Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 110), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst soll sich der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht haben, indem er als Teilnehmer des "I._____" mit dem Nissan GT-R auf der Autobahn A53 von E._____ in Richtung Zürich zunächst eine Sperrfläche über- fahren und dabei den Mindestabstand nicht eingehalten haben soll. Weiter soll er später nach dem B._____-Tunnel auf eine Geschwindigkeit von 188 km/h be- schleunigt haben und danach knapp vom Überhol- auf den Normalstreifen gewech- selt haben, sodass der Mindestabstand nicht eingehalten worden sein soll. Dadurch soll er eine sehr grosse Gefahr eines Unfalls mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge verursacht haben, was er gewusst habe, wobei er dieses Risiko willent- lich eingegangen sei.
E. 1.2 Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe teilweise. Er anerkennt jedoch, an der Ferienreise "I._____" teilgenommen zu haben, wobei er am 4. Juni 2017 mit dem Nissan GT-R zusammen mit zwei weiteren Lenkern, ebenfalls in einem Nissan GT-R, auf der Autobahn A53 von E._____ in Richtung Zürich unterwegs war. Er anerkennt, die Sperrfläche überfahren zu haben, da sie auf der falschen Spur ge- fahren seien. Er anerkennt weiter, nach dem B._____-Tunnel beschleunigt zu ha- ben und schneller gefahren zu sein, aber wie schnell, wisse er nicht, aber auf kei- nen Fall 188 km/h. Seine Fahrweise sei nicht riskant gewesen (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 152 S. 13 ff. und S. 21). Im Berufungsverfahren zu überprüfen ist damit insbe- sondere, ob der Beschuldigte nach dem B._____-Tunnel auf eine Geschwindigkeit von mindestens 188 km/h beschleunigt hat und ob er später durch das Wechseln
- 12 - vom Überhol- auf den Normalstreifen einen zeitlichen Abstand von maximal 0,95 Sekunden zum dahinter fahrenden BMW hatte.
2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung gemacht (Urk. 169 S. 13 E. III.2.), darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel aufgeführt (Urk. 169 S. 13
f. E. 3.), darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf drei Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, namentlich auf die Gutachten vom 11. Juli 2017 betreffend Auswertung einer SatSpeed-Video- aufzeichnung (Urk. 40/4), ebenfalls vom 11. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/9/2) sowie vom 10. September 2019 betreffend Geschwindigkeitsaus- wertung (Urk. 78/6). Ausserdem stützt sich die Anklage auf zwei weitere Gutachten der L._____ vom 16. Juli 2020 (Urk. 89) und vom 18. August 2020 (Urk. 95).
3. Verjährung Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Überfahrens der Sperrfläche und zu geringen zeitlichen Abstands vor dem Brütti- sellerkreuz erstellen lässt (Urk. 169 S. 14-16 E. III.5.). Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend subsumiert, dass der Beschuldigte vorsätzlich die Vorschriften über das Beachten von Markierungen nach Art. 27 Abs. 1 SVG und auch die Vorschriften über die Abstände beim Hinterherfahren und Überholen nach Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt hat (Urk. 169 S. 25 E. IV.3.3.). Im Folgenden hat die Vorinstanz auch zutreffend dargetan, dass diese Verkehrsregel- verletzungen keine besondere Gefahr darstellten, da der Beschuldigte den Fahrspurwechsel mit seinem Blinker anzeigte und die anderen Verkehrsteilnehmer entsprechend reagierten, indem sie ihre eigenen Fahrzeuge abbremsten. Entsprechend qualifizierte die Vorinstanz diese Verkehrsregel-verletzungen als einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG, was zutreffend und zu übernehmen ist (Urk. 169 S. 26 ff. E. IV.3.4. ff., mit Verweis auf Urk. 40/4 S. 7). In der Folge hat die Vorinstanz sodann richtig erwogen, dass diese Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 109 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB
- 13 - verjährt sind (Urk. 169 S. 28 E. IV.3.8.). Es ist das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV folglich einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. c, Art. 329 Abs. 4 StPO und Art. 329 Abs. 5 StPO).
4. Würdigung 4.1. Geschwindigkeit von mindestens 188 km/h nach dem B._____-Tunnel 4.1.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt betreffend Geschwindigkeit von mindes- tens 188 km/h nach dem B._____-Tunnel unter Verweis auf die drei erwähnten Gut- achten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 und vom 10. September 2019 (Urk. 40/4, Urk. 40/9/2 und Urk. 78/6) umfassend und überzeugend gewür- digt, weshalb auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 169 S. 16-19 E. III.6.). Vor dem Hintergrund der sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 4.1.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er – auf die Beschleunigungen nach dem B._____-Tunnel angesprochen – anlässlich der Ein- vernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 zu Protokoll gab, sein einziger Fokus sei gewesen, so schnell wie möglich aus dem Tunnel zu kommen, um eine Panne zu verhindern und im Tunnel stecken zu bleiben. Darauf hingewie- sen, dass die Patrouille auf ca. 180 km/h beschleunigt habe, ihm dabei aber nicht habe folgen können, erklärte der Beschuldigte, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sie in diesem Geschwindigkeitsbereich unterwegs gewesen seien (Urk. 10 Fragen 60 f.). Nachdem dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. August 2017 das Video vorgespielt wurde, erklärte er, sie seien – nachdem sie aus dem Tunnel gefahren seien – offensichtlich schneller gefahren (Urk. 11 Frage 23). Soweit er wisse, habe er im Tunnel eine Geschwin- digkeitsbegrenzung gesehen, ausserhalb sei dies aufgehoben gewesen. Weil sein Fahrzeug ein Problem mit der Batterie gehabt habe und er Angst vor Tunnel habe,
- 14 - habe seine Aufmerksamkeit dem gegolten und nicht primär dem Tacho. Er sei Herrn J._____ gefolgt, der die Adresse des Ziels gekannt habe (Urk. 11 Fragen 33 ff.). Auf Vorhalt des Gutachtens, wonach das Auslesen der Daten ergeben habe, dass das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von 188 km/h beschleunigt worden sei, erklärte der Beschuldigte, er sehe nicht, wo er diese Geschwindigkeit erreicht haben solle. Es müsse wohl eine Fehlablesung zustande gekommen sein. Er sei aus dem Tunnel gekommen und er habe beschleunigt, mehr könne er dazu nicht sagen. Er sei leicht über dem erlaubten Tempo gefahren, das heisse in geringem Mass. Er anerkenne eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 158 km/h (Urk. 11 Fragen 66 ff. und 82). Schliesslich erklärte er an der Hauptverhandlung, er würde nicht bestreiten, dass sie schneller gefahren seien. Er wisse nicht, wie schnell, aber keinesfalls 188 km/h (Urk. 152 S. 15). Nachdem der Beschuldigte lediglich eine Geschwindigkeitsbeschleunigung auf 158 km/h anerkannte, ist nachfolgend aufzu- zeigen, dass sich eine solche von 188 km/h erstellen lässt. 4.1.3. Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Videoauswertung) hält zunächst fest, dass die zur Verfügung stehenden Videoaufnahmen nur sehr beschränkte Geschwindigkeitsauswertungen erlauben und dass sich aus einem Diagramm mit den Geschwindigkeitsdaten des Polizeifahrzeuges keine Erkenntnisse gewinnen lassen (Urk. 40/4 S. 5 und S. 7). Immerhin wird festgehalten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mindestens mit 158 km/h unterwegs war (Urk. 40/4 S. 6). Abschliessend wird festgehalten, dass die ermittelte Geschwindigkeit von mindestens 158 km/h die durchschnittliche Geschwindigkeit darstellt und dass anhand der Videoaufnahme keine konkreten hochriskanten Fahrmanöver erkannt werden konnten (Urk. 40/4 S. 7 f., vgl. auch die Verteidigung in Urk. 154 Rz. 38 und die Vorinstanz in Urk. 169 S. 18 E. III.6.3.2.). 4.1.4. Weiter ist das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Spurenkundliches/Unfallanalytisches Gutachten) zu erwähnen, bei dem mittels Flicker-Software die Daten auf dem VSDR ("Vehicle Status Data Recorder") des Fahrzeugs des Beschuldigten durch einen Nissan-Experten ausgelesen wurden (Urk. 40/9/2). Zwar hält das Gutachten fest, dass nicht hinterlegt ist, an welchem
- 15 - Datum und um welche Uhrzeit die Daten entstanden sind. Es wird jedoch festgehalten, dass die Daten nur dann abgespeichert werden, wenn mit dem Fahrzeug gefahren wird. Bezogen auf den letzten Stillstand wurden Daten über eine Zeitdauer von ca. 37.35 Stunden abgespeichert (Urk. 40/9/2 S. 3). Es wird weiter festgehalten, dass zwischen dem Vorfall, der sich um ca. 16:10 Uhr ereignete, und dem Stillstand des Fahrzeuges infolge Anhaltens durch die Polizei auf dem Rastplatz K._____ ca. 5 Minuten vergingen. Danach wurde das Fahrzeug nicht mehr bewegt und abtransportiert (Urk. 40/9/2 S. 4). Im Diagramm der gefahrenen Geschwindigkeiten ist vor dem letzten Stillstand des Fahrzeugs eine markante Geschwindigkeitserhöhung ersichtlich, wobei die Durchschnitts- geschwindigkeit über 5 Sekunden 188 km/h betrug. Da es sich um die Durch- schnittsgeschwindigkeit handelt, muss das Fahrzeug mindestens 188 km/h erreicht haben. Die Höchstgeschwindigkeit kann gemäss dem Gutachten jedoch nicht eruiert werden. Es wird schliesslich darauf hingewiesen, dass mit dem Fahrzeug Probefahrten mit einem geeichten Geschwindigkeits-Messgerät absolviert werden müssten, um die exakten Toleranzen zu ermitteln (Urk. 40/9/2 S. 4). Entgegen der Verteidigung machen diese Hinweise das Gutachten klarerweise nicht unbrauchbar (Urk. 154 Rz. 37 und Urk. 181 Rz. 11 ff., vgl. auch nachfolgend) und es ist auf die erwähnten Erkentnisse abzustellen. 4.1.5. Am 12. Juli 2017 wurde – wie bereits dargelegt – ein weiteres Gutachten betreffend technische Kontrolle von Personenfahrzeugen in Auftrag gegeben (Urk. 40/11/1). In der Folge wurden am 19. Juli 2017 Messfahrten auf dem Flugplatz G._____ gemacht, um die Toleranzen zu prüfen und die tatsächliche Ge- schwindigkeit des Fahrzeugs zu ermitteln (Urk. 40/11/6, und entgegen den Bedenken der Verteidigung in Urk. 154 Rz. 36). Im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2017 wird festgehalten, dass auf dem VSDR die letzten 36 bis 38 Stunden aufgezeichnet werden, bei welchen die Zündung eingeschaltet oder das Fahrzeug in Betrieb war. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die letzten Daten auch die letzten Fahrten betreffen, Gegenteiliges lässt sich den Akten nicht entnehmen. In Bezug auf die abgefahrenen Fahrzyklen wird im Bericht festgehalten, dass die Geschwindigkeiten mit dem geeichten Messgerät "Racelogic" aufgezeichnet wurden. Es konnte ermittelt werden, dass die durch-
