wurden. Der Beschuldigte wusste, dass diese Buchungen falsch waren und wollte, dass diese dazu beitragen, eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit der EW._____ bzw. der B._____ vorzutäuschen.

- 47 - 8.2 Entgegen der Verteidigung (in Urk. 247 S. 61 ff.) ist die für den Tatbestand der Urkundenfälschung erforderliche Vorteilsabsicht (nicht: Bereicherungsabsicht) des Beschuldigten sehr wohl im Anklagesachverhalt umschrieben, wie denn auch die Vorinstanz (in Urk. 193 S. 23 f.) und die Staatsanwaltschaft (in Prot. II S. 66) bereits zutreffend darlegten. Irrelevant ist entgegen der Verteidigung, ob aus den einzelnen Buchungssätzen bzw. Kontoblättern, mithin der "untersten Stufe" der Buchhaltung der eigentliche Zahlungsgrund hervorgegangen wäre, muss doch niemand damit rechnen, dass diese der Zuordnung im übergeordneten Konten- plan gänzlich widerspricht. Jedenfalls ändert dies nichts daran, dass die jeweilige Buchhaltung auf den ersten Blick den offenkundig falschen Eindruck vermittelte, es seien bei der B._____ erhebliche Forschungsaufwände getätigt bzw. bei der EW._____ erhebliche Umsätze im Goldhandel erzielt worden – beides im Millio- nenbereich. Dass dies nicht den Vorschriften der ordnungsgemässen Buchfüh- rung entsprechen kann, musste gerade dem Beschuldigten klar sein, der sowohl über eine Ausbildung als auch über langjährige Berufserfahrung im Finanzbereich verfügte und zahlreiche Gesellschaften gründete und führte (vgl. Prot. II S. 20 f.). Vor diesem Hintergrund mutet es geradezu grotesk an, wenn sich der Beschul- digte als ahnungsloser, von Beratern abhängiger "Laie" dazustellen versucht. Den Beschuldigten (als verantwortliches Gesellschaftsorgan) entlastet denn auch nicht, dass er sich die offensichtlichen Falschbuchungen im Rahmen von Gesprä- chen mit Revisoren angeblich "absegnen" liess, selbst wenn diese Auskünfte auf wahrheitsgemässen Angaben des Beschuldigten beruht hätten. 8.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der mehrfa- chen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

9. Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (Anklageziffer C.X.; Anklageschrift S. 65 f.) 9.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Die Vorinstanz hat sich darin auch bereits mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung befasst (Urk. 193 S. 270 bis 283).

- 48 - Zusammenfassend bot der Beschuldigte mit der von ihm gesteuerten Firmen- gruppe, welche hauptsächlich im Finanzbereich tätig war, am Primärmarkt ge- werbsmässig Effekten (Aktien) aus dieser Firmengruppe öffentlich an Dritte an (Emissionshaustätigkeit), ohne über die dafür erforderliche Bewilligung als Effek- tenhändler zu verfügen, was ihm angesichts seiner vorgängigen Korrespondenz mit der FINMA auch bewusst war. 9.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den ein- lässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 63 ff.) die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise zu widerlegen. Dass sich die anwendbaren Strafbestimmungen zwischenzeitlich geändert haben, ist allenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 9.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG schuldig zu sprechen.

10. Betrieb einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung (Anklageziffer C.XI.; Anklageschrift S. 66 f.) 10.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Die Vorinstanz hat sich darin auch bereits mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung befasst (Urk. 193 S. 283 bis 292 oben). Zusammenfassend betrieb der Beschuldigte mit der EV._____ eine bewilligungs- pflichtige kollektive Kapitalanlage im Sinne des Kollektivanlagengesetzes (KAG), ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. Insbesondere setzte sich das Aktionariat der EV._____ nicht ausschliesslich aus qualifizierten Anlegern zu- sammen, was die Bewilligungspflicht hätte entfallen lassen. Bis zum 1. März 2013 (Inkrafttreten einer Gesetzesrevision) durfte der Beschuldigte jedoch davon aus- gehen, gemäss den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen überprüft zu haben, dass das Aktionariat der EV._____ ausschliesslich aus qualifizierten Anle-

- 49 - gern bestand, (nicht vermeidbarer Verbotsirrtum). Der Beschuldigte handelte inso- weit nicht schuldhaft (Art. 21 Satz 1 StGB). Gleichwohl rechtfertigt sich bezüglich dieses minimen Teilvorwurfs keine Ausfällung eines separaten Freispruchs. Spätestens ab dem 1. März 2013 hätte der Beschuldigte das Aktionariat der EV._____ jedoch entsprechend den revidierten gesetzlichen Bestimmungen er- neut überprüfen müssen, was er nicht tat. Hätte er dies getan, wäre ihm zwangs- läufig aufgefallen, dass nicht ausschliesslich qualifizierte Anleger an der EV._____ beteiligt waren. Insoweit handelte der Beschuldigte schuldhaft, jedoch ist die hierfür auszufällende Strafe zwingend zu mildern (vermeidbarer Verbotsirr- tum, Art. 21 Satz 2 StGB). 10.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den ein- lässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 68 f.) die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise zu widerlegen. Insbesondere stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Aktionariat der EV._____ bereits vor Inkrafttreten der Revision am

1. März 2013 tatsächlich nicht den gesetzlichen Vorgaben für einen bewilligungs- freien Betrieb entsprach, der Beschuldigte jedoch bis dahin auf die im März 2011 erfolgten Abklärungen der FF._____ vertrauen durfte, wogegen er nach Inkrafttre- ten der Revision die notwendigen Abklärungen nicht traf, obwohl er dazu Anlass hatte, wovon er auch selber ausging. Damit nahm der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt in Kauf, die EV._____ als bewilligungspflichtige kollektive Kapi- talanlage (SICAF) auch ohne Bewilligung (weiter) zu betreiben. 10.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs des Betriebs einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG schuldig zu sprechen. C. Zusammenfassung / Fazit

1. Obwohl bereits die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung den Beschuldigten bezüglich jedem der drei "Betrugsvehikel" (EW._____, EX._____ sowie B._____) des gewerbsmässigen Betruges schuldig erklärte (vgl. Urk. 193 S. 155, 180 und

- 50 - 250), verneinte sie letztlich (implizit) eine mehrfache qualifizierte Tatbegehung und verurteilte den Beschuldigten lediglich wegen eines (einfachen bzw. einheitli- chen) gewerbsmässigen Betruges (vgl. Urk. 193 S. 251 oben; Disp.-Ziff. 1,

1. Lemma). Dabei hat es im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden.

2. Der Beschuldigte A._____ ist somit schuldig zu sprechen: des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2  StGB, der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im  Sinne von Art. 152 StGB, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von  Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der EY._____ AG, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von  Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44  Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG sowie des Betriebs einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung  gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG.

3. Hingegen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nach- teil der B._____ AG in Liquidation freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass für die Strafzumessung das im Tat- zeitpunkt (2010 bis 2015) in Kraft gestandene Sanktionenrecht anzuwenden ist

- 51 - (Urk. 193 S. 292). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass auch die nach dem vorinstanzlichen Urteil, am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts (sog. Harmonisierung der Strafrahmen) für den Beschuldigten weder abstrakt noch konkret ein milderes Resultat zeitigt, so dass es bei der An- wendbarkeit des früheren Sanktionenrechts bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Wie eingangs erwähnt gilt im vorliegenden Berufungsverfahren sodann das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit die Ausfällung einer höheren als von der Vorinstanz festgelegten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten (bzw. 80 Monaten) von Vornherein nicht in Betracht fällt. 2.1 Weiter machte die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zu den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie den allgemeinen Strafzumessungsregeln, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 193 S. 293 bis 295). Hervorzuheben ist insbesondere, dass es trotz Vorliegens diverser Strafschär- fungs- und -milderungsgründe beim ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts bleibt (Art. 146 Abs. 2 StGB: 90 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe). 2.2 Ergänzend bzw. präzisierend dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht spätestens seit BGE 144 IV 217 verlangt, für jedes Delikt innerhalb seines jeweili- gen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkompo- nenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfal- len – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Ge- samtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Ge- samtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprin- zips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4).

- 52 - 2.3 Ferner darf die Strafart der bei mehreren Delikten festzulegenden Gesamts- trafe nicht mehr pauschal anhand der resultierenden Gesamtstrafenhöhe festge- legt werden. Vielmehr sind – wie bereits ausgeführt – die sich bei der Bewertung der jeweiligen Einzeltaten konkret ergebenden Strafen bzw. Strafarten nur noch insofern mittels Asperation zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen, als sie gleichartig ausgefallen sind (sog. konkrete Methode). Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere deshalb, weil nach dem hier anwendbaren alten Sanktionen- recht Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in restriktiven Ausnahmefällen überhaupt verhängt werden dürfen (vgl. Art. 41 Abs. 1 aStGB). Aber auch Frei- heitsstrafen im Bereich zwischen sechs und zwölf Monaten sind nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nur subsidiär zulässig, wenn die Ausfällung einer

– nach altem Recht bis zu 360 Tagessätzen möglichen – Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB) anhand der konkreten Umstände nicht ausreichend erscheint. Eine Ausnahme gilt lediglich noch für den Fall, dass viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügen- dem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In einem solchen Fall dürfen die Einzeltaten ausnahmsweise vorab zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst und gestützt darauf die Strafart festgelegt werden (vgl. dazu BGer. 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022, E. 2.4.2 und 2.6, m.w.H.).

3. Der Beschuldigte wurde sodann mit Urteil der hiesigen Kammer vom 16. De- zember 2021 – welches zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen vom Bundesgericht am

3. November 2023 abgewiesen wurde – wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Pfändungsbetrug sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung durch einen Dritten, begangen in den Jahren 2014 und 2015, mit einer bedingten Gelds- trafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.–, abzüglich vier Tage erstandener Haft, bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Bereits am 30. August 2019 war der Be- schuldigte von der hiesigen Kammer wegen Fahrens eines Schiffes im angetrun- kenen Zustand, begangen im August 2012, mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 220.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft wor- den. Mit Verfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 31. Oktober 2018 war

- 53 - der Beschuldigte schliesslich wegen vollendeter Steuerhinterziehung in den Jah- ren 2006 bis 2012 mit einer (unbedingten) Busse von Fr. 64'640.– bestraft worden (vgl. Urk. 235). Da sich der Beschuldigte bereits vor den jeweiligen erstinstanzli- chen Verurteilungen (vgl. BGE 138 IV 113, E. 3.4.2 f., m.w.H.) in jenen früheren Verfahren – welche am 17. März 2016, 9. November 2017 bzw. 31. Oktober 2018 erfolgten – der heute zu sanktionierenden Delikte schuldig gemacht hatte, stellt sich vorab die Frage, ob bzw. inwiefern vorliegend allenfalls gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine (oder mehrere) Zusatzstrafe(n) zu diesen früheren Verurteilun- gen auszufällen ist. Die Frage ist indessen aufgrund der unterschiedlichen an- wendbaren Strafarten zu verneinen. Denn während anlässlich der früheren Verur- teilungen Geldstrafen bzw. Bussen ausgesprochen wurden, sind – wie sogleich unter E. 4.2 zu zeigen sein wird – für sämtliche heute zu beurteilenden Delikte im Ergebnis Freiheitsstrafen auszufällen. Die Bildung von Zusatzstrafen ist daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.2, m.w.H.). 4.1 Hinsichtlich der anwendbaren Strafart – sämtliche zu beurteilenden Delikte sind mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht – ist Folgendes auszuführen: Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraus- setzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Art. 41 Abs. 1 aStGB verankert für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Priori- tätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen. Die Möglichkeit, ausnahmsweise eine unbedingte Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten zu verhängen, ist in den Fällen gerechtfertigt, in denen gewährleistet werden muss, dass der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni-

