Sachverhalt
wiedergegeben, welcher gemäss dem aufgehobenen Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. November 2021 erstellt wurde und nicht angefochten wurde (Urk. 139 S. 3). Gemäss diesen Erwägungen ist kurz zusammengefasst er- stellt, dass der Beschuldigte am 30. Juni 2017 sein Fahrzeug um die Mittagszeit auf der F._____-strasse in G._____ Richtung H._____ lenkte, während der Fahrt auf dem Fahrradweg drei Fahrzeuge und ein Polizeifahrzeug erblickte und kurz hinschaute. Als er seinen Blick wieder nach vorne in Fahrrichtung wandte, wurde er durch eine nicht eruierbare Lichtquelle oder Reflektion geblendet. Nachdem er nach einer unbekannten Zeitspanne seine Sicht wiedererlangt hatte, bemerkte er, dass vor ihm ein Fahrzeug fuhr. Zur Vermeidung einer Kollision leitete er eine Vollbremsung ein. Als er realisierte, dass er trotz eingeleiteter Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig würde anhalten können, lenkte er sein Fahrzeug nach rechts. Trotz dieses Ausweichmanövers stiess er bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bis 60 km/h mit seiner rechten Front gegen das linke Heck des vom Privatkläger 2 (B._____) gelenkten Fahrzeugs, welches bereits stillstand oder sich zumindest unmittelbar vor dem Stillstand befand und seinerseits durch die Kollision nach vorne geschoben wurde und mit der rechten Front in das linke Heck des vor ihm stillstehenden Fahrzeugs von I._____ prallte. Durch diesen Aufprall wurde das Fahrzeug des Privatklägers 2 auf die Gegenfahrbahn abgelenkt, wo es mit einem korrekt entgegenkommenden Sattelschlepper kollidierte. Infolge dieser Kollision wurde es rückwärts zurück auf die Fahrspur in Richtung H._____ geschleudert, wo es mit dem von J._____ korrekt in Fahrtrichtung gelenkten Personenwagen kollidierte. Die hochschwangere Ehefrau des Privatklägers 2 sass im Zeitpunkt der Kollisionen als Beifahrerin des von ihm gelenkten Fahrzeugs auf dem Becken- gurt und war nur durch den Schultergurt gesichert. Sie zog sich durch diesen Un- fall schwere Verletzungen zu und verstarb noch auf der Unfallstelle. Das Bundesgericht hat ferner festgehalten, unangefochten geblieben und für das Bundesgericht daher verbindlich sei die Feststellung des Obergerichtes, die kurze Ablenkung durch den Blick des Beschuldigten auf die am rechten Strassenrand
- 9 - stehenden Fahrzeuge habe keinen Einfluss darauf gehabt, dass es zur Kollision gekommen sei, da die Kollision auch bei einer sofortigen Vollbremsung ohne Ver- zögerung nicht vermeidbar gewesen wäre (Urk. 139 S. 5). Von diesem erstellten Sachverhalt ist folglich auch im vorliegenden Verfahren weiterhin auszugehen. Betreffend den seitens der Anklagebehörde im Berufungsverfahren vorgebrachten Vorwurf der Einhaltung eines zu geringen Abstands hat das Bundesgericht bestä- tigt, die Vorinstanz sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten in der Anklage einzig vorgeworfen werde, er habe seine Aufmerksamkeit während der Fahrt auf das Geschehen rechts der Strasse gerichtet, wo vier Fahrzeuge auf dem Fahrradweg gestanden seien, und er habe weiter die aufgrund einer voraus- sehbaren möglichen Blendung durch Sonnenstrahlreflektionen erhöhte Sorgfalts- pflicht zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Verkehr ver- letzt. Der Vorwurf, dass der Beschuldigte trotz übersichtlicher Strassenführung nicht rechtzeitig auf den Kolonnenverkehr reagiert und/oder zu wenig Abstand zum Fahrzeug des Privatklägers 2 eingehalten habe, finde sich in der Anklage- schrift hingegen nicht. Dass dem Beschuldigten eine weitere Sorgfaltspflichtverlet- zung vorgeworfen werde, sei nicht erkennbar (Urk. 139 S. 8 f.). Das Bundesge- richt hat auch klargestellt, dass eine Anklageänderung gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO nicht in Betracht kommt, wenn die Anklage (wie vorliegend) innerhalb des angeklagten Straftatbestands geändert werden soll, weil in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwid- rigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte (Urk. 139 S. 13). Gestützt auf die Erwägungen des Bundesgerichtes ist demzufolge vorlie- gend nur der Vorwurf des verzögerten Bremsens aufgrund abgelenkter Aufmerk- samkeit auf das Geschehen rechts der Strasse und der Missachtung erhöhter Sorgfaltspflicht aufgrund voraussehbarer möglicher Blendung durch Sonnen- strahlreflektionen Gegenstand der Überprüfung. Das Bundesgericht hat ferner betreffend die Kausalität der Sorgfaltspflichtverlet- zung ausgeführt, das Obergericht habe festgehalten, die angeklagten Sorgfalts- pflichtverletzungen (kurzer Blick auf die am rechten Strassenrand stehenden Fahrzeuge und darauf folgende Blendung) hätten zu einer Verzögerung des Bremsvorgangs geführt, die nicht kausal für die Kollision gewesen sei. Der Zu-
- 10 - sammenprall wäre auch ohne diese Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s eingetreten bzw. die Kollision hätte auch ohne diese verzögerte Reaktion nicht vermieden werden können. Das Bundesgericht kam zum Schluss, diesen Ausführungen des Obergerichtes könne insofern nicht gefolgt werden, als der Umstand, dass die erste Kollision auch ohne die Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s eingetreten wäre, nicht ausschliesse, dass die dem Beschuldigten angelastete Sorgfaltspflichtverlet- zung eine Mitursache gewesen sein könne, wie denn das Gutachten und das Er- gänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich nahezulegen scheinen wür- den. Der Täter, der durch sein Verhalten eine Bedingung für den Eintritt eines Er- folgs gesetzt habe, könne sich nicht damit entlasten, dass der Erfolg – wie in den Konstellation der "Doppelkausalität" – auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung gleichwohl eingetreten wäre. Massgebend für die objektive Zurechnung sei, dass der Täter durch sein Verhalten eine Bedingung für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt gesetzt habe. Hinzu komme, dass selbst wenn die Kausalität der Verzö- gerung beim Bremsen infolge des Blicks nach rechts und der darauf folgenden Blendung als solche verneint würde, gleichwohl zu prüfen sei – allenfalls mit er- neuter Ergänzung des Gutachtens –, ob der Verkehrsunfall nicht anders verlaufen wäre, wenn die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision aufgrund eines frühe- ren Bremsbeginns geringer gewesen wäre. Die vorinstanzliche Entscheidbegrün- dung erweise sich daher als mangelhaft, weshalb das angefochtene Urteil aufge- hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewie- sen werde (Urk. 139 S. 16 f.). 2.2. Gutachten und Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) Wie vorstehend dargelegt, hat das Bundesgericht erwogen, das Gutachten und das erste Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich scheinen nahe- zulegen, dass die Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s eine Mitursache für die erste Kollision gewesen sei (Urk. 139 S. 16). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 0,5 s bis 0,7 s nach dem Aufleuchten der Bremslichter des Personenwagens des Privatklägers 2 reagiert habe (Urk. 27.11 S. 17). Ferner wird sowohl im Gutachten wie auch im ersten Ergänzungsgutachten eindeutig festgehalten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten auch bei Vollbremsung ohne
- 11 - diese Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s nicht hinter dem Personenwagen des Pri- vatklägers 2 hätte anhalten können (Urk. 27.11. S. 17; Urk. 27.16 S. 5). Die An- klage wirft dem Beschuldigten vor, wenn er seiner Pflicht nachgekommen wäre, seine Aufmerksamkeit stets auf die Strasse zu richten, wäre für ihn das Abbrem- sen des vor ihm fahrenden Lenkers, d.h. des Privatklägers 2 rechtzeitig erkennbar gewesen. Zudem hätte er sein Fahrzeug rechtzeitig abbremsen und eine Kollision sowie die tödlichen Verletzungen der Ehefrau des Privatklägers 2 vermeiden kön- nen. Dieser Vorwurf lässt sich aufgrund der klaren gutachterlichen Feststellung, dass es auch bei einer sofortigen Vollbremsung des Beschuldigten ohne zeitliche Verzögerung zur Kollision mit dem vor ihm fahrenden Personenwagen des Privat- klägers 2 gekommen wäre, nicht erstellen. Für den Fall, dass die Kausalität der Verzögerung beim Bremsen infolge des inkriminierten Verhaltens (Blick nach rechts und Blendung) für die Kollision als solche verneint würde, ist gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes gleichwohl zu prüfen – allenfalls mit einer Ergänzung des Gutachtens –, ob der Verkehrsunfall nicht anders verlau- fen wäre, wenn die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision aufgrund eines frü- heren Bremsbeginns geringer gewesen wäre (Urk. 139 S. 17). Diesen Erwägun- gen des Bundesgerichtes folgend wurde im vorliegenden Verfahren eine zweite Ergänzung des Gutachtens des FOR eingeholt zur Frage, ob der Verkehrsunfall anders verlaufen wäre, wenn die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision auf- grund eines früheren Bremsbeginns geringer gewesen wäre.
3. Rechtskraftbeschluss Das Bundesgericht hat mit seinem Rückweisungsentscheid vom 29. November 2022 lediglich das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. November 2021 aufgehoben, nicht jedoch den gleichentags ergangenen Rechtskraftbeschluss. Dennoch erscheint es im Sinne der Klarheit angezeigt, den Rechtskraftbeschluss im vorliegenden Berufungsurteil erneut zu fällen.
- 12 - II. Materielle Prüfung
1. Unfallverlauf bei früherem Bremsbeginn 1.1. Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom
26. März 2024 Das zweite Ergänzungsgutachten des FOR vom 26. März 2024 (Urk. 188) hält fest, ein 0,5 s bis 0,7 s früherer Bremsbeginn hätte dazu geführt, dass die Kollisi- onsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten auf den stillstehenden Per- sonenwagen des Privatklägers 2 ca. 26 km/h bis ca. 30 km/h betragen hätte. Aus der reduzierten Kollisionsgeschwindigkeit resultiere eine geringere Beschädi- gungsenergie (Urk. 188 S. 3). Wie sich die tiefere Kollisionsgeschwindigkeit auf die nachfolgenden Kollisionen ausgewirkt hätte, sei weitgehend spekulativ. Die Komplexität des Unfalls würde eine lückenlose Simulation von der ersten Kollision durchgehend bis zur vierten Kollision kaum erlauben bzw. einen entsprechenden Aufwand nicht rechtfertigen. Durch die niedrigere Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten bei der ersten Kollision wäre das Fahrzeug des Pri- vatklägers 2 in der Simulation weniger stark abgedreht worden als bei der tat- sächlichen Kollision und wäre bei der zweiten Kollision mit seiner Front mehr mit- tig gegen das Heck des Personenwagens von I._____ kollidiert. Das Fahrzeug des Privatklägers 2 wäre leicht nach links auf die Gegenfahrbahn abgelenkt wor- den (Urk. 188 S. 4). Da es nach der zweiten Kollision noch eine geringe Ge- schwindigkeit zwischen 9 km/h bis ca. 10 km/h innegehabt hätte und die kollisi- onsbedingte Auslaufbewegung ebenfalls in Richtung Gegenfahrbahnstreifen er- folgt sei, wird von den Gutachtern gefolgert, dass sich das Fahrzeug des Privat- klägers 2, falls überhaupt, lediglich wenig auf die Gegenfahrbahn bewegt hätte. Nach der zweiten Kollision seien die Unsicherheiten der verschiedenen Einfluss- faktoren jedoch derart gross, dass keine Aussagen zum weiteren Verlauf gemacht werden könnten. Wie sich der Personenwagen des Privatklägers 2 ab der zweiten Kollision weiterbewegt hätte und ob es zu einer Kollision mit dem von Urs Bach- mann gelenkten Sattelschlepper gekommen wäre, könne nicht abschliessend ge- sagt werden. Zu einer Kollision mit dem Personenwagen von J._____ könnten folglich auch keine abschliessenden Aussagen gemacht werden (Urk. 188 S. 5 ff.).
- 13 - 1.2. Würdigung der gutachterlichen Ausführungen Gemäss den schlüssigen Ausführungen im Ergänzungsgutachten des Forensi- schen Institutes Zürich vom 26. März 2024 ist davon auszugehen, dass bei frühe- rem Bremsbeginn die Kollisionsgeschwindigkeiten bei der ersten und zweiten Kol- lision geringer ausgefallen wären als mit der angenommenen Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s. Bei der zweiten Kollision wäre es dennoch zu einer Abdrehung des Fahrzeugs des Privatklägers 2 in Richtung Gegenfahrbahn gekommen. Ge- mäss den sachverständigen Gutachtern sind die Unsicherheiten der verschiede- nen Einflussfaktoren nach der zweiten Kollision jedoch derart gross, dass keine verlässlichen Aussagen zum weiteren Verlauf gemacht werden können. Wie sich der Personenwagen des Privatklägers 2 ab der zweiten Kollision weiterbewegt hätte und ob es zu einer Kollision mit dem von Urs Bachmann gelenkten Sattel- schlepper gekommen wäre, kann nicht abschliessend gesagt werden. Gestützt auf die Ausführungen im zweiten Ergänzungsgutachten kann jedoch davon aus- gegangen werden, dass die Kollisionsgeschwindigkeiten bei den ersten beiden Kollisionen ohne Bremsverzögerung deutlich tiefer gewesen wären. Ohne Brems- verzögerung wäre die Geschwindigkeit bei der ersten Kollision ca. 26 km/h bis 30 km/h, bei der zweiten Kollision ca. 17 km/h bis ca. 19 km/h gewesen (Urk. 188 S. 5 f.). Demgegenüber haben die Kollisionsgeschwindigkeiten mit einer Brems- verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s gemäss gutachterlichen Feststellungen bei der ersten Kollision 50 km/h bis 60 km/h und bei der zweiten Kollision 31 km/h bis 39 km/h betragen (Urk. 27.11. S. 21). Diese deutlichen Unterschiede in den Kolli- sionsgeschwindigkeiten lassen die Feststellungen im zweiten Ergänzungsgutach- ten ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, wonach bei einer früheren Ein- leitung der Vollbremsung eine geringere Beschädigungsenergie vorgelegen hätte als mit einer Bremsverzögerung. Die ersten beiden Kollisionen wären demzufolge weniger heftig ausgefallen. Zum weiteren Verlauf der Kollisionen lassen sich ge- mäss Ergänzungsgutachten keine zuverlässigen Angaben machen, weshalb im vorliegenden Strafverfahren zulasten des Beschuldigten nicht auf Spekulationen darüber abgestellt werden kann, wie die dritte Kollision mit dem Sattelschlepper verlaufen wäre und ob es ohne Bremsverzögerung auch noch zu einer vierten Kollision mit dem von J._____ gelenkten Personenwagen gekommen wäre.