- 16 - schnittliche Differenz zwischen der am Geschwindigkeitsmesser abgelesenen und der gemessenen Geschwindigkeit der Messungen 7 % nach Berücksichtigung der Toleranz beträgt (Urk. 40/11/6 S. 7 f.). Das heisst, dass der Geschwindigkeits- messer (Tachoanzeige) im Durchschnitt eine um 7 % zu hohe Geschwindigkeit anzeigt. An dieser Stelle ebenfalls zu erwähnen ist das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. September 2019 (Urk. 78/6). Darin musste ebenfalls die Frage beantwortet werden, welche Geschwindigkeiten die Tachos bei den ermittelten Spitzengeschwindigkeiten anzeigten. Nach diversen Auswertungen konnte berechnet werden, dass der Tacho mit einer berechneten Abweichung von 5.6 % eine Geschwindigkeit von aufgerundet 199 km/h angezeigt habe, ausgehend von einer sicher erreichten Spitzengeschwindigkeit gemäss VDSR-Speicher von 188 km/h (Urk. 78/6 S. 6). Auf diese Berechnungen und Werte ist abzustellen. 4.1.6. Insgesamt und wie bereits gezeigt ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Sachverhalt bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 188 km/h als erstellt gilt (vgl. Urk. 169 S. 19 E. III.6.3.6., entgegen Urk. 181 Rz. 16). 4.2. Geringer zeitlicher Abstand zwischen Tafel "Ausfahrt C._____ 1100 m" und der Ausfahrt 4.2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Verweis auf das Gutachten der L._____ vom 18. August 2020 überzeugend gewürdigt, weshalb auf die zutreffen- den Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 169 S. 19 f. E. III.7.). 4.2.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2022 darauf angesprochen, dass er knapp vom Überholstreifen auf den Normal- streifen gewechselt sei, sodass der zeitliche Abstand zwischen ihm und einem anderen Personenwagen maximal 0,95 Sekunden (anstatt 1,8 Sekunden) betra- gen habe, er habe die Spur nicht gewechselt. Er sei auf diesem Streifen gefahren, bis es sicher gewesen sei, die Spur wieder zu wechseln. Daraufhin wurde dem Beschuldigten das Video betreffend Beschleunigung nach dem Tunnel und Rückkehr auf die Normalspur gezeigt, woraufhin er einräumte, dass es richtig sei, dass er die Spur gewechselt habe. Er erachte dies aber nicht als gefährlich. Seine Fahrweise sei nicht riskant gewesen, das sei auch auf dem Video zu sehen
- 17 - (Urk. 152 S. 16 ff.). Der Beschuldigte anerkannte somit den Sachverhalt. Ob dieser Spurwechsel als gefährlich zu qualifizieren ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. nachfolgend E. II.5.3.2). 4.2.3. Dass der Sachverhalt als erstellt anzusehen ist, ergibt sich auch aus dem Gutachten der L._____ vom 18. August 2020 (Urk. 95). Darin wird festgehalten, dass zuerst der Beschuldigte, dann D._____ von der Überhol- auf die Normalspur gewechselt habe. Dabei habe der Beschuldigte zeitweilig den Abstand zum auf der Normalspur fahrenden BMW auf 0,95 Sekunden verkürzt, danach sei D._____ in die Lücke zwischen dem Beschuldigten und dem BMW gefahren. Der BMW sei in der Folge zu einem Bremsmanöver gezwungen worden. Darauf ist abzustellen und der Sachverhalt ist auch diesbezüglich mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten (Urk. 95 S. 5, Urk. 169 S. 20 E. III.7.3.2.). 4.3. Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht vollumfänglich erstellt ist. Hinsichtlich der Frage, ob der Anklagesachver- halt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten ist, ist auf die im Rahmen der rechtlichen Würdigung angestellten Überlegungen zu verweisen.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Vorbemerkungen Für die rechtliche Würdigung ist – wie die Vorinstanz dies getan hat – auf die Tatbestände betreffend die Vorfälle nach dem B._____-Tunnel einzeln einzugehen, um zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte anhand einer Kumulation von Verkehrs- regelverletzungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht hat. 5.2. B._____-Tunnel: Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und Nicht- anpassung der eigenen Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie ungenügen- der Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Gefährdung anderer Teilnehmer bei Überholmanö-
- 18 - vern im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG 5.2.1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist in Bezug auf die Missach- tung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren zutreffend (Urk. 169 S. 28 ff. E. IV.4.), darauf kann zunächst verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist dazu das Folgende festzuhalten: 5.2.2. Die Verteidigung machte diesbezüglich vor Vorinstanz und vor Berufungsin- stanz geltend, dass ein Geschwindigkeitsexzess in einer Linkskurve – die nach den Lärmschutzwänden einsehbar gewesen sei – per se keine konkrete Gefahr be- deute. In der Anklage werde nicht angegeben, wie hoch die Geschwindigkeits- differenz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Fahrzeug gewesen sei, und erst diese Differenz könne eine Aussage erlauben, ob eine Inkaufnahme von Gefahren überhaupt vorliegen könne. Das Einfädeln stelle eine Übertretung dar, die verjährt sei. Entgegen der Vorinstanz sei der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfüllt (Urk. 154 Rz. 12 und 42 ff., Urk. 181 Rz. 24 ff.). 5.2.3. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den Verkehrsregeln betreffend Geschwindigkeitsbegrenzung nach Art. 32 Abs. 2 SVG (Urk. 169 S. 29 E. IV.4.1.), auf diese ist zu verweisen. Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz, dass es zum Zeitpunkt der Tatbegehung hell war und die Fahrbahn trocken (Urk. 169 S. 29 E. IV.4.2.). Hingegen war das Verkehrsaufkommen entgegen der Vorinstanz nicht bloss durchschnittlich. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 herrschte am 4. Juni 2017 ein reges Ver- kehrsaufkommen (Urk. 1 S. 6). Dem weiteren Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 31. Juli 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Verkehrsdichte gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 4. Juni 2017 von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr 1'769 Fahrzeuge pro Stunde betragen habe, was 29.5 Fahrzeuge pro Minute seien. Gemäss ASTRA entspreche das einem starken Verkehrsaufkommen (Urk. 2 S. 7). Auf diese Angaben ist abzustellen. Immerhin war der 4. Juni 2017 ein Pfingst- sonntag, an welchem bekanntermassen viele Autos auf den Strassen unterwegs sind. Zutreffend hat die Vorinstanz hingegen wiederum erwogen, dass die Sichtver- hältnisse aufgrund der Strassenführung eingeschränkt und damit ungünstig waren
- 19 - (Urk. 169 S. 29 f. E. IV.4.2., vgl. auch Fotos in Urk. 24a). Insgesamt hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte durch die Beschleunigung der Geschwindigkeit auf mindestens 188 km/h die Vorschriften von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV verletzt hat. Dies ist zu übernehmen (Urk. 169 S. 29 f. E. IV.4.2.). 5.2.4. Auch in Bezug auf den Vorwurf des ungenügenden zeitlichen Abstands macht die Vorinstanz zutreffende Erwägungen, auf welche zu verweisen ist (Urk. 169 S. 30 f. E. IV.4.3. f.). Auch hat die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend subsumiert, da der Beschuldigte durch den Spurwechsel von links nach rechts nur noch einen Abstand von 0,95 Sekunden zum BMW hatte, womit er die Vorschriften von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 44 Abs. 1 SVG verletzte (vgl. Urk. 169 S. 31 f. E. IV.4.5.). 5.3. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG 5.3.1. Die von der Vorinstanz unter dem Titel "Vorbemerkungen" gemachten Erwä- gungen, insbesondere zu den rechtlichen Ausführungen zu Art. 90 Abs. 3 SVG, welche zutreffen, sind zu übernehmen (Urk. 169 S. 22 ff. E. IV.2.). 5.3.2. Die Vorinstanz erwog in der Folge mit zutreffender Begründung, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt hat (Urk. 169 S. 32 ff. E. IV.5.). Auf diese Erwägungen ist vorab vollumfänglich zu verweisen. Hervorzuheben ist nochmals, dass der Beschuldigte die Fahrstrecke nicht kannte, mit dieser somit nicht vertraut war. Zudem konnte er die Fahrtstrecke nicht überblicken (Linkskurve und Mittelleitplanke). Weiter ist mit dem Gutachten der L._____ vom 16. Juli 2020 festzuhalten, dass die Restgeschwindigkeit des Nissan GT-R des Beschuldigten, so er aus seiner gefahrenen Geschwindigkeit eine Vollbremsung einleitet, an dem Punkt, wo er zum Stillstand gekommen wäre, wenn er mit 120 km/h gefahren wäre, immer noch 141 km/h beträgt. Damit steht mit dem Gutachten fest, dass es bei einer Auffahrkollision mit rund 140 km/h zu lebensgefährlichen beziehungsweise tödlichen Verletzungen für die involvierten Verkehrsteilnehmer hätte kommen können (Urk. 89 S. 5 ff.). Zu den Einwendungen des Beschuldigten, er sei nicht
- 20 - riskant gefahren, ist zu sagen, dass er mit der Beschleunigung auf mindestens 188 km/h und dem Spurwechsel ein hohes Risiko eines Unfalls mit schweren Verletzungen oder mit Todesfolge schuf (entgegen der Verteidigung in Urk. 154 Rz. 8, Urk. 181 Rz. 18). Namentlich fuhr der Beschuldigte damit weit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Durch diese Geschwindigkeitsüberschreitung resultierte entsprechend auch ein viel längerer Bremsweg, was insbesondere für die anderen Strassenverkehrsteilnehmer, welche sich an die Geschwindigkeitslimiten hielten und nicht damit rechnen mussten, dass andere schneller fahren, höchst gefährlich war. Diese Gefahr wird vorliegend noch ver- stärkt durch den Umstand, dass der Beschuldigte mit zwei weiteren Teilnehmern des I._____s unterwegs war, welche untereinander zusammenbleiben wollten und sich damit jeweils folgten. Zwar muss ein Unfall nicht tatsächlich eintreten, da das hohe Risiko eines solchen genügt. Dass der Erfolgseintritt im vorliegenden Fall nahe gelegen wäre, liegt bei solchen hohen Geschwindigkeiten und dem starken Verkehrsaufkommen und entsprechend knappen Sicherheitsabständen auf der Hand. Die Nichtverwirklichung des Unfalls, vorliegend eines Aufpralls von Personenfahrzeugen auf der Autobahn (insbesondere auch mit dem BMW), hing lediglich vom Zufall ab. Dies wäre wohl anders zu beurteilen, wäre der Beschuldigte auf einer leeren, lange und gerade verlaufenden Autobahn wenn kein Verkehr herrscht, so schnell gefahren. Hinzu kommt der rücksichtslose Wechsel der Fahrspur durch den Beschuldigten, welcher abrupt und überraschend erfolgte und bei dem der zeitliche Abstand noch maximal 0,95 Sekunden betrug. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung, das Nicht-auf-Sicht-Fahren sowie das Nichtbeachten des notwendigen zeitlichen Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug beim Fahrspurwechsel in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sodass eine Handlungseinheit zu bejahen ist. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 5.3.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, indem er sich offensichtlich nicht um die geltenden Verkehrsregeln kümmerte, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht beachtete und sein Fahrzeug massiv beschleunigte. Auch nahm er beim Spurwechsel kaum Rücksicht, indem er es unterliess, den Abstand zum BMW, der hinter ihm fuhr, einzuhalten. Aus dieser
- 21 - Fahrweise kann nicht anders als darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte um die Verkehrsregelverletzungen wusste. Es entspricht der allge- meinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten und kurzen Reaktionsmöglichkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf der Autobahn ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann. Das Ganze ereignete sich wie erwähnt an einem Pfingstsonntagnachmittag und es herrschte ein starkes Verkehrsaufkommen. Durch sein rücksichtsloses und gefährliches Handeln nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit mindestens Schwerverletzten oder gar Todesopfern in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt. 5.3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Insbe- sondere kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er geltend macht, dass er Angst vor Tunnel hat und er damit nicht primär auf den Tacho geschaut hat. Die Geschwindigkeitsbeschleunigung fand nachgewiesenermassen nach dem B._____-Tunnel statt. 5.4. Fazit Der Beschuldigte ist zusammenfassend der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt
1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Theorie der Strafzumessung ge- macht (Urk. 169 S. 36 ff. E. V.2., Urk. 169 S. 39 f. E. V.2.3.1., Urk. 169 S. 40 f. E. V.2.3.4.). Diese sind zu übernehmen.