- 54 - ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Bei fehlender prä- ventiver Effizienz der Geldstrafe bzw. der gemeinnützigen Arbeit kann das Gericht jedoch ungeachtet der Vollzugsprognose eine Freiheitsstrafe aussprechen (vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.3.2 f., m.w.H.). 4.2 Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass eine Geldstrafe oder gemein- nützige Arbeit beim Beschuldigten innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen (vgl. Art. 35 und 38 aStGB) überhaupt vollzogen werden könnte, wird sich der Beschuldigte doch angesichts der namentlich für den gewerbsmässigen Betrug ohnehin auszufällenden längeren Freiheitsstrafe auf absehbare Zeit im geschlos- senen Strafvollzug befinden. Zudem ist der Beschuldigte massiv verschuldet und weist aktuell zahlreiche laufende Pfändungen, insbesondere für Steuern und vom Gemeinwesen bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge, über insgesamt ca. Fr. 1,4 Mio. sowie offene Verlustscheine über insgesamt Fr. 76'294.10 auf (Urk. 239; vgl. auch E. 6. nachstehend). Gemeinnützige Arbeit, die gemäss Art. 37 Abs. 1 aStGB nur mit Zustimmung des Beschuldigten angeordnet werden könnte, wurde von ihm zudem gar nicht beantragt. Der Ausfällung einer (weiteren) Geldstrafe oder von gemeinnütziger Arbeit wäre angesichts der massiven, jahre- langen und mit ganz erheblicher krimineller Energie verbundenen Delinquenz des Beschuldigten – von der ihn nebst den strafrechtlichen Folgen auch die absehba- ren, wenn nicht geradezu auf der Hand liegenden, einschneidenden finanziellen Konsequenzen aufgrund von Schadenersatzforderungen etc. nicht abgehalten ha- ben – auch jegliche präventive Effizienz abzusprechen (vgl. dazu auch bereits die Vorinstanz, Urk. 193 S. 296 f.). Schliesslich ist zu beachten, dass alle vom Be- schuldigten begangenen Delikte in engem Zusammenhang mit dem gewerbsmäs- sigen Betrug stehen, für welchen bereits aufgrund der resultierenden Strafhöhe zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. nachstehend). Aus all diesen Gründen ist gestützt auf Art. 41 Abs. 1 aStGB für jedes einzelne Delikt – ungeach- tet des konkreten Strafmasses – eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

5. Die Vorinstanz hat die Tatkomponenten sämtlicher noch zu beurteilender Delikte – bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der B._____ AG erging heute ein Freispruch – umfassend dar-

- 55 - gestellt und zutreffend gewürdigt (Urk. 193 S. 297 bis 301 und S. 303 bis 312). Sie legte für den gewerbsmässigen Betrug ausgehend von einem gesamthaft mit- telschweren Verschulden des Beschuldigten eine Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren fest. Dies erscheint angesichts der vom Beschuldigten über einen langen Zeitraum von ca. fünf Jahren an den Tag gelegten massiven, unzählige Einzel- handlungen umfassenden kriminellen Energie, der sehr hohen Deliktssumme von mehr als Fr. 19 Mio., wovon rund Fr. 8,8 Mio. an den Beschuldigten persönlich flossen sowie der grossen Anzahl Geschädigter, wovon sich alleine 140 als Pri- vatkläger konstituierten, als gerade noch vertretbar, wenn auch eher milde. Es be- steht für die Berufungsinstanz jedoch kein Anlass, in das pflichtgemäss ausge- übte Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Sodann gelangte die Vorinstanz un- ter (durchwegs massvoller) Asperation der angemessenen Einzelstrafen der wei- teren Delikte – wobei sie dem Beschuldigten hinsichtlich der Vergehenstatbe- stände gestützt auf Art. 48 lit. e StGB nachvollziehbar, wenn auch wohlwollend eine Strafreduktion von einem Fünftel gewährte – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 80 Monaten bzw. 6 Jahren und 8 Monaten (vgl. Urk. 193 S. 315 ff.). Eine noch weiter gehende Strafreduktion in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB als sie die Vorinstanz bereits vorgenommen hat, ist entgegen der Verteidigung (in Urk. 247 S. 77 f.) vorliegend nicht angezeigt. Denn die (wie gesagt: wohlwollende) Annahme der Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB "wohl verhalten" habe (Urk. 193 S. 315), erscheint durchaus diskutabel. Die genauen Kriterien dafür sind unklar (vgl. Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 41 f. zu Art. 48 StGB). Auch wenn im Allgemeinen (nur) auf das Fehlen von strafbaren Handlungen abgestellt wird, kön- nen vorliegend die komplette Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und die gänzlich fehlenden Bemühungen um Schadensdeckung bei gleichzeitigem weiteren Ver- schleiern bzw. Beiseiteschaffen von Vermögenswerten (vgl. E. 6. sowie E. VII./3.2 nachstehend) in diesem Zusammenhang nur schwer ausser Acht gelassen wer- den. Es besteht jedoch letztlich auch hier kein Anlass, in das Ermessen der Vorin- stanz einzugreifen. Umgekehrt besteht aber auch kein Anlass, dem Beschuldigten eine noch weiter gehende Strafreduktion zu gewähren.

- 56 - Nach dem Wegfall des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der B._____ AG – wofür die Vorinstanz eine Asperation von 8 Monaten veranschlagt hatte (vgl. Urk. 193 S. 301 ff.) – resultiert heute aufgrund der (asperierten) Tatkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren.

6. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Zusammenfassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 193 S. 312 f.). Der Beschuldigte ist heute 52-jährig. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse (neu) aus, er arbeite für die G._____ AG, die FG._____ AG sowie die H._____ AG, wobei er nur bei der G._____ und der EY._____ in einem Pensum von je 20% fix angestellt sei. Bei einem Arbeitspensum von insgesamt 40% erhalte er ei- nen Monatslohn von insgesamt Fr. 3'000.– netto ausbezahlt. Er habe keine weite- ren Einnahmen. Er sei aber auf der Suche nach "neuen Möglichkeiten und Chan- cen", was jedoch schwierig sei. Er sei auch gesundheitlich angeschlagen und leide namentlich an Bluthochdruck und Gicht sowie gelegentlichen Bandscheiben- vorfällen. Für seine Wohnung bezahle er der FG._____ einen Mietanteil von mo- natlich Fr. 1'500.–. Der restliche Mietzins (insgesamt ca. Fr. 3'500.– zzgl. Bastel- raum und Parkplatz) werde von der FG._____ übernommen. Für die Kranken- kasse bezahle er monatlich Fr. 352.–. Den laufenden Alimentenverpflichtungen gegenüber seiner Ex-Frau und den Kindern könne er derzeit mangels Einnahmen nicht nachkommen. Er habe regelmässigen Kontakt zu seinen drei Kindern im Al- ter von 17, 15 und 13 Jahren, welche bei seiner Ex-Frau wohnten. Er selbst sei aktuell alleinstehend. Er verfüge über keinerlei Vermögen mehr, da alles gesperrt worden sei, habe jedoch Schulden in (unbekannter) Millionenhöhe. Gemäss aktu- ellem Betreibungsregisterauszug ist der Beschuldigte tatsächlich massiv verschul- det und weist aktuell zahlreiche laufende Pfändungen, insbesondere für Steuern und vom Gemeinwesen bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge, über insgesamt ca. Fr. 1,4 Mio. sowie offene Verlustscheine über insgesamt Fr. 76'294.10 auf (Urk. 239). Obwohl der Beschuldigte zugab, die Aktiengesellschaften FG._____, G._____ und EY._____ selbst gegründet zu haben, er gemäss Handelsregister weiterhin als einziges Organ dieser Gesellschaften registriert ist und diese weiter- hin an seiner Wohnadresse domiziliert sind, wobei er bei zweien dieser Gesell-

- 57 - schaften fest angestellt ist – sich selbst dort "eingestellt" hat – und die dritte ihm (aus unbekannten Gründen) einen Grossteil seiner Wohnungsmiete bezahlt, be- stritt der Beschuldigte, weiterhin Aktionär dieser Gesellschaften zu sein. Er habe seine Aktien aus Geldnot an verschiedene Dritte verkauft, deren Namen er nicht nennen wolle. Wie hoch der Verkaufserlös gewesen sei, wisse er nicht (Prot. II S. 19 ff.). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten be- züglich seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachvollziehbar sind und völlig in- transparent erscheinen (vgl. dazu auch bereits die Vorinstanz in Urk. 193 S. 327). So deutet – wie soeben ausgeführt – alles darauf hin, dass er weiterhin (alleini- ger) Inhaber dreier Aktiengesellschaften im Immobilien- bzw. Finanzbereich ist. Seine gegenteiligen, vagen und durch nichts belegten Bestreitungen sind völlig unglaubhaft. Unglaubhaft ist ferner die Behauptung, dass auch die Wertschriften des Beschuldigten bei der "FH._____ Ltd." in UK/USA gesperrt worden seien, nachdem das Gegenteil aktenkundig ist (vgl. Urk. 101 und Urk. 110 ff.). Unglaub- haft ist schliesslich auch seine Behauptung, dass er die von ihm ab seinem verse- hentlich entsperrten E._____-Konto über Monate in Tranchen von Fr. 14'000.– abgehobene Barschaft von insgesamt ca. Fr. 470'000.– zur Schuldentilgung ver- wendet habe (vgl. dazu nachstehend E. VII./3.2). Insgesamt ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte nach wie vor über Vermögenswerte in unbekannter, jedoch namhafter Höhe verfügt, die von den Strafverfolgungsbehörden nicht be- schlagnahmt werden konnten. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich jedoch ins- gesamt letztendlich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Urk. 235) in der Schweiz die bereits vorstehend unter E. 3. erwähnten drei Verurteilungen auf. Diese erfolgten jedoch allesamt erst nach den vorliegend zu beurteilenden Delik- ten. Es handelt sich somit nicht um Vorstrafen im eigentlichen Sinne. Mit der Vor- instanz haben diese deshalb keine relevante Straferhöhung zur Folge (Urk. 193 S. 313 f.).