- 14 - Rechtsgenüglich erstellt ist einzig, dass die ersten beiden Kollisionen ohne Verzö- gerung des Bremsvorgangs weniger heftig ausgefallen wären als mit der zeitli- chen Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s. Wie das Bundesgericht festhält, ist eine Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaf- tung, dass der Erfolg vermeidbar gewesen wäre, wobei für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urk. 139 S. 16). Zu prüfen ist folglich, ob die dem Beschuldigten anzulastende Sorgfaltspflichtverlet- zung eine Mitursache für den Erfolgseintritt gewesen sein kann. Ferner kann sich der Beschuldigte nach den Erwägungen des Bundesgerichtes nicht damit entlas- ten, dass der Erfolg auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung gleichwohl einge- treten wäre (Urk. 139 S. 17). Dies bedeutet, dass sich der Beschuldigte nicht da- mit entlasten kann, dass die verstorbene Beifahrerin nicht korrekt angegurtet war, sondern auf dem Beckengurt sass, was zum Todeseintritt beigetragen hat. Es kann dazu auf die Erwägungen im aufgehobenen Urteil des erkennenden Gerich- tes vom 9. November 2021 verwiesen werden, welche vom Bundesgericht nicht bemängelt wurden (Urk. 130 S. 20 ff.). Es ist gestützt auf die Ausführungen im biometrischen Gutachten vom 15. Oktober 2019 zwar davon auszugehen, dass die Verstorbene die tödlichen Verletzungen am Herzen nicht erlitten hätte, wenn sie den Sicherheitsgurt korrekt getragen hätte. Wie bereits im Urteil vom 9. No- vember 2021 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs dargetan, handelt es sich bei der Tat- sache, dass die Verstorbene nicht korrekt angegurtet war, nicht um einen Um- stand, welcher derart aussergewöhnlich erscheinen würde, dass er das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen könnte. Das Fehlverhalten des Opfers vermag vorliegend den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Handlung des Beschuldigten nicht zu unterbrechen. Aufgrund der gros- sen Differenz zwischen den Kollisionsgeschwindigkeiten mit und ohne Bremsver- zögerung ist davon auszugehen, dass die Bremsverzögerung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Mitursache des Erfolgseintrittes bildete. Der Beschuldigte lässt geltend machen, die Gutachten des FOR würden davon ausgehen, dass das Fahrzeug des Privatklägers 2 im Kollisionszeitpunkt stillge-
- 15 - standen sei. Diese Annahme sei jedoch aufgrund der Aussagen des Privatklä- gers 2 nicht korrekt (Urk.148 S. 5). Dieses Vorbringen des Beschuldigten wird durch die Feststellungen im Ergänzungsgutachten vom 24. Januar 2019 entkräf- tet. Es trifft zwar zu, dass im Gutachten des FOR vom 24. September 2018 fest- gehalten wird, die Personenwagen von I._____ und des Privatklägers 2 seien auf- grund der Angaben der Unfall-Lenker stillgestanden (Urk. 27.11 S. 17). Im Ergän- zungsgutachten vom 24. Januar 2019 führten die Gutachter auf die Frage, ob sich aufgrund der Fahrzeugschäden zweifelsfrei erhärten lasse, dass der Personenwa- gen des Privatklägers 2 im Zeitpunkt der Auffahrkollision stillgestanden sei, aus, sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 2 hätten ausgesagt, dass das Fahrzeug Terzic bei der ersten Kollision stillgestanden sei. Bei dieser Ausgangs- lage (stehender Personenwagen des Privatklägers 2) stimmen gemäss Gutachten die Bewegungen der Fahrzeuge des Beschuldigten und des Privatklägers 2 nach der ersten Kollision mit der Endlage des Fahrzeugs des Beschuldigten und den nachfolgenden Kollisionen überein. Hätte der Personenwagen des Privatklägers 2 bei der ersten Kollision eine Geschwindigkeit aufgewiesen, hätte die Kollisionsge- schwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten erhöht sein müssen, um die glei- chen Beschädigungen hervorzurufen (Urk. 27.16 S. 4). Diese Ausführungen der Gutachter sind nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht darauf abgestellt werden könnte. Solche werden denn auch vom Beschul- digten nicht geltend gemacht. Die Feststellungen im Gutachten stützen daher die Aussage des Privatklägers 2, wonach sein Fahrzeug im Zeitpunkt der ersten Kolli- sion stillgestanden sei. Die Annahme der Gutachter, dass das Fahrzeug des Pri- vatklägers 2 im Kollisionszeitpunkt gestanden sei, lässt sich in Übereinstimmung bringen mit den weiteren Fahrzeugbewegungen, den Kollisionen und der Endlage der in den Unfall involvierten Fahrzeuge. Zusammenfassend ist zu schliessen, dass der hypothetische Unfallhergang ohne Bremsverzögerung deutlich vom tatsächlichen Unfallhergang abgewichen wäre. Die Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s hat aufgrund der unterschiedlichen Kol- lisionsgeschwindigkeiten bei den ersten beiden Kollisionen im Sinne der Recht- sprechung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zum eingetretenen Erfolg beigetragen. Der adäquate Kausalzusammenhang als Voraussetzung für die
- 16 - Fahrlässigkeitshaftung ist zu bejahen. Da entgegen dem aufgehobenen Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. November 2021 nunmehr von einer Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts ohne Bremsverzögerung auszugehen ist, ist nachfolgend auch zu prüfen, ob die Bremsverzögerung auf einer Sorgfaltspflicht- verletzung seitens des Beschuldigten beruht.
2. Sorgfaltspflichtverletzung 2.1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe seine Aufmerksamkeit sorg- faltspflichtwidrig auf das Geschehen rechts der Strasse gerichtet, wo drei Fahr- zeuge und ein Polizeifahrzeug gestanden seien, und habe damit seine Aufmerk- samkeit weg von der Strasse gewendet. Ausserdem sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass er durch allfällige Sonnenstrahlreflektion geblendet werden könnte und hätte ihn deshalb eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Verkehr (Urk. 47 S. 3 f.). Die angeklagten Sorgfaltspflichtverletzungen beziehen sich auf die Vorausseh- barkeit einer Blendung sowie auf die Abwendung der Aufmerksamkeit von der Strasse durch einen Blick nach rechts. Wie bereits erwähnt, hat sich das Obergericht des Kantons Zürich im aufgehobe- nen Urteil vom 9. November 2021 zur Frage der Blendung, deren Bedeutung für die Bremsverzögerung und zur angeklagten Sorgfaltspflichtverletzung durch Blick- abwendung nach rechts nicht geäussert. Diese Fragen konnten offen gelassen werden, da der Freispruch damit begründet wurde, dass die Kollision auch ohne Bremsverzögerung eingetreten wäre. Es ist daher nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht zulässig, diese Fragen neu zu prüfen. 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte dazu geltend, die kurze Blickabwendung nach rechts sei nicht mit einem Drehen des Kopfes begleitet gewesen und sei durch die Front- scheibe erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass er ohne Blendung in der Lage ge- wesen wäre, zumindest aus dem Augenwinkel auf den Verkehr vor ihm zu achten.
- 17 - Auch der Privatkläger 2 und der Lenker Weiss hätten eingeräumt, kurz nach rechts geschaut zu haben (Urk. 148 S. 5 f.). Die Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s sei nicht dem Blick auf das Polizeifahrzeug zuzuschreiben, sondern der zeit- lich nachfolgenden Blendung (Urk. 148 S. 7). 2.3. Würdigung 2.3.1. Blendung Das Ergänzungsgutachten vom 24. Januar 2019 äussert sich zur Frage der Blen- dung dahingehend, dass aufgrund des Sonnenstandes im Unfallzeitpunkt keine direkte Sichtbehinderung des Beschuldigten durch die Sonne bestanden habe. Eine indirekte Sichtbehinderung durch Reflektionen der Sonnenstrahlen an den vorausfahrenden Fahrzeugen wäre hingegen denkbar. Die erforderlichen Einfalls- winkel der Sonnenstrahlen auf das Fahrzeug Terzic für eine Blendung nach hin- ten in Richtung des Personenwagens des Beschuldigten seien im Bereich des Möglichen, so dass eine Reflektion der Sonnenstrahlen am Heck des Fahrzeugs Terzic mit Abstrahlung in Richtung des Beschuldigten denkbar sei. Auch eine kurzzeitige indirekte Sichtbehinderung des Beschuldigten durch Reflektion der Sonnenstrahlen an den entgegenkommenden Fahrzeugen sei nicht auszuschlies- sen. Zusammenfassend können nach den Ausführungen der Gutachter Sichtbe- hinderungen durch Sonnenstrahlreflektionen mithin nicht ausgeschlossen werden. Wie eine denkbare Sichtbehinderung des Beschuldigten zustande gekommen sei, wann sie aufgetreten sei oder wie lange eine solche hätte dauern können bzw. wie schnell sich der Beschuldigte von dem Zustand einer möglichen Sichtbehin- derung hätte befreien können, lässt sich gemäss dem Gutachten indes nicht ver- lässlich darlegen (Urk. 27.16 S. 5 f.). Aufgrund der schlüssigen Ausführungen im Gutachten bestand keine direkte Sichtbehinderung durch Sonnenstrahlen. Eine indirekte Blendung des Beschuldig- ten dagegen ist möglich. Die Darstellung des Beschuldigten, dass er geblendet worden sei, kann somit nicht widerlegt werden und hat entsprechend auch Ein- gang in die Anklage gefunden. Aufgrund welcher Umstände eine indirekte Blen- dung für den Beschuldigten voraussehbar gewesen wäre und ihn deshalb gemäss Anklagevorwurf eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Verschaffung eines Überblicks
- 18 - über den vorausfahrenden Verkehr getroffen hätte, ist nicht erkennbar. Es ist zu- dem fraglich, ob das Anklageprinzip bezüglich des Vorwurfs der Sorgfaltspflicht- verletzung im Zusammenhang mit der Blendung gewahrt ist, wird doch pauschal vorgeworfen, es sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass er durch allfällige Sonnenstrahlreflektionen geblendet werden könnte. Offen bleibt, was er hätte vorkehren müssen (wohl eben gerade genügend Abstand zu halten und/oder die Geschwindigkeit zu reduzieren, was beides nicht Gegenstand der Anklage bildet). Entsprechend hat das Bundesgericht bindend festgehalten, eine Unaufmerksamkeit oder Fehleinschätzung der Verkehrssituation vor dem inkrimi- nierten Blick nach rechts, d.h. eine bereits zuvor bestehende Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrssituation werde dem Beschuldigten nicht vorge- worfen und sei nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Urk. 139 S. 9 f.). Dem- zufolge kann auch der Vorwurf, es hätte ihn aufgrund einer vorhersehbaren Blen- dung durch Reflektion eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Verschaffung eines Über- blicks über den vorausfahrenden Verkehr getroffen, nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bilden, zumal diese ebenfalls schon vor dem Blick nach rechts hätte eingehalten werden müssen. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht darge- tan, dass eine indirekte Blendung durch Reflektion für den Beschuldigten voraus- sehbar war. Darauf abstellend, dass der Beschuldigte nach dem Blick nach rechts durch eine Sonnenstrahlreflektion geblendet wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Blendung mindestens eine Mitursache für die Bremsverzöge- rung darstellen kann, indem der Beschuldigte das Aufleuchten der Bremslichter des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht rechtzeitig erkannte und erst nach dem Nachlassen des Effekts der Blendung bemerkte, dass das Fahrzeug vor ihm ab- gebremst hatte. Es kann daher nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit angenom- men werden, dass die Bremsverzögerung allein durch eine Blickabwendung nach rechts eingetreten ist. Sie kann vielmehr auch oder allein auf die Blendung zu- rückzuführen sein und würde folglich nicht auf einer Pflichtverletzung basieren. Daraus folgt, dass der Beschuldigte mangels erstellter Sorgfaltspflichtverletzung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen ist.