- 22 -
2. Anwendbares Recht / Strafrahmen / Strafart
E. 1.3 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und es wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 172). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschluss- berufung.
E. 1.4 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 26. Januar 2024 das Gesuch stellen, sich für die Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 dispensieren zu lassen, was bewilligt wurde (Urk. 179). Zur Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 erschienen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten D._____ im Geschäft- Nr. SB220647-O, Rechtsanwalt MLaw Y._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und es waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4).
- 5 -
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 170 und Urk. 181), womit das ganze Urteil zur Disposition steht.
E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren beträgt praxisgemäss CHF 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung grösstenteils (Ausnahme tiefere Freiheitsstrafe).
- 28 - Es rechtfertigt sich demnach, dem Beschuldigten 5/6 der Gerichtskosten aufzuer- legen und 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ macht für die Verteidigung des Beschuldigten ein Honorar von CHF 9'983.40 geltend (Urk. 182). Dieses Honorar erscheint als zu hoch. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a Anw- GebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Beru- fungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebühren- rahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezem- ber 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozes- sualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wo- hingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemes- sung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthal- tenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Ver- teidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass zwar das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten wurde. Indessen handelt es sich weder um einen besonders aufwendigen Fall, noch liegt ein speziell grosser Akte- numfang vor. Das vorinstanzliche ausgesprochene Strafmass von 12 Monaten, welches im Berufungsverfahren auf 8 Monate herabzusetzen ist, dokumentiert, dass es sich von der Grösse und Bedeutung des Falles her noch um einen Einzel- richterfall handeln würde (§ 27 Abs. b Ziff. 1 GOG ZH), bei dem der obere Rahmen für die Anwaltsentschädigung bei CHF 8'000.– liegt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGeb VO). Es erscheint daher angemessen, für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten insgesamt ein Honorar von CHF 8'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen,
- 29 - welches dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, aus der Ge- richtskasse auszurichten ist.
E. 2.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 StPO und Art. 431 StPO). Ent- sprechend ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Tatkomponenten
E. 3.1.1 Der Beschuldigte ist mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 188 km/h auf einer unübersichtlichen Strecke gefahren. Insbesondere durch das Wechseln der Fahrspur und dem damit einhergehenden knappen Einfädeln vor den BMW erhöhte der Beschuldigte die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, in einen schweren Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu geraten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das erste Mal in der Schweiz unterwegs war und daher die Strecke überhaupt nicht kannte. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass an diesem Tag, welcher ein Pfingstsonntag war, ein starkes Verkehrsaufkommen herrschte. Es ist damit lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern gekommen ist. Indessen sind in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte durchaus gravierendere Fälle denkbar (beispielsweise Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit innerorts oder in Schul- zonen). Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifi- zieren (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 169 S. 38 f. E. V.2.2.4.). Im zur Verfügung stehenden Strafrahmen erscheint vor diesem Hintergrund die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als zu streng. Angemes- sen ist eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 3.1.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte nahe bei den anderen Fahrzeugen des I._____ bleiben wollte, um nicht aus der Gruppe zu fallen und um an das Tagesziel zu kommen, da er die Adresse nicht kannte. Der Beschuldigte erklärte, er habe die Beachtung der Tachoanzeige als nicht prioritär angesehen (Urk. 10 Fragen 28, 53 ff. und 57, Urk. 11 Fragen 30 und 35 f.). Dies offenbart eine hohe Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte handelte – wie gezeigt – mindestens mit
- 24 - Eventualvorsatz. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
E. 3.1.3 Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht einzu- stufen. Es rechtfertigt sich damit eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 3.2 Täterkomponenten
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gemacht (Urk. 169 S. 40 E. V.2.3.2.1), auf diese ist zu verweisen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen. Auch an der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues.
E. 3.2.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was in der Strafzumessung neutral zu werten ist (vgl. auch Urk. 169 S. 40 E. V.2.3.3.2.).
E. 3.2.3 Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass dem Beschuldigten unter dem Titel "Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren" keine Strafminderung gewährt werden kann (Urk. 169 S. 40 f. E. V.2.3.4.), darauf ist abzustellen. Ergänzend dazu ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte zwar einen Teil der Vorwürfe anerkannt, indessen den Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln stets bestritten hat. Dies ist zwar sein gutes Recht, trug jedoch nicht zur Erleichterung der Strafuntersuchung bei. Insgesamt kann nicht von Einsicht oder Reue in Bezug auf das Fahrverhalten nach dem B._____-Tunnel ausgegangen werden.
E. 3.2.4 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd auf die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe aus.
E. 3.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebenen Grundsatz des Beschleunigungsgebots gemacht, auf welche zu verweisen ist (Urk. 169 S. 41 f. E. V.2.4.2.). Hervorzuheben ist insbesondere, dass es von den Umständen des konkreten Falles abhängt (Schwere des Tatvorwurfs, Komplexität des Sachverhalts etc.), ob das Beschleuni-
- 25 - gungsgebot verletzt wurde. Die Vorinstanz erachtete das Beschleunigungsgebot als verletzt und reduzierte die Strafe um 3 Monate (Urk. 169 S. 43 E. V.2.4.5.).
E. 3.3.2 Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass sich der Vorfall im Juni 2017 ereignet habe und es drei Jahre gedauert habe, bis die Staats- anwaltschaft im September 2020 Anklage erhoben habe. Es liege ein Fall von Rechtsverzögerung vor (Urk. 154 Rz. 45, mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2020, Urk. 80/11). Diese Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots erhob die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 181 Rz. 34 ff.).
E. 3.3.2.1 Zu den Ausführungen der Verteidigung, dass die Auslesung der Daten nicht durch den Gutachter selber vorgenommen worden sei, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein bestellter Sachverständiger nicht verpflichtet ist, sämtliche für ein Gutachten notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen kann (vgl. BGE 144 IV 176 E. 4.2.3., BGer 6B_918/2017, Urteil vom 20. Februar 2018, E. 3.2.). Dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 11. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/9/2) ist zu entnehmen, dass der Personenwagen Nissan GT-R über einen
- 7 - internen Speicher verfügt, der nur mit Hilfe der Nissan-Firmensoftware "Flicker" ausgelesen und dargestellt werden kann. Gemäss Gutachten hat ein Nissan- Techniker – dessen Name dem FOR bekannt ist – einer Nissan-Markenvertretung im Beisein des Gutachters am 4. Juli 2017 die vorhandenen Daten aus dem Personenwagen des Nissan GT-R ausgelesen (Urk. 40/9/2 S. 3). Der Nissan- Techniker wurde somit einzig und alleine aus dem Grund beigezogen, weil dieser über die technische Einrichtung und die Flicker-Software verfügte, um die gewünschten Daten auslesen zu können. Die Daten wurden durch diesen Vorgang lediglich "lesbar" gemacht. Salopp gesagt, kann das jeder machen, welcher die be- treffenden Geräte bedienen kann. Auch ein Rechtsmediziner muss bei seinem Gut- achten beispielsweise eine Leiche nicht selbst auf den Obduktionstisch heben, son- dern darf dazu Drittpersonen beauftragen (vgl. dazu auch das Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 4.2.3. mit zahlreichen angegebenen Quellen). Die Interpretation dieser Diagramme – namentlich die Frage, wie hoch die gefahrene Geschwindigkeit war – und damit die gutachterliche Tätigkeit wurde allein durch den Sachverständigen F._____ selber vorgenommen (vgl. Urk. 40/9/2 S. 4). Damit ist der Nissan-Techniker, welcher keine Interpretation der Diagramme vornahm, als Hilfsperson des Gutachters zu qualifizieren. Der Gutachter ist insgesamt seiner Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens nachgekommen und hat dieses in den wesentlichen Teilen selber erstellt, was gemäss Bundesgericht – wie gezeigt
– als zulässig erachtet wird. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gutachter seine Verantwortung nicht wahrgenommen hätte und den ihm persönlich erteilten Auftrag für die Erstellung des Gutachtens unzulässigerweise an Drittpersonen delegiert hätte. Es handelt sich beim Auslesen der Daten auch nicht um eine Durchsuchungs- massnahme im Sinne von Art. 241 - 248 StPO. Bei bereits formell beschlag- nahmten (wie vorliegend geschehen) und dem Gutachter zur Verfügung gestellten Gegenständen kann der Gutachter seine Untersuchung ohne weitere formelle Vorschriften frei vornehmen.
E. 3.3.2.2 Hinsichtlich der inhaltlichen Bemängelungen der Verteidigung – namentlich der Einwand, die letzte Speicherung betreffe nicht die letzte Fahrt – ist darauf
- 8 - hinzuweisen, dass eingeholte Gutachten zwar grundsätzlich der freien Beweis- würdigung unterliegen. Das Gericht darf indessen in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Solche triftigen Gründe wurden von der Verteidigung weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. In Bezug auf die Vorbringen, dass die Aufzeichnungen keine Zeitstempel enthalten würden und dass nicht klar sei, dass die letzte Aufzeichnung auch die letzte Fahrt betreffe, ist festzuhalten, dass es dem Normalfall entspricht, wonach die letzte Speicherung auch die letzte Fahrt betrifft. Gegenteilige Hinweise bestehen nicht und lassen sich weder den Akten noch dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom
11. Juli 2017 (Urk. 40/9/2) entnehmen.
E. 3.3.3 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass vorliegend kein Extremfall vorliegt, bei welchem als ultima ratio eine Verfahrens- einstellung in Frage kommen würde. Indessen ist in der Tat von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. So machte sich der Beschuldigte am 4. Juni 2017 der angeklagten Delikte schuldig, woraufhin er gleichentags verhaftet wurde (Urk. 55/1). Daraufhin wurden von der Staatsanwaltschaft diverse Gutachten in Auftrag gegeben und Ermittlungen getätigt. An der Schluss-einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. August 2017 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er die Durchführung des abgekürzten Verfahrens wünsche (Urk. 11 S. 17). Am
30. August 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Urk. 63/6), womit sich der Beschuldigte einverstanden erklärte (Urk. 63/11). Am 5. September 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage im abgekürzten Verfahren beim Bezirksgericht Affoltern (Urk. 73). Daraufhin erging am 13. Oktober 2017 ein Rückweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Affoltern zur erneuten Durchführung des Vorverfahrens, nachdem der Beschuldigte seine Zustimmung zur Anklage im abgekürzten Verfahren nicht erteilte (Urk. 76/4). Am
13. Juni 2019 erging ein Gutachtensauftrag an das Forensische Institut Zürich, nachdem die Staatsanwaltschaft die sachverständige Person Ende Mai 2019 anfragte, ob sie bereit sei, ein Gutachten zu erstellen (Urk. 78/3). Auch später, d.h. im Frühling und Sommer 2020, ergingen weitere Gutachtensaufträge (Urk. 84 und Urk. 90). Daraufhin wurde die Anklageschrift mit Datum vom 29. September 2020
- 26 - verfasst. Diese ging rund neun Monate später, am 16. Juni 2021, beim Bezirksgericht Affoltern ein (vgl. Eingangsstempel Urk. 110).