- 58 - Zutreffend sind weiter die Ausführungen der Vorinstanz zum Nachtatverhalten des Beschuldigten (Urk. 193 S. 316). Dieses gibt keinen Anlass zu einer Strafreduk- tion, woran sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert hat. Aus der Täterkomponente ergeben sich vorliegend somit auch insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

7. Die Vorinstanz verneinte schliesslich zu Recht und mit zutreffender Begrün- dung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 193 S. 314 f.). Daran hat sich – entgegen der Verteidigung (in Urk. 247 S. 76 f.) – auch im Berufungsver- fahren nichts geändert. Es ist insbesondere (erneut) auf den ausserordentlichen Aktenumfang, die Komplexität des Falles mit internationalen Bezügen und zahlrei- chen (im Ausland) beschlagnahmten Vermögenswerten sowie die grosse Anzahl von ca. 145 Verfahrensbeteiligten mit entsprechenden Anträgen bzw. Zivilforde- rungen hinzuweisen. Infolge der praktisch vollumfänglichen (im Ergebnis jedoch weitgehend aussichtslosen) Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch den Beschuldigten war dieses sodann umfassend zu überprüfen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt deshalb unter den gegebenen Umständen nicht vor. Soweit die Verteidigung (sinngemäss) eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten geltend machen will (Urk. 247 S. 78 f.), ist festzuhalten, dass die An- forderungen an eine solche hoch und im vorliegenden Fall keineswegs erfüllt sind. Weder das Alter des Beschuldigten noch die von ihm geltend gemachten gesund- heitlichen Beschwerden oder die Trennung von seiner Ehefrau (angeblich infolge des Strafverfahrens) oder der Kontakt zu seinen heute noch minderjährigen Kin- dern sind derart aussergewöhnliche Umstände, die eine Strafminderung unter die- sem Titel zuliessen. Seltsam bis zynisch wirkt schliesslich das Vorbringen, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren sei- nen guten Freund †K._____ verloren, versuchte der Beschuldigte diesem doch (namentlich auch nach seinem Tod) wiederholt zu Unrecht die alleinige Schuld an den gemeinsamen betrügerischen Machenschaften in die Schuhe zu schieben.

8. Somit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestra- fen, abzüglich 92 Tage erstandener Haft (Art. 51 StGB). Bei dieser Strafhöhe

- 59 - kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug in Frage (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist vielmehr zu vollziehen. V. Einziehung / Ersatzforderung / Verwendung zugunsten Geschädigter

1. Die Vorinstanz verneinte (in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft) das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vermögenseinziehung gemäss Art. 70 StGB. Entsprechend ordnete sie keine solche an und wies einen gegentei- ligen Antrag der Privatklägerin 4 explizit ab (Urk. 193 S. 317 bis 323; Disp.-Ziff. 4). Dies blieb allseits unangefochten. Die Anordnung einer Einziehung der beschlag- nahmten Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Art. 70 StGB fällt damit im Berufungsverfahren bereits von Vornherein ausser Betracht und es hat insofern beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 2.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 2'800'000.– für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil an den Staat (Urk. 193 S. 326 f.; Disp.- Ziff. 9a)). Eine Erhöhung dieses Betrags fällt im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bereits von Vornherein ausser Betracht. 2.2 Die Vorinstanz ging zu Recht von einem unrechtmässig durch den Beschul- digten erlangten, jedoch nicht mehr vorhandenen Vermögensvorteil von rund Fr. 8,8 Mio. aus (vgl. auch vorstehend E. IV./5.). Zu Recht erkannte die Vorinstanz weiter, dass daraus gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung des Staa- tes in grundsätzlich gleicher Höhe (Fr. 8,8 Mio.) resultiert (Urk. 193 S. 326). Die Vorinstanz legte in der Folge jedoch – in (sinngemässer) Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 193 S. 320) – die Höhe der Ersatzforderung auf lediglich Fr. 2,8 Mio. fest, was nicht einmal einem Drittel des eigentlich geschuldeten Be- trags entspricht. Dies erscheint gegenüber dem Beschuldigten als eher wohlwol- lend, verfügt dieser (worauf die Vorinstanz auch selber hinwies, Urk. 193 S. 326 f.) doch offenbar nach wie vor über erhebliche Vermögenswerte im In- und Ausland, welche nicht beschlagnahmt werden konnten (namentlich Aktien, Gutha-

- 60 - ben in UK bzw. USA sowie die "verschwundenen" Fr. 471'000.– in bar, vgl. dazu E. IV./6. vorstehend sowie E. VII./3.2 nachstehend). Auch wollte der Beschuldigte bis zuletzt keine transparenten bzw. nachvollziehbaren Angaben zu seinen aktuel- len finanziellen Verhältnissen machen (vgl. dazu bereits die Vorinstanz in Urk. 193 S. 327; sowie E. IV./6. vorstehend). Mit anderen Worten besteht im Be- rufungsverfahren – entgegen den Ausführungen der Verteidigung in Urk. 247 S. 82 ff. – jedenfalls kein Anlass, die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzforde- rung (noch weiter) zu reduzieren. 2.3 Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz somit zu bestätigen und der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB zur Bezahlung einer Er- satzforderung von Fr. 2'800'000.– für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich er- langten Vermögensvorteil an den Staat, vorliegend mithin an den Kanton Zürich (vertreten durch das Zentrale Inkasso des Obergerichts) zu verpflichten. 3.1 Die Vorinstanz wies die Anträge der Privatkläger C._____ und D._____ auf Zusprechung von einzuziehenden Vermögenswerten bzw. Geldstrafen oder Bus- sen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StGB mangels Anordnung einer Einziehung bzw. Ausfällung einer Geldstrafe oder Busse ab (Urk. 193 S. 323 f.; Disp.-Ziff. 5). Demgegenüber hiess die Vorinstanz den Antrag des Privatklägers D._____ ge- mäss Art. 73 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGB auf Zusprechung der vom Beschuldig- ten erlangten Ersatzforderung im Umfang des dem Privatkläger zugesprochenen Schadenersatzes gegen Abtretung desselben an den Staat gut (Urk. 193 S. 327 ff.; Disp.-Ziff. 9b) bis d)). 3.2 Der Privatkläger C._____ verlangt mit seiner Berufung, die beschlagnahm- ten Vermögenswerte des Beschuldigten bzw. deren Verwertungserlöse seien ihm im Umfang seiner Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StGB zuzusprechen (Urk. 195 S. 2 ff.; Urk. 243 S. 1 ff.). Wie bereits vor Vorinstanz wurden auch heute weder eine Geldstrafe noch eine Busse ausgefällt noch Vermögenswerte eingezogen. Es liegt somit kein Anwen- dungsfall von Art. 73 Abs. 1 lit. a oder b StGB vor und dem Privatkläger C._____ können deshalb insbesondere keine Vermögenswerte zugesprochen werden (vgl.

- 61 - bereits Urk. 193 S. 323 f. sowie nachstehend E. 3.3). Was daran falsch sein soll, erschliesst sich aus den Vorbringen des Privatklägers im Berufungsverfahren (Urk. 243 S. 8 ff.) nicht einmal im Ansatz. Der Privatkläger hatte seinen Antrag vor Vorinstanz denn auch mit keinem Wort begründet (vgl. Urk. 166). Wieso die Vor- instanz bei dieser Ausgangslage dem Privatkläger ohne einen entsprechenden Antrag, von Amtes wegen, die ausgefällte Ersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB hätte zusprechen müssen (vgl. Urk. 243 S. 10), bleibt unerfindlich. Hinzu kommt, dass entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Privatklägers (Urk. 243 S. 8 unten) auch nicht ersichtlich ist, dass dieser seine Schadenersatz- forderung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB vor dem erstinstanzlichen Urteil dem Staat abgetreten hätte. Wenn der Privatkläger nun beides im Berufungsverfahren "nachholen" will (Urk. 243 S. 10), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Berufung dazu dient, fehlerhafte Entscheide der Vorinstanz zu korrigieren (was hier nicht vorliegt), und nicht, eigene Versäumnisse in der Prozessführung zu beheben. Der Entscheid der Vorinstanz (Disp.-Ziff. 5) ist somit bezüglich des Privatklägers C._____ zu bestätigen. Die Anträge des Privatklägers C._____ auf Zusprechung der beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten bzw. von deren Ver- wertungserlösen im Umfang seiner Schadenersatzforderung gegen den Beschul- digten sind abzuweisen. 3.3 Der Privatkläger D._____ verlangt mit seiner Anschlussberufung, dass ihm im Umfange seiner Schadenersatzansprüche die vom Verurteilten bezahlten Geldstrafen und Bussen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB, die Verwer- tungserlöse im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB sowie die Ersatzforderungen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB durch das Gericht zugesprochen werden (Urk. 210 S. 3 ff.; Urk. 245 S. 2). Der Privatkläger vertritt dabei namentlich die An- sicht, dass ihm nebst der Ersatzforderung auch die beschlagnahmten Vermö- genswerte bzw. deren Verwertungserlöse zur Deckung seiner Schadenersatzfor- derung zuzusprechen seien (Urk. 245 S. 4). Bezüglich der fehlenden Anwendbarkeit von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StGB in der vorliegenden Konstellation kann auf die vorstehenden Erwägungen zu den Anträ- gen des Privatklägers C._____ verwiesen werden. Dieselben Anträge des Privat-

- 62 - klägers D._____ sind auch im Berufungsverfahren abzuweisen. Sodann wurde dem Privatkläger D._____ bereits von der Vorinstanz antragsgemäss die Ersatz- forderung gegen den Beschuldigten bzw. der daraus resultierende Erlös im Um- fang seiner Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochen. Dies ist im Berufungsverfahren unter Hin- weis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (vgl. Urk. 193 S. 327 unten bis S. 329) ohne Weiteres zu bestätigen, zumal sich die dagegen erhobe- nen Einwände der Verteidigung (Urk. 247 S. 84 f.) als offenkundig haltlos erwei- sen. Sofern der Privatkläger D._____ dagegen Berufung führen wollte, wäre kein Grund hierfür ersichtlich. Entgegen der von ihm diesbezüglich offenbar vertrete- nen Auffassung verleiht Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB (im Gegensatz zu Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB) dem Geschädigten keinen Anspruch auf die Zusprechung bestimmter beschlagnahmter Vermögenswerte, sondern nur (aber immerhin) auf einen Anteil am (Verwertungs-)Erlös, der aus der Vollstreckung der Ersatzforderung resultiert. Die Durchführung der Vollstreckung ist jedoch – wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 193 S. 328) – Sache der dafür zuständigen staatlichen Organe (vorliegend des Zentralen Inkassos des Obergerichts) und nicht des Privatklägers. Sofern der Privatkläger diesbezüglich anderslautende Anträge stellen wollte, sind diese abzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit auch bezüglich des Pri- vatklägers D._____ zu bestätigen (Disp.-Ziff. 5 sowie Ziff. 9b) bis 9d)). Der Klar- heit halber ist sodann der Verzicht auf die Geltendmachung der dem Kanton Zü- rich vom Privatkläger D._____ abgetretenen Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten (vgl. Urk. 193 S. 328 f.) im vorliegenden Urteilsdispositiv fest- zuhalten.

4. Inwiefern über die im vorliegenden Verfahren beschlagnahmten Vermögens- werte zur Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 3 aStGB, zur Kostendeckung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO oder anderweitig gemäss Art. 267 StPO zu verfügen ist, entscheidet sich an gegebener Stelle (vgl. nachstehend E. VII. Beschlagnahmungen).

- 63 - VI. Zivilansprüche

1. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 (B._____ in Liquidation; Disp.-Ziff. 20) ist infolge des heute ergangenen Freispruchs im betreffenden An- klagepunkt (vgl. vorstehend E. III./6.) auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

2. Die Vorinstanz befasste sich im Übrigen eingehend und zutreffend mit den gestellten Schadenersatzbegehren der zahlreichen Privatklägerinnen und Privat- kläger sowie den wesentlichen Einwänden der Verteidigung hierzu (vgl. Urk. 193 S. 336 bis 353 samt Verweisen; Disp.-Ziff. 18). Auf diese Erwägungen kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren im Wesentlichen nichts Neues vorbrachte (Urk. 247 S. 79 ff.). Nebstdem die Verteidigung die von den Privatklägern gestellten Zivilforderungen (abgesehen von denjenigen des Privatklägers C._____, vgl. dazu nachstehend) lediglich pauschal und somit unsubstantiiert bestritt (vgl. Urk. 247 S. 79; Prot. I S. 104), verkennt sie, dass dem Adhäsionsverfahren der strafprozessual erstellte Sachverhalt zu Grunde zu legen ist. Ergänzende Parteibehauptungen der Privat- kläger sind nur erforderlich, soweit sich die entsprechenden Tatsachen nicht be- reits aus der Strafuntersuchung ergeben (so zu Recht bereits die Vorinstanz in Urk. 193 S. 336 f.). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte an die Privatkläger Aktien verkaufte bzw. verkaufen liess, von denen er wusste, dass sie für die Käufer faktisch wert- los waren, weil die von ihm selbst kontrollierten Aktiengesellschaften keine ernst- hafte Geschäftstätigkeit verfolgten und er zudem das investierte Aktienkapital grösstenteils sogleich wieder aus der jeweiligen Gesellschaft abfliessen liess (vgl. vorstehend E. III./B./1.-4.). Somit entspricht der bezahlte Kaufpreis grundsätzlich dem – infolge der betrügerischen Machenschaften den Privatklägern vom Be- schuldigten rechtswidrig zugefügten – Schaden. Bei dieser Ausgangslage genügt es für die Zusprechung von (vom Beschuldigten wie erwähnt auch nicht im Einzel- nen näher bestrittenen) Schadenersatzansprüchen im Wesentlichen, dass die Pri- vatkläger ihre Aktienkäufe beziffern und darlegen, soweit sie sich nicht ohnehin

- 64 - aus den Anhängen zur Anklageschrift bzw. dem erstellten Sachverhalt ergeben. Zu Recht hat die Vorinstanz die gestellten Zivilforderungen nach diesen Kriterien geprüft und wo nötig korrigiert (Urk. 193 S. 338 ff.). Daran ist nichts auszusetzen. Gesondert eingegangen ist die Vorinstanz auf die Forderung des Privatklägers C._____ hinsichtlich der B._____-Aktien (Urk. 193 S. 351 f.), nachdem diese von der Verteidigung vor Vorinstanz im Einzelnen bestritten worden war (Prot. I S. 105). Auch auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwie- sen werden, zumal sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht näher damit auseinandersetzte, sondern es bei blossen Bestreitungen beliess (Urk. 247 S. 81).

3. Der Privatkläger C._____ ficht mit seiner Berufung die Verweisung seiner Schadenersatzforderung betreffend den Kauf von EW._____-Aktien auf den Zivil- weg an. Er verlangt diesbezüglich die Zusprechung von weiteren Fr. 34'400.– so- wie von Fr. 30'002.70, je nebst Zins, eventualiter nur von Fr. 30'887.20 nebst Zins (Urk. 243 S. 4). Die Vorinstanz verwies die diesbezügliche Forderung des Privatklägers auf den Zivilweg. Sie begründete dies damit, dass einem (nachweisbaren) initialen Scha- den des Privatklägers durch den Kauf von 3'400 EW._____-Aktien gegen einen Betrag von Fr. 54'440.– diverse Rückzahlungen der EZ._____ an den Privatkläger in demselben Zusammenhang über insgesamt ca. Fr. 58'500.– gegenüberstün- den, womit kein finanzieller Schaden des Privatklägers ausgewiesen sei. Bezüg- lich weiterer 2'500 vom Privatkläger gehaltenen EW._____-Aktien bleibe im Dun- keln, ob der Privatkläger hierfür eine Gegenleistung erbracht habe und wenn ja, in welcher Höhe. Ein entsprechender Verkaufsvorgang sei auch nicht im einschlägi- gen Anhang A der Anklageschrift aufgeführt (Urk. 193 S. 352 f.). Der Privatkläger setzte sich im Rahmen seiner Berufungsbegründung nicht näher mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern beliess es im Wesentli- chen bei seiner Behauptung, wonach der Umstand, dass er weitere 2'500 EW._____-Aktien in seinem Depot gehalten habe, beweise, dass er auch diese käuflich erworben habe, wobei von einem durchschnittlichen Einstandspreis von

- 65 - Fr. 15.153 (wohl: pro Aktie) auszugehen sei (Urk. 243 S. 6 ff.). Damit bleibt es bei blossen, weder substantiierten noch belegten Behauptungen des Privatklägers, welche nicht geeignet sind, die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen zu widerlegen. Hinzu kommt, dass ein entsprechender Verkaufsvorgang nicht im An- hang der Anklageschrift aufgeführt ist, womit es der vom Privatkläger geltend ge- machten Schadenersatzforderung auch an einem Konnex zum vorliegenden Strafverfahren mangelt. Der Schadenersatzanspruch des Privatklägers C._____ bezüglich des Erwerbs von EW._____-Aktien ist nicht liquide und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

4. Der Entscheid der Vorinstanz über die von den Privatklägern gestellten Zivil- ansprüche ist damit – mit Ausnahme der Forderung der B._____, welche infolge Freispruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist – vollumfänglich zu bestätigen. VII. Beschlagnahmungen

1. Die Vorinstanz verfügte in ihrem Entscheid gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über die verbliebenen zahlreichen, im Laufe des vorliegenden Verfahrens im In- und Ausland beschlagnahmten Vermögenswerte und Beweisgegenstände. Dabei zog die Vorinstanz die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte des Beschul- digten vorab gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten heran und ordnete bezüglich eines allfälligen Restbetrages gestützt auf Art. 71 Abs. 3 aStGB deren weitere Beschlagnahme zur Sicherung der Vollstreckung der Ersatzforderung an. Bezüglich der im Ausland gelegenen Vermögenswerte des Beschuldigten ordnete die Vorinstanz demgegenüber deren (direkte) Verwendung zur Deckung der Ersatzforderung an (vgl. Urk. 193 S. 324 ff. und S. 329 bis S. 336; Disp.-Ziff. 6, 7, 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17).

2. Der Privatkläger D._____ ficht mit seiner Anschlussberufung die teilweise Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfah- renskosten an und beantragt sinngemäss, diese seien vollumfänglich zur De- ckung der – ihm vorab zur Schadensdeckung zugesprochenen – Ersatzforderung

- 66 - zu verwenden. Der Staat geniesse diesbezüglich kein Kostenprivileg (Urk. 245 S. 4 unten). Darauf ist zurückzukommen (nachstehend Ziff. 5.4). Die Verteidigung brachte für den Fall eines Schuldspruchs vor, dass die Verwen- dung beschlagnahmter Vermögenswerte nur zulässig sei, wenn diese aus delikti- scher Herkunft stammten (Urk. 247 S. 82 f.). Das ist offenkundig falsch. Es ist auf die nachstehenden Ausführungen unter Ziff. 4.1 ff. zu verweisen. Völlig unsub- stantiiert bleibt die weitere (sinngemässe) Behauptung der Verteidigung, die diver- sen beschlagnahmten, auf den Beschuldigten lautenden Vermögenswerte gehör- ten in Wahrheit anderen juristischen Personen (Urk. 247 S. 83). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.1 Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Staatsan- waltschaft insbesondere folgende Vermögenswerte des Beschuldigten beschlag- nahmt, über deren Schicksal heute noch zu befinden ist: 3.2 Privatkonto des Beschuldigten bei der E._____ AG, IBAN: CH1, beschlag- nahmt bzw. gesperrt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 (vgl. Urk. 8/1001001 ff.). Am 14. November 2023 erliess das Betreibungsamt Us- ter hinsichtlich dieses Kontos überdies eine Forderungspfändung (vgl. Art. 99 SchKG; Urk. 228 sowie Urk. 232). Die Höhe des auf diesem Konto vorhandenen Guthabens ist umstritten. Hinter- grund ist ein Fehler eines Mitarbeitenden der E._____, welcher das von der Staatsanwaltschaft am 21. August 2019 beschlagnahmte Konto am 21. Juli 2020 bei einem Kontostand von Fr. 376'295.92 irrtümlicherweise wieder für Bezüge des Beschuldigten freigegeben hatte. Dieser Fehler wurde erst rund 15 Monate später entdeckt und das Konto am 2. November 2021 wieder von der E._____ gesperrt (vgl. hierzu bereits Urk. 193 S. 331 f.). Der Beschuldigte hatte jedoch bereits im April 2021 bemerkt, dass er dieses Konto wieder belasten konnte und tätigte in der Folge denn auch umfangreiche Überweisungen bzw. Geldbezüge ab diesem Konto von insgesamt Fr. 959'510.20, erhielt im selben Zeitraum aber auch Gut- schriften auf dieses Konto von der "FI._____, Amsterdam" (vgl. nachstehend E. 3.7) im Gesamtbetrag von Fr. 600'000.–. Insbesondere hob der Beschuldigte

- 67 - im Zeitraum von ca. Juni bis September 2021 – nebst zahlreichen Einkäufen und Zahlungsaufträgen für Rechnungen etc. – auch rund Fr. 471'000.– in bar von die- sem Konto ab, in Tranchen von meistens Fr. 14'000.–, vgl. Urk. 238/3/8, deren Verbleib bis dato unbekannt sind. Seine vage Behauptung anlässlich der Beru- fungsverhandlung, er habe mit diesem Bargeld "diverse Schulden" bezahlt (Prot. II S. 31 f.), erscheint völlig unglaubhaft, ist doch nicht ersichtlich, wieso er dies nicht – wie die übrigen in diesem Zeitraum nachweislich von ihm bezahlten Rech- nungen – mittels einer Banküberweisung hätte machen sollen. Dass der Beschul- digte das Geld jeweils in Tranchen von ca. Fr. 14'000.– abhob, deutet vielmehr darauf hin, dass er das Geld anschliessend (womöglich gleichentags) bei einer anderen Bank auf ein den Strafverfolgungsbehörden unbekanntes Konto wieder einzahlte, etablierte sich in dieser Zeit doch eine Limite von maximal Fr. 15'000.– pro Barbezug bzw. -einzahlung, worauf der Beschuldigte auch selber hinwies (Prot. II S. 32; vgl. zudem etwa: https://www.handelszeitung.ch/unternehmen/…). Im Zeitpunkt der Wiederherstellung der Kontosperre am 2. November 2021 ver- blieb ein Restsaldo von noch Fr. 16'785.72 (vgl. Urk. 238/4 S. 2 und S. 7 f.). Eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Bruch amtlicher Be- schlagnahme in diesem Zusammenhang wurde von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 8. Juli 2022 rechtskräftig eingestellt (Urk. 238/12). Die E._____ zeigte sich – trotz des von ihr zunächst noch klar ein- gestandenen Fehlers (vgl. Urk. 238/2/3) – in der Folge nicht bereit, den Konto- saldo ohne die in Verletzung der Beschlagnahme erfolgten Bezüge des Beschul- digten wiederherzustellen (Urk. 107). Dies, obwohl die E._____ zu den grössten Schweizer Finanzinstituten gehört und ihr deshalb – selbst wenn die Staatsan- waltschaft den einschlägigen Hinweis vorliegend unterlassen haben sollte – zwei- fellos bekannt sein musste, dass ab einem von der Staatsanwaltschaft beschlag- nahmten Konto geleistete Zahlungen zu Gunsten des Gläubigers (d.h. des Konto- inhabers; hier: des Beschuldigten) die bestehende Schuldverpflichtung nicht zu til- gen vermögen (Art. 266 Abs. 4 StPO). Die zu Gunsten des Beschuldigten im Zeit- raum vom 21. Juli 2020 bis 2. November 2021 getätigten Bezüge bzw. Überwei- sungen gelten somit von Gesetzes wegen nicht als Tilgung der Kontokorrent- schuld der E._____ gegenüber dem Beschuldigten und konnten deshalb auf den

