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SB220647

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2024-02-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zutreffend subsumiert, da der Beschuldigte durch die massive Beschleunigung immer näher auf das Fahrzeug von C._____ auffuhr, sodass der zeitliche Abstand zu diesem Fahrzeug höchstens 0,58 Sekunden betrug. Zudem verkürzte der Beschuldigte durch das Wechseln der Fahrspur von links nach rechts den zeitlichen Abstand zum BMW auf nur 0,31 Sekunden. Damit verletzte der Beschuldigte die Vorschriften von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 44 Abs. 1 SVG (vgl. Urk. 156 S. 32 f. E. IV.3.7.). 5.3. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG 5.3.1. Die von der Vorinstanz unter dem Titel "Vorbemerkungen" gemachten Erwägungen, insbesondere zu den rechtlichen Ausführungen zu Art. 90 Abs. 3 SVG, welche zutreffen, sind zu übernehmen (Urk. 156 S. 23 ff. E. IV.1.). 5.3.2. Die Vorinstanz erwog in der Folge mit zutreffender Begründung, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt hat (Urk. 156 S. 33 ff. E. IV.4.). Auf diese Erwägungen ist vorab vollumfänglich zu verweisen. Hervorzuheben ist nochmals, dass der Beschuldigte die Fahrstrecke nicht kannte, mit dieser somit nicht vertraut war. Zudem konnte er die Fahrtstrecke nicht überblicken (Linkskurve und Mittelleitplanke), woran sich entgegen der Verteidigung (Urk. 171 S. 19) nichts ändert, wenn sein Fahrzeug rechts gelenkt war, da ihm dies lediglich eine vernachlässigbar erweiterte Sicht verschafft haben dürfte. Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mit mindestens 180 km/h unterwegs war. Trotz dieser Umstände beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug massiv. Mit dem Gutachten der I._____ Zürich vom 16. Juli 2020 ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Restgeschwindigkeit des Nissan GT-R des Beschuldigten, so er aus seiner gefahrenen Geschwindigkeit eine Vollbremsung einleitet, an dem Punkt, wo er zum Stillstand gekommen wäre, wenn er mit 120 km/h gefahren wäre, immer noch rund 140 km/h beträgt. Damit steht mit dem Gutachten fest, dass es bei einer

- 20 - Auffahrkollision mit rund 140 km/h zu lebensgefährlichen beziehungsweise tödlichen Verletzungen für die involvierten Verkehrsteilnehmer hätte kommen können (Urk. 89 S. 5 ff.). Auch spielt es keine Rolle, wenn der Beschuldigte einräumt, er sei nicht gefährlich gefahren, da er mit der Beschleunigung auf mindestens 180 km/h und dem Spurwechsel wie gezeigt ein hohes Risiko eines Unfalls mit schweren Verletzungen oder mit Todesfolge schuf (entgegen der Verteidigung in Urk. 142 Rz. 50 ff.). Namentlich fuhr der Beschuldigte damit weit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Durch diese Geschwindigkeitsüber- schreitung resultierte entsprechend auch ein viel längerer Bremsweg, was insbesondere für die anderen Strassenverkehrsteilnehmer, welche sich an die Geschwindigkeitslimiten hielten und nicht damit rechnen mussten, dass andere schneller fahren, höchst gefährlich war. Diese Gefahr wird vorliegend noch verstärkt durch den Umstand, dass der Beschuldigte mit zwei weiteren Teilnehmern des G._____s unterwegs war, welche untereinander zusammenbleiben wollten und sich damit jeweils folgten. Hinsichtlich der Beschleunigung spielt es keine Rolle, ob die gefahrene Geschwindigkeit nur für wenige Sekunden gehalten wurde, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 142 Rz. 52.3), was indessen offen bleiben kann. Fest steht, dass selbst in einem kurzen Zeitfenster von wenigen Sekunden ein Unfall hätte verursacht werden können. Ein solcher Unfall muss mit anderen Worten nicht tatsächlich eintreten, da das hohe Risiko eines solchen genügt. Dass der Erfolgseintritt im vorliegenden Fall nahe gelegen wäre, liegt bei solchen hohen Geschwindigkeiten und dem starken Verkehrsaufkommen und entsprechend knappen Sicherheitsabständen (einerseits zu C._____, andererseits zum Lenker des BMW) auf der Hand. Es kann daher gesagt werden, dass die Nichtverwirklichung des Unfalls, vorliegend eines Aufpralls von Personenfahrzeugen auf der Autobahn, lediglich vom Zufall abhing. Dies wäre wohl anders zu beurteilen, wäre der Beschuldigte auf einer leeren, lange und gerade verlaufenden Autobahn wenn kein Verkehr herrscht, so schnell gefahren. Hinzu kommt der rücksichtslose Wechsel der Fahrspur durch den Beschuldigten, welcher abrupt und überraschend erfolgte und bei dem der zeitliche Abstand noch maximal 0,31 Sekunden betrug. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung, das Nicht-auf-Sicht-Fahren sowie das Nicht-

- 21 - beachten des notwendigen zeitlichen Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug beim Fahrspurwechsel in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sodass entgegen der Verteidigung (Urk. 142 Rz. 44 ff., Urk. 171 S. 14 ff.) eine Handlungseinheit zu bejahen ist. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 5.3.3. Die Vorinstanz hat sodann mit zutreffender Begründung erwogen, dass auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist (Urk. 156 S. 36 f. E. IV.4.5. f., entgegen der Verteidigung Urk. 142 Rz. 66 ff.), darauf ist zu verweisen. Lediglich teilweise rekapitulierend und ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, indem er sich offensichtlich nicht um die geltenden Verkehrsregeln kümmerte, da er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht beachtete, indem er gemäss eigener Aussage mit dem Verkehrsfluss fuhr (Urk. 8 Fragen 31 ff.) und sein Fahrzeug massiv beschleunigte. Auch nahm er beim Spurwechsel kaum Rücksicht, indem er es unterliess, den Abstand zu C._____ und zum BMW, der hinter dem Beschuldigten fuhr, einzuhalten. Aus dieser Fahrweise kann nicht anders als darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte um die Verkehrsregelverletzungen wusste. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten das Ausmass des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nicht bewusst gewesen sei oder er leichtfertig darauf vertraut habe, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen (Urk. 171 S. 23 f.), entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten und kurzen Reaktionsmöglichkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf der Autobahn ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann. Das Ganze ereignete sich wie erwähnt an einem Pfingstsonntagnachmittag und es herrschte ein starkes Verkehrsauf- kommen. Durch sein rücksichtsloses und gefährliches Handeln nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit mindestens Schwerverletzten oder gar Todesopfern in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt.

- 22 - 5.3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. 5.4. Fazit Der Beschuldigte ist zusammenfassend der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt

1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Theorie der Strafzumessung gemacht (Urk. 156 S. 37 ff. E. V.2., Urk. 156 S. 40 f. E. V.2.3.1., Urk. 156 S. 42 E. V.2.3.4.1.). Diese sind zu übernehmen.

2. Anwendbares Recht / Strafrahmen / Strafart 2.1. Per 1. Oktober 2023 erfuhr der "Raserartikel" von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Änderung. Vor der Revision sah Art. 90 Abs. 3 SVG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Der Bundesrat schlug dem Parlament in seiner Botschaft vom 17. November 2021 diesbezüglich eine Anpassung vor, das heisst den Verzicht auf eine Mindeststrafe (BBl 2021 3027 Änderung SVG). Am 1. März 2023 einigten sich die eidgenössischen Räte auf einen Kompromiss. So bleibt gemäss den neuen Art. 90 Abs. 3 bis Abs. 3ter SVG die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, sie soll aber unter bestimmten Voraussestzungen unterschritten werden können, wenn ein Automobilist "aus achtenswerten Beweggründen" gehandelt oder oder wenn er oder sie vorgängig noch nicht wegen eines strassen- verkehrsrechtlichen Verbrechens oder Vergehens bestraft worden ist. Insbeson- dere in Bezug auf Art. 90 Abs. 3ter kann von der Aussprechung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden, wenn der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht bereits wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Vergehens oder Ver- brechens, bei dem für andere eine ernstliche Gefahr bestand respektive jemand verletzt oder getötet wurde, verurteilt wurde. Diesfalls wird die Tat aber mindestens

- 23 - mit einer Geldstrafe geahndet und eine Sanktionierung der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bleibt immer noch möglich. 2.2. Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug (Urk. 157) in den letzten zehn Jahren vor der Tat in der Schweiz nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt. Im Ausland hat der Beschuldigte keine Vorstrafen (Urk. 140 S. 7). Der Beschuldigte gilt somit als unbescholten im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG. Der (neue) Strafrahmen lautet damit Freiheitsstrafe bis 4 Jahre oder Geldstrafe. 2.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt infolge des Verschuldens eine Geldstrafe nicht in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB), weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Damit bleibt das alte Recht anwendbar.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Der Beschuldigte ist mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 180 km/h auf einer unübersichtlichen Strecke gefahren. Insbesondere durch das Wechseln der Fahrspur und dem damit einhergehenden knappen Einfädeln vor den BMW erhöhte der Beschuldigte die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, in einen schweren Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu geraten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das erste Mal in der Schweiz unterwegs war und daher die Strecke überhaupt nicht kannte. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass an diesem Tag, welcher ein Pfingstsonntag war, ein starkes Verkehrsaufkommen herrschte. Es ist damit lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern gekommen ist. Indessen sind in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte durchaus gravierendere Fälle denkbar (bei- spielsweise Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit innerorts oder in Schulzonen). Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifizieren (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 156 S. 39 f. E. V.2.2.4.). Im zur Verfügung stehenden Strafrahmen erscheint vor diesem Hintergrund die von der Vorinstanz

- 24 - festgelegte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als zu streng. Angemes- sen ist eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.1.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dass er, wie er geltend macht, die geltende Höchstgeschwindigkeit nicht mit Sicherheit kannte und ohne auf den Tacho zu schauen, "einfach mit dem Verkehrsfluss" fuhr (vgl. seine Aussagen in Urk. 8 Fragen 31 ff., namentlich 34), entlastet ihn freilich nicht, zumal auch ihm be- wusst sein musste, mit welch massiver Geschwindigkeit er unterwegs war. Sein Verhalten war sehr gefährlich, verantwortungs- und rücksichtslos. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.1.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht einzu- stufen. Es rechtfertigt sich damit eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Die Vorinstanz hat Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gemacht (Urk. 156 S. 41 E. V.2.3.2.1.), auf diese ist zu verweisen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen. Auch an der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues. 3.2.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was in der Strafzumessung neutral zu werten ist (Urk. 156 S. 42 E. V.2.3.3.2.). 3.2.3. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass dem Beschuldigten unter dem Titel "Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren" keine Strafminderung gewährt werden kann (Urk. 156 S. 42 f. E. V.2.3.4.), darauf ist abzustellen. Ergänzend dazu ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte zwar einen Teil der Vorwürfe anerkannt, indessen den Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln stets bestritten hat. Dies ist zwar sein gutes Recht, trug jedoch nicht zur Erleichterung der Strafuntersuchung bei. Er zeigte sich zudem lediglich stellenweise reuig, indem er beispielsweise in Bezug auf die zu kurzen Zeitabstände zu Protokoll gab, dass wenn es zu nahe gewesen sei, dann tue es ihm leid (Urk. 140 S. 12). Insgesamt

- 25 - kann aber nicht von Einsicht oder Reue in Bezug auf das Fahrverhalten nach dem D._____-Tunnel ausgegangen werden. 3.2.4. Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd auf die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe aus. 3.3. Verletzung des Beschleunigungsgebots 3.3.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebenen Grundsatz des Beschleunigungsgebots gemacht, auf welche zu verweisen ist (Urk. 156 S. 43 f. E. V.2.4.2.). Hervorzuheben ist ins- besondere, dass es von den Umständen des konkreten Falles abhängt (Schwere des Tatvorwurfs, Komplexität des Sachverhalts etc.), ob das Beschleunigungs- gebot verletzt wurde. Die Vorinstanz erachtete das Beschleunigungsgebot als verletzt und reduzierte die Strafe um 3 Monate (Urk. 169 S. 43 E. V.2.4.5.). 3.3.2. Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass das Beschleunigungsgebot massiv verletzt worden sei (Urk. 142 Rz. 18 und 79). Diese Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots erhob die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 171 S. 25 ff.). 3.3.3. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass vorliegend kein Extremfall vorliegt, bei welchem als ultima ratio eine Verfahrenseinstellung in Frage kommen würde. Indessen ist in der Tat von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. So machte sich der Beschul- digte am 4. Juni 2017 der angeklagten Delikte schuldig, woraufhin er gleichentags verhaftet wurde (Urk. 53/1). Daraufhin wurden von der Staatsanwaltschaft diverse Gutachten in Auftrag gegeben und Ermittlungen getätigt. An der Schluss- einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. August 2017 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er die Durchführung des abgekürzten Verfahrens wünsche (Urk. 8 Fragen 92 f.). Am 28. August 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Urk. 63/1), womit sich der Beschuldigte einverstanden erklärte (Urk. 63/5). Am 5. September 2017 erhob die Staatsanwalt- schaft Anklage im abgekürzten Verfahren beim Bezirksgericht Affoltern (Urk. 74).

- 26 - Daraufhin erging am 5. Dezember 2017 ein Rückweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Affoltern zur erneuten Durchführung des Vorverfahrens, nachdem der Beschuldigte seine Zustimmung zur Anklage im abgekürzten Verfahren nicht erteilte (Urk. 76/5). Am 13. Juni 2019 erging ein Gutachtensauftrag an das Forensische Institut Zürich, nachdem die Staatsanwaltschaft die sachverständige Person Ende Mai 2019 anfragte, ob sie bereit sei, ein Gutachten zu erstellen (Urk. 78/3). Auch später, d.h. im Frühling und Sommer 2020, ergingen weitere Gutachtensaufträge (Urk. 84 und Urk. 90). Daraufhin wurde die Anklageschrift mit Datum vom 29. September 2020 verfasst. Diese ging rund neun Monate später, am

16. Juni 2021, beim Bezirksgericht Affoltern ein (vgl. Eingangsstempel Urk. 110). 3.3.4. Wie gesehen, vergingen nach dem Rückweisungsbeschluss des Bezirksge- richts Affoltern vom 5. Dezember 2017 eineinhalb Jahre, bis die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen vornahm. Dies ist für den vorliegenden Fall, der weder einen besonders umfangreichen Aktenumfang aufweist noch besonders kompliziert ist, zu lange. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2019 betreffend den Beschuldigten C._____ im zusammenhängenden Verfahren (Geschäft-Nr. SB220464-O) hinzuweisen, mit dem festgestellt wurde, dass die Staatsanwaltschaft zwischen Oktober 2017 und Mai 2019 das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt hat (Urk. 80/11). 3.3.5. Durch diese Verfahrensverzögerung wurde der Beschuldigte stark getroffen. Es rechtfertigt sich infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion der auszufällenden Strafe um einen Drittel, das heisst um 4 Monate. Die Freiheitsstrafe ist daher auf 8 Monate zu reduzieren. 3.4. Auszufällende Freiheitsstrafe Somit ist es unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- gründe angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen.

- 27 -

4. Anrechnung der Untersuchungshaft Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Anrechnung der Untersuchungshaft im Sinne von Art. 51 StGB gemacht (Urk. 156 S. 46 E. V.2.7.1.), auf diese ist zu verweisen. Der Beschuldigte befand sich vom 4. Juni 2017 (17:15 Uhr) bis 31. August 2017 (17:45 Uhr), das heisst während 89 Tagen, in Haft. Diese ausgestandene Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.

5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat dazu zutreffende theoretische Ausführ- ungen gemacht (Urk. 156 S. 45 E. V.2.6.1. f.), auf diese ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 5.2. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und somit Art. 42 Abs. 2 StGB nicht einschlägig ist. Auch das Verschulden des Beschuldigten liegt im untersten Bereich. Dem Beschuldigten ist daher ohne Weiteres eine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu attestieren. Es ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende (wohlbemerkt lange andauernde) Strafverfahren genügend beeindruckt hat, um ihn in Zukunft von weiteren Delikten abzuhalten. 5.3. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten aufzuschieben und mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

- 28 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Es bleibt bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen. Die erstinstanzliche Kostenre- gelung (Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6) ist angemessen und zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren beträgt praxisgemäss CHF 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung grösstenteils (Ausnahme tiefere Freiheitsstrafe). Es rechtfertigt sich demnach, dem Beschuldigten 5/6 der Gerichts- kosten aufzuerlegen und 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Rechtsanwalt MLaw X._____ macht für die Verteidigung des Beschuldigten ein Honorar von CHF 10'696.15 geltend (Urk. 170). Dieses Honorar erscheint als zu hoch. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebüh- renrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezem- ber 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschä- digungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der

- 29 - Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass zwar das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten wurde. Indessen handelt es sich weder um einen besonders aufwendigen Fall, noch liegt ein speziell grosser Aktenumfang vor. Es erscheint daher angemessen, für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten insgesamt ein Honorar von CHF 8'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen, welches dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. 2.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 StPO und Art. 431 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird bezüglich des Vorwurfs der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ein- gestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.

- 30 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass-  nahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. … die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA unter Beilage des Formulars  "Löschung DNA - Profil und Vernichtung ED- Materials".

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

- 31 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw J. Bischof

Erwägungen (65 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 110), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst soll sich der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht haben, indem er als Teilnehmer des "G._____" mit dem Nissan GT-R auf der Autobahn A53 von H._____ in Richtung Zürich zunächst eine Sperrfläche über- fahren und dabei den Mindestabstand nicht eingehalten haben soll. Weiter soll er später nach dem D._____-Tunnel auf eine Geschwindigkeit von 180 km/h be- schleunigt haben und dabei kontinuierlich näher auf C._____ bis auf einen zeitli- chen Abstand von höchstens 0,58 Sekunden aufgeschlossen haben. Danach soll er knapp vom Überhol- auf den Normalstreifen gewechselt haben, sodass der Min- destabstand nicht eingehalten worden sein soll. Dadurch soll er eine sehr grosse Gefahr eines Unfalls mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge verursacht haben, was er gewusst habe, wobei er dieses Risiko willentlich eingegangen sei.