E. 3.3.4 Wie gesehen, vergingen nach dem Rückweisungsbeschluss des Bezirksge- richts Affoltern vom 13. Oktober 2017 knapp zwei Jahre, bis die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen vornahm. Dies ist für den vorliegenden Fall, der weder einen besonders umfangreichen Aktenumfang aufweist noch besonders kompliziert ist, zu lange. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung am 6. September 2019 eine Rechtsverweigerung- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob (Urk. 80/1). Mit Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14. November 2019 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft zwischen Oktober 2017 und Mai 2019 das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt hat (Urk. 80/11).
E. 3.3.5 Durch diese Verfahrensverzögerung wurde der Beschuldigte stark getroffen. Es rechtfertigt sich infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion der auszufällenden Strafe um einen Drittel, das heisst um 4 Monate. Die Freiheitsstrafe ist daher auf 8 Monate zu reduzieren.
E. 3.4 Auszufällende Freiheitsstrafe Somit ist es unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- gründe angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen.
4. Anrechnung der Untersuchungshaft Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Anrechnung der Untersuchungs- haft im Sinne von Art. 51 StGB gemacht (Urk. 169 S. 44 f. E. V.2.7.1.), auf diese ist zu verweisen. Der Beschuldigte befand sich vom 4. Juni 2017 (17:15 Uhr) bis
31. August 2017 (19:15 Uhr), das heisst während 89 Tagen, in Haft. Diese ausgestandene Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.
- 27 -
5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat dazu zutreffende theoretische Ausführun- gen gemacht (Urk. 169 S. 43 f. E. V.2.6.1. f.), auf diese ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 5.2. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und somit Art. 42 Abs. 2 StGB nicht einschlägig ist. Auch das Verschulden des Beschuldigten liegt im untersten Bereich. Dem Beschuldigten ist daher ohne Weiteres eine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu attestieren. Es ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende (wohlbemerkt lange andauernde) Strafverfahren genügend beeindruckt hat, um ihn in Zukunft von weiteren Delikten abzuhalten. 5.3. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten aufzuschieben und mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Es bleibt bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen. Die erstinstanzliche Kostenre- gelung (Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6) ist angemessen und zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
E. 3.4.1 Augenschein Die Verteidigung brachte in Bezug auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. September 2019 beziehungsweise den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2017 vor Vorinstanz vor, diese seien erstellt worden, indem auf dem Flughafen G._____ das Fahrzeug des Beschuldigten getestet worden sei und in Bezug auf die Beschleunigung die tatsächliche Geschwindigkeit und die vom Fahrzeug aufgenommene Geschwindigkeit gegeneinander abgeglichen worden seien. Es handle sich dabei um einen Augenschein nach Art. 193 StPO, bei welchem das Teilnahmerecht des Beschuldigten verletzt worden sei. Die Prüf- ungen der Geschwindigkeitsmessungen des Fahrzeuges des Beschuldigten sei ein Beweiserhebungsvorgang, welcher nicht hinter dem Rücken des Beschuldigten und der Verteidigung vorgenommen werden dürfe. Dem Beschuldigten hätte ermöglicht werden müssen, beim Versuchsaufbau in G._____ und der Durch- führung von Fahrmessungen seine Teilnahmerechte durch Wahrung des recht- lichen Gehörs auszuüben. Da dies nicht geschehen sei und der Augenschein heimlich vorgenommen worden sei, sei das darauf gestützte Gutachten nicht
- 9 - verwertbar (Urk. 154 Rz. 22, Rz. 25, Rz. 27, Rz. 29 ff. und Rz. 37). Die Vorinstanz äusserte sich zu diesen Vorbringen nicht.
E. 3.4.2 Würdigung
E. 3.4.2.1 Am 12. Juli 2017 erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Zürich den Auftrag zur technischen Kontrolle von drei Personenwagen (Urk. 40/11/1). Darin wurde die Kantonspolizei Zürich unter anderem beauftragt, mit dem Fahrzeug eine Kalibrierung der ausgelesenen Geschwindigkeit [recte: Kalibrierung des Tachos bzw. Festellung der Differenz zwischen abgelesener und tatsächlicher Geschwindikeit] durchzuführen. Am 7. August 2017 erstattete die Kantonspolizei Zürich den entsprechenden Bericht (Urk. 40/11/6). Rund zwei Jahre später, d.h. am
13. Juni 2019, erteilte die Staatsanwaltschaft einen Gutachtensauftrag an das Forensische Institut Zürich (Urk. 78/3). Der Gutachter F._____ wurde insbesondere ersucht, ein Geschwindigkeitsdiagramm des Fahrzeugs des Beschuldigten zu erstellen und die Frage zu beantworten, welche Geschwindigkeiten die Tachos bei den ermittelten Spitzengeschwindigkeiten anzeigen. Am 10. September 2019 erstattete das Forensische Insitut Zürich das Gutachten, wobei unter anderem auf den erwähnten Bericht der technischen Kontrolle der Kantonspolizei Zürich vom
E. 3.4.2.2 Mit Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft zur technischen Kontrolle von drei Personenwagen vom 12. Juli 2017 wurde der Gutachter H._____ unter anderem beauftragt, mit dem Fahrzeug eine Kalibrierung der ausgelesenen Geschwindigkeiten durchzuführen (Urk. 40/11/1). Dabei handelt es sich um Vor- gänge, bei denen keine persönlichen Wertungen vorgenommen werden mussten, da diese mittels Messgerät "Racelogic" aufgezeichnet wurden. Mit diesem Messgerät konnten präzise dynamische Geschwindigkeits-, Beschleunigungs- und Verzögerungs-Messungen durchgeführt werden (vgl. Urk. 40/11/6 S. 7). Es handelt sich um selbständige, gutachterliche Erhebungen, da sie sich auf fachspezifische Erhebungen beschränken und der Fokus auf der Beschaffung jener Informationen liegt, die unmittelbar der Erstellung des Gutachtens dienen und vom Sachver- ständigen nur aufgrund eigener Sachkunde gewonnen werden können (vgl. hierzu auch BSK StPO-DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., Art. 193 N 2b). Damit steht fest,
- 10 - dass es sich weder um einen Augenschein noch eine Tatrekunstruktion handelt und damit auch kein Recht auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BSK StPO- SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 N 6). Der Gutachtensauftrag wurde eine Woche vor der tatsächlich durchgeführten Untersuchung an die Verteidigung versandt, womit sie von den in Auftrag gegebenen Untersuchungen wusste. Diese fanden damit nicht hinter dem Rücken des Beschuldigten und der Verteidigung statt (Urk. 40/11/2 und Urk. 40/11/6). Ausserdem ist der Staatsanwaltschaft zuzu- stimmen, dass bei der Durchführung der Untersuchung aus Sicherheitsgründen so wenig Personen wie möglich im Fahrzeug sein sollten (Prot. I S. 24).
E. 3.4.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2017 (Urk. 40/11/6) als auch das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. September 2019 (Urk. 78/6) verwertbar sind.
E. 3.5 Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten
E. 3.5.1 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und vor Berufungsinstanz geltend, dass die Staatsanwaltschaft Druck auf den Beschuldigten ausgeübt habe, insbesondere durch die unsinnige Fortsetzung der Untersuchungshaft, welche mit der Fluchtgefahr begründet worden sei. Es habe sich um einen übermässigen Druck gehandelt, um ein Geständnis des Beschuldigten zu erwirken. Die Verteidigung rügt auch, dass es sich um eine Beugehaft gehandelt habe (Urk. 154 Rz. 4, Urk. 181 Rz. 30 ff.).
E. 3.5.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die Rechtmässigkeit der Haft des Beschuldigten nicht im Berufungsverfahren zu überprüfen ist, sondern vielmehr im Rahmen des Haftverfahrens überprüft werden konnte. Jedenfalls bestehen aber keinerlei Hinweise in den Akten, wonach von einer "Beugehaft" ausgegangen werden müsste. Der Beschuldigte war seit Beginn der Untersuchung anwaltlich durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ verteidigt (Urk. 41/3). Sämtliche Einvernahmen fanden im Beisein des Verteidigers des Beschuldigten statt (vgl. Urk. 10 und Urk. 11). Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Protokolle der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen wurde vom Beschuldigten jeweils unterschriftlich bestätigt. Es finden sich in den Protokollen keinerlei
- 11 - Hinweise dafür, dass im Rahmen der Befragungen durch die Staatsanwaltschaft Druck ausgeübt worden wäre, wonach einzig ein Geständnis des Beschuldigten zu einer Aufhebung der Haft führen würde. Somit sind auch die Aussagen des Beschuldigten uneingeschränkt verwertbar. II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf und Ausgangslage
E. 7 August 2017 abgestellt wurde (Urk. 78/6).
Dispositiv
- Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird bezüglich des Vorwurfs der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ein- gestellt.
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 30 - CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. … die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA unter Beilage des Formulars "Löschung DNA - Profil und Vernichtung ED- Materials".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- - 31 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220646-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Bischof Urteil vom 5. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 12. Mai 2022 (DG210005)
- 2 - Anklage: (Urk. 110) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2020 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 169) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, wovon bis und mit heute 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 8'236.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'582.00 Auslagen Fr. 980.00 Auslagen (Polizei) Fr. 48'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 48'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass der amtliche Verteidiger mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juli 2019 bereits mit Fr. 15'000.– (Akontozahlung) entschädigt wurde. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 3 -
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten:
1. Mein Mandant sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG freizusprechen.
2. Im Übrigen sei das Verfahren vollständig einzustellen, namentlich betreffend:
a) den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG infolge Überfahrens der Sperrfläche und ungenügendem zeitlichen Abstand beim Hintereinanderfahren beim Brüttisellerkreuz;
b) den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG infolge zu geringen Abstands zum Fahrzeug von A._____ nach dem B._____-Tunnel; und
c) den Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung nach dem B._____-Tunnel und des zu geringen Abstands beim Spurwechsel vor der Ausfahrt C._____.
3. Die gesamten Verfahrenskosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Es sei meinem Mandanten eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 22'076.45 und eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 21'300, beides zzgl. Zins von 5 % seit dem 4. Juni 2017, zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 178 im Geschäft-Nr. SB220646-O, sinngemäss)
- 4 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 169 S. 4 f. E. I.). 1.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 12. Mai 2022 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 169 S. 46 ff.). Das Urteil wurde schriftlich eröffnet (Prot. I S. 34, Urk. 157). Innert Frist liess der Beschuldigte Berufung anmelden und erklären (Urk. 159 und Urk. 170). Am 14. Dezember 2022 trafen die Akten auf der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein (vgl. Eingangsstempel Urk. 169). 1.3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und es wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 172). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschluss- berufung. 1.4. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 26. Januar 2024 das Gesuch stellen, sich für die Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 dispensieren zu lassen, was bewilligt wurde (Urk. 179). Zur Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 erschienen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten D._____ im Geschäft- Nr. SB220647-O, Rechtsanwalt MLaw Y._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und es waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4).
- 5 -
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 170 und Urk. 181), womit das ganze Urteil zur Disposition steht.