- 19 - Die nachfolgenden Erwägungen zur vorgeworfenen Abwendung der Aufmerksam- keit von der Strasse weg auf das Geschehen am rechten Strassenrand erfolgen mithin lediglich ergänzend im Sinne einer Eventualbegründung. 2.3.2. Abwendung der Aufmerksamkeit von der Strasse Zu prüfen ist, ob die von den Gutachtern errechnete Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s eingetreten sein kann, weil der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit von der Strasse weg auf das Geschehen rechts der Strasse richtete und ob dieser Blick nach rechts zum Polizeifahrzeug unter den gegebenen Umständen als pflichtwidrige Abwendung der Aufmerksamkeit von der Strasse zu werten ist. Dem unfallanalytischen Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Blickwinkel, in welchem der Beschuldigte aus dem Lieferwagen auf den Polizeieinsatz schaute, nachträglich nicht bestimmen lässt, und eine Blickzuwendung zum Polizeieinsatz mangels objektiver Anknüpfungspunkte nicht bestimmbar ist (Urk. 27.16 S. 9, zur Ergänzungsfrage 3). Es bestehen somit keine objektiven Anhaltspunkte dafür, wie dieser Blick des Beschuldigten nach rechts erfolgte. Die Aussagen des Beschuldigten dazu sind im Kern gleichbleibend. In der ersten polizeilichen Befragung nach dem Unfall sagte er am 30. Juni 2017 aus, er habe von weitem her gesehen, dass ein Polizeiauto geblinkt habe. Es habe den Pan- nenblinker eingeschaltet gehabt, der Kofferraumdeckel sei geöffnet gewesen und an diesem hätten noch gelbe Lichter aufgeleuchtet. Beim Näherkommen habe er nochmals kurz nach rechts geschaut, ohne den Kopf abzudrehen. Als er wieder nach vorne geblickt habe, habe ihn irgendetwas geblendet. Einen Moment lang habe er nichts gesehen, und als er seine Sicht wieder erlangt habe, habe er be- merkt, dass die Fahrzeuge vor ihm wahrscheinlich bereits stillgestanden seien. Er habe weder ein Rücklicht noch ein Bremslicht aufleuchten sehen (Urk. 5.1 S. 1 und S. 3). Sein Blick sei keine halbe Sekunde abgewendet gewesen. Er habe nur ganz kurz nach rechts geschaut und danach wieder auf die Strasse (Urk. 5.1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2018 führte er erneut aus, er habe das Polizeiauto und zwei oder drei weitere Autos rechts auf dem Veloweg gesehen. Er habe kurz aus dem Augenwinkel durch die Front-
- 20 - scheibe dort hingeschaut. Er glaube nicht, dass er den Kopf nach rechts gedreht habe. Er schätze das Hinschauen auf ca. eine Sekunde. Als er wieder nach vorne geschaut habe, habe ihn etwas geblendet. Er wisse nicht mehr, wie lange er ge- blendet worden sei und ob er vom Gas gegangen sei oder gebremst habe (Urk. 5.2 S. 4). In der Befragung vor Vorinstanz am 9. Oktober 2020 sagte der Be- schuldigte aus, er habe aus dem Augenwinkel schnell hinüber zum Polizeifahr- zeug geschaut, welches die Warnlichter eingeschaltet gehabt habe (Prot. I S. 11). Er habe wahrscheinlich aus der Frontscheibe geschaut, es sei aber zu lange her für eine bestimmte Aussage. Er wisse nicht mehr, ob sich bei diesem Blick die Po- sition seines Kopfes verändert habe. Wegen den Warnlichtern habe er seinen Blick auf die Fahrzeuge gerichtet (Prot. I S. 13). Auch anlässlich seiner Befragung im ersten Berufungsverfahren sagte er am 9. November 2021 aus, er habe die Warnlichter des Polizeiautos gesehen und sei geblendet worden, als er wieder auf die Strasse geschaut habe. Er habe vielleicht eine Sekunde zu den Warnlichtern geschaut. Das habe er getan, weil es geblinkt habe, was bedeute, dass dort et- was Gefährliches sei oder sein könnte (Prot. II S. 14). Der Beschuldigte sagte somit konstant aus, dass er kurz nach rechts zum Polizei- fahrzeug geblickt habe, wobei er die Dauer der Blickabwendung unmittelbar nach dem Unfall auf eine halbe Sekunde, in späteren Einvernahmen auf eine Sekunde schätzte. Er sagte ferner gleichbleibend aus, er habe zum Polizeiauto geschaut, weil dieses den Warnblinker eingeschaltet gehabt habe. Die konstanten Aussa- gen des Beschuldigten erscheinen glaubhaft. Insbesondere lässt sich eine län- gere Blickabwendung als die vom Beschuldigten erwähnten 0,5 s bis 1 s nicht er- stellen. Vielmehr wird seine Darstellung durch die Ausführungen der Gutachter gestützt. Sie führen aus, wenn sich für den Beschuldigten eine Gefahr ausserhalb des zu erwartenden Blickfeldes befunden hätte und er zur Gefahr hätte hinblicken müssen, hätte die Blickzuwendung 0,32 s bis 0,55 s gedauert und müsste bei ei- nem Weg- und Zurückschauen von zwei Blickzuwendungszeiten ausgegangen werden. Mit Bezug auf das vorliegende Ereignis sei die Dauer der Blickabwen- dung nicht näher bestimmbar (Urk. 27.16 S. 7). Aus den Darlegungen der Gutach- ter geht hervor, dass allein die Blickzuwendung auf eine Gefahr ausserhalb des Blickfeldes und wieder zurück 0,64 s bis 1,1 s gedauert hätte, was mit der errech-
- 21 - neten Reaktionsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s grundsätzlich vereinbar ist. Es ist jedoch hervorzuheben, dass die zu erwartende Dauer für eine Abwendung des Blickes nach rechts und ein Zurückschauen nach vorne in Fahrtrichtung weitge- hend über die zeitliche Verzögerung bei der Einleitung der Vollbremsung hinaus- geht, was verdeutlicht, wie kurz die Blickzuwendung des Beschuldigten zum Poli- zeifahrzeug auf dem Veloweg rechts neben der Fahrbahn gewesen sein muss. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft, wonach das Polizeifahrzeug die blinkenden Warnlichter eingeschaltet gehabt habe. Der Vorin- stanz kann auch darin gefolgt werden, dass eingeschaltete Warnlichter bezwe- cken, die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen, und dass es einer natürlichen Reaktion entspricht, den Blick den blinkenden Warnlich- tern zuzuwenden bzw. eine kurze Blickzuwendung sogar geboten war, um ein- schätzen zu können, ob eine Gefahr für die eigene Fahrbahn von dort ausgeht (Urk. 100 S. 13). Dass es kein längeres Hinüberschauen oder gar ein eigentliches Gaffen war, ergibt sich aus der von den Gutachtern errechneten Reaktionsverzö- gerung um 0,5 s bis 0,7 s. Wie soeben dargelegt, hätte eine Blickzuwendung auf eine mögliche Gefahr ausserhalb des zu erwartenden Blickfeldes und wieder zu- rück 0,64 s bis 1,1 s gedauert. Unter diesen Umständen stellt die kurze Blickzu- wendung zum Polizeifahrzeug keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, weshalb der Freispruch der Vorinstanz auch unter diesem Aspekt zu bestätigen ist. III. Zivilforderungen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 100 S. 16 f.). Die Privatkläger 1 und 2 machen Genugtuungsforderungen geltend. Die Vorin- stanz hat die Genugtuungsbegehren der beiden Privatkläger mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freige- sprochen werde und deshalb die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit fehle (Urk. 100 S. 18 und S. 19). Diese Begründung greift zu kurz. Vielmehr ist festzu- halten, dass zwar aufgrund des vorliegenden Anklagesachverhalts bzw. mit Be- zug auf die angeklagten Sorgfaltspflichtverletzungen ein Freispruch ergeht, dies
- 22 - jedoch nicht ausschliesst, dass die Privatkläger im Rahmen eines Zivilverfahrens im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen gestützt auf eine andere als die der Anklage zugrundeliegende Sorgfaltspflichtverletzung eine Genugtuungsforderung gegenüber dem Beschuldigten geltend machen könnten. Zudem ist der Vertre- tung des Privatklägers 2 zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass der Be- schuldigte vor Vorinstanz lediglich beantragen liess, dass die Zivilansprüche der Privatkläger auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen seien bzw. eventualiter fest- zustellen sei, dass die Privatkläger dem Grundsatze nach Anspruch auf eine Ge- nugtuung hätten und im Übrigen deren Ansprüche auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen seien. Eine Abweisung der geltend gemachten Zivilansprüche der Pri- vatkläger verletzt somit auch die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO. Aus diesen Gründen sind die Privatkläger mit ihren Genugtuungsforderungen gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 7 teilweise bis 9) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). Die Kosten für das erste Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz und den unterlie- genden Privatklägern sind für das erste Berufungsverfahren keine Prozessent- schädigungen zuzusprechen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO in Ver- bindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Dem obsiegenden Beschuldigten steht für die Kosten seiner Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Seine Vertei- digung machte für das erste Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'382.65 geltend (Urk. 127), wobei für die Berufungsverhandlung noch kein definitiver Auf- wand vorgesehen war. In Anbetracht dessen, dass die Verhandlung ohne Weg und Nachbesprechung bereits fast fünf Stunden dauerte, erscheint eine pau- schale Entschädigung von insgesamt Fr. 10'000.– (inkl. MWST) für das erste Be- rufungsverfahren angemessen. Da das vorinstanzliche Urteil unter der Herrschaft des alten Prozessrechts erging, kommt dieses zur Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO) und ist die Prozessentschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidi- gung dem Beschuldigten zuzusprechen.
- 23 - Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren sind aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht entstanden, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die weiteren Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Für das zweite Berufungsverfahren macht der Beschuldigte unter Einreichung von zwei Honorar- noten seiner Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung von insgesamt Fr. 12'423.85 geltend (Urk. 149 und Urk. 208). Angesichts des Umstandes, dass sich die Verteidigung nach der länge- ren Zeit, welche nach dem ersten Berufungsverfahren verstrich, wieder neu in den Fall einlesen und sich zudem mit dem Ergänzungsgutachten auseinandersetzen musste, erscheint die geltend gemachte Entschädigung angemessen. Dem Be- schuldigten ist daher für seine anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 12'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Unter Hinzurechnung des vorstehend festge- setzten Betrags von Fr. 10'000.– resultiert für beide Berufungsverfahren eine Ent- schädigung im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO von insgesamt Fr. 22'500.–. Bezüglich der Kosten der Rechtsvertretung der beiden Privatkläger im zweiten Berufungsverfahren besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse.
- 24 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Oktober 2020 wurde der Beschul- digte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen (Urk. 100). Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und die beiden Privatkläger Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 9. No- vember 2021 den Freispruch bestätigte (Urk. 130). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte gegen das Berufungsurteil vom 9. November 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 29. November 2022 gut, hob das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Novem- ber 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 139). Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsver- fahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 141/1-6), wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet und anschliessend der Schriftenwechsel durchgeführt (Urk. 142 ff.). Der Privatkläger 2 (B._____) und die Staatsanwaltschaft stellten den Beweisan- trag auf Einholung einer Ergänzung des unfallanalytischen Gutachtens (Urk. 152 S. 2; Urk. 156 S. 2). Mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 wurde dieser Beweisan- trag gutgeheissen und die Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens des Forensischen Instituts Zürich angeordnet (Urk. 178). Dieses wurde am 26. März 2024 erstattet (Urk. 188). Danach wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellung- nahme zum Ergänzungsgutachten eingeräumt. Nachdem auch der diesbezügli- che Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (Urk. 190 ff.), erweist sich das Ver- fahren als spruchreif.
- 8 -
E. 1.1 Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom
26. März 2024 Das zweite Ergänzungsgutachten des FOR vom 26. März 2024 (Urk. 188) hält fest, ein 0,5 s bis 0,7 s früherer Bremsbeginn hätte dazu geführt, dass die Kollisi- onsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten auf den stillstehenden Per- sonenwagen des Privatklägers 2 ca. 26 km/h bis ca. 30 km/h betragen hätte. Aus der reduzierten Kollisionsgeschwindigkeit resultiere eine geringere Beschädi- gungsenergie (Urk. 188 S. 3). Wie sich die tiefere Kollisionsgeschwindigkeit auf die nachfolgenden Kollisionen ausgewirkt hätte, sei weitgehend spekulativ. Die Komplexität des Unfalls würde eine lückenlose Simulation von der ersten Kollision durchgehend bis zur vierten Kollision kaum erlauben bzw. einen entsprechenden Aufwand nicht rechtfertigen. Durch die niedrigere Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten bei der ersten Kollision wäre das Fahrzeug des Pri- vatklägers 2 in der Simulation weniger stark abgedreht worden als bei der tat- sächlichen Kollision und wäre bei der zweiten Kollision mit seiner Front mehr mit- tig gegen das Heck des Personenwagens von I._____ kollidiert. Das Fahrzeug des Privatklägers 2 wäre leicht nach links auf die Gegenfahrbahn abgelenkt wor- den (Urk. 188 S. 4). Da es nach der zweiten Kollision noch eine geringe Ge- schwindigkeit zwischen 9 km/h bis ca. 10 km/h innegehabt hätte und die kollisi- onsbedingte Auslaufbewegung ebenfalls in Richtung Gegenfahrbahnstreifen er- folgt sei, wird von den Gutachtern gefolgert, dass sich das Fahrzeug des Privat- klägers 2, falls überhaupt, lediglich wenig auf die Gegenfahrbahn bewegt hätte. Nach der zweiten Kollision seien die Unsicherheiten der verschiedenen Einfluss- faktoren jedoch derart gross, dass keine Aussagen zum weiteren Verlauf gemacht werden könnten. Wie sich der Personenwagen des Privatklägers 2 ab der zweiten Kollision weiterbewegt hätte und ob es zu einer Kollision mit dem von Urs Bach- mann gelenkten Sattelschlepper gekommen wäre, könne nicht abschliessend ge- sagt werden. Zu einer Kollision mit dem Personenwagen von J._____ könnten folglich auch keine abschliessenden Aussagen gemacht werden (Urk. 188 S. 5 ff.).