E. 1.2 Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe teilweise. Er anerkennt jedoch, an der Ferienreise "G._____" teilgenommen zu haben, wobei er am 4. Juni 2017 mit dem Nissan GT-R zusammen mit zwei weiteren Lenkern, ebenfalls in einem Nissan GT-R, auf der Autobahn A53 von H._____ in Richtung Zürich unterwegs war. Er anerkennt, die Sperrfläche überfahren zu haben, da sie auf der falschen Spur ge- fahren seien. Er anerkennt weiter, nach dem D._____-Tunnel schneller gefahren

- 11 - zu sein, er wisse nicht wie schnell, aber nicht so schnell wie vorgeworfen. Es seien nicht 180 km/h gewesen, er schätze 130 km/h oder 140 km/h (Urk. 8 Fragen 15 ff., Urk. 140 S. 9 ff.). Im Berufungsverfahren zu überprüfen ist damit insbesondere, ob der Beschuldigte nach dem D._____-Tunnel auf eine Geschwindigkeit von mindes- tens 180 km/h beschleunigt hat und ob er später durch das Wechseln vom Überhol- auf den Normalstreifen einen zeitlichen Abstand von maximal 0,58 Sekunden hatte.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung gemacht (Urk. 156 S. 14 f. E. III.2.), darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel aufgeführt (Urk. 156 S. 15 E. 3.), darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf drei Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, namentlich auf die Gutachten vom 11. Juli 2017 betreffend Auswertung einer SatSpeed-Video- aufzeichnung (Urk. 40/4), ebenfalls vom 11. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/7/3) sowie vom 10. September 2019 betreffend Geschwindigkeitsaus- wertung (Urk. 78/6). Ausserdem stützt sich die Anklage auf zwei weitere Gutachten der I._____ vom 16. Juli 2020 (Urk. 89) und vom 18. August 2020 (Urk. 95).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und es wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 160). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschluss- berufung.

E. 1.4 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 24. Januar 2024 das Gesuch stellen, sich für die Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 dispensieren zu lassen, was bewilligt wurde (Urk. 167). Zur Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 erschienen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____ im Geschäft- Nr. SB220646-O, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen waren an- lässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und es waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4).

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 158 S. 1 und Urk. 171), womit das ganze Urteil zur Disposition steht.

- 5 -

E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren beträgt praxisgemäss CHF 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung grösstenteils (Ausnahme tiefere Freiheitsstrafe). Es rechtfertigt sich demnach, dem Beschuldigten 5/6 der Gerichts- kosten aufzuerlegen und 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2 Rechtsanwalt MLaw X._____ macht für die Verteidigung des Beschuldigten ein Honorar von CHF 10'696.15 geltend (Urk. 170). Dieses Honorar erscheint als zu hoch. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebüh- renrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezem- ber 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschä- digungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der

- 29 - Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass zwar das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten wurde. Indessen handelt es sich weder um einen besonders aufwendigen Fall, noch liegt ein speziell grosser Aktenumfang vor. Es erscheint daher angemessen, für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten insgesamt ein Honorar von CHF 8'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen, welches dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

E. 2.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 StPO und Art. 431 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird bezüglich des Vorwurfs der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ein- gestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 3 Verjährung Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Überfahrens der Sperrfläche und des zu geringen zeitlichen Abstands vor dem B._____-Kreuz erstellen lässt (Urk. 156 S. 16 f. E. III.5.). Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend subsumiert, dass der Beschuldigte vorsätzlich die Vorschrif- ten über das Beachten von Markierungen nach Art. 27 Abs. 1 SVG und auch die Vorschriften über die Abstände beim Hinterherfahren und Überholen nach Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt hat (Urk. 156 S. 26 E. IV.2.3.). Im Folgenden hat die Vorinstanz auch zutreffend dargetan, dass diese Verkehrsregelverletzungen keine besondere Gefahr darstellten, da der Beschuldig- te den Fahrspurwechsel mit seinem Blinker anzeigte und die anderen Verkehrsteil- nehmer entsprechend reagierten, indem sie ihre eigenen Fahrzeuge abbremsten. Entsprechend qualifizierte die Vorinstanz diese Verkehrsregelverletzungen als

- 12 - einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG, was zutreffend und zu übernehmen ist (Urk. 156 S. 26 ff. E. IV.2.4. ff., insbesondere E. IV.2.7., mit Ver- weis auf Urk. 40/4 S. 7). In der Folge hat die Vorinstanz sodann richtig erwogen, dass diese Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 109 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB verjährt sind (Urk. 156 S. 28 f. E. IV.2.8.). Es ist das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV folglich einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. c, Art. 329 Abs. 4 StPO und Art. 329 Abs. 5 StPO).

E. 3.1 Tatkomponenten

E. 3.1.1 Der Beschuldigte ist mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 180 km/h auf einer unübersichtlichen Strecke gefahren. Insbesondere durch das Wechseln der Fahrspur und dem damit einhergehenden knappen Einfädeln vor den BMW erhöhte der Beschuldigte die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, in einen schweren Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu geraten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das erste Mal in der Schweiz unterwegs war und daher die Strecke überhaupt nicht kannte. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass an diesem Tag, welcher ein Pfingstsonntag war, ein starkes Verkehrsaufkommen herrschte. Es ist damit lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern gekommen ist. Indessen sind in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte durchaus gravierendere Fälle denkbar (bei- spielsweise Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit innerorts oder in Schulzonen). Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifizieren (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 156 S. 39 f. E. V.2.2.4.). Im zur Verfügung stehenden Strafrahmen erscheint vor diesem Hintergrund die von der Vorinstanz

- 24 - festgelegte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als zu streng. Angemes- sen ist eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.1.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dass er, wie er geltend macht, die geltende Höchstgeschwindigkeit nicht mit Sicherheit kannte und ohne auf den Tacho zu schauen, "einfach mit dem Verkehrsfluss" fuhr (vgl. seine Aussagen in Urk. 8 Fragen 31 ff., namentlich 34), entlastet ihn freilich nicht, zumal auch ihm be- wusst sein musste, mit welch massiver Geschwindigkeit er unterwegs war. Sein Verhalten war sehr gefährlich, verantwortungs- und rücksichtslos. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 3.1.3 Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht einzu- stufen. Es rechtfertigt sich damit eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.2 Täterkomponenten

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gemacht (Urk. 156 S. 41 E. V.2.3.2.1.), auf diese ist zu verweisen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen. Auch an der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues.

E. 3.2.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was in der Strafzumessung neutral zu werten ist (Urk. 156 S. 42 E. V.2.3.3.2.).

E. 3.2.2.1 Zu den Ausführungen der Verteidigung, dass die Auslesung der Daten nicht durch den Gutachter selber vorgenommen worden sei, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein bestellter Sachver- ständiger nicht verpflichtet ist, sämtliche für ein Gutachten notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heran- ziehen kann (vgl. BGE 144 IV 176 E. 4.2.3., BGer 6B_918/2017, Urteil vom

20. Februar 2018, E. 3.2.). Dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 11. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/7/3) ist zu entnehmen, dass der Personenwagen Nissan GT-R über einen internen Speicher verfügt, der nur mit Hilfe der Nissan-Firmensoftware "Flicker" ausgelesen und dargestellt werden kann. Gemäss Gutachten hat ein Nissan-Techniker – dessen Name dem FOR bekannt ist – einer Nissan-Markenvertretung im Beisein des Gutachters am 4. Juli 2017 die vorhandenen Daten aus dem Personenwagen des Nissan GT-R ausgelesen (Urk. 40/7/3 S. 3). Der Nissan-Techniker wurde somit einzig und alleine aus dem Grund beigezogen, weil dieser über die technische Einrichtung und die Flicker-Software verfügte, um die gewünschten Daten auslesen zu können. Die Daten wurden durch diesen Vorgang lediglich "lesbar" gemacht. Salopp gesagt, kann das jeder machen, welcher die betreffenden Geräte bedienen kann. Auch ein Rechtsmediziner muss bei seinem Gutachten beispielsweise eine Leiche nicht selbst auf den Obduktionstisch heben, sondern darf dazu Drittper- sonen beauftragen (vgl. dazu auch das Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 4.2.3. mit zahlreichen angegebenen Quellen). Die Interpretation dieser Diagramme – namentlich die Frage, wie hoch die gefahrene Geschwindigkeit war

– und damit die gutachterliche Tätigkeit wurde allein durch den Sachverständigen F._____ selber vorgenommen (vgl. Urk. 40/7/3 S. 4). Damit ist der Nissan- Techniker, welcher keine Interpretation der Diagramme vornahm, als Hilfsperson

- 7 - des Gutachters zu qualifizieren. Der Gutachter ist insgesamt seiner Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens nachgekommen und hat dieses in den wesentlichen Teilen selber erstellt, was gemäss Bundesgericht – wie gezeigt – als zulässig erachtet wird. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gutachter seine Verantwortung nicht wahrgenommen hätte und den ihm persönlich erteilten Auftrag für die Erstellung des Gutachtens unzulässigerweise an Drittpersonen delegiert hätte. Es handelt sich beim Auslesen der Daten auch nicht um eine Durchsuchungs- massnahme im Sinne von Art. 241 - 248 StPO. Bei bereits formell beschlag- nahmten (wie vorliegend geschehen) und dem Gutachter zur Verfügung gestellten Gegenständen kann der Gutachter seine Untersuchung ohne weitere formelle Vorschriften frei vornehmen.

E. 3.2.2.2 Hinsichtlich der inhaltlichen Bemängelungen der Verteidigung – namentlich der Einwand, es sei nicht ersichtlich, wann welcher Eintrag vorgenommen bzw. gespeichert worden sei – ist darauf hinzuweisen, dass eingeholte Gutachten zwar grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegen. Das Gericht darf indessen in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Solche triftigen Gründe wurden von der Verteidigung weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. In Bezug auf die Vorbringen, dass die Aufzeichnungen keine Zeitstempel enthalten würden, ist festzuhalten, dass es dem Normalfall entspricht, wonach die letzte Speicherung auch die letzte Fahrt betrifft. Gegenteilige Hinweise bestehen nicht und lassen sich weder den Akten noch dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Urk. 40/7/3) entnehmen.

E. 3.2.3 Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass dem Beschuldigten unter dem Titel "Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren" keine Strafminderung gewährt werden kann (Urk. 156 S. 42 f. E. V.2.3.4.), darauf ist abzustellen. Ergänzend dazu ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte zwar einen Teil der Vorwürfe anerkannt, indessen den Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln stets bestritten hat. Dies ist zwar sein gutes Recht, trug jedoch nicht zur Erleichterung der Strafuntersuchung bei. Er zeigte sich zudem lediglich stellenweise reuig, indem er beispielsweise in Bezug auf die zu kurzen Zeitabstände zu Protokoll gab, dass wenn es zu nahe gewesen sei, dann tue es ihm leid (Urk. 140 S. 12). Insgesamt

- 25 - kann aber nicht von Einsicht oder Reue in Bezug auf das Fahrverhalten nach dem D._____-Tunnel ausgegangen werden.

E. 3.2.4 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd auf die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe aus.

E. 3.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots

E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebenen Grundsatz des Beschleunigungsgebots gemacht, auf welche zu verweisen ist (Urk. 156 S. 43 f. E. V.2.4.2.). Hervorzuheben ist ins- besondere, dass es von den Umständen des konkreten Falles abhängt (Schwere des Tatvorwurfs, Komplexität des Sachverhalts etc.), ob das Beschleunigungs- gebot verletzt wurde. Die Vorinstanz erachtete das Beschleunigungsgebot als verletzt und reduzierte die Strafe um 3 Monate (Urk. 169 S. 43 E. V.2.4.5.).

E. 3.3.2 Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass das Beschleunigungsgebot massiv verletzt worden sei (Urk. 142 Rz. 18 und 79). Diese Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots erhob die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 171 S. 25 ff.).

E. 3.3.2.1 Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, die sich bereits einlässlich mit den Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt hat (Urk. 154 S. 6 ff. E. II.1.3.). Die nachfolgenden Ausführ- ungen sind in diesem Sinne als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen.

E. 3.3.2.2 Dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich durch eine Drittperson die Meldung eingegangen sei, dass sich mehrere Fahrzeuge auf der A53 ein Rennen liefern sollten. Das Ganze sollte zudem gefilmt werden. Gestützt auf diese Meldung folgten zwei zivile Patrouillenfahrzeuge der Kantonspolizei Zürich den gemeldeten Fahrzeugen (Urk. 1 S. 5). Die inkriminierten Fahrmanöver des Beschuldigten wurden gleichzeitig von sogenannten "Sat-Speed-Kameras" aufgezeichnet (Urk. 2 S. 15).

E. 3.3.2.3 Festzuhalten ist, dass das Handeln der Kantonspolizei Zürich im vorliegen- den Fall nicht in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung fällt. Die Polizei machte die Videoaufnahmen vielmehr im Rahmen ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben. Denn generell muss ein Anfangs- oder Tatverdacht nur gegeben sein, wenn die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen eines strafprozessualen Vorverfahrens erfolgt (Art. 15 Abs. 1 StPO und Art. 299 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegend klar zu verneinen, tätigten die Polizisten doch gerade keine Beweiser- hebungen ausgehend von einem bereits bestehenden Anfangsverdacht, sondern sie folgten gestützt auf eine Drittinformation und in Wahrnehmung ihrer verkehrs- polizeilichen Aufgaben den gemeldeten Fahrzeugen. Es dürfte sodann nicht weiter

- 9 - umstritten sein, dass eine Patrouille des verkehrspolizeilichen Einsatzdienstes auch ohne konkreten Ermittlungs- oder Kontrollauftrag bei Fahrten auf öffentlichen Strassen ganz grundsätzlich in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben agiert, weshalb für die Frage der Verwertbarkeit nicht die StPO, sondern die Polizeigesetzgebung Anwendung findet. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61).

E. 3.3.2.4 Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3).

E. 3.3.2.5 Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk. 156 S. 8 E. II.1.3.3.). Der Beizug von polizeilich erstellten Daten als erkennungsdienstliches

- 10 - Material in einem Strafverfahren vermag dabei grundsätzlich keine prozessualen Beweisverbote zu begründen (zum Ganzen: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.2. ff. und Urteil 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4). Vorliegend ist der (auch von der Vorinstanz zitierte) Art. 9 Abs. 1 SKV massgebend, der als übergeordnete bundesrechtliche Vorschrift den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erfassung von Verkehrsregelverstössen ausdrücklich vorsieht. Insgesamt bestand damit für die Aufzeichnung der strittigen Videosequenz eine ausreichende gesetzliche Grund- lage, weshalb diese rechtmässig erfolgte und ohne weitergehende Prüfung verwertbar ist. II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage

E. 3.3.3 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass vorliegend kein Extremfall vorliegt, bei welchem als ultima ratio eine Verfahrenseinstellung in Frage kommen würde. Indessen ist in der Tat von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. So machte sich der Beschul- digte am 4. Juni 2017 der angeklagten Delikte schuldig, woraufhin er gleichentags verhaftet wurde (Urk. 53/1). Daraufhin wurden von der Staatsanwaltschaft diverse Gutachten in Auftrag gegeben und Ermittlungen getätigt. An der Schluss- einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. August 2017 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er die Durchführung des abgekürzten Verfahrens wünsche (Urk. 8 Fragen 92 f.). Am 28. August 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Urk. 63/1), womit sich der Beschuldigte einverstanden erklärte (Urk. 63/5). Am 5. September 2017 erhob die Staatsanwalt- schaft Anklage im abgekürzten Verfahren beim Bezirksgericht Affoltern (Urk. 74).

- 26 - Daraufhin erging am 5. Dezember 2017 ein Rückweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Affoltern zur erneuten Durchführung des Vorverfahrens, nachdem der Beschuldigte seine Zustimmung zur Anklage im abgekürzten Verfahren nicht erteilte (Urk. 76/5). Am 13. Juni 2019 erging ein Gutachtensauftrag an das Forensische Institut Zürich, nachdem die Staatsanwaltschaft die sachverständige Person Ende Mai 2019 anfragte, ob sie bereit sei, ein Gutachten zu erstellen (Urk. 78/3). Auch später, d.h. im Frühling und Sommer 2020, ergingen weitere Gutachtensaufträge (Urk. 84 und Urk. 90). Daraufhin wurde die Anklageschrift mit Datum vom 29. September 2020 verfasst. Diese ging rund neun Monate später, am

16. Juni 2021, beim Bezirksgericht Affoltern ein (vgl. Eingangsstempel Urk. 110).

E. 3.3.4 Wie gesehen, vergingen nach dem Rückweisungsbeschluss des Bezirksge- richts Affoltern vom 5. Dezember 2017 eineinhalb Jahre, bis die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen vornahm. Dies ist für den vorliegenden Fall, der weder einen besonders umfangreichen Aktenumfang aufweist noch besonders kompliziert ist, zu lange. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2019 betreffend den Beschuldigten C._____ im zusammenhängenden Verfahren (Geschäft-Nr. SB220464-O) hinzuweisen, mit dem festgestellt wurde, dass die Staatsanwaltschaft zwischen Oktober 2017 und Mai 2019 das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt hat (Urk. 80/11).

E. 3.3.5 Durch diese Verfahrensverzögerung wurde der Beschuldigte stark getroffen. Es rechtfertigt sich infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion der auszufällenden Strafe um einen Drittel, das heisst um 4 Monate. Die Freiheitsstrafe ist daher auf 8 Monate zu reduzieren.

E. 3.4 Auszufällende Freiheitsstrafe Somit ist es unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- gründe angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen.

- 27 -

4. Anrechnung der Untersuchungshaft Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Anrechnung der Untersuchungshaft im Sinne von Art. 51 StGB gemacht (Urk. 156 S. 46 E. V.2.7.1.), auf diese ist zu verweisen. Der Beschuldigte befand sich vom 4. Juni 2017 (17:15 Uhr) bis 31. August 2017 (17:45 Uhr), das heisst während 89 Tagen, in Haft. Diese ausgestandene Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.

E. 4 Würdigung

E. 4.1 Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h und zu geringer zeitlicher Abstand nach dem D._____-Tunnel

E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt betreffend Geschwindigkeit von mindes- tens 180 km/h nach dem D._____-Tunnel sowie zu geringer zeitlicher Abstand un- ter Verweis auf die drei erwähnten Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 und vom 10. September 2019 (Urk. 40/4, Urk. 40/7/3 und Urk. 78/6) umfassend und überzeugend gewürdigt, weshalb auch hier zur Vermei- dung von Wiederholungen auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 156 S. 18 ff. E. III.6.). Vor dem Hintergrund der sorgfältigen und zutref- fenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen.