3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Anklageprinzip Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz, das Anklageprinzip sei verletzt (Urk. 154 Rz. 19 ff.). Es ist festzuhalten, dass in der Anklageschrift sowohl die Örtlichkeit (auf der Autobahn A53 vor dem Brüttisellerkreuz von E._____ in Richtung Zürich sowie auf der Autobahn A4 nach dem B._____-Tunnel nach dem Signal Nr. 2.53 "Ende der Höchstgeschwindigkeit" und zwischen der Tafel Nr. 4.63 "Ausfahrt C._____ 1100 m" und der Ausfahrt) als auch die gefahrene Geschwindigkeit (mindestens 188 km/h) aufgezeigt wird (Urk. 110 S. 3 f.). Ausserdem wird auf S. 4 f. der Ankla- geschrift unter Auflistung von acht Punkten dargelegt, wie der Beschuldigte eine
- 6 - sehr grosse Gefahr eines Unfalls mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge verursacht haben soll. Somit war dem Beschuldigten ohne Weiteres klar, gegen welche Vorwürfe er sich zu verteidigen hatte, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass die Verteidigung in ihrem vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyer substantiiert Stellung nehmen konnte (Urk. 154 Rz. 5 ff.). 3.3. Verwertbarkeit des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom
11. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/9/2) 3.3.1. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung sowie der Berufungs- verhandlung zusammengefasst vor, das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/9/2) sei nicht verwertbar. So habe der Gutachter einen unbekannten und anonymen Nissan- Techniker die gutachterliche Tätigkeit ausführen lassen, der nicht der "Strafbarkeit für Gutachten" unterliege. Dieser habe in wesentlichen Teilen das Gutachten durchgeführt. Offensichtlich habe dieser nicht genügende Fachkenntnisse gehabt (Urk. 154 Rz. 24 und Rz. 33, Urk. 181 Rz. 13 f.). Weiter bemängelt die Verteidigung das Gutachten inhaltlich und bringt vor, dass nicht sicher sei, dass die letzte Auf- zeichnung auf dem Speichergerät auch die letzte Fahrt betreffe (Urk. 154 Rz. 33 ff., Urk. 181 Rz. 13). 3.3.2. Würdigung 3.3.2.1. Zu den Ausführungen der Verteidigung, dass die Auslesung der Daten nicht durch den Gutachter selber vorgenommen worden sei, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein bestellter Sachverständiger nicht verpflichtet ist, sämtliche für ein Gutachten notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen kann (vgl. BGE 144 IV 176 E. 4.2.3., BGer 6B_918/2017, Urteil vom 20. Februar 2018, E. 3.2.). Dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 11. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/9/2) ist zu entnehmen, dass der Personenwagen Nissan GT-R über einen
- 7 - internen Speicher verfügt, der nur mit Hilfe der Nissan-Firmensoftware "Flicker" ausgelesen und dargestellt werden kann. Gemäss Gutachten hat ein Nissan- Techniker – dessen Name dem FOR bekannt ist – einer Nissan-Markenvertretung im Beisein des Gutachters am 4. Juli 2017 die vorhandenen Daten aus dem Personenwagen des Nissan GT-R ausgelesen (Urk. 40/9/2 S. 3). Der Nissan- Techniker wurde somit einzig und alleine aus dem Grund beigezogen, weil dieser über die technische Einrichtung und die Flicker-Software verfügte, um die gewünschten Daten auslesen zu können. Die Daten wurden durch diesen Vorgang lediglich "lesbar" gemacht. Salopp gesagt, kann das jeder machen, welcher die be- treffenden Geräte bedienen kann. Auch ein Rechtsmediziner muss bei seinem Gut- achten beispielsweise eine Leiche nicht selbst auf den Obduktionstisch heben, son- dern darf dazu Drittpersonen beauftragen (vgl. dazu auch das Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 4.2.3. mit zahlreichen angegebenen Quellen). Die Interpretation dieser Diagramme – namentlich die Frage, wie hoch die gefahrene Geschwindigkeit war – und damit die gutachterliche Tätigkeit wurde allein durch den Sachverständigen F._____ selber vorgenommen (vgl. Urk. 40/9/2 S. 4). Damit ist der Nissan-Techniker, welcher keine Interpretation der Diagramme vornahm, als Hilfsperson des Gutachters zu qualifizieren. Der Gutachter ist insgesamt seiner Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens nachgekommen und hat dieses in den wesentlichen Teilen selber erstellt, was gemäss Bundesgericht – wie gezeigt
– als zulässig erachtet wird. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gutachter seine Verantwortung nicht wahrgenommen hätte und den ihm persönlich erteilten Auftrag für die Erstellung des Gutachtens unzulässigerweise an Drittpersonen delegiert hätte. Es handelt sich beim Auslesen der Daten auch nicht um eine Durchsuchungs- massnahme im Sinne von Art. 241 - 248 StPO. Bei bereits formell beschlag- nahmten (wie vorliegend geschehen) und dem Gutachter zur Verfügung gestellten Gegenständen kann der Gutachter seine Untersuchung ohne weitere formelle Vorschriften frei vornehmen. 3.3.2.2. Hinsichtlich der inhaltlichen Bemängelungen der Verteidigung – namentlich der Einwand, die letzte Speicherung betreffe nicht die letzte Fahrt – ist darauf
- 8 - hinzuweisen, dass eingeholte Gutachten zwar grundsätzlich der freien Beweis- würdigung unterliegen. Das Gericht darf indessen in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Solche triftigen Gründe wurden von der Verteidigung weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. In Bezug auf die Vorbringen, dass die Aufzeichnungen keine Zeitstempel enthalten würden und dass nicht klar sei, dass die letzte Aufzeichnung auch die letzte Fahrt betreffe, ist festzuhalten, dass es dem Normalfall entspricht, wonach die letzte Speicherung auch die letzte Fahrt betrifft. Gegenteilige Hinweise bestehen nicht und lassen sich weder den Akten noch dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom
11. Juli 2017 (Urk. 40/9/2) entnehmen. 3.4. Verwertbarkeit des Berichts der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2017 betreffend technische Kontrolle von Personenwagen (Urk. 40/11/6) und des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 10. September 2019 betreffend Geschwindigkeitsauswertung (Urk. 78/6) 3.4.1. Augenschein Die Verteidigung brachte in Bezug auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. September 2019 beziehungsweise den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2017 vor Vorinstanz vor, diese seien erstellt worden, indem auf dem Flughafen G._____ das Fahrzeug des Beschuldigten getestet worden sei und in Bezug auf die Beschleunigung die tatsächliche Geschwindigkeit und die vom Fahrzeug aufgenommene Geschwindigkeit gegeneinander abgeglichen worden seien. Es handle sich dabei um einen Augenschein nach Art. 193 StPO, bei welchem das Teilnahmerecht des Beschuldigten verletzt worden sei. Die Prüf- ungen der Geschwindigkeitsmessungen des Fahrzeuges des Beschuldigten sei ein Beweiserhebungsvorgang, welcher nicht hinter dem Rücken des Beschuldigten und der Verteidigung vorgenommen werden dürfe. Dem Beschuldigten hätte ermöglicht werden müssen, beim Versuchsaufbau in G._____ und der Durch- führung von Fahrmessungen seine Teilnahmerechte durch Wahrung des recht- lichen Gehörs auszuüben. Da dies nicht geschehen sei und der Augenschein heimlich vorgenommen worden sei, sei das darauf gestützte Gutachten nicht
- 9 - verwertbar (Urk. 154 Rz. 22, Rz. 25, Rz. 27, Rz. 29 ff. und Rz. 37). Die Vorinstanz äusserte sich zu diesen Vorbringen nicht. 3.4.2. Würdigung 3.4.2.1. Am 12. Juli 2017 erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Zürich den Auftrag zur technischen Kontrolle von drei Personenwagen (Urk. 40/11/1). Darin wurde die Kantonspolizei Zürich unter anderem beauftragt, mit dem Fahrzeug eine Kalibrierung der ausgelesenen Geschwindigkeit [recte: Kalibrierung des Tachos bzw. Festellung der Differenz zwischen abgelesener und tatsächlicher Geschwindikeit] durchzuführen. Am 7. August 2017 erstattete die Kantonspolizei Zürich den entsprechenden Bericht (Urk. 40/11/6). Rund zwei Jahre später, d.h. am
13. Juni 2019, erteilte die Staatsanwaltschaft einen Gutachtensauftrag an das Forensische Institut Zürich (Urk. 78/3). Der Gutachter F._____ wurde insbesondere ersucht, ein Geschwindigkeitsdiagramm des Fahrzeugs des Beschuldigten zu erstellen und die Frage zu beantworten, welche Geschwindigkeiten die Tachos bei den ermittelten Spitzengeschwindigkeiten anzeigen. Am 10. September 2019 erstattete das Forensische Insitut Zürich das Gutachten, wobei unter anderem auf den erwähnten Bericht der technischen Kontrolle der Kantonspolizei Zürich vom
7. August 2017 abgestellt wurde (Urk. 78/6). 3.4.2.2. Mit Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft zur technischen Kontrolle von drei Personenwagen vom 12. Juli 2017 wurde der Gutachter H._____ unter anderem beauftragt, mit dem Fahrzeug eine Kalibrierung der ausgelesenen Geschwindigkeiten durchzuführen (Urk. 40/11/1). Dabei handelt es sich um Vor- gänge, bei denen keine persönlichen Wertungen vorgenommen werden mussten, da diese mittels Messgerät "Racelogic" aufgezeichnet wurden. Mit diesem Messgerät konnten präzise dynamische Geschwindigkeits-, Beschleunigungs- und Verzögerungs-Messungen durchgeführt werden (vgl. Urk. 40/11/6 S. 7). Es handelt sich um selbständige, gutachterliche Erhebungen, da sie sich auf fachspezifische Erhebungen beschränken und der Fokus auf der Beschaffung jener Informationen liegt, die unmittelbar der Erstellung des Gutachtens dienen und vom Sachver- ständigen nur aufgrund eigener Sachkunde gewonnen werden können (vgl. hierzu auch BSK StPO-DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., Art. 193 N 2b). Damit steht fest,
- 10 - dass es sich weder um einen Augenschein noch eine Tatrekunstruktion handelt und damit auch kein Recht auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BSK StPO- SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 N 6). Der Gutachtensauftrag wurde eine Woche vor der tatsächlich durchgeführten Untersuchung an die Verteidigung versandt, womit sie von den in Auftrag gegebenen Untersuchungen wusste. Diese fanden damit nicht hinter dem Rücken des Beschuldigten und der Verteidigung statt (Urk. 40/11/2 und Urk. 40/11/6). Ausserdem ist der Staatsanwaltschaft zuzu- stimmen, dass bei der Durchführung der Untersuchung aus Sicherheitsgründen so wenig Personen wie möglich im Fahrzeug sein sollten (Prot. I S. 24). 3.4.2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2017 (Urk. 40/11/6) als auch das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. September 2019 (Urk. 78/6) verwertbar sind. 3.5. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten 3.5.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und vor Berufungsinstanz geltend, dass die Staatsanwaltschaft Druck auf den Beschuldigten ausgeübt habe, insbesondere durch die unsinnige Fortsetzung der Untersuchungshaft, welche mit der Fluchtgefahr begründet worden sei. Es habe sich um einen übermässigen Druck gehandelt, um ein Geständnis des Beschuldigten zu erwirken. Die Verteidigung rügt auch, dass es sich um eine Beugehaft gehandelt habe (Urk. 154 Rz. 4, Urk. 181 Rz. 30 ff.). 3.5.2. Hierzu ist festzuhalten, dass die Rechtmässigkeit der Haft des Beschuldigten nicht im Berufungsverfahren zu überprüfen ist, sondern vielmehr im Rahmen des Haftverfahrens überprüft werden konnte. Jedenfalls bestehen aber keinerlei Hinweise in den Akten, wonach von einer "Beugehaft" ausgegangen werden müsste. Der Beschuldigte war seit Beginn der Untersuchung anwaltlich durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ verteidigt (Urk. 41/3). Sämtliche Einvernahmen fanden im Beisein des Verteidigers des Beschuldigten statt (vgl. Urk. 10 und Urk. 11). Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Protokolle der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen wurde vom Beschuldigten jeweils unterschriftlich bestätigt. Es finden sich in den Protokollen keinerlei
- 11 - Hinweise dafür, dass im Rahmen der Befragungen durch die Staatsanwaltschaft Druck ausgeübt worden wäre, wonach einzig ein Geständnis des Beschuldigten zu einer Aufhebung der Haft führen würde. Somit sind auch die Aussagen des Beschuldigten uneingeschränkt verwertbar. II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 110), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst soll sich der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht haben, indem er als Teilnehmer des "I._____" mit dem Nissan GT-R auf der Autobahn A53 von E._____ in Richtung Zürich zunächst eine Sperrfläche über- fahren und dabei den Mindestabstand nicht eingehalten haben soll. Weiter soll er später nach dem B._____-Tunnel auf eine Geschwindigkeit von 188 km/h be- schleunigt haben und danach knapp vom Überhol- auf den Normalstreifen gewech- selt haben, sodass der Mindestabstand nicht eingehalten worden sein soll. Dadurch soll er eine sehr grosse Gefahr eines Unfalls mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge verursacht haben, was er gewusst habe, wobei er dieses Risiko willent- lich eingegangen sei. 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe teilweise. Er anerkennt jedoch, an der Ferienreise "I._____" teilgenommen zu haben, wobei er am 4. Juni 2017 mit dem Nissan GT-R zusammen mit zwei weiteren Lenkern, ebenfalls in einem Nissan GT-R, auf der Autobahn A53 von E._____ in Richtung Zürich unterwegs war. Er anerkennt, die Sperrfläche überfahren zu haben, da sie auf der falschen Spur ge- fahren seien. Er anerkennt weiter, nach dem B._____-Tunnel beschleunigt zu ha- ben und schneller gefahren zu sein, aber wie schnell, wisse er nicht, aber auf kei- nen Fall 188 km/h. Seine Fahrweise sei nicht riskant gewesen (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 152 S. 13 ff. und S. 21). Im Berufungsverfahren zu überprüfen ist damit insbe- sondere, ob der Beschuldigte nach dem B._____-Tunnel auf eine Geschwindigkeit von mindestens 188 km/h beschleunigt hat und ob er später durch das Wechseln
- 12 - vom Überhol- auf den Normalstreifen einen zeitlichen Abstand von maximal 0,95 Sekunden zum dahinter fahrenden BMW hatte.