- 13 -
E. 1.2 Würdigung der gutachterlichen Ausführungen Gemäss den schlüssigen Ausführungen im Ergänzungsgutachten des Forensi- schen Institutes Zürich vom 26. März 2024 ist davon auszugehen, dass bei frühe- rem Bremsbeginn die Kollisionsgeschwindigkeiten bei der ersten und zweiten Kol- lision geringer ausgefallen wären als mit der angenommenen Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s. Bei der zweiten Kollision wäre es dennoch zu einer Abdrehung des Fahrzeugs des Privatklägers 2 in Richtung Gegenfahrbahn gekommen. Ge- mäss den sachverständigen Gutachtern sind die Unsicherheiten der verschiede- nen Einflussfaktoren nach der zweiten Kollision jedoch derart gross, dass keine verlässlichen Aussagen zum weiteren Verlauf gemacht werden können. Wie sich der Personenwagen des Privatklägers 2 ab der zweiten Kollision weiterbewegt hätte und ob es zu einer Kollision mit dem von Urs Bachmann gelenkten Sattel- schlepper gekommen wäre, kann nicht abschliessend gesagt werden. Gestützt auf die Ausführungen im zweiten Ergänzungsgutachten kann jedoch davon aus- gegangen werden, dass die Kollisionsgeschwindigkeiten bei den ersten beiden Kollisionen ohne Bremsverzögerung deutlich tiefer gewesen wären. Ohne Brems- verzögerung wäre die Geschwindigkeit bei der ersten Kollision ca. 26 km/h bis 30 km/h, bei der zweiten Kollision ca. 17 km/h bis ca. 19 km/h gewesen (Urk. 188 S. 5 f.). Demgegenüber haben die Kollisionsgeschwindigkeiten mit einer Brems- verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s gemäss gutachterlichen Feststellungen bei der ersten Kollision 50 km/h bis 60 km/h und bei der zweiten Kollision 31 km/h bis 39 km/h betragen (Urk. 27.11. S. 21). Diese deutlichen Unterschiede in den Kolli- sionsgeschwindigkeiten lassen die Feststellungen im zweiten Ergänzungsgutach- ten ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, wonach bei einer früheren Ein- leitung der Vollbremsung eine geringere Beschädigungsenergie vorgelegen hätte als mit einer Bremsverzögerung. Die ersten beiden Kollisionen wären demzufolge weniger heftig ausgefallen. Zum weiteren Verlauf der Kollisionen lassen sich ge- mäss Ergänzungsgutachten keine zuverlässigen Angaben machen, weshalb im vorliegenden Strafverfahren zulasten des Beschuldigten nicht auf Spekulationen darüber abgestellt werden kann, wie die dritte Kollision mit dem Sattelschlepper verlaufen wäre und ob es ohne Bremsverzögerung auch noch zu einer vierten Kollision mit dem von J._____ gelenkten Personenwagen gekommen wäre.
- 14 - Rechtsgenüglich erstellt ist einzig, dass die ersten beiden Kollisionen ohne Verzö- gerung des Bremsvorgangs weniger heftig ausgefallen wären als mit der zeitli- chen Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s. Wie das Bundesgericht festhält, ist eine Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaf- tung, dass der Erfolg vermeidbar gewesen wäre, wobei für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urk. 139 S. 16). Zu prüfen ist folglich, ob die dem Beschuldigten anzulastende Sorgfaltspflichtverlet- zung eine Mitursache für den Erfolgseintritt gewesen sein kann. Ferner kann sich der Beschuldigte nach den Erwägungen des Bundesgerichtes nicht damit entlas- ten, dass der Erfolg auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung gleichwohl einge- treten wäre (Urk. 139 S. 17). Dies bedeutet, dass sich der Beschuldigte nicht da- mit entlasten kann, dass die verstorbene Beifahrerin nicht korrekt angegurtet war, sondern auf dem Beckengurt sass, was zum Todeseintritt beigetragen hat. Es kann dazu auf die Erwägungen im aufgehobenen Urteil des erkennenden Gerich- tes vom 9. November 2021 verwiesen werden, welche vom Bundesgericht nicht bemängelt wurden (Urk. 130 S. 20 ff.). Es ist gestützt auf die Ausführungen im biometrischen Gutachten vom 15. Oktober 2019 zwar davon auszugehen, dass die Verstorbene die tödlichen Verletzungen am Herzen nicht erlitten hätte, wenn sie den Sicherheitsgurt korrekt getragen hätte. Wie bereits im Urteil vom 9. No- vember 2021 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs dargetan, handelt es sich bei der Tat- sache, dass die Verstorbene nicht korrekt angegurtet war, nicht um einen Um- stand, welcher derart aussergewöhnlich erscheinen würde, dass er das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen könnte. Das Fehlverhalten des Opfers vermag vorliegend den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Handlung des Beschuldigten nicht zu unterbrechen. Aufgrund der gros- sen Differenz zwischen den Kollisionsgeschwindigkeiten mit und ohne Bremsver- zögerung ist davon auszugehen, dass die Bremsverzögerung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Mitursache des Erfolgseintrittes bildete. Der Beschuldigte lässt geltend machen, die Gutachten des FOR würden davon ausgehen, dass das Fahrzeug des Privatklägers 2 im Kollisionszeitpunkt stillge-
- 15 - standen sei. Diese Annahme sei jedoch aufgrund der Aussagen des Privatklä- gers 2 nicht korrekt (Urk.148 S. 5). Dieses Vorbringen des Beschuldigten wird durch die Feststellungen im Ergänzungsgutachten vom 24. Januar 2019 entkräf- tet. Es trifft zwar zu, dass im Gutachten des FOR vom 24. September 2018 fest- gehalten wird, die Personenwagen von I._____ und des Privatklägers 2 seien auf- grund der Angaben der Unfall-Lenker stillgestanden (Urk. 27.11 S. 17). Im Ergän- zungsgutachten vom 24. Januar 2019 führten die Gutachter auf die Frage, ob sich aufgrund der Fahrzeugschäden zweifelsfrei erhärten lasse, dass der Personenwa- gen des Privatklägers 2 im Zeitpunkt der Auffahrkollision stillgestanden sei, aus, sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 2 hätten ausgesagt, dass das Fahrzeug Terzic bei der ersten Kollision stillgestanden sei. Bei dieser Ausgangs- lage (stehender Personenwagen des Privatklägers 2) stimmen gemäss Gutachten die Bewegungen der Fahrzeuge des Beschuldigten und des Privatklägers 2 nach der ersten Kollision mit der Endlage des Fahrzeugs des Beschuldigten und den nachfolgenden Kollisionen überein. Hätte der Personenwagen des Privatklägers 2 bei der ersten Kollision eine Geschwindigkeit aufgewiesen, hätte die Kollisionsge- schwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten erhöht sein müssen, um die glei- chen Beschädigungen hervorzurufen (Urk. 27.16 S. 4). Diese Ausführungen der Gutachter sind nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht darauf abgestellt werden könnte. Solche werden denn auch vom Beschul- digten nicht geltend gemacht. Die Feststellungen im Gutachten stützen daher die Aussage des Privatklägers 2, wonach sein Fahrzeug im Zeitpunkt der ersten Kolli- sion stillgestanden sei. Die Annahme der Gutachter, dass das Fahrzeug des Pri- vatklägers 2 im Kollisionszeitpunkt gestanden sei, lässt sich in Übereinstimmung bringen mit den weiteren Fahrzeugbewegungen, den Kollisionen und der Endlage der in den Unfall involvierten Fahrzeuge. Zusammenfassend ist zu schliessen, dass der hypothetische Unfallhergang ohne Bremsverzögerung deutlich vom tatsächlichen Unfallhergang abgewichen wäre. Die Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s hat aufgrund der unterschiedlichen Kol- lisionsgeschwindigkeiten bei den ersten beiden Kollisionen im Sinne der Recht- sprechung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zum eingetretenen Erfolg beigetragen. Der adäquate Kausalzusammenhang als Voraussetzung für die
- 16 - Fahrlässigkeitshaftung ist zu bejahen. Da entgegen dem aufgehobenen Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. November 2021 nunmehr von einer Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts ohne Bremsverzögerung auszugehen ist, ist nachfolgend auch zu prüfen, ob die Bremsverzögerung auf einer Sorgfaltspflicht- verletzung seitens des Beschuldigten beruht.
2. Sorgfaltspflichtverletzung
E. 2 Gegenstand der materiellen Prüfung
E. 2.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe seine Aufmerksamkeit sorg- faltspflichtwidrig auf das Geschehen rechts der Strasse gerichtet, wo drei Fahr- zeuge und ein Polizeifahrzeug gestanden seien, und habe damit seine Aufmerk- samkeit weg von der Strasse gewendet. Ausserdem sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass er durch allfällige Sonnenstrahlreflektion geblendet werden könnte und hätte ihn deshalb eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Verkehr (Urk. 47 S. 3 f.). Die angeklagten Sorgfaltspflichtverletzungen beziehen sich auf die Vorausseh- barkeit einer Blendung sowie auf die Abwendung der Aufmerksamkeit von der Strasse durch einen Blick nach rechts. Wie bereits erwähnt, hat sich das Obergericht des Kantons Zürich im aufgehobe- nen Urteil vom 9. November 2021 zur Frage der Blendung, deren Bedeutung für die Bremsverzögerung und zur angeklagten Sorgfaltspflichtverletzung durch Blick- abwendung nach rechts nicht geäussert. Diese Fragen konnten offen gelassen werden, da der Freispruch damit begründet wurde, dass die Kollision auch ohne Bremsverzögerung eingetreten wäre. Es ist daher nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht zulässig, diese Fragen neu zu prüfen.
E. 2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte dazu geltend, die kurze Blickabwendung nach rechts sei nicht mit einem Drehen des Kopfes begleitet gewesen und sei durch die Front- scheibe erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass er ohne Blendung in der Lage ge- wesen wäre, zumindest aus dem Augenwinkel auf den Verkehr vor ihm zu achten.
- 17 - Auch der Privatkläger 2 und der Lenker Weiss hätten eingeräumt, kurz nach rechts geschaut zu haben (Urk. 148 S. 5 f.). Die Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s sei nicht dem Blick auf das Polizeifahrzeug zuzuschreiben, sondern der zeit- lich nachfolgenden Blendung (Urk. 148 S. 7).
E. 2.3 Würdigung
E. 2.3.1 Blendung Das Ergänzungsgutachten vom 24. Januar 2019 äussert sich zur Frage der Blen- dung dahingehend, dass aufgrund des Sonnenstandes im Unfallzeitpunkt keine direkte Sichtbehinderung des Beschuldigten durch die Sonne bestanden habe. Eine indirekte Sichtbehinderung durch Reflektionen der Sonnenstrahlen an den vorausfahrenden Fahrzeugen wäre hingegen denkbar. Die erforderlichen Einfalls- winkel der Sonnenstrahlen auf das Fahrzeug Terzic für eine Blendung nach hin- ten in Richtung des Personenwagens des Beschuldigten seien im Bereich des Möglichen, so dass eine Reflektion der Sonnenstrahlen am Heck des Fahrzeugs Terzic mit Abstrahlung in Richtung des Beschuldigten denkbar sei. Auch eine kurzzeitige indirekte Sichtbehinderung des Beschuldigten durch Reflektion der Sonnenstrahlen an den entgegenkommenden Fahrzeugen sei nicht auszuschlies- sen. Zusammenfassend können nach den Ausführungen der Gutachter Sichtbe- hinderungen durch Sonnenstrahlreflektionen mithin nicht ausgeschlossen werden. Wie eine denkbare Sichtbehinderung des Beschuldigten zustande gekommen sei, wann sie aufgetreten sei oder wie lange eine solche hätte dauern können bzw. wie schnell sich der Beschuldigte von dem Zustand einer möglichen Sichtbehin- derung hätte befreien können, lässt sich gemäss dem Gutachten indes nicht ver- lässlich darlegen (Urk. 27.16 S. 5 f.). Aufgrund der schlüssigen Ausführungen im Gutachten bestand keine direkte Sichtbehinderung durch Sonnenstrahlen. Eine indirekte Blendung des Beschuldig- ten dagegen ist möglich. Die Darstellung des Beschuldigten, dass er geblendet worden sei, kann somit nicht widerlegt werden und hat entsprechend auch Ein- gang in die Anklage gefunden. Aufgrund welcher Umstände eine indirekte Blen- dung für den Beschuldigten voraussehbar gewesen wäre und ihn deshalb gemäss Anklagevorwurf eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Verschaffung eines Überblicks
- 18 - über den vorausfahrenden Verkehr getroffen hätte, ist nicht erkennbar. Es ist zu- dem fraglich, ob das Anklageprinzip bezüglich des Vorwurfs der Sorgfaltspflicht- verletzung im Zusammenhang mit der Blendung gewahrt ist, wird doch pauschal vorgeworfen, es sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass er durch allfällige Sonnenstrahlreflektionen geblendet werden könnte. Offen bleibt, was er hätte vorkehren müssen (wohl eben gerade genügend Abstand zu halten und/oder die Geschwindigkeit zu reduzieren, was beides nicht Gegenstand der Anklage bildet). Entsprechend hat das Bundesgericht bindend festgehalten, eine Unaufmerksamkeit oder Fehleinschätzung der Verkehrssituation vor dem inkrimi- nierten Blick nach rechts, d.h. eine bereits zuvor bestehende Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrssituation werde dem Beschuldigten nicht vorge- worfen und sei nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Urk. 139 S. 9 f.). Dem- zufolge kann auch der Vorwurf, es hätte ihn aufgrund einer vorhersehbaren Blen- dung durch Reflektion eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Verschaffung eines Über- blicks über den vorausfahrenden Verkehr getroffen, nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bilden, zumal diese ebenfalls schon vor dem Blick nach rechts hätte eingehalten werden müssen. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht darge- tan, dass eine indirekte Blendung durch Reflektion für den Beschuldigten voraus- sehbar war. Darauf abstellend, dass der Beschuldigte nach dem Blick nach rechts durch eine Sonnenstrahlreflektion geblendet wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Blendung mindestens eine Mitursache für die Bremsverzöge- rung darstellen kann, indem der Beschuldigte das Aufleuchten der Bremslichter des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht rechtzeitig erkannte und erst nach dem Nachlassen des Effekts der Blendung bemerkte, dass das Fahrzeug vor ihm ab- gebremst hatte. Es kann daher nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit angenom- men werden, dass die Bremsverzögerung allein durch eine Blickabwendung nach rechts eingetreten ist. Sie kann vielmehr auch oder allein auf die Blendung zu- rückzuführen sein und würde folglich nicht auf einer Pflichtverletzung basieren. Daraus folgt, dass der Beschuldigte mangels erstellter Sorgfaltspflichtverletzung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen ist.
- 19 - Die nachfolgenden Erwägungen zur vorgeworfenen Abwendung der Aufmerksam- keit von der Strasse weg auf das Geschehen am rechten Strassenrand erfolgen mithin lediglich ergänzend im Sinne einer Eventualbegründung.