E. 4.1.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er – auf die Beschleunigungen nach dem D._____-Tunnel angesprochen – anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 zu Protokoll gab, sie seien so schnell gefahren wie die anderen Verkehrsteilnehmer. Da die Geschwindigkeitsangaben auf seinem Tacho in Meilen angegeben werde, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass sie so schnell unterwegs gewesen seien. Es müsse ja stimmen, wenn es so auf dem Video ersichtlich sei, dann tue es ihm leid. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie schnell er gefahren sei. Der Beschuldigte gab sodann zu Protokoll, es schien ihm genügend Abstand gewesen zu sein, da

- 13 - die anderen Verkehrsteilnehmer dies auch so gemacht hätten (Urk. 7 Fragen 82 ff.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. August 2017 erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er das Fahrzeug nach dem D._____-Tunnel massiv beschleunigt habe. Er sei nicht sicher, wie schnell er habe fahren dürfen, sie seien einfach mit dem Verkehrsfluss gefah- ren. Danach gefragt, ob er nach dem Tunnel auf den Tacho geschaut habe, erklärte der Beschuldigte, er habe sich darauf konzentriert, C._____ nicht zu verlieren (Urk. 8 Fragen 31 ff.). Auf Vorhalt, dass das Auslesen der Daten im Gutachten er- geben habe, dass auf eine Geschwindigkeit von 180 km/h beschleunigt worden sei, erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht erinnern, dieses Tempo erreicht zu haben, er sei der Meinung gewesen, dass er mit dem Verkehrsfluss mitgehalten habe. Er entschuldigte sich, wenn die Spezialisten dies so festgestellt hätten (Urk. 8 S. 10). Schliesslich erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, nach dem Tunnel sei die maximal erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h auf 120 km/h erhöht worden. Sie seien ein bisschen schneller gefahren, er wisse nicht wie schnell, aber nicht so schnell wie vorgeworfen. Sie seien mit dem Verkehr gefahren, es habe nicht so viele Autos gehabt. Es seien nicht 180 km/h gewesen, vielleicht 130 km/h oder 140 km/h. Er könne sich nicht mehr an die Zeitabstände erinnern. Wenn es zu nahe gewesen sei, tue es ihm leid (Urk. 140 S. 11 ff.). Nach- dem der Beschuldigte lediglich einräumte, ein bisschen schneller als 120 km/h

– vielleicht 130 km/h oder 140 km/h – gefahren zu sein, ist nachfolgend aufzuzei- gen, dass sich eine Geschwindigkeitsbeschleunigung auf 180 km/h erstellen lässt.

E. 4.1.3 Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Videoauswertung) hält zunächst fest, dass die zur Verfügung stehenden Videoaufnahmen nur sehr beschränkte Geschwindigkeitsauswertungen erlauben und dass sich aus einem Diagramm mit den Geschwindigkeitsdaten des Polizei- fahrzeuges keine Erkenntnisse gewinnen lassen (Urk. 40/4 S. 5 und S. 7). Immerhin wird festgehalten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten stark beschleunigt wurde und er mindestens mit 157 km/h unterwegs war (Urk. 40/4 S. 6). Abschliessend wird festgehalten, dass die ermittelte Geschwindigkeit von mindestens 157 km/h die durchschnittliche Geschwindigkeit darstellt und dass

- 14 - anhand der Videoaufnahme keine konkreten hochriskanten Fahrmanöver erkannt werden konnten (Urk. 40/4 S. 7 f.).

E. 4.1.4 Weiter ist das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Datenauslesung) zu erwähnen, bei dem mittels Flicker-Software die Daten auf dem VSDR ("Vehicle Status Data Recorder") des Fahrzeugs des Beschuldigten durch einen Nissan-Experten ausgelesen wurden (Urk. 40/7/3 S. 3). Zwar hält das Gutachten fest, dass nicht hinterlegt ist, an welchem Datum und um welche Uhrzeit die Daten entstanden sind. Es wird jedoch festgehalten, dass die Daten nur dann abgespeichert werden, wenn mit dem Fahrzeug gefahren wird. Bezogen auf den letzten Stillstand wurden Daten über eine Zeitdauer von ca. 37.75 Stunden abgespeichert (Urk. 40/7/3 S. 3). Es wird weiter festgehalten, dass zwischen dem Vorfall, der sich um ca. 16:10 Uhr ereignete, und dem Stillstand des Fahrzeuges infolge Anhalten durch die Polizei auf dem Rastplatz J._____ ca. 5 Minuten vergingen. Danach wurde das Fahrzeug nicht mehr bewegt und abtransportiert (Urk. 40/7/3 S. 4). Im Diagramm der gefahrenen Geschwindigkeiten ist vor dem letzten Stillstand des Fahrzeugs eine markante Geschwindigkeitserhöhung ersichtlich, wobei die Durchschnittsgeschwindigkeit über 5 Sekunden 180 km/h betrug. Da es sich um die Durchschnittsgeschwindigkeit handelt, muss das Fahrzeug mindestens 180 km/h erreicht haben. Die Höchstgeschwindigkeit kann gemäss dem Gutachten jedoch nicht eruiert werden. Es wird schliesslich darauf hingewiesen, dass mit dem Fahrzeug Probefahrten mit einem geeichten Geschwindigkeits-Messgerät absolviert werden müssten, um die exakten Toleranzen zu ermitteln (Urk. 40/7/3 S. 4). Entgegen der Verteidigung ist das Gutachten nicht beweisuntauglich (Urk. 171 S. 13) und es ist auf die erwähnten Erkenntnisse abzustellen.

E. 4.1.5 Am 12. Juli wurde ein weiteres Gutachten betreffend technische Kontrolle von Personenfahrzeugen in Auftrag gegeben (Urk. 40/11/1). In der Folge wurden am 19. Juli 2017 Messfahrten auf dem Flugplatz K._____ gemacht, um die Toleranzen zu prüfen und die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu ermitteln (Urk. 40/11/4). Im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2017 wird festgehalten, dass auf dem VSDR die letzten 36 bis 38 Stunden aufgezeichnet

- 15 - werden, bei welchen die Zündung eingeschaltet oder das Fahrzeug in Betrieb war. In Bezug auf die abgefahrenen Fahrzyklen wird im Bericht festgehalten, dass die Geschwindigkeiten mit dem geeichten Messgerät "Racelogic" aufgezeichnet wurden. Es konnte ermittelt werden, dass die durchschnittliche Differenz zwischen der am Geschwindigkeitsmesser abgelesenen und der gemessenen Geschwin- digkeit der Messungen 3.5 % nach Berücksichtigung der Toleranz beträgt (Urk. 40/11/4 S. 6 f.). Das heisst, dass der Geschwindigkeitsmesser (Tachoan- zeige) im Durchschnitt eine um 3.5 % zu hohe Geschwindigkeit anzeigt. An dieser Stelle ebenfalls zu erwähnen ist das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. September 2019 (Urk. 78/6). Darin musste ebenfalls die Frage beantwortet werden, welche Geschwindigkeiten die Tachos bei den ermittelten Spitzenge- schwindigkeiten anzeigten. Nach diversen Auswertungen konnte berechnet werden, dass der Tacho mit einer berechneten Abweichung von 5.3 % eine Geschwindigkeit von aufgerundet 190 km/h angezeigt habe, ausgehend von einer sicher erreichten Sptizengeschwindigkeit gemäss VDSR-Speicher von 180 km/h (Urk. 78/6 S. 8). Auf diese Berechnungen und Werte ist abzustellen.

E. 4.1.6 Insgesamt und wie bereits gezeigt ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Sachverhalt bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h als erstellt gilt (vgl. Urk. 156 S. 21 E. III.6.3.6.).

E. 4.1.7 Hinsichtlich des zu geringen zeitlichen Abstands während der Beschleunigungsfahrt ist auf das Gutachten der H._____ Zürich vom 16. Juli 2020 zu verweisen, worin festghealten wird, dass der zeitliche Abstand des Beschuldigten beim Aufschliessen auf das vor ihm fahrende Fahrzeug zwischen 0,54 und 0,58 Sekunden betragen habe (Urk. 89 S. 5). Darauf ist abzustellen und der Sachverhalt bezüglich des zu geringen zeitlichen Abstands ist damit ebenfalls erstellt (vgl. Urk. 156 S. 21 E. III.6.3.7.).

E. 4.2 Geringer zeitlicher Abstand zwischen Tafel "Ausfahrt E._____ 1100m" und der Ausfahrt

- 16 -

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Verweis auf das Gutachten der I._____ Zürich vom 18. August 2020 überzeugend gewürdigt, weshalb auf die zu- treffenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 156 S. 21 f. E. III.7.).

E. 4.2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte darauf angespro- chen, dass er knapp vom Überholstreifen auf den Normalstreifen gewechselt sei, sodass der zeitliche Abstand maximal 0,31 Sekunden (anstatt 1,8 Sekunden) betragen habe, dass er, als er um die Kurve gefahren sei, zu verstehen gegeben habe, dass er die Spur wechseln wolle. Der BMW-Fahrer habe dies gesehen und habe sie einfahren lassen. Es habe dabei keine Gefahr bestanden (Urk. 140 S. 12). Der Beschuldigte anerkannte somit den Spurwechsel. Ob dieser Spurwechsel als gefährlich zu qualifizieren ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. nachfolgend E. II.4.4.).

E. 4.2.3 Dass der Sachverhalt als erstellt anzusehen ist, ergibt sich auch aus dem Gutachten der I._____ Zürich vom 18. August 2020 (Urk. 95). Darin wird festgehalten, dass zuerst C._____, dann der Beschuldigte von der Überhol- auf die Normalspur gewechselt habe. Dabei habe C._____ zeitweilig den Abstand zum auf der Normalspur fahrenden BMW auf 0,95 Sekunden verkürzt, danach sei der Beschuldigte in die Lücke zwischen C._____ und dem BMW gefahren. Dadurch habe der Beschuldigte den Abstand zwischen seinem Heck und der Front des BMW auf maximal 0,31 Sekunden verkürzt. Der BMW sei in der Folge zu einem Bremsmanöver gezwungen worden. Darauf ist abzustellen und der Sachverhalt ist auch diesbezüglich mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten (Urk. 95 S. 5, Urk. 156 S. 22 E. III.7.3.2.).

E. 4.3 Fazit

- 17 - Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht vollumfänglich erstellt ist. Hinsichtlich der Frage, ob der Anklagesachver- halt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten ist, ist auf die im Rahmen der rechtlichen Würdigung angestellten Überlegungen zu verweisen.

E. 5 Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

E. 5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat dazu zutreffende theoretische Ausführ- ungen gemacht (Urk. 156 S. 45 E. V.2.6.1. f.), auf diese ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und somit Art. 42 Abs. 2 StGB nicht einschlägig ist. Auch das Verschulden des Beschuldigten liegt im untersten Bereich. Dem Beschuldigten ist daher ohne Weiteres eine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu attestieren. Es ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende (wohlbemerkt lange andauernde) Strafverfahren genügend beeindruckt hat, um ihn in Zukunft von weiteren Delikten abzuhalten.

E. 5.2.1 Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist in Bezug auf die Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren zutreffend (Urk. 156 S. 29 ff. E. IV.3.), darauf kann zunächst verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist dazu das Folgende festzuhalten:

E. 5.2.2 Die Verteidigung machte diesbezüglich vor Vorinstanz und vor Berufungsinstanz geltend, der Beschuldigte sei nicht 180 km/h gefahren, da das Gutachten nicht verwertbar sei und ein Abzug für die Messungenauigkeiten von mindestens 3 % fehle. Zum Abstand von 0,58 Sekunden führte die Verteidigung aus, dass für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen sei, als Richtschnur ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen werde, womit es sich vorliegend – wenn überhaupt – allerhöchstens um eine sehr leichte grobe Verkehrsregelverletzung handle. Vielmehr handle es sich um eine einfache Ver-

- 18 - kehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG und das diesbezügliche Verfahren sei infolge Verjährung einzustellen (Urk. 142 Rz. 74 f., Urk. 171 S. 1 und S. 18 ff.). In Bezug auf den zu knappen Abstand beim Spurwechsel vor der Ausfahrt E._____ führte die Verteidigung aus, es handle sich um einen Tachoabstand von 8.6 %, was gemäss Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen sei (Urk. 171 S. 20 und S. 25). Entgegen der Vorinstanz sei der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfüllt (Urk. 171 S. 20 f.).

E. 5.2.3 Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den Verkehrsregeln betreffend Geschwindigkeitsbegrenzung nach Art. 32 Abs. 2 SVG (Urk. 158 S. 29

f. E. IV.3.1.), auf diese ist zu verweisen. Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz, dass es zum Zeitpunkt der Tatbegehung hell war und die Fahrbahn trocken (Urk. 156 S. 30 E. IV.3.2., vgl. auch die Verteidigung in Urk. 171 S. 18). Hingegen war das Verkehrsaufkommen entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung nicht bloss durchschnittlich. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 herrschte am 4. Juni 2017 ein reges Verkehrsaufkommen (Urk. 1 S. 6). Dem weiteren Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 31. Juli 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Verkehrsdichte gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 4. Juni 2017 von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr 1'769 Fahrzeuge pro Stunde betragen habe, was 29.5 Fahrzeuge pro Minute seien. Gemäss ASTRA entspreche das einem starken Verkehrsaufkommen (Urk. 2 S. 7). Auf diese Anga- ben ist entgegen den Bedenken der Verteidigung (Urk. 142 Rz. 52.4) abzustellen. Immerhin war der 4. Juni 2017 ein Pfingstsonntag, an welchem bekanntermassen viele Autos auf den Strassen unterwegs sind. Zutreffend hat die Vorinstanz hingegen wiederum erwogen, dass die Sichtverhältnisse aufgrund der Strassen- führung eingeschränkt und damit ungünstig waren (Urk. 156 S. 30 f. E. IV.3.2., vgl. auch Fotos in Urk. 24a). Insgesamt hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte durch die Beschleunigung der Geschwindigkeit auf mindestens 180 km/h die Vorschriften von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV verletzt hat. Dies ist zu übernehmen (Urk. 156 S. 30 f. E. IV.3.2.).

- 19 -

E. 5.2.4 Auch in Bezug auf den Vorwurf des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren und die Gefährdung anderer Teilnehmer bei Überhol- manövern macht die Vorinstanz zutreffende Erwägungen, auf welche zu verweisen ist (Urk. 156 S. 31 ff. E. IV.3.3. ff.). Auch hat die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend subsumiert, da der Beschuldigte durch die massive Beschleunigung immer näher auf das Fahrzeug von C._____ auffuhr, sodass der zeitliche Abstand zu diesem Fahrzeug höchstens 0,58 Sekunden betrug. Zudem verkürzte der Beschuldigte durch das Wechseln der Fahrspur von links nach rechts den zeitlichen Abstand zum BMW auf nur 0,31 Sekunden. Damit verletzte der Beschuldigte die Vorschriften von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 44 Abs. 1 SVG (vgl. Urk. 156 S. 32 f. E. IV.3.7.).

E. 5.3 Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten aufzuschieben und mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

- 28 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Es bleibt bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen. Die erstinstanzliche Kostenre- gelung (Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6) ist angemessen und zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

E. 5.3.1 Die von der Vorinstanz unter dem Titel "Vorbemerkungen" gemachten Erwägungen, insbesondere zu den rechtlichen Ausführungen zu Art. 90 Abs. 3 SVG, welche zutreffen, sind zu übernehmen (Urk. 156 S. 23 ff. E. IV.1.).

E. 5.3.2 Die Vorinstanz erwog in der Folge mit zutreffender Begründung, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt hat (Urk. 156 S. 33 ff. E. IV.4.). Auf diese Erwägungen ist vorab vollumfänglich zu verweisen. Hervorzuheben ist nochmals, dass der Beschuldigte die Fahrstrecke nicht kannte, mit dieser somit nicht vertraut war. Zudem konnte er die Fahrtstrecke nicht überblicken (Linkskurve und Mittelleitplanke), woran sich entgegen der Verteidigung (Urk. 171 S. 19) nichts ändert, wenn sein Fahrzeug rechts gelenkt war, da ihm dies lediglich eine vernachlässigbar erweiterte Sicht verschafft haben dürfte. Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mit mindestens 180 km/h unterwegs war. Trotz dieser Umstände beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug massiv. Mit dem Gutachten der I._____ Zürich vom 16. Juli 2020 ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Restgeschwindigkeit des Nissan GT-R des Beschuldigten, so er aus seiner gefahrenen Geschwindigkeit eine Vollbremsung einleitet, an dem Punkt, wo er zum Stillstand gekommen wäre, wenn er mit 120 km/h gefahren wäre, immer noch rund 140 km/h beträgt. Damit steht mit dem Gutachten fest, dass es bei einer

- 20 - Auffahrkollision mit rund 140 km/h zu lebensgefährlichen beziehungsweise tödlichen Verletzungen für die involvierten Verkehrsteilnehmer hätte kommen können (Urk. 89 S. 5 ff.). Auch spielt es keine Rolle, wenn der Beschuldigte einräumt, er sei nicht gefährlich gefahren, da er mit der Beschleunigung auf mindestens 180 km/h und dem Spurwechsel wie gezeigt ein hohes Risiko eines Unfalls mit schweren Verletzungen oder mit Todesfolge schuf (entgegen der Verteidigung in Urk. 142 Rz. 50 ff.). Namentlich fuhr der Beschuldigte damit weit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Durch diese Geschwindigkeitsüber- schreitung resultierte entsprechend auch ein viel längerer Bremsweg, was insbesondere für die anderen Strassenverkehrsteilnehmer, welche sich an die Geschwindigkeitslimiten hielten und nicht damit rechnen mussten, dass andere schneller fahren, höchst gefährlich war. Diese Gefahr wird vorliegend noch verstärkt durch den Umstand, dass der Beschuldigte mit zwei weiteren Teilnehmern des G._____s unterwegs war, welche untereinander zusammenbleiben wollten und sich damit jeweils folgten. Hinsichtlich der Beschleunigung spielt es keine Rolle, ob die gefahrene Geschwindigkeit nur für wenige Sekunden gehalten wurde, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 142 Rz. 52.3), was indessen offen bleiben kann. Fest steht, dass selbst in einem kurzen Zeitfenster von wenigen Sekunden ein Unfall hätte verursacht werden können. Ein solcher Unfall muss mit anderen Worten nicht tatsächlich eintreten, da das hohe Risiko eines solchen genügt. Dass der Erfolgseintritt im vorliegenden Fall nahe gelegen wäre, liegt bei solchen hohen Geschwindigkeiten und dem starken Verkehrsaufkommen und entsprechend knappen Sicherheitsabständen (einerseits zu C._____, andererseits zum Lenker des BMW) auf der Hand. Es kann daher gesagt werden, dass die Nichtverwirklichung des Unfalls, vorliegend eines Aufpralls von Personenfahrzeugen auf der Autobahn, lediglich vom Zufall abhing. Dies wäre wohl anders zu beurteilen, wäre der Beschuldigte auf einer leeren, lange und gerade verlaufenden Autobahn wenn kein Verkehr herrscht, so schnell gefahren. Hinzu kommt der rücksichtslose Wechsel der Fahrspur durch den Beschuldigten, welcher abrupt und überraschend erfolgte und bei dem der zeitliche Abstand noch maximal 0,31 Sekunden betrug. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung, das Nicht-auf-Sicht-Fahren sowie das Nicht-

- 21 - beachten des notwendigen zeitlichen Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug beim Fahrspurwechsel in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sodass entgegen der Verteidigung (Urk. 142 Rz. 44 ff., Urk. 171 S. 14 ff.) eine Handlungseinheit zu bejahen ist. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

E. 5.3.3 Die Vorinstanz hat sodann mit zutreffender Begründung erwogen, dass auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist (Urk. 156 S. 36 f. E. IV.4.5. f., entgegen der Verteidigung Urk. 142 Rz. 66 ff.), darauf ist zu verweisen. Lediglich teilweise rekapitulierend und ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, indem er sich offensichtlich nicht um die geltenden Verkehrsregeln kümmerte, da er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht beachtete, indem er gemäss eigener Aussage mit dem Verkehrsfluss fuhr (Urk. 8 Fragen 31 ff.) und sein Fahrzeug massiv beschleunigte. Auch nahm er beim Spurwechsel kaum Rücksicht, indem er es unterliess, den Abstand zu C._____ und zum BMW, der hinter dem Beschuldigten fuhr, einzuhalten. Aus dieser Fahrweise kann nicht anders als darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte um die Verkehrsregelverletzungen wusste. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten das Ausmass des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nicht bewusst gewesen sei oder er leichtfertig darauf vertraut habe, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen (Urk. 171 S. 23 f.), entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten und kurzen Reaktionsmöglichkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf der Autobahn ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann. Das Ganze ereignete sich wie erwähnt an einem Pfingstsonntagnachmittag und es herrschte ein starkes Verkehrsauf- kommen. Durch sein rücksichtsloses und gefährliches Handeln nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit mindestens Schwerverletzten oder gar Todesopfern in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt.