2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung gemacht (Urk. 169 S. 13 E. III.2.), darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel aufgeführt (Urk. 169 S. 13
f. E. 3.), darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf drei Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, namentlich auf die Gutachten vom 11. Juli 2017 betreffend Auswertung einer SatSpeed-Video- aufzeichnung (Urk. 40/4), ebenfalls vom 11. Juli 2017 betreffend Datenauslesung (Urk. 40/9/2) sowie vom 10. September 2019 betreffend Geschwindigkeitsaus- wertung (Urk. 78/6). Ausserdem stützt sich die Anklage auf zwei weitere Gutachten der L._____ vom 16. Juli 2020 (Urk. 89) und vom 18. August 2020 (Urk. 95).
3. Verjährung Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Überfahrens der Sperrfläche und zu geringen zeitlichen Abstands vor dem Brütti- sellerkreuz erstellen lässt (Urk. 169 S. 14-16 E. III.5.). Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend subsumiert, dass der Beschuldigte vorsätzlich die Vorschriften über das Beachten von Markierungen nach Art. 27 Abs. 1 SVG und auch die Vorschriften über die Abstände beim Hinterherfahren und Überholen nach Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt hat (Urk. 169 S. 25 E. IV.3.3.). Im Folgenden hat die Vorinstanz auch zutreffend dargetan, dass diese Verkehrsregel- verletzungen keine besondere Gefahr darstellten, da der Beschuldigte den Fahrspurwechsel mit seinem Blinker anzeigte und die anderen Verkehrsteilnehmer entsprechend reagierten, indem sie ihre eigenen Fahrzeuge abbremsten. Entsprechend qualifizierte die Vorinstanz diese Verkehrsregel-verletzungen als einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG, was zutreffend und zu übernehmen ist (Urk. 169 S. 26 ff. E. IV.3.4. ff., mit Verweis auf Urk. 40/4 S. 7). In der Folge hat die Vorinstanz sodann richtig erwogen, dass diese Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 109 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB
- 13 - verjährt sind (Urk. 169 S. 28 E. IV.3.8.). Es ist das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV folglich einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. c, Art. 329 Abs. 4 StPO und Art. 329 Abs. 5 StPO).
4. Würdigung 4.1. Geschwindigkeit von mindestens 188 km/h nach dem B._____-Tunnel 4.1.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt betreffend Geschwindigkeit von mindes- tens 188 km/h nach dem B._____-Tunnel unter Verweis auf die drei erwähnten Gut- achten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 und vom 10. September 2019 (Urk. 40/4, Urk. 40/9/2 und Urk. 78/6) umfassend und überzeugend gewür- digt, weshalb auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 169 S. 16-19 E. III.6.). Vor dem Hintergrund der sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 4.1.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er – auf die Beschleunigungen nach dem B._____-Tunnel angesprochen – anlässlich der Ein- vernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 zu Protokoll gab, sein einziger Fokus sei gewesen, so schnell wie möglich aus dem Tunnel zu kommen, um eine Panne zu verhindern und im Tunnel stecken zu bleiben. Darauf hingewie- sen, dass die Patrouille auf ca. 180 km/h beschleunigt habe, ihm dabei aber nicht habe folgen können, erklärte der Beschuldigte, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sie in diesem Geschwindigkeitsbereich unterwegs gewesen seien (Urk. 10 Fragen 60 f.). Nachdem dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. August 2017 das Video vorgespielt wurde, erklärte er, sie seien – nachdem sie aus dem Tunnel gefahren seien – offensichtlich schneller gefahren (Urk. 11 Frage 23). Soweit er wisse, habe er im Tunnel eine Geschwin- digkeitsbegrenzung gesehen, ausserhalb sei dies aufgehoben gewesen. Weil sein Fahrzeug ein Problem mit der Batterie gehabt habe und er Angst vor Tunnel habe,
- 14 - habe seine Aufmerksamkeit dem gegolten und nicht primär dem Tacho. Er sei Herrn J._____ gefolgt, der die Adresse des Ziels gekannt habe (Urk. 11 Fragen 33 ff.). Auf Vorhalt des Gutachtens, wonach das Auslesen der Daten ergeben habe, dass das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von 188 km/h beschleunigt worden sei, erklärte der Beschuldigte, er sehe nicht, wo er diese Geschwindigkeit erreicht haben solle. Es müsse wohl eine Fehlablesung zustande gekommen sein. Er sei aus dem Tunnel gekommen und er habe beschleunigt, mehr könne er dazu nicht sagen. Er sei leicht über dem erlaubten Tempo gefahren, das heisse in geringem Mass. Er anerkenne eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 158 km/h (Urk. 11 Fragen 66 ff. und 82). Schliesslich erklärte er an der Hauptverhandlung, er würde nicht bestreiten, dass sie schneller gefahren seien. Er wisse nicht, wie schnell, aber keinesfalls 188 km/h (Urk. 152 S. 15). Nachdem der Beschuldigte lediglich eine Geschwindigkeitsbeschleunigung auf 158 km/h anerkannte, ist nachfolgend aufzu- zeigen, dass sich eine solche von 188 km/h erstellen lässt. 4.1.3. Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Videoauswertung) hält zunächst fest, dass die zur Verfügung stehenden Videoaufnahmen nur sehr beschränkte Geschwindigkeitsauswertungen erlauben und dass sich aus einem Diagramm mit den Geschwindigkeitsdaten des Polizeifahrzeuges keine Erkenntnisse gewinnen lassen (Urk. 40/4 S. 5 und S. 7). Immerhin wird festgehalten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mindestens mit 158 km/h unterwegs war (Urk. 40/4 S. 6). Abschliessend wird festgehalten, dass die ermittelte Geschwindigkeit von mindestens 158 km/h die durchschnittliche Geschwindigkeit darstellt und dass anhand der Videoaufnahme keine konkreten hochriskanten Fahrmanöver erkannt werden konnten (Urk. 40/4 S. 7 f., vgl. auch die Verteidigung in Urk. 154 Rz. 38 und die Vorinstanz in Urk. 169 S. 18 E. III.6.3.2.). 4.1.4. Weiter ist das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2017 (Spurenkundliches/Unfallanalytisches Gutachten) zu erwähnen, bei dem mittels Flicker-Software die Daten auf dem VSDR ("Vehicle Status Data Recorder") des Fahrzeugs des Beschuldigten durch einen Nissan-Experten ausgelesen wurden (Urk. 40/9/2). Zwar hält das Gutachten fest, dass nicht hinterlegt ist, an welchem
- 15 - Datum und um welche Uhrzeit die Daten entstanden sind. Es wird jedoch festgehalten, dass die Daten nur dann abgespeichert werden, wenn mit dem Fahrzeug gefahren wird. Bezogen auf den letzten Stillstand wurden Daten über eine Zeitdauer von ca. 37.35 Stunden abgespeichert (Urk. 40/9/2 S. 3). Es wird weiter festgehalten, dass zwischen dem Vorfall, der sich um ca. 16:10 Uhr ereignete, und dem Stillstand des Fahrzeuges infolge Anhaltens durch die Polizei auf dem Rastplatz K._____ ca. 5 Minuten vergingen. Danach wurde das Fahrzeug nicht mehr bewegt und abtransportiert (Urk. 40/9/2 S. 4). Im Diagramm der gefahrenen Geschwindigkeiten ist vor dem letzten Stillstand des Fahrzeugs eine markante Geschwindigkeitserhöhung ersichtlich, wobei die Durchschnitts- geschwindigkeit über 5 Sekunden 188 km/h betrug. Da es sich um die Durch- schnittsgeschwindigkeit handelt, muss das Fahrzeug mindestens 188 km/h erreicht haben. Die Höchstgeschwindigkeit kann gemäss dem Gutachten jedoch nicht eruiert werden. Es wird schliesslich darauf hingewiesen, dass mit dem Fahrzeug Probefahrten mit einem geeichten Geschwindigkeits-Messgerät absolviert werden müssten, um die exakten Toleranzen zu ermitteln (Urk. 40/9/2 S. 4). Entgegen der Verteidigung machen diese Hinweise das Gutachten klarerweise nicht unbrauchbar (Urk. 154 Rz. 37 und Urk. 181 Rz. 11 ff., vgl. auch nachfolgend) und es ist auf die erwähnten Erkentnisse abzustellen. 4.1.5. Am 12. Juli 2017 wurde – wie bereits dargelegt – ein weiteres Gutachten betreffend technische Kontrolle von Personenfahrzeugen in Auftrag gegeben (Urk. 40/11/1). In der Folge wurden am 19. Juli 2017 Messfahrten auf dem Flugplatz G._____ gemacht, um die Toleranzen zu prüfen und die tatsächliche Ge- schwindigkeit des Fahrzeugs zu ermitteln (Urk. 40/11/6, und entgegen den Bedenken der Verteidigung in Urk. 154 Rz. 36). Im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2017 wird festgehalten, dass auf dem VSDR die letzten 36 bis 38 Stunden aufgezeichnet werden, bei welchen die Zündung eingeschaltet oder das Fahrzeug in Betrieb war. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die letzten Daten auch die letzten Fahrten betreffen, Gegenteiliges lässt sich den Akten nicht entnehmen. In Bezug auf die abgefahrenen Fahrzyklen wird im Bericht festgehalten, dass die Geschwindigkeiten mit dem geeichten Messgerät "Racelogic" aufgezeichnet wurden. Es konnte ermittelt werden, dass die durch-
- 16 - schnittliche Differenz zwischen der am Geschwindigkeitsmesser abgelesenen und der gemessenen Geschwindigkeit der Messungen 7 % nach Berücksichtigung der Toleranz beträgt (Urk. 40/11/6 S. 7 f.). Das heisst, dass der Geschwindigkeits- messer (Tachoanzeige) im Durchschnitt eine um 7 % zu hohe Geschwindigkeit anzeigt. An dieser Stelle ebenfalls zu erwähnen ist das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. September 2019 (Urk. 78/6). Darin musste ebenfalls die Frage beantwortet werden, welche Geschwindigkeiten die Tachos bei den ermittelten Spitzengeschwindigkeiten anzeigten. Nach diversen Auswertungen konnte berechnet werden, dass der Tacho mit einer berechneten Abweichung von 5.6 % eine Geschwindigkeit von aufgerundet 199 km/h angezeigt habe, ausgehend von einer sicher erreichten Spitzengeschwindigkeit gemäss VDSR-Speicher von 188 km/h (Urk. 78/6 S. 6). Auf diese Berechnungen und Werte ist abzustellen. 4.1.6. Insgesamt und wie bereits gezeigt ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Sachverhalt bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 188 km/h als erstellt gilt (vgl. Urk. 169 S. 19 E. III.6.3.6., entgegen Urk. 181 Rz. 16). 4.2. Geringer zeitlicher Abstand zwischen Tafel "Ausfahrt C._____ 1100 m" und der Ausfahrt 4.2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Verweis auf das Gutachten der L._____ vom 18. August 2020 überzeugend gewürdigt, weshalb auf die zutreffen- den Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 169 S. 19 f. E. III.7.). 4.2.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2022 darauf angesprochen, dass er knapp vom Überholstreifen auf den Normal- streifen gewechselt sei, sodass der zeitliche Abstand zwischen ihm und einem anderen Personenwagen maximal 0,95 Sekunden (anstatt 1,8 Sekunden) betra- gen habe, er habe die Spur nicht gewechselt. Er sei auf diesem Streifen gefahren, bis es sicher gewesen sei, die Spur wieder zu wechseln. Daraufhin wurde dem Beschuldigten das Video betreffend Beschleunigung nach dem Tunnel und Rückkehr auf die Normalspur gezeigt, woraufhin er einräumte, dass es richtig sei, dass er die Spur gewechselt habe. Er erachte dies aber nicht als gefährlich. Seine Fahrweise sei nicht riskant gewesen, das sei auch auf dem Video zu sehen
- 17 - (Urk. 152 S. 16 ff.). Der Beschuldigte anerkannte somit den Sachverhalt. Ob dieser Spurwechsel als gefährlich zu qualifizieren ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. nachfolgend E. II.5.3.2). 4.2.3. Dass der Sachverhalt als erstellt anzusehen ist, ergibt sich auch aus dem Gutachten der L._____ vom 18. August 2020 (Urk. 95). Darin wird festgehalten, dass zuerst der Beschuldigte, dann D._____ von der Überhol- auf die Normalspur gewechselt habe. Dabei habe der Beschuldigte zeitweilig den Abstand zum auf der Normalspur fahrenden BMW auf 0,95 Sekunden verkürzt, danach sei D._____ in die Lücke zwischen dem Beschuldigten und dem BMW gefahren. Der BMW sei in der Folge zu einem Bremsmanöver gezwungen worden. Darauf ist abzustellen und der Sachverhalt ist auch diesbezüglich mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten (Urk. 95 S. 5, Urk. 169 S. 20 E. III.7.3.2.). 4.3. Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht vollumfänglich erstellt ist. Hinsichtlich der Frage, ob der Anklagesachver- halt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten ist, ist auf die im Rahmen der rechtlichen Würdigung angestellten Überlegungen zu verweisen.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Vorbemerkungen Für die rechtliche Würdigung ist – wie die Vorinstanz dies getan hat – auf die Tatbestände betreffend die Vorfälle nach dem B._____-Tunnel einzeln einzugehen, um zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte anhand einer Kumulation von Verkehrs- regelverletzungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht hat. 5.2. B._____-Tunnel: Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und Nicht- anpassung der eigenen Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie ungenügen- der Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Gefährdung anderer Teilnehmer bei Überholmanö-
- 18 - vern im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG 5.2.1. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist in Bezug auf die Missach- tung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren zutreffend (Urk. 169 S. 28 ff. E. IV.4.), darauf kann zunächst verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist dazu das Folgende festzuhalten: 5.2.2. Die Verteidigung machte diesbezüglich vor Vorinstanz und vor Berufungsin- stanz geltend, dass ein Geschwindigkeitsexzess in einer Linkskurve – die nach den Lärmschutzwänden einsehbar gewesen sei – per se keine konkrete Gefahr be- deute. In der Anklage werde nicht angegeben, wie hoch die Geschwindigkeits- differenz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Fahrzeug gewesen sei, und erst diese Differenz könne eine Aussage erlauben, ob eine Inkaufnahme von Gefahren überhaupt vorliegen könne. Das Einfädeln stelle eine Übertretung dar, die verjährt sei. Entgegen der Vorinstanz sei der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfüllt (Urk. 154 Rz. 12 und 42 ff., Urk. 181 Rz. 24 ff.). 5.2.3. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den Verkehrsregeln betreffend Geschwindigkeitsbegrenzung nach Art. 32 Abs. 2 SVG (Urk. 169 S. 29 E. IV.4.1.), auf diese ist zu verweisen. Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz, dass es zum Zeitpunkt der Tatbegehung hell war und die Fahrbahn trocken (Urk. 169 S. 29 E. IV.4.2.). Hingegen war das Verkehrsaufkommen entgegen der Vorinstanz nicht bloss durchschnittlich. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 herrschte am 4. Juni 2017 ein reges Ver- kehrsaufkommen (Urk. 1 S. 6). Dem weiteren Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 31. Juli 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Verkehrsdichte gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 4. Juni 2017 von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr 1'769 Fahrzeuge pro Stunde betragen habe, was 29.5 Fahrzeuge pro Minute seien. Gemäss ASTRA entspreche das einem starken Verkehrsaufkommen (Urk. 2 S. 7). Auf diese Angaben ist abzustellen. Immerhin war der 4. Juni 2017 ein Pfingst- sonntag, an welchem bekanntermassen viele Autos auf den Strassen unterwegs sind. Zutreffend hat die Vorinstanz hingegen wiederum erwogen, dass die Sichtver- hältnisse aufgrund der Strassenführung eingeschränkt und damit ungünstig waren
- 19 - (Urk. 169 S. 29 f. E. IV.4.2., vgl. auch Fotos in Urk. 24a). Insgesamt hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte durch die Beschleunigung der Geschwindigkeit auf mindestens 188 km/h die Vorschriften von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV verletzt hat. Dies ist zu übernehmen (Urk. 169 S. 29 f. E. IV.4.2.). 5.2.4. Auch in Bezug auf den Vorwurf des ungenügenden zeitlichen Abstands macht die Vorinstanz zutreffende Erwägungen, auf welche zu verweisen ist (Urk. 169 S. 30 f. E. IV.4.3. f.). Auch hat die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend subsumiert, da der Beschuldigte durch den Spurwechsel von links nach rechts nur noch einen Abstand von 0,95 Sekunden zum BMW hatte, womit er die Vorschriften von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 44 Abs. 1 SVG verletzte (vgl. Urk. 169 S. 31 f. E. IV.4.5.). 5.3. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG 5.3.1. Die von der Vorinstanz unter dem Titel "Vorbemerkungen" gemachten Erwä- gungen, insbesondere zu den rechtlichen Ausführungen zu Art. 90 Abs. 3 SVG, welche zutreffen, sind zu übernehmen (Urk. 169 S. 22 ff. E. IV.2.). 5.3.2. Die Vorinstanz erwog in der Folge mit zutreffender Begründung, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt hat (Urk. 169 S. 32 ff. E. IV.5.). Auf diese Erwägungen ist vorab vollumfänglich zu verweisen. Hervorzuheben ist nochmals, dass der Beschuldigte die Fahrstrecke nicht kannte, mit dieser somit nicht vertraut war. Zudem konnte er die Fahrtstrecke nicht überblicken (Linkskurve und Mittelleitplanke). Weiter ist mit dem Gutachten der L._____ vom 16. Juli 2020 festzuhalten, dass die Restgeschwindigkeit des Nissan GT-R des Beschuldigten, so er aus seiner gefahrenen Geschwindigkeit eine Vollbremsung einleitet, an dem Punkt, wo er zum Stillstand gekommen wäre, wenn er mit 120 km/h gefahren wäre, immer noch 141 km/h beträgt. Damit steht mit dem Gutachten fest, dass es bei einer Auffahrkollision mit rund 140 km/h zu lebensgefährlichen beziehungsweise tödlichen Verletzungen für die involvierten Verkehrsteilnehmer hätte kommen können (Urk. 89 S. 5 ff.). Zu den Einwendungen des Beschuldigten, er sei nicht
- 20 - riskant gefahren, ist zu sagen, dass er mit der Beschleunigung auf mindestens 188 km/h und dem Spurwechsel ein hohes Risiko eines Unfalls mit schweren Verletzungen oder mit Todesfolge schuf (entgegen der Verteidigung in Urk. 154 Rz. 8, Urk. 181 Rz. 18). Namentlich fuhr der Beschuldigte damit weit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Durch diese Geschwindigkeitsüberschreitung resultierte entsprechend auch ein viel längerer Bremsweg, was insbesondere für die anderen Strassenverkehrsteilnehmer, welche sich an die Geschwindigkeitslimiten hielten und nicht damit rechnen mussten, dass andere schneller fahren, höchst gefährlich war. Diese Gefahr wird vorliegend noch ver- stärkt durch den Umstand, dass der Beschuldigte mit zwei weiteren Teilnehmern des I._____s unterwegs war, welche untereinander zusammenbleiben wollten und sich damit jeweils folgten. Zwar muss ein Unfall nicht tatsächlich eintreten, da das hohe Risiko eines solchen genügt. Dass der Erfolgseintritt im vorliegenden Fall nahe gelegen wäre, liegt bei solchen hohen Geschwindigkeiten und dem starken Verkehrsaufkommen und entsprechend knappen Sicherheitsabständen auf der Hand. Die Nichtverwirklichung des Unfalls, vorliegend eines Aufpralls von Personenfahrzeugen auf der Autobahn (insbesondere auch mit dem BMW), hing lediglich vom Zufall ab. Dies wäre wohl anders zu beurteilen, wäre der Beschuldigte auf einer leeren, lange und gerade verlaufenden Autobahn wenn kein Verkehr herrscht, so schnell gefahren. Hinzu kommt der rücksichtslose Wechsel der Fahrspur durch den Beschuldigten, welcher abrupt und überraschend erfolgte und bei dem der zeitliche Abstand noch maximal 0,95 Sekunden betrug. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung, das Nicht-auf-Sicht-Fahren sowie das Nichtbeachten des notwendigen zeitlichen Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug beim Fahrspurwechsel in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sodass eine Handlungseinheit zu bejahen ist. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 5.3.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, indem er sich offensichtlich nicht um die geltenden Verkehrsregeln kümmerte, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht beachtete und sein Fahrzeug massiv beschleunigte. Auch nahm er beim Spurwechsel kaum Rücksicht, indem er es unterliess, den Abstand zum BMW, der hinter ihm fuhr, einzuhalten. Aus dieser
- 21 - Fahrweise kann nicht anders als darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte um die Verkehrsregelverletzungen wusste. Es entspricht der allge- meinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten und kurzen Reaktionsmöglichkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf der Autobahn ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann. Das Ganze ereignete sich wie erwähnt an einem Pfingstsonntagnachmittag und es herrschte ein starkes Verkehrsaufkommen. Durch sein rücksichtsloses und gefährliches Handeln nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit mindestens Schwerverletzten oder gar Todesopfern in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt. 5.3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Insbe- sondere kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er geltend macht, dass er Angst vor Tunnel hat und er damit nicht primär auf den Tacho geschaut hat. Die Geschwindigkeitsbeschleunigung fand nachgewiesenermassen nach dem B._____-Tunnel statt. 5.4. Fazit Der Beschuldigte ist zusammenfassend der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt
1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Theorie der Strafzumessung ge- macht (Urk. 169 S. 36 ff. E. V.2., Urk. 169 S. 39 f. E. V.2.3.1., Urk. 169 S. 40 f. E. V.2.3.4.). Diese sind zu übernehmen.
- 22 -
2. Anwendbares Recht / Strafrahmen / Strafart 2.1. Per 1. Oktober 2023 erfuhr der "Raserartikel" von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Änderung. Vor der Revision sah Art. 90 Abs. 3 SVG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Der Bundesrat schlug dem Parlament in seiner Botschaft vom 17. November 2021 diesbezüglich eine Anpassung vor, das heisst den Verzicht auf eine Mindeststrafe (BBl 2021 3027 Änderung SVG). Am 1. März 2023 einigten sich die eidgenössischen Räte auf einen Kompromiss. So bleibt gemäss den neuen Art. 90 Abs. 3 bis Abs. 3ter SVG die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, sie soll aber unter bestimmten Voraussestzungen unterschritten werden können, wenn ein Automobilist "aus achtenswerten Beweggründen" gehandelt oder oder wenn er oder sie vorgängig noch nicht wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Verbrechens oder Vergehens bestraft worden ist. Insbesondere in Bezug auf Art. 90 Abs. 3ter kann von der Aussprechung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden, wenn der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht bereits wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Vergehens oder Verbrechens, bei dem für andere eine ernstliche Gefahr bestand respektive jemand verletzt oder getötet wurde, verurteilt wurde. Diesfalls wird die Tat aber mindestens mit einer Geldstrafe geahndet und eine Sanktionierung der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bleibt immer noch möglich. 2.2. Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug (Urk. 171) in den letzten zehn Jahren vor der Tat in der Schweiz nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt. Im Ausland hat der Beschuldigte keine Vorstrafen (Urk. 11 S. 17). In England erwirkte er gemäss eigenen Aussagen lediglich eine "SP30-Strafe" (33 km/h anstatt 30 km/h gefahren) sowie eine "SP40-Strafe" (44 km/h anstatt 40 km/h gefahren, vgl. Urk. 152 S. 11), mithin Strafen, die in der Schweiz im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden und somit keine Verbrechen oder Vergehen darstellen. Der Beschuldigte gilt somit als unbescholten im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG. Der (neue) Strafrahmen lautet damit Freiheitsstrafe bis 4 Jahre oder Geldstrafe.
- 23 - 2.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt infolge des Verschuldens eine Geldstrafe nicht in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB), weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Damit bleibt das alte Recht anwendbar.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Der Beschuldigte ist mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 188 km/h auf einer unübersichtlichen Strecke gefahren. Insbesondere durch das Wechseln der Fahrspur und dem damit einhergehenden knappen Einfädeln vor den BMW erhöhte der Beschuldigte die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, in einen schweren Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu geraten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das erste Mal in der Schweiz unterwegs war und daher die Strecke überhaupt nicht kannte. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass an diesem Tag, welcher ein Pfingstsonntag war, ein starkes Verkehrsaufkommen herrschte. Es ist damit lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern gekommen ist. Indessen sind in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte durchaus gravierendere Fälle denkbar (beispielsweise Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit innerorts oder in Schul- zonen). Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifi- zieren (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 169 S. 38 f. E. V.2.2.4.). Im zur Verfügung stehenden Strafrahmen erscheint vor diesem Hintergrund die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als zu streng. Angemes- sen ist eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.1.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte nahe bei den anderen Fahrzeugen des I._____ bleiben wollte, um nicht aus der Gruppe zu fallen und um an das Tagesziel zu kommen, da er die Adresse nicht kannte. Der Beschuldigte erklärte, er habe die Beachtung der Tachoanzeige als nicht prioritär angesehen (Urk. 10 Fragen 28, 53 ff. und 57, Urk. 11 Fragen 30 und 35 f.). Dies offenbart eine hohe Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte handelte – wie gezeigt – mindestens mit
- 24 - Eventualvorsatz. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.1.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht einzu- stufen. Es rechtfertigt sich damit eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Die Vorinstanz hat Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gemacht (Urk. 169 S. 40 E. V.2.3.2.1), auf diese ist zu verweisen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen. Auch an der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues. 3.2.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was in der Strafzumessung neutral zu werten ist (vgl. auch Urk. 169 S. 40 E. V.2.3.3.2.). 3.2.3. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass dem Beschuldigten unter dem Titel "Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren" keine Strafminderung gewährt werden kann (Urk. 169 S. 40 f. E. V.2.3.4.), darauf ist abzustellen. Ergänzend dazu ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte zwar einen Teil der Vorwürfe anerkannt, indessen den Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln stets bestritten hat. Dies ist zwar sein gutes Recht, trug jedoch nicht zur Erleichterung der Strafuntersuchung bei. Insgesamt kann nicht von Einsicht oder Reue in Bezug auf das Fahrverhalten nach dem B._____-Tunnel ausgegangen werden. 3.2.4. Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd auf die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe aus. 3.3. Verletzung des Beschleunigungsgebots 3.3.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebenen Grundsatz des Beschleunigungsgebots gemacht, auf welche zu verweisen ist (Urk. 169 S. 41 f. E. V.2.4.2.). Hervorzuheben ist insbesondere, dass es von den Umständen des konkreten Falles abhängt (Schwere des Tatvorwurfs, Komplexität des Sachverhalts etc.), ob das Beschleuni-
- 25 - gungsgebot verletzt wurde. Die Vorinstanz erachtete das Beschleunigungsgebot als verletzt und reduzierte die Strafe um 3 Monate (Urk. 169 S. 43 E. V.2.4.5.). 3.3.2. Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass sich der Vorfall im Juni 2017 ereignet habe und es drei Jahre gedauert habe, bis die Staats- anwaltschaft im September 2020 Anklage erhoben habe. Es liege ein Fall von Rechtsverzögerung vor (Urk. 154 Rz. 45, mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2020, Urk. 80/11). Diese Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots erhob die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 181 Rz. 34 ff.). 3.3.3. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass vorliegend kein Extremfall vorliegt, bei welchem als ultima ratio eine Verfahrens- einstellung in Frage kommen würde. Indessen ist in der Tat von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. So machte sich der Beschuldigte am 4. Juni 2017 der angeklagten Delikte schuldig, woraufhin er gleichentags verhaftet wurde (Urk. 55/1). Daraufhin wurden von der Staatsanwaltschaft diverse Gutachten in Auftrag gegeben und Ermittlungen getätigt. An der Schluss-einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. August 2017 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er die Durchführung des abgekürzten Verfahrens wünsche (Urk. 11 S. 17). Am
30. August 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Urk. 63/6), womit sich der Beschuldigte einverstanden erklärte (Urk. 63/11). Am 5. September 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage im abgekürzten Verfahren beim Bezirksgericht Affoltern (Urk. 73). Daraufhin erging am 13. Oktober 2017 ein Rückweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Affoltern zur erneuten Durchführung des Vorverfahrens, nachdem der Beschuldigte seine Zustimmung zur Anklage im abgekürzten Verfahren nicht erteilte (Urk. 76/4). Am
13. Juni 2019 erging ein Gutachtensauftrag an das Forensische Institut Zürich, nachdem die Staatsanwaltschaft die sachverständige Person Ende Mai 2019 anfragte, ob sie bereit sei, ein Gutachten zu erstellen (Urk. 78/3). Auch später, d.h. im Frühling und Sommer 2020, ergingen weitere Gutachtensaufträge (Urk. 84 und Urk. 90). Daraufhin wurde die Anklageschrift mit Datum vom 29. September 2020
- 26 - verfasst. Diese ging rund neun Monate später, am 16. Juni 2021, beim Bezirksgericht Affoltern ein (vgl. Eingangsstempel Urk. 110). 3.3.4. Wie gesehen, vergingen nach dem Rückweisungsbeschluss des Bezirksge- richts Affoltern vom 13. Oktober 2017 knapp zwei Jahre, bis die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen vornahm. Dies ist für den vorliegenden Fall, der weder einen besonders umfangreichen Aktenumfang aufweist noch besonders kompliziert ist, zu lange. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung am 6. September 2019 eine Rechtsverweigerung- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob (Urk. 80/1). Mit Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14. November 2019 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft zwischen Oktober 2017 und Mai 2019 das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt hat (Urk. 80/11). 3.3.5. Durch diese Verfahrensverzögerung wurde der Beschuldigte stark getroffen. Es rechtfertigt sich infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion der auszufällenden Strafe um einen Drittel, das heisst um 4 Monate. Die Freiheitsstrafe ist daher auf 8 Monate zu reduzieren. 3.4. Auszufällende Freiheitsstrafe Somit ist es unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- gründe angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen.
4. Anrechnung der Untersuchungshaft Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Anrechnung der Untersuchungs- haft im Sinne von Art. 51 StGB gemacht (Urk. 169 S. 44 f. E. V.2.7.1.), auf diese ist zu verweisen. Der Beschuldigte befand sich vom 4. Juni 2017 (17:15 Uhr) bis
31. August 2017 (19:15 Uhr), das heisst während 89 Tagen, in Haft. Diese ausgestandene Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.
- 27 -
5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat dazu zutreffende theoretische Ausführun- gen gemacht (Urk. 169 S. 43 f. E. V.2.6.1. f.), auf diese ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 5.2. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und somit Art. 42 Abs. 2 StGB nicht einschlägig ist. Auch das Verschulden des Beschuldigten liegt im untersten Bereich. Dem Beschuldigten ist daher ohne Weiteres eine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu attestieren. Es ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende (wohlbemerkt lange andauernde) Strafverfahren genügend beeindruckt hat, um ihn in Zukunft von weiteren Delikten abzuhalten. 5.3. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten aufzuschieben und mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Es bleibt bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen. Die erstinstanzliche Kostenre- gelung (Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6) ist angemessen und zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren beträgt praxisgemäss CHF 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung grösstenteils (Ausnahme tiefere Freiheitsstrafe).
- 28 - Es rechtfertigt sich demnach, dem Beschuldigten 5/6 der Gerichtskosten aufzuer- legen und 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ macht für die Verteidigung des Beschuldigten ein Honorar von CHF 9'983.40 geltend (Urk. 182). Dieses Honorar erscheint als zu hoch. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a Anw- GebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Beru- fungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebühren- rahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezem- ber 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozes- sualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wo- hingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemes- sung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthal- tenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Ver- teidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass zwar das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten wurde. Indessen handelt es sich weder um einen besonders aufwendigen Fall, noch liegt ein speziell grosser Akte- numfang vor. Das vorinstanzliche ausgesprochene Strafmass von 12 Monaten, welches im Berufungsverfahren auf 8 Monate herabzusetzen ist, dokumentiert, dass es sich von der Grösse und Bedeutung des Falles her noch um einen Einzel- richterfall handeln würde (§ 27 Abs. b Ziff. 1 GOG ZH), bei dem der obere Rahmen für die Anwaltsentschädigung bei CHF 8'000.– liegt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGeb VO). Es erscheint daher angemessen, für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten insgesamt ein Honorar von CHF 8'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen,
- 29 - welches dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, aus der Ge- richtskasse auszurichten ist. 2.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 StPO und Art. 431 StPO). Ent- sprechend ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird bezüglich des Vorwurfs der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ein- gestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 30 - CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. … die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA unter Beilage des Formulars "Löschung DNA - Profil und Vernichtung ED- Materials".
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-
- 31 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw J. Bischof