E. 2.3.2 Abwendung der Aufmerksamkeit von der Strasse Zu prüfen ist, ob die von den Gutachtern errechnete Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s eingetreten sein kann, weil der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit von der Strasse weg auf das Geschehen rechts der Strasse richtete und ob dieser Blick nach rechts zum Polizeifahrzeug unter den gegebenen Umständen als pflichtwidrige Abwendung der Aufmerksamkeit von der Strasse zu werten ist. Dem unfallanalytischen Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Blickwinkel, in welchem der Beschuldigte aus dem Lieferwagen auf den Polizeieinsatz schaute, nachträglich nicht bestimmen lässt, und eine Blickzuwendung zum Polizeieinsatz mangels objektiver Anknüpfungspunkte nicht bestimmbar ist (Urk. 27.16 S. 9, zur Ergänzungsfrage 3). Es bestehen somit keine objektiven Anhaltspunkte dafür, wie dieser Blick des Beschuldigten nach rechts erfolgte. Die Aussagen des Beschuldigten dazu sind im Kern gleichbleibend. In der ersten polizeilichen Befragung nach dem Unfall sagte er am 30. Juni 2017 aus, er habe von weitem her gesehen, dass ein Polizeiauto geblinkt habe. Es habe den Pan- nenblinker eingeschaltet gehabt, der Kofferraumdeckel sei geöffnet gewesen und an diesem hätten noch gelbe Lichter aufgeleuchtet. Beim Näherkommen habe er nochmals kurz nach rechts geschaut, ohne den Kopf abzudrehen. Als er wieder nach vorne geblickt habe, habe ihn irgendetwas geblendet. Einen Moment lang habe er nichts gesehen, und als er seine Sicht wieder erlangt habe, habe er be- merkt, dass die Fahrzeuge vor ihm wahrscheinlich bereits stillgestanden seien. Er habe weder ein Rücklicht noch ein Bremslicht aufleuchten sehen (Urk. 5.1 S. 1 und S. 3). Sein Blick sei keine halbe Sekunde abgewendet gewesen. Er habe nur ganz kurz nach rechts geschaut und danach wieder auf die Strasse (Urk. 5.1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2018 führte er erneut aus, er habe das Polizeiauto und zwei oder drei weitere Autos rechts auf dem Veloweg gesehen. Er habe kurz aus dem Augenwinkel durch die Front-
- 20 - scheibe dort hingeschaut. Er glaube nicht, dass er den Kopf nach rechts gedreht habe. Er schätze das Hinschauen auf ca. eine Sekunde. Als er wieder nach vorne geschaut habe, habe ihn etwas geblendet. Er wisse nicht mehr, wie lange er ge- blendet worden sei und ob er vom Gas gegangen sei oder gebremst habe (Urk. 5.2 S. 4). In der Befragung vor Vorinstanz am 9. Oktober 2020 sagte der Be- schuldigte aus, er habe aus dem Augenwinkel schnell hinüber zum Polizeifahr- zeug geschaut, welches die Warnlichter eingeschaltet gehabt habe (Prot. I S. 11). Er habe wahrscheinlich aus der Frontscheibe geschaut, es sei aber zu lange her für eine bestimmte Aussage. Er wisse nicht mehr, ob sich bei diesem Blick die Po- sition seines Kopfes verändert habe. Wegen den Warnlichtern habe er seinen Blick auf die Fahrzeuge gerichtet (Prot. I S. 13). Auch anlässlich seiner Befragung im ersten Berufungsverfahren sagte er am 9. November 2021 aus, er habe die Warnlichter des Polizeiautos gesehen und sei geblendet worden, als er wieder auf die Strasse geschaut habe. Er habe vielleicht eine Sekunde zu den Warnlichtern geschaut. Das habe er getan, weil es geblinkt habe, was bedeute, dass dort et- was Gefährliches sei oder sein könnte (Prot. II S. 14). Der Beschuldigte sagte somit konstant aus, dass er kurz nach rechts zum Polizei- fahrzeug geblickt habe, wobei er die Dauer der Blickabwendung unmittelbar nach dem Unfall auf eine halbe Sekunde, in späteren Einvernahmen auf eine Sekunde schätzte. Er sagte ferner gleichbleibend aus, er habe zum Polizeiauto geschaut, weil dieses den Warnblinker eingeschaltet gehabt habe. Die konstanten Aussa- gen des Beschuldigten erscheinen glaubhaft. Insbesondere lässt sich eine län- gere Blickabwendung als die vom Beschuldigten erwähnten 0,5 s bis 1 s nicht er- stellen. Vielmehr wird seine Darstellung durch die Ausführungen der Gutachter gestützt. Sie führen aus, wenn sich für den Beschuldigten eine Gefahr ausserhalb des zu erwartenden Blickfeldes befunden hätte und er zur Gefahr hätte hinblicken müssen, hätte die Blickzuwendung 0,32 s bis 0,55 s gedauert und müsste bei ei- nem Weg- und Zurückschauen von zwei Blickzuwendungszeiten ausgegangen werden. Mit Bezug auf das vorliegende Ereignis sei die Dauer der Blickabwen- dung nicht näher bestimmbar (Urk. 27.16 S. 7). Aus den Darlegungen der Gutach- ter geht hervor, dass allein die Blickzuwendung auf eine Gefahr ausserhalb des Blickfeldes und wieder zurück 0,64 s bis 1,1 s gedauert hätte, was mit der errech-
- 21 - neten Reaktionsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s grundsätzlich vereinbar ist. Es ist jedoch hervorzuheben, dass die zu erwartende Dauer für eine Abwendung des Blickes nach rechts und ein Zurückschauen nach vorne in Fahrtrichtung weitge- hend über die zeitliche Verzögerung bei der Einleitung der Vollbremsung hinaus- geht, was verdeutlicht, wie kurz die Blickzuwendung des Beschuldigten zum Poli- zeifahrzeug auf dem Veloweg rechts neben der Fahrbahn gewesen sein muss. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft, wonach das Polizeifahrzeug die blinkenden Warnlichter eingeschaltet gehabt habe. Der Vorin- stanz kann auch darin gefolgt werden, dass eingeschaltete Warnlichter bezwe- cken, die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen, und dass es einer natürlichen Reaktion entspricht, den Blick den blinkenden Warnlich- tern zuzuwenden bzw. eine kurze Blickzuwendung sogar geboten war, um ein- schätzen zu können, ob eine Gefahr für die eigene Fahrbahn von dort ausgeht (Urk. 100 S. 13). Dass es kein längeres Hinüberschauen oder gar ein eigentliches Gaffen war, ergibt sich aus der von den Gutachtern errechneten Reaktionsverzö- gerung um 0,5 s bis 0,7 s. Wie soeben dargelegt, hätte eine Blickzuwendung auf eine mögliche Gefahr ausserhalb des zu erwartenden Blickfeldes und wieder zu- rück 0,64 s bis 1,1 s gedauert. Unter diesen Umständen stellt die kurze Blickzu- wendung zum Polizeifahrzeug keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, weshalb der Freispruch der Vorinstanz auch unter diesem Aspekt zu bestätigen ist. III. Zivilforderungen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 100 S. 16 f.). Die Privatkläger 1 und 2 machen Genugtuungsforderungen geltend. Die Vorin- stanz hat die Genugtuungsbegehren der beiden Privatkläger mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freige- sprochen werde und deshalb die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit fehle (Urk. 100 S. 18 und S. 19). Diese Begründung greift zu kurz. Vielmehr ist festzu- halten, dass zwar aufgrund des vorliegenden Anklagesachverhalts bzw. mit Be- zug auf die angeklagten Sorgfaltspflichtverletzungen ein Freispruch ergeht, dies
- 22 - jedoch nicht ausschliesst, dass die Privatkläger im Rahmen eines Zivilverfahrens im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen gestützt auf eine andere als die der Anklage zugrundeliegende Sorgfaltspflichtverletzung eine Genugtuungsforderung gegenüber dem Beschuldigten geltend machen könnten. Zudem ist der Vertre- tung des Privatklägers 2 zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass der Be- schuldigte vor Vorinstanz lediglich beantragen liess, dass die Zivilansprüche der Privatkläger auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen seien bzw. eventualiter fest- zustellen sei, dass die Privatkläger dem Grundsatze nach Anspruch auf eine Ge- nugtuung hätten und im Übrigen deren Ansprüche auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen seien. Eine Abweisung der geltend gemachten Zivilansprüche der Pri- vatkläger verletzt somit auch die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO. Aus diesen Gründen sind die Privatkläger mit ihren Genugtuungsforderungen gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 7 teilweise bis 9) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). Die Kosten für das erste Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz und den unterlie- genden Privatklägern sind für das erste Berufungsverfahren keine Prozessent- schädigungen zuzusprechen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO in Ver- bindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Dem obsiegenden Beschuldigten steht für die Kosten seiner Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Seine Vertei- digung machte für das erste Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'382.65 geltend (Urk. 127), wobei für die Berufungsverhandlung noch kein definitiver Auf- wand vorgesehen war. In Anbetracht dessen, dass die Verhandlung ohne Weg und Nachbesprechung bereits fast fünf Stunden dauerte, erscheint eine pau- schale Entschädigung von insgesamt Fr. 10'000.– (inkl. MWST) für das erste Be- rufungsverfahren angemessen. Da das vorinstanzliche Urteil unter der Herrschaft des alten Prozessrechts erging, kommt dieses zur Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO) und ist die Prozessentschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidi- gung dem Beschuldigten zuzusprechen.
- 23 - Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren sind aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht entstanden, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die weiteren Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Für das zweite Berufungsverfahren macht der Beschuldigte unter Einreichung von zwei Honorar- noten seiner Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung von insgesamt Fr. 12'423.85 geltend (Urk. 149 und Urk. 208). Angesichts des Umstandes, dass sich die Verteidigung nach der länge- ren Zeit, welche nach dem ersten Berufungsverfahren verstrich, wieder neu in den Fall einlesen und sich zudem mit dem Ergänzungsgutachten auseinandersetzen musste, erscheint die geltend gemachte Entschädigung angemessen. Dem Be- schuldigten ist daher für seine anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 12'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Unter Hinzurechnung des vorstehend festge- setzten Betrags von Fr. 10'000.– resultiert für beide Berufungsverfahren eine Ent- schädigung im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO von insgesamt Fr. 22'500.–. Bezüglich der Kosten der Rechtsvertretung der beiden Privatkläger im zweiten Berufungsverfahren besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse.
- 24 - Es wird beschlossen:
E. 3 Rechtskraftbeschluss Das Bundesgericht hat mit seinem Rückweisungsentscheid vom 29. November 2022 lediglich das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. November 2021 aufgehoben, nicht jedoch den gleichentags ergangenen Rechtskraftbeschluss. Dennoch erscheint es im Sinne der Klarheit angezeigt, den Rechtskraftbeschluss im vorliegenden Berufungsurteil erneut zu fällen.
- 12 - II. Materielle Prüfung
1. Unfallverlauf bei früherem Bremsbeginn
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 12. Oktober 2020 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Zivilansprüche des Privatklägers 2 teilweise), 5 und 6 (Sicherstellungen) sowie 7 teilweise (Festsetzung der übrigen Kosten) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C._____ ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Privatkläger 1 (A._____) und 2 (B._____) werden mit ihren Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7 teil- weise bis 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt für beide Berufungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. SB200478 und SB220635) ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 7'090.– (zweites Ergänzungsgutachten des FOR vom 26. März 2024).
- Die Kosten für das zweite Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 26. März 2024 werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für beide Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB200478 und SB220635) eine Prozessentschädigung von Fr. 22'500.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST) für seine anwaltliche Vertretung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
- Den Privatklägern 1 (A._____) und 2 (B._____) wird für beide Berufungsver- fahren (Geschäfts-Nr. SB200478 und SB220635) keine Prozessentschädi- gung zugesprochen. - 25 -
- Schriftliche Mitteilung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Privatkläger 1 (A._____) persönlich die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (B._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Massnahmen, Post- fach 3970, 6002 Luzern, unter Hinweis auf die PIN … das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Administrativmassnah- men, Postfach, 5001 Aarau die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 216.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 26 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220635-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 24. Februar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger und Berufungskläger 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen C._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Tötung (Rückweisung des Schweizerischen Bundes- gerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
12. Oktober 2020 (GG200017); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich,
- 2 - II. Strafkammer, vom 9. November 2021 (SB200478); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 29. November 2022 (6B_171/2022)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2020 (Urk. 47) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird abgewiesen.
3. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 betreffend Genugtuung für den Tod von †D._____ im Umfang von Fr. 65'000.– zzgl. Zins wird abgewiesen.
4. Im Übrigen werden die Zivilansprüche des Privatklägers 2 auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Referenz- Nr. K170630-061 / G-Nr. 70150173 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger Daten aus dem Digitalen Fahrtschreiber des Sattelschleppers ZH 748278 (A010'583'876), Daten aus dem Digitalen Fahrtschreiber des Lieferwagens ZH 795949 (A010'583'898), Mikrospuren - Klebbandasservat ab Sattelschlepper ZH 748278 (A010'584'960), Mikrospuren - Klebbandasservat ab Pw ZH 1 Ford Kuga (A010'584'971), Mikrospuren - Klebbandasservat ab Pw ZH 654163 Seat Ibizia (A010'584'982), Mikrospuren - Klebbandasservat ab Lieferwagen ZH 795949 (A010'584'993), Mikrospuren - Klebbandasservat ab Lieferwagen SO 130348 (A010'585'010), Mikrospuren - Klebbandasservat ab Pw ZH 138783 Subaru XV (A010'585'145),
- 4 - Mikrospuren - Klebbandasservat ab der Fahrbahn (A010'585'178), Bestandteil/Zubehör für Fahrzeug: schwarze Kunststoffverschalung (Zierleiste Kotflügel links, zu Mercedes-Benz Sprinter) (A010'585'258), Bestandteil/Zubehör für Fahrzeug: schwarze Kunststoffabdeckung (Ab- deckung vor linkem Seitenspiegel, zu Mercedes-Benz Sprinter) (A010'585'281), Bestandteil/Zubehör für Fahrzeug: Eigenmaterial Scheibenglas und Bruchstück der Felge ab Pw ZH 1 Ford Kuga (A010'587'016), Sicherheitsgurt ab Fahrersitz des Pw ZH 1 Ford Kuga (A010'587'049), Sicherheitsgurt ab Beifahrersitz des Pw ZH 1 Ford Kuga (A010'587'072), sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zü- rich zu vernichten.
6. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Referenz- Nr. K170630-061 / G-Nr. 70150173 aufbewahrten Gegenstände, Datenträger für Computer: USB-Stick "applanix", Nr. 10004858, aus dem Lieferwagen SO 130348 Mercedes-Benz (A010'563'436), Laufwerk (Computer): Wechselrahmen (Rack) mit Festplatte, HDD_15, aus dem Lieferwagen SO 130348 Mercedes-Benz, werden der E._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, so sind sie durch die Kantons- polizei Zürich zu vernichten.
7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 28'960.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 611.50 Auslagen (Legalinspektion) Fr. 4'295.05 Obduktion Fr. 150.– Auslagen (Gutachten) und werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 13'947.35 (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- 5 -
9. Dem Privatkläger 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
10. Dem Privatkläger 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 156 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift vom 23. März 2020 schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 12'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.– zu bestrafen.
3. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
4. Dem Beschuldigten sei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen festzusetzen.
5. Dem Beschuldigten seien die gesamten Kosten aufzuerlegen.
b) Des Privatklägers 1 (A._____): Keine Anträge.
c) Der Vertretung des Privatklägers 2 (B._____): (Urk. 152 S. 2) Es sei unter Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanz- lichen Urteils vom 12. Oktober 2020
1. der Beschuldigte C._____ der fahrlässigen Tötung schuldig zu spre- chen und dafür angemessen zu bestrafen,
- 6 -
2. der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Genugtu- ungssumme im Umfang von Fr. 65'000.– zu bezahlen nebst Zins von 5 % p.a. ab 30. Juni 2017,
3. eventualiter festzustellen, dass der Privatkläger 2 dem Grundsatze nach zu Lasten des Beschuldigten Anspruch auf eine Genugtuung hat,
4. subeventualiter die Sache für die Beurteilung der Genugtuungsforde- rung (zusammen mit den übrigen Schadenersatzforderungen im Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis) auf den Zivilweg zu verweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten bzw. der Staatskasse.
d) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 148 S. 2; Urk. 163 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Allfällige Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventuali- ter auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien den Privatklägern aufzuerle- gen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid sei zu be- stätigen. Dem Beschuldigten sei für den ersten Teil des Berufungsver- fahrens eine Entschädigung entsprechend dem angefochtenen Urteil (Dispositivziffer 5) zuzusprechen und für die Aufwendungen im Rück- weisungsverfahren eine Entschädigung nach Massgabe der einge- reichten Kostennoten.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgegenstand
1. Prozessverlauf Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Oktober 2020 wurde der Beschul- digte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen (Urk. 100). Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und die beiden Privatkläger Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 9. No- vember 2021 den Freispruch bestätigte (Urk. 130). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte gegen das Berufungsurteil vom 9. November 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 29. November 2022 gut, hob das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Novem- ber 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 139). Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsver- fahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 141/1-6), wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet und anschliessend der Schriftenwechsel durchgeführt (Urk. 142 ff.). Der Privatkläger 2 (B._____) und die Staatsanwaltschaft stellten den Beweisan- trag auf Einholung einer Ergänzung des unfallanalytischen Gutachtens (Urk. 152 S. 2; Urk. 156 S. 2). Mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 wurde dieser Beweisan- trag gutgeheissen und die Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens des Forensischen Instituts Zürich angeordnet (Urk. 178). Dieses wurde am 26. März 2024 erstattet (Urk. 188). Danach wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellung- nahme zum Ergänzungsgutachten eingeräumt. Nachdem auch der diesbezügli- che Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (Urk. 190 ff.), erweist sich das Ver- fahren als spruchreif.
- 8 -
2. Gegenstand der materiellen Prüfung 2.1. Begründung im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 29. November 2022 den Sachverhalt wiedergegeben, welcher gemäss dem aufgehobenen Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. November 2021 erstellt wurde und nicht angefochten wurde (Urk. 139 S. 3). Gemäss diesen Erwägungen ist kurz zusammengefasst er- stellt, dass der Beschuldigte am 30. Juni 2017 sein Fahrzeug um die Mittagszeit auf der F._____-strasse in G._____ Richtung H._____ lenkte, während der Fahrt auf dem Fahrradweg drei Fahrzeuge und ein Polizeifahrzeug erblickte und kurz hinschaute. Als er seinen Blick wieder nach vorne in Fahrrichtung wandte, wurde er durch eine nicht eruierbare Lichtquelle oder Reflektion geblendet. Nachdem er nach einer unbekannten Zeitspanne seine Sicht wiedererlangt hatte, bemerkte er, dass vor ihm ein Fahrzeug fuhr. Zur Vermeidung einer Kollision leitete er eine Vollbremsung ein. Als er realisierte, dass er trotz eingeleiteter Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig würde anhalten können, lenkte er sein Fahrzeug nach rechts. Trotz dieses Ausweichmanövers stiess er bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bis 60 km/h mit seiner rechten Front gegen das linke Heck des vom Privatkläger 2 (B._____) gelenkten Fahrzeugs, welches bereits stillstand oder sich zumindest unmittelbar vor dem Stillstand befand und seinerseits durch die Kollision nach vorne geschoben wurde und mit der rechten Front in das linke Heck des vor ihm stillstehenden Fahrzeugs von I._____ prallte. Durch diesen Aufprall wurde das Fahrzeug des Privatklägers 2 auf die Gegenfahrbahn abgelenkt, wo es mit einem korrekt entgegenkommenden Sattelschlepper kollidierte. Infolge dieser Kollision wurde es rückwärts zurück auf die Fahrspur in Richtung H._____ geschleudert, wo es mit dem von J._____ korrekt in Fahrtrichtung gelenkten Personenwagen kollidierte. Die hochschwangere Ehefrau des Privatklägers 2 sass im Zeitpunkt der Kollisionen als Beifahrerin des von ihm gelenkten Fahrzeugs auf dem Becken- gurt und war nur durch den Schultergurt gesichert. Sie zog sich durch diesen Un- fall schwere Verletzungen zu und verstarb noch auf der Unfallstelle. Das Bundesgericht hat ferner festgehalten, unangefochten geblieben und für das Bundesgericht daher verbindlich sei die Feststellung des Obergerichtes, die kurze Ablenkung durch den Blick des Beschuldigten auf die am rechten Strassenrand
- 9 - stehenden Fahrzeuge habe keinen Einfluss darauf gehabt, dass es zur Kollision gekommen sei, da die Kollision auch bei einer sofortigen Vollbremsung ohne Ver- zögerung nicht vermeidbar gewesen wäre (Urk. 139 S. 5). Von diesem erstellten Sachverhalt ist folglich auch im vorliegenden Verfahren weiterhin auszugehen. Betreffend den seitens der Anklagebehörde im Berufungsverfahren vorgebrachten Vorwurf der Einhaltung eines zu geringen Abstands hat das Bundesgericht bestä- tigt, die Vorinstanz sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten in der Anklage einzig vorgeworfen werde, er habe seine Aufmerksamkeit während der Fahrt auf das Geschehen rechts der Strasse gerichtet, wo vier Fahrzeuge auf dem Fahrradweg gestanden seien, und er habe weiter die aufgrund einer voraus- sehbaren möglichen Blendung durch Sonnenstrahlreflektionen erhöhte Sorgfalts- pflicht zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Verkehr ver- letzt. Der Vorwurf, dass der Beschuldigte trotz übersichtlicher Strassenführung nicht rechtzeitig auf den Kolonnenverkehr reagiert und/oder zu wenig Abstand zum Fahrzeug des Privatklägers 2 eingehalten habe, finde sich in der Anklage- schrift hingegen nicht. Dass dem Beschuldigten eine weitere Sorgfaltspflichtverlet- zung vorgeworfen werde, sei nicht erkennbar (Urk. 139 S. 8 f.). Das Bundesge- richt hat auch klargestellt, dass eine Anklageänderung gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO nicht in Betracht kommt, wenn die Anklage (wie vorliegend) innerhalb des angeklagten Straftatbestands geändert werden soll, weil in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwid- rigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte (Urk. 139 S. 13). Gestützt auf die Erwägungen des Bundesgerichtes ist demzufolge vorlie- gend nur der Vorwurf des verzögerten Bremsens aufgrund abgelenkter Aufmerk- samkeit auf das Geschehen rechts der Strasse und der Missachtung erhöhter Sorgfaltspflicht aufgrund voraussehbarer möglicher Blendung durch Sonnen- strahlreflektionen Gegenstand der Überprüfung. Das Bundesgericht hat ferner betreffend die Kausalität der Sorgfaltspflichtverlet- zung ausgeführt, das Obergericht habe festgehalten, die angeklagten Sorgfalts- pflichtverletzungen (kurzer Blick auf die am rechten Strassenrand stehenden Fahrzeuge und darauf folgende Blendung) hätten zu einer Verzögerung des Bremsvorgangs geführt, die nicht kausal für die Kollision gewesen sei. Der Zu-
- 10 - sammenprall wäre auch ohne diese Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s eingetreten bzw. die Kollision hätte auch ohne diese verzögerte Reaktion nicht vermieden werden können. Das Bundesgericht kam zum Schluss, diesen Ausführungen des Obergerichtes könne insofern nicht gefolgt werden, als der Umstand, dass die erste Kollision auch ohne die Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s eingetreten wäre, nicht ausschliesse, dass die dem Beschuldigten angelastete Sorgfaltspflichtverlet- zung eine Mitursache gewesen sein könne, wie denn das Gutachten und das Er- gänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich nahezulegen scheinen wür- den. Der Täter, der durch sein Verhalten eine Bedingung für den Eintritt eines Er- folgs gesetzt habe, könne sich nicht damit entlasten, dass der Erfolg – wie in den Konstellation der "Doppelkausalität" – auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung gleichwohl eingetreten wäre. Massgebend für die objektive Zurechnung sei, dass der Täter durch sein Verhalten eine Bedingung für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt gesetzt habe. Hinzu komme, dass selbst wenn die Kausalität der Verzö- gerung beim Bremsen infolge des Blicks nach rechts und der darauf folgenden Blendung als solche verneint würde, gleichwohl zu prüfen sei – allenfalls mit er- neuter Ergänzung des Gutachtens –, ob der Verkehrsunfall nicht anders verlaufen wäre, wenn die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision aufgrund eines frühe- ren Bremsbeginns geringer gewesen wäre. Die vorinstanzliche Entscheidbegrün- dung erweise sich daher als mangelhaft, weshalb das angefochtene Urteil aufge- hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewie- sen werde (Urk. 139 S. 16 f.). 2.2. Gutachten und Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) Wie vorstehend dargelegt, hat das Bundesgericht erwogen, das Gutachten und das erste Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich scheinen nahe- zulegen, dass die Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s eine Mitursache für die erste Kollision gewesen sei (Urk. 139 S. 16). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 0,5 s bis 0,7 s nach dem Aufleuchten der Bremslichter des Personenwagens des Privatklägers 2 reagiert habe (Urk. 27.11 S. 17). Ferner wird sowohl im Gutachten wie auch im ersten Ergänzungsgutachten eindeutig festgehalten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten auch bei Vollbremsung ohne
- 11 - diese Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s nicht hinter dem Personenwagen des Pri- vatklägers 2 hätte anhalten können (Urk. 27.11. S. 17; Urk. 27.16 S. 5). Die An- klage wirft dem Beschuldigten vor, wenn er seiner Pflicht nachgekommen wäre, seine Aufmerksamkeit stets auf die Strasse zu richten, wäre für ihn das Abbrem- sen des vor ihm fahrenden Lenkers, d.h. des Privatklägers 2 rechtzeitig erkennbar gewesen. Zudem hätte er sein Fahrzeug rechtzeitig abbremsen und eine Kollision sowie die tödlichen Verletzungen der Ehefrau des Privatklägers 2 vermeiden kön- nen. Dieser Vorwurf lässt sich aufgrund der klaren gutachterlichen Feststellung, dass es auch bei einer sofortigen Vollbremsung des Beschuldigten ohne zeitliche Verzögerung zur Kollision mit dem vor ihm fahrenden Personenwagen des Privat- klägers 2 gekommen wäre, nicht erstellen. Für den Fall, dass die Kausalität der Verzögerung beim Bremsen infolge des inkriminierten Verhaltens (Blick nach rechts und Blendung) für die Kollision als solche verneint würde, ist gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes gleichwohl zu prüfen – allenfalls mit einer Ergänzung des Gutachtens –, ob der Verkehrsunfall nicht anders verlau- fen wäre, wenn die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision aufgrund eines frü- heren Bremsbeginns geringer gewesen wäre (Urk. 139 S. 17). Diesen Erwägun- gen des Bundesgerichtes folgend wurde im vorliegenden Verfahren eine zweite Ergänzung des Gutachtens des FOR eingeholt zur Frage, ob der Verkehrsunfall anders verlaufen wäre, wenn die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision auf- grund eines früheren Bremsbeginns geringer gewesen wäre.
3. Rechtskraftbeschluss Das Bundesgericht hat mit seinem Rückweisungsentscheid vom 29. November 2022 lediglich das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. November 2021 aufgehoben, nicht jedoch den gleichentags ergangenen Rechtskraftbeschluss. Dennoch erscheint es im Sinne der Klarheit angezeigt, den Rechtskraftbeschluss im vorliegenden Berufungsurteil erneut zu fällen.