- 68 - Kontostand (Saldo) des beschlagnahmten Kontos keinen Einfluss haben. Trotz dieser – entgegen der Vorinstanz in Urk. 193 S. 333 f. – einigermassen klaren Rechtslage ist im Ergebnis mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass eine von der Drittschuldnerin (E._____) bestrittene Forderung vorliegt, über deren Bestand oder Nichtbestand nicht im vorliegenden Strafverfahren entschieden werden kann. Dies wird vielmehr Gegenstand eines allfälligen Zwangsvollstreckungsver- fahrens sein (müssen). Entgegen der Vorinstanz (in Urk. 193 S. 334; Disp.- Ziff. 13) erscheint es jedoch als unnötig, diesbezüglich eine zusätzliche Forde- rungsbeschlagnahme zu erlassen, wurde die (lediglich im Umfang bestrittene) Forderung (Kontokorrent des Beschuldigten) doch bereits von der Staatsanwalt- schaft beschlagnahmt. 3.3 Erlös aus der vorzeitigen Verwertung des mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 11. Februar 2021 beschlagnahmten Motorboots Malibu Wakesetter 22 VLX von Fr. 34'575.15, hinterlegt bei der Kasse des Bezirksgerichts Hinwil (vgl. Urk. 8/2001001 ff.; Urk. 49 S. 2; vgl. zum Betrag: Urk. 193 S. 325). 3.4 Forderung des Beschuldigten gegen die G._____ AG aus Darlehensvertrag vom 6. August 2019 über Fr. 610'000.– nebst 7,8% Zins p.a. (Zins entspricht bei verbleibender Laufzeit von 4 1/4 Jahren ab Beschlagnahmedatum ca. Fr. 202'215.–), fällig per 8. August 2024 (bzw. Zinszahlungen fällig quartalsweise; vgl. Urk. 4/1902020), beschlagnahmt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

25. März 2020 (Urk. 8/1901001 ff.). 3.5 Privatkonto Basic CHF des Beschuldigten bei der VP Bank AG in Vaduz (Liechtenstein), IBAN: LI12, beschlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein am

25. August 2019 mit einem Saldo von Fr. 96'710.31 (vgl. Urk. 4/1801001 ff. sowie Urk. 4/1813350), Kontosperre letztmals verlängert bis 7. August 2024. 3.6 Verrechnungskonto Nr. 13 des Beschuldigten bei der Consorsbank! (BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland) in Nürnberg (Deutschland), beschlag- nahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 19. September 2019, letztbekannter Kon-

- 69 - tostand per 5. Mai 2022: EUR 154'217.96 (vgl. Urk. 4/2201001 ff.; Urk. 4/2201053 f.; Urk. 4/2201066; Urk. 153; Urk. 230 f.). 3.7 Wertschriftenportfolio Nr. 6 des Beschuldigten bei der DEGIRO B.V. (flatex DEGIRO Bank, Dutch Branch) in Amsterdam (Niederlande), beschlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft durch das Functioneel Parket te Rotterdam (Staatsanwaltschaft für Betrugs-, Wirtschafts- und Milieude- likte) per 1. Juli 2021, letztbekannter Portfoliowert per 15. Juli 2021: Fr. 1'026'918.15 (Urk. 4/2901001 ff.; Urk. 4/2901194 ff.; Urk. 227). 4.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im End- entscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden grundsätzlich nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Strafbe- hörden können jedoch ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO). Eine solche Verrechnung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten ist indes nur zulässig, wenn sie im En- dentscheid ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 143 IV 293, E. 1). Die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB hat gemäss der Rechtsprechung nach den Vorschriften des SchKG durch die dafür zuständigen Behörden zu erfolgen. Dies ergibt sich nebst Art. 442 Abs. 1 StPO auch aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 aStGB, der explizit festhält, dass die Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet (BGE 142 III 174, E. 3.1.2; BGE 141 IV 260, E. 3.2; BGer. 6B_439/2019 vom 12. September 2019, E. 2.3.2; BGer. 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015, E. 4.4.1; BGer. 1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3.1). Zwar wurde Art. 71 Abs. 3 aStGB mit der Teilrevision der Straf-

- 70 - prozessordnung per 1. Januar 2024 aufgehoben und in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO überführt. Trotz leicht unterschiedlichem Wortlaut der beiden Bestimmungen wa- ren mit der Revision jedoch keine materiellen Änderungen beabsichtigt (vgl. BBl 2019 6755 sowie Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 47c ff. zu Art. 263 StPO, m.w.H.). Zudem bleibt Art. 71 Abs. 3 aStGB aufgrund der einschlägigen Übergangsbestimmungen auf das vorliegende Verfahren ohne- hin anwendbar, erging das vorinstanzliche Urteil doch vor Inkrafttreten der Revi- sion (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO) bzw. ist das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Es kann somit nach wie vor auf die bishe- rige Lehre und Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB zurückgegriffen werden. 4.2 Die Beschlagnahme zur Deckung der von der beschuldigten Person zu tra- genden Verfahrenskosten ist in Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO vorgesehen. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Fami- lie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Darüber, wer in welchem Umfang Verfahrenskosten zu tragen hat, hat im Falle einer gerichtlichen Beurteilung das Gericht im Endurteil zu befinden (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 145 IV 438, E. 1.5.3). Eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten im Endentscheid er- scheint daher nur im Umfang der im Endentscheid mit den Verfahrenskosten auch tatsächlich auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung zulässig, nicht jedoch zur Absicherung einer allfälligen späteren Rückerstattungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, d.h. wenn die Kosten der amtlichen Verteidigung vor- läufig auf die Staatskasse genommen wurden. Die Kostendeckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO betrifft in der Regel rechtmässig erworbenes Vermögen der be- schuldigten Person, nachdem unrechtmässig erworbenes Vermögen vorrangig der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegt. Aus diesem Grund sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263

- 71 - Abs. 1 lit. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) gelten (BGer. 1B_109/2014 vom 3. November 2014, E. 4.1 und 4.2). Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprin- zips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für ei- nen angemessenen Unterhalt benötigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- langt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (BGer. 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021, E. 2.1; BGer. 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.3; BGer. 1B_109/2014 vom 3. No- vember 2014, E. 4.3; je mit Hinweisen). 4.3 Der Sicherungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 aStGB unterliegen alle Vermögenswerte der betroffenen Person, nicht nur jene, bei denen ein Zusam- menhang mit der Anlasstat ersichtlich oder zumindest vermutet wird. Unerheblich ist, ob der Vermögenswert bei Dritten liegt bzw. in einem Guthaben des Betroffe- nen gegenüber einem Dritten besteht. Beschlagnahmt werden können insbeson- dere auch Bankguthaben. Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 aStGB als Sicherungsinstrument zur spä- teren Durchsetzung der Ersatzforderung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Ur- teils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Mass- nahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blos- sen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögens- werte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen. Die Gläubigerinteressen werden dadurch gewahrt, dass die Durchset- zung der Ersatzforderung, die Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte und die Verteilung entsprechender Erlöse nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden erfolgt. Was beim Betroffenen im

- 72 - Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung vorerst mit allen übrigen Gläubigern des Täters, auch denjenigen, welche ausserhalb des Strafverfahrens stehen, nach den Regeln des SchKG zu teilen. Ein Aussonderungsrecht zugunsten des strafrechtlich Geschä- digten besteht in diesem Zusammenhang nicht, und auch der Staat wird mit sei- nen Ansprüchen nicht vorab befriedigt, sondern tritt gegebenenfalls als gleichge- stellter Konkurrent auf. Das SchKG-Verfahren auszulassen, etwa mit der Begrün- dung, anderweitige Gläubigerinteressen seien nicht ersichtlich, geht nicht an, weil erst das Betreibungsverfahren diesbezüglich überhaupt auf verlässliche Art Klar- heit zu schaffen vermag. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass auf dem Um- weg über eine solche Werteinziehung die Vorschriften des Schuld-, Betreibungs- und Konkursrechts zum Nachteil der Gläubiger des Betroffenen umgangen wer- den. Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Er- satzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche danach nach Inkrafttreten des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungs- rechts bestehen bleibt. Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermö- genswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung verstösst demgegenüber gegen Bundesrecht (BGE 141 IV 360, E. 3.2; BGer. 6B_439/2019 vom 12. September 2019, E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.4 ff., sowie BGer. 6B_694/2009 und 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.1 ff.; je m.w.H.). 5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass über die Verwendung von im Rahmen der Strafuntersuchung beschlagnahmten Vermögenswerten des Be- schuldigten im letztbekannten Wert von mindestens ca. Fr. 2,141 Mio. zu befinden ist. Diesen stehen einerseits eine Ersatzforderung des Staates gegen den Be- schuldigten von Fr. 2,8 Mio. (vgl. vorstehend E. V.) sowie anderseits vom Be- schuldigten zu tragende erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten von insge- samt rund ca. Fr. 202'000.– gegenüber (vgl. nachstehend E. VIII.). Letzterer Be- trag beinhaltet keine Kosten für amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Ge- schädigtenvertretung, nachdem sich die Vorinstanz eine Rückerstattung dieser

- 73 - Kosten lediglich vorbehielt (Urk. 193 S. 356; Disp.-Ziff. 24), worauf im Berufungs- verfahren infolge Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr zu- rückgekommen werden darf. Eine Verwendung der beschlagnahmten Vermö- genswerte auch zur Deckung der Rückerstattungsforderung des Kantons Zürich gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO wäre somit nach der vor- stehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig. 5.2 Unzulässig ist nach der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die von der Vorinstanz angeordnete (direkte) Verwendung der im Ausland beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten zur Tilgung der Ersatzfor- derung (Urk. 193 S. 330 f.; Disp.-Ziff. 10-12). Handelt es sich vorliegend nicht um eine Einziehung nach Art. 70 StGB, sondern um eine blosse Beschlagnahme ge- mäss Art. 71 Abs. 3 aStGB, war die Vorinstanz nicht berechtigt, die ausländischen Banken rechtshilfeweise anweisen zu lassen, die Vermögenswerte des Beschul- digten zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung an das Obergericht zu transfe- rieren. Solches kommt einer (verpönten) direkten Vollstreckung der Ersatzforde- rung durch das Gericht gleich. Das Gericht kann im Endurteil lediglich über die Aufrechterhaltung der Sicherungsbeschlagnahme befinden und hat im Übrigen nach den Vorschriften des SchKG vorzugehen. Die Vorinstanz ordnete jedoch un- ter Umgehung des Verfahrens nach SchKG im Entscheid-Dispositiv den Vollzug der Ersatzforderung (bereits) im Strafverfahren an. Dieses Vorgehen widerspricht der Bestimmung von Art. 71 Abs. 3 Satz 2 aStGB, würde hierdurch doch im Er- gebnis ein Vorzugsrecht des Staates begründet und das Haftungssubstrat der üb- rigen Gläubiger in unzulässiger Weise verringert. Daran ändert nichts, dass – wie die Vorinstanz ausführte – das SchKG im Ausland nicht anwendbar ist (vgl. Urk. 193 S. 330), im Gegenteil. Für das Vorgehen der Vorinstanz gab und gibt es vielmehr im Schweizer Recht keinerlei gesetzliche Grundlage. Mangels einer sol- chen kann diese erst recht nicht "rechtshilfeweise" im Ausland durchgesetzt wer- den, fehlt es doch hier gerade an einem "Recht", dem mit Unterstützung der aus- ländischen Behörden zum Durchbruch verholfen werden könnte (vgl. im Übrigen zum "umgekehrten" Fall der Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung in der Schweiz: BGE 149 IV 376, E. 6.7, m.w.H.).

- 74 - 5.3 Somit sind die beschlagnahmten Vermögenswerte entweder gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 268 StPO bzw. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden – auch wenn das Gesetz wahlweise von "Be- schlagnahme", "Deckung" bzw. "Verrechnung" spricht, ist damit schlussendlich immer dasselbe gemeint – und/oder die bestehende Beschlagnahme ist gemäss Art. 71 Abs. 3 aStGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung auf- recht zu erhalten (bis sie durch eine Massnahme nach SchKG abgelöst wird). Die besonderen Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 StPO sind vorliegend denn auch ohne Weiteres gegeben. Diesbezüglich kann vorab sinngemäss auf die Erwägungen zur Ersatzforderung verwiesen wer- den (E.V./2.2 vorstehend sowie Urk. 193 S. 326 f.). Der Beschuldigte zeigte sich bislang völlig uneinsichtig und machte keine Anstalten, seine Schulden zu beglei- chen. Zudem verschleiert er weiterhin seine heutigen Vermögensverhältnisse und liess Fr. 471'000.– in bar "verschwinden" (vgl. E. IV./6. sowie E. VII./3.2 vorste- hend). Sodann machte er sich bereits mehrfach der Gläubigerschädigung und an- derer Betreibungsdelikte schuldig (vgl. E. IV./3. vorstehend). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft aus der Schweiz nach Deutschland abmelden wollte, um Steuerforderungen zu entgehen (vgl. Urk. 8/0204011 f.). Es bestehen damit genügend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte sich auch künftig seinen Zahlungspflichten zu entziehen versuchen wird, was eine Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte auch zur Kostendeckung rechtfertigt. 5.4 Da somit sowohl die Voraussetzungen der Kostendeckungs- als auch der Si- cherungsbeschlagnahme vorliegen, die beschlagnahmten Vermögenswerte je- doch zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten (insgesamt ca. Fr. 3 Mio.) voraussichtlich nicht ausreichen, stellt sich die Frage nach der An- spruchskonkurrenz, d.h. welcher Verwendungszweck dem anderen allenfalls vor- geht. Der Privatkläger D._____ macht diesbezüglich geltend, die beschlagnahm- ten Vermögenswerte seien vorrangig zur Deckung der Ersatzforderung zu ver- wenden. Der Staat geniesse kein Kostenprivileg (vgl. Urk. 245 S. 4 unten). Die Vor-instanz verwies diesbezüglich jedoch zu Recht auf die kantonale Praxis, wo- nach die Deckung der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO der Er-

- 75 - satzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 aStGB vorgeht (vgl. Urk. 193 S. 324 m.H.a. OGer. ZH, SB130233 vom 22. August 2014, E. VIII./9.1 S. 96). Es besteht kein Anlass, vorliegend davon abzuweichen. Somit sind die be- schlagnahmten Vermögenswerte vorrangig zur Kostendeckung zu verwenden. 5.5 Nach dem Gesagten sind somit das beschlagnahmte Guthaben des Be- schuldigten (in unklarer Höhe) bei der E._____, der Erlös aus der vorzeitigen Ver- wertung des Motorboots sowie die Darlehensforderung gegenüber der G._____ AG gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 268 StPO bzw. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Kostendeckung zu verwenden. Die Nominalwerte dieser Guthaben übersteigen zwar die mutmasslichen Verfahrenskosten von ca. Fr. 202'000.–, allerdings ist heute noch unklar, wie hoch der Verwertungserlös namentlich des E._____-Kon- tos und der Darlehensforderung effektiv sein wird. Ein allfälliger Restbetrag nach Deckung der Verfahrenskosten sowie die weiteren beschlagnahmten Vermögens- werte (Konten/Depots in Liechtenstein, Deutschland und den Niederlanden) ha- ben gemäss Art. 71 Abs. 3 aStGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzfor- derung beschlagnahmt zu bleiben.

6. Hinsichtlich der (Nicht-)Freigabe der übrigen Beschlagnahmungen kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Deren Verfügungen sind zu bestätigen (Urk. 193 S. 335 f.; Disp.-Ziff. 15 bis 17). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Der Privatkläger D._____ verlangt mit seiner Anschlussberufung die Zuspre- chung einer zusätzlichen Prozessentschädigung für die notwendigen Aufwendun- gen seines Rechtsvertreters seit 20. April 2021 von Fr. 2'879.70 (vgl. Urk. 210 S. 4) sowie von Fr. 668.05 gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung ins Recht gelegten Honorarnote (Urk. 245 S. 2). Des Weiteren fordert er eine durch das Gericht festzusetzende, den Stundensatz von Fr. 400.– zuzüglich die verein- barte Spesenpauschale von 3% sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8,1% berücksichtigende Prozessentschädigung für die Berufungsverhandlung inkl. Rei- sezeit (Urk. 245 S. 2; Prot. II S. 16 f.).

- 76 - Soweit der Privatkläger D._____ im Berufungsverfahren nachträglich Aufwendun- gen vor dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils am 6. September 2022 von ins- gesamt Fr. 1'521.95 (vgl. Urk. 211/1-3) geltend macht, erhellt nicht, wieso er diese nicht bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO), was ihm offensichtlich möglich gewesen wäre. Die Anschlussberufung ist insofern abzu- weisen und dem Privatkläger D._____ ist für das vorinstanzliche Verfahren keine zusätzliche Prozessentschädigung zuzusprechen. Soweit der Privatkläger D._____ eine Prozessentschädigung für notwendige Auf- wendungen im Rahmen des Berufungsverfahrens verlangt (Urk. 211/4; Urk. 245 S. 2 und Urk. 246), ist dies im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zu behandeln (vgl. sogleich E. 2.4). 1.2 Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz ist im Übrigen

– soweit überhaupt angefochten (Disp.-Ziff. 24 und 25) – ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu zu bestäti- gen (vgl. Urk. 193 S. 356 bis 360). Dem heute aus rechtlichen Gründen erfolgten Teilfreispruch kommt im Gesamtkontext keine wesentliche Bedeutung zu, die eine teilweise Kostenübernahme durch die Gerichtskasse nahelegen würde. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner umfangreichen, jedoch weitgehend aus- sichtslosen Berufung gegen das wohlbegründete vorinstanzliche Urteil praktisch vollumfänglich. Dem heute aus rechtlichen Gründen erfolgten Teilfreispruch und der damit einhergehenden Strafreduktion kommt im Gesamtkontext keine wesent- liche Bedeutung zu, ebenso wenig den weiteren, stark eingeschränkten (An- schluss-)Berufungen einzelner Privatkläger, welche ebenfalls unterliegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 77 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kos- ten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Angesichts des ausserordentlichen Aktenumfangs (96 Bundesordner und vier "Bändelitheks") sowie des komplexen und umfangreichen Sachverhalts nebst 140 Privatklägern und einem praktisch vollumfänglich zu überprüfenden Urteil der Vorinstanz von rund 380 Seiten rechtfertigt es sich, die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr auf Fr. 20'000.– festzusetzen (§ 14 und 16 GebV OG). 2.2 Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten, angemessen erscheinenden Honorarnote (Urk. 248) für ihre Bemühungen und Auslagen im Be- rufungsverfahren unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhand- lung inkl. Weg und Nachbesprechung mit insgesamt Fr. 28'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 und § 2 AnwGebV). 2.3 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers C._____ macht für das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsver- handlung eingereichte Honorarnote eine Entschädigung von total Fr. 12'333.50 geltend (Urk. 244). Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 47 Stunden und 35 Minuten erweist sich jedoch insbesondere angesichts des stark einge- schränkten Berufungsthemas, in das sich der Rechtsvertreter angesichts seiner vorgängigen Vertretung des Privatklägers während Untersuchung und erstin- stanzlichem Verfahren zudem bereits eingearbeitet haben musste, als überhöht. In Würdigung aller massgeblichen Umstände erscheint es angemessen, das Ho- norar der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers C._____ pauschal auf Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 23 i.V.m. § 18 Abs. 1 sowie § 17 und § 2 AnwGebV). 2.4 Da der Privatkläger D._____ mit seinen Anträgen auf Verwendung der be- schlagnahmten Vermögenswerte zu seinen Gunsten sowie Zusprechung einer zu- sätzlichen Prozessentschädigung vollumfänglich unterliegt, ist ihm für das Beru- fungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 428 Abs. 1

- 78 - StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario), auch wenn heute ermessensweise von einer anteiligen Kostenauflage an die Pri- vatkläger abgesehen und die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt wurden. Es wird beschlossen:

1. Vom Berufungsrückzug der Privatklägerin 4 (B._____ AG in Liquidation) wird Vormerk genommen.

2. Auf die Berufung der Verfahrensbeteiligten E._____ AG wird nicht eingetre- ten.

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Sep- tember 2022 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abweisung Einziehungsbe- gehren der Privatklägerin 4), 14 (Aufhebung Kontosperre H._____ AG), 19 (Abweisung Genugtuungsbegehren diverser Privatkläger), 21 (Honorar- festsetzung amtliche Verteidigung), 22 (Honorar Geschädigtenvertretung Privatkläger 60), 23 (Kostenaufstellung) und 26 (Nichteintreten auf Entschä- digungsanträge diverser Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositiv-Auszug betreffend Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivzif- fer 14 an die H._____ AG, FJ._____-strasse …, FK._____.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 79 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2  StGB, der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im  Sinne von Art. 152 StGB, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von  Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der EY._____ AG, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von  Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44  Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG sowie des Betriebs einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung  gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B._____ AG in Liquidation.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon 92 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

- 80 -

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich (vertreten durch das Zentrale Inkasso des Obergerichts) als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 2'800'000.– zu bezahlen.

6. a) Der vom Beschuldigten bezahlte und/oder von diesem im Zwangsvoll- streckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 wird dem Privatkläger 107 (D._____) bis zum Umfang seiner Schadenersatzforderung gemäss nachstehender Dispositivziffer 7b) zugesprochen.

b) Das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich wird ange- wiesen, den vom Beschuldigten zur Deckung der Ersatzforderung ge- mäss vorstehender Dispositivziffer 5 bezahlten und/oder im Zwangs- vollstreckungsverfahren erhältlich gemachten Betrag dem Privatklä- ger 107 (D._____) im Umfang seines Anspruchs gemäss lit. a vorste- hend auf erstes Verlangen auf ein von diesem noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.

c) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 107 (D._____) seine Schadenersatzforderung gemäss nachstehender Dis- positivziffer 7b) in Höhe der von ihm gemäss lit. b vorstehend erhalte- nen Ersatzforderung an den Kanton Zürich abgetreten hat. Auf eine Geltendmachung dieser abgetretenen Forderung durch den Kanton Zü- rich gegenüber dem Beschuldigten wird verzichtet.

7. a) Die Privatklägerin 4 (B._____ AG in Liquidation) wird mit ihrer Scha- denersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachgenannten Privatklägerin- nen und Privatklägern Schadenersatz wie folgt zu bezahlen:  Privatkläger 1 (U._____) und Privatklägerin 2 (V._____) gemeinsam: Fr. 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 16.07.2014  Privatkläger 5 (W._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 12.03.2015

- 81 -  Privatkläger 6 (AA._____): Fr. 227'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 24'000.– seit 21.10.2014, auf Fr. 83'750.– seit 18.12.2014, auf Fr. 83'750.– seit 04.03.2015 und auf Fr. 36'000.– seit 17.06.2015  Privatkläger 7 (AB._____): Fr. 240'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 08.06.2012  Privatkläger 8 (AC._____): Fr. 105'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 90'000.– seit 27.04.2015 und auf Fr. 15'000.– seit 04.05.2015  Privatklägerin 9 (AD._____ AG): Fr. 18'750.–  Privatkläger 10 (AE._____): Fr. 28'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 12'000.– seit 22.10.2014 und auf Fr. 16'750.– seit 15.12.2014  Privatklägerin 11 (AF._____): Fr. 16'750.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 10.12.2014  Privatkläger 12 (AG._____): Fr. 45'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 12'000.– seit 10.10.2014 und auf Fr. 33'500.– seit 10.12.2014  Privatkläger 13 (AH._____): Fr. 4'980.–  Privatkläger 14 (AI._____): Fr. 54'418.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 29'410.– seit 02.07.2014 und auf Fr. 25'008.– seit 22.10.2014  Privatkläger 15 (AJ._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 04.05.2015  Privatkläger 16 (AK._____): Fr. 95'000.–  Privatklägerin 17 (AL._____): Fr. 24'000.–  Privatkläger 18 (AM._____): Fr. 9'975.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2012  Privatkläger 19 (AN._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.07.2015  Privatkläger 20 (AO._____): Fr. 58'800.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.11.2012

- 82 -  Privatkläger 21 (AP._____): Fr. 24'000.–  Privatkläger 22 (AQ._____): Fr. 75'000.–  Privatkläger 23 (AR._____): Fr. 20'000.–  Privatkläger 24 (AS._____): Fr. 36'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 18'000.– seit 16.05.2014 und auf Fr. 18'000.– seit 29.05.2015  Privatkläger 25 (AT._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2015  Privatkläger 26 (AU._____): Fr. 100'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 10.08.2015  Privatkläger 27 (AV._____): Fr. 27'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 01.09.2015  Privatklägerin 28 (AW._____): Fr. 27'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.12.2014  Privatkläger 29 (AX._____): Fr. 57'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 24'000.– seit 13.10.2014 und auf Fr. 33'000.– seit 04.12.2014  Privatkläger 30 (AY._____): Fr. 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 25.08.2015  Privatkläger 31 (AZ._____): Fr. 30'008.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 31.7.2015  Privatklägerin 32 (BA._____): Fr. 84'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 48'000.– seit 27.10.2014 und auf Fr. 36'000.– seit 26.03.2015  Privatkläger 33 (BB._____): Fr. 352'955.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 102'410.– seit 14.08.2012, auf Fr. 50'625.– seit 22.11.2012, auf Fr. 99'960.– seit 19.02.2014 und auf Fr. 99'960.– seit 11.05.2015  Privatkläger 34 (BC._____) und Privatklägerin 35 (BD._____) gemeinsam: Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.07.2015  Privatkläger 36 (BE._____): Fr. 240'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 120'000.– seit 23.10.2014 und auf Fr. 120'000.– seit 08.06.2015

- 83 -  Privatklägerin 37 (BF._____ und Privatkläger 38 (BG._____) gemeinsam: Fr. 8'400.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 11.09.2014  Privatkläger 39 (BH._____): Fr. 9'800.–  Privatklägerin 41 (BI._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 28.05.2015  Privatkläger 42 (BJ._____): Fr. 82'430.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 26'410.– ab 12.12.2013 und auf Fr. 56'020.– ab 31.01.2014  Privatkläger 44 (BK._____): Fr. 25'000.–  Privatkläger 45 (BL._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.10.2014  Privatklägerin 46 (BM._____): Fr. 35'946.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 20'100.– seit 21.12.2011 und auf Fr. 15'846.– seit 16.10.2013  Privatklägerin 47 (BN._____): Fr. 19'500.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 28.11.2011  Privatkläger 48 (BO._____): Fr. 10'000.–  Privatkläger 49 (BP._____): Fr. 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 12'000.– seit 16.05.2014 und auf Fr. 12'000.– seit 29.05.2015  Privatkläger 50 (BQ._____): Fr. 89'504.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 20'004.– seit 15.10.2014, auf Fr. 33'500.– seit 15.12.2014, auf Fr. 18'000.– seit 19.02.2015 und auf Fr. 18'000.– seit 02.03.2015  Privatkläger 51 (BR._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 19.02.2015  Privatkläger 53 (BS._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.04.2015  Privatkläger 54 (BT._____): Fr. 150'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 100'000.– seit 10.12.2013, auf Fr. 25'000.– seit 27.01.2014 und auf Fr. 25'000.– seit 11.09.2013  Privatkläger 55 (BU._____): Fr. 147'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 12'000.– seit 10.10.2014, auf Fr. 33'500.– seit 12.12.2014, auf Fr. 90'000.– seit 02.03.2015 und auf Fr. 12'000.– seit 15.06.2015

- 84 -  Privatkläger 56 (BV._____): Fr. 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.06.2015  Privatkläger 57 (BW._____): Fr. 100'020.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 50'016.– seit 30.10.2014 und auf Fr. 50'004.– seit 25.06.2015  Privatkläger 58 (BX._____): Fr. 9'975.–  Privatkläger 59 (BY._____): Fr. 25'000.–  Privatkläger 60 (C._____): Fr. 79'486.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 31.12.2015  Privatkläger 61 (BZ._____): Fr. 35'916.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.05.2015  Privatkläger 62 (CA._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatkläger 63 (CB._____): Fr. 12'250.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.01.2015  Privatkläger 64 (CC._____): Fr. 15'180.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2013  Privatklägerin 65 (CD._____): Fr. 30'360.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2013  Privatkläger 67 (CE._____): Fr. 12'420.80  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.01.2015  Privatkläger 68 (CF._____): Fr. 8'640.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 05.05.2015  Privatkläger 70 (CG._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatkläger 71 (CH._____): Fr. 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatklägerin 72 (CI._____): Fr. 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatkläger 73 (CJ._____): Fr. 36'000.–  Privatkläger 74 (CK._____): Fr. 52'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 36'000.– seit 21.10.2014 und auf Fr. 16'750.– seit 17.12.2014  Privatkläger 75 (CL._____): Fr. 15'950.–  Privatkläger 76 (CM._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.09.2014

- 85 -  Privatkläger 77 (CN._____): Fr. 116'250.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 48'000.– seit 23.10.2014, auf Fr. 6'000.– seit 27.10.2014, auf Fr. 50'250.– seit 28.01.2015 und auf Fr. 12'000.– seit 15.06.2015  Privatkläger 78 (CO._____): Fr. 200'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2016  Privatkläger 79 (CP._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 23.10.2014  Privatkläger 80 (CQ._____): Fr. 40'750.–  Privatkläger 81 (CR._____): Fr. 20'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 05.06.2015  Privatkläger 82 (CS._____): Fr. 137'500.–  Privatkläger 83 (CT._____): Fr. 75'000.–  Privatkläger 84 (CU._____): Fr. 93'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 24'000.– seit 21.10.2014, auf Fr. 45'000.– seit 12.02.2015 und auf Fr. 24'000.– seit 29.05.2015  Privatkläger 85 (CV._____): Fr. 25'002.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 20.02.2015  Privatkläger 86 (CW._____): Fr. 84'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 29.10.2015  Privatkläger 87 (CX._____): Fr. 12'000.–  Privatkläger 88 (CY._____): Fr. 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 17.10.2014  Privatkläger 89 (CZ._____): Fr. 51'418.–  Privatkläger 90 (DA._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 16.02.2015  Privatkläger 91 (DB._____): Fr. 20'000.–  Privatklägerin 92 (DC._____ AG): Fr. 13'500.–  Privatkläger 93 (DD._____): Fr. 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 02.10.2014  Privatklägerin 94 (DE._____ AG): Fr. 149'025.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 99'750.– seit 03.08.2012 und auf Fr. 49'275.– seit 04.12.2012  Privatkläger 95 (DF._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.10.2014

- 86 -  Privatklägerin 96 (DG._____): Fr. 375'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 110'000.– seit 08.07.2011, auf Fr. 125'000.– seit 15.11.2011 und auf Fr. 140'000.– seit 19.03.2012  Privatkläger 98 (DH._____): Fr. 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.03.2015  Privatkläger 99 (DI._____): Fr. 145'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 45'000.– seit 01.04.2014 und auf Fr. 100'000.– seit 09.02.2015  Privatkläger 102 (DJ._____): Fr. 100'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 50'000.– seit 14.05.2014 und auf Fr. 50'000.– seit 12.06.2015  Privatkläger 103 (DK._____): Fr. 504'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.10.2014  Privatkläger 104 (DL._____): Fr. 580'426.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 26'410.– seit 13.12.2013, auf Fr. 50'016.– seit 10.09.2014 und auf Fr. 504'000.– seit 27.10.2014  Privatkläger 105 (DM._____): Fr. 200'031.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.09.2014  Privatklägerin 106 (DN._____): Fr. 79'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.10.2014  Privatkläger 107 (D._____): Fr. 250'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 275'000.– seit 05.08.2011 bis 31.05.2012 und auf Fr. 250'000.– seit 01.06.2012  Privatkläger 108 (DP._____): Fr. 5'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatklägerin 109 (DQ._____): Fr. 27'000.–  Privatkläger 110 (DR._____): Fr. 18'000.–  Privatkläger 111 (DS._____): Fr. 30'000.–  Privatkläger 112 (DT._____): Fr. 36'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 24.06.2014  Privatkläger 113 (DU._____): Fr. 167'500.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.03.2015  Privatkläger 114 (DV._____): Fr. 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 23.10.2014