- 22 -

E. 5.3.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine gegeben.

E. 5.4 Fazit Der Beschuldigte ist zusammenfassend der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt

1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Theorie der Strafzumessung gemacht (Urk. 156 S. 37 ff. E. V.2., Urk. 156 S. 40 f. E. V.2.3.1., Urk. 156 S. 42 E. V.2.3.4.1.). Diese sind zu übernehmen.

2. Anwendbares Recht / Strafrahmen / Strafart

E. 6 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.

- 30 -

E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.– amtliche Verteidigung.

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass-  nahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. … die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA unter Beilage des Formulars  "Löschung DNA - Profil und Vernichtung ED- Materials".

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

- 31 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw J. Bischof

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, wovon bis und mit heute 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'272.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'582.00 Auslagen Fr. 1'880.00 Auslagen (Polizei) Fr. 41'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 41'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten:
  9. Mein Mandant sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG freizusprechen.
  10. Im Übrigen sei das Verfahren vollständig einzustellen, namentlich betreffend: a) den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG infolge Überfahrens der Sperrfläche und ungenügendem zeitlichen Abstand beim Hintereinanderfahren beim B._____-Kreuz; b) den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG infolge zu geringen Abstands zum Fahrzeug von C._____ nach dem D._____-Tunnel; und c) den Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung nach dem D._____-Tunnel und des zu geringen Abstands beim Spur- wechsel vor der Ausfahrt E._____.
  11. Die gesamten Verfahrenskosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  12. Es sei meinem Mandanten eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 22'076.45 und eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 21'300, beides zzgl. Zins von 5 % seit dem 4. Juni 2017, zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 178 im Geschäft-Nr. SB220646-O, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
  13. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 156 S. 4 f. E. I.). 1.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 12. Mai 2022 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 156 S. 48 f.). Das Urteil wurde schriftlich eröffnet (Prot. I S. 34, Urk. 145). Innert Frist liess der Beschuldigte Berufung anmelden und erklären (Urk. 148 und Urk. 158). Am 14. Dezember 2022 trafen die Akten auf der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein (vgl. Eingangsstempel Urk. 156). 1.3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und es wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 160). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschluss- berufung. 1.4. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 24. Januar 2024 das Gesuch stellen, sich für die Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 dispensieren zu lassen, was bewilligt wurde (Urk. 167). Zur Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 erschienen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____ im Geschäft- Nr. SB220646-O, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen waren an- lässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und es waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4).
  14. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 158 S. 1 und Urk. 171), womit das ganze Urteil zur Disposition steht. - 5 -
  15. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motiva- tionsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Verwertbarkeit des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom
  16. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/7/3) 3.2.1. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte in Bezug auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Urk. 40/7/3) anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 142 Rz. 20 ff.) sowie der Berufungsverhandlung (Urk. 171 S. 6 ff.) zusammengefasst vor, dieses sei nicht verwertbar. So habe der Sachverständige keine Dritten beiziehen dürfen. Der eigentliche Gutachtensauftrag sei nicht durch den bestellten Sachverständigen, sondern durch den beigezogenen (unbekannten) Nissan- Techniker ausgeführt worden. Dies verstosse gegen das Delegationsverbot. Weiter seien weder die Form- noch die Protokollierungsvorschriften beachtet worden und es gehe aus dem Gutachten nicht einmal klar hervor, in welcher Form der Sach- - 6 - verständige welche Informationen erhalten habe. Weiter bemängelt die Verteidig- ung das Gutachten inhaltlich. So gebe es für die Einträge in den Diagrammen keinen Zeitstempel, womit nicht einmal ersichtlich sei, wann welcher Eintrag vorgenommen bzw. gespeichert worden sei (Urk. 171 S. 12 f.). 3.2.2. Würdigung 3.2.2.1. Zu den Ausführungen der Verteidigung, dass die Auslesung der Daten nicht durch den Gutachter selber vorgenommen worden sei, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein bestellter Sachver- ständiger nicht verpflichtet ist, sämtliche für ein Gutachten notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heran- ziehen kann (vgl. BGE 144 IV 176 E. 4.2.3., BGer 6B_918/2017, Urteil vom
  17. Februar 2018, E. 3.2.). Dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 11. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/7/3) ist zu entnehmen, dass der Personenwagen Nissan GT-R über einen internen Speicher verfügt, der nur mit Hilfe der Nissan-Firmensoftware "Flicker" ausgelesen und dargestellt werden kann. Gemäss Gutachten hat ein Nissan-Techniker – dessen Name dem FOR bekannt ist – einer Nissan-Markenvertretung im Beisein des Gutachters am 4. Juli 2017 die vorhandenen Daten aus dem Personenwagen des Nissan GT-R ausgelesen (Urk. 40/7/3 S. 3). Der Nissan-Techniker wurde somit einzig und alleine aus dem Grund beigezogen, weil dieser über die technische Einrichtung und die Flicker-Software verfügte, um die gewünschten Daten auslesen zu können. Die Daten wurden durch diesen Vorgang lediglich "lesbar" gemacht. Salopp gesagt, kann das jeder machen, welcher die betreffenden Geräte bedienen kann. Auch ein Rechtsmediziner muss bei seinem Gutachten beispielsweise eine Leiche nicht selbst auf den Obduktionstisch heben, sondern darf dazu Drittper- sonen beauftragen (vgl. dazu auch das Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 4.2.3. mit zahlreichen angegebenen Quellen). Die Interpretation dieser Diagramme – namentlich die Frage, wie hoch die gefahrene Geschwindigkeit war – und damit die gutachterliche Tätigkeit wurde allein durch den Sachverständigen F._____ selber vorgenommen (vgl. Urk. 40/7/3 S. 4). Damit ist der Nissan- Techniker, welcher keine Interpretation der Diagramme vornahm, als Hilfsperson - 7 - des Gutachters zu qualifizieren. Der Gutachter ist insgesamt seiner Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens nachgekommen und hat dieses in den wesentlichen Teilen selber erstellt, was gemäss Bundesgericht – wie gezeigt – als zulässig erachtet wird. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gutachter seine Verantwortung nicht wahrgenommen hätte und den ihm persönlich erteilten Auftrag für die Erstellung des Gutachtens unzulässigerweise an Drittpersonen delegiert hätte. Es handelt sich beim Auslesen der Daten auch nicht um eine Durchsuchungs- massnahme im Sinne von Art. 241 - 248 StPO. Bei bereits formell beschlag- nahmten (wie vorliegend geschehen) und dem Gutachter zur Verfügung gestellten Gegenständen kann der Gutachter seine Untersuchung ohne weitere formelle Vorschriften frei vornehmen. 3.2.2.2. Hinsichtlich der inhaltlichen Bemängelungen der Verteidigung – namentlich der Einwand, es sei nicht ersichtlich, wann welcher Eintrag vorgenommen bzw. gespeichert worden sei – ist darauf hinzuweisen, dass eingeholte Gutachten zwar grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegen. Das Gericht darf indessen in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Solche triftigen Gründe wurden von der Verteidigung weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. In Bezug auf die Vorbringen, dass die Aufzeichnungen keine Zeitstempel enthalten würden, ist festzuhalten, dass es dem Normalfall entspricht, wonach die letzte Speicherung auch die letzte Fahrt betrifft. Gegenteilige Hinweise bestehen nicht und lassen sich weder den Akten noch dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Urk. 40/7/3) entnehmen. 3.3. Verwertbarkeit der Videoaufnahme betreffend Überfahren der Sperrfläche 3.3.1. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, der Videoausschnitt der Polizei sei unverwertbar, da es sich um eine verdachtsunabhängige und somit unerlaubte Beweisausforschung handle. Die Videoaufzeichnung sei ohne vor- - 8 - gängig beobachtetes Fehlverhalten und ohne ausreichenden Verdacht erfolgt. Bis zum eingeklagten Überfahren der Sperrfläche habe die Polizei den Beschuldigten, welcher bis dahin keine einzige Verkehrsregelverletzung begangen oder sich auch nur ansatzweise fehlverhalten habe, bereits mindestens zweieinhalb Minuten lang gefilmt. Es liege kein ausreichender Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung vor (Urk. 142 Rz. 36 ff.). 3.3.2. Würdigung 3.3.2.1. Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, die sich bereits einlässlich mit den Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt hat (Urk. 154 S. 6 ff. E. II.1.3.). Die nachfolgenden Ausführ- ungen sind in diesem Sinne als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 3.3.2.2. Dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich durch eine Drittperson die Meldung eingegangen sei, dass sich mehrere Fahrzeuge auf der A53 ein Rennen liefern sollten. Das Ganze sollte zudem gefilmt werden. Gestützt auf diese Meldung folgten zwei zivile Patrouillenfahrzeuge der Kantonspolizei Zürich den gemeldeten Fahrzeugen (Urk. 1 S. 5). Die inkriminierten Fahrmanöver des Beschuldigten wurden gleichzeitig von sogenannten "Sat-Speed-Kameras" aufgezeichnet (Urk. 2 S. 15). 3.3.2.3. Festzuhalten ist, dass das Handeln der Kantonspolizei Zürich im vorliegen- den Fall nicht in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung fällt. Die Polizei machte die Videoaufnahmen vielmehr im Rahmen ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben. Denn generell muss ein Anfangs- oder Tatverdacht nur gegeben sein, wenn die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen eines strafprozessualen Vorverfahrens erfolgt (Art. 15 Abs. 1 StPO und Art. 299 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegend klar zu verneinen, tätigten die Polizisten doch gerade keine Beweiser- hebungen ausgehend von einem bereits bestehenden Anfangsverdacht, sondern sie folgten gestützt auf eine Drittinformation und in Wahrnehmung ihrer verkehrs- polizeilichen Aufgaben den gemeldeten Fahrzeugen. Es dürfte sodann nicht weiter - 9 - umstritten sein, dass eine Patrouille des verkehrspolizeilichen Einsatzdienstes auch ohne konkreten Ermittlungs- oder Kontrollauftrag bei Fahrten auf öffentlichen Strassen ganz grundsätzlich in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben agiert, weshalb für die Frage der Verwertbarkeit nicht die StPO, sondern die Polizeigesetzgebung Anwendung findet. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk. 156 S. 8 E. II.1.3.3.). Der Beizug von polizeilich erstellten Daten als erkennungsdienstliches - 10 - Material in einem Strafverfahren vermag dabei grundsätzlich keine prozessualen Beweisverbote zu begründen (zum Ganzen: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.2. ff. und Urteil 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4). Vorliegend ist der (auch von der Vorinstanz zitierte) Art. 9 Abs. 1 SKV massgebend, der als übergeordnete bundesrechtliche Vorschrift den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erfassung von Verkehrsregelverstössen ausdrücklich vorsieht. Insgesamt bestand damit für die Aufzeichnung der strittigen Videosequenz eine ausreichende gesetzliche Grund- lage, weshalb diese rechtmässig erfolgte und ohne weitergehende Prüfung verwertbar ist. II. Schuldpunkt
  18. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 110), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst soll sich der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht haben, indem er als Teilnehmer des "G._____" mit dem Nissan GT-R auf der Autobahn A53 von H._____ in Richtung Zürich zunächst eine Sperrfläche über- fahren und dabei den Mindestabstand nicht eingehalten haben soll. Weiter soll er später nach dem D._____-Tunnel auf eine Geschwindigkeit von 180 km/h be- schleunigt haben und dabei kontinuierlich näher auf C._____ bis auf einen zeitli- chen Abstand von höchstens 0,58 Sekunden aufgeschlossen haben. Danach soll er knapp vom Überhol- auf den Normalstreifen gewechselt haben, sodass der Min- destabstand nicht eingehalten worden sein soll. Dadurch soll er eine sehr grosse Gefahr eines Unfalls mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge verursacht haben, was er gewusst habe, wobei er dieses Risiko willentlich eingegangen sei. 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe teilweise. Er anerkennt jedoch, an der Ferienreise "G._____" teilgenommen zu haben, wobei er am 4. Juni 2017 mit dem Nissan GT-R zusammen mit zwei weiteren Lenkern, ebenfalls in einem Nissan GT-R, auf der Autobahn A53 von H._____ in Richtung Zürich unterwegs war. Er anerkennt, die Sperrfläche überfahren zu haben, da sie auf der falschen Spur ge- fahren seien. Er anerkennt weiter, nach dem D._____-Tunnel schneller gefahren - 11 - zu sein, er wisse nicht wie schnell, aber nicht so schnell wie vorgeworfen. Es seien nicht 180 km/h gewesen, er schätze 130 km/h oder 140 km/h (Urk. 8 Fragen 15 ff., Urk. 140 S. 9 ff.). Im Berufungsverfahren zu überprüfen ist damit insbesondere, ob der Beschuldigte nach dem D._____-Tunnel auf eine Geschwindigkeit von mindes- tens 180 km/h beschleunigt hat und ob er später durch das Wechseln vom Überhol- auf den Normalstreifen einen zeitlichen Abstand von maximal 0,58 Sekunden hatte.
  19. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung gemacht (Urk. 156 S. 14 f. E. III.2.), darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel aufgeführt (Urk. 156 S. 15 E. 3.), darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf drei Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, namentlich auf die Gutachten vom 11. Juli 2017 betreffend Auswertung einer SatSpeed-Video- aufzeichnung (Urk. 40/4), ebenfalls vom 11. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/7/3) sowie vom 10. September 2019 betreffend Geschwindigkeitsaus- wertung (Urk. 78/6). Ausserdem stützt sich die Anklage auf zwei weitere Gutachten der I._____ vom 16. Juli 2020 (Urk. 89) und vom 18. August 2020 (Urk. 95).
  20. Verjährung Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Überfahrens der Sperrfläche und des zu geringen zeitlichen Abstands vor dem B._____-Kreuz erstellen lässt (Urk. 156 S. 16 f. E. III.5.). Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend subsumiert, dass der Beschuldigte vorsätzlich die Vorschrif- ten über das Beachten von Markierungen nach Art. 27 Abs. 1 SVG und auch die Vorschriften über die Abstände beim Hinterherfahren und Überholen nach Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt hat (Urk. 156 S. 26 E. IV.2.3.). Im Folgenden hat die Vorinstanz auch zutreffend dargetan, dass diese Verkehrsregelverletzungen keine besondere Gefahr darstellten, da der Beschuldig- te den Fahrspurwechsel mit seinem Blinker anzeigte und die anderen Verkehrsteil- nehmer entsprechend reagierten, indem sie ihre eigenen Fahrzeuge abbremsten. Entsprechend qualifizierte die Vorinstanz diese Verkehrsregelverletzungen als - 12 - einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG, was zutreffend und zu übernehmen ist (Urk. 156 S. 26 ff. E. IV.2.4. ff., insbesondere E. IV.2.7., mit Ver- weis auf Urk. 40/4 S. 7). In der Folge hat die Vorinstanz sodann richtig erwogen, dass diese Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 109 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB verjährt sind (Urk. 156 S. 28 f. E. IV.2.8.). Es ist das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV folglich einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. c, Art. 329 Abs. 4 StPO und Art. 329 Abs. 5 StPO).
  21. Würdigung 4.1. Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h und zu geringer zeitlicher Abstand nach dem D._____-Tunnel 4.1.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt betreffend Geschwindigkeit von mindes- tens 180 km/h nach dem D._____-Tunnel sowie zu geringer zeitlicher Abstand un- ter Verweis auf die drei erwähnten Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 und vom 10. September 2019 (Urk. 40/4, Urk. 40/7/3 und Urk. 78/6) umfassend und überzeugend gewürdigt, weshalb auch hier zur Vermei- dung von Wiederholungen auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 156 S. 18 ff. E. III.6.). Vor dem Hintergrund der sorgfältigen und zutref- fenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 4.1.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er – auf die Beschleunigungen nach dem D._____-Tunnel angesprochen – anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 zu Protokoll gab, sie seien so schnell gefahren wie die anderen Verkehrsteilnehmer. Da die Geschwindigkeitsangaben auf seinem Tacho in Meilen angegeben werde, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass sie so schnell unterwegs gewesen seien. Es müsse ja stimmen, wenn es so auf dem Video ersichtlich sei, dann tue es ihm leid. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie schnell er gefahren sei. Der Beschuldigte gab sodann zu Protokoll, es schien ihm genügend Abstand gewesen zu sein, da - 13 - die anderen Verkehrsteilnehmer dies auch so gemacht hätten (Urk. 7 Fragen 82 ff.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. August 2017 erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er das Fahrzeug nach dem D._____-Tunnel massiv beschleunigt habe. Er sei nicht sicher, wie schnell er habe fahren dürfen, sie seien einfach mit dem Verkehrsfluss gefah- ren. Danach gefragt, ob er nach dem Tunnel auf den Tacho geschaut habe, erklärte der Beschuldigte, er habe sich darauf konzentriert, C._____ nicht zu verlieren (Urk. 8 Fragen 31 ff.). Auf Vorhalt, dass das Auslesen der Daten im Gutachten er- geben habe, dass auf eine Geschwindigkeit von 180 km/h beschleunigt worden sei, erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht erinnern, dieses Tempo erreicht zu haben, er sei der Meinung gewesen, dass er mit dem Verkehrsfluss mitgehalten habe. Er entschuldigte sich, wenn die Spezialisten dies so festgestellt hätten (Urk. 8 S. 10). Schliesslich erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, nach dem Tunnel sei die maximal erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h auf 120 km/h erhöht worden. Sie seien ein bisschen schneller gefahren, er wisse nicht wie schnell, aber nicht so schnell wie vorgeworfen. Sie seien mit dem Verkehr gefahren, es habe nicht so viele Autos gehabt. Es seien nicht 180 km/h gewesen, vielleicht 130 km/h oder 140 km/h. Er könne sich nicht mehr an die Zeitabstände erinnern. Wenn es zu nahe gewesen sei, tue es ihm leid (Urk. 140 S. 11 ff.). Nach- dem der Beschuldigte lediglich einräumte, ein bisschen schneller als 120 km/h – vielleicht 130 km/h oder 140 km/h – gefahren zu sein, ist nachfolgend aufzuzei- gen, dass sich eine Geschwindigkeitsbeschleunigung auf 180 km/h erstellen lässt. 4.1.3. Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Videoauswertung) hält zunächst fest, dass die zur Verfügung stehenden Videoaufnahmen nur sehr beschränkte Geschwindigkeitsauswertungen erlauben und dass sich aus einem Diagramm mit den Geschwindigkeitsdaten des Polizei- fahrzeuges keine Erkenntnisse gewinnen lassen (Urk. 40/4 S. 5 und S. 7). Immerhin wird festgehalten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten stark beschleunigt wurde und er mindestens mit 157 km/h unterwegs war (Urk. 40/4 S. 6). Abschliessend wird festgehalten, dass die ermittelte Geschwindigkeit von mindestens 157 km/h die durchschnittliche Geschwindigkeit darstellt und dass - 14 - anhand der Videoaufnahme keine konkreten hochriskanten Fahrmanöver erkannt werden konnten (Urk. 40/4 S. 7 f.). 4.1.4. Weiter ist das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Datenauslesung) zu erwähnen, bei dem mittels Flicker-Software die Daten auf dem VSDR ("Vehicle Status Data Recorder") des Fahrzeugs des Beschuldigten durch einen Nissan-Experten ausgelesen wurden (Urk. 40/7/3 S. 3). Zwar hält das Gutachten fest, dass nicht hinterlegt ist, an welchem Datum und um welche Uhrzeit die Daten entstanden sind. Es wird jedoch festgehalten, dass die Daten nur dann abgespeichert werden, wenn mit dem Fahrzeug gefahren wird. Bezogen auf den letzten Stillstand wurden Daten über eine Zeitdauer von ca. 37.75 Stunden abgespeichert (Urk. 40/7/3 S. 3). Es wird weiter festgehalten, dass zwischen dem Vorfall, der sich um ca. 16:10 Uhr ereignete, und dem Stillstand des Fahrzeuges infolge Anhalten durch die Polizei auf dem Rastplatz J._____ ca. 5 Minuten vergingen. Danach wurde das Fahrzeug nicht mehr bewegt und abtransportiert (Urk. 40/7/3 S. 4). Im Diagramm der gefahrenen Geschwindigkeiten ist vor dem letzten Stillstand des Fahrzeugs eine markante Geschwindigkeitserhöhung ersichtlich, wobei die Durchschnittsgeschwindigkeit über 5 Sekunden 180 km/h betrug. Da es sich um die Durchschnittsgeschwindigkeit handelt, muss das Fahrzeug mindestens 180 km/h erreicht haben. Die Höchstgeschwindigkeit kann gemäss dem Gutachten jedoch nicht eruiert werden. Es wird schliesslich darauf hingewiesen, dass mit dem Fahrzeug Probefahrten mit einem geeichten Geschwindigkeits-Messgerät absolviert werden müssten, um die exakten Toleranzen zu ermitteln (Urk. 40/7/3 S. 4). Entgegen der Verteidigung ist das Gutachten nicht beweisuntauglich (Urk. 171 S. 13) und es ist auf die erwähnten Erkenntnisse abzustellen. 4.1.5. Am 12. Juli wurde ein weiteres Gutachten betreffend technische Kontrolle von Personenfahrzeugen in Auftrag gegeben (Urk. 40/11/1). In der Folge wurden am 19. Juli 2017 Messfahrten auf dem Flugplatz K._____ gemacht, um die Toleranzen zu prüfen und die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu ermitteln (Urk. 40/11/4). Im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2017 wird festgehalten, dass auf dem VSDR die letzten 36 bis 38 Stunden aufgezeichnet - 15 - werden, bei welchen die Zündung eingeschaltet oder das Fahrzeug in Betrieb war. In Bezug auf die abgefahrenen Fahrzyklen wird im Bericht festgehalten, dass die Geschwindigkeiten mit dem geeichten Messgerät "Racelogic" aufgezeichnet wurden. Es konnte ermittelt werden, dass die durchschnittliche Differenz zwischen der am Geschwindigkeitsmesser abgelesenen und der gemessenen Geschwin- digkeit der Messungen 3.5 % nach Berücksichtigung der Toleranz beträgt (Urk. 40/11/4 S. 6 f.). Das heisst, dass der Geschwindigkeitsmesser (Tachoan- zeige) im Durchschnitt eine um 3.5 % zu hohe Geschwindigkeit anzeigt. An dieser Stelle ebenfalls zu erwähnen ist das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. September 2019 (Urk. 78/6). Darin musste ebenfalls die Frage beantwortet werden, welche Geschwindigkeiten die Tachos bei den ermittelten Spitzenge- schwindigkeiten anzeigten. Nach diversen Auswertungen konnte berechnet werden, dass der Tacho mit einer berechneten Abweichung von 5.3 % eine Geschwindigkeit von aufgerundet 190 km/h angezeigt habe, ausgehend von einer sicher erreichten Sptizengeschwindigkeit gemäss VDSR-Speicher von 180 km/h (Urk. 78/6 S. 8). Auf diese Berechnungen und Werte ist abzustellen. 4.1.6. Insgesamt und wie bereits gezeigt ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Sachverhalt bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h als erstellt gilt (vgl. Urk. 156 S. 21 E. III.6.3.6.). 4.1.7. Hinsichtlich des zu geringen zeitlichen Abstands während der Beschleunigungsfahrt ist auf das Gutachten der H._____ Zürich vom 16. Juli 2020 zu verweisen, worin festghealten wird, dass der zeitliche Abstand des Beschuldigten beim Aufschliessen auf das vor ihm fahrende Fahrzeug zwischen 0,54 und 0,58 Sekunden betragen habe (Urk. 89 S. 5). Darauf ist abzustellen und der Sachverhalt bezüglich des zu geringen zeitlichen Abstands ist damit ebenfalls erstellt (vgl. Urk. 156 S. 21 E. III.6.3.7.). 4.2. Geringer zeitlicher Abstand zwischen Tafel "Ausfahrt E._____ 1100m" und der Ausfahrt - 16 - 4.2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Verweis auf das Gutachten der I._____ Zürich vom 18. August 2020 überzeugend gewürdigt, weshalb auf die zu- treffenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 156 S. 21 f. E. III.7.). 4.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte darauf angespro- chen, dass er knapp vom Überholstreifen auf den Normalstreifen gewechselt sei, sodass der zeitliche Abstand maximal 0,31 Sekunden (anstatt 1,8 Sekunden) betragen habe, dass er, als er um die Kurve gefahren sei, zu verstehen gegeben habe, dass er die Spur wechseln wolle. Der BMW-Fahrer habe dies gesehen und habe sie einfahren lassen. Es habe dabei keine Gefahr bestanden (Urk. 140 S. 12). Der Beschuldigte anerkannte somit den Spurwechsel. Ob dieser Spurwechsel als gefährlich zu qualifizieren ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. nachfolgend E. II.4.4.). 4.2.3. Dass der Sachverhalt als erstellt anzusehen ist, ergibt sich auch aus dem Gutachten der I._____ Zürich vom 18. August 2020 (Urk. 95). Darin wird festgehalten, dass zuerst C._____, dann der Beschuldigte von der Überhol- auf die Normalspur gewechselt habe. Dabei habe C._____ zeitweilig den Abstand zum auf der Normalspur fahrenden BMW auf 0,95 Sekunden verkürzt, danach sei der Beschuldigte in die Lücke zwischen C._____ und dem BMW gefahren. Dadurch habe der Beschuldigte den Abstand zwischen seinem Heck und der Front des BMW auf maximal 0,31 Sekunden verkürzt. Der BMW sei in der Folge zu einem Bremsmanöver gezwungen worden. Darauf ist abzustellen und der Sachverhalt ist auch diesbezüglich mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten (Urk. 95 S. 5, Urk. 156 S. 22 E. III.7.3.2.). 4.3. Fazit - 17 - Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht vollumfänglich erstellt ist. Hinsichtlich der Frage, ob der Anklagesachver- halt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten ist, ist auf die im Rahmen der rechtlichen Würdigung angestellten Überlegungen zu verweisen.