- 12 - II. Materielle Prüfung
1. Unfallverlauf bei früherem Bremsbeginn 1.1. Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom
26. März 2024 Das zweite Ergänzungsgutachten des FOR vom 26. März 2024 (Urk. 188) hält fest, ein 0,5 s bis 0,7 s früherer Bremsbeginn hätte dazu geführt, dass die Kollisi- onsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten auf den stillstehenden Per- sonenwagen des Privatklägers 2 ca. 26 km/h bis ca. 30 km/h betragen hätte. Aus der reduzierten Kollisionsgeschwindigkeit resultiere eine geringere Beschädi- gungsenergie (Urk. 188 S. 3). Wie sich die tiefere Kollisionsgeschwindigkeit auf die nachfolgenden Kollisionen ausgewirkt hätte, sei weitgehend spekulativ. Die Komplexität des Unfalls würde eine lückenlose Simulation von der ersten Kollision durchgehend bis zur vierten Kollision kaum erlauben bzw. einen entsprechenden Aufwand nicht rechtfertigen. Durch die niedrigere Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten bei der ersten Kollision wäre das Fahrzeug des Pri- vatklägers 2 in der Simulation weniger stark abgedreht worden als bei der tat- sächlichen Kollision und wäre bei der zweiten Kollision mit seiner Front mehr mit- tig gegen das Heck des Personenwagens von I._____ kollidiert. Das Fahrzeug des Privatklägers 2 wäre leicht nach links auf die Gegenfahrbahn abgelenkt wor- den (Urk. 188 S. 4). Da es nach der zweiten Kollision noch eine geringe Ge- schwindigkeit zwischen 9 km/h bis ca. 10 km/h innegehabt hätte und die kollisi- onsbedingte Auslaufbewegung ebenfalls in Richtung Gegenfahrbahnstreifen er- folgt sei, wird von den Gutachtern gefolgert, dass sich das Fahrzeug des Privat- klägers 2, falls überhaupt, lediglich wenig auf die Gegenfahrbahn bewegt hätte. Nach der zweiten Kollision seien die Unsicherheiten der verschiedenen Einfluss- faktoren jedoch derart gross, dass keine Aussagen zum weiteren Verlauf gemacht werden könnten. Wie sich der Personenwagen des Privatklägers 2 ab der zweiten Kollision weiterbewegt hätte und ob es zu einer Kollision mit dem von Urs Bach- mann gelenkten Sattelschlepper gekommen wäre, könne nicht abschliessend ge- sagt werden. Zu einer Kollision mit dem Personenwagen von J._____ könnten folglich auch keine abschliessenden Aussagen gemacht werden (Urk. 188 S. 5 ff.).
- 13 - 1.2. Würdigung der gutachterlichen Ausführungen Gemäss den schlüssigen Ausführungen im Ergänzungsgutachten des Forensi- schen Institutes Zürich vom 26. März 2024 ist davon auszugehen, dass bei frühe- rem Bremsbeginn die Kollisionsgeschwindigkeiten bei der ersten und zweiten Kol- lision geringer ausgefallen wären als mit der angenommenen Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s. Bei der zweiten Kollision wäre es dennoch zu einer Abdrehung des Fahrzeugs des Privatklägers 2 in Richtung Gegenfahrbahn gekommen. Ge- mäss den sachverständigen Gutachtern sind die Unsicherheiten der verschiede- nen Einflussfaktoren nach der zweiten Kollision jedoch derart gross, dass keine verlässlichen Aussagen zum weiteren Verlauf gemacht werden können. Wie sich der Personenwagen des Privatklägers 2 ab der zweiten Kollision weiterbewegt hätte und ob es zu einer Kollision mit dem von Urs Bachmann gelenkten Sattel- schlepper gekommen wäre, kann nicht abschliessend gesagt werden. Gestützt auf die Ausführungen im zweiten Ergänzungsgutachten kann jedoch davon aus- gegangen werden, dass die Kollisionsgeschwindigkeiten bei den ersten beiden Kollisionen ohne Bremsverzögerung deutlich tiefer gewesen wären. Ohne Brems- verzögerung wäre die Geschwindigkeit bei der ersten Kollision ca. 26 km/h bis 30 km/h, bei der zweiten Kollision ca. 17 km/h bis ca. 19 km/h gewesen (Urk. 188 S. 5 f.). Demgegenüber haben die Kollisionsgeschwindigkeiten mit einer Brems- verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s gemäss gutachterlichen Feststellungen bei der ersten Kollision 50 km/h bis 60 km/h und bei der zweiten Kollision 31 km/h bis 39 km/h betragen (Urk. 27.11. S. 21). Diese deutlichen Unterschiede in den Kolli- sionsgeschwindigkeiten lassen die Feststellungen im zweiten Ergänzungsgutach- ten ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, wonach bei einer früheren Ein- leitung der Vollbremsung eine geringere Beschädigungsenergie vorgelegen hätte als mit einer Bremsverzögerung. Die ersten beiden Kollisionen wären demzufolge weniger heftig ausgefallen. Zum weiteren Verlauf der Kollisionen lassen sich ge- mäss Ergänzungsgutachten keine zuverlässigen Angaben machen, weshalb im vorliegenden Strafverfahren zulasten des Beschuldigten nicht auf Spekulationen darüber abgestellt werden kann, wie die dritte Kollision mit dem Sattelschlepper verlaufen wäre und ob es ohne Bremsverzögerung auch noch zu einer vierten Kollision mit dem von J._____ gelenkten Personenwagen gekommen wäre.
- 14 - Rechtsgenüglich erstellt ist einzig, dass die ersten beiden Kollisionen ohne Verzö- gerung des Bremsvorgangs weniger heftig ausgefallen wären als mit der zeitli- chen Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s. Wie das Bundesgericht festhält, ist eine Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaf- tung, dass der Erfolg vermeidbar gewesen wäre, wobei für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urk. 139 S. 16). Zu prüfen ist folglich, ob die dem Beschuldigten anzulastende Sorgfaltspflichtverlet- zung eine Mitursache für den Erfolgseintritt gewesen sein kann. Ferner kann sich der Beschuldigte nach den Erwägungen des Bundesgerichtes nicht damit entlas- ten, dass der Erfolg auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung gleichwohl einge- treten wäre (Urk. 139 S. 17). Dies bedeutet, dass sich der Beschuldigte nicht da- mit entlasten kann, dass die verstorbene Beifahrerin nicht korrekt angegurtet war, sondern auf dem Beckengurt sass, was zum Todeseintritt beigetragen hat. Es kann dazu auf die Erwägungen im aufgehobenen Urteil des erkennenden Gerich- tes vom 9. November 2021 verwiesen werden, welche vom Bundesgericht nicht bemängelt wurden (Urk. 130 S. 20 ff.). Es ist gestützt auf die Ausführungen im biometrischen Gutachten vom 15. Oktober 2019 zwar davon auszugehen, dass die Verstorbene die tödlichen Verletzungen am Herzen nicht erlitten hätte, wenn sie den Sicherheitsgurt korrekt getragen hätte. Wie bereits im Urteil vom 9. No- vember 2021 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs dargetan, handelt es sich bei der Tat- sache, dass die Verstorbene nicht korrekt angegurtet war, nicht um einen Um- stand, welcher derart aussergewöhnlich erscheinen würde, dass er das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen könnte. Das Fehlverhalten des Opfers vermag vorliegend den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Handlung des Beschuldigten nicht zu unterbrechen. Aufgrund der gros- sen Differenz zwischen den Kollisionsgeschwindigkeiten mit und ohne Bremsver- zögerung ist davon auszugehen, dass die Bremsverzögerung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Mitursache des Erfolgseintrittes bildete. Der Beschuldigte lässt geltend machen, die Gutachten des FOR würden davon ausgehen, dass das Fahrzeug des Privatklägers 2 im Kollisionszeitpunkt stillge-
- 15 - standen sei. Diese Annahme sei jedoch aufgrund der Aussagen des Privatklä- gers 2 nicht korrekt (Urk.148 S. 5). Dieses Vorbringen des Beschuldigten wird durch die Feststellungen im Ergänzungsgutachten vom 24. Januar 2019 entkräf- tet. Es trifft zwar zu, dass im Gutachten des FOR vom 24. September 2018 fest- gehalten wird, die Personenwagen von I._____ und des Privatklägers 2 seien auf- grund der Angaben der Unfall-Lenker stillgestanden (Urk. 27.11 S. 17). Im Ergän- zungsgutachten vom 24. Januar 2019 führten die Gutachter auf die Frage, ob sich aufgrund der Fahrzeugschäden zweifelsfrei erhärten lasse, dass der Personenwa- gen des Privatklägers 2 im Zeitpunkt der Auffahrkollision stillgestanden sei, aus, sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 2 hätten ausgesagt, dass das Fahrzeug Terzic bei der ersten Kollision stillgestanden sei. Bei dieser Ausgangs- lage (stehender Personenwagen des Privatklägers 2) stimmen gemäss Gutachten die Bewegungen der Fahrzeuge des Beschuldigten und des Privatklägers 2 nach der ersten Kollision mit der Endlage des Fahrzeugs des Beschuldigten und den nachfolgenden Kollisionen überein. Hätte der Personenwagen des Privatklägers 2 bei der ersten Kollision eine Geschwindigkeit aufgewiesen, hätte die Kollisionsge- schwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten erhöht sein müssen, um die glei- chen Beschädigungen hervorzurufen (Urk. 27.16 S. 4). Diese Ausführungen der Gutachter sind nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht darauf abgestellt werden könnte. Solche werden denn auch vom Beschul- digten nicht geltend gemacht. Die Feststellungen im Gutachten stützen daher die Aussage des Privatklägers 2, wonach sein Fahrzeug im Zeitpunkt der ersten Kolli- sion stillgestanden sei. Die Annahme der Gutachter, dass das Fahrzeug des Pri- vatklägers 2 im Kollisionszeitpunkt gestanden sei, lässt sich in Übereinstimmung bringen mit den weiteren Fahrzeugbewegungen, den Kollisionen und der Endlage der in den Unfall involvierten Fahrzeuge. Zusammenfassend ist zu schliessen, dass der hypothetische Unfallhergang ohne Bremsverzögerung deutlich vom tatsächlichen Unfallhergang abgewichen wäre. Die Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s hat aufgrund der unterschiedlichen Kol- lisionsgeschwindigkeiten bei den ersten beiden Kollisionen im Sinne der Recht- sprechung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zum eingetretenen Erfolg beigetragen. Der adäquate Kausalzusammenhang als Voraussetzung für die
- 16 - Fahrlässigkeitshaftung ist zu bejahen. Da entgegen dem aufgehobenen Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. November 2021 nunmehr von einer Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts ohne Bremsverzögerung auszugehen ist, ist nachfolgend auch zu prüfen, ob die Bremsverzögerung auf einer Sorgfaltspflicht- verletzung seitens des Beschuldigten beruht.
2. Sorgfaltspflichtverletzung 2.1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe seine Aufmerksamkeit sorg- faltspflichtwidrig auf das Geschehen rechts der Strasse gerichtet, wo drei Fahr- zeuge und ein Polizeifahrzeug gestanden seien, und habe damit seine Aufmerk- samkeit weg von der Strasse gewendet. Ausserdem sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass er durch allfällige Sonnenstrahlreflektion geblendet werden könnte und hätte ihn deshalb eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Verkehr (Urk. 47 S. 3 f.). Die angeklagten Sorgfaltspflichtverletzungen beziehen sich auf die Vorausseh- barkeit einer Blendung sowie auf die Abwendung der Aufmerksamkeit von der Strasse durch einen Blick nach rechts. Wie bereits erwähnt, hat sich das Obergericht des Kantons Zürich im aufgehobe- nen Urteil vom 9. November 2021 zur Frage der Blendung, deren Bedeutung für die Bremsverzögerung und zur angeklagten Sorgfaltspflichtverletzung durch Blick- abwendung nach rechts nicht geäussert. Diese Fragen konnten offen gelassen werden, da der Freispruch damit begründet wurde, dass die Kollision auch ohne Bremsverzögerung eingetreten wäre. Es ist daher nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht zulässig, diese Fragen neu zu prüfen. 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte dazu geltend, die kurze Blickabwendung nach rechts sei nicht mit einem Drehen des Kopfes begleitet gewesen und sei durch die Front- scheibe erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass er ohne Blendung in der Lage ge- wesen wäre, zumindest aus dem Augenwinkel auf den Verkehr vor ihm zu achten.
- 17 - Auch der Privatkläger 2 und der Lenker Weiss hätten eingeräumt, kurz nach rechts geschaut zu haben (Urk. 148 S. 5 f.). Die Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s sei nicht dem Blick auf das Polizeifahrzeug zuzuschreiben, sondern der zeit- lich nachfolgenden Blendung (Urk. 148 S. 7). 2.3. Würdigung 2.3.1. Blendung Das Ergänzungsgutachten vom 24. Januar 2019 äussert sich zur Frage der Blen- dung dahingehend, dass aufgrund des Sonnenstandes im Unfallzeitpunkt keine direkte Sichtbehinderung des Beschuldigten durch die Sonne bestanden habe. Eine indirekte Sichtbehinderung durch Reflektionen der Sonnenstrahlen an den vorausfahrenden Fahrzeugen wäre hingegen denkbar. Die erforderlichen Einfalls- winkel der Sonnenstrahlen auf das Fahrzeug Terzic für eine Blendung nach hin- ten in Richtung des Personenwagens des Beschuldigten seien im Bereich des Möglichen, so dass eine Reflektion der Sonnenstrahlen am Heck des Fahrzeugs Terzic mit Abstrahlung in Richtung des Beschuldigten denkbar sei. Auch eine kurzzeitige indirekte Sichtbehinderung des Beschuldigten durch Reflektion der Sonnenstrahlen an den entgegenkommenden Fahrzeugen sei nicht auszuschlies- sen. Zusammenfassend können nach den Ausführungen der Gutachter Sichtbe- hinderungen durch Sonnenstrahlreflektionen mithin nicht ausgeschlossen werden. Wie eine denkbare Sichtbehinderung des Beschuldigten zustande gekommen sei, wann sie aufgetreten sei oder wie lange eine solche hätte dauern können bzw. wie schnell sich der Beschuldigte von dem Zustand einer möglichen Sichtbehin- derung hätte befreien können, lässt sich gemäss dem Gutachten indes nicht ver- lässlich darlegen (Urk. 27.16 S. 5 f.). Aufgrund der schlüssigen Ausführungen im Gutachten bestand keine direkte Sichtbehinderung durch Sonnenstrahlen. Eine indirekte Blendung des Beschuldig- ten dagegen ist möglich. Die Darstellung des Beschuldigten, dass er geblendet worden sei, kann somit nicht widerlegt werden und hat entsprechend auch Ein- gang in die Anklage gefunden. Aufgrund welcher Umstände eine indirekte Blen- dung für den Beschuldigten voraussehbar gewesen wäre und ihn deshalb gemäss Anklagevorwurf eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Verschaffung eines Überblicks
- 18 - über den vorausfahrenden Verkehr getroffen hätte, ist nicht erkennbar. Es ist zu- dem fraglich, ob das Anklageprinzip bezüglich des Vorwurfs der Sorgfaltspflicht- verletzung im Zusammenhang mit der Blendung gewahrt ist, wird doch pauschal vorgeworfen, es sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass er durch allfällige Sonnenstrahlreflektionen geblendet werden könnte. Offen bleibt, was er hätte vorkehren müssen (wohl eben gerade genügend Abstand zu halten und/oder die Geschwindigkeit zu reduzieren, was beides nicht Gegenstand der Anklage bildet). Entsprechend hat das Bundesgericht bindend festgehalten, eine Unaufmerksamkeit oder Fehleinschätzung der Verkehrssituation vor dem inkrimi- nierten Blick nach rechts, d.h. eine bereits zuvor bestehende Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrssituation werde dem Beschuldigten nicht vorge- worfen und sei nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Urk. 139 S. 9 f.). Dem- zufolge kann auch der Vorwurf, es hätte ihn aufgrund einer vorhersehbaren Blen- dung durch Reflektion eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Verschaffung eines Über- blicks über den vorausfahrenden Verkehr getroffen, nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bilden, zumal diese ebenfalls schon vor dem Blick nach rechts hätte eingehalten werden müssen. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht darge- tan, dass eine indirekte Blendung durch Reflektion für den Beschuldigten voraus- sehbar war. Darauf abstellend, dass der Beschuldigte nach dem Blick nach rechts durch eine Sonnenstrahlreflektion geblendet wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Blendung mindestens eine Mitursache für die Bremsverzöge- rung darstellen kann, indem der Beschuldigte das Aufleuchten der Bremslichter des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht rechtzeitig erkannte und erst nach dem Nachlassen des Effekts der Blendung bemerkte, dass das Fahrzeug vor ihm ab- gebremst hatte. Es kann daher nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit angenom- men werden, dass die Bremsverzögerung allein durch eine Blickabwendung nach rechts eingetreten ist. Sie kann vielmehr auch oder allein auf die Blendung zu- rückzuführen sein und würde folglich nicht auf einer Pflichtverletzung basieren. Daraus folgt, dass der Beschuldigte mangels erstellter Sorgfaltspflichtverletzung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen ist.