- 87 -  Privatkläger 116 (DW._____): Fr. 371'730.–  Privatkläger 118 (DX._____): Fr. 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 25.08.2015  Privatkläger 119 (DY._____): Fr. 25'008.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatkläger 121 (DZ._____): Fr. 20'138.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 5'138.– seit 02.04.2013 und auf Fr. 15'000.– seit 17.12.2013  Privatkläger 122 (EA._____): Fr. 160'950.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.12.2011  Privatkläger 123 (EB._____): Fr. 182'511.50  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 73'000.– ab 06.02.2015 und auf Fr. 109'511.50 seit 18.03.2015  Privatklägerin 124 (EC._____): Fr. 3'960.–  Privatklägerin 125 (ED._____): Fr. 48'600.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 09.09.2015  Privatkläger 126 (EE._____): Fr. 33'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 01.07.2011  Privatklägerin 127 (EF._____): Fr. 19'998.–  Privatkläger 128 (EG._____): Fr. 335'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 100'000.– seit 31.03.2015 und auf Fr. 235'000.– seit 10.04.2015  Privatkläger 129 (EH._____) und Privatklägerin 130 (EI._____) gemeinsam: Fr. 24'000.–  Privatkläger 131 (EJ._____): Fr. 110'250.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 60'000.– seit 22.10.2014 und auf Fr. 50'250.– seit 18.12.2014  Privatkläger 132 (EK._____): Fr. 12'000.–  Privatkläger 133 (EL._____) und Privatklägerin 134 (EM._____) gemeinsam: Fr. 8'400.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.10.2014  Privatkläger 135 (EN._____): Fr. 34'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 18'000.– seit 24.02.2015 und auf Fr. 16'750.– seit 22.05.2015

- 88 -  Privatkläger 136 (EO._____): Fr. 58'750.–  Privatkläger 137 (EP._____): Fr. 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 13.02.2015  Privatkläger 138 (EQ._____): Fr. 28'010.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.01.2014  Privatklägerin 139 (ER._____): Fr. 24'000.–  Privatklägerin 140 (ES._____ Holding AG): Fr. 57'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 24'000.– seit 23.10.2014 und auf Fr. 33'500.– seit 19.12.2014.

c) In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzforderungen der vorgenannten Privatklägerinnen und Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. a) Die Anträge des Privatklägers 60 (C._____) auf Zusprechung der be- schlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten bzw. von deren Verwertungserlösen im Umfang seiner Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten werden abgewiesen.

b) Die Anträge des Privatklägers 107 (D._____) auf Zusprechung von Geldstrafen und Bussen, eingezogenen Gegenständen und Vermö- genswerten oder deren Verwertungserlös im Umfang seiner Schaden- ersatzforderung gegen den Beschuldigten werden abgewiesen.

9. Das (in seiner Höhe strittige) Guthaben auf dem Privatkonto des Beschuldig- ten bei der E._____ AG, F._____, IBAN: CH1, beschlagnahmt bzw. gesperrt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2019, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung ge- mäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.

10. Der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung des mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 beschlagnahmten Motorboots Malibu Wakesetter 22 VLX von Fr. 34'575.15, hinterlegt bei der Kasse des Bezirksgerichts Hinwil, wird zur Deckung der Verfahrenskosten

- 89 - verwendet. Ein allfälliger Restbetrag bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.

11. Die Forderung des Beschuldigten gegenüber der G._____ AG aus Darle- hensvertrag vom 6. August 2019 über Fr. 610'000.– zuzüglich Zins von 7,8% p.a. für die Laufzeit vom 25. März 2020 bis 8. August 2024, beschlagnahmt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. März 2020, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung ge- mäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.

12. Das Guthaben auf dem Privatkonto Basic CHF des Beschuldigten bei der VP Bank AG in Vaduz (Liechtenstein), IBAN: LI12, beschlagnahmt bzw. ge- sperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein am 25. August 2019, bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.

13. Das Guthaben auf dem Verrechnungskonto Nr. 13 des Beschuldigten bei der Consorsbank! (BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland) in Nürn- berg (Deutschland), beschlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 19. September 2019, bleibt im Hinblick auf die Durchset- zung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlag- nahmt.

14. Die Wertschriften des Beschuldigten unter Portfolio-Nr. 6 bei der DEGIRO B.V. (flatex DEGIRO Bank, Dutch Branch) in Amsterdam (Niederlande), be- schlagnahmt bzw. gesperrt auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich durch das Functioneel Parket te Rotterdam am

1. Juli 2021, bleiben im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 beschlagnahmt.

- 90 -

15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. März 2021 beschlagnahmten Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides den Berechtigten wie folgt herausgegeben:

a) An die FINMA: HC-Nr. … (Anhang A der genannten Verfügung).

b) An den Konkursliquidator FINMA, I._____: HC-Nr. …(Anhang B der ge- nannten Verfügung).

c) An das Konkursamt Wetzikon: A014'336'357 (Anhang C der genannten Verfügung).

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

22. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen der Berechtigten wie folgt an diese herausgegeben:

a) An den Beschuldigten: HC-Nr. 19.01, 19.02, 19.04, 19.05, 19.07-19.20, 19.25-19.27, 19.29, 19.31-19.37 (Anhang E der genannten Verfügung).

b) An das Konkursamt Pfäffikon, Frau J._____, Notariatssekretärin, als Li- quidatorin des Nachlasses von †K._____: A012'952'180, A012'952'191, A012'952'259, A012'952'260 und A012'952'271 (An- hang F der genannten Verfügung).

c) An das Konkursamt Küsnacht betreffend die mittlerweile gelöschte L._____ GmbH in Liquidation: A012'952'293, A012'952'306, A012'952'317, A012'952'328, A012'952'340, A012'952'351, A012'952'362 und A012'952'373 (Anhang G der genannten Verfügung).

d) An die M._____ GmbH (neu: in Liquidation) / N._____: A012'968'002 (Anhang H der genannten Verfügung).

e) An die O._____ AG / P._____: A012'978'017, A012'978'039 und A012'978'040 (Anhang I der genannten Verfügung).

f) An die Q._____ AG: A012'978'631, A012'978'642 und A012'978'653 (Anhang J der genannten Verfügung).

- 91 -

g) An die R._____, S._____ / R._____: A014'424'454, A014'424'498 und A014'424'545 (Anhang K der genannten Verfügung).

h) An die T._____ AG (neu: T._____ AG): A013'001'199 (Anhang L der genannten Verfügung). Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von 3 Mona- ten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

22. März 2021 beschlagnahmten, elektronisch gesicherten Informationen (Datensicherungen) werden bei den Akten belassen: A011'413'437 (An- hang B [E] der genannten Verfügung), A012'924'333 und A012'924'355 (An- hang D [E]), A012'951'596, A012'951'541, A012'952'088, A012'952'099/ A013'009'386, A012'952'102, A012'952'113 und A012'952'124 (Anhang E [E]), A012'945'709 und A012'962'742 (Anhang F [E]), A012'952'384, A012'952'395, A012'952'408, A013'080'347, A013'080'369 und A013'080'381 (Anhang G [E]), A012'969'130 und A012'969'141 (Anhang H [E]), A012'977'901 (Anhang I [E]).

18. a) Dem Privatkläger 107 (D._____) wird für das vorinstanzliche Verfahren keine zusätzliche Prozessentschädigung zugesprochen.

b) Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- ziffern 24 und 25) wird im Übrigen bestätigt.

19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 28'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 60 (C._____)

20. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 60 (C._____), werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 92 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 60 (C._____) definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

21. Dem Privatkläger 107 (D._____) wird für das Berufungsverfahren keine Pro- zessentschädigung zugesprochen.

22. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin B._____ AG in Liquidation im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin den Vertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers den Vertreter des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers die weiteren Privatklägerinnen und Privatkläger (falls diese vertreten  sind, im Doppel an die Vertretung für sich und zuhanden der jeweiligen Privatklägerin bzw. des jeweiligen Privatklägers) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Vertreter der Verfahrensbeteiligten E._____ AG im Doppel für sich  und zuhanden der Verfahrensbeteiligten (im Auszug, soweit sie betref- fend) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin B._____ AG in Liquidation im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin den Vertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers

- 93 - den Vertreter des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers die übrigen Privatklägerinnen und Privatkläger bzw. deren Vertreter  (sofern verlangt) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27,  3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe,  Bundesrain 20, 3003 Bern (gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG; betreffend Dis- positivziffer 5-6 und 9-14) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (gemäss Art. 6 Abs. 1  TEVG; betreffend Dispositivziffer 5-6 und 9-14) das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, 8021 Zürich  (u.a. mit dem Hinweis betreffend Art. 6 Abs. 1 TEVG; betreffend Dispo- sitivziffer 5-6 und 9-14) die E._____ AG, … [Adresse] (betreffend Dispositivziffer 9)  die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil (betreffend Dispositivziffer 10)  die G._____ AG, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispo-  sitivziffer 11) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, RA FL._____, Lau-  penstr. 27, 3003 Bern (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivzif- fer 15 lit. a und 17 sowie unter Beilage der herauszugebenden Akten) den Konkursliquidator FINMA, I._____, RA lic. iur. Y._____ und RA  Dr. iur. FM._____, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dis- positivziffer 15 lit. b sowie unter Beilage der herauszugebenden Akten) das Konkursamt Wetzikon, Bahnhofstr. 156, 8620 Wetzikon (im Dispo-  sitiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 15 lit. c sowie unter Beilage der herauszugebenden Akten) die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich (gemäss  Dispostivziffer 16 lit. a bezgl. Herausgabefrist) das Konkursamt Pfäffikon, Frau J._____, Notariatssekretärin, Hörn-  listr. 71, 8330 Pfäffikon, als Liquidatorin des Nachlasses von †K._____ (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. b mit Hinweis auf die Herausgabefrist und 17)

- 94 - das Betreibungsamt Uster, Oberlandstr. 82, 8610 Uster, ad Pfändung  Nr. 14 die L._____ GmbH in Liquidation, c/o Konkursamt Küsnacht, …  [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. c mit Hinweis auf die Herausgabefrist und 17) die M._____ GmbH in Liquidation / N._____, … [Adresse] (im Disposi-  tiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. d mit Hinweis auf die Herausgabefrist und 17) die O._____ AG / P._____, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betref-  fend Dispositivziffer 16 lit. e mit Hinweis auf die Herausgabefrist und 17) die Q._____ AG, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispo-  sitivziffer 16 lit. f mit Hinweis auf die Herausgabefrist) R._____, S._____ / R._____,  … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Dispositivziffer 16 lit. g mit Hinweis auf die Herausgabefrist) die T._____ AG, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug betreffend Disposi-  tivziffer 16 lit. h mit Hinweis auf die Herausgabefrist) die Kantonspolizei Zürich, Lager ITO-DF, Postfach, 8021 Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.

23. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 95 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Lazareva