  22. Rechtliche Würdigung 5.1. Vorbemerkungen Für die rechtliche Würdigung ist – wie die Vorinstanz dies getan hat – auf die Tat- bestände betreffend die Vorfälle nach dem D._____-Tunnel einzeln einzugehen, um zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte anhand einer Kumulation von Verkehrs- regelverletzungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht hat. 5.2. D._____-Tunnel: Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und Nicht- anpassung der eigenen Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie ungenügen- der Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Gefährdung anderer Teilnehmer bei Überholma- növern im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG 5.2.1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist in Bezug auf die Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren zutreffend (Urk. 156 S. 29 ff. E. IV.3.), darauf kann zunächst verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist dazu das Folgende festzuhalten: 5.2.2. Die Verteidigung machte diesbezüglich vor Vorinstanz und vor Berufungsinstanz geltend, der Beschuldigte sei nicht 180 km/h gefahren, da das Gutachten nicht verwertbar sei und ein Abzug für die Messungenauigkeiten von mindestens 3 % fehle. Zum Abstand von 0,58 Sekunden führte die Verteidigung aus, dass für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen sei, als Richtschnur ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen werde, womit es sich vorliegend – wenn überhaupt – allerhöchstens um eine sehr leichte grobe Verkehrsregelverletzung handle. Vielmehr handle es sich um eine einfache Ver- - 18 - kehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG und das diesbezügliche Verfahren sei infolge Verjährung einzustellen (Urk. 142 Rz. 74 f., Urk. 171 S. 1 und S. 18 ff.). In Bezug auf den zu knappen Abstand beim Spurwechsel vor der Ausfahrt E._____ führte die Verteidigung aus, es handle sich um einen Tachoabstand von 8.6 %, was gemäss Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen sei (Urk. 171 S. 20 und S. 25). Entgegen der Vorinstanz sei der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfüllt (Urk. 171 S. 20 f.). 5.2.3. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den Verkehrsregeln betreffend Geschwindigkeitsbegrenzung nach Art. 32 Abs. 2 SVG (Urk. 158 S. 29 f. E. IV.3.1.), auf diese ist zu verweisen. Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz, dass es zum Zeitpunkt der Tatbegehung hell war und die Fahrbahn trocken (Urk. 156 S. 30 E. IV.3.2., vgl. auch die Verteidigung in Urk. 171 S. 18). Hingegen war das Verkehrsaufkommen entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung nicht bloss durchschnittlich. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 herrschte am 4. Juni 2017 ein reges Verkehrsaufkommen (Urk. 1 S. 6). Dem weiteren Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 31. Juli 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Verkehrsdichte gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 4. Juni 2017 von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr 1'769 Fahrzeuge pro Stunde betragen habe, was 29.5 Fahrzeuge pro Minute seien. Gemäss ASTRA entspreche das einem starken Verkehrsaufkommen (Urk. 2 S. 7). Auf diese Anga- ben ist entgegen den Bedenken der Verteidigung (Urk. 142 Rz. 52.4) abzustellen. Immerhin war der 4. Juni 2017 ein Pfingstsonntag, an welchem bekanntermassen viele Autos auf den Strassen unterwegs sind. Zutreffend hat die Vorinstanz hingegen wiederum erwogen, dass die Sichtverhältnisse aufgrund der Strassen- führung eingeschränkt und damit ungünstig waren (Urk. 156 S. 30 f. E. IV.3.2., vgl. auch Fotos in Urk. 24a). Insgesamt hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte durch die Beschleunigung der Geschwindigkeit auf mindestens 180 km/h die Vorschriften von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV verletzt hat. Dies ist zu übernehmen (Urk. 156 S. 30 f. E. IV.3.2.). - 19 - 5.2.4. Auch in Bezug auf den Vorwurf des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren und die Gefährdung anderer Teilnehmer bei Überhol- manövern macht die Vorinstanz zutreffende Erwägungen, auf welche zu verweisen ist (Urk. 156 S. 31 ff. E. IV.3.3. ff.). Auch hat die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend subsumiert, da der Beschuldigte durch die massive Beschleunigung immer näher auf das Fahrzeug von C._____ auffuhr, sodass der zeitliche Abstand zu diesem Fahrzeug höchstens 0,58 Sekunden betrug. Zudem verkürzte der Beschuldigte durch das Wechseln der Fahrspur von links nach rechts den zeitlichen Abstand zum BMW auf nur 0,31 Sekunden. Damit verletzte der Beschuldigte die Vorschriften von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 44 Abs. 1 SVG (vgl. Urk. 156 S. 32 f. E. IV.3.7.). 5.3. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG 5.3.1. Die von der Vorinstanz unter dem Titel "Vorbemerkungen" gemachten Erwägungen, insbesondere zu den rechtlichen Ausführungen zu Art. 90 Abs. 3 SVG, welche zutreffen, sind zu übernehmen (Urk. 156 S. 23 ff. E. IV.1.). 5.3.2. Die Vorinstanz erwog in der Folge mit zutreffender Begründung, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt hat (Urk. 156 S. 33 ff. E. IV.4.). Auf diese Erwägungen ist vorab vollumfänglich zu verweisen. Hervorzuheben ist nochmals, dass der Beschuldigte die Fahrstrecke nicht kannte, mit dieser somit nicht vertraut war. Zudem konnte er die Fahrtstrecke nicht überblicken (Linkskurve und Mittelleitplanke), woran sich entgegen der Verteidigung (Urk. 171 S. 19) nichts ändert, wenn sein Fahrzeug rechts gelenkt war, da ihm dies lediglich eine vernachlässigbar erweiterte Sicht verschafft haben dürfte. Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mit mindestens 180 km/h unterwegs war. Trotz dieser Umstände beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug massiv. Mit dem Gutachten der I._____ Zürich vom 16. Juli 2020 ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Restgeschwindigkeit des Nissan GT-R des Beschuldigten, so er aus seiner gefahrenen Geschwindigkeit eine Vollbremsung einleitet, an dem Punkt, wo er zum Stillstand gekommen wäre, wenn er mit 120 km/h gefahren wäre, immer noch rund 140 km/h beträgt. Damit steht mit dem Gutachten fest, dass es bei einer - 20 - Auffahrkollision mit rund 140 km/h zu lebensgefährlichen beziehungsweise tödlichen Verletzungen für die involvierten Verkehrsteilnehmer hätte kommen können (Urk. 89 S. 5 ff.). Auch spielt es keine Rolle, wenn der Beschuldigte einräumt, er sei nicht gefährlich gefahren, da er mit der Beschleunigung auf mindestens 180 km/h und dem Spurwechsel wie gezeigt ein hohes Risiko eines Unfalls mit schweren Verletzungen oder mit Todesfolge schuf (entgegen der Verteidigung in Urk. 142 Rz. 50 ff.). Namentlich fuhr der Beschuldigte damit weit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Durch diese Geschwindigkeitsüber- schreitung resultierte entsprechend auch ein viel längerer Bremsweg, was insbesondere für die anderen Strassenverkehrsteilnehmer, welche sich an die Geschwindigkeitslimiten hielten und nicht damit rechnen mussten, dass andere schneller fahren, höchst gefährlich war. Diese Gefahr wird vorliegend noch verstärkt durch den Umstand, dass der Beschuldigte mit zwei weiteren Teilnehmern des G._____s unterwegs war, welche untereinander zusammenbleiben wollten und sich damit jeweils folgten. Hinsichtlich der Beschleunigung spielt es keine Rolle, ob die gefahrene Geschwindigkeit nur für wenige Sekunden gehalten wurde, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 142 Rz. 52.3), was indessen offen bleiben kann. Fest steht, dass selbst in einem kurzen Zeitfenster von wenigen Sekunden ein Unfall hätte verursacht werden können. Ein solcher Unfall muss mit anderen Worten nicht tatsächlich eintreten, da das hohe Risiko eines solchen genügt. Dass der Erfolgseintritt im vorliegenden Fall nahe gelegen wäre, liegt bei solchen hohen Geschwindigkeiten und dem starken Verkehrsaufkommen und entsprechend knappen Sicherheitsabständen (einerseits zu C._____, andererseits zum Lenker des BMW) auf der Hand. Es kann daher gesagt werden, dass die Nichtverwirklichung des Unfalls, vorliegend eines Aufpralls von Personenfahrzeugen auf der Autobahn, lediglich vom Zufall abhing. Dies wäre wohl anders zu beurteilen, wäre der Beschuldigte auf einer leeren, lange und gerade verlaufenden Autobahn wenn kein Verkehr herrscht, so schnell gefahren. Hinzu kommt der rücksichtslose Wechsel der Fahrspur durch den Beschuldigten, welcher abrupt und überraschend erfolgte und bei dem der zeitliche Abstand noch maximal 0,31 Sekunden betrug. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung, das Nicht-auf-Sicht-Fahren sowie das Nicht- - 21 - beachten des notwendigen zeitlichen Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug beim Fahrspurwechsel in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sodass entgegen der Verteidigung (Urk. 142 Rz. 44 ff., Urk. 171 S. 14 ff.) eine Handlungseinheit zu bejahen ist. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 5.3.3. Die Vorinstanz hat sodann mit zutreffender Begründung erwogen, dass auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist (Urk. 156 S. 36 f. E. IV.4.5. f., entgegen der Verteidigung Urk. 142 Rz. 66 ff.), darauf ist zu verweisen. Lediglich teilweise rekapitulierend und ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, indem er sich offensichtlich nicht um die geltenden Verkehrsregeln kümmerte, da er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht beachtete, indem er gemäss eigener Aussage mit dem Verkehrsfluss fuhr (Urk. 8 Fragen 31 ff.) und sein Fahrzeug massiv beschleunigte. Auch nahm er beim Spurwechsel kaum Rücksicht, indem er es unterliess, den Abstand zu C._____ und zum BMW, der hinter dem Beschuldigten fuhr, einzuhalten. Aus dieser Fahrweise kann nicht anders als darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte um die Verkehrsregelverletzungen wusste. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten das Ausmass des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nicht bewusst gewesen sei oder er leichtfertig darauf vertraut habe, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen (Urk. 171 S. 23 f.), entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten und kurzen Reaktionsmöglichkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf der Autobahn ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann. Das Ganze ereignete sich wie erwähnt an einem Pfingstsonntagnachmittag und es herrschte ein starkes Verkehrsauf- kommen. Durch sein rücksichtsloses und gefährliches Handeln nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit mindestens Schwerverletzten oder gar Todesopfern in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt. - 22 - 5.3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. 5.4. Fazit Der Beschuldigte ist zusammenfassend der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt
  23. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Theorie der Strafzumessung gemacht (Urk. 156 S. 37 ff. E. V.2., Urk. 156 S. 40 f. E. V.2.3.1., Urk. 156 S. 42 E. V.2.3.4.1.). Diese sind zu übernehmen.
  24. Anwendbares Recht / Strafrahmen / Strafart 2.1. Per 1. Oktober 2023 erfuhr der "Raserartikel" von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Änderung. Vor der Revision sah Art. 90 Abs. 3 SVG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Der Bundesrat schlug dem Parlament in seiner Botschaft vom 17. November 2021 diesbezüglich eine Anpassung vor, das heisst den Verzicht auf eine Mindeststrafe (BBl 2021 3027 Änderung SVG). Am 1. März 2023 einigten sich die eidgenössischen Räte auf einen Kompromiss. So bleibt gemäss den neuen Art. 90 Abs. 3 bis Abs. 3ter SVG die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, sie soll aber unter bestimmten Voraussestzungen unterschritten werden können, wenn ein Automobilist "aus achtenswerten Beweggründen" gehandelt oder oder wenn er oder sie vorgängig noch nicht wegen eines strassen- verkehrsrechtlichen Verbrechens oder Vergehens bestraft worden ist. Insbeson- dere in Bezug auf Art. 90 Abs. 3ter kann von der Aussprechung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden, wenn der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht bereits wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Vergehens oder Ver- brechens, bei dem für andere eine ernstliche Gefahr bestand respektive jemand verletzt oder getötet wurde, verurteilt wurde. Diesfalls wird die Tat aber mindestens - 23 - mit einer Geldstrafe geahndet und eine Sanktionierung der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bleibt immer noch möglich. 2.2. Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug (Urk. 157) in den letzten zehn Jahren vor der Tat in der Schweiz nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt. Im Ausland hat der Beschuldigte keine Vorstrafen (Urk. 140 S. 7). Der Beschuldigte gilt somit als unbescholten im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG. Der (neue) Strafrahmen lautet damit Freiheitsstrafe bis 4 Jahre oder Geldstrafe. 2.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt infolge des Verschuldens eine Geldstrafe nicht in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB), weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Damit bleibt das alte Recht anwendbar.
  25. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Der Beschuldigte ist mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 180 km/h auf einer unübersichtlichen Strecke gefahren. Insbesondere durch das Wechseln der Fahrspur und dem damit einhergehenden knappen Einfädeln vor den BMW erhöhte der Beschuldigte die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, in einen schweren Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu geraten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das erste Mal in der Schweiz unterwegs war und daher die Strecke überhaupt nicht kannte. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass an diesem Tag, welcher ein Pfingstsonntag war, ein starkes Verkehrsaufkommen herrschte. Es ist damit lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern gekommen ist. Indessen sind in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte durchaus gravierendere Fälle denkbar (bei- spielsweise Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit innerorts oder in Schulzonen). Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifizieren (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 156 S. 39 f. E. V.2.2.4.). Im zur Verfügung stehenden Strafrahmen erscheint vor diesem Hintergrund die von der Vorinstanz - 24 - festgelegte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als zu streng. Angemes- sen ist eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.1.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dass er, wie er geltend macht, die geltende Höchstgeschwindigkeit nicht mit Sicherheit kannte und ohne auf den Tacho zu schauen, "einfach mit dem Verkehrsfluss" fuhr (vgl. seine Aussagen in Urk. 8 Fragen 31 ff., namentlich 34), entlastet ihn freilich nicht, zumal auch ihm be- wusst sein musste, mit welch massiver Geschwindigkeit er unterwegs war. Sein Verhalten war sehr gefährlich, verantwortungs- und rücksichtslos. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.1.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht einzu- stufen. Es rechtfertigt sich damit eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Die Vorinstanz hat Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gemacht (Urk. 156 S. 41 E. V.2.3.2.1.), auf diese ist zu verweisen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen. Auch an der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues. 3.2.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was in der Strafzumessung neutral zu werten ist (Urk. 156 S. 42 E. V.2.3.3.2.). 3.2.3. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass dem Beschuldigten unter dem Titel "Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren" keine Strafminderung gewährt werden kann (Urk. 156 S. 42 f. E. V.2.3.4.), darauf ist abzustellen. Ergänzend dazu ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte zwar einen Teil der Vorwürfe anerkannt, indessen den Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln stets bestritten hat. Dies ist zwar sein gutes Recht, trug jedoch nicht zur Erleichterung der Strafuntersuchung bei. Er zeigte sich zudem lediglich stellenweise reuig, indem er beispielsweise in Bezug auf die zu kurzen Zeitabstände zu Protokoll gab, dass wenn es zu nahe gewesen sei, dann tue es ihm leid (Urk. 140 S. 12). Insgesamt - 25 - kann aber nicht von Einsicht oder Reue in Bezug auf das Fahrverhalten nach dem D._____-Tunnel ausgegangen werden. 3.2.4. Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd auf die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe aus. 3.3. Verletzung des Beschleunigungsgebots 3.3.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebenen Grundsatz des Beschleunigungsgebots gemacht, auf welche zu verweisen ist (Urk. 156 S. 43 f. E. V.2.4.2.). Hervorzuheben ist ins- besondere, dass es von den Umständen des konkreten Falles abhängt (Schwere des Tatvorwurfs, Komplexität des Sachverhalts etc.), ob das Beschleunigungs- gebot verletzt wurde. Die Vorinstanz erachtete das Beschleunigungsgebot als verletzt und reduzierte die Strafe um 3 Monate (Urk. 169 S. 43 E. V.2.4.5.). 3.3.2. Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass das Beschleunigungsgebot massiv verletzt worden sei (Urk. 142 Rz. 18 und 79). Diese Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots erhob die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 171 S. 25 ff.). 3.3.3. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass vorliegend kein Extremfall vorliegt, bei welchem als ultima ratio eine Verfahrenseinstellung in Frage kommen würde. Indessen ist in der Tat von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. So machte sich der Beschul- digte am 4. Juni 2017 der angeklagten Delikte schuldig, woraufhin er gleichentags verhaftet wurde (Urk. 53/1). Daraufhin wurden von der Staatsanwaltschaft diverse Gutachten in Auftrag gegeben und Ermittlungen getätigt. An der Schluss- einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. August 2017 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er die Durchführung des abgekürzten Verfahrens wünsche (Urk. 8 Fragen 92 f.). Am 28. August 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Urk. 63/1), womit sich der Beschuldigte einverstanden erklärte (Urk. 63/5). Am 5. September 2017 erhob die Staatsanwalt- schaft Anklage im abgekürzten Verfahren beim Bezirksgericht Affoltern (Urk. 74). - 26 - Daraufhin erging am 5. Dezember 2017 ein Rückweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Affoltern zur erneuten Durchführung des Vorverfahrens, nachdem der Beschuldigte seine Zustimmung zur Anklage im abgekürzten Verfahren nicht erteilte (Urk. 76/5). Am 13. Juni 2019 erging ein Gutachtensauftrag an das Forensische Institut Zürich, nachdem die Staatsanwaltschaft die sachverständige Person Ende Mai 2019 anfragte, ob sie bereit sei, ein Gutachten zu erstellen (Urk. 78/3). Auch später, d.h. im Frühling und Sommer 2020, ergingen weitere Gutachtensaufträge (Urk. 84 und Urk. 90). Daraufhin wurde die Anklageschrift mit Datum vom 29. September 2020 verfasst. Diese ging rund neun Monate später, am
  26. Juni 2021, beim Bezirksgericht Affoltern ein (vgl. Eingangsstempel Urk. 110). 3.3.4. Wie gesehen, vergingen nach dem Rückweisungsbeschluss des Bezirksge- richts Affoltern vom 5. Dezember 2017 eineinhalb Jahre, bis die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen vornahm. Dies ist für den vorliegenden Fall, der weder einen besonders umfangreichen Aktenumfang aufweist noch besonders kompliziert ist, zu lange. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2019 betreffend den Beschuldigten C._____ im zusammenhängenden Verfahren (Geschäft-Nr. SB220464-O) hinzuweisen, mit dem festgestellt wurde, dass die Staatsanwaltschaft zwischen Oktober 2017 und Mai 2019 das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt hat (Urk. 80/11). 3.3.5. Durch diese Verfahrensverzögerung wurde der Beschuldigte stark getroffen. Es rechtfertigt sich infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion der auszufällenden Strafe um einen Drittel, das heisst um 4 Monate. Die Freiheitsstrafe ist daher auf 8 Monate zu reduzieren. 3.4. Auszufällende Freiheitsstrafe Somit ist es unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- gründe angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. - 27 -
  27. Anrechnung der Untersuchungshaft Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Anrechnung der Untersuchungshaft im Sinne von Art. 51 StGB gemacht (Urk. 156 S. 46 E. V.2.7.1.), auf diese ist zu verweisen. Der Beschuldigte befand sich vom 4. Juni 2017 (17:15 Uhr) bis 31. August 2017 (17:45 Uhr), das heisst während 89 Tagen, in Haft. Diese ausgestandene Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.
  28. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat dazu zutreffende theoretische Ausführ- ungen gemacht (Urk. 156 S. 45 E. V.2.6.1. f.), auf diese ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 5.2. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und somit Art. 42 Abs. 2 StGB nicht einschlägig ist. Auch das Verschulden des Beschuldigten liegt im untersten Bereich. Dem Beschuldigten ist daher ohne Weiteres eine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu attestieren. Es ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende (wohlbemerkt lange andauernde) Strafverfahren genügend beeindruckt hat, um ihn in Zukunft von weiteren Delikten abzuhalten. 5.3. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten aufzuschieben und mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. - 28 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  29. Erstinstanzliches Verfahren Es bleibt bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen. Die erstinstanzliche Kostenre- gelung (Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6) ist angemessen und zu bestätigen.
  30. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren beträgt praxisgemäss CHF 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung grösstenteils (Ausnahme tiefere Freiheitsstrafe). Es rechtfertigt sich demnach, dem Beschuldigten 5/6 der Gerichts- kosten aufzuerlegen und 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Rechtsanwalt MLaw X._____ macht für die Verteidigung des Beschuldigten ein Honorar von CHF 10'696.15 geltend (Urk. 170). Dieses Honorar erscheint als zu hoch. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebüh- renrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezem- ber 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschä- digungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der - 29 - Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass zwar das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten wurde. Indessen handelt es sich weder um einen besonders aufwendigen Fall, noch liegt ein speziell grosser Aktenumfang vor. Es erscheint daher angemessen, für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten insgesamt ein Honorar von CHF 8'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen, welches dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. 2.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 StPO und Art. 431 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
  31. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird bezüglich des Vorwurfs der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ein- gestellt.
  32. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV.
  33. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  34. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  35. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
  36. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt. - 30 -
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.– amtliche Verteidigung.
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  39. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass-  nahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. … die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA unter Beilage des Formulars  "Löschung DNA - Profil und Vernichtung ED- Materials".
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a - 31 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220647-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Bischof Urteil vom 5. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 12. Mai 2022 (DG210006)

- 2 - Anklage: (Urk. 110) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2020 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 156) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, wovon bis und mit heute 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'272.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'582.00 Auslagen Fr. 1'880.00 Auslagen (Polizei) Fr. 41'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 41'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten:

1. Mein Mandant sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG freizusprechen.

2. Im Übrigen sei das Verfahren vollständig einzustellen, namentlich betreffend:

a) den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG infolge Überfahrens der Sperrfläche und ungenügendem zeitlichen Abstand beim Hintereinanderfahren beim B._____-Kreuz;

b) den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG infolge zu geringen Abstands zum Fahrzeug von C._____ nach dem D._____-Tunnel; und

c) den Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung nach dem D._____-Tunnel und des zu geringen Abstands beim Spur- wechsel vor der Ausfahrt E._____.

3. Die gesamten Verfahrenskosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Es sei meinem Mandanten eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 22'076.45 und eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 21'300, beides zzgl. Zins von 5 % seit dem 4. Juni 2017, zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 178 im Geschäft-Nr. SB220646-O, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 156 S. 4 f. E. I.). 1.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 12. Mai 2022 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 156 S. 48 f.). Das Urteil wurde schriftlich eröffnet (Prot. I S. 34, Urk. 145). Innert Frist liess der Beschuldigte Berufung anmelden und erklären (Urk. 148 und Urk. 158). Am 14. Dezember 2022 trafen die Akten auf der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein (vgl. Eingangsstempel Urk. 156). 1.3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und es wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 160). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschluss- berufung. 1.4. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 24. Januar 2024 das Gesuch stellen, sich für die Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 dispensieren zu lassen, was bewilligt wurde (Urk. 167). Zur Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 erschienen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____ im Geschäft- Nr. SB220646-O, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen waren an- lässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und es waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 158 S. 1 und Urk. 171), womit das ganze Urteil zur Disposition steht.

- 5 -

3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motiva- tionsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Verwertbarkeit des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom

11. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/7/3) 3.2.1. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte in Bezug auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Urk. 40/7/3) anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 142 Rz. 20 ff.) sowie der Berufungsverhandlung (Urk. 171 S. 6 ff.) zusammengefasst vor, dieses sei nicht verwertbar. So habe der Sachverständige keine Dritten beiziehen dürfen. Der eigentliche Gutachtensauftrag sei nicht durch den bestellten Sachverständigen, sondern durch den beigezogenen (unbekannten) Nissan- Techniker ausgeführt worden. Dies verstosse gegen das Delegationsverbot. Weiter seien weder die Form- noch die Protokollierungsvorschriften beachtet worden und es gehe aus dem Gutachten nicht einmal klar hervor, in welcher Form der Sach-

- 6 - verständige welche Informationen erhalten habe. Weiter bemängelt die Verteidig- ung das Gutachten inhaltlich. So gebe es für die Einträge in den Diagrammen keinen Zeitstempel, womit nicht einmal ersichtlich sei, wann welcher Eintrag vorgenommen bzw. gespeichert worden sei (Urk. 171 S. 12 f.). 3.2.2. Würdigung 3.2.2.1. Zu den Ausführungen der Verteidigung, dass die Auslesung der Daten nicht durch den Gutachter selber vorgenommen worden sei, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein bestellter Sachver- ständiger nicht verpflichtet ist, sämtliche für ein Gutachten notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heran- ziehen kann (vgl. BGE 144 IV 176 E. 4.2.3., BGer 6B_918/2017, Urteil vom

20. Februar 2018, E. 3.2.). Dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 11. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/7/3) ist zu entnehmen, dass der Personenwagen Nissan GT-R über einen internen Speicher verfügt, der nur mit Hilfe der Nissan-Firmensoftware "Flicker" ausgelesen und dargestellt werden kann. Gemäss Gutachten hat ein Nissan-Techniker – dessen Name dem FOR bekannt ist – einer Nissan-Markenvertretung im Beisein des Gutachters am 4. Juli 2017 die vorhandenen Daten aus dem Personenwagen des Nissan GT-R ausgelesen (Urk. 40/7/3 S. 3). Der Nissan-Techniker wurde somit einzig und alleine aus dem Grund beigezogen, weil dieser über die technische Einrichtung und die Flicker-Software verfügte, um die gewünschten Daten auslesen zu können. Die Daten wurden durch diesen Vorgang lediglich "lesbar" gemacht. Salopp gesagt, kann das jeder machen, welcher die betreffenden Geräte bedienen kann. Auch ein Rechtsmediziner muss bei seinem Gutachten beispielsweise eine Leiche nicht selbst auf den Obduktionstisch heben, sondern darf dazu Drittper- sonen beauftragen (vgl. dazu auch das Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 4.2.3. mit zahlreichen angegebenen Quellen). Die Interpretation dieser Diagramme – namentlich die Frage, wie hoch die gefahrene Geschwindigkeit war

– und damit die gutachterliche Tätigkeit wurde allein durch den Sachverständigen F._____ selber vorgenommen (vgl. Urk. 40/7/3 S. 4). Damit ist der Nissan- Techniker, welcher keine Interpretation der Diagramme vornahm, als Hilfsperson

- 7 - des Gutachters zu qualifizieren. Der Gutachter ist insgesamt seiner Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens nachgekommen und hat dieses in den wesentlichen Teilen selber erstellt, was gemäss Bundesgericht – wie gezeigt – als zulässig erachtet wird. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gutachter seine Verantwortung nicht wahrgenommen hätte und den ihm persönlich erteilten Auftrag für die Erstellung des Gutachtens unzulässigerweise an Drittpersonen delegiert hätte. Es handelt sich beim Auslesen der Daten auch nicht um eine Durchsuchungs- massnahme im Sinne von Art. 241 - 248 StPO. Bei bereits formell beschlag- nahmten (wie vorliegend geschehen) und dem Gutachter zur Verfügung gestellten Gegenständen kann der Gutachter seine Untersuchung ohne weitere formelle Vorschriften frei vornehmen. 3.2.2.2. Hinsichtlich der inhaltlichen Bemängelungen der Verteidigung – namentlich der Einwand, es sei nicht ersichtlich, wann welcher Eintrag vorgenommen bzw. gespeichert worden sei – ist darauf hinzuweisen, dass eingeholte Gutachten zwar grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegen. Das Gericht darf indessen in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Solche triftigen Gründe wurden von der Verteidigung weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. In Bezug auf die Vorbringen, dass die Aufzeichnungen keine Zeitstempel enthalten würden, ist festzuhalten, dass es dem Normalfall entspricht, wonach die letzte Speicherung auch die letzte Fahrt betrifft. Gegenteilige Hinweise bestehen nicht und lassen sich weder den Akten noch dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Urk. 40/7/3) entnehmen. 3.3. Verwertbarkeit der Videoaufnahme betreffend Überfahren der Sperrfläche 3.3.1. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, der Videoausschnitt der Polizei sei unverwertbar, da es sich um eine verdachtsunabhängige und somit unerlaubte Beweisausforschung handle. Die Videoaufzeichnung sei ohne vor-

- 8 - gängig beobachtetes Fehlverhalten und ohne ausreichenden Verdacht erfolgt. Bis zum eingeklagten Überfahren der Sperrfläche habe die Polizei den Beschuldigten, welcher bis dahin keine einzige Verkehrsregelverletzung begangen oder sich auch nur ansatzweise fehlverhalten habe, bereits mindestens zweieinhalb Minuten lang gefilmt. Es liege kein ausreichender Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung vor (Urk. 142 Rz. 36 ff.). 3.3.2. Würdigung 3.3.2.1. Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, die sich bereits einlässlich mit den Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt hat (Urk. 154 S. 6 ff. E. II.1.3.). Die nachfolgenden Ausführ- ungen sind in diesem Sinne als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 3.3.2.2. Dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich durch eine Drittperson die Meldung eingegangen sei, dass sich mehrere Fahrzeuge auf der A53 ein Rennen liefern sollten. Das Ganze sollte zudem gefilmt werden. Gestützt auf diese Meldung folgten zwei zivile Patrouillenfahrzeuge der Kantonspolizei Zürich den gemeldeten Fahrzeugen (Urk. 1 S. 5). Die inkriminierten Fahrmanöver des Beschuldigten wurden gleichzeitig von sogenannten "Sat-Speed-Kameras" aufgezeichnet (Urk. 2 S. 15). 3.3.2.3. Festzuhalten ist, dass das Handeln der Kantonspolizei Zürich im vorliegen- den Fall nicht in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung fällt. Die Polizei machte die Videoaufnahmen vielmehr im Rahmen ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben. Denn generell muss ein Anfangs- oder Tatverdacht nur gegeben sein, wenn die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen eines strafprozessualen Vorverfahrens erfolgt (Art. 15 Abs. 1 StPO und Art. 299 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegend klar zu verneinen, tätigten die Polizisten doch gerade keine Beweiser- hebungen ausgehend von einem bereits bestehenden Anfangsverdacht, sondern sie folgten gestützt auf eine Drittinformation und in Wahrnehmung ihrer verkehrs- polizeilichen Aufgaben den gemeldeten Fahrzeugen. Es dürfte sodann nicht weiter

- 9 - umstritten sein, dass eine Patrouille des verkehrspolizeilichen Einsatzdienstes auch ohne konkreten Ermittlungs- oder Kontrollauftrag bei Fahrten auf öffentlichen Strassen ganz grundsätzlich in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben agiert, weshalb für die Frage der Verwertbarkeit nicht die StPO, sondern die Polizeigesetzgebung Anwendung findet. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk. 156 S. 8 E. II.1.3.3.). Der Beizug von polizeilich erstellten Daten als erkennungsdienstliches

- 10 - Material in einem Strafverfahren vermag dabei grundsätzlich keine prozessualen Beweisverbote zu begründen (zum Ganzen: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.2. ff. und Urteil 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4). Vorliegend ist der (auch von der Vorinstanz zitierte) Art. 9 Abs. 1 SKV massgebend, der als übergeordnete bundesrechtliche Vorschrift den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erfassung von Verkehrsregelverstössen ausdrücklich vorsieht. Insgesamt bestand damit für die Aufzeichnung der strittigen Videosequenz eine ausreichende gesetzliche Grund- lage, weshalb diese rechtmässig erfolgte und ohne weitergehende Prüfung verwertbar ist. II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 110), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst soll sich der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht haben, indem er als Teilnehmer des "G._____" mit dem Nissan GT-R auf der Autobahn A53 von H._____ in Richtung Zürich zunächst eine Sperrfläche über- fahren und dabei den Mindestabstand nicht eingehalten haben soll. Weiter soll er später nach dem D._____-Tunnel auf eine Geschwindigkeit von 180 km/h be- schleunigt haben und dabei kontinuierlich näher auf C._____ bis auf einen zeitli- chen Abstand von höchstens 0,58 Sekunden aufgeschlossen haben. Danach soll er knapp vom Überhol- auf den Normalstreifen gewechselt haben, sodass der Min- destabstand nicht eingehalten worden sein soll. Dadurch soll er eine sehr grosse Gefahr eines Unfalls mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge verursacht haben, was er gewusst habe, wobei er dieses Risiko willentlich eingegangen sei. 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe teilweise. Er anerkennt jedoch, an der Ferienreise "G._____" teilgenommen zu haben, wobei er am 4. Juni 2017 mit dem Nissan GT-R zusammen mit zwei weiteren Lenkern, ebenfalls in einem Nissan GT-R, auf der Autobahn A53 von H._____ in Richtung Zürich unterwegs war. Er anerkennt, die Sperrfläche überfahren zu haben, da sie auf der falschen Spur ge- fahren seien. Er anerkennt weiter, nach dem D._____-Tunnel schneller gefahren

- 11 - zu sein, er wisse nicht wie schnell, aber nicht so schnell wie vorgeworfen. Es seien nicht 180 km/h gewesen, er schätze 130 km/h oder 140 km/h (Urk. 8 Fragen 15 ff., Urk. 140 S. 9 ff.). Im Berufungsverfahren zu überprüfen ist damit insbesondere, ob der Beschuldigte nach dem D._____-Tunnel auf eine Geschwindigkeit von mindes- tens 180 km/h beschleunigt hat und ob er später durch das Wechseln vom Überhol- auf den Normalstreifen einen zeitlichen Abstand von maximal 0,58 Sekunden hatte.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung gemacht (Urk. 156 S. 14 f. E. III.2.), darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel aufgeführt (Urk. 156 S. 15 E. 3.), darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf drei Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, namentlich auf die Gutachten vom 11. Juli 2017 betreffend Auswertung einer SatSpeed-Video- aufzeichnung (Urk. 40/4), ebenfalls vom 11. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/7/3) sowie vom 10. September 2019 betreffend Geschwindigkeitsaus- wertung (Urk. 78/6). Ausserdem stützt sich die Anklage auf zwei weitere Gutachten der I._____ vom 16. Juli 2020 (Urk. 89) und vom 18. August 2020 (Urk. 95).

3. Verjährung Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Überfahrens der Sperrfläche und des zu geringen zeitlichen Abstands vor dem B._____-Kreuz erstellen lässt (Urk. 156 S. 16 f. E. III.5.). Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend subsumiert, dass der Beschuldigte vorsätzlich die Vorschrif- ten über das Beachten von Markierungen nach Art. 27 Abs. 1 SVG und auch die Vorschriften über die Abstände beim Hinterherfahren und Überholen nach Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt hat (Urk. 156 S. 26 E. IV.2.3.). Im Folgenden hat die Vorinstanz auch zutreffend dargetan, dass diese Verkehrsregelverletzungen keine besondere Gefahr darstellten, da der Beschuldig- te den Fahrspurwechsel mit seinem Blinker anzeigte und die anderen Verkehrsteil- nehmer entsprechend reagierten, indem sie ihre eigenen Fahrzeuge abbremsten. Entsprechend qualifizierte die Vorinstanz diese Verkehrsregelverletzungen als

- 12 - einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG, was zutreffend und zu übernehmen ist (Urk. 156 S. 26 ff. E. IV.2.4. ff., insbesondere E. IV.2.7., mit Ver- weis auf Urk. 40/4 S. 7). In der Folge hat die Vorinstanz sodann richtig erwogen, dass diese Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 109 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB verjährt sind (Urk. 156 S. 28 f. E. IV.2.8.). Es ist das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV folglich einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. c, Art. 329 Abs. 4 StPO und Art. 329 Abs. 5 StPO).

4. Würdigung 4.1. Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h und zu geringer zeitlicher Abstand nach dem D._____-Tunnel 4.1.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt betreffend Geschwindigkeit von mindes- tens 180 km/h nach dem D._____-Tunnel sowie zu geringer zeitlicher Abstand un- ter Verweis auf die drei erwähnten Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 und vom 10. September 2019 (Urk. 40/4, Urk. 40/7/3 und Urk. 78/6) umfassend und überzeugend gewürdigt, weshalb auch hier zur Vermei- dung von Wiederholungen auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 156 S. 18 ff. E. III.6.). Vor dem Hintergrund der sorgfältigen und zutref- fenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 4.1.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er – auf die Beschleunigungen nach dem D._____-Tunnel angesprochen – anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 zu Protokoll gab, sie seien so schnell gefahren wie die anderen Verkehrsteilnehmer. Da die Geschwindigkeitsangaben auf seinem Tacho in Meilen angegeben werde, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass sie so schnell unterwegs gewesen seien. Es müsse ja stimmen, wenn es so auf dem Video ersichtlich sei, dann tue es ihm leid. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie schnell er gefahren sei. Der Beschuldigte gab sodann zu Protokoll, es schien ihm genügend Abstand gewesen zu sein, da

- 13 - die anderen Verkehrsteilnehmer dies auch so gemacht hätten (Urk. 7 Fragen 82 ff.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. August 2017 erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er das Fahrzeug nach dem D._____-Tunnel massiv beschleunigt habe. Er sei nicht sicher, wie schnell er habe fahren dürfen, sie seien einfach mit dem Verkehrsfluss gefah- ren. Danach gefragt, ob er nach dem Tunnel auf den Tacho geschaut habe, erklärte der Beschuldigte, er habe sich darauf konzentriert, C._____ nicht zu verlieren (Urk. 8 Fragen 31 ff.). Auf Vorhalt, dass das Auslesen der Daten im Gutachten er- geben habe, dass auf eine Geschwindigkeit von 180 km/h beschleunigt worden sei, erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht erinnern, dieses Tempo erreicht zu haben, er sei der Meinung gewesen, dass er mit dem Verkehrsfluss mitgehalten habe. Er entschuldigte sich, wenn die Spezialisten dies so festgestellt hätten (Urk. 8 S. 10). Schliesslich erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, nach dem Tunnel sei die maximal erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h auf 120 km/h erhöht worden. Sie seien ein bisschen schneller gefahren, er wisse nicht wie schnell, aber nicht so schnell wie vorgeworfen. Sie seien mit dem Verkehr gefahren, es habe nicht so viele Autos gehabt. Es seien nicht 180 km/h gewesen, vielleicht 130 km/h oder 140 km/h. Er könne sich nicht mehr an die Zeitabstände erinnern. Wenn es zu nahe gewesen sei, tue es ihm leid (Urk. 140 S. 11 ff.). Nach- dem der Beschuldigte lediglich einräumte, ein bisschen schneller als 120 km/h

– vielleicht 130 km/h oder 140 km/h – gefahren zu sein, ist nachfolgend aufzuzei- gen, dass sich eine Geschwindigkeitsbeschleunigung auf 180 km/h erstellen lässt. 4.1.3. Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Videoauswertung) hält zunächst fest, dass die zur Verfügung stehenden Videoaufnahmen nur sehr beschränkte Geschwindigkeitsauswertungen erlauben und dass sich aus einem Diagramm mit den Geschwindigkeitsdaten des Polizei- fahrzeuges keine Erkenntnisse gewinnen lassen (Urk. 40/4 S. 5 und S. 7). Immerhin wird festgehalten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten stark beschleunigt wurde und er mindestens mit 157 km/h unterwegs war (Urk. 40/4 S. 6). Abschliessend wird festgehalten, dass die ermittelte Geschwindigkeit von mindestens 157 km/h die durchschnittliche Geschwindigkeit darstellt und dass

- 14 - anhand der Videoaufnahme keine konkreten hochriskanten Fahrmanöver erkannt werden konnten (Urk. 40/4 S. 7 f.). 4.1.4. Weiter ist das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Datenauslesung) zu erwähnen, bei dem mittels Flicker-Software die Daten auf dem VSDR ("Vehicle Status Data Recorder") des Fahrzeugs des Beschuldigten durch einen Nissan-Experten ausgelesen wurden (Urk. 40/7/3 S. 3). Zwar hält das Gutachten fest, dass nicht hinterlegt ist, an welchem Datum und um welche Uhrzeit die Daten entstanden sind. Es wird jedoch festgehalten, dass die Daten nur dann abgespeichert werden, wenn mit dem Fahrzeug gefahren wird. Bezogen auf den letzten Stillstand wurden Daten über eine Zeitdauer von ca. 37.75 Stunden abgespeichert (Urk. 40/7/3 S. 3). Es wird weiter festgehalten, dass zwischen dem Vorfall, der sich um ca. 16:10 Uhr ereignete, und dem Stillstand des Fahrzeuges infolge Anhalten durch die Polizei auf dem Rastplatz J._____ ca. 5 Minuten vergingen. Danach wurde das Fahrzeug nicht mehr bewegt und abtransportiert (Urk. 40/7/3 S. 4). Im Diagramm der gefahrenen Geschwindigkeiten ist vor dem letzten Stillstand des Fahrzeugs eine markante Geschwindigkeitserhöhung ersichtlich, wobei die Durchschnittsgeschwindigkeit über 5 Sekunden 180 km/h betrug. Da es sich um die Durchschnittsgeschwindigkeit handelt, muss das Fahrzeug mindestens 180 km/h erreicht haben. Die Höchstgeschwindigkeit kann gemäss dem Gutachten jedoch nicht eruiert werden. Es wird schliesslich darauf hingewiesen, dass mit dem Fahrzeug Probefahrten mit einem geeichten Geschwindigkeits-Messgerät absolviert werden müssten, um die exakten Toleranzen zu ermitteln (Urk. 40/7/3 S. 4). Entgegen der Verteidigung ist das Gutachten nicht beweisuntauglich (Urk. 171 S. 13) und es ist auf die erwähnten Erkenntnisse abzustellen. 4.1.5. Am 12. Juli wurde ein weiteres Gutachten betreffend technische Kontrolle von Personenfahrzeugen in Auftrag gegeben (Urk. 40/11/1). In der Folge wurden am 19. Juli 2017 Messfahrten auf dem Flugplatz K._____ gemacht, um die Toleranzen zu prüfen und die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu ermitteln (Urk. 40/11/4). Im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2017 wird festgehalten, dass auf dem VSDR die letzten 36 bis 38 Stunden aufgezeichnet

- 15 - werden, bei welchen die Zündung eingeschaltet oder das Fahrzeug in Betrieb war. In Bezug auf die abgefahrenen Fahrzyklen wird im Bericht festgehalten, dass die Geschwindigkeiten mit dem geeichten Messgerät "Racelogic" aufgezeichnet wurden. Es konnte ermittelt werden, dass die durchschnittliche Differenz zwischen der am Geschwindigkeitsmesser abgelesenen und der gemessenen Geschwin- digkeit der Messungen 3.5 % nach Berücksichtigung der Toleranz beträgt (Urk. 40/11/4 S. 6 f.). Das heisst, dass der Geschwindigkeitsmesser (Tachoan- zeige) im Durchschnitt eine um 3.5 % zu hohe Geschwindigkeit anzeigt. An dieser Stelle ebenfalls zu erwähnen ist das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. September 2019 (Urk. 78/6). Darin musste ebenfalls die Frage beantwortet werden, welche Geschwindigkeiten die Tachos bei den ermittelten Spitzenge- schwindigkeiten anzeigten. Nach diversen Auswertungen konnte berechnet werden, dass der Tacho mit einer berechneten Abweichung von 5.3 % eine Geschwindigkeit von aufgerundet 190 km/h angezeigt habe, ausgehend von einer sicher erreichten Sptizengeschwindigkeit gemäss VDSR-Speicher von 180 km/h (Urk. 78/6 S. 8). Auf diese Berechnungen und Werte ist abzustellen. 4.1.6. Insgesamt und wie bereits gezeigt ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Sachverhalt bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h als erstellt gilt (vgl. Urk. 156 S. 21 E. III.6.3.6.). 4.1.7. Hinsichtlich des zu geringen zeitlichen Abstands während der Beschleunigungsfahrt ist auf das Gutachten der H._____ Zürich vom 16. Juli 2020 zu verweisen, worin festghealten wird, dass der zeitliche Abstand des Beschuldigten beim Aufschliessen auf das vor ihm fahrende Fahrzeug zwischen 0,54 und 0,58 Sekunden betragen habe (Urk. 89 S. 5). Darauf ist abzustellen und der Sachverhalt bezüglich des zu geringen zeitlichen Abstands ist damit ebenfalls erstellt (vgl. Urk. 156 S. 21 E. III.6.3.7.). 4.2. Geringer zeitlicher Abstand zwischen Tafel "Ausfahrt E._____ 1100m" und der Ausfahrt

- 16 - 4.2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Verweis auf das Gutachten der I._____ Zürich vom 18. August 2020 überzeugend gewürdigt, weshalb auf die zu- treffenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 156 S. 21 f. E. III.7.). 4.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte darauf angespro- chen, dass er knapp vom Überholstreifen auf den Normalstreifen gewechselt sei, sodass der zeitliche Abstand maximal 0,31 Sekunden (anstatt 1,8 Sekunden) betragen habe, dass er, als er um die Kurve gefahren sei, zu verstehen gegeben habe, dass er die Spur wechseln wolle. Der BMW-Fahrer habe dies gesehen und habe sie einfahren lassen. Es habe dabei keine Gefahr bestanden (Urk. 140 S. 12). Der Beschuldigte anerkannte somit den Spurwechsel. Ob dieser Spurwechsel als gefährlich zu qualifizieren ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. nachfolgend E. II.4.4.). 4.2.3. Dass der Sachverhalt als erstellt anzusehen ist, ergibt sich auch aus dem Gutachten der I._____ Zürich vom 18. August 2020 (Urk. 95). Darin wird festgehalten, dass zuerst C._____, dann der Beschuldigte von der Überhol- auf die Normalspur gewechselt habe. Dabei habe C._____ zeitweilig den Abstand zum auf der Normalspur fahrenden BMW auf 0,95 Sekunden verkürzt, danach sei der Beschuldigte in die Lücke zwischen C._____ und dem BMW gefahren. Dadurch habe der Beschuldigte den Abstand zwischen seinem Heck und der Front des BMW auf maximal 0,31 Sekunden verkürzt. Der BMW sei in der Folge zu einem Bremsmanöver gezwungen worden. Darauf ist abzustellen und der Sachverhalt ist auch diesbezüglich mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten (Urk. 95 S. 5, Urk. 156 S. 22 E. III.7.3.2.). 4.3. Fazit

- 17 - Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht vollumfänglich erstellt ist. Hinsichtlich der Frage, ob der Anklagesachver- halt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten ist, ist auf die im Rahmen der rechtlichen Würdigung angestellten Überlegungen zu verweisen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Vorbemerkungen Für die rechtliche Würdigung ist – wie die Vorinstanz dies getan hat – auf die Tat- bestände betreffend die Vorfälle nach dem D._____-Tunnel einzeln einzugehen, um zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte anhand einer Kumulation von Verkehrs- regelverletzungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht hat. 5.2. D._____-Tunnel: Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und Nicht- anpassung der eigenen Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie ungenügen- der Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Gefährdung anderer Teilnehmer bei Überholma- növern im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG 5.2.1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist in Bezug auf die Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren zutreffend (Urk. 156 S. 29 ff. E. IV.3.), darauf kann zunächst verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist dazu das Folgende festzuhalten: 5.2.2. Die Verteidigung machte diesbezüglich vor Vorinstanz und vor Berufungsinstanz geltend, der Beschuldigte sei nicht 180 km/h gefahren, da das Gutachten nicht verwertbar sei und ein Abzug für die Messungenauigkeiten von mindestens 3 % fehle. Zum Abstand von 0,58 Sekunden führte die Verteidigung aus, dass für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen sei, als Richtschnur ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen werde, womit es sich vorliegend – wenn überhaupt – allerhöchstens um eine sehr leichte grobe Verkehrsregelverletzung handle. Vielmehr handle es sich um eine einfache Ver-

- 18 - kehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG und das diesbezügliche Verfahren sei infolge Verjährung einzustellen (Urk. 142 Rz. 74 f., Urk. 171 S. 1 und S. 18 ff.). In Bezug auf den zu knappen Abstand beim Spurwechsel vor der Ausfahrt E._____ führte die Verteidigung aus, es handle sich um einen Tachoabstand von 8.6 %, was gemäss Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen sei (Urk. 171 S. 20 und S. 25). Entgegen der Vorinstanz sei der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfüllt (Urk. 171 S. 20 f.). 5.2.3. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den Verkehrsregeln betreffend Geschwindigkeitsbegrenzung nach Art. 32 Abs. 2 SVG (Urk. 158 S. 29

f. E. IV.3.1.), auf diese ist zu verweisen. Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz, dass es zum Zeitpunkt der Tatbegehung hell war und die Fahrbahn trocken (Urk. 156 S. 30 E. IV.3.2., vgl. auch die Verteidigung in Urk. 171 S. 18). Hingegen war das Verkehrsaufkommen entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung nicht bloss durchschnittlich. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 herrschte am 4. Juni 2017 ein reges Verkehrsaufkommen (Urk. 1 S. 6). Dem weiteren Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 31. Juli 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Verkehrsdichte gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 4. Juni 2017 von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr 1'769 Fahrzeuge pro Stunde betragen habe, was 29.5 Fahrzeuge pro Minute seien. Gemäss ASTRA entspreche das einem starken Verkehrsaufkommen (Urk. 2 S. 7). Auf diese Anga- ben ist entgegen den Bedenken der Verteidigung (Urk. 142 Rz. 52.4) abzustellen. Immerhin war der 4. Juni 2017 ein Pfingstsonntag, an welchem bekanntermassen viele Autos auf den Strassen unterwegs sind. Zutreffend hat die Vorinstanz hingegen wiederum erwogen, dass die Sichtverhältnisse aufgrund der Strassen- führung eingeschränkt und damit ungünstig waren (Urk. 156 S. 30 f. E. IV.3.2., vgl. auch Fotos in Urk. 24a). Insgesamt hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte durch die Beschleunigung der Geschwindigkeit auf mindestens 180 km/h die Vorschriften von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV verletzt hat. Dies ist zu übernehmen (Urk. 156 S. 30 f. E. IV.3.2.).

- 19 - 5.2.4. Auch in Bezug auf den Vorwurf des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren und die Gefährdung anderer Teilnehmer bei Überhol- manövern macht die Vorinstanz zutreffende Erwägungen, auf welche zu verweisen ist (Urk. 156 S. 31 ff. E. IV.3.3. ff.). Auch hat die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend subsumiert, da der Beschuldigte durch die massive Beschleunigung immer näher auf das Fahrzeug von C._____ auffuhr, sodass der zeitliche Abstand zu diesem Fahrzeug höchstens 0,58 Sekunden betrug. Zudem verkürzte der Beschuldigte durch das Wechseln der Fahrspur von links nach rechts den zeitlichen Abstand zum BMW auf nur 0,31 Sekunden. Damit verletzte der Beschuldigte die Vorschriften von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 44 Abs. 1 SVG (vgl. Urk. 156 S. 32 f. E. IV.3.7.). 5.3. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG 5.3.1. Die von der Vorinstanz unter dem Titel "Vorbemerkungen" gemachten Erwägungen, insbesondere zu den rechtlichen Ausführungen zu Art. 90 Abs. 3 SVG, welche zutreffen, sind zu übernehmen (Urk. 156 S. 23 ff. E. IV.1.). 5.3.2. Die Vorinstanz erwog in der Folge mit zutreffender Begründung, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt hat (Urk. 156 S. 33 ff. E. IV.4.). Auf diese Erwägungen ist vorab vollumfänglich zu verweisen. Hervorzuheben ist nochmals, dass der Beschuldigte die Fahrstrecke nicht kannte, mit dieser somit nicht vertraut war. Zudem konnte er die Fahrtstrecke nicht überblicken (Linkskurve und Mittelleitplanke), woran sich entgegen der Verteidigung (Urk. 171 S. 19) nichts ändert, wenn sein Fahrzeug rechts gelenkt war, da ihm dies lediglich eine vernachlässigbar erweiterte Sicht verschafft haben dürfte. Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mit mindestens 180 km/h unterwegs war. Trotz dieser Umstände beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug massiv. Mit dem Gutachten der I._____ Zürich vom 16. Juli 2020 ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Restgeschwindigkeit des Nissan GT-R des Beschuldigten, so er aus seiner gefahrenen Geschwindigkeit eine Vollbremsung einleitet, an dem Punkt, wo er zum Stillstand gekommen wäre, wenn er mit 120 km/h gefahren wäre, immer noch rund 140 km/h beträgt. Damit steht mit dem Gutachten fest, dass es bei einer

- 20 - Auffahrkollision mit rund 140 km/h zu lebensgefährlichen beziehungsweise tödlichen Verletzungen für die involvierten Verkehrsteilnehmer hätte kommen können (Urk. 89 S. 5 ff.). Auch spielt es keine Rolle, wenn der Beschuldigte einräumt, er sei nicht gefährlich gefahren, da er mit der Beschleunigung auf mindestens 180 km/h und dem Spurwechsel wie gezeigt ein hohes Risiko eines Unfalls mit schweren Verletzungen oder mit Todesfolge schuf (entgegen der Verteidigung in Urk. 142 Rz. 50 ff.). Namentlich fuhr der Beschuldigte damit weit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Durch diese Geschwindigkeitsüber- schreitung resultierte entsprechend auch ein viel längerer Bremsweg, was insbesondere für die anderen Strassenverkehrsteilnehmer, welche sich an die Geschwindigkeitslimiten hielten und nicht damit rechnen mussten, dass andere schneller fahren, höchst gefährlich war. Diese Gefahr wird vorliegend noch verstärkt durch den Umstand, dass der Beschuldigte mit zwei weiteren Teilnehmern des G._____s unterwegs war, welche untereinander zusammenbleiben wollten und sich damit jeweils folgten. Hinsichtlich der Beschleunigung spielt es keine Rolle, ob die gefahrene Geschwindigkeit nur für wenige Sekunden gehalten wurde, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 142 Rz. 52.3), was indessen offen bleiben kann. Fest steht, dass selbst in einem kurzen Zeitfenster von wenigen Sekunden ein Unfall hätte verursacht werden können. Ein solcher Unfall muss mit anderen Worten nicht tatsächlich eintreten, da das hohe Risiko eines solchen genügt. Dass der Erfolgseintritt im vorliegenden Fall nahe gelegen wäre, liegt bei solchen hohen Geschwindigkeiten und dem starken Verkehrsaufkommen und entsprechend knappen Sicherheitsabständen (einerseits zu C._____, andererseits zum Lenker des BMW) auf der Hand. Es kann daher gesagt werden, dass die Nichtverwirklichung des Unfalls, vorliegend eines Aufpralls von Personenfahrzeugen auf der Autobahn, lediglich vom Zufall abhing. Dies wäre wohl anders zu beurteilen, wäre der Beschuldigte auf einer leeren, lange und gerade verlaufenden Autobahn wenn kein Verkehr herrscht, so schnell gefahren. Hinzu kommt der rücksichtslose Wechsel der Fahrspur durch den Beschuldigten, welcher abrupt und überraschend erfolgte und bei dem der zeitliche Abstand noch maximal 0,31 Sekunden betrug. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung, das Nicht-auf-Sicht-Fahren sowie das Nicht-

- 21 - beachten des notwendigen zeitlichen Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug beim Fahrspurwechsel in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sodass entgegen der Verteidigung (Urk. 142 Rz. 44 ff., Urk. 171 S. 14 ff.) eine Handlungseinheit zu bejahen ist. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 5.3.3. Die Vorinstanz hat sodann mit zutreffender Begründung erwogen, dass auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist (Urk. 156 S. 36 f. E. IV.4.5. f., entgegen der Verteidigung Urk. 142 Rz. 66 ff.), darauf ist zu verweisen. Lediglich teilweise rekapitulierend und ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, indem er sich offensichtlich nicht um die geltenden Verkehrsregeln kümmerte, da er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht beachtete, indem er gemäss eigener Aussage mit dem Verkehrsfluss fuhr (Urk. 8 Fragen 31 ff.) und sein Fahrzeug massiv beschleunigte. Auch nahm er beim Spurwechsel kaum Rücksicht, indem er es unterliess, den Abstand zu C._____ und zum BMW, der hinter dem Beschuldigten fuhr, einzuhalten. Aus dieser Fahrweise kann nicht anders als darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte um die Verkehrsregelverletzungen wusste. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten das Ausmass des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nicht bewusst gewesen sei oder er leichtfertig darauf vertraut habe, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen (Urk. 171 S. 23 f.), entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten und kurzen Reaktionsmöglichkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf der Autobahn ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann. Das Ganze ereignete sich wie erwähnt an einem Pfingstsonntagnachmittag und es herrschte ein starkes Verkehrsauf- kommen. Durch sein rücksichtsloses und gefährliches Handeln nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit mindestens Schwerverletzten oder gar Todesopfern in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt.

- 22 - 5.3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. 5.4. Fazit Der Beschuldigte ist zusammenfassend der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt

1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Theorie der Strafzumessung gemacht (Urk. 156 S. 37 ff. E. V.2., Urk. 156 S. 40 f. E. V.2.3.1., Urk. 156 S. 42 E. V.2.3.4.1.). Diese sind zu übernehmen.

2. Anwendbares Recht / Strafrahmen / Strafart 2.1. Per 1. Oktober 2023 erfuhr der "Raserartikel" von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Änderung. Vor der Revision sah Art. 90 Abs. 3 SVG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Der Bundesrat schlug dem Parlament in seiner Botschaft vom 17. November 2021 diesbezüglich eine Anpassung vor, das heisst den Verzicht auf eine Mindeststrafe (BBl 2021 3027 Änderung SVG). Am 1. März 2023 einigten sich die eidgenössischen Räte auf einen Kompromiss. So bleibt gemäss den neuen Art. 90 Abs. 3 bis Abs. 3ter SVG die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, sie soll aber unter bestimmten Voraussestzungen unterschritten werden können, wenn ein Automobilist "aus achtenswerten Beweggründen" gehandelt oder oder wenn er oder sie vorgängig noch nicht wegen eines strassen- verkehrsrechtlichen Verbrechens oder Vergehens bestraft worden ist. Insbeson- dere in Bezug auf Art. 90 Abs. 3ter kann von der Aussprechung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden, wenn der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht bereits wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Vergehens oder Ver- brechens, bei dem für andere eine ernstliche Gefahr bestand respektive jemand verletzt oder getötet wurde, verurteilt wurde. Diesfalls wird die Tat aber mindestens

- 23 - mit einer Geldstrafe geahndet und eine Sanktionierung der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bleibt immer noch möglich. 2.2. Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug (Urk. 157) in den letzten zehn Jahren vor der Tat in der Schweiz nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt. Im Ausland hat der Beschuldigte keine Vorstrafen (Urk. 140 S. 7). Der Beschuldigte gilt somit als unbescholten im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG. Der (neue) Strafrahmen lautet damit Freiheitsstrafe bis 4 Jahre oder Geldstrafe. 2.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt infolge des Verschuldens eine Geldstrafe nicht in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB), weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Damit bleibt das alte Recht anwendbar.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Der Beschuldigte ist mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 180 km/h auf einer unübersichtlichen Strecke gefahren. Insbesondere durch das Wechseln der Fahrspur und dem damit einhergehenden knappen Einfädeln vor den BMW erhöhte der Beschuldigte die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, in einen schweren Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu geraten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das erste Mal in der Schweiz unterwegs war und daher die Strecke überhaupt nicht kannte. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass an diesem Tag, welcher ein Pfingstsonntag war, ein starkes Verkehrsaufkommen herrschte. Es ist damit lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern gekommen ist. Indessen sind in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte durchaus gravierendere Fälle denkbar (bei- spielsweise Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit innerorts oder in Schulzonen). Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifizieren (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 156 S. 39 f. E. V.2.2.4.). Im zur Verfügung stehenden Strafrahmen erscheint vor diesem Hintergrund die von der Vorinstanz

- 24 - festgelegte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als zu streng. Angemes- sen ist eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.1.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dass er, wie er geltend macht, die geltende Höchstgeschwindigkeit nicht mit Sicherheit kannte und ohne auf den Tacho zu schauen, "einfach mit dem Verkehrsfluss" fuhr (vgl. seine Aussagen in Urk. 8 Fragen 31 ff., namentlich 34), entlastet ihn freilich nicht, zumal auch ihm be- wusst sein musste, mit welch massiver Geschwindigkeit er unterwegs war. Sein Verhalten war sehr gefährlich, verantwortungs- und rücksichtslos. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.1.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht einzu- stufen. Es rechtfertigt sich damit eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Die Vorinstanz hat Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gemacht (Urk. 156 S. 41 E. V.2.3.2.1.), auf diese ist zu verweisen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen. Auch an der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues. 3.2.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was in der Strafzumessung neutral zu werten ist (Urk. 156 S. 42 E. V.2.3.3.2.). 3.2.3. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass dem Beschuldigten unter dem Titel "Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren" keine Strafminderung gewährt werden kann (Urk. 156 S. 42 f. E. V.2.3.4.), darauf ist abzustellen. Ergänzend dazu ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte zwar einen Teil der Vorwürfe anerkannt, indessen den Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln stets bestritten hat. Dies ist zwar sein gutes Recht, trug jedoch nicht zur Erleichterung der Strafuntersuchung bei. Er zeigte sich zudem lediglich stellenweise reuig, indem er beispielsweise in Bezug auf die zu kurzen Zeitabstände zu Protokoll gab, dass wenn es zu nahe gewesen sei, dann tue es ihm leid (Urk. 140 S. 12). Insgesamt

- 25 - kann aber nicht von Einsicht oder Reue in Bezug auf das Fahrverhalten nach dem D._____-Tunnel ausgegangen werden. 3.2.4. Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd auf die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe aus. 3.3. Verletzung des Beschleunigungsgebots 3.3.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebenen Grundsatz des Beschleunigungsgebots gemacht, auf welche zu verweisen ist (Urk. 156 S. 43 f. E. V.2.4.2.). Hervorzuheben ist ins- besondere, dass es von den Umständen des konkreten Falles abhängt (Schwere des Tatvorwurfs, Komplexität des Sachverhalts etc.), ob das Beschleunigungs- gebot verletzt wurde. Die Vorinstanz erachtete das Beschleunigungsgebot als verletzt und reduzierte die Strafe um 3 Monate (Urk. 169 S. 43 E. V.2.4.5.). 3.3.2. Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass das Beschleunigungsgebot massiv verletzt worden sei (Urk. 142 Rz. 18 und 79). Diese Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots erhob die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 171 S. 25 ff.). 3.3.3. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass vorliegend kein Extremfall vorliegt, bei welchem als ultima ratio eine Verfahrenseinstellung in Frage kommen würde. Indessen ist in der Tat von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. So machte sich der Beschul- digte am 4. Juni 2017 der angeklagten Delikte schuldig, woraufhin er gleichentags verhaftet wurde (Urk. 53/1). Daraufhin wurden von der Staatsanwaltschaft diverse Gutachten in Auftrag gegeben und Ermittlungen getätigt. An der Schluss- einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. August 2017 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er die Durchführung des abgekürzten Verfahrens wünsche (Urk. 8 Fragen 92 f.). Am 28. August 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Urk. 63/1), womit sich der Beschuldigte einverstanden erklärte (Urk. 63/5). Am 5. September 2017 erhob die Staatsanwalt- schaft Anklage im abgekürzten Verfahren beim Bezirksgericht Affoltern (Urk. 74).

- 26 - Daraufhin erging am 5. Dezember 2017 ein Rückweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Affoltern zur erneuten Durchführung des Vorverfahrens, nachdem der Beschuldigte seine Zustimmung zur Anklage im abgekürzten Verfahren nicht erteilte (Urk. 76/5). Am 13. Juni 2019 erging ein Gutachtensauftrag an das Forensische Institut Zürich, nachdem die Staatsanwaltschaft die sachverständige Person Ende Mai 2019 anfragte, ob sie bereit sei, ein Gutachten zu erstellen (Urk. 78/3). Auch später, d.h. im Frühling und Sommer 2020, ergingen weitere Gutachtensaufträge (Urk. 84 und Urk. 90). Daraufhin wurde die Anklageschrift mit Datum vom 29. September 2020 verfasst. Diese ging rund neun Monate später, am

16. Juni 2021, beim Bezirksgericht Affoltern ein (vgl. Eingangsstempel Urk. 110). 3.3.4. Wie gesehen, vergingen nach dem Rückweisungsbeschluss des Bezirksge- richts Affoltern vom 5. Dezember 2017 eineinhalb Jahre, bis die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen vornahm. Dies ist für den vorliegenden Fall, der weder einen besonders umfangreichen Aktenumfang aufweist noch besonders kompliziert ist, zu lange. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2019 betreffend den Beschuldigten C._____ im zusammenhängenden Verfahren (Geschäft-Nr. SB220464-O) hinzuweisen, mit dem festgestellt wurde, dass die Staatsanwaltschaft zwischen Oktober 2017 und Mai 2019 das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt hat (Urk. 80/11). 3.3.5. Durch diese Verfahrensverzögerung wurde der Beschuldigte stark getroffen. Es rechtfertigt sich infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion der auszufällenden Strafe um einen Drittel, das heisst um 4 Monate. Die Freiheitsstrafe ist daher auf 8 Monate zu reduzieren. 3.4. Auszufällende Freiheitsstrafe Somit ist es unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- gründe angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen.

- 27 -

4. Anrechnung der Untersuchungshaft Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Anrechnung der Untersuchungshaft im Sinne von Art. 51 StGB gemacht (Urk. 156 S. 46 E. V.2.7.1.), auf diese ist zu verweisen. Der Beschuldigte befand sich vom 4. Juni 2017 (17:15 Uhr) bis 31. August 2017 (17:45 Uhr), das heisst während 89 Tagen, in Haft. Diese ausgestandene Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.

5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat dazu zutreffende theoretische Ausführ- ungen gemacht (Urk. 156 S. 45 E. V.2.6.1. f.), auf diese ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 5.2. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und somit Art. 42 Abs. 2 StGB nicht einschlägig ist. Auch das Verschulden des Beschuldigten liegt im untersten Bereich. Dem Beschuldigten ist daher ohne Weiteres eine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu attestieren. Es ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende (wohlbemerkt lange andauernde) Strafverfahren genügend beeindruckt hat, um ihn in Zukunft von weiteren Delikten abzuhalten. 5.3. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten aufzuschieben und mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

- 28 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Es bleibt bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen. Die erstinstanzliche Kostenre- gelung (Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6) ist angemessen und zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren beträgt praxisgemäss CHF 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung grösstenteils (Ausnahme tiefere Freiheitsstrafe). Es rechtfertigt sich demnach, dem Beschuldigten 5/6 der Gerichts- kosten aufzuerlegen und 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Rechtsanwalt MLaw X._____ macht für die Verteidigung des Beschuldigten ein Honorar von CHF 10'696.15 geltend (Urk. 170). Dieses Honorar erscheint als zu hoch. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebüh- renrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezem- ber 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschä- digungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der

- 29 - Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass zwar das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten wurde. Indessen handelt es sich weder um einen besonders aufwendigen Fall, noch liegt ein speziell grosser Aktenumfang vor. Es erscheint daher angemessen, für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten insgesamt ein Honorar von CHF 8'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen, welches dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. 2.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 StPO und Art. 431 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird bezüglich des Vorwurfs der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ein- gestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.

- 30 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass-  nahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. … die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA unter Beilage des Formulars  "Löschung DNA - Profil und Vernichtung ED- Materials".

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

- 31 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw J. Bischof