- 19 - Die nachfolgenden Erwägungen zur vorgeworfenen Abwendung der Aufmerksam- keit von der Strasse weg auf das Geschehen am rechten Strassenrand erfolgen mithin lediglich ergänzend im Sinne einer Eventualbegründung. 2.3.2. Abwendung der Aufmerksamkeit von der Strasse Zu prüfen ist, ob die von den Gutachtern errechnete Bremsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s eingetreten sein kann, weil der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit von der Strasse weg auf das Geschehen rechts der Strasse richtete und ob dieser Blick nach rechts zum Polizeifahrzeug unter den gegebenen Umständen als pflichtwidrige Abwendung der Aufmerksamkeit von der Strasse zu werten ist. Dem unfallanalytischen Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Blickwinkel, in welchem der Beschuldigte aus dem Lieferwagen auf den Polizeieinsatz schaute, nachträglich nicht bestimmen lässt, und eine Blickzuwendung zum Polizeieinsatz mangels objektiver Anknüpfungspunkte nicht bestimmbar ist (Urk. 27.16 S. 9, zur Ergänzungsfrage 3). Es bestehen somit keine objektiven Anhaltspunkte dafür, wie dieser Blick des Beschuldigten nach rechts erfolgte. Die Aussagen des Beschuldigten dazu sind im Kern gleichbleibend. In der ersten polizeilichen Befragung nach dem Unfall sagte er am 30. Juni 2017 aus, er habe von weitem her gesehen, dass ein Polizeiauto geblinkt habe. Es habe den Pan- nenblinker eingeschaltet gehabt, der Kofferraumdeckel sei geöffnet gewesen und an diesem hätten noch gelbe Lichter aufgeleuchtet. Beim Näherkommen habe er nochmals kurz nach rechts geschaut, ohne den Kopf abzudrehen. Als er wieder nach vorne geblickt habe, habe ihn irgendetwas geblendet. Einen Moment lang habe er nichts gesehen, und als er seine Sicht wieder erlangt habe, habe er be- merkt, dass die Fahrzeuge vor ihm wahrscheinlich bereits stillgestanden seien. Er habe weder ein Rücklicht noch ein Bremslicht aufleuchten sehen (Urk. 5.1 S. 1 und S. 3). Sein Blick sei keine halbe Sekunde abgewendet gewesen. Er habe nur ganz kurz nach rechts geschaut und danach wieder auf die Strasse (Urk. 5.1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2018 führte er erneut aus, er habe das Polizeiauto und zwei oder drei weitere Autos rechts auf dem Veloweg gesehen. Er habe kurz aus dem Augenwinkel durch die Front-
- 20 - scheibe dort hingeschaut. Er glaube nicht, dass er den Kopf nach rechts gedreht habe. Er schätze das Hinschauen auf ca. eine Sekunde. Als er wieder nach vorne geschaut habe, habe ihn etwas geblendet. Er wisse nicht mehr, wie lange er ge- blendet worden sei und ob er vom Gas gegangen sei oder gebremst habe (Urk. 5.2 S. 4). In der Befragung vor Vorinstanz am 9. Oktober 2020 sagte der Be- schuldigte aus, er habe aus dem Augenwinkel schnell hinüber zum Polizeifahr- zeug geschaut, welches die Warnlichter eingeschaltet gehabt habe (Prot. I S. 11). Er habe wahrscheinlich aus der Frontscheibe geschaut, es sei aber zu lange her für eine bestimmte Aussage. Er wisse nicht mehr, ob sich bei diesem Blick die Po- sition seines Kopfes verändert habe. Wegen den Warnlichtern habe er seinen Blick auf die Fahrzeuge gerichtet (Prot. I S. 13). Auch anlässlich seiner Befragung im ersten Berufungsverfahren sagte er am 9. November 2021 aus, er habe die Warnlichter des Polizeiautos gesehen und sei geblendet worden, als er wieder auf die Strasse geschaut habe. Er habe vielleicht eine Sekunde zu den Warnlichtern geschaut. Das habe er getan, weil es geblinkt habe, was bedeute, dass dort et- was Gefährliches sei oder sein könnte (Prot. II S. 14). Der Beschuldigte sagte somit konstant aus, dass er kurz nach rechts zum Polizei- fahrzeug geblickt habe, wobei er die Dauer der Blickabwendung unmittelbar nach dem Unfall auf eine halbe Sekunde, in späteren Einvernahmen auf eine Sekunde schätzte. Er sagte ferner gleichbleibend aus, er habe zum Polizeiauto geschaut, weil dieses den Warnblinker eingeschaltet gehabt habe. Die konstanten Aussa- gen des Beschuldigten erscheinen glaubhaft. Insbesondere lässt sich eine län- gere Blickabwendung als die vom Beschuldigten erwähnten 0,5 s bis 1 s nicht er- stellen. Vielmehr wird seine Darstellung durch die Ausführungen der Gutachter gestützt. Sie führen aus, wenn sich für den Beschuldigten eine Gefahr ausserhalb des zu erwartenden Blickfeldes befunden hätte und er zur Gefahr hätte hinblicken müssen, hätte die Blickzuwendung 0,32 s bis 0,55 s gedauert und müsste bei ei- nem Weg- und Zurückschauen von zwei Blickzuwendungszeiten ausgegangen werden. Mit Bezug auf das vorliegende Ereignis sei die Dauer der Blickabwen- dung nicht näher bestimmbar (Urk. 27.16 S. 7). Aus den Darlegungen der Gutach- ter geht hervor, dass allein die Blickzuwendung auf eine Gefahr ausserhalb des Blickfeldes und wieder zurück 0,64 s bis 1,1 s gedauert hätte, was mit der errech-
- 21 - neten Reaktionsverzögerung von 0,5 s bis 0,7 s grundsätzlich vereinbar ist. Es ist jedoch hervorzuheben, dass die zu erwartende Dauer für eine Abwendung des Blickes nach rechts und ein Zurückschauen nach vorne in Fahrtrichtung weitge- hend über die zeitliche Verzögerung bei der Einleitung der Vollbremsung hinaus- geht, was verdeutlicht, wie kurz die Blickzuwendung des Beschuldigten zum Poli- zeifahrzeug auf dem Veloweg rechts neben der Fahrbahn gewesen sein muss. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft, wonach das Polizeifahrzeug die blinkenden Warnlichter eingeschaltet gehabt habe. Der Vorin- stanz kann auch darin gefolgt werden, dass eingeschaltete Warnlichter bezwe- cken, die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen, und dass es einer natürlichen Reaktion entspricht, den Blick den blinkenden Warnlich- tern zuzuwenden bzw. eine kurze Blickzuwendung sogar geboten war, um ein- schätzen zu können, ob eine Gefahr für die eigene Fahrbahn von dort ausgeht (Urk. 100 S. 13). Dass es kein längeres Hinüberschauen oder gar ein eigentliches Gaffen war, ergibt sich aus der von den Gutachtern errechneten Reaktionsverzö- gerung um 0,5 s bis 0,7 s. Wie soeben dargelegt, hätte eine Blickzuwendung auf eine mögliche Gefahr ausserhalb des zu erwartenden Blickfeldes und wieder zu- rück 0,64 s bis 1,1 s gedauert. Unter diesen Umständen stellt die kurze Blickzu- wendung zum Polizeifahrzeug keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, weshalb der Freispruch der Vorinstanz auch unter diesem Aspekt zu bestätigen ist. III. Zivilforderungen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 100 S. 16 f.). Die Privatkläger 1 und 2 machen Genugtuungsforderungen geltend. Die Vorin- stanz hat die Genugtuungsbegehren der beiden Privatkläger mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freige- sprochen werde und deshalb die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit fehle (Urk. 100 S. 18 und S. 19). Diese Begründung greift zu kurz. Vielmehr ist festzu- halten, dass zwar aufgrund des vorliegenden Anklagesachverhalts bzw. mit Be- zug auf die angeklagten Sorgfaltspflichtverletzungen ein Freispruch ergeht, dies
- 22 - jedoch nicht ausschliesst, dass die Privatkläger im Rahmen eines Zivilverfahrens im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen gestützt auf eine andere als die der Anklage zugrundeliegende Sorgfaltspflichtverletzung eine Genugtuungsforderung gegenüber dem Beschuldigten geltend machen könnten. Zudem ist der Vertre- tung des Privatklägers 2 zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass der Be- schuldigte vor Vorinstanz lediglich beantragen liess, dass die Zivilansprüche der Privatkläger auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen seien bzw. eventualiter fest- zustellen sei, dass die Privatkläger dem Grundsatze nach Anspruch auf eine Ge- nugtuung hätten und im Übrigen deren Ansprüche auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen seien. Eine Abweisung der geltend gemachten Zivilansprüche der Pri- vatkläger verletzt somit auch die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO. Aus diesen Gründen sind die Privatkläger mit ihren Genugtuungsforderungen gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 7 teilweise bis 9) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). Die Kosten für das erste Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz und den unterlie- genden Privatklägern sind für das erste Berufungsverfahren keine Prozessent- schädigungen zuzusprechen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO in Ver- bindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Dem obsiegenden Beschuldigten steht für die Kosten seiner Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Seine Vertei- digung machte für das erste Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'382.65 geltend (Urk. 127), wobei für die Berufungsverhandlung noch kein definitiver Auf- wand vorgesehen war. In Anbetracht dessen, dass die Verhandlung ohne Weg und Nachbesprechung bereits fast fünf Stunden dauerte, erscheint eine pau- schale Entschädigung von insgesamt Fr. 10'000.– (inkl. MWST) für das erste Be- rufungsverfahren angemessen. Da das vorinstanzliche Urteil unter der Herrschaft des alten Prozessrechts erging, kommt dieses zur Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO) und ist die Prozessentschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidi- gung dem Beschuldigten zuzusprechen.
- 23 - Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren sind aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht entstanden, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die weiteren Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Für das zweite Berufungsverfahren macht der Beschuldigte unter Einreichung von zwei Honorar- noten seiner Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung von insgesamt Fr. 12'423.85 geltend (Urk. 149 und Urk. 208). Angesichts des Umstandes, dass sich die Verteidigung nach der länge- ren Zeit, welche nach dem ersten Berufungsverfahren verstrich, wieder neu in den Fall einlesen und sich zudem mit dem Ergänzungsgutachten auseinandersetzen musste, erscheint die geltend gemachte Entschädigung angemessen. Dem Be- schuldigten ist daher für seine anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 12'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Unter Hinzurechnung des vorstehend festge- setzten Betrags von Fr. 10'000.– resultiert für beide Berufungsverfahren eine Ent- schädigung im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO von insgesamt Fr. 22'500.–. Bezüglich der Kosten der Rechtsvertretung der beiden Privatkläger im zweiten Berufungsverfahren besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 12. Oktober 2020 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Zivilansprüche des Privatklägers 2 teilweise), 5 und 6 (Sicherstellungen) sowie 7 teilweise (Festsetzung der übrigen Kosten) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Privatkläger 1 (A._____) und 2 (B._____) werden mit ihren Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7 teil- weise bis 10) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt für beide Berufungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. SB200478 und SB220635) ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 7'090.– (zweites Ergänzungsgutachten des FOR vom 26. März 2024).
5. Die Kosten für das zweite Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 26. März 2024 werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für beide Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB200478 und SB220635) eine Prozessentschädigung von Fr. 22'500.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST) für seine anwaltliche Vertretung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
7. Den Privatklägern 1 (A._____) und 2 (B._____) wird für beide Berufungsver- fahren (Geschäfts-Nr. SB200478 und SB220635) keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
- 25 -
8. Schriftliche Mitteilung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Privatkläger 1 (A._____) persönlich die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (B._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Massnahmen, Post- fach 3970, 6002 Luzern, unter Hinweis auf die PIN … das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Administrativmassnah- men, Postfach, 5001 Aarau die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 216.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 26